Ehre hinter Schloss und Riegel
Festungshaft in Kursachsen in der Frühen Neuzeit
1208
2025
978-3-381-14312-2
978-3-381-14311-5
UVK Verlag
Andrea Tonert
10.24053/9783381143122
Es ist keine Ehre, in Gefangenschaft zu sein. Hochrangige Insassen auf den kursächsischen Festungen Königstein, Sonnenstein und Stolpen durften aber erwarten, dass ihre Ehre nicht über Gebühr angetastet wurde. Inhaftierungen wie die der Gräfin Cosel oder des Grafen Hoym zeigen, dass dies ein steter Drahtseilakt für alle Beteiligten war. Die Studie beleuchtet ihn anhand von Kriterien wie etwa Unterbringung, Verpflegung oder Zellenausstattung. Aus Gefangenen- und Wärterperspektive werden Bewältigungsstrategien, aber auch Ehrkonflikte mit der Festungsbesatzung, Selbstmorde und Fluchtversuche untersucht. In der Untersuchung werden so Methoden und Erkenntnisse der Militär-, Eliten- und Mentalitätsgeschichte
zusammengeführt und auf einem Feld betrachtet, auf dem das hohe Gut der Ehre einem permanenten Stresstest ausgesetzt war.
9783381143122/9783381143122.pdf
<?page no="0"?> ISBN 978-3-381-14311-5 www.uvk.de Es ist keine Ehre, in Gefangenschaft zu sein. Hochrangige Insassen auf den kursächsischen Festungen Königstein, Sonnenstein und Stolpen durften aber erwarten, dass ihre Ehre nicht über Gebühr angetastet wurde. Inhaftierungen wie die der Gräfin Cosel oder des Grafen Hoym zeigen, dass dies ein steter Drahtseilakt für alle Beteiligten war. Die Studie beleuchtet ihn anhand von Kriterien wie etwa Unterbringung, Verpflegung oder Zellenausstattung. Aus Gefangenen- und Wärterperspektive werden Bewältigungsstrategien, aber auch Ehrkonflikte mit der Festungsbesatzung, Selbstmorde und Fluchtversuche untersucht. In der Untersuchung werden so Methoden und Erkenntnisse der Militär-, Eliten- und Mentalitätsgeschichte zusammengeführt und auf einem Feld betrachtet, auf dem das hohe Gut der Ehre einem permanenten Stresstest ausgesetzt war. Konflikte und Kultur Tonert Ehre hinter Schloss und Riegel Andrea Tonert Ehre hinter Schloss und Riegel Festungshaft in Kursachsen in der Frühen Neuzeit <?page no="1"?> Ehre hinter Schloss und Riegel <?page no="2"?> Konflikte und Kultur - Historische Perspektiven Herausgegeben von Carola Dietze · Joachim Eibach · Mark Häberlein Gabriele Lingelbach · Ulrike Ludwig · Dirk Schumann · Gerd Schwerhoff Band 44 Wissenschaftlicher Beirat: Norbert Finzsch · Iris Gareis Silke Göttsch · Wilfried Nippel · Gabriela Signori · Reinhard Wendt <?page no="3"?> Andrea Tonert Ehre hinter Schloss und Riegel Festungshaft in Kursachsen in der Frühen Neuzeit <?page no="4"?> DOI: https: / / doi.org/ 10.24053/ 9783381143122 © 2025 · UVK Verlag ‒ Ein Unternehmen der Narr Francke Attempto Verlag GmbH + Co. KG Dischingerweg 5 · D-72070 Tübingen Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Überset‐ zungen, Mikroverfilmungen und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen. Alle Informationen in diesem Buch wurden mit großer Sorgfalt erstellt. Fehler können dennoch nicht völlig ausgeschlossen werden. Weder Verlag noch Autor: innen oder Herausgeber: innen übernehmen deshalb eine Gewährleistung für die Korrektheit des Inhaltes und haften nicht für fehlerhafte Angaben und deren Folgen. Diese Publikation enthält gegebenenfalls Links zu externen Inhalten Dritter, auf die weder Verlag noch Autor: innen oder Herausgeber: innen Einfluss haben. Für die Inhalte der verlinkten Seiten sind stets die jeweiligen Anbieter oder Betreibenden der Seiten verantwortlich. Internet: www.narr.de eMail: info@narr.de Druck: Elanders Waiblingen GmbH ISSN 1437-6083 ISBN 978-3-381-14311-5 (Print) ISBN 978-3-381-14312-2 (ePDF) ISBN 978-3-381-14313-9 (ePub) Umschlagabbildung: Fluchtversuch des Alexander Durand de Servigny von der Festung Königstein, 1753 (HStA-D, 11245 Gouvernement Dresden, Loc. 14604/ 6, Bl. 74). Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Natio‐ nalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über http: / / dnb.dnb.de abrufbar. <?page no="5"?> 9 1 11 1.1 11 1.2 21 1.3 25 2 31 2.1 31 2.2 37 2.3 40 2.3.1 40 2.3.2 42 2.3.3 46 2.3.4 48 2.3.5 52 2.3.6 54 3. 57 3.1. 57 3.2. 64 3.2.1. 66 3.2.2. 72 3.2.3. 75 3.2.4. 76 3.2.5. 78 3.2.6. 96 3.3. 98 Inhalt Vorwort . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Einleitung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Untersuchungsgegenstand und Fragestellung . . . . . . . . . . . . . Quellen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Forschungsstand . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Die Welt der Festungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Die kursächsischen Festungen als Haftorte . . . . . . . . . . . . . . . . Die Besatzung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Die einzelnen Festungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Dresden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Königstein . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Pleißenburg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Sonnenstein . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Stolpen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Resümee . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Häftlinge und Delikte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Zusammensetzung und Haftdauer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Haftgründe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Staatsverbrechen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Duelle, Gewalt- und Tötungsdelikte . . . . . . . . . . . . . . . . Schulden und Eigentumsdelikte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Melancholie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Korrektion . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Militärspezifische Delikte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Resümee . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . <?page no="6"?> 4. 101 4.1. 101 4.2. 120 4.2.1. 120 4.2.2. 128 4.2.3. 163 4.2.4. 178 4.2.5. 197 4.2.6. 211 4.2.7. 219 5. 239 5.1. 239 5.2. 250 5.2.1. 250 5.2.2. 277 5.2.3. 294 5.2.4. 311 5.2.5. 321 6. 347 355 355 421 421 422 424 425 427 429 429 470 473 Die Bewacher - Ehre schonen und verletzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Normen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Haft vollziehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Verwahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Versorgen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Freiheiten und Beschäftigungsmöglichkeiten gewähren Sanktionieren: Möglichkeiten und Grenzen . . . . . . . . . Rang und Platz zuweisen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Geistlichen Beistand ermöglichen . . . . . . . . . . . . . . . . . . Die letzte Ehre erweisen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Die Inhaftierten - Ehre wahren und verlieren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Die Haft als Angriff auf Ehre und Ansehen . . . . . . . . . . . . . . . Bewältigungsstrategien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Ehre wahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Ehre vergessen? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Ehre repräsentieren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Ehre verletzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Ehre riskieren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Fazit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Anhang . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Verzeichnis der genannten Gefangenen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Gouverneure und Festungskommandanten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Gouverneure . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Kommandanten der Festung Königstein . . . . . . . . . . . . . . . . . . Kommandanten der Festung Sonnenstein . . . . . . . . . . . . . . . . . Kommandanten der Festung Stolpen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Abkürzungsverzeichnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Quellen und Literatur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Ungedruckte Quellen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Gedruckte Quellen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Sekundärliteratur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 Inhalt <?page no="7"?> 510 519 527 Personenregister . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Sachregister . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Abbildungsverzeichnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Inhalt 7 <?page no="9"?> Vorwort Bei dem vorliegenden Buch handelt es sich um die geringfügig überarbeitete Fassung meiner im Mai 2024 an der Philosophischen Fakultät der Technischen Universität Dresden angenommenen Dissertation. Die Arbeit war bereichernd, aber auch herausfordernd, da sie neben meiner hauptberuflichen Tätigkeit als Archivarin im Hauptstaatsarchiv Dresden erfolgte. Während dieser Zeit haben mich zahlreiche Personen unterstützt, denen ich an dieser Stelle herzlich danke. Mein besonderer Dank gilt meinem Doktorvater Gerd Schwerhoff für seine Unterstützung, Ermutigung und Geduld. Seine konstruktiven Hinweise und Anregungen haben mir über manchen unüberwindbar erscheinenden Festungswall hinweggeholfen. Ebenso herzlich danke ich Falk Bretschneider. Er hat nicht nur das Zweitgutachten übernommen, sondern den Arbeitsprozess in zahlreichen Gesprächen über einen längeren Zeitraum hinweg begleitet. Zu besonderem Dank verpflichtet bin ich auch Markus Bitterlich, Andreas Erb, Alexander Kästner, Peter Wiegand und Andrej Pawluschkow. Sie alle haben sich die Zeit genommen, Entwürfe einzelner Kapitel oder gar den gesamten Text sorgfältig zu lesen und haben durch ihre Anregungen, kritische Nachfragen und Verbesserungsvorschläge wesentlich zum Gelingen dieser Arbeit beigetragen. Auch wenn sich der überwiegende Anteil der verwendeten Quellen in den Beständen des Hauptstaatsarchivs Dresden befindet, musste ich dieses gelegentlich für Recherchen in anderen Häusern verlassen. Daher bin ich den Mitarbeitern der Archive und Bibliotheken, die ich für meine Recherchen aufgesucht oder kontaktiert habe, zu Dank verpflichtet. Zu nennen ist hier ins‐ besondere die Sächsische Landesbibliothek, das Archiv der Festung Königstein, das Stadtarchiv Pirna, das Geheime Staatsarchiv Preußischer Kulturbesitz und das Landesarchiv Sachsen-Anhalt mit den Standorten Dessau und Wernigerode. Mein ganz besonderer Dank gilt meinem Lebensgefährten Andreas Erb. Da er mich immer in meinem Vorhaben bestärkt und unterstützt und nie den Glauben an einen erfolgreichen Abschluss verloren hat, ist ihm diese Arbeit gewidmet. Dresden, im Februar 2025 <?page no="11"?> 1 Ab 1888 von Siemens. Vgl. F E L D E N K I R C H E N , Art. „Siemens, Werner von“. 2 S I E M E N S , Lebenserinnerungen, S.-31-34. 3 F L E I S C H M A N N , Hitler als Häftling. 4 O E S T E R L E , Stammheim, S.-106-109, 143-144. 5 D I E N E R S , Sonderrolle des Militärs, S.-82. 1 Einleitung 1.1 Untersuchungsgegenstand und Fragestellung Müssen wir uns den Festungshäftling Ernst Werner Siemens 1 als einen glückli‐ chen Menschen vorstellen? Weil er in einem Duell sekundiert hatte, wurde er 1840 zu Festungshaft in Magdeburg verurteilt. Seine geräumige Zelle nutzte er für elektrolytische Versuche, die sogar zu einem preußischen Patent führten. Daher war er von seiner Begnadigung nach nur einem Monat wenig erbaut, da ihm die Zeit für ungestörtes Experimentieren sehr gelegen kam. 2 Derartige Hafterlebnisse prägen das Bild von Festungshaft bis heute. Sie‐ mens’ ‚Zeitvertreib‘ hinter Gittern reiht sich ein in ähnlich gelagerte Fälle komfortablerer Haftbedingungen vom stets gerne besuchten Studentenkarzer über die Festungshaft Adolf Hitlers in Landsberg am Lech 3 bis hin zu denen der Roten Armee Fraktion. 4 Kontrovers diskutiert wird die Angemessenheit ihrer Behandlung nicht nur wegen der zugrundeliegenden Delikte, sondern auch im Hinblick auf die Person der Delinquenten. Ob und inwieweit diese aus dem Kreis ihrer Mithäftlinge herausgehoben werden, ist steter Bestandteil solcher Diskussionen. Ein Gefängnisaufenthalt - so zeigen schon diese wenigen Bei‐ spiele - war und ist bis heute allen Gleichbehandlungsgeboten der Moderne zum Trotz auch eine individuelle Angelegenheit. Siemens’ Erfahrungen gleichen aber nicht nur denen prominenter Persönlichkeiten, sondern auch denen der zeitgenössischen Eliten, wie den wegen Duellvergehen einsitzenden Offizieren des 19. Jahrhunderts. Für sie hatte die Strafe kaum Sanktionscharakter, da sie die komfortablen Haftbedingungen keineswegs als ehrenrührig empfanden und keinerlei Karrierenachteile zu fürchten hatten. 5 Sind die feinen Unterschiede also bis heute nicht aus dem Strafvollzug verschwunden, ist die Frage nach deren Rolle umso drängender für die Frühe Neuzeit, in der die Festungshaft ebenso praktiziert wurde. Dank etwa der Gräfin Cosel auf der Festung Stolpen oder Christian Friedrich Daniel Schubart auf der württembergischen Festung Hohenasperg ist diese Art der Verwahrung auch einer breiteren Öffentlichkeit bekannt. Welche Wahrnehmungen und Praktiken galten in einer Zeit, in der Gleichbehandlung nichts galt, in der vielmehr Unter‐ <?page no="12"?> 6 H E N Z E , Art. „Strafvollzug“, Sp. 1118-1119. 7 Art. „Festung“, in: Z E D L E R S Universal-Lexicon, Bd.-9, Sp. 669-672. 8 Art. „Arrest“, in: Z E D L E R S Universal-Lexicon, Bd.-2, Sp. 1635-1638. 9 Art. „Staats-Gefangener“, in: Z E D L E R S Universal-Lexicon, Bd.-39, Sp. 628. schiede ein elementarer Bestandteil des sozialen Lebens waren? Die vorliegende Arbeit geht der Frage nach, ob die oben genannten Beobachtungen aus dem 19. Jahrhundert auf die Frühe Neuzeit übertragbar sind. Naheliegend ist die Annahme, dass Praktiken, die sich im Verlauf der Frühen Neuzeit herausbilde‐ ten, im 19. Jahrhundert fortgeführt und kodifiziert wurden. Diesem Befund trägt etwa der Eintrag in der Enzyklopädie der Neuzeit Rechnung, wonach es sich bei der Festungshaft um eine Sonderform der Freiheitsstrafe, die ihren Namen ihrem Vollzugsort verdankt, handelt. Demnach war es ursprünglich eine rein militärische Strafe, die erst im Lauf des 19. Jahrhunderts Eingang in die zivilen Strafgesetzbücher fand, die nur wenige Personen betraf und nur bei bestimmten Deliktarten wie Duellen und politischen Straftaten verhängt wurde. Dabei konnten die privilegierten, keiner Arbeitspflicht unterworfenen Häftlinge mit ihrem Stand entsprechender Behandlung rechnen. Kennzeichnend war, dass die Strafe keinen Ehrverlust nach sich zog. Dieser war Anfang des 19. Jahrhunderts in Form einer Aberkennung der Ehrenrechte auf Zeit in die Rechtsprechung eingeführt worden. 6 Wie immer gilt es aber, sich vor vorschnellen Rückprojek‐ tionen zu hüten. Ziel dieser Arbeit muss es daher auch sein, die konkreten Formen der Festungshaft in der Frühen Neuzeit zu rekonstruieren. Der Begriff „Festungshaft“ scheint in dieser Zeit allerdings noch nicht ge‐ bräuchlich gewesen zu sein, in den Akten ist vielmehr die Rede von „Arrest auf der Festung.“ In den gedruckten Quellen ist er nicht zu finden, wie das Beispiel von Zedlers Universallexikon zeigt. Dieses enthält zwar den Begriff „Festung“, 7 jedoch sucht man den Sachbetreff Festungshaft oder Festungsarrest vergeblich und findet in dem Artikel ausschließlich Hinweise auf den militärischen Nutzen, nicht aber auf den Gebrauch als Gefängnis. Ebenso wenig enthalten die Beiträge über den „Arrest“ 8 oder „Staats-Gefangener“ 9 Bezüge zu Festungen. Als Phäno‐ men aber war Festungshaft natürlich bekannt. So schrieb Julius Bernhard von Rohr, Domherr in Merseburg und Verfasser von Hausväterliteratur: „Man hat allenthalben gewisse Staats-Gefängnisse, in welchen die Prisoniers d’Etat entweder biß an ihren Tod, oder nur eine Zeitlang, in weiter oder enger Verwahrung aufbehalten werden. Es werden mehrentheils gewisse Vestungen oder sonst alte Schlösser darzu ausersehen, in welchen, nach dem Unterschied der Verbrechen, und dem unter‐ 12 1 Einleitung <?page no="13"?> 10 von R O H R , Einleitung zur Ceremoniel-Wissenschaft, S. 255; zum Verfasser vgl. von I N A M A -S T E R N E G G , Art. „Rohr“. 11 D I N G E S , Ehre als Thema der Stadtgeschichte, S.-111. 12 B A L T Z E R , Grundlagen, S.-135. 13 B I N D I N G , Ehre und ihre Verletzbarkeit, S.-12. 14 H O M M E L , Beccaria, S.-48. schiedenen Stand und andern Umstände der Missethäter, entweder überirdische oder unterirdische, schlechte oder prächtig ausmeublirte Behältnisse angetroffen werden.“ 10 Dass Festungshaft nur in der Verbindung der Haft mit dem Ort einer Festung, nicht aber als Rechtsterminus in den Quellen begegnet, macht stutzig, führt aber zu einem Kern des Problems: Der Gefängnisaufenthalt erfolgte, wie Rohr es sagt, je „nach dem Unterschied der Verbrechen, und dem unterschiedenen Stand und andern Umstände der Missethäter.“ Dabei gab es keine einheitlichen und univer‐ sell gültigen Strafmaße, sondern viele Faktoren, die in ihrem Zusammenspiel die Höhe und Durchführung der Strafe beeinflussten. In dieser Arbeit wird hauptsächlich dem „unterschiedenen Stand“ nachgegangen. Zunächst nimmt die vorliegende Untersuchung eine quantitative Analyse der Häftlinge vor. Zur Sprache kommen die Fallzahlen und möglichen Konjunk‐ turen; auf deren Basis kann geklärt werden, ob es sich auch im 16., 17. und 18. Jahrhundert ausschließlich um hochrangige Personen und Militärangehö‐ rige handelte, die auf Festungen inhaftiert wurden. Daran knüpft die Frage nach den Haftgründen an. Finden sich auch in der Frühen Neuzeit ausschließlich politische Vergehen und Duelldelikte, also fast exklusiv von Standespersonen verübte Verbrechen, oder lassen sich auch andere Straftaten nachweisen? Der Untersuchungsschwerpunkt liegt jedoch bei einem Aspekt, der aus heutiger Wahrnehmung gegenüber den ‚objektiven‘ materiellen Haftumständen in den Hintergrund zu treten scheint, aber den inhaftierten Standespersonen eminent wichtig war. Die Rede ist von der Ehrwahrung im Strafvollzug der Frühen Neuzeit, die „als besonders ehrbewußte Epoche gilt.“ 11 Bereits die ältere rechtsgeschichtliche Forschung sah die Festungshaft als eine „Strafe für vornehme Verbrecher bei nicht entehrenden Verbrechen“ 12 an und verstand diese Haftform als „eine Art staatlicher Ehrenerklärung an den Verurteilten.“ 13 Beim Ehrbegriff nur auf die Unterscheidung zwischen ehrlich und unehrlich zu verweisen, würde angesichts seiner Vielschichtigkeit und Unbestimmtheit jedoch zu kurz greifen. Schon der italienische Rechtsphilosoph Cesare Beccaria hatte in seinem 1768 erschienenen Hauptwerk „Von den Verbrechen und von den Strafen“ im Abschnitt über Ehre und Schmähungen vermerkt: „Über das Wort Ehre haben sich viele die Köpfe zerbrochen, ohne dass man einen festen und bestimmten Begriff herausgeklügelt hat.“ 14 1.1 Untersuchungsgegenstand und Fragestellung 13 <?page no="14"?> 15 HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14606/ 6, o. F, o. D. (vermutlich November 1771). 16 Hier im Fall des ab Oktober 1727 auf der Festung Sonnenstein inhaftierten Grafen Georg Ludwig von Oeynhausen (HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14606/ 4, Bl. 8). 17 Siehe Kap.-1.3. Forschungsstand. 18 A S C H , Honor, S. 353-379; B U R K H A R T , Geschichte der Ehre; F Ü S S E L / W E L L E R , Ordnung und Distinktion; K E S P E R -B I E R M A N N / L U D W I G / O R T M A N N , Ehre und Recht; P E Č A R , Ökonomie der Ehre; S C H R E I N E R / S C H W E R H O F F , Verletzte Ehre; V O G T , Modernität der Ehre; W E B E R , Art. „Ehre“; W R E D E / C A R L , Zwischen Schande und Ehre; Z U N K E L , Art. „Ehre“. 19 z. B. F U C H S , Um die Ehre; H A A C K , Der vergällte Alltag. 20 F R E V E R T , Ehrenmänner; L U D W I G , Duell als Ehrstrategie; D I E S ., Duell im Alten Reich; S P E I T K A M P , Ohrfeige, Duell und Ehrenmord. 21 S C H R E I N E R / S C H W E R H O F F , Verletzte Ehre, S. 12; S C H W E R H O F F , Verfluchte Götter, S. 178- 179. 22 W E B E R , Art. „Ehre“, Sp. 77. 23 S C H L Ö G L , Anwesende und Abwesende, S.-145. 24 Ebd., S.-146-147. Seine begriffliche Unbestimmtheit aber kann kein Grund sein, dem Ehrbegriff seine Wirksamkeit abzusprechen. Gerade in den Quellen zur Festungshaft finden sich zahlreiche Belege, aus denen hervorgeht, welche zentrale Rolle die Wahrung bzw. Verletzung von Ehre spielte. Stellvertretend für die Gefangenen steht an dieser Stelle folgende Äußerung des Obristen Auguste de L’Estocq in seinem ersten Brief von der Festung Königstein an seine Ehefrau: „das ich mich in alles finde und was nicht zu ändern ist, und wan es auch der grausamste Todt wäre, hoffe ich standhafft zu bleiben, wan nur meine Ehre nicht gekränket wird.“ 15 Im Gegenzug erhielten die Festungskommandanten vor der Ankunft neuer Gefangener oftmals den Befehl, diese "mit aller honetteté" zu traktieren. 16 Diese Zitate zeugen deutlich von der Relevanz der Ehre bei dieser Haftform. Die wichtige Rolle der Ehre wurde und wird in der Forschung seit jeher gesehen und ist Gegenstand eines eigenen Forschungsfeldes, das an dieser Stelle 17 nur in einigen Hauptthesen genannt wird. Studien zur Ehre 18 sowie zu den affinen Feldern Injurien 19 und Duelle 20 betonen als ein zentrales Element ihre Verletzlichkeit. 21 Gesehen wird eine Abkehr vom Verständnis „als eher statische moralisch-rechtliche Größe“ hin zu einer Wirkung als „komplexes Re‐ gelsystem wechselseitiger Wertzumessung, das maßgeblich sowohl individuelle Selbstachtung als auch rollen- und gruppenspezifische Wert- und Rangvorstel‐ lungen und damit entsprechende Verhaltenserwartungen erzeugt.“ 22 Andere Interpretationen betrachten sie als „Modus oder Code der Kommunikation,“ 23 in dem Sinne, dass in der Kommunikation Erwartungshorizonte bestanden, die eine Reaktion erforderten, wenn diese unerfüllt blieben. 24 Mit anderen Worten: Ehre war eng verknüpft mit der Frage, welches Maß an Anerkennung und 14 1 Einleitung <?page no="15"?> 25 Vgl. auch V O G T , Modernität der Ehre, S. 336: „Relationen der Wertschätzung und Anerkennung […], die sich zwischen Personen und Gruppen innerhalb der sozialen Welt konstituieren.“ 26 B I N D I N G , Ehre und ihre Verletzbarkeit, S.-5-6. 27 W E I D N E R , Finanzen und Konsum, S.-109. 28 B O U R D I E U , Die feinen Unterschiede; zu den Kapitalformen auch: D E R S ., Kapital, S. 49-80. 29 R E I C H A R D T , Bourdieu für Historiker, S.-75-79. 30 S C H M I D T / C A R L , Einleitung, S.-10. 31 von T H I E S S E N , Zeitalter der Ambiguität, S.-99. 32 F Ü S S E L , Gelehrtenkultur, S.-24-25. 33 B L E C K M A N N , Rang und Recht, S. 4-5; F Ü S S E L / W E L L E R , Ordnung und Distinktion, S. 18-19; S C H W E R H O F F , Verfluchte Götter, S. 178-179; W E L L E R , Theatrum Praecedentiae, S. 21-22. Wertschätzung einer Person von Anderen entgegengebracht wurde. 25 Dieses wird auch als äußere Ehre bezeichnet. Dem gegenüber steht die innere Ehre, also das Bewusstsein für den eigenen Wert. 26 Eng verknüpft ist Ehre mit einer standesgemäßen Lebensführung und mit der Abgrenzung zu anderen Ständen. Dies erfolgte durch äußere Merkmale wie den Lebensstil in Bezug auf Kleidung, Ernährung und Art des Wohnens, um gleichzeitig vom eigenen Stand als gleichwertig und zugehörig angesehen zu werden. 27 Insbesondere die Arbeiten des Soziologen Pierre Bourdieu sind für die hochgradig distinktive Gesellschaft der Frühen Neuzeit anschlussfähig, 28 dabei vor allem die Charakterisierung von Ehre als durch Anerkennung erworbenes symbolisches Kapital. Dieses meint nach Bourdieu die Wahrnehmung des von dem Betroffenen erworbenen ökonomischen, kulturellen und sozialen Kapitals durch Dritte. 29 Nicht alle dieser vielfältigen Aspekte und Theorieangebote können in der vorliegenden Arbeit gleichermaßen berücksichtigt werden. Es gilt vielmehr, Ansätze zu wählen, die angesichts der Besonderheiten der Haftsituation von Standespersonen besonders vielversprechend sind. Zunächst handelt es sich mit der Frühen Neuzeit um eine Epoche, in der Distinktion nach Ständen eine zentrale gesellschaftliche Kategorie war. 30 Dis‐ tinktion wird dabei verstanden als „Sichtbarmachung der eigenen Position in Abgrenzung zu anderen, niederrangigeren Gruppen zum Zweck der Festigung sozialer und symbolischer Grenzen.“ 31 Diese Mechanismen spielten selbst unter Haftbedingungen eine Rolle, und die Gefangenen unternahmen einschlägige Anstrengungen, zumal in der Gesell‐ schaft der Frühen Neuzeit der Rang, also die Stellung innerhalb einer Hierarchie, mehr gelten konnte als materieller Reichtum. 32 Ehrfragen waren auch Rangfra‐ gen, 33 weshalb der Frage nachgegangen wird, ob es innerhalb der Gruppe der Häftlinge ständisch motivierte Ungleichheiten in der Praxis des Strafvollzugs gab, in der eine nach Rang abgestufte Behandlung nachweisbar ist. Oder anders 1.1 Untersuchungsgegenstand und Fragestellung 15 <?page no="16"?> 34 L Ü N I G , Theatrum Ceremoniale, hier Bd. 2, S. 1336, zitiert nach F Ü S S E L , Gelehrtenkultur, S.-22. 35 F Ü S S E L , Unterschiede in der Ständegesellschaft, S.-33. 36 R E I N E R , Ehre, S.-29-30. 37 J E N D O R F , Eigenmacht. ausgedrückt, ob es ein mehr oder weniger an Ehre gab und wo und wie dieses zum Ausdruck kam. Da in den Quellen die Anweisungen an die Besatzung bezüglich einer ehrenvollen Behandlung nicht weiter ausdifferenziert werden, mussten Kriterien gefunden werden, an denen sich Bemühungen um eine ehrenvolle und standesgemäße Behandlung festmachen lassen. In den Blick genommen werden vor allem die Unterbringung, die Versorgung mit Lebens‐ mitteln und Gegenständen des persönlichen Bedarfs, der Gottesdienstbesuch, der Gebrauch von Titeln sowie die Frage des Begräbnisses. Diese orientierten sich an den Punkten, die der Zeremonialwissenschaftler Johann Christian Lünig als Indikator der Rangordnung aufzählt: „Kirchen-Ceremonien, die Rang-Ordnung, die Ehren-Praedicata und Gebrauch der Titul und Wappen, die Kleidung und Pretiosa, die Equipage, die Meubles und Gebäude/ die Solennitäten, die Speisung/ die Leid- und Freuden-Bezeugungen.“ 34 In einem weiteren Untersuchungsabschnitt wird die Perspektive gewechselt und gefragt, ob die Festungsgefangenen selbst unter Haftbedingungen am Ziel einer ständischen Lebensführung festhielten, was sich beispielsweise am Kon‐ sumverhalten festmachen lässt, 35 sowie auf welchen Feldern und mit welchem Erfolg sie dieses Ziel verfolgten. Eine weitere Fragestellung resultiert aus dem Widerspruch des Ehrbegriffs zur Situation des Gefangenseins. Diese Ehrenhaft zu nennen, erweist sich schon begrifflich als Widerspruch, schließlich zählt gerade bei älteren Defini‐ tionsversuchen des Ehrbegriffs die Freiheit, sich selbst zu bestimmen, ohne einem anderen unterworfen zu sein, zu den unabdingbaren Voraussetzungen für die Unverletztheit der Ehre, 36 also über Eigenmacht zu verfügen. 37 Angesichts dieses engen Zusammenhangs von Selbstbestimmung und Ehre erlebten die Häftlinge ständig eine mehr oder weniger manifeste Verletzung ihrer Ehre. Die Haft vollzog sich so in einem permanenten Reizklima potentieller und realer Ehrverletzung. Die Verletzbarkeit von Ehre als deren wesentlicher Bestandteil war und ist also kein theoretisches Konstrukt, sondern wurde den Inhaftierten stets aufs Neue schmerzlich bewusst. Somit steht zur Untersuchung an, wie die Häftlinge mit diesem eigentlich unvereinbaren Widerspruch umgingen, wo dieser offen zu Tage trat und wo die Haftsituation Ehrkonflikte provozierte. 16 1 Einleitung <?page no="17"?> 38 W E B E R , Art. „Ehre“, Sp. 77. 39 von B I E B E R S T E I N , Adelsherrschaft, S.-167. 40 D E M E L , Spezifika des europäischen Adels. 41 Z U N K E L , Art. „Ehre“, S.-36. 42 G R A F , Art. „Adelsehre“. 43 E N D R E S , Adel in der Frühen Neuzeit, S.-1. 44 A S C H , Legitimation. Es liegt nahe, diese Fragestellung einseitig auf die Gefangenen als Opfer bzw. Objekt der Ehrverletzung anzuwenden. Begreift man hingegen in einem dritten Schritt Ehre mit der bereits genannten Definition Wolfgang E. J. Webers als „Regelsystem wechselseitiger Wertzumessung“, 38 öffnet sich der Blick auf die Gesamtheit der auf den Festungen versammelten Personen, insbesondere diejenigen, zu deren Aufgabe das Bewachen zählte. Mit den Anforderungen und Widersprüchen des Haftvollzugs bei Standespersonen waren diese nicht weniger konfrontiert als die Häftlinge. Der Blick der Aufseher mochte ein anderer sein, die Ansichten über den Umgang mit Standespersonen dürften denen der Beaufsichtigten aber zumindest geähnelt haben. Folgerichtig hatten sie das Ziel eines ehrwahrenden Haftvollzugs stets im Blick, auch wenn die Ehre der Gefangenen weder einziges noch oberstes Ziel war. Hinzu kam, dass renitente Festungsinsassen ihrerseits die Ehre der Festungsbesatzung infrage stellen konnten. Im Ergebnis präsentierte sich die Welt der Festung als Raum, in dem Ehrerweisung permanent erwartet, eingefordert, gewährt, aber auch verletzt und verweigert wurde. Entsprechend waren Ehrkonflikte auf mehreren Ebenen keineswegs selten und Gegenstand ausufernder Debatten zwischen und unter den Parteien. Ehre wird dem Adel in besonderem Maße zugeschrieben. Hervorgehoben wird, dass „die Ehre im realen gesellschaftlichen Leben eine den Adeligen vorbehaltene Eigenschaft war,“ 39 dass Ehre und andere hervorragende Eigen‐ schaften erblich waren 40 und diese den Adel zu herausgehobenen Positionen in Hof und Verwaltung in besonderem Maße befähigten, 41 aber auch, dass einem Adeligen bei Verlust seiner Ehre im schlimmsten Fall der Adelsrang aberkannt werden konnte. 42 Deshalb stehen die Adeligen besonders im Fokus dieser Untersuchung. Adel wird definiert als „aufgrund von Geburt, Besitz oder Leistung sozial wie politisch privilegierte Führungsschicht, einen Stand, eine Klasse oder Kaste mit gruppenspezifischem Ethos und mit besonderen charakteristischen Lebensformen und Lebensnormen.“ 43 Innerhalb der Gruppe des Adels gab es weitere, erhebliche Rangunterschiede, ablesbar unter anderem an Einfluss und Landbesitz, 44 und selbst die Gruppe des niederen Adels war keineswegs homogen. So hoben sich die Träger von Grafen- oder Freiherrenti‐ 1.1 Untersuchungsgegenstand und Fragestellung 17 <?page no="18"?> 45 S I K O R A , Adel, S.-16. 46 K E L L E R , Hof als Zentrum, S.-212. 47 G R I E ẞI N G E R , Kapital der Ehre. 48 E R H A R D , Handbuch des chursächsischen peinlichen Rechts, S. 142; V E R L O H R E N , Stamm‐ register, S.-11-12. 49 B A L T Z E R , Grundlagen, S.-41; R E U L E C K E , Gleichheit und Strafrecht, S.-178-179. 50 B E E T Z , Frühmoderne Höflichkeit, S.-263-264. 51 Vgl. Kap. 5.1. Die Haft als Angriff auf Ehre und Ansehen. teln von denjenigen ab, deren Adelsrang lediglich durch das „von“ im Namen gekennzeichnet war. 45 Insbesondere der sächsische landsässige Adel galt schon unter Zeitgenossen als besonders standesbewusst in seinen Bemühungen um Abgrenzung insbesondere zu den als Konkurrenz angesehenen bürgerlichen Rittergutsbesitzern. 46 Neben möglichen Ungleichbehandlungen innerhalb der Gruppe des Adels werden aber auch die Gefangenen bürgerlichen Standes im Hinblick auf mögliche ständisch motivierte Unterschiede bei den Haftbedingun‐ gen in den Blick genommen, zumal die Forschung längst nachgewiesen hat, dass jeder Stand Ehrbegriffe für sich beanspruchte. 47 Festungshaft vollzog sich in einer ständisch geprägten Welt, die auf dem Prinzip der rechtlichen und sozialen Ungleichheit aufgebaut war. Eine nach Stand unterschiedliche Strafpraxis findet man auch in den Gesetzestexten. So bestimmte das kursächsische Duellmandat aus den Jahr 1712 für den Heraus‐ forderer unabhängig davon, ob das Duell stattgefunden hat, den Verlust aller Ämter und eine zweijährige Gefängnisstrafe, davon ein halbes Jahr bei Wasser und Brot. Wenn er kein Amt zu verlieren hatte, war eine vierjährige Gefängnis‐ strafe und „ist er ein ganz geringer Mensch,“ eine vierjährige Festungsbaustrafe vorgesehen. 48 Die gesellschaftlichen Ungleichheiten fanden im Strafvollzug eine besondere Ausprägung, indem Juristen die Auffassung vertraten, dass die Strafen an den Stand des Verbrechers angepasst werden mussten, da gleiche Strafen einen Vornehmen wesentlich härter träfen als jemanden von geringem Stand, daher, so ihre Folgerung, führten ungleiche Strafen zu einer gerechteren Auswirkung auf den einzelnen. 49 Als Untersuchungszeitraum wurde die Zeit von den ersten nachweisbaren Festungsgefangenen in Sachsen im Jahr 1588 bis zum Ende des alten Reichs 1806 gewählt. Damit folgt die Arbeit etablierten disziplinären Grenzen und behandelt eine Epoche, in der soziale Ungleichheit als gottgewollt hingenommen wurde und in der Rangfragen, Statusdenken und Wahrung der Standesehre von entscheidender Bedeutung waren. 50 Diese Mechanismen lassen sich auf den Festungen wie mit einem Brennglas beobachten, trafen dort doch unterschied‐ liche Teile der Eliten unter Bedingungen zusammen, die Ehrverletzungen schon durch die entmündigende Haftsituation produzieren mussten. 51 18 1 Einleitung <?page no="19"?> 52 H Ä R T E R , Freiheitsentziehende Sanktionen, S.-71. 53 L A N G E , Gefahren der akademischen Freiheit, S. 48-49. In der 1. Hälfte des 18. Jh. betrachteten Adelige die Karzerstrafe noch als ehrenrührig und dem adeligen Ehrbegriff widersprechend, so dass sie lieber die Entfernung von der Universität auf sich nahmen (vgl. B R Ü D E R M A N N , Göttinger Studenten, S.-129-130). 54 Zur Festungsbaustrafe vgl. B I R K I G T , Festungsbaustrafe in Kursachsen; B R E T S C H N E I D E R , Gefangene Gesellschaft, S. 212-216; E I C H N E R , Dresdner Festungsbau-Gefangenenan‐ stalt, S. 57-74; K R O L L , Soldaten, S. 311-324; M E R Z B A C H E R , Art. „Festungsbau, strafrecht‐ lich“. 55 K R O L L , Soldaten, S.-313. 56 HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Nr.-860, Bl. 53-54 (Übersicht 1740). Die vorliegende Untersuchung behandelt dabei ausschließlich den Arrest auf Festungen ohne Arbeitszwang. Andere Formen privilegierter Haft wie der als bürgerliche Sanktion geltende Hausarrest 52 oder die gegen Studenten verhängte Haft im Karzer, die seit der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts weder als sonderlich abschreckend noch als ehrenrührig galt, 53 werden hingegen nicht in den Blick genommen. Auch wenn Parallelen zu beobachten sind, stehen einem systematischen Vergleich nicht nur arbeitsökonomische Erwägungen entgegen, sondern auch unterschiedliche Zielgruppen, räumliche Gegebenheiten, Dauer und biographischer Stellenwert der Haft oder das Fehlen analoger Quellencor‐ pora für das Vergleichsgebiet. Neben der in dieser Arbeit zu untersuchenden privilegierten Haft gab es noch eine andere Form der Freiheitsstrafe, die nicht nur in Sachsen auf Fes‐ tungen vollstreckt wurde und die vollständig ausgeklammert wird, nämlich die sogenannte Festungsbaustrafe. Dabei handelte es sich um eine öffentliche Zwangsarbeitsstrafe mit entehrendem Charakter für gewöhnliche Verbrecher, die schwere Arbeiten an den Festungswerken und anderswo bei schlechter Kost in Beinketten und besonders gekennzeichneter Kleidung zu verrichten hatten. 54 Die Anzahl der Betroffenen schwankte hier zwischen 100 und 200 Häftlingen gleichzeitig. 55 Zu den mit Festungsbau bestraften Vergehen gehörten Mord, Mordbrennerei, Falschmünzerei, Raub, Totschlag, Diebstahl, Verkauf von militärischer Ausrüstung, Desertion und Ehebruch. 56 Diese Art der Haft ist klar von der privilegierten Form des Festungsarrest abzugrenzen, wie auch folgendes Selbstportrait eines Festungsbaugefangenen verdeutlicht: 1.1 Untersuchungsgegenstand und Fragestellung 19 <?page no="20"?> 57 Vgl. Kap. 2.1. Die kursächsischen Festungen als Haftorte. 58 Siehe beispielsweise d’ E L V E R T , Spielberg als Residenz. 59 U. a. W I S C H E M A N N , Festung Ehrenbreitstein. 60 Vgl. K R A U S E / V I E H Ö F E R , Hohenasperg; S C H Ö N , Die Staatsgefangenen auf Hohenasperg. 61 N E U M A N N , Festungszeit. 62 Allgemein: M Ü L L E R , Festung Küstrin, S. 89-109; zu dem prominenten Festungsgefange‐ nen Hans Hermann von Katte: K L O O S T E R H U I S , Katte---Ordre und Kriegsartikel. Abb. 1: Selbstporträt des Baugefangenen Illmer mit Darstellung seiner Haftsituation (Vermerk: „so heb ich 3 Wochen gelegen“), 1713 (HStA-D, 11269 Hauptzeughaus, Loc. 14596/ 13, o. F.). Der Untersuchungsraum beschränkt sich auf kursächsische Festungen, auf denen Gefangene nachgewiesen werden konnten, 57 obwohl die Praxis der Fes‐ tungshaft nicht nur für Sachsen belegt ist, sondern auch in anderen Territorien üblich war. Zu nennen sind beispielsweise die habsburgische Festung Spielberg in Brünn, 58 die kurtrierische Festung Ehrenbreitstein, 59 der Hohenasperg in Württemberg 60 oder die preußischen Festungen Spandau 61 und Küstrin. 62 Ange‐ 20 1 Einleitung <?page no="21"?> 63 Eine Anordnung des Stoffs nach den inhaftierten Personen bzw. Personenkreisen hätte demgegenüber zahlreiche Redundanzen hervorgebracht. Um die Zuordnung der Akteure zu erleichtern, werden die genannten Gefangenen im Anhang aufgeführt. 64 Zur Quellenlage siehe auch T O N E R T , Adelstitel im Zellengrundriss, S.-267-280. 65 Für Dresden, seit 1547 Haupt- und Residenzstadt des Kurfürstentums Sachsen, ist 1697 erstmals ein Gouverneur nachweisbar, der damit an die Stelle des seit 1547 existierenden Stadthauptmanns bzw. Kommandanten von Dresden trat. In dieser Funktion waren die Dresdner Gouverneure zugleich Oberkommandanten der Festung Königstein (bis 1786), Sonnenstein und Stolpen (bis 1764); vgl. S C H U S T E R / F R A N C K E , Geschichte der sächsischen Armee 2, S.-231ff. sichts der Materialfülle wurden vergleichende Aspekte im Rahmen dieser Arbeit jedoch auf die Festungen in Kursachsen eingegrenzt. Die Gliederung der Arbeit folgt den eingangs formulierten Fragestellungen und porträtiert und analysiert zunächst die behandelten Festungen sowie den Kreis der dort inhaftierten Personen. 63 Als weitere Rahmenbedingung kommen die vielfältigen Modi zur Sprache, in denen man den Haftvollzug zu regeln versuchte. Die Kapitel 4 und 5 sind dem Ansatz verpflichtet, Ehrerweisung und Ehrverletzung als kommunikative Akte zwischen allen auf der Festung versam‐ melten Personen und darüber hinaus zu begreifen, und sind deshalb primär nach den beiden Hauptakteursgruppen, nämlich den Gefangenen und ihren Bewachern, unterteilt. Beide Kapitel sind in die einzelnen Felder aufgefächert, auf denen Distinktionsversuche und Ehrverletzungen verhandelt wurden. 1.2 Quellen Zu den vom Ende des 16. bis Anfang des 19. Jahrhunderts auf kursächsischen Festungen inhaftierten Personen ist im Hauptstaatsarchiv Dresden umfang‐ reiches Quellenmaterial überliefert. 64 Dies spricht für Kursachsen als Unters‐ uchungsort, während es um die Überlieferung in anderen Territorien durch Kriegsverluste oder Kassationen deutlich schlechter bestellt ist. Die vorhande‐ nen Akten betreffen vor allem die Festungen Königstein, Sonnenstein und Stolpen, in wesentlich geringerem Umfang auch die Häftlinge der Festungen in Dresden und Leipzig. Der Schwerpunkt des überlieferten Aktenmaterials liegt im 18. Jahrhundert. Offenkundig ging man erst in dieser Zeit dazu über, die Dokumente zu den Häftlingen in eigenen, personenbezogenen Akten zu formieren. Möglicherweise wurde diese Schieflage durch in der Vergangenheit vorgenommene Kassationen verstärkt. Das wichtigste Quellenkorpus bilden die im Bestand Gouvernement Dres‐ den 65 vorhandenen Haftakten. Auch die Bestände der Festungskommandantu‐ 1.2 Quellen 21 <?page no="22"?> 66 Bei den Festungskommandanturen handelt es sich um die Verwaltung der Festungen, zuständig unter anderem für das Verpflegungs- und Rechnungswesen, Bewaffnung und Munition sowie die Verteidigung im Kriegsfall. An deren Spitze standen die jeweils amtierenden Kommandanten. ren 66 Königstein, Sonnenstein und Stolpen enthalten Unterlagen zu einzelnen Häftlingen. Diese seriell vorliegenden Gefangenen- und Haftdaten ermöglichen es, das Phänomen Festungshaft auch quantitativ zu fassen; auch wurde ein Vergleich dieses Materials mit Gefangenenverzeichnissen und der Sekundärliteratur vor‐ genommen. Für die Aufbereitung wurden alle in den Quellen nachweisbaren Gefangenen in eine in zwei Tabellen organisierte Access-Datenbank aufgenom‐ men. Die erste Tabelle enthält personenbezogene Angaben wie Geburtsort, Lebensdaten, Adelstitel und Laufbahn. Ebenfalls erfasst wurden die ermittelten Quellen zur Haft und zur Person sowie Literaturangaben und nicht quantifi‐ zierbare Informationen zur Haftdurchführung. In der zweiten Tabelle finden sich Daten zu Haftorten, Haftbeginn und Haftende sowie Haftgründen. Diese Tabellen sind miteinander verknüpft und ermöglichen belastbare Aussagen beispielsweise über die Häufigkeit einzelner Delikte, die durchschnittliche Haftdauer oder Belegungsdichte. Die Unterlagen der Haftverwaltung erlauben es, die so gewonnenen Daten mit Informationen zum Haftvollzug zu untersetzen und inhaltlich zu qualifizie‐ ren. Der Schwerpunkt der genannten Akten liegt auf den Haftbedingungen, weniger auf den Haftgründen, die auch nicht im Fokus dieser Untersuchung stehen. Da es sich bei einem nicht unwesentlichen Anteil der Gefangenen um Militärangehörige handelt, finden sich entsprechende Unterlagen auch in der Überlieferung der Militärgerichtsbarkeit. Die Militärgerichte waren auch für Testaments- und Nachlassangelegenheiten derjenigen Gefangenen zuständig, die nicht dem Militär angehörten, da das gesamte Festungsgelände der militäri‐ schen Jurisdiktion unterstand. An weiteren Quellen ist vor allem das im Archiv der Festung Königstein gGmbH befindliche Gefangenenverzeichnis zu nennen sowie Hinweise zu einzelnen Gefangenen bzw. Festungen im Stadtarchiv Pirna und im Landesarchiv Sachsen-Anhalt. Da die Festungshaft kaum öffentlich thematisiert wurde, ließ sich gedrucktes und publiziertes Material nur in geringerem Umfang finden. Zu nennen sind hier vor allem zu einzelnen Gefangenen und deren Vergehen erschienene Mandate sowie verstreute Erwähnungen in Zeitungen. Die Haftakten enthalten zunächst normatives Material wie Instruktionen für die Festungskommandanten oder Dienstreglements der Besatzung, dokumen‐ tieren in erster Linie aber den tatsächlichen Vollzug der Haft. Als Selbstzeugnis 22 1 Einleitung <?page no="23"?> 67 S C H U B A R T , Leben und Gesinnungen. 68 K R Y W A L S K I , Lebensgeschichte, S. 50-63; Geheimes Staatsarchiv Preußischer Kulturbe‐ sitz, VI. HA, Nl Trenck, F. v. der, Nr. 1, Trenck'sche Blutbibel; Edition: V O G E L , „Blutbibel“. 69 P E U C E R , Historia carcerum. 70 HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Nr.-564. 71 Vgl. beispielsweise H Ü N E C K E , Sprachmittelwahl, S. 65-84; zur Problematik von Gefan‐ genenbriefen als Quelle siehe F L E I T E R , Schreiben hinter Gittern, S. 50-64; W E I G E L , Schreiben im Gefängnis. in Form von Tagebüchern oder Lebenserinnerungen, wie die von Christian Friedrich Daniel Schubart 67 für seine zehnjährige Haft auf der württembergi‐ schen Festung Hohenasperg oder die des ab 1745 auf den Festungen Glatz und Magdeburg inhaftierten Friedrich Freiherr von der Trenck 68 konnte für Sachsen nur die „Historia carcerum“ 69 von Caspar Peucer nachgewiesen werden. Somit spiegelt das vorhandene Quellenmaterial vor allem die Perspektive der Bewacher und ihrer Vorgesetzten wider, die auch in der vorliegenden Arbeit einen zentralen Platz einnimmt. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Stimmen der Gefangenen fehlen. Zu nennen ist hier beispielsweise der bereits zitierte Obrist Auguste de L’Estocq. Im Diarium der Festungsbesatzung über seine Mahlzeiten und sein Verhalten werden auch Gespräche de L’Estocqs mit dem Wachtmeister wortwörtlich wiedergegeben. 70 Ebenso vorhanden sind zahlrei‐ che Schreiben der Gefangenen, die einen breiten Adressatenkreis abdecken. Sie konnten an Behörden gerichtet sein und die Haftbedingungen oder die gegen sie laufende Untersuchung zum Gegenstand haben, an Bedienstete, wenn die Verwaltung von Besitz und Vermögen geregelt werden musste, oder an den Kurfürsten als Adressat einer Supplik um Hafterleichterung oder Haftentlas‐ sung. 71 Hinzu kommen Korrespondenzen mit engen Familienangehörigen, in denen sich subjektive Schilderungen der Hafterlebnisse finden, die aber auch Rückschlüsse auf das private Umfeld und den Umgang von Ehefrauen und Kindern mit der Haftsituation zulassen. Jedoch kann bei diesen Quellen nicht außer Acht gelassen werden, dass die Korrespondenz der Festungsgefangenen ein Feld mit sehr hohen Regelungsdichte war. Zahlreiche Reglementierungen konnten sowohl die möglichen Korrespondenzpartner als auch die erlaubten Themengebiete einschränken. Selbstverständlich ließ man die Einhaltung dieser Regeln nicht aus den Augen, indem ein- und ausgehende Schreiben von der Festungsbesatzung oder vorgesetzten Dienststellen kontrolliert und gelesen wurden. Diese Überwachungsmechanismen waren den Gefangenen bekannt und sind so bei der Interpretation der Schreiben in Rechnung zu stellen. Eine Geschichte von Ehrwahrung und Ehrverletzung jedenfalls wäre mehr als unvollständig ohne solche Selbstzeugnisse der Akteure und Betroffenen. Deren subjektive Einschätzungen werden in der Arbeit daher nicht einfach mit den 1.2 Quellen 23 <?page no="24"?> 72 Im genannten Fall betraf dies den auf der Festung Königstein inhaftierten Marquis d’Agdollo (HStA-D, 11263 Festungskommandantur Königstein, Nr. 283, o. F., Schreiben vom 28.4.1777). Gegebenheiten konfrontiert und über den Leisten einer ‚objektiven‘ Berechti‐ gung geschlagen. Vielmehr machen sie als Wahrnehmung der Haftbedingungen und Bewältigungsstrategien einen ernstzunehmenden und eigenständigen Ge‐ genstand der Untersuchung aus. Der Hauptgrund für die umfangreiche und detaillierte Überlieferung liegt in den alle Belange der Gefangenen betreffenden mehrstufigen behördlichen Ent‐ scheidungsprozessen. Die Festungskommandanten waren auf diesem Feld vor allem Befehlsempfänger, die für die meisten Entscheidungen eine Genehmigung ihrer Vorgesetzten benötigten, die dazu wiederum ihrerseits eine kurfürstliche Resolution aus der Zentralverwaltung einholten. Da die Kommandanten die Verantwortung für teils hochrangige Gefangene trugen, neigten sie zudem dazu, selbst kleinere Vorkommnisse zu melden, um sich abzusichern. Diese Praxis führte zu einer dichten Überlieferung, bringt jedoch eine quantitative und qualitative Unwucht mit sich. Zu den Gefangenen, die etwa durch häufige Gesuche um Hafterleichterung, hohe Ansprüche bei der Lebensmittelversor‐ gung, gesundheitliche Probleme, Fluchtversuche oder ehrverletzendes Verhal‐ ten gegenüber der Festungsbesatzung auffielen, ist auch die umfangreichste und aussagekräftigste Überlieferung vorhanden, womit sie in der vorliegenden Untersuchung vergleichsweise häufig vorkommen. Dies bedeutet auch, dass die Haftsituation häufig dann Schriftverkehr produzierte, wenn Probleme auftra‐ ten, so dass sich diese Vorkommnisse wesentlich dichter in den Quellen nieder‐ schlagen als der reguläre Haftalltag. Daneben beeinflusste auch die Haftdauer die Überlieferungsdichte. Bei Gefangenen mit kurzer Haftdauer, die zudem nicht durch Fehlverhalten auffielen, enthalten die Akten neben Haftbeginn und Haftende häufiger nur grundlegende Informationen über die Haftbedingungen wie Unterbringung, Verpflegung und zu gewährende Freiheiten. Trotz der komfortablen Quellenlage ist davon auszugehen, dass nur ein Teil der Vorgänge, die die Haftbedingungen oder den Umgang mit den Festungsge‐ fangenen betrafen, aktenkundig wurden. Es gibt Indizien, die darauf hindeuten, dass dies vor allem die Gewährung kleinerer Freiheiten betraf, aus denen sich keine Schwierigkeiten ergaben. In einem Fall wurde die Festungsbesatzung aus‐ drücklich angewiesen, dass kleinere Gefälligkeiten, die nicht im Widerspruch zu den für den Gefangenen geltenden Vorschriften standen, gewährt werden sollten. 72 Hinweise auf solche Vorgänge finden sich mitunter dennoch in den Quellen. Zur Illustration ist der stellvertretende Kommandant der Festung Sonnenstein 24 1 Einleitung <?page no="25"?> 73 HStA-D, 11332 Kriegsgerichte besonderer Behörden und Formationen bis 1867, Nr. 249, Bl. 17 (Auszug aus dem Journal des Wachtmeisters Böhme). zu nennen, der befohlen hatte, seinen neunjährigen Sohn regelmäßig bei zwei französischen Gefangenen einzuschließen, damit sie ihm ihre Sprache beibrachten. Diese in den Vorschriften keineswegs vorgesehene Praxis ist nur durch eine Aussage des ausführenden Wachtmeisters aktenkundig geworden, weil die beiden Gefangenen in einen Beleidigungsfall verwickelt waren, der eine umfangreiche Untersuchung nach sich zog. 73 Somit steht für die Untersuchung reiches Quellenmaterial zur Verfügung, das einen differenzierten Zugriff aus mehreren Blickwinkeln erlaubt. Zunächst ermöglichen es die zahlreichen Haftakten, das Phänomen Festungshaft quan‐ titativ zu fassen. Zum einen kann der normative Blick der landesherrlichen Behörden und der Festungskommandanten als eigener Bereich nachgezeichnet werden. Deren Berichte ermöglichen es aber auch, den Befehlen das tatsächliche Geschehen entgegenzusetzen und zu sehen, wie Normen und Wirklichkeiten aufeinander reagierten. Die Perzeption des Haftvollzugs durch die Häftlinge lässt sich in deren Korrespondenzen studieren; ‚harte Tatsachen‘ und deren Wahrnehmung durch die beteiligten Parteien, die für ehrgeschichtliche Unter‐ suchungen unabdingbar sind, sind im Falle der Festungshaft in Kursachsen also beide ermittelbar und erlauben eine fundierte Bearbeitung des Themas. 1.3 Forschungsstand Die vorliegende Arbeit bewegt sich im Spannungsfeld mehrerer Forschungs‐ bereiche, die teils traditionell miteinander verflochten sind, teils aber auch scheinbar beziehungslos nebeneinanderstehen. Als Hauptfelder sind - neben Rückgriffen auf Forschungen etwa zur frühneuzeitlichen materiellen Kultur oder Rechtsgeschichte - die Adelsforschung, die Diskussionen zum Ehrbegriff, die Militärgeschichte und nicht zuletzt natürlich die Geschichte der Inhaftierung zu nennen. Bei der Darstellung ihres derzeitigen Standes liegt vor allem wegen der teils ausufernden Literaturfülle der Schwerpunkt auf den Bereichen, die sowohl als Teilthema als auch als Fragestellung Anknüpfungspunkte zum Untersuchungsgegenstand bieten. 1.3 Forschungsstand 25 <?page no="26"?> 74 A S C H , Europäischer Adel in der Frühen Neuzeit; D E R S . (Hg.), Adel im Ancien Régime; D E R S ., Legitimation; D E W A L D , Nobility; E N D R E S , Adel in der Frühen Neuzeit; G E R S M A N N , Art. „Adel“; H O R O W S K I , Historische Adelsforschung; S I K O R A , Adel; W R E D E , Vom Hoch‐ adel bis zum Halbadel; zum sächsischen Adel: K E L L E R / M A T Z E R A T H , Geschichte des sächsischen Adels; M A R B U R G / M A T Z E R A T H , Der Schritt in die Moderne; M A T Z E R A T H , Adelsprobe. 75 F R I E , Adel um 1800. 76 K N E S C H K E , Adels-Lexicon, S. 281. Noch Anfang des 19. Jahrhunderts durfte ein von dem Kriegssekretär Engelhardt erarbeitetes Gefangenenverzeichnis nicht im Druck erscheinen, weil der Zensur die Nennung einiger Namen bekannter Familien bedenklich erschien (vgl. E N G E L H A R D T , J. F. Böttger, S.-589). Es gab jedoch wenige Ausnahmen, bei denen die Festungshaft in der Familiengeschichte thematisiert wurde, z. B.: „Christoph Dietrich d. J. […], hat eine traurige Berühmtheit dadurch erlangt, daß er neun Jahre lang in den Festungen Sonnenstein und Pleißenburg gefangen gehalten wurde und schließlich im Jahre 1741 als Staatsgefangener auf der Festung Pleißenburg starb“ (von B O S E , Familie von Bose, S.-153-154). 77 Z. B. B R E I T E N B U C H / D O N A T H / D A N N E N B E R G , Familie von Breitenbuch, oder D O N A T H , Fa‐ milie von Watzdorf. An erster Stelle zu nennen ist die Adelsforschung, 74 die seit den 1990er Jahren stärker in den Fokus gerückt ist. 75 In Abkehr vom Paradigma eines angeblich unaufhaltsamen Aufstiegs des Bürgertums ebenso wie von einer Glorifizierung älteren Stils wird der europäische Adel als wesentlicher Teil der vormodernen Eliten betrachtet. In Betracht kommen dabei nicht nur sein poli‐ tisches und ökonomisches Wirken, sondern auch Fragen adeliger Lebensweise, des Selbstverständnisses und eines adeligen Habitus. Dass die Haft Adeliger bislang deutlich unterbelichtet, wenn nicht gänzlich ausgeblendet ist, dürfte mehrere Gründe haben. Für die ältere, meistens familiengeschichtlich angelegte Literatur legte es häufig die Familienehre nahe, solche Dinge zu tabuisieren oder allenfalls am Rande zu erwähnen. Exemplarisch für diesen Befund ist ein Adelslexikoneintrag über zwei Mitglieder der Familie Beichlingen: „Die Beichlingische Familie fiel 1703 am kursächsischen Hofe ganz in Ungnade und der Grosscanzler W. D. Graf von B. und der Bruder desselben, G. H. Gr. v. B., welcher um diese Zeit Oberstallmeister war, wurden 10. Apr. 1703 auf die Festung Königstein gebracht und erhielten erst 1. Febr. 1703 ihre Freiheit wieder. Näheres und Weiteres gehört nicht hierher.“ 76 Es lässt sich hier feststellen, dass Ehrfragen also nicht nur den seinerzeitigen Haftvollzug, sondern auch dessen Erforschung und Darstellung geprägt, ja deformiert haben. Eine Änderung dieser Praxis setzte erst in jüngerer Zeit mit Publikationen zu einzelnen sächsischen Adelsfamilien ein. 77 Geblieben ist allerdings der Charakter als Elitenforschung. Bei aller unbestreitbaren Berech‐ tigung bringt dieses Merkmal damit weiterhin blinde Flecken hervor. So wirft 26 1 Einleitung <?page no="27"?> 78 A S C H , Honor; B U R K H A R T , Geschichte der Ehre; F Ü S S E L / W E L L E R , Ordnung und Distink‐ tion; K E S P E R -B I E R M A N N / L U D W I G / O R T M A N N , Ehre und Recht; P E Č A R , Ökonomie der Ehre; S C H R E I N E R / S C H W E R H O F F , Verletzte Ehre; W R E D E / C A R L , Zwischen Schande und Ehre. 79 M Ü N C H , Grundwerte, S.-71. 80 S C H R E I N E R / S C H W E R H O F F , Verletzte Ehre, S.-9. 81 K E S P E R -B I E R M A N N / L U D W I G / O R T M A N N , Ehre und Recht, S.-4. 82 P R Ö V E , Schmuddelkind. Siehe auch die seit 1997 erschienene Zeitschrift des Arbeitskrei‐ ses Militär und Gesellschaft in der Frühen Neuzeit. Zu Kursachsen sind insbesondere zu nennen: D E T H L O F F , Das kursächsische Offizierskorps; K R O L L , Soldaten. 83 N O W O S A D T K O , Militärjustiz im 17. und 18. Jahrhundert; D I E S ., Militärjustiz in der Frühen Neuzeit. es Schatten auf Lebensbereiche wie die Haft, in denen Adelige gerade nicht als privilegierte Eliten handeln konnten, sondern ihre Möglichkeiten radikal eingeschränkt waren. Für die vorliegende Arbeit ist der Begriff der Ehre von zentraler Bedeutung. Die Beschäftigung mit ihr ist Gegenstand mehrerer Forschungsfelder, etwa in der Literaturwissenschaft, Ethnologie, Soziologie, Psychologie und Geschichts‐ wissenschaft. Dabei schaut man keineswegs auf Ehre als überwundenes und verachtenswertes Element archaischer Gesellschaften herab, sondern nimmt ihre vielfältigen Ausprägungen in den Blick. Insbesondere die Frühneuzeitfor‐ schung hat hier ein ebenso breites wie unübersichtliches Feld eröffnet. 78 Ehre kann als Grundwert der frühneuzeitlichen Gesellschaft angesehen werden, 79 als „verhaltensleitender Code“ und „kommunikatives Regelsystem.“ 80 Angesichts der Unbestimmtheit des Ehrbegriffs werden heute keine Definitionsversuche mehr unternommen, vielmehr werden die verschiedenen Ausdrucksformen von Ehre und die „situativen Formen,“ in denen sie wirksam wird, 81 in den Blick genommen. Schon lange sind diese Diskussionen in der neueren Adelsforschung angekommen, die sich durchaus mit Ehrbegriffen und Distinktionskriterien als prägenden Momenten für das adelige Selbstverständnis befasst. Adelige Ehre wurde mit der Festungshaft in einem Lebensbereich infrage gestellt, der in der traditionellen Adelsgeschichte weit eher Ort von Ruhm und Ehre war. Die Rede ist vom Militärwesen. Die einschlägige Forschung verfolgt längst - in Abwendung von der Operationsgeschichte alten Stils - moderne sozial- und kulturgeschichtliche Fragestellungen. 82 Auch Kriminalität und Mili‐ tärjustiz sind in ihren Blick geraten. 83 Als konkreter Ort des Haftvollzugs sind selbstredend die Festungen selbst in den Blick zu nehmen. Ähnlich zur Militärge‐ schichte insgesamt haben sich in der Festungsforschung Strömungen etabliert, die das traditionelle Themenspektrum erheblich erweitern. Dieses beschränkt sich inzwischen nicht mehr auf bautechnische Forschungen in Abhängigkeit zur Entwicklung der Artillerie, sondern stellt auch Fragen nach Festungen und ihren 1.3 Forschungsstand 27 <?page no="28"?> 84 Zu nennen ist hier beispielsweise die von der Deutschen Gesellschaft für Festungsfor‐ schung herausgegebene Reihe „Festungsforschung“, u. a. Technische und bauliche Aspekte der Festungs- und Belagerungsartillerie; Leben in und mit Festungen; Kaser‐ nen - Lazarette - Magazine. Gebäude hinter den Wällen; Festungen in Gärten - Gärten in Festungen. 85 So behandelt etwa D E T H L O F F , Das kursächsische Offizierskorps, S. 324-326, den Fall des wegen eines Duellvergehens auf der Festung Königstein inhaftierten Offiziers Dankegott Friedrich von Obernitz. 86 Vgl. u.-a. A M M E R E R / B R E T S C H N E I D E R / W E Iẞ , Gefängnis und Gesellschaft; A M M E R E R / B R U N ‐ H A R T / S C H E U T Z / W E Iẞ , Orte der Verwahrung; B R E T S C H N E I D E R , Gefangene Gesellschaft; D E R S ., Verdrängung; van D Ü L M E N , Verbrechen, Strafe und soziale Kontrolle; F I N Z S C H / J Ü T T E , Institutions of Confinement; F O U C A U L T , Überwachen und Strafen; K L E W I N / R E I N K E / S Ä L T E R , Hinter Gittern; K R A U S E , Geschichte des Strafvollzugs; N U T Z , Strafanstalt als Besserungsmaschine; S C H W E R H O F F , Aktenkundig und gerichtsnotorisch. 87 H E N Z E , Art. „Strafvollzug“, Sp. 1119. 88 K R A U S E , Geschichte des Strafvollzugs, S.-58. 89 J Ü R G A S , Gefangene auf dem Königstein; P A W L U S C H K O W , Staatsgefängnis Festung König‐ stein; P I R N T K E , Königstein und seine Gefangenen. 90 B A L T Z E R , Grundlagen; O T T O , Festungshaft; S O N N T A G , Festungshaft. 91 U. a. E R D M A N N , Staatsmann Johann Reinhold von Patkul; D I E S ., Patkuls Sturz; K R E L L , Kanzler Dr. Nicolaus Krell; T A U B E , Beichlingen. Bewohnern, Gärten auf Festungen oder den Funktionen einzelner Gebäude. 84 Allen gemein ist, dass Festungen als Haftort, wenn überhaupt, eher am Rande vorkommen, etwa als Strafe für in Duelle verwickelte Offiziere. 85 Beim frühneuzeitlichen Haftwesen hat sich die Forschung bislang vor allem auf die Zucht- und Armenhäuser konzentriert. 86 Hier wirkt ein Mechanismus nach, der die ebenso starke Zurückhaltung der Adelsgeschichte aus einer anderen Perspektive spiegelt. Haft als grundsätzlich herabsetzende Behandlung wird nicht mit den Privilegierten, sondern eher mit tatsächlich oder vermeintlich Entrechteten einer Gesellschaft in Verbindung gebracht. Da die Festungshaft mit Vorrechten verbunden war und nichts mit der gewöhnlichen Freiheitsstrafe gemein hatte, die auf Besserung durch Arbeit ausgerichtet war, wird sie in der Gefängnisgeschichte gewöhnlich nicht behandelt 87 - wenn doch, dann vor allem in Hinblick auf die politischen Häftlinge des 19. und 20. Jahrhunderts. Auch in Überblicksdarstellungen zur Haftgeschichte kommt sie, wenn überhaupt, nur am Rande vor, als „Freiheitsstrafe, die in der Praxis eine untergeordnete Rolle spielte.“ 88 Bisherige Darstellungen zur Festungshaft beschränken sich zumeist auf die oftmals anekdotenhafte Aufzählung mehr oder weniger prominenter Gefangener 89 und deren Vergehen oder auf strafrechtliche Aspekte. 90 Auch bei Untersuchungen zu einzelnen, meist prominenten Persönlichkeiten, spielt die Haft in der Regel eine untergeordnete Rolle. 91 Eine Ausnahme bildet die 28 1 Einleitung <?page no="29"?> 92 G A I T Z S C H , Lebenslang verbannt. 93 H E N Z E , Art. „Strafvollzug“, Sp. 1119. 94 O T T O , Festungshaft; S O N N T A G , Festungshaft. 95 G R A F , Art. „Adelsehre“; W R E D E / C A R L , Zwischen Schande und Ehre, S.-8. 96 B E H R , Adel und Militär; D E M E T E R , Das Deutsche Offizierskorps; G Ö S E , Verhältnis; K R O E N E R , Offizierskorps in Frankreich, Österreich und Preußen; von S A L I S C H , Adel und Militär; D E R S .; Treue Deserteure; W I N K E L , Im Netz des Königs. detaillierte Darstellung von Jens Gaitzsch zur Haft der Gräfin Cosel auf der Festung Stolpen. 92 Die neuere Forschung zu Strafvollzug und Gefängnissen der letzten Jahre hat das Phänomen Festungshaft ausgeklammert, denn „Sie hatte […] eine gänzlich andere Zielsetzung und Zielgruppe als die übrigen Freiheitsstrafen und spielte im gefängniskundlichen Diskurs keine Rolle.“ 93 An älteren Forschungen sind vor allem juristische Arbeiten zur Festungshaft zu nennen wie etwa die von Winfried Otto und Karl Richard Sonntag. 94 Deren Schwerpunkt liegt jedoch auf der Praxis der Privilegierung von Straftätern im 19.-Jahrhundert. Vor allem die Forschungsfelder Adel und Ehre 95 sowie Adel und Militär 96 sind ihrer offenkundigen sachlichen Nähe wegen häufig zusammen betrachtet worden. Mit der Einbeziehung der Haftgeschichte kommt ein Themenkomplex ins Spiel, der neues Licht auf die oben genannten Forschungsfelder verspricht. Zum einen spielte, wie noch zu zeigen sein wird, Festungshaft im Leben einiger sächsischer Adeliger eine maßgebliche Rolle; ihre standesgemäße Unterbrin‐ gung band auf Seiten der Festungsbesatzungen erhebliche Ressourcen. Zum anderen erlaubt es das Studium der Haftbedingungen und -situationen, die adelige Ehre in einem Umfeld zu analysieren, das die Ehre von Standespersonen einem andauernden Stresstest unterzog. Das Leben während einer Belagerung vor einer Festung mochte gelegentlich gefährlich für Leib und Leben sein, das Leben in Haft auf einer Festung gefährdete die Ehre fast täglich aufs Neue. 1.3 Forschungsstand 29 <?page no="31"?> 1 L O S S E , Art. „Festung, Festungsbau“, S.-123, 125. 2 F R I E D H O F F , Art. „Festes Haus“, S.-123. 3 K R O L L , Frühneuzeitliche Festungsräume, S.-683-684. 4 N O W O S A D T K O , Militärjustiz, S.-115. 5 F I S C H E R , Richard I. Löwenherz, S. 194-202; G I L L I N G H A M , Coeur de Lion in Captivity, S.-59-83; G Ö R I C H , Verletzte Ehre, S.-65-92, bes. S.-65-68, 75-78. 2 Die Welt der Festungen 2.1 Die kursächsischen Festungen als Haftorte Die vorliegende Untersuchung nimmt Festungen als Haftorte in den Fokus. Deren eigentlicher Zweck war jedoch ein anderer. Sie werden definiert als „Ver‐ teidigungsanlagen, die baulich auf den Einsatz schwerer Feuerwaffen reagierten und ab etwa der 1. Hälfte des 15. Jahrhunderts zum Einsatz kamen.“ 1 Alternativ kursierte in der Frühen Neuzeit die Bezeichnung „Festes Haus“, wenn es sich um „ein mit relativ starken Mauern versehenes Gebäude, das zugleich Wehr-, Wohn- und Repräsentationszwecken dient,“ 2 handelte. Die Aufgabe von Festungen oder Festen Häusern war die Herrschaftssiche‐ rung über das eigene Territorium. Daneben erfüllten sie militärisch-strategische Funktionen wie die Bereitstellung von Ausrüstung, Verpflegung sowie Waffen und boten Zuflucht im Kriegsfall. Nach innen konnten sie Desertion erheblich erschweren und bildeten einen abgeschlossenen Rechtsbezirk, der der Militär‐ gerichtsbarkeit unterworfen war. 3 Dies bedeutete, dass nicht nur die Soldaten der Garnison, sondern auch ihre Familien und Bediensteten der militärischen Jurisdiktion unterworfen waren. 4 Durch ihre Lage und Abgeschlossenheit sowie der ständigen Anwesenheit einer Wachmannschaft lag es nahe, sie auch zur Unterbringung von Gefangenen zu nutzen. Die Verwendung von befestigten Orten zur Inhaftierung hochrangi‐ ger Personen kann dabei auf eine lange, bis ins Mittelalter reichende Tradition zurückblicken. Prominentes Beispiel ist der englische König Richard Löwenherz, der im Jahr 1192 bei Wien durch Herzog Leopold V. von Österreich verhaftet wurde und bis zur Lösegeldzahlung und Ablegung eines Lehnseids vor dem Kaiser über ein Jahr auf den Burgen Dürnstein und Trifels sowie in der Kaiser‐ pfalz Hagenau inhaftiert war. Die Haftbedingungen waren dabei weitgehend ehrenvoll und von einem hohen Maß an Bewegungsfreiheit gekennzeichnet. 5 Die frühesten Belege zur Nutzung sächsischer Festungen als Haftorte stam‐ men aus der Zeit der Calvinistenverfolgung im letzten Drittel des 16. Jahrhun‐ derts. Sie betraf unter anderem den als Kryptocalvinisten gebrandmarkten Ju‐ <?page no="32"?> 6 Zu Cracow vgl. M U T H E R , Art. „Cracow, Georg“; K R E T Z S C H M A R , Art. „Cracov, Georg“. 7 Johann Stößel wurde 1574 auf die Festung Senftenberg, die auch Amtssitz war, verbracht, wo er 1576 nach kurzer Krankheit starb. Seine Ehefrau hatte die Erlaubnis erhalten, mit ihm auf die Festung zu gehen. Dort bewohnten sie ein Zimmer und verfügten über zwei Frauen zu ihrer Versorgung (vgl. C A L I N I C H , Kampf und Untergang, S.-179-181). 8 H A S S E , Peucers Prozess; S C H E I B L E , Art. „Peucer, Caspar“. 9 W E Iẞ , Topographia, S. 13-15; P Ä T Z O L D , Burg Hohnstein, S. 11-13; S C H O L Z E , Hohnstein, S.-22-24, 26. 10 HStA-D, 11263 Festungskommandantur Königstein, Nr. 183, Bl. 27 (kurfürstlicher Befehl vom 27.10.1632). 11 B Ö H M E , Art. „Burg, allgemein“, S.-90. 12 von W E B E R , Aus vier Jahrhunderten, S.-346-347. risten Georg Cracow, der 1574 auf der Festung Pleißenburg in Leipzig inhaftiert wurde und dort 1575 starb, 6 ebenso wie den auf der Festung Senftenberg unter‐ gebrachten Theologen Johann Stößel. 7 Der ebenfalls wegen Kryptocalvinismus und Verschwörung gegen seinen Landesherrn auf der Pleißenburg inhaftierte kurfürstliche Leibarzt Caspar Peucer berichtete in seiner „Historia carcerum“, 8 ihm sei gedroht worden, dass er, wenn er seinen Sinn nicht ändere, auf den Hohnstein verlegt werde, wo er elendig umkommen müsse. 9 In Sachsen wurde vor allem die Burg Hohnstein in der sächsischen Schweiz als Haftort genutzt, bevor mit dem Ausbau bestehender Burgen zu Festungen ab der Mitte des 16. Jahrhunderts besser gesicherte Räumlichkeiten für die Unterbringung von Gefangenen zur Verfügung standen. Die Burg war ab Mitte des 16. Jahrhunderts Sitz des Amts Hohnstein mit Lohmen und beherbergte neben dem Amtshaus über und unter der Erde gelegene Räumlichkeiten für Kriminal-, Zivil- und andere Gefangene sowie eine Folterkammer. Daher sind Zweifel angebracht, ob man in diesem Fall von einem privilegierten Haftort sprechen kann. Auch die Überführung des zunächst auf der Burg Hohnstein inhaftierten Dr. Joachim Kratz auf die Festung Königstein im Jahr 1632 10 deutet darauf hin, dass sich der Übergang von der Burg zur Festung als privilegiertem Haftort über einen längeren Zeitraum erstreckte. Burgen, also „bewohnbare Wehrbauten des Mittelalters“, 11 wurden zwar weiter als Gefängnisse genutzt, meistens in Verbindung mit ihrer Nutzung als Amtssitz, sie dienten jedoch in erster Linie der Unterbringung ‚gewöhnli‐ cher‘ Verbrecher. Zwar lassen sich bis etwa 1700 einzelne auf dem Hohnstein inhaftierte Adelige nachweisen, 12 was für eine relativ lange Übergangszeit spricht, jedoch werden diese nicht in die Untersuchung einbezogen, da die 32 2 Die Welt der Festungen <?page no="33"?> 13 Es scheint jedoch einen Raum zur Unterbringung höherrangiger Gefangener gegeben zu haben, wie der Akte über die Haft des zunächst beim Amt Grimma inhaftierten und ursprünglich zu vierjähriger Landesverweisung verurteilten Leutnants Christian Wilhelm von Naso zu entnehmen ist; siehe HStA-D, 10024 Geheimer Rat (Geheimes Archiv), Loc. 7197/ 4. 14 Möglicherweise hängt dies auch mit dem Verlust der preußischen Militärüberlieferung im Zweiten Weltkrieg zusammen. 15 Die vorhandene Stadtbefestigung wurde zudem erst auf Aufforderung von Napoleon Bonaparte ab 1811 ausgebaut. Vgl. M Ü L L E R / W I T T E , Festung Torgau; W I T T E , Führer. 16 M Ü L L E R , Art. „Stößel, Johann“. 17 K A N D L E R , Burg, Schloss und Festung Senftenberg. 18 P E R L A K O W S K I , Staats- und verwaltungsrechtliche Aspekte der Union, S. 93. Dort befindet sich auch ein Überblick über die umfangreiche Literatur zum Thema. 19 Ebd., S.-98. 20 Ebd., S.-99-100. Burg keinen Festungscharakter hatte, keine Garnison beherbergte und nicht der militärischen Gerichtsbarkeit unterstand. 13 Kein Gegenstand der Betrachtung sind weiterhin die kursächsischen Fes‐ tungen Torgau, Wittenberg und Senftenberg. Hier konnten weder in der Lite‐ ratur noch im Hauptstaatsarchiv Dresden, im Landesarchiv Sachsen-Anhalt, im Brandenburgischen Landeshauptarchiv oder im Geheimen Staatsarchiv Preußischer Kulturbesitz für den Untersuchungszeitraum Haftakten ermittelt werden. 14 Bei den Festungen Torgau 15 und Wittenberg handelte es sich um Stadtbefestigungen, die eine Abschottung der Häftlinge nicht gewährleisteten. Die Festung Senftenberg scheint nur gegen Ende des 16. Jahrhunderts zur Zeit der Calvinistenverfolgung in Sachsen als Haftort gedient zu haben, da abgesehen von dem dort 1576 verstorbenen Theologen Johann Stößel 16 die einschlägige Literatur keine weiteren Hinweise auf Gefangene enthält und der Einbau von Gefängniszellen für die Festung Senftenberg auf das 19. Jahrhundert datiert wird. 17 Ebenso wurden trotz der sächsisch-polnischen Union die Festungen auf dem Gebiet der Rzespospolita wie Weichselmünde, Posen oder Thorn nicht in die Untersuchung einbezogen. Bei Sachsen und Polen handelte es sich um eigenständige Staaten mit stark voneinander abweichenden Rechts- und Verwaltungsverhältnissen, die unter den Wettinern lediglich koexistierten. 18 Die dynastische Personalunion konnte nie in eine Realunion umgewandelt wer‐ den. 19 Nach den Auseinandersetzungen mit der Konföderation von Tarnogród 1716 war die Präsenz sächsischer Truppen beschränkt, 20 so dass die polnischen Festungen aus sächsischer Sicht nicht als zuverlässige Haftorte gelten konnten. 2.1 Die kursächsischen Festungen als Haftorte 33 <?page no="34"?> 21 Ein gegenteiliges Beispiel ist überliefert. Der Kommerzienrat Gotthelf Wernicke wurde im Jahr 1762 von der Festung Königstein auf die Festung Weichselmünde überstellt, jedoch wegen eines in Danzig anhängigen Konkursverfahrens und nicht wegen Staats‐ verbrechen (HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14510/ 11). 22 Beispielsweise wurden die ab Ende Februar 1704 auf der Festung Pleißenburg inhaftier‐ ten beiden polnischen Prinzen Jacob und Konstantin Sobieski wegen des Einmarschs schwedischer Truppen in Sachsen im August 1706 auf die Festung Königstein verlegt. Vgl. HStA-D, 10024 Geheimer Rat (Geheimes Archiv), Loc. 9983/ 1, o. F., Befehl vom 24.8.1706. Dieser lautete allerdings lediglich: „Demnach Wir der Nothdurft zu seyn befinden […].“ 23 HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14606/ 16, Bl. 24. Es etablierte sich sogar die gegenläufige Praxis, Staatsgefangene polnischer Herkunft nach Sachsen zu verbringen. 21 Untersuchungsgegenstand sind somit die Festungen Dresden, Königstein, Pleißenburg, Sonnenstein und Stolpen. Diese hatten jedoch nicht nur unglei‐ ches militärisches Gewicht, sondern wichen auch hinsichtlich ihrer Eignung und Nutzung als Haftorte stark voneinander ab. Will man die Festungen ihrer Inhaftiertenzahl nach gegeneinander gewichten, so ist in Rechnung zu stellen, dass manche Delinquenten mehrere Gefangenschaften absolvierten, während andere im Laufe ihrer Haft auch verlegt wurden und somit auf mehreren Festungen mit demselben Delikt nachweisbar sind. Gründe sind unter anderem Sicherheitsbedenken nach aufgedeckten Fluchtplänen, die Trennung von gemeinsam verhafteten Personen oder auch der Einmarsch feindlicher Truppen in Sachsen. 22 Allerdings sind die Gründe für eine Verlegung nicht immer nachvollziehbar. Bei dem auf Ansuchen des Landgerichts Rendsburg wegen Schulden auf der Festung Königstein untergebrachten Ulrich Friedrich von Löwendahl beispielsweise erfolgte nach etwa sechs Wochen die Verlegung auf die Festung Pleißenburg in aller Stille aus „bewegenden Ursachen.“ 23 Im Hinblick auf die statistische Auswertung nach Haftorten wurde infolgedessen die Gefangenschaft als Bezugsgröße gewählt, die die Zahl der Gefangenen um etwa 13 Prozent übersteigt. Fast drei Viertel der Gefangenschaften vollzogen sich auf dem Königstein. 34 2 Die Welt der Festungen <?page no="35"?> Die Gründe für das Übergewicht der Festung Königstein waren vielfältig. Zu nennen sind praktische Gegebenheiten wie ihre Größe, die lagebedingte größere Abgeschlossenheit und der bessere bauliche Zustand. Auf den Festungen Dres‐ den und Pleißenburg hingegen konnten im Untersuchungszeitraum nur einige wenige Gefangene nachgewiesen werden. Da insbesondere bei den Staatsge‐ fangenen ein starker Fokus auf Isolation und der Verhinderung verbotener Kommunikation lag, kamen diese durch ihre innerstädtische Lage vermutlich weniger in Betracht. Die ausgeprägte Unwucht ergab sich so ein Stück weit aus der unterschiedlichen Eignung als Haftort, auf die bei der Behandlung der einzelnen kursächsischen Festungen näher eingegangen werden wird. Hinsichtlich der Festungen Sonnenstein und Stolpen bestanden jedoch ähn‐ liche Bedingungen. Das eklatante Ungleichgewicht gegenüber der Festung Königstein erklärt sich zu einem nicht geringen Teil aus der Festungsgeschichte; als die Festungen Sonnenstein und Stolpen 1764 aufgehoben wurden, endete auch die dortige Festungshaft, die fortan allein auf dem Königstein durchgeführt wurde, wie folgende Grafik über Gefangenschaften nach Aufnahmejahrzehnt zeigt: 2.1 Die kursächsischen Festungen als Haftorte 35 <?page no="36"?> 24 H E L D , Der Adel, S.-15ff., 107-108. 25 K R O L L , Soldaten, S. 76; S C H U S T E R / F R A N C K E , Geschichte der sächsischen Armee 2, S. 235. Deutlich wird in der zeitlichen Entwicklung aber auch, dass die genannten bzw. noch zu nennenden Standortvorteile und auch zunehmend eingespielte Routi‐ nen in der Haftabwicklung den Königstein schon lange vor dem Siebenjährigen Krieg von Seiten des Landesherrn zum bevorzugten Haftort gemacht hatten. Ebenfalls fällt auf, dass der zeitliche Schwerpunkt der Festungshaft in den Jahren ab etwa 1700 bis 1770 liegt, also während der Regentschaften der Kurfürsten Friedrich August I., Friedrich August II. und Friedrich August III. Als Grund ist zu vermuten, dass durch die Versuche der Zurückdrängung des ständischen Einflusses und die Korruptionsbekämpfung zur Erhöhung der Staatseinkünfte verstärkt straffällige oder missliebige Personen auf die Festungen verbannt wurden. 24 Gemeinsam war den Festungen Dresden, Königstein, Sonnenstein und Stol‐ pen ihre Unterstellung unter den Gouverneur in Dresden, der nicht nur die dort befindlichen Truppen und die Festung Dresden kommandierte, 25 sondern auch direkter Vorgesetzter der Festungskommandanten war. In Leipzig hingegen gab es ab 1662 einen eigenen Gouverneur, der für die Festung Pleißenburg zuständig war. 36 2 Die Welt der Festungen <?page no="37"?> 26 K R O L L , Soldaten, S.-156ff. 27 Ebd., S. 74; S C H U S T E R / F R A N C K E , Geschichte der sächsischen Armee 3, Anhang 12, S. 366f. 28 K R O L L , Frühneuzeitliche Festungsräume, S.-697; S C H O L Z E , Festung Königstein, S.-70. 29 W I N K E L , Distinktion und Repräsentation, S.-130-132; D I E S ., Im Netz des Königs, S.-65. 30 HStA-D, 10026 Geheimes Kabinett, Nr. 242, o. F. (Vortrag des Generalmajors Heinrich Adolph von Boblick an den Kurfürsten vom 6.1.1794). 31 HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Nr.-795, Bl. 12 (Gesuch vom 26.4.1745). 32 HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14610/ 6, Bl. 39-40 (Vortrag vom 2.2.1729). 2.2 Die Besatzung Die Besatzung dieser Festungen setzte sich vor allem aus Landeskindern zusam‐ men. Der ‚Ausländeranteil‘, das heißt die Soldaten, die aus anderen, zumeist benachbarten Territorien stammten, bewegte sich innerhalb der sächsischen Armee etwa zwischen vier und 20 Prozent. 26 1727 wurde das Invalidenkorps errichtet, das die Wachdienste auf Schlössern und Festungen übernahm. 27 Bei den Halbinvaliden handelte es sich um zumeist ältere Soldaten, die zum Dienst in einem Feldregiment nicht mehr tauglich waren. 1736 wurden aus den vier Invalidenkompanien fünf Garnisonskompanien für die Festungen Königstein, Pleißenburg, Sonnenstein, Stolpen und Wittenberg formiert. 28 Innerhalb einer Armee waren Rang und Ansehen der Garnisonstruppen wegen der einge‐ schränkten Diensttauglichkeit und der Zuständigkeit für Wachdienste niedrig angesiedelt. Als wesentlich prestigeträchtiger galten die Garderegimenter und der Dienst bei der Kavallerie. 29 Dies belegen abfällige zeitgenössische Stimmen über die Garnisonstruppen aus dem Offizierskorps. Carl Friedrich Wilhelm von Gersdorff, Premierleutnant im Chevaulegers-Regiment Albrecht Prinz von Sachsen, spricht von „alten und verdrüßichen Leuten,“ 30 die Unteroffiziere und Gemeinen der Festung Stolpen bezeichnen sich in einem Gesuch um bessere Quartiere selbst als „alte abgelebte Leuthe“, 31 und der langjährige Komman‐ dant der Festung Königstein, Friedrich Christian Graf von Solms-Wildenfels, attestiert seinen untergebenen Unteroffizieren und Mannschaften, bei diesen „alten, verrosteten Soldaten“ könne man vor allem „Brandtwein trincken, Toback rauchen, plebeje Reden führen und niedrige Gesinnungen hören und sehen.“ 32 Auf Erstgenanntes lässt auch das Dienstreglement der Festung Königstein schließen, das eine Reihe von Anweisungen hinsichtlich des Alkoholkonsums enthält. So waren Unteroffiziere gehalten, besonders darauf zu achten, dass sich die wachhabenden Soldaten nicht betranken oder von der Wache in ihre Quartiere liefen. Der Wache musste außerdem untersagt werden, ihren Posten zu verlassen, um sich Branntwein aus der Stadt zu beschaffen. Ebenso hatte die Wache darauf zu achten, dass Frauen, die auf die Festung kamen, kein 2.2 Die Besatzung 37 <?page no="38"?> 33 HStA-D, 1263 Festungskommandantur Königstein, Nr. 56, o. F. (Reglement vom 23.4.1748). 34 B R E T S C H N E I D E R , Gefangene Gesellschaft, S.-151-154. 35 R O U S , Von Mauern und Menschen, S.-134. Bier und keinen Branntwein zum Verkauf an die Soldaten schmuggelten. 33 Dieser Befund trifft ebenso auf das Zuchthaus Waldheim zu, dessen Bewachung nach außen durch das Invalidenkorps erfolgte. Von dort sind Probleme durch Pflichtverletzungen, vor allem durch Trinken und Spielen, überliefert. 34 Hinzu kam, dass die Haupttätigkeit der auf den Festungen eingesetzten Soldaten aus Wachdiensten bestand, die von Monotonie und Langeweile geprägt waren; auch daraus lassen sich Nachlässigkeiten durch mangelnde Aufmerksamkeit erklären. 35 Abb. 2: Invalide der Halbinvalidenkompanie in Dienstuniform vor der Festung König‐ stein, aus "Die Kurf. Sächs. Armee um 1791" von Friedrich Johann Christian Reinhold (SKD, Kupferstichkabinett, A 157469). Bei beiden Äußerungen über die Festungsbesatzung fällt auf, dass das Alter der Soldaten erwähnt wird. Das Durchschnittsalter der Garnisonskompanien war tatsächlich signifikant höher als das der Feldregimenter. Exemplarisch für diesen Befund stehen zum einen die Garnison der Festung Sonnenstein und zum anderen eine Kompanie des Infanterie-Regiments l’Hermet du Caila 38 2 Die Welt der Festungen <?page no="39"?> 36 HStA-D, 11241 Musterungslisten, Nr.-233b und 233c. 37 Z. B. folgende Kommandanten der Festung Königstein: Eustachius von Flemming, Kommandant im Alter von 48, Tod mit 63 Jahren; Carl Gottlob von Ziegler und Klipphausen, Kommandant im Alter von 55, Tod mit 65 Jahren; Friedrich Wilhelm Freiherr von Kyaw, Kommandant mit 61, Tod mit 79 Jahren; Johann Georg Maximilian von Fürstenhoff, Kommandant mit 64, Tod mit 70 Jahren; Christian Ludwig Wilhelm Nitzschwitz, Kommandant mit 69 Jahren, Tod mit 72 Jahren; Eustachius Friedrich von Loeser, Kommandant mit 71, Tod mit 75 Jahren, Friedrich Christian Graf von Solms-Wil‐ denfels, Kommandant mit 67, Tod mit 80 Jahren (vgl. M A N I T I U S , Festung Königstein, S. 82-83; V E R L O H R E N , Stammregister, S. 68-69; Z I E G E N B A L G , Festungskommandanten); Generalmajor Heinrich Adolph Graf von Boblick († 1809) konnte im Jahr 1804 sogar seinen 85. Geburtstag feiern. Bei der Geburtstagsfeier soll Boblick alle Invaliden über 70 an seine Tafel geladen haben, darunter auch einen 93jährigen. An der Tafel zählte man dementsprechend 1000 Dienst- und 1500 Lebensjahre (vgl. M A N I T I U S , Festung Königstein, S.-20). 38 HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Nr. 12, o. F. (Schreiben des Gouverneurs Rutowski vom 2.4.1745). 39 Vgl. Musterungslisten der Garnison Stolpen im Bestand HStA-D, 11241 Musterungslis‐ ten. im Jahr 1737. Das Durchschnittsalter der Unteroffiziere und Gemeinen beim Regiment betrug 28 Jahre, bei der Garnison waren es fast 50 Jahre. Bei den Garnisonskompanien finden sich vereinzelt auch Veteranen, die im Alter von 71 Jahren auf mehr als 40 Jahre Militärdienst in Sachsen zurückblicken konnten. 36 Für die Kommandanten muss dieser Befund in ähnlicher Weise gelten. In der Regel traten sie auf den Festungen im Alter zwischen 60 und 70 Jahren ihren letzten Dienstposten an, den sie häufig bis zum Tod innehatten. 37 Bei der Ernennung von Georg Siegmund von Schlichting zum Kommandanten der Festung Sonnenstein im Jahr 1745 beispielsweise heißt es ausdrücklich, sie sei „um der bey seinen abnehmenden Leibeskräften nöthigen ruhiger Versorgung willen“ geschehen. 38 Der Einsatz des Invalidenkorps brachte ein hohes Maß an personeller Kon‐ stanz mit sich. Dies lässt sich beispielhaft anhand der Besatzung der Festung Stolpen während der 49jährigen Haft der Gräfin Cosel zeigen. In dieser Zeit sah sie lediglich vier Festungskommandanten kommen und gehen. Die längste Amtszeit hatte Heinrich von Boblick von 1725 bis 1747. Der Capitain Johann Holm lässt sich mindestens von 1721 bis 1755 auf der Festung nachweisen. 39 Dies bedeutete auch ein hohes Maß an Kontinuität bei der Durchsetzung von Regelungen hinsichtlich der Gefangenen, da ein Wechsel im Kommando eine Überprüfung und Hinterfragung bestehender Maßnahmen nach sich ziehen konnte. Insgesamt bot der Einsatz des Invalidenkorps Vor- und Nachteile. Da es sich nicht um eine Elitetruppe handelte, kam es häufiger zu eklatanten 2.2 Die Besatzung 39 <?page no="40"?> 40 Beispiele finden sich u.-a. in Kap. 5.2.5. Ehre riskieren. 41 D I E T R I C H , 450 Jahre Festung Dresden; K E T T L I T Z , Festungsbauprogramm, S. 110-112; P A P K E , Geschichte der Dresdner Stadtbefestigung; D I E S ., Ausbau der Festung Dresden, S. 44-50; D I E S ., Die befestigte Stadt, S. 23-44; D I E S ., Aus der Geschichte der Dresdner Stadtbefestigung; S T I M M E L / E I G E N W I L L , Stadtlexikon, S.-400-401. 42 V E R L O H R E N , Stammregister, S. 81; Akten zum Austausch der Garnisonstruppen ab 1742 befinden sind in HStA-D, 11237 Geheimes Kriegsratskollegium, Nr.-3368-3399. Pflichtverletzungen bei der Bewachung der Gefangenen. 40 Andererseits bestand seitens der Kurfürsten ein starkes Interesse daran, dass Informationen über hochrangige Staatsgefangene nicht weiterverbreitet wurden, was bei ständig wechselnder Besatzung durch verschiedene Feldregimenter kaum zu verhin‐ dern gewesen wäre. Handelt es sich hierbei um Beobachtungen, die auf alle Festungen zutreffen, werden im Folgenden die Gegebenheiten auf den einzelnen Festungen in den Blick genommen. 2.3 Die einzelnen Festungen 2.3.1 Dresden Der Ausbau der mittelalterlichen Dresdner Stadtbefestigung zu einer bastionä‐ ren Anlage nach italienisch-niederländischem Vorbild erfolgte unter Kurfürst Moritz von Sachsen in den Jahren 1545 bis 1555, wurde unter seinen Nachfolgern 1568 fortgesetzt und von 1589 bis 1591 vollendet. Die Baumaßnahmen auf der heutigen Neustädter Seite waren allerdings 1546 in den Anfängen stecken geblieben, erst während des Dreißigjährigen Krieges wieder aufgenommen und 1684 fertiggestellt worden. Weitere Maßnahmen traf Kurfürst Friedrich August I., die jedoch nach seinem Tod 1733 zum Erliegen kamen. Dieser hatte allerdings für den Bau eines repräsentativen Festareals, des sogenannten Zwingers, bereits einen Wall einreißen lassen. Um die Mitte des 18. Jahrhunderts lassen sich be‐ reits private und zivile Nutzungen des Festungsgeländes nachweisen. So wurden Wallabschnitte an Privatpersonen vergeben, unter anderem zur Verwendung als Gärten oder Lagerräume, während die Gräben der Fischzucht dienten. Nach den Zerstörungen durch die preußische Bombardierung Dresdens im Juli 1760 wurde eine Schleifung der Werke erwogen und eine Kommission eingesetzt, jedoch verhinderte Geldmangel eine Umsetzung. Die Entfestigung Dresdens begann schließlich 1809, konnte allerdings erst etwa 1830 abgeschlossen wer‐ den. 41 Die Garnison bestand im Gegensatz zu den übrigen sächsischen Festungen im 18.-Jahrhundert vor allem aus wechselnden Infanterieregimentern. 42 40 2 Die Welt der Festungen <?page no="41"?> 43 Grundriss des Baugefangenen-Gewölbes siehe HStA-D, 11345 Ingenieurkorps, Nr. 746, abgedruckt in W I E G A N D , Dresdner Stadtbefestigung, S.-64. 44 U. a. Karl Friedrich Grawert, der wegen eines Duellvergehens zu einer achtjährigen Gefängnisstrafe verurteilt worden war, wovon er von 1735 bis 1736 ca. zehn Monate auf der Festung Dresden verbüßte (vgl. HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Nr. 559); desgl. die Fähnriche Wolf Gottfried von Hahn und Carl Wilhelm von Minckwitz, die wegen Hausfriedensbruchs und Misshandlung des Bürgermeisters in Forst zu einer siebeneinhalbjährigen Gefängnisstrafe verurteilt worden waren und 1738 drei Monate auf der Festung Dresden einsaßen (vgl. HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14507/ 10). In zwei anderen Fällen sollte die Strafe eigentlich im Dresdner Amtsgefäng‐ nis verbüßt werden und wurde nur wegen dessen Baufälligkeit auf die Festung verlegt. Dies betraf den wegen Diebstahls verurteilten Leutnant von Lessel (vgl. HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14507/ 33) und den wegen Insubordination und Ehebruchs inhaftierten Friedrich Ferdinand von Luttitz (vgl. 11254 Gouvernement Dresden, Nr. 860, Bl. 59). Weiterhin nachweisbar ist u. a. die Haft des Leutnants Kaspar Friedrich von Kracht wegen Ausschweifungen auf dem Weinberg des Geheimen Kriegsrats Bildstein (vgl. HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14507/ 34), des Premierleutnants Carl Wilhelm Ermann von Burkersroda wegen Insubordination, der noch vor der geplanten Verlegung auf die Festung Sonnenstein verstarb, und des ebenfalls wegen Insubordination verurteilten Leutnants Jacob Ignatius Kozickowski (vgl. HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14507/ 18). 45 HStA-D, 11237 Geheimes Kriegsratskollegium, Loc. 10908/ 8, o. F. (Reglement vom 6.3.1708). Abb. 3: Festung Dresden, Ausschnitt aus Matth(äus) Seutter, Dresda ad Albim, … Dresden an der Elb, eine Haupt-Stadt des Oberrn Sachsen, u. Höchst vortreffliche Residentz des dasigen Churfürsten u. Königs in Polen, Augsp(urg) um 1755 (SKD, Kupferstichkabinett, A 131331). Die Festung Dresden beherbergte bereits seit etwa 1630 vor allem Festungs‐ baugefangene, die im Baugefangenengewölbe an der Salomonisbastion, der späteren Bastion Jupiter, untergebracht waren. 43 Was hingegen die privilegierte Haft angeht, lassen sich nur einige wenige Offiziere nachweisen, die wegen Dienstvergehen, Duellen oder anderen Gewaltdelikten zu einer Haftstrafe verurteilt worden waren, 44 und die vor allem in den Wachhäusern untergebracht waren. 45 Der Grund für die geringe Zahl dort inhaftierter Standespersonen ist 2.3 Die einzelnen Festungen 41 <?page no="42"?> 46 O L B R I C H , Westbebauung, S.-40-46. vermutlich darin zu suchen, dass es sich nicht um eine territorial abgeschlos‐ sene, isoliert auf einer Anhöhe gelegene Befestigungsanlage handelte, sondern um eine Stadtbefestigung, und man Gefangene, bei denen Geheimhaltung als Bestandteil einer sicheren Verwahrung hohe Priorität hatte, nicht ausgerechnet im kommunikativ dichten Geflecht einer Residenzstadt beherbergen wollte. 2.3.2 Königstein Die Festung Königstein liegt im Südosten Sachsens im Elbsandsteingebirge und erhebt sich auf einem Sandsteinfelsen 242 Meter über der Elbe. Ursprüng‐ lich eine böhmische Königsburg von großer strategischer Bedeutung im meiß‐ nisch-böhmischen Grenzraum, gelangte sie im Umfeld der Dohnaischen Fehde 1409 dauerhaft in wettinischen Besitz. Sie befand sich jedoch weiter unter böhmischer Lehnshoheit, die erst 1806 erlosch. Nach Verpfändungen und Verlehnungen gelangte das Gebiet um 1500 in landesherrliche Verwaltung. Zunächst gründete Herzog Georg von Sachsen im Jahr 1515 ein Cölestinerklos‐ ter auf dem Königstein, das allerdings in Folge der Reformation bereits 1524 wieder schließen musste. Unter Kurfürst August von Sachsen begann 1563 der Brunnenbau, der im Jahr 1569 abgeschlossen werden konnte, so dass im Belagerungsfall eine sichere Wasserversorgung gewährleistet war. Die eigent‐ lichen Ausbauarbeiten zur Festung fanden von 1587 bis 1592 unter Kurfürst Christian I. statt und wurden von seinen Nachfolgern fortgeführt. So ließ Kurfürst Johann Georg I. die bestehende spätgotische Burg zum kurfürstlichen Jagdschloss umbauen. Sie hieß nach ihrem Erbauer Johann-Georgenburg, wurde 1619 eingeweiht und diente nun anstelle des Torhauses als kurfürstliches Quartier. Schon 1621/ 1622 folgte der Bau der Magdalenenburg als neue Unter‐ kunft des Kurfürsten, während die Johann-Georgenburg der Unterbringung der kurfürstlichen Gäste diente. Zu Beginn des 18. Jahrhunderts erwies sie sich insbesondere im Dachbereich als so schadhaft, dass Kurfürst August der Starke 1724 umfangreiche Umbaumaßnahmen in Angriff nahm. Es entstanden Wohnungen für Offiziere sowie Räumlichkeiten zur Unterbringung kurfürstli‐ cher Gäste und der Staatsgefangenen. Das Torhaus wurde ebenfalls saniert, so dass die Räumlichkeiten des Kurfürsten wiederum dorthin wanderten. 46 Als Hauptfestung des Landes war der Königstein in Krisenzeiten zudem sicherer Aufbewahrungsort des Staatsschatzes und von Akten des Geheimen Kabinetts, der Gemäldesammlung und des Grünen Gewölbes sowie Zufluchtsort der 42 2 Die Welt der Festungen <?page no="43"?> 47 G R O ẞ , Monument und Mythos, S.-45. 48 A B R A T Z K Y , Ersteigung der Festung Königstein. 49 Zu Jugendwerkhöfen siehe beispielsweise G A T Z E M A N N , Jugendwerkhof Torgau; zum Jugendwerkhof Königstein vgl. P E T Z S C H N E R , Jugendwerkhof Königstein; S C H I L L E R , Jugendwerkhof auf der Festung Königstein. Kurfürsten. 47 Niemand konnte die Festung erobern, lediglich im Jahr 1848 gelang es dem Schornsteinfegergesellen Abratzky, sich unbefugten Zutritt zu verschaffen, indem er in einer Felsspalte emporkletterte. Dafür musste er einen mehrtätigen Arrest auf der Festung verbüßen. 48 In beiden Weltkriegen fand die Festung Königstein Verwendung als Gefangenenlager für Offiziere. Auch danach endete ihre Funktion als Ort der Verwahrung nicht, da sie von 1949 bis 1955 als sogenannter Jugendwerkhof der ‚Umerziehung‘ nicht ins Bild der sozialistischen Gesellschaft passender Jugendlicher diente. Erst 1955 begann die museale Nutzung der Festung Königstein. 49 Abb. 4: Die Festung Königstein in der Sächsischen Schweiz von Westen, aus Benjamin Gottfried Weinart, Topographische Geschichte der Stadt Dresden und der um dieselbe herum liegenden Gegenden, Dresden 1777-1781 (SKD, Kupferstichkabinett, A 133072). 2.3 Die einzelnen Festungen 43 <?page no="44"?> 50 Zur Festung Königstein vgl. von B E R N E W I T Z , Militärische Beschreibung der Festung Königstein; B R A N D N E R , Stadt und Festung Königstein; G R O ẞ , Monument und Mythos; H A F F N E R , Chronik der Stadt und Festung Königstein; H E C K E L , Historische Beschreibung; In lapide regis; K R O L L , Frühneuzeitliche Festungsräume, S. 690; N E U G E B A U E R , Festung Königstein; S C H U S T E R , Baugeschichte; T A U B E , Festung Königstein; D I E S ., Festung Kö‐ nigstein zur Zeit Augusts des Starken; D I E S ., Geschichte eines Baudenkmals; W E B E R , Festung Königstein. 51 B E R G E R , Garnisonskirche, S.-105; S T E L Z E R , Garnisonskirche, S.-55. 52 S T E L Z E R , Garnisonskirche, S.-57. 53 Zur Pflege des Festungswaldes, zum Baumbestand und zum militärischen Nutzen vgl. K R I H N I N G , Möhrenbeet, S.-10-21. 54 M A R S C H N E R , Erinnerung an Sachsens Elb-Wächter, S.-7. Neben der wichtigen Funktion als Staatsgefängnis und sicherer Zufluchtsort war die Festung Königstein auch Ort höfischer Repräsentation in Gestalt von Festen und dem Empfang auswärtiger Staatsgäste, wie des russischen Zaren Peter I. im November 1712 oder des preußischen Königs Friedrich Wilhelm I. mit Kronprinz Friedrich im Jahr 1728. Die Gäste suchte man nicht nur mit der Präsentation militärischer Stärke auf dem ausgedehnten Festungsareal, sondern auch mit dem unter August dem Starken im Keller der Magdalenenburg 1725 errichteten großen Weinfass mit einer Kapazität von 2386 Hektolitern Wein zu beeindrucken. Auch das von Kurfürst Christian I. von 1589 bis 1591 errichtete Lusthaus, die Christiansburg, die unter August dem Starken zu einem barocken Lusthaus mit beweglicher Maschinentafel umgebaut wurde, war Schauplatz zahlreicher Feste. Die erste Kaserne für die ständige Besatzung der Festung entstand 1590, weitere Kasernenbauten erfolgten durch personelle Verstärkun‐ gen im 18. Jahrhundert. 50 Auch stand eine eigene Kirche zur Verfügung. Diese war im 16. Jahrhundert verfallen und erst 1651 notdürftig repariert und 1676 neu geweiht worden. Ihr heutiges Aussehen geht auf Baumaßnahmen seit etwa 1670 zurück. Für Offiziere erhielt sie in den Jahren zwischen 1734 bis 1760 Anbauten in Form von beheizbaren Betstuben mit fensterartigen Öffnungen als Verbindung zum nicht beheizbaren Kirchenschiff. 51 Eine katholische Kapelle erhielt die Festung erst im Jahr 1878 durch Umbau eines Pulverlabors. 52 Mindestens ein Viertel des Festungsplateaus war von Wald bedeckt, 53 ein weiteres Viertel nahmen die einzelnen Gebäude ein, der Rest bestand aus Plätzen, Gärten, Wegen und drei Zisternen. 54 Schon während der militärischen Nutzung im 18. Jahrhundert zog die Festung Schaulustige an. Für den Besuch und die Besichtigung war im Vorfeld eine Genehmigung durch das Gouverne‐ ment Dresden einzuholen, die trotz der Nutzung als Staatsgefängnis in der Regel erteilt wurde. Häufig handelt es sich bei den Besuchern um auswärtige Adelige und Militärs, darunter auch bekannte Persönlichkeiten wie Alexander 44 2 Die Welt der Festungen <?page no="45"?> 55 Besuch von Alexander und Wilhelm von Humbold in HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14616/ 12, o. F (Eintrag von Juni 1797). Weitere Akten zur Erteilung von Besuchserlaubnissen für die Festung Königstein aus dem Zeitraum von etwa 1736-1806 sind ebenfalls im Bestand 11254 Gouvernement Dresden überliefert; siehe auch P A W L U S C H K O W , Hohe Gäste; S C H O L Z E , Fremdenverkehr, S.-24-34. 56 G R O ẞ , Monument und Mythos, S.-53. 57 1728: 114 Mann (HStA-D, 11241 Musterungslisten, Nr. 188b, o. F.); 1738: 189 Mann (desgl. Nr.-239c, o. F.); 1749: 194 Mann (desgl. Nr.-444, o. F.); 1755: 195 Mann (desgl. Nr.-595, o. F.); 1765: 195 Mann (desgl. Nr. 924, o. F.); 1776: 191 Mann (desgl. Nr. 1139, o. F.); 1786: 193 Mann (desgl. Nr.-1358, o. F.); 1806: 193 Mann (desgl. Nr.-1577, o. F.). 58 K R O L L , Frühneuzeitliche Festungsräume, S.-698. 59 M A N I T I U S , Festung Königstein, S.-81. 60 HStA-D, 11237 Geheimes Kriegsratskollegium, Loc. 10803/ 8, Bl. 140-142. 61 HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Nr.-824, Bl. 34. 62 HStA-D, 11263 Festungskommandantur Königstein, Nr. 56, o. F. (Reglement vom 23.4.1748). und Wilhelm von Humboldt. 55 Der Zutritt zur Festung war stark gesichert und erfolgte über das Haupttor, danach folgten sechs Tore, drei Zugbrücken und ein steiler Aufgang, die dunkle Appareille. 56 Die Sollstärke der Besatzung stieg von 114 Mann im Jahr 1728 auf 189 im Jahr 1738 und hielt dieses Niveau bis 1806 mit durchschnittlich etwa 190 Mann. 57 Tatsächlich befanden sich jedoch wesentlich mehr Personen auf der Festung. In der Mitte des 18. Jahrhunderts war etwa die Hälfte der Soldaten der Garnison verheiratet. 58 Zusammen mit den Frauen und Kindern der Soldaten und Offiziere sowie Bediensteten und Handwerkern ist davon auszugehen, dass tatsächlich über 300 Personen die Festung Königstein bewohnten. 59 Die genaue Anzahl scheint nirgendwo vermerkt zu sein, jedoch erwies sich im Jahr 1670, dass sich 77 Kinder auf der Festung befanden, davon 60 unter zwölf Jahren, 60 1745 waren es 116 Frauen und 111 Kinder. 61 Wohl um die Anzahl der Bewohner zu reduzieren, gab es spätestens Mitte des 18. Jahrhunderts die Anweisung, dass Eltern Kinder über zwölf Jahre anderweitig unterbringen sollten. Besuche von Kindern oder Freunden von Garnisonsangehörigen durften nicht länger als acht Tage dauern. Auswärtige Besucher erhielten Zutritt, diese waren dem Kommandanten und Vizekommandanten, sowie dem Offizier, der für den Rundgang zuständig war, und dem Wachtmeister zu melden. Wollte ein Garnisonsangehöriger einem Freund die Festung zeigen, war ebenfalls die Genehmigung des Kommandanten erforderlich. Auch gelang es auswärtigen Kindern trotz des durch mehrere Tore gesicherten Aufgangs immer wieder, auf das Festungsgelände vorzudringen, um dort zu betteln. 62 Ebenso erhielten Händler den Zutritt zur Festung, um dort auf dem Markt ihre Lebensmittel zu verkaufen. Insgesamt war die Festung 2.3 Die einzelnen Festungen 45 <?page no="46"?> 63 Zur mittelalterlichen Burganlage vgl. B Ü N Z , Burg in Leipzig, S.-100-101. 64 S V E N S H O N , Leipziger Pleißenburg, S. 510; zur äußeren Gestalt und zu den Befestigungs‐ anlagen vgl. K E T T L I T Z , Festungsbauprogramm, S.-108-110. 65 S V E N S H O N , Leipziger Pleißenburg, S.-515-516. Königstein trotz des stark gesicherten Zugangs somit zugänglicher, als es ihre Nutzung als Staatsgefängnis und ihre Lage auf den ersten Blick vermuten lässt. 2.3.3 Pleißenburg Die Festung Pleißenburg in Leipzig geht auf eine mittelalterliche Burganlage zurück. 63 Schon die ersten schriftlichen Erwähnungen stehen in Zusammenhang mit Gefangenen, die 1438 nach der Schlacht bei Brüx in den Kellern der Pleißenburg verwahrt wurden. Im Jahr 1549 ließ Kurfürst Moritz von Sachsen im Zuge der Erneuerung der im Schmalkaldischen Krieg stark beschädigten Leipziger Stadtmauern auch eine Zitadelle anstelle der ebenfalls beschädigten alten Schlossanlage errichten. Deren Aufbau konnte im Jahr 1568 abgeschlossen werden, der Innenausbau dauerte noch bis zum Jahr 1585. 64 Nach dem Dreißigjährigen Krieg wurden umfangreiche Reparaturarbeiten notwendig, die im Jahr 1664 abgeschlossen werden konnten. Jedoch büßte die Festung Pleißenburg im Lauf des 18. Jahrhunderts ihre militärische Bedeutung immer mehr ein. Bereits im Siebenjährigen Krieg wurde klar, dass sie eigentlich nicht mehr als solche zu betrachten war, so dass die Besatzung abzog und die Festung der Besetzung durch preußische Husaren offenstand. Im Jahr 1764 verlor sie ihren Festungsstatus. Im Lauf des 19. Jahrhunderts erfuhr sie eine Reihe von Nutzungen, unter anderem als Sitz der Kunstakademie sowie als Observatorium und chemisches Labor der Universität Leipzig. Heute haben sich lediglich einige Gewölbe erhalten, da die Festungswerke ab 1897 dem Bau des Leipziger Rathauses zum Opfer fielen. 65 46 2 Die Welt der Festungen <?page no="47"?> 66 P A U L , Pleißenburg in Leipzig, S. 22-23, 54-58; Zur Baugeschichte vgl. G U R L I T T , Darstel‐ lung, S.-300-305; N O A C K , Neubau der Leipziger Pleißenburg, S.-51-56. Abb. 5a: Grundriss der Festung Pleißen‐ burg (HStA-D, 11237 Geheimes Kriegs‐ ratskollegium, Nr.-3283, o. F.). Abb. 5b: Festung Pleißenburg in Leipzig inmitten des Festungsgrabens von Osten aus der Vogelperspektive, aus dem Bilder‐ bogen Joachim Ernst Scheffler, Urbis Lip‐ siae / Scenographiae Lipsiacae, Nürnberg 1749, Blatt 2 (SKD, Kupferstichkabinett, A 133577). Die Zahl der Besatzung schwankte vom 16. bis zum 18. Jahrhundert zwischen 30 und 150 Mann. Nach der Bildung des Invalidenkorps im Jahr 1727 stellten dessen Angehörige die Besatzung in einer Stärke von etwa 100 Mann. Während die Kommandanten mit Familie auf der Festung wohnten, waren die Besatzungs‐ soldaten in den Leipziger Vorstädten untergebracht. Im 16. Jahrhundert lassen sich inhaftierte Kryptocalvinisten auf der Festung Pleißenburg nachweisen. Nach Vollendung des Ausbaus des Königsteins zur Festung im Jahr 1592 wurde diese Funktion aber offenbar weitgehend von dieser übernommen. 66 Die Anzahl der auf der Pleißenburg im 17. und 18. Jahrhundert untergebrachten Gefangenen war gering. Deren Verwahrung wird zwar in einer Instruktion für den Kommandanten George Friedrich von Hopfgarten erwähnt, jedoch enthält das Begleitschreiben den Zusatz „Woferne […] einige Gefangene in die 2.3 Die einzelnen Festungen 47 <?page no="48"?> 67 HStA-D, 11237 Geheimes Kriegsratskollegium, Nr. 220, o. F. (Instruktion vom 16.8.1721, desgl. für dessen Nachfolger Wolf Georg von Marchen vom 6.8.1732). 68 HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14608/ 5; 10026 Geheimes Kabinett, Loc. 460/ 1. 69 HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14628/ 1, Bl. 45 (Schreiben vom 6.12.1732). 70 HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14605/ 10, Bl. 12 (Bericht vom 2.12.1724). 71 HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14608/ 9, Bl. 3 (Schreiben vom 20.7.1728). Festung gebracht werden möchten […],“ 67 was darauf hindeutet, dass die ständige Anwesenheit von Gefangenen nicht vorgesehen war. Bei den nachweisbaren Gefangenen fällt auf, dass die Mehrheit in der Nähe von Leipzig verhaftet worden war, so Johann Gottlieb Penick, Kommissionsrat im Herzogtum Sach‐ sen-Weißenfels, 68 oder der in Eisleben wegen Staatsverbrechen festgenommene Geheime Rat und Oberaufseher der Grafschaft Mansfeld Christoph Dietrich von Bose. In seinem Fall erfolgte etwa zwei Monate später die Verlegung auf die Festung Sonnenstein. 69 Auch der wegen Verunglimpfung der Lotterie inhaftierte Johann Ernst Philippi, Sohn des merseburgischen Hofpredigers, wurde nach wenigen Tagen nach Meißen weitertransportiert, 70 ebenso der preußische Kriegsrat Happen ins Zucht- und Armenhaus Waldheim. 71 Als Grund für den Befund, dass die Pleißenburg offenbar vor allem als Durchgangsstation diente, ist anzunehmen, dass man Staatsgefangene wegen der Verhinderung verbotener Kommunikation weder in der Residenzstadt Dresden noch in der Messestadt Leipzig beherbergen wollte, obwohl die Pleißenburg ein in sich abgeschlosseneres Territorium bildete als die Festung Dresden. 2.3.4 Sonnenstein An der Stelle der Festung Sonnenstein befand sich auf einem etwa 70 Meter über der Elbe gelegenen Felsplateau eine mittelalterliche Burganlage, die in der zweiten Hälfte des 15. Jahrhunderts zur Schlossanlage ausgebaut wurde, nachdem die Burg als böhmisches Lehen endgültig an das Haus Wettin gelangt war. Kurfürst August von Sachsen ließ in den Jahren 1570 bis 1573 die Errichtung einer Festungsanlage mit drei Türmen und Bastionen vornehmen. 1639 wurde die Festung von schwedischen Truppen erfolglos belagert und beschädigt; in der Folgezeit, vor allem zwischen 1668 und 1677, erfolgte der Ausbau zur Bergfestung. Eine hölzerne Wasserleitung und ein Brunnen versorgten die Festung im Belagerungsfall mit Wasser. Der Versorgung der Besatzung dienten das Malz- und Brauhaus, die Küche und die Bäckerei. 48 2 Die Welt der Festungen <?page no="49"?> 72 Die grundlegende Literatur zur Festung Sonnenstein stammt vor allem von Boris Böhm, Leiter der Gedenkstätte Pirna-Sonnenstein: B Ö H M , Geschichte des Sonnensteins; D E R S ., Burg Pirna; D E R S .; Die Festung Sonnenstein in Pirna; D E R S ., Bastionen der Festung Sonnenstein; daneben auch K R O L L , Frühneuzeitliche Festungsräume, S. 683- 700; M Ü L L E R , Sonnenstein, S.-20-22. Abb. 6: Grundriss der Festung Sonnenstein (HStA-D, 10026 Geheimes Kabinett, Loc. 1079/ 6, Bl. 111). Bis 1674 fungierte die Festung auch als Sitz des kurfürstlichen Amts Pirna. Ihre Hauptaufgabe war jedoch die Sicherung des Verkehrs auf der Elbe und der nach Böhmen führenden Straßen. Ihren Rang als Hauptfestung lief ihr aber bereits im 17. Jahrhundert die Festung Königstein ab. Dennoch diente sie ebenfalls als Haftort. Die Gefangenen wurden in der sogenannten alten Kemenate untergebracht, ebenso in den Kasematten des Schlosshofs, aber auch in Räu‐ men des Kommandantenhauses. Für diejenigen, die unter besonders strenger Bewachung standen, gab es einen kleinen Gefangenenraum in der Hauptwache. Im Siebenjährigen Krieg erlitt die Festung Sonnenstein schwere Zerstörungen an den Erdaußenwerken und Gebäuden. 72 Ihr Zustand hatte jedoch bereits seit den 1740er Jahren erhebliche Mängel aufgewiesen. Bedingt durch die Spar‐ maßnahmen nach dem Zweiten Schlesischen Krieg (1744-1745) konnten nur 2.3 Die einzelnen Festungen 49 <?page no="50"?> 73 K R O L L , Frühneuzeitliche Festungsräume, S.-696. 74 HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14511/ 17, Bl. 2-5 (Befehl vom 10.4.1764). 75 Zur Heil- und Pflegeanstalt Sonnenstein siehe v. a. B ÖH M , Pirna-Sonnenstein, S. 91-126; D E R S ., Geschichte der Heil- und Pflegeanstalt Pirna-Sonnenstein; D E R S ., Bauten der Heil- und Pflegeanstalt Pirna-Sonnenstein. 76 B Ö H M , Festungsgarnison, S.-88-96. 77 1728: 114 Mann (HStA-D, 11241 Musterungslisten, Nr. 188b, o. F.); 1738: 108 Mann (desgl. Nr.-239c, o. F.); 1749: 125 Mann (desgl. Nr.-444, o. F.); 1755: 125 Mann (desgl. Nr.-595, o. F.). 78 So erwähnt Kommandant von Schütz im Jahr 1733 die „sehr verstärckten und mit Weib und Kind, auch andern Anhang, wohl auf 200 Köpffe beständig anlaufende Garnison“ (Stadtarchiv Pirna, B I -V, 2, Bl. 10-11a, Schreiben an die Meißnische Kreissteuerein‐ nahme vom 26.7.1733). 79 HStA-D, 11338 Generalfeldmarschallamt, Loc. 10971/ 8, Bl. 81a/ b (Aufstellung vom 13.8.1744). noch die allerdringlichsten Reparaturmaßnahmen ausgeführt werden. Die letzte große Baumaßnahme war die 1740/ 1741 fertiggestellte Große Elbkaserne, in der 1000 Soldaten untergebracht werden konnten. Ab Mitte des 18. Jahrhunderts entsprach sie nicht mehr den technischen Erfordernissen, da der Platz zu be‐ grenzt war und sie der gegnerischen Artillerie nicht standhalten konnte. 73 1764 wurde der Festungsstatus aufgehoben, als der Administrator Xaver von Sachsen befahl, dass die sogenannten Festungen Wittenberg, Pleißenburg, Sonnenstein und Stolpen sowie das feste Haus Senftenberg mangels Nutzungen für die Landesverteidigung und erheblichen Reparaturkosten einzuziehen waren. Das gesparte Geld sollte in die Hauptfestung Königstein investiert werden. 74 Ab 1811 beherbergten die Gebäude die Heil- und Pflegeanstalt Sonnenstein, eine Institution zur Unterbringung von als heilbar angesehenen Geisteskranken, in der in den Jahren 1940 und 1941 die Nationalsozialisten psychisch kranke und geistig behinderte Menschen töteten. 75 Nach dem Dreißigjährigen Krieg befand sich nur eine kleine Besatzung von etwa 30 Mann auf der Festung, ab 1668 waren es etwa 50 Mann. Die Besatzung wechselte teilweise jährlich. Bis zur Installierung der Halbinvalidenbzw. Garnisonskompanie ab 1736 wurden stetig andere Kompanien dort stationiert. 76 Die Garnisonstärke stieg von 114 Mann im Jahr 1728 auf 125 im Jahr 1755. 77 Inklusive Familienangehörigen, Handwerkern, Gefangenen und deren Diener dürften Anfang bis Mitte des 18. Jahrhunderts mehr als 200 Personen auf der Festung gewesen sein. 78 Im August 1744 befanden sich fünf Ehefrauen, sieben Kinder, fünf Mägde und ein Diener der Offiziere auf der Festung, dazu 33 Ehefrauen der Unteroffiziere und Gemeinen sowie 20 Kinder. 79 Frauen und Kinder lebten nachweislich seit den 1640er Jahren auf der Festung. Die Zahl der Angehörigen nahm nach der Etablierung der Garnison ein größeres Ausmaß 50 2 Die Welt der Festungen <?page no="51"?> 80 HStA-D, 11265 Festungskommandantur Sonnenstein, Nr. 1, o. F. (Schreiben des Kom‐ mandanten von Grumbkow an den Gouverneur vom 8.9.1740). 81 HStA-D, 11237 Geheimes Kriegsratskollegium, Nr. 2689, o. F. (Schreiben des Stadtrats von Pirna vom 3.2.1711). 82 K R O L L , Frühneuzeitliche Festungsräume, S.-697. 83 B ÖH M , Festungsgarnison, S.-88-96. an, so dass nicht alle auf der Festung untergebracht werden konnten. Dies war wohl erst nach der Errichtung der neuen Kaserne im Jahr 1741 möglich, die die Wohnbedingungen erheblich verbesserte, da dann „die gesambte Garnison in die neuerbauten Casernen auf der Vestung gelegt werden“ sollte. 80 Vorher erfolgten auch Einquartierungen in der Stadt Pirna, so dass bereits 1711 Beschwerden des Stadtrats über die Einquartierungslast überliefert sind, wonach die Anzahl der Frauen und Kinder stärker sei als die Mannschaft der Garnison. 81 Durch die Anwesenheit der Familien erfuhr der Festungsalltag eine zivile Prägung, verstärkt durch den Ausschank von Bier und Wein an Sonntagen sowie Kartenspielen, Singen und Tanzen. Die Besoldung der einfachen Soldaten reichte in der Regel nicht für den Lebensunterhalt aus, so dass sie auf Neben‐ tätigkeiten angewiesen waren, wofür die Wachdienste Zeit ließen. Auch die Frauen und Kinder mussten zum Familieneinkommen beitragen, beispielsweise indem sie als Wäscherinnen arbeiteten, 82 oder Dienstleistungen wie Reinigung der Stuben der Gefangenen übernahmen. In ihrer freien Zeit war es den Soldaten auch erlaubt, in die Stadt zu gehen. 83 Die Wache bestand aus einem Sergeanten, einem Korporal, einem Tambour, vier Gefreiten und 15 Gemeinen, insgesamt 21 Mann. Die Wachparade fand täglich um neun Uhr morgens statt. Neben den Wachen an den Außenwerken oblag dem Posten am Schlagbaum die Zugangskontrolle, wobei die Genehmi‐ gung, einen ankommenden Wagen passieren zu lassen, beim Kommandanten lag. Es wurden auch Händler zum Verkauf von Lebensmitteln heraufgelassen. Ein weiterer Posten bewachte das sogenannte Klappentor, ein Ausfallstufenweg für Fußgänger Richtung Stadt. Nachts, wenn das Festungstor geschlossen war, befand sich ein Posten auf dem Wall, der darauf achten musste, dass niemand diesen überstieg und dass sich niemand mit offenem Feuer dem Pulverturm näherte. Im Sommer wurden die Posten alle zwei Stunden abgelöst, im Winter nach einer Stunde, bei großer Kälte auch in kürzeren Abständen. Auch auf der Festung Sonnenstein lässt das Reglement auf disziplinarische Probleme schließen, da Rauchen, Trinken und Spielen auf der Wache ausdrücklich verbo‐ ten waren und der Unteroffizier darauf achten musste, dass die Soldaten der Wachmannschaft sich nicht niederlegten und schliefen. Sonntags um zwölf Uhr 2.3 Die einzelnen Festungen 51 <?page no="52"?> 84 HStA-D, 11265 Festungskommandantur Sonnenstein, Nr. 23, o. F. (Reglement der Festung Sonnenstein vom 1.4.1745). 85 B Ö H M , Brauwesen und Bierausschank, S.-78-80. 86 D E R S ., Festungsgarnison, S.-102-108. rückte die Garnison geschlossen zum Gottesdienst in der Stadtkirche in Pirna aus. 84 Eine Schankstube ist bereits im 17. Jahrhundert belegt, die sich ab 1678 außerhalb der Festungsmauern, jedoch innerhalb der Palisaden befand und durch die Kommandanten verpachtet wurde. Da die Festungsbewohner über den Eigenbedarf hinaus brauten, schenkten sie das Bier auch an Bürger aus Pirna aus, die so von der Steuerfreiheit profitierten, was aber auch zu Beschwerden der städtischen Brauer führte. Daher ergingen zeitweise kurfürstliche Verord‐ nungen, die den Bierverkauf der Schlossschänke auf Angehörige der Garnison beschränkten. 85 Weitere Spannungen zwischen Stadt- und Festungsbewohnern entstanden durch Diebstähle der Soldaten oder lautes nächtliches Musizieren. Auch von Pulvertransporten war die Stadtbevölkerung insofern betroffen, als dass in den Straßen kein Feuer entzündet werden durfte. Zudem mussten die Gastwirte Fremde bei der Festung melden, um verbotene Kommunikation mit den Gefangenen zu unterbinden. 86 2.3.5 Stolpen Die Burg Stolpen bildete im 15. Jahrhundert ein Herrschaftszentrum der Bi‐ schöfe von Meißen. Sie gelangte erst in wettinischen Besitz, als Kurfürst August im Jahr 1559 den Meißner Bischof dazu zwang, das strategisch bedeutende Amt Stolpen gegen das weniger wichtige Amt Mühlberg einzutauschen. Unter August wurde die Burg zu einem Renaissanceschloss ausgebaut, das repräsen‐ tative Funktionen erfüllen sollte. Die Wasserversorgung funktionierte über Zisternen und ein 1563 in Betrieb genommenes Pumpwerk, dass allerdings im Belagerungsfall die Versorgung nicht gewährleisten konnte. Daher begann 1608 der Bau eines Brunnens, der Grundwasser erst im Jahr 1630 erreichte. Außerdem veranlasste Kurfürst August die Anlegung eines Tiergartens, in dem jagdbares Wild gehalten wurde und der von einer drei Kilometer langen Mauer umschlossen war, später ergänzt durch einen Baumgarten und ein Vorwerk zur Versorgung der Festung. Am Ende seiner Regierungszeit war aus der Burg eine modernisierte Festungsanlage mit drei durch Zugbrücken gesicherten Höfen, sieben Türmen sowie Schildmauern und Wällen entstanden. Seit dem Dreißigjährigen Krieg befand sich eine ständige Garnison auf der Festung. Die 52 2 Die Welt der Festungen <?page no="53"?> 87 1728: 76 Mann (HStA-D, 11241 Musterungslisten, Nr. 188b, o. F.); 1738: 76 Mann (desgl. Nr. 239c, o. F.); 1749: 77 Mann (desgl. Nr. 444, o. F.); 1755: 77 Mann (desgl. Nr. 595, o. F.). 88 Zur Festung Stolpen vgl. B A C H M A N N , Schloß Stolpen; Chronik von Burg und Stadt Stol‐ pen; G E R C K E N , Historie der Stadt und Bergvestung Stolpen; G A I T Z S C H , Burg; H A R T M A N N , Stolpen; S C H O L Z E , Geschichte und militärische Aspekte. Sollstärke der Garnison der Festung Stolpen betrug etwa 77 Mann, 87 die seit 1737 durch das Invalidenkorps gebildet wurde. Nach dem Dreißigjährigen Krieg kam es zu Wiederaufbaumaßnahmen und zu einem weiteren Ausbau der Befestigungsanlagen durch Errichtung der sogenannten Klengelsburg. Zu den Wirtschaftsgebäuden zählten Backhaus, Schmiede, Ställe und Schlachthaus. Auch verfügte die Festung über eine eigene Kapelle, in der seit 1660 ein wöchentlicher Gottesdienst stattfand. Im Lauf des 18. Jahrhunderts verschlechterte sich der bauliche Zustand jedoch. Im Siebenjährigen Krieg wurde die Garnison auf die Festung Sonnenstein verlegt, so dass sich in Stolpen nur noch einige Soldaten und Bauern befanden. Da die Zugbrücke heruntergelassen war, fiel es einem Trupp preußischer Husaren im September 1756 nicht schwer, den Generalmajor Johann Adolph von Liebenau zur Übergabe der Festung zu bewegen, die in der Folgezeit der Unterbringung von preußischen und österreichischen Soldaten bzw. Kriegsgefangenen diente. 1763 konnte die Garnison zurückkehren, und es wurde mit Reparaturarbeiten begonnen. Nach der Aufhebung des Festungsstatus im folgenden Jahr verblieb lediglich ein kleines Wachkommando. In der Folgezeit verfielen die Gebäude, bis 1859 auf Befehl des sächsischen Königs Johann Instandsetzungsmaßnahmen begannen. Die bis heute fortbestehende touristische Nutzung begann in den 1870er Jahren. 88 2.3 Die einzelnen Festungen 53 <?page no="54"?> Abb. 7: Prospekt und Grundriss der Bergfestung Stolpen mit Angabe der einzelnen Gebäude und Anlagen, um 1800 (HStA-D, 11373 Kartensammlung des Sächsischen Kriegsarchivs, KA F 007, Nr.-048f). 2.3.6 Resümee Die zu untersuchenden Festungen Dresden, Königstein, Pleißenburg, Sonnen‐ stein und Stolpen weisen zwar alle gefangene hochrangige Personen auf, doch ist eine auch nur in Ansätzen gleichmäßige Bestückung mit Gefangenen nicht festzustellen. Es sind überdies keine Überlegungen überliefert, etwas wie einen Verteilungsschlüssel einzurichten. Weiter lassen sich einzelne Sonderfunktio‐ nen als Haftorte ausmachen. Während die Festung Pleißenburg vor allem als Durchgangsstation fungiert zu haben scheint, diente die Festung Dresden vor allem der Unterbringung von Festungsbaugefangenen, während an Standesper‐ sonen lediglich einige wegen Gewaltdelikten inhaftierte Offiziere nachweisbar sind. Für die Verwahrung von Staatsgefangenen, bei denen die Verhinderung verbotener Korrespondenz eine wichtige Rolle spielte, waren die Festungen Kö‐ nigstein, Sonnenstein und Stolpen wesentlich geeigneter als die Residenzstadt Dresden oder die Messestadt Leipzig. Die drei Erstgenannten zeichneten sich durch eine erhöhte Lage aus und waren einerseits weit genug von Dresden 54 2 Die Welt der Festungen <?page no="55"?> entfernt, um unerwünschte Kontaktaufnahmen zu erschweren, andererseits jedoch so nahe gelegen, dass man sie bei Bedarf in relativ kurzer Zeit erreichen konnte. Gegen die Wahl einer größeren Stadt als Haftort sprach überdies die zunehmende Nutzung des Festungsareals für zivile Zwecke ab der Mitte des 18. Jahrhunderts, sowie deren Belegung durch wechselnde Regimenter. Bei den übrigen Festungen wurde der Garnisonsdienst durch das Invalidenkorps und somit von Soldaten, die eine Kontinuität und Diskretion im Haftvollzug eher garantieren konnten, versehen. Weitere Unterschiede, die sich auch auf die Zusammensetzung der Gefan‐ genen und die Haftbedingungen auswirkten, ergaben sich durch die Lage und die baulichen Gegebenheiten. Mit Abstand wichtigster Haftort war die Festung Königstein, da sie aufgrund ihrer Lage und Gebäude das höchste Maß an Sicherheit bot und sich in einem besseren baulichen Zustand befand. Danach folgten die Festungen Sonnenstein und Stolpen, deren Territorium weniger abgeschlossen war und wo im 18. Jahrhundert größere bauliche Mängel augenfällig wurden, so dass mitunter zunächst geprüft werden musste, ob sich geeignete Räumlichkeiten für die Unterbringung eines weiteren Gefangenen finden ließen. Immer wurde zur Unterbringung von Gefangenen bestehende Architektur genutzt. Es kam in keinem Fall zur Errichtung von Zweckbauten im Sinne von Gefängnisarchitektur. Bildeten die Festungen auch einen in sich abgeschlossen, gesicherten Bezirk, befanden sich die Gefangenen jedoch nicht in ausschließlich soldatischer Ge‐ sellschaft, und weite Teile des Alltags auf einer Festung waren auch nicht militärisch geprägt. Auf kleiner Fläche lebten Soldaten, deren Frauen, Kinder, Adelige, Handwerker und Knechte, zuweilen sogar Besucher, mit und neben den Inhaftierten. Deren Leben vollzog sich in einer Welt, die wesentlich kleiner als ihre bisherige war, in mancher Hinsicht aber als Abbild der ständischen Gesellschaft gelten konnte. Damit existierte auch auf den Festungen eine Gesellschaft, die Ehrkonflikte auslösen, ertragen und beobachten konnte. Ihre Freiheit mochten die Häftlinge verloren haben, ihrem Ehrempfinden bot sich aber weiterhin Spielraum. 2.3 Die einzelnen Festungen 55 <?page no="57"?> 1 B R E T S C H N E I D E R , Gefangene Gesellschaft, S.-103. 2 D E W A L D , Nobility, S.-23. 3 C Z O K , Adel in Kursachsen, S.-123. 4 Ebd., S.-129. 5 H A H N , Geburtsstand, S.-194. 3. Häftlinge und Delikte 3.1. Zusammensetzung und Haftdauer Eine distinktive Häftlingsbehandlung kann nur dort funktionieren, wo diese - im Gegensatz zu den größeren Haftanstalten - nicht en masse vorkommen, sondern aufgrund ihrer geringen Zahl eine individuelle, ihrem Stand angemes‐ sene Behandlung erlauben. Dies wirft die Frage nach der Zahl der auf den kursächsischen Festungen inhaftierten Standespersonen auf. Insgesamt ließen sich im Untersuchungszeitraum vom Ende des 16. bis zum Beginn des 19. Jahr‐ hunderts auf den Festungen Dresden, Königstein, Pleißenburg, Sonnenstein und Stolpen etwa 300 Gefangene nachweisen, wobei nicht auszuschließen ist, dass eine gewisse Anzahl heute nicht mehr dokumentiert ist. Diese Zahl fällt im Vergleich zu den Insassen anderer sächsischer Haftanstalten gering aus. Falk Bretschneider hat für das Zuchthaus Waldheim schon 1717, ein Jahr nach der Eröffnung, 120 Insassen nachgewiesen, 1725 waren es bereits 437. 1 Der Anteil der adeligen Festungsgefangenen liegt bei 164 Personen, so dass bei der Verteilung der Häftlinge nach dem Kriterium Adel und Nichtadel das Verhältnis nahezu ausgeglichen ist. Bei der sächsischen Gesamtbevölkerung betrug der Adelsanteil um 1700 etwa 0,55 Prozent. 2 Wenn man dieses Verhältnis zu Grunde legt, ist der Adel bei den Festungsgefangenen weit überrepräsentiert. Insgesamt lebten in Kursachsen in der ersten Hälfte des 18. Jahrhunderts ca. 5500 Adelige aus 180 Geschlechtern, 3 und in der Mitte des 18. Jahrhunderts gab es etwa 800 Rittergüter. 4 Von wenigen prominenten Ausnahmen wie den polnischen Prinzen Jacob und Konstantin Sobieski oder der Reichsgräfin Anna Constantia von Cosel abgesehen, befanden sich auf den sächsischen Festungen fast ausschließlich Angehörige des niederen Adels. Diese waren landsässig, also der kursächsischen Landeshoheit unterworfen. Auch innerhalb des niede‐ ren Adels bestanden Rangunterschiede, die sich an Kriterien wie Abkunft, lehnsrechtliche Stellung, Art des Titels oder gesellschaftlicher Geltungskraft festmachen lassen. 5 Erkennbar waren diese Abstufungen unter anderem daran, dass einige von ihnen noch einen Grafen- oder Freiherrentitel führten, und <?page no="58"?> 6 S I K O R A , Adel, S.-16. sich damit von denjenigen abhoben, die lediglich das "von" im Namen führten. 6 Unter den adeligen Festungsgefangenen konnten unter anderem Freiherren bzw. Barone, Grafen und Träger des Titels Marquis in folgender Verteilung nachgewiesen werden: Der Adel ist zwar gegenüber anderen Schichten weit überrepräsentiert, inner‐ halb der Gruppe der adeligen Häftlinge erscheint die Verteilung der Titel aber der im gesamten sächsischen Adel zu entsprechen. Es kann jedenfalls keine Rede davon sein, dass Festungshaft nur den höchsten Rängen vorbehalten blieb. Gebürtig stammten die nachgewiesenen Adeligen nicht nur aus Sach‐ sen, sondern auch aus anderen deutschen Territorien, aus dem langjährig in Personalunion verbundenen Polen sowie aus Italien, Schweden, Irland und Frankreich. Auch ohne belastbares Zahlenmaterial ist davon auszugehen, dass diese die Anteile ‚landfremder‘ Familien im sächsischen Adel und in anderen Territorien widerspiegelten. Welche Funktionen aber übten die adeligen Häftlinge aus? Innerhalb der Gruppe der 158 männlichen Adeligen handelt es sich bei etwa 100 Personen um ehemalige oder aktive Militärangehörige sowie Militärverwaltungsbeamte. Zumeist waren es Offiziere, wobei das Spektrum der vertretenen Ränge vom 58 3. Häftlinge und Delikte <?page no="59"?> 7 Ebd., S.-55-58; W I N K E L , Geburt und Eintritt, S.-345. 8 D E M E L , Adel im Reich, S. 64. Zum Kadettenkorps siehe auch M A T Z E R A T H , Adelsprobe, S.-172-174. 9 Vgl. Kap. 4.1. Normen. 10 N O W O S A D T K O , Militairstand, S.-135-138. Fähnrich und Korporal bis hin zu Hauptleuten bzw. Rittmeistern, Geheimen Kriegsräten und Obristen reichte. In Sachsen bestand das Offizierskorps im 18. Jahrhundert zu etwa 70 Prozent aus Adeligen, 7 nach dem Siebenjährigen Krieg waren es 90 Prozent. Der hohe Adelsanteil blieb bestehen, da das Ka‐ dettenkorps, aus dem sich der Offiziersnachwuchs rekrutierte, erst ab 1831 überhaupt Bürgerliche aufnahm. 8 Bei den Festungsgefangenen nichtadeliger Herkunft liegt der Anteil der Militärangehörigen bzw. Militärverwaltungsbeam‐ ten immerhin noch bei rund 40 Personen, so dass insgesamt knapp die Hälfte der Festungsgefangenen dem militärischen Bereich zuzurechnen ist. Sofern Militärs aus dem Bürgertum einen Offiziersrang innehatten, handelte es sich entweder um Ausländer oder um kursächsische Ingenieure bzw. Artilleristen. Da es sich beim Militär um einen privilegierten Stand handelte, der über eigene Gesetze und Gerichtsbarkeit verfügte, liegt es nahe, dass zumindest für Offiziere und Militärverwaltungsbeamte, seien sie adeliger oder bürgerlicher Herkunft, ein privilegierter Haftort gewählt wurde, was allerdings nur auf landesherrlichen Befehl erfolgen konnte. 9 Dieser nahm ohnehin Einfluss auf die militärische Gerichtsbarkeit, da insbesondere Urteile gegen Offiziere der landesherrlichen Bestätigung bedurften. 10 Überdies lag es nahe, straffällige Militärs auch im militärischen Umfeld zu inhaftieren. Aus dem Bereich der Hof- und Zivilverwaltung hingegen stammten 26 der adeligen Häftlinge. Bei den bürgerlichen Gefangenen waren es 28 Personen. Daneben gab es einige wenige Personen, die einem Handwerk nachgingen. Zumeist handelte es sich um Porzellanmaler, bei denen der Verdacht bestand, dass sie sich in andere Territorien begeben wollten. Allerdings belegen die Zahlen, dass auch die bürgerlichen Festungsgefangenen überwiegend aus den Bereichen Verwaltung und Militär stammten. Der Anteil der weiblichen Häftlinge war gering. Nachweisbar sind lediglich sechs adelige und zwei nichtadelige Gefangene, womit sich im Verhältnis zur Zahl aller Festungsgefangenen im Untersuchungszeitraum eine ‚Frauenquote‘ von lediglich etwa 2,6 Prozent ergibt. Dennoch handelt es sich bei der von 1716 bis 1765 auf der Festung Stolpen inhaftierten Anna Constantia Reichsgräfin von Cosel, geb. von Brockdorf, nicht nur um die prominenteste Mätresse des Kurfürsten Augusts des Starken, sondern wahrscheinlich auch um die bekann‐ teste Person in sächsischer Festungshaft überhaupt. Nachdem der Kurfürst 3.1. Zusammensetzung und Haftdauer 59 <?page no="60"?> 11 K U S T E R , Aufstieg und Fall, S. 125. Zur Gräfin Cosel siehe auch: F E L L M A N N , Mätressen, S. 45-73; F L A T H E , Art. „Brockdorff, Anna Constanze von“; G A I T Z S C H , Lebenslang verbannt; D E R S ., Cosel-Bibel; D E R S ., Begräbnis der Gräfin Cosel; D E R S ., Gräfin Cosel; D E R S ., Testamentarische Verfügung; D E R S ., Anna von Cosel; D E R S ., Quellenkundliche Materialsammlung; H O F F M A N N , Constantia von Cosel; M Ü L L E R , Art. „Friedrich August I“; R Ö H R I G , Mätressen und Favoriten, S. 80-82; W I L S D O R F , Gräfin Cosel. Für die Popularität der Gräfin Cosel spricht auch die Verarbeitung ihrer Lebensgeschichte in Romanen, z. B. D O U B E K , Liebe und Intrigen; K R A S Z E W S K I , Gräfin Cosel; R O G G E N K A M P , Frau im Turm. 12 T A U B E , Beichlingen, S.-98, 124, 140-141. 13 Der von Kurfürst Friedrich August I. initiierte Prozess gegen Ursula Margarethe von Neitschütz enthielt den Vorwurf, sie habe durch Zauberei den Tod des Kurfürsten Johann Georg III. und die Abwendung des Kurfürsten Johann Georg IV. von seiner Ehefrau verursacht. Eigentlicher Hintergrund dieses Prozesses dürfte gewesen sein, die kostspieligen Schenkungen, die der Kurfürst seiner Geliebten hatte zukommen lassen, zurückzuerhalten. Die Legitimation lieferte Ursula Margarethe von Neitschütz, als sie unter der Folter ein Geständnis ablegte. Das Urteil lautet auf ewige Landesverweisung, umgewandelt in lebenslange Verwahrung, „jedoch dergestalt, daß sie weder an ihrem Leben noch Gesundheit Abbruch leiden möge.“ Daher wurde sie mit Befehl vom 11. Juni 1697 auf die Festung Königstein verbracht und im November 1699 entlassen. Den Rest ihres Lebens verbrachte sie auf dem im Besitz ihres Sohnes befindlichen Ritterguts Gaußig. Vgl. R Ö H R I G , Mätressen und Favoriten, S. 303-306; W I L D E , Zauberei- und Hexenprozesse, S. 305-306; zum Eheversprechen des Kurfürsten gegenüber Magdalena Sibylla von Neitschütz siehe T A U B E , Beichlingen, S.-28f. 14 HStA-D, 11263 Festungskommandantur Königstein, Nr.-282. sich von ihr abgewandt hatte, gilt als eigentlicher Haftgrund ihre Flucht nach Preußen und der mögliche Verrat von Staatsgeheimnissen sowie die verweigerte Aushändigung des mit dem Kurfürsten geschlossenen geheimen Ehevertrags. 11 Unter den übrigen weiblichen Gefangenen lassen sich bei drei von ihnen ebenfalls Haftgründe aus dem Bereich höfischer Politik nachweisen. Dies betraf Luise von Rechenberg, Ursula Margarethe von Neitschütz, geb. von Haugwitz, und Maria Anna Gozza. Erstere war die Geliebte des Großkanzlers Wolf Dietrich Graf von Beichlingen, und verbrachte nach ihrer Verhaftung im Zusammenhang mit dessen Sturz ab 1703 vier Jahre auf der Festung Sonnenstein. 12 Ursula Margarethe von Neitschütz war die Mutter von Sybilla von Neitschütz, der Geliebten des Kurfürsten Johann Georg IV. Beide starben 1694 an den Pocken, worauf der Mutter Zauberei vorgeworfen wurde, was zur Haft auf der Festung Königstein führte. 13 Maria Anna Gozza war die angebliche Ehefrau des ebenfalls inhaftierten Legationsrats und Kammerzahlmeisters Franz Xaver Hewald. Diese verbrachte im Jahr 1777 lediglich zwei Tage auf der Festung Königstein. Haftgrund war wohl ihre Verwicklung in eine Hofintrige um den Marquis d’Agdollo. 14 Zwei 60 3. Häftlinge und Delikte <?page no="61"?> 15 HStA-D, 11248 Sächsisches Kriegsministerium, Nr.-2488; B E Y R I C H , Chronik, S.-113. 16 HStA-D, 10024 Geheimer Rat (Geheimes Archiv), Loc. 4419/ 8. 17 HStA-D, 10026 Geheimes Kabinett, Loc. 1078/ 4. weitere Frauen sollen deswegen ebenfalls kurzzeitig inhaftiert gewesen sein, was jedoch nur durch Sekundärquellen nachgewiesen werden konnte. 15 Weiterhin nachweisbar ist Jacobe de Meyne aus Amsterdam. Sie befand sich 1697 etwa ein Jahr auf der Festung Königstein, da über sie verbreitet worden war, sie wisse eine Salbe, die Kupfer in Gold verwandelt. 16 Bei Anna Margaretha von Drandorf lautete der Haftgrund üble Lebensart, 17 bei zwei weiteren weiblichen Gefangenen konnte keine Hintergründe ermittelt werden. Die meisten Frauen befanden sich auf der Festung Königstein: Im Folgenden sollen Aspekte weiblicher Haft allerdings nicht gesondert behan‐ delt werden, da sich die Mechanismen bei der Festlegung der Haftbedingungen sowie bei Überwachung und Behandlung nicht von denjenigen männlicher Gefangener unterschieden. Die Spannbreite der nachgewiesenen Haftdauer im Untersuchungszeitraum ist enorm, wobei nicht in jedem Fall Beginn und Ende der Haft dokumentiert sind. Für 265 Fälle, also über 80 Prozent der nachgewiesenen Häftlinge, liegen vollständige Angaben vor. Demnach rangierte die Haftdauer zwischen zwei 3.1. Zusammensetzung und Haftdauer 61 <?page no="62"?> Tagen im Fall von Maria Anna Gozza bis hin zu 48 Jahren bei der Gräfin Cosel und 39 Jahren bei dem ehemaligen Leipziger Bürgermeister Franz Conrad Romanus. Bei den genannten 271 Fällen kommt man auf eine durchschnittliche Haftdauer von etwa drei Jahren, wobei in 132 Fällen die Haftdauer unter einem Jahr lag, in 49 Fällen bei einem Jahr und in 25 Fällen bei zwei Jahren. Insgesamt ist die Tendenz zu erkennen, dass die Häufigkeit der Fälle rapide abnimmt, je länger die Haftdauer ist. Was bedeutete dies aus der Häftlings- und Bewacherperspektive? Wie groß war die Zahl der Gefangenen zu einem bestimmten Zeitpunkt? Das vorliegende Zahlenmaterial erlaubt eine Antwort. Eine zusammengefasste Darstellung der Festungsinsassen aller Standorte in einem bestimmten Jahr liefert freilich rein statistische Mittelwerte ohne Aussagekraft, verzerrt sie doch die bereits genannten Unwuchten zwischen den Haftorten. Daher wird die Darstellung der gleichzeitig auf einer Festung befindlichen Gefangenen nach Haftorten aufgeschlüsselt, allerdings auf das 18. Jahrhundert beschränkt, da sich im 16. und 17. Jahrhundert nur zeitweise ein bis zwei Gefangene auf den Festungen Königstein, Sonnenstein, Stolpen und Pleißenburg befanden: 62 3. Häftlinge und Delikte <?page no="63"?> Die Zahlen zeigen, dass sich im 18. Jahrhundert, vom Einbruch durch den Siebenjährigen Krieg abgesehen, kaum weniger als vier, jedoch selten mehr als zehn Gefangene gleichzeitig auf der Festung Königstein befanden. Daher konnten sich keine anstaltsmäßigen Strukturen oder gar eine ‚Massenabferti‐ gung‘ herausbilden, ebensowenig eine Art von ‚Haftgesellschaft.‘ Dafür waren die Zahlen zu gering, zudem zeugen die Schwankungen von einer hohen Fluktuation. Außerdem gab es keine gemeinsame Unterbringung, da durch die geringe Zahl für jeden Gefangenen mindestens ein eigener Raum zur Verfügung stand. Noch geringer fallen die Zahlen für die Festungen Sonnenstein und Stolpen aus. Auf der Festung Sonnenstein wurde die Zahl von sieben gleichzeitig anwesenden Gefangenen nicht überschritten, überdies gab es einige Jahre, in denen sich gar keine Häftlinge auf der Festung befanden. Bei der Festung Stolpen lag das Maximum sogar bei nur vier Gefangenen, und es gab einen langen Zeitraum, in dem die Gräfin Cosel die einzige Gefangene war: 3.1. Zusammensetzung und Haftdauer 63 <?page no="64"?> 18 B A L T Z E R , Grundlagen, S.-31. 19 B L A S I U S , Geschichte der politischen Kriminalität, S.-13-14. Verteilt auf drei Jahrhunderte und fünf Haftorte, war es im Laufe einer Gefan‐ genschaft also durchaus möglich, der einzige Häftling auf einer Festung zu sein. Festungshaft war somit alles andere als ein Massengeschäft. Auch darin dürfte ein Grund dafür zu suchen sein, dass die Besatzung sich den damit verbundenen Problemen in teils erstaunlicher Intensität widmen konnte. 3.2. Haftgründe Bei den Haftgründen wird Festungshaft heute vor allem mit politischen Straftä‐ tern assoziiert. Das Reichsstrafgesetzbuch aus dem Jahr 1871 drohte Festungs‐ haft bei Hochverrat, Landesverrat und Majestätsbeleidigung an. Das Zucht‐ haus kam dabei nur in Betracht, wenn die Straftat einer ehrlosen Gesinnung entsprang. 18 Als Grund für die Privilegierung politischer Verbrecher galt im 19. Jahrhundert nicht der Stand des Verbrechers, sondern dessen Gesinnung, da angenommen wurde, dass sie ihre Taten aus edlen oder ehrenhaften Absichten begingen. 19 Es ist anzunehmen, dass diese Bestimmung des Reichsstrafgesetz‐ buches auf ältere Traditionen zurückzuführen ist. Das Criminalgesetzbuch für das Königreich Sachsen aus dem Jahr 1838 legte fest, dass die Festungsstrafe 64 3. Häftlinge und Delikte <?page no="65"?> 20 Criminalgesetzbuch 1838, Art. 13, S. 8-9; gleicher Wortlaut im Criminalgesetzbuch 1848, Art. 13, S.-51. 21 O T T O , Festungshaft, S.-135; K R U G , Strafgesetzbuch, Art. 19. 22 B A L T Z E R , Grundlagen, S.-143-144. 23 Ebd., S.-41. 24 Vgl. Kap. 4.1. Normen. 25 W E B E R , Maria Antonia Walpurgis, S.-123, 162. 26 Erste Informationen und weiterführende Hinweise zu den jeweiligen Haftgründen bietet das Verzeichnis der genannten Gefangenen im Anhang. gegen Zivilisten nur auf dem Weg der Begnadigung verhängt werden konnte. 20 Gleiches gilt für das sächsische Strafgesetzbuch von 1856. 21 Bis zum Reichsstraf‐ gesetzbuch wurde in Sachsen somit nicht zwischen politischen und anderen Verbrechern unterschieden. 22 Für die Frühe Neuzeit ergibt sich daraus die Frage, welche Art von Verbrechen zu einer Inhaftierung auf einer Festung führten. Christian Baltzer hat die These formuliert, dass Festungshaft „vom Zweikampf abgesehen weniger eine Strafe für besondere Delikte als vielmehr eine Strafe für besondere Verbrecher" war. Zugrunde liegt das Prinzip, dass bei der Strafzumessung auch der Stand des zu Verurteilenden zu berücksichtigen sei, da eine Zuchthausstrafe, verbunden mit körperlicher Arbeit, den Vornehmen wesentlich härter treffen würde als den gemeinen Mann. 23 Um Baltzers These zu überprüfen, soll nach der Zusam‐ mensetzung der Gefangenen die Verteilung der ihren vorgeworfenen Delikte betrachtet werden. Für welche Vergehen wurde also im Kursachsen des 16. bis 18.-Jahrhunderts Festungshaft verhängt? Es handelte sich um eine Strafe, die nur auf kurfürst‐ lichen Befehl erfolgen konnte. 24 Daraus ergibt sich das Quellenproblem, dass bei den Haftgründen eine gewisse Dunkelziffer (ca. 30 Fälle) zu verzeichnen ist, da mitunter keine Begründung in den Haftakten vermerkt ist und selbst in den Akten übergeordneter Behörden mitunter nur vage Andeutungen wie „ce complot“ und „horrible intrigue“ auftauchen. 25 Im Folgenden werden die nach‐ weisbaren Haftgründe aufgeführt und untersucht, allerdings ohne Überprüfung von deren Wahrheitsgehalt und Hintergründen. 26 Einen Überblick über die nachgewiesenen häufigsten Vergehen bietet folgendes Diagramm: 3.2. Haftgründe 65 <?page no="66"?> 27 H Ä R T E R , Policeygesetzgebung und Strafrecht, S.-200. 28 D E R S ./ D E G R A A F , Majestätsverbrechen, S.-6. 29 D I L L I N G E R , Attentate und Aufstände, S.-237. Deutlich wird schon auf den ersten Blick, dass die Verteilung der Haftgründe für die kursächsischen Festungen von denen gewöhnlicher Haftorte erheblich abweicht. Erkennbar ist in allen Betrachtungsweisen ein großer Katalog von Delikten - es gibt nicht das eine typische Delikt, das zur Festungshaft führt. Mit Staatsverbrechen und Korrektion sind lediglich festungstypische Schwerpunkte zu erkennen, die sonst gängigere Haftgründe an Zahl übertreffen, aber keines‐ wegs ausschließen. Um dieses Verteilungsmuster zu erklären, sollen in der Folge die Haftgründe einzeln betrachtet werden. 3.2.1. Staatsverbrechen Zu den Staatsverbrechen zählten neben den Majestätsverbrechen und Landfrie‐ densbruch auch Amtsmissbrauch und Säumigkeit von Amtsträgern. 27 Daher kann dieses Delikt durch die Stellung der Täter dem Bereich der politischen und administrativen Kriminalität zugeordnet werden. 28 Diese kann zum Teil als politische Widerstandshandlung verstanden werden, insbesondere wenn sie auf die Veränderung bestehender herrschaftlicher Verhältnisse abzielt oder gegen einen Herrschaftsträger gerichtet ist. 29 Eine zeitgenössische Definition liefert 66 3. Häftlinge und Delikte <?page no="67"?> 30 Art. „Staats-Gefangener“ in Z E D L E R S Universal-Lexicon, Bd.-39, Sp. 628. 31 H Ä R T E R , Legal Responses, S.-165. 32 P E Č A R , Ökonomie der Ehre, S. 271; siehe auch D E R S ., Reichsfürsten und ihre Favoriten, S.-9-20. 33 S C H W E R H O F F , Devianz, S.-391. 34 B E Y R I C H , Chronik, S. 113; B Ö T T I G E R / F L A T H E , Geschichte des Kurstaates, S. 307f., 318, 323, 326, 403; B Ü L A U , Geheime Geschichten 2, S. 259; F L A T H E , Art. „Beichling, Wolf Graf von“; H A N T Z S C H , Hervorragende Persönlichkeiten in Dresden, S. 28; Neues allgemeines Zedlers Universallexikon. Danach handelt es sich bei einem Staatsverbrecher um jemanden, „welcher sich in gewissen Stücken wider das gemeine Beste oder den öffentlichen Staat, es sey gleich mit Worten, oder in der That dergestalt vergangen hat, daß er darüber in gefänglichen Verhaft gebracht worden, und darinnen auch entweder Lebenslang, oder doch auf gewisse und von seinem höchsten Principal bestimmte Jahre, aushalten muß, ob er gleich sonst darinnen nicht so hart und strenge, als ein anderer Inquisit, oder ein Gefangener von gemeinen Stande, gehalten wird.“ 30 Diese Definition beinhaltet zwei entscheidende Faktoren, auf die im Folgenden noch näher eingegangen wird, nämlich dass diese Strafe nur vom Landesherrn verhängt werden durfte, und dass sich die Haftbedingungen von denen ge‐ wöhnlicher Verbrecher unterschieden. 31 Die Deliktart selbst umfasst eine große Spannbreite an Vergehen. Von den etwa 300 auf den Festungen nachgewiesenen Gefangenen trifft die Deliktart Staatsverbrechen auf 100 Fälle zu. Dazu zählten vor allem Majestätsbeleidigung, Landesverrat, Spionage, Kryptocalvinismus, Unterschlagung, Untreue, geplanter Königsmord und ein Fall von angeblichem Liebeszauber. Nicht nur der letztgenannte Vorwurf allerdings sollte stutzig ma‐ chen. Viele Verurteilungen lassen sich eher als Zeichen äußerster kurfürstlicher Ungnade verstehen. So gab es Vorwürfe, die typischerweise beim Sturz von Fa‐ voriten erhoben wurden, insbesondere die Veruntreuung von Geldern. 32 Welche Spannbreite der Begriff des Staatsverbrechens im 18. Jahrhundert umfasst und wie sehr das Strafmaß auch vom sozialen Kapital des zu Verurteilenden bzw. von dessen Verwandten abhängen konnte, 33 sollen folgende Beispiele illustrieren: Bei Graf Wolf Dietrich von Beichlingen handelte es sich um einen gefallenen Günstling. Er war zunächst Hof-, Justiz- und Legationsrat, der mit Erfolg die Wahl Friedrich Augusts von Sachsen zum polnischen König vorbereitet hatte und daraufhin den Rang eines Oberstkanzlers und Reichsgrafen erhielt und als Premierminister agieren konnte. Seine Gegner am Hof stürzten ihn 1703 mit den Vorwürfen umstürzlerischer Umtriebe, Unterschlagung von Papieren und Veruntreuung staatlicher Gelder. Nach seiner Haftentlassung im Jahr 1709 begab er sich auf seine Güter. 34 Derartige Vorwürfe, die unter den Begriff der 3.2. Haftgründe 67 <?page no="68"?> deutsches Adels-Lexicon 1, S. 281; S C H L E C H T E , Art. „Beichling, Wolf Dietrich Graf von“; T A U B E , Beichlingen; V E H S E , Höfe, S.-199-235. 35 von T H I E S S E N , Korruption und Normenkonkurrenz, S. 98; zu Korruptionsvorwürfen vgl. auch G R Ü N E , Politische Korruption; P L U M P E , Korruption. 36 von T H I E S S E N , Zeitalter der Ambiguität, S.-252-255. 37 K O B U C H , Zensur und Aufklärung, S.-220ff. 38 D I E S ., Ständische Opposition in Kursachsen, S.-84. 39 Ebd., S.-79-94. 40 Ebd., S.-87, 95. Korruption subsumiert werden können, waren ein scharfes Schwert gegenüber missliebigen Personen. Da es keine konkreten Verhaltensnormen und keine kla‐ ren Definitionen dessen gab, was noch akzeptabel war und was nicht, 35 konnten gestürzte Favoriten aufgrund mehr oder weniger diffuser Vorwürfe auf einer der sächsischen Festungen inhaftiert werden. Es gab zwar durchaus Kriterien der Abgrenzung, nämlich Überschreitung eines gewissen Maßes, Heimlichkeit bei gewährten Vorteilen und plötzlich geleistete finanzielle Zuwendungen, jedoch waren diese vom Landesherrn und der Justiz nach Belieben auslegbar. 36 Dies konnte jedoch selbst Personen betreffen, die Missstände beseitigen wollten, dabei jedoch direkt oder indirekt Kritik am Kurfürsten äußerten und so des‐ sen Ungnade auf sich zogen. Der Schotte Alexander Ludwig Macphail von Bishopfield kam in Haft, weil er zusammen mit insgesamt 15 Personen eine Denkschrift über das Steuer- und Finanzwesen verfasst hatte, die als unzulässige Einmischung in die Angelegenheiten Kursachsens gewertet wurde. 37 Vorgewor‐ fen wurde ihm neben dieser Übergriffigkeit Handlung gegen die Interessen des Landesherrn, versuchte Änderung der Landes- und Steuerverfassung, das Streuen falscher Nachrichten im Briefwechsel mit in- und ausländischen Kor‐ respondenzpartnern zum Nachteil des Steuerkredits und Anstiftung anderer zur Mitwirkung an unerlaubten Handlungen. 38 Bishopfield wurde zu lebenslanger Haft verurteilt und starb auf der Festung Sonnenstein. Einer seiner Unterstützer, der Sekretär Georg Gottlieb Seyfert, wurde wegen des gemeinsam verfassten Memorials in Steuersachen zunächst zum Pranger und lebenslanger Haft im Zuchthaus Leipzig verurteilt. 39 Ein anderer Betroffener, der Kriegskommissar Christian Schüßler, hatte Vorschläge zur Steuererhebung und zur Einsparung des Geheimen Kriegsratskollegiums unterbreitet, was als Verdacht erregende Neuerung eingestuft wurde. Er konnte jedoch nach kurzer Haft auf der Fes‐ tung Sonnenstein im März 1751 wieder beim Geheimen Kriegsratskollegium arbeiten und wurde 1755 zum Kriegsrat ernannt. 40 Diese Fälle verdeutlichen, wie unterschiedlich die Strafen ausfallen konnten. Im Fall des Adeligen war es lebenslange Festungshaft, während der bürgerliche Kriegskommissar nach kurzer Gefangenschaft seine Karriere fortsetzen konnte. An dem Sekretär hin‐ 68 3. Häftlinge und Delikte <?page no="69"?> 41 Ebd., S.-79-94. gegen wurde eine Schandstrafe vollstreckt, auf die der Transport ins Zuchthaus Leipzig erfolgte. Auf Ansuchen seines Bruders, des Appellationsgerichtsrats Johann Christoph Seyffert, wurde er jedoch mit Verweis auf seinen schlechten Gesundheitszustand Ende Juli 1756 auf die Festung Sonnenstein verlegt und im Zusammenhang mit der Räumung des Sonnensteins wegen des preußischen Einmarschs am 15. Oktober 1756 freigelassen. 41 Unter dem Begriff des Staatsverbrechens lässt sich somit ein breites Spektrum von als strafwürdig betrachteten Handlungen subsumieren, die an allen Haft‐ orten in folgender Verteilung nachgewiesen werden konnten: Ebenfalls zu dieser Kategorie gezählt wurden elf Polen, die vermutlich im Zusammenhang mit der Wahl des Kurfürsten Friedrich August I. zum polni‐ schen König verhaftet worden waren, darunter die beiden höchstrangigen aller bekannten Gefangenen, die Prinzen Jakob und Konstantin Sobieski, die zunächst auf der Festung Pleißenburg und dann auf der Festung Königstein inhaftiert waren. 3.2. Haftgründe 69 <?page no="70"?> 42 Bei den anderen beiden genannten Gefangenen handelte es sich um die Capitaine la Croix und du Parc, bei denen die Haftgründe unklar sind. 43 HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14605/ 15, Bl. 2 (Schreiben des Komman‐ danten von Kyaw an den Gouverneur vom 6.3.1723). 44 Ebd., Bl. 3-4 (Schreiben des Gouverneurs vom 9.3.1723). Staatsverbrechen galten offenbar auch bei der Festungsbesatzung als vorneh‐ mer als andere Vergehen, so dass sich hier eine Traditionslinie zu der Privile‐ gierung politischer Vergehen im Reichsstrafgesetzbuch ziehen lässt. Darauf deutet zumindest die Argumentation hin, die der Kommandant der Festung Königstein, Friedrich Wilhelm von Kyaw, einschlug, als der als problematisch bekannte Gefangene Wetterströhm von der Festung Sonnenstein auf die Festung Königstein verlegt werden sollte: „daß vormahlig und jederzeit diese Vestung bloß vor Staatsgefangene gewesen, was aber andere Arrestanten auf kleine befestige Örther gesetzet worden seyn. Ersuch demnach […] gehorsamst, mich von vorbewendten drey Capitains 42 als Arrestanten zu verschonen, zumahle der schwedische Capitain Wetterströhm, welcher randes und toll, auf hiesige Vestung nicht schicken will, indem es schade wäre, jenen weltberühmten Orth, so viel tausend Fremde aus Curiosität besehen, ein Tollhaus daraus zu machen, und wäre als mein unvorgreifflicher Rath, daß gedachter Capitain Wetterstrohm nach Hohenstein, woselbst zwey Gefangniße vor solche rasende Leuthe fertig stehen, gebracht würde, und daselbst sein Leben endigen könnte.“ 43 Dieses Manöver wird vom Gouverneur jedoch durchschaut, der die Argumen‐ tation für „sehr schwach und unzulänglich“ hält und weiter argumentiert „und ob Sie Ihn unter die Staatsgefangenen oder aber die rasend und tollen Leuthe zehlen wollen, jenes sollte ich meynen würde so wohl wegen seines Characters als auch seines Verbrechens nicht geschehen können, dieses aber nemlich, daß er unter die Tollen gehöre, viele ehender zu schließen sey, und gesetzt es bliebe bey dem lezten, so habe ich doch niemahle gehört, daß die Raserey an und vor sich selbst ansteckend vermag, auch nicht abzusehen, wie eine solche weltberühmte Vestung als Königstein, wenn ein rasender Mensch zur Verwahrung dahin überbracht würde, ihren Ruhm dadurch verliehrn sollte.“ 44 Selbst wenn es sich bei diesem Vorgang um einen durchsichtigen Versuch han‐ delt, den Transport eines als schwierig bekannten Gefangenen auf die Festung Königstein zu verhindern, zeigt die Argumentation des Kommandanten, dass zwischen Staatsverbrechen und anderen Delikten unterschieden wurde, und dass er die Festung Königstein als die vornehmste Festung, der die Verwahrung von Staatsgefangenen zustand, einschätzte. Diese Unterscheidung zeigt sich auch bei dem wegen Schulden inhaftierten Geheimen Kriegsrat Johann Casimir 70 3. Häftlinge und Delikte <?page no="71"?> 45 HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14607/ 6, Bl. 18 (o. D.). von Raisky, dem Korrespondenz gestattet wurde, da er kein Staatsgefangener sei, sondern eine Person, „die sich Malversation halber in dieses Unglück ge‐ stürzt.“ 45 Der zahlenmäßige Befund scheint die Einschätzung des Kommandanten von Kyaw zu bestätigen, jedoch ist bei der signifikant höheren Zahl ebenso die wesentlich längere Nutzungsdauer der Festung Königstein im Untersuchungs‐ zeitraum in Betracht zu ziehen. Andererseits ist der Königstein als die sicherste der genannten Festungen einzuschätzen, so dass viele Staatsgefangene, für die überwiegend besonders strenge Sicherheitsmaßnahmen galten, vorrangig dort untergebracht wurden. Die wegen Staatsverbrechen inhaftierten Gefangenen weisen die längsten nachweisbaren Haftzeiten auf, jedoch bedeutete dieses Delikt keineswegs in jedem Fall eine lebenslange Haft. Vielmehr gibt es auch hier die Tendenz der abnehmenden Fallzahlen bei steigender Haftdauer: 3.2. Haftgründe 71 <?page no="72"?> 46 L U D W I G , Duell als Ehrstrategie, S.-464. 47 D I E N E R S , Sonderrolle des Militärs, S.-61; L U D W I G , Duell als Ehrstrategie, S.-464. 48 D I E N E R S , Sonderrolle des Militärs, S.-79. 49 L U D W I G , Duell im Alten Reich, S.-133-135. Deutlich wird in diesen Fällen, dass die Festungshaft ein flexibles Instrument darstellte, kurfürstliche Ungnade in Strafe umzuwandeln und sie gleichzeitig zu dosieren. Da die Haftform keine formelle Ehrverletzung darstellte, konnte sie nach landesherrlichem Belieben beibehalten, verschärft, gemildert oder aufgehoben werden, ohne die Ehre des Delinquenten dauerhaft zu beschädigen. 3.2.2. Duelle, Gewalt- und Tötungsdelikte Duelle sind untrennbar mit dem Phänomen der Festungshaft verknüpft. Obwohl landesherrliche Mandate harte Strafen androhten, waren sie insbesondere innerhalb des Militärs und Adels akzeptierte und geübte Praxis. Dies hatte zur Folge, dass insbesondere im 19. Jahrhundert bei der Bestrafung häufiger auf Festungen zurückgegriffen wurde. Allerdings gab es in der Frühen Neuzeit noch nicht das später etablierte feste Regelwerk, so dass man unter einem Duell „einen nur mehr oder weniger regelgeleiteten Gewaltakt zwischen zumeist zwei Personen verstand.“ 46 Im Untersuchungszeitraum konnten jedoch nur zwölf wegen eines Duelldelikts Verurteilte auf den Festungen nachgewiesen werden. Dabei handelte es sich bei zehn Personen um Militärangehörige, von denen nur einer nicht adelig war, zwei stammten aus dem Umfeld von Hof und Verwaltung. Diese waren fast alle auf der Festung Königstein inhaftiert, nur einer in Stolpen und einer in Dresden. Diese Zahl erscheint im Vergleich zum 19. Jahrhundert, wo unter den Häft‐ lingen auf der Festung Königstein von 1872 bis 1907 fast 400 Duelldelikte nach‐ weisbar sind, 47 äußerst gering. Für das 19. Jahrhundert ist bezeugt, dass die Täter mit milden Strafen rechnen konnten, die durch die Gnadenpraxis noch weiter verkürzt wurden. Dies betraf auch Duelle mit Todesfolge. 48 Dies galt ebenso in der Frühen Neuzeit. Dabei standen sich äußerst harte Strafandrohungen bis hin zur Todesstrafe in den Duellmandaten und die tatsächlich geübte Praxis, bei der sogar bei tödlichem Ausgang eines Duells die völlige Begnadigung erfolgen konnte, gegenüber. 49 Die wenigen auf den Festungen nachgewiesenen Fälle scheinen diejenigen zu betreffen, bei denen keine sofortige völlige Begnadigung erfolgen, jedoch auch nicht die volle Härte des Duellmandats zur Anwendung kommen sollte. Die Gnadenpraxis zeigte sich dabei vor allem in der Wahl des Haftortes, während die Haftdauer zwar von den Vorgaben des Duellmandats 72 3. Häftlinge und Delikte <?page no="73"?> 50 HStA-D, 10026 Geheimes Kabinett, Nr. 242; 11263 Festungskommandantur Königstein, Nr.-296. 51 HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Nr.-559. 52 HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14516/ 21, Bl. 1 (Schreiben vom 31.12.1772). 53 G U T T A N D I N , Duell aus sozialwissenschaftlicher Perspektive, S. 162; zur Normenkonkur‐ renz von Ehrverteidigung und Durchsetzung des staatlichen Gewaltmonopols vgl. L U D W I G , Duell im Alten Reich, S.-133ff. 54 So wird er auch in den Akten über seine Haft bezeichnet, z. B. HStA-D, 11332 Kriegsgerichte besonderer Behörden und Formationen bis 1867, Nr.-454. 55 Ebd., Bl. 4 (Schreiben vom 12.9.1774). Dieses war offenbar möglich, obwohl das Duellmandat von 1706 eine strafverschärfend gedachte Anordnung enthielt, die ein Gnadengesuch ausschloss (vgl. B A N N E R T , Gesuch nach Vorschrift, S.-146). 56 D I E N E R S , Sonderrolle des Militärs, S.-81-82. erheblich abwich, für die Maßstäbe des 19. Jahrhunderts jedoch vergleichsweise lang war. Die Strafe für ein Duell mit Todesfolge betrug für Carl Ludwig von Baudissin sechs Monate, die er allerdings vollständig verbüßen musste. Seine beiden Sekundanten kamen mit jeweils vier Monaten davon. 50 Der Fähnrich Carl Friedrich Grawert erhielt aufgrund des Duellmandats acht Jahre Haft, davon verbüßte er immerhin 14 Monate. 51 Der Leutnant Dankegott Friedrich von Obernitz hingegen wurde wegen wiederholter Aufforderung seines Bruders zum Duell zu einer einjährigen Haft verurteilt, die er vollständig ableistete, vermutlich, weil die Aufforderung eines Verwandten strafverschärfend wirkte. 52 Die insgesamt dennoch als milde einzuschätzende Strafpraxis ist auch Aus‐ druck des Widerspruchs, dem sich der Adel, und insbesondere die Offiziere ausgesetzt sahen. Einerseits waren Duelle verboten, andererseits bestand die Erwartungshaltung seitens der Fürsten, Ehrverletzungen im Duell zu begegnen, so dass sie das Delikt einerseits ahnden mussten, andererseits Gnade walten ließen. 53 Die Gnadenpraxis bezog sich dabei nicht nur auf die Haftdauer, sondern auch auf den Haftort. Der Kammerherr und Oberforstmeister 54 Johann August von Kötteritz war wegen eines Vergehens gegen das Duellmandat zu einer zweijährigen Gefängnisstrafe verurteilt worden, die jedoch auf dem Gesuchsweg gnadenhalber in eine kürzere Festungshaft umgewandelt worden war. Diese wurde ausdrücklich als „in gemilderten Strafarrest“ bezeichnet. Deren genaue Dauer sollte aber erst in Zukunft bestimmt werden. Für die Verpflegung musste er selbst aufkommen. 55 Die Verpflegung aus Eigenmitteln war ebenfalls ein für den frühneuzeitlichen Umgang mit Duellanten prägendes Merkmal in Kursachsen. Während für die Offiziere im 19. Jahrhundert galt, dass sie während der Haft ihren Sold weiter erhielten und danach ihren Dienst wieder aufnehmen konnten, 56 mussten sich im 18. Jahrhundert die überwiegende Anzahl der Duellanten aus Eigenmitteln 3.2. Haftgründe 73 <?page no="74"?> 57 Ernst Friedrich Sulzmann hatte einen unter seinem Kommando stehenden Korporal namens Lange getöten. Das Urteil lautete auf Staupenschlag (öffentliche Auspeit‐ schung, vgl. Art. „Staupenschlag“ in G R I M M , Wörterbuch, Bd. 17, Sp. 1208) und ewige Landesverweisung und wurde auf Ansuchen von Verwandten in Haft auf der Festung Königstein umgewandelt. Allerdings baten diese wegen dessen Gewalttätigkeit um Verlängerung der Haft. Dies führte schließlich zu einer Verlegung ins Zuchthaus Leipzig, wohl auch wegen Problemen der Festungsbesatzung mit diesem Gefangenen und weil die Verwandten mit den Verpflegungsgeldern in Rückstand gerieten (HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14512/ 2). Gegen Friedrich Heinrich Heil war wegen versehentlicher Tötung eines Majors beim Präsentieren des Degens ein Todesurteil ergangen. Diese Strafe wurde zu fünfjährigem Dienst als Soldat auf der Festung Königstein abgemildert (HStA-D, 11263 Festungskommandantur Königstein, Nr. 182, Bl. 35, Schreiben vom 21.1.1637). Philipp Kaspar Fritzsche hatte im Rausch den Hoflakaien Böhme getötet. Die zweijährige Gefängnisstrafe wurde gnadenhalber in Degradierung und Ableistung von Musketierdiensten auf der Festung Königstein umgewandelt (HStA-D, 11263 Festungskommandantur Königstein, Nr. 219, Nr. 40, Schreiben vom 28.12.1747). 58 HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14516/ 23. 59 HStA-D, 11263 Festungskommandantur Königstein, Nr.-297. verpflegen und wurden in den meisten Fällen aus dem Militärdienst entlassen, so dass in den wenigen auf den Festungen bezeugten Fällen die Strafpraxis härter erscheint als im 19. Jahrhundert. Dennoch blieb die Haftdauer in zehn Fällen unter einem Jahr, in zwei Fällen betrug sie genau ein Jahr. Neben Duellen sind noch 25 weitere Gewaltdelikte nachweisbar. Davon waren lediglich drei Delinquenten nichtadeliger Abkunft. Die Nichtadeligen waren jedoch ausnahmslos Militärangehörige, was ihre Unterbringung wegen Totschlags auf einer Festung erklärt. 57 Ebenso gehörten von den adeligen Gewalttätern nur zwei Personen der Zivilverwaltung und nicht dem Militär an. Moritz Christian Wilhelm von Wilcke beispielsweise hatte gemeinschaftlich mit Johann August Gottlob von Nostitz und Jänkendorff einen Naumburger Arzt misshandelt, weil dieser die Schwangerschaft seiner zehnjährigen Tochter öffentlich gemacht hatte, ein Delikt, bei dem Ehrbegriffe eine Rolle spielten. Beide wurden dafür auf unbestimmte Zeit auf der Festung Königstein inhaftiert und nach fünf bzw. vier Monaten wieder entlassen. 58 Vier Angehörige des Kadettenkorps waren gemeinschaftlich gegen einen Korporal gewaltsam vor‐ gegangen und waren dafür zu sechs Wochen Haft auf der Festung Königstein verurteilt worden. Fünf Leutnants der Garde du Corps hatten einen dort beschäftigten Rittmeister misshandelt, was ihnen einen einjährigen Strafarrest eingetragen hatte, wovon sie etwa acht Monate verbüßen mussten. 59 Duelle waren eine Deliktart, die unmittelbar von der Ehrwahrung motiviert war. Diesem Umstand zollte die frühneuzeitliche Strafpraxis schon durch die geringen ausgesprochenen Strafmaße und großzügige Begnadigungspraxis ho‐ 74 3. Häftlinge und Delikte <?page no="75"?> 60 S I K O R A , Adel, S.-114-116; T Z S C H O P P E , Kredite und Schulden, S.-171-172. 61 Eine Wechselverbindlichkeit beinhaltete die Möglichkeit, dass der Schuldner durch Arrest zur Zahlung genötigt werden konnte (K R Ü N I T Z , Art. „Wechselprozeß“). 62 HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14605/ 8, Bl. 2 (königlicher Befehl an den Generalfeldmarschall von Flemming vom 8.1.1724). 63 HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14605/ 8, Bl. 3 (o. D.). 64 Ebd., Bl. 8 (Schreiben vom 7.3.1724). hen Tribut. Festungshaft war so ein Mittel, ehrwahrende Handlungen in einer ehrwahrenden Form zu bestrafen. 3.2.3. Schulden und Eigentumsdelikte Ein weiterer Haftgrund waren unbezahlte Schulden. Deren Aufnahme gegen Ausstellung von Schuldbriefen war in der Frühen Neuzeit eine gängige Praxis zur Überwindung finanzieller Engpässe, verursacht nicht zuletzt durch den Zwang, einen standesgemäßen Lebensstil aufrecht zu erhalten. Kreditgeber waren häufig andere Adelige, aber auch wohlhabende Beamte und Kaufleute. 60 Eine Festungshaft wegen Schulden betraf in acht von neun Fällen Adelige, deren überwiegende Anzahl dem Hof oder Militär angehörte. Letzteres galt auch für den einzigen nichtadeligen Betroffenen. Bei den Schuldnern sind zwei auf unterschiedliche Weise auf Ehrwahrung abzielende Gründe für die Unterbringung auf einer Festung zu unterscheiden. Bei einigen erfolgte die Haft auf Ansuchen der Eltern, mit dem Ziel, den Lebenswandel des Delinquenten zu korrigieren, damit er dem guten Namen der Familie keinen weiteren Schaden zufügte. Bei anderen handelte es sich um Wechselschulden. In diesen Fällen ist davon auszugehen, dass den betroffenen Adeligen ein schmachvoller Wechsel‐ arrest 61 erspart werden sollte. Bei Johann Georg Haubold Vitzthum von Eckstädt beispielsweise war ursprünglich vorgesehen, dass dieser im Dresdner Stockhaus zu verbüßen war. Daher erging ein Gesuch seiner Mutter Catharina Elisabeth und des Stiefbruders Christoph Dietrich Vitzthum von Eckstädt, ihn bis zur Zahlung seiner Schulden oder bis seine Gläubiger der Befreiung zustimmten, auf die Festung Königstein bringen zu lassen. Dieses wurde bewilligt unter der Voraussetzung, dass die Angehörigen für die Unkosten aufkamen. 62 Die Landesregierung äußerte allerdings rechtliche Bedenken gegen dieses Verfah‐ ren, während die Geheimen Räte die Auffassung vertraten, „das Wechselrecht bringe weiter nichts mit sich, als daß der Schuldner in leidlichen Arrest auf seine Unkosten gehalten werden sollte.“ 63 Daher wurde der Unterbringung auf der Festung Königstein zugestimmt. 64 Aus dem vorliegenden Fall lässt sich somit schließen, dass die Haft auf einer Festung auch in den Augen adeliger Familien 3.2. Haftgründe 75 <?page no="76"?> 65 Georg Balthasar von Minckwitz, Hans Jahn von Minckwitz, Rudolph Wilhelm von Kayn und Heinrich Christoph von Selbink (HStA-D, 10024 Geheimer Rat (Geheimes Archiv), Loc. 07192/ 54; 11263 Festungskommandantur Königstein, Nr.-182). 66 B R E T S C H N E I D E R , Gefangene Gesellschaft, S. 111; K R O L L , Soldaten, S. 501; zur Verwahrung Geisteskranker in Waldheim vgl. S C H R ÖT E R , Psychiatrie in Waldheim/ Sachsen, v. a. S.-12-16. als ehrenvoller galt als das Amtsstockhaus, wo auch gewöhnliche Verbrecher untergebracht wurden, und dass eine solche adelige Familie ihr soziales Kapital in die Waagschale warf, um den Betroffenen und der gesamten Familie eine solche Schande zu ersparen. Ähnliches ist bei den wenigen nachgewiesenen Eigentumsdelikten anzuneh‐ men. Zu nennen sind hier vor allem vier Adelige, die im Jahr 1631 wegen Straßenraubs zum Tode verurteilt worden waren. Ihr Stand als Adelige schütze sie wohl vor der Vollstreckung der Strafe, die gnadenhalber in Dienst als einfache Soldaten der Festung Königstein umgewandelt wurde. Die vollständige Begnadigung erfolgte bereits nach sechs Jahren. 65 Auch bei den übrigen wegen Eigentumsdelikten Inhaftierten handelte es sich um Adelige, die ihr Stand vor einer Einweisung ins Zuchthaus, zusammen mit gewöhnlichen Straftätern, schützte. 3.2.4. Melancholie Ohne dass eine strafbare Handlung vorausgegangen war, konnte man infolge der Diagnose Melancholie auf der Festung verwahrt werden. Im Untersuchungs‐ zeitraum gilt dies für zehn Personen, die zur Hälfte adeliger Abstammung waren. Bei den Nichtadeligen handelt es sich um Militärangehörige der Ränge Ingenieurleutnant bis Major. Für gemeine Soldaten kam eine Unterbringung auf einer Festung wegen Geisteskrankheit somit nicht in Betracht. Die Fallzah‐ len sind insgesamt gering. Signifikant häufiger brachte man geisteskranke Militärangehöriger in den Zucht- und Armenhäusern Waldheim, Torgau oder Leipzig unter; allein im Zeitraum von 1736 bis 1799 konnten dort 249 Personen nachgewiesen werden. Betroffen waren die Ränge Major bis Unterkanonier, davon zwei Drittel wegen Geisteskrankheit, ein Drittel waren alte, kranke und gebrechliche Personen. Dafür wurde ein Beitrag aus der Invalidenkasse gezahlt. 66 Warum einige wenige Betroffene auf Festungen verwahrt wurden, darüber geben die Quellen keinerlei Auskunft. Ein Grund für die geringen Fallzahlen ist darin zu vermuten, dass die Kommandanten versuchten, eine Überstellung im Vorfeld zu verhindern, da diese Gefangenen einen hohen Betreuungsaufwand 76 3. Häftlinge und Delikte <?page no="77"?> 67 HStA-D, 11263 Festungskommandantur Königstein, Nr. 251, o. F. (Gutachten vom 3.8.1776). 68 HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14516/ 17, Bl. 15 (Schreiben vom 7.1.1777). 69 HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Nr. 560, o. F. (Kopie des Befehls vom 16.8.1742). 70 Ebd., o. F. (Schreiben vom 5.1.1743). verursachen konnten. Die Festungshaft geisteskranker Militärangehöriger er‐ wies sich insofern als problematisch, als die Betroffenen durch Gewalttätig‐ keiten und fahrlässigen Umgang mit Feuer gefährlich werden konnten, so dass diese auf Ansuchen der Besatzung schließlich doch in ein Zucht- und Arbeitshaus verlegt wurden, wie folgende Beispiele zeigen: Der ursprünglich wegen eines Subordinationsvergehens inhaftierte Otto Wilhelm von Brincken hatte während der Wachparade gegenüber dem Generalmajor Lecoq den Degen gezogen und war deswegen auf die Festung Königstein verbracht worden. Bei ihm wurde dann jedoch ein bedenklicher Geisteszustand festgestellt. Aus dem Gutachten wegen der weiteren Behandlung und Versorgung des Betroffenen geht hervor, dass in die Betreuung des Gefangenen eine Reihe von Personen involviert waren, nämlich der Schließcapitain, der die Aufsicht über die Gefan‐ genen und die Rechnungsführung innehatte, der Garnisonsmedikus, der die Behandlung übernommen hatte, der Garnisonsprediger, der Garnisonschirurg wegen regelmäßiger Aderlässe und der Festungswachtmeister, dem die tägliche Aufsicht oblag. Hinzu kamen noch zwei Musketiere für die tägliche Versorgung mit allem Notwendigen. Im Verlauf der Haft stellte sich heraus, dass diese Aufgabe mit Gefahr für Leib und Leben verbunden war, denn der Gefangene hatte seine Bedienung nicht nur mit Schüsseln und Töpfen beworfen und mit Prügeln bedroht, sondern sie auch mit Bauchstößen angegangen und einmal mit dem Messer angegriffen. Für seinen Zustand wurde auch die isolierte Unter‐ bringung auf der Festung verantwortlich gemacht. 67 Für ihn mussten schließlich zwei Musketiere der Garnison zur ständigen Beobachtung abgestellt werden. Dennoch kam es in seinem Zimmer zu einem Brand durch Unachtsamkeit. Schließlich wurde er in die Versorgungsanstalt Waldheim überstellt. 68 Auch bei dem wegen Melancholie auf die Festung Sonnenstein verbrachten Capitain Karl Friedrich Jentsch 69 wurde nach knapp fünfmonatigem Aufenthalt der Transport nach Waldheim veranlasst, weil die Festungsbesatzung mit dessen Verhalten überfordert war. 70 In diesen Fällen betrug die Haftzeit auf der Festung nur wenige Monate. Es gab jedoch ebenfalls Gefangene, von denen keine diesbezüglichen Probleme überliefert sind, so dass sich hier Haftzeiten von fünf bis sechs Jahren nachweisen lassen. Zu vermuten ist, dass der Grund für die Unterbringung auf einer Festung bei geisteskranken Militärangehörigen ein Gesuch von Angehörigen gewesen war, 3.2. Haftgründe 77 <?page no="78"?> 71 von H I P P E L , Entstehung der modernen Freiheitsstrafe, S.-12-13. 72 H Ä R T E R , Aushandeln von Sanktionen, S.-257. 73 B R E T S C H N E I D E R , Gefangene Gesellschaft, S.-123-124. 74 K R O L L , Frühneuzeitliche Festungsräume, S.-690. 75 S T R A U B E L , Friedrich II. und seine Offiziere, S.-365. 76 z.-B. Landesarchiv Baden-Württemberg, Hauptstaatsarchiv Stuttgart, A 213 Bü 5600. 77 z.-B. Staatsarchiv Landshut, Regierung Landshut (Rep. 199), A 16156. da diese in den meisten Fällen für die Versorgungskosten aufkamen. Sie wollten wohl den Transport in ein als ehrenrührig angesehenes Zucht- und Armenhaus vermeiden, da sie den Aufenthalt auf einer Festung als standesgemäßer ansahen. 3.2.5. Korrektion Bereits Anfang des 17. Jahrhunderts war es in Amsterdam möglich, dass Familien die Unterbringung von Kindern und Angehörigen ins Zuchthaus zu Erziehungszwecken beantragen konnten. Diesen Wünschen wurde in als begründet eingeschätzten Fällen entsprochen, wenn die Antragsteller sich bereiterklärten, die anfallenden Kosten zu übernehmen. 71 Auch aus Deutschland ist eine solche Praxis überliefert, beispielsweise in Gestalt einer Supplik eines Vaters an den Mainzer Kurfürsten aus dem Jahr 1770, um seinen Sohn wegen liederlichen Lebenswandels ins Zuchthaus bringen zu lassen, 72 oder des Einlie‐ ferungsverzeichnisses des Zuchthauses Waldheim, das Fälle der Einweisung von Söhnen und Töchtern zu Erziehungszwecken enthält. 73 Eltern in Kursachsen, die an der Erziehung ihrer Sprösslinge verzweifelten, stand neben dem Zuchthaus eine weitere Möglichkeit offen. Sie konnten ein Gesuch an das Gouvernement Dresden, dem die Festungen Dresden, Königstein, Sonnenstein und Stolpen unterstanden, richten, um den ungeratenen Nachkommen zur Korrektion, das heißt zur Besserung seines Lebenswandels, auf eine Festung bringen zu lassen. 74 Dieses ist allerdings kein sächsisches Spezifikum. Unter anderem in Preußen, 75 Württemberg 76 und Bayern 77 ist diese Praxis ebenfalls nachweisbar. Sofern sich zu den sächsischen Supplikanten nähere Informationen feststel‐ len ließen, stammten diese vor allem aus dem Umfeld von Hof, Verwaltung und Militär. Die Anzahl an adeligen und nichtadeligen Antragstellern ist in etwa ausgeglichen. Bei den Adeligen findet man Geheime Räte, Kammerherren und Hofrichter, gefolgt von Militärangehörigen. Bei den Nichtadeligen waren es Beamte und Hofbedienstete beispielsweise im Rang von Amtleuten, Amts‐ inspektoren, Kammersekretären, Postmeistern oder Kammerdienern, seltener Kaufleute und Handwerker. Auch bei letztgenannten lässt sich in der Regel eine Verbindung zum Hof nachweisen. So war im Fall des zur Korrektion 78 3. Häftlinge und Delikte <?page no="79"?> 78 HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14610/ 12, Bl. 24 (Schreiben vom 9.6.1755). 79 B R E T S C H N E I D E R , Gefangene Gesellschaft, S.-121-122. 80 Aus Fulda, von 1763-1764 Kommandant der Festung Pleißenburg, verstorben 1772 (vgl. V E R L O H R E N , Stammregister, S.-107). 81 Deutscher Offizier, u. a. in bayerischen und französischen Diensten, vgl. M Ü L L E R -L U C K ‐ N E R , Art. „Luckner, Nikolaus Graf von“. 82 Gemeint ist vermutlich das Ende des Siebenjährigen Krieges 1763. 83 HStA-D, 11263 Festungskommandantur Königstein, Nr. 253, o. F. (Schreiben vom 29.7.1766). auf die Festung Königstein verbrachten Seifensiedermeisters Samuel Baldauf dessen Stiefvater Leibbarbier und der verstorbene Vater Hofjäger und Ober‐ förster. 78 Bei diesem Personenkreis ist zu vermuten, dass er durch seine Nähe zu Entscheidungsträgern aus der Zivil- und Militäradministration über die notwendigen Informationen zur Aufnahme auf eine Festung und das dafür erforderliche Antragsverfahren verfügte und zusätzlich die erforderlichen Geld‐ mittel aufbringen konnte. Ähnliches lässt sich bei der Nutzung des Zucht- und Armenhauses Waldheim zur Armen- und Krankenversorgung nachweisen. Die Gesuche stammten häufig von Amtleuten, Stadtschreibern und Pfarrern und damit von Personen, die durch ihr Amt über die Versorgungsmöglichkeiten im Zuchthaus besser informiert waren als untere soziale Schichten und zudem eher zur Aufbringung eines die Aufnahme begünstigenden Verpflegungsgeldes in der Lage waren. 79 Zu den Deliktarten, die zu einem mehr oder weniger langen Aufenthalt auf einer Festung führen konnten und die in den Quellen häufig unter dem Terminus „unanständige,“ „lasterhafte“ oder „üble Conduite“ zusammengefasst werden, gehören unter anderem Trunksucht, Schulden und Gotteslästerung. Exemplarisch soll hier das Sündenregister von Adam Philipp Ernst von Adler‐ stein aus der Feder seines Vaters Adam von Adlerstein, 80 Kommandant der Festung Pleißenburg in Leipzig, stehen. Zunächst sei der Sohn in Frankfurt am Main aufgrund von Spielschulden in Schwierigkeiten geraten, dann trotz väterlichen Verbots in dänische Dienste getreten und desertiert, ebenso aus zwei weiteren Regimentern. Die Vermittlung eines Postens durch den General Nicolaus von Luckner 81 scheiterte an beginnenden Friedensverhandlungen. 82 Das vom General offenbar als Geschenk empfangene Reitpferd verspielte er. Nach dem Eintritt in ein österreichisches Kürassier-Regiment brachte ihn eine Verwundung in ein Invalidenhaus in Pest. Das für die Reise nach Leipzig über‐ sandte Geld habe er verschwendet, da er in abgerissenem Zustand und voller Ungeziefer in Leipzig eingetroffen sei. Als er nach viermonatigem Aufenthalt wieder entlief und neue Kosten verursachte, wusste der Vater keinen anderen Rat mehr, als um Aufnahme auf die Festung Königstein anzusuchen. 83 Aus 3.2. Haftgründe 79 <?page no="80"?> 84 HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14611/ 1, Bl. 7-8 (Gesuch des Vaters vom 5.3.1749). 85 Ebd. 86 HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14610/ 4, Bl. 10 (Schreiben vom 18.8.1763) und 11241 Musterungslisten, Nr.-622, o. F. 87 HStA-D, 11263 Festungskommandantur Königstein, Nr. 222, o. F. (Spezifikation vom 14.4.1759). anderen Suppliken entsteht der Eindruck, dass der Aufenthalt auf einer Festung vielen als letztes erzieherisches Mittel galt, nachdem alle anderen Versuche fehlgeschlagen waren. So schilderte es Johann Georg Michael Teutscher aus Leipzig im Aufnahmegesuch für seinen Sohn: „wasmaßen mein Sohn […] auf mancherley Ausschweiffungen verfallen, und sich zeithero dergestalt incorrigible finden laßen, daß ich, aus dringender Noth, mich gemüßiget finde, ihn einer etwas schärffern Militairdisziplin zu untergeben.“ 84 Hier offenbart sich, was die Festung für verzweifelte Angehörige so attraktiv erscheinen ließ, die Hoffnung auf erzieherische Erfolge durch militärische Disziplin. Diese wäre genauso gut durch die Aufnahme in einem Feldregiment gewährleistet gewesen, jedoch hätte dort die Möglichkeit zur Desertion bestanden, wie Johann Georg Michael Teutscher in seinem Gesuch weiter anführt. 85 Entsprechend den elterlichen Erwartungen und finanziellen Möglichkeiten gab es bei der Art und Durchführung der Korrektionshaft einen grundsätzlichen Unterschied. Ein Teil verbrachte die Zeit auf der Festung tatsächlich in Form der klassischen Haft, die überwiegende Mehrheit leistete jedoch Musketier‐ dienste als einfache Soldaten. Für letzteres sprachen neben der gewünschten Erziehung durch militärische Zucht und Ordnung auch praktisch-finanzielle Gründe. Stellten die Eltern oder Verwandte ein Gesuch um Aufnahme auf die Festung, hatten sie zunächst für Uniform, Ausrüstung und Verpflegung aufzukommen, bis bei der Festungsgarnison eine reguläre Stelle frei wurde, auf die der Betroffene nachrücken konnte und Sold erhielt. Beim Seifensieder‐ meister Samuel Baldauf lagen zwischen der Ankunft auf der Festung und der Enrollierung bei der Festungsgarnison etwa 20 Monate, 86 so dass der von den Angehörigen zu erbringende finanzielle Aufwand nicht unterschätzt werden sollte. 1759 waren für die Bekleidung und Ausstattung als Musketier etwa 13 Taler zu entrichten, die monatlichen Verpflegungskosten, die unter anderem Lohn, Bettgeld, Aufsicht durch den Unteroffizier, Brennholz und Barbiergeld für den Feldscher umfassten, beliefen sich auf vier Taler, 20 Groschen. 87 Hinzu kamen gegebenenfalls die Kosten für medizinische Behandlungen durch den Festungsarzt. Diese war für zwar für Offiziere und Gemeine abgesehen von Medikamenten grundsätzlich kostenlos. Ausdrücklich ausgenommen davon 80 3. Häftlinge und Delikte <?page no="81"?> 88 HStA-D, 11332 Kriegsgerichte besonderer Behörden und Formationen, Nr. 251, Bl. 11 („Instruktion vor den Garnisonsmedicum zu Königstein,“ 1754 mit Änderungen 1764). 89 HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14611/ 13, Bl. 41 (o. D.). 90 HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14610/ 5, Bl. 6-7 (Schreiben von Christiane Eleonore Walther vom 3.8.1768). 91 Vgl. Kap. 2.1. Die kursächsischen Festungen als Haftorte. waren jedoch diejenigen Korrektionshäftlinge, die nicht enrolliert waren. 88 Johannette Eleonore Maria von Ponickau, geb. von Pöllnitz, war im Jahr 1742 bereit, für ihren Sohn Johann Wilhelm 23 Taler monatlich an Kostgeld zu geben, darunter zwölf Taler für die Aufsicht durch einen Unteroffizier, damit ihr Sohn nicht in schlechte Gesellschaft geriete. 89 Die genannten Summen scheinen dafür zu sprechen, dass die Eltern bereit waren, für eine gute Versorgung und Betreuung die entsprechenden Geldmittel zur Verfügung zu stellen. Mangelnde finanzielle Mittel konnten aber auch einen Grund für die Entlassung darstellen. Carl Wilhelm Albrecht Walther befand sich zur Korrektion auf der Festung Königstein. Nach dem Tod seines Vaters, des Ingenieurobristleutnants Johann Martin Walther, suchte seine Stiefmutter um Entlassung an, da sie sich den zu‐ sätzlich zum Sold zum besseren Auskommen übersandten Zuschuss von einem Taler, acht Groschen monatlich nicht mehr leisten konnte. 90 Die finanziellen Aspekte der Korrektionshaft dürfen also nicht unterschätzt werden und führten dazu, dass diese Option nur den mittleren und oberen Einkommensgruppen offenstand. Die Praxis der überwiegenden Ableistung der Korrektionshaft in Form von Musketierdiensten erklärt auch, warum diese vor allem auf der Festung König‐ stein stattfand, da deren im Vergleich zu den übrigen Festungen wesentlich abgeschlossenere Lage eine mögliche Desertion erheblich erschwerte. Daher lassen sich, verglichen mit der Gesamtzahl der Gefangenen und deren Verteilung auf die einzelnen Festungen, 91 wesentlich mehr Betroffene auf der Festung Königstein nachweisen: 3.2. Haftgründe 81 <?page no="82"?> 92 Gottlob Wilhelm zu Solms starb auf der Festung Königstein im Alter von 21 Jahren an „Verzehrung“. Von Musketierdiensten war er aus gesundheitlichen Gründen verschont geblieben (HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14610/ 12). Georg Christoph Börner, der Musketierdienste leistete, starb an „Schlagfluss“ (HStA-D, 11328 Kriegsge‐ richte der Kavallerieformationen bis 1867, Nr.-408). Bei der Korrektionshaft sind im Untersuchungszeitraum 111 Fälle nachweisbar, was immerhin etwa ein Drittel der Gesamtzahl der Gefangenen ausmacht und als neuer Haftgrund wesentlich zum Anstieg der Inhaftierungen im 18. Jahr‐ hundert beiträgt. Unter den Korrektionshäftlingen waren mit 49 zu 61 die Nichtadeligen knapp in der Überzahl. Demgegenüber verbrachten elf Adelige und lediglich zwei Nichtadelige ihre Zeit auf der Festung in Form der klassischen Haft, die übrigen leisteten Musketierdienste als einfache Soldaten. Bei den ade‐ ligen Korrektionshäftlingen hatten 32 bereits einen militärischen Hintergrund. Entweder standen sie in Militärdiensten oder waren bereits aufgrund von Vergehen wieder entlassen worden, bei den Nichtadeligen waren es lediglich 14. Dafür findet man bei Ihnen mehr Studenten, Kaufleute und Handwerker. Todesfälle unter den Korrektionshäftlingen waren äußerst selten. Es konnten nur zwei Fälle nachgewiesen werden. 92 Die durchschnittliche Haftdauer lag bei etwa 19 Monaten, konnte bei schnellen Anzeichen von Besserung jedoch deutlich kürzer ausfallen: 82 3. Häftlinge und Delikte <?page no="83"?> 93 Ausdrücklich seitens des Gouvernements bei der Entlassung von Markus Wilhelm Spahn auf Ansuchen der Kammerfrau Maria Catharina Winder so formuliert (vgl. HStA-D, 11332 Kriegsgerichte besonderer Behörden und Formationen bis 1867, Nr. 791, o. F., Schreiben vom 24.7.1775). Die Entlassung erfolgte ebenso wie die Aufnahme auf Ansuchen der Angehöri‐ gen, auch bei den regulär als Musketiere Enrollierten. Die dadurch entstehenden Vakanzen bei der Festungsgarnison mussten in Kauf genommen und anderwei‐ tig ersetzt werden. 93 Nachweisbar sind Korrektionshäftlinge vor allem in der Mitte des 18.-Jahrhunderts, wie folgendes Diagramm veranschaulicht: 3.2. Haftgründe 83 <?page no="84"?> 94 Ein Beispiel für eine frühere Korrektionshaft ist Georg Christoph von Kahle. Dieser sollte wegen verschwenderischen Lebenswandels auf Ansuchen von Verwandten zunächst auf dem eigenen Gut sicher verwahrt werden, wurde dann jedoch im Jahr 1670 auf der Burg Hohnstein untergebracht; vgl. HStA-D, 10024 Geheimer Rat (Geheimes Archiv), Loc. 7194/ 34. Jedoch handelte es sich um eine Haft im engeren Sinn, da auf der Burg keine Möglichkeit zur Ableistung von Musketierdiensten bestand. Der erste Korrektionshäftling auf einer Festung ist im Jahr 1712 aktenkundig geworden. Davor lässt sich dieses Instrument in Einzelfällen bereits im 17. Jahr‐ hundert auf der Burg Hohnstein nachweisen. 94 Der Schwerpunkt liegt jedoch in den 1740er bis 1770er Jahren. Ähnlich wie bei der ‚regulären‘ Festungshaft befanden sich nie viele Korrektionshäftlinge gleichzeitig auf der Festung König‐ stein. Die maximale Anzahl, die für das Jahr 1755 ermittelt werden konnte, lag bei elf, tendenziell jedoch eher bei vier bis sechs Personen gleichzeitig und deckt sich somit in etwa mit den Zahlen der gleichzeitig auf der Festung Königstein anwesenden ‚regulären‘ Häftlingen: 84 3. Häftlinge und Delikte <?page no="85"?> 95 van D Ü L M E N , Kultur und Alltag in der Frühen Neuzeit, S.-121-122. 96 Laut HStA-D, 11241 Musterungslisten, Nr. 622, o. F., war Baldauf im Oktober 1763 39 Jahre alt. 97 G I L L I S , Geschichte der Jugend, S.-24. Da kaum abgelehnte Aufnahmegesuche nachgewiesen werden konnten, liegen die Ursachen für diesen Befund wohl weniger in begrenzten Kapazitäten, sondern vielmehr darin, dass nur ein bestimmter Personenkreis um diese Möglichkeit wusste und über die erforderlichen finanziellen Mittel verfügte. Sofern sich bei den zur Korrektion auf die Festung Verbrachten Altersangaben feststellen ließen, lag die Spanne zwischen 18 und 32 Jahren, der überwiegende Teil bewegte sich im Bereich zwischen Anfang und Mitte 20. Das Recht der Eltern, ihren aus heutiger Sicht erwachsenen Kindern die Freiheit entziehen zu lassen, wurde in den zur Verfügung stehenden Quellen nicht in Frage gestellt. Auch die für die Frühe Neuzeit aufgeführten Kriterien des Übergangs von der Jugend zum Erwachsenenalter, die an der Hochzeit festgemacht werden, da die Gründung eines eigenen Haustandes den Betreffenden von der Unterstellung unter einen Hausvater befreite, 95 helfen nicht weiter, um einen Endpunkt der Verfügungsgewalt der Eltern zu markieren. Der Seifensieder Samuel Baldauf kann, obwohl unverheiratet, durch seinen Status als Bürger und Handwerks‐ meister in Dresden sowie wegen seines Alters von 31 Jahren 96 als Haushaltsvor‐ stand und damit als Erwachsener gelten, 97 was ihn jedoch nicht davor bewahrte, 3.2. Haftgründe 85 <?page no="86"?> 98 HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14610/ 12, Bl. 24 (Schreiben vom 9.6.1755). 99 Geboren am 1.10.1716 (vgl. G O T H A I S C H E S Genealogisches Taschenbuch, S.-268). 100 HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14611/ 13, Bl. 36, 48 (Haftbeginn ca. 1.7.1742). 101 HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14610/ 4, Bl. 6 (Pro Memoria zum Gesuch von Antonia Gräfin von Bellegarde, 14.6.1763). 102 D E M E L , Spezifika des europäischen Adels; S I K O R A , Adel, S. 116-117. Zu Mesalliancen siehe auch D E R S ., Missheirat, S.-248-265. 103 A S C H , Nobilitierungsrecht, S. 91-107; von G A D O W , Haus und Geschlecht S. 215-245, bes. S.-229-235; M A T Z E R A T H , Einführung der Ahnenprobe, S.-233-266. auf Ansuchen seiner Mutter wegen liederlichen Lebenswandels, Müßiggangs und Vernachlässigung seiner Wirtschaft ab 1755 acht Jahre Musketierdienste bei der Garnison Königstein leisten zu müssen. 98 Aber auch eine Hochzeit stellte keinen Hinderungsgrund dar. Im Gegenteil konnten von elterlicher Seite nicht sanktionierte, als unstandesgemäß angese‐ hene Hochzeiten den Auslöser für eine Korrektionshaft darstellen. Wolf Gottlieb von Gößnitz etwa hatte - ungefähr 26jährig 99 - eine Dienstmagd geheiratet. Er und seine Ehefrau wurden in Plauen verhaftet und auf die Festung Königstein verbracht, wo er als Musketier Dienst tun sollte. 100 Auch bei Baron Albert Beneda de Netzky erscheint die Verheiratung „mit einer erzlüderlichen Weibeperson“ als Haftgrund. 101 Beide hatten der für das Ansehen eines Adeligen essentiellen Familienehre durch ihre Missheiraten Schaden zugefügt, diente doch die Wahl des richtigen Partners der ständischen Abgrenzung, und es waren die Interessen der Familie hinsichtlich künftiger Erbschaften oder möglichen Verbindungen zum Hof im Blick zu behalten. 102 In diesem Fällen ist die Korrektionshaft wohl vor allem als Strafe zu interpretieren, da der Aufenthalt auf der Festung nicht zur Auflösung der unstandesgemäßen Ehe führen konnte. Sie ist damit wohl ebenso als Signal an die übrigen Familienmitglieder zu verstehen, dass der mit der Missheirat einhergehende Verlust an ökonomischem und symbolischem Kapital nicht ungesühnt blieb, und konnte damit abschreckende Wirkung auf andere heiratsfähige Familienmitglieder entfalten. Der Stellenwert der standesgemäßen Ehepartner lässt sich zudem daraus ablesen, dass einzelne Familien sich Geschlechtsordnungen gaben, die die Hei‐ ratsbedingungen regelten. Dies war in Kursachsen von zentraler Bedeutung für die Übernahme von Hofämtern, aber auch für Posten in der zivilen Verwaltung, für die eine Ahnenprobe erforderlich war. 103 Wenn in Zusammenhang mit der Korrektionshaft explizit in der Kategorie von Ehre und Schande gedacht wird, handelt es sich immer um die Familienehre, die durch das Verhalten des Delinquenten befleckt wurde und nur durch eine Unterbringung auf der Festung von weiterem Schaden bewahrt werden konnte. 86 3. Häftlinge und Delikte <?page no="87"?> 104 HStA-D, 1263 Festungskommandantur Königstein, Nr. 253, o. F. (Schreiben vom 29.7.1766). 105 HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14611/ 13, Bl. 38 (Bericht vom 8.11.1742). 106 Ebd., Bl. 109 (Gesuch von Rosina Maria, Adolf Gottlob, Johann August und Friedrich Wilhelm ô Feral vom 20.7.1745). 107 Es handelt sich um den wegen Diebstahls zu zwei Jahren Gefängnis verurteilten Leutnant von Lessel (HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14507/ 33). 108 B R E T S C H N E I D E R , Gefangene Gesellschaft, S.-85. Selbst im Zuchthaus bot der Adelsstand Schutz vor einer solchen Behandlung. Siegmund Gottfried von Rothkirch war wegen Desertion von einem Kriegsgericht zum Tod durch den Strang verurteilt worden. Diese Strafe sollte aus Rücksicht auf die Familie nicht vollstreckt werden, so dass Rothkirch im November 1737 ins Zuchthaus Waldheim transportiert wurde. In einer Anweisung an das Zuchthaus heißt es ausdrücklich, er solle zur Arbeit angehalten, jedoch mit dem „gewöhnlichen Willkommen verschonet werden“ (HStA-D, 11338 Generalfeldmarschall‐ amt, Loc. 10957/ 7, o. F., Schreiben vom 23.11.1737). Im Fall von Heinrich Gustav von Rauchhaupt hatte dessen Mutter in ihrem Aufnahmegesuch in das Zuchthaus Waldheim sogar explizit um das „Willkommen“ angesucht, jedoch wurde im Geheimen Konsilium entschieden, dass im Fall einer Aufnahme darauf verzichtet werden sollte (HStA-D, 10025 Geheimes Konsilium, Loc. 5651/ 10, Bl. 22, o. D.). So suchte Adam von Adlerstein als ein „Vater, der solche Zwangsmittel zur Ret‐ tung seiner Ehre anzuwenden gezwungen ist“ 104 um Unterbringung seines Sohnes Adam Philipp Ernst an. Johannette Eleonore Maria von Ponickau, geb. von Pöllnitz, gab an, ihr Sohn Johann Wilhelm lebe „der Familie nur zur Schande,“ 105 und Rosina Maria, Adolf Gottlob, Johann August und Friedrich Wilhelm ô Feral meinten, ihr Sohn bzw. Bruder Carl Gotthelf habe die „allezeit auf Ehre und guten Nahmen gehaltene Familie dergestalt prostituiret,“ dass sie baten, „sie wollen in Ansehung der Familie und zu annoch möglicher Conservation des Namens besagten Carl Gotthelf ô Feral als Mosquetier auf die Vestung Königstein nehmen.“ 106 Vergleichbares gilt für den Bereich der Eigentumsdelikte. Sofern diese auf den Festungen nachweisbar sind, wurden sie, bis auf eine Ausnahme, bei der wegen Baufälligkeit des Dresdner Amtsgefängnisses auf die Festung Dresden ausge‐ wichen wurde, 107 mit Musketierdiensten geahndet. Unter Eigentumsdelikten werden hier im engeren Sinn lediglich Diebstahl und Raub verstanden, während Unterschlagung und Veruntreuung zu den staatsbzw. militärspezifischen Vergehen gezählt werden. Ermittelt werden konnten acht Fälle, bei denen es sich ausschließlich um Adelige handelt, denen vermutlich eine entehrende Strafe erspart werden sollte. Explizit wird dies im Fall des Heinrich Gustav von Rauchhaupt. Dieser hatte bereits zur Korrektion eine Zeit auf der Festung Königstein verbracht. Wegen liederlichen Lebenswandels, und weil er sie geschlagen, beschimpft und bestohlen hatte, hatte seine Mutter angesucht, ihn neun Jahre unter scharfer Zucht und Reichung des gewöhnlichen Willkommens, also bei Ankunft verabreichte Peitschenhiebe, 108 im Zucht- und Armenhaus 3.2. Haftgründe 87 <?page no="88"?> 109 HStA-D, 10025 Geheimes Konsilium, Loc. 5651/ 10, Bl. 1-25. 110 HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14610/ 4, Bl. 81 (Schreiben vom 10.10.1764). 111 HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14605/ 11, o. F. (Schreiben vom 14.4.1731). Waldheim unterzubringen. Deswegen wurde er in der Amtsfronfeste in Lieben‐ werda inhaftiert. „Aus gnädigster Fürsorge, damit ihm bey erfolgender Besserung diese Straffe nicht dereinst zum Vorwurff gereichen und an seinem Fortkommen hinderlich fallen möge,“ wurde er jedoch im Jahr 1762 auf die Festung Königstein gebracht, um dort Musketierdienste zu leisten. 109 Nach seiner Entlassung wurde er beim Kadettenkorps angenommen. Dort hatte er Kameraden bestohlen, war anschließend desertiert und im Amt Liebenwerda verhaftet worden. Den diesbezüglichen Rechtsvorschriften entsprechend hätte das Amt eine Spezia‐ linquisition gegen ihn einleiten oder sofort eine Zuchthausstrafe verhängt müssen, „Nachdem aber dadurch die Schande, welche dieser junge, aus einem alten adelichen Geschlecht gebohrne Edelmann durch seine Verbrechen sich zugezogen, nur noch mehr vergrößert werden, und ihm an seinem künfftigen Glück, wenn er sich bessern sollte, hinderlich seyn würde, zu letzterem auch noch nicht alle Hofnung aufzugeben ist, da er kaum 18 Jahre alt, und aus der bisanhero verführten Untersuchung sich ergiebet, daß er zu seiner bösen Lebensart hauptsächlich von seinem gewesenen Pächter und deßen Sohn verleitet worden.“ Daher wurde gnadenhalber wiederum auf Haft auf der Festung Königstein unter Ableistung von Musketierdiensten entschieden, die aber immerhin knapp drei Jahre dauerte. 110 Hier wurde also der Stand und vermutlich das symbolische Kapital der Familie, das jugendliche Alter und die Verführung durch andere Personen als strafmildernd gewertet. Auch zeigt die Tatsache, dass Rauchhaupt zwei Mal seines jugendlichen Alters und Adels wegen zur Korrektion auf der Festung und nicht im Zuchthaus untergebracht wurde, dass Festungshaft als die ehrwahrendere Lösung galt. Sonst wird die Frage der Ehrenhaftigkeit der Korrektionshaft in den Quellen kaum thematisiert. Von bürgerlicher Seite schien es keinerlei Bedenken gegeben zu haben. So führt der Generalkriegszahlmeister Johann Ludwig Tüllmann im Aufnahmegesuch für seinen Sohn Carl Ludwig Tüllmann, Kondukteur beim Ingenieurkorps, an, dass „Exempel genug vorhanden sind, daß subalterne Officiers, in solchen und andern Fälle, sie […] zur Beßerung aufgerichtet, zu Mous‐ quetairsdiensten ohne Beschädigung ihrer Ehre gesetzet worden.“ 111 Er bezieht sich dabei ausdrücklich auf subalterne Offiziere, jedoch ließen sich keine weiteren Hinweise ermitteln, die diesen Befund in Frage stellen könnten. 88 3. Häftlinge und Delikte <?page no="89"?> 112 Zur Offiziersausbildung in Kursachsen vgl. D E T H L O F F , Das kursächsische Offiziers‐ korps. 113 W I N K E L , Eid, Uniform und Wachdienst, S.-35; D I E S ., Geburt und Eintritt, S.-348ff. 114 HStA-D, 11237 Geheimes Kriegsratskollegium, Nr.-919, o. F. (Schreiben vom 2.8.1737). 115 HStA-D, 11263 Festungskommandantur Königstein, Nr. 240, o. F. (Schreiben Sophia Eleonoras von Zeutsch, geb. von Trützschler, vom 3.9.1755). 116 Ebd., o. F. (Schreiben vom 26.9.1755). 117 S C H U L T H E Iẞ , Pierre Bourdieus Konzeptualisierung, S. 35; zu Herkunft und Ehre siehe auch S I K O R A , Adel, S.-8-11. 118 HStA-D, 11263 Festungskommandantur Königstein, Nr. 251, o. F. (Abschrift Beilage 3, 1777). Über die Gründe, warum Adelige im Verhältnis weniger häufig zu Musketier‐ diensten herangezogen wurden, schweigen die Quellen. Die naheliegende Ver‐ mutung, dass der Dienst als Gemeiner für Adelige als ehrmindernd angesehen wurde, lässt sich nicht belegen, zumal die Offizierslaufbahn 112 in der Regel mit dem Rang eines Junkers begann, verbunden mit dem Dienst als einfacher Soldat, bis zur Ernennung zum Unteroffizier als Fahnenjunker oder Korporal 113 bzw. als Kadetten mit Musketiersold. 114 Wie oben bereits angeführt, hatte ein nicht unerheblicher Anteil der Betroffenen eine solche Laufbahn bereits absolviert. Im Fall des Günther von Bünau wurde jedoch vermerkt, dass er es „durch seine niederträchtige Aufführung so weit gebracht hat, daß derselbe nunmehro aus einem adlichen Cadet ein Musquetier geworden.“ 115 Seinem neuen Stande angemessen sollten für ihn neue Hemden „von flächsner Haußleinwand“ beschafft werden. 116 Dies ist der einzige nachweisbare Fall, wo die Korrektionshaft als eine Art temporärer Rangabstieg mit entsprechenden Konsequenzen für das äußere Erscheinungsbild thematisiert wird. Nicht zu unterschätzen ist der „gute Name“ einer Familie, den es zu schützen galt, oder, um mit Pierre Bourdieu zu sprechen, deren symbolisches Kapital, das alle Mitglieder zu erhalten und zu vermehren suchen mussten, auch für künftige Generationen. 117 So betrachtet erschien ein nicht als infamierend angesehener Aufenthalt auf der Festung mit der Aussicht auf Verhaltensänderung des Familienmitglieds wohl das kleinere Übel gewesen zu sein im Vergleich zu den Schäden, die die jugendlichen Delinquenten dem guten Namen der Familie durch weitere Eskapaden noch zufügen mochten. Diese entsprachen mitunter keineswegs dem Bild des in der Öffentlichkeit allezeit kultiviert und gewandt auftretenden Ehrenmannes, wenn beispielsweise der vom Regiment entlassene Moritz August von Trützschler im Dorf Thiendorf die Hirtenjungen losschickte, um für ihn um Brot zu betteln, während er ihr Vieh hütete, und die Bauern selbst zum Richter nach Berbisdorf gingen mit der Bitte, er solle seinen Edelmann holen, denn er äße den Hirten immer das Brot weg. 118 3.2. Haftgründe 89 <?page no="90"?> 119 HStA-D, 11265 Festungskommandantur Sonnenstein, Nr. 45, o. F. (Schreiben vom 7.3.1713). 120 HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14516/ 28, Bl. 11 (Schreiben vom 20.7.1714). 121 E V E R T , Überlegungen, S. 64-65; G U T T A N D I N , Duell aus sozialwissenschaftlicher Perspek‐ tive, S.-145-146. 122 L U D W I G , Duell im Alten Reich, S.-47. 123 HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14611/ 1, Bl. 60-61 (Schreiben vom 28.6.1753). Dennoch gab es Versuche einzelner, die standesgemäße Behandlung auf der Festung sicherzustellen und auf erzieherische Maßnahmen Einfluss zu nehmen. Der Kanzler Otto Heinrich Baron von Friesen schlug für seinen auf der Festung Sonnenstein inhaftierten Vetter vor, ihm gerade Anfangs nicht zu viele Freiheiten zu lassen, und erhoffte sich erzieherische Effekte, wenn der Delinquent keine Gesellschaft hätte und viel Zeit mit Lesen verbringen müsse. Korrespondenz mit ausgewählten Personen in Gestalt seiner Geschwis‐ ter und Ehefrau sollte gestattet sein. Außerdem versuchte der Kanzler, für standesgemäßen Umgang zu sorgen, indem er die Hoffnung äußerte, dass der Kommandant den Vetter dann und wann bei ihm speisen lassen würde. 119 Auch ein dem Rang angemessenes Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit war für ihn von Bedeutung und äußerte sich in der Bitte, dem Gefangenen für den Gottesdienstbesuch seinen Degen anzuvertrauen. 120 Bei diesem handelt es sich um ein Statussymbol und Distinktionsmerkmal, nicht zuletzt weil die Tötung mit Handfeuerwaffen als unehrenhaft galt. 121 Auch waren Waffen in der Gesellschaft durchaus präsent, denn als die Pflichten der Bürger bei der Stadtverteidigung zurückgingen, blieb der Waffenbesitz weiterhin üblich und wurde mit Ehr- und Distinktionsmerkmalen in Verbindung gebracht, selbst wenn der Besitz von Blankwaffen nicht auf den Adel und das Militär beschränkt war. 122 Oftmals wurden die Korrektionshäftlinge durch ein Militärkommando ver‐ haftet und auf die Festung gebracht. Im Aufnahmegesuch von Christian Ferdi‐ nand von Zedtwitz für seinen Bruder Christoph Adolph findet sich die Bitte, dass dies in aller Stille geschehen möge. 123 Nur in einem Fall gingen die Geheim‐ haltungsbemühungen so weit, dass ein Korrektionshäftling Musketierdienste unter falschem Namen ableistete. Es handelt sich um Baron Friedrich Gottlob von Hohberg, der wegen „Ausschweifungen“ ab August 1772 unter dem Namen Friedrich Gottlob Lentz gut ein Jahr als Musketier auf der Festung Königstein diente. Dieses geschah auf Ansuchen des Kabinettsministers Carl von der Osten, genannt Sacken, an den Gouverneur von Baudissin, und ohne dass letzterer den Generalfeldmarschall Johann Georg Chevalier de Saxe über die Aufnahme 90 3. Häftlinge und Delikte <?page no="91"?> 124 HStA-D, 11263 Festungskommandantur Königstein, Nr. 271, o. F. (Schreiben vom 2.6., 22.6. und 10.8.1772). 125 HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14611/ 1, Bl. 46 (Schreiben vom 31.8.1752); Tod in Loc. 14610/ 12, Bl. 30 (Schreiben vom 27.6.1755). 126 HStA-D, 10054 Gouvernement Dresden, Loc. 14611/ 1, Bl. 30-31 (Schreiben des Vaters Johann Balthasar Grellmann vom 23.6.1752). 127 Ebd. 128 Ebd., Bl. 39-40 (Schreiben des Grafen Solms vom 2.2.1779). informierte. Ob tatsächlich lediglich der Ruf der Familie gewahrten werden sollte oder andere Gründe eine Rolle spielten, muss offenbleiben. 124 Wenn Korrektionshäftlinge von der Ableistung von Musketierdiensten ver‐ schont blieben, so unterblieb dies aus verschiedenen Gründen. Bei einigen wenigen Gefangenen waren gesundheitliche Einschränkungen ursächlich, bei‐ spielsweise bei Gottlob Wilhelm zu Solms, 125 der dennoch im Juni 1755 auf der Festung starb. Vor allem aber bestanden Zweifel an der moralischen Vorbild‐ funktion der Festungsbesatzung. Johann Balthasar Grellmann suchte für seinen Sohn Heinrich Gotthold um Verschonung von Musketierdiensten an, „weil er solchergestalt auf die Hauptwache mit käme, und die anderen Soldaten ihm bey dieser Gelegenheit Brandtwein und Bier herbeyschaffen, und ihn zum Trunck, welchem er zeither ergeben gewesen, verleiten würden.“ 126 Schließlich konnte er bei einem persönlichen Besuch auf der Festung die Unterbringung des Sohnes im Quartier eines Leutnants erreichen, wo er mit Schreibtätigkeiten beschäftigt werden sollte. 127 Die grundlegende Kritik des Kommandanten Friedrich Christian Graf von Solms-Wildenfels an der Korrektionspraxis weist in diese Richtung: „daß dergleichen junge Leute so wie dieser [gemeint ist Moritz August von Trützschler] und der Graf Wratislav ist, hier unter den alten verrosteten Soldaten zwar allenfalls, so lange sie wenig Geld in die Hände bekommen, eine ziemlich gute militairische Hauß‐ haltung, keinesweges aber eine wohl gezogene Lebensart und manierliche Aufführung erlernen werden, da solche bey den täglichen Umgang mit diesen ungesitteten Leuten, wenn sie ihren Stand und Würden nach, auch in der besten Ordnung gehalten werden, doch nichts anders als Brandtweintricken, Tobackrauchen, plebeje Reden führen, und niedrige Gesinnungen hören und sehen, ohne zu erwähen, wie man ohnmöglich im Stande seyn könne, diese jungen Leute zu allen Zeiten unter Augen zubehalten oder zu verhüthen, daß sie nicht auf diese oder eine Ausschweifung wieder verfallen […]. Ich also würde niemahls diesen Weg zur Beßerung eines auf einige Abwege gerathenen Jünglings vorschlagen und anrathen.“ 128 3.2. Haftgründe 91 <?page no="92"?> 129 Ebd., Bl. 38 (Eintrag Konduitenliste vom 2.2.1779). 130 Ebd., Bl. 35 (Rapport vom 12.1.1779) und Bl. 39. 131 Ebd., Bl. 40. Die positive Rückmeldung verwundert allerdings, da von Trützscher im Jahr 1775, als er noch beim Regiment gestanden hatte, bescheinigt wurde „Conduite schlecht, applicirt sich nicht, ist liederlich, hat kein Genie und ist gar kein Wirth“ (vgl. HStA-D, 11239 Konduitenlisten Nr. 4, Bl. 63). Aus dem Eintrag geht auch hervor, dass von Trützschler 1775 23,5 Jahre alt und Sousleutnant im Infanterie-Regiment Clemens Prinz von Sachsen war, aus Berbisdorf bei Moritzburg stammte und ca. zehn Jahre gedient hatte. 132 HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14611/ 13, Bl. 4-5 (Schreiben Johann Balthasar Krippners vom 18.3.1738). Das Studium setzte er tatsächlich fort. Krippner ist in den Matrikeln der Universität Leipzig für das Sommersemester 1739 nachweisbar (vgl. E R L E R , Matrikel, S.-217). Im Fall des angesprochenen Moritz August von Trützschler, der sich seit Juli 1777 auf der Festung befand und untadliges Verhalten gezeigt hatte, 129 vertrat der Kommandant gegenüber seinem Vorgesetzten die Auffassung, für ihn müsse eine sinnvolle Beschäftigung gefunden werden, da seine besten Jahre auf der Festung ungenutzt verloren gingen. 130 Dessen Engagement ging so weit, dass er bei Trützschlers altem Regiment Clemens Prinz von Sachsen, wo er als Sousleutnant gestanden hatte, Erkundigungen über seine Dienstausführung eingezogen und positive Rückmeldungen erhalten hatte und daraufhin beim preußischen Infanterie-Regiment No. 20 unter Ludwig Karl von Kalckstein eine Fahnenjunkerstelle für ihn erwirken konnte. 131 Galten die einfachen Soldaten der Festung somit nicht als geeigneter Umgang für junge Adelige, lässt sich nicht nachweisen, inwieweit die Korrektionshäft‐ linge Kontakt mit den Staatsgefangenen hatten. Anzunehmen ist, dass es kaum Berührungspunkte gab bzw. geben sollte. Eine Ausnahme ist Johann Ferdinand Krippner, der auf Ansuchen seines Vaters Johann Balthasar Krippner, Amtsver‐ walter in Gorbitz, von Dezember 1736 bis März 1738 Musketierdienste leistete. Bei ihm konstatierte der Vater Besserung, er habe „unter der gelahrten Direktion des Herrn Geheimbden Raths Romani“ Rechtsstudien betrieben und könne dieses an der Universität Leipzig fortsetzen. 132 Offenbar bestanden weder seitens des Vaters noch seitens der Festungsbesatzung Bedenken, dass der zu lebenslanger Festungshaft verurteilte ehemalige Bürgermeister Franz Conrad Romanus ei‐ nem Korrektionshäftling Nachhilfeunterricht in Rechtskunde erteilte, zumal dessen Vergehen zum fraglichen Zeitpunkt bereits ca. 30 Jahre zurücklag, so dass dem Staatsgefangenen inzwischen ein großes Maß an Bewegungsfreiheit zugestanden worden war. Die Festungsbesatzung zählte die Korrektionshäftlinge, obwohl sie, sofern sie Musketierdienste leisteten, bei den Mannschaften untergebracht waren, zu 92 3. Häftlinge und Delikte <?page no="93"?> 133 So heißt es beim Kommandanten von Borke am 16.4.1776: „Sie mögen gleich zur Verbüßung ihrer Verbrechen und Vergehungen oder bloß zur Correction dahin gebracht worden seyn“ (HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14606/ 20, Bl. 18, Schreiben vom 24.1.1774). 134 Ebd., Bl. 71. 135 z. B. in HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14610/ 6. 136 HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Nr.-561, o. F. (Schreiben vom 1.6.1769). den Festungsgefangenen, 133 deren Aufnahme nicht in Frage gestellt werden konnte. Auf der einen Seite handelte es sich wohl um zusätzliches Personal, das nicht angeworben werden musste, sondern sogar selbst für Ausrüstung und Verpflegung aufkam. Andererseits konnten die Korrektionshäftlinge selbst im besten Fall einen regulären Soldaten nicht vollständig ersetzten, da die Einsatzmöglichkeiten wegen Fluchtgefahr beschränkt waren. Im schlechtesten Fall galten sie sogar als eine Gefahr, wie etwa Johann Heinrich von Breitenbuch, dessen Reden so eingeschätzt wurden, „daß man sich auch so gar fürchten müßen, ihm ein geladenes Gewehr weder anzuvertrauen noch sonst zukommen zu laßen.“ 134 Der Nutzen der Korrektionshäftlinge war also wohl überschaubar. Sie verursachten vielmehr zusätzlichen Arbeitsaufwand für die Besatzung, da diese einem Offizier oder Unteroffizier zur Aufsicht gegeben und in deren Quartieren untergebracht wurden. Offenbar schien deviantes Verhalten derjenigen, die nicht bereit waren, sich in ihr Schicksal zu fügen, nicht zur Entlassung zu führen. Vielmehr lassen die zeitweise monatlich abzufassenden Berichte, die über die Konduite der auf der Festung Königstein befindlichen jungen Leute geführt wurden, mit kurzen Einschätzungen über deren Betragen den Schluss zu, dass die Festungsbesatzung ihren Erziehungsauftrag ernst nahm. 135 Was wurde aus den Korrektionshäftlingen nach ihrer Entlassung? Diese Frage wäre nur mit großem Rechercheaufwand zu klären, da die Haftakten darüber nur in Ausnahmefällen Auskunft geben, so dass an dieser Stelle nur einige Tendenzen aufgezeigt werden können. Unmöglich ist die Einschätzung, inwieweit die Korrektionshaft den späteren Lebensweg und die Karriere beein‐ flusst hat, sei es im positiven oder negativen Sinn. Sofern sich Hinweise auf negative Auswirkungen ergeben haben, war nicht die Haft an sich ursächlich, sondern eine während der Haft als kriminell eingestufte Handlung, im Regelfall Desertion. Vermutlich aus diesem Grund wurde Albert Beneda de Netzky nur unter der Bedingung entlassen, dass er sich sofort außer Landes begab. 136 Beim Glasergesellen Christian Gottlieb Fischer, der auf Ansuchen seines Vaters ab Oktober 1775 zur Korrektion Musketierdienste geleistet hatte, zog der Stadtrat von Königstein Erkundigungen ein, als er 1787 um das Bürger- und Meisterrecht ansuchte. Auch hier ging es nicht um die Korrektion an sich, sondern um 3.2. Haftgründe 93 <?page no="94"?> 137 HStA-D, 11263 Festungskommandantur Königstein, Nr. 276, o. F. (Schreiben vom 1.9.1787). 138 K R O L L , Soldaten, S.-97-98. 139 HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14611/ 12, Bl. 48-49: „auch die ja einige, welche ehe sie Soldat worden, etwas Straffbares begangen und daher an die Civilobrigkeit zur Bestraffung nach der Convention ausgeliefert werden müßen, nach erlittener Strafe, wenn solche nicht eine Infamie nach sich zieht, zu des Herrndienst an das Regiment, zu welchem sie vormals gehöret, zu retradieren, oder wenigstens demselben anheim zu geben“ (Schreiben des Regimentsschultheißen Gottfried Schubert an den Gouverneur von Friesen vom 13.7.1737). Bei Martinus kam man zu dem Schluss es sei am besten, ihn wieder an die Leibgarde zu überlassen, jedoch lehnte das Regiment ab (ebd., Bl. 59, Schreiben vom 1.8.1737). 140 HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14610/ 12, Bl. 19 ff. (Schreiben vom Juni 1755). 141 Beispielsweise verstarb Moritz August von Trützschler, dem der Festungskommandant eine Anstellung in Preußen vermittelt hatte, tatsächlich ledig als preußischer Leutnant a. D. in Großdittmannsdorf am 11.2.1821 (vgl. von F E I L I T Z S C H , Familiengeschichte, S. 337); zu personellen Austauschbeziehungen zwischen der sächsischen und preußi‐ schen Armee vgl. G Ö S E , Ressentimentgeladenheit, S.-384-398. die Tatsache, dass Fischer einen gewährten Urlaub dazu genutzt hatte, sich weiteren Diensten zu entziehen. Kommandant von Solms teilte dem Stadtrat mit, dass dessen Entweichen nicht als Desertion gewertet wurde, da er sich nur zur Korrektion auf der Festung befunden und sein Vater die Ausrüstung bezahlt hatte, riet wegen Fischers „fortdauernden Liederlichkeit und störrischer Aufführung“ dennoch von einer Aufnahme als Bürger ab. 137 Die häufigste, bei fünf Bürgerlichen und 13 Adeligen nachgewiesene Mög‐ lichkeit nach der Entlassung war die (Wieder)Aufnahme von Militärdiensten. Grundsätzlich war Personen, die entehrende Strafen erlitten hatten, der Zugang zum Militärdienst verschlossen. Es sind allerdings Fälle belegt, wo zu Zuchthaus oder Festungsbau verurteilte Straftäter teilweise vor Ablauf ihrer Strafen in den Militärdienst übernommen wurden. 138 Bei Georg Gottlieb Martius, Sergeant bei der Leib-Grenadier-Garde, war dies nicht der Fall, 139 während Christoph Reinhard von Fölkersam und Carl Adam von Buttlar, beide Korporale beim Infanterie-Regiment Friedrich Prinz von Sachsen, auf Wunsch ihres Komman‐ danten ihren Dienst wieder aufnehmen konnten. 140 Andere, die ihres Verhaltens wegen aus sächsischen Militärdiensten entlassen worden waren, suchten ihr Glück in preußischen oder sonstigen auswärtigen Diensten. 141 Der 1780 aus der Korrektionshaft entlassene Johann Heinrich von Breitenbuch trat ein Jahr später als Korporal in den Dienst der Holländisch-Ost‐ indischen Kompanie und galt fortan bei seiner Familie als verschollen. 1784 hieß es, er habe auf dem Schiff, das ihn nach Indien bringen sollte, ein Komplott angeführt und sei dabei ums Leben gekommen. Auf dem offiziellen Totenschein 94 3. Häftlinge und Delikte <?page no="95"?> 142 B R E I T E N B U C H / D O N A T H / D A N N E N B E R G , Familie von Breitenbuch, S.-204. 143 B R E T S C H N E I D E R , Gefangene Gesellschaft, S.-73-75. 144 HStA-D, 10116, Kommission zu Besorgung der allgemeinen Straf- und Versorgungsan‐ stalten, Loc. 5893/ 9, o. F. (Schreiben vom 2.2.1784ff.). 145 S T E N Z E L , Familie von Zeutsch, S.-37. 146 K R O L L , Soldaten, S.-134-136. 147 B R E T S C H N E I D E R , Gefangene Gesellschaft, S.-125. war jedoch lediglich vermerkt, er sei am 31. Dezember 1782 im Seeländischen Hospital in Amsterdam verstorben. 142 Heinrich Ludwig von Zeutsch hingegen war in preußische Kriegsdienste getreten, erhielt jedoch seinen Abschied aus gesundheitlichen Gründen. Auf Ansuchen seiner Mutter sollte er daraufhin verhaftet werden, damit er nicht im Land umherschweifte, sobald er nach Sachsen kam, und ins Zuchthaus Waldheim verbracht werden, dort in „sicherer Verwahrung […], jedoch unter der Classe der distinguierten Armen“ verpflegt werden, wofür die Mutter 100 Taler jährlich zahlte. Somit sorgte die Mutter im Zuchthaus für eine privilegierte Unterbringung ihre Sohnes. Im Zucht- und Armenhaus Waldheim gab es bei den Armen die Klasse der „Distinguierten,“ bei denen Angehörige für die Verpflegungskosten aufkamen. Dieser Status war mit weiteren Privilegien verbunden. Ihre Verpflegung war besser, sie durften am Tisch des Hausverwalters essen, waren von der Pflicht zur Arbeit und zum Tragen der Zuchthauskleidung ausgenommen und genossen mehr Bewegungsfreiheit. 143 Die Verhaftung erfolgte in Wittenberg, der Transport ins Zuchthaus Wald‐ heim am 2. Februar 1784. Von dort wurde er, ebenfalls auf Ansuchen der Mutter, im Dezember 1786 entlassen. 144 Er starb 1788 in österreichischen Militärdiensten. Mit seinem Tod erlosch die Familie von Zeutsch im Mannesstamm. 145 Nicht abschließend beantwortet werden kann mit dem ausgewerteten Quel‐ lenmaterial die Frage, ob neben der Besserungsabsicht noch andere Motive hin‐ ter der Unterbringung von Angehörigen auf einer Festung standen. So sind aus dem Kursachsen des 18. Jahrhunderts einige Fälle belegt, bei denen Ehefrauen oder Grundherren den missliebigen Ehemann bzw. Untertanen gewaltsam für die Armee werben ließen. 146 Falk Bretschneider hatte für die sächsischen Zuchthäuser eine „Inanspruch‐ nahme der Institution für Erziehungsaufgaben, die man selbst nicht zu be‐ wältigen vermochte,“ konstatiert. 147 Diese Aussage lässt sich auf Festungen übertragen. Die Betroffenen stammten dabei mitnichten aus prekären Verhält‐ nissen, was schon durch die für Unterbringung, Ausrüstung und Versorgung aufzubringenden Mittel sichergestellt war, sondern etwa jeweils zur Hälfte aus dem Adel und gehobenem Bürgertum. Insofern spiegelt die Zusammensetzung 3.2. Haftgründe 95 <?page no="96"?> 148 Bei den Kadetten handelt es sich um Hans Ludwig Christian von Röbel und Chris‐ toph Karl von Zedtwitz (HStA-D, 11263 Festungskommandantur Königstein, Nr. 234); Laurentius von Beneda de Netzky hingegen war eigentlich zur Korrektion auf der Festung Königstein und hatte dort drei weitere Korrektionshäftlinge zur Desertion angestiftet (HStA-D, 11332 Kriegsgerichte besonderer Behörden und Formationen bis 1867, Nr.-176). der Korrektionshäftlinge in etwa diejenige der übrigen Staatsgefangen. Als infamierend galt die Korrektionshaft nicht, wie die Karrieren Einzelner in säch‐ sischen und preußischen Diensten bzw. bei Fortsetzung des Studiums zeigen, vielmehr sollte die durch das Verhalten der zumeist jugendlichen Delinquenten bedrohte Familienehre vor weiterem Schaden bewahrt werden. 3.2.6. Militärspezifische Delikte Daneben sind noch einige weitere Delikte bzw. Haftgründe nachweisbar. Einige davon können als militärspezifisch charakterisiert werden. Zu nennen sind etwa Desertion, gewaltsame Werbung, Unterschlagung von Regimentsgeldern und Insubordination. Dies betraf 17 Personen, und zwar ausschließlich Adelige. Bei den Desertionen sind drei Fälle nachweisbar, bei zwei Personen handelt es sich um Kadetten. 148 Desertionen bei Offizieren kamen vor, waren jedoch 96 3. Häftlinge und Delikte <?page no="97"?> 149 S I K O R A , Disziplin und Desertion, S.-342-343. 150 Ebd., S.-349. 151 Korporal Georg Heinrich von Damitz leistete Musketierdienste auf der Festung König‐ stein (HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14611/ 13). 152 Oberst Enslin (HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14507/ 31). 153 HStA-D, 11263 Festungskommandantur Königstein, Nr.-303. 154 HStA-D, 11239 Konduitenlisten, Nr. 31, Bl. 83: „Er exerziert die Kompagnie, welche seinem Kommando anvertraut ist, nicht mit den gehörigen Vortheilen und zeigt wenig Liebe zum Dienst. Sein sittliches Betragen verdient manchen Tadel und ist nicht geeignet, um für junge Offiziere zum Beispiel dienen zu können. Er ist saumselig und nachlässig im Dienste. Seinem Aufwand nach zu urtheilen ist er kein besonderer Wirth, es sind jedoch seit Jahr und Tag keine Schuldenklagen eingegangen. Die Oekonomie der Kompagnie besorgt er der Dienstvorschrift gemäß.“ 155 Zur Beurteilungs- und Beförderungspraxis vgl. B L A C K , Beförderungsordnungen; P A P K E , Offizierskorps und Anciennität. 156 HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14606/ 14. wesentlich seltener als bei gemeinen Soldaten und wurden wesentlich milder bestraft, in der Regel mit Festungshaft und Kassation. 149 Die Haftdauer in den drei Fällen war kurz, in zwei Fällen zwei, in einem Fall vier Monate Haft. Wesentlich härter fielen die Strafen bei Insubordinationsvergehen aus. Ins‐ gesamt sind sieben Fälle belegt. Die Haftdauer variierte dabei zwischen einem und fünf Jahren. Ebenso konnten Offiziere für Verstöße bei der Anwerbung der Truppen belangt werden, was als Verletzung der Amtspflichten galt. 150 Gewaltsame Werbung konnte in zwei Fällen nachgewiesen werden, die Haft‐ dauer betrug in einem Fall fünf, 151 in einem anderen 14 Monate. 152 Hinzu kamen drei Fälle von Unterschlagung bzw. schlechter Kompaniewirtschaft. Der Stabscapitain im Infanterieregiment v. Nostitz, Wilhelm Ferdinand Adolph von Teubern, verbüßte seine Haft auf der Festung Königstein wegen Unrichtigkeiten bei der Übergabe der Leib-Kompanie an den Regimentschef. Weil der Gefangene geständig war, erfolgte die Haft auf der Festung gnadenhalber, jedoch auf unbestimmte Zeit. Die Haftdauer betrug schließlich etwa fünf Monate, 153 obwohl bereits das Urteil über seine dienstlichen Qualitäten im Jahr 1802 negativ aufgefallen war. 154 Insbesondere der Hinweis darauf, dass er kein guter Wirt gewesen sei, hätte als Warnsignal dienen können. Schließlich gab es diese Kategorie bei den Offiziersbeurteilungen, 155 da einem Spieler oder Verschwender keine Regimentskasse anvertraut werden konnte. Dies galt auch für Personen, die zum Schuldenmachen neigten. August von Weißenbach wurde wegen schlechter Kompaniewirtschaft zu vier Monaten Haft verurteilt, die er auch verbüßte. 156 Als wesentlich schwerer wurde das Vergehen bei Heinrich Levin von der Osten gewertet. Diesem war wegen Unterschlagung von Regimentsgeldern und anderer Dienstvergehen per 3.2. Haftgründe 97 <?page no="98"?> 157 Ihro Königl. Majestät in Pohlen und Chur-Fürstl. Durchl. zu Sachsen allergnädigst approbiertes Dienst-Reglement im Lande und im Felde, vor Dero Infanterie-Regimenter, Dresden 1753, S.-1-3 (Einleitung). 158 von W I N C K L E R , System, S.-201-202. 159 HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14511/ 6, Bl. 12 (Schreiben vom 12.3.1752). Kriegsrecht zunächst Infamie zuerkannt worden. Die Kassation mit Ehrlosigkeit (cassatio cum infamia) galt im Kriegsrecht als eine der schwersten Strafen, insbesondere für einen Offizier, da dieser Stand Ehre in besonderem Maße für sich beanspruchte, 157 und für den Betroffenen den Ausschluss aus der Gesell‐ schaft bedeutete. 158 Diese Strafe wurde im Fall des von der Osten gnadenhalber in der Ehre unschädliche Kassation umgewandelt. Außerdem musste er das unterschlagene Geld zurückzahlen. Dazu war er allerdings nicht in der Lage, was keineswegs zur Anwendung der ursprünglich vorgesehenen Strafe, sondern zur Haft auf der Festung Königstein führte. 159 Somit wurde er, vermutlich wegen seines Standes, gleich zwei Mal vor einem empfindlichen Ehrverlust bewahrt. 3.3. Resümee Die Anzahl der Festungsgefangenen vom Ende des 16. bis zum Anfang des 19. Jahrhunderts war gering, besonders im Vergleich zu den Zuchthäusern. Jedoch belegen vor allem die geringen Fallzahlen, der hohe Anteil an Adeligen und von Personen aus dem höfischen und militärischen Umfeld, dass es sich bei den Festungen um privilegierte und exklusive Haftorte handelte, die auf Ehrwahrung abzielten. Die nachgewiesenen Haftgründe lassen sich dabei folgendermaßen einord‐ nen: Staatsverbrechen sind ‚vornehme‘ Delikte, die vor allem von den Eliten begangen werden konnten und daher Festungshaft nach sich zogen. Dabei konnte es sich jedoch sowohl um einen hochrangigen Adeligen als auch um einen bürgerlichen Sekretär handeln. Bei Duell- und anderen Gewaltdelikten hingegen war der Haftort wohl vor allem vom Stand abhängig, da es sich bei den auf den Festungen nachweisbaren Betroffenen nahezu ausschließlich um adelige Militärangehörige handelte. Diese Beobachtung trifft ebenfalls auf ‚gewöhnliche‘ Vergehen, die eigentlich eine andere Strafe erfordert hätten, zu. Hier erfolgte Festungshaft aufgrund des Standes des Delinquenten zumeist auf dem Gnadenweg, indem zusätzlich Fa‐ milienangehörige ihr soziales Kapital einbrachten, um Ehrverlust zu vermeiden. Soziales Kapital scheint auch bei der sogenannten Korrektionshaft vonnöten gewesen zu sein, bei der deviantes Verhalten zur und unter Wahrung der 98 3. Häftlinge und Delikte <?page no="99"?> 160 R Ü C K E R T , Manufakturisten, S.-71-74. (Familien)Ehre diszipliniert werden sollte, da die meisten Familien, die ein ent‐ sprechendes Gesuch an den Dresdner Gouverneur stellten, aus dem Bereich von Hof und Verwaltung stammten. Die Korrektionshaft zielte darauf ab, mögliche künftige Ehrverluste durch eine Disziplinierung und Verhaltensänderung zu verhindern. Schließlich sind noch andere Formen der Verwahrung nachweisbar, wo für die Betroffenen ein gewisser Komfort mit Beaufsichtigung verbunden werden konnte. Zu nennen sind beispielsweise wegen Melancholie auf einer Festung untergebrachte Offiziere oder Porzellanmaler, bei denen der Verdacht bestand, dass sie sich außer Landes begeben wollen. Der Erfinder des Porzellans, Johann Friedrich Böttger, wurde wegen des Einmarschs schwedischer Truppen in Sachsen von der Festung Dresden, wo ein Labor eingerichtet war, am 21. August 1706 auf die Festung Königstein transportiert. Nach Abzug der schwedischen Truppen wurde er am 22. September 1707 wieder nach Dresden verbracht. 160 Sieht man von dieser Form der Verwahrung ab, war die Kategorie Ehre weit mehr als nur einer der vielen Begleitumstände, die zu einer Festungshaft führten. Vielmehr kann sie als eine der wichtigsten Triebfedern für das Zustandekom‐ men gerade dieser Haftform angesehen werden. Einerseits gab es Delikte, die ‚vornehmen‘ Personen vorbehalten waren, andererseits konnte über diese selbst bei gewöhnlicheren Delikten Festungshaft verhängt werden, um deren Ehre zu wahren. Ehre konnte also sowohl dem Delikt als auch dem Delinquenten anhaften, maßgeblich aber war der hohe Stand des Häftlings. Ob und inwieweit die Ehre der Häftlinge hinter Festungsmauern gewahrt werden konnte, war damit konstitutiv für das ‚Gelingen‘ dieses Strafvollzugs. Dass Ehre dabei nicht in einem einzelnen Akt verletzt oder gewahrt werden konnte, sondern sich fast täglich auf den unterschiedlichsten Feldern zu bewähren hatte, machte die Inhaftierung zu einem ständigen Balanceakt und Aushandlungsprozess zwischen den Verwahrenden und den Verwahrten, der im Folgenden anhand einer Reihe sensibler Bereiche untersucht werden soll. 3.3. Resümee 99 <?page no="101"?> 1 L I N G E L B A C H , Codex Augusteus, S. 248-274; bei der Zusammenstellung der Sammlung war das leitende Prinzip nicht die unmittelbare Geltung. Auch ist der Codex Augusteus nie kodifiziert worden, so dass er nicht als systematisiertes Gesetzeswerk angesehen werden kann (ebd., S.-250, 263) 2 E R H A R D , Handbuch des chursächsischen peinlichen Rechts, S.-95-99. 3 B A L T Z E R , Grundlagen, S.-141-142. 4 Criminalgesetzbuch 1838, Art. 13, S. 8-9, gleicher Wortlaut im Criminalgesetzbuch 1848, Art. 13, S.-51. 4. Die Bewacher - Ehre schonen und verletzen 4.1. Normen Folgt man kursächsischen normativen Rechtsquellen, dürfte es Festungshaft in der Frühen Neuzeit nicht gegeben haben - schließlich findet sie dort keine Erwähnung. Dies gilt für den Codex Augusteus, die ab 1724 erschienene Sammlung sächsischer Konstitutionen und Mandate aus insgesamt fast vier Jahrhunderten, 1 und für das im Jahr 1789 erschienene „Handbuch des chursäch‐ sischen peinlichen Rechts“ des Rechtswissenschaftlers Christian Daniel Erhard, das als Freiheitsstrafen lediglich Festungsbau, Zuchthausstrafe, Gefängnisstrafe und Schuldturm aufzählt. 2 Das „Mandat Wieder die Selbst-Rache, Injurien, Friedens-Störungen und Duelle“ vom 2. Juli 1712 unterscheidet in Bezug auf die Haft nach dem Stand, unter anderem „von Adel und Rittermäßigen/ auch höhern Standes/ […] und andere Räthe zu verstehen, ingleichen bey der Miliz, sowohl alle in würcklichen Diensten stehende, als honesté dimmitierte Oberofficiers.“ Diese waren laut § 57 des Mandats an einem Ort zu verwahren, der keiner Unterobrigkeit oder Privat‐ person unterstellt war, es wurde also eine Art immediate Haft vorgeschrieben. Es findet sich aber keine Bestimmung, dass es sich bei diesem Ort zwingend um eine Festung handeln musste. Auf diese Strafe bezogene gesetzliche Regelungen traf man tatsächlich erst in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts. Im Jahr 1810 war der bereits genannte Rechtswissenschaftler Erhard mit dem Entwurf zu einem sächsischen Strafgesetzbuch beauftragt worden. Sein - nicht umgesetzter - Entwurf sah in Bezug auf die Festungshaft vor, dass diese bei Staatsverbrechern gnaden‐ halber und auf königlichen Befehl erfolgen konnte. 3 Es handelte sich jedoch um eine Kann-Bestimmung, die als solche schließlich Eingang in den Art. 13 des 1838 erschienenen Kriminalgesetzbuchs für das Königreich Sachsen fand: „Gegen Civilpersonen kann Festungsstrafe nur im Wege der Begnadigung stattfinden.“ 4 Über die Art der Festungsstrafe enthält das Gesetz keine weite‐ <?page no="102"?> 5 O T T O , Festungshaft, S.-135; K R U G , Strafgesetzbuch, Art. 19. 6 B A L T Z E R , Grundlagen, S.-143-144. 7 Ebd., S.-31. 8 Zur Kodifizierung des Militärstrafrechts vgl. K E S P E R -B I E R M A N N , Stiefkind, S.-47-70. 9 Gesetzessammlung für das Königreich Sachsen vom Jahr 1822, Dresden, S.-21-94. 10 Ebd., § 16, S.-27. 11 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838, Militärstraf‐ gesetzbuch für das Königreich Sachsen, S.-224-265, hier S.-226 (§ 14). 12 von W E B E R , Maria Antonia Walpurgis, S.-123, 162. 13 Ebd., S. 190-192. Weber nimmt hier an, dass der Kurfürst ein Gutachten des Kanzlers der Landesregierung, Johann August Heinrich von Röder, als oberste Justizbehörde ren Ausführungen. Gleiches gilt für das Strafgesetzbuch von 1856. 5 Bei der Beratung des Entwurfs des Kriminalgesetzbuches im Landtag erklärten beide Kammern, die Festungsstrafe sei zwar „der Natur mancher Verbrecher und der Individualität mancher Verbrecher besonders angemessen,“ jedoch entschieden sie sich dafür, dass dieses nur auf dem Gnadenweg und nur bei Zivilpersonen möglich war. Einen Unterschied zwischen politischen und anderen Verbrechern enthält weder das Strafgesetzbuch von 1838 noch das von 1856. 6 Erst nach dem Reichsstrafgesetzbuch vom 15. Mai 1871 wurde Festungshaft bei politischen Straftätern verhängt. 7 Auch für den militärischen Bereich finden sich keine frühneuzeitlichen normativen Quellen. 8 Festungsarrest erwähnt wohl erstmals das „Mandat, das Strafgesetzbuch für die Königlich Sächsischen Truppen vom 4.2.1822 betr.“ 9 , und zwar als reguläre Strafe, die ausschließlich gegen Offiziere verhängt werden konnte. 10 Diese Regelung wurde 1838 in das Militärstrafgesetzbuch für das Königreich Sachsen übernommen, so dass auf dem Gerichtsweg nur gegen Personen mit Offiziersrang Festungsarrest verhängt werden konnte, gegen andere Personen laut Kriminalgesetzbuch nur auf dem Gnadenweg. 11 Somit sind gesetzliche Regelungen erst im 19. Jahrhundert vorgenommen worden, was angesichts der weit verbreiteten Praxis in der Frühen Neuzeit zunächst irritiert. Für die Zeit ab etwa Mitte des 16. Jahrhunderts ist zu beob‐ achten, dass die Anordnung dieser Haftform dem Kurfürsten vorbehalten war. Er konnte ohne Angabe von Gründen Verhaftungen mit Einweisungen auf eine Festung vornehmen lassen. Diese Verfahrensweise hat zur Folge, dass sich in einigen Fällen die Haftgründe heute nicht mehr klären lassen, da entsprechende Informationen in der zentralbehördlichen Überlieferung nicht vorliegen. So gibt der Kurfürst in der Korrespondenz über den seit 1776 inhaftierten Marquis d’Agdollo nur an, er habe für die Verhaftung seine Gründe gehabt. 12 Auch für die daraufhin verhängte lebenslange Festungshaft konnte kein Urteil eines Gerichts oder Spruchkollegiums nachgewiesen werden. 13 Waren dergleichen 102 4. Die Bewacher - Ehre schonen und verletzen <?page no="103"?> eingeholt hat. Dafür kann er jedoch keine eindeutigen Belege anführen, so dass davon auszugehen ist, dass Weber dem Kurfürsten nicht unterstellen wollte, er habe sich gegenüber d’Agdollo ins Unrecht gesetzt, indem er ihn ohne Urteil lebenslang inhaftierte. 14 L U D W I G , Herz der Justitia, S.-95. 15 H Ä R T E R , Freiheitsentziehende Sanktionen, S.-94. 16 Zum Bild des gnädigen Herrschers und zur Gnade als Herrschaftstugend vgl. L U D W I G , Herz der Justitia, S.-174-182. 17 F R E V E R T , Ehrenmänner, S.-65, 67f. 18 R E H S E , Supplikations- und Gnadenpraxis, S.-78. 19 L U D W I G , Herz der Justitia, S.-45ff. 20 K R Ü N I T Z , Art. „Gnade“. Inhaftierungen Zeichen einer Strafverhängung durch den Landesherrn, der in der Frühen Neuzeit noch für sich beanspruchen konnte, Quelle allen Rechts zu sein, 14 so konnte die Festungshaft von den Kurfürsten umgekehrt als Mittel der Strafmilderung eingesetzt werden. Nicht selten kam es vor, dass ein von einem Schöppenstuhl gefälltes Urteil vorlag, das der Kurfürst gnadenhalber milderte, meistens durch Umwandlung einer Zuchthausin eine Festungsstrafe, bei der die Dauer allerdings unbestimmt sein konnte. Die Unbestimmtheit der Haftdauer ist auch beim frühneuzeitlichen Vollzug von Zuchthaustrafen als zusätzliches Disziplinierungsmittel eingesetzt worden. Dadurch erhielt die Entlassung aus dem Zuchthaus oder von der Festung den Charakter eines Gna‐ denakts. 15 In dieser Form waren die genannten Haftstrafen in einer besonderen Weise an die Autorität des Herrschers gebunden. Der Kurfürst konnte einem Gefangenen so gleich zwei Mal als mächtiger und zugleich gnädiger Landesvater gegenübertreten. 16 Dies kann als Mittel angesehen werden, Mitglieder der Elite des Landes, aus denen ein großer Teil der Betroffenen bestand, an sich zu binden. 17 Der Landesherr konnte Strafen unter anderem aufheben, abmildern oder umwandeln, daneben Verfahren an sich ziehen und die Ehre von unehrlich gewordenen Personen wieder herstellen. 18 Andererseits gab es bereits seit der Mitte des 16. Jahrhunderts Juristen, die eigenmächtiges Entscheiden des Herrschers in seiner Funktion als oberster Gerichtsherr als potentiell ungerecht ansahen. In den Akten fällt auf, dass ein Bewusstsein dafür da war, dass der Kurfürst in den vorgesehenen Rechtsweg, der in Sachsen aus einem ausdifferen‐ zierten System von Spruchbehörden und Gerichten bestand, 19 eingriff. So etwa, wenn es hieß, dass ein Vergehen zwar ein Verfahren vor einem Militärgericht gerechtfertigt hätte, der Kurfürst jedoch zur Vermeidung eines Skandals aus Rücksicht auf die Familie auf Festungsarrest ohne Verfahren entschieden habe. Im 18. Jahrhundert verstand man unter Begnadigung die „Erlassung oder Milderung der verdienten Strafe,“ 20 und bildete damit einen Gegensatz zum 4.1. Normen 103 <?page no="104"?> 21 R E H S E , Supplikations- und Gnadenpraxis, S.-79. 22 Ebd., S.-81-82 (zur Terminologie siehe S.-84). 23 S C H W E R H O F F , Devianz, S.-391. 24 von R O T T E C K / W E L C K E R , Art. „Infamie, Ehre, Ehrenstrafen“, S.-347. 25 Z. B. Corpvs Ivris Militaris Novissimvm; H O F F M A N , Codex legum militarium Saxonicus. 26 S C H M I E D E R , Chur-Sächsisches Kriegs-Recht, S.-263. 27 von W I N C K L E R , System, S. 224-226 (Art. 195 des Entwurfs sah vor: „Staatsverbrecher, denen keine härtere als Gefängnisstrafe zuerkennt, oder deren Strafe vom König aus Gnaden in Gefängnisstrafe verwandelt, oder kraft der hohen Staatspoliceygewalt, Recht. 21 So fanden sich im Lauf des 18. Jahrhunderts Kritiker, unter anderem Cesare Beccaria in „Über Verbrechen und Strafen,“ der in der Gnadenübung eine Willkür sah, die durch gerechte Strafen und Gesetze überflüssig würde. 22 Ebenso forderte Beccaria die Gleichheit vor dem Gesetz. In der Strafpraxis war die Anwendung von Gesetzen flexibel handhabbar, so dass die Schwere der Strafe vom sozialen Kapital eines Verbrechers abhängen konnte. 23 Dieses wurde nicht zuletzt damit begründet, dass „so fern z. B. durch ein Vergehen und seine Strafe nicht die ganze höhere staatsbürgerliche und Standesehre für immer zerstört wird, ist es eine schreiende Ungleichheit, einen Besitzer dieser höheren Ehre und des ihr entsprechenden Ehrgefühls in denselben Kerker und in die Gesellschaft und Berührung mit Ehrlosen, mit Landstreichern usw. zu setzen, aber auch etwa ihm niedere, seinem Stande unangemessene Strafarbeiten aufzuzwingen. Er würde dadurch zehnmal mehr Uebel erleiden, als ein Arbeiter der niederen Stände.“ 24 Ein differenzierteres Bild findet sich im militärischen Bereich. Schon aufgrund der Zugehörigkeit von Festungen zur militärischen Sphäre lag es nahe, die manchmal fließenden Grenzen zwischen Dienstort und Haftort zu nutzen, um einen Strafvollzug organisatorisch zu vereinfachen, aber auch, um ihn nicht allzu publik werden zu lassen. Zunächst jedoch finden sich in den diesbezüglichen normativen Quellen, den Mandaten und Verordnungen, ebenso wie im zivilen Bereich keine Hinweise auf Festungsarrest. 25 Gegen Ende des Untersuchungszeitraums gibt es allerdings Hinweise in militärrechtlichen Lehr‐ büchern, die aus der Perspektive der von ihnen beobachteten Strafvollzugspra‐ xis diesen Befund in Zweifel ziehen. Gottfried Schmieder kennt in seinem Kriegsrecht aus dem Jahr 1768 als Strafe für Offiziere nur Haus- und Stuben‐ arrest sowie die Inhaftierung im Gefängnis oder auf der Hauptwache. 26 Carl August von Winckler hingegen nennt in seinem „System des Chur-Sächsischen Kriegs-Rechts“ von 1803 als gängige Strafen gegen Offiziere, Unteroffiziere, Gemeine, Knechte, Offiziersbedienstete und Frauen Arrest auf der Hauptwache, im Quartier des Adjutanten oder im Quartier des Gefangenen selbst. 27 Jedoch konnte Festungsarrest bei Vergehen, die eine härtere Gefängnisstrafe als die auf 104 4. Die Bewacher - Ehre schonen und verletzen <?page no="105"?> bestimmt ist, können auf königlichen Befehl zur Verbüßung der Strafe nach der Bergvestung Königstein gebracht werden“). 28 Ebd., S. 228 („dahingegen für Oberoffiziers eine andere Art Strafe bestimmt ist, welche derselben Freyheit auf eine ehrenvollere Art einschränkt, nemlich Vestungsarrest. In Fällen, wo der Offizier wegen wichtiger Vergehungen härtere Gefängnisstrafe verdient, als solcher auf der Hauptwache ist, wird derselbe mit Gefängnisse auf einer Vestung gestraft. Dieser aber ist ausschlußweise dem Oberoffizier und denenjenigen, so ihnen gleich zu achten, eigen“). 29 S T A R C K E , Lehrbuch des allgemeinen Kriegsrechts, S. 404, § 386: „Schweres Gefängnis kömmt meist nur in gemeinen Verbrechen, wie im bürgerlichen Recht, oder bei Offiziers vor, welche solches auf der Vestung a) leiden entweder auf Monate, Jahre, oder gar Lebenszeit b), besonders bei Duellen 1, 2, 4, 6, 8, 10 Jahre bei Wasser und Brod, und bei Erlaß der Lebensstrafe. Dies zieht oft den Abschied, bisweilen in Unehren, nach sich“. 30 H O F F M A N , Codex legum militarium Saxonicus: "Fast alle Länder haben der Jurispruden‐ tia militari mehr aufzuweisen, als wir. […] Es ist unglaublich, wie ein neuer Auditeur, wenn er nicht ein gutes Archiv antrift, bey Antretung […] seiner Function verlegen seyn müßte." Dieser Befund ist allerdings auch auf das Strafrecht übertragbar, wo im Zuge der 1763 begonnenen Strafrechtsreformen ebenfalls das Fehlen einer Sammlung von Strafrechtsnormen beklagt wurde (vgl. B R E T S C H N E I D E R , Gefangene Gesellschaft, S. 229). 31 Instruktion für die bei der Churfürstlich Sächsischen Armee angestellten Auditeurs vom 25.10.1794, § 4: „um von der Militärverfassung, zum Behuf seiner Dienstleis‐ tung, erforderliche Kenntniß zu erlangen, zugleich bedeutet, das Kriegsgerichtlichen Archiv sich genau bekannt zu machen, vorerwähnten höchsten Orts und samt er‐ gangenen Ordres die Kriegsartikel, die Ordonnanz, das Dienst-, Wirtschafts- und Kriegs-Gerichts-Reglement, den Codicem legum militarium Saxonicum und andere in die Kriegs-Gerichts-Wissenschaft einschlagende Bücher fleißig zu lesen und zu studieren,“ zitiert nach T I T Z E , Instruktion für die Auditeure, S.-9. der Hauptwache erforderte, verhängt werden, aber nur gegen Oberoffiziere. 28 Auch das Lehrbuch von Karl Christoph Starcke über allgemeines Kriegsrecht aus dem Jahr 1799 kennt für Offiziere schweres Gefängnis auf der Festung. 29 Pro‐ blematisch allerdings erscheint es nicht nur angesichts des späten Auftauchens solcher Aussagen, Festungshaft als eine im frühneuzeitlichen kursächsischen Strafrechtssystem verankerte Bestimmung zu bezeichnen. Ihr Vorkommen in Lehrbüchern legt zudem nahe, dass deren Verfasser ihr Wissen aus der Beobachtung der tatsächlich gehandhabten Praxis schöpften. Dass es selbst für Auditeure und die Lehrbuchautoren kein leichtes Unterfangen war, sich einen Überblick über die geltenden Bestimmungen zu verschaffen, räumte Tobias Benjamin Hoffmann in der Vorrede zu seiner 1763 erschienenen Sammlung von Mandaten über das Militär ein. 30 Diese Beobachtung behielt noch 30 Jahre später ihre Gültigkeit, als eine Instruktion für Auditeure aus dem Jahr 1794 eine Vielzahl von Rechtsquellen nennt, mit denen sich diese bei Dienstantritt vertraut machen mussten. 31 Vor diesem Hintergrund ist zu vermuten, dass die 4.1. Normen 105 <?page no="106"?> 32 Z. B. beim Leutnant Theodor Erdmann Leopold von Bissing, der wegen Betrugs zu einer dreijährigen Zuchthausstrafe verurteilt worden war, die gnadenhalber in Fes‐ tungsarrest umgewandelt wurde (HStA-D, 11332 Kriegsgerichte besonderer Behörden und Formationen bis 1867, Nr. 793), oder bei den Capitainen Christian August von Büchner, Johann Georg von Seydewitz und Christoph Heinrich von Schleinitz, bei denen das Kriegsgerichtsurteil wegen Beleidigung auf Gefängnis lautete, das ebenfalls durch kurfürstliche Resolution gnadenhalber umgewandelt wurde (HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14516/ 24). 33 Z. B. bei den desertierten Kadetten Hans Ludwig Christian von Röbel und Christian Adolph von Zedtwitz (HStA-D, 11263 Festungskommandantur Königstein, Nr. 234). Die Haft auf der Festung Königstein erfolgte „in gnädigster Erwegung ihrer guten Familien“ (HStA-D, 10026 Geheimes Kabinett, Loc. 1069/ 4, Bl. 274-275, Schreiben vom 2.12.1753). 34 HStA-D, 11321 Generalkriegsgericht, Nr.-11785, Bl. 51-53 (Schreiben vom 13.7.1775). 35 HStA-D, 11332 Kriegsgerichte besonderer Behörden und Formationen bis 1867, Nr. 226, o. F. (Befehl vom 4.11.1771). 36 Im Fall des Sousleutnants Dankegott Friedrich von Obernitz wegen wiederholter Aufforderung seines Bruders zum Duell (HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14516/ 21, Bl. 1, Schreiben vom 31.12.1772). Autoren die Praxis der Festungshaft für Offiziere zur Norm erhoben, womit sich der Blick auf die Urteilspraxis der kursächsischen Kriegsgerichtsbarkeit richtet. Auch hier sind analog zur zivilen Gerichtsbarkeit Fälle überliefert, bei de‐ nen ein ursprünglich auf Gefängnis lautendes Urteil gnadenhalber durch den Kurfürsten in Festungsarrest umgewandelt wurde, 32 oder bei denen lediglich ein kurfürstlicher Befehl ohne ein Gerichtsurteil vorliegt. 33 Außerdem konnte der Festungsarrest zur Vermeidung und Umgehung eines kriegsgerichtlichen Verfahrens dienen. Im Fall einer Duellprovokation zwischen dem Obristen Johann Gottlieb von Bülow und dem Obristleutnant Christian August von Bült‐ zingslöwen im Jahr 1775 beispielsweise wurde in einer kurfürstlichen Verfügung an den Generalleutnant von Gersdorff als Direktor des Generalkriegsgerichts festgestellt, dass das Vergehen zwar ein Verfahren vor einem Militärgericht gerechtfertigt hätte, jedoch habe Kurfürst Friedrich August III. aus Milde und zur Vermeidung eines Skandals für das Regiment und die Armee auf Festungshaft ohne Verfahren entschieden. 34 Bei dem Gouvernementsadjutanten Obrist de L’Estocq, der die Ehefrau seines direkten Vorgesetzten beleidigt hatte und bei dem doppelt ausgestellte Quittungen gefunden worden waren, entschied der Generalfeldmarschall Chevalier de Saxe auf Arrest auf der Festung Königstein, obwohl der Obrist durch Kriegsrechtssprüche die Kassation und andere schwere Strafen zu erwarten gehabt hätte. 35 Da noch ein zweiter Fall überliefert ist, in dem der Festungsarrest auf Befehl des Generalfeldmarschalls Johann Georg, Chevalier de Saxe, erfolgte, 36 ist davon auszugehen, dass die Entscheidungskom‐ petenz nicht klar geregelt war und sich auf hochrangige Militärs erstrecken 106 4. Die Bewacher - Ehre schonen und verletzen <?page no="107"?> 37 E R H A R D , Handbuch des chursächsischen peinlichen Rechts, S. 109-110 („oder ob er, ohne sich an diese nur zum Besten der Bürger des Staats verordneten Gesetze nicht binden, und nach dem iedesmaligen Ermessen der größeren oder mindern Gefahr sich der Feinde des Vaterlandes erwehren, und sich der geschwinderen und wirksamsten Mittel bedienen will, um die dem gemeinen Wesen drohende Gefahr abzuwenden“); K L E I N , Grundsätze, §149-160, S.-279ff. 38 H Ä R T E R , Legal Responses, S.-164-165. konnte. Im Fall des Chevaliers de Saxe kommt hinzu, dass es sich um einen illegitimen Sohn des Kurfürsten August des Starken handelte. Es war somit eine Strafe, die wohl auch im Fall von Militärangehörigen nicht ohne Zustimmung des Kurfürsten oder aber nur auf Befehl des General‐ feldmarschalls verhängt werden konnte bzw. die im Fall von Zivilisten nicht von einem Spruchkollegium verhängt werden konnte. Darin sahen manche Rechts‐ gelehrte gegen Ende des 18. Jahrhunderts kein Problem, da sie Staatsverbrechen, insbesondere Hochverrat, zu den von der regulären Gerichtsbarkeit ausgenom‐ menen Verbrechen zählten. Erhard beispielsweise hielt entsprechende Gesetze für überflüssig, da der Landesherr als Verteidiger des Staates nach seinem Ermessen entscheiden könne, ob er Staatsverbrecher nach den Regeln eines Untersuchungsverfahrens aburteilte, oder losgelöst von den Gesetzen schnellere und wirksamere Mittel zur Gefahrenabwehr einsetzte. 37 Diese Aussagen fallen zudem in eine Zeit, als die Staaten bereits gesetzliche Grundlagen geschaffen hatten, um politische Verbrechen wie Verrat, Verschwörung, Rebellion und Landfriedensbruch nicht nur zu ahnden, sondern ihnen auch vorzubeugen. 38 In diesen Kontext fügt sich das Instrument der Festungshaft ein, das dem Kurfürsten die Möglichkeit gab, jemanden verhaften zu lassen, bei dem lediglich der Verdacht bestand, er könne an einer Intrige beteiligt gewesen sein. Die Ausnahme von den üblichen gerichtlichen Instanzen machte den Fes‐ tungsarrest zu einer exklusiven Strafe für einen eng begrenzten Personenkreis, woraus die vergleichsweise geringen Fallzahlen resultieren. Zwar fehlten bis 1822 grundlegende gesetzliche Bestimmungen, doch trifft dies nicht auf die konkrete Ausgestaltung der Haftbedingungen zu, wofür insbesondere für das 18. Jahrhundert zahlreiche Regelungen überliefert sind. Dabei handelt es sich vor allem um Befehle, Verordnungen und Instruktionen, in denen teilweise detaillierte Bestimmungen über Fragen der Bewachung, Verpflegung und zu gewährende Freiheiten getroffen wurden. Dabei nahm die Regelungsdichte zu, je mehr es sich um den konkreten Einzelfall handelte. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass das Territorium der Festungen an sich ausschließlich dem Militärrecht unterworfen war. Zivile Untersuchungskom‐ missionen konnten zwar auf den Festungen Verhöre durchführen, Rechtshand‐ 4.1. Normen 107 <?page no="108"?> 39 HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14604/ 5, Bl. 115-116 (Schreiben vom 14.9.1720). 40 Ebd., Bl. 118-122. 41 Z. B.: „Hat der Commendant scharff darüber zu halten, daß kein einiger Brieff, er betreffe Officiers, oder wer es sey, auf oder von der Vestung heruntergebracht werde, es sey dann, daß solcher dem Commendanten vorhero offen gezeiget sey. Die Brieffe, so an die auff der Vestung befindliche Gefangene kommen, und von selbigen abgehen, müßen vorhero in beyden Fällen dem Gouverneur und Obercommendanten, und in deßen Abwesenheit dem nach ihm als Gouverneur in der Hauptvestung commandierenden Officier, offen zugesandt werden […]. Hat der Commendant auf die Gefangenen gute Acht zu haben, und insonderheit zu verhüten, daß ihnen keine heimliche oder verdächtige Unterredungen verstattet werden“ (HStA-D, 11237 Geheimes Kriegsratskollegium, Loc. 10923/ 2, Bl. 5-6, Instruktion für den Obristen Johann Heinrich von Boblick als Kommandant der Festung Stolpen vom 25.5.1725); Die Bestimmungen in der Instruktion für Hans Joachim von Schütz als Kommandant der Festung Sonnenstein vom 5.5.1728 sind nahezu wortgleich (Festungskommandantur Sonnenstein, Nr. 22); Die Interimsinstruktion für den Gene‐ ralmajor Georg Friedrich von Hopfgarten als Kommandant der Festung Pleißenburg vom 16.8.1721 lautete: „Auf die Gefangenen gute Acht zu haben, und insonderheit zu verhütten hat, daß ihnen keine heimliche oder verdächtige Unterredungen verstattet, noch Briefe zugebracht oder von ihnen fortgeschaffet werden, ohne daß dem Commendanten selbige vorher offen vorgezeiget worden, da er die dann hernach dem Generalfeldmarschall lungen wie die Abnahme von Urfehdeeiden mussten jedoch durch Vertreter der militärischen Gerichtsbarkeit erfolgen. Daraus ergaben sich Schwierigkei‐ ten, wie im Fall des Alchemisten Johann Hektor von Klettenberg. Vor der Vollstreckung des Todesurteils musste geklärt werden, ob der Amtmann von Pirna als Zivilgerichtsperson ein Urteil auf der Festung Königstein vollstrecken lassen könne bzw. ob ein Zivilist auf militärischem Gelände exekutiert werden könne. 39 Wegen des zu erwartenden Aufsehens wünschte der Kurfürst keine öffentliche Hinrichtung auf dem Marktplatz in Pirna. Der Generalauditeur Creil vertrat jedoch die Auffassung, dass eine Vollstreckung auf dem Festungsgelände nicht durch den Pirnaer Amtmann, sondern nur auf militärische Art erfolgen könne. Um den kurfürstlichen Willen umzusetzen, wurde entschieden, dass der Pirnaer Scharfrichter die Exekution innerhalb des Festungsgeländes bei der sogenannten Königsnase durchführen sollte, jedoch unter der Federführung des Gouvernementskriegsgerichts. Als zusätzliche Rechtfertigung für dieses Vorgehen führte man an, dass Klettenberg zum Zeitpunkt seiner in Frankfurt am Main begangenen Straftat Militärangehöriger gewesen sei. 40 Festlegungen allgemeineren Charakters waren in den Instruktionen, auf die ein jeder Kommandant bei Dienstantritt verpflichtet wurde, festgeschrieben. Diese bezogen sich vor allem auf die gute Aufsicht über die Gefangenen und die Verhinderung verbotener Kommunikation und unterschieden sich von Festung zu Festung kaum. 41 Weitere allgemeine Regelungen in Bezug auf die 108 4. Die Bewacher - Ehre schonen und verletzen <?page no="109"?> oder in deßen Abwesenheit dem nach ihm commandierenden General zur fernern Dispo‐ sition zusendet“ (HStA-D, 11237 Geheimes Kriegsratskollegium, Loc. 10921/ 1, o. F.); ca. 60 Jahre später lautete die Instruktion für Heinrich Adolph von Boblick, Kommandant der Festung Königstein, vom 15.8.1792: „Die auf der Festung verwahrte Gefangene soll der Commandant in guter Obacht haben, und insonderheit verhüthen, daß ihnen keine heimliche oder andere verdächtige Unterredungen und sonstige Communication verstattet werden“ (HStA-D, 11263 Festungskommandantur Königstein, Nr.-60, o. F.). 42 Vgl. HStA-D, 11263 Festungskommandantur Königstein, Nr.-56, Erneuertes Reglement vom 23.4.1748: „2. So oft dem Arrestanten zu Eßen und zu Trincken oder sonsten etwas, es bestehe worinnen es wolle, durch den Wachtmeister hineingegeben wird, ist solches dem Herrn Commendanten, zu gleich auch dem Schließcapitain zu melden. 3. Wenn der Arrestant aus- und einpassieret, solches ist ebenfalls zu melden. 4. Die Post auf dem Saale hat auch darauf mitzusehen, daß niemand Fremdes hinauf passiret, ohne diejenige Personen, welche zur Wartung bestellt, ingl. 5. daß kein Unglück durch Feuer verwahrloset werde. 6. Die Post, so des Nachts unten auf dem Wercke stehet, soll auf diejenigen Fenster, welche vor des Arrestanten Zimmer sind, ein beständiges wachsames Auge haben, und sobald als selbige was verdächtiges verspühret, sogleich auf die Wacht hinauf ruffen […] 7. Wenn Staatsarrestanten oder sonsten noch mehrere Arrestanten heraufgebracht werden sollten, so soll auf die Wacht nach Gelegenheit der Umstände verstärckt und das nöthige reguliret werden.“ 43 Instruktion für den Wachtmeister Nathanael Böhme vom 6.3.1724 (HStA-D, 11265 Festungskommandantur Sonnenstein, Nr.-22, o. F.). Gefangenen enthielten auch die Dienstreglements für die Festungsbesatzungen, vor allem hinsichtlich der Wachdienste. 42 Die standardmäßige Erwähnung von Gefangenen in den Instruktionen und Reglements zeugt davon, dass die Betreuung und Bewachung von Gefangenen selbstverständlich zum Dienst auf der Festung gehörten. Diese Art von Instruktionen erhielten nicht nur die Kommandanten, sondern auch andere Funktionsträger, zu deren Aufgaben‐ gebiet die Bewachung und Versorgung der Gefangenen gehörte. Dies betraf insbesondere die Wachtmeister und deren Vertretungen. Diese beinhalteten die täglichen Visiten der Gefangenen und die Prüfung, ob Türen, Fenster und Schlösser bei den Gefangenen intakt waren, die Bereitstellung von Mahlzeiten, die Verwaltung des Geldes der Gefangenen und das Verbot der Annahme von Geschenken. 43 War diese Art der Anweisungen stark auf den Wach- und Dienstbetrieb auf den Festungen fokussiert, handelt es sich bei Festlegungen der Haftbedingungen in Bezug auf den einzelnen Gefangenen um stark individualisierte Verfahren. Für jeden einzelnen Gefangenen erhielten die Festungskommandanten über ihre vorgesetzte Dienststelle Vorschriften zu dessen Behandlung. Diese enthielten konkrete Festlegungen und Befehle, die einen breiten Interpretationsspielraum zuließen. Letzteren eröffneten vor allem die häufig erteilten Anweisungen, den 4.1. Normen 109 <?page no="110"?> 44 Z. B. bei Georg Ernst von Pfingsten „daß dem Herrn Präsidenten auf alle Weise honete begegnet würde“ (HStA-D, 11265 Festungskommandantur Sonnenstein, Nr. 36, o. F., Schreiben vom 20.5.1707), oder im Fall des Woiwoden Johann Stanislaus Jablonowski: „Übrigens aber demselben noch ferner höflich tractiren und so viel es mit Sicherhaltung de‐ ßen Persohn geschehen kann, die nöthige Lebensbequemlichkeit gestatten solle“ (HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14511/ 4, Bl. 38, Befehl vom 26.3.1714). 45 Vgl. beispielsweise HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14606/ 20, Bl. 9 (Bericht Ernst Bogislavs von Borke vom 13.1.1776). 46 Beispielsweise beim Dienstantritt des Generalmajors von Boblick. Dessen Instruktion enthielt ein Inserat zum Gefangenen d’Agdollo mit dem Hinweis auf Beachtung der zu diesem Gefangenen im Kommandantschaftsarchiv vorhandenen Befehle (HStA-D, 11263 Festungskommandantur Königstein, Nr. 60, o. F., Inserat zur Instruktion vom 15.8.1792). 47 S C H L Ö G L , Anwesende und Abwesende, S.-145. betreffenden Gefangenen „honett“ bzw. höflich zu behandeln. 44 Diese Festlegun‐ gen traf entweder der Kurfürst, dessen Statthalter, eine zuständige Kommission oder der Gouverneur. Sie wurden seitens der Festungsbesatzung auch deswegen für besonders wichtig erachtet, weil ihr die Haftgründe oftmals nicht bekannt waren. Hatten die Kommandanten keine Vorschriften erhalten, stellten diese entsprechende Anfragen, an deren Rand im Regelfall die entsprechenden Reso‐ lutionen in Bezug auf die Behandlung der Gefangenen vermerkt wurden. 45 Beim Dienstantritt eines neuen Kommandanten verwies man in dessen Instruktion bezüglich einzelner Gefangener auf bereits bestehende Befehle. 46 Dieses Verfahren zeigt, dass Ehrfragen auf den Festungen nicht nur, wie man bei einem solch engen Raum mit wenig Akteuren vermuten könnte, in Anwe‐ senheitskommunikation 47 verhandelt wurden, sondern auch in Abwesenheit der Betroffenen auf dem Postweg zwischen dem Kurfürsten, den Zentralbehörden in Dresden und dem Festungskommandanten. Ehrentzug und Ehrerweisungen bedurften also keineswegs der Anwesenheit der Betroffenen, noch weniger von Zuschauern, sondern konnten diskret geschehen. Die Akten verkörpern somit nicht nur das Medium, in dem die Ehrkonflikte auf die Nachwelt gekommen sind. Sie sind neben dem Festungsgelände selbst Orte der Kommunikation über Ehre. Wenn die Kommandanten mit der Aufnahme eines neuen Gefangenen kon‐ frontiert wurden, waren vor allem folgende Punkte relevant, über die sie An‐ weisungen benötigten: Die Zulässigkeit von einem oder mehreren Bediensteten, die die Gefangenen teilweise ohne vorherige Genehmigung direkt mit auf die Festung brachten; die Verpflegung der Gefangenen entweder aus Eigenmitteln oder durch den Staat; die Zulässigkeit von schriftlicher oder mündlicher Kom‐ munikation; die innerhalb der Festung zu gewährende Bewegungsfreiheit, die Hinzuziehung eines Arztes im Bedarfsfall; die Zulässigkeit einer Rasur durch 110 4. Die Bewacher - Ehre schonen und verletzen <?page no="111"?> 48 Hier im Fall des ehemaligen Obristen Heinrich Levin von der Osten (HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14511/ 6, Bl. 12, Schreiben vom 12.3.1752). 49 Ebd., Bl. 9-12 (Instruktion für den Kommandanten vom 23.12.1716). 50 HStA-D, 11263 Festungskommandantur Königstein, Nr. 189, o. F. (Instruktion vom 25.8.1706). 51 Z. B. erhielt beim auf der Festung Königstein inhaftierten Marquis d’Agdollo der Wacht‐ meister deswegen eine gesonderte Instruktion (HStA-D, 11263 Festungskommandantur Königstein, Nr.-283, o. F., Instruktion vom 22.4.1777). 52 So bei dem auf der Festung Sonnenstein wegen „gefährlicher Unternehmungen wieder ihro königliche Majestät höchster Persohn“ inhaftierten Johann Daniel von Trützschler. Wenn er durch eine Frau sein Essen erhielt, sollte dies in Begleitung des Wachtmeisters und von zwei weiteren Soldaten erfolgen (HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14607/ 3, Bl. 16-17). 53 Vgl. beispielsweise Instruktion für den Musketier Christoph Müller für die Bedienung des Obristen de L’Estocq vom 14.11.1771 (HStA-D, 11369 Festungskommandantur Königstein, Nr.-269, o. F.). den Festungsbarbier und die Erlaubnis zum Essen an der Tafel der Festungsof‐ fiziere. 48 Neben diesen allgemeinen Instruktionen gab es wiederum auf einzelne Gefangene bezogene Instruktionen für die Kommandanten, wachhabenden Offiziere und Unteroffiziere, die Wachtmeister und ggf. für die zur Bedienung eines Gefangenen eingeteilten Musketiere. Diese spezifischen Anweisungen enthielten Bestimmungen über die Anzahl der nötigen Wachen, die Art der Bewachung, den Personenkreis, der Zugang zum Gefangenen erhalten sollte, Rechte der Bediensteten des Gefangenen, besondere Vorsichtsmaßnahmen und insbesondere Maßnahmen zur Verhinderung verbotener Kommunikation. Diese betrafen im Fall der Kommandanten besonders vornehme oder heikle Gefangene wie die Gräfin Cosel 49 oder die polnischen Prinzen Jakob und Konstantin Sobieski. 50 In gleicher Weise betrafen sie Gefangene mit besonderen Bedürfnis‐ sen, beispielsweise wenn sich aus gesundheitlichen Gründen beständig eine Wache in ihrem Zimmer aufhalten musste, 51 oder wenn diese als gefährlich eingeschätzt wurden und daher besondere Vorsichtsmaßnahmen zu beachten waren. Dies konnte unter anderem die Anweisung beinhalten, dass die Wachen besonders auf ihre Degen achten mussten, wenn sie sich zu einem Gefangenen begaben. 52 Ebenso gab es Instruktionen für die mit der Bedienung der Gefange‐ nen betrauten Soldaten, damit diesen ein Handlungsleitfaden für Fragen wie Länge des Aufenthalts beim Gefangenen, Art der Kommunikation, Erteilung von Auskünften über die Festung und Meldung von Regelverstößen zur Verfügung stand. Verstießen die Soldaten gegen diese Instruktionen, mussten sie mit kriegsgerichtlichen Konsequenzen rechnen. 53 Andererseits durften die Freihei‐ ten der Gefangenen nicht über das in den Instruktionen festgelegte Maß hinaus beschnitten werden. Dies hatte beispielsweise zur Folge, dass dem inhaftierten 4.1. Normen 111 <?page no="112"?> 54 HStA-D, 11263 Festungskommandantur Königstein, Nr. 283, o. F. (Schreiben vom 28.4.1777). 55 HStA-D, 11263 Festungskommandantur Königstein, Nr. 280, o. F. (Befehl vom 18.9.1776). 56 „wie denn überhaupt untersagt ist, die Arrestanten, an jemanden, wer es auch sey, zu zeigen“ in HStA-D, 11263 Festungskommandantur Königstein, Nr. 283, o. F. (Instruktion vom 20.4.1777). Von dieser Anweisung ist lediglich eine Ausnahme bezeugt. Als Zar Peter der Große im November 1712 die Festung Königstein besuchte, hatte der Gou‐ verneur offenbar angewiesen, dass ein Wunsch, die Gefangenen zu sehen, möglichst verhindert werden sollte. Der Kommandant gab sich auch alle Mühe, den Zaren durch Kanonenschießen und ein reichhaltiges Mittagsmahl zu unterhalten, jedoch ohne Erfolg: „Allein, diesen allen ohngeachtet wahr es ihro czaarische Mayestät nicht abwendig zu machen, sagende, sie wollten und müßten sie sehen, gaben auch ihr hohes Wort von sich, mit keinen ein einziges Wort zu sprechen, hierüber noch diese Versicherung, sie wollten es auch selbst bey ihro königlichen Mayestät schon verantwortten, und daß mir hierüber keine Ungnade oder fahrläßiges Nachtheil erwachsen solle, worauff ich denn solches geschehen laßen müßen“ (HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14635/ 19). 57 HStA Dresden, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14606/ 20, Bl. 18-19 (Schreiben vom 24.1.1774). Marquis d’Agdollo kleinere Gefälligkeiten, die nicht im Widerspruch zu den Instruktionen standen, zu gewähren waren. 54 Besondere Vorsichtsmaßnahmen nach Ankunft eines Gefangenen konnten alle Angehörigen der Garnison und alle Bewohner der Festung betreffen. So wurde bei Ankunft d’Agdollos, dem jegliche Kommunikation und Korre‐ spondenz verwehrt bleiben sollte, allen Festungsbewohnern bei Todesstrafe eingeschärft, dem Gefangenen kein Schreibmaterial zukommen zu lassen oder Umgang mit dessen Bediensteten zu pflegen, wobei bei Verstößen jeder Haus‐ vater für seine Frau, Kinder und Gesinde mit haftete. 55 Für alle Gefangenen bestand die ausdrückliche Anweisung, dass sie kein Unbefugter zu Gesicht bekommen durfte. 56 In der Praxis gab es allerdings Diskrepanzen zwischen den in den genannten normativen Quellen festgelegten Verhaltensmaßregeln und Sicherheitsmaß‐ nahmen und deren tatsächlichen Umsetzung, wie noch zu zeigen sein wird. In Zweifelsfällen suchten die Festungskommandanten bei ihrem direkten Vorgesetzten, dem Gouverneur von Dresden, um Klärung an, wie in Bezug auf einen Gefangenen zu verfahren war. Dieser entschied entweder selbst, oder es kam, wie die Gouvernementskanzlei 1774 in einem Bericht über die bisherige Praxis feststellte, häufig und insbesondere bei Staatsgefangenen und wichtigen Verbrechern vor, dass der Gouverneur selbst „höchsten Orts“ nachfragte und die zentralbehördliche Entscheidung dann an den Kommandanten weitergab. 57 Dieses Vorgehen verzögerte die Entscheidungsprozesse in Bezug auf die Gefan‐ genen mitunter erheblich. Als 1731 auf der Festung Sonnenstein die Gefangenen Baron Chevremont und Dr. Bouzedan eintrafen, sahen sie sich sogleich mit einer 112 4. Die Bewacher - Ehre schonen und verletzen <?page no="113"?> 58 HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14607/ 1, Bl. 34 (o. D.). 59 HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14515/ 6, Bl. 1-2 (Befehl vom 13.7.1775). 60 B R E T S C H N E I D E R , Gefangene Gesellschaft, S.-226-234. 61 HStA-D, 11263 Festungskommandantur Königstein, Nr.-147-152. 62 HStA-D, 11263 Festungskommandantur Königstein, Nr. 278, o. F. (Schreiben vom 6.1.1778). empfindlichen Regelungslücke konfrontiert: Es musste erst eine kurfürstliche Resolution aus Polen abgewartet werden, ob ihnen nach der Einlieferung die Fesseln abgenommen werden durften, da sich weder der Kommandant noch der Gouverneur zu einer Entscheidung befugt sahen. 58 Dieser Vorgang belegt, dass solche Befehle nicht nur im Namen des Kurfürsten von dem Kollegium einer Behörde getroffen wurden, sondern dass die Entscheidung tatsächlich im Ermessen des Kurfürsten lag. Ähnlich verliefen die Entscheidungsprozesse, wenn ein Gefangener versuchte, auf dem Gesuchsweg seine Haftbedingungen zu verbessern. Somit verschwand ein auf eine Festung verbrachter Gefangener zwar weit‐ gehend aus dem öffentlichen Fokus, aber keineswegs aus dem Blick der zustän‐ digen Behörden, wo er durchaus administrativen Aufwand verursachen konnte. Andererseits zeigte die Verwaltung Interesse an dem Gesundheitszustand und Verhalten der Gefangenen, wie sich unter anderem durch einen Befehl des Jahres 1775 nachweisen lässt, wonach der Kommandant der Festung Königstein am Ende eines jeden Monats einen Bericht über das Befinden und Betragen der dortigen Gefangenen sowie über außerordentliche Begebenheiten auf der Festung in doppelter Ausfertigung anfertigen musste. Ein Exemplar war für den Gouverneur und eines für den Kurfürsten bestimmt. 59 Dieses Interesse an dem Verhalten und damit an den Auswirkungen der Haft ist vielleicht Folge der nach 1763 begonnenen Diskussionen über die Auswirkungen einzelner Strafformen mit dem Ziel einer Strafrechtsreform. 60 In Folge dieses Befehls sind entsprechende monatliche Rapporte aus dem Zeitraum von 1775 bis 1824 überliefert. 61 Bei einzelnen Gefangenen gab es sogar explizite Anweisungen des Gouverneurs an den Festungskommandanten, deren Betragen genau zu beobachten und solches „in den gewöhnlichen monathlichen Arrestantenrapports an[zu]mercken.“ 62 Dieses hochgradig individualisierte, auf jeden Einzelfall abgestimmte Verfah‐ ren unterscheidet sich damit erheblich von anderen Haftanstalten und war nur möglich, weil sich jeweils nur wenige Gefangene gleichzeitig auf den Festungen befanden. Ernst Bogislav von Borke, Kommandant der Festung Königstein, fasste die gängige Praxis in Bezug auf die Gefangenen folgendermaßen zusammen: 4.1. Normen 113 <?page no="114"?> 63 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14606/ 20, Bl. 9-16 (Bericht Ernst Bogislavs von Borke vom 13.1.1776). Es ist zu vermuten, dass diese Praxis Eingang in das Militärstraf‐ gesetzbuch des Jahres 1838 gefunden hatte, wonach der Festungsarrest in drei Grade eingeteilt wurde: Der 1. Grad beinhaltete ein dauerhaft verschlossenes Zimmer, beim 2. Grad war gelegentlicher Ausgang unter Aufsicht erlaubt, der 3. Grad verbot lediglich das Verlassen der Festung (Militärstrafgesetzbuch 1838, § 15, S.-226). 64 HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14606/ 20, Bl. 9. 65 Ebd., Bl. 9, 11. 66 Ebd., Bl. 18-19: „Überhaupt gewinnet es das Ansehen, daß in Erwegung derer verschiede‐ nen Ob- und Subjecte allgemeine Regeln hierinnen nicht leichtlich werden stattfinden können, vielmehr dürfte das besondere Verhalten eines jeden auf die Festung zu Verwei‐ senden beym Heraufschaffen jederzeit so viel als möglich zu bestimmen seyn.“ 67 Zu Anstaltsordnungen vgl. V A N J A , Orte der Verwahrung, S.-39-40. Grundsätzlich könne man unterscheiden zwischen sicherer oder genauer Ver‐ wahrung einerseits und weitem Arrest oder leidlichem Gewahrsam anderer‐ seits. Letzter beinhaltete das Offenlassen des Behältnisses tagsüber, während den sicher Verwahrten nicht nur die Tür dauerhaft verschlossen, sondern auch jede Kommunikation, der Bezug von Zeitungen, Korrespondenz, der Empfang von Besuchen und der Gottesdienstbesuch verwehrt blieb. 63 Ferner habe es Vorschriften gegeben, die bei allen Gefangenen angewandt wurden. Teilweise jedoch unterschied man nach Verbrechen und nach „Distinction der Person.“ 64 Unterschiede hingen insbesondere von der „Ansehung Arrestantens Verbrechen oder des Gemüthszustandes, auch der Absicht der hiesigen Detention, nach Beschaf‐ fenheit der Zeit oder sonstiger Umstände“ ab. 65 Selbst die Gouvernementskanzlei resümierte in dem genannten Bericht des Jahres 1776, dass sich bei der Be‐ handlung der Gefangenen keine allgemeingültigen Regeln formulieren ließen, sondern dass diese individuell für jeden Gefangenen aufgestellt wurden. 66 Durch diese Individualisierung waren die Haftbedingungen wandelbar und konnten situativ gelockert oder verschärft werden. Wie sich die Unterschiede in den Haftbedingungen konkret auswirkten, soll in den folgenden Kapiteln untersucht werden, unter Einbeziehung der Festungen Pleißenburg, Sonnenstein und Stolpen, die zum Zeitpunkt des Berichts über die Praxis auf dem Königstein ihren Festungsstatus bereits eingebüßt hatten. Die individualisierte Festlegung der Haftbedingungen war wegen der zu beachtenden Rang- und Standesunter‐ schiede notwendig und wegen der geringen Fallzahlen praktikabel. Dies erklärt zudem, dass keine Anstaltsordnungen 67 überliefert sind, wie sie in Zuchthäusern üblich waren, zumal im Gegensatz zu Zuchthäusern der Dienstbetrieb auf Festungen nicht ausschließlich auf die Bewachung und Versorgung von Gefan‐ genen ausgerichtet war. Außerdem hätte eine strikte Normierung dieser Strafe ihrem Charakter in mehrfacher Hinsicht widersprochen, sei es hinsichtlich ihrer Verhängung durch den Kurfürsten, der Haftentlassung als Gnadenakt und der 114 4. Die Bewacher - Ehre schonen und verletzen <?page no="115"?> 68 So in der Instruktion für den Gouvernementsadjutanten von Felgenhauer, der den Grafen von Kaysersmark auf seinem Gut in Berggießhübel verhaften sollte, und zwar im Morgengrauen. Die vorgegebene Antwort für den Fall, dass der Graf nach dem Grund für seine Verhaftung fragen sollte, lautete „Man wiße es nicht“ (HStA-D, 11263 Festungskommandantur Königstein, Nr.-202, o. F. (Instruktion vom 1.6.1778). 69 HStA-D, 10006 Oberhofmarschallamt, O 04, Nr.-100, o. F. (Eintrag vom 18.3.1719). 70 W I N K E L , Eid, Uniform und Wachdienst, S.-28ff. 71 B R E T S C H N E I D E R , Gefangene Gesellschaft, S.-85. 72 HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Nr.-564, o. F. (Eintrag vom 5.11.1771). Anpassung der Haftbedingungen auf den Stand des Delinquenten und die Art des Vergehens. Die Verhaftung an sich erfolgte im Regelfall durch ein Militärkommando, das angehalten war, diese Aufgabe mit größtmöglicher Verschwiegenheit und Vorsicht zu erledigen. 68 Diese Bestimmungen galten auch für den Transport von Festung zu Festung oder zu einem anderen Haftort. Vermutlich wurden diese Anordnungen jedoch nicht aus Rücksicht auf das Ehrgefühl der Gefangenen erlassen, sondern im Hinblick auf die Sicherheit der Militärkommandos vor möglichen Befreiungsversuchen. Außerdem ist davon auszugehen, dass die Existenz von Staatsgefangenen nicht in den Fokus der höfischen oder medialen Aufmerksamkeit gelangen sollte. So erklärt sich, dass der Transport des Kam‐ merherrn Hektor von Klettenberg um drei Uhr morgens über die Bühne ging. 69 Nicht nachweisbar ist ein Initiationsritual, das den Übertritt von der Außen‐ welt in die Festung symbolisierte, was überraschen mag, da gerade im militäri‐ schen Bereich eine Reihe von Aufnahme- und Übergangsritualen gängige Praxis waren. 70 Das in Zuchthäusern übliche Verfahren hatte allerdings entehrenden Charakter 71 und war für die Festungsgefangenen somit ausgeschlossen. Die wenigen einschlägigen Quellenfunde legen nahe, dass die Gefangenen bei ihrer Ankunft zwar von den Kommandanten oder zumindest einem der höher‐ rangigen Offiziere begrüßt, danach jedoch umstandslos direkt in das für sie bestimmte Zimmer gebracht wurden. 72 Auch die Abwesenheit von einheitlichen Regelungen spricht gegen die Entwicklung von Ritualen. Ein vergleichbarer Befund gilt für die Haftentlassung, die analog zur Ankunft die Verabschiedung durch einen Offizier und die Begleitung durch den Wacht‐ meister bis ans Tor beinhaltete. Die Befreiung geschah symbolisch durch die Rückgabe des Degens, der während der Haftzeit auf der Festung verwahrt wurde, aber im Regelfall schon bei der Verhaftung eingezogen worden war. Die wenigen Quellenfunde dazu deuten darauf hin, dass diese Praktiken wenig konfliktträchtig waren und damit kaum zu den Akten gelangten. Eine Aus‐ nahme bildete der auf Ehrwahrung und seinen Stand als Obrist sehr bedachte Auguste de L’Estocq. Dieser war bei seiner Entlassung so ungeduldig gewesen, 4.1. Normen 115 <?page no="116"?> 73 Ebd., o. F. (Eintrag vom 29.10.1772). 74 B L A U E R T , Art. „Urfehde“, Sp. 1123, 1124; J E R O U S C H E K / B L A U E R T , Zwischen Einigungs‐ schwur und Unterwerfungseid, S.-234-242. dass er von dem Wachtmeister seinen Degen gegriffen hatte, noch bevor „der Herr Hauptmann mit seinen Compliment fertig gewesen.“ Später äußerte er sich jedoch gegenüber dem Musketier, der ihm beim Transport seiner Sachen bis ins Königsteiner Wirtshaus behilflich gewesen war, der Wachtmeister hätte ihm den Degen mit folgenden Worten überreichen müssen: „Hier, Herr Obrister, ist, auf Befehl ihro [..] Durchlaucht ihr Degen, und sie sind nunmehro ihres Arrests los, aber so mußte ich solchen dem Wachtmeister selbst aus den Händen nehmen, ich weiß aber wohl, ich habe gewiß noch sollen ein Douceur geben? Ich bin und bleibe doch Obrister, ich kann zwar nicht verlangen, daß der Hauptmann mir den Degen nachtragen soll, aber geben hätte er mir doch solchen selbst sollen, und es wäre nicht zu viel gewesen, wenn selbst der Herr General mir solchen gegeben, besonders wenn es in seiner Stube gewesen.“ 73 Hier wird deutlich, dass in Bezug auf eine ritualisierte Entlassung offenbar seitens einiger Gefangener, vor allem aus dem militärischen Bereich, durchaus eine gewisse Erwartungshaltung bestand, die in diesem Fall jedoch enttäuscht wurde, da der Kommandant es offenbar nicht für nötig gehalten hatte, den Gefangenen persönlich zu verabschieden. Daher liegt die Vermutung nahe, dass dem Verfahren bei Haftantritt und Entlassung von der Festungsbesatzung und deren Vorgesetzten offenbar nur wenig Bedeutung beigemessen wurde und es damit im Ermessen der Personen vor Ort lag. Dieser Befund verweist erneut auf die sehr individuelle Ausgestaltung der Festungshaft zurück. Die Haftentlassung konnte entweder nach Ablauf der regulären Haftdauer oder gnadenhalber erfolgen. Erstgenannter Fall war wesentlich seltener, da es häufig keine vorbestimmte Haftdauer gab und diese gnadenhalber verkürzt werden konnte. Typisch hierfür sind Duelldelikte. Ebenso möglich war jedoch eine Entlassung unter Auflagen. Dazu gehörte der Urfehdeeid. Die häufig zu schwörende Urfehde war im Verständnis des 16. und 17. Jahrhunderts der Eid, der bei Haftentlassungen zu leisten war mit dem Inhalt, wegen der Haft und Ereignissen während der Haft keine Rache zu nehmen, gleichsam als „Zufrie‐ denheitseid.“ 74 Dankegott Friedrich von Obernitz, der nach der Haftentlassung zu seinem Regiment zurückkehren durfte, musste schwören, sich dort ruhig zu verhalten, „mithin niemanden weder mit Worten, noch in Schriften, noch mit andern thätlichen Vergehungen beleidigen, insonderheit den bißhero erlittenen Arrest für wohlverdient 116 4. Die Bewacher - Ehre schonen und verletzen <?page no="117"?> 75 HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14516/ 21, Bl. 17, 19 (Schreiben vom 18.2.1774). 76 Ebd., Bl. 12 (Schreiben vom 7.2.1774). Gerichtsherr war der Festungskommandant, als Militärjustizbeamter fungierte der Auditeur. Wurde ein Kriegsgericht benötigt, wurden dazu Offiziere, Unteroffiziere und gemeine Soldaten kommandiert (vgl. V E R L O H R E N , Stammregister, S.-10). 77 Beispielsweise bei Christian Friedrich Hertzer, Direktor der klevischen Lotterie. Für den Fall des Wiederbetretens des sächsischen Territoriums wurde eine lebenslange Zuchthausstrafe angedroht. Damit er die Ausweisung überhaupt umsetzen konnte, wurde er jedoch mit Reisegeld ausgestattet (HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Nr.-562, Bl. 15, Befehl vom 24.4.1770). 78 S I K O R A , Adel, S.-91. 79 A S C H , Legitimation. achten, mich deswegen an ihrer churfürstlichen Durchlaucht, dero hohen und niedern Militair- und Civilbedienten, Räthen, Beamten und Unterthanen so wohl als denen General- und Regimentskriegsgerichtspersonen, wie auch allen denen, so mich zum Arrest gebracht, oder wieder mich denunciret und Zeugnis abgeleget haben, nicht rächen, noch solches durch die Meinigen thun oder anstiften, sondern mich an dem bißher erlittenen Arreste begnügen laßen, im Übertretungsfalle aber der schärfsten und besonders auf den Meineyd gesezten Strafen mich unterwerffen will.“ 75 Er musste somit die Strafe als rechtmäßig anerkennen, außerdem wurden alle an der Verhaftung und Untersuchung gegen ihn Beteiligte vor Rache geschützt und Zuwiderhandlungen gegen diesen Eid mit rechtlichen Sanktionen belegt. Die Leistung dieses Eides folgte auf direkten Befehl des Generalfeldmarschalls Johann Georg Chevalier de Saxe, den dieser bereits vor Transport des Gefange‐ nen auf die Festung erlassen hatte. Die Ablegung des Eides folgte „vor völlig besetzter Gerichtsbank,“ also durch das Garnisons- und Kriegsgericht der Festung Königstein. 76 Eine Entlassung konnte daneben mit Auflagen verknüpft werden, die die Frei‐ zügigkeit einschränkten, und zwar entweder, indem bestimmte Aufenthaltsorte vorgeschrieben oder Orte ausgeschlossen wurden. So konnte verfügt werden, dass sich die betroffene Person direkt außer Landes begeben musste, eventuell verbunden mit einem lebenslangen Aufenthaltsverbot in Sachsen, 77 oder dass sich ein ehemaliger Festungsgefangener nicht in Dresden und im Umfeld des Hofes aufhalten durfte, etwa verknüpft mit der Auflage, dass sich der ehemalige Gefangene direkt auf seine Güter zu begeben hatte. Dies bedeutete im Vergleich zur Festungshaft eine minderschwere Form der Verbannung, aber weiterhin eine Verbannung, da der Betroffene vom Hof als „zentralen Lebensraum für Adel aller Ränge,“ 78 wo es Einfluss, Ämter und Reputation zu gewinnen gab, 79 4.1. Normen 117 <?page no="118"?> 80 Diese Einschätzung findet sich bereits in der zeitgenössischen strafrechtlichen Litera‐ tur. So heißt es bei dem Juristen Hans Ernst von Globig: „Die Einschränkung des Aufenthalts auf eine gewisse Stadt oder District, paßt nur auf geringe Vergehungen. […] Sie paßt mehr auf Vornehme, auf Hofleute, denen die Entfernung vom Hofe, und das Verbot, sich aufzuhalten wo sie wollen, weit schmerzhafter fällt, als dem gemeinen Mann, der über die Nahrungssorgen alle Annehmlichkeiten der Abwechselung und des Aufenthalts vergißt.“ (Vgl. G L O B I G , Abhandlung von der Criminal-Gesetzgebung). 81 Der wegen Desertion zu einer fünfjährigen Haftstrafe verurteilte Capitain Johann Friedrich August von Wolck musste sich nach seiner Entlassung nach Barby begeben und sich beim Kommandanten der dortigen Halbinvalidenkompanie melden, damit dieser sein Verhalten beaufsichtigen konnte (HStA-D, 10026 Geheimes Kabinett, Nr. 242, o. F., Schreiben vom 8.11.1799). 82 Vgl. beispielsweise den Fall des Pensionärleutnants Julius Erdmann Ferdinand von Posern. Ihm wurde die Stadt Waldheim als Aufenthaltsort vorgegeben, weil sich dort eine Garnison befand. Bei seiner Entlassung musste er schwören, sich direkt dorthin zu begeben, sich beim Kommandanten der dortigen Halbinvalidenkompanie zu melden, sich ohne Erlaubnis nicht von dort wegzubegeben und sich ruhig zu verhalten, wenn er nicht seine Pension von neun Talern inklusive fünf Taler Zulage verlieren wolle. Diese Auflage ist vermutlich erlassen worden, weil sich der Betreffende innerhalb von drei Jahren zweimal wegen desselben Vergehens auf der Festung Königstein befunden hatte (HStA-D, 11263 Festungskommandantur Königstein, Nr. 278, o. F., Befehl vom 8.5.1778). 83 Dem Ende November 1772 entlassenen Obristen war als Aufenthaltsort Barby zuge‐ wiesen worden. Von dort hatte er sich am 24.11.1773 ohne Genehmigung entfernt, war aber bereits am 16.12.1773 freiwillig zurückgekehrt, so dass es zwar zu einer Verhaftung kam, diese Eskapade aber schließlich aufgrund seiner freiwilligen Rückkehr ohne Folge blieb. Im Jahr 1775 wurde ihm dann Zwickau als Aufenthaltsort zugewiesen, wieder mit der Maßgabe, sich nicht in Dresden oder im Umfeld des Hofs aufzuhalten (HStA-D, 11321 Generalkriegsgericht, Nr. 11750, Bl. 46, Schreiben vom 27.2.1775). Von Zwickau entfernte er sich am 31.3.1779 wiederum unerlaubt, um wegen einer Erbschaftsangelegenheit nach Königsberg zu reisen. Dieser Auslandsaufenthalt wurde als so schwerer Verstoß gewertet, dass er zu einem weiteren, etwa zehnjährigen Arrest auf der Festung Königstein führte (HStA-D, 11321 Generalkriegsgericht, Nr. 11751, Bl. 15, Schreiben vom 1.11.1779). und damit von höfischen Jagden und Festen ausgeschlossen war. 80 Wurde ein bestimmter Aufenthaltsort zugewiesen, handelte sich in der Regel um Städte, in denen eine Garnison stationiert war. 81 Durch die ebenfalls im Regelfall verfügte Meldeauflage beim dortigen Kommandanten sollte sichergestellt werden, dass sich niemand unerlaubt entfernte. 82 Diese Verfügungen bedeuteten aber auch, dass für die Betroffenen mit der Haftentlassung die freiheitsentziehenden Maß‐ nahmen zwar erheblich gelockert, aber nicht beendet waren. Verstöße gegen diese Auflagen wurden als schwerwiegende Vergehen gewertet und führten im Fall des Obristen de L’Estocq zu einer weiteren Haft auf der Festung Königstein. Dessen Fall zeigt, dass die Auflagen noch sieben Jahre nach Haftentlassung weiter bestanden. 83 118 4. Die Bewacher - Ehre schonen und verletzen <?page no="119"?> 84 N O W O S A D K O , Militärjustiz im 17. und 18.-Jahrhundert, S.-115. 85 HStA-D, 10026 Geheimes Kabinett, Loc. 1393/ 1, Bl. 97-98 (Schreiben vom 5.4.1734). Bei der juristischen Zuständigkeit bestand eine Gemengelage. Das Festungs‐ territorium und alle Angehörigen des Militärstandes unterstanden der Militär‐ gerichtsbarkeit. Dies bedeutete aber nicht, dass die Militärgerichte für alle Belange der Gefangenen zuständig waren, insbesondere dann nicht, wenn diese keine Militärangehörigen waren. 84 Im Regelfall nahmen zwar Angehö‐ rige der Militärgerichtsbarkeit Rechtsakte wie Urfehdeeide ab oder verfassten Testamente, wenn diese Handlungen auf militärischem Territorium vollzogen wurden. Ebenso fand die Beleidigungsklage eines nicht dem Militär angehörigen Gefangenen gegen einen Mitgefangenen vor einem zivilen Gericht statt. 85 Dem Fehlen von Gesetzen und der geringen Regelungsdichte auf der Ebene des Festungsbetriebs steht eine hohe, stellenweise detailverliebte Regelungstiefe auf der Ebene der einzelnen Häftlinge gegenüber. Es wäre anachronistisch, dies als gesetzgeberische Unfähigkeit oder Gleichgültigkeit auszulegen. Regelungs‐ bedarf bestand aus landesherrlicher Sicht offenkundig nicht für die Gesamtheit der Festungsgefangenen, sondern hochgradig differenziert für die einzelnen Häftlinge, und diesem Bedarf war die aufgezeigte Praxis sehr gut angepasst. Die Regelungen über die Haftbedingungen wurden in ihrem Zuschnitt auf den Einzelfall über Jahrhunderte beibehalten, weil sie sich als ein flexibles Instrument erwiesen, um dem Stand des Delinquenten, aber auch der Art des Vergehens Rechnung zu tragen. Beabsichtigt war keine Gleichbehandlung im Sinne moderner Rechtsgrundsätze, sondern deren Gegenteil. Die Fülle und individuelle Verschiedenheit der Regelwerke rahmte und organisierte diese Ungleichbehandlung. Für die Fragestellung dieser Arbeit heißt dies, dass der ehrenvollen Behand‐ lung breiter Raum gegeben war. Unterschiede in der Unterbringung, Versor‐ gung, den zu gewährenden Freiheiten und der Sanktionierung waren für das Ehrgefühl der distinguierten Häftlinge von hoher Bedeutung. Für den Kampf, der um die Ehre der Delinquenten geführt wurde, trafen die Regelwerke keine Entscheidung. Er war mit ihnen eröffnet. Die detaillierte Untersuchung der Praxis der Festungshaft eröffnet demnach herausragende Möglichkeiten, die Befindlichkeiten und feinen Unterschiede der frühneuzeitlichen Ständegesell‐ schaft zu studieren. 4.1. Normen 119 <?page no="120"?> 86 HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14605/ 7, Bl. 6 (hier bei dem auf der Festung Königstein inhaftierten Andreas de Part, genannt Budczynski, Schreiben vom 7.5.1723). 87 P A W L U S C H K O W , Sächsische Bastille, S. 161; zur Johann-Georgenburg siehe auch B I T T E R ‐ L I C H , Johann-Georgenburg. 88 T A U B E , Beichlingen, S.-119. 89 O L B R I C H , Westbebauung auf dem Königstein, S.-40-46. 4.2. Haft vollziehen 4.2.1. Verwahren Selbst heute noch berechnen sich Zimmergröße und -ausstattung in Verwal‐ tungsneubauten nach Laufbahngruppe. Daher liegt es nahe, in einer hochgradig distinktionsverliebten Gesellschaft wie der des Ancien Régime Ähnliches zu vermuten. Zugleich aber mussten sich solche Überlegungen an den realen und häufig unzulänglichen Gegebenheiten orientieren, die eine Abstufung entlang des Titularbuchs kaum zuließen. Die häufig formulierte Anweisung zur Unter‐ bringung eines Staatsgefangenen lautete „an einem sichern Orth gefänglich, und in genauer, jedoch honêter Verwahrung.“ 86 Diese Anweisung ist ein Widerspruch in sich, da eine sichere Verwahrung verschlossene Türen, vergitterte Fenster und Aufsicht durch die Wache voraus‐ setzte, also eine starke Einschränkung der persönlichen Freiheit und Ehre. Da jedoch davon auszugehen ist, dass die ehrenvolle Unterbringung auf alle Aspekte der Haft zu beziehen ist und verschlossene Türen von den Beteiligten als gegeben hingenommen wurden, soll bei der Unterbringung vor allem untersucht werden, ob bei der Auswahl des Haftraums Fragen von Rang und Standesgemäßheit maßgeblich waren. Ebenso wird der Frage nachgegangen, ob sich Unterschiede bei der Verwahrung adeliger und nichtadeliger Gefangener bzw. aus dem Rang herleitbare Unterschiede innerhalb der Gruppe des Adels nachweisen lassen, oder ob bei der Zimmerzuweisung weitere Aspekte eine Rolle spielten. Die durch die Anforderungen an die Unterbringung der Gefangenen entstan‐ denen Probleme unterschieden sich je nach Festung. Am wenigsten problema‐ tisch scheinen die Verhältnisse auf dem Königstein gewesen zu sein. Dort konnte die Johann-Georgenburg für eine vom übrigen Festungsbetrieb abgesonderte Unterbringung genutzt werden. 87 Ursprünglich handelte es sich um ein von Kurfürst Johann Georg I. als Jagdschlösschen genutztes Gebäude, 88 das nach Fertigstellung der Magdalenenburg im Jahr 1625 für andere Nutzungszwecke zur Verfügung stand und im Jahr 1724 umfassend saniert und umgebaut wurde, 89 so dass sichere und beheizbare Unterkünfte zur Verfügung standen. Der Zugang war einfach zu bewachen und das Gebäude so gelegen, dass von außen ein Her‐ 120 4. Die Bewacher - Ehre schonen und verletzen <?page no="121"?> 90 S C H O L Z E , Gefangen auf dem Königstein, S.-18. 91 HStA-D, 10036 Finanzarchiv, Nr.-3562, Bl. 436-438. ankommen nicht möglich war, was die direkte Kontaktaufnahme der Gefange‐ nen mit der Außenwelt verhinderte. 90 Vor der Nutzung der Johann-Georgenburg sind allerdings vereinzelt bauliche Probleme überliefert. Der Gefangene Krell, der in dem später nach ihm benannten Turm untergebracht war, brach im Jahr 1601 mit seinem Bett durch das morsche Holz der Zimmerdecke. 91 Abb. 8: Profil der Johann-Georgenburg auf der Festung Königstein, um 1786/ 1787 (HStA-D, 11373 Kartensammlung des Sächsischen Kriegsarchivs, KA F 11, Nr.-9b). 4.2. Haft vollziehen 121 <?page no="122"?> 92 S C H O L Z E , Gefangen auf dem Königstein, S.-40-43. Im Parterre befand sich unter anderem das Quartier des Schließkapitäns, der für die Sicherheit der Festung und für die Staatsgefangenen zuständig war. Vom Wendelstein über den hofseitigen langen Gang gelangte man in die erste Etage. Dort befand sich die stets verschlossene Tür des Vorhauses. Im Vorhaus konnte die dort ständig postierte Schildwache alle Korridore und Zugänge im Blick behalten. Ebenfalls auf dieser Etage lag die Arrestanten-Wachstube, die mit einem Unteroffizier der Garnison und den sich ablösenden Schildwachen besetzt war, ebenso wie die Wohnung des Wachtmeisters. Die Gefangenenräume befanden sich entlang einem kurzen Korridor direkt neben der Schildwache. Die Raumaufteilung der zweiten Etage war der ersten sehr ähnlich und durch die Präsenz einer zweiten ständigen Schildwache gesichert. Insgesamt befanden sich in der Johann-Georgenburg 15 Hafträume, von denen vier aus zwei Zimmern bestanden, so dass bei dem im Regelfall angewandten Prinzip der Einzelhaft die Aufnahmekapazität bei elf Häftlingen gleichzeitig lag. 92 Abb. 9: Erste Etage der Johann-Georgenburg, 1786/ 1787 (Ausschnitt aus HStA-D, 11373 Kartensammlung des Sächsischen Kriegsarchivs, KA F 11, Nr.-10a). 122 4. Die Bewacher - Ehre schonen und verletzen <?page no="123"?> 93 HStA-D, 11263 Festungskommandantur Königstein, Nr. 251, o. F. (Vortrag des Kom‐ mandanten, Num. 554, 1779). 94 HStA-D, 11321 Generalkriegsgericht, Nr.-12844, Bl. 54 (Protokoll vom 17.9.1800). 95 Wie beispielsweise bei Ankunft des Marquis d’Agdollo auf der Festung Königstein (HStA-D, 11263 Festungskommandantur Königstein, Nr.-280, o. F., o. D). 96 Bei dem Capitain Serand, bei dem jede Kommunikation mit anderen Personen verhin‐ dert werden sollte, waren beispielsweise zwölf zusätzliche Wachen erforderlich (vgl. HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14605/ 9, Bl. 3, Schreiben vom 12.12.1725). 97 HStA-D, 10036 Finanzarchiv, Loc. 35016, Rep. 54a, Sect. 1, Nr. 0119, o. F. (Schreiben vom 23.10.1764). Das Vorhandensein von aus zwei Räumen bestehenden Haftzimmern ermög‐ lichte Abstufungen beim Komfort. Das Quartier des wegen Hochverrats inhaf‐ tierten Friedrich Wilhelm Menzel bestand aus lediglich einem Raum, den er zudem erst nach etwa 16 Jahren verlassen durfte, 93 während dem zeitgleich inhaftierten Marquis d’Agdollo ein Raum für ihn selbst, ein weiterer für den als Bedienung fungierenden, mit ihm eingeschlossenen Musketier sowie zwei weitere Räume zur Lagerung seiner Besitztümer zur Verfügung standen. Neben diesen Räumen konnte der Gefangene für die wohltemperierte Verwahrung seiner Weinvorräte einen Keller der Festung nutzen. 94 Auf der Festung Königstein war somit ein abgeschlossener, bewachter Be‐ reich für die Gefangenen vorhanden, der auch Flexibilität hinsichtlich Standes‐ unterschieden und Rücksichtnahme auf besondere Bedürfnisse ermöglichte. Die Unterbringung eines neuen Häftlings erforderte daher im Normalfall keinen gesonderten organisatorischen Aufwand. Dieser entstand vor allem dann, wenn besondere Maßnahmen zur Verhinderung von Kommunikation getroffen werden mussten. Diese konnten in der Anbringung eines allabendlich zu verschließenden Fensterladens bestehen, um das heimliche Heraufziehen von Briefen zu verhindern, 95 vor allem aber in der Postierung zusätzlicher Wachen vor Türen und Fenstern. 96 Für die Bewachung konnten Zusatzkosten entstehen, die an die Rentkammer gemeldet und im Regelfall bewilligt wurden. Dies betraf beispielsweise zusätzliches Brennöl, das für die Lampe der Schildwache, die vor der Tür der Staatsgefangenen Menzel und Erfurth auf der Festung Königstein postiert war, benötigt wurde. 97 Größere Schwierigkeiten bereitete die Unterbringung von Gefangenen auf den Festungen Sonnenstein und Stolpen, die sich aus dem schlechteren bauli‐ chen Zustand ergaben, so dass bei Ankündigung eines neuen Gefangenen erst ein geeignetes Zimmer gesucht und gegebenenfalls hergerichtet werden musste. Die folgenden Vorgänge illustrieren die Überlegungen und Vorgaben, die dabei maßgeblich waren. 4.2. Haft vollziehen 123 <?page no="124"?> 98 Z. B. bei dem Stückjunker Johann August Heerwagen. Gegen diesen hatte wegen „vielerleyen lasterhafter Vergehungen und Verbrechen“ ein Kriegsgerichtsverfahren statt‐ gefunden, dessen Urteil in Arrest auf der Festung Königstein unter Verlust seines Charakters, davon einige Monate bei Wasser und Brot und geschlossen, umgewandelt worden war. Wenn Heerwagen Reue und Besserung zeigte, sollte er Musketierdienste leisten. Das der Gesundheit unschädliche Zimmer über der Erde sollte so beschaffen sein, „daß es ihme zu einem strengen Arrest, nicht aber zur Augenweyde und zum Plaisir oder unzuläßlicher Communication mit anderen dienen könne“ (HStA-D, 11263 Festungskommandantur Königstein, Nr. 229, o. F., Befehl des Gouverneurs Rutowski vom 13.12.1750). 99 HStA-D, 10036 Finanzarchiv, Nr.-5674, 1600, Bl. 127. 100 HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14607/ 3, Bl. 3 (Schreiben des Komman‐ danten von Grumbkow an den Gouverneur vom 11.11.1735). Laut den für die Gefangenen erlassenen Vorschriften musste das Zimmer in seiner Beschaffenheit nicht nur „wohl verwahrt“, sondern dabei auch der „Gesundheit unschädlich“ sein. Dies mag auf den ersten Blick wie eine formel‐ hafte Standardformulierung von geringer Wirkungskraft erscheinen. Schon allein ihre Wiederholung in einzelnen Instruktionen unterstreicht jedoch die Bedeutung. Vor allem wurde darauf geachtet, dass Gefangene nicht in feuchten Räumen untergebracht wurden. Damit waren implizit, teilweise auch explizit durch die Formulierung „über der Erde“ feuchte, dunkle, unterirdische Verliese ausgeschlossen. Außerdem mussten die Zimmer beheizbar sein, was auch für Gefangene galt, bei denen ausdrücklich ein strenger Arrest verhängt worden war. 98 Einschränkungen konnten vorgenommen werden, jedoch waren diese zeitlich begrenzt. Als die verwitwete Kurfürstin Sophie die Festung Königstein besuchte, erging im Vorfeld der Befehl an den Kommandanten, Hauptmann Hans von Eberstein, das Fenster des auf ihre Veranlassung verhafteten Kanzlers Krell, durch das er auf das Innere der Festung sehen konnte, für die Dauer ihres Besuchs mit Brettern verschlagen zu lassen. 99 Die Maßnahmen zur Unterbringung von Johann Daniel von Trützschler auf der Festung Sonnenstein zeigen zum einen den wesentlich schlechteren Bauzu‐ stand und die damit verbundenen Schwierigkeiten, aber auch die Bemühungen um eine gesundheitlich unschädliche Unterbringung. Auf der Festung war für ihn nur ein Gewölbe nahe am Tor frei, das als sicher eingeschätzt wurde, da dieses offenbar von den Wohnbereichen der Soldaten abgetrennt war. Bei anderen vorhandenen Stuben, die auch der Unterbringung von Gefangenen gedient hatten, ließ der Bauzustand eine weitere derartige Nutzung nicht zu. 100 Mangels Alternative wurde der Gefangene am Tor untergebracht, aber schon zwei Monate später, im Januar 1736, suchte der Kommandant Grumbkow an, Trützschler in eine Stube oberhalb der Schösserei verlegen zu dürfen, da der jetzige Raum ständig feucht sei, damit „derselbe, wenn er einige Zeit lang darinne 124 4. Die Bewacher - Ehre schonen und verletzen <?page no="125"?> 101 Ebd., Bl. 25 (Vortrag vom 14.12.1735). 102 Ebd., Bl. 29 (Schreiben vom 25.1.1736). 103 HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14493/ 9, Bl. 3 (Schreiben vom 15.12.1733). 104 Ebd., Bl. 4 (Schreiben vom 17.12.1733). 105 Ebd., Bl. 16-18 (Schreiben vom 21. und 22.12.1733). 106 Ebd., Bl. 33 (Schreiben vom 28.12.1733). 107 Ebd., Bl. 16-18 (Schreiben vom 21. und 22.12.1733). gesessen, wo nicht gänzlich crepiren.“ Sein Vorgesetzter stimmte zu, erkundigte sich aber auch, ob man das bisher genutzte Gewölbe nicht instand setzen könne, 101 was der Kommandant wegen der lagebedingt dauerhaften Feuchtigkeit verneinte. 102 Auch als der Gefangene Georg Samuel Ludovici auf die Festung Stolpen gebracht werden sollte, erging der Befehl, dass auf der Festung ein geeignetes Zimmer gesucht und hergerichtet werden musste. 103 Daraufhin meldete der Kommandant, dass zwar freie Zimmer vorhanden seien, jedoch unbewohnbar, da erst die Fenster, Öfen und Schlösser repariert werden müssten, und nutzte gleich die Gelegenheit, um auf weiteren Reparaturbedarf der Festung hinzuwei‐ sen. So sei die Zugbrücke so verfault, dass, als die Gräfin Moszyńska, geb. Gräfin von Cosel, diese mit ihrem Wagen überfahren hatte, zwei Pferde durchgetreten waren, die nur mit Mühe wieder aus dem entstandenen Loch befreit werden konnten. Diese Probleme habe er bereits mehrfach gemeldet, jedoch noch keine Rückmeldung erhalten. 104 Tatsächlich folgten die notwendigen Arbeiten zur Instandsetzung eines Raums. 105 Dabei handelte sich um eine große gewölbte Stube mit drei großen, mit Eisenstäben gesicherten Fenstern, die zusätzlich inwendig zur Hälfte mit Brettern verschlagen waren, teils wegen der Aussicht auf Stadt und Tiergarten, teils wegen der Wärme. Der Kommandant versicherte, dass es sich dennoch um ein helles und gesundes Zimmer handle. Die Tür sei mit einem festen Schloss und einem Riegel versehen worden, vor der Tür stehe eine Schildwache, die beobachte, was im Zimmer vorgehe. 106 Als Interimslösung bis zur Fertigstellung des Gewölbes war der Gefangene nicht etwa in einem der baufälligen Zimmer untergebracht gewesen, sondern der Kommandant hatte für die Zwischenzeit einen von ihm selbst bzw. seiner Frau genutzten Raum zur Verfügung gestellt. 107 Diese Vorgänge zeigen, dass die Anweisung zu einer gesundheitlich unschäd‐ lichen Unterbringung der Gefangenen von den Festungskommandanten ernst‐ genommen wurde, dass sie Maßnahmen umsetzten und dafür auch gegenüber ihren Vorgesetzten eintraten und vereinzelt bereit waren, zwischenzeitlich auf selbst genutzte Räume zu verzichten. Im Fall der Festung Stolpen zeigt sich der hohe Stellenwert der Gesundheit der Gefangenen auch darin, dass er offen‐ 4.2. Haft vollziehen 125 <?page no="126"?> 108 Ebd., Bl. 12-13 (Schreiben vom 18.12.1713). 109 HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14493/ 4, Bl. 6 (Vortrag an das Geheime Konsilium vom 4.2.1715). 110 Ebd., Bl. 12 (Schreiben vom 16.3.1715). 111 HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14493/ 8, Bl. 4 (Schreiben des Komman‐ danten vom 8.1.1714). 112 HStA-D, 11266 Festungskommandantur Stolpen, Nr. 36, Nr. 21 (Schreiben vom 10.11.1716). sichtlich dazu instrumentalisiert werden konnte, eine länger fällige Reparatur durchzusetzen. Außerdem spricht für diesen Befund, dass Beschwerden von Gefangenen über feuchte Räume nur selten nachweisbar sind. Es bleibt also festzuhalten: Die Unterbringung musste der Gesundheit un‐ schädlich sein, was warme und trockene Zimmer voraussetzte, sie musste sicher sein und erforderte damit vom übrigen Festungsbetrieb getrennte Räumlich‐ keiten, verschließbare Türen und vergitterte Fenster sowie evtl. zusätzliche Wachen und somit zusätzlichen personellen Aufwand. Auch gibt es Hinweise, dass es einen Zusammenhang zwischen der Anzahl der zur Verfügung stehen‐ den Zimmer und Standesgemäßheit gab. Vermutlich zählte dazu auch der Anspruch, dass jedem Gefangenen ein eigener Raum zur Verfügung stand, wobei in einigen Fällen auch Sicherheitsaspekte und die Verhinderung jeglicher Kom‐ munikation eine Rolle gespielt haben dürften. Wo dies nicht gegeben war, z.-B. bei wegen Duellvergehen inhaftierten Offizieren, konnte auch eine gemeinsame Unterbringung erwogen werden. 108 Auf der anderen Seite war der Widerspruch eines Gefangenen gegen die Verlegung eines neuen Häftlings in sein Zimmer erfolgreich: Für den auf der Festung Stolpen arretierten schwedischen Leutnant Jacob Brusewitz stand kein Brennholz zur Verfügung, so dass der Kommandant ihn im Zimmer des Rittmeisters Heinrich Dietrich von Schleinitz einquartieren wollte. 109 Dieser musste Holz und Licht aus Eigenmitteln beschaffen und sah keinerlei Veranlassung, eine weitere Person längere Zeit bei sich zu dulden, so dass der Schwede vorübergehend in der Wachstube untergebracht werden musste. 110 Auch die Größe des Zimmers mag eine Rolle gespielt haben, jedoch musste der Gefangene sich in dem Fall, in dem er sich aus Eigenmitteln zu versorgen hatte, die entsprechenden Heizkosten auch leisten können. Dem im Jahr 1714 auf die Festung Stolpen verbrachten Obristleutnant Hans Christoph von Wolf‐ fersdorff, der mittellos auf die Festung kam, wurde zunächst die sogenannte Kapitelstube zugewiesen. Diese war zwar gut heizbar 111 und besaß noch eine kleine Küche und ein kleines nutzbares Gewölbe, 112 jedoch war der Holzbedarf zu hoch, so dass der Kommandant de Pontemery den Gefangenen in einer 126 4. Die Bewacher - Ehre schonen und verletzen <?page no="127"?> 113 HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14493/ 8, Bl. 4 (Schreiben des Komman‐ danten vom 8.1.1714). 114 HStA-D, 11263 Festungskommandantur Königstein, Nr. 189, Nr. 1 (Befehl vom 25.8.1706). 115 G R O ẞ , Monument und Mythos, S.-59-60. 116 HStA-D, 11263 Festungskommandantur Königstein, Nr. 189, o. F. (Instruktion vom 25.8.1706). 117 G A I T Z S C H , Burg Stolpen, S.-44-45. eigentlich ihm zur Nutzung zustehenden kleinen Stube unterbrachte. 113 Solche Fälle deuten darauf hin, dass bei der Unterbringung in vielen Fällen eher pragmatische Gründe und die baulichen Gegebenheiten vor Ort eine Rolle spielten als Überlegungen zum Stand. Der Rang war vor allem dann von erheblicher Bedeutung bei der Quartier‐ wahl, wenn er besonders herausgehoben war. Dies betraf die auf der Festung Königstein inhaftierten polnischen Prinzen Jacob und Konstantin Sobieski. Sie waren nicht wie die übrigen Gefangenen auf der Johann-Georgenburg, sondern auf der Magdalenenburg untergebracht, 114 wo sich die Wohnungen für den Kurfürsten mit Familie und den Hofstaat befanden, 115 so dass man hier ihrem königlichen Rang entsprechend für die bestmögliche Unterbringung sorgte. Als Zimmer erhielten sie das Eckgemach Richtung Tor und die beiden danach folgenden Zimmer. Wer in welchem logieren wollte, durften sie selbst entschieden. Das dritte Zimmer war für den sie begleitenden Kapuzinermönch und die Kammerdiener bestimmt. Vor den Zimmern mussten ein Sergeant und zwei Unteroffiziere Wache halten, am Eingang der Treppe zwei Musketiere. In einem der Zimmer fehlte offenbar ein Kamin, der auf Verlangen noch errichtet werden sollte, 116 was dafür spricht, dass es den Prinzen an nichts mangeln durfte. Auch die Unterbringung der Gräfin Cosel geschah in den besten, der kur‐ fürstlichen Familie vorbehaltenen Räumen im Schloss Stolpen im ersten Stock. 117 Dort bewohnte sie das aus fünf Zimmern bestehende Fürstengemach. Das zu ihrer Bewachung notwendige Kommando bestand aus 41 Mann, die der Garnison zugewiesen wurden. Allerdings bekam auch die Gräfin den schlechten baulichen Zustand der Festung Stolpen zu spüren. Bereits um 1730 befand sich das Herrschaftshaus in keinem guten Zustand, der sich durch einige Blitzschläge weiter verschlechterte. Instandsetzungsmaßnahmen wurden erst im Jahr 1741 begonnen. Daher musste die Gräfin Cosel umziehen, wobei man ihr die Wahl ließ. Sie zog schließlich im Jahr 1744 in den Johannisturm, nachdem sie durch den Einsturz eines Ofens verletzt worden war. Den ersten Stock nutzte sie als Speisezimmer und Gesindestube, den zweiten Stock als Wohnzimmer, den dritten Stock als Schlafzimmer und Bibliothek. Im vierten Stock war die Wache untergebracht. In ihren letzten Lebensjahren bewohnte sie wohl nur ein Zimmer 4.2. Haft vollziehen 127 <?page no="128"?> 118 H A R T M A N N , Stolpen, S.-61-63. 119 HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14604/ 2, Bl. 32 (Schreiben vom 16.1.1728). 120 Ebd., Bl. 33 (Schreiben vom 16.1.1728). 121 Ebd., Bl. 39 (Schreiben vom 24.1.1728). des Turms. 1751 stellte sie finanzielle Mittel zum Bau eines neuen Pulvermaga‐ zins zur Verfügung, da die Pulvervorräte in der Nähe des Johannisturms gelagert wurden, 118 was sie als Sicherheitsrisiko einschätzte. Lässt sich bei besonders hochrangigen Gefangenen als Maßstab für Stan‐ desgemäßheit festhalten, dass sie in sonst durch den Kurfürsten und seine Familie genutzten Räumen untergebracht wurden, gab es sonst keinen positiv formulierten Kriterienkatalog, allerdings konnten Räume als unstandesgemäß definiert werden, wie folgendes Beispiel zeigt: Graf Georg Ludwig von Oeynhausen unternahm im Januar 1728 einen Flucht‐ versuch. 119 Daraufhin veranlasste der Sonnensteiner Festungskommandant, dass sich ständig vier Soldaten als Wache in seiner Zelle aufhalten mussten und suchte bei seinem Vorgesetzten mit Hinweis auf die Gefahr, die von dem Fluchtversuch ausgegangen war, und den hohen Personaleinsatz an, ihn in eine gewölbte Kaserne mit eisernen Gittern sperren zu dürfen. 120 Er erhielt jedoch die Anweisung, eine Wache von drei Mann beizubehalten, und ihn erst bei weiterem Fehlverhalten "in ein seine[m] Stande nach unanständiges Behältnuß zu bringen.“ 121 Dieser Vorgang zeigt, dass es als unstandesgemäß geltende Unterbringungen auf der Festung geben konnte, auch wenn nicht ganz klar wird, worin genau die Unangemessenheit bestand. Vermutlich diente der Raum sonst der Unterbringung einfacher Soldaten und war für einen Grafen nicht geeignet. In diesem Fall wurde auch die Standesgemäßheit höher gewichtet als die Bedenken des Kommandanten hinsichtlich des Personaleinsatzes und damit des geregelten Dienstbetriebs auf der Festung. Es bleibt also festzuhalten: Die Haft auf den Festungen war nicht als Leibes‐ strafe gedacht. Im Gegenteil: Es wurde bei der Unterbringung auf beheizbare, trockene Räume geachtet, damit die Gesundheit der Gefangenen keinen Schaden nahm. In Einzelfällen lassen sich Rangunterschiede bei der Unterbringung nachweisen, in vielen anderen Fällen scheint der Rang aber hinter den baulichen Gegebenheiten und finanziellen Fragen zurückgetreten zu sein. 4.2.2. Versorgen Unter Versorgung werden die Grundbedürfnisse wie Nahrung, Wärme in Form von Brennholz und eine medizinische Betreuung verstanden, die für jeden Gefangenen sichergestellt werden musste. Bei diesen Dingen wäre anzuneh‐ 128 4. Die Bewacher - Ehre schonen und verletzen <?page no="129"?> 122 S T O L B E R G , Der gesunde Leib, S.-39-40. 123 HStA-D, 11263 Festungskommandantur Königstein, Nr. 280, o. F. (Bericht vom 27.9.1779). 124 HStA-D, 11263 Festungskommandantur Königstein, Nr.-147-152. men, dass dabei ein allen Häftlingen gemeinsamer Grundstandard herrschte und Ehre und Distinktion keine Rolle spielten. Dem steht gegenüber, dass einerseits selbst solche elementaren Bedürfnisse durchaus skalierbar waren und gerade in diesen Angelegenheiten neben den materiellen Möglichkeiten Rang und Ehre, wie nun zu zeigen ist, stets eine Rolle spielten. Im Gegenzug lagen Gewährung und Verweigerung als Disziplinierungsoptionen auf dem Tisch, und nicht zuletzt spielten auch die finanziellen und organisatorischen Möglichkeiten der Festung eine Rolle. Es soll also untersucht werden, ob und wie die Kommandanten die Ehre ihrer Häftlinge in diesem Spannungsfeld wahrten bzw. wahren konnten, auch unter Einbeziehung von Faktoren, die teilweise über die elementaren Bedürfnisse hinausreichten. Hierbei handelt es sich insbesondere um die Zellenausstattung und die Bedienung. 4.2.2.1. Medizinische Versorgung Die Gesundheit der Gefangenen dürfte aus zeitgenössischer Sicht als besonders gefährdet gegolten haben, da als Ursachen für Krankheiten starke Gefühlsre‐ gungen wie Trauer, Freude und Zorn galten, die möglichst zu vermeiden waren. 122 Dementsprechend berichtete der Kommandant von Borke an den Generalmajor von Riedesel über den Zustand des Marquis d’Agdollo: „Nun ist zwar wohl zu glauben, daß die beständige große Unruhe des Gemüths und die ängstliche Erwartung der Zukunft ihm allen Appetit zu Eßen benommen ist, er einige Mattigkeit empfinden könne, wie denn auch dadurch das Geblüt in größere Wallung kömt, und nach des Medici und Chirurgi Meldung krämpfigte Beängstigungen auf der Brust verursachen soll.“ 123 Dieses Zitat verrät eine hohe Sensibilität für den Gesundheitszustand der Häftlinge, ebenso wie die von 1775 bis 1824 überlieferten monatlichen Rapporte über die Gefangenen der Festung Königstein, bei denen auch ihre gesundheit‐ liche Verfasstheit Gegenstand obrigkeitlichen Interesses war. 124 Auch für die polnischen Prinzen war in der Instruktion für den Generalmajor Carl Gottlob von Ziegler festgelegt, dass sie der Garnisonsarzt wöchentlich besuchen und 4.2. Haft vollziehen 129 <?page no="130"?> 125 HStA-D, 11263 Festungskommandantur Königstein, Nr. 189, o. F. (Instruktion vom 25.8.1706). 126 Über Akademiker beim frühneuzeitlichen Militär ist bislang nur wenig bekannt, vgl. Forschungsstand bei N O W O S A D T K O , Träger der Bürokratisierung, S.-276. 127 Vgl. S C H M I D , Merkwürdigkeiten, Bl. 126; Johann Christoph Stock, geboren 1706, aus Sondershausen war von Beruf Barbier und befand sich im Jahr 1755 bereits 23 Jahre in sächsischen Militärdiensten, davon 18 Jahre bei einem Feldregiment und fünf Jahre auf der Festung Königstein (HStA-D, 11241 Musterungslisten, Nr.-595, o. F.). 128 HStA-D, 11332 Kriegsgerichte besonderer Behörden und Formationen, Nr. 251, Bl. 16 (o. D.). 129 Vgl. beispielsweise 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14493/ 9, Bl. 19 (Schreiben des Kommandanten von Boblick vom 22.12.1733). 130 S T O L B E R G , Der gesunde Leib, S.-48-49, 53. Notwendiges beschaffen sollte, während der Kommandant gehalten war, von Zeit zu Zeit über ihren Gesundheitszustand zu berichten. 125 Aus dem Zitat über den Marquis d’Agdollo geht hervor, dass sich der Gefan‐ gene in medizinischer Behandlung befand. Dafür standen auf den Festungen eigene Garnisonsärzte 126 und Feldscher bzw. Chirurgen zur Verfügung. In den Amtseiden und Instruktionen des medizinischen Personals auf den Festungen war die Versorgung der Gefangenen ausdrücklich vermerkt. Exemplarisch soll hier der Eid für Johann Christoph Stock, von 1750 bis 1764 Garnisonschirurg der Festung Königstein, 127 stehen. Dieser war verpflichtet, seine Patienten fleißig zu besuchen, sie mit Medikamenten zu versorgen, sich, sobald er von Krankheiten erfuhr, genau nach den Umständen zu erkundigen und unverzüglich beim Gar‐ nisonsarzt Meldung zu machen. Bei diesem sollte er auch zweimal wöchentlich über den Zustand der Kranken berichten und ihn über die anzuwendenden Medikamente entscheiden lassen. Diese Anweisungen galten unterschiedslos für Garnisonsangehörige und Staatsgefangene. 128 Der Garnisonsfeldscher war auch für die Rasur der Gefangenen zuständig, wofür aus Sicherheitsgründen jedoch eine besondere Erlaubnis erforderlich war. Meistens hatte die Rasur im Beisein eines Offiziers zu erfolgen. 129 Die Bezahlung geschah durch Eigenmittel oder das den Gefangenen zur Verfügung gestellte Verpflegungsgeld. Die Garnisonsfeldschere nahmen auf Wunsch der Gefangenen oder auf ärztliche Anordnung auch Aderlässe vor. Diese dienten nach zeitgenössischer Vorstellung der Reinigung und Entleerung des Körpers. Dass der Körper zu viel Blut enthielt, galt im 18. Jahrhundert als ersthafte Gesundheitsgefahr, so dass sich viele Personen zwei Mal jährlich der Prozedur eines Aderlasses unterzogen, und danach sofort ein Nachlassen von Spannungsgefühlen konstatierten. 130 So bei dem auf der Festung Sonnenstein befindlichen Gefangenen Alexander Durand de Servigny, der angab, er wäre „gewohnet, alle Jahre zwey Mahl Ader zu 130 4. Die Bewacher - Ehre schonen und verletzen <?page no="131"?> 131 HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14604/ 6, Bl. 12 (Schreiben vom 22.4.1748). 132 „Nachdem der Arrestat Trützschler, welcher über die 2 Jahr allhier sizet, eine geraume Zeit her kranck gewesen, nunmehro aber wegen scorbutischen Ausschlages und gedunnsenen Aufschwellens nicht nur in übelen Umbstände sich befindet, sondern auch, da derselbe sehr sanoinisch und zum öfteren Aderlaßen gewohnent, dieses hingegen die ganze Zeit seines Arrests nicht geschehen, gar eine Verwirrung des Gemüths zu besorgen, alß hat der verpflichtete Medicus Dr. Kölbel vor höchst nöthig befunden, diesen Menschen die Ader zu laßen“ (HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14607/ 3, Bl. 49, Schreiben vom 5.6.1739). Es ist unwahrscheinlich, dass die Bezeichnung „scorbutischen“ auf eine Mangelerkrankung hindeutet, vielmehr wurde der Begriff ‚Skorbut‘ für verschiedene Erkrankungen der Mundhöhle verwendet, besonders, wenn Zähne freilagen (vgl. P I L L E R , Private Körper, S.-224). 133 HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Nr. 60 (Entwurf Instruktion Lieber, 1778, Bl. 31-33) und 11237 Geheimes Kriegsratskollegium, Nr. 248, o. F., Instruktion Külbel, 1735). laßen, und weil er baß anhero vom Geblüte viele Incommoditat gehabt, indem ihm dasselbe, besonders des Nachts, biß oben am Hals getreten, und ersticken wollte.“ 131 Auch im Fall des Johann Daniel von Trützschler sah der Kommandant die Not‐ wendigkeit, den Gefangenen zur Ader zu lassen und stellte ein entsprechendes Gesuch, das unter notwendigen Vorsichtsmaßnahmen bewilligt wurde. 132 Der Garnisonsarzt war für die Kranken und die Medikamentenversorgung der Festung zuständig. Bei diesen handelte es sich meistens um Amtsärzte, die die Festungen mitversorgten Sie waren somit nicht ständig vor Ort. In den Instruktionen war festgeschrieben, dass die Garnison durch die Ärzte wenigstens einmal wöchentlich, die Kranken täglich zu visitieren waren. 133 Für die Behandlung durfte der Arzt den Offizieren und Gemeinen nichts berechnen. Ausgenommen hiervon waren diejenigen Korrektionshäftlinge, die nicht als Soldaten enrolliert waren, so dass Angehörige für alle Kosten aufkom‐ men mussten. Auch in der Instruktion der Ärzte wurde die Gleichbehandlung der Gefangenen festgeschrieben: „Eben dergleichen Sorgfalt und Bemühung hat er auch wegen derer zum Königstein befindlichen Staatsgefangenen. Diese hat derselbe, wann einer oder der andere kranck wird, aufs fleißigste zu besuchen, mit medicinischen Rath und denen nöthigen Arzneyen, nach Beschaffenheit ihres Zustandes bestmöglichst zu versorgen.“ Bei den Medikamenten durfte er nur angemessene Preise verlangen. Diese Festlegung war wohl der Tatsache geschuldet, dass man die Abhängigkeit der Gefangenen von dem Arzt vor Ort sah. Auch die Behandlung der Gefangenen war mit dessen Gehalt abgedeckt, es sei denn, dass bei einzelnen Gefangenen 4.2. Haft vollziehen 131 <?page no="132"?> 134 HStA-D, 11332 Kriegsgerichte besonderer Behörden und Formationen, Nr. 251 (Instruk‐ tion von 1754 inklusive Änderungen des Jahres 1764 wegen Streitigkeiten zwischen Arzt und Feldscher, Bl. 9-14, hier Bl. 11). 135 HStA-D, 11237 Geheimes Kriegsratskollegium, Nr. 248, Bl. 27 (Instruktion vom 2.2.1735). 136 HStA-D, 11332 Kriegsgerichte besonderer Behörden und Formationen, Nr.-251, Bl. 12. 137 Ebd., Bl. 13. 138 Ebd., Bl. 14. 139 Wilhelm Friedrich Dreysig, ab 1799 Festungsarzt, 1807 entlassen (vgl. S C H M I D , Merk‐ würdigkeiten, Bl. 126). andere Festlegungen getroffen worden waren. 134 In der Instruktion für den Königsteiner Arzt Johann Adam Külbel beispielsweise wurde ausdrücklich fest‐ gelegt, dass die Gefangenen Franz Conrad Romanus, Georg Ernst von Pfingsten, Joseph Alexys de St. Hilaire, Johann Christian Steinkirch und Christian Heinrich von Watzdorf ihre Medikamente selbst bezahlen mussten. 135 Auch Sicherheitsaspekte spielten eine Rolle, indem ausdrücklich darauf verwiesen wurde, dass während der Behandlungen die Krankheiten das einzige zugelassene Gesprächsthema waren und keinerlei verbotene Kommunikation ermöglicht werden durfte. Im Fall von Verstößen drohte den Garnisonsärzten Ehrverlust. 136 Schließlich enthielt die Instruktion auch eine Art Neutralitätsge‐ bot, da die Ärzte über die Abfassung von Gutachten durchaus Einfluss auf Haftbedingungen nehmen oder gar über die Verlegung in andere Haftanstalten mitentscheiden konnten: „Wann wegen kräncklichen Umstandes derer Arrestanten Attestata von ihm dem Medico erfordert werden, so soll derselbe solche pflichtmäßig abfaßen und alle Gunst und Gewogenheit, privat Haß und Feindschaft vor einen oder den andern bey Seite setzen.“ Auch war er bei Todesfällen zu Sektionen verpflichtet. 137 Die Bestimmungen für die Ärzte der Festung Königstein konnten auch für die Festung Sonnenstein nachgewiesen werden. 138 Oftmals lässt sich bei den für die Festungsbesatzung erlassenen Instruktionen nachweisen, dass zwischen den formulierten Anforderungen und der tatsäch‐ lich geübten Praxis erhebliche Abweichungen bestanden. Dieses scheint bei den Garnisonsärzten nicht der Fall gewesen zu sein, da die Behandlung von Gefangenen in vielen Fällen belegbar ist. Exemplarisch soll hier der Königstei‐ ner Garnisonsarzt Wilhelm Friedrich Dreyßig 139 genannt werden. Dieser war für den verstorbenen Marquis d’Agdollo zuständig, der die Kosten für seine medizinischen Behandlungen offenbar aus eigenen Mitteln bestreiten musste. Der Arzt stellte für seine Bemühungen folgende Ansprüche an den Nachlass: Der Gefangene habe bei seinem Amtsantritt verlangt, dass er ihn wegen seiner dauerhaften Krankheit täglich morgens und abends besuche. Diesem Ansinnen 132 4. Die Bewacher - Ehre schonen und verletzen <?page no="133"?> 140 HStA-D, 11321 Generalkriegsgericht, Nr. 12844, Bl. 160 (Bericht vom 13.4.1801): „Da der Herr Obrister Marquis d’Agdollo, so bald ich auf hiesige Festung als Garnisonmedicus angestellt worden, ausdrücklich verlangte, daß ich dieselben beständige Kränklichkeit wegen täglich des morgens und abends besuchen möchte, […] so habe ich diesem Verlangen gemäß dem Herrn Obristen vom 10ten Juni 1799 ans bis zum 19ten Decbr. desselben Jahres 191 Besuche abgelegt, welche ich aber, um allen Schein eines kleinlichen Interesses zu vermeiden, nicht in Anschlag bringen will, sondern mich bloß damit begnüge, meine ärztlichen Bemühungen zu berechnen welche die Krankheit des Herrn Obristen vom 20ten Decbr. 1799 an bis zum 2ten Mai 1800 nothwendig machten, während welcher Zeit der Herr Oberster auf ausdrückliches Verlangen täglich drei Besuche von mir erhielten, so daß ich also in diesem Zeitraum dem Herrn Obersten 318 Besuche abgelegt habe, indem ich durch zwei und vierzig Besuche auswärtiger Kranker mich öfters genöthigt sahe, den Herrn Obersten nur einmal des Tages zu besuchen. Für diese […] abgelegten 318 Besuche, von denen jeder wenigsten mit einer, auch wohl mit mehrern Stunden Zeitaufwand verbunden war, rechne ich 53 Reichstaler an, indem ich jeden Besuch nur zu ein Groschen in Anschlag bringe.“ 141 Ebd., Bl. 47a/ b (Protokoll vom 17.9.1800). 142 11263 Festungskommandantur Königstein, Nr.-283, o. F. (Schreiben vom 23.4.1777). sei der Arzt im Zeitraum vom 10. Juni bis 19. Dezember 1799 nachgekommen. Die dabei absolvierten 191 Besuche wolle er gar nicht abrechnen, sondern nur die 318 Visiten während der Krankheit des Gefangenen vom 20. Dezember 1799 bis zum 2. Mai 1800. In diesem Zeitraum konnte wegen auswärtiger Kranker statt der üblichen drei Besuche an einigen Tagen nur einer realisiert werden. Nach den Angaben des Arztes hatte jeder mindestens eine Stunde gedauert. Er berechnete für jede Visite einen Groschen und kam so auf eine Gesamtsumme von 53 Reichstalern. 140 Ob hier eine medizinische Notwendigkeit bestanden hatte, oder ob sie auch der Unterhaltung und Ablenkung des Gefangenen dienten, muss offenbleiben. Jedenfalls scheint d’Agdollo auch gute Beziehungen zu dem Garnisonschirurgen Christian Lobegott Constantin gepflegt haben, da er ihn nicht nur mit der Sektion seines Leichnams beauftragt, sondern testamentarisch mit einem Legat von 20 Talern und seiner Apotheke mit Flaschen, Gläsern und Waagen bedacht hatte. 141 Anhand der genannten Fälle lässt sich somit zeigen, dass für die medizinische Versorgung der Gefangenen auf den Festungen entsprechende Infrastruktur zur Verfügung stand und es sich um einen durch Instruktionen klar geregelten Be‐ reich handelte. Zudem lässt sich belegen, dass die lokalen Ärzte ihren Aufgaben tatsächlich nachkamen. Im Bedarfsfall wurde weiteres Personal der Festung zur Versorgung erkrankter Gefangener abgestellt, beispielsweise musste ein Soldat auch nachts bei dem gesundheitlich angeschlagenen, von häufigen Ohnmachten betroffenen Marquis d’Agdollo bleiben. 142 Dennoch lassen sich hier vom Rang und Vermögen abhängige Unterschiede nachweisen, da bei einigen Gefangenen die Versorgung durch auswärtige Ärzte 4.2. Haft vollziehen 133 <?page no="134"?> 143 Z. B. HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14494/ 2, u. a. Bl. 39 (1721); Johann Christoph Troppaneger, geb. am 15.8.1650 in Lezno (Polen), verstorben am 20.1.1729 in Dresden, kurfürstlich/ königlicher Leibarzt (vgl. L E S S E R , Leibärzte, S.-250-256). 144 An Reisezeiten wird bei Kutschen eine Durchschnittsgeschwindigkeit von fünf bis sieben Stundenkilometern und eine Tagesleistung zwischen 30 und 60 Kilometern angenommen (vgl. B Ä H R / J E N T S C H / K U L S , Bevölkerungsgeographie, S.-945). 145 HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14494/ 2, Bl. 39, 51 (Schreiben vom 9.7.1721). 146 HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14607/ 2, Bl. 23 (Schreiben des Komman‐ danten von Grumbkow vom 16.1.1735: „da den ordentlichen Vestungsmedico denselben nicht länger anvertrauen können“). 147 HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14493/ 9, Bl. 24 (Schreiben vom 24.12.1733). Gemeint ist wohl Johann Daniel Geyer, geb. am 10.11.1660 in Regensburg, verstorben am 3.8.1735 in Dresden, u.-a. Garnisonsarzt in Mannheim und Leibarzt des Kurfürsten Friedrich August I. (vgl. von G Ü M B E L , Art. „Geier, Johann Daniel“). 148 HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14493/ 9, Bl. 30 (Schreiben vom 25.12.1733). 149 Ebd., Bl. 33 (Schreiben vom 28.12.1733). 150 HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14493/ 10, Bl. 4 (Bestätigung Arztbesuch vom 2.1.1734). erfolgte. Die Gräfin Cosel beispielsweise behandelte der Dresdner Hofrat und Leibarzt Dr. Troppaneger, 143 der für jeden Besuch eine Strecke von knapp 30 Kilometern einfach zurücklegen musste, für die mindestens die Dauer von einem halben Tag zu veranschlagen ist. 144 Dieses betraf nicht nur medizinische Notfälle, sondern auch Routinebehandlungen. So wurde das Gesuch der Gräfin Cosel bewilligt, den bei Hofe beschäftigten Jagdbarbier Kleppel aus Dresden nach Stolpen kommen zu lassen, um sie nur im Beisein des Hofrats Troppaneger zur Ader zu lassen. 145 Waren es bei der Gräfin Cosel wohl vor allem Rangfragen, die eine Behand‐ lung durch lokale Mediziner ausschloss, konnte in anderen Fällen auch die fachliche Kompetenz ursächlich gewesen sein. Bei dem auf der Festung König‐ stein erkrankten Jan Michel Bartoszewicz wurde wohl wegen Überforderung des Festungsarztes nach einem auswärtigen Mediziner geschickt. 146 Auch der auf der Festung Stolpen inhaftierte Georg Samuel Ludovici verlangte nach seinem Dresdner Arzt, den Hofrat und Leibmedikus Geyer. 147 Dieses Ansinnen wurde nicht abgewiesen, es stellte sich aber heraus, dass Hofrat Geyer unpässlich sei und für eine Reise nach Stolpen grundsätzlich nicht zur Verfügung stünde. Daher sollte der Gefangene bei Bedarf auf den Stolpener Stadtphysikus Behrisch zurückgreifen können. 148 Diesen lehnte der Gefangene jedoch ab, da er von ihm schon Medikamente bekommen habe, die nicht gewirkt hätten, und verlangte einen anderen Arzt. 149 Diesem Verlangen wurde stattgegeben, am 2. Januar 1734 erhielt er Besuch von dem gewünschten Dr. Johann Gottlieb Vater aus Dresden. 150 134 4. Die Bewacher - Ehre schonen und verletzen <?page no="135"?> 151 B R E T S C H N E I D E R , Gefangene Gesellschaft, S.-162. 152 Laut HStA-D, 11330 Kriegsgerichte der Artillerieformationen bis 1867, Nr. 387, Bl. 73 war er im Jahr 1763 28 Jahre alt. 153 HStA-D, 11263 Festungskommandantur Königstein, Nr. 252, o. F.; das medizinische Gutachten vom 9.5.1775 befindet sich in 11263 Festungskommandantur Königstein, Nr.-251, Bl. 25. Hieran zeigt sich die Tendenz, dass einigen Gefangenen das Zutrauen zu den Ärzten vor Ort fehlte, und sie daher auf die Behandlung durch Hofärzte setzten. Wenn organisatorische und finanzielle Gründe nicht dagegensprachen, scheint diesen Gesuchen stattgegeben worden zu sein. Dabei lassen sich aber nur wenige Fälle anführen, in denen Rang und Distinktion die entscheidende Rolle gespielt hatten, vielmehr sind die geschilderten Fälle als Belege für eine erstgenommene medizinische Betreuung zu sehen, bei der auch auswärtige Mediziner Zutritt zu den Staatsgefangenen erhielten. Es bleibt also festzuhalten, dass die medizinische Versorgung für die Festungs‐ gefangenen gewährleistet war, und dass ihrem Gesundheitszustand besondere Aufmerksamkeit gewidmet wurde. Dafür spricht auch die insgesamt geringe Anzahl an Todesfällen. Für das Zuchthaus Waldheim ist für den Zeitraum von 1717 bis 1816 eine Todesrate von 31 Prozent der Insassen nachgewiesen worden, wobei neben den hygienischen Verhältnissen die hohe Kindersterblichkeit in der Waisenabteilung und die Aufnahme bis ans Lebensende in der Armenabteilung zu berücksichtigen sind, während die Sterberate bei den Strafgefangenen bei immerhin zwölf Prozent lag. 151 Nimmt man die Festungen Königstein, Pleißen‐ burg, Sonnenstein und Stolpen zusammen, ist nicht nur die die Gesamtzahl der Gefangenen, sondern auch der Anteil an Todesfällen wesentlich geringer. Von den dort im Untersuchungszeitraum nachgewiesenen etwa 300 Gefangenen starben 22 Personen in Haft. Dies ergibt einen Anteil von lediglich 7,3 Prozent der Gefangenen. Sofern die Todesursachen bekannt sind, überwiegen die alters- und krank‐ heitsbedingten. An nicht krankheitsbedingten Sterbefällen ist lediglich die Hin‐ richtung des Barons Hektor von Klettenberg durch Enthauptung und der Suizid des Grafen Karl Heinrich von Hoym durch Erhängen nachweisbar. Eventuell kann man auch den zu lebenslänglichen Musketierdiensten verurteilten Karl Gottlieb Abels dieser Kategorie zuordnen. Er hatte er sich im März 1775 bei einem Fluchtversuch einen offenen Beinbruch zugezogen, an dem er am 2. Oktober des Jahres in Folge von Wundbrand im Alter von etwa 40 Jahren 152 starb. 153 Bei den übrigen Gefangenen kamen in der Regel ein hohes Alter, lange Haftzeiten und als altersbedingt einzuschätzende Todesursachen wie 4.2. Haft vollziehen 135 <?page no="136"?> 154 Asthma oder Lungenödem (H E R D E R S Conversations-Lexikon, Bd.-5, S.-335). 155 Schlaganfall (vgl. Art. „Schlagflusz“, in G R I M M , Wörterbuch, Bd.-15, Sp. 2680). 156 Laut HStA-D, 11246 Ranglisten, Nr. 38, war er mit Patent vom 16.8.1749 Kornett im Kürassier-Regiment Kronprinz. Wenn man zu diesem Zeitpunkt ein Alter von 20 bis 25 Jahren annimmt, wäre er etwa 1729 bis 1734 geboren. 157 Tuberkulose. 158 HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14610/ 12, Bl. 30 (Schreiben vom 7.6.1755). 159 HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14510/ 10, Bl. 8 (Bericht vom 31.8.1763). 160 HStA-D, 11263 Festungskommandantur Königstein, Nr. 251, o. F. (Vortrag des Kom‐ mandanten, Num. 554 de Anno 1779). Stickfluss 154 oder Schlagfluss 155 zusammen. Friedrich Wilhelm Menzel starb im Alter von etwa 72 Jahren nach einer Haft von 32 Jahren und neun Monaten, Peter Aloysius Marquis d’Agdollo im Alter von etwa 65 bis 70 Jahren 156 nach einer Haft von 24 Jahren. Georg Ernst von Pfingsten ereilte der Tod im Alter von etwa 55 Jahren nach einer Haft von 26 Jahren und drei Monaten, Franz Conrad Romanus im Alter von 75 Jahren nach einer Haft von 40 Jahren und Joseph Alexys St. Hilaire im Alter von 61 Jahren nach einer Haft von zehn Jahren. Auch bei den übrigen verstorbenen Gefangenen handelt es sich in der Regel um Personen im Alter zwischen 48 und 70 Jahren mit langen Haftzeiten oder schweren Krankheiten, so wird bei dem vermutlich relativ jung nach dreijähriger Haft verstorbenen Gottlob Wilhelm zu Solms „Verzehrung“ 157 diagnostiziert. 158 Kausalitäten zwischen erschwerten Haftbedingungen und den Todesfällen lassen sich ebenfalls nicht herstellen. Hier spielt allerdings auch die geringe Fallzahl an sich eine Rolle. So überlebte Friedrich Wilhelm Menzel harte Haftbedingungen; er lebte auf Staatskosten von vier Groschen täglich, 159 und trug 16 Jahre lang eiserne Fußfesseln, die erst abgenommen wurden, als sich schon Geschwulste gebildet hatten. 160 Heinrich Graf von Watzdorf hingegen, dem die notwendigen Eigenmittel für eine gute Versorgung mit Lebensmitteln und Brennholz zur Verfügung standen und der aufgrund seines Grafentitels kaum damit rechnen musste, in Ketten gelegt zu werden, starb im Alter von 49 Jahren nach 14 Haftjahren. Festzuhalten bleibt damit, dass Todesfälle nicht allzu häufig eintraten und vor allem Häftlinge mit einer lebenslangen Festungsstrafe betrafen, die teilweise ein hohes Alter von bis zu 75 Jahren erreichten. Insgesamt sprechen die Bemühungen bei der Unterbringung, die geringe Sterblichkeit und das hohe Durchschnittsalter bei den Todesfällen für die These, dass die körperliche Unversehrtheit der Gefangenen tatsächlich einen hohen Stellenwert besaß. 136 4. Die Bewacher - Ehre schonen und verletzen <?page no="137"?> 161 HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14605/ 9, Bl. 3 (Schreiben vom 12.12.1725). 162 V E R L O H R E N , Stammregister, S. 11-12; Erneuert- und geschärfftes Mandat wieder Die Selbst-Rache/ Friedens-Störungen/ und Duelle, Krakau den 15. April 1706; Mandat Wieder die Selbst-Rache, Injurien, Friedens-Störungen und Duelle vom 2. Juli 1712. 4.2.2.2. Verpflegung und Heizung Zu den Grundbedürfnissen, die für jeden Gefangenen gesichert werden muss‐ ten, gehörte neben der Bereitstellung eines der Gesundheit unschädlichen Haftraums und medizinischer Betreuung auch die Versorgung mit Nahrung, Kleidung und Brennmaterial. So drückte der Kommandant der Festung König‐ stein im Fall des Hauptmanns Christian Friedrich Serand die Hoffnung aus, „daß vor des Arrestaten Verpflegung das Benöthigte zu Speise, Tranck, Holtz, Bette, Licht und Wachslicht, auch zu deßen Bedienung nach seinen Stande vom hohen Orthe ohnmaßgeblich werde veranstaltet werden, damit man dieserwegen eure Excellenz nicht ferner mit Zuschreiben incomodieren dürffe.“ 161 Aus diesem Zitat lässt sich ableiten, dass die Bedingungen der Verpflegung bei Ankunft eines Gefangenen keineswegs feststanden, sondern dass es Aufgabe des Kommandanten war, dieses zu klären. Das bedeutet auch, dass es keinen für alle Gefangenen gültigen Standard gab, sondern vielmehr auch die Frage der Standesgemäßheit eine Rolle spielte. Daher soll untersucht werden, wie eine standesgemäße Versorgung auf den Festungen umgesetzt wurde. Grundsätzlich kamen dabei folgende drei Modelle in Betracht: 1. Verpflegung aus Eigenmitteln; 2. Versorgung auf Staatskosten; 3. Zuwendungen von Verwandten. Die dem gängigen Klischee entsprechende, jedoch der Anforderung der Stan‐ desgemäßheit widersprechende Haft bei „Wasser und Brot“ kam tatsächlich auch auf den Festungen zur Anwendung, jedoch ausschließlich als eine zeitlich begrenzte strafverschärfende Maßnahme, wie sie beispielsweise die Duellmandate der Jahre 1706 und 1712 vorsahen. 162 Der davon betroffene Personenkreis bestand vor allem aus Duellanten und Militärangehörigen, die wegen Gewaltdelikten und Insubordinationsvergehen einsaßen, und bei denen die eingeschränkte Ernährung Bestandteil des kriegsgerichtlichen Urteils war. Die darin verhängte Haft vollzog sich zwar gnadenhalber auf einer Festung, die strafverschärfenden Nebenbestimmungen wurden jedoch nicht gemildert. Die maximale Dauer dieser Strafe war aus gesundheitlichen Gründen auf ein halbes Jahr beschränkt, was bei einigen Gewaltdelikten auch tatsächlich 4.2. Haft vollziehen 137 <?page no="138"?> 163 Unter anderem bei dem Leutnant Kaspar Friedrich von Kracht; dieser erhielt eine zweijährige Gefängnisstrafe wegen Ausschweifungen auf dem Weinberg des Geheimen Kriegsrats Bildstein, die gnadenhalber auf ein Jahr verringert wurde. Die Ernährung sollte jedoch ein halbes Jahr auf Wasser und Brot beschränkt werden (HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14507/ 34, Bl. 7-8, Schreiben vom 20.7.1735). Ebenfalls von dieser Einschränkung betroffen war der Sousleutnant Johann August Heinrich von Fricke bei dessen vierjähriger Haft wegen Tätlichkeiten gegen den schwarzburg-son‐ dershausischen Kanzler Heinrich Ferdinand Christian Freiherr von Lyncker (HStA-D, 11263 Festungskommandantur Königstein, Nr. 299, Bl. 2, Extrakt Kriegsrechtsspruch, o. D.). 164 Bei vier Korporälen des Kadettenkorps, die wegen Gewalttätigkeiten gegen einen anderen Korporal zu sechs Wochen Haft auf der Festung Königstein verurteilt worden waren, lauteten die Urteile folgendermaßen: Johann August von Kron: drei Wochen bei Wasser und Brot; Gustav Christoph von Imhoff: 14 Tage bei Wasser und Brot; Christoph Gottlob Christian von Bomsdorff: 14 Tage bei Wasser und Brot; Christian Friedrich von Reichardt: acht Tage bei Wasser und Brot (HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14516/ 22, Bl. 1, Schreiben vom 4.6.1770). Leutnant Jacob Ignatius Kozickowski verbüßte eine einjährige Gefängnisstrafe wegen eines Insubordinationsvergehens, davon die ersten zwei Monate bei Wasser und Brot (HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14507/ 18, Bl. 1, Schreiben vom 20.10.1742). Bei dem Sousleutnant Dankegott Friedrich von Obernitz, der wegen wiederholter Aufforderung seines Bruders zum Duell zu einer einjährigen Haftstrafe verurteilt worden war, waren davon sechs Wochen bei Wasser und Brot zu verbüßen (HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14516/ 21, Bl. 1, Schreiben vom 31.12.1772). 165 HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14516/ 20, Bl. 4 (Schreiben vom 26.7.1774). 166 HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14516/ 32, Bl. 2 (o. D.). 167 HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14511/ 5, Bl. 15 (Befehl des Gouverneurs Rutowski vom 23.12.1750). zur Anwendung kam. 163 Meistens bewegte sich die Nahrungseinschränkung jedoch innerhalb einer Dauer zwischen acht Tagen und zwei Monaten, abhän‐ gig von der gesamten Haftzeit, 164 wenngleich das Duellmandat von 1712 bei bestimmten Vergehen diese für bis zu eineinhalb Jahren vorsah. Bei zwei wegen Duellvergehen verurteilten Zivilisten, dem Kammerherrn Johann August von Kötteritz 165 und dem Hofrat Rudolf Ludwig Senfft von Pilsach, 166 wurde auf die im Urteil vorgesehene Speisung mit Wasser und Brot gnadenhalber bzw. aus gesundheitlichen Gründen verzichtet. Ebenso finden sich Duellanten, bei denen Nahrungseinschränkung offenbar kein Bestandteil des Urteils war. Sie konnte auch bei Militärangehörigen abgewendet bzw. verkürzt werden. Ein Beispiel hierfür ist der Stückjunker Johann August Heerwagen. Das kriegsgerichtliche Urteil gegen ihn war in Arrest auf der Festung Königstein, davon einige Monate bei Wasser und Brot und geschlossen umgewandelt worden. Bei Wasser und Brot blieb es aber nicht lange, da seine Mutter, Kommissionsrätin Hausius, bald ansuchte, ihrem Sohn wegen der kalten Witterung warme Speisen zu geben. Dies bewilligte der Gouverneur Friedrich August Graf Rutowski. 167 138 4. Die Bewacher - Ehre schonen und verletzen <?page no="139"?> 168 Ebd., Bl. 21 (Schreiben Heerwagens an seine Mutter vom 28.1.1751). 169 Ebd., Bl. 27 (Befehl des Gouverneurs Rutowski vom 27.2.1751). 170 HStA-D, 11263 Festungskommandantur Königstein, Nr. 223, o. F. (Schreiben vom 17.7.1743). 171 H Ä R T E R , Freiheitsentziehende Sanktionen, S.-80. 172 HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14606/ 1, Bl. 26. Wenig später bat der Gefangene selbst in einem Schreiben an seine Mutter, sich dafür einzusetzen, dass er täglich eine Portion Fleisch bekäme, sowie Bier wegen der durch Wasser verursachten Koliken, etwas Licht und Abnahme der Fesseln. 168 Dieses tat die Mutter, und alle Wünsche wurden bewilligt. 169 Ablesbar ist hier, in welchem Ausmaß Angehörige auf dem Gesuchsweg Einfluss auf die Haftbedingungen nehmen konnten. Damit scheint die Einschränkung der Nahrung nur bei den Gefangenen, die aufgrund eines Urteils eine vorbestimmte Haftzeit verbüßten und dem Militär angehörten, zur Anwendung gekommen zu sein. Eine adelige Herkunft schützte in diesen Fällen nicht vor einer unstandesgemäßen Ernährung. Eine Milderung bzw. Abwendung auf dem Gesuchsweg war jedoch möglich. Außerdem war diese Art der Ernährung nie als Dauerzustand angelegt. Eine andere, selten angewandte Möglichkeit war die Beschränkung der Ernährung auf Wasser und Brot als Sanktion für Fehlverhalten, die selbst bei höherrangigen adeligen Gefangenen zur Anwendung kam, so bei Graf Christian Heinrich von Watzdorf. Dieser hatten den Kommandanten der Festung Königstein, Hermann Freiherr von Riedesel, als Lügner und Betrüger geschmäht, wofür das Geheime Konsi‐ lium als Sanktion eine vierwöchige Ernährung bei Wasser und Brot verhängt hatte, die offenbar tatsächlich vollzogen wurde. 170 Einen Häftling die Kosten für Essen, Brennmaterial und Beleuchtung selbst tragen zu lassen, ist auch von anderen, weniger privilegierten Haftformen bekannt, 171 kam jedoch nur bei denjenigen Gefangenen in Betracht, die entspre‐ chende Mittel besaßen. Waren diese begrenzt, mussten sie erst aufgebraucht werden, bis der Staat einsprang. Da aber nicht alle Häftlinge, für deren Ver‐ sorgung staatliche Gelder ausgesetzt wurden, als unvermögend einzuschätzen sind, spielte bei diesen Entscheidungen auch die Art des Vergehens bzw. der Grad der kurfürstlichen Ungnade eine Rolle. So lautet der königliche Befehl über den in Ungnade gefallenen Grafen von Watzdorf: „Da es den Grafen von Watzdorff zu seiner Subsistion an Mitteln nicht gebricht, er auch seine Arretierung selbst veranlaßt, so kann derselbe auch aus seinen eignen Vermögen schon besorgt werden.“ 172 Für diejenigen, die über die finanziellen Mittel zum Bezug von Luxusgütern verfügten, bestanden Strukturen, um die entsprechenden Nahrungsmittel und 4.2. Haft vollziehen 139 <?page no="140"?> 173 HStA-D, 10047 Amt Dresden, Nr.-4019, Bl. 3. 174 Ebd., Bl. 3-4. 175 HStA-D, 10047 Amt Dresden, Nr.-4022, Bl. 1. 176 HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14494/ 10, Bl. 29 (kgl. Befehl an den Hofrat Wichmannshausen vom 12.4.1728). 177 HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14494/ 11, Bl. 67 (Oktober 1729). andere Güter aus Dresden zu beschaffen. So enthielten die Lebensmittelbestel‐ lungen des genannten Grafen von Watzdorf vom 10. Januar 1747 unter anderem Weintrauben, Birnen, getrocknete Feigen, Muscheln und Zitronat. 173 Diese ging einen Tag später beim Amt Dresden ein, wurde noch am selben Tag bearbeitet und durch die Botenfrau der Festung Königstein geliefert. Die gewünschten Spezialitäten konnten beschafft werden, nur bei den Weintrauben ist angemerkt, es seien keine mehr zu bekommen gewesen. 174 In diesem Rhythmus wurden auch die übrigen Bestellungen erledigt, die in einem Abstand von etwa acht bis zehn Tagen eingingen. Es ist anzunehmen, dass die Botenfrau die Bestellung überbrachte und die Waren gleich mitnahm. Damit konnte Heinrich Graf von Watzdorf selbst in der Haft nahezu uneingeschränkt über seine Ernährung bestimmen. Nicht in seiner Hand lag jedoch die freie Verfügung über sein Vermögen. Dessen Verwaltung lag bei einer für ihn zuständigen, beim Amt Dresden ansässigen Kommission. Die Oberrechnungsdeputation nahm die Rechnung ab. 175 Das heißt, staatliche Stellen nahmen für die standesgemäße Versorgung unter Einbeziehung der notwendigen Sicherheitsmaßnahmen für Vermögensverwaltung, Transport, Organisation und Kontrolle für einen eigent‐ lich in Ungnade gefallenen Gefangenen einen erheblichen logistischen und personellen Aufwand in Kauf. Während beim Grafen von Watzdorf auf der Festung Königstein die Abläufe bis auf die im Januar nicht zu beschaffenden Weintrauben offenbar gut funktionierten, kam es bei der Gräfin Cosel auf der Festung Stolpen durch die in ihrem Fall besonders aufwändigen Kontrollmaß‐ nahmen zu verspäteten Lieferungen und somit zu Beschwerden. Ihr Kurator von Wichmannshausen solle ihr das Benötigte jederzeit durch das Gouvernement übersenden lassen. 176 Da beim Weg über das Gouvernement jedoch oftmals kein Bote zur Verfügung stand, führte dieses Verfahren häufig zu Verzögerun‐ gen, so dass die bestellten Lebensmittel bereits verdorben auf der Festung Stolpen eintrafen. 177 So bestand auf kurfürstlicher Seite grundsätzlich der Wille, ihr als einer hochrangigen Gefangenen, die mit entsprechenden finanziellen Mitteln ausgestattet war, eine standesgemäße Verpflegung zu ermöglichen, jedoch musste die Gräfin aufgrund bestehender Regularien Einschränkungen hinnehmen. 140 4. Die Bewacher - Ehre schonen und verletzen <?page no="141"?> 178 HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14609/ 6, o. F. (Schreiben vom 2.12.1771). 179 Ebd., o. F. (Brief an die Ehefrau vom 2.12.1771). 180 Der wegen Melancholie auf der Festung Königstein befindliche Ingenieurcapitain Steinkirch beispielsweise erhielt zur Verpflegung offenbar seinen ganzen monatlichen Sold in Höhe von 18 Talern und acht Groschen aus der Generalkriegskasse (HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14511/ 2, Bl. 49, Schreiben vom 7.9.1753). 181 HStA-D, 11263 Festungskommandantur Königstein, Nr. 228, o. F, Nr. 4 (Befehl des Gouverneurs Rutowski vom 25.1.1748): „daselbst aber nicht als ein Gefangenen, sondern daß ihm daselbst Porcellaingeschirr aus der Manufactur zu Meißen zu bemahlen und dadurch seinen Unterhalt zu verdienen erlaubt seyn solle, in Sicherheit bringen zu lassen.“ 182 HStA-D, 10026 Geheimes Kabinett, Loc. 1078/ 4, Bl. 63 (Befehl des Grafen Heinrich von Brühl vom 14.3.1749). 183 B R E T S C H N E I D E R , Arbeit und Religion, S.-92. Die Praxis der Verpflegung aus Eigenmitteln führte wenig überraschend dazu, dass es je nach finanziellen Mitteln erhebliche Unterschiede in der Ernährung gab. Während sich der Graf von Watzdorf Luxusgüter auf die Festung liefern lassen konnte, mussten Gefangene mit geringerem Vermögen wesentlich bescheidener leben. Beispielsweise findet man bei dem Obristen Auguste de L’Estocq, der von seiner wegen der Haft um die Hälfte reduzierten Besoldung sich und seine Familie ernähren musste, auf dem Speiseplan vor allem Brot, Graupen, Erbsen, Hafergrütze und Zwiebeln. 178 Verschärfend wirkten noch die im Vergleich zu ‚draußen‘ erhöhten Lebensmittelpreise auf der Festung, beispielsweise des dortigen Fleischers und Bäckers, jedenfalls sind von de L’Estocq entsprechende Klagen überliefert. 179 Eine weitere Form der Verpflegung war die Versorgung durch Angehörige. Dies betraf vor allem die Korrektionshäftlinge, bei denen Ausrüstung und Verpflegung nahezu ausschließlich von den Angehörigen zu finanzieren waren. Bei den wegen Melancholie Inhaftierten erfolgte die Versorgung entweder durch Verwandte oder durch militärische Kassen, da es sich zumeist um Offiziere handelte. 180 Insgesamt ist die Versorgung durch Verwandte in etwa 70 Fällen nachweisbar. Die Porzellanmaler Johann Georg Heintze und Johann Gottlieb Mehlhorn sollten sich ihren Lebensunterhalt durch Ausübung ihrer Tätigkeit selbst verdienen. Ihr Monatslohn wurde eingezogen, die Entlohnung sollte wie bei anderen nach Stücken arbeitenden Malern aus der Porzellanmanufak‐ turkasse erfolgen. 181 Für den Fall, dass diese Tätigkeit zum Unterhalt nicht aus‐ reichte, sollte Mehlhorn jedoch eine bereits bewilligte Pension weiter ausgezahlt werden. 182 Hier handelt es sich um einen der seltenen Fälle, wo im Gegensatz zu den übrigen Gefangenen eine Art Arbeitszwang bestand. Dieser war im regulären Strafvollzug üblich und diente nicht nur der Besserung, sondern auch dem Unterhalt der Gefangenen. 183 Der ebenfalls betroffene Arkanist Daniel Gottlieb Schertel hingegen musste sich zunächst aus Eigenmitteln versorgen 4.2. Haft vollziehen 141 <?page no="142"?> 184 HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14605/ 6, o. F. (Befehl des Prinzen Xaver vom 18.12.1763). 185 HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14516/ 16, Bl. 1 (Schreiben vom 2.2.1779). und erhielt nach einem halben Jahr Haft dann Geld aus der Manufakturkasse in Höhe von 20 Talern monatlich, nach seiner Entlassung wurde er wieder bei der Manufaktur beschäftigt. 184 Bei den übrigen Vergehen aus dem Bereich der Insubordination, Staatsverbrechen und ungebührlichen Äußerungen gab es sowohl die Versorgung aus Eigenmitteln in etwa 40 Fällen, ggf. auch in Gestalt eines weitergezahlten reduzierten Solds in 16 Fällen, und bei ca. 70 Gefangenen die Versorgung auf Staatskosten, sei es aus der Rentkammer, der Generalkriegs- oder einer anderen Kasse. Der Anteil der auf Staatskosten Versorgten war somit nicht unerheblich. Dennoch gab es dafür kein festgelegtes Verfahren oder einen standardmäßig festgesetzten Geldbetrag. Das Vorgehen war wiederum situationsbezogen und individualisiert, wie eine Notiz der Gouvernementskanzlei aus dem Jahr 1779 festhält: „Es findet sich keine Nachricht, daß zum Unterhalt derer Gefangenen auf der Festung Königstein ein gewißes Quantum jemahls bestimmt worden, sondern es ist solches in denen sich von Zeit zu Zeit ereigneten Fällen nach Beschaffenheit derer Umstände, ob die Arrestanten strenge oder leidlich gehalten werden sollen, festgesezet gewesen. Bißweilen sind dergleichen Quanta monathlich, gemeiniglich aber aufs tägliche eingerichtet wor‐ den.“ 185 Hier ist im Gegensatz zum eingangs genannten Zitat nicht von Standesgemäß‐ heit die Rede, sondern vielmehr von der Härte des Arrests. Aufgrund der verschiedenen Faktoren, die in eine solche Entscheidung einflossen, und bei denen trotz der guten Überlieferungslage nicht immer eindeutig nachvollzieh‐ bar ist, was von den ausgesetzten Beträgen bezahlt werden musste, lassen sich beim Verhältnis von Stand, Vergehen und Unterhalt allenfalls Tendenzen aufzeigen. Bei den täglich ausgesetzten Beträgen reicht die Spannbreite von einem Taler, etwa für den wegen Staatsverbrechen inhaftierten schwedischen Historiografen Johann Simmingsköld oder den verschuldeten Geheimen Kriegs‐ rat Johann Casimir von Raisky, über 16 Groschen für den Alchimisten Hektor von Klettenberg bis hin zu vier Groschen täglich etwa für die wegen Verrats inhaftierten Johann Daniel von Trützschler oder Johann Benjamin Erfurth. Im Fall des von Trützschler wog somit die Art des Vergehens bei der Festlegung der Versorgung schwerer als sein Stand als Adeliger. Vier Groschen täglich reichten bei dem schwedischen Gefangenen Jonas Adolph von Wetterströhm für folgende Verpflegung: Eine Semmel zum Früh‐ 142 4. Die Bewacher - Ehre schonen und verletzen <?page no="143"?> 186 HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14607/ 3, Bl. 5 (o. D.). 187 HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14507/ 28, Bl. 34 (Schreiben vom 27.10.1777). 188 HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14605/ 7, Bl. 20 (Spezifikation vom 20.1.1724). 189 HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14493/ 9, Bl. 8 (Dezember 1733). 190 Ebd., Bl. 21 (tägliche Verpflegung, 22.12.1733). stück; zum Mittag eine Suppe, ein Stück Fleisch und Zugemüse oder ein Salat und Semmel; zum Mittag und zum Abend eine Kanne Bier; abends eine Semmel und Butter. In den sechs Wintermonaten erhielt er aus dem Amt Pirna zusätzlich Geld für Bett, Holz und Licht. 186 Bei anderen Gefangenen setzen sich die Ausgaben wie folgt zusammen: Julius Erdmann Ferdinand von Posern standen monatlich 14 Taler als Pension zur Verfügung, davon musste er folgende Posten bestreiten: Vier Taler, 16 Groschen behielt das Generalkriegsgericht zur Begleichung seiner Schulden ein, 16 Groschen für das Bett, 16 Groschen für die Bedienung, zwölf Groschen fürs Frisieren, acht Groschen für die Wachmannschaft, acht Groschen für den Proviantverwalter für das Licht auf der Arrestantenwacht, acht Groschen Licht für den Gefangenen selbst, 15 Groschen für Holz inklusive Trägerlohn, zwölf Groschen Wachgeld, vier Groschen für den Barbier und drei Groschen für den für den Nachtstuhl zuständigen Knecht, so dass für die Verpflegung noch zwei Taler und 23 Groschen übrig blieben. 187 Bei dem Gefangenen de Part standen monatlich 15 Taler zur Verfügung, davon blieben nach Abzug von allerhand Dienstleistungen noch 15 Groschen für Branntwein, 15 Groschen für Brieftabak und sechs Groschen für zwei Kannen Bier, die er täglich vom Proviantverwalter abholen ließ, „bleibt also nur 14 Groschen zu seiner täglichen Verpflegung, und bekömtt er früh Morgens ein Frühstück, des Mittags sechs warme Speisen nebst Wein und Bier, dann Abends ein oder zwey Speisen nebst Bier, woraus zu ersehen, daß kein Vortheil darbey gesuchet wird.“ 188 Der Konsum alkoholischer Getränke war im Regelfall gestattet. Bei Georg Samuel Ludovici hieß es ausdrücklich: „An Geträncke von Bier, Wein, auch Brandwein soll ihme das unumgängliche Bedürfnis auf Verlangen nicht versaget werden.“ 189 Bei diesem Gefangenen vermerkte der Kommandant auch, er trinke kein Bier, sondern Wasser mit Zimt und Wein, täglich eine halbe Kanne, „so guth als ich ihn trincke, die Kanne vor 6 Groschen alter Meißner Wein.“ 190 Die Aufstellungen über die Ausgaben der Gefangene deuten darauf hin, dass die Kosten für Dienstleistungen, Wachgelder, Brennholz und Licht nicht unerheb‐ 4.2. Haft vollziehen 143 <?page no="144"?> 191 Vgl. z.-B. G R O ẞ , Geschichte Sachsens, S.-151ff. 192 L U B O J A T Z K Y , Das goldene Buch, S.-249. 193 HStA-D, 10036 Finanzarchiv, Loc. 35016, Rep. 54a, Sect. 1, Nr. 0119, o. F. (Reskript vom 3.11.1763). 194 HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14510/ 10, Bl. 21 (Schreiben vom 2.6.1764). 195 Ebd., Bl. 23 (Schreiben vom 16.10.1764). 196 HStA-D, 10036 Finanzarchiv, Loc. 35016, Rep. 54a, Sect. 1, Nr. 0119, o. F. (Schreiben vom 16.10.1764). lich waren, dass aber im Regelfall Geld für eine ausreichende Verpflegung inklusive alkoholischer Getränke übrigblieb, die in der Qualität von derjenigen der Festungsbesatzung nicht abwich. Als Tendenz zeichnet sich ab, dass der Unterhalt insbesondere in Fällen von Landesverrat besonders niedrig war. Ein deutliches Gegensatzpaar bilden auf der einen Seite der ehemalige Kabinettssekretär Friedrich Wilhelm Menzel, der im Vorfeld des Siebenjährigen Krieges Informationen über die Verständigung zwischen Österreich, Frankreich und Russland an Preußen verkauft hatte, und sein Helfer Johann Benjamin Erfurth, 191 die beide wegen Landesverrats und Spionage zu lebenslanger Haft verurteilt worden waren. Auf der anderen Seite befinden sich Jacob und Konstantin Sobieski, die Söhne des polnischen Königs Jan Sobieski. Diese standen nach dem erzwungenen Verzicht Friedrich Augusts von Sachsen auf die polnische Königskrone durch die Niederlage gegen Schwe‐ den im Großen Nordischen Krieg einer Wiedererlangung im Weg und wurden daher zunächst auf der Festung Pleißenburg, dann auf der Festung Königstein inhaftiert. 192 Menzel und Erfurth standen für ihre kompletten Bedürfnisse vier Groschen täglich zur Verfügung, die die Rentkammer bestritt. Hinzu kamen zumindest Holz, Licht und Stroh. 193 Dieses führte dazu, dass „sie dergestalt an Kleidern und Wäsche abgerissen wären, daß sie kaum ihre Blöße anoch zu bedecken und von dem Ungeziefer sich zu reinigen vermögen.“ 194 Daraufhin wurde ihnen von Zeit zu Zeit Bekleidung zusätzlich zu dem zur täglichen Verpflegung bewilligten Betrag gewährt, 195 wenn der Kommandant Bedarf meldete. 196 Dieses entsprach der Intention der ihrem Vergehen geschuldeten harten Haftbedingungen, die damit auch als Vergleichsfolie für die Verhältnis‐ mäßigkeit der auszusetzenden Geldbeträge dienten. Daher argumentierte die Gouvernementskanzlei bei der Bestimmung der Verpflegungsgelder für den wegen Plünderungen und Gewalttätigkeiten inhaftierten ehemaligen Leutnant von Obernitz: „Sollten dem ehemahligen Lieutnant von Obernitz täglich 4 Groschen ausgesetzet werden, so würde sich derselbe, wenn ihm noch Holz, Licht und Lagerstroh gnädigst verwilliget werden möchte, davon in der Maße wie Menzel und Erfurth zu verpflegen 144 4. Die Bewacher - Ehre schonen und verletzen <?page no="145"?> 197 HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14516/ 16, Bl. 1 (Schreiben vom 2.2.1779). 198 HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, 14603/ 6, Bl. 1 (Befehl an den Generalmajor von Ziegler vom 24.4.1706). 199 HStA-D, 11263 Festungskommandantur Königstein, Nr. 194, Nr. 13 und Nr. 4 (Schreiben vom 28.8.1706). 200 Ebd., Nr.-17 (Schreiben vom 14.12.1706). 201 H E N G A R T N E R , Tabak, S. 174-177; M E N N I N G E R , Genuss im kulturellen Wandel, S. 283ff., v.-a. S.-297-305. haben, wogegen von der höchsten Intention gemäß derselbe, nach Beschaffenheit seines Vergehens leidlicher zu verhalten wäre, ihm in dieser Absicht auch ein etwas erhöhteres Quantum zu bestimmen seyn dürfte.“ 197 In dem Fall wird das höhere Verpflegungsgeld nicht mit dem adeligen Stand, sondern mit der Art des Vergehens begründet. Im Gegensatz zu den Verrätern Menzel und Erfurth erhielten die polnischen Prinzen für sich und ihre Bediensteten wöchentlich 80 Taler aus dem Amt Pirna. Die bisher in Leipzig befindlichen Prinzen sollten auf der Magdalenenburg untergebracht werden, dort durch eine eigene Küche oder durch den Proviant‐ verwalter mit „Speise und Tranck auf das beste ihren Stand gemäß“ versorgt werden. Betten und sonstiger Bedarf sollten aus der Stadt Königstein oder durch den Amtmann von Pirna beschafft werden. Außerdem war geplant, zusätzlich 50 Pferde unterhalb der Festung unterzubringen, durch die sichergestellt werden sollte, dass im Bedarfsfall alle erforderlichen Lebensmittel, die bei der Garnison fehlten, auf die Festung transportiert werden konnten. 198 Die 80 Taler wöchentlich waren bestimmt für Essen, Getränke, Tabak, Licht, Kohlen, Tafelzeug, Bettgerät, Silberzeug etc., hinzu kamen noch unentgeltliche Holz- und Wildbretlieferungen sowie monatlich ein Eimer Wein aus der Hof‐ kellerei, während Dinge wie Wäsche, Kleidung und Medikamente als außeror‐ dentlicher Bedarf extra an die Rentkammer zu melden waren. 199 Dieser bestand gemäß einer Bestellung aus einem Medikament gegen Schwindel, schwarzen Pflastern aus Samt, einem französischen Kalender, Büchern und Landkarten sowie Schnupftabak. Diese Dinge mussten aus Leipzig beschafft werden. 200 Schnupftabak ist dabei auch als adeliges Statussymbol zu werten. Während sich Tabakkonsum in Form von Rauchen seit dem 17. Jahrhundert in allen Schichten ausgebreitet hatte, war Schnupftabak aufwändiger in der Herstellung, wurde z. T. verfeinert durch teure Gewürze, und in kostbaren Dosen dargereicht. Die distinktive Funktion blieb erhalten, da für den normalen Verbraucher weder der Tabak mit exklusiven Zutaten noch wertvolle Dosen erschwinglich waren. 201 An Verpflegung sollten die Prinzen mittags acht Speisen ohne Dessert, abends 4.2. Haft vollziehen 145 <?page no="146"?> 202 HStA-D, 11263 Festungskommandantur Königstein, Nr. 194, Nr. 2 (Schreiben vom 28.8.1706). 203 Ebd., Nr.-53 (Schreiben vom 22.3.1707). 204 G R O ẞ , Geschichte Sachsens, S.-130. 205 Zur Strafe der Landesverweisung vgl. L U D W I G , Strafverfolgung und Gnadenpraxis, S.-205-207. 206 HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14493/ 8, Bl. 4 (Schreiben des Komman‐ danten vom 8.1.1714). 207 Ebd., Bl. 5 (Schreiben vom 10.1.1714). vier bis fünf Speisen und das Dessert erhalten, „damit hierunter kein Mangel erscheine und zu einiger Beschwerde nicht Anlaß gegeben werde.“ 202 Solche Maßnahmen zeigen, dass in diesem Fall für die standesgemäße Ver‐ sorgung ein erheblicher finanzieller und personeller Aufwand betrieben wurde, der die Festungsbesatzung vor logistische Probleme stellte, unter anderem bei den Lebensmitteln, die immer rarer und teurer wurden und deswegen aus einer Entfernung von sieben bis acht Meilen herangeschafft werden mussten, wie der Kommandant seinem Vorgesetzten meldete. 203 Bei diesen Versorgungsschwie‐ rigkeiten handelte es sich jedoch nicht um ein grundsätzliches Problem, sie dürften vielmehr in Zusammenhang mit dem Einmarsch schwedischer Truppen in Sachsen im September 1706 gestanden haben. 204 Vor noch größere Probleme sah sich der Kommandant gestellt, wenn bei Ankunft eines Gefangenen die Versorgungsfrage noch nicht geklärt war. In dem Fall mussten sie versuchen, über ihre Vorgesetzten eine möglichst rasche Entscheidung herbeizuführen. Da die Bedürfnisse der Gefangenen in der Zwischenzeit trotzdem bedient werden mussten, kam es häufig vor, dass die Kommandanten zunächst mit eigenen Mitteln in Vorleistung gingen und sich dann um eine Erstattung bemühen mussten. Dies geschah beispielsweise bei Ankunft des zu Festungshaft begnadigten Hans Christoph von Wolffersdorff im Januar 1714 auf der Festung Stolpen. 205 Der adelige Gefangene traf ohne Geldmittel ein und war gehalten, sich aus Einkünf‐ ten, die er als Korporal bei den Ritterpferden erhielt, selbst zu verpflegen. Daher ging der Kommandant de Pontemery zunächst hinsichtlich der Verpflegung in Vorleistung und sorgte darüber hinaus dafür, dass der Gefangene mit den ihm zur Verfügung stehenden Geldmitteln zurechtkommen konnte, indem er ihn in einer ihm selbst zustehenden Stube unterbrachte. Die dem Gefangenen ursprünglich zugewiesene sogenannte Kapitelstube war so groß, dass die zu veranschlagenden Heizkosten die Mittel des Gefangenen überstiegen hätte. 206 Hinsichtlich einer Entscheidung über den Unterhalt musste der Kommandant sich gedulden, bis die Steuerräte von der Leipziger Messe zurück waren. 207 146 4. Die Bewacher - Ehre schonen und verletzen <?page no="147"?> 208 Ebd., Bl. 7 ( Januar 1708). 209 In den Musterungslisten der Garnison konnte er nicht nachgewiesen werden, er war aber laut HStA-D, 11240 Spezialreskripte des Geheimen Kriegsratskollegiums und der Kriegsverwaltungskammer, Nr. 107 vom 30.7.1740 der „bei der Garnison Königstein befindliche Obristleutnant“, und laut HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Nr. 417 Vizekommandant (o. F., 14.7.1751); er starb im August 1757 (HStA-D, 11246 Ranglisten, Nr.-38). 210 HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14604/ 4, Bl. 24 (Schreiben des Komman‐ danten von Collan an den Gouverneur vom 8.11.1742). 211 Ebd., Bl. 35 (Befehl vom 13.12.1742). 212 Ebd., Bl. 43 (Aufstellung vom 21.11.1742). 213 HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14604/ 4, Bl. 54 (Schreiben an den Kom‐ mandanten von Riedesel vom 26.2.1743). Die Entscheidungsfindung konnte mehrere Wochen in Anspruch nehmen. Beim ebenfalls auf der Festung Stolpen inhaftierten Johann Friedrich von Wolff‐ ramsdorff, bei dem der Stolpener Kommandant nicht nur für den Gefangenen, sondern auch für dessen Diener für Essen, Wein, Bier, Branntwein, Tabak, Licht, Betten und Holz bereits fünf Wochen aufgekommen war, was ihm "aber bey diesen schweren und geldclämmen Zeiten noch länger vorzuschießen zu schwer fället.“ Daher bat er „damit mir das Außgelegte nicht allein bezahlet, sondern auch von Monath zu Monath, woferne dieser Arrest länger währen sollte, auff Berechnung ein Vorschuß gethan werden möge, zumahlen es ihn, den von Ramßdorff mit der Zeit an ein und andern Geräthe […] fehlen möchte.“ Diesem Gesuch wurde stattgegeben. 208 Wenn die Kommandanten für die Ge‐ fangenen in Vorleistung gingen, konnten sie jedoch keineswegs davon ausge‐ hen, ihre Auslagen anstandslos zurückzuerhalten. Im Fall von Vespasian von Bona, bei dem ebenfalls Anweisungen über die Verpflegung fehlten, hatte der stellvertretende Kommandant Oberst Collan 209 bereits 37 Tage das Geld für den Gefangenen und dessen Bediensteten aus eigener Tasche vorgestreckt, inklusive Holzgeld, Aufwartung und Wäscherlohn. Außerdem seien „diejenigen Victualien, so zu Versorgung eines dergleichen Staatsarrestanten verlanget, alle sehr theuer und von fremden Orten herzubringen.“ Dieses Geld wollte Collan selbstverständlich erstattet bekommen. 210 Allerdings wurde schließlich ein Taler zur täglichen Versorgung festgelegt, 211 während er über einen Zeitraum von 50 Tagen weit mehr als das Doppelte vorgestreckt hatte. 212 Die Kammer wollte seinen Vorschuss zunächst nur in der Höhe des ausgesetzten Talers erstatten, offenbar erhielt er aber durch den Einsatz seines Vorgesetzten doch den vollen Betrag. 213 Dieser Vorgang ist ein Beleg dafür, dass die Einschätzungen von 4.2. Haft vollziehen 147 <?page no="148"?> 214 Ein Schragen entspricht etwa drei Klaftern (vgl. Art. „Schragen“, in: G R I M M , Wörterbuch, Bd. 15, Sp. 1620), ein Klafter zwischen 1,83 und 3,68 Kubikmetern (vgl. H E L L W I G , Lexikon der Maße, S.-136). 215 Im Besitz von Zugvieh befindliche Bauern, die dieses zur Ableistung von Frondiensten einsetzen müssen (vgl. A D E L U N G , Grammatisch-kritisches Wörterbuch, S.-373-374). 216 HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14605/ 7, Bl. 19-20 (Schreiben vom 21.1.1724). 217 Ebd., Bl. 26-27 (Bericht vom 7.3.1724). Standesgemäßheit zwischen der Besatzung vor Ort und der kurfürstlichen Verwaltung erheblich voneinander abweichen konnten. Ähnliche Schwierigkeiten ergaben sich bei der ausreichenden Beheizung der Hafträume, die die Gefangenen und die Besatzung angesichts der bau‐ lichen Gegebenheiten vor Probleme stellen konnte. Grundsätzlich war der Brennholzbedarf der Zentralverwaltung bewusst, zumal die Haft auch nicht zu gesundheitlichen Schäden führen sollte, dennoch war Brennholz häufig Mangelware, da in einigen Fällen von den ausgesetzten Verpflegungsgeldern der Brennholzbedarf nicht gedeckt werden konnte. Dies betraf vor allem dieje‐ nigen Gefangenen, die von einem geringen von staatlicher Seite ausgesetzten Geldbetrag leben mussten. Beispielsweise suchte der Kommandant von Kyaw für den Gefangenen de Part an, dass dieser jährlich fünf Schragen Brennholz erhalte, „dann selbiger sonst wegen der großen Kälte und gewölbten Zimmers, worinnen er verwahrlich sitzet, Winterszeit über unmöglich subsistiren könne.“ Von seinen zwölf Groschen täglich an Verpflegungsgeldern könne er sich bei den Holzpreisen auf der Festung zudem keine ausreichende Heizung leisten. Daher sei eine Entscheidung dringend erforderlich, da beim Gefangenen bereits seit vier Tagen nicht geheizt worden war. Da das Wohlergehen der Gefangenen in der Verantwortung der Kommandanten lag, war von Kyaw auch in diesem Fall in Vorleistung gegangen, indem er dem Gefangenen bereits drei Schragen 214 seines eigenen Deputatholzes zur Verfügung gestellt hatte. In seinem Gesuch führt er nun an, dass er selbst nichts mehr entbehren könne und bat darum, Holz von den Forstbediensteten anweisen und von den Anspännern 215 des Amts Pirna auf die Festung schaffen zu lassen. 216 Dieses Gesuch leitete das Gouvernement an das Kammerkollegium weiter, mit dem Anfang März feststehenden Ergebnis, dass der vorhandene königliche Befehl über die Verpflegung nicht ausreichte, um die Brennholzlieferung zu veranlassen, sondern das diesbezüglich ein geson‐ derter königlicher Spezialbefehl erforderlich sei. 217 Im November 1724 sucht der Kommandant wieder um Holzlieferung für den Gefangenen de Part inklusive Erstattung seines Vorschusses vom eigenen Deputat an und betont wiederum, dass ohne entsprechende Entscheidung die Gefangenen de Part und St. Hilaire empfindliche Not leiden müssten, da weder er noch die Offiziere von ihrem 148 4. Die Bewacher - Ehre schonen und verletzen <?page no="149"?> 218 Ebd., Bl. 45 (Schreiben vom 8.11.1724). 219 HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14493/ 9, Bl. 21 (tägliche Verpflegung, 22.12.1733). 220 HStA-D, 10026 Geheimes Kabinett, Loc. 3080/ 11, Bl. 154-156 (Gesuch Simmingskölds an die Kabinettsminister, eingegangen am 13.8.1793). Holz etwas entbehren könnten, da seit dem Bartholomäustag (24. August) Kälte herrsche. 218 Auch der Kommandant Johann Heinrich von Boblick gab für den inhaftierten Georg Samuel Ludovici zunächst zwei Klafter von seinem eigenen Holzvorrat, merkte aber an, mehr könne er nicht geben, zumal „der Doctor mag gerne warm sitzen, das Feuer muß Tag und Nacht brennen, maßen die gewölbten Zimmer hier oben sehr kalt seyend.“ 219 Durch die baulichen Gegebenheiten auf den Festungen scheint der Brennholzbedarf häufig höher gewesen sein, als es die Zentralverwaltung kalkulierte, was dann zu den genannten Problemen führte. Dafür spricht auch ein Gesuch des schwedischen Gefangenen Johann Simmingsköld auf der Festung Königstein um einmalige Unterstützung zum Begleichen der Schulden und zur Holzbeschaffung, denn die „Georgenburg liegt am meisten allen Winden und Stürmen ausgesezt. Das macht, daß ich für Holtz sehr viel ausgeben muß, und dem ohngeachtet friere ich so, daß ich niemahls in Schweden eine solche Kälte erlitten habe. Freilich hatte ich wohl die Winterkleider, die mir hier fehlen. Wäre nicht der edeldenckende Herr General gewesen, der mir viele Gute erwiesen hat, so wäre ich durch Kälte umgekommen, denn sonst ist kein Holtz fürs höchste Geld zu erhalten.“ 220 Entsprechend sind von wohlhabenden Gefangenen oder von denjenigen, die hohe Beträge zu ihrer Versorgung erhielten, solche Probleme nicht überliefert. Die Kommandanten bemühten sich, Lösungen zu finden, konnten jedoch gegen die Zuständigkeiten verschiedener Behörden und schwerfällige Entscheidungs‐ prozesse oft nichts ausrichten. In der Verantwortung für die Versorgung der Gefangenen standen immer die Kommandanten, und zwar auch dann, wenn eigentlich Verwandte für die benötigten Mittel aufkommen mussten. Es konnte jedoch der Fall eintreten, dass diese ihren Verpflichtungen nicht nachkommen konnten oder wollten, wie bei Ernst Friedrich Sulzmann. Für ihn sollten die Schwester und die Schwiegermutter vierteljährlich zahlen. Da diese Gelder jedoch ausblieben, musste der Gefangene Schulden machen, bis sich keine Kreditgeber mehr fanden, der Gefangene jedoch von irgendetwas leben musste. Schließlich sagten die Verwandten auf Drängen des Kommandanten zu, die Zahlungen pünktlich leisten zu wollen, stellten aber auch die Notwendigkeit der Höhe, insbesondere 4.2. Haft vollziehen 149 <?page no="150"?> 221 HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14512/ 2, Bl. 36ff. 222 Ebd., Bl. 106 (Schreiben vom 13.3.1720). 223 HStA-D, 11263 Festungskommandantur Königstein, Nr.-294, o. F. 224 HStA-D, 10026 Geheimes Kabinett, Loc. 3080/ 11, Bl. 153 (Schreiben des Kommandanten von Boblick an die Kabinettsminister vom 12.8.1793). bei Aufwärterin, Medikamenten und Holz in Frage. 221 Dies erklärt sich wohl aus der Gewalttätigkeit des Gefangenen, da die beiden Frauen auch ansuchten, ihn in Haft zu belassen und gleichzeitig versicherten, die Verpflegungsgelder künftig pünktlich bezahlen zu wollen. 222 Dieser Vorgang verdeutlicht, dass ein Gefangener durch eine solche Konstel‐ lation keine Möglichkeiten des selbstbestimmten Handelns hatte, sondern bei elementaren Bedürfnissen von der Zahlungsmoral seiner Verwandten und dem Einsatz des Kommandanten vollkommen abhängig sein konnte. Bei einigen Gefangenen ging die Einsatzbereitschaft der Kommandanten über die Sicherung der Grundbedürfnisse hinaus, indem sie sich bei Vorgesetzten und Zentralbehörden in besonderem Maße für deren Wohlergehen einsetzten. Ein Beispiel hierfür ist der der Kommandant Heinrich Adolph Graf von Boblick im Fall des Schweden Johann Simmingsköld. Diesem war zur Verpflegung ein Taler täglich aus dem auswärtigen Departement bewilligt worden. 223 Der Kommandant bat um eine zusätzliche Unterstützung, da „allerdings die Lage dieses Mannes traurich ist. Seine Gesundheit ist völlich derangiret, und der Gebrauch beständiger Medicamente kostet viel, über dieses ist selbiger sowohl an Wäsche als Kleidungsstücken fast völlich entblößet, kein eigenes Bette hatt er nicht, sondern muß alle Monathe 20 Groschen Miethzynß dafür geben, und da selbiger gewohnet gewesen, in Überfluß zu leben, so hatt er sich noch nicht angewehnen können, in denen 8 Jahren seines Verhaffts ein Wirth zu werden.“ 224 Aus einem Gesuch des Betroffenen selbst geht hervor, dass der Vorgänger Boblicks, Friedrich Christian Graf zu Solms-Wildenfels, und dessen Ehefrau sich während Simmingskölds nach eigenen Angaben vier Jahren dauernden Krankheit um ihn kümmerten, und insbesondere dessen Ausgaben und Ver‐ pflegungsgelder verwalteten, da der Gefangene der deutschen Sprache kaum mächtig war und sich mit den Münzsorten nicht auskannte. Nach dem Tod des Grafen Solms musste er selbst für seine wirtschaftlichen Angelegenheiten sorgen, worauf er sich bald verschuldet hatte. Die Schuldentilgung erfolgte dann wiederum mit Hilfe der Festungsbesatzung, unter anderem des neuen Kommandanten von Boblick. Die Frage der angemessenen Versorgung konnte sogar über die Haft hinaus‐ gehen. Mit der Entlassung war unter Umständen die Frage verknüpft, ob der 150 4. Die Bewacher - Ehre schonen und verletzen <?page no="151"?> 225 HStA-D, 10026 Geheimes Kabinett, Nr.-242, o. F. (Schreiben vom 8.11.1799). Betroffene danach selbst für seinen Unterhalt sorgen konnte. Johann August von Wolck, ehemaliger Capitain beim Infanterie-Regiment von Lindt, war nach 31 Dienstjahren desertiert und deswegen zu fünf Jahren Haft auf der Festung Königstein verurteilt worden. Dieser suchte vor der bevorstehenden Haftent‐ lassung an, auf der Festung Königstein bleiben zu dürfen, und um Erhöhung seines während der Haftzeit gewährten Unterhalts in Höhe von acht Talern. Sein Vergehen entschuldigt er mit Unzurechnungsfähigkeit, da er 1778 von einem kaiserlichen Scharfschützen einen Schlag auf den Kopf erhalten habe. Der Kommandant, Generalleutnant von Boblick, bestätigt seine Angaben über die Vermögensverhältnisse. Neben Mitleid mit dem gesundheitlich angeschlagenen langgedienten, inzwischen etwa 45jährigen ehemaligen Offizier sorgte sich der Kommandanten aber auch um die Ehre des Offiziersstandes: „wenn er sich selbst überlaßen seyn sollte, nicht allein zur Schande und Spott seiner selbst und der ganzen menschlichen Gesellschaft, besonders aber seiner gewesenen Cameraden einher gehen, sondern auch so gar sämmtlichen Staabs- und Oberofficiers mit Ansprüchen beschwerlich fallen würde.“ Daher schlug er vor, ihn nach Haftende in einem Armenhaus unterzubringen, mit „distinguirter Kost versorgen zu laßen, wo es für ihn beßer seyn würde, als wenn er sein Aufenthalt ferner auf der Vestung behielte, und sich von seinem Gnadengehalt alle Bedürfniße selbst verschaffen müße.“ Schon bei der zeitlichen Bemessung der Strafe hatte die Überlegung eine Rolle gespielt, dass er bei der Entlassung nicht so alt sein sollte, dass er kein Unterkommen mehr fände und „ihn abzuhalten, zum Aergerniß des Militairstandes ohne Unterhalt umher zu irren.“ In seinem Fall wurde entschieden, dass er in Barby der Aufsicht des Kommandanten der dortigen Halbinvalidenkompanie unterstellt werden und Unterhalt aus der Generalkriegskasse erhalten sollte. 225 4.2.2.3. Bedienung Wenn die Versorgung an sich gesichert war, musste auch noch geklärt werden, wie die bewilligte Verpflegung zu den Gefangenen gelangte und wie die Reini‐ gung der Hafträume, das Bettenmachen etc. organisiert wurde. Die ständige Verfügbarkeit von Dienstpersonal war für viele Gefangene eine Selbstverständ‐ lichkeit, auf die sie während der Haft nicht verzichten wollten, und deren Bedarf an sich auch nicht in Frage gestellt wurde. Grundsätzlich sollte auch hier das Prinzip der Standesgemäßheit gewahrt werden, vor allem aber war die 4.2. Haft vollziehen 151 <?page no="152"?> 226 HStA-D, 10024 Geheimer Rat (Geheimes Archiv), Loc. 9982/ 27, o. F. (Schreiben vom 13.3.1704). 227 Ebd., o. F. (Schreiben vom 14.9.1704). 228 HStA-D, 10006 Oberhofmarschallamt, F 13, Bl. 33b (Anweisung vom 6.3.1704). 229 Ebd., Bl. 34b-35b. 230 Ebd., Bl. 44. Beibehaltung des gewohnten Komforts jedoch eine Frage des Vermögens, da das Dienstpersonal, von wenigen Ausnahmen abgesehen, von den Gefangenen zu entlohnen war. In der Regel handelt es sich um einen Bediensteten pro Gefan‐ genen, in Einzelfällen waren es auch mehrere. Bei mindestens 28 Gefangenen konnten Bedienstete nachgewiesen werden. Die Maxime, die Gefangenen standesgemäß zu bedienen, trat bei den beiden polnischen Prinzen Jacob und Konstantin Sobieski während ihrer Haft auf der Festung Pleißenburg vor ihrer Überführung auf den Königstein besonders deutlich zu Tage. Für eine „eine convenable Tafel" sollten "gewiße Personen zur Bedienung“ 226 sowie 30 Unteroffiziere zur Bewachung abgestellt werden. 227 Die Bedienung und Versorgung hatte durch eigene Leute sowie die kurfürstliche Hofküche, den Hofkeller und die Silberkammer zu erfolgen. 228 Zur Bedienung wurden unter anderem ein Kammerherr, zwei Kavaliere, zwei Kammerdiener, ein Kammerfourier, vier Lakaien, ein Stubenheizer, zwei Silberdiener, ein Bei‐ gehilfe und eine Silberwäscherin bestimmt. Die Prinzen lehnten jedoch eine Aufwartung durch kursächsische Bedienstete ab, 229 dennoch wurde Personal dazu nach Leipzig entsandt. 230 Wurden in diesem Fall kurfürstliche Bedienstete abgestellt, um den beiden Prinzen eine standesgemäße Lebensführung in Haft zu ermöglichen, verhielt es sich bei den anderen Gefangenen so, dass ihre Bediensteten entweder mit verhaftet worden waren, von den Gefangenen mit auf die Festung gebracht wurden oder erst eingestellt werden mussten. Es handelte sich somit nicht um bereits verpflichtete kurfürstliche Angestellte, sondern um auswärtige Personen, denen Zutritt auf die Festungen gewährt werden musste. Daher war die Anwesenheit von Bediensteten grundsätzlich genehmigungspflichtig, und die Entscheidung darüber lag nicht im Ermessen des jeweiligen Gefangenen oder der Festungsbesatzung, sondern bei der Zentralverwaltung und gehörte zu den bei Haftbeginn festzulegenden Bestimmungen. Das hatte zur Folge, dass einige Gefangene den Gesuchsweg nutzen mussten, um die Zulassung eines Bediensteten zu erreichen, beispielsweise der polnische Starost Poninski bei Haftbeginn auf der Festung Sonnenstein. Er bat darum, dass man seinen Bediensteten nach dessen Ankunft sofort zu ihm lassen möge und dass er bis 152 4. Die Bewacher - Ehre schonen und verletzen <?page no="153"?> 231 HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14607/ 5, Bl. 7 (Schreiben vom 25.10.1734). 232 Ebd., Bl. 18, 20 (Schreiben vom 1. und 3.11.1734). 233 HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14606/ 1, Bl. 14, 25 (Schreiben vom 3.4.1733). 234 HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14493/ 14, Bl. 38 (Befehl vom 7.5.1718). 235 HStA-D, 11265 Festungskommandantur Sonnenstein, Nr. 36, o. F. (Schreiben vom 24. und 27.5.1707). 236 Beispielsweise im Fall des Bediensteten des auf der Festung Königstein inhaftierten Ba‐ rons von Mirbach, der laut dem vor dem Generalkriegsgericht abzulegenden Eid völlige Bewegungsfreiheit auf der Festung genießen sollte, die wegen Sicherheitsbedenken des dahin jemand zur Aufwartung erhalte. 231 Tatsächlichen trafen zwei Bedienstete auf der Festung ein, aber da laut kurfürstlichem Befehl nur einer zugelassen war, musste der Gefangene eine Auswahl treffen, während der andere zurück‐ geschickt wurde. 232 Gründe für den Genehmigungsvorbehalt waren wohl vor allem Sicherheitsbedenken. Dem stellvertretenden Kommandanten von Radzki auf der Festung Königstein war beispielsweise nicht klar, ob die Forderung des dort inhaftierten Grafen von Watzdorf, seinen mitgebrachten Bediensteten sofort nach der Ankunft auf der Festung bei sich zu haben, zu genehmigen war. Er wies darauf hin, dass die Verhinderung verbotener Korrespondenz umso schwerer fallen würde und man den Bediensteten beständig bei dem Grafen einschließen müsse. Bis zu einem entsprechenden Befehl hatte der Kommandant den Bediensteten erstmal beim Garnisonsfleischer einquartiert und die Bedienung des Grafen dem Wachtmeister übertragen. Eine kurfürstliche Resolution bewilligte die Zulassung des Bediensteten, die Festungsbesatzung musste ihn jedoch überwachen, damit er dem Gefangenen keine Korrespondenz ermöglichte. 233 Selbst wenn es sich um die Bediensteten der Gefangenen handelte, die diese selbst bezahlten, konnte es geschehen, dass einzelne zu anderen Aufgaben herangezogen wurden. Beispielsweise erkrankte im März 1718 der Koch der Gräfin Cosel. Daraufhin erhielt der ebenfalls auf der Festung Stolpen gefangene Christian August von Haxthausen den Befehl, seinen Knecht anzuhalten, die Küche der Gräfin Cosel bis zur Genesung ihres eigenen Kochs mit zu versehen. 234 Ähnliches geschah auch bei der von der Ehefrau des Geheimen Rats Imhoff eingestellten Köchin, die auf königlichen Befehl bewilligt wurde, jedoch gleich für den Gefangenen Pfingsten mitkochen sollte, dabei jedoch für jeden geson‐ dert. Imhoff erhielt die Möglichkeit, zu widersprechen. Für den Fall war der Kommandant angehalten, für Pfingsten eine andere Lösung finden. 235 Regelungsbedarf bestand vor allem hinsichtlich des Grades an Bewegungs‐ freiheit. 236 Außerdem verursachten von den Gefangenen mitgebrachte Bediens‐ tete einen nicht unerheblichen Verwaltungsaufwand, da diese, bevor sie zu 4.2. Haft vollziehen 153 <?page no="154"?> Kommandanten jedoch auf den Gang auf der Johann-Georgenburg beschränkt wurde (vgl. HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14511/ 12, Bl. 17, 34). 237 Beispielsweise beim Eid, den die Bediensteten des Marquis d’Agdollo, Daniel Gottlob Müller (32 Jahre alt, aus Dresden) und Carl Gottlieb Goldberg (30 Jahre alt, aus Annaberg), am 25.9.1776 leisteten: „Ich N. N. schwöre zu Gott, dem Allmächtigen und Allwißenden, mit Mund und Herzen diesen wahren leiblichen Eyd, daß ich außer meiner Aufwartung bey dem Herrn Obristen Marquis d’Agdollo, der mich in seinen Dienst auf und angenommen, in deßen andere Geschäfte und Angelegenheiten mich nicht mengen, ihn weder Pappier noch auch Feder, Bleystift und Dinte, besonders aber weder Briefe, Paquete noch andere schrifftliche Nachricht ihn zunoch von ihm an andere überbringen, auch mündlich an ihm, oder von ihm an niemand anders, etwas nicht benachrichtigen noch auch andere Commissiones von ihm übernehmen, sondern vielmehr, dafere mir diesfalls von ihm etwas aufgetragen oder angesonnen würde, solches jederzeit dem Herrn Generalmajor von Borke als Commandante der allhiesigen Festung getreulich anzeigen und mit obgedachten meinen Dienstherrn in keine andere als in der deutschen Sprache laut und vernehmlich zu aller Zeit sprechen, mich auch von der Festung ohne hierzu erlangte besondere Erlaubniß mich nicht begeben, und dieses alles bey der schwersten Ahndung genau beobachten will.“ (HStA-D, 11263 Festungskommandantur Königstein, Nr.-280, o. F., o. D.). 238 Ein Beispiel ist der Graf von Watzdorf, von dem Misshandlungen von Bediensteten überliefert sind. Beispielsweise hatte er einem Diener eine Tabaksdose an den Kopf geworfen und drohte zudem mit Schlägen, worauf ein Korporal der Wache einschritt, der dann selbst vom Gefangenen ins Gesicht geschlagen wurde (HStA-D, 10047 Amt Dresden, Nr.-3998, Bl. 88-89, Schreiben vom 11.9.1746). 239 S I K O R A , Adel, S.-75. ihnen auf die Festungen gelassen wurden, in der Regel erst beim zuständigen Gericht einen Eid leisten mussten. Diese Eidesleistungen oder Verpflichtungen beinhalteten vor allem die Zusicherung, keinerlei verbotene mündliche oder schriftliche Kommunikation zu ermöglichen und die Festung nicht ohne Erlaub‐ nis zu verlassen. 237 Der Aufwand erhöhte sich dadurch, dass die Bedingungen auf den Festungen zu einer relativ hohen Fluktuation bei den Bediensteten führten, da diese häufig zusammen mit den Gefangenen eingeschlossen waren und dort unter Umständen auch als Blitzableiter fungierten, wenn die Gefangenen mit der Haftsituation nicht zurechtkamen. 238 Diese dauerhafte Präsenz war in Freiheit nicht unbedingt üblich, da sich zumindest im barocken Schlossbau die Praxis eingebürgert hatte, dass die Dienstboten in Seitenflügeln schliefen und teilweise mittels versteckten Korridoren ihren Dienst verrichteten. 239 Wurde den Bediensteten im Rahmen ihrer notwendigen Tätigkeiten ein gewisses Maß an Bewegungsfreiheit zugestanden, waren diese unter Umständen jedoch genau zu überwachen. Für die beiden Bediensteten des Marquis d’Agdollo beispielsweise galt, dass sie dem wachhabenden Unteroffizier melden mussten, wohin sie gehen wollten und ihm bei ihrer Rückkehr zeigen mussten, was sie besorgt oder eingekauft hatten. Außerdem durften sie sich nicht länger außerhalb des ihrem Dienstherrn zugewiesenen Raums innerhalb der Festung bewegen, als 154 4. Die Bewacher - Ehre schonen und verletzen <?page no="155"?> 240 HStA-D, 11263 Festungskommandantur Königstein, Nr. 280, o. F. („Des Herrn Obristens Agdollo Bedienten folgendes zu insinuiren“). 241 Ebd., o. F. (Bericht vom 22.9.1776). 242 HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14494/ 4, Bl. 35 (Bericht des Kommandan‐ ten von Wehlen vom 31.3.1723). 243 Ebd., Bl. 40 (Schreiben des Kurators Ritter vom 5.5.1723). 244 Beispielsweise wurde deswegen der Stubenheizer der Gräfin Cosel im Dezember 1717 entlassen (HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14493/ 14, Bl. 1, Schreiben vom 3.1.1718). ihr Dienstgeschäft es erforderte, und sie durften sich nicht nach Neuigkeiten erkundigen. Die von außerhalb zu besorgenden Lebensmittel wurden durch eine als sicher eingeschätzte Frau beschafft. 240 Diese Regelungen bedeuteten, dass nicht nur die Bewegungsfreiheit der Gefangenen erheblich eingeschränkt war, sondern auch die der Bediensteten, die sich nichts hatten zu Schulden kommen lassen, und die ähnlich abrupt aus ihrem täglichen Leben herausgerissen wurden wie ihre Dienstherren. Davon zeugt das Gesuch des Bediensteten des Marquis d’Agdollo, Daniel Gottlob Müller: „Daß er in Dreßden eine hochschwangere Frau hätte, auch daselbst bürgerliche Nahrung an Speise und Bierschencken triebe. Wegen dieser Umstände sowohl als um seine Wirthschaft während seiner Abwesenheit zu regulieren, indem er Knall und Fall mit seim Herrn fortgehen müßen, zumahl noch dieses darzu käme, daß er instehende Michaelis ein anderes Quartier beziehete, als bäthe er unterthänig um die Erlaubnüß, zu Michael etwa auf 6 oder längsten 8 Tage nach Dresden gehen zu dürfen.“ 241 Wollten Bedienstete unter diesen Umständen nicht bei ihren Dienstherren bleiben, wurde ihre Ablösung im Regelfall bewilligt. Mitunter unterstützte die Besatzung sogar die Entlassung eines Bediensteten. Der neue Lakai der Gräfin Cosel, Johann Gottlieb Müller, erwies sich offenbar als völlig ungeeignet, so dass der Kommandant von Wehlen schon neun Tage nach seiner Vereidigung berichtete: „Maaßen denn er weder rechtes Verstandes noch Nachsinnens im Haupte; sondern vielmehr tarde, unbedachtsam, ja gleichsam nicht begreiffende, was zu thun oder laßen sey […]. Es habe also wie leicht zu ersehen, die Frau Gräffin eine große Aversion vor diesen Menschen, daher ihn lieber baldigst durch eine Fuhre nach Dresden hiermit zu remittieren.“ 242 Die Annahme eines neuen Lakaien dauerte dann jedoch etwa einen Monat. 243 Andere Gründe für Entlassungen von Dienstpersonal konnten sein, dass es unter ihnen zu Streitigkeiten kam. 244 In diesem Fällen waren es häufig die 4.2. Haft vollziehen 155 <?page no="156"?> 245 Ebd., Bl. 67 (Schreiben des Kommandanten von Wehlen vom 31.10.1712). 246 HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14606/ 20, Bl. 11 (Bericht vom 13.1.1776). 247 HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14512/ 1, Bl. 24 (Schreiben vom 10.6.1719). 248 HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14607/ 12, Bl. 5 (Entwurf über die Verpfle‐ gung, o. D.). Festungskommandanten, die sich um Lösungen kümmern mussten, was jedoch keine einfache Aufgabe war, weil oftmals ein Ersatz nicht sofort verfügbar war. So hatte das Kammermädchen der Gräfin Cosel gekündigt, weil sie sich um ihre alte Mutter kümmern wollte. Mangels Ersatzes durfte sie die Festung jedoch nicht verlassen, so dass der Kommandant von Wehlen im Oktober 1718 eine Lösung anmahnte, „wofern dieses Mensch in guten nicht bald sollte loß und wegkommen, allen Ansehen nach gar eine Desperation zu besorgen stehet.“ 245 Erkennbar ist, dass die Anwesenheit von Bediensteten nicht ohne Konflikt‐ potential war und die Besatzung erheblich mehr belasten konnte, da sie sich nicht nur um die Belange der Gefangenen, sondern auch um diejenigen des Personals kümmern musste. Dennoch wurde die Anwesenheit von Bediensteten nicht in Frage gestellt, vorausgesetzt, die Gefangenen kamen selbst für die Unkosten auf. Auch den Gefangenen, die über keinen eigenen Bediensteten verfügten, musste Essen, Trinken und sonstiger Bedarf gebracht werden. Dies geschah durch einen Soldaten unter Aufsicht des Wachtmeisters. Bei körperlichen Arbeiten wie Reinigung der Stuben und Bettenmachen spielten wiederum der Rang und die Herkunft eine Rolle. Gefangene mittlerer und niederer Abkunft mussten diese Arbeiten selbst verrichten, höherrangigen Gefangenen wurde ein Musketier der Garnison zur Verfügung gestellt, der für diese Zusatzaufgabe allerdings von den Gefangenen zu entlohnen war. 246 Eine weitere Möglichkeit war die Anstellung von Aufwärterinnen, die auf diese Weise zum Familien‐ einkommen beitrugen. Vermutlich handelte es sich dabei vor allem um die Ehefrauen von Soldaten und Unteroffizieren. Zu deren Aufgaben gehörten unter anderem Waschen, Betten machen, Essen auftragen, Schüsseln und Teller reinigen und auskehren, hier im Fall des weimarischen Residenten Heinrich Lehmann. Dafür erhielt die Frau monatlich zwei Taler und acht Groschen. 247 Der Abbé Desseault zahlte für derartige Dienstleistungen im Jahr 1733 monatlich einen Taler, 18 Groschen. Zum Vergleich: Essen, Trinken, Licht und Wachgeld schlugen mit 7 Talern zu Buche, Holz mit vier Talern und die Miete für das Bett betrug monatlich einen Taler, 248 so dass die Kosten für die Bedienung einen verhältnismäßig geringen Faktor ausmachten. Die Entlohnung des dem Marquis d’Agdollo für seine Bedienung zur Verfügung gestellten Musketiers betrug im 156 4. Die Bewacher - Ehre schonen und verletzen <?page no="157"?> 249 HStA-D, 11263 Festungskommandantur Königstein, Nr. 287, o. F. (Schreiben vom 8.11.1778). 250 HStA-D, 10047 Amt Dresden, Nr.-3998, Bl. 95 (Schreiben vom 19.9.1746). 251 Ebd., Bl. 108 (Schreiben vom 23.9.1746). 252 HStA-D, 11263 Festungskommandantur Königstein, Nr. 269, o. F. (Bericht vom 21.3.1772). Jahr 1778 fünf Taler im Monat, die von seinem Verpflegungsgeld von 50 Talern zu bezahlen waren. 249 Hier zeigt sich zum einen wieder eine Unterscheidung nach Rang und Status, zum anderen war die Abstellung von Militärpersonal für die Bedienung unumgänglich, da die Gefangenen mit Nahrung, Brennholz etc. versorgt werden mussten. Gingen die Tätigkeiten über reine Lieferdienste hinaus, konnten Musketiere jedoch offenbar nicht ohne weiteres verpflichtet werden. Im Fall des als cholerisch und gewalttätig bekannten Grafen von Watzdorf, der vor Tätlichkeiten gegen seine Bediensteten nicht zurückschreckte, was wiederum eine hohe Fluktuation zur Folge hatte, sollte die Vakanz auf Befehl des Geheimen Konsiliums durch einen Musketier der Garnison überbrückt werden. Dazu merkte der stellvertretende Kommandant Collan jedoch an, er sehe es zwar als seine Pflicht an, dem Befehl des Geheimen Konsiliums Folge zu leisten, er wisse aber nicht, wie er jemanden unter den Soldaten dazu auswählen solle, da von einer solchen Person durchaus eine Gefahr ausgehe. 250 Im Folgenden meldete er, er könne dem Befehl nicht Folge leisten, da kein Soldat bereit sei, diese Arbeit zu übernehmen, da der „Eigensinn“ des Grafen bereits bekannt sei. Außerdem trage er Bedenken, jemanden ausdrücklich zu befehlen, und bat daher um schnellen Ersatz für den Bediensteten. 251 Dieser Vorgang lässt den Schluss zu, dass die Bedienung der Gefangenen nicht zu den regulären Diensten der Garnison gehörte, und den Soldaten durchaus Möglichkeiten offenstanden, sich zu weigern. Auch blieb der Umgang zwischen den zur Bedienung abgestellten Soldaten und den Gefangenen keineswegs konfliktfrei, da der Umgangston nicht immer den Ansprüchen der Gefangenen genügte, wie die folgende Beleidigungsaffäre zwischen dem Obristen de L’Estocq und seiner Bedienung, dem Musketier Johann Christian Müller verdeutlicht. Müller sagte, er habe den Obristen immer respektvoll behandelt, „jedoch hätte sich solcher öfters über seine grobe Stimme und nachdrückliche Aussprache aufgehalten, auch solche wohl vor eigentliche Grobheiten ausgeleget; er hätte aber sich diese derbe Aussprache einmahl angewöhnet, indem er im Felde verschiedene Jahre hindurch Regimentscantor gewesen; und selbst wenn er mit dem Herrn General oder übrigen vorgesetzten Herren Officiers spräche, könnte er seine Stimme nicht mitigiren.“ 252 4.2. Haft vollziehen 157 <?page no="158"?> 253 HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14493/ 9, Bl. 8 (Dezember 1733). 254 Ebd., Bl. 20 (Instruktion vom 21.12.1733). 255 HStA-D, 11263 Festungskommandantur Königstein, Nr. 12, o. F. (Schreiben vom 20.9.1810). 256 S T A U D E , Einrichtung von Gefangenenstuben, S.-24-27. Selbst wenn Bedienstete vorhanden waren, konnten diese der Festungsbesat‐ zung nicht alle Arbeiten abnehmen. Im Fall des auf der Festung Stolpen inhaftierten Georg Samuel Ludovici war ein Bediensteter zugelassen, der mit ihm einzuschließen war. 253 Dies bedeutete in der Praxis, dass das Essen für den Gefangenen und den Bediensteten von einem Gefreiten unter Begleitung eines Offiziers hereingetragen wurde und diese im Zimmer bleiben mussten, bis beide aufgegessen hatten, dann mussten sie das Geschirr und Besteck wieder herausschaffen, ohne sich in Gespräche einzulassen. 254 4.2.2.4. Zellenausstattung Wurden bei der Versorgung und Bedienung seitens der Festungsbesatzung teilweise erhebliche Anstrengungen unternommen, so sah es mit der Möblie‐ rung der Hafträume auf den ersten Blick anders aus. Diese war im Regelfall schlicht nicht vorhanden, wie Generalleutnant Kaspar Wilhelm von Zastrow bei seinem Dienstantritt als Kommandant der Festung Königstein im Jahr 1810 erstaunt feststellen musste, als er die Arrestzimmer auf der Johann-Georgenburg erstmalig in Augenschein nahm: „beruhigte mich aber bey der Auskunft, daß Staatsarrestanten sich alle solche Bequemlichkeiten selbst zu besorgen pflegten." 255 Dennoch sorgte er für die Erlaubnis, vier Arrestantenstuben mit dem Notwen‐ digsten auszustatten. Dazu zählten Stuhl, Tisch, Bett, Leibstuhl, Krüge, Matratze, Strohsäcke, Kopfkissen und Betttücher. 256 Vor dieser Maßnahme bestanden für die Beschaffung der notwendigen Ge‐ genstände mehrere Möglichkeiten. Die unkomfortabelste, als Strafverschärfung und nicht auf Dauer gedachte Variante war die Ausstattung des Gefangenen durch die Festungsbesatzung. Dies geschah im Fall des Stückjunkers Johann August Heerwagen. Er selbst hatte bei seiner Ankunft nur dasjenige bei sich, was er am Leibe trug. Der Gefangene erhielt lediglich einen Strohsack und eine Decke, das Zimmer wurde notdürftig geheizt, Beleuchtung gab es nicht, obwohl das Fenster zur Verhinderung verbotener Kommunikation noch zur Hälfte zugemauert wurde. Der Raum sollte so beschaffen sein, „daß es ihme zu einem strengen Arrest, nicht aber zur Augenweyde und zum Plaisir oder unzuläßlicher Communication mit anderen dienen könne.“ Nach einigen Monaten sollte der Gefangene jedoch in ein anderes Quartier gebracht werden und 158 4. Die Bewacher - Ehre schonen und verletzen <?page no="159"?> 257 HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14511/ 5, Bl. 13-14 (Schreiben vom 21.12.1750). 258 HStA-D, 11263 Festungskommandantur Königstein, Nr. 275, o. F. (Schreiben vom 26.7.1775). 259 K Ü H N E L , Kranke Ehre, S.-56. 260 HStA-D, 11263 Festungskommandantur Königstein, Nr.-214, o. F. (Bericht vom 17.1.1735). 261 HStA-D, 11265 Festungskommandantur Sonnenstein, Nr. 45, o. F. (Schreiben vom 14.3.1713). 262 HStA-D, 11263 Festungskommandantur Königstein, Nr. 280, o. F. (Spezifikation der Möbel vom 22.9.1776). Musketierdienste auf der Festung leisten. 257 In Ausnahmefällen konnte somit die Art des Vergehens bei der Zellenausstattung eine Rolle spielen, im Regelfall war der entscheidende Faktor jedoch das Privatvermögen, da die Gefangenen ihre eigenen Möbel mitbrachten bzw. kommen ließen. Offiziere oder ehemalige Offiziere hatten oft Feldbetten samt Strohsack, Decken und Kopfkissen bei sich. 258 Die anderen Gefangenen trafen meistens mit wenig oder ohne Gepäck ein, konnten sich dann aber Möbel von ihren Gütern oder Wohnungen anliefern lassen. Graf von Hoym ließ vom im Besitz seiner Schwester befindlichen Rittergut Lichtenwalde 259 unter anderem ein Bett, eine alte Tapete, sechs Stühle, zwei Lehnstühle, zwei Tische, eine Kommode, zwei Betten für seine Bediensteten sowie Zinn und Kupfer für seinen Koch kommen. 260 Beim Kammerjunker Freiherr von Friesen wurde die Versorgung so organisiert, dass die Tochter des Pächters und Verwalters des im Besitz der Familie befindlichen Rittergutes Cotta, die mit dem Barbier in Pirna verheiratet war, verpflichtet wurde. Diese sollte auf die Festung Sonnenstein mittags und abends Essen und Tischzeug sowie Licht mitbringen. Auch sollte sie ein Bett von ihr auf die Festung schaffen, beziehen und reinigen. Der Lohn dafür betrug einen Taler und sechs Groschen monatlich. 261 Das bedeutete auch, dass für die Versorgung und den Komfort eines Gefangenen Fremden Zutritt auf die Festung gewährt wurde. Da es sich in diesem Fall jedoch um einen Korrektionshäftling handelte, dürften hinsichtlich der Verhinderung von Kommunikation eher geringe Sicherheitsanforderungen bestanden haben. Beim Maquis d’Agdollo handelte es sich um eine ganze Wagenladung persön‐ licher Gegenstände, darunter ein Bettschirm, ein Kanapee-Bett, Nachtstuhl und Toilettenspiegel, Toilettenartikel, Kleidung, Küchenausstattung, Lebensmittel, Gewürze, Bücher und Musikinstrumente. 262 Diese Transporte von Möbelstücken waren für die Besatzung mit Aufwand verbunden, da Festungen naturgemäß so gebaut waren, dass sie mit Wagen nur schwer zugänglich waren, so dass die nicht vorhandene Zellenausstattung tatsächlich nur auf den ersten Blick als einfache Lösung erscheint. Bei der Festung Königstein war der Zugang im 17. und 18. Jahrhundert so ausgebaut worden, dass sechs Tore und zwei Zugbrücken durchbzw. überquert werden mussten. Hinzu kam noch, dass die sogenannte 4.2. Haft vollziehen 159 <?page no="160"?> 263 G R O ẞ , Monument und Mythos, S.-53. dunkle Appareille so steil war, dass keine Pferde verwendet werden konnten, sondern die Wagen mit Hilfe einer Seilwinde hochgezogen werden mussten. 263 Dies konnte nur durch die Festungsbesatzung geschehen. Abb. 10: Modell der Festung Königstein, Zugang (Museum Festung Königstein). Dennoch konnten keine mit Verweis auf die Transporte begründeten Einschrän‐ kungen für die Gefangenen nachgewiesen werden. Sie mussten jedoch hinneh‐ men, dass ihre Habseligkeiten kontrolliert und inventarisiert wurden. Grenzen 160 4. Die Bewacher - Ehre schonen und verletzen <?page no="161"?> 264 HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Nr.-565, o. F. (Schreiben vom 21.4.1780). 265 HStA-D, 11321 Generalkriegsgericht, Nr.-12844, Bl. 47-57 (Protokoll vom 17.9.1800). 266 G O F F M A N N , Asyle, S.-29ff. 267 B R E T S C H N E I D E R , Gefangene Gesellschaft, S.-436. 268 S I K O R A , Adel, S.-89. hinsichtlich der zugelassenen Gegenstände gab es nur in dreierlei Hinsicht: Aus naheliegenden Gründen waren Waffen nicht zugelassen. Sonstige spitze Gegenstände wie Scheren oder kleinere Messer wurden unter dem Gesichts‐ punkt, dass sie für einen Angriff auf die Wachen verwendet werden konnten, offenbar nicht thematisiert und nur dann konfisziert, wenn Suizidabsichten nicht ausgeschlossen werden konnten. Außerdem wurden Wertsachen, die zum Bestechen der Wachen verwendet werden konnten, eingezogen. So durfte der genannte Marquis d’Agdollo folgende Gegenstände, die bei der Visitation seines Zimmers aufgefunden worden waren, behalten: „1 goldene Minutenuhr, 1 silbernes Waschbecken nebst Gießkanne, auch dergleichen Schwammbehälter und Seifenkugelbüchße, 2 silberne Eßlöffel, 2 dergleichen durchbro‐ chene Salzfäßchen, dann 1 goldene Taschenuhr, 2 Stürzuhren und 3 steinerne in Gold gefaßte Dosen.“ Da diese Gegenstände aber für Bestechungsversuche missbräuchlich verwendet werden konnten, musste der Wachtmeister von Zeit zu Zeit kontrollieren, ob sie noch da waren. Geld und eine kleine silberne Dose hingegen wurden beschlag‐ nahmt. 264 Kriterium scheint vor allem die Größe der Gegenstände und damit die Kontrollmöglichkeit zu sein. Diese Aufstellung zeigt zum einen, dass sich die Gefangenen auch mit wertvollen Luxusprodukten umgeben konnten, und dass sich die Waagschale bei der Entscheidung zwischen Sicherheit und Komfort zum Komfort neigte. Um alles unterzubringen, standen dem Marquis neben seinem Wohnraum zwei Zimmer für die Lagerung des Hausrats zur Verfügung. Daher konnte er am Ende seiner 23jährigen Haftzeit unter anderem 53 kleine Kuchenformen sowie 117 Servietten und 56 Schnupftücher ansammeln. 265 Damit fand bei der privilegierten Festungshaft die im modernen Strafvollzug übliche Einbehaltung der persönlichen Habe als Teil der Identität nicht statt, 266 ebenso wenig gab es die auch in den Zuchthäusern des 18. Jahrhunderts bereits übliche Anstaltskleidung. 267 Vielmehr bestand die Möglichkeit, während der Haft einen kompletten Hausstand zusammenzutragen und sich mit vertrauten Gegenständen zu umgeben, die je nach Menge und Wert auch den sozialen Status repräsentierten und den Inhaftierten ein Stück Deutungshoheit über ihren Stand boten. 268 Im Fall des Marquis d’Agdollo erging der ausdrückliche kurfürstliche Befehl, ihm „alles dasjenige, was er sowohl zu seiner ohnumgängli‐ 4.2. Haft vollziehen 161 <?page no="162"?> 269 HStA-D, 11263 Festungskommandantur Königstein, Nr. 280, o. F. (Schreiben vom 21.9.1776). 270 Z. B. in HStA-D, 10026 Geheimes Kabinett, Loc. 3080/ 11, Bl. 153 (Schreiben des Kommandanten von Boblick an die Kabinettsminister vom 12.8.1793). 271 „möchten sie seyn, was Standes sie wollen, fleißige und sorgfältige Achtung zu geben“ (Instruktion für den Kommandanten der Festung Königstein, 1705, HStA-D, 11263 Festungskommandantur Königstein, Nr.-2, Bl. 8-11). chen Nothdurft, als unentbehrlicher Bequemlichkeit gebraucht, ihm zukommen zu lassen.“ 269 Platzfragen scheinen bei diesem Gefangenen, dem auch Platz im Keller zur Lagerung seiner Weinvorräte zur Verfügung stand, keine Rolle gespielt zu haben. Die dritte, deutlich weniger komfortable Möglichkeit zur Beschaffung von Möbeln war deren Anmietung, was insbesondere für Betten belegt ist. Diese Option stellte eine zusätzliche Verdienstmöglichkeit der Festungsbesatzung dar. 270 4.2.2.5. Resümee Von einer Gefängnisstrafe als Leibesstrafe kann in Bezug auf die Versorgung der Gefangenen keine Rede sein. Die Verpflegung war ausreichend, die Bedie‐ nung sichergestellt und einschränkende Maßnahmen wie die Ernährung bei Wasser und Brot oder eine unkomfortable Unterbringung waren befristet. Wurden auf dem Gesuchsweg gesundheitliche Gründe angeführt, wurde diese Maßnahme auch sofort aufgehoben. Vielmehr deutet einiges darauf hin, dass dem physischen Wohlergehen der Gefangenen die Aufmerksamkeit der Zen‐ tralverwaltung galt, auch wenn es bei der Schaffung der notwendigen Voraus‐ setzungen mitunter haperte, und die notwendigen Maßnahmen vom Einsatz der Festungsbesatzung abhingen. Insbesondere die Kommandanten setzten oft eigenes Vermögen und Brennholzvorräte ein, obwohl sie nicht sicher sein konnten, dass ihnen dieses in vollem Umfang zurückerstattet wurde. Die Gründe mögen in ihrer Auffassung von Ehre und Pflichterfüllung liegen, 271 vielleicht spielte aber auch eine Rolle, dass sie in vielen Gefangenen Standesgenossen sahen, denen sie eine entsprechende Behandlung zuteilwerden lassen wollten. Dennoch ist eine große Spannbreite in der Versorgung der Gefangenen zu konstatieren, die von schlechter Kleidung und einfachsten Mahlzeiten bis hin zu in Leipzig eingekauften Luxusartikeln reichten. Ausschlaggebend dafür war die Frage, ob ein Gefangener die Verpflegung aus eigenen Mitteln aufbringen musste, und wie diese beschaffen waren, oder ob der Staat für die Versorgung aufkam, was allerdings keineswegs bedeutete, dass auf Staatskosten immer 162 4. Die Bewacher - Ehre schonen und verletzen <?page no="163"?> 272 Vgl. beispielsweise B R E T S C H N E I D E R , Arbeit und Religion, S. 92; D E R S ., Gefangene Gesell‐ schaft, S.-128ff. 273 Vgl. von B I E B E R S T E I N , Adelsherrschaft, S.-269; S I K O R A , Adel, S.-88f. 274 K Ö N I G , Kulturgeschichte des Spaziergangs, S.-51. schlechter gelebt wurde. Allerdings konnten dabei die Art des Vergehens bzw. der Grad der landesherrlichen Ungnade eine Rolle spielen. Auch die Bedürfnisse des einzelnen Inhaftierten spielten eine Rolle. Hier kommt neben allgemeinem Luxusbedürfnis auch sein Distinktionsbedürfnis ins Spiel, und es sind Fälle zu beobachten, in denen letzteres anerkannt und mit erheblichem Aufwand bedient wurde, sei es aus Mitteln des Häftlings, sei es auf Kosten der Staatskasse. Distinktion erwies sich somit als ein Moment unter vielen in der Bemessung der Versorgung, sie wurde aber, soweit möglich, ernstgenommen und bedient. 4.2.3. Freiheiten und Beschäftigungsmöglichkeiten gewähren Ein wesentliches Element der Festungshaft war die Abwesenheit eines Arbeits‐ zwangs, der im Bereich der Zuchthäuser ein zentrales Mittel der Besserung war, aber auch der Subsistenzsicherung diente. 272 Eine Ausnahme dabei waren lediglich die Korrektionshäftlinge, die zur Besserung ihres Verhaltens durch militärische Disziplin Musketierdienste zu leisten hatten, und einige Porzellan‐ maler, die ihrer Tätigkeit in Haft nachgehen mussten. Dies bedeutete, dass die verbliebenen Gefangenen viel Zeit zur Verfügung hatten, die es auszufüllen galt. Dabei bildeten allerdings Freizeit und Haft ein spannungsreiches Gegensatzpaar, bei dem adeliges Ehr- und Selbstverständnis eine Rolle spielte. Demgemäß waren die Möglichkeiten der Beschäftigung stark eingeschränkt, so dass an genuin adelige Betätigungsfelder wie Jagen, Reiten und Fechten 273 nicht zu denken war. An körperlicher Betätigung blieb somit nur der Spaziergang auf dem Fes‐ tungsgelände. Der Spaziergang galt im 18. Jahrhundert als adelige Tätigkeit zum Zeitvertreib, 274 und kann daher als standesgemäße Beschäftigung ange‐ sehen werden. Mit der Frage der Erlaubnis zum Spaziergang war der Grad der auf der Festung gewährten Bewegungsfreiheit eng verknüpft. Grundlegen‐ des Charakteristikum der Haft war, dass die Gefangenen einen großen Teil ihrer Selbstbestimmtheit aufgeben mussten und über ihren Aufenthaltsort und ihr Tun nicht mehr eigenständig entscheiden konnten. Die privilegierte Festungshaft stellte hier keine Ausnahme dar und konnte so das Ehrgefühl der Verwahrten verletzen. Die Bewegungsfreiheit innerhalb der Festung und die Frage, ob der Haftraum tagsüber oder gar über Nacht verschlossen oder 4.2. Haft vollziehen 163 <?page no="164"?> 275 HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14606/ 20, Bl. 9-16 (Bericht vom 13.1.1776). 276 HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Nr.-564, o. F. (Eintrag vom 14.11.1771). 277 HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14516/ 19, Bl. 34-36 (Schreiben vom 7.1.1705). unverschlossen blieb, konnten die Bewacher mehr oder weniger großzügig handhaben. Dabei wurde im Regelfall unterschieden zwischen sicherer oder genauer Verwahrung einerseits und weitem Arrest oder leidlichem Gewahrsam andererseits. Letzterer beinhaltete das Offenlassen des Behältnisses tagsüber, während den sicher Verwahrten die Tür dauerhaft verschlossen blieb. 275 Eine unverschlossene Tür war jedoch nicht gleichzusetzen mit Bewegungsfreiheit auf dem Festungsgelände. Beispielsweise blieb die Tür des Obristen de L’Estocq offen, und er durfte auch den davor liegenden Saal betreten, jedoch nicht an der Schildwache vorbei auf die Galerie der Johann-Georgenburg gehen, und der Zutritt zur Wachstube blieb ihm verwehrt. 276 Die Entscheidung darüber lag nicht im Ermessen der Festungsbesatzung, sondern wurde in den individu‐ ell festgelegten Anweisungen für jeden einzelnen Gefangenen getroffen und konnte auf dem Weg eines Gesuchs seitens des Gefangenen gelockert, oder, wenn Sicherheitsbedenken seitens des Kommandanten bestanden, verschärft werden. Für letzteres konnten die Kommandanten Gründe anführen, die Ge‐ fangenen sahen dies jedoch als unehrenhafte Behandlung an. So beschwerte sich der Geheime Kriegsrat Georg Hermann von Holzbrink darüber, er sei anfangs leidlich behandelt worden, seine Tür sei offen gewesen, bis der neue Kommandant Friedrich von Brause diese habe verschließen lassen, von dem er somit „recht übel und malhonet“ behandelt worden sei. 277 Dieser Vorgang zeigt, dass die unverschlossene Tür für die Gefangenen einen hohen symbolischen, mit Ehrvorstellungen verknüpften Stellenwert hatte. Bewegungsfreiheit war auch dann wichtig, wenn sie sich auf einen Radius von wenigen Metern beschränkte und ihr fiktionaler Charakter allen Beteiligten deutlich vor Augen stand. Teilweise dauerte es mehrere Jahre, bis die Gefangenen auf dem Gesuchsweg diese Hafterleichterung erreichten. Beispielsweise suchte der Gefangene Gott‐ helf Balthasar Hübler nach achtjährigem Aufenthalt auf der Festung Königstein an, dass die Tür seines Zimmers tagsüber offengelassen werden möge, um sich draußen auf dem Saal Bewegung und frische Luft zu verschaffen. Der Kommandant unterstützte dieses schließlich auch bewilligte Gesuch, da seiner‐ seits keinerlei Sicherheitsbedenken bestanden. Er führte an, dass dieses unter den Augen der Wache stattfinde, die anderen beiden Zimmer momentan nicht 164 4. Die Bewacher - Ehre schonen und verletzen <?page no="165"?> 278 HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14605/ 17, Bl. 10 (Schreiben vom 18.1.1776); Bewilligung des Gesuchs Bl. 13 (Schreiben vom 20.1.1776). 279 HStA-D, 11263 Festungskommandantur Königstein, Nr. 263, o. F. (Instruktion vom 14.11.1771). 280 Z. B. HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14616/ 12, o. F. (Einträge vom Juli 1790 und Mai 1792). 281 HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Nr.-565, o. F. (Schreiben des Gouverneurs von Baudissin an den Kommandanten Graf Solms vom 13.4.1780). 282 HStA-D, 11263 Festungskommandantur Königstein, Nr. 287, o. F. (Schreiben vom 14.12.1779). 283 Vgl. beispielsweise HStA-D, 11263 Festungskommandantur Königstein, Nr. 283, o. F. (Instruktion für den Gefangenen d’Agdollo vom 22.4.1777). 284 HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Nr.-564, o. F. (Eintrag vom 19.11.1771). belegt seien, und zudem die sonstige Bewegungsfreiheit durch den Frost stark eingeschränkt sei. 278 Der überwiegenden Anzahl der Gefangenen war es erlaubt, ein bis zwei Mal wöchentlich in Begleitung einer Wache auf der Festung spazieren zu gehen. Wollte ein Gefangener dies tun, so musste er es dem Kommandanten vorher melden. 279 Der Genehmigungsvorbehalt war schon deswegen erforderlich, weil während Besichtigungen auf der Festung Spaziergänge nicht möglich waren bzw. sofort abgebrochen werden mussten. Besuchergruppen lassen sich im Frühjahr und Sommer an etwa fünf bis zehn Tagen im Monat nachweisen. 280 Wenn Spaziergänge aus gesundheitlichen Gründen unabdingbar waren, wie bei dem Marquis d’Agdollo, der im Rahmen seiner Frühjahrskur täglich an die frische Luft durfte, musste bei Bauarbeiten vermieden werden, dass er mit auswärtigen Arbeitern in Kontakt kam. Daher durfte der Spaziergang nur in der Nähe der Johann-Georgenburg und in Anwesenheit einer zusätzlichen Wache stattfinden. 281 Auch war darauf zu achten, dass er keinerlei Kontakte zu dem zeitgleich inhaftierten Obristen de L’Estocq aufnehmen konnte, so dass es die Zeiten der Spaziergänge entsprechend zu koordinieren galt. 282 Zudem konnten Einschränkungen hinsichtlich der Route vorgenommen werden, die im Fall der Festung Königstein auf den Wald und die Wiese, evtl. auch bis zur Brustwehr begrenzt war. 283 Das Betreten von strategisch wichtigen Gebäuden wie dem Brunnen- oder Zeughaus war Gefangenen völlig untersagt. 284 Diese Bestimmungen zeigen, dass das Einräumen von Spaziergängen, die auch der Gesundheit der Gefangenen dienen sollten, für die Festungsbesat‐ zung zusätzlichen Aufwand durch die Bereitstellung von Wachen verursachte. Dennoch entschieden die Zentralbehörden häufig zugunsten der Gefangenen, wenn zwischen Sicherheitsbedenken der Besatzung und dem Interesse der Gefangenen nach Bewegung, Abwechslung und frischer Luft abgewogen werden musste. Im Fall des Geheimen Kriegsrats Raisky wurde bei seinem 4.2. Haft vollziehen 165 <?page no="166"?> 285 HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14607/ 6, Bl. 85 (Schreiben vom 21.8.1738). 286 K Ö N I G , Kulturgeschichte des Spaziergangs, S.-61. 287 Z. B. beim Kammer- und Bergrat Johann Friedrich Hausius (vgl. HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14516/ 18, Bl. 23, Schreiben vom 30.4.1768). 288 HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14507/ 28, o. F. (Supplik vom 7.7.1777). 289 HStA-D, 11263 Festungskommandantur Königstein, Nr.-147, o. F. (Einträge von Januar 1786, Mai und Juni 1787). Gesuch um Hafterleichterung unter anderem bewilligt, dass der Einschluss nur nachts erfolgte und Spaziergänge unter Begleitung eines Soldaten erlaubt waren. Die gewährten Freiheiten stellten den Kommandanten hinsichtlich der Durchführbarkeit vor Probleme. Unter anderem führte er an, dass auf der Festung Sonnenstein momentan kaum Platz dafür sei, insbesondere wegen des laufenden Kasernenbaus. Zudem sei die Festung auch an mehreren Orten offen, so dass Fluchtgefahr bestehe und bat seinen Vorgesetzten um Präzisierung der Anweisungen. Die Antwort lautete „wird das Sicherste seyn, sich nach dem Worte Verstande aufs genaueste zu richten.“ Dies bedeutete, die Spaziergänge auf dem Festungsterrain mussten ermöglicht und für eine entsprechende Aufsicht gesorgt werden. 285 Offenbar wurde hier den Interessen des Gefangenen höheres Gewicht bei‐ gemessen als den Argumenten der Festungsbesatzung. Dies mag auch damit zusammenhängen, dass Spaziergänge und Bewegung als gesundheitsfördernd galten. 286 Wie bereits bei der Unterbringung ausgeführt, kam der Gesundheit der Gefangenen bei der Festlegung der Haftbedingungen ein hoher Stellenwert zu. Waren Spaziergänge bei Haftbeginn nicht bewilligt worden, war die Erlaubnis häufiges Sujet von Suppliken, die im Regelfall bewilligt wurden, insbesondere wenn medizinische Gründe angeführt wurden. 287 Daher ist es nur folgerichtig, dass Julius Erdmann Ferdinand von Posern in seiner Supplik mit der Bitte um Freilassung unter anderem gesundheitliche Probleme aufgrund mangelnder Bewegung anführte. 288 Trotz des Mehraufwands neben den regulären Wachdiensten sah die Besat‐ zung den Spaziergang als der Gesundheit zuträglich an, so dass sie Gefangene gelegentlich dazu ermunterte. Im Fall des gesundheitlich angeschlagenen Jo‐ hann Simmingsköld musste man jedoch konstatieren, dieser sei „dabey ohner‐ achtet alles Anrathens nicht dahin zu bringen, sich einige Erhohlung in der freyen Luft zu verschaffen,“ bzw. „hat vor 8 Tagen zum ersten Mahl seit 9 Monathen sich in die freye Luft gewaget, seine große Leibesschwäche aber nur eine kurze Promenade erlaubet“ oder „hat sich auf ernstliches Anrathen wiederum einige mahle in die freye Luft gewaget,“ 289 und dies, obwohl das Königsteiner Festungsgelände, das 166 4. Die Bewacher - Ehre schonen und verletzen <?page no="167"?> 290 Vgl. beispielsweise HStA-D, 11263 Festungskommandantur Königstein, Nr. 283, o. F. (Instruktion für den Gefangenen d’Agdollo vom 22.4.1777). insgesamt eine Größe von etwa 9,5 Hektar hatte, mit seinem Wald genügend Platz für Spaziergänge bot. Abb. 11: Grundriss der Festung Königstein (Ausschnitt aus HStA-D, 11373 Kartensamm‐ lung des Sächsischen Kriegsarchivs, KA F 011, Nr.-001). Die Begleitung der Gefangenen hatte zumeist durch einen Unteroffizier zu erfolgen, in einigen Fällen ausdrücklich durch einen Offizier. Dabei spielten Rangfragen eine Rolle, jedoch auch die Anforderungen an die Wache, die mit den Gefangenen lediglich belanglose Gespräche führen durfte und Themen wie die Angelegenheiten und den Aufenthaltsort anderer Gefangener oder Staatsangelegenheiten vermeiden musste. Mitunter musste zusätzlich verhin‐ dert werden, dass der Gefangene mit anderen Personen sprach. 290 Demzufolge durften die Spaziergänge der Gräfin Cosel auf der Festung Stolpen als einer der höchstrangigen und diplomatisch schwierigsten Gefangenen nur in Begleitung des Kommandanten von Wehlen und des Capitains Heinicke erfolgen. Diese fanden auch nicht auf dem Festungsgelände, sondern im angrenzenden, von einer drei Kilometer langen Mauer umgebenen Tiergarten statt. Da die Mauer aber vor allem als Begrenzung für das darin gehaltene Wild gedacht und nicht 4.2. Haft vollziehen 167 <?page no="168"?> 291 HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14496/ 6, Bl. 9-12 (Instruktion vom 23.12.1716). 292 HStA-D, 11263 Festungskommandantur Königstein, Nr. 212, o. F. (Pro Memoria Riedesel, o. D.). 293 HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14606/ 1, Bl. 27 (Anfrage vom 4.4.1733). 294 HStA-D, 10026 Geheimes Kabinett, Loc. 1393/ 1, Bl. 80 (Schreiben vom 13.3.1734). 295 HStA-D, 11263 Festungskommandantur Königstein, Nr. 213, o. F. (Registratur vom 14.11.1734). auf Gefangene ausgelegt war, mussten um den Tiergarten herum zusätzlich Schildwachen postiert werden. 291 Den geringsten Einschränkungen waren diejenigen Gefangenen unterwor‐ fen, die sich frei, ohne Begleitung einer Wache, auf der Festung bewegen durften. Dieses Privileg wurde offenbar nur Gefangenen des Königsteins zuteil, wo durch die baulichen Gegebenheiten eine Fluchtgefahr weitgehend ausgeschlossen war. Bei der Entscheidung über ein derartiges Privileg waren jedoch nicht Rangfragen das maßgebliche Kriterium, sondern Überlegungen, ob von dem Gefangenen eine Gefahr ausgehen konnte, vor allem bezogen auf die Art des Vergehens und die Verhinderung von Kommunikation. So war es Georg Ernst von Pfingsten gestattet, „nicht nur zu allen Stunden, sondern auch ohne einige Begleitung auszugehen.“ Diese Freiheit hatte er laut Auskunft des Kommandan‐ ten schon 15 Jahre innegehabt, ohne diese zu missbrauchen, und seine Sache sei schon vor so vielen Jahren abgeurteilt worden, dass von ihm keine Intrigen zu befürchten seien. 292 Hier kommt noch ein weiteres Kriterium ins Spiel, und zwar das Verhalten während der Haft. Daher wurde beim Haftantritt des Grafen von Watzdorf die Frage der Erlaubnis von Spaziergängen zunächst vertagt und vom künftigen Verhalten des Gefangenen abhängig gemacht. 293 Pfingsten hingegen hatte während seiner langjährigen Haft offenbar ein so großes Maß an Vertrauen bei der Besatzung aufgebaut, dass er sich nicht nur einer großen Bewegungsfreiheit erfreute, sondern für den Festungskommandanten sogar als Ratgeber bei juristischen Angelegenheiten fungierte. 294 Bei den wenigen Gefangenen, denen Kontakt untereinander offiziell erlaubt war, ist belegt, dass sie die Gelegenheit nutzten, um untereinander Bücher zu tauschen. Nachweisbar ist diese Praxis zwischen Christian Heinrich Graf von Watzdorf, Franz Conrad Romanus und Georg Ernst von Pfingsten anlässlich der Rücksendung von Büchern des Grafen von Watzdorf. 295 Romanus konnte auch als langjähriger Gefangener einem Korrektionshäftling namens Johann 168 4. Die Bewacher - Ehre schonen und verletzen <?page no="169"?> 296 HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14611/ 13, Bl. 4-5 (Schreiben von Johann Balthasar Krippner vom 18.3.1738). Krippner ist in den Matrikeln der Universität Leipzig für das Sommersemester 1739 nachweisbar (vgl. E R L E R , Matrikel, S.-217). 297 HStA-D, 11263 Festungskommandantur Königstein, Nr. 279, o. F. (Schreiben vom 3.8.1775). 298 HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14493/ 13, Bl. 72 (Befehl vom 4.5.1717). 299 HStA-D, 11332 Kriegsgerichte besonderer Behörden und Formationen bis 1867, Nr. 249, Bl. 18 (Auszug aus dem Journal des Wachtmeisters Böhme). Ferdinand Krippner Nachhilfe bei seinen Rechtsstudien erteilen, die er nach seiner Entlassung an der Universität Leipzig fortsetzen konnte. 296 Von der Art des Vergehens und der Verhinderung verbotener Kommunika‐ tion hing nicht nur die Bewegungsfreiheit der Gefangenen, sondern auch die ihrer Bediensteten ab. Bestanden keine Bedenken, wie im Fall des wegen eines Duellvergehens inhaftierten Obersts Johann Gottlieb von Bülow und des Obristleutnants Christian August von Bültzingslöwen, durften ihre beiden Bediensteten sich frei auf der Festung bewegen und hatten jederzeit Zutritt zu ihren Dienstherren. 297 Erfreuten sich einige Gefangene mangels Sicherheitsbedenken einer großen Bewegungsfreiheit, erfuhren andere schon bei auf den ersten Blick harmlosen Beschäftigungen Einschränkungen. So erging im Mai 1717 ein königlicher Befehl, dass es weder der Gräfin Cosel noch ihren Bediensteten erlaubt sein sollte, zu spinnen. Das bislang gefertigte Garn musste der Festungskommandant einziehen, in einem verschlossenen Kasten aufbewahren und anschließend nach Pillnitz absenden. 298 Hintergrund dieses Befehls war wohl die Befürchtung, das Garn könne für einen Fluchtversuch verwendet werden. Ebenfalls zu berücksichtigen, jedoch nur schwer nachzuweisen ist die Dis‐ krepanz zwischen den in den normativen Quellen festgelegten Maßnahmen und dem tatsächlichen Geschehen. Zu vermuten ist, dass einigen Gefangenen weitere Freiheiten gewährt wurden oder intensivere Kontakte zur Besatzung bestanden, die, sofern sie keine Schwierigkeiten verursachten, nicht oder nur am Rande in den Quellen auftauchen. Ein Indiz für diese Praxis sind die französischen Capitains de la Croix und du Parc, die die Erlaubnis hatten, täglich eine Stunde unter Aufsicht einer Wache umherzugehen. Nur im Zuge einer Beleidigungsaffäre kam heraus, dass der dortige Zeugwärter Schmidt nicht nur verbotswidrige Konversation mit den Gefangenen betrieben hatte, sondern auch wiederholt im Lusthaus im Garten des Kommandanten mit den beiden Gefan‐ genen getrunken und gespielt hatte. 299 Die Beleidigungsaffäre wurde geahndet, weitere Untersuchungen in der Sache, etwa wegen des Pavillons im Lustgarten, 4.2. Haft vollziehen 169 <?page no="170"?> 300 HStA-D, 11332 Kriegsgerichte besonderer Behörden und Formationen bis 1867, Nr. 249, Bl. 107-112 (Urteil der Juristenfakultät Wittenberg vom 11.11.1725). 301 HStA-D, 11263 Festungskommandantur Königstein, Nr. 60, o. F. (Inserat zur Instruktion vom 15.8.1792). 302 Insgesamt zwei Schaufeln, ein Grabscheit, zwei Handspaten, zwei Rechen, ungefähr 300 Stück Blumentöpfe mit Nelken und übrigens leer, „ohngefähr 200 Nelkensenker und dergleichen alte Stöcke, ebenso wie der „Catalogus von auserlesenen Sorten neu angekommener aufrichtiger Haarlemer Blumenzwiebeln, welche bey Johann Gottfried Wilhelmi in Leipzig auf der Haynstraße in Commission um beygesetzte billige Preise zu bekommen sind, als: gefüllte oder doppelte und einfache Hyacinthen, Tulpanen, Ranunculn, Anemonen, Tacetten, Jonquillen, Crocus u. s. w. Anno 1800, mit einem entsprechenden Anschreiben Wilhelmis“ (HStA-D, 11321 Generalkriegsgericht, Nr. 12844, Bl. 45-46, 53). 303 HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14494/ 10, Bl. 37 (Schreiben vom 1.6.1728). 304 HStA-D, 11263 Festungskommandantur Königstein, Nr. 251, o. F. (Vortrag des Kom‐ mandanten, Num. 554 de Anno 1779). 305 Hertzer war unter dem Namen „Variani“ inhaftiert (HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Nr.-562, Bl. 15). unterblieben. 300 Sanktionierbarkeit war jedoch nicht der einzige Grund, dass Tätigkeiten nur am Rande in den Quellen auftauchen. Ein anderes Beispiel ist die Gartenarbeit als Beschäftigungsmöglichkeit. Beleg dafür ist die nur in einer Instruktion kurz erwähnte Erlaubnis zur Nutzung eines Gartens durch den Marquis d’Agdollo auf der Festung Königstein. 301 Für eine Beschäftigung mit Gartenarbeit sprechen auch die im Nachlassverzeichnis aufgeführten Schaufeln und Spaten sowie ein Katalog mit Blumenzwiebeln. 302 Eine Genehmigung für solche Gegenstände, die durchaus als Waffen hätten genutzt werden können, findet sich hingegen nicht. Noch vager fallen die Quellenhinweise auf Garten‐ arbeit als Beschäftigung bei der Gräfin Cosel aus: „Beykommende Brief nebst einem Paquett Garthensachen, welche von dem Curatore der Frau Gräfin von Cossel zur Bestellung anhero überschicket worden, wolle derselbe bemelter Frau Gräfin zustellen.“ 303 Am anderen Ende der Skala konnten Freiheitsbeschränkungen auch der Strafverschärfung dienen. Besonders betroffen hiervon war der wegen Landes‐ verrats inhaftierte Friedrich Wilhelm Menzel. Dieser trug dauerhaft eiserne Fußfesseln und durfte sein Zimmer etwa 16 Jahre lang nicht verlassen. 304 Ein weiterer Grund für besondere freiheitsbeschränkende Maßnahmen konnte auch darin liegen, wenn nicht bekannt werden sollte, dass sich der entsprechende Gefangene überhaupt in Gewahrsam befand. Beim Direktor der klevischen Lot‐ terie, Christian Friedrich Hertzer, der sogar unter einem Pseudonym 305 inhaftiert war, sollte die Öffentlichkeit im Glauben gelassen werden, er sei über die Grenze nach Böhmen gebracht worden. Der Königsteiner Kommandant war demgemäß angehalten zu sagen, er wisse nicht, wohin sich Hertzer gewendet habe. Daraus 170 4. Die Bewacher - Ehre schonen und verletzen <?page no="171"?> 306 HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Nr.-562, Bl. 6-7 (Instruktion vom 16.9.1767). 307 HStA-D, 11265 Festungskommandantur Sonnenstein, Nr. 36, o. F. (Schreiben vom 24.5.1707). 308 HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14608/ 2. 309 HStA-D, 11263 Festungskommandantur Königstein, Nr. 212, o. F. (Pro Memoria Riedesel, o. D.). ergab sich, dass für ihn ein Zimmer vorgesehen war, dessen Fenster nicht auf die Festung hinging und das beständig verschlossen bleiben musste. Die Bedienung durfte nur durch vertrauenswürdige und verschwiegene Personen geschehen. Ausgang und Bewegung an der frischen Luft wurde gelegentlich dennoch als notwendig erachtet, was jedoch nur unter Aufsicht eines wachsamen Offiziers an abgesonderten Orten auf der Festung geschehen konnte. 306 Manchen Gefangenen war das Verfassen von Briefen oder auch Suppliken erlaubt. Dazu war eine gesonderte kurfürstliche Erlaubnis erforderlich, die mit Einschränkungen verknüpft werden konnte. Am häufigsten wurde die Erlaub‐ nis auf bestimmte Personen und bestimmte Themen beschränkt, beispielsweise häusliche Angelegenheiten. Außerdem mussten die Gefangenen in Kauf neh‐ men, dass ihre Post kontrolliert wurde. Ein solcher Fall ist Anton Albrecht von Imhoff. Ihm war eigentlich jede Kommunikation verboten, dennoch erhielt er die Erlaubnis, in häuslichen Belangen mit seiner Ehefrau zu korrespondieren. Die Ein- und Ausgänge waren jedes Mal zu kontrollieren und nach dem Schrei‐ ben mussten ihm Tinte, Feder und Papier wieder weggenommen werden. 307 Diese Erlaubnis nutze Imhoff, indem er im Monat mindestens zehn Briefe an seine Frau verfasste. 308 Der Gefangene Pfingsten erhielt sogar die Erlaubnis, an den Kurfürsten und Mitglieder der Staatsverwaltung zu schreiben, ohne dass die Briefe vorher kontrolliert wurden mit folgender Begründung: „Er stehet noch würcklichen in königlichen Eyd und Pflichten und genießet einer königliche Pension. Er hat die Permission, an ihro königliche Mayesté und dero Ministres, so oft es ihme gefället, zu schreiben, und seine Brieffe müßen an dieselbe verschloßen vermöge Ordres fortgeschickt werden. Er ist in seine Sache vor vielen Jahren schon abgeurtheilt, so daß man von ihm sich keiner Intrigen zu besorgen hat.“ 309 Einige Gefangene konnten so sogar während der Haft Dienstgeschäfte fort‐ führen. Der Oberforstmeister von Kötteritz suchte an, sowohl wegen seiner häuslichen Belange als auch wegen liegengebliebener Angelegenheiten des Forstwesens korrespondieren zu dürften. Der Kommandant merkte dazu an, dass dessen Arrest als weit eingestuft sei, und es auch in der Vergangenheit Gefangene gegeben habe, die, „wenn sie wegen keiner Malversationen oder anderen Hauptvergehungen detinirt gehalten worden,“ in Dienst- und Familien‐ 4.2. Haft vollziehen 171 <?page no="172"?> 310 HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14516/ 20, Bl. 13 (Schreiben vom 30.7.1774). 311 Ebd., Bl. 15 (Schreiben vom 31.7.1774). 312 HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14516/ 26, Bl. 8 (Schreiben vom 5.11.1717). 313 HStA-D, 11265 Festungskommandantur Sonnenstein, Nr.-44 (o. F., Nr.-15ff.). 314 HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14494/ 1, Bl. 77, 78 (Schreiben vom 13. und 16.8.1720). 315 HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14494/ 3, Bl. 24 (Schreiben des Kurators Ritter vom 30.8.1722). 316 HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14494/ 4, Bl. 98 (Schreiben des Komman‐ danten von Wehlen vom 30.11.1723). angelegenheiten korrespondieren durften. 310 Tatsächlich erhielt er die Geneh‐ migung, in Forst- und Familienangelegenheiten zu korrespondieren, ohne dass seine Briefe vorher kontrolliert werden sollte. Es wurde explizit das Vertrauen artikuliert, dass der Kammerherr nichts Unerlaubtes einfließen lassen werde. 311 Auch der Generalleutnant Kaspar von Seydlitz durfte Besuch von Angehörigen seines ehemaligen Regiments empfangen und war auch mit Abrechnungsange‐ legenheiten seines Regiments befasst. 312 Andere konnten in Haft weiterhin die Verwaltung ihrer Güter koordinieren und dabei Besucher empfangen. Johann Friedrich von Wolfframsdorff konnte etwa fünf Mal im Monat Untertanen und Bedienstete wie den Pächter und Gärtner seines Ritterguts Mügeln empfangen, wobei die Gespräche immer im Beisein eines Offiziers stattfanden. 313 Nun wäre anzunehmen, dass derartige Freiheiten nur bei Gefangenen mit niedriger Sicherheitsstufe gewährt wurden. Offenbar schätzte man das Bedürf‐ nis jedoch als so hoch ein, dass auch die Gräfin Cosel Besucher empfangen durfte, jedoch nur in Anwesenheit des Kommandanten oder seines Stellvertre‐ ters. 1720 verlangte sie, den Pillnitzer Gerichtshalter Gaudig zu sehen „um die Kirchenrechnung abzuthun“, was auch bewilligt wurde. 314 Außerdem erhielt sie 1722 die Erlaubnis, dass ihr Sohn ihr wöchentlich schreiben durfte, 315 und 1723 konnte sie Besuch von ihrem Sohn und ihren beiden Töchtern empfangen. Letztere trafen am 29. November 1723 auf der Festung ein und konnten in Anwesenheit der Kuratoren die Zeit von 1 Uhr mittags bis 9 Uhr abends und von 9 Uhr morgens bis 4 Uhr nachmittags bei ihrer Mutter verbringen. 316 War Korrespondenz erlaubt, galt eine Vielzahl von Einzelregelungen. Oftmals war die Erlaubnis auf eine begrenzte Anzahl von Korrespondenzpartnern beschränkt. Privilegierungen konnte es auch hinsichtlich der Überwachung der Korrespondenz geben. In der Regel durften die Gefangenen nur „offen“ schreiben, d. h. sie mussten hinnehmen, dass die Festungsbesatzung ihre Korrespondenz überprüfte und dann an das Gouvernement weiterleitete. Auch eingehende Schreiben waren vor Aushändigung an die Gefangenen bereits durch mehrere Hände gegangen. Von diesen Bestimmungen gab es Ausnahmen, 172 4. Die Bewacher - Ehre schonen und verletzen <?page no="173"?> 317 Dies betraf beispielsweise den Kammerjunker Baron von Mirbach. Laut Instruktion waren alle Briefe, die an den Gefangenen auf die Festung gesandt wurden, ungeöffnet an den Grafen Heinrich von Brühl zu senden, damit er diese dem Kurfürsten/ König überschicken konnte. Dem Gefangenen war es erlaubt, an den Kurfürsten/ König zu schreiben. Die Briefe sollten versiegelt und ungeöffnet an das Gouvernement übersandt werden (HStA-D, 11263, Festungskommandantur Königstein, Nr. 217, o. F., Instruktion vom 23.11.1739). 318 H Ä R T E R , Aushandeln von Sanktionen, S.-247-248. 319 Zum Supplikationswesen in Sachsen vgl. U L B R I C H T , Von der Supplik zur Petition, S.-217-234. 320 HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14607/ 6, Bl. 68 (Supplik des seit zehn Jahren inhaftierten Raisky vom 30.11.1737). 321 HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14607/ 6, Bl. 80-81 (Schreiben vom 26.7.1738). die insbesondere die Erlaubnis umfassen konnten, dem Kurfürsten schreiben zu dürfen, und dass diese Schreiben ungeöffnet direkt über das Gouvernement an die Zentralverwaltung weitergeleitet wurden. 317 Dieses Privileg war nicht zu unterschätzen, da die Gefangenen auf diese Weise Beschwerden über ihre Behandlung durch die Besatzung oder eine Supplik mit der Bitte um Hafter‐ leichterung oder Haftentlassung direkt anbringen konnten, was ihren Hand‐ lungsspielraum erweiterte. Denn waren schon im regulären Inquisitionsprozess die Rechtsmittel so begrenzt, dass den Betroffenen nur der Weg der Supplik blieb, 318 galt dies umso mehr für die Festungsgefangenen, deren Haft in vielen Fällen direkt auf einen kurfürstlichen Befehl zurückging. Während jedoch ge‐ wöhnliche Untertanen die Möglichkeit hatten, sich mit Bitten und Beschwerden an die Obrigkeit, also die zuständige Behörde zu wenden, 319 benötigen die Festungsgefangenen für eine direkte Adresse an den Kurfürsten eine Erlaubnis. Ein derartiges Gesuch ging zunächst an den Festungskommandanten, dann an das Gouvernement und schließlich zur weiteren Entscheidung an das Geheime Kabinett. Der lebenslänglich auf der Festung Sonnenstein inhaftierte Geheime Kriegsrat Johann Casimir von Raisky hatte bei jedem neuen Kommandanten um die Erlaubnis zum Supplizieren gebeten, jedoch war auf sein Gesuch vor Ablauf von zehn Jahren nie eine Resolution erfolgt. Erst dann erhielt er die Erlaubnis, nicht an den König, sondern an den Kabinettsminister Heinrich Graf von Brühl schreiben zu dürfen. 320 Seine Bitte um Haftentlassung scheiterte zwar, er erhielt aber Erleichterungen hinsichtlich der Haftbedingungen. Was die Korrespondenz anging, lautete der kurfürstliche Befehl jedoch ausdrücklich, er dürfe keine „unnütze oder nachtheilige Schriften“ an die Minister oder Kollegien verfassen. 321 Es ist anzunehmen, dass durch die restriktive Handhabung verhindert werden sollte, dass in Ungnade gefallene Günstlinge und Amtsträger auf diese Weise weiter Einfluss nehmen konnten. 4.2. Haft vollziehen 173 <?page no="174"?> 322 HStA-D, 10026 Geheimes Kabinett, Nr.-242 o. F. (Februar 1802). 323 Das Verfassen von Suppliken durch professionelle Schreiber, die auch die einschlägi‐ gen Formeln und Kurialen beherrschten, war üblich. Personen mit entsprechendem Bildungsstand verfassten sie auch selbst. Vgl. R E H S E , Supplikations- und Gnadenpraxis, S. 129, 139. Zu Regelungen beim kursächsischen Supplikationswesen vgl. B A N N E R T , Gesuch nach Vorschrift. 324 HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14493/ 7, Bl. 76 (Gesuch vom 2.3.1711). 325 Ebd., Bl. 153 (Bericht vom 24.7.1712). 326 Ebd., Bl. 155-156 (Schreiben vom 24.7.1712). Bei den Suppliken scheinen die Kommandanten eine Schlüsselstellung inne‐ gehabt zu haben. Diejenige des Premierleutnants Heinrich Graf von Bünau, der angab, seinen Gesetzesverstoß zu bereuen und wegen seines Gesundheits‐ zustands um Gnade bat, wurde beim Geheimen Kabinett eingereicht. Der Festungskommandant hatte dazu ein Begleitschreiben verfasst, in dem er dem Gefangenen vorbildliches Verhalten und einen durch Gicht stark angegriffenen Gesundheitszustand bescheinigte. 322 Bünau scheint in der Sache auch weitere Unterstützung seitens der Festungsbesatzung erhalten zu haben, da dessen Supplik den Eindruck erweckt, dass diese von einem professionellen Schreiber niedergeschrieben wurde, so dass auch Formulierungshilfen nicht ausgeschlos‐ sen werden können. 323 Einen Weg, den komplizierten Geschäftsgang bei den Suppliken zu umgehen, hatte offenbar Johann Friedrich von Wolfframsdorff gefunden. Am 2. März 1711 verfassten 16 Untertanen seines Ritterguts Mügeln eine Supplik an den Gouverneur von Flemming, in der sie um Freilassung ihres Gerichtsherrn baten, mit der Begründung, sie seien ohne dessen Schutz vom Ruin bedroht, und versicherten, dieser werde sich künftig nur noch für seine Ökonomie interes‐ sieren und durch Heirat mit einer standesgemäßen Person seine Haushaltung in Ordnung bringen. 324 Es bleibt allerdings unklar, ob bzw. auf welche Weise es Wolfframsdorff gelungen war, seine Untertanen zum Verfassen dieser Supplik zu veranlassen, die auch erfolglos blieb. Als sich sein Gesundheitszustand so rapide verschlechtert hatte, dass der Kurfürst bereits den Besuch seines Leibarztes Troppaneger verfügt hatte, 325 folgte, offenbar mit Unterstützung der Festungsbesatzung, eine weitere Bitte um Haftentlassung aus gesundheitlichen Gründen, 326 die schließlich bewilligt wurde, so dass er am 26. Juli 1712 nach Dresden gebracht wurde, wo er drei Tage später starb. Die Praxis des Supplizierens stellte für die Gefangenen eine Möglichkeit dar, eine Verbesserung der eigenen Situation zu erreichen, dabei waren sie jedoch nicht nur von der Gnade des Kurfürsten abhängig, sondern auch vom Wohlwollen der Festungsbesatzung. 174 4. Die Bewacher - Ehre schonen und verletzen <?page no="175"?> 327 So heißt es beispielsweise beim Gesuch des Barons von Mirbach, sich französische und deutsche Zeitungen kommen zu lassen, es sei deswegen beim Kurfürsten angefragt worden (HStA-D, 1254 Gouvernement Dresden, Loc. 14511/ 12, Bl. 46). 328 HStA-D, 11263 Festungskommandantur Königstein, Nr. 214, o. F. (kgl. Befehl vom 7.4.1736). 329 HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14607/ 6, Bl. 56 (Schreiben vom 13.11.1737). 330 Ebd., Bl. 59 (Liste der zu beschaffenden Bücher). 331 HStA-D, 11332 Kriegsgerichte besonderer Behörden und Formationen, Nr. 97, o. F. (Bestallung der Botenfrau Johanna Dorothea Händ). 332 HStA-D, Festungskommandantur Königstein, Nr. 283, o. F. (Instruktion vom 23.9.1777). Unabhängig davon, in welchem Umfang Spaziergänge erlaubt waren und Briefe verfasst werden durften, konnte die Gefangenen damit ihre Tage nicht ausfüllen, so dass sie auf Beschäftigungsmöglichkeiten innerhalb der Hafträume angewiesen waren. Die dort am häufigsten ausgeübte Tätigkeit war Lesen. Bücher bezogen sie meistens mit Hilfe von Freunden und Verwandten, aber auch mit Hilfe Bediensteter oder Dresdner Leihbibliotheken. Für den Bezug von Zeitungen, zumeist französischen, war eine gesonderte kurfürstliche Ge‐ nehmigung erforderlich. 327 Beim Grafen von Hoym, der neben der Leipziger auch die Berliner sowie holländische und französische Zeitungen direkt bezog, wurde dies durch königlichen Befehl auf die Leipziger Zeitung beschränkt, von der er die gelesenen Exemplare wieder zurückgeben musste. 328 Bei einzelnen Gefangenen ist nachweisbar, dass sich das Gouvernement auch die Genehmi‐ gung der Bücher vorbehielt, beispielsweise beim auf der Festung Sonnenstein inhaftierten Geheimen Kriegsrat Johann Casimir von Raisky: „Ist ihme vergön‐ net, die begehrten und specificierten Bücher einzukauffen und zu lesen. Wie er denn im Fall er mehrere dergleichen begehret, die Specification an den Gouverneur zu übersenden und deßen Approbration […] darüber zu erwarten hatt.“ 329 Der eigentliche Kauf der Bücher erfolgte durch den Bruder des Gefangenen. 330 Für den Transport stand auf dem Königstein eine festungseigene Botenfrau zur Verfügung. Dabei handelte es sich im Regelfall um die Ehefrau eines Soldaten, die bei ihrer Bestallung unter anderem schwören musste, die Briefe oder Gegenstände beim Einlass an den Kommandanten abzugeben und keine heimlichen Transporte vorzunehmen, ebenso wenig mündliche Nachrichten von den Festungsgefangenen. Außerdem durfte sie die Einkaufspreise nicht erhöhen und musste alles der Festung Nachteilige melden. 331 Die Sendungen entgegenzunehmen, zu kontrollieren und den Gefangenen auszuhändigen hatte laut Instruktion vom 16. September 1777 im Beisein eines Offiziers oder zumindest des wachhabenden Unteroffiziers zu erfolgen, 332 aber auch die Rücksendung zu organisieren, war aufwändig. Was den Bezug von Büchern angeht, scheint dies aber zu keinerlei Einschränkungen geführt zu 4.2. Haft vollziehen 175 <?page no="176"?> 333 Ebd., o. F. (Spezification derer Bücher und Effecten, so vor den Herrn Obristen d’Agdollo nach Königstein übersandt worden, 6.5.177). 334 Ebd., o. F. (Spezification, was der Herr Obriste d’Agdollo verlangen, 16.5.1777). 335 Ebd., o. F. (Pro Memoria vom 26.5.1777). 336 Die Leihbibliothek Hilscher bestand seit 1777, es war die erste nachweisbare in der Stadt. Die Gründung einer weiteren Leihbibliothek erfolgte erst zehn Jahre später. Vgl. M A R T I N O , Deutsche Leihbibliothek, S. 75. Das heißt auch, dass d’Agdollo diese neue Institution, deren Existenz ihm bekannt war, früh für sich zu nutzen wusste. 337 HStA-D, 11263 Festungskommandantur Königstein, Nr. 283, o. F. (Spezifikation vom 29.5.1777). 338 HStA-D, Festungskommandantur Königstein, Nr. 283, o. F. (Pro Memoria vom 14.6.1777). 339 Ebd., o. F. (Spezifikation vom 18.6.1777). 340 Ebd., o. F. (Pro Memoria vom 23.6.1777). 341 Ebd., o. F. (Spezifikation vom 1.7.1777). 342 Ebd., o. F. (Pro Memoria vom 23.6.1777). 343 Ebd., o. F. (Spezifikation vom 26.6.1777). haben: Der Marquis d’Agdollo hatte in relativ kurzen Abständen am 6. Mai 1777 eine Bücherlieferung, offenbar aus dem Besitz seiner Ehefrau, der Gräfin Rutowska, mit einem Umfang von 41 Bänden erhalten, 333 und bereits zehn Tage später eine weitere Sendung von 22 Bänden und drei französischen Zeitungen empfangen. 334 Weitere zehn Tage später wurden zwölf bereits gelesene Bücher zurückgesandt. 335 Am 29. Mai wurde ihm zur Auswahl weiterer Bücher ein Katalog der Dresdner Leihbibliothek Hilscher 336 ausgehändigt, 337 die Bestellung folgt am 14. Juni 1777. 338 Bereits am 18. Juni trafen drei weitere Bücher unklarer Herkunft für ihn ein, 339 die Rücksendung gelesener Bücher erfolgte am 23. Juni. 340 Eine weitere Lieferung aus der Bibliothek der Gräfin Rutowska und aus der Leihbibliothek Hilscher folgt am 1. Juli 1777. 341 Auch einer Beschwerde d’Agdollos über unvollständige Werke aus den Beständen der Leihbibliothek wurde nachgegangen, 342 mit dem Ergebnis, dass Bände einzeln ausgeliehen und die fehlenden bei Rückgabe nachgeliefert wurden. 343 Weiterer Aufwand entstand der Besatzung durch die Lebensmittellieferungen, die neben diesen Büchersendungen, die sich in ähnlichen Abständen fortsetzen, zu bearbeiten und zu kontrollieren waren. Dennoch führte der Aufwand in Bezug auf Bücher nicht zu Einschränkungen. Die Gefangenen mussten jedoch die finanziellen Mittel für die Bezahlung der Boten und Leihbibliotheken aufbringen können bzw. waren auf die Hilfe von Freunden und Verwandten angewiesen. Zahlreiche genuin adelige Beschäftigungen waren unter Haftbedingungen nicht möglich - diese Tätigkeiten fußten wesentlich auf dem Selbstbild des persönlich freien Menschen, der seinerseits Verfügungsgewalt über andere hat. 176 4. Die Bewacher - Ehre schonen und verletzen <?page no="177"?> In der Haft brach diese Welt fast völlig zusammen. Adeliges Selbstgefühl wurde so auf eine harte Probe gestellt. Lange Zeitspannen mussten sinnvoll ausgefüllt werden, wobei Arbeit von vornherein ausgeschlossen war, wenn nicht, wie in einigen Fällen belegt, Dienstgeschäfte fortgeführt werden konnten. Freiheiten in Haft stehen schon begrifflich in einem Spannungsverhältnis zueinander. Da die Festungen aber durch die Ausdehnung und Abgeschlossen‐ heit ihres Areals grundsätzlich Spielräume für freie Bewegung boten, gab es Möglichkeiten, beides gegeneinander auszutarieren. Zum Prüfstein eignete sich besonders der Spaziergang, da dieser durchaus zum adeligen Habitus gehörte und eine Fiktion von Freiheit zumindest auf Zeit ermöglichen konnte. Bei dem Grad der gewährten Bewegungsfreiheit sind extreme Gegenpole nachweisbar. Auf der einen Seite die weitgehend freie und unbeaufsichtigte Bewegung auf dem Festungsareal, auf der anderen Seite das dauerhafte Tragen von Fußfesseln bei ständig verschlossener Zellentür. Wo sich ein einzelner Gefangener zwischen diesen Polen wiederfand, hing von einem Geflecht wider‐ streitender Faktoren ab. Für die großzügige Gewährung von Freiheiten sprachen Gesundheit, Wohlergehen, und standesgemäße Behandlung, bei letzterer kam insbesondere der unverschlossenen Zellentür ein hoher symbolischer Wert zu. Dagegen sprachen neben der Aufrechterhaltung des Gefangenschafts- und Strafcharakters vor allem Sicherheitsbedenken. Dies bedeutete, dass wegen Duellvergehen Inhaftierte im Regelfall mehr Freiheiten genossen als Staatsver‐ brecher, gleiches galt auch für langjährige Gefangene, bei denen ein gewisses Vertrauensverhältnis zur Festungsbesatzung entstehen konnte, im Vergleich zu neu Inhaftierten. Insgesamt ergibt sich daraus eine sehr uneinheitliche, tendenziell aber großzügige Praxis, da bei Sicherheitsbedenken auf das Mittel der Überwachung zurückgegriffen werden konnte, und der dabei erforderliche erhebliche Aufwand aus den Gepflogenheiten distinktiver Haftdurchführung heraus nicht als Hindernis gesehen wurde. Es handelte sich auch nicht um Willkürakte, die Gewährung oder Nichtgewährung fand in einem dichten Ge‐ flecht an Erwägungen mit wechselndem Gewicht statt, darunter finden sich die Schwere des Vergehens, die Schwere der Krankheit, die Haftdauer oder die per‐ sönliche Vertrauenswürdigkeit. Dies bedeutete in der Praxis, dass ein stringentes System der Gewährung oder Verweigerung von Freiheiten nicht existierte. Das mag aus rechtssystematischer Sicht als Defizit erscheinen, verkennt aber die Chance, die aus der Perspektive der Inhaftierer Undurchschaubarkeit und Ungleichbehandlung als Instrument der Belohnung und Disziplinierung boten. 4.2. Haft vollziehen 177 <?page no="178"?> 344 B R E T S C H N E I D E R , Gefangene Gesellschaft, S.-215. 345 Ebd., S. 437. Krummschließen bedeutet, dass eine Hand an den gegenüberliegenden Fußknöchel gefesselt wurde (vgl. K R A U S E , Zuchthaus, S.-46). 346 N O W O S A D K O , Militärjustiz im 17. und 18.-Jahrhundert, S.-118. 347 P R Ö V E , Gewalt und Herrschaft, S.-99. 4.2.4. Sanktionieren: Möglichkeiten und Grenzen Inwieweit die Regeln der Außenwelt innerhalb der Festungsmauern Gültigkeit beanspruchen konnten, soll im Folgenden erörtert werden. Im Gegensatz zum regulären Strafvollzug war für den Bereich der Festungshaft nie ein allgemein‐ gültiges Regelwerk formuliert worden, das zur Orientierung der Besatzung und der Gefangenen hätte dienen können, und in dem festgehalten wurde, welches Verhalten von den Gefangenen zu erwarten war und welche Sanktionen bei Verstößen drohten. Nicht umsonst bezeichnet Falk Bretschneider die Festungs‐ haft als die „von allen frühmodernen Sanktionen […] wahrscheinlich diejenige, die am wenigsten geregelt war.“ 344 Dieses Defizit sollten teils ausführliche Instruktionen beheben. Diese bezogen sich auf die einzelnen Gefangenen und enthielten eher einen Katalog von Einzelvorschriften über ihre Behandlung, die zu gewährenden Freiheiten und Haftbedingungen. Sanktionsmöglichkeiten hingegen fanden darin keinerlei Erwähnung, obwohl allen Beteiligten klar war, dass sie möglicherweise erfor‐ derlich wurden. Was ein Verbrechen, was ein Regelverstoß und was schlicht nur unüblich war, musste stets von neuem ausgehandelt, festgelegt, kommuniziert und durchgesetzt werden. Dies wurde dann spürbar, wenn der Gefangene Verhaltensweisen an den Tag legte, die die Besatzung zu Sanktionen heraus‐ forderten. Hauptschwierigkeit war dabei, dass die Palette an Möglichkeiten, hochrangige privilegierte Personen zu bestrafen, vergleichsweise gering war. Dies tritt besonders deutlich hervor, wenn man zum Vergleich zum einen die Zuchthäuser heranzieht, wo die Instrumentarien von der Prügelstrafe über das Anlegen von Ketten, Dunkelarrest bis hin zu Kurz- oder Krummschließen reich‐ ten, 345 zum anderen die Gepflogenheiten beim Militär, wo ein Kompaniechef für leichtere Vergehen ohne Gerichtsverfahren disziplinarische Maßnahmen verhängen konnte, wobei es sich häufig um Prügelstrafen handelte. 346 Die Prügelstrafe war auch in anderen Bereichen üblich, in denen ein Unterstellungs‐ verhältnis bestand, beispielsweise zwischen Meister und Lehrling oder Bauer und Knecht. 347 Solche Strafen schieden für die Festungsgefangenen aus, da diese mit der Maßgabe einer ehrenhaften Haftdurchführung nicht vereinbar waren. Dennoch blieb es eine Haftsituation, in der freiheitsbeschränkende Maßnahmen 178 4. Die Bewacher - Ehre schonen und verletzen <?page no="179"?> 348 Z.B. war bei dem auf der Festung Sonnenstein inhaftierten Geheimen Rat Johann Friedrich Eckhardt verbotene geheime Korrespondenz entdeckt worden, außerdem eine Feile und ein eiserner Stab. Dieses deutete auf eine geplante Flucht hin, so dass er auf die als sicherer eingeschätzte Festung Königstein verlegt wurde. Eine weitere Folge war die Verschärfung der Haftbedingungen. Es sollte nicht nur seine Tür ständig verschlossen bleiben, sondern es wurden auch die Richtung Elbe gehenden Fenster zugemauert, niemand außer seinem Diener dufte zu ihm, und ein Unteroffizier musste sich Tag und Nacht in dessen Stube aufhalten (HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Nr. 521, Nr. 2, kgl. Befehl vom 13.7.1708). 349 Zur „Kunst des Beleidigens“ vgl. L U D W I G , Duell im Alten Reich, S.-236ff. umgesetzt werden mussten. Wie die Bewacher mit diesem Dilemma umgingen, soll im Folgenden erörtert werden. An Strafen, die auf den Festungen zur Anwendung kamen, konnten lediglich folgende Varianten nachgewiesen werden: Nachdrückliche Ermahnung mit der Aufforderung zur Verhaltensänderung, Verschärfung der Sicherheitsmaßnah‐ men, unter Umständen verbunden mit Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und der dauerhaften Anwesenheit einer Wache, in Einzelfällen auch in Kombi‐ nation mit einer Verlegung auf eine andere, als sicherer eingestuften Festung, 348 das zeitlich begrenzte Anlegen von Fußfesseln, eine befristete Beschränkung der Ernährung auf Wasser und Brot und eine Rationierung von alkoholischen Getränken. Diese ohnehin milden Sanktionen traten zudem im Regelfall nur als Ultima Ratio in Kraft, wenn mehrfache Ermahnungen erfolglos geblieben waren. War schon das Spektrum der möglichen Strafen beschränkt, konnte die Besatzung andererseits auch nicht auf ein Anreizsystem zurückgreifen, das Wohlverhalten mit Hafterleichterungen belohnte, da die Haftbedingungen durch Instruktionen geregelt waren und von der Person, der Art des Vergehens und den dadurch als notwendig erachteten Sicherheitsmaßnahmen bestimmt wurden. Gesuche um Hafterleichterungen dürften zwar größere Erfolgsaussich‐ ten gehabt haben, wenn keine Klagen über den Gefangenen bekannt waren, beide Seiten konnten jedoch nicht auf einen Automatismus vertrauen. Ein System von Lohn und Strafe existierte somit nicht, eine stringente Normdurch‐ setzung war erheblich erschwert. Bei dem aktenkundig gewordenen Fehlverhalten der Gefangenen handelte es sich vor allem um Beleidigungen durch Verwendung von Schimpfwörtern 349 gegenüber der Besatzung, seltener gegen Mitgefangene oder Angehörige der kurfürstlichen Familie. Hinzu kamen Gewalttätigkeiten gegenüber Besatzungs‐ angehörigen, Bediensteten oder Einrichtungsgegenständen. Beleidigungen oder Gewaltausbrüche waren im Gegensatz zur ebenfalls nachweisbaren Führung von verbotener Kommunikation oder zu Fluchtversuchen kein haftspezifisches Vergehen. 4.2. Haft vollziehen 179 <?page no="180"?> Vermutlich wurde den Gefangenen mündlich und anschaulich durch Auf‐ sichtspersonal und Mitgefangene vermittelt, wo der Erwartungshorizont verlief. Die Anforderungen der Besatzung richteten sich dahin, dass die Gefangenen sich ruhig, bescheiden und still verhalten, die verhängte Strafe akzeptieren und den Anweisungen der Festungsbesatzung Folge leisten sollten. Ob und wie die Kommandanten oder Offiziere den neuen Gefangenen diese Erwartungshaltung vermittelten, ist nicht aktenkundig geworden. Es ist davon auszugehen, dass den Gefangenen auch die Instruktionen, die die Besatzung wegen ihrer Behandlung erhielt, nicht bekannt waren. Eine formelle Verlesung oder Aushändigung konnte in den Quellen jedenfalls nicht nachgewiesen werden. Stellte ein Besatzungsmitglied einen offenkundigen Verstoß gegen die ungeschriebenen oder festgelegten Regeln fest, bestanden mehrere Handlungsoptionen, die im Folgenden erörtert werden. 4.2.4.1. Kooperation Die Attraktivität dieser Option dürfte vor allem für niedrige Dienstränge unter den Bewachern bestanden haben, die durch die Annahme von Bestechungsgel‐ dern oder sonstigen Belohnungen Vorteile für sich sahen und deswegen bei der Ermöglichung von verbotener Kommunikation oder Fluchtversuchen halfen. Zur Verhinderung von Bestechungsversuchen wurden bei verdächtigen Gefan‐ genen Gegenmaßnahmen wie das Vieraugenprinzip oder die Konfiszierung von Geld und Wertsachen ergriffen. Dennoch ergaben sich Möglichkeiten für Besat‐ zungsmitglieder, die damit jedoch ein wesentlich höheres Risiko eingingen als die Gefangenen, da ersteren im Fall einer Entdeckung deutlich härtere Strafen drohten. Bei der zunächst erfolgreichen Flucht des Grafen von Oeynhausen von der Festung Sonnenstein beispielsweise war es ihm gelungen, nachts eine Wand zu durchbrechen, obwohl sich angeblich Tag und Nacht ein Soldat in seinem Zimmer aufgehalten hatte, und mit Hilfe eines Seils und einer Leiter von der Festung zu gelangen. Er wurde jedoch an der böhmischen Grenze von einem Militärkommando gefasst. Bei der Untersuchung der Flucht stellte sich heraus, dass der Soldat in seinem Zimmer kein Licht hatte, und auf die Frage, warum er die Flucht erst meldete, als um acht Uhr die Zelle aufgeschlossen wurde, gab er zur Antwort, er sei eingeschlafen und habe in der Dunkelheit nichts bemerkt, weil der Graf seine bösartige Dogge mit in der Zelle gehabt habe. Den Strick hatte ein anderer Soldat besorgt, weil der Gefangene ihm gesagt hatte, er wolle eine Frau in der Stadt besuchen und gegen fünf Uhr wieder zurück 180 4. Die Bewacher - Ehre schonen und verletzen <?page no="181"?> 350 HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14604/ 2, Bl. 102-103 (o. D.). 351 HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14604/ 2, Bl. 116-117 (Auszug aus dem Kriegsgerichtsurteil vom 9.3.1729). Beim Eselreiten handelt es sich um eine militärische Strafe, bei der der Delinquent auf einem spitzwinkligen Gestell sitzen musste (vgl. Art. "Eselreuten", in: Z E D L E R S Universal-Lexicon, Bd.-8, Sp. 1882-1883). sein. Außerdem gab es noch eine Musketiersfrau, die ihm einen Nachschlüssel beschafft hatte. 350 Die Konsequenzen für den Gefangenen sind nicht bekannt. Da die Akte mit der Untersuchung der Flucht endet, ist davon auszugehen, dass er von der Festung entlassen wurde, zumal es sich nicht um einen Staatsgefangenen, sondern um einen Korrektionshäftling handelte, bei denen weniger strenge Sicherheitsmaßnahmen galten. Für die beteiligten Besatzungsmitglieder hingegen waren die Folgen gravie‐ rend. Der Kanonier Johann Friedrich Schmidt, der drei Tage lang von dem Fluchtvorhaben gewusst hatte, ohne dies zu melden und dem Gefangenen noch zwei Stricke besorgt hatte, wurde aus dem Militärdienst entlassen. Der Musketier Johann Friedrich Becker, der vier Wochen lang mit dem Gefange‐ nen verbotene Kommunikation betrieben, zwei Stricke besorgt und von dem Nachschlüssel gewusst hatte, wurde mit viermaligem Gassenlaufen bestraft. Die Musketiersfrau Marie Elisabeth Hofmann, die den Nachschlüssel besorgt hatte, sollte vom Steckenknecht an das Eselsbein geschlossen, nach einer halben Stunde mit 50 Schlägen auf den Rücken bestraft und auf ewig der Festung verwiesen werden. Catharina Jähnel sollte wegen Annahme von Geschenken einen halben Monat mit Gefängnis bei Wasser und Brot bestraft und dann der Festung verwiesen werden. Ihr Ehemann, der Sergeant Johann Christian Jähnel, welcher zu der Zeit die Aufgaben des Wachtmeisters verrichtet hatte, hatte instruktionswidrig das Visitieren des Gefangenen unterlassen und somit die Flucht ermöglicht. Dafür wurde er ohne Abschied entlassen und musste eine halbjährige Festungsbaustrafe verbüßen. Der Gefreite Hans Christoph Glaser, in dessen Anwesenheit der Gefangene fliehen konnte, wurde neben dem bereits erlittenen Arrest zu drei Mal vier Stunden Eselreiten verurteilt. 351 Die nachgewiesenen Pflichtverletzungen waren gravierend und werfen ein Schlaglicht auf die Diskrepanzen zwischen den in den Instruktionen geforderten Sicherheitsmaßnahmen und der tatsächlichen Umsetzung, aber auch auf die Fä‐ higkeiten bzw. armutsbedingte Korruptionsanfälligkeit der Festungsbesatzung. Die Folgen für die Betroffenen waren jedoch existenzgefährdend. Sie erlitten nicht nur die in der militärischen Strafpraxis üblichen Körperstrafen, sondern verloren auch ihren Lebensunterhalt und ihren Wohnort. Solche eklatanten Mängel bei der Überwachung der Gefangenen waren jedoch kein singuläres 4.2. Haft vollziehen 181 <?page no="182"?> 352 B R E T S C H N E I D E R , Menschen im Zuchthaus, S.-164. 353 HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14494/ 6, o. F. (Urteil vom 13.6.1724). 354 Ebd., Bl. 173 ff, 191ff. 355 Ebd., Bl. 59-60. 356 HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14511/ 2, Bl. 11, 13. 357 HStA-D, 10024 Geheimer Rat (Geheimes Archiv), Loc. 7199/ 15. Phänomen der Festungshaft, sondern konnten von Falk Bretschneider auch für den Bereich der Zuchthäuser nachgewiesen werden. 352 Noch härter traf es den Leutnant Johann Melchior Helm auf der Festung Stolpen. Er wurde beschuldigt, gegen Annahme erheblicher Bestechungssum‐ men der dort inhaftierten Gräfin Cosel geheime Korrespondenz ermöglicht zu haben. Dafür wurde Helm in einem Kriegsgerichtsverfahren zum Abhauen der beiden Finger der rechten Hand, mit denen er auf die Kriegsartikel geschworen hatte, und zum Tod durch das Schwert verurteilt. 353 Das Urteil wurde schließlich abgemildert zu einer Scheinhinrichtung und sechs Jahren Festungsbauhaft in Dresden. Mildernd wirkte, dass die Gräfin Cosel durch Helms Vergehen nicht aus der Haft entkommen konnte, der Leutnant bereute und bereits 30 Monate in Haft verbracht hatte. Insbesondere spielte jedoch die Überlegung eine Rolle, dass das Verfahren gegen Helm im Geheimen stattgefunden hatte, um kein Aufsehen zu erregen, so dass es auch keine öffentliche Hinrichtung nach sich ziehen konnte und eine nicht öffentliche Hinrichtung ihren abschreckenden Zweck verfehlen würde. 354 Obwohl er bereits nach neun Monaten vom Festungsbau entlassen wurde, stürzte das Verfahren den Leutnant und seine Familie in er‐ hebliche finanzielle Nöte. Gleichzeitig lehnte der Gouverneur von Wackerbarth einige Vorschläge des Stolpener Hauptmanns Holm als unnötig oder nicht praktikabel ab, die die Sicherheitsmaßnahmen um die Gräfin Cosel verschärfen sollten. 355 Bedenkliche Formen der Kooperation reichten bis in die obersten Ränge auf den Festungen. Im Jahr 1706 wurde der Sonnensteiner Kommandant Corbey zusammen mit dem Fähnrich Schäfer und anderen verhaftet, weil es ein „gefährliches Vernehmen“ mit dem Ziel der Befreiung des dort inhaftierten Johann Reinhold von Patkul gab. Der Kommandant verlor seinen Posten, der Gefangene wurde zur Sicherheit auf die Festung Königstein verlegt. 356 Es folgte eine umfangreiche Untersuchung der Vorgänge gegen mehrere Personen, deren Ausgang anhand der vorliegenden Akten jedoch nicht nachvollziehbar ist. 357 Diese Vorgänge beleuchten zunächst die Diskrepanz zwischen den in den Instruktionen geforderten Sicherheitsmaßnahmen und ihrer tatsächlichen Um‐ setzung. Die Fälle belegen aber vor allem, dass Kooperation mit den Gefangenen eine Option war, bei der die Chancen und Risiken asymmetrisch zu Ungunsten 182 4. Die Bewacher - Ehre schonen und verletzen <?page no="183"?> 358 HStA-D, 11266 Festungskommandantur Stolpen, Nr. 36, o. F. (Schreiben vom 11.2.1717). 359 HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14493/ 3, Bl. 10 (Befehl vom 7.12.1713). der Besatzungsmitglieder verteilt waren. Die teils drakonischen Strafen waren existenzbedrohend und sollten eine abschreckende Wirkung auf Nachahmer entfalten. Ihre Schwere darf als Indiz dafür gelten, dass es auf anderen Wegen schwierig war, solcher Vergehen Herr zu werden. Die Gefangenen hingegen hatten ohnehin wenig zu verlieren und konnten sicher sein, im Fall einer Entdeckung mit milden Sanktionen davonzukommen. 4.2.4.2. Wegsehen Eine weitere Möglichkeit war, Vergehen zu ignorieren oder zumindest von einer Ahndung abzusehen. Dafür konnte es gute Gründe geben, etwa, wenn der Geisteszustand der Gefangenen als kritisch galt. So war bei dem wegen Melancholie auf der Festung Stolpen untergebrachten Christian August von Haxthausen fraglich, ob er sich durch seine Flüche und Verwünschungen der Majestätsbeleidigung schuldig gemacht hatte. Der Gouverneur Janus von Eberstädt befahl jedoch, diese zu ignorieren, da es sich um einen vernunftlosen Menschen handele, und künftige Fälle mit Verschwiegenheit zu behandeln. 358 In anders gelagerten Fällen dürfte die Besatzung, wenn sie aus Bequem‐ lichkeit oder Verständnis für die Lage eines Gefangenen von der Ahndung absah, dieses kaum aktenkundig gemacht haben. Fälle von Wegsehen sind somit nur dann überliefert, wenn die Konflikte weiter eskalierten und bisheri‐ ges Laissez-faire sichtbar machten. Dass das Fehlverhalten eines Gefangenen den obrigkeitlichen Blick auf Verstöße der Besatzung gegen Instruktionen lenken konnte, motivierte ebenso dazu, über Verstöße hinwegzusehen. Bei dem Capitain Heinrich Dietrich von Schleinitz etwa hatte der Kommandant zunächst nach eigenen Angaben eine „scharfe Vermahnung“ ausgesprochen, was laut dessen Aussage zeitweise erfolgreich war. Nach einem erneuten nicht näher ausgeführtem Fehlverhalten wurden dann jedoch die Haftbedingungen verschärft, unter anderem sollte der Gefangene künftig in seinem Zimmer eingeschlossen werden, während er bisher zur Wache hinaustreten durfte, und er sollte täglich nicht mehr als vier Kannen Bier erhalten. Sollte diese Maßnahme nicht wirken, wurde als weitere Verschärfung die Kürzung seines Verpflegungsgeldes um 50 Reichstaler angedroht. Jedoch musste sich die Be‐ satzung bei diesem Vorgang fragen lassen, warum die Tür des Gefangenen entgegen anderslautenden Befehlen immer unverschlossen geblieben war. 359 Begründet wurde dies mit der Lage des Zimmers gegenüber der Wachstube und 4.2. Haft vollziehen 183 <?page no="184"?> 360 Ebd., Bl. 12 (Bericht vom 18.12.1713). 361 HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14604/ 6, Bl. 71 (Bericht vom 19.8.1753). 362 Ebd., Bl. 74 (Schreiben vom 20.8.1753). 363 Ebd., Bl. 81 (Schreiben vom 3.9.1753). 364 Ebd., Bl. 92 (Schreiben vom 10.9.1753). dem fehlenden Schloss, was offenbar unter dem alten Kommandanten geduldet worden war. 360 Somit konnte Fehlverhalten von Gefangenen der Besatzung in zweierlei Hinsicht Schwierigkeiten bereiten. Zum einen musste sie sich um eine angemessene Sanktionierung bemühen, zum anderen konnte es unangenehme Fragen der Vorgesetzten provozieren, so dass davon auszugehen ist, dass das Wegsehen eine nicht unriskante, aber häufiger erwogene Option war. Wenn bei gravierenden Vergehen von Gefangenen ein Meldeverzicht nicht in Frage kam, konnte dies zur Folge haben, dass sich die gesamte Garnison die Ungnade des Kurfürsten zuzog. Während Alexander Durand de Servigny sich bei seinem gescheiterten Fluchtversuch zwar durch einen Fall verletzte, als Konsequenz jedoch lediglich eine zusätzliche Wache hinnehmen musste und seine Verletzungen durch den Regimentsfeldscher versorgt wurden, 361 zeigte sich der Kurfürst über „diese abermahlige Begebenheit überaus ungnädig und unzufrieden.“ 362 Bei der Untersuchung des Vorgangs wurden Nachlässigkeiten des Wachtmeisters Uhle festgestellt, der dafür mit achttägigem Arrest bestraft werden sollte, 363 am Ende blieb es aber bei einem Verweis. 364 4.2.4.3. Meldung an Vorgesetzte und deren Sanktionen Ein schriftlicher Bericht über ein Vergehen eines Gefangenen an den Gouver‐ neur als direkten Vorgesetzten der Festungskommandanten fand regelmäßigen Niederschlag in den Akten und ist somit die am häufigste belegte Option. Damit gaben die Kommandanten ein Stück Autonomie aus der Hand. Außerdem konnte bei den langwierigen behördlichen Entscheidungsprozessen viel Zeit zwischen Vergehen und Strafe verstreichen, was deren Wirksamkeit beeinträch‐ tigen und die Autorität der Besatzung gegenüber den Gefangenen beschädigen konnte, da ihnen diese Mechanismen nicht verborgen geblieben sein dürften. Andererseits delegierten die Kommandanten die Entscheidung und damit die Verantwortung nach oben ab, da ihnen bewusst war, dass es sich um teils hochrangige Personen handelte, die den Beschwerde- und Supplikationsweg für sich zu nutzen verstanden. Wie groß die Sorge war, in der Verantwortung zu stehen, zeigt der Fluchtversuch Hektors von Klettenberg am 1. Mai 1719. Dieser hatte sich durch die Decke seines Zimmers gearbeitet, und sich dann mit einem Seil durch eine Schießscharte hinabgelassen. Die nach Entdeckung seiner Flucht 184 4. Die Bewacher - Ehre schonen und verletzen <?page no="185"?> 365 HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Nr.-570, o. F. (Bericht vom 1.5.1719). 366 Ebd., o. F. (Bericht vom 2.5.1719). 367 v. K Y A W , Familienchronik, S. 261; von P O T E N , Art. „Kyaw, Friedrich Wilhelm Freiherr von“; Z I E G E N B A L G , General-Leutnant Friedrich Wilhelm Freiherr von Kyaw. 368 HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14604/ 5, Bl. 87-88 (Bericht des Komman‐ danten von Kyaw vom 11.1.1720). ausgesandten Patrouillen konnten ihn jedoch noch am selben Tag aufgreifen und auf die Festung zurückbringen. 365 Der Kommandant verdoppelt daraufhin die Wache, äußerte aber Sorge, dass diese Maßnahmen nicht ausreichten, und regte eine Verlegung an. Weiterhin meldete er: „Ich habe Klettenbergen um deswillen bey seiner Wiedererlangung nicht schließen laßen, weil, wenn so ein böser Bube hernach vorgiebt, er wäre aus Schrecken, oder sonst dadurch in einen Stand gerathen, daß er künftig nicht mehr arbeiten könnte, mann nichts davon alß die größte Verantworttung und was derselben mehr anhängig hätte.“ 366 Beim Kommandanten Friedrich Wilhelm von Kyaw handelte es sich um einen Günstling des Kurfürsten, der sich lange in dessen Gefolge aufgehalten und rasch befördert worden war. 367 Von Klettenberg hingegen war ein Betrüger, der sich durch sein Vergehen die kurfürstliche Ungnade in besonderem Maße zuge‐ zogen hatte. Selbst in dieser Konstellation wog die Sorge des Kommandanten, der Gefangene könnte ihn wegen vorgeblicher körperlicher Schäden belangen, so schwer, dass sogar nach einem erfolgreichen Fluchtversuch auf das Anlegen von Ketten verzichtet wurde. Für das Anlegen von Ketten war schließlich ein zweiter Fluchtversuch dieses Gefangenen in der Nacht des 10. Januars 1720 nötig, der jedoch an einem gerissenen Seil scheiterte. Erst daraufhin ließ ihn Kommandant von Kyaw doch zur Sicherheit und zur Strafe schließen, offenbar ohne zuvor eine Genehmigung einzuholen. 368 Die Hauptschwierigkeit für die Kommandanten war, dass sie sich im Fall einer notwendigen Bestrafung nie sicher sein konnten, wie der Gouverneur entschied, ob er die Entscheidung selbst an die Zentralverwaltung abgab und wie die dortigen Entscheidungsprozesse verliefen, so dass diese Fälle insbesondere bei hochrangigen Gefangenen für die Kommandanten eine Gleichung mit mehreren Unbekannten darstellten, was folgende Beispiele verdeutlichen sollen. Christian Heinrich Graf von Watzdorf erfreute sich zu Beginn seiner Haft einer großen Bewegungsfreiheit, die auch Besuche bei anderen Gefangenen und die Möglichkeit, an der Tafel des Kommandanten zu essen, einschloss. Auch bei ihm war bei Haftantritt der Befehl ergangen, ihn höflich zu behandeln 4.2. Haft vollziehen 185 <?page no="186"?> 369 HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14606/ 1, Bl. 14 (Schreiben vom 3.4.1733). 370 Ebd., Bl. 25 (kgl. Resolution vom 5.4.1733). 371 HStA-D, 10026 Geheimes Kabinett, Loc. 1393/ 1, Bl. 97-98 (Schreiben vom 5.4.1734). 372 HStA-D, 11263 Festungskommandantur Königstein, Nr. 212, o. F. (Pro Memoria Riedesel, o. D.). 373 Ebd., o. F. (Schreiben des Grafen von Watzdorf vom 12.3.1734). 374 HStA-D, 10026 Geheimes Kabinett, Loc. 1393/ 1, Bl. 97-98 (Schreiben vom 5.4.1734). und ihm ein gutes Quartier zu geben, 369 bzw. ihn „honet und seinem Character gemäß tractiren und logiren, auch in allen deme, was zu seiner Bequehmligkeit und Subsistenz von nöthen, es an nichts erminden laßen solle.“ 370 Diese Freiheiten sollte er durch eigenes Fehlverhalten jedoch bald verspielen. Zum einen wurde er nach der Beleidigung des Mitgefangenen Pfingsten bei einem Tischgespräch, bei dem ein tätlicher Angriff gerade noch verhindert werden konnte, dauerhaft der Tafel verwiesen. 371 Zum anderen hatte Watzdorf die Erlaubnis, den ebenfalls gefan‐ genen Kammerherrn Ulrich Friedrich von Löwendahl besuchen zu dürfen, dazu genutzt, in das Quartier eines Unteroffiziers einzudringen und „eines ehrlichen Mannes Tochter zu corrumpieren gesucht." Daraufhin wurde enger Arrest ver‐ hängt, 372 was wiederum zu einer umfangreichen schriftlichen Beschwerde des Grafen von Watzdorf beim Festungskommandanten über Schikanen führte. 373 Das Vergehen wog jedoch schwer genug, um die Freiheitsbeschränkung auf‐ recht zu erhalten, so dass in diesem Fall eine Sanktion konsequent umgesetzt wurde. Auch die Beleidigung des Mitgefangenen Pfingsten zog weitere Folgen nach sich, da dieser Satisfaktion auf Grundlage des Duellmandats verlangte. 374 Dessen Beleidigungsklage wurde gerichtlich verfolgt und es erging in dieser und anderen Sachen ein Urteil des Schöppenstuhls gegen Watzdorf, wonach er wegen „unverantwortlicher Expressionen“ und Beleidigungen zu einer einjähri‐ gen Gefängnisstrafe verurteilt wurde. Dieses Urteil betraf laut kurfürstlichem Befehl aber nicht den eigentlichen Haftgrund, sondern nur die während der Gefangenschaft verübten Vergehen. Es wurde festgehalten, dass er zunächst in leidlichem Arrest gehalten wurde und ihm erlaubt gewesen war, sich frei auf der Festung zu bewegen. Sein Verhalten sei aber einem Arrestanten nicht geziemend, vielmehr habe er einen anderen Gefangenen beleidigt und beinahe tätlich angegriffen, und sich auch gegenüber dem Kommandanten ungebührlich betragen, außerdem respektlose Schreiben an Geheime Räte und Konferenzminister verfasst. Mit dieser Begründung wurde ihm der Rang eines Kammerherrn entzogen und lebenslanger enger Arrest auf der Festung Königstein verhängt. Weiterhin angeführt wurden unter anderem seine Forderung nach Haftentlassung, verbunden mit unsinnigen Drohungen, und aus seinem Verhalten in Haft insgesamt geschlossen, er sei zur Vernunft 186 4. Die Bewacher - Ehre schonen und verletzen <?page no="187"?> 375 Ebd., Bl. 244-249 (kgl. Befehl vom 22.11.1735). 376 Vgl. B U L I S C H , Watzdorf und Brühl, S.-96. 377 „und durch desto geziemenderes, einem Gefangenen ohnehin anständiges Betragen, Bereu‐ ung seiner Verbrechen, und unterthänigste Imploration unserer Gnade sich deren Wieder‐ zuwendung fähig zu machen suchen sollen, hat derselbe vielmehr bey seiner fortwährenden Bestrickung, vermöge derer uns von euch darüber verschiedentlich gethanen Anzeige, von Zeit zu Zeit auch nur noch dem Vernehmen nach, jüngsthin die vorigen Mißhandlungen mit anderweiten Ungebührnißen gehäuffet, und außer seinen entdeckten pflichtvergeßenen Absichten und mannigfaltigen frevelhaften Beginnen, insonderheit gegen die zur Aufsicht über ihn verordneten respective Commissarien und Militairpersohnen, seine Vermeßenheit so weit getrieben, daß er über obbemerckter Würckung unserer Gelindigkeit, als ob ihm dadurch das größte Unrecht und Gewalt geschehen, sich in den heftigsten […] Terminis geäußert, unserer Oberbothmäßigkeit über ihn gänzlich abgeläugnet, folglich unsern Befehlen allen Gehorsam schlechterdings verweigert, ja so gar durch Ausstoßung höchstunanständiger Expressionen auf eine von einem Vasallen und Unterthanen gegen seinen Landesherrn nicht leicht erhörte Arth an uns selbst sich zu wiederhohlten mahlen vergriffen“ (HStA-D, 10024 Geheimer Rat (Geheimes Archiv), Loc. 4765/ 3, Bl. 26-29, kgl. Befehl an den Geheimen Rat). 378 Ebd. 379 D O N A T H , Familie von Watzdorf, S.-248-249. nicht in der Lage, „incorrigible“ und zeige keine Einsicht. 375 Somit lieferte der in Ungnade gefallene und aufgrund diffuser Vorwürfe inhaftierte Graf von Watzdorf durch sein Verhalten auf der Festung selbst einen willkommenen Vorwand, ihn lebenslang zu inhaftieren. 376 Verhaltensmuster, die von dem von den Gefangenen erwarteten Wohlverhal‐ ten abwichen, dienten so als Begründung für eine lebenslange Inhaftierung. Mit dieser Maßnahme hatte der Kurfürst zwar eine missliebige Person dauer‐ haft weggeschlossen, die Probleme der Festungsbesatzung mit dem renitenten Gefangenen sollten sich jedoch verschärfen, da Watzdorf sich bis zu seinem Le‐ bensende als Opfer sah und keinerlei Versuche unternahm, durch Wohlverhal‐ ten das gegen ihn ergangene Urteil abzumildern. Die Renitenz des Grafen diente zehn Jahre nach der lebenslänglichen Inhaftierung dem Kurfürsten wiederum als Vorwand für die Einziehung des Vermögens, 377 was offenbar auch dadurch leichter möglich war, dass dessen Mutter als Erbin bereits verstorben und bei den Rittergütern keine Mitbelehnte vorhanden waren. 378 Die Beschlagnahmung war schon im Jahr 1733 geschehen, was eine Vermögensverwaltung durch eine beim Amt Dresden angesiedelte Kommission nach sich zog. Der Graf erhielt daraus aber die zum Unterhalt auf der Festung notwendigen Geldmittel. Der Beschluss zur Enteignung und zum Anfall an den Staat fiel im Jahr 1745, wurde jedoch erst im Juni 1747 verkündet. 379 Das Verhalten der vorgesetzten Behörden bzw. des Kurfürsten erscheint dabei widersprüchlich. Einerseits war das Verhalten des Grafen ein hoch 4.2. Haft vollziehen 187 <?page no="188"?> 380 HStA-D, 10026 Geheimes Kabinett, Loc. 1393/ 2, Bl. 101 (Schreiben vom 28.3.1737). 381 HStA-D, 11263 Festungskommandantur Königstein, Nr. 220, o. F. (Schreiben vom 13.1.1742). 382 HStA-D, 10047 Amt Dresden, Nr.-3998, Bl. 95 (Schreiben vom 19.9.1746). 383 Ebd., Bl. 88-89 (Schreiben vom 11.9.1746). willkommener Vorwand für die lebenslange Inhaftierung und Konfiszierung seines Vermögens. Insofern wäre es naheliegend gewesen, der Besatzung bei der Behandlung und Sanktionierung freie Hand zu lassen und die darüber geführten Beschwerden zu ignorieren. Das Gegenteil war jedoch der Fall. Obwohl der Gefangene durch den Entzug seines Kammerherrentitels eine Minderung seines Rangs in Kauf nehmen musste, war dieser noch so hoch, dass dessen Klagen nachgegangen wurde, der Kommandant entsprechende Stellungnahmen verfassen musste und im Jahr 1737 ein königlicher Befehl an den Kommandanten Riedesel erging, er möge seine Offiziere ermahnen, sich gegenüber dem Gefangenen „bescheidener und glimpfflicher“ zu verhalten. 380 Ebenso wenig führte beleidigendes und gewalttätiges Verhalten Watzdorfs dazu, dass von den auf den Festungen üblichen Ansprüchen an Komfort und Fürsorge abgewichen wurde. Durch dessen Verhalten gegenüber dem Festungsarzt im Zuge eines Streits um dessen Anwesenheit beim Aderlass im Jahr 1742 weigerte sich der Arzt, den Grafen weiter zu behandelt mit dem Ergebnis, dass man künftig nach einem anderen Arzt schicken wollte. 381 Dasselbe Muster lässt sich auch hinsichtlich eines möglichen Verzichts auf Bedienstete nachweisen. Watzdorf hatte seinem Bediensteten eine Tabaksdose an den Kopf geworfen und wollte ihn zudem noch verprügeln, worauf aber ein Korporal der Wache einschritt, der dabei auch einen Faustschlag ins Gesicht erhielt. Daraufhin sollte der betroffene Bedienstete die Festung verlassen. Bis zur Beschaffung eines Ersatzes war ein Musketier der Garnison für die Bedienung des Grafen zuständig. 382 Die Konsequenz, dass eine Person, die seine Bedienstete tätlich angriff, künftig ohne Bedienung auszukommen hatte, lag nicht im Bereich des Möglichen, vielmehr musste ein Angehöriger der Garnison für diese Aufgabe abgestellt werden. Ein weiteres Detail dieser Episode ist aufschlussreich für den beengten Handlungsspielraum des Kommandanten. Bei den Tätlichkeiten des Grafen war auch ein Federmesser aus dem Bett gefallen, worauf der stellvertretende Kommandant Collan bei der zuständigen Kommission ansuchte, Watzdorfs Zimmer durch einen Offizier auf gefährliche Gegenstände durchsuchen zu lassen. 383 Die Durchsuchung des Zimmers eines hochrangigen gewalttätigen Gefangenen wurde offenbar als empfindlicher Eingriff betrachtet und bedurfte einer Genehmigung, die in diesem Fall jedoch erteilt wurde. Zudem reiste ein Mitglied der für Watzdorf zuständigen Kommis‐ 188 4. Die Bewacher - Ehre schonen und verletzen <?page no="189"?> 384 Ebd., Bl. 98 (Schreiben vom 19.9.1746). 385 Ebd., Bl. 81-82 (Schreiben vom 17.6.1746). 386 Ebd., Bl. 84 (Schreiben vom 23.6.1746). 387 HStA-D, 11263 Festungskommandantur Königstein, Nr. 223, o. F. (Schreiben vom 17.7.1743). 388 HStA-D, 10047 Amt Dresden, Nr.-3998, Bl. 39 (Schreiben vom 23.7.1743). 389 Geb. am 24.2.1702 (vgl. v. O E Y N H A U S E N , Geschichte, S.-253-255). 390 HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14604/ 2, Bl. 1, 7 (Schreiben vom 17.10.1727). sion extra auf die Festung, um dem stellvertretenden Kommandanten Collan mitzuteilen, dass dem Gefangenen gefährliche Gegenstände weggenommen werden durften und dass Watzdorf bei weiteren Tätlichkeiten in Ketten gelegt werden solle. 384 Als weitere Konsequenz musste er permanent in seinem Zimmer eine Wache von einem Unteroffizier und zwei Gemeinen dulden und selbst bezahlen. Als sich sein Verhalten gebessert und die watzdorfische Administra‐ tionskasse wegen der Kriegsfolgen erhebliche Verluste erlitten hatte, schlug die Kommission den Verzicht auf die Wache vor, für die sich die Kosten in sechs Jahren auf 1003 Taler und 18 Groschen belaufen hatten, 385 jedoch bestanden dagegen Bedenken, so dass die Wache beibehalten wurde. 386 Eine weitere seitens des Geheimen Konsiliums gegenüber Watzdorf verhängte und durchgesetzte Strafe bei groben Beleidigungen des Kommandanten war die auf vier Wochen beschränkte Ernährung bei Wasser und Brot. 387 Auch reisten die Mitglieder der für Watzdorf zuständigen Kommission mehrfach auf die Festung, um ihm sein Verhalten nachdrücklich vor Augen zu führen. 388 Exemplarisch treten bei diesem Gefangenen, der aus seiner Sicht nichts zu verlieren hatte, die Grenzen des Strafens besonders deutlich hervor. Ein Ignorieren oder die Übertragung der Sanktionierung auf die Besatzung schied aus, vielmehr wurde durch die Einbe‐ ziehung der für Watzdorf zuständigen Kommission ein erheblicher Aufwand betrieben, jedoch erscheinen deren Aufforderungen zur Verhaltensänderung als ein hilfloser Versuch, der das Fehlen wirksamer Mittel unterstreicht. Der Fall Watzdorf zeigt aber auch, dass die Entscheidungen der Vorgesetzten in solchen Fällen nur schwer vorhersehbar waren, so dass die Kommandanten sich schon deswegen häufig dafür entschieden, die Verantwortung zu delegieren. Bei der Verhängung von Strafen wurde auch der Anspruch der Standesge‐ mäßheit nicht außer Acht gelassen. Ein Beispiel hierfür ist Graf Georg Ludwig von Oeynhausen. Dieser wurde auf Ansuchen seines Vaters, des kurhannover‐ schen Oberjägermeisters Christoph Graf von Oeynhausen, im Alter von 25 Jahren 389 im Oktober 1727 auf der Festung Sonnenstein zur Besserung seines Verhaltens inhaftiert. Er wird als ungeratener Sohn bezeichnet, der sich unter falschem Namen in Begleitung einer Frau in Dresden aufhielt. 390 Der Graf war 4.2. Haft vollziehen 189 <?page no="190"?> 391 Ebd., Bl. 1 (Schreiben vom 17.10.1727). 392 Ebd., Bl. 8 (Schreiben vom 19.10.1727). 393 Ebd., Bl. 32 (Schreiben vom 16.1.1728). 394 Ebd., Bl. 33 (Schreiben vom 16.1.1727). 395 Ebd., Bl. 39 (Schreiben vom 24.1.1728). 396 Ebd. „als einer derer nächsten Anverwandten des Herrn Generalfeldmarschalls Grafen von Schulenburg […] in sein Arrest honet zu halten und ihme an nichts, was zu sein Bedürfnuß erfordert wird, mangeln zu lassen,“ 391 und er sollte „mit aller honetteté tractiret werden.“ 392 Oeynhausen unternahm jedoch am 15. Januar 1728 einen Fluchtversuch, indem er die Möbel seiner Zelle aufeinanderstapelte und sich durch die Decke brannte. So gelangte er in die Gewehrkammer, in der sowohl Waffen als auch Pulver verwahrt wurden. 393 Dort wurde er entdeckt. Als Konsequenz veranlasste der Festungskommandant, dass sich ständig vier Soldaten als Wache in seiner Zelle aufhalten mussten, und suchte bei seinem Vorgesetzten an, ihn in eine gewölbte Kaserne mit eisernen Gittern sperren zu dürfen. 394 Er erhielt jedoch die Anweisung, eine Wache von drei Mann beizubehalten, „welche auf sein Thun und Laßen Achtung geben müßen, ihm anbey sein Unterfangen nachdrücklich verwiesen und ermahnet, sich künftig hin als einen Arrestanten gebühre aufzuführen, wiedrigenfalls man genöthiget werden würde, ihn in ein seinen Stande nach unanständiges Behältnuß zu bringen.“ 395 Dieser Vorgang zeigt, dass im Fall des Grafen von Oeynhausen ein Fluchtver‐ such, der im Hinblick auf die allgegenwärtige Feuergefahr und den Zugang eines Gefangenen zu Waffen für die Festung eine Gefahr darstellte, nicht ausreichte, um Sanktionen durchzusetzen. Außerdem wurde bei der Abwägung von standesgemäßer Unterbringung und personellen Engpässen letzteres in Kauf genommen. Konsequenzen bekam Oeynhausen erst zu spüren, als er eine Ehrverletzung beging, indem er seine Wachen beleidigte. Erst daraufhin wurde er in die unstandesgemäße gewölbte Kaserne verbracht. 396 Deutlich wird hier, dass die Sanktionen, die Festungsgefangene zu erwarten hatten, eher milde ausfielen. Es erweist aber auch den hohen Stellenwert von Ehre, den auch die Festungsbesatzung für sich beanspruchte. Die Beleidigung von einfachen Wachen durch einen Grafen hatte in diesem Fall schärfere Sanktionen zur Folge als ein die Sicherheit der Festung gefährdender Fluchtversuch. Es zeigt ferner, dass die Kommandanten, wenn sie um Erlaubnis baten, damit rechnen mussten, dass die Entscheidungen der Vorgesetzten unter Umständen nicht das erwünschte Ergebnis brachten. 190 4. Die Bewacher - Ehre schonen und verletzen <?page no="191"?> 397 HStA-D, 11263 Festungskommandantur Königstein, Nr. 251, o. F. (Vortrag des Gouver‐ neurs Graf von Baudissin vom 16.5.1775). 398 HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14605/ 13, o. F. (Schreiben vom 6.7.1749). 399 Zu dessen möglicher Beschaffenheit vgl. D R E S C H E R , Restaurierung. Ebenso konnte der Fall eintreten, dass auf eine Bestrafung gänzlich verzichtet wurde. Karl Gottlieb Abels hatte sich bei seinem Fluchtversuch von der Festung Königstein einen komplizierten Beinbruch zugezogen, an dem er ein halbes Jahr später starb. Diese Verletzung erschien Strafe genug, so dass auf eine weitere Verfolgung wegen Desertion verzichtet wurde. 397 Hierbei handelt es sich nicht um einen Einzelfall. Auch Johann Hentzschel hatte sich am 1. Juli 1749 an einer Wäscheleine an der Friedrichsburg hinuntergelassen und sich dabei durch einen Sturz verletzt. Auch in diesem Fall wurden die Verletzungen als ausreichende Strafe angesehen. 398 Diese Beispiele zeigen, dass auch die Entscheidungen der Vorgesetzten zu Sanktionen keineswegs stringent und nachvollziehbar waren, so dass die Kom‐ mandanten zur Vorsicht neigten und Vergehen meldeten. Sie vermieden damit unter Umständen Beschwerden seitens der Gefangenen, mussten jedoch mit langwierigen Entscheidungsprozessen unter Einbeziehung mehrerer Behörden und Kommissionen sowie einem nur schwer kalkulierbaren Ausgang rechnen. 4.2.4.4. Eigenverantwortliche Bestrafung Diese Möglichkeit zeichnete sich dadurch aus, dass sie schnell, effektiv und vermutlich auch wirksam war, da die Gefangenen die Folgen ihrer Handlungen unmittelbar zu spüren bekamen. Sie war jedoch bei hochrangigen Personen mit dem Risiko verbunden, dass diese den Beschwerdeweg beschritten und sich die Kommandanten der Rückendeckung ihrer Vorgesetzten nicht sicher sein konnten. Auch hier ist von einer gewissen Dunkelziffer auszugehen, da nur die Fälle aktenkundig geworden sind, in denen die Kommandanten die Vorfälle meldeten, um sich zumindest im Nachhinein der Rückendeckung der Vorgesetzten für ihre eigenverantwortlichen Entscheidungen zu versichern. Auf der Festung Königstein weist ein Vorfall Parallelen zu dem Fluchtversuch des Grafen von Oeynhausen auf. Joseph Alexys St. Hilaire, ein französischer Adeliger bzw. Hochstapler ohne verwandtschaftlichen Hintergrund in Sachsen hatte im März 1732, etwa fünf Jahre nach von Oeynhausens Fluchtversuch, in einem Tobsucht‐ anfall den in seinem Zimmer befindlichen Ofen 399 mit der dahinterliegenden Ziegelwand eingeschlagen. Da zu dem fraglichen Zeitpunkt im Ofen ein Feuer 4.2. Haft vollziehen 191 <?page no="192"?> 400 HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14608/ 12, Bl. 5 (Schreiben vom 13.6.1732). 401 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14608/ 12, Bl. 10 (Schreiben vom 11.6.1732), Bl. 11 (28.6.1732), Bl. 12 (30.6.1732). 402 Ebd., Bl. 11. gebrannt hatte, war auch diese Situation nicht ungefährlich. Dennoch schickte Kommandant von Kyaw erstmal drei Offiziere zu ihm, um ihn „vorerst in der Güte bedeuten und fragen laßen, warum er dieses gethan.“ Jedoch wurden diese von dem Gefangenen als „Canaillen, Pestien, Hundsfütter, Schelmen und Diebe“ beschimpft. Außerdem warf er einen Pantoffel nach dem Hauptmann. Auch hier war die real existierende Feuergefahr offenbar kein Grund für sofortige Konsequenzen, sondern es sollte zunächst versucht werden, die Situation gütlich zu entschärfen. Erst als der Kommandant erkannte, dass der Gefangene sich of‐ fenbar nicht unter Kontrolle hatte und seine Untergebenen beleidigte, befahl er sofort, den „tollen und rasenden Menschen“ kreuzweise schließen zu lassen. Dies war Aufgabe des Steckenknechts, des unehrlichen Gehilfen des Profosses. Als dieser die Beinschelle anlegen wollte, trat St. Hilaire ihm ins Gesicht und brach ihm die Nase. 400 Ob diese Reaktion der Berührung durch eine unehrliche Person geschuldet war, oder dem Zustand, in dem sich der Gefangene befand, muss offenbleiben. Die Genehmigung für diese sofort verhängte Konsequenz holte Kyaw erst nachträglich ein, wobei die Hinzuziehung einer unehrlichen Person nicht weiter thematisiert wurde. Weitere Maßnahmen waren die Entziehung von Messer und Gabel und der Verzicht auf Rasuren aus Sicherheitsgründen. Im Juni 1732, etwa vier Monate nach dem Vorfall, berichtete Kyaw, dass der Gefangene sein Verhalten bereue, Besserung gelobe und darum bitte, die Fesseln wieder abnehmen zu lassen, weil er inzwischen geschwollene Beine habe und seine Gesundheit ohnehin angegriffen sei, sowie um Aufhebung der übrigen Maßnahmen, was auch bewilligt wurde. 401 Auch die Entscheidung über dieses Gesuch lag nicht beim Kommandanten, sondern dieser leitete es an den Generalfeldmarschall von Wackerbarth weiter, der es wiederum im Geheimen Konsilium vortrug, wo es dann von den dortigen Geheimen Räten bewilligt wurde. 402 Dieser Vorgang verdeutlicht die Komplexität und Langwierigkeit der Entscheidungsprozesse in Bezug auf die Gefangenen, die eine schnelle Reaktion der Festungsbesatzung auf Fehlverhalten erheblich erschwerte. Allerdings fällt auf, dass Kommandant von Kyaw sich im Gegensatz zu seinem Sonnensteiner Kollegen in der konkreten Situation nicht mit Nachfragen aufhielt, sondern erst im Nachgang eine Genehmigung einholte. Das mag zum einen der Tatsache geschuldet sein, dass bei einem Gefangenen, der sich nicht unter Kontrolle hatte, sofortige Maßnahmen zur Gefahrenabwehr unumgänglich waren, zum anderen könnte diese Entscheidungsfreudigkeit aber auch in der Person des 192 4. Die Bewacher - Ehre schonen und verletzen <?page no="193"?> 403 v. K Y A W , Familienchronik, S.-261; P O T E N , Art. „Kyaw, Friedrich Wilhelm Freiherr von“. 404 HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14604/ 5, Bl. 54 (Schreiben des Komman‐ danten von Kyaw vom 22.5.1719). 405 HStA-D, 11266 Festungskommandantur Stolpen, Nr. 32, Bl. 6 (Eid vom 1.1.1707, im Wortlaut: „Ich […] schwere […], daß, nachdem seine königliche Majestät […] die hohe Gnade gethan, mich des bißher erlittenen Arrests erlaßen, und in mein Vaterland zu gehen allergnädigst befohlen, ich werde an seine königliche Majestät […], noch an der […] Prinzen, dem ganzen höchlöblichen Hause Sachßen, noch deßen Ministris und Unterthanen, den erlittenen Arrest und was mir sonsten darinnen begegnet, es sey auf was Weises es immer wolle, im geringsten nicht weder mit Wortten noch in der That selbst rächen, auch nicht andere darzu verleiten, noch auf iemanden darvon weder izt noch künftig einigen Schaden oder Unglück veruhrsachen, sondern vielmehr gegen seine königliche Majestät […] und dero gesamtes hohes Hauß allen schuldigen Respect und Gehorsam allstets haben und Kommandanten gelegen haben, da er sich als ehemaliger Generaladjutant der besonderen Gunst des Kurfürsten erfreute, 403 und dessen Handlungsspielräume somit größer gewesen sein könnten. Diese Entscheidungsfreudigkeit zeigte von Kyaw auch gegenüber dem bereits genannten Hektor von Klettenberg, als dieser die ihn visitierenden Wachen beleidigt hatte. Laut eigener Auskunft habe er ihm in aller Höflichkeit hinter‐ bringen lassen, dass er bei weiteren Ehrverletzungen gegenüber der Besatzung in einem Gefängnis unter der Erde und geschlossen gebracht werde, „auch ihm nach Nothdurft mit einigen Stockschlägen auf den Hintersten reichlich zu versehen bedroht,“ worauf er sich nun ruhig verhalte. 404 Dabei handelte es sich allerdings um Drohungen, die mit den Anforderungen an eine ehrenvolle Haft‐ durchführung nicht in Einklang standen. Dennoch meldete Kyaw dies an seine Vorgesetzten, vermutlich, um einer möglichen Beschwerde des Gefangenen zuvorzukommen, die aber offenbar ausblieb. Auch das Gouvernement erhob keine Einwände. Vermutlich bestand zum einen ein Unterschied zwischen einer Androhung und der tatsächlichen Durchführung einer Strafmaßnahme, zum anderen zeigte Kyaw durch sein Handeln sowohl nach innen als auch nach außen, dass er nicht bereit war, die Verletzung der Ehre der ihm unterstellen Soldaten hinzunehmen. Selbst als ein Kommandant die Ahndung einer Beleidigung buchstäblich in die eigene Hand nahm, unterblieben Konsequenzen, da wohl keine Seite Interesse an einer juristischen Aufarbeitung des Vorfalls gehabt haben dürfte. Die vier auf der Festung Stolpen inhaftierten polnischen Gefangenen, der Starost Mauritius Casimir Glogouski, die Sekretäre Florian Podalisco Limont und Stephan Urbanowski sowie der Rittmeister Stanislaus Podeleczki sollten vor ihrer Entlassung nicht nur den Urfehdeeid leisten, sondern auch dem König und seinem Haus Respekt und Gehorsam schwören sowie die Haftentlassung als Gnadenerweis anerkennen. 405 Dies lehnten alle vier zunächst ab, schließlich 4.2. Haft vollziehen 193 <?page no="194"?> erweisen will, alles bey Verlust meiner Seelenheyl und Seeligkeit. So wahr mir Gott helffe am Jüngsten Gerichte, durch Jesum Christum unsern Herrn Amen! “). 406 HStA-D, 11266 Festungskommandantur Stolpen, Nr. 32, Bl. 1b („Ja es wollte dieser Urba‐ nowsky den Revers nicht einmahl durchlesen, viel weniger schweren, noch unterschreiben, dagen: praestat honeste mori quam inhoneste vivere, und wenn der König Augustus gleich zugegen, und ihme den Kopf durch die Scharfrichter abschlagen zu laßen befiehle, ehe wollte er dieses leyden alß diesen Revers unterschreiben“). 407 HStA-D, 11266 Festungskommandantur Stolpen, Nr. 32, Bl. 4a-5b (Bericht vom 19.12.1706). leisten sie aber den Eid, 406 um entlassen zu werden. Am folgenden Tag sollten sie dann mit dem Wagen nach Bautzen gebracht werden. Für den letzten Abend auf der Festung erhielten die vier Polen vom Kommandanten eine Essenseinladung, die sie jedoch mit dem Verweis auf einen Fastentag ablehnten. Dies deutet darauf hin, dass der Kommandant die entlassenen Gefangenen als Standesgenossen behandeln wollte, während diesen wohl nicht an einem gemeinsamen Mahl mit ihren Bewachern, die sie auch noch zur Ablegung eines in ihren Augen ehrenrührigen Eides gezwungen hatten, gelegen war. Einer der Gefangenen, Limont, erschien dennoch an der Tafel des Kommandanten, um sich über die Haftbedingungen zu beschweren, außerdem habe er „sich vieler anzüglichen Reden wider den Commendanten und seiner Gemahlin bedienet,“ worauf der Gefangene wiederum in seine Stube verbracht wurde. Dort hatte er den Kommandanten jedoch weiter beleidigt, worauf der hinzugerufenen Generalauditeur den Kommandanten zwar daran hindern konnte, mit einem Stuhl zuzuschlagen, ein Schlag ins Gesicht gelangte jedoch zur Ausführung, worauf der Gefangene weitere Beleidigungen ausstieß, unter anderem: „Weil er seine, des Commentantens Frau und Tochter salvâ venia nicht vögeln wollen, welches er allezeit thun können, so hätte er es zuweilen übel gehabt.“ 407 Es handelt sich somit um einen Konflikt, der von beiden Seiten eskaliert wurde. Limont wollte sich für die erlittene Haft und den erzwungenen Eid rächen und wählte als Ventil den Kommandanten, der Kommandant wiederum rächte die Beleidigung durch einen Schlag ins Gesicht, der wiederum durch eine besonders schwere Ehrverletzung, die sich nicht nur gegen den Kommandanten, sondern auch gegen seine Familie richtete, erwidert wurde. Trotz der Schwere der gegensei‐ tigen Ehrverletzungen in verbaler und physischer Form und der Anwesenheit eines Zeugen in Gestalt des Generalauditeurs blieb der Vorfall ohne Folgen für alle Beteiligten. Die Polen waren keine Gefangenen mehr und wollten ihren Aufenthalt in Sachsen sicherlich nicht durch eine Beleidigungsklage ver‐ längern. Der Kommandant dürfte ebenfalls kein Interesse daran gehabt haben, die Anwesenheit der Polen zu verlängern. Daher wurden die Gefangenen, die sich vorher noch für die Haftentlassung und die ihnen erwiesene Gnade 194 4. Die Bewacher - Ehre schonen und verletzen <?page no="195"?> 408 Ebd. 409 HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14512/ 2, Bl. 10 (Schreiben vom 8.9.1716). bedankten, am nächsten Tag nach Bautzen gebracht. 408 Auch hier ist der Vorfall zwar aktenkundig geworden, jedoch blieb das eigenmächtige Vorgehen des Kommandanten, der die Bestrafung in die eigenen Hände genommen hatte, ohne Konsequenzen. 4.2.4.5. Resümee Die auf den Festungen geahndeten Vergehen lassen sich in zwei Gruppen ein‐ teilen. Auf der einen Seite stehen haftspezifische Vergehen, vor allem Fluchtver‐ suche und Bestrebungen, ohne Erlaubnis mit Personen innerhalb oder außerhalb der Festung in Kontakt zu treten, auf der anderen Seite Ehrverletzungen in Ge‐ stalt von Beleidigungen und Tätlichkeiten, die auch in Freiheit unter Umständen gerichtlich geahndet worden wären. Eine ehrenvolle Haftdurchführung hatte zwar einen hohen Stellenwert und schränkte die Sanktionsmöglichkeiten ein, Ehre beanspruchte jedoch auch die Besatzung für sich, so dass Beleidigungen seitens der Gefangenen sanktioniert wurden. Die Möglichkeit einer formellen Klage aufgrund des Duellmandats stand dabei aber offenbar nur betroffenen Zivilisten offen, wie die Beleidigungsklage des Gefangenen Pfingsten gegenüber dem ebenfalls gefangenen Grafen von Watzdorf zeigt, die tatsächlich zu einem Urteil des Schöppenstuhls Leipzig führte. Den Besatzungsmitgliedern war dieser Weg verschlossen, zumal eine zusätzliche Haftstrafe, wie es das Duellmandat vorsah, auf einen bereits lebenslang inhaftierten Gefangenen keine abschre‐ ckende Wirkung gehabt haben dürfte. Die Versuche, Ehrverletzungen seitens der Gefangenen beizukommen, reichten von Ermahnungen und Drohungen bis hin zur temporären Beschränkung der Ernährung auf Wasser und Brot. Betrachtet man die einzelnen Fälle, erscheint die Bestrafung jedoch oft inkonsistent. So zog eine Beleidigung schärfere Sanktionen nach sich als der vorausgegangene Fluchtversuch, bei dem Brandgefahr für die Festung bestan‐ den hatte. Dieses lässt sich dadurch erklären, dass in fast allen Fällen die erste Sanktionsstufe eine Ermahnung mit der Aufforderung zur Verhaltensänderung unter Androhung schärferer Strafen war, so auch bei dem auf der Festung Sonnenstein von 1716 bis 1720 wegen eines Tötungsdelikts inhaftierten Ernst Friedrich Sulzmann. Über diesen beschwerte sich der Kommandant wegen groben und bösartigen sowie anspruchsvollen Verhaltens, unter anderem habe er den Wachtmeister als „Stockmeister“ bezeichnet. 409 Bei Letzterem handelte es sich um eine schwere Beleidigung eines Besatzungsmitgliedes, da Bezüge 4.2. Haft vollziehen 195 <?page no="196"?> 410 Ebd., Bl. 12 (Schreiben vom 9.9.1716). 411 Im Fall des Stückjunkers Johann August Heerwagen (vgl. HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14511/ 5, Bl. 13-14). 412 HStA-D, 10047 Amt Dresden, Nr.-3998, Bl. 69-70 (Schreiben vom 17.9.1743). 413 HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14608/ 12, Bl. 5 (Schreiben vom 13.6.1732). 414 HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14604/ 5, Bl. 87-88 (Bericht des Komman‐ danten von Kyaw vom 11.1.1720). zum unehrlichen Steckenknecht hergestellt werden können. Die daraufhin ergangene Anweisung aus dem Gouvernement lautete, der Kommandant solle den Gefangenen auffordern „daß er als ein Arrestant auf sich bescheidener und stiller als bißher geschehen, aufführen und bezeugen solle, wiedrigenfalß ich würde genöthiget werden Befehl zu geben, daß er in ein härteres Gefängniß, worinnen es ihm an nöthigen Tageslichte gebrechen dürfte, gebracht werden.“ 410 Bei diesen Strafandrohungen ist offenbar zu unterscheiden zwischen Strafen, die tatsächlich zur Anwendung kamen und Strafen, die lediglich als Drohkulisse dienten, um eine Verhaltensänderung herbeizuführen. Die zeitlich begrenzte Unterbringung in einem Raum mit wenig Licht konnte tatsächlich nur in einem Fall als strafverschärfende Maßnahme bei Haftbeginn nachgewiesen werden. 411 Häufig mussten die Gefangenen bei Fluchtversuchen, verbotener Kommunika‐ tion oder Gewalttätigkeiten eine Einschränkung ihrer Bewegungsfreiheit und eine Verschärfung von Sicherheitsmaßnahmen hinnehmen. Bei letztem lag die Spannbreite von einer zusätzlichen Wache vor der Tür oder einem Fenster, Verlegung in einen als sicherer eingeschätzten Raum oder gar auf eine andere Festung bis hin zur dauerhaften Präsenz einer Wache im Zimmer. Von wohlha‐ benden Gefangenen mussten die durch ihr Verhalten als notwendig erachteten zusätzlichen Wachen zudem aus eigenen Mitteln finanziert werden. Bei gewalt‐ tätigen Gefangenen konnten als zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen das Verbot von Messern beim Essen oder der Verzicht auf eine Rasur hinzukommen. Wurde aufsässiges oder beleidigendes Verhalten auf übermäßigen Alkoholkonsum zurückgeführt, gab es Versuche, diesen einzuschränken. Der Graf von Watzdorf beispielsweise sollte als Konsequenz aus seinem Verhalten nicht mehr alle bestellten Weinflaschen gleichzeitig erhalten, sondern immer nur eine neue im Austausch gegen eine leere Flasche. 412 Eine weitere Möglichkeit, die aber auch nur bei besonders aufsässigen Gefangenen gelegentlich zur Anwendung gekommen zu sein scheint, war die zeitlich befristete Beschränkung der Ernäh‐ rung auf Wasser und Brot. Gleiches gilt auch für das befristete Anlegen von Ketten. Dies geschah bei gewalttätigen Gefangenen wie St. Hilaire 413 oder nach dem zweiten Fluchtversuch Hektors von Klettenberg. 414 Der Rang eines Grafen scheint jedoch vor solchen Maßnahmen geschützt zu haben, bei Watzdorf blieb 196 4. Die Bewacher - Ehre schonen und verletzen <?page no="197"?> 415 HStA-D, 10047 Amt Dresden, Nr.-3998, Bl. 98 (Schreiben vom 19.9.1746). 416 B L E C K M A N N , Rang und Recht, S. 4-5; F Ü S S E L / W E L L E R , Ordnung und Distinktion, S. 18-19; W E L L E R , Theatrum Praecedentiae, S.-21-22. 417 W E L L E R , Theatrum Praecedentiae, S.-21-22. 418 Ebd., S.-35. 419 Art. „Rang“, in: Z E D L E R S Universal-Lexicon, Bd.-30, Sp. 802-804. 420 W E L L E R , Theatrum Praecedentiae, S.-36. 421 B L E C K M A N N , Rang und Recht, S.-1ff. es in Bezug auf die Ketten lediglich bei der Androhung. 415 Ebenso gab es Fälle, wo aus unterschiedlichen Gründen ganz auf eine Bestrafung verzichtet wurde. Konnten Besatzungsmitgliedern Pflichtverletzungen bei der Bewachung der Gefangenen nachgewiesen werden, die als Verstoß gegen die Kriegsartikel gewertet wurden, fielen die dafür vollstreckten Strafen wesentlich härter aus als diejenigen gegen die Gefangenen. Die Praxis des Bestrafens war dabei sowohl für Gefangene als auch für die Besatzung intransparent, da bei der Bemessung der möglichen Strafen auch der Rang bzw. die Art des Vergehens eine Rolle spielte. Der praktische Vollzug war nicht in der Lage, eine Verhaltensorientie‐ rung als Ersatz für klare geschriebene Regelungen zu geben. Somit blieb das Bestrafen auch für die Besatzung eine riskante Angelegenheit, die deswegen häufig nach oben delegiert wurde. 4.2.5. Rang und Platz zuweisen Die Gefangenen mussten nicht nur untergebracht und verpflegt werden, son‐ dern es galt auch, ihnen einen Platz innerhalb der Festungsgesellschaft zuzu‐ weisen. Mussten die eng miteinander verknüpften Fragen von Rang und Ehre 416 schon bei der Versorgung mit berücksichtigt werden, betritt man bei ihrer Rolle im Gesamtgefüge der Festung und dem Verhältnis der Besatzung zu den Gefan‐ genen den engeren Kreis dieser Problematik, da auch der zeremonielle Rang, der einer Person zugebilligt wurde, Ausdruck der ihr zugemessenen Ehre war. 417 Die Zeremonialwissenschaft versteht Rang seit dem Ende des 17.-Jahrhunderts als „etwas dem Einzelnen als äußeres Zeichen, in Ansehung seiner Verdienste und Würden Verliehenes.“ 418 Zedlers Universallexikon definiert Rang als „der äusserliche Vorzug, da einer dem andern in Ordnung vorgehet.“ 419 Darin schwingt auch die Unterscheidung von innerer und äußerer Ehre mit, wobei letztere nicht auf inneren Qualitäten, sondern auf Ämtern und Titeln beruhte. 420 Von der Bedeutung von Rang zeugen unter anderem die vielen Konflikte, die deswegen - auch vor Gericht - ausgetragen wurden. 421 Als Zeichen dafür können dabei unter anderem die Anrede- und Grußformeln im täglichen Umgang gelten, auf die zur Wahrung der Standesehre auf das genaueste geachtet wurde, gab es 4.2. Haft vollziehen 197 <?page no="198"?> 422 B E E T Z , Frühmoderne Höflichkeit, S.-263-266. 423 Vgl. Kap. 3.2.5. Korrektion. 424 S I K O R A , Adel, S.-89. 425 HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14607/ 3, Bl. 14 (Schreiben vom 14.12.1735). doch ein fein ausdifferenziertes Titulaturwesen, 422 aber auch der Platz, der den Gefangenen innerhalb der Festungsgesellschaft zugewiesen wurde. Dabei ist auch zu fragen, welche Rang- und anderen Faktoren für den Umgang zwischen Bewachern und Gefangenen maßgeblich waren. Auf den ersten Blick scheint der Platz der Gefangenen eindeutig: Ein abge‐ schlossener, nur den unmittelbar mit der Bewachung betrauten Garnisonsan‐ gehörigen zugänglicher Bereich, in dem diese mit Befehlsgewalt gegenüber den Gefangenen ausgestattet waren und die Kommunikation auf das Notwen‐ digste beschränken konnten. Damit bestand zum einen ein klares Über- und Unterordnungsverhältnis, und zum anderen waren die Gefangenen für einen großen Teil der Festungsbewohner im Alltag nicht sichtbar. Nicht zutreffend ist dieses Bild in jedem Fall für die Korrektionshäftlinge, die als gemeine Soldaten Dienst leisteten, häufig im Quartier eines Unteroffiziers untergebracht waren und den Alltag der Garnison teilten. 423 Aber auch für diejenigen, die ihre Zeit auf der Festung in Gestalt der ‚klassischen‘ Haft verbüßten, gestaltete sich das Verhältnis auf den zweiten Blick komplizierter und vielschichtiger. Die Kommandanten und Offizieren waren unter Umständen mit Standesge‐ nossen konfrontiert, die häufig auch einen militärischen Rang bekleideten, so dass Bewacher und Gefangene mitunter in derselben sozialen Gruppe verkehr‐ ten. Da die Geselligkeit und damit regelmäßige Kontakte und Besuche bei Freun‐ den und Verwandten sowie große Feste, sei es im höfischen oder familiären Umfeld, konstituierend für den adeligen Lebensstil waren, 424 konnte nicht ausgeschlossen werden, dass sich Bewachter und Gefangene bereits aus ande‐ ren gesellschaftlichen Zusammenhängen kannten. Als der Gefangene Johann Daniel von Trützschler auf die Festung Sonnenstein gebracht wurde, hatte er gegenüber den Offizieren geäußert, dass er den Kommandanten Friedrich Ludwig von Grumbkow vor 20 Jahren gekannt habe und geäußert, dass er „in der Hofnung sey, daß sein Schicksal ihm bey mir würde leidlicher gemacht werden.“ Der Kommandant sah sich daraufhin veranlasst, diesen Vorfall bei seinem Vorgesetzten zu melden, verbunden mit der Versicherung, dass er die diesen Gefangenen betreffenden königlichen Befehle ausführen und Fehlverhalten nicht dulden werde. 425 Trotz derartiger Abgrenzungsbestrebungen überschnit‐ ten sich die Sphären von Bewachern und Gefangenen, und der Umgang mit den Gefangenen ging über die unbedingt notwendige Kommunikation hinaus, 198 4. Die Bewacher - Ehre schonen und verletzen <?page no="199"?> 426 Vgl. Kap. 5.2.1. Ehre wahren. 427 So der Kommandant der Festung Königstein, Generalmajor Karl Gottlob von Ziegler, bei den beiden dort inhaftierten polnischen Prinzen; vgl. HStA-D, 11263 Festungskom‐ mandantur Königstein, Nr.-189, o. F. (Instruktion vom 25.8.1706). 428 S I K O R A , Adel, S.-9-10. 429 Z. B. war der Gräfin Cosel auf der Festung Stolpen „iedesmahl mit aller Civilitaet und Respect zu begegnen“; vgl. HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14496/ 6, Bl. 9-12 (Instruktion vom 23.12.1716). 430 Vgl. beispielsweise HStA-D, 11263 Festungskommandantur Königstein, Nr. 280, o. F. (Instruktion für Johann Christian Endig vom 20.9.1776). beispielsweise wenn die Gefangenen an der Tafel der Kommandanten essen durften, 426 oder der Kommandant den Befehl erhielt, einzelne Gefangene von Zeit zu Zeit zu besuchen, um ihnen die Zeit zu vertreiben. 427 Schon diese Beispiele zeigen, dass eine klare Abgrenzung nicht immer möglich war, so dass sich insbesondere für die Kommandanten und Offiziere die Frage des Grades von Nähe und Distanz im Verhältnis zu den inhaftierten Standesgenossen stellen musste. Bei den mit der konkreten Bewachung und Bedienung betrauten Unteroffi‐ zieren und einfachen Soldaten hingegen handelte es sich zumeist um Personen, die dem Rang nach weit unter den adeligen Gefangenen standen. Dies machte die Situation jedoch nicht einfacher, da sie gegenüber den Gefangenen mitunter unliebsame Weisungen durchsetzen, bei der Kontrolle der Hafträume in die persönliche Sphäre der Gefangenen eindringen und unter Umständen Gegen‐ stände konfiszieren mussten, und mit denen sie ihm Zuge der Visiten, Bedienung und Spaziergänge täglich Umgang pflegten. Die Gefangenen konnten nicht nur daran Anstoß nehmen, sondern zudem trotz der Haftsituation durch die in Freiheit gewohnte Vorrangstellung in der Gesellschaft dennoch ein besonderes Maß an Respekt erwarten. Möglich war auch, dass einzelne sich aufgrund ihres adeligen Rangs einen herrischen Habitus angeeignet hatten. 428 Die einzige Handlungsanweisung, wie mit dieser potentiellen Konfliktsitua‐ tion umzugehen war, bestand in der Maxime, dass die Gefangenen höflich und ehrenvoll zu behandeln waren, 429 ohne dass jedoch näher ausgeführt wurde, wie diese Behandlung konkret auszusehen hatte. Ebenso konnte der Fall eintreten, dass ein Musketier einem Gefangenen zur Bedienung gegeben wurde, der dafür von diesem zu entlohnen war, was eine Gemengelage zwischen einem Gefangener - Bewacher - und einem Herr - Diener - Verhältnis zur Folge hatte. Diese Konstellation barg auch Konfliktpotential innerhalb der Festungsbesatzung, da eventuell andere die jeweiligen Wachen mit übernehmen mussten, was teilweise so gelöst wurde, dass diese dann von dem als Bedienung Ausgewählten dafür entlohnt wurden. 430 Im Folgenden soll untersucht werden, 4.2. Haft vollziehen 199 <?page no="200"?> 431 HStA-D, 11263 Festungskommandantur Königstein, Nr. 186, o. F. (Schreiben Egons zu Fürstenberg vom 15.2.1702). 432 HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14496/ 6, Bl. 9-12 (Instruktion vom 23.12.1716). 433 HStA-D, 11263 Festungskommandantur Königstein, Nr. 280, o. F. (Eintrag vom 29.9.1776). 434 Gemeint ist vermutlich der Festungskommandant Generalmajor Ernst Bogislav von Borke. 435 Vermutlich der Vizekommandant und Obristleutnant Thiem Albrecht von Preuß (vgl. HStA-D, 11241 Musterungslisten, Nr.-949 von 1777). wie die Besatzung mit diesem Beziehungsgeflecht umging, welche Anziehungs- und Abgrenzungsprozesse sich vollzogen und welche Faktoren das Verhältnis zwischen Besatzung und Gefangenen prägten. Die Rahmenbedingungen waren abhängig von den in den kurfürstlichen Befehlen festgelegten Haftbedingungen und damit auch von der Art des Verge‐ hens. Einschränkungen bestanden dabei vor allem bei denjenigen Gefangenen, bei denen die Kommunikation aus Sicherheitsgründen auf das Notwendigste zu beschränken war. Dieses galt im Fall des Italieners Angelo Constantini für alle, „was Standes oder Condition er sey oder habe Nahmen wie er wolle“ und selbst für diejenigen, die ihm täglich sein Essen brachten. 431 Bei anderen Gefangenen galt bei jedem Kontakt zusätzlich das Vieraugenprinzip dergestalt, dass kein Mitglied der Besatzung allein zum jeweiligen Gefangenen gehen durfte. So soll‐ ten Bestechungsversuche unterbunden werden. Dies betraf unter anderem die Gräfin Cosel. Dennoch waren ihr Gottesdienstbesuche in der Festungskapelle erlaubt, aber auch dabei war jede Art der Kommunikation zu verhindern. 432 Sollten diese Anweisungen tatsächlich umgesetzt worden sein, was anhand der vorhandenen Quellen nicht nachweisbar ist, dürfte das Eingangs skizzierte Bild der getrennten Sphären für diesen Personenkreis tatsächlich zutreffen. Solch strenge Haftbedingungen waren aber eher die Ausnahme als die Regel. Bei den Gefangenen, die solchen Einschränkungen nicht oder aufgrund der langen Haftdauer nicht mehr unterworfen waren und sich innerhalb des Fes‐ tungsgeländes bewegen durften, waren häufige Kontakte unvermeidlich, und dies nicht nur, wenn diese die Erlaubnis hatten, ihr Essen an der Tafel des Kom‐ mandanten einzunehmen. Dabei ist nachweisbar, dass sich diese nicht nur auf das zur Durchführung der Haft unbedingt Notwendige beschränkten, vielmehr sind Besuche von Offizieren oder Kommandanten belegt, die ausschließlich der Höflichkeit bzw. Geselligkeit dienten: „Um 9 Uhr seind der Herr Hauptmann beyn Herrn Obristen [Agdollo] gewesen, auf Besuch,“ 433 oder der Bedienstete des Generals 434 überbrachte diesem Gefangenen ein Kompliment, desgleichen erkundigte sich der Bedienstete des Obristleutnants 435 nach dem Befinden des 200 4. Die Bewacher - Ehre schonen und verletzen <?page no="201"?> 436 HStA-D, 11263 Festungskommandantur Königstein, Nr. 280, o. F. (Rapporte vom 25.-26. bzw. vom 29.-30.9.1776), 437 Ebd., o. F. (Rapporte vom 19.9.-10.10.1776). 438 HStA-D, 11263 Festungskommandantur Königstein, Nr. 215, o. F. (Schreiben vom 16.8.1735). 439 Vgl. Kap. 5.2.1. Ehre wahren. genannten Gefangenen. 436 Diese Formen des Austauschs entsprachen den im gesellschaftlichen Umgang üblichen Gepflogenheiten. Da dergleichen Kommu‐ nikation mit den Gefangenen offenbar weder genehmigungspflichtig noch konfliktträchtig war, sind solche Quellenbelege selten und es muss offenbleiben, wie häufig diese Art des Austauschs von Höflichkeiten stattfand. Im Fall des genannten Marquis d’Agdollo sind im Zeitraum vom 19. September bis 10. Oktober 1776 genaue Aufzeichnungen über seinen Tagesablauf überliefert. Innerhalb dieses Zeitraums sind unter anderem sechs Besuche des Generals und Festungskommandanten, fünf Besuche des Bediensteten des Kommandanten und drei Besuche eines Obristleutnants nachweisbar, ohne dass Hinweise auf bestimmte Anlässe oder dienstliche Erfordernisse zu erkennen sind, so dass es sich wohl vor allem um Höflichkeitsbesuche handelte. 437 Zumindest für den Königsteiner Kommandanten von Riedesel waren Besuche bei den Gefangenen auch Teil seiner Pflichterfüllung. Anlass für eine entspre‐ chende Äußerung war eine Behauptung des Grafen von Watzdorf in einem Brief an seine Geliebte, er sei nur deswegen in einem unbequemen Zimmer untergebracht, damit er nicht mitbekomme, dass der Kommandant sich mit dem ebenfalls auf der Festung inhaftierten Grafen von Hoym treffe. Da das Verhältnis zwischen Watzdorf und dem Kommandanten zu diesem Zeitpunkt bereits schwierig war, ist davon auszugehen, dass der Gefangene in dem Wis‐ sen, dass seine Korrespondenz gelesen wurde, den Kommandanten bei seinen Vorgesetzten in Misskredit bringen wollte. Diese Kalkulation ging insofern auf, als dass der Kommandant zu dem Vorwurf Stellung nehmen musste. Er brachte darin jedoch zum Ausdruck, dass er es als seine Pflicht ansehe, zu den Gefangenen zu gehen, nicht nur zu Hoym, sondern ebenso zu Franz Conrad Romanus, Georg Ernst von Pfingsten und dem Ingenieurleutnant Johann Chris‐ tian Steinkirch. 438 Watzdorf fehlt in der Aufstellung, so dass anzunehmen ist, dass der Kommandant nur denjenigen Gefangenen Visiten abstattete, die seine Anwesenheit schätzten, was auch heißt, dass Ermessensspielräume bestanden. Dies betraf jedoch nicht die Tischgenossen der Kommandanten. Für das Speisen an deren Tafel bedurften die Gefangenen eine kurfürstliche Genehmigung. 439 Der bereits genannte Befehl zur Abstattung von Besuchen zum Zeitvertreib betraf die auf der Festung Königstein inhaftierten polnischen Prinzen und 4.2. Haft vollziehen 201 <?page no="202"?> 440 HStA-D, 11263 Festungskommandantur Königstein, Nr. 189, o. F. (Instruktion vom 25.8.1706). 441 HStA-D, 10026 Geheimes Kabinett, Loc. 1393/ 1, Bl. 80 (Schreiben vom 19.3.1734). 442 H A A K E , Johann Friedrich von Wolfframsdorff, S.-362. 443 HStA-D, 11332 Kriegsgerichte besonderer Behörden und Formationen bis 1867, Nr. 249, Bl. 17 (Auszug aus dem Journal des Wachtmeisters Böhme). 444 Vgl. K U H F U ẞ , Kulturgeschichte des Französischunterrichts, S.-315, 339. war verbunden mit der Bemerkung, „wenn sie es denn leiden könnten.“ 440 Hier konnten also die im Rang deutlich über dem Kommandanten stehenden Prinzen über den Kontakt entscheiden. Es lassen sich weitere Begebenheiten anführen, die auf Wertschätzung und sogar auf ein gegenseitiges Vertrauensverhältnis schließen lassen. In einer an‐ deren Beschwerde des Grafen von Watzdorf hat er offenbar den Mitgefangenen Pfingsten, der auf der Festung ein hohes Maß an Bewegungsfreiheit genoss und an der Tafel des Kommandanten essen durfte, als Ratgeber des Komman‐ danten bezeichnet. In seiner Antwort auf diese Anschuldigung verneinte der Kommandant deutlich, einen Ratgeber zu brauchen, räumte aber ein, dass er ebenso wie sein Amtsvorgänger von Kyaw gerne den Rat Pfingstens in juristischen Dingen einhole. 441 Dies spricht für ein hohes Maß an Vertrauen, das diesem Gefangenen entgegengebracht wurde, zumal die Einbeziehung in juristische Angelegenheiten auch bedeutet, dass der Gefangene von internen oder vertraulichen Dienstgeschäften Kenntnis erlangen konnte. Ein anderes Beispiel ist der auf Festung Stolpen inhaftierte von Wolfframsdorff, der nach seiner Entlassung zur Hochzeit der Tochter des Festungskommandanten Martin von Franzen eingeladen worden war, 442 was ebenfalls ein während der Haft entstandenes engeres Verhältnis ahnen lässt. Auch der auf der Festung Sonnenstein tätige Obristleutnant Schütze scheint den dort inhaftierten französischen Capitains de la Croix und du Parc in hohem Maß vertraut zu haben, da er dem Wachtmeister Böhme mehrmals befohlen hatte, seinen neunjährigen Sohn bei den beiden Gefangenen einzuschließen, damit sie ihm Französisch beibrachten. 443 Dieser Vorgang zeigt zum einen den Stellenwert des Französischen, deren Kenntnis die Zugehörigkeit zur Ober‐ schicht signalisierte, 444 zum anderen aber auch die problematische Quellenlage, wenn man das Verhältnis zwischen Bewachern und Gefangenen ausloten will, da dieser Vorgang nur durch Zufall im Rahmen einer Untersuchung wegen Beleidigung aktenkundig wurde und man davon ausgehen muss, dass viele informelle Kontakte nicht überliefert sind. Seitens der vorgesetzten Dienststelle scheint das Verhalten des Obristleutnants nicht als Pflichtverletzung gewertet 202 4. Die Bewacher - Ehre schonen und verletzen <?page no="203"?> 445 HStA-D, 11265 Festungskommandantur Sonnenstein, Nr. 22, o. F. (Instruktion für Hans Joachim von Schütz als Kommandant der Festung Sonnenstein vom 5.5.1728). 446 HStA-D, 11263 Festungskommandantur Königstein, Nr. 283, o. F. (Instruktion für den Gefangenen d’Agdollo vom 22.4.1777). 447 HStA-D, 11269 Festungskommandantur Königstein, Nr. 269, o. F. (Instruktion vom 14.11.1771). 448 HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Nr.-564, o. F. (Eintrag vom 14.11.1771). 449 HStA-D, 11263 Festungskommandantur Königstein, Nr. 214, o. F. (genehmigt laut Befehl vom 1.1.1735). worden sein, da er im Jahr 1728 zum Kommandanten der Festung Sonnenstein befördert wurde. 445 Pflegten die Kommandanten so einerseits Umgang, den man als gesellschaft‐ lich charakterisieren kann, gab es aber auch Abgrenzungsprozesse, die offenbar dazu dienen sollten, ihre Stellung zu wahren und die Initiative für die Pflege von Kontakten bei der Besatzung zu belassen. Daher waren spontane Besuche der Festungsgefangenen beim Kommandanten nicht gestattet. Dies betraf auch den mit Höflichkeitsbesuchen bedachten Marquis d’Agdollo: „niemahls aber Visiten abgestattet werden, falls auch Arrestate auf den Einfall käme, selbst den Commandanten ex abrupto zu besuchen.“ 446 Dieses galt in besonderem Maße für den Obristen de L’Estocq auf der Festung Königstein, für den Besuche auch bei anderen Festungsbewohnern kategorisch ausschlossen waren, wie folgende Anweisung verdeutlicht: „wobey jedoch der Herr Obriste keinen Menschen, wer der auch sey, im Hauße besuchen, ober Visiten geben darf.“ 447 Dafür sind mehrere Gründe anzunehmen: Zum einen war der Gefangene als aufbrausend und schwierig bekannt, zum anderen war zu erwarten, dass er als Obrist und ehemaliger Bediensteter beim Gouvernement den Kontakt zu seinen Standesgenossen im besonderen Maße suchen und Interesse an den Vorgängen auf der Festung zeigen würde. Daher ging der Kommandant sogar so weit, dass er seinen Offizieren jeglichen Kontakt ersparen wollte: „Außerdem wurde noch beym Rapport sämtlichen Herrn Officiers bekannt gemacht, daß, so ofte der Herr Obriste promeniren gehen würde, es ihnen vorhero nebst Anzeigung der Stunde wißend gemacht werden sollte, damit sie während dieser Zeit zu Hauße bleiben könnten, und nicht nöthig hätten, wenn er ihnen etwa unter Weges aufstieße, sich mit ihm in Gespräche einzulaßen.“ 448 Der Graf von Hoym hingegen erhielt die kurfürstliche Erlaubnis, zur Unterhal‐ tung zu dem stellvertretenden Kommandanten Bernhard von Radzki oder dem Kommandanten selbst zu gehen. 449 Im Fall des Geheimen Kriegsrats Raisky suchte sein Bruder Johann Carl von Raisky zum einen um Besuchserlaubnis 4.2. Haft vollziehen 203 <?page no="204"?> 450 Gemeint ist der Festungskommandant Hans Joachim von Schütz. 451 HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14607/ 6, Bl. 33 (Schreiben vom 26.1.1732). 452 Ebd., Bl. 32 (Vortrag vom 11.2.1732). 453 HStA-D, 11263 Festungskommandantur Königstein, Nr. 212, o. F. (Konzept Antwort‐ schreiben des Kommandanten von Riedesel, o. D.). 454 HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14516/ 19, Bl. 33 (Schreiben vom 6.1.1705). 455 Ebd., Bl. 34-36 (Schreiben vom 7.1.1705). für sich selbst an, zum anderen bat er, dass der Gefangene in die Kirche gehen und zuweilen den Obristen Schütze 450 oder den Obristleutnant Römer besuchen dürfe. 451 Ob dieses bewilligt wurde, ist unklar, da das Gouvernement feststellte, dass eine kurfürstliche Entscheidung erforderlich sei. 452 Diese Vorgänge zeigen, dass diese Gefangenen Kontakte mit den auf den Festungen höchstrangigen Of‐ fizieren pflegen wollten und aus dem Genehmigungsvorbehalt wiederum lässt sich ablesen, dass diese hochrangigen Offiziere nicht immer frei entscheiden konnten, mit wem sie Kontakte pflegten, da die Betreuung von Gefangenen zu ihren Dienstpflichten gehörte. Auf anderen Feldern konnten die Kommandanten jedoch eigenständig Maßnahmen zur Abgrenzung und Wahrung ihrer Stellung ergreifen. Bei der schriftlichen Beschwerde des Grafen von Watzdorf über die Verschärfung seiner Haftbedingungen blieb der Kommandant Riedesel zwar höflich, weigerte sich jedoch, den Vorwurf von Schikanen schriftlich zu diskutieren, „weilen nicht Herkommens, daß der Commendant mit seinen Arrestanten einen sich in Brieffwechsel einläßet.“ 453 Auch auf eine Beschwerde des Geheimen Kriegsrats Holzbrink wegen der Anbringung eines Schlosses an seiner bislang unverschlossenen Zimmertür ant‐ wortete der Kommandant, sie hätten Befehl, Vorsichtsmaßnahmen zu ergreifen. Der Gefangene wollte sich jedoch mit dieser Auskunft keineswegs zufriedenge‐ ben und verlangte, den Befehl zu sehen. Er erhielt jedoch zur Antwort, dazu habe er kein Recht und er solle nicht glauben, dass der Kommandant ohne Befehl handle. 454 Dieses Beispiel zeigt, dass der Kommandant auch einen Angehörigen einer zentralen Kriegsverwaltungsbehörde, der glaube, dass der ihn betreffende königliche Befehl gar nicht anders lauten könne, „alß ihn nach seinen Caracter alß geheimbden Kriegsrath tractiren zu laßen,“ 455 in die Schranken wies. Hinsichtlich der Abgrenzung wurde deutlich zwischen Offizieren und Mann‐ schaften unterschieden. Fanden von ersteren Höflichkeitsbesuche bei dem Marquis d’Agdollo statt, ohne dass dieses als Problem angesehen wurde, erging auf der anderen Seite die Anweisung, den für die Bedienung des Obristen zustän‐ digen Gemeinen von Zeit zu Zeit auszutauschen, „zu Verhüthung mancherley, durch eine allzu lange fortgedauerte Bekanntschafft entstehende Mißbräuche.“ 204 4. Die Bewacher - Ehre schonen und verletzen <?page no="205"?> 456 HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Nr.-565, o. F. (Schreiben des Gouverneurs von Baudissin an den Kommandanten Graf Solms vom 13.4.1780). 457 HStA-D, 10026 Geheimes Kabinett, Loc. 1393/ 1, Bl. 80-81 (Schreiben Bernhards von Radzki vom 19.3.1734). 458 F Ü S S E L / W E L L E R , Ordnung und Distinktion, S.-18-19. 459 Z. B. Notifikation über die Erhebung des Grafen Christian Heinrich von Watzdorf zum Kammerherrn in HStA-D, 10024 Geheimer Rat (Geheimes Archiv), Loc. 7168/ 9, Bl. 375 (Bestallung vom 5.8.1724). 460 HStA-D, 11321 Generalkriegsgericht, Nr.-12844, Bl. 20 (Schreiben vom 4.11.1796). Diese Anweisung galt auch für die Bedienungen der übrigen Gefangenen. 456 Offenbar galten die Mannschaften als wesentlich anfälliger für Bestechungs‐ versuche. Auch barg das Verhältnis von Unteroffizieren und Mannschaften und den Gefangenen das Potential von Rangkonflikten. So hatte sich der Graf von Watzdorf über den stellvertretenden Kommandanten Bernhard von Radzki beschwert, weil er in unmanierlicher Art in sein Zimmer getreten sei. Diese Vor‐ würfe bestritt Radzki, vielmehr habe er den Grafen immer mit aller Höflichkeit, „so er praetendiren kann,“ behandelt. Weiterhin führte Radzki Beschwerde über den Grafen, weil dieser ihn und den Hauptmann Wörmuth nicht als königliche Offiziere, sondern als seine Verwalter behandele. Er räumte allerdings ein, den Grafen nicht mit dem Titel „hochgräfliche Exzellenz“ angesprochen zu haben, wie „seine Unterthanen und die gemeine Leute zu thun pflegen.“ Er glaube aber auch nicht, dass der Graf eine derartige Forderung stellen könne, solange dieses nicht durch ein königliches Spezialreskript angewiesen werde. 457 Titulaturen waren ein Ausdruck der Distinktion. 458 Nicht umsonst waren Rangerhöhungen mit Notifikationen an die kursächsischen Oberbehörden ver‐ bunden, in denen mitgeteilt wurde, wie der Träger eines neuen Rangs künftig anzuschreiben war. 459 Deren Verwendung in der mündlichen Kommunikation lässt sich jedoch nur in Ausnahmefällen nachvollziehen. Ein Anhaltspunkt können Ränge und Titel sein, die in der schriftlichen Kommunikation über die Gefangenen verwendet wurden. Beispielsweise titulierte der Festungsauditeur Carl Adrian Stegner den Marquis d’Agdollo in einem Protokoll über die Über‐ gabe des Testaments des Gefangenen, folgendermaßen: „Auf das von dem Herrn Peter Ludwig Marquis d’Agdollo, Obristen von der Cavallerie und des heiligen Heinrici Ordensritter, an […] den Herrn Generallieutenant und Commandant der Festung Königstein […] ergangene Gesuch um eine gerichtliche Deputation.“ 460 Die Titel des Gefangenen und der Orden, der ihm nicht entzogen worden war, fanden somit auch unter Haftbedingungen weiterhin Verwendung. Sonst findet man in der schriftlichen Kommunikation häufig die Bezeichnung "Arrestant", es wird aber auch der Adelstitel verwendet, beispielsweise spricht Kommandant 4.2. Haft vollziehen 205 <?page no="206"?> 461 z. B. HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14511/ 12, Bl. 17 (Instruktion vom 23.11.1734). 462 HStA-D, 11263 Festungskommandantur Königstein, Nr. 212, o. F. (Konzept des Ant‐ wortschreibens des Kommandanten von Riedesel, o. D.). 463 "Darunter verstand man sämtliche Formen und Formeln der Respektsäußerung, na‐ mentlich die mehr oder weniger langen Anrede- und Grußformeln, die jedes Kanzlei‐ schreiben einzuleiten und abzuschließen hatte" (M A R G R E I T E R , Die gute Schreibart in Geschäften, S.-142). 464 Instruktion für den Wachtmeister der Festung Königstein wegen des gefangenen Obristen Marquis d’Agdollo vom 22.4.1777 (HStA-D, 11263 Festungskommandantur Königstein, Nr.-283). 465 HStA-D, 10026 Geheimes Kabinett, Loc. 1393/ 2, Bl. 101 (Schreiben vom 28.3.1737). von Riedesel bei der Frage der Behandlung des von Mirbach von dem „Herrn Baron.“ 461 Den höflichen Tonfall wahrte auch der Kommandant von Riedesel gegenüber dem Grafen von Watzdorf. In seiner Antwort auf dessen schriftliche Beschwerde über die Verschärfung der Haftbedingungen entschuldigt er sich, dass er das Schreiben nicht umgehend beantwortet habe, und schließt mit „Mein hochgeehrter Herr Graff können versichert seyn, dass künftig hin, so wie zu vor befließen seyn werde, denenselben in allen Stücken gefällig zu seyn, wenn nur solches nicht wieder meine Pflicht lauffet, und mir einige Verantwortung veruhrsachen kann. Ich bin meines hochgeehrten Herrn Graffen ergebenster Diener.“ In der Sache bleibt er jedoch hart, stellt es dem Grafen frei, sich höheren Orts zu beschweren. 462 Hier versuchte der Kommandant die Gratwanderung, auf der einen Seite nicht nachzugeben und seine Stellung gegenüber dem Gefangenen zu wahren, dabei jedoch unter Verwendung von Kurialien 463 im Tonfall gegenüber dem Grafen respektvoll und verbindlich zu bleiben. Dieses Prinzip galt nicht nur für den Kommandanten, sondern in besonderem Maße für die Wachtmeister und die für die Bedienung der Gefangenen zustän‐ digen einfachen Soldaten. In ihren Instruktionen wurde angewiesen „bedienet ihn jederzeit mit aller Höflichkeit und Bescheidenheit“ und „nicht minder hat er auch Arrestaten iedesmahl mit aller Aufmercksam- und möglichster Höflichkeit zu begegnen.“ 464 Kam es zu Beschwerden seitens der Gefangenen, wie im Fall des Grafen Watzdorf, führte dies zu einem königlichen Befehl vom 22. März 1737 mit folgendem Wortlaut: „Die Officiers auff der Vestung ernstlich zu bedeuten, daß sie gegen den dort arretirten Grafen von Watzdorff sich bescheidener und glimpff‐ licher, als wie es dem Vernehmen nach bißhero nicht geschehen, bezeigen sollten.“ 465 Aus der Stellungnahme des Kommandanten dazu ist jedoch zu entnehmen, dass 206 4. Die Bewacher - Ehre schonen und verletzen <?page no="207"?> 466 Es heißt, er habe die Stellungnahme des Capitains beigefügt, „aus welcher eure königliche Majestät allergnädigst erkennen werden, wie weit besagten Grafens Beschwerde gegrün‐ det“. Vgl. ebd., Bl. 101 (Schreiben vom 28.3.1737). 467 Ebd. 468 Ebd., Bl. 103 (Schreiben vom 17.9.1736). 469 Ebd., Bl. 102, 105 (Bericht des Hauptmanns Johann Gottfried Wörmuth vom 26.3.1737). er die Beschwerde gegen den Capitain Wörmuth, der die Aufsicht über die Arrestantenwache hatte, für unbegründet hielt. 466 Er schlug dennoch vor, den Hauptmann, der bereits 70 Jahre alt war, zu pensionieren, 467 zumal er dieses bereits im September 1736 getan habe mit der Begründung, das der Hauptmann Wörmuth wegen seines Alters von 69 Jahren und seines Gesundheitszustands nicht mehr in der Lage sei, seine Dienste beim Torschließen zu verrichten. 468 Der Beschwerde des Grafen war offenbar ein Konflikt mit dem Hauptmann vorangegangen, der dessen medizinische Behandlung zum Inhalt hatte, da der Graf mit dem Arzt allein sprechen wollte, während der Hauptmann den Befehl hatte, die ganze Zeit anwesend zu sein, was dann zu folgendem Dialog führte: „der Herr Graf beym Eintritt in sein Zimmer mich fragte, was ich wollte? Vormahls wäre ja dieser Doctor allein zu ihm gekommen, warum denn auch nicht ietzo? Worauf ich ihm antwortete: Ich thäte nichts vor mich, sondern ich wäre dazu befehlicht worden, und müßte also thun, was mir von dem Herrn General aufgelegt wäre. Es würde aber auch der Herr General hierzug würckliche Ordre haben […]. Worüber mich der Herr Graf mit beyden Händen vorn auff der Brust am Rock ergriff und mich eine Elle zurückdrückte, mit dem Zusatz: ich müßte nicht allemahl thun, was mir der General befähle.“ Antwort: „Daß ich dabey wohl schlecht zurechte kommen dürfte und gewiß unglücklich werden würde, wenn ich des Herrn Generals Befehle nicht respectiren wolle.“ 469 Dieser Vorgang zeigt zum einen, dass einzelne Gefangene Versuche unternah‐ men, die Autorität der Kommandanten gegenüber ihren Untergebenen zu untergraben, zum anderen, dass Beschwerden seitens der Gefangenen über un‐ höfliches und damit ihrem Rang nicht angemessenen Verhalten erst genommen wurden, und die Schuldfrage selbst bei als schwierig bekannten Gefangenen eher auf Seiten der Besatzung gesehen wurde. Ein Teil des Konflikts lag wohl auch darin, dass in diesem Fall Welten aufeinanderprallten, zum einen der auf Wahrung seiner Standesehre bedachte Graf, auf der anderen Seite ein 69jähriger Veteran, dem sein Dienst aufgrund seines Alters zunehmend schwerfiel, und dem es daher an geschliffenen Umfangsformen wohl eher gemangelt haben dürfte. Für eine gute Behandlung wollten sich die Gefangenen mitunter bei der Be‐ satzung erkenntlich zeigen. Dies geschah vor allem durch Geschenke oder auch 4.2. Haft vollziehen 207 <?page no="208"?> 470 HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Nr.-565, o. F. (Schreiben des Gouverneurs von Baudissin an den Kommandanten Graf Solms vom 17.1.1780). 471 HStA-D, 11321 Generalkriegsgericht, Nr.-12844, Bl. 23-28 (Testament vom 4.11.1796). 472 Ebd., Bl. 54 (Protokoll vom 17.9.1800). durch die Berücksichtigung von Besatzungsmitgliedern in Testamenten. Der Marquis d’Agdollo beispielsweise wollte dem Kommandanten Graf Solms mit einem Präsent danken. Es handelte sich um Schokolade, die er von Verwandten aus Italien erhalten hatte. Hier zeigt sich dann wiederum, dass gesellschaftliche Konventionen in der Haftsituation an Grenzen stießen. Der Kommandant fragte zunächst bei seinem direkten Vorgesetzen, dem Gouverneur von Baudissin, an, ob er die Schokolade annehmen dürfe, vermutlich, um mögliche Bestechungs‐ vorwürfe auszuschließen. Die Antwort lautete: „Im übrigen ist das eurer Excellenz von dem Obristen Agdollo anerbothene Geschenck von einigen Pfunden der aus Italien erhaltenen Chocolate von so geringer Erheblichkeit, daß daher wohl anzurathen seyn mögte, solches anzunehmen, um gedachten Obristen keine weitere Empfindlichkeit darüber zu verursachen, als worinnen ich eure Excellenz unter dem gestrigen Dato geäußerten Meynung vollkommen beytrete.“ 470 Hier wird der schmale Grat, auf dem sich die Kommandanten in ihrem Verhältnis zu den Gefangenen bewegten, besonders augenfällig. Einerseits musste der Verdacht von zu großer Vertrautheit und Bestechlichkeit vermieden werden, andererseits musste die Ehre des Gefangenen, die durch die Ablehnung des Geschenks verletzt worden wäre, gewahrt bleiben. Während Geschenke von Gefangenen als problematisch angesehen werden konnten, traf dieses nicht zu, wenn Kommandanten oder andere Besatzungsmit‐ glieder von den Gefangenen in ihrem letzten Willen bedacht wurden. Dies betraf insbesondere den Kommandanten von Boblick, der vom Marquis d’Agdollo in seinem im November 1796 aufgesetzten Testament folgendermaßen bedacht wurde: „Meinen Verehrungswürdigen Commandant und Vetter der Herr Generallieutnant von Boblick meine goldene Halzschalle, goldenen Hemdknöpfe nebst allen Wein ohne Aus‐ nahme, so sich in meinen Keller befindet, mit dem herzlichsten wärmsten Danck vor daß viele Gutes, daß er mir gethan hat, daß Gott wolle es an seine Familie vergulden.“ 471 Bei den in einem Keller der Festung lagernden Weinvorräten des Marquis handelte es sich immerhin um rund 100 Flaschen. 472 Insgesamt wurden im Testament neun Angehörige der Besatzung bedacht, neben dem Kommandanten 208 4. Die Bewacher - Ehre schonen und verletzen <?page no="209"?> 473 Dieser war einfacher Soldat, war im Jahr 1761 bereits 61 Jahre alt und pensioniert (vgl. HStA-D, 11241 Musterungslisten, Nr.-1315, o. F.). 474 HStA-D, 11321 Generalkriegsgericht, Nr.-12844, Bl. 23-28 (Testament vom 4.11.1796). 475 HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14604/ 5, Bl. 200 (o. D.). 476 Ebd., Bl. 203 (Schreiben vom 1.3.1720). 477 HStA-D, 11332 Kriegsgerichte besonderer Behörden und Formationen bis 1867, Nr. 249, Bl. 13-15 (Bericht von Johann Christian Müller vom 7.3.1725) und Bl. 18 (Auszug aus dem Journal des Wachtmeisters Böhme). unter anderem der ihm zur Bedienung zugeteilte Musketier Gottlob Jerx, 473 der Küchengerätschaften erhalten sollte, ebenso die Frau eines Wachtmeisters für ihre Bedienung und der Premierleutnant Tullemann, für den 100 Taler ausge‐ setzt wurden. 474 Auch Hektor von Klettenberg bedachte Besatzungsmitglieder, unter anderem sollte ein Leutnant sein Bett, eine Samtmütze, Bücher und einen Koffer erhalten, die für das Bettenmachen zuständige Frau einen Schlafrock und Hemden und der Wachtmeister einen Silberlöffel und Hosen aus Hirschfell. 475 Unmittelbar vor seiner Hinrichtung bedankte er sich beim Kommandanten und den Offizieren für die ihm erwiesene Güte. 476 In beiden Fällen durften die Erbschaften angetreten werden, ohne dass Verdachtsmomente über ein zu enges Verhältnis laut wurden. Der Umgang zwischen Gefangenen und Festungsbesatzung konnte mitunter aber auch enger sein, als die Instruktionen erlaubten, und barg Konfliktpoten‐ zial. Dies illustriert der Fall der beiden auf der Festung Sonnenstein gefangenen französischen Capitains de la Croix und du Parc. Diese durften eigentlich nur täglich eine Stunde unter Aufsicht einer Wache umhergehen und mussten sonst für den Rest des Tages in ihren Zimmern bleiben. Dennoch hatten sie sich in Abwesenheit des Generalleutnants und Kommandanten Alexander Dietrich von Eickstedt am 11. Januar 1725 in die Stube des Sousleutnants Immanuel Böhme begeben, sich zu dessen Frau gesetzt, und sie gefragt, was sie von den Frauen halte, die mit ihnen, den beiden Capitains umgingen. Nachdem die Leutnantsfrau ihr Unverständnis über diese Frage geäußert hatte, habe du Parc gesagt „Es solle seyn geredet worden, die Zeugwärterin und andere Frauenzimmer, das mit Ihnen denen Capitains redeten, solten nicht honet sondern Huren seyn, und der dieses redete, wäre ein Hundsvoigt, Schelm und Spizbube“, und nach relativierenden Bemerkungen des ebenfalls anwesenden Fouriers Lampe weiter „wenn alles Frauenzimmer, welches mit sie redete, Huren wären, müßte seine Liebste, welche ihn in Arrest besuchet, auch dergleichen seyn.“ Aus diesem Vorgang erwuchs eine Untersuchung gegen eine Reihe von Beteiligten mit ausführlichen Verhören. Hauptverdächtige waren der Zeugwärter Schmidt und dessen Ehefrau, die beide verbotenerweise Kontakt mit den Gefangenen gesucht hatten. 477 Laut Aussage des Gefangenen du Parc seien er und la Croix mehr als 4.2. Haft vollziehen 209 <?page no="210"?> 478 Ebd., Bl. 85-91 (Verhör von Johann Andreas du Parc am 11.7.1725). 479 Ebd., Bl. 107-112 (Urteil der Juristenfakultät Wittenberg vom 11.11.1725). 60 Mahl in der Stube des Leutnants Böhme zum Essen gewesen und hätten ihr Essen auch jedes Mal bezahlt. 478 Geahndet wurde schließlich nur die Beleidigungsaffäre. Der Zeugwärter Schmidt musste wegen der eingestandenen Beleidigung, er halte den Leutnant Böhme für keinen ehrlichen Mann, Abbitte tun, eine Ehrenerklärung leisten und fünf Taler zahlen. Der Gefangene du Parc erlegte zehn Taler wegen der Beleidigung Schmidts. 479 Weitere Untersuchungen in der Sache, etwa wegen des Pavillons im Lustgarten oder der regelmäßigen gemeinsamen Mahlzeiten, erfolgen offenbar nicht. In diesem Fall scheint der Umgang, den die Gefangenen mit der Frau des Leutnants sowie anderen Personen auf der Festung pflegten, recht häufig ge‐ wesen zu sein und beinhaltete gemeinsames Essen, Trinken und Kartenspiel, so dass hier keine klare Abgrenzung der Sphären von Bewachern und Gefangenen gezogen wurde. Dieses hatte jedoch einen Ehrkonflikt zur Folge, da der Umgang der verheirateten Frauen der Offiziere und Unteroffiziere mit den beiden französischen Gefangenen zu Verdächtigungen, Gerüchten, übler Nachrede und Zweifeln an deren Ehrbarkeit führte. Da dieses auch den Gefangenen nicht verborgen blieb, fühlen diese sich wiederum in ihrer Ehre verletzt. Ob ein Gefangener bis zu einem gewissen Grad Teil der Festungsgesellschaft werden und Umgang mit Angehörigen der Besatzung pflegen konnte, hing somit von einer Reihe von Faktoren ab. Ausschlaggebend waren die in den Instruktionen vorgegebenen Haftbedingungen. War enger Arrest verhängt und dies noch mit der Anweisung verbunden, die Kommunikation auf das Notwen‐ digste zu beschränken, war ihr Platz eher am Rand der Festungsgesellschaft. Gefangene, die auf den Festungen ein gewisses Maß an Bewegungsfreiheit genossen, konnten hingegen Umgang pflegen, indem sie an der Tafel des Kommandanten speisten, Besuche empfingen oder gar als juristische Ratgeber fungierten. Auf der Ebene der Kommandanten und Offiziere betraf dies vor allem Adelige oder gebildete Bürgerliche wie den ehemaligen Leipziger Bürger‐ meister Franz Conrad Romanus. Die Kommandanten waren sich offenbar der Gefahr, in Verdacht von Korruption oder Begünstigungen zu geraten, bewusst, und erstatteten im Zweifelsfall entsprechende Berichte an ihre Vorgesetzten, sahen den Umgang jedoch auch als Teil ihrer Dienstpflicht. Bei der schriftli‐ chen Kommunikation scheint auf Ehrwahrung insbesondere hinsichtlich der Verwendung von Titulaturen und Kurialien Wert gelegt worden zu sein. 210 4. Die Bewacher - Ehre schonen und verletzen <?page no="211"?> 480 S I K O R A , Adel, S.-85-86. 481 F Ü S S E L / W E L L E R , Ordnung und Distinktion, S. 20; P E T E R S , Der Platz in der Kirche, S. 77- 106, v. a. S. 79-81; R A U / S C H W E R H O F F , Öffentliche Räume; S T O L L B E R G -R I L I N G E R , Rang vor Gericht; U L B R I C H , Zankapfel, S.-111ff.; W E X , Ordnung und Unfriede, S.-115ff., 135ff. 482 Z. B. im Fall des auf der Festung Königstein inhaftierten Baron von Mirbach, dessen Gesuch bewilligt wurde (HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14511/ 12, Bl. 46). 483 Dem Kammerjunker Johann Casimir von Raisky beispielsweise wurde dies ausdrück‐ lich verwehrt (HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14607/ 6). 4.2.6. Geistlichen Beistand ermöglichen Auch die Religion war aus der adeligen Lebenswelt nicht wegzudenken, und dies nicht nur als nach innen gerichtete persönliche Frömmigkeit. Nicht weni‐ ger beachtenswert ist, dass Religiosität der adeligen Selbstdarstellung dienen konnte. Viele adelige Grundherren konnten beim sonntäglichen Kirchenbesuch in dem ihnen zustehenden, aufwändig gestalteten Gestühl der Dorfkirche sitzen und so auch ihren exponierten Platz in der Hierarchie des Dorfes repräsentieren, da der Platz in der Kirche den jeweiligen gesellschaftlichen Rang spiegelte. 480 Eine Sitzordnung in der Kirche diente somit der Distinktion und ständischen Repräsentation und bot Anlass zu Rangkonflikten. Herausgehobene Funktionsträger beanspruchten ein eigenes Herrschaftsgestühl, ebenso wie adelige Grundherren, deren Kirchensitze wie Logen gestaltet und oftmals verglast waren. Emporen dienten überall dort, wo sie nicht aus rein ästhetischen Gründen eingebaut worden waren, der Separation höher gestellter Personen von der Menge der übrigen Gottesdienstbesucher. 481 Auch in Haft waren Gottesdienstbesuche möglich, insbesondere auf den Festungen Königstein und Stolpen, wo den Festungsbewohnern eigene Kapellen zur Verfügung standen, in denen regelmäßig protestantische Gottesdienste stattfanden. Die Teilnahme stand auch den Gefangenen offen, während die Katholiken auf die Besuche von Geistlichen angewiesen waren. Die Erlaubnis zum Gottesdienstbesuch war entweder bereits in den Instruktionen festgelegt worden oder nur mit gesonderter kurfürstlicher Erlaubnis möglich. 482 Die Garnison der Festung Sonnenstein hingegen besuchte den Gottesdienst in Pirna und verließ somit das Festungsgelände, so dass hier die Gefangenen von der Teilnahme zumeist ausgeschlossen waren. 483 Im Gegensatz zu ihren Rittergütern stand den Gefangenen in den Garnisons‐ kirchen keine herausgehobene Position zu. Bei der Platzfrage fanden Rang und Standesdenken dennoch Berücksichtigung, wie sich insbesondere auf der Festung Königstein nachweisen lässt. Eine Festlegung über die Sitze der Gefan‐ genen indes erfolgte erst in den Jahren 1774 bis 1782 anlässlich des Gesuchs der wegen Hochverrats inhaftierten Gefangenen Menzel und Erfurth. Der Kom‐ 4.2. Haft vollziehen 211 <?page no="212"?> 484 HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14606/ 20, Bl. 19 (Schreiben vom 24.7.1774). 485 HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14606/ 20, Bl. 1-2 (Befehl vom 26.12.1775). 486 Ebd., Bl. 15 (Schreiben vom 13.1.1776). 487 Ebd. mandant stellte fest, eine gänzliche Versagung des Gottesdienstbesuchs könnte nicht verantwortet werden und schlug vor, in der Garnisonskirche mittels eines Durchbruchs einen Kirchenstand von außen anzubringen, wo die Gefangenen den Gottesdienst hören konnten, ohne von den übrigen Gottesdienstbesuchern gesehen zu werden. 484 Diese Anregung stärkte ein kurfürstlicher Befehl, wonach jedem Festungs‐ gefangenen die Teilnahme an sonn- und feiertäglichen Gottesdiensten gewährt werden sollte. Unterschiede sollten dabei nach Art der Verbrechen analog zu den Prinzipien des engen oder weiten Arrests gemacht werden. Die Gefangenen im engen Arrest wie Menzel und Erfurth, denen jeder Umgang mit anderen Personen untersagt war, sollten den Gottesdienst in abgesonderten Behältnissen verfolgen, wo sie die Gemeinde nicht stören konnten. Die erforderlichen Baumaßnahmen lagen im Ermessen des Kommandanten. Den Gefangenen des weiteren Arrests hingegen sollten „schickliche Kirchenstellen angewiesen werden.“ 485 Der Kommandant prüfte die baulichen Gegebenheiten in der Garnisonskirche und stellte fest, dass der einzige geeignete Ort eine Treppe hoch gelegen war, wo sich bereits ein Verschlag für den Wachtmeister und eine weitere Person befand, denn „dieses kann beßer hervorgezogen und hinten an der Wand noch ein aparter, abgeson‐ derter und mit einer eigenen Thür versehener Sitz angebracht werden. Nicht minder soll auf der andern Seite, diesem gegenüber, ein eben dergleichen Behältnis von drey unterschiedenen Ständen, zu denen jeden eine besondere Thüre gehet, die mit einen inwendig verdeckten Schloße verschloßen werden kann, sonst aber mit einem kleinen Scheibenfenster und von außen mit einen engen Gitterdrath versehen ist, angebracht werden, daß also in diesen beyden Verschlägen 4 bis 5 dergleichen Arrestaten, ohne Com‐ munication mit einander zu haben, eingewiesen werden können. Waß aber diejenigen von höhern Stande sind, werden allemahl in denen Bethstübgens derer hiesigen Officiers, nach Ermeßen des Commandantens unterzubringen seyn.“ 486 Dieser Vorschlag betraf die Gefangenen des engeren Arrests. In Bezug auf die anderen Gefangenen wählte er jedoch nicht die Unterscheidung des weiten Arrests, sondern den höheren Stand. Dafür sah er die engen Verschläge offenbar als ungeeignet an, und schlug daher die Betstuben der Offiziere vor. 487 Diese angedachten Baumaßnahmen wurden tatsächlich umgesetzt, wie aus einem 212 4. Die Bewacher - Ehre schonen und verletzen <?page no="213"?> 488 HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14606/ 24, Bl. 13-14 (Verordnung vom 23.3.1782). 489 HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14516/ 28, Bl. 11 (Schreiben vom 20.7.1714). 490 HStA-D, 11263 Festungskommandantur Königstein, Nr. 56, o. F. (Reglement vom 23.4.1748). 491 B R E T S C H N E I D E R , Arbeit und Religion, S.-90. Vorschlag des Kommandanten Solms hinsichtlich der Sitzordnung in der Garni‐ sonskirche hervorgeht. Bei ihm stand vor allem die Platzierung der vielen Frauen der unterschiedlichen Dienstgrade vom Kommandanten über Feuerwerker und Kanoniere bis hin zu Handwerkerfrauen im Fokus: „Da auch bey Anlegung der neuen Bethstühle vor die Arrestanten zugleich 2 Plätze für den hiesigen Festungswachtmeister, mithin, wenn er verheyrathet, auch einer für deßen Frau mit erbauet worden, so kann folglich solche allemahl sich dieses Standes bedienen, brauchet also keine aparten Sitz in den untern Weiberstühlen.“ 488 Dieser Vorgang zeigt, dass tatsächlich Rangfragen beim Platz in der Kirche eine Rolle spielten. Wegen dieses distinktiven Elements des Gottesdienstbesuchs war die Festungsbesatzung auch mit der Frage eines standesgemäßen Erschei‐ nungsbilds konfrontiert. Dies äußerte sich in der Bitte Heinrichs Baron von Friesen, seinen Vetter im Rang eines Barons für den Gottesdienstbesuch in Pirna seinen Degen anzuvertrauen. 489 Die Tatsache, dass der Gottesdienstbesuch im Regelfall genehmigungspflich‐ tig war, heißt umgekehrt, dass keine Teilnahmepflicht bestand, was im Gegen‐ satz zu den sonstigen auf den Festungen und im sächsischen Strafvollzug geltenden Gepflogenheiten steht. Die Soldaten der Garnison waren gehalten, an den auf der Festung Königstein donnerstags und sonntags abgehaltenen Gottes‐ diensten teilzunehmen. 490 Noch stärker religiös geprägt waren die sächsischen Strafvollzugsanstalten. Es gab nicht nur geistliches Personal, das morgens und abends den Gottesdienst feierte, vielmehr gab es neben Predigern und Küstern auch Lehrer, die Katechismusunterricht abhielten, und ein gemeinsames Gebet vor den Mahlzeiten galt als selbstverständlich. 491 Exemplarisch für die Abwesenheit von Zwang beim Gottesdienstbesuch können auch folgende Gespräche zwischen dem Gefangenen de L’Estocq auf der Festung Königstein und dem Wachtmeister während der Spaziergänge stehen, die im Abstand von etwa fünf Monaten stattfanden: „Die Kirche aber möchte er doch gerne inwendig sehen. - Melden Sie sich nur Sontags darhin, so werde ich Sie hinein führen. Worauf er repliciret: Nein! Eben auf diese Arth 4.2. Haft vollziehen 213 <?page no="214"?> 492 HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Nr. 564, o. F. (Diarium, Eintrag vom 19.11.1771). 493 Ebd., o. F. (Diarium, Eintrag vom 13.4.1772). 494 HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14511/ 2, Bl. 37 (Bericht vom 12.2.1744). 495 [von S C H L E I N I T Z ], Geschichte des Schleinitzschen Geschlechts, S.-387-388. 496 HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14493/ 3, Bl. 4 (Befehl vom 7.8.1709). 497 Ebd., Bl. 12 (Bericht vom 18.12.1713). nicht, wann ich nicht einmahl a propos und aus Curiosite hin kommen kann, so verlange ich es nicht […]“ 492 und „An der Kirche wäre er stehen geblieben, und hätte durch ein Bethstubenfenster hinein‐ geguckt und dabey gesagt: es müßte wohl ein ganz hübsch Kircheleyen seyn. Als er nun darauf geantwortet ach ja, sie ist sehr hübsch, wenn etwa der Herr Obriste einmahl belieben wollen, den Gottesdienst mit abzuwarten! Er wäre aber hierauf die Gegenantwort noch schuldig.“ 493 In diesem Fall wurde der Verzicht auf Gottesdienstbesuche akzeptiert, das galt auch in anderen Fällen religiöser Indifferenz: Vom Ingenieurcapitain Steinkirch heißt es, er sei schon seit Jahren in keiner Kirche gewesen, habe nicht kommu‐ niziert und nicht angedeutet, so etwas zu tun. 494 In beiden Fällen sind keine Bemühungen um eine Änderung der geäußerten Positionen in Gestalt von Besuchen von Geistlichen nachweisbar. Ein solcher Zwang war auf den Festungen nicht gegeben, insbesondere nicht bei denjenigen Gefangenen, deren Strafe nicht auf Besserung angelegt war. Wo Korrektion des bisherigen Lebenswandels der Hauptgrund der Inhaftierung war, sollte dies vor allem durch militärische Zucht und Ordnung bei der Ableistung von Musketierdiensten geschehen, wobei davon auszugehen ist, dass man die Betrof‐ fenen als einfache Soldaten zum Gottesdienstbesuch anhielt, auch wenn dieses in den Quellen nicht thematisiert wird. Es sind lediglich einzelne Gefangene nachweisbar, bei denen Bedarf nach christlicher Unterweisung gesehen wurde. Einer davon ist Heinrich Dietrich von Schleinitz. Dieser war bereits durch Wech‐ selschulden aufgefallen, hatte auf einer Landstraße die Insassen eines Wagens angegriffen 495 und war deswegen zunächst im Amt Oschatz inhaftiert gewesen. Das Urteil, das auf Landesverweisung mit Abhauen einer Hand gelautet hatte, wurde gnadenhalber in Arrest auf der Festung Stolpen umgewandelt, und er sollte „daselbst durch Geistliche, weil er weder Gott noch Hölle glauben soll, in Christenthum unterwiesen, zur Erkenntniß angeführet“ werden. 496 Die Besuche des Beichtvaters, des Stolpener Archidiakons Carl Samuel Senff, erfolgen wohl mindestens einmal wöchentlich. 497 Dieser berichtete, der Gefangene habe sich in seiner Anwesenheit nie „übel bezeiget“ und arbeite daran, ein besserer 214 4. Die Bewacher - Ehre schonen und verletzen <?page no="215"?> 498 Ebd., Bl. 14 (Schreiben vom 19.12.1713). 499 HStA-D, 11263 Festungskommandantur Königstein, Nr. 229, o. F. (Befehl des Gouver‐ neurs Rutowski vom 13.12.1750). 500 HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14511/ 5, Bl. 25 (Bericht des Garnisonspre‐ digers Gottfried Böhme vom 3.2.1751). 501 HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14611/ 1. 502 HStA-D, 11263 Festungskommandantur Königstein, Nr.-157. 503 O E S T E R L E , Leben und Gesinnungen, S. 131, 137; S T R E I T B E R G E R , Der Freiheit eine Gasse, S. 82ff.; W A R N E K E N , Schubart, S. 258ff.; Warneken bezeichnet die Maßnahmen als „geistliches Korrektionsprogramm“. 504 B R A N D , Strafgefangenenfürsorge, zu Sachsen v.-a. S.-72-73. Mensch zu werden.“ 498 Ein anderes Beispiel ist der Stückjunker Johann August Heerwagen. Gegen ihn hatte wegen übler Konduite und „vielerleyen lasterhafter Vergehungen und Verbrechen“ ein Kriegsgerichtsverfahren stattgefunden, dessen Urteil in Arrest auf der Festung Königstein umgewandelt worden war. Wenn Heerwagen Reue und Besserung zeigte, war er zur Ableistung von Musketier‐ diensten anzuhalten. Diese „äußerste Zwancks-Mittel“ sollen der Erkenntnis und der Besserung dienen und durch mindestens zwei Mal wöchentlich statt‐ findende Besuche seitens des Garnisonspredigers unterstützt werden. Dieser war angehalten, ihm seine bisherige gottlose Lebensart vor Augen zu führen, Gottes Zorn und Strafe anzudrohen und ihn im Christentum zu unterweisen sowie über die Fortschritte zu berichten. 499 Dieses tat der Geistliche. 500 In einem dritten Fall ist die angeordnete religiöse Unterweisung im Haftgrund zu suchen. Gegen den Capitain Peter Ernst l’Hermet du Caila war ein Inquisitionsprozess wegen Blasphemie und Ehebruchs anhängig, der aus Rücksicht auf Verwandte aufgehoben worden war. Stattdessen wurde der Missetäter auf die Festung Königstein verbracht, wo der Garnisonsprediger ihn regelmäßig besuchen und ihm ins Gewissen reden sollte. 501 Ein eigener Garnisonsprediger stand dabei nur auf der Festung Königstein zur Verfügung. Für die Festungen Sonnenstein und Stolpen waren die jeweiligen städtischen Geistlichen zuständig. In den Vokationen der Geistlichen wird die Betreuung der Gefangenen jedoch nicht eigens erwähnt, 502 was auch dafür spricht, dass auf deren Betreuung kein besonderer Fokus lag. Dennoch sind einige wenige Fälle von religiöser Unterweisung zum Zweck der Besserung nachweisbar. Es gibt jedoch keinerlei Hinweise darauf, dass es sich um religiös geprägte Umerziehungsmaßnahmen handelte, wie sie bei dem auf der würt‐ tembergischen Festung Hohenasperg inhaftierten Christian Friedrich Daniel Schubart belegt sind, mit der Bibel und anderer religiösen Schriften als einzige Lektüre, 503 oder die in den Zuchthäusern übliche Unterweisung im Christen‐ tum. 504 Vielmehr handelt es sich vor allem um relativ junge Betroffene, bei 4.2. Haft vollziehen 215 <?page no="216"?> 505 HStA-D, 11263 Festungskommandantur Königstein, Nr. 212, o. F. (Pro Memoria Riedesel, o. D.). 506 HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14606/ 5, Bl. 15 (Schreiben vom 22.11.1738). 507 Ebd., Bl. 17 (Schreiben vom 26.11.1738). 508 HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14494/ 2, Bl. 46 (Befehl vom 7.11.1721). denen man vermutlich noch Potential zur Besserung sah und sie deswegen zum Gegenstand erzieherischer Bemühungen machte. Bei höherrangigen Standespersonen hingegen erfolgten solche Maßnahmen allenfalls in Gestalt eines Angebots. Von dem als schwierig geltenden, und zu lebenslanger Haft verurteilten Grafen von Watzdorf meldete der Kommandant Riedesel: „Ich bin sonsten auch glaubwürdig berichtet, daß der Herr Graff weder von der Wahrheit der göttlichen, natürlichen noch geoffenbarthen Religion über‐ zeugt sey“ und führt dies auf seinen „großen Hochmuth und üppichen Wesen“ zurück.“ 505 Vermutlich meldete der Kommandant dies vor allem, um bei seinem Vorgesetzten den problematischen Charakter des Gefangenen zu betonen und nicht, um Bekehrungsmaßnahmen in die Wege zu leiten. Erst Jahre später hatte der stellvertretende Kommandant Jacob von Collan den Diakon Richter aus Königstein zwei Mal zu Watzdorf geschickt, dieser habe ihn auch willig empfangen, „und hat er bey gehaltenen erbaulichen Gespräche unter andern freywillig bekennet, wie er in 3 Jahren das heilige Abendmahl nicht genoßen, nunmehro aber solches auf kommenden Dienstag durch ermehlten Priester zu empfangen verlanget.“ 506 Beim tatsächlich erfolgten Abendmahl „habe er sich sehr andächtig bezeigt und vorgegeben, wie er in seinen Gemuthe nunmehro beruhiget“ und verlangt, den Diakon künftig öfter zu sehen. 507 Da das Verhältnis des Gefangenen zu der Besatzung angespannt war und er durch Beleidigungen und Gewalttätigkeiten häufig Probleme bereitete, war der Besuch des Geistlichen vermutlich ein Versuch, die Situation zu beruhigen, auch durch die Wahl einer auswärtigen, nicht in unmittelbarer Verbindung mit der Garnison stehenden Person in Gestalt des Königsteiner Diakons. Neben den genannten Beispielen, die vor allem von Entscheidungsfreiheit und Akzeptanz von religiöser Indifferenz bis hin zu als milde einzuschätzenden Zwangsmaßnahmen reichen, wurden Wünsche der Gefangenen nach geistli‐ chem Beistand zumeist ernst genommen und nach Möglichkeit erfüllt. Dies galt selbst für Gefangene, die unter besonderer Beobachtung oder Kontaktbeschrän‐ kungen standen. In diesen Fällen mussten die Geistlichen unter Umständen gesondert verpflichtet werden. Bei der Gräfin Cosel wurde die Aufgabe, „umb wegen ihrer Seelen Wohlfarth dienliche Sorge zu tragen“, dem lokalen Stolpener Geistlichen anvertraut. Dieser musste aus Sicherheitsgründen vorab einen Eid leisten, nur über geistliche Sachen zu sprechen. 508 216 4. Die Bewacher - Ehre schonen und verletzen <?page no="217"?> 509 HStA-D, 11263 Festungskommandantur Königstein, Nr.-159. 510 HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14605/ 7, Bl. 28 (Schreiben vom 17.8.1713). 511 HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14511/ 4, Bl. 38 (Befehl vom 26.3.1714). 512 HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14608/ 12, Bl. 16 (Schreiben vom 22.7.1732). Für die Andachten katholischer Soldaten wurde in regelmäßigen Abständen ein Priester auf die Festungen bestellt. 509 Gleiches galt für Gefangene katho‐ lischen Glaubens. Bei ihnen wurde die Frage des Gottesdienstes individuell geregelt. Die Gefangenen suchten von sich aus um den Besuch eines Geistlichen ihrer Konfession an, den sie in der Regel anstandslos erhielten, wenn auch unter Vorsichtsmaßnahmen. Dem Gefangenen de Part beispielsweise wurde gestattet, eine Andacht zu haben und die Messe zu hören, daher sollte zuweilen ein katholischer Priester zu ihm kommen. Dabei war darauf zu achten, dass der Priester niemals allein zu ihm kam, vielmehr musste während der Messe immer ein Offizier anwesend sein. 510 Insbesondere hochrangige polnische Gefangene konnten dabei auf das Wohlwollen des inzwischen zum Katholizismus konver‐ tierten Kurfürsten vertrauen. Bei dem Palatin von Russland, Johann Stanislaus Jablonowski, galt der kurfürstliche Befehl, auf alle Fest- und Sonntage einen katholischen Priester zu schicken. Die dazu notwendigen Pferde und Wagen konnten aus dem königlichen Stall genommen werden. 511 Feine Unterschiede sind jedoch auch hier zu verzeichnen. Standen im Fall des Polen Pferde aus dem kurfürstlichen Stall zur Verfügung, konnte es bei weniger privilegierten Gefangenen vorkommen, dass diese die anfallenden Reisekosten selbst tragen mussten. So bat St. Hilaire um Besuch eines katholischen Geistlichen zu Beichte und Andacht, und zwar ohne Bezahlung, da ihm bei den bisherigen Besuchen die Reisekosten auferlegt worden waren, die er sich im Rahmen der ihm bewilligten Verpflegungsgelder nicht leisten könne. 512 Somit war auch für die Katholiken unter den Gefangenen die Möglichkeit zur Beichte, Andacht und Kommunion gegeben, und zwar in einem exklusive‐ ren und individuelleren Rahmen als bei den Protestanten, die am regulären Gottesdienst teilnahmen. Akzeptieren mussten die Gefangenen allerdings die Anwesenheit eines Offiziers aus Sicherheitsgründen, was offenbar nicht zu Konflikten führte. Noch exklusiver war der geistliche Bestand für diejenigen, die analog zum eigenen Kaplan auf dem Rittergut über einen eigenen Geistlichen verfügten. Bezeugt ist dies vom Grafen Emanuel von Kolowrat, einem Neffen der Ehefrau des Grafen und Kabinettsministers Heinrich von Brühl, der neben zwei Dienern und einem Kammerdiener auch einen Geistlichen mit auf die Festung 4.2. Haft vollziehen 217 <?page no="218"?> 513 HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14511/ 11. 514 HStA-D, 11263 Festungskommandantur Königstein, Nr. 189, Nr. 3 (Instruktionspunkte vom 28.8.1706). 515 HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14607/ 5, Bl. 7 (Schreiben vom 25.10.1734). 516 HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14607/ 12, Bl. 6 (o. D.). 517 HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14511/ 4, Bl. 34 (Schreiben vom 27.3.1714). Königstein brachte. 513 Auch die beiden polnischen Prinzen auf der Festung Königstein verfügten über einen eigenen Kapuzinermönch. 514 Auch wenn insbesondere beim eigens mitgebrachten Kaplan der Aspekt der Distinktion nicht auszuschließen ist, ist jedoch bei vielen Gefangenen durch die Haft und die damit verbundenen ungewissen Zukunftsaussichten von echtem Bedarf nach geistlichem Beistand auszugehen. Beispielsweise berichtete der Kommandant über den polnischen Starosten Franziskus Poninski gleich zu Be‐ ginn: „Gedachter Arrestant thut sehr kläglich und bittet, daß ihme ein catholischer Geistlicher, weilen er zu kommunizieren willens, zugeschicket werde,“ außerdem bat er um eine lateinische Bibel, einen polnischen Kalender und französische Zeitungen. 515 Insbesondere bei katholischen Gefangenen gibt es Anzeichen, dass die Festungsbesatzung die Möglichkeit zur Beichte als essenziell für die seelische Stabilität der Gefangenen einschätze und entsprechende Beobachtungen wei‐ terleitete, um die Bitten um Besuche katholischer Geistlicher zu unterstützen, z. B. bei dem auf der Festung Sonnenstein inhaftiert Abbé Desseault; dieser „fängt an sich gantz tiefsinnig zu bezeigen und begehret umb beichten zu können, einen Geistlichen seiner Religion.“ 516 Gleiches gilt für den Gefangenen Johann Stanislaus Jablonowski, denn er habe sich ganz melancholisch bezeigt, weil der Geistliche an Sonn- und Feiertagen öfters weggeblieben sei. Daher wies der Kommandant ausdrücklich darauf hin, dass dieses noch schlimmer werden würde, wenn der Geistliche an Ostern wieder ausbliebe. 517 Wenn ein Gefangener den Wunsch nach geistlichem Beistand äußerte, kam die Besatzung diesem nach, auch wenn diese Besuche mit nicht unerheblichem Aufwand in Gestalt von Genehmigungen des Gouverneurs, Verpflichtung der Geistlichen und der Organisation und Überwachung des Besuchs verbunden waren. Dies galt auch in nicht als dringlich eingeschätzten Situationen. Der auf der Festung Königstein für ein Jahr wegen seines Verhaltens inhaftierte Leutnant Francois von Rochefort verlangte wegen seiner Krankheit einen katholischen Geistlichen zu sehen. Der stellvertretende Kommandant Jakob von Collan deutete die Krankheit zwar eher als „Unpäßlichkeit,“ der Gefangene selbst schätzte seinen Zustand jedoch als lebensbedrohlich ein. Daher bat der Kommandant bei seinen Vorgesetzten ausdrücklich um einen Geistlichen mit 218 4. Die Bewacher - Ehre schonen und verletzen <?page no="219"?> 518 HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14603/ 31, o. F. (Schreiben vom 22.6.1746). 519 HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14515/ 2, Bl. 22 (Schreiben vom 23.11.1716). 520 HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14607/ 3, Bl. 14-15 (Schreiben vom 14.12.1735). 521 B A U M A N N , Vom Recht auf den eigenen Tod, S. 15; W E L L E R , Städtische Begräbniskultur, S.-76; D E R S ., Theatrum Praecedentiae, S.-230ff. französischen Sprachkenntnissen, da der Gefangene der deutschen Sprache kaum mächtig war. 518 Gänzlich unkritisch war der Blick der Kommandanten auf Formen der religiö‐ sen Hingabe seitens der Gefangenen jedoch nicht. Bei Ernst Friedrich Sulzmann beispielsweise, bei dem der Gouverneur angeordnet hatte, den Superintenden‐ ten Dr. Johann Gottlieb Lucius aus Pirna zu ihm zu lassen, um die Kommunion zu vollziehen, äußerte der Festungskommandant den Verdacht, der Gefangene wolle lediglich zum Zeitvertreib eine Disputation über Religionsstreitigkeiten vom Zaun brechen; 519 bei Johann Daniel von Trützschler, der beim erstmaligen Betreten seines Zimmers gleich auf die Knie gefallen war und gebetet hatte, schätzte der Kommandant dieses Verhalten als „verstelltes Wesen“ ein. 520 Die sonst zentrale Rolle von Religion in der ständischen Gesellschaft findet sich unter den Bedingungen der Festungshaft nicht gespiegelt. Zwar kümmerten sich die Kommandanten durchaus um die religiöse Versorgung der Inhaftierten, diese geschah aber ad hoc und meist nur auf Wunsch der Betroffenen. Eine flächendeckende ‚Zwangsversorgung‘ mit religiösen Inhalten fand nicht statt. Auf der einen Seite wurden religiöse Handlungen als Bedürfnis akzeptiert und nach Möglichkeit befriedigt. Auf der anderen Seite wurde Religion aber als Ausdruck des persönlichen adeligen Lebensstils gesehen und respektiert, schon um der religiösen Pluralität in Kursachsen (Lutheraner, Pietisten, Katholiken) Rechnung zu tragen. Von Seiten der Inhaftierten konnte in der Haftsituation Religionsausübung keinen distinktiven Charakter entfalten - die Schauseite der Religiosität entfiel und kann allenfalls noch für die wenigen Gefangenen gelten, die innerhalb ihrer ohnehin zahlreichen Dienerschar mit einem eigenen Geistlichen aufwarten konnten. 4.2.7. Die letzte Ehre erweisen Die Art des Begräbnisses repräsentiert den Rang und die Position einer Person und seiner Familie in der Gesellschaft und hat somit distinktiven Charakter. 521 Der Umgang mit verstorbenen Festungsgefangenen ist daher ein wichtiger Indikator für den Grad ihrer Ehre. Zwar konnten sie Verfügungen über ihr Begräbnis treffen, inwieweit diese Berücksichtigung fanden, lag jedoch im 4.2. Haft vollziehen 219 <?page no="220"?> 522 Z. B. beim schwer erkrankten Gefangenen Jan Michel Bartoszewicz auf der Festung Sonnenstein für den Fall seines Todes (HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14607/ 2, Bl. 29, Befehl vom 26.1.1735). 523 M E R K E L , Art. „Bestattung historisch“, S.-746. 524 B U R K H A R T , Geschichte der Ehre, S.-11. 525 K Ü H N E L , Ehre der Unehrlichen, S.-292. 526 Zur Begräbniskultur vgl. B O L I N , Sang- und klanglos; R A S C H Z O K , Epitaphien; S Ö R R I E S , Kiste; W I L H E L M -S C H A F F E R , Gottes Beamter; Z A N D E R , Schinderkuhlen, S. 110; für den Adel v. a. B R I N K M A N N , Ahnenproben an Grabdenkmälern; D I E S ., Grabdenkmäler, Grablegen und Begräbniswesen; F R I E , Bestattungsverhalten der brandenburgischen Nobilität; H A R A S I M O W I C Z , Evangelische Kirchenräume, S.-430-432. 527 HStA-D, 10047 Amt Dresden, Nr.-3056, Bl. 16 (Schreiben Johann Adolph Pöppelmanns vom 17.1.1736). Ermessen der Bewacher. Auf den ersten Blick erscheint der Sachverhalt eindeu‐ tig, da kurfürstliche Anordnungen überliefert sind, dass Festungsgefangene ehrlich begraben werden sollten. 522 Aber ist das ehrliche Begräbnis, das im 16. Jahrhundert „die geordnete, auf dem Konsens der Gemeinschaft beruhende, das Herkommen und die Sitten berücksichtigende, dem Evangelium gemäße Bestattung“ war, 523 und das Dagmar Burkhard demgemäß mit einem ehrenhaf‐ ten Begräbnis gleichsetzt, 524 auch im 18. Jahrhundert so zu verstehen, dass den Verstorbenen im umfassenden Sinn die letzte Ehre erwiesen wurde? Ist vielmehr das sogenannte stille Begräbnis gemeint, also eine Bestattung auf einem Friedhof durch ehrliche Personen, das durch den Verzicht oder die Reduzierung des Zeremoniells nicht unehrlich, aber doch ehrmindernd in Bezug auf die ständische Ehre wirkte? 525 War doch die Prozession zum Friedhof, bei der gewöhnlich die singende Schulklasse und der Pfarrer dem Toten voranschrit‐ ten, während die übrige Trauergemeinde folgte, im Regelfall der wichtigste Bestandteil des protestantischen Begräbnisses und diente der Repräsentation des sozialen Status, insbesondere durch die Länge des Trauerzugs, Anzahl der singenden Schüler oder die Beschaffenheit des Sarges. Der Adel pflegte zudem durch die Errichtung von teils prunkvoll ausgestatteten Familiengrablegen in Mausoleen oder Kirchen eine ausgeprägte Memorialkultur. Zu dieser gehörten im Protestantismus des 16. bis 18. Jahrhunderts bei den wohlhabenderen Schich‐ ten Epitaphe, Totenschilde und Leichenpredigten. Von besonderer Bedeutung war auch das Läuten der Glocken während der Prozession, vor allem für die Hinterbliebenen, und die Dauer des Geläuts, das Öffentlichkeit herstellte. 526 Letzteres illustrieren die Festlegungen des Oberlandbaumeisters Matthias Da‐ niel Pöppelmann im Jahr 1736 für seine Beisetzung in Dresden. Am Begräbnistag sollten mittags in allen Kirchen der Stadt die Glocken läuten, ebenso bei der Überführung des Toten vom Wohnhaus in die Kirche, während er die eigentliche Beisetzung abends im Fackelschein wünschte. 527 Das ursprünglich als unehrlich 220 4. Die Bewacher - Ehre schonen und verletzen <?page no="221"?> 528 K O S L O F S K Y , Nächtliche Begräbnisse, S.-352, 360. 529 K L E M M , Königstein, S. 124-125; D E R S ., Berggemeinde, S. 124-125; S T E I N E R T , Garnisonsfriedhof, S.-74-75. 530 HStA-D, 11263 Festungskommandantur Königstein, Nr. 2, Bl. 14 (Befehl des Kurfürsten Johann Georg II. an Wolf Caspar von Klengel, Obristleutnant der Artillerie, Johann Rudolph von Körbitz, Oberforst- und Wildmeister, und Caspar Hütter, Amtmann in Pirna, vom 14. Mai 1675). Die Akte enthält auch das positive Gutachten vom 15.6.1675 und einen Kostenvoranschlag zur Errichtung einer Mauer (Bl. 16, 17). Im Artikelbrief für die Festung Königstein vom 12.12.1621 wird unter Nr. 31 bestimmt, dass verstorbene Garnisonsangehörige und deren Frauen und Kinder nicht auf der Festung, sondern auf dem Stadtfriedhof von Königstein begraben werden sollen (HStA-D, 11263 Festungskommandantur Königstein, Nr.-55). 531 S Ö R R I E S , Kulturgeschichte des Friedhofs, S.-116. 532 HStA-D, 10047 Amt Dresden, Nr. 3279, Bl. 10 (Bericht vom 21.6.1747); zur Orgel vgl. S T E L Z E R , Garnisonskirche, S.-55. geltende Nachtbegräbnis hatte sich im Verlauf des 17. Jahrhunderts zum Mittel der sozialen Distinktion gewandelt. 528 Dieser Fall verdeutlicht somit auch die Doppeldeutigkeit bestimmter Begräbnisformen in der Frühen Neuzeit. Auf den Festungen Königstein, Sonnenstein und Stolpen unterschieden sich die Rahmenbedingungen. Ein eigener Garnisonsfriedhof stand lediglich den Angehörigen der Festung Königstein zur Verfügung. Als Anlass für dessen Anlage an der Südseite der Festung gilt die Pestepidemie des Jahres 1680, bei der die Anzahl der Toten die Kapazität des städtischen Friedhofs überstieg. 529 Es ist jedoch anzunehmen, dass der eigentliche Auslöser in Konflikten zwischen dem Militär und der Stadtbevölkerung zu suchen ist. Kurfürst Johann Georg II. hatte bereits im Jahr 1675 die Prüfung eines Grundstücks unterhalb der Festung befoh‐ len, weil es bei Begräbnissen von Soldaten auf dem städtischen Friedhof einige „Irrungen und Wiederwärtigkeiten“ gegeben habe. 530 Auf dem Garnisonsfriedhof beigesetzt wurden sowohl auf der Festung verstorbene Militärangehörige als auch dort tätige Zivilisten. Der herausgehobenen Position der Kommandanten wurde durch die um 1755 angelegte Kommandantengruft Rechnung getragen. Noch standesgemäßer wäre eine Bestattung in der Garnisonskirche gewesen, immerhin gehörte zur Begräbniskultur des protestantischen Adels die Anlegung von Familiengrüften in den Kirchen, in denen er das Patronatsrecht ausübte. 531 Diese Option bestand für Kommandanten und adelige Offiziere jedoch nicht. Kurfürst Friedrich August I. hatte Beisetzungen grundsätzlich untersagt, als der 1733 verstorbene Kommandant Friedrich Wilhelm von Kyaw, immerhin ein Günstling des Kurfürsten und Stifter der ersten Orgel, diesen Wunsch geäußert hatte und der daraufhin in der Königsteiner Stadtkirche bestattet wurde. 532 4.2. Haft vollziehen 221 <?page no="222"?> 533 St. Hilaire: HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14608/ 13, Bl. 10; Pfingsten: HStA-D, 10025 Geheimes Konsilium, Loc. 4603/ 3, Bl. 6; Romanus: HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14606/ 12, o. F. (Schreiben vom 15.5.1746) und Loc. 4606/ 3, Bl. 20. Abb. 12: Lage des Garnisonsfriedhofs der Festung Königstein mit Kommandantengruft (Ausschnitt aus HStA-D, 11373 Kartensammlung des Sächsischen Kriegsarchivs, KA F 11, Nr.-1). Bei den ersten auf der Festung Königstein verstorbenen Gefangenen handelt es sich um Joseph Alexys Baron St. Hilaire († 1. Juli 1735), Georg Ernst von Pfingsten († 21. November 1735) und Franz Conrad Romanus († 14. Mai 1746). Allen gemein ist, dass ein Begräbnis in aller Stille auf dem Garnisonsfriedhof angeordnet wurde. 533 Die Praxis des stillen Begräbnisses ist sonst vor allem von Selbstmördern überliefert, die sich im Zustand der Unzurechnungsfähigkeit das Leben genommen hatten. Die Beisetzung ging in diesen Fällen zwar auf dem Friedhof über die Bühne, jedoch ohne oder mit deutlich reduziertem Zere‐ 222 4. Die Bewacher - Ehre schonen und verletzen <?page no="223"?> 534 F R A N K , Suizid und Gesellschaft, S.-167. 535 W I L H E L M -S C H A F F E R , Gottes Beamter, S.-377-378. 536 K Ü H N E L , Ehre der Unehrlichen, S.-292. 537 HStA-D, 10047 Amt Dresden, Nr.-3279, Bl. 8-11 (Bericht vom 21.6.1747). 538 S Ö R R I E S , Kiste, S.-164. 539 Ebd., S.-77. 540 HStA-D, 10047 Amt Dresden, Nr.-3279, Bl. 10-11 (Bericht vom 21.6.1747). 541 HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14608/ 13, Bl. 11 (Schreiben vom 11.7.1735). 542 HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14608/ 12, Bl. 41 (Schreiben vom 28.8.1734). moniell. 534 Auch konnte innerhalb des Friedhofs ein von den anderen Gräbern separierter Ort, beispielsweise an der Friedhofsmauer, gewählt werden. 535 Das stille Begräbnis war demnach nicht unehrlich, aber auch nicht gleichwertig zum üblichen Ritual mit Glockengeläut und Trauerzug, so dass von einer ehrmin‐ dernden Wirkung auszugehen ist. 536 Jedoch zeugt das Verfahren bei Romanus’ Begräbnis, dass man keineswegs auf zeremonielle Handlungen verzichtete: Sein Leichnam wurde nachmittags um zwei Uhr auf einem zweispännigen Wagen in Begleitung von 16 Angehörigen der Garnison auf den Festungsfriedhof gefah‐ ren. Der Kommandant Freiherr von Riedesel und der Vizekommandant Obrist von Collan hatten den Zug bis zum Festungstor begleitet, die übrigen Offiziere folgten bis zum Friedhof. Ebenfalls beteiligt war die Königsteiner Schule mit dem Kantor. Eine Leichenpredigt wurde allerdings nicht gehalten. Auf gleiche Weise seien der Geheime Referendar Pfingsten und St. Hilaire bestattet worden, „jedoch mit dem Unterschied, daß man beyde nicht gefahren, sondern bloß getragen habe.“ 537 Aus der Formulierung „bloß getragen“ ist allerdings keine Ungleichbe‐ handlung von Adeligen und Bürgerlichen herleitbar. Ausdruck der sozialen Distinktion war der Umfang des Trauerzugs, während die Frage des Tragens oder Fahrens oftmals von den praktischen Gegebenheiten bestimmt war. Das Tragen konnte sowohl die einfachste als auch die würdigste Variante sein, analog dazu konnte das Fahren sowohl als Privileg als auch als Vereinfachung verstanden werden. 538 In der Regel war die Verwendung eines Wagens von der Notwendigkeit bestimmt, meistens, wenn der Weg zum Friedhof entsprechend lang war. 539 Im Fall von Franz Conrad Romanus heißt es schlicht „weil er ein schwerer Mann gewesen.“ 540 Auch der Stoßseufzer des Kommandanten von Riedesel nach dem Tod St. Hilaires „Gottlob, daß dieses unruhigen Menschens loß bin“ 541 bietet keinen Anhaltspunkt für ein ehrminderndes Verfahren, obwohl herabsetzende Bemerkungen über Tote sonst kaum aktenkundig wurden. Die unverhohlene Erleichterung wird verständlich, wenn man in Betracht zieht, dass St. Hilaire zu den verhaltensauffälligen und gewalttätigen Gefangenen zählte, dessen Unterbringung im Zucht-, Armen- und Waisenhaus Waldheim zumindest erwogen wurde. 542 4.2. Haft vollziehen 223 <?page no="224"?> 543 B O L I N , Sang- und klanglos, S.-410. 544 Beim Tod des Grafen Watzdorf beispielsweise wurden Erkundigungen über die bishe‐ rige Begräbnispraxis, namentlich bei Pfingsten und Romanus, eingezogen; vgl. HStA-D, 10047 Amt Dresden, Nr.-3279, Bl. 8 (Bericht vom 21.6.1747). 545 HStA-D, 10025 Geheimes Konsilium, Loc. 4603/ 3, Bl. 5 (Schreiben vom 23.11.1735), Bl. 20 (Schreiben vom 15.5.1735). 546 HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14511/ 2, Bl. 31 (Bericht vom 16.1.1744). 547 HStA-D, 11263 Festungskommandantur Königstein, Nr. 197, o. F. (Schreiben vom 27.11.1735). 548 Ebd., o. F. (Rechnung vom 5.12.1735) mit folgenden Posten: fünf Taler, acht Groschen für den Pastor und Kantor, ein Taler für das Ausheben des Grabs, ein Taler für die Leichenbitterin, ein Taler, elf Groschen für die Leinwand für das Sterbekleid, zwölf Die Verfahrensweise bei St. Hilaire, Pfingsten und Romanus enthält somit Elemente des klassischen protestantischen Trauerzugs inklusive Kantor und Schulkinder. In den Kirchenordnungen finden sich auch Hinweise, dass Beglei‐ tung und Öffentlichkeit für einen ehrlich Verstorbenen zwingender Bestandteil des Begräbnisrituals waren. 543 Die Trauergemeinde wurde durch Angehörige der Garnison ersetzt, und in abgestufter Weise erwiesen der Kommandant und der Vizekommandant den Verstorbenen die letzte Ehre. Dieser Befund scheint den Prinzipien des stillen Begräbnisses zu widersprechen. Da die Festungskommandanten für deren Durchführung keine näheren Anweisungen erhielten, ist zu vermuten, dass sie situationsbezogen handelten und ihren Ermessensspielraum ausschöpften oder sich, soweit möglich, an bisherigen Verfahrensweisen orientierten. 544 Es findet sich bei Pfingsten und Romanus auch die Anweisung, das Begräbnis solle so erfolgen, wie „bey einen Privato, so auf der Festung verstürbe, gewöhnlich.“ 545 Demnach verlief die Ungleichbe‐ handlung Verstorbener in diesen Fällen nicht entlang der Trennlinie Gefange‐ ner/ Nicht-Gefangener, sondern bei der Unterscheidung von Militärangehörigen und Zivilisten. Damit korrespondiert auch die Anweisung, die Bestattung des wegen seines Geisteszustands auf der Festung Königstein befindlichen Ingenieurleutnants Johann Christian Steinkirch, der am 4. Februar 1755 plötzlich an einem Schlagfluss verstorben war, solle „mit derjenigen honneur, welche dem Defuncto vermöge seines Characters zukommt,“ 546 erfolgen. Als Bestandteile des Begräbnisses einer Privatperson werden Geläut, die Schule mit Kantor, der Pastor und so viele andere Personen von der Festung, wie entbehrlich sind, genannt. Diese Festlegung wurde anlässlich des Todes von Georg Ernst von Pfingsten getroffen, dem ersten in Haft verstorbenen Gefangenen, und sollte auch für spätere Fälle gelten. 547 Die Begräbniskosten beliefen sich auf etwa elf Taler, wobei Sarg und Sterbekleid durch Handwerker der Festung Königstein gefertigt wurden. Die Bezahlung übernahm die Rentkammer. 548 224 4. Die Bewacher - Ehre schonen und verletzen <?page no="225"?> Groschen Lohn für den Schneider, zwei Taler, vier Groschen für den Tischler für Sarg und Kreuz. 549 HStA-D, 10047 Amt Dresden, Nr. 3279, Bl. 1 (Bericht vom 19.6.1747), Bl. 10 (Bericht vom 21.6.1747). 550 Ebd., Bl. 4 (Bericht vom 20.6.1747). 551 Ebd., Bl. 8-11 (Bericht vom 21.6.1747). Erhärten lässt sich der bisherige Befund am Beispiel des höchstrangigen auf der Festung Königstein verstorbenen Gefangenen Christoph Heinrich Graf von Watzdorf († 20. Juni 1746), dessen Fall in den Akten am ausführlichsten dokumentiert ist. Nachdem er im Beisein des Garnisonsarztes verstorben war - auf das Angebot, einen Geistlichen kommen zu lassen, hatte er ausdrücklich verzichtet - 549 blieb der Tote unberührt liegen, und das Zimmer wurde versie‐ gelt. 550 Verantwortlich für das weitere Verfahren war der kommissionsweise zuständige Dresdner Oberamtmann August Franz Essenius, der am 22. Juni eintraf. In dessen Beisein sollte die Leiche des Grafen aus dem versiegelten Zimmer in ein kühles Gewölbe gebracht werden. Außerdem hatte er Erkundi‐ gungen einzuziehen, ob der Verstorbene Anweisungen zu seinem Begräbnis hinterlassen hatte, die jedoch ergebnislos blieben, und die Begräbnispraxis bei anderen verstorbenen Staatsgefangenen, namentlich Pfingsten und Romanus, in Erfahrung zu bringen. Auch kam die Frage auf, ob jemals Begräbnisse in der Festungskirche stattgefunden hätten, was jedoch mit Verweis auf den ausdrücklichen kurfürstlichen Befehl verneint wurde. 551 Festzuhalten bleibt somit, dass auf der Festung eine medizinische und auf Wunsch auch geistliche Betreuung für Sterbende gewährleistet war, die Verantwortlichen nicht nur Willens waren, Verfügungen der Verstorbenen zu berücksichtigen, sondern sogar Zeit und Mühe aufwendeten, um diese in Erfahrung zu bringen, und dass im Fall des Grafen von Watzdorf ein privilegierter Begräbnisort zumindest in Betracht gezogen wurde. Das tatsächliche Begräbnis erfolgte dann auf landesherrliche Anweisung ähnlich wie bei St. Hilaire, Pfingsten und Romanus: Ein Eichenholzsarg mit eisernen Griffen war schon bestellt worden, als sich der nahe Tod abzuzeichnen begann. Die Aushebung und das Ausmauern eines Grabes neben Romanus geschahen in der Nacht vom 22. auf den 23. Juni. Die zum Einkleiden der Leiche benötigten Gegenstände hatte man teils aus Dresden kommen lassen, teils dem versiegelten Haftraum entnommen. Nach zwei Uhr am Nachmittag fanden sich vor dem Quartier, in dem der Tote aufgebahrt war, der Festungsprediger sowie der Kantor und die Schulknaben aus Königstein unter Vortragen des Kreuzes ein, die zwei Lieder sangen. Hinzu kamen der stellvertretende Kommandant von Collan und die übrigen Offiziere. Gegen drei Uhr wurde die Leiche durch zwölf 4.2. Haft vollziehen 225 <?page no="226"?> 552 Ebd., Bl. 22-24 (Bericht vom 23.6.1747). 553 HStA-D, 10054 Gouvernement Dresden, Loc. 14606/ 7, o. F. (Schreiben vom 23.6.1747). 554 HStA-D, 10047 Amt Dresden, Nr.-3278, Bl. 31 (Verfügung vom 28.2.1743). 555 Beim Tod von Traugott Wilhelm Zange, Kirchenpatron und Gerichtsherr auf Eschdorf, im Jahr 1780 beispielsweise mussten die Einwohner Eschdorfs vier Wochen lang täglich von elf bis zwölf Uhr die Glocken läuten und ein halbes Jahr lang auf Kirchen- und Tanzmusik verzichten (HStA-D, 10219 Grundherrschaft Eschdorf, Nr.-25). 556 HStA-D, 10047 Amt Dresden, Nr.-3279, Bl. 19 (Schreiben vom 22.6.1747). Gefreite der Garnison hinter den singenden Schulknaben, dem Pfarrer und dem Kantor zum Friedhof getragen, begleitet vom Kommandanten, den Offizieren und Unteroffizieren sowie einem Teil der dazu kommandierten Garnison. Von Collan folgte dem Zug allerdings nur bis zur unteren Wache, die übrigen bis zum Friedhof. Am Grab wurden noch zwei Lieder gesungen, der Segen gesprochen und die Leiche eingesenkt. 552 Danach konnte der Kommandant von Collan seinem Vorgesetzten melden, dass „der Defunctus mit christlichen Ceremonien und allen möglichen Ehrenbezeigungen auf allhiesigen Guarnisonkirchhof zu seiner Ruhe in eine darzu zubereiteten Grufft gebracht worden.“ 553 Auch nach dem Verständnis des Kommandanten handelte es sich somit um ein ehrwahrendes Begräbnis. Das Verfahren hält sogar einem Vergleich mit den Verfügungen stand, die die am 17. November 1744 auf dem Schloss Lichtenwalde verstorbene Mutter Christian Heinrichs von Watzdorfs, Wilhelmine Friederike Gräfin von Watzdorf, geb. von Bock, für ihr Begräbnis getroffen hatte. Ihr Leichnam sollte zwei Tage lang in der Schlosskapelle aufgebahrt werden, dann von den Bediens‐ teten bei Tagesanbruch in Begleitung der Geistlichen und Schulkinder aus Lichtenwalde und Ebersdorf unter Gesang in die Ebersdorfer Kirche getragen und nach einer Trauerrede des Stiftspredigers in der dortigen Gruft beigesetzt werden. Auch legte sie fest, dass nach der Beisetzung acht Tage lang eine halbe Stunde täglich die Glocken geläutet werden sollten. 554 Letzteres gehörte zum beim Tod von Rittergutsbesitzern üblichen Gedenken, ebenso wie das zeitweise Verbot von Kirchen- und Tanzmusik. 555 Diese Art der Ehrbezeugung wurde im Fall ihres Sohnes jedoch ausdrücklich untersagt. An den Gerichtsdirektor des Rittergutes Wiesa, das sich im Besitz Christian Heinrich von Watzdorfs befand, erging seitens der beim Amt Dresden angesiedelten Kommission eine Anweisung, die das Glockengeläut, die Abkündigung im Gottesdienst und den Einschluss des Verstorbenen ins Kirchengebet untersagte. Zur Feststellung der lokalen Gepflogenheiten wurde der Gerichtsdirektor sogar angewiesen, eine Abschrift des Kirchengebetes einzusenden. 556 Auch dem Pfarrer in Crostau, ein ebenfalls im Besitz Christian Heinrich von Watzdorfs befindliches Rittergut, befahl die Kommission, auf die Fürbitte für den Grafen im Kirchengebet zu verzichten. Ein Kommissionsmitglied reiste am 24. Juni 1747 sogar selber nach 226 4. Die Bewacher - Ehre schonen und verletzen <?page no="227"?> 557 HStA-D, 10047 Amt Dresden, Nr.-3280, Bl. 6 (Schreiben vom 26.6.1747). 558 U. a. ebd., Bl. 14 (Schreiben vom 1.7.1747). Das Rittergut Wiesa wurde später dem Bruder Friedrich Karl von Watzdorf überlassen, das Rittergut Crostau durch die Rentkammer an den Grafen von Kayserling verkauft (HStA-D, 10026 Geheimes Kabinett, Loc. 487/ 6-7). 559 B Ü R G E R / H E R M A N N , ABC der SLUB, S.-237; S C H N E I D E R , Watzdorf als Musikmäzen, S.-30. Crostau, um das Verbot der Abkündigung und des Glockenläutens dort zu kommunizieren. 557 Hintergrund dieser Vorgänge dürfte die Tatsache gewesen sein, dass die Güter Watzdorfs sowie das bewegliche Vermögen wegen des ihm vorgeworfenen Verbrechens des Hochverrats an den Staat fielen. 558 Eine andere Art der Damnatio memoriae betrieb Heinrich Graf von Brühl, der sich Watzdorfs Bibliothek angeeignet hatte, indem er die Exlibris mit dem Porträt Watzdorfs entfernen ließ. 559 Abb. 13: Exlibris des Grafen Christian Heinrich von Watzdorf (aus dem Band Tycho Brahe, Astronomiae instauratae mechanica, Nürnberg 1602, Exemplar der SLUB Dresden, Astron. 82, misc.1). 4.2. Haft vollziehen 227 <?page no="228"?> 560 HStA-D, 11328 Kriegsgerichte der Kavallerieformationen bis 1867, Nr. 408, o. F. (Schrei‐ ben vom 14.11.1748). 561 HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14610/ 2, Bl. 30, 32 (Schreiben Klemms vom 4. und 19.12.1723). 562 HStA-D, 11332 Kriegsgerichte besonderer Behörden und Formationen bis 1867, Nr. 732, o. F. (Registratur vom 27.7.1758). 563 HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14510/ 10, Bl. 102 (Rapport vom 14.6.1778). 564 HStA-D, 11263 Festungskommandantur Königstein, Nr. 179, Bl. 3 (Meldung vom 22.5.1796). 565 S T E I N E R T , Garnisonsfriedhof, S. 74-75; K L E M M , Königstein, S. 124-126; Rekonstrukti‐ onsversuche der Ansicht um 1700, 1800, 1900 finden sich bei K R I H N I N G , Möhrenbeet, S.-30. 566 Baron Alexander Ludwig Macphail von Bishopfield wurde 1758 „an denjenigen Orth, wo die Staatsgefangenen pflegen hingelegt zu werden“ begraben (vgl. HStA-D, 11332 Kriegsgerichte besonderer Behörden und Formationen, Nr. 732, o. F., Registratur vom 27.7.1758). 567 Johann Benjamin Erfurth wurde „an der innern Mauer des Garnisonkirchhofes begraben“ (HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14510/ 10, Bl. 102, Rapport vom 14.6.1778). Watzdorf war somit eine Ausnahme. Im Regelfall händigte man den Nachlass eines Gefangenen an die Erben aus, sofern keine auf der Festung aufgelaufene Schulden zu begleichen waren. Bei den übrigen auf der Festung Königstein verstorbenen Gefangenen finden sich kaum Hinweise auf die Begräbnispraxis. Georg Christoph Börner, der sich zur Korrektion seines Verhaltens auf der Festung befand und am 14. November 1748 verstarb, wurde zwei Tage später mit christlicher Zeremonie auf dem Festungsfriedhof begraben. 560 Von dem 1755 im Alter von etwa 21 Jahren an Auszehrung verstorbenen Gottlob Wilhelm zu Solms, Sohn des Kammerherrn Graf zu Solms auf Schköna, der ebenfalls zur Korrektion seines Verhaltens inhaftiert war, ist lediglich überliefert, dass der Vater einem Begräbnis auf dem Garnisonsfriedhof zustimmte. 561 Baron Alexander Ludwig Macphail von Bishopfield († 22. Juni 1758) wurde zwei Tage später in aller Stille auf dem Garnisonsfriedhof beigesetzt, 562 ebenso wie Johann Benjamin Erfurth 563 († 14. Juni 1778) und Friedrich Wilhelm Menzel († 22. Mai 1796). 564 Die Lage der Gräber der Festungsgefangenen auf dem Friedhof lässt sich heute nicht mehr lokalisieren, da er bereits im 19. Jahrhundert umgestaltet wurde und nach der letzten Bestattung im März 1945 so verfiel, dass er heute kaum noch als Friedhof zu erkennen ist. 565 Es ist aber davon auszugehen, dass die Festungsgefangenen auf einem separaten Areal, getrennt von den übrigen Verstorbenen bestattet wurden, 566 und damit außer der Reihe und vermutlich am Rand. 567 Die Gräber in Randlage hatten den geringsten Wert, dennoch befanden 228 4. Die Bewacher - Ehre schonen und verletzen <?page no="229"?> 568 Z A N D E R , Schinderkuhlen, S.-110. 569 HStA-D, 11321 Generalkriegsgericht, Nr.-12844, Bl. 35 (Schreiben vom 15.6.1800). 570 Ebd., Bl. 61. 571 P R Ö V E , Reichweiten und Grenzen der Konfessionalisierung. 572 HStA-D, 11321 Generalkriegsgericht, Nr.-12844, Bl. 67. 573 Ebd., Bl. 155 574 Ebd., Bl. 156. 575 Ebd., Bl. 35. 576 Zur Angst vor dem Lebendigbegrabenwerden vgl. R Ü V E , Scheintod. Dieses Beispiel verdeutlicht auch, dass die Angst überwog, während die Sektion des Leichnams offenbar nicht als problematisch angesehen wurde, obwohl es sich bei den an die Anatomie abgegebenen Leichen im 18. Jahrhundert häufig um Gefängnisinsassen oder Suizidenten handelte (vgl. S C H R E I N E R , Suizid, Melancholie und Hypochondrie, S.-33ff.). sie sich in geweihter Erde. 568 Damit blieben die Gefangenen im Leben wie im Tod zwar am Rande der übrigen Festungsgesellschaft, grundsätzlich aber integriert. Weiteres Merkmal einer ehrenvollen Behandlung Verstorbener ist die Rück‐ sichtnahme auf letzte Verfügungen, wie sie der am 27. August 1800 auf der Festung Königstein verstorbene Marquis d’Agdollo hinterlassen hatte. Zu seinen Wünschen gehörte, dass der Leichnam unberührt unter Bewachung von zwei Musketieren in der warmen Stube bis zum Eintritt deutlicher Verwesungsanzei‐ chen liegen und dann früh in aller Stille begraben werden sollte. Außerdem legte er Wert auf eine Sektion durch den Festungschirurgen, weil er seinen Krankheitsverlauf für ein geeignetes Lehrbeispiel hielt, und setzte für diese Dienstleistungen entsprechende Summen aus. 569 Über den Ablauf des eigentli‐ chen Begräbnisses finden sich in den Akten keine Hinweise, es ist jedoch von einer ähnlichen Verfahrensweise wie bei den Vorgenannten auszugehen, da in den Abrechnungen unter anderem Ausgaben für den Garnisonprediger und den Garnisonskantor überliefert sind. 570 Die Tatsache, dass d’Agdollo Katholik war, scheint keine Rolle gespielt zu haben, eventuell bedingt durch die beim Militär geforderte religiöse Toleranz. 571 Aus den Abrechnungen geht auch hervor, dass sowohl die beiden Musketiere, die den Körper bis zum Eintritt von Anzeichen von Verwesung bewacht hatten, 572 als auch der Garnisonschirurg Christian Lobegott Constantin für die Sektion des Leichnams 573 und der Sousleutnant Friedrich Anton Herrmann für seine Anwesenheit bei der Sektion 574 die von d’Agdollo ausgesetzten Beträge 575 erhielten. Dieser Vorgang zeigt somit nicht nur, dass die Angst vor Scheintod 576 berücksichtigt wurde, sondern vor allem, dass für die Erfüllung letzter Wünsche Personal der Festungsgarnison zur Verfügung stand. Diese Praxis wurde unabhängig vom Stand, Vermögen und Vergehen der Gefangenen geübt. Karl Gottlieb Abels hatte sich im März 1775 bei einem Fluchtversuch einen offenen Beinbruch zugezogen, an dem er am 2. 4.2. Haft vollziehen 229 <?page no="230"?> 577 HStA-D, 11263 Festungskommandantur Königstein, Nr. 252 (medizinisches Gutachten vom 9.5.1775 in 11263 Festungskommandantur Königstein, Nr.-251, Bl. 25). 578 HStA-D, 11263 Festungskommandantur Königstein, Nr.-252, Bl. 19 (Rapport des Gene‐ ralmajors von Borke an den Generalmajor von Riedesel vom 3.10.1775). 579 HStA-D, 11332 Kriegsgerichte besonderer Behörden und Formationen bis 1867, Nr. 792, o. F. (Schreiben von Gottfried Schneider vom 19.9.1775). 580 B ÖH M , Festungsgarnison, S.-98. 581 Alter katholischer Friedhof, angelegt um 1720, mit wachsendem Zuzug von Katholiken nach dem Übertritt des Kurfürsten zum katholischen Glauben, 1740 erweitert (vgl. S T I M M E L / E I G E N W I L L , Stadtlexikon, S.-41). 582 HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14607/ 2, Bl. 29 (Befehl vom 26.1.1735). Oktober des Jahres in Folge von Wundbrand starb. 577 Wegen der Beschaffenheit der Leiche verfügte der Kommandant ein stilles Begräbnis am selben Nachmittag ohne Rücksprache mit seinen Vorgesetzten. 578 Da sich Abels Tod für den Festungschirurgen bereits Mitte September abzuzeichnen begann, riet er ihm, sein Testament zu machen. Obwohl abzusehen war, dass nach Tilgung der Schulden und Begräbniskosten keine Verfügungsmasse verbleiben würde, nahm der zuständige Auditeur das Testament auf, um dem Todgeweihten den Wunsch, einen Feldwebel namens Pluntke aus Dankbarkeit für erwiesene Gefälligkeiten als Erben einzusetzen, zu erfüllen. Der Auditeur bezeichnet ihn als „Unglückli‐ chen,“ 579 so dass der nahe Tod stärker im Vordergrund stand als dessen Vergehen oder die Tatsache, dass sich Abels die Verletzung selbstverschuldet bei einem Fluchtversuch zugezogen hatte. Den Umgang mit Verstorbenen auf der Festung Königstein lässt sich somit als ehrwahrend charakterisieren. Auch bei sogenannten stillen Begräbnissen wurde auf Zeremoniell nicht verzichtet, wobei allerdings mangels Quellen offenbleiben muss, ob dies auf alle genannten Fälle zutraf, zumal den Kommandanten ein gewisser, den jeweiligen Umständen entsprechender Entscheidungsspielraum offenblieb. Da die Gefangenen aus ihren eigentlichen sozialen Bezugsrahmen gerissen worden waren, hatten die Angehörigen jedoch keine Möglichkeit, selbst für ein pompöses Begräbnis zu sorgen. Auf der Festung Sonnenstein stand im Unterschied zum Königstein kein Garnisonsfriedhof zur Verfügung. Daher wurden die meisten verstorbenen Festungsbewohner auf den städtischen Friedhöfen beigesetzt. Lediglich einige Kommandanten (z. B. von Knoche und von Schütz) wurden in die Erbbegräb‐ nisse auf ihre Güter überführt. 580 Im Fall des schwer erkrankten Gefangenen Jan Michel Bartoszewicz erging für den nicht eingetretenen Fall seines Todes ein kurfürstlicher Befehl, ihn entweder in Pirna oder auf dem den katholischen Brüdern in Dresden zugewiesenen Friedhof in Dresden 581 zu begraben. 582 230 4. Die Bewacher - Ehre schonen und verletzen <?page no="231"?> 583 HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14605/ 16, Bl. 4 (Rechnung des Obristleut‐ nants Radzki vom 14.9.1741). 584 HStA-D, 11265 Festungskommandantur Sonnenstein, Nr.-51 (Befehl vom 1.5.1741). 585 HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14629/ 8, o. F. (Schreiben vom 20. und 25.6.1734) und HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14629/ 10, o. F. (Schreiben vom 1.8.1735). 586 Die Gruft wurde im Zuge der Renovierung der Marienkirche im Jahr 1889 beseitigt (vgl. L I N D E M A N N , Festungsgefangene auf dem Sonnenstein, S.-128). Bei den Beisetzungen ist auf der Festung Sonnenstein tatsächlich von stillen Begräbnissen ohne Zeremonien auszugehen. Bei Jonas Adolph Wetterströhm († 13. August 1741) lassen sich in der Abrechnung zwar Ausgaben für Sarg, Totengräber, Leichentücher, Leichenwäscherin, Leichenhemd, Leinen für das Sarginnere und acht Träger zum Transport auf den Friedhof nachweisen, jedoch keine Beträge für den Kantor und die Schulkinder. Die Kosten in Höhe von etwa sieben Reichstalern übernahm der Staat. 583 Im Fall von Johann Daniel von Trützschler († 30. April 1741) erging der ausdrückliche Befehl des Gouverneurs, das ebenfalls vom Staat bezahlte Begräbnis „ohne Ceremonie in aller Stille zu bewerckstelligen.“ 584 Auch dem Geheimen Rat Christian Friedrich von Brand († 31. Juli 1735) wurden der letzte Wunsch, in aller Stille in der Marienkirche in Pirna begraben zu werden, erfüllt, 585 und zwar in einer Gruft am Altarplatz. 586 Abb. 14: Grabplatte des auf der Festung Sonnenstein verstorbenen Christian Friedrich von Brand in der Marienkirche in Pirna. 4.2. Haft vollziehen 231 <?page no="232"?> 587 V E R L O H R E N , Stammregister, S.-332. 588 Die Gesamtkosten von sieben Reichstalern bei Jonas Adolph Wetterströhm waren vergleichsweise günstig. Beim Begräbnis des Oberlandbaumeisters Matthias Daniel Pöppelmann im Jahr 1736 wurden allein für den Sarg und dessen Ausstattung insgesamt 16 Reichstaler aufgewendet (10047 Amt Dresden, Nr. 3056, Bl. 255), beim Begräbnis des kurprinzlichen Backmeisters Johann Georg Hoffmann im Jahr 1748 waren es über 15 Reichstaler ohne den Sarg, der nochmals mit neun Reichstalern zu Buche schlug (HStA-D, 10047 Amt Dresden, Nr.-2805, Bl. 22). 589 Bei Pfingsten wurde geprüft, ob Geld er hinterlassen hatte. Da er aber ohne Vermögen verstorben war, beglich die Rentkammer die Begräbniskosten unter der Maßgabe, dieses als Vorschuss zu betrachten und aus dem Verkauf von hinterlassenen Mobilien zu begleichen (HStA-D, 10025 Geheimes Konsilium, Loc. 4606/ 3, Bl. 2, 6). 590 G A I T Z S C H , Cosel-Bibel, S.-193. Die Festungshaft war somit kein Ausschlusskriterium für einen privilegierten Begräbnisort. Immerhin fanden in der Marienkirche auch Festungskommandan‐ ten ihre letzte Ruhestätte, beispielsweise Johann Siegmund von Liebenau († 14. September 1671). 587 Die Ursache für die Sonnensteiner Begräbnispraxis unter Verzicht auf Ze‐ remonien dürfte zum einen darin liegen, dass der Pirnaer Friedhof bzw. die Marienkirche ein öffentlicherer Ort war als der Königsteiner Garnisonsfriedhof und man entsprechende Aufmerksamkeit vermeiden wollte. Zum anderen erfolgten zwei der drei genannten Begräbnisse auf Staatskosten, so dass der Aufwand möglichst gering zu halten war. 588 Bei vermögenden Gefangenen der Festung Königstein hingegen wurden die Begräbniskosten aus der Nachlass‐ masse beglichen. 589 Auf der Festung Stolpen war nur ein Todesfall zu verzeichnen. Am 31. März 1765 starb Anna Constantia Reichsgräfin von Cosel nach 49jähriger Haft. Zum Zeitpunkt ihres Todes war die Garnison Stolpen bereits seit einem Jahr aufgelöst, so dass die Zuständigkeit für die Organisation des Begräbnisses beim Stolpener Amtmann lag. 590 Über ihre religiöse Orientierung herrschte Unklarheit, da sie in ihren letzten Lebensjahren mit dem jüdischen Glauben sympathisiert, den Sabbath begangen und keinen Gottesdienst besucht, zudem den Wunsch geäußert hatte, auf dem Schafberg, einem Hügel in Sichtweise der Festung, begraben zu werden. Dies fand jedoch keine Berücksichtigung, vielmehr bestimmte das Oberkonsistorium die Festungskapelle als letzte Ruhe‐ stätte. Immerhin gab man ihren Wünschen insoweit statt, dass der Leichnam in ein Tuch eingewickelt und an ihre Brust ein Pergament mit Bibelzitaten geheftet wurde. Die Beisetzung fand im Beisein ihres Sohnes Friedrich August von Cosel und der Schwiegertochter sowie vier Offizieren und einigen Einwohnern aus Stolpen statt. Auf eine Grabplatte zur Kennzeichnung ihrer letzten Ruhestätte wurde verzichtet. Lediglich eine Zinnplatte wurde dem Sarg beigegeben. Auf 232 4. Die Bewacher - Ehre schonen und verletzen <?page no="233"?> 591 G A I T Z S C H , Begräbnis der Gräfin Cosel, S.-153-154. 592 HStA-D, 10026 Geheimes Kabinett, Loc. 1391/ 7, Bl. 43 (Vortrag vom 10.8.1719). 593 Ebd., Bl. 57-58 (Schreiben vom 10. und 20.10.1719). der Inschrift befanden sich jedoch nur ihre Lebensdaten, die Namen der Eltern und die Heirat mit dem Grafen von Hoym. Auch dieses Begräbnis wird laut Kirchenbucheintrag als still klassifiziert. 591 Das stille Begräbnis war somit bei in Haft verstorbenen Festungsgefangenen gängige Praxis. Jedoch finden sich ausreichend Hinweise auf ehrwahrende Ele‐ mente wie einen Trauerzug, bei dem die Festungsbesatzung die Trauergemeinde ersetzte. Die Abwesenheit von Angehörigen, deren Anwesenheit nur für die Gräfin Cosel belegt ist, wird eher den praktischen Erfordernissen einer schnellen Beisetzung geschuldet sein. Auch war die Haft kein Ausschlusskriterium für eine Beisetzung in der Pirnaer Stadtkirche, so dass als Fazit bleibt, dass den meisten Festungsgefangenen durchaus die letzte Ehre erwiesen wurde. Auf der Festung Königstein sind allerdings zwei abweichende Fälle nachweis‐ bar. Zum einen handelt es sich um die Hinrichtung des Barons Hektor von Klettenberg. Diese scheint auf den ersten Blick im Zusammenhang mit dessen zweiten Fluchtversuch gestanden zu haben, da die Hinrichtung knapp zwei Monate später, am 1. März 1720, vollzogen wurde. Trotz der zeitlichen Nähe konnte jedoch kein kausaler Zusammenhang nachgewiesen werden. Vielmehr hatte gegen ihn bereits spätestens im August 1719 ein Urteil des Schöppenstuhls Leipzig vorgelegen, das für seine Vergehen Staupenschlag, oder, da er von Adel war, das Abhauen der Faust, welche er am besten entbehren könne, und ewige Landesverweisung vorsah. Daneben bestand ein älteres Todesurteil des Stadtrats von Frankfurt am Main wegen eines Duellvergehens, dem Klettenberg sich durch Flucht entzogen hatte. Daher informierten die sächsischen Behörden den Stadtrat von Frankfurt über das in Sachsen ergangene Urteil, verbunden mit der Frage, ob er ihn wegen Vollstreckung der Todesstrafe aus Sachsen abfordern und nach Frankfurt bringen wolle. 592 Der Stadtrat hatte großes Interesse an der Vollstreckung des von ihm verhängten Todesurteils, war aber unter anderem besorgt, dass dessen Verwandte Befreiungsversuche unternehmen könnten und bat daher um eine Exekution in Sachsen. 593 Dieser Wunsch zog eine umfang‐ reiche und langwierige juristische Prüfung nach sich, mit dem Ergebnis, dass das Ersuchen des Stadtrats bewilligt werden konnte. Ob Klettenberg bei seiner Flucht bekannt war, dass sich die Vollstreckung des Frankfurter Todesurteils be‐ reits in Vorbereitung befand, ist nicht überliefert. Seine Familie hatte zumindest diesbezügliche Befürchtungen, da der in Frankfurt befindliche Resident bereits 4.2. Haft vollziehen 233 <?page no="234"?> 594 Ebd., Bl. 63-64 (Schreiben vom 10.11.1719). 595 Zur entehrenden Wirkung siehe u. a. K Ü H N E L , Kranke Ehre, S. 41ff; N O W O S A D K O , Scharfrichter und Abdecker, S.-293. 596 HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14604/ 5, Bl. 195 (Bericht vom 28.2.1720). 597 Ebd., Bl. 196-197 (Schreiben vom 29.2.1720). 598 F R A N K , Suizid und Gesellschaft, S.-167; W I L H E L M -S C H A F F E R , Gottes Beamter, S.-379. 599 HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Nr.-570, o. F. (Schreiben vom 23.2.1720). 600 HStA-D, 10054 Gouvernement Dresden, Loc. 14604/ 5, Bl. 222 (Schreiben vom 2.3.1720). 601 Ebd., Bl. 208 (Bericht des Kommandanten von Kyaw über die Hinrichtung vom 1.3.1720). 602 Ebd., Bl. 222b (Schreiben vom 1.3.1720). 603 Ebd., Bl. 204b (Schreiben vom 1.3.1720). 604 K L E M M , Berggemeinde, S.-125-126. im November 1719 ein Gnadengesuch der Familie, das Todesurteil in lebenslange Haft umzuwandeln, an die sächsischen Behörden übermittelt hatte. 594 Nachdem Klettenberg über die anstehende Hinrichtung informiert worden war, hatte der Verurteilte letzte Wünsche geäußert, die auf Wahrung seiner Ehre zielten. Dazu gehörte ein Begräbnis an einem „ehrlichen Orth“ ebenso wie die Bitte, einem Musketier einen Taler bezahlen zu dürften, damit dieser ihm die Haare binde, um jede entehrende Berührung durch den Scharfrichter zu vermei‐ den. 595 Ferner suchte er um die Erlaubnis an, dem Scharfrichter einen Dukaten bezahlen zu dürfen und um Schreibmaterial für Abschiedsbriefe. Schließlich sollte die Festungsgarnison nach der Hinrichtung ein Fass Bier auf sein Wohl trinken. 596 Der Gouverneur gab diesen Bitten nicht nur statt, sondern sagte sogar zu, den Taler für den Musketier und den Dukaten für den Scharfrichter selbst bezahlen zu wollen, „außerdem wird mann ihm auch die Gnade wiederfahren laßen, selbigen an keinen unehrlichen Orth zu begraben.“ 597 Ein unehrlicher Ort wäre beispielsweise die Hinrichtungsstätte gewesen, 598 somit ist diese Zusicherung des Gouverneurs keineswegs mit einem ehrwahrenden Begräbnis gleichzusetzen. Dementsprechend lauteten dessen weitere Anweisungen auf Verwendung eines Sarges aus Brettern und „ein Grab an einen entlegenen Orthe außer der Vestung wie auch außer der Straße“ und den Transport des Sarges durch Soldaten nach der Hinrichtung. 599 Diesem Befehl wurde Folge geleistet. Das Grab war bereits einen Tag davor, am 29. Februar, durch einen Totengräber ausgehoben worden, 600 und befand sich außerhalb der Festung, von der Straße abgesondert hinter dem evangelischen Friedhof. 601 Der Tote wurde unmittelbar nach der Hinrichtung durch sechs Musketiere dorthin transportiert 602 und „eingescharrt.“ 603 In der älteren Literatur wird Klettenberg zwar zu den auf dem Festungsfriedhof begrabenen Gefangenen gezählt, 604 dieser Umstand kann jedoch einer späteren Erweiterung des Friedhofs während des Siebenjährigen Krieges geschuldet sein. Damit handelt es sich nicht um ein unehrliches Begräb‐ 234 4. Die Bewacher - Ehre schonen und verletzen <?page no="235"?> 605 F R A N K , Suizid und Gesellschaft, S.-167; W I L H E L M -S C H A F F E R , Gottes Beamter, S.-379. 606 Im Art. „verscharren“, in: G R I M M , Wörterbuch, Bd. 25, Sp. 1060, wird der Begriff u. a. im Zusammenhang mit toten Tieren verwendet. 607 HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14604/ 5, Bl. 208 (Schreiben vom 1.3.1720). 608 van D Ü L M E N , Der ehrlose Mensch, S.-68; E V A N S , Rituale der Vergeltung, S.-86. 609 M U T H , Hinrichtung des Regiments Madlo, S.-101. 610 N O W O S A D T K O , Miltitärrechtliche Passagerituale, S. 357-358. Auch das „Reglement, Vor die Königl. Preußischen Infanterie, Worinn enthalten: Die Evolutions, das Manual und die Chargierung, und wie der Dienst im Felde und in der Garnison geschehen soll, Auch Wornach die sämtliche Officiers sich sonst zu verhalten haben. Desgleichen Wie viel an Tractament bezahlet und davon abgezogen wird, auch wie die Mundirung gemachet werden soll […], Berlin den 1. Junii 1750“ sah Enthauptung als Strafverschärfung gegenüber dem Erschießen an (S. 463) [Strafverschärfung bei Trunkenheit: „anstatt cassiret, infam cassiret, anstatt arquebusiret, decolliret, und anstatt decolliret, aufgehangen werden“]. nis, da dieses nicht nur außerhalb eines Friedhofs, sondern auch durch eine unehrliche Person hätte erfolgen musste, während zu der schändlichsten Form, dem Eselsbegräbnis, auch noch ein unehrenhafter Transport, beispielsweise durch Schleifen, und durch eine unehrliche Person sowie ein unwürdiger Ort, gehörte. 605 War das Begräbnis somit auch nicht unehrlich, kann man es gemes‐ sen an den sonst auf der Festung Königstein herrschenden Standards dennoch nicht als ehrenvoll bezeichnen, zumal im Bericht über die Hinrichtung die For‐ mulierung „eingescharrt“ 606 verwendet wurde, die als Abwertung zu verstehen ist, da sie bei regulären Begräbnissen nicht gebräuchlich war. Über die Gründe kann man nur spekulieren. An der Art, wie der Gefangene in den Tod gegangen ist, kann es nicht gelegen haben, denn der Kommandant von Kyaw äußert sich in seinem Bericht anerkennend: „daselbst nach verrichteten Gebeth und einer kurtzen Anrede an die Anwesenden zum Tode sich standhafft bezeiget, die Kleidung selbst ausgezogen, darauff niedergekniet und von dem Pirnischen Scharffrichter den Streich des Schwerdts erwarttet.“ 607 Eine infamierende Berührung mit dem Scharfrichter oder seinen Knechten wurde vermieden, die Strafe wurde mit dem Schwert vollzogen und galt somit als ehrlich, was auch ein ehrliches Begräbnis ermöglichte, 608 auch den Transport zum Friedhof übernahmen Soldaten. Jedoch galten beim Militär andere Maßstäbe von ehrenhaften Hinrichtungen durch die Möglichkeit des Erschießens, das im Kameradenkreis stattfand und jegliche Berührung mit dem Scharfrichter ausschloss. 609 Außerdem wurde diese Art der Strafe als die „gelindeste Lebensstrafe“ angesehen und darauf geachtet, dass der Hinzurichtende und die Ausführenden standesgleich waren. 610 Jedenfalls finden sich in den Akten der Militärüberlieferung entsprechende Fälle, in denen auf Gesuch die Enthauptung in Erschießen, in der Sprache der Zeit „arquebusiren“ 4.2. Haft vollziehen 235 <?page no="236"?> 611 z. B. HStA-D, 11237 Geheimes Kriegsratskollegium, Loc. 10931/ 6, o. F. (Schreiben vom 16.9.1724). 612 HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14604/ 5, Bl. 201 (Schreiben vom 1.3.1728). 613 K Ü H N E L , Kranke Ehre, S.-57ff. 614 Ebd., S.-66; K Ä S T N E R / K Ü H N E L , Selbstmörder als Verlierer, S.-237. 615 K Ü H N E l, Kranke Ehre, S.-68ff. 616 K Ä S T N E R , Selbsttötungen in Kursachsen, S.-268-269. 617 K R O L L , Soldaten, S.-567-568. 618 K Ü H N E L , Kranke Ehre, S.-36ff. umgewandelt wurde. 611 Eine andere naheliegende Erklärung ist die kurfürstliche Ungnade, die der Gefangene durch seinen Betrug in besonderem Maße auf sich gezogen hatte und die vor seinem Tod geforderte, von ihm jedoch verweigerte Abbitte wegen des Betrugs gegenüber dem Kurfürsten. 612 Beim zweiten Fall handelt es sich um den Kabinettsminister Karl Heinrich Graf von Hoym, dem Parteilichkeit und Bestechlichkeit vorgeworfen worden war. Dieser hatte sich in der Nacht vom 21. auf den 22. April 1736 auf der Festung Königstein in seiner Zelle erhängt. Aufgrund eines an seine Diener gerichteten Zettels mit der Aufforderung, einen natürlichen Tod vorzutäuschen, und weiterer Indizien konnte kein Zweifel an einer vorsätzlich geplanten Tat aufkommen, 613 worauf nach sächsischer Rechtslage ein unehrliches Esels‐ begräbnis hätte erfolgen müssen. 614 In der Regel schützte der höhere Grad an Ehre, der Adeligen beigemessen wurde, jedoch von solchen entehrenden Praktiken, so dass im Fall des Grafen von Hoym ein stilles Begräbnis zu erwarten gewesen wäre. 615 Andererseits handelte es sich um eine Haftsituation. In Gefängnissen wurden Suizidenten in der Regel durch den Scharfrichter oder Abdecker verscharrt, da man die Tat als Schuldeingeständnis und damit grundsätzlich als vorsätzlich wertete. 616 Diese Praxis galt auch im Militärrecht. Auch hier sollte nach einem vorsätzlichen Selbstmord, beispielsweise aus Angst vor Strafe, die Bestattung durch den Scharfrichter vorgenommen werden. Wurde als Triebfeder Melancholie angenommen, erfolgte ein stilles Begräbnis. 617 Zu einem Eselsbegräbnis kam es bei Hoym tatsächlich nicht, da ihn wohl sein Stand als Adeliger davor bewahrte. Jedoch handelt es sich gemessen an der sonst auf der Festung Königstein geübten Praxis bei stillen Beisetzungen keineswegs um ein ehrliches Begräbnis. Zunächst fand sich nach Hoyms Tod kein Freiwilliger, der ihn abnehmen wollte. Daher ließ man den Leichnam in der Zelle hängen, bis die zuständige subdelegierte Kommission zwei Wochen später, am 6. Mai, auf der Festung eintraf. 618 Dann weigerte sich der inzwischen gefundene Freiwillige, der sich zur Abnahme des Leichnams bereiterklärt hatte, auch für das Begräbnis zu sorgen, so dass es bis acht Uhr abends dauerte, als endlich „fande sich nun ein Mann mit seiner Frau ein, der den Cörper abschnitte 236 4. Die Bewacher - Ehre schonen und verletzen <?page no="237"?> 619 HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14635/ 2, Bl. 85 (Schreiben vom 6.5.1736). 620 K Ü H N E L , Kranke Ehre, S.-71-72. 621 HStA-D, 10026 Geheimes Kabinett, Loc. 956/ 8, Bl. 155-156 (Bericht vom 4.5.1736). 622 K O S L O F S K Y , Nächtliche Begräbnisse, S.-352, 360. 623 Mandat, Carl Heinrichs, Grafens von Hoym, begangene Verbrechen auch Selbst-Mord, ingleichen Die Confiscation seines sämmtlichen Allodial-Vermögens, Dresden, den 23. Februar 1737. und in Sarck legte, den Sarck auf den Schubkarn setzte und nach 9 Uhr deß Nachts der Festung hinunter vor dem hiesigen Kirchoff, alda bereits ein Grabe gemacht war, führete und in selbiges legten und zuscharrten.“ 619 Dem vorausgegangen war ein Gesuch der Familie, den Leichnam auszuhändigen und in aller Stille zu bestatten, das den Kurfürsten, der sich in Warschau aufhielt, jedoch nicht rechtzeitig erreicht hatte, 620 und ein kurfürstlicher Befehl an die subdelegierte Kommission „in Betracht des ausgeübten unmenschlichen Selbstmords, als wodurch der Graf von Hoym bloß der durch seine vielfälltig begangene schwere Mißhandlungen und gebro‐ chene doppelte Eydschwüre, wohl verdienten zeitlichen Straffe zu entgehen gesucht, das Cadaver, wenn es vorher behörig visitiret worden, in einen schlechten Sarg, wie er in der Eil zu haben seyn wird, legen, und außerhalb des Kirchhofs abends in der Stille an einen besondern Orth einscharren laßen.“ 621 Die abwertende Wortwahl des kurfürstlichen Befehls unterstreicht die An‐ nahme eines unehrenhaften Verfahrens, denn gemeinhin wird in den Akten vom „Defunctus“ gesprochen, nicht vom „Cadaver“ und vom „begraben“ an Stelle von „einscharren.“ Selbst wenn Nachtbegräbnisse nicht mehr zwingend als unehrlich galten, 622 hat es in diesem Befehl einen heimlichen und damit unehrlichen Beiklang. Auch in dem 1737 publizierten Mandat über die Verbrechen, den Selbstmord und die Konfiszierung des Vermögens des Grafen Hoym heißt es, man habe das eigentlich anzuwendende schändliche Begräbnis als Gnadener‐ weis für seine Angehörigen so weit gemildert, „daß das Cadaver in der Stille abgenommen und an einem besonderen Orth, iedoch außer dem Kirchhof bey der Festung Königstein, eingescharret werden dürffen.“ 623 Hier steht die abwertende, immerhin einen Adeligen betreffende Sprache in deutlichem Kontrast zu dem postulierten Gnadenerweis. Ebenfalls ungewöhnlich erscheint, dass der tote Körper tagelang nicht ab‐ genommen wurde. Als der stellvertretende Kommandant, Obristleutnant von Römer, zusammen mit dem Wachtmeister Wörmuth den Toten begutachtete, wollten sie ihn zwar abnehmen und in ein kühles Gewölbe bringen lassen, jedoch fand sich niemand, der dazu bereit war. Daher entschieden sie, das 4.2. Haft vollziehen 237 <?page no="238"?> 624 HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14635/ 2, Bl. 23 (Bericht vom 24.4.1736). 625 K Ü H N E L , Kranke Ehre, S.-36-49. 626 HStA-D, 11332 Kriegsgerichte besonderer Behörden und Formationen bis 1867, Nr. 651, Nr.-15. Zimmer bis zum Eintreffen der zuständigen Kommission verschließen zu las‐ sen. 624 Florian Kühnel erklärt diese Weigerung mit der „rituellen Verunreini‐ gung“ des Leichnams, durch die die damit verbundene Unehrlichkeit auf jeden übergehe, der diese berührte. 625 Diese Deutung ist möglich, zumal Beispiele über infamierende Berührungen, vor allem durch den Scharfrichter, dicht dokumentiert sind. Ein anderer naheliegender Grund könnte in den komplexen Zuständigkeiten gelegen haben. Offenbar konnte der stellvertretende Komman‐ dant niemandem befehlen, den Leichnam abzunehmen. Die Soldaten waren zwar für die Bewachung verantwortlich, darüberhinausgehende Tätigkeiten bedurften jedoch einer besonderen Vereinbarung, beispielsweise konnte eine umfassende Bedienung eines Gefangenen nicht einfach angeordnet werden, sondern bedurfte einer gesonderten Bezahlung durch die Gefangenen. Somit könnte auch das Abnehmen eines Leichnams, eine auch ohne die Frage von Ehre und Unehre unangenehme Tätigkeit, außerhalb der Zuständigkeit der Garnisonsangehörigen gelegen haben. Für diese Deutung spricht auch, dass in einem anderen Fall eine Suizids, als Spuren an einer Zisterne der Festung Königstein darauf hindeuteten, dass dort jemand ertrunken war, die Bergung ohne weiteres erfolgte, da es sich bei dem Musketier Matthes Roigke um einen Angehörigen der Garnison handelte, 626 und die Zuständigkeit somit nicht angezweifelt werden konnte. Bei den beiden geschilderten Fällen handelt es sich jedoch um Ausnahmen, die die These des grundsätzlich ehrwahrenden Begräbnisses von Festungs‐ gefangenen nicht in Frage stellen, da die Todesumstände außergewöhnlich waren. Sie zeigen jedoch auch, dass es auch bei der Frage der letzten Ehre kein Standardprozedere gab, sondern vom kurfürstlichen Willen abhängige Einzelfallentscheidungen getroffen wurden. 238 4. Die Bewacher - Ehre schonen und verletzen <?page no="239"?> 1 Die Infamie war eine Ehrenstrafe, die durch ein Gerichtsurteil verhängt werden konnte und durch die die betreffende Person unehrlich wurde. Diese bedeutete den Ausschluss von Ämtern und „anderen ehrlichen Geschäften“ sowie Eidesunfähigkeit. Insbesondere der Adel sollte mit solchen Personen keinen Umfang pflegen (vgl. B E C K E R , Art. „Infamie“; E R H A R D , Handbuch des chursächsischen peinlichen Rechts, S.-99). 2 HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14493/ 10, Bl. 101-102 (Schreiben vom 17.6.1734). 5. Die Inhaftierten - Ehre wahren und verlieren 5.1. Die Haft als Angriff auf Ehre und Ansehen Festungshaft war eine Strafe, die auch in der Frühen Neuzeit nicht infamierend wirkte, und die daher nahezu ausschließlich bei einem Personenkreis zur An‐ wendung kam, der sich aus Angehörigen des Adels und des Bürgertums aus den Bereichen Hof, Verwaltung und Militär zusammensetzte. In den vorliegenden Quellen wurde seitens der Gefangenen allerdings nicht auf den privilegierten Status ihres Haftorts reflektiert. Zu vermuten ist, dass sie als Standespersonen entweder überhaupt nicht damit rechneten, jemals einer infamierenden Strafe unterworfen zu werden, oder dass im subjektiven Empfinden weniger die ver‐ gleichsweise komfortablen Haftbedingungen als vielmehr der Freiheitsentzug im Vordergrund standen. Die Bedeutung der nicht infamierenden Wirkung der Festungshaft war jedoch von großer Tragweite, wie das Beispiel des zunächst auf der Festung Stolpen inhaftierten Georg Samuel Ludovici zeigt. Ihm wurde durch die zuständige Kommission das gegen ihn ergangene Urteil eröffnet, durch das er aller Ämter enthoben, zum weiteren Herrendienst als untüchtig und gleichsam für infam erklärt wurde. 1 Die lebenslängliche Gefängnisstrafe sollte er im Zuchthaus Waldheim verbüßen. Die Reaktion des Gefangenen war heftig: „alterierte sich der Arrestant Lodivici sehr starck, und zitterte als ein Espenlaub, baht auch gar inständig zu erlauben, daß seine Frau zu ihm gelaßen werden mögte, um von derselben Abschied zu nehmen, welches ihm aber von der Commission abgeschlagen und derselbe in sein Gewahrsam gebracht worden.“ Wegen des Zustandes des Gefangenen musste ein Soldat mit Gewehr zur Aufsicht in seine Stube kommandiert werden, schließlich musste wegen Ohn‐ machtsanfällen sogar der Arzt und der Barbier hinzugezogen werden. Davon unbeeindruckt transportierte man ihn noch am selben Tag ins Zuchthaus Waldheim, 2 da der Aufenthalt einer infamen Person auf der Festung nicht <?page no="240"?> 3 Staats-Calender Auf das Jahr 1735, S.-16. 4 G O F F M A N N , Asyle, S.-25. 5 F Ü S S E L / W E L L E R , Ordnung und Distinktion, S.-18-19. 6 Vgl. Kap. 4.1. Normen. 7 G O F F M A N N , Asyle, S.-26. 8 Das Recht, in eigener Person auf dem Landtag zu erscheinen (vgl. L I M M E R , Bibliothek der Sächsischen Geschichte, S.-582-583). geduldet werden konnte. Die starke körperliche Reaktion des Gefangenen zeugt von der Tragweite des damit verbundenen Ehrverlusts, der noch dadurch verstärkt wurde, dass das Urteil und ein wegen seiner Verbrechen erlassenes kurfürstliches Mandat auch im Hof- und Staatskalender des Jahres 1735 publi‐ ziert wurde. 3 Dieses Beispiel zeigt aber auch, dass nicht allein die Verbüßung einer Zuchthausstrafe mit einem Ehrverlust im rechtlichen Sinne verbunden war, sondern dass hierfür ein gesondertes Urteil erforderlich war. Auf der anderen Seite wiederum war Festungshaft so eng an die Ehre einer Person gekoppelte, dass deren Verlust die sofortige Entfernung bedeutete. Aber auch bei den Gefangenen, die ihre Haft auf einer Festung verbüßten, war dies in vielen Fällen mit einem Verlust an Rang, Ehre, Ansehen und Status verbunden, und die Haftsituation bot darüber hinaus ausreichend Anlässe für Ehrkonflikte. Eine Konsequenz der Haft konnte sein, dass die Betroffenen ihre Rolle in der Gesellschaft verloren, 4 die wiederum Ansehen und Reputation bedeutete, zumal ein enger Zusammenhang zwischen sozialem Rang und Ehre bestand. 5 Dieses galt nicht nur für die Dauer der Haft, sondern über das Haftende hinaus. Ob ein Gefangener nach der Entlassung nahtlos seine bisherige Position einnehmen konnte, hing vor allem von der Art des Vergehens und den damit eventuell ver‐ bundenen Auflagen nach der Haftentlassung ab. Während beispielsweise einige wegen Duellvergehen zu wenigen Monaten Festungshaft verurteilte Offiziere anschließend zu ihrem Regiment zurückkehren und ihre militärische Karriere weiter betreiben konnten, wurden andere mit der Auflage entlassen, sich auf ihre Güter zu begeben und sich nicht im Umfeld des Hofs aufzuhalten. 6 Diese Auflage kam einer Verbannung aus den gesellschaftlich einflussreichen Kreisen gleich und war somit mit einem erheblichen Statusverlust verbunden. Vielen blieb zumindest noch die Rolle als adeliger Gutsbesitzer. Unwiederbringlich war in jedem Fall der Verlust an Lebenszeit, die in Freiheit auf die Karriere, Eheschließung oder die Kindererziehung verwendet worden wäre. 7 Es ist auch ein Fall überliefert, wo die Festungshaft die Landtagsfähigkeit 8 in Frage stellte: Karl Friedrich von Eberstein hatte 1796 eine sechsmonatige Haft‐ strafe verbüßt, weil er im Streit einen Gerichtsdiener bedroht und in Richtung 240 5. Die Inhaftierten - Ehre wahren und verlieren <?page no="241"?> 9 Als Amtsassen werden diejenigen Grundherren bezeichnet, die dem Amt, in dessen Bezirk ihr Besitz lag, unmittelbar unterstellt waren, während die Schriftsassen die landesherrlichen Befehle nicht durch Vermittlung des Amtmanns, sondern direkt von der Zentralregierung erhielten (vgl. Art. „Amtsassii, Amtsassen“, in: Z E D L E R S Universal-Lexicon, Bd.-1, Sp. 1814-1816). 10 von E B E R S T E I N , Stammreihe, S.-89. 11 Zur Widersprüchlichkeit des Duellverbots und der tatsächlichen Ahndung vgl. L U D W I G , Duell im Alten Reich, S.-133ff.; W I N K E L , Normative Ehrvorstellungen, S.-115ff. 12 HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14511/ 12, Bl. 24 (Schreiben Mirbachs, o. D.). 13 von R O H R , Einleitung zur Ceremoniel-Wissenschaft, S.-253. 14 G E S T R I C H , Absolutismus und Öffentlichkeit, S.-78. von dessen Frau geschossen hatte. Als er im Januar 1799 als Deputierter der Weißenfelser Amtsassen 9 an der Landtagssitzung in Dresden teilnehmen wollte, wurde ihm vom Erbmarschall Karl August Graf Löser die Zulassung mit Verweis auf die verbüßte Festungsstrafe verweigert. Dieses nahm Eberstein allerdings nicht widerspruchslos hin. Vielmehr verfasste er ein Drohschreiben, das ihm beinahe eine weitere Haftstrafe eingebracht hätte. 10 Hinzu kam, dass schon die Haft an sich, selbst wenn es sich um einen standesgemäßen Ort handelte, schambehaftet sein konnte, sofern es sich nicht um ein Duelldelikt handelte, das mit dem Ziel der Ehrwahrung begangen worden war. 11 Der wegen Straßenraubs inhaftierte Baron Eberhard Christoph von Mirbach erteilte seinem Bediensteten die schriftliche Anweisung „Ihr werdet allen Leuten, die nach mir fragen, zur Antwortt geben, daß ihro Majestät mir verschicket und ich bald wiederkommen werde. Von meinem ietzigen Zustand aber niemande etwas gedencken.“ 12 Inwieweit diese Geheimhaltungsstrategie aufging, muss mangels Quellen offenbleiben, es lenkt den Blick jedoch auf ein anderes Feld des möglichen Verlusts von äußerlicher Ehre und Ansehen. Anders als es der Begriff „Staatsgefangene“ und das Bild der hoch auf einem Berg thronen‐ den unzugänglichen Festung naheliegt, konnten Informationen über die dort Inhaftierten in die Welt außerhalb der Festungsmauern gelangen. Dabei ist zu unterscheiden zwischen von staatlicher Seite bewusst gesteuerten Nachrichten und Gerüchten. Laut der 1733 erschienenen Zeremonialwissenschaft von Julius Bernhard von Rohr wurden üblicherweise bei Verhaftung eines bedeutenden Staatsministers die Amtskollegen in anderen Territorien darüber informiert, „auch wohl die gantze Historie gedruckt, und der Welt kund gethan, weil doch grosse Herren ihre Facta und Verfahren in allen Dingen gerne justificiren wollen.“ 13 Innerhalb dieser, im eigenen Selbstverständnis maßgeblichen Öffentlichkeit der Herrscherhäuser und Höfe, 14 konnte sich somit die Nachricht vom Sturz eines Favoriten und von dessen Verhaftung sowie der Ursachen verbreiten. 5.1. Die Haft als Angriff auf Ehre und Ansehen 241 <?page no="242"?> 15 Z. B. der Transport des Kammerherrn Hector von Klettenberg auf die Festung König‐ stein (HStA-D, 10006 Oberhofmarschallamt, O 04, Nr. 100, o. F., Eintrag vom 18.3.1719). 16 K Ü H N E L , Selbsttötung in der Öffentlichkeit, S.-186ff. 17 Mandat Anno 1703 den 29sten December. 18 Des gewesenen Groß-Cantzlers in Dreßden […] Epitaphium: „7. Mustu dich gleich jetzo biegen/ und mit grosser Ungedult/ in den harten Kercker liegen/ dencke daß es deine Schuld/ die du hast gesamlet auff/ in den bösen Lebens-Lauff/ falle du nur Gott zu Fuße/ und bezeige wahre Busse“; Bericht Von dem unvermutheten und unglücklichen Fall. 19 Historische Remarques, S. 138ff., mit Aufzählung der Verbrechen und Betonung der erwiesenen Wohltaten. 20 Wienerisches Diarium Num. 579 vom 16. Februar 1709: „Sonsten wäre auch auß Sachsen die Nachricht mit sicheren Brieffen eingeloffen/ daß den 1. dieses/ auff Königl. und Chur-Sächsischen Befehl/ der gewesene Groß-Cantzler und Ober-Falckenier/ beede Brüder von Beuchlin/ nebst dem Dr. Ritter/ durch den Herrn geheimen Rath Hoym/ auß ihrer 7. Jährigen Gefangenschaft von Königstein geführet/ und in die Freyheit gesetzet worden.“ Auch in den ungedruckten Dresdner Hoftagebüchern finden sich Einträge über die Verhaftungen von Würdenträgern. 15 Die von Rohr beschriebenen Rechtfer‐ tigungsmechanismen blieben jedoch nicht auf die höfische Welt beschränkt, sondern konnten durch Einflussnahme auf die Zeitungsberichterstattung oder die Publikation von Mandaten auch auf einen wesentlich größeren, unbestimmt‐ eren Adressatenkreis ausgedehnt werden. Zeitungen erreichten nicht nur die höfischen Eliten, sondern durch Austausch und Vorlesen breite städtische und ländliche Schichten. Florian Kühnel hat diese Mechanismen im Fall des Suizids des Grafen von Hoym untersucht, wo die Informationen gezielt auch bei den Untertanen der Hoymschen Rittergüter verbreitet wurden. 16 Ein anderes Beispiel ist die Haft des in Ungnade gefallenen Günstlings und ehemaligen Großkanzlers Wolf Dietrich von Beichlingen auf der Festung Kö‐ nigstein. Gut fünf Monate nach seiner Verhaftung erschien ein Mandat, das die Reihe seiner Vergehen auf sechs Seiten detailliert aufzählte. Die Vorwürfe reich‐ ten von der Veruntreuung von Geldern, Rechtsbeugung und Bestechlichkeit bis hin zur Anwendung nekromantischer Künste. 17 Vermutlich auf Grundlage dieses Mandats erschien eine Reihe weiterer Drucke, die sowohl die Vergehen als auch das Motiv des tiefen Falls von höchster Ehre in Reimform und in Prosa thematisierten. 18 Daher überrascht es nicht, dass seine Taten auch in der Zeitungsberichterstattung Erwähnung fanden, 19 ebenso dessen Entlassung aus der Haft im Jahr 1709. 20 Handelt es sich bei dem Fall Beichlingen um gezielte kurfürstliche Informationspolitik, konnten jedoch auch Informationen in die Zeitungen gelangen, bei denen davon auszugehen ist, dass dies nicht in kurfürst‐ lichem Interesse lag. Beispielsweise berichtete die Wiener Zeitung im Jahr 1720 über den 14 Tage zuvor unternommenen vergeblichen Fluchtversuch Hektors 242 5. Die Inhaftierten - Ehre wahren und verlieren <?page no="243"?> 21 Wiener Zeitung, 24. Januar 1720: „Der auf der Vestung Königstein in Verhaft sitzende von Klettenberg hätte durchzukommen gesuchet; Dabey er aber im Herunterlassen sich zerfallen/ folglich nicht entwischen können.“ Auch die Hinrichtung dieses Gefangenen (vgl. Kap. 3.2.7. Die letzte Ehre erweisen) wurde Gegenstand von Drucken, z. B. Umständliche Nachricht Von der […] Enthauptung; Besondere Curieuse Entrevue In dem Reiche der Todten Zwischen den […] Gold-Machern Grafen Cajetani und […] von Klettenberg (Domenico Manuel Caetano wurde am 29.8.1709 in Küstrin in einem mit Flittergold behängten Mantel an einem ebenfalls mit Flittergold behängten Galgen hingerichtet, nachdem ein Versuch, Gold herzustellen, gescheitert war, vgl. K L E I N , Zwei Wege zum Gold, S.-303-307; P R I E S N E R , Geschichte der Alchemie, S.-73-74). 22 Wiener Zeitung vom 2. Januar 1734. 23 Wienerisches Diarium Num. 355 [Wiener Zeitung] vom 25. Dezember 1706. 24 Mercurii Relation, oder wochentlichen Ordinari Zeitung von underschidlichen Or‐ then (Münchener politische Zeitung), Sambstägige Extra-Ordinari-Zeitungen, vom 6.11.1734; vermutlich handelt es sich um den Starosten Franziskus Poninski, der am 25.10.1734 auf der Festung Sonnenstein eintraf (HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14603/ 14). 25 Augsburgische Ordinari Postzeitung von Staats-, gelehrten, historischu. ökonomi‐ schen Neuigkeiten (Augsburger Postzeitung) vom 2.7.1778; vermutlich handelt es sich um Johann Roman Graf von Kaysersmark, der ab dem 2. Juni 1778 inhaftiert war (HStA-D, 11263 Festungskommandantur Königstein, Nr.-251). 26 Es ist bezeugt, dass auch andere Berichte über Kriminalfälle in der Frühen Neuzeit ohne Kenntnis der Aktenlage nicht hätten verfasst werden können (vgl. D A I N A T , Gespräche im Reich der Toten, S.-309). 27 Über die mediale Berichterstattung über Kriminalität in der Frühen Neuzeit vgl. beispielsweise D E R S ., Aufbereitung von Kriminalität, S. 339-366; S C H W E R H O F F , Krimi‐ nalitätsgeschichte - Kriminalitätsgeschehen, S.-295-338. von Klettenberg von der Festung Königstein. 21 Weitere Zeitungsmeldungen über Festungsgefangene betrafen den Transport des ehemaligen Hofrats Ludovici vom Dresdner Amtsstockhaus auf die Festung Stolpen 22 oder die Entlassung der beiden polnischen Prinzen Jacob und Konstantin Sobieski von der Festung Königstein und ihre Ankunft in Dresden. 23 Meldungen dieser Art finden sich sowohl in der Wiener als auch in anderen Zeitungen, mitunter auch ohne Nennung von Namen. Da heißt es beispielsweise, dass ein vornehmer polnischer Herr aus Prag durch Dresden auf die Festung Sonnenstein transportiert worden sei, 24 oder es wird über die Verhaftung einer vornehmen Person auf ihren Gütern in Böhmen wegen nachteiliger Korrespondenz berichtet. 25 Ob es sich in den genannten Fällen um gezielte Informationspolitik oder um auf anderen Wegen nach außen gelangte Meldungen handelt, 26 ist im Einzelfall nicht mehr nachvollziehbar. Festungsgefangene waren, ebenso wie andere Kriminelle, 27 für breite Leserschichten von Interesse, so dass Informationen nicht nur auf die 5.1. Die Haft als Angriff auf Ehre und Ansehen 243 <?page no="244"?> 28 Zur frühneuzeitlichen Teilöffentlichkeiten vgl. F R E I S T , Öffentlichkeit und Herrschafts‐ legitimation, S.-322; R A U / S C H W E R H O F F , Öffentliche Räume, S. 18; zur höfischen Öffent‐ lichkeit B A U E R , Höfische Gesellschaft und höfische Öffentlichkeit. 29 HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14609/ 6, o. F. (Schreiben vom 25.5.1772). 30 Neue genealogisch-historische Nachrichten, S.-955-956. 31 Art. „Kosel oder Cosel, Cossel“ in: Z E D L E R S Universal-Lexicon, Bd.-15, Sp. 1569-1570. 32 C A S A N O V A , Geschichte meines Lebens, S. 224: „Nach dem Mittagessen, gegen Abend, ging ich in die Italienische Komische Oper, wo eine Pharaobank gehalten wurde, bei der ich mitzuspielen begann Bei dieser Pharaobank machte ich Bekanntschaft mit dem unglücklichen Agdollo, der damals noch keinen unglücklichen Eindruck machte. Er war jung, besaß Geist und Mut; er war bereits Major, und seine Tapferkeit, die er im Kriege bewiesen hatte, brachte ihm die Wertschätzung aller ein. Darüber hinaus war er heimlich mit der verwitweten Gräfin Rutowski verheiratet. Dieser liebenswerte Mann, der heute Generalleutnant wäre, hatte das Unglück, sich in eine äußerst gefährliche Intrige mit der Kurfürstenwitwe, der Mutter des Kurfürsten, den sie haßte, einzulassen. Agdollo wurde nach Königstein verbannt, wo er noch jetzt nach fast dreißig Jahren sitzt, und wo er wohl auch sterben wird, denn der regierende Kurfürst ließ, so sagt man, Gnade walten, indem er ihm die Todesstrafe ersparte, die ihm für sein Verbrechen zuteil geworden wäre.“ höfische Teilöffentlichkeit 28 beschränkt blieben, sondern breite Leserkreise auch der überregionalen Presse erreichten. Da die äußere Ehre von der Anerkennung durch andere abhing, konnte dieses Ansehen durch die Berichterstattung Schaden nehmen, so dass in dieser öffentlichen Wahrnehmung von Festungshaft erhebliches Potential für eine irreparable Schädigung von Ehre und Ansehen lag. Nicht von ungefähr schrieb der Obrist de L’Estocq an seine Ehefrau: „Es ist eine unglückliche Zeit für die Obristen, ich habe seit kurzem auß den Zeitungen 4 Gefangene gefunden. Gott sey gedanckt, ob ich wohl der 5-t bin, daß ich bis dato den Zeitungen entgehe.“ 29 Neben Zeitungen fanden Gefangene auch Eingang in weitere Druckmedien. Die Spannbreite reichte dabei von genealogischen und allgemeinen Lexika bis hin zu Memoiren. Beispielsweise steht die Mitteilung über den Tod des Grafen von Watzdorf in einem genealogischen Nachschlagewerk aus dem Jahr 1753 in Zusammenhang mit der Haft auf der Festung Königstein wegen eines Staatsverbrechens. 30 Zedlers Universallexikon nennt im Artikel über die Gräfin Cosel zwar Stolpen als Aufenthaltsort, jedoch ohne Erwähnung der Haftsituation, 31 während die Haft des Marquis d’Agdollo in den Memoiren von Giacomo Girolamo Casanova, der selbst als Staatsgefangener aus den Bleikammern in Venedig geflohen war, thematisiert wird. 32 Die Aufzählung ließe sich noch fortsetzten. Ob sich ein Festungsgefangener mit seinem Fall in der zeitgenössischen Publizistik wiederfand, scheint davon abhängig gewesen zu sein, inwieweit sein Fall Grund für staatliche Rechtfertigung war, oder inwieweit Rang oder Art des Vergehens von größerem öffentlichem Interesse waren. 244 5. Die Inhaftierten - Ehre wahren und verlieren <?page no="245"?> 33 HStA-D, 11263 Festungskommandantur Königstein, Nr. 283, o. F. (Schreiben vom 14.9.1777). 34 HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14609/ 6, o. F. (Schreiben vom 12.4.1772). 35 J E N D O R F F , Eigenmacht, S.-619-620. 36 R E I N E R , Ehre, S.-29-30. 37 HStA-D, 10047 Amt Dresden, Nr.-3998, Bl. 97-98 (Schreiben vom 19.9.1746). Lässt die Zeitungsberichterstattung bereits vermuten, dass es Informations‐ quellen im Verwaltungsapparat gegeben hat, erhärtet sich dieser Verdacht auch durch Hinweise auf das Vorhandensein von in Dresden kursierenden Gerüchten über einzelne Festungsgefangene. Über den Marquis d’Agdollo hatte sich das Gerücht verbreitet, er habe bereits mehrfach Fluchtversuche unternommen. Dieses erreichte auch den Kurfürsten, worauf die Sicherheitsmaßnahmen ver‐ schärft werden mussten, 33 ohne dass tatsächliche Anzeichen für derartige Be‐ strebungen nachweisbar waren. Ein anderes Beispiel ist der Obrist de L’Estocq, der mit dem ihm zur Bedienung zugegebenen Musketier in Streit geraten war, worauf seine Tochter schrieb: „Von dem Streit mit ihrem Aufwärter ist viel in der Stadt gesprochen worden, und auch mit vielen Zusatz, aber nun ist wieder alles stille davon.“ 34 Der Informationsfluss ist anhand der vorhandenen Quellen nicht nachvollziehbar. Vermutlich bestanden Kontakte zwischen der Königsteiner Festungsbesatzung und der Militärverwaltung in Dresden, begünstigt durch die regelmäßige Verbindung durch eine Botenfrau, über die sich Nachrichten über die Gefangenen verbreiten konnten. Informationen über die Haft oder das Verhalten in Haft konnten somit auf verschiedenen Wegen nach außen gelangen und dem Ansehen, der Ehre und der Reputation der Betroffenen schaden, ohne dass diese eine Möglichkeit gehabt hätten, dem entgegenzuwirken. Das lenkt den Blick auf einen weiteren ehrrelevanten Aspekt der Festungshaft: die mangelnde Selbstbestimmtheit. Selbstbestimmtheit bedeutete Verfügungsgewalt über andere und über sich selbst, 35 und war eng mit der Ehre verknüpft, so dass schon der Freiheitsentzug an sich als Ehrverletzung zu begreifen war. 36 Offenkundig wird dies in einer Äußerung des Grafen von Watzdorf. Als er in einem persönlichen Gespräch ermahnt wurde, keine Ausschreitungen gegen die Bediensteten zu begehen und die Wache und deren Befehle zu respektieren, antwortete er mit viel Schimpfen: „daß er keine Wache respektire und wenn er bey Kräften sey, denen zu seiner Belästigung ihm aufgedrungenen Leuthen Arm und Beine entzweyschlagen, ja wenn sie sich modirten, sie umbs Leben bringen wolle. Er sey kein Arrestat und verdine nicht dergestalt tractiret zu werden […]. Es wäre doch die größte Ungerechtigkeit, daß mann ihne in einen solchen schmähligen Arrest zu Todte marthern wolt, wobey derselbe mit Ausspruch einiger undeutlichen Worthe über seinen Zustand heftig zu weinen anfing.“ 37 5.1. Die Haft als Angriff auf Ehre und Ansehen 245 <?page no="246"?> 38 Ebd., Bl. 32 (Rapport vom 21.7.1743). 39 HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14516/ 19, Bl. 30-31 (Schreiben vom 1.1.1705). 40 Ebd., Bl. 33 (Schreiben vom 6.1.1705). Diese Äußerung zeigt, dass er ungeachtet des privilegierten Haftorts die gesamte Situation inklusive der Wachen und der ihm zugegebenen Bediensteten als schmählich und damit als äußerst ehrverletzend empfand. Das Problem der mangelnden Selbstbestimmtheit trat bei ihm auch schon bei Kleinigkeiten zu Tage, etwa indem er den Wachtmeister, der immer abends um 9 Uhr sein Zimmer aufschloss, um aus Sicherheitsgründen Messer und Geschirr an sich zu nehmen, mit dem Bemerken, er wolle mindestens bis 10.30 Uhr Zeit zum Essen haben, beschimpfte und mit einem Holzstück auf ihn losgehen wollte. 38 Die meisten Gefangenen scheinen jedoch den Freiheitsentzug als solchen als unvermeidbares Übel der Haftsituation hingenommen zu haben. Anders sah es jedoch mit einzelnen Aspekten der Haft aus, die sich aus konkreten Situationen ergaben. Ein zentraler Punkt war die Bewegungsfreiheit innerhalb der Festung. Der Geheime Kriegsrat Holzbrink führte in einer Beschwerde an, er habe sich durch den Generaladjutanten Hillebrandt versichern lassen, dass er nach seinem „Stande und tragendem Ambte gehalten und tractiret“ werden soll. Zwei Monate nach Ankunft des neuen Kommandanten, Generalmajor Brause, sei er „recht übell und malhonet“ behandelt worden. 39 Dieser Vorwurf einer unehrenhaften Behandlung wog schwer genug, um den Gefangenen dazu zu befragen. Dieser resultierte vor allem daraus, dass die zu Beginn der Haft unverschlossene Tür nach Ankunft des neuen Kommandanten verschlossen worden war. Der Kommandant führte an, der Gefangene habe versucht, heimlich einen Brief an seinen auf der Festung Sonnenstein inhaftierten Sekretär zu schicken. Dieses reichte aus, um die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen. 40 Das Gefühl, nicht eingeschlossen zu sein, was durch die unverschlossene Zimmertür gegeben war, obwohl der Gefangene sich keineswegs frei auf der Festung bewegen durfte, war für dessen Ehrgefühl von so zentraler Bedeutung, dass er die Einschränkung als Ehrverletzung ansah. Das Distinktionsbedürfnis dieses Gefangenen und sein Anspruch auf eine standesgemäße Behandlung gingen aber noch weiter und bezogen sich auf die entsprechende Versorgung. Als er eine Lebensmittelbestellung aufgab, merkte der Proviantverwalter an, dass die vorhandenen 30 Taler dafür nicht reichten. Daraufhin protestierte er in der Überzeugung, der König könne schwerlich nur so wenig Geld zu seiner Verpflegung ausgesetzt haben, vielmehr laute der Befehl, er solle seiner Charge gemäß versort werden. Seine Gewissheit war so groß, dass er Einsicht in die entsprechende königliche Verordnung verlangte, „daß er solches gläuben und 246 5. Die Inhaftierten - Ehre wahren und verlieren <?page no="247"?> 41 Ebd., Bl. 10 (Schreiben vom 5.11.1701). 42 Zitiert nach S C H O L Z E , Militärgeschichte, S.-21. 43 HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14607/ 6, Bl. 69 (Supplik vom 30.11.1737). 44 HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14609/ 6, o. F., o. D. (Anfang November 1771). sich zufrieden geben könnte, als denn er auch nach deren Inhalt sich mit Waßer und Brod abspeisen laßen wollte.“ 41 Es gab also Gefangene, die sich ihres Standes trotz der Haftsituation sehr bewusst waren und eine entsprechende Behandlung erwarteten und nachdrücklich einforderten. Wurden diese Erwartungen nicht erfüllt, pochten sie mit Verweis auf ihre Ehre selbstbewusst auf die Einhaltung der von ihnen erwarteten Standards. Auch Johann Reinhold von Patkul sah seinen Rang durch die ihm zum Unterhalt bewilligten 50 Reichstaler im Monat nicht gewürdigt, indem er diese wieder zurücksandte „mit der Antwort, daß diese 50 Reichstaler nicht ein Geld für einen Minister eines fremden Potentaten, sondern das man soviel wohl einem Bettler gebe, würde auch lieber Hunger leiden als seinen Charakter etwas vergeben.“ 42 Gleiches konnte auch die Frage der Bedienung betreffen. Dem Geheimen Kriegsrat Johann Casimir von Raisky war zwar grundsätzlich ein eigener Bediensteter bewilligt worden, den er von den ihm zur Verfügung stehenden Geldern jedoch nicht bezahlen konnte. Die daraus resultierenden Tätigkeiten empfand er als eines Adeligen unwürdig und ehrverletzend, wie aus einer Supplik mit der Bitte um Freilassung hervorgeht: „Ich habe die 10 Jahr lang meines Unglücks nicht allein einem Edelmann schimliche [sic], sondern eines geringen Handwercksmann unanständige Dienste zu meiner höchsten Bedürfnus selbst verrichten müßen.“ 43 Ehrverletzungen konnten sich somit aus den konkreten Haftbedingungen und den mit ihnen einhergehenden Einschränkungen, die die Festungsbesat‐ zung teilweise nicht zu verantworten, als kurfürstliche Befehle jedoch umzu‐ setzen hatte, ergeben. Konfliktpotential bestand auch im täglichen Umgang zwischen den sich durch Titel, Ämter oder militärischen Dienstgrad als höher‐ rangig begreifenden Gefangenen und dem Festungspersonal. Hiervon waren insbesondere die Unteroffiziers- und Mannschaftsdienstgrade betroffen, wie folgendes Beispiel verdeutlicht. Der Gouvernementsadjutant Auguste de L’Estocq schrieb im ersten Brief aus der Haft an seine Ehefrau, er hoffe, dass seine Ehre nicht gekränkt werde. 44 Es ist zu vermuten, dass er zu diesem Zeitpunkt keine konkrete Vorstellung davon hatte, wodurch und in welcher Art dieses geschehen könnte, obwohl er über die Haftbedingungen an sich durch seine Tätigkeit beim Gouvernement Kenntnisse gehabt haben dürfte. Die Zellenausstattung und die Kontrolle des Wachtmeis‐ 5.1. Die Haft als Angriff auf Ehre und Ansehen 247 <?page no="248"?> 45 Müller war zum fraglichen Zeitpunkt 58 Jahre alt und hatte bereits 39 Jahre in kursächsischen Militärdiensten gestanden, davon zehn Jahre bei der Garnison Königstein (HStA-D, 11263 Festungskommandantur Königstein, Nr.-269, Bericht vom 21.3.1772). 46 Ebd., Nr.-269, o. F. (Instruktion vom 14.11.1771). ters drei Mal täglich akzeptierte er widerspruchslos. Etwa fünf Monate nach Haftbeginn trat jedoch eine Situation ein, die ihn in seiner Ehre auf das äußerste verletzte. Auslöser war ein Streit mit dem ihm zur Bedienung zugegebenen Musketier Johann Christian Müller, der dafür mit zwei Talern monatlich zu entlohnen war. 45 Müllers Instruktion besagte zwar, dass die Bedienung jederzeit mit aller Höflichkeit und Bescheidenheit zu erfolgen hatte, er sollte sich aber möglichst den ganzen Tag über beim Obristen aufhalten, wenn dieser das nicht wollte, rufbereit in der Wachstube. 46 Schon die Tatsache, dass beide viel Zeit auf engem Raum verbrachten, bot somit Konfliktpotential. Der konkrete Anlass war nichtig. Der Streit entzündete sich an der richtigen Art des Feuermachens und des Kochens eines Mehlbreis und eskalierte so weit, dass der Musketier Müller dem Kommandanten meldete, „derselbe ihm mit solchen harten Ausdrückungen und Beschimpfungen begegnet wäre, die er nicht verschmerzen könnte, und wann dergleichen nicht unterbleiben sollte, lieber wünschen wolle, von ihm gänzlich wieder loß zu kommen und seine Dienste zu thun, indem er sich von ihm […] nicht so coyonniren laßen könnte, da er ihm unter andern sogar einen tausend sacramentischen infamen Kerl geheißen hätte.“ Der Kommandant ließ dem Gefangenen daraufhin ausrichten: „Es wäre Ihnen gemeldet worden, daß der Herr Obriste sich heute Morgen mit dem Mousquetier Müller sehr überworffen, und ihn unter andern vielen Beschimpfungen auch so gar einen tausend sacramentischen infamen Kerl geheisen hätten. Dem Herrn General befremdeten diese Ausdruckungen auf das äußerste und glaubten, der Herr Obriste müßen sich ganz vergeßen haben, daß Müller ein Soldat und Diener des Herrn wäre. Sie hätten hier keine infame Kerls als den Steckenknecht. Wollen sie diesen zur Bedienung haben, so stünde er ihnen zu Diensten und den könnten sie coyonniren wie sie wollen, aber keinen Soldaten, oder es möchten der Herr Obriste sich selbst eine andere Bedienung verschaffen, mit der sie machen könnten, was sie wollen.“ Der Kommandant stellte sich somit hinter seinen Untergebenen und ließ den Gefangenen mit scharfen Worten in seine Schranken weisen. De L’Estocq äußerte daraufhin seine Verwunderung darüber, dass der Kommandant ihm „das Compliment vom Steckenknechte machen ließen,“ noch ehe er ihn angehört hatte, schließlich „wäre ihm sein Caracteur nicht genommen, und er wäre keine degradirte Persohn, die man durch dergleichen Leuthe bedienen ließe.“ Zudem 248 5. Die Inhaftierten - Ehre wahren und verlieren <?page no="249"?> 47 Ebd., o. F. (Bericht vom 20.3.1772). 48 Ebd., o. F. (Schreiben des Gouverneurs vom 10.4.1772). 49 D I N G E S , Ehre als Thema, S.-50-51. 50 HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Nr. 564, o. F. (u. a. Eintrag vom Oktober 1772). 51 HStA-D, 11263 Festungskommandantur Königstein, Nr. 269, o. F. (Schreiben vom 30.11.1772). bestritt er den Wortlaut der Beleidigung und behauptete, er habe ihn lediglich als „groben Kerl“ gescholten. 47 Auf diese Affäre folgte eine Untersuchung mit umfangreichen Verhören, die jedoch ohne Ergebnis blieb, da mangels Zeugen Aussage gegen Aussage stand. Dennoch ließ der Gouverneur von Baudissin dem Gefangenen sein Missfallen über den Vorfall ausrichten. 48 Damit schien die Angelegenheit erledigt, nicht jedoch für den Gefangenen. Dabei wirkte nicht etwa der Streit mit dem Muske‐ tier Müller nach, sondern die Drohung des Kommandanten, den Steckenknecht, also den unehrlichen Gehilfen des Profosses, zu ihm zu schicken. Dieses dürfte ihn vor allem in seiner Standesehre als Offizier getroffen hatte. Hinzu kam, dass die Beleidigung durch einen ‚virtuell Gleichen‘ in Gestalt des Kommandanten geschah. 49 Das ganze Ausmaß der von de L’Estocq empfundenen Ehrverletzung wurde erst am 30. November 1772, dem Tag seiner Entlassung und damit acht Mo‐ nate nach dem Vorfall offenkundig. Obwohl seine ganze Familie aus Dresden anreiste, um ihn in Empfang zu nehmen, und ihre gemeinsame Zeit aufgrund der Entlassungsauflagen, die ihm als Aufenthaltsort Barby vorschrieben, begrenzt war, 50 setzte er noch am selben Tag in einem Wirtshaus in Pirna ein Schreiben an den Chevalier de Saxe auf, in dem er Satisfaktion gegenüber dem Kommandan‐ ten für die erlittene Beleidigung forderte. 51 Dieses Beispiel zeigt, wie eine in Haft erlittene Ehrverletzung nachwirken konnte. Der Gefangene sah während der Haft keine Gelegenheit, zu seinem Recht zu gelangen und nutzte die allererste Gelegenheit nach der Entlassung, um Satisfaktion zu verlangen, wenn auch vergeblich. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass Festungshaft trotz des privile‐ gierten Haftorts und ihres in rechtlichem Sinne grundsätzlich ehrwahrenden Charakters ausreichendes Potential barg, die Ehre der Betroffenen zu verletzten. Dies betraf zum einen das Ansehen der Person, da der abgelegene und auf den Betrachter unzugänglich und abweisend wirkende Ort nicht verhindern konnte, dass Informationen über die Verhaftung und die ihr zugrundeliegenden Vergehen nicht nur die höfische Öffentlichkeit, sondern auch die breite Schicht der Leser von Mandaten, Zeitungen und weiterer Druckschriften erreichen konnte. Zum anderen konnten die mangelnde Selbstbestimmtheit und die 5.1. Die Haft als Angriff auf Ehre und Ansehen 249 <?page no="250"?> Überwachungssituation als schändlich und ehrverletzend empfunden werden. Auch gab es Gefangene, die die Haft an einem privilegierten Ort mit der Erwartungshaltung antraten, gemäß dem ihnen in Freiheit zukommenden Rang behandelt zu werden, und sich in ihrer Ehre gekränkt fühlten, wenn diese Erwartung auf die Realität, beispielsweise in Gestalt der tatsächlich für ihren Unterhalt zur Verfügung stehenden Geldmittel traf. Weiterhin barg auch der Umgang mit dem Wachpersonal das Potential von Ehrkonflikten. Wie die Gefangenen mit der Haftsituation umgingen, und welche Möglichkeiten der Wahrung von Ehre, Rang und Status sie für sich nutzen konnten, soll in den folgenden Kapiteln untersucht werden. 5.2. Bewältigungsstrategien Im Umgang mit der Haftsituation standen den Gefangenen eine Reihe von Möglichkeiten offen, die im Folgenden behandelt werden sollten. Diese lassen sich grob in zwei Kategorien einteilen: Eine Variante, die sich in zahlreichen Abstufungen nachweisen lässt, ist, sich mit den Haftbedingungen zu arrangie‐ ren und eine möglichst standesgemäße Lebensführung inklusive Konsum von Luxusgütern beizubehalten und die reichlich zur Verfügung stehende Zeit mit möglichst standesgemäßen Beschäftigungen auszufüllen. Der Gegenentwurf dazu war, sich allenfalls vordergründig mit den Gegebenheiten abzufinden und Gelegenheiten zu suchen, bestehende Einschränkungen wie Korrespondenzver‐ bote zu umgehen. Einige ergriffen sogar Maßnahmen, die auf eine dauerhafte Beendigung der Haftsituation abzielten, sei es durch Flucht oder Suizid. 5.2.1. Ehre wahren Der Status der Gefangenen erfuhr in der Haft vielfältige Einschränkungen und Bedrohungen, schließlich unterlagen sie meistens nicht nur in ihrer Be‐ wegungsfreiheit, sondern auch in der Kommunikation, der Inanspruchnahme von Dienstleistungen, der Regelung persönlicher Angelegenheiten und bei der Verfügungsgewalt über das eigene Vermögen Beschränkungen. Die meisten Betroffenen sahen den Ausweg aus dieser Situation nicht in Widersetzlichkeit, vielmehr versuchten sie, bestehende Regelungen auf dem Gesuchsweg zu lockern und eine Verbesserung ihrer persönlichen Freiheit und damit auch ihres Status zu erreichen. Ein sehr geschätztes Privileg war die Erlaubnis, an der Tafel des Kommandanten oder seines Stellvertreters zu essen. Die Entscheidung darüber lag jedoch keineswegs im Ermessen der Kommandanten, sondern bedurfte in der Regel der kurfürstlichen Zustimmung. Begründungen sind 250 5. Die Inhaftierten - Ehre wahren und verlieren <?page no="251"?> 52 HStA-D, 11263 Festungskommandantur Königstein, Nr. 194, Nr. 44 (Schreiben des Kommandanten vom 27.10.1706) und Nr. 46 (abschlägiges Schreiben des Grafen von Zinzendorf). 53 HStA-D, 11263 Festungskommandantur Königstein, Nr. 188, Nr. 24 (Schreiben vom 24.3.1708). 54 HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14606/ 1, Bl. 20 (Schreiben vom 4.4.1733). 55 Ebd. 56 M I T T E R M A Y R , Mahl, S. 9; S T O L L B E R G -R I L I N G E R , Ordnungsleistungen und Konfliktträch‐ tigkeit, S.-103. nicht überliefert. Bei den Begünstigten handelt sich vor allem um diejenigen Gefangenen, die sich ohnehin relativ frei auf der Festung bewegen durften, weil ihre Fälle längst abgeurteilt waren, während die Bestimmungen des engen Arrests eine solche Möglichkeit von vornherein ausschlossen. Auch hing die Erlaubnis vermutlich von der Zusammensetzung der Gefange‐ nen ab, und ob man ihnen Kommunikation untereinander ermöglichen wollte. Im Jahr 1706 hatte der Kommandant eine Reihe hochrangiger Gefangener zu verpflegen und kämpfte wegen der schwedischen Besetzung Sachsens mit Versorgungsengpässen. Daher suchte er an, die Gefangenen Wolf Dietrich von Beichlingen, Franz Conrad Romanus, Ritter, Holzbrink und Angelo Constantini gemeinsam an seinem Tisch speisen zu lassen. Obwohl er die Gefangenen mit erhöhtem Sicherheitsstandart, nämlich die beiden polnischen Prinzen, Johann Friedrich Böttger und Johann Reinhold von Patkul von vornherein nicht in dieses Anliegen eingeschlossen hatte, wurde seinem Gesuch nicht stattgegeben. 52 Erst im Februar 1708, etwa ein Jahr vor Haftende, bekam Wolf Dietrich von Beichlingen die Genehmigung, mittags und abends am Tisch des Generalwachtmeisters zu essen. 53 Das Privileg erhielten vor allem, aber nicht ausschließlich Adelige. Eine Tischgemeinschaft auf der Festung Königstein bildeten der ehemalige Leipziger Bürgermeister Franz Conrad Romanus, der Geheime Referendar Georg Ernst von Pfingsten und Graf Christian Heinrich von Watzdorf an der Tafel des Kommandanten. 54 Auch war die Genehmigung nicht an die Person des jeweili‐ gen Kommandanten gebunden, vielmehr konnte er die Tischgenossen seines Vorgängers ‚ erben‘. Pfingsten und Romanus hatten mit kurfürstlicher Erlaubnis bereits am Tisch des verstorbenen Kommandanten Friedrich Wilhelm Freiherr von Kyaw gegessen und waren ohne weiteres Verfahren auch an der Tafel seines Nachfolgers zugelassen. 55 Gemeinsames Essen ist gemeinschaftsstiftend, dessen Verweigerung somit als Ablehnung und Ausgrenzung zu begreifen. 56 Dementsprechend bedeutete das Essen mit den Kommandanten und ihren Offizieren für die Gefangenen, in dieser Tischgemeinschaft mit Standesgenossen weiterhin auf Augenhöhe 5.2. Bewältigungsstrategien 251 <?page no="252"?> 57 HStA-D, 10026 Geheimes Kabinett, Loc. 1393/ 1, Bl. 97-98 (Schreiben vom 5.4.1734). 58 HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14606/ 1, Bl. 20 (Schreiben vom 4.4.1733). 59 S I K O R A , Adel, S.-89. 60 HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14493/ 6, Bl. 6 ( Januar 1708). 61 H A A K E , Johann Friedrich von Wolfframsdorff, S.-362. 62 HStA-D, 10026 Geheimes Kabinett, Loc. 1393/ 1, Bl. 97-98 (Schreiben vom 5.4.1734). kommunizieren zu können. Auch wenn die Quellen über den Inhalt der Tisch‐ gespräche weitgehend schweigen, liegt die Vermutung nahe, dass sie auch eine Informationsquelle für Vorgänge außerhalb der Festungsmauern waren, seien es Nachrichten aus der Welt des Adels oder politische Ereignisse aus dem In- und Ausland. Im einzig überlieferten Fall thematisierte die Unterhaltung an der Tafel des Kommandanten der Festung Königstein, ausgelöst durch einen Zeitungsarti‐ kel, die Stärke der französischen Flotte. 57 Es gab jedoch auch Tabus, die vor allem die Vergehen der Gefangenen betrafen. So erklärte sich der stellvertretende Kommandant der Festung Königstein, Bernhard von Radzki bereit, den Grafen von Watzdorf an seiner Tafel zuzulassen. Dabei sollte Kommunikation über Watzdorfs Angelegenheiten mit den Gefangenen Georg Ernst von Pfingsten und Franz Conrad Romanus bei Tisch unterbunden werden. 58 Vor allem bedeutete ein gemeinsames Essen jedoch Gemeinschaft, die die sonst vorherrschende Isolation des Haftalltags durchbrach, wenn es auch keinen Ersatz der die adelige Lebensweise in hohem Maße prägenden Geselligkeit 59 leisten konnte. Nicht umsonst begründete Johann Friedrich von Wolfframsdorff, sein Gesuch, mittags und abends am Tisch des Kommandanten Martin von Franzen essen zu dürfen damit, dass er nicht die ganze Zeit auf seiner Stube sitzen wolle. 60 Die Bewilligung des Gesuchs führte zudem dazu, dass Wolfframsdorff nach seiner Entlassung zur Hochzeit der Tochter des Kommandanten eingeladen worden war. 61 Dies kann als Indiz dafür gelten, dass Gefangene nicht nur während der Haft als Standesgenossen akzeptiert waren, sondern auch danach weiterhin Zugang zu gesellschaftlichen Ereignissen erhielten. Dies hatten sie durch ihr Benehmen ein Stück weit selbst in der Hand. Grobes Fehlverhalten konnte zum Ausschluss von der Tafel und damit zu Akzeptanzverlust führen, wovor auch ein Grafentitel nicht schützte. Während des oben genannten Tischgesprächs über die französische Flotte gerieten Georg Ernst von Pfingsten und Christian Heinrich Graf Watzdorf dermaßen in Streit, dass Watzdorf seinen Mitgefangenen grob beleidigte und nur mit Mühe davon abgehalten werden konnte, ihm einen Teller an den Kopf zu werfen. Daraufhin kündigte Kommandant von Riedesel dem Grafen die Tafel auf. 62 252 5. Die Inhaftierten - Ehre wahren und verlieren <?page no="253"?> 63 W I N K E L , Geburt und Eintritt, S.-352. 64 Gemeint ist der vom 3.1.1767 bis 6.8.1768 auf der Festung Königstein inhaftierte Kam‐ mer- und Bergrat Johann Friedrich Hausius. In den Haftakten findet sich kein Hinweis, dass er am Tisch des Kommandanten essen durfte (HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14516/ 18; 11263 Festungskommandantur Königstein, Nr.-251, 259). 65 Rittmeister Heinrich Ludwig von Zeutsch, vom 3.4.1771 bis 18.7.1771 auf der Festung Königstein inhaftiert wegen schlechter Konduite. In den Haftakten findet sich kein Hinweis, dass er am Tisch des Kommandanten zugelassen war (HStA-D, 11254 Gou‐ vernement Dresden, Loc. 14516/ 13; 11263 Festungskommandantur Königstein, Nr. 251, 267). 66 HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Nr.-564, o. F. (Eintrag vom 14.11.1771). 67 Ebd., o. F. (Eintrag vom 16.11.1771). 68 Ebd., o. F. (Eintrag vom 14.11.1771). Angesichts der Charakterisierung des Offizierskorps als „(Tisch-)Gemein‐ schaft von sozial Gleichen“ durch Carmen Winkel, 63 verwundert es nicht, dass insbesondere bei inhaftierten adeligen Offizieren der Wunsch, als Standesge‐ nosse behandelt zu werden und dazu zu gehören, besonders ausgeprägt war. Exemplarisch lässt sich dies am Beispiel des Obristen Auguste de L’Estocq nachweisen. Er war als ehemaliger Gouvernementsadjutant mit den Gepflogen‐ heiten auf den Festungen bestens vertraut, und so erwartete er, an die Tafel des Kommandanten gebeten zu werden. Ein entsprechendes Gesuch konnte nicht nachgewiesen werden. Daher ist anzunehmen, dass sein Ehrgefühl eine direkte Bitte nicht zuließ. Jedoch erkundigte er sich mehrfach bei dem für seine Bedienung zuständigen Musketier nach den Gepflogenheiten auf der Festung: „Hiernächst hätte er gefragt: Ob Hausius 64 in dieser Stube geseßen, und ob solcher manchmahl beym Herrn Commandanten gesesen, und ihn besuchet hätte, ingleichen ob Herr Rittmeister von Zeutzsch 65 nicht eben dieses gethan, und ob dieser nicht öfters beym Commandanten gespeißet? - Müller hätte sich allemahl mit der Unwißenheit […] entschuldiget.“ 66 Die zweite Frage bezog sich vor allem auf den Kommandanten: „Mit was sich denn der Herr Commandante die Zeit passirte? - Respondet: Hätte fast beständig mit Schreiben zu thun. - Ob er nicht dann und wann einige Officiers bey sich zu Tische hätte? - Respondet: Ach ja! “ 67 Alles am Verhalten des Kommandanten deutet jedoch darauf hin, dass er an einem solchen Arrangement keinerlei Interesse hatte. Da L’Estocq für sein aufbrausendes Temperament berüchtigt war, traf der Kommandant vielmehr Vorsorge, dass sich die Offiziere während L’Estocqs bewachter Spaziergänge nicht auf dem Festungsgelände aufhielten, um nicht in Gespräche verwickelt zu werden. 68 5.2. Bewältigungsstrategien 253 <?page no="254"?> 69 Vgl. beispielsweise HStA-D, 10025 Geheimes Konsilium, Loc. 4766/ 2, o. F. (Schreiben vom 15.2.1742). 70 D O N A T H , Familie von Watzdorf, S.-248-249. 71 HStA-D, 10026 Geheimes Kabinett, Loc. 1393/ 1, Bl. 159, 160 (Schreiben vom 30. und 31.10.1734). 72 Dabei handelte es sich um die sogenannte Geschlechtsvormundschaft, d. h. eine Frau musste bei bestimmten Rechtsgeschäften von weitreichender Bedeutung wie Grundstücksgeschäften einen Kurator wählen. Dieser konnte jedoch nicht ohne ihr Einverständnis agieren (vgl. H O L T H Ö F E R , Geschlechtsvormundschaft, S. 391; K R Ü N I T Z , Neben den Kontakten innerhalb der Festungsgesellschaft waren die Gefan‐ genen auch bestrebt, ihre persönlichen Angelegenheiten, sei es die Guts- und Vermögensverwaltung, seien es laufende Prozesse oder Forderungen von Gläubigern, möglichst selbstbestimmt zu regeln. Eng verknüpft war damit auch der Wunsch nach weiteren Kontakten zur Außenwelt, insbesondere mit Familienangehörigen, um so die angestammte Position als Gutsherr und Fami‐ lienoberhaupt weiterhin ausüben und Einfluss auf finanzielle Entscheidungen oder die Erziehung der Kinder nehmen zu können. Trotz der notwendigen Ein‐ schränkungen verhinderten solche Freiheiten den völligen Kontrollverlust über das eigene Leben und hatten somit auch eine ehr- und statuswahrende Dimen‐ sion. Wesentlich waren die Besuchs- und Korrespondenzregeln, bei denen es sich durchweg um Einzelfallentscheidungen handelte. Diese deckten ein breites Spektrum von Einschränkungen und Freiheiten ab, die sich im Lauf der Haft verbessern oder verschlechtern konnten. Wenn Sicherheitsbedenken geltend gemacht wurden, hatten die Gefangenen darauf kaum Einfluss, aber auch ihr Verhalten konnte zu Lockerungen oder Verschärfungen führen. Davon betroffen war insbesondere der Graf von Watzdorf. Dessen Vermögen war schon im ersten Haftjahr beschlagnahmt worden, wodurch die Verwaltung seiner Rittergüter in der Oberlausitz, die Begleichung von Schuldforderungen oder Unterhalts‐ forderungen von Watzdorfs Geliebter 69 bei einer im Amt Dresden ansässigen Kommission lagen. Er selbst erhielt lediglich die zu seinem Unterhalt auf der Fes‐ tung notwendigen Geldmittel. 70 Konnte er trotz der Vermögensbeschlagnahme zunächst noch in Prozess- und wirtschaftlichen Angelegenheiten Angehörige der zuständigen Kommission empfangen, führte sein Fehlverhalten während der Haft zu einer erheblichen Einschränkung der Kommunikationsmöglichkeiten mit dem Ergebnis, dass auch die Angehörigen dieser Kommission keinen Zutritt mehr erhielten. 71 Differenzierter stellt sich hingegen die Situation der Gräfin Cosel dar. Obwohl sie bei der Überwachung strengen Regeln unterworfen war, erhielt sie die Möglichkeit, Besucher zu empfangen. Die Verfügungsgewalt über ihr Vermögen beschnitt ein kurfürstliches Reskript vom 12. April 1718, das die Hofräte Dr. Georg Gottlieb Ritter und Dr. Johann Heinrich Eyß als Kuratoren 72 254 5. Die Inhaftierten - Ehre wahren und verlieren <?page no="255"?> Art. „Curator“; zur rechtlichen Stellung von Frauen siehe auch W U N D E R , Frauen in der Frühen Neuzeit, S.-244-249). 73 G A I T Z S C H , Lebenslang verbannt, S.-63. 74 „da es nun so weit gekommen ist, dass ich in die Kindheit gefallen bin“, zitiert nach G A I T Z S C H , Lebenslang verbannt, S.-65. 75 HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14494/ 1, Bl. 9 (Schreiben vom 13.2.1720). 76 HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14493/ 11, Bl. 163 (Schreiben vom 3.12.1719). 77 HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14494/ 2, Bl. 25 (Schreiben vom 9.5.1721). 78 HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14493/ 11, Bl. 65, 72, 74, 77 (Berichte des Kommandanten von Wehlen an den Gouverneur vom 9., 15., 20. und 30.6.1719). 79 HStA-D, 10025 Geheimes Konsilium, Loc. 5559/ 4. 80 HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14494/ 8, Bl. 34 (1726). bestimmte. 73 Während die Gräfin dieses Verfahren als Entmündigung empfand und sich wie ein Kind und damit wenig ehrenvoll behandelt fühlte, 74 blieb sie doch nicht gänzlich ohne Mitspracherecht. Als Beleg dafür kann das Gesuch ihrer Kuratoren gelten, dass dem Pillnitzer Gerichtsverwalter Johann Christoph Gaudig Zutritt gewährt werden sollte, damit die Gräfin mit ihm das Gesuch ihrer Untertanen um einen Erlass - vermutlich von Diensten oder Abgaben - -besprechen konnte. 75 In einem anderen Fall verlangte sie selbst mit Erfolg den Besuch des Gerichtsverwalters, um die Kirchenrechnungen „in Richtigkeit zu setzten,“ einige Kaufverträge zu unterschreiben und Memorialia der Untertanen zu beantworten. 76 Somit konnte sie in den ersten Haftjahren weiterhin als Gutsherrin agieren. Auch andere Rechtsgeschäfte liefen weiter, überliefert ist beispielsweise ein Gesuch von Justina Richter aus Hosterwitz an den Gouver‐ neur, zur Gräfin vorgelassen zu werden und um den Erlass von 25 Gulden Schulden nachzusuchen. 77 Die Liste ihrer Besucher blieb jedoch keineswegs auf den Pillnitzer Gutsverwalter beschränkt. Exemplarisch für die Besuchsfrequenz in ihren ersten Haftjahren soll der Juni 1719 stehen: Am 8. kam Christian Kluge, Verwalter in Pillnitz, am 15. trafen ihre Kuratoren Ritter und Eyß, der Rechnungsführer Pohle, der Hofrat von Arnim, der Hofmeister Tanner und der Kammerdiener Böttger ein, am 19. folgte der Besuch des Superintendenten Löscher, und am 29. kam noch der Hofrat Kreß. Die Besuche der Kuratoren und des Superintendenten müssen von gewisser Dauer gewesen sein, da sie mit einer gemeinsamen Mahlzeit verbunden waren. 78 Diese Praxis deutet darauf hin, dass diese Kontakte auch eine gesellige Komponente enthielten. Bei einem Besuch des Inspektors Christian Gottlieb Pohle, der mit der Verwaltung ihres Vermögens betraut war, 79 hieß es, „da er denn unter gewöhnlicher Praecaution mit ihro Excellenz der Frau Gräfin von Cossel eine Stunde gesprochen, hat Sie ihn dimittiret.“ 80 Diese Formulierung deutet darauf hin, dass der Besuch zwar überwacht wurde, die Hoheit über die Dauer des Gesprächs jedoch keineswegs 5.2. Bewältigungsstrategien 255 <?page no="256"?> 81 * 24.2.1708, † 2.2.1728, seit 1725 Ehefrau des 27 Jahre älteren Oberfalkenmeisters Heinrich Friedrich von Friesen. 82 * 27.10.1709 in Dresden, † 16.12.1784 in Dresden, seit 1730 Ehefrau des polnischen Großschatzmeisters Johann Xantius Anton Moszyński. 83 HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14494/ 4, Bl. 98 (Schreiben vom 30.11.1723). 84 * 27.8.1712, † 15.10.1770. 85 HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14494/ 4, Bl. 61 (Schreiben vom 31.5.1723). 86 G A I T Z S C H , Lebenslang verbannt, S.-71-72. 87 HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14516/ 26, Bl. 8 (Schreiben vom 5.11.1717). 88 HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14511/ 4, Bl. 71 (Schreiben vom 23.5.1714). bei der Festungsbesatzung, sondern bei der Gräfin lag. Neben diesen Besuchen mit geschäftlichem Charakter erhielten auch ihre drei gemeinsamen Kinder mit dem Kurfürsten die Erlaubnis, ihre Mutter zu sehen. Beispielsweise durften die beiden Töchter Augusta Constantia 81 und Friederike Alexandra 82 am 29. November 1723 von 1 Uhr mittags bis 9 Uhr abends und am 30. November von 9 Uhr vormittags bis 4 Uhr nachmittags bei der Gräfin bleiben, 83 ebenso der „junge Graf,“ bei dem es sich wohl um den Sohn Friedrich August von Cosel handelte, 84 der zusammen mit seinem Hofmeister am 31. Mai 1723 auf der Festung Stolpen eintraf. 85 Dieser Hofmeister Carl Christoph Tanner durfte auch unbeaufsichtigt mit der Gräfin essen, ebenso erhielt er von ihr schriftliche Instruktionen zur Erziehung seines Schützlings mit Angaben zu dessen Ausbildung und der Anzahl der ihn umgebenden Diener und Lehrer. 86 Somit war die Gräfin Cosel auf der Festung Stolpen in den ersten Jahren ihrer Haft keineswegs isoliert, vielmehr konnte sie sowohl private als auch geschäftliche Kontakte pflegen. Zusätzlich konnten sie dabei in Freiheit übliche Konventionen wie gemeinsame Mahlzeiten oder das „Dimittieren“ von im Rang unter ihre Stehenden beibehalten und Einfluss auf die Erziehung ihres Sohnes nehmen. Grundsätzlich ist von der Regel auszugehen, dass diejenigen Gefangenen, die nicht als Sicherheitsrisiko galten, nicht durch Fehlverhalten auffielen und nicht in laufende Untersuchungen verwickelt waren, relativ großzügige Besuchs- und Korrespondenzregelungen genossen. Alle diese Kriterien erfüllte beispielsweise der wegen Insubordination zu sechs Jahren Arrest verurteilte Generalleutnant Kaspar von Seydlitz. Er konnte auf der Festung Königstein Angehörige seines ehemaligen Regiments empfangen und war auch mit Abrechnungsangelegen‐ heiten seines Regiments befasst. 87 Johann Stanislaus Jablonowski konnte sogar mit einem Bilderverkäufer korrespondieren und sich Bilder schicken lassen. Dies führte so weit, dass der Verkäufer um Zutritt auf die Festung Königstein bat, weil der Gefangene von ihm gewisse Bilder, Landschaften und andere Kleinigkeiten kaufen wollte. 88 In diesem Fall gingen die diesbezüglich gewährten Freiheiten über den Kontakt zu Familienangehörigen und Regelung geschäftli‐ 256 5. Die Inhaftierten - Ehre wahren und verlieren <?page no="257"?> 89 Es handelt sich um den Dresdner Amtmann August Franz Essenius, der kommissarisch für die Watzdorfsche Vermögensverwaltung zuständig war. Vgl. F L A T H E , Art. „Essenius, August Franz von“; M E I N E R T , Art. „Essenius, August Franz“. 90 HStA-D, 10026 Geheimes Kabinett, Loc. 1393/ 2, Bl. 119-121 (Bericht des Dr. Gottfried Heinrich Duckewitz, Vizeamts- und Landphysikus, vom 26.3.1737). 91 Ebd., Bl. 127 (Schreiben vom 6.5.1737). 92 M A T Z E R A T H , Auf Reisen, S.-356-358. cher Angelegenheiten so weit hinaus, dass ein adeliger Gefangener auch in Haft weiter seiner Sammelleidenschaft nachgehen konnte. Diese Besuchserlaubnisse, verbunden mit der möglichen Regelung von ge‐ schäftlichen Dingen, boten den Inhaftierten nicht nur Anknüpfungspunkte an die gesellschaftliche Position, die sie vor ihrer Haft innegehabt hatten, sondern auch ein Stück Selbstbestimmtheit als integralen Bestandteil ihrer Ehre. Eng damit verknüpft war der Wunsch der Gefangenen, mit ihren Besuchern mög‐ lichst unter vier Augen ohne Anwesenheit einer Wache sprechen zu können. So äußerte der Graf von Watzdorf anlässlich eines Arztbesuchs: „Hiernechst bate er sich bey der Commission aus, wenn er ja noch länger da bleiben sollte, daß man ihm den Herrm Obristlieuteutnant Collan, wie auch den dortigen Guarnisonprediger und sonderlich Herrn Commissionrath Essenium 89 , aber NB einen ieden allein zu sprechen erlauben möchten, weil er ohnmöglich weder in geistlichen noch weltlichen seine Gedancken in Beyseyn mehrerer Personen cordat und umständlich eröffnen könnte.“ 90 Es ist zu vermuten, dass der Gefangene es als ehrverletzend ansah, Dinge aus seinem höchstpersönlichen Lebensbereich in Gegenwart von Dritten, die er zudem nicht als gleichrangig anerkannte, ausbreiten musste. Bewilligt wurden jedoch lediglich die Gespräche unter vier Augen mit dem Arzt. 91 Insgesamt zeigen die angeführten Beispiele, dass die soziale Isolation der Festungsgefangenen in vielen Fällen weit weniger ausgeprägt war, als es der zwangsweise Aufenthalt in einem von außen derart abgeschlossen wirkenden Ort vermuten lässt. Die Gefangenen allerdings werden es anders empfunden haben. Zum einen bedeutete die Haft eine erhebliche Einschränkung ihrer Freiheit und Handlungsspielräume, wie die Äußerung der Gräfin Cosel über ihre Behandlung zeigt, die sie als Entmündigung empfand, zum anderen konnten selbst die großzügigeren Besuchsregeln keinen Ersatz für ein prägendes Element des adeligen Lebensstils, das der gesellschaftlichen Partizipation, bieten. Hoch distinktive Aktivitäten wie Teilnahme an höfischen Festen und die Wahrneh‐ mung kultureller Angebote wie Theaterbesuche und Visiten innerhalb der Adelsgesellschaft waren ausgeschlossen. 92 Anschluss an diese Lebenswelt bot 5.2. Bewältigungsstrategien 257 <?page no="258"?> 93 HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14608/ 2. 94 Ebd., o. F. (Schreiben vom 4.1.1708): „Mein Bruder in Hollstain seine Hochzeit ist diesen Heyligen 3 König alß morgen Abend ist die Copulation und andern Tages eine pompese Hochzeit. Es werden noch viele von unsern Verwandten dabey seyn. Wollte wüntschen dass wir in solch Stande wären, daß wir auch zugegen sein könten.“ 95 Ebd., o. F. (Schreiben vom 22.2.1708): „habe gestern ein sehr schönes Ringrennen mit angesehen, kann sagen, daß zeitlebens nichts schöners gesehen habe. Es ist wohl so zum Beschluß des Carnavals geschehen.“ 96 Ebd., o. F. (Schreiben vom 21.1.1708): „Mann will auch gewist sagen, alß der Herzog von Eisenach versprochen seyn sollte mit einer Weißenfelsischen Princesse und das Beylager alhier bald seyn sollte. Meine Schwester will aber keinen Glauben geben und sagte, seine seelige Gemahlin würde er ja sobald nicht vergesen werden. Der Hoff von Wolffenbüttel ist auf des Carneval zu Hannover.“ 97 Ebd., o. F. (Brief vom 16.2.1708). 98 S I K O R A , Adel, S.-90. 99 HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14606/ 20, Bl. 9-16 (Bericht Ernst Bogislavs von Borke vom 13.1.1776). 100 HStA-D, 11263 Festungskommandantur Königstein, Nr. 283, o. F. (Instruktion wegen des Marquis d’Agdollo vom 20.4.1777). allenfalls der Bezug von Zeitungen und Briefen von Angehörigen. Davon zeugen beispielsweise die Schreiben, die die Ehefrau des Barons von Imhoff in hoher Taktzahl an ihren Mann sandte. Im Januar 1708 waren es 14, im März zwölf und im April 13 Briefe, Imhoff schrieb im Januar neun, im März 13 und im April zehn Mal. 93 Unter anderem bedauerte sie, nicht an der Hochzeit ihres Bruders in Holstein teilnehmen zu können, 94 berichtete vom Besuch eines Ringrennens 95 und gab Gerüchte und Nachrichten aus der höfischen Welt weiter. 96 Ein Bruder Imhoffs schickte ihm indes holländische Butter auf die Festung, was dafür spricht, dass verwandtschaftliche Netzwerke auch in Haft weiter bestanden. 97 Generell nahm Korrespondenz im adeligen Alltag breiten Raum ein, da sie dazu diente, ein großes Netzwerk von Freunden und Verwandten zu pflegen, wovon viele erhaltene Briefwechsel aus dem adeligen Umfeld zeugen. 98 Die Aufrechterhaltung eines großen Netzwerks war unter Haftbedingungen kaum möglich. War sichere Verwahrung angeordnet worden, bedeutete dies das Ver‐ bot von jeder Art von Kommunikation, des Bezugs von Zeitungen, Korrespon‐ denz, des Empfangs von Besuchen und von Gottesdienstbesuchen. 99 In Bezug auf Kontakte und Korrespondenz lauteten die Anweisungen beispielsweise: „derselbe mit niemanden, wer es auch sey, Communication oder Umgang haben soll, und ist ihm auch weder Feder, Dinte, Bleystift, und Pappier, noch weniger aber Briefe und Billets zuzulaßen,“ 100 oder „in ein bequemes Zimmer bringen zu laßen, den Arrestant zwahr gantz höflich zu tractirn und mitt Eßen und Trinken zu versorgen, dabey aber genaue Obacht zu haben, daß solcher niemandt zu 258 5. Die Inhaftierten - Ehre wahren und verlieren <?page no="259"?> 101 HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14607/ 4, o. F. (Befehl vom 19.6.1739). 102 Zur Funktion eines Wirtshauses vgl. T L U S T Y , Wirtshaus, S.-53ff. 103 Stadtarchiv Pirna, BII-VII, Nr.-1. 104 HStA-D, 11263 Festungskommandantur Königstein, Nr. 185, Nr. 3 (Schreiben vom 12.6.1701). 105 HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14516/ 19, Bl. 10 (Schreiben vom 5.11.1701). 106 Z. B. beim Marquis d’Agdollo über den Tod seiner Ehefrau (HStA-D, 11263 Festungs‐ kommandantur Königstein, Nr.-287, o. F., Schreiben vom 1.8.1778). 107 HStA-D, 11263 Festungskommandantur Königstein, Nr. 212, o. F. (kgl. Befehl an den Generalmajor von Riedesel vom 30.9.1734). 108 Ebd., o. F. (Schreiben o. D. und kgl. Befehl vom 31.10.1734). 109 HStA-D, 10026 Geheimes Kabinett, Loc. 1393/ 1, Bl. 154 (Schreiben vom 21.10.1734). sprechen, noch weniger aber […] zu schreiben vermögendt.“ 101 Wie stark der Fokus auf die Verhinderung von geheimer Korrespondenz und Kommunikation der Gefangenen gerichtet war, lässt sich beispielsweise daran ablesen, dass zwischen 1728 und 1745 wiederholt Anweisungen der jeweiligen Festungskommandanten an die Stadt Pirna und die dortigen Wirte ergingen, täglich Verzeichnisse der ankommenden Fremden zu übergeben. 102 Zuwiderhandlungen der Wirte wurden mit Strafen bis zu 100 Dukaten bedroht. Personen, die sich explizit nach Gefangenen erkundigten, sollten sofort gemeldet werden. 103 Diese Regelungen führten dazu, dass der ehemalige Geheime Kriegsrat Holzbrink, bei dem alle Kommunikation, „auch mit den geringsten Menschen“ unterbrochen werden sollte, 104 nach viermonatiger Haft wissen wollte, ob sein Vater noch lebe. 105 Jedoch gingen die Beschränkungen nie so weit, dass ein Gefangener tatsächlich von jeglicher Art von Informationen ausgeschlossen war. Zumindest Nachrichten aus dem persönlichen Umfeld wie Todesfälle von Angehörigen wurden kommuniziert. 106 Korrespondenz- und Besuchsregelungen konnten im Lauf der Haftzeit ge‐ lockert, jedoch auch verschärft werden. Das Fehlverhalten des Grafen von Watzdorf führte unter anderem dazu, dass er in ein „genugsam verwahrtes und von aller Communikation abgesondertes Zimmer“ gebracht und alle seine Schriften beschlagnahmt und versiegelt werden sollten, 107 ebenso die Bücher, die mit weißem Papier durchzogen waren. 108 Letztere Anweisung sollte verhindern, dass er die leeren Seiten zum Verfassen von Briefen nutzte. Dieses bedeutete auch, dass er hinnehmen musste, dass seine Bücher auf darin befindliche Schriften im Beisein einiger Offiziere durchgesehen und die Schriften an das Geheime Kabinett gesandt wurden. 109 Bei den Korrespondenzregelungen war mitunter auch der Personenkreis auf Angehörige des engsten Familienkreises oder Gutsverwalter beschränkt, und die Gefangenen und deren Korrespondenzpartner mussten in Kauf nehmen, dass 5.2. Bewältigungsstrategien 259 <?page no="260"?> 110 Z. B. beim Grafen Johann Friedrich von Wolfframsdorff, „domestico Affairen“ (HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14493/ 7, Bl. 147). 111 HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14609/ 6, o. F. (Schreiben der Ehefrau vom 5.1.1772). 112 Ebd., o. F. (Schreiben der Ehefrau vom 9.12.1771). 113 HStA-D, 11237 Geheimes Kriegsratskollegium, Nr.-3199. 114 HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14609/ 6, o. F. (Schreiben L’Estocqs vom 2.12.1771). 115 Ebd., o. F. (Schreiben vom 9.2.1772). 116 B O U R D I E U , Kapital, S.-49-80. die Einläufe und Ausgänge von der Festungsbesatzung und Bediensteten des Gouvernements gelesen wurden. Auch konnte die Korrespondenz thematisch begrenzt werden, häufig auf häusliche Angelegenheiten, 110 während Haftgründe und diesbezüglich laufende Untersuchungen nicht erwähnt werden durften. Inwieweit Häftlinge diese Praxis als ehrverletzend empfanden, muss mangels Quellen offenbleiben. Der Kontakt zur Außenwelt, insbesondere zu Familienangehörigen, konnte für die Gefangenen jedoch auch bedeuten, dass sie von allerlei Schwierigkei‐ ten erfuhren, auf die sie nur bedingt Einfluss nehmen konnten. Anhand der umfangreichen Korrespondenz des Obristen Auguste de L’Estocq mit seiner Ehefrau Charlotte Louise und den beiden älteren Kindern lässt sich zeigen, wie er auf diesem Weg versuchte, weiterhin seine Funktion als Familienoberhaupt wahrzunehmen. Es wird aber auch deutlich, dass die Haft erhebliche finanzielle Schwierigkeiten verursachte, da der Gefangene in dieser Zeit nur einen Teil seiner bisherigen Bezüge erhielt. Dieses führte dazu, dass die Familie nach und nach ihren Lebensstandard erheblich einschränken musste. Sie entließ den Hauslehrer, der den Sohn auf den Universitätsbesuch vorbereiten sollte, ebenso wie einen Diener und die Köchin. 111 Da die Anzahl der Bediensteten auch ein Mittel der Distinktion war, handelte es sich um einen Statusverlust, der der Umgebung nicht verborgen bleiben konnte. Zudem wurde die Ehefrau mit allerhand Schwierigkeiten konfrontiert, unter anderem wegen einer Forderung von 1800 Reichstalern von einem an die Gouvernementskasse verpfändetem Grundstück, 112 das 1781 schließlich zwangsversteigert wurde, 113 notwendigen Reparaturen am Wohnhaus 114 und eines Mieters, der sich ohne Begleichung von noch fälligen Mietzahlungen aus dem Staub gemacht hatte. 115 An diesem Beispiel lässt sich zeigen, dass die Haft auch ohne Ehrverlust im juristischen Sinn zu einem Verlust an ökonomischem, kulturellem und symbolischem Kapital 116 führen konnte, und zwar nicht nur für den Betroffenen selbst, sondern auch für dessen Familie. 260 5. Die Inhaftierten - Ehre wahren und verlieren <?page no="261"?> 117 Geschlechtsvormund, vgl. Anm.-72, S.-254-255. 118 „Es ist mir der bekannte Kaufmann auf der Pirnschen Gaße zum Curator vorgeschlagen, ich erwarte Dein Gutachten darüber, auch wegen eines Vormundts vor unsern Sohn, der unumgänglich nöthig“ (11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14609/ 6, o. F., Schreiben der Ehefrau vom 8.11.1771). 119 „Die Kleinen sollen gute moralische Bücher zu lesen und zwar frantzösch, sie sollen auch fleißig schreiben, in beiden Sprachen, daß sie nicht solche unleserliche Hände wie die Renee bekommen. Louis soll auch sein Hertze aus guten Büchern bilden, aber alles wass dem Freygeist nahe kömmt, sorgfältig vermeiden“ (HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14609/ 7, o. F., Schreiben vom 13.7.1772). 120 Ebd., o. F. (Schreiben der Ehefrau vom 4.7.1772). 121 Ebd., o. F. (Schreiben an die Ehefrau vom 4.7.1772). 122 Ebd., o. F. (Schreiben an die Tochter Reneé vom 14.9.1772). Für die Ehefrau bedeutete die Situation auch, dass sie für die Zeit der Abwesenheit ihres Mannes einen Kurator 117 benötigte und die Bestellung ei‐ nes Vormundes für den minderjährigen Sohn als notwendig erachtete. 118 Der Gefangene musste hinnehmen, dass von ihm wahrgenommene Funktionen in andere Hände übergingen und er sein Selbstverständnis als Familienoberhaupt in Frage gestellt sah, auch wenn er versuchte, diese Funktion brieflich fortzu‐ führen, indem er sowohl seine Ehefrau als auch die beiden älteren Kinder mit Anweisungen traktierte. Diese betrafen beispielsweise die Lektüre der jüngeren Kinder, 119 und enthielten den Befehl an den Sohn, ein Journal mit allem, was seiner Kenntnis bedürfe, zu führen, und so einen lückenlosen Briefwechsel zu ermöglichen. 120 Diese Anweisungen befolgte die Familie jedoch nicht zur Zufriedenheit des Gefangenen: „Mich wundert, das Du mir nicht mahl des Advocat Breitenfels seine Rechnung geschickt, daß ich sehe, was er abgezogen hat; aber so ist es alles, ich verlange deutliche Relationes; wan Ihr mir hättet von dem grünen Zeugrock geschrieben, hätte ich Euch beßer gerathen, aber Ihr habt recht, ich bin todt. Auch nicht das Geringste wird gefragt, darum gehet alles so vertrakt,“ 121 und: „Bey allen größten Unglücksfällen muß mir noch die unsinnigen Verfahren derer Meinigen dem großen Schmertz und Arger veruhrsachen. Das grüne Kleid ist mein ganz Augenmerck gewesen. Es ist schänd und infam, daß Ihr mich nicht allemahl, so wie ich es befohlen, von allen Nachricht gegeben.“ 122 Diese Vorfälle zeigten ihm die Grenzen seiner Einflussmöglichkeiten. Hinzu kam, dass er durch die Korrespondenz von den Sorgen und Nöten seiner Ehefrau erfuhr, die er selbst verschuldet hatte und nicht beeinflussen konnte, etwa wenn die Ehefrau nach einer Handverletzung schrieb: 5.2. Bewältigungsstrategien 261 <?page no="262"?> 123 HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14609/ 6, o. F. (Schreiben der Ehefrau vom 1.3.1772). 124 HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14516/ 19, Bl. 8 (Schreiben vom 15.6.1701). 125 HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14493/ 6, Bl. 6 ( Januar 1708). 126 HStA-D, 11321 Generalkriegsgericht, Nr.-12844, Bl. 86-87 (Vertrag vom 4.11.1796). 127 Ebd., Bl. 23-28 (Testament vom 4.11.1796). „ich wollte nicht gerne einen Kummer mit neuen Klagen vermehren. Es ist aber unmög‐ lich, die äußerste Noth, worinnen ich mich mit den armen unglücklichen Kindern befinde, den vielfältigen Verdruß, den ich von allen Seiten habe, zu verheelen. Dennoch bitte ich Dich um alles in der Welt, ertrage Dein Schicksaal mit Gelassenheit und überlaße mir dasjenige, bis an mein Ende zu beseuffzen, was mir schon ehedem häuffige Thränen gekostet. Alles was ich Dir noch sagen kann, ist das ich ohne Trost bin und keine Hülffe sehe.“ 123 Dennoch öffneten solche Korrespondenzen ein Tor zur Außenwelt und ermög‐ lichten eine Teilhabe am Leben von Familienangehörigen sowie zur Regelung vermögensrechtlicher Angelegenheiten. Letzteres hatte auch eine ehrwahrende Dimension, da die Weiterführung von Geschäften das wirtschaftliche Überleben sichern konnte. So bekümmerte sich der Geheime Kriegsrat Georg Hermann von Holzbrink darüber, dass sein Hauswesen in Polen während seiner Abwesenheit in Unordnung gerate, 124 und der Kammerherr Johann Friedrich von Wolfframs‐ dorff suchte an, „daß ihm auch möge erlaubet werden, an den Herrn General und Gouverneur allein seine höchstnothwendige Angelegenheit, ingleichen auch in meiner Gegenwart auff seine Gütter, damit nicht alles übern Hauffen gehen, und er dadurch gänzlich ruinirt werden möchte, auch umb seine Processe zu dirigiren schreiben dörffe,“ was auch bewilligt wurde. 125 Damit konnte er seine Funktion als Guts- und Gerichtsherr weiter ausüben. Hinnehmen mussten viele die Einschränkung, dass sie kein Bargeld zur Verfügung haben durften, um Bestechungsversuche der Wachen zu verhindern. Dem seit September 1776 inhaftierten Marquis d’Agdollo hatte der Kurfürst erst im Jahr 1792 ausdrücklich freie Verfügungsgewalt über sein Vermögen erteilt, 126 über das er in seinem 1796 beim Militärgericht der Festung Königstein aufgesetzten Testament Dispositionen treffen konnte, 127 die das Generalkriegs‐ gericht nach seinem Tod vollzog. Davor hatte er monatlich die großzügig bemessene Summe von 50 Reichstalern als „Traktament“ erhalten, die alle zehn Tage zu gleichen Teilen ausbezahlt wurden und vom Gefangenen zu quittieren 262 5. Die Inhaftierten - Ehre wahren und verlieren <?page no="263"?> 128 HStA-D, 11263 Festungskommandantur Königstein, Nr. 283, o. F. (Instruktion vom 20.4.1777). 129 Ebd., o. F. (Schreiben vom 14.9.1777) und HStA-D, 11263 Festungskommandantur Königstein, Nr.-287, o. F. (Schreiben vom 8.11.1778). 130 Diese Kommission war beim Amt Dresden angesiedelt, im Bestand HStA-D, 10047 Amt Dresden befindet sich auch die entsprechende Aktenüberlieferung. 131 Geschlechtsvormund, vgl. Anm.-72, S.-254-255. 132 HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14496/ 6, Bl. 34-35 (Instruktion vom 8.1.1733). waren. 128 Das Geld gelangte dabei jedoch nicht in seine Hände, vielmehr wurde es seinen Angaben gemäß für ihn verwendet. D’Agdollo erhielt jedoch die entsprechenden Rechnungen zur Prüfung und musste sie gegenzeichnen. Über die 50 Taler konnte er auch nicht gänzlich frei verfügen, da einige Posten wie Lichtgeld oder die Entlohnung des ihm zur Verfügung gestellten Musketiers automatisch abgezogen wurden. 129 Bei dem Grafen von Watzdorf lag dessen gesamte Vermögensverwaltung in den Händen einer dafür eingesetzten Kommission, die ihm allerdings die für einen komfortablen Lebensstil auf der Festung erforderlichen Mittel zur Verfügung stellte. 130 Die Gräfin Cosel hatte Kuratoren, 131 an die sie sich mit ihren Bedürfnissen wenden sollte, da auch sie über keinerlei Bargeld verfügen durfte: „Der Frau Gräfin auf ihr Verlangen dasjenige, so sie zu ihren Unterhalt an Victualien, Kleidung und sonst benöthiget, jederzeit durch jemanden richtig bestellen und einkauffen, auch ihre solches zur Genüge und dergestallt, daß sich hieran niergendts kein Mangel ereigne, durch das hiesige Gouvernement wie gewöhnlich überschicken laßen solle.“ 132 Das bedeutete, dass sie die benötigten Dinge anfordern konnte, sie unterlagen jedoch der Überprüfung und Kontrolle einer Reihe von Personen. Die angeführten Beispiele bei den Besuchs- und Korrespondenzregelungen sowie der Vermögensverwaltung zeugen von einem breiten Spektrum von Einschränkungen und Freiheiten, das von nahezu vollständiger Isolation bis hin zu großzügigen Regelungen nicht nur im familiären, sondern auch im geschäftlichen Umfeld reicht. Insbesondere der Bilderankauf des Palatins Jab‐ lonowski befriedigte keinerlei zwingend notwendige Bedürfnisse, sondern ist vielmehr dem Bereich der hochgradig distinktiven adeligen Sammlertätigkeit zuzuordnen. Da er sich aus Eigenmitteln versorgen musste, ist anzunehmen, dass ihm die Verfügungsgewalt über sein Vermögen nicht entzogen worden war. Diesbezügliche Einschränkungen hatte die Gräfin Cosel als ehrverletzend angesehen, obwohl ihre Besuchsregeln auf die Wahrung ihrer Stellung als Gräfin abzielten und sie Belange wie die Erziehung ihres Sohns ohne Aufsicht durch die Wache mit dessen Hofmeister besprechen konnte. 5.2. Bewältigungsstrategien 263 <?page no="264"?> 133 HStA-D, 11263 Festungskommandantur Königstein, Nr. 212, o. F. (Schreiben vom 12.3.1734). 134 Ebd., o. F. (Pro Memoria Riedesel, o. D.). Von Familienangehörigen kommunizierte Nachrichten boten eine Verbin‐ dung zur Außenwelt, zeigten den Gefangenen damit aber auch auf, wie sehr sie von gesellschaftlichen Anlässen, sei es aus dem familiären oder höfischen Um‐ feld, ausgeschlossen waren. Korrespondenz konnte ein Stück Selbstbestimmt‐ heit bieten, indem auf diese Weise Einflussmöglichkeiten auf die Gutswirtschaft sowie Prozess- und Schuldenangelegenheiten erhalten blieben, sie konnte aber ebenso deren Grenzen aufzeigen. Besonders augenfällig wird dies in der Äußerung des Obristen de L’Estocq, er sei für seine Familie ohnehin schon gestorben. Dies zeugt mehr von Ohnmacht als von Selbstbestimmtheit. Ein weiteres statuswahrendes Element war der Vergleich mit anderen Gefan‐ genen und der Versuch, dafür zu sorgen, dass die eigenen Privilegien denen der übrigen entsprachen. Als der Graf von Watzdorf feststellen musste, dass die Mitgefangenen Pfingsten und Romanus in ihrer Bewegungsfreiheit weit weniger eingeschränkt waren als er selbst, richtete er eine entsprechende Beschwerde an den Kommandanten: „Sie mir auch endlich sagen laßen, daß mir künftighin nicht anders als mit Begleitung eines Officiers, und zwar nur zu gelegenen Zeiten, auszugehen sollte erlaubet seyn, so kann ich Ihnen nicht verhalten, wie mich sehr verwundert, daß Sie so weit gehen können. Sollte man nicht meynen, ich hätte gar von hiesiger Vestung zu echappiren gesuchet. Wollen Sie aber auf Ihre schriftliche Ordren sich beziehen, so ist mir auch genugsam bekand, daß keine schriftliche Ordre vorhanden, nach welcher Herr Pfingsten gar miteinander auszugehen erlaubet wär, und sehe also nicht, warum denn derselbe nur allein die Freyheit hat, nicht nur zu allen Stunden, sondern auch ohne einige Begleitung auszugehen.“ 133 Die Beschwerde mit dieser Argumentationslinie blieb jedoch erfolglos, da es für die Einschränkung seiner zu Haftbeginn gewährten Bewegungsfreiheit einen guten Grund gab. Watzdorf hatte die Erlaubnis, den ebenfalls gefange‐ nen Kammerherrn Ulrich Friedrich von Löwendahl besuchen zu dürfen, dazu genutzt, in das Quartier eines Unteroffiziers einzudringen und „eines ehrlichen Mannes Tochter zu corrumpieren gesucht.“ 134 In dieser Hinsicht handelt es sich bei Watzdorf nicht um einen Ersttäter. Im Jahr 1730 hatte er vermutlich Johanna Christiane Ottomann, Tochter des Pächters seines Ritterguts Crostau, vergewaltigt. Auf deren Anzeige hin war es zu einer Untersuchung gekommen, die jedoch eingestellt wurde, als Watzdorf einen Reinigungseid leistete, die Tat nicht begangen zu haben. Immerhin führte dieser Vorgang zu seiner Entlassung 264 5. Die Inhaftierten - Ehre wahren und verlieren <?page no="265"?> 135 D O N A T H , Familie von Watzdorf, S.-243-250, hier S.-246. 136 HStA-D, 10026 Geheimes Kabinett, Loc. 1393/ 1, Bl. 187 (Auszug eines Briefs des Grafen von Watzdorf an seine Geliebte Stockmann vom 1.7.1735). 137 Ebd., Bl. 224 (Schreiben vom 24.9.1735). 138 B U R K H A R T , Geschichte der Ehre, S.-51. 139 Hoym wurde am 22.12.1734 auf die Festung Königstein gebracht, der kgl. Befehl zur Rückgabe des Ordens erging am 28.12.1734 und wurde dem Gefangenen am 4.1.1735 bekannt gegeben (HStA-D, 11263 Festungskommandantur Königstein, Nr.-214, o. F.). 140 Der Orden war durch den polnischen König Friedrich August im Jahr 1705 als kgl. Hausorden mit einer Ordensklasse gestiftet worden. Getragen wurde er an einem hellblauen Band über der linken Schulter (vgl. A R N O L D , Medaillen und Münzen, S. 35). Hausorden dienten als Standesabzeichen, die neben Familienmitgliedern andere hochrangige Standespersonen mit dem Fürstenhaus verbanden und zusätzlich das Re‐ präsentationsbedürfnis befriedigten (vgl. H E N N I N G / H E R F U R T H , Orden und Ehrenzeichen, S. 103). Das Ordenskreuz bestand aus Gold und Edelsteinen. Es war üblich, dass die Orden verstorbener Träger zurückgegeben, repariert und neu verliehen wurden (vgl. aus der Landesregierung im Jahr 1731. 135 Konnte sich Watzdorf hier durch seinen Status und die juristischen Möglichkeiten den Konsequenzen seiner Handlungen teilweise entziehen, war dies in der Haftsituation nicht mehr möglich, und dem Grafen blieb nur die Option der Beschwerde. Dieses war keineswegs ein stumpfes Schwert, da man Beschwerden von Gefangenen in der Regel nachging, selbst wenn sie indirekt geäußert wurden. Als Watzdorf sich in einem Brief an seine Geliebte darüber klagte, dass er seine Zeitungen trotz des teuren Portos noch nicht erhalten hatte, während die des ebenfalls arretierten Grafen Hoym pünktlich eingetroffen seien, und darüber hinaus noch anführte, er habe zwei Schildwachen an der Tür, was bei den Gefangenen, die beim Kommandanten an der Tafel speisten, nicht der Fall sei, 136 musste der Kommandant sich zum Sachverhalt äußern. Der führte jedoch an, vor Watzdorfs Tür befände sich immer nur eine Schildwache und die beiden anderen genannten Gefangenen, Pfingsten und Romanus, hätten seit 18 Jahren keine Schildwache vor der Tür gehabt. 137 Solchen Beschwerden wurde zwar selbst bei als schwierig geltenden, in kurfürstliche Ungnade gefallenen Gefangenen nachgegangen, ihre Erfolgsaussichten waren aber gering, wenn sie zum einen von der Festungsbesatzung entkräftet werden konnten, und zum anderen in einem Haftsystem angeführt wurden, das auf individualisierte und damit ungleiche Behandlung ausgelegt war. Einen empfindlichen Statusverlust konnten die Gefangenen durch den Ver‐ lust von Orden und Titeln und somit von äußeren Zeichen von erwiesener Ehre, die als wichtige repräsentative Distinktionsmerkmale fungierten, 138 erleiden. Dies betraf Karl Heinrich von Hoym, dem bereits kurz nach Haftantritt 139 befohlen wurde, seinen polnischen Weißen Adlerorden 140 abzugeben und die 5.2. Bewältigungsstrategien 265 <?page no="266"?> A R N O L D , Juwelen, S. 34-39). Die Ordensträger bildeten eine exklusive Gruppe. 1733 waren es 82 Personen, die in den Hof- und Staatskalendern an prominenter Stelle, nämlich zu Beginn der Aufführung des Hofstaates, genannt werden (vgl. beispielsweise Hof- und Staats-Kalender auf das Jahr 1733). 141 Bruststerne wurden auf die Kleidung genäht, auf die das Ordenszeichen dann aufgelegt wurde (vgl. M Ě Ř IČ K A , Orden und Auszeichnungen, S.-32-34). 142 HStA-D, 11263 Festungskommandantur Königstein, Nr.-214, o. F. (Befehl vom 22.12.1734). 143 HStA-D, 10026 Geheimes Kabinett, Loc. 690/ 8, Bl. 87, 114 und Loc. 697/ 1, Bl. 186, 187. 144 HStA-D, 11263 Festungskommandantur Königstein, Nr. 214, o. F. (Bericht des Komman‐ danten von Riedesel an die Kommission vom 4.1.1735). 145 Im Hofjournal auf das Jahr 1731 ist für den 28.3.1831 vermerkt: „Ist bey ihro königlicher Majestät der Herr Geheime Kabinetsminster Graf von Hoymb in Ungnade verfallen (HStA-D, 10006 Oberhofmarschallamt, G, Nr.-32, Bl. 15). 146 HStA-D, 11263 Festungskommandantur Königstein, Nr. 214, o. F. (Bericht an die Kommission vom 4.1.1735). 147 HStA-D, 11263 Festungskommandantur Königstein, Nr. 212, o. F. (kgl. Befehl an den Generalmajor von Riedesel vom 30.9.1734). Ordenssterne 141 von seiner Kleidung abzutrennen. Für den Fall der Weigerung sollte ihm der Orden abgenommen werden. 142 Um die 1724 erfolgte Verleihung des Ordens hatte Hoym sich aktiv bemüht. 143 Der Graf kam dem königlichen Befehl ohne Widerstand nach: „so hat er solche mit der größte Submission angenommen und mier sogleich den Orden uberreichet, darbey sagend, daß solcher in ihro königlicher Mayestät Händen viel beßer verwahret wäre, alß in den seinigen an dießem Orth, da ihm alß Arrestant das Außgehen nicht erlaubet seye, folgentlich alßo solcher nicht tragen könnte.“ 144 Inwieweit die zur Schau gestellte Gelassenheit gesichtswahrende Fassade an‐ gesichts eines weiteren Signals königlicher Ungnade war, muss dahingestellt bleiben, zumal er bereits im Jahr 1731 in Ungnade gefallen war. 145 Eventuell war die umgehende Befolgung der Anordnung der Versuch, nicht weiteres Missfallen zu erregen und nur deswegen möglich, weil der Gefangene den Orden offenbar bei sich trug und direkt an den Kommandanten übergeben konnte. Die Ordenssterne trennte er selbst bei den beiden betroffenen Kleidungsstücken ab und händigte sie ebenfalls aus. Der Kommandant übersandte den Orden an seinen Vorgesetzten, den Gouverneur von Wackerbarth. 146 Weit weniger gelassen verhielt sich Christian Heinrich Graf von Watzdorf, dem auf königlichem Befehl wegen „unverantworttlicher Aufführung“ der Rang eines Kammerherrn entzogen werden sollte. 147 In diesem Fall erging der ent‐ sprechende Befehl nicht direkt nach Haftantritt am 5. April 1733, sondern fünf Monate später und stand wohl im Zusammenhang mit dem Verhalten des Grafen während der Haft. Die Kammerherrenwürde war Watzdorf im Zuge 266 5. Die Inhaftierten - Ehre wahren und verlieren <?page no="267"?> 148 HStA-D, 10024 Geheimer Rat (Geheimes Archiv), Loc. 7168/ 9, Bl. 375 (Bestallung vom 5.8.1724). 149 D O N A T H , Familie von Watzdorf, S.-243-250, hier S.-245. 150 Kammerherrn versahen unter anderem Dienste an der Tafel, beim An- und Ausklei‐ den, Ausreiten, bei Audienzen sowie bei der Überbringung von Gratulations- oder Kondolenzschreiben an andere Höfe. Als äußeres Zeichen ihres Ranges durften sie an der rechten Hüfte einen silbernen oder goldenen Schlüssel zwischen zwei goldenen Knöpfen und an einem Band befestigt tragen (vgl. K R Ü N I T Z , Art. „Kammer-Herr“). 151 S I K O R A , Adel, S.-60. einer Entsendung an den Hof des Herzogtums Toskana im Juli 1724 verliehen worden, 148 bei der er allerdings für diplomatische Verwicklungen gesorgt hatte, indem er einen Dienstboten der Prinzessin Violante von Bayern, Witwe des Erbprinzen Ferdinando de Medici, züchtigen ließ, und dem Großherzog Cosimo III. eine Entschuldigung für sein Verhalten verweigerte. 149 Kammerherren waren adelige Hofbedienstete, denen die Aufwartung bei fürstlichen Personen oblag. 150 Als Insignie wurde ihnen ein Schlüssel verliehen. Dieser symbolisierte den privilegierten Zugang zu den kurfürstlichen Räumlichkeiten und stand somit für eine besondere Ehrenstellung des Inhabers. 151 Abb. 15: Kammerherrenschlüssel des Freiherrn Johann Joseph von Bierens, 1710 (HStA-D, 10001 Ältere Urkunden, Nr.-14367). 5.2. Bewältigungsstrategien 267 <?page no="268"?> 152 HStA-D, 10024 Geheimer Rat (Geheimes Archiv), Loc. 7168/ 9, Bl. 375 (Bestallung vom 5.8.1724). 153 HStA-D, 11263 Festungskommandantur Königstein, Nr. 212, z. B. Schreiben vom 19.7.1734. 154 So geschehen beim Entzug des Kammerherrenamts beim Festungsgefangenen Johann Friedrich von Wolfframsdorff (vgl. HStA-D, 10006 Oberhofmarschallamt, Nr. H3, Nr. 1, Bl. 2, Schreiben vom 20.12.1707). 155 So auch im weiteren Schriftwechsel zwischen dem Amtmann Essenius und dem Festungskommandanten, vgl. beispielsweise HStA-D, 11263 Festungskommandantur Königstein, Nr.-212, o. F. (Schreiben vom 18.10.1734). 156 Hof- und Staats-Kalender auf das Jahr 1733, 1735, 1736. 157 Zu Stadtadressbüchern, Hof-, Staats- und Adresskalendern vgl. W E L L E R , Theatrum Praecedentiae, S.-119ff. 158 HStA-D, 11263 Festungskommandantur Königstein, Nr. 212, o. F. (kgl. Befehl an den Generalmajor von Riedesel vom 30.9.1734). Bei diesem Amt handelte es sich somit um wichtiges Distinktionsmerkmal, mit dem hochrangige Personen ihre Titulatur und Würde weiter vermehrten. Die Ernennung war mit der Notifikation an die kursächsischen Oberbehörden verknüpft, den Träger künftig gemäß seinem neuen Rang anzuschreiben und zu behandeln. 152 Aus der Haftsituation selbst ergab sich keine Änderung der Titulatur. So verwendete der Dresdner Amtmann August Franz Essenius, ein Mitglied in der mit Watzdorf befassten Kommission, im Schriftwechsel mit dem Kommandanten der Festung Königstein vor dem kurfürstlichen Befehl die Formulierung „an den Herrn Cammerherrn Grafen von Watzdorf.“ 153 Umgekehrt bedeutete dies, dass bei der Aberkennung des Rangs nicht nur der Schlüssel zurückzugeben war, sondern die an die Behörden ergangenen Notifikationen zurückgenommen und kassiert wurden, der Name aus der Hofordnung ver‐ schwand, 154 und in künftigen Schriftwechseln die Titulatur entfiel. 155 Es handelt sich also um einen öffentlichkeitswirksamen, ehrmindernden Akt, der von Hof und Verwaltung registriert werden konnte, auch weil die Kammerherren in den Hof- und Staatskalendern verzeichnet waren. Die Aberkennung des Kammerherrenrangs wurde dort offenbar jedoch mit Verspätung registriert, so dass Watzdorf erst ab 1736 nicht mehr unter den Kammerherren erscheint. 156 Dies ist als schwerer Schlag einzuschätzen, da eine Nennung des Namens in den Hof- und Staatskalendern Ausdruck von Rang und Status war. 157 Als Watzdorf der entsprechende königliche Befehl zusammen mit der An‐ weisung, dass er in ein „genugsam verwahrtes und von aller Communikation abgesondertes Zimmer“ gebracht und alle seine Schriften beschlagnahmt und versiegelt werden sollten, 158 durch den Kommandanten bekannt gegeben wurde, hatte er die letztgenannten Anweisungen, die seine Bewegungsfreiheit auf der Festung erheblich einschränkten und bis zu seinem Lebensende Bestand 268 5. Die Inhaftierten - Ehre wahren und verlieren <?page no="269"?> 159 Ebd., o. F. (Bericht des Kommandanten von Riedesel vom 14.10.1734). 160 Ebd., o. F. (Schreiben vom 25.10.1734). 161 Kaufmannstocher Johanna Juliane Stockmann, Geliebte des Grafen von Watzdorf, mit der er in Wiesa und Crostau gelebt und vier uneheliche Kinder gezeugt hatte (vgl. D O N A T H , Familie von Watzdorf, S. 246). Das Vorhandensein von Geliebten war in Adelskreisen nicht ungewöhnlich und kann als Kompensation für die Eheschließung, bei der es mehr um rationale Gesichtspunkte und Nutzen für die Familie ging, aber auch als bewusste Normverletzung gesehen werden (vgl. S I K O R A , Adel, S.-119-120). 162 Der Festungskommandant von Riedesel berichtet: „so hat er mier doch nichts anders zur Antwortt ertheilet, alß daß ich den Schlüßel in meine Hände nicht bekommen sollte. Worauf ich ihm aber vorstellen laßen, daß ich solchen nicht verlangte, sondern zufrieden wäre, wenn der Herr Graff nur der königlichen hohe Ordre in terminis die ihm abermahls vorgelesen worden, ein Genuge leistete; aber auch dieses hat des geringste nicht fruchten wollen, sondern er hat mier zur Antwortt abermahls ertheilet, er würde mier den Schlüßel nicht abgeben“ (HStA-D, 11263 Festungskommandantur Königstein, Nr. 212, o. F., Bericht vom 8.12.1734. 163 HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14516/ 20, Bl. 20 (kgl. Befehl vom 4.9.1774). haben sollten, laut Bericht gelassen entgegengenommen, aber als er erfuhr, dass er seines Kammerherrenrangs verlustig gehen sollte, habe er erst „etwas gezittert“ und schließlich den Kommandanten heftig beschimpft. 159 Mit dem Verlust des Titels war die unverzügliche Rückgabe des Kammerherrenschlüssels verbunden, den Watzdorf weder tragen noch bei sich haben durfte. Daher sollte der Festungskommandant den Schlüssel abfordern und bei nächster Gelegenheit nach Dresden übersenden. 160 Watzdorf verweigerte dies hartnäckig mit dem Hinweis, er habe den Schlüssel nicht bei sich und kam auch der Aufforderungen, einen Bediensteten schriftlich zu beauftragen, nicht nach, unbeeindruckt von der Drohung des Kommandanten, dem König von seiner Widersetzlichkeit zu berichten. Nach nochmaliger Aufforderung sollte ein Hofkommissar den Schlüssel bei Watzdorfs Geliebter 161 abfordern und dem General und Gouverneur Graf von Friesen zustellen. Dieser wollte in die Angelegenheit jedoch nicht involviert werden. Watzdorf ging es bei der ganzen Affäre wohl vor allem darum, zu verhindern, dass der Kammerherrenschlüssel dem Festungskommandanten in die Hände fiele, 162 den er als rangnieder ansah und offenbar für sein Unglück verantwortlich machte. Festungshaft zog aber nicht zwangsläufig den Verlust von Orden, Titeln und Ämtern nach sich, entscheidend war vielmehr die Art des Vergehens bzw. der Grad der kurfürstlichen Ungnade, die Watzdorf sich durch sein Verhalten in erheblichem Maße zugezogen hatte. Der wegen eines Duellvergehens nur für etwa eineinhalb Monate inhaftierte Kammerherr und Oberforst- und Wildmeis‐ ter in Schleusingen, Johann August von Kötteritz, wurde von seinen Ämtern zunächst suspendiert und behielt die Kammerherrenwürde. 163 Nach Ende der 5.2. Bewältigungsstrategien 269 <?page no="270"?> 164 Im Hof- und Staats-Kalender auf das Jahr 1733 erscheint er auf Bl. 49 als Kammerherr sowie Oberforst- und Wildmeister in Weißenfels. 165 Zum Militär St. Heinrich-Orden vgl. G E B H A R D , Versuch einer Geschichte; von L O E B E N , Militär St. Heinrich-Orden, S. 34-38; W E B E R / A R N O L D / K E I L , Orden des Königreichs Sachsen, S.-17-43. 166 HStA-D, 11321 Generalkriegsgericht, Nr.-12844, Bl. 13-17 (Nachlassverzeichnis). 167 Ebd., Bl. 20. 168 HStA-D, 10712 Ordenskanzlei, Nr.-145, o. F. 169 HStA-D, 11263 Festungskommandantur Königstein, Nr. 280, o. F. (Schreiben vom 22.9.1776). 170 HStA-D, 11263 Festungskommandantur Königstein, Nr.-294, o. F. (Schreiben vom 14.8. und 18.8.1786). 171 Ebd., o. F. (Konsignation vom 5.11.1792). Haft konnte er seine Tätigkeit weiter ausüben. 164 Im Nachlass des im Jahr 1800 verstorbenen Marquis d’Agdollo befindet sich ein Militär St. Heinrichsorden, 165 der ihm offenbar nicht aberkannt worden war, 166 da er vom Festungsauditeur Carl Adrian Stegner in einem Protokoll tituliert wurde: „Auf das von dem Herrn Peter Ludwig Marquis d’Agdollo, Obristen von der Cavallerie und des heiligen Heinrici Ordens Ritter.“ 167 Die Verleihung rührte aus dem Jahr 1768. 168 D’Agdollo sah die Festung jedoch nicht als den geeigneten Ort zum Tragen feiner Kleidung an, da er bei einem Transport versehentlich mitgelieferte gute Kleidungsstücke zurücksenden ließ. Darunter befand sich auch ein Rock mit dem St. Heinrichsorden. 169 Auch war entscheidend, ob es sich um sächsische oder ausländische Orden handelte. Beim schwedischen Historiographen Johann Simmingsköld hatte der Kommandant der Festung Sonnenstein der Zeitung entnommen, dass der Gefangene aller Funktionen als Sekretär des schwedischen Ordens enthoben worden war. Damit stand die Frage im Raum, was mit dem Ordensstern geschehen sollte, den er in seinem Wappen führte, und ob man in der Sache nicht umgehend an den schwedischen König oder dessen Ordenskanzlei schreiben müsse. Heinrich Gottlieb von Stutterheim, Kabinettsminister im Departement für auswärtige Angelegenheiten, entschied, dass der Gefangene, dem jeder Um‐ gang mit anderen Personen verboten war, von seinen Ordenszeichen ohnehin keinen Gebrauch machen könne und man ohne kurfürstliche Erlaubnis nicht nach Schweden schreiben könne. 170 Auch fanden sich in Simmingskölds Besitz fünf Freimaurerordenszeichen und ein weißseidener, zum Freimaurerorden gehöriger Schurz, woran kein Anstoß genommen wurde. 171 Dieser bot auch an, eine in seinem Besitz befindliche Gemme mit einem in Amethyst geschnittenen Portrait des 1792 verstorbenen schwedischen Königs Gustav III. dem Kurfürsten für seine Kunstsammlung zu schenken, wobei aus der Akte nicht hervorgeht, 270 5. Die Inhaftierten - Ehre wahren und verlieren <?page no="271"?> 172 HStA-D, 10026 Geheimes Kabinett, Loc. 3080/ 11, Bl. 157 (Schreiben vom 13.8.1793). 173 Z. B. in der Aufstellung der von Dankegott Friedrich von Obernitz, Sousleutnant im Infanterie-Regiment Graf Solms, mit auf die Festung gebrachten Gegenstände (HStA-D, 11263 Festungskommandantur Königstein, Nr. 273, o. F, Schreiben vom 20.2.1773), ebenso beim Stabscapitain Joachim Franz von Merquelbach inklusive Degen (HStA-D, 11263 Festungskommandantur Königstein, Nr.-275, o. F., Schreiben vom 26.7.1775). 174 F Ü S S E L / W E L L E R , Ordnung und Distinktion, S. 14-15, dort auch Literaturangaben zu Kleiderordnungen; W E L L E R , Theatrum Praecedentiae, S.-81ff., 359ff. 175 HStA-D, 11263 Festungskommandantur Königstein, Nr. 217, o. F. (Spezifikation der Möbel und Sachen). 176 D I N G E S , Funktion der Kleidung, S.-72, 74. 177 HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14512/ 4. 178 HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14493/ 13, Bl. 83, 93 ( Juni-Juli 1717). ob dieses Angebot angenommen wurde. Vermutlich wollte er damit in der kurfürstlichen Gunst steigen. 172 Von den Orden und Ehrenzeichen abgesehen, ließen sich bezüglich der Kleidung der Festungsgefangenen keinerlei Einschränkungen nachweisen. Ver‐ haftete Offiziere brachten häufig ihre Uniformen mit auf die Festung. Ob sie diese auch getragen haben, konnte nicht nachgewiesen werden. 173 Als sicher kann jedoch gelten, dass Kleidung auch in der Haft als Ausdruck standesge‐ mäßer Lebensführung, und sichtbares äußeres Zeichen von Rang diente. 174 Exemplarisch soll hierfür das Inventar der vom Baron von Mirbach mit auf die Festung gebrachten Gegenstände stehen. Darin finden sich unter anderem ein graues mit Samt gefüttertes Kleid, ein schwarzes samtenes Kleid, vier Paar Schuhe und zwei Paar Stiefel sowie zwei Haareisen, Puder und Pomade. 175 Ein standesgemäßes äußeres Erscheinungsbild war also auch in der Haft möglich, auch wenn Kleidung als Mittel der Distinktion im Lauf des 18. Jahrhunderts zugunsten anderer Möglichkeit etwas in den Hintergrund trat, da man die Regle‐ mentierung durch Kleiderordnungen als undurchführbar aufgegeben hatte und aufgrund von Rationalisierungsprozessen in der Herstellung und gestiegenen Wohlstandes alle Schichten mehr in das äußere Erscheinungsbild investieren konnten. 176 Hinweise auf abgerissene Kleidung finden sich nur bei denjenigen, denen die entsprechenden finanziellen Mittel fehlten, oder die aufgrund ihrer Geisteskrankheit nicht für ein gepflegtes Erscheinungsbild sorgen konnten. Wohlhabenden bzw. ranghohen Gefangenen wurde sogar - unter entsprechen‐ den Sicherheitsvorkehrungen - der Besuch eines Schneiders zur Anfertigung neuer Bekleidung bewilligt, beispielsweise dem Woiwoden Johann Stanislaus Jablonowski. 177 Für die Gräfin Cosel musste der Schneider sogar drei Mal aus Dresden anreisen, da das Kleid bei der ersten Anprobe nicht passte. 178 Sie konnte auch die mit der Kleidung verbundenen Konventionen wahren. Als sie die 5.2. Bewältigungsstrategien 271 <?page no="272"?> 179 Ebd., Bl. 64 (Bericht des Kommandanten vom 4.6.1719). 180 HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14493/ 5, Bl. 5-6 (Oktober 1704). 181 HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14516/ 19, Bl. 10 (Schreiben vom 5.11.1701). 182 HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14606/ 20, Bl. 11 (Bericht Ernst Bogislav von Borkes vom 13.1.1776). 183 Dewald, N O B I L I T Y , S.-167; M A U R E R , Dienstmädchen, S.-174-175. 184 R I C K E N , Gesinde, S.-217ff. Nachricht vom Tod ihres Vaters erhielt, bat sie für sich und ihre Bediensteten erfolgreich um die Beschaffung von Trauerbekleidung. 179 Auch ein Degen gehörte zu einem standesgemäßen Erscheinungsbild, der aber - wenig überraschend - im Regelfall nicht zulässig war. Eine Ausnahme bildete der schwedische Staatsrat Georg Wachschlager. Dieser war zur Überra‐ schung des Kommandanten in seiner eigenen Kutsche ohne Wache, dafür aber in Begleitung von drei eigenen Dienern auf der Festung eingetroffen und trug auch noch seinen Degen an der Seite. Auf Nachfrage erhielt er den Befehl des kurfürstlichen Statthalters, dass Wachschlager seinen Degen behalten durfte, er und seine Diener jedoch auf Schusswaffen durchsucht werden sollten. 180 Es ist zu vermuten, dass man auf Grund der Tatsache, dass der Gefangene während des gesamten Transports von Polen nach Sachsen seinen Degen gehabt hatte, jetzt keine Handhabe sah, diesen gesichtswahrend einzuziehen. Von der Bedeutung des Degens, auch wenn dieser nicht getragen werden durfte, zeugt auch das Beispiel des Geheimen Kriegsrats Holzbrink, der wiederholt nach dem Verbleib seines Seitendegens fragte, der bei seiner Verhaftung nicht mit auf die Festung gekommen war. 181 Zum Status gehörte in der Haft auch eine standesgemäße Bedienung. Höher‐ rangigen Gefangenen, die über keinen eigenen Bediensteten verfügten, wurde ein Musketier der Garnison zur Verfügung gestellt, der für diese Zusatzaufgabe allerdings von den Gefangenen zu entlohnen war. 182 Wer es sich leisten konnte, brachte jedoch eigene, vertraute Bedienstete mit auf die Festung. Diese dienten nicht nur der Bequemlichkeit und gehörten zum aristokratischen Haushalt selbstverständlich dazu, sondern waren auch Ausdruck des sozialen Status und der Vermögensverhältnisse ihrer Dienstherren. 183 Dieser war umso höher, je mehr Bedienstete unterschiedlichen Ranges er beschäftigte. 184 Handelte es sich dabei um das alleinige Kriterium, so könnte von allen Festungsgefangenen die Gräfin Cosel den höchsten Rang für sich beanspruchen. Bei ihr ließen sich zeitweise eine Kammerfrau, ein Kammermädchen, ein Stubenheizer, ein Koch, eine Küchenmagd und ein Tafeldecker bzw. Lakai gleichzeitig nachweisen. Die übrigen zumeist adeligen Gefangenen, die sich eigene Bedienstete leisten konnten, verfügten zumeist über einen bis maximal zwei Bedienstete, bei 272 5. Die Inhaftierten - Ehre wahren und verlieren <?page no="273"?> 185 K R Ü N I T Z , Art. „Kammerfrau“; H E R L O ẞ S O H N , Damen Conversations Lexikon, Band 6, S.-54. 186 HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14494/ 8, Bl. 16-18 (Schreiben vom 16.2., 27.2. und 5.3.1726). 187 Ebd., Bl. 52-76. 188 HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14494/ 9, Bl. 5 (Schreiben vom 19.2.1727). 189 HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14495/ 2, Bl. 66-67 (Schreiben vom 14.3.1731). 190 K R O L L , Soldaten, S.-308. 191 HStA-D, 11263 Festungskommandantur Königstein, Nr. 188, o. F., Nr. 2 (Schreiben vom 23.5.1703). 192 HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14493/ 9, Bl. 22 (Spezifikation vom 20.12.1733). einigen wenigen waren es drei bis vier. Insbesondere die Gräfin Cosel erwirkte hinsichtlich der Einstellung und Entlassung ihrer Dienerschaft Konzessionen, die vom Verfahren in Freiheit vermutlich kaum abwichen. Sie setzte im März 1726 nicht nur durch, dass sie ihre neue Kammerfrau, die für ihre persönliche Bedienung zuständig war, 185 selbst auswählen konnte, 186 sondern auch, dass die alte Kammerfrau und die neue sich mehrere Wochen gemeinsam auf der Festung aufhalten durften, damit die alte ihre Nachfolgerin anlernen konnte. 187 Die alte Kammerfrau quittierte ihren Dienst schließlich erst im Februar 1727. 188 Ihre Verfügungsgewalt über die Dienerschaft reichte so weit, dass sie den Tafeldecker Christian Hentschel, der zwei Jahre bei ihr in Diensten gestanden hatte, nicht nur wegen „übler Aufführung“ fristlos entlassen konnte, sondern der Kommandant von Boblick auch ihrem Wunsch, diesen zur Strafe zwei Stunden auf den Esel setzen lassen, nachkam. 189 Gemeint ist wohl eine Strafe, die auch unter der Bezeichnung „Reiten auf dem hölzernen Pferd,“ also einem scharfkantigen hölzernen Gerüst, bekannt ist, eine typische Leibesstrafe, die von Regimentsgerichten verhängt werden konnte. 190 Auch für das äußere Erscheinungsbild der Dienerschaft wurde gesorgt. Für den Lakaien des Großkanzlers von Beichlingen übernahm das Amt Dresden auf eine mündliche Verordnung des Kammerkollegiums die Beschaffung folgender Gegenstände für dessen Livree: einen schwarzen Hut, ein Kleid, Weste und Hose von grauem Kapuzinertuch, ein paar Strumpfe und ein paar neue Schuhe, 191 die versiegelt an den Lakaien übersandt wurden. Auch unter den Gegenständen, die sich der auf der Festung Stolpen inhaftierte Georg Samuel Ludovici von seiner Frau schicken ließ, befanden sich Teile der Livree seines permanent mit ihm eingeschlossenen Bediensteten. 192 Bei Bediensteten richtet sich das Bestreben der Gefangenen vor allem auf deren Vermehrung oder Einflussnahme auf Besetzung und Entlassung. Ihre Notwendigkeit wurde durch die Haftsituation nicht in Frage gestellt, und auch 5.2. Bewältigungsstrategien 273 <?page no="274"?> 193 HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14511/ 12, Bl. 18 (Schreiben Mirbachs an seinen Bediensteten vom 22.12.1739). 194 HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14607/ 6, Bl. 35 (Schreiben vom 14.11.1735). 195 Ebd., Bl. 69 (Supplik vom 30.11.1737). 196 Ebd., Bl. 71 (o. D.). 197 HStA-D, 11263 Festungskommandantur Königstein, Nr. 251, o. F. (Gutachten vom 3.8.1776). 198 D I N G E S , Ehre als Thema, S.-33. das Machtverhältnis zwischen Herrn und Diener scheint sich nicht merklich verschoben zu haben. Den Grad der Abhängigkeit zeigt der Baron von Mirbach. Dieser erwartete aufgrund der Erkrankung seines Bediensteten, der ihm daher nicht aufwarten konnte, sehnlichst die Ankunft eines zweiten Dieners und bat diesen, früh loszufahren, da nach 16 Uhr das Tor verschlossen werde, und er erwarte ihn lieber Donnerstags als Freitags, weil Freitag der erste Weihnachtsfeiertag sei und er durch die Krankheit niemanden habe, der ihn bediene. 193 Der Geheime Kriegsrat Raisky konnte sich von den ihm bewilligten Alimen‐ tengeldern keinen eigenen Bediensteten leisten und erhielt einen Musketier, 194 worauf er in einer Supplik für seine Freilassung anführte, er habe über zehn Jahre lang schimpfliche, selbst für einen Handwerker unangemessen Dienste selber verrichten müssen, weil der Kurfürst ihm keinen Bediensteten erlaubt habe.“ 195 Weiterhin führt er in seiner Supplik aus: „Umb einen Bediensten, der mir das ohnedem sehr schlechte Eßen aufm Kohlfeuer wärmte und sonst andere nothdürftige Handreichung thun kann, weil ich nicht mehr im Stande bin, es selbst verrichten zu können, wie ich leyder bishero und öfters mit blutigen Trähnen habe thun müßen.“ 196 Der Bedienstete wurde jedoch nicht bewilligt. Selbst wenn es Ziel der Supplik sein musste, den Zustand des Gefangenen als möglichst elend darzustellen, scheinen die Äußerungen darauf hinzudeuten, dass ein Musketier einen eigenen Bediensteten nicht gänzlich kompensieren konnte. Schließlich sind noch Bemühungen einzelner Gefangener nachweisbar, das Ranggefälle zwischen ihnen und ihren Bewachern in symbolischen und kom‐ munikativen Akten zu wahren. Otto Wilhelm von Brincken, Sousleutnant im Infanterie-Regiment Prinz Karl, bestand darauf, dass die Soldaten beim Betreten seiner Stube den Hut ziehen sollten, was nicht den Gepflogenheiten auf der Festung entsprach, 197 da es bedeutet hätte, dass die Besatzung dem Gefangenen nicht nur eine Ehrenstellung beigemessen, sondern ihn auch als höherrangig anerkannt hätte. 198 274 5. Die Inhaftierten - Ehre wahren und verlieren <?page no="275"?> 199 HStA-D, 11263 Festungskommandantur Königstein, Nr. 273, o. F. (Schreiben vom 8.2.1774). 200 HStA-D, 11263 Festungskommandantur Königstein, Nr. 213, o. F. (Registratur vom 20.11.1734). 201 Vgl. Instruktionen für die Wachtmeister der Festung Sonnenstein aus den Jahren 1718, 1724 und 1735 in HStA-D, 11265 Festungskommandantur Sonnenstein, Nr.-22. Im Fall des Sousleutnants Dankegott Friedrich von Obernitz hatte der Kom‐ mandant den Feldwebel zum Gefangenen geschickt, um ihm im Fall weiteren Fehlverhaltens Konsequenzen anzudrohen, jedoch „gerät solcher dergestallt in Eyfer, daß er den Feldwebel gar zu keinem Wort kommen läßet, vielmehr ihm immer seinen Respect als Officier entgegenstelltet, und ob nicht wüßte, mit wem er jetzt redete. Dieser aber replicirt gut darauf: Ich weiß wohl, daß Sie ein Officier sind, aber auch, daß Sie hier als Arrestante sitzen, und laßen Sie mich nur ausreden. Ich rede nicht vor mich, sondern in des Herrn Generals Nahmen.“ 199 Graf von Watzdorf hielt den Umgang mit Unteroffizieren unter seiner Würde, so dass er seinen Tafeldecker beauftragte, dem Wachtmeister auszurichten: „Wenn der General ihn würde einen Officier schicken, wolle er mit selbigen reden, mit dem Wachtmeister aber gebe er sich die Mühe nicht.“ Dieser wiederum berief sich auf einen Befehl des Kommandanten, wonach der Tafeldecker nur für Essen und Trinken zuständig sei, während der Graf andere Bedürfnisse dem Wachtmeister selber mitteilen müsse, 200 was auch den Gepflogenheiten auf den Festungen entsprach, da die Wachtmeister Hauptverantwortliche für die Visitation der Gefangenen, ihre Beaufsichtigung und Versorgung waren. 201 Daher gingen derartige Machtspiele im Regelfall zu Ungunsten der Gefangenen aus, auch, weil die Festungskommandanten eine abwertende Behandlung ihrer Untergebenen nicht dulden konnten. Auch der Graf von Oeynhausen verortete seinen Rang und Status über dem der Festungsbesatzung und des Kommandanten. Als er nach einer gelungenen Flucht an der böhmischen Grenze in Peterswald aufgegriffen und von Angehöri‐ gen der Sonnensteiner Garnison übernommen wurde, äußerte er sich gegenüber diesen folgendermaßen über den Kommandanten: „Der Herr Obriste wäre ein hundsfettsche Canaille er habe kein Herz, er wolle ihn mit einer Blase voll Erbsen verjagen, wäre nicht wehrt, daß ihn der König das Brodt gäbe. Mit seinen paar Bauerjungen, so er auf seinen Guthe hätte, könnte er wohl umgehen, aber mit einen galant homme wüße er nicht umzugehen. In Jahr und Tag müste einer von sie beyden kalt seyn. Wenn er nach Dreßden kähme, würden sie einander schon zu sprechen kriegen. Er, der Graf, wolle den Herrn Obristen zeigen und weisen, wie er mit 5.2. Bewältigungsstrategien 275 <?page no="276"?> 202 W A L T H E R , Art. „Honnête homme, Honnête femme“, Sp. 643: „Inbegriff vornehmer Weltgewandtheit“, „ständeübergreifendes Persönlichkeitsideal eines Menschen, der in Auftreten, Verhalten und Lebensart jederzeit alle Gebote der Ehre erfüllt und sich so als Mitglied der Elite erwies“. 203 HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14604/ 2, Bl. 102-103 (o. D). 204 K U H F U ẞ , Kulturgeschichte des Französischunterrichts, S. 313. Christian Thomasius de‐ finiert einen galanten Menschen folgendermaßen: „aus der guten Art etwas zu thun/ aus der manier zu leben/ so am Hoffe gebräuchlich ist/ aus Verstand/ Gelehrsamkeit/ einen guten judicio, Höfflichkeit/ und Freudigkeit zusammen gesetzen werden/ und dem aller Zwang / affectation, und unanständige Plumpheit zuwieder sey“ (T H O M A S I U S , Christian Thomas eröffnet Der Studierenden Jugend zu Leipzig, S.-12). 205 K U H F U ẞ , Kulturgeschichte des Französischunterrichts, S.-314. einen honetten Menschen 202 umgehen sollen, damit wenn er künftig, wie es doch wohl nicht noth haben würde, wieder dergleichen unter die Hände bekähme, er es wüste.“ 203 Mit der Selbstbezeichnung als „galant homme“ stellt sich Oeynhausen somit in die Tradition des französischen Hofmanns. Die conduite galante „bezeichnet ein Standes- und Verhaltensmodell, einen Habitus im Bourdieuschen Sinne, der der Selbstvergewisserung und sozialen Distinktion einer höfischen Elite dient, ein gutes Benehmen, das auf den Hof ausgerichtet ist und auf aristokratischer Gesinnung beruht, eine kultivierte und vernünftige Lebensart, Höflichkeit, Takt und Rücksichtnahme.“ 204 Diese geriet etwa ab der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts als Verstellung, bei der echte Gefühle außen vor blieben, in die Kritik. 205 Da er dem Kommandanten unterstellte, mit einem „galant homme“ nicht umgehen zu können, sah er ihn als außerhalb der kultivierten, geistvollen höfischen Welt stehen und überhaupt nicht wert, um mit ihm Umgang zu pflegen. Damit suchte er sich deutlich von der Festungsbesatzung abzugrenzen. Resümieren lässt sich somit, dass die Frage nach dem Statuserhalt wäh‐ rend der Haft von mehreren Faktoren abhing. Eigenes Vermögen sicherte standesgemäße Ernährung und Bedienung. Für den Grad der Einschränkung der persönlichen Freiheit war oftmals die Art des Vergehens bzw. der Grad der kurfürstlichen Ungnade ausschlaggebend, was zum Verlust von Orden führen konnte, und lag somit nicht in den Händen der Betroffenen. Für die Verschlechterung der Haftbedingungen und den Verlust von Titeln konnte aber auch Fehlverhalten der Gefangenen führen, was im Umkehrschluss auch heißt, dass Wohlverhalten zu einem gewissen Grad an Akzeptanz und damit Behandlung als Standesgenosse führen konnte. Schwer zu beantworten ist die Frage, wie sich die Haft auf die gesellschaft‐ liche Stellung und den Status der Familienangehörigen auswirkte. Vermutlich war dies von einer Reihe von Faktoren abhängig, wie die Art des Vergehens, 276 5. Die Inhaftierten - Ehre wahren und verlieren <?page no="277"?> 206 HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14608/ 2, o. F. (Schreiben vom 16.2.1708). 207 HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14609/ 6, o. F. (Schreiben der Ehefrau vom 5.1.1772). 208 Vgl. beispielsweise B R E T S C H N E I D E R , Arbeit und Religion, S. 92; D E R S ., Gefangene Gesell‐ schaft, S.-128ff. 209 S I K O R A , Adel, S.-10, 39, 88; Z U N K E L , Art. „Ehre“. die Höhe des Vermögens und der Grad der gesellschaftlichen Vernetzung. Die Tatsache, dass die Ehefrau von Anton Albrecht von Imhoff weiterhin Ringrennen besuchen konnte und in einem Brief Kaffeegäste erwähnt, legt nahe, dass die Haft des Ehemanns in ihrem Fall nicht zur sozialen Ächtung und Isolation führte, 206 während die Haft des Obristen Auguste de L’Estocq zu erheblichen finanziellen Schwierigkeiten, Einschränkung des Lebensstandards seiner Familie und damit zu Statusverlust führte, 207 was der Umgebung nicht verborgen bleiben konnte. 5.2.2. Ehre vergessen? Abgesehen von Porzellanmalern, die zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts ihre Tätigkeit in Haft weiter ausüben mussten, und denjenigen Personen, die als Strafe Musketierdienste leisteten, unterlagen die Gefangenen auf den Festungen keinerlei Arbeitszwang, unabhängig davon, ob sie adeligen oder bürgerlichen Standes waren. Damit waren die Festungshäftlinge im Vergleich zu den Insassen von Zucht- und Arbeitshäusern privilegiert. 208 Zudem entsprach es dem adeligen Selbstverständnis, wonach Arbeit auch zur Bestreitung des Lebensunterhalts nicht notwendig war, auch wenn in der Realität viele Adelige einer Beschäftigung in Militär oder Verwaltung nachgingen, während eine Tätigkeit im Handel als unstandesgemäß galt und dem adeligen Ehrbegriff wi‐ dersprach. Ebenso gehörte zum adeligen Selbstverständnis, über Mußestunden zu verfügen, die anderweitig verbracht werden konnten. 209 Insofern gehörte die Abwesenheit eines Arbeitszwangs zur standesgemäßen Haftdurchführung. Im Umkehrschluss bedeutete es jedoch auch, dass den Gefangenen viel Zeit zur Verfügung stand, die ausgefüllt werden wollte. Daher soll im Folgenden untersucht werden, welche Beschäftigungsoptionen bestanden, ob Ehrwahrung und Standesgemäßheit eine Rolle spielten, und inwieweit solche Tätigkeiten dem Umgang mit der Haftsituation dienten. Für viele Gefangene kam die Verhaftung überraschend, so dass sie abrupt aus einem von Geselligkeit und Mobilität geprägten Leben herausgerissen und in engen räumlichen Grenzen auf sich selbst zurückgeworfen wurden. Ihr Tagesablauf erhielt nun Struktur durch die von den Wachen durchzufüh‐ 5.2. Bewältigungsstrategien 277 <?page no="278"?> 210 HStA-D, 11263 Festungskommandantur Königstein, Nr. 280, o. F. (Instruktion für den Wachtmeister, o. D.). 211 Ebd., o. F. (Rapport des Korporals Johann Gottlob Keutel vom 29.-30.9.1776). renden regelmäßigen Visiten. Als Beispiel soll hier der Marquis d’Agdollo dienen. Bei ihm war der Wachtmeister gehalten, sich jeden Morgen, Mittag und Abend zusammen mit dem wachhabenden Unteroffizier in der Stube des Gefangenen umzusehen und nach verdächtigen Gegenständen, insbesondere Schreibmaterial, zu suchen. Als Ablenkung taugten diese regelmäßigen Inspek‐ tionen, die zudem Eingriff in die Privatsphäre bedeuteten, nur bedingt, da dem Wachtmeister ausdrücklich untersagt war, sich mit dem Gefangenen auf Gespräche einzulassen, und er vielmehr gehalten war, sich auf kurze, aber höfliche Antworten zu beschränken. 210 Hinzu kamen Mahlzeiten und weitere Visiten durch die Festungsbesatzung, wie d’Agdollos Tagesablauf vom 29. September 1776 zeigt: „Um ¾ 9 Uhr durch den Bedienten eine Tasse Choccolade erhalten, Um 9 Uhr, seind der Herr Hauptmann beyn Herrn Obristen gewesen, auf Besuch, Des gleichens haben des Herrn Generals Bedienter ein Compliment an Herrn Obristen gebracht, Um ¾ 10 Uhr seind der Chirurgus beyn Herrn Obristen gewesen, nebst mir [Korporal Johann Gottlob Keutel], Um 10 Uhr 1 unversiegelten Brief, nebst verschiedene franzschoschise Zeitungen durch den Registrator erhalten, nebst mir, Um ¾ 11 Uhr seind der Herr Obristlieutenant nebst Herrn Haubtmann wie auch der Herr Kriegsrath Schmieder, nebst Actuarius Ferber, beyn Herrn Obristen gewesen, haben zu gleich auch Feder, Dinte und Pappier laßen wieder mit rauß nehmen, Um 2/ 4 12 Uhr seind der Registrator nebst mir, beyn Herrn Obristen gewesen, Mittags Um 12 Uhr folgendes Eßen erhalten, nehmlich eine Gräupgen Suppe mit jungen Hünnern, Rindfleisch mit Bohnen und Sauerwildpret, Nachmittags Um 2 Uhr durch den Bedienten eine Taße Coffee erhalten, Um 2/ 4 5 Uhr seind der Herr General, nebst Herr Hauptmann, beyn Herrn Obristen gewesen, Um ¾ 6 Uhr seind der Chirurgus nebst mir, beyn Herrn Obristen gewesen, Abends Um 6 Uhr hat der Wachtmeister nebst mir visitiret, alles richtig befunden, Um ¾ 8 Uhr durch den Bedienten eine Gräupgensuppe erhalten 211 278 5. Die Inhaftierten - Ehre wahren und verlieren <?page no="279"?> 212 HStA-D, 10054 Gouvernement Dresden, Nr.-564, o. F. (Eintrag vom 26.11.1771). 213 „Wachtmeister meldet, der Herr Obriste hätte heute über Langeweile geklagt“ (HStA-D, 10054 Gouvernement Dresden, Nr. 564, o. F., Eintrag vom 8.1.1772) und „als der Wachtmeister ihm Mittags 16 Groschen auf 4 Tage Kostgeld überbracht, hätte er blos über die Langeweile geklagt“ (Ebd., o. F., Eintrag vom 28.1.1772). 214 Ebd., o. F. (Eintrag vom 19.11.1771). 215 M A U R E R , Alltagsleben, S.-36. 216 11263 Festungskommandantur Königstein, Nr.-283, o. F. (Pro Memoria vom 14.7.1777). 217 S I K O R A , Adel, S.-88-89. War hier der Tag durch den eigenen Bediensteten und häufige Besuche von Angehörigen der Festungsbesatzung geprägt, so galt dies, von den regelmäßigen Visiten des Wachpersonals abgesehen, nicht für alle Gefangenen gleicherma‐ ßen, da nicht jeder über einen eigenen Bediensteten verfügte, täglich den Festungschirurgen benötigte oder Besuche durch Offiziere erhielt. Außerdem enthielt selbst dieser durch häufige Kontakte gekennzeichnete Tagesablauf noch genügend Zeit, die der Gefangene allein verbrachte. Tatsächlich waren Klagen über das langsame Vergehen der Zeit nicht selten. So äußerte der Obrist Auguste de L’Estocq, schon die ersten drei Haftwochen hätten sich so lange wie ein halbes Jahr angefühlt, 212 und er klagte gegenüber dem Wachtmeister wiederholt über Langeweile. 213 Als zusätzliche Belastung kam für viele noch hinzu, dass die Haftdauer unbestimmt war, so äußerte de L’Estocq: „Lieber Gott! Es geht doch immer eine Stunde, Tag, Woche, Monath und Jahr nach dem andern hin, ach, wenn ich nur wüßte, wie lange ich zu sitzen hätte, dann wolte mir nichts daraus machen.“ 214 Dabei standen zumindest den wohlhabenden Gefangen Taschen- und andere Uhren zur Verfügung, die gleichermaßen Zeitmessgerät und Statussymbol sein konnten. 215 Zumindest äußerte der Marquis d’Agdollo im Zusammenhang mit der Bitte an seine Ehefrau, die Gräfin Rutowska, eine goldene Uhr reparieren zu lassen, „da er ohne Gesellschaft einer Uhr nicht wohl seine Zeit zubringen könne, die Gnade zu haben, und ihm bis zu deren Herstellung eine andere […] zu übersenden.“ 216 Es ist jedoch anzunehmen, dass im Umgang mit der Haftsituation weniger die Messung als das Vertreiben der Zeit zählten. Allerdings waren die stan‐ desgemäßen Möglichkeiten in der Haftsituation begrenzt. Als genuin adelige Beschäftigungsformen galten die Jagd und die Geselligkeit. Geselligkeit bein‐ haltete Besuche bei Verwandten und Freunden, mehr oder weniger aufwändige Feste aus familiärem Anlass, ebenso das Reisen, sei es als Kavalierstour oder im Rahmen von Tätigkeiten im Fürstendienst. 217 Die Jagd kam aus naheliegenden Gründen überhaupt nicht in Betracht, Geselligkeit war je nach festgelegten Haftbedingungen in den engen Grenzen der Festung eingeschränkt möglich, 5.2. Bewältigungsstrategien 279 <?page no="280"?> 218 HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14511/ 5, Bl. 33 (Befehl des Gouverneurs Rutowski vom 3.4.1751). 219 HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14607/ 3, Bl. 16 (Instruktion vom 14.12.1735). Sein Gesuch um Bücher wurde schließlich genehmigt (ebd., Bl. 25, Vortrag vom 14.12.1735), Licht erst nach einem weiteren Gesuch ein halbes Jahr später (ebd., Bl. 38, 41, Schreiben vom 31.5. und 12.6.1735). 220 M U R K , Kulturelles Leben, S.-150f; S I K O R A , Adel, S.-90. 221 M Ü N N I C H , Adel und Bildung, S.-264-271. 222 S I K O R A , Adel, S.-90. 223 D O N A T H , Ausgestaltung von Adelsschlössern, S.-124. 224 S A N D E R , Adelsbibliotheken, S.-277. etwa durch gemeinsame Mahlzeiten am Tisch des Kommandanten, Besuche von Besatzungsmitgliedern, oder genehmigte Besuche unter den Gefangenen. Diese stellten jedoch Privilegien dar, die nur für einen kleinen Teil der Gefangenen galten. Sonst war es den meisten aus gesundheitlichen Gründen erlaubt, in Begleitung einer Wache auf der Festung spazieren zu gehen, im Regelfall ein bis zweimal in der Woche. Dieses stellte zwar eine willkommene Abwechslung dar, füllte einen Tag jedoch bei weitem nicht aus. Nachweisbar ist eine Reihe von Beschäftigungsmöglichkeiten. An erster Stelle stand die Lektüre von Büchern und Zeitungen. Dies war eine Tätigkeit, die offenbar nur in Ausnahmefällen einer gesonderten Genehmigung bedurfte, in der Regel dann, wenn die Haftbedingungen zu Anfang besonders streng waren, wie bei Johann August Heerwagen, bei dem ein Gesuch um Hafterleichterung auch den Erhalt von Büchern umfasste, was vom Gouverneur von Rutowski auch ohne Umstände bewilligt wurde. 218 Auch Sicherheitsgründe konnten eine Rolle spielen, wenn Gefangene wie Johann Daniel von Trützschler deswegen abends weder Licht noch Bücher haben durften. 219 Akademische Bildung und Lektüre gehörten durchaus zum Habitus des weltgewandten Kavaliers 220 und waren damit auch ein Mittel zur Distinktion. Bereits seit etwa 1600 war auch der Universitätsbesuch selbstverständliches Element adeliger Bildung. Bevorzugtes Studienfach war die Rechtswissenschaft, da entsprechende Kenntnisse sowohl im Staatsdienst als auch bei der Verwaltung eines Ritterguts, zu dem im Regelfall auch die niedere Gerichtsbarkeit gehörte, nutzen konnten. 221 Aber auch das Sammeln von Büchern war Bestandteil distinktiver Lebensführung, so dass sich zahlreiche Hinweise auf umfangreiche Bibliotheken auch beim niederen Adel finden lassen, 222 die auch die aktuellen Neuerscheinungen auf dem Buchmarkt erwarben und Interesse an theologischen oder naturwissenschaftlichen Fragen zeigten. 223 Insbesondere in Dresden existierte eine Reihe von gutsortierten Privatbibliotheken adeliger Hof- und Staatsbediensteter, die allerdings heute als weitgehend verschollen gelten müssen. 224 Dementsprechend konnten einige 280 5. Die Inhaftierten - Ehre wahren und verlieren <?page no="281"?> 225 HStA-D, 11263 Festungskommandantur Königstein, Nr.-188, Nr.-39. 226 11321 Generalkriegsgericht, Nr.-12844, Bl. 86-87 (Vertrag vom 4.11.1796). 227 S A N D E R , Ex Bibliotheka Bunaviana, S.-190-198. 228 Beispielsweise musste der Geheime Kriegsrat Johann Casimir von Raisky seine Bücher‐ bestellungen beim Gouvernement einreichen und genehmigen lassen (HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14607/ 6, Bl. 56, Schreiben vom 13.11.1737). 229 HStA-D, 11263 Festungskommandantur Königstein, Nr. 214, o. F. (Schreiben vom 13.1.1735). 230 HStA-D, Festungskommandantur Königstein, Nr. 283, o. F. (Pro Memoria vom 29.6.1777). 231 HStA-D, 11263 Festungskommandantur Königstein, Nr. 253, o. F. (Schreiben an die Schwester vom 15.9.1767). 232 Seine Tochter, eigentlich Renate Henriette Louise, geb. am 22.11.1752. Gefangene bei der Beschaffung von Büchern auf ihre eigenen Bibliotheken zurückgreifen, beispielsweise Wolf Dietrich von Beichlingen. 225 Auch der Mar‐ quis d’Agdollo war Besitzer einer eigenen Bibliothek, die er im Jahr 1796, nach zwanzigjähriger Haft und vier Jahre vor seinem Tod, an August Ferdinand Hauschild für 300 Taler verkauft hatte unter der Bedingung, sie auf Lebenszeit weiter nutzen zu dürfen. 226 Wie etwa die Inszenierung Heinrichs Graf von Brühl als Gelehrter im Gemälde von Louis de Silvestre zeigt, 227 war das Sammeln von Büchern und das Lesen als Repräsentation von kultivierter Lebensführung distinktiv. Auf den Festungen dürfte dieser Zweck als nachgeordnet anzusehen sein, da die dafür erforderliche Öffentlichkeit nur sehr begrenzt zur Verfügung stand. In Frage kamen allenfalls Mitglieder der Besatzung, die die Büchersendungen durchsahen, und Angehörige des Gouvernements Dresden, die unter Umstän‐ den eine Bücherbestellung genehmigen mussten. 228 Graf Karl Heinrich von Hoym, dem bereits zwei Diener und ein Koch zur Verfügung standen, bat erfolgreich um einen weiteren Bediensteten zum Vorlesen. 229 In diesem Fall ist Distinktion und Beibehaltung des gewohnten Lebensstils als Intention anzunehmen. Die Bedeutung, die der Lektüre bei einzelnen Gefangenen zukam, zeigt beispielsweise folgende Aussage des Marquis d’Agdollo: „Überhaupt bittet selber auf das inständigste, ihn nicht ohne Bücher zu laßen, weil die Lecture der einzige Zeitvertreib wär.“ 230 Auch Adam Philipp Ernst von Adlerstein bat seine Schwester um die Übersendung von Büchern. Auch wenn sein Wunsch nach der gesamten Leipziger Rats- und der Universitätsbibliothek utopisch erscheinen mag, 231 unterstreicht er doch die Dringlichkeit der Bitte und die Bedeutung der Lektüre. Auch Auguste de L’Estocq schrieb bereits in seinem ersten Brief aus der Haft an seine Ehefrau „nur Bücher wünsche ich mir, ich hoffe Renee 232 wird 5.2. Bewältigungsstrategien 281 <?page no="282"?> 233 HStA-D, 10054 Gouvernement Dresden, Loc. 14609/ 6, o. F. (Brief an die Ehefrau, o. D., vermutlich 6. November 1771). 234 Ebd., o. F. (Brief an die Tochter Reneé vom 17.12.1771). 235 Ebd., o. F. (Brief an die Tochter Reneé vom 2.12.1771). 236 Ebd., o. F. (Brief an die Ehefrau vom 2.12.1771). 237 HStA-D, 10054 Gouvernement Dresden, Loc. 14609/ 7, o. F. (Brief an die Tochter Reneé vom 17.8.1772): „habe 3 Bücher Histoire de Russie und Saurings Predigen erhalten, welche mir angenehm gewesen und werden ehestens zurück erfolgen […]. So viehl wie möglich schicke mir Bücher, aber Moralische und Historische. Ob mir gleich das Porto viel kostet, so beruhiget es mir doch“ und „Gegen Abend hätte der Herr Obrister aus Dreßden den 2 Bücher zum Lesen erhalten; da er aber, solche mitzubringen der Bothenfrau Kreutelin 1 Groschen Bothenlohn geben sollen, wäre ihm solches zu viel gewesen und hätte dabey gesagt: Er wolle sich sobald keine Bücher mehr schicken laßen“ (HStA-D, 10054 Gouvernement Dresden, Nr.-564, o. F. (Eintrag vom 1.4.1772). 238 S I E M E N S , Lebenserinnerungen, S.-31-34. 239 Gottfredi Gvilielmi Leibnüzii Lipsensis, Ars Combinatoria. In qua Ex Arithmeticae fundamentis Complicationum ac Transpositionum Doctrina novis praeceptis exstruitur, & usus ambarum per universum scientiarum orbem ostenditur; nova etiam Artis Meditandi, Seu Logicae inventionis semina sparguntur; Praefixa est Synopsis totius Tractatus, & additamenti loco Demonstratio Existentiae Dei, ad Mathematicam certi‐ tudinem exacta, Frankfurt 1690. 240 B O D E M A N N , Briefwechsel, S.-331. mich damit versorgen.“ 233 Der Lektüre kam dabei doppelte Bedeutung zu. Zum einen diente sie dem Füllen der vielen zur Verfügung stehenden Zeit, sie diente aber auch der Ablenkung von der als belastend empfundenen Haftsituation. So äußerte de L’Estocq, sonst wisse er seine „Gedancken nicht zu zerstreuen“ 234 und ohne Lektüre bleibe ihm nichts andere übrig „als an dem waren Uhrsprung aller dieser Zufälle zu gedencken, die schwer zu verdauen sein,“ 235 oder, wie er seinen Zustand an anderer Stelle beschrieb: „Sorge, Ungeduld, Langeweile, Argerniß, Schlafloßigkeit.“ 236 Diese Aussagen sind vor allem vor dem Hintergrund zu verstehen, dass die Haft auf ein selbstverschuldetes Insubordinationsvergehen zurückzuführen war und seine Familie in große finanzielle Nöte stürzte. Daher zog er die Unkosten der Bücherbeschaffung, vor allem den Botenlohn, in Erwägung. Letztlich war die Ablenkungsmöglichkeit so entscheidend, dass er den zwischenzeitlich gefassten Vorsatz, sich aus Kostengründen keine Bücher kommen zu lassen, nicht umsetzte. 237 Auch der Bildungscharakter ist bei der Lektüre nicht von der Hand zu weisen. Während Werner von Siemens im 19. Jahrhundert die Zeit auf der Festung sinnvoll für elektrolytische Versuche nutzte, 238 heißt es von dem Hofrat Georg Gottlieb Ritter, er habe in der Zeit die „Ars combinatoria“ von Leibnitz 239 studiert und in sein Exemplar mehrere Beobachtungen dazu eingetragen. 240 282 5. Die Inhaftierten - Ehre wahren und verlieren <?page no="283"?> 241 HStA-D, 11263 Festungskommandantur Königstein, Nr. 283, o. F. (Schreiben vom 26.7.1777). 242 Leihbibliotheken hatten sich vor allem nach der Mitte des 18. Jahrhunderts entwickelt, als auch die Buchproduktion stark angestiegen war. So verzeichnete der Leipziger Messekatalog im Jahr 1765 1384 Titel, 1795 waren es bereits 3257 Titel (W I T T M A N N , Leserevolution, S.-442-443). 243 HStA-D, 11263 Festungskommandantur Königstein, Nr.-283. 244 Er erhielt offenbar zumindest zwischen April und Juni 1777 etwa alle zehn bis 15 Tage neue Bücherlieferungen und sandte welche zurück (11263 Festungskommandantur Königstein, Nr.-283). 245 Ebd., o. F. (u.-a. Eintrag vom 23.6.1777). 246 E N G E L S I N G , Bürger als Leser, S.-182-183. 247 W I T T M A N N , Leserevolution, S.-422, 448. 248 Der richtige und unbetrügliche Himmels-Weg eines Christen, Welcher einem jedweden klärlich zeiget, Wie er der ewigen Verdammniß entgehen, und die Seligkeit ohnfehlbar überkommen könne, auch darneben eröffnet, Ob er vor Gott ein thätiges und eyferiges oder ein laulichtes und heuchlerisches Christenthum führet, sich auf dem Himmels- oder Hölen-Wege befinde, und bey seinem jetzigen Zustande und Lebens-Wandel selig werden könne, oder nicht; Christlichen Hertzen, damit sie sich ihrer Seligkeit wegen nicht betrügen, sondern solcher vielmehr gewiß seyn mögen, bey diesen letzten und sehr bösen Zeiten, zu ihrer Privat-Andacht und Erbauung aus Liebe, nach Gottes Wort, Der Marquis d’Agdollo besaß zwar eine eigene Bibliothek, hatte aber offenbar auch die Möglichkeit, von anderen Personen Bücher zu erhalten, beispielsweise von der als seine Ehefrau geltenden Gräfin Rutowska. 241 Außerdem nutzte er die Dresdner Leihbibliothek Hilscher, wo er gegen Gebühr Bücher auslieh. 242 D’Agdollo ließ sich vor allem Bücher aus den Themenbereichen Geschichte, Politik, Popularphilosophie sowie Romane auf die Festung liefern, und zwar vor allem in französischer, seltener in italienischer Sprache. 243 Es handelte sich in erster Linie um Lektüre, die schnell konsumiert werden konnte. Entsprechend hoch war die Frequenz von neuen Bestellungen und Rückgaben. 244 Auch verlie‐ fen diese mit der Leihbibliothek Hilscher nicht reibungslos, da er sich über unvollständige Werke im Katalog beschwerte. 245 Gemäß den Studien zum Leseverhalten von Rolf Engelsing 246 war das Lektü‐ reverhalten des Marquis d’Agdollo extensiv, das heißt, er konsumierte immer neue Lektüre, setzte somit auf Abwechslung und auf säkuläre Inhalte zur Unterhaltung, was durch das Vorhandensein von Leihbibliotheken unterstützt wurde. Die intensive Lektüre hingegen bezeichnet die lebenslange wiederholte Lektüre einer kleinen Auswahl von meist religiösen Texten, insbesondere der Bibel. 247 Auch dafür scheint es unter den Festungsgefangenen ein Beispiel zu geben. Im geringfügigen Nachlass von Friedrich Wilhelm Menzel fanden sich nach 33jähriger Haftzeit lediglich „le vrai et parfait Guidon de la langue francaise, Amsterdam 1669,“ „die Biebel,“ „Werners Himmels Weg“ 248 und „das Dreßdner 5.2. Bewältigungsstrategien 283 <?page no="284"?> in gewissen Andachten deutlich vor Augen gestellet von Friedrich Werner, 18. Auflage, Leipzig 1743. 249 HStA-D, 11263 Festungskommandantur Königstein, Nr. 179, Bl. 2 (Nachlassverzeichnis). 250 HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14510/ 10, Bl. 21 (Schreiben vom 2.6.1764). 251 W I T T M A N N , Leserevolution, S.-442-443. 252 LASA, H 71, Nr. 1406, Bl. 9b (Portokosten für den Geheimen Rat Christoph Dietrich von Bose für einen Kasten mit Büchern). 253 HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14607/ 6, Bl. 56 (Schreiben vom 13.11.1737). 254 Vermutlich handelt es sich um das Werk des spätantiken und in mehreren Ausgaben gedruckten Publius Flavius Vegetius Renatus, De arte militari. 255 HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14607/ 6, Bl. 59 (Liste vom 4.9.1737). 256 S I K O R A , Adel, S.-108. Gesangbuch.“ 249 Es ist jedoch anzunehmen, dass die Ursache des Vorhandenseins von nur wenigen Büchern vor allem darin zu sehen ist, dass die diesem Gefangenen zur Verfügung stehenden Mittel so gering waren, dass schon die Versorgung mit ausreichend Kleidung nicht sichergestellt war. 250 Dieses Beispiel verdeutlicht, dass das Lektüreverhalten nicht nur vom Bil‐ dungsgrad abhing, sondern auch von finanziellen Mitteln. Bei steigenden Buch‐ preisen ist insbesondere gegen Ende des 18. Jahrhunderts davon auszugehen, dass der Kaufpreis eines Romans den Nahrungsmittelbedarf einer Familie für mindestens eine Woche deckte. 251 Hinzu kamen für die Festungsgefangenen noch Portokosten 252 oder Lohn für die Botenfrau. Dennoch war die Möglichkeit des Kaufs von Büchern eine Option, die einige Gefangene nutzten. Beispielsweise hatte der Geheime Kriegsrat Johann Casimir von Raisky die Genehmigung des Gouvernements zum Einkauf von Büchern, was sein Bruder für ihn übernehmen sollte. 253 Seine Liste zählte 23 Werke und umfasste unter anderem den Naturrechtsphilosophen Samuel von Pufendorff und antike Klassiker wie Plinius den Jüngeren oder den römischen Geschichtsschreiber Eutropius auf Latein und eine französische Übersetzungen des griechischen Komödiendichters Aristophanes. Bei einer auf Französisch oder Deutsch verfügbaren kriegstheoretischen Schrift "Wegetins de arte mili‐ tari" 254 hingegen bevorzugte er die deutsche Version. 255 Die nicht geliehenen, sondern erworbenen Bücher scheinen so gewählt zu sein, dass die Lektüre anspruchsvoll und nicht auf schnellen Konsum ausgerichtet war, sowie Bildung und gute Kenntnisse der lateinischen und französischen Sprache voraussetzte. Dies spiegelt den standesgemäßen adeligen Bildungskanon wider, der neben Reiten, Fechten, Schießen, Tanzen auch den Erwerb von Sprachkenntnissen um‐ fasste, vor allem Latein, aber auch Griechisch und Hebräisch sowie Französisch als Sprache der höfischen Welt, der Diplomatie und des Adels untereinander. 256 284 5. Die Inhaftierten - Ehre wahren und verlieren <?page no="285"?> 257 HStA-D, 11263 Festungskommandantur Königstein, Nr.-188, Nr.-39. 258 Vermutlich Bernhard von Zech, Der Europäische Herold: welcher in Vier Haupt-Hand‐ lungen Alle Käyserthum/ Königreiche Freye Staaten und Freye Fürstenthümer so viel deren […] blühen […] nach ihren materialischen Beschaffenheiten/ Lagen/ Gräntzen […] Fürnemlich aber nach […] Monarchen und Regenten Respective Stamm- und Verwantschafften/ Tituln/ Wapen […] vorträgt, Frankfurt, Leipzig, Nürnberg 1688; weitere Auflage Leipzig 1705. 259 HStA-D, 11263 Festungskommandantur Königstein, Nr. 188, Nr. 41 (Schreiben vom 11.8.1704). 260 HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14494/ 1, Bl. 76, 77, 78. Die Bitte um Lieferung erfolgte Mitte August 1720, also erst etwa dreieinhalb Jahre nach Haftbeginn. Die Lieferung traf etwa einen Monat später ein. 261 Voltaire, Oedipe, Paris 1719; HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14493/ 11, Bl. 55-56 (Bücher von der Ostermesse 1719). 262 HStA-D, 11263 Festungskommandantur Königstein, Nr. 294, o. F. (Konsignation vom 5.11.1792). 263 [ Johann Wolfgang von Goethe], Götz von Berlichingen. Ein Schauspiel. Diesen Befund bestätigt auch die Bücherauswahl des ehemaligen Großkanz‐ lers Wolf Dietrich von Beichlingen, der sich aus seiner eigenen Bibliothek sowohl deutsche als auch lateinische und französische Schriften kommen ließ, darunter vieles aus dem Bereich des Staatsrechts. Allerdings konnte jedoch etwa die Hälfte seiner Bestellungen nicht geliefert werden, weil sie in seiner Bibliothek nicht auffindbar waren. 257 Es schien ihm auch gelungen zu sein, Informationen über Neuerscheinungen zu erhalten, da er in einem Brief an seine Ehefrau äußerte, er habe erfahren, dass der „Europäische Herold“ 258 zur Messe neu herauskommen solle, und bat, ihm einen zu beschaffen. Damit alarmierte er allerdings die zuständige Kommission, die wissen wollte, woher diese Information stammte. 259 Auch die auf der Festung Stolpen inhaftierte Gräfin Cosel ließ zum einen ihre in Pillnitz befindlichen Bücher nach Stolpen liefern, 260 zum anderen hatte sie die Möglichkeit, Neuerscheinungen auf dem Buchmarkt über die Leipziger Messe zu beziehen. Eine Bestellung für die Ostermesse 1719 umfasst vor allem populäre Philosophie in französischer Sprache und Literatur, unter anderem den erst im Jahr davor erschienenen „Ödipus“ von Voltaire. 261 Auch die Bücherliste des schwedischen Bibliothekars und Historiografen Johann Simmingsköld im Umfang von 76 Bücher und 53 Kupferstichen, vor allem Portraits, 262 zeugt neben seinen Sprachkenntnissen auch von seinem Interesse am literarischen Geschehen seiner Zeit, was sich unter anderem an dem Vorhandensein von Goethes „Götz von Berlichingen“ 263 ablesen lässt. Hatten Gefangene, die über die entsprechenden finanziellen Mittel verfügten, somit Zugang zur aktuellen Entwicklung auf dem Buchmarkt, mussten finanzi‐ 5.2. Bewältigungsstrategien 285 <?page no="286"?> 264 HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14609/ 6, o. F. (Brief an die Tochter Reneé vom 28.11.1771). 265 Vermutlich Mercure historique et politique concernant l'état présent de l'Europe, ce qui se passe dans toutes les Cours, l'intérêt des Princes, leurs brigues, et généralement tout ce qu'il y a de curieux pour le mois de XXX, le tout accompagné de Réflexions politiques sur chaque Etat. 266 HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14609/ 6, o. F. (Brief an die Tochter Reneé vom 2.12.1771). 267 Bei den 15 Büchern handelt es sich vor allem um preußische Geschichte sowie um Abhandlungen zur Staatskunst, zum Münz- und Manufakturwesen, also um Fachbücher für einen Kommerzienrat (HStA-D, 11332 Kriegsgerichte besonderer Behörden und Formationen bis 1867, Nr.-487, Bl. 2). ell weniger gut Ausgestattete auf das zurückgreifen, was Verwandte auftreiben konnten. Dies ist vor allem bei dem Obristen de L’Estocq nachweisbar, der seine Tochter mit der Literaturbeschaffung beauftragte. Eine eigene Bibliothek scheint nicht zur Verfügung gestanden haben, die Tochter nutzte vor allem Bücherverleiher und Bekannte: „Ich zweifele, daß Sie, mon cher Pere, die Wahl der Ihnen letzt geschickten Bücher billigen werden, aber es waren gar keine andern bey dem Bücherverleiher zu bekommen. Das dritte habe ich von jemand anders geborgt mit Bedingung, es ehestens wieder zu geben, also bitte ich Ihnen unterthänig, es mir so bald als möglich wieder zu schicken, und es in Acht nehmen, damit ja kein Fleck möchte hinein kommen.“ 264 Offenbar fand ihre Auswahl tatsächlich nicht die Zustimmung ihres Vaters, denn die Antwort lautete: „vornemlich will ich mir alle Romans verbitten, dan ich befinde mich in einen verwickelt, der mir einen besondern Eckel erwecket, aber Historische und Moralische. Könt von Januar an der Mercur Historique 265 von Hilscher geschaffet werden? “ 266 Neben den genannten sieben Personen konnte Lektüre noch bei mindestens sieben weiteren Personen nachgewiesen werden. Darüber hinaus ist wahr‐ scheinlich, dass bei Haftantritt Bücher auf die Festung kamen, ohne dass dies aktenkundig wurde, wie bei dem Geheimen Kommerzienrat Gotthelf Werni‐ cke. Unter den Gegenständen, die er bei seiner Überstellung auf die Festung Weichselmünde nicht mitnehmen konnte und die schließlich zur Deckung von Gerichtskosten versteigert wurden, befand sich eine Kiste mit Büchern. 267 Auch das Entleihen von Büchern durch die Festungsbesatzung ist nicht auszuschließen, da es keinen Grund gab, solche Handlungen aktenkundig zu machen. Die Gefangenen, denen Kontakt untereinander erlaubt war, nutzen dies auch zum Austausch von Büchern. Belegt ist dies zwischen Christian Heinrich 286 5. Die Inhaftierten - Ehre wahren und verlieren <?page no="287"?> 268 HStA-D, 11263 Festungskommandantur Königstein, Nr. 113, o. F. (Registratur vom 14.11.1734). 269 W I L K E , Zeitung, S.-388, 398. 270 M A R T I N O , Deutsche Leihbibliothek, S.-5. 271 Staats- und gelehrte Zeitung des Hamburgischen unpartheyischen Correspondenten, erschienen von 1712-1934 (vgl. T O L K E M I T T , Correspondent, zur Geschichte und Aufla‐ genstärke v. a. S. 17-51). Inhaltlich handelte es sich um Nachrichtenjournalismus im klassischen Sinn und im Bemühen um neutrale Berichterstattung (vgl. ebd., S. 52-64; W I L K E , Zeitung, S.-400). 272 Dresdner Leihbibliothek, vgl. Anm-336, S.-176. 273 HStA-D, 10054 Gouvernement Dresden, Loc. 14609/ 6, o. F. (Brief an die Tochter Reneé vom 2.12.1771). Graf von Watzdorf, Franz Conrad Romanus und Georg Ernst von Pfingsten anlässlich der Rücksendung von Büchern des Grafen von Watzdorf. 268 Mindestes ebenso begehrt wie Bücher waren Zeitungen, die sich unter anderem durch Aktualität und breite thematische Vielfalt auszeichneten. Der „Hamburgische unpartheyische Correspondent“ beispielsweise enthielt vor allem Nachrichten aus dem Bereich Politik und Militär sowie Gesellschafts‐ nachrichten aus dem höfischen Umfeld. 269 Ihnen kam somit eine besondere Bedeutung zu, da sie eines der wenigen Mittel waren, in der Abgeschiedenheit der Festung den Bezug zur Außenwelt, aus der die Gefangenen abrupt und unvorbereitet herausgerissen worden waren, nicht zu verlieren und sich über Ereignisse aus Politik und höfischer Welt zu informieren. Bei deren Produktion vollzog sich im 18. Jahrhundert ein rasanter Anstieg. 270 Über den Bedarf äußerte sich Auguste de L’Estocq in einem Brief an seine Tochter: „Die Zeitungen sind mir refusiret […]. Wan ich könnte die Hamburger 271 oder andere Zeitungen haben, wan es auch noch so späte wäre, würde es mir doch die Gedanken helffen zerstreuen; wan es nicht verboten ist, kanstu sie wohl von Hilschern 272 bekommen, wan sie auch acht Tage alt sind […]. Wan Avancements bey der Armée oder sonsten Neuigkeiten vorfallen, so schreibe es mir doch bey Gelegenheit, dan ich rede mit ganz und gar niemanden.“ 273 Allerdings bedurfte es für den Bezug von Zeitungen einer gesonderten kurfürst‐ lichen Erlaubnis, die nicht immer erteilt wurde. Verweigert wurden Zeitungen offenbar vor allem denjenigen, bei denen enger Arrest ohne Kontakt zur Außen‐ welt angeordnet worden war. Dabei zählten allerdings diejenigen Gefangenen, bei denen die Lektüre von Büchern nachweisbar ist, zumeist auch zu den Lesern 5.2. Bewältigungsstrategien 287 <?page no="288"?> 274 Dem Grafen von Watzdorf war der Bezug der Leipziger Zeitung gestattet (HStA-D, 11263 Festungskommandantur Königstein Nr. 223, o. F., Schreiben vom 2.5.1743), beim Marquis d’Agdollo waren es nicht näher bestimmte französische Zeitungen, die er in regelmäßigen Abständen erhielt (HStA-D, 11263 Festungskommandantur Königstein, Nr.-283). 275 B Ö D E C K E R , Literatur- und Mediengesellschaft, S.-512. 276 HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14607/ 12, Bl. 12 (Spezification, o. D.). 277 Ebd., Bl. 13 (Schreiben vom 29.11.1733). 278 HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14511/ 2, Bl. 36 (Supplik Steinkirchs vom 30.1.1743). 279 Ebd., Bl. 42 (Bericht des Garnisonsarztes vom 27.2.1751). 280 HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14511/ 4, Bl. 71 (Schreiben vom 23.5.1714). von französisch- oder deutschsprachigen Zeitungen, die regelmäßig und häufig zusammen mit Büchern und Lebensmitteln geliefert wurden. 274 Die Anzahl der Leser insgesamt unter der Bevölkerung wird um 1700 auf etwa 100.000 Personen geschätzt, mit stark steigender Tendenz zum Ende des 18. Jahrhunderts hin. Die Leserschicht bestand vor allem aus Adeligen und Verwaltungsbeamten, 275 was zu einem großen Teil der Zusammensetzung der Festungsgefangenen entspricht. Damit ist die Lektüre von Büchern eine naheliegende, als standesgemäß einzuschätzende Beschäftigungsmöglichkeit, deren Ausübung vom Bildungsgrad, der bei vielen relativ hoch gewesen sein dürfte, aber auch von den Möglichkeiten zur Bücherbeschaffung abhing. Daneben lassen sich bei einigen Gefangene weitere Tätigkeiten nachweisen, die auf den Erwerb oder die Vertiefung von Kenntnissen und Fähigkeiten abzielten, wenn auch in im Vergleich zur Lektüre in wesentlich geringerem Umfang. Dazu zählten mathematische Übungen. So suchte der Abbé Desseault um Lieferung von Zirkel, Bleistiften, Federn, Tusche und Bahnen von glattem, weißen, dicken Papier an. Dieses Material wollte er zu mathematischen Übun‐ gen gebrauchen. Ebenso bat er um Bücher über Mathematik und Algebra. 276 Die Lieferung des gewünschten Materials wurde aber zunächst ohne Angabe von Gründen hintangestellt, 277 vermutlich, weil dies dem Gefangenen auch verbotene Korrespondenz ermöglicht hätte. Der wegen Melancholie inhaftierte Ingenieurkapitän Johann Christian Steinkirch betrieb Studien zur Fortifikation, um sich, wie in seiner Supplik angegeben, zu Diensten des Königs in beständiger Übung zu halten. 278 Der Garnisonsarzt Külbel stellt in seinem Gutachten fest, dass diese Übungen vernünftig seien und der Gefangene solide mathematische Kenntnisse habe. 279 War es im Fall des Ingenieurcapitains die Mathematik, beschäftigte sich der Palatin von Russland, Jablonowski, mit der Übersetzung von Gebeten ins Polnische. 280 Außerdem heißt es, der Palatin habe die Absicht, „seinem bey 288 5. Die Inhaftierten - Ehre wahren und verlieren <?page no="289"?> 281 Ebd., Bl. 93 (Schreiben vom 26.6.1714). 282 HStA-D, 11263 Festungskommandantur Königstein, Nr.-281. 283 M U R K , Kulturelles Leben, S.-146; O T T E N B E R G , Komponierende Adlige, S.-411. 284 HStA-D, 11263 Festungskommandantur Königstein, Nr. 280, o. F. (Spezifikation der Möbel vom 22.9.1776). 285 LASA, H 71, Nr.-1406, Bl. 1. 286 HStA-D, 11263 Festungskommandantur Königstein, Nr. 217, o. F („Spezificatio derer an den Herrn Baron von Mirbach überkommenden Meubles und Sachen“). 287 HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14511/ 12, Bl. 24 (Schreiben Mirbachs, o. D.). 288 HStA-D, 10047 Amt Dresden, Nr. 3280, Bl. 156, 159 (Verzeichnis der auf der Festung hinterlassenen Gegenstände). 289 D O N A T H , Familie von Watzdorf, S.-243-250, hier S.-244. sich habenden Edelmann die teutsche Sprache in Lesen und Schreiben, wie auch die Arithmeticam beym hiesigen Pfarr und Schulmeister lernen zu laßen,“ und suchte um entsprechende Erlaubnis an. 281 Als strebsam erwies sich auch Johann Friedrich August ô Feral, der wegen der Ableistung von Musketierdiensten eine größere Bewegungsfreiheit genoss, die meiste Zeit aber in seinem Quartier blieb und die Kinder der Garnison in Schreiben, Rechnen und Musik unterrichtete. 282 Musizieren in Gestalt von Gesang und dem Beherrschen eines oder mehrerer Instrumente zählte ebenfalls zu den standesgemäßen Beschäftigungsmöglich‐ keiten. Zur adeligen Erziehung gehörte das Erlernen von Musikinstrumenten. Musizieren diente der Selbstdarstellung und gehörte zur Ausbildung des hon‐ nête homme, spätestens seit Castigliones „Libro del Cortegiano“. 283 Insofern ist davon auszugehen, dass einige der Häftlinge ein Instrument beherrschten und es war naheliegend, dieses auch in Haft zu spielen. So ließ sich der Marquis d’Ag‐ dollo „2 Stück Violinen in 1 Fouderal nebst Musicalien“ und „1 blecherne Büchse mit Sayten“ auf die Festung kommen. 284 Ob er tatsächlich gespielt hat, darüber schweigen die Quellen. Auch bei dem Geheimen Rat Christoph Dietrich von Bose taucht eine Ausgabe für ein musikalisches Instrument für den Bediensteten des Grafen auf. 285 Ob dieser Bedienstete das Instrument beherrschte und seinem Herrn vorspielen musste, ist möglich, bleibt aber unklar. Baron von Mirbach ließt sich ein Notenheft auf die Festung kommen 286 und wies seinen Bediensteten an, ihm seine Traversflöte mitzubringen. 287 Im Nachlass des Grafen von Watzdorf fanden sich ein Spinett, zwei Mando‐ linen mit Saiten und ein Paket gedruckte Musikalien. 288 Von dem Grafen ist bekannt, dass er Cembalo, Violine und Laute spielte. 289 Somit lassen sich bei Adeligen, die über die entsprechenden Ressourcen verfügten, Hinweise auf das Musizieren finden, auch wenn die Quellen über Umfang oder Qualität schweigen. Denjenigen, die entweder nicht über die Ressourcen verfügten oder kein Instrument beherrschten, blieb nur das Singen. Überliefert ist dies nur im 5.2. Bewältigungsstrategien 289 <?page no="290"?> 290 HStA-D, 10054 Gouvernement Dresden, Nr.-564, o. F. (Eintrag vom 11.12.1771). 291 HStA-D, 11263 Festungskommandantur Königstein, Nr. 253, o. F. (Schreiben an die Schwester vom 15.9.1767). 292 HStA-D, 10024 Geheimer Rat (Geheimes Archiv), Loc. 9604/ 15. Unter Loc. 9604/ 14 ist ein weiterer, undatierter Lebenslauf Boses überliefert, bei dem nicht klar ist, ob er ebenfalls in Haft verfasst wurde. Es könnte sich um einen Entwurf für seine Leichenpredigt gehandelt haben. 293 HStA-D, 11263 Festungskommandantur Königstein, Nr. 60, o. F. (Inserat zur Instruktion vom 15.8.1792). 294 K R I H N I N G , Möhrenbeet, S.-24. 295 HStA-D, 11321 Generalkriegsgericht, Nr.-12844, Bl. 45-46, 53. 296 K R I H N I N G , Möhrenbeet, S.-24. 297 HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14494/ 10, Bl. 37 (Schreiben vom 1.6.1728). Fall des mittellosen Johann Benjamin Erfurth in Form einer Beschwerde von Auguste de L’Estocq: „Der Arrestant in der andern Stube (ist Erfurth) sänge zwar sehr ofte, er mache es aber so kläglich, daß ihm allemahl, wenn er anfinge, ein Grausen ankäme.“ 290 Sofern erlaubt, diente das Verfassen von Briefen an Angehörige nicht nur der Wahrung von Selbstbestimmtheit, sondern auch als Ablenkung und Zeit‐ vertreib. Davon zeugt die Äußerung von Adam Philipp Ernst von Adlerstein gegenüber seiner Schwester: „Du wirst mir nicht übel nehmen, Dich mit Briefen von meiner Vestung Post täglich zu bombardiren, indem mir die Zeit teuflisch lang wird […]; PS. Antworte mir auch und bombardiere von der Pleissenburg auch braff mit Briefen, daß mir die Zeit ein wenig verkürtzet wird.“ 291 Eine andere Beschäftigung fand der Geheime Rat Christoph Dietrich von Bose. Er nutzte die Zeit auf der Festung Pleißenburg dazu, seine Lebenserinnerungen zu verfassen, „um denen Nachkommen einige Nachrichten hiervon zu hinterlaßen bey nunmehriger recht einsamen Lebensarth,“ 292 wie er im Vorwort einleitend angibt. Der überlieferte Teil endet bereits 1697, weit vor dem Beginn der Haft im Jahr 1728 und nimmt bis auf das genannte Zitat keinen Bezug auf seinen Aufenthaltsort. Daneben sind auch einige wenige Beispiele von manuellen Tätigkeiten nachweisbar. Der Marquis d’Agdollo durfte nicht nur auf der Festung ausgehen, sondern auf dem Königstein auch einen Garten nutzen. 293 Dort beschäftigte er sich mit der Nelkenzucht und brachte es dabei auf eine Stückzahl von etwa 500. 294 Dementsprechend fanden sich in seinem Nachlassverzeichnis unter anderem Gartengeräte und Blumentöpfe mit Nelken. 295 Die Nelkensammlung erwarb der Döbelner Blumist Johann Heinrich Albonico aus dem Nachlass. 296 Auch bei der Gräfin Cosel ist belegt, dass sie Gartenutensilien erhielt.“ 297 290 5. Die Inhaftierten - Ehre wahren und verlieren <?page no="291"?> 298 Pätzig, Die grüne Festung, S.-18-24. 299 K R I H N I N G , Möhrenbeet, S.-6, 10. 300 Ebd., S. 24. Gemälde Bernardo Bellottos, genannt Canaletto, Kommandantengarten und Brunnenhaus auf der Festung Königstein, 1756-1758, abgedruckt in F E S T U N G Königstein, Die Schönste im ganzen Land, S.-62. 301 K U N Z K E , Des Adels Lust. Die Quellenhinweise auf Gartenarbeit bleiben somit rar und teilweise vage, es scheint aber möglich gewesen zu sein, sich auf diese Art die Zeit zu vertreiben. Insbesondere die Tulpen- und Nelkenzucht ist dabei als standesgemäß anzuse‐ hen. Da das Königsteiner Festungsgelände so ausgedehnt war, dass sogar ein eigener Wald vorhanden war, stand ausreichend Platz zur Verfügung, 298 wie folgender Grundriss verdeutlicht: Abb. 16: Plan von der Koenigl. Pohl. und Churfürstl. Saechsischen Berg Vestung Königstein, Carl Friedrich Hübner, Zeichnung 1762 (Landesamt für Denkmalpflege Sachsen). Zudem diente der Gartenbau der Selbstversorgung der Festungsbewohner, so dass den Soldaten kleine Nutzgärten zur Verfügung standen. 299 Dass Gärten auch Medien der Distinktion sein konnten, zeugt neben d’Agdollos gärtnerischen Ambitionen der Kommandantengarten, den dieser als Ziergarten gestaltete. 300 Kunsthandwerkliche Tätigkeiten wie Drechseln wurden ebenfalls von Ade‐ ligen ausgeübt, konnten jedoch auf den Festungen nicht nachgewiesen werden, vermutlich wegen der dafür erforderlichen Ausrüstung. 301 Vom Marquis d’Ag‐ 5.2. Bewältigungsstrategien 291 <?page no="292"?> 302 HStA-D, 11263 Festungskommandantur Königstein, Nr. 287, o. F. (Schreiben vom 19. und 21.6.1778). 303 HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14493/ 13, Bl. 72 (Befehl vom 4.5.1717). 304 HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14494/ 1, Bl. 96 (Schreiben vom 8.10.1720). 305 HStA-D, 10054 Gouvernement Dresden, Nr. 578, o. F. (Schreiben des Kommandanten von Loeser vom 8.8.1770). 306 Ebd., o. F. (Konzept des Vortrags an den Kurfürsten vom 17.8.1770). 307 Ebd., o. F. („Spezifikation dererjenigen Sachen, so am 26ten Julii bey Visitirung des Arrestat Erfurths in deßen Stube vorgefunden und weggenommen worden“). dollo ist ein Gesuch überliefert, er wolle „Lichte […] ziehen,“ gemeint ist wohl die Herstellung von Kerzen, und diese Lichter auch als Präsent verwenden. Die Tätigkeit an sich wurde unter Aufsicht genehmigt, jedoch nicht die Weitergabe als Geschenk. Allerdings ist auch nachweisbar, dass der Gefangene offenbar schon wenige Monate später die Lust daran verloren hatte. 302 Die Gräfin Cosel hatte zu Beginn ihrer Haft Garn gesponnen, was ihr aber wegen Fluchtgefahr untersagt worden war, 303 und um die Übersendung von Leinwand gebeten, um Tisch- und Bettzeug nähen zu können. 304 Länger andauernde handwerkliche Tätigkeiten hingegen sind von Johann Benjamin Erfurth bezeugt. Dieser hatte aus Messingdraht Pfeifendeckel gefer‐ tigt, allerdings ohne Genehmigung. Entdeckt wurde es erst, als Erfurth dem neuen Wachtmeister Kroschert zwei Pfeifendeckel anbot und dieser Meldung erstattete, da ihm das Vorhandensein von Messern und anderen Gegenständen bedenklich erschien. 305 Nach Aussage des Gefangenen habe er die entsprechen‐ den Gegenstände von dem verstorbenen Wachtmeister Uhle erhalten, „jedoch solche, seiner Versicherung nach, zu keiner bösen Absicht sondern lediglich zu seiner Zeitvertreib angewendet haben will.“ 306 Aufgefunden und beschlagnahmt wurden bei der Durchsuchung unter anderem 69 Pfeifendeckel, Draht, ein hölzerner Hammer, Leim, drei Zangen aus Stahl, drei Messer und „eine Machine aus Thon, wie ein kleiner Schmelzofen.“ 307 Schließlich stellte man fest, dass der Wachtmeister, der ihm die Gegenstände ohne Wissen seiner Vorgesetzten beschafft hatte, einer schweren Strafe durch seinen Tod entgangen war. Erfurth sollte nicht bestraft werden, da kein Missbrauch festgestellt werden konnte und er „in Betracht des in seiner Festungsgefangenschaft bisher bezeigten stillen und sittsamen Verhaltens, zu Fertigung vorberührter, und anderer Arbeit, deren er fähig ist, die nöthigen, jedoch unschädlichen Materialien und Instrumente, aber anders nicht, als mit Vorwißen und Erlaubniß des Comandanten zum Königstein, auch hiernächst unter dieser Praecau‐ tion zugelaßen werden mögen, daß demselben von sothaner seiner Arbeit irgendetwas an die wachthabende Unterofficiers und Gemeine wegzuschencken nicht erlaubt, auch 292 5. Die Inhaftierten - Ehre wahren und verlieren <?page no="293"?> 308 Ebd., o. F. (Schreiben vom 5.2.1771). 309 HStA-D, 10054 Gouvernement Dresden, Nr.-564, o. F. (Eintrag vom 18.11.1771). ihm, von dem damit erwerbenden Verdienste kein Geld in die Hände gegeben, sondern solches zu seiner beßeren Verpflegung angewendet, im übrigen aber er nach wie vor in der bisherigen Gewahrsam gehalten werden solle.“ 308 Insbesondere die seltenen Hinweise auf Gartenarbeit und der Vorgang um die Fertigung von Pfeifendeckeln, der nur durch die Meldung eines neuen und pflichtbewussten Wachtmeisters überhaupt aktenkundig wurde, lassen darauf schließen, dass bei den Beschäftigungsmöglichkeiten nicht alles, was üblich und möglich war, in den Quellen nachweisbar ist. Dies könnte auch Karten- und andere Spiele betreffen, insbesondere, wenn sie zwischen Bewachern und Gefangenen stattgefunden haben sollten. Auch ist davon auszugehen, dass die Gefangenen, soweit möglich, die Vorgänge auf den Festungen beobachteten und jede Abweichung von der Regel als eine willkommene Abwechslung wahrnahmen, wie folgendes Beispiel belegt: „Müller saget, der Herr Obriste [de L’Estocq] hätte nachmittags 2 Uhr, als der Feuerwer‐ ker Korsch begraben worden, gefragt, ist nicht eine Leiche? Ich höre die Toden Trommel? Respondet: Ja! Da denn solcher ans Fenster getreten, und dem Leichenconducte zugesehen hätte.“ 309 Insgesamt bleibt festzuhalten, dass die standesgemäßen Beschäftigungsmög‐ lichkeiten auf den Festungen begrenzt waren. Insbesondere Formen der Gesel‐ ligkeit waren nur in engen Grenzen möglich, ein Zeitvertreib aber dringend erforderlich. Am besten dokumentiert ist das Lesen, da Buchbestellungen häufig aktenkundig wurden. Als Kulturtechnik konnte es dem Zeitvertreib und adeligem Distinktionsbedürfnis gleichermaßen dienen. Letztere Motivation schien aber wegzubrechen, da die Präsentation reich ausgestatteter Bibliotheken und das Zurschaustellen der eigenen Lesefrüchte vor Publikum wegfielen. Das Lektüreverhalten konnte allenfalls von der Festungsbesatzung durch die Anlie‐ ferung und Kontrolle von Büchern wahrgenommen werden, die entsprechende Öffentlichkeit hingegen fehlte, und zahlreiche Quellenbelege unterstreichen die Bedeutung der Lektüre zur Ablenkung und zur Bewältigung der Haftsituation. Es wäre jedoch verfehlt, das Lesen, aber auch das Musizieren oder mathemati‐ sche Übungen nur in ihrer Funktion als Zeitvertreib zu betrachten. Zumindest deuten die überlieferten Listen von bestellten Büchern darauf hin, dass bei der Auswahl nicht die Unterhaltung, sondern Bildung im Vordergrund stand. Da die Gefangenen Kosten und Mühen zur Lektürebeschaffung in Kauf nahmen und die Möglichkeiten zu anderen Formen des Zeitvertreibs rar waren, ist davon 5.2. Bewältigungsstrategien 293 <?page no="294"?> 310 S I K O R A , Adel, S.-9-10. 311 H A H N , Geburtsstand, S.-214-215. 312 S I K O R A , Adel, S.-69, 89; P E Č A R , Imagination von Autonomie, S.-255-256. 313 H A H N , Geburtsstand, S.-216. 314 S I K O R A , Adel, S.-114. 315 Luxus kann man als „dasjenige Gut definieren, das aufgrund seines Prestigewerts je teurer desto attraktiver wird“ (P A R A V I C I N I , Von materieller Attraktion, S.-272). 316 M Ü L L E R , Gästebuch, S.-401. 317 B O U R D I E U , Die feinen Unterschiede. auszugehen, dass die bestellten Bücher tatsächlich gelesen wurden. Dabei hatten einige Gefangene auch Zugang zu Neuerscheinungen auf dem Buchmarkt, so dass sie von diesen Entwicklungen trotz Haft nicht abgeschnitten waren. Der Aspekt der Selbstdarstellung und Repräsentation dürfte dabei zweitrangig gewesen sein, die feinen Unterschiede spielten aber nach wie vor ihre Rolle. Die bisher nachgewiesenen Tätigkeiten zeichnen sich vor allem dadurch aus, dass sie neben finanziellen Ressourcen auch kulturelles Kapital voraussetzten, und dass insbesondere die Lektüre der Beschäftigung und Ablenkung diente, aber durch die Auswahl der Stoffe auch auf weitere Vermehrung des kulturellen Kapitals ausgerichtet war. Auch wenn geselliges Leben weitgehend brachlag, konnte die Pflege distinktiver Kulturtechniken dabei helfen, zumindest in einigen Lebensbereichen zu ‚überwintern‘. 5.2.3. Ehre repräsentieren Um den adeligen Status zu verwirklichen und nach außen sichtbar zu machen, war eine standesgemäße Lebensführung unumgänglich. 310 Ein Mittel dazu war die Existenz eines repräsentativen Herrschaftssitzes 311 und dessen Ausstattung mit erlesenen Gegenständen wie Möbeln, Geschirr und Kunstobjekten, die Überfluss, Reichtum und Geschmack ausdrücken sollten, 312 ebenso wie die Un‐ terhaltung einer zahlreichen, aufwändig gekleideten Dienerschaft, die Präsenz von Kutschen und Pferden oder die Einrichtung von Bibliotheken. 313 Damit ver‐ bunden war allerdings auch der Zwang, diesen aufwändigen Lebensstil aufrecht zu erhalten, da eine Vergleichs- und Konkurrenzsituation mit Standesgenossen bestand, und da dieser Lebensstil von Kindheit an gewohnt und eingeübt war. 314 Daher wurde der Konsum von materiellen Luxusgütern 315 aller Art nicht nur um des Konsums willen betrieben, sondern auch zur Aufrechterhaltung des standesgemäßen Lebensstils. 316 Konsumverhalten ist somit hochgradig dis‐ tinktiv, wie auch die klassische Studie von Pierre Bourdieu über die "feinen Unterschiede" gezeigt hat. 317 Die Mechanismen von distinktivem Konsum sind bekannt, allerdings ist die Haftsituation dadurch gekennzeichnet, dass die 294 5. Die Inhaftierten - Ehre wahren und verlieren <?page no="295"?> 318 Pečar, Imagination von Autonomie, S. 255-256; W E L L E R , Theatrum Praecedentiae, S. 22. 319 M A N I T I U S , Festung Königstein, S.-81. 320 Vgl. Kap. 4.2.2.4. Zellenausstattung. 321 HStA-D, 11321 Generalkriegsgericht, Nr.-12844, Bl. 13-17 (Nachlassverzeichnis). 322 HStA-D, 11263 Festungskommandantur Königstein, Nr. 280, o. F. (Spezifikation der Möbel vom 22.9.1776). Funktionslogik dieser Distinktion mangels Öffentlichkeit und der fehlenden Vergleichs- und Konkurrenzsituation zerbricht. 318 Die Öffentlichkeit auf den Festungen fehlte jedoch nicht völlig. Immerhin wird beispielsweise die Anzahl der auf der Festung Königstein anwesenden Personen auf über 300 geschätzt. 319 Bricht man die Konkurrenzsituation auf Standesgenossen herunter, kamen indes allenfalls das Offizierskorps der Festung oder Mitgefangene in Betracht, wobei genehmigte Kontakte unter den Gefangenen nur selten bezeugt sind. Bei der Untersuchung des Konsumverhaltens der Festungsgefangenen soll daher vor allem in den Blick genommen werden, inwieweit der Konsum auf den Festungen selbstbestimmt war und so der Bewältigung der Haftsituation dienen konnte, und ob sich auch in Haft Anzeichen distinktiven Konsums nachweisen lassen. Dieses könnte als Beleg dafür gelten, dass sich diese Verhaltensweisen verselbstständigt haben, oder auch im Hinblick auf die anstehende Freilassung beibehalten wurden, gewissermaßen als Distinktion im Wartestand. Das Konsumverhalten erstreckte sich vor allem auf die Zellenausstattung sowie auf Nahrungs- und Genussmittel. Was die Zellenausstattung betraf, mussten die Gefangenen eigene Möbel und eigenen Hausrat auf die Festungen transportieren lassen. Wem dies nicht möglich war, konnte eine Grundausstat‐ tung angemietet werden. 320 Damit bestand die Möglichkeit, sich, soweit es die begrenzten räumlichen Gegebenheiten zuließen, mit vertrauten und luxuriösen Gegenständen zu umgeben. Der Marquis d’Agdollo beispielsweise besaß unter anderem mehrere Uhren, darunter „eine goldene Minutentaschenuhr, eine kleine Stutzuhr in einem hölzernen Gehäuse in Form eines Hannswursts, eine Stutzuhr in Mahoniholz, eine dergleichen von Bronze auf 4 Säulen.“ 321 Bei der fünf Tage nach Haftantritt erfolgten Anlieferung von Möbeln, Nahrungsmitteln, Bekleidung, Körperpflegemitteln und Geschirr hatte er offenbar auch an eine Differenzie‐ rung zwischen einem Nachtleuchter und "ordinaire Leuchter vor die Bedienten" gedacht, 322 was auf einen Fortbestand der in Freiheit gewohnten Denkmuster und Praktiken hindeutet. Ähnlich wie bei d’Agdollo sah auch die Ausstattung des Grafen von Watzdorf aus. Sie umfasste unter anderem „1 französische Bettstelle mit roth und grün streiffigter Leinwand bekleidet, 1 Tisch, 2 Kommoden, 1 kleines Nussbaumschränkchen, 1 Schlafstuhl, 2 große und 1 kleines Bücherpult, 5.2. Bewältigungsstrategien 295 <?page no="296"?> 323 HStA-D, 10047 Amt Dresden, Nr. 3280, Bl. 152-160 (Verzeichnis der auf der Festung hinterlassenen Gegenstände). 324 HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14606/ 6, Bl. 14 (Specification über diejeni‐ gen Pretiosen, so auf allergnädigsten Befehl den 16. Novembr. 1740 dem Herrn Grafen von Watzdorf abgenommen worden); 11263 Festungskommandantur Königstein, Nr. 216, o. F. (Schreiben vom 23.7.1739). 325 HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14494/ 5, Bl. 80-81, 87-88 (November 1724). […] 1 vierfache Sanduhr und 2 einfache […].“ 323 Schon die Anzahl an Uhren bei beiden Gefangenen deutet darauf hin, dass die Gegenstände nicht allein nach der Maßgabe der Zweckmäßigkeit ausgewählt worden waren, sondern die Zimmer mit vertrauten und repräsentativen Gegenständen ausgestattet wurden, selbst wenn diese vermutlich außer der Wache, einigen Offizieren und den Bediensteten niemand zu Gesicht bekam. Dieses spricht für das Fortbestehen eingeübter Verhaltensweisen, die - wenig überraschend - insbesondere kurz nach Haftantritt fortbestanden. Bei der Zuweisung des Zimmers hatten die Gefangenen kein Mitspracherecht. Auch in der Wahl der Ausstattung waren sie nicht völlig frei, vielmehr konnte die Haftsituation dem Ausmaß des Luxus Grenzen setzen. Der Graf von Watzdorf hatte neben den bereits genannten Ge‐ genständen unter anderem auch folgende Wertsachen auf die Festung bringen lassen: Silbergeschirr wie Suppenschüsseln, Kaffee- und Teekannen, Zucker-, Senf- und Zahnstocherbüchse, zwei in Gold gefasste Petschaften, ein silberner Kompass, ein mit Gold eingefasstes Portrait und einen Stock mit goldenem Knopf. Diese durfte er jedoch nicht bei sich haben „damit er sie nicht zu einen unerlaubten Gebrauch anwende.“ 324 Bei dem „unerlaubten Gebrauch“ handelt es sich um Bestechungsversuche bei den Wachen, die durch die Einziehung dieser Gegenstände unterbunden werden sollten. Über die Frage, welche Wertsachen zulässig waren, lassen sich keine generalisierenden Aussagen treffen, da die Bewacher einmal mehr von Fall zu Fall entschieden. Während der Graf von Watzdorf sein Silbergeschirr abgeben musste, konnte die Gräfin Cosel neues anschaffen, wozu die Residenzstadt Dresden mit dem entsprechenden Waren‐ angebot in erreichbarer Nähe lag. Die Gräfin hatte beim Dresdner Goldschmied George Samoquar zwei große Spülschalen, 16 kleine Leuchter, einen Kaffeetopf für zwei Kannen, einen kleinen Milchtopf für eine Kanne, zwölf Teller, sechs große Schüsseln, sechs kleine Schüsseln, zwei Lichtputzen und zwei Kästchen bestellt. Der Kommandant von Wehlen bestätigte, dass das vorhandene Silber gänzlich ruiniert war, hatte aber Bedenken, ihr die bestellten Gegenstände aushändigen zu lassen, erhielt freilich vom Geheimen Konsilium die Erlaub‐ nis. 325 Der Bezug von wertvollen Luxusgütern war somit auch in der Haft möglich und wurde praktiziert, in dem genannten Beispiel auch in Mengen, die 296 5. Die Inhaftierten - Ehre wahren und verlieren <?page no="297"?> 326 HStA-D, 10047 Amt Dresden, Nr. 3280, Bl. 152-160 (Verzeichnis der auf der Festung hinterlassenen Gegenstände). 327 HStA-D, 11321 Generalkriegsgericht, Nr.-12844, Bl. 13-17 (Nachlassverzeichnis). 328 Vgl. Kap. 3.1. Zusammensetzung und Haftdauer. 329 HStA-D, 10036 Finanzarchiv, Loc. 35016, Rep. 54a, Sect. 1, Nr. 0119, o. F. (Reskript vom 3.11.1763). über den Bedarf einer Person hinausgingen. Der Bedarf nach standesgemäßem Geschirr wurde auch trotz Sicherheitsbedenken des Kommandanten durch die vorgesetzten Behörden in diesem Fall akzeptiert und nicht hinterfragt, was dafürspricht, dass das Prinzip der Standesgemäßheit auch bei Konsumgütern sowohl bei den Gefangenen als auch bei den Bewachern fest verankert war. Nicht nur die Gräfin Cosel, sondern auch der Graf von Watzdorf und der Marquis d’Agdollo sammelten im Lauf ihrer Haftzeit ein umfangreiches Arsenal von Geschirr und Küchengerät an, das auf die Verköstigung von ganzen Gesellschaften ausgelegt zu sein schien. Im Nachlassverzeichnis des Grafen von Watzdorf, der sein Silbergeschirr nicht behalten durfte, finden sich unter anderem an Porzellan 14 Teller, zwei Assietten, eine Terrine, zwei Teetassen und drei Schokoladenbecher. Hinzu kamen fünf große und zwei kleine Weingläser, drei Branntweingläser, fünf Römer, acht Biergläser, zwei Essig- und Ölgläser und an Kupfer-, Zinn- und Messinggeschirr unter anderem sechs Muschelförmchen, zwei Biskuit-Formen, eine Kaffeekanne aus Messing sowie Feuerzange, Rost, Fleischerbeil, Bratspieß, Blasebalg und 116 Servietten verschiedener Größe und Stoffe. 326 Das Nachlassverzeichnis des im Jahr 1800 verstorbenen Marquis d’Agdollo enthält unter anderem Silberbesteck, darunter zehn Paar Messer und Gabeln, Suppenkelle, zehn Speise- und sieben Kaffeelöffel, Kaffeekanne, Zuckerdose, Kredenzteller für Schokoladentassen, Wasserbecher, Waschbecken, Seifenbüchse, Teesieb, ein goldenes Zahnstocheretui, 53 kleine Tortenformen, 36 blecherne Schokoladenformen und zwei blecherne Schokoladenkannen mit Quirlen. 327 Selbstverständlich sammelten Gefangene mit langen Haftzeiten wie der Marquis d’Agdollo mit 23 Jahren und der Graf von Watzdorf mit 14 Jahren ten‐ denziell mehr Gegenstände an als die Mehrheit der Gefangenen, deren Haftzeit im Durchschnitt etwa drei Jahre betrug. 328 Dennoch war die Ausstattung vor allem eine Frage des Vermögens. Bei Friedrich Wilhelm Menzel, der aufgrund der Schwere seines Vergehens vom Staat lediglich einen Groschen täglich erhielt und so ein kümmerliches Dasein fristen musste, 329 fanden sich nach 33jähriger Haftzeit an vergleichbaren Gegenständen lediglich eine alte Serviette, fünf alte Messer, eine beschädigte Teetasse aus Porzellan, zwei Biergläser, zwei 5.2. Bewältigungsstrategien 297 <?page no="298"?> 330 HStA-D, 11263 Festungskommandantur Königstein Nr.-179, Bl. 2 (Nachlassverzeichnis vom 22.5.1796). 331 Bericht über ein Gespräch mit dem gefangenen Obristen de L’Estocq: „Müller meldet, als nachmittags gegen 4 Uhr denen Arrestanten Mentzel und Erfurth von der Wacht eingeheizet worden, hätte der Herr Obriste gefraget: warum diesen so spät eingeheizet würde? Respondet: Die Nacht ist lang, sie müßten sonst frieren, weil sie keine Betten hätten.“ (HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14610/ 1, o. F, Eintrag vom 27.1.1772). 332 HStA-D, 11263 Festungskommandantur Königstein, Nr. 228, o. F. (Spezifikation vom 22.12.1751). 333 HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14609/ 6 o. F., o. D. (Schreiben an die Ehefrau). 334 Die Anlieferung der Möbel des Marquis d’Agdollo fünf Tage nach Haftantritt erfolgte durch eigene Bedienstete bis zum Königsteiner Wirtshaus (HStA-D, 11263 Festungs‐ kommandantur Königstein, Nr.-280, o. F., Spezifikation der Möbel vom 22.9.1776). Branntweingläser, ein Kohlebecken und eine Feuerzange an, 330 während ein Bett offenbar fehlte. 331 Diese Feststellung trifft auch auf die von dem Porzellanmaler Mehlhorn nach seiner Flucht im April 1750 zurückgelassenen Gegenstände zu. Dazu gehörten ein weißer Schrank, ein Spiegel, ein Paar Pantoffeln, eine Zinnschüssel, vier Teller, ein Leuchter, eine blecherne Kaffeekanne und eine alte Teekanne aus Terra Sigillata, 332 so dass sich vor allem vermögensabhängige Unterschiede zwischen Mangel und Überfluss nachweisen lassen. Adel allein hingegen schützte nicht vor einer spartanischen Zimmerausstattung, wie das Beispiel des in finanziellen Schwierigkeiten steckenden Obristen Auguste de L’Estocq zeigt. Ihm standen an Ausstattung nur Bett, Tisch, hölzerner Stuhl und Nachtstuhl zur Verfügung, so dass er in einem Schreiben an seine Ehefrau fest‐ stellte: „Küche, Keller, Garderobe, Cabinet, Bibliothek, Toilette begränzt er auf sich in 2 Ellen Länge und 1½ Breite.“ 333 Wie die Bemerkung de L’Estocqs zeigt, spielte sich das Leben der Gefangenen in engen räumlichen Grenzen ab, zumindest aber konnten diejenigen, die über die entsprechenden Ressourcen 334 verfügten, diese Räume nach ihren eigenen Vorstellungen ausstatten, hauptsächlich wohl mit bereits in ihrem Besitz befindlichen Gegenständen. Auch Neuanschaffungen waren möglich, so dass die Ausstattung oft über den tatsächlichen Bedarf hinausging. Das Vorhandensein von weiter ausdifferenziertem Geschirr bei wohlhaben‐ den Adeligen lässt auch Rückschlüsse auf den Konsum von Nahrungsmitteln zu. Essen und Trinken konnte in der Frühen Neuzeit große Bedeutung für sich in Anspruch nehmen. Insbesondere lässt sich ein Zusammenhang zwischen Stand und der Art der Ernährung herstellen, wobei es innerhalb des niederen Adels Unterschiede gab. Diese waren abhängig vom Vermögen, dem Vorhandensein von guten Köchen, den Vorlieben und den Verpflichtungen aus beruflicher 298 5. Die Inhaftierten - Ehre wahren und verlieren <?page no="299"?> 335 M A T Z E R A T H , Tafel, S.-257. 336 Zum Fleischkonsum vgl. beispielsweise M A T Z E R A T H , Die Küche des Adels, S.-427. 337 K Ü H N E , Essen und Trinken in Süddeutschland, S.-201-202. 338 M E Y E R , Jagd als Standesrecht, S.-389. 339 HStA-D, 11263 Festungskommandantur Königstein, Nr.-280. 340 HStA-D, 11263 Festungskommandantur Königstein, Nr.-283, o. F. Tätigkeit. 335 Festmachen lässt sich standesgemäße Ernährung unter anderem am hochdistinktiven Fleischkonsum. 336 Dabei waren Sorten wie Wild und Geflügel exklusiver als Rindfleisch. 337 Insbesondere der Konsum von Wild war eng mit adeligem Selbstverständnis und Standesbewusstsein verknüpft, da die Jagd nicht nur eine Beschäftigungsmöglichkeit oder ein Mittel, um die Küche mit Fleisch zu versorgen war, sondern auch Privileg und Standesrecht. 338 Utensilien zur Zube‐ reitung wie Fleischerbeil und Bratenspieß waren vorhanden, und insbesondere bei vermögenden Gefangenen lässt sich täglicher Fleischkonsum nachweisen. Veranschaulichen lässt sich dies am Beispiel des Marquis d’Agdollo, der von einer Pension von 50 Talern monatlich lebte, und dessen Mittagsmahlzeiten vom 21. bis 29. September 1776 Folgendes umfassten: 21. September: gekochtes Rindfleisch, Grießsuppe, Brot, Semmel sowie Weiß- und Braunbier; 22. September: Reissuppe, Rindfleisch mit Petersilienwurzeln, Sauerkraut und Brat‐ würste; 23. September: geröstete Pflaumen, eine junge Henne mit Nudeln, Rindfleisch mit grünen Bohnen „nebst zwey gebratene groß Vogel“; 24. September: ein Pfund Kalbfleisch, ein Pfund Rindfleisch, Eier und Semmel; 25. September: Grießsuppe, Rindfleisch mit Möhren, eine alte Henne, zwei gebratene „groß Vogel“ und etwas Eingemachtes; 26. September: Suppe, Rindfleisch mit Bohnen, Schweinefleisch mit Sauerkraut; 27. September: eine junge Henne mit Nudeln und Rindfleisch, Petersilienwurzeln und Braten; 28. September: eine junge Henne mit Reis, Rindfleisch mit Kohlrabi und Brot; 29. September: Graupensuppe mit jungen Hühnern, Rindfleisch mit Bohnen und Sauer-Wildbret. Auch das Abendessen enthielt in der Regel Rind- oder Hühnerfleisch. 339 Auffällig sind hier zum einen die Mengen und zum anderen die Kombinationen von mehreren Fleischsorten, darunter Geflügel und Wild. Dieser Befund spiegelt sich auch in d’Agdollos Lebensmittelbestellungen für jeweils etwa zwei Wochen. Diejenige vom 16. Mai 1777 enthielt neben Spargel, Gurken und Möhren auch Schaffleisch, sechs junge Hühner, zwei junge Gänse und zwei Rebhühner. 340 5.2. Bewältigungsstrategien 299 <?page no="300"?> 341 HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14607/ 3, Bl. 5 (o. D.). 342 HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14609/ 6, o. F. (Brief an die Ehefrau vom 2.12.1771). 343 Reis war im 17. und 18. Jahrhundert zwar weniger verbreitet als Gerste oder Grieß, jedoch keineswegs ein reines Oberschichtenphänomen (vgl. K Ü H N E , Essen und Trinken in Süddeutschland, S.-156-157). 344 HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Nr. 564, o. F. (Einträge vom 7., 9. und 10. April 1772). 345 Ebd., o. F. (Eintrag vom 21.12.1771). Auch die auf Staatskosten verpflegten Gefangenen mussten nicht gänzlich auf Fleisch verzichten. Von einem Budget von täglich vier Groschen waren für den schwedischen Gefangenen Wetterströhm folgende Mahlzeiten möglich: eine Semmel zum Frühstück, mittags eine Suppe, ein Stück gekochtes oder gebratenes Fleisch mit Gemüse oder Salat und Semmel sowie eine Semmel mit Butter am Abend. 341 Wenn man die Speisen mit denen des Marquis d’Agdollo vergleicht, fällt allerdings der wesentlich geringere Fleischanteil auf. Gleiches gilt auch für den weniger vermögenden Obristen Auguste de L’Estocq, der sich aus Eigenmitteln versorgen musste. Dieser lebte wesentlich bescheidener und klagte über die hohen Lebensmittelpreise auf der Festung. 342 Bei Betrachtung seines Speiseplans fällt auf, dass er weitgehend auf Fleisch verzichtete und sich vor allem von Getreide, Hülsenfrüchten und Eiern ernährte: am 7. April 1772 „früh Coffeé getruncken; darauf Reis 343 , alsdenn schwarzen Mehlbrey, nachmittags wieder Reis und gegen Abend Eyerkuchen gespeißet“; am 9. April „Früh Coffeé getruncken, dann ¼ Pfund Reiß in Waßer gekocht, hernach Bohnen gegeßen, nachmittags Rahm eingebrockt, hierauf abgekochte Erbsen“; am 10. April „früh Coffeé getruncken, darauf Erbsen gespeißet, mittags sich wieder Coffeé gemacht; nachmittags Eyer auf Butter geschlagen, und abends trocken Brod mit Salz gespeißet.“ 344 Fleisch war Luxus, den er sich nur gelegentlich leistete: „[…] Müller meldet: der Herr Obrist hätte heute wieder geschrieben; auch gesagt: er wolle sich morgen Fleisch hohlen laßen, wo also sein ganzes Kostgeld an 4 Groschen draufgehen würde. Er hätte zwar noch einige Groschen erspahret, die wolle er aber zum Nothpfennige aufheben, wenn er einmahl kranck werden sollte. Gespeißet: Graupen.“ 345 Der vermögende Graf von Watzdorf wiederum konnte sich einen verschwen‐ derischen Umgang mit Fleisch leisten, indem er den ihm servierten Braten in ein Papier wickelte und zum Fenster hinauswarf. Dies geschah auch nicht heimlich, vielmehr informierte er die Schildwache mit dem Bemerken, die Soldaten könn‐ ten den Braten noch essen. Da man vermutete, er habe darin etwas verborgen, wurde er aufgeschnitten und untersucht, allerdings ohne Ergebnis. Der Graf begründete auf Nachfragen sein Verhalten mit der Bemerkung, der Braten habe 300 5. Die Inhaftierten - Ehre wahren und verlieren <?page no="301"?> 346 HStA-D, 10026 Geheimes Kabinett, Loc. 1393/ 2, Bl. 43-44 (Bericht vom 2.9.1736). 347 HStA-D, 11263 Festungskommandantur Königstein, Nr. 273, o. F. (Schreiben vom 8.2.1774). 348 Ebd., o. F. (Schreiben vom 8.2.1774). 349 HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14616/ 21, Bl. 1 (Schreiben vom 31.12.1771). 350 HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14512/ 2, Bl. 10 (Schreiben vom 8.9.1716). gerochen. 346 Er war nicht der einzige Insasse der Festung Königstein, der sich über die Fleischqualität beschwerte. Dankegott Friedrich von Obernitz, der über keine eigenen Bediensteten verfügte, musste seine warmen Mahlzeiten beim Königsteiner Garnisonsfleischer erwerben, und äußerte über den ihm vorgesetzten Kalbskopf mit saurer Sauce und Rosinen, er würde stinken, und wenn man ihm wieder derartiges vorsetzte, würde er es ohne zu bezahlen aus dem Fenster werfen. 347 Während bei Watzdorf, der über einen eigenen Koch verfügte, keinerlei Konsequenzen folgten, wurde das Verhalten des von Obernitz nicht hingenommen. Er hatte nicht nur die Kompetenz des Garnisonsfleischers in Zweifel gezogen, sondern mit seiner Beschwerde auch indirekt signalisiert, dass seine Qualitätsansprüche höher waren als diejenigen der Offiziere und anderen Garnisonsangehörigen, die ebenfalls dort aßen, „welche alle doch eben sowohl guten Geschmack wie der von Obernitz haben.“ Der Kommandant von Loeser selbst erkundigte sich beim Fleischer wegen des Essens, der sagte, die Kalbsköpfe seien nur einen Tag alt gewesen und könnten daher unmöglich gestunken haben, „und diejenigen, so dieses Eßen gespeißet, ließen mir versichern, daß es delicat geschmecket und sie nur gewünscht hätten, daß sie noch eine Portion vors Geld hätten bekommen können.“ Daraufhin schickte der Kommandant den Feldwebel zum Gefangenen, um ihm auszurichten, er könne das Essen zum Fenster herauswerfen, müsse sich dann aber mit Butter und Brot behelfen. Diese Drohung zeigte Wirkung: „Hier kroch er zu Creutze, und bath auf das allerbeweglichste, daß dieses ums Himmels Willen nicht thun möchte, er wollte sich künftig hin dergestalt betragen, daß gewiß keine Klagen mehr einlaufen sollten.“ 348 Hintergrund dieser Drohung war, dass das Urteil gegen ihn wegen Forderung seines Bruders zum Duell auch eine sechswöchige Ernährung bei Wasser und Brot beinhaltet hatte. 349 Beschwerden über die Qualität des Essens waren kein ausschließlich adeliges Phänomen. Auch von dem auf der Festung Sonnenstein inhaftierten Ernst Friedrich Sulzmann sind Äußerungen über das Essen überliefert, „welches ihm kein Mahl gut und genug gemacht werden kann, da soll das Fleisch keine Haut noch Knochen haben, da ihm doch die Kost täglichen uf 10 bis 12 Groschen käme.“ 350 Die genannten Vorgänge um die Fleischqualität verdeutlichen die Bedeutung, die gutem, standesgemäßem Essen in der Haftsituation zukam. Sie zeigen weiterhin, dass die Gefangenen dieses 5.2. Bewältigungsstrategien 301 <?page no="302"?> 351 HStA-D, 11263 Festungskommandantur Königstein, Nr. 283, o. F. (Bestellung vom 14.7.1777). 352 HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14606/ 1, Bl. 26 (kgl. Resolution vom 5.4.1733). 353 HStA-D, 10047 Amt Dresden, Nr. 4019, Bl. 3, 4 (Bestellung am 10.1.1747, Lieferung am 11.1.). 354 Ebd., Bl. 7. 355 H O C H M U T H , Distinktionshändler, S.-241-244. 356 HStA-D, 10047 Amt Dresden, Nr.-4019, Bl. 7ff. 357 D O N A T H , Familie von Watzdorf, S.-247. selbstverständlich für sich beanspruchten, und dass sie sich ihrer privilegierten Haftsituation bewusst waren und entsprechende Ansprüche daraus ableiteten und artikulierten. Fleisch ist nicht das einzige Nahrungsmittel, an dem sich gehobene Konsu‐ mansprüche festmachen lassen, vielmehr konnten vermögende Gefangene das gesamte Angebotsspektrum der Dresdner Händler ausschöpfen und sich auf die Festung liefern lassen, zumal die vor Ort verfügbaren Lebensmittel offenbar nicht immer die gewünschten Qualitätskriterien erfüllten, wie aus folgender Bestellung für den Marquis d’Agdollo hervorgeht: „Um eine Partie getrocknete Pflaumen, da solche von der gewöhnlichen Güte hier nicht zu erlangen, und es doch seine Haupt- und Lieblingsspeise sey.“ 351 Beim Grafen von Watzdorf, bei dem die Selbstversorgung damit begründet wurde, dass es ihm an Mitteln nicht mangele und seine Arretierung selbst verschuldet gewesen sei, 352 finden sich Bestellungen aus Dresden, die er ungefähr alle acht bis zehn Tage auf‐ gab, beispielsweise am 10. Januar 1747 Weintrauben, 30 französische Birnen, getrocknete Feigen, Muscheln, Quittenmarmelade, Kaffeebrot mit wenig Anis und Fenchel sowie Zitronat. Dem Lieferzettel ist zu entnehmen, dass diese Bestellung so ausgeführt wurde, nur Weintrauben waren nicht zu bekommen. 353 Bei der Bestellung vom 27. Januar 1747 gab der Graf bei den gewünschten Muscheln sogar einen bestimmten Lieferanten, den Italiener Brentano, an, 354 wobei italienische Händler in Dresden nicht auf Produkte aus Italien beschränkt waren, sondern auch Kolonialwaren und Wein führten und somit vor allem auf gehobene Käuferschichten abzielten. 355 An weiteren ausländischen Spezia‐ litäten sind bei Watzdorf unter anderem Parmesankäse, Tiroler Weißwein, Datteln und Pistazien zu nennen, an sonstigen Delikatessen Lachs, Seefisch, Rehkeulen und Rebhühner. Im Sommer kam noch Gemüse wie Spargel und Spinat sowie frisches Obst hinzu. 356 Damit konnte der Graf auch in Haft einen aufwändigen Lebensstil fortführen, der sich in Freiheit unter anderem durch die große Orangerie, die er auf seinem Rittergut Crostau eingerichtet hatte, und die Größe seiner zusammengetragenen Bibliothek zeigte. 357 Es ist davon 302 5. Die Inhaftierten - Ehre wahren und verlieren <?page no="303"?> 358 HStA-D, 10047 Amt Dresden, Nr. 4019, Bl. 5-7, 8, 12 (Bestellungen vom 18.1., 27.1. und 15.2.1747). 359 HStA-D, 10047 Amt Dresden, Nr.-3998, Bl. 96-97 (Schreiben vom 19.9.1746). 360 LASA, H 71, Nr.-1406, Bl. 3, 27, 39. 361 HStA-D, 11265 Festungskommandantur Sonnenstein, Nr.-36, o. F., o. D. auszugehen, dass der Graf primär seinen gewohnten Ernährungsstil beibehalten wollte, jedoch kann der Aspekt der Distinktion nicht ausgeschlossen werden, da die mit der Beschaffung der Delikatessen beauftragte Kommission und die mit der Kontrolle der Lieferung beauftragen Garnisonsangehörigen ein gewisses Maß an Öffentlichkeit konstituierten. Ebenso wäre möglich, dass er, der sich als unrechtmäßig inhaftiert ansah, durch extravagante Bestellungen der für sein Vermögen zuständigen Kommission möglichst viel Aufwand und Verdruss bereiten wollte. Ein Indiz dafür könnte sein, dass er im Januar 1747 frischen Seebarsch bestellt hatte, der aber nicht zu bekommen war, und darauf binnen kurzer Zeit noch zwei weitere Bestellungen folgten, die ebenfalls nicht zum Ziel führten. 358 Auch die Bestellung von Weintrauben im Januar deutet in diese Richtung. Ebenso wenig kann jedoch ausgeschlossen werden, dass dieses Verhalten dazu diente, gegenüber der Kommission seine Stellung zu repräsentieren und zu wahren, auch für den Fall einer Freilassung. Die Möglichkeit, selbst ausgewählte Konsumgüter auf die Festung liefern zu lassen, war eines der wenigen Reservate der Selbstbestimmung, die den Gefangenen blieb. Wurde diese Möglichkeit eingeschränkt, nahmen sie dies nicht widerspruchslos hin. So beschwerte sich der Graf von Watzdorf bei der zuständigen Kommission, dass man ihm verlangtes Obst vorenthalten habe, „da es doch sein Geld koste und sich niemand darum zu bekümmern habe, worinne er solches aufgehen lassen wolle, und wer sich unterstanden ihm vorzuschreiben, was er eßen solle? “ Die Antwort eines Mitglieds der Kommission lautete, er habe das verlangte Obst immer bekommen, nur in dem einen Fall sei es so viel gewesen, dass man davon ausgegangen sei, damit seiner Gesundheit zu schaden, in Zukunft werde er aber die verlangten Sorten, soweit verfügbar, wieder erhalten. 359 Der Graf von Watzdorf ist nicht das einzige Beispiel für die Anlieferung von Delikatessen. Beispielsweise ließ sich der Geheime Rat von Bose unter anderem eine wilde Sau, Rebhühner und mehrmals Austern und Salzfisch aus Hamburg auf die Festung Sonnenstein liefern. 360 Der Gefangene von Imhoff bestellte unter anderem ein Gewürzsortiment, darunter Muskat, Muskatblüte, schwarzen und weißen Pfeffer, Kardamom, Nelken, Pistazien und Zimt. 361 Diejenigen Gefangenen, die sich solche Lieferungen leisten konnten, waren auch nicht auf die Essenzubereitung durch den Garnisonsfleischer angewiesen, sondern 5.2. Bewältigungsstrategien 303 <?page no="304"?> 362 HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14511/ 3. 363 HStA-D, 11263 Festungskommandantur Königstein, Nr.-223. 364 HStA-D, 11263 Festungskommandantur Königstein, Nr.-214. 365 HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14493/ 2. 366 HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14494/ 3. 367 HStA-D, 11265 Festungskommandantur Sonnenstein, Nr. 36, o. F. (Schreiben vom 24.5.1707). 368 B A R L Ö S I U S , Köchin und Koch, S.-209. 369 Z. B. der auf der Festung Königstein inhaftierte Franz Conrad Romanus (vgl. HStA-D, 11263 Festungskommandantur Königstein, Nr.-193). 370 HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14604/ 2, Bl. 22 (Schreiben des Kabinetts‐ ministers Graf von Brühl an den Gouverneur vom 10.11.1727): „ihn fürdehin, gleich denen andern Arrestanten, aus einem Wirthshause aus der Stadt die nöthige Kost reichen zu laßen“. 371 HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14609/ 6, o. F. (Brief an die Ehefrau vom 2.12.1771). verfügten über eigenes Personal in Gestalt von Köchen oder Köchinnen, die den Ansprüchen an die professionelle Zubereitung der bestellten Delikatessen genügen konnten. Köche sind unter anderem für die Gefangenen Johann Reinhold von Patkul, 362 Christian Heinrich von Watzdorf, 363 Karl Heinrich von Hoym, 364 Christian August von Haxthausen 365 und die Gräfin Cosel 366 belegt, während der Geheime Rat von Imhoff über eine Köchin verfügte. Er wollte zwar einen Koch einstellen, wofür eine kurfürstliche Genehmigung erforderlich war, seine Frau bevorzugte jedoch eine Köchin, 367 die schon wenige Tage später auf der Festung erwartet wurde. Das Vorhandensein von eigenen Bediensteten für die Essenszubereitung war somit auf adelige Gefangene beschränkt, in deren Häusern sich auch eher Köche fanden, während in städtisch-bürgerlichen eher Köchinnen arbeiteten. Dies war aber auch von finanziellen Erwägungen abhängig, da der Lohn für Köche wesentlich höher lag, und der Kochstil war bei Frauen eher von Sparsamkeit geprägt, während männliche Köche in fürstlichen Haushalten entsprechend aufwändige Tafeln gestalten konnten, 368 was einer der Gründe der Intervention von Imhoffs Ehefrau gewesen sein könnte. Weniger vermögende Gefangene konnten auf die Dienste von Soldatenfrauen zurückgreifen. 369 Auf der Festung Sonnenstein war es zeitweise üblich, dass das Essen für die Gefangenen aus dem städtischen Wirtshaus angeliefert wurde. 370 Wieder andere nahmen die Essenszubereitung aus Kostengründen gar selbst in die Hand, wie der bereits genannte Auguste de L’Estocq, 371 was sicherlich nicht als standesgemäß gelten konnte, jedoch seiner Familie dringend benötigtes Geld sparte. Beim Konsumverhalten der Gefangenen spielten neben Nahrungsmitteln auch Genussmittel eine wichtige Rolle. Zu nennen sind hier vor allem Kaffee, 304 5. Die Inhaftierten - Ehre wahren und verlieren <?page no="305"?> 372 Zum Kaffeekonsum vgl. M E N N I N G E R , Genuss im kulturellen Wandel, S. 320ff.; P E T E R , Kaffeetrinken, S.-65ff.; T E U T E B E R G , Kaffee, S.-89-90. 373 Dresdner Anzeiger, No. XIII, 1768, S.-149, zitiert nach H O C H M U T H , Globale Güter, S.-67. 374 HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14609/ 6, o. F., Brief an die Ehefrau, o. D. (nach dem 8.11.1771). 375 Welchen Kaffee die Gefangenen genau tranken, und ob es sich um echte Bohnen oder Surrogat handelte, lässt sich nicht feststellen, zumal beide Sorten auch miteinander vermischt wurden (vgl. H O C H M U T H , Globale Güter, S.-69). 376 HStA-D, 11263 Festungskommandantur Königstein, Nr. 186, o. F. (Schreiben vom 22.12.1706). 377 HStA-D, 11263 Festungskommandantur Königstein, Nr. 275, o. F. (Schreiben vom 26.7.1775). 378 HStA-D, 11332, Generalkriegsgericht, Nr.-487, Bl. 2 ( Januar 1765). Tee, Schokolade, Tabak und Alkohol, die ihren distinktiven Charakter noch nicht gänzlich eingebüßt hatten. Im 17. Jahrhundert kamen als Konsumen‐ ten von Kaffee und Tee aufgrund der Preise nur die sozial höher gestellten Schichten in Betracht, vor allem die höfische Gesellschaft. Mit Etablierung der Kaffeehauskultur, gestiegenen Produktionsmengen und damit einhergehendem Preisverfall im 18. Jahrhundert konsumierte auch die bürgerliche Ober- und Mittelschicht Kaffee und Tee. Kaffee hatte so im Lauf des 18. Jahrhunderts seinen Status als Luxusgut bereits eingebüßt. Spätestens in den 1770er Jahren wurde er auch schon von den niederen Schichten konsumiert, teilweise allerdings in Gestalt von Ersatzkaffee oder stark verdünntem Bohnenkaffee. 372 Ein Autor des Dresdner Anzeigers bemerkte zum distinktiven Charakter des Kaffees im Jahr 1768 „Wer nur darum Caffe trincket, daß er sich von dem Pöbel unter‐ scheiden will, hätte längst damit aufhören müssen.“ 373 Dennoch zeigt auch das Konsumverhalten der Festungsgefangenen, dass sich Kaffee als Getränk soweit etabliert hatte, dass sie auch in Haft nicht darauf verzichten wollten. Dies galt auch für den Obristen de L’Estocq, der sich von seiner Familie eine kupferne Kaffeekanne, ein Pfund gemahlenen Kaffee und ein halbes Pfund Zucker auf die Festung liefern ließ. 374 Zumindest für ihn blieb Kaffee eine der wenigen Annehmlichkeiten, die er sich leistete. Belege für Kaffeekonsum 375 finden sich noch bei weiteren Gefangenen. Als der Italiener Angelo Constantini erkrankt war und „sich an Haupt und sonsten unbaß“ fühlte, bat er um Übersendung der verordneten Medikamente, um zwei Pfund Kaffee und einen Hut Zucker. 376 Auch der Stabscapitain Joachim Franz von Merquelbach hatte eine Kaffeekanne, eine Kaffeemühle und eine Kaffeetasse aus Porzellan im Gepäck. 377 Gleiches galt auch für den Kommerzienrat Gotthelf Wernicke mit Kaffeemühle und zwei Kaffeekannen. 378 Die ebenfalls vorhandenen Utensilien zur Teezubereitung lassen sich eher gehobenen Schichten zuordnen, da in Europa mit Ausnahme 5.2. Bewältigungsstrategien 305 <?page no="306"?> 379 R O T H E R M U N D , Tee, S.-145. 380 W I E G E L M A N N , Wandel von Speise- und Tischkultur, S.-340-341. 381 M E N N I N G E R , Genuss im kulturellen Wandel, S. 355ff.; Als Indiz für die Stellung als Luxusgut, dessen Verkauf sich lohnte, kann auch der Nachlass des 1763 verstorbenen Premierministers Heinrich Graf von Brühl gelten, dessen Nachlassverwalter verderb‐ liche Güter wie Kaffee, Tee, Schokolade und Tabak verkauften (10047 Amt Dresden, Nr.-3443, Bl. 9-10, Schreiben vom 21.8.1764). 382 HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Nr.-565, o. F. (Schreiben vom 17.1.1780). 383 11263 Festungskommandantur Königstein, Nr. 280, o. F. (u. a. Rapport vom 20.- 21.9.1776). 384 B A S T L , Tugend, Liebe, Ehre, S.-247. 385 K Ü H N E , Essen und Trinken in Süddeutschland, S.-274-275. 386 HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, 14603/ 6, Bl. 1 (Befehl an den Generalmajor von Ziegler vom 24.4.1706). 387 HStA-D, 11263 Festungskommandantur Königstein, Nr. 189, o. F. (Schreiben des Kom‐ mandanten vom 31.8.1706). von England und Ostfriesland Kaffee weiter verbreitet war als Tee, der auf den Adel und das Bürgertum beschränkt blieb. 379 Zucker und Süßwaren waren auch im 18. Jahrhundert noch vor allem ein Luxusgut und damit ein Oberschichtenphänomen, breiteten sich im Verlauf des Jahrhunderts aber zusammen mit Kaffee und Tee auch in der Mittel- und Unterschicht aus. 380 Schokolade hingegen blieb höfisches Luxusgetränk, das seine Exklusivität in viel stärkerem Maße behaupten konnte als Kaffee oder Tee, da Schokolade teurer war, bedingt durch den höheren Zubereitungsaufwand und weiterer kostspieliger Zutaten wie Vanille, Zimt und Kardamom. 381 Belegt ist Schokoladenkonsum vor allem bei dem Marquis d’Agdollo, der seine Scho‐ kolade unter anderem von Verwandten aus Italien bezog, 382 und der sie meist zum bzw. als Frühstück trank. 383 Mit diesen Trinkgewohnheiten korrespondierte das bei wohlhabenden Gefangenen vorhandene Porzellangeschirr. Dieses hat gegenüber Metallgeschirr den Vorteil, dass es bei säure- oder eihaltigen Speisen geschmacksneutral bleibt, durch scharfe Gegenstände nicht geritzt werden kann und die vergleichsweise schwache Wärmeleitung ideal für Tee, Kaffee und Schokolade ist. 384 Als weiteres Genussmittel spielte auch Tabak eine Rolle, dessen Konsum wegen der davon ausgehenden Brandgefahr in der Haft problematisch sein konnte. Tabak hatte sich in Europa im Verlauf des 17. Jahrhunderts ausgebreitet, und zwar auch bei der ländlichen Bevölkerung, so dass es sich nicht um ein reines Oberschichtenphänomen handelt. 385 Von den beiden polnischen Prinzen, die laut kurfürstlicher Weisung mit „Speise und Tranck auf das beste ihren Stand gemäß versorgt werden sollten“, 386 ist überliefert, dass diese von Mittag bis nachts Tabak konsumierten. 387 Die beiden Prinzen benötigten aufgrund ihres 306 5. Die Inhaftierten - Ehre wahren und verlieren <?page no="307"?> 388 HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14511/ 5, Bl. 33 (Befehl vom 3.4.1751). 389 HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14607/ 3, Bl. 16 (Instruktion vom 14.12.1735). 390 Ebd., Bl. 25 (Vortrag vom 14.12.1735). 391 Ebd., Bl. 38, 41 (Schreiben vom 31.5. und 12.6.1735). 392 Z. B. beim Grafen Wolf Dietrich von Beichlingen, wo Schnupftabak in einer Aufstellung von für die Gefangenen der Festung Königstein benötigten Dingen aufgeführt wird (HStA-D, 11237 Geheimes Kriegsratskollegium, Nr. 1936, o. F., Schreiben vom 8.9.1706), oder bei der Gräfin Cosel, die sich Tee und Schnupftabak aus Leipzig liefern ließ (HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14494/ 1, Bl. 97). 393 Zur Exklusivität von Schnupftabak vgl. M E N N I N G E R , Genuss im kulturellen Wandel, S.-303-305. 394 M O R G E N R O T H / K Ü G L E R , Johann Friedrich Böttger, S. 132; P E L L I S O N N E / E M A N U E L , Die Pfeife, S.-39. 395 K L U T T I G -A L T M A N N , Tonpfeifen, S.-240. Standes zum Rauchen auch keine gesonderte Genehmigung. Anders sah es bei dem Stückjunker Johann August Heerwagen aus, dessen Haftbedingungen zu Anfang sehr streng waren. Sein Gesuch um Hafterleichterung beinhaltete unter anderem die Erlaubnis zum Rauchen, die der Gouverneur Rutowski unter der Voraussetzung bewilligte, dass keine Bedenken wegen der Brandgefahr bestanden. 388 Diese wurde bei Johann Daniel von Trützschler gesehen, der aus Sicherheitsgründen abends kein Licht haben durfte, 389 worauf der Gefangene ansuchte, Tabak rauchen zu dürfen, abends Licht zu haben und um ein Messer zum Essen und um Bücher zum Lesen. Die Bücher werden bewilligt, „Taback, Meßer und Lichts aber kann derselbe aus gewißen Uhrsachen wohl entbehren.“ 390 Im Juni 1736 erhielt er nach erneutem Ansuchen dann doch die Erlaubnis zum Tabakrauchen und abends für eine gewisse Zeit Licht. Der Kommandant argu‐ mentierte, dass der Gefangene stündlich visitiert werde, und er mit dem Feuer im Ofen ebenfalls Schaden anrichten könne, außerdem „wenn ihm solches und besonders der Taback, woran er sich sehr gewöhnet gehabt, ferner verwehret werden würde zu besorgen, daß er sich solches leicht zu Gemüthe ziehen und darüber in eine Tiefsinnigkeit gerathen möchte.“ 391 In diesem Fall ging es wohl vor allem um Fortführung der in Freiheit etablierten Gewohnheiten, die in der Haftsituation, von wenigen Ausnahmen abgesehen, fortgesetzt werden konnten. Der Konsum von Schnupftabak ist nur in einigen wenigen Fällen nachweisbar. 392 Beide Konsumformen hatten jedoch auch ein distinktives Element gemeinsam. Beim Schnupftabak war es die Verwendung wertvoller Dosen, 393 beim Tabakrauchen, das auch in höfischen Kreisen gepflegt wurde, der Rückgriff auf aufwändig gestaltete, aus exklusiven Materialien wie Porzellan gefertigte Pfeifenköpfte. 394 Jedoch hatte sich der Tabakkonsum durch die Verbreitung von Tonpfeifen in allen Schichten durchgesetzt. 395 5.2. Bewältigungsstrategien 307 <?page no="308"?> 396 S P O D E , Macht der Trunkenheit, S.-73. 397 D E R S ., Alkoholika, S.-39. 398 Ebd., S.-48-49. 399 HStA-D, 11263 Festungskommandantur Königstein, Nr. 194, Nr. 13 (Schreiben vom 28.8.1706), Nr.-194, Nr.-4 (Schreiben vom 28.8.1706). 400 HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14512/ 1, Bl. 24 (Schreiben vom 10.6.1719). 401 HStA-D, 11321 Generalkriegsgericht, Nr.-12844, Bl. 54 (Protokoll vom 17.9.1800). 402 HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14608/ 2, o. F. (Schreiben vom 22.2.1708). 403 HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14609/ 6, o. F. (Schreiben an den General‐ auditeur [ Johann Gottfried Fritzsche] vom 6.1.1772). Eine größere Rolle als Tabak spielte der Alkoholkonsum der Gefangenen, der als selbstverständlich galt und nicht hinterfragt wurde, wohl auch, weil Wein und Bier zu den Nahrungsmitteln zählten. 396 Während der Bierkonsum nach dem 30jährigen Krieg zurückgegangen war, da Qualität und Quantität des gebrauten Biers nachließen und neue Getränke wie Kaffee und Branntwein aufkamen, 397 sank beim Wein zwar die Menge, die Qualität hingegen verbesserte sich durch die Verwendung von verkorkten Glasflaschen, so dass sich Wein außerhalb der Anbaugebiete zum Luxusprodukt entwickelte. 398 Dementsprechend erhielten die beiden polnischen Prinzen monatlich einen Eimer Wein aus der Hofkelle‐ rei. 399 Der weimarische Resident Lehmann bezog aus der Rentkammer monatlich 40 Taler, von denen 30 Taler auf die Verpflegung entfielen. Dies bedeutete täglich mittags sechs und abends vier Speisen, dazu guter Wein und Bier, hinzu kam noch zusätzliches Bier zwischen den Mahlzeiten. 400 Der Marquis d’Agdollo, dem im Keller Lagerraum für seinen Wein zur Verfügung stand, hatte nach seinem Tod etwa 100 Flaschen Wein hinterlassen, die vor allem vom Rhein und aus Ungarn stammten, ebenso fanden sich im Nachlass zwei Cognacflaschen. 401 Der Baron von Imhoff schrieb an seine Ehefrau, dass die ständige Übersendung von Wein einige Schwierigkeiten bereite, und bat um ein größeres Fass, denn „da ich bekannter Weise ein ander Getränck nicht gewohnet, nicht wohl anders seyn kann, und wann ich bey solchen Umbständen auch täglich eine Bouteille Wein gebrauche, ein solches übersendens Fäßgens, welches etwan 10 oder 11 Bouteille hält, nicht länger als so viel Tage dauern kann. Ich erstelle zu ma chere Belieben, ob sie etwann ein größeres, so länger währt will, anhero schicken.“ 402 Auch dieses Beispiel bestätigt, dass vermögende Gefangene sich mit exklusiven Lebensmitteln versorgen konnten, bzw. diese bei entsprechendem Stand sogar vom Staat erhielten. Weniger wohlhabende Gefangene hingegen thematisierten den erzwungenen Verzicht, so der in finanziellen Schwierigkeiten steckende Auguste de L’Estocq: „ich habe die Zeit die ich hier bin, noch nicht mehr als 6 Kannen Bier mir erzeigen können,“ 403 oder „Ich wünsche Euch beßere Feyertage 308 5. Die Inhaftierten - Ehre wahren und verlieren <?page no="309"?> 404 Ebd., o. F. (Schreiben an die Tochter Reneé vom 13.4.1772). 405 Ebd., o. F. (Schreiben an die Tochter Reneé vom 11.5.1772). 406 Ebd., o. F. (Schreiben an die Tochter Reneé vom 25.5.1772): „Mein wohlfeiles Getränck sei ohngefehr 40 Stück Pflaumen in 2 Kannen Waßer so lange gekocht, biß ½ Kanne völlig eingekocht. Dieses Getränk schmeckt aber erstlich den 3 t und 4 t Tag guth, da bekomt es eine gewiße Schärffe, sonst ist es fade“). wie die meinigen. Ich wünsche mir eine Bouteille guten rothen Wein, aber es mag bleiben, ich haben nun in 7 Monath keinen Tropffen gesehen,“ 404 und „meine Debauche ist täglich 2 Mahl Caffe, kein Bier, Wein oder Brantwein kömt in meinen Mund.“ 405 Da er aber offenbar eine Alternative mit Geschmack suchte, berichtete er seinen Angehörigen, dass er sich alle drei bis vier Tage selber ein Getränk aus in Wasser gekochten Pflaumen zubereite. 406 Weniger wohlhabende Gefangene suchten im Umgang mit der Haftsituation somit nach Alternativen zu den gewohnten Konsumgewohnheiten, und schreckten dabei auch vor Tätigkeiten wie dem Kochen nicht zurück. Dem Besitz und Konsum von Alkohol und damit auch der Selbstbestimmung der Gefangenen waren dort Grenzen gesetzt, wo die Festungsbesatzung das Ausmaß des Konsums als bedenklich einschätzte. Dies war beim Grafen von Watzdorf der Fall, bei dem der Kommandant vermutete, dass er Alkohol zur Bewältigung der für ihn schwer zu ertragenden Haftsituation einsetzte und sich gezielt betrank. Seine Weinbestellungen waren nicht unerheblich. Beispielsweise erhielt er am 19. Januar 1747 vier Flaschen Rheinwein, sechs Flaschen roten und zwei Flaschen weißen Tiroler Wein, und bereits acht Tage später traf dieselbe Menge erneut ein. Dieser Konsum führte zu Bedenken des Kommandanten von Riedesel wegen mehrfacher Beleidigungen und Tätlichkei‐ ten des Gefangenen gegen die Wache, aber auch wegen der Möglichkeit, dass der Gefangene die Wache betrunken machen könnte, denn er führte weiter aus: „Weiln nun der Herr Graff biß anhero mehr […] Wein trincket, als sonsten, so glaube, daß er sich zuweilen betrincket, indem er den Wein, so er von Dreßden kommen läst, auf einmahl zu seine Verwahrung in sein Zimmer nimbt. Da nun dieses eine Gelegenheit ist, so ihm nicht allein Anlaß zum Trincken giebet, sondern auch die Wache betrincken kann, so hab vor rathsam befunden, dem Herrn Grafen solches nicht mehr zuzulaßen, sondern die Verordnung getroffen, ihm nur alle Tage eine Bouteille Wein zukommen zu laßen, und wenn er die leere Bouteille heraus giebt, alsdann wieder ein andere davon hinein zu geben, denn durch die einzige Bouteille er sich nicht betrincken kann. Diese Verordnung nun gefället dem Herrn Graffen nicht, und da er vor etlichen Tagen 24 Bouteillen ungarischen Wein auf einmahl von Dreßden kommen laßen, so hat er solche alle zusammen in sein Zimmer haben wollen, und da ich solches nicht habe zugeben können, um fernere Unordnung zu verhütten, so hat er dermaaßen auf mich und auf 5.2. Bewältigungsstrategien 309 <?page no="310"?> 407 HStA-D, 11263 Festungskommandantur Königstein, Nr. 220, o. F. (Bericht vom 10.2.1742). 408 Ebd., o. F. (Bericht vom 13.1.1742). 409 HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14604/ 4, Bl. 39 (Schreiben vom 20.12.1742). 410 Ebd., Bl. 41 (Schreiben vom 24.12.1742). alles, was auf der Vestung ist, zuschimpffen angefangen, ja gar auch der Commission nicht verschonet, daß es nicht zu beschreiben ist.“ 407 Bezeugt ist von Watzdorf auch, dass er nach einem eskalierten Streit mit dem Festungsarzt wegen der Durchführung eines Aderlasses unverzüglich „4 Bouteillen Wein nacheinander getrunken“ hat. 408 Die genannten Beispiele zeigen, dass Alkohol in Haft als eine Selbstverständ‐ lichkeit galt, die keinem Gefangenen mit entsprechenden Mitteln verwehrt wurde. Durch Auswahl exklusiver Sorten erhielten die Gefangenen Möglich‐ keiten zum distinktiven Konsum. Der Fall des Grafen Watzdorf zeigt aber auch, dass man sich der Problematik des übermäßigen Konsums und der davon ausgehenden Gefahren für die Besatzung bewusst war und regulierend eingriff, so dass der Konsum zwar ein Feld war, auf dem die Gefangenen relativ selbstbestimmt agieren konnten, bei der Gefahr missbräuchlicher Verwendung jedoch ebenso wie bei Wertsachen oder Tabakkonsum an Grenzen stießen. Wie sehr insbesondere die Ernährung als Mittel der sozialen Distinktion an‐ zusehen ist, soll abschließend am Beispiel des schwedischen Offiziers Vespasian von Bona verdeutlicht werden. Solange seine Eigenmittel ausreichten, waren seine Mahlzeiten luxuriös und reichhaltig. 409 Als sein Geld aufgebraucht war, musste der Kommandant sicherstellen, dass der aus der Rentkammer bewilligte Betrag von einem Taler täglich ausreichte, was Abstriche nach sich zog: „Weil aber solchergestalt nunmehro erwehnter Bona anstatt der bisher erhaltenen 6 Asietten, so mit Delicatessen gewesen, ohne das Backwerck und frische Obst, vorietzo etwas weniger und geringer vorgesetzt werden, auch an statt der zeithero täglich erhaltenen Kanne Rheinwein nur Landwein bekommen, so hat er fast gar nicht eßen wollen sondern die Speisen von sich weggeschoben, und mit seinen halbgebrochenen teutschen Worden soviel zuverstehen gegeben: nicht eßen wie ein Bauer, sondern eher Hunger sterben laßen, den Commendant bitten, mir Delicatesse wieder schicken laßen. Ja aus Verdruß hat er sich auch nicht barbieren laßen.“ 410 Dieses Beispiel zeigt auch, dass es für Bona vor allem um die Beibehaltung der von ihm als standesgemäß angesehenen, von Auswahl, Reichhaltigkeit und Qualität geprägten Ernährung ging. 310 5. Die Inhaftierten - Ehre wahren und verlieren <?page no="311"?> Insgesamt lässt sich festhalten, dass die Haftsituation die Gefangenen mit vielfältigen Einschränkungen konfrontierte. Ihr Wohnraum war auf wenige, sich auf ein bis maximal zwei Räume erstreckende Quadratmeter geschrumpft, und viele bislang selbstverständliche Tätigkeiten wie Korrespondenz oder der tägliche Spaziergang standen unter Genehmigungsvorbehalt und fanden nur unter Aufsicht statt. Sie mussten somit einen massiven Verlust an Bewe‐ gungsfreiheit und Selbstbestimmung hinnehmen. Ein von nicht so starken Einschränkungen betroffenes Feld war der Konsum, das den Gefangenen somit ein Stück Handlungsfreiheit bot und damit auch im Zusammenhang mit dem Ehrgefühl stand, das eng mit dem Begriff der Selbstbestimmtheit verknüpft ist. Den eigenen finanziellen Möglichkeiten entsprechend, nutzten viele Gefangene ausgiebig dieses Refugium der Eigenständigkeit, um sich Ersatzbefriedigungen zu verschaffen. Wenn es möglich war, sich mit vertrauten Gegenständen zu umgeben und die gewohnte Ernährung beizubehalten, konnte dies für die Ge‐ fangenen im Umgang mit der Haftsituation außerdem ein Stück Normalität be‐ deuten und ihnen helfen, die deprimierende Haftsituation wenigstens teilweise und zeitweise auszublenden. Letzterem diente auch der Alkoholkonsum. Es griffe jedoch zu kurz, jeglichen Konsum auf den Festungen auf seine Funktionen als Flucht- und Kompensationsverhalten zu begreifen. Zugleich nämlich waren der Konsum und insbesondere die Ernährung, wie das Beispiel des Vespasian von Bona zeigt, ein Bereich, der von den Gefangenen als hochgradig distinktiv eingeschätzt wurde. Dementsprechend nutzten diejenigen Gefangenen, denen die entsprechenden Mittel zur Verfügung standen, alle Möglichkeiten, um sich mit luxuriösen Gegenständen und ausgewählten Nahrungs- und Genussmitteln zu umgeben. Gelegentlich boten Beschränkungen des Konsums und ostentative Zurückweisungen angeblich minderwertiger Lebensmittel sogar ein Feld, auf dem die Gefangenen Möglichkeiten und Grenzen selbstbestimmter Lebensge‐ staltung in Haft - wenn auch mit wechselndem Erfolg - aushandeln konnten. Als Öffentlichkeit dieser Distinktions- und Selbstbehauptungsstrategien stan‐ den zumindest Teile der Festungsbesatzung zur Verfügung, zu der sich das Verhältnis nicht immer konfliktfrei gestaltete, so dass die Gefangenen über Ernährung und Ausstattung ihren Rang und Status auch in der engen Welt der Festung repräsentieren konnten. 5.2.4. Ehre verletzen Wie bereits mehrfach ausgeführt, handelte es sich bei dem überwiegenden Anteil der Gefangenen um Adelige oder Bürgerliche aus dem Umfeld von Hof, Verwaltung und Militär, die einen relativ hohen gesellschaftlichen Rang beklei‐ 5.2. Bewältigungsstrategien 311 <?page no="312"?> 411 HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14608/ 11, o. F. (Schreiben vom 4.8.1724). deten, und die von der Festungsbesatzung auf ausdrücklichen kurfürstlichen Befehl höflich und ehrenvoll zu behandeln waren. Im Gegenzug erhob die Besatzung den Anspruch, dass die Gefangenen die ihnen erwiesene Höflichkeit erwiderten, ihren Anweisungen Folge leisteten und sich ruhig und kooperativ verhielten. In der Mehrzahl der Fälle scheint dieses Arrangement von beiden Seiten eingehalten worden zu sein, jedoch barg die der Haftsituation immanente Einschränkung von Freiheit und Selbstbestimmung trotz des grundsätzlich ehr‐ wahrenden Charakters der Festungshaft Konfliktpotential. Einige betrachteten die von der Besatzung durchzusetzenden Freiheitsbeschränkungen als Schikane, andere sahen sich als unschuldig inhaftiert an und waren keineswegs bereit, den Festungsarrest als kurfürstlichen Gnadenerweis zu akzeptieren. Zudem konnte die Haftsituation als belastend und ausweglos wahrgenommen werden, geprägt von ungewissen Zukunftsaussichten angesichts einer unbestimmten Haftdauer oder in Gewissheit einer lebenslangen Verbannung. Hinzu kamen mitunter auch wirtschaftliche Nöte wegen Schulden oder familiäre Schwierigkeiten. Welche Erschütterung die Inhaftierung auslösen konnte, zeigt ein Bericht des Kommandanten von Kyaw nach Ablieferung des Gefangenen St. Hilaire auf der Festung Königstein: „welchen also fort verwahrlich in sein Zimmer bringen laßen, worinnen aber dieser berühmte Held bis ietzo seine Zeit meist mit Weinen zubringet.“ 411 Eine Methode, um mit dieser belastenden Situation umzugehen, waren Beleidigungen und Gewaltausbrüche. Diese entzündeten sich häufig an gering‐ fügigen Anlässen und können auf den ersten Blick als spontane Wutausbrüche gewertet werden. Zielscheibe konnten bei Gewaltausbrüchen Personen oder auch Einrichtungsgegenstände sein, Injurien richteten sich vor allem gegen die Mitglieder der Besatzung, die in unmittelbarem Kontakt mit den Gefangenen standen. Ein Beispiel hierfür ist das Verhalten des Grafen von Watzdorf. Dieser musste aufgrund vorangegangener Vorfälle eine ständige Wache in seinen Zimmern dulden. Eines Nachts, gegen 1 Uhr, kam er aus seiner Kammer in die Stube und beleidigte die Wache mit den Worten „was vor ein Hundsfutt hat eingeheitzet“, worauf der Soldat allerdings nicht reagierte, so dass der Graf auf ihn zulief und ihn mit der Hand unter die Nase stieß. Auf eine Ermahnung der Wache, er solle sich gegenüber der Wache respektvoll verhalten, folgte eine Tirade von Beschimpfungen, unter anderem: „So eine hundsfüttische Wache brauche ich gar nicht, was frage ich darnach, ich schlage einmahl einen von der 312 5. Die Inhaftierten - Ehre wahren und verlieren <?page no="313"?> 412 HStA-D, 11263 Festungskommandantur Königstein, Nr.-220, o. F. (Verhör des Soldaten Christian Fischer vom 6.2.1742). 413 HStA-D, 11263 Festungskommandantur Königstein, Nr. 263, o. F. (Schreiben vom 4.9.1776). Wacht vor einen tollen Hund vor den Kopff, daß sie ihn beym Beinen hinaus schleppen müßen werden.“ 412 Neben der Ventilfunktion für die in der Haftsituation aufgestauten Frustra‐ tionen lassen sich solche Beleidigungen auch als Strategie zur Ehrwahrung deuten. Deutlich wird dies bei der Beleidigungsaffäre des Sekretärs Gotthelf Balthasar Hübler mit dem Musketier Johann Gottfried Mann. Dabei ging es nur vordergründig um altbackenes Brot, tatsächlich war es jedoch für beide Seiten auf verschiedenen Ebenen eine Frage von Rang und Ehre: Der Gefangene wollte sich von dem Musketier frisches Brot holen lassen, das aber schon ausverkauft war, so dass der Musketier ein altbackenes nahm unter der Maßgabe, dieses zurückbringen zu können. Hübler fasste das altbackene Brot jedoch als Schikane auf und äußerte: „er müße wissen mit wem er redete, er wäre nicht so, wie die anderen Arrestanten, die sich alles gefallen laßen müsten, er hätte vordem was zu sagen gehabt.“ Darauf antwortete der Musketier: „das gienge ihm alles nichts an, ob er es wiße oder nicht; er wäre ein wachthabender Mann, und müste tun, was der Dienst erforderte; er wäre auch bey vornehmen Leuten gewesen und er glaubte genug gethan zu haben […]; er wüste aber schon, daß Arrestat sehr geneigt wäre, die Leute auf der Wacht zu scheren, und sie bald da, bald dorthin zu schicken.“ Darauf erwiderte Hübler: „Was? Ich Leute scheren? Ihr Hundsfott, das redet ihr wie ein infamer Hundsfott. Ich sage es noch einmahl, verdefendiret euch, oder verklaget mich, ihr müßt wißen, ich bin ein Advocate, ich kann euch das Rot im Maule zu Waßer machen.“ 413 Der Gefangene sah sich der Situation, dass das gewünschte frische Brot nicht verfügbar war, ohnmächtig gegenüber und nahm daher sofort an, es handle sich um eine Schikane seitens des Musketiers. Der Musketier wiederum fühlte sich durch dieses Verhalten in seiner Ehre als Soldat gekränkt, indem er von dem Gefangenen wie ein Dienstbote behandelt wurde, und betonte zugleich, er wisse durchaus mit vornehmen Leuten umzugehen. Daraufhin kam es zur schwerwiegenden Beleidigung des Soldaten durch die Bezeichnung als Hunds‐ fott. Damit übertrug der Gefangene die in Freiheit bestehende Rangasymetrie zwischen ihm und dem einfachen Soldaten auf die Haftsituation und wollte dieses Gefällte beibehalten, indem er die Ehre des Soldaten verletzte. Als 5.2. Bewältigungsstrategien 313 <?page no="314"?> 414 HStA-D, 10026 Geheimes Kabinett, Loc. 1393/ 1, Bl. 97-98 (Schreiben vom 5.4.1734). 415 Ebd., Bl. 244-249 (kgl. Befehl vom 22.11.1735). 416 Zur Invektivität vor Zeugen vgl. B Ö H M E , Verwerfung, Schändung, Kränkung, S. 21; I S R A E L / K R A U S / S A S S O , Einleitung, S.-7-8. 417 Art. "Hundsfott, hundsfutt", in: G R I M M , Wörterbuch, Bd. 10, Sp. 1934. 418 Art. „Steckenknecht“, in: Deutsches Rechtswörterbuch, Bd.-13, Sp. 1593. zusätzliche Verstärkung betonte er noch seine Stellung als Rechtskundiger, die ihn in seiner Wahrnehmung unangreifbar machte, so dass eine Klage des Soldaten ohnehin nicht zum Erfolg führen würde. Diese Einschätzung war allerdings nicht gänzlich von der Hand zu weisen. Anzeigen von Angehörigen der Festungsbesatzung gegen Gefangene wegen Beleidigung wurden zwar im Regelfall verfolgt bis hin zu kriegsgerichtlichen Untersuchungen, jedoch kamen die Gefangenen zumeist mit einer Ermahnung davon. Dieses sah anders aus, wenn es zu Beleidigungen unter den Gefangenen kam. Davon ist allerdings auch nur ein Fall aktenkundig geworden, und zwar der Streit zwischen Georg Ernst von Pfingsten und dem Grafen von Watzdorf bei einem Tischgespräch über die französische Flotte. In dem Fall waren die Konsequenzen gravierender. Watzdorf wurde nicht nur von der Tafel ausgeschlossen, 414 sondern es kam auch zu einem Gerichtsverfahren mit Urteil. 415 Ein Unterschied mag darin bestanden haben, dass sich der letztgenannte Fall vor Publikum abgespielt hatte, was den Grad der Ehrverletzung besonders schwerwiegend machte, da die Erniedrigung vor den Augen anderer Personen stattgefunden hatte. 416 Allerdings ist anzunehmen, dass nicht die Strafpraxis der Grund dafür war, dass sonst keine Beleidigungen unter den Gefangenen nachweisbar sind. Vielmehr dürften dazu zu wenige Kontakte stattgefunden haben und sofern es diese gab, ist kaum Konfliktpotential anzunehmen. Andere Gefangene dienten zwar als Vergleichsfolie für Privilegien, da diese darauf jedoch keinerlei Einfluss hatten, wurden solche Fälle über die Festungsbesatzung bzw. über deren Vorgesetzte ausgetragen. In Fällen von Beleidigungen kam am häufigsten das Wort „Hundsfott“ zur Anwendung, eine grobe Ehrverletzung, da damit eine verächtliche und feige Person gemeint war. 417 Es gab jedoch auch Gefangene, die ihr Arsenal an Schimpfwörtern zielgerichteter einzusetzen wussten und noch direkter auf die Standesehre der Soldaten abhoben. Hier ist vor allem der „Steckenknecht“ zu nennen. Dabei handelte es sich um den Gehilfen des Profosses, der die Straf‐ vollstreckung vornahm. 418 Dieser war durch seine Tätigkeit unehrlich und mit Scharfrichtern und Abdeckern vergleichbar. Welche Wirkung diese spezifische Injurie entfalten konnte, zeigt der Fall des Geheimen Kriegsrats Georg Hermann von Holzbrink. Dieser war durch sein Amt mit den militärischen Gepflogen‐ 314 5. Die Inhaftierten - Ehre wahren und verlieren <?page no="315"?> 419 HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14516/ 19, Bl. 34-36 (Schreiben vom 7.1.1705). 420 Ebd., Bl. 36 (o. D.). 421 Vermutlich handelt es sich um die Ehefrau des Gefreiten Johann Gottlob Hofmann (HStA-D, 11241 Musterungslisten, Nr.-188b). heiten und Rechtsverhältnissen bestens vertraut und hatte die wachhabenden Soldanten als „hundsvoitische Steckenknechts“ bezeichnet. In einem Verhör räumte er die Vorwürfe ein und brachte als Entschuldigung an, „das sei jedoch aus Ungeduld und Not geschehen, weil er bereits seit 3,5 Jahren sitze und noch von keiner Kommission befragt worden sei.“ 419 Er begründete sein Verhalten somit mit den Belastungen der Haftsituation, insbesondere mit der Ungewissheit der Dauer. Auch wenn nicht auszuschließen ist, dass es sich um einen Wutausbruch im Affekt handelte, war es ihm mit der vermutlich aus der Kenntnis militärischer Gepflogenheiten rührenden Art der Beleidigung gelungen, den Betrieb auf der Festung zu stören. Da er den Rang eines Geheimen Kriegsrats innegehabt hatte, gestand ihm die Besatzung eine so hohe Kompetenz in militärrechtlichen Fragen zu, dass er mit der spezifischen Verwendung dieser Beleidigung innerhalb der Festungsbesatzung Zweifel an der Ehrenhaftigkeit der Schließdienste bei den Gefangenen gesät hatte. Nach diesem Vorfall weigerten sich sowohl die Offiziere im Rang eines Leutnants als auch einfache Soldaten zunächst, die Schlüssel zu nehmen und die Schlösser bei den Gefangenen aufzuschließen. Daher bedurfte es einer ausdrücklichen Versicherung durch die Vorgesetzten, dass „solche ihnen kein Nachtheil an ihre Ehre oder sonst bringen könnte.“ Mit dieser Versicherung gaben sie sich zufrieden. 420 Vermutlich hatte Holzbrink die Art seiner Beleidigung gezielt ausgewählt, jedoch bleibt fraglich, ob er die Wirkung seiner Worte so genau vorauskalkulie‐ ren konnte. Immerhin zeigt dieser Vorgang, dass ein Gefangener in Kombination von Rang und gezieltem Einsatz von Worten Zweifel an der Ehrenhaftigkeit von Wachdiensten säen und Interventionen von Vorgesetzten verursachen konnte. Dadurch konnten die Inhaftierten aus der Passivität des Gefangenendaseins ausbrechen und sich wieder als aktiv Handelnde erleben. Diese war auch durch gezielte ehrverletzende Verleumdungen und Intrigen möglich. Der auf der Festung Sonnenstein zur Besserung seines Verhaltens inhaftierte Graf von Oeynhausen, der seine Gefangenschaft als großes Unrecht wahrnahm und daher mit einer Vielzahl an Widerstandshandlungen auffiel, hatte den Wachtmeister Immanuel Böhme der „unzüchtigen Bezeigung“ mit der Hofmannin 421 beschuldigt, die er „in ipso actu“ angetroffen habe. Damit bezich‐ tigte er den Wachtmeister einer Straftat, so dass diese Anzeige von der Festungs‐ besatzung weitergeleitet werden musste. Allerdings entschied der Oberhofmar‐ 5.2. Bewältigungsstrategien 315 <?page no="316"?> 422 HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14604/ 2, Bl. 57-61 (Mai bis Juli 1728). 423 HStA-D, 11241 Musterungslisten, Nr.-200, o. F. 424 HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14604/ 2, Bl. 62-64 (Schreiben vom 17.9.1728). schall Baron von Löwendahl, dass der Graf die angebrachten Beschuldigungen in einem ordentlichen Eid beschwören und dem Wachtmeister ins Gesicht sagen solle, wozu von Oeynhausen offenbar keine Neigung verspürte. 422 Es scheint, dass die Sache damit erledigt war, da in der Akte keine weiteren Informationen vorhanden sind, kein Verfahren vor dem Gouvernementskriegsgericht nachge‐ wiesen werden konnte, und der Wachtmeister Böhme seinen Posten behielt. 423 Da bereits bekannt war, dass der Gefangene problematisch war, bestanden offenbar Zweifel an seinen Beschuldigungen, so dass die Angelegenheit nach dem verweigerten Eid im Sande verlief. Der Gefangene unternahm jedoch bald darauf einen neuen Anlauf, Unfrieden innerhalb der Besatzung zu stiften und den Dienstbetrieb zu stören, indem er zwei Monate nach den gegen den Wachtmeister angebrachten Beschuldigungen versuchte, bei einfachen Soldaten Zweifel an ihren Pflichten und der Kompetenz des Festungskommandanten und seines Stellvertreters zu säen. Dazu hatte er gegenüber der Wache geäußert, der Querpfeifer der Festung müsse keine Musketierdienste leisten, und wenn er sich deswegen in Dresden beschwere, käme der Festungskommandant nicht gut weg. Außerdem deutete er Animositäten zwischen dem Kommandanten Schütz und dem Obristleutnant Römer an, auch, dass ein jeder von ihnen seine Funktion nicht verstünde, „was sie thun sollten, das thäten sie nicht, was sie aber nicht thun sollten, das thäten sie.“ Diese Äußerungen wurden an den Gouverneur gemeldet mit der Bitte, diesen Gefangenen binnen 14 Tagen woanders unterzubringen, da der Kommandant diesen Vorgang als Verleumdungsfall ansah, 424 was allerdings nicht geschah. Dieses Beispiel verdeutlich in besonderem Maße, wie sehr der Gefangene von Oeynhausen Teil der Festungswelt geworden war und an ihr partizipierte, so dass er Details des Dienstbetriebs und vermeintliche oder tatsächliche Beziehungen der Besatzung untereinander in Erfahrung bringen, diese Informationen nutzen und so zum Akteur werden konnte. Da es sich bei von Oeynhausen um einen Korrektionshäftling handelte, dessen problematischer Charakter bekannt war, blieben seine Versuche er‐ folglos. Es sind jedoch zahlreiche Beispiele überliefert, in denen gegen die Festungsbesatzung gerichtete Anschuldigungen seitens der Zentralverwaltung so ernst genommen wurden, dass die Kommandanten in diesen Fällen Stellung nehmen mussten und gegebenenfalls auch ermahnt wurden. Dazu bedurfte es keiner Beschwerdeschrift, es reichten die Korrespondenzregeln. Diejenigen Gefangenen, denen das Verfassen von Briefen erlaubt war, mussten in der Regel 316 5. Die Inhaftierten - Ehre wahren und verlieren <?page no="317"?> 425 HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14606/ 20, Bl. 10-11 (Bericht vom 13.1.1776). 426 Ein Vorwurf lautete, der Kommandant besuche heimlich den Grafen von Hoym, was den Kommandanten zu der Erwiderung gegenüber seinem Vorgesetzten veranlasste, herauszustellen, dass diese Besuche nicht etwa heimlich, sondern im Rahmen seiner Pflichterfüllung stattfanden, ebenso wie bei anderen Gefangenen (HStA-D, 11263 Festungskommandantur Königstein, Nr. 215, o. F., Schreiben des Kommandanten von Riedesel vom 16.8.1735). 427 Ebd., o. F. (Schreiben des Kommandanten von Riedesel vom 14.4.1735). hinnehmen, dass ihre Schriftwechsel kontrolliert und gelesen wurden. 425 Die Gefangenen wussten dies und dadurch bot sich für die Gefangenen die Mög‐ lichkeit, indirekt die Festungsbesatzung bei ihren Vorgesetzten in Misskredit zu bringen. Der Graf von Watzdorf nutzte die genehmigte Korrespondenz mit seiner Mätresse dazu, sich bei ihr über den Kommandanten zu beschweren und über angebliche Pflichtverletzungen zu berichten. Deren Vorgesetzte legten dies nicht etwa als haltlose Verleumdungen zu den Akten, vielmehr zwang Watzdorf den Kommandanten auf diese Weise dazu, sein Verhalten zu rechtfertigen, um die Vorwürfe zu entkräften. 426 In diesem Zusammenhang fand der Graf auch noch eine andere Möglichkeit, der Besatzung Verdruss zu bereiten. Er hatte die Erlaubnis, in Anwesenheit eines Offiziers in seinen Prozess- und Privatangelegenheiten zu schreiben, wobei der Kommandant jedoch berichtete, dass ein Offizier ganze Nachmittage bei Watzdorf verbringe, „ungeachtet er nur etwa drey Zeilen in einer halbe Stunde concipiret, die übrige Zeit aber nur mit spazieren gehen oder vergeblichen Discoursen zugebracht und die Officiers also nur zu fatigieren gesuchet.“ 427 Er konnte also durch die ihm gewährten Rechte, die sein Rang und die Maßgabe einer ehrenvollen Behandlung mit sich brachten, erhebliche Zeit der Festungsbesatzung binden, ohne dass diese es verhindern konnte. Letztgenanntes Beispiel ist eher als geringfügige Schikane einzuordnen, die allerdings so große Wirkung entfaltete, dass der Kommandant sie gegenüber seinen Vorgesetzten für erwähnenswert hielt. Dagegen war der Weg der Intrige, Verleumdung sowie direkten oder indirekten Beschwerde ein wesentlich schärferes Schwert. Als Motiv ist vor allem Rachsucht zu vermuten, eine Vergeltung für durch die Besatzung erlittene Ehrverletzungen. Die Gefan‐ genen konnten der Besatzung und insbesondere den Kommandanten aber auch ihre Verwundbarkeit im Verhältnis zu vorgesetzten Dienststellen vor Augen führen. Davon versprachen sie sich eventuelle eine bessere und in ihren Augen ehrenvollere Behandlung durch die Besatzung. Waren die oben genannten Fälle Beispiele dafür, wie die Gefangenen beste‐ hende Korrespondenzregeln und die ihnen zugrundeliegenden Mechanismen zu ihrem Vorteil nutzen konnten, gibt es auch hinreichend Beispiele dafür, 5.2. Bewältigungsstrategien 317 <?page no="318"?> 428 HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14604/ 6, Bl. 83 (Vortrag vom 23.8.1753). 429 Ebd., Bl. 58 (Bericht vom 5.3.1750). 430 HStA-D, 10047 Amt Dresden, Nr. 3995, Bl. 15 (Schreiben vom 23.5.1735). Der Eid lautete: „Ich Johann Gottlob Schumann schwore […], nachdem ich zu den Herrn Grafen von Watzdorf zu deßen Bedienung auf die Vestung Königstein gelaßen werden soll, daß ich weder Briefe an denselben mit hinauf nehmen, noch währenden meines Aufenthalts bey ihm in Arreste, die demselben untersagte heimliche Correspondenz auf keinerley Weise befördern will […].“ dass sie Mittel und Wege suchten, bestehende Verbote von Korrespondenz zu unterlaufen und sich so selbstbestimmte Handlungsspielräume zu verschaffen. Korrespondenz sollte unter anderem dadurch verhindert werden, dass die be‐ troffenen Gefangenen keinerlei Schreibmaterial besitzen durften. Dies umging Alexander Durand de Servigny dadurch, dass er Tinte und Feder aus dem ihm zur Verfügung stehenden Material selbst fertigte. Im Rahmen eines gescheiterten Fluchtversuchs fand sich eine selbstgefertigte Tinte, die unter anderem aus Brennöl und Tabakasche bestand. Als Feder diente ein Kammzahn, der an einem dünnen, offenbar aus einem Besen stammenden Holzstab befestigt war. Als Messer fungierte ein breitgeschlagener Blechlöffel. 428 Genannter Gefangener bewies auch ein großes Maß an Einfallsreichtum beim Versuch, Kontakt mit einem anderen französischen Gefangenen, Jean-Henri Maubert de Gouvest, aufzunehmen. Er bediente sich eines Zinntellers, in den er eine Nachricht eingeritzt hatte, was die Festungsbesatzung jedoch entdeckte. Dieser Vorfall wurde gemeldet und der Zinnteller an den Grafen Heinrich von Brühl gesandt, zumal die Anweisung bestanden hatte, dass beide Gefangene nichts von der Anwesenheit des jeweils anderen auf der Festung erfahren durften. 429 Das heimliche Verfassen von Briefen war jedoch nur der erste Schritt, denn diese mussten auch die Festung verlassen. Dazu bedurfte es der Hilfe von Mittelsmännern. Dabei handelte es sich im Regelfall um Bedienstete oder Angehörige der Besatzung. Dagegen ging man vor, indem man erstere häufig befristet einstellte, und ihnen nicht gestattete, in dieser Zeit die Festung zu verlassen. Zusätzlich mussten die Bediensteten einen Eid leisten. Als Christian Heinrich Graf von Watzdorf einen Diener entließ und einen anderen einstellte, wurde dies genehmigt. Der Entlassene musste aber beim kommissionsweise zuständigen Amt Dresden schwören, dass er keine Schriften mit von der Festung nehmen würde, der neue, dass er keine Briefe für den Grafen mit hinaufnehmen noch in seinem Arrest verbotene Korrespondenz ermöglichen würde. 430 Diese Vorsichtsmaßnahmen waren angebracht, da Gefangene tatsächlich versuchten, Bedienstete für ihre Zwecke zu instrumentalisieren. So sollte ein Diener des Grafen Watzdorf sich krank stellen, damit man ihn von der Festung herunter‐ ließe. In Dresden sollte er sich dann an den preußischen Gesandten wenden und 318 5. Die Inhaftierten - Ehre wahren und verlieren <?page no="319"?> 431 HStA-D, 10047 Amt Dresden, Nr.-3998, Bl. 100 (Schreiben vom 19.9.1746). 432 HStA-D, 10026 Geheimes Kabinett, Loc. 957/ 4, Bl. 155-160 (Auszug aus dem Vortrag an die Kommission vom 27.8.1736). 433 HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14635/ 3. Es handelt sich um den Wacht‐ meister Johann Georg Vogel, die Musketiere Johann Flachs, Johann Mittag, Georg Christoph Werner und Johann Christoph Reißinger sowie Maria Elisabeth Flachs. 434 HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14494/ 6, Bl. 2 (Pro Memoria vom 10.10.1721). 435 Geb. 1678, aus Holstein, seit 1712 in sächsischen Kriegsdiensten (HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14494/ 6, Bl. 161). 436 HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14494/ 6, Bl. 37-38 (Verhaftung am 6.12.1721). 437 Ebd., Bl. 162-165 (Schreiben vom 17.6.1724). ihm sagen, dass sich der Graf in preußische Protektion begeben wolle, was der Bedienstete jedoch meldete. 431 Dem Kabinettsminister Carl Heinrich Graf von Hoym war es gelungen, gegen Bestechung Diener und Besatzungsmitglieder zur Unterstützung von verbotener Korrespondenz zu gewinnen. Beispielsweise schmuggelte ein Koch des Grafen 100 Dukaten, die er von einer Gräfin von Watzdorf erhalten hatte, auf die Festung. Die Besatzung unterstützte ihn vor allem durch die heimliche Versorgung mit Tinte und den Transport der Briefe nach Dresden. 432 Die Besatzungsmitglieder bekamen dafür die volle Härte des Militärstrafrechts zu spüren. Die Urteile reichten von unehrenhafter Entlassung über Eselreiten und Gassenlaufen bis hin zu Scheinhinrichtungen. 433 Dabei handelte es sich keineswegs um einen Einzelfall. Der Koch, die Kü‐ chenmagd und der Stubenheizer der Gräfin Cosel hatten die Erlaubnis, in die Stadt zu gehen, und man befürchtete, „ob Sie gleich in Pflicht genommen, so ist die Frau Gräfin dennoch capable genug, ihre Leuthe zu bereden, daß sie die Pflicht beyseite setzten, wie sich auch schon erwiesen.“ 434 Zwei Monate später wurde dann unter anderem der Leutnant Melchior Johann Helm 435 und der Lakai Gebel wegen Ermöglichung geheimer Korrespondenz verhaftet. 436 Dem Leutnant wurde vorgeworfen, mit der Gräfin Cosel von 1718 bis 1721 geheime Korrespondenz gepflegt zu haben, und von ihr Billetts, teils durch einen herabgelassenen Bindfaden, teils mittels Taschentüchern oder Servietten, ausgetauscht zu haben, und Schreiben an den Juden Perlhoffer weitergeleitet zu haben. Außerdem hatte er ihr 533 Gulden, die er von dem Hausverwalter Kluge in Pillnitz erhalten hatte, heimlich zukommen lassen. Im Gegenzug für seine Dienste sollte er von der Gräfin Geld erhalten. 437 Dafür wurde Helm zum 5.2. Bewältigungsstrategien 319 <?page no="320"?> 438 Ebd., o. F. (Urteil vom 13.6.1724). 439 Ebd., Bl. 173 ff., 191ff. 440 Vgl. Kap. 4.2.4. Sanktionieren: Möglichkeiten und Grenzen. Tode verurteilt, 438 was später zu einer Haft auf dem Festungsbau in Dresden abgemildert wurde. 439 Für die Gefangenen waren diese Versuche insofern ehrwahrend, als dass sie selbstbestimmt agierten und über die Korrespondenz persönliche Angelegen‐ heiten ohne Intervention der Festungsbesatzung regeln konnte. Für diejenigen Besatzungsmitglieder hingegen, die sich auf Bestechungsversuche der Gefan‐ genen einließen oder Versuche verbotener Korrespondenzen übersahen, drohte ein erheblicher Ehrverlust. Wurden Mängel bei der Überwachung offenkundig, konnte dies die Besatzung bei den Vorgesetzten und unter Umständen sogar beim Kurfürsten in Misskredit bringen. Außerdem verleiteten die Gefange‐ nen Bedienstete und Besatzungsmitglieder zum Eidbruch, wofür empfindliche Strafen verhängt werden konnten. Der Unterschied zu Beleidigungen war allerdings, dass die Besatzungsmitglieder Bestechungsversuche ablehnen und melden konnten, während bei Beleidigungen nur der Weg der Beschwerde blieb. Dabei kamen die Gefangenen im Regelfall mit einer Ermahnung davon. In der Mehrzahl der Fälle scheinen sich die Gefangenen mit der Haftsituation arrangiert zu haben und waren geneigt, Verbesserungen der Haftbedingungen auf dem Gesuchsweg zu erreichen. Insbesondere diejenigen, die wussten, dass ihre Haftdauer begrenzt war, konnten keinerlei Interesse daran haben, sich durch Fehlverhalten die kurfürstliche Ungnade zuzuziehen. Anders sah es bei denjenigen aus, die einer lebenslangen Haft ins Auge sehen mussten, zumal die gegen sie anwendbaren Sanktionsmöglichkeiten begrenzt waren. 440 Wenn Regelverstöße nachweisbar sind, handelt es sich vor allem um Injurien der Gefangenen gegenüber den Wachen, die aus der Situation heraus entstan‐ den, jedoch Ehrbegriffe und Rangfragen auf mehreren Ebenen berührten. Der Grundkonflikt scheint oftmals darin bestanden zu haben, dass die Gefangenen sich qua ihres in Freiheit bekleideten Ranges insbesondere gegenüber den einfachen Soldaten, die die Wachdienste zu verrichten hatten, in einer überle‐ genen Position wähnten. Aus der Haftsituation ergaben sich jedoch umgekehrte Verhältnisse, in denen die Gefangenen den Anweisungen der Wachen folgen mussten und von ihnen abhängig waren. Dieses Gefälle versuchten sie durch Verletzung und Herabsetzung von deren Ehre zu kompensieren, teilweise durch besonders auf die Standesehre der Soldaten abzielende Begriffe. Dass es auf diese Weise sogar möglich gewesen war, bei der Besatzung Zweifel an der Ehrenhaftigkeit der Wachdienste bei den Gefangenen zu säen, deutet darauf hin, dass derartige Bedenken innerhalb der Besatzung durchaus bestanden. 320 5. Die Inhaftierten - Ehre wahren und verlieren <?page no="321"?> 441 K R Y W A L S K I , Lebensgeschichte, S.-50-63. Zeugen die Möglichkeiten zur Herstellung von Tinte vor allem von Mängeln in der Überwachung, wird bei Bestechungsversuchen und nicht genehmigter Korrespondenz deutlich, dass die vorhandenen Mechanismen nicht ausreichten, um solche Versuche zu verhindern. Die harten Strafen, die die Besatzungsmit‐ glieder erwarteten, da es sich um Verstöße gegen die Kriegsartikel handelte, auf die sie einen Eid geleistet hatten, wirkten im Vergleich zur Aussicht auf Bestechungsgelder offenbar nicht abschreckend genug. Auch kann die harte Strafpraxis als ein Indiz für die Hilflosigkeit gedeutet werden, die seitens der Vorgesetzten angesichts der Versuchung durch die Gefangenen bestand. Diese Option stand jedoch nur einem kleinen Personenkreis offen, denn sie setzte das Vorhandensein von ausreichend finanziellen Mitteln voraus, um Bestechungsgelder direkt zahlen oder glaubhaft machen zu können, dass Zah‐ lungsversprechen eingelöst werden würden, und ein Netzwerk von Verwandten oder anderen Personen, die zur Unterstützung bereit waren. Daher findet man derartige Fälle vor allem bei hochrangigen Gefangenen. Ebenso war es möglich, die Festungsbesatzung in Misskredit zu bringen, ohne gegen Regeln zu verstoßen. Die bestehenden Überwachungsmechanismen, die den Gefangenen bekannt gewesen sein dürften, führten dazu, dass ihre Korrespondenz von mehreren Stellen gelesen und darin geäußerte Kritik ernst genommen wurde. Neben der direkten Beleidigung stand den Gefangenen somit ein gewisses Arsenal zur Verfügung, mit dem sie direkt oder indirekt auf die Ehre der Festungsbesatzung abzielen konnten, um durch deren Herabsetzung die eigene Ehre aufzuwerten oder Vorteile für sich zu erlangen, ohne dass auf der anderen Seite wirksame Sanktionsmechanismen bestanden hätten. 5.2.5. Ehre riskieren Fluchtversuche aus Gefängnissen oder Festungen waren und sind dazu geeignet, die Phantasie anzuregen. Nicht von ungefähr fanden sie in autobiografischen Schriften ihre Leserschaft, z. B. in den Lebenserinnerungen des Friedrich Frei‐ herrn von der Trenck. Dieser war auf Befehl des preußischen Königs Friedrich II. ab 1745 auf der Festung Glatz inhaftiert worden, von wo aus ihm 1746 die Flucht gelang. Diese schildert er detailliert, inklusive der drei vorausgegangenen vergeblichen Versuche. 441 Giacomo Casanova widmete seiner Flucht aus den Bleikammern im Dogenpalast, dem Staatsgefängnis von Venedig, sogar eine 5.2. Bewältigungsstrategien 321 <?page no="322"?> 442 C A S A N O V A , Histoire. 443 C A S A N O V A , Geschichte meines Lebens. 444 Zur Begriffsgeschichte vgl. K Ü M P E R , Abenteuer, S.-33-50. eigene Publikation in Form eines Abenteuerromans 442 und griff sie in seinen zwölfbändigen Lebenserinnerungen 443 erneut auf. Diese Erzählungen mögen reich ausgeschmückt sein - unabhängig von ihrer Faktizität bezeugen sie nicht nur eine Faszination des Lesepublikums, sondern auch den Stolz der Verfasser auf ein gelungenes Husarenstück und bestandenes Abenteuer. 444 Die Flucht, die der adelige Ehrenkodex in anderen Lebenslagen als ehrenrührig ansah, wurde in autobiographischer Literatur Gegenstand ausgeprägter Ruhmredigkeit. Es lohnt also, eine Flucht aus der Festungshaft in die Prosa zurückzuholen und sich eine Reihe von Fluchtversuchen zu vergegenwärtigen, die von den Festun‐ gen Königstein und Sonnenstein überliefert sind. Aktenkundig geworden sind sechs Personen, die dauerhaft entkamen, zwei Fälle, in denen die Gefangenen zwar von der Festung gelangten, jedoch wieder aufgegriffen werden konnten, fünf Vorkommnisse, bei denen die Fluchtpläne bereits im Vorbereitungsstadium aufflogen, und neun gescheiterte Anläufe. Dabei gingen acht Fluchtversuche auf das Konto von lediglich drei Gefangenen, die nach einem gescheiterten Versuch, ähnlich wie der Freiherr von Trenck, keineswegs aufgaben. Im Verhältnis zu den im Untersuchungszeitraum dokumentierten etwa 300 Gefangenen ist der Anteil an Fluchtversuchen mit etwa sechs Prozent jedoch äußerst gering. Für diesen Befund gibt es mehrere Erklärungen. Zunächst einmal handelte es sich bei den Festungsgefangenen um einen hochgestellten Personenkreis. Dieser musste sich die Frage stellen, ob ein Leben auf der Flucht nicht vor allem unbequem und ohne Perspektive gewesen wäre. Der Weg zur Rückkehr in ein honettes Leben, wenn auch eher zurückgezogen auf den eigenen Gütern, führte nicht über die Mauer, sondern durch das Haupttor im Rahmen einer regulären Entlassung. Wahrung des gesellschaftlichen Ranges und die Aussicht auf eine Rückkehr in ein geordnetes Leben dürften für viele ein Grund gewesen sein, eine Flucht gar nicht erst in Betracht zu ziehen. Hinzu kam, dass wegen der geographischen Lage und baulichen Gegebenheiten der Festungen die mögliche Gefahr für Leib und Leben abzuwägen war, und für das Gelingen zudem körperliche Kraft und Geschicklichkeit erforderlich waren. Bei denjenigen Gefangen, die wussten, dass sie nur eine relativ kurze Haftstrafe verbüßen mussten, beispielsweise bei Duellanten, die zudem mit vorzeitiger Entlassung rechnen konnten, eventuell sogar verbunden mit Rückkehrgarantie zum Regiment, lagen ohnehin keinerlei Gründe für Fluchtversuche vor. 322 5. Die Inhaftierten - Ehre wahren und verlieren <?page no="323"?> 445 HStA-D, 11263 Festungskommandantur Königstein, Nr. 222, o. F. (Bericht vom 15.11.1757). 446 Ebd., o. F. (Protokoll vom 15.11.1757). 447 HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14610/ 5, o. F. (Schreiben vom 21.4.1772). 448 HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14610/ 4, Bl. 16-18 (Schreiben vom 22.8.1763). Fluchtversuche waren somit nicht die Regel im Umgang mit der Haftsituation, sondern auf einen kleinen Personenkreis beschränkt. Dieser ist aber wegen Wiederholungen als unbedingt fluchtwillig anzusehen. Daher soll im Folgenden der Frage nachgegangen werden, welche Gefangenen Fluchtversuche unter‐ nahmen, wo ihre Motivationen lagen und inwieweit dieses Verhalten für das Ehrverständnis sowohl der Fluchtwilligen als auch der Bewacher relevant war. Zunächst überraschen mag es, zahlreiche Korrektionshäftlinge unter den Flüchtigen zu finden, da ihr Aufenthalt auf der Festung in aller Regel zeitlich begrenzt war und selbst eine gelungene Flucht mehr Folgeprobleme aufwerfen als bestehende lösen konnte. Dennoch gehen 15 der 22 überlieferten Fälle auf ihr Konto, wofür die folgenden Beispiele stehen: Christoph Adolph von Zedtwitz, der auf Ansuchen seines Bruders, des Kammerherrn Christian Ferdinand von Zedtwitz, wegen übler Konduite Musketierdienste bei der Garnison Königstein leisten sollte, gelang die Flucht am 15. November 1757. Er war in einem verschlossenen Behältnis am Eingang der Festung untergebracht. Dort konnte der Profoss bei der abendlichen Visite nichts Verdächtiges entdecken, am Morgen stellte sich jedoch heraus, dass Zedwitz sich durch ein nur durch einen Ziegel verschlossenes Loch gebrochen hatte und entkommen war. 445 Die beiden Schildwachen und der Profoss wurden zwar vernommen, jedoch sind keine weiteren Konsequenzen nachweisbar. 446 Auch George Philipp Coudray war zur Korrektion auf der Festung Königstein und sollte die Stelle eines regulären Soldaten übernehmen. Bevor es dazu kommen konnte, hatte er jedoch die Gelegenheit genutzt, mit Hilfe eines aus Beständen des Leinenlagers der Festung gefertigten Seils über die Elbbatterie zu fliehen, als seine Stubenkameraden Sergeant Schönweller und Musketier Mentzschel Wache hatten. 447 Entdeckt hingegen wurde der Fluchtversuch des Fahnenjunkers Carl Leullier und des Barons Laurentius Beneda de Netzky, den letzterer keine zwei Monate nach Haftbeginn unternahm. Beide hatten versucht, sich an der Festung herun‐ terzulassen, wobei Beneda abstürzte und beide gefasst wurden. 448 Bei den Korrektionshäftlingen handelte es sich um einen Personenkreis, der sich nicht in der klassischen und relativ komfortablen Haftsituation be‐ fand, sondern auf der Festung Dienst als gemeiner Soldat unter gemeinen 5.2. Bewältigungsstrategien 323 <?page no="324"?> 449 Ebd., Bl. 16-18 (Schreiben vom 22.8.1763). 450 Heirat mit einer „erzlüderlichen Weibesperson" (HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14610/ 4, Bl. 6, Pro Memoria zum Gesuch von Antonia Gräfin von Bellegarde vom 14.6.1763). 451 HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Nr.-561. 452 HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14610/ 4, Bl. 56 ff. (Schreiben vom 23. und 26.8.1764). Soldaten ableistete. Es ist also anzunehmen, dass die größtenteils aus dem Adel oder dem gehobeneren Bürgertum stammenden Delinquenten sich nicht sonderlich ehrenvoll behandelt fühlten, zumal ein solcher Dienst mit Zwang und militärischer Disziplin verbunden war. Begünstigend kam hinzu, dass der Militärdienst zwangsläufig mit einer größeren Bewegungsfreiheit verbunden war, was wiederum wesentlich mehr Chancen auf eine Flucht eröffnete. Da es sich zudem um junge Erwachsene handelte, waren sie körperlich in der Lage, die damit verbundenen Herausforderungen zu bewältigen. Hinzu kam unter Umständen Abenteuerlust oder die Möglichkeit der Rebellion gegen ihre Familien, auf deren Veranlassung die Korrektionshaft im Regelfall erfolgte, so dass mögliche Konsequenzen in den Hintergrund traten. Im Fall des Kor‐ rektionshäftlings Beneda sind folgende Aussagen seines Komplizen Leullier über dessen Bewegründe überliefert: „Er, Beneda, sähe hier sein Unglück und würde zeitlebens hier bleiben müßen, von seiner Frau bliebe er nicht, und sollte es seinen Kopf und Leben kosten.“ 449 Zu den oben genannten Gründen kam in diesem Fall somit noch die Befürchtung, es handle sich um eine lebenslängliche Strafe, was die Motivation zur Flucht verstärkte, ebenso wie die Trennung von seiner von den Eltern nicht akzeptierten Ehefrau. 450 Dass er dabei sein Leben riskierte, hatte er offenbar billigend in Kauf genommen. Die Folge war, dass er weiterhin Musketierdienste leisten musste. Der Musketier Gabriel Christlieb Meese wurde, da er von der geplanten Flucht gewusst hatte, mit zehn Mal Gassenlaufen bestraft. Da Beneda auch weiterhin keine Besserung zeigt, wurde er 1769 unter der Voraussetzung entlassen, dass er sich sofort außer Landes begab und in seine Heimat Böhmen zurückkehrte. 451 Während die Folgen für Beneda somit überschaubar blieben, gibt es ein Beispiel für härtere Strafen bei Fluchtversuchen von Korrektionshäftlingen, die als Desertion galten. Die Gefangenen Johann Joseph Schäfer, Ignatius Günther und Ignatius Weiser planten im August 1764 die Flucht von der Festung Königstein und bezogen auch den Baron von Beneda mit ein, der den Plan jedoch verriet. Die Untersuchung des Fluchtkomplotts endete mit Gassenlaufen für die drei Erstgenannten. 452 Auch für den Korrektionshäftling Carl Wilhelm Albrecht Walther hatte seine 324 5. Die Inhaftierten - Ehre wahren und verlieren <?page no="325"?> 453 Ebd., Bl. 170 (Schreiben vom 30.5.1769). 454 HStA-D, 11263 Festungskommandantur Königstein, Nr. 251, o. F. (Vortrag des Gouver‐ neurs von Baudissin vom 16.5.1775). 455 Ebd. 456 L Ü B K E , Johann Gottlieb Mehlhorn, S.-18-21. 457 Ebd., S.-29-33; R Ü C K E R T , Manufakturisten, S.-177-178. vergebliche Flucht Folgen, da seine Verwandten ankündigten, ihn statt auf der Festung Königstein im Zuchthaus Waldheim unterbringen zu wollen. 453 Auch der zu lebenslänglichen Musketierdiensten verurteilte, auf der Festung Königstein befindliche Stückjunker Karl Gottlieb Abels hatte in der Nacht vom 12. auf den 13. März 1775 versucht, sich mit einem selbst gefertigten Fahrzeug von der Festung hinunterzulassen, war dabei jedoch abgestürzt. 454 Auch in seinem Fall hätte dies als Desertionsversuch geahndet werden müssen, jedoch sah man von einer Strafverfolgung ab, da er sich bei seinem Sturz einen komplizierten Beinbruch zugezogen hatte, 455 an dem er ein halbes Jahr später starb. Ähnliche Spielräume genossen die auf dem Königstein verwahrten Porzel‐ lanmaler, denen sich zudem in anderen Territorien interessante Perspektiven eröffnen konnten. So gelang Johann Gottlieb Mehlhorn und Johann Georg Heintze die Flucht. Mehlhorn war als Teilnehmer an der sogenannten Bay‐ reuther Verschwörung einer von sechs Malern, die nach Bayreuth fliehen wollten, um dort eine Manufaktur zu errichten. Zunächst war er im Zuchthaus Waldheim inhaftiert, wo er ab 1742 nicht mehr Wolle kämmte, sondern Porzellan bemalte. 456 Da er offenbar gute Arbeit leistete, wurde er auf Veranlassung des Grafen Brühl als Oberdirektor der Porzellanmanufaktur Meißen im Jahr 1749 von Waldheim auf die Festung Königstein verlegt, wo er weiter seinem erlernten Beruf nachging. 457 Von dort gelang ihm zusammen mit dem ebenfalls inhaftierten Porzellanmaler Johann George Heintze am 26. April 1750 die Flucht mittels eines an der Friedrichsburg heruntergelassenen Seils. In einer Schießscharte unterhalb des sogenannten Pagenbettes fand die Besatzung ein eingeklemmtes Brennholzstück, an dem ein Brunnenseil befestigt worden war. Die beiden Maler waren im Brunnenhaus in getrennten Zimmern untergebracht, wo sie über eine aufgebrochene Tür auf den Dachboden gelangten, wo sie das Seil fanden. Nach Entdeckung der Flucht sollten vier unverzüglich entsandte Kommandos die Flüchtigen wieder einfangen, jedoch vergeblich. Der mit der Untersuchung beauftragte Auditeur des Gouvernementskriegsgerichts kam zu dem Schluss, dass niemandem auf der Festung Vorsatz und Hilfeleistungen nachzuweisen waren, insbesondere, da die Maler zum Porzellanbemalen auf der Festung in Sicherheit gebracht worden, daher auch nicht eingeschlossen 5.2. Bewältigungsstrategien 325 <?page no="326"?> 458 HStA-D, 10026 Geheimes Kabinett, Loc. 1078/ 1, Bl. 145 ff. (Untersuchungsbericht des Auditeurs Gottfried Schneider vom 30.4.1750). 459 HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14511/ 8, Bl. 1, 13 (Schreiben vom 29.10. und 2.11.1706). 460 HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14604/ 2, Bl. 32 (Schreiben vom 16.1.1728). waren und so viel Bewegungsfreiheit hatten, dass sie die Fluchtmöglichkeiten auskundschaften konnten. 458 Von der Gründlichkeit der Untersuchung zeugt folgende Skizze über den Fluchtweg: Abb. 17: Fluchtroute der Porzellanmaler Mehlhorn und Heintze (HStA-D, 10026 Gehei‐ mes Kabinett, Loc. 1078/ 1, Bl. 151). Auch Johann Höltzel, der als Koch von Johann Reinold von Patkul quasi in Haft lebte, jedoch aufgrund seiner Tätigkeit mehr Bewegungsfreiheit genoss als reguläre Häftlinge, machte sich dies zu nutze, indem er sich an 28. Oktober 1706 mit einem vom Bratenwender entnommenen Seil an der Festung herabließ. Bei der anschließenden Untersuchung wurde festgestellt, dass sich ein Fähnrich im fraglichen Zeitraum nicht auf seinem Posten befunden hatte. 459 Weit weniger Bewegungsfreiheit erhielten Korrektionshäftlinge, die keine Musketierdienste ableisteten, sondern sich in einer Haftsituation befanden. Zu nennen ist hier insbesondere der auf Veranlassung seines Vaters auf der Festung Sonnenstein befindliche Graf von Oeynhausen, obwohl ihm ausdrücklich mehr Freiheiten eingeräumt werden sollten als einem Staatsgefangenen. 460 Dennoch gehört er zu den unbedingt fluchtwilligen Gefangenen, auf dessen Konto 326 5. Die Inhaftierten - Ehre wahren und verlieren <?page no="327"?> 461 Ebd., Bl. 32b (Schreiben vom 16.1.1727). 462 Ebd., Bl. 40 (Schreiben vom 24.1.1728). 463 Ebd., Bl. 68 (Schreiben vom 31.10.1728). 464 Ebd., Bl. 96-97 (Bericht vom 1.12.1728). 465 HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14516/ 28, Bl. 7-8 (Schreiben vom 24.9.1713). 466 Ebd., Bl. 9 (Schreiben vom 30.9.1713). vier Fluchtversuche mit unterschiedlichen Strategien gehen. Beim ersten Mal brannte er sich durch die Decke seines Zimmers und konnte erst in der Gewehr‐ kammer, in der neben Flinten auch Schießpulver gelagert wurde, aufgegriffen werden. 461 Als er deswegen in einen als sicherer eingeschätzten Raum verbracht worden war, begann er mit dem Ausgraben des Gewölbeschlusssteins. 462 Bei einem weiteren Versuch war es ihm gelungen, sich einen Schlüssel zu seinem Zimmer zu beschaffen, und er wollte sich mit Hilfe des Sohnes des Zeugwärters von der Festung hinunterlassen. Auch dieser Plan wurde durch einen Musketier entdeckt. 463 Schließlich gelang ihm doch noch die Flucht, indem er sich trotz der Anwesenheit eines Soldaten in seinem Zimmer durch die Wand hinter seinem Bett brach. Dieses war möglich, weil die Anwesenheit einer Wache nicht durch‐ gängig und nicht gründlich genug visitiert worden war, so dass er aus dem Tuch seines Strohsacks ein Seil fertigen und sich so von der Festung herunterlassen konnte. 464 In seinem Fall ist beim Motiv ebenfalls Widerstand gegen die von der Familie aufgezwungene Haft anzunehmen. Es konnte bei Korrektionshäftlingen jedoch auch andere Gründe geben. Dies war bei dem auf Ansuchen seiner Familie auf der Festung Sonnenstein inhaftierten Kammerjunker Baron von Friesen der Fall. Dieser hatte versucht, durch eine Tür brechen, um sich mit Hilfe seines vorher zerschnittenen Mantels von der Festung herunterzulassen, konnte dabei jedoch von der Schildwache gefasst werden. Als Ursache für diesen Versuch wird in einem Bericht Verzweiflung angegeben, denn der Gefangene musste laut Auskunft des Kommandanten sehr miserabel leben, hatte nur Wasser zum Trinken und keinen Groschen zur eigenen Verfügung. 465 Der Gouverneur antwortet darauf dem Kommandanten, dass man an der schlechten Versorgung nichts ändern könne, da dessen Verwandtschaft dafür zuständig sei, man wolle aber den Kanzler Baron von Friesen von diesem Vorfall mit seinem Vetter berichten. 466 Bleiben noch die Staatsgefangenen, die unter wesentlich schärferer Aufsicht standen, wozu ein sicherer, verschlossener und vergitterter Haftraum sowie regelmäßige Visiten und Kontrollen der persönlichen Gegenstände gehörten. Hier sind tatsächlich nur zwei Personen überliefert, auf deren Konto jeweils zwei Fluchtversuche gingen. 5.2. Bewältigungsstrategien 327 <?page no="328"?> 467 P R I E S N E R , Geschichte der Alchemie, S.-66-67, 74-75. 468 HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Nr.-570, o. F. (Bericht vom 1.5.1719). 469 HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14604/ 5, Bl. 80-81 (Bericht des Komman‐ danten von Kyaw vom 11.1.1720). 470 Ebd., Bl. 97-106 (Schreiben vom 28.1.1720). Einer von ihnen war Hektor von Klettenberg. Dieser hatte behauptet, Gold herstellen zu können, und sich, als sein Betrug entdeckt wurde, die kurfürstli‐ che Ungnade in besonderem Maße zugezogen. Begünstigt wurde der Betrug dadurch, dass der sächsische Kurfürst sich wie viele Fürsten des Barocks den französischen Hof zum Vorbild genommen hatte, und die Ausgaben für Repräsentation die finanziellen Möglichkeiten überstiegen, so dass die Neigung stieg, in betrügerischen Goldmachern eine Lösung des Problems zu sehen. Außerdem bewegten sich die Goldmacher im Regelfall souverän auf dem höfischen Parkett und konnten mit Hilfe von Tricks bei den Proben kleine Mengen Gold vorweisen. 467 Bei seiner ersten Flucht hatte Klettenberg sich in der Nacht vom 30. April auf den 1. Mai 1719 durch die Decke seines Zimmers gearbeitet und sich dann mit einem aus zerschnittener Bett- und sonstiger Wäsche gefertigtem Seil durch eine Schießscharte hinabgelassen. Die nach Entdeckung seiner Flucht ausgesandten Patrouillen konnten ihn jedoch noch am selben Tag aufgreifen und auf die Festung zurückbringen. Im Anschluss wurde eine umfangreiche Untersuchung der Fluchtumstände eingeleitet. 468 Dies hinderte den Gefangenen jedoch nicht an einem weiteren Fluchtversuch in der Nacht vom 10. auf den 11. Januar 1720. Dabei machte er sich den starken Wind zunutze, vor dem die vor seinem Fenster postierte Wache in einem Schildhaus Zuflucht gesucht hatte, brach sich unterhalb seines Fensters mit Hilfe von Eisen aus dem Ofen durch eine Ziegelwand, gelangte aufs Neue Werk und ließ sich von dort mit Hilfe von zusammengebundenen Betttüchern, Strümpfen, Hemden, Halstüchern etc. in den unterhalb des Werks gelegenen Graben hinab. Jedoch verhinderten die dort befindlichen Palisaden ein Weiterkommen. Schließlich riss das Seil, so dass er sich beim Fall an Hüfte und Wirbelsäule verletzte und schließlich von der Wache gefunden wurde. Zur Sicherheit und zur Strafe ließ ihn der Kommandant in Ketten legen, und für seine Verletzungen wurde ein Arzt aus Dresden hinzugezogen. 469 Die Flucht wurde wiederum untersucht, und der Fluchtweg rekonstruiert, wobei erneut Mängel bei der Kontrolle und Überwachung zutage traten. 470 Ob es Konsequenzen für die Wachmannschaft gab, oder ob der heftige Wind mit Schneefall zu ihren Gunsten gewertet wurde, muss mangels Quellen offenbleiben. 328 5. Die Inhaftierten - Ehre wahren und verlieren <?page no="329"?> 471 HStA-D, 10024 Geheimes Kabinett, Loc. 1391/ 7, Bl. 43 (Vortrag vom 10.8.1719). 472 HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14604/ 6, Bl. 38-39 (Schreiben vom 12.12.1749). 473 Ebd., Bl. 47. 474 Ebd., Bl. 71 (Bericht vom 19.8.1753). 475 Ebd.: „Es hat nehmlich sich besagter Arrestant von seinen leinernen Bettzeuge ein Seil von 79 Ellen lang so künstlich gemacht, als man es sich nur vorstellen kann, […] er solches mit Zwirne, vorzu er seine Strumpffe getrennt, sehr feste verwickelt und zusammen gebunden, auch so rund wie ein ordinaires Seil und gewiß sehr viele Zeit darzu erfordert worden.“ Für diesen Gefangenen ging es bei der Flucht nicht um Ehre und Schande, sondern um Leben und Tod, da er knapp zwei Monate später hingerichtet wurde, was auf den ersten Blick wie eine Folge des Fluchtversuchs erscheint. Tatsäch‐ lich war in Sachsen jedoch bekannt, dass ein Todesurteil des Stadtrats von Frankfurt wegen eines Duellvergehens gegen Klettenberg vorlag, über dessen Vollstreckung bereits seit August 1719 Verhandlungen im Gang waren, 471 so dass kein unmittelbarer kausaler Zusammenhang zur Flucht bestand. Jedoch bot die Vollstreckung des Urteils die Möglichkeit, sich eines schwierigen Gefangenen zu entledigen. Im Fall des zunächst auf der Festung Sonnenstein inhaftierten Alexander Durand de Servigny wurde am 8. Dezember 1749 im Rahmen einer Visite dessen Koffer untersucht. Dabei fand sich ein selbstgefertigtes Seil, das der Gefangene aus alten ledernen Hosen mit Hilfe eines blechernen Löffels gefer‐ tigt hatte. 472 Daraufhin wurde der Gefangene am 23. Dezember auf die als sicherer eingestufte Festung Königstein verlegt. 473 Dies hielt den Gefangenen nicht von der Planung eines weiteren Fluchtversuchs ab, was allerdings eine Vorbereitungszeit von etwa dreieinhalb Jahren erforderte. Am 19. August 1753 ließ er sich an einem selbstgefertigten Seil am Gitter seines Fensters gleich nach der Wachablösung hinunter. Dabei kam er zu Fall, wurde entdeckt und zurück in sein Zimmer gebracht. Als Konsequenz stellte man lediglich eine zusätzliche Wache auf, und der Regimentsfeldscher kümmerte sich um die Verletzungen. 474 Der Bericht des Kommandanten zollt ihm dabei Anerkennung für dessen Kunstfertigkeit bei der Anfertigung des Seils. 475 5.2. Bewältigungsstrategien 329 <?page no="330"?> 476 Ebd., Bl. 83-85 (Schreiben vom 23.8.1753). Abb. 18: Fluchtversuch des Alexander Durand de Servigny von der Festung Königstein, 1753 (HStA-D, 11245 Gouvernement Dresden, Loc. 14604/ 6, Bl. 74). Bei der Untersuchung der Flucht durch das Gouvernementskriegsgericht kamen allerdings erhebliche Mängel bei der Überwachung des Gefangenen ans Licht, mit dem Ergebnis, dass die Flucht ohne den Absturz wahrscheinlich gelungen wäre. Diese bestanden unter anderem darin, dass die Gitterstäbe des Zimmers so weit auseinanderlagen, dass sie eine Flucht nicht verhindern konnten. Außerdem war bei den Visitationen der Koffer des Gefangenen nicht durchsucht worden. Als Entschuldigung gab der Wachtmeister an, dass die Gefangenen die tägliche Durchsuchung als Schikane empfänden, „deren Verspottung und Hohn er ohnehin ausgesetzet wäre.“ Über die Reinigung der Wäsche, wofür der Wachtmeister zuständig war, war kein Verzeichnis geführt worden, so dass Verluste durch die Anfertigung des Seils nicht bemerkt wurden. Außerdem sei dem Gefangenen des Nachts Licht bewilligt worden, und es habe niemand darauf geachtet, dass dessen Bett und Tisch im Sichtfeld des Gucklochs an der Tür gewesen seien. 476 An diesen Beispielen lassen sich mehrere Punkte verdeutlichen. Obwohl bekannt war, dass die Gefangenen bereits einen Fluchtversuch geplant bzw. voll‐ endet hatten, waren die Sicherheitsmaßnahmen nicht ausreichend, um weitere Versuche nach ähnlichen Vorgehensweisen zu verhindern. Das Vorgehen zeugt dabei nicht nur von handwerklichem Geschick, sondern auch von einer genauen Beobachtung der Abläufe auf der Festung, um diese zu umgehen bzw. nutzbar zu machen. Dieses war zeitaufwändig und diente auch der Beschäftigung während 330 5. Die Inhaftierten - Ehre wahren und verlieren <?page no="331"?> 477 Dieses bezieht sich wohl auf zwei vergebliche Suppliken um Freilassung. In einem Schreiben an den Gouverneur vom 25.5.1771 hatte er gebeten er möchte sich für ihn beim Generalfeldmarschall Chevalier de Saxe verwenden, damit er nach elfjähriger Haft die Festung wie andere Soldaten der Garnison verlassen dürfe (HStA-D, 11263 Festungskommandantur Königstein, Nr. 252, Bl. 15 ff.). Da diese Bitte offenbar abgelehnt wurde, bat er in einer erneuten Supplik vom 2.5.1774, der Chevalier de Saxe möge seine Versetzung in ein Feldregiment oder die Möglichkeit zum Verlassen der Festung bewilligen (Ebd., Bl. 17 ff.). Auch diese Supplik wurde abgelehnt, zumal schon 1769 festgestellt worden war, dass wegen seiner „bösen Gemüths-Art“ eine Freilassung nicht in Frage komme, zumal er viel von der Festung Königstein wisse (HStA-D, 11263 Festungskommandantur Königstein, Nr. 251, o. F., Vortrag des Gouverneurs vom 24.1.1769). der Haftzeit. Bei Servigny kam noch hinzu, dass er seine Behandlung durch die Bewacher offenbar als schikanös und damit ehrverletzend ansah. Es fällt schwer zu sagen, ob und inwieweit sich Servigny von den Kontrollen in seiner Ehre tatsächlich angegriffen fühlte oder ob er eine Ehrverletzung nur vorgab, um der Durchsuchung seiner Habseligkeiten entgegenzutreten. Im Ergebnis jedenfalls konnten Kontrollen als ehrenrührig wahrgenommen und mit diesem Argument diskreditiert werden. Die Ehre der Gefangenen konnte so als Schutzschild dienen, in dessen Schatten derartige Fluchtversuche vorbereitet und kaschiert werden konnten. In den meisten Fällen müssen Freiheitsdrang und schlechte Haftbedingungen als Fluchtmotive angenommen werden, hinsichtlich ihrer genauen Rolle aber Spekulation bleiben. Näheres erfährt man in vier Abschiedsbriefen, die die Bewacher in den leeren Zellen vorfanden. Sie zeichnen kein einheitliches Bild, sondern zeigen eine ganze Palette von Motiven zwischen Verzweiflung und ökonomischem Kalkül. Karl Gottlob Abels, der auf der Festung Königstein lebenslänglich Muske‐ tierdienste leisten sollte, war sich bewusst, dass er dem Kurfürsten dafür zu Dank verpflichtet war, da dieser ein gegen ihn wegen Landesverrats ergangenes Todesurteil in die Ableistung lebenslänglicher Musketierdienste umgewandelt hatte. Die Flucht stellte damit eine Zurückweisung und Missachtung dieses Gnadenerweises dar, so dass er sich veranlasst sah, sein Handeln zu begründen. Er führt in dem Schreiben an, dass sich seine Hoffnungen auf eine weitere Begnadigung in Gestalt einer Entlassung von der Festung zerschlagen hatten 477 , „und zugleich den Verlust meiner edlen Freyheit und künftigen Wohlfahrth beynahe 15 Jahr erdulten müßen […]. Alle diese unglücklichen Umstände haben mich leider zu den desperatesten und ganz unverantwortlicher Entschluß, durch die Flucht meine dem Leben gleichschäzende Freyheit, unter der augenscheinlichsten Gefahr zu suchen, gebracht. […] 5.2. Bewältigungsstrategien 331 <?page no="332"?> 478 HStA-D, 11263 Festungskommandantur Königstein, Nr. 251, o. F. (Schreiben vom 12.3.1775). 479 HStA-D, 11263 Festungskommandantur Königstein, Nr. 228, o. F. (Abschiedsbrief vom 26.4.1750, der beginnt mit „Hochwohlgeborener Herr, gnädiger Herr Obriste“ und endet mit „euer hochwohlgeborne Gnaden unterthänigste Diener“. 480 Ebd. 481 L Ü B K E , Johann Gottlieb Mehlhorn, S.-29-33; R Ü C K E R T , Manufakturisten, S.-177-178. 482 Abschiedsbrief an den Kommandanten vom 29.11.1728 (Abschrift): „Hochwohlgebohrner Herr, hochgeehrtester Herr Obriste, ich habe zwar nur gegen dieselben engagiret, daß nicht von dieser Festung auf eine unzuläßige Arth nur begeben würde, jedoch nicht ohne Conditiones nehmlich so lange nur meine Freyheit verstattet würde, welches alles Ihm nicht unbewußt, da mir aber durch Sie solches wieder genommen werden, so wird Ihnen auch meine unternommene Flucht nicht befrembd, sondern vielmehr sich und Ihrem müßtrauigen Gemüthe zu zuschreiben haben; und dabey glauben, daß wer nicht trauet, auch hintergangen werden kann. Unterdeßen aber dancke Ihnen vor die viele erwiesene Höflichkeit, absonderlich vor die, die ich von Sie bey Antritt Ihrer Commendantenschaft meine besten Jahre, in welchen ich nächst Gott noch vermögend seyn könnte, meine Verbeßerung zu finden“ 478 Abels war zum Zeitpunkt seiner versuchten Flucht etwa 40 Jahre alt und die Hoffnung auf die Wiedererlangung seiner Freiheit durch einen weiteren kurfürstlichen Gnadenerweis hatten sich zerschlagen, so dass er die ihm verblei‐ benden Jahre bei guter Gesundheit nicht als Soldat und in Unfreiheit verbringen wollte. Er bezeichnet dabei seinen Entschluss als unverantwortlich, um zu signalisieren, dass ihm das Unrechtmäßige seiner Handlung durchaus bewusst war, führt jedoch seinen Freiheitsdrang als Rechtfertigung an. In eine ähnliche Richtung zielt auf den ersten Blick auch das Schreiben, das die Porzellanmaler Mehlhorn und Heintze hinterließen. In ihrem an den Kommandanten gerichteten Brief 479 führten sie als Begründung an, dass sie trotz ihrer Arbeit Hunger litten und daher nach Berlin wollen, um dort ihr Recht und ihre Freiheit zu erlangen, ohne dem König dabei untreu zu werden. 480 Beide Maler flohen über Prag nach Breslau und erhielten tatsächlich ein kurfürstli‐ ches Pardon, um zur Porzellanmanufaktur Meißen zurückkehren zu können, waren aber bereits weiter nach Berlin gelangt, bevor die Urkunde zugestellt werden konnte. Mehlhorn führte sein Weg schließlich nach Kopenhagen, wo er 1752 Hofporzellanmacher wurde. 481 Daher ist zu vermuten, dass beide mit der Ankündigung, sich zum Rivalen Preußen begeben zu wollen, bei gleichzeitiger Versicherung ihrer Untertanentreue auf genau dieses Pardon abzielten, zumal ihnen bewusst war, dass der Kurfürst großes Interesse an ihrem Verbleib im Lande hatte. In eine ganz andere Richtung zielte hingegen das von dem Grafen von Oeynhausen hinterlassene Schreiben. 482 Diesem ist zu entnehmen, dass der 332 5. Die Inhaftierten - Ehre wahren und verlieren <?page no="333"?> genoßen, auch vor deßen mir versprochene Attestat, und was dergleichen Tours so mir von meinem hochgeehrten Herrn Obristen gemacht. Habe Uhrsache, Ihnen verbunden zu bleiben, unterdeßen danke den großen Gott vor die große Barmherzigkeit, deß derselbige mir auß solche Scalverey so gnädig geführet. Übrigens dürfen Sie sich nicht übereylen, von meiner Flucht nach Dresden Nachricht zu ertheilen, ich werde Ire Mühe in allen zuvorkommen. Ich aber hoffe, mit nechsten die Ehre zu haben, Sie persöhnlich aufzuwarten, der ich den, biß dahin in allen Eyle beharre, dero ergebenster Diener Graff von Oeynhausen“ (HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14604/ 2, Bl. 91). 483 Ebd., Bl. 102-103 (o. D.). 484 HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Nr.-570, o. F. (Bericht vom 1.5.1719). 485 Das kürzere Schreiben an den Kommandanten vom 1.5.1719 lautet: „Hochwohlgeborner Herr, hochgeehrtester Herr Generalmajor, ich bitte, sie nehmen meine Freyheit, den einige einen Fehler nennen werden, nicht ungnädig. Ich kann zu Gott schweren, daß ich aus andres keinem Intent es gethan, alß so wohl meine Unschuldt an Tag zu geben, alß auch wegen meiner wahren Wißenschaft meine Feinde ihres Fehlers zu überführen, und eure königliche Mayestät die Realität zu prastiren. Weilen ich aber in dieser Gefangenschaft nicht in Stand bin, eines von beyden zu zeigen, alß habe ich Gott stündtlich angeruffen, mir ein Mittel zu zeigen, so wohl meine Unschuldt zu rechtferttigen, alß auch meine Arbeit zu jedermanns Confusion zu endigen, da mir den Gott diesen Weg gezeigt hatt. Ich werde auch mich im gerinsten nicht aus dem Staube machen, sondern ich gelobe mit dem grösten Eyd, also bald seiner Mayestät zu schreiben und außer beiliegenden Brieff umb einen salvum conductum anzuhalten, in dem Landen meine Arbeit, aus derer ich gewaltsam gesetzet worden, und derer wahrhafter Besitzer ich bin, unter königlichem Schutz zu vollenden und entweder mit volkommener beybehaltener königlichen Gnade mich der königlichen Dienste würdig Gefangene sich von dem Festungskommandanten missachtet und in seiner Ehre gekränkt sah, da er in einem Fall offenbar nicht zu ihm vorgelassen worden war und ein versprochenes Attestat nicht erhalten hatte. Insbesondere die Verwen‐ dung des Begriffs „Sclaverey“ zeigt, wie er seine Haftbedingungen einschätzte und dadurch seine Flucht legitimierte. Die Ankündigung, dem Kommandanten „persöhnlich aufzuwarten“ kann dabei als Duellforderung verstanden werden, insbesondere zusammen mit folgender Äußerung, als Oeynhausen zwei Tage nach der Flucht im Posthaus in Peterswald an der böhmischen Grenze aufge‐ griffen wurde: „in Jahr und Tag müste einer von sie beyden kalt seyn, wenn er nach Dreßden kähme, würden sie einander schon zu sprechen kriegen.“ 483 Oeynhausen sah weder seine Haft auf einer Festung als ehrenhaft an, noch fühlte er sich von dem Kommandanten seinem Rang gemäß angemessen behandelt. Er hatte daher keinerlei Veranlassung, die aus seiner Sicht legitime Flucht zu rechtfertigen und hinterließ dem Kommandanten vielmehr eine Duellforderung. Auch im Zimmer des Barons Hektor von Klettenberg fand man nach seinem ersten Fluchtversuch einen mit Kupferwasser geschriebenen und auf den Ofen gelegten Brief an den Kurfürsten, sowie einen an den Festungskommandanten von Kyaw gerichteten Zettel. 484 Beide Schreiben sind ähnlichen Inhalts, 485 5.2. Bewältigungsstrategien 333 <?page no="334"?> machen, oder mit grösten Contentement nach vollbrachter Arbeit zu meiner Legitimierung aus dero Diensten mich beurlauben. Ich werde aber Zeitlebens vor dem mir gethane vieles Gute bis in Thot erkäntlich sein und bitte, Sie geruhgen keine Ungnade auf mich zu werfen, indem ich mich mit dem grösten Eyd verbinde, mich wieder allein außer Gefangenschaft zu stellen, womit verharre euer hochwolgeborner ergebenster Knecht Klettenberg“ (HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Nr.-570, o. F., Abschrift). 486 HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Nr. 570, o. F. (Abschrift des Schreibens Klet‐ tenbergs an den Kurfürsten vom 1.5.1719). 487 S C H Ü T T , Stein der Weisen, S.-504. 488 Ebd. 489 K L E M M , Gefangenenbefreiung, S.-25ff. Klettenberg beteuert darin seine Unschuld und den Willen, das begonnene Werk, also das Goldmachen, zu vollenden, wenn der Kurfürst ihm freies Geleit zusichert, „damit ich nicht vor Leuthen, die von der Alchymi nichts verstehen, eines Verbrechens möchte schuldig, aus ihrer Ignoranz detiniret und in ewiger Gefangenschaft dem Anschein nach gerecht leiden.“ Dabei ruft er mehrfach Gott als Zeugen seiner Unschuld an, der ihm auch im Traum den Weg zur Flucht gezeigt habe. 486 Klettenberg scheint damit den Versuch zu unternehmen, sich als unschul‐ dig zu inszenieren um seinen Betrug, der ihm vom sächsischen Kurfürsten bereits hohe Summen und ein komfortables Auskommen eingebracht hatte, 487 fortsetzen zu können. Dieses Szenario erscheint aus der Rückschau zwar als völlig unrealistisch, Klettenberg hatte jedoch schon einschlägige Erfahrungen sammeln können, da er zunächst wegen eines Duellvergehens aus Frankfurt am Main fliehen musste, ein zweites Mal vom Hof in Sachsen-Weimar, wo er als Hochstapler enttarnt worden war, 488 so dass der Versuch, sein Leben in Sachsen fortsetzen zu können, aus seiner Sicht vielversprechend, jedoch vergeblich war. Gefangene mussten beim Misslingen einer Flucht als Konsequenz mit einer Verschärfung ihrer Haftbedingungen bis hin zum dauerhaften Tragen von Fesseln rechnen, sofern diese nicht, wie bei Korrektionshäftlingen möglich, als Desertionsversuch gewertet wurde. Allerdings scheint die verschärfte Be‐ wachung, wie die Beispiele der mehrfachen Fluchtversuche verdeutlichen, nicht allzu konsequent umgesetzt worden zu sein, da die meisten diesbezüglichen Untersuchungen eine ganze Kette von Pflichtverletzungen und Nachlässigkei‐ ten zu Tage förderten. Deswegen waren für die Besatzung die Fluchtversuche auch wesentlich problematischer als für die Gefangenen. Sie musste mit diszi‐ plinarischen Konsequenzen rechnen, da die Beihilfe zur Flucht durch aktive Mithilfe oder durch Fahrlässigkeit strafbar war 489 und schwere Verstöße kriegs‐ gerichtliche Untersuchungen, Körper- oder Haftstrafen sowie unehrenhafte Entlassungen zur Folge haben konnten. Beispielsweise wurde der Musketier 334 5. Die Inhaftierten - Ehre wahren und verlieren <?page no="335"?> 490 HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14604/ 2, Bl. 116-117 (Auszug aus dem Kriegsgerichtsurteil vom 9.3.1729). 491 HStA-D, 11245 Gouvernement Dresden, Loc. 14604/ 6, Bl. 74 (Schreiben vom 20.3.1753). 492 Deutscher Bundestag, Strafbarkeit der Gefangenenselbstbefreiung, S.-7. Johann Friedrich Becker, der vier Wochen lang mit dem Gefangenen von Oeynhausen verbotene Kommunikation betrieben hatte, diesem zwei Stricke besorgt und von dem Nachschlüssel gewusst hatte, mit viermaligem Gassen‐ laufen bestraft. 490 Aber Fluchtversuche hatten nicht nur das Potential, für einzelne Besatzungsmitglieder existenzbedrohende Konsequenzen nach sich zu ziehen, sondern konnten auch die Ehre einer Festung als Ganzes beschädigen. Letzteres zeigte sich in einem kurfürstlichen Schreiben an den Kommandanten von Collan vom 20. August 1753 als Reaktion auf einen beinahe gelungenen Fluchtversuch: „Arrestat Servigni durch intendirte Echappirung zur Deshonneur der Vestung ereignet, überaus ungnädig und unzufrieden sind.“ 491 Die Festung als quasi natürliche Person mit eigener Ehre behandelt zu sehen, mag auf den ersten Blick befremden, bezeugt aber, dass keineswegs nur für die Bewachten die Ehre auf dem Spiel stand. Beschädigt wurde zum einen das Ansehen der Festung, die als ein uneinnehmbares Bollwerk kurfürstliche Macht symbolisieren sollte, und die somit zum überwindbaren Hindernis herabgestuft wurde, zum anderen die Ehre der gesamten Besatzung, die ihrer in Instruktionen und Befehlen festgeschriebenen Pflicht zur sicheren Verwahrung von Staatsgefangenen nicht nachgekommen war und so beim Kurfürsten in Ungnade fiel. Die Tatsache, dass im Fall einer Flucht die Folgen für die Besatzung gravie‐ render waren als für die Gefangenen, fand ihren Niederschlag bis ins heutige Strafrecht, wonach die Selbstbefreiung, sofern sie ohne Gewaltanwendung oder Begehung weiterer Straftaten geschieht, straffrei bleibt. Eine geplante Verschärfung wurde 1962 mit dem Hinweis abgelehnt, „dass es ein in der allgemeinen Rechtsüberzeugung verwurzelter Grundsatz sei, dass ein dem natürlichen Freiheitsdrang des Menschen entspringendes Verhalten nicht unter Strafandrohung gestellt werden solle.“ 492 Trotzdem blieben Fluchtversuche bei den Festungsgefangenen die Ausnahme, obwohl die Möglichkeit immer präsent war und entsprechende Sicherheitsmaßnahmen ergriffen wurden, um dies zu verhindern. Die Planung einer Flucht konnte der Bewältigung der Haftsituation dienen, da diese die Gefangenen beschäftigte und einen Ausweg aufzeigte. Ver‐ letzung und Verteidigung von Ehre hingegen waren sicherlich nicht das primäre Motiv in diesem Kontext, können jedoch auch nicht völlig außer Acht gelassen werden, zumal sich einige Gefangene veranlasst sahen, ihr Handeln zu erklären. Ehrfragen konnten fluchthindernd wirken, da ein Leben als Flüchtling als ehrlos empfunden werden konnte. Andererseits ließen sich Kontrollmaßnahmen wie 5.2. Bewältigungsstrategien 335 <?page no="336"?> 493 Vgl. Kap. 4.2.2.1. Medizinische Versorgung. 494 Solche Fälle gab es, z. B. nennt Florian Kühnel den Suizid des preußischen Kriegsmi‐ nisters Alexander Friedrich Georg von der Schulenburg, bei dem es hieß, er sei an einem Schlagfluss verstorben, da König Wilhelm II. dem Ruf der Familie nicht schaden wollte (K Ü H N E L , Kranke Ehre, S.-171). 495 B R E T S C H N E I D E R , Gefangene Gesellschaft, S.-163. die regelmäßigen Visiten und die Durchsuchung von Koffern und Truhen als ehrverletzend empfinden. Der Graf von Oeynhausen hingegen wählte die Flucht als ersten Schritt aus einer seiner Ehre zuwiderlaufenden Behandlung durch den Festungskommandanten. Der zweite Schritt wäre die Duellforderung gewesen. Ein Fluchtversuch, egal ob erfolgreich oder nicht, wurde fast immer durch Nachlässigkeiten oder Pflichtverletzungen von Mitgliedern der Festungsbesat‐ zung begünstigt. Die Fluchtproblematik zeigt auch die Ambivalenz des Ehrbegriffs unter Haftbedingungen. Beide Seiten konnten durch eine Flucht Ehre verlieren. Beim Fall des Gefangenen Servigny und dessen Beschwerden über Schikanen muss zudem offenbleiben, ob er tatsächlich dabei einen Ehrverlust empfand, oder ob er seine Beschwerden darüber instrumentalisierte, um laxere Kontrollen und damit ein Gelingen seiner Flucht zu ermöglichen. Dieses zeigt auch den nicht auflösbaren Widerspruch zwischen einer honetten Behandlung der Gefangenen und der Gewährleistung eines Maximums an Aufsicht und Kontrolle. Als unumkehrbare Flucht aus der Haftsituation blieb schließlich noch der Suizid. Dieser bildete unter den Festungsgefangenen jedoch die Ausnahme. Von den etwa 300 nachgewiesenen Gefangenen ging tatsächlich nur einer diesen Weg bis zum Ende. Eine Dunkelziffer kann dabei ausgeschlossen werden. Zum einen war die Anzahl der Todesfälle insgesamt gering, 493 zum anderen starben die Gefangenen zumeist nach langjähriger Haft und altersbedingten Krankhei‐ ten, die durch die auf den Festungen gegebene medizinische Betreuung auch in den Quellen nachweisbar sind, und zum dritten erscheint die Möglichkeit, den Suizid eines Häftlings zu verheimlichen 494 und als natürlichen Tod erscheinen zu lassen, schon wegen der Anzahl der beteiligten Personen und möglichen Mitwisser als nicht praktikabel. Der für den Bereich der Festungshaft festgestellte Befund der geringen Anzahl an Suizidenten deckt sich auch mit dem von Falk Bretschneider für die wesentlich zahlreicheren Häftlinge in den sächsischen Zuchthäusern. Als mögli‐ che Gründe führt er die gesellschaftliche Ächtung des Suizids, Ehrverlust, Angst um das Seelenheil und die Kontroll- und Aufsichtsmechanismen innerhalb der Haftanstalten an. 495 Daher soll im Folgenden der Frage nachgegangen werden, ob diese Beobachtungen auch auf die Festungsgefangenen zutreffen. Eine ohne 336 5. Die Inhaftierten - Ehre wahren und verlieren <?page no="337"?> 496 M A C D O N A L D / M U R P H Y , Sleepless Souls S.-176, 179 ff., 277 ff.; für den deutschen Adel vgl. K Ü H N E L , Kranke Ehre. 497 S P E N L É , Art. „Hoym, Karl Heinrich Graf von“; K Ü H N E L , Selbsttötung in der Öffentlich‐ keit, S.-182; D E R S ., Kranke Ehre, S.-53-55. 498 HStA-D, 11263 Festungskommandantur Königstein, Nr. 214, o. F. (Bericht an die Kommission vom 17.1.1735). 499 K Ü H N E L , Kranke Ehre, S.-62. 500 Ebd., S.-59. 501 HStA-D, 11263 Festungskommandantur Königstein, Nr. 214, o. F. (Bericht vom 26.4.1736). Bei den Kirchenliedern handelte es sich um „Als ich lebe in Gottes Herz und Sinn“, „Wer nur den lieben Gott läst walten“ und „Nun sich der Tag geendet hat“. Ehrverlust einhergehende Haft sollte das Motiv der Schande für einen Suizid ausschließen. Andererseits wird dem Adel nachgesagt, Suizid sei als ehrenvoller Ausweg angesehen worden, da in der historischen Suizidforschung zumindest für den englischen Adel die These vertreten wird, man sei in Rückgriff auf Figuren der römischen Geschichte, die heldenhaft ihrem Leben ein Ende gesetzt hätten, der Auffassung gewesen, dass man durch Selbstmord seine Ehre retten könne. 496 Der auf der Festung Königstein wegen Staatsverbrechen inhaftierte Graf von Hoym erhängte sich am 22. April 1736 in seiner Zelle. Nach seinem Sturz und der vorausgegangenen Haftstrafe auf der Festung Sonnenstein wegen seiner Kontakte zum preußischen Kronprinzen und späteren König Friedrich II. musste er einer potentiell lebenslänglichen Haftstrafe wegen Hochverrats ins Auge sehen. 497 Seine Haftbedingungen waren dabei als komfortabel einzuschätzen, ihm standen ausreichend Möbel zur Verfügung, außerdem hatte er zwei Diener und einen Koch, so dass sein adeliger Rang ausreichend Berücksichtigung fand, wobei die Aufsicht zur Verhinderung verbotener Korrespondenz jedoch streng gehandhabt wurde. 498 Demnach können harte Haftbedingungen als Grund für seinen Suizid ausgeschlossen werden. Schon bei seiner Verhaftung im Jahr 1734 hatte er allerdings erfolglos versucht, sich das Leben zu nehmen, indem er seine Pistole gegen sich selbst gerichtet hatte. 499 Bei der späteren Durchsicht seiner umfangreichen privaten Bibliothek wurde festgestellt, dass er sich sowohl anhand antiker Autoren wie Flavius Josephus als auch durch die Lektüre zeitgenössischer Philosophen mit dem Thema Selbsttötung auseinandergesetzt hatte. 500 Aber auch die Sorge um das Seelenheil dürfte ihn nicht unberührt gelassen haben, da die Besatzung nach dem Suizid berichtete, Hoym habe viel Zeit mit dem Lesen der Bibel zugebracht, in den letzten zehn Wochen vor seinem Tod zwei Mal die Kommunion empfangen und am Abend vor seinem Tod zusammen mit seinen Bediensteten noch drei Kirchenlieder gesungen. 501 Diese Beobachtung spricht gegen einen spontanen Entschluss. Die Festungsbesatzung 5.2. Bewältigungsstrategien 337 <?page no="338"?> 502 HStA-D, 10026 Geheimes Kabinett, Loc. 956/ 8, o. F. 503 K Ü H N E L , Kranke Ehre, S.-63. 504 Ebd., S.-60-61. 505 Ebd., S.-171. 506 K Ü H N E L , Selbsttötung in der Öffentlichkeit, S.-186ff. scheint dieses Verhalten allerdings nicht als Warnsignal interpretiert zu haben, da diese Anzeichen nicht gemeldet und daher auch keine Vorsichtsmaßnahmen ergriffen worden waren. Aber auch unabhängig von diesem Bericht konnte kein Zweifel daran bestehen, dass die Tat geplant war, da man einen Zettel mit folgenden Anweisungen an seine Bediensteten aufgefunden hatte: „Seyd Ihr ja klug und machet keinen Lerm, sondern knüpffet mich gleich ab und leget mich ins Bette und ziehet den Riegel der Türe mit diesen Bindfaden zu von aussen. So weiss niemand, dass Ihr hierinnen könnet gewesen seyn und muss heissen ich sey an einem Schlagfluss gestorben. Machet Ihr dieses recht klug und guth, so sollen euch tausend Ducaten von der Familie auff diesen Zeddel zum Recompens bezahlet werden.“ 502 Hoym wollte also mit Hilfe seiner Bediensteten einen natürlichen Tod vortäu‐ schen, was wiederum zeigt, dass ihm die Konsequenzen eines Suizids vollum‐ fänglich bewusst waren. Suizid galt insbesondere bei Untersuchungsgefangenen als Schuldeingeständnis. 503 Da Hoym außer dem genannten Zettel keinen Ab‐ schiedsbrief hinterließ, muss sein Motiv jedoch offenbleiben. Denkbar ist, dass er trotz des relativen Komforts, in dem er lebte, einer lebenslangen Freiheitsstrafe entgehen wollte. Die Zeitgenossen vermuteten, er habe durch die Vortäuschung eines natürlichen Todes die im Fall einer Verurteilung wegen Hochverrats dro‐ hende Beschlagnahmung seines nicht unbeträchtlichen Vermögens verhindern wollen. 504 Während Florian Kühnel bei der Untersuchung des Suizids des preußischen Kriegsministers Alexander Friedrich Georg von der Schulenburg nachweisen konnte, dass die offiziellen Quellen einen Schlagfluss als Todesursache angaben, da König Friedrich Wilhelm II. dem Ruf der Familie nicht schaden wollte, 505 geschah im Fall Hoyms das Gegenteil. Da der Kurfürst der Interpretation entgegentreten wollte, er habe dem Grafen mit seiner Inhaftierung Unrecht getan und zu einer Verzweiflungstat getrieben, wurden dank entsprechender Einflussnahme sowohl in den Zirkularschreiben an auswärtige Höfe als auch bei der Berichterstattung in den Zeitungen die Verbrechen Hoyms, der vorsätzliche Selbstmord und das korrekte Verhalten des Kurfürsten herausgestellt. Schließ‐ lich erschien noch ein Mandat, das vor allem der Begründung der Konfiszierung von Hoyms Vermögen diente, 506 und der Zettel mit Hoyms Anweisungen an die Bediensteten, einen natürlichen Tod vorzutäuschen, in der Leipziger Zeitung 338 5. Die Inhaftierten - Ehre wahren und verlieren <?page no="339"?> 507 Extract aus denen Leipziger Zeitungen, Den Selbst-Mord Des Grafens von Hoym und Dessen Letzten Willen. 508 K Ü H N E L , Kranke Ehre, S.-189. 509 K Ü H N E L , Selbsttötung in der Öffentlichkeit, S.-195. 510 K Ä S T N E R / K Ü H N E L , Selbstmörder als Verlierer, S.-237; K Ü H N E L , Kranke Ehre, S.-66. 511 Mandat, Carl Heinrichs, Grafens von Hoym, begangene Verbrechen auch Selbst-Mord. Auch in diesem Mandat wurde der von Hoym hinterlassene Zettel abgedruckt. 512 Vgl. dazu ausführlich Kap. 4.2.7. Die letzte Ehre erweisen. 513 HStA-D, 11263 Festungskommandantur Königstein, Nr. 186, o. F. (Schreiben vom 17.1.1707). publiziert. 507 Dieses Vorgehen nahm keinerlei Rücksicht auf die Angehörigen und die Familienehre, da die Umstände der Tat so im ganzen Land verbreitet wurden und der Kurfürst explizit darauf bestand, dass die Mandate auch auf den Gütern der Mitglieder der Familie Hoym angeschlagen wurden und so deren Untertanen Kenntnis vom unrühmlichen Ende des Familienmitglieds erhielten. 508 Selbst das unehrenhafte Begräbnis verschwieg das Mandat nicht und stellte es zudem als Gnadenerweis gegenüber der Familie heraus, dass man aus Rücksicht auf ein schändliches Begräbnis verzichtet habe. 509 Wenn man das schändliche Begräbnis mit dem durch einen Scharfrichter zu vollziehenden Eselsbegräbnis gleichsetzt, das nach sächsischer Rechtslage bei vorsätzlichem Selbstmord eigentlich zur Anwendung hätte kommen müssen, 510 war das Be‐ gräbnis tatsächlich ein Gnadenakt. Schaut man aber auf den Wortlaut des im ganzen Land publizierten Mandats, ist dort von der Abnahme des Kadavers die Rede, der außerhalb des Kirchhofs in der Stille eingescharret worden war. 511 Diese Wortwahl signalisiert die Unehrlichkeit des gesamten Vorgangs, der auf diese Weise zudem im ganzen Land kursierte und den Lesern, ja selbst den Hoymschen Untertanen nicht verborgen bleiben konnte. Nimmt man dazu noch den adeligen Rang und die sonst auf den Festungen bei Begräbnissen von Gefangenen üblichen Zeremonien, resultierte der Suizid des Grafen von Hoym in einem unehrlichen Begräbnis. 512 Addiert man dazu noch die Berichterstattung und die Konsequenzen für die Familie, bewahrte der Suizid zwar den Betroffenen vor einem Leben in Unfreiheit, jedoch nicht vor einem unehrlichen Begräbnis und fügte der Familienehre erheblichen Schaden zu. Suizid war somit ein Ausweg aus der Haftsituation, jedoch keiner, bei dem die persönliche Ehre gewahrt werden konnte. Von dem Stellenwert eines ehrlichen Begräbnisses zeugt auch das Beispiel des Italieners Angelo Constantini. Dieser war an Durchfall erkrankt und ver‐ weigerte die Behandlung durch den Feldscher, da er lieber sterben wollte. 513 Der Gouverneur Otto Christian Graf von Zinzendorf wies daraufhin den Kommandanten an, er möge für die entsprechende medizinische Behandlung 5.2. Bewältigungsstrategien 339 <?page no="340"?> 514 Ebd., o. F. (Schreiben vom 18.1.1707). 515 K Ü H N E L , Kranke Ehre, S.-81. 516 Weinstein, verwendet als Arzneimittel, insbesondere zur Verdauung (vgl. K R Ü N I T Z , Art. „Weinsaure Salze“). 517 HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Nr.-564, o. F. (Eintrag vom 5.11.1771). 518 Die Verwendung von Messer und Gabel hatte sich um 1700 zumindest in gehobenen Kreisen durchgesetzt (vgl. W I E G E L M A N N , Wandel von Speise- und Tischkultur, S.-341). sorgen, damit der Patient durch Verweigerung der notwendigen Medikamente nicht an sich selbst zum Mörder werde und den Betroffenen dabei auf die Gefahr für das Seelenheil und die Begräbnispraxis bei Selbstmördern hinzuweisen. 514 Diese Beispiele deuten darauf hin, dass die Sorge um das Seelenheil, der Stellenwert eines ehrlichen Begräbnisses und die allgemeine Ächtung des Sui‐ zids auch bei Festungsgefangenen zu der geringen Suizidrate führten. Auch die Funktion des Wachpersonals ist mit einzubeziehen, da diese häufig in direktem Kontakt zu den Gefangenen standen und ihrer Aufsicht anvertraut waren. Daher konnte ein Suizid als Pflichtverletzung gewertet werden. 515 Betrachtet man die bei der Untersuchung von Fluchtversuchen regelmäßig zu Tage getretenen Nachlässigkeiten und Pflichtverletzungen, ist man geneigt, der Besatzung bei der Verhinderung von Suiziden keinen großen Stellenwert beizumessen, auch, weil die Signale, die beim Grafen von Hoym auf solche Absichten hingedeutet hatten, offenbar übersehen worden waren. Tatsächlich gibt es jedoch Hinweise, dass die Gefahr von Suiziden unter den Gefangenen für die Bewacher immer präsent war, und einige Gefangene in diese Richtung dachten. So kommentierte der mit den Haftbedingungen auf den Festungen durch seine Tätigkeit beim Gouvernement Dresden bestens vertraute Auguste de L’Estocq, als bei Ankunft auf der Festung, „3 Stück Scheermeßer“ aufgefunden wurden, auf die Frage, ob er sich selber rasieren wolle, „er könnte sich nicht von fremden Händen um das Maul herumfahren laßen; man dürfte aber nicht glauben, daß er sich etwa damit die Kehle abschneiden würde, so weit wäre es mit ihm noch nicht gekommen, […] und eben auf dergleichen Art richtete er seine Replique ein, als der Registrator ein Gläßgen mitgebrachtes weises Pulver, so Cremor tartari 516 war, ein wenig kostete.“ 517 Stellten die Wachen Änderungen im Gemütszustand von Gefangenen fest, die sie als Warnsignale interpretierten, wurden diese gemeldet und Maßnahmen ergriffen. Vor allem durften die Betroffenen dann keine Gegenstände wie Messer oder Scheren bei sich haben bzw. mussten Besteck nach den Mahlzeiten wieder abgeben. 518 Dies betraf beispielsweise den Baron Chevremont, von dem der Kommandant meldete, der Gefangene befinde sich in einem äußerst miserablen 340 5. Die Inhaftierten - Ehre wahren und verlieren <?page no="341"?> 519 HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14607/ 1, Bl. 86 (Schreiben vom 8.1.1732). 520 HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14606/ 5, Bl. 2-3 (Schreiben vom 11.11.1738). 521 Ebd., Bl. 12-13 (Schreiben vom 15.11.1733). 522 Ebd., Bl. 37 (Spezifikation, o. D.). 523 Ebd., Bl. 12 (Schreiben vom 22.4.1748). 524 HStA-D, 11263 Festungskommandantur Königstein, Nr. 277, o. F. (Schreiben vom 30.11.1775). 525 HStA-D, Gouvernement Dresden, Loc. 14603/ 30, o. F., o. D. Zustand, so dass er fürchte, der Gefangene könne sich mit dem zum Essen genutzten Messer etwas antun. 519 Auch von dem als problematisch bekannten Grafen von Watzdorf meldeten die Bediensteten im Dezember 1738, der Graf sei traurig und tiefsinnig gewesen, habe geweint und dabei öfter gesagt: „wenn er nur crepiren sollte.“ 520 Dieser Zustand galt als so bedenklich, dass ein Arzt hinzugezogen und jemand mit dem Grafen eingeschlossen wurde, um ihn zu beobachten. 521 Auch ihm nahm man Rasiermesser, Zahnstocher und Essbesteck ab. 522 Auch bei Alexander Durand de Servigny bemerkte der Wachtmeister, dass der Gefangene sich ganz tiefsinnig verhalte und zu befürchten sei, dass er sich etwas antun werde. 523 In einem anderen Fall zeigte die Besatzung von selbst an, dass sie mit der Situation überfordert war. Dieses betraf den Sousleutnant Otto Wilhelm von Brincken, dessen melancholischer Zustand sich so weit verschlimmerte, dass der Kommandant es nicht mehr für möglich hielt, ihn selbst unter Bewachung auf der Festung umhergehen zu lassen wegen der Gefahr, Brincken könne sich von der Brustwehr oder in eine Zisterne stürzen, so dass er vorschlug, ihn im Zuchthaus Waldheim unterzubringen, was auch geschah. 524 Ob diese Maßnahmen einen ernsthaft Entschlossenen tatsächlich abgehalten hätten, bleibt zweifelhaft. Die Beispiele zeigen zumindest, dass die Wachen nicht nur auf Aspekte der Sicherheit achteten, sondern auch den Gemütszustand der Gefangenen im Blick hatten, und diesen meldeten. Es gab jedoch nicht nur Fälle, wo die Wachen auf versteckte Anzeichen, die auf einen möglichen Suizid hindeuteten, achten mussten, sondern auch offene Drohungen. Der wegen übler Konduite auf Ansuchen seines Vaters auf der Festung Königstein befindliche Kaufmann Carl Gotthardt Ossenfelder schrieb an seinen Bruder: „als auch sogar von zwey Soldaten, wie ich erfahren habe, von der verdammten Vestung recht glücklich echappiret sind, und habe alles schon parat, aber verrate mich im Gottes Willen nicht, denn wann ich gar eingesperrt werde, so hänge ich mich, und soll es an das Hembde geschehen. Gott sey meiner armen Seele gnädig, adieu.“ 525 5.2. Bewältigungsstrategien 341 <?page no="342"?> 526 HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14603/ 30, o. F. (Pro Memoria vom 8.12.1742). 527 HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14604/ 2, Bl. 26 (Schreiben Löwendahls vom 13.11.1727). 528 HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14494/ 2, Bl. 49-50 (Bericht des Komman‐ danten vom 12.11.1721). 529 [von S C H L E I N I T Z ], Geschichte des Schleinitzschen Geschlechts, S.-387-388. Während auf diese Äußerungen in der Akte keine Reaktionen nachweisbar sind, äußerte er anlässlich der Haftentlassung, er bereue seine Fehler, die Haft habe seine Umstände aber noch unglücklicher gemacht, so dass er bei einer Verlängerung dazu gebracht werden könnte, sich das Leben zu nehmen. 526 Auch das Verhalten des Grafen von Oeynhausen auf der Festung Sonnenstein ließ den Kommandanten an einen Suizid denken, da er äußerte, wenn sein Arrest nicht binnen drei Tagen enden würde, so „sollte seine Seele auf des Herrn Hofmarschalls Seele seyn.“ Damit war wohl der Hofmarschall Woldemar von Löwendahl gemeint, auf dessen Vermittlung sich der Gefangene auf der Festung befand. Diese Aussage interpretierte der Kommandant ausdrücklich als Selbstmordabsicht und wollte ihm alle Gegenstände, mit denen er sich verletzten könnte, abnehmen lassen. Löwendahl schätzen dies allerdings als weniger ernst ein: „Und wiewohl ich nicht glaube, daß der Graff in Ernst etwas wider sein Leben intendire, weile er nach Art der Fanfarons so langes Reden vorhero davon machet.“ 527 Ähnlich wurden auch folgende Äußerungen der Gräfin Cosel beurteilt, als man den von ihr verlangten Apotheker nicht zu ihr vorlassen wollte: „anbey auch weiter in diese desperate Worte und vielen Eyfer und Lamentieren herauß gebrochen: Wofern ihr iziger Zustand nicht sollte einige Beßerung zur Hälfte erlangen, müßte sie sich […] selbst das Leben nehmen etc.“ 528 Es gab also Gefangene, die mit der Äußerung von Selbstmordabsichten Druck auf Angehörige oder Besatzung ausüben wollten, um ihre Entlassung oder andere Vergünstigungen zu erreichen. Diese Strategie scheint jedoch nicht aufgegangen zu sein, da die Besatzung durch Beobachtung der Gefangenen durchaus fähig war, den Ernst der Lage zu erkennen und gegenzusteuern. Lassen sich in den bisher genannten Fällen über die Motive mangels Selbst‐ zeugnissen allenfalls Spekulationen anstellen, gibt es einen Suizidversuch mit konkreten Äußerungen über die Beweggründe. Dies betrifft den Capitain Hein‐ rich Dietrich von Schleinitz auf Zöschau. Dieser war zunächst im Amt Oschatz inhaftiert worden, weil er auf einer Landstraße die Insassen eines Wagens angegriffen hatte, 529 und daher zu ewiger Landesverweisung und Abhauen einer Hand verurteilt worden. Diese Strafe war in Arrest auf der Festung Stolpen umgewandelt worden, allerdings nicht gnadenhalber, sondern weil er nach Voll‐ 342 5. Die Inhaftierten - Ehre wahren und verlieren <?page no="343"?> 530 HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14493/ 3, Bl. 4 (Befehl vom 7.8.1709). 531 Ebd., Bl. 9, 11 (Bericht vom 4.10.1713). 532 Ebd., Bl. 14 (Schreiben vom 19.12.1713). 533 Ebd., Bl. 17-18 (Bericht vom 1.7.1714). 534 Ebd., Bl. 19 (Befehl vom 3.7.1714). streckung des Urteils auf freien Fuß gesetzt werde und so neues Unheil anrichten könne. Daher war die Haft mit dem ausdrücklichen Befehl des Kurfürsten verbunden, er solle durch Geistliche im Christentum unterwiesen werden, „weil er weder Gott noch Hölle glauben soll.“ 530 Worauf sich diese Aussage stützt, geht aus der Akte nicht hervor, da solche Anweisungen aber selten sind, ist davon auszugehen, dass sie nicht ohne Anlass erfolgte. Während der Kommandant Jean de Pontemery von disziplinarischen Problemen mit dem Gefangenen und Sanktionen wie der Beschränkung des Bierkonsums auf vier Kannen täglich berichtete, 531 äußerte der mit der geistlichen Unterweisung betraute Stolpener Archidiakon Carl Samuel Senft, der Gefangene habe sich in seiner Anwesenheit nie schlecht benommen, außerdem seien Kenntnisse über Religion vorhanden, er wolle sich bessern und benötige geistliche Bücher. 532 Damit schien alles darauf hinzudeuten, dass die Besatzung in Zusammenarbeit mit dem Geistlichen diesen problematischen Gefangenen in den Griff bekommen würde. Allerdings kam es am 30. Juni 1714 zu folgendem Vorfall: Als der Musketier Daniel Opitz aus der Wachstube kam, hörte er im Vorbeigehen aus dem Zimmer des Capitains von Schleinitz ein Trampeln und die Worte „Herr Jesu, ich befehle meine Seele in Deine Hände.“ Durch ein Fenster konnte er sehen, dass der Gefangene versuchte, sich an einem Nagel zu erhängen, worauf die anwesenden Soldaten in die Stube eindrangen und ihn losschnitten. Dieser verfiel dabei in eine solche Raserei, kratzte und biss, so dass acht Soldaten ihn kaum halten konnten und danach Schäden an den Uniformen meldeten. Außerdem äußerte der Gefangene Gottes‐ lästerungen und rief nach „seinen schwarzen Kätzgen.“ Auch der hinzugerufene Beichtvater Senft konnte den Gefangenen nicht beruhigen, worauf ihm Ketten angelegt wurden, damit er sich nicht selbst verletzte. 533 Zur Verhütung weiteren Unheils erging der königliche Befehl, den Gefangenen weiter geschlossen zu halten, ihm gefährliche Gegenstände wegzunehmen und die medizinische und geistliche Betreuung sicherzustellen. 534 Danach kam es wohl zu einer Besserung des Zustands des Gefangenen, auch durch die Bemühungen des Geistlichen und des Apothekers. Schleinitz’ Beichtvater berichtet, dass der Gefangene, als er nach dem Suizidversuch wieder zu sich gekommen war, als Grund angab, er habe aus Verzweiflung über seinen langjährigen Arrest und Gedanken über „den 5.2. Bewältigungsstrategien 343 <?page no="344"?> 535 Ebd., Bl. 21 (Bericht des Diakons vom 6.7.1714). 536 K Ü H N E L , Kranke Ehre, S.-313. 537 HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14493/ 3, Bl. 29 (Bericht vom 26.7.1714). 538 Ebd., Bl. 31-33. 539 HStA-D, 10024 Geheimer Rat (Geheimes Archiv), Loc. 7200/ 5, Bl. 19 (Schreiben vom 23.11.1719). Verlust der Güter und Ehre, welche […] ihm unwiederbringlich vorgekommen“ und die zu tragende Schmach gehandelt. 535 Die Haft ging für von Schleinitz somit mit so einem hohen Maß an Ehrverlust und Schande einher, dass er es vorzog, sein Leben zu beenden. Die disziplinari‐ schen Schwierigkeiten, von denen der Kommandant berichtete, sprechen dafür, dass sich der Gefangene nur schwer mit der Haftsituation abfand. Das Gebet vor der Tat deutet darauf hin, dass es sich um einen bewussten Entschluss handelte, während der Bericht der Wachen, die ihn abschnitten, einen seelischen Aus‐ nahmezustand bis hin zu Wahnvorstellungen vermuten lässt. Die Begründung erscheint nachvollziehbar, doch äußerte er sie gegenüber einem Geistlichen, bei dem davon auszugehen ist, dass er den Gefangenen mit massiven Vorhaltungen und scharfer Verdammung der beinahe begangenen Sünde konfrontierte, so dass auch hier nicht mit Sicherheit gesagt werden kann, ob verlorene Ehre tatsächlich das Motiv war, oder ob er damit eine Begründung lieferte, die bei einem Adeligen nachvollzogen 536 und nicht weiter hinterfragt wurde. Da sich der Zustand des Gefangenen besserte, attestierte ihm der Geistliche schließlich, er befürchte nicht, dass er „die Sünde an seinem Leibe wieder begehen“ werde, 537 so dass die Sicherheitsmaßnahmen Schritt für Schritt verschwanden. 538 Zu weiteren Selbstmordversuchen kam es tatsächlich nicht. Nach zwölfjähriger Haft wurde eine Besserung festgestellt, so dass man ihn entließ. 539 Es konnten zahlreiche Äußerungen von Gefangenen nachgewiesen werden, die zeigen, dass sich die Haftsituation trotz allen Komforts so stark auf den Gemütszustand niederschlug, dass diese meinten, lieber sterben zu wollen. Wie ausgeprägt dieser Wunsch war, lässt sich aus der Rückschau nicht sagen, jedoch empfanden einige die Haft als so belastend und ausweglos, dass sie die Möglichkeit eines Suizids zumindest erwogen. Dieser Gefahr waren sich auch die Bewacher bewusst, die einzelne Äußerungen oder Verhaltensweisen beobachteten und bei Gefahr Maßnahmen wie eine genauere Überwachung und das Entfernen potentiell gefährlicher Gegenstände ergriffen. Es gibt aber einen zahlenmäßigen Unterschied zwischen denjenigen, die aus Verzweiflung oder als Druckmittel Suizidabsichten äußerten oder vermuten ließen, und denjenigen, die dieses tatsächlich in die Tat umsetzen. Wie das Beispiel des Grafen von Hoym zeigt, handelte es sich jedoch keineswegs um einen ehrwahrenden Ausweg. 344 5. Die Inhaftierten - Ehre wahren und verlieren <?page no="345"?> 540 K Ü H N E L , Kranke Ehre, S.-188-189. 541 Ebd., S.-311-312. So gab es keinerlei Äußerungen von Zeitgenossen, die den Suizid als einen solchen deuteten oder sein Ende als angemessenen Tod für einen Landesverräter ansahen. 540 Hinzu kamen ein unehrliches Begräbnis und die Publikation dieses Vorgangs ohne Rücksicht auf das Ansehen der Familie. Auch die Äußerung von Heinrich Dietrich von Schleinitz nach seinem Suizidversuch zeigt nur, dass der Verlust an Ehre ein Motiv für seinen Selbstmord war, nicht jedoch, dass er den Suizid an sich als ehrwahrend ansah. Dies deckt sich mit dem Befund der Dissertation von Florian Kühnel, wonach dem Adel zwar unterstellt wurde, er sei so auf seine Ehre fixiert gewesen, dass er im Fall eines Ehrverlusts durch einen Suizid seine Ehre wiederherstellen wollte, alle untersuchten Beispiele jedoch darauf hindeuten, dass adelige Suizidenten mitnichten von einer Wie‐ derherstellung ihrer Ehre ausgingen und die Standesgenossen eine solche Tat als ein schändliches Ende ansahen. 541 Die Festungshaft als ehrwahrende Haftform an sich war somit nicht dazu geeignet, Suizide auszuschließen, da auch die dortigen Bedingungen mit der Einschränkung persönlicher Freiheit einhergingen und von den Gefangenen als Schande empfunden werden konnten - mit Selbstmordgedanken trugen sich zahlreiche Häftlinge. Vielmehr ist zu vermuten, dass auch hier die Angst um das Seelenheil, die Wertung als Schuldeingeständnis, die Folgen für das eigene Begräbnis und die Familie und in einigen Fällen vielleicht auch die rechtzeitige Intervention des Wachpersonals dafür sorgten, dass Suizide unter Festungsgefangenen die Ausnahme blieben. 5.2. Bewältigungsstrategien 345 <?page no="347"?> 1 „das ich mich in alles finde und was nicht zu ändern ist, und wan es auch der grausamste Todt wäre, hoffe ich standhafft zu bleiben, wan nur meine Ehre nicht gekränket wird“ (HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14606/ 6, Schreiben an Ehefrau, o. F, o. D. (vermutlich November 1771). 2 Hier im Fall des ab Oktober 1727 auf der Festung Sonnenstein inhaftierten Grafen Georg Ludwig von Oeynhausen (HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14606/ 4, Bl. 8). 6. Fazit Als sich die Tore der Festung Königstein hinter dem Obristen Auguste de L’Estocq geschlossen hatten, sah er sich mit einer Unzahl möglicher Probleme konfrontiert. Die - mehr oder weniger realistische - Drohkulisse setzte beim Verlust der Bewegungsfreiheit ein und reichte von massiven Einschränkungen des Alltagskomforts bis hin zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Es war jedoch keines dieser Dinge, die ihm die meiste Angst einjagten, sondern dass, wie eingangs zitiert, seine Ehre gekränkt werden könnte. 1 L’Estocq vertrat hier keine Einzelmeinung. Wie die vorangegangenen Kapitel gezeigt haben, spielten die Wahrung und Verletzung der eigenen Ehre eine maßgebliche Rolle dabei, wie die Häftlinge ihre Gefangenschaft erlebten und deuteten. Es greift zu kurz, dies als eine reine Befindlichkeit ohne Relevanz für den tatsächlichen Haftvollzug abzutun. Ehre war unter den frühneuzeitlichen Eliten ein hohes Gut, das auch hinter Gittern seine Bedeutung nicht einfach verlor. Selbst die Vollstrecker einer Haft, die Festungskommandanten, erhielten vor der Ankunft neuer Gefangener oftmals den Befehl, diese „mit aller honetteté“ zu traktieren. 2 Die vorliegende Untersuchung hat die Relevanz herausgestrichen, die dem Ehrbegriff bei der Ausgestaltung der Festungshaft zukam. Sie zeigt sich zunächst am Personenkreis der Inhaftierten. Dieser bemaß sich nämlich keineswegs nur am Charakter der Straftaten, die den Delinquenten auf eine Festung brachten. Die Palette der dort geahndeten Vergehen umfasste durchaus gewöhnliche Delikte wie Totschlag, Straßenraub und Diebstahl, während als eher für den Adel typische Vergehen wie Duelle in der Frühen Neuzeit als Haftgrund über‐ raschend selten auftauchen. Während Diebstahl jedoch bei der Zuchthausstrafe das am häufigsten nachweisbare Delikt war, überwiegen auf den Festungen die sogenannten Staatsverbrechen wie Veruntreuung staatlicher Gelder oder Geheimnisverrat. Diese Vergehen konnten nur durch einen höhergestellten und herrschaftsnahen Personenkreis begangen werden, jedoch gingen die in der Frühen Neuzeit nachweisbaren Haftgründe weit darüber hinaus. Die im Vergleich zu Zuchthäusern oder Festungsbaustrafe geringe Anzahl nachgewiesener Gefangener sowie der gemessen an der Gesamtbevölkerung <?page no="348"?> ausgesprochen hohe Anteil an Adeligen und sonstigen Personen aus dem Umfeld von Hof, Verwaltung und Militär erweist, dass die Festungshaft nur bei diesem privilegierten Personenkreis zur Anwendung kam, bei dem ehrwah‐ rende Elemente von zentraler Bedeutung waren. Maßgeblich war also nicht in erster Linie das Delikt an sich, sondern der Rang des Delinquenten bzw. das von dessen Familie zur Abwendung einer ehrenrührigen Strafe aufgewendete soziale Kapital. Im rechtlichen Sinne wirkten allerdings weder die Zuchthausnoch die Festungshaft infamierend, dass heißt, die Insassen waren in beiden Fällen nach der Entlassung nicht unehrlich. Die Unterbringung eines Adeligen in einem Zucht- und Armenhaus, insbesondere in der Klasse der distinguierten Armen, war indes nicht ausgeschlossen. Festungshaft ist jedoch als die standes‐ gemäße und ehrwahrendere Haftform anzusehen. Wenn man die geringen Fallzahlen bei Festungshaft mit denen bei Zuchthäu‐ sern und Festungsbau vergleicht, kann man von einer Sonderform der Freiheits‐ strafe sprechen. Diese entsprach in besonderem Maße der üblichen ungleichen Strafpraxis, nach der die Schwere der Strafe vom Rang des Delinquenten abhing. Man kann sogar so weit gehen, zu sagen, dass sich diese Haftform nicht zuletzt als eine Antwort auf das Problem entwickelte, bei Standespersonen Freiheitsentzug und Ehrwahrung miteinander in Einklang zu bringen. Auch bei den anderen auf den sächsischen Festungen nachgewiesenen For‐ men der Verwahrung spielten Rang und Ehre die entscheidende Rolle, insbeson‐ dere bei an Melancholie erkrankten Offizieren, aber auch bei dem überraschend großen Anteil an zumeist jungen Männern, die zur Besserung ihres Verhaltens zumeist auf Ansuchen ihrer Familie eine Zeit lang auf einer Festung inhaftiert waren und dort Musketierdienste ableisteten. Dieser Dienst als einfacher Soldat galt keineswegs als ehrenrührig, sondern sollte im Gegenteil dazu dienen, die durch das Verhalten der Delinquenten beschädigte Familienehre zu wahren. Die Einweisung zu Erziehungszwecken ist auch für das Zuchthaus Waldheim belegt. Stammten die Antragsteller bei den Festungen aus dem Umfeld von Hof, Verwaltung und Militär, waren es bei den Zuchthäusern Amtleute, Stadträte und Pfarrer, also in beiden Fällen Personen, die durch ihre Ämter von der Möglichkeit wussten und in der Lage waren, die dafür anfallenden Kosten zu tragen. Ein weiteres Kennzeichen der besonderen Exklusivität der Festungshaft war, dass sie nahezu ausschließlich auf kurfürstlichen Befehl erfolgen konnte. Dem Landesherrn stand damit ein Mittel zur Verfügung, in Ungnade gefallene Günstlinge und andere missliebige Personen ohne Gerichtsverfahren und ohne Angabe von Gründen auf unbestimmte Zeit im eigenen Land zu verbannen, aber auch die im Rahmen eines vor einem Militär- oder Zivilgericht anhängigen 348 6. Fazit <?page no="349"?> 3 B R E T S C H N E I D E R , Gefangene Gesellschaft, S.-211-212. Strafverfahrens verhängten Zuchthaus- oder Festungsbaustrafen gnadenhalber in eine wesentlich komfortablere und ehrwahrendere Haft auf einer Festung umzuwandeln. Landesherrliche Gnade und Ungnade konnten mit dem Instru‐ ment der Festungshaft unter Umgehung bzw. Durchbrechung der Gesetze und behördlichen Entscheidungen gleichermaßen erteilt oder entzogen werden. Ein rechtlich eindeutiger Rahmen für die Verbringung auf eine Festung existierte also nicht und sollte auch gar nicht existieren. Ebenso wenig war allgemeinverbindlich geregelt, wie die Haftdurchführung und die Ausgestaltung der Haftbedingungen auszusehen hatten. Die kurfürstliche Anweisung lautete im Regelfall, dass die Gefangenen „honett“ zu behandeln waren, jedoch ohne dass die überlieferten Anweisungen dies näher ausführten, so dass die konkrete Umsetzung bei der Festungsbesatzung lag. Diese musste sich dabei innerhalb des für jeden Gefangenen individuell festgelegten Regelwerks über dessen Versor‐ gung sowie zu gewährende Freiheiten bzw. durchzusetzende Einschränkungen bewegen. Durch dieses individualisierte Verfahren war es möglich, dass der Stand und die Art des Vergehens eines jeden Gefangenen berücksichtigt werden konnten und feine Unterschiede selbst innerhalb einer ohnehin privilegierten Gruppe nachweisbar sind. Eben dass die Differenzen aber sehr fein waren, machte den Strafvollzug an Privilegierten zu einem ständigen Drahtseilakt auf fast allen Handlungsfeldern. Zu den bei allen Gefangenen angewandten ehrwahrenden Maßnahmen zählte der Verzicht auf die in Zuchthäusern üblichen entehrenden Aufnahme‐ rituale und der als Mittel der Besserung eingesetzte Arbeitszwang. Ausnahme waren vor allem die Musketierdienste ableistenden Korrektionshäftlinge, de‐ ren Aufenthalt auf der Festung auf das Ziel der Besserung ausgerichtet war. Ebenfalls als ehrwahrend angesehen werden kann der für alle Gefangenen geltende Grundsatz, dass die Festungshaft nicht als Leibesstrafe gedacht war, wovon neben der Abwesenheit von Arbeitszwang und körperlichen Züchti‐ gungen, die kennzeichnend für die übrigen frühneuzeitlichen Freiheitsstrafen wie Zuchthaus, Schuldturm und Festungsbaustrafe sind, 3 insbesondere die äußeren Rahmenbedingungen wie Unterbringung, Versorgung und Betreuung zeugen. Neben den zahlreichen diesbezüglichen Anweisungen sprechen insbe‐ sondere die geringe Anzahl an Todesfällen und das relativ hohe Alter der Verstorbenen nach einer Haftdauer zwischen zehn und 40 Jahren für diesen Befund. Dennoch gab es bei Unterbringung und Verpflegung der Gefangenen mehr oder weniger ausgeprägte Ungleichbehandlungen, die sich auch, jedoch nicht ausschließlich, auf ständische Unterschiede zurückführen lassen. Auch 6. Fazit 349 <?page no="350"?> 4 Ebd., S.-214. die Art des Vergehens bzw. der Grad der landesherrlichen Ungnade fand bei den Haftbedingungen Berücksichtigung. Für alle Gefangenen galt, dass Wert auf beheizbare, trockene Räume gelegt wurde, damit die Gesundheit keinen Schaden nahm. Der Rang spielte bei der Wahl des Quartiers, von wenigen Ausnahmen abgesehen, eine untergeordnete Rolle, da vor allem die baulichen Gegebenheiten und die dem Gefangenen zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel zur Beheizung berücksichtigt werden mussten. Auch die Ausstattung der Zimmer hing vor allem von den finanziellen Möglichkeiten der Gefangenen oder ihrer Angehörigen ab, da diese selbst zu beschaffen war. Limitierende Faktoren waren der zur Verfügung stehende Raum und das Verbot von Gegenständen, die zu Bestechungsversuchen genutzt werden konnten. Es konnte somit kei‐ neswegs die Rede sein von den bei der Festungsbaustrafe üblichen dunklen Räumen mit spartanischer Ausstattung, Verpflegung bei Wasser und Brot und rudimentärer medizinischer Versorgung. 4 Letztere war auf den Festungen für alle Inhaftierten gewährleistet. Rangunterschiede gab es dabei insofern, als bei ausgewählten Gefangenen die Behandlung durch den Festungsarzt nicht als ausreichend galt, so dass kurfürstliche Leibärzte aus Dresden anreisten. Größere Unterschiede gab es hingegen bei der Lebensmittelversorgung. Diese war für alle Gefangenen ausreichend, jedoch waren die Regelungen uneinheitlicher und variantenreicher. Zu unterscheiden ist zwischen den Gefangenen, die sich aus Eigenmitteln verpflegen mussten und denjenigen, die auf Staatskosten zu versorgen waren. Vermögenden Gefangenen, die auf eigene Mittel angewiesen waren, standen auch in Haft Strukturen zur Verfügung, die den Bezug von Luxusgütern aus Dresden und anderen Orten ermöglichten. Auch die Verrich‐ tung niedriger Tätigkeiten wie Bettenmachen oder die Reinigung der Stuben, war hochrangigen Gefangenen nicht zumutbar, so dass die Anwesenheit von - selbst zu entlohnenden - Bediensteten oder die Abstellung von Angehörigen der Festungsbesatzung für diese Tätigkeiten trotz des organisatorischen Aufwandes selbstverständlich war. Bei den auf Staatskosten versorgten Gefangenen waren die dafür ausgesetzten Summen keineswegs einheitlich, sondern wiesen teils erhebliche Unterschiede auf. Wenig überraschend lassen sich Abhängigkeiten vom Rang nachweisen, jedoch scheint hier insbesondere die Art des Vergehens eine Rolle gespielt zu haben. Dies kam insbesondere bei Landesverrätern zur Anwendung, bei denen die Haftbedingungen vergleichsweise hart waren, während hochrangigen Gefangenen wie den beiden polnischen Prinzen Jakob und Konstantin Sobieski erhebliche Summen für Verpflegung und Bedienung zur Verfügung standen. 350 6. Fazit <?page no="351"?> Das Beispiel der polnischen Prinzen zeigt auch das Grundproblem, dass die Festungsbesatzung mit teils hochrangigen Gefangenen oder zumindest mit Standesgenossen konfrontiert war, was die Frage von Annäherungs- und Abgrenzungstendenzen innerhalb der Maßgabe einer ehrenvollen Behandlung aufwarf. Beispiele, die für eine Behandlung als Standesgenossen sprechen, sind die Erlaubnis, an der Tafel der Kommandanten essen zu dürfen, Höflichkeitsbe‐ suche oder nach der Haftentlassung nachweisbare gesellschaftliche Kontakte zwischen Bewachern und Gefangenen. Gleichzeitig mussten insbesondere die Kommandanten darauf bedacht sein, nicht durch ein zu enges Verhältnis in Korruptionsverdacht zu geraten und ihre Stellung auch im Konfliktfall zu wahren, ohne die Maßgabe der Höflichkeit zu verletzten. Konflikte entzündeten sich oftmals am Ranggefälle zwischen den Gefangenen und den einfachen Soldaten, aber auch ein zu enger Umgang durch gemeinsames Essen und Trinken konnte zu Ehrkonflikten führen. Kam es zu Beleidigungen oder anderen Regelverletzungen durch die Gefangenen, sah sich die Besatzung mit der Herausforderung konfrontiert, diese zu sanktionieren. Dies wurde dadurch erschwert, dass unter der Maßgabe einer ehrwahrenden Behandlung kaum Möglichkeiten zur Verfügung standen, und dass die trägen Entscheidungspro‐ zesse ein schnelles und konsequentes Handeln nicht beförderten. Im Gegenteil führten die Entscheidungen der vorgesetzten Dienststellen bei hochrangigen Personen, die den Beschwerde- und Supplikationsweg für sich zu nutzten verstanden, mitunter dazu, dass die Kommandanten einzelne Maßnahmen oder Aussagen rechtfertigen mussten. Vielfach hatten die Gefangenen daher lediglich Ermahnungen zu befürchten und befanden sich dadurch in einer überraschend starken Position, während Angehörige der Besatzung, die sich bestechen ließen, die volle Härte des Militärstrafrechts zu spüren bekamen. Es konnte zudem nachgewiesen werden, dass die Ehre, die auch die Festungsbesatzung für sich beanspruchte, einen so hohen Stellenwert hatte, dass die Konsequenzen nach der Beleidigung einer Wache mitunter härter ausfielen als bei einem mit Brandgefahr verbundenen Fluchtversuch. Ein wesentlicher Indikator für den einer Person zugemessenen Grad an Rang und Ehre in der Frühen Neuzeit war schließlich die Art des Begräbnisses. Üblich war zwar das ehrmindernde sogenannte stille Begräbnis, jedoch ließen sich insbesondere auf der Festung Königstein zahlreiche Hinweise auf ehrwahrende Elemente wie singende Schulkinder und Trauerzüge, bei dem die Festungsbesat‐ zung die Gemeinde ersetzte, nachweisen, so dass anzunehmen ist, dass man sich hier an dem Verfahren für auf den Festungen verstorbene Zivilisten orientiert hatte und so auch den verstorbenen Gefangenen die letzte Ehre erwies. 6. Fazit 351 <?page no="352"?> Insgesamt konnte damit anhand von Kriterien, die als Indikatoren für den einer Person beigemessenen Rang gelten können, nachgewiesen werden, dass es sich bei der Anweisung der „honetten Behandlung“ der Festungsgefangenen keineswegs um eine Leerformel handelte, sondern dass die Bewacher tatsäch‐ lich um ehrwahrende Lösungen im alltäglichen Umgang mit den Gefangenen bemüht waren. Dies ist auch und gerade dann zu beobachten, wenn solche Lösungen erheblichen Aufwand verursachten und mit anderen praktischen Anforderungen kollidierten. Unlimitiert war das Gebot der ehrwahrenden Behandlung damit keineswegs; die Grenzen verliefen nicht nur entlang des Standes und der landesherrlichen Gnade, sondern auch entlang des Ehrgefühls der Bewacher selbst, dass übergriffige Gefangene in Frage stellen konnten. Wie sehr die Ehre der Inhaftierten zu respektieren war, mussten die Bewacher im Spannungsfeld landesherrlicher Vorgaben, dem Verhalten der Gefangenen und ihren eigenen Interessen immer neu aushandeln. Daran schließt sich jedoch die Frage an, ob sich dieser Befund mit der Perspektive der Gefangenen deckt. Äußerungen, in denen sich die Gefangenen positiv über ihre Haftbedingungen äußerten, fehlen. Überliefert sind allerdings Aussagen, in denen sich Gefangene dankbar gegenüber der Festungsbesatzung über erwiesene Gefälligkeiten bezeigten. Auch die Tatsache, dass Besatzungs‐ mitglieder in Testamenten bedacht wurden, spricht dafür, dass Gefangene die Bemühungen der Besatzung anerkannten. Die Bedeutung der nicht infamieren‐ den Wirkung der Festungshaft war bei den dauerhaft auf der Festung Inhaftier‐ ten nicht stetig präsent. Überliefert sind vielmehr Äußerungen von Gefangenen, die Kontrollmaßnahmen als schikanös und die Behandlung durch die Besatzung als ehrverletzend und ihre Inhaftierung als unrechtmäßig einschätzen. Vor allem dieser Personenkreis versuchte, sich der Haft durch Flucht zu entziehen oder fiel durch häufige Beleidigungen oder auch Gewaltausbrüche gegenüber der Besatzung auf. Dies zeigt, dass trotz aller Bemühungen die Grundspannung, die sich aus der Verknüpfung von Ehre und der Möglichkeit eines freien und selbstbestimmten Lebens ergab, ungeachtet der in Haft gewährten Freiheiten wie der unverschlos‐ senen Zimmertür oder den Möglichkeiten des Spaziergangs auf dem Festungs‐ gelände, nicht aufgelöst werden konnte. Dies wurde immer dann besonders deutlich, wenn die von der Besatzung umzusetzenden Haftbedingungen auf größtmögliche Aufsicht und Kontrolle abzielten. Dies musste umso mehr auf adelige Gefangene zutreffen, zu deren Selbstbild nicht nur persönliche Freiheit, sondern auch Verfügungsgewalt über andere gehörte. Diese fanden sich in einer Situation, in der sie für selbstverständliche Dinge wie den Gottesdienstbesuch oder Korrespondenz eine Erlaubnis benötigten, sich mit erheblich beschränkten 352 6. Fazit <?page no="353"?> Wohnraum und einer geringen Anzahl an Bediensteten zufriedengeben mussten und viele den adeligen Lebensstil prägende Beschäftigungen nicht vorfanden. Die überwiegende Mehrzahl der Gefangenen suchte deswegen jedoch nicht die Dauerkonfrontation mit der Besatzung oder schmiedete Fluchtpläne, son‐ dern fand Strategien im Umgang mit der Haftsituation, bei der Ablenkung und Beschäftigung, aber auch Statuswahrung und Distinktion eine Rolle spiel‐ ten. Dazu gehörte ein möglichst großes Maß an Bewegungsfreiheit auf der Festung, Umgang mit Angehörigen des Offizierskorps, beispielsweise durch die Erlaubnis, an der Tafel des Kommandanten essen zu dürfen, oder das Erreichen einer großzügigen Korrespondenz- und Besuchsregelung, um auch persönliche Belange möglichst selbstbestimmt wahrnehmen zu können. Ein weiteres Feld war der Konsum, der am ehesten für die Verfolgung von Distinktionsstrategien geeignet war, sei es durch eine möglichst luxuriöse Zimmerausstattung oder den Bezug von ausgewählten Lebensmitteln aus Dresden. Als Resonanzboden für solch distinktives Verhalten standen dabei Teile der Festungsbesatzung zur Verfügung, so dass die Gefangenen über Ernährung und Konsumgüter ihren Rang und Status auch in der engen Welt der Festung repräsentieren konnten. Eine große Herausforderung stellte die Frage des Zeitvertreibs dar. Mangels Arbeitszwang musste der Tag möglichst sinnvoll gefüllt werden. Da die Mög‐ lichkeiten begrenzt waren, ist die Lektüre von Büchern oder Zeitungen die am häufigsten nachweisbare Tätigkeit. Entsprechend sind zahlreiche Quellenbelege über die Bedeutung dieser Tätigkeit zur Ablenkung und zur Bewältigung der Haftsituation nachweisbar. Bei der Auswahl der Bücher fiel auf, dass nicht Unterhaltung, sondern Bildung im Vordergrund stand. Bloßer Zeitvertreib und Nutzung des Gefängnisaufenthalts zur Mehrung kulturellen Kapitals konnten also auch im Einklang stehen. So heterogen die Verhaltensweisen der Festungsgefangenen auch waren: Meist lassen sie sich auf eine Ehrwahrung, wenn auch nicht immer als Haupt‐ zweck, beziehen. Mit der Verteidigung unreglementierter Räume, seien dies nun Aufenthalts- oder Handlungsräume, behaupteten die Häftlinge immer auch ihre persönliche Autonomie als unverzichtbaren Bestandteil der eigenen Ehre. Selbst extreme Handlungen wie Fluchtversuche oder Suizid sollten Grenzen zwischen der eigenen, ehrbaren Persönlichkeit und den Ansprüchen des Haftapparats markieren. Dass manche Häftlinge zu solchen Maßnahmen griffen, zeigt freilich, dass ihnen keine Kontrolle über diese Grenzen möglich war, sondern bestenfalls Teilerfolge erzielt werden konnten. Damit waren sie allerdings in der gleichen Lage wie ihre Bewacher. Der mangelhafte, wenn auch nicht gänzlich fehlende rechtliche Rahmen war geradezu darauf angelegt, Konflikte zu schüren, in 6. Fazit 353 <?page no="354"?> denen die Ansprüche der Gefangenen auf ehrenvolle Behandlung und die Kontrollbestrebungen ihrer Bewacher stets neu ausgehandelt werden mussten. Daher überrascht es nicht, wenn die Auseinandersetzungen fast nie zu einem Ende oder auch nur zu einer Klärung kamen. Dies war aber nicht allein den un‐ klaren Rahmenbedingungen geschuldet, sondern lag nicht zuletzt im Charakter des zu verhandelnden Gutes. Dieses besaßen alle Akteure, nicht nur die Gefan‐ genen, sondern auch die Angehörigen der Besatzung, die Ehrverletzungen zur Anzeige brachten oder die Ehrenhaftigkeit von Schließdiensten in Frage stellten. Selbst das Ansehen der Festung als Bollwerk kurfürstlicher Macht konnte durch einen Fluchtversuch beschädigt werden. Folgt man Pierre Bourdieu, ist Ehre ein Kapital. Dessen Besitz war eine Voraussetzung für Festungshaft. Den Betroffenen wurde Ehre zugesprochen, die durch die Wahl des Haftortes und die Art ihrer Behandlung möglichst wenig gemindert werden sollte. Dieser Befund allein erklärt aber noch nicht die häufigen Konflikte und latenten Spannungen. Diese ergaben sich zum einen aus dem Grundkonflikt zwischen Freiheit und Haft. Ihre Dynamik bezogen die ständigen Hakeleien nicht zuletzt daraus, dass die Ehre der Häftlinge stets im Raum stand, dort aber auch immer in Frage stand. Das Kapital der Ehre war gegeben, aber es war nicht unveränderlich, es konnte stets gemehrt, erhalten und eben auch vermindert werden. Es ist also nicht verwunderlich, dass Fragen des Ansehens mit Haftantritt nicht an Relevanz verloren. Ganz im Gegenteil. Ihre Infragestellung durch den Verlust der persönlichen Freiheit heizte Ehrkonflikte erst an. In Ehrenfragen also waren Festungen als Gefängnisse keine abgeschiedenen Orte, sondern belebte Bühnen im frühneuzeitlichen Kampf um Ehre und Ansehen. 354 6. Fazit <?page no="355"?> Anhang Verzeichnis der genannten Gefangenen Dieses Verzeichnis beschränkt sich auf die im Text genannten 167 von insgesamt etwa 300 Gefangenen und führt die ermittelbaren biographischen Angaben sowie Informationen zu den Haftgründen und zum Haftverlauf zusammen. Der Überlieferungslage und dem derzeitigen Forschungsstand geschuldet, sind die angeführten Informationen von höchst unterschiedlicher Tiefe und Qualität, insbesondere die Haftgründe werden häufig nur vage, teils sogar überhaupt nicht angegeben. Eine bio-bibliographische Vollständigkeit wurde nicht ange‐ strebt; Quellen- und Literaturangaben beziehen sich schwerpunktmäßig auf die Festungshaft, auf die damit zusammenhängenden Untersuchungen oder auf biographische Eckdaten. Soweit nicht anders angegeben, befinden sich die aufgeführten Archivalien im Sächsischen Staatsarchiv - Hauptstaatsarchiv Dresden. Abels, Karl Gottlieb * 1735 in Dresden, † 2.10.1775 auf der Festung Königstein Haft: 26.2.1755-29.12.1755 und 5.4.1764-2.10.1775, Königstein Als Sohn des Kriegsrats und Gouvernementssekretärs Christian Abels diente er seit 1746 als Kanonier in der Kompanie des Majors Richter und seit 1753 als Stückjunker in der Kompanie des Majors von Watzdorf beim Feldartillerie‐ bataillon. Die Korrektionshaft im Jahr 1755 geschah auf Ansuchen des Vaters wegen liederlicher Lebensart. 1756 trat Abels freiwillig in preußische Dienste. Deswegen sowie wegen seiner Beteiligung an der Beschießung Dresdens durch preußische Artillerie, wegen Fälschung von Fouragepässen und Spionage wurde er 1760 verhaftet und durch das Artilleriekriegsgericht am 14. März 1764 zum Tod durch den Strang verurteilt. Diese Strafe wurde gnadenhalber in lebenslängliche Ableistung von Musketierdiensten auf der Festung Königstein umgewandelt. Dort zog er sich 1775 bei einem Fluchtversuch einen Beinbruch zu, an dessen Folgen er ein halbes Jahr später starb. Quellen: 11263 Festungskommandantur Königstein, Nr. 248, 251, 252, 272; 11330 Kriegs‐ gerichte der Artillerieformationen bis 1867, Nr. 387; 11332 Kriegsgerichte besonderer Behörden und Formationen, Nr.-792; 11371 Genealogische Sammlung, Nr.-1. Literatur: B E Y R I C H , Chronik, S.-122; B ÜL A U , Geheime Geschichten 2, S.-269; S C HÖN I N G , Nachrichten, S.-159; V E H S E , Höfe, S.-359. <?page no="356"?> Adlerstein, Adam Philipp Ernst von * 1733, † 1779 Haft: 28.9.1765-30.8.1767, Königstein Es handelt sich um den Sohn von Adam von Adlerstein, Kommandant der Fes‐ tung Pleißenburg in Leipzig (1763 bis 1764). Adam Philipp Ernst von Adlerstein wählte ebenso wie sein Vater eine militärische Laufbahn und trat im Jahr 1746 als Fähnrich in das sächsische Infanterieregiment Königin ein. 1756 wurde er zum Sousleutnant befördert, geriet von 1756 bis 1758 in Gefangenschaft und verließ 1759 den Militärdienst. Danach war er laut Angaben seines Vaters unter anderem in dänische Dienste getreten und desertiert. Die Vermittlung eines Postens durch den General Nicolaus von Luckner scheiterte an den beginnenden Friedensverhandlungen. Vermutlich handelte es sich um die Beendigung des Siebenjährigen Kriegs im Jahr 1763. Nach dem Eintritt in ein österreichisches Kürassier-Regiment brachte ihn eine Verwundung in ein Invalidenhaus in Pest. Schließlich traf er in Leipzig ein, wo er seinem Vater weitere Kosten verursachte, so dass dieser zur Besserung seines Verhaltens die Haft auf der Festung Königstein veranlasste. Nach deren Ende wurde er nach Prag gebracht. Quellen: 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14610/ 4; 11263 Festungskommandantur Königstein, Nr.-253. Literatur: B E Y R I C H , Chronik, S.-124; B ÜL A U , Geheime Geschichten 2, S.-271; V E R L O H R E N , Stammregister, S.-107; Z E D L E R S Universal-Lexicon, Bd.-65, Sp. 546-547. Agdollo, Peter Aloysius Marquis d’ * 1736, † 27.8.1800 auf der Festung Königstein Haft: 17.9.1776-27.8.1800, Königstein Im November 1763 wurde Peter Aloysius Marquis d’Agdollo, Sohn des Kauf‐ manns und kursächsischen Residenten bei der Republik Venedig Gregorio d’Ag‐ dollo (1707-1789), als Sousleutnant mit Rittmeistercharakter bei der Schweizer Garde verpflichtet. Davor war er Sousleutnant mit Rittmeistercharakter im Kürassier-Regiment Königlicher Prinz, ab 1768 Obristleutnant und Generalad‐ jutant des Administrators Franz Xaver von Sachsen, seit 1769 Obrist bei der Schweizer Garde. Bei d’Agdollos Ehefrau soll es sich um Ludovika Amalia Lubomirska, Witwe des Feldmarschalls Friedrich August von Rutowski und Sohn Augusts des Starken, gehandelt haben, die die Verbindung geheim hielt, um ihre Stellung bei Hof zu wahren. Seine Verhaftung erfolgte am 16. Septem‐ ber 1776 in Dresden, der Transport auf die Festung Königstein einen Tag später. Über die Gründe soll der Kurfürst selbst gegenüber seinen Ministern Stillschweigen bewahrt haben. Angeblich bestand ein Zusammenhang mit den 356 Anhang <?page no="357"?> Schulden der Kurfürstinmutter Maria Antonia von Bayern, die Friedrich August gegen Abtretung ihrer Ansprüche an den Nachlass des kurbayerischen Hauses und Aushändigung von Diamanten übernehmen sollte. D’Agdollo wurde die Unterschlagung von Diamanten vorgeworfen. Der Kurfürst habe den Fall in anonymisierter Form einer auswärtigen Juristenfakultät zur Entscheidung vor‐ getragen. Deren Todesurteil sei von ihm in eine lebenslange Haft auf der Festung Königstein umgewandelt worden. Dort starb der Marquis nach knapp 14jähriger Haft. Karl von Weber hingegen vermutet den Verrat von Staatsgeheimnissen. Quellen: 10006 Oberhofmarschallamt, K 7, Nr.-4, Bl. 106 ff; 10026 Geheimes Kabinett, Loc. 1374/ 11, 1390/ 13, 3064/ 13-14; 10712 Ordenskanzlei, Nr.-145; 11241 Musterungs‐ listen, Nr.-608, Bl. 45, dort Hinweis auf Geburtsjahr; 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14513/ 1-8, 14514/ 1-8, 14515/ 1-4, Nr.-565, 566; 11263 Festungskommandantur Königstein, Nr.-280, 283, 287, 293; 11321 Generalkriegsgericht, Nr.-12843, 12844, 13787-13795; 11332 Kriegsgerichte besonderer Behörden und Formationen, Nr.-406, 739; 11371 Genealogische Sammlung, Nr.-35; 12881 Genealogica, Nr.-22. Literatur: B E Y R I C H , Chronik, S. 126; B ÖT T I G E R / F L A T H E , Geschichte des Kurstaates, S. 566- 570; B ÜL A U , Geheime Geschichten 2, S.-196-217, 489-490; G R O ẞ , Monument und Mythos, S.-39-40; G A U T S C H , Art „Agdollo“; J Ü R G A S ; Gefangene auf dem Königstein, S.-73-79; K O B U C H , Geschichte und Geschichtsschreibung; R O U S , Geheimdiplomatie, S. 640; W E B E R , Maria Antonia Walpurgis; S C H I M P F F , Leibwachen zu Roß, S. 114; V E R E I N D E U T S C H E R F R E I M A U R E R , Handbuch, S.-7-8; V E R L O H R E N , Stammregister, S.-107-108. Baldauf, Samuel * 1724 in Dresden Haft: 1.6.1755-18.8.1763, Königstein Baldauf war ein unverheirateter Seifensiedermeister aus Dresden, der auf An‐ suchen seiner Mutter Anna Dorothea, verw. Leibbarbier Stenzel, zur Korrektion unter Ableistung von Musketierdiensten auf die Festung Königstein verbracht wurde. Quellen: 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14610/ 3, 14610/ 12; 11263 Festungskomman‐ dantur Königstein, Nr.-241. Bartoszewicz, Jan Michel Haft: 9.9.1734-19.11.1735, Sonnenstein Bartoszewicz war polnischer Obrist und galt als "Parteigänger," also als Anhän‐ ger Stanislaus Leszczyńskis. Die Verhaftung erfolgte vermutlich im Zusammen‐ hang mit dem polnischen Thronfolgekrieg (1733-1738). Voraussetzung für die Haftentlassung war die Ableistung eines Treueeids. Verzeichnis der genannten Gefangenen 357 <?page no="358"?> Quellen: 10026 Geheimes Kabinett, Loc. 3517/ 7; 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14603/ 14, 14607/ 2; 11265 Festungskommandantur Sonnenstein, Nr.-50. Baudissin, Carl Ludwig von * 21.8.1756 auf Gut Knoop; † 1.3.1814 in Kiel Haft: 27.6.1787-27.12.1787, Königstein Seine Eltern waren der kursächsische General Heinrich Christoph Graf von Baudissin (1709-1786) und dessen Ehefrau Susanne Magdalena Elisabeth, geb. von Zinzendorf (1723-1785). Nach Beginn seiner militärischen Laufbahn in sächsischen Diensten und Studium stieg er bis zum Major auf (1778). Die Haftstrafe auf der Festung Königstein verbüßte er wegen eines Duells mit Todesfolge. Nach Erbschaft der Güter Lammershagen und Rantzau im Jahr 1786 trat er in dänische Dienste. In der dortigen Armee wurde er Kommandant, Vize-Gouverneur von Kopenhagen und Interims-Kommandeur der 1. Armeedi‐ vision sowie Generalleutnant und schließlich Gouverneur von Kopenhagen. Quellen: 10026 Geheimes Kabinett, Nr.-242; 11263 Festungskommandantur Königstein, Nr.-296. Literatur: A H L E F E L D , Art. „Baudissin, Wolf Heinrich von“; B E Y R I C H , Chronik, S. 127; B ÜL A U , Geheime Geschichten 2, S.-276; G O L D M A N N , Art. „Baudissin, Carl Ludwig Graf “. Beichlingen, Gottlob Adolph von * 5.7.1666; † 14.8.1713 Haft: 19.4.1703-1.2.1709, Königstein Gottlob Adolph von Beichlingen hatte eine militärische Laufbahn eingeschlagen und war Oberst eines Regiments Ritterpferde sowie Kammerherr und seit 1701 Oberfalkenmeister. Die Verhaftung auf der Marienburg in Polen erfolgte, weil er als Vertrauter und Helfer seines Bruders, des ebenfalls inhaftierten Premierministers Wolf Dietrich von Beichlingen galt. Quellen: 10024 Geheimer Rat (Geheimes Archiv), Loc. 7199/ 4; 10026 Geheimes Kabinett, Loc. 953/ 1-3, 5-6; 11248 Sächsisches Kriegsministerium, Nr.-2488; 11263 Festungs‐ kommandantur Königstein, Nr.-188. Literatur: B E Y R I C H , Chronik, S.-113; B ÜL A U , Geheime Geschichten 2, S.-259; von M I N C K ‐ W I T Z , Falken-Jagd, S.-56; R O U S , Geheimdiplomatie, S.-487-489; T A U B E , Beichlingen. 358 Anhang <?page no="359"?> Beichlingen, Wolf Dietrich von * 13.4.1665 in Zschorna bei Radeburg; † 28.9.1725 in Zschorna bei Radeburg Haft: 19.4.1703-1.2.1709, Königstein Wolf Dietrich von Beichlingen war zunächst Hof-, Justiz- und Legationsrat, der mit Erfolg die Wahl des Kurfürsten Friedrich August I. von Sachsen zum polnischen König vorbereitet hatte. Daraufhin erhielt er den Rang eines Oberstkanzlers und Reichsgrafen und konnte als Premierminister agieren. Seine Gegner am Hof stürzten ihn 1703 mit den Vorwürfen umstürzlerischer Umtriebe, Unterschlagung von Papieren und Veruntreuung staatlicher Gelder. Seine Mä‐ tresse war die in Zusammenhang mit seinem Sturz ebenfalls auf der Festung Königstein inhaftierte Louise von Rechenberg. Nach seiner Haftentlassung im Jahr 1709 begab er sich auf seine Güter. Quellen: 10024 Geheimer Rat (Geheimes Archiv), Loc. 7187/ 10-18, 7188/ 1-5, 7189/ 1-5, 7199/ 1-4, 7189/ 6, 7190/ 1-5; 10026 Geheimes Kabinett, Loc. 390/ 3-4, 953/ 1-3, 5-6; 11248 Sächsisches Kriegsministerium, Nr.-2488; 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14606/ 26; 11263 Festungskommandantur Königstein, Nr. 188; LASA, H 82 Gutsarchiv Goseck, Nr.-808. Literatur: B E Y R I C H , Chronik, S. 113; B ÖT T I G E R / F L A T H E , Geschichte des Kurstaates, S. 307f., 318, 323, 326, 403; B ÜL A U , Geheime Geschichten 2, S.-259; F L A T H E , Art. „Beichling, Wolf Graf von“; G R O ẞ , Monument und Mythos, S.-35-36; H A N T Z S C H , Hervorragende Persönlichkeiten in Dresden, S.-28; K N E S C H K E , Adels-Lexicon, S.-281; R E C H E N B E R G , Familie von Rechenberg, S. 199; R O U S , Geheimdiplomatie, S. 487-489; S C H L E C H T E , Art. „Beichling, Wolf Dietrich Graf von“; T A U B E , Beichlingen; V E H S E , Höfe, S.-199-235. Beneda de Netzky, Albert Haft: 7.9.1763-28.11.1763, Königstein Albert Beneda de Netzky stammte aus Böhmen und diente 41 Monate als Sousleutnant im Infanterie-Regiment Graf von Bellegarde d’Etremont und 88 Monate als Premierleutnant im Infanterie-Regiment v. Minckwitz. Seinen Abschied erhielt er im Jahr 1753. Die Korrektionshaft erfolgte auf Ansuchen einer Verwandten, der Gräfin Antonia von Bellegarde, aufgrund einer unstan‐ desgemäßen Heirat. Quellen: 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14610/ 4, Nr. 561; 12881 Genealogica, Nr. 262. Beneda de Netzky, Laurentius Haft: 24.5.1750-25.3.1752 und 16.6.1763-1.6.1769, Königstein Laurentius Beneda de Netzky stammte aus Böhmen und war um 1750 Leutnant à la suite des Infanterie-Regiments Graf v. Bellegarde d'Entremont. Sein Entlas‐ Verzeichnis der genannten Gefangenen 359 <?page no="360"?> sungsgesuch wurde im Jahr 1752 bewilligt. Beide Aufenthalte auf der Festung erfolgten auf Ansuchen von Verwandten zur Korrektion wegen „übler Konduite.“ Erstmals entlassen wurde er auf Ansuchen der Eltern, da sie eine Besserung annahmen. Während der zweiten Haft nutzte er die mit der Ableistung von Mus‐ ketierdiensten verbundenen Freiheiten für einen Fluchtversuch, gemeinsam mit dem Fahnenjunker Carl Leullier, der jedoch scheiterte. Die Haftentlassung erfolgte mit der Auflage, sich außer Landes zu begeben, so dass er zu Verwandten nach Prag reiste. Quellen: 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14603/ 7, 14610/ 4, 561; 11321 Generalkriegs‐ gericht, Nr.-11748; 11330 Kriegsgerichte der Artillerieformationen bis 1867, Nr.-626; 11332 Kriegsgerichte besonderer Behörden und Formationen, Nr.-176; 12881 Genea‐ logica, Nr.-262. Literatur: B E Y R I C H , Chronik, S.-121, 124; B ÜL A U , Geheime Geschichten 2, S.-267; V E H S E , Höfe, S.-357. Bishopfield, Alexander Ludwig Macphail von * 1704 in Celle, † 22.07.1758 auf der Festung Sonnenstein Haft: 12.10.1756-22.7.1758, Sonnenstein Bishopfield war Finanzier und kam 1747 nach Sachsen. Während der in dieser Zeit bestehenden Finanzkrise legte er ein Projekt zur Kreditaufnahme vor, das allerdings nicht den erwarteten Erfolg brachte. Das war jedoch nicht der Grund für seine Verhaftung im September 1756. Sie stand vielmehr in Zusammenhang mit einer zusammen mit 14 weiteren Personen verfassten Denkschrift über das Steuer- und Finanzwesen, unter denen sich auch Georg Gottlob Seyfert, Sekretär in der Geheimen Kriegskanzlei, befand. Deren Denkschrift wurde als unzulässige Einmischung in die Angelegenheiten Kursachsens gewertet. Bishopfield blieb in Haft und starb 1758 auf der Festung Sonnenstein. Der von Juli bis Oktober 1756 ebenfalls auf der Festung Sonnenstein inhaftierte Seyfert wurde zu lebenslanger Haft im Zuchthaus Leipzig verurteilt, die übrigen Beteiligten begnadigt. Quellen: 10026 Geheimes Kabinett, Loc. 1394/ 1-3, 7, 8; 10036 Finanzarchiv, Loc. 35017, Rep. 54a, Sect. 1, Nr.-0207; 11265 Festungskommandantur Sonnenstein, Nr.-55; 11332 Kriegsgerichte besonderer Behörden und Formationen, Nr.-732. Literatur: B E Y R I C H , Chronik, S.-122; B ÜL A U , Geheime Geschichten 2, S.-270; D ÖN I K E , Anonymität, S. 165-165; K O B U C H , Zensur und Aufklärung, S. 220ff.; D I E S ., Ständische Opposition in Kursachsen, S. 78-95; R O U S , Geheimdiplomatie, S. 210-211; V E H S E , Höfe, S.-359. 360 Anhang <?page no="361"?> Bissing, Theodor Erdmann Leopold von * 1768 in Großkayna Haft: 18.11.1802-7.8.1804, Königstein Als Leutnant im Kürassier-Regiment Graf v. Bellegarde d’Entremont wurde Bissing im Juni 1788 verabschiedet. Die dreijährige Gefängnisstrafe wegen Betrugs wurde gnadenhalber in Festungsarrest umgewandelt, und die vorzeitige Entlassung erfolgte gnadenhalber. 1807 wurde eine weitere halbjährige Zucht‐ hausstrafe verhängt, die wiederum in Festungshaft umgewandelt wurde, jedoch blieb Bissing nach deren Verbüßung in engem Arrest. Wegen Geisteskrankheit wurde er im November 1811 ins Armenhaus nach Waldheim überstellt, wo er sich noch im Jahr 1822 befand. Quellen: 10025 Geheimes Konsilium, Loc. 5725/ 4; 10079 Landesregierung, Loc. 11711/ 4, 12346/ 13; 11332 Kriegsgerichte besonderer Behörden und Formationen, Nr.-793, 802; 12881 Genealogica, Nr.-401, 403. Literatur: B E Y R I C H , Chronik, S.-129; G Ö P H A R D , Verzeichnis, o. F. Börner, Georg Christoph † 14.11.1748 auf der Festung Königstein Haft: 8.12.1747-14.11.1748, Königstein Börner war Fähnrich im Dragoner-Regiment v. Arnim, erhielt jedoch seinen Abschied wegen „übler Konduite“. Daher veranlasste sein Vater, der Kaufmann Börner aus Dresden, die Korrektionshaft auf der Festung Königstein unter Ableistung von Musketierdiensten. Er starb am 14. November 1748 auf der Festung an „Schlagfluss“ und wurde auf dem Garnisonsfriedhof begraben. Quellen: 11263 Festungskommandantur Königstein, Nr.-219; 11328 Kriegsgerichte der Kavallerieformationen bis 1867, Nr.-408. Bomsdorff, Christoph Gottlob Christian von Haft: 6.6.1770-18.7.1770, Königstein Von Bomsdorff war als Korporal beim Kadettenkorps tätig. Die Haft erfolgte wegen Gewalttätigkeiten gegen den Korporal von Haagk. Die Haftdauer war auf sechs Wochen angelegt, davon 14 Tage bei Wasser und Brot. Nach der Haft wurde von Bomsdorff beim Kadettenkorps entlassen und diente als einfacher Soldat beim Infanterie-Regiment Anton Prinz v. Sachsen. Quellen: 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14516/ 22; 11263 Festungskommandantur Königstein, Nr.-265. Literatur: B E Y R I C H , Chronik, S.-125; B ÜL A U , Geheime Geschichten 2, S.-272; G Ö P H A R D , Verzeichnis, o. F. Verzeichnis der genannten Gefangenen 361 <?page no="362"?> Bona, Vespasian von * 1690 in Brescia Haft: 2.10.1742-3.4.1743, Königstein Bona war Obrist in schwedischen Diensten. Seine Verhaftung in Danzig erfolgte wegen einer in Polen geplanten Konföderation gegen Russland. Quellen: 10024 Geheimer Rat (Geheimes Archiv), Loc. 7206/ 12; 10026 Geheimes Kabinett, Loc. 3517/ 11-12; 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14604/ 4; 11263 Festungskom‐ mandantur Königstein, Nr.-221; 11338 Generalfeldmarschallamt, Loc. 10967/ 6. Literatur: B E Y R I C H , Chronik, S.-120; B ÜL A U , Geheime Geschichten 2, S.-265; V E H S E , Höfe, S.-356. Bose, Christoph Dietrich von * 24.2.1664 in Unterfrankleben; † 23.11.1741 auf der Festung Pleißenburg in Leipzig Haft: 16.9.1728-19.11.1728, Pleißenburg, 19.11.1728-20.10.1734, Sonnenstein sowie 2.9.1738-23.11.1741, Pleißenburg Christoph Dietrich von Bose war Geheimer Rat sowie Herr auf Ober- und Unterfrankleben, Dörschnitz und Nickern. Er studierte im Jahr 1683 an der Universität Leipzig, ab 1685 an der Universität Tübingen. Ab etwa 1694 ist er als Geheimer Kriegsrat nachweisbar. Im selben Jahr erkrankte er an den Blattern und verlor dadurch ein Auge. Im Dezember 1693 heiratete er Charlotte Johanna von Schleinitz. 1698 wurde er Geheimer Rat, schied jedoch drei Jahre später auf eigenen Wunsch aus dem Dienst aus und trat als Reichspfennigmeister des Ober- und Niedersächsischen Kreises in den Reichsdienst. 1707 wurde er Reichshofrat. Im Jahr 1721 kehrte er als Oberaufseher der Grafschaft Mansfeld zurück in sächsische Dienste. In der Folgezeit erhielt er häufiger Verwarnungen wegen „ungebührlicher Schreibart.“ 1728 wurde er verhaftet und zunächst auf die Pleißenburg und dann auf die Festung Sonnenstein verbracht, und zwar im Zusammenhang mit einem bei dem Pfarrer Tittel, gegen den wegen aufrührerischer Schriften ermittelt wurde, aufgefundenen Brief Boses. Seine Entlassung erfolgte 1734 mit der Auflage, sich nicht ohne Erlaubnis von seinem Rittergut Frankleben zu entfernen. Da er diese Bestimmung missachtete, wurde er 1738 erneut verhaftet und auf die Festung Pleißenburg gebracht, wo er am 23. November 1741 starb und in Frankleben beigesetzt wurde. Quellen: 10024 Geheimer Rat (Geheimes Archiv), Loc. 7201/ 7, 7202/ 1-5, 7203/ 1-7, 7204/ 1-3, 7205/ 1-6, 7206/ 1, 9481/ 2, 9604/ 14, 15; 10026 Geheimes Kabinett, Loc. 362 Anhang <?page no="363"?> 972/ 5-6; 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14628/ 1-7, Nr.-550, 552-555; 11265 Festungskommandantur Sonnenstein, Nr.-49; LASA, H 71, Nr.-1406. Literatur: von B O S E , Familie von Bose, S.-153-178; von W E B E R , Aus vier Jahrhunderten, S.-219-221. Böttger, Johann Friedrich * 4.2.1682 in Schleiz, † 13.3.1719 in Dresden Haft: 21.8.1706-22.9.1707, Königstein Böttger war Erfinder des europäischen Porzellans. Zwischen 1705 und 1706 experimentierte er in einem Labor auf der Albrechtsburg. Am 4. September 1706 wurde er wegen der herannahenden schwedischen Truppen auf die Festung Königstein gebracht, damit er von diesen nicht gefangen genommen werden konnte, wo er aufgrund der Brandgefahr auf der Johann-Georgenburg jedoch keine alchimistischen Experimente durchführen konnte. Auf der Festung wurde er nur als „Herr mit den 3 Dienern“ bezeichnet. Bei den drei Dienern handelt es sich wohl um die zu Böttgers Unterstützung ausgesuchten Freiberger Bergleute Köhler, Wildenstein und Schuberth. Nach Abzug der schwedischen Truppen konnte er am 22. September 1707 nach Dresden reisen, wo er einige Tage im Schloss wohnte, bevor er in einem Labor in der Festung Dresden seine Versuche fortsetze. Am 23. September 1709 gelang die Erfindung des Hartporzellans mit Glasur. Quellen: 10026 Geheimes Kabinett, Loc. 1340/ 3-4; 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14606/ 17; 11263 Festungskommandantur Königstein, Nr.-192. Literatur: B ÖT T C H E R , Böttger; E N G E L H A R D T , J. F. Böttger; L O C K E R M A N N , Art. „Böttger, Johann Friedrich“; G R Oẞ , Monument und Mythos, S. 37, 90; R Ü C K E R T , Manufakturisten, S.-71-74. Bouzedan, Dr. Haft: 31.10.1731-4.9.1732, Sonnenstein Die Verhaftung des Arztes Dr. Bouzedan (in den Quellen auch Douzeaidans geschrieben) erfolgte in Zusammenhang mit dem ebenfalls inhaftierten soge‐ nannten Baron Chevremont, dem Verbindungen zu Stanislaus Leszczyński, einem Anwärter auf die polnische Königskrone, und ein geplantes Attentat auf den polnischen König nachgesagt wurden. Bouzedans Entlassung erfolgte, nachdem sich die Vorwürfe als haltlos erwiesen hatten. Quellen: 10024 Geheimer Rat (Geheimes Archiv), Loc. 7206/ 9, 9705/ 20-25; 10026 Ge‐ heimes Kabinett, Loc. 1392/ 4; 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14607/ 1; 11263 Festungskommandantur Königstein, Nr.-209. Verzeichnis der genannten Gefangenen 363 <?page no="364"?> Literatur: von W E B E R , Aus vier Jahrhunderten, S.-245, 250-251. Brand, Christian Friedrich von * 5.3.1665 in Gleina, † 31.7.1735 auf der Festung Sonnenstein Haft: 23.5.1715-7.10.1719 und 16.6.1720-31.7.1735, Sonnenstein Christian Friedrich von Brand war seit 1695 Hofrat in Altenburg und Geheimer Rat und Kanzler des Herzogs Moritz Wilhelm von Sachsen-Merseburg. Bei seiner Ehefrau handelte es sich um Erdmuthe Sophie von Pöllnitz, Tochter des kursächsischen Politikers Ludwig Ernst von Pöllnitz. Wegen Landesverrats, begründet durch die „Entziehung des Prinzen Moritz Wilhelm von Sachsen-Mer‐ seburg auf dessen Prinzenreise aus der Obervormundschaft des sächsischen Kurfürsten“, Missbrauchs von staatlichen Geldern und falschen Gebrauchs des Siegels seines Landesherrn wurde am 10. April 1713 ein Haftbefehl gegen ihn erlassen. Brand floh, wurde aber 1715 in Naumburg (Saale) entdeckt und inhaf‐ tiert. Er kam auf die Festung Sonnenstein. Nach seiner Entlassung im Oktober 1719 sollte er seinen Schwager Friedrich Carl von Pöllnitz dazu bewegen, sein Verhältnis mit der Herzogin Henriette Charlotte von Sachsen-Merseburg zu beenden. Da dieses durch die Schwangerschaft der Herzogin gegenstandslos geworden war, wurde er am 4. Mai 1720 in Leipzig erneut verhaftet und verblieb bis zu seinem Tod auf der Festung Sonnenstein. Quellen: 10024 Geheimer Rat (Geheimes Archiv), Loc. 7197/ 6-12, 7198/ 1-4, 6, 8-9, 10026 Geheimes Kabinett, Loc. 820/ 4-7; 10062 Amt Pirna, Nr.-3149; 11237 Geheimes Kriegsratskollegium, Loc. 10916/ 10; 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14628/ 8-9, 14629/ 1-10, Nr.-219, 522-527, 530, 531, 533-541, 543-545, 547-549, 557; 11265 Fes‐ tungskommandantur Sonnenstein, Nr. 47; 11332 Kriegsgerichte besonderer Behörden und Formationen, Nr.-337-338, 443-449; LASA, H 82 Gutsarchiv Goseck, Nr.-807. Literatur: R O U S , Geheimdiplomatie, S.-489-491; W I L D E , Ehebruch, S.-262, 271, 276, 282. Breitenbuch (Breitenbauch), Johann Heinrich von * 1753 in Petzkendorf, † 31.12.1782 in Amsterdam (? ) Haft: 14.3.1779-11.6.1780, Königstein Breitenbuch war Sousleutnant im Kürassier-Regiment v. Brenckenhoff und im Chevauxlegers-Regiment v. Sacken. Die Haft zur Korrektion unter Ableistung von Musketierdiensten erfolgte auf Ansuchen von Erdmuthe Christiane von Breitenbuch, geb. von Nostitz. 1781 trat er als Korporal in den Dienst der Holländisch-Ostindischen Kompanie und galt fortan bei seiner Familie als verschollen. 1784 erreichte sie die Nachricht, er habe auf einem holländischen Schiff ein Komplott angeführt und sei dabei umgekommen. Eine weitere Version 364 Anhang <?page no="365"?> lautete, er sei am 31. Dezember 1782 im Seeländischen Hospital in Amsterdam gestorben. Quellen: 10026 Geheimes Kabinett, Nr. 242; 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14610/ 6; 11263 Festungskommandantur Königstein, Nr.-251. Literatur: B R E I T E N B U C H / D O N A T H / D A N N E N B E R G , Familie von Breitenbuch, S.-203-204; G Ö ‐ P H A R D , Verzeichnis, o. F.; V E R L O H R E N , Stammregister, S.-151. Brincken, Otto Wilhelm von * 1754 in Sessilen Haft: 30.4.1775-9.1.1711, Königstein Brincken hatte dem Kadettenkorps angehört und war Sousleutnant im Infan‐ terie-Regiment Carl Prinz von Sachsen. Seinen Abschied erhielt er im April 1775, nachdem er während der Wachparade gegenüber dem Generalmajor Lecoq den Degen gezogen hatte. Deswegen erfolgte auch die Haft auf der Festung Königstein. Da keine Besserung seines Geisteszustands feststellbar war, erfolgte die Verlegung ins Zucht- und Armenhaus Waldheim. Quellen: 11241 Musterungslisten, Nr. 865; 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14516/ 17; 11263 Festungskommandantur Königstein, Nr.-147, 251, 277. Literatur: B E Y R I C H , Chronik, S.-126; B ÜL A U , Geheime Geschichten 2, S.-273; G Ö P H A R D , Verzeichnis, o. F. Brusewitz, Jacob Haft: 25.1.1715-6.6.1716, Stolpen Brusewitz stammte aus Stettin und stand als Leutnant in schwedischen Diensten. Verhaftet wurde er in Wittenberg, weil seine Erscheinung und sein schwe‐ discher Pass verdächtig schienen. Auch erwiesen sich Aussagen von Brusewitz als falsch. Er gab unter anderem an, seinen Onkel, einen Schuhmacher, in Weißenfels besucht zu haben, jedoch kannte der Obermeister der dortigen Schuhmacherinnung keinen Schuster namens Brusewitz. Quellen: 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14493/ 4, 14608/ 8, 14627/ 13; 11266 Festungs‐ kommandantur Stolpen, Nr.-35. Verzeichnis der genannten Gefangenen 365 <?page no="366"?> Büchner, Christian August von Haft: 12.3.1711-26.5.1711, Sonnenstein Büchner war Sohn des Oberstleutnants Christian August von Büchner auf Radensdorf und Capitain bei der Chevaliergarde. Der dreimonatige Arrest erfolgte wegen Beleidigung des Stadtrats von Zittau. Quellen: 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14516/ 24. Literatur: V E R L O H R E N , Stammregister, S.-156. Bülow, Johann Gottlieb von † 17.6.1791 Haft: 3.8.1775-25.12.1775, Königstein Bülow war seit 1762 Oberst im Kürassier-Regiment v. Brenckenhoff. Die Haft erfolgte wegen einer Duellprovokation zusammen mit Christian August Fried‐ rich von Bültzingslöwen. Das Urteil lautete auf acht Monate Haft und Verlust aller Chargen. Die vorzeitige Entlassung nach etwa fünf Monaten erfolgte gnadenhalber unter der Auflage, dass ein Aufenthalt bei Hofe oder beim Regiment untersagt war. Quellen: 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14515/ 6; 11263 Festungskommandantur Königstein, Nr.-279; 11321 Generalkriegsgericht, Nr.-11785. Literatur: B E Y R I C H , Chronik, S.-126; B ÜL A U , Geheime Geschichten 2, S.-274; G Ö P H A R D , Verzeichnis, o. F.; V E R L O H R E N , Stammregister, S.-158. Bültzingslöwen, Christian August von * 1710 in Sondershausen; † 10.5.1785 Haft: 1.8.1775-25.12.1775, Königstein Bültzingslöwen hatte eine militärische Laufbahn eingeschlagen und war 1733 Sousleutnant, 1741 Rittmeister, 1759 Major und 1765 Obristleutnant im Küras‐ sier-Regiment v. Brenckenhoff. Das Urteil wegen eines Duellvergehens lautete auf acht Monate Haft und Verlust aller Chargen. Nach der Haftentlassung war es ihm untersagt, sich beim Regiment oder bei Hofe aufzuhalten. Quellen: 11239 Konduitenlisten, Nr.-57, S.-47; 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14515/ 6; 11263 Festungskommandantur Königstein, Nr.-279; 11321 Generalkriegsge‐ richt, Nr.-11785. Literatur: B E Y R I C H , Chronik, S.-126; B ÜL A U , Geheime Geschichten 2, S.-274; G Ö P H A R D , Verzeichnis, o. F.; V E R L O H R E N , Stammregister, S.-159. 366 Anhang <?page no="367"?> Bünau, Günther von * um 1739 Haft: 1.9.1755-3.12.1755, Königstein Günther von Bünau war seit dem 24. August 1754 Kadett beim Kadettenkorps. Die Korrektionshaft unter Ableistung von Musketierdiensten erfolgte wegen „niederträchtiger Aufführung.“ Quellen: 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14610/ 12; 11263 Festungskommandantur Königstein, Nr.-240, 243; 11344 Kadettenkorps, Nr.-281. Bünau, Heinrich von Haft: 21.8.1801-15.2.1802, Königstein Heinrich von Bünau war entlassener Premierleutnant beim Kürassier-Regiment v. Zezschwitz. Die Haft erfolgte wegen einer Aufforderung zum Duell. Das Urteil nach der beim Amt Mutzschen anhängigen Untersuchung lautete auf zwei Jahre Arrest, während die Haftdauer auf der Festung unbestimmt war. Quellen: 10026 Geheimes Kabinett, Nr.-242; 11263 Festungskommandantur Königstein, Nr.-302. Burkersroda, Carl Wilhelm Erdmann von Haft: 15.2.1742-vermutlich Ende Februar 1742, Dresden Burkersroda stammte aus Merseburg und war 1730 Schüler an der Landesschule Pforta, dann Premierleutnant im Leib-Kürassier-Regiment. Er wurde jedoch am 5. Februar 1742 wegen eines Vergehens gegen die Subordination kassiert und zu zwei Jahren Festungsbaustrafe in Dresden verurteilt. Obwohl bereits eine Bestätigung des Urteils vorlag, wurde dies gnadenhalber in Arrest auf der Festung Sonnenstein umgewandelt, jedoch verstarb von Burkersroda vor der Verlegung. Quellen: 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14507/ 16. Literatur: G Ö P H A R D , Verzeichnis, o. F.; H O F F M A N N , Stammbuch, S.-216. Buttlar, Carl Adam von Haft: 7.8.1754-9.6.1755, Königstein Buttlar diente als Korporal im Infanterie-Regiment Friedrich Prinz v. Sachsen. Da die verhängten Regimentsstrafen sich als nutzlos erwiesen hatten, erfolgte die zur Korrektion angeordnete Haft unter Ableistung von Musketierdiensten. Nach der Entlassung von der Festung konnte er zu seinem Regiment zurück‐ kehren. Verzeichnis der genannten Gefangenen 367 <?page no="368"?> Quellen: 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14610/ 12; 11263 Festungskommandantur Königstein, Nr.-235. Caila, Peter Ernst l’Hermet du Haft: 29.3.1753-27.1.1754, Königstein Du Caila war Angehöriger des Infanterie-Regiments l’Hermet du Caila. Nach‐ weisbar ist er 1730 als Fähnrich und 1743 als Capitain. Seinen Abschied nahm er am 23. März 1753. Er stand vermutlich in Zusammenhang mit dem gegen ihn angestrengten Inquisitionsprozess wegen Ehebruchs und Blasphemie. Dieser wurde jedoch aus Rücksicht auf Verwandte aufgehoben. Stattdessen wurde er zur Besserung seines Verhaltens auf der Festung Königstein inhaftiert, ohne Ableistung von Musketierdiensten. Die Haftentlassung erfolgte auf Ansuchen der Mutter. Quellen: 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14611/ 1; 11371 Genealogische Sammlung, Nr.-1540. Literatur: B E Y R I C H , Chronik, S.-122; B ÜL A U , Geheime Geschichten 2, S.-269; G Ö P H A R D , Verzeichnis, o. F.; V E H S E , Höfe, S.-358. Chevremont, Baron * 1695 Haft: 31.10.1731-6.12.1732, Sonnenstein Chevremont stammte aus dem elsässischen Adelsgeschlecht von Hatsel und studierte in Straßburg und Metz. Nach einem Zerwürfnis mit seinem Vater wegen seines Lebenswandels nahm er den Namen Chevremont an. Seine Verhaftung durch sächsische Offiziere in Offenbach erfolgte, weil es Gerüchte über dessen Verbindungen zu Stanislaus Leszczyński, einem Anwärter auf die polnische Königskrone, und Mutmaßungen über ein geplantes Attentat auf den polnischen König gab. Da eine eigens eingesetzte Untersuchungskommission die Vorwürfe nicht erhärten konnte, wurde er aus der Festungshaft entlassen, nach Peterswalde an die böhmische Grenze eskortiert und des Landes verwie‐ sen. Quellen: 10024 Geheimer Rat (Geheimes Archiv), Loc. 7206/ 9, 9705/ 20-25; 10026 Ge‐ heimes Kabinett, Loc. 1392/ 4; 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14607/ 1; 11263 Festungskommandantur Königstein, Nr.-209. Literatur: R O U S , Geheimdiplomatie, S. 475; von W E B E R , Maria Antonia Walpurgis, S. 242- 254. 368 Anhang <?page no="369"?> Constantini, Angelo * 1655 in Verona, † 1729 in Verona Haft: 15.2.1702- 27.7.1708, Königstein Constantini war königlicher Kämmerer, Aufseher der Juwelen sowie Direktor und erster Schauspieler der italienischen Truppe. In letztgenannter Funktion war er für die Anwerbung italienischer und französischer Schauspieler zustän‐ dig. Die Haft erfolgte entweder, weil er gegenüber einer Mätresse des Kurfürsten über ihn gespottet hatte, oder wegen einer falschen Rechnung. Kurz nach seiner Entlassung konnte er erneut als Geheimer Kämmerer Theaterangelegenheiten wahrnehmen. Im Jahr 1719 trat er in den Ruhestand und kehrte nach Verona zurück. Da er ab 1724 jedoch keine Pension mehr erhielt, nahm er seine Tätigkeit als Schauspieler wieder auf, unter anderem in London und Paris. Ende 1729 starb er in Verona. Quellen: 10026 Geheimes Kabinett, Loc. 1078/ 4; 11248 Sächsisches Kriegsministerium, Nr. 2488; 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14606/ 18; 11263 Festungskommandantur Königstein, Nr.-186. Literatur: B E Y R I C H , Chronik, S. 113; B ÜL A U , Geheime Geschichten 2, S. 258; S C H L E G E L , Art. „Angelo Constantini“. Cosel, Anna Constantia Reichsgräfin von, geb. von Brockdorff * 17.10.1680 auf Gut Depenau, † 31.3.1765 auf der Festung Stolpen Haft: 24.12.1716-31.2.1765, Stolpen Sie war Tochter des dänischen Obristen Joachim von Brockdorf aus Holstein und der Hamburger Unternehmerstochter Anna Margaretha, geb. von Marcellis, verw. Berends. 1699 heiratete sie den Geheimen Rat Adolph Magnus von Hoym. Seit Dezember 1704 genoss sie die Aufmerksamkeit Augusts des Starken und wurde seine offizielle Maitresse en titre mit herausgehobener Position bei Hofe. Vom Kurfürsten erhielt sie kostspielige Geschenke, unter anderem das Schloss Pillnitz, und ein schriftliches Eheversprechen für den Fall des Todes seiner Ehefrau Christiane Eberhardine von Brandenburg-Bayreuth. 1706 wurde ihre Ehe mit Hoym geschieden, auch wurde sie in dem Jahr auf Betreiben Augusts des Starken zur Reichsgräfin von Cosel erhoben. Als sich der Kurfürst von ihr abwandte und eine gütliche Einigung, die die Aushändigung des Eheverspre‐ chens beinhalten sollte, scheiterte, reiste sie im Dezember 1715 nach Berlin und schließlich nach Halle. Als Gegenleistung für ein mit Preußen geschlossenes Abkommen über die Auslieferung preußischer Deserteure wurde sie in Halle verhaftet und über Leipzig und Nossen auf die Festung Stolpen transportiert. Dort starb sie im Jahr 1765 im Alter von 84 Jahren. Verzeichnis der genannten Gefangenen 369 <?page no="370"?> Quellen (Auswahl): 10025 Geheimes Konsilium, Loc. 5559/ 1; 10026 Geheimes Kabinett, Loc. 776/ 8, 30290/ 1; 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14493/ 11-14, 14494/ 1-11, 14495/ 1-9, 14496/ 1-8, 14502/ 1-4, 14503/ 9, 14616/ 5, 7, 13, 23; 11266 Festungskomman‐ dantur Stolpen, Nr.-17, 38; 11269 Hauptzeughaus, Loc. 14574/ 18. Literatur: B ÜL A U , Geheime Geschichten 2, S.-291-309; F E L L M A N N , Mätressen, S.-45-73; F L A T H E , Art. „Brockdorff, Anna Constanze von“; G A I T Z S C H , Anna von Cosel; D E R S ., Begräbnis der Gräfin Cosel; D E R S ., Cosel-Bibel; D E R S ., Gräfin Cosel; D E R S ., Lebenslang verbannt; D E R S ., Quellenkundliche Materialsammlung; D E R S ., Testamentarische Ver‐ fügung; H O F F M A N N , Constantia von Cosel; K U S T E R , Aufstieg und Fall, S.-125; R ÖH R I G , Mätressen und Favoriten, S.-80-82; W I L S D O R F , Gräfin Cosel; Z E D L E R S Universal-Lexi‐ con, Bd.-15, Sp. 1569-1570. Coudray, George Philipp * 1750 Haft: 10.1.1772-21.4.1772, Königstein Coudray war Angehöriger des kursächsischen Artilleriekorps. Die Korrekt‐ ionshaft unter Ableistung von Musketierdiensten erfolgte auf Ansuchen der Mutter, Witwe des Hoftapezierers Coudray. Er entzog sich der Haft durch eine erfolgreiche Flucht. Quellen: 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14610/ 5; 11263 Festungskommandantur Königstein, Nr.-251, 268. Croix, la Haft: 14.1.1718-5.9.1726, Sonnenstein La Croix wird als Capitain bezeichnet. Weder Vorname noch Haftgründe gehen aus den vorliegenden Quellen hervor. Quellen: 11237 Geheimes Kriegsratskollegium, Loc. 10922/ 11; 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14603/ 32; 11265 Festungskommandantur Sonnenstein, Nr. 46, 47; 12881 Genealogica, Nr.-1108. Damitz, Georg Heinrich von Haft: 23.7.1740-24.12.1740, Königstein Georg Heinrich von Damitz war Korporal beim Infanterie-Regiment v. Römer. Die zu erwartende Strafe wegen gewaltsamer Werbung von Rekruten wurde auf Ansuchen des Vaters gnadenhalber zu sechs Monaten Dienst als einfacher Soldat auf der Festung Königstein gemildert. Die Entlassung erfolgte bereits nach fünf Monaten wegen Krankheit. 370 Anhang <?page no="371"?> Quellen: 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14611/ 13; 11263 Festungskommandantur Königstein, Nr.-219. Desseault, Abbé Haft: 27.9.1733-11.12.1733, Sonnenstein Desseault befand sich vermutlich wegen Spionage auf dem Sonnenstein. Seine Entlassung erfolgte nach Ableistung eines Urfehdeeids und war mit einer Landesverweisung verbunden. Quellen: 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14503/ 9, 14603/ 14, 14607/ 12; 11265 Fes‐ tungskommandantur Sonnenstein, Nr.-38. Literatur: R O U S , Geheimdiplomatie, S.-475-476. Drandorf, Anna Margaretha von, geb. Götze Haft: Königstein Es handelt sich um die Tante des Vizekanzlers Dr. Georg Gottlieb Ritter. Überliefert ist lediglich der Befehl vom 26.5.1702, sie wegen ihres Lebenswandels auf die Festung Königstein zu bringen. Unklar bleibt, ob sie die Haft auf der Festung Königstein tatsächlich angetreten hat. Sie war auch eine Zeitlang im Zuchthaus Waldheim untergebracht. Im April 1722 erging ein Befehl, sie erneut zu verhaften, weil sie 2000 Taler Schulden gemacht und Diebstähle begangen hatte. Ebenfalls nachweisbar ist ein gegen sie geführter Prozess wegen Hexerei vor dem Amt Dresden im Jahr 1695, weil sie in Ermittlungen wegen des Tods des Kurfürsten verwickelt war. Quellen: 10026 Geheimes Kabinett, Loc. 1078/ 4; 11237 Geheimes Kriegsratskollegium, Loc. 10920/ 9. Literatur: B ÜL A U , Geheime Geschichten 3, S. 39ff; V E H S E , Höfe, S. 141f.; W I L D E , Zauberei- und Hexenprozesse, S.-491. Eberstein, Karl Friedrich von * 17.1.1734 in Schernhügel bei Weißenfels, † 28.1.1803 in Karlsbad Haft: 3.1.1796-3.7.1796, Königstein Karl Friedrich von Eberstein war bis 1796 Geheimer Rat im Herzogtum Sach‐ sen-Meiningen, Kavalleriehauptmann und Besitzer der Rittergüter Gehofen und Zerbitz. Er leistete 24 Jahre Militärdienst und wurde als Capitain beim Chevaulegersregiment Kurland verabschiedet, weil er 1778 im Bayerischen Erbfolgekrieg wegen Befehlsüberschreitung in die Gefangenschaft kaiserlicher Husaren geraten war. Aufgrund einer beim Amt Eisleben anhängigen Unter‐ suchung wurde er wegen Bedrohung eines Gerichtsdieners und eines in die Verzeichnis der genannten Gefangenen 371 <?page no="372"?> Richtung von dessen Ehefrau abgegebenen Schusses zu vier Jahren Zuchthaus verurteilt. Die Umwandlung zu einem Strafarrest unbestimmter Dauer auf der Festung Königstein, der später auf sechs Monate begrenzt wurde, erfolgte gnadenhalber. Quellen: 10026 Geheimes Kabinett, Nr. 242; 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14605/ 4; 11263 Festungskommandantur Königstein, Nr.-300. Literatur: B E Y R I C H , Chronik, S. 129; B ÜL A U , Geheime Geschichten 2, S. 279; von E B E R S T E I N , Stammreihe, Tafel VIII und S.-88-89. Eckhardt, Johann Friedrich von Haft: 14.5.1707-17.7.1708, Sonnenstein und 17.7.1708-12.8.1709, Königstein Johann Friedrich von Eckhardt war Geheimer Rat und zusammen mit Georg Ernst von Pfingsten und Anton Albrecht von Imhoff einer der sächsischen Parlamentarier, die nach der militärischen Niederlage in der Schlacht bei Fraustadt und der Besetzung Sachsens durch schwedische Truppen mit dem schwedischen König Karl XII. den Altranstädter Frieden aushandeln mussten. Allerdings hatten sie dabei keinerlei Verhandlungsspielraum, vielmehr diktierte der schwedische König die Bedingungen. Darunter war auch der Verzicht des sächsischen Kurfürsten auf die polnische Königskrone, was eine besondere Demütigung darstellte, und die Auslieferung schwedischer Überläufer, insbe‐ sondere des ebenfalls auf der Festung Königstein inhaftierten Johann Reinhold von Patkul. Eckhardt wurde aufgrund des Friedensvertrags wegen Hochverrats verhaftet, jedoch bereits im Jahr 1709 wieder entlassen. Quellen: 11248 Sächsisches Kriegsministerium, Nr. 2488; 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14609/ 1-4, 14610/ 15, Nr. 521; 11265 Festungskommandantur Sonnenstein, Nr. 35, 37. Literatur: B ÜL A U , Geheime Geschichten 2, S.-261; R O U S , Geheimdiplomatie, S.-457-464. Enslin Haft: 1.12.1731-26.2.1732, Dresden Enslin wird als Oberst bezeichnet. Ein Vorname geht aus den Quellen nicht hervor. Die Haft erfolgte wegen gewaltsamer Werbung. Quellen: 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14507/ 31. 372 Anhang <?page no="373"?> Erfurth, Johann Benjamin * 1725; † 14.6.1778 auf der Festung Königstein Haft: 2.8.1763-14.6.1778, Königstein Erfurth war ein Goldschmied aus Dresden, der Informationen seines Schwagers, des Kabinettsekretärs Friedrich Wilhelm Menzel, an den preußischen Gesandten in Dresden weitergegeben hatte. Dafür wurde auf seiner Flucht in Prag verhaftet und wegen Landesverrats zu lebenslanger Festungshaft verurteilt. Quellen: 10024 Geheimer Rat (Geheimes Archiv), Loc. 9567/ 4; 10036 Finanzarchiv, Loc. 35016, Rep. 54a, Sect. 1, Nr.-0119; 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14510/ 10, Nr.-578; 11332 Kriegsgerichte besonderer Behörden und Formationen, Nr.-790; 11263 Festungskommandantur Königstein, Nr.-251. Literatur: B E Y R I C H , Chronik, S.-124; G R O ẞ , Monument und Mythos, S.-39, 91; R O U S , Geheimdiplomatie, S.-60, 216, 581. Estocq, Auguste de L’ * 13.4.1715 in Hannover, † 23.4.1790 in Berlin Haft: 5.11.1771-30.11.1772 und 8.12.1779-17.7.1789, Königstein Auguste de L’Estocq war Obrist und Gouvernementsadjutant. Ursächlich für die Haft war eine Beleidigung der Ehefrau seines Vorgesetzten, des Gouverneurs Heinrich Christoph Graf von Baudissin, und die Ausstellung von doppelten Quittungen. Die Haftentlassung erfolgte unter der Auflage, sich nicht ohne Erlaubnis aus Barby zu entfernen. Später wurde ihm Zwickau als Aufenthaltsort zugewiesen. Von dort begab er sich wegen einer Erbschaftsangelegenheit ohne Erlaubnis nach Königsberg, worauf eine weitere Haft auf der Festung Königstein wegen Verstößen gegen Entlassungsauflagen erfolgte. Verheiratet war er mit Charlotte Louise Sophie, geb. von Niesemeuschel. Quellen: 10026 Geheimes Kabinett, Loc. 1385/ 6; 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14603/ 33, 14609/ 5-7, 14610/ 1, 8, 14619/ 3, Nr.-564; 11263 Festungskommandantur Königstein, Nr.-269, 270, 290; 11321 Generalkriegsgericht, Nr.-11750, 11751, 11914; 11332 Kriegsgerichte besonderer Behörden und Formationen, Nr.-226, 252. Literatur: B E Y R I C H , Chronik, S.-125; B ÜL A U , Geheime Geschichten 2, S.-272-273; S E H L K E , Boizenburg, S.-279. Feral, Carl Gotthelf ô Haft: unbekannt Carl Gotthelf ô Feral war zwei Jahre lang Auditeur beim Kürassier-Regiment de Maffée gewesen, hatte dann ohne Wissen der Familie seinen Abschied eingereicht und zeigte sich mit einer „unbekannten leichten Weibespersohn“ Verzeichnis der genannten Gefangenen 373 <?page no="374"?> in Dresden-Friedrichstadt. Daher suchte die Familie zur Besserung seines Verhaltens um Aufnahme auf der Festung Königstein unter Ableistung von Musketierdiensten an. Nachgewiesen werden konnte jedoch nur das Gesuch aus dem Jahr 1745, so dass unbekannt ist, ob er tatsächlich auf die Festung gebracht wurde. Quellen: 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14611/ 13. Feral, Johann Friedrich August ô Haft: 25.5.1776-16.11.1779, Königstein Die Haft erfolgte auf Ansuchen des Vaters, des Sekretärs bei der Hof- und Justizkanzlei Johann Augusts ô Feral, unter Ableistung von Musketierdiensten, um seiner „Ausschweiffungen Einhalt zu thun“, da er bisher ergebnislos in Freiberg und Leipzig studiert hatte. Auf der Festung wurde ihm gutes Verhalten bescheinigt. Die Entlassung erfolgte nach dem Tod des Vaters. Quellen: 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14610/ 6; 11263 Festungskommandantur Königstein, Nr.-251, 281, 288. Literatur: E R L E R , Matrikel, S.-85. Fischer, Christian Gottlieb * 22.10.1753 Haft: 20.10.1775-1.10.1777, Königstein Die Haft des Sohns des Papiermachers Johann Gottfried Fischer in Hütten erfolgte unter Ableistung von Musketierdiensten zur Korrektion des ausschwei‐ fenden Lebensstils. Nach einem bewilligten Urlaub kehrte er nicht auf die Festung zurück. Als Fischer im Jahr 1787 in Königstein um das Bürger- und Meisterrecht ansuchte, zog der Stadtrat Erkundigungen wegen der verbüßten Korrektionshaft ein. Quellen: 11263 Festungskommandantur Königstein, Nr.-276. Fölkersam, Christoph Reinhard von Haft: 7.8.1754-9.6.1755, Königstein Christoph Reinhard von Fölkersam war Korporal im Infanterie-Regiment Fried‐ rich August Prinz von Sachsen. Da alle Regimentsstrafen keine Besserung seines Verhaltens gebracht hatten, erfolgte die Korrektionshaft unter Ableistung von Musketierdiensten auf der Festung Königstein. Danach konnte er zu seinem Regiment zurückkehren. Quellen: 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14610/ 12; 11263 Festungskommandantur Königstein, Nr.-235. 374 Anhang <?page no="375"?> Fricke, Johann August Heinrich von * 1763, † 28.09.1800 Haft: 7.12.1792-24.9.1793, Königstein Johann August Heinrich von Fricke war Sousleutnant im Kürassier-Regiment Friedrich Heinrich Eugen Fürst von Anhalt-Dessau. Das kriegsgerichtliche Urteil lautete auf vier Jahre Haft, davon ein halbes Jahr bei Wasser und Brot, wegen Tätlichkeiten gegen den schwarzburg-sondershausischen Kanzler Heinrich Ferdinand Christian Freiherr von Lyncker (1728-1811). Das Haftende erfolgte gnadenhalber, auch auf Fürbitte des Freiherrn von Lyncker. Danach wurde er jedoch aus dem Militärdienst entlassen. Quellen: 11263 Festungskommandantur Königstein, Nr.-299. Literatur: B E Y R I C H , Chronik, S. 128-129; B ÜL A U , Geheime Geschichten 2, S. 278; G Ö P H A R D , Verzeichnis, o. F. Friesen, von Haft: 7.3.1713-31.3.1716, Sonnenstein Von Friesen war Kammerjunker. Der Arrest zur Korrektion seines Verhaltens erfolgte auf Weisung von dessen Vetter, des Geheimen Rats und Kanzlers Otto Heinrich von Friesen. Quellen: 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14516/ 28; 11265 Festungskommandantur Sonnenstein, Nr.-45. Fritzsche, Philipp Kaspar * 1724 in Leipzig Haft: 23.12.1748-1.9.1749, Königstein Fritzsche war Kornett beim Kürassier-Regiment Graf Vitzthum v. Eckstädt. Verurteilt wurde er zu einer zweijährigen Haftstrafe wegen Tötung des Hofla‐ kaien Böhme im Rausch in Leipzig. Diese wurde gnadenhalber in Ableistung von Musketierdiensten auf der Festung Königstein umgewandelt. Mit der Haftentlassung war auch die Entlassung aus dem Militärdienst verbunden. Quellen: 11254 Gouvernement Dresden, Nr.-572; 11263 Festungskommandantur König‐ stein, Nr.-219. Literatur: B E Y R I C H , Chronik, S.-120; B ÜL A U , Geheime Geschichten 2, S.-266; G Ö P H A R D , Verzeichnis, o. F.; V E H S E , Höfe, S.-357. Verzeichnis der genannten Gefangenen 375 <?page no="376"?> Glogouski, Mauritius Casimir Haft: bis zum 19.12.1706, Stolpen Glogouski wird in den Quellen als Starost bezeichnet und wurde im Zusam‐ menhang der Ereignisse um die polnische Königswahl zusammen mit anderen Polen auf der Festung Stolpen inhaftiert. Nach der Entlassung, die mit der erzwungenen Ableistung eines Urfehdeeids verbunden war, kehrte er über Bautzen nach Polen zurück. Quellen: 11266 Festungskommandantur Stolpen, Nr.-32. Gößnitz, Wolf Gottlieb von * 1.10.1716 in Ingelsburg, † 4.3.1786 in Rautengrün Haft: 21.7.1742-18.1.1743, Königstein Die Korrektionshaft unter Ableistung von Musketierdiensten erfolgte vermut‐ lich wegen der unstandesgemäßen Heirat mit einer Dienstmagd. Beide wurden in Plauen verhaftet, worauf Gößnitz als Musketier in die Garnison der Fes‐ tung Königstein aufgenommen wurde und dort mit seiner Ehefrau lebte. Der Festungskommandant meldete Anfang des Jahres 1743 jedoch, dass Gößnitz aus gesundheitlichen Gründen dienstuntauglich war, worauf die Entlassung erfolgte. Quellen: 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14611/ 13. Literatur: G O T H A I S C H E S Genealogisches Taschenbuch, S.-268. Gouvest, Jean-Henri Maubert de * 20.11.1721 in Rouen, † 21.11.1767 in Altona Haft: 31.7.1747-20.3.1752, Königstein Gouvest war wohl Sohn eines Lebensmittelhändlers. Im Jahr trat er 1740 in den Kapuzinerorden ein, verließ diesen jedoch vier Jahre später und kam 1745 nach Sachsen. Dort diente er zunächst als Artillerieoffizier und stand dann als Erzie‐ her im Dienst des Feldmarschalls Friedrich August Rutowski. Er versuchte, eine publizistische Karriere einzuschlagen und wurde wegen einer ungebührlichen Äußerung inhaftiert. Die Haftentlassung erfolgte auf päpstliches Ansuchen mit der Auflage, nach einer Beichte in Rom in den Kapuzinerorden zurückzukehren. Gouvest kam diesem Befehl jedoch nicht nach, sondern setzte seine schriftstel‐ lerische Karriere fort und lebte in verschiedenen europäischen Ländern, wo ihm seine Tätigkeit jedoch weitere Haftstrafen eintrug. Quellen: 10026 Geheimes Kabinett, Loc. 589/ 53; 10036 Finanzarchiv, Loc. 35017, Rep. 54a, Sect. 1, Nr.-0209; 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14606/ 13; 11263 Festungskom‐ mandantur Königstein, Nr.-227. 376 Anhang <?page no="377"?> Literatur: B E Y R I C H , Chronik, S. 120; B ÜL A U , Geheime Geschichten 2, S. 265-266; L A L A N N E , Dictionnaire historique, S.-1245; V E H S E , Höfe, S.-357; V E R C R U Y S S E , Art. „Maubert de Gouvest“. Gozza, Maria Anna Haft: 26.1.1777-28.1.1777, Königstein Sie war die angebliche Ehefrau oder Geliebte des ebenfalls auf der Festung Königstein inhaftierten Kammerzahlmeisters und Legationsrats Franz Xaver Hewald. Beide Inhaftierungen standen wohl in Zusammenhang mit der Affäre um die von Peter Aloysius Marquis d’Agdollo unterschlagenen Diamanten. Quellen: 11263 Festungskommandantur Königstein, Nr.-282. Literatur: B E Y R I C H , Chronik, S.-126; B ÜL A U , Geheime Geschichten 2, S.-196-217. Grawert, Carl Friedrich Haft: 25.6.1735-21.9.1736, Dresden Grawert war Fähnrich im Infanterie-Regiment v. Unruh. Er wurde wegen eines Duells zu einer achtjährigen Gefängnisstrafe verurteilt, die er auf der Festung Dresden verbüßte. Mit der vorzeitigen Entlassung von der Festung nahm er auch Abschied vom Militärdienst. Quellen: 11254 Gouvernement Dresden, Nr.-559. Literatur: G Ö P H A R D , Verzeichnis, o. F. Grellmann, Heinrich Gotthold Haft: 22.5.1752-30.9.1752, Königstein Die Korrektionshaft ohne Ableistung von Musketierdiensten erfolgte auf An‐ suchen des Vaters Johann Balthasar Grellmann. Dieser war Steuereinnehmer in Altenburg. Quellen: 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14611/ 1; 11263 Festungskommandantur Königstein, Nr.-222. Günther, Ignatius * 1744 in Prag Haft: 23.7.1764-30.3.1765, Königstein Ignatius Günther war Stubenheizeradjunkt beim kursächsischen Hof. Die Ab‐ leistung von Musketierdiensten zur Korrektion erfolgte auf Ansuchen der Kurfürstin „aus bewegenden Ursachen.“ Verzeichnis der genannten Gefangenen 377 <?page no="378"?> Quellen: 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14610/ 4; 11332 Kriegsgerichte besonderer Behörden und Formationen, Nr.-176; 11263 Festungskommandantur Königstein, Nr.-222, 251. Hahn, Wolf Gottfried von * 1712 in Grüningen Haft: 1.9.1738-1.11.1738, Dresden Hahn ist 1733 als Fähnrich im 2. Regiment Garde zu Fuß nachweisbar. Wegen Hausfriedensbruchs und Misshandlung des Bürgermeisters Trierenberg und des Syndikus Rademacher in Forst wurde er durch ein kriegsgerichtliches Urteil zu einer siebenjährigen Gefängnisstrafe verurteilt. Gnadenhalber konnte er diese auf der Festung Dresden verbüßen. Mit der vorzeitigen Haftentlassung war die Entlassung aus dem Militärdienst verbunden. Quellen: 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14507/ 10. Literatur: G Ö P H A R D , Verzeichnis, o. F. Happen Haft: ca. Juni-Juli 1728, Pleißenburg Happen war ehemaliger preußischer Kriegsrat. Er verbrachte nur eine kurze, nicht näher bestimmbare Haft auf der Festung Pleißenburg und wurde um den 30. Juli 1728 ins Armenhaus Waldheim eingewiesen. Quellen: 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14608/ 9. Hausius, Johann Friedrich Haft: 3.1.1767-7.8.1768, Königstein Johann Friedrich Hausius war kursächsischer Kammer- und Bergrat, ihm unter‐ stand die Aufsicht über die Akzis-Überschuss-Kasse und er war Privatsekretär des Grafen Heinrich von Brühl. Seine Verhaftung stand in Zusammenhang mit dem Prozess gegen Carl Heinrich von Heinecken. Das Urteil der Juristenfakultät Leipzig lautete auf zehn Jahre Haft wegen Verrats, Untreue, Annahme unrecht‐ mäßiger Geschenke und Pflichtvergessenheit, das gnadenhalber in Festungshaft umgewandelt wurde. Die Entlassung erfolgte vorzeitig gegen eine Zahlung von 15.000 Talern. Quellen: 10026 Geheimes Kabinett, Loc. 1401/ 1-6; 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14516/ 18; 11263 Festungskommandantur Königstein, Nr.-251, 259; 11332 Kriegsge‐ richte besonderer Behörden und Formationen, Nr.-452. Literatur: B E Y R I C H , Chronik, S. 124; B ÜL A U , Geheime Geschichten 2, S. 271-272; L E H M A N N , Prozess, S.-291ff. 378 Anhang <?page no="379"?> Haxthausen, Christian August von Haft: 5.8.1715-24.1.1722, Stolpen Die Haft erfolgte auf Ansuchen des Bruders Georg Ludwig von Haxthausen auf Putzkau wegen seines Geisteszustands. Unter anderem gab der Bruder an, Christian August sei gewalttätig geworden und habe ihn gewürgt. Da das Gesuch bewilligt wurde, erfolgte der Transport vom Rittergut Putzkau auf die Festung Königstein durch ein Militärkommando. Quellen: 10025 Geheimes Konsilium, Loc. 5540/ 3; 11254 Gouvernement Dresden, Loc.14493/ 2; 11266 Festungskommandantur Stolpen, Nr.-36. Heerwagen, Johann August * 1729 in Dresden Haft: 20.12.1750-16.8.1751, Königstein, 22.5.1755-2.9.1756, Sonnenstein und 22.5.1755-2.9.1756, Königstein Johann August Heerwagen ist 1742 als Schüler an der Landesschule Meißen nachweisbar. Seit 1748 war er Stückjunker beim Feldartilleriekorps und hatte im April 1750 bereits seit sechseinhalb Jahren Militärdienst geleistet. Die erste Haft erfolgte wegen übler Konduite und Gotteslästerung. Die ersten Monate sollte er bei Wasser und Brot und geschlossen verbringen und danach Musketierdienste leisten. Auch die beiden anderen Aufenthalte auf der Festung sollten der Besserung seiner „incorrigiblen Lebensart“ dienen. Er soll in Ungarn gestorben sein. Quellen: 11241 Musterungslisten, Nr.-473; 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14511/ 5, 14603/ 2, 14610/ 12; 11263 Festungskommandantur Königstein, Nr.-229, 239. Literatur: B E Y R I C H , Chronik, S. 122, 123; B ÜL A U , Geheime Geschichten 2, S. 267; G Ö P H A R D , Verzeichnis, o. F.; K R E Y S S I G , Afraner-Album, S.-283; V E H S E , Höfe, S.-357. Heil, Friedrich Heinrich Haft: 1637-1639, Königstein Heil war wegen versehentlicher Tötung eines Majors beim Präsentieren des Degens zum Tode verurteil worden. Diese Strafe wurde umgewandelt in einen fünfjährigen Dienst als Soldat auf der Festung Königstein. Quellen: 11263 Festungskommandantur Königstein, Nr.-182. Verzeichnis der genannten Gefangenen 379 <?page no="380"?> Hentzschel, Johann Haft: 30.9.1748-21.1.1749, Königstein Franz Joseph von Hofmann auf Rammenau hatte seinen Untertanen Johann Hentzschel wegen seines Lebenswandels auf den Festungsbau in Dresden bringen lassen und suchte an, ihn zur weiteren Verbesserung seines Verhaltens auf der Festung Königstein als Soldat zu beschäftigen. Hofmann erklärte sich auch bereit, für dessen Verpflegung auf der Festung aufzukommen, bis er auf eine reguläre Musketierstelle rücken konnte und Sold erhielt. Der Festungskom‐ mandant sprach sich jedoch dagegen aus, weil Hentzschel durch Trunksucht und Widersetzlichkeit auffiel und schließlich einen Fluchtversuch unternahm, der an einer zu kurzen Leine scheiterte. Schließlich wurde er zurück auf den Festungsbau gebracht. Quellen: 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14605/ 13; 11263 Festungskommandantur Königstein, Nr.-219. Hertzer, Christian Friedrich, gen. Variani * um 1728 Haft: 8.9.1767-21.5.1770, Königstein Hertzer war Sousdirektor der klevischen Lotterie. Die Haft auf der Festung Königstein wegen Spionage für Preußen erfolgte unter dem Decknamen „Vari‐ ani.“ Entlassen wurde er nach Ableistung eines Urfehdeeids unter der Auflage, Sachsen nicht mehr zu betreten. Quellen: 10025 Geheimes Konsilium, Loc. 5681/ 8; 10026 Geheimes Kabinett, Loc. 1406/ 7, 11; 10036 Finanzarchiv, Loc. 35016, Rep. 54a, Sect. 1, Nr.-0117; 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14606/ 15, Nr.-562; 11263 Festungskommandantur Königstein, Nr.-251, 360. Literatur: B E Y R I C H , Chronik, S.-124; B ÜL A U , Geheime Geschichten 2, S.-271; R O U S , Geheimdiplomatie, S.-217, 611-617. Heintze, Johann Georg * 1707 in Dresden Haft: 25.1.1748-26.4.1750, Königstein Heintze hatte im Jahr 1720 eine Ausbildung als Maler an der Porzellanmanufak‐ tur Meißen begonnen. Ab 1740 bildete er andere Lehrburschen im Zeichnen aus und wurde 1744 Oberaufseher der Malerstube, obwohl er wegen des Verdachts auf Hausmalerei verwarnt worden war. Durch Beschluss des Grafen Heinrich von Brühl vom 16. Januar 1748 wurde er wegen übler Aufführung verhaftet. Außerdem sollte durch diesen Schritt verhindert werden, dass er sich ins 380 Anhang <?page no="381"?> Ausland absetzte. Diese Maßnahme sollte auch als Warnung für die anderen Maler dienen. Auf der Festung Königstein musste er für seinen Unterhalt weiter Porzellan bemalen. Von dort gelang ihm zusammen mit dem ebenfalls inhaftier‐ ten Porzellanmaler Johann Gottlieb Mehlhorn am 26. April 1750 die Flucht. Beide reisten über Prag, wo sie verhaftet wurden, aber erneut fliehen konnten, nach Breslau. Von dort aus erbaten sie Generalpardon, um zur Manufaktur zurückkehren zu können. Dieses wurde gewährt, erreichte sie jedoch nicht vor ihrer Weiterreise nach Berlin. Quellen: 10025 Geheimes Konsilium, Loc. 5627/ 6; 11263 Festungskommandantur König‐ stein, Nr.-228. Literatur: B ÜL A U , Geheime Geschichten 2, S.-266; L Ü B K E , Johann Gottlieb Mehlhorn; R Ü C K E R T , Manufakturisten, S.-155-156; V E H S E , Höfe, S.-357. Hewald, Franz Xaver Haft: 26.1.1777-9.3.1778, Königstein Franz Xaver Hewald war Legationsrat sowie Sekretär und Kammerzahlmeis‐ ter der verwitweten Kurfürstin Maria Antonia, geb. Prinzessin von Bayern. Ebenfalls inhaftiert war seine angebliche Ehefrau oder Geliebte Maria Anna Gozza. Beide Inhaftierungen standen wohl in Zusammenhang mit der Affäre um die von Peter Aloysius Marquis d’Agdollo unterschlagenen Diamanten. Im Jahr 1783 veröffentlichte er eine Denkschrift wegen Errichtung einer auf Aktien basierenden Gesellschaft für den Handel mit den Vereinigten Staaten von Amerika. Quellen: 11263 Festungskommandantur Königstein, Nr.-251, 282. Literatur: B E Y R I C H , Chronik, S. 126; B ÜL A U , Geheime Geschichten 2, S. 196-217, 489-490; R E I N H O L D , Bankhaus Frege, S. 100-101; von W E B E R , Maria Antonia Walpurigs, S. 143ff. Hohberg, Friedrich Gottlob von, gen. Lenz * 5.11.1749 in Zopten am Bober Haft: 10.8.1772-27.9.1773, Königstein Die Haft unter Ableistung von Musketierdiensten erfolgte zur Korrektion wegen Ausschweifungen unter dem Namen „Lenz“, weil er "von sehr guter Familie" stammte. Quellen: 11263 Festungskommandantur Königstein, Nr.-271. Verzeichnis der genannten Gefangenen 381 <?page no="382"?> Höltzel, Johann Haft: 9.9.1706-27.10.1706, Königstein Höltzel war Bediensteter des ebenfalls auf der Festung Königstein inhaftierten Johann Reinhold von Patkul. Am 27. Oktober 1706 gelang ihm die Flucht von der Festung. Quellen: 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14511/ 8. Holzbrink, Georg Hermann von * 1.1.1664 in Altena, † 23.7.1742 in Warschau Haft: 9.6.1701-25.12.1707, Königstein Holzbrink war der Sohn des Anwalts Stephan Johann von Holzbrink. Seine Schulbildung erhielt er unter anderem auf dem Gymnasium illuste in Bremen. Im Jahr 1692 ist er als Rat und Drost im Herzogtum Berg nachweisbar. Während eines Auftrags am Kaiserhof in Wien trat er in sächsische Dienste und wurde dort außerordentlicher Gesandter. Aufgrund seiner Verdienste wurde er vom Kaiser im Jahr 1694 in den erblichen Adelsstand erhoben. In Sachsen erlangte er die Position eines Geheimen Kriegsrats und Oberkriegskommissars, bis er für 20000 Reichstaler das polnische Postprivileg erwarb und als Generalpostmeister die dortige Postverwaltung reformierte. Die Haft auf der Festung Königstein erfolgte wegen verdächtiger Korrespondenz nach Polen. Nach der Entlassung konnte er seine alten Ämter weiterführen und war in den Aufbau der Porzel‐ lanmanufaktur Meißen involviert. Um 1710 hatte er die teilweise zeitgleich mit ihm ebenfalls auf der Festung Königstein inhaftierte Jacobe de Meyne geheiratet. Die Ehe blieb kinderlos. Quellen: 10024 Geheimer Rat (Geheimes Archiv), Loc. 7199/ 19; 10025 Geheimes Konsi‐ lium, Loc. 4666/ 30; 11248 Sächsisches Kriegsministerium, Nr.-2488; 11254 Gouverne‐ ment Dresden, Loc. 14516/ 19, 14629/ 12; 11263 Festungskommandantur Königstein, Nr.-185. Literatur: B E Y R I C H , Chronik, S.-113; B ÜL A U , Geheime Geschichten 2, S.-258; R O M B A C H / S E T Z L E R , Die Holtzbrincks, S.-36-47; R O U S , Geheimdiplomatie, S.-445-446. Hoym, Karl Heinrich von * 18.6.1694 in Dresden, † 22.4.1736 auf der Festung Königstein Haft: 1.7.1733-30.7.1733, Sonnenstein und 22.12.1734-22.4.1736, Königstein Seine Karriere begann mit der Ernennung zum sächsischen Gesandten am Hof in Versailles im Jahr 1720. Fünf Jahre später stieg er zum Botschafter auf. 1727 wurde er Träger des polnischen Weißen Adlerordens. Nach seiner Rückkehr 1729 nach Sachsen übernahm er den Posten eines Kabinettsministers und die 382 Anhang <?page no="383"?> Leitung der Porzellanmanufaktur Meißen. Sein Aufstieg endete 1731, als er beim Kurfürsten in Ungnade fiel, eventuell, weil er zu der Zeit, als der Kurfürst eine Annäherung an den Wiener Hof anstrebte, weiter ein Bündnis Sachsens mit Frankreich favorisierte. Da er sich nach seinem Sturz mit Verlust aller Ämter trotz Verbots weiter politisch betätigte, wurde er 1733 wegen des Vorwurfs, seine Nichte geschwängert zu haben, auf der Festung Sonnenstein inhaftiert, jedoch 1734 wieder freigelassen und noch im selben Jahr wieder verhaftet, da er Kontakte zum preußischen Kronprinzen und späteren König Friedrich II. unterhielt. In der Nacht vom 21. auf den 22. April beging er auf der Festung Königstein Suizid. Quellen: 10006 Oberhofmarschallamt, H3, Nr. 1; 10024 Geheimer Rat (Geheimes Archiv), Loc. 7190/ 8, 11-15; 10026 Geheimes Kabinett, Loc. 384/ 1, 392/ 7-9; 10036 Finanzarchiv, Loc. 25187/ 1-5; 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14635/ 2, 3, 30; 11263 Festungs‐ kommandantur Königstein, Nr.-214; 11338 Generalfeldmarschallamt, Loc. 10956/ 7. Literatur: B E Y R I C H , Chronik, S. 119; B ÖT T I G E R / F L A T H E , Geschichte des Kurstaates, S. 366- 370; von B O E T T I C H E R , Geschichte 1, S. 759-770; B ÜL A U , Geheime Geschichten 2, S. 264; F L A T H E , Art. „Hoym, Ludwig Gebhard Freiherr von“; K Ä S T N E R / K ÜH N E L , Selbstmörder als Verlierer; K ÜH N E L , Selbsttötung in der Öffentlichkeit; D E R S ., Kranke Ehre, S. 53-55; S P E N L É , Art. „Hoym, Karl Heinrich von“; V E H S E , Höfe, S.-356. Hübler, Gotthelf Balthasar Haft: 18.3.1768-27.8.1777, Königstein Hübler war Sekretär in sächsischen Diensten. Die Haft erfolgte wegen Verun‐ treuung durch Verbringung von Silber und Kobalt außer Landes. Quellen: 10036 Finanzarchiv, Loc. 35016, Rep. 54a, Sect. 1, Nr. 0117; 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14605/ 17, 14606/ 15; 11263 Festungskommandantur Königstein, Nr. 251, 262, 263. Literatur: B E Y R I C H , Chronik, S.-124; B ÜL A U , Geheime Geschichten 2, S.-272. Imhoff, Anton Albrecht von * 17.12.1653 in Wolfenbüttel, † 11.12.1715 in Dresden Haft: 14.5.1707-10.8.1709, Sonnenstein und 10.8.1709-22.11.1713, Königstein Imhoff war Geheimer Rat und zusammen mit Georg Ernst von Pfingsten und Johann Friedrich von Eckhardt einer der sächsischen Parlamentarier, die nach der militärischen Niederlage in der Schlacht bei Fraustadt und der Besetzung Sachsens durch schwedische Truppen mit dem schwedischen König Karl XII. den Altranstädter Frieden aushandeln mussten. Allerdings hatten sie dabei keinerlei Verhandlungsspielraum, vielmehr diktierte der schwedische König die Verzeichnis der genannten Gefangenen 383 <?page no="384"?> Bedingungen. Darunter war auch der Verzicht des sächsischen Kurfürsten auf die polnische Königskrone, was eine besondere Demütigung darstellte, und die Auslieferung schwedischer Überläufer, insbesondere des ebenfalls auf der Festung Königstein inhaftierten Johann Reinhold von Patkul. Imhoff wurde auf‐ grund des Friedensvertrags wegen Hochverrats verhaftet und zu lebenslanger Haft auf der Festung Königstein verurteilt. Später setzte der Kurfürst die Strafe jedoch auf zehn Jahre herab und erließ sie gegen Zahlung einer Summe von 40.000 Talern schließlich vollständig. Imhoff starb etwa ein Jahr nach dem Ende der Haft in Dresden und wurde auf seinem Rittergut Hohenprießnitz bestattet. Quellen: 10024 Geheimer Rat (Geheimes Archiv), Loc. 7200/ 4, 9481/ 5, 9682/ 5, 7, 9, 9683/ 2, 6, 9684/ 1-5, 9685/ 1-5, 9686/ 2-3; 10026 Geheimes Kabinett, Loc. 973/ 7-8; 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14608/ 2-3, 14609/ 1-4, 14610/ 15; 11265 Festungskom‐ mandantur Sonnenstein, Nr.-27, 35, 37, 41. Literatur: B E Y R I C H , Chronik, S. 125; B ÜL A U , Geheime Geschichten 2, S. 260-262; E I S E N H A R T , Art. „Imhoff, Anton Albrecht Freiherr von“; G R O ẞ , Monument und Mythos, S. 38-39, 92; R O U S , Geheimdiplomatie, S.-457-464. Imhoff, Gustav Christoph von * um 1750 Haft: 6.6.1770-18.7.1770, Königstein Imhoff war im August 1764 ins Kadettenkorps eingetreten und 1767 zum Kor‐ poral befördert worden. Die Haft erfolgte wegen Gewalttätigkeiten gegen den Korporal von Haagk. Zudem wurde er beim Kadettenkorps entlassen und nach Haftende als Gemeiner an das Infanterie-Regiment v. Block abgegeben. Im Jahr 1773 ist er in der preußischen Armee als Secondeleutnant im Füsilier-Regiment v. Rohr nachweisbar. Quellen: 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14516/ 22; 11263 Festungskommandantur Königstein, Nr.-265; 11344 Kadettenkorps, Nr.-272. Literatur: B E Y R I C H , Chronik, S. 125; B ÜL A U , Geheime Geschichten 2, S. 272; M ÜL V E R S T E D T , Militairgeschichte, S.-53. Jablonowski, Johann Stanislaus * 1669, † Juni 1731 Haft: 22.8.1713-9.2.1717, Königstein Jablonowski war Palatin und General von Russland, Woiwode in Schwetz von 1667-1678 und Kronfähnrich von Polen sowie Verwandter von Stanislaus Leszczyński. Inhaftiert wurde er als Staatsverbrecher, angeblich wegen seines 384 Anhang <?page no="385"?> Plans, den König August II. von Polen zu ermorden. Seine Entlassung erfolgte gnadenhalber. Quellen: 10026 Geheimes Kabinett, Loc. 2516/ 1; 11248 Sächsisches Kriegsministerium, Nr. 2488; 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14511/ 4, 14512/ 4, 5; 11263 Festungskom‐ mandantur Königstein, Nr.-198, 200, 202. Literatur: R O U S , Geheimdiplomatie, S.-469; W U R Z B A C H , Biographisches Lexikon, S.-4. Jentsch, Karl Friedrich Haft: 14.8.1742-7.1.1743, Sonnenstein Jentsch war Ingenieurhauptmann. Die Haft erfolgte wegen Melancholie. Da sich sein Zustand verschlimmerte, wurde er schließlich ins Zucht- und Armenhaus Waldheim verbracht. Quellen: 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14607/ 8, Nr.-560. Literatur: G Ö P H A R D , Verzeichnis, o. F. Kayn, Rudolph Wilhelm von Haft: 6.2.1631-21.10.1637, Königstein Kayn wurde wegen Straßenraubs zum Tode verurteilt, seine Strafe aber zu lebenslangen Musketierdiensten auf der Festung Königstein abgemildert. Die Entlassung erfolgte ebenfalls gnadenhalber. Quellen: 10024 Geheimer Rat (Geheimes Archiv), Loc. 7192/ 54; 11263 Festungskomman‐ dantur Königstein, Nr.-182. Kaysersmark, Johann Roman Graf von Haft: 2.6.1778-22.6.1778, Königstein Kaysersmark war Gutsbesitzer in Berggießhübel. Verhaftet wurde er wegen des Verdachts der Kooperation mit österreichischen Truppen im Zusammenhang mit dem Bayerischen Erbfolgekrieg, bei dem Sachsen auf der Seite Preußens stand. Quellen: 11263 Festungskommandantur Königstein, Nr.-203, 251. Literatur: B E Y R I C H , Chronik, S.-127; B ÜL A U , Geheime Geschichten 2, S.-274; R O U S , Geheimdiplomatie, S.-640. Klettenberg, Hektor von * 1684 in Frankfurt am Main, † 1.3.1720 auf der Festung Königstein Haft: 18.3.1719-1.3.1720, Königstein Verzeichnis der genannten Gefangenen 385 <?page no="386"?> Klettenberg war ein Bruder des Frankfurter Arztes und Bürgermeisters Remi‐ gius Seyfart von Klettenberg. Er betätigte sich in Bremen, Mainz und Prag als Alchimist, für den Herzog Wilhelm Ernst von Sachsen-Weimar auch als Metallurg. Am Hof in Dresden behauptete er, Gold machen zu können, und bot dem Kurfürsten an, für ihn eine Verjüngungstinktur herzustellen. Als die Erfolge ausblieben, wurde er auf dem Königstein inhaftiert und eine Untersuchung an‐ gestrengt. Das gegen ihn ergangene Urteil des Leipziger Schöppenstuhls lautete auf Staupenschläge oder Abhauen einer Faust sowie ewige Landesverweisung. In Sachsen war aber bekannt, dass gegen Klettenberg ein Urteil des Stadtrats von Frankfurt wegen eines Duells mit tödlichem Ausgang vorlag, so dass am 10. August 1719 beschlossen wurde, beim Stadtrat nachzufragen, ob dieser eine Auslieferung zur Vollstreckung des Urteils wünschte. Der Stadtrat bat darum, die Todesstrafe in Sachsen zu vollstrecken, um Flucht- oder Befreiungsversuche zu verhindern. Dieses wurde nach einer umfangreichen juristischen Prüfung bewilligt. Die Hinrichtung erfolgte am 1. März 1720 auf der Festung bei der sogenannten Königsnase. Quellen: 10024 Geheimer Rat (Geheimes Archiv), Loc. 7200/ 9, 7201/ 1-2, 9693/ 16; 10025 Geheimes Konsilium, Loc. 4620/ 8; 10026 Geheimes Kabinett, Loc. 1391/ 5-7; 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14604/ 5, Nr.-570. Literatur: B E Y R I C H , Chronik, S. 118; B ÜL A U , Geheime Geschichten 2, S. 263; C A R B O N A R I U S , Goldmacherkunde, S.-417ff; G R Oẞ , Monument und Mythos, S.-37-38, 92; J Ü R G A S ; Gefangene auf dem Königstein, S. 33-47; K I R C H S C H L A G E R , Mörder, Räuber, Menschen‐ fresser, S.-109-111; S C HÜT t, Stein der Weisen, S.-504; S C H W E D T , Goethe als Chemiker, S.-354-355; von W E B E R , Maria Antonia Walpurgis, S.-107-166. Kolowrat, Emanuel von Haft: 20.1.1751-6.1751, Königstein Kolowrat war Rittmeister bei der Garde du Corps, Kammerjunker und Neffe von Maria Anna Franziska Gräfin von Kolowrat-Krakowsky, der Ehefrau des Grafen Heinrich von Brühl. Die Haft auf der Festung Königstein erfolgte wegen Schulden. Quellen: 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14511/ 11; 11263 Festungskommandantur Königstein, Nr.-230. Literatur: B E Y R I C H , Chronik, S.-121; B ÜL A U , Geheime Geschichten 2, S.-267; V E H S E , Höfe, S.-357. Kötteritz, Johann August von Haft: 20.7.1774-12.9.1774, Königstein 386 Anhang <?page no="387"?> Kötteritz war Kammerherr und Oberforstmeister. Das Gerichtsurteil lautet auf zwei Jahre Gefängnis wegen Verstoßes gegen das Duellmandat. Dieses wurde gnadenhalber in eine kürzere Haft auf dem Königstein von unbestimmter Dauer umgewandelt. Die Haftentlassung erfolgte aus Gesundheitsgründen und auf Ansuchen der Angehörigen. Sie war jedoch mit der Auflage verbunden, dass er sich auf sein Gut Podelwitz begeben musste und sich von dort ohne Erlaubnis nicht entfernen durfte. Quellen: 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14516/ 20; 11263 Festungskommandantur Königstein, Nr. 251, 274; 11332 Kriegsgerichte besonderer Behörden und Formationen, Nr.-454. Literatur: B E Y R I C H , Chronik, S.-125; B ÜL A U , Geheime Geschichten 2, S.-273. Kozickowski, Jacob Ignatius Haft: 4.11.1742-1.4.1743, Dresden Kozickowski war Premierleutnant im Füsilier-Regiment v. Schönberg. Aus dem Militärdienst entlassen wurde er wegen eines Insubordinationsvergehens und erhielt zusätzlich eine einjährige Gefängnisstrafe, von der er fünf Monate auf der Festung Dresden verbüßte. Quellen: 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14507/ 18. Literatur: G Ö P H A R D , Verzeichnis, o. F. Kracht, Kaspar Friedrich von Haft: 20.7.1735-22.4.1736, Dresden Kracht war Leutnant beim Infanterie-Regiment Freiherr von Rochow. Er erhielt eine zweijährige Gefängnisstrafe wegen Ausschweifungen auf dem Weinberg des Geheimen Kriegsrats Bildstein, die gnadenhalber auf ein Jahr verringert wurde. Quellen: 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14507/ 34. Kratz, Joachim Haft: 27.10.1632-15.3.1650, Königstein Dr. Joachim Kratz war Jurist aus Prag. Verhaftet wurde er auf dem Landtag des Jahres 1631 in Leipzig, wo der Wechsel Sachsens von der katholischen Liga zur evangelischen Union beraten wurde. Als kaiserlicher Spion verhaftet, verbrachte man ihn zunächst auf die Burg Hohnstein und überführte ihn von dort auf kurfürstlichen Befehl auf die Festung Königstein. Die Haftentlassung erfolgte auf Ansuchen des Kaisers Ferdinand III. Verzeichnis der genannten Gefangenen 387 <?page no="388"?> Quellen: 10024 Geheimer Rat (Geheimes Archiv), Loc. 7192/ 44-47; 11248 Sächsisches Kriegsministerium, Nr.-2488; 11263 Festungskommandantur Königstein, Nr.-183. Literatur: B E Y R I C H , Chronik, S.-113; B ÜL A U , Geheime Geschichten 2, S.-257; G R O ẞ , Monument und Mythos, S.-35; P I R N T K E , Königstein und seine Gefangenen, S.-9; von W E B E R , Aus vier Jahrhunderten, S.-347. Krell, Nikolaus * [um 1550] in Leipzig, † 9.10.1601 in Dresden (Hinrichtung) Haft: 17.11.1591-6.10.1601, Königstein Krell hatte die Fürstenschule Grimma besucht und an der Universität Leipzig studiert. Er war Calvinist und wurde Hofrat und seit 1589 Kanzler des Kurfürsten Christian I. von Sachsen. Nach dessen Tod wurde er als „Kryptocalvinist“ auf der Festung Königstein inhaftiert und am 9. Oktober 1601 in Dresden hingerichtet. Quellen: 10024 Geheimer Rat (Geheimes Archiv), Loc. 9604/ 12 und weitere umfangrei‐ che Aktenüberlieferung zum Verfahren gegen Krell; 10079 Landesregierung, Loc. 30701/ 16. Literatur: B E Y R I C H , Chronik, S.-112; B ÖH M , Art. „Krell, Nikolaus“; G R Oẞ , Monument und Mythos, S. 34, 92; K R E L L , Verfahren; R I C H A R D , Dr. Nikolaus Krell; R I T T E R / A R N O L D , Art. „Crell, Nikolaus“; S C H I L L E , Art. „Crell, Nikolaus“. Krippner, Johann Ferdinand Haft: 27.12.1736-18.3.1738, Königstein Krippner war Student in Wittenberg. Die Korrektionshaft unter Ableistung von Musketierdiensten erfolgte auf Ansuchen des Vaters Johann Balthasar Krippner, Amtsverwalter in Gorbitz. Nach der Entlassung setzte er sein Studium an der Universität Leipzig fort. Quellen: 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14611/ 13; 11263 Festungskommandantur Königstein, Nr.-199. Literatur: E R L E R , Matrikel, S.-217; P R E Uẞ , Matrikel, S.-68. Kron, Johann August von * um 1749 Haft: 6.6.1770-18.7.1770, Königstein Kron war im Juli 1762 ins Kadettenkorps eingetreten und 1767 zum Sergeanten befördert worden. Die Haft erfolgte wegen Gewalttätigkeiten gegen den Kor‐ poral von Haagk. Zudem wurde er beim Kadettenkorps entlassen und nach Haftende als Gemeiner an das Infanterie-Regiment Carl Maximilian Prinz von Sachsen abgegeben. 388 Anhang <?page no="389"?> Quellen: 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14516/ 22; 11263 Festungskommandantur Königstein, Nr.-265; 11344 Kadettenkorps, Nr.-272. Literatur: B E Y R I C H , Chronik, S.-125; B ÜL A U , Geheime Geschichten 2, S.-272. Lehmann, Heinrich Haft: 23.12.1718-21.6.1719, Königstein Lehmann war Weimarischer Resident in Berlin. Die Festnahme erfolgte auf Requisition des preußischen Kammerrats Katt, weil er an einer Verschwörung gegen den preußischen König Friedrich Wilhelm I. beteiligt gewesen sein sollte, und er wurde nach Preußen ausgeliefert. Quellen: 10025 Geheimes Konsilium, Loc. 4603/ 2; 11248 Sächsisches Kriegsministerium, Nr.-2488; 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14512/ 1. Literatur: B E Y R I C H , Chronik, S.-118; B ÜL A U , Geheime Geschichten 2, S.-263; R O U S , Geheimdiplomatie, S.-481-482. Lessel, Ernst Christoph von * 1719 Haft: 25.5.1745-mindestens Ende November 1745, Dresden Lessel stammte aus Langendorf in Schlesien, begann seine militärische Laufbahn im Kadettenkorps und war seit 1743 Premierleutnant im Infanterie-Regiment Friedrich Bodo Graf zu Stolberg-Roßla. Er verbüßte wegen Diebstahls eine zwei‐ jährige Gefängnisstrafe, die er wegen der Baufälligkeit des Amtsgefängnisses auf der Festung Dresden verbüßte, wo er keiner Arbeitspflicht unterlag. Quellen: 11241 Musterungslisten, Nr. 324; 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14507/ 33. Leullier, Carl Haft: 31.5.1762-28.12.1764, Königstein Leullier war Fahnenjunker im Infanterie-Bataillon Graf Brühl. Die Haft zur Korrektion unter Ableistung von Musketierdiensten erfolgte auf Ansuchen des Grafen Heinrich von Brühl. Nach der Entlassung wurde er zum Dragoner-Re‐ giment v. Sacken versetzt. Quellen: 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14610/ 4; 11263 Festungskommandantur Königstein, Nr.-251; 11321 Generalkriegsgericht, Nr.-11748; 11330 Kriegsgerichte der Artillerieformationen bis 1867, Nr.-626. Limont, Florian Podalisco Haft: bis 19.12.1706, Stolpen Verzeichnis der genannten Gefangenen 389 <?page no="390"?> Limont war Sekretär und wurde im Zusammenhang der Ereignisse um die polnische Königswahl mit anderen beteiligten Polen auf der Festung Stolpen inhaftiert. Nach der Entlassung, die mit der erzwungenen Ableistung eines Ur‐ fehdeeids und einem anschließenden Konflikt mit dem Festungskommandanten verbunden war, kehrte er über Bautzen nach Polen zurück. Quellen: 11266 Festungskommandantur Stolpen, Nr.-32. Löwendahl, Ulrich Friedrich von * 22.7.1694, † 27.11.1727 in Paris Haft: 10.8.1732-30.9.1738, Königstein und seit 30.9.1738, Pleißenburg Löwendahl war ehemaliger Kammerherr. Er hatte sich wegen einer nicht näher bezeichneten Affäre zunächst außer Landes begeben und sich dann selbst ohne Begleitung einer Wache zum Haftantritt auf der Festung Königstein gestellt. 1738 wurde er aus unbekannten Gründen in aller Stille auf die Festung Pleißenburg verlegt. Nach Haftende begab er sich offenbar nach Frankreich, wo er 1746 als Abt und Generalvikar des Bistums Orleans, und 1753 als Dechant von St. Marcell in Paris nachweisbar ist. Quellen: 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14606/ 16; 11263 Festungskommandantur Königstein, Nr.-211. Literatur: B E Y R I C H , Chronik, S.-119; S C H W E N N I C K E , Stammtafeln, Tafel 393. Ludovici, Georg Samuel Haft: 21.12.1733-17.6.1734, Stolpen Georg Samuel Ludovici stammte aus Landshut in Schlesien. Er studierte an der Universität Leipzig und wurde 1723 in Halle zum Doktor beider Rechte promoviert. Danach erhielt er eine Anstellung als Regierungsadvokat in Lieg‐ nitz. Von dort musste er wegen Schulden fliehen und erhielt 1733 eine Position als Kommissionsrat, Kammerkonsulent, Hofreferendar, Hof- und Justizsowie Appellationsrat. Am 14. November in Dresden verhaftet, befand er sich zunächst auf der Hauptwache und im dortigen Amtsstockhaus, wurde dann auf die Fes‐ tung Stolpen transportiert, nach der Verurteilung zu lebenslangem Zuchthaus kam er 1734 ins Zuchthaus Waldheim und von dort ins Zuchthaus Leipzig, wo er 1749 noch nachweisbar ist. Quellen: 10026 Geheimes Kabinett, Loc. 958/ 3; 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14493/ 1, 14493/ 9-10, 14503/ 9, 14607/ 13. Literatur: D Ö R I N G , Briefwechsel, S.-578; Hof- und Staatskalender 1735, S.-16; R O U S , Geheimdiplomatie, S.-217; Z E D L E R S Universal-Lexicon, Bd.-18, Sp. 1013-1014. 390 Anhang <?page no="391"?> Luttitz, Friedrich Ferdinand von Haft: 1.4.1740-29.1.1742, Dresden Luttitz war Leutnant. Auf der Festung Dresden verbüßte er eine zweijährige Haftstrafe wegen eines Insubordinationsvergehens und zusätzlich acht Wochen wegen Ehebruchs. Die Wahl der Festung Dresden als Haftort erfolgte wegen des schlechten Zustands des eigentlichen Gefängnisses. Quellen: 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14507/ 11, Nr.-860. Martius, Georg Gottlieb Haft: 7.3.1737-15.9.1737, Königstein Martius war Sergeant bei der Leib-Grenadier-Garde. Die Korrektionshaft unter Ableistung von Musketierdiensten erfolgte auf Ansuchen des Bruders, eines Steuerrats. Nach Haftende wollte er zu seinem Regiment zurückkehren, was dieses jedoch ablehnte. Quellen: 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14611/ 12; 11263 Festungskommandantur Königstein, Nr.-199. Mehlhorn, Johann Gottlieb * vor 1695 in Dresden, † 2.1.1769 in Kopenhagen Haft: 4.3.1749-26.4.1750, Königstein Mehlhorns Ausbildung ist unbekannt, er hatte aber wohl in Holland gearbeitet und erhielt im Jahr 1724 eine Anstellung bei der Fayence-Manufaktur in Zerbst. Von dort wurde er nach Holland geschickt, um das neueste Dekor abzuzeichnen, und kehrte 1732 nach Zerbst zurück. Im Juni 1734 ging er als Porzellanmaler nach Meißen. Dort beteiligte er sich an der sogenannten Bayreuther Verschwö‐ rung als einer von sechs Malern, die nach Bayreuth fliehen wollten, um dort eine Manufaktur zu errichten. Mehlhorn wurde gefasst und in das Zuchthaus Waldheim verbracht, wo er ab 1742 nicht mehr Wolle kämmte, sondern Porzel‐ lan bemalte. Da er offenbar gute Arbeit leistete, wurde er auf Veranlassung des Grafen Heinrich von Brühl als Oberdirektor der Porzellanmanufaktur Meißen im Jahr 1749 von Waldheim auf die Festung Königstein verlegt, wo er weiter Porzellan bemalte. 1750 gelang ihm zusammen mit dem ebenfalls inhaftierten Porzellanmaler Johann Georg Heintze die Flucht. Beide gelangten über Prag nach Breslau, erhielten zwar ein kurfürstliches Pardon, flohen aber weiter nach Berlin, bevor die Urkunde zugestellt werden konnte. Seit 1752 befand sich Mehlhorn in Kopenhagen und wurde dort Hofporzellanmacher. Quellen: 10025 Geheimes Konsilium, Loc. 5627/ 6; 11263 Festungskommandantur König‐ stein, Nr.-228. Verzeichnis der genannten Gefangenen 391 <?page no="392"?> Literatur: B ÜL A U , Geheime Geschichten 2, S.-266; L Ü B K E , Johann Gottlieb Mehlhorn; R Ü C K E R T , Manufakturisten, S.-177-178; V E H S E , Höfe, S.-357. Menzel, Friedrich Wilhelm * um 1724, † 22.5.1796 auf der Festung Königstein Haft: 2.8.1763-22.5.1796, Königstein Menzel war als Sohn eines Geheimen Sekretärs in Dresden seit 1733 Schüler der Landesschule Meißen und wurde selber Sekretär im Geheimen Kabinett sowie Vertrauter des Grafen Heinrich von Brühl. Ab dem Jahr 1752 gab er mittels seines Schwagers Johann Benjamin Erfurth Informationen über die Verständi‐ gung zwischen Österreich, Frankreich und Russland über eine antipreußische Koalition an den preußischen Gesandten in Dresden weiter. Seine Verhaftung erfolge am 24. September 1757 in Prag. Zunächst war er in Brünn in Haft, ab dem 2. August 1763 auf der Festung Königstein. Quellen: 10024 Geheimer Rat (Geheimes Archiv), Loc. 9567/ 4; 10036 Finanzarchiv, Loc. 35016, Rep. 54a, Sect. 1, Nr. 0119; 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14510/ 10; 11263 Festungskommandantur Königstein, Nr.-179, 251; 11332 Kriegsgerichte besonderer Behörden und Formationen, Nr.-790. Literatur: B E Y R I C H , Chronik, S.-123; B ÜL A U , Geheime Geschichten 2, S.-286-311; G R Oẞ , Monument und Mythos, S.-39, 93; D E R S . Geschichte Sachsens, S.-151ff.; J Ü R G A S ; Gefangene auf dem Königstein, S.-47-72; K R E Y S S I G , Afraner-Album, S.-263-264; von P O T E N , Art. „Menzel, Friedrich Wilhelm“; R O U S , Geheimdiplomatie, S. 580-586; V E H S E , Höfe, S.-360; von W E B E R , Aus vier Jahrhunderten, S.-360. Merquelbach [Mergelbach], Joachim Franz von * 1729 in Weischütz, † 17.1.1788 Haft: 25.7.1775-5.1.1776, Königstein Joachim Franz von Merquelbach hatte eine militärische Laufbahn eingeschlagen und ist unter anderem als Hauptmann beim Infanterie-Regiment Maximilian Prinz von Sachsen nachweisbar. Seinen Abschied erhielt er nach etwa 29 Dienstjahren am 21. Juni 1775. Die Haft auf der Festung Königstein erfolgte aus gesundheitlichen Gründen wegen Melancholie. Als im Januar 1776 eine Besserung seines Zustandes festgestellt wurde, durfte er sich ein Zimmer in der Stadt Königstein mieten und musste sich alle zwei Wochen auf der Festung melden. Im Mai 1778 erhielt er schließlich die Erlaubnis, dauerhaft bei Verwandten in Zwentzschen bei Naumburg zu bleiben. Quellen: 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14511/ 9; 11263 Festungskommandantur Königstein, Nr.-251, 275. 392 Anhang <?page no="393"?> Literatur: B E Y R I C H , Chronik, S. 126; B ÜL A U , Geheime Geschichten 2, S. 273-274; G Ö P H A R D , Verzeichnis, o. F. Meyne, Jacobe de Haft: 1696-1697, Königstein und 8.7.1706-25.8.1706, Königstein Jacobe de Meyne, verwitwete von Serff, stammte aus Amsterdam. Die erste Haft im Jahr 1696 erfolgte, weil sie angeblich von einer Salbe wusste, die Kupfer in Gold verwandelte. Sie heiratete um 1710 den ebenfalls auf der Festung Königstein inhaftierten Geheimen Kriegsrat Georg Hermann von Holzbrink, den sie während der Haft kennengelernt haben könnte. Quellen: 10024 Geheimer Rat (Geheimes Archiv), Loc. 4419/ 8; 11248 Sächsisches Kriegs‐ ministerium, Nr.-2488; 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14603/ 5; 11263 Festungs‐ kommandantur Königstein, Nr.-191. Literatur: B E Y R I C H , Chronik, S.-113; B ÜL A U , Geheime Geschichten 2, S.-258; V E H S E , Höfe, S.-14. Minckwitz, Georg Balthasar von † 1655 Haft: 6.2.1631-1633, Königstein Gegen Minckwitz erging ein Todesurteil wegen Straßenraubs, jedoch wurde auf dem Gnadenweg die Strafe in lebenslange Musketierdienste auf der Festung Königstein umgewandelt. Die Entlassung erfolgte ebenfalls gnadenhalber. Ver‐ heiratet war er mit Anna Helene von Loeben. Laut Familiengeschichte erfolgte das Begräbnis wegen der Straftat und Haft ohne Zeremonien. Quellen: 11263 Festungskommandantur Königstein, Nr.-182. Literatur: W I E G E , Familiengeschichte, S.-11. Minckwitz, Hans Jahn von † 1644 Haft: 6.2.1631-21.10.1637, Königstein Gegen Minckwitz erging ein Todesurteil wegen Straßenraubs, jedoch wurde auf dem Gnadenweg die Strafe in lebenslange Musketierdienste auf der Festung Königstein umgewandelt. Die Entlassung erfolgte ebenfalls gnadenhalber unter der Bedingung, dass er sich auf seine Güter begab. Quellen: 10024 Geheimer Rat (Geheimes Archiv), Loc. 7192/ 54; 11263 Festungskomman‐ dantur Königstein, Nr.-182. Literatur: W I E G E , Familiengeschichte, S.-10. Verzeichnis der genannten Gefangenen 393 <?page no="394"?> Mirbach, Eberhard Christoph von * 17.1.1710, † 1.7.1769 Haft: 19.11.1739-15.3.1740, Königstein Mirbach war Kammerjunker am sächsischen Hof. Die Haft auf der Festung Königstein erfolgte, weil er, ohne dazu befugt gewesen zu sein, dem Prinzen Konstantin von Hessen-Rheinfels-Rotenburg eine Hochzeit mit einer Tochter des Herzogs von Kurland versprochen hatte. Quellen: 10026 Geheimes Kabinett, Loc. 3517/ 10; 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14511/ 12, Nr.-649; 11263 Festungskommandantur Königstein, Nr.-217. Literatur: B E Y R I C H , Chronik, S. 119; B ÜL A U , Geheime Geschichten 2, S. 265; K R U S E N S T J E R N , Ritterschaft; R E C K E , Schriftsteller- und Gelehrten-Lexikon, S. 231; V E H S E , Höfe, S. 356. Neitschütz, Ursula Margarethe von, geb. von Haugwitz * 1650, † 1713 Haft: 11.6.1697-18.11.1699, Königstein Sie war die Mutter von Magdalena Sibylla von Neitschütz, der Mätresse des Kurfürsten Johann Georg IV. von Sachsen, die auf sein Betreiben zur Gräfin von Rochlitz erhoben wurde, so dass ihre Familie Einfluss bei Hofe erlangte. Beide starben im Jahr 1694 innerhalb weniger Wochen. Daraufhin strengte Kurfürst Friedrich August I. einen Hexenprozess an. Ursula Margarethe soll durch einen Liebeszauber die Beziehung zwischen dem Kurfürsten und ihrer Tochter verur‐ sacht haben. Das ursprüngliche Urteil lautete auf ewige Landesverweisung, das in lebenslange leidliche Verwahrung auf der Festung Königstein umgewandelt wurde. Die Entlassung erfolgte schließlich in aller Stille und war mit dem Befehl verbunden, dass sie sich auf ihre Güter begeben musste. Quellen: 10024 Geheimer Rat (Geheimes Archiv), Loc. 7197/ 1, 9681/ 1-10, 13531/ 1; 10026 Geheimes Kabinett, Loc. 776/ 6, 1389/ 1. Literatur: G R Oẞ , Monument und Mythos, S.-35, 93; R ÖH R I G , Mätressen und Favoriten, S.-303-306; W I L D E , Zauberei- und Hexenprozesse, S.-305-306. Nostitz und Jänckendorff, Johann August Gottlob von * 24.5.1741, † 6.5.1810 Haft: 16.8.1786-15.1.1787, Königstein Die Haft des Kammerherrn und Oberforstmeisters erfolgte wegen Misshand‐ lung des Arztes Dr. Weiz aus Naumburg, weil dieser die Schwangerschaft seiner zehnjährigen Tochter öffentlich gemacht hatte. An der Tat beteiligt war der ebenfalls deswegen auf der Festung Königstein inhaftierte Moritz Christian 394 Anhang <?page no="395"?> Wilhelm von Wilcke. Die Haft war auf unbestimmte Dauer angelegt. Entlassen wurde er schließlich gnadenhalber aus gesundheitlichen Gründen. Quellen: 10026 Geheimes Kabinett, Nr. 242; 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14516/ 23, Nr.-567; 11321 Generalkriegsgericht, Nr.-11722. Literatur: B E Y R I C H , Chronik, S.-127; B ÜL A U , Geheime Geschichten 2, S.-276. Obernitz, Dankegott Friedrich von * 1743 in Liebschütz bei Ziegenrück, † 5.12.1810 Haft: 19.2.1773-19.2.1774 und 14.2.1779-30.5.1780, Königstein Dankegott Friedrich von Obernitz hatte eine militärische Laufbahn eingeschla‐ gen und ist unter anderem im Jahr 1766 als Sousleutnant im Infanterie-Regiment Graf Solms nachweisbar. Dort erhielt er im Jahr 1777 seinen Abschied. Die erste Haft auf der Festung Königstein erfolgte wegen wiederholter Aufforderung sei‐ nes Bruders, des bayreuthischen Kammerherrn Traugott Friedrich von Obernitz, zum Duell. Das Urteil lautete auf ein Jahr Haft zuzüglich des bereits auf der Hauptwache in Zwickau erfolgten Arrests. Nach der Haft, die er vollständig verbüßte, konnte er zum Regiment zurückkehren. Der zweite Arrest erfolgte wegen Plünderungen und Gewalttaten auf Veranlassung des Amtmanns von Ziegenrück „als ein der ganzen Gegend gefährlicher und verdächtiger Mensch.“ Quellen: 11237 Geheimes Kriegsratskollegium, Nr.-1637; 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14516/ 16, 21; 11263 Festungskommandantur Königstein, Nr.-251, 273, 289; 11332 Kriegsgerichte besonderer Behörden und Formationen, Nr.-166, 229. Literatur: B E Y R I C H , Chronik, S. 125, 127; B ÜL A U , Geheime Geschichten 2, S. 273-274; R O U S , Geheimdiplomatie, S.-640-641. Oeynhausen, Georg Ludwig von * 24.2.1702 in Hannover, † 30.3.1758 auf der Oldenburg bei Grevenburg Haft: 18.10.1727-29.11.1728, Sonnenstein Von Oeynhausen hatte im Jahr 1717 das Pädagogium in Halle besucht. Seit 1724 war er Capitain in hannoverschen Diensten. Diesen Dienst musste er wegen „leichtsinniger Streiche“ verlassen. Die Haft auf der Festung Sonnenstein erfolgte zur Besserung seines Verhaltens und war nicht mit der Ableistung von Musketierdiensten verbunden. Im Jahr 1729 ging er nach Russland, wo er ein Freund des Prinzen Ludwig von Hessen-Homburg wurde, was dessen Begleiter, dem Oberst von Ponickau, missfiel. Dieses führte schließlich zu einem Duell in Oliva bei Danzig, bei dem von Ponickau tödlich verwundet wurde. In der Folgezeit trat von Oeynhausen in kursächsische Militärdienste, unter anderem ist er 1741 als Obristleutnant im Regiment Niesemeuschel nachweisbar, und Verzeichnis der genannten Gefangenen 395 <?page no="396"?> wurde 1753 zum Generalmajor ernannt. Im Jahr 1756 nahm er Johanna Eleonore von Lüttichau zur Frau. Quellen: 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14604/ 2. Literatur: v. O E Y N H A U S E N , Geschichte, S.-253-255. Ossenfelder, Carl Gotthardt Haft: 31.5.1742-22.12.1742, Königstein Ossenfelder war Kaufmann. Die Korrektionshaft unter Ableistung von Mus‐ ketierdiensten erfolgte auf Ansuchen seines Vaters, eines Landbauschreibers. Wegen seines Geisteszustandes war er für Musketierdienste nicht geeignet, so dass er in engem Arrest gehalten wurde. Da er offenbar auch gegenüber seiner Ehefrau und Bediensteten gewalttätig geworden war, suchte diese an, dass ihr Mann auf der Festung verbleiben sollte. Die Entlassung erfolgte unter der Bedingung, dass er sich nicht an der Ehefrau oder dem Vater rächte. Quellen: 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14603/ 30; 11263 Festungskommandantur Königstein, Nr.-219. Osten, Heinrich Levin von der Haft: 9.3.1753-2.9.1756, Königstein und seit 2.9.1756, Sonnenstein Von Osten war Oberst bei einem Pulk tatarischer Hoffahnen. Die Haft erfolgte wegen Zahlungsunfähigkeit. Er hatte Regimentsgelder unterschlagen und an‐ dere Dienstvergehen begangen. Nach dem gegen ihn ergangenen Kriegsrechts‐ spruch sollte er unehrenhaft entlassen werden. Dieses wurde gnadenhalber in eine der Ehre unschädliche Kassation umgewandelt. Außerdem musste er die schuldigen 1628 Dukaten zurückzahlen. Weil er dazu nicht in der Lage war, folgte die Haft auf den Festungen Königstein und Sonnenstein. Quellen: 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14511/ 6, 14603/ 02; 11263 Festungskomman‐ dantur Königstein, Nr.-233. Literatur: B E Y R I C H , Chronik, S.-121; B ÜL A U , Geheime Geschichten 2, S.-268-269; V E H S E , Höfe, S.-358. 396 Anhang <?page no="397"?> Parc, Johann Andreas du Haft: 4.1.1718-5.9.1726, Sonnenstein Du Parc wird als Capitain bezeichnet. Die Haftgründe gehen aus den vorliegen‐ den Quellen nicht hervor. Quellen: 11237 Geheimes Kriegsratskollegium, Loc. 10922/ 3, 11; 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14603/ 32; 11265 Festungskommandantur Sonnenstein, Nr.-28, 46, 47; 11332 Kriegsgerichte besonderer Formationen bis 1867, Nr.-249; 12881 Genealogica, Nr.-1108. Part, Andreas de, genannt Budczynski Haft: 10.5.1723-8.1.1726, Königstein De Part wurde in Leipzig verhaftet und war dort kurzzeitig auf der Festung Pleißenburg inhaftiert, wurde dann jedoch auf den Königstein verlegt. Er war Bote und Parteigänger von Stanislaus Leszczyński, der nach Fürsprache durch den französischen König nach Paris entlassen wurde. Quellen: 10026 Geheimes Kabinett, Loc. 3517/ 3; 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14605/ 7; 11263 Festungskommandantur Königstein, Nr.-206. Literatur: B E Y R I C H , Chronik, S.-118; B ÜL A U , Geheime Geschichten 2, S.-264; R O U S , Geheimdiplomatie, S.-471-472. Patkul, Johann Reinhold von * Juli 1660 in Stockholm, † 11.10.1707 beim Kloster Kasimierz bei Posen Haft: 23.12.1705-9.9.1706, Sonnenstein und 9.9.1706-1.5.1707, Königstein Nachdem der schwedische König Karl XII. wegen Patkuls Eintreten für die Rechte der livländischen Ritterschaft die Todesstrafe gegen ihn verhängt hatte, ging er ins Exil und trat in sächsisch-polnische Dienste. Im Jahr 1698 ist er als sächsischer Oberst der Kavallerie, 1699 als Generalmajor und 1702 als Generalleutnant nachweisbar. Dort erreichte er den Abschluss eines gegen Schweden gerichteten Bündnisses mit Dänemark und Russland und wechselte in russischen Dienste. Er wurde russischer Gesandter am sächsischen Hof. Wohl wegen eines geplanten sächsischen Separatfriedens wurde er 1705 verhaftet und zunächst auf dem Sonnenstein, dann auf dem Königstein inhaftiert. Seine Haftentlassung erfolgte nach Abschluss des Altranstädter Friedens und war mit einer Auslieferung an den schwedischen König verbunden. Dieser ließ ihn wegen des bestehenden Todesurteils rädern. Quellen: 10024 Geheimer Rat (Geheimes Archiv), Loc. 7199/ 8, 9, 7199/ 11-18; 10026 Geheimes Kabinett, Loc. 3516/ 01; 11248 Sächsisches Kriegsministerium, Nr.-2488; Verzeichnis der genannten Gefangenen 397 <?page no="398"?> 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14511/ 3, 14627/ 20, 14629/ 15; 11263 Festungskom‐ mandantur Königstein, Nr.-193; LASA, H 82 Gutsarchiv Goseck, Nr.-805, 806. Literatur: B E Y R I C H , Chronik, S. 114-116; B ÜL A U , Geheime Geschichten 2, S. 260; E R D M A N N , Staatsmann Johann Reinhold von Patkul; D I E S ., Patkuls Sturz; G R O ẞ , Monument und Mythos, S. 36, 93; H E N T I G , Art. „Patkul, Johann Reinhold von“; J Ü R G A S ; Gefangene auf dem Königstein, S.-12-33; M E T T I G , Art. „Patkul, Johann Reinhold von“; V E R L O H R E N , Stammregister, S.-395. Penick, Johann Gottlieb Haft: seit 7.6.1733-mindestens Mai 1734, Pleißenburg Penick war Kommissionsrat im Herzogtum Sachsen-Weißenfels. Die Verhaftung erfolgte auf Grundlage eines kurfürstlichen Reskripts und stand in Zusammen‐ hang mit einem Vorgang im Stift Naumburg. Quellen: 10026 Geheimes Kabinett, Loc. 460/ 1; 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14608/ 5. Philippi, Johann Ernst * um 1700 in Dresden, † April 1757 oder Oktober 1758 in Halle an der Saale Haft: 26.11.1724-2.12.1724, Pleißenburg Philippi war der Sohn des Predigers an der Sophienkirche in Dresden und späteren Merseburger Hofpredigers Ernst Christian Philippi. Johann Ernst studierte Rechtswissenschaft und Philosophie in Leipzig. Seine Verhaftung erfolgte wegen einer von ihm verfassten Schrift gegen das Lotteriewesen. Er wurde nach kurzem Aufenthalt auf der Festung Pleißenburg an das Kreisamt Meißen überstellt und blieb wohl ein Jahr auf der Albrechtsburg inhaftiert. Nach seiner Haftentlassung promovierte er in Halle und wurde Advokat in Merseburg. Nachdem er wegen eines Duells fliehen musste, wurde er Professor der deutschen Beredsamkeit in Halle. Diesen Posten musste er wegen gegen ihn verfassten Spottschriften aufgeben. Er endete in geistiger Verwirrung im Zucht-, Armen- und Waisenhaus Waldheim. Nach seiner Entlassung blieb er mittellos und starb im Zuchthaus in Halle. Quellen: 10024 Geheimer Rat (Geheimes Archiv), Loc. 7206/ 5-6; 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14605/ 10. Literatur: E R L E R , Matrikel, S.-303; G O O D M A N , Redlichkeit, S.-307-354; Litzmann, Art. „Philippi, Johann Ernst“. 398 Anhang <?page no="399"?> Pfingsten, Georg Ernst von * 1680, † 21.11.1735 auf der Festung Königstein Haft: 14.5.1707-10.8.1709, Sonnenstein und 10.8.1709-21.11.1735, Königstein Pfingsten war Geheimer Referendar und zusammen mit Anton Albrecht Frei‐ herr von Imhoff und Johann Friedrich von Eckhardt einer der sächsischen Parlamentarier, die nach der militärischen Niederlage in der Schlacht bei Fraustadt und der Besetzung Sachsens durch schwedische Truppen mit dem schwedischen König Karl XII. den Altranstädter Frieden aushandeln mussten. Allerdings hatten sie dabei keinerlei Verhandlungsspielraum, vielmehr diktierte der schwedische König die Bedingungen. Darunter war auch der Verzicht des sächsischen Kurfürsten auf die polnische Königskrone, was eine besondere Demütigung darstellte, und die Auslieferung schwedischer Überläufer, insbe‐ sondere des ebenfalls auf der Festung Königstein inhaftierten Johann Reinholds von Patkul. Pfingsten wurde aufgrund des Friedensvertrags wegen Hochverrats verhaftet und zum Tode verurteilt, dann jedoch zu lebenslanger Festungshaft begnadigt. Quellen: 10024 Geheimer Rat (Geheimes Archiv), Loc. 7206/ 3-4, 9481/ 05, 9682/ 5, 9683/ 2, 6, 9684/ 1-5, 9685/ 1-4, 9686/ 1-3; 10025 Geheimes Konsilium, Loc. 4603/ 3; 10026 Gehei‐ mes Kabinett, Loc. 973/ 6-8; 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14609/ 1-4, 14610/ 15; 11263 Festungskommandantur Königstein, Nr.-197; 11265 Festungskommandantur Sonnenstein, Nr.-27, 32-34, 36, 37, 39-43. Literatur: B E Y R I C H , Chronik, S.-117; B ÜL A U , Geheime Geschichten 2, S.-261; G R Oẞ , Monument und Mythos, S.-38-39, 93; L U H , Armee in Sachsen, S.-58-59; R O U S , Geheimdiplomatie, S.-457-464. Podeleczki, Stanislaus Haft: 14.11.1704-19.12.1706, Stolpen Podeleczki war Rittmeister und wurde im Zusammenhang mit den Ereignissen um die polnische Königswahl zusammen mit anderen Polen auf der Festung Stolpen inhaftiert. Nach der Entlassung, die mit der erzwungenen Ableistung eines Urfehdeeids verbunden war, kehrte er über Bautzen nach Polen zurück. Quellen: 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14493/ 5; 11266 Festungskommandantur Stolpen, Nr.-32. Pöllnitz, von Haft: 17.1.1742-27.6.1743, Königstein Die Korrektionshaft unter Ableistung von Musketierdiensten erfolgte auf Ver‐ anlassung der Gräfin Maria Anna Franziska von Brühl, geb. von Kolowrat-Kra‐ Verzeichnis der genannten Gefangenen 399 <?page no="400"?> kowsky. Nach der Entlassung sollte er eine Fahnenjunkerstelle im Regiment Graf v. Brühl antreten. In der entsprechenden Musterungsliste ist er allerdings nicht nachweisbar. Quellen: 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14611/ 13; 11263 Festungskommandantur Königstein, Nr.-219. Ponickau, Johann Wilhelm von Haft: 12.8.1742-12.11.1744, Königstein Von Ponickau war ehemaliger Fahnenjunker im Regiment v. Promnitz, der we‐ gen „übler Aufführung“ entlassen wurde. Die Korrektionshaft unter Ableistung von Musketierdiensten erfolgte auf Ansuchen der Mutter Johanette Eleonore Maria, geb. von Pöllnitz. Quellen: 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14611/ 13; 11263 Festungskommandantur Königstein, Nr.-219. Poninski, Franziskus * 1676, † 1740 (ca.) Haft: 25.10.1734-25.1.1735, Sonnenstein Poninski wird in den Quellen als Starost von Kopanice und Stolnik von Posen bezeichnet. Er wurde von sächsischen Truppen wegen Handlungen gegen sächsische Interessen in Polen verhaftet und auf die Festung Sonnenstein gebracht. Quellen: 10026 Geheimes Kabinett, Loc. 3517/ 5-6; 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14603/ 14, 14607/ 5. Literatur: R O U S , Geheimdiplomatie, S.-522. Posern, Julius Erdmann Ferdinand von * 1731, † 13.10.1796 Haft: 25.6.1775-25.10.1775 und 30.11.1776-9.5.1778, Königstein Posern schlug eine militärische Laufbahn ein und ist unter anderem 1745 als Fähnrich bei der 1. Garde zu Fuß und im Jahr 1775 als Premierleutnant beim Infanterie-Regiment Kurfürst nachweisbar. 1775 wurde er zu einer vier‐ monatigen Haftstrafe wegen Verleumdung des Appellationsgerichts verurteilt, die er auf der Festung Königstein verbüßte. Wegen weiterer Vergehen gegen das Appellationsgericht wurde er im Dezember 1776 erneut auf die Festung verbracht. Dort sollte er bis zur Entscheidung seines dort anhängigen Verfahrens verbleiben. Nach verlorenem Prozess blieb er jedoch weiter zur Beobachtung auf der Festung und wurde erst im Jahr 1778 entlassen, jedoch unter der 400 Anhang <?page no="401"?> Auflage, sich nach Waldheim zu begeben und sich dort beim Kommandanten der Halbinvalidenkompanie zu melden. Zu seinem Unterhalt wurde nach der Entlassung vom Regiment 1776 eine Pension ausgesetzt. Quellen: 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14507/ 28; 11263 Festungskommandantur Königstein, Nr.-251, 278. Literatur: B E Y R I C H , Chronik, S.-126; B ÜL A U , Geheime Geschichten 2, S.-273; V E R L O H R E N , Stammregister, S.-416. Raisky, Johann Casimir von Haft: 4.1.1730-10.6.1743, Sonnenstein Raisky war Geheimer Kriegsrat. 1725 erwarb er das Gut Oberschwerta, das 1729 eingezogen und vom Kurfürsten an Wolf Adolph von Gersdorff verkauft wurde. Das gegen ihn ergangene, in den Haftakten nicht näher ausgeführte Todesurteil war gnadenhalber in Festungshaft umgewandelt worden. Die Haftentlassung erfolgte mit der Auflage, Residenz und Hoflager auf Lebenszeit nicht betreten zu dürfen. Quellen: 10026 Geheimes Kabinett, Loc. 1079/ 7; 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14607/ 6, Nr.-554, 860; 11265 Festungskommandantur Sonnenstein, Nr.-53. Literatur: von B O E T T I C H E R , Geschichte 3, S.-647. Rauchhaupt, Heinrich Gustav von * um 1748 Haft: 9.12.1764-24.10.1767, Königstein Eine erste Haft auf der Festung Königstein wegen „Vergehungen gegen seine leibliche Mutter und unordentlichen Lebenswandels“, hatte er bereits 1762 im Alter von etwa 15 Jahren verbüßt. Danach war er im Jahr 1764 ins Kadettenkorps eingetreten, wo er Kameraden bestahl und desertierte. Die daraufhin verhängte Zuchthausstrafe wurde wegen seines adeligen Standes und seines Alters in eine weitere Korrektionshaft auf der Festung Königstein unter Ableistung von Musketierdiensten umgewandelt. Der Lebensunterhalt wurde aus den Einkünften seines Ritterguts Uebigau im Amt Liebenwerda bestritten. Quellen: 10025 Geheimes Konsilium, Loc. 5651/ 10; 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14610/ 4; 11263 Festungskommandantur Königstein, Nr.-249; 11344 Kadettenkorps, Nr.-272. Verzeichnis der genannten Gefangenen 401 <?page no="402"?> Rechenberg, Luise von * 3.3.1671 in Königsberg, † 15.7.1709 in Karlsbad Haft: 11.4.1703-1.3.1707, Sonnenstein Luise von Rechenberg war die Tochter des brandenburgischen Feldmarschalls Hans Adam von Schöning. Verheiratet war sie zuerst mit dem kurbrandenbur‐ gischen Hofmarschall Erasmus Konrad von Canitz, seit 1693 mit Johann Georg Freiherrn von Rechenberg. Ihre Verhaftung stand in Zusammenhang mit der des Großkanzlers Wolf Dietrich von Beichlingen, mit dem sie ein Verhältnis hatte. Ihre Entlassung von der Festung erfolgte auf Fürsprache der Gräfin Cosel. Nach Beichlingens Haftentlassung unterhielt er keinen Kontakt mehr mit ihr, zumal sie etwa ein halbes Jahr danach verstarb. Quellen: 10024 Geheimer Rat (Geheimes Archiv), Loc. 7188/ 1-5, 7189/ 1-5; 10026 Gehei‐ mes Kabinett, Loc. 953/ 1-3; LASA, H 82 Gutsarchiv Goseck, Nr.-805. Literatur: B ÜL A U , Geheime Geschichten 2, S.-259; R E C H E N B E R G , Familie von Rechenberg, S.-199; T A U B E , Beichlingen, S.-140-141. Reichardt, Christian Friedrich von * 1749 in Triptis Haft: 6.6.1770-18.7.1770, Königstein Reichardt war im Alter von etwa 15 Jahren am 1. November 1764 ins Kadet‐ tenkorps eingetreten und 1769 zum Korporal befördert worden. Die Haft erfolgte wegen Gewalttätigkeiten gegen den Korporal von Haagk. Zudem wurde er beim Kadettenkorps entlassen und nach Haftende als Musketier an das Infanterie-Regiment Johann Adolph Prinz von Sachsen-Gotha abgegeben. Quellen: 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14516/ 22; 11263 Festungskommandantur Königstein, Nr.-265; 11344 Kadettenkorps, Nr.-272. Literatur: B E Y R I C H , Chronik, S.-125; B ÜL A U , Geheime Geschichten 2, S.-272. Ritter, Georg Gottlieb † August 1727 in Ostfriesland Haft: 11.4.1703-28.4.1703, Sonnenstein und 28.4.1703-1.2.1709, Königstein Ritter besuchte ab 1681 die Landesschule Meißen, wurde 1689 in Wittenberg zum Dr. jur. promoviert und war als Hofrat in Dresden tätig. Die Haft erfolgte, weil er als Vertrauter und Helfer des wegen zahlreicher Vorwürfe wie Untreue und umstürzlerischer Umtriebe ebenfalls auf der Festung Königstein inhaftierten Kanzlers Wolf Dietrich von Beichlingen galt. 402 Anhang <?page no="403"?> Quellen: 10024 Geheimer Rat (Geheimes Archiv), Loc. 7188/ 1-5, 7189/ 1-5, 7199/ 5- 7; 10026 Geheimes Kabinett, Loc. 953/ 1-3, 6; 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14608/ 6; 11263 Festungskommandantur Königstein, Nr.-187. Literatur: B E Y R I C H , Chronik, S.-114; B ÜL A U , Geheime Geschichten 2, S.-259; J Ö C H E R , Gelehrten-Lexicon, Sp. 2116; K R E Y S S I G , Afraner-Album, S.-188; T A U B E , Beichlingen, S.-106ff. Rochefort, Francois Graf von * 1709 in Chambéry Haft: 9.5.1746-26.1.1747, Königstein Rochefort stand in sächsischen Kriegsdiensten und ist im Jahr 1742 als Leutnant im Infanterie-Regiment Graf v. Bellegarde und 1748 als Premierleutnant im Infanterie-Regiment Xaver Prinz von Sachsen nachweisbar. Die Haft erfolgte wegen „sehr unanständige Conduite und höchst strafbaren Excessen“ und war auf ein Jahr angelegt. Nach achteinhalb Monaten konnte er zu seinem Regiment zurückkehren. Seinen Abschied nahm er 1749. Quellen: 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14603/ 31; 11263 Festungskommandantur Königstein, Nr.-225. Literatur: B E Y R I C H , Chronik, S.-120; B ÜL A U , Geheime Geschichten 2, S.-265; G Ö P H A R D , Verzeichnis, o. F.; V E H S E , Höfe, S.-356. Röbel, Hans Ludwig Christian von * um 1734 Haft: 14.1.1754-14.3.1754, Königstein Röbel besuchte 1851 die Landesschule Meißen, wurde aber noch im September dieses Jahres Kadett beim Kadettenkorps. Die zweimonatige Haft auf der Festung Königstein erfolgte wegen Desertion. Quellen: 10026 Geheimes Kabinett, Loc. 1069/ 4; 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14611/ 1; 11263 Festungskommandantur Königstein, Nr.-234; 11344 Kadettenkorps, Nr.-275. Literatur: B E Y R I C H , Chronik, S.-122; B ÜL A U , Geheime Geschichten 2, S.-269; K R E Y S S I G , Afraner-Album, S.-299; V E H S E , Höfe, S.-359. Romanus, Franz Conrad * 7.3.1671 in Leipzig, † 14.5.1746 auf der Festung Königstein Haft: 16.1.-20.1.1705, Pleißenburg, 20.1.1705-5.9.1706, Sonnenstein und 5.9.1706-14.5.1746, Königstein Verzeichnis der genannten Gefangenen 403 <?page no="404"?> Romanus stammte aus Leipzig und trat nach dem dortigen Jurastudium in landesherrliche Dienste. Er war unter anderem Appellationsrat, Assessor der landesherrlichen Depositenbank in Leipzig und außerordentlicher Advokat am Oberhofgericht. Seine Wahl zum Leipziger Bürgermeister im Jahr 1701 erfolgte auf Wunsch des Kurfürsten Friedrich August I. und entgegen dem Willen des Stadtrats. Verhaftet wurde er wegen Urkundenfälschung und Unterschlagung, da von ihm gefälschte Ratsschuldscheine aufgetaucht waren. Er verbüßte eine lebenslange Haft auf der Festung Königstein und wurde auf dem Garnisonsfriedhof begraben. Verheiratet war er seit 1694 mit Christiana Maria Brummer. Seine älteste Tochter war Christiana Mariana von Ziegler, die im väterlichen Haus einen literarisch-musikalischen Salon unterhielt und als Schriftstellerin tätig war. Quellen: 10024 Geheimer Rat (Geheimes Archiv), Loc. 7200/ 2; 10025 Geheimes Konsilium, Loc. 4603/ 3; 10026 Geheimes Kabinett, Loc. 974/ 7; 11248 Sächsisches Kriegsministe‐ rium, Nr.-2488; 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14606/ 8-12; 11263 Festungskom‐ mandantur Königstein, Nr.-195; 11332 Kriegsgerichte besonderer Behörden und For‐ mationen, Nr. 787-788; Sächsisches Staatsarchiv, Staatsarchiv Leipzig, 20009 Kreisamt Leipzig, Nr.-251/ 2. Literatur: B E Y R I C H , Chronik, S.-117; B ÜL A U , Geheime Geschichten 2, S.-259-260; G R O ẞ , Monument und Mythos, S.-37, 94; Ü L T Z E N -B A R K H A U S E N , Franz Conrad Romanus; S C H N E I D E R , wider Treu und Glauben; W U R S T M A N N , Quellen, S.-262-352. Schäfer, Johann Joseph * 1720 in Prag Haft: 1.1.1763-28.12.1764, Königstein Schäfer war Läufer am Hof des Kurfürsten Friedrich August II. von Sachsen. Die Korrektionshaft unter Ableistung von Musketierdiensten erfolgte auf dessen Veranlassung. Nach Ende der Haft wurde er des Landes verwiesen. Quellen: 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14610/ 4; 11263 Festungskommandantur Königstein, Nr.-251; 11332 Kriegsgerichte besonderer Behörden und Formationen, Nr.-176. Schertel, Daniel Gottlieb * 1700/ 1701 oder 11.2.1694 in Breslau, † 18.6.1772 Haft: 31.5.1763-25.5.1764, Königstein Schertel war seit 1737 Arkanist der Porzellanmanufaktur Meißen, bei dem befürchtet wurde, er könnte sich ins Ausland absetzen. Seinen Unterhalt erhielt 404 Anhang <?page no="405"?> er aus der Manufakturkasse. Nach der Haftentlassung konnte er weiter bei der Porzellanmanufaktur arbeiten und wurde im Jahr 1769 pensioniert. Quellen: 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14605/ 6; 11263 Festungskommandantur Königstein, Nr.-247, 251. Literatur: B E Y R I C H , Chronik, S.-123; B ÜL A U , Geheime Geschichten 2, S.-271; R Ü C K E R T , Manufakturisten, S.-52; V E H S E , Höfe, S.-360. Schleinitz, Heinrich Dietrich von * 18.2.1680 Haft: 1.1.1709-2.12.1719, Stolpen Schleinitz ist 1705 als Hauptmann in der sächsischen Armee nachweisbar. Die Haft erfolgte, weil er in trunkenem Zustand auf einer Landstraße die Insassen eines Wagens angegriffen hatte. Dafür war er zunächst im Amt Oschatz inhaftiert worden. Die ursprüngliche Strafe lautete auf Landesverweisung mit Abhauen einer Hand, diese wurde gnadenhalber in Arrest auf der Festung Stolpen umgewandelt. Quellen: 10024 Geheimer Rat (Geheimes Archiv), Loc. 7200/ 5; 10026 Geheimes Kabinett, Loc. 1390/ 8; 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14493/ 3; 11266 Festungskommandan‐ tur Stolpen, Nr.-33. Literatur: [von S C H L E I N I T Z ], Geschichte des Schleinitzschen Geschlechts, S.-387-388. Schüßler, Christian † 17.3.1778 Haft: 23.12.1749-nach März 1750, Sonnenstein Schüßler stammte aus Zeulenroda und war von 1725 bis 1726 Schüler an der Landesschule Meißen. Als Jurist war er Auditeur, Regimentsquartiermeister und seit 1737 Oberkriegskommissar. Inhaftiert wurde er, weil er Vorschläge zur Steuererhebung und zu Einsparungen beim Geheimen Kriegsratskollegium unterbreitet hatte, was als Verdacht erregende Neuerung eingestuft wurde. Nach der Haftentlassung konnte er jedoch wieder beim Kriegsratskollegium arbeiten und wurde 1755 zum Kriegsrat ernannt. Quellen: 10026 Geheimes Kabinett, Loc. 1394/ 01; 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14607/ 10. Literatur: K O B U C H , Ständische Opposition, S.-77-105; K R E Y S S I G , Afraner-Album, S.-248. Verzeichnis der genannten Gefangenen 405 <?page no="406"?> Selbink, Heinrich Christoph von Haft: 6.2.1631-21.10.1637, Königstein Gegen Heinrich Christoph von Selbink war ein Todesurteil wegen Straßenraubs ergangen. Diese Strafe wurde gnadenhalber umgewandelt in Ableistung von Musketierdiensten auf der Festung Königstein. Nach der Begnadigung musste er sich auf seine Güter begeben. Quellen: 10024 Geheimer Rat (Geheimes Archiv), Loc. 7192/ 54; 11263 Festungskomman‐ dantur Königstein, Nr.-182. Senfft von Pilsach, Rudolf Ludwig * 1681 in Pilsach, † 21.9.1718 in Naumburg Haft: 17.7.1712-4.8.1712, Stolpen Senfft von Pilsach war Hofrat und Dompropst in Naumburg. Das Urteil lautete auf eine einjährige Haft wegen Aufforderung des Kammerherrn und Trabanten‐ hauptmanns Rudolph Gottlob von Seyffertitz zum Duell. Aus gesundheitlichen Gründen wurde auf die angedachte strafverschärfende Maßnahme einer halb‐ jährigen Ernährung bei Wasser und Brot verzichtet. Quellen: 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14516/ 32. Literatur: R I C H T E R , Liederdichter, S.-370. Serand, Christian Friedrich Haft: 24.11.1725 bis 30.1.1726 auf der Festung Königstein Serand war Hauptmann bei der Chevalier-Garde. Die Haft erfolgte wegen Beihilfe bei der versuchten Entführung der Tochter des Obristleutnants von Güldenstein von ihren Großeltern auf dem Rittergut Oelsnitz und Ermordung der Großmutter. Gnadenhalber konnte er die Strafe statt auf dem Festungsbau in Dresden auf der Festung Königstein verbüßen. Quellen: 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14605/ 9; 11263 Festungskommandantur Königstein, Nr.-208. Servigny, Alexander Durand de Haft: 6.7.1747-23.12.1749, Sonnenstein, 23.12.1749-2.9.1756, Königstein und 2.9.1756-23.4.1757, Sonnenstein Die Haft erfolgte wegen missliebiger Äußerungen und stand wohl in Zusam‐ menhang mit dem ebenfalls inhaftierten Jean-Henri Maubert de Gouvest. Wegen eines missglückten Fluchtversuchs wurde Servigny von der Festung Sonnenstein auf den Königstein verlegt mit dem ausdrücklichen Befehl, der dort 406 Anhang <?page no="407"?> inhaftierte de Gouvest dürfe von seiner Ankunft nicht erfahren. Dieses misslang jedoch, und Servigny versuchte, mittels einer in einem Zinnteller eingeritzten Nachricht, mit ihm Kontakt aufzunehmen, was von der Festungsbesatzung jedoch entdeckt wurde. Auch ein Fluchtversuch von der Festung Königstein misslang. Quellen: 10036 Finanzarchiv, Loc. 35017, Rep. 54a, Sect. 1, Nr. 212; 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14603/ 2, 14604/ 6; Festungskommandantur Sonnenstein, Nr.-38; 11332 Kriegsgerichte besonderer Behörden und Formationen, Nr.-789. Literatur: B E Y R I C H , Chronik, S.-121; B ÜL A U , Geheime Geschichten 2, S.-266; R O U S , Geheimdiplomatie, S.-631; V E H S E , Höfe, S.-357. Seydewitz, Johann Georg von Haft: 12.3.1711-26.5.1711, Sonnenstein Seydewitz war Capitain bei der Chevalier-Garde. Nachdem ihn das Kriegsge‐ richt zu einem viermonatigen Arrest wegen Beleidigungen gegen den Stadtrat von Zittau verurteilt hatte, wurde er auf die Festung Sonnenstein verbracht. Quellen: 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14516/ 24. Seydlitz, Kaspar von † Juni 1729 Haft: 30.10.1717-20.10.1719, Königstein Kaspar von Seydlitz hatte die militärische Laufbahn eingeschlagen und war unter anderem im Jahr 1699 Oberst der Janitscharenkompanie, 1711 Chef des von ihm errichteten Regimentes zu Fuß und 1714 Generalleutnant. Wegen eines Vergehens gegen die Subordination wurde er durch Kriegsrechtsspruch kassiert und zu einer sechsjährigen Haftstrafe verurteilt. Quellen: 11248 Sächsisches Kriegsministerium, Nr. 2488; 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14516/ 26; 11263 Festungskommandantur Königstein, Nr.-201. Literatur: B E Y R I C H , Chronik, S.-118; B ÜL A U , Geheime Geschichten 2, S.-263; G Ö P H A R D , Verzeichnis, o. F.; V E R L O H R E N , Stammregister, S.-489. Seyfert, Georg Gottlieb Haft: 20.7.1756-15.10.1756, Sonnenstein Seyfert war seit 1739 im Generalkriegskommissariat beschäftigt, später als Sekretär in der Geheimen Kriegskanzlei. Haftgrund war eine mit dem ebenfalls inhaftierten Alexander Ludwig Macphail von Bishopfield und anderen Personen verfasste Denkschrift über das Steuer- und Finanzwesen, die als unzulässige Einmischung in die Angelegenheiten Kursachsens gewertet wurde. Das gegen Verzeichnis der genannten Gefangenen 407 <?page no="408"?> Seyfert ergangene Urteil lautete auf Pranger und lebenslange Haft im Zuchthaus Leipzig, wohin er im April 1750 verbracht wurde. Auf Ansuchen seines Bruders, des Appellationsgerichtsrats Johann Christoph Seyfert, erfolgte mit Verweis auf den schlechten Gesundheitszustand Ende Juli 1756 der Transport auf die Festung Sonnenstein. Im Zusammenhang mit der Räumung des Sonnensteins wegen des preußischen Einmarschs am 15. Oktober 1756 wurde er freigelassen. Als er sich im Jahr 1758 in Begleitung eines seiner Brüder auf Reisen in Böhmen, befand, wurde er erneut festgenommen und in Prag inhaftiert, da der Verdacht bestand, er sei von den Preußen freigelassen worden und arbeite mit ihnen zusammen. Die Entlassung erfolgte erst nach neun Monaten. Er bemühte sich bei dem Administrator Xaver um Schadenersatz für die seiner Meinung nach zu Unrecht erlittene Haftstrafe und versuchte, seine Unschuld nachzuweisen. Das ihn betreffende Reskript vom 4. Juli 1765 stellte jedoch nicht seine Unschuld fest, sondern erwähnte Verbrechen, „die ihm nun nicht mehr zum Vorwurf gereichen und er deswegen weder Schande, Schimpf noch Nachteile erfahren soll.“ Dadurch fühlte er sich in seiner Ehre gekränkt und verweigerte die Annahme. Quellen: 10024 Geheimer Rat (Geheimes Archiv), Loc. 07206/ 13; 10025 Geheimes Konsi‐ lium, Loc. 5273/ 3; 11265 Festungskommandantur Sonnenstein, Nr.-55. Literatur: K O B U C H , Ständische Opposition, S. 79-94; R O U S , Geheimdiplomatie, S. 210-211. Simmingsköld, Johann * 22.4.1748 in Göteborg, † 30.3.1796 auf der Festung Königstein Haft: 29.9.1785-30.3.1796, Königstein Nach seinem Studium in Uppsala betätigte er sich in Stockholm als Dichter, königlicher Bibliothekar und Historiograf. Aufgrund seiner Homosexualität wurde er das Ziel von Gerüchten, unter anderem wurde ihm ein Verhältnis mit dem schwedischen König Gustav III. nachgesagt. Um einer drohenden Verhaf‐ tung wegen gefälschter Schuldscheine zu entgehen, floh er aus Schweden. In Leipzig drohte er mit der Veröffentlichung von Details über den schwedischen Hof, wenn ihm keine Pension ausgesetzt würde. Daraufhin wurde er wohl auf Ersuchen des schwedischen Königs in Leipzig verhaftet und auf die Festung Königstein gebracht, wo er am 30. März 1796 starb. Quellen: 10026 Geheimes Kabinett, Loc. 3080/ 11; 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14606/ 19; 11263 Festungskommandantur Königstein, Nr.-294. Literatur: B E Y R I C H , Chronik, S.-127; B ÜL A U , Geheime Geschichten 2, S.-275; B U R I U S , Art. „Johann Simmingsköld“; H E U E R L I N / M I L L Q V I S T / R U B E N S O , Svenskt biografiskt handlexi‐ kon, S.-464. 408 Anhang <?page no="409"?> Sobieski, Jakob Louis Heinrich * 2.11.1667 in Paris, † 19.12.1737 in Żółkiew, heute Schowkwa, Ukraine Haft: 1.3.1704-28.8.1706, Pleißenburg und 28.8.1706-17.12.1706, Königstein Als Sohn des polnischen Königs Jan III. Sobieski und Maria Kazimiera d’Arquien wollte er während des Dritten Nordischen Kriegs mit Unterstützung seines Bruders Konstantin die polnische Königskrone erlangen und wurde deswegen zusammen mit seinem Bruder in Breslau festgenommen. Beide waren zunächst auf der Festung Pleißenburg in Leipzig, dann auf der Festung Königstein inhaftiert und erhielten ihre Freiheit nach dem Altranstädter Frieden, in dem die Wettiner auf schwedischen Druck hin auf die polnische Königskrone verzichten mussten. Quellen: 10006 Oberhofmarschallamt, F, Nr. 13, F, Nr. 14; 10026 Geheimes Kabinett, Loc. 3516/ 5; 11248 Sächsisches Kriegsministerium, Nr. 2488; 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14603/ 6; 11263 Festungskommandantur Königstein, Nr.-189, 194. Literatur: B E Y R I C H , Chronik, S.-117; B ÜL A U , Geheime Geschichten 2, S.-259; G R O ẞ , Monument und Mythos, S.-37; L U B O J A T Z K Y , Buch, S.-249. Sobieski, Konstantin * 1.5.1680 in Warschau, † 28.2.1726 in Żółkiew, heute Schowkwa, Ukraine Haft: 1.3.1704-28.8.1706 und 28.8.1706-17.12.1706, Königstein Als Sohn des polnischen Königs Jan III. Sobieski und von Maria Kazimiera d’Arquien unterstützte er während des Dritten Nordischen Kriegs seinen Bruder Jakob in dessen Bemühungen, die polnische Königskrone zu erlangen, und wurde mit ihm zusammen in Breslau festgenommen. Beide waren zunächst auf der Festung Pleißenburg in Leipzig, dann auf der Festung Königstein inhaftiert und erhielten ihre Freiheit nach dem Altranstädter Frieden, in dem die Wettiner auf schwedischen Druck hin auf die polnische Königskrone verzichten mussten. Quellen: 10006 Oberhofmarschallamt, F, Nr. 13, F, Nr. 14; 10026 Geheimes Kabinett, Loc. 3516/ 5; 11248 Sächsisches Kriegsministerium, Nr. 2488; 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14603/ 6; 11263 Festungskommandantur Königstein, Nr.-189, 194. Literatur: B E Y R I C H , Chronik, S.-117; B ÜL A U , Geheime Geschichten 2, S.-259; G R Oẞ , Monument und Mythos, S.-37. Solms, Gottlob Wilhelm zu * 1734, † 27.6.1755 auf der Festung Königstein Haft: 21.9.1752-27.6.1756, Königstein Solms war ein Sohn des Kammerherrn Graf zu Solms auf Schköna. Die Korrekt‐ ionshaft, aus gesundheitlichen Gründen ohne Ableistung von Musketierdiens‐ Verzeichnis der genannten Gefangenen 409 <?page no="410"?> ten, erfolgte auf Ansuchen des Vaters wegen „hartnäckigen Gemüths.“ Er starb auf der Festung Königstein, als Todesursache wurde „Verzehrung“ angegeben. Wegen der warmen Witterung stimmte der Vater einem Begräbnis auf dem Garnisonsfriedhof der Festung zu. Quellen: 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14610/ 12, 14611/ 1; 11263 Festungskomman‐ dantur Königstein, Nr.-232. Literatur: B E Y R I C H , Chronik, S.-121; B ÜL A U , Geheime Geschichten 2, S.-268; V E H S E , Höfe, S.-358. Spahn, Markus Wilhelm Haft: 15.3.1774-29.7.1775, Königstein Die Korrektionshaft unter Ableistung von Musketierdiensten und Aufnahme in die Garnisonskompanie erfolgte auf Ansuchen der Tante Anna Maria Winder, Kammerdienerin bei der Kurfürstin Maria Amalie Auguste von Sachsen. Jedoch ließ er sich auf der Festung weitere Vergehen zu Schulden kommen, darunter Ausschreitungen wegen Trunkenheit. Da Ermahnungen zur Verbesserung der Konduite vergeblich waren, wurde er schließlich mit 20 Stockschlägen bestraft. Die Entlassung erfolgte ebenfalls auf Ansuchen der Tante. Quellen: 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14610/ 6; 11263 Festungskommandantur Königstein, Nr.-251; 11332 Kriegsgerichte besonderer Behörden und Formationen, Nr.-791. St. Hilaire, Joseph Alexys Baron de † 1.7.1735 auf der Festung Königstein Haft: 5.8.1724-1.7.1735, Königstein St. Hilaire war ein französischer Adeliger, der sich wegen Betrugs, Verwendung eines falschen Namens und Majestätsbeleidigung in Haft befand. Aus dem Verhörprotokoll geht hervor, dass er wegen Beleidigung auch im Königreich Neapel, in London und in Königsberg inhaftiert gewesen und ihm eine Flucht aus dem Gefängnis in Dresden gelungen war. In den Quellen wird er auch als schwedischer Vizeadmiral bezeichnet, vermutlich handelt es sich jedoch um Hochstapelei. Angeblich bestanden sogar Zweifel, ob er tatsächlich adelig war, da laut einer Zeugenaussage Hilaires Vater ein Schuster gewesen sein soll. In der Aktenüberlieferung des Gouvernements wird er jedoch als Baron bezeichnet, so dass davon auszugehen ist, dass auf der Festung Königstein keine Zweifel an seinem Status bestanden. Quellen: 10024 Geheimer Rat (Geheimes Archiv), Loc. 9567/ 3, 9666/ 5, 9686/ 13; 10025 Geheimes Konsilium, Loc. 5544/ 1, 4, 5, 10, 11, 15; 10026 Geheimes Kabinett, Loc. 410 Anhang <?page no="411"?> 3447/ 14; 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14515/ 9, 14608/ 11-13; 11263 Festungs‐ kommandantur Königstein, Nr.-207; 11338 Generalfeldmarschallamt, Loc. 11003/ 9. Literatur: B E Y R I C H , Chronik, S.-119; B ÜL A U , Geheime Geschichten 2, S.-264; von W E B E R , Aus vier Jahrhunderten, S.-173. Steinkirch, Johann Christian † 4.2.1755 auf der Festung Königstein Haft: seit 6.11.1726, Sonnenstein und 22.12.1729-4.2.1755, Königstein Steinkirch war seit 1725 Premierleutnant im Ingenieurkorps. Die Haft erfolgte wegen Melancholie. Er starb auf der Festung Königstein und wurde in aller Stille auf dem Friedhof unterhalb der Festung begraben. Quellen: 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14511/ 2, Nr.-860. Literatur: B E Y R I C H , Chronik, S.-119; B ÜL A U , Geheime Geschichten 2, S.-264; G Ö P H A R D , Verzeichnis, o. F. Sulzmann, Ernst Friedrich Haft: 23.7.1716-25.3.1720, Sonnenstein Sulzmann war Landkommissar. Die Haft erfolgte wegen Tötung eines Korporals namens Lange. Das ursprüngliche Urteil lautete auf Staupenschlag und ewige Landesverweisung, wurde jedoch aufgrund eines Gesuchs von Verwandten in Festungshaft umgewandelt. Diese mussten auch für die Verpflegungskosten aufkommen, was sie jedoch nicht taten, so dass der Festungskommandant wiederholt um einen anderen Haftort ansuchte, da er die Verwandten ständig mahnen musste. Schließlich erfolgte die Überstellung ins Zuchthaus Leipzig. Quellen: 10024 Geheimer Rat (Geheimes Archiv), Loc. 7201/ 04; 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14512/ 2. Teubern, Wilhelm Ferdinand Adolph von * 1763 in Bärnsdorf Haft: 5.8.1802-15.1.1803, Königstein Der Sohn des Hofrats Adolf Friedrich von Teubern und Auguste, geb. von Borne, stammte aus Moritzburg bei Dresden und war von Juni 1776 bis Januar 1778 Schüler an der Hohen Karlsschule auf Schloss Solitude bei Gerlingen. 1778 wurde er Fahnenjunker im Regiment Gablenz, 1802 ist er als Stabscapitain im Infanterie-Regiment v. Nostitz nachweisbar, wo ihm die Beurteilungsliste jedoch wenig Liebe zum Dienst und tadelnswertes sittliches Betragen bescheinigt. Er wurde zu einem Strafarrest wegen Unrichtigkeiten bei der Übergabe der Leibkompanie an den Regimentschef verurteilt. Wegen seines Geständnisses Verzeichnis der genannten Gefangenen 411 <?page no="412"?> erfolgte der Arrest gnadenhalber auf der Festung Königstein. Die Verpflegung musste er von seinem Sold als Stabscapitain bestreiten. Quellen: 10026 Geheimes Kabinett, Nr.-242; 11237 Geheimes Kriegsratskollegium, Nr.-1625; 11263 Festungskommandantur Königstein, Nr.-303. Literatur: B E Y R I C H , Chronik, S. 129; von F E I L I T Z S C H , Familiengeschichte, S. 328; G E B H A R D T , Karlsschule, S.-522; G Ö P H A R D , Verzeichnis, o. F. Trützschler, Johann Daniel von † 30.4.1742 auf der Festung Sonnenstein Haft: 21.12.1735-30.4.1741, Sonnenstein Trützschler wird als Capitain bezeichnet und war Angehöriger der königlichen Wache. Die Haft erfolgte, weil er dem französischen Gesandten in Kopenhagen angeboten hatte, er könne gegen Geld für Stanislaus Leszczyński den polnischen König August III. töten. Am 1. September wurde er in Danzig verhaftet und von der Festung Weichselmünde nach Sachsen überführt. Er starb auf der Festung Sonnenstein an „skorbutischen Fieber“. Das Begräbnis erfolgte in aller Stille ohne Zeremonien. Quellen: 10026 Geheimes Kabinett, Loc. 1393/ 3; 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14607/ 3, Nr.-860; 11265 Festungskommandantur Sonnenstein, Nr.-51. Literatur: B ÜL A U , Geheime Geschichten 2, S.-265; R O U S , Geheimdiplomatie, S.-476-478; V E H S E , Höfe, S.-356; von W E B E R , Aus vier Jahrhunderten, S.-356. Trützschler, Moritz August von * 10.11.1752 in Berbisdorf bei Moritzburg, † 11.2.1821 in Großdittmannsdorf Haft: 18.7.1777-10.3.1779 und 7.5.1779-17.5.1779, Königstein Trützschler war ehemaliger Sousleutnant im Regiment Clemens Prinz von Sachsen, von dort war er allerdings 1776 wegen Schulden entlassen worden. Der Eintrag in der Konduitenliste des Regiments lautete: „Conduite schlecht, applicirt sich nicht, ist liederlich, hat kein Genie und ist gar kein Wirth.“ Die Korrektionshaft auf der Festung Königstein erfolgte auf Ansuchen der Mutter, Henriette Magdalena von Trützschler. Nach der Entlassung nahm er erneut eine Stelle beim sächsischen Militär an, wurde jedoch auf Ansuchen der Familie 1779 zur „Verhütung neuerlicher Ausschweifungen“ erneut verhaftet, auf die Festung Königstein verbracht und nach kurzer Zeit an den preußischen Obristen von Gaudi zum Regiment Hessen-Kassel abgegeben. Er starb 1821 als lediger ehemaliger preußischer Leutnant. Quellen: 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14610/ 6; 11263 Festungskommandantur Königstein, Nr.-251, 284, 288. 412 Anhang <?page no="413"?> Literatur: von F E I L I T Z S C H , Familiengeschichte, S.-337; G Ö P H A R D , Verzeichnis, o. F.; V E R ‐ L O H R E N , Stammregister, S.-518. Tüllmann, Carl Ludwig Haft: 17.4.1731-11.7.1731, Königstein und 21.9.1746-11.3.1752, Königstein Tüllmann war Angehöriger des Ingenieurkorps und brachte es 1730 bis zum Premierleutnant. Beide Aufenthalte auf der Festung Königstein erfolgten auf Ansuchen des Vaters, des Kriegszahlmeisters Johann Ludwig Tüllmann. Die erste Haft sollte der Korrektion unter Ableistung von Musketierdiensten dienen, bei der zweiten Haft war der Geisteszustand Tüllmanns ursächlich. Diese Haft wurde 1750 für zwei Wochen unterbrochen, weil er mit dem Vater für zwei Wochen zur Badekur nach Berggießhübel fahren durfte. Die Entlassung erfolgte nach dem Tod des Vaters. Quellen: 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14507/ 22, 14605/ 11; 11263 Festungskom‐ mandantur Königstein, Nr.-199. Literatur: B E Y R I C H , Chronik, S. 120; G Ö P H A R D , Verzeichnis, o. F.; H A N S C H , Ingenieur- und Pionier-Korps S.-383. Urbanowski, Stephan Haft: bis 19.12.1706, Stolpen Urbanowski war Sekretär des polnischen Königs Stanislaus I. Leszczyński und wurde im Zusammenhang der Ereignisse um die polnische Königswahl zusammen mit anderen Polen auf der Festung Stolpen inhaftiert. Nach der Entlassung, die mit der erzwungenen Ableistung eines Urfehdeeids verbunden war, kehrte er über Bautzen nach Polen zurück. Quellen: 11266 Festungskommandantur Stolpen, Nr.-32. Vitzthum von Eckstädt, Johann Georg Haubold von * 5.9.1697 Haft: 12.2.1724-[unbekannt], Königstein Laut Familiengeschichte konnte er aufgrund eines Sprachfehlers keiner Er‐ werbstätigkeit nachgehen, so dass die Mutter Catharina Elisabeth ihm das aus dem Erbe des Vaters erhaltene Rittergut Medingen wieder abnahm. Er starb unverheiratet. Die Haft erfolgte wegen Wechselschulden. Der Wechselarrest fand zunächst in Dresden statt. Die Verlegung auf die Festung Königstein erfolgte auf Ansuchen der Mutter und des Halbbruders Christoph Dietrich Vitzthum von Eckstädt. Verzeichnis der genannten Gefangenen 413 <?page no="414"?> Quellen: 10026 Geheimes Kabinett, Loc. 1078/ 4; 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14605/ 8. Literatur: B E Y R I C H , Chronik, S. 118; B ÜL A U , Geheime Geschichten 2, S. 264; V I T Z T H U M V O N E C K S T A E D T , Familiengeschichte, S.-191. Wachschlager, Georg * 2.11.1648 in Thorn, † 20.11.1720 in Stockholm Haft: 27.10.1704-17.12.1706, Stolpen Wachschlager hatte in Königsberg studiert, war Diplomat in schwedischen Diensten und Hofkanzler in Stockholm, 1693 schwedischer Kommissionssekre‐ tär am polnischen Hof und Mitglied der Delegation, die im Jahr 1704 mit August dem Starken den Verzicht auf die polnische Königskrone verhandelte. Quellen: 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14493/ 05. Literatur: D R O S T E , Schwedische Diplomaten, S.-413; K N E S C H K E , Adels-Lexicon, S.-425. Walther, Carl Wilhelm Albrecht * 1736 in Dresden Haft: 29.3.1766-12.8.1768 und seit 27.2.1769, Königstein Walther besuchte von 1751 bis 1752 die Landesschule Meißen, war seit 1761 Fähnrich beim Infanterie-Regiment Graf von Brühl und wurde 1763 verabschie‐ det. Die Haft erfolgte auf Ansuchen des Vaters, des Ingenieurobristleutnants Johann Martin Walther. Die Dauer war unbestimmt und lag im väterlichen Ermessen. Die Entlassung erfolgte schließlich auf Ansuchen der Stiefmutter nach dem Tod des Vaters und war verbunden mit dem Versprechen, nach Polen zu gehen. Jedoch hatte sich der Lebenswandel des Delinquenten nicht dauer‐ haft gebessert, so dass die Stiefmutter Christiane Eleonore Walther 1769 eine erneute Haft, diesmal unter lebenslanger Ableistung von Musketierdiensten, veranlasste. Quellen: 11241 Musterungslisten, Nr.-701, 752; 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14610/ 4-5; 11263 Festungskommandantur Königstein, Nr. 251, 256, 257; 11332 Kriegs‐ gerichte besonderer Behörden und Formationen, Nr.-618. Literatur: G Ö P H A R D , Verzeichnis, o. F.; K R E Y S S I G , Afraner-Album, S.-302. 414 Anhang <?page no="415"?> Watzdorf, Christian Heinrich von * 11.8.1698 in Crostau, † 20.06.1747 auf der Festung Königstein Haft: 5.4.1733-20.6.1747, Königstein Watzdorf war Gesandter, Kammerherr, Dompropst in Bautzen, Hofrat, Justizrat sowie Besitzer der Rittergüter Wiesa, Crostau und Birkenheide. Er studierte von 1718 bis 1720 in Leipzig. Nach seiner Kavalierstour wurde er 1720 kursächsischer Kammerherr, 1724 Hof- und Justizrat, 1725 Sondergesandter beim Herzog von Parma, wobei diese Mission scheiterte. In Florenz beleidigte er zudem die Prinzessin Violante von Bayern. Nach seiner Rückkehr nach Dresden zog er sich daher auf seine Güter in der Lausitz zurück. Seiner musikalischen Neigung verlieh er dadurch Ausdruck, dass er 1732 in der Crostauer Kirche eine Orgel von Gottfried Silbermann finanzierte. Nach dem Tod seines Vaters wurde er Dompropst in Bautzen sowie Domherr in Meißen und Naumburg. Ab 1729 unterhielt er eine dauerhafte uneheliche Beziehung zu der Kaufmannstochter Johanna Juliane Stockmann, mit der er mehrere Kinder zeugte. Die Tochter des Pächters seines Rittergutes Crostau bezichtigte ihn der Vergewaltigung. Von diesem Vorwurf konnte er sich per Reinigungseid lösen. Verhaftet wurde er im April 1733 und auf die Festung Königstein verbracht. Der Haftgrund ist unklar. Vermutungen, er habe erweiterte Rechte des Domkapitels gefordert und sei deswegen festgenommen worden, konnten nicht belegt werden, da in der Zeit, als er aktiv als Domherr im Kapitel tätig war, aus den Protokollen keine Hinweise hervorgehen, dass sich die Politik des Stifts geändert oder sich durch seine Tätigkeit Spannungen zwischen Stift und Kurfürst verschärft hätten. Vielleicht waren sein unberechenbares Auftreten und die vorangegangenen Verfehlungen ursächlich. 1735 wurde er per Reskript wegen „das der Vasallen- und Unterthanenpflicht entgegenlaufende Beginnen“ zu lebenslanger Haft auf der Festung Königstein verurteilt. Sicher ist, dass er bei Heinrich Graf von Brühl in Ungnade fiel, der sich nach Watzdorfs Tod dessen umfangreiche Bibliothek aneignete. Seine Ämter als Kammerherr, Dompropst und Domherr wurden ihm im Lauf der Haft entzogen. Er starb am 20. Juni 1747 auf der Festung Königstein und wurde auf dem dortigen Festungsfriedhof bestattet. Seine Güter fielen an den Staat. Quellen: 10006 Oberhofmarschallamt, H3, Nr. 1; 10024 Geheimer Rat (Geheimes Archiv), Loc. 7190/ 7, 9-10; 10025 Geheimes Konsilium, Loc. 4765/ 3, 9, 4766/ 2, 5; 10026 Gehei‐ mes Kabinett, Loc. 1393/ 1-2; 10047 Amt Dresden, Nr.-3279-3283, 3994-4039, 5400, 5401; 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14606/ 1-7, Nr. 860; 11263 Festungskomman‐ dantur Königstein, Nr.-210, 212, 213, 215, 216, 220, 223. Literatur: B E Y R I C H , Chronik, S.-119; B ÜL A U , Geheime Geschichten 2, S.-264; B Ü R G E R / H E R M A N N , ABC der SLUB, S.-237; B U L I S C H , Watzdorf und Brühl, S.-94-116; D O N A T H , Verzeichnis der genannten Gefangenen 415 <?page no="416"?> Familie von Watzdorf, S.-243-250; N I T Z E , Beschreibung; R O U S , Geheimdiplomatie, S.-491-492; S C H N E I D E R , Watzdorf als Musikmäzen, S.-20-34; V E H S E , Höfe, S.-356; von W E B E R , Aus vier Jahrhunderten, S.-216ff. Weiser, Ignatius Haft: 15.3.1764-13.2.1765, Königstein Ignatius Weiser war der Sohn des Dresdner Hofjuweliers Franz Anton Weiser. Die Ableistung von Musketierdiensten auf der Festung Königstein erfolgte wegen unordentlichen Lebenswandels. Während der Haft versuchte Weiser, zusammen mit anderen, von der Festung zu fliehen. Nach Ende der Korrekt‐ ionshaft trat er ins Infanterie-Regiment Franz Fürst v. Lubomirski ein. Quellen: 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14610/ 4; 11263 Festungskommandantur Königstein, Nr.-222; 11332 Kriegsgerichte besonderer Behörden und Formationen, Nr.-176. Weißenbach, August von * 6.8.1726 Haft: 16.9.1784-16.1.1785, Königstein August von Weißenbach stammte aus Reichstädt und war Angehöriger der sächsischen Armee. Seine militärische Laufbahn begann er im Jahr 1741 als Fähnrich bei der 1. Garde zu Fuß, 1762 wurde er zum Hauptmann befördert. Die viermonatige Haft erfolgte wegen schlechter Bewirtschaftung seiner Kompanie. Nach der Haftentlassung bezog er weiterhin ein Gnadengehalt von zwölf Talern im Monat, da er über keine anderen Mittel zum Unterhalt verfügte. Quellen: 10026 Geheimes Kabinett, Nr. 242; 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14606/ 14; 11263 Festungskommandantur Königstein, Nr.-292. Literatur: B E Y R I C H , Chronik, S.-127; B ÜL A U , Geheime Geschichten 2, S.-275; F E I L I T Z S C H , Familiengeschichte, S.-346; G Ö P H A R D , Verzeichnis, o. F.; V E R L O H R E N , Stammregister, S.-545. Wernicke, Gotthelf Haft: 16.1.1762-18.8.1762, Königstein Wernicke war Geheimer Kommerzienrat. Verhaftet wurde er im Jahr 1762 in Dresden wegen "seines ungeziemenden und seinem hier gethanen Angelöbnis zu‐ widerlauffenden Betragens." Schließlich erfolgte sein Transport auf die Festung Weichselmünde wegen eines in Danzig anhängigen Konkursverfahrens. 416 Anhang <?page no="417"?> Quellen: 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14510/ 11; 11263 Festungskommandantur Königstein, Nr.-246; 11332 Kriegsgerichte besonderer Behörden und Formationen bis 1867, Nr.-487. Literatur: B E Y R I C H , Chronik, S.-123; B ÜL A U , Geheime Geschichten 2, S.-270-271; V E H S E , Höfe, S.-356; von W E B E R , Aus vier Jahrhunderten, S.-360. Wetterströhm, Jonas Adolph † 13.8.1741 auf der Festung Sonnenstein Haft: 21.1.1715-13.8.1741, Sonnenstein Wetterströhm war Hauptmann in schwedischen Diensten. In Berlin soll er im Jahr 1711 einen Major erstochen haben und auf der Flucht in Wittenberg kurzzeitig als Spion verhaftet und daraufhin des Landes verwiesen worden sein. Als er sich in Köln aufhielt, wollte er bei Ankunft des sächsischen Kurprinzen Friedrich August eine Audienz, um eine Entschädigung für das in Sachsen erlittene Unrecht anzusuchen, wurde jedoch nicht vorgelassen. Als er daraufhin verdächtige Reden führte, wurde er verhaftet und gestand unter der Folter eine geplante Entführung des Kurprinzen nach Schweden. Nach einem sächsischen Auslieferungsansuchen verbüßte er eine lebenslange Freiheitsstrafe und starb in Gefangenschaft. Quellen: 10025 Geheimes Konsilium, Loc. 4591/ 10; 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14605/ 15-16, Nr.-860. Literatur: B ÜL A U , Geheime Geschichten 2, S.-263; von W E B E R , Aus vier Jahrhunderten, S.-141-146. Wilcke, Moritz Christian Wilhelm von † 9.8.1820 Haft: 16.8.1786-26.12.1786, Königstein Wilcke war Angehöriger der sächsischen Armee. Begonnen hatte er den Militärdienst im Jahr 1783 als Fähnrich im Infanterie-Regiment Xaver Prinz von Sachsen. Seinen Abschied nahm er 1806 im Rang eines Capitains, wurde jedoch im Februar 1813 als Rittmeister wiedereingestellt. Die Festungshaft erfolgte wegen Misshandlung des Arztes Dr. Weiz aus Naumburg, zusammen mit dem ebenfalls deswegen inhaftierten Johann August Gottlob von Nostitz und Jänkendorff. Der Arzt hatte die Schwangerschaft von Nostitz’ zehnjähriger Tochter öffentlich gemacht. Die Haftdauer war auf unbestimmte Dauer angelegt gewesen, jedoch ausdrücklich verbunden mit der Möglichkeit der Rückkehr zum Regiment. Verzeichnis der genannten Gefangenen 417 <?page no="418"?> Quellen: 10026 Geheimes Kabinett, Nr. 242; 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14516/ 23, Nr.-567. Literatur: B E Y R I C H , Chronik, S.-127; B ÜL A U , Geheime Geschichten 2, S.-276; G Ö P H A R D , Verzeichnis, o. F.; V E R L O H R E N , Stammregister, S.-549. Wolck, Johann Friedrich August von * 1745 in Collm Haft: 30.03.1795-30.11.1799, Königstein Wolck hatte nach 31 Dienstjahren in der sächsischen Armee den Rang eines Capitains erlangt, war dann jedoch wegen Desertion zu einer fünfjährigen Haftstrafe verurteilt worden, die er auf der Festung Königstein verbüßte. Die Haftentlassung erfolgte mit der Auflage, sich in Barby aufzuhalten und sich bei der dortigen Halbinvalidenkompanie melden, die sein weiteres Verhalten beaufsichtigen sollte. Quellen: 10026 Geheimes Kabinett, Nr.-242; 11239 Konduitenlisten, Nr.-3, Bl. 58; 11263 Festungskommandantur Königstein, Nr.-266; 11321 Generalkriegsgericht, Nr.-11752. Literatur: B E Y R I C H , Chronik, S.-129; B ÜL A U , Geheime Geschichten 2, S.-279; G Ö P H A R D , Verzeichnis, o. F. Wolffersdorff, Hans Christoph von † Juli 1733 Haft: 7.1.1714-21.11.1714, Stolpen Nach der vor dem Amt Reichenbach anhängigen Untersuchung wegen nicht näher bezeichneter „Exzesse“ lautete das Urteil auf ewige Landesverweisung, das jedoch gnadenhalber in Arrest auf der Festung Stolpen umgewandelt wurde. Davor hatte er schon eine zweijährige Haft im Amt Zwickau verbüßt. Nach dem Haftende trat er in die sächsische Armee ein. 1715 ist er als Kornett im Küras‐ sier-Regiment Königlicher Prinz nachweisbar, im Jahr 1731 als Oberstleutnant. Quellen: 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14493/ 08. Literatur: V E R L O H R E N , Stammregister, S.-559. Wolfframsdorff, Johann Friedrich von * 1674 in Mügeln, † 29.7.1712 in Dresden Haft: 27.12.1707-Ende Februar 1710 und 25.3.-5.4.1710, Stolpen, 5.4.1710- 18.7.1712, Königstein und 18.7.-26.7.1712, Sonnenstein Johann Friedrich von Wolfframsdorff war Kammerherr, Legationsrat und Amtshauptmann in Rochlitz. Verhaftet wurde er als Verfasser der anonym erschienenen Schrift „Portrait de la Cour de Pologne“, die Kritik am sächsischen 418 Anhang <?page no="419"?> Kurfürsten enthielt. Als sich bei Untersuchung der Urheberschaft der seit längerer Zeit bestehende Verdacht gegen Wolfframsdorff erhärtete, erfolgte die Inhaftierung und der Transport auf die Festung Stolpen. Da die Untersuchung andauerte, wurde er kurzzeitig entlassen, jedoch etwa einen Monat später bereits wieder verhaftet und nach Stolpen verbracht. Im März 1711 fällte der Schöppenstuhl Leipzig ein Urteil zur Landesverweisung auf Lebenszeit, jedoch blieb er weiter in Festungshaft, wo Wolfframsdorff sich schließlich zu seiner Autorenschaft bekannte. Als er im Juli 1712 auf der Festung Königstein schwer erkrankte, verbrachte man ihn auf den Sonnenstein, von wo er wegen seines Gesundheitszustands gnadenhalber am 26. Juli 1712 nach Dresden entlassen wurde. Dort starb er drei Tage später. Quellen: 10006 Oberhofmarschallamt, H3, Nr. 1; 10024 Geheimer Rat (Geheimes Archiv), Loc. 7199/ 8, 9708/ 15-17, 9711/ 1-7; 11248 Sächsisches Kriegsministerium, Nr.-2488; 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14493/ 6-7; 11265 Festungskommandantur Son‐ nenstein, Nr.-44. Literatur: B E Y R I C H , Chronik, S. 117; B ÜL A U , Geheime Geschichten 2, S. 262; H A A K E , Johann Friedrich von Wolfframsdorff; K O B U C H , Zensur und Aufklärung, S.-202-212; P E K R U N , Hof und Politik; R O U S , Geheimdiplomatie, S.-453. Wratislaw, Franz Adam von * 27.2.1759, † 23.2.1812 in Stahlet Haft: 9.11.1778-28.7.1779, Königstein Wratislaw war Silberpage bei Hof. Die Ableistung von Musketierdiensten auf der Festung Königstein erfolgte wegen „übler Aufführung.“ Nach der Entlassung von der Festung erfolgte der Transport zu seinem Vater, dem kaiserlichen Geheimen Rat Vincenz Ignatz Franz Graf von Wratislaw nach Prag. Danach trat er in die kaiserliche Armee ein, verließ diese jedoch, um sich dem Reisen und der Malerei zu widmen. Verheiratet war er mit Anna Maria Wagner. Quellen: 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14610/ 6; 11263 Festungskommandantur Königstein, Nr.-285; 11371 Genealogische Sammlung, Nr.-13664. Literatur: P R O C HÁZ K A , Genealogisches Handbuch, S. 342-343; W U R Z B A C H , Biographisches Lexikon, S.-165. Verzeichnis der genannten Gefangenen 419 <?page no="420"?> Zedtwitz, Christoph Adolph von Haft: 18.6.1756-15.11.1757, Königstein Die Haft erfolgte auf Ansuchen des Bruders, des Kammerherrn Christian Ferdinand von Zedtwitz, wegen „übler Conduite“ unter Ableistung von Muske‐ tierdiensten bei der Garnison der Festung Königstein, der er sich durch Flucht entzog. Quellen: 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14610/ 3, 14611/ 1; 11263 Festungskomman‐ dantur Königstein, Nr.-222. Zedtwitz, Christoph Karl von * 1732 Haft: 5.3.1754-5.5.1754, Königstein Zedtwitz war seit 1749 Angehöriger des Kadettenkorps. Von dort desertierte er jedoch, nach eigenen Angaben aus Furcht vor seinen Gläubigern, wofür er eine zweimonatige, auf der Festung Königstein zu verbüßende Haftstrafe erhielt. Nach der Entlassung trat er in preußische Kriegsdienste bei den Husaren. Schließlich verlor er in einem Duell die rechte Hand. Quellen: 10026 Geheimes Kabinett, Loc. 1069/ 4; 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14611/ 1; 11263 Festungskommandantur Königstein, Nr.-234; 11344 Kadettenkorps, Nr.-275. Literatur: B E Y R I C H , Chronik, S.-122; B ÜL A U , Geheime Geschichten 2, S.-269; V E H S E , Höfe, S.-359. Zeutsch (Zeutzsch), Heinrich Ludwig von * 1751, † 1788 Haft: 3.4.1771-18.7.1771, Königstein Der Sohn von August Siegmund von Zeutsch, kursächsischer Kriegsrat, Gene‐ ralleutnant sowie Vizepräsident des Geheimen Kriegsratskollegiums und Eleo‐ nore von Trützschler, trat wie sein Vater in kursächsische Dienste. Im Jahr 1763 ist er als Premierleutnant im Leib-Kürassier-Regiment nachweisbar. 1770 wurde er Rittmeister bei der Garde du Corps, jedoch wegen übler Konduite entlassen. Die Haft erfolgte auf Ansuchen der Mutter, um „ihn fernern Ausschweiffungen zu entziehen.“ Danach war er offenbar in preußische Kriegsdienste getreten, unter anderem als Musketier im Regiment v. Thüna. Dort erhielt er seinen Abschied wegen Untauglichkeit am 26. Januar 1784. Auf Ansuchen seiner Mutter sollte er verhaftet werden, sobald er nach Sachsen kam, und ins Zuchthaus Waldheim verbracht werden, um dort in „sicherer Verwahrung […], jedoch unter der Classe der distinguierten Armen“ verpflegt werden, wofür die Mutter 100 Taler 420 Anhang <?page no="421"?> 1 HStA-D, 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14622/ 3; Stamm- und Rangliste der Königlich Sächsischen Armee auf das Jahr 1813, S.-228. jährlich an Verpflegungsgeld zahlte. Die Verhaftung erfolgte in Wittenberg, der Transport ins Zuchthaus Waldheim am 2. Februar 1784. Von dort wurde er, ebenfalls auf Ansuchen der Mutter, im Dezember 1786 entlassen. Er starb zwei Jahre später in österreichischen Militärdiensten. Mit ihm erlosch die Familie von Zeutsch im Mannesstamm. Quellen: 10116, Kommission zu Besorgung der allgemeinen Straf- und Versorgungsan‐ stalten, Loc. 5893/ 9, o. F. (Schreiben vom 2.2.1784 ff.); 11254 Gouvernement Dresden, Loc. 14516/ 13; 11263 Festungskommandantur Königstein, Nr.-251, 267. Literatur: B E Y R I C H , Chronik, S.-125; B ÜL A U , Geheime Geschichten 2, S.-272; G Ö P H A R D , Verzeichnis, o. F.; S T E N Z E L , Familie von Zeutsch, S.-37. Gouverneure und Festungskommandanten Das Verzeichnis gibt die Dienstantrittsjahre der Amtsträger in chronologischer Folge wieder. Da die Festungen Dresden und Leipzig nur punktuell als Haftorte dienten, wurde auf eine Aufführung der Kommandanten verzichtet. Gouverneure 1 1591 Georg von Keyn 1594 Heinrich von Gründtrodt 1599 Melchior von Milkau 1602 Centurius von Pflugk, Obrist und erster Oberkommandant 1605 Ulrich Prinz von Holstein-Schleswig 1606 Centurius von Pflugk 1619 Carl von Goldstein 1622 Carl von Kröhr, Obrist 1636 Melchior von Schwalbach, Generalfeldzeugmeister 1642 Claus Baron von Taube, Obrist 1654 Johann Siegmund von Liebenau 1671 Georg Götze, Obrist 1676 Andreas von Schönberg, Generalmajor 1686 Wolf Caspar von Klengel, Generalmajor 1691 Hans Rudolph von Minckwitz, Generalleutnant Gouverneure und Festungskommandanten 421 <?page no="422"?> 2 M A N I T I U S , Festung Königstein, S. 82-83; von M I N C K W I T Z , Commandanten (enthält Stange bis Eustachius von Flemming); V E R L O H R E N , Stammregister, S. 68-69; HStA-D, 11237 Geheimes Kriegsratskollegium, Nr. 223; 11263 Festungskommandantur Königstein, Nr.-2. 3 A R R A S , Bestallungsurkunde, S.-36-38. 1693 Cuno Christoph von Birkholz, General der Infanterie und erster Gouver‐ neur 1701 Otto Christian Graf von Zinzendorf, Generalfeldzeugmeister 1708 Jacob Heinrich Graf von Flemming, Generalfeldmarschall 1712 Leberecht Gottlob Janus von Eberstädt, Generalleutnant 1718 August Christoph Graf von Wackerbarth, Generalfeldmarschall 1734 Heinrich Friedrich Graf von Friesen, General der Infanterie 1740 Friedrich August Graf Rutowski, General en Chef und Generalfeldmar‐ schall 1763 Johann Georg Chevalier de Saxe 1770 Heinrich Christoph Graf von Baudissin, General der Infanterie 1786 Christian Volpert Freiherr von Riedesel, General der Infanterie 1798 Nikolaus Reinhard von Pfeilitzer, General der Infanterie 1799 Karl Heinrich von Reitzenstein, General der Infanterie Kommandanten der Festung Königstein 2 1589-1590 Christian Stange, Hauptmann 3 1590-1607 Hans von Eberstein, Hauptmann 1607-1610 Wolf Friedrich von Beon, Hauptmann, wegen Untreue am 6. Juni 1610 zum Tode verurteilt und einen Tag darauf an einem Baum außerhalb der Festungsmauer gehängt 18.8.1610-1621 Hans Meßner oder Meißner 1622-1625 George Stahl 14.2.1625-1649 Jacob von Löben, Hauptmann 9.9.1649 Martin Letzschke, Oberwachtmeister und erster wirklicher Komman‐ dant † 7.9.1653 in Königstein 16.9.1653-1673 Daniel von Letzschkau, Obristleutnant * 1621, † 26.2.1673 in Königstein 422 Anhang <?page no="423"?> 4 von B O E T T I C H E R , Geschichte 3, S.-181. 5 v. K Y A W , Familienchronik, S. 261; von P O T E N , Art. „Kyaw, Friedrich Wilhelm Freiherr von“; Z I E G E N B A L G , General-Leutnant Friedrich Wilhelm Freiherr von Kyaw. 6 von G A L É R A , Riedesel zu Eisenbach, S.-177-185. 7 H E C K M A N N , Art. „Fürstenhoff, Johann Georg Maximilian von“; L Ö F F L E R , Art. „Fürsten‐ hoff, Johann Georg Maximilian von“. 8 G Ö H L E R , Michael Lorenz von Pirch; von P O T E N , Art. „Pirch, Otto von“. 15.3.1673 Christian Melchior von Neitschütz, Oberst † 1684 24.11.1684 Ulrich Graf Kinsky von Chienitz und Tettau, Generalmajor † 22.10.1687 in Dresden 11.11.1687 Eustachius von Flemming, Obrist * 1639 (1634) in Pommern, † 1702 1702 Friedrich von Brause, Generalwachtmeister * 1650, † 20.12.1702 in Königstein 1705 Carl Gottlob von Ziegler und Klipphausen, Generalmajor 4 * 26.1.1650 in Cunewalde, † 14.7.1715 in Bautzen 1715 Friedrich Wilhelm Freiherr von Kyaw (Kyau), Generalleutnant 5 * 6.5.1654 in Oberstrohwalde bei Herrenhut, † 19.1.1733 in Königstein 1733 Hermann Freiherr von Riedesel, Generalmajor 6 * 22.11.1682 auf Schloss Eisenbach, † 26.1.1751 auf Schloss Eisenbach (Pension 1746) 1747 Johann Georg Maximilian von Fürstenhoff, Generalleutnant (illegitimer Sohn des Kurfürsten Johann Georg III. und der Sängerin Margheritta Salicola) 7 * 1683 in Dresden, † 15.7.1753 in Dresden 1753 Michael Lorenz von Pirch, Generalleutnant 8 * 13.12.1687 in Klein Nossin, † 12.9.1761 auf der Festung Königstein 1761 Moritz August von Spoercken, Generalleutnant * 10.9.1711 in Hamburg, † 11.6.1765 auf der Festung Königstein 1766 Christian Ludwig Wilhelm Nitzschwitz, Generalleutnant * 1697, † 23.1.1769 1769 Hans Daniel von Geyer, Generalmajor † 23.11.1769 Gouverneure und Festungskommandanten 423 <?page no="424"?> 9 W A G N E R , Friedrich Christoph Graf zu Solms. 10 S T R A U ẞ , Vater und Sohn, S.-8-17. 11 B Ö H M , Burg Pirna, S.-109; HStA-D, 11237 Geheimes Kriegsratskollegium, Nr.-228. 1770 Eustachius Friedrich von Loeser, Generalmajor * 1699, † 1774 1775 Ernst Bogislav von Borke, Generalmajor * 1.6.1702 † 14.11.1776 1778 Johann Kasimir Ferdinand von Ponickau, Generalmajor † 8.10.1778 in Königstein 1779 Friedrich Christian Graf von Solms-Wildenfels, Generalmajor 9 * 11.5.1712 in Wildenfels, † 11.5.1792 in Königstein 1792 Heinrich Adolph Graf von Boblick, Generalmajor 10 * 8.2.1719 in Domnitz in der Niederlausitz, † 5.9.1809 in Königstein 1810 Kaspar Wilhelm von Zastrow, Generalleutnant * 1740 in Stoßdorf bei Luckau, † 18.3.1824 Kommandanten der Festung Sonnenstein 11 1631-1632, 1634-1638 Hans Georg Speth, Obristleutnant 1632 Wilhelm Ganß, Leutnant 1632-1633 Wolf Otto Thümmel, Hauptmann 1638-1654 Johann Siegmund von Liebenau, Obristleutnant * 17.11.1607 Krumhermsdorf, † 14.9.1671 in Dresden 1654-1666 Johann Georg von Liebenau, Leutnant 1666-1686 Caspar Löwe, Hauptmann * 1604, † 28.1.1686 1686-1692 Moritz Erhard von Hirschfeldt, Hauptmann 1692-1703, 1706-1714 Christian Heinrich von Knoche, Obrist † 28.1.1714 1703 Heinrich Ludwig de Corbey, Obristleutnant 1703, 1705 Friedrich Wilhelm von Crux, Hauptmann 424 Anhang <?page no="425"?> 12 HStA-D, 11321 Generalkriegsgericht, Nr.-12004. 13 G E R C K E N , Historie der Stadt und Bergvestung Stolpen, S. 283-297; V E R L O H R E N , Stammregister, S.-69. 1716-1727 Alexander Dietrich von Eickstedt (Eichstädt), Generalmajor † 6.6.1727 1727-1728 Gottlob Rudolf von Heynitz, Obrist * 1667, † 24.4.1728 1728-1734 Hans Joachim von Schütz, Obrist † 1.2.1734 Friedrich Ludwig von Grumbkow, Generalmajor * 1683 in Berlin, † 14.3.1745 1745-1749 George Sigismund von Schlichting, Generalmajor * 1677, † 16.11.1749 1749-1756 August Benjamin von Buchner, Generalmajor † 12.4.1756 1756-1760 Freiherr Friedrich Ludwig von Rochow, Generalmajor * 1701, † 20.8.1760 1760-1764 Gottlob Ferdinand von Römer, Generalmajor Suizid am 17.4.1764 wegen Schulden und Melancholie, stilles Begräbnis auf dem Kirchhof in Pirna 12 Kommandanten der Festung Stolpen 13 Johann Anton Brechter, Hauptmann und erster Kommandant, um 1634 Hanns Ulrich Hennig, Leutnant, Kommandant um 1639 Georg Goldbach, Leutnant und Kommandant † 1649, beigesetzt in der Stadtkirche von Stolpen Georg Hermann von Schweinitz, Kammerherr, Obrist und Amtshauptmann von Stolpen, Hohnstein und Radeberg * 24.2.1602, † 30.4.1667 Caspar Löwe, Hauptmann, von Stolpen auf die Festung Sonnenstein gekommen Johann Ußwald, Leutnant † 22.5.1674 Gouverneure und Festungskommandanten 425 <?page no="426"?> Georg Lübeck, Capitain-Leutnant *13.10.1606, † 20.8.1677 Balthasar Hieronymus von Kottwitz, Kammerjunker und Hauptmann Hermann, Huhl, Obrist † 1681 1681 Eustachius von Flemming, Obrist und Kommandant, dann Kommandant der Festung Königstein † 1702 1682 Franz Ferdinand von Troilo Hans Wolf von Schönberg, Hauptmann † 30.6.1696 1697-1713 Martin von Franzen, Obristleutnant † 29.1.1713, katholisch, daher in Haynsbach in Böhmen begraben 1713-1714 Jean de Pontemery, Obristleutnant, ging im folgenden Jahr nach Senftenberg 1718-1725 Johann Friedrich von Wehlen, Obristleutnant *14.2.1684, † 30.4.1725 1725-1747 Johann Heinrich von Boblick, Generalmajor * 1656, † 18.12.1747 1747-1760 Johann Adolph von Liebenau, Generalmajor *1683; auf Langenwolmsdorf bei Stolpen, † 24.3.1760 in Stolpen 1760-1763 Georg von Löw, Obristleutnant 1763 Ernennung zum Obristen und Versetzung als Unterkommandant nach Wittenberg 1763-1764 August Benjamin Francke, Obrist † November 1771 426 Anhang <?page no="427"?> Abkürzungsverzeichnis ADB Allgemeine Deutsche Biographie Anm. Anmerkung. Art. Artikel BBKL Biographisch-Bibliographisches Kirchenlexikon Bd. Band bearb. / Be‐ arb. bearbeitet / Bearbeiter Bl. Blatt ders. / dies. derselbe / dieselbe(n) desgl. desgleichen ebd. ebenda geb. geboren hg. v. herausgegeben von HStA-D Sächsisches Staatsarchiv - Hauptstaatsarchiv Dresden HZ Historische Zeitschrift Kap. Kapitel kgl. königlich LASA Landesarchiv Sachsen-Anhalt NASG Neues Archiv für sächsische Geschichte o. D. ohne Datum o. F. ohne Foliierung o. O. ohne Ort NDB Neue Deutsche Biographie NF Neue Folge Sp. Spalte SKD Staatliche Kunstsammlungen Dresden <?page no="428"?> TRE Theologische Realenzyklopädie Vgl. Vergleiche ZHF Zeitschrift für Historische Forschung 428 Abkürzungsverzeichnis <?page no="429"?> Quellen und Literatur Ungedruckte Quellen Archiv der Festung Königstein gGmbH Gefangenenverzeichnis Geheimes Staatsarchiv Preußischer Kulturbesitz Berlin VI. HA, Nl Trenck, F. v. der, Nr.-1, Trenck’sche Blutbibel. Landesarchiv Baden-Württemberg, Hauptstaatsarchiv Stuttgart A 213 Bü 5600, Bitte des Sekretärs Kohler, seinen ungeratenen Sohn auf die Festung Hohenasperg aufzunehmen, 1792 (Eintrag im Online-Findmittel). Landesarchiv Sachsen-Anhalt, Standort Wernigerode H 71 Gutsarchiv Frankleben, Nr.-1406, Rechnung über Einnahme und Ausgabe des Geheimen Rats Christoph Dietrich von Bose zu Sonnenstein, 1728-1733. H 82 Gutsarchiv Goseck, Nr.-805, Berichte des Geheimen Rats über die Verhaftung des Johann Reinhold von Patkuls, 1701-1706. H 82 Gutsarchiv Goseck, Nr.-806, Arrestierung des Generalleutnants von Patkul, 1705- 1707. H 82 Gutsarchiv Goseck, Nr.-807, Inhaftierung des Geheimen Rats Christian Friedrich von Brand, des Hofmarschalls von Pöllnitz in Merseburg im Auftrage des Kurfürsten von Sachsen, 1719-1722. H 82 Gutsarchiv Goseck, Nr.-808, Untersuchungen gegen den Obristkanzler und Gehei‐ men Rat Graf Wolf Dietrich von Beichlingen und Arrestierung auf der Festung Königstein wegen staatsfeindlicher Handlungen, 1703-1711. Landesamt für Denkmalpflege Sachsen Plan von der Koenigl. Pohl. und Churfürstl. Saechsischen Berg Vestung Königstein, Carl Friedrich Hübner, Zeichnung 1762. Sächsische Landesbibliothek - Staats- und Universitätsbibliothek Dresden Astron. 82, misc.1, Tycho Brahe, Astronomiae instauratae mechanica, Nürnberg 1602, mit Exlibris des Grafen Christian Heinrich von Watzdorf. Sächsisches Staatsarchiv, Hauptstaatsarchiv Dresden 10001 Ältere Urkunden 14367, König August II. von Polen (Kurfürst Friedrich August I. von Sachsen) ernennt den Freiherrn Johann Joseph von Bierens zu seinem Kämmerer, 11. Dezember 1710. 10006 Oberhofmarschallamt F, Nr.-13, 14, Ankunft fremder Herrschaften, 1699-1704, 1705-1709. G, Nr.-32, Auszug aus dem Journal sowie Karneval in Dresden, 1731. H3, Nr.-01, Hofrangordnung, 1659-1738. <?page no="430"?> K 07, Nr.-04, Vorstellung und Verpflichtung der Schweizeroffiziere sowie Verpflichtung der Schweizergarde, 1733-1763. O 04, Nr.-100, Dresdner Hoftagebücher (Serie B), 1719. 10024 Geheimer Rat (Geheimes Archiv) Loc. 4419/ 08, Jacobaea Mein [verwitweter Serff aus Amsterdam] schuld gegebenes Goldmachen, 1697. Loc. 7187/ 10, Von beichlingensche Sachen, 1702-1707. Loc. 7187/ 11, Spezifikation der Akten, so bei der Deputation gehalten und geheftet, über die von beichlingensche, von einsiedelsche, von rechenbergsche, rittersche etc. Bestrickung, o. D. Loc. 7187/ 12, Gräflich beichlingensche Coffre [betrifft Truhen/ Kästen], 1704-1708. Loc. 7187/ 13, Beichlingensche und einsiedelsche Sachen, 1701-1705. Loc. 7187/ 14, Oberster Kanzler [Wolf Dietrich] Graf von Beichlingen, 1702. Loc. 7187/ 15, Konvolut, zur von beichlingenschen Kommission gehörig, 1700-1703. Loc. 7187/ 16, Schreiben des obersten Kanzlers Graf [Wolf Dietrich] von Beichlingen an das Geheime Konsilium und gegen ihn eingeleitete Untersuchung, 1702-1709. Loc. 7187/ 17, Mit Arrest belegtes Vermögen der in sichere Verwahrung gebrachten Grafen von Beichlingen, 1703ff. Loc. 7187/ 18, Ausschreiben, die von Seiner Königlichen Majestät in Polen und Kur‐ fürstlichen Durchlaucht zu Sachsen [Friedrich August I.] oberstem Kanzler und wirklichem Geheimen Rat, [Wolf Dietrich] von Beichlingen, geführten nachteiligen Reden betreffend, 1700 ff., item Kassation der deshalb ausgegangenen Patente, 1703. Loc. 7188/ 01, Beichlingensche Acta: Von beichlingensche und von einsiedelsche, auch von rechenbergsche Sachen, 1703. Loc. 7188/ 02, Sequestration der gräflich beichlingenschen, von einsiedelschen, freiherr‐ lich rechenbergschen und ritterschen Güter, 1703. Loc. 7188/ 03-05, Allergnädigst befohlene Arretierung und Sequestration der Mobilien und Immobilien, auch Effekten, des Grafen von Beichlingen, der Freiin von Rechen‐ berg, des Geheimen Rates von Einsiedel und des Hofrates Ritter, 1703. Loc. 7189/ 01-02, Allergnädigst befohlene Arretierung und Sequestration der Mobilien und Immobilien, auch Effekten, des Grafen von Beichlingen, der Freiin von Rechen‐ berg, des Geheimen Rates von Einsiedel und des Hofrates Ritter, 1703-1706. Loc. 7189/ 03, Zur gräflich beichlingenschen, von rechenbergschen, von einsiedelschen und ritterschen Untersuchung gehörig, 1705-1729. Loc. 7189/ 04, Patent wegen Wolf Dietrichs Graf von Beichlingen Verbrechen, item demselben und anderen mit ihm arretierten Personen getane Schenkungen, 1704. Loc. 7189/ 05, Simon Rudolphs und Konsorten Forderung bei den Herren Grafen von Beichlingen und wie selbige durch Annahme einiger beichlingenscher Juwelen ver‐ gnügt, 1704-1705. 430 Quellen und Literatur <?page no="431"?> Loc. 7189/ 06, Acta commissionis: Graf Wolf Dietrich von Beichlingen, 1707. Loc. 7190/ 01, Acta commissionis: Graf Gottlob Adolph von Beichlingen, 1707. Loc. 7190/ 02, Acta commissionis: Herr Wolf Dietrich und Herr Gottlob Adolph, Gebrüder und Grafen von Beichlingen, desgleichen Herr Dr. Georg Gottlieb Ritter, 1707. Loc. 7190/ 03, Gräflich beichlingensche Effekten, 1709-1716. Loc. 7190/ 04, Der Herren Grafen von Beichlingen Protektorium, 1710, und wie dasselbe 1716 erläutert, 1710-1716. Loc. 7190/ 05, Protokoll, gehalten bei der hochlöblichen Direktionskommission und angefangen April 1703 [betrifft Wolf Dietrich von Beichlingen], 1703. Loc. 7190/ 07, Acta commissionis: Obsignation des Kammerherrn Graf [Christian Hein‐ rich] von Watzdorf des Jüngeren Briefschaften, 1733 (nebst zwei Konvoluten von watzdorfscher Skripturen), 1733. Loc. 7190/ 08, Dienstentsetzung des Kabinettsministers Graf Carl Heinrich von Hoym, 1731. Loc. 7190/ 09, Festungsstrafe des Grafen [Christian Heinrich] von Watzdorf, 1735. Loc. 7190/ 10, Des auf der Festung Königstein verstorbenen Grafen [Christian Heinrich] von Watzdorf Inventar, 1747. Loc. 7190/ 11, Begünstigungen des Grafen Carl Heinrich von Hoym und dessen Entlei‐ bung, 1735-1740. Loc. 7190/ 12, Paket: Des zu Königstein arretiert gewesenen Grafen Carl Heinrich von Hoym Selbstmord (aus dem Nachlass des Geheimen Rates von Zech), 1736. Loc. 7190/ 13, Zirkularschreiben an die auswärtigen Gesandten über den Tod Graf Carl Heinrichs von Hoym (aus der Bücherauktion von Aster), 1736. Loc. 7190/ 14, Des vormaligen Ministers Graf von Hoym Güterkonfiskation, 1736. Loc. 7190/ 15, Affigierung eines den selbstentleibten Grafen Carl Heinrich von Hoym betreffenden Mandats auf jedem der hoymschen Güter und Konfiskation dessen Allodialvermögens, 1737-1738. Loc. 7192/ 44, Der verhaftete Dr. Joachim Kratz, 1631-1633. Loc. 7192/ 45, Im Schloss Hohnstein verhafteter Dr. Joachim Kratz, 1632. Loc. 7192/ 46, Des auf der Bergfestung [Königstein] bestrickten Dr. Joachim Kratz' Verpflegung, 1638. Loc. 7192/ 47, Des auf der Bergfestung Königstein gefangenen Dr. Joachim Kratz' Entle‐ digung, 1650. Loc. 7192/ 54, Die drei auf der Bergfestung Königstein in Arrest gesessenen von Adel, Hans Jahn von Minckwitz, Rudolph Wilhelm von Kayn und Heinrich Christoph von Selbink, 1637. Loc. 7194/ 34, Georg Christophs von Kahle wegen seiner üblen Haushaltung und Ver‐ schwendung angeordnete Verhaftung und deren Erlass, 1670, 1674. Ungedruckte Quellen 431 <?page no="432"?> Loc. 7197/ 01, Generalwachtmeisterin [Ursula Margarthe] von Neitschütz Befreiung des Arrests von der Festung Königstein, 1699. Loc. 7197/ 04, Der nach Hohnstein in sichere Verwahrung gebrachte Leutnant Christian Wilhelm von Naso, 1702. Loc. 7197/ 06, Des [Christian Friedrich] von Brand Arretierung und Inquisition, 1715- 1718, Abolition der ganzen Sache und wie dem von Brand nicht allein der Arrest erlassen, sondern ihm auch der durch Kommissar Bünting 1715 weggenommene Coffre [betrifft Truhe/ Kasten] und eine Schatulle nach geschehener Durchsuchung und Separation darin befindlicher Briefschaften wieder zu extradieren befohlen, 1719, item ist der von Brand das im brandschen Coffre befindliche Steinkabinett auszuhändigen, 1722, derer von Schönberg zu Gelenau Wechselforderung bei dem von Brand, 1722 [betrifft Sachsen-Merseburg]. Loc. 7197/ 07, Faszikel: Brandsche Skripturen [betrifft Christian Friedrich von Brand und Sachsen-Merseburg], o. D. Loc. 7197/ 08, Acta commissionis: Christian Friedrich von Brand, fürstlich sachsen-mer‐ seburgischer Geheimer Rat und Kanzler, wegen verschiedener Begünstigungen (er‐ gangen im Amt Dresden), 1715. Loc. 7197/ 09, Protokoll, zur brandschen Untersuchung gehörig [betrifft Christian Fried‐ rich von Brand und Sachsen-Merseburg], 1716. Loc. 7197/ 10, Bestellung der an und von Herrn [Christian Friedrich] von Brand abgelasse‐ nen Briefe und anderer Meubles [betrifft bewegliche Güter und Sachsen-Merseburg], 1716-1717. Loc. 7197/ 11, Acta commissionis: Herr Christian Friedrich von Brand, fürstlich sach‐ sen-merseburgischer Geheimer Rat und Kanzler, in puncto verschiedener Beschuldi‐ gungen, 1716. Loc. 7197/ 12, Acta commissionis: Herr Friedrich von Brand, fürstlich sachsen-mersebur‐ gischer Geheimer Rat und Kanzler, in puncto einiger Begünstigungen und Staatsver‐ brechen (ergangen im Amt Dresden), 1716. Loc. 7198/ 01, Fasciculus Documentorum, zur brandschen Kommission gehörig [betrifft Christian Friedrich von Brand und Sachsen-Merseburg], o. D. Loc. 7198/ 03, Des ehemaligen fürstlich [sachsen]-merseburgischen Geheimen Rates [Christian Friedrich] von Brand anderweite Arretierung und Inquisition, 1720, item der Gebrüder von Pöllnitz, auch des [sachsen-]merseburgischen Haushofmeisters Hille, des Studenten Tittel und Boten Kühnel Arretierung und Loslassung, 1720-1721. Loc. 7198/ 04, Des gewesenen fürstlich [sachsen-]merseburgischen Geheimen Rates Christian Friedrich von Brand Inquisition, 1721-1732. Loc. 7198/ 06, Der zum Sonnenstein [in der Festung] arretierte Christian Friedrich von Brand [betrifft Sachsen-Merseburg], 1732-1737. 432 Quellen und Literatur <?page no="433"?> Loc. 7198/ 07, Faszikel: Der zum Sonnenstein [in der Festung] befindliche Herr Christian Friedrich von Brand [betrifft Sachsen-Merseburg], 1733-1735. Loc. 7198/ 08, Acta commissionis: Revidierung der auf der Festung Sonnenstein befind‐ lichen brandschen Briefschaften [betrifft Christian Friedrich von Brand und Sach‐ sen-Merseburg] (ergangen im Amt Dresden), 1735. Loc. 7198/ 09, Spezifikationen, Rechnungen und Belege zur Arretierung der [sach‐ sen-]merseburgischen Geheimen Räte [Christian Friedrich] von Brand und von Pöllnitz, wie auch des Haushofmeisters Hille, auch das Diarium, so der Geheime Registrator Langbein 1738 zu Merseburg gehalten, auch Kellerei- und Küchenzettel (aus dem Nachlass Langbein), 1738. Loc. 7199/ 04, Acta commissionis: Michael Reichardt, Kammerdiener bei dem Herrn Grafen und Oberfalkner von Beichlingen (ergangen im Amt Dresden), 1703. Loc. 7199/ 08, Verbrennung der Schmähschrift in Betreff der patkulschen Affäre, auch Bestrafung des Kammerherrn von Wolfframsdorff, als Verfasser der Schrift "Portrait de la cour du roi de Pologne", o. D. Loc. 7199/ 09, Patkulsche Schriften über Affären zwischen Moskau [betrifft Russland] und Polen bei damaligem Schwedischen Krieg [betrifft Johann Reinhold von Patkul] (aus der Königlichen öffentlichen Bibliothek), 1701ff. Loc. 7199/ 11, Konvolut: [ Johann Reinhold von] Patkul, 1703-1706. Loc. 7199/ 12, Des Herrn Generals [ Johann Reinhold] von Patkul Arrest, 1705. Loc. 7199/ 13, Schriften über die patkulsche Sache [betrifft Johann Reinhold von Patkul], 1705-1706. Loc. 7199/ 14, Moskowitische Gelder, so nach Sachsen gekommen [betrifft Russland und Johann Reinhold von Patkul], 1705-1706. Loc. 7199/ 15, Einiger Offiziere auf der Festung Sonnenstein mit dem dort arretierten Generalleutnant [ Johann Reinhold] von Patkul gehabtes Verständnis, denselben fortzuschaffen, 1706. Loc. 7199/ 16, Befehl des Königs [August II. von Polen] über die Verhaftung [ Johann Reinholds von] Patkul und dessen Bestrickung auf dem Sonnenstein [Festung] (beglaubigte Abschrift. aus dem Nachlass des Finanzarchivsekretärs Miller), 1706. Loc. 7199/ 17, Kurzer Bericht vom Tod Johann Reinholds von Patkul und wie er sich dazu bereitet, item mehrere Patkul betreffende Schriften, 1707. Loc. 7199/ 18, Paket: Extradition der patkulschen Schriften an den Bevollmächtigten des Zaren [von Rußland], von Lith [betrifft Johann Reinhold von Patkul], 1707. Loc. 7199/ 19, Der auf dem Königstein inhaftierte Generalpostmeister von Holtzbrinck, auch der zu Sonnenstein arretierte Soldat Ephraim Kannegießer, 1702. Loc. 7200/ 02, Dr. Franz Conrad Romanus, 1705-1724. Loc. 7200/ 04, Der arretierte Geheime Rat Freiherr von Imhoff, 1709. Loc. 7200/ 05, Heinrich Dietrich von Schleinitz zu Zeschau, 1709. Ungedruckte Quellen 433 <?page no="434"?> Loc. 7200/ 09, Kammerherr Hektor Freiherr von Klettenberg und dessen Kreditwesen, 1718, item dessen Vernehmung über Inquisitionalartikel und wie endlich das wider ihn wegen ausgeübter Mordtat an dem von Stallburg gesprochene Todesurteil facta pub‐ licatione [nach seiner Publikation] auf der Bergfestung Königstein an ihm vollstreckt, 1718, 1720. Loc. 7201/ 01, Konvolut: Skripturen über Freiherrn von Klettenberg, 1714-1719. Loc. 7201/ 02, Konvolut: Skripturen über des Barons von Klettenberg Arrest und Unter‐ suchung, 1714-1719. Loc. 7201/ 04, Wegen verübter Entleibung des Korporals Lange auf die Festung Son‐ nenstein gebrachter Ernst Friedrich Sulzmann und dessen Alimentation, 1714 ff., desgleichen, wie er von da in das Zuchthaus nach Leipzig gebracht und endlich seine Dimission erhalten, 1714 ff., 1720-1724. Loc. 7201/ 07, Vom kaiserlichen Hof verlangte Extradierung des Geheimen Rates [Chris‐ toph Dietrich von] Bose, 1717-1721. Loc. 7202/ 01, Herr Geheimer Rat [Christoph Dietrich von] Bose zu Eisleben (aus dem Nachlass des Geheimen Rates von Zech), 1725. Loc. 7202/ 02, Bericht der Landesregierung und zugehörige Beilagen über Beschwerden gegen den Geheimen Rat [Christoph Dietrich von] Bose, 1727. Loc. 7202/ 03-05, Des wirklichen Geheimen Rates und Oberaufsehers zu Eisleben [Chris‐ toph Dietrichs von] Bose Arretierung, auch wider ihn angestellte Untersuchung, 1728-1738. Loc. 7203/ 01, Meine (des Geheimen Rates [Christoph Dietrich von] Bose) Verdrießlich‐ keiten, 1728-1730. Loc. 7203/ 02, Acta commissionis: Abhörung des boseschen Schreibers Herrmann [betrifft Christoph Dietrich von Bose], 1728. Loc. 7203/ 03, Acta commissionis: Des Geheimen Rates Christoph Dietrich von Bose summarische Vernehmung, 1728-1729. Loc. 7203/ 04, Acta commissionis: Zu des Geheimen Rates Christoph Dietrich von Bose Spezialinquisition gehörige Artikel, 1729. Loc. 7203/ 05, Paket: Beantwortung oder vielmehr Erläuterung derjenigen Anschuldigun‐ gen, welche dem Geheimen Rat [Christoph Dietrich von] Bose durch die königliche, zu deren Untersuchung angeordnete, Kommission vorgehalten, 1729. Loc. 7203/ 06, Paket: Extrakte aus verschiedenen boseschen Akten und Skripturen [betrifft Christoph Dietrich von Bose], o. D. Loc. 7203/ 07, Acta commissionis: Des Geheimen Rates Christoph Dietrich von Bose artikulierte Vernehmung, 1729. Loc. 7204/ 01, Acta commissionis: Dem Geheimen Rat Christoph [Dietrich von] Bose allergnädigst befohlene Vorlage der Akten und ihm nachgelassene Defension, 1729- 1731. 434 Quellen und Literatur <?page no="435"?> Loc. 7204/ 02, Der über des Geheimen Rates Christoph Dietrich von Bose befohlene Vernehmung über Inquisitionalartikel in forma probante ausgefertigte Rotulus [Ak‐ tenverzeichnis] (nebst Artikeln), o. D. Loc. 7204/ 03, Defensionsacta in Sachen des hochwohlgeborenen Herrn, Herrn Christoph Dietrichs von Bose auf Frankleben [sw. Merseburg], Seiner Königlichen Majestät in Polen und Kurfürstlichen Durchlaucht [Friedrich Augusts I.] zu Sachsen Geheimer Rat, 1730 Loc. 7205/ 01, Acta commissionis: Unter gewissen Bedingungen allergnädigst befohlene Loslassung des einige Zeit auf der Festung Sonnenstein in Arrest gesessenen Gehei‐ men Rates Christoph Dietrich von Bose, 1734. Loc. 7205/ 02-03, Wegnahme der bei dem Geheimen Rat [Christoph Dietrich von] Bose befindlichen Skripturen und dessen, wider seinen Revers, ohne Erlaubnis nach Mölbis [n. Borna] unternommene Reise, auch dessen anderweite Arretierung, 1737-1743. Loc. 7205/ 04, Acta commissionis: Allergnädigst befohlene Arretierung des Herrn Gehei‐ men Rates [Christoph Dietrich von] Bose zu Frankleben [sw. Merseburg], 1738. Loc. 7206/ 01, Spezifikation der zur boseschen Untersuchung gehörigen Akten [betrifft Christoph Dietrich von Bose], o. D. Loc. 7206/ 03, Pfingst zu Königstein [betrifft den Kabinettssekretär Georg Ernst Pfings‐ ten], 1719-1733. Loc. 7206/ 04, Pfingstsche Briefschaften [betrifft den Kabinettssekretär Georg Ernst Pfingsten], 1714. Loc. 7206/ 05, Befohlene Arretierung Magister Johann Ernst Philipps zu Merseburg wegen einer gefertigten Scharteke, darin er die Lotterie auf eine gehässige Manier durchgezogen [betrifft Sachsen-Merseburg], 1724. Loc. 7206/ 06, Des Hofpredigers zu Merseburg, Magister Philipps, Sohn Johann Ernst Inhaftierung und darauf wider ihn formierte Inquisition wegen einer gefertigten Scharteke, darin er die Lotterie auf eine gehässige Art durchgezogen [betrifft Sach‐ sen-Merseburg], 1724-1725. Loc. 7206/ 09, Der sogenannte Baron de Chevremont, der von Linden und Dr. Douzeia‐ dans, 1731. Loc. 7206/ 12, Der schwedische Obrist Bona auf dem Königstein, 1742. Loc. 7206/ 13, Acta commissionis: Vernehmung des auf der Festung Sonnenstein im Arrest befindlichen Georg Gottlob Seyffert über gewisse Umstände (ergangen im Amt Dresden), 1756. Loc. 9481/ 02, Einige den allhier verhafteten Geheimen Rat, Herrn Christoph Dietrich von Bose, betreffende Skripturen, 1739. Loc. 9481/ 05, Herr Anton Albrecht Freiherr von Imhoff, Geheimer Rat und Kammer‐ präsident, und [Georg Ernst] Pfingsten, Geheimer Referendar, und besonders die Ungedruckte Quellen 435 <?page no="436"?> Zeugenvernehmung des königlich polnischen und kursächsischen Residenten im Niedersächsischen Kreis, Bernd Lehmanns [auch Issachar Berend Lehmann], 1707. Loc. 9567/ 03, Die höchsten Ortes befohlene Bezahlung der bei des auf der Festung Königstein arretierten St. Hilaire Krankheit und Begräbnis verwendeten Kosten, 1735. Loc. 9567/ 04, Begräbnis für die auf der Festung Königstein sitzenden beiden Gefangenen Menzel und Erfurth, auch Aufwand an Holz, Licht, Stroh und Kostgeld u.-a., 1763. Loc. 9604/ 12, Leben und Ende des kurfürstlich sächsischen Kanzlers Dr. Nikolaus Krell, o. D. Loc. 9604/ 14, Lebenslauf des Geheimen Rates Christoph Dietrich von Bose auf Frankleben [sw. Merseburg], o. D. Loc. 9604/ 15, Gebunden: Des Geheimen Rates Christian Dietrich von Bose Lebenslauf, 1738. Loc. 9666/ 05, St. Hilaire und dessen Verabfolgung von Prag, 1724. Loc. 9861/ 01-10, Neitschützsche Inquisitionssachen [betrifft Ursula Margarethe von Neitschütz], 1694-1698. Loc. 9682/ 05, Acta commissionis: Herr Anton Albrecht Freiherr von Imhoff und Georg Ernst Pfingst, 1707. Loc. 9682/ 07, Rotulus über Anton Albrechts Freiherr von Imhoff Inquisitionalartikel, dessen Antwort und Konfrontation und Zeugenverhör, 1708. Loc. 9683/ 02, Acta commissionis: Herr Anton Albrecht Freiherr von Imhoff und Georg Ernst Pfingst, 1710. Loc. 9682/ 09, Herrn Anton Albrechts Freiherr von Imhoff Defensionsschrift, 1709. Loc. 9683/ 06, Protokoll über Herrn Anton Albrechts Freiherr von Imhoff und Georg Ernst Pfingstens Vernehmung. Loc. 9684/ 01, Acta commissionis: Herr Anton Albrecht Freiherr von Imhoff, auch Georg Ernst Pfingst, 1712. Loc. 9684/ 02, Diarium in der imhoffschen und pfingstschen Sache [betrifft Anton Albrecht Freiherrn von Imhoff und Georg Ernst Pfingsten], o. D. Loc. 9684/ 03, Aus der Rentkammer und Generalakzisekasse verlegte Unkosten in der imhoffschen und pfingstschen Inquisition und derselben Wiedererstattung [betrifft Anton Albrecht Freiherrn von Imhoff und Georg Ernst Pfingsten], 1714-1715. Loc. 9684/ 04, Fasciculus documentorum: Zu der wider [Anton Albrecht Freiherr] von Imhoff und Georg Ernst Pfingsten anhängigen Untersuchungssache gehörig, o. D. Loc. 9685/ 01, Faszikel: Dokumente, zur imhoffschen und pfingstschen Untersuchungs‐ sache gehörig, so sonst unter dem Titel ungehefteter Briefschaften allegiert worden [betrifft Anton Albrecht Freiherrn von Imhoff und Georg Ernst Pfingsten], o. D. Loc. 9685/ 02, Des Fiskus Notdurft auf des Herrn [Anton Albrechts] Baron von Imhoff anderweite Defension, auch gedachten Herrn Barons Schlussnotdurft, o. D. 436 Quellen und Literatur <?page no="437"?> Loc. 9685/ 03, Des Fiskus Notdurft bei den von Imhoff und Pfingst übergebenen Defensi‐ onen [betrifft Anton Albrecht Freiherrn von Imhoff und Georg Ernst Pfingsten], o. D. Loc. 9685/ 04, Konvolut: Abgeschriebene und unnütze Konzepte zur pfingstschen und imhoffschen Sache [betrifft Anton Albrecht Freiherrn von Imhoff und Georg Ernst Pfingsten], o. D. Loc. 9685/ 05, [Anton Albrechts] Baron von Imhoff anderweite Defensionsschrift, o. D. Loc. 9686/ 01, Wider Freiherrn von Imhoff und Geheimen Sekretär Pfingsten gesprochene Urteile (aus dem Nachlass Griebner), o. D. Loc. 9686/ 02, Pfingstsche und imhoffsche Skripturen [betrifft Anton Albrecht Freiherrn von Imhoff und Georg Ernst Pfingsten] (aus dem Nachlass Griebner), o. D. Loc. 9686/ 03, Konvolut: Imhoffsche und pfingstsche Sache [betrifft Anton Albrecht Freiherrn von Imhoff und Georg Ernst Pfingsten], o. D. Loc. 9686/ 13, Aus dem Arrest zu Dresden entwichener und von Prag wieder ausgelieferter St. Hilaire (Verbrechen gegen die Herrschaft), 1724. Loc. 9693/ 16, Konvolut: Allerhand Abschriften, zur klettenbergschen Untersuchung gehörig [betrifft den Kammerherrn und Amtshauptmann zu Senftenberg, Hektor Freiherrn von Klettenberg] (verschiedene Delikte), o. D. Loc. 9708/ 15, Acta commissionis: Johann Friedrich von Wolfframsdorff (Injurien), 1709- 1712. Loc. 9708/ 16, Acta commissionis: Kammerherr Johann Friedrich von Wolfframsdorff (Injurien), 1710. Loc. 9708/ 17, Faszikel: Kammerherr Johann Friedrichs von Wolfframsdorff der Kommis‐ sion übergebene Schriften im Original (Injurien), 1710. Loc. 9711/ 01, Acta conta Johann Friedrich von Wolfframsdorff wegen der durch den Druck publizierten Schmähschrift, "Portrait de la Cour de Pologne", genannt, 1701- 1713. Loc. 9711/ 02, Johann Friedrichs von Wolfframsdorff kränklicher Zustand und wie er des‐ wegen hierher [nach Dresden] gebracht worden, auch bald hernach allhier verstorben, desgleichen was wegen seiner Güter und nachgelassenen Vermögens ferner ergangen (betrifft die Schmähschrift „Portrait de la Cour de Pologne“), 1712-1727. Loc. 9711/ 04, Acta commissionis: Dem verstorbenen Johann Friedrich von Wolfframs‐ dorff auf Mügeln inkulpierte Verbrechen (betrifft die Schmähschrift "Portrait de la Cour de Pologne". ergangen im Amt Dresden), 1712. Loc. 9711/ 05, Extrakt aus den von Johann Friedrich von Wolfframsdorff eingesandten Schriften (betrifft die Schmähschrift „Portrait de la Cour de Pologne“), 1711. Loc. 9711/ 06-07, Faszikel: Von wolfframsdorffsche Schriften, welche man ad acta zu nehmen für unnötig befunden (betrifft die Schmähschrift „Portrait de la Cour de Pologne“), o. D. Ungedruckte Quellen 437 <?page no="438"?> Loc. 9750/ 20-25, Acta commissionis: Untersuchung der wider einen auf der Bergfestung Sonnenstein befindlichen Arrestanten, Chevremont genannt, und Konsorten sich hervorgetanen Verbrechen (Falsum), 1732. Loc. 9982/ 27, Auf die Festung Pleißenburg vor Leipzig gebrachte zwei polnische Prinzen [betrifft Jakob und Konstantin Sobieski], Bd.-1, 1704-1705, Loc. 13531/ 01, Nachrichten über die Frau Gräfin [Magdalena Sibylla] von Rochlitz (betrifft Untersuchung gegen deren Mutter, Ursula Margarethe von Neitschütz. Abschriften von Prozessakten, Gedichte, Druckschriften etc. abgegeben vom Minis‐ terium des Königlichen Hauses), 1691ff. 10025 Geheimes Konsilium Loc. 4591/ 10, Der zu Köln wegen seiner Untat und an des Königlichen Kurprinzen Hoheit unternommenem Attentat arretierte und ad perpetuos carceres kondemnierte Schwede Jonas Adolph Wetterströhm und Konsorten, 1714-1734. Loc. 4603/ 02, Die allergnädigst anbefohlene Auslieferung des auf Requisition Ihro könig‐ licher Majestät in Preußen zu Dresden arretierten und auf die Festung Königstein gebrachten, nachher aber anher übersendeten Georg Heinrich Lehmann, geschehen auf der Landesgrenze zwischen Kursachsen und der Mark Brandenburg, ergangen vom Kreisamt Wittenberg 1719 (Kommissionsakten), 1719. Loc. 4603/ 03, Des auf der Festung Königstein in Arrest gewesenen Pfingstens Absterben, Beerdigung 1735-1736. Dr. Romani [F. C. Romanus] Absterben 1746, 1735-1746. Loc. 4620/ 08, Die gnädigst anbefohlene Untersuchung des Kammerherrn Baron von Klettenbergs chymischer Arbeit [betrifft Alchimie], 1718. Loc. 4765/ 03, Das Absterben und Beerdigung des auf der Festung Königstein im Arrest sich befundenen Grafens von Watzdorf und dessen Nachlass, 1747. Loc. 4765/ 09, Der auf der Festung Königstein in Arrest befindliche Kammerherr Graf von Watzdorf, 1734-1737. Loc. 4766/ 01, Die von Christian Heinrich Graf von Watzdorf in den Stiftern Meißen und Naumburg gehabten Kanonikate deren derselbe seiner Verbrechen halber verlustig erklärt worden, 1736-1738. Loc. 4666/ 30, Der auf der Festung Königstein arretierte Holtzbringk, 1705. Loc. 5273/ 03, Die Transportierung des bisher in dem Zuchthause zu Leipzig detinierten Georg Gottlob Seifferts von dar auf die Festung Sonnenstein bis zu weiterer Disposi‐ tion in Verwahrung, 1756. Loc. 5540/ 03, Der auf der Festung Stolpen befindliche Christian August von Haxthausen, item des Kammerjunkers Georg Ludwig von Haxthausen Beschwerde über seinen mittleren Bruder Otto Christoph und des jüngsten Bruders Christian Augusts Kurator Dr. Kober, 1715-1732. Loc. 5544/ 01, Die Lieferung einiger Sachen für den Franzosen St. Hilaire und anderweit dabei vorgefallene Erinnerungen (Kommissionsakten), 1724. 438 Quellen und Literatur <?page no="439"?> Loc. 5544/ 04, Des Franzosens St. Hilaire Inquisition und Vernehmung über Articel (Kommissionsakten), 1725-1726. Loc. 5544/ 05, Wie die zu Arretierung des Franzosen St. Hilaire verwendeten 789 Taler 16 Groschen 6 Pfennige von dem Obristen von Jasmund und Kammerkommissar Fleuter verrechnet und wieder ersetzet worden. dabei die dem Herrn Hofrat und Geheimen Referendar [Georg Rudolph] von Gersdorff und dem Kammerkommissar Fleuter erteilten Dekrete, dass sie dieserwegen über lang oder kurz zu einiger Verantwortung nicht gezogen werden sollen, 1724. Loc. 5544/ 10-11, Untersuchung gegen St. Hilaire, 1723-1726. Loc. 5544/ 15, Die Aufsuch- und Arrestierung eines Franzosen, St. Hilaire genannt, wie derselbe in Prag ausgeliefert und auf die Bergfestung Königstein gebracht, auch wider ihn wegen unterschiedener Verbrechen mit der Inquisition verfahren worden, 1724-1735. Loc. 5559/ 01, Die Bestellung des Hof- und Justizienrats Dr. Christoph Heinrich Jöcher an des verstorbenen Hof- und Justizienrats Dr. [ Johann Daniel] Schade statt zum Mitkurator der Gräfin von Cosel, 1749-1750 und Bestätigung des Hof- und Justizi‐ enrats Dr. [ Johann Daniel] Kettner zum Kurator der Gräfin von Cosel anstatt des verstorbenen Hofrats Dr. Jöchers, 1752, ferner die an gedachten Hofrat Kettner von denen Wichmannshausischen Erben extradierten gräflich coselischen Dokumente und Skripturen, 1756. Loc. 5559/ 04, Die von Johann Friedrich Pohle gesuchte Adjunktion cum spe succedendi [mit der Hoffnung der Nachfolge] in der seinem Vetter, dem Inspektor Christian Gottlob Pohle, aufgetragenen Besorgung der gräflich coselischen Kasse, 1754, und obgedachten Pohlens Ansuchen um Entlassung von der Administration des Vermö‐ gens der Gräfin von Cosel, und Bestellung des Kammerkanzellistens George Köhlers hierzu, 1763, 1754-1763. Loc. 5627/ 06, Die beiden von der Festung Königstein entkommenen und zu Prag zum Arrest gediehenen Porzellanmaler Johann Gottlob Heintze und Johann Gottlieb Mehlhorn, ingleichen wie diese beiden Arrestaten bald nach Einlangung der an die Statthalterei zu Prag wegen deren Auslieferung abgelassenen Requisitorialien aus dem Gefängnis allda echappiert, 1735-1750. Loc. 5651/ 10, Heinrich Gustav von Rauchhaupt und dessen liederlicher Lebenswandel und Vergehung an seiner Mutter, Henriette Dorothea von Rauchhaupt, auch das von derselben angebrachte Suchen, 1761-1767. Loc. 5681/ 08, Der wegen verschiedener angeschuldigter Vergehungen auf der Festung Königstein detinierte Christian Friedrich Herzer und dessen Verschaffung über die Grenze, 1770-1774. Loc. 5725/ 04, Das von Carl Adam Heinrich Bose um Verwandlung der wegen begangenen Falsi ihm zuerkannten zweijährigen Zuchthausstrafe angebrachte Suchen und die Ungedruckte Quellen 439 <?page no="440"?> von dem vormals als Lieutenant in sächsischen Kriegsdiensten gestandenen Erdmann Theodor von Bißing gesuchte Verwandlung der ihm wegen mannigfaltiger groben Vergehungen und verübter Betrügereien zuerkannten Zuchthausstrafe. desgleichen ähnliche Fälle, 1786-1818. 10026 Geheimes Kabinett Loc. 384/ 01, Des Capitains und Oberkriegskommissars Hauptmann hinterlassene Schrif‐ ten, 1704-1733, Nr.-1-4. Loc. 390/ 01-04, Varia, die Papiere des Großkanzlers Graf von Beichlingen betreffend, insbesondere Schreiben an denselben von verschiedenen Personen, nebst Register, 1658ff. Loc. 392/ 07, Die Arretierung Carl Heinrichs Grafen von Hoym, wie auch Christoph Gottlieb Stockmanns und einiger gräflich hoymischer Bedienten, 1734-1735. Loc. 392/ 08-09, Die Konfiskation der Allodialverlassenschaft [Allodialnachlass] des sich selbst entleibten Grafen von Hoym und Sequestration seiner Lehngüter, 1736-1740. Loc. 460/ 01, Die Arretierung des weißenfelsischen Kommissionsrates Pennicke, 1733. Loc. 487/ 06-07, Das vormals zur Rentkammer eingezogene Vermögen des auf der Festung Königstein verstorbenen Grafens [Christian Heinrich] von Watzdorf, in specie das dessen Bruder, dem wirklichen Geheimen Rat Grafen [Friedrich Karl] von Watzdorf nachher überlassene Gut Wiesa, ingleichen das von der Rentkammer an den Grafen von Kayserling und von dessen Sohne weiter an den Grafen von Riaucour verkaufte Gut Crostau mit Zubehörungen, 1763 ff., 1788. Loc. 589/ 53, [ Johann Heinrich] Maubert de Gouvest, welcher auf dem Königstein gesessen (1747), schriftstellerische Tätigkeit, Lebensbeschreibung, 1767. Loc. 690/ 08, Des Generalfeldmarschalls Herrn Graf von Flemming mit dem Geheimen Rat, Herrn Graf von Hoym, zu Paris, gehabte Korrespondenz, Bl. 110, 1719-1724. Loc. 776/ 06, Inquisition, der alten Frau General Neitschütz wegen der wider Johann Georg III. und IV. ausgeübten Zauberei, ca. zwischen 1694/ 1699. Loc. 776/ 08, Das Absterben der Frau Gräfin [Anna Constanze] von Cosel auf dem Schloss Stolpen und deren innegehabten Zimmer daselbst, 1765. Loc. 820/ 04, Der arrestierte merseburgische Geheime Rat [Christian Friedrich von] Brand, 1715-1719. Loc. 820/ 05, Die Arretierung der merseburgischen Geheimen Räte von [Christian Friedrich von] Brand und von Pöllnitz, ingleichen des Hofmarschalls von Pöllnitz und Haushofmeisters Hillen, nicht weniger die zu Merseburg zu machende neue Einrichtung und Fertigung eines Reglements, 1720. Loc. 820/ 06, Den arretierten merseburgischen Geheimen Rat [Christian Friedrich] von Brand, ingleichen die von Pöllnitz und Haushofmeister Hillen, nicht weniger die zu Merseburg zu machende neue Einrichtung und Fertigung eines Reglements, 1720- 1726. 440 Quellen und Literatur <?page no="441"?> Loc. 820/ 07, Die Anno 1720 in Leipzig geschehene Arretierung des merseburgischen Geheimen Rats [Christian Friedrich] von Brand, Vorstellungen und Korrespondenz desselben, 1720-1727. Loc. 953/ 01, Die Arretierung und Abführung der sämtlichen Grafen von Beichlingen, Geheimen Rat Einsiedel, Hofrat Ritter, Freifrau von Rechenberg, auch ihrer Domesti‐ ken, und was hiernächst ferner in der Sache vorgegangen, nebst vier Beilagen, 1703. Loc. 953/ 02, Die arretierten Grafen von Beichlingen, der von Einsiedel, Hofrat Ritter und Freifrau von Rechenberg, nebst vier Beilagen, 1704-1709. Loc. 953/ 03, Der Grafen von Beichlingen, des von Einsiedels und Hofrat Ritters Befreiung ihres Arrestes, nebst vier Beilagen, 1706-1711, 1714ff.. Loc. 953/ 05, Die gräflich von beichlingenschen Untersuchungssachen, nebst Register, Beilage 2, gehörig zu Volumen I, II und III, 1703ff. Loc. 953/ 06, Die gräflich von beichlingenschen Untersuchungssachen, insbesondere die Artikel der beiden Grafen Wolff Dietrich und Gottlob Adolph, Grafen von Beichlingen, sowohl Dr. Ritters darauf getane Antworten und dazugehörigen Supplikaten, mehr‐ heitlich der Handwerksleute Forderungen, Beilage 3, 1703ff. Loc. 956/ 08, Die Selbstentleibung des auf der Festung Königstein arretierten Grafens von Hoym, Bd.-5, 1736. Loc. 958/ 03, Des gewesenen Hofrats und Hofreferendars Dr. [George Samuel] Ludovici Arretierung und die wider ihn angeordnete Untersuchung, nebst Beilage, 1733-1734. Loc. 972/ 05, Der Geheime Rat Christoph Dietrich Bose wegen gefertigter unverantwort‐ licher Schriften, 1718. ingleichen dessen ungebührliches Bezeigen in dem Oberaufse‐ heramt, unanständige Schreibart und andere Begünstigungen, 1724-1726 erfolgte Arretierung und wider ihn angeordnete Untersuchung, 1728-1729, 1732-734. Loc. 972/ 06, Des Geheimen Rats Christoph Dietrich Bose anderweit geschehene Arretie‐ rung, 1738-1739. Loc. 973/ 06, Die allergnädigst anbefohlene Abholung der von des auf der Festung Königstein verstorbenen George Ernst Pfingsten hinterlassenen Schriften und Bücher, auch deren Transportierung nach Dresden, 1735-1737. Loc. 973/ 07, Die Arretierung des Freiherrn von Imhoff und George Ernst Pfingstens, 1707-1710. Loc. 973/ 08, Der Freiherr von Imhoff und George Ernst Pfingsten, 1711-1714, 1716, 1721, 1726. Loc. 974/ 07, Die Abholung der von dem auf der Festung Königstein verstorbenen Dr. Romanus hinterlassenen Skripturen nach Dresden, 1746. Loc. 1069/ 04, Die adelige Kompanie Kadetten, 1749-1758, 1760-1763. Loc. 1078/ 01, Die Festung Königstein, 1701. Loc. 1078/ 04, Verschiedene Arrestanten, so auf die Festung Königstein gebracht worden, 1702-1778, 1809. Ungedruckte Quellen 441 <?page no="442"?> Loc. 1079/ 06, Die Festung Sonnenstein, 1701-1760. Loc. 1079/ 07, Der auf der Festung Sonnenstein befindliche Arrestant [ Johannes Casimir] von Raiski, 1737-1739, 1743. Loc. 1340/ 03-04, Acta Requisitionis den im Kreisamt Wittenberg arretierten Johann Friedrich Böttger betr., 1701ff. Loc. 1374/ 11, Anstellungsgesuche des Obristen Marquis d’Agdollo, 1773 ff; item dessen Nachlass, 1800. Loc. 1385/ 06, Der in Leipzig in Haft und Untersuchung genommene Baron L'Estocq und dessen Transportierung auf die Festung Königstein, 1815-1817. Loc. 1389/ 01, Ursula Margarethes von Neitschütz, die Nitzschin und die von Arnim, 1697- 1699. Loc. 1390/ 08, Den auf die Festung Stolpen zu bringenden Heinrich Dietrich von Schlei‐ nitz, 1709f. Loc. 1391/ 05, Die zu Frankfurt am Main vorgewesene Arretierung des Kammerherrn Baron von Klettenberg bei seiner dahin getanen Reise, 1715-1716. Loc. 1391/ 06, Die Arretierung des Kammerherrn Baron von Klettenberg und dessen Ehefrau und was hiernebst wegen Untersuchung seiner chemischen Operationen vorgegangen, 1718. Loc. 1391/ 07, Der von Klettenberg und was hiernebst wegen dessen Abfolgung an den Rat zu Frankfurt am Main zu Vollstreckung der Ihn daselbst wegen des von Stallburg Entleibung zuerkannten Strafe des Schwerts vorgegangen, 1719-1720. Loc. 1392/ 04, De arretierte Chevremont und Dr. Douzeaidans, 1731-1732. Loc. 1393/ 01-02, Die Arretierung des Kammerherrn und Hofrats Christian Heinrich Graf von Watzdorff, die Untersuchung seiner Ungebührnisse und angeordnete Adminis‐ tration seines Vermögens, Bd.-1, 1733-1735, Bd.-2, 1736-1745. Loc. 1393/ 03, Der in Danzig arretierte und von da nach Sonnenstein gebrachte Capitaine Trützschler, 1734-1736, 1738-1739. Loc. 1394/ 01, Acta Commissionis in Untersuchungssachen wider Alexander Mackphail de Bischopfield, den Sekretär Georg Gottlob Seyfert, den Akzisinspektor Christoph Gebauer, Johann Georg Kaulfuß, den Oberkriegskommissar Christian Schüßler, den Kriegsrat Christian Ludwig Liscow, den Kreissteuereinnehmer Matthaus Boden, Christoph Heinrich Mauckisch, Hans Philipp Schlichting, den Oberpostkommissar Gottlieb Morgenstein, 1749ff. Loc. 1394/ 02, Acta Commissionis in Untersuchungssachen wider den Geheimen Kriegsrat August Siegmund von Zeutsch, General-Oberkriegskommissar Christian Schüßler, den Seketär Georg Gottlob Seyferts, Alexander Markphail de Bischopfield, den Herrn Kammerherrn Carl Metzsch, den Herrn Landkammerrat Carl Friedrich von Beust, 1749. 442 Quellen und Literatur <?page no="443"?> Loc. 1394/ 03, Acta Commissionis in Untersuchungssachen wider den Herrn Geheimen Kriegsrat August Siegmund von Zeutsch, den Herrn Oberkriegskommissar Christian Schüßler, den Sekretär Georg Gottlob Seyfert, Alexander Markphail de Bischopfield, den Herrn Kammerherrn Carl Metzsch, den Herrn Landkammerrat Carl Friedrich von Beust, den Kriegsrat Christian Ludwig Liscow, um 1749. Loc. 1394/ 07-08, Zu den Kommissionsakten in Untersuchungssachen wider Alexander Mackphail de Bischopfield und übrige Komplizen gehörig, um 1749. Loc. 1401/ 01-06, Die Untersuchung der Ursachen des bei dem Regierungsantritt Ihrer Königlichen Hoheit des Kurfürsten [Friedrich Christian] in allen landesherrlichen Kassen vorgefundenen Geldmangels und großer Schuldenlast und die dieserhalb geschehene Arretierung des Geheimen Rats Baron von Gartenberg, Geheimen Kam‐ merrat von Heinecken und Kammerrats Hausius, 1763. Loc. 1406/ 07, Der auf der Bergfestung Königstein unter dem Namen Variani detinierte Christian Friedrich Hertzer, 1767ff. Loc. 01406/ 11, Der Spion Hertzer, 1767. Loc. 2516/ 01, Des Palatins von Russland [Rotrussland] Johann Jablonowski und dessen Sekretärs Arretierung, 1713-1717. Loc. 3080/ 11, Die auf Requisition des Königs von Schweden geschehene Verhaftung des von Simmingsköld und dessen Transportierung auf die Festung Königstein, 1785- 1797. Loc. 3517/ 07, Den in Großpolen gefangen bekommenen und auf die Festung Sonnenstein gebrachten Parteigänger Bartoszewicz, 1734-1735. Loc. 3517/ 10, Die Arretier- und Transportierung des Kammerjunkers Baron von Mirbach auf die Festung Königstein, 1739-1742. Loc. 3064/ 13, Aufsatz, die Arretierung des Oberst Agdollo, 1776. Loc. 3064/ 14, Die verwitwete Kurfürstin Maria Antonia, die Zession ihrer Allodialerban‐ sprüche an Bayern, und die Einlösung ihrer zu Rom verpfändeten Juwelen. ingleichen die Verhaftung des Marquis d’Agdollo, 1776-1780. Loc. 3080/ 11, Die auf Requisition des Königs von Schweden geschehene Verhaftung des von Simmingsköld und dessen Transportierung auf die Festung Königstein, 1785- 1787. Loc. 3447/ 14, Briefe von St. Hilaire, sowie Schriften dessen Arretierung betreffend, 1724. Loc. 3516/ 01, Die Arretierung des Generallieutenants von Patkul, 1700ff. Loc. 3516/ 05, Die Enlevierung der beiden polnischen Prinzen, Jakob und Konstantin [Sobieski], und was hierwegen ferner ihretwegen vorgegangen, 1704-1707. Loc. 3517/ 03, Den auf die Festung Königstein gebrachten de Part, sonst Budczynski genannt, 1723-1726. Loc. 3517/ 05, Arretierung des Stolnik von Posen, Poninski, 1734. Ungedruckte Quellen 443 <?page no="444"?> Loc. 3517/ 06, Des Starosten von Kopanic, Poninski, Beschreibung seines Arrests zu Sonnenstein, 1734. Loc. 3517/ 11, Den schwedischen Obristen Vespasian Bona, dessen in Polen en faveur Schweden wider Russland vorgehabte Konföderation, Arretierung in Danzig und Stargard, Extradition, Gefängnis und Verhör auf der Festung Königstein und dessen Loslassung, 1741-1743. Loc. 3517/ 12, Der schwedische Obrist Vespasian Bona, 1742. Loc. 30290/ 01, Die Gräfin Cosel, 1715. 242, Die Arrestanten der Festung Königstein betreffend, 1780-1802. 10036 Finanzarchiv Loc. 25187/ 01-3, 5 Konfiszierung des Vermögens des durch Selbstmord auf der Festung Königstein ums Leben gekommenen Grafen Karl Heinrich von Hoym und dessen Sequestration, 1737-1741. Loc. 35016, Rep. 54a, Sect. 1, Nr. 0117, Unterbringung der Gefangenen Variani und Hübler auf der Festung Königstein (Kammerakte), 1769. Loc. 35016, Rep. 54a, Sect. 1, Nr.-0119, Erfordernisse für die auf die Festung Königstein in Haft gebrachten Verbrecher Menzel und Erfurth, 1763. Loc. 35017, Rep. 54a, Sect. 1, Nr.-0207, Verpflegungskosten für den auf die Festung Sonnenstein und später Königstein gebrachten Alexander Macphail von Bishopfield, 1749. Loc. 35017, Rep. 54a, Sect. 1, Nr.-0209, Verpflegung des arrestierten und auf die Festung Königstein gebrachten Gouvest, 1747. Loc. 35017, Rep. 54a, Sect. 1, Nr.-0212, Festnahme von Alexander Durand de Servigny und seine Überstellung auf die Festung Sonnenstein (Kammerakte). Loc. 35187/ 04, Ausräumung der Möbel des durch Selbstmord auf der Festung Königstein ums Leben gekommenen Grafen Karl Heinrich von Hoym aus den der Fürstin Lubomirska geschenkten Häusern in Dresden sowie die aus Lichtenwalde, Königstein und Weida nach Dresden transportierten Wertsachen und Reisewagen, auch deren Schätzung und Verkauf, 1737-1740. 3562, Spezialreskripte, 1601. 5674, Kopiale in Wittumssachen, 1600-1601. 10047 Amt Dresden 2805, Nachlassregulierung des kurprinzlichen Backmeisters Johann Georg Hoffmann (Kommissionsakte), 1748-1753. 3056, Nachlassregulierung des Oberlandbaumeisters Matthäus Daniel Pöppelmann aus Dresden (Kommissionsakte), 1736-1737, 1823. 3278, Nachlassregulierung von Wilhelmine Friederike von Watzdorf, geb. von Bock, auf Lichtenwalde (Kommissionsakte), 1744-1747. 444 Quellen und Literatur <?page no="445"?> 3279, Tod und Begräbnis des auf der Festung Königstein inhaftierten Christian Heinrich Graf von Watzdorf, Besitzer der Rittergüter Wiesa und Crostau (Kommissionsakte), 1747. 3280, Verwaltung der dem Staat zugefallenen Rittergüter Wiesa und Crostau aus dem Besitz des auf der Festung Königstein verstorbenen Christian Heinrich Graf von Watzdorf (Kommissionsakte), 1747-1748. 3281-3282, Lieferung von Möbeln und Wertsachen von dem dem Staat zugefallenen Rittergut Crostau des auf der Festung Königstein verstorbenen Christian Heinrich Graf von Watzdorf an das Amt Dresden, 1747, 1748. 3283, Verteilung der an das Amt Dresden gelieferten Möbel und Wertsachen des auf der Festung Königstein verstorbenen Christian Heinrich Graf von Watzdorf (Kommissi‐ onsakte), 1748. 3443, Zwangsverwaltung des Nachlasses des Premierministers Heinrich Graf von Brühl (Kommissionsakte), 1765-1767. 3994-3997, Untersuchung gegen den auf der Festung Königstein inhaftierten Kammer‐ herrn Christian Heinrich Graf von Watzdorf wegen ungebührlicher Äußerungen in einem Schreiben mit Forderung nach Haftentlassung (Kommissionsakte), 1734, 1735. 3998, Untersuchung des Gesundheitszustandes und medizinische Behandlung des auf der Festung Königstein inhaftierten Kammerherrn Christian Heinrich Graf von Watzdorf (Kommissionsakte), 1736-1742. 3999, Untersuchung des Gesundheitszustandes und medizinische Behandlung des auf der Festung Königstein inhaftierten Kammerherrn Christian Heinrich Graf von Watzdorf (Kommissionsakte) 1736-1742. 4000, Verpflichtung der Bediensteten des auf der Festung Königstein inhaftierten Kam‐ merherrn Christian Heinrich Graf von Watzdorf (Kommissionsakte), 1736-1741. 4001, Verpflichtung der Bediensteten des auf der Festung Königstein inhaftierten Kam‐ merherrn Christian Heinrich Graf von Watzdorf (Kommissionsakte), 1741-1746. 4002, Gesuch des auf der Festung Königstein inhaftierten Kammerherrn Christian Heinrich Graf von Watzdorf um Aushändigung von Schreibmaterialien und Erlaubnis zur Korrespondenz in seiner Eigenschaft als Stiftskanoniker in Meißen und Naumburg (Kommissionsakte), 1737. 4003, Erneutes Gesuch des auf der Festung Königstein inhaftierten Kammerherrn Christian Heinrich Graf von Watzdorf um Aushändigung von Schreibmaterialien und Erlaubnis zur Korrespondenz in seiner Eigenschaft als Stiftskanoniker in Meißen und Naumburg (Kommissionsakte), 1738. 4004, Genehmigung zur Korrespondenz für den auf der Festung Königstein inhaftierten Kammerherrn Christian Heinrich Graf von Watzdorf (Kommissionsakte), 1739-1742. Ungedruckte Quellen 445 <?page no="446"?> 4005, Aushändigung eines Briefes für den auf der Festung Königstein inhaftierten Kammerherrn Christian Heinrich Graf von Watzdorf von dessen Bruder Friedrich Carl Graf von Watzdorf (Kommissionsakte), 1740. 4006-4019, Berechnung der für den auf der Festung Königstein inhaftierten Kammer‐ herrn Christian Heinrich Graf von Watzdorf zur Verpflegung übersandten Gelder (Kommissionsakte), 1736-1747. 4020, Überprüfung der Vermögensverwaltung des Hofkommissars Johann Friedrich Sander für den auf der Festung Königstein inhaftierten Kammerherrn Christian Heinrich Graf von Watzdorf (Kommissionsakte), 1736-1737. 4021, Vermögensverwaltung für den auf der Festung Königstein inhaftierten Kammer‐ herrn Christian Heinrich Graf von Watzdorf (Kommissionsakte), 1736-1750. 4022, Richtigerklärung der vom Amt Dresden geführten Rechnung über das Vermögen des auf der Festung Königstein inhaftierten Kammerherrn Christian Heinrich Graf von Watzdorf aus dem Jahr 1836 (Kommissionsakte), 1739-1748. 4023, Richtigerklärung der vom Amt Dresden geführten Rechnungen über das Vermögen des auf der Festung Königstein inhaftierten Kammerherrn Christian Heinrich Graf von Watzdorf (Kommissionsakte), 1748-1754. 4024, Verwaltungsangelegenheiten des dem auf der Festung Königstein inhaftierten Kammerherrn Christian Heinrich Graf von Watzdorf gehörigen Rittergutes Birken‐ heide (Kommissionsakte), 1739-1752 4025-4028, Verwaltung des dem auf der Festung Königstein inhaftierten Kammerherrn Christian Heinrich Graf von Watzdorf gehörigen Rittergutes Crostau (Kommissions‐ akte), 1736-1747. 4029, Bestellung eines Gerichtsverwalters für das dem auf der Festung Königstein inhaftierten Kammerherrn Christian Heinrich Graf von Watzdorf gehörige Rittergut Crostau (Kommissionsakte), 1739, 1743. 4030, Verwaltung des dem auf der Festung Königstein inhaftierten Kammerherrn Chris‐ tian Heinrich Graf von Watzdorf gehörigen Ritterguts Crostau (Kommissionsakte), 1745-1746. 4031, Weigerung des auf der Festung Königstein inhaftierten Kammerherrn Christian Heinrich Graf von Watzdorf zur Abnahme der von Samuel Klemm geführten Verwal‐ tungsrechnungen über das Rittergut Wiesa (Kommissionsakte), 1735-1736, 1748. 4032, Verwaltung des dem auf der Festung Königstein inhaftierten Kammerherrn Chris‐ tian Heinrich Graf von Watzdorf gehörigen Rittergutes Wiesa (Kommissionsakte), 1736. 4033, Verwaltung der Bergwerksanteile des auf der Festung Königstein inhaftierten Kammerherrn Christian Heinrich Graf von Watzdorf an Zechen bei Wiesa (Kommis‐ sionsakte), 1736-1748. 446 Quellen und Literatur <?page no="447"?> 4034, Verwaltung des dem auf der Festung Königstein inhaftierten Kammerherrn Chris‐ tian Heinrich Graf von Watzdorf gehörigen Rittergutes Wiesa durch Heinrich Georgi (Kommissionsakte), 1739-1751, 1757. 4035, Verpachtung der dem auf der Festung Königstein inhaftierten Kammerherrn Christian Heinrich Graf von Watzdorf zustehenden Einkünfte aus seiner Funktion als Dompropst von Bautzen (Kommissionsakte), 1736-1739. 4036, Besetzungsrecht des auf der Festung Königstein inhaftierten Kammerherrn Chris‐ tian Heinrich Graf von Watzdorf zu einigen Stellen am zwölften Tisch im Konvikt der Universität Leipzig (Kommissionsakte), 1736-1742. 4037, Schuldenregulierung des auf der Festung Königstein inhaftierten Kammerherrn Christian Heinrich Graf von Watzdorf (Kommissionsakte), 1736-1746. 4038, Unterhaltsforderungen von Johanna Juliana Stockmann aus Dresden gegenüber dem auf der Festung Königstein inhaftierten Kammerherrn Christian Heinrich Graf von Watzdorf für sich und die gemeinsamen unehelichen Kinder (Kommissionsakte), 1735-1743. 4039, Schuldforderung des Kaufmanns Johann Jaquet aus Leipzig gegen den auf der Festung Königstein inhaftierten Kammerherrn Christian Heinrich Graf von Watzdorf (Kommissionsakte), 1741-1742. 5400, Christiane Friedericka Schlegel und Sophia Friederike Pauli gegen Friedrich Carl Graf von Watzdorf auf Lichtenwalde und dessen Bruder Christian Heinrich Graf von Watzdorf wegen einer Schuldforderung (Kommissionsakte), 1737. 5401, Schuldforderung der Kaufleute Johann Friedrich Raff und Samuel Gottlieb Hier‐ mann gegen den auf der Festung Königstein inhaftierten Christian Heinrich Graf von Watzdorf, 1742. 10062 Amt Pirna 3149, Niederlegung des Testaments des auf der Festung Sonnenstein inhaftierten Gehei‐ men Rats Christian Friedrich von Brand und dessen Rücknahme, 1721-1722, 1730. 10079 Landesregierung Loc. 11711/ 04, Der in der Versorgungsanstalt in Waldheim befindliche Theodor Erdmann Leopold von Bissing, 1819-1822. Loc. 12345/ 13, Erdmann Theodor Leopold von Bissing und dessen angebliche Ehefrau in punkto versuchter Betrügereien, 1800-1804. Loc. 30701/ 16, Verfahren gegen den 1601 hingerichteten kursächsischen Kanzler Dr. Nicolaus Krell, 1592-1600. 10116, Kommission zu Besorgung der allgemeinen Straf- und Versorgungsanstalten Loc. 5893/ 09, Die Aufnahmen beim Armen- und Zuchthaus Waldheim sowie die dafür aufgewendeten Gelder, 1786. 10219 Grundherrschaft Eschdorf Ungedruckte Quellen 447 <?page no="448"?> 25, Kirchentrauer beim Tod von Traugott Wilhelm Zange, Kirchenpatron und Gerichts‐ herr auf Eschdorf, 1780. 10712 Ordenskanzlei 145, St.-Heinrichsorden und Militär-Verdienst-Medaille, besonders deren Verleihung, 1768-1815. 11237 Geheimes Kriegsratskollegium Loc. 10803/ 08, Garnison der Bergfestung Königstein, 1623-1667, 1670-1673, 1676-1680. Loc. 10908/ 08, Angelegenheiten des Gouvernements und der Garnison Dresden, 1673, 1675, 1691, 1697-1714. Loc. 10916/ 10, Befehle wegen Verhaftung der merseburgischen Geheimen Räte Christian Friedrich von Brand und Moritz Wilhelm von Pöllnitz, 1720. Loc. 10920/ 09, Ausgefertigte Ordern und Korrespondenz des Generalfeldmarschalls Jacob Heinrich Reichsgraf von Flemming, 1722. Loc. 10922/ 03, Befehle des Generalfeldmarschalls Jacob Heinrich Reichsgraf von Flem‐ ming an den General Christoph August Reichsgraf von Wackerbarth, 1727. Loc. 10922/ 11, Ordern und resolvierte [beschließende] Vorträge des Generalfeldmar‐ schalls Jacob Heinrich Reichsgraf von Flemming an den General Christoph August Reichsgraf von Wackerbarth, 1726. Loc. 10923/ 02, Instruktion für den Obristen Johann Heinrich von Boblick als Komman‐ danten der Festung Stolpen, 25. Mai 1723. 220, Verpflichtungs- und Bestallungskonzepte der Kommandanten der Festung Pleißen‐ burg, 1683-1764. 223, Verpflichtung und Bestallung eines Kommandanten der Bergfestung Königstein, 1684-1810. 250, Bestallungskonzepte für die Wachtmeister der Festung Pleißenburg, 1721-1759. 919, Beförderungen der Offiziere bei der Armee, 1717. 1625, Bestrafung des Staabscapitains beim Infanterie-Regiment v. Thümmel Wilhelm Ferdinand Adolph von Teuben mit Haft auf der Festung Königstein wegen eines feh‐ lerhaften Kassenbestandes bei der Übergabe der Leibkompanie an den Regimentschef, 1802. 1637, Auf Ansuchen des Amts Ziegenrück in Arrest gebrachter Kadett beim Gesauschen Freikorps und ehemaliger Sousleutnant beim Infanterie-Regiment Friedrich Christoph Graf zu Solms-Wildenfels Dankegott Friedrich von Obernitz und seine Exzesse bei Einfällen in Kursachsen (Faszikel), 1778-1779. 2689, Quartiere für die zu den Garnisonen der Festungen Sonnenstein und Königstein angeworbenen Büchsenmeister in den Städten, 1705-1712. 3199, Versteigerung der ehemaligen Seyfertizschen und Röberischen Brandstellen der Obristin Charlotte Louise Sophie de L’Estocq, geb. von Niesemeuschel, in der Moritz‐ 448 Quellen und Literatur <?page no="449"?> straße und Frohngasse in Dresden wegen der darauf haftenden 1800 Taler der Straf- und Wachtgelderkasse des Gouvernements Dresden, 1771, 1779-1781. 3283, Eigentliche Beschaffenheit der Festungen Wittenberg, Pleißenburg und Stadt Leipzig sowie der Festungen Königstein, Sonnenstein und Stolpen, 1699. 11239 Konduitenlisten 3, Konduitenlisten, 1772-1773. 57, Konduitenlisten, 1749-1820. 11240 Spezialreskripte des Geheimen Kriegsratskollegiums und der Kriegsverwaltungs‐ kammer 107 Spezialreskripte des Geheimen Kriegsratskollegiums, Mai-August 1740. 11241 Musterungslisten 188b, Infanterie-Regiment v. Dreski [später v. Wilcke].- Garnisonskompanien Eisleben, Königstein, Pleißenburg, Sonnenstein, Stolpen, Waldheim und Wittenberg, 1728. 200, Invalidenkorps.- Garnisonskompanien Königstein, Pleißenburg, Sonnenstein und Stolpen.- Leibkompanie Generalleutnant v. Bose, 1730. 233c, Festungsgarnisonskompanien Königstein, Pleißenburg, Sonnenstein, Stolpen und Wittenberg, 1737. 239c, Festungsgarnisonkompanien Königstein, Pleißenburg, Sonnenstein, Stolpen und Wittenberg, 1738. 324, Infanterie-Regiment Friedrich Bodo Graf zu Stolberg-Roßla, 1744. 444, Festungsgarnisonen Königstein, Pleißenburg, Sonnenstein, Stolpen und Witten‐ berg.- Invaliden-Kompanie Waldheim, 1749. 473, Feldartilleriebataillon und Hausartillerie-Kompanie, 1750. 595, Festungsgarnisonen Königstein, Pleißenburg, Sonnenstein, Stolpen und Witten‐ berg.- Invaliden-Kompanie Waldheim, 1755. 608, Leib-Kürassier-Regiment.- Kürassier-Regiment Königlicher Prinz.- Kürassier-Regi‐ ment v. Arnim.- Kürassier-Regiment Friedrich Heinrich Eugen Fürst von Anhalt-Des‐ sau.- Kürasserier-Regiment v. Plötz.- Kürasser-Regiment Graf Vitzthum von Eckstädt.- Dragoner-Regiment Frhr.v. Sacken [vorher Graf v. Rutowski], 1763. 701, Garnisonskompanie Königstein.- Invalidenkompanien Barby (Elbe), Meißen und Waldheim, 1767. 752, Garnisonskompanie Königstein.- Invalidenkompanien Barby (Elbe), Gommern, Meißen und Waldheim, 1769. 865, Infanterie-Regiment Carl Maximilian Prinz von Sachsen, 1774. 924, Garnisonskompanie Königstein.- Invalidenkompanien Barby (Elbe), Waldheim und Warschau, 1776. 949, Garnisonskompanie Königstein.- Invalidenkompanien Barby (Elbe), Waldheim und Warschau, 1777. 1139, Garnisons- und Halbinvalidenkompanien, 1786. Ungedruckte Quellen 449 <?page no="450"?> 1315, Halbinvalidenkompanien, 1794. 1358, Halbinvalidenkompanien Barby (Elbe), Eisleben, Königstein und Waldheim, 1796. 1577, Garnisonskompanie Königstein.- Halbinvalidenkompanien Barby (Elbe), Eisleben und Waldheim, 1806. 11246 Ranglisten 38, Rangliste 1742-1791. 11248 Sächsisches Kriegsministerium 2488, Merkwürdigkeiten der Festung Königstein, 1850. 11254 Gouvernement Dresden Loc. 14493/ 01, Arrest des ehemaligen Hofrats Dr. Georg Samuel Ludovici und dessen Überführung in das Dresdner Amtsgefängnis, 1733. Loc. 14493/ 02, Haft des Christian August von Haxthausen auf der Festung Stolpen, 1715-1722. Loc. 14493/ 03, Haft des Heinrich Dietrich von Schleinitz auf der Festung Stolpen, 1709- 1719. Loc. 14493/ 04, Arrest des schwedischen Leutnants Jacob Brusewitz und dessen Überfüh‐ rung auf die Festung Stolpen, 1715. Loc. 14493/ 05, Schwedische und polnische Staatsgefangene auf der Festung Stolpen, 1704-1706. Loc. 14493/ 06-07, Haft des Kammerherren Johann Friedrich von Wolfframsdorff auf der Festung Stolpen, 1707-1709, 1710-1712. Loc. 14493/ 08, Haft des Hans Christoph von Wolffersdorff auf der Festung Stolpen, 1713-1714. Loc. 14493/ 09, Überführung des ehemaligen Hofrats Dr. Georg Samuel Ludovici aus dem Dresdner Amtsgefängnis auf die Festung Stolpen und dessen dortige Haft, 1733. Loc. 14493/ 10, Überführung des ehemaligen Hofrats Dr. Georg Samuel Ludovici von der Festung Stolpen auf die Festung Sonnenstein, dessen dortige Haft und Überführung ins Zuchthaus Waldheim, 1734. Loc. 14493/ 11-14, Haft der Gräfin Cosel auf der Festung Stolpen, 1713-1719. Loc. 14494/ 01-05, Haft der Gräfin Cosel auf der Festung Stolpen, 1720-1724. Loc. 14494/ 06, Arrest des Melchior Johann Helm, Leutnant der Stolpener Garnison, wegen geheimer Korrespondenz mit der Gräfin Cosel, 1721-1726. Loc. 14494/ 07-11, Haft der Gräfin Cosel auf der Festung Stolpen, 1725-1729. Loc. 14495/ 01-02 Haft der Gräfin Cosel auf der Festung Stolpen 1730-1731. Loc. 14495/ 04, Untersuchung und neue Instruktionen wegen eines unregistrierten Briefs der Gräfin Cosel, 1732-1733. Loc. 14495/ 05-09, Haft der Gräfin Cosel auf der Festung Stolpen, 1732-1735. Loc. 14496/ 01-05, Haft der Gräfin Cosel auf der Festung Stolpen, 1736-1740. 450 Quellen und Literatur <?page no="451"?> Loc. 14496/ 06, Informationen über die Haft der Gräfin Cosel auf der Festung Stolpen, 1740. Loc. 14496/ 07, Lockerung der Haft der Gräfin Cosel auf der Festung Stolpen, 1740. Loc. 14496/ 08, Haft der Gräfin Cosel auf der Festung Stolpen 1742-1746, 1754. Loc. 14502/ 01-04, Tägliche Vorkommnisse beim Gouvernement Dresden, 1736-1740. Loc. 14503/ 02, Berichte des Kommandanten der Dresdner Neustadt, Generalmajor Gustav Fitzner, in Abwesenheit von Christoph August Graf von Wackerbarth, 1730. Loc. 14503/ 09, Korrespondenz und Berichte des Generalleutnants Carl Friedrich Gottlob Castell, Unterkommandant in Dresden, während der Abwesenheit von Christoph August Graf von Wackerbarth, 1733-1734. Loc. 14507/ 10, Arrest der Fähnriche Carl Wilhelm von Minckwitz und Wolf Gottfried von Hahn vom 2. Regiment Garde zu Fuß auf der Festung Dresden, 1738. Loc. 14507/ 11, Arrest des Leutnants Friedrich Ferdinand von Luttitz von den Kreistruppen auf der Festung Dresden wegen schlechten Zustandes des eigentlichen Gefängnisses, 1736-1742. Loc. 14507/ 16, Arrest der Leutnants Carl Erdmann Wilhelm von Burkersroda, Adam Heinrich von Mandelsloh und von Bärenstein, 1742-1743. Loc. 14507/ 18, Arrest des Leutnants Jacob Ignatius von Kozickowski vom Füsilier-Regi‐ ment v. Schönberg auf der Festung Dresden, 1742-1743. Loc. 14507/ 22, Arrest des Generalkriegszahlmeisters Johann Ludwig Tüllmann in seinem Haus in Dresden, 1737-1738. Loc. 14507/ 28, Arreste des Premierleutnants Julius Ferdinand Erdmann von Posern vom Infanterie-Regiment Kurfürst auf der Festung Königstein, 1775-1778. Loc. 14507/ 31, Arrest des Obersts Enslin auf der Festung Dresden, 1731-1732. Loc. 14507/ 33, Arrest des Leutnants von Lessel vom Infanterie-Regiment Friedrich Bodo Graf zu Stolberg-Roßla auf der Festung Dresden, 1745. Loc. 14507/ 34, Arrest des Leutnants Kaspar Friedrich von Kracht vom Infanterie-Regi‐ ment Frhr. v. Rochow auf der Festung Dresden, 1735-1736. Loc. 14510/ 10, Arrest der aus Prag überschickten Verbrecher Friedrich Wilhelm Menzel, ehemaliger geheimer Kabinettskanzlist, und Johann Benjamin Erfurth, Goldschmied, auf der Festung Königstein, 1763-1779. Loc. 14510/ 11, Arrest des Geheimen Kommerzienrats Gotthelf Wernicke auf die Festung Königstein und dessen Überführung auf die Festung Weichselmünde bei Danzig, 1762. Loc. 14511/ 02, Arrest des Ingenieurleutnants Johann Christian Steinkirch, 1726-1732, 1741-1744, 1750-1755. Loc. 14511/ 03, Arrest des Generalleutnants Johann Reinhold von Patkul auf den Festun‐ gen Sonnenstein und Königstein, 1705-1707. Loc. 14511/ 04, Arrest des Palatins und Generals von Russland Johann Jablonowski und dessen Sekretärs Valeriani Wogcynsky auf der Festung Königstein, 1713-1714. Ungedruckte Quellen 451 <?page no="452"?> Loc. 14511/ 05, Transport des ehemaligen Stückjunkers Johann August Heerwagen auf die Festung Königstein und dessen Arrest, 1750-1751. Loc. 14511/ 06, Arrest des kassierten Obersts Heinrich Levin von der Osten vom Chevau‐ legers-Regiment Albert Prinz von Sachsen auf der Festung Königstein, 1752-1756. Loc. 14511/ 08, Flucht Johann Höltzels, ehemaliger Koch beim Geheimen Rat Johann Reinhold von Patkul, von der Festung Königstein, 1706. Loc. 14511/ 09, Arrest des schwermütigen Hauptmanns Joachim Franz von Mergelbach [Merquellbach] vom Infanterie-Regiment Maximilian Prinz von Sachsen bis zu seiner Besserung auf der Festung Königstein, 1775-1778. Loc. 14511/ 11, Transport und Arrest des Kammerjunkers und Rittmeisters Emanuel Graf von Kolowrat auf der Festung Königstein sowie dessen Wiederentlassung, 1751. Loc. 14511/ 12, Arrest des Kammerjunkers Eberhard Christoph Baron von Mirbach auf der Festung Königstein, 1739-1740. Loc. 14511/ 17, Aufhebung der Gouvernements und Kommandanturen der Festungen Wittenberg, Pleißenburg, Sonnenstein, Stolpen und Senftenberg und die Reduzierung der dortigen Garnisonen, 1764. Loc. 14512/ 01, Arrest und Auslieferung des sachsen-weimarischen Residenten Lehmann, 1718-1719. Loc. 14512/ 02, Arrest des von Leipzig auf die Festung Sonnenstein überführten Land‐ kommissars Ernst Friedrich Sulzmann, 1715-1724. Loc. 14512/ 04, Arrest des Palatins und Generals von Russland Johann Jablonowski und dessen Sekretärs Valeriani Wogcynsky auf der Festung Königstein, 1713. Loc. 14512/ 05, Arrest des Palatins und Generals von Russland Johann Jablonowski und dessen Sekretärs Valeriani Wogcynsky auf der Festung Königstein, 1715. Loc. 14513/ 01, Arrest des Obersts Aloysius Peter Marquis d'Agdollo auf der Festung Königstein, 1776. Loc. 14513/ 02, Arrest des Obersts Aloysius Peter Marquis d'Agdollo in Pirna, 1776-1777. Loc. 14513/ 03, Arrest des Obersts Aloysius Peter Marquis d'Agdollo in Pirna, 1777. Loc. 14513/ 04-08, Arrest des Obersts Aloysius Peter Marquis d'Agdollo auf der Festung Königstein, 1777-1779. Loc. 14514/ 01-08, Arrest des Obersts Aloysius Peter Marquis d'Agdollo auf der Festung Königstein, 1779-1782. Loc. 14515/ 01-03, Arrest des Obersts Aloysius Peter Marquis d'Agdollo auf der Festung Königstein, 1783-1786, 1800. Loc. 14515/ 04, Rechnung über Einnahmen und Ausgaben des auf der Festung Königstein arretierten Obersts Aloysius Peter Marquis d'Agdollo, 1776-1777. Loc. 14515/ 06, Arrest des Obersts Johann Gottlieb von Bülow und des Oberstleutnants Christian August Friedrich von Bültzingslöwen [Bültzingslöben] vom Kürassier-Re‐ giment v. Brenckenhoff-Schönenberg auf der Festung Königstein, 1775, 1784. 452 Quellen und Literatur <?page no="453"?> Loc. 14515/ 09, Bauten und Reparaturen auf der Festung Königstein, 1725. Loc. 14516/ 13, Arrest des entlassenen Rittmeisters Heinrich Ludwig von Zeutsch auf der Festung Königstein, 1771. Loc. 14516/ 16, Arrest des ehemaligen Sousleutnants Dankegott Friedrich von Obernitz auf der Festung Königstein, 1779. Loc. 14516/ 17, Arrest des verwirrten Sousleutnants Otto Wilhelm von [der] Brincken vom Infanterie-Regiment Carl Maximilian Prinz von Sachsen auf der Festung Königstein, 1775-177. Loc. 14516/ 18, Arrest des zu sechsjähriger Haft verurteilten ehemaligen Kammerrats Johann Friedrich Hausius auf der Festung Königstein, 1766-1768. Loc. 14516/ 19, Arrest des Geheimen Kriegsrats Georg Hermann von Holzbrink auf der Festung Königstein, 1701-1707. Loc. 14516/ 20, Arrest des Kammerherrn und Oberforstmeisters Johann August von Kötteritz auf der Festung Königstein, 1774. Loc. 14516/ 21, Arrest des Sousleutnants Dankegott Friedrich von Obernitz vom In‐ fanterie-Regiment Friedrich Christoph Graf zu Solms-Wildenfels auf der Festung Königstein, 1772-1774. Loc. 14516/ 22, Arrest der Unteroffiziere von Kron, von Imhoff, von Bomsdorff und von Reichardt vom Kadettenkorps auf der Festung Königstein, 1770. Loc. 14516/ 23, Arrest des Kammerherren und Oberforstmeisters Johann August Gottlob von Nostitz und Jänckendorff sowie des Fähnrichs Moriz Christoph Wilhelm von Wilcke vom Infanterie-Regiment Xaver Prinz von Sachsen auf der Festung Königstein wegen Tätlichkeiten gegen den Amtsarzt Dr. Weiz in Naumburg, 1786. Loc. 14516/ 24, Arrest der drei Hauptleute Johann Georg von Seydewitz, Christian August von Buchner und Christoph Heinrich von Schleinitz auf der Festung Sonnenstein, 1711. Loc. 14516/ 26, Arrest des Generalleutnants Kaspar von Seydlitz auf der Festung König‐ stein, 1717-1719. Loc. 14516/ 28, Arrest des Kammerjunkers von Friesen auf der Festung Sonnenstein, 1712-1716. Loc. 14516/ 32, Arrest des Hofrats Ludwig Rudolph Senfft von Pilsach auf der Festung Stolpen, 1712. Loc. 14603/ 02, Transport der Gefangenen Heinrich Levin von der Osten, von Feulner, August Adolph Schöps von Löweneck, Johann August Heerwagen und Alexander Durand de Servigny von der Festung Königstein auf den Sonnenstein (Faszikel), 1756. Loc. 14603/ 05, Arrest der Holländerin Jacobe de Meyne auf der Festung Königstein, 1707. Loc. 14603/ 06, Arrest der polnischen Prinzen Jakob und Konstantin Sobieski auf der Festung Königstein, 1706. Ungedruckte Quellen 453 <?page no="454"?> Loc. 14603/ 07, Arrest von Laurentius Beneda de Netzky, ehemaliger Leutnant des Grenadier-Bataillons Graf v. Bellegarde d'Entremont, auf der Festung Königstein, 1750-1752. Loc. 14603/ 14, Auslagen für den Transport der Staatsgefangenen Abbé Desseault, Jan Michel Bartoszewicz und des Starosts Poninski auf die Festung Sonnenstein, 1735. Loc. 14603/ 30, Arrest von Carl Gotthardt Ossenfelder auf der Festung Königstein wegen seines Lebenswandels, 1742. Loc. 14603/ 31, Arrest des Leutnants Francois Graf Rochefort auf der Festung Königstein wegen seines Lebenswandels (Faszikel), 1746-1747. Loc. 14603/ 32, Arrest der Capitains la Croix und du Parc auf der Festung Sonnenstein, 1725-1726. Loc. 14603/ 33, Mehrfaches Entfernen des Obristen Auguste de L’Estocq von den ihm zu‐ gewiesenen Aufenthaltsorten und dessen Arrest auf der Festung Königstein (Faszikel), 1774-1783. Loc. 14604/ 02, Arrest Georg Ludwigs Graf von Oeynhausen auf der Festung Sonnenstein, 1727-1732. Loc. 14604/ 04, Arrest des schwedischen Obersts Bona auf der Festung Königstein, 1742- 1743. Loc. 14604/ 05, Arrest des Kammerherren Hektor von Klettenberg auf der Festung Königstein, Ausbruch und Hinrichtung, 1715-1720. Loc. 14604/ 06, Arrest von Alexander Durand de Servigny auf der Festung Sonnenstein und dessen Überführung auf die Festung Königstein, 1747-1755. Loc. 14605/ 04, Berichte von Gefangenen auf der Festung Königstein und sonstigen Begebenheiten, 1775-1786, 1796. Loc. 14605/ 06, Arrest des Arkanisten Daniel Gottlieb Schertel von der Porzellanmanu‐ faktur Meißen auf der Festung Königstein, 1763-1764. Loc. 14605/ 07, Arrest Andreas de Parts auf der Festung Königstein, 1723-1727. Loc. 14605/ 08, Arrest Johann Georg Haubolds Vitzthum von Eckstädt auf der Festung Königstein wegen Schulden, 1724. Loc. 14605/ 09, Arrest des Hauptmanns Christian Friedrich Serand von der Cheva‐ lier-Garde auf der Festung Königstein, 1725-1726. Loc. 14605/ 10, Arrest Johann Ernst Philippis, Sohn des Merseburger Hofpredigers, auf der Festung Pleißenburg, 1724. Loc. 14605/ 11, Arrest des Kondukteurs Carl Ludwig Tüllmann vom Ingenieurkorps auf der Festung Königstein, 1731, 1746-1752. Loc. 14605/ 13, Arrest Johann Hentzschels aus Rammenau auf der Festung Königstein, 1748-1749. 454 Quellen und Literatur <?page no="455"?> Loc. 14605/ 15, Abgelehntes Gesuch des Kommandanten Friedrich Wilhelm von Kyau, den schwedischen Hauptmann Jonas Adolph Wetterströhm nicht auf die Festung Königstein zu verlegen, 1723. Loc. 14605/ 16, Tod und Beerdigung des Arrestanten Jonas Adolph Wetterströhm auf der Festung Sonnenstein, 1740-1741. Loc. 14605/ 17, Arrest Gotthelf Balthasar Hüblers auf der Festung Königstein, 1773-1777. Loc. 14606/ 01, Arrest des Kammerherren Christian Heinrich Graf von Watzdorf auf der Festung Königstein, 1733. Loc. 14606/ 01-06, Arrest des Kammerherren Christian Heinrich Graf von Watzdorf auf der Festung Königstein, 1733-1743. Loc. 14606/ 07, Tod des Kammerherren Christian Heinrich Graf von Watzdorf auf der Festung Königstein, 1747. Loc. 14606/ 08, Arrest des Geheimen Rats Franz Conrad Romanus auf den Festungen Sonnenstein und Königstein, 1705-1712, 1718. Loc. 14606/ 09-10, Arrest des Geheimen Rats Franz Conrad Romanus auf der Festung Königstein, 1711-1744. Loc. 14606/ 12, Tod und Nachlass des auf der Festung Königstein arretierten Geheimen Rates Franz Conrad Romanus, 1746. Loc. 14606/ 13, Arrest Louis Henri de Gouvests auf der Festung Königstein, 1747-1752. Loc. 14606/ 14, Arrest des Hauptmanns August von Weißenbach vom Infanterie-Regiment Kurfürst auf der Festung Königstein, 1784. Loc. 14606/ 15, Arrest des preußischen Unterdirektors von der klevischen Lotterie und Beisitzers der dortigen Landkommission Christian Friedrich Hertzer und des Sekretärs Gotthelff Balthasar Hübler auf der Festung Königstein, 1767-1772. Loc. 14606/ 16, Arrest des Kammerherren Ulrich Friedrich Baron von Löwendahl auf der Festung Königstein, 1733-1738. Loc. 14606/ 17, Arrest des [sogenannten] Herren mit drei Dienern auf der Festung Königstein, 1706-1707. Loc. 14606/ 18, Arrest des Italieners Constantin auf der Festung Königstein, 1707. Loc. 14606/ 19, Arrest des schwedischen Kavaliers Graf von Simmingsköld, 1785. Loc. 14606/ 20, Zu entwerfendes Regulativ für den Kirchgang und allgemeine Haftbedin‐ gungen der Königsteiner Arrestanten nach Art und Schwere ihrer Vergehen, 1776. Loc. 14606/ 24, Bauten und Reparaturen auf der Festung Königstein und Garnisonskir‐ chenpolizeiangelegenheiten, 1756, 1782. Loc. 14606/ 26, Untersuchung über die Korrespondenz des arretierten Grafen Wolf Dietrich von Beichlingen auf der Festung Königstein, 1704-1705. Loc. 14607/ 01, Arrest des Barons Chevremont und Dr. Bouzedans auf der Festung Sonnenstein, 1731-1732. Ungedruckte Quellen 455 <?page no="456"?> Loc. 14607/ 02, Arrest des Polen Jan Michel Bartoszewicz auf der Festung Sonnenstein, 1734-1735. Loc. 14607/ 03, Arrest Johann Daniels von Trützschler auf der Festung Sonnenstein, 1735-1741. Loc. 14607/ 05, Arrest des Polen Poninski, Starost von Kopanic, auf der Festung Sonnen‐ stein, 1734-1735. Loc. 14607/ 06, Arrest des ehemaligen Geheimen Kriegsrats Johann Casimir von Raisky, 1728-1743. Loc. 14607/ 08, Arrest des Hauptmanns Karl Friedrich Jentsch auf der Festung Sonnen‐ stein, 1742-1743. Loc. 14607/ 10, Arrest des Oberkriegskommissars Schüßler auf der Festung Sonnenstein, 1749-1750. Loc. 14607/ 12, Arrest des Abbés Desseault auf der Festung Sonnenstein, 1733. Loc. 14607/ 13, Untersuchung gegen Leutnant Christoph Gottfried Schlinski auf der Festung Stolpen wegen fehlerhafter Überführung des Arrestanten Dr. Georg Samuel Ludovici auf die Festung Sonnenstein, 1734. Loc. 14608/ 02-03, Korrespondenz des Kammerpräsidenten Anton Albrecht von Imhoff mit dessen Gemahlin, 1708-1709. Loc. 14608/ 04, Arrest des Kammerherren Graf St. Gile auf der Pleißenburg, 1725-1726. Loc. 14608/ 05, Arrest Johann Gottlieb Penicks, Kommissionsrat von Sachsen-Weißenfels, auf der Pleißenburg, 1733-1734. Loc. 14608/ 06, Arrest des Hofrats Dr. Ritter auf der Festung Königstein, 1707. Loc. 14608/ 08, Arrest des schwedischen Leutnants Jacob Brusewitz in Wittenberg, 1714. Loc. 14608/ 09, Arrest des Kriegsrats Happen, 1728. Loc. 14608/ 11, Arrest von Joseph Alexys Baron de St. Hilaire auf der Festung Königstein, 1724-1730. Loc. 14608/ 12, Arrest von Joseph Alexys Baron de St. Hilaire auf der Festung Königstein, 1731-1734. Loc. 14608/ 13, Tod von Joseph Alexys Baron de St. Hilaire auf der Festung Königstein, 1735. Loc. 14609/ 01-04, Arrest des Geheimen Rats Anton Albrecht von Imhoff, des Geheimen Referenten Ernst von Pfingsten und des Geheimen Rats Johann Friedrich Eckardt, 1707-1708. Loc. 14609/ 05, Enthebung des Obersts Auguste de L’Estocq von seiner Funktion als Gouvernementsadjutant wegen dessen Betragens gegenüber dem Gouverneur Hein‐ rich Christoph Graf von Baudissin und dessen Arrest auf der Festung Königstein, 1771-1774. Loc. 14609/ 06, Korrespondenz des Obersts Auguste de L’Estocq während seines Arrests auf der Festung Königstein, 1771-1772. 456 Quellen und Literatur <?page no="457"?> Loc. 14609/ 07, Korrespondenz des Obersts Auguste de L’Estocq während seines Arrests auf der Festung Königstein, 1772. Loc. 14609/ 11, Genehmigte freie Korrespondenz zwischen dem Geheimen Rat Franz Conrad Romanus und dem Geheimen Kabinettsminister Heinrich von Brühl, 1736. Loc. 14610/ 01, Arrest des Obersts Auguste de L’Estocq auf der Festung Königstein, 1771-1772. Loc. 14610/ 03, Auf die Festung Königstein eingelieferte Gefangene, deren Haftbedingun‐ gen und Entlassung, 1756. Loc. 14610/ 04-06, Zur Korrektion ihres Lebenswandels auf die Festung Königstein gebrachte, zu Musketierdiensten angehaltene Personen, 1763-1780. Loc. 14610/ 08, Arrest des Obersts Auguste de L’Estocq auf der Festung Königstein, 1782-1785. Loc. 14610/ 12, Zur Korrektion ihres Lebenswandels auf die Festung Königstein gebrachte, zu Musketierdiensten angehaltene Personen, 1755-1756. Loc. 14610/ 15, Arrestanten auf der Festung Sonnenstein, 1707-1708. Loc. 14611/ 01, Arrest und Entlassung von zur Korrektion auf die Festung Königstein gebrachten und zum Teil zu Musketierdiensten angehaltenen Personen, 1746-1754. Loc. 14611/ 12, Zur Korrektion auf die Festung Königstein gebrachte bzw. zu Garnisons‐ diensten angehaltene Personen, 1731-1748. Loc. 14611/ 13, Zur Korrektion auf die Festung Königstein gebrachte bzw. zu Garnisons‐ diensten angehaltene Personen, 1739-1745. Loc. 14616/ 03, Berichte des Amtsschreibers und des Kommandanten der Festung Stolpen, (1693) 1706-1760. Loc. 14616/ 04, Ansuchen der Gräfin Cosel auf Reparatur ihrer Zimmer auf der Festung Stolpen, 1741. Loc. 14616/ 05, Brand- und Gewitterschäden auf der Festung Stolpen 1740-1754. Loc. 14616/ 07, Anweisungen an den Kommandanten der Festung Stolpen (1705) 1727- 1730. Loc. 14616/ 21, Besuche fremder Personen auf der Festung Königstein, 1765. Loc. 14616/ 23, Verweigerte Anlieferung von Brennholz, unter anderem für Gräfin Cosel, durch die Amtsuntertanen von Stolpen, Februar 1721. Loc. 14619/ 03, Generaladjutanten des Gouvernements, 1725-1812. Loc. 14622/ 03, Stelle des Gouverneurs, 1712-1770. Loc. 14627/ 13, Festnahme des schwedischen Leutnants Jacob Brusewitz und anderer schwedischer und holsteinischer Minister und Offiziere, 1714. Loc. 14627/ 20, Korrespondenz Johann Reinholds von Patkul, 1704-1706. Loc. 14628/ 01-07, Arrest des Geheimen Rates Christoph Dietrich Bose auf der Festung Sonnenstein, 1728-1734. Ungedruckte Quellen 457 <?page no="458"?> Loc. 14629/ 01-10, Arrest des sachsen-merseburgischen Geheimen Rates Christian Fried‐ rich von Brand auf der Festung Sonnenstein, 1720-1735. Loc. 14629/ 12, Korrespondenz zwischen dem Gouverneur und dem Kommandanten der Festung Königstein, 1700-1701. Loc. 14635/ 02, Selbstmord des auf der Festung Königstein inhaftierten Kabinettsministers Carl Heinrich Graf von Hoym, 1736. Loc. 14635/ 03, Bestrafung des Wachtmeisters Johann Georg Vogel und der Musketiere Johann Flachs, Johann Mittag, Georg Christoph Werner und Johann Christoph Reißinger sowie von Maria Elisabeth Flachs wegen Unterstützung der verbotenen Korrespondenz des auf der Festung Königstein inhaftierten Kabinettsministers Carl Heinrich Graf von Hoym, 1737. Loc. 14635/ 19, Angelegenheiten der Festung Königstein, 1712-1714, 1720, 1734, 1766. Loc. 14635/ 30, Arrest des Kabinettsministers Carl Heinrich Graf von Hoym auf der Festung Sonnenstein, 1733-1735. 12, Reskripte und Notifikationen über Militärbeförderungen und andere Befehle und Nachrichten an die Kommandantschaft Dresden-Neustadt, 1745-1748. 60, Dr. Christian Gottfried Lieber erteilte Anwartschaft auf die Garnisonsarztstelle der Festung Sonnenstein nach Abgang des bisherigen Arztes Dr. Kübel, 1748-1786. 127, Königliche Spezialreskripte und Befehle, 1717-1724. 219, Berichte des Kommandanten der Festung Sonnenstein an den Generalgouverneur über die Arrestanten, unter anderem über den Geheimen Rat von Brand, 1726. 417, Dienstliche Streitigkeiten zwischen dem Generalleutnant und Kommandanten Johann Georg Maximilian von Fürstenhoff und dem Oberst von Collan, 1751. 495, Dienst- und Kommandoangelegenheiten der Festung Stolpen, 1745. 521, Angelegenheiten des arretierten Gemeinen Rats Friedrich von Eckhardt auf der Festung Sonnenstein, 1708-1709. 526, Arrest des sachsen-merseburgischen Geheimen Rates Christian Friedrich von Brand, 1718. 522-523, 525-527, Arrest des sachsen-merseburgischen Geheimen Rates Christian Fried‐ rich von Brand, 1715-1719. 524, Auffinden eines Freundes des auf der Festung Sonnenstein arretierten sachsen-serse‐ burgischen Geheimen Rates Christian Friedrich von Brand und des Oberhofmarschalls Friedrich Carl von Pöllnitz, 1716. 530, Arrest des sachsen-merseburgischen Geheimen Rates Christian Friedrich von Brand und des Hofmarschalls Friedrich Carl von Pöllnitz auf der Festung Sonnenstein sowie des Haushofmeisters Johann Ludwig Hille auf der Festung Königstein, 1720. 531, Fortsetzung des Arrests des sachsen-merseburgischen Geheimen Rates Christian Friedrich von Brand, 1721. 458 Quellen und Literatur <?page no="459"?> 533-541, Fortsetzung des Arrests des sachsen-merseburgischen Geheimen Rates Chris‐ tian Friedrich von Brand, 1721-1724. 543-545, Arrest des sachsen-merseburgischen Geheimen Rates Christian Friedrich von Brand auf der Festung Sonnenstein, 1725-1726. 547-549, Arrest des sachsen-merseburgischen Geheimen Rates Christian Friedrich von Brand auf der Festung Sonnenstein, 1726-1727. 550, Überführung des Geheimen Rates Christoph Dietrich Bose von der Pleißenburg auf die Festung Sonnenstein, 1728. 552-553, Befehle über den auf der Festung Sonnenstein arretierten Geheimen Rat Christoph Dietrich Bose, 1729, 1730. 554, Auf der Festung Sonnenstein arretierter Geheimer Kriegsrat Johann Casimir von Raisky, 1731. 555, An den auf der Festung Sonnenstein arretierten Geheimen Rat Christoph Dietrich Bose gesandte Briefe und andere Sachen, 1731-1732. 557, Schreiben des auf der Festung Sonnenstein arretierten sachsen-merseburgischen Geheimen Rates Christian Friedrich von Brand an seine nächsten Verwandten und andere ihn betreffende Angelegenheiten, 1732-1734. 559, Arrest des Fähnrichs Grawert vom Infanterie-Regiment v. Unruh auf der Festung Dresden wegen Duells, 1736. 560, Arrest des Ingenieurhauptmanns Karl Friedrich Jentsch auf der Festung Sonnenstein wegen Melancholie, 1742-1743. 561, Arrest von Laurentius Baron Beneda de Netzky, ehemaliger Leutnant des Grena‐ dier-Bataillons Graf v. Bellegarde d'Entremont, auf der Festung Königstein, 1750-1752, 1763-1769. 562, Arretierung von Christian Friedrich Hertzer, Sousdirektor der klevischen Lotterie, auf der Festung Königstein und Inventarisierung seiner Schriften, 1767 564, Tagebuch über das Betragen des ehemaligen Gouvernementsadjutanten August de L’Estocq, 1771-1772. 565-566, Arrest des Obersts Aloysius Peter Marquis d’Agdollo auf der Festung König‐ stein, 1780-1783. 567, Arrest des Oberforstmeisters und Kammerherrn Johann August Gottlob von Nostitz und Jänckendorff und des Fähnrichs Moritz Christoph Wilhelm von Wilcke im Infanterie-Regiment Xaver Prinz von Sachsen auf der Festung Königstein wegen Tätlichkeiten gegen den Amtsarzt Dr. Weiz in Naumburg, 1786-1787. 570, Untersuchung wegen der Flucht von Hektor von Klettenberg von der Festung Königstein, 1719-1720. 572, Angelegenheiten des wegen Totschlags zu Musketierdiensten auf der Festung Königstein verurteilten ehemaligen Cornets Philipp Kaspar Fritzsche, 1747-1749. Ungedruckte Quellen 459 <?page no="460"?> 578, Angelegenheiten des Staatsverbrechers Johann Benjamin Erfurth auf der Festung Königstein und Auslieferung seines Nachlasses an die Verwandten, 1770-1778. 619, Einnahme und Berechnung der für den auf der Festung Königstein in Arrest befind‐ lichen Kammerjunker Baron Eberhard Christoph von Mirbach aus der polnischen Reisekammerkasse gewährten Verpflegungsgelder, 1740. 824, Verproviantierung der Festungen Königstein und Sonnenstein für den Fall einer möglichen Blockade im Krieg mit Preußen für zwölf Monate, 1745-1746. 860, Reparaturen auf den Festungen Dresden, Königstein, Sonnenstein, Stolpen und bei der Porzellanmanufaktur Meißen, 1736-1740. 11263 Festungskommandantur Königstein 2, Bestallung der Kommandanten, Proviantverwalter und Bauschreiber der Festung Königstein sowie Angelegenheiten des dortigen Friedhofs, 1705. 12, Kommandantschaft der Festung Königstein während des Kommandos des General‐ leutnants von Zastrow, 1810-1815. 55, Artikelbriefe und Ordnungen für die Besatzung der Festung Königstein, 1694-1734. 56, Erneuertes Reglement der Festung Königstein unter dem Kommando des General‐ leutnants von Fürstenhoff, 1748. 60, Instruktionen der Kommandanten der Festung Königstein, 1792-1831. 147-152, Monatliche Rapporte über den Gesundheitszustand und das Verhalten der Gefangenen der Festung Königstein, 1775-1824. 157, Vokationen der Garnisonprediger der Festung Königstein, 1670-1760. 159, Katholischer Gottesdienst auf der Festung Königstein, 1709-1776. 179, Nachlass des in Arrest verstorbenen Friedrich Wilhelm Menzel, 1796. 182, Befehle und Nachrichten über die wegen verschiedener Vergehen zur Besserung auf der Festung Königstein festgehaltenen jungen Leute, 1623-1650. 183, Arrestant Dr. Joachim Cratz, 1632-1650. 185, Arrestant Georg Hermann von Holzbrink, Geheimer Kriegsrat, 1701-1707. 186, Ordern und Schriften über den arretierten Italiener Constantini, 1702-1708. 187, Ordern und Schriften über den arretierten Hofjustizrat Ritter, 1703-1709. 188, Arretierter Großkanzler Graf von Beichlingen, 1703-1709. 189, Befehle und Schriften über die Annahme der polnischen Prinzen und ihre Behand‐ lung, 1706. 191, Auf der Festung befindliche Holländerin Jacobe de Meyne mit Magd, 1706. 192, Befehle und Schriften über den arretierten Baron Böttger, 1706-1707. 193, Befehle und Schriften über den arretierten Generalleutnant von Patkul, 1706-1707. 194, Befehle und Schriften wegen der Speisung der polnischen Prinzen und der übrigen Gefangenen, 1706-1708. 197, Befehle und Schriften über den Arrestanten Georg Ernst von Pfingsten, 1709-1725. 460 Quellen und Literatur <?page no="461"?> 198, Befehle und Schriften über den arretierten, am 22. August 1713 auf die Festung Königstein transportierten Palatin von Russland, Johann Stanislaus Jablonowski, 1713. 199, Befehle und Nachrichten über die wegen verschiedener Verbrechen oder schlechten Verhaltens zur Besserung auf der Festung Königstein festgehaltenen jungen Leute, 1714-1739. 200, Befehle und Schriften über den auf der Festung Königstein arretierten Palatin von Russland, Johann Stanislaus Jablonowski, 1715. 201, Befehle und Schriften über den in Arrest befindlichen Generalleutnant Kaspar von Seydlitz, 1717-1719. 202, Befehle und Schriften an das Festungskommando Königstein über den arretierten Palatin von Russland, Johann Stanislaus Jablonowski, 1717-1753. 203, Arrest des Grafen Johann Roman von Kaysersmark auf Berggießhübel, 1718. 206, Schriften über den auf der Festung Königstein inhaftierten Andreas de Part, genannt Budczynski, 1723-1726. 207, Befehle über den gefangenen Joseph Alexys Baron de St. Hilaire, 1724-1728. 208, Arrestant Christian Friedrich de Serand, Capitain der Chevaliergarde, 1725-1726. 209, Staatsgefangene Baron Chevremont und Dr. Bouzedan, 1731-1738. 210, Befehle über den Arrest des Grafen von Watzdorf, 1733. 211, Arrest des ehemaligen Kammerherrn Baron von Löwendahl, 1733-1738. 212, Arrest des Grafen von Watzdorf, 1734. 213, Registratur über die Angelegenheiten des inhaftierten Grafen von Watzdorf, 1734- 1735. 214, Ordern und Schriften über den inhaftierten ehemaligen Kabinettsminister Graf von Hoym, 1734-1737. 215, Arrest des Grafen von Watzdorf, 1735-1736. 216, Arrest des Grafen von Watzdorf, 1737-1739. 217, Befehle wegen des inhaftierten Kammerjunkers Baron von Mirbach, 1739-1740. 219, Ordern und Nachrichten über die wegen schlechten Verhaltens auf der Festung Königstein untergebrachten und zum Militärdienst herangezogenen jungen Leute, 1740-1749. 220, Arrest des Grafen von Watzdorf, 1741-1742. 221, Befehle wegen des Arrests des schwedischen Obersts Vespasian von Bona, 1742- 1743. 222, Befehle und Nachrichten über einige auf der Festung zur Strafe wegen Verbrechen oder übler Aufführung bei Musketierdiensten gefangen gehaltene junge Leute, 1742- 1743. 223, Arretierter Graf Christian Heinrich von Watzdorf, 1743-1747. 225, Arrestant Francois Graf von Rochefort, Leutnant beim Infanterie-Regiment Graf v. Bellegarde d'Entremont, 1746-1747. Ungedruckte Quellen 461 <?page no="462"?> 227, Befehle wegen des Arrestanten de Gouvest, 1747-1752. 228, Arrestanten Johann Georg Heintze und Johann Gottlieb Mehlhorn, Maler bei der Porzellanmanufaktur Meißen, 1748-1750. 229, Arrestant Johann August Heerwagen, Stückjunker, 1750-1751. 230, Arrestant Emanuel Graf von Kolowrat, Rittmeister und Kammerrat, 1751. 232, Ordres und Nachrichten über den zu seiner Korrektion auf die Festung Königstein gebrachten und dort verstorbenen Graf von Solms, 1752-1755. 233, Befehle wegen des auf die Festung gebrachten Oberst Heinrich Levin von der Osten, 1752-1756. 234, Die wegen Desertion zu Gefängnisstrafen verurteilten Arrestanten Hans Ludwig Christian von Röbel und Christoph Carl von Zedtwitz vom Kadettenkorps, 1754. 235, Ordres und Nachrichten über die zur Korrektion nach Königstein gesetzten Muske‐ tiers Christoph Reinhard von Fölkersam und Carl Adam von Buttlar, 1754-1755. 239, Arrestant Johann August Heerwagen, Stückjunker, 1755-1756. 240, Ordres und Nachrichten wegen des zur Besserung als Musketier hierher gesetzten Günther von Bünau, 1755-1757. 241, Befehle und Nachrichten wegen des zur Korrektion als Musketier hierher gesetzten Samuel Baldauf, 1755-1763. 243, Heimliche Flucht des zur Besserung auf hiesiger Festung in Verwahrung gebrachten Günther von Bünau aus dem Haus Kreipa, 1757. 246, Der Arrestant Gotthilf Wernicke, ehemaliger Kommerzienrat, 1762-1765. 247, Der von Meißen auf die Festung Königstein gebrachte Arkanist Daniel Gottlieb Schertel, 1763-1764. 248, Ordres und Nachrichten wegen des mittels Kriegsrechtsspruch wegen verschiedener schwerer Vergehen auf Lebenszeit zu Musketierdiensten verurteilten Karl Gottlieb Abels, 1764. 249, Ordres und Nachrichten wegen des zur Züchtigung als Musketier hierher gesetzten Gustav Heinrich von Rauchhaupt, 1764-1767. 251, Arrestanten der Festung Königstein, 1764-1770. 252, Degradierung des ehemaligen Stückjunkers Karl Gottlieb Abels zu lebenslänglichen Musketierdiensten auf der Festung Königstein, 1764-1775. 253, Arrestant Adam Phillipp Ernst von Adlerstein, Sohn des Obersts und Kommandan‐ ten der Pleißenburg, 1765-1767. 256, Ordres und Nachrichten wegen des zweimal zur Korrektion als Musketier nach Königstein gesetzten Carl Wilhelm Albrecht Walther, 1766-1769. 257, Rechnung über Einnahmen und Ausgaben für den am 29. März 1766 zur Korrektion hierher gebrachten Carl Wilhelm Albrecht Walther, 1766-1769. 259, Arrestant Johann Friedrich Hausius, gewesener Kammer- und Bergrat, 1767-1768. 262, Arrestant Hübler, 1768-1775. 462 Quellen und Literatur <?page no="463"?> 263, Befehle, Schriften und Nachrichten wegen des Etatsarrestanten, des gewesenen Sekretärs Gotthelf Balthasar Georg Otto Hübler, 1768-1777. 265, Die beim Kadettenkorps als Unteroffiziere gestandenen und wegen verschiedener Exzesse kassierten und zu sechs Wochen Festungshaft verurteilten von Kron, von Imhoff, von Bomsdorff und von Reichardt, 1770. 266, Arrestant Johann Friedrich von Wolck vom Infanterie-Regiment von Lindt und Arrestant Ernst Ludwig von Wintzingerode vom Infanterie-Regiment Prinz Clemens, 1770-1799. 267, Arrestant Georg Ludwig von Zeutsch, gewesener Rittmeister der Garde du Corps, 1771. 268, Protokoll über den zur Korrektion als Musketier nach Königstein gebrachten George Philipp Coudray, 1771-1772. 269, Arrestant August de L'Estocq, Oberst und Gouvernementsadjutant, 1771-1774. 270, Arrestant August de L'Estocq, 1771-1790. 271, Der zur Korrektion wegen verschiedener Ausschweifungen hierher gebrachte Friedrich Gottlob Baron von Hohberg, 1772-1773. 272, Protokoll wegen des zu lebenslänglicher Strafe verurteilten Karl Gottlob Abels, 1773. 273, Arrestant Danckgott Friedrich von Obernitz, Sousleutnant des Solmschen Infante‐ rie-Regiments, wegen wiederholter Herausforderung seines Bruders, 1773-1774. 274, Befehle und Nachrichten wegen des wegen Vergehens gegen das Duellmandat zu zwei Jahren Gefängnis auf der Festung verurteilten Kammerherren Johann August von Kötteritz, 1774. 275, Arrestant Joachim Franz von Merquelbach, gewesener Stabscapitain beim Infante‐ rie-Regiment Prinz Maximilian, wegen vorgeblicher Schwermut zur Kur und Aufsicht auf die Festung gegeben, 1775-1776. 276, Der mit Vorwissen und Genehmigung des Generalleutnants Freiherrn von Klin‐ genberg anfänglich auf Kosten seines Vaters, des hiesigen Papiermachers, bis zur Einrückung in die Listen zur Korrektion hierher gesetzten Christian Gottlieb Fischer wegen ausschweifenden Lebenswandels, 1775-1776. 277, Der beim Infanterie-Regiment Prinz Carl gestandene Sousleutnant Otto Wilhelm von Brincken, der wegen Verwirrung des Verstands in sicheres Gewahrsam und zur Kur gebracht wurde, 1775-1777. 278, Arrestant Julius Ferdinand von Posern, Premierleutnant bei dem Infanterie-Regi‐ ment Kurfürst, wegen verschiedener Vergehen, 1775-1778. 279, Arrestanten Johann Gottlieb von Bülow und Christian August von Bültzingslöwen, wegen einer Duellprovokation mit acht Monaten Arrest bestraft, 1775-1784. 280, Arrestant Peter Aloysius Marquis d'Agdollo, Oberst von der Kavallerie und Chevalier des Militär St. Heinrichsordens, 1776. Ungedruckte Quellen 463 <?page no="464"?> 281, Der zur Korrektion bei Musketierdiensten gehaltene Johann August Friedrich ô Feral, Sohn des Justizkanzleisekretärs, 1776-1777. 282, Arrestant Franz Xaver Hewald, sächsischer Legationsrat, und seine Geliebte Maria Anna Gozza, 1777. 283, Arrestant Peter Aloysius Marquis d'Agdollo, Oberst von der Kavallerie und Chevalier des Militär St. Heinrichsordens, 1776. 284, Ordres und Nachrichten über den zur Korrektion als Musketier nach Königstein gebrachten Sousleutnant Moritz August von Trützschler, 1777-1778. 285, Der zur Korrektion zu gemeiner Dienstleistung hierher gebrachte kurfürstliche Silberpage Franz Graf von Wratislaw wegen Ausschweifung, 1778-1779. 287, Arrestant Peter Aloysius Marquis d'Agdollo, Oberst von der Kavallerie und Chevalier des Militär St. Heinrichsordens, 1778-1779. 288, Die auf der Festung Königstein befindlichen jungen Leute, 1778-1784. 289, Arrestant Dankegott Friedrich von Obernitz, ehemaliger Sousleutnant vom Solm‐ schen Infanterie-Regiment. 1779-1780. 290, Arrestant Oberst August de L'Estocq, 1779-1787. 292, Arrestant August von Weißbach vom Infanterie-Regiment Kurfürst, 1784-1785. 293, Arrestant Peter Aloysius Marquis d'Agdollo, Oberst von der Kavallerie und Chevalier des Militär St. Heinrichsordens, 1784-1788. 294, Arrest des Sekretärs der königlich schwedischen Orden, 1785-1796. 296, Arrestanten Major Carl Ludwig Graf von Baudissin, Major Alexander Heinrich von Thiele und Premierleutnant Christian August von Loeben, sämtlich von der Leibgre‐ nadiergarde, wegen des ersteren mit dem Kammerherrn von Gersdorff geführten Duells und die letzteren wegen Sekundierens dabei, 1787. 297, Vier Arrestanten von der Garde du Corps, Premierleutnant Carl August von Loeben, Dietrich August Christian von Tümpling, Carl Franz Heinrich von Ploßen und Michael Anton Chevalier de Browne, wegen Exzessen, 1788-1790. 299, Sousleutnant Johann August Heinrich von Fricke vom Kürassier-Regiment von Zeschwitz, welcher zur Verbüßung einer vierjährigen Strafe auf die Festung König‐ stein gebracht wurde, 1792-1793. 300, Arrestant Carl Friedrich von Eberstein, Hauptmann der Kavallerie, 1795-1796. 302, Arrestant Heinrich Graf von Bünau, Premierleutnant von der Kavallerie, wegen Vergehens gegen das Duellmandat, 1801. 303, Arrestant Wilhelm Ferdinand Adolph von Teubern, Stabscapitain vom Infanterie-Re‐ giment von Thümmel, 1802-1803. 360, Ordres, Schriften und Nachrichten wegen des Etatsarrestanten Variani (Hertzer), 1767-1770. 11265 Festungskommandantur Sonnenstein 01, Ordern über die Festung Sonnenstein, 1703-1742. 464 Quellen und Literatur <?page no="465"?> 22, Instruktionen für die Wachtmeister auf der Festung Sonnenstein, 1728-1736. 23, Reglement der Festung Sonnenstein, 1745. 27, Untersuchung der von dem Kammerpräsidenten Anton Albrecht Freiherr von Imhoff und dem Geheimen Referenten Georg Ernst von Pfingsten angemerkten Begünsti‐ gungen von Geheimen Räten und Geheimen Kriegsräten, von Perseitz, von Kötteritz, von Schindler und des Amtmanns Conradi, 1709. 28, Untersuchung gegen den Capitain Johann Andreas du Parc wegen Beleidigung, 1725-1726. 32-34, Gefangene auf der Festung Sonnenstein, 1707. 35, Überbringung von Zeitungen, Schreiben etc. vom Geheimen Rat Johann Friedrich von Eckhardt an den Gefangenen Anton Albrecht von Imhoff, 1707. 36-37, Gefangene auf der Festung Sonnenstein, 1707-1708. 38, Staatsgefangene Conrad Heinrich von der Goltz, Graf von Hoym, Alexander Durand de Servigny, Abbé Desseault und Hofkommissar Johann Georg Deubler, 1707-1747. 39-43, Gefangene auf der Festung Sonnenstein, 1708-1709. 44, Befehle und Schriften über den am 4. April 1711 von Stolpen auf die Festung Sonnen‐ stein gebrachten Gefangenen Kammerherrn Johann Friedrich von Wolfframsdorff, 1711-1712. 45, Auf der Festung Sonnenstein arretierter Kammerjunker Baron von Friesen, 1713- 1714. 46, Auf der Festung Sonnenstein arretierte französische Capitains Johann Andreas du Parc und la Croix, 1720-1724. 47, Befehle über Gefangene auf der Festung Sonnenstein, 1725. 49, Angelegenheiten des Gefangenen Geheimer Rat Christoph Dietrich von Bose, 1731. 50, Angelegenheiten des Gefangenen Oberst Jan Michel Bartoszewicz, 1734-1735. 51, Angelegenheiten des Gefangenen Johann Daniel von Trützschler, 1735-1741. 53, Befehle über den Gefangenen Johann Casimir von Raisky, 1738-1739. 55, Ordern des Generalfeldmarschalls und Gouverneurs Graf Rutowski über die Staats‐ gefangenen auf der Festung Sonnenstein, 1756. 11266 Festungskommandantur Stolpen 17, Ordern an die Kommandantur der Festung Stolpen, Generalfeldmarschall Graf Rutowski und Generalmajor von Boblick, 1746. 32, Auf dem Schloss Stolpen inhaftierte Polen, Starost Glogouski, Sekretär Urbanowski, Sekretär Limont, Rittmeister Podeleczki und Leutnant Skodeiski sowie deren Entlas‐ sung, 1706-1707. 33, Ordern wegen des auf der Festung Stolpen inhaftierten Capitains Heinrich Dietrich von Schleinitz, 1709-1719. 35, Ordern wegen des arretierten schwedischen Leutnants Jacob Brusewitz, 1715-1716. 36, Ordern wegen des arretierten Christian August von Haxthausen, 1716-1722. Ungedruckte Quellen 465 <?page no="466"?> 38, Registranden und Pflichten der Bedienten der Gräfin Cosel auf der Festung Stolpen, 1733-1735. 11269 Hauptzeughaus Loc. 14574/ 18, Bau eines neuen Pulvermagazins der Festung Stolpen auf Kosten der Gräfin Cosel wegen deren Wunsch nach Verlegung der Pulvervorräte außerhalb der Festung, 1751. Loc. 14596/ 13, Beschwerde des Hegereiters Johann Matthäus Fischer aus Dresden über die Beleidigung seiner Frau während des Besuchs des Festungsgefangenen Johann David Fischer, 1710-1714. 11321 Generalkriegsgericht 11722, Höchsten Orts anbefohlene Erörterung über das nicht völlig gerechtfertigte Betragen des in Naumburg garnisonierten Militärs, besonders während des Exzesses des Kammerherrn und Oberforstmeisters von Nostitz an Dr. Weiz, 1786-1788. 11748, Untersuchung über die Flucht und Wiedereinbringung des Laurentius Baron von Beneda und des Fahnenjunkers Leullier, 1763. 11750, Arretierung, Loslassung und Ausweisung nach Zwickau des Obersts August de L'Estocq wegen des Verdachts der Desertion, 1773-1175. 11751, Entfernung des Obersts August de L'Estocq aus Zwickau, 1779. 11752, Entweichung von Hauptmann Johann Friedrich August von Wolck, 1793-1795. 11785, Duellprovokation zwischen dem Oberst von Bülow und Oberstleutnant von Bültzingslöwen, 1775-1791. 11914, Anzeige gegen den Gouvernementsadjutant August de L'Estocq wegen Verleum‐ dung und Beleidigung des Generals und Gouverneurs Heinrich Christoph Graf von Baudissin, 1771. 12843, Tod des Obristen Peter Aloysius Marquis d'Agdollo, 1800. 12844, Nachlass des Obristen Peter Aloysius Marquis d'Agdollo, 1800. 13787-13795, Dem Generalkriegsgericht übertragene Verwaltung des Vermögens des Obersts Peter Ludwig Marquis d'Agdollo, 1781-1799. 11328 Kriegsgerichte der Kavallerieformationen bis 1867 408, Alimentenklage der Oberförsterstochter Eleonore Charlotte Otto gegen den auf der Festung Königstein arretierten ehemaligen Fähnrich Georg Christoph Börner, 1747-1748. 11330 Kriegsgerichte der Artillerieformationen bis 1867 387, Untersuchung gegen Carl Gottlieb Abels wegen Betrugs, 1763-1774. 626, Untersuchung gegen die Kanoniersfrau Rosina Haeberlein von der Bergfestung Königstein wegen Beihilfe zur Flucht der Arrestanten von Beneda und Leuillier, 1763. 11332 Kriegsgerichte besonderer Behörden und Formationen bis 1867 97, Verpflichtung der Botenweiber der Festung Königstein, 1763. 466 Quellen und Literatur <?page no="467"?> 166, Vom Kaiserlich-Geußauischen Freikorps dimittierter Kadett und ehemaliger Sous‐ leutnant Dankegott Friedrich von Obernitz vom Infanterie-Regiment Friedrich Chris‐ toph Graf zu Solms-Wildenfels und dessen Exzesse auf dem Rittergut Schönberg, 1779. 176, Desertionskomplott des Barons von Beneda sowie von Johann Joseph Schäfer, Ignatius Weiser und Ignatius Günther auf der Festung Königstein, 1764. 226, Untersuchung gegen den Oberst Auguste de L’Estocq wegen seiner Vergehen als Gouvernementsadjutant, 1771-1774. 229, Untersuchung gegen den auf Ansuchen des Amts Ziegenrück in Arrest gebrachten ehemaligen und im Dezember 1778 mit einem Laufpass versehenen Sousleutnants Dankegott Friedrich von Obernitz wegen verdächtigen Umgangs, 1778. 249, Klage des Leutnants Immanuel Böhme von der Garnison der Festung Sonnenstein gegen den arretierten Capitain Johann Andreas du Parc und den Zeugmeister Johann Gottfried Schmieder und dessen Ehefrau wegen Beleidigung und verbotener Konver‐ sation, 1725-1726. 251, Zuständigkeits- und Beleidigungsstreitigkeiten zwischen dem Garnisonsarzt Chris‐ tian Gottfried Lieber und dem Regimentsfeldscher Johann Christoph Stocke von der Festung Königstein, Revision ihrer Instruktionen und Verabschiedung des Garnison‐ feldschers Stocke, 1754. 252, Untersuchungskommission in der Beleidigungssache des Generalauditeurs Johann August Fritzsche gegen den auf der Festung Königstein festgehaltenen Oberst Auguste de L’Estocq, 1772. 337, Auszug aus dem bei der Gouvernementskanzlei vorhandenen Protokoll über den Nachlasst des Geheimen Rats von Brand, 1749-1764. 338, Auszug aus dem bei der Gouvernementskanzlei durch Brand verlorengegangenen Protokoll über den Nachlass des Geheimen Rats von Brand, 1749-1764. 406, In Verwahrung genommene Geschmeide, Dokumente, Schriften und Bargelder des Obersts Marquis d'Agdollo, 1776-1778. 443-449, Auf der Festung Sonnenstein inhaftierter Geheimer Rat Christian Friedrich von Brand, 1724-1731. 452, Nach seiner Entlassung von der Festung Königstein abgelegte Urfehde des Johann Friedrich Hausius, 1765-1768. 454, Entlassung des Johann August von Kötteritz, sächsischer Kammerherr und Ober‐ forstmeister, von der Festung Königstein, 1774. 487, In Königstein zurückgelassene Effekten des Geheimen Kommerzienrats Gotthelf Wernicke bei dessen Abtransport von der Festung Königstein auf die Festung Weich‐ selmünde, 1765. 618, Protokoll über den wegen Desertion arretierten Musketier Carl Wilhelm Albrecht Walther, 1769. 651, Außerordentliche Vorfälle und Selbstmorde auf der Festung Königstein, 1706-1826. Ungedruckte Quellen 467 <?page no="468"?> 732, Nachlass des am 22. Juli 1758 verstorbenen Staatsarrestanten Baron von Bishopfield, 1758. 739, Resignation und Verteilung des auf der Festung Königstein versiegelt befindlichen Nachlasses des Marquis d’Agdollo, 1804. 787-788, Ordern und Schriften über den arretierten Geheimen Rat Dr. Romanus, 1718- 1746. 789, Ordern und andere Schriften über den Arrestanten Alexander Durand de Servigny, 1747-1750. 790, Arrest des Geheimen Kanzlisten Friedrich Wilhelm Menzel und des Goldschmieds Johann Benjamin Erfurth, 1763. 791, Ordern und Nachrichten über den zur Korrektion hierher gesandten und als Musketier zum Dienst anzuhaltenden Markus Wilhelm Spahn, 1774. 792, Protokoll über die Flucht und Wiedereinbringung des zu lebenslänglicher Gefan‐ genschaft auf der Festung Königstein verurteilten Musketiers Carl Gottlieb Abels, 1775. 793, Schriften über den Arrestanten und ehemaligen Sousleutnant Theodor Erdmann von Bissing vom Kürassier-Regiment Frhr. v. Kochtitzky, 1802-1808. 802, Sache des Musketiers Johann Gottlob Feilenhauer wegen Teilnahme an einer mutmaßlichen Liebesintrige des Staatsgefangenen Bissing durch Briefzustellung, 1804. 11338 Generalfeldmarschallamt Loc. 10956/ 07, Arretierung des Grafen Hoym und dessen Transport auf die Festung Königstein, 1734-1735. Loc. 10957/ 07, Vom Infanterie-Regiment v. Römer wegen Desertion ins Zuchthaus Waldheim eingelieferter Siegmund von Rothkirch, 1737. Loc. 10967/ 06, Arretierung des schwedischen Obersts Bona auf der Festung Königstein, 1742. Loc. 11003/ 09, Ehescheidung des Grafen Callenberg sowie seine Arretierung und die des Generals St. Hilaire, 1723. 11344 Kadettenkorps 272, Nationalliste, 1763-1807. 275, Journal das Kadettenkorps, 1714-1763. 281, Namensliste der Kadetten, 1751-1770. 11371 Genealogische Sammlung 1, Abels, 1760-1787. 35, Agdollo, 1764-1820. 1540, Caila, von. 13664, Wratislau, von, 1779. 11373 Kartensammlung des Sächsischen Kriegsarchivs 468 Quellen und Literatur <?page no="469"?> KA F 007, Nr.-048f, Prospekt und Grundriss der Bergfestung Stolpen mit Angabe der einzelnen Gebäude und Anlagen, um 1800. KA F 011, Nr. 001, Plan des zwischen der Enceinte der Festung Königstein und der unteren Grenzberainung liegenden bebauten und wüsten Landes, 1855. KA F 11, Nr.-009b, Profil der Johann-Georgenburg auf der Festung Königstein, um 1786/ 1787. KA F 11, Nr.-010a, Erste Etage der Georgenburg, um 1786/ 1787. 12881 Genealogica 22, d’Agdollo, 1768-1806. 262, Beneda, 1752- 769. 1108, Dupin, 22. Oktober 1720. Dienstbibliothek AA 732b, Ludwig B E Y R I C H , Chronik des Königsteins, Dresden 1834 (unveröffentliches Manuskript). AA 735 l, August S C H M I D , Merkwürdigkeiten der Festung Königstein, 1830 (unveröffent‐ liches Manuskript). Spezialinventare X 89, Friedrich August von Göphard, Alphabetisches Verzeichnis sächsischer Offiziere bis mit 1815, Dresden 1885. Staatliche Kunstsammlungen Dresden, Kupferstichkabinett A 131331, Festung Dresden, Ausschnitt aus Matth(äus) Seutter, Dresda ad Albim, … Dresden an der Elb, eine Haupt-Stadt des Oberrn Sachsen, u. Höchst vortreffliche Residentz des dasigen Churfürsten u. Königs in Polen, Augsp(urg) um 1755. A 133072, Die Festung Königstein in der Sächsischen Schweiz von Westen, aus Benjamin Gottfried Weinart, Topographische Geschichte der Stadt Dresden und der um dieselbe herum liegenden Gegenden, Dresden 1777-1781. 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Sekundärliteratur 509 <?page no="510"?> Personenregister Abels, Christian-355 Abels, Karl Gottlieb-135, 191, 229, 325, 331 f., 355 Adlerstein, Adam Philipp Ernst von 79, 87, 281, 290, 356 Adlerstein, Adam von-79, 87, 356 Agdollo, Gregorio d’-356 Agdollo, Peter Aloysius Marquis d’-24, 60, 102 f., 110 ff., 123, 129 f., 132 f., 136, 154 ff., 159, 161, 165, 167, 170, 176, 200, 203-206, 208, 229, 244 f., 258 f., 262 f., 270, 278 f., 281, 283, 288-292, 295, 297 ff., 302, 306, 308, 356 f., 377, 381 Arnim, von, Hofrat-255, 361 Arquien, Maria Kazimiera d’-409 August, Kurfürst von Sachsen-48 Baldauf, Samuel-79 f., 85, 357 Bartoszewicz, Jan Michel-134, 220, 230, 357 Baudissin, Carl Ludwig von-73, 358 Baudissin, Christoph von-422 Baudissin, Heinrich Christoph Graf von-90, 165, 191, 205, 208, 249, 325, 358, 373, 422 Baudissin, Susanne Magdalena Elisabeth von, geb. von Zinzendorf-358 Beccaria, Cesare-13, 104 Becker, Johann Friedrich-181, 335 Behrisch, Christian Gottfried-134 Beichlingen, Gottlob Adolph von-26, 358 Beichlingen, Wolf Dietrich von-26, 60, 67, 242, 251, 273, 281, 285, 307, 358 f., 402 Bellegarde, Antonia von-86, 324, 359 Beneda de Netzky, Albert-86, 93, 359 Beneda de Netzky, Laurentius-96, 323 f., 359 Beon, Wolf Friedrich von-422 Bierens, Johann Joseph von-267 Bildstein, Kriegsrat-41, 138, 387 Birkholz, Cuno Christoph von-422 Bishopfield, Alexander Ludwig Macphail von-68, 228, 360, 407 Bissing, Theodor Erdmann Leopold von-106, 361 Boblick, Heinrich Adolph von-37, 39, 109 f., 130, 150 f., 162, 208, 273, 424 Boblick, Johann Heinrich von-108, 149, 426 Böhme, Gottfried-215 Böhme, Hoflakai-74, 375 Böhme, Immanuel-25, 169, 202, 209 f., 315 f. Böhme, Nathanael-109 Bomsdorff, Christoph Gottlob Christian von-138, 361 Bona, Vespasian von-147, 310 f., 362 Bonaparte, Napoleon-33 Borke, Ernst Bogislav von-93, 110, 113 f., 129, 154, 200, 230, 258, 272, 424 Börner, Georg Christoph-82, 228, 361 Börner, Kaufmann-361 Bose, Christoph Dietrich von-48, 284, 289 f., 303, 362 Böttger, Johann Friedrich-99, 251, 363 Böttger, Kammerdiener-255 Bouzedan, Dr.-112, 363 Brand, Christian Friedrich von-231, 364 Brause, Friedrich von-164, 246, 423 Brechter, Johann Anton-425 Breitenbuch (Breitenbauch), Erdmuthe Christiane von, geb. von Nostitz-364 Breitenbuch (Breitenbauch), Johann Heinrich von-93 f., 364 Brentano, Lebensmittelhändler-302 Brincken, Otto Wilhelm von-77, 274, 341, 365 <?page no="511"?> Brockdorf, Anna Margaretha von, geb. von Marcellis, verw. Berends-369 Brockdorf, Joachim von-369 Brühl, Heinrich Graf von-141, 173, 217, 227, 281, 304, 306, 318, 325, 378, 380, 386, 389, 391 f., 414 f. Brummer, Christiana Maria-404 Brusewitz, Jacob-126, 365 Buchner, August Benjamin von-425 Büchner, Christian August von-106, 366 Bülow, Johann Gottlieb von-106, 169, 366 Bültzingslöwen, Christian August von-106, 169, 366 Bünau, Günther von-89, 367 Bünau, Heinrich von-174, 367 Burkersroda, Carl Wilhelm Erdmann von-41, 367 Buttlar, Carl Adam von-94, 367 Caila, Peter Ernst l’Hermet du-215, 368 Canitz, Erasmus Konrad von-402 Casanova, Giacomo Girolamo-244, 321 Chevremont, Baron-112, 340, 363, 368 Christiane Eberhardine, Kurfürstin von Sachsen, geb. von Brandenburg-Bayreuth-369 Christian I., Kurfürst von Sachsen-42, 44, 388 Collan, Jakob von 147, 157, 188 f., 216, 218, 223, 225, 257, 335 Constantin, Christian Lobegott-133, 229 Constantini, Angelo 200, 251, 305, 339, 369 Corbey, Heinrich Ludwig de-182, 424 Cosel, Anna Constantia Reichsgräfin von, geb. von Brockdorff-11, 29, 39, 57, 59, 62 f., 111, 125, 127, 134, 140, 153, 155 f., 167, 169 f., 172, 182, 199 f., 216, 232 f., 244, 254, 257, 263, 271 f., 285, 290, 292, 296 f., 304, 307, 319, 342, 369, 402 Cosel, Augusta Constantia von-256 Cosel, Friederike Alexandra von-256 Cosel, Friedrich August von-232, 256 Coudray, George Philipp-323, 370 Creil, Johann Christoph-108 Croix, la-70, 169, 202, 209, 370 Crux, Friedrich Wilhelm von-424 Damitz, Georg Heinrich von-97, 370 Desseault, Abbé-156, 218, 288, 371 Drandorf, Anna Margaretha von, geb. Götze-61, 371 Dreyßig, Friedrich Wilhelm-132 Duckewitz, Gottfried Heinrich-257 Eberstädt, Leberecht Gottlob Janus von-183, 422 Eberstein, Hans von-124, 422 Eberstein, Karl Friedrich von-240, 371 Eckhardt, Johann Friedrich von-179, 372, 383, 399 Eicksted (Eichstädt), Alexander Dietrich von-209, 425 Enslin, Oberst-97, 372 Erfurth, Johann Benjamin-123, 142, 144 f., 211 f., 228, 290, 292, 298, 373, 392 Erhard, Christian Daniel-101, 107 Essenius, August Franz-225, 257, 268 Estocq, Auguste de L’ 14, 23, 111, 115, 118, 141, 157, 164 f., 203, 213, 244 f., 247 ff., 253, 260, 264, 277, 279, 281 f., 286 f., 290, 293, 298, 300, 304 f., 308, 340, 347, 373 Estocq, Charlotte Louise Sophie de L´, geb. von Niesemeuschel-260, 373 Estocq, Renate Henriette Louise de L’ 261, 281 f., 286 f., 309 Eyß, Johann Heinrich-254 Felgenhauer, von, Gouvernementsadjutant-115 Feral, Adolf Gottlob ô-87 Feral, Carl Gotthelf ô-87, 373 Feral, Friedrich Wilhelm ô-87 Personenregister 511 <?page no="512"?> Feral, Johann August ô-87, 374 Feral, Johann Friedrich August ô-289, 374 Feral, Johann Wilhelm ô-87 Feral, Rosina Maria ô-87 Ferber, Aktuar-278 Ferdinand III., Kaiser des Heiligen Römischen Reichs-387 Fischer, Christian-313 Fischer, Christian Gottlieb-93, 374 Fischer, Johann Gottlieb-374 Flachs, Johann-319 Flachs, Maria Elisabeth-319 Flemming, Eustachius von-39, 423, 426 Flemming, Jacob Heinrich von 75, 174, 422 Fölkersam, Christoph Reinhard von-94, 374 Francke, August Benjamin-426 Franzen, Martin von-202, 252, 426 Franz Xaver, Administrator des Kurfürstentums Sachsen-50, 356 Fricke, Johann August Heinrich von-138, 375 Friedrich August I., Kurfürst von Sachsen, als August II. König von Polen-36, 40, 42, 44, 59 f., 67, 69, 107, 134, 144, 194, 221, 356, 359, 369, 385, 394, 404, 414 Friedrich August II., Kurfürst von Sachsen, als August III. König von Polen-36, 106, 404, 412, 417 Friedrich August III., Kurfürst von Sachsen-36 Friedrich II., der Große, König von Preußen-44, 321, 383 Friedrich Wilhelm I., König in Preußen 44, 389 Friedrich Wilhelm II., König von Preußen-336, 338 Friesen, Heinrich Friedrich von-90, 94, 256, 269, 422 Friesen, Heinrich von-213 Friesen, Otto Heinrich von-375 Friesen, von-159, 327, 375 Fritzsche, Johann Gottfried-308 Fritzsche, Philipp Kaspar-74, 375 Fürstenhoff, Johann Georg Maximilian von-39, 423 Ganß, Wilhelm-424 Gaudi, von, Obrist-412 Gaudig, Johann Christoph-172, 255 Gebel, Lakai-319 Gersdorff, Carl Friedrich Wilhelm von-37 Gersdorff, von, Generalleutnant-106 Gersdorff, Wolf Adolph von-401 Geyer, Hans Daniel von-423 Geyer, Johann Daniel-134 Glaser, Hans Christoph-181 Glogouski, Mauritius Casimir-193, 376 Goldbach, Georg-425 Goldberg, Carl Gottlieb-154 Goldstein, Carl von-421 Gößnitz, Wolf Gottlieb von-86, 376 Götze, Georg-421 Gouvest, Jean-Henri Maubert de-318, 376, 406 Gozza, Maria Anna-60, 62, 377, 381 Grawert, Carl Friedrich-41, 73, 377 Grellmann, Heinrich Gotthold-91, 377 Grellmann, Johann Balthasar-91, 377 Grumbkow, Friedrich Ludwig von 51, 124, 134, 198, 425 Gründtrodt, Heinrich von-421 Günther, Ignatius-324, 377 Gustav III., König von Schweden-270, 408 Haagk, von, Korporal beim Kadettenkorps-361, 384, 388, 402 Hahn, Wolf Gottfried von-41, 378 Händ, Johanna Dorothea-175 Happen, Kriegsrat-48, 378 512 Personenregister <?page no="513"?> Hauschild, August Ferdinand-281 Hausius, Johann Friedrich-166, 253, 378 Hausius, Kommissionsrätin-138 Haxthausen, Christian August von-153, 183, 304, 379 Haxthausen, Georg Ludwig von-379 Heerwagen, Johann August-124, 138 f., 158, 196, 215, 280, 307, 379 Heil, Friedrich Heinrich-74, 379 Heinecken, Carl Heinrich von-378 Heinicke, Capitain-167 Heintze, Johann Georg-141, 325 f., 332, 380, 391 Helm, Johann Melchior-182, 319 Hennig, Hanns Ulrich-425 Henriette Charlotte, Herzogin von Sachsen-Merseburg, geb. von Nassau-Idstein-364 Hentzschel, Johann-191, 380 Herrmann, Friedrich Anton-229 Hertzer, Christian Friedrich, gen. Variani-117, 170, 380 Hewald, Franz Xaver-60, 377, 381 Heynitz, Gottlob Rudolf von-425 Hillebrandt, Generaladjutant-246 Hirschfeld, Moritz Erhard von-424 Hitler, Adolf-11 Hoffmann, Tobias Benjamin-105, 232 Hofmann, Franz Joseph von-380 Hofmann, Johann Gottlob-315 Hofmann, Marie Elisabeth-181 Hohberg, Friedrich Gottlob von-90, 381 Holm, Johann-39, 182 Höltzel, Johann-326, 382 Holzbrink, Georg Hermann von-164, 204, 246, 251, 259, 262, 272, 314 f., 382, 393 Holzbrink, Stephan Johann von-382 Hopfgarten, Georg Friedrich von-108 Hoym, Adolph Magnus von-233, 369 Hoym, Karl Heinrich von-135, 159, 175, 201, 203, 236 f., 242, 265, 281, 304, 317, 319, 337 f., 340, 344, 369, 382 Hübler, Gotthelf Balthasar-164, 313, 383 Huhl, Hermann-426 Humbold, Alexander von-44 f. Humbold, Wilhelm von-45 Hütter, Caspar-221 Illmer, Festungsbaugefangener-20 Imhoff, Anton Albrecht von 153, 171, 258, 277, 303, 308, 372, 383, 399 Imhoff, Gustav Christoph von-138, 384 Jablonowski, Johann Stanislaus 110, 217 f., 256, 263, 271, 288, 384 Jähnel, Catharina-181 Jähnel, Johann Christian-181 Jentsch, Karl Friedrich-77, 385 Jerx, Gottlieb-209 Johann Georg, Chevalier de Saxe-90, 106, 117, 249, 331, 422 Johann Georg I., Kurfürst von Sachen-42, 120 Johann Georg II., Kurfürst von Sachsen-221 Johann Georg III., Kurfürst von Sachsen-60, 423 Johann Georg IV., Kurfürst von Sachsen-60, 394 Kahle, Georg Christoph von-84 Kalckstein, Karl von-92 Karl XII., König von Schweden-372, 383, 397, 399 Katt, preußischer Kammerrat-389 Kayn, Rudolph Wilhelm von-76, 385 Kayserling, von, Graf-227 Kaysersmark, Johann Roman von-115, 243, 385 Keutel, Johann Gottlob-278 Keyn, Georg von-421 Personenregister 513 <?page no="514"?> Kinsky von Chienitz und Tettau, Ulrich von-423 Klengel, Wolf Caspar von-221, 421 Klettenberg, Hektor von 108, 115, 135, 142, 184, 193, 196, 209, 233 f., 242 f., 328 f., 333 f., 385 f. Klettenberg, Remigius Seyfart von-386 Kluge, Christian-255, 319 Knoche, Christian Heinrich von-230, 424 Köhler, Bergmann-363 Kolowrat, Emanuel von-217, 386 Kolowrat-Krakowsky, Maria Anna Franziska von-386, 400 Konstantin, Prinz von Hessen-Rheinfels-Rotenburg-394 Körbitz, Johann Rudolph von-221 Korsch, Feuerwerker-293 Kötteritz, Johann August von 73, 138, 171, 269, 386 f. Kottwitz, Balthasar Hieronymus-426 Kozickowski, Jacob Ignatius-41, 138, 387 Kracht, Kaspar Friedrich von-41, 138, 387 Kratz, Joachim-32, 387 Krell, Nikolaus-121, 124, 388 Kreß, Hofrat-255 Kreutel, Botenfrau-282 Krippner, Johann Balthasar-92, 169, 388 Krippner, Johann Ferdinand-92, 169, 388 Kröhr, Carl von-421 Kron, Johann August von-138, 388 Kroschert, Wachtmeister-292 Külbel, Johann Adam-131 f., 288 Kyaw (Kyau), Friedrich Wilhelm von-39, 70 f., 148, 185, 192 f., 196, 202, 221, 234 f., 251, 312, 328, 333, 423 Lange, Korporal-74, 411 Lecoq, Generalmajor-77, 365 Lehmann, Heinrich-156, 308, 389 Lessel, Ernst Christoph von-41, 87, 389 Letzschkau, Daniel von-422 Letzschke, Martin-422 Leullier, Carl-323 f., 360, 389 Liebenau, Johann Adolph von-53, 426 Liebenau, Johann Georg von-424 Liebenau, Johann Siegmund von-232, 421, 424 Lieber, Garnisonsarzt-131 Limont, Florian Podalisco-193 f., 389 f. Löben, Jacob von-422 Loeser, Eustachius Friedrich von-39, 292, 301, 424 Löscher, Superintendent-255 Löser, Karl August von-241 Löw, Georg von-426 Löwe, Caspar-424 f. Löwendahl, Ulrich Friedrich von-34, 186, 264, 390 Löwendahl, Woldemar von-316, 342 Lübeck, Georg-426 Lucius, Johann Gottlieb-219 Luckner, Nicolaus von-79, 356 Ludovici, Georg Samuel 125, 134, 143, 149, 158, 239, 243, 273, 390 Ludwig, Prinz von Hessen-Homburg-395 Lüttichau, Johanna Eleonore von-396 Luttitz, Friedrich Ferdinand von-41, 391 Lyncker, Heinrich Ferdinand Christian von-138, 375 Mann, Johann Gottfried-313 Marchen, Wolf Georg von-48 Maria Amalie Auguste, Kurfürstin von Sachsen, geb. Pfalzgräfin von Zweibrücken-Birkenfeld-Bischweiler 410 Maria Antonia, Kurfürstin von Sachsen, geb. Prinzessin von Bayern-357, 381 Martius, Georg Gottlieb-94, 391 Medici, Cosimo III. de`-267 Medici, Ferdinando de`-267 514 Personenregister <?page no="515"?> Meese, Gabriel Christlieb-324 Mehlhorn, Johann Gottlieb 141, 298, 325 f., 332, 381, 391 Mentzschel, Musketier-323 Menzel, Friedrich Wilhelm 123, 136, 144 f., 170, 211 f., 228, 283, 297 f., 373, 392 Merquelbach [Mergelbach], Joachim Franz von-271, 305, 392 Meßner (Meißner), Hans-422 Meyne, Jacobe de-61, 382, 393 Milkau, Melchior von-421 Minckwitz, Carl Wilhelm von-41 Minckwitz, Georg Balthasar von-76, 393 Minckwitz, Hans Jahn von-76, 393 Minckwitz, Hans Rudolph von-421 Mirbach, Eberhard Christoph von-153, 173, 175, 206, 211, 241, 271, 274, 289, 394 Mittag, Johann-319 Moritz Wilhelm, Herzog von Sachsen-Merseburg-364 Müller, Daniel Gottlob-154 f. Müller, Johann Christian-157, 209, 248 f., 253, 293, 298, 300 Müller, Johann Christoph-111 Müller, Johann Gottlieb-155 Naso, Christian Wilhelm von-33 Neitschütz, Magdalena Sibylla von 60, 394 Neitschütz, Sybilla von-60 Neitschütz, Ursula Margarethe von, geb. von Haugwitz-60, 394 Neitschüz, Christian Melchior von-423 Nitzschwitz, Christian Ludwig Wilhelm von-39, 423 Nostitz und Jänckendorff, Johann August Gottlob von-74, 394, 417 Obernitz, Dankegott Friedrich von-28, 73, 106, 116, 138, 144, 271, 275, 301, 395 Obernitz, Traugott Friedrich von-395 Oeynhausen, Georg Ludwig von-128, 180, 189, 191, 275 f., 315 f., 326, 332 f., 335 f., 342, 347, 395 Opitz, Daniel-343 Ossenfelder, Carl Gotthardt-341, 396 Osten, Carl von der-90 Osten, Heinrich Levin von der 97, 111, 396 Ottomann, Johanna Christiane-264 Parc, Johann Andreas du-70, 169, 202, 209 f., 397 Part, Andreas de, genannt Budczynski-120, 143, 148, 217, 397 Patkul, Johann Reinhold von 182, 247, 251, 304, 326, 372, 382, 384, 397, 399 Penick, Johann Gottlieb-48, 398 Perlhoffer, Jude-319 Peter I., der Große, Zar-44, 112 Peucer, Caspar-23, 32 Pfeilitzer, Nikolaus Reinhard von-422 Pfingsten, Georg Ernst von-110, 132, 136, 153, 168, 171, 186, 195, 201 f., 222-225, 232, 251 f., 264 f., 287, 314, 372, 383, 399 Pflugk, Centurius von-421 Philippi, Ernst Christian-398 Philippi, Johann Ernst-48, 398 Pirch, Michael Lorenz von-423 Pluntke, Feldwebel-230 Podeleczki, Stanislaus-193, 399 Pohle, Christian Gottlieb-255 Pöllnitz, Erdmuthe Sophie von-364 Pöllnitz, Friedrich Carl von-364 Pöllnitz, Johann Wilhelm von-81 Pöllnitz, Ludwig Ernst von-364 Pöllnitz, von-399 Ponickau, Johanette Eleonore Maria von, geb. von Pöllnitz-81, 87, 400 Ponickau, Johann Kasimir Ferdinand von-424 Ponickau, Johann Wilhelm von-395, 400 Poninski, Franziskus-152, 218, 243, 400 Personenregister 515 <?page no="516"?> Pontemery, Jean de-343, 426 Pöppelmann, Matthias Daniel-220, 232 Posern, Julius Erdmann Ferdinand von-118, 143, 166, 400 Preuß, Thiem Albrecht von-200 Rademacher, Syndikus-378 Radzki, Bernhard von-153, 203, 205, 231, 252 Raisky, Johann Carl von-203 Raisky, Johann Casimir von-71, 142, 165, 173, 175, 203, 211, 247, 274, 281, 284, 401 Rauchhaupt, Heinrich Gustav von-87, 401 Rechenberg, Johann Georg von-402 Rechenberg, Luise von-60, 359, 402 Reichardt, Christian Friedrich von-138, 402 Reißinger, Johann Christoph-319 Reitzenstein, Karl Heinrich von-422 Richter, Diakon-216 Richter, Justina-255 Richter, Major-355 Riedesel, Christian Volpert von-422 Riedesel, Hermann von-129, 139, 147, 168, 171, 186, 188, 201, 204, 206, 216, 223, 230, 252, 259, 264, 266, 268 f., 309, 317, 423 Ritter, Georg Gottlieb-251, 254, 282, 371, 402 Röbel, Hans Ludwig Christian von-106, 403 Rochefort, Francois Graf von-218, 403 Rochow, Friedrich Ludwig von-425 Röder, Johann August Heinrich von-102 Rohr, Julius Bernhard von-12 f., 241 Roigke, Matthes-238 Romanus, Franz Conrad-62, 92, 132, 136, 168, 201, 210, 222-225, 251 f., 264 f., 287, 304, 403 f. Römer, Gottlob Ferdinand von-204, 237, 297, 316, 425 Rothkirch, Siegmund Gottfried von-87 Rutowska, Ludovika Amalia, geb. Lubomirska-176, 244, 279, 283, 356 Rutowski, Friedrich August von-39, 124, 138 f., 141, 215, 280, 307, 356, 376, 422 Salicola, Margheritta-423 Samoquar, George-296 Schäfer, Fähnrich-182 Schäfer, Johann Joseph-324, 404 Schertel, Daniel Gottlieb-141, 404 Schleinitz, Charlotte Johanna von-362 Schleinitz, Heinrich Dietrich von 106, 126, 183, 214, 342, 344 f., 405 Schlichting, George Sigismund von-425 Schmidt, Johann Friedrich-181 Schmidt, Zeugwärter-169, 209 f. Schmieder, Gottfried-104 Schmieder, Kriegsrat-278 Schneider, Gottfried-230, 326 Schönberg, Andreas von-421 Schönberg, Hans Wolf von-426 Schöning, Hans Adam von-402 Schönweller, Sergeant-323 Schubart, Christian Friedrich Daniel-11, 23, 215 Schubert, Gottfried-94 Schuberth, Bergmann-363 Schulenburg, Alexander Friedrich Georg von der-190, 336, 338 Schüßler, Christian-68, 405 Schütz, Hans Joachim von-50, 108, 203 f., 230, 316, 425 Schütze, Obristleutnant-202, 204 Schwalbach, Melchior von-421 Schweinitz, Georg Hermann von-425 Selbink, Heinrich Christoph von-76, 406 Senff, Carl Samuel-214 Senfft von Pilsach, Rudolf Ludwig 138, 406 516 Personenregister <?page no="517"?> Senft, Carl Samuel-343 Serand, Christian Friedrich-123, 137, 406 Servigny, Alexander Durand de-130, 184, 318, 329 ff., 335 f., 341, 406 Seydewitz, Johann Georg von-106, 407 Seydlitz, Kaspar von-172, 256, 407 Seyfert, Georg Gottlieb-68, 360, 407 Seyffert, Johann Christoph-69 Seyffertitz, Rudolph Gottlob-406 Siemens, Ernst Werner-11, 282 Silbermann, Gottfried-415 Silvestre, Louis de-281 Simmingsköld, Johann-142, 149 f., 166, 270, 285, 408 Sobieski, Jakob Louis Heinrich, Kronprinz von Polen-Litauen-34, 57, 69, 111, 127, 129, 144 f., 152, 202, 218, 243, 251, 306, 350, 409 Sobieski, Jan III., König von Polen 144, 409 Sobieski, Konstantin, Kronprinz von Polen-Litauen-34, 57, 69, 111, 127, 129, 144 f., 152, 201, 218, 243, 251, 306, 350, 409 Solms, Gottlob Wilhelm zu 82, 91, 136, 228, 409 Solms-Wildenfels, Friedrich Christian zu-37, 39, 91, 94, 150, 165, 205, 208, 424 Sophie, Kurfürstin von Sachsen, geb. Prinzessin von Brandenburg-124 Spahn, Markus Wilhelm-83, 410 Speth, Hans Georg-424 Spoercken, Moritz August von-423 St. Hilaire, Joseph Alexys Baron de-132, 136, 148, 191, 196, 217, 222-225, 312, 410 Stahl, George-422 Stange, Christian-422 Stanislaus I. Leszczyński-357, 363, 368, 384, 397, 412 f. Starcke, Karl Christoph-105 Steinkirch, Johann Christian 132, 141, 201, 214, 224, 288, 411 Stenzel, Anna Dorothea-357 Stock, Johann Christoph-130, 397 Stockmann, Johanna Juliane-265, 269, 415 Stößel, Johann-33 Stutterheim, Heinrich Gottlieb von-270 Sulzmann, Ernst Friedrich-74, 149, 195, 219, 301, 411 Tanner, Carl Christoph-255 f. Taube, Claus von-421 Teubern, Adolf Friedrich von-411 Teubern, Wilhelm Ferdinand Adolph von-97, 411 Teubern Auguste von, geb. von Borne 411 Teutscher, Johann Georg Michael-80 Thümmel, Wolf Otto-424 Tittel, Pfarrer-362 Trenck, Friedrich von der-23, 321 f. Trierenberg, Bürgermeister-378 Troilo, Franz Ferdiand von-426 Troppaneger, Johann Christoph-134, 174 Trützschler, Eleonore von-420 Trützschler, Henriette Magdalena von 412 Trützschler, Johann Daniel von-111, 124, 131, 142, 198, 219, 231, 280, 307, 412 Trützschler, Moritz August von-89, 91 f., 94, 412 Tullemann, Premierleutnant-209 Tüllmann, Carl Ludwig-88, 413 Tüllmann, Johann Ludwig-88, 413 Uhle, Wachtmeister-184, 292 Ulrich Prinz von Holstein-Schleswig-421 Urbanowski, Stephan-193 f., 413 Ußwald, Johann-425 Vater, Johann Gottlieb-134 Violante Beatrix von Bayern-267, 415 Personenregister 517 <?page no="518"?> Vitzthum von Eckstädt, Catharina Elisabeth von-75, 413 Vitzthum von Eckstädt, Christoph Dietrich von-75, 413 Vitzthum von Eckstädt, Johann Georg Haubold von-75, 413 Vogel, Johann Georg-319 Wachschlager, Georg-272, 414 Wackerbarth, August Christoph von-182, 192, 266, 422 Wagner, Anna Maria-419 Walther, Carl Wilhelm Albrecht-81, 324, 414 Walther, Christiane Eleonore-81, 414 Walther, Johann Martin-81, 414 Watzdorf, Christian Heinrich von-132, 136, 139 ff., 153 f., 157, 168, 185-188, 195 f., 201 f., 204 ff., 216, 224-228, 244 f., 251 f., 254, 257, 259, 263-266, 268 f., 275, 287 ff., 295 ff., 300, 302 f., 309 f., 312, 314, 317 ff., 341, 415 Watzdorf, Friedrich Karl von-227 Watzdorf, von, Major-355 Watzdorf, Wilhelmine Friederike von, geb. von Bock-226 Wehlen, Johann Friedrich von-155 f., 167, 172, 255, 296, 426 Weiser, Franz Anton-416 Weiser, Ignatius-324, 416 Weißenbach, August von-97, 416 Weiz, Dr.-394, 417 Werner, Georg Christoph-319 Wernicke, Gotthelf-34, 286, 305, 416 Wetterströhm, Jonas Adolph-70, 142, 231 f., 300, 417 Wichmannshausen, von, Hofrat-140 Wilcke, Moritz Christian Wilhelm von 74, 395, 417 Wildenstein, Bergmann-363 Wilhelm Ernst, Herzog von Sachsen-Weimar-386 Wilhelmi, Johann Gottfried-170 Winckler, Carl August von-104 Winder, Anna Maria-83, 410 Wolck, Johann Friedrich August von-118, 151, 418 Wolffersdorff, Hans Christoph von-126, 146, 418 Wolfframsdorff, Johann Friedrich von-147, 172, 174, 202, 252, 260, 262, 268, 418 Wörmuth, Johann Gottfried-205, 207, 237 Wratislaw, Franz Adam von-91, 419 Wratislaw, Vincenz Ignatz Franz von-419 Zange, Traugott Wilhelm-226 Zastrow, Kaspar Wilhelm von-158, 424 Zedtwitz, Christian Ferdinand von-90, 323, 420 Zedtwitz, Christoph Adolph von-90, 106, 323, 420 Zedtwitz, Christoph Karl von-96, 420 Zeutsch, Sophia Eleonora von-89 Zeutsch (Zeutzsch), August Siegmund von-420 Zeutsch (Zeutzsch), Heinrich Ludwig von-95, 253, 420 Ziegler, Carl Gottlob von 129, 145, 199, 306 Ziegler, Christiana Mariana von-404 Ziegler und Klipphausen, Carl Gottlob von-39, 423 Zinzendorf, Otto Christian von-251, 339, 422 518 Personenregister <?page no="519"?> Sachregister Abenteuer-322 Abenteuerlust-324 Adel, Adelige-17, 19, 26 f., 29, 32, 44, 55, 57 f., 68, 73, 75 f., 78, 82, 86 f., 89 f., 92, 94 ff., 98, 101, 117, 210, 220, 223, 233, 236 f., 239, 247, 251, 258, 269, 277, 280, 288, 298, 306, 311, 324, 337, 344 f., 347 f. Aderlass-130, 188, 310 Alchemist-108 Alkohol (siehe auch Bier, Branntwein, Wein) 37, 143, 179, 196, 305, 308-311 Alter-38, 82, 85, 88, 135 f., 189, 207, 228, 349, 369, 401 f. Amtsgefängnis-41, 87, 389 f., 410 Anrede-197, 206 Ansehen-37, 86, 240 f., 244 f., 249, 335, 345, 354 Arbeit-9, 21, 28, 65, 87, 95, 177, 277, 292, 325, 332, 391 Arbeitsstrafe-19 Arbeitszwang-19, 141, 163, 277, 349, 353 Armenhaus 28, 48, 76, 78 f., 87, 95, 151, 223, 348, 361, 365, 378, 385, 398 Arzt (siehe auch Chirurg, Feldscher)-74, 80, 129-132, 134 f., 188, 207, 225, 239, 257, 288, 310, 328, 341, 350, 417 Auditeur-105, 117, 194, 230, 325, 373 Auflage 116 ff., 240, 360, 362, 366, 373, 376, 380, 387, 401, 418 Aufsicht-77, 80, 93, 108, 114, 120, 151, 156, 166, 169, 171, 187, 207, 209, 239, 263, 292, 311, 327, 336 f., 340, 352, 378 Aufwärter-245 Außenwelt-115, 121, 178, 254, 260, 262, 264, 287 Austern-→ Muscheln Bedienstete-23, 31, 45, 110, 112, 145, 147, 151-159, 169, 172, 179, 188, 200, 226, 241, 245, 260, 269, 272 ff., 279, 281, 289, 296, 298, 301, 304, 318, 320, 337 f., 341, 350, 353, 396 Befreiung-75, 115, 182 Begräbnis-16, 219, 222, 224 f., 228-234, 236 ff., 339 f., 345, 351, 393, 410, 412, 425 Bekleidung 15 f., 19, 80, 89, 137, 144 f., 150, 159, 162, 261, 263, 266, 270 f., 284, 295 Beleidigung-106, 179, 186, 189 f., 192-195, 202, 210, 216, 249, 309, 312-315, 320 f., 351 f., 366, 373, 407, 410 Beleidigungsklage-119, 186, 194 f. Besatzung-16, 22, 29, 37, 39, 44-48, 50, 64, 77, 93, 109, 148, 155 f., 159, 165 f., 168 f., 173, 176, 178 ff., 183 f., 188 f., 193, 195, 197, 200, 203, 207 f., 210, 216, 218, 274, 281, 310, 312, 315-320, 325, 334 f., 337, 340-343, 351-354 Beschäftigung (siehe auch Gartenarbeit, Kartenspiel, Korrespondenz, Lektüre, Musik, Nelkenzucht, Pfeifendeckel, Spaziergang)-92, 163, 169 f., 175 f., 250, 277, 279 f., 288 ff., 293, 299, 330, 353 Beschwerde-51 f., 126, 140, 146, 173, 176, 184, 186, 188, 191, 193, 202, 204-207, 246, 264, 290, 301, 317, 320, 336, 351 Besserung-28, 78, 82, 88, 91 f., 95, 124, 141, 163, 189, 192, 214 f., 315, 324, 343 f., 348 f., 356, 360, 368, 374, 379, 395 Bestechung-161, 200, 205, 262, 296, 319 f. Besteck-158, 297, 340 Besuch, Besucher-44 f., 55, 91, 133 f., 172, 174, 185, 198, 200 f., 203 f., 210 f., 214, 216 ff., 254, 258, 271, 278 f., 317, 351 Betrug, Betrüger-106, 185, 236, 328, 334, <?page no="520"?> 361, 410 Bett-121, 143, 145, 147, 150 f., 156, 158 f., 162, 188, 209, 295, 298, 327, 330, 350 Bewacher 21, 23, 164, 179 f., 194, 198 f., 202, 210, 220, 274, 293, 296 f., 323, 331, 340, 344, 351 ff. Bewachung-38, 40, 49, 107, 109, 111, 114, 123, 127, 152, 197 ff., 229, 238, 334, 341 Bewegungsfreiheit-31, 92, 95, 110, 153, 155, 163, 165, 168 f., 177, 179, 185, 196, 202, 210, 246, 250, 264, 268, 289, 311, 324, 326, 347, 353 Bibel-215, 218, 232, 283, 337 Bibliothek, Leihbibliothek-9, 127, 175 f., 227, 280 f., 283, 285 f., 293 f., 298, 302, 337, 415 Bier-38, 51 f., 91, 139, 143, 147, 183, 234, 299, 308 Bilder-256, 263 Bildung-280, 284, 288, 293, 353 Branntwein-37, 91, 143, 147, 308 Brennholz-80, 126, 128, 136 f., 139, 143 f., 147 ff., 156 f., 162, 325 Brot-18, 89, 105, 124, 137 ff., 141, 162, 179, 181, 189, 195 f., 299, 301, 313, 350, 361, 375, 379, 406 Buch, Bücher-9, 145, 159, 168, 175 f., 209, 259, 261, 280-288, 293, 295, 307, 343, 353 Buchmarkt-280, 285, 294 Burg-32 Bürger, bürgerlich 18 f., 26, 59, 68, 94 f., 98, 105, 155, 210, 223, 239, 277, 304 f., 311, 324 Butter-143, 258, 300 f. Chirurg (siehe auch Arzt, Feldscher)-77, 130, 229 f., 278 Degen 74, 77, 90, 111, 115 f., 213, 271 f., 379 Desertion-19, 31, 80 f., 87, 93, 96, 118, 191, 324, 403, 418 Dienstvergehen-41, 97, 396 Distinktion-15, 21, 27, 90, 114, 129, 135, 163, 205, 211, 218 f., 221, 223, 246, 257, 260, 265, 268, 271, 276, 280 f., 293, 295, 303, 310 f., 353 Disziplin-80, 163, 324, 334, 343 f. Duell-11 ff., 18, 28, 41, 72 ff., 98, 105 f., 116, 126, 138, 177, 240, 301, 322, 347, 367, 395, 406, 420 Duellmandat-18, 72 f., , 138, 186, 195, 387 Ehebruch-19, 41, 215, 368, 391 Ehefrau-14, 23, 32, 60, 86, 90, 95, 106, 141, 150, 153, 171, 175 f., 194, 209, 239, 244, 247, 256, 258-262, 277, 279, 281 ff., 285, 298, 300, 304 f., 308, 315, 324, 347, 356, 358, 364, 369, 372 f., 376 f., 381, 386, 396 Ehrbegriff (siehe auch Distinktion, Familienehre, Status) 13 f., 16, 18 f., 25, 27, 74, 277, 320, 336, 347 Ehrgefühl 104, 115, 119, 163, 246, 253, 311, 352 Ehrkonflikt-16 f., 55, 110, 210, 240, 354 Ehrverlust-12, 98, 132, 240, 260, 320, 336, 344 f. Eid (siehe auch Urfehde)-116, 130, 153 f., 193 f., 216, 264, 316, 318, 320 f., 415 Eigenmittel-73, 110, 126, 130, 136 f., 141, 263, 300, 310, 350 Eigentumsdelikte-19, 41, 52, 76, 87, 347, 371, 389 Enteignung-187 Ermahnung-179, 195, 312, 314, 320 Ermessen-107, 113, 116, 152, 164, 212, 220, 224, 250, 414 Eselreiten-181, 319 520 Sachregister <?page no="521"?> Essen-111, 139, 145, 147, 156, 158 f., 194, 196, 200, 210, 246, 251, 275, 298, 301, 304, 307, 341, 351 Familienehre-26, 86, 96, 339, 348 Favorit-67 f., 241, 370, 394 Feder-154, 171, 258, 278, 288, 318 Feldscher (siehe auch Arzt, Chirurg)-80, 130, 132, 184, 329, 339 Fesseln-113, 136, 139, 170, 177 ff., 185, 192, 334 Festungsbau(strafe)-18 f., 94, 101, 181 f., 320, 347 ff., 367, 380, 406 Feuer-51 f., 77, 109, 149, 190 f., 248, 306 f. Fisch-302 f. Fleisch-139, 143, 278, 299 f., 302 Fleischer-301, 303 Flucht-179 ff., 184, 233, 250, 264, 275, 298, 311, 321-325, 327-336, 352, 370, 373, 376, 381 f., 386, 391, 410, 420 Fluchtgefahr-93, 166, 168, 292 Fluchtpläne-34, 322, 353 Fluchtversuch-24, 128, 135, 169, 184 f., 190 f., 195 f., 229, 233, 242, 245, 321 ff., 327 f., 330 f., 333 ff., 351, 353 ff., 360, 380, 407 Freiheit-16, 24, 26, 55, 85, 90, 107, 111, 119 f., 154, 166, 168 f., 172, 177 f., 186, 195, 199, 240, 250, 254, 256 f., 263 f., 273, 276, 295, 302, 307, 312 f., 320, 326, 332, 345, 349, 352, 354, 360, 409 Freiheitsentzug-118, 239, 245 f., 348 Freimaurerorden-270 Friedhof-220 ff., 226, 228, 230 ff., 234, 361, 404, 410 f., 415 Garten-28, 52, 169, 210, 290 f. Gartenarbeit-170, 291, 293 Gassenlaufen-181, 319, 324, 335 Gebet-213, 226, 344 Gefängnis (siehe auch Zuchthaus)-11 ff., 18, 28 f., 32 f., 41, 55, 73, 87, 101, 104 ff., 138, 162, 181, 186, 193, 229, 236, 239, 321, 361, 377 f., 387, 389, 391 Geisteskrankheit-→ Melancholie Geistliche (siehe auch Pfarrer, Priester)-211 Gemüse-143, 300, 302 Gerücht-210, 241, 245, 258, 368, 408 Geschirr-158, 246, 294-298 Geselligkeit-198, 200, 252, 277, 279, 293 Gesuch (siehe auch Supplik)-24, 37, 73, 75, 77- 80, 86 f., 99, 113, 131, 134, 139, 147-150, 152, 155, 162, 164 ff., 173 ff., 179, 192, 205, 211 f., 214-219, 225 f., 235, 237, 250-253, 255, 280, 292, 307, 320, 324, 343 f., 374, 379, 411 Gewalt 41, 77, 137 f., 144, 157, 179, 196, 216, 312, 335, 352, 361, 379, 384, 388, 395 f., 402 Gewehrkammer-190, 327 Gewürze-143, 145, 159, 303, 306 Gitter-128, 190, 329 f. Gläubiger-75, 254, 420 Gnade-73 f., 76, 88, 97 f., 101, 103, 106, 114, 116, 137 f., 174, 187, 193, 214, 234, 237, 244, 279, 312, 332 f., 339, 342, 349, 352, 355, 361, 366 f., 370, 372, 375, 378, 385, 387, 393, 395 f., 401, 405 f., 412, 418 f. Goldmacher-328 Gottesdienst, Gottesdienstbesuch 16, 52 f., 90, 114, 211-214, 217, 226, 232, 352 Gouverneur-21, 36, 39, 51, 70, 80, 90, 94, 99, 108, 110, 112 f., 123 f., 138 f., 141, 147, 165, 174 f., 182-185, 191, 205, 208, 215, 218 f., 231, 234, 249, 255, 262, 266, 269, 280, 304, 307, 316, 325, 327, 331, 339, Sachregister 521 <?page no="522"?> 373, 422 Gruft-221 f., 226, 231 Hafergrütze-141 Haftantritt-116, 168, 185, 265 f., 286, 295, 298, 354, 390 Haftdauer-22, 24, 61, 71-74, 82, 97, 103, 116, 177, 200, 279, 312, 320, 349, 361, 367, 417 Haftentlassung-23, 67, 114 ff., 118, 151, 173 f., 186, 193, 240, 342, 351, 357, 359 f., 366, 368, 373, 375 f., 378, 387, 397 f., 401 f., 405, 416, 418 Hafterleichterung-23 f., 164, 166, 173, 280, 307 Haftraum-120, 137, 163, 225, 327 Haftzeit-71, 77, 115, 135, 138 f., 151, 161, 259, 283, 297, 331 Hauptwache-49, 91, 104 f., 390, 395 Hausarrest-19 Hauslehrer-260 Hinrichtung-108, 135, 182, 209, 233 f., 243, 319, 386, 388 Hochverrat (siehe auch Verrat)-64, 107, 123, 211, 227, 337 f., 372, 384, 399 Hochzeit-85 f., 174, 202, 252, 258, 324, 359, 376, 393 f. Hof, höfisch-17, 26, 44, 59 f., 72, 75, 78, 86, 98 f., 115, 117 f., 134 f., 198, 239, 242, 244, 249, 257 f., 264, 268, 276, 284, 287, 305 ff., 311, 328, 334, 348, 356, 366, 369, 377, 386, 394, 415, 419 Höflichkeit-193, 200, 204, 206, 248, 276, 312, 332, 351 Holz-→ Brennholz Hund-180 Individualisierung-11, 14, 57, 102, 109, 113 f., 116, 119, 164, 217, 265, 349 Instruktion-22, 47 f., 81, 105, 107-112, 115, 124, 127, 129-133, 158, 162, 165, 167 f., 170 f., 173, 175, 178-183, 199 f., 202 f., 206, 209 ff., 248, 256, 258, 263, 275, 278, 280, 290, 307, 335 Insubordination, Insubordinationsvergehen-41, 96 f., 137 f., 142, 256, 282, 387, 391, 407 Intrige-60, 107, 168, 171, 244, 315, 317 Invalidenkorps-37 ff., 47, 50, 53, 55, 151, 469 Isolation-35, 252, 257, 263, 277 Jagd-279, 299 Kaffee-278, 300, 304 ff., 308 f. Kaffeekanne-296 ff., 305 Kaffeemühle-305 Kälte-51, 148 Kammerfrau-83, 272 Kammerherr 73, 78, 115, 138, 152, 172, 186, 205, 228, 242, 262, 264, 266-270, 323, 358, 387, 390, 394 f., 406, 409, 415, 418, 420, 425 Kammerherrenschlüssel-267 ff. Kammerherrenwürde-188, 266, 269 Kantor-223 ff., 231 Kapelle-44, 53, 200, 226, 232 Kartenspiel-51, 210 Karzer-11, 19 Katholiken, katholisch-44, 211, 217 ff., 230 Kinder 23, 45, 50 f., 55, 78, 85, 112, 221, 254, 260 f., 269, 289 Kirche-44, 52, 204, 211 ff., 220 f., 226, 233, 255, 415 Koch, Köchin-153, 159, 260, 272, 281, 301, 304, 319, 326, 337 Komfort-99, 123, 152, 159, 161, 188, 338, 344 Kommunikation-35, 48, 52, 108, 110, 112, 114, 123, 126, 132, 154, 158 f., 168 f., 171, 179 ff., 196, 198, 200 f., 205, 210, 212, 522 Sachregister <?page no="523"?> 250 ff., 258 f., 335 Kommunion-217, 219, 337 Konsum (siehe auch Lebensmittel, Lektüre, Luxusgüter) 143, 250, 284, 294, 298, 306, 309 ff., 353 Kontakte-165, 169, 198, 200, 202 ff., 245, 254, 258, 279, 295, 314, 337, 351 Kontrolle-140, 192, 199, 247, 263, 293, 303, 327 f., 331, 336, 352 f. Korrespondenz-23, 25, 54, 71, 90, 102, 112, 114, 153, 172, 179, 182, 201, 243, 258, 260 ff., 264, 288, 311, 317-321, 337, 352 Korrespondenzregeln-254, 256, 259, 263, 316 f., 353 Korruption-68, 181, 210, 351 Krankheit (siehe auch Stickfluss, Schlagfluss, Tuberkulose)-32, 129 f., 132 f., 135, 150, 177, 218, 229, 274, 336, 370 Kryptocalvinismus-31 f., 47, 67, 388 Küchenmagd-272, 319 Lakai-74, 152, 155, 272 f., 319, 375 Landesschule Meißen-379, 392, 402 f., 405, 414 Landesschule Pforta-367 Landesverweisung-33, 60, 74, 146, 214, 233, 342, 371, 386, 394, 405, 411, 418 f. Landtagsfähigkeit-240 Langeweile-38, 279, 282 Lebenserinnerungen-23, 290, 321 Lebensführung-15 f., 152, 250, 271, 280 f., 294 Leibesstrafe-128, 162, 273, 349 Lektüre-215, 261, 280 f., 283 f., 286 ff., 293, 337, 353 Leser-243, 249, 287 f., 339 Licht-123, 126, 137, 139, 143 ff., 147, 156, 158 f., 180, 196, 280, 307, 330 Liebeszauber-67, 394 Livree-273 Luxus-163, 294, 296, 300 Luxusgüter-139, 141, 250, 294, 296, 305 f., 308, 350 Mahlzeit-23, 109, 162, 210, 213, 255, 278, 280, 299 ff., 308, 310, 340 Majestätsverbrechen-64, 66 f., 183, 410 Mandat-18, 22, 72 f., 101 f., 104, 137 f., 195, 237, 240, 242, 249, 338 Mathematik-288 Mätresse-59 f., 201, 254, 265, 269, 317, 359, 369, 377, 381, 394 Medikamente-80, 130 f., 134, 145, 150, 305, 340 Medizin, medizinisch-80, 128, 130, 132- 135, 137, 166, 207, 225, 336, 339, 343, 350 Melancholie 50, 76 f., 99, 141, 183, 218, 236, 271, 288, 341, 348, 361, 365, 385, 392, 411, 425 Messer 77, 161, 188, 192, 246, 292, 297, 307, 318, 340 Militärgerichtsbarkeit-22, 31, 103, 106, 119, 262 Möbel-16, 159, 162, 190, 271, 289, 295, 298, 337 Mord-19, 67, 385, 406 Muscheln-140, 302 f. Musik, Musizieren-51 f., 159, 226, 289, 293 Nachlass-22, 132, 170, 228, 232, 270, 283 f., 289 f., 295, 297 f., 306, 308, 357 Nelkenzucht-290 f. Obduktion-132 f., 229 Obst-140, 299, 302 f., 309 f. Ofen-127, 191, 307, 328, 333 Öffentlichkeit-11, 89 f., 170, 220, 224, 241, 244, 249, 268, 281, 293, 295, 303, 311 Orden-266, 269 f., 276 Papier-154, 171, 259, 288 Sachregister 523 <?page no="524"?> Pension-118, 141, 143, 171, 299, 369, 401, 408, 423 Pfarrer (siehe auch Geistliche)-77, 79, 213, 215, 220, 225, 348 Pfeifendeckel-292 Pflichtverletzung 38, 40, 181, 197, 202, 317, 334, 336, 340 Philosophie-283, 285, 398 Porzellan 99, 297, 305 ff., 325, 363, 381, 391 Porzellanmaler-59, 99, 141, 163, 277, 298, 325 f., 332, 381, 391 Porzellanmanufaktur Meißen-325, 332, 380, 382 f., 391, 404 Priester-216 f. Privatsphäre-278 Privilegien-12, 17, 19, 27, 32, 41, 59, 95, 98, 139, 161, 163, 168, 172, 178, 217, 223, 225, 232, 239, 246, 249 ff., 264, 267, 280, 299, 302, 314, 348 f. Prügelstrafe-178 Pseudonym-170 Pulvermagazin-128 Rasur-110, 130, 192, 196 Rechtswissenschaft-101, 280, 398 Reglement 22, 37, 41, 45, 51 f., 98, 105, 109, 213, 235 Reis-299 f. Religion, religiös-211, 213-216, 218 f., 229, 232, 283, 343 Reparatur-46, 50, 53, 126, 260 Repräsentation, repräsentiv-40, 44, 52, 211, 220, 265, 281, 294, 296, 328 Rittergut-18, 57, 60, 67, 84, 117, 140, 159, 172, 174, 187, 211, 217, 226 f., 230, 240, 242, 254, 262, 264, 280, 302, 358 f., 362, 371, 379, 384, 387, 393 f., 401, 406, 413, 415 Ritual-115 f., 223 f., 349 Roman-283 f., 286, 322 Salat-143, 300 Sanktion-19, 117, 139, 170, 178 f., 183, 186, 190 f., 195, 343 Sarg-220, 224 f., 231 f., 234, 237 Satisfaktion-186, 249 Schande 76, 86, 88, 151, 329, 337, 344 f., 408 Scharfrichter-108, 194, 234, 236, 238, 314, 339 Schikane-186, 204, 312 f., 317, 330, 336 Schlagfluss-82, 136, 224, 336, 338, 361 Schlüssel-181, 315, 327, 335 Schneider-271 Schnupftabak-145, 307 Schokolade-208, 278, 297, 305 f. Schreibmaterial (siehe auch Feder, Papier, Tinte)-112, 234, 278, 318 Schulden-34, 70, 75, 79, 97, 143, 149 f., 214, 228, 230, 255, 264, 312, 357, 371, 386, 390, 412 f., 425 Schuldturm-101, 349 Seelenheil-336 f., 340, 345 Seil-180, 184 f., 323, 325-330 Selbstbestimmung, Selbstbestimmtheit, selbstbestimmt-16, 150, 163, 254, 295, 303, 309-312, 318, 320, 352 f. Serviette-161, 297, 319 Sicherheitsbedenken-34, 153, 164 f., 169, 177, 254, 297 Sicherheitsmaßnahmen-71, 112, 140, 179, 181 f., 196, 245, 330, 335, 344 Sitzordnung-211, 213 Sold-73, 80, 141, 380, 412 Spaziergang-163, 165 f., 175, 177, 280, 311, 317, 352 Spionage-67, 144, 355, 371, 380 Sprachkenntnisse-219, 284 f. Staatskosten-136 f., 142, 162, 231 f., 300, 524 Sachregister <?page no="525"?> 350 Staatsverbrechen-34, 48, 66, 69 ff., 98, 104, 107, 142, 177, 244, 337, 347, 384 Status 85, 95, 157, 161, 220, 239 f., 250, 265, 268, 272, 275 f., 294, 311, 353 Statusverlust-240, 260, 265, 277 Steckenknecht-181, 192, 196, 248 f., 314 Stickfluss-136 Strafgesetzbuch-64 f., 101 f., 114 Strafverschärfung-137, 158, 170, 196, 235, 406 Straßenraub-76, 241, 347, 385, 393, 406 Strohsack-158 f., 327 Stubenheizer-152, 155, 272, 319, 377 Stuhl-158 f., 194, 298 Suizid-135, 161, 236 f., 242, 250, 336-342, 344 f., 353, 383, 425 Supplik (siehe auch Gesuch) 23, 78, 80, 166, 171, 173 f., 184, 247, 274, 288, 331, 351 Tabak-37, 91, 143, 145, 147, 305-308, 310, 318 Tafel-39, 111, 152, 185, 194, 199-202, 210, 250-253, 265, 267, 314, 351, 353, 372, 390 Tafeldecker-272, 275 Tagesablauf-201, 277, 279 Tee-296 ff., 305 ff. Testament-208 f., 230, 262, 352 Tinte-154, 171, 318 f., 321 Tisch-95, 158 f., 251 ff., 280, 295, 298, 330 Titulatur, Titel-16, 57 f., 136, 197, 205, 210, 247, 265, 268 f., 276 Totschlag-19, 74, 347 Trauerzug-220, 223 f., 233 Tuberkulose-136 Tür 114, 122 f., 125, 164, 177, 179, 183, 196, 204, 246, 265, 325, 327, 330, 352 Überwachung-23, 61, 172, 177, 181, 218, 250, 254, 320 f., 328, 330, 344 Ungleichheit 18, 119, 177, 223 f., 265, 348 f. Universität 9, 19, 46, 92, 169, 260, 280, 362, 388, 390 Unterhalt 51, 141 f., 144, 146, 151, 181, 187, 247, 250, 254, 263, 277, 381, 401, 404, 416 Unterschlagung-67, 87, 96 f., 357, 359, 404 Untreue-67, 378, 402, 422 Urfehde-108, 116, 119, 193, 371, 376, 380, 390, 399, 413 Verbannung-117, 240, 312 Vergewaltigung-264, 415 Verhaftung-60, 95, 102, 115, 117 f., 241 f., 249, 272, 277, 319, 337, 356 ff., 360, 362 f., 368, 378, 392, 398, 402, 408, 421 Vermögen-23, 133, 139 ff., 152, 162, 187 f., 227, 229, 232, 237, 250, 254, 262 f., 276 f., 297 f., 300, 302, 304, 308, 338 Vermögensverwaltung-140, 187, 254, 257, 263 Verpflegung-15 f., 24, 31, 73, 79 f., 93, 95, 107, 110, 130, 137 f., 140-151, 156 f., 162, 183, 246, 293, 308, 349, 380, 411 f., 421 Verrat (siehe auch Hochverrat) 60, 64, 67, 107, 144, 170, 211, 227, 331, 347, 357, 364, 373 Verwandte-67, 73 f., 80, 84, 137, 141, 149 f., 175 f., 198, 208, 215, 233, 258, 279, 286, 306, 321, 325, 359 f., 368, 392, 411 Vieraugenprinzip-180, 200 Wachstube-122, 126, 164, 183, 248, 343 Wasser-18, 48, 105, 124, 137 ff., 143, 162, 179, 181, 189, 195 f., 301, 309, 327, 350, 361, 375, 379, 406 Wein-44, 51, 123, 143, 145, 147, 208, 302, 308 ff. Werbung, gewaltsame-96 f., 370, 372 Wertsachen-161, 180, 296, 310 Widersetzlichkeit-250, 269, 380 Sachregister 525 <?page no="526"?> Widerstand-66, 266, 315, 327 Wildbret-145, 299 Willkommen-87 Willkür-104, 177 Zeitung 22, 114, 175 f., 218, 242, 244 f., 249, 252, 258, 265, 270, 278, 280, 287, 338, 353 Zeitvertreib-11, 163, 201, 219, 290, 292 f., 353 Zentralverwaltung-24, 148, 152, 162, 173, 185, 316 Zivilist-65, 107 f., 138, 195, 221, 224, 351 Zuchthaus (siehe auch Gefängnis)-28, 38, 48, 57, 64 f., 68, 74, 76-79, 87 f., 94 f., 98, 101, 103, 106, 114 f., 117, 135, 161, 163, 178, 182, 215, 223, 240, 277, 325, 336, 341, 347 ff., 360, 365, 371 f., 385, 390 f., 398, 401, 408, 411, 420 Zuchthaus Halle-398 Zuchthaus Leipzig 69, 74, 76, 390, 408, 411 Zuchthaus Torgau-76 Zuchthaus Waldheim-38, 48, 57, 76-79, 87 f., 95, 135, 223, 239, 325, 341, 348, 361, 365, 371, 378, 385, 390 f., 398, 420 526 Sachregister <?page no="527"?> Abbildungsverzeichnis Abb. 1: Selbstporträt des Baugefangenen Illmer mit Darstellung seiner Haftsituation (Vermerk: „so heb ich 3 Wochen gelegen“), 1713 (HStA-D, 11269 Hauptzeughaus, Loc. 14596/ 13, o. F.). . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20 Abb. 2: Invalide der Halbinvalidenkompanie in Dienstuniform vor der Festung Königstein, aus "Die Kurf. Sächs. Armee um 1791" von Friedrich Johann Christian Reinhold (SKD, Kupferstichkabinett, A 157469). . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38 Abb. 3: Festung Dresden, Ausschnitt aus Matth(äus) Seutter, Dresda ad Albim, … Dresden an der Elb, eine Haupt-Stadt des Oberrn Sachsen, u. Höchst vortreffliche Residentz des dasigen Churfürsten u. Königs in Polen, Augsp(urg) um 1755 (SKD, Kupferstichkabinett, A 131331). . . . . . . . . . . . . . 41 Abb. 4: Die Festung Königstein in der Sächsischen Schweiz von Westen, aus Benjamin Gottfried Weinart, Topographische Geschichte der Stadt Dresden und der um dieselbe herum liegenden Gegenden, Dresden 1777-1781 (SKD, Kupferstichkabinett, A 133072). . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 43 Abb. 5a: Grundriss der Festung Pleißenburg (HStA-D, 11237 Geheimes Kriegsratskollegium, Nr.-3283, o. F.). . . . . . . . . . . 47 Abb. 5b: Festung Pleißenburg in Leipzig inmitten des Festungsgrabens von Osten aus der Vogelperspektive, aus dem Bilderbogen Joachim Ernst Scheffler, Urbis Lipsiae / Scenographiae Lipsiacae, Nürnberg 1749, Blatt 2 (SKD, Kupferstichkabinett, A 133577). . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47 Abb. 6: Grundriss der Festung Sonnenstein (HStA-D, 10026 Geheimes Kabinett, Loc. 1079/ 6, Bl. 111). . . . . . . . . . . . . . . . 49 Abb. 7: Prospekt und Grundriss der Bergfestung Stolpen mit Angabe der einzelnen Gebäude und Anlagen, um 1800 (HStA-D, 11373 Kartensammlung des Sächsischen Kriegsarchivs, KA F 007, Nr.-048f). . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 54 Abb. 8: Profil der Johann-Georgenburg auf der Festung Königstein, um 1786/ 1787 (HStA-D, 11373 Kartensammlung des Sächsischen Kriegsarchivs, KA F 11, Nr.-9b). . . . . . . . . . . . . 121 <?page no="528"?> Abb. 9: Erste Etage der Johann-Georgenburg, 1786/ 1787 (Ausschnitt aus HStA-D, 11373 Kartensammlung des Sächsischen Kriegsarchivs, KA F 11, Nr.-10a). . . . . . . . . . . . . 122 Abb. 10: Modell der Festung Königstein, Zugang (Museum Festung Königstein). . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 160 Abb. 11: Grundriss der Festung Königstein (Ausschnitt aus HStA-D, 11373 Kartensammlung des Sächsischen Kriegsarchivs, KA F 011, Nr.-001). . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 167 Abb. 12: Lage des Garnisonsfriedhofs der Festung Königstein mit Kommandantengruft (Ausschnitt aus HStA-D, 11373 Kartensammlung des Sächsischen Kriegsarchivs, KA F 11, Nr.-1). . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 222 Abb. 13: Exlibris des Grafen Christian Heinrich von Watzdorf (aus dem Band Tycho Brahe, Astronomiae instauratae mechanica, Nürnberg 1602, Exemplar der SLUB Dresden, Astron. 82, misc.1). . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 227 Abb. 14: Grabplatte des auf der Festung Sonnenstein verstorbenen Christian Friedrich von Brand in der Marienkirche in Pirna. 231 Abb. 15: Kammerherrenschlüssel des Freiherrn Johann Joseph von Bierens, 1710 (HStA-D, 10001 Ältere Urkunden, Nr.-14367). 267 Abb. 16: Plan von der Koenigl. Pohl. und Churfürstl. Saechsischen Berg Vestung Königstein, Carl Friedrich Hübner, Zeichnung 1762 (Landesamt für Denkmalpflege Sachsen). . . . . . . . . . . 291 Abb. 17: Fluchtroute der Porzellanmaler Mehlhorn und Heintze (HStA-D, 10026 Geheimes Kabinett, Loc. 1078/ 1, Bl. 151). . 326 Abb. 18: Fluchtversuch des Alexander Durand de Servigny von der Festung Königstein, 1753 (HStA-D, 11245 Gouvernement Dresden, Loc. 14604/ 6, Bl. 74). . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 330 528 Abbildungsverzeichnis <?page no="529"?> Konflikte und Kultur herausgegeben von Carola Dietze, Joachim Eibach, Mark Häberlein, Gabriele Lingelbach, Ulrike Ludwig, Dirk Schumann, Gerd Schwerhoff Lieferbare Titel: 15 Falk Bretschneider Gefangene Gesellschaft Eine Geschichte der Einsperrung in Sachsen im 18. und 19. Jahrhundert 2008, 636 Seiten €[D] 59,- ISBN 978-3-86764-074-9 16 Ulrike Ludwig Das Herz der Justitia Gestaltungspotentiale territorialer Herrschaft in der Strafrechts- und Gnadenpraxis am Beispiel Kursachsens 1548-1648 2008 €[D] 39,- ISBN 978-3-86764-074-9 17 Christian Hochmuth Globale Güter - lokale Aneignung Kaffee, Tee, Schokolade und Tabak im frühneuzeitlichen Dresden 2008 €[D] 34,- ISBN 978-3-86764-082-4 18 Mathis Leibetseder Die Hostie im Hals Eine ›schröckliche Bluttat‹ und der Dresdner Tumult des Jahres 1726 2009, 200 Seiten €[D] 24,- ISBN 978-3-86764-208-8 19 Sarah Bornhorst Selbstversorger Jugendkriminalität während des Ersten Weltkriegs im Landgerichtsbezirk Ulm 2010, 374 Seiten €[D] 44,- ISBN 978-3-86764-249-1 20 Mark Häberlein, Christian Kuhn, Lina Hörl (Hg.) Generationen in spätmittelalterlichen und frühneuzeitlichen Städten (ca. 1250-1750) 2011, 314 Seiten €[D] 29,- ISBN 978-3-86764-254-5 21 Päivi Räisänen Ketzer im Dorf Visitationsverfahren, Täuferbekämpfung und lokale Handlungsmuster im frühneuzeitlichen Württemberg 2011, 370 Seiten €[D] 34,- ISBN 978-3-86764-255-2 23 Ulrike Ludwig, Barbara Krug-Richert, Gerd Schwerhoff (Hrsg.) Das Duell - Ehrenkämpfe vom Mittelalter bis zur Moderne 2012, 372 Seiten €[D] 54,- ISBN 978-3-86764-319-1 <?page no="530"?> 24 Alexander Kästner Tödliche Geschichte(n) Selbsttötungen in Kursachsen im Spannungsfeld von Normen und Praktiken (1547-1815) 2011, 60 Seiten €[D] 69,- ISBN 978-3-86764-320-7 25 Albrecht Burkardt, Gerd Schwerhoff (Hg.) Tribunal der Barbaren? Deutschland und die Inquisition in der Frühen Neuzeit 2012, 450 Seiten €[D] 64,- ISBN 978-3-86764-371-9 26 Matthias Bähr Die Sprache der Zeugen Argumentationsstrategien bäuerlicher Gemeinden vor dem Reichskammergericht (1693-1806) 2012, 316 Seiten €[D] 39,- ISBN 978-3-86764-397-9 27 Christina Gerstenmayer Spitzbuben und Erzbösewichter Räuberbanden in Sachsen zwischen Strafverfolgung und medialer Repräsentation 2013, 386 Seiten €[D] 44,- ISBN 978-3-86764-403-7 28 Alexander Kästner, Gerd Schwerhoff (Hrsg.) Göttlicher Zorn und menschliches Maß Religiöse Abweichung in frühneuzeitlichen Stadtgemeinschaften 2013, 218 Seiten €[D] 29,- ISBN 978-3-86764-404-4 29 Andreas Flurschütz da Cruz Zwischen Füchsen und Wölfen Konfession, Klientel und Konflikte in der fränkischen Reichsritterschaft nach dem Westfälischen Frieden 2014, 460 Seiten €[D] 69,- ISBN 978-3-86764-504-1 30 Nina Mackert Jugenddelinquenz Die Produktivität eines Problems in den USA der späten 1940er bis 1960er Jahre 2014, 338 Seiten €[D] 49,- ISBN 978-3-86764-559-1 31 Maurice Cottier Fatale Gewalt Ehre, Subjekt und Kriminalität am Übergang zur Moderne. Das Beispiel Bern 1868-1941 2017, 246 Seiten €[D] 39,- ISBN 978-3-86764-719-9 32 André Krischer, Tilman Haug (Hrsg.) Höllische Ingenieure Kriminalitätsgeschichte der Attentate und Verschwörungen zwischen Spätmittelalter und Moderne 2021, 263 Seiten €[D] 44,- ISBN 978-3-7398-2770-4 33 Suphot Manalapanacharoen Selbstbehauptung und Modernisierung mit Zeremoniell und symbolischer Politik Zur Rezeption europäischer Orden und zu Strategien der Ordensverleihung in Siam 2017, 292 Seiten €[D] 49,- ISBN 978-3-86764-809-7 <?page no="531"?> 34 Moritz Glaser Wandel durch Tourismus Spanien als Strand Europas, 1950-1983 2018, 396 Seiten €[D] 49,- ISBN 978-3-86764-826-4 35 Eva Keller Auf Bewährung Die Straffälligenhilfe im Raum Basel im 19.-Jahrhundert 2019, 304 Seiten €[D] 44,- ISBN 978-3-86764-892-9 36 Patrick Berendonk Diskursive Gerichtslandschaft Die jüdische Minderheit vor landesherrlichen Obergerichten im 18. Jahrhundert 2020, 268 Seiten €[D] 39,- ISBN 978-3-7398-3074-2 37 Sarah Masiak Teufelskinder Hexenverfolgung und gesellschaftliche Stigmatisierung im Hochstift Paderborn (1601-1703) 2020, 554 Seiten €[D] 64,- ISBN 978-3-7398-3095-7 38 Franz-Josef Arlinghaus, Peter Schuster (Hrsg.) Rang oder Ranking? Dynamiken und Grenzen des Vergleichs in der Vormoderne 2020, 114 Seiten €[D] 34,- ISBN 978-3-86764-914-8 39 Arno Haldemann Prekäre Eheschließungen Eigensinnige Heiratsbegehren und Bevölkerungspolitik in Bern, 1742-1848 2021, 430 Seiten €[D] 64,- ISBN 978-3-7398-3173-2 41 Jan Siegemund Öffentlichkeit als Waffe Schmähschriften als Mittel des Konfliktaustrags in Kursachsen in der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts 2024, 423 Seiten €[D] 54,- ISBN 978-3-7398-3203-6 42 Benjamin Seebröker Interpersonelle Gewalt und gesellschaftlicher Wandel Lancashire 1728-1830 2023, 299 Seiten €[D] 39,99 ISBN 978-3-7398-3225-8 43 Gerd Schwerhoff Auf dem Weg zum Bauernkrieg Unruhen und Revolten am Beginn des 16.-Jahrhunderts 2024, 240 Seiten €[D] 44,- ISBN 978-3-381-12181-6 44 Andrea Tonert Ehre hinter Schloss und Riegel Festungshaft in Kursachsen in der Frühen Neuzeit 2025, 522 Seiten €[D] 69,- ISBN 978-3-381-14311-5 <?page no="532"?> ISBN 978-3-381-14311-5 www.uvk.de Es ist keine Ehre, in Gefangenschaft zu sein. Hochrangige Insassen auf den kursächsischen Festungen Königstein, Sonnenstein und Stolpen durften aber erwarten, dass ihre Ehre nicht über Gebühr angetastet wurde. Inhaftierungen wie die der Gräfin Cosel oder des Grafen Hoym zeigen, dass dies ein steter Drahtseilakt für alle Beteiligten war. Die Studie beleuchtet ihn anhand von Kriterien wie etwa Unterbringung, Verpflegung oder Zellenausstattung. Aus Gefangenen- und Wärterperspektive werden Bewältigungsstrategien, aber auch Ehrkonflikte mit der Festungsbesatzung, Selbstmorde und Fluchtversuche untersucht. In der Untersuchung werden so Methoden und Erkenntnisse der Militär-, Eliten- und Mentalitätsgeschichte zusammengeführt und auf einem Feld betrachtet, auf dem das hohe Gut der Ehre einem permanenten Stresstest ausgesetzt war. Konflikte und Kultur Tonert Ehre hinter Schloss und Riegel Andrea Tonert Ehre hinter Schloss und Riegel Festungshaft in Kursachsen in der Frühen Neuzeit
