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Privatrecht für Wirtschaftswissenschaftler:innen

Kurzlehrbuch mit eLearning-Kurs

0615
2026
978-3-381-15472-2
978-3-381-15471-5
UVK Verlag 
Andreas Gran
10.24053/9783381154722

Ohne rechtliches Knowhow sind betriebliche Prozesse, unternehmerische Entscheidungen oder Vertragsgestaltungen nicht vorstellbar. Ob es um gesetzliche Vorgaben für Verträge, Haftungs- und Gewährleistungsfragen, Besonderheiten für Kaufleute, Gesellschaftsformen oder sonstige Risiken geht - stets greifen Normen des Privatrechts unmittelbar in wirtschaftliche Handlungen ein. Außerdem stärkt das Wissen im Privatrecht die berufliche Qualifikation. Arbeitgeber schätzen Absolvent:innen, die ökonomisches Denken mit rechtlicher Orientierung verbinden können. Wer die Grundlagen des Privatrechts beherrscht, kann Risiken realistischer einschätzen, wirtschaftliche Handlungsspielräume rechtssicher nutzen und wirksame Verträge erstellen. Die espresso-Kurzlehrbücher bereiten ideal auf Studium, Vorlesung und Prüfung vor - die konzentrierte Dosis Wissen für Ihren Studienerfolg. Jeder Band wird von einem passenden eLearning-Kurs begleitet, der den Lernfortschritt kontinuierlich sichtbar macht.

9783381154722/9783381154722.pdfhttps://narr.kwaest.io/learning#knoten?knoten-id=p_67
<?page no="0"?> Andreas Gran Privatrecht für Wirtschaftswissenschaftler: innen <?page no="1"?> Prof. Dr. jur. Andreas Gran, L.M., ist Hochschullehrer für Wirtschaftsrecht an der International School of Management ISM, einer privaten Fachhoch‐ schule in Frankfurt am Main, und Wirtschaftsanwalt der Kanzlei Arnecke Sibeth Dabelstein ASD. Er ist Autor zahlreicher juristischer Artikel und Bücher. Seit über dreißig Jahren ist er Experte für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie verwandte Rechtsgebiete. Privatrecht für Wirtschaftswissenschaftler: innen eLearning-Kurs & eBook Zu diesem Band gibt es ein eBook und einen eLearning-Kurs, die Sie kostenfrei online abrufen können. Zu Beginn eines jeden Kapitels finden Sie einen QR-Code, der Sie zum dazugehörigen Fragenkatalog des eLearning-Kurses bringt. Erstellen Sie gleich einen persönlichen Account auf unserer eLibrary und schalten Sie eBook und eLearning-Kurs mit Ihrem Gutscheincode frei. So geht’s gutschein.narr.digital besuchen den Schritten zum Aktivieren des Gutscheincodes folgen eBook herunterladen und eLearning-Kurs nutzen Ihr Gutscheincode für eBook & eLearning-Kurs 1547-Yoky-9vy9-9Pyi <?page no="2"?> Mit den von Expert: innen verfassten Bänden der Reihe espresso können Sie sich fundiert und kompakt über grundständige Lehrinhalte informieren. Ein besonderes Augenmerk legt die Reihe auf den didaktischen Anspruch, die Möglichkeit per eLearning-Kurs den eigenen Wissensstand vor und nach der Bandlektüre zu überprüfen sowie die Chance, empfohlene Medien zu nutzen. Das abgedeckte Fachspektrum ist breit: Von den Wirtschaftswissenschaften über die Geistes- und Naturwissenschaften bis hin zu den Sozialwissenschaften - jede: r wird in dieser Reihe fündig. Alle Bände unter espresso.narr.digital <?page no="3"?> Andreas Gran Privatrecht für Wirtschafts‐ wissenschaftler: innen Kurzlehrbuch mit eLearning-Kurs <?page no="4"?> DOI: https: / / doi.org/ 10.24053/ 9783381154722 © UVK Verlag 2026 ‒ Ein Unternehmen der Narr Francke Attempto Verlag GmbH + Co. KG Dischingerweg 5 · D-72070 Tübingen Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Übersetzungen, Mikro‐ verfilmungen und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen. Alle Informationen in diesem Buch wurden mit großer Sorgfalt erstellt. Fehler können dennoch nicht völlig ausgeschlossen werden. Weder Verlag noch Autor: innen oder Heraus‐ geber: innen übernehmen deshalb eine Gewährleistung für die Korrektheit des Inhaltes und haften nicht für fehlerhafte Angaben und deren Folgen. Diese Publikation enthält gegebenenfalls Links zu externen Inhalten Dritter, auf die weder Verlag noch Autor: innen oder Herausgeber: innen Einfluss haben. Für die Inhalte der verlinkten Seiten sind stets die jeweiligen Anbieter oder Betreibenden der Seiten verantwortlich. Internet: www.narr.de eMail: info@narr.de Druck: Elanders Waiblingen GmbH ISSN 2942-6588 ISBN 978-3-381-15471-5 (Print) ISBN 978-3-381-15472-2 (ePDF) ISBN 978-3-381-15473-9 (ePub) Umschlagabbildung: © ArLawKa AungTun • iStockphoto Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbi‐ bliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über http: / / dnb.dnb.de abrufbar. <?page no="5"?> 9 11 13 1 15 1.1 15 1.2 18 1.3 20 1.3.1 21 1.3.2 24 1.3.3 27 1.3.4 29 2 31 2.1 31 2.2 32 2.3 36 2.4 40 2.5 42 2.6 43 2.7 46 2.8 48 2.9 50 2.10 57 3 65 3.1 65 3.2 71 Inhalt Vorwort . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Aufbau des Buches . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Hinweise zur Lektüre . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Grundlegendes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Begriff ‚Recht‘ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Braucht Wirtschaft Recht? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Struktur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bürgerliches Gesetzbuch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Handelsgesetzbuch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Sonstiges Wirtschaftsrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Internationales Recht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Vertragsrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Privatautonomie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Willenserklärungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Vertragsschluss . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Geschäftsfähigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Formvorgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Stellvertretung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Anfechtung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Allgemeine Geschäftsbedingungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Vertragstypen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Vertragsstörungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Sonderrecht der Kaufleute . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Kaufmann / Kauffrau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Blick ins Handelsregister . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . <?page no="6"?> 3.3 74 3.4 76 3.5 82 3.6 84 3.7 86 3.8 89 3.9 92 3.10 92 4 95 4.1 95 4.2 96 4.3 97 4.4 98 4.5 98 4.5.1 99 4.5.2 100 4.5.3 102 4.6 103 4.6.1 104 4.6.2 106 4.6.3 107 4.7 107 5 109 6 111 7 115 8 117 9 121 10 123 11 129 Name und Firma . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Vertretung des Kaufmanns . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Besonderheiten kaufmännischer Geschäftskontakte . . . . . Gekaufte Waren gleich kontrollieren . . . . . . . . . . . . . . . . . . Finanzielle Besonderheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Besondere Vertragstypen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Sonstiges . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Vertragsgestaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Gesellschaftsrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . In ‚guter Gesellschaft‘ sein . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Gründung und Beendigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Vertretung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Haftung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Personengesellschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Gesellschaft bürgerlichen Rechts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Offene Handelsgesellschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Kommanditgesellschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Kapitalgesellschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Gesellschaft mit beschränkter Haftung . . . . . . . . . . . . . . . . . Unternehmensgesellschaft (haftungsbeschränkt) . . . . . . . . Aktiengesellschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Sonstige . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Unternehmenstransaktionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Risikofaktor Insolvenz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Verbraucherschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Geistiges Eigentum schützen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Konflikte beim Wettbewerb . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Über Grenzen gehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Rechtsdurchsetzung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 Inhalt <?page no="7"?> 12 133 135 137 Zusammenfassung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Glossar . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Register . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Inhalt 7 <?page no="9"?> Vorwort Willkommen an der Schnittstelle von Wirtschaft und Recht, denn wer das Eine will, ‚muss das Andere mögen‘ oder sollte zumindest jeweils Wissenszugang finden. Das Verständnis für Recht ist unerlässlich bei einer Betätigung als Wirt‐ schaftswissenschaftler: in. Wichtig ist es, die Scheu vor der weitgehend neuen Thematik zu überwinden und sie als notwendigen Bestandteil wirt‐ schaftswissenschaftlicher Lehre anzunehmen. Wenn dabei Gefallen daran entsteht, ist es gut. Erfahrungsgemäß nimmt dies zu, wenn erste ‚Berüh‐ rungsängste‘ überwunden sind. Dieses Lehrbuch ist als Arbeitshilfe zu verstehen und in erster Linie für das Selbststudium geschrieben. Überdies kann es sich bei der Stoffver‐ mittlung im Rahmen eines Studiums der Wirtschaftswissenschaften bei Vorlesungen und Übungen für Lehrpersonen als hilfreich erweisen. Doch nicht nur beim Erlangen akademischer Kenntnisse, sondern auch zu deren Auffrischung oder ganz unabhängig vom Studium nutzt es für jegliche wirtschaftliche Teilhabe in unserer Wirtschafts- und Rechtsordnung. Es soll auf verständliche Weise mit Praxisbezug den Zugang zu der komplexen Rechtsmaterie erleichtern. Dabei geht es nicht darum, juristische Aspekte mit allen Facetten zu beleuchten, sondern um die Konzentration auf das Wesentliche. Eine anschauliche Darstellung ist im Fokus, nicht allzu detailverliebte Juristerei. Diese kann überfordern und sollte dem Studium der Rechtswissenschaften vorbehalten bleiben. Vereinfachung erleichtert hingegen Verständlichkeit. Vertiefung bleibt dann unbenommen. Dabei orientieren sich die folgenden Darstellungen daran, was üblicher‐ weise im Rahmen der akademischen Ausbildung in Wirtschaftswissen‐ schaften juristisch erwartet wird, also an der sog. Akkreditierung der Studiengänge. Wer Wirtschaftswissenschaften studiert, muss juristische Kenntnisse erlangen und nachweisen. Daran führt kein Weg vorbei. Die bildungsrechtlich vorgegebenen Inhalte akademischer Qualifizierung liegen also den Ausführungen zu Grunde. Das hier Nachzulesende basiert auf mehr als zwölf Jahren Erfahrung in der Hochschullehre für Wirtschaftswissen‐ schaftler: innen sowie aus vorausgegangener jahrelanger Lehrtätigkeit. Allein die intensive Tätigkeit in Lehre und Forschung genügt allerdings nicht zur praxisnahen Stoffvermittlung. Deshalb fußen die Erläuterungen <?page no="10"?> außerdem auf etwa zwanzig Jahren intensiver Erfahrungen als Rechtsan‐ walt im Wirtschaftsrecht, insbesondere erlangt bei namhaften großen Wirt‐ schaftskanzleien. Für Unterstützung danke ich meiner Freundin Sandra, meinem Sohn Linus sowie unseren Studierenden im Studiengang ‚LL.B. Business Law‘, insbesondere Clara Kühnhausen und Alexander Klug. Allen, die sich die Zeit für die Lektüre nehmen, danke ich und wünsche gutes Gelingen bei wirtschaftlicher Betätigung mit juristischem Sachver‐ stand. Frankfurt am Main, 2026 RA Prof. Dr. Andreas Gran, LL.M. 10 Vorwort <?page no="11"?> Aufbau des Buches espresso-Wissenscheck | Der Link bzw. QR-Code führt zu einem eLear‐ ning-Kurs. Im Rahmen dessen kann das Gelernte auf die Probe gestellt wer‐ den. Zu diesem Buch gibt es einen ergänzenden eLearning-Kurs mit 50 Fragen. Mithilfe des Kurses können Sie online überprüfen, inwieweit Sie die Themen des Buches verinnerlicht haben. Gleichzeitig festigt die Wiederholung in Quiz-Form den Lernstoff. Der eLearning-Kurs kann Ihnen dabei helfen, sich gezielt auf Prüfungs‐ situationen vorzubereiten. Der eLearning-Kurs ist eng mit vorliegendem Buch verknüpft. Sie fin‐ den im Folgenden zu den wichtigen Kapiteln QR-Codes, die Sie direkt zum dazugehörigen Fragenkomplex bringen. Andersherum erhalten Sie innerhalb des eLearning-Kurses am Ende eines Fragendurchlaufs neben der Auswertung der Lernstandskontrolle auch konkrete Hin‐ weise, wo Sie das Thema bei Bedarf genauer nachlesen bzw. vertiefen können. Diese enge Verzahnung von Buch und eLearning-Kurs soll Ihnen dabei helfen, unkompliziert zwischen den Medien zu wechseln, und unterstützt so einen gezielten Lernfortschritt. espresso-Warm-up | Dieser Text führt in das Kapitelthema ein und erklärt grundsätzliche Zusammenhänge. Dies schafft ein tieferes Verständnis der folgenden Kapitel. espresso-Keywords | Diese Liste von Worten verschafft einen Überblick über die relevanten Schlagwörter des Kapitels. Diese Begriffe sollten nach dem Lesen verstanden sein. espresso-Verständnis | Diese Inhalte verschaffen schnell und einfach ein Aha-Erlebnis. Sie helfen dabei, das Wissen zu verinnerlichen. espresso-Wissen | Hierbei handelt es sich um Inhalte, ohne die ein Ver‐ ständnis des Themas nicht möglich ist. Kurzum: Sie sind essenziell. <?page no="13"?> Hinweise zur Lektüre Die Lehrinhalte dieses Buches entsprechen den Vorgaben unseres Gesetz‐ gebers. Sie folgen deshalb in der Darstellung weitgehend den wesentlichen Rechtsquellen mit Relevanz für Wirtschaftswissenschaften. Um die Lesbarkeit zu erleichtern, wird regelmäßig vorab eine konkrete Situation der ‚Protagonisten‘ dieses Buches beschrieben. Dabei werden die Tätigkeiten von Linus, seinen Brüdern Jasper und Marten, sowie Bekannten und Freunden erzählt. Dies geschieht über verschiedene Phasen hinweg, beginnend mit ganz allgemeinen Vertragsbeziehungen bis hin zu intensiver wirtschaftlicher Betätigung mit all den rechtlichen Herausforderungen, zunächst allein und dann mit Geschäftspartnern. Linus erlebt diverse Her‐ ausforderungen, für die unser Gesetzgeber Lösungen bietet. Es dreht sich dabei primär um Bücher, wie dieses. Das juristische Lehrbuch wird also zugleich in Händen gehalten und ist Teil der Erzählungen. Nachdem die jeweilige Situation von Linus einleitend beschrieben wird, folgen Erklärungen, welche Rechtsthemen zu beachten sind. Hierzu werden die gesetzlichen Vorgaben umschrieben, konkret bezogen auf die vorab dargestellten Aktivitäten. Es bleibt nicht aus, dass dabei juristische Prinzi‐ pien zu erklären sind, ohne allerdings einen Tiefgang zu erreichen, wie er beim Studium der Rechtswissenschaften gefordert wird. Das Buch richtet sich nämlich an Interessierte der Wirtschaftswissenschaften, weshalb eine vereinfachende Darstellung zielführend ist. Vertiefende juristische Fachlite‐ ratur gibt es zu genüge. Vertiefte Erörterungen oftmals anspruchsvoller Rechtskonstrukte sind nicht beabsichtigt. Vielmehr geht es um das möglichst breite, skizzierende Erwähnen von Rechtsbereichen, welche Bedeutung bei wirtschaftlichen Ak‐ tivitäten. Nach der Lektüre der rechtlichen Erläuterungen wird Sensibilität entstanden sein, um besser einzuschätzen, ob und wie juristische Probleme entstehen und in den Griff zu bekommen sind. Eine gewisse ‚Arglosigkeit‘ bei wirtschaftlicher Aktivität wird überwunden, was vor juristischen Folgen schützen soll. Wer meint, den Blick verschließen zu können, wird früher oder später in Konfliktsituation kommen. Besser ist es, diese kommen zu sehen. Im Anschluss an die Erlebnisse des Protagonisten und die juristischen Erklärungen wird beides durch Hinweise auf die jeweiligen Normen unter‐ <?page no="14"?> mauert. Die Lektüre des reinen Gesetzestextes ist nach dem Praxisbezug leichter, ihre Relevanz greifbarer. Der saloppe Ausspruch ‚Ein Blick ins Ge‐ setz erspart viel Geschwätz‘ ist allerdings nicht wirklich passend, da unsere Gesetze im Schreibstil und wegen der juristischen Systematik für juristische Laien schwer verständlich sind. Gleichwohl sind diese Formulierungen und Zusammenhänge des Gesetzgebers Grundlage unserer juristisch geschulten Gerichte, um Rechtsstreitigkeiten zu beenden. Da Rechtsnormen nicht selten inhaltlich auf sonstige Rechtsnormen verweisen und zudem typischerweise mit Ausnahmetatbeständen von ge‐ ringerer praktischer Relevanz ‚aufgebläht‘ sind, erfolgen Zitate ausgedünnt. Textpassagen werden bewusst ausgespart, ersichtlich durch diese Markie‐ rung: ‚ …‘. Nicht der vollständige Wortlaut ist dabei niedergeschrieben, sondern die zentralen und damit relevanten Inhalte. Insgesamt ist vor diesem Hintergrund zu empfehlen, sich nicht beim Lesen von Normenwerken zu verzetteln. Den ‚Wald vor lauter Bäumen nicht mehr zu sehen‘ ist ein geradezu klassisches Problem der Rechtsvermittlung. Kurzum: Das Lehrbuch umfasst das Zusammenspiel aus Praxisbeispie‐ len, Erläuterungen sowie Gesetzestexten. Der besseren Lesbarkeit halber werden Bezeichnungen in diesem Buch teilweise nur in der maskulinen Form genannt. Verstehen Sie dies bitte unter dem Aspekt der sprachlichen Ökonomie, insbesondere vor dem Hin‐ tergrund, dass die Gesetzessprache die moderne Sprachentwicklung noch nicht berücksichtigt hatte. Auch neuere Normentexte folgen oft noch diesem Sprachstil. Abschließend bleibt zu empfehlen, das Buch nach der ersten Lektüre zumindest selektiv nochmals ‚durchzustöbern‘. Dann wird der Lerneffekt deutlich aufgewertet. Wiederholungen sind stets hilfreich bei Wissensver‐ mittlung. 14 Hinweise zur Lektüre <?page no="15"?> 1 Grundlegendes espresso-Wissenscheck | https: / / narr.kwaest.io/ s/ 1535 espresso-Warm-up | Um mit der Komplexität nicht zu überfordern, werden einige ganz grundsätzliche Überlegungen zum ‚Recht‘ vorgezo‐ gen anstatt durch Hinweise auf die Masse der Normen ‚mit der Tür ins Haus zu fallen‘. espresso-Keywords | Rechtsbegriff, Wirtschaft, Struktur, Bürgerliches Gesetzbuch, Handelsgesetzbuch, Sonstiges Wirtschaftsrecht,4 Interna‐ tionales Recht 1.1 Begriff ‚Recht‘ Haben Sie sich denn schon einmal Gedanken über den Begriff ‚Recht‘ gemacht? Möglicherweise fällt bereits dies nicht ganz leicht. Beginnen wir also mit der allgemeinen Frage nach einer hilfreichen Definition. Erfahrungsgemäß werden dabei oft ‚Regeln‘ erwähnt, nicht selten im Zu‐ sammenhang mit Durchsetzbarkeit und Gesetzen. Das Verhalten Einzelner in der Gesellschaft ist insoweit maßgeblich. Tatsächlich ist das Wesen des Rechts Gegenstand der akademischen Bereiche Rechtstheorie, Rechtssozio‐ logie und Rechtsphilosophie, was bereits Erkenntnisse hervorgebracht hat. espresso-Verständnis | Zu unterscheiden sind aus wissenschaftlicher Sicht die Lehre vom sog. Positivismus und die Lehre vom sog. Natura‐ lismus. Stark vereinfacht: • Positivisten begreifen das Recht eigentlich nur als die Summe nieder‐ geschriebener Regeln. Die Gesetzgebung, also die Legislative, gestaltet das Recht durch Dokumentation. Hierbei wird auch von sog. Normati‐ vismus gesprochen. Ob dies die Betroffenen als ‚gerecht‘ empfinden, <?page no="16"?> soll dahinstehen. Entscheidend ist, wer die Macht zur Rechtsetzung hat, sei es ein demokratisch legitimiertes Parlament oder eine autokratische Herrschaftsform. Bei dieser Definition verbleibt ein Unbehagen, wenn auch das als ‚Recht‘ definiert wird, was beispielsweise Diktatoren der Bevölkerung ohne deren Teilhabe aufbürden. Ein allgemeines mensch‐ liches Empfinden von ‚Gerechtigkeit‘ hat dabei nämlich grundsätzlich keine Beachtung. • Naturalisten lassen demgegenüber der Kodifizierung weniger Bedeu‐ tung zukommen. Für sie ist das Recht eine quasi naturgegebene Materie, die es zu begreifen gilt. Deshalb spielt ‚Gerechtigkeit‘ eine wesentliche Rolle, obwohl dies ein subjektives Empfinden ist und ohne Niederschrift von Regeln Rechtssicherheit, also die Vorhersehbarkeit von Rechtsfol‐ gen, zu wünschen übriglässt. Tatsächlich ist es so, dass wir es wohl alle - instinktiv - als ‚ungerecht‘ empfinden würden, wenn eine Person einer anderen Person ohne jeglichen Anlass beispielsweise etwas wegnimmt oder sie körperlich verletzt. Die meisten Leute werden nicht wissen, wo das gesetzlich geregelt ist, also die entsprechenden Paragraphen nicht kennen. Dennoch ‚spüren‘ wir geradezu, wenn etwas ‚nicht mit rechten Dingen zugeht‘. Zwar gibt es solch ein verbreitetes Allgemeinverständnis für rechtliche Grundsätze, aber im Detail unterscheiden sich unsere Meinungen doch sehr deutlich. Teilweise hitzige politische Diskussionen belegen diese unterschiedlichen Wahrnehmungen, sei es beispielsweise zu finanzieller Grundsicherung, Umverteilung, Schutz vor Übervorteilung, Gleichberech‐ tigung oder Altersversorgung. Zu solchen Themen gibt es bekanntermaßen regelmäßig Streitereien und jeweils wird ‚schreiendes Unrecht‘ beklagt. Auch das ist wohl die menschliche Natur. Spannend ist vor dem Hintergrund des rechtlichen Diskurses deshalb die Frage, wie wohl die Wirtschaft und Gesellschaft funktionieren würden, gäbe es keinerlei geschriebenes Recht. • Würde dies im Chaos enden oder hätten wir als menschliche Wesen die Gabe, unser Miteinander weitgehend sozial aus unserem Gefühl für Recht, Anstand und Moral, also durch das angeborene und gereifte ‚soziale Gewissen‘ - zu regeln? • Müssen Menschen und Märkte staatlich geregelt, teils sogar durchaus gezwungen werden, um zu funktionieren? 16 1 Grundlegendes <?page no="17"?> • Wer hat das Recht, Recht zu setzen? Sind Sie bereit, sich dem staatlich gesetzten Recht zu fügen oder sehen Sie die Notwendigkeit für Maßre‐ gelungen nur bei den ‚Anderen‘? • Dürfen Menschen überhaupt die Macht erlangen, über andere Menschen zu entscheiden und wie wird staatliche Willkür abgewendet? Es lohnt sich, über diese zentralen Fragen zu sinnieren und sich eine Meinung zu bilden. Dann fällt es auch leichter, den real existierenden Rechtsstaat zu verstehen, zu respektieren oder auch zu kritisieren. Bei der Lektüre dieses Lehrbuches bleibt dann im Bewusstsein, welch massiven Einfluss Recht auf uns alle tagein tagaus hat. Diese Überlegungen zum Wesen des Rechts haben zugleich Relevanz für die Wirtschaftsordnungen unserer Welt. Bei diesen nutzt jeweils der Staat anvertraute oder an sich gerissene Macht, um in wirtschaftliche Freiheiten mehr oder weniger intensiv einzugreifen. Sozialismus, Konservatismus und Liberalismus basieren maßgeblich auf dem Verständnis, wie Recht geschaffen und durchgesetzt werden sollte. Positivismus, Naturalismus - beide rechtswissenschaftliche Grundmei‐ nungen haben etwas für sich und ein Mittelweg ist sinnvoll. Beim Erlernen von Recht im Rahmen der Wirtschaftswissenschaften steht aber zwangsläu‐ fig das Geschriebene im Vordergrund. So ist es auch hier. espresso-Verständnis | Die deutsche Rechtskultur wird weltweit oft geschätzt, weil es strukturierte Normen gibt, deren Verständnis die Rechtssicherheit fördert. In unserer Gewaltenteilung kommt deshalb der rechtssetzenden Gewalt große Bedeutung zu. Vieles ist logisch und in der Tat hilfreich. Unsere Normenwerke sind das strukturierte Grundgerüst für unser Miteinander. Trotz des verdienstvollen Niederschreibens von Regeln ist es aber zwangs‐ läufig unmöglich, das Leben in seiner Vielfalt lückenfrei zu regeln. Häufig sind Begriffe des Gesetzgebers nicht hinreichend klar und es bedarf der Gerichte, um die Anwendbarkeit in konkreten Situationen zu klären. Beispiele: • ‚Was ist ‚Fahrlässigkeit‘, wenn es um Haftung im konkreten Lebenssach‐ verhalt geht, oder • was ist ‚unverzüglich‘, wenn es um ein Verhalten geht? 1.1 Begriff ‚Recht‘ 17 <?page no="18"?> All dies präzisiert dann die rechtsprechende Gewalt, also die Judikative, deren Funktion die Kontrolle der Umsetzung geschriebenen Rechts ist. Wer die gesetzlichen Vorgaben auf dem Papier beziehungsweise auf dem Bild‐ schirm kennt, muss zudem ein Verständnis für deren praktische Umsetzung erlangen. Bei rechtlicher Unsicherheit genügt das Lesen von erläuterten Normen nicht. Gerichtsentscheidungen ergänzen dies. Sie werden in juris‐ tischen Fachzeitschriften veröffentlicht und sind über Datenbanken online abrufbar. Was ‚Im Namen des Volkes‘ ausgeurteilt wird, findet sich aber auch in juristischen Fachkommentaren, deren ergänzende Lektüre helfen kann. Zusammengefasst: Recht ist ein Sammelsurium von Normen und menschlichen Empfindungen. Gesetzesrecht bildet das Fundament, Gerichtsentscheidungen unter Einbindung menschlicher Wertung ver‐ vollständigen die Rechtsordnung. 1.2 Braucht Wirtschaft Recht? Recht existiert, wird niedergeschrieben und dient dem Zusammenleben der Menschen. Das waren Vorüberlegungen. Nun stellt sich die Frage, inwiefern es mit der Wirtschaft im Zusammenhang steht. Darauf lässt sich antworten, dass Wirtschaftsgeschehen ohne rechtliche Vorgaben nicht denkbar ist. Jede wirtschaftliche Verbindung ist zugleich ein rechtlicher Vorgang, jeder Warenkauf ein Rechtsgeschäft, jeder Waren‐ defekt eine Frage der rechtlichen Gewährleistung. Zudem spielt der Staat eine zentrale Rolle, denn er schafft die rechtlichen Rahmenbedingungen für wirtschaftliche Aktivitäten. Das macht auch Sinn, denn eine Wirtschaftsanarchie ohne jegliche Regeln bedeutet das Risiko des Scheiterns wirtschaftlicher Aktivitäten. Ein anschauliches Beispiel ist das Kartellrecht, bei dem der Staat es zum Schutz der Wettbewerber untersagt, Monopole zu bilden. Würde es hier keine Vorgaben geben, könnte sich ein Anbieter mit Dumpingpreisen durchsetzen, bis die Konkurrenz nicht mehr mithalten kann. Befreit von Konkurrenten würde er dann die Preise anziehen. Wirtschaftlicher Wettbewerb käme zum Erliegen. 18 1 Grundlegendes <?page no="19"?> Ohne rechtliche Vorgaben für die Wirtschaft wäre es schwierig, sich nach dem jeweiligen Rechtsempfinden miteinander irgendwie konfliktfrei zu ver‐ ständigen. Bei wirtschaftlichen Belangen helfen Gesetze und Verordnungen durchaus. Menschliche Gier und Egoismen - wie auch Existenzkampf - stehen oft im Vordergrund und Sozialkompetenz verkümmert dabei nicht selten. ‚Beim Geld hört die Freundschaft auf ‘ ist wohl realistischer als das Ideal ‚Geben ist seliger denn Nehmen‘. Da sollten wir nicht naiv sein. Wenn unsere Wirtschaftsordnung ungeregelt dem freien Spiel der Kräfte, also dem ‚Recht des Stärkeren‘, freien Lauf lassen würde, schwindet soziales Miteinander. Ganz ohne Druck geht es nicht. Allerdings sollte bei der Frage der staatlichen Eingriffe mit dem Ziel der Wirtschaftsbelebung auch in erheblichem Maße den Marktteilnehmenden überlassen werden, damit die Kräfte aus Angebot und Nachfrage wirksam bleiben. Wir leben in einer freien Sozialen Marktwirtschaft. ‚Frei‘ bedeutet, dass der Gesetzgeber die Wirtschaft nicht eindringlich beeinflussen sollte. ‚Sozial‘ bedeutet hingegen, dass dies teilweise schlicht unerlässlich ist, um gesellschaftlichen Unfrieden zu verhindern. Beispielhaft sei auf Eingriffe in Wohnraummietverträge verwiesen: Hier kollidiert die Bereitschaft des Staates, die Vermietenden und die Mietenden ihrem Schicksal zu überlassen, mit der Erkenntnis, dass Wohnraum zum Leben wichtig und eine Ausnutzung von Bedarf sozial inakzeptabel erscheint. Folglich greift der Staat beispielsweise dahingehend ein, dass Mieterhöhungen und Kündigungen erschwert sind. Dass gewerbliche Vermieter und Mieter insoweit unterschiedliche Ansichten haben, liegt in der Natur der Sache. Ein Perspektivwechsel kann manchmal helfen, um rechtliche Eingriffe nachzuvollziehen und bestenfalls zu akzeptieren. Zu beobachten ist überdies der Einfluss von Wirtschaftsverbänden, insbe‐ sondere der sog. Lobbyisten, auf die Wirtschaftsgesetzgebung. Dass hier die Belange und Interessen von allen Beteiligten artikuliert werden sollten, ist Kern der Rechtsgestaltung. Wichtig ist aber, dass jeder Form von Korruption und Intransparenz entgegengetreten werden muss, denn die Rechtsordnung würde sonst ihre vermittelnde Funktion nicht entfalten können. Eine allzu intensive Verbindung von wirtschaftlichen und rechtlichen Interessen bei den beteiligen Personen hat zu unterbleiben. Kurzum: Wirtschaft und Recht gehen Hand in Hand. Das Eine ist ohne das Andere nicht denkbar. Weder 1.2 Braucht Wirtschaft Recht? 19 <?page no="20"?> Verzicht auf staatliche Regulierung noch Überregulierung nebst Bürokratie sind erstrebenswert. Das angemessene Maß ist entscheidend. espresso-Verständnis | In diesem Zusammenhang muss erwähnt wer‐ den, dass unsere Wirtschaft insgesamt nicht ausreichend mit Rechts‐ kenntnis angereichert ist. Durch mehrere Hochschuluntersuchungen mit Umfragen bei Mitarbeitenden in Wirtschaftsunternehmen ließen sich erhebliche Defizite empirisch nachweisen. Weder die Grundlagen des Bürgerlichen Gesetzbuches noch diejenigen des Handelsgesetzbu‐ ches sind hinreichend allgemeinbekannt. Es ist gut und hilfreich, dass zumindest bei der Hochschulausbildung rechtliche Kenntnisse vermit‐ telt werden, aber die Defizite sind insgesamt bei den Unternehmen si‐ gnifikant. Diese eigenhändig ermittelten Untersuchungsergebnisse ha‐ ben einen Anreiz geschaffen, mit dem vorliegenden Buch etwas konstruktiv zur Wissensverbreitung in unserer Wirtschaft beizutra‐ gen. Deren Effizienz kann durch Rechtsbildung noch gesteigert wer‐ den. Ihre konfliktfreiere Funktion kann damit verbessert werden. 1.3 Struktur Einleitend wird nun die Struktur unserer Rechtsordnung erläutert. Die markante Unterscheidung ist dabei diejenige zwischen sog. Öffentlichem Recht und sog. Privatrecht. espresso-Wissen | Das Abgrenzungskriterium zwischen Öffentlichem und Privatrecht ist der Staat. Beim Öffentlichen Wirtschaftsrecht agiert er in ‚eigener Sache‘ und gibt bestimmtes Verhalten vor, während er bei Wirtschaftsprivatrecht nur den rechtlichen Rahmen vorgibt, in dem sich die Marktteilnehmenden bewegen. In vielen Bereichen ist eine glasklare Abgrenzung nicht möglich, beispiels‐ weise im Arbeitsrecht, wenn der Staat einerseits die Möglichkeit der Vertragsgestaltung Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden überlässt, aber andererseits Vorgaben macht, beispielsweise beim Mutterschutz. Dennoch 20 1 Grundlegendes <?page no="21"?> macht es didaktisch Sinn, Öffentliches Recht und Privates Recht für Wirt‐ schaftswissenschaften voneinander getrennt zu vermitteln. Dieses Lehrbuch erstreckt sich ‚nur‘ auf Wirtschaftsprivatrecht. Staat‐ liche Eingriffe werden allenfalls am Rande erwähnt. Bereiche wie Steuer‐ recht, Verwaltungsrecht und Wirtschaftsstrafrecht werden ausgespart. Dies entspricht den Leistungsanforderungen der wirtschaftswissenschaftlichen Studiengänge, bei denen primär in der akademischen Ausbildung Kenntnis des Wirtschaftsprivatrechts verlangt wird. Im Wesentlichen ist dies Wissen zum Vertragsschluss und zur Vertragserfüllung, denn genau damit wird in der Wirtschaft Geld verdient. Wer nicht versteht, was Rechtsbeziehungen zu Kunden, Lieferanten, Konkurrenten usw. bedeuten, kann nur auf Glück hoffen, um auf dem glatten Parkett wirtschaftlicher Aktivitäten nicht aus‐ zurutschen oder - um es beim Namen zu nennen - eine Insolvenz zu erleben, schlecht für Unternehmer und Belegschaft. Beim Privatrecht wird die Struktur vom Bürgerlichen Gesetzbuch ge‐ prägt. Es ist das Zentrum privatrechtlicher Aktivität. Seine Rechtsvorgaben werden im Wirtschaftsleben typischerweise durch das Handelsgesetzbuch ergänzt oder modifiziert. Noch spezieller sind in der Struktur des Wirt‐ schaftsrechts weitere Normensammlungen. Letztlich darf der Einfluss des internationalen Rechts nicht ausgespart werden, denn Wirtschaftstreiben erstreckt sich häufig über die Landesgrenzen hinaus. Nun folgen Erläute‐ rungen getreu dieser Strukturierung unseres Gesetzgebers. 1.3.1 Bürgerliches Gesetzbuch Vor mehr als 125 Jahren trat für das beginnende 20. Jahrhundert in Deutsch‐ land das Bürgerliche Gesetzbuch in Kraft. Viele seiner Paragraphen sind bis heute unverändert. Das ist verständlich, denn wer sich damals etwas kaufte, musste ebenso den Kaufpreis zahlen, wie es noch heute vorgesehen ist. Daran ändert es auch nichts, dass früher weder Energy Drinks noch Software verkauft wurden, denn letztlich ist die Zahlungspflicht vollkom‐ men unabhängig vom Kaufgegenstand. Der gesamte Aufbau dieses Gesetzbuches folgt nach wie vor weitgehend der damaligen Vorgabe. Sie hat sich bewährt. Dieses deutsche Recht gilt weltweit insoweit als gelungen und diente auch als Vorlage für andere Rechtsordnungen. Es beginnt mit dem ‚Allgemeinen Teil‘. Dort ist grundsätzlich beschrie‐ ben, wie Rechtsfolgen ausgelöst werden. Eingangs wird erklärt, wer über‐ 1.3 Struktur 21 <?page no="22"?> haupt Rechte und Pflichten haben kann, nämlich Menschen wie auch - vereinfacht ausgedrückt - Unternehmen. Themen wie Willenserklärung, Zugang, Geschäftsfähigkeit, Anfechtung, Stellvertretung usw. sind nachzu‐ lesen. Auch zu Fristen und Formvorgaben lässt sich in der allgemeinen Einleitung beim Bürgerlichen Gesetzbuch übrigens etwas finden. Das ist eher formalistisch. Es folgt im Gesetzbuch das ‚Schuldrecht‘. Dabei geht es darum, wel‐ che Rechtsbeziehungen eingegangen werden können, wie dies geschieht und was die konkreten Rechtsfolgen daraus sind. Das gilt beispielsweise hinsichtlich der allgemeinen Verpflichtung, bei Schuldverhältnissen aufein‐ ander Rücksicht zu nehmen. Prägnant ausgedrückt geht es um ‚Verträge‘. Dieser Teil wird seinerseits unterteilt in das ‚Allgemeine Schuldrecht‘ und das ‚Besondere Schuldrecht‘. Während der erste Teil Regelungen für alle Arten von Rechtsgeschäften, unabhängig von deren Ausgestaltung, umfasst, schreibt der zweite Teil vor, was bei einzelnen Vertragsbeziehungen speziell zu beachten ist. Beispiel: Im allgemeinen Schuldrecht steht, ob sich ein Heranwachsen‐ der eigenständig etwas kaufen darf und im besonderen Schuldrecht seht, welche Folge es hat, wenn die gekaufte Ware - nehmen wir beispielsweise einen Elektroroller - nicht funktioniert. Das gesamte Schuldrecht - im Allgemeinen und im Besonderen - ist Schwerpunkt in diesem Lehrbuch, denn dies ist seit Inkrafttreten dieses Gesetzes immens wichtig für jede wirtschaftliche Betätigung. Allerdings wurden bei den sog. Schuldrechtsreformen insbesondere in den Jahren 2002 und 2022 Modernisierungen eingeflochten, da bei Schaffung des Gesetzbuches die Gesellschaft und die Wirtschaft durchaus anderes war, insbesondere, doch nicht nur, wegen der Digitalisierung. espresso-Verständnis | Zur Erleichterung: Wer in der Wirtschafts‐ wissenschaft mit dem Bürgerlichen Gesetzbuch arbeitet, wird den überwiegenden Teil des Werkes nicht benötigen. Es besteht also kein Anlass, die Masse der weit über 2.000 Paragraphen auch nur ansatz‐ weise zu kennen. Die ‚Musik spielt‘ in den ersten Teilen, wohlgemerkt aus wirtschaftswissenschaftlicher Sicht. 22 1 Grundlegendes <?page no="23"?> Dennoch ist nicht zu vernachlässigen, dass im Bürgerlichen Gesetzbuch auch das sog. Bereicherungsrecht und das sog. Deliktsrecht geregelt sind. • Das Bereicherungsrecht bestimmt im Wesentlichen, was geschieht, wenn jemand etwas bekommt, das ihr oder ihm in rechtlicher Hinsicht nicht zusteht. Beispielsweise sind dort Vorgaben nachzulesen, wenn eine Überweisung versehentlich auf ein falsches Konto erfolgt. Das kann ziemlich kompliziert werden und für den Zweck dieses Lehrbuches ist ein vertiefter Einblick entbehrlich. • Deliktsrecht hingegen bestimmt Rechtsfolgen, wenn jemand zu Scha‐ den kommt, wobei keine Vertragsbeziehung bestehen muss. Was bei‐ spielsweise bei einem Verkehrsunfall zu regulieren ist, etwa Schmer‐ zensgeld oder Verdienstausfall, ist gewiss spannend, aber auch nicht Kern dessen, was in der Wirtschaft rechtlich vermittelt werden muss. Bereicherungsrecht und Deliktsrecht sind in der Systematik dem Schuld‐ recht zugeordnet. Ebenso ist der sich anschließende Bereich ‚Sachenrecht‘ keineswegs irrelevant für Wirtschaftswissenschaften. Er soll aber nicht allzu intensiv behandelt werden. Es geht dabei um die Erläuterung von Eigentum und Besitz, aber auch um die für Finanzierungen relevanten Themen Sicherungs‐ eigentum und Eigentumsvorbehalt. An geeigneter Stelle werden Hinweise dazu nachstehend eingebunden, aber auch insoweit soll die Komplexität die Lektüre nicht erschweren. Sachenrechtliche Themen, wie beispielsweise Hypothek und Grundschuld, sind durchaus von Interesse, aber eben nicht in diesem bewusst knapp gehaltenen Lehrbuch. Letztlich umschließt das Bürgerliche Gesetzbuch noch die Bereiche des Familienrechts und des Erbrechts, beides ebenfalls nicht ganz belanglos für das Wirtschaftsleben, aber doch eher untergeordnet. Beim Familienrecht sind Regelungsbereiche zum Zugewinnausgleich bei Eheleuten und Themen zum Wohl der Kinder interessant. Das kann relevant für wirtschaftliche Betätigung werden. Wie beispielsweise ein Unternehmen vererbt wird, hat ebenfalls Auswirkungen auf das Wirtschaftsleben. Den‐ noch lässt sich zusammenfassen, dass diese Aspekte in der Bedeutung für die Wirtschaftswissenschaften hinter den Vorgaben zu Verträgen zurücktreten. Sie sind daher keine typischen akademischen Lehrinhalte. 1.3 Struktur 23 <?page no="24"?> Zusammenfassend werden die erwähnten Teile des Bürgerlichen Gesetzbuches unter Präzisierung der jeweils relevanten Paragraphen nachstehend aufgelistet: • Allgemeiner Teil ab § 1 BGB, immens wichtig für die Wirtschaftswis‐ senschaften • Schuldrecht ab § 241 BGB, sehr wichtig für die Wirtschaftswissenschaf‐ ten • Sachenrecht ab § 854 BGB, teils wichtig für die Wirtschaftswissen‐ schaften • Familienrecht ab § 1297 BGB, wenig wichtig für die Wirtschaftswis‐ senschaften • Erbrecht ab § 1922 BGB, wenig wichtig für die Wirtschaftswissenschaf‐ ten Es folgen nun die spezielleren Gesetze für die Wirtschaft. 1.3.2 Handelsgesetzbuch Das Bürgerliche Gesetzbuch ist quasi ‚one size fits all‘. Es umfasst sowohl eher banale Abläufe, wie den Kauf eines Brötchens, als auch erhebliche wirt‐ schaftliche Transaktionen, wie den Verkauf eines Unternehmens. Deshalb hat der Gesetzgeber in weiser Voraussicht, dass dies zu wenig differenziert ist, für das Wirtschaftsleben ein weiteres Gesetzbuch zeitgleich in Kraft treten lassen. Er hat dieses ‚Handelsgesetzbuch‘ getauft. Es gilt als ‚Sonder‐ recht der Kaufleute‘ und nimmt in diesem Buch viel Raum ein. espresso-Verständnis | Wichtig ist hierbei die Erkenntnis, dass dieses Handelsgesetzbuch dem Bürgerlichen Gesetzbuch ‚vorgeht‘, wenn Le‐ benssachverhalte in beiden Gesetzen geregelt werden. So ist es bei‐ spielsweise, wenn das Bürgerliche Gesetzbuch für säumige Schuldner einen niedrigeren Zinssatz vorsieht als das Handelsgesetzbuch. Letz‐ teres ‚verdrängt‘ dann als Sonderrecht der Kaufleute die Bestimmun‐ gen des allgemeineren Bürgerlichen Gesetzbuches. 24 1 Grundlegendes <?page no="25"?> Diese Rangfolge hat der Gesetzgeber selbst ausdrücklich betont. So steht es in Artikel 2 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch, kurz ‚EG- HGB‘, quasi als eine Art ‚Gebrauchsanleitung‘: espresso-Wissen | In Handelssachen kommen die Vorschriften des Bür‐ gerlichen Gesetzbuchs nur insoweit zur Anwendung, als nicht im Han‐ delsgesetzbuch oder in diesem Gesetz ein anderes bestimmt ist. Die Ansicht, dass alles für die Wirtschaft Wesentliche im Handelsgesetz‐ buch geregelt sei und man sich den Blick ins Bürgerlichen Gesetzbuch sparen könne, ist demnacg falsch. Vielmehr muss zunächst das Allgemeine verstanden werden, um anschließend das Besondere zu verstehen. Somit wird in diesem Lehrbuch auch Vieles erklärt, was nicht nur für berufliche Vertragsschlüsse in der Wirtschaft hilft, sondern Ihnen auch im Alltag nutzen wird. Was beispielsweise die Rechtslage bei einem defekten neuen Mobiltelefon ist, interessiert Gewerbetreibende in diesem Bereich, aber eben auch Kunden. espresso-Verständnis | Wer sich zuerst das Handelsgesetzbuch und danach das Bürgerliche Gesetzbuch anschaut, wird sich beim Verste‐ hen schwertun. Das ‚Zusatzmodul‘ folgt auf das ‚Basismodul‘ - so ist das Zusammenspiel gedacht. Inhaltlich basiert das Handelsgesetzbuch deshalb auf dem Grundverständnis des Bürgerlichen Gesetzbuches. Wenn beispielsweise nicht bekannt ist, dass Verträge auch durch Vertre‐ tung mittels einer dritten Person rechtswirksam abgeschlossen werden können, bleibt auch unverständlich, was ‚Prokura‘ bedeutet, denn dies ist eine im Handelsgesetzbuch erklärte spezielle Form der Vertretung. Wie schon betont, ist der relevanteste Teil des Bürgerlichen Gesetzbuches für die Wirtschaft das Vertragsrecht und genau dieses wird an diversen Stel‐ len im Handelsgesetzbuch modifiziert. Diese Sonderbereiche sind u. a. die Bestimmungen zum Abschluss von Verträgen im kaufmännischen Bereich, wie auch die Vorgaben zu Vertragsstörungen, beispielsweise bei Lieferung fehlerhafter Ware. 1.3 Struktur 25 <?page no="26"?> Allgemein lässt sich beim Zusammenspiel der Gesetze und den Besonder‐ heiten im Handelsrecht skizzieren, dass Wirtschaftstreibende hinsichtlich • Geschwindigkeit der Geschäftsabläufe, • Vertrauensschutz bei geschäftlichen Kontakten und dem • Ziel der Gewinnerwirtschaftung mit Privatpersonen nicht ‚über einen Kamm zu scheren‘ sind. Es sind genau solche Aspekte, bei denen der Gesetzgeber Sonderregelun‐ gen geschaffen hat. Sie sind neben dem Grundverständnis vom Bürgerlichen Gesetzbuch ein weiterer Kernbereich in diesem Lehrbuch. In seiner Struktur unterteilt das Handelsgesetzbuch zentrale Bereiche. • Es beginnt mit den Vorgaben, was ‚Kaufleute‘ sind, denn für diese gilt das Sonderrecht. Diese Rubrik nennt sich ‚Handelsstand‘. • Dem schließt sich der Abschnitt über ‚Register‘ als Informationsquellen an, wobei zwischen Handelsregister und Unternehmensregister unter‐ schieden wird. Der Sinn besteht darin, durch Blick in solche Register zu veranschaulichen, ob die Bestimmungen denn für den konkreten Fall gelten. Beispielsweise kann so ein säumiger Schuldner erkennen, ob tatsächlich höherer Zinssatz zu entrichten ist. Wichtig ist dabei, dass die Öffentlichkeit die wirtschaftlichen Abläufe erkennen können muss. Obwohl wir es hier nicht mit einer Planwirtschaft zu tun haben, ist nämlich Transparenz der geschäftlichen Aktivitäten wichtig. • Es folgt darauf der Abschnitt über die ‚Firma‘, also über die Bezeich‐ nung, unter der Geschäft betrieben wird. Sodann werden die Varianten erläutert, wie sich Geschäftsleute vertreten lassen können, beispiels‐ weise durch eigene Mitarbeitende oder durch externe Gehilfen, also beispielsweise durch Agenturen. Das Erwähnte gilt für Geschäftsaktivitäten, wenn diese von Kaufleuten eigenverantwortlich und selbstständig vorgenommen werden. Das Han‐ delsgesetzbuch gibt aber auch vor, was beim gemeinschaftlichem Geschäf‐ temachen geschieht. Das dort integrierte Gesellschaftsrecht und ist ein Teilbereich von erheblicher praktischer Bedeutung im Wirtschaftsgesche‐ hen, denn das Zusammenwirken mit Anderen ist ganz typisch. Dass sich dabei Abstimmungs- und Verantwortlichkeitsfragen ergeben, liegt auf der Hand. Zudem bestimmt das Handelsgesetzbuch aber auch, dass Kaufleute grundsätzlich Handelsbücher zu führen haben. Hier ergibt sich die Schnitt‐ 26 1 Grundlegendes <?page no="27"?> stelle zwischen Wirtschafts- und Rechtswissenschaften abermals, denn letztlich fußen die Lehrinhalte rund um Bilanzierung auf diesen Rechts‐ vorgaben. Das ist übrigens auch der Grund, warum Studierende der Wirt‐ schaftswissenschaften das Handelsgesetzbuch ohnehin nutzen müssen. Das muss hier nicht vertieft werden, letztlich deshalb, weil diese Vorgaben an Gewerbetreibende solche des Staates sind und deshalb nicht dem Privatrecht angehören. Das gilt u. a. für die im Handelsgesetzbuch verankerten Ord‐ nungsgelder bei bilanziellen Unzulänglichkeiten. Es folgen Paragraphen zu Handelskauf und Kommissionsgeschäft, die wesentliche Ausprägungen der kaufmännischen Vertragsabschlüsse sind. Letztlich hat der Gesetzgeber es auch für sinnvoll erachtet, einige Ver‐ tragstypen aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch herauszuhalten und gesondert im Handelsgesetzbuch zu regeln, weil sie immanent mit kaufmännischen Aktivitäten einhergehen: • Frachtvertrag, • Speditionsvertrag und • Lagervertrag. Betrachtet man den Umfang des gesamten Gesetzbuches, fällt der immense Anteil an Bestimmungen zum Logistikbereich auf. Auch hier sei den Lesenden zur Erleichterung mitgeteilt, dass ein großer Teil der Seiten im Handelsgesetzbuch für die allermeisten Rechtsprobleme im Wirtschaftsle‐ ben nicht allzu relevant ist. Auch diesbezüglich wird bei der Relevanz der Masse von Paragraphen praxisnah ‚ausgedünnt‘. Merken sollten Sie sich insbesondere die Erläuterungen zu den wesentli‐ chen Teilen: • Handelsstand ab § 1 HGB • Handelsgesellschaften ab § 105 HGB 1.3.3 Sonstiges Wirtschaftsrecht Nachdem bei den grundsätzlichen Erklärungen zur Struktur des Privatrechts für Wirtschaftswissenschaften die beiden zentralen Säulen - das allgemei‐ nere Bürgerliche Gesetzbuch und das speziellere Handelsgesetzbuch - skizziert wurden, sind weitere Rechtsquellen zu ergänzen. In diversen Bereichen des Wirtschaftslebens hat sich die unzulängliche Präzisierung durch diese recht betagten Gesetzeswerke gezeigt. Dem Wirtschaftsrecht 1.3 Struktur 27 <?page no="28"?> zuzuordnen sind deshalb hunderte weitere Gesetze und Verordnungen, von denen nur ein kleiner Ausschnitt beleuchtet werden soll. In Ergänzung zum Gesellschaftsrecht, das in seinen Grundzügen im Handelsgesetzbuch steht, gibt es für besondere Gesellschaftsformen auch besondere Gesetze. • Hervorzuheben sind das GmbH-Gesetz für die in der Wirtschaft beliebte und verbreitete Gesellschaft mit beschränkter Haftung, kurz ‚GmbH‘, • wie auch das Aktiengesetz für die insbesondere bei Großunternehmen und am Kapitalmarkt übliche Aktiengesellschaft. Beide Gesellschaftsformen umfasst dieses Lehrbuch auszugsweise. Unabhängig davon, hat der Gesetzgeber für Bereiche separate Gesetze geschaffen, die zum Funktionieren des Marktes essenziell sind: • Dem Wirtschaftsrecht zugeordnet wird deshalb üblicherweise das Ge‐ setz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, kurz ‚GWB‘, welches al‐ lerdings dem Privatrecht weitgehend entzogen ist und deshalb hier nicht eingebunden wird. • Außerdem gehört zum Wirtschaftsrecht das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb, das demgegenüber Verhaltensvorgaben im ‚Konkurrenz‐ kampf ‘ umfasst und privatrechtliche Komponenten aufweist. Auch das Insolvenzrecht ist stark öffentlich-rechtlich ausgeprägt, darf aber wegen seiner Auswirkungen auf Vertragsbeziehungen nicht unerwähnt bleiben. Beim Privatrecht für Wirtschaftswissenschaften müssen aber überdies die Regelungen einschließen, welche zum Schutz geistigen Eigentums geschaffen wurden. Dies ist ein wichtiger Bestandteil, man denke nur an den erheblichen Wert der Logos namhafter Unternehmen, sei es auf Kleidung oder auf Flugzeugen. Solche Marken werden ebenso geschützt, wie Design, Software und sonstige geistige Leistungen, die wirtschaftlich genutzt werden sollen. Ebenso gibt es beim Verbraucherschutz Besonderheiten zu beachten. Weitere Bereiche werden nur knapp in Bezug genommen, etwa Versiche‐ rungsrecht, weil sie nicht typischerweise ausschließlich Wirtschaftspri‐ vatrecht darstellen, aber doch sehr wirtschaftsrelevant sind. Eine noch breitere Aufnahme von Normenwerken, beispielsweise zu Lieferkettensorg‐ faltspflichten, würde die Verständlichkeit erschweren. Zur Erinnerung: Es 28 1 Grundlegendes <?page no="29"?> geht hier vielmehr darum, zentrale Rechtskenntnisse stark komprimiert zu vermitteln, ohne durch juristische Detailierung das Ziel aus den Augen zu verlieren. 1.3.4 Internationales Recht Bei diesem einleitenden Überblick zur Struktur des Privatrechts wird ab‐ schließend über den - deutschen - Tellerrand hinausgeblickt. Das interna‐ tionale Wirtschaftsrecht ist dabei seinerseits zu unterteilen. Auch dort bin‐ det das Öffentliche Recht insbesondere Staaten und staatliche Institutionen, während das Privatrecht für international Wirtschaftstätige heranzuziehen ist. Erwähnung finden deshalb die unterschiedlichen Rechtskulturen. Man spricht von ‚internationalem Privatrecht‘, wenn es um die Anwendbarkeit einer nationalen Rechtsordnung bei Auslandsgeschäften geht. Verkauft beispielsweise ein deutsches Unternehmen Waren nach Frankreich, so stellt sich schon die Frage, ob denn nun deutsches oder französisches Recht auf den Vertrag anzuwenden ist. Selbst wenn die Vertragsparteien sich auf die Anwendbarkeit deutschen Rechts vertraglich geeinigt haben, muss bedacht werden, ob diese sog. Rechtswahl auch aus Sicht französischer Juristen verbindlich ist. Diesbezüglich wird die EU- Verordnung von Rom beschrieben. Ebenso relevant sind Probleme bei der Identifizierung zuständiger Ge‐ richte, denn es macht natürlich keinen Sinn, wenn ein und dieselbe Ange‐ legenheit sowohl bei einem deutschen wie auch bei einem französischen Gericht verhandelt und entschieden wird. Auch bliebe fraglich, ob ein ausländisches Urteil durch deutsche Gerichtsvollzieher vollstreckt werden könnte. Dazu gibt es die EU-Verordnung aus Brüssel. Dazu soll es aber bei diesem kurzen Hinweis bleiben. Neben diesen Bereichen des internationalen Rechts gibt es allerdings auch einige internationale Rechtsabkommen. espresso-Verständnis | Internationale Rechtsabkommen haben den Charme, dass die darin gestalteten Rechtsfolgen gegenüber nationalen Rechtsordnungen vorrangig sind. Wenn also Staaten miteinander der‐ artige Abkommen abschließen, verzichten sie auf ihre nationale Ge‐ setzgebungskompetenz, um grenzüberschreitender Rechtssicherheit entgegenzukommen. 1.3 Struktur 29 <?page no="30"?> Im Fokus ist vor diesem Hintergrund das sog. UN-Kaufrecht, welches auszugsweise mit Praxisbeispielen ebenfalls vorgestellt wird. Zusammengefasst: Die Struktur aus allgemeinem Bürgerlichen Ge‐ setzbuch, besonderem Handelsgesetzbuch und noch spezielleren Son‐ dergesetzen wird abgerundet durch den Blick auf EU-Recht einerseits und internationale Rechtsabkommen andererseits. 30 1 Grundlegendes <?page no="31"?> 2 Vertragsrecht espresso-Wissenscheck | https: / / narr.kwaest.io/ s/ 1536 espresso-Warm-up | Um mit der Komplexität nicht zu überfordern, werden einige ganz grundsätzliche Überlegungen zum ‚Recht‘ vorgezo‐ gen anstatt durch Hinweise auf die Masse der Normen ‚mit der Tür ins Haus zu fallen‘. espresso-Keywords | Privatautonomie, Willenserklärungen, Vertrags‐ schluss, Geschäftsfähigkeit, Formvorgaben, Stellvertretung, Anfech‐ tung, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Vertragstypen, Vertragsstö‐ rungen Wer Wirtschaftsprivatrecht verstehen will, muss die immense Bedeutung vom ‚Vertrag‘ wahrnehmen. Dies ist eine rechtliche Bindung von Menschen beziehungsweise Unternehmen zueinander. Sie ist Grundlage jeglicher Wirtschaftsbetätigung und war es bereits vor langer Zeit als Tauschge‐ schäfte dem Lebensunterhalt dienten. Prägnant ausgedrückt dreht sich Wirtschaftsprivatrecht um Verträge, damit wir uns besser ‚vertragen‘. Der Wortsinn passt, denn es geht letztlich um Klärung zur Konfliktvermeidung, hier um jeweilige Rechte und Pflichten. 2.1 Privatautonomie In Deutschland ist es eine wichtige Grundlage bei unseren Vertragsbezie‐ hungen, dass die Entscheidung, ob und mit wem eine vertragliche Bindung eingegangen wird, uns Menschen überlassen bleiben soll, sei es beim Kauf von Waren oder beim Heiraten. Das nennt sich Privatautonomie und hat - auch das gesamte Privatrecht - nichts mit reinen Privatangelegenheiten gemein, denn es betrifft ebenso die wirtschaftlichen Entscheidungen von Großunternehmen. <?page no="32"?> espresso-Verständnis | Privatautonomie ist Ausdruck unserer freien Marktwirtschaft und basiert auf der Annahme, dass Angebot und Nachfrage einander ergänzen werden, ohne allzu viele staatliche Ein‐ griffe. Die Allgemeine Handlungsfreiheit nach unserem Grundgesetz bildet den Sockel privatautonomer Tätigkeiten. Es ist damit Chance und Risiko zugleich. Wenn Sie Vertragsbeziehungen eingehen, sei es privat oder beruflich, sollten Sie sich Ihrer staatlich auferlegten Eigen‐ verantwortung bewusst sein. Bei eigenverantwortlichem Handeln sind deshalb Rechtskenntnisse so hilfreich. Hierzu sollte mehr für Rechtsbildung getan werden, denn die wirtschaftliche Handlungsfreiheit nutzt und schadet uns. Wer ohne Rechtskenntnisse beispielsweise einen Wohnraummietver‐ trag für einen festen Zeitraum abschließt, ist grundsätzlich nicht geschützt, wenn sie oder er sich die Miete nicht mehr leisten kann und sich räumlich verkleinern möchte. Die Möglichkeiten vorzeitiger Vertragsbeendigung sind gering und eine sog. Vertragsreue kann nicht auf den Vertragspartner abgeschoben werden, denn auch ein Vermie‐ ter muss sich grundsätzlich auf getroffene Vereinbarungen verlassen können. Also nochmals zwecks Motivation beim Lesen und Lernen: Unsere Rechts‐ ordnung krankt darunter, dass allzu Viele sich nicht über die rechtlichen Folgen ihres Handelns klarwerden, wie auch, wenn in unseren Schulen nahezu nichts dazu gelehrt wird? Deshalb ist es gut und wichtig, dass im Studium der Wirtschaftswissenschaften ‚Basics‘ vermittelt werden. Ohne dies funktioniert Privatautonomie als Ideal unserer Wirtschaft einfach nicht. Jede Seite, die Sie noch lesen, ist ein kleiner Beitrag zum Gelingen der freiheitlichen privatautonomen Wirtschaftsordnung. 2.2 Willenserklärungen Wir schauen uns nun die Vorgänge beim Abschluss eines Vertrages genauer an. Im Mittelpunkt steht dabei die sog. Willenserklärung. Das ist ein juristischer Fachbegriff. 32 2 Vertragsrecht <?page no="33"?> espresso-Wissen | Die Willenserklärung beschreibt das äußerlich er‐ kennbare Verhalten von Menschen, wonach sich diese augenscheinlich rechtlich binden wollen, also bereit zu sein scheinen, sich notfalls mit Hilfe der Gerichte ihr Recht zu verschaffen, beispielsweise einen Kauf‐ preis zu bekommen, aber auch als willens erscheinen, eine eigene Pflicht einzugehen, beispielsweise selbst etwas herausgeben zu müssen. Beginnen wir mit der Geschichte von Linus, einem volljährigen Studenten der Rechtswissenschaften, mit seinen alltäglichen Abläufen bis hin zu späterer wirtschaftlicher Betätigung. Stellen wir uns vor, dass dieser junge Mann mit seiner Freundin ausgehen möchte. Die beiden beschließen, die U-Bahn in die Innenstadt zu nehmen. Am Fahrscheinautomaten ziehen sie Fahrkarten und kurz nach der Abfahrt kommt ein Kontrolleur mit der Aufforderung ‚Die Fahrausweise bitte‘. Linus legt die Fahrausweise vor und der Herr geht zufrieden weiter. Was ist bei diesem geradezu banalen Alltagsvorgang aus rechtlicher Sicht eigentlich geschehen? Eine Willenserklärung erfordert zunächst das sog. Handlungsbewusst‐ sein. Linus muss also zumindest willentlich gehandelt haben. Dies hat er. Sowohl das Einwerfen von Geld in den Fahrscheinautomaten wie auch das Betreten der Bahn, erfolgten offensichtlich bewusst. Anders wäre es aber beispielsweise, wenn er in eine Bahn hineingedrängelt worden wäre. Also liegt objektiv ein Handelsbewusstsein vor. Ohne dies ist kein Vertragsschluss möglich. Reflexbewegungen sind beispielsweise nicht gewollt, sondern instinktiv. Beispiel: Wer reflexhaft seinen Körper bewegt, etwa beim Wegschubsen einer Wespe, kann sich nicht verpflichten, selbst wenn es so wirkt, als solle mittels Geste etwas in einer Gaststätte nachbestellt werden. Die entsprechenden Fälle, bei denen Menschen kein Handlungsbewusst‐ sein haben, sind aber in der Praxis minimal, auch wenn dies aus rechtlicher Sicht wichtig erscheint. Bei der Fahrt von Linus ist ferner für einen verbindlichen Vertragsschluss erforderlich, dass - von außen betrachtet - das Verhalten so ausschaut, also wolle er einen Personenbeförderungsvertrag abschließen. Auch dies ist hier offensichtlich, denn wer Geld in einen Fahrkartenautomaten einwirft, eine 2.2 Willenserklärungen 33 <?page no="34"?> Auswahl trifft und die Fahrkarte entnimmt, will erkennbar eine Rechtsbe‐ ziehung mit dem Beförderungsunternehmen eingehen. Interessant ist es aber, was aus rechtlicher Sicht passiert, wenn Linus beispielsweise eine falsche Zone ausgewählt hätte. Wäre es so gewesen, hätte Linus faktisch nur ein Fahrticket für die ausgewählte Zone erworben. Dass er sich dabei vertan hätte, ist für die Abgabe seiner Willenserklärung zunächst irrelevant. Er hat bei rein objektiver Betrachtung auch insofern seinen Willen zu einer rechtlichen Bindung erklärt. Vereinfacht: Es kommt nur darauf an, was man offensichtlich macht, nicht darauf, was man machen wollte. Juristisch wird dies als Parallelwertung aus der Laiensphäre bezeichnet. Das führt ebenfalls zu viel Eigenverantwortung. Wer beispielsweise nicht weiß, dass ein Parkhaus Geld kostet oder ein Museum Eintritt verlangt, wird mit dieser subjektiven Unkenntnis nicht geschützt. Letztlich sollte - wenn es glatt läuft - eine Willenserklärung auch Ge‐ schäftswillen oder Rechtbindungswillen umfassen. Schön ist es nämlich, wenn Linus auch genau weiß, was der Vertragsschluss bedeutet, welche Berechtigung sich aus dem Fahrausweis ergibt. Darf die Fahrt unterbro‐ chen und dann fortgesetzt werden beispielsweise? Ob wir bei unseren Willenserklärungen allerdings diese rechtliche Tragweite jeweils präzise und zutreffend einschätzen, ist allerdings unser volles Risiko. Wenn sich Linus nicht im Klaren darüber ist, dass eine Unterbrechung der Fahrt nicht möglich ist und dann eine neue Fahrkarte erworben werden müsste, ist er objektiv ‚schwarzgefahren‘, ohne es subjektiv zu merken. espresso-Verständnis | Wir müssen uns bei Abgabe von Willenser‐ klärungen möglichst weitgehend bewusst sein, was wir damit ‚anrich‐ ten‘, denn die Privatautonomie besagt, dass wir gebunden sind. Letztlich muss nämlich auch das Beförderungsunternehmen geschützt wer‐ den. Übrigens war dies kein ‚Kaufvertrag‘, obwohl Viele vom Kauf einer Fahrkarte sprechen, denn es geht nicht um das Stückchen Papier. Vielmehr gruppiert man diesen Vorgang unter den ‚Werkvertrag‘ ein, denn die Beför‐ derung ist geschuldet, damit Linus und seine Freundin am Ziel ankommen. 34 2 Vertragsrecht <?page no="35"?> Bei dem Geschehen hat Linus mit niemanden von dem Beförderungsun‐ ternehmen gesprochen, keine Unterschrift geleistet, lediglich Geld einge‐ worfen und am Automaten das Ticket gewählt. Das genügt vollkommen. Auch solches ‚schlüssiges Verhalten‘ lässt erkennen, dass er sich rechtlich binden wollte. Wer hier meint, das sei doch keine Willenserklärung, liegt nicht richtig, denn genau derart kommen Verträge im Alltag zustande und sie unterliegen dann weitgehend den gesetzlichen Vorgaben - in gleichem Maße wie komplexere Verträge. Sie werden feststellen, dass Sie selbst schon zahlreiche Verträge abgeschlossen haben, schätzungsweise mehrmals täglich. Ein weiteres allgemeines Thema bei Willenserklärungen: Häufig entste‐ hen Rechtsprobleme, weil schwer einzuschätzen ist, was der Inhalt einer Willenserklärung eigentlich sein soll. Viele Menschen drücken sich nicht derart klar aus, wie es sich Juristen wünschen würden. Das ist unsere Rechtsrealität. Dann muss ermittelt werden, was denn wohl gemeint sein könnte und dazu sieht der Gesetzgeber die Auslegung vor. espresso-Wissen | Die Auslegung gibt den Gerichten die Möglichkeit der Einschätzung, was tatsächlich gewollt war, auch wenn es nicht ver‐ ständlich zum Ausdruck gebracht wurde. Wer beispielsweise einen ‚Leihwagen‘ gegen Vergütung anfordert, meint oft einen Mietwagen, denn eine Leihe erfordert keine Gegenleis‐ tung. Wegen derart unkorrekter rechtlicher Terminologie entsteht aber regelmä‐ ßig kein Problem, weil die Gerichte deuten, was gemeint war. Sie schauen sich dazu die Umstände an und versetzen sich in die Lage der Betroffenen. Dass die Gerichte vom Gesetzgeber diese Möglichkeit der Interpretation eingeräumt bekommen haben, ist einerseits gut, weil dann sprachliche Ungenauigkeiten korrigiert werden können. Andererseits ist es riskant, wenn Gerichte zu weit auslegen und einen Willen hineininterpretieren, der nicht real ist. Was steht dazu im Gesetz? § 133-BGB Auslegung einer Willenserklärung Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften. 2.2 Willenserklärungen 35 <?page no="36"?> Nun ist aber bei einer Willenserklärung nicht nur wichtig, dass sie inhaltlich diesen Anforderungen entspricht. Es ist auch der Zugang erforderlich. Dazu muss das Erklärte für denjenigen, den es betrifft, zumindest wahrnehmbar sein. Wenn also beispielsweise Ware bestellt wird, genügt es selbstverständ‐ lich nicht, die schriftliche Bestellung auszufüllen und auf dem Schreib‐ tisch liegen zu lassen. Sie muss versendet werden. Auch bei einer Bestellung per E-Mail kann diese Willenserklärung erst zugehen, wenn auf ‚senden‘ gedrückt wird. Hierzu ist aber noch entscheidend, ob die Nachrichten zumindest gelesen werden können, also der Brief im Briefkasten eingeworfen wird oder die E-Mail beim Adressaten abruf- und lesbar ist. Ob der Adressat tatsächlich den Brief oder die E-Mail öffnet, ist dann allerdings nicht mehr relevant. Nach der Rechtsprechung genügt es, wenn die Willenserklärung derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt, dass dieser sie unter normalen Umständen zur Kenntnis nehmen kann. Wäre dem nicht so, könnte eine Kündigung keine Rechtswirkung entfalten, weil sie nicht gelesen wird. Dazu noch ein Blick ins Gesetz: § 130 BGB Wirksamwerden der Willenserklärung gegenüber Abwesen‐ den (1) Eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, wird, wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm zugeht. Sie wird nicht wirksam, wenn dem anderen vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht. … Das ist ein erstes Grundverständnis für die Willenserklärung, als menschli‐ ches Verhalten, auf dem unsere Wirtschaft basiert. 2.3 Vertragsschluss Zu einem Vertragsschluss im Wirtschaftsleben gehören aber typischerweise mehrere Willenserklärungen. Sehen wir uns das beispielsweise bei einem Autoverkauf genauer an: Linus möchte nicht auf das Bahnfahren angewiesen sein und sich nach bestandener Führerscheinprüfung ein gebrauchtes Auto anschaffen. Er 36 2 Vertragsrecht <?page no="37"?> findet im Internet diverse Angebote. Seine Wahl fällt auf ein konkretes Automobil und er ruft den Anbieter an, um Interesse zu bekunden. Beim Telefonat vereinbaren beide, dass Linus den Wagen für 5.000 Euro nach Besichtigung kaufen würde, wenn er ihm zusagt. Bei der Besichtigung verhandelt Linus noch und der Gebrauchtwagenhändler ermäßig den Preis um 1.000 Euro. Beide schütteln sich kräftig als Zeichen der Übereinkunft die Hände, Schlüssel und Fahrzeugpapiere werden übergaben. Linus fährt mit dem Auto heimwärts. Hier ist ein wirksamer Vertrag abgeschlossen. Linus kann also den Wagen, der Verkäufer kann das Geld beanspruchen. Beide können dies notfalls einklagen. Schauen wir uns die Chronologie aber genauer an. Das Inserieren durch den Händler ist keine Willenserklärung im recht‐ lichen Sinne. Warum eigentlich? Stellen wir uns vor, nicht nur Linus hätte sich gemeldet, sondern mehrere Interessenten hätten geschrieben und bereits unter Verzicht auf eine Probefahrt ihr Einverständnis mit dem Kaufpreis erklärt. Dann wären mehrere Verträge abgeschlossen worden, obwohl der Händler nur dieses konkrete Exemplar hat. Man kann also nicht unterstellen, dass jemand einen verbindlichen Vertrag bereits abschließen möchte, obwohl er den Vertragspartner noch nicht kennt. Da das Inserat des Händlers hinsichtlich des Vertragspartners noch nicht präzise genug ist, kommt so kein Vertrag zustande. Rechtlich ist dies eine sog. Einladung zur Abgabe eines Angebots. Weil hier der lateinische Begriff weit verbreitet ist, sei er ergänzt: Invitatio ad offerendum Dieser Einladung ist Linus nachgekommen und hat seinerseits vor Ort eine konkrete Willenserklärung mit seiner Preisvorstellung artikuliert. Vertragsparteien, Vertragsgegenstand und Zahlungspflicht wurden geklärt. Als der Händler dem zustimmte, kam der Vertrag verbindlich zustande. So sieht das in der Gesetzesterminologie aus: § 145-BGB Bindung an den Antrag Wer einem anderen die Schließung eines Vertrags anträgt, ist an den Antrag gebunden, es sei denn, dass er die Gebundenheit ausgeschlossen hat. Wichtig ist allerdings, dass kein Vertrag abgeschlossen worden wäre, wenn der Händler nicht von seiner früheren Kaufpreisvorstellung Abstand ge‐ nommen hätte und sich die beiden Willenserklärungen nicht ‚getroffen‘ hätten. Also musste - von außen betrachtet - beiden klar sein, wer Verkäufer und Käufer sein soll, um welches Fahrzeug es geht und dass der Kaufpreis 4.000 Euro sein sollten. Damit wurde der Vertrag verbindlich. Hätte der 2.3 Vertragsschluss 37 <?page no="38"?> Händler den Preisvorschlag zurückgewiesen und einen Gegenvorschlag gemacht, wäre bei Linus ‚wieder der Ball gewesen‘. § 150-BGB Verspätete und abändernde Annahme (1) Die verspätete Annahme eines Antrags gilt als neuer Antrag. (2) Eine Annahme unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Ände‐ rungen gilt als Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag. Auch wenn ein derartiges hin und her einem Ping-Pong-Spiel gleichen kann, unterliegt es doch stets den gleichen Vorgaben: Angebot, Annahme oder Angebot, Gegenangebot, Annahme oder auch Angebot, Gegenangebot, keine Annahme. Das ist Grundlegendes beim Vertragsschluss. Es gibt jedoch diverse weitere Aspekte zum Vertragsschluss, die im Wirtschaftsleben auch relevant sein können. Eine Auswahl wird vor Augen geführt: • Verträge können mit sog. aufschiebenden oder auflösenden Bedin‐ gungen versehen werden. Dann hängt ihre Rechtswirksamkeit davon ab, ob diese Bedingung einritt oder wegfällt. Fallvariante: Wenn Linus die Führerscheinprüfung noch nicht bestanden hätte, aber unbedingt genau dieses Auto bereits kaufen wollte, wäre es also möglich gewesen, den Vertrag unter der Bedingung abzuschließen, dass die baldige Prü‐ fung bestanden wird. Der Autohändler hätte sich darauf möglicherweise sogar im Vertrauen auf das Bestehen einlassen können. Eine auflösende Bedingung hätte es hingegen sein können, dass Linus den Wagen bereits kauft, aber die Verbindlichkeit noch davon abhängt, dass er seiner Freundin gefällt. Auch hier sind der Gestaltungsfreiheit kaum Grenzen gesetzt und im Wirtschaftsleben kann es durchaus Sinn machen, der‐ art bedingte Verträge abzuschließen, beispielsweise in Abhängigkeit von Kundenbeziehungen. Abermals: Vieles ist eigenverantwortliche Verhandlungssache, aber der Gesetzgeber bietet Techniken, um das Vereinbarte rechtlich umzusetzen. • Mehr noch: Verträge können auch zu Gunsten Dritter abgeschlossen werden. Dann erstreckt sich die Vereinbarung auf Personen oder Un‐ ternehmen, die nicht beim Vertragsschluss beteiligt waren, aber davon profitieren sollen. Das ist beispielsweise der Fall, wenn ein Unterneh‐ men IT-Leistungen vereinbart und diese einem Tochterunternehmen zugutekommen sollen. Der IT-Auftragnehmer ist dabei verpflichtet, die 38 2 Vertragsrecht <?page no="39"?> Leistungen für das Tochterunternehmen zu erbringen, während der Auftraggeber die Verpflichtung zur Zahlung der Vergütung hat. espresso-Verständnis | Was nicht funktioniert, ist hingegen ein sog. Vertrag zu Lasten Dritter. Das ist logisch und fair, denn Außenstehende können ohne Beteiligung nicht verpflichtet werden. Andernfalls würde sich anbieten, Waren zu kaufen und mit dem Verkäufer zu vereinbaren, dass der Nachbar die Rechnung bekommt, obwohl der nichts davon weiß. Linus hätte demzufolge selbstverständlich nicht mit dem Ver‐ käufer vereinbaren können, dass der Vater die Rechnung ohne dessen Kenntnis und Mitwirkung zahlen muss. Was Verträge anbelangt, hält sich der Staat mit seinen Vorgaben zwar im Rahmen der Privatautonomie weitgehend raus, aber das gilt nicht ausnahmslos. Einiges ist mit unserer Rechtsordnung einfach aus grundsätz‐ lichen ethischen Erwägungen heraus nicht vereinbar. Daraus können sich dann weder Rechte noch Pflichten ergeben. Dazu gibt es auch Beispiele im Wirtschaftsleben, u. a. den illegalen Handel mit Waffen usw., weil dies gegen Verbotsgesetze verstößt. Kon‐ kret kann dies beispielsweise für kartellrechtlich unzulässige Verträge gelten, weil sie die freie Marktwirtschaft rechtswidrig beschränken. § 134-BGB Gesetzliches Verbot Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt. Im Wirtschaftsleben ist aber überdies zu beachten, dass Verträge wegen Sittenwidrigkeit unwirksam sein können. Das betrifft beispielsweise un‐ angemessen langfristig laufende sog. Knebelverträge. Wer also bei Wirt‐ schaftsunternehmen mit Vertragsabschlüssen befasst ist, sollte sich einen Überblick verschaffen, was nicht rechtlich zulässig ist. Das Gesetz beschreibt sogar, was Wucher ist, nämlich ein unverhältnis‐ mäßig hoher Preis, der in einer Zwangslage durchgesetzt wird. Beides muss gegeben sein: § 138-BGB Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher (1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig. 2.3 Vertragsschluss 39 <?page no="40"?> (2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeu‐ tung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen. 2.4 Geschäftsfähigkeit Ob Verträge rechtswirksam sind, hängt aber nicht nur vom wirksamen Ab‐ schluss und der Vereinbarkeit mit Rechtsvorgaben ab. Die Vertragspartner müssen auch ‚geschäftsfähig‘ sein, also durch das Gesetz berechtigt, sich vertraglich zu binden. espresso-Verständnis | Geschäftsfähigkeit ist von Rechtsfähigkeit zu unterscheiden, denn bereits ab Geburt haben wir grundsätzlich Rechte, unter anderem auf unsere körperliche Unversehrtheit. Versetzen wir uns dazu in die Lage von Heranwachsenden, aber auch von deren Geschäftspartnern: Linus hat übrigens zwei Brüder, Jasper und Marten. Jasper ist volljährig, aber Marten ist es noch nicht. Marten spielt gerne ein Basketball-Compu‐ terspiel und wünscht sich einen cooleren digitalen Spieler. Dazu ist es erforderlich, Software zu kaufen. Wenn Marten dies tut, ohne dass seine Eltern einverstanden sind, ist der Vertrag grundsätzlich unwirksam. Der Verkäufer hat dann keinen Anspruch auf den Kaufpreis oder muss ihn ge‐ gebenenfalls zurückzahlen. Das ist ein Risiko für alle Geschäftsleute, die mit Minderjährigen Verträge abschließen und das sollte bedacht werden. Es gilt umso mehr, weil Minderjährige häufig konsumieren und vor unbesonnenen Kaufentscheidungen geschützt werden sollten. espresso-Wissen | Verträge können deshalb nur Menschen abschließen, die altersbedingt geschäftsfähig sind. Mit Eintritt der Volljährigkeit gilt dies grundsätzlich unbeschränkt. Aspekte des Jugendschutzes sind un‐ abhängig davon zu beachten. 40 2 Vertragsrecht <?page no="41"?> Zudem gibt das Bürgerliche Gesetzbuch aber auch Vorgaben für den Zeitraum bis zu Volljährigkeit vor. Es gilt: Wer seinen siebten Geburtstag erlebt hat, aber noch auf den achtzehnten Geburtstag wartet, muss die Erziehungsbe‐ rechtigten fragen, ob sie mit einem Vertrag einverstanden sind. Wenn vorab die Einwilligung erteilt wird, ist es verbindlich. Wird der Vertrag ohne Einwilligung abgeschlossen, kommt es auf die nachträgliche Zustimmung an. Der Vertrag ist bis dahin schwebend unwirksam nach §106 BGB. Wie oftmals im Gesetz, gibt es aber Ausnahmen: • In dieser Altersgruppe ist es nämlich ohne Einwilligung oder Zustim‐ mung schon möglich, sich etwas schenken zu lassen oder sich etwas unentgeltlich zu leihen. • Außerdem ermöglicht es der Gesetzgeber, solchen Mädchen und Jungen Geld zur freien Verfügung zu überlassen, damit es keiner weiteren Absprache bedarf. Das ist oft das sog. Taschengeld, kann aber auch andere überlassene Beträge umfassen. Zurück zu Marten: Wenn er die Software mit angespartem Taschengeld bezahlt und ihm die Anschaffung nicht untersagt wurde, ist sie rechtlich wirksam. Hat er noch nicht genug gespart, klappt es nicht. Bildlich: Das Sparschwein muss ausreichend gefüllt sein. Das ergibt sich aus den diesbezüglichen Normen: § 108-BGB Vertragsschluss ohne Einwilligung (1) Schließt der Minderjährige einen Vertrag ohne die erforderliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags von der Genehmigung des Vertreters ab. (2) Fordert der andere Teil den Vertreter zur Erklärung über die Genehmigung auf, so kann die Erklärung nur ihm gegenüber erfolgen; eine vor der Aufforderung dem Minderjährigen gegenüber erklärte Genehmigung oder Verweigerung der Genehmigung wird unwirksam. Die Genehmigung kann nur bis zum Ablauf von zwei Wochen nach dem Empfang der Aufforderung erklärt werden; wird sie nicht erklärt, so gilt sie als verweigert. (3) Ist der Minderjährige unbeschränkt geschäftsfähig geworden, so tritt seine Genehmigung an die Stelle der Genehmigung des Vertreters. Als ‚Taschengeldparagraph‘ ist diese Vorgabe bekannt: § 110-BGB Bewirken der Leistung mit eigenen Mitteln Ein von dem Minderjährigen ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters geschlossener Vertrag gilt als von Anfang an wirksam, wenn der Minderjährige 2.4 Geschäftsfähigkeit 41 <?page no="42"?> die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten überlassen worden sind. espresso-Verständnis | Juristische Personen haben grundsätzlich eben‐ falls eine eigenständige Geschäftsfähigkeit. Das sind - vereinfacht aus‐ gedrückt - Unternehmen, die selbst Vertragspartei werden, ganz un‐ abhängig von den Menschen, die für sie arbeiten. Ohne dies wäre unsere Wirtschaftsordnung nicht möglich. Bedenkt man, wie viele Ge‐ schäfte im Alltag mit Unternehmen abgeschlossen werden, fällt das auf. Da es sich aber um den Bereich des Gesellschaftsrechts handelt, wird diese interessante Thematik hier noch nicht vertieft erläutert. 2.5 Formvorgaben Linus hat sich also das Auto gekauft und ist zufrieden mit seiner Anschaf‐ fung. Da sich beim Händler mittlerweile allerdings weitere Interessenten gemeldet haben, die ihm mehr bieten, bereut er seinen Verkauf. Er stellt fest, dass beide vergessen haben, einen Kaufvertrag auszudrucken und zu unterschreiben. Deshalb wittert der Verkäufer die Chance, aus dem Vertrag rauszukommen. Eigentlich, so meint er, müsse doch ein ‚richtiger Vertrag‘ bei einem solchen Kaufgegenstand stets schriftlich und unterschrieben sein. Das ist doch im Handel auch üblich. Hier gilt, dass Vereinbarung meistens sog. Konsensualverträge sind, deren Wirksamkeit keiner bestimmten Form unterworfen ist. Sie können schriftlich, mündlich oder durch schlüssiges Verhalten, hier den Handschlag, verbindlich werden. Nur ausnahmsweise sieht das Bürgerliche Gesetzbuch vor, dass eine bestimmte Form einzuhalten ist. Im Wirtschaftsleben hat dies u. a. bei Bürgschaften eine Bedeutung, aber weder Arbeitsnoch Miet- oder Kaufverträge müssen beispielsweise für ihre rechtliche Verbindlichkeit schriftlich erfolgen. Daran ändert die Üblichkeit von Schriftstücken bei wirtschaftlich bedeutsameren Vereinbarungen nichts. Diese ist dringend zu empfehlen, da eine Beweisführung vor Gericht erleichtert wird. Zwingend vorgeschrieben ist es jedoch meistens nicht. Wenn eine Schriftform vorgesehen ist, bedeutet dies übrigens die eigen‐ händige Niederschrift oder zumindest Unterschriften. Eine E-Mail wird 42 2 Vertragsrecht <?page no="43"?> umgangssprachlich ‚geschrieben‘, entspricht auch oft den Schriftformvorga‐ ben, aber nicht ausnahmslos den gesetzlichen Erfordernissen. Das muss im Einzelfall jeweils geklärt werden, denn es kommt auf den Gesetzeswortlaut und die konkreten Umstände an. Wie erklärt dies der Gesetzgeber? § 126-BGB Schriftform (1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden. (2) Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet. (3) Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt. … espresso-Verständnis | Eine weitere Besonderheit ist die Formvorgabe bei der Veräußerung von Gesellschaftsanteilen bei einigen Unterneh‐ mensformen und bei Grundstücken. Hier muss ein Notariat eingebun‐ den werden. Aufgabe einer Notarin oder eines Notars ist es dann, den Vertrag vorzube‐ reiten und die Vertragsparteien bei der sog. Protokollierung zu informieren, welche rechtliche Auswirkungen sich ergeben. 2.6 Stellvertretung Haben Sie schon einmal jemanden rechtlich vertreten, vielleicht mit Voll‐ macht? Jetzt kommen wir zu einem der wichtigsten Aspekte wirtschaftli‐ cher Betätigung, der Einbindung von Vertreterinnen und Vertretern bei Vertragsabschlüssen. Ohne dieses rechtliche Konstrukt wäre das moderne Wirtschaftsgeschehen vollkommen undenkbar. Überwiegend begegnen sich die Vertragsparteien nicht unmittelbar, sondern es werden Geschäfte über Mitarbeitende abgewickelt. Zudem müssen ‚körperlose‘ Unternehmen not‐ gedrungen durch Menschen vertreten werden. 2.6 Stellvertretung 43 <?page no="44"?> Dazu wird Grundlegendes anhand eines Beispiels erläutert: Linus braucht für sein Studium der Rechtswissenschaften ein Lehrbuch, um sich auf die Klausur im Handelsrecht vorzubereiten. Da er mit Ler‐ nen beschäftigt ist, bittet er seinen Freund Loukas, ihm ein geeignetes Buch zu kaufen und dem Buchverkäufer zu veranlassen, die Rechnung dann direkt an Linus zu senden. Er sagt Loukas allerdings, dass er keinen umfangreichen Schmöker möchte und allenfalls 50 Euro zahlen werde. Loukas geht in den Buchladen seines Vertrauens und erklärt, dass er für Linus ein Buch kaufen möchte und dieser dann die Rechnung bezahlen werde. Er sucht vor Ort selbst ein juristisches Fachbuch aus. Dies ist ein simpler Fall der Stellvertretung. Linus als Vertretener. Loukas als Vertreter. Beide sind im rechtlichen Dreiecksverhältnis zueinander und zum Verkäufer. Der Rechtsrahmen der Stellvertretung ergibt sich aus den Vorschriften 164 ff. BGB. Diese Formulierungen sind logisch und klar: § 164-BGB Wirkung der Erklärung des Vertreters (1) Eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertre‐ tungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen. Es macht keinen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen erfolgt oder ob die Umstände ergeben, dass sie in dessen Namen erfolgen soll. (2) Tritt der Wille, in fremdem Namen zu handeln, nicht erkennbar hervor, so kommt der Mangel des Willens, im eigenen Namen zu handeln, nicht in Betracht. (3) Die Vorschriften des Absatzes 1 finden entsprechende Anwendung, wenn eine gegenüber einem anderen abzugebende Willenserklärung dessen Vertreter gegenüber erfolgt. Es sind dabei drei Voraussetzungen gegeben: • Willenserklärung des Vertreters, • deren Abgabe im Namen des Vertretenen und • eine wirksame Vertretungsmacht. In unserem Beispiel hat Loukas ein spezifisches Buch ausgewählt und zudem darauf hingewiesen, dass es für Linus bestimmt sei. Eigene Willenserklärung und Handeln im fremden Namen nach dem sog. Offenkundigkeitsprinzip sind unproblematisch. Da Linus ihn intern berechtigt hatte, ein Buch in der anvisierten Preiskategorie zu erwerben, liegt auch seine Vertretungsmacht 44 2 Vertragsrecht <?page no="45"?> vor, die hier als Vollmacht bezeichnet wird. Vertretungsmacht kann sich aber auch durch gesetzliche Vorgaben ergeben, wie beispielsweise bei der Geschäftsführung oder dem Vorstand eines Unternehmens. Das ist noch vertiefter zu betrachten. Verzwickter wird es, wenn Loukas ein Buch für Linus kauft, aber dabei einen höheren Preis vereinbart, als es ihm von Linus gestattet war. Wie geht das Gesetz denn damit um? Hier wird die interessengerechte Lösung im Bürgerlichen Gesetzbuch vorgesehen, wonach Linus es quasi in der Hand haben soll, das eigentlich zu teure Buch zu erhalten und zu bezahlen. Er kann nämlich rückwirkend genehmigen. Dann ist der Vertrag wirksam und Loukas hat kein Problem. Wenn aber Linus dies nicht macht, kann der Verkäufer den Kaufpreis oder gegebenenfalls Schadenersatz von Loukas beanspruchen, denn dieser handelte als Vertreter ohne Vertretungsmacht. Im Wirtschaftsleben ist es also durchaus möglich, ohne Vertretungsmacht Verträge für andere abzuschließen, aber man sollte sich darauf verlassen können, dass die im Nachhinein einverstanden sind. So ist das normiert: § 177-BGB Vertragsschluss durch Vertreter ohne Vertretungsmacht (1) Schließt jemand ohne Vertretungsmacht im Namen eines anderen einen Vertrag, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags für und gegen den Vertretenen von dessen Genehmigung ab. (2) Fordert der andere Teil den Vertretenen zur Erklärung über die Genehmigung auf, so kann die Erklärung nur ihm gegenüber erfolgen; eine vor der Aufforde‐ rung dem Vertreter gegenüber erklärte Genehmigung oder Verweigerung der Genehmigung wird unwirksam. Die Genehmigung kann nur bis zum Ablauf von zwei Wochen nach dem Empfang der Aufforderung erklärt werden; wird sie nicht erklärt, so gilt sie als verweigert. Wobei die Konsequenz ebenfalls nachzulesen ist: § 179-BGB Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht (1) Wer als Vertreter einen Vertrag geschlossen hat, ist, sofern er nicht seine Vertretungsmacht nachweist, dem anderen Teil nach dessen Wahl zur Erfüllung oder zum Schadensersatz verpflichtet, wenn der Vertretene die Genehmigung des Vertrags verweigert. (2) Hat der Vertreter den Mangel der Vertretungsmacht nicht gekannt, so ist er nur zum Ersatz desjenigen Schadens verpflichtet, welchen der andere Teil dadurch erleidet, dass er auf die Vertretungsmacht vertraut, jedoch nicht über den Betrag 2.6 Stellvertretung 45 <?page no="46"?> des Interesses hinaus, welches der andere Teil an der Wirksamkeit des Vertrags hat. (3) Der Vertreter haftet nicht, wenn der andere Teil den Mangel der Vertretungs‐ macht kannte oder kennen musste. Der Vertreter haftet auch dann nicht, wenn er in der Geschäftsfähigkeit beschränkt war, es sei denn, dass er mit Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters gehandelt hat. Nochmals: Das Vorstehende ist im Wirtschaftsleben immens wichtig. So‐ wohl beim Abschluss von Verträgen für Andere, also beispielsweise als Vertriebsmitarbeitende, wie auch bei der Wahrnehmung der Vertretung auf der ‚Gegenseite‘, muss hinterfragt werden, ob die Vertretung zum Vertragsschluss führt. Wer das nicht bedenkt, geht erhebliche Risiken ein, da keine verbindlichen Verträge zustande kommen. Um dies zu beherrschen, ist später auf die Vorgaben im Handelsgesetz‐ buch vertieft einzugehen, u.-a. Prokura und Handlungsvollmacht. 2.7 Anfechtung Da Linus noch ein weiteres Buch zum Privatwirtschaftsrecht benötigt, geht er selbst in den Bücherladen und nimmt aus dem Regal ein Exemplar, das allerdings zum Öffentlichen Wirtschaftsrecht geschrieben wurde. Direkt nach Bezahlen stellt er fest, dass er sich vergriffen hat, aber der Verkäufer sagt: ‚Gekauft ist gekauft‘. Hier kann sich Linus auf sein Recht zur Anfech‐ tung berufen, das sich aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch eindeutig ergibt. Er hat zwar objektiv das Erklärungsbewusstsein - wir erinnern uns an die Erläuterungen zur Willenserklärung - zu dem Buch über Öffentliches Recht zum Ausdruck gebracht, aber sich subjektiv vertan. Vereinfacht ausgedrückt ‚irren ist menschlich‘. Deshalb ermöglicht uns der Gesetzgeber die Rückabwicklung von Verträgen in einigen Ausnahmefällen. Dazu zählt auch Irrtum. § 119-BGB beschreit die Anfechtbarkeit wegen Irrtums so: § 119-BGB Anfechtbarkeit wegen Irrtums (1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde. 46 2 Vertragsrecht <?page no="47"?> (2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden. espresso-Verständnis | Beim Anfechtungsrecht wegen Irrtums darf es aber nicht zu ausufernden Vertragsaufhebungen kommen. Der Ver‐ tragspartner will doch auch geschützt sein. Wenn also lediglich die Motivation für den Vertragsabschluss irrtümlich war, genügt das nicht. Ein Beispiel dafür wäre es, wenn Linus angenommen hätte, das Buch sei in der Bibliothek nicht auszuleihen und müsse deshalb erworben werden. Abermals ist es sein Risiko innerhalb der Privatautonomie, den Anlass für seine Kaufentscheidung besonnen zu prüfen. Als weitere Anfechtungsmöglichkeit ist neben dem Irrtum eine praktisch weniger relevante Drohung und die praktisch relevantere Täuschung zu beachten. Konstellation: Beim Einkauf von gebrauchten Büchern macht Linus aber noch weitere unerfreuliche Erfahrung. Ihm wird vom einen anderen Studierenden ein Buch angeboten, bei dem es sich nach dessen Behauptung um die ‚aktuellste Auflage‘ handeln soll. Tatsächlich ist es aber bereits die Vorauflage und juristische Inhalte sind nicht mehr ganz taufrisch. Linus ärgert sich darüber, denn er hat seinem Kommilitonen vertrauensvoll geglaubt. Er möchte das Buch nicht mehr haben und verlangt sein Geld zurück. Auch für eine solche Konstellation bietet uns das Gesetz die Möglichkeit der Anfechtung. Hier ist nämlich ein Irrtum durch die andere Vertragsseite provoziert worden und deshalb ist dies nicht schutzwürdig. Der Gesetzgeber stellt das in § 123 BGB klar und regelt so die Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung § 123-BGB Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung (1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder wi‐ derrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten. (2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben 2.7 Anfechtung 47 <?page no="48"?> hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste. Wenn einer der Anfechtungsgründe vorliegt, kann allerdings frei entschie‐ den werden, ob die Anfechtung tatsächlich, wie in unserem Fall, erklärt wird. Das nennt sich Gestaltungsrecht. Wird die Erklärung gewünscht, muss der Wille zur Vertragsauflösung deutlich werden und dies muss fristwahrend geschehen, beim Irrtum sogar sehr schnell. Also: Wenn ein Vertrag wirksam zustande gekommen ist, gibt es eventuell Möglichkeiten, sich aus der vertraglichen Beziehung wieder zu lösen. Das ist ein scharfes Schwert im Wirtschaftsleben mit Relevanz beispielsweise bei unaufrichtigen Einstellungsgesprächen oder falschen Produktbezeichnun‐ gen. 2.8 Allgemeine Geschäftsbedingungen Nun sind die wesentlichen Bereiche beim Zustandekommen von Verträgen skizziert, aber im Wirtschaftsleben werden Verträge häufig für eine Viel‐ zahl vorformuliert. Dies sind sog. Allgemeine Geschäftsbedingungen, kurz ‚AGB‘, deren Wirksamkeit fragwürdig sein kann. Linus begegnet bei seinen Bücherkäufen in einem Buchladen solchen Klauseln. Sie stehen auf einem Schild an der Kasse und umfassen die Vorgabe ‚Defekte Ware kann nur binnen eines Tages reklamiert werden‘. Als Linus am übernächsten Tag nach dem Kauf eines Buches über Allgemeine Ge‐ schäftsbedingungen feststellt, dass einige Seiten eingerissen sind, reklamiert er dies, wird aber mit Hinweis auf die dortigen Vorgaben zurückgewiesen. Er fragt sich, ob dies ‚mit rechten Dingen zugeht‘. Insbesondere hatte er die Hinweise auf dem Schild in der Eile nicht gelesen. Tatsächlich wäre eine solche Klausel auf einem Schild zwar wirksam ein‐ bezogen, denn Linus hatte den Inhalt unproblematisch zur Kenntnis nehmen können, aber sie hält inhaltlich einer Überprüfung nicht stand. Warum? Weil der Gesetzgeber es nicht zulässt, dass von seinen grundsätzlichen Vorgaben derart eklatant abgewichen wird. In der Realität werden solche Hinweise, insbesondere bei ‚Kleingedrucktem‘ in standardisierten Formularverträgen, nicht hinreichend wahr- und ernstgenommen. 48 2 Vertragsrecht <?page no="49"?> espresso-Verständnis | Die alltägliche Unachtsamkeit bezüglich der Wahrnehmung von AGB darf nicht zu einer grenzenlosen Umgestal‐ tung rechtlicher Gegebenheiten durch den Verwender führen. Mögli‐ cherweise können Sie das nachvollziehen, weil Sie selbst verständli‐ cherweise nicht alle Allgemeinen Geschäftsbedingungen durchlesen und trotzdem Schutz vom Gesetz vor unangemessener Benachteiligung erwarten. Achtung: Der Schutz vor unwirksamen AGB ist für Unternehmer deutlich geringer. Während Linus hier beste Karten hat, um trotz des Hinweises zu reklamieren, gilt dies nicht bei unternehmerischer Tätigkeit. Der Gesetzge‐ ber unterstellt nämlich, dass im Wirtschaftsleben mehr Rechtsverständnis und deshalb weniger Schutzbedürftigkeit vorhanden ist. Wesentliche Vorgaben des AGB-Rechts sind Folgende: § 305 BGB Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Ver‐ trag (1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allge‐ meine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind. (2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Ver‐ trags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss 1. die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwie‐ rigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Orte des Vertrags‐ schlusses auf sie hinweist und 2. der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen, und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist. … 2.8 Allgemeine Geschäftsbedingungen 49 <?page no="50"?> § 307-Inhaltskontrolle (1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glau‐ ben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist. (2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung 1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewi‐ chen wird, nicht zu vereinbaren ist oder 2. wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist. … In diesem Rechtsbereich ist die Kenntnis von Rechtsprechung unverzichtbar, weil die Gesetzesvorgaben auslegungsbedürftige Begriffe umfassen. 2.9 Vertragstypen Bis hier hin wurde beschrieben, wie Verträge eingegangen werden. Es folgt jetzt ein Überblick zu den in der Wirtschaft relevantesten Vertragstypen, die im Bürgerlichen Gesetzbuch vorgesehen sind. Man muss es sich so verstellen: Der Gesetzgeber hat zunächst klargestellt, was für den Abschluss jeglicher Verträge gelten soll, also Vertretung, Geschäftsfähigkeit usw., ergänzt durch Möglichkeiten, sich vom Vertrag wieder zu lösen, wie es bei Anfechtung der Fall ist. Weil die Regelungen aber nicht für unterschiedliche Vereinbarungsvarianten passen, finden sich diverse ‚Schubladen‘ mit speziellen Regelungen. Zur Erinnerung: Das ist die typische Struktur der sog. Schuldrechts. Besonders bedeutend ist der Kaufvertrag. In der Wirtschaft geht es oft um den An- und Verkauf von Waren. Das ist geradezu die klassische Form des Handels als Basis des weltweiten Warenaustauschs. Hierbei ergibt sich bekanntermaßen die Pflicht zur Zahlung eines Kaufpreises im Gegenzug zum Recht, etwas dafür zu erhalten, sei es ein Buch oder ein Hausgrundstück. Wer Handel betreibt, sollte sich also durchaus mit unserem Kaufrecht auskennen, denn im Bürgerlichen Gesetzbuch sind für diesen Vertragstyp markante Eigentümlichkeiten vorgesehen, wie beispielsweise eine kürzere Verjährung. Während bei Schaffung des Gesetzes der Handel mit körperlichen Gegen‐ ständen im Fokus war, finden kaufrechtliche Vorgaben mittlerweile auch intensiv bei nicht-körperlichen Kaufgegenstände Anwendung. Dies sind 50 2 Vertragsrecht <?page no="51"?> insbesondere Rechte, die übertragen werden, u.-a. solche, die eine Nutzung von Software erlauben. Hierzu wurden diverse neue Vorschriften eingefügt, denn im Jahr 1900 war noch nicht vorstellbar, wie sich diese Technologie entwickeln würde. Ebenso können aber auch sonstige Rechtspositionen verkauft werden, wie Forderungen. espresso-Verständnis | Wer Waren verkauft, hat gegen den Käufer einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises. Dieser Anspruch ist ein eigenständiger Vermögensbestandteil und wird übrigens auch in einer kaufmännischen Bilanz entsprechend ausgewiesen. Es ist deshalb durchaus möglich und üblich, diesen Anspruch seinerseits zu verkau‐ fen. Für den Kaufpreis erlangt dann der Erwerber eine Rechtsposition, aus der heraus die Zahlung verlangt werden kann. Nicht zuletzt ist auf die Bedeutung von gewerblichen Schutzrechten hinzuweisen, denn auch die Berechtigung, Marken, Erfindungen, Design usw. zu nutzen, kann verkauft werden. Wenn ein Modelabel dazu führt, dass Absatzzahlen bei den Textilien nach oben gehen, steigt zugleich der Wert. Also: Kaufrecht erstreckt sich auf diverse nicht greifbare Positionen, die gleichwohl immense Werte haben können. Es gibt außerdem spezielle Ausgestaltungen beim Kauf, u. a. den Kauf auf Probe oder die Vorkaufsberechtigung, wenn die Entscheidung zum Erwerb noch vorbehalten bleiben soll. Beim Kaufrecht ist überdies zu beachten, dass der Gesetzgeber zahlreiche Sonderregelungen zum Schutz von Verbraucherinnen und Verbrauchern geschaffen hat. Das ist als ‚Verbrauchsgüterkauf ‘ eine separate Rubrik im Gesetzestext. Die Basis des gesamten Kaufrechts ist dabei die gesetzliche Klarstellung, was rechtlich einen Kaufvertrag ausmacht. Dadurch kann dieser Vertragstyp von anderen Vertragstypen abgegrenzt werden. Charakteristisch ist dahin‐ gehend Folgendes: § 433-BGB Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag (1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. 2.9 Vertragstypen 51 <?page no="52"?> (2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen. Ebenfalls besonders bedeutend für unsere Wirtschaft ist der Dienstvertrag. espresso-Wissen | Beim Dienstvertrag wird weder eine Sache noch ein Recht übereignet. Vielmehr geht es darum, dass jemand gegen Vergü‐ tung verspricht, etwas dafür zu leisten. Was das ist, bleibt den Vertragsparteien überlassen. Es kann beispielsweise ebenso eine ärztliche Behandlung, wie eine anwaltliche Beratung sein. Auch Ausbildung kann aus rechtlicher Sicht eine Dienstleistung sein. Hierbei liegt auf der Hand, dass weder eine Sache noch ein Recht übertragen wird. Die ‚Performance‘ ist Vertragsgegenstand. Im Gesetz kommt das so zum Ausdruck, samt der Klarstellung, wie frei die Vertragsparteien bei der Bestimmung der zu erbringenden Leistungen sind: § 611-BGB Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag (1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. (2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein. Betrachten wir die Abläufe in der Wirtschaft, fällt der praktisch wichtige Anwendungsbereich auf. Arbeitnehmende verpflichten sich gegenüber Ar‐ beitgebenden zu ‚arbeiten‘. espresso-Verständnis | Der Arbeitsvertrag ist eine besondere Form des Dienstvertrages. Zwar geht es bei Arbeit durchaus auch um Dienste, aber die Besonderheit liegt in der beiderseitigen Verbindlich‐ keit. Entscheidend ist eine Weisungsgebundenheit. Sobald Arbeitneh‐ mende dauerhaft Dienste nach Vorgaben erbringen müssen, ordnet der Gesetzgeber das Geschehen dem Arbeitsrecht zu. Dieses basiert zwar auf dem allgemeinen Dienstvertragsrecht, umfasst aber verschiedene Besonderheiten. 52 2 Vertragsrecht <?page no="53"?> Übrigens kommen dann neben dem Bürgerlichen Gesetzbuch diverse Son‐ dergesetze zur Anwendung, u. a. bei Arbeitszeiten, Urlaub und Arbeitszeug‐ nissen. Das Privatrecht für Wirtschaftswissenschaften ist folglich auch durch arbeitsrechtliche Aspekte geprägt, die skizziert werden sollen. Zu‐ nächst ist ein Blick in die gesetzliche Definition des Arbeitsvertrages hilfreich: § 611a-BGB Arbeitsvertrag (1) Durch den Arbeitsvertrag wird der Arbeitnehmer im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Ab‐ hängigkeit verpflichtet. Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit und Ort der Tätigkeit betreffen. Weisungsgebunden ist, wer nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Der Grad der persönlichen Abhängigkeit hängt dabei auch von der Eigenart der jeweiligen Tätigkeit ab. Für die Feststellung, ob ein Arbeitsvertrag vorliegt, ist eine Gesamt‐ betrachtung aller Umstände vorzunehmen. Zeigt die tatsächliche Durchführung des Vertragsverhältnisses, dass es sich um ein Arbeitsverhältnis handelt, kommt es auf die Bezeichnung im Vertrag nicht an. (2) Der Arbeitgeber ist zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Aus der Vielzahl arbeitsrechtlicher Bestimmungen, die bei Unternehmen üblicherweise in den Personalabteilungen bekannt sein sollten, stechen die Regelungen bei Ausspruch von Kündigungen hervor. Bei etwas größeren Unternehmen ist es nach bestimmter Dauer des Arbeitsverhältnisses nur noch eingeschränkt möglich, das Arbeitsverhältnis durch eine Kündigung einseitig zu beenden. Charakteristisch für Arbeitsrechtsschutz sind soziale Komponenten. Wir erinnern uns daran, dass wir in einer freien, aber auch - hoffentlich sozialen - Marktwirtschaft sind. Die Idee ist also, unter anderem Familien zu schützen, damit Erwerbstätigkeit nicht allzu leicht entfällt. Zur Diskussion: Ob das Arbeits-, wie auch das Sozialrecht die Wirtschaftskraft eines Landes schmälern können, wird lebhaft politisch diskutiert. Fakt ist aber, dass vom Gesetzgeber Kündigungen bei Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes grundsätzlich nur bei sozialer Rechtsfertigung möglich sind, wozu es ebenfalls eine filigrane Rechtsprechung gibt. Sie sollte vertiefend bei Unternehmen bekannt sein. 2.9 Vertragstypen 53 <?page no="54"?> § 1-KSchG Sozial ungerechtfertigte Kündigungen (1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unter‐ brechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist. (2) Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. … Dem Dienstvertrag ähnelt der Werkvertrag. espresso-Wissen | Auch beim Werkvertrag werden Leistungen, also ‚Services‘ erbracht. Abgrenzungskriterium ist jedoch die Schaffung ei‐ nes spezifischen Werkes, ohne das es keine Vergütung gibt. Nehmen wir als Beispiel eine Schulungsmaßnahme gegen Entgelt, u. a. Fahrschule, Sportkurs, Sprachunterricht. Grundsätzlich fällt dabei eine Vergütung selbst dann an, wenn die Führerscheinprüfung nicht bestanden oder Sporttechniken und Fremdsprache nicht erlernt wer‐ den. Der Unterrichtende hat sich zu bemühen. Gleichwohl ist dieses Bemühen auch ohne einen konkreten Lernerfolg zu bezahlen, während ein Werkvertrag erfolgsabhängig ist. Beispielsweise wird ein Bauherr grundsätzlich nicht seine volle Vergütung für das Erbauen eines Hauses erlangen, bis dieses tatsächlich fertiggestellt ist. Somit: Entscheidend ist der konkret messbare Erfolgseintritt. Das kommt im Gesetz derart zum Ausdruck: § 631-BGB Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag (1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des ver‐ sprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. (2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizufüh‐ render Erfolg sein. 54 2 Vertragsrecht <?page no="55"?> Wirtschaftlich relevant kann in diesem Zusammenhang übrigens das Werk‐ pfandrecht sein. Dabei hat der Unternehmer das Recht, Sachen des Auf‐ traggebers einzubehalten, bis seine Werklohnforderung beglichen ist. Beispiel: Linus bringt das angeschaffte Fahrzeug in eine Werkstatt, um dort Zubehör einbauen zu lassen. Bei Abholung verlangt der Werk‐ stattinhaber sofortige Begleichung der Rechnung für seine Tätigkeiten und weist darauf hin, dass er andernfalls den Wagen einbehalten werde. Ein solches Vorgehen kann legitim sein, denn durch das Gesetz werden Vergütungsansprüche mittels des Pfandrechts geschützt und die verweigerte Herausgabe ist dann grundsätzlich ohne strafrechtliche Konsequenzen möglich. Bei den Vertragstypen kommt der wichtige Mietvertrag hinzu. Anders als beim Kaufvertrag wird keine Sache übereignet. In Abweichung zum Dienst- und Werkvertrag wird nicht irgendeine Leistung vereinbart. espresso-Wissen | Beim Mietvertrag regelt der Gesetzgeber exakt den Fall, dass jemand etwas zeitlich begrenzt nutzen möchte und bereit ist, dafür etwas zu zahlen, den Mietzins. Das entscheidende Abgrenzungs‐ kriterium ist also die Zeitkomponente. Im Wirtschaftsleben ist es naturgemäß entscheidend, ob beispielsweise Werkmaschinen dauerhaft angeschafft werden sollen oder ob es in monetä‐ rer Hinsicht ratsamer ist, sie übergangsweise zu mieten und dadurch einen Kaufpreis nicht aufbringen zu müssen. Konkret gibt es auch Unternehmen, die ihr Eigentum verkaufen, um Geld zu erlangen, und es dann wieder mieten, um es weiter nutzen zu können. Dieses Prozedere nennt sich sale and lease back. Es ist ein rechtlicher Vorgang, aber von entscheidender finanzieller Bedeutung in der Wirtschaftsrealität. Beim Mietvertrag ist zu beachten, dass es sich um jegliche Nutzung handeln kann, also u. a. um Immobilien, um Fahrzeuge oder um Büroein‐ richtungen. Hierbei wird oft von Leasing gesprochen, was ein Sonderfall des Anmietens, eventuell mit Kaufberechtigung, sein kann. Übrigens wird auch hier ein Pfandrecht an eingebrachten Sachen entstehen, wenn der Mietzahlungspflicht nicht nachgekommen wurde. Der Mietvertrag führt zu folgender Verteilung von Rechten und Pflichten: 2.9 Vertragstypen 55 <?page no="56"?> § 535-BGB Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags (1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen. (2) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten. Eine Besonderheit in der Wirtschaft ist es, dass bei Gebrauchsüberlassung nicht von einem Mietvertrag, sondern von einem Pachtvertrag zu sprechen ist, wenn gewerbliche Nutzung erfolgt, etwa bei Geschäftsräumen, in denen Waren verkauft werden. Dies ist eine „andere Schublade“ im Bürgerlichen Gesetzbuch, wobei allerdings Grundsätze des Mietrechts einbezogen wer‐ den. Bedeutsam sind aber die erweiterten Kündigungsmöglichkeiten. espresso-Verständnis | Es wäre also unklug, von dem Mieterschutz bei privat genutzten Wohnungen auf den Schutz bei Pacht von Laden‐ geschäften zu schließen. Privatleute sind weitaus besser geschützt. § 581-BGB Vertragstypische Pflichten beim Pachtvertrag (1) Durch den Pachtvertrag wird der Verpächter verpflichtet, dem Pächter den Gebrauch des verpachteten Gegenstands und den Genuss der Früchte, soweit sie nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft als Ertrag anzusehen sind, während der Pachtzeit zu gewähren. Der Pächter ist verpflichtet, dem Verpächter die vereinbarte Pacht zu entrichten. (2) Auf den Pachtvertrag mit Ausnahme des Landpachtvertrags sind, soweit sich nicht … etwas anderes ergibt, die Vorschriften über den Mietvertrag entsprechend anzuwenden. Sämtliche Vertragstypen eingehend zu beschreiben, würde zu weit führen. In Ergänzung zu den vorab dargestellten wesentlichen Grundtypen wird allerdings noch kurz skizziert, welche Verträge noch im Bürgerlichen Gesetzbuch aufgenommen wurden. Dabei sind Kombinationen denkbar. Nachstehend wird der strukturierte Aufbau des Gesetzes zu weiteren Ver‐ tragsgebilden beschrieben: • Beim Darlehensvertrag gemäß §§ 488 ff. BGB werden Geld oder Ge‐ genstände für eine gewisse Dauer überlassen und oft Zinsen dafür 56 2 Vertragsrecht <?page no="57"?> verlangt. Dies ist ein wichtiger Vertragstyp, da sich Wirtschaftsbeteiligte Liquidität über Finanzinstitute verschaffen. • Bei einer Schenkung gemäß §§ 516 ff. BGB geht es um die Überlassung ohne Gegenleistung. Wegen der charakteristischen Gewerblichkeit im Geschäftsleben kommt dies dort selten zur Anwendung. • Die Leihe gemäß §§ 598 ff. BGB führt zur unentgeltlichen Gebrauchs‐ überlassung einer Sache. • Der Reisevertrag §§ 651a ff. BGB beschreibt die Verpflichtung, Rei‐ seleistungen eigenverantwortlich zu erbringen, typischerweise eine Kombination aus Beförderung und Unterkunft. • Durch einen Maklervertrag gemäß §§ 652 ff. BGB wird eine Vergütung beim Nachweis oder der Vermittlung einer Gelegenheit zum Vertrags‐ schluss geschuldet. Das kommt im Wirtschaftsleben durchaus vor, wobei es dort die Ausgestaltung einer Vertragsbeziehung mit einem sog. Handelsmakler gibt. • Mittels eines Bürgschaftsvertrages gemäß §§ 765 ff. BGB verpflichtet sich der Bürge, für die Verbindlichkeit eines Dritten einzustehen, diese also auszugleichen. Das kann als Ausfallbürgschaft oder als selbstschuldnerische Bürgschaft ausgestaltet werden, je nachdem, ob zunächst der eigentliche Schuldner in die Pflicht genommen werden muss. Resümee: Das Bürgerliche Gesetzbuch umfasst diverse Vorgaben für Vertragsbeziehungen, und zwar sowohl Grundsätzliches, wie auch darauf aufbauend gesondert für die unterschiedlichen Vertragsgestal‐ tungen mit jeweils spezifischen Rechtsfolgen. 2.10 Vertragsstörungen Wenn Verträge wirksam abgeschlossen wurden, gilt es, sie ordentlich zu erfüllen. Man unterscheidet hier zwischen der Verpflichtung, also dem Eingehen von Vertragsbeziehungen, und der realen Erfüllung, also dem tatsächlichen Leisten, möglichst entsprechend der zu Grunde liegenden Verpflichtung. Ein rechtliches Problem taucht dann aber auf, wenn die Leis‐ tung eben nicht wie vereinbart erbracht wird, beispielsweise das verkaufte Mobiltelefon nicht funktioniert. Zurück zum Fallbeispiel: 2.10 Vertragsstörungen 57 <?page no="58"?> Linus hat den Wagen erworben, aber die Bremsen sind derart abgenutzt, dass sie bereits bei der ersten Fahrt nicht greifen und es zu einem Auffahr‐ unfall kommt, bei dem erfreulicherweise kein Personenschaden eintritt, aber die Sonnenbrille herabfällt und zerbricht. Zwei Probleme: Wer repariert die Bremsen und wer zahlt für die beschädigte Brille? Solche Problematiken werden als Vertragsstörungen bezeichnet. Dabei kann es entweder • um eine Schlechtleistung gehen, bei der typischerweise die Vergütung reduziert oder sogar ausgeschlossen sein kann, oder • um eine Schädigung im Zuge der Vertragserfüllung. Zu unterscheiden sind deshalb die Gewährleistung, auch ‚Mangelhaftung‘ genannt, und die Haftung, auch ‚Schadenshaftung’ genannt. Bei Fragen zur Gewährleistung ist entscheidend, mit welchen Vertragstyp wir es zu tun haben. Im Kaufrecht ist beispielsweise vorgesehen, dass bei einer mangelhaften Ware zunächst entweder Umtausch oder Reparatur verlangt werden kann. Misslingt dies, wird der Kaufpreis entweder voll oder teilweise reduziert, je nachdem, wie massiv der Defekt ist. Solche Rechtsfolgen sind aber auch für sonstige Vertragstypen vorgesehen. In unserem Beispielfall kommt es darauf an, ob die Bremsen auch bei einem Gebrauchtwagen derart kaputt waren, dass es einen Mangel darstellt. Hiervon können wir ausgehen. Im Ergebnis müsste der Autohändler das also reparieren. espresso-Verständnis | Die Frage der Gewährleistung darf nicht mit Haftung verwechselt oder vermengt werden. Während bei der Ge‐ währleistung - nur - die Leistung nicht ‚ok‘ ist, kommt es bei der Haf‐ tung zu einem Schaden. Dabei werden Vertragspartner noch stärker betroffen. Zur Haftung gibt es im Bürgerlichen Gesetzbuch eine wesentliche Rege‐ lung. Sie besagt, dass bei einem Verstoß gegen vertragliche Pflichten der daraus entstandene Schaden dem Vertragspartner zu erstatten ist, wenn den schädigenden Vertragspartner ein Verschulden trifft. Das drückt der Gesetzgeber als ‚zu vertreten hat‘ aus, was nicht mit Stellvertretung beim Vertragsschluss zu verwechseln ist. Vielmehr geht es darum, für das eigene Verhalten einzustehen. 58 2 Vertragsrecht <?page no="59"?> § 280-BGB Schadensersatz wegen Pflichtverletzung (1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. … Um den Anwendungsbereich der Haftung besser einschätzen zu können, stellen wir uns die Szenarien von Vertragsstörungen vor: • Es kann eine geschuldete Leistung komplett ausbleiben, • sie kann verspätet erfolgen oder • es können bei der Erfüllung von Verträgen Nebenpflichten, etwa zur Rücksichtnahme oder zur Informationspflicht, verletzt werden. Jeweils liegt dann eine Pflichtverletzung vor. Dahingehend sind die For‐ mulierungen im Gesetz eher allgemein und von der Rechtsprechung sachverhaltsbezogen zu konkretisieren, je nach Vertragskonstellation. Wer sich wirtschaftlich betätigt, sollte sich einen Überblick zu den jeweils typischen Vertragspflichten nach der jeweiligen Rechtsprechung verschaf‐ fen, beispielsweise Warnhinweise bei verkauften Produkten, wie u. a. bei Medikamenten. Zur Norm: § 241-BGB Pflichten aus dem Schuldverhältnis (1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen. (2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten. Bei unserem Beispielsfall ist offensichtlich, ‚etwas schiefgelaufen‘, denn ein Auto sollte schon geeignet sein, um zu bremsen, aus Sicherheitsgründen auch ein Gebrauchtwagen. Das ist somit rein objektiv hier gewiss eine Pflichtverletzung. Es muss aber noch etwas dazukommen, damit der Händler nicht nur die Reparatur der Bremsen übernimmt, sondern auch die Brille bezahlt. Das Verschulden ist insoweit entweder Vorsatz, also das Wissen und Wollen, wie auch Fahrlässigkeit. Dies ist im Gesetz definiert: § 276-BGB Verantwortlichkeit des Schuldners (1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine stren‐ gere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines 2.10 Vertragsstörungen 59 <?page no="60"?> Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung. (2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. (3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden. Übrigens gilt das nicht nur für den Vertragspartner selbst, sondern es wird auch das Verschulden von allen Personen und Unternehmen zugerechnet, die bei der Erfüllung des Vertrages helfen. Sie heißen passenderweise Erfüllungsgehilfen. Beispielsweise haftet daher eine Fluggesellschaft für Flugbegleiterinnen und Flugbegleiter und ein auftragnehmendes Unternehmen für dessen eingebundene Subunternehmer. Der Blick ins Gesetz: § 278-BGB Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Per‐ sonen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. … Im Wirtschaftsleben ist das besonders bedeutsam, denn wer Arbeitsneh‐ mende beschäftigt, haftet grundsätzlich, wenn diese Schäden verursachen. Die Möglichkeiten, sich von diesen Arbeitnehmenden dann das Geld zurück‐ zuholen, sind hingegen nach dem deutschen Arbeitsrecht beschränkt. Regel‐ mäßig wird nur bei erheblichem Verschulden gehaftet und gegebenenfalls nur anteilig. Das sollte man sich klarmachen, denn Personalverantwortung bedeutet eben in der unternehmerischen Praxis, dass ‚für andere der Kopf hingehalten wird‘. Aus dem großen Spektrum der Vertragsstörungen schauen wir uns die Thematik beim Verzug noch etwas genauer an. Sie ist wichtig, weil es in der Wirtschaft um Geld geht und wer auf dieses wartet, sollte seine Rechtsposition kennen. Beispiel: Linus ist insgesamt zufrieden mit seinem Auto. Insbesondere hat er sich schlau gemacht und der Kaufpreis war wirklich sehr attraktiv. Leider hat er dennoch seine finanziellen Möglichkeiten etwas überschätzt und kann die Zahlung nicht gleich vornehmen. Er möchte 60 2 Vertragsrecht <?page no="61"?> lieber abwarten, solange es geht. Das erfreut den Händler wenig, der den Wagen überlassen hatte und nun zügig Zahlung erwartet. Für ihn stellt sich die Frage, ob er die Gelegenheit nicht sogar nutzen kann, damit er den Kauf ‚rückgängig‘ macht und das Fahrzeug anderweitig teurer verkauft. Jedenfalls möchte er schnellstmöglich an sein Geld kommen, denn durch die ausstehende Zahlung hat er selbst Zinsen zu entrichten, weil sein eigenes Konto überzogen ist. Bei dieser Szenerie bietet der Gesetzgeber dem Verkäufer zwei Möglichkei‐ ten: Er kann weiter abwarten und dann als Schadenersatz den Ausgleich seiner Zinsbelastung für das überzogene eigene Konto verlangen. Dies wird als Schadensersatz neben der Leistung bezeichnet. Der Weg bietet sich insbesondere an, wenn der Händler mit dem Verkauf einverstanden wäre und nicht mit dem Gedanken an eine Rückabwicklung spielen würde. § 286-Verzug des Schuldners (1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich. (2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn 1. für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, 2. der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, 3. der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, 4. aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist. (3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungs‐ aufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug. 2.10 Vertragsstörungen 61 <?page no="62"?> (4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat. … In unserem Fall läuft Linus aber in der Tat Gefahr, dass der Händler den Zahlungsverzug nutzen kann, um sich aus der Vertragsbeziehung zu verabschieden. Dann müsste das günstig erworbene Gefährt herausgegeben werden. Man nennt dies Schadensersatz statt der Leistung. Voraussetzung ist allerdings eine vor dem Rücktritt vom Vertrag gesetzte angemessene Frist, je nach den Umständen. Das ist die Regelung: § 281 BGB Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung (1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger … Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist. (2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen. (3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung. (4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat. … Lassen Sie uns noch einen Blick auf das Produkthaftungsrecht werfen. espresso-Verständnis | Beim Produkthaftungsrecht gibt der Staat eine strenge Haftung für Produktion und Vertrieb vor, wenn durch Produkte Menschen körperlich zu Schaden kommen. Verschulden wird dabei quasi unterstellt und es muss nachgewiesen werden, dass der Stand der Technik beachtet wurde. 62 2 Vertragsrecht <?page no="63"?> In rechtlicher Hinsicht ist dies nicht allzu kompliziert, aber aus technologi‐ scher Sicht werden oft Gutachten erforderlich. Im Produkthaftungsgesetz steht dazu: § 1-ProdukthaftungsG Haftung (1) Wird durch den Fehler eines Produkts jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Hersteller des Produkts verpflichtet, dem Geschädigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Im Falle der Sachbeschädigung gilt dies nur, wenn eine andere Sache als das fehlerhafte Produkt beschädigt wird und diese andere Sache ihrer Art nach gewöhnlich für den privaten Ge- oder Verbrauch bestimmt und hierzu von dem Geschädigten hauptsächlich verwendet worden ist. (2) Die Ersatzpflicht des Herstellers ist ausgeschlossen, wenn 1. er das Produkt nicht in den Verkehr gebracht hat, 2. nach den Umständen davon auszugehen ist, dass das Produkt den Fehler, der den Schaden verursacht hat, noch nicht hatte, als der Hersteller es in den Verkehr brachte, 3. er das Produkt weder für den Verkauf oder eine andere Form des Vertriebs mit wirtschaftlichem Zweck hergestellt noch im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit hergestellt oder vertrieben hat, 4. der Fehler darauf beruht, dass das Produkt in dem Zeitpunkt, in dem der Hersteller es in den Verkehr brachte, dazu zwingenden Rechtsvorschriften entsprochen hat, oder 5. der Fehler nach dem Stand der Wissenschaft und Technik in dem Zeitpunkt, in dem der Hersteller das Produkt in den Verkehr brachte, nicht erkannt werden konnte. (3) Die Ersatzpflicht des Herstellers eines Teilprodukts ist ferner ausgeschlossen, wenn der Fehler durch die Konstruktion des Produkts, in welches das Teilprodukt eingearbeitet wurde, oder durch die Anleitungen des Herstellers des Produkts verursacht worden ist. Satz 1 ist auf den Hersteller eines Grundstoffs entspre‐ chend anzuwenden. (4) Für den Fehler, den Schaden und den ursächlichen Zusammenhang zwischen Fehler und Schaden trägt der Geschädigte die Beweislast. Ist streitig, ob die Ersatzpflicht gemäß Absatz 2 oder 3 ausgeschlossen ist, so trägt der Hersteller die Beweislast. Dies ist eine Sondermaterie, die aber mit Vertragsstörungen im Zusam‐ menhang steht. Das gilt auch für das relativ neue Lieferkettensorgfalts‐ 2.10 Vertragsstörungen 63 <?page no="64"?> pflichtengesetz. Demnach gibt es staatliche Vorgaben für die vertragliche Bindung. Es handelt sich dabei allerdings eher um Öffentliches Recht und nicht um Privatrecht, da Sanktionen drohen. Dies ist aber bei Vertragsab‐ schlüssen zu bedenken, denn das kann sich nämlich beispielsweise auf Haftung auswirken. Nun sind die Grundzüge für Vertragsbeziehungen vermittelt und damit ist der Weg geebnet, um die Besonderheiten der Wirtschaft zu verstehen. Es ist ‚Halbzeit‘, Kompliment. Wenn Sie jetzt das mulmige Gefühl haben, die bisherigen Aspekte noch nicht ganz zu verstehen, macht ein nochmaliges Durchlesen Sinn, bevor die Lektüre insgesamt fortgesetzt wird. An dieser Stelle ist bereits ein erhebli‐ cher Lernerfolg eingetreten und die vermittelten Einblicke in gesetzliche Vorgaben helfen, nicht nur im akademischen und beruflichen Hinblick, sondern auch in Ihrem privaten Umfeld. 64 2 Vertragsrecht <?page no="65"?> 3 Sonderrecht der Kaufleute espresso-Wissenscheck | https: / / narr.kwaest.io/ s/ 1537 espresso-Warm-up | Um mit der Komplexität nicht zu überfordern, werden einige ganz grundsätzliche Überlegungen zum ‚Recht‘ vorgezo‐ gen anstatt durch Hinweise auf die Masse der Normen ‚mit der Tür ins Haus zu fallen‘. espresso-Keywords | Handelsregister, Firma, Vertretung, kaufmänni‐ sche Geschäftskontakte, Warenkontrolle, Finanzielle Besonderheiten, Vertragstypen, Vertragsgestaltung Nach den Erläuterungen zu Vertragsschluss, die nicht nur im Wirtschafts‐ leben gelten, aber Grundlage des Verständnisses von privatem Wirtschafts‐ recht sind, wird nun auf die Besonderheiten im Wirtschaftsleben eingegan‐ gen. Streng genommen ist dieses Sonderrecht der Kaufleute das Zentrum des Wirtschaftsprivatrechts, weil es ganz konkret um die typischen Rechts‐ probleme im Rahmen wirtschaftlicher Betätigung geht. Gleichwohl ist dieser Bereich nur verständlich, wenn zuvor die Grundzüge aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch vermittelt wurden. Demzufolge sind auch beide Bereiche, das allgemeinere Bürgerliche Gesetzbuch und das speziellere Handelsgesetzbuch Bestandteile der rechtlichen Ausbildung innerhalb der Wirtschaftswissenschaften. 3.1 Kaufmann / Kauffrau espresso-Verständnis | Wann das Handelsgesetzbuch dem Bürgerli‐ chen Gesetzbuch vorzuziehen ist, entscheidet sich anhand der Tätigkeit der Beteiligten. Die Weichenstellung erfolgt danach, ob zumindest ein Kaufmann tätig ist, wobei das Gesetz den Begriff ‚Kauffrau‘ nicht ver‐ wendet. <?page no="66"?> Man spricht von Handelsgeschäften, die einseitig sind, wenn nur auf einer Seite des Vertrages ein Kaufmann agiert. Ebenso gibt es beidbeziehungs‐ weise mehrseitige Handelsgeschäfte. Um vor diesem Hintergrund einschätzen zu können, ob beispielsweise bei Zahlungsverzug Zinsen nur nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch verlangt werden können oder höhere Zinsen nach dem Handelsgesetzbuch anfallen, ist die Betrachtung der Kaufmannseigenschaft somit unerlässlich. Deshalb beginnen die HGB-Vorschriften mit mehreren Definitionen zu Arten der Kaufleute. Passen diese Voraussetzungen, gilt grundsätzlich für viele Rechts‐ probleme vorrangig das Handelsgesetzbuch, passen sie nicht, verbleibt es bei den Vorgaben des Bürgerlichen Gesetzbuches. Bevor wir uns anschauen, in welchen konkreten Bereichen sich die beiden Gesetze unterscheiden, müssen wir den Kaufmannsbegriff erfassen. espresso-Wissen | Man unterscheidet beim Kaufmannsbegriff insbe‐ sondere zwischen Ist-Kaufmann, Kann-Kaufmann und Form-Kauf‐ mann, was beispielhaft erläutert wird. Auch der Fiktiv-Kaufmann wird erwähnt. Linus hat während seines Studiums der Rechtswissenschaften viele Bücher angeschafft. Diese möchte er jetzt verkaufen und bietet sie im Internet an. Binnen einer Woche verkauft er durch Verkaufsbemühungen in seinem Umfeld insgesamt zehn gebrauchte Bücher und nimmt 200 Euro ein. Er fragt sich, ob das denn bereits Verträge nach dem Handelsgesetzbuch sind, weil es zumindest im Ansatz Handel ist, was er da macht. Schließlich hatte er die Bücher selbst gekauft und veräußert sie nun. Das ähnelt doch eigentlich der wirtschaftlichen Betätigung von Unternehmen. Gibt es aus rechtlicher Sicht ein Abgrenzungskriterium, wonach seine ersten Handelsaktivitäten weniger bedeutsam sind? Bei derartigen Geschäften ist - noch - kein Raum für die Anwendung von Handelsrecht. Linus ist hierbei kein Kaufmann. Die Bestimmungen des Handelsgesetzbuches betreffen ihn also eindeutig nicht, denn es fehlt bereits am Betreiben eines Gewerbes. Das liegt schlicht am geringen Ausmaß der An- und Verkäufe von Büchern in unserem Beispiel. 66 3 Sonderrecht der Kaufleute <?page no="67"?> espresso-Verständnis | Kaufmann ist letztlich nur, wer ein Gewerbe betreibt, wobei noch die Frage hinzukommt, ob dies auch ein Handels‐ gewerbe ist. Was bedeutet dies aber? Ein Gewerbe zu betreiben • erfordert zunächst eine selbstständige Tätigkeit. Diese darf nicht fremdbestimmt sein, wie es insbesondere bei Arbeitsverhältnissen der Fall ist. Viele Menschen in der Wirtschaft arbeiten also ‚für Kaufleute‘ als Angestellte und sollten sich dessen bewusst sein. Sie selbst haben aber bereits wegen ihrer Weisungsgebundenheit keine Kaufmannsei‐ genschaft. In unserem Beispiel wird Linus eigenverantwortlich und selbstständig tätig. Unter diesem Gesichtspunkt kommt sein An- und Verkaufen der Kaufmannseigenschaft zumindest schon etwas nah. • Als weiteres Kriterium der Kaufmannseigenschaft, sollte das Gewerbe auch erlaubt sein. Wir erinnern uns daran, dass der Gesetzgeber generell illegale Machenschaften dem Anwendungsbereich der privat‐ rechtlichen Normen entzieht und diese dem Strafrecht überlässt. Das legale Handeln mit Büchern ist hier allerdings unproblematisch. • Ferner ist eine Gewinnerzielungsabsicht grundsätzlich zu prüfen, wenn es darum geht, die Kaufmannseigenschaft und damit die An‐ wendbarkeit des Handelsrechts zu ermitteln. Insoweit möchte Linus grundsätzlich gerne Gewinn machen, was aber bei benutzten Büchern kaum möglich ist, denn er hatte sie nagelneu erworben bereits für sein Studium genutzt. • Überdies verlangt ein Gewerbe im Sinne des Handelsrechts, dass es auf Dauer angelegt ist. Hieran fehlt es. Linus möchte in dem Beispiel lediglich alte Literatur veräu‐ ßern. Wenn sein Bücherbestand verkauft ist, wird die Aktion beendet. Er legt es also gegenwärtig nicht darauf an, längerfristig Literatur anzukaufen und zu verkaufen. Ein dauerhaftes Gewerbe gibt es daher nicht. Die Kriterien sind nicht sämtlich gegeben und für die Kaufverträge gilt grundsätzlich nur das Bürgerliche Recht. Gestalten wir aber unser Beispiel des angehenden Buchhändlers zu Lernzwecken weiter, um Schritt für Schritt abschätzen zu können, wann und 3.1 Kaufmann / Kauffrau 67 <?page no="68"?> wie sich die Tätigkeiten aus dem rein persönlichen Bereich hinaus in den gewerblichen Bereich ausweiten. An der Hochschule berichtet Linus in seinem studentischen Umfeld von seinem persönlichen Verkauf gebrauchter Bücher. Einige Studierende erklä‐ ren, dass sei ihnen selbst viel zu mühselig, aber er könne deren gebrauchte Bücher gerne ankaufen und dann selbständig weiterverkaufen. In der Folge erlangt Linus so 100 Bücher, die er für - nehmen wir weiterhin glatte Beträge - 1.000 Euro an- und für 2.000 Euro verkauft. Über den Gewinn, also die sog. Marge, von 1.000 Euro freut er sich und gönnt sich davon einen Kurzurlaub. Frisch erholt zurück, trifft er die Entscheidung, fortan Bücher ‚professionell‘, anzukaufen und diese - möglichst teurer - wieder zu verkaufen. Seine juristische Laufbahn möchte er durch diese eigenen Erfahrungen in der Wirtschaft anreichern, um dann effizienter zum Wirtschaftsrecht beraten zu können - eine sinnvolle Übung, die auch noch lukrativ sein kann. Nun wird ein dauerhaftes Gewerbe betrieben, aber dessen Umfang ist im‐ mer noch eher gering. Für ein Handelsgewerbe im Sinne des Handelsrechts genügen die relativ wenigen Bücherkäufe und -verkäufe noch nicht. Linus bereits bei diesem geringen Umfang die Besonderheiten für Kaufleute quasi aufzuzwängen, will der Gesetzgeber nicht. Fazit bis hierher: Linus betreibt nun ein Gewerbe aber noch kein Handels‐ gewerbe. Erst bei einem Handelsgewerbe mit entsprechendem Umfang wird er automatisch Ist-Kaufmann und damit dem Handelsrecht unterworfen, ob er will oder nicht. Ein Blick ins Gesetz macht dies deutlich: § 1-HGB (1) Kaufmann im Sinne dieses Gesetzbuchs ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt. (2) Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, dass das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäfts‐ betrieb nicht erfordert. espresso-Verständnis | In dieser Phase - also bei einem Gewerbe, das kein Handelsgewerbe ist - besteht allerdings schon die Möglichkeit, sich selbst freiwillig den Regelungen des Handelsgesetzbuches zu un‐ terwerfen. Wenn dies individuell gewünscht wird, kann nämlich be‐ reits eine Eintragung im Handelsregister erfolgen. 68 3 Sonderrecht der Kaufleute <?page no="69"?> Dieses Register wird noch gesondert zu betrachten sein. Für die Zuordnung einer Tätigkeit ist aber nun wichtig, ob Linus sich mit seinem Gewerbe freiwillig eintragen lässt. Entscheidet er sich dazu, finden die Regelungen des Handelsrechts auf seine geschäftlichen Aktivitäten Anwendung. Unterlässt er jedoch die Eintragung im Handelsregister, verbleibt es grundsätzlich bei der Anwendbarkeit der allgemeineren Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Das ist unabhängig davon, ob er Verträge als Privatperson abschließt, etwa ein spannendes Buch zur eigenen Lektüre erwirbt, oder in dem besagten geringen Umfang mit Büchern handelt. Wenn er sich eintragen lässt, verschafft ihm das nur bei gewerblicher Tätigkeit die Kaufmannsei‐ genschaft. Persönliche Vertragsschlüsse sind davon nicht betroffen. Dies wird im Handelsgesetzbuch so beschrieben: § 2-HGB Ein gewerbliches Unternehmen, dessen Gewerbebetrieb nicht schon nach § 1 Abs. 2 Handelsgewerbe ist, gilt als Handelsgewerbe im Sinne dieses Gesetzbuchs, wenn die Firma des Unternehmens in das Handelsregister eingetragen ist. Der Unternehmer ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Eintragung nach den für die Eintragung kaufmännischer Firmen geltenden Vorschriften herbeizuführen. Ist die Eintragung erfolgt, so findet eine Löschung der Firma auch auf Antrag des Unternehmers statt, sofern nicht die Voraussetzung des § 1 Abs. 2 eingetreten ist. Nochmals: Wenn sich Linus nicht ins Handelsregister eintragen lässt, gelten die handelsrechtlichen Sondervorgaben für ihn nicht. Er kann sich aber eintragen lassen und ist deshalb Kann-Kaufmann. Die Frühphase ist bei wirtschaftlicher Betätigung bedeutend. Hier müssen sich insbesondere junge Unternehmerinnen und Unternehmer darüber klarwerden, wie sie künftig im Recht behandelt werden wollen. Es zeigt sich erneut, welches Maß an Eigenverantwortung uns gesetzgeberisch überlassen bleibt und deshalb, wie relevant die Kenntnis rechtlicher Rah‐ menbedingungen bei solchen grundsätzlichen Entscheidungen ist. Auch das ist freie Marktwirtschaft. Die Rechtsanwendung richtet sich nach der privatautonomen eigenen Entscheidung über die Vornahme oder das Aus‐ bleiben einer Eintragung. espresso-Verständnis | Wer sich im Handelsregister eingetragen hat, verschließt damit das ‚Hintertürchen‘ für das Argument, es sei doch eigentlich kein Handelsgewerbe. Hier müssen nämlich auch Dritte ge‐ 3.1 Kaufmann / Kauffrau 69 <?page no="70"?> schützt werden, damit kein Hin und Her entsteht. Das vereinfacht die Dinge. Wenn im Handelsregister eine Eintragung nachzulesen ist, gilt das Handelsrecht für diesen Gewerbetreibenden, sonst aber eben nicht. Entscheidend ist also nicht nur der Blick in den entsprechenden Paragra‐ phen, sondern auch in das entsprechende Handelsregister. Dieser Vertrau‐ ensschutz in die Kaufmannseigenschaft durch die Registereintragung ist unmissverständlich geregelt und wenn tatsächlich keine kaufmännische Tätigkeit erfolgt, wird dies als Fiktiv-Kaufmann bezeichnet: § 5-HGB Ist eine Firma im Handelsregister eingetragen, so kann gegenüber demjenigen, welcher sich auf die Eintragung beruft, nicht geltend gemacht werden, dass das unter der Firma betriebene Gewerbe kein Handelsgewerbe sei. Wir gestalten jetzt die Geschehnisse zur Veranschaulichung weiter aus. Mittlerweile hat Linus Gefallen am Handeltreiben gefunden. Er wirbt im Internet für An- und Verkauf von gebrauchten Jurabüchern. Das Geschäft entwickelt sich weiter bemerkenswert gut. Er macht mittlerweile sogar monatlich etwa 10.000 Euro Umsatz. Hier spricht der Umsatz dafür, dass ein Handelsgewerbe entstanden ist. Linus hat auch einen Mitarbeiter eingestellt und Verkaufssowie Fläche gepachtet. Überdies hat er einen VW Bus für An- und Auslieferungen angeschafft. Das sind jeweils weitere Anhaltspunkte für ein Handelsgewerbe. Jetzt kommt es nicht mehr darauf an, ob Linus eingetragen ist. Für ihn gilt das Handelsgesetzbuch als Sonderrecht der Kaufleute. Jetzt ist er Ist-Kaufmann. espresso-Verständnis | Wann genau die Schwelle vom Kann-Kauf‐ mann zum Ist-Kaufmann überschritten wird, hängt von der individuel‐ len Situation ab. Wer hohen Umsatz macht, Mitarbeitende beschäftigt, Räumlichkeiten gewerblich nutzt und intensive Geschäftsbeziehungen unterhält, dürfte in den Bereich der zwingend vorgegebenen Kauf‐ mannseigenschaft hineinkommen. Eine Gesamtbetrachtung der Aktivi‐ täten ist wegweisend und die Rechtsprechung hat Anhaltspunkte vor‐ gegeben, um die Zuordnung zu erleichtern. Bei Zweifeln sollten diesbezügliche Gerichtsentscheidungen betrachtet werden. 70 3 Sonderrecht der Kaufleute <?page no="71"?> Es gibt aber noch eine weitere Konstellation, bei der die Sondervorgaben des Handelsrechts greifen: Dabei geht es um Unternehmen, genauer, um bestimmte Gesellschaftsformen, die automatisch als Kaufleute behandelt werden, sogar dann, wenn kein Handelsgewerbe betrieben wird. Das nennt sich Form- Kaufmann. Ein praktisch wichtiger Anwendungsbereich ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Sie hat stets Kaufmannseigenschaft. § 6-HGB (1) Die in betreff der Kaufleute gegebenen Vorschriften finden auch auf die Handelsgesellschaften Anwendung. (2) Die Rechte und Pflichten eines Vereins, dem das Gesetz ohne Rücksicht auf den Gegenstand des Unternehmens die Eigenschaft eines Kaufmanns beilegt, bleiben unberührt … . Fazit: Diese verschiedenen Varianten der Kaufmannseigenschaft sind stets im konkreten Sachverhalt für eine Anwendung des Handelsge‐ setzbuches zu prüfen. Wenn diese Hürde genommen wird, greifen diverse Besonderheiten, die noch vertieft dargestellt werden. Nur der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass auch die Begriffe Muss- Kaufmann und Soll-Kaufmann also Synonyme, wie auch der Begriff Minder-Kaufmann, verwendet werden. Das kann verwirren, wehalb Sie sich bitte auf die vorab gewählten Begrifflichkeiten konzentrieren. Zudem gibt es noch den Begriff Schein-Kaufmann, falls eine eigentlich nicht gegebene Kaufmannseigenschaft vorgetäuscht wird. 3.2 Blick ins Handelsregister Da Sie vorstehend bereits die Bedeutung des Handelsregisters für die Zuordnung der Kaufmannseigenschaft kennengelernt haben, vertiefen wir diese Thematik noch. Haben Sie schon einmal dort hineingeschaut? Dieses Register mit massenhaften Eintragungen aus unserer Wirtschaft kann bei den Gerichten oder online eingesehen werden und es gibt zudem weitere rechtliche Besonderheiten, wie unsere Geschichte von Linus aufzeigt. Der zunehmend florierende Handel mit Büchern macht Linus viel Spaß, doch er fragt sich, ob er eigentlich insoweit Auskünfte schuldet, was er da macht. Schließlich hat er mittlerweile diverse Geschäftskontakte. Insbe‐ sondere interessiert ihn, ob er durch das angewachsene Geschäftsvolumen 3.2 Blick ins Handelsregister 71 <?page no="72"?> etwas bei den Behörden anzeigen muss, um Ärger zu vermeiden - ja, da muss etwas geschehen! Zwar lässt der Staat im Rahmen der Privatautonomie dem Spiel der Kräfte in der Wirtschaft weitgehend freien Lauf und reguliert die Abläufe nicht derart, wie in einer sog. Planwirtschaft, aber Einblick erwartet er schon. Zu diesem Zweck der Transparenz unseres Wirtschaftsgeschehens gibt es das Handelsregister. Um die dahingehenden gesetzlichen Vorgaben zu verstehen, hilft ein Blick in § 8-HGB, denn dieser bestimmt: § 8-HGB (1) Das Handelsregister wird von den Gerichten elektronisch geführt. (2) Andere Datensammlungen dürfen nicht unter Verwendung oder Beifügung der Bezeichnung „Handelsregister“ in den Verkehr gebracht werden. Genauer wird der Gesetzgeber in § 14-HGB: Wer seiner Pflicht zur Anmeldung oder zur Einreichung von Dokumenten zum Handelsregister nicht nachkommt, ist hierzu von dem Registergericht durch Festsetzung von Zwangsgeld anzuhalten. … Situation in diesem Zusammenhang: Linus möchte diverse Bücher von ei‐ nem Lieferanten kaufen. Er telefoniert dazu mit einer Dame in dem dortigen Unternehmen, die sich ihm als ‚Managerin‘ vorstellt und seine Bestellung bestätigt. Linus ist sich nicht sicher, ob sie hinreichend berechtigt ist und vorsorglich schaut er im Handelsregister nach. Dort ist diese Person in der Tat als Geschäftsführerin eingetragen und Linus ist beruhigt. Allerdings erhält er einige Tage später einen Anruf von einem Herrn, der sich als neuer Geschäftsführer ausgibt und darauf hinweist, dass seine Vorgängerin bei Annahme der Bestellung von Linus bereits abberufen worden sei. Linus hingegen verweist auf die Eintragung im Handelsregister, wonach sie noch Geschäftsführerin war, und beharrt auf seiner Bestellung. Linus ist dabei ‚im Recht‘. Das ist ein typisches Beispiel für den Schutz des Rechtsverkehrs. espresso-Verständnis | Wesentlicher Nutzen des Registers ist neben dem Einblick für den Staat nämlich auch, Interessierten Informationen über Kaufleute zu verschaffen. Unterschieden wird zwischen deklara‐ torischen und konstitutiven Eintragungen. Einiges muss eingetragen 72 3 Sonderrecht der Kaufleute <?page no="73"?> werden, einiges soll oder darf eingetragen werden. Im Ergebnis ist aber der Vermerk aussagekräftig. Damit sich Dritte auf die Eintragungen im Handelsregister verlassen kön‐ nen, stellt § 15 HGB die Vertrauenswirkung der sog. Publizität - sei es bei eingetragenen oder auch bei nicht eingetragenen Umständen - ziemlich verständlich klar: § 15-HGB (1) Solange eine in das Handelsregister einzutragende Tatsache nicht eingetragen und bekanntgemacht ist, kann sie von demjenigen, in dessen Angelegenheiten sie einzutragen war, einem Dritten nicht entgegengesetzt werden, es sei denn, dass sie diesem bekannt war. (2) Ist die Tatsache eingetragen und bekanntgemacht worden, so muss ein Dritter sie gegen sich gelten lassen. Dies gilt nicht bei Rechtshandlungen, die innerhalb von fünfzehn Tagen nach der Bekanntmachung vorgenommen werden, sofern der Dritte beweist, dass er die Tatsache weder kannte noch kennen musste. (3) Ist eine einzutragende und bekannt gemachte Tatsache unrichtig eingetragen, so kann sich ein Dritter demjenigen gegenüber, in dessen Angelegenheit die Tatsache einzutragen war, auf die eingetragene Tatsache berufen, es sei denn, dass er die Unrichtigkeit kannte. … espresso-Wissen | Ist-Kaufleute sind verpflichtet, sich deklaratorisch im Handelsregister eintragen zu lassen. Die Kaufmannseigenschaft wird dabei lediglich angezeigt. Soll-Kaufleute können dies konstitutiv ma‐ chen. Deren Kaufmanneigenschaft entsteht dann dadurch. Wenn die Eintragung erfolgt, dürfen sich andere darauf verlassen. All dies zeigt die große Bedeutung des Registers für die Ordnung und Transparenz unserer Wirtschaft. Sie selbst können sich damit viele Einblicke verschaffen, beispielsweise, wenn Sie sich über einen möglichen Arbeitgeber schlau machen wollen. espresso-Verständnis | In diesem Zusammenhang sei außerdem er‐ wähnt, dass nach dem Handelsrecht auch die Pflicht besteht, kauf‐ männische Tätigkeiten buchhalterisch aufzuzeigen. Das ist ein weite‐ 3.2 Blick ins Handelsregister 73 <?page no="74"?> rer Aspekt der Transparenz. Hier muss dies jedoch nicht vertieft werden, weil Buchführung ein eigenständiger Bereich der Wirtschafts‐ wissenschaft ist. In rechtlicher Hinsicht geht es dabei um Vorgaben für Handelsbücher. Was Kaufleute dabei zu machen haben, wird bei Wirtschaftswissen‐ schaften durch Bilanzierung und Buchführung betrachtet, abermals erhebliche Schnittstellen mit den Rechtswissenschaften. 3.3 Name und Firma Wir bleiben noch bei den Themen Transparenz und Vertrauensschutz als Grundprinzipien einer funktionsfähigen Marktwirtschaft. Jetzt soll es darum gehen, welche Vorgaben der Gesetzgeber für die Bezeichnung von Kaufleuten geschaffen hat. Um besser bekannt zu werden, tritt Linus beim An- und Verkauf als ‚Linus Bücherwurm‘ auf. Eigentlich möchte er lieber die Bezeichnung ‚Linus Bücherwurm international‘ nutzen. Was ist hier handelsrechtlich eigentlich geregelt? Der persönliche Name Linus wird damit zum Bestandteil seiner Firma. Hier sind Name der Person und Firma des Kaufmanns also teils identisch und das nennt sich Personenfirma. Auch das Gewerbe von Linus wird zumindest indiziert. Die gewählte Bezeichnung lässt nämlich auch noch den Bezug zu Büchern erkennen. Dass es sich um Bücher - nicht um Würmer - dreht, ist schon hinreichend klar. Man nennt dies Sachfirma. Sie kann auch, wie hier geschehen, mit der Personenfirma sprachlich kombiniert werden. Eine solche Firma ist handelsrechtlich durchaus möglich. Problematisch wäre hingegen der Zusatz ‚international‘, sofern tatsäch‐ lich kein Auslandsbezug bei dem Gewerbe von Linus besteht. espresso-Verständnis | Diesbezüglich regelt der Gesetzgeber die Grundsätze der Firmenwahrheit und Firmenklarheit zum Schutz Drit‐ ter. Es gibt auch den Grundsatz der Firmenbeständigkeit, wenn Kauf‐ leute ihr Handelsgewerbe anderweitig fortführen lassen. 74 3 Sonderrecht der Kaufleute <?page no="75"?> Beobachtet man allerdings die Umgangssprache, fällt auf, wie oft der Begriff der Firma unzutreffend verwendet wird. Es geht dabei weder um Unternehmen noch um Räumlichkeiten, sondern einzig und allein um den Namen eines Kaufmanns. Wer den Gesetzeswortlaut liest, kann das schnell nachvollziehen und es ist sicher ein weiterer Lernerfolg bei Ihrer Lektüre des Buches, sich künftig akkurat auszudrücken. § 17-HGB- (1) Die Firma eines Kaufmanns ist der Name, unter dem er seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt. (2) Ein Kaufmann kann unter seiner Firma klagen und verklagt werden. Wie sich ein Kaufmann in seinem geschäftlichen Umfeld nennt, ist allerdings nicht uferlos der eigenen Entscheidung überlassen. Auch hierbei geht es um den Schutz von Dritten vor Irreführung. Im Einzelnen: § 18 HGB- (1) Die Firma muss zur Kennzeichnung des Kaufmanns geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen. (2) Die Firma darf keine Angaben enthalten, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irrezu‐ führen. Im Verfahren vor dem Registergericht wird die Eignung zur Irreführung nur berücksichtigt, wenn sie ersichtlich ist. Es gibt noch mehr Vorgaben: § 19 HGB- (1) Die Firma muss … enthalten: 1. bei Einzelkaufleuten die Bezeichnung „eingetragener Kaufmann“, „eingetra‐ gene Kauffrau“ oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeich‐ nung, insbesondere „e.K.“, „e.Kfm.“ oder „e.Kfr.“; … Das gilt nicht nur für das Benennen eines Handelsgewerbes, sondern ebenso bei Fortführung: § 21-HGB Wird ohne eine Änderung der Person der in der Firma enthaltene Name des Geschäftsinhabers oder eines Gesellschafters geändert, so kann die bisherige Firma fortgeführt werden. 3.3 Name und Firma 75 <?page no="76"?> Wegen des Grundsatzes der Firmenbeständigkeit sind noch weitere Vorga‐ ben zu beachten. Es liegt dem der Gedanke zugrunde, dass ein am Markt etabliertes Handelsgewerbe als solches erkennbar bleiben darf. § 22-HGB (1) Wer ein bestehendes Handelsgeschäft unter Lebenden oder von Todes wegen erwirbt, darf für das Geschäft die bisherige Firma, auch wenn sie den Namen des bisherigen Geschäftsinhabers enthält, mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortführen, wenn der bisherige Ge‐ schäftsinhaber oder dessen Erben in die Fortführung der Firma ausdrücklich willigen. … Überdies gibt es auch präzise gesetzliche Vorgaben, wie Gesellschaften zu bezeichnen sind. Was Gesellschaften sind, wird nachstehend noch einge‐ hend erklärt. Bis hierhin wurde vermittelt, wann eine Kaufmannseigenschaft vorliegt und wie diese einzutragen ist sowie bezeichnet werden darf. Es folgen weitere Besonderheiten beim Privatrecht für Wirtschaftswissenschaften, die insgesamt bei Geschäftstätigkeiten zu beachten sind. 3.4 Vertretung des Kaufmanns Was jetzt kommt, ist besonders wesentlich für wirtschaftliche Betätigung, denn Alles alleine zu erledigen führt üblicherweise nicht zu großem Ge‐ schäftserfolg. Gemeint sind u.-a. die Rechtsvorgaben für • Prokura, • Handlungsvollmacht, • Ladenangestellte und • Handelsvertretung. Es gibt tatsächlich mehrere Varianten, wie sich ein Kaufmann beim Ab‐ schluss von Verträgen unterstützen lassen kann. Um dies leichter zu verstehen, ist eine Erinnerung an die Grundlagen der Stellvertretung im Bürgerlichen Gesetzbuch hilfreich. Dies Voraussetzungen sind nämlich erstens die eigene Willenserklärung, zweitens das Auftreten in fremden Namen und drittens die entsprechende Vertretungsmacht. Wie diese Vertretungsmacht eingeräumt wird und welche Folgen sowie Grenzen sie hat, gibt das Gesetz ziemlich klar vor. 76 3 Sonderrecht der Kaufleute <?page no="77"?> Beginnen wir mit der Handlungsvollmacht: Trotz des erfolgreichen Handels besinnt sich Linus auf seine Neigung zur Rechtswissenschaft und möchte sich persönlich mehr um sein Studium kümmern. Deshalb fragt er seinen jüngeren Bruder Jasper, ob er ihm beim An- und Verkauf helfen kann. Damit Jasper, der das prima findet, effektiv helfen kann, erteilt ihm Linus mündlich die Berechtigung, für ihn ‚zu handeln‘. Jasper nutzt diese, um für Linus einen Mercedes zu kaufen. Die Rechnung soll an ‚Linus Bücherwurm‘ gehen. Hier hat Jasper seine ‚Kompetenz‘ überschritten. Er war nur ermächtigt worden, solche Verträge abzuschließen, die der Handel mit Büchern erfordert, Ein hochpreisiges Fahrzeug zu kaufen, ist von einer solchen Handlungsvollmacht grundsätz‐ lich nicht gedeckt. Was steht dazu im Gesetz? § 54-HGB (1) Ist jemand ohne Erteilung der Prokura zum Betrieb eines Handelsgewerbes oder zur Vornahme einer bestimmten zu einem Handelsgewerbe gehörigen Art von Geschäften oder zur Vornahme einzelner zu einem Handelsgewerbe gehöriger Geschäfte ermächtigt, so erstreckt sich die Vollmacht (Handlungsvoll‐ macht) auf alle Geschäfte und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines derartigen Handelsgewerbes oder die Vornahme derartiger Geschäfte gewöhnlich mit sich bringt. (2) Zur Veräußerung oder Belastung von Grundstücken, zur Eingehung von Wechselverbindlichkeiten, zur Aufnahme von Darlehen und zur Prozess Führung ist der Handlungsbevollmächtigte nur ermächtigt, wenn ihm eine solche Befugnis besonders erteilt ist. (3) Sonstige Beschränkungen der Handlungsvollmacht braucht ein Dritter nur dann gegen sich gelten zu lassen, wenn er sie kannte oder kennen musste. Die Erteilung von Prokura hat demzufolge eine intensive Auswirkung. Wer zur Prokuristin oder zum Prokuristen ernannt wird, darf darauf auch durch‐ aus stolz sein. Letztlich spiegelt dies das Vertrauen in die Kompetenz, was typischerweise besondere Leistungen honoriert. Vereinfacht ausgedrückt, ist Prokura regelmäßig ein Karriereschritt. Hier kommt die Fortgestaltung unseres Geschehens rund um Linus: Weil Jasper mit dem Gedanken spielt, Wirtschaftswissenschaften zu studieren und erfolgreich Bücher an- und verkauft, erteilt ihm Linus ver‐ trauensvoll Prokura. Jasper wird gebeten, kein ‚Geld zu verplempern‘. Diese Prokuraerteilung wird aber nicht im Handelsregister eingetragen. Jasper kauft nun auch für sich ein weiteres Auto. Geht das denn ohne Rücksprache? 3.4 Vertretung des Kaufmanns 77 <?page no="78"?> Anders als bei der Handlungsvollmacht, die nur die ‚üblichen‘ Geschäfte betrifft, kann der Prokurist nahezu Alles. § 48 HGB gibt dazu Folgendes vor: § 48 HGB (1) Die Prokura kann nur von dem Inhaber des Handelsgeschäfts oder seinem gesetzlichen Vertreter und nur mittels ausdrücklicher Erklärung erteilt werden. (2) Die Erteilung kann an mehrere Personen gemeinschaftlich erfolgen (Gesamt‐ prokura) Ergebnis: Jasper konnte wirksam das Fahrzeug kaufen. Eine interne Be‐ schränkung wirkt sich nicht im Außenverhältnis aus. Zudem kam es nicht auf die Eintragung an. Wenn sich nun herausstellt, dass der Kaufpreis attraktiv war, wird sich auch auf der Vertrauensebene der Brüder kein Problem ergeben. Es kommt natürlich in der Wirtschaft allerdings schon mal vor, dass im Rahmen der Prokura Fehlentscheidungen getroffen werden oder deren Begrenzung im Innenverhältnis nicht beachtet wird. Das sind dann typische handelsrechtliche Konfliktbereiche. Einen weiteren gesetzlich vorgesehenen Fall der Vertretung stellt die Vertretungsmacht des Ladenangestellten dar. Die Storyline dazu: Mittlerweile haben Linus und Jasper so viel Bücher angekauft, dass sie einen weiteren Verkaufsladen betreiben, in dem die Bücher vor Ort abgeholt werden können. Weil beide zunehmend mit dem Studium beschäftigt sind, stellen sie den jüngsten Bruder Marten ein, der noch Schüler ist, aber nebenbei jobben möchte. Marten verkauft in dem Bücherwurm-Laden der Kundschaft gerne und geschickt Bücher. Eines Tages kommt Marten ins Ge‐ spräch mit einem Kunden, der ihm seinerseits gebrauchte Computerspiele anbietet. Marten kann nicht widerstehen und bestellt diese für Linus, der dem aber nicht zustimmt, damit Marten nicht zu viel zockt. Schauen wir uns vor diesem Hintergrund die Rechtslage bei Mitarbeitenden in einem Laden an: § 56 HGB Wer in einem Laden oder in einem offenen Warenlager angestellt ist, gilt als ermächtigt zu Verkäufen und Empfangnahmen, die in einem derartigen Laden oder Warenlager gewöhnlich geschehen. Erkenntnis: Marten darf getrost Bücher im Laden verkaufen und die Kundschaft darf auf seine entsprechende Vertretungsmacht vertrauen. Die Vorlage einer Vollmacht muss niemand verlangen. Auch das ist Vertrau‐ ensschutz. Die eigenmächtige Anschaffung von Computerspielen für den 78 3 Sonderrecht der Kaufleute <?page no="79"?> Kaufmann Linus umfasst dies jedoch gewiss nicht. Der Verkäufer hätte dies wissen müssen und kann nicht darauf vertrauen, dass Marten insoweit vertretungsberechtigt ist. Handlungsbevollmächtigte, Prokuristen, Ladenangestellte - all dies sind unselbständige Gehilfen von Kaufleuten, die Verträge in Stellvertretung ab‐ schließen. Typisch ist aber auch, dass Kaufleute andere Gewerbetreibenden zur Unterstützung einbinden. Szene: Loukas, der Freund von Linus, möchte dessen Geschäfte tatkräftig unter‐ stützen. Er bietet ihm an, als Handelsvertretung zu agieren. Das stößt auf Zustimmung. Loukas vertreibt fortan selbständig und gewerbsmäßig Waren für Linus, denn er ist gut vernetzt und zieht geschickt viel ‚Geschäft an Land‘. Hier ist Loukas aus rechtlicher Sicht ein Handelsvertreter vom Kaufmann Linus, dem Bücherwurm. Loukas handelt seinerseits selbstständig und mit eigener Gewinnerzielungsabsicht, insbesondere, weil Handelsvertretungen bei erfolgreichen Vertragsabschlüssen Provision verlangen dürfen. Solche wirtschaftliche Betätigung ist sehr üblich, sei es durch Autohändler bezie‐ hungsweise Vertragshändler, die Fahrzeuge eines bestimmen Herstellers vertreiben, oder durch Reisebüros, die Reisen für jeweilige Reiseveranstalter vermarkten. Sie erinnern sich bestimmt noch an die Ausführungen zur Wei‐ sungsgebundenheit von Angestellten im Arbeitsrecht. Das ist hier anders und die relevante handelsrechtliche Norm ist Folgende: § 84-HGB (1) Handelsvertreter ist, wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer (Unternehmer) Geschäfte zu vermit‐ teln oder in dessen Namen abzuschließen. Selbständig ist, wer im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. (2) Wer, ohne selbständig im Sinne des Absatzes 1 zu sein, ständig damit betraut ist, für einen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen, gilt als Angestellter. … Konstruieren wir nun eine Situation, in der Linus sich für eine andere Form des Vertriebs entscheidet und Loukas nicht mehr gebraucht wird, weil Vertriebsmitarbeitende fest angestellt wurden. Beide bleiben Freunde, aber wenn Loukas damit die Grundlage seiner Erwerbstätigkeit entzogen wird, kommt die gegebenenfalls sogar dem Verlust eines Arbeitsplatzes nahe, obwohl eigentlich ‚nur‘ eine selbstständige Handelsvertretung erfolgte. Wegen der finanziellen Abhängigkeit bewilligt das Gesetz gekündigten Han‐ delsvertretungen deshalb eine unter Umständen sogar existenzsichernde 3.4 Vertretung des Kaufmanns 79 <?page no="80"?> Abfindung, die als Handelsvertreterausgleichsanspruch bezeichnet wird. Der Gesetzgeber sieht dahingehend vor, dass bei Beendigung einer Handels‐ vertretung ein Ausgleichsanspruch für den ausscheidenden Handelsvertre‐ ter besteht. Deshalb wäre es erforderlich, dass Linus Loukas hier finanziell entgegenkommt. Der übliche Blick ins Gesetzbuch: § 89b-HGB (1) Der Handelsvertreter kann von dem Unternehmer nach Beendigung des Ver‐ tragsverhältnisses einen angemessenen Ausgleich verlangen, wenn und soweit 1. der Unternehmer aus der Geschäftsverbindung mit neuen Kunden, die der Handelsvertreter geworben hat, auch nach Beendigung des Vertragsverhält‐ nisses erhebliche Vorteile hat und 2. die Zahlung eines Ausgleichs unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der dem Handelsvertreter aus Geschäften mit diesen Kunden entgehenden Provisionen, der Billigkeit entspricht. Der Werbung eines neuen Kunden steht es gleich, wenn der Handelsvertreter die Geschäftsverbindung mit einem Kunden so wesentlich erweitert hat, dass dies wirtschaftlich der Werbung eines neuen Kunden entspricht. (2) Der Ausgleich beträgt höchstens eine nach dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre der Tätigkeit des Handelsvertreters berechnete Jahresprovision oder sonstige Jahresvergütung; bei kürzerer Dauer des Vertragsverhältnisses ist der Durchschnitt während der Dauer der Tätigkeit maßgebend. (3) Der Anspruch besteht nicht, wenn 1. der Handelsvertreter das Vertragsverhältnis gekündigt hat, es sei denn, dass ein Verhalten des Unternehmers hierzu begründeten Anlass gegeben hat oder dem Handelsvertreter eine Fortsetzung seiner Tätigkeit wegen seines Alters oder wegen Krankheit nicht zugemutet werden kann, oder 2. der Unternehmer das Vertragsverhältnis gekündigt hat und für die Kündi‐ gung ein wichtiger Grund wegen schuldhaften Verhaltens des Handelsvertre‐ ters vorlag oder 3. auf Grund einer Vereinbarung zwischen dem Unternehmer und dem Han‐ delsvertreter ein Dritter anstelle des Handelsvertreters in das Vertragsverhält‐ nis eintritt; die Vereinbarung kann nicht vor Beendigung des Vertragsverhält‐ nisses getroffen werden. … 80 3 Sonderrecht der Kaufleute <?page no="81"?> espresso-Verständnis | Vorstehendes ist immens wichtig für die Ver‐ netzung von Vertriebsaktivitäten in unserer Konsumgesellschaft. Es macht Sinn, wenn Sie sich stets anschauen, ob unmittelbar Kaufleute oder mittelbar Handelsvertretungen agieren, beispielsweise beim Ver‐ tragsschluss in einem Autohaus. Wir haben allerdings noch weitere Erscheinungsformen der unselbststän‐ digen Gehilfen im kaufmännischen Bereich. Linus bindet außerdem seinen Freund Jan Robert ein, weil dieser in Aussicht gestellt hat, gute Kontakte zu Kundschaft für die gehandelten Bücher herstellen zu können. Da er allerdings nur weitgehend unverbindlich eingebunden werden möchte, vereinbaren die beiden, dass er für erfolgreich vermittelte Geschäftsbeziehungen ‚Belohnungen‘ erhalten soll. Wenn er aus zeitlichen Gründen nicht aktiv wird, soll das kein Problem sein. Nicht zu vergessen ist bei Betrachtung dieses Falles der Handelsmakler. Er ist ebenfalls eine Vertriebsmöglichkeit des Kaufmanns. Die Einbindung ist jedoch weniger intensiv als bei einer Handelsvertretung. Deshalb ist auch kein Ausgleichsanspruch zu gewähren, wenn die Verbindung aufgelöst wird. So wird dies gesetzgeberisch beschrieben: § 93-HGB (1) Wer gewerbsmäßig für andere Personen, ohne von ihnen auf Grund eines Vertragsverhältnisses ständig damit betraut zu sein, die Vermittlung von Verträ‐ gen über Anschaffung oder Veräußerung von Waren oder Wertpapieren, über Versicherungen, Güterbeförderungen, Schiffsmiete oder sonstige Gegenstände des Handelsverkehrs übernimmt, hat die Rechte und Pflichten eines Handelsma‐ klers. Der Vollständigkeit halber sollten Sie bitte auch den Begriff ‚Kommissio‐ när‘ kennen, wobei noch mehr eigenes kaufmännisches Risiko übernom‐ men wird. Dies ist so normiert: § 383-HGB (1) Kommissionär ist, wer es gewerbsmäßig übernimmt, Waren oder Wertpapiere für Rechnung eines anderen (des Kommittenten) in eigenem Namen zu kaufen oder zu verkaufen. … 3.4 Vertretung des Kaufmanns 81 <?page no="82"?> Fazit: Kaufleute benötigen üblicherweise beim Abschluss der Verträge mit Kunden Unterstützung. Sämtliche Geschäftskontakte eigenständig zu gestalten, ist allenfalls bei kleinen Gewerbebetrieben machbar. Sie können deshalb Handlungsvollmacht oder Prokura erteilen oder La‐ denangestellten Vertrauen entgegenbringen. Außerdem können sie ex‐ terne Handelsvertretungen, Handelsmakler und Kommissionäre zum Vertrieb in das Handelsgewerbe mehr oder weniger eng einbinden. Rechtsfragen, die sich aus derartiger Unterstützung ergeben, sind typisch für das Handelsrecht. 3.5 Besonderheiten kaufmännischer Geschäftskontakte espresso-Verständnis | Das Sonderrecht der Kaufleute basiert auf der praxisnahen Annahme, wonach gewerblich Tätige ‚professioneller‘ agieren. Vertrauen und Geschwindigkeit gehören dazu. Deshalb sind bei kaufmännischen Geschäftskontakten mehrere Abläufe in besonde‐ rer Weise rechtlich geregelt. Linus benötigt mittlerweile technische Ausrüstung, insbesondere Computer und Drucker, die er bei dem Händler Dirk eventuell bestellen will. Mündlich verhandeln beide über den Kauf von bestimmten Druckern. Sie sind sich aber noch nicht einig. Am nächsten Tag bestätigt Dirk allerdings schriftlich dieses Gespräch, bei dem nach seinem Verständnis die Drucker bereits verbindlich von Linus bestellt wurden. Für Linus ist das auch ok, da die Drucker gut einsetzbar sind, allerdings war die Vereinbarung so möglicherweise noch nicht rechtsverbindlich, überlegt er. Hier geht es um das sog. kaufmännische Bestätigungsschreiben. Nach der Rechtsprechung zum Handelsrecht ist von Kaufleuten zu erwarten, dass sie eine unzutreffende Bestätigung eines vorausgegangenen Gespräches monieren. Unterlassen sie dies, wird ein Einverständnis mit der schriftli‐ chen Bestätigung unterstellt. Diesbezüglich wird abermals deutlich, wie wesentlich Eigenverantwortung im Wirtschaftsleben ist. Das ist eine Beson‐ derheit gegenüber dem allgemeinen Bürgerlichen Recht. Dort gilt nämlich 82 3 Sonderrecht der Kaufleute <?page no="83"?> der Grundsatz, wonach nur eine konkrete Willenserklärung Rechtsfolgen auslösen kann. Zwar kann dies auch durch schlüssiges Verhalten geschehen, beispiels‐ weise durch eine Geste, wie ein Kopfnicken oder ein Zeichen mit dem Daumen, aber es muss zumindest irgendein Verhalten ersichtlich werden. Eine Untätigkeit als solche - hier die unterbliebene Reaktion auf das Bestätigungsschreiben - kann im privaten Bereich keinen Vertragsabschluss begründen. Das gilt grundsätzlich nur im kaufmännischen Miteinander, wie in dem vorab beschriebenen Szenario. espresso-Wissen | Ebenfalls aus diesem Grundverständnis von kauf‐ männischem Verhalten resultieren die Folgen bei einem Schweigen im Geschäftsverkehr. Beispiel: Dirk liefert zudem Druckerpapier. Das wird immer zum Mo‐ natsbeginn von Linus bestellt, aber nun bleibt eine konkrete Bestellung aus, weil Linus zu beschäftigt ist. Dirk schickt ihm deshalb eine E- Mail, wonach er davon ausgehe, dass auch für diesen Monat eine Bestellung vorliegt. Linus reagiert nicht. Durch die im kaufmännischen Miteinander begründete Vertrauensbeziehung, hätte Linus hier nicht Schweigen dürfen, wenn er die monatliche Lieferung nicht will. Eine weitere Besonderheit im Handelsrecht ist es also, dass sich Kaufleute nicht ‚in Schweigen hüllen‘ sollten. Anders als beim kaufmännischen Bestä‐ tigungsschreiben ist bei derartigen Fällen keine mündliche Vereinbarung vorausgegangen. Vielmehr ist es die reine Gewohnheit, aus welcher ein Vertrauensschutz hergeleitet wird. Wenn also über längeren Zeitraum monatlich jeweils Bestellungen erfolgten und der Unterstellung, die sei abermals gewünscht, nicht widersprochen wird, ist eine erneute Lieferung rechtlich verbindlich. Dafür muss bezahlt werden, obwohl keine konkrete Bestellung erfolgte. Es zeigt sich anhand der vorstehenden Abläufe erneut, welch massive Auswirkungen die Kaufmannseigenschaft hat. Solche Vertragsbindung ent‐ steht nicht, wenn nur privat gehandelt wird. Dem sollte man sich mit Ausnahme kaufmännischer Tätigkeiten beziehungsweise mit Eintragung ins Handelsregister bewusst sein und ins Gesetz blicken: 3.5 Besonderheiten kaufmännischer Geschäftskontakte 83 <?page no="84"?> § 362 HGB- (1) Geht einem Kaufmanne, dessen Gewerbebetrieb die Besorgung von Geschäf‐ ten für andere mit sich bringt, ein Antrag über die Besorgung solcher Geschäfte von jemand zu, mit dem er in Geschäftsverbindung steht, so ist er verpflichtet, unverzüglich zu antworten; sein Schweigen gilt als Annahme des Antrags. Das gleiche gilt, wenn einem Kaufmann ein Antrag über die Besorgung von Geschäften von jemand zugeht, dem gegenüber er sich zur Besorgung solcher Geschäfte erboten hat. … 3.6 Gekaufte Waren gleich kontrollieren Kommen wir zu einer weiteren ‚verschärften‘ Anforderung bei Kaufleuten, die ebenfalls mit einer vertrauensvollen Erwartungshaltung im Zusammen‐ hang steht. Angestellte bei Unternehmen sollten damit vertraut sein. Bei‐ spielhafte Situation zum Reindenken: Nun wird Linus eine größere Menge Bücher von einer Bibliothek ange‐ boten. Nachdem die Bestellung erfolgt ist, wird der Lesestoff in Kartons auf Paletten angeliefert. Allerdings sind diese augenscheinlich durchnässt, wohl vom Regen. Linus fällt das sofort auf als die Lieferung vormittags bei ihm eintrifft. Am kommenden Morgen sendet er eine E-Mail und reklamiert den feuchten Zustand der Ware. Der Lieferant meint daraufhin, dies hätte sofort nach Auslieferung reklamiert werden müssen. Es sei nun ‚zu spät‘ und er erwarte umgehend den Ausgleich der Rechnung. Linus hingegen hält den Folgetag noch für ausreichend. Außerdem fragt er sich, ob denn überhaupt geregelt ist, dass man solche Probleme bekanntmachen muss. Wenn er nicht zahlt und es deshalb zum Prozess kommt, wird der Verkäufer doch ohnehin erfahren, wo das Problem liegt. Die Diskussion, ob das rechtzeitig war, führt zu einem Konflikt und beide beharren auf ihren Standpunkten. Eine kaufmännische Rügeobliegenheit ist hier gegeben, aber Linus hat zeitnah reagiert und ist deshalb nicht daran gehindert, Rechte wegen der Mängel geltend zu machen. Genauer begründet: Ja, es gibt bei Kaufleuten eine solche Obliegenheit. Das ist keine eigen‐ ständige Pflicht, aber wenn der Obliegenheit nicht nachgekommen wird, droht ein Rechtsverlust, denn dann entfällt die rechtliche Handhabe, den Kaufpreis zu verweigern oder zu ermäßigen, weil die Güter nicht mangelfrei sind. Bitte erinnern Sie sich an das Gewährleistungsrecht bei Vertragsstö‐ rungen von Kaufverträgen. 84 3 Sonderrecht der Kaufleute <?page no="85"?> Zwar muss Linus vor diesem Hintergrund eine Mängelanzeige vorneh‐ men, aber bei gegebenem Sachverhalt nicht binnen weniger Stunden. Soweit geht diese Obliegenheit nicht, da sie letztlich erhebliche Konsequenzen hat. Ein wichtiger Aspekt des kaufmännischen Wirkens ist hier das schnelle Tätigwerden, wenn bestellte Ware nicht der Vereinbarung entspricht. Wäh‐ rend Privatpersonen keineswegs unverzüglich reklamieren müssen, falls gekaufte Ware mangelhaft ist, erwartet der Gesetzgeber von Kaufleuten ein zügiges Aktivwerden. Das Motto ‚wer nichts macht, macht nichts falsch‘, ist hier deplatziert. espresso-Verständnis | Wie lange genau Zeit zur Reaktion verbleibt, ist zwangsläufig von den Umständen des Einzelfalles abhängig. Bei of‐ fensichtlichen, leicht festzustellenden Mängeln muss eher schnell ge‐ handelt werden. Das gilt auch, wenn der Mangel andernfalls nicht mehr nachzuweisen ist, etwa bei verwelkenden Blumen. Die Rechtsprechung bietet zahlreiche Anhaltspunkte für die einzuhaltenden Zeiträume, je nach Art der Waren. Ist hingegen ein Mangel nicht offensichtlich und erst durch einge‐ hende Untersuchungen nachzuweisen, beispielsweise durch die Unter‐ suchung von bestellten Lebensmitteln im Labor, so wird ein längerer Zeitraum zugestanden. Immerhin sind die Konsequenzen erheblich, denn bei Missachtung der kaufmännischen Rügeobliegenheit entsteht ein Kaufpreisanspruch sogar bei eklatant minderwertiger Ware. Das ist eigentlich reiner Formalismus, aber durchaus einschneidend. Die hier relevante Rechtslage ergibt sich aus § 377 HGB: (1) Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so hat der Käufer die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgange tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen. (2) Unterlässt der Käufer die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. 3.6 Gekaufte Waren gleich kontrollieren 85 <?page no="86"?> (3) Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. (4) Zur Erhaltung der Rechte des Käufers genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. (5) Hat der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen, so kann er sich auf diese Vorschriften nicht berufen. 3.7 Finanzielle Besonderheiten Es gibt neben dem Sonderrecht der Kaufleute im engeren Sinn Rechtsbe‐ reiche, die eigentlich im allgemeineren Bürgerlichen Gesetzbuch niederge‐ schrieben sind, aber bei praxisnaher Betrachtung weitestgehend im Zusam‐ menhang mit Wirtschaft eine Rolle spielen. Diese sind dem Privatrecht innerhalb der Wirtschaftswissenschaften zuzuordnen und sollen nicht un‐ berücksichtigt bleiben. Es geht um die Zahlungsbesonderheiten bei • Eigentumsvorbehalt, • Sicherungsübereignung, • Abtretung und • Aufrechnung. Diese Rechtsvorgaben sollten Sie bitte beherzigen, denn in der Wirtschaft geht es in erster Hinsicht um Geld, Geld und Geld. Jetzt ist Linus finanziell durch diverse Aktienanlagen etwas knapp bei Kasse, möchte aber gerne einige gebrauchte Bücher von einem Hochschul‐ lehrer kaufen. Die beiden vereinbaren, dass Linus die Bücher erhält und auch weiterverkaufen kann, aber aus dem Erlös seine Schulden zu zahlen hat. Mit Blick auf die Besonderheiten im Wirtschaftsrecht muss beim Kauf‐ vertrag der Eigentumsvorbehalt erwähnt werden. Dabei verbleibt zur Sicherung der Kaufpreisforderung das Eigentum an Ware beim Verkäufer bis der Kaufpreis gezahlt wird. Das liest sich so: § 449-BGB Eigentumsvorbehalt (1) Hat sich der Verkäufer einer beweglichen Sache das Eigentum bis zur Zahlung des Kaufpreises vorbehalten, so ist im Zweifel anzunehmen, dass das Eigentum unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Zahlung des Kaufpreises übertragen wird (Eigentumsvorbehalt). 86 3 Sonderrecht der Kaufleute <?page no="87"?> (2) Auf Grund des Eigentumsvorbehalts kann der Verkäufer die Sache nur herausverlangen, wenn er vom Vertrag zurückgetreten ist. … Im Handel ist es sogar üblich, dem Käufer die Verarbeitung oder ein Weiter‐ verkauf von Waren zu gestatten, gesichert durch einen sog. verlängerten Eigentumsvorbehalt. Ähnlich verhält es sich bei einer Sicherungsübereignung. espresso-Wissen | Allerdings ist bei der Sicherungsübereignung das Ei‐ gentum bereits erlangt und wird dann zu Sicherungszwecken übereig‐ net. Der Geldgeber kann den Sicherungsgegenstand zunächst nicht nut‐ zen, wird aber formell Eigentümer. Der Besitz, also die tatsächliche Sachherrschaft überlässt er dem Schuldner. Beispielsweise könnte Linus derart ein Bankdarlehen sichern, wenn dem Finanzinstitut der seinerzeit angeschaffte Wagen durch Sicherungsverein‐ barung sozusagen ‚überschrieben‘ wird, aber Linus damit weiterhin fahren darf. Die gesamte Thematik kann ziemlich kompliziert werden. Allerdings ist so etwas ohnehin typischerweise Gegenstand der Finanzierung bei den Wirtschaftswissenschaften. Daher soll es bei einem kurzen Blick auf die gesetzgeberische Konstruktion verbleiben: § 930-BGB Besitzkonstitut Ist der Eigentümer im Besitz der Sache, so kann die Übergabe dadurch ersetzt werden, dass zwischen ihm und dem Erwerber ein Rechtsverhältnis vereinbart wird, vermöge dessen der Erwerber den mittelbaren Besitz erlangt. Um seine Finanzlage weiter zu verbessern, möchte Linus außerdem seine of‐ fenen Forderungen gegen einige Kunden auf ein Finanzinstitut ‚übertragen‘. Auf diesem Weg will er aus wirtschaftlicher Sicht unbedingt zahlungskräftig bleiben, nicht zuletzt wegen seiner Verantwortung für seine Mitarbeitenden. Allerdings berufen sich die betroffenen Kunden als Schuldner auf ein Verbot jeglicher Forderungsübertragung. Sie möchten gerne, dass nicht ‚irgendjemand die Hand aufhält‘, denn schließlich hätten sie mit Linus Geschäftskontakt und den Rest möge dieser finanziell intern klären. Die Befindlichkeiten der Schuldner sind hier nicht entscheidend. Auch hier sind die Grundlagen des Bürgerlichen Gesetzbuches heranzu‐ ziehen, wie sie bei den dortigen Vertragstypen erläutert wurden. Es zeigt sich 3.7 Finanzielle Besonderheiten 87 <?page no="88"?> aber anschaulich, wie insoweit das Handelsrecht Besonderheiten umfasst. Ein im privaten Bereich weniger bekannter Vertragstyp ist die Abtretung, weshalb dies hier darzustellen ist, obwohl es sich nicht nur auf Kaufleute erstreckt, aber bei praxisnaher Betrachtung dort vorherrschend ist. espresso-Wissen | Bei der Abtretung wird eine Forderung, beispiels‐ weise auf Kaufpreiszahlung, auf einen Dritten übertragen. Der über‐ nimmt dadurch die Rechtsposition des Abtretenden und kann seinerseits die Zahlung von den Kunden verlangen. Dieser Transfer von Forderungen ist im Wirtschaftsbereich durchaus ver‐ breitet, denn er dient zum Beschaffen von Liquidität, also von verfügbarem Geld. Wer die Forderung abtritt, wird als Zessionar bezeichnet, wer sie er‐ langt, heißt Zedent. Der Vorgang ist eine Zession. Das ist solides Basiswissen innerhalb der Wirtschaftswissenschaften. Zugrunde liegt allerdings eine Vorgabe des Bürgerlichen Gesetzbuches: § 398-BGB Abtretung Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers. Abermals zeigt sich das Zusammenspiel der Gesetze. Die Abtretung, wie sie bereits im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt ist, wird im kaufmännischen Miteinander nämlich besonders geregelt. Während Privatpersonen durch‐ aus vertraglich untersagt werden kann, ihre Forderungen abzutreten, ist ein solches Abtretungsverbot bei Kaufleuten unwirksam. Die Idee ist dabei, dass Kaufleute typischerweise eher Finanzierungsbedarf haben und durch solche Maßnahmen die Wirtschaft ‚angekurbelt‘ wird. Tatsächlich könnte Linus mittels der Forderungsübertragungen, was gewerblich Factoring sein kann, Geld für neue Bücherkäufe erlangen. Verkauft er auch diese Bücher gewinnbringend, hat sich die Finanzierungsmaßnahme gelohnt. Die wich‐ tige Besonderheit ist verständlich formuliert: § 354a-HGB (1) Ist die Abtretung einer Geldforderung durch Vereinbarung mit dem Schuldner … ausgeschlossen und ist das Rechtsgeschäft, das diese Forderung begründet hat, 88 3 Sonderrecht der Kaufleute <?page no="89"?> für beide Teile ein Handelsgeschäft, … , so ist die Abtretung gleichwohl wirksam. … Abweichende Vereinbarungen sind unwirksam. … Hinsichtlich der Forderungen ist noch ein weiterer Aspekt zu beleuchten, der für unser Wirtschaftsgeschehen typisch ist. Hierbei geht es um die Aufrechnung, durch die gegenseitige Forderungen gegeneinander aufge‐ hoben werden. Das ist beispielsweise möglich, wenn ein Lieferant eine Zahlungsforderung hat, aber gegen diesen Lieferanten zugleich eine Scha‐ densersatzforderung entstanden ist. espresso-Verständnis | Um die Forderungen aufzurechnen, müssen sie gleichartig sein, also insbesondere Geld gegen Geld, und es muss eine Erklärung erfolgen, wonach aufgerechnet wird. Außerdem darf dem kein vereinbartes Aufrechnungsverbot entgegenstehen. Im Gesetz wird dies so beschrieben: § 389-BGB Wirkung der Aufrechnung Die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind. Fazit: Wer sich wirtschaftlich oder sich mit Wirtschaftswissenschaften akademisch betätigt, sollte Eigentumsvorbehalt, Sicherungsübereig‐ nung, Abtretung und Aufrechnung kennen. 3.8 Besondere Vertragstypen Als Linus eine Bestellung von einer Kundin aus Berlin erhält, beauftragt er ein Transportunternehmen mit der Beförderung der bestellten Bücher dort hin, aber die Sendung verschwindet spurlos. Diese Rechtsproblematik findet ihren Ausdruck im Handelsgesetzbuch, nicht im Bürgerlichen Gesetzbuch. Erneut: Das Besondere verdrängt das Allgemeine. Hier findet das Frachtrecht Anwendung. Wichtig ist dabei, dass die Haftung für Transportschäden grundsätzlich begrenzt ist. Wenn das Trans‐ portunternehmen den Schadenshergang aber nicht ansatzweise aufklären 3.8 Besondere Vertragstypen 89 <?page no="90"?> kann, hat Linus gute Karten, um den vollen Schaden ausgeglichen zu bekommen. Dazu gibt es eine besondere Rechtsprechung zum sog. groben Organisationsverschulden von Transportunternehmen. Wir schauen uns dies genauer an. Im Handelsgesetzbuch sind einige spezielle Vertragstypen geregelt. Be‐ deutsam ist der Frachtvertrag, der ein Unterfall des Werkvertrages ist, weil ein bestimmter Erfolg, die Ankunft von Gütern beim Empfänger geschuldet wird. Das regelt § 407 HGB (1) Durch den Frachtvertrag wird der Frachtführer verpflichtet, das Gut zum Bestimmungsort zu befördern und dort an den Empfänger abzuliefern. (2) Der Absender wird verpflichtet, die vereinbarte Fracht zu zahlen. (3) Die Vorschriften dieses Unterabschnitts gelten, wenn 1. das Gut zu Lande, auf Binnengewässern oder mit Luftfahrzeugen befördert werden soll und 2. die Beförderung zum Betrieb eines gewerblichen Unternehmens gehört. … Bei der in unserem Beispielfall beschriebenen Haftung wird abermals deutlich, wie im Handelsrecht Aspekte abweichend vom allgemeinen Bür‐ gerlichen Recht geregelt sind. Zur Erinnerung: Bei Vertragsstörungen gilt ‚eigentlich‘ § 280 BGB. Danach muss der Schädiger dem Vertragspartner grundsätzlich den vollen Schaden ausgleichen, wenn er diesen vorsätzlich oder fahrlässig verursacht hat. Genau dies ist aber bei Frachtführern nicht so. Sie haften nur begrenzt, es sei denn, dass sie sich in besonderem Maße vorwerfbar verhalten haben. Wer sich also mit Handelsrecht nicht auskennt, wird fälschlicherweise stets von einer vollen Haftung ausgehen. Konkret wäre das folgenschwer, wenn deshalb auf ergänzenden Versicherungsschutz für Transportgüter verzichtet wird, in dem irrtümlichen Vertrauen auf kompletten Schadensausgleich. Die besonderen Vorschriften zur Haftung des Frachtführers sind Folgende und diese sind zugegebenermaßen nicht allzu leicht zu verstehen: § 431-HGB Haftungshöchstbetrag (1) Die nach den §§ 429 und 430 zu leistende Entschädigung wegen Verlust oder Beschädigung ist auf einen Betrag von 8,33 Rechnungseinheiten für jedes Kilogramm des Rohgewichts des Gutes begrenzt. (2) Besteht das Gut aus mehreren Frachtstücken (Sendung) und sind nur einzelne Frachtstücke verloren oder beschädigt worden, so ist der Berechnung nach Absatz 1 90 3 Sonderrecht der Kaufleute <?page no="91"?> 1. die gesamte Sendung zu Grunde zu legen, wenn die gesamte Sendung entwertet ist, oder 2. der entwertete Teil der Sendung zu Grunde zu legen, wenn nur ein Teil der Sendung entwertet ist. (3) Die Haftung des Frachtführers wegen Überschreitung der Lieferfrist ist auf den dreifachen Betrag der Fracht begrenzt. (4) Die in den Absätzen 1 und 2 genannte Rechnungseinheit ist das Sonderzie‐ hungsrecht des Internationalen Währungsfonds. Der Betrag wird in Euro entspre‐ chend dem Wert des Euro gegenüber dem Sonderziehungsrecht am Tag der Über‐ nahme des Gutes zur Beförderung oder an dem von den Parteien vereinbarten Tag umgerechnet. Der Wert des Euro gegenüber dem Sonderziehungsrecht wird nach der Berechnungsmethode ermittelt, die der Internationale Währungsfonds an dem betreffenden Tag für seine Operationen und Transaktionen anwendet. Diese Begrenzung entspricht nur etwa 10 Euro pro Kilogramm des Sen‐ dungsgesichts. Der Wunsch, mehr an Haftung durchzusetzen, ist nachvoll‐ ziehbar und dies ist der mögliche juristische Weg: § 435-HGB Wegfall der Haftungsbefreiungen und -begrenzungen Die in diesem Unterabschnitt und im Frachtvertrag vorgesehenen Haftungsbef‐ reiungen und Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Frachtführer oder eine in § 428 genannte Person vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen hat. Zudem sind noch der Speditions- und der Lagervertrag im Handelsgesetz‐ buch geregelt. • Beim Speditionsvertrag wird lediglich die Pflicht zur ‚Besorgung der Beförderung‘, also quasi zur Organisation übernommen, die ebenfalls mit Haftungshöchstgrenzen geschützt wird. • Der Lagervertrag beinhaltet die schlichte Verwahrung des Gutes und umfasst übrigens keine Haftungsbegrenzung. Gut, wir haben einen Punkt erreicht, an dem die zentralen Besonderheiten des Handelsrechts vermittelt wurden. Das ist ein beachtlicher Lernerfolg. 3.8 Besondere Vertragstypen 91 <?page no="92"?> 3.9 Sonstiges Neben den vorstehenden Hinweisen aus dem Handelsrecht gibt es diverse Rechtsbereiche, die für unternehmerische Betätigung besonders interessant sind. Hierzu folgt eine Auswahl: • Dazu zählt das Datenschutzrecht. Wer unternehmerisch die Daten von Kundschaft usw. speichert, sollte sich mit den Vorgaben näher vertraut machen, insbesondere bei sog. personenbezogenen Daten, welche Rückschlüsse auf die Identität der Betroffenen ermöglichen. • Darüber hinaus umschließt das IT-Recht Vorgaben, die insbesondere bei kaufmännischen Aktivitäten nicht übersehen werden sollten. Ein Schwerpunkt ist hierbei der Internetauftritt, denn dabei sind diverse Angaben verpflichtend, damit die Unternehmen identifizierbar sind. • Für Unternehmen ist zudem das Versicherungsrecht von Bedeutung, da es insoweit eine Vielzahl von Versicherungsprodukten gibt. Hervor‐ zuheben sind Betriebsausfall- und Kreditausfallversicherungen, durch welche massive finanzielle Einbußen ausgeglichen werden können. Versicherungsrechtliche Bestimmungen ergeben sich aus dem Versiche‐ rungsvertragsgesetz. Maßgeblich ist beim Versicherungsschutz, wie hoch die Versicherungssumme ist, denn diese begrenzt die Erstattungs‐ pflicht des Versicherers. Daneben kann eine Selbstbeteiligung die Zahlungspflicht des Versicherers beim Versicherungsfall reduzieren. Merken sollten Sie sich bitte in diesem Kontext die Bedeutung von Obliegenheiten. Insbesondere sind nämlich Versicherungsnehmer ge‐ halten, Versicherungsfälle dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Auch der Begriff Gefahrerhöhung kann eine Rolle spielen, wenn sich das versicherte Risiko ändert, beispielsweise bei Wegfall einer Einbruchsi‐ cherung. Ebenso kann die Unterversicherung einer Versicherungszah‐ lung entgegenstehen, weil beispielsweise der Inhalt einer versicherten Lagerhalle deutlich wertvoller ist. Weiteren Bereichen, in denen es vorrangige Besonderheiten im Handels‐ recht zu beachten gilt, sind ergänzender Lektüre vorbehalten. 3.10 Vertragsgestaltung Einige Besonderheiten sind beim Gestalten von Verträgen zu beachten. Hierzu noch kurz: 92 3 Sonderrecht der Kaufleute <?page no="93"?> espresso-Verständnis | Kaufleute schließen oft Rahmenverträge ab, damit Geschäftsbeziehungen längerfristig verbindlich sind. Dies er‐ möglicht beispielsweise Investitionen, weil auf künftiges Geschäft ver‐ traut werden kann, notfalls mit gerichtlicher Hilfe. In solchen kauf‐ männischen Rahmenvereinbarungen befinden sich oft Klauseln zum Leistungsaustausch, zur geschuldeten Vergütung, eventuell mit An‐ passungsmechanismen, zur Haftung, zu Vertragsstrafen, zu Siche‐ rungsrechten, zur Vertraulichkeit, zur Laufzeit sowie zur Kündigung beziehungsweise Teilkündigung und auch zum Zusammenhang mit sonstigen Verträgen. Es gilt dahingehend eine weitreichende Verhandlungsfreiheit wegen des Grundsatzes der Privatautonomie. Gleichwohl sind stets Einschränkungen zu beachten, wie etwa die Unzulässigkeit des Ausschlusses einer Haftung bei vorsätzlicher Schädigung. Auch Vertragsstrafen sind nicht uneingeschränkt verbindlich. Besonderheiten für Kaufleute können also aus unterschiedli‐ chen Bereichen kommen, wie dieses Beispiel zeigt: § 348-HGB Eine Vertragsstrafe, die von einem Kaufmann im Betriebe seines Handelsgewer‐ bes versprochen ist, kann … herabgesetzt werden. Ein weiterer Aspekt ist die Möglichkeit von Kaufleuten, für rechtliche Auseinandersetzungen Gerichtsstandsvereinbarungen zu treffen, damit be‐ stimmte Gerichte, gegebenenfalls ausschließlich, über den Streit entschei‐ den dürfen. Solche Vereinbarungen können grundsätzlich nur Kaufleute abschließen. Privatpersonen werden vom Gesetz anders behandelt. Diese Sonderregelung ist in der Zivilprozessordnung zu finden: § 38 ZPO Zugelassene Gerichtsstandsvereinbarung (1) Ein an sich unzuständiges Gericht des ersten Rechtszuges wird durch aus‐ drückliche oder stillschweigende Vereinbarung der Parteien zuständig, wenn die Vertragsparteien Kaufleute … sind. … Grundsätzlich ist zu empfehlen, bei jeder Vertragsklausel gründlich zu prüfen oder prüfen zu lassen, ob dies von der Vertragsfreiheit gedeckt ist. Ein Großteil der Vorgaben des deutschen Rechts kann in kaufmännischen Verträgen durch individuelle Verhandlung abgeändert werden, denn es ist 3.10 Vertragsgestaltung 93 <?page no="94"?> dispositives Recht. Sogar bei Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedin‐ gungen gelten Erleichterungen. Allerdings gibt es auch diverse Vorgaben von denen vertraglich nicht abgewichen werden darf. Das ist zwingendes Recht. Sie haben eine wesentliche Etappe erreicht: Das für die Wirt‐ schaftswissenschaften relevante Vertragsrecht sowie das Sonderrecht der Kaufleute wurden behandelt. Es folgen gesellschaftsrechtliche Grundlagen und Sondergesetze. 94 3 Sonderrecht der Kaufleute <?page no="95"?> 4 Gesellschaftsrecht espresso-Wissenscheck | https: / / narr.kwaest.io/ s/ 1538 espresso-Warm-up | Um mit der Komplexität nicht zu überfordern, werden einige ganz grundsätzliche Überlegungen zum ‚Recht‘ vorgezo‐ gen anstatt durch Hinweise auf die Masse der Normen ‚mit der Tür ins Haus zu fallen‘. espresso-Keywords | Gründung, Vertretung, Haftung, Gesellschaft bür‐ gerlichen Rechts, Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Unternehmensgesellschaft (haf‐ tungsbeschränkt), Aktiengesellschaft Bislang haben wir uns die Aktivitäten eines einzelnen Kaufmanns an‐ geschaut. Wir haben zwar schon gesehen, dass sich ein solcher Einzel- Kaufmann beim Abschluss von Verträgen oder bei deren Erfüllung helfen lassen kann, aber es verblieb dabei, dass Linus in unseren Beispielen alleinverantwortlich unternehmerisch tätig wurde. Fortan wird es hingegen darum gehen, was rechtlich passiert, wenn sich ein Kaufmann mit anderen ‚zusammentut‘. Dieser Rechtsbereich ist das Gesellschaftsrecht. espresso-Verständnis | Das Gesellschaftsrecht entspringt in Teilen dem Bürgerlichen Recht und ist oft auch mit dem Handelsrecht un‐ trennbar verzahnt: Insbesondere umfasst das Handelsgesetzbuch so‐ wohl Vorgaben für das alleinige Unternehmerdasein wie auch für das Zusammenwirken mit anderen, als Gesellschafter. Daneben gibt es noch spezielle Normenwerke für bestimmten Gesellschafts‐ formen. 4.1 In ‚guter Gesellschaft‘ sein Linus und Jasper beschließen, sich rechtlich aneinander zu binden und ihr gemeinsames Geschäft ‚LJ Bücherwürmer‘ zu gründen. Als Brüder haben sie <?page no="96"?> dafür eine stabile Vertrauensgrundlage. Beide sollen sich gleichermaßen für den Ein- und Verkauf der Bücher einbringen und dürfen dann dafür jeweils hälftig von Gewinnen profitieren oder, wenn es schlecht läuft, die Verluste verschmerzen. Das vereinbaren die Brüder mündlich. Was ist rechtlich passiert? In diesem Fall ist bei juristischer Betrachtung bereits eine Gesellschaft entstanden, da Linus und Jasper den gemeinsamen Zweck, nämlich den un‐ ternehmerischen Erfolg, vereinbarungsgemäß zusammen erreichen wollen. Sie möchten faktisch ‚mit vereinten Kräften‘, möglichst lukrativ den Buch‐ handel betreiben. Gründe für derartiges Zusammenwirken sind typischer‐ weise eine bessere finanzielle Grundlage, das Anhäufen von Erfahrungen und Arbeitskraft sowie Flexibilität. Es ergeben sich zwangsläufig fortan Rechtsfragen, insbesondere zur Ver‐ tretung und zur Haftung von Linus und Jasper hinsichtlich der gemeinsam betriebenen Gesellschaft mit der Firmierung ‚LJ Bücherwürmer‘. Man kann sich dieses rechtliche Gebilde wie eine imaginäre dritte, eigenständige Person vorstellen. Genau dies macht Gesellschaftsrecht etwas abstrakt, denn letztlich sind es weiterhin nur die beiden Brüder, um die es geht, aber aus rechtlicher Sicht ist nun eine separate ‚Person‘ hinzugekommen. Linus und Jasper haben zueinander Rechte und Pflichten, aber sie haben diese auch gegenüber ‚ihrer‘ Gesellschaft. Rechtsprobleme kann man besser verstehen, wenn die Rechtsbeziehungen in diesem Dreiecksverhältnis gesondert be‐ trachtet werden. 4.2 Gründung und Beendigung espresso-Wissen | Wenn mehrere Menschen zusammen einen Zweck erreichen wollen und sich dafür rechtlich verbindlich mit übereinstim‐ menden Willenserklärungen binden, handelt es sich um einen Gesell‐ schaftsvertrag, auch ‚Satzung‘ genannt. Es entsteht dann eine Rechts‐ verbindung der beteiligten Menschen. Grundsätzlich ist diese Vereinbarung ausreichend für das Entstehen einer Gesellschaft, allerdings gibt es diverse unterschiedliche Gesellschaftsfor‐ men, die teilweise zusätzliche Gründungsvoraussetzungen umfassen. Das wird noch bei den jeweiligen Gesellschaftsformen gesondert betrachtet 96 4 Gesellschaftsrecht <?page no="97"?> werden. Entsprechend können auch neue Gesellschafterinnen und Gesell‐ schafter in eine bestehende Gesellschaft aufgenommen werden. Um eine derartige gesellschaftsrechtliche Bindung aufzuheben, ist im Grundsatz abermals eine Vereinbarung der Gesellschafter erforderlich. Überdies können gründlich einzelne Gesellschafter kündigen oder ausge‐ schlossen werden. Auch dies ist für die jeweilige Gesellschaftsform geson‐ dert gesetzlich geregelt. 4.3 Vertretung Nachdem Linus und Jasper ihre Gesellschaft gegründet haben, sieht Linus in einem Geschäft für Designermöbel ein hochwertiges Regalsystem. Er ist davon überzeugt, dass sich die Bücher mit einem Show Room in derart schmucken Regalen besonders gut verkaufen lassen und erwirbt deshalb für 2.000 Euro Regalelemente. Mit Jasper stimmt er sich dabei nicht ab. Die Rechnung bittet er aber an die Gesellschaft ‚LJ Bücherwürmer‘ zu senden. Dazu erklärt er im Geschäft, er kaufe nicht für sich persönlich, sondern für die Gesellschaft, an welcher auch sein Bruder hälftig beteiligt ist. Jasper ist davon im Nachgang nicht begeistert, als er die Rechnung an die Gesellschaft zu sehen bekommt. Letztlich ist er selbst hälftig an diesen Kosten beteiligt, obwohl er Linus gegenüber nicht zugestimmt hatte. Er diskutiert mit ihm, ob ein solcher ‚Alleingang‘ eigentlich rechtlich bindend ist oder er noch sein ‚Veto‘ einlegen kann, damit der Kaufpreis nicht gezahlt werden muss. Hierbei erinnern wir uns abermals an die Voraussetzungen einer Ver‐ tretung, wie sie bereits im Bürgerlichen Recht allgemein erläutert und darauf aufbauend im Handelsrecht bei den Bereichen Handlungsvollmacht, Prokura, Ladenangestellte und Handelsvertretung vertieft betrachtet wur‐ den. Wieder geht es um die Frage, woraus sich die Vertretungsmacht ergibt. Dazu bestehen für die unterschiedlichen Gesellschaften jeweils separate Vertretungsbefugnisse. Demzufolge kommt es darauf an, welche Gesellschaftsform jeweils gegeben ist. Wir sehen uns gleich noch an, welche Gesellschaftsform die beiden derzeit betreiben und wie es sich dort rechtlich mit der Vertretung verhält. Wichtig ist bislang die Erkenntnis, dass eine Vertretung von Gesellschaften stets durch Menschen zu erfolgen hat, was individuell rechtlich geregelt wird. 4.3 Vertretung 97 <?page no="98"?> In diesem Beispiel wäre übrigens die alleinige Vertretung der Gesellschaft durch Jasper wirksam, weil es sich um eine Offene Handelsgesellschaft handelt, was nachfolgend noch näher erklärt werden wird. 4.4 Haftung Das Zusammenwirken in einer Gesellschaft bringt aber noch weitere Rechtsfragen zum Vorschein, wie diese Szene zeigt: Im Geschäft, das Linus und Jasper jetzt gemeinsam betreiben, hält sich gelegentlich Jaspers Hund Jibbo auf. Dort erscheint eines Tages eine Kundin. Sie übersieht den am Boden ruhenden Labrador und tritt ihm versehentlich auf den Schwanz. Jibbo bellt laut, weshalb die Kundin im Schreck ihr Mobiltelefon fallen lässt, das dadurch zerbricht. Sie möchte deshalb von Jasper, aber auch von Linus, Schadensersatz. Dazu mein sie, beide seien ihr gegenüber haftbar, denn ihr Unglück sei schließlich in deren Geschäft geschehen. Es kommt hinzu, dass der Hund auch ein Regal umgestoßen und damit beschädigt hat, welches zuvor für die Gesellschaft angeschafft worden war. Linus und Jasper überlegen, wer gegenüber der Kundin haftbar ist, aber auch, ob Jasper der Gesellschaft ‚LJ Bücherwürmer‘ den Schaden am Regal zu erstatten hat, weil er als Halter für sein Tier haftbar ist. Auch dies ist eine typische Konfliktsituation, die ebenfalls abhängig von der jeweiligen Gesellschaftsform ist. Vorab ist dazu jedoch zu vergegenwärtigen, dass eine Unterscheidung zwischen der Haftung im Außenverhältnis und der Haftung im Innenverhältnis vorzunehmen ist. Es kann nun sowohl dazu kom‐ men, dass eine Gesellschaft und deren Gesellschafter Dritten gegenüber Schäden ausgleichen müssen, hier das Mobiltelefon, wie auch dazu, dass Gesellschafter gegenüber der Gesellschaft Schäden ausgleichen müssen, hier das kaputte Regal. 4.5 Personengesellschaften Basierend auf den allgemeinen Vorüberlegungen zu Gründung und Auflö‐ sung, wie auch zu Vertretung und Haftung, betrachten wir jetzt die jeweils spezifische Rechtslage bei den unterschiedlichen Gesellschaftsformen. Eine wesentliche Unterscheidung ist dabei zwischen • Personengesellschaften und • Kapitalgesellschaften 98 4 Gesellschaftsrecht <?page no="99"?> vorzunehmen. Dieser Unterschied ist ebenso betriebswirtschaftlich rele‐ vant, da er sich auch bilanziell auswirkt. espresso-Verständnis | Vereinfacht zur Unterschiedung: Bei Perso‐ nengesellschaften gibt es eine zwischenmenschliche Bindung der Ge‐ sellschafter, von denen die Gesellschaft quasi abhängt. Demgegenüber sind Kapitalgesellschaften eigenständig und ihr Bestehen ist von be‐ teiligten Personen weitgehend losgelöst. Ganz offensichtlich handelt es sich bei dem Zusammenwirken der Brüder vor diesem Hintergrund jedenfalls um eine Personengesellschaft, denn die Teilhabe von Linus, wie auch von Jasper, ist nach dem Vereinbarten existenziell für die ‚LJ Bücherwürmer‘. Die wesentlichen Personengesellschaften im deutschen Gesellschaftsrecht sind die • Gesellschaft bürgerlichen Rechts, • die Offene Handelsgesellschaft und • die Kommanditgesellschaft. 4.5.1 Gesellschaft bürgerlichen Rechts Linus und Jasper wickeln zwar ihren Buchhandel über ihre gemeinsame Ge‐ sellschaft ‚LJ Bücherwürmer‘ ab. Unabhängig von diesen kaufmännischen Aktivitäten sind sie aber auch reiselustig. Deshalb beschließen die beiden, rein privat, die Anschaffung eines Busses, mit dem sie fremde Länder bereisen wollen. Sie vereinbaren mündlich, die Kosten dafür hälftig zu teilen und sich gemeinsam um ihr Fahrzeug zu kümmern. Schauen wir uns dieses Zusammenwirken aus gesellschaftsrechtlicher Sicht an. Dieses Unterfangen ist bereits eine eigenständige Gesellschaft und zwar die Basisform als Gesellschaft bürgerlichen Rechts, auch ‚BGB-Gesellschaft‘, kurz ‚BGBG‘ oder ‚GbR‘, genannt. Dieses gesellschaftsrechtliche Konstrukt wird so bezeichnet, weil die Rechtsvorgaben in Bürgerlichen Gesetzbuch nachzulesen sind. Es ist lediglich das gemeinsame Erreichen eines Zweckes erforderlich und das ist bei Nutzung und Unterhaltung eines gemeinsamen Busses schon gegeben. 4.5 Personengesellschaften 99 <?page no="100"?> espresso-Wissen | Für eine BGB-Gesellschaft bestimmt das Bürgerliche Gesetzbuch, dass sie bereits mit der Vereinbarung der Gesellschafter ge‐ gründet wird. Mehr ist nicht erforderlich, insbesondere keine Eintra‐ gung in ein Register. Weder ein Name noch eine Firma müssen gewählt werden. Was die Vertretung anbelangt, so wurde das Recht vor wenigen Jahren modernisiert. Es gilt im Grundsatz die gemeinsame Vertretung, aber durch den Gesellschaftsvertrag kann Vertretungsmacht einzelnen Gesellschaftern übertragen werden. Dabei kann es auch auf die Art der Geschäfte ankom‐ men. Wenn beispielsweise Jasper den Wagen betankt und von Linus die Hälfte bezahlt haben möchte, kann dies von der Vertretung ermöglicht werden, obwohl eigentlich Gesamtvertretung vorgesehen ist. Hinsichtlich der Haftung gilt, dass die beiden Gesellschafter jeweils ‚gesamtschuldnerisch‘ haftbar gehalten werden können. Das ist durchaus ein erhebliches Risiko und die Frage muss beantwortet werden, ob das jeweilige Vertrauen für eine solche Konsequenz ausreicht. Bei Linus und Jasper ist das brüderliche Vertrauen ausreichend, aber wer mit anderen eine solche Gesellschaft gründet, sollte sich der Verantwortung schon hinreichend bewusst sein. Das war ein kleiner Einblick am Beispiel des Busses, aber für wirtschaft‐ liche Aktivitäten ist diese Gesellschaftsvariante weniger verbreitet. 4.5.2 Offene Handelsgesellschaft Für uns sind die vorherrschenden Gesellschaftsformen im Wirtschaftsle‐ ben interessanter. Aus der Geschichte der Brüder ergibt sich insoweit der mittlerweile erhebliche wirtschaftliche Umfang des Buchhandels. Wie erläutert, führte dies bei Linus bereits dazu, dass er als Einzel-Kaufmann dem Handelsrecht unterworfen wurde. Indem nun Jasper sich ihm als Gesellschafter anschließt, ist die gemeinsame Gesellschaft nicht - wie bei dem gemeinsamen Bus zu privaten Zwecken - eine BGB-Gesellschaft. Vielmehr handelt es sich ‚automatisch‘ um eine offene Handelsgesellschaft, kurz ‚OHG‘. Was vorstehend kurz zur BGB-Gesellschaft vermittelt wurde, gilt hier‐ bei nicht. Er ist auch nicht mehr im Bürgerlichen Gesetzbuch nach den Rechtsfolgen dieser Gesellschaft zu suchen, sondern im Handelsgesetzbuch. 100 4 Gesellschaftsrecht <?page no="101"?> Wieder einmal zeigt sich die enge Verknüpfung von Bürgerlichem Recht, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht. Das ist nur ganzheitlich zu verstehen. espresso-Verständnis | Bei Personengesellschaften, die kaufmännisch auftreten und deshalb quasi automatisch eine Offene Handelsgesell‐ schaft sind, gelten für Gründung und Auflösung sowie für Vertretung und Haftung eigene HGB-Vorgaben. Wie die BGB-Gesellschaft wird auch die OHG durch Gesellschafterverein‐ barungen gegründet und aufgelöst. Auch bei der OHG besteht für die Gesellschafter die Gefahr der persönli‐ chen Haftung mit ihrem privaten Vermögen. Dies kann gegenüber Dritten auch nicht abgeändert werden, indem die Gesellschafter Abweichendes vereinbaren. Der Versuch wäre ein unzulässiger Vertrag zu Lasten Dritter. Im Gesetz ist dies betont: § 126 HGB Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubi‐ gern als Gesamtschuldner persönlich. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam. Ein wichtiger Unterschied zur BGB-Gesellschaft ist die Vertretung. Dabei besteht nämlich grundsätzlich eine sog. Einzelvertretung. Somit können sowohl Linus als auch Jasper die Gesellschaft als Vertreter vertraglich binden, ohne einander fragen zu müssen. Es bedarf keiner Zustimmung. Das ist Ausdruck erheblicher Abhängigkeit voneinander und Wesensmerkmal dieser Gesellschaftsform. Zentrale Vorschrift: § 124 (1) Zur Vertretung der Gesellschaft ist jeder Gesellschafter befugt, wenn er nicht durch den Gesellschaftsvertrag von der Vertretung ausgeschlossen ist. (2) Im Gesellschaftsvertrag kann vereinbart werden, dass alle oder mehrere Gesellschafter nur gemeinsam zur Vertretung der Gesellschaft befugt sein sollen. Die zur Gesamtvertretung befugten Gesellschafter können einzelne von ihnen zur Vornahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten von Geschäften ermächtigen. (3) Im Gesellschaftsvertrag kann vereinbart werden, dass die Gesellschafter, sofern nicht mehrere zusammen handeln, nur gemeinsam mit einem Prokuristen 4.5 Personengesellschaften 101 <?page no="102"?> zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt sein sollen. Absatz 2 Satz 2 und Absatz 6 sind in diesem Fall entsprechend anzuwenden. (4) Die Vertretungsbefugnis der Gesellschafter erstreckt sich auf alle Geschäfte der Gesellschaft einschließlich der Veräußerung und Belastung von Grundstü‐ cken sowie der Erteilung und des Widerrufs einer Prokura. Eine Beschränkung des Umfangs der Vertretungsbefugnis ist Dritten gegenüber unwirksam. … Also: Jede Gesellschafterin beziehungsweise jeder Gesellschaft kann eigen‐ ständig die OHG vertreten. Durch Vereinbarung kann davon aber abge‐ wichen werden und solche individuellen Regelungen sind durchaus zu empfehlen. Unterbleiben diese aus Unkenntnis, bestimmt das Gesetz. 4.5.3 Kommanditgesellschaft Mittlerweile ist der jüngere Bruder Marten ebenfalls interessiert, mit seinen älteren Brüdern das Geschäft gemeinsam zu betreiben. Er möchte aber kein eigenes Risiko eingehen und seine Brüder meinen auch, dass er noch zu jung und unerfahren sei, um unternehmerische Entscheidungen zu treffen. Vertretungsmacht soll er deshalb nicht anvertraut bekommen, aber wenn er sich einbringt, soll er am Erfolg unternehmerisch beteiligt sein. Die drei Brüder überlegen, was ihnen das Gesetz dahingehend für Möglichkeiten bietet, denn BGB-Gesellschaft und OHG passen nicht. Hierfür bietet sich eine Kommanditgesellschaft, kurz ‚KG‘ an. Es handelt sich um eine weitere Gestaltungsvariante der Personengesellschaften. Bei Gründung und Auflösung verbleibt es bei den Hinweisen zu BGB- Gesellschaft und OHG. Bei der Vertretung gilt eine Besonderheit, denn der Kommanditist ist von der Vertretung ausgeschlossen. • Marten ist hier dieser Kommanditist, weil er lediglich am Erfolg beteiligt, aber von der unternehmerischen Tätigkeit ausgeschlossen sein soll. • Demgegenüber sind Linus und Jasper, wie bei einer OHG einzeln ver‐ tretungsberechtigt. Sie werden jeweils als Komplementär bezeichnet. espresso-Verständnis | Charakteristisch ist ferner die Besonderheit bei der Haftung des oder der Kommanditisten. Wenn und soweit Mar‐ ten seine Einlage - also einen bestimmten Betrag als Haftsumme zur Beteiligung an Haftungsrisiken der Gesellschaft - eingezahlt hat, kann 102 4 Gesellschaftsrecht <?page no="103"?> er persönlich nicht weitergehend für Forderungen gegen die Gesell‐ schaft haftbar gehalten werden. Beispiel: Falls durch einen von den Gesellschaftern fahrlässig verur‐ sachten Brand das gepachtete Lager abbrennt und der Verpächter eine hohe Haftung begehrt, ist das für Marten nicht allzu dramatisch, wohl aber für Linus und Jasper. Marten riskiert allerdings den Verlust des eingebrachten Geldes. Dies muss aber ins Handelsregister eingetragen werden, damit geschädigte Dritte ‚gewarnt‘ wurden. Eselsbrücke: Der Kommanditist ‚kommt‘ mit dem Schrecken davon, während der Kom‐ plementär ‚komplett‘ haften muss. Das ist klar geregelt: § 171-HGB (1) Der Kommanditist haftet den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Haftsumme unmittelbar; die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die vereinbarte Einlage geleistet ist. … espresso-Verständnis | Die Kommanditgesellschaft ist nach der Struk‐ tur des Handelsrechts in Grunde eine besondere Ausgestaltung der Offenen Handelsgesellschaft. Beide Gesellschaftsformen erfordern die kaufmännische Ausrichtung der Gesellschaften. Deshalb wird im Han‐ delsgesetzbuch allgemein auf die Anwendbarkeit der Vorschriften für die OHG verwiesen und nur Einiges bei der KG abweichend bestimmt. 4.6 Kapitalgesellschaften Neben den Personengesellschaften gibt es die Kapitalgesellschaften. Sie unterscheiden sich bei Gründung, Haftung und Vertretung signifikant voneinander. Dazu folgen nun Erläuterungen zu den wesentlichen Gesell‐ schaftsformen im deutschen Recht: • GmbH • UG • AG 4.6 Kapitalgesellschaften 103 <?page no="104"?> 4.6.1 Gesellschaft mit beschränkter Haftung Die drei Brüder sind mit ihren geschäftlichen Aktivitäten zufrieden, wol‐ len aber nicht mehr persönlich derart risikoreich eingebunden sein. Sie beschließen, die ‚LJM Bücherwürmer GmbH‘ zu gründen. Dazu erstellen sie als Vereinbarung eine Satzung und gehen zu einem Notariat, in dem die Gründung ihrer neuen Gesellschaft protokolliert wird. Sie zahlen auch den erforderlichen Betrag ein. Als alleinige Geschäftsführerin wird Sandra ausgewählt. Das neue gesellschaftsrechtliche ‚Geschöpf ‘ wird letztlich im Handelsregister eingetragen. Dort stehen nun unter anderem Informationen zur Firma, zum Vermögen, zum Sitz, zur Geschäftsführung und zu den Gesellschaftern. Jeder kann das bei Interesse einsehen. Aus gesellschaftsrechtlicher Sicht unterscheidet sich diese Konstellation deutlich von den vorab skizzierten Verbindungen der Brüder in einer Personengesellschaft, denn nun ist - bildlich gesprochen - eine weitere sog. juristische Person unabhängig von den Gesellschaftern ‚geboren‘ worden, eine GmbH, die nicht körperlich ist, wohl aber in rechtlicher Hinsicht ein ‚Eigenleben‘ führt. Dass diese sog. juristische Person rechtlich selbständig zu betrachten ist, drückt der Gesetzgeber wie folgt aus, wobei aber das besondere GmbH-Gesetz heranzuziehen ist: § 13-GmbHG Juristische Person; Handelsgesellschaft (1) Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung als solche hat selbständig ihre Rechte und Pflichten; sie kann Eigentum und andere dingliche Rechte an Grund‐ stücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden. (2) Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet den Gläubigern derselben nur das Gesellschaftsvermögen. (3) Die Gesellschaft gilt als Handelsgesellschaft im Sinne des Handelsgesetzbuchs. espresso-Wissen | Bei der Gründung einer GmbH ist mehr erforderlich als bei der Gründung von Personengesellschaften. Sie muss bei einem Notariat beurkundet werden und zudem ist Stammkapital in Höhe von aktuell 25.000 Euro für Haftungsrisiken zum Schutz der Gläubigerschaft einzuzahlen. Außerdem ist die Eintragung im Handelsregister erforder‐ lich. Zuvor ist die GmbH nicht als solche entstanden. Es gibt jedoch eine Rechtsprechung, wonach bei Aufnahme von Geschäftsbeziehungen vor Ein‐ 104 4 Gesellschaftsrecht <?page no="105"?> tragung diese nach Eintragung auf die GmbH übergehen. Konkret konnten also Linus, Jasper und Marten bereits nach der notariellen Beurkundung weitere Bücher kaufen und verkaufen und diese Verträge wären dann von der GmbH zu erfüllen, sobald sie eingetragen ist. Diese Gestaltung wird als Vor-GmbH bezeichnet. Bei der Auflösung einer GmbH ist später die Löschung im Handelsregister maßgeblich. Zur Vertretung ist anzumerken, dass dies nicht durch die Gesellschafter erfolgen muss. Bei einer GmbH ist es vielmehr zulässig, dass sie durch Personen vertreten wird, die selbst nicht Gesellschafter sind. Der juristische Fachbegriff ist Fremdorganschaft. In unserem Beispiel ist dieses Gesell‐ schaftsorgan die Geschäftsführerin Sandra. Dabei ergibt sich die Kompetenz zur Vertretung der GmbH aus dem GmbH-Gesetz und - das ist besonders wichtig für Dritte - diese ist nach außen nicht zu begrenzen. Weiteres Geschehen: Sandra ist der festen Überzeugung, dass die Bücher auch günstiger verkauft werden sollten, wenn sich über längere Zeit keine Abnehmer findet. Da Linus, Jasper und Marten mit dem Bus im Ausland unterwegs sind, veräußert sie einige Bücher entsprechend günstig. Nach der Rückkehr der Brüder wird diskutiert, ob das eine gute Idee war, und Sandra kann sie überzeugen. Unabhängig davon ist ihr Verkauf jedenfalls wirksam, selbst dann, wenn die Gesellschafter es im Innenverhältnis untersagt hätten, die anvisierten Preise zu senken. So ist die Regelung: § 35-GmbHG Vertretung der Gesellschaft (1) Die Gesellschaft wird durch die Geschäftsführer gerichtlich und außergericht‐ lich vertreten. Hat eine Gesellschaft keinen Geschäftsführer (Führungslosigkeit), wird die Gesellschaft für den Fall, dass ihr gegenüber Willenserklärungen abge‐ geben oder Schriftstücke zugestellt werden, durch die Gesellschafter vertreten. (2) Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, sind sie alle nur gemeinschaftlich zur Vertretung der Gesellschaft befugt, es sei denn, dass der Gesellschaftsvertrag etwas anderes bestimmt. … Zum Innen- und Außenverhältnis gilt: § 37-GmbHG Beschränkungen der Vertretungsbefugnis (1) Die Geschäftsführer sind der Gesellschaft gegenüber verpflichtet, die Be‐ schränkungen einzuhalten, welche für den Umfang ihrer Befugnis, die Gesell‐ schaft zu vertreten, durch den Gesellschaftsvertrag oder, soweit dieser nicht ein anderes bestimmt, durch die Beschlüsse der Gesellschafter festgesetzt sind. 4.6 Kapitalgesellschaften 105 <?page no="106"?> (2) Gegen dritte Personen hat eine Beschränkung der Befugnis der Geschäftsfüh‐ rer, die Gesellschaft zu vertreten, keine rechtliche Wirkung. Dies gilt insbeson‐ dere für den Fall, dass die Vertretung sich nur auf gewisse Geschäfte oder Arten von Geschäften erstrecken oder nur unter gewissen Umständen oder für eine gewisse Zeit oder an einzelnen Orten stattfinden soll, oder dass die Zustimmung der Gesellschafter oder eines Organs der Gesellschaft für einzelne Geschäfte erfordert ist. In Betracht kommt bei Verstößen gegen Vorgaben der Gesellschafter, denen letztlich das Unternehmen ‚gehört‘, aber eine Geschäftsführerhaftung. Eine solche Haftung ist nicht möglich, wenn das Management nach bestem Wis‐ sen und Gewissen entschieden hat. Das ist die Business Judgement Rule. Hier kann übrigens eine sog. D&O-Versicherung als Managementversicherung abgeschlossen werden. Der gesetzliche Hintergrund stellt sich dergestalt dar: § 43-GmbHG Haftung der Geschäftsführer (1) Die Geschäftsführer haben in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden. (2) Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden. … 4.6.2 Unternehmensgesellschaft (haftungsbeschränkt) Die Brüder fragen sich übrigens mittlerweile, ob es eigentlich unbedingt erforderlich war, für die Gründung ihrer Kapitalgesellschaft so viel Geld aufbringen zu müssen. Diesbezüglich hätte es in der Tat eine kostengünstigere Möglichkeit gegeben: Eine ‚Unterform‘ der GmbH ist nämlich die sog. Unternehmerge‐ sellschaft (haftungsbeschränkt), die nur der Vollständigkeit halber kurz zu erwähnen ist. Sie gleicht weitgehend der GmbH und im GmbH-Gesetz wird entsprechend auf die allgemeinen GmbH-Vorgaben verwiesen. Allerdings ist diese ‚Mini-GmbH‘, kurz ‚UG‘, leichter zu gründen, denn es bedarf keines hohen Stammkapitals. Dabei muss jedoch solches Kapital aufgestockt wer‐ den, wenn die geschäftlichen Erfolge es ermöglichen. Perspektivisch kann dadurch eine ‚richtige‘ GmbH erreicht werden. Das wesentliche Problem ist das Image, weil Geschäftspartner wissen, dass eigentlich ‚nichts zu holen ist‘. 106 4 Gesellschaftsrecht <?page no="107"?> 4.6.3 Aktiengesellschaft Insbesondere für Großunternehmen ist eine Aktiengesellschaft, kurz ‚AG‘, gegebenenfalls empfehlenswert. Sie ist eine weitere Form der Kapitalgesell‐ schaften und in Teilbereichen der GmbH als juristische Person dem Wesen nach vergleichbar. Bei der Gründung ist das Stammkapital allerdings doppelt so hoch wie bei der GmbH. Die Vertretung erfolgt nicht über die Geschäftsführung, sondern durch den Vorstand. Dieser ist Organ der AG, wird aber von Aufsichtsrat und Hauptversammlung kontrolliert beziehungsweise beobachtet. Wesentlich ist, dass die Gesellschafter, also die Aktionäre, von der Haf‐ tung ausgeschlossen sind. Der Wert ihrer Aktien kann sinken oder steigen, aber ihr persönliches Vermögen über den Aktienbestand hinaus ist gesichert. espresso-Verständnis | In diesem Kontext bedarf das Kapitalmarkt‐ recht der Beachtung. Es regelt zwar diverse Vorgaben für Wertpapiere, hat aber insbesondere für Aktiengesellschaften Relevanz, die ihre Be‐ teiligungen an den Börsen handeln. Unter anderem das Wertpapier‐ handelsgesetz, das Wertpapierübernahmegesetz und das Börsengesetz sind hier ‚einschlägig‘, also anwendbar. Inhaltlich ist ein nennenswer‐ ter Aspekt der Insiderhandel. Deshalb sollte bei Tätigkeiten im Zu‐ sammenhang mit Wirtschaftswissenschaften bedacht werden, dass er‐ langte Kenntnisse und Einblicke in solche Unternehmen nicht für persönliche Geldanlagen genutzt werden dürfen. Hier sind der Ver‐ tragsfreiheit beim Kauf und Verkauf von Wertpapieren aus guten Gründen Grenzen gesetzt, denn Marktmanipulationen und persönliche Bereicherung schwächen das Vertrauen in das Funktionieren unserer Märkte. 4.7 Sonstige Der Vollständigkeit halber sind noch die Kommanditgesellschaft auf Aktien, kurz ‚KGaA‘, und die GmbH & Co. KG zu erwähnen, bei denen es sich um Mischformen der bereits betrachteten Gesellschaften handelt. 4.7 Sonstige 107 <?page no="108"?> Bei einer KGaA liegt das Besondere in der breiten Möglichkeit, sich durch Kommanditisten-Einlange an solchen Gesellschaften zu beteiligen. Diese Gesellschaftsanteile werden in Gestalt von Aktien vertrieben und ermögli‐ chen so einen erweiterten Kapitalzufluss bei Interesse der Anlegerinnen und Anleger. Die GmbH & Co. KG ist als Mischform der Kapitalgesellschaftsform GmbH und der Personengesellschaftsform KG interessant. espresso-Verständnis | Im Ergebnis führt diese Konstellation nämlich dazu, dass bei der Gesellschaft nur das Gesellschaftsvermögen als Haf‐ tungssumme zur Verfügung steht. Zwar haftet bei einer Kommandit‐ gesellschaft, wie dargestellt, grundsätzlich der Komplementär mit dem privaten Vermögen, aber weil dies hier ebenfalls eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist, wird insofern der Durchgriff auf jegliches Privatvermögen verhindert. Bildlich: Villa, Yacht und Privatkonten bleiben geschützt. Obwohl dies für die Gläubigerschaft mit offenen Rechnungen oder Arbeitnehmenden ohne Ge‐ halt wirklich ärgerlich ist, sind solche Haftungsbegrenzungen wirtschafts‐ fördernd. Wer hat schon Spaß daran, uneingeschränkt mit privatem Hab und Gut zu haften? Viele Menschen würden sich ohne Haftungsbegrenzungen dann lieber nicht unternehmerisch einbringen. Letztlich gibt es noch weitere Formen, wie unter anderem die Stille Gesellschaft und die Partnerschaft, aber als Einstieg muss Vorstehendes hier ausreichen. Wenn Sie nun die Komplexität der Rechtsordnung verspüren, ist dies durchaus verständlich. Gesellschaftsrecht ist in der Tat ein schwieriger Bereich, bei dem namhafte Rechtsanwaltskanzleien immense Honorare durchsetzen können. 108 4 Gesellschaftsrecht <?page no="109"?> 5 Unternehmenstransaktionen espresso-Warm-up | Ein kleiner Einblick in den Bereich Mergers & Acquisitions, kurz ‚M&A‘ kann an dieser Stelle ergänzend nicht schaden, wenn es um Privatrecht in der Wirtschaftswissenschaft geht. Viele aus‐ gebildete Wirtschaftswissenschaftlerinnen und Wirtschaftswissen‐ schaftler befassen sich nämlich beruflich mit dieser anspruchsvollen Materie. espresso-Keywords | M&A, Gesellschaftsanteile, Share Deal, Asset Deal, Information Memorandum, Due Diligence Mittlerweile wollen Linus, Jasper und Marten das Geschäft mit Büchern noch weiter ausbauen, was durch eigene Anstrengungen am Markt kaum möglich ist. Sie erfahren allerdings, dass der Gesellschafter eines konkurrie‐ renden Handelsunternehmens sich zur Ruhe setzen möchte. Da er keine Nachfolger in seinem Umfeld hat, überlegen die Brüder, dessen GmbH- Anteile zu erwerben und diese mit ihrer LJM Bücherwürmer GmbH zu verbinden. Wie vorstehend erklärt, haben Gesellschafterinnen und Gesellschafter bei Unternehmen Gesellschaftsanteile. Diese Anteile berechtigen einerseits oft zur unternehmerischen Mitsprache, sollen aber insbesondere Gewinn durch die Beteiligung ‚abwerfen‘. Solche Unternehmensbeteiligungen, seien es Anteile an einer GmbH oder Aktienbestände, sind grundsätzlich über‐ tragbar. Man kann also seine unternehmerische Beteiligung durch Verkauf zu Geld machen oder sich durch Kauf in Unternehmen einbringen. Das ist allerdings ein Vorgang, der im Wesentlichen Kapitalgesellschaften betrifft, denn bei Personengesellschaften kommt es darauf an, ob die anderen Ge‐ sellschafterinnen und Gesellschafter mit der Einbringung oder Übertragung einverstanden sind. Weil Gesellschaftsanteile durch einen Share Deal oft übertragbar sind, hat sich ein wichtiger Bereich für finanzielle Investitionen und zudem für entsprechende Beratungsleistungen mehr und mehr entwickelt. <?page no="110"?> espresso-Verständnis | Bei diesem M&A-Bereich spielen Investoren eine entscheidende Rolle. Sie wollen oft aus strategischen Gründen eine Unternehmensbeteiligung erlangen, beispielsweise um die wirt‐ schaftliche Kontrolle über ein Konkurrenzunternehmen zu erreichen und das eigene Unternehmen dadurch aufzuwerten. Reine Finanzin‐ vestoren möchten hingegen aus der Unternehmensbeteiligung ledig‐ lich Rendite erwirtschaften. Da sie kein Fremdkapital als Darlehen ge‐ währen, sondern sich mit Eigenkapital in Gesellschaftsanteilen einbringen, wird das als Private Equity Investition bezeichnet. Inter‐ essant ist, wem deutsche Unternehmen insoweit gehören. Oft sind dies nämlich solche Fonds, regelmäßig mit Sitz im Ausland. Ein wirtschaft‐ liches Phänomen mit gesellschaftsrechtlichem Hintergrund ist das. Das Vorgehen bei Veräußerung und Erwerb von Unternehmensanteilen ist komplex und soll nur einleitend skizziert werden: Üblicherweise beginnt der Vorgang mit einem Information Memorandum, in welchem die zu erwerbende Beteiligung - oft anonymisiert - umschrieben wird. Sodann erlangen ernsthaft Interessierte Zugang zu den Informationen über das Un‐ ternehmen. Sie erhalten Einblick in Vertragsbeziehungen, Vermögenswerte usw., was als Due Diligence Prüfung bezeichnet wird. Folgt darauf eine Investmententscheidung, so wird ein Kaufvertrag erstellt und abgeschlos‐ sen, der sich auf die Übertragung der Anteile bezieht. Es folgt die faktische Übernahme des erworbenen Unternehmens oder die Beteiligung an diesem. Unternehmenstransaktionen können überdies als Asset Deal erfolgen, wenn Vermögenswerte veräußert werden, beispielsweise Warenbestände, Maschinen, Lagerhallen oder Fuhrparks. Ein relevanter Umstand ist bei der Übertragung von Betrieben die Auswirkung auf Arbeitsverhältnisse der Be‐ troffenen. Diese sollen möglichst weiterhin einen Arbeitsplatz haben. Wenn also beispielsweise Betriebsteile auf ein anderes Unternehmen übertragen werden, können sich Arbeitnehmende auf diesen Schutz berufen. Das ergibt sich aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch: § 613a-BGB Rechte und Pflichten bei Betriebsübergang (1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. … 110 5 Unternehmenstransaktionen <?page no="111"?> 6 Risikofaktor Insolvenz espresso-Warm-up | Aufgrund der erheblichen persönlichen Relevanz wird in diesem Abschnitt das Insolvenzrecht überblickend behandelt. espresso-Keywords | Privatautonomie, Pleite, Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung, Gläubiger, Insolvenzmasse, Insolvenzverwalter, Insol‐ venzverfahren Die LJM Bücherwürmer GmbH hat einen Pachtvertrag mit einer Immo‐ biliengesellschaft abgeschlossen und verwahrt in deren Räumlichkeiten zahlreiche Bücher. Die Pacht hat die Gesellschaft bereits für ein Jahr im Voraus bezahlt und eine Kaution hinterlegt. Plötzlich geht ein Schreiben einer Anwaltskanzlei ein, aus dem hervorgeht, dass der Verpächter Insol‐ venzantrag gestellt habe, dass dieses Verfahren vom Gericht eröffnet worden sei und dass dazu der Anwaltskanzlei die Durchführung anvertraut worden sei. Linus, Jasper und Marten machen sich Sorgen um die Nutzung der dringend benötigten Räumlichkeiten, aber auch um eine Wiedererlangung von Pacht und Kaution, wenn sie nun die Räume nicht mehr nutzen könnten. Hier muss abgewartet werden, wie das Unternehmen in der Insolvenz geführt wird, aber es besteht in der Tat ein Risiko, dass die LJM Bücher‐ würmer GmbH finanziell geschädigt wird. Das wäre im Vorfeld allenfalls abzusichern gewesen, wenn der Verpächter hinsichtlich Insolvenzrisiken inspiziert worden wäre. Basierend auf diesem Fallbeispiel schließen sich jetzt Bereiche an, die ebenfalls dem Privatrecht innerhalb der Wirtschaftswissenschaft zuzuord‐ nen sind. Wegen der erheblichen persönlichen Relevanz sei das Insolvenz‐ recht insoweit skizziert. Wir haben gesehen, wie der Gesetzgeber den Marktteilnehmenden in unserer freien und sozialen Marktwirtschaft durch Privatautonomie weit‐ gehend Eigenverantwortung überlässt. Auch diverse Bereiche, in denen regulierend staatlich eingegriffen wird, um entweder die Freiheit des Markts zu schützen oder den sozialen Boden wirtschaftlichen Leistungsaustausches zu erhalten, haben Sie kennengelernt. <?page no="112"?> espresso-Verständnis | Die immense Gefahr bei alledem liegt in der finanziellen Überforderung. Wenn ein Unternehmen ‚pleite‘ ist, bleibt irgendjemand auf Forderungen ‚sitzen‘, bekommt also nicht das Geld, das aus rechtlicher Sicht eigentlich zusteht. Das ist unschön und hier muss regulierend eingegriffen werden. Stellen Sie sich vor, Ihre wertvolle Arbeitsleistung wird für einen Arbeitge‐ ber erbracht, der sich dann als zahlungsunfähig erweist. Ebenso würde ein Lieferant geschädigt, der ordnungsgemäß Ware aushändigt, diese berechnet und letztlich einen ‚Forderungsausfall‘ hinnehmen muss. Früher wurde dies als ‚Konkurs‘ bezeichnet, aber seit vielen Jahren sprechen wir von einer Insolvenz, wenn Insolvenzantragsgründe vorliegen. Dies sind entweder • die eingetreten beziehungsweise drohende Zahlungsunfähigkeit oder • eine bilanzielle Überschuldung. Beides sind Unternehmensentwicklungen, die eine Antragsstellung durch die für das Management verantwortlichen Personen auslösen, und zwar binnen kurzer Frist, wie es in der Insolvenzordnung nachzulesen ist. espresso-Verständnis | Auch Gläubiger können notfalls ein Insol‐ venzverfahren auslösen, wenn für das insolvente Unternehmen nicht die gebotenen Schritte eingeleitet werden. Ab diesem Zeitpunkt greifen die zuständigen Insolvenzgerichte ein. Sie übernehmen quasi das Management des ‚angeschlagenen‘ Unternehmens. Zunächst wird dazu ein vorläufiger Insolvenzverwalter eingesetzt, der dann als Insolvenzverwalter bestätigt werden kann. Dies Kontrollieren zwar die Gerichte, aber faktisch wird oft anderweitig die Leitung insolventer Unternehmen anvertraut. Die Aufgabe ist es, für die Gläubigerinnen und Gläubiger das wirtschaftlich Bestmögliche aus der Insolvenzmasse, also den noch vorhandenen Vermögenswerten herauszuholen. Eine generelle Entscheidung bei der Insolvenzverwaltung ist diejenige, ob das insolvente Unternehmen fortgeführt oder abgewickelt werden soll: 112 6 Risikofaktor Insolvenz <?page no="113"?> • Fällt die Entscheidung für Fortführung, so sind üblicherweise Ein‐ schnitte erforderlich, damit das Unternehmen wieder wirtschaftlich agieren kann, teilweise geht es dann um Arbeitsplatzabbau unter Hin‐ zuziehung der Betriebsräte und Gewerkschaften. • Erscheint eine Fortführung allerdings nicht als sinnvoll, werden ver‐ bleibende Vermögenswerte veräußert, durch freihändigen Verkauf oder durch Zwangsversteigerung. Wenn eine solche Verwertung der noch erhaltenen Teile des Substanzwertes erfolgt, erhalten die Gläubiger nach einer zu bestimmenden Quote oft zumindest einen Bruchteil dessen, was ihnen eigentlich zusteht. Gegebenenfalls gehen sie aber leer aus. Hier ist noch zu beachten, dass einige Gläubiger Absonderungs- oder Aussonderungsrechte haben können, wie beispielsweise das Finanzamt bei offenen Steuerverbindlichkeiten. Anhand der Gefahren einer Insolvenz wird deutlich, warum die vorab erklärten Gesellschaftsformen aus Sicht von Geschäftspartnern wichtig sind. Wenn bei einer GmbH das Stammkapital aufgebraucht wird, kommt es bei Gläubigern regelmäßig zu Forderungsausfällen. Noch riskanter ist dies bei der Unternehmergesellschaft haftungsbeschränkt. Auch bei der AG und der GmbH & Co. KG bestehen diese Risiken. Demgegenüber bieten Personengesellschaften eher die Möglichkeit, auf das Privatvermögen zuzugreifen und durch Versteigerung privater Immobilien, Autos, Möbel usw. Forderungen ausgeglichen zu bekommen. Allerdings besteht dabei das Risiko der Privatinsolvenz. Die wesentlichen Hintergründe der vorste‐ hend umrissenen Abläufe bei Insolvenzen regelt der Gesetzgeber in der Insolvenzordnung, kurz ‚InsO‘: § 1-InsO Ziele des Insolvenzverfahrens Das Insolvenzverfahren dient dazu, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaft‐ lich zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt oder in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung insbesondere zum Erhalt des Unternehmens getroffen wird. Dem redlichen Schuldner wird Gelegenheit gegeben, sich von seinen restlichen Verbindlichkeiten zu befreien. Bei • Überschuldung, • drohender Zahlungsunfähigkeit und • gegebener Zahlungsunfähigkeit 6 Risikofaktor Insolvenz 113 <?page no="114"?> kann das Insolvenzverfahren eröffnet werden: § 16 InsO Eröffnungsgrund Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens setzt voraus, dass ein Eröffnungsgrund gegeben ist. Zwar gehört Vieles in diesem Zusammenhang zum Öffentlichen Wirt‐ schaftsrecht, aber die Insolvenz hat auch durchaus privatrechtliche Auswir‐ kungen auf Vertragsbeziehungen. 114 6 Risikofaktor Insolvenz <?page no="115"?> 7 Verbraucherschutz espresso-Warm-up | In diesem Abschnitt werden einige der vielen Vor‐ gaben dargestellt, mit denen nach deutschem Recht Verbraucherschutz geschaffen wird. espresso-Keywords | Reklamation, Mangel, Widerruf, E-Commerce, Vertragstreue, Kundenbindung Linus, Jasper und Marten überlegen, wie Verantwortlichkeit für die an- und dann weiterverkaufte Waren begrenzt werden kann. Letztlich können sie nicht jedes angekaufte Buch komplett durchblättern. Also weisen sie Kundschaft regelmäßig darauf hin, dass die ‚Gewährleistung ausgeschlossen sei‘, denn es gelte ‚gekauft, wie gesehen‘. Ein privater Kunde reklamiert jedoch die Qualität eines gekauften Buches, da diverse Seiten fehlen. Linus überlegt, ob sich die Gesellschaft erfolgsversprechend auf den Gewährleis‐ tungsausschluss berufen kann. Schließlich war der Kunde doch damit auch einverstanden und auch im Gebrauchtwagenhandel scheint so etwas üblich zu sein. Hierbei gibt es aber durchaus Grenzen der Vertragsfreiheit. Dieser Vorgang ist im privaten Wirtschaftsrecht typisch, denn er bezieht sich auf den Kontakt von Kaufleuten und Verbraucherinnen sowie Verbrau‐ chern. Hilfreich ist es dabei, zumindest einige der vielen Vorgaben zu ken‐ nen, mit denen nach deutschem Recht Verbraucherschutz geschaffen wird. Da insbesondere dieser Rechtsbereich in ständiger Entwicklung ist, müssen Neuregelungen überprüft werden. Beim Verkauf von Verbrauchsgütern gilt Folgendes: § 476-BGB Abweichende Vereinbarungen (1) Auf eine vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer getroffene Vereinbarung, die zum Nachteil des Verbrauchers …, kann der Unternehmer sich nicht berufen. Von den Anforderungen … kann vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer durch Vertrag abgewichen werden, wenn 1. der Verbraucher vor der Abgabe seiner Vertragserklärung eigens davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass ein bestimmtes Merkmal der Ware von den objektiven Anforderungen abweicht, und <?page no="116"?> 2. die Abweichung im Sinne der Nummer 1 im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde. … Eine weitere Spezialität bei Verbraucherinnen und Verbrauchern ist deren Recht gegenüber kommerziellen Verkäufern, binnen einer Frist den Wider‐ ruf von Kaufverträgen zu erklären. Das gilt allerdings nur bei besonde‐ ren Vertragsabschlüssen, insbesondere solchen, die durch Fernabsatz, also insbesondere bei E-Commerce, abgeschlossen wurden. Außerdem gibt es derartige Widerrufsrechte, wenn Kaufgegenstände finanziert werden oder sonstige Finanzleistungen vereinbart werden. Man will dadurch die Mög‐ lichkeit schaffen, sich der Tragweite einer Entscheidung bewusst zu werden und bei einer ‚Vertragsreue‘ nicht gebunden zu sein. Übrigens werden derartige Widerrufsrechte auch oft freiwillig beim Abschluss von Verträgen im Handel eingeräumt, in der Hoffnung darauf, dass so Kundenbindungen entstehen. espresso-Verständnis | Ebenfalls im Zusammenhang mit Verbrau‐ cherschutz sind verhältnismäßig neue gesetzliche Vorgaben zu sehen, bei denen Software- oder Mobilfunkverträge betroffen sind. Bei der‐ artigen Vertragsgegenständen empfiehlt es sich, die aktuellen Ent‐ wicklungen der Gesetzgebung zu beobachten. Insgesamt lässt sich nämlich anmerken, dass bei den Bereichen Verbraucherschutz und Di‐ gitalisierung besonders viel Reformbedarf erkannt wurde. 116 7 Verbraucherschutz <?page no="117"?> 8 Geistiges Eigentum schützen espresso-Warm-up | Dieser Abschnitt zeigt auf, dass geistige Leistun‐ gen gesetzlich an unterschiedlichen Stellen geschützt werden. espresso-Keywords | Marke, Urheber, geschützte Werke, Designschutz, Markenrecht, Patentschutz Das Logo ‚LJM‘ wird in einer einzigartig geschwungenen Schrift von Linus - der gerne zeichnet - gestaltet. Es wird von der GmbH als Marke eingetragen. Das Unternehmen ‚Luxus Jetset Mondän‘ findet es wegen der optischen Gestaltung und Buchstabenkombination ansprechend und nutzt es fortan selbst für seine eigene Werbung. Es ergibt sich die Frage, ob dieses Unternehmen das Recht hat, eine Idee von Linus derart zu kopieren. In verschiedenen Bereichen wird die geistige Leistung gesetzgeberisch geschützt. Beginnen wir beim Urhebergesetzbuch, welches den Schutzrah‐ men aufzeigt: § 2-UrhG Geschützte Werke (1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere: 1. Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme; 2. Werke der Musik; 3. pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst; 4. Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke; 5. Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden; 6. Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden; 7. Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen. (2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen. Hier könnte bereits argumentiert werden, dass die Gestaltung des Logos durch Linus ein urheberrechtlich geschütztes Werk sei und deshalb auto‐ <?page no="118"?> matisch vor Nutzung durch andere geschützt ist. Es käme insoweit darauf an, ob sich hier eine Gestaltungshöhe feststellen lässt, also eine besondere schöpferische Leistung. Schauen wir uns deshalb vorsorglich noch die gesetzlichen Bestimmungen an, die sich mit Design beschäftigen. Dazu gibt es ein eigenes Gesetzbuch, das Design-Gesetz. Dieses klärt über seinen Anwendungsbereich wie folgt auf: § 2-DesignG Designschutz (1) Als eingetragenes Design wird ein Design geschützt, das neu ist und Eigenart hat. (2) Ein Design gilt als neu, wenn vor dem Anmeldetag kein identisches Design offenbart worden ist. Designs gelten als identisch, wenn sich ihre Merkmale nur in unwesentlichen Einzelheiten unterscheiden. (3) Ein Design hat Eigenart, wenn sich der Gesamteindruck, den es beim in‐ formierten Benutzer hervorruft, von dem Gesamteindruck unterscheidet, den ein anderes Design bei diesem Benutzer hervorruft, das vor dem Anmeldetag offenbart worden ist. Bei der Beurteilung der Eigenart wird der Grad der Gestal‐ tungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung des Designs berücksichtigt. Offensichtlich sind dies auslegungsbedürftige Begriffe. Dazu gibt es zahlreiche Gerichtsentscheidungen, damit sich klarer einschätzen lässt, wann konkret rechtlicher Schutz für geistiges Eigentum besteht. Hier hat Linus jedenfalls kein Design zu Schutzzwecken im entsprechenden Register eintragen lassen. Neben Urheberrecht und Designrecht kann jedoch Markenrecht heran‐ zuziehen sein. Abermals gibt es Begriffsbestimmungen im Gesetz, diesmal im Markengesetz: § 3-MarkenG Als Marke schutzfähige Zeichen (1) Als Marke können alle Zeichen, insbesondere Wörter einschließlich Perso‐ nennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Klänge, dreidimensionale Gestal‐ tungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie sonstige Aufmachungen einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen geschützt werden, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen, eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. (2) Dem Markenschutz nicht zugänglich sind Zeichen, die ausschließlich aus Formen oder anderen charakteristischen Merkmalen bestehen, 1. die durch die Art der Ware selbst bedingt sind, 2. die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich sind oder 3. die der Ware einen wesentlichen Wert verleihen. 118 8 Geistiges Eigentum schützen <?page no="119"?> Da Linus das Symbol als Marke hat eintragen lassen, kommt solch ein Schutz jedenfalls in Betracht. Dieser Rechtsbereich ist für Wirtschaftstätige wichtig, da Rechtsanwaltskanzleien Verstößen oft mit sog. Einstweiligen Verfügungen nachgehen und dies Kosten auslöst, die dann erstattet werden müssen. Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass auch Patente Schutz genießen, ebenso Gebrauchsmuster bei Gegenständen, doch damit genug zu diesem Spezialbereich des Privatrechts bei Wirtschaftswissenschaften. 8 Geistiges Eigentum schützen 119 <?page no="121"?> 9 Konflikte beim Wettbewerb espresso-Warm-up | DasWettbewerbsrecht besitzt erhebliche Bedeu‐ tung für die Wirtschaft. Im Zentrum dieses Abschnitts steht das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb. espresso-Keywords | unzulässige Werbung, unlautere geschäftliche Handlungen, einstweiliger Rechtsschutz, wettbewerbswidriges Verhal‐ ten Linus entdeckt im Internet eine Werbung der ‚ABC Bücherwürmer GmbH‘ mit dem Inhalt ‚LJM Bücherwürmer GmbH ist old school, kauft doch besser bei uns‘. Das erscheint ihm als unzulässige Werbung und die Brüder fragen sich deshalb, wie Wettbewerb geregelt ist, damit derart ‚unfaire‘ Methoden nicht hingenommen werden müssen. Insofern ist der Anwendungsbereich des Wettbewerbsrechts tangiert, das ebenfalls erhebliche Bedeutung für unsere Wirtschaft hat. Im Zentrum steht das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb, kurz ‚UWG‘. Darin ist - sprachlich allgemein ausgedrückt - hervorgehoben, dass ‚Konkurrenz zwar das Geschäft belebt‘, aber auch die Wertvorstellungen von • Anstand, • Ehrlichkeit und • Rücksichtnahme einfließen sollen. So ist die Vorgabe: § 3-UWG Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen (1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig. (2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese errei‐ chen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesent‐ lich zu beeinflussen. … Die beispielhaft dargestellte despektierliche Werbung des Konkurrenzun‐ ternehmens ist gewiss nicht mehr hinzunehmen. Ein rechtliches Vorgehen dagegen ist möglich. Üblich ist auch dabei Einstweiliger Rechtsschutz, bei dem mittels Gerichtsentscheidung derartige Werbung schnellstmöglich <?page no="122"?> zu unterbleiben hat und andernfalls Strafen verhängt werden. Überdies können auch Schadenersatzforderungen durch solch wettbewerbswidriges Verhalten entstehen. 122 9 Konflikte beim Wettbewerb <?page no="123"?> 10 Über Grenzen gehen espresso-Warm-up | Bei unternehmerischer Tätigkeit mit wirtschaft‐ lichem Erfolg kommt regelmäßig die Frage auf, inwieweit ausländische Märkte erschlossen werden können. Ob sich eine Expansion ins Ausland als sinnvoll erweist, ist eine wirtschaftliche Entscheidung. espresso-Keywords | Civil Law, Common Law, Rechtskultur, Rechts‐ ordnung, Rom-Verordnung, Globalisierung, Contract for international Sale of Goods Eine Expansion ins Ausland kann so erfolgen, dass zumindest mit Ver‐ tragspartnern außerhalb Deutschlands Kontakte gepflegt werden, aber auch die Eröffnung von Niederlassungen im Ausland oder den dortigen Vertrieb über das Internet umfassen. Dann kommt zugleich eine rechtliche Komponente hinzu, denn in aller Regel fehlt es an Kenntnis ausländischer Rechtsordnungen. In mancher Hinsicht kann hier Basiswissen helfen und zum Auslandskontakt mit wirtschaftlichem Nutzen ermutigen. Besonders prekär ist die Situation, weil sich die Rechtsordnungen der vielen Nationen unserer schönen Welt voneinander deutlich unterscheiden. Wer sich damit auskennt, befasst sich mit Rechtsvergleichung, also beispiels‐ weise mit der besonders restriktiven Regelung in Deutschland zu Allgemei‐ nen Geschäftsbedingungen im Vergleich zu toleranteren Rechtsvorgaben in anderen Ländern. Es gibt in der Tat massenweise Unterschiede. Generell lässt sich aber festhalten, dass eine besondere große Kluft zwischen den Staaten besteht, in denen das sog. Civil Law praktiziert wird, gegenüber denjenigen Staaten, in welchen das sog. Common Law vorherrscht. espresso-Wissen | Im Civil Law wird Recht intensiv kodifiziert, also niedergeschrieben. Es gibt Gesetzbücher mit allgemeinen Normen und bei Rechtsproblemen ist zu prüfen, ob diese Vorgaben zum konkreten Anwendungsfall passen. Sie haben in dem Buch bereits Einblick in diverse Paragraphen genommen. Ob diese im konkreten Fall greifen oder nicht, muss letztlich ein Gericht <?page no="124"?> entscheiden, aber die Struktur durch den Gesetzestext ist vorgegeben. Was beispielsweise ‚Fahrlässigkeit‘ oder ‚Sittenwidrigkeit‘ nach dem Wortlaut des Gesetzgebers sind, wird dann beurteilt. espresso-Verständnis | In Deutschland erfolgt die Rechtsanwendung nach diesen Prinzipien des Civil Law, ebenso in zahlreichen europäi‐ schen und asiatischen Ländern. Anders verhält es sich beim Common Law. Dort wird dem Gesetzestext weniger Bedeutung beigemessen. Gerichte orientieren sich eher an frühe‐ ren Gerichtsentscheidungen und nutzen solche Präjudizien für die eigene Begründung. Das ermöglicht mehr Flexibilität, mindert aber andererseits die Rechtssicherheit. Diese Art der Rechtsfindung gibt es insbesondere in den USA, Australien und in England und, mehr oder weniger ausgeprägt, in weiteren Ländern. Also: Wer im Ausland wirtschaftlich aktiv werden will, sollte diese große Kluft der Rechtskulturen wahrnehmen und gegebenenfalls Kontakte zu Geschäftspartner in solchen Ländern vorziehen, die unserer Rechtskultur näher sind. Es schließt sich dann die Frage an, welche nationale Rechtsord‐ nung heranzuziehen ist. Übungsfall: Damit die LJM Bücherwürmer GmbH im Ausland agiert, entwickelt sich eine Geschäftsbeziehung mit einem irischen Buchhänd‐ ler. Als er der GmbH Ware liefert, stellt sich diese als verschmutzt heraus und wird reklamiert. Bei der Bestellung war zum anwendbaren Recht nichts vereinbart worden. Wäre hier deutsches oder irisches Recht anzuwenden? Zunächst schauen wir uns an, welche nationale Rechtsordnung Anwendung findet, wenn im Bereich der Europäischen Union grenzüberschreitende Verträge abgeschlossen werden, also nicht beide Vertragsparteien im selben Staat wohnen beziehungsweise niedergelassen sind. Da diese Zuordnung eine wichtige Säule für Rechtssicherheit beim grenzüberschreitenden Ge‐ schäftskontakt ist, stellt die EU eine Verordnung zur Verfügung, anhand derer einzuschätzen ist, welches nationale Recht Vorrang hat. Dies ist für Gerichte innerhalb der EU wegweisend, denn es ist keineswegs so, dass Richterinnen und Richter immer nach der Rechtsordnung ihres eigenen 124 10 Über Grenzen gehen <?page no="125"?> Landes urteilen. Vielmehr kommt die Anwendbarkeit ausländischen Rechts in Betracht. Praktisch wird dies ermöglicht, indem bei Prozessen Rechtsgut‐ achten zu dem ausländischen Recht eingeholt werden. Die wesentliche Norm der Verordnung wird nun erklärt, wobei aber noch auf diverse Besonderheiten dieses komplexen Feldes im Recht, ge‐ nannt ‚Internationales Privatrecht‘, kurz ‚IPR’, hinzuweisen ist. Das Problem kommt durch die gängige Bezeichnung Conflict of Laws zum Ausdruck, weil dabei unterschiedliche Rechtsordnungen aufeinanderprallen und letztlich Entscheidungen nur auf eine Rechtsordnung gestützt werden können. Na‐ türlich ist es nicht machbar, einige Vorschritten aus dem deutschen Recht mit Vorschriften anderer Länder irgendwie zu kombinieren. Nationale Rechts‐ ordnungen sind nämlich ganzheitliche Gebilde, die nicht kombinierbar sind. Es gilt: Art. 4 Rom-Verordnung Mangels Rechtswahl anzuwendendes Recht (1) Soweit die Parteien keine Rechtswahl gemäß Artikel 3 getroffen haben, bestimmt sich das auf den Vertrag anzuwendende Recht … wie folgt: a. Kaufverträge über bewegliche Sachen unterliegen dem Recht des Staates, in dem der Verkäufer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. b. Dienstleistungsverträge unterliegen dem Recht des Staates, in dem der Dienstleister seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. … (2) Fällt der Vertrag nicht unter Absatz 1 oder sind die Bestandteile des Vertrags durch mehr als einen der Buchstaben a bis h des Absatzes 1 abgedeckt, so unterliegt der Vertrag dem Recht des Staates, in dem die Partei, welche die für den Vertrag charakteristische Leistung zu erbringen hat, ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. … Speziell für Unternehmer ist aber auch zu beachten, dass ausländisches Recht anwendbar sein kann, sofern im Ausland Kundenbeziehungen entstehen, weil dort werbend aufgetreten wurde, beispielsweise durch Postwurfsen‐ dungen oder, was praktisch bedeutsamer ist, durch einen Internetauftritt, der sich an die ausländische Kundschaft richtet. In diesem Fall können sich Ausländerinnen und Ausländer selbst dann auf deren Rechtsordnung stüt‐ zen, obwohl nach der vorstehend wiedergegebenen Grundregel der Rom- Verordnung eigentlich deutsches Recht Vorrang genießen würde, beispiels‐ weise wegen des dortigen Sitzes eines deutschen Unternehmens, welches Ware ins EU-Ausland verkauft. Hierbei kommt der Verbraucherschutz in internationaler Ausprägung zum Vorschein. Das ergibt sich aus 10 Über Grenzen gehen 125 <?page no="126"?> Art. 6 der Rom-Verordnung (1) Unbeschadet … unterliegt ein Vertrag, den eine natürliche Person zu einem Zweck, der nicht ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann („Verbraucher“), mit einer anderen Person geschlossen hat, die in Ausübung ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit handelt („Unterneh‐ mer“), dem Recht des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern der Unternehmer a. seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit in dem Staat ausübt, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder b. eine solche Tätigkeit auf irgendeiner Weise auf diesen Staat … ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt. … Dass Nationen ihre eigene Rechtsordnung vorziehen, ist Fakt, aber zugleich ist zu sehen, wie stark dies grenzüberschreitende Wirtschaft lähmen kann. Wer möchte sich schon bei der Zusammenarbeit mit Lieferanten auf frem‐ des Recht einlassen? Dann ist es doch vertrauter, nur mit inländischen Geschäftspartnern in Kontakt zu treten. Grenzenlose Wirtschaftskraft kann aber mit diesem Störgefühl bei Auslandskontakten nicht gefördert werden. Günstigere Preisangebote ausländischer Anbieter bleiben aus Sorge vor rechtlicher Unsicherheit ungenutzt. Die Globalisierung der Märkte scheitert. Protektionismus, also das Begünstigen der nationalen Wirtschaft, kann sich entwickeln. Neben der Zuordnung, welches nationale Recht Vorrang genießt, gibt es deshalb auch Konstellationen, bei denen sich die Staaten auf einheitliche gemeinsame Rechtsfolgen verständigt haben. Sie schließen dann miteinan‐ der Vereinbarungen, wonach das gemeinsame Recht für die Jurisdiktionen jeweils gelten soll. Es verdrängt dann nationales Recht. Es gibt diverse der‐ artiger Abkommen, sei es im Bereich des Schutzes geistigen Eigentums oder bei grenzüberschreitenden Beförderungen. Von herausragender Bedeutung ist allerdings das UN-Kaufrecht, niedergeschrieben in der Convention on Contract for international Sale of Goods, kurz ‚CISG‘, auch als ‚Wiener Abkommen‘ bekannt. Wenn die Anwendungsvoraussetzungen gegeben sind, überlagern die Vorschriften der CISG das jeweils nationale Kaufrecht. Dieses Abkommen umfasst diverse Rechtsfolgen, aber hier soll lediglich der Anwendungsbereich im Fokus sein. In räumlicher Hinsicht: 126 10 Über Grenzen gehen <?page no="127"?> Art. 1 CISG Anwendungsbereich (1) Dieses Übereinkommen ist auf Kaufverträge über Waren zwischen Parteien anzuwenden, die ihre Niederlassung in verschiedenen Staaten haben, a) wenn diese Staaten Vertragsstaaten sind oder b) wenn die Regeln des internationalen Privatrechts zur Anwendung des Rechts eines Vertragsstaats führen. (2) Die Tatsache, dass die Parteien ihre Niederlassung in verschiedenen Staaten haben, wird nicht berücksichtigt, wenn sie sich nicht aus dem Vertrag, aus früheren Geschäftsbeziehungen oder aus Verhandlungen oder Auskünften ergibt, die vor oder bei Vertragsabschluss zwischen den Parteien geführt oder von ihnen erteilt worden sind. (3) Bei Anwendung dieses Übereinkommens wird weder berücksichtigt, welche Staatsangehörigkeit die Parteien haben, noch ob sie Kaufleute oder Nichtkauf‐ leute sind oder ob der Vertrag handelsrechtlicher oder bürgerlich-rechtlicher Art ist. Mit Hinblick auf die Waren: Art. 2 CISG Anwendungsausschlüsse Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung auf den Kauf … von Ware für den persönlichen Gebrauch oder den Gebrauch in der Familie oder im Haushalt, es sei denn, dass der Verkäufer vor oder bei Vertragsabschluss weder wusste noch wissen musste, dass die Ware für einen solchen Gebrauch gekauft wurde, … In Bezug auf einen etwaigen vertraglich vereinbarten Anwendungsaus‐ schluss: Art. 6 CISG Ausschluss, Abweichung oder Änderung durch Parteiabrede´ Die Parteien können die Anwendung dieses Übereinkommens ausschließen oder … von seinen Bestimmungen abweichen oder deren Wirkung ändern. Internationale Rechtsvereinheitlichung gibt es beispielsweise ebenso bei grenzüberschreitenden Transporten, unter anderem durch das Mon‐ trealer Übereinkommen im Luftverkehr. Die Haftung für Gepäckver‐ luste, Verspätungen usw. ist dadurch - unabhängig von der Nationalität der Fluggesellschaften und der Kunden - weitgehend identisch. 10 Über Grenzen gehen 127 <?page no="128"?> Fazit: Die Geschäftstätigkeit mit Auslandsbezug stellt eine weitere erhebliche Herausforderung dar. Nicht nur die unterschiedlichen Rechtskulturen, sondern auch die Besonderheiten des EU-Rechts und die vorrangigen internationalen Rechtsabkommen müssen dabei be‐ rücksichtigt werden. 128 10 Über Grenzen gehen <?page no="129"?> 11 Rechtsdurchsetzung espresso-Warm-up | Dieser Abschnitt konzentriert sich auf die Frage, wie ein Gerichtsverfahren abläuft. espresso-Keywords | Klageschrift, Gericht, Klageerwiderung, Beweis‐ würdigung, Zivilprozessordnung, Fachanwaltschaften Linus entdeckt im Briefkasten der LJM Bücherwürmer GmbH ein Schreiben des Gerichts. Er öffnet den Umschlag und findet eine ‚Klageschrift‘ eines Lieferanten, der offensichtlich der Ansicht ist, dass die Gesellschaft ihm noch Zahlung schuldet. Eine Anwaltskanzlei hat dies in dem Schriftstück begründet, weil tatsächlich eine Lieferung von Büromaterial erfolgt und die Rechnung noch offen ist. Dass die gelieferte Ware aber nicht der Bestellung entsprach und Linus deshalb nicht zahlen möchte, wird hingegen nicht erwähnt. Neben der Klagebegründung befindet sich eine Mitteilung des Gerichts, wonach die LJM Bücherwürmer GmbH binnen einer Frist ‚Vertei‐ digungsabsicht anzeigen‘ und sich zu der Klage äußern könne. Die Brüder wollen sich nun erkundigen, was bei einem solchen Gerichtsverfahren vor sich geht. Wie läuft ein Gerichtsverfahren ab? Es beginnt typischerweise mit der Zustellung der Klageschrift, auf die reagiert werden kann. Wichtig ist hierbei, dass die Verantwortung für eine rechtzeitige und überzeugende Verteidigung auf Seite der Beklagten liegt. Wenn die Brüder den Vorgang nicht hinreichend ernst nehmen würden, erginge voraussichtlich ein sog. Versäumnisurteil. Dann muss selbst dann gezahlt werden, wenn die Behauptungen in der Klage unwahr sind. Also muss man sich verteidigen, wenn dies Aussicht auf Erfolg haben kann. Dazu muss in der Klageerwiderung dem Gericht der eigene Stand‐ punkt vor Augen geführt werden. Man nennt dies Beibringungsgrundsatz, denn aus eigenem Antrieb wird das Gericht nicht ermitteln. Das unterschei‐ det privatrechtliche Verfahren von strafrechtlichen Anklagen. Für die Be‐ klagte kann also in unserem Beispiel zu der fehlerhaften Ware vorgetragen werden. Alles, was aus Sicht der Beklagten unwahr oder unvollständig ist, sollte bestritten und berichtigt werden. Wenn ein solches Bestreiten der Behauptung von der Klägerseite nicht erfolgt, glaubt das Gericht der <?page no="130"?> Klägerin, mit Ausnahme von ganz offenkundig unwahren Behauptungen, die den Richterinnen und Richter selbst auffallen. Im nächsten Schritt kommt es darauf an, wer seine Behauptungen bewei‐ sen kann. Dafür können insbesondere Zeugen, Sachverständige, Dokumente und sog. Augenscheinobjekte genutzt werden. Plastisch dargestellt, kann dem Gericht die Bestellung der Ware vorgelegt werden. Es können Fotos von der Fehllieferung eingereicht werden. Die falsche Ware kann dem Gericht gezeigt werden. Auch kann durch Zeugen bewiesen werden, dass nicht die bestellte Ware eintraf und deshalb auch keine Zahlung erfolgen muss. Nach diesen Beweismitteln bildet sich das Gericht dann eine eigene Meinung. Freie Beweiswürdigung ist es insoweit, wenn die Beweismittel abgewogen werden. Es kann also beispielsweise nicht unterstellt werden, dass zwei Zeugen stets hilfreicher sind als eine Gegenzeugin. Entscheidend ist allein, ob deren Aussagen glaubhaft erscheinen und ob die Personen glaubwürdig auftreten. Im Anschluss kann ein Urteil zur Klageabweisung oder Klagestattgabe führen. Daneben ist es üblich, sog. Vergleiche zur gütlichen Erledigung abzuschließen, bei denen die Parteien des Rechtsstreits jeweils von ihren Vorstellungen abrücken, damit Rechtsfrieden eintritt. Aus wirtschaftswissenschaftlicher Sicht sind solche Verfahren beachtens‐ wert, da Kaufleute nach den Vorgaben des Handelsgesetzbuches Rückstel‐ lungen bilden müssen, wenn sich eine ungewöhnliche Belastung ankündigt. Ob Rückstellungen bei Klagen erforderlich sind oder aufgelöst werden dürfen, hängt oft von der gutachterlichen juristischen Einschätzung ab. Sie geben dem Management die Möglichkeit, Geld zu nutzen, das andernfalls vorsorglich blockiert würde. Mit Klagen kann also auf Unternehmen in buchhalterischer Hinsicht durchaus Druck ausgeübt werden. Wie schon oft zeigt sich die Verknüpfung von Recht und Wirtschaft. espresso-Verständnis | Mit Bezug zum Wirtschaftsrecht bleibt noch anzumerken, dass es Kammern für Handelssachen gibt, bei denen ne‐ ben einer ausgebildeten Richterin oder einem ausgebildeten Richter zwei sog. Handelsrichterinnen beziehungsweise Handelsrichter mit wirtschaftlicher Erfahrung und Expertise mitwirken. So soll wirt‐ schaftliches Verständnis in Gerichtsentscheidungen einfließen. 130 11 Rechtsdurchsetzung <?page no="131"?> Merken sollten Sie sich, was in einer Klageschrift aufzunehmen ist, wenn es zu gerichtlichen Auseinandersetzungen kommt. Das ist nämlich bei Wirtschaftsaktivitäten kaum vermeidbar und in der Zivilprozessordnung, kurz ‚ZPO‘ bestimmt: § 253-ZPO Klageschrift (1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klage‐ schrift). (2) Die Klageschrift muss enthalten: 1. die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts; 2. die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag. (3) Die Klageschrift soll ferner enthalten: 1. die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegan‐ gen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen; 2. die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständig‐ keit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht; 3. eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrich‐ ter Gründe entgegenstehen; 4. eine Äußerung dazu, ob gegen die Durchführung einer Videoverhandlung (§ 128a) Bedenken bestehen. Es kommt immer wieder zu Rechtskonflikten, bei denen Akteure im Wirt‐ schaftsleben Rechtsrat oder prozessuale Unterstützung benötigen. Deshalb ist es praxisnah, auf die besonderen Spezialisierungen von Kolleginnen und Kollegen hinzuweisen, die durch Berufserfahrung und Fortbildungen berechtigt sind, sich als ‚Fachanwältin‘ beziehungsweise ‚Fachanwalt‘ für bestimmte Rechtsmaterien darzustellen. Aktuell gibt es 24 Fachanwaltschaften: • Agrarrecht • Arbeitsrecht- • Bank- und Kapitalmarktrecht • Bau- und Architektenrecht • Erbrecht 11 Rechtsdurchsetzung 131 <?page no="132"?> • Familienrecht • Gewerblicher Rechtsschutz • Handels- und Gesellschaftsrecht • Informationstechnologierecht • Insolvenzrecht • Internationales Wirtschaftsrecht • Medizinrecht • Miet- und Wohnungseigentumsrecht • Migrationsrecht • Sozialrecht • Sportrecht • Steuerrecht • Strafrecht • Transport- und Speditionsrecht • Urheber- und Medienrecht • Vergaberecht • Verkehrsrecht • Versicherungsrecht • Verwaltungsrecht Wenn neben der wirtschaftswissenschaftlichen Expertise und den beim Durchlesen dieses Buches Rechtsverständnis erforderlich ist, so macht es Sinn, sich an entsprechend spezialisierte Personen zu wenden und sich gegebenenfalls bei den Rechtsanwaltskammern Einblick zu verschaffen, wie geholfen werden kann. Auf diesem Weg sind wirtschaftswissenschaftliche und rechtswissenschaftliche Kompetenzen zu kombinieren, denn beide Bereiche sind zu uferlos, als dass ausreichende Kenntnisse jeweils angehäuft werden könnten. 132 11 Rechtsdurchsetzung <?page no="133"?> 12 Zusammenfassung Die Lektüre dieses Lehrbuches sollte Ihnen geholfen haben, den Einstieg in die privatrechtliche Materie bezogen auf Wirtschaftswissenschaften zu bewältigen. Das wird Ihnen entweder im Rahmen Ihrer Ausbildung helfen oder wenn Sie ebenfalls einen unternehmerischen Weg wie Linus und seine Brüder gehen wollen beziehungweise in diesem Bereich arbeiten. Fassen wir das Wichtigste zusammen: • Das Wirtschaftsleben ist in Deutschland insbesondere von den Vorgaben des Bürgerlichen Gesetzbuches geprägt. • Wegen der Besonderheiten bei kaufmännischen Aktivitäten werden diese allgemeinen Vorgaben aber dort verdrängt, wo das Handelsgesetz‐ buch speziellere Rechtsfolgen vorsieht. • Sobald sich mehrere Personen in der Wirtschaft zusammentun, kommt Gesellschaftsrecht zur Anwendung, welches teilweise, aber nicht aus‐ schließlich im Handelsgesetzbuch nachzulesen ist. • Besondere rechtliche Aspekte für das Wirtschaftsleben finden sich aber auch in Sondervorschriften, sei es bei Insolvenzen, gewerblichem Rechtsschutz, Wettbewerbsrecht, beim Verbraucherschutz und bei Aus‐ landbezug oder gerichtlichen Auseinandersetzungen. • Ganz wichtig: Recht kann sehr kompliziert sein, muss es aber nicht. Von der Masse an Normen und komplizierten Themen sollten Sie sich geistig nicht erschöpfen lassen, sondern sich stark vereinfachend auf das Wesentliche konzentrieren. Den Rest können Sie getrost der Rechtswissenschaft überlassen. Jedenfalls darf aber nicht aus Sorge vor Überforderung der Blick auf die Rechtsordnung generell unterbleiben, denn mit jeder wirtschaftlichen Betätigung geschieht rechtlich etwas, ob man dies nun erkennt oder nicht. Da ist es doch besser, sich das gute Gefühl eines allgemeinen Verständnisses zu verschaffen. Das dürfte Ihnen nun gelungen sein. <?page no="135"?> Glossar Anfechtung | Rechtliche Handhabe zur Aufhebung eines Vertrages, u. a. bei Irrtum. Außenverhältnis | Rechtsbeziehung von Gesellschaft und Gesellschaftern zu Dritten. Firma | Name des Kaufmanns mit dem Geschäft betrieben und prozessiert wird. Geistiges Eigentum | Besondere intellektuelle Leistungen mit gesetzlichem Schutz. Geschäftsfähigkeit | Berechtigung zum Eingehen von Rechtsgeschäften. Gewährleistung | Rechte und Pflichten bei mangelhaften Kaufgegenständen. Haftung | Schadensausgleichspflicht, insbesondere bei Verschulden. Handelsregister | Gerichtliche Sammlung handels- und gesellschaftsrechtlicher Daten. Handelsrichter | Beisitzende Kaufleute bei den gerichtlichen Kammern für Han‐ delssachen. Handelsvertretung | Selbständige Agentur eines Kaufmanns insbesondere mit Provision. Innenverhältnis | Rechtsverhältnis von Gesellschaftern und Management zuein‐ ander. Insolvenz | Staatliches Verfahren u. a. bei Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit. Internationales Privatrecht | Kollisionsrecht zur Ermittlung anwendbaren Rechts bei Auslandsbezug. Kapitalgesellschaft | Juristische Person mit eigener Rechtsfähigkeit. Kaufmann | Gewerbetreibende, insbesondere mit Handelsgewerbe. Ladenangestellte | Beschäftigte eines Kaufmanns mit Vertretungsmacht durch Tätigkeit. Personengesellschaft | Rechtsgeschäftliche Vereinbarung zum Erreichen eines gemeinsamen Zwecks Privatautonomie | Freiheit zum Eingehen rechtlicher Verbindungen ohne staatli‐ che Vorgaben. Privatrecht | Rechtsbeziehungen ohne hoheitliche Beteiligung des Staates. Prokura | Weitgehende Vertretungsmacht mit gesetzlichem bestimmtem Umfang. Recht | Mischung aus Rechtsempfinden und gesetzgeberischen Normen. Rügeobliegenheit | Rechtliche Vorgabe zur Anzeige von untersuchter, mangelhaf‐ ter Ware. Satzung | Gesellschaftsvertrag mit Rechten und Pflichten der Gesellschafter. Schweigen | Kaufmännische Untätigkeit mit Rechtsfolgen zum Vertrauensschutz. <?page no="136"?> Stellvertretung | Abgabe einer Willenserklärung im fremden Namen mit Vertre‐ tungsmacht. Transaktionen | Rechtliche Übertragung von Unternehmen oder Unternehmens‐ teilen. Vertrag | Rechtliche Verbindung mit einklagbaren Rechten und Pflichten. Wettbewerbsrecht | Gesetzgeberische Rahmenbedingungen für freie Marktwirt‐ schaft. Willenserklärung | Verhalten, das auf den Wunsch nach rechtlicher Bindung schließen lässt. Zession | Übertragung von Forderungen gegen Dritte durch Abtretung. 136 Glossar <?page no="137"?> Register Abtretung-88 Aktiengesellschaft-107 Allgemeine Geschäftsbedingungen-48 Anfechtbarkeit-46 Aufrechnung-89 Auslegung-35 Bereicherungsrecht-23 Bestätigungsschreiben-82 BGB-Gesellschaft-99 Bürgerliches Gesetzbuch-21 Deliktsrecht-23 Design-Gesetz-118 Dienstvertrag-52 Due Diligence-110 Eigentumsvorbehalt-86 Erbrecht-23 Erfüllungsgehilfen-60 Familienrecht-23 Gebrauchsüberlassung-56 Geistiges Eigentum-117 Gerichtsstandsvereinbarungen-93 Gerichtsverfahren-129 Geschäftsfähigkeit-40 Geschäftswillen-34 Gesellschaft bürgerlichen Rechts-99 Gewährleistung-58 Haftung-58, 98 Handelsgesellschaften-27 Handelsgesetzbuch-24 Handelskauf-27 Handelsmakler-81 Handelsregister-69 Handlungsfreiheit-32 Handlungsvollmacht-77 Information Memorandum-110 Insolvenz-111 Insolvenzrecht-111 Irrtum-46 Ist-Kaufmann-68 Kapitalgesellschaften-103 Kartellrecht-18 Kaufmannseigenschaft-66 Kaufvertrag-50 Klageschrift-131 Knebelverträge-39 Kommanditgesellschaft-102 Kommissionsgeschäft-27 Leasing-55 Lobbyismus-19 Marke-117 Markenrecht-118 Mergers & Acquisitions-109 Naturalisten-16 offene Handelsgesellschaft-100 Öffentliches Recht-20 <?page no="138"?> Pachtvertrag-56 Patente-119 Personengesellschaft-99 Pflichtverletzung-59 Positivisten-15 Privatautonomie-31 Prokura-77 Rechtbindungswillen-34 Rechtsabkommen-29 Rechtsverkehr-72 Rückabwicklung von Verträgen-46 Schriftform-42 Schuldrecht-22 Share Deal-109 Sittenwidrigkeit-39 Soziale Marktwirtschaft-19 Stellvertretung-44 Taschengeldparagraph-41 Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)-106 Verbraucherschutz-28, 115 Vertragsstörungen-58 Vertrauensschutz-74 Vertretung-97 Vertretungsmacht-45, 78 Werkvertrag-54 Wettbewerb-121 Widerruf-116 Willenserklärung-32 Wirtschaftsgesetzgebung-19 Wucher-39 138 Register <?page no="139"?> Die Welt verändert sich rasant. Im Rahmen des Studiums setzen sich deswegen Studierende und Dozierende kontinuierlich mit neuen Themen auseinander. Die Kurzlehrbücher aus der espresso-Reihe präsentieren genau dafür zahlreiche Lehrinhalte aus der Welt der Wirtschafts-, Geistes- und Naturwissenschaften - didaktisch präzise aufbereitet und mit vertiefendem eLearning-Kurs. Sie vermitteln das Wichtigste und bereiten ideal auf Studium, Vorlesung und Prüfung vor. espresso-Kurzlehrbücher - die konzentrierte Dosis Wissen für Ihren Studienerfolg. 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Ob es um gesetzliche Vorgaben für Verträge, Haftungs- und Gewährleistungsfragen, Besonderheiten für Kaufleute, Gesellschaftsformen oder sonstige Risiken geht - stets greifen Normen des Privatrechts unmittelbar in wirtschaftliche Handlungen ein. Außerdem stärkt das Wissen im Privatrecht die berufliche Qualifikation. Arbeitgeber schätzen Absolvent: innen, die ökonomisches Denken mit rechtlicher Orientierung verbinden können. Wer die Grundlagen des Privatrechts beherrscht, kann Risiken realistischer einschätzen, wirtschaftliche Handlungsspielräume rechtssicher nutzen und wirksame Verträge erstellen. Die espresso-Kurzlehrbücher bereiten ideal auf Studium, Vorlesung und Prüfung vor - die konzentrierte Dosis Wissen für Ihren Studienerfolg. Jeder Band wird von einem passenden eLearning-Kurs begleitet, der den Lernfortschritt kontinuierlich sichtbar macht. www.uvk.de