eJournals ZNT – Zeitschrift für Neues Testament 3/6

ZNT – Zeitschrift für Neues Testament
1435-2249
2941-0924
Francke Verlag Tübingen
2000
36 Dronsch Strecker Vogel

Recht und Wirtschaft

2000
Hannah M. Cotton
Hannah M. Cotton Recht und Wirtschaft. Zur Stellung der jüdischen Frau nach den Papyri aus der judäischen Wüste 1 In einem zu Recht berühmten Aufsatz aus dem Jahre 1959 hat Claire Preaux, gestützt auf Angaben von Papyri aus Ägypten, in meisterhafter Weise verschiedene Aspekte der Stellung der Frau in hellenistischer Zeit skizziert 2• Seither haben viele allgemeine und spezialisierte Studien unsere Kenntnisse dieser Thematik beträchtlich erweitert und vertieft. Die Erforschung der Papyri aus der Judäischen Wüste jedoch steckt noch in den Anfängen: Der Hauptteil des Materials wurde erst vor kurzem veröffentlicht, und einiges ist bis heute noch nicht zugänglich. Doch kann man auch hier diejenigen Methoden mit Erfolg einsetzen, die für Papyri aus Ägypten entwickelt worden sind. In der vorliegenden, wohl ersten Untersuchung zum Status von Frauen aufgrund von Angaben aus Papyri der judäischen Wüste wird versucht, dem Aufbau der bahnbrechenden Studie von Claire Preaux zu folgen und, wie sie es getan hat, den Schwerpunkt auf die rechtlichen Aspekte dieses Themas zu legen. Dies entspricht der Natur des zur Verfügung stehenden Materials, denn die Mehrheit der Urkunden aus der judäischen Wüste besteht aus juristischen Texten. Das Material Zunächst ist eine knappe historische Einführung zu den Urkunden aus der judäischen Wüste notwendig. Den historischen Kontext vieler Urkunden bilden die beiden Jüdischen Aufstände gegen Rom, der sogenannte Große Aufstand von 66 bis 70 n.Chr. und der Bar Kochba-Aufstand der Jahre 132 bis 135 / 136 n.Chr. Während dieser Revolten wurden zahlreiche Juden aus ihrer Heimat in den Provinzen Judaea und Arabia vertrieben und dazu gezwungen, ihre persönlichen Dokumente, und hier vor allem solche mit rechtlicher Bedeutung wie Kauf-, Pacht-, Leihverträge, Ehe- und Scheidungsurkunden, in den Höhlen bei N ahal Hever, Wadi Murabba'at, Nahal Se'elim, Nahal Mishmar, Ketef Jericho, Wadi Sdeir (Nahal David), Wadi Ghuweir und andernorts in Sicherheit zu bringen. ZNT 6 (3. Jg. 2000) Die Texte decken somit eine Zeitspanne von weniger als hundert Jahren ab. In geographischer Hinsicht stammen die in den Dokumenten erwähnten Personen aus so verstreuten Orten wie En Gedi am Westufer des Toten Meeres, Kesalon und Hardona in der Nähe von Jerusalem, Jerusalem selbst, Kfar Barucha, Yaqim (oder Yaqum) und Aristobulias in der Region südöstlich von Hebron, Beth-Bassi bei Hemdion, Galoda im östlichen und Batharda im südlichen Samarien, Mazra'a und Mahoza bzw. Mahoz 'Aglatain am Toten Meer in der Provinz Arabia und schließlich Sophathe [... ] bei Livias in Peräa, das, obwohl in Transjordanien gelegen, damals zur Provinz Judaea gehörte. Die weit überwiegende Mehrzahl der Dokumente, gleich ob Briefe oder Rechtsurkunden, wurde entweder von Juden verfaßt oder bezog Juden mit ein. Dadurch ermöglichen uns die Texte bisher unerreichte Einblicke in die jüdische Gesellschaft in den ländlichen Regionen der römischen Provinzen Judaea und Arabia zur Zeit ihrer Abfassung. In den Dokumenten werden kaum Stadtbewohner erwähnt, aber zu dieser Zeit lebte die Mehrheit der Juden dieser Provinzen ohnehin in Dörfern. Damit verleihen diese Papyri wie auch weitere von anderen Orten im römischen Nahen Osten der sonst stummen Mehrheit der Bevölkerung eine vernehmbare Stimme. Es besteht kein Zweifel, daß die Juden beider Provinzen zu einer einzigen jüdischen Gesellschaft gehörten, deren Zusammengehörigkeit durch Provinzgrenzen nicht eingeschränkt wurde, wie man leicht aus deren Eheschließungen, Grundstücksgeschäften und Aufenthaltsorten ersehen kann. Die Dokumente sind in jüdischem Aramäisch, in Hebräisch (während der beiden Aufstände), in nabatäischem Aramäisch oder Griechisch verfaßt. Oft sind zwei oder mehr Sprachen in einem Archiv vertreten, zum Teil sogar im selben Dokument verwendetein Merkmal, das auch in anderen Dokumenten des römischen Nahen Ostens begegnet wie zum Beispiel in kürzlich veröffentlichten Papyri vom mittleren Euphrat. Die Benutzung der griechischen Sprache läßt jedoch nicht automatisch auf 23 hellenisierte oder halb-hellenisierte Juden schließen eine Tatsache, die durch deren aramäische Unterschriften und subscriptiones bestätigt wird und durch die sehr fehlerhafte Version der griechischen Sprache, die die Verfasser zuweilen benutzen. Hierdurch wird deutlich, daß die Dokumente aus der judäischen Wüste ein authentisches Bild der gesamten jüdischen Gesellschaft dieser Zeit und ihrer Rechtsregeln vermitteln und nicht Randgruppen oder Sekten repräsentieren. Die oben gegebenen geographischen Hinweise zeigen, daß die in den Dokumenten erwähnten Personen aus dicht besiedelten jüdischen Gebieten stammen, einige von ihnen sogar aus dem Kernland der religiösen und nationalen Bewegungen, aus denen vor allem die beiden Aufstände hervorgingen. Angesichts dieser Tatsachen legt sich ein Vergleich der in den Papyri belegten jüdischen Rechtspraxis und Gesellschaftstruktur mit zeitgenössischen und späteren rabbinischen Rechtstraditionen aus Palästina (vor allem die Mischna, redigiert am Ende des 2. Jh. n. Chr.) fast von selbst nahe. Man braucht freilich nicht zu betonen, daß keinesfalls alle Aspekte des Alltags von Frauen durch die Dokumente abgedeckt werden; auch kann kein erschöpfendes Gesetzescorpus aus ihnen zusammengestellt werden. Dennoch bin ich der Meinung, daß das, was wir aus ihnen erfahren können, authentisch und repräsentativ ist. Ferner ist kein besseres Kriterium vorstellbar, die geschichtliche Wirklichkeit hinter den rabbinischen Quellen zu überprüfen und den Einfluß der Rabbinen auf das Rechtsleben damaliger Juden zu erfassen. Besonders wichtig in dieser Hinsicht sind zwei Sammlungen von Dokumenten aus Nahal Hever: das Archiv der Babatha und das Archiv der Salome Komaise, Tochter des Levi. Beide Archive handeln von Rechtsangelegenheiten jüdischer Familien aus Mahoza / Mahoz 'Aglatain, einem Dorf am Südufer des Toten Meeres, das zunächst zum Königreich der Nabatäer gehörte und 106 n. Chr. Teil der römischen Provinz Arabia wurde. Zusätzlich zu diesen beiden Corpora besitzen wir einzelne Dokumente, die Frauen gehörten oder solche erwähnen. Manche davon wurden in Wadi Murabba'at gefunden, andere sind Teil der sogenannten Seyal- Sammlung und stammen daher sehr wahrscheinlich wie die beiden eben erwähnten Archive auch aus Nahal Hever. Diese Texte beziehen sich eben- 24 falls auf jüdische Frauen aus der Provinz Judaea und vielleicht auch aus der Provinz Arabia. Wirtschaftliche Tätigkeit Schon ein flüchtiger Blick in die Papyri eröffnet die überraschende Erkenntnis (vielleicht aufgrund eigener latenter Vorurteile? ), wie nachhaltig und unabhängig die in den Texten erwähnten Frauen am wirtschaftlichen Leben ihrer Zeit teilgenommen haben. Diese Frauen, gleich ob sie verheiratet sind oder nicht, besitzen Immobilien (Häuser, Höfe und Dattelpflanzungen), über die sie frei verfügen konnten. Manche dieser Immobilien wurden ihnen durch einen Schenkungsakt von Eltern oder Ehegatten übereignet. So berichten Dokumente, die im nabatäischen Königreich verfaßt wurden, davon, daß Frauen selbständig Grundstücke verkauften. Die derzeit noch unveröffentlichten Texte P. Yadin 2 und 3 aus dem Jahr 99 n.Chr., geschrieben in nabatäischem Aramäisch, handeln vom Verkauf eines Dattelhains durch eine N abatäerin (Abi' adan, Tochter von Aftah, Tochter des Manigros) zunächst an einen Mann namens Archelaos, Sohn des Abd 'amiyu, und einen Monat später an Shim'on, der wahrscheinlich mit Shim'on, Sohn des Menachem, Babathas Vater zu identifizieren ist. Eine weitere unpublizierte Verkaufsurkunde in Nabatäisch wahrscheinlich aus derselben Zeit gehört zur sogenannten Seyal-Sammlung: Eine Jüdin namens Shalom verkauft Land an einen Nabatäer namens Sha'ad-Allahi. Zwei weitere Dokumente erwähnen Frauen, die zusammen mit ihren Männern Grundstücke verkaufen. In zwei Verkaufsurkunden, einer in Aramäisch und einer in Hebräisch, erklärt eine Ehefrau ihren Verzicht auf alle Ansprüche auf gerade verkauftes Eigentum, vermutlich weil dies die Rückgabe ihrer ketubba oder ihrer Mitgift garantierte. Eine Frau konnte, auch wenn sie schon verheiratet war, außerdem mittels Schenkung über ihr Eigentum verfügen, wie etwa im Jahre 129 Salome Grapte (oder Gropte) zugunsten ihrer Tochter Salome Komaise, der sie eine Dattelpflanzung und die Hälfte eines Hofes in Mahoz 'Aglatain vermachte. Die Erwähnung ihres Gatten als Vormund (epitropos) legt nahe, daß Salome Grapte verheiratet war, als die Urkunde abgefaßt wurde. ZNT 6 (3.Jg. 2000) HannaM. Cotton Dr. Hanna M. Cotton, geb. 1948, wurde 1977 in Oxford promoviert und lehrt zur Zeit als Professor of Classics an der Hebräischen Universität Jerusalem. Ihr Forschungsinteresse gilt der Papyrologie und Epigraphik des antiken Palästina, vor allem der Publikation der Schriftdokumente aus Masada und der Judäischen Wüste. Seit 1991 ist sie Mitherausgeberin der Scripta Classica Israelica. Zur Zeit wirkt sie im Editorial Board des Corpus Inscriptionum Iudaeae / Palaestinae, einer international angelegten wissenschaftlichen Edition aller antiken Inschriften aus Israel und Palästina, mit. cotton@h2.hum.huji.ac.il Eine Landdeklaration, die zum Zweck der Steuerfestsetzung an die römischen Behörden eingereicht wurde, setzt ebenfalls volle Eigentumsrechte voraus. Auch im Bereich der Steuererklärungen waren Frauen aktiv: Obwohl wir nicht völlig sicher sein können, ob Babatha bereits mit Juda, Sohn des Elazar Khthusion verheiratet war, als sie ihre Landdeklaration anläßlich des Zensus in Arabia im Jahr 127 abgab, legt seine Anwesenheit als Vormund doch sehr nahe, daß dies der Fall war. Dennoch steht nicht infrage, daß Babatha das volle Eigentumsrecht über die von ihr deklarierten vier Dattelhaine besaß: >Ich deklariere, was ich besitze" läßt sie in das Dokument schreiben. Im Unterschied etwa zu Sammouos, Sohn des Shim'on (in DJD XXVII, Nr. 62), gibt Babatha in der Steuererklärung nicht ihr Alter zur Zeit des Zensus an, was bedeuten könnte, daß Frauen in Arabia, wie auch in Ägypten, nicht der individuellen Kopfsteuer unterworfen waren. Ihren Landbesitz mußten sie aber gleichwohl deklarieren. Geldverleih stellt einen weiteren Beleg für wirtschaftliche Aktivität von Frauen dar. Im Februar 128, kurz bevor seine Tochter Shelamzion heiratet, ZNT 6 (3. Jg. 2000) borgt Juda, Sohn des Elazar Khthusion (Babathas zweiter Mann) von Babatha dreihundert Denare (P. Yadin 17), wohl weil Juda im Moment nicht über genügend flüssiges Geld verfügt. Nach Judas Tod beschlagnahmt Babatha gemäß der Bedingungen der Bürgschaft, die ihr das Recht gab, überall Ansprüche auf Judas Besitz durchzusetzen, drei Dattelhaine, die ihr Schuldner in Mahoza besaß >anstatt meiner Mitgift und einer Schuld, (P. Yadin 21; diese Wendung ist möglicherweise zu verstehen im Sinn von >anstatt der Schuld auf meine Mitgift,). Wie auch immer, Babatha behauptet in P. Yadin 26, daß ihr verstorbener Gatte die Dattelhaine in ihrem Namen registriert hatte, während die Vertreter der Neffen ihres verstorbenen Mannes ihr vorwarfen, daß sie diese zu Unrecht zurückgehalten habe (P. Yadin 25). Der Streit wurde nie geschlichtet, aber Babathas Forderung, die Grundstücke als Sicherheit für eine Schuld oder als Hypothek auf ihre Mitgift in ihrem Namen registrieren zu lassen, scheint rechtlich nur allzu plausibel. In Dokumenten aus Ägypten ist belegt, daß Mitgift durch Grundstücke abgesichert wurde, und es gibt Indizien dafür, daß man dies auch andernorts praktizierte. Babatha legte ferner große wirtschaftliche Eigeninitiative und beachtlichen Einfallsreichtum (freilich letzten Endes ohne Erfolg) nach dem Tod ihres Mannes in ihren Streitigkeiten mit den von Amts wegen bestellten Vormündern ihres nun vaterlosen Sohnes an den Tag. In P. Yadin 15 beklagt sie, daß die Vormünder ihres Sohnes sein Geld schlecht angelegt hätten, wodurch sein Unterhalt nicht dem Lebensstil entspräche, den der Sohn gewohnt sei (oder wie er seinem sozialen Status angemessen sei) und der es ihm ermöglichen würde, in Wohlstand aufzuwachsen und dankbar zu sein gegenüber >diesen höchst segensreichen Zeiten der Statthalterschaft des Julius Julianus<, wie in Babathas Schreiben an den römischen Gouverneur von Arabia die Wortformeln lauten; solche Formeln kennen wir auch aus der kaiserlichen Propaganda Roms. Sie selbst, so sagt sie, könne jedoch 18 % Gewinn im Jahr erwirtschaften, falls man sie mit der Verwaltung des Vermögens des Jungen betrauen würde. Sie sei sogar bereit, so schreibt sie den Vormündern, ihr eigenes Vermögen als Sicherheit zu stellen, >da ich Eigentum besitze, das im Wert dem Geld des (Halb-)Waisen entspricht, das ihr habt. Daher habe ich bereits vorher Geld beiseite gelegt, damit ihr entscheiden mögt, mir das Geld 25 anzuvertrauen gegen die Sicherheit einer Hypothek auf mein eigenes Vermögen< (P. Yadin 15). In dieser Angelegenheit wie auch bei dem Versuch, die Vormunde wegen Untreue bei Gericht anzuzeigen und dadurch ihres Amtes zu entheben, muß Babatha den Rat von Leuten gesucht haben, die im römischen Recht bewandert waren, da man zeigen kann, daß ihr Vorgehen dem entsprach, was nach späteren römischen Quellen Müttern eines unter Vormundschaft stehenden Kindes an Rechtsmitteln zur Verfügung stand. Weder Babatha noch ihre Kontrahenten hegten irgendwelche Scheu, beim römischen Statthalter direkt vorstellig zu werden, die jeweiligen Gegner zu jeder Zeit und an jedem Ort bei ihm vorzuladen und einen Rechtsstreit über Dinge anzuzetteln, die zuweilen trivial erscheinen, wie zum Beispiel darüber, daß Dinge aus dem Haus von Juda, Sohn des Eleazar Khthusion nach dessen Tod durch Miriam, Tochter des Beianos, seiner anderen oder früheren Ehefrau, unter dem wütenden Protest der Babatha entfernt wurden. Vor dem Hintergrund, daß verheiratete Frauen frei über ihren Besitz verfügten, lassen sich auch die unterschiedlichen Stufen von Kontrolle näher betrachten, die nach jüdischem Gesetz der Ehemann über das Eigentum seiner Gattin ausüben konnte. Die Rabbinen waren uneins in der Frage, ob der Ehemann ein Recht auch an dem Besitz hat, der nicht im Ehevertrag (ketubba) aufgeführt war, also entweder am Besitz der Frau vor ihrer Heirat oder daran, was sie nach der Heirat erworben hatte. Andererseits geht Eigentum, das im Ehevertrag aufgeführt ist, während der Ehe in die Kontrolle des Ehemannes über. Dies implizieren auch die Papyri. Jedoch kann man feststellen, daß die Mitgift oder ketubba nach den Dokumenten, gleich ob sie in Griechisch oder Aramäisch verfaßt wurden, ausschließlich in Wertsachen (Schmuck und Kleider) oder Geldbeträgen besteht; Grundbesitz wird nie als Teil der Mitgift erwähnt. Es war also kaum Zufall, daß Juda, Sohn des Elazar, nachdem er seine Tochter Shelamzion an Juda Cimber verheiratet hatte (P. Yadin 18), weitere elf Tage wartete, bis er ihr in einer Schenkungsurkunde (P. Yadin 19) die Hälfte eines Hofes in En Gedi vermachte. Eine derartige Absicherung der Ansprüche von Töchtern auf den Besitz ihrer Eltern hat bemerkenswerte Parallelen in ägyptischen Papyri. Die jüdische Praxis scheint sich davon in nichts unterschieden zu haben. 26 Die rechtliche Kompetenz von Frauen Ökonomische Aktivität führt natürlicherweise zur Frage nach den rechtlichen Kompetenzen, und auch der Bildung von Frauen insgesamt. Die einzige im gesellschaftlichen Sinn gebildete Frau, der wir in den Papyri begegnen, ist eine gewisse Julia Crispina. In ihrer Funktion als Vormund (epitropos) der Waisen des J eshu' a, Sohn des Eleazar, setzt sie ihre persönliche Erklärung (eine subscriptio) unter ein Schreiben in griechischer Sprache, während der männliche Vormund die seine auf Aramäisch verfaßt (P. Yadin 20). Babatha hingegen >kannte ihre Buchstaben nicht< (konnte also nicht schreiben) und ließ ihre subscriptio daher von einem Dritten verfassen (P. Yadin 15). Babathas Unterschrift auf der Rückseite ihrer Landdeklaration gleicht der einer Person, die angestrengt und mechanisch die Handschrift eines anderen nachahmt. Analphabetismus mag auch in solchen Fällen anzunehmen zu sein, wo dies nicht explizit als Grund für die Heranziehung eines anderen für die subscriptio genannt ist. Ein hübsches Beispiel ist der Fall der Shelamzion, Tochter des Jehosef, die in der subscriptio zu ihrer Widerrufsurkunde sagt, daß sie, obgleich persönlich anwesend, ,die Hand des Matat, Sohn des Shimeon, geliehen habe, der geschrieben hat, was sie sagte< (XHev / Se ar 13). Derjenige, der die subscriptio leistete, erfüllte lediglich eine eher technische Funktion: er unterzeichnete für eine Person, die (gleich ob Mann oder Frau) rechtlich gesehen dazu in der Lage war, die jedoch aufgrund fehlender Bildung oder anderer Gründe nicht selbst schreiben konnte, wenn eine eigenhändige subscriptio und/ oder Unterschrift erforderlich war, um ein Dokument rechtsgültig zu machen. Heirat Unter den Papyri aus der judäischen Wüste befinden sich neun Heiratsverträge, fünf in Griechisch und vier in Aramäisch. Zusätzlich zu den Ehen, die Gegenstand dieser Dokumente sind, erfahren wir aus anderen Texten von Dutzenden weiterer Ehepaare. Aufgrund der Eigennamen scheint es, daß zumindest die Juden, die in den Dokumenten erwähnt werden, untereinander geheiratet haben. Ich betone diese Tatsache bewußt, um sie mit meiner ZNT 6 (3. Jg. 2000) Behauptung zu kontrastieren, daß den griechisch abgefaßten Heiratsverträgen aus der judäischen Wüste jeglicher Zug fehlt, der sie (abgesehen von der Eigennamen der beteiligten Personen) als dezidiert jüdisch kennzeichnen würde. Alle derartigen Dokumente entsprechen in Geist und Ausdrucksformen zeitgenössischen griechischen Heiratsverträgen aus Ägypten. Die aramäischen Heiratsverträge hingegen verraten uns, daß der rabbinische Ehevertrag, die ketubba, zwar in der Tat bereits zur Abfassungszeit der Papyri seine spezifische Form ausgeprägt hatte, jedoch noch nicht normativ geworden war, da auch nicht ein einziger der griechisch abgefaßten Heiratsverträge als Übersetzung einer aramäischen ketubba gelten kann. Darüber hinaus fehlt ihnen die aus mindestens zwei der aramäischen Verträge bekannte Einleitungsformel, wonach der Bräutigam der Braut erklärt, >daß du meine Frau sein sollst gemäß dem Gesetz des Moses und der Juden< (Mur 20, Zeile 3; vgl. P. Yadin 10 Zeile 5). Diese Formel ordnet die Ehe in einen strikt jüdischen Rahmen ein und erlegt ihr die Bestimmungen jüdischen Rechts auf. In den griechischen Eheverträgen bestätigt der Bräutigam den Empfang einer Mitgift von Seiten der Braut (prosphora, proix), während er in den aramäischen Urkunden die Schuld des ketubba-Ge! des ihr gegenüber anerkennt. Unter der Wendung >das Geld deiner ketubba< (Mur 21; P. Yadin 10) versteht man gewöhnlich den fiktiven mohar, d.h. das rabbinische >Scheidungsgeld<, das der Frau zusteht, wenn die Ehe aufgelöst wird, und das den biblischen mohar ersetzt, der eine direkte Zahlung, eine Braut- Gabe an den Vater der Ehefrau, darstellte. Wenn dies so ist, dann wurde das >Geld der ketubba< in derselben Weise gehandhabt wie die Mitgift in paganem Bereich: Das ganze Vermögen des Ehemannes unterliegt der Haftung, um die Rückzahlung dieses Geldes bei Auflösung der Ehe zu gewährleisten, und es wird festgelegt, daß der Sohn der Frau dieses Geldvermögen erbt, falls diese vor ihrem Gatten sterben sollte. Freilich findet sich nichts in den aramäischen Kontrakten, das uns zur Annahme zwingt, mit dem >Geld deiner ketubba< sei der fiktive rabbinische mohar gemeint und nicht die übliche Mitgift der auf Griechisch verfaßten Eheverträge. Die Bestätigung des Empfangs der Mitgift bietet in vier Eheverträgen den Anlaß, die Pflicht zum Unterhalt der Frau verbindlich zuzusichern, und zweimal auch die der zukünftigen Kinder (P. Yadin ZNT 6 (3. Jg. 2000) Hamiah M. Cotton Recht und Wirtschaft 10 und 18; DJD XXVII, Nr. 65 und 69). Die Erklärung, die Ehefrau mit Nahrung und Kleidung zu versorgen, ist ein regelmäßiges Element in griechischen Heiratsurkunden aus Ägypten und folgt wie auch hier oft unmittelbar nach der Empfangsbestätigung für die Mitgift. Andererseits existieren nur indirekte Hinweise dafür, daß die Verpflichtung, für die Frau zu sorgen, Bestandteil rabbinischer Verträge der frühen mischnischen Periode war. In drei griechisch verfaßten Eheverträgen aus der judäischen Wüste folgt nach der Unterhaltsformel eine Erklärung, die den gesamten Besitz des Ehemannes als Sicherheit für die Versorgung der Ehefrau der Haftung unterwirft. Keine derartige Wendung findet sich meines Wissens in griechischen Heiratsverträgen aus Ägypten, wo generell erklärt wird, daß der Ehemann nach seinen Möglichkeiten für alles Nötige sorgen wird, und wo die Haftungserklärung wie im Fall der anderen Heiratsurkunden aus der judäischen Wüste lediglich dafür verwendet wird, die Rückzahlung der Mitgift im Fall einer Scheidung oder des Todes des Ehemannes zu garantieren. Jedoch kann man in demotischen Eheverträgen aus Ägypten lesen, daß >der Ehemann wiederholt alles, was er besitzt und erwerben wird, als Sicherheit verspricht, um den Verpflichtungen nachzukommen, die er durch Vertrag hinsichtlich einer Heirat auf sich genommen hat, 3• Alle eben diskutierten Praktiken und Verpflichtungen finden sich in der Tat ständig in Dutzenden griechischer Eheverträge aus Ägypten und aus anderen Teilen des römischen Reiches und sind daher sicherlich nicht nur auf jüdische Eheverträge beschränkt. Somit gab es noch keinen einheitlichen, normativen oder autoritativen Heiratsvertrag, an den sich Juden zu halten hatten. Auch sollten wir nicht annehmen, daß für jeden erhaltenen griechisch verfaßten Ehevertrag eine gleichsam >koschere< jüdisch-aramäische Begleit-ketubba verloren gegangen ist. Vielmehr fühlten sich die Juden, die diese Urkunden abfaßten, ganz offensichtlich frei, diejenige Rechtsform zu wählen, die ihnen am meisten zusagte. Der vielleicht bemerkenswerteste Beleg für den erstaunlichen Grad an Integration der jüdischen Gesellschaft (und damit auch der Frauen) in ihre Umwelt sind Hinweise darauf, daß sie die >Rechtsform< der >ungeschriebenen Ehe< (agraphos gamos) kannte; dies ergibt sich klar aus DJD XXVII. Nr. 27 65 (= P. Yadin 37) trotz des schlechten Erhaltungszustandes des Papyrus. Die plausibelste Erklärung für verschiedene Wendungen in diesem Dokument (bekannt von ähnlichen ägyptischen Verträgen) ist der Sachverhalt, daß Salome Komaise, Tochter des Levi, und Jeshu'a, Sohn des Menachem aus Peräa, bereits einige Zeit in einer Art >wilder Ehe< gelebt hatten, bevor das Dokument abgefaßt worden ist. Die >ungeschriebene Ehe< bezeichnet, wie ihr Name impliziert, eine Ehe ohne schriftlichen Vertrag, deren rechtliche Gültigkeit sich freilich nicht von der ,geschriebenen< Ehe (engraphos gamos) unterschied. Was auch immer der Ursprung dieser Einrichtung gewesen sein mag, sicher ist, daß sie auch außerhalb Ägyptens existiert hat: P. Dura 31 aus dem Jahr 204 n. Chr. belegt ihre Existenz im Dorf Ossa im damaligen Coelesyrien. Wiederverheiratung, Polygamie und Witwenschaft Die Dokumente aus der judäischen Wüste werfen auch einige Schlaglichter auf die Umstände von Wiederheirat, Polygamie und Witwenschaft. Eine zweite Ehe ist im Fall dreier Frauen in den erwähnten Archiven belegt, nämlich bei Babatha, Salome Komaise und Salome Grapte, ihrer Mutter. Papyrus Mur 115 stellt einen Vertrag über eine zweite Ehe dar, in der der Bräutigam seiner früheren Frau eine erneute Mitgift zusichert, ein Merkmal, das auch in ägyptischen Papyri belegt ist. Das jüdische Gesetz erlaubte einem Mann, seine geschiedene Frau erneut zu heiraten, solange diese in der Zwischenzeit keine andere Ehe eingegangen war. Freilich können wir aufgrund dieses einen Dokuments nicht entscheiden, ob eine derartige Regel von der gesamten damaligen jüdischen Gesellschaft anerkannt war. Aufgrund von P. Yadin 26 und 34 behauptete der Herausgeber Naftali Lewis, daß zu jener Zeit von Juden in Arabia Polygamie praktiziert wurde. Denn in diesen Dokumenten taucht eine weitere Frau von Babathas zweitem Mann Juda, Sohn des Eleazar Khthusion, nach dessen Tod auf, und beide Frauen bezeichnen Juda als >meinen und deinen toten Gatten<. Lewis' Interpretation des Textes wurde von Ranon Katzoff mit der Behauptung infrage gestellt, 28 die jüdische Gesellschaft im 2. Jh. n. Chr. sei prinzipiell monogam gewesen. Adi Schremer wies auf die wichtige Tatsache hin, daß im Falle einer polygamen (oder, wie er sich ausdrückt, polygynen) Gesellschaft nicht jedes ihrer männlichen Mitglieder mit mehr als einer Frau verheiratet sein muß, was wirtschaftlich ohnehin nur schwer zu bewerkstelligen wäre. Polygamie kann selbst in einer Gesellschaft, die sie an sich akzeptiert, in der Realität kaum praktiziert worden sein. Fünf Heiratsverträge (Mur 20, 21, 30, 116 und P. Yadin 10) belegen, daß die Witwe das Recht hatte, im Haus ihres verstorbenen Mannes zu bleiben und aus seinem Vermögen versorgt zu werden (während ihre Mitgift/ ketubba unangetastet blieb), entweder solange, wie sie es wünschte, oder bis die Erben ihr die Mitgift/ ketubba zurückgezahlt hatten. Die rabbinischen Quellen führten die erstere Sitte auf die Leute aus Jerusalem zurück, denen die Galiläer gefolgt seien, während letztere Praxis derjenigen in Judäa entsprochen haben soll (mKet 4,12). Ein Schenkungsvertrag eines Ehemannes sichert seiner Frau im Falle seines Todes zu, die verheiratete Tochter mit einer Hütte auf dem Grundbesitz ihrer Eltern für den Fall zu versorgen, daß sie verwitwet ist und solange sie nicht wieder heiratetso wie es in den rabbinischen Quellen überliefert ist (tKet 11,6f). Scheidung Auch zum Thema Scheidung erfahren wir aus den Papyri wertvolle Einzelheiten. Papyrus Mur 19 aus dem Jahr 79 oder 111 n. Chr. (veröffentlicht 1961) enthält eine Scheidungsurkunde eines Mannes für seine Frau, die zu einem großen Teil den Wortlaut rabbinischer Scheidungsurkunden widerspiegelt. Eine grundsätzliche Abweichung von rabbinischem Scheidungsrecht ist nun jedoch durch DJD XXVII, Nr. 13 des Jahres 134 oder 135 n. Chr. ebenfalls belegt. Diese Urkunde ist keine Empfangsbestätigung für eine ketubba oder einen Scheidebrief, wie manche meinten, sondern ein Widerruf aller Ansprüche seitens einer Ehefrau, die, in striktem Gegensatz zu allem rabbinischen Recht, ihrem Ehemann die Scheidung ausgesprochen hatte. Die dabei verwendeten Formulierungen erinnern stark an den entscheidenden Teil rabbinischer Scheidungsurkunden, wie sie in aramäi- ZNT 6 (3. Jg. 2000) scher Sprache aus mGit 9,3 und in Mur 119 bekannt sind, nur hier aber vom Mann ausgesprochen werden. Die Verwendung dieser sogenannten >rabbinischen< Formeln in einer von einer Frau erteilten Scheidungsurkunde, kombiniert mit der Tatsache, daß die Scheidungsurkunde selbst nur beiläufig als Hintergrund des Verzichts der Ehefrau auf alle rechtlichen Ansprüche erwähnt wird, muß zu der Überzeugung führen, daß eine routinemäßige, allgemein anerkannte Praxis im Hintergrund von DJD XXVII, Nr. 13 steht. Mit der rabbinischen Halacha ist dies natürlich nicht zu vereinbaren, die die Auflösung einer Ehe zum alleinigen Vorrecht des Mannes erklärt. Man kann im Anschluß an Bernadette Brooten behaupten (was auch lange vor ihr bereits Joseph Modrzejewski gesagt hatte)4, daß neben den bei den Rabbinen belegten Rechtsvorschriften andere Sitten existierten, die uns bei Josephus, in den Papyri aus Elephantine, in samaritanischen und karäischen Quellen, wie auch in der berühmten neutestamentlichen Passage Mk 10,llf. überliefert sind. Vor allem über letzteren Text ist so viel geschrieben worden, daß eine Wiederholung der einschlägigen Argumente hier nicht nötig ist. Entweder handelten die in diesen Zeugnissen genannten Juden offen gegen die Halacha, oder die Halacha war zu dieser Zeit eben noch nicht normativ geworden. Es ist freilich nicht unwichtig zu sehen, daß die Scheidungsformel in mGit 9,3 5 eine aramäische Formel inmitten eines hebräischen Textes darstellt; sie ist wahrscheinlich viel älter als der Rest des Textes eine Formel also, die im Umlauf war, bevor die Halacha die Auflösung einer Ehe zum ausschließlichen Vorrecht des Mannes erklärte. Eine gewisse Bestätigung für diesen älteren rechtlichen Zustand mag in einem nahezu gleichzeitigen Heiratsvertrag zwischen zwei Juden aus En Gedi vorliegen, die in Mahoz 'Aglatain in der römischen Provinz Arabia heirateten, und gemäß dem festgelegt war, daß die Frau zu jeder Zeit die Rückgabe ihrer Mitgift verlangen und dadurch vermutlich gleich auch die Scheidung einleiten konnte (P. Yadin 18 aus dem Jahr 128 n. Chr.). Aber bedeutet die Rückforderung der Mitgift automatisch auch die Auflösung der Ehe durch die Frau? Falls die Antwort auf diese Frage positiv ist, mag man dennoch fragen, warum dies in dem Dokument nicht auch explizit ausgesprochen wird. Ich gebe zu, daß ich für dieses Problem noch keine Lösung habe. ZNT 6 (3. Jg. 2000) Fazit Für ein knappes Jahrhundert, etwa zwischen 50 und 135 / 136 n. Chr., hebt sich der Vorhang, und wir sind in der Lage zu beobachten, wie jüdische Frauen in dem Rechtssystem lebten und agierten, das damals in den römischen Provinzen Judaea und Arabia in Kraft war. Der Schwerpunkt auf den rechtlichen Aspekten in diesem Aufsatz wurde durch die Natur der diskutierten Quellen bestimmt und deren Inhalt erlaubte es, Frauen in den Mittelpunkt zu stellen. Dennoch betreffen die Konsequenzen, die man aus diesen Texten ziehen kann, die jüdische Gesellschaft als Ganzes. Die Urkunden aus der judäischen Wüste weisen eine außerordentliche Ähnlichkeit mit ihren ägyptischen und anderen nahöstlichen Gegenstücken auf und offenbaren dadurch einen bemerkenswerten Grad an Integration der gesamten jüdischen Gesellschaft in ihre Umwelt. Die Zeugnisse aus der judäischen Wüste dokumentieren ferner eine Rechtswelt, die noch nicht verfestigt war, sondern sich noch in einem Übergangszustand befand: verschiedene rechtliche Systeme erscheinen, die sich manchmal, jedoch nicht immer, mit dem überschneiden, was später als rabbinisches Recht greifbar wird. Die Unterschiede, die wir zwischen dem Recht der Papyri und dem rabbinischen Recht feststellen konnten, scheinen mir zu beweisen, daß das, was im Lauf der Zeit normatives jüdisches Recht werden sollte, zur Zeit der Abfassung der Papyri diesen Stand eben noch nicht erreicht hatte. Schließlich sollte deutlich geworden sein, daß man die damalige jüdische Gesellschaft mit Recht als integralen Teil einer nahöstlichen Zivilisation betrachten kann, die zwar Laufe der Jahrhunderte als ganze dem Einfluß des Hellenismus ausgesetzt war, dabei aber dennoch ihre eigene kulturelle Vielschichtigkeit bewahrt hatte. Nach 135 / 136 n. Chr. versiegt der Fluß der Urkunden aus der judäischen Wüste und der Vorhang fällt wieder. Für die Zeit nach dem Bar Kochba-Aufstand sind wir fast ausschließlich auf die rabbinischen Rechtsquellen angewiesen. Die Frage drängt sich auf, ob die Gesellschaft, die uns in diesen Quellen gegenübertritt, und ob der Rechtskodex, nach dem sie sich ausgerichtet haben soll, jemals in Wirklichkeit existierte. Ist es wirklich zutreffend, daß sich das Judentum nach dem Bar Kochba-Aufstand in die Innerlichkeit zurückzog 29 und der Austausch mit der Umwelt aufhörte? Und wie erging es dann den Frauen in einer Gesellschaft, die das rabbinische Recht angeblich als bindend ansah? Viele und weit ausgreifende Fragen drängen sich auf. Ihre Erforschung jedoch liegt außerhalb der Grenzen dieses Aufsatzes. Anmerkungen 1 Dieser Beitrag wurde ursprünglich während eines Kolloquiums in Brüssel in englischer Sprache vorgetragen. Für die Übersetzung dieser verkürzten Version des Artikels, bei dem auch auf Anmerkungen verzichtet wurde, bin ich Herrn Dr. Jürgen Zangenberg zu großem Dank verpflichtet. - Anm. des Übersetzers: Das Kürzel »P.« bedeutet »Papyrus«, »DJD« steht für die Reihe »Discoveries in the Judaean Desert«, deren einzelne Bände mit römischen Zahlen versehen sind. 2 C. Preaux, Le Statut de la femme a l' epoque hellenistique principalement en Egypte, Rec. de la Societe Jean Bodin 9 (1959), 127-175. 3 P.W. Pestman, Marriage and Matrimonial Property in Ancient Egypt, Leiden 1961, 115 in deutscher Übersetzung; vgl. dort auch 115-117 und 133-136. 4 B. Brooten, Konnten Frauen im alten Judentum die Scheidung betreiben? , EvTh 43 (1983), 65-80. J. Modrzejewski, Les juifs et le droit hellenistique: divorce et egalite des epoux (CPJud. 144), Iura 12 (1961), 162-193. 5 Die Mischnastelle lautet in der Übersetzung von Lazarus Goldschmidt: »Der wesentliche Text des Scheidebriefes ist: du bist nun jedermann erlaubt. R. Jehuda sagt, [man schreibe] auch: dies diene dir von mir als Trennungsschrift, Entlassungsbrief und Scheidungsurkunde, um zu gehen und jedermann nach Belieben zu heiraten«. Auswahl wichtiger Fachliteratur 1. Publikationen der Dokumente aus der Judäischen Wüste: P. Benoit, J.T. Milik, R. de Vaux (Hgg.), Les Grottes de Murabba'at, Oxford 1961 (Discoveries in the Judaean Desert II) (zitiert unter dem Kürzel: Mur oder P. Murabba'at). H.M. Cotton, A. Yardeni (Hgg.), Aramaic, Hebrew and Greek Texts from Nahal Hever and Other Sites with an Appendix Containing Alleged Qumran Texts. The Seiyal Collection II, Oxford 1997 (Discoveries in the Judaean Desert XXVII) (zitiert mit dem Kürzel: XHev / Se oder P. Hever, dort findet sich auch das Archiv der Salome Komaise, Tochter des Levi). 30 N. Lewis, J. Greenfield, Y. Yadin (Hgg.), The Documents from the Bar Kokhba Period in the Cave of Letters I. Greek Papyri with Aramaic and Nabatean Signatures and Subscriptions, Jerusalem 1989 Qudean Desert Studies II) (zitiert unter dem Kürzel P. Yadin, dort findet sich der griechische Teil des Babatha Archivs). A. Yardeni, B. Levine (Hgg.), The Documents from the Bar Kokhba Period in the Cave of Letters II: Mit einem Beitrag von Hannah Cotton, Jerusalem, in Vorbereitung Qudaean Desert Studies III, der Band wird das gesamte Bar Kokhba-Material enthalten und den semitisch-sprachigen Teil des Babatha Archivs= P. Yadin). 2. Überblickswerke H.M. Cotton, W. Cockle, F. Millar, The Papyrology of the Roman Near East. A Survey, Journal of Roman Studies 85 (1995), 214-235. E. Tov, S.J. Pfann (Hgg.), The Dead Sea Scrolls on Microfiche. Companion Volume, Leiden 1993 / überarb. 2 1995. 3. Einzelstudien der Autorin dieses Beitrags The Guardianship of Jesus Son of Babatha: Roman and Local Law in the Province of Arabia, Journal of Roman Studies 83 (1993 ), 94-113. Subscriptions and Signatures in the Papyri from the Judaean Desert: The cheirochrestes,Journal ofJuristic Papyrology 25 (1996), 29-40. The Guardian (epfrropos) of a Woman in the Documents from the Judaean Desert, Zeitschrift für Papyrologie und Epigraphik 118 (1997), 267-273. Deeds of Gift and the Law of Succession in Archives from the Judaean Desert, Akten des 21. Internationalen Papyrologenkongress Berlin, 13.-19.8.1995, Leipzig 1997, 179-188 (Archiv für Papyrusforschung Beiheft 3). The Law of Succession in the Documents from the Judaean Desert Again, Scripta Classica Israelica 17 (1998), 115- 123 (FS Abraham Wasserstein, Band 3). The Rabbis and the Documents, in: M. Goodman (Hg.), The Jews in a Greco Roman World, Oxford 1998, 167-179. XHev / Se ar 13 of 134 or 135: A Wife's Renunciation of Claims, Journal of Jewish Studies 49 (1998), 108-118 (mit E. Qimron). The Languages of the Legal and Administrative Documents from the Judaean Desert, Zeitschrift für Papyrologie und Epigraphik 125 (1999), 219-231. Die Papyrusdokumente aus der judäischen Wüste und ihr Beitrag zur Erforschung der jüdischen Geschichte des 1. und 2. Jh.s n. Chr., ZDPV 115 (1999), 228-247. Ein Gedi between the Two Revolts, in: R. Katzoff, (Hg.), Proceedings of the Judaean Desert Documents Workshop Held in Bar Ilan University, 3-5 June 1998 (in Vorbereitung). ZNT 6 (3.Jg. 2000)