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Die EU-Maschinenrichtlinie

Praktische Anleitung zur Anwendung der europäischen Richtlinien zur Maschinensicherheit – Unter Berücksichtigung aller Richtlinientexte

0613
2022
978-3-8169-8476-4
978-3-8169-3476-9
expert verlag 
Otto Eberhardt
Michael Erbsland
10.24053/9783816984764

Am 1. Januar 1995 wurde für alle Maschinen in der EU das CE-Zeichen und die Konformitätserklärung der Maschinenhersteller und -händler zur Pflicht. Seit dem 1. Januar 1999 müssen die Maschinen auch den Schutzanforderungen der EMV-Richtlinie und der Richtlinie für elektrische Betriebsmittel genügen. Spätestens seit dem gleichen Datum sind alle Maschinenbetreiber durch die Arbeitsmittelbenutzungsrichtlinie gesetzlich verpflichtet, nur noch CE-gekennzeichnete Maschinen aufzustellen und alte Maschinen entsprechend nachzurüsten. Am 29. Juli 2006 trat die überarbeitete Maschinenrichtlinie 2006/42/EG in Kraft, in der insbesondere die Risikobeurteilung und die Baumusterprüfung neu geregelt wurden. Die Autoren informieren umfassend über die Anwendung der Richtlinien zur Maschinensicherheit und schöpfen dabei aus einem Erfahrungsschatz von vielen Entwicklungs- und Konstruktionsprojekten.

9783816984764/Zusatzmaterial.html
<?page no="0"?> AUTOR VORNAME NAME OTTO EBERHARDT MICHAEL ERBSLAND Die EU-Maschinenrichtlinie Praktische Anleitung zur Anwendung der europäischen Richtlinien zur Maschinensicherheit - Unter Berücksichtigung aller Richtlinientexte 7., überarbeitete Auflage MIT ZUSATZMATERIAL <?page no="1"?> Die EU-Maschinenrichtlinie <?page no="3"?> Otto Eberhardt / Michael Erbsland Die EU-Maschinenrichtlinie Praktische Anleitung zur Anwendung der europäischen Richtlinien zur Maschinensicherheit Unter Berücksichtigung aller Richtlinientexte 7., überarbeitete Auflage <?page no="4"?> Unter folgendem Link sind Zusatzmaterialien abgelegt: https: / / files.narr.digital/ 9783816934769/ Zusatzmat erial.zip DOI: https: / / doi.org/ 10.24053/ 9783816984764 6. Auflage, mit Berücksichtigung der Richtlinie 2006/ 42/ EG 2015 7., überarbeitete Auflage 2022 © 2022 expert verlag Ein Unternehmen der Narr Francke Attempto Verlag GmbH + Co. KG Dischingerweg 5 · D-72070 Tübingen Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetztes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen. Alle Informationen in diesem Buch wurden mit großer Sorgfalt erstellt. Fehler können dennoch nicht völlig ausgeschlossen werden. Weder Verlag noch Autor: innen oder Herausgeber: innen übernehmen deshalb eine Gewährleistung für die Korrektheit des Inhaltes und haften nicht für fehlerhafte Angaben und deren Folgen. Diese Publikation enthält gegebenenfalls Links zu externen Inhalten Dritter, auf die weder Verlag noch Autor: innen oder Herausgeber: innen Einfluss haben. Für die Inhalte der verlinkten Seiten sind stets die jeweiligen Anbieter oder Betreibenden der Seiten verantwortlich. Internet: www.expertverlag.de eMail: info@verlag.expert CPI books GmbH, Leck ISBN 978-3-8169-3476-9 (Print) ISBN 978-3-8169-8476-4 (ePDF) ISBN 978-3-8169-0027-6 (ePub) Umschlagabbildung: © iStock.com/ Traimak_Ivan Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über http: / / dnb.dnb.de abrufbar. <?page no="5"?> 7 9 1 11 1.1 12 1.2 21 1.3 25 2 31 2.1 32 2.2 45 2.3 56 3 67 3.1 69 3.2 71 3.3 73 3.4 82 3.5 84 4 87 4.1 87 4.2 91 4.3 95 4.4 95 5 103 5.1 104 5.2 106 5.3 109 5.4 115 5.5 120 6 127 6.1 129 I. 130 II. 137 III. 138 Inhalt Vorwort . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Zum Gebrauch dieses Buches . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Einleitung: Europäische Richtlinien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Überblick: Die Richtlinien der Europäischen Union . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Richtlinien und Normen zur Geräte- und Maschinensicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . Gültigkeit der EU-Richtlinien für Nicht-EU-Länder . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Richtlinien für Maschinen und Anlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Die Maschinenrichtlinie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Andere zutreffende Richtlinien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Die Betreiberrichtlinien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Die fünf Schritte zur Konformitätserklärung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Spezifikation erstellen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Prüfungen und Nachweise durchführen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Technische Dokumentation erstellen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Konformitäts- oder Einbauerklärung ausstellen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Kennzeichnungen an der Maschine anbringen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Dokumentation von Betriebsanleitung und Risikobeurteilung am praktischen Beispiel Die Betriebsanleitung (Inhalt und Gliederung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Die Betriebsanleitung am Beispiel eines Förderbandes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Die Risikobeurteilung am Beispiel eines Förderbandes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Lebensphasen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Praktische Hilfestellungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Konformitätsbewertungsverfahren [Richtlinie 90/ 683/ EWG] . . . . . . . . . . . . . . . . . . Besonderheiten bei Steuerungen [MRL Anh. I, §2] . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Besondere Sicherheitsanforderungen [MRL Anh. I und IV] und Baumusterprüfungen [MRL Anh. IX] . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Beispiele für Einbauerklärungen [MRL Anh. II B] . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Beispiele für Konformitätserklärungen [MRL Anh. II A] . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Sicherheitsanforderungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Liste der Sicherheitsanforderungen für Maschinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Allgemeine Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen . . . . . . . . . . . . Elektrik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Betriebsanleitung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . <?page no="6"?> IV. 139 V. 147 6.2 159 6.3 166 181 bestimmte Maschinengattungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Steuerungs- und Betriebssysteme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Risikobewertungs- und Dokumentationsverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Beispiele: Checkliste, G-FMEA . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Neue Normen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 Inhalt <?page no="7"?> Vorwort Als 1995 die erste Auflage des Buches „Die EG-Maschinenrichtlinie, praktische Anleitung zur Anwendung“ erschien, war in Deutschland der Donner noch nicht verhallt, den der Einschlag der europäischen Maschinenrichtlinie verursacht hat. Ausgerechnet den Erfindern von GS, des „Zeichens für geprüfte Sicherheit“, wollten die Europäer vorschreiben, wie eine sichere Maschine auszusehen hat! Damals musste man in Deutschland lernen, dass zu einer sicheren Maschine auch eine ausführliche Technische Dokumentation gehört, um die Sicherheit nachzuweisen, und insbesondere eine ausführliche Betriebsanleitung, um einen sicheren Betrieb zu gewährleisten. Die Anfangsschwierigkeiten sind überwunden. Die Betriebsanleitung gemäß EU-Richtlinien inklusive der Sprachenregelung ist Standard geworden. Bei der zunehmenden Zahl der Sicher‐ heitsrichtlinien und bei den vielen Ergänzungen der vorhandenen Richtlinien besteht jedoch die Gefahr, den Überblick über die zutreffenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen und die anzuwendenden Konformitätsbewertungsverfahren zu verlieren. Ein kompaktes Lehrbuch über die Richtlinien für Maschinenbauer ist auch viele Jahre nach der Einführung der Maschinenrichtlinie sinnvoll, insbesondere wenn es auch als schnelles Nachschlagewerk und als praktische Arbeitshilfe einsetzbar ist. Und diesen Anspruch will die vorliegende „EU-Maschinenrichtlinie“ erfüllen. Zur 4. Auflage Die 4. Auflage musste völlig neu geschrieben werden. Zum einen haben sich, wie oben erwähnt, die Sorgen der Maschinenhersteller in den letzten Jahren von der Betriebsanleitung und Tech‐ nischen Dokumentation auf die Nachweismethoden der immer weiter gefassten Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen verlagert, zum anderen sind inzwischen viele neue Richtlinien erlassen worden, die von Maschinenbauern zusätzlich beachtet werden müssen. Deshalb wurden in der aktuellen Auflage die beiden folgenden Kapitel neu eingefügt bzw. neu verfasst: 2. Richtlinien für Maschinen und Anlagen mit den elektrischen Richtlinien, der Druckgeräterichtlinie und der ATEX 5. Sicherheitsanforderungen mit den Risikobewertungs- und Dokumentationsverfahren <?page no="8"?> Der Anhang „§ Kompendium der Richtlinientexte“ wurde wesentlich erweitert und enthält jetzt neben den bisherigen Richtlinien zur Maschinensicherheit, zu den elektrischen Betriebsmitteln und der elektromagnetischen Verträglichkeit (EMV) auch alle Richtlinien zum Lärm, zu Druckgeräten und zum Explosionsschutz: Maschinenlärminformationsverordnung Outdoor-Richtlinie (für Geräte und Maschinen, die zum Einsatz im Freien vorgesehen sind) Explosionsschutzrichtlinie ATEX Damit wird die 4. Auflage der EU-Maschinenrichtlinie der Neuauflage des Gesetzes zur Geräte‐ sicherheit, dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz GPSG gerecht, das am 01. Mai 2004 in Kraft tritt. Das novellierte Gesetz enthält neben den spezifischen sicherheitstechnischen Regelungen für technische Arbeitsmittel und Gebrauchsgegenstände (Inhalt des alten Gerätesi‐ cherheitsgesetzes) auch die allgemeinen Regelungen des ehemaligen Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG). Zur 5. und 6. Auflage Die Neufassung 2006/ 42/ EG der Maschinenrichtlinie und einiger wichtigen Normen zur Ma‐ schinensicherheit machten wiederum eine Überarbeitung und Neuauflage des vorliegenden Praxisbuches notwendig. Zur 7. Auflage Da sich Normen ständig ändern und erneuert werden, mussten sehr viele Normenbezeichnungen korrigiert werden. Ebenso sind einige Kapitel dazugekommen, welche einen Einblick in die Praxis eines CE-Koordinators/ CE-Sicherheitsingenieurs geben. Hierzu wurde beispielhaft eine Betriebsanleitung eines Förderbandes betrachtet und eine Risikobeurteilung im Praktischen erörtert. Wir wünschen Ihnen viel Spaß beim Lesen und Anwenden des Buches für Ihre Aufgaben. Michael Erbsland und Otto Eberhardt Februar 2022 8 Vorwort <?page no="9"?> Zum Gebrauch dieses Buches Das Buch ist als Lehrbuch, als Nachschlagewerk und als Arbeitshilfe konzipiert. Zur Einarbeitung in das Thema „Sicherheitsrichtlinien für Maschinenbauer“ empfiehlt es sich (was für ungeduldige Leser nicht selbstverständlich ist), vorne anzufangen und die Kapitel 1 und 2 sorgfältig durchzuarbeiten. Um den Projektablauf eines Konformitätsbewertungsverfahren richtig einschätzen und planen zu können, kann der Leser auch gleich in Kapitel 3 „Die fünf Schritte zur Konformitätser‐ klärung“ einsteigen und sich von dort aus auf zugehörige Hilfestellungen verweisen lassen. Sucht der erfahrene Leser Hilfen oder Vorlagen zu einem Punkt, den er im Verlauf des Konformitätsverfahrens gerade bearbeitet, wird er in den Kapiteln 4 und 5 fündig. In jedem Kapitel ist übrigens als Einleitung eine kurze Übersicht der behandelten Themen vorangestellt. Wir wünschen Ihnen viel Erfolg bei Ihren Bemühungen um die Sicherheit Ihrer Maschinen oder Geräte. Das Buch möge Ihnen dabei eine nützliche Hilfe sein. Otto Eberhardt Michael Erbsland <?page no="11"?> 1 Einleitung: Europäische Richtlinien Übersicht Im einleitenden Kapitel soll eine erste Übersicht der europäischen Richtlinien für die Industrie gegeben werden, im Kapitel 2 wird dann auf den Inhalt der wichtigen Richtlinien für den Maschinenbau eingegangen. 1. Überblick: Die Richtlinien der Europäischen Union 2. Listen: Richtlinien und harmonisierte Normen 3. Gültigkeit: außerhalb der EU Bevor wir uns um unser Thema im engeren Sinne, den europäischen Richtlinien zur Geräte- und Maschinensicherheit kümmern, wollen wir einen Blick auf die wichtigen Rand- und Anfangsbe‐ dingungen werfen: den Gültigkeitsbereich der europäischen Richtlinien: die EU die Ursprungsidee der Richtlinien: die Römischen Verträge Die Europäische Union Die europäischen Richtlinien sind grundsätzlich in allen Mitgliedstaaten der EU gültig. Da in den einzelnen Mitgliedsstaaten das Rechtssystem immer noch national ist, hat man sich in der EU darauf geeinigt, dass jedes Land jede neue Richtlinie (nach einer Übergangsfrist von meist 2 Jahren) in ein nationales Gesetz umwandelt. Aus diesem Grund sagen wir etwas verkürzt, juristisch zwar nicht ganz einwandfrei, aber dem Sinne nach richtig: Alle europäischen Richtlinien zur Maschinensicherheit sind in der gesamten EU gleichermaßen gültig. Da im Jahre 2004 die Europäische Union durch die sogenannte „Osterweiterung“ einen gewaltigen Zuwachs bekommen hat, soll an dieser Stelle die Liste der 27 Mitgliedstaaten (in historisch-geographischer, nicht etwa wertender Reihenfolge) wiedergegeben werden: Das (alte) Europa der 6: Frankreich, Italien, Deutschland, Belgien, Niederlande, Luxemburg Die Norderweiterung: Irland, Dänemark; Schweden, Finnland, Österreich Die Süderweiterung: Griechenland, Portugal, Spanien Die Osterweiterungen: Slowenien, Ungarn, Tschechien, Slowakei, Polen, Litauen, Lettland, Estland; Rumänien, Bulgarien, Kroatien (2013) Die Mittelmeerinselstaaten: Malta, Griechische Republik Zypern <?page no="12"?> Die Römischen Verträge Die Grundlage des Zusammenschlusses der Staaten in Europa sind die „Römischen Verträge“. 1953 wurde in Rom die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft EWG (die Vorgängerin der EU) begründet, insbesondere mit dem Ziel, eine europäische Freihandelszone zu schaffen mit dem freien Warenverkehr innerhalb der Gemeinschaft (die politischen Ziele der EU lassen wir für unsere Problemstellung außer Acht). Freier Warenverkehr bedeutet, dass es keine nationalen Gesetze der Mitgliedsstaaten geben darf, die den freien Verkauf und Ankauf von Waren, und damit auch von Geräten, Maschinen und Anlagen aus industrieller Produktion, innerhalb der Gemeinschaft in irgendeiner Weise behindert. Ein zweites wichtiges Ziel der Wirtschaftsgemeinschaft war, die Menschen in der Union (als Verbraucher, als Gerätebenutzer und als Arbeitnehmer) vor Industrieprodukten, denen ein Risikopotenzial innewohnt, zu schützen. Der freie (ungeprüfte) Warenverkehr über alle Grenzen hinweg könnte diesem Ziel entgegenstehen. Die Lösung des Dilemmas wurde in Paragraphen der Römischen Verträge gefunden. Die EU und ihre Mitgliedstaaten verpflichten sich in den Abschnitten §100 „Errichten und Funktionieren des gemeinsamen Marktes“, § 100a die Sicherheit und die Gesundheit von Personen, Haustieren und Sachen durch entsprechende Richtlinien für industrielle Produkte zu garantieren, §118 „Zusammenarbeit in sozialen Fragen“, § 118a die Sicherheit und Gesundheit von Arbeitnehmern durch Verbesserung der Arbeits‐ umwelt zu schützen. Diese beiden Paragrafen sind die gemeinschaftsrechtliche Grundlage der in diesem Buch besproche‐ nen Richtlinien zur Maschinen- und Gerätesicherheit. 1.1 Überblick: Die Richtlinien der Europäischen Union Um eines nochmals vorweg klarzustellen: Mit „Richtlinie“ (in dem Sinn, wie es wir hier benutzen) ist nicht etwa eine Empfehlung der EU gemeint, die man befolgen kann oder auch nicht. Eine europäische Richtlinie ist ein Gesetz wie jedes andere nationale Gesetz auch! Etwas genauer: Die hier vorgestellten europäischen Richtlinien sind in nationale Gesetze in allen EU-Staaten umgewandelt worden. In einigen Fällen wurden dabei andere Namen oder verschiedene Zusam‐ menfassungen gewählt. Inhaltlich sind jedoch alle diese nationalen Sicherheitsgesetze identisch, deshalb werden wir in diesem Buch der Einfachheit halber immer von der „Richtlinie“ reden anstatt juristisch exakt von dem entsprechenden Gesetz. Sie können sich also darauf verlassen, dass alle im Anhang „§ Kompendium der Gesetzestexte“ aufgeführten deutschen Texte mit denen in anderen EU-Ländern identisch sind. Bei internatio‐ nalen Streitigkeiten sind allerdings nur die Texte in den Originalsprachen der EU-Kommission Englisch und Französisch gültig. Anmerkung: Die offizielle Amtssprache der EU-Kommission, die die Richtlinien erlässt, ist Englisch und Französisch. Die Amtssprachen der EU-Mitgliedstaaten, die die entspre‐ chenden nationalen Gesetze erlassen, sind die offiziellen Landessprachen, also Deutsch, Italienisch, Estnisch usw. 12 1 Einleitung: Europäische Richtlinien <?page no="13"?> Das europäische Produkthaftungsgesetz, in Deutschland das „Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte ProdHaftG vom 15.12.1989“, ist die nationale Umsetzung der europäischen Richtlinie 85/ 374/ EWG, zuletzt geändert durch 99/ 34/ EG. Die Angleichung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über die Haftung des Herstellers für Schäden, die durch die Fehlerhaftigkeit seiner Produkte verursacht worden sind, war erforderlich (zumindest nach Meinung der EU-Kommission), weil deren Unterschiedlichkeit den Wettbewerb verfälschen, den freien Warenverkehr innerhalb des gemeinsamen Marktes beeinträchtigen und zu einem unterschiedlichen Schutz des Verbrauchers vor Schädigungen seiner Gesundheit und seines Eigentums durch ein fehlerhaftes Produkt führen kann. Die Produkthaftungsrichtlinie regelt, wer in welchem Schadensfall, der durch ein Produkt ausgelöst wurde, wem wie viel Schadenersatz bezahlen muss (Haftungsgrenze 70 Mio EUR, Art. 16 (1)). Da die Haftungsfragen durch ein Gesetz geregelt sind, können sie vertraglich nicht ausgeschlossen oder herabgesetzt werden! Wichtig in dem Zusammenhang ist, dass eine verschuldensunabhängige Haftung des Herstellers für Schäden vorliegt. Es geht also nicht darum, ob der Hersteller z. B. grob fahrlässig gehandelt hat, sondern nur darum, ob sein Produkt (z. B. Maschine) einen Schaden verursacht hat, der aus einem Fehler des Produkts entstanden ist. Um Vorschriften der Maschinenrichtlinie und anderer Produktsicherheitsrichtlinien besser einordnen zu können, sind folgende Definitionen und Regelungen der Produkthaftungsrichtlinie wichtig: Hersteller Hersteller des Endprodukts, eines Grundstoffs oder eines Teilprodukts; jede Person, die sich als Hersteller ausgibt, indem sie ihren Namen, ihr Warenzei‐ chen oder ein anderes Erkennungszeichen auf dem Produkt anbringt; jede Person, die ein Produkt zum Zweck des Verkaufs, der Vermietung, des Miet‐ kaufs oder einer anderen Form des Vertriebs in die EU einführt (Art. 3 (1), (2)) Fehler Konstruktionsfehler, Instruktionsfehler (diese beiden Fehlerarten sollen durch die Erfüllung der Anforderungen der Sicherheitsrichtlinien vermieden wer‐ den), Produktionsfehler (diese Fehlerart soll durch ein Qualitätssicherungssys‐ tem vermieden werden) Schaden Personenschäden, Sachbeschädigungen (außerhalb des Produkts) Verjährung Ansprüche verjähren 3 Jahre nach Eintritt des Schadens, 10 Jahre nach Lieferung der Maschine erlöscht der Ersatzanspruch auf einen danach eingetretenen Schaden (Art. 10 (1), (2)) Beweispflicht Der Geschädigte muss den Schaden, den Fehler am Produkt und den ursächli‐ chen Zusammenhang zwischen Schaden und Fehler beweisen. Nicht bewiesen werden muss eine „Schuld“ des Herstellers am Auftreten des Fehlers (verschul‐ densunabhängige oder deliktfreie Haftung! ). Der Hersteller muss einen Entlastungsbeweis führen, dass seine Maschine zum Zeitpunkt des „Inverkehrbringens“ den Fehler noch nicht aufgewiesen hat (Wegen dieser Entlastungbeweispflicht spricht man auch von einer „Beweis‐ umkehr“). Die Produkthaftungsrichtlinie stellt somit die Grundlage aller Geräte- und Maschinen-Sicher‐ heitsrichtlinien dar. Sie ist gewissermaßen das „Grundgesetz“ der Sicherheitsgesetzgebung. Man könnte es auch so formulieren: Die Maschinenrichtlinie und die anderen Produktsicherheitsricht‐ linien dienen dazu, dass sich der Hersteller einer Maschine vor Risiken schützen kann, die in Form von Schäden im Sinne der Produkthaftungsrichtlinie auftreten könnten. 13 1.1 Überblick: Die Richtlinien der Europäischen Union <?page no="14"?> Die EU-Richtlinien Im Vorspann zum Kapitel 1 haben wir erfahren, dass es der EU um zwei Ziele geht: - um den Schutz des Benutzers von Industrieprodukten und - den Schutz des Arbeitnehmers vor Gesundheitsschäden am Arbeitsplatz. Entsprechend dazu gibt es auch zwei Familien von EU-Richtlinien zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit. Der § 100a begründet die Rechtsvorschriften in den Bereichen Gesundheit, Sicherheit, und Verbraucherschutz mit hohem Schutzniveau. Die zugeordneten sog. §100a-Richtlinien enthalten die grundlegenden Anforderungen an sichere Industrieprodukte und Arbeitsmittel. Begründet auf den § 118a erlässt der europäische Rat Rechtsvorschriften zur Verbesserung der Arbeitsumwelt. Die sog. §118a-Richtlinien enthalten dementsprechend Mindestvorschriften zum Schutz und zur Sicherheit von Arbeitnehmern. Sie sind also in erster Linie von den Arbeitgebern bzw. den Maschinenbetreibern zu beachten. § 100a - Richtlinien ( = Richtlinien für Maschinenhersteller) 1972 Niederspannungs-Richtlinie 1987 Richtlinie für einfache Druckbehälter 1989 EG-Produkthaftungsrichtlinie 1990 EG-Spielzeugrichtlinie 1990 Richtlinie für aktive implantierbare medizinische Geräte 1991 EG-Richtlinie für Bauprodukte 1992 EG-Richtlinie für elektromagnetische Verträglichkeit (EMV) 1992 EU-Druckbehälterrichtlinie 1993 EG-Richtlinie-Maschinen 1994 EU-Produktsicherheits-Richtlinie 1994 Richtlinie zum Inverkehrbringen von Sportbooten 1995 Aufzugsrichtlinie 1995 EU-Richtlinie für elektrische Betriebsmittel ( = Niederspannungs-RL) 1999 EU-Druckgeräterichtlinie 2000 Richtlinie für im Freien vorgesehene Geräte („Outdoor-Richtlinie“) 2003 Explosionsschutzrichtlinie ATEX § 118a - Richtlinien ( = Richtlinien für Maschinenbetreiber) 1989 Arbeitnehmer-Sicherheits- und Gesundheits-(Rahmen-)Richtlinie 1989 Arbeitsmittel-Benutzungsrichtlinie 1989 Richtlinie für persönliche Schutzausrüstungen 14 1 Einleitung: Europäische Richtlinien <?page no="15"?> Richtlinien des geregelten Bereichs Einige der Hersteller-Richtlinien behandeln Industrieprodukte mit besonders hohem Risikopo‐ tenzial. Für diese Produkte hat der Gesetzgeber besondere strenge Regelungen getroffen. Die Produkte müssen nach bestimmten, im Gesetz ausgewiesenen Normen gebaut sein und müssen von einer unabhängigen Prüfstelle, auch „benannte Stelle“ genannt, geprüft werden (Aufzüge werden regelmäßig z. B. vom TÜV überprüft). Einzelheiten regelt jeweils eine spezielle Richtlinie, deren Anforderungen über die Maschinenrichtlinie hinausgehen. Man spricht deshalb auch vom „geregelten Bereich“. Beispiele sind: 1990 Richtlinie für aktive implantierbare medizinische Geräte 1992 EU-Druckbehälterrichtlinie 1995 Aufzugsrichtlinie 1999 EU-Druckgeräterichtlinie 2003 Explosionsschutzrichtlinie ATEX Nationales Recht Das neue Geräte- und Produktsicherheitsgesetz GPSG löste am 01.05.2004 das Gerätesicherheits‐ gesetz GSG als deutsches Rahmengesetz ab. Die Umsetzung der EU-Richtlinien erfolgte meist in Verordnungen zum GSG. Die Maschinenrichtlinie z. B. entspricht der 9. Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz (9. GSGV). Diese Verordnungen wurden am 01.05.2004 in das neue GPSG übernommen und dann mit GPSGV gekennzeichnet. Die Maschinenrichtlinie ist jetzt unter 9. GPSGV im deutschen Gesetzeswerk zu finden. Wenige Richtlinien, wie die EMV-Richtlinie, wurden in Deutschland mit eigenen Gesetzen in nationales Recht umgesetzt. Das genannte Beispiel wurde als „Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten (EMVG)“ in das Gesetzeswerk übernommen. In ähnlicher Weise sind die EU-Richtlinien in allen EU-Mitgliedstaaten umgesetzt und als Dokument mit Gesetzescharak‐ ter gültig. Allgemeine Ziele aller EU-Richtlinien Die Vorworte oder Präambeln zu den europäischen Richtlinien enthalten Gründe und Ziele zu der jeweiligen Richtlinie. Einiges konnten wir auch bereits aus den beiden für unser Thema wichtigen Paragraphen der Römischen Verträge ablesen. Hier noch einmal eine kurze Zusammenfassung: - einheitlicher Schutz des Verbrauchers und des Arbeitnehmers in der EU - einheitliche europäische Gesetze zur Maschinen- und Gerätesicherheit Aus den Richtlinientexten kann man folgende Gemeinsamkeiten herauslesen: - einheitliches Zertifikat zur Bestätigung, dass die einschlägigen Gerätesicherheitsgesetze beachtet wurden ( = Konformitätserklärung ) und einheitliches Verfahren zur Bewertung der Konformität - einheitliche Kennzeichnung der Produkte zur Bestätigung, dass die einschlägigen Sicher‐ heitsrichtlinien beachtet wurden ( = CE-Kennzeichnung) - einheitliche Vorschriften für die Technische Dokumentation - einheitliche Regelung (insbesondere für die Sprachen) für die Betriebs- und Einbauanlei‐ tungen 15 1.1 Überblick: Die Richtlinien der Europäischen Union <?page no="16"?> Diese Vereinheitlichung wurde übrigens durch eine eigens dafür geschaffene „Richtlinie zur CE-Kennzeichnung“ 93/ 68/ EWG hergestellt. In den alten Ausgaben der Maschinenrichtlinie nicht ganz so deutlich formuliert, jedoch mit der Novellierung 2006/ 42/ EG endlich eindeutig geregelt, ist das: - einheitliches Vorgehen bei den Risikobeurteilungen Einzelheiten zu den letzten fünf Punkten werden in den Kapiteln 2 und 3 erläutert. Die EN-Normen Welche Rolle spielen nach Einführung der EU-Richtlinien mit ihren teilweise detaillierten Vorschriften für Produkte die technischen Normen? Zunächst muss folgende Unterscheidung getroffen werden: - Nationale Normen: nur in dem jeweiligen Land gültig, in Deutschland: DIN-Normen des Deutschen Instituts für Normung und/ oder der Deut‐ schen Elektrotechnischen Kommission DKE, gekennzeichnet mit DIN xxxx oder DIN ISO xxxx - Europäische Norm: in der EU veröffentlicht, von einzelnen EU-Staaten übernommen, EN-Normen von CEN oder CENELEC, in Deutschland gekennzeichnet mit DIN EN xxxx oder DIN xxx / EN yyyy Abb. 1: Abb_EN-Norm utb-XL-Format, Satzspiegelbreite 14,5 cm EUROPÄISCHE NORM EUROPEAN STANDARD NORME EUROPÉENNE EN C E N / C E N E L E C Die gemeinsame europäische Normeninstitution The joint European Standards Institution Organisation Commune Européenne de Normalisation Zentralsekretariat: Rue Brederode 2, B-1000 Brüssel CEN = Comité Européen de Normalisation, Europäisches Komitee für Normung CENELEC = Comité Européen de Normalisation Electrotechnique, Europäisches Komitee für Elektrotechnische Normung - harmonisierte Norm: EN-Norm, die in allen EU-Mitgliedsstaaten als gültige Norm veröf‐ fentlicht wurde und die mit den entsprechenden Richtlinien konform ist (siehe nächster Absatz „New Approach“). 16 1 Einleitung: Europäische Richtlinien <?page no="17"?> Hinweis: Eine harmonisierte Norm ist auf dem Normenblatt oft nicht besonders gekenn‐ zeichnet. Um herauszufinden, ob eine Norm bereits harmonisiert ist, also in allen EU-Staaten gültig ist, kann man Listen der EU-Kommission zu dem entsprechenden Thema heranziehen (s. a. §1.2) oder in den aktuellen Normenkatalogen des Beuth-Verlags nachschlagen. Es ist selbstverständlich, dass die EN-Normen im Rahmen der europäischen Geräte- und Maschi‐ nensicherheitsrichtlinien Vorrang vor den nationalen Normen haben. Der „New Approach“ Im Jahre 1996 hatte man in der EU die (an sich selbstverständliche) neue Idee, das gesamte Richtlinien- und Vorschriftenwerk zu systematisieren: - die Richtlinien und Normen wurden hierarchisch geordnet, - eine tiefer stehende Richtlinie detailliert eine höherstehende, sie darf ihr nicht widerspre‐ chen, nur dem Sinn nach ergänzen 17 1.1 Überblick: Die Richtlinien der Europäischen Union <?page no="18"?> Dieses neue Verfahren zur Gesetzgebung und Normengestaltung heißt „New Approach“, der neue Zugang. Diese hierarchische Pyramide der Gesetze, Verordnungen und Normen kann man sich folgendermaßen vorstellen: Abb. 2: Abb_Pyramide utb-XL-Format, Satzspiegelbreite 14,5 cm Haftungsgesetz rechtliche Grundlagen und Definitionen: EU-Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) „Grundgesetz“ der Produktsicherheit Sicherheitsrichtlinien formales Vorgehen und grundlegende Anforderungen: EU-Maschinenrichtlinie Gesetze zur Produktsicherheit Sicherheitsgrundnormen (Typ-A) Gestaltungsleitsätze und Grundbegriffe für Maschinen: EN 292 Sicherheit von Maschinen „Ausführungsbestimmungen“ der Produktsicherheits- Gesetze Sicherheitsgruppennormen (Typ-B1) allgemeine Sicherheitsaspekte: EN 294 Sicherheitsabstände gegen das Erreichen von Gefahrenstellen „Durchführungsbestimmungen“ für bestimmte Aspekte der Ausführungsbestimmungen Sicherheitsgruppennormen (Typ-B2) spezielle Schutzmaßnahmen: EN 953 trennende Schutzeinrichtungen; EN 418 N OT -A US -Einrichtung „Durchführungsbestimmungen“ für bestimmte Punkte der Ausführungsbestimmungen Fachnormen (Typ-C) spezifische Sicherheitsmerkmale einzelner Maschinengattungen: EN 775 Roboter; EN 201 Spritzgießmaschinen; EN 692 Pressen Baubestimmungen für bestimmte Maschinen Anwendungspflicht der Gesetze und Normen Wie bereits erwähnt, erhalten die EU-Richtlinien (üblicherweise nach einer bestimmten Über‐ gangszeit, die jedoch für alle in diesem Buch besprochenen Richtlinien zur Maschinensicherheit bereits abgelaufen ist) den Status von Gesetzen. Sie sind damit in vollem Umfang und ohne Möglichkeit von vertraglichen Ausschlüssen zu erfüllen! Bei den technischen Normen sieht es differenzierter aus: - Ist in einer Richtlinie die Anwendung der zutreffenden harmonisierten Normen bindend vorgeschrieben, dann hat diese Regelung Gesetzescharakter und die genannte EN-Norm muss angewendet werden. 18 1 Einleitung: Europäische Richtlinien <?page no="19"?> Dies ist grundsätzlich dann der Fall, wenn Prüfstellen zur Zertifizierung der Produkte eingeschaltet werden müssen (im sog. geregelten Bereich), Beispiel: Normenreihe EN 60079 für die Explosionsschutzrichtlinie ATEX. - ist eine EN-Norm in einer Richtlinie nicht vorgeschrieben, sondern nur in einem Merkblatt zur Richtlinie aufgeführt, dann ist diese Richtlinie nicht gesetzlich bindend. Aus zwei Gründen soll diese genannte harmonisierte Norm (muss aber nicht) angewendet werden: ○ Eine Norm repräsentiert den (Mindest-)Stand der Technik, der in Sicherheitsfragen immer berücksichtigt werden muss, ○ Bei der Erfüllung der zutreffenden harmonisierte Normen garantiert der Gesetzgeber (siehe Maschinenrichtlinie Artikel 7), dass auch die zugehörige EU-Richtlinie in vollem Umfang erfüllt ist (dies nennt man juristisch auch die „Konformitätsvermutung“). - Eine nationale Norm (z. B. DIN …) kann angewendet werden, insbesondere wenn noch keine harmonisierte EN-Norm für das entsprechende Produkt vorliegt. 19 1.1 Überblick: Die Richtlinien der Europäischen Union <?page no="20"?> Die Übersicht fasst diese „Verpflichtungshierarchie“ noch einmal zusammen: Abb_umgedrehtes_Dreieck utb-XL-Format, Satzspiegelbreite 14,5 cm „Grundgesetz“ der Produktsicherheit Produkthaftungsgesetz Gesetz greift erst im Produkthaftungsfall, das heißt, wenn ein Schaden durch einen Produktfehler aufgetreten ist. Bei Konzipierung und Bau von Maschinen nur hilfreich wegen der Definition von Hersteller und Fehler. Gesetz zur Produktsicherheit EU- Maschinenrichtlinie Das Gesetz muss ohne vertragliche Ausnahmemöglichkeit eingehalten werden. Es regelt das formale Vorgehen: - Konformitätserklärung - CE-Zeichen - Baumusterprüfung gesetzliche Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen Anh. I der EU- Maschinenrichtlinie Alle zutreffenden „grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen müssen eingehalten werden. Es ist keine vertragliche Ausnahme möglich. „Ausführungsbestimmungen“ der Produktsicherheits- Gesetze Sicherheitsgrundnormen (Typ-A) Diese harmonisierten Normen sollten eingehalten werden (sind jedoch nicht bindend vorgeschrieben). Die Anwendung und Einhaltung wird dringend empfohlen zur richtigen Interpretation der zugehörigen Richtlinie. „Durchführungsbestimmungen“ für bestimmte Punkte der Ausführungsbestimmungen Sicherheitsgruppennormen (Typ-B) Diese harmonisierten Normen sollen eingehalten werden. Sie haben Vermutungswirkung für notwendige und fehlerfreie Berücksichtigung der zutreffenden Sicherheitsaspekte. Die Anwendung kann ggf. vertraglich beschlossen oder ausgeschlossen werden. Baubestimmungen für Produkte mit großem Gefährdungspotential Fachnormen (Typ-C) im geregelten Bereich Die harmonisierten EN-Normen im geregelten Bereich müssen angewendet werden, wenn sie in der entsprechenden Richtlinie ausgewiesen sind. Sie können vertraglich nicht ausgeschlossen werden. Baubestimmungen für bestimmte Maschinen Fachnormen (Typ C) Diese harmonisierten Normen sollen eingehalten werden. Sie haben Vermutungswirkung für notwendige und fehlerfreie Berücksichtigung aller Sicherheitsaspekte für die betrachtete Maschine. Sie können ggf. vertraglich beschlossen oder ausgeschlossen werden. nationale Baubestimmungen nationale Fachnormen Die nationalen Normen können berücksichtigt werden. Empfohlen wird die Anwendung nur dann, wenn entsprechende EN-Normen (noch) nicht vorliegen. 20 1 Einleitung: Europäische Richtlinien <?page no="21"?> 1.2 Richtlinien und Normen zur Geräte- und Maschinensicherheit Zusammenstellung der EU-Richtlinien und der entsprechenden deutschen nationalen Gesetze und Verordnungen, die mit dem Bau von Maschinen und Anlagen zusammenhängen und ggf. von den Maschinenherstellern beachtet werden müssen: Liste der Richtlinien zur Maschinensicherheit § 100a - Richtlinien für Maschinenhersteller EU-Richtlinie Nr. der Richtlinie Nationales Recht Maschinenrichtlinie 89/ 392/ EWG (14.06.89); neu kodifiziert durch 98/ 37/ EG (22.06.98) neu: 2006/ 42/ EG * ) (17.05.06) 9. GSGV ab 01.05.2004: 9. GPSGV neu: 9. GPSGV 2008 Outdoor-Richtlinie 2000/ 14/ EG 32. BImSchV (Geräte- und Maschinenlärm‐ schutzverordnung) Richtlinie für einfache Druckbe‐ hälter 90/ 448/ EWG (17.09.90); 2014/ 29/ EU (26.02.2014) 6. GPSGV Druckgeräterichtlinie 2014/ 68/ EU (15.05.2014) 14. GPSGV Niederspannungsrichtlinie 2014/ 35/ EU (26.02.2014) 1. GPSGV EMV-Richtlinie 89/ 336/ EWG (03.05.89); 91/ 236/ EWG; 92/ 31/ EWG 2014/ 30/ EU (26.02.2014) Explosionsschutz-RL ATEX 2014/ 34/ EU (26.02.2014) EMVG (EMV-Gesetz) 11. GPSGV * ) Die „ganz neue“ Richtlinie 2009/ 127/ EG korrigiert nur eine juristische Unterlassung in der 2006/ 42/ EG § 118a - Richtlinien für Maschinenbetreiber EU-Richtlinie Nr. der Richtlinie Nationales Recht Richtlinie für Sicherheit und Ge‐ sundheitsschutz für Arbeitnehmer 89/ 391/ EWG (12.06.89) ArbSchG (Arbeitsschutzgesetz) Arbeitsmittel-Benutzungsrichtlinie 95/ 63/ EG (05.12.95) 2009/ 104/ EG (16.09.2009) AMBV (Arbeitsmittelbenut‐ zungsverordnung) Liste der harmon. Normen zur Maschinensicherheit Zurzeit sind 600 Einzelnormen aus 362 Normenfamilien, die mit der Maschinenrichtlinie zu‐ sammenhängen, harmonisiert (Stand 20.10.2010, „Mitteilung der Kommission im Rahmen der 21 1.2 Richtlinien und Normen zur Geräte- und Maschinensicherheit <?page no="22"?> Durchführung der Richtlinie 2006/ 42/ EG“ im Amtsblatt C284 der EU). Eine Auswahl der wichtigen harmonisierten Normen sei hier zusammengestellt: harmonisierte Normen zur Maschinenrichtlinie DIN EN ISO 12100: 2011-03 ehem. EN 292 - 1 (1991-09) Sicherheit von Maschinen; Grundbegriffe; Allgemeine Gestaltungsleitsätze DIN EN ISO 14121-1: 2007-12 ehem. EN 1050 (1997-10) Sicherheit von Maschinen; Risikobeurteilung - Leitsätze DIN EN ISO 13854: 2020-01 Mindestabstände zur Vermeidung des Quetschens von Körperteilen DIN EN ISO 14123-1: 2016-03 Reduzierung des Gesundheitsrisikos durch Gefahrstoffe DIN EN 415-1: 2014-10 Sicherheit von Verpackungsmaschinen DIN EN 741: 2011-06 Stetigförderer und Systeme; Sicherheitsanforderungen DIN EN 617: 2011-06 Stetigförderer und Systeme; Sicherheit und EMV-Anforderungen DIN EN ISO 10218-1: 2021-09 Industrieroboter; Sicherheit (ISO 10 218) DIN EN 50580: 2014-06 Sicherheit handgeführter Elektrowerkzeuge DIN EN 60745-2-3: 2015-04 Sicherheit für handgeführte akkubetriebene Elektrowerkzeuge und Ak‐ kublöcke harmonisierte Normen zu Maschinen mit besonderen Risiken DIN EN ISO 13732-1: 2008-12 Sicherheit von Maschinen; Temperaturen berührbarer Oberflächen DIN EN ISO 13732-1: 2008-12 Nahrungsmittelmaschinen; allgemeine Gestaltungsgrundsätze, Hygiene‐ anforderungen DIN EN ISO 13732-1: 2008-12 Nahrungsmittelmaschinen; Teigknetmaschinen; Sicherheit und Hygiene‐ anforderungen DIN EN ISO 13732-1: 2008-12 Handgehaltene nicht-elektrisch betriebene Maschinen; Sicherheitsanfor‐ derungen DIN EN 1570-1: 2020-09 Sicherheitsanforderungen an Hubtische DIN EN ISO 14122-1: 2002-01 Ortsfeste Zugänge zu maschinellen Anlagen DIN EN 1495: 2009-12 Hebebühnen; mastgeführte Kletterbühnen DIN EN 1493: 2020-09 Fahrzeug-Hebebühnen DIN EN 81-3: 2011-06 Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Aufbau von Aufzügen DIN 18092: 1992-04 Aufzüge; Kleingüteraufzüge DIN EN 12159: 2020-11 Bauaufzüge für Personen- und Materialbeförderung DIN 15185-2: 2013-10 Sicherheitsanforderungen von Flurförderzeugen; fahrerlose Flurförder‐ zeuge DIN EN 289: 2014-09 Kunststoff- und Gummimaschinen; Formpressen und Spritzpressen; Si‐ cherheitsanforderungen DIN EN ISO 16092-1: 2019-08 Werkzeugmaschinen-Sicherheit - Pressen - Teil 1 22 1 Einleitung: Europäische Richtlinien <?page no="23"?> harmonisierte Normen zu Maschinen mit besonderen Risiken DIN EN ISO 16092-2: 2021-04 Werkzeugmaschinen-Sicherheit - Pressen - Teil 2 DIN EN 869: 2009-12 Sicherheit für Metall-Druckgussanlagen harmonisierte Normen zu Geräuschemissionen und Vibrationen (zugeordnet der Maschinenrichtlinie) DIN EN ISO 3741: 2011-01 Bestimmung der Schallleistungspegel von Geräuschquellen DIN EN ISO 3743-1: 2011-01 Akustik; Bestimmung der Schallleistungspegel von Geräuschquellen DIN EN ISO 4871: 2009-11 Akustik; Angabe und Nachprüfung von Geräuschemissionswerten von Maschinen und Geräten DIN EN ISO 11200: 2020-10 Akustik; Geräuschabstrahlung von Maschinen und Geräten; Leitli‐ nien zur Anwendung der Grundnormen zur Bestimmung von Emissi‐ ons-Schalldruckpegeln DIN EN 1032: 2009-02 Mechanische Schwingungen; Prüfverfahren für bewegliche Maschinen DIN 45677: 2001-01 Mechanische Eingangsimpedanz des menschlichen Hand-Arm-Systems SN EN 28662-1: 1993 Handgehaltene, motorbetriebene Maschinen; mechanische Schwingun‐ gen am Handgriff DIN ISO/ TS 8662-11: 2004-09 Handgehaltene, motorbetriebene Maschinen; mechanische Schwingun‐ gen am Handgriff; Schleifmaschinen harmonisierte Normen zu Schutzeinrichtungen (zugeordnet der Maschinenrichtlinie) DIN EN ISO 13857: 2020-04 Sicherheitsabstände gegen das Erreichen von Gefahrenstellen mit den oberen Gliedmaßen DIN EN ISO 14120: 2016-05 Gestaltung von trennenden Schutzeinrichtungen harmonisierte Normen zu persönlichen Schutzausrüstungen (zugeordnet der Richtlinie für Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz DIN 58610: 2014-11 Atemschutzgeräte DIN EN 166: 2002-04 persönlicher Augeschutz; Anforderungen DIN EN 352-1: 2021-03 Gehörschützer; allgemeine Anforderungen und Sicherheitsanforderun‐ gen DIN EN 353-1: 2018-03 persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz DIN EN ISO 9151: 2017-05 Schutzkleidung; Schutz gegen Hitze und Flammen DIN EN 407: 2020-06 Schutzhandschuhe gegen thermische Risiken harmonisierte Normen zur elektrischen Ausrüstung von Maschinen DIN EN 60204-1: 2019-06 Elektrische Ausrüstung von Maschinen DIN EN ISO 13850: 2016-05 N O T -A U S -Einrichtung 23 1.2 Richtlinien und Normen zur Geräte- und Maschinensicherheit <?page no="24"?> harmonisierte Normen zu Maschinensteuerungen DIN EN ISO 13849-1: 2021-08 ehem. EN 954 - 1 (1996-12) Sicherheitsbezogene Teile von Steuerungen; Teil 1: Allgemeine Gestaltungsleitsätze DIN EN 981: 2009-01 Optische und akustische Gefahrenen- und Informationssignale DIN EN 61310-1: 2008-09 Sichtbare, hörbare und tastbare Signale DIN EN ISO 4413: 2011-04 Fluidtechnik - Allgemeine Regeln und sicherheitstechnische Anforde‐ rungen an Hydraulikanlagen und deren Bauteile harmonisierte Normen zur Druckgeräterichtlinie DIN EN 1349: 2010-01 Stellgeräte für Prozessregelung DIN EN 1984: 2010-10 Industriearmaturen; Schieber aus Stahl DIN EN 12953-1: 2012-05 Großraumwasserkessel 1 DIN EN 12953-2: 2012-05 Großraumwasserkessel 2 DIN EN 13445-1: 2018-12 Unbefeuerte Druckbehälter; Allgemeines DIN EN 10213: 2016-10 Technische Lieferbedingungen für Stahlguss für Druckbehälter; Allge‐ meines DIN EN ISO 15607: 2020-02 Anforderungen und Qualifizierung für Schweißverfahren für metallische Werkstoffe harmonisierte Normen zur Niederspannungsrichtlinie Hier liegen weitaus die meisten harmonisierten Normen vor, von denen hier nur ganz wenige genannt werden können: DIN EN 60034-1: 2015-02 Drehende elektrische Maschinen - Teil 1 DIN EN 60034-2-1: 2015-02 Drehende elektrische Maschinen - Teil 2 DIN EN 60445: 2018-02 Grund- und Sicherheitsregeln für Mensch-Maschine-Schnittstelle DIN EN 61140: 2016-11 Schutz gegen elektrischen Schlag; gemeinsame Anforderungen für Anla‐ gen und Betriebsmittel DIN EN 60335-1: 2020-08 Sicherheit elektrischer Geräte für den Haus-gebrauch und ähnliche Zwe‐ cke (136 Teile für verschiedene Geräte) harmonisierte Normen zur EMV-Richtlinie DIN EN 61000-1-2: 2017-07 Elektromagnetische Verträglichkeit (EMV) - Teil 1-2 DIN EN 61000-2-2: 2020-05 Elektromagnetische Verträglichkeit (EMV) - Teil 2-2 DIN EN IEC 61000-6-1: 2019-11 Elektromagnetische Verträglichkeit (EMV) - Teil 2-4 DIN EN 61000-2-4: 2003-05 Elektromagnetische Verträglichkeit (EMV) - Teil 2 DIN EN 61131-1: 2004-03 Speicherprogrammierbare Steuerungen; Betriebsanforderungen und Prü‐ fungen 24 1 Einleitung: Europäische Richtlinien <?page no="25"?> harmonisierte Normen zur EMV-Richtlinie DIN EN 50130-4: 2015-04 Produktfamiliennorm Alarmanlagen; EMV; Anforderungen an die Stör‐ festigkeit DIN EN 50370-1: 2006-02 EMV; Produktfamiliennorm für Werkzeug-maschinen; Störaussendung und -festigkeit DIN EN IEC 55014-1: 2021-01 EMV; Anforderungen an Haushaltsgeräte, Elektrowerkzeuge und ähnli‐ che Elektrogeräte DIN EN 12015: 2021-01 EMV; Produktfamiliennorm für Aufzüge; Störaussendung DIN EN 12895: 2020-03 Flurförderzeuge; EMV harmonisierte Normen zur ATEX DIN EN ISO 80079-36 Explosionsfähige Atmosphären - Teil 36 DIN EN IEC 60079-0: 2019-09 Explosionsgefährdete Bereiche - Teil 0 DIN EN IEC 60079-1: 2019-09 Explosionsgefährdete Bereiche - Teil 1 1.3 Gültigkeit der EU-Richtlinien für Nicht-EU-Länder Die EU-Richtlinien sind in erster Linie dazu geschaffen worden, den freien Warenverkehr inner‐ halb der EU zu regeln. Natürlich sind auch die Außenhandelsbeziehungen von den Regelungen der Richtlinien betroffen. Übersicht: Gültigkeit der EU-Richtlinien für Maschinensicherheit a. in der Schweiz b. für Exporte in andere Nicht-EU-Länder c. für importierte Maschinen aus Nicht-EU-Ländern a. Gültigkeit der EU-Richtlinien in der Schweiz Die Schweiz nimmt in Bezug auf die EU-Richtlinien für Geräte- und Maschinensicherheit eine Sonderstellung unter den Nicht-EU-Mitgliedstaaten ein. Die Schweiz hat mit der EU ein Abkom‐ men getroffen (Abkommen vom 21.06.1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertun‐ gen), dass in den Bereichen - Maschinen, - Elektrische Betriebsmittel, - EMV, - Geräte und Schutzsysteme zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen die europäischen Sicherheits-Richtlinien und Konformitätsbewertungsverfahren gelten und dass die Konformitätsbewertungen von Prüfstellen gegenseitig anerkannt werden. 25 1.3 Gültigkeit der EU-Richtlinienfür Nicht-EU-Länder <?page no="26"?> In der Schweiz wurden die EU-Richtlinien, wie in den europäischen Mitgliedstaaten, in nationales Recht umgewandelt. Gemäß dem „Bundesgesetz über Produktsicherheit (PrSG)“ vom 12.06.2009, das das alte Bundesgesetz STEG von 1976 und 1993 abgelöst hat, dürfen in der Schweiz nur noch Maschinen angeboten und in Verkehr gebracht werden, die den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsbedingungen der EU-Maschinenrichtlinie entsprechen. Einzelheiten werden (ähnlich wie in Deutschland) durch Verordnungen geregelt: - Verordnung über die Produktsicherheit (PRSV) vom 19.05.2010 - Verordnung über elektrische Niederspannungserzeugnisse (NEV) vom 09.04.1997 (01.07.2010) - Verordnung über elektromagnetische Verträglichkeit (VEMV) vom 18.11.2009 (01.01.2010) - Verordnung über Geräte und Schutzsysteme zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (VGSEB) vom 01.04.1998 Damit sind die Baumusterprüfungen von Schweizer Prüfstellen und die Konformitätserklärungen von Herstellern aus der Schweiz ohne weiteres in der EU gültig. Die Marktüberwachungsstelle und die Konformitätsbewertungsstelle ist die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Suva, Bereich Technik, Luzern und Lausanne [www.suva.ch]. Natürlich gilt auch umgekehrt: Die Konformitätsbescheinigungen aus den EU-Ländern sind in der Schweiz ohne Einschränkung gültig. Beim Export von Maschinen und Anlagen aus der EU in die Schweiz sind alle Anforderungen der zutreffenden Richtlinien zu erfüllen, eine EU-Konformitätserklärung ist auszustellen und mitzuliefern und das Produkt ist mit dem CE-Kennzeichen zu versehen. Den schweizerischen Käufern beziehungsweise Maschinenbetreibern ist in der „Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten“ (VUV, Art. 3 und 24 ff.) und in der EKAS-Richtlinie 6512 Arbeitsmittel eine Systemsicherheitsanalyse vorgeschrieben. Hinweis: Da die Betreiber in der Schweiz eine Systemsicherheitsanalyse verbindlich durchführen müssen, müssen EU-Maschinenlieferanten in der Schweiz damit rechnen, ihre Risikobeurteilung oder Risikoanalyse (siehe Kap. 3.3.b und 5.2.a) dem Kunden offen zu legen oder aushändigen zu müssen. Nach dem Gesetz ist der Hersteller zur Herausgabe seiner Risikobeurteilung nicht verpflich‐ tet! Eine entsprechende vertragliche Vereinbarung zwischen Verkäufer und Käufer ist jedoch möglich. 26 1 Einleitung: Europäische Richtlinien <?page no="27"?> b. Einfuhr von Maschinen in die EU Nach der EU-Maschinenrichtlinie, beziehungsweise den daraus abgeleiteten nationalen Gesetzen, darf in der EU eine Maschine oder Anlage, ein Elektrogerät oder ein elektrisches Betriebsmittel nur dann - angeboten, - auf Messen ausgestellt, - verkauft, oder juristisch ausgedrückt, - in Verkehr gebracht werden, wenn das Produkt den einschlägigen und zutreffenden Richtlinien entspricht. Die Arbeitsmittel-Benutzungsrichtlinie schreibt zudem vor, dass alle Maschinen, Anlagen oder elektrische Betriebsmittel, die innerhalb der EU - in Betrieb genommenen werden, eine Konformitätserklärung haben und mit dem CE-Kennzeichnung gekennzeichnet sein müssen. Daraus folgt, dass auch Hersteller und Lieferanten außerhalb der EU beim Import ihrer Maschinen die europäischen Richtlinien in vollem Umfang zu beachten haben. Wie wird dies umgesetzt? - Der Hersteller hat bei der Konstruktion und beim Bau der Maschine die Sicherheitsanforde‐ rungen aller zutreffenden Richtlinien zu beachten. - Der Hersteller hat eine Risikobeurteilung mit Risikoanalyse und Risikobewertung für seine Maschine durchzuführen. - Der Hersteller muss die formalen Auflagen der Hauptrichtlinie für sein Produkt beachten (Technische Dokumentation, Aufbewahrungspflichten usw.). Bei der Bestätigung der Konformität mit der zutreffenden EU-Richtlinie, das heißt, mit der Konformitätserklärung und dem CE-Kennzeichnung, sieht es etwas komplizierter aus. Jetzt entscheidet sich, wer in Produkthaftungsfällen als Hersteller herangezogen wird. Die - Konformitätserklärung, - Betriebsanleitung in der Amtssprache des Verwenderlandes, - das Typenschild mit Adresse und CE-Kennzeichnung kann gemäß Maschinenrichtlinie der Hersteller selbst oder sein in der EU niedergelassener Bevollmächtigter (Importeur, Händler, Tochtergesellschaft usw.) ausstellen, anfertigen, anbrin‐ gen und damit verantworten. Im Falle einer Produkthaftung kann laut dem EU-Produkthaftungsgesetz jedoch außer dem Hersteller (der außerhalb der EU nicht so einfach zur Rechenschaft gezogen werden kann! ) ein erweiterter Kreis von „Quasi-Herstellern“ zur Verantwortung herangezogen werden: - Quasi-Hersteller = jeder, der sich als Hersteller zu erkennen gibt (z. B. durch Anbringen eines eigenen Typschildes, durch eigene Produktunterlagen) - Importeur = der die Maschine in die EU einführt und in Verkehr bringt (das heißt verkauft, vermietet, verwendet) - Lieferant = wird zum Hersteller erklärt, wenn der wahre Hersteller nicht mehr festgestellt werden kann 27 1.3 Gültigkeit der EU-Richtlinienfür Nicht-EU-Länder <?page no="28"?> Der Importeur einer Nicht-EU-Maschine wird demnach in der Regel als der in der EU niederge‐ lassene Vertreter des Herstellers für alle Belange der Maschinensicherheit beziehungsweise der Produkthaftung herangezogen, auch wenn er die Konformitätserklärung des Nicht-EU-Herstel‐ lers verwendet. In der neuen EU-Maschinenrichtlinie 2006/ 42/ EG, wird diese Frage endlich ganz eindeutig geregelt, nachdem bisher nur die Outdoor-Richtlinie (2000/ 14/ EG) auf diesen Sachverhalt deutlich eingegangen ist. Maschinenrichtlinie Artikel 2: i. „Hersteller“ jede natürliche oder juristische Person, die eine von dieser Richtlinie erfasste Maschine oder eine unvollständige Maschine konstruiert und/ oder baut und für die Übereinstimmung der Maschine oder unvollständigen Maschine mit dieser Richtlinie im Hinblick auf ihr Inverkehrbringen unter ihrem eigenen Namen oder Warenzeichen oder für den Eigengebrauch verantwortlich ist. Wenn kein Hersteller im Sinne der vorstehenden Begriffsbestimmung existiert, wird jede natürliche oder juristische Person, die eine von dieser Richtlinie erfasste Maschine oder unvollständige Maschine in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt, als Hersteller betrachtet; j. „Bevollmächtigter“ jede in der Gemeinschaft ansässige natürliche oder juristische Person, die vom Hersteller schriftlich dazu bevollmächtigt wurde, in seinem Namen alle oder einen Teil der Pflichten und Formalitäten zu erfüllen, die mit dieser Richtlinie verbunden sind; Maschinenrichtlinie Anhang II, Kap. 1A: 2. Name und Anschrift der Person, die bevollmächtigt ist, die technischen Unterlagen zusammenzu‐ stellen; diese Person muss in der Gemeinschaft ansässig sein; Outdoor Richtlinie Artikel 4 (2): Ist weder der Hersteller noch sein Bevollmächtigter in der Gemeinschaft ansässig, so obliegen die Verpflichtungen aus dieser Richtlinie jeder Person, die die Geräte und Maschinen in der Gemeinschaft in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt. Praktischer Hinweis: Der Importeur und/ oder der Käufer einer Nicht-EU-Maschine sollten sich dem Hersteller gegenüber vertraglich sehr sorgfältig absichern. Da er letztlich für die CE-Konformität der eingeführten Maschine verantwortlich ist, sollte vertraglich sehr genau festgelegt werden, wie der Lieferumfang hinsichtlich der Sicherheit zu gestalten ist und ob nicht ein in der EU niedergelassener Vertreter des Herstellers zu Verantwortung, das heißt, zur Gewährleistung und Produkthaftung herangezogen werden kann. Im Zweifelsfall muss der Importeur und/ oder der Käufer einer Nicht-EU-Maschine die Konformitätserklärung auf seinen Namen ausstellen und selbst das CE-Kennzeichnung mit eigenem Typenschild anbringen. Ein Produktionsunternehmen, das direkt eine Maschine zur eigenen Verwendung aus einem Nicht-EU-Land importiert, ist nach der Arbeitsmittel-Benutzungsrichtlinie für Maschinen-Betrei‐ ber verpflichtet, nur CE-konforme Maschinen in Betrieb zu nehmen. Also auch dieser Importeur hat letztlich die volle Verantwortung für die importierte Maschine. Akzeptiert das EU-Unterneh‐ men eine Importmaschine, die nicht den EU-Richtlinien genügt, dann muss dieser Betreiber selbst das Konformitätsverfahren durchführen, selbst eine Konformitätserklärung ausstellen und die gesamte Verantwortung für die Sicherheit der Maschine übernehmen. 28 1 Einleitung: Europäische Richtlinien <?page no="29"?> c. Ausfuhr von Maschinen aus der EU Beim Export von Maschinen in Nicht-EU-Länder sind natürlich die jeweiligen nationalen Gesetze und Bestimmungen der Empfängerländer maßgebend. Exporteure müssen (neben den Zoll- und Ausfuhrbestimmungen) die einschlägigen Geräte- und Maschinensicherheitsgesetze beachten. Diese Auflagen für Konstruktion und Bau einer Maschine oder Anlage werden am einfachsten beim Kunden abgefragt beziehungsweise detailliert vertraglich vereinbart. Viele Länder erkennen die EU-Richtlinien als Mindeststandard für Maschinensicherheit an. Die Erfüllung der Maschinenrichtlinie wäre dann zwar notwendig, aber eventuell nicht hinreichend. Praktischer Hinweis: Der Exporteur, der eine Maschine in ein Nicht-EU-Land liefert, sollte sich im Liefervertrag nicht auf die pauschale Formulierung „Lieferung gemäß EU-Richtlinien und den einschlägigen nationalen Gesetzen“ verlassen. Die genaue Angabe der geltenden nationalen Gesetze des Empfängerlandes und der gewünschten Normen sichert den Exporteur vor unliebsamen Nachforderungen. Vertragliche Einschränkungen der EU-Richtlinie, z. B. die Sprache der Dokumentation, sind in der Regel verhandelbar. In einigen Nicht-EU-Ländern, insbesondere im Nahen und Fernen Osten, wird die CE-Kenn‐ zeichnung (fälschlicherweise) als Qualitätszeichen verstanden. Deshalb wird bei Maschinenlie‐ ferverträgen zunehmend die EU-Konformitätserklärung verlangt. Die oben genannten Punkte sind dabei zu beachten. Das zukünftige EU-Beitrittsland Türkei wird sich im Vorfeld der Beitrittsverhandlungen auf das europäische Gesetzeswerk einstellen. Ähnlich den Verhältnissen bei der EU-Osterweiterung 2004 werden diese Länder die EU-Sicherheitsrichtlinien lange vor dem Beitritt voll übernehmen und in nationale Gesetze umwandeln. Damit kann (und muss) in diese Länder mit dem CE-Kenn‐ zeichnung und dem gesamten, dahinter stehenden Prozedere geliefert werden. Auf zwei Exportländer soll beispielhaft noch etwas genauer eingegangen werden. Russland: Auch bei Maschinenlieferungen in die Russische Föderation und in die Länder der GUS wird meist das CE-Kennzeichnung vertraglich verlangt. Für eine Reihe von Maschinenarten ist jedoch zusätzlich ein Zertifikat über eine Baumusterprüfung von GOST-akkreditierten Stellen notwendig (z. B. von DIN GOST TÜV Berlin-Brandenburg). Auszug aus der Liste der GOST-Zeichenpflichtigen Maschinen: - Maschinen zum Füllen und Verschließen von Flaschen … - Verpackungsmaschinen - Maschinen zum Zubereiten von Lebensmitteln - Spanabhebende Werkzeugmaschinen - Werkzeugmaschinen zum Entgraten, Schleifen, Honen … - Gesenkschmieden - Pressen - Maschinen und Geräte zum Löten oder Schweißen - Maschinen und Geräte zum autogenen Oberflächenhärten - Maschinen und Geräte zum Widerstandsschweißen - Maschinen und Geräte zum Lichtbogen- oder Plasmaschweißen 29 1.3 Gültigkeit der EU-Richtlinienfür Nicht-EU-Länder <?page no="30"?> - handgeführte Elektrowerkzeuge USA: Zunehmend verlangen auch amerikanische Firmen die europäische CE-Kennzeichnung für importierte Maschinen. Allerdings müssen trotzdem die zusätzlichen amerikanischen Sicher‐ heitsanforderungen beachtet werden. Die Sicherheitsgütesiegel der beiden Organisationen UL und FM der Risikoversicherungsgesellschaften sind für Materialien und Geräte ein Muss bei Exporten in die USA. Insbesondere bei allen Elektroteilen ist das UL-Zeichen als Nachweis einer sicheren Komponente von den US-Käufern vorgeschrieben. Nachstehend werden die beiden wichtigsten US-Prüfstellen aufgeführt: UL Underwriter Laboratories UL International Germany GmbH, Frankfurter Str. 229, D 63263 Neu-Isenburg UL International (Switzerland) Ltd., Ringstr. 1, CH 8603 Schwerzenbach, www.ul-europe.com UL-Zeichen (USA), CE-Kennzeichnung (EU), GS-Zeichen (D), CCC-Zeichen (China), GOST-Zei‐ chen (GUS) IT-Geräte, Telekommunikation, Heimelektronik, medizintechnische Geräte, Laborausrüstung, Steuerungen, Motoren, Haushaltsgeräte, gewerbliche Geräte, Drähte und Kabel FM Factory Mutual FM Insurance Company Ltd., Eschersheimer Landstraße 54, D-60322 Frankfurt/ M, www.fmgloba l.com FM-Zeichen Produktzertifizierungen: Brandschutz, elektrische Ausrüstung, Explosionsschutz, explosionsge‐ schützte elektrische Betriebsmittel, Materialien Tests und Prüfungen ISO 9000-Zertifizierungen Hinweis vorab: Die schriftlichen Aufzeichnungen der Spezifikationen (von den Einsatzvor‐ schlägen bis zu den Leistungsangaben im Werbeprospekt) sind kein „Privatvergnügen“ der betroffenen Abteilungen, sondern Bestandteil der internen Technischen Dokumentation (das Symbol soll Sie in Zukunft daran erinnern! ) und können im Produkthaftungsfall herangezogen werden! 30 1 Einleitung: Europäische Richtlinien <?page no="31"?> 2 Richtlinien für Maschinen und Anlagen Nach diesem Vorspann wollen wir uns nur noch mit den Richtlinien zur Sicherheit von Maschinen und Anlagen beschäftigen. Der Schwerpunkt wird dabei auf der wichtigsten Richtlinie für diesen Bereich liegen, der EU-Maschinenrichtlinie. Übersicht Zentrale Sicherheitsrichtlinie für Maschinenhersteller: 2.1 Maschinenrichtlinie In diesem Abschnitt wird im Rahmen des Punktes „Lärm und Vibrationen“ auch die Out‐ door-Richtlinie für Maschinen, die im Freien eingesetzt werden, behandelt. Richtlinien für besondere Produkte im Bereich Maschinen: 2.2.a Pressensicherheit 2.2.b Druckgerätesicherheit Richtlinien für elektrische Steuerungs- und Betriebssysteme: 2.2.c Niederspannungsrichtlinie (elektrische Betriebsmittel) 2.2.d EMV-Richtlinie (elektromagnetische Verträglichkeit) Richtlinie aus dem geregelten Bereich (Produkte mit besonderem Risikopotenzial): 2.2.e Explosionsschutzrichtlinie ATEX Betreiberrichtlinien: 2.3.a Arbeitsschutz-Grundlagenrichtlinie 2.3.b Arbeitsmittel-Benutzungsrichtlinie Anwendungspflicht der Richtlinien Welche Richtlinie muss nun angewendet werden, wenn von der Sache her verschiedene Richtli‐ nien zutreffen? Bei jeder Maschine mit elektrischem Antrieb und elektronischer Steuerung treffen ja mindestens drei Richtlinien zu: die Maschinenrichtlinie, die Niederspannungsrichtlinie und die EMV-Richtlinie. Die Gültigkeit und Anwendung verschiedener Richtlinien ist klar geregelt: - Die formalen Regelungen (Vorgehen, Bescheinigungsverfahren usw.) gibt die Richtlinie vor, die das Hauptrisiko beschreibt. - Bei den sachlichen Anforderungen (Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen) gelten alle zutreffenden Richtlinien. <?page no="32"?> Also sind bei Maschinen in der Regel die Sicherheitsanforderungen aller drei zutreffenden Richt‐ linien zu beachten (Anhänge I der Maschinenrichtlinie, der Niederspannungsrichtlinie und der EMV-Richtlinie). Das Bescheinigungsverfahren, also die formalen Schritte zur CE-Kennzeichnung und zur Konformitätserklärung, regelt die dem Hauptrisiko zugeordnete Richtlinie: mechanisches Hauptrisiko → Maschinenrichtlinie. Hinweis: Die Anwendung und Beachtung aller zutreffenden Richtlinien ist gesetzlich bindend, auch ohne dass dies ausdrücklich erwähnt wird. Mit der Bestätigung, dass die Maschinenrichtlinie eingehalten wurde, wird dann implizit auch die Einhaltung aller anderen zutreffenden Richtlinien bestätigt, auch wenn dies in der Bestätigung nicht explizit genannt wird. Es gibt natürlich Grenzfälle, bei denen die Entscheidung für die Hauptrichtlinie nicht einfach ist. Beispiel Elektromotor: Maschine oder elektrisches Betriebsmittel, Maschinenrichtlinie oder Niederspannungsrichtlinie? In den meisten Fällen ist eine Entscheidung für die eine oder andere Richtlinie allerdings irrelevant, da die formalen Anforderungen fast identisch sind und die sachlichen Anforderungen sowieso alle beachtet werden müssen. Praktischer Tipp: Der Einfachheit halber bestätigt man in Zweifelsfällen die Einhaltung aller zutreffenden, namentlich genannten Richtlinien. Anders verhält es sich, wenn Richtlinien aus dem geregelten Bereich zutreffen, die eine Baumus‐ terprüfung bei einer „benannten Stelle“ ( = offizielle Prüfstelle) vorschreiben. Diese Richtlinien für Produkte mit besonders hohem Risikopotenzial haben natürlich in den formalen Anforderungen (z. B. Ablauf der Baumusterprüfung und anderen Überprüfungen) Vorrang vor den Formalien der Maschinenrichtlinie. Richtlinien mit Baumusterprüfungen bei benannten Stellen - Outdoor-Richtlinie (bei Gerätearten mit gesetzlich vorgeschriebenen Grenzwerten) - Richtlinie für einfache Druckbehälter und Druckgeräterichtlinie (für Geräte der Kategorie III und IV) - Explosionsschutzrichtlinie ATEX (für elektrische Betriebsmittel in explosionsgefährdeten Räumen) 2.1 Die Maschinenrichtlinie Übersicht - Was ist eine Maschine? a. Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie - Was ist zu beachten? b. Formale Regelungen der Maschinenrichtlinie 32 2 Richtlinien für Maschinen und Anlagen <?page no="33"?> - Welche Anforderungen gibt es an meiner Maschine? c. Technische Anforderungen und Nachweise - Einige besondere Anforderungen an Konstruktion und Information: d. Schall und Vibrationen e. Besondere Informationspflichten - Was hat sich bei der neuen Maschinenrichtlinie 2006/ 42/ EG gegenüber der Vorgängerricht‐ linie 89/ 329/ EWG geändert? f. Zusammenfassung der Neuerungen der Maschinenrichtlinie Für einen ersten Überblick geben wir, wie bei jeder in Kapitel 2 besprochenen Richtlinie, die Inhaltsübersicht wieder. Der gesamte (relevante) Text der neuen Maschinenrichtlinie ist in „§ Anhang“ Seite A13 ff. abgedruckt. Maschinenrichtlinie 2006/ 42/ EG - Inhalt Art. 1 Anwendungsbereich Art. 2 Begriffsbestimmungen Art. 3 Spezielle Richtlinien (die anzuwenden sind) Art. 4 Marktaufsicht Art. 5 Inverkehrbringen und Inbetriebnahme Art. 6 Freier Warenverkehr (in der EU) Art. 7 Konformitätsvermutung und harmonisierte Normen Art. 8 Spezifische Maßnahmen Art. 9 Besondere Maßnahmen für Maschinen mit besonderem Gefahrenpotenzial Art. 10-11 juristische Regelungen (hier nicht abgedruckt) Art. 12 Konformitätsbewertungsverfahren für Maschinen Art. 13 Verfahren für unvollständige Maschinen Art. 14 Benannte Stellen (Prüfstellen) Art. 15 Installation und Verwendung der Maschinen Art. 16 CE - Kennzeichnung Art. 17 Nicht vorschriftsmäßige Kennzeichnung Art. 18-29 juristische Regelungen (hier nicht abgedruckt) 33 2.1 Die Maschinenrichtlinie <?page no="34"?> Anh. I Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen für Kon‐ struktion und Bau von Maschinen Anh. II Erklärungen (A. Inhalt der Konformitätserklärung für Maschinen, B. Erklärung für den Einbau einer unvollständigen Maschine) Anh. III CE - Kennzeichnung Anh. IV Kategorien von Maschinen, für die eines der Verfahren nach Artikel 12 Absätze 3 und 4 anzuwenden ist Anh. V Nicht erschöpfende Liste der Sicherheitsbauteile im Sinne des Artikels 2 Buchstabe c Anh. VI Montageanleitung für eine unvollständige Maschine Anh. VII Technische Unterlagen Anh. VIII Bewertung der Konformität mit interner Fertigungskontrolle bei der Her‐ stellung von Maschinen Anh. IX EG-Baumusterprüfung Anh. X Umfassende Qualitätssicherung Anh. XI Von den Mitgliedstaaten zu berücksichtigende Mindestkriterien für die Benennung der Stellen Anh. XII Entsprechungstabelle (der Artikel und Anhänge der alten und neuen Richt‐ linie) a. Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie Die Maschinenrichtlinie ist nicht nur auf Maschinen, sondern auch auf folgende Artikel anzu‐ wenden: - unvollständige Maschinen - auswechselbare Ausrüstungen - Lastaufnahmemittel, Ketten, Seile und Gurte - abnehmbare Gelenkwellen - Sicherheitsbauteile Nun aber die Antwort auf die Frage: „Was ist eine Maschine? “ Eine Maschine im Sinne der Maschinenrichtlinie ist eine Gesamtheit von Teilen oder Vorrichtungen, - die miteinander verbunden sind (Maschinen in engerem Sinne)  OD E R miteinander als Gesamtheit funktionieren (Anlagen, Verkettungen). Hinweis: Der Begriff „Gesamtheit von Maschinen“ und die Anwendung der MRL auf diese „Gesamtheit“ wird in einer Vorschrift der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg genauer erläutert [www.gaa.baden-wuerttemberg.de GPS 7.2]. - mit mindestens einem beweglichen Teil, das durch eine Kraftquelle (außer der menschlichen Arbeitskraft) angetrieben wird.  Unter die Maschinenrichtlinie fallen außerdem - Hebezeuge, die ausschließlich durch menschliche Arbeitskraft angetrieben werden (z. B. Flaschenzüge),  34 2 Richtlinien für Maschinen und Anlagen <?page no="35"?> - auswechselbare Ausrüstungen, die die Funktion einer Maschine ändern (auch ohne eigenen Antrieb), jedoch keine Einzelteile und Ersatzteile,  - Sicherheitsbauteile (elektrische oder elektronische) für Maschinen (die als alleiniger Schutz vor einer Gefährdung verwendet werden dürfen),  - bewegliche (fahrbare) Maschinen,  - Einrichtungen zum Fortbewegen oder Heben (Fahrgeschwindigkeit ≤ 0,15 m/ s) von Perso‐ nen, Baustellenaufzüge.  Nicht als (vollständige) Maschine im Sinne der Richtlinie gelten - Einzelteile, Ersatzteile oder Verschleißteile einer Maschine, - Maschinenkomponenten oder sicherheitstechnisch unvollständige Maschinen. Für diese Komponenten sieht die Maschinenrichtlinie eine besondere formale Vorgehensweise vor (siehe „Einbauerklärung für unvollständige Maschinen“). Hinweis: Nicht selbstständig betreibbare (z. B. auch: sicherheitstechnisch nicht vollstän‐ dige) „Maschinen“ dürfen also durchaus geliefert werden! Diese „unvollständigen Maschi‐ nen“ werden als Komponenten zum Einbau in eine sicherheitstechnisch vollständige Maschine behandelt. Keine Maschine im Sinne der Richtlinie sind (Ausnahmeliste Art. 1 (2) ) - Geräte für die menschliche Arbeitskraft (mit Ausnahme der Hebezeuge, s. o.), - Sicherheitsbauteile, die als Ersatzteile zur Ersetzung identischer Bauteile bestimmt sind und die vom Hersteller der Ursprungsmaschine geliefert werden, - Einrichtungen für Jahrmärkte und Vergnügungsparks, - Maschinen für eine nukleare Verwendung, - Waffen, einschließlich Feuerwaffen, - die folgenden Beförderungsmittel: ○ land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ○ Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger, mit Ausnahme der auf diesen Fahrzeugen angebrachten Maschinen, ○ ausschließlich für sportliche Wettbewerbe bestimmte Kraftfahrzeuge, ○ Beförderungsmittel für die Beförderung in der Luft, auf dem Wasser und auf Schienen‐ netzen, mit Ausnahme der auf diesen Beförderungsmitteln angebrachten Maschinen, - Seeschiffe und bewegliche Offshore-Anlagen, inkl. der dort montierten Maschinen, - Maschinen für militärische Zwecke oder zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, - Maschinen für Forschungszwecke zur vorübergehenden Verwendung in Laboratorien, - Schachtförderanlagen, - Hebezeuge, Personenaufzüge mit einer Fahrgeschwindigkeit >0,15 m/ s, - Maschinen zur Beförderung von Darstellern während künstlerischer Vorführungen, - elektrische und elektronische Erzeugnisse folgender Arten, ○ für den häuslichen Gebrauch bestimmte Haushaltsgerät, ○ Audio- und Videogeräte, 35 2.1 Die Maschinenrichtlinie <?page no="36"?> ○ informationstechnische Geräte, ○ gewöhnliche Büromaschinen, ○ Niederspannungsschaltgeräte und -steuergeräte, ○ Elektromotoren, - elektrischen Hochspannungsausrüstungen: Schalt- und Steuergeräte, Transformatoren. Die Produkte dieser Ausnahmeliste werden durch andere Richtlinien abgedeckt! b. Formale Regelungen der Maschinenrichtlinie Oder die Antwort auf die Frage, was zu tun ist, um eine Maschine in Verkehr bringen zu dürfen. Wenn das Hauptrisiko, das von dem Produkt ausgeht, durch die Maschinenrichtlinie beschrieben wird, dann ist gemäß dieser Richtlinie zu verfahren. Im Einzelnen sollen die notwendigen Schritte im Kapitel 3 „Die 5 Schritte zur Konformitätserklärung“ beschrieben werden. Hier wird eine Übersicht der geforderten Punkte gegeben (siehe insbesondere MRL Anh. VII A): - Durchführung einer Risikobeurteilung für die Maschine:  - Zusammenstellung der zutreffenden grundlegenden Sicherheits- und Gesundheits‐ schutzanforderungen der Richtlinie (siehe MRL Anh. I) und der Normen - ermitteln, abschätzen und bewerten der Risiken - Beschreibung der technischen Lösungen, die zur Risikominderung, also zur Verhütung der von der Maschine ausgehenden Gefährdungen gewählt wurden - Nachweis der Übereinstimmung der Maschine mit den Sicherheitsanforderungen und ggf. den Normen - Überprüfung der Montage und/ oder Inbetriebnahme und alle Prüfungen, die in den aufgeführten Normen enthalten sind - Interne Fertigungskontrolle bei Serienmaschinen - Erstellung und Aufbewahrung der Technischen Produktdokumentation (Sprache: eine der Amtssprachen der Mitgliedsländer der EU) - Erstellung der Betriebsanleitung (Original: gewählte Sprache der Technischen Dokumen‐ tation) Die Betriebsanleitung ist an den Betreiber mit der Maschine auszuliefern (ausgelieferte Exemplare: in der oder den Amtssprachen des Verwenderlandes und die Originalbetriebsanleitung) - für alle Maschinen gem. obiger Definition muss eine Konformitätserklärung gem. Ma‐ schinenrichtlinie Anh. II 1A ausgestellt und mit der Maschine ausgeliefert werden (Sprache der ausgelieferten Konformitätserklärung: wie Betriebsanleitung) - für alle unvollständigen Maschinen darf keine Konformitätserklärung ausgestellt werden, es muss vielmehr eine Einbauerklärung gem. Maschinenrichtlinie Anh. II 1B ausgestellt werden (Sprache der ausgelieferten Einbauerklärung: wie Betriebsanleitung) - an alle Maschinen gem. obiger Definition (auch an Sicherheitsbauteile, Lastaufnahmemittel, Seile usw.) muss die CE-Kennzeichnung (gem MRL Anh. III) und ein Typschild angebracht werden. CE - an alle unvollständigen Maschinen darf keine CE-Kennzeichnung angebracht werden CE Es ist zu beachten, dass es innerhalb der Maschinenrichtlinie verschiedene „Klassen“ von Maschinen und Geräten gibt, die unterschiedlich behandelt werden müssen: 36 2 Richtlinien für Maschinen und Anlagen <?page no="37"?> ■ (normale) Maschinen (und Anlagen) gem. der Definition MRL Art. 2a ■ besondere Maschinen gem. MRL Anh. IV ■ auswechselbare Ausrüstungen, die die Funktion der Maschine ändern ■ Sicherheitsbauteile (s. MRL Anh. V) ■ Lastaufnahmemittel, Ketten, Seile und Gurte ■ abnehmbare Gelenkwellen ■ unvollständige Maschinen gem. MRL Art. 2g □ Maschinen und Geräte der Ausnahmeliste MRL □ Elektrogeräte und -komponenten, deren Hauptrisiko von der Elektrizität ausgeht Die Auflagen für solche vom Normalfall abweichenden „besonderen Maschinen“ sind in Kap. 4.3 „Besondere Sicherheitsanforderungen“ ausführlich behandelt. Voraussetzungen zum Anbringen der CE-Kennzeichnung: Abb_Voraussetzungen_CE utb-XL-Format, Satzspiegelbreite 14,5 cm Maschinen Lastaufnahmemittel unvollständige Maschinen gem. MRL Art. 2(a) MRL Art. 2 (d, e) MRL Art. 2 (g) mit Antriebssystem und mind. einem beweglichen Teil zu einem Hebezeug gehörendes Ausrüstungsteil zum Einbau in eine Maschine, erfüllt für sich keine Funktion Schutzeinrichtungen, Logikeinheiten für Sicherheitsfunktionen Sicherheits- Befehlseinheiten, NOT- AUS, … "normale" Maschinen und Anlagen Ausrüstungsteil, Seile, Ketten, … Antriebssystem, … Baumusterprüfung + umfassendes QS- Verfahren gem. MRL Anh. X + interne Fertigungskontrolle gem. MRL Anh. VIII … gem. Anh. VII B Montageanleitung gem. Anh. I, 4.4 gem. Anh. V 15 Jahre Aufbew. Einbauerklärung gem. Anh. II 1B keine CE-Kennz. gem. MRL Anh. II 1.A CE-Kennzeichnung gem. MRL Anh. III Ausnahmeliste MRL Art. 1 (2) Waffen, Kraftfahrzeuge, Seeschiffe, Maschinen für Forschung, … keine Maschinen gem. MRL 10 Jahre Aufbewahrungspflicht 10 Jahre Aufbewahrungspflicht technische Unterlagen gem. MRL Anh. VII A Betriebsanleitung ggf. mit Einbauanleitung gem. Anh. I, 1.7.4, 2.2.2.2, 3.6.3 gem. Anh. I, 1.7.4, 2.1.2 Technische Dokumentation Elektrogeräte MRL Art. 1 (2j) Haushaltsgeräte, Elektromotoren, Niederspannungsschaltgeräte, … Konformität in eigener Verantwortung des Herstellers + interne Fertigungskontrolle gem. MRL Anh. VIII Konformität in eigener Verantwortung des Herstellers + interne Fertigungskontrolle für Serienmaschinen Erklärungen und CE-Kennzeichnung Maschinen gem. MRL Erfüllung der zutreffenden "Grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen" der Maschinenrichtlinie Anh. I und aller anderen noch zutreffenden Richtlinien Konformitätserklärung Pressen, Holzbearbeitung, Säge-, Hobel- und Fräsmaschinen, Kunststoff- und Gummispritzgießmaschinen, Unter-Tage-Maschinen, Fahrzeughebebühnen, … abnehmbare Gelenkwellen (MRL Art. 2 (f), Maschinen mit besonderem Gefahrenpotential ein Bauteil, das zur Gewährleistung einer Sicherheitsfunktion dient und gesondert in Verkehr gebracht wird empfohlene Erfüllung der zutreffenden harmonisierten EN-Normen (A, B, C), insbesondere der B-Normen (allg. Sicherheitsaspekte) Fall a: Maschine erfüllt die zutreffenden harmonisierten A-, B- und C-Normen voll Fall b: Maschine erfüllt die zutreffenden harmonisierten A-, B- und C-Normen nicht oder nur teilweise besondere Maschinen gem. MRL Art. 9 und Anh. IV gem. MRL Art. 2(c), Anh. V Sicherheitsbauteile c. Technische Anforderungen und Nachweise Oder die Antwort auf die Frage, welche Sicherheitsanforderungen an eine Maschine definitiv gestellt werden. Das Ziel, dass jede Maschine immer vollständig sicher im Gebrauch sein muss, ist natürlich anzustreben. Bei der Konzipierung und beim Bau einer Maschine ist diese allgemeine Forderung nicht sehr hilfreich. Aus diesem Grund ist eine Hierarchie von Sicherheitsanforderun‐ gen geschaffen worden. 37 2.1 Die Maschinenrichtlinie <?page no="38"?> Nach dem Abschnitt „Anwendungspflicht der Gesetze und Normen“ (siehe „New Approach“ in Kap. 1.1) ist klar, dass - alle in der Maschinenrichtlinie (insbesondere im Anhang I) enthaltenen grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen, die für die aktuelle Maschine zutreffen, eingehalten werden müssen (MRL Art. 5 (1) a), - alle Sicherheits- und Bauvorschriften für allgemeine Sicherheitsaspekte in den Sicher‐ heits-B-Normen eingehalten werden sollten, - alle Sicherheits- und Bauvorschriften für bestimmte Produkte in den Sicherheits-C-Nor‐ men sinnvollerweise eingehalten werden sollen (aber nicht müssen) (MRL Art. 7 (2) ). Die Einhaltung der zutreffenden Sicherheitsanforderungen ist nachzuweisen für alle Stellen, von denen eine Gefährdung ausgeht. Die „Grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen“ des Anhangs I der Maschinenrichtlinie werden in Kapitel 5 ausführlich besprochen und in einer Checkliste für die praktische Anwendung zusammengestellt. Zur ersten Orientierung sollen hier nur die Kapitelüberschriften wiedergegeben werden. Diese geben einen guten Einblick in die Breite der Anforderungen: Maschinenrichtlinie Anhang I: Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen für Konstruktion und Bau von Maschinen 1. Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen (mit Steuerungen und Befehlseinrichtungen, Schutzmaßnahmen, Schutzeinrichtungen, Lärm und Vibrationen, Instandhaltung, Betriebsanleitung) 2. Zusätzliche grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen an be‐ stimmte Maschinengattungen (Nahrungsmittelmaschinen, Maschinen für kosmetische oder pharmazeutische Erzeugnisse, von Hand geführte Maschinen, Holzbearbeitungsmaschinen) 3. Zusätzliche grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen zur Ausschaltung der Gefährdungen, die von der Beweglichkeit von Maschinen ausge‐ hen 4. Zusätzliche grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen zur Ausschaltung der durch Hebevorgänge bedingten Gefährdungen (Rollen, Seile, Ket‐ ten, Lastaufnahmemittel, Kennzeichnung dieser Komponenten) 5. Zusätzliche grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen für Maschinen, die zum Einsatz unter Tage bestimmt sind 6. Zusätzliche grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen an Ma‐ schinen, von denen durch das Heben von Personen bedingte Gefährdungen ausgehen (Lastträger) Die Nachweise der Erfüllung dieser Sicherheitsanforderungen und die Beschreibung der getrof‐ fenen Maßnahmen zur Minderung der Risiken, die von der Maschine ausgehen, werden sehr ausführlich in Kap. 5.2 „Dokumentations- und Risikobewertungsverfahren“ behandelt. Dieses Kapitel enthält auch einige praktische Tabellen und Listen zur Durchführung der Dokumentation dieser Nachweise in Form einer Risikobeurteilung (Gefährdungsanalyse und Risikobewertung). 38 2 Richtlinien für Maschinen und Anlagen <?page no="39"?> Hinweis: Für diese Dokumentation werden verschiedene Begriffe gebraucht: Gefährdungs‐ analyse, Risikoanalyse, Sicherheitsanalyse … Ein Überblick über die normgerechten Begriffe [EN 12100] bietet das Schema „Prozess zur Risikominimierung“. In der neuen Maschinenrichtlinie 2006/ 42/ EG beziehungsweise im Gesetz 9. GPSGV wird nun explizit ein Risikominderungsprozess gefordert [MRL Anh. I, Allgemeine Grundsätze]. Die dort aufgeführten Maßnahmen zur Risikobeurteilung (Risikoanalyse und Risikobewertung) und Risikominderung sind bindend: - Bestimmung der Grenzen der Maschine (bestimmungsgemäße Verwendung und vorherseh‐ bare Fehlanwendungen) - Abschätzung der Risiken (Schwere der Schäden und Wahrscheinlichkeit des Eintretens) und deren Bewertung (ob eine Risikominderung erforderlich ist) - Beschreibung der Maßnahmen zur Ausschaltung der Risiken Diese Beurteilungen sind selbstverständlich unter der Berücksichtigung der im Anhang I der MRL aufgeführten bindenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen zu treffen. In der „Ausführungsbestimmung“ der Maschinenrichtlinie, der EN 12100 - 1, sind Hilfen zur Umsetzung der gesetzlichen Forderungen aufgelistet und beschrieben: - alle möglichen, zu berücksichtigenden Risiken bei Maschinen [§4] - Strategie zur Risikominderung [§5] In der Norm EN 12100 - 2 sind Maßnahmen zur Beseitigung oder Minimierung der Risiken beschrieben: - inhärent sichere Konstruktion [§4] - Technische Schutzmaßnahmen [§5] Eine ausführliche Beschreibung der Anforderungen an eine Risikobeurteilung mit Gefährdungs‐ analyse, die den Ansprüchen der Maschinenrichtlinie vollständig genügt, enthält die harmoni‐ sierte Norm EN 14121 - 1 „Sicherheit von Maschinen - Risikobeurteilung - Leitsätze“. Der im Anhang I der MRL geforderte „iterative Prozess zur Risikominderung“ wird dort folgendermaßen beschrieben: Die Norm enthält zudem detaillierte Anweisungen zur - Risikoeinschätzung (Risikoelemente, Risikoaspekte) [§7], - Risikobewertung [§8] 39 2.1 Die Maschinenrichtlinie <?page no="40"?> und in dem informativen Anhang A eine nützliche Zusammenstellung - der Gefährdungsmöglichkeiten (Gefährdungsartenkatalog) mit Ursprung (Ursache) und möglichen Folgen, - der Gefährdungssituationen unter Berücksichtigung der Lebensphase (Einsatzart: Betrieb, Wartung, Fehlerbehebung …) der Maschine, - der Gefährdungsereignisse (Fehlverhalten, Fehler der Maschine) mit dem möglichen Ursprung. Die in der Vorgängernorm EN 1050 im Anhang B aufgelisteten „Verfahren zur Untersuchung von Gefährdungen und zur Einschätzung des Risikos“ („Was-Wenn“-Verfahren (What-If), FMEA, MOSAR-Verfahren, Fehlerbaumanalyse (FTA) …) wurden ersatzlos gestrichen. Ebenso wurde auf ein Schema zur Risikoklassifizierung verzichtet, wie sie z. B. in der Norm EN 954 aufgeführt ist. In den Kapiteln 5.2 „Risikobewertungs- und Dokumentationsverfahren“ und 5.3 „Beispiele“ wird auf das praktische Vorgehen ausführlich eingegangen und ein Risikobewertungs- und Klassifizierungsverfahren vorgestellt. d. Schall und Vibrationen Wie bei allen Sicherheitsanforderungen der Maschinenrichtlinie sind die Maßnahmen zu den Gefährdungen „Lärm“ ( = Luftschall) und „Vibrationen“ zunächst sehr allgemein gehalten. Im Anh. I, 1.5.8 und 9 wird der Hersteller aufgefordert, die Maschine so zu konzipieren, dass der Lärm und die Vibrationen möglichst vermieden bzw. auf das niedrigste erreichbare Niveau gesenkt werden. In der Betriebsanleitung sind gem. Anh. I., 1.7.4.2.j Installationsvorschriften zur Verminderung von Lärm und Vibrationen anzugeben. Im Gegensatz zu den anderen Sicher‐ heitsanforderungen der Richtlinie sind aber im Anh. I Abschnitte über die Messung des von der Maschine ausgehenden Luftschalls und der Vibrationen enthalten, die sehr konkret sind. Darüber hinaus gibt es für Maschinen und Geräte, die im Freien eingesetzt werden (können), eine zusätzliche Richtlinie für die Schallabstrahlung in die Umgebung. 40 2 Richtlinien für Maschinen und Anlagen <?page no="41"?> Zunächst ein Überblick über die anzuwendenden Richtlinien für Luftschall und die entspre‐ chende Zuordnung der Maschinen- und Gerätearten: Maschinen und Geräte, die innerhalb eines Gebäudes eingesetzt werden: Maschinenrichtlinie 98/ 37/ EG alle Maschinen und Geräte im Sinne der Richtlinie, die nicht in Art. 12 - 13 der Outdoor-RL aufgelistet sind alle Maschinen der Liste in Art. 13 der Outdoor-RL alle Maschinen der Liste in Art. 12 der Outdoor-RL z.B.: Werkzeugmaschinen, Flurförderzeuge, Hubvorrichtungen für Güter und Personen, Holzbearbeitungsmaschinen z.B.: Gartengeräte, Bauaufzüge, motorbetriebene Handkettensägen z.B.: Kompressoren, motorbetriebene Bauaufzüge, Bagger, Rasenmäher Lärminformationspflicht in der Betriebsanleitung, kein maximaler Schallleistungspegel vorgeschrieben Lärminformationspflicht: Angabe garantierter Schallleistungspegel, kein Maximalwert vorgeschr. Einhaltung eines vorgeschriebenen maximalen garantierten Schallleistungspegels Outdoor-Richtlinie 2000/ 14/ EG alle Maschinen und Geräte: Anforderungen an den Luftschall Maschinen und Geräte, die zum Einsatz im Freien vorgesehen sind: Richtlinie für allgemeine Gefährdungen: EU-Maschinenrichtlinie 98/ 37/ EG zuständige Richtlinie für den von der Maschine ausgehenden Luftschall: Alle Maschinen und Geräte, die nicht unter die Outdoor-Richtlinie fallen, unterliegen nur einer Lärminformationspflicht. Diese wurde zunächst 1991 in der Maschinenlärminformationsverord‐ nung (3. GPSGV) festgeschrieben, ist jetzt aber in der neuen Fassung der Maschinenrichtlinie (9. GPSGV) integriert. Für Maschinen, die in geschlossenen Fabrikationsanlagen aufgestellt werden, gelten also für den Hersteller keine Lärmbegrenzungsvorschriften mehr, sondern nur noch eine Lärminformationspflicht (dazu siehe auch Abschnitt „Verhältnis Hersteller - Betreiber“ in Kap. 2.3). Lärmregelung in der Maschinenrichtlinie Der Hersteller ist gem. Maschinenrichtlinie (Anh. I, 1.7.4.2.u) verpflichtet, eine Lärmmessung an seiner Maschine, zumindest an den Arbeitsplätzen der Maschine vorzunehmen und die Luftschallemissionswerte in der Betriebsanleitung explizit auszuweisen: - falls gemessener Dauerschalldruckpegel ≤ 70 dB(A): Angabe des (pauschalen) Wertes „< 70 dB(A)“ - falls gemessener Dauerschalldruckpegel > 70 dB(A): Angabe des gemessenen Dauerschalldruckpegels in dB(A) - falls Höchstwert des C-bewerteten momentanen Schalldrucks > 63 Pa: Angabe des höchsten momentanen C-bewerteten Schalldrucks an den Arbeitsplätzen in Pa - falls äquivalenter Dauerschalldruckpegel an den Arbeitsplätzen > 85 dB(A): Angabe des Schallleistungspegels der Maschine in dB(A) Zur Messung der Schallleistungspegel sollen die einschlägigen harmonisierten Normen ange‐ wendet werden (siehe Kap. 1.2 „Liste der harmonisierten Normen“). Wenn die Arbeitsplätze 41 2.1 Die Maschinenrichtlinie <?page no="42"?> des Bedienpersonals nicht festgelegt sind, sind Schalldruckmessungen in 1 m Abstand von der Maschine und in 1,60 m über dem Boden oder der Zugangsplattform vorzunehmen. Lärmregelung in der Outdoor-Richtlinie Für Maschinen und Geräte, die zur Verwendung im Freien vorgesehen sind, gelten für den Luftschall die wesentlich schärferen Richtlinien der Outdoor-Richtlinie bzw. der Maschinen- und Geräte-Lärmschutzverordnung (32. BImSchV). Während der Gesetzgeber davon ausgeht, dass der Betreiber einer Maschine in Gebäuden selbst für den Lärmschutz der Maschinenbediener aufkommt, müssen (wehrlose) Nachbarn eines Freiluft-Maschinenbetreibers besonders geschützt werden. Nicht unter die Outdoor-Richtlinie (und nicht unter die MaschinenRL) fallen: - Einrichtungen zum Personen- und Gütertransport auf Straße, Schiene, im Wasser und in der Luft - Einrichtungen für militärische, polizeiliche und rettungsdienstliche Zwecke Der Lärminformationspflicht müssen die Maschinen und Geräte des Art. 13 der OutdoorRL genügen (zur vollständigen Liste siehe § Anhang „Outdoor-Richtlinie“ oder „Geräte- und Maschi‐ nenlärmschutzverordnung, Anhang, Spalte 2“; eine genauere Definition der benannten Geräte wird in der „Outdoor-Richtlinie Anh. I“ gegeben): - Sägemaschinen (Baustellenband- und Kreissäge, Motorkettensäge) - Gartengeräte (Grastrimmer, Heckenschere, Laubbläser, Schredder) - Sonderfahrzeuge (Pistenraupe, Müllsammelfahrzeug, Kehrmaschine) - Baumaschinen (Betonmischer, Elektro-Bauwinde, Förderband) Die Messvorschrift für den anzugebenden garantierten Luftschall für jedes der aufgeführten Geräte ist im Anh. III B der Outdoor-Richtlinie genau beschrieben. Die Angabe des garantierten Schallleistungspegels erfolgt gem. Anh. IV der Outdoor-Richtlinie durch „L WA xxx dB“ in einem dort vorgeschriebenen Piktogramm. In Art. 12 der Outdoor-Richtlinie sind Maschinen und Geräte aufgeführt, die nicht nur der Lärm-Informationspflicht genügen müssen, sondern bei denen ein gesetzlich vorgeschriebener, maximaler Schallleistungspegel einzuhalten ist. Beispiele dafür sind: - Aggregate (Kraftstromerzeuger < 400 kW, Kompressor, Hydraulikaggregat) - Gartengeräte (Rasentrimmer, Rasenmäher) - Sonderfahrzeuge (Gabelstapler m. Verbrennungsmotor, Baggerlader) - Baumaschinen (Vibrationswalzen, Rüttelplatten, Betonbrecher, Motor-Bauwinde, Straßen‐ fertiger) Die in der Richtlinie vorgeschriebenen zulässigen Maximalwerte der Schallleistungspegel be‐ stimmter Gerätegruppen liegen um 100±5 dB. Seit 2006 sind diese Werte um ca. 2 dB abzusenken! (Zu den genauen Werten siehe „§ Anhang, Outdoor-Richtlinie“). Als Beispiel sollen nur die Werte für Hydraulikaggregate angeführt werden: - Hydraulikaggregate mit Leistung P ≤ 55 kW: L WA ≤ 104 dB - Hydraulikaggregate mit Leistung P < 55 kW: L WA ≤ (85 + 11 * lgP) dB Das Konformitätsbewertungsverfahren der Outdoor-Richtlinie erfordert eine ausgewiesene in‐ terne Fertigungskontrolle und Einzelprüfung und ggf. die Einschaltung einer Prüfstelle (siehe dazu Anh. V - VI der Outdoor-Richtlinie). 42 2 Richtlinien für Maschinen und Anlagen <?page no="43"?> Informationspflicht bei Vibrationen Im Anhang I, 2.2 „Handgehaltene und/ oder handgeführte Maschinen“ ist die Informationspflicht für Vibrationen geregelt. Sie gilt also nicht allgemein, sondern nur für die in der Überschrift angegebene Maschinenart und für verfahrbare Maschinen. In der Betriebsanleitung ist anzugeben: - falls der Schwingungsgesamtwert, dem die oberen Gliedmaßen ausgesetzt sind, ≤ 2,5 m/ s 2 : Angabe des (pauschalen) Wertes „<2,5 m/ s 2 “ - falls der Schwingungsgesamtwert, dem die oberen Gliedmaßen ausgesetzt sind, > 2,5 m/ s 2 : Angabe des nach den entsprechenden Prüfregeln gemessenen Wertes des gewichteten Effektivwertes der Beschleunigung - Angabe der Messunsicherheiten e. besondere Informationspflichten Neben den Informationspflichten für Schall und Vibrationen schreibt die Maschinenrichtlinie noch eine weitere Anzahl von Fällen vor, bei denen in der Betriebsanleitung (Informationspflicht) und an der Maschine (Kennzeichnungspflicht) sicherheitsrelevante Informationen genannt wer‐ den müssen: - Kennzeichnungen und Hinweise an allen Maschinen: - Stellteile: deutlich sichtbar und als Stellteil kenntlich kennzeichnen - Anzeigevorrichtungen: sicherheitsrelevante Hinweise - Warnhinweise vor nicht offensichtlichen Risiken - auswechselbare Ausrüstungen, auszuwechselnde Maschinenteile: Angabe des Gewichts gut sichtbar auf dem Maschinenteil - Nahrungsmittelmaschinen: Angabe der empfohlenen Reinigungs-, Desinfektions- und Spülmittel in der Betriebsanlei‐ tung - verfahrbare Maschinen: Angabe der folgenden Werte an der Maschine: - Nennleistung in kW - Masse in kg - maximale Zugbeanspruchung am Zughaken in N - vertikale Stützlastbeanspruchung des Zughakens in N - Angabe der folgenden Werte in der Betriebsanleitung: - Vibrationswerte, siehe oben - Ketten, Seile, Gurte zum Heben von Lasten: Schild an dem Element mit Hersteller und Kennung der entsprechenden Bescheinigung. Die Bescheinigung enthält folgende Angaben: - Name und Anschrift des Herstellers - Beschreibung der Kette … - Nennabmessungen - Werkstoff und metallurgische Sonderbehandlungen - maximale Tragfähigkeit - die CE-Kennzeichnung! 43 2.1 Die Maschinenrichtlinie <?page no="44"?> - Lastaufnahmeeinrichtungen: Kennzeichnung an der Lastaufnahmeeinrichtung - Angaben zum Hersteller - Angaben zum Material - maximale Tragfähigkeit - die CE-Kennzeichnung! - Hebezeuge (als Maschine): zusätzlich zu den normalen Mindestangaben - Angabe der Nennlast an jedem Bedienstand - falls Nennlast vom Betriebszustand abhängt ein Lastenschild an jedem Bedienplatz - elektrische Maschinen: zur Kennzeichnungspflicht für sicherheitsrelevante Angaben ist zusätzlich zur Maschinen‐ richtlinie die Richtlinie für elektrische Betriebsmittel/ Niederspannungsrichtlinie zu beachten (siehe Kap. 2.2.c) - elektronische Komponenten, Steuerungen: zur Kennzeichnungspflicht für sicherheitsrelevante Angaben ist zusätzlich zur Maschinen‐ richtlinie die EMV-Richtlinie zu beachten (siehe Kap. 2.2.d) - Maschinen zur Verwendung in explosionsgefährdeten Räumen: zur Kennzeichnungspflicht für sicherheitsrelevante Angaben und als Ergänzung zur CE-Kennzeichnung ist zusätzlich zur Maschinenrichtlinie die Explosionsschutzrichtlinie ATEX zu beachten (siehe Kap. 2.2.e) f. Zusammenfassung der Neuerungen der MRL 2006 Die neue Maschinenrichtlinie 2006/ 42/ EG enthält gegenüber der alten Fassung aus dem Jahr 1989 elf wichtige Änderungen, die in diesem Abschnitt aufgelistet sind. Diese Änderungen sind in dem Text über die Maschinenrichtlinie in den Kapiteln 2.1 und 3 bis 5 natürlich eingearbeitet. Änderungen hinsichtlich der formalen Abwicklung zum Nachweis der Konformität: 1. Alle in der Richtlinie definierten Maschinenarten, auch die Sicherheitsbauteile, Lastauf‐ nahmemittel, Seile, Ketten und Gelenkwellen unterliegen den gleichen Regelungen für Information und Kennzeichnung. Insbesondere gilt für alle diese Teile die CE-Kennzeich‐ nungspflicht gem. MRL. 2. Anstatt der indirekten Forderung nach einer „Gefährdungsanalyse“ in der alten Richtli‐ nie wird nun für alle Maschinen explizit eine „Risikobeurteilung“ gefordert, die eine „Risikoanalyse“ mit einer „Identifizierung der Gefährdungen“ und eine „Risikobewertung“ einschließt. 3. Die Angabe des Herstellungsjahres auf dem Typschild der Maschine, wie in der allerersten Ausgabe der MRL gefordert, ist nun wieder vorgeschrieben (MRL Anh. I, 1.7.3). 4. In der Konformitätserklärung ist die Angabe der in der EU ansässigen Person (mit Adresse) vorgeschrieben, die als Bevollmächtigter zur Zusammenstellung der technischen Unterlagen eingesetzt ist. 5. Die Abgrenzung zur Niederspannungsrichtlinie ist schärfer definiert (MRL Art. 1 „Anwendungsbereich“ (2j)): Die MRL ist nicht anzuwenden auf Haushaltsgeräte für den häuslichen Gebrauch, Audio- und Videogeräte, Informationstechnische Geräte, gewöhnliche Büromaschinen, Niederspannungsschaltgeräte und -steuergeräte, Elektromotoren, Hoch‐ spannungsschalt- und steuergeräte und Transformatoren. 44 2 Richtlinien für Maschinen und Anlagen <?page no="45"?> 6. Für alle Serienmaschinen wird eine definierte „Interne Fertigungskontrolle“ (gem. MRL Anh. VIII) gefordert. 7. Die EG-Baumusterprüfungen (gem. MRL Anh. IX) müssen durch die benannte Stelle (notifizierte Prüfstelle) alle fünf Jahre überprüft werden. Die Technische Dokumentation dazu ist 15 Jahre aufzubewahren. Änderungen für bestimmte Maschinenarten: 1. Für die unvollständigen Maschinen entfällt die Herstellererklärung. Sie wird ersetzt durch die „Erklärung für den Einbau einer unvollständigen Maschine“. Eine „Montageanleitung unvollständiger Maschinen“ (gem. MRL Anh. VI) und zusätzliche, „spezielle Unterlagen“ (gem. MRL Anh. VII B) sind immer beizufügen. 2. Bei Maschinen mit besonderem Risikopotenzial (Liste siehe MRL Anh. IV) können drei Verfahren zum Nachweis der Konformität angewendet werden: a. Die Maschine ist nach einer harmonisierten Norm konstruiert und gebaut: Der Hersteller führt in eigener Verantwortung das normale Verfahren mit interner Fertigungskontrolle bei der Herstellung der Maschine durch. b. Die Maschine ist nicht nach einer harmonisierten Norm konstruiert und gebaut: Der Hersteller führt in eigener Verantwortung das normale Verfahren und wendet das umfassende Qualitätssicherungsverfahren gem. MRL Anh. X an. c. oder alternativ Der Hersteller lässt (freiwillig) von der Prüfstelle eine Baumusterprüfung gem MRL Anh. IX durchführen und führt die interne Fertigungskontrolle durch. 3. Hebezeuge werden differenziert behandelt: Fahrgeschwindigkeit ≤ 0,15 m/ s → Hebezeug unterliegt der MaschinenRL Fahrgeschwindigkeit >0,15 m/ s → Hebezeug unterliegt der AufzugsRL 4. Baustellenaufzüge unterliegen der Maschinenrichtlinie. 2.2 Andere zutreffende Richtlinien Neben der Maschinenrichtlinie müssen alle Sicherheitsvorschriften aller zutreffenden Richtlinien beachtet werden. Fünf häufig vorkommende Zusatzrichtlinien sollen hier kurz und nur im Zusammenhang mit der Maschinenrichtlinie (also für Maschinenbauer) besprochen werden. Übersicht a. Pressensicherheit b. Druckgerätesicherheit c. Niederspannungsrichtlinie (elektrische Betriebsmittel) d. EMV-Richtlinie (elektromagnetische Verträglichkeit) e. Explosionsschutzrichtlinie ATEX a. Pressensicherheit Pressen sind Maschinen mit großem Sicherheitsrisiko. Sie werden in der Maschinenrichtlinie in der „Liste der besonderen Maschinen“ des Anhangs IV aufgeführt und dürfen deshalb 45 2.2 Andere zutreffende Richtlinien <?page no="46"?> bestenfalls nach dem Konformitätverfahren Aa unter Einschaltung einer Prüfstelle mit dem CE-Kennzeichnung versehen werden. Definition, Abgrenzung und Konformitätsverfahren für Pressen: Abb_mechanische_Pressen utb-XL-Format, Satzspiegelbreite 14,5 cm ohne jeglichen manuellen Eingriff Hub ≤ 6 mm ODER Geschwindigkeit ≤ 30 mm/ s belieb. Hub und Geschwindigkeit nicht gebaut nach einer harmonisierten Norm gebaut nach der C-Norm EN 692 Konformitätsbewertungsverfahren B Konformitätsbewertungsverfahren Aa Erfüllung von zur EN 692 gleichwertigen/ ähnlichen Sicherheitsanforderungen Erfüllung aller Anforderungen der Norm EN 692 Baumusterprüfung bei einer Prüfstelle gem. MRL Anh. VI Hinterlegung der techn. Dokumentation bei einer Prüfstelle Konformitätserklärung mit Nr. der Baumusterbescheinigung, Name und Anschrift Prüfstelle Konformitätserklärung mit Name und Anschrift der Prüfstelle Erstellung und Aufbewahrung der technischen Dokumentation in eigener Verantwortung Konformitätserklärung in eigener Verantwortung Konformitätsbewertungsverfahren A Bau nach einer harmonisierten Norm nicht zwingend notwendig oder gesetzlich vorgeschrieben Erfüllung der Sicherheitsanforderungen MRL Anh. I Erfüllung der Sicherheitsanforderungen gem. MRL Anh. I normale Maschine gem. MRL mechanische Pressen einschließlich Biegepressen für die Kaltbearbeitung von Metall oder teilweise aus Metall bestehenden Werkstoffen duch Formgebung zwischen Werkzeugen mit Handbeschickung UND/ ODER Handentnahme Pressenhub > 6 mm UND Pressengeschwindigkeit > 30 mm/ s besondere Maschine gem. MRL Anh. IV Das Inhaltsverzeichnis der einschlägigen C-Norm für Pressen soll hier nur einen Überblick vermitteln: Norm DIN EN ISO 16092-2: 2021-04 „Mechanische Pressen - Sicherheit“ Inhaltsverzeichnis 1. Anwendungsbereich (Definition einer Presse) 2. Normative Verweisungen (andere ggf. anzuwendende Normen) 3. Definitionen (Begriffe, Komponenten, Vorgänge) 4. Liste der Gefährdungen bei Pressen 5. Sicherheitsanforderungen und/ oder -maßnahmen 6. Feststellung der Übereinstimmung mit den Sicherheitsanforderungen 7. Benutzerinformationen (Inhalt Betriebsanleitung) 46 2 Richtlinien für Maschinen und Anlagen <?page no="47"?> Anh. A (normativ) Pressen mit formschlüssigen Kupplungen - Anforderungen für die Gestaltung *) Anh. B (normativ) Verriegelnde trennende Schutzeinrichtungen Anh. C (normativ) Berechnung von Mindest-Schutzabständen Anh. D (informativ) Sichere Werkzeuge Anh. E (informativ) Berührungslos wirkende Schutzeinrichtungen Anh. F (informativ) Einstellung des Nockenschaltwerkes Anh. G (informativ) Bestimmung der Gesamt-Ansprechzeit T Anh. H (informativ) Bedingungen für die Geräuschmessung an mech. Pressen Anh. J (informativ) Literaturhinweise In den §§ 5 und 6 enthält die Norm konkrete Anforderungen an die Sicherheit der Pressen und an die Sicherheitsnachweise. *) Folgendes muss hier noch angemerkt werden: Die EU-Kommission hat sich auf den Antrag Frankreichs veranlasst gefühlt, die harmonisierte Norm DIN EN ISO 16092-2: 2021-04 „Mecha‐ nische Pressen - Sicherheit“ in ihrer Gültigkeit einzuschränken (siehe dazu in § Anhang: „Pressensicherheit“ die Entscheidung der Kommission vom 22.01.1998): Pressen mit formschlüssiger Kupplung (Kupplung, die einmal eingerastet und betätigt ist und erst nach dem vollständigen Hub wieder ausgerastet werden kann) werden als unsicher angesehen, zumindest was ihre Behandlung in der DIN EN ISO 16092-2: 2021-04 anbelangt. Damit können diese Pressen nicht nach gültiger Norm gebaut werden und müssen auf jeden Fall (bis zur Veröffentlichung einer neuen entsprechenden harmonisierten Norm) einer Baumusterprüfung unterzogen werden. Pressen mit kraftschlüssiger Kupplung (Kupplungsart mit der Möglichkeit des Ein- und Ausschaltens an jeder Stelle des Hubs) werden als sicher angesehen und dürfen nach der DIN EN ISO 16092-2: 2021-04 gebaut werden. b. Die Druckgerätesicherheit Für druckbeaufschlagte Produkte, wie Behälter, Druckgeräte, Rohrleitungen usw. muss, je nach Spezifikation, eine der beiden folgenden Richtlinien angewendet werden: Richtlinie für einfache Druckbehälter 2014/ 29/ EU Druckgeräterichtlinie 2014/ 68/ EU Zur ersten Orientierung soll die folgende Tabelle dienen. Im Zweifelsfalle ist der Originaltext der Richtlinie heranzuziehen (siehe „§ Anhang“). 47 2.2 Andere zutreffende Richtlinien <?page no="48"?> utb-XL-Format, Satzspiegelbreite 14,5 cm PS > 30 bar PS nicht begrenzt PS < 50 bar PS < 200 bar PS * V < 50 bar * l PS * V < 1000 bar * l PS * V > 1000 bar * l PS * V > 50 bar * l PS * V < 50 bar * l PS * V < 25 bar * l TS > 300°C kein Druckgerät [Art. 3.3] nicht geregelter Bereich geregelter Bereich Geräte der Kategorien I - IV Geräte der Kategorie II - IV Geräte der Kategorie I nicht geregelter Bereich (Kat. "0") allgemeine Sicherheitsanforderungen wesentliche Sicherheitsanfor. gem. RL einf. Druckb. Anh. I allgemeine Sicherheitsanforderungen nichtselbstständige Komponente ohne eigenständiges Konformitätsbewertungsverfahren Konformitätsbewertungsverfahren B (Baumusterprüfung bei Prüfstelle) je nach Kategorie Konformitätsbewertungsverfahren A- H gem. DruckgeräteRL Anh. II Konformitätsbewertungsverfahren A (eigene Verantwortung des Herstellers) nichtselbstständige Komponente ohne eigenständiges Konformitätsbewertungsverfahren kein CE-Zeichen CE-Zeichen CE-Zeichen mit Püfstellen-Nr. CE-Zeichen kein CE-Zeichen Druckvolumen: grundlegende Sicherheitsanforderungen Druckgeräte RL Anh. I maximaler Betriebsdruck: geschweißter Behälter für Luft oder Stickstoff maximaler Betriebsdruck: Behälter, Rohrleitungen, Ausrüstungsteile, Baugruppen für Fluide (Gase, Flüssigkeiten, Dämpfe, Gemische) druckbeaufschlagte Behälter, Geräte, Baugruppen maximal zulässiger Druck PS > 0,5 bar entsprechend dem Konformitätsbewertungsdiagramm 2 für ungefährliche Fluide in die Kategorien I - IV einzuordnen einfacher Druckbehälter gem. 87/ 404/ EWG Druckvolumen: Druckgerät gem. 97/ 23/ EU - 50°C < TS < 300°C zulässige Betriebstemperatur: die genauen Grenzwerte für PS und PS*V sind den Konformitätsbewertungsdiagrammen PS(V) zu entnehmen. Sie unterscheiden sich durch Fluidgruppe, Befeuerung usw. 0,5 < PS < 30 bar Zunächst soll aufgelistet werden, was nicht unter die Druck-Sicherheitsrichtlinien fällt. Es sind Behälter und Geräte für - kerntechnische Zwecke, - Antriebe von Wasser- und Luftfahrzeugen, - Systeme von Off- und Onshore-Anlagen, - Netze zur Versorgung und Entsorgung von Wasser, - Triebwasserwege von Wasserkraftanlagen, - Kraftfahrzeuge und deren Anhänger, - zum Transport von Getränken mit PS * V < 500 bar * l. Außerdem gelten die beiden Richtlinien nicht für - Flaschen und Dosen für kohlesäurehaltigen Getränke, - Druckgeräte, die aus einer flexiblen Umhüllung bestehen, - Heizkörper und Rohrleitungen für Warmwasserheizungen, - Systeme, die erst beim Anwender zusammengebaut werden. Die zutreffenden Behälter und Geräte sind der obigen Tabelle zu entnehmen. 48 2 Richtlinien für Maschinen und Anlagen <?page no="49"?> Die Inhaltsverzeichnisse der beiden Richtlinien sollen einen Eindruck vom geregelten Umfang vermitteln: Richtlinie für einfache Druckbehälter 2014/ 29/ EU Inhalt Kap. I Anwendungsbereich, Inverkehrbringen Kap. II Bescheinigungsverfahren Baumusterprüfung, Konformitätserklärung Kap. III CE-Kennzeichnung Anh. I Werkstoffe, Auslegung, Herstellverfahren, Inbetriebnahme Anh. II CE-Kennzeichnung, Betriebsanleitung, Bauunterlagen, Begriffsbestimmun‐ gen, Symbole Anh. III Mindestkriterien für die Benennung von Prüfstellen Druckgeräterichtlinie 2014/ 68/ EU Inhalt Art. 1, 2 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen, Marktüberwachung Art. 3 Technische Anforderungen Art. 4, 5 Freier Warenverkehr, Konformitätsvermutung Art. 6 Ausschuss für Normen und technische Vorschriften Art. 7 Ausschuss für Druckgeräte Art. 8 Schutzklausel Art. 9 Einstufung von Druckgeräten Art. 10 Konformitätsbewertung Art. 11 Europäische Werkstoffzulassung Art. 12 Benannte Stellen Art. 13 anerkannte unabhängige Prüfstellen Art. 14 Betreiberprüfstellen Art. 15 CE-Kennzeichnung Art. 16 Zu Unrecht vorgenommenen CE-Kennzeichnung Art. 17 Zusammenarbeit der Behörden Art. 18 Zu Ablehnung oder Einschränkungen führende Entscheidungen Art. 19 Ausserkraftsetzung Art. 20 Umsetzung und Übergangsbestimmungen Anh. I Grundlegende Sicherheitsanforderungen 1. Allgemeines 2. Entwurf 3. Fertigung 4. Werkstoffe 5. Befeuerte überhitzungsgefährdete Druckgeräte 6. Rohrleitungen 7. Besondere quantitative Anforderungen für bestimmte Druckgeräte Anh. II Konformitätsbewertungsdiagramme Anh. III Konformitätsbewertungsverfahren (Module A - H) Anh. IV Mindestkriterien für die Bestimmung der Benannten Stellen 49 2.2 Andere zutreffende Richtlinien <?page no="50"?> Anh. V Kriterien für die Zulassung von Betreiberprüfstellen Anh. VI CE-Kennzeichnung Anh. VII Konformitätserklärung Für beide Richtlinien gilt in abgestufter Form, dass bei dem Konformitätsbewertungsverfahren eine Prüfstelle hinzuzuziehen ist. In der Regel ist eine Baumusterprüfung für den Behälter oder das Gerät erforderlich (Konformitätsbewertungsmodul B). Darüber hinaus sind für Druckgeräte der Kategorien II - IV (nicht für einfache Druckbehälter) weitere Konformitätsbewertungsmodule vorgesehen. Alle Module sind im Anhang III der Druckgeräterichtlinie beschrieben. Hier soll nur ein Überblick gegeben werden: Abb. 7: Abb_Konformitätsbewertungsmodul utb-XL-Format, Satzspiegelbreite 14,5 cm B EG-Baumusterprüfung Kategorie I A* interne Fertigungskontrolle* A1 interne Fertigungskontrolle mit Überwachung D1 Qualitätsicherung Produktion mit zert. QS-System E1 Qualitätssicherung Produkt mit zert. QS-System B1+ D EG-Entwurfsprüfung durch Prüfstelle Qualitätssicherung Produktion mit Überwachung B1+ F EG-Entwurfsprüfung durch Prüfstelle + Prüfung der Produkte mit Überwachung B+ E EG-Baumusterprüfung + Qualitätssicherung Produkt mit zert. QS-System B+ C1 EG-Baumusterprüfung + Konformität mit der Bauart mit Überwachung H Umfassende Qualitätssicherung mit zert. QS-System B+ D EG-Baumusterprüfung + Qualitätssicherung Produktion mit Überwachung B+ F EG-Baumusterprüfung + Prüfung der Produkte mit Überwachung G EG-Einzelprüfung der Produkte durch Prüfstelle H1 Umfass. QS mit Entwurfsprüfung und Abnahmeüberwachung Kategorie IV Druckgeräte, geregelter Bereich einfache Druckbehälter, geregelter Bereich Produktart Konformitätsbewertungsmodul Kategorie II Kategorie III * Anmerkung: Alle Module außer A finden unter Mitwirkung einer Prüfstelle statt! c. Die Niederspannungsrichtlinie Die erste europäische Sicherheitsrichtlinie, die Niederspannungsrichtlinie 2014/ 35/ EU wurde durch die Neukodifizierung (Änderungsrichtlinie 93/ 68/ EWG) als „Richtlinie für elektrische Betriebsmittel“ in die Reihe der Richtlinien des New Approachs aufgenommen. Seit dem Inkraft‐ treten der neuen Regelung im Jahre 1993 werden auch elektrische Betriebsmittel mit dem CE-Kennzeichnung versehen und müssen eine Konformitätserklärung haben. Zuerst der Überblick mit Hilfe des Inhaltsverzeichnisses: Niederspannungsrichtlinie 2014/ 35/ EU Inhalt 1 Anwendungsbereich (Spannungsgrenzen) 2 - 3 Inverkehrbringen, freier Warenverkehr 4 Elektrizitätsversorgung 5 - 7 harmonisierte Normen, nationale Normen, Einwände 50 2 Richtlinien für Maschinen und Anlagen <?page no="51"?> 8 freier Warenverkehr 9 Maßnahmen bei Verstoß gegen die Richtlinie 10 Konformitätsbescheinigung, Konformitätszeichen 11 Verwaltungsvorschrift für benannte Stellen 12 Ausfuhr in Nicht-EU-Staaten 13 - 14 In Kraftsetzung der Richtlinie Anh. I: Wichtigste Angaben über Sicherheitsziele für elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen Anh. II: Betriebsmittel und Bereiche, die nicht unter die Richtlinie fallen Anh. III: CE-Konformitätskennzeichnung Anh. IV: Interne Fertigungskontrolle ( = Beschreibung des Konformitätsbewertungsverfahren A) Drei Punkte wollen wir herausgreifen, die auch für Maschinenhersteller wichtig sind, wenn es z. B. um die richtige Bewertung des Schaltschrankbauers und der eingesetzten Produkte geht. Die Niederspannungsrichtlinie ist anzuwenden auf: - elektrische Betriebsmittel mit einer Nennspannung von 50 … 1000 V Wechselstrom oder 75 … 1500 V Gleichstrom - Haushaltsgeräte, verwendungsfertige Konsumgüter, Elektrowerkzeuge - Motoren - Ladegeräte und akkubetriebene Geräte mit Ladegeräten - Beleuchtungsgeräte - elektrische Betriebsmittel zum Einbau in andere elektrische Betriebsmittel - Kabel, Leitungen, Installationsmaterial (Schalter, Stecker …) Für diese Produkte sind die Sicherheitsanforderungen zu beachten, ist eine Konformitätserklärung auszustellen und sie müssen die CE-Kennzeichnung tragen. Dies gilt ausdrücklich auch für Produkte, die auf einer Messe ausgestellt werden und für den Eigenbedarf! Hinweis: Die Niederspannungsrichtlinie kennt keine Einbauerklärung und demnach auch keine „sicherheitstechnisch unvollständigen“ Produkte oder Komponenten. Alle elektri‐ schen Betriebsmittel müssen sicher sein im Sinne der Richtlinie (und der entsprechenden Normen) und die CE-Kennzeichnung tragen! Die Niederspannungsrichtlinie wird nicht angewendet auf [Anh. II] - Personen- und Lastenaufzüge, - elektro-medizinische Betriebsmittel, - spezielle Betriebsmittel für Schiffe, Flugzeuge und Eisenbahnen, - Elektrizitätszähler, - Haushaltssteckvorrichtungen, - Vorrichtungen zur Stromversorgung von elektrischen Weidezäunen und - Funkentstörung. Die sogenannten Sicherheitsziele der Richtlinie im Anhang I sind sehr knapp und pauschal, in der Praxis also nicht hilfreich. Deshalb ist bei Konformitätserklärungen von elektrischen 51 2.2 Andere zutreffende Richtlinien <?page no="52"?> Betriebsmitteln immer darauf zu achten, dass mindestens die entsprechende allgemeine Sicher‐ heitsnorm, noch besser aber die Einhaltung der zugehörigen C-Norm bestätigt wird. Für die elektrische Ausrüstung von Maschinen ist die passende und hinreichende Norm die EN 60204. Die Konformitätserklärung eines elektrischen Betriebsmittels muss nach Anhang III die folgenden Angaben enthalten: - Name und Anschrift des Herstellers oder seines in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmäch‐ tigten, - Beschreibung der elektrischen Betriebsmittel, - Bezugnahme auf die harmonisierten Normen, - ggf. Bezugnahme auf die Spezifikationen, die der Konformität zu Grunde liegen, - Identität des vom Hersteller oder seinem in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten beauftragten Unterzeichners, - die beiden letzten Ziffern des Jahres, in dem die CE-Kennzeichnung angebracht wurde. d. Die EMV-Richtlinie Die Richtlinie über die magnetische Verträglichkeit von Geräten 2014/ 30/ EU versucht, die elektromagnetische Störaussendung von elektrischen und insbesondere elektronischen Geräten zu begrenzen und umgekehrt, die elektromagnetische Störbeeinflussung auf elektronische Geräte zu verhindern. Dies soll durch genormte Laborprüfungen durch sogenannte zuständige Stellen (Prüflabors) erreicht werden. Die Anwendung der entsprechenden harmonisierten Normen DIN EN 61000-1-2: 2017-07 EMV; Störaussendung und Störfestigkeit wird von der Richtlinie ausdrücklich gefordert. Leider enthält die Richtlinie keinerlei Hinweise darauf, wie die Höchstwerte der EM-Störungen erreicht werden können (wie dies z. B. bei den Sicherheitszielen der Maschinenrichtlinie der Fall ist). Solche Prüfungen sind bei kleinen Geräten und bei Komponenten gut durchführbar. Bei großen Maschinen oder gar bei Anlagen sind die Prüfungen nicht möglich, da die vorhandenen (streng genormten) Prüfkammern viel zu klein sind. Hinzu kommt noch eine fatale Eigenschaft der elektromagnetischen Verträglichkeit von elektronischen Komponenten. Die EMV-Bestätigung der einzelnen Komponenten garantiert nicht, dass die zusammengeschlossenen Komponenten im Verbund (und das ist ja der Normalfall) ebenfalls die EMV-Prüfung bestehen würden. Dies ist für Maschinenbauer unbefriedigend, da für komplexe Maschinensteuerungen mit verteilten Sensoren und Aktuatoren keine 100 %-Garantie für EMV-gerechten Betrieb gegeben werden kann. Aus der folgenden Aufstellung des Gültigkeitsbereichs der EMV-Richtlinie geht hervor, dass Maschinen durchaus EMV-gerecht gebaut werden müssen. Für folgende Geräte müssen die harmonisierten Grundnormen für Störaussendung und Störfestigkeit angewendet werden, - selbstständig betreibbare elektrische und elektronische Apparate, Anlagen und Systeme, die elektromagnetische Störungen verursachen und/ oder deren Betrieb durch diese Störungen beeinflusst werden kann - Elektro-Haushaltsgeräte - informationstechnische Geräte - Industrieausrüstungen 52 2 Richtlinien für Maschinen und Anlagen <?page no="53"?> Für einige Gerätearten gibt es entsprechende B-Normen, so z. B. die EN 55014 - 1 (2000) „EMV; Anforderungen an Haushaltsgeräte, Elektrowerkzeuge und ähnliche Elektrogeräte“. Für folgende Geräte müssen zwar die Formalien der EMV-Richtlinie, wie Ausstellung der Konformi‐ tätserklärung und Anbringung der CE-Kennzeichnung, nicht durchgeführt werden, die einschlägigen Normen zur elektromagnetischen Verträglichkeit müssen gleichwohl beachtet werden: - Geräte zur ausschließlichen Verwendung in eigenen Laboratorien und Werkstätten - Bausätze für Funkamateure - Anlagen, die erst am Betriebsort zusammengesetzt werden Hinweis: Der letzte Punkt gibt den Maschinen- und Anlagenbauern die legale Möglichkeit, ihre Produkte, deren Elektroinstallation meist erst vor Ort komplettiert wird, ohne die (unmöglichen) EMV-Normprüfungen und ohne EMV-CE-Kennzeichnung in Verkehr zu bringen. Dieser Passus befreit die Steuerungsbauer jedoch nicht von der Pflicht, ausschließlich EMV-geprüfte und zertifizierte Komponenten zu verwenden! Die EMV-Richtlinie ist nicht anzuwenden auf folgende Produkte: - Zuliefer- und Ersatzteile zur Weiterverarbeitung durch fachkundige Betriebe in Industrie und Handwerk - Bauteile, die nicht für den Endbenutzer bestimmt sind - Funkgeräte (gem. § 1 des Amateurfunkgesetzes) - Kraftfahrzeuge - medizintechnische Produkte Trotz aller kritischen Anmerkungen aus Sicht des Maschinenbauers soll noch die Inhaltsübersicht der Richtlinie wiedergegeben werden: EMV-Richtlinie 2014/ 30/ EU Inhalt Kap. I Anwendungsbereich, Inverkehrbringen, freier Warenverkehr Kap. II Schutzanforderungen, Konformitätsnachweis, Kennzeichnung Kap. III Aufgaben und Befugnisse des Bundesamtes für Telekommunikation Kap. IV Anpassung der Rechtsvorschriften Kap. V Bußgeldvorschriften Anhang I Voraussetzungen für die zuständigen Stellen (Prüflabor) Anhang II Konformitätserklärung und Konformitätszeichen Anhang III Verzeichnis der wesentlichen Schutzanforderungen Abschließend sei darauf hingewiesen, dass für die EMV-Richtlinie mit dem Bundesamt für Telekommunikation ein aktives und effektives Überwachungsinstrument existiert, das sogar berechtigt ist, eine nicht konforme Maschine abzuschalten! Praktische Hinweise für Maschinenbauer finden sich noch in Kap. 4.3 „Steuerungen“. 53 2.2 Andere zutreffende Richtlinien <?page no="54"?> e. Die Explosionsschutzrichtlinie ATEX Die „Richtlinie für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosi‐ onsgefährdeten Bereichen“, kurz ATEX, ist die Neufassung einer der ältesten geregelten Bereiche der europäischen Gesetzgebung. Für elektrische Betriebsmittel zum Einsatz in explosionsgefähr‐ deten Bereichen wurde mit einem ausführlichen Normenwerk (EN 50014 ff., jetzt EN 60079-…) schon Anfang der 70er Jahre einheitliche europäische Bauvorschriften und Zertifizierungsver‐ fahren geschaffen. Die ATEX 2014/ 34/ EU ist eine Herstellerrichtlinie, die Sicherheitsanforderungen und Zu‐ lassungsverfahren an Produkte regelt, die für den Ex-Bereich gedacht sind. Die zugehörige Ex-Betreiberrichtlinie 2007/ 66/ EG regelt den Einsatz der Geräte in den verschiedenen Zonen der explosionsgefährdeten Bereiche. Hier kann nur sehr kurz auf die ATEX eingegangen werden. Insbesondere sollen einige Punkte für Maschinenbauer aufgeführt werden, wenn das Gerät für den Einsatz in Ex-Zonen bestimmt ist und wenn explosionsgeschützte Komponenten integriert werden müssen. Da in der Maschinenrichtlinie der Ex-Schutz nur sehr kurz und pauschal behandelt wird, muss im Ex-Bereich die ATEX als Hauptrichtlinie (siehe Kap. 2, 0) angesehen werden. Für Hersteller von elektrischen Ex-Betriebsmitteln ist die vorliegende kurze Zusammenfassung nicht geeignet! Zunächst wieder als erste Orientierung die Inhaltsangabe der Richtlinie: Explosionsschutzrichtlinie 2014/ 34/ EU - Inhalt Kap. I Anwendungsbereich, Inverkehrbringen, freier Warenverkehr Kap. II Konformitätsbewertungsverfahren Kap. III CE-Konformitätskennzeichnung Kap. IV Schlussbestimmungen Anh. I Gerätegruppen / Kategorien Anh. II Sicherheitsanforderungen 1. Gemeinsame Anforderungen an Geräte und Schutzsysteme 2. Weitergehende Anforderungen an Geräte (bestimmter Kategor.) 3. Weitergehende Anforderungen an Schutzsysteme Anh. III EG-Baumusterprüfung Anh. IV Qualitätssicherung Produktion Anh. V Prüfung Produkte Anh. VI Konformität mit der Bauart Anh. VII Qualitätssicherung Produkt Anh. VIII Fertigungskontrolle Anh. IX Einzelprüfung Anh. X Konformitätserklärung In die ATEX wurden die folgenden Punkte neu aufgenommen bzw. neu geregelt: - die Explosionsschutzrichtlinie umfasst nicht nur die elektrischen Eigenschaften der Betriebs‐ mittel, sondern die gesamten Maschinen und Komponenten - Einteilung der Geräte in Gruppen und Kategorien - Konformitätsverfahren - die CE-Kennzeichnung gem. ATEX (siehe dazu Kap. 3.5) 54 2 Richtlinien für Maschinen und Anlagen <?page no="55"?> Anwendungsbereich der ATEX Die Richtlinie umfasst alle autonom einsetzbaren Geräte, Maschinen, Betriebsmittel, Vorrichtun‐ gen (stationär oder beweglich), Baugruppen, Steuerungs- und Ausrüstungsteile, Warn- und Vorbeugesysteme, - die einzeln oder kombiniert Energie übertragen, speichern, regeln, umwandeln oder verbrau‐ chen und - die eigene Zündquellen aufweisen und dadurch eine Explosion verursachen können. Elektrische Geräte-Komponenten sind Geräte, die elektrische Bauteile enthalten. Die Kombina‐ tion eines nichtelektrischem und eines elektrischen Gerätes (z. B. mechanische Pumpe plus Elektromotor) erfordert nur die Konformitätsverfahren der Einzelgeräte, nicht des Gesamtgerätes. Komponenten, die keine autonome Funktion haben (auch elektrische Komponenten), müssen zwar den Sicherheitsanforderungen der ATEX genügen, dürfen aber keine CE-Kennzeichnung gem. ATEX tragen. Zündquellen können sein: - elektrische Funken, Lichtbögen, Blitze, elektrostatische Entladungen - elektromagnetische Wellen, ionisierende Strahlung, optische Strahlung - Flammen, heiße Gase, chemische Reaktionen - heiße Oberflächen (z. B. Reibung) - mechanisch erzeugte Funken - adiabatische Verdichtung, Ultraschall Die letzten drei Punkte betreffen mechanische, nichtelektrische Systeme! Einteilung der Geräte in Gruppen und Kategorien (Anh. I) Gerätegruppe Gerätekategorie Einsatzbereich Zone Gruppe I unter Tage (Grubengas, brennbare Stäube) Kategorie M1 dauernder Gebrauch (Sicherheit auch bei 2 auftretenden Fehlern) Schlagwet‐ ter, unter Tage, Bergwerk Kategorie M2 bei Ex-Atmosphäre erfolgt Abschaltung Gerätegruppe Gerätekategorie Einsatzbereich Zone Gruppe II Industrie (G=Luft/ Gas-, D=Luft/ Staub-Gemisch) Kategorie 1 Ex-Atmosphäre ständig vorhanden (Sicherheit auch bei 2 auftretenden Fehlern) 0 20 Kategorie 2 Ex-Atmosphäre tritt gelegentlich auf (Sicherheit auch bei 1 Fehler oder bei Störungen) 1 21 Kategorie 3 Ex-Atmosphäre sehr selten und nur kurz (normales Maß an Sicherheit) 2 22 55 2.2 Andere zutreffende Richtlinien <?page no="56"?> Zulassungsvoraussetzungen und Konformitätsverfahren - Das Gerät entspricht den grundlegenden Sicherheitsanforderungen nach ATEX §3 und Anh. 2. Insbesondere muss bei allen Maschinen eine Zündquellen- und Risikoanalyse durchgeführt werden! - Das Gerät ist entsprechend gekennzeichnet (siehe Kap. 3.5) und es liegt eine Konformitäts‐ erklärung vor (Beispiel siehe Kap. 4.5). - Dem Gerät ist eine Betriebsanleitung beigefügt. - Das entsprechende Konformitätsbewertungsverfahren wurde durchgeführt: Grp. Kat. Konformitätsbewertungsverfahren gemäß I M1 EG-Baumusterprüfung bei benannter Stelle (Modul B) U N D Qualitätssicherung Produktion (Modul D) O D E R Prüfung der Produkte (Modul F) Anh. III Anh. IV Anh. V M2 Motoren mit innerer Verbrennung und elektrische Geräte Wie Kat. M1 sonstige: interne Fertigungskontrolle durch Hersteller U N D Übermittlung der Unterlagen an benannte Stelle (A1) Anh. VIII II 1 EG-Baumusterprüfung bei benannter Stelle (Modul B) U N D Qualitätssicherung Produktion (Modul D) O D E R Prüfung der Produkte (Modul F) Anh. III Anh. IV Anh. V 2 Motoren mit innerer Verbrennung und elektrische Geräte wie Kat. 1 sonstige: interne Fertigungskontrolle durch Hersteller U N D Übermittlung der Unterlagen an benannte Stelle (A1) Anh. VIII 3 interne Fertigungskontrolle durch den Hersteller selbst (A) Anh. VIII Ein Maschinenhersteller muss in seine Maschine (Gruppe I, Kategorie 2: z. B. für den Einsatz in Chemieanlagen, Zone 1) elektrische Komponenten und Maschinen einbauen, die eine Ex-Baumus‐ terprüfung haben; er muss die Gesamtmaschine jedoch nur einer internen Fertigungskontrolle unterziehen und die Technische Dokumentation bei einer Prüfstelle hinterlegen (Konformi‐ tätsbewertungsmodul A1). Dieser Fall entspricht der Maschinenrichtlinie, Anh. IV, besondere Maschinen, Fall c, Konformitätsverfahren Aa (siehe auch Kap. 4.3). 2.3 Die Betreiberrichtlinien Das vorliegende Buch „Die EU-Maschinenrichtlinie“ ist vornehmlich für die „Zielgruppe“ dieser Richtlinie, also für die Maschinenhersteller gedacht. Aber auch die Hersteller und Lieferanten von Maschinen sollten wissen, dass auch nach dem Inverkehrbringen einer sicheren Maschine bis zum sicheren Betrieb noch viel (das meiste, nach Ansicht der Betreiber! ) getan werden muss. Hier sollen nun die beiden wichtigsten Betreiberrichtlinien - die sogenannten § 118a-Richtli‐ nien - vorgestellt werden. Dabei wird auf Einzelheiten des Arbeitsschutzes nicht eingegangen. Das Ziel soll vielmehr sein, die Schnittstelle zwischen Hersteller und Betreiber, zwischen Errichter und Bediener der Maschine zu beleuchten und klarzustellen. Dies soll im Abschnitt c an drei Beispielen illustriert werden. 56 2 Richtlinien für Maschinen und Anlagen <?page no="57"?> Übersicht a. Arbeitsschutz-Grundlagenrichtlinie b. Arbeitsmittel-Benutzungsrichtlinie c. Verhältnis Hersteller - Betreiber a. Arbeitsschutz-Grundlagenrichtlinie Die Grundlagen-Richtlinie regelt die grundsätzlichen Pflichten der Arbeitgeber und der Ar‐ beitnehmer, um den Letzteren die optimale Sicherheit vor Gefährdungen am Arbeitsplatz zu gewährleisten. Richtlinie zur Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit 89/ 391/ EWG Inhalt Kap. I Allgemeine Bestimmungen Anwendungsbereich, Definitionen Kap. II Pflichten des Arbeitgebers Gefährdungsverhütung, Gefährdungsbeurteilung, Hilfe-Maßnahmen, Unterrichtung, Anhörung und Unterweisung der Arbeitnehmer Kap. III Pflichten des Arbeitnehmers eigene Sicherheit, Befolgung der Unterweisung und Anweisungen Kap. IV Sonstige Bestimmungen präventivmedizinische Überwachung, Risikogruppen Der Gültigkeitsbereich der Richtlinie umfasst alle Arbeitsplätze in allen privaten oder öffentli‐ chen Tätigkeitsbereichen, seien sie gewerblich, landwirtschaftlich, kaufmännisch, verwaltungs‐ mäßig, dienstleistungsbezogen, ausbildungsbezogen, kulturell oder freizeitbezogen. Nicht anzuwenden ist die Arbeitsschutz-Richtlinie auf Streitkräfte, Polizei und Katastrophen‐ schutz. Der Kernsatz der Richtlinie (Art. 6) lautet: Im Rahmen seiner Verpflichtungen trifft der Arbeitgeber die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer erforderlichen Maßnahmen, einschließlich der - Maßnahmen zur Verhütung berufsbedingter Gefährdungen, - Maßnahmen zur Information und zur Unterweisung, - Bereitstellung einer geeigneten Organisation, - Bereitstellung der erforderlichen Mittel. 57 2.3 Die Betreiberrichtlinien <?page no="58"?> Der Maschinenbetreiber hat also Maßnahmen zur Maschinensicherheit zu treffen, die die Verpflichtungen des Maschinenherstellers weiterführen und ergänzen. Fünf sind besonders hervorzuheben: - Risikoanalyse für die Arbeitsplätze unter Berücksichtigung der betrieblichen Gegebenhei‐ ten, Aufgaben und der vorhandenen Arbeitnehmer - Maßnahmen zur Ausschaltung oder Minimierung von Gefährdungsmomenten durch die Gestaltung von Arbeitsmitteln und der Fertigungsorganisation - Beauftragung der geeigneten Arbeitnehmer in Bezug auf Sicherheit und Gesundheit - Unterrichtung der Arbeitnehmer über Risiken, Gefährdungsverhütung und die dazu ergriffenen Maßnahmen - Einweisung der Arbeitnehmer in Gefährdungsmomente an seinem Arbeitsplatz; Erteilung geeigneter Anweisungen an die Arbeitnehmer In der im Folgenden kurz besprochenen Arbeitsmittel-Benutzungsrichtlinie werden diese Grund‐ sätze weiter präzisiert. Die für Maschinenbauer und -lieferanten wichtige Erkenntnis ist, dass der Arbeitgeber, das heißt der Käufer der Maschine und Maschinenbetreiber, für die Unterweisung und Einweisung in die Maschine verantwortlich ist. Diese Arbeitnehmer-Information ist nicht im gesetzlichen Lieferumfang einer Maschine enthalten (siehe dazu nächsten Abschnitt „Verhältnis Hersteller - Betreiber“ dieses Kapitels). b. Arbeitsmittel-Benutzungsrichtlinie Diese, aus der vorherigen Grundlagenrichtlinie abgeleitete Benutzungsrichtlinie präzisiert die zunächst noch allgemein formulierten Anforderungen an einen sicheren Arbeitsplatz. Die Ar‐ beitsmittel-Benutzungsrichtlinie ist damit die wichtigste (gesetzliche) Regelung der Schnittstelle zwischen Maschinenhersteller und -betreiber. Richtlinie für Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln bei der Arbeit 2007/ 66/ EG Inhalt Kap. I Allgemeine Bestimmungen; Ziel, Definitionen, Anwendungsbereich Kap. II Pflichten des Arbeitgebers Vorschriften und Überprüfung der Arbeitsmittel, spezifisch gefährliche Ar‐ beitsmittel, Unterrichtung, Unterweisung und Anhörung der Arbeitnehmer Kap. III Sonstige Bestimmungen Anh. I Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln; allgemeine Mindestvorschriften, besondere Arbeitsmittel, Ar‐ beitsmittel zum Heben von Lasten Anh. II Zusätzliche Vorschriften für die Benutzung von Arbeitsmitteln allgemeine Bestimmungen, Bestimmungen für mobile selbstfahrende und nicht selbstfahrende Arbeitsmittel, Arbeitsmittel zum Heben von Lasten 58 2 Richtlinien für Maschinen und Anlagen <?page no="59"?> Die Arbeitsmittel-Benutzungsrichtlinie gilt für alle Arten der Arbeitsplätze, wie die Rahmenricht‐ linie. Als Arbeitsmittel sind alle - Maschinen und Anlagen, - Apparate, - Werkzeuge definiert, die bei der Arbeit benutzt werden. Die Benutzung der Arbeitsmittel umfasst alle Tätigkeiten wie - An- und Abschalten, - Gebrauch, - Transport, - Instandsetzung, Umbau, - Instandhaltung und Wartung, Reinigung. In Kap. II, Art. 4, 1. Absatz wird endlich eindeutig geregelt, welche Maschinen beschafft und betrieben werden dürfen: - Altmaschinen, die vor dem 31.12.1992 in Betrieb genommen wurden: - Maßnahmen und Nachweis, dass die Maschine den Mindestanforderungen der Anhänge I und II der Arbeitsmittel-BenutzungsRL genügt (siehe „kleine CE-Kennzeichnung“). - Neumaschinen, die nach dem 31.12.1992 in Betrieb genommen wurden: - müssen den Bestimmungen aller zutreffenden EU-Richtlinien genügen (es ist also nur die Inbetriebnahme von Maschinen mit CE-Kennzeichnung und Konformitätserklärung erlaubt! ) - besondere Arbeitsmittel (gem. Anh. I, 3), die nach dem 05.12.1998 in Betrieb genommen wurden: - nur Maschinen mit CE-Kennzeichnung und Konformitätserklärung - zusätzlicher Nachweis durch den Betreiber, dass die Mindestvorschriften des Anhangs I, Art. 3 und des Anhangs II erfüllt sind Werden Maschinen vom Betreiber nachgerüstet, umgebaut, ergänzt oder mit anderen als vom Hersteller erlaubten Teilen oder Komponenten instandgesetzt, muss man zwei Fälle unterscheiden: - Die Funktion der Maschine wird dabei nicht wesentlich verändert: - Für die Maschine gilt noch die ursprüngliche Konformitätserklärung. - Der Betreiber muss eine Überprüfung der nachgerüsteten Maschine vornehmen und diese Überprüfung dokumentieren (siehe „kleine CE-Kennzeichnung“). - Die Funktion der Maschine wird dabei wesentlich verändert oder andere Funktionen werden hinzugefügt oder ermöglicht: - Die ursprüngliche Konformitätserklärung und die CE-Kennzeichnung des Herstellers sind nicht mehr gültig. - Der Betreiber muss für die umgebaute = „neue“ Maschine eine neue Konformitätserklä‐ rung ausstellen und dazu eine Risikobeurteilung gem. MaschinenRL durchführen. Hinweis: Eine Erläuterung des Begriffs „wesentliche Veränderung“ ist in der Vorschrift GSG 7.1 Interpretation des BMA und der Länder für den im GSG benutzten Begriff 59 2.3 Die Betreiberrichtlinien <?page no="60"?> „wesentliche Veränderung“ im Bezug auf Maschinen zum GSG / 9. GSGV [www.ce-zeiche n.de/ templates/ ce-zei/ richtlinien/ ce-9te-gpsgv.pdf]. Die „kleine CE-Kennzeichnung“ Diese nichtoffizielle (! ) Bezeichnung soll andeuten, dass der Betreiber in gewissen o. g. Fällen durch ein Verfahren die Sicherheit einer Maschine oder eines Arbeitsmittels herstellen, nachwei‐ sen und dokumentieren muss, das dem Vorgehen in der Maschinenrichtlinie entspricht, jedoch wesentlich verkürzt ist: - Das Arbeitsmittel muss den „Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz“ und ggf. den „zusätzlichen Vorschriften zur Benutzung von Arbeitsmitteln“ gem. Arbeits‐ mittel-BenutzungsRL Anhang I und II genügen. - (diese Anforderungen sind wesentlich kürzer gehalten als die „Grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen“ im Anhang I der MaschinenRL) - Die Einhaltung der o. g. Anforderungen muss nachgewiesen und dokumentiert werden (kleine Risikosanalyse). - Es wird keine Konformitätserklärung ausgestellt und keine CE-Kennzeichnung angebracht! Weitere wichtige Pflichten des Arbeitgebers (Maschinenbetreibers) - Der Betreiber muss die erforderlichen Vorkehrungen treffen, damit die Arbeitsmittel während der gesamten Zeit der Benutzung durch eine entsprechende Wartung auf dem ursprünglich geforderten Sicherheitsniveau gehalten werden. - Bei besonderen (spezifischen) Gefährdungen bei der Benutzung des Arbeitsmittels muss der Maschinenbetreiber dafür sorgen, dass - die Benutzung des Arbeitsmittels/ die Bedienung der Maschine nur von hierzu beauf‐ tragten Personen durchgeführt wird [Art. 5, Satz 1], - Instandsetzungs-, Umbau-, Instandhaltungs- und Wartungsarbeiten nur von eigens hierzu befugten Arbeitnehmern durchgeführt werden [Art. 5, Satz 1]. - Der Arbeitgeber hat dafür Sorge zu tragen, dass den Arbeitnehmern angemessene Infor‐ mationen bzw. Betriebsanleitungen der zu bedienenden Maschine zur Verfügung stehen (unbeschadet der Pflichten des Maschinenherstellers gem. Artikel 10 der MaschinenRL). - Die Informationen und die Betriebsanleitungen müssen Angaben über Einsatzbedin‐ gungen und absehbare Störfälle und Rückschlüsse aus den bei der Benutzung von Arbeitsmitteln gesammelten Erfahrungen enthalten. - Die Informationen und die Betriebsanleitungen müssen für die betroffenen Arbeitneh‐ mer verständlich sein. - Der Arbeitgeber muss die Arbeitnehmer unterrichten [Art. 6] und unterweisen [Art. 7]: - Die Arbeitnehmer müssen auf die sie betreffenden Risiken der in ihrer unmittelbaren Arbeitsumgebung vorhandenen Arbeitsmittel aufmerksam gemacht werden, auch wenn sie diese Arbeitsmittel nicht direkt benutzen. - Die mit der Benutzung der Arbeitsmittel beauftragten Arbeitnehmer müssen eine angemessene Unterweisung auch in Bezug auf die mit der Benutzung gegebenenfalls verbundenen Risiken erhalten (unbeschadet der Pflichten des Maschinenherstellers gem. Artikel 5 und 12 der MaschinenRL). 60 2 Richtlinien für Maschinen und Anlagen <?page no="61"?> c. Verhältnis Hersteller - Betreiber Der Zusammenhang der Hersteller-Richtlinien (die sog. §100a-Richtlinien mit grundlegenden Anforderungen an sichere Industrieprodukte und Arbeitsmittel) und den Betreiber-Richtlinien (die sog. §118a-Richtlinien mit Mindestvorschriften zum Schutz und zur Sicherheit von Arbeitneh‐ mern) regelt indirekt das Verhältnis von Lieferant und Hersteller einer Maschine einerseits und dem Käufer und Betreiber andererseits. Die Pflichten der beiden Vertragsparteien, insbesondere an der „Schnittstelle Übergabe/ Abnahme“ der Maschine oder Anlage wird durch die neuen, seit dem 01.04.1997 in Kraft getretenen Betreiber-Richtlinien sauber geregelt. Dies soll an drei Beispielen illustriert werden, mit denen häufig gestellte Fragen beantwortet werden: Beispiel 1: Der Betreiber führt nach der Übergabe/ Abnahme eine Nachrüstung oder Umbau‐ ten an der Maschine durch. Wer ist für die Sicherheit der Maschine verantwortlich? Muss eine „neue“ CE-Kennzeichnung vergeben werden? Beispiel 2: Für die Anwender oder Bediener einer Maschine muss eine Sicherheits-Unter‐ weisung oder eine Einweisung stattfinden. Wer ist für diese Unterweisungen verantwortlich? Beispiel 3: Für den Lärmschutz gibt es sowohl in der Maschinenrichtlinie als auch in der Arbeitsstättenverordnung Gesundheits-Anforderungen. Welche Lärmschutz-Maßnahmen sind gesetzlich vorgeschrieben? Wer muss die Lärmschutz-Auflagen der BG erfüllen? Wie immer ist die kurze Antwort auf die Fragen einfach (und kompliziert zugleich): Verantwort‐ lich sind beide Seiten: Beispiel 1: Übergabe - Abnahme - Nachrüstung - Umbau Der Betreiber einer Maschine ist nach der Erstübergabe, Abnahme und Erstinbetriebnahme für den Zustand der Maschine verantwortlich. Er hat sogar das Sicherheitsniveau der Maschine regelmäßig zu überprüfen und durch geeignete Instandhaltungsmaßnahmen zu erhalten. Eine Nachrüstung oder ein Umbau einer Maschine geht eventuell weit über die normale Instandhaltung hinaus. Solche Maßnahmen verantwortet allein der Maschinenbetreiber. Er muss darauf achten, ob nach dem Umbau eine dokumentierte Sicherheitsüberprüfung gem. Arbeitsmittel-Betreiberrichtlinie genügt oder ob die umgebaute Maschine als „neu in den Verkehr gebrachte“ Maschine gilt, und deshalb nur nach einem neuen Konformitätsverfahren gem. Maschinenrichtlinie wieder in Betrieb genommen werden darf (siehe vorheriger Abschnitt „Arbeitsmittel-Benutzungsrichtlinie“). Natürlich kann der Betreiber den ursprünglichen Maschinenhersteller mit diesen Aufgaben (Instandsetzung, Wartung, Nachrüstung, Umbau) beauftragen. Hinweis: Der ursprüngliche Maschinenhersteller und Lieferant sollte bei der Übernahme weiterer Dienstleistungen beim Betrieb der Maschine das Rechtsverhältnis zu seinem Kunden sauber regeln. Von einer vertraglichen Vermischung von Erstlieferung und nachfolgenden Arbeiten rate ich ab (Die Verantwortung für die Sicherheit der Maschine liegt bei der Erstlieferung eindeutig beim Hersteller, danach jedoch beim Betreiber). 61 2.3 Die Betreiberrichtlinien <?page no="62"?> Im Wartungsvertrag, Nachrüstungsvertrag usw. sollte explizit festgelegt werden, wel‐ cher Vertragspartner die sicherheitstechnische Ertüchtigung nach welcher Richtlinie über‐ nimmt. Die sicherste Position des ursprünglichen Herstellers (wie auch jedes anderen Maschinenbauers) bei solchen Nachrüst-/ Umbauaufträgen ist die einer beratenden Funktion bezüglich der Maschinensicherheit. Die (neuerliche) Übernahme der Gesamtverantwortung für die Maschine gem. Produkt‐ haftungsgesetz und Maschinenrichtlinie sollte auf alle Fälle vermieden werden. Ein beauftragtes Instandsetzungs-/ Umbauunternehmen kann sich natürlich nicht aus der Verant‐ wortung für seinen Lieferumfang stehlen. Da diese jedoch bei solchen Aktionen (im Gegensatz zur Erstlieferung) nicht gesetzlich geregelt ist, sollte die Abgrenzung vertraglich möglichst genau festgelegt werden. Beispiel 2: Sicherheits-Unterweisungen und -Einweisungen Inwieweit ist der Maschinenhersteller und Lieferant für die Einweisung und Unterweisung der Maschinenbediener in puncto Maschinensicherheit verantwortlich? Diese Frage stellen sich seit der Einführung der Maschinenrichtlinie die Verantwortlichen der Technischen Dokumentation. Oft hat dies dazu geführt, dass die Betriebsanleitung zu einer Unterweisungsunterlage für die Maschinenbediener mutierte. Vor allem die Forderung, dass die Betriebsanleitung für den Anwender „verständlich“ sein muss, hat die technischen Redakteure vor eine unlösbare Aufgabe gestellt, da sie nicht wissen konnten, wen der Betreiber mit welchen Sprachkenntnissen zum Bediener der neuen Maschine befördert. Mit den beiden Betreiberrichtlinien wurde auch diese Frage eindeutig beantwortet. Gesetzliche Pflichten des Maschinenherstellers - Jeder Maschine ist beim Inverkehrbringen (Verkauf, Inbetriebnahme und Übergabe) eine Betriebsanleitung beizulegen. - Die Betriebsanleitung muss den Betreiber in die Lage versetzen, die Maschine in allen Lebensphasen (Installation, Betreiben, Umrüsten … Warten, Fehlerbehebung …, Reinigen …) 10 Jahre sicher zu betreiben. Hinweis: Ein sicherer Betrieb ist unter anderem nur dann garantiert, wenn die Betriebs‐ anleitung für den Anwender der Maschine verständlich ist. Das wiederum hängt von der Zielgruppe für das Produkt ab: - Geht das Produkt in den privaten Bereich, ist der Benutzer ein Laie, dessen Verständ‐ nisfähigkeit sehr niedrig angesetzt werden muss. - Geht die Maschine in den industriellen Bereich, ist der verantwortliche Benutzer in der Regel ein Fachmann, dessen Verständnisfähigkeit entsprechend hoch angesetzt werden kann. Der Hersteller ist nicht verpflichtet, eine Betriebsanleitung für jede Qualifikationsstufe der Mitarbeiter beim Betreiber zu erstellen. 62 2 Richtlinien für Maschinen und Anlagen <?page no="63"?> - Der Mindestinhalt der Betriebsanleitung ist im Anhang I der Maschinenrichtlinie aufgeführt. Ausführliche Hinweise auf den Inhalt sind in der Norm DIN EN ISO 12100 festgelegt. Hinweis: Eine spezielle Einweisungs- oder Schulungsunterlage für alle Bediener ist in der Richtlinie nicht gefordert. In der Betriebsanleitung müssen allerdings alle Punkte enthalten sein, die der Betreiber benötigt, um eine Einweisung oder Schulung seiner Mitarbeiter für sicherheitsrelevante Sachverhalte durchführen zu können. Praktischer Tipp: In die Bedienungsanleitung sollten aus diesem Grund zwei Hinweise aufgenommen werden: - Hinweis, dass für die Bediener eine Einweisung und eine Sicherheitsunterweisung gem. Arbeitsmittel-Benutzungsrichtlinie durchgeführt werden muss, um den sicheren Betrieb der Maschine zu gewährleisten. - Hinweis, dass für die Bedienung der Maschine ein Fachmann verantwortlich ist und dass bestimmte sicherheitsrelevante Tätigkeiten ausschließlich von Fachleuten durchzuführen sind. - Die Betriebsanleitung muss in zwei Sprachen ausgeliefert werden: der Originalsprache (in der sie ursprünglich erstellt wurde) und in einer der Amtssprachen des Verwenderlandes. Gesetzliche Pflichten des Maschinenbetreibers (Arbeitgebers) - Der Arbeitgeber ist verpflichtet, seine Mitarbeiter an der zu bedienenden Maschine einzu‐ weisen und insbesondere alle sicherheitsrelevanten Sachverhalte zu vermitteln. - Die Einweisung und Unterweisung muss in geeigneter (das heißt, an die jeweiligen Mitarbei‐ ter angepassten) Form erfolgen. Die Verständnisfähigkeit der Mitarbeiter (Sprachkenntnisse) ist dabei zu berücksichtigen. Hinweis: Gegebenenfalls muss der Arbeitgeber spezielle Einweisungs- oder Schulungsun‐ terlagen für seine Mitarbeiter erstellen (lassen). - Gegebenenfalls müssen durch den Betreiber an der Maschine mehrsprachige Hinweise angebracht werden. - Die Schulungs-, Einweisungs- und Kennzeichnungsmaßnahmen sind vom Arbeitgeber zu dokumentieren. Beispiel 3: Lärmschutz-Maßnahmen und -Auflagen Für beide Seiten, den Hersteller als verantwortlichen Konstrukteur der Maschine und den Betrei‐ ber als verantwortlichen Arbeitgeber der Bediener der Maschine gibt es eindeutige Vorschriften. 63 2.3 Die Betreiberrichtlinien <?page no="64"?> Wichtiger Hinweis: Die Arbeitsschutzverordnungen und damit die betrieblichen Lärm‐ schutz-Auflagen und Lärm-Emissionsgrenzwerte sind in den einzelnen EU-Mitgliedsstaaten verschieden geregelt! Für die Hersteller von Maschinen gilt als gesetzliche Regelung nur die EU-Maschinenricht‐ linie und ggf. die OutdoorRL. Darüberhinausgehende Auflagen aufgrund der einzelstaatli‐ chen Arbeitsstättenverordnungen sind gegebenenfalls vertraglich zwischen Lieferant und Käufer der Maschine zu vereinbaren. Gesetzliche Regelung für den Hersteller im Anhang I der Maschinenrichtlinie - Bei der bestimmungsgemäßen Verwendung der Maschine müssen Belästigung … und psychische Belastung des Bedienpersonals … auf das mögliche Mindestmaß reduziert werden [Anh. I, 1.1.6]. - Die Maschine muss so konzipiert und gebaut sein, dass Gefährdungen durch Lärmemission auf das … niedrigste erreichbare Niveau gesenkt werden - (und zwar unter Berücksichtigung des Standes der Technik und der verfügbaren Mittel zur Lärmminderung) [MRL Anh. I, 1.5.8]. - Die Betriebsanleitung muss folgende Angaben über den von der Maschine ausgehenden Luftschall enthalten [MRL Anh. I, 1.7.4.2.u]: - den A-bewertete äquivalente Dauerschalldruckpegel an den Arbeitsplätzen, wenn er über 70 dB(A) liegt (sonst genügt die Angabe „70 dB(A)“). - den Höchstwert des momentanen C-bewerteten Schalldrucks, sofern er 63 Pa (130 dB bezogen auf 20 m) übersteigt. - den Schallleistungspegel der Maschine, wenn der A-bewertete Dauerschalldruckpegel an den Arbeitsplätzen über 85 dB(A) liegt. Gesetzliche Regelung für den Betreiber (Arbeitgeber) In Deutschland regelt die Arbeitsstättenverordnung den Lärmschutz am Arbeitsplatz. In § 15 „Schutz gegen Lärm“ sind die Grenzwerte definiert: - In Arbeitsräumen ist der Schallpegel so niedrig zu halten, wie es nach Art des Betriebes möglich ist. Die Grenzwerte sind: - bei überwiegend geistigen Tätigkeiten ≤ 55 dB(A) - bei einfachen Bürotätigkeiten ≤ 70 dB(A) - bei sonstigen Tätigkeiten ≤ 85 dB(A) - falls aus betrieblichen Gründen 85 dB(A) nicht möglich ≤ 90 dB(A) - in Pausen-, Bereitschafts- und Sanitätsräumen ≤ 55 dB(A) (Berücksichtigung der Betriebseinrichtungen in den Räumen und die von außen einwirken‐ den Geräusche) Unter Umständen ist der von einer gelieferten Maschine ausgehende Lärm größer, als es die Arbeitsstättenverordnung zulässt. Wer hat die Pflicht, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Grenzwerte an der Arbeitsstätte zu erreichen? Die Aufgaben sind eindeutig verteilt: - Der Maschinenhersteller hat gem. Maschinenrichtlinie die Pflicht, 64 2 Richtlinien für Maschinen und Anlagen <?page no="65"?> - die Maschine nach Stand der Technik so lärmarm wie möglich zu konzipieren und zu bauen (ein bestimmter Grenzwert für den Schallpegel ist nicht vorgeschrieben). - den Betreiber in der Betriebsanleitung über den tatsächlichen, von der Maschine ausgehenden Schalldruckpegel zu informieren. - Der Maschinenbetreiber hat gem. Arbeitsmittel-Benutzungsrichtlinie und gem. Arbeits‐ stättenverordnung die Pflicht, - die Maschine so aufzustellen und nach den betrieblichen Möglichkeiten mit (bauseitigen) Lärmminderungsmaßnahmen auszustatten, dass die Grenzwerte für die Arbeits‐ stätte eingehalten werden (der Grenzwert für den Schallpegel ist normalerweise ≤ 85 dB(A)). - in Ausnahmefällen, wenn eine Lärmminderung in dem erforderlichen Umfang betrieb‐ lich nicht zumutbar ist, die Überschreitung des Grenzwertes für den Schallpegel auf 5 dB(A) zu begrenzen. - ggf. die Arbeitnehmer und Maschinenbediener mit geeigneten persönlichen Schutzaus‐ rüstungen auszustatten. 65 2.3 Die Betreiberrichtlinien <?page no="67"?> 3 Die fünf Schritte zur Konformitätserklärung Im 3. Kapitel soll nun das Vorgehen im Einzelnen besprochen werden, das zu einer mit der Ma‐ schinenrichtlinie konformen Maschine (salopp ausgedrückt: zu einer „CE-fähigen“ Maschine) führt. Es wird dabei vor allem das formale Vorgehen der Maschinenrichtlinie erläutert. Auf die Unterschiede bei den anderen Richtlinien, die zum Teil Abweichungen im Prozedere aufweisen (siehe Kap. 2.2), wird nur am Rande eingegangen. Die hier geschilderten „fünf Schritte zur Konformitätserklärung“ beziehen sich zunächst nur auf normale Maschinen ohne besonderes Risikopotenzial. Auf das Vorgehen bei Maschinen mit erhöhtem Risikopotenzial oder bei Produkten aus dem geregelten Bereich mit sehr großem Risikopotenzial wird jeweils hingewiesen. Das genaue Vorgehen ist dann der entsprechenden Richtlinie zu entnehmen: Übersicht Vorgehensweisen normale Maschinen gem. Maschinenrichtlinie mit normalem Risikopotenzial und allgemeinen Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforde‐ rungen nach MRL Anh. I Vorgehen: fünf Schritte gemäß Kap. 3.1 - 3.5 Maschinen mit besonderen Anforderungen aus MRL Anh. I mit normalem Risikopotenzial jedoch speziellen, dem besonderen Verwendungszweck entspre‐ chenden zusätzlichen Anforderungen aus MRL, Anh. I Vorgehen: fünf Schritte gemäß Kap. 3.1 - 3.5 Maschinen nach MRL Anh. IV mit besonderem Risikopotenzial und deshalb besonderen Anforderungen an die Sicherheit und an das Konformitätsbewertungs‐ verfahren Vorgehen: fünf Schritte + interne Fertigungskontrolle/ umfassende Qualitätssicherung oder Einschaltung einer Prüfstelle, siehe Kap. 4.3 Maschinen, die unter die Outdoor-Richtlinie, die Druckgeräterichtlinie oder die Explo‐ sionsschutzrichtlinie fallen mit sehr großem Risikopotenzial und speziell vorgeschriebenen Normen zur Einhaltung der Sicherheitsanforderungen Vorgehen: fünf Schritte + Baumusterprüfung und Qualitätsprüfungen, siehe Konformitäts‐ bewertungsverfahren in der entsprechenden Richtlinie <?page no="68"?> Übersicht „5 Schritte“ utb-XL-Format, Satzspiegelbreite 14,5 cm Schritt 5: Kennzeichnungen anbringen Schritt 1: Spezifikation erstellen Schritt 3: Technische Dokumentation erstellen Schritt 2: Prüfungen und Nachweise durchführen Schritt 4: Konformitätserklärung ausstellen Diese „5 Schritte zur CE-Kennzeichnung“ können nacheinander abgearbeitet werden. Bereits mit dem Beginn des Maschinen-Entstehungs-Prozesses, der Aufstellung der Spezifikation für das zukünftige Produkt, müssen die ersten „sicherheitsrechtsrelevanten“ Punkte beachtet werden. Diese Sorgfaltspflicht bei der Anwendung der zutreffenden Gesetze (Richtlinien) und Normen muss durchgezogen werden bis zum Abschluss, wenn vor der Auslieferung oder nach der Abnahme die CE-Kennzeichnung angebracht werden darf. Warnung! Bereits beim ersten Schritt einer Maschinenplanung und -entstehung ist zu beachten, dass alle, auf irgendwelche Art erzeugten produktbezogenen Dokumente relevant im Sinne der Maschinenrichtlinie sind! Die in den folgenden Kapiteln beschriebenen „5 Schritte“ bilden die Grundlage für alle Konformi‐ tätsbewertungsverfahren. Sie sind also zunächst für die Maschinenrichtlinie ebenso anwendbar wie für die Niederspannungsrichtlinie, die Druckgeräterichtlinie oder die ATEX. Für normale Maschinen, die der Hersteller in eigener Verantwortung konform erklärt, sind mit den geschil‐ derten fünf Schritten alle formalen und technischen Anforderungen aus der Richtlinie abgedeckt: - Verwendung - Umgebung - Funktion - Norm-Prüfungen - Übereinstimmung mit Anforderungen interne Dokumente externe Technische Dokumentation - Hersteller - Typ - Richtlinien, Normen Schritt 1: Spezifikation erstellen Schritt 2: Prüfungen und Nachweise durchführen Schritt 3: Technische Dokumentation erstellen Schritt 4: Konformitätserklärung ausstellen Schritt 5: Kennzeichnungen anbringen - Hersteller - Maschinentyp - CE-Kennzeichnung - Gefährdungenhinweise - Leistungsdaten Bei Maschinen mit besonderem Risikopotenzial und den Maschinen mit sehr großem Risikopo‐ tenzial (im sogenannten geregelten Bereich) ist die Abarbeitung der fünf Schritte wie beschrieben zwar notwendig, aber noch nicht hinreichend. In diesen Fällen müssen vor der Erklärung der Konformität bestimmte Prüfungen durchgeführt und/ oder eine Prüfstelle eingeschaltet werden. 68 3 Die fünf Schritte zur Konformitätserklärung <?page no="69"?> Schritt 1: Spezifikation erstellen utb-XL-Format, Satzspiegelbreite 14,5 cm Schritt 5: Kennzeichnungen anbringen Schritt 1: Spezifikation erstellen Schritt 3: Technische Dokumentation erstellen Schritt 2: Prüfungen und Nachweise durchführen Schritt 4: Konformitätserklärung ausstellen - Verwendung - Umgebung - Funktion 3.1 Spezifikation erstellen Unter der Spezifikation einer Maschine, eines Gerätes oder einer Komponente versteht man normalerweise die folgenden internen Festlegungen: - bestimmungsgemäße Verwendung: Zweck und Einsatz der Maschine - Umgebung: vorgesehene Umgebungsbedingungen für die Maschine - Funktion: Funktions-, Antriebs- und Energieprinzipien - Funktions- und Leistungsdaten der Maschine - Auswahl der anzuwendenden Normen und sonstigen Vorschriften Diese Daten dienen der Entwicklung und Konstruktion als Grundlage für das Pflichtenheft und dem Marketing für geeignete Werbeaktionen. Die Festlegung der ersten beiden Punkte entscheidet darüber, - welche Richtlinien für das Produkt zutreffen, - welche Richtlinie die Hauptrichtlinie ist, nach der die Konformität bewertet und die Konformitätserklärung ausgestellt wird, - welche Konformitätsbewertungsverfahren angewendet werden müssen. Erinnerung: Das Konformitätsbewertungsverfahren (auch Modul genannt) gibt pauschal an, was zu tun ist, bevor eine Maschine als konform mit der Richtlinie erklärt werden darf, also CE-gerecht ist. Die Entscheidung über das richtige anzuwendende Konformitätsbewertungsverfahren fällt also bereits im ersten Schritt bei der Aufstellung der Spezifikation der Maschine. In den Kapiteln 2.1 und 2.2 wurden die sog. Module bei den besprochenen Richtlinien erwähnt. Als Entscheidungs‐ hilfe wird hier noch einmal eine Zusammenfassung gegeben, auf die bei den folgenden Schritten immer verwiesen wird: 69 3.1 Spezifikation erstellen <?page no="70"?> Auswahl des Konformitätsbewertungsverfahren für Maschinen [Module nach Richtlinie 90/ 683/ EWG] Abb. 8: Abb_Module_nach_Richtlinie utb-XL-Format, Satzspiegelbreite 14,5 cm A Aa B + ... G, H A Aa B A A1 G, H < 25 bar*l nur falls Maschine < 50 bar*l Kat. I Kat. II A1, D1, E1 Kat. III B + C, D, E, F H Kat. IV B + D, F G, H Kat. M1 alle Motoren, elektr. Geräte sonstige A1 Zone 0, 20 Kat. 1 alle Motoren, elektr. Betriebsmittel sonstige A1 Zone 2, 22 Kat. 3 alle A A Aa A1 C DEF GH B + D, F Zone 1, 21 Konformitätsbewertungsverfahren (Module) Kategorieneinteilung Anwendungsbereich zutreffende Richtlinie normale Maschinen nach C-Norm gebaut nicht nach Norm gebaut B + D, F Schlagwetter Kat. 2 Druckvolumen PS*V > 50 bar*l Maschinen gem. Liste Art. 13 OdRL Outdoor- Richtlinie OdRL im Freien eingesetzt mit Zündquellen (Funken, Temperatur, ...) nur Faustwerte, genaues siehe DgRL Anh. II Maschinen gem. Liste Art. 12 OdRL Maschinen gem. MRL Anh. IV Gruppe I (unter Tage) Gruppe II (sonst) Kat. M2 Bedeutung der Verknüpfungszeichen: " + " = UND (beide Module sind anzuwenden) " , " = ODER (nach freier Wahl des Herstellers) A Einzelprüfung des Produkts (Entwurf, Konstruktion, technische Dokumentation) und Zulassung durch benannte Stelle Umfassendes Qualitätssicherungssystem, Bewertung, Zertifizierung und Überwachung durch benannte Stelle Erklärung der Konformität, technische Dokumentation und Qualitätssicherung (interne Fertigungskontrolle) in alleiniger Verantwortung des Herstellers Explosionsschutzrichtlinie ATEX + Behälter, Rohre, Ausrüstungsteile, Baugruppen für Fluide Hinterlegung der technischen Dokumentation bei einer benannten Stelle, interne Fertigungskontrolle + Überwachung der internen Fertigungskontrolle durch benannte Stelle Baumusterprüfung bei einer Prüfstelle (benannte Stelle) Qualitätssicherung Produktion, überwachtes Qualitätssicherungssystem durch benannte Stelle Qualitätssicherung Produkt, Bewertung und Überwachung des Qualitätssicherungssystems durch benannte Stelle Prüfung der (einzelnen) Produkte durch eine Prüfstelle (benannte Stelle) in Gebäuden eingesetzt Maschinen, Geräte, Ausrüstungsteile Maschinen gemäß MRL Gesamtheit von Teilen und Vorrichtungen mit mind. 1 angetriebenen beweglichen Teil + mechanische Baugruppen, Vorrichtungen, elektrische Betriebsmittel Druck > 0,5 bar Druckgeräterichtlinie DgRL Maschinenrichtlinie MRL Das einfachste Konformitätsbewertungsverfahren nach dem Modul A (Erstellung der Dokumen‐ tation, interne Fertigungskontrolle und Erklärung der Konformität in alleiniger Verantwortung des Herstellers) trifft in den folgenden vier Fällen zu: - normale Maschinen (siehe Kap. 2.1.a), - Outdoormaschinen der Liste gem. Art. 13 der OutdoorRL (siehe Kap. 2.1.d), - Druckbehälter unter 25 bar*liter und Druckgeräte der Kategorie I (siehe Kap. 2.2.b), - Maschinen und Betriebsmittel für explosionsgefährdete Bereiche der Kategorie 3 (siehe Kap. 2.2.e). 70 3 Die fünf Schritte zur Konformitätserklärung <?page no="71"?> Dieses einfachste und im Normalfall anzuwendende Konformitätsbewertungsverfahren wird in der Maschinenrichtlinie Anh. VIII detailliert beschrieben. Für gewisse Maschinengruppen mit erhöhtem Risikopotenzial muss die interne Technische Dokumentation bei einer benannten Stelle hinterlegt und kann dort auch geprüft werden. Zu dieser Gruppe von Maschinen mit Modul Aa oder A1 gehören - ggf. Maschinen mit besonderem Risikopotenzial gem. MRL Anhang IV (vergl. auch Kap. 2.1.c und Kap. 4.3), - Outdoormaschinen der Liste gem. Art. 12 der OutdoorRL (siehe Kap. 2.1.d), - Druckgeräte der Kategorie II (siehe Kap. 2.2.b), - Maschinen (keine Motoren und keine elektrischen Betriebsmittel! ) für explosionsgefähr‐ dete Bereiche der Kategorien M2 und 2 (siehe Kap. 2.2.e). Auswahl der Normen Zur Auswahl und Angabe der angewendeten Normen muss noch eine Erläuterung gegeben werden. Man sollte grundsätzlich zwei Gruppen unterscheiden: - Normen (vorzugsweise EN-Normen), die für das betreffende Produkt sicherheitsrelevant sind und deshalb vollständig beachtet werden müssen, inklusive den dort vorgeschriebenen Prü‐ fungen. - Normen, die als informative Grundlage für die Auslegung und Konstruktion verwendet werden, jedoch nicht in allen Punkten vollständig erfüllt werden. Nur die erstgenannten Normen dürfen in die offizielle Liste der Technischen Dokumentation aufgenommen werden. Diese Normen dürfen auch in der Konformitäts- oder Einbauerklärung aufgeführt werden (vergl. Kap. 4.4 und 4.5). Es muss auch darauf geachtet werden, dass nur diese offiziell freigegebenen Normen in Vertriebsunterlagen oder Datenblättern auftauchen! Abb. 27: Abb_ Spezifikation_erstellen_4 utb-XL-Format, Satzspiegelbreite 14,5 cm Schritt 5: Kennzeichnungen anbringen Schritt 1: Spezifikation erstellen Schritt 3: Technische Dokumentation erstellen Schritt 4: Konformitätserklärung ausstellen Schritt 2: Prüfungen und Nachweise durchführen - Norm-Prüfungen - Übereinstimmung mit Anforderungen 3.2 Prüfungen und Nachweise durchführen Die Prüfungen, die an dem Produkt vorgenommen werden müssen, kann man in drei Gruppen aufteilen: - Prüfungen, die durch die angewendeten Normen vorgeschrieben sind - Nachweis der Übereinstimmung mit den Sicherheitsanforderungen - Qualitätssicherungsprüfungen: Endprüfung bei Montage oder Inbetriebnahme 71 3.2 Prüfungen und Nachweise durchführen <?page no="72"?> Nun zu den Prüfungen und der dazugehörigen Dokumentation im Einzelnen: Norm-Prüfungen Wichtig hierbei ist, dass der Hersteller in alleiniger Verantwortung (bei der Anwendung der Mo‐ dule A, Aa oder A1) alle durch die unter Schritt 1 ausgewählten Normen vorgeschriebenen Prü‐ fungen durchführt. Diese Typund/ oder Stückprüfungen sind natürlich zu dokumentieren. Die Norm-Prüfungen können im Auftrag des Herstellers durch ein sog. Laboratorium durch‐ geführt werden. Dies sind Prüfinstitute, die keine Akkreditierung für EU-Baumusterprüfungen benötigen. Auch die Prüfungen zum deutschen GS-Zeichen fallen unter diese Regelung. Die ent‐ sprechenden Prüfbescheinigungen sind Bestandteil der Technischen Dokumentation. Qualitätssicherungsprüfungen In der Maschinenrichtlinie ist zwar kein zertifiziertes QS-System vorgeschrieben (das wäre der Konformitätsbewertungsmodul H, vergl. Kap. 4.1), aber an das Qualitätssicherungssystem des Herstellers werden durchaus Mindestanforderungen gestellt: - Es muss eine festgelegte und dokumentierte Endprüfung durchgeführt werden. - Die Prüfungsergebnisse müssen produktbezogen dokumentiert werden. Für alle Serienmaschinen ist darüber hinaus eine definierte „Interne Fertigungskontrolle“ nach Anh. VIII gesetzlich gefordert. Insbesondere ist nachzuweisen, dass die hergestellten Maschinen mit der Technischen Dokumentation übereinstimmen. Nachweise der Übereinstimmung Die Nachweise der Übereinstimmung der vorliegenden Maschine bzw. Maschinentyps mit allen zutreffenden Anforderungen aller zutreffenden Richtlinien ist mit größerem Aufwand verbunden. Um den gesamten Umfang dieser Aufgabe zu verstehen, sollen noch einmal die gesetzlichen Anforderungen dazu aufgelistet werden. Der erste Punkt ist eine Anforderung, die eigentlich bereits im Schritt 1 „Spezifikationen“ hätte erledigt werden müssen: - Erstellung einer Liste aller zutreffenden Sicherheitsanforderungen der Richtlinie(n) und der Normen (MRL Anh. VII, A1.a (i)) Auf der Grundlage dieser Liste ist der Hersteller verpflichtet, - eine Risikobeurteilung (Risikoanalyse und Risikobewertung) vorzunehmen und die Ma‐ schine unter Berücksichtigung dieser Analyse zu entwerfen und zu bauen (MRL Anh. I, All‐ gemeine Grundsätze). - eine Beschreibung der technischen Lösungen durchzuführen, die zur Beseitigung oder zur Minderung der Risiken dienen (MRL Anh. VII, A1.a (ii)). Bei der Anwendung von verschiedenen technischen Lösungen bzw. Maßnahmen zur Behebung von Risiken ist folgende Reihenfolge bindend (MRL Anh. I, 1.1.2). 72 3 Die fünf Schritte zur Konformitätserklärung <?page no="73"?> Diese geforderten Nachweise laufen also auf eine Risikobeurteilung mit Gefährdungsanalyse und Risikobewertung hinaus, wie sie in Kap. 5.2 ausführlich beschrieben ist. Ist für das Produkt eine Baumusterprüfung vorgeschrieben (siehe Schritt 1), sind natürlich die dort genannten Bestimmungen für Vorgehen und Nachweise zu beachten! Schritt 2: Prüfungen und Nachweise durchführen Schritt 4: Konformitätserklärung ausstellen Abb. 28: Abb_ Spezifikation_erstellen_5 utb-XL-Format, Satzspiegelbreite 14,5 cm interne Dokumente externe Technische Dokumentation Schritt 5: Kennzeichnungen anbringen Schritt 1: Spezifikation erstellen Schritt 3: Technische Dokumentation erstellen 3.3 Technische Dokumentation erstellen Zunächst wird eine (Normen-)Definition für den Begriff „Technische Dokumentation“ oder genauer „Technische Produktdokumentation“ (Teil a.) gegeben. Dann werden der Mindestinhalt der Technischen Dokumentation und die Verwaltungsauflagen der Maschinenrichtlinie behandelt (Teil b). Im Teil c soll noch kurz auf die Betriebsanleitung eingegangen werden, ohne die ganze Breite dieses Themas ausschöpfen zu können (technischen Redakteuren sei diesbezüglich die einschlägige Literatur empfohlen). 73 3.3 Technische Dokumentation erstellen <?page no="74"?> a. Die Technische Produktdokumentation Die klassischen Definitionen der Begriffe stammen aus DIN-Normen: - Eine Technische Dokumentation ist eine Dokumentation in der für technische Zwecke erforderlichen Art und Vollständigkeit. - Eine Technische Produktdokumentation ist die Gesamtheit der während der Lebens‐ phase eines Erzeugnisses erstellten technischen Dokumente. Da die Umschreibungen der Begriffe doch etwas ungenau und allgemein gehalten sind (insbeson‐ dere im Zusammenhang mit der Maschinenrichtlinie), schlage ich eine andere Definition vor: - Die interne Technische Dokumentation, die beim Hersteller verbleibt, besteht aus allen, während der Lebensphase des Produktes erstellten Dokumenten, insbesondere jedoch der in den europäischen Richtlinien und der Norm EN ISO 12100 / EN 292 vorgeschriebenen Dokumente. Die „interne Technische Dokumentation“ entspricht der Definition der techni‐ schen Produktdokumentation. - Die externe Technische Dokumentation wird an Kunden, Käufer von Maschinen und Maschinenbetreiber ausgegeben und enthält insbesondere die in den europäischen Richtlinien und der Norm DIN EN ISO 12100 vorgeschriebenen Dokumente. Die „externe Technische Dokumentation“ entspricht der Technischen Dokumentation im allgemeinen Sprachgebrauch. Alle, in den Schritten 1 und 2 mit gekennzeichneten Dokumente sind somit Bestandteil der internen Technischen Dokumentation. Eine zweite Bemerkung: Grundsätzlich ist die externe Technische Dokumentation auch Be‐ standteil der internen Technischen Dokumentation, denn jedes Dokument, das an einen Kunden geht, muss beim Hersteller hinterlegt werden! Umgekehrt gilt der Satz natürlich nicht: Nicht alle Dokumente, die der Hersteller zu eigenen Zwecken erstellt, dürfen an Kunden weitergegeben werden! Dies wird in den Richtlinien auch nicht gefordert. Inhalt der Technischen Dokumentation interne Technische Dokumentation externe Technische Dokumentation Spezifikation - bestimmungsgemäße Verwendung, - Leistungsdaten Prospektunterlagen - Produktbeschreibung, - Datenblätter Liste der zutreffenden Bestimmungen - EU-Richtlinien, - Normen Prüfungen - Auslegungen, Berechnungen - von den Normen vorgeschriebene Prüf. (MRL , - Prüfpläne, QS-Prüfungen, - Prüfungen von Prüfstellen, - Endprüfung (MRL , Abnahmeprotokoll Wartungspläne (MRL ggf. Abnahmeprotokoll 74 3 Die fünf Schritte zur Konformitätserklärung <?page no="75"?> interne Technische Dokumentation externe Technische Dokumentation Fertigungsunterlagen - Zusammenbauzeichnung, - Stückliste, - Einzelteilzeichnungen, - Steuerungspläne Produktunterlagen - Übersichtszeichnung (MRL , - Ersatzteil-/ Verschleißteil-Liste (MR , - Aufstellungsplan, - Steuerkreispläne (MRL Risikobeurteilung - Liste der zutreffenden Sicherheitsanforderungen (MRL , - Überprüfung der Übereinstimmung mit den Sicherheitsanforderungen (MRL , - Beschreibung der Maßnahmen (MRL Betriebsanleitung (MRL - mit allen Sicherheitshinweisen, - in Originalsprache UND in Amtssprache des Verwenderlandes Konformitäts- und Montageerklärungen der ein‐ gebauten Maschinen, Geräte und Komponenten (falls zutreffend) (MRL eigene Konformitätserklärung (Originale) (MRL - in Originalsprache UND in den Amtssprachen der Verwenderländer Kopie der Konformitätserklärung (MRL des vor‐ liegenden Produkts (nicht die Erklärungen der eingebauten Komponenten) Die mit (MRL gekennzeichneten Dokumente sind in der Maschinenrichtlinie ausdrücklich gefordert. Die anderen Dokumente sind in den einschlägigen Normen empfohlen. Bei den aufgeführten Prüfungen ist wichtig, dass insbesondere die Sicherheitsaspekte der Maschine abgeprüft und in das Prüfprotokoll bzw. Abnahmeprotokoll mit aufgenommen werden. b. Die besonderen Vorschriften der EU-Richtlinien In diesem Abschnitt werden die Vorschriften der EU-Richtlinien und ggf. der zugeordneten Normen zur Technischen Dokumentation aufgelistet. Die Angaben zum Inhalt decken sich mit der Liste im letzten Abschnitt; zur Sicherheit soll hier noch einmal der Originaltext wiedergegeben werden. Zusätzlich werden die besonderen Auflagen benannt, denen die Technische Dokumen‐ tation unterliegt. Die Maschinenrichtlinie soll dabei als Basis dienen. Für die anderen Richtlinien werden nur die zusätzlichen Vorschriften aufgeführt. Maschinenrichtlinie Zum Inhalt der Technischen Dokumentation schreibt der Anhang VII A „Technische Unterlagen für Maschinen“ folgendes vor: - allgemeine Beschreibung der Maschine - Pläne: Gesamtplan der Maschine, Steuerkreispläne, detaillierte und vollständige Pläne für die Überprüfung der Maschine (dazu gehören die nur für die Herstellung notwendigen Pläne nicht) - Listen: zutreffende grundlegende Anforderungen der Richtlinie, angewendete Normen, sonstige Spezifikationen - Nachweis der Übereinstimmung mit den Anforderungen der Richtlinie und Beschreibung der Lösungen, die zur Risikominderung gewählt wurden. - Die Unterlagen über die Risikobeurteilung (Gefährdungsanalyse …), aus denen auch hervor‐ geht, welches Verfahren angewendet wurde. - alle technischen Berichte mit den Ergebnissen der Prüfungen 75 3.3 Technische Dokumentation erstellen <?page no="76"?> - technische Berichte oder Zertifikate von Laboratorien - bei Serienfertigungen: Nachweis der „internen Fertigungskontrolle“, die sicherstellen, dass die Übereinstimmung der Maschine mit der Richtlinie gewährleistet ist. - ein Exemplar der (Original-)Betriebsanleitung Die interne Technische Dokumentation muss gewissen Auflagen genügen. In allen EU-Richtli‐ nien der neuen Generation werden folgende Punkte gefordert: - Die Unterlagen müssen in einer Amtssprache eines EU-Mitgliedlandes verfasst sein. - Ausnahme: Die Betriebsanleitung muss zusätzlich in den Übersetzungen der Amtssprachen aller Verwenderländer (in denen sie in Verkehr gebracht wurden) vorliegen. - Der Hersteller (oder sein in der EU bevollmächtigter Vertreter) muss die Unterlagen 10 Jahre (ab dem Zeitpunkt der Auslieferung des letzten zugeordneten Produkts) aufbewahren. Die Maschinenrichtlinie schreibt zusätzlich (für „Normalmaschinen“) vor, dass - die o. g. Unterlagen innerhalb eines angemessenen Zeitraums auf Anforderung der zustän‐ digen Behörde zusammengestellt werden können (sie müssen also nicht von einer zentralen betrieblichen Stelle verwaltet werden). - Die Unterlagen müssen eindeutig der betreffenden Maschine zuzuordnen sein. Für sogenannte „hinterlegungspflichtige Maschinen“, das sind Maschinengruppen mit erhöhtem Risikopotenzial (siehe Kap. 3.1 „Spezifikationen“, Abschnitt „Auswahl des Konformitätsbewer‐ tungsverfahrens“), muss die interne Technische Dokumentation (und damit natürlich auch die externe Dokumentation) bei einer benannten Stelle hinterlegt werden; sie kann dort auch geprüft werden. Zu dieser Gruppe von Maschinen gehören ggf. die besonderen Maschinen des Anhangs IV der MRL und die Geräte des geregelten Bereichs (siehe Outdoor-RL, Druckgeräte-RL, ATEX). Für unvollständige Maschinen werden „spezielle Unterlagen“ gefordert (MRL Anh. VII B): - Pläne: Gesamtplan der Maschine, Steuerkreispläne, detaillierte und vollständige Pläne für die Überprüfung der Maschine (dazu gehören nicht die nur für die Herstellung notwendigen Pläne) - Liste der zutreffenden grundlegenden Anforderungen der Richtlinie - Nachweis der Übereinstimmung mit den Anforderungen der Richtlinie und Beschreibung der Lösungen, die zur Risikominderung gewählt wurden - Die Unterlagen über die Risikobeurteilung (Gefährdungsanalyse …), aus denen auch hervor‐ geht, welches Verfahren angewendet wurde - alle technischen Berichte mit den Ergebnissen der Prüfungen, technische Berichte oder Zertifikate von Laboratorien - bei Serienfertigungen: Nachweis der „internen Fertigungskontrolle“, die sicherstellen, dass die Übereinstimmung der Maschine mit der Richtlinie gewährleistet ist. - ein Exemplar der (Original-)Montageanleitung Outdoor-Richtlinie Im Anhang V der Outdoor-Richtlinie ist das Konformitätsbewertungsverfahren A „Interne Ferti‐ gungskontrolle“ genauer beschrieben, das mindestens auf die betroffenen Maschinen angewendet werden muss. Dort sind weitere Angaben für die technischen Unterlagen gefordert: - Name und Anschrift des Herstellers oder sein in der EU ansässiger Bevollmächtigter - Beschreibung der Maschine - Handelsbezeichnung, Typ, Serie 76 3 Die fünf Schritte zur Konformitätserklärung <?page no="77"?> Hinweis: Diese Angaben sind auch für alle Maschinen der Maschinenrichtlinie selbstver‐ ständlich! In der neueren Outdoor-Richtlinie sind sie im Gegensatz zur Maschinenrichtlinie explizit erwähnt. Zusätzlich sind noch „outdoor-spezifische“ Angaben erforderlich: - die für die Identifizierung der Maschinen und die Beurteilung seiner Geräuschemission relevanten Daten (ggf. Schemazeichnungen, Beschreibungen oder Erläuterungen) - technischer Bericht zu den Geräuschmessungen, die entsprechend den Bestimmungen der Richtlinie durchgeführt wurden - verwendete technische Instrumente und Abschätzung der Unsicherheiten auf Grund pro‐ duktionsbedingter Schwankungen des garantierten Schallleistungspegels Druckgeräterichtlinie Auch in der Druckgeräterichtlinie wird im Rahmen der Beschreibung des Konformitätsbewer‐ tungsmoduls A „Interne Fertigungskontrolle“ und des Moduls D1 „Qualitätssicherung Produk‐ tion“ für die technischen Unterlagen gefordert, dass sie eine Bewertung der Übereinstimmung des Geräts mit den Anforderungen der Richtlinie ermöglichen: - allgemeine Beschreibung des Druckgeräts - Entwürfe, Fertigungszeichnungen, Pläne von Bauteilen, Unterbaugruppen, Schaltkreise mit Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der Zeichnungen und Pläne notwendig sind - eine Liste der in DgRL Art. 5 genannten Normen (auch die nur teilweise angewendeten! ) - falls die in Art. 5 genannten Normen nicht oder nur teilweise angewendet worden sind: eine Beschreibung der Lösungen, die zur Erfüllung der grundlegenden Anforderungen der Richtlinie gewählt wurden - Ergebnisse der Berechnungen, Prüfungen - Prüfberichte Niederspannungsrichtlinie In der neuen Fassung der Niederspannungsrichtlinie (Richtlinie für elektrische Betriebsmittel) werden im Anhang IV bei der Beschreibung der „internen Fertigungskontrolle“ dem Sinne nach dieselben Inhalte wie bei der Druckgeräterichtlinie (s. o.) verlangt. ATEX Auch die Explosionsschutzrichtlinie als jüngste Richtlinie enthält eine detaillierte Beschreibung des Konformitätsbewertungsmoduls A „Interne Fertigungskontrolle“. Die Anforderungen an die Technische Dokumentation sind sinngemäß die gleichen, wie bei der Druckgeräterichtlinie beschrieben. 77 3.3 Technische Dokumentation erstellen <?page no="78"?> c. Die Betriebsanleitung Dieser kurze Abschnitt enthält die grundlegenden Anforderungen der besprochenen Richtlinien an die Betriebsanleitung. Es können hier die vielfältigen Aspekte, die bei der Erstellung einer - für den Anwender verständlichen, - für einen sicheren Betrieb notwendigen Betriebsanleitung zu beachten sind, nicht besprochen werden. Dazu sei auf die einschlägige Fachliteratur verwiesen. Maschinenrichtlinie Die Betriebsanleitung einer Maschine muss detaillierten Anforderungen genügen (MRL Anh. I, 1.7.4): - Jede Maschine muss mit einer Betriebsanleitung versehen sein. - Die Betriebsanleitung wird vom Hersteller oder seinem in der EU ansässigen Bevollmäch‐ tigten erstellt. - Die Betriebsanleitung muss in die Amtssprachen des Verwenderlandes übersetzt werden. - Bei der Inbetriebnahme einer Maschine muss zusätzlich die Betriebsanleitung in Original‐ sprache vorliegen. - Für Maschinen, die zum Gebrauch durch private Benutzer bestimmt sind, muss bei Abfassung und Gestaltung der Betriebsanleitung dem allgemeinen Wissensstand und der Verständnis‐ fähigkeit (die nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann) Rechnung getragen werden. - Die Betriebsanleitung muss nicht nur die bestimmungsgemäße Verwendung berücksichti‐ gen, sondern auch jede, vernünftigerweise vorhersehbare Fehlanwendung. Hinweis: Aus den Vorschriften der Richtlinie kann man sinngemäß entnehmen: Die Betriebsanleitung einer Maschine ist wie ein sicherheitsrelevantes Maschinenteil zu behan‐ deln. Dies gilt insbesondere für die Qualitätssicherung und die vollständige Lieferung beim Inverkehrbringen. Zum Inhalt der Betriebsanleitung schreibt der Anhang I „Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen“ für alle Maschinen folgendes vor: - Angaben zur Maschinenkennzeichnung: - Firmenname und vollständige Anschrift des Herstellers - Bezeichnung der Serie oder des Typs - ggf. wartungsrelevante Hinweise: Anschrift des Importeurs, Service-Werkstatt - allgemeine Beschreibung der Maschine, bestimmungsgemäße Verwendung und Hinweise auf sachwidrige Verwendung - Angaben über die Arbeitsplätze des Bedienpersonals - Angaben, dass die folgenden Arbeiten gefahrlos durchgeführt werden können: ○ Transport, Handhabung und Lagerung der Maschine, dazu Angabe des Gewichts der Maschine bzw. von Maschinenteilen, wenn sie regelmäßig transportiert werden müssen ○ Installation, Montage und Inbetriebnahme ○ Rüsten und Umrüsten 78 3 Die fünf Schritte zur Konformitätserklärung <?page no="79"?> ○ Verwendung der Maschine (Betrieb, Normalbetrieb, Automatikbetrieb …) ○ Instandhaltung, Inspektion, Wartung, Störungsbeseitigung, Überprüfung der Funktions‐ fähigkeit, dazu alle notwendigen Pläne, Schemata und Angaben ○ Außerbetriebnahme ○ Abbau, und falls erforderlich die Entsorgung - Angaben zu den Restrisiken - Installationsvorschriften zur Verminderung von Lärm und Vibrationen, Anleitung von zu treffenden Schutzmaßnahmen - ggf. Einarbeitungshinweise - ggf. die wesentlichen Merkmale der Werkzeuge, die an der Maschine angebracht werden können Zusätzlich zu diesen (fast selbstverständlichen) Angaben schreibt die Maschinenrichtlinie noch folgende Punkte vor: - für alle Maschinen: Angabe des von der Maschine ausgehenden Luftschalls (A-bewerteter Dauerschalldruckpe‐ gel, momentaner C-bewerteter Schalldruck, Schallleistungspegel), siehe dazu MRL Anh. I, 1.7.4.2.u und Hinweise für den Betreiber zu möglichen Schalldämmungsmaßnahmen - für Nahrungsmittelmaschinen (MRL Anh. I, 2.1): Angabe der empfohlenen Reinigungs-, Desinfektions- und Spülmittel und der entsprechenden Verfahren - für handgeführte und tragbare Maschinen (MRL Anh. I, 2.2) Angabe der Vibrationswerte (gewichteter Effektivwert der Beschleunigung für obere Glied‐ maße) siehe dazu Kap. 2.1.d - für bewegliche (verfahrbare) Maschinen (MRL Anh. I, 3.6.3) - Angabe der Vibrationswerte (gewichteter Effektivwert der Beschleunigung für obere Glied‐ maße, Füße, Sitzfläche …) - ggf. Angaben zur sicheren Montage von auswechselbaren Ausrüstungen und Zusatzausrüs‐ tungen zur Grundmaschine - für Lastaufnahmeeinrichtungen (Hebezeuge MRL Anh. I, 4.4) ○ normale Einsatzgruppen ○ Benutzungs-, Montage- und Wartungsanweisungen ○ etwaige Einsatzbeschränkungen ○ Tragfähigkeitstabellen (MRL Anh. I, 4.3.3.) ○ Auflagedruck und Kenndaten der Laufbahnen ○ ggf. Angaben über Ballastmassen ○ Wartungsheft ○ Benutzungshinweise und Ratschläge, wie das Bedienpersonal die mangelnde Direktsicht auf die Last ausgleichen kann ○ notwendige Angaben zu Prüfungen vor der erstmaligen Inbetriebnahme 79 3.3 Technische Dokumentation erstellen <?page no="80"?> Druckbehälterrichtlinie Zusätzlich zu den grundlegenden Angaben der Maschinenrichtlinie müssen noch folgende Punkte in der Betriebsanleitung von einfachen Druckbehältern aufgeführt werden (Richtlinie einfache Druckbehälter Anh. II, 2): - Baumusterkennzeichnung, Serien- und Loskennzeichnung des Behälters - vorgesehener Verwendungsbereich - Aufstellungsbedingungen - Wartungsbedingungen - technische Angaben: ○ maximaler Betriebsdruck (PS in bar) ○ maximale Betriebstemperatur (T max in °C) ○ minimale Betriebstemperatur (T min in °C) ○ Fassungsvermögen des Behälters (V in l = Liter) Druckgeräterichtlinie Die zusätzlichen Angaben bei Druckgeräten sind (DgRL Anh. I, 3.4): - Typkennzeichnung (Serien-, Loskennzeichnung, Fabrikationsnummer sind auf dem Druckgerät anzubringen, für die Betriebsanleitung sind die Angaben optional), - Herstellungsjahr des Druckgeräts, - Angaben zur Montage einschließlich der Verbindung verschiedener Druckgeräte, - Angabe der wesentlichen zulässigen oberen und unteren Grenzwerte, - Angabe zur beabsichtigten Verwendung, der Produktgruppe und Warnhinweise auf unsach‐ gemäße Verwendung, - technische Angaben: ○ Druckgerätevolumen V (in l = Liter), ○ Nennweite DN für die Rohrleitungen, ○ aufgebrachter Prüfdruck PT (in bar) und das Prüfdatum, ○ Einstelldruck der Sicherheitseinrichtung (in bar), ○ Druckgeräteleistung (in kW), Netzspannung (in V), ○ Füllungsgrad (in kg/ l) und Höchstfüllmasse (in kg), ○ Leermasse (in kg). ATEX Zusätzlich zu den Angaben der Maschinenrichtlinie sind die folgenden weiteren Inhalte der Betriebsanleitung erforderlich (ATEX Anh. I, 1.0.6): - Baujahr der Maschine - die spezielle Kennzeichnung, die auf die Verhütung von Explosionen und die Gerätekategorie verweist (siehe Kap. 3.5, Abschnitt „Kennzeichnungen gem. ATEX) - alle für die Sicherheit bei der Verwendung unabdingbaren Hinweise - wartungsrelevante Hinweise, auch Anschriften des Importeurs und der Service-Werkstätte - erforderlichenfalls Angaben zur Einarbeitung - erforderlichenfalls die Markierung von gefährdeten Bereichen von Druckentlastungseinrich‐ tungen 80 3 Die fünf Schritte zur Konformitätserklärung <?page no="81"?> Die Norm DIN EN ISO 80079-36: 2016-12 „Nichtelektrische Geräte für den Einsatz in explosions‐ gefährdeten Bereichen“ gibt weitere Hinweise auf eine konforme Betriebsanleitung: - Angaben zur zweifelsfreien Entscheidung, ob das Gerät mit der angegebenen Kategorie im vorgesehenen Bereich unter den erwarteten Bedingungen gefahrlos zu verwenden ist (Bezug auf die durchgeführte Zündgefahranalyse). - Angaben über Drücke, maximale Oberflächentemperaturen und andere Grenzwerte - wesentliche Merkmale des Zubehörs - Texte, alle Zeichnungen und Diagramme, die für Inbetriebnahme, Instandhaltung, Überprüfung, Prüfung der Funktionsfähigkeit und ggf. der Instandsetzung des Gerätes erforderlich sind. Zielgruppendefinition Die Betriebsanleitung muss grundsätzlich so abgefasst sein, dass für die betreffende „Zielgruppe“, das heißt für den Personenkreis, für den die Betriebsanleitung bestimmt ist, die Anleitungen zum sicheren Betrieb und die Warnhinweise verständlich sind. Dabei ist zwischen privaten Nutzern und industriellen Nutzern zu unterscheiden. Private Nutzer Ist die Maschine oder das Gerät für private Nutzer vorgesehen, muss der Verständnisfähigkeit der Nutzer in besonderem Maße Rechnung getragen werden. Dabei müssen durchaus länder‐ spezifische Unterschiede bzw. Gegebenheiten beachtet werden, die bei einer Übersetzung zu berücksichtigen sind. Wo immer es möglich ist, sollte der Text durch Illustrationen verdeutlicht werden. Der Einsatz von Farben zur schnellen und sicheren Identifikation (z. B. von bestimmten Bauteilen) sollte in Erwägung gezogen werden (Vorschläge aus der Norm EN DIN EN ISO 12100). Industrielle Nutzer Für Betriebsanleitungen aller Kategorien ist die Definition der Personenkreise, die für bestimmte Tätigkeiten zugelassen sind, entscheidend wichtig. In der Betriebsanleitung muss sorgfältig unterschieden und in den einzelnen Fällen immer speziell darauf hingewiesen werden, für welche Tätigkeit welche Qualifikation erforderlich ist. Folgende Unterscheidungen können getroffen werden: - Fachpersonal des Herstellers oder des Serviceunternehmens des Herstellers - Fachpersonal von Serviceunternehmen mit ausgewiesener Kompetenz auf dem entsprechen‐ den Gebiet - Fachkräfte des Betreibers mit besonderer Qualifikation (Sicherheitsfachkraft) - Fachkräfte des Betreibers (mech. Fachkraft, Elektrofachkraft …) - unterwiesene Personen (insbesondere unterwiesen in potenziellen Risiken) - Laien bzw. ungelernte, nur eingewiesene Personen Die Betriebsanleitung muss nicht so abgefasst sein, dass sie für alle Betriebsangehörigen des Betreibers der Maschine verständlich ist. Der Betreiber muss nur in die Lage versetzt werden, eine Unterweisung und/ oder eine Einweisung des weniger qualifizierten Personenkreises durchführen zu können (siehe auch Kap. 2.3.c). Eine Ausnahme bilden die Risiko- und Gefahrenhinweise, die sowohl in der Betriebsanleitung als auch an der Maschine in allgemein verständlicher Form dargestellt werden müssen. 81 3.3 Technische Dokumentation erstellen <?page no="82"?> Risiko- und Gefahrenhinweise Es ist erforderlich, den Benutzer einer Maschine über Restrisiken zu informieren und davor zu warnen (DIN EN ISO 12100). Warnhinweise bzw. Gefährdungshinweise sollen auf der Maschine gut lesbar, eindeutig und haltbar angebracht und in der Betriebsanleitung erläutert werden. Schilder mit der alleinigen Aufschrift „Gefahr“ sind nicht erlaubt, da sie nicht eindeutig auf die entsprechende Gefährdungs‐ art hinweisen (EN ISO 12100 / EN 292 - 2). Die Regel für Risiko- und Gefahrenhinweise in der Betriebsanleitung lautet: - Hinweis auf die Gefahr und den Gefahrenort - Hinweis auf das richtige Verhalten zur Vermeidung der Gefährdung - Hinweis auf die Gefährdung und die Gefährdungsfolge bei Nichtbeachten des Gefahren‐ hinweises. Schritt 3: Technische Dokumentation erstellen Schritt 5: Kennzeichnungen anbringen Schritt 2: Prüfungen und Nachweise durchführen - Hersteller - Typ - Richtlinien, Normen Schritt 1: Spezifikation erstellen Schritt 4: Konformitätserklärung ausstellen 3.4 Konformitäts- oder Einbauerklärung ausstellen Konformitäts- und Einbauerklärungen sind Bestandteile der internen Technischen Dokumenta‐ tion und sind damit 10 Jahre aufzubewahren. Dies gilt für selbsterstellte ebenso wie für entspre‐ chende Erklärungen der Lieferanten von Zukaufkomponenten. Beispiele für Konformitäts- und Einbauerklärungen finden Sie in Kap. 4.4 und 4.5. Konformitätserklärung gem. MRL Eine Konformitätserklärung darf nur für (sicherheitstechnisch vollständige) Maschinen, Anla‐ gen, Sicherheitsbauteile, auswechselbare Ausrüstungen, Lastaufnahmemittel und zugehörige Seile und Ketten ausgestellt werden. Mit der Konformitätserklärung wird vom Hersteller die Übereinstimmung der Maschine mit den Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen der Maschinenrichtlinie und aller anderen zutreffenden Richtlinien erklärt und ggf. bestätigt, dass die Maschine gemäß den aufgeführten Normen gebaut ist. Eine Konformitätserklärung muss gemäß Maschinenrichtlinie Anh. II 1.A die folgenden Mindestangaben enthalten: - Name und Anschrift des Herstellers (oder des Bevollmächtigten in der EU) - Name und Anschrift des Bevollmächtigten (in der EU! ) zur Zusammenstellung der techni‐ schen Unterlagen gem. Anh. VI A 82 3 Die fünf Schritte zur Konformitätserklärung <?page no="83"?> - Bezeichnung der Maschine, Funktion, Modell, Typ-Nr., Handelsbezeichnung (zur eindeuti‐ gen Identifizierung) - Erklärung, dass die Maschine allen zutreffenden Bestimmungen der MRL entspricht und Nennung der sonstigen Bestimmungen oder Richtlinien, denen die Maschine noch entspricht - gegebenenfalls die angewandten harmonisierten Normen - Datum, Ort, Angaben zum Unterzeichner, Unterschrift Konformitätserklärung mit Baumusterprüfung In den meisten Richtlinien werden für bestimmte Gerätegruppen Baumusterprüfungen bei einer Prüfstelle (benannte Stelle) gefordert oder ermöglicht (siehe Kap. 3.1 „Spezifikationen“, Abschnitt „Auswahl des Konformitätsbewertungsverfahren“). Das Prüfzeugnis der Prüfstelle für die Baumusterprüfung wird in der internen Dokumentation des Herstellers abgelegt. Der Käufer der Maschine erhält nur eine entsprechende Konformitäts‐ bescheinigung, aus der hervorgehen muss, dass eine Baumusterprüfung erfolgt ist. Für diese Maschinengruppe enthält die Konformitätserklärung folgende zusätzliche Angaben: - Name und Anschrift der gemeldeten Stelle, die die EG-Baumusterprüfung (gem. MRL Anh. IX) durchgeführt hat. - ggf. die Nummer der gemeldeten Stelle - Nr. der Baumusterbescheinigung - die harmonisierten Normen, denen die Maschine genügt und nach denen sie geprüft worden ist. Einbauerklärung Zunächst muss noch einmal gesagt werden, dass nur die Maschinenrichtlinie eine Einbauerklä‐ rung für nicht selbstständig betreibbare und/ oder sicherheitstechnisch unvollständige Produkte kennt (Anh. II 1.B). Voraussetzungen, Form und Inhalt der Einbauerklärung sind identisch mit den Mindestangaben der Konformitätserklärung. Nur zwei zusätzliche Passagen sind gesetzlich vorgeschrieben: - Erklärung, dass die speziellen technischen Unterlagen gemäß Anhang VII B erstellt wurden. - Hinweis darauf, dass die Inbetriebnahme so lange untersagt ist, bis festgestellt wurde, dass die Maschine, in die die vorliegende Komponente eingebaut ist, den Sicherheitsbestimmungen der Maschinenrichtlinie (vollständig) entspricht. - Verpflichtung, die speziellen Unterlagen gem. Anh. VII B auf Verlangen der einzelstaatlichen Stelle zu übermitteln und die Art und Weise der Übermittlung. Hinweis: Die Einbauerklärung (gem. Anh. II 1.B) und die Montageanleitung (gem. Anh. VI) ist von dem Käufer der Maschinenkomponente beim Hersteller (oder Verkäufer) unbe‐ dingt anzufordern. Sie ersetzt innerhalb der Gesamtmaschine die Risikoanalyse für diese Komponente. Die Einbauerklärung und die Montageanleitung ist Bestandteil der internen Technischen Dokumentation der Gesamtmaschine und wird vom Maschinenhersteller 10 Jahre aufbewahrt. 83 3.4 Konformitäts- oder Einbauerklärung ausstellen <?page no="84"?> Schritt 2: Prüfungen und Nachweise durchführen Schritt 4: Konformitätserklärung ausstellen utb-XL-Format, Satzspiegelbreite 14,5 cm - Hersteller - Maschinentyp - CE-Kennzeichnung - Gefährdungen hinweise - Leistungsdaten Schritt 5: Kennzeichnungen anbringen Schritt 1: Spezifikation erstellen Schritt 3: Technische Dokumentation erstellen 3.5 Kennzeichnungen an der Maschine anbringen Zunächst muss jede Maschine mit Hinweis/ Warnschildern versehen werden, die auf nicht offensichtliches Restrisiko hinweisen (z. B. Piktogramm „Nicht eingreifen“, vergl. auch Kap. 3.3 Abschnitt „Gefährdungsanalyse“). Des Weiteren ist der Hersteller in gewissen Fällen verpflichtet, Kennzeichnungen für besondere Risiken an der Maschine anzubringen (z. B.: Angabe „Gewicht“ in N bei auswechselbaren Teilen, oder die zusätzlichen Angaben für Hebezeuge gem. MRL Anh. I, 4.3, vergl. auch Kap. 2.1e Abschnitt „Besondere Informationspflichten“). Diese beiden Kennzeichnungsarten werden in der Risikoanalyse identifiziert, analysiert und durch entsprechende Maßnahmen festgeschrieben. Im Folgenden sollen die Kennzeichnungen aufgeführt werden, die üblicherweise das Typschild der Maschine enthält. Die Kennzeichnungen unterscheiden sich entsprechend der zutreffenden Richtlinie: Kennzeichnungen gemäß MRL Die Mindestkennzeichnung auf einer Maschine besteht aus den Angaben (MRL Anh. I, 1.7.3): - Firmenname und vollständige Anschrift des Herstellers - Bezeichnung der Maschine, der Serie oder des Typs, ggf. die Seriennummer - Baujahr ( Jahr, in dem der Herstellungsprozess abgeschlossen wurde) Die Grundregel für die genannten Angaben heißt: - Eine Maschine muss eindeutig zu identifizieren sein und - die Angaben müssen mit denen der eindeutig zuordenbaren Betriebsanleitung identisch sein. Zusätzlich ist die CE-Kennzeichnung mit einer Mindesthöhe von 5 mm gut sichtbar anzubringen (gem. MRL Anh. III). 84 3 Die fünf Schritte zur Konformitätserklärung <?page no="85"?> Elektrische Maschinen (bei denen auch die Niederspannungsrichtlinie zu beachten ist) müs‐ sen zusätzlich die notwendigen Hinweise tragen, von deren Kenntnis die bestimmungsgemäße Verwendung abhängt (gem. elektrische Betriebsmittelverordnung § 2 (2) 1.). Diese sind in der Regel - Leistungsangabe (in kW) und Spannungsangabe (in V~) sowie - Angaben zur Schutzart: Vollisolation oder IP-Schutzart. Bei den in die Maschinen eingebauten elektronischen oder Steuerungskomponenten muss gemäß EMV-Richtlinie (Anh. II, 2) hinter der CE-Kennzeichnung die - Nummer der Prüfstelle stehen, die die Baumusterprüfung durchgeführt hat. Im Gegensatz zur alten MRL unterliegen alle Maschinenarten, auch die Sicherheitsbauteile, den gleichen Regelungen für Information und Kennzeichnung. Insbesondere gilt für alle diese Teile die CE-Kennzeichnungspflicht gem. MRL. Die EN 45014 „Allgemeine Kriterien für Konformitätserklärungen von Anbietern“ erlaubt sogar, dass die Konformitätserklärung auf die Maschine aufgedruckt werden kann. Dies ist in der Praxis jedoch nicht üblich. Kennzeichnungen gemäß OutdoorRL Zusätzlich zu den Angaben gem. Maschinenrichtlinie muss eine Outdoor-Maschine noch die folgende zusätzliche Angabe enthalten (OutdoorRL Art. 11 Anh. I, 3.3): - garantierter Schalleistungspegel in dB durch das L WA -Zeichen (siehe Anh. IV der OutdoorRL) mit einer Mindesthöhe von 40 mm. Kennzeichnungen gemäß DruckgeräteRL Zusätzlich zu den Angaben gem. Maschinenrichtlinie muss ein Druckgerät noch die folgenden zusätzlichen Angaben enthalten: - CE-Kennzeichnung ggf. ergänzt durch die Kennnummer der zugelassenen Stelle, die mit Produktionsüberwachung beauftragt wurde (DruckgeräteVO §5) - das Herstellungsjahr, die wesentlichen oberen/ unteren Grenzwerte, Daten, die für eine regelmäßige Prüfung erforderlich sind (z. B. Volumen V, Nennweite DN, Prüfdruck PT mit Prüfdatum, Füllungsgrad und Höchstfüllmasse …) (DruckgeräteRL Anh. I, 3.3) Druckbehälter müssen die folgenden zusätzlichen Angaben aufweisen: - CE-Kennzeichnung ergänzt durch die Kennnummer der benannten Stelle, die mit der Baumusterprüfung bzw. der Überwachung beauftragt wurde (RL einfache Druckbehälter Art. 16 (1)) - maximaler Betriebsdruck (PS in bar), maximale und minimale Betriebstemperatur (T max , T min in °C), Fassungsvermögen des Behälters (V in l), (RL einfache Druckbehälter Anh. II, 1b) 85 3.5 Kennzeichnungen an der Maschine anbringen <?page no="86"?> Kennzeichnungen gemäß ATEX Bei Maschinen, die in explosionsgefährdeten Bereichen eingesetzt werden, ist die Kennzeichnung etwas differenzierter. Es gibt zwei Kennzeichnungen: 1. CE- und Ex-Kennzeichnung gem. ATEX (Art. 10; Anh. II 1.0.5; Anh. X A) Tab. 1: Tab_Typ utb-XL-Format, Satzspiegelbreite 14,5 cm Typ-Bezeichnung/ Typ-Nummer TYP Baujahr (belieb. Beispiel) 2004 CE-Kennzeichnung CE Nr. der Prüfstelle (belieb. Beispiel) 0123 Ex-Zeichen Gerätegruppe (Bsp.: Industrie) II Gerätekategorie (Bsp.: hohe Sicherheit) 2 Umgebungsart (Bsp.: Gas-Luft-Gemisch) G ggf. max. Temperatur oder Temperaturklasse (belieb. Beispiel) T ≤ 85°C Sind nicht-elektrische Betriebsmittel gem. EN 13463 „Nicht-elektrische Geräte für den Einsatz in explosionsgefährdeten Bereichen“ gebaut, wird die Ex-Kennzeichnung mit der Schutzart (z. B. „c“ für konstruktive Sicherheit) ergänzt (EN 13463, § 14.2). 2. EEx-Kennzeichnung für elektrische Betriebsmittel gem. EN 60079-0 (§ 29.3) Tab. 2: Tab_EEx_elektrische utb-XL-Format, Satzspiegelbreite 14,5 cm a) Zeichen für elektr. Ex-Betriebsmittel gem. EN 60 079-0 ff EEx b) Zündschutzart (Bsp.: druckfest +erhöhte) de c) Explosionsgruppe (Bsp.: II = über Tage) C = Wasserstoffgrp.) II C d) Temperaturklasse (Bsp.: T6 = Oberfl. < 85°) T6 e) Geräteschutzniveau EPL (Bsp. Hohes Schutzniveau Gb Symbol Prüfstelle (Bsp.: Phys. Techn. Bundesanstalt, Braunschweig PTB Bescheinigungsjahr (Bsp.: 2004) 04 Prüfbescheinigungsnr. (belieb. Beispiel) 4567 Zusatzangabe (Bsp.: besondere Bedingung) X 86 3 Die fünf Schritte zur Konformitätserklärung <?page no="87"?> 4 Dokumentation von Betriebsanleitung und Risikobeurteilung am praktischen Beispiel Zuerst wird eine Übersicht zu den Kapiteln gegeben, die eine Betriebsanleitung enthalten sollte. Am praktischen Beispiel eines Förderbandes wird die Dokumentation der Betriebsanleitung als Hilfestellung dargestellt. Auch die Risikobeurteilung wird am Beispiel des Förderbandes für einen Gefährdungsbereich in ihrer Vorgehensweise erläutert. 4.1 Die Betriebsanleitung (Inhalt und Gliederung) Die Betriebsanleitung ist in verschiedene Kapitel aufgeteilt. Hier werden praktische Vorschläge zur Gestaltung einer Betriebsanleitung aufgezeigt. Diese Liste ist nur ein Hilfsmittel und kann nicht als rechtliche Handhabung für eine Betriebs‐ anleitung gesehen werden. Hierzu dient z. B. die Norm DIN EN ISO 20607. Vorwort und Hinweise: Titelblatt: Gestaltung des Titelblatts: - Betriebsanleitung + Firmenlogo - Bezeichnung der Maschine - Baujahr - Bild oder CAD Zeichnungsbild der Maschine - Eventuelle Hinweise, wie z. B., dass sie an der Maschine aufbewahrt werden soll und sie gelesen und beachtet werden muss. Inhaltsverzeichnis: - Inhaltsverzeichnis für die Betriebsanleitung anlegen - BA (Betriebsanleitung) muss nummerierte Seiten enthalten Hinweis-Seiten: - Herstelleranschrift - Rechtliche Hinweise - Allgemeine Produktdaten (Seriennummer usw.) - Produktdaten von Komponenten - Zweck der Betriebsanleitung - Ausstelldatum - Abkürzungen erklären - Hinweise zu Symbolen und Schildern in der Betriebsanleitung <?page no="88"?> Allgemeine Sicherheit Sicherheitsbestimmungen: - Sicherheitsbestimmungen allgemein - Gefahren im Umgang mit der Maschine - Verpflichtung und Haftung des Herstellers (Sicherheitsgerechte Konstruktion) - Verpflichtung des Betreibers (Thema Arbeitssicherheit) - Warnungen vor möglichen Gefährdungssituationen - Warnungen von negativen Beeinflussungen der Maschine, z. B. in Bezug auf Herzschrittmacher - Beschreibung oder tabellarische Darstellung der Risiken - Beschreiben der Restrisiken - Warnungen und Vorsichtsmaßnahmen - Erklärung zur PSA = Persönlichen Schutzausrüstung - Platzierung der Sicherheitssymbole auf der Maschine - Verfahren, das nach einem Unfall oder Ausfall befolgt werden muss - Brandschutzbekämpfungsmittel - Warnung vor Emissionen und giftigen Stoffen (falls vorhanden) - Schutzeinrichtungen - Ausbildung des Personals (Wer was machen darf) - Sicherheitsvorschriften zur Maschinensteuerung - Sicherheitsmaßnahmen im Normalbetrieb - Gefahren der elektrischen und pneumatischen und hydraulischen Energie - Bauliche Veränderungen an der Maschine - Lärm an der Anlage/ Maschine (Schalldruck muss gemessen werden) - Angaben zu den Vibrationen - Falls Komponenten anderer Hersteller im Einsatz sind, Hinweise und Angaben zu den einzelnen Betriebsanleitungen dieser Hersteller - Notfälle und angemessenes Verhalten Übersicht der Maschine: - Beschreibung der Maschine - Grafik oder Layout-Bild - Technische Angaben (Technisches Datenblatt) - Bestimmungsgemäße Verwendung - Vorhersehbare Fehlanwendungen - Verbotene Anwendungen - Arbeitsplatzanforderungen Bedienung und Steuerung der Maschine: - Erklärung der Steuerungsknöpfe - Ein- und Ausschalten - Alle Funktionen der Maschine - Spezielle Bedienverfahren 88 4 Dokumentation von Betriebsanleitung und Risikobeurteilung am praktischen Beispiel <?page no="89"?> - Fehlerbehebung - NOTAUS-Positionen und wieder in Gang bringen nach einem NOTAUS - Erklärung der verschiedenen Betriebsarten und wie diese gesteuert werden - Einrichtermodus, falls vorhanden (spezielle Sicherheiten zu beachten) Transport: - Technische Daten zu den Abmessungen und Gewicht - Transportaufnahmen - Sicherheitshinweise - Empfohlene Transporthandhabung - Anforderungen an die Lagerungsbedingungen und Aufstellbedingungen Montage und Inbetriebnahme: - Anforderungen an den Zusammenbau - Benötigte Werkzeuge und Spezialwerkzeuge - Aufstellvoraussetzungen - Befestigung am Boden - Energieversorgung - Abgassauganlage - Installationsüberprüfung - Sicherheiten und Vorschriften zur Inbetriebnahme - Vorgangsweise der Inbetriebnahme - Verfahren wie Anpassungen und Tests und Inspektionen - Mechanische Einstellungen - Sicherheitsbezogene Einstellungen Betrieb: - Beachten der Betriebssicherheit - Nennen von besonderen Risiken und Gefährdungen - Manuelle Steuerungen - Betriebsarten - Fehlermeldungen des Steuerungssystems - Restrisiken, die entstehen können - Persönliche Schutzausrüstung, die während des Betriebs getragen werden muss - Schulungen, die für den Betrieb notwendig sind - Hinweis, dass sich keine Personen in Gefährdungsbereichen aufhalten dürfen - Vorgehensweise bei Verklemmungen oder Störungen - Informationen zur Betriebsumgebung und Vibrationseigenschaften - Gegebenenfalls die Erwähnung von anderen Betriebsanleitungen - Warnkomponenten und Signale müssen deutlich beschrieben werden - Produkt- oder Kapazitätswechsel (z. B. Akku austauschen) 89 4.1 Die Betriebsanleitung (Inhalt und Gliederung) <?page no="90"?> Wartung: - Bestimmungsgemäße Lebensdauer der Maschine und der einzelnen Komponenten - Häufigkeit (Angabe eines Zeitintervalls) und Art der Wartungstätigkeit - Ersatzteilbeschreibung - Beschreibung der Eigenschaften der verwendeten Substanzen - Anleitung zur sicheren Durchführung der Wartungstätigkeiten (wer darf was tun: Bediener, Fachpersonal usw.) - Zeichnungen, Bilder, Diagramme zur Erklärung verwenden - Angabe von Wartungsarbeiten, die nur vom Hersteller durchgeführt werden dürfen - Sicherheitsrelevante Wartungen müssen folgende Punkte enthalten: 1. Was gewartet oder getestet werden muss 2. Die Häufigkeit der Inspektionen oder Wartungsarbeiten 3. Wie es getestet oder gewartet wird 4. Kriterien für das Akzeptieren oder Ablehnen des momentanen Bauteilzustandes 5. Erforderliche Maßnahmen bei Ablehnung des Bauteilzustandes Reinigung der Maschine: - Geräte, die dazu benötigt werden - Zu verwendende Reinigungsmittel - Schutzausrüstung - Reinigungsverfahren erklären Fehlersuche und Reparatur: - Beschreibung zur Fehlersuche und Lokalisierung - Störungsbeseitigung auf elektrischer und technischer Seite - Schutzvorschriften, die eingehalten werden müssen Demontage, Außerbetriebssetzung und Verschrottung: - Vorbeugende Maßnahmen vor der Außerbetriebssetzung - Aufzählung der hierfür benötigten Spezialwerkzeuge - Persönliche Schutzausrüstung - Einzuhaltende Sicherheitsvorschriften - Ablauf der einzelnen Schritte zur Außerbetriebssetzung Stichwortverzeichnis (gegebenenfalls) Anhänge (falls notwendig): - Dokumente und Zeichnungen - Prüfungen und Testverfahren - Werkzeugbeschreibungen 90 4 Dokumentation von Betriebsanleitung und Risikobeurteilung am praktischen Beispiel <?page no="91"?> - Ersatzteilliste - Montagezeichnungen 4.2 Die Betriebsanleitung am Beispiel eines Förderbandes Titelseite: - Betriebsanleitung oder Betriebsanweisung - Bezeichnung des Förderbandes (Name und Seriennummer) - Foto oder Grafik der Maschine bzw. des Förderbandes - Firmenname Inhaltsverzeichnis: - Standard oder selbst erstelltes nutzen Einleitung: - Kurze Beschreibung des Förderbandes. Kurz die Funktionsweise und eventuell den Einsatz des Förderbandes in ein paar Sätzen beschreiben. Hier kann auch zusätzlich eine Aufzählung der verwendeten Komponenten erfolgen und die Firmenanschrift kann hierbei angegeben werden. Sicherheitsvorschriften und Maschinenbeschreibung Sicherheiten: - Beschreibung der elektrischen Sicherheiten (kurzer Hinweis, z. B., dass nur eine elektrische Fachkraft Störungen beheben darf und dass elektrische Ausrüstungen regelmäßig überprüft werden müssen) - Beschreiben der Schutzausrüstung (keine langen Haare, Krawatten usw., denn sie könnten eingezogen werden) - Im Notfall Erste Hilfe leisten - NOTAUS/ NOTHALT-Knopf oder -Schalter beschreiben (Position mit Bildern) - Nur in einwandfreiem Zustand darf das Förderband genutzt werden (klar gekennzeichneter Hinweis) - Unfallverhütungsvorschriften sind einzuhalten (UVV am Arbeitsplatz) - Arbeitssicherheit ist zu beachten (Allgemeines und Sicherheitsmaßnahmen) - Warnhinweise beschreiben (z. B. elektrisches Gefährdungsschild am Steuerungskasten, Warnschild bzgl. des Heißlaufens vom Motor und ebenfalls das Warnzeichen für Quetschun‐ gen an den Bandenden) - Was tun im Notfall (Schritt für Schritt-Anleitung) - Unsachgemäße Benutzung ist zu untersagen. (Hier kreativ überlegen, wozu das Förderband unsachgemäß verbotenerweise genutzt werden könnte.) Dies entspricht auch den vorher‐ sehbaren Fehlanwendungen, die in jeder Betriebsanleitung erwähnt werden müssen. 91 4.2 Die Betriebsanleitung am Beispiel eines Förderbandes <?page no="92"?> - Umbaumaßnahmen sind verboten (außer der Hersteller erlaubt dies) - Schutzeinrichtungen müssen immer vorhanden und in einwandfreiem Zustand sein (Über‐ prüfen vor jeder Nutzung). - Die Betriebsanleitung muss an der Maschine für jeden Benutzer zugänglich aufbewahrt werden. - Zuständigkeiten des Personals müssen klar festgelegt sein. Möglich in Tabellenform: Bedie‐ ner, elektrische Fachkraft, technische Fachkraft und Abteilungsleiter. - Wer welche Tätigkeiten ausführen darf: Bedienen, Reparieren, Wartung ausführen, Instand‐ setzen, Transport, Entsorgung, Unterweisung usw. - Keine Steuerungsänderungen vornehmen. - Elektrik darf nur ein ausgebildeter Elektriker warten und Störungen beseitigen. - Gefahrenstellen aufzählen: z. B. Gefährdungen durch den Motor des Förderbandes (er könnte heiß werden, Verbren‐ nungsgefahr) und Gefährdungen durch das sich bewegende Band (Quetschgefahr) - Reinigungshinweise (welche Reinigungsmittel und die entsprechende Entsorgung) - Lärm der Maschine angeben, hierfür eine Lärmmessung des Förderbandes durchführen - Vibrationen angeben - Brandbekämpfung erklären (welche Feuerlöscher sind erlaubt und was gilt es zu beachten) Bestimmungsgemäße Verwendung: Hier wird erklärt, wofür die Maschine benutzt werden darf und wofür nicht. Ein Förderband hat die Funktion, Dinge von A nach B zu transportieren. Hierzu ist festzulegen, was für Dinge transportiert werden dürfen, wie schwer diese sein dürfen und welche Sachen ausgeschlossen sind für einen Transport. Übersicht der Maschine: Ein CAD-Bild oder ein Foto mit Hinweispfeilen, wo sich was (welches Bauteil/ Komponente) befindet und eventuell eine kurze Beschreibung dazu. Technische Daten: Hier sind die Maße und der Flächenbedarf (inkl. Laufwege) anzugeben. Das Gewicht und die Lebenszeit der Maschine sind wichtig, ebenso alle elektrischen Angaben wie Spannung, Strom und Leistung. Falls Pneumatik oder Hydraulik im Einsatz ist, dann den entsprechenden Druck angeben. Umgebungsbedingungen: Temperaturen Luftfeuchtigkeit: meist 0 % bis 70 % oder 80 % Schalldruck: z. B. 70 dB(A) (Hinweis, ab 80 dB(A) wird ein Gehörschutz empfohlen und ab 85 dB(A) ist ein Gehörschutz Vorschrift.) Klima: Wo wird das Förderband genutzt, nur drinnen und überdacht oder draußen, vielleicht auch im Regen Erklärung der Teilsysteme: z. B. bei Montageanlagen (Funktionsbeschreibung und evtl. technische Daten) Ein Förderband hat meistens keine Teilsysteme, außer es besteht aus mehreren Förderanlagen, die hintereinandergeschaltet sind. 92 4 Dokumentation von Betriebsanleitung und Risikobeurteilung am praktischen Beispiel <?page no="93"?> Funktion des Förderbandes Funktionsablauf: Beschreibung der einzelnen Stationen, die während eines Einsatzes genutzt werden: Beim Förderband sind das die Stationen, an denen das Teil eingelegt und an der es einer Maschine oder Sonstigem übergeben wird, sowie der Transport. Wie läuft dieser ab, wie hoch ist die Geschwindigkeit, darf nur ein Teil drauf oder mehrere, welche Abstände müssen eingehalten werden usw. Bedienelemente und Kontrollleuchten: Alle Knöpfe und Bildschirme, die genutzt werden können, sowie deren Funktionen sollten benannt und erläutert werden. Die Kontrollleuchten und ggf. akustische Signaltöne sollten ebenfalls mit ihrer jeweiligen Funktion kurz erklärt werden. Beim Förderband gibt es z. B. den Ein- und Ausschalter, den NOTAUS-Schalter, den Geschwin‐ digkeitsregler und den Vor- und Rückwärtslauf-Schalter. Fehler und ihre Behebung: Auftretende Fehler und deren Behebung sollten ausführlich erklärt werden. Beim Förderband ist dies z. B. eine Verklemmung von Teilen. Gefahrenstellen: Die Gefahrenstellen müssen erklärt werden. Am besten zuerst die Gefahrenstelle beschreiben, dann ein Foto davon zeigen und schließlich die Schutzmaßnahme benennen. - z. B. Gefahr: Einziehen von langen Haaren oder Kleidungsstücken in das Förderband - Foto mit Kennzeichnung der Gefahrenstellen (z. B. Hinweispfeile) - Maßnahme: Hinweis in der Betriebsanleitung und Schutzabdeckungen an den Seiten des Förderbandes Betriebsarten Transport: - Wer darf den Transport durchführen und entsprechende Bedingungen - Sicherheitsvorschriften, die zu beachten sind - Zwischenlagerung (zu berücksichtigende Details) - Aufstellung (Beschreibung des Vorgangs und Sicherheitsvorschriften, wie z. B. persönliche Schutzausrüstung) - Flächenbedarfsplan (Skizze der Aufstellfläche mit Maßangaben) - Energieversorgung 93 4.2 Die Betriebsanleitung am Beispiel eines Förderbandes <?page no="94"?> Inbetriebnahme: - Erstinbetriebnahme (wer führt diese durch und welche Sicherheitsvorschriften sind einzu‐ halten) - Abnahme der Maschine (NOTAUS und andere Sicherheitseinrichtungen überprüfen) Bedienung: - Sicherheitsvorschriften erklären. Korrekter Stand und Nivellierung überprüfen. - Vorbereitungen und Einschalten der Maschine. NOTAUS in regelmäßigen Abständen über‐ prüfen. Ausschalten dokumentieren. Wartung: Bei komplexeren Anlagen ist es vorteilhaft eine extra Wartungsanleitung mit Bildern, guten Erklärungen und übersichtlichen Zeitangaben zu erstellen. Bei einem Förderband kann die Wartungsanleitung auch in die Betriebsanleitung integriert werden. Es ist eine allgemeine kurze Beschreibung der zu wartenden Bauteile zu erstellen (hierfür kann auch ein Bild des Förderbandes eingesetzt werden, welches die zu wartenden Komponenten mit entsprechenden Pfeilen beschreibt). Eine Wartungsübersicht tabellarisch oder aufgelistet verschafft einen Überblick. Danach können die einzelnen Wartungstätigkeiten detailliert mit Bildern beschrieben werden. Wichtige Informationen sind auch die Sicherheitsvorschriften, welche eingehalten werden müssen (z. B. vor jeder Wartung das Förderband ausschalten und eventuell gegen Wiedereinschalten sichern). Auch Betriebs- und Hilfsstoffe sollten eindeutig mit Gefahren aufgelistet werden und Informationen zum Kundendienst (Service des Herstellers) bei externem Verkauf des Förderbandes angeben werden. Instandsetzung: Sicherheitsvorschriften und Allgemeines zu Reparaturarbeiten beschreiben. Beim Förderband könnte ein Bandwechsel beschrieben werden und der Austausch des Motors. Außerbetriebssetzung, Lagerung und Verpackung: Die Sicherheitsvorschriften, die zu beachten sind. Den Außerbetriebssetzungsvorgang (Ablauf) erklären und die Lagerbedingungen beschreiben. Verpackung beschreiben mit entsprechend zu beachtenden Hinweisen. Entsorgung: Die Entsorgung darf nur von Fachleuten durchgeführt werden. Auch hier wieder die Warnhin‐ weise und Sicherheitsvorschriften beschreiben. Anhänge Bildverzeichnis: Eine Liste der Abbildungen mit Seitenangaben erstellen. 94 4 Dokumentation von Betriebsanleitung und Risikobeurteilung am praktischen Beispiel <?page no="95"?> Stichwortverzeichnis: 4.3 Die Risikobeurteilung am Beispiel eines Förderbandes In der Risikobeurteilung werden die Gefahrenzonen und die Gefährdungen betrachtet. Wichtig ist hierfür, in welcher Lebensphase (Betriebsart) dies stattfindet. Die Beschreibung und Bewertung der Gefährdung sind ebenso elementar, wie die Erläuterung der Lösung zur Risikovermeidung oder Minderung. Um überhaupt eine Einschätzung und Bewertung des Risikos zu bekommen, wird eine Risikozahl ermittelt. Hierbei werden das Schadensausmaß, die Aufenthaltsdauer im Gefahrenbereich, die Gefahrenabwendung und die Eintrittswahrscheinlichkeit betrachtet. Wichtig: Ein Risiko wird immer ohne jegliche Schutzmaßnahmen bewertet. Danach werden konstruktive oder andere Schutzmaßnahmen getroffen und das Risiko erneut über genau das gleiche Verfahren nochmals bewertet. Ist das Risiko null, dann war die Risikominderung erfolg‐ reich. Bleibt ein Risiko bestehen, so gibt es ein Restrisiko, welches in der Betriebsanleitung beschrieben und worauf unbedingt hingewiesen werden muss (z. B. mit Hinweisschildern). Es ist nicht immer möglich, alles so abzusichern, dass überhaupt kein Risiko mehr besteht. Selbst bei einem Messer (was noch keine Maschine ist) z. B. kann sich jederzeit jemand in den Finger schneiden. Doch die Maschinenrichtlinie verlangt, alles Mögliche dafür zu tun, um jegliche Risiken zu vermindern und ganz zu vermeiden. 4.4 Lebensphasen - Transport, Verpackung - Inbetriebnahme - Betrieb - Wartung/ Umrüstung - Instandsetzung - Lagerung/ Außerbetriebssetzung - Entsorgung Für die Ermittlung einer Risikozahl ist eine Tabelle notwendig, die aus den vier Einflussfakto‐ ren Schadensausmaß, Aufenthaltsdauer, Gefahrenabwendung und Eintrittswahrscheinlichkeit besteht. Die Beschreibungen in den Klammern sind nur als ungefähre Hinweisangaben anzusehen. Schadensausmaß: S1 = leichte Verletzung (reversible Verletzungen, höchstens 2-3 Tage zur Genesung) S2 = mittlere Verletzung (reversible länger andauernde Verletzungen oder leichte gesundheitliche Folgen) S3 = schwere Verletzung/ Tod (irreversible Verletzungen, wie Gliedmaßenverlust oder sogar Tod) 95 4.3 Die Risikobeurteilung am Beispiel eines Förderbandes Die wichtigsten Begriffe aufführen und die entsprechenden Seitenzahlen dazu angeben. <?page no="96"?> Aufenthaltsdauer im Gefahrenbereich: A1 = selten bis manchmal (1-2 mal pro Arbeitsschicht, und nicht länger als 15-20 min) A2 = häufig oder immer (mehrfach pro Arbeitsschicht und länger als 15-20 min) Gefahrenabwendung: G1 = unter gegebenen Bedingungen möglich (Wenn sich Teile der Maschine im Gefahrenbereich unter 0,25 m/ s bewegen und es offensichtlich ist, dass eine Gefährdung jetzt eintritt.) G2 = fast nicht möglich (Es besteht keine Möglichkeit, der Gefährdung auszuweichen.) Eintrittswahrscheinlichkeit: E1 = klein (Unwahrscheinlich, dass die Gefahr eintritt.) E2 = mittel (Kann gelegentlich eintreten, auch bei Personen, die sich der Gefahr bewusst sind.) E3 = wahrscheinlich (Häufiger Eintritt wahrscheinlich, egal ob durch technisches Versagen oder durch unangemesse‐ nes Verhalten.) 96 4 Dokumentation von Betriebsanleitung und Risikobeurteilung am praktischen Beispiel <?page no="97"?> Risikotabellen Bewertung: Risikozahl vor der Schutzmaßnahme und nach der Schutzmaßnahme Für die Ermittlung des zu betrachtenden Risikos werden die vier Punkte der Risikotabelle einzeln betrachtet und somit eine Risikozahl ermittelt. In den Normen und Risikobeurteilungsprogram‐ men wird meistens das Risiko mit 0-6 bewertet. Dies führt aber dazu, dass oft E1 und E2 die gleiche Risikozahl ergeben wie z. B. bei W1. Somit hat man eine „bessere“ und eine „schlechtere“ gleiche Risikozahl. Daher wird hier die Skala 0-10 angewendet, um eine bessere Differenzierung der Risikoeinschätzung zu bekommen. 1. Für die Risikobewertung wird links auf Start begonnen. 2. Zuerst wird das Schadensausmaß betrachtet und die mögliche Verletzung S1, S2, S3 bewertet. 3. Danach wird die Aufenthaltsdauer der gefährdeten Personen (Bedienpersonal usw.) ange‐ schaut und mit A1 oder A2 bewertet. 4. Im nächsten Schritt wird geklärt, ob die Gefahr abgewendet werden kann oder nicht: Bewertung mit E1 oder E2. 5. Im letzten Schritt wird die Eintrittswahrscheinlichkeit der Gefahr mit W1, W2 oder W3 bewertet. 6. Mit der Eintrittswahrscheinlichkeit wird die Risikozahl festgestellt. Abb_Risikobaum utb-XL-Format, Satzspiegelbreite 14,5 cm 97 4.4 Lebensphasen <?page no="98"?> Risikobeurteilungsblatt: Risikobeurteilung Datum: Auftragsnummer: Maschine: Seriennummer: Firma: Seite: Gefahrenbereich (und Lebensphase/ n) Risikotabelle VOR Risikotabelle NACH Gefährdung Beschreibung Lösung Risiko RISIKO VOR den Lösungsmaßnahmen: Schadensausmaß: Aufenthaltsdauer: RISIKO NACH den Lösungsmaßnahmen: Gefahrenabwendung: Restrisiko- Beschreibung Wahrscheinlichkeit des Eintretens: Im Risikobeurteilungsblatt können alle wichtigen Daten zur Bewertung eines Risikos und zur Lösungsfindung und damit zur zweiten Bewertung festgehalten werden. In der obersten Zeile werden das Datum und alle technischen Daten der Maschine, hier des Förderbandes, eingetragen. Links im Gefährdungsbereich wird der Risiko-Ort beschrieben. Danach wird die Risikotabelle, wie zuvor erklärt, ausgefüllt und die Risikozahl ermittelt. In Gefährdung wird die Gefahr wie z. B. Quetschen eingetragen. Die Beschreibung dient zur Erläuterung der Gefahr und des Risikos. In Lösung werden die getroffenen Schutzmaßnahmen erklärt. Unter Risiko ist die Risikozahl, die zuvor über die Bewertungstabelle ermittelt wurde, eingetragen. Die Risikozahl wird einmal als Risikobewertung vor und einmal nach den Schutzmaßnahmen ermittelt. Bleibt ein Restrisiko bestehen (Ist die Risikozahl nach den Schutzmaßnahmen nicht null, so besteht ein Restrisiko), so wird dies im Reiter „Restrisiko Beschreibung“ unten beschrieben. 98 4 Dokumentation von Betriebsanleitung und Risikobeurteilung am praktischen Beispiel <?page no="99"?> Risikobeurteilung vom Förderband am Beispiel eines Endes mit der Quetsch- und Einziehgefahr Im Beispiel wird der Beginn des Förderbandes betrachtet, wo die Umlenkrolle sitzt. Zunächst wird das Risiko (ohne die Schutzmaßnahmen zu berücksichtigen) bewertet. In unserem Beispiel ermitteln wir eine 1 und schreiben diese rechts in das Feld „RISIKO VOR …“ hinein. Danach wird die Gefährdung in der Beschreibung ausführlich erklärt. In Lösung kommen die Schutzmaßnah‐ men zur Verringerung oder Beseitigung des Risikos. In der „Risikotabelle NACH …“ wird die Risikozahl nach allen Schutzmaßnahmen ermittelt. In unserem Fall erhalten wir jetzt eine Null und haben somit kein Restrisiko in diesem Gefahrenbereich. Rechts unter „Risiko NACH …“ wird die ermittelte Risikozahl mit Schutzmaßnahmen eingetragen. Hätten wir ein Restrisiko, so wird dieses unten rechts beschrieben. Risikobeurteilung Datum: 11.11.2022 Auftragsnummer: 12345 Maschine: Drehautomat XY Seriennummer: PER-0987 Firma: XYZ GmbH Seite: 1 Gefahrenbereich (und Lebensphase/ n) Risikotabelle VOR Risikotabelle NACH Gefährdung Beschreibung Lösung Risiko Anfangsbereich vom Förderband 1.1. Quetschen Durch das Drehen des Bandes durch den Motor können Finger und Hand gequetscht und eingezogen werden. Schutzbleche an den Seiten anbringen RISIKO VOR den Lösungsmaßnahmen: Schadensausmaß: 1 S1 S1 Aufenthaltsdauer: RISIKO NACH den Lösungsmaßnahmen: A1 A1 0 Gefahrenabwendung: Restrisiko- Beschreibung E2 E2 Wahrscheinlichkeit des Eintretens: W2 W1 99 4.4 Lebensphasen <?page no="100"?> Gefahrentabelle Um zu wissen, welche Gefahren es überhaupt gibt, die in einer Risikobeurteilung berücksichtigt werden sollen, soll diese Tabelle als Hilfestellung dienen. Es werden unter den Aufzählungspunk‐ ten erst die Gefahren genannt und unter den Gefahren die Folgen oder Gefährdungen, die daraus entstehen können. 1. Mechanische Gefährdungen 1.1 1.2 1.3 1.4 Ungeschützte bewegte Maschinenteile Teile mit gefährlichen Oberflächen - Bewegte Transportmit‐ tel - bewegte Arbeitsteile Unkontrolliert be‐ wegte Teile (z.B. durch Schwerkraft, Federn, Gase usw.) • Quetschen • Durchstich, Einstich • Scheren • Reibung, Abtrieb • Schneiden, Abschneiden • Herausspritzen von Flüssigkeiten unter ho‐ hem Druck • Erfassen, Aufwi‐ ckeln 1.5 1.6 1.7 Unkontrollierte Maschi‐ nenbewegung durch fal‐ sches Signal (Steuerung, elektr. Ausrüstung) Sturz auf der Ebene, Ausrutschen (z.B. durch auslaufende Betriebs‐ mittel Absturz (bei begehbaren Anlagen) • Einziehen, Fangen • Stoß • Stoß, Quetschungen, starke Verletzungen 2. Elektrische Gefährdungen 2.1 2.2 2.3 2.4 2.5 Gefährliche Kör‐ perströme Lichtbögen Induktion/ EMV Elektrostatische Vorgänge Restspannungen • Stromschlag, • Herzinfarkt • Stromschlag, Ver‐ brennungen, Er‐ blinden • Stromschlag • Stromschlag, Herzprobleme • Stromschlag, Herzprobleme 3. Gefahrstoffe 3.1 3.2 3.3 Gase Dämpfe Aerosole • Atembeschwerden, Vergif‐ tungen • Atembeschwerden, Vergiftungen • Vergiftungen 3.4 3.5 3.6 Flüssigkeiten Feststoffe Durchgehende Reaktionen • Rutschgefahr, Vergiftungen • Vergiftungen • Vergiftungen 100 4 Dokumentation von Betriebsanleitung und Risikobeurteilung am praktischen Beispiel <?page no="101"?> 4. Biologische Gefährdungen Bei den meisten Maschinen nicht relevant 5. Brand- und Explosionsgefährdung 5.1 5.2 5.3 5.4 Brandgefährdung durch Feststoffe, Gase Explosionsfähige Atmo‐ sphäre Explosivstoffe Elektrostatische Auf‐ ladung • Brandverletzungen, Rauchverletzungen • Brandverletzungen, Rauchverletzungen • Brandverletzungen, Rauchverletzungen • Stromschlag, Brand-verletzun‐ gen 6. Thermische Gefährdung 6.1 6.2 Kontakt mit heißen Medien Kontakt mit kalten Medien • Hautverbrennungen • Hautverbrennungen, Unterkühlung 7. Gefährdung durch spezielle physikalische Einwirkungen 7.1 7.2 7.3 7.4 Lärm Ultraschall Ganzkörperschwin‐ gungen Hand- und Arm-Schwin‐ gungen • Gehörschäden • Gehörschäden, Hautprobleme • Gelenk- und Kno‐ chenschäden • Gelenk- und Knochen‐ schäden 7.5 7.6 7.7 7.8 Nichtionisierende Strahlung Ionisierende Strahlung Elektromagnetische Felder Arbeiten in oder unter Druck • Haut- und Netzhaut‐ schäden • Haut- und Netzhaut‐ schäden • Herzstörungen • Quetschungen, schwere Haut- und Knochenver‐ letzungen 8. Ergonomie 8.1 8.2 8.3 8.4 8.5 - Höhe Bedien‐ elemente - Einlegen/ Ent‐ nehmen von Teilen Beheben von Störun‐ gen Bewegen von Las‐ ten Freiraum am Ar‐ beitsplatz Lichtverhältnisse/ Beleuchtung • Gelenk‐ schmerzen, Zerrungen • Quetschungen, Stromschlag, all‐ gemeine Verlet‐ zungen • Leistenbruch, Rückenschmer‐ zen, Gelenk- und Glieder‐ schmerzen • Quetschun‐ gen, Prellun‐ gen • Augenschmer‐ zen, Verschlech‐ terung der Seh‐ kraft 101 4.4 Lebensphasen <?page no="103"?> 5 Praktische Hilfestellungen In diesem Kapitel soll auf fünf Punkte etwas genauer eingegangen werden, die bei der praktischen Arbeit zwar nicht täglich vorkommen, jedoch für Ihr Produkt und für Ihr Unternehmen einmal geklärt werden müssen. Übersicht 1. Konformitätsbewertungsverfahren [ Richtlinie 90/ 683/ EWG ] 2. Besonderheiten bei Steuerungen [ MRL Anh. I, § 1.2 ] 3. Besondere Sicherheitsanforderungen [ MRL Anh. I und IV ] 4. und Baumusterprüfungen [ MRL Anh. IX ] 5. Beispiele für Einbauerklärungen [ MRL Anh. II B ] 6. Beispiele für Konformitätserklärungen [ MRL Anh. II A ] Für die verschiedenen Bereiche, die durch EU-Richtlinien geregelt sind, werden verschiedene Konformitätsbewertungsverfahren vorgeschrieben. Das heißt, das formale Vorgehen bei und die formalen Voraussetzungen zur Erklärung der Konformität eines Produkts mit der zutreffenden Richtlinie ist je nach Sicherheitsrisiko verschieden. In der Richtlinie 90/ 683/ EWG sind in 9 Modulen A - H alle möglichen Verfahren in Kurzform zusammengefasst. In den entsprechenden Einzelricht‐ linien sind die Details geregelt: In der Maschinenrichtlinie Modul A, für besondere Maschinen im Anhang IV der Modul H, in der Druckgeräterichtlinie, Anhang IV die Module A - H. Im Anhang I der Maschinenrichtlinie werden für bestimmte Maschinengattungen besondere Sicherheitsanforderungen aufgeführt, die zusätzlich zu den „Grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen für Maschinen“ berücksichtigt werden müssen. Im Anhang IV der Maschinenrichtlinie sind Maschinenarten aufgeführt, die besondere Risi‐ kopotenziale beinhalten. Bei diesen sogenannten „besonderen Maschinen“ müssen besondere Qualitätssicherungsmaßnahmen durchgeführt und ggf. eine „benannte Stelle“, also eine Prüfstelle, vor Erklärung der Konformität eingeschaltet und eine Baumusterprüfung für das Produkt durchgeführt werden. Elektrische und elektronische Steuerungen stellen für Maschinenbauer oft ein Risiko dar, da sie zugekauft oder von externen Steuerungsbauern nach Pflichtenheft errichtet werden. Der Anhang I der Maschinenrichtlinie enthält auch konkrete Anforderungen an Steuerungen, die Bestandteil eines jeden Pflichtenhefts für den Elektriker, Elektroniker, Programmierer und Steuerungsbauer sein müssen! Zur besseren Absicherung der Maschinenbauer, die Steuerungen zukaufen müssen, findet man in diesem Kapitel einige Tipps. Die Steuerungen unterliegen der Niederspannungsrichtlinie und die Konformitätserklärung wird gem. dieser Richtlinie ausgestellt. Die Maschinenrichtlinie sieht zwei Arten von Bescheinigungen vor: die Einbauerklärung für nicht selbstständig betreibbare Maschinenkomponenten und die Konformitätserklärung für Maschinen im Sinne der Richtlinie. Die Beispiele für Einbauerklärungen berücksichtigen die verschiedenen Interessenlagen von Komponentenherstellern (Verkäufer) und Gesamtmaschinenbauern (Käufer der Komponente). Die Beispiele für die Konformitätserklärungen berücksichtigen die Unterschiede zwischen Maschinen, die komplett und gebrauchsfertig geliefert werden (so wie sich das der Gesetzgeber in seiner Schlichtheit als Normalfall vorgestellt hat) und Anlagen, die erst vor Ort zusammengebaut <?page no="104"?> und gegebenenfalls auch bauseits mit Sicherheits- und Schutzeinrichtungen zu einer „CE-fähigen Maschine“ komplettiert werden (wie es in der Praxis oft der Fall ist). Anlagen sind bei der Anlie‐ ferung eigentlich noch nicht CE-fähig und können noch nicht mit einer Konformitätserklärung ausgestattet werden (was die Kunden oft nicht einsehen! ). Ein Ausweg aus dem Dilemma, dass die Konformitätserklärung erst nach erfolgter Anlagenabnahme ausgestellt und die CE-Kenn‐ zeichnung angebracht werden kann, wird im dritten Beispiel für eine Konformitätserklärung aufgezeigt. Es folgen noch drei Beispiele von Konformitätserklärungen für Maschinen mit erhöhtem Sicherheitsrisiko, bei denen eine Prüfstelle hinzugezogen werden muss. 5.1 Konformitätsbewertungsverfahren [Richtlinie 90/ 683/ EWG] Hier soll ein Überblick über die möglichen Verfahren gegeben werden, die ein Unternehmen anwenden muss oder kann, um die Konformität seiner Produkte mit den anzuwendenden Richtlinien zu bestätigen. Das Konformitätsverfahren regelt also die formalen Bedingungen und Voraussetzungen, damit eine Konformitätserklärung ausgestellt und die CE-Kennzeichnung angebracht werden darf. Das zutreffende Konformitätsverfahren wird in der jeweiligen Richtlinie beschrieben und vorge‐ schrieben. Wie bereits erwähnt, ist bei dem formalen Verfahren die Richtlinie zu berücksichtigen, bei deren Anwendungsbereich die betreffende Produktart (Maschine - Maschinenrichtlinie, Steuerungen - Niederspannungsrichtlinie …) aufgeführt ist. Tabelle der möglichen Konformitätsbewertungsverfahren Modul A Aa G H Kennzei‐ chen Interne Ferti‐ gungskontrolle mit Einschaltung einer benannten Stelle Einzelprüfung mit Prüfung durch be‐ nannte Stelle Umfassende QS mit zertifi‐ ziertem QS-System Maßnah‐ men beim Ent‐ wurf Hersteller: - hält technische Unterlagen zur Verfügung der einzelstaatli‐ chen Behörden Einschaltung der benannten Stelle Hersteller: - legt technische Unterlagen vor Hersteller: - unterhält zugelassenes QS-System für Produk‐ tentwürfe Benannte Stelle: - kontrolliert QS-System - prüft Konformität der Entwürfe - stellt Entwurfsprüfbe‐ scheinigungen aus Maßnah‐ men bei der Pro‐ duktion Hersteller: - erklärt Konfor‐ mität mit grundlegenden Anforderun‐ gen - bringt CE-Kennzeich‐ nung an Benannte Stelle: - prüft be‐ stimmte As‐ pekte des Pro‐ dukts - führt Stichpro‐ ben durch Hersteller: - führt Produkt vor - erklärt Konfor‐ mität - bringt CE-Kenn‐ zeichnung an Hersteller: - unterhält zugelassenes QS-System für Produk‐ tion und Prüfung - erklärt Konformität - bringt CE-Kennzeich‐ nung an 104 5 Praktische Hilfestellungen <?page no="105"?> Benannte Stelle: - prüft Konformi‐ tät mit grundle‐ genden Anforde‐ rungen - stellt Konformi‐ tätsbescheini‐ gung aus Benannte Stelle: - überwacht QS-System Modul B Kennzei‐ chen Baumusterprüfung bei benannter Stelle Maßnah‐ men beim Ent‐ wurf Hersteller unterbreiten der benannten Stelle - technische Unterlagen - Baumuster Benannte Stelle - prüft Konformität mit grundlegenden Anforderungen - führt ggf. Prüfungen durch - stellt Baumusterprüfbescheinigungen aus Modul C D E F Kennzei‐ chen Konformität mit Bauart QS- Produkte EN 29002/ DIN ISO 9002 QS-Produkte EN 29003/ DIN ISO 9003 Prüfung bei Produkten Maßnah‐ men bei der Pro‐ duktion Hersteller: - erklärt Konfor‐ mität mit zuge‐ lassener Bauart - bringt CE-Kennzeich‐ nung an Benannte Stelle: - prüft bestimmte Aspekte des Produkts - führt Stichpro‐ ben durch Hersteller: - unterhält zuge‐ lassenes QS-Sys‐ tem für Produk‐ tion und Prüfung - erklärt Konfor‐ mität mit zuge‐ lassener Bauart - bringt CE-Kenn‐ zeichnung an Benannte Stelle: - erkennt QS-Sys‐ tem an - überwacht QS-System Hersteller: - unterhält zugelas‐ senes QS-System für Überwachung und Prüfung - erklärt Konformi‐ tät mit zugelasse‐ ner Bauart bzw. grundlegenden Anforderungen - bringt CE-Kenn‐ zeichnung an Benannte Stelle: - erkennt QS-Sys‐ tem an - überwacht QS-System Hersteller: - erklärt Konformität mit zugelassener Bauart bzw. grund‐ legenden Anforde‐ rungen - bringt CE-Kenn‐ zeichnung an Benannte Stelle: - prüft Konformität - stellt Konformitäts‐ bescheinigung aus Anmerkung: Für alle Maschinen ist als gesetzliche Mindestanforderung nur das einfachste Konformitätsbewertungsverfahren (Modul A) vorgeschrieben! In Kapitel 3 „Die fünf Schritte zur Konformitätserklärung“ ist deshalb nur der Modul A ausführlich beschrieben. Freiwillig kann allerdings für die besonderen Maschinen gem. Anh. IV der Modul Aa gewählt werden. 105 5.1 Konformitätsbewertungsverfahren [Richtlinie 90/ 683/ EWG] <?page no="106"?> Praktischer Tipp: Alle über den Modul A hinausgehenden Anforderungen an Ihr CE-Ver‐ fahren, an Ihr Produkt oder an Ihr Unternehmen (z. B. eine QS-Zertifizierung) sind freiwilliger Vertragsbestandteil zwischen Ihnen, Ihrem Kunden oder Ihrem Lieferanten und werden von der Maschinenrichtlinie nicht gesetzlich gefordert! 5.2 Besonderheiten bei Steuerungen [MRL Anh. I, §2] Übersicht Bei Maschinensteuerungen sind drei Gesichtspunkte zu beachten: 1. Im Anhang I, § 2.1 der Maschinenrichtlinie sind konkrete Anforderungen an die logische Konzeption von Steuerungen für Maschinen enthalten. Diese sind damit gesetzlich vorge‐ schrieben. 2. Elektrische Steuerungen unterliegen automatisch der Niederspannungsrichtlinie. Die entsprechenden Sicherheitsvorschriften sind damit verbindlich. 3. Elektronische Steuerungen unterliegen der EMV-Richtlinie. Die dort beschriebenen An‐ forderungen und Prüfungen sind zu beachten. Sicherheitsanforderungen an Steuerungen Die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen für Konstruktion und Bau von Steuerungen und Befehlseinrichtungen für Maschinen im § 1.2 im Anhang I der Maschinenrichtlinie enthalten neben der pauschalen Forderung, dass Steuerungen durch Fehler in der Logik zu keiner gefährlichen Situation führen dürfen, die folgenden konkreten Punkte: - (1.2.2) Gestaltung und Anbringung von Stellteilen, insbesondere hinsichtlich der eindeutigen, gefahrlosen Bedienung und Anordnung des Hauptbedienungsstandes insbesondere die Anforderung an den Überblick auf die Gefahrenzonen der Maschine - (1.2.3) Ablauf des Ingangsetzens und Verhinderung eines ungewollten Wiederingangsetzens - (1.2.4) Stillsetzen im Notfall (N OT -A U S ), insbesondere für verkettete Anlagen - (1.2.5) Funktion des Betriebsartenwahlschalters, insbesondere Sperrung des Automatikbe‐ triebs - (1.2.6) Auswirkungen der Störungen von Energieversorgung und Steuerkreis, insbesondere die Verhinderung von unbeabsichtigtem Ingangsetzen, Herausfallen oder Herausschleudern von Teilen und des Ausfalls von Schutzeinrichtungen Diese Anforderungen sind in der Checkliste in Kapitel 5.1 unter den Nummern 5, 15-19 detailliert aufgelistet. Sicherheitsbezogene Teile von Steuerungen sollten den Gestaltungsleitsätzen der Norm EN ISO 13849-1 „Sicherheit von Maschinen; Sicherheitsbezogene Teile von Steuerungen; Teil 1“ genügen. Die Erfüllung der Norm garantiert per „Vermutungswirkung“ die Einhaltung der ge‐ setzlich vorgeschriebenen Anforderungen der Maschinenrichtlinie. Darüber hinaus gibt der Teil 2 der Norm ein Verfahren vor, um die Sicherheitsstufe einer Steuerungskomponente zu bestimmen, einzuhalten und zu überprüfen (validieren). Zur Orientierung eine kurze Inhaltsangabe der Norm: 106 5 Praktische Hilfestellungen <?page no="107"?> - Allgemeine Vorgehensweise bei der Gestaltung von Steuerungen, insbesondere die Defini‐ tion und Beschreibung der Zuverlässigkeit - Prozess für die Auswahl und Gestaltung von Sicherheitsmaßnahmen, insbesondere die Durchführung einer Risikobeurteilung - Charakteristische Eigenschaften von Sicherheitsfunktionen, insbesondere der S T O P -Funk‐ tion, der N O T -A U S -Funktion, der manuellen Rückstellung und Aufhebung von Sicherheits‐ funktionen - Festlegung von Sicherheitskategorien, insbesondere der Kategorie B (Sicherheitsverlust bei 1 Fehler), Kategorie 1 (Sicherheitsverlust bei 1 Fehler, Verwendung bewährter Bauteile), Kategorie 2 (wie 1 mit zusätzlicher Überprüfung der Sicherheitsfunktion), Kategorie 3 (Sicherheitsverlust erst bei > 1 Fehler), Kategorie 4 (wie 3 mit automatischer Meldung eines Fehlers) - Auswahl von sicherheitsbezogenen Teilen verschiedener Kategorien - Fehlerbetrachtung, insbesondere Hinweise zum Fehlerausschluss - Validierung der sicherheitsbezogenen Teile einer Steuerung, insbesondere durch Analyse und durch Prüfung Die informativen Anhänge der EN ISO 13849-1 und 2 sind für die praktische Arbeit sehr nützlich: - 1, Anhang A: Hinweise zur Auswahl der Sicherheitskategorien (Performance Level), ins‐ besondere Hinweise zur Auswahl der Parameter Schwere, Gefährdungsexposition und Vermeidungsmöglichkeit für die Risikoeinschätzung - (siehe auch Kapitel 5.2) - 2, Listen der wichtigen Fehler und Ausfälle, - Anhang A5: für mechanische Bauteile, - Anhang B5: für pneumatische Systeme, - Anhang C5: für hydraulische Systeme, - Anhang D5: für elektrische Systeme als Grundlage (Fehlerarten) für eine Risikobeurteilung (siehe auch Kapitel 5.2) Die sogenannten Sicherheitsziele für elektrische Betriebsmittel im Anhang I der Niederspan‐ nungsrichtlinie (siehe Anhang) sind relativ allgemein gehalten und bei der praktischen Kon‐ zeption, der Auslegung und der Errichtung von Steuerungen und Installationen nicht brauchbar. Es sind lediglich die Gefährdungen aufgelistet, die von elektrischen Betriebsmitteln ausgehen und vor denen „Menschen, Nutztiere und Sachen“ geschützt werden müssen. Steuerungen als Teile elektrischer Betriebsmittel werden nicht explizit angesprochen. Die zur Niederspannungsrichtlinie gehörige Sicherheitsnorm für elektrische Betriebsmittel ist die EN 60204 Teil 1 „Sicherheit von Maschinen; Elektrische Ausrüstungen von Maschinen; Teil 1: Allgemeine Festlegungen“ (siehe Kapitel 2.2.a). Die Einhaltung dieser harmonisierten eu‐ ropäischen Norm garantiert nach der „Vermutungswirkung“ auch die Einhaltung der Niederspan‐ nungsrichtlinie. Die volle Berücksichtigung der Norm sollte deshalb von dem Maschinenbauer immer explizit vom Steuerungsbauer gefordert und bestätigt werden. 107 5.2 Besonderheiten bei Steuerungen [MRL Anh. I, §2] <?page no="108"?> In der EN 60204 wird explizit auf Steuerungen eingegangen: - Steuer- und Meldestromkreise, insbesondere Speisung und Schutz, S TA R T und H ALT und N O T -A U S - Steuergeräte, insbesondere Schutz gegen äußere Einflüsse, Ausführung der Komponenten (Schalter, Magnete, Sensoren) Die EMV-Richtlinie ist ausdrücklich auf Industrieausrüstungen [EMV-Richtlinie, Anh. III (b)], also auf Maschinen und Anlagen anzuwenden. Allerdings gibt es dabei eine Schwierigkeit. Die harmonisierte Norm, die die EMV-Grenzwerte, das Messverfahren und damit das Nachweisver‐ fahren zur Erfüllung der Schutzanforderungen des EMV-Gesetzes enthält, ist auf Maschinen und Anlagen in der Praxis nicht anwendbar. Die in den Normen DIN EN 61000-6-3: 2011-09 „Elektro‐ magnetische Verträglichkeit (EMV); Fachgrundnorm Störaussendung; Teil 2: Industriebereich“ und DIN EN 61000-6-3: 2011-09 „Elektromagnetische Verträglichkeit (EMV); Fachgrundnorm Störfestigkeit; Teil 2: Industriebereich“ vorgeschriebenen Messungen können auf Grund der Größe der Objekte nicht durchgeführt werden, eine CE-Kennzeichnung gemäß EMV-Richtlinie kann also für die komplette Steuerung in der Regel nicht vergeben werden. Für die Maschine ist das zunächst nicht relevant, da sie ja eine CE-Kennzeichnung gemäß Maschinenrichtlinie haben muss, die auch alle elektrischen und EMV-Gefährdungen mit einschließt. Mit dem folgenden Passus des EMV-Gesetzes: Anlagen, die erst am Betriebsort zusammengesetzt werden … bedürfen keiner EG-Konformitätsbeschei‐ nigung und Kennzeichnung [ EMV-Gesetz §5 (5) ]. ist man rechtlich auch ohne EMV-Prüfung zunächst auf der sicheren Seite. Allerdings ist der Steuerungsbauer nicht von der Pflicht entbunden, die EMV-Schutzanforderungen zu erfüllen! Dies wird in der Regel durch Verwendung EMV-geprüfter und CE-gekennzeichneter Komponen‐ ten (bis hin zum Schaltschrank! ) und durch EMV-gerechte Verlegung und Abschirmung der Leitungen erreicht. CE-Dokumentation für sichere Steuerungen Um sich optimal abzusichern, sollte der Maschinenbauer beziehungsweise der Anlagenverant‐ wortliche vom Steuerungsbauer grundsätzlich drei Dokumente anfordern: 1. eine Einbauerklärung für die Steuerung, 2. die Benutzerinformation für die Steuerung, 3. ein EMV-Werkzeugnis für den Betrieb des Steuerungsbauers. 4. Diese drei Zertifikate sind zwar (leider) nicht gesetzlich einforderbar, aber sie sind wichtige Bestandteile der internen Technischen Dokumentation der Maschine! Das Werkzeugnis deckt folgenden Sachverhalt ab: Da eine komplette Maschine oder Anlage auf Grund der Größe meist nicht der eigentlich vorgeschriebenen EMV-Laborprüfung unterzogen werden kann, muss vom Steuerungsbauer sichergestellt werden, dass die Installation „EMV-ge‐ recht“ durchgeführt wurde. Praktischer Tipp: Das Werkszeugnis sollte die folgende Fachkunde des Steuerungsbauers bestätigen: „Für den Betrieb wird bestätigt, dass die Installation, die Prüfung und die 108 5 Praktische Hilfestellungen <?page no="109"?> Abnahme von Fachleuten im Sinne der Niederspannungsrichtlinie und von Mitarbeitern mit Fachkunde im Sinne der EMV-Richtlinie durchgeführt wurde.“ Die Benutzerinformation und die Technische Dokumentation für die Steuerung sollten den Vorschriften der Norm EN 13849-1 Kap. 10 und 11 genügen. Da fast alle Steuerungen sicher‐ heitsrelevant sind, ist insbesondere der sog. Performance Level (Sicherheitskategorie) nach der Norm EN 13849 - 1 zu bestimmen und anzugeben. Insbesondere sind die folgenden Punkte zu beschreiben: - Beschreibung der Schnittstellen - zeitweiliges Aufheben der Sicherheitsfunktionen (Muting) - Betriebsarten - Instandhaltung - Wirkung von Abweichungen der festgelegten Leistung der Sicherheitsfunktionen (siehe auch Risikoanalyse) Eine Einbauerklärung für Steuerungen, angelehnt an die Maschinenrichtlinie Anh. II (1.B), sollte folgenden Text beinhalten: Die Steuerung erfüllt die Sicherheits- und Schutzanforderungen der - Maschinenrichtlinie 2006/ 42/ EG, insbesondere Anhang I, § 1.2 „Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen bei Konzipierung und Bau von Maschinen; Steuerun‐ gen und Befehlseinrichtungen“ - harmonisierten Norm EN ISO 13849-1 „Sicherheit von Maschinen; Sicherheitsbezogene Teile von Steuerungen; Teil 1: Allgemeine Gestaltungsgrundsätze“ - Niederspannungsrichtlinie 2014/ 35/ EU (Fassung vom 22.07.1993) - harmonisierten Norm EN 60204 Teil 1 „Sicherheit von Maschinen; Elektrische Ausrüstungen von Maschinen; Teil 1: Allgemeine Anforderungen“ - EMV-Richtlinie 2014/ 30/ EU. Insbesondere wurden ausschließlich nach Niederspannungsrichtlinie und/ oder EMV-Richtlinie CE-zertifizierte Komponenten verwendet. Die Wirksamkeit der Maßnahmen zur Erfüllung der oben genannten Anforderungen wurde durch eine entsprechende Risikoanalyse nachgewiesen. Praktischer Tipp: Da weder die Niederspannungsrichtlinie noch die EMV-Richtlinie eine Einbauerklärung kennen, ist dieses Vorgehen den Steuerungsbauern oft unbekannt. Schreiben Sie Ihrem Steuerungsbauer deshalb ein entsprechendes Dokument genau vor. 5.3 Besondere Sicherheitsanforderungen [MRL Anh. I und IV] und Baumusterprüfungen [MRL Anh. IX] Über die „Allgemeinen Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen für Konstruktion und Bau von Maschinen“ in Anhang I, §1 der Maschinenrichtlinie hinaus gibt es drei Ebenen mit 109 5.3 Besondere Sicherheitsanforderungen [MRL Anh. I und IV] und Baumusterprüfungen [MRL Anh. IX] <?page no="110"?> weitergehenden technischen und formellen Anforderungen als Voraussetzung für die Erklärung der Konformität: Übersicht a. Anforderungen an besondere Eigenschaften von Maschinen b. Maschinengattungen in Anh. I mit speziellen Risiken c. Besondere Maschinen gem. Anh. IV und Baumusterprüfungen gem. Anh. IX a. Anforderungen an besondere Eigenschaften Hier soll nur eine Zusammenstellung der besonderen Eigenschaften von Maschinen gegeben wer‐ den. Die entsprechenden Anforderungen dazu finden sich im Anhang I der Maschinenrichtlinie. Der Verweis auf den entsprechenden Paragraphen ist durch eine Klammer [ . ] gegeben. - Verkettete Maschinen (Gesamtheit von Maschinen, Anlagen) [1.2.4.4] - Mehrfach kombinierte Maschinen [1.3.5] - Extreme Temperaturen [1.5.5] - Explosionsgefahr Hier muss auf die Explosionsschutzrichtlinie ATEX (siehe Kap. 2.2.e und § Anhang) verwiesen werden: Ex-Maschinen werden dort gem. Abschnitt 3 wie „besondere Maschinen“ behandelt! [1.5.7] - Emission gefährlicher Werkstoffe (Staub, Gas) [1.5.13, 3.5.3] - Lasereinrichtungen [1.5.12] - Lärm insbesondere die Angabe des Schalldrucks [1.5.8] [1.7.4.2.u] - Vibration insbesondere die Angabe des Effektivwerts der Beschleunigung [1.5.9] [3.6.3.1] Die besonderen Anforderungen, die mit den genannten besonderen Eigenschaften verbunden sind, sind natürlich auch in Kap. 5.1 „Liste der Sicherheitsanforderungen für Maschinen, Modul 1, Abschnitt 3.5“ enthalten. b. Anforderungen an Maschinengattungen mit speziellen Risiken in Anhang I Im Anhang I der Maschinenrichtlinie sind sieben Gerätegattungen angesprochen, die spezielle potenzielle Risiken beinhalten. In der nachfolgenden Liste ist in Klammer wieder der entspre‐ chende Paragraf aus dem Anh. I aufgeführt. Nahrungsmittelmaschinen [2.1] Maschinen für kosmetische oder pharmazeutische Erzeugnisse [2.1] Handgehaltene und/ oder handgeführte Maschinen [2.2] Maschinen zur Bearbeitung von Holz und ähnlichen Werkstoffen [2.3] 110 5 Praktische Hilfestellungen <?page no="111"?> Bewegliche (fahrbare) Maschinen [3.] Ausschaltung der Gefährdungen durch Hebevorgänge [4.] Maschinen zum Heben von Personen [6.] Untertagebaumaschinen [5.] Die besonderen Anforderungen zur Vermeidung der speziellen Risiken, die von den genannten Maschinengattungen ausgehen, müssen in einer Risikobeurteilung untersucht und mit geeigneten Maßnahmen erfüllt werden (siehe Kap. 5.2). Weitergehende Auflagen, wie z. B. die Einschaltung von Prüfstellen, sind nicht vorgesehen. Die Anforderungen sind in Kap. 5.1 „Liste der Sicherheitsanforderungen für Maschinen“ im Modul 4, Punkte 7, 9, 11 und 13 übersichtlich zusammengefasst. c. Besondere Maschinen gem. Anhang IV Die Maschinenrichtlinie weist in Artikel 9 darauf hin, dass es neben den „normalen“ Maschinen die sogenannten „Maschinen mit besonderem Risikopotenzial“ gibt, bei denen beim Bescheinigungs‐ verfahren mehr beachtet werden muss (MRL Art. 12 (4) und (4)). Für die normalen Maschinen gilt das Konformitätsbewertungsverfahren A, bei dem der Hersteller in eigener Verantwortung und ohne die Einschaltung von Prüf- oder Zulassungsstellen die Konformität erklärt, also die Konformitätserklärung ausstellt und die CE-Kennzeichnung anbringt. Bei den besonderen Maschinen und den Sicherheitsbauteilen, die im Anhang IV der Maschinenrichtlinie aufgelistet sind, können folgende Verfahren angewendet werden: - Konformitätsbewertungsverfahren A oder H, - in besonderen Fällen der Modul B mit Baumusterprüfung. Liste der besonderen Maschinen aus MRL Anhang IV Die folgende Liste gibt nur einen ersten Hinweis! Ausführliche Liste mit genauer Definition der jeweiligen Maschinenarten siehe Anhang, Maschinenrichtlinie, Anh. IV: Maschinen für die Bearbeitung von Holz und gleichartigen Werkstoffen oder Fleisch und gleichartigen Werkstoffen: 1. (Einblatt- und Mehrblatt-)Kreissägen - Sägemaschinen mit Handvorschub des Sägeguts - Sägemaschinen mit Pendelbock oder -schlitten, mit Handvorschub - Sägemaschinen mit mechanischem Vorschub und Handbeschickung 2. Abrichthobel mit Handvorschub für die Holzbearbeitung 3. Hobelmaschinen mit Handbeschickung 4. Bandsägen mit Handbeschickung 5. Kombinierte Maschinen der unter den 1 bis 4 und 7 genannten Typen 6. Mehrspindel-Zapfenfräsmaschinen mit Handvorschub 111 5.3 Besondere Sicherheitsanforderungen [MRL Anh. I und IV] und Baumusterprüfungen [MRL Anh. IX] <?page no="112"?> 7. senkrechte Tischfräsmaschinen mit Handvorschub 8. Handkettensägen Pressen: 9. Pressen einschließlich Biegepressen mit Handbeschickung, deren im Fertigungsvorgang beweg‐ liche Teile einen Hub von mehr als 6 mm und eine Geschwindigkeit von mehr als 30 mm/ s haben können. 13. Hausmüllsammelwagen für manuelle Beschickung mit Pressvorrichtung Kunststoffbearbeitung: 10. Kunststoffspritzgieß- oder -formpressmaschinen mit Handbeschickung 11. Gummispritzgieß- oder -formpressmaschinen mit Handbeschickung Maschinen mit Hebevorgängen: 16. Hebebühnen für Fahrzeuge 17. Maschinen zum Heben von Personen und Gütern mit Absturzhöhe > 3 m Sonstige besondere Maschinen: 12. Maschinen für den Einsatz unter Tage: - schienengeführte Maschinen: Lokomotiven und Bremswagen, - hydraulischer Schreitausbau 14. abnehmbare Gelenkwellen 18. tragbare Befestigungsgeräte mit Treibladung und andere Schussgeräte Steuereinrichtungen: 19. Schutzeinrichtungen zur Personendetektion (z. B. Lichtschranken, Schaltmatten, elektromagne‐ tische Detektoren) 21. Logikeinheiten für Sicherheitsfunktionen Schutzeinrichtungen: 15. Schutzvorrichtungen für abnehmbare Gelenkwellen 20. kraftbetriebene bewegliche trennende Schutzeinrichtungen für Maschinen gemäß Nr. 9, 10 und 11 22. Überrollschutzaufbau (ROPS) 23. Schutzaufbau gegen herabfallende Gegenstände (FOPS) 112 5 Praktische Hilfestellungen <?page no="113"?> Erklärung der Konformität Für Maschinen gilt folgende Vorgehensweise bei der Zusammenstellung der Technischen Doku‐ mentation (siehe auch Kap. 3.3) und der Erklärung der Konformität: Fall 1: Die vorliegende Maschine ist nicht in der Liste Anh. IV enthalten. Beispiele: Sägen mit automatischer Beschickung und Entnahme; Pressvorrichtungen mit Hub < 6 mm und Hub-Geschwindigkeit < 30 mm/ s; Hubvorrichtungen für Personen mit einer Absturzhöhe < 3 m - Konformitätsbewertungsverfahren A mit interner Fertigungskontrolle gem. Anh. VII - die Technische Dokumentation wird vom Hersteller in eigener Verantwortung zusammen‐ gestellt und im Unternehmen 10 Jahre aufbewahrt - Die Konformitätserklärung wird vom Hersteller in eigener Verantwortung ausgestellt Fall 2: Die vorliegende Maschine mit besonderem Risikopotenzial ist in der Liste Anh. IV enthalten und sie ist nach den zutreffenden harmonisierten Normen gebaut. Beispiele: Pressen mit Hub > 6 mm und Geschwindigkeit > 30 mm/ s, gebaut gemäß EN 692; Hubvorrichtungen (Bauaufzüge) für Material und Personen mit einer Absturzhöhe > 3 m, gebaut nach EN 12159 - wie Fall 1 Fall 3a: Die vorliegende Maschine ist in der Liste Anh. IV enthalten und sie ist nicht nach einer zutreffenden harmonisierten Norm gebaut. (z. B. weil es diese harmonisierte Norm noch nicht gibt und nur nationale Normen vorliegen) - wie Fall 2 - Zusätzlich wird das umfassende Qualitätssicherungsverfahren gem Anh. X angewendet (entspricht dem Verfahrensmodul H). Fall 3b: Alternatives Vorgehen für Maschinen der Liste Anh. IV, die nicht nach einer zutreffenden harmonisierten Norm gebaut sind - Der Hersteller lässt von einer benannten Stelle eine Baumusterprüfung gem. Anh. IX durchführen. - Der Hersteller führt die interne Fertigungskontrolle durch. - Der Hersteller muss die Technische Dokumentation 15 Jahre aufbewahren. Die EG-Baumusterprüfung gem. Anh. IX Für besondere Maschinen und Sicherheitsbauteile aus dem Anhang IV der Maschinenrichtlinie kann eine EG-Baumusterprüfung gemäß MRL Anhang IX durchgeführt werden, wenn sie nicht nach einer zutreffenden harmonisierten Norm ( = EN-Norm, die von allen EU-Mitgliedsstaaten akzeptiert und in eine nationale Norm umgewandelt wurde, siehe Kap. 1.2) gebaut wurden. Die EG-Baumusterprüfung ist das Verfahren, nach dem eine sogenannte gemeldete Stelle feststellt und bescheinigt, dass die Bauart der Maschine mit den zutreffenden Bestimmungen der Maschinenrichtlinie übereinstimmt. Hinweis: Gemeldete Stellen sind Prüfstellen für Baumusterprüfungen. Andere Bezeich‐ nungen in den EU-Richtlinien und Normen: benannte Stellen, notifizierte Stellen, notified bodies. 113 5.3 Besondere Sicherheitsanforderungen [MRL Anh. I und IV] und Baumusterprüfungen [MRL Anh. IX] <?page no="114"?> Beispiele für gemeldete Stellen: TÜVs, DEKRA, VDE Prüf- und Zertifizierungsinstitut Offen‐ bach, Prüf- und Zertifizierungsstellen im DGUV Test, Österreichisches Forschungszentrum Seibersdorf. Der Antrag auf eine EG-Baumusterprüfung wird vom Hersteller für eine Maschine (genauer: Baumuster oder Modell einer Maschine) bei einer zuständigen Prüfstelle eingereicht. Der Antrag enthält: - Name und Anschrift des Herstellers - Herstellungsort der Maschine - Technische Dokumentation (siehe Kap. 3.3) detaillierte Pläne zur Konstruktion und Herstellung nur dann, wenn sie zur Beurteilung der Übereinstimmung mit den Sicherheitsanforderungen unerlässlich sind - Erklärung, dass der Antrag bei keiner anderen Prüfstelle eingereicht wurde - Die einzureichenden Unterlagen müssen in einer Amtssprache der EU verfasst sein, die von der entsprechenden Prüfstelle akzeptiert ist. - ein Exemplar eines Baumusters Der Hersteller muss die Prüfstelle über alle (auch über geringfügige! ) Änderungen unterrichten, die er an der betreffenden Maschine vornehmen will. Die Prüfstelle entscheidet dann, ob die vorhandene Baumusterbescheinigung auch für die geänderte Maschine noch gilt. Ablauf der Baumusterprüfung bei einer Prüfstelle - Antrag zur Baumusterprüfung (siehe oben) auf der Prüfstelle abgeben - Eine für die beantragten Produkte repräsentative Maschine ist auf der Prüfstelle vorzuführen (oder der Ort anzugeben, wo diese Maschine geprüft werden kann). - die Prüfstelle prüft, ○ ob die Technische Dokumentation und die Bauunterlagen angemessen sind, ○ ob die vorgeführte beziehungsweise bereitgestellte Maschine gemäß den Bauunterlagen hergestellt ist, ○ ob die Maschine unter den vorgesehenen Betriebsbedingungen sicher verwendet werden kann, ○ ob die angegebenen Normen eingehalten wurden (Durchführung aller in den Normen genannten Prüfungen), ○ ob die Maschinen den zutreffenden grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutz‐ anforderungen entsprechen. Baumusterbescheinigung Wenn die Prüfung der Maschine positiv ausgefallen ist, stellt die Prüfstelle eine EG-Baumuster‐ bescheinigung mit folgendem Inhalt aus: - Ergebnis der Prüfung - gegebenenfalls zusätzliche Auflagen und Bedingungen - die zur Identifizierung des zugelassenen Baumusters erforderlichen Beschreibungen und Zeichnungen 114 5 Praktische Hilfestellungen <?page no="115"?> Verweigert eine Prüfstelle die Ausstellung einer Baumusterbescheinigung, teilt sie dies den anderen für das Fachgebiet zuständigen Prüfstellen mit! Überprüfung Baumusterprüfungen müssen durch die Prüfstelle alle fünf Jahre überprüft werden. 5.4 Beispiele für Einbauerklärungen [MRL Anh. II B] Nach Art. 6 (2) der Maschinenrichtlinie kann der Hersteller (oder sein in der EU niedergelassener Bevollmächtigter) eine Einbauerklärung für - nicht selbstständig funktionierende Maschinen, die erst mit anderen Maschinen zusammen eine selbstständig funktionierende Einheit bilden, - Maschinenkomponenten, die in Maschinen eingebaut werden, - sicherheitstechnisch unvollständige Maschinen, die erst durch die Ergänzung einer entspre‐ chenden Sicherheitseinrichtung zur vollständigen Maschine werden, ausstellen. Nach Anh. II, 1.B der Maschinenrichtlinie muss die Einbauerklärung folgende Angaben enthalten: - Name und Anschrift des Herstellers (und ggf. des Bevollmächtigten in der EU) - Angaben zur Identifizierung der unvollständigen Maschine - Angaben, welche Anforderungen des Anh.I zur Anwendung kamen, ggf. die angewandten harmonisierten Normen. - Verpflichtung, die speziellen Unterlagen gem. Anh. VII B auf Verlangen der einzelstaatlichen Stelle zu übermitteln und die Art und Weise der Übermittlung. - Hinweis darauf, dass die Inbetriebnahme so lange untersagt ist, bis festgestellt wurde, dass die Maschine, in die die vorliegende Komponente eingebaut wurde, der Maschinenrichtlinie entspricht. - Ort, Datum der Unterzeichnung, Angaben zum Unterzeichner Übersicht Es werden vier Beispiele für Einbauerklärungen vorgestellt, die unter verschiedenen Gesichts‐ punkten abgefasst sind. 1. Knappe Einbauerklärung für Serienkomponenten 2. Einbauerklärung für eine Sonder-Maschinenkomponente 3. Einbauerklärung für eine Maschinensteuerung, die die Interessen des Maschinen‐ bauers (des Käufers der Steuerung) besonders berücksichtigt. 4. Einbauerklärung für eine Maschinensteuerung, die die Interessen des Steuerungs‐ bauers (des Verkäufers der Steuerung) besonders berücksichtigt. Muster-Einbauerklärung für Serienkomponenten Kurz gefasste Erklärung, in der nur die unbedingt notwendigen Angaben enthalten sind: 115 5.4 Beispiele für Einbauerklärungen [MRL Anh. II B] <?page no="116"?> Einbauerklärung gem. EG-Maschinenrichtlinie Anh. II 1.B Wir, Firma Liefermann GmbH Werkstraße 10 65432 Maschinenhausen erklären in alleiniger Verantwortung, dass das Produkt Maschinenkomponente Typ AA 01 auf das sich diese Erklärung bezieht, mit allen zutreffenden Anforderungen der Maschinenrichtlinie 2006/ 42/ EG vom 17.05.2006 Anh. I übereinstimmt, bis auf folgende Ausnahmen: §§ 1.3.7- 1.3.8 (Schutz vor Gefährdungen durch bewegliche Teile). Die Inbetriebnahme des Produkts ist so lange untersagt, bis für die Gesamtmaschine, in die es eingebaut wurde, alle Bestimmungen der Maschinenrichtlinie, erfüllt sind. Die speziellen technischen Unterlagen zu der o. g. unvollständigen Maschine werden auf berechtigtes Verlangen der zuständigen einzelstaatlichen Stelle in gedruckter Form postalisch übermittelt. Maschinenhausen, den 30.03.11 Rolf Liefermann Rolf Liefermann, Geschäftsführer Zu beachten! Auch bei sicherheitstechnisch unvollständigen Maschinenkomponenten sind die zutreffenden Sicherheitsanforderungen zu beachten! Dazu gehört insbesondere die Instruktionspflicht des Komponentenherstellers, also eine Einbaubzw. Montageanleitung für die Komponente (gem. MRL Anh. VI), um einen gefahrlosen Betrieb zu gewährleisten. Muster-Einbauerklärung für eine Sonder-Maschinenkomponente Bei Sonderkomponenten, die nur einmal gebaut werden oder die nur zum Einsatz in bestimmte Maschinen gedacht sind, muss aus Sicht des Lieferanten der Komponente etwas mehr Sorgfalt angewendet werden. Der Komponentenlieferant oder -hersteller sollte sich optimal vor Haftungs‐ problemen schützen, die bei der Gesamtmaschine auftreten können (Eine „Durchgriffshaftung“ auf den Komponentenlieferant ist möglich! ). Tipp: Zusätzliche sinnvolle Angaben sind: 1. Dokumentennummer zur eindeutigen Identifizierung der Erklärung 2. Hinweis auf den bestimmungsgemäßen Gebrauch der Maschinenkomponente 3. Hinweis auf Sicherheitsmaßnahmen in der Montageanleitung 116 5 Praktische Hilfestellungen <?page no="117"?> Einbauerklärung Dok.Nr. TD 012345 gem. EG-Maschinenrichtlinie Anh. II 1.B Maschinen-Nr. AB 01 - 2345 - 2011 Wir, Firma Liefermann GbR Werkstraße 10 65432 Maschinenhausen erklären in alleiniger Verantwortung, dass das Produkt Maschinenkomponente Typ AB 01, Sonderausführung Maschinennummer 2345- 2011 auf das sich diese Erklärung bezieht, mit den folgenden normativen Dokumenten und Normen übereinstimmt: 1. EG-Maschinenrichtlinie, Anhang I zutreffende Punkte der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen: §§ 1.1, 1.3.2-1.3.4, 1.7. 2. EN ISO 12 100 - 1 „Sicherheit von Maschinen“ Wichtiger Hinweis: Das vorliegende Produkt ist sicherheitstechnisch unvollständig! Das Produkt, auf das sich diese Erklärung bezieht, ist zum Einbau in eine Maschine/ Anlage bestimmt. Der Einbau ist nur in die ausdrücklich in der Installationsanleitung genannten Maschinen/ Anlagen gestattet. Jede andere Verwendung ist aus Sicherheitsgründen untersagt. Es darf nur in Verbindung mit der sicherheitstechnisch vollständigen und mit der CE -Kennzeichnung gekennzeichneten Maschine in Betrieb genommen werden. Die Inbetriebnahme des Produkts ist solange untersagt, bis alle Sicherheitsanforderungen gemäß Maschinenrichtlinie für die Gesamtmaschine und alle in der Montageanleitung ausdrücklich genannten Sicherheitsmaßnahmen erfüllt sind. Wir versichern hiermit, dass das Bescheinigungsverfahren gemäß der Richtlinie des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten für Maschinen 2006/ 42/ EG vom 17.05.2006, insbesondere Anhang II 2.B durchgeführt wurde. Die speziellen technischen Unterlagen zu der o. g. unvollständigen Maschine werden auf berechtigtes Verlangen der zuständigen einzelstaatlichen Stelle in gedruckter Form postalisch übermittelt. Maschinenhausen, den 30.04.11 Rolf Liefermann Rolf Liefermann, Inhaber Muster-Einbauerklärung für eine Maschinensteuerung, die die Interessen des Maschinenbauers berücksichtigt Die Lieferung von Maschinensteuerungen beinhaltet für beide Vertragspartner auf Grund der vielfältigen Schnittstellen und der Vielzahl von anzuwendenden Richtlinien und Normen erhöhte Risiken (vergl. auch Kap. 4.3). In der folgenden Version einer Einbauerklärung liegt der Schwerpunkt auf den Interessen des Maschinenbauers, der ein sicherheitstechnisch optimales Produkt einkaufen will. 117 5.4 Beispiele für Einbauerklärungen [MRL Anh. II B] <?page no="118"?> Einbauerklärung Dok.Nr. TD 012345 gem. EG-Maschinenrichtlinie Anh. II 1.B Maschinen-Nr. S 05 / 5678 - 2011 Wir, Firma Elektrobau Steuerungen GmbH Siemensstraße 10 23456 Elektringen erklären in alleiniger Verantwortung, dass das Produkt Maschinensteuerung Typ S 05, Auftragsnummer 5678 - 2011 Unter Verwendung der numerischen Standard-Steuerung SPS 05/ 10 von Process-Technology auf das sich diese Erklärung bezieht, mit den folgenden normativen Dokumenten und Normen übereinstimmt: 1. EG-Maschinenrichtlinie, Anhang I, § 1.2 der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen 2. EN 12 100 - 1 „Sicherheit von Maschinen“ 3. EMV-Richtlinie 2014/ 30/ EU 4. Niederspannungsrichtlinie 2014/ 35/ EU 5. EN 60 204 - 1 „Sicherheit von Maschinen; Elektrische Ausrüstungen von Maschinen; Teil 1: Allgemeine Anforderungen“ 6. EN ISO 13 849-1 „Sicherheit von Maschinen; Sicherheitsbezogene Teile von Steuerungen; Teil 1: Allgemeine Gestaltungsleitsätze“ Wir bestätigen ausdrücklich, dass 1. eine normgerechte technische Dokumentation vorliegt, 2. eine Risikobeurteilung gemäß EN ISO 12 100 durchgeführt und dokumentiert wurde, 3. Planung und Installation der Steuerung von fachkundigem Personal durchgeführt wurde und insbesondere CE -zertifizierte Komponenten gem. EMV-Richtlinie eingebaut wurden, 4. unser Betrieb als fachkundig im Sinne der EMV-Richtlinie gilt. Wir versichern hiermit, dass das Bescheinigungsverfahren gemäß der Richtlinie des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten für Maschinen 2006/ 42/ EG vom 17.05.2006, insbesondere Anhang II 2.B durchgeführt wurde. Die speziellen technischen Unterlagen zu der o. g. Maschinensteuerung werden auf berechtigtes Verlangen der zuständigen einzelstaatlichen Stelle als elektronisches Dokument per e-Mail übermittelt. Elektringen, den 30.05.11 Emil Steuermann Emil Steuermann, Technischer Leiter Achtung Maschinenbauer! Der Hersteller und Inverkehrbringer der Maschine haftet in vollem Umfang auch für Fehler der Steuerung, gleichgültig, ob er die Steuerung selbst errichtet hat oder komplett einschließlich Planung von einem Zulieferer bezogen hat! Die Sorgfaltspflicht gebietet deshalb, gegebenenfalls die Einhaltung der in der Einbauerklä‐ rung genannten Anforderungen zu überprüfen! 118 5 Praktische Hilfestellungen <?page no="119"?> Muster-Einbauerklärung für eine Maschinensteuerung, die die Interessen des Steuerungsbauers berücksichtigt In dieser Version wird die Sicht des Steuerungsbauers berücksichtigt, der sich vor dem falschen Einsatz seiner Steuerung schützen will. Eine Durchgriffshaftung im Schadensfall kann von vornherein nur abgewehrt werden, wenn durch eine gute Dokumentation nachgewiesen werden kann, dass ein aufgetretener Fehler beim Inverkehrbringen des Produktes nicht vorhanden sein konnte. Einbauerklärung Dok.Nr. TD 012345 gem. EU-Maschinenrichtlinie Anh. II 1.B Maschinen-Nr. S 05 / 5678 - 2011 Wir, Firma Elektrobau Steuerungen GmbH Siemensstraße 10 23456 Elektringen erklären in alleiniger Verantwortung, dass das Produkt Maschinensteuerung Typ S 05, Auftragsnummer 5678 - 2011 Unter Verwendung der numerischen Standard-Steuerung SPS 05/ 10 von Process-Technology auf das sich diese Erklärung bezieht, mit den folgenden normativen Dokumenten und Normen übereinstimmt: 1. EU-Maschinenrichtlinie, Anhang I, § 1.2 der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen 2. EMV-Richtlinie 2014/ 30/ EU 3. Niederspannungsrichtlinie 2014/ 35/ EU 4. EN 60 204-1 „Sicherheit von Maschinen; Elektrische Ausrüstungen von Maschinen; Teil 1: Allgemeine Anforderungen“ 5. EN ISO 13 849-1 „Sicherheit von Maschinen; Sicherheitsbezogene Teile von Steuerungen; Teil 1: Allgemeine Gestaltungsgrundsätze“ Die Steuerung, auf die sich diese Erklärung bezieht, ist vertragsgemäß ausschließlich zum Einbau und zum Betrieb der Maschine/ Anlage Nr. 01 2345 Z der Fa. Mustermann GmbH, D-54321 Eisenstadt bestimmt. Jede andere Verwendung ist aus Sicherheitsgründen untersagt. Die Steuerung darf nur in Verbindung mit der sicherheitstechnisch vollständigen und mit der CE - Kennzeichnung gekennzeichneten Maschine/ Anlage in Betrieb genommen werden. Die Inbetriebnahme der Steuerung ist so lange untersagt, bis nach Einbau in die Maschine/ Anlage alle Sicherheitsanforderungen gemäß Maschinenrichtlinie für die Gesamtmaschine und alle in der Montageanleitung der vorliegenden Steuerung ausdrücklich genannten Sicherheitsmaßnahmen erfüllt sind. Die speziellen technischen Unterlagen zu der o. g. Maschinensteuerung werden auf berechtigtes Verlangen der zuständigen einzelstaatlichen Stelle als elektronisches Dokument per e-Mail übermittelt. Elektringen, den 30.03.2011 Emil Steuermann Emil Steuermann, Technischer Leiter 119 5.4 Beispiele für Einbauerklärungen [MRL Anh. II B] <?page no="120"?> 5.5 Beispiele für Konformitätserklärungen [MRL Anh. II A] Nach Art. 5 und 12 der Maschinenrichtlinie muss der Hersteller (oder sein in der EU niedergelas‐ sener Bevollmächtigter) eine Konformitätsklärung für - selbstständig funktionierende Maschinen, - Anlagen, die aus einer Gesamtheit von Einzelmaschinen bestehen, - auswechselbare Ausrüstungen zur Änderung der Funktion einer Maschine, - Sicherheitsbauteile, - Lastaufnahmemittel, Ketten und Seile zur Lastaufnahme, - abnehmbare Gelenkwellen ausstellen. Nach Anh. II 1.A der Maschinenrichtlinie muss die Konformitätserklärung folgende Angaben enthalten: - Name und Anschrift des Herstellers (oder des Bevollmächtigten in der EU) - Name und Anschrift der Person (in der EU! ), die bevollmächtigt ist, die technischen Unterlagen gem. Anh. VI A zusammenzustellen. - Angaben zur Identifizierung der Maschine - Erklärung, dass die Maschine allen zutreffenden Bestimmungen der MRL entspricht und Nennung der sonstigen Bestimmungen, denen die Maschine noch entspricht. - gegebenenfalls die angewandten harmonisierten Normen - gegebenenfalls die eingeschaltete Prüfstelle (gemeldete Stelle) - Angaben zum Unterzeichner Hinweis: Die Konformitätserklärung ist von dem Hersteller beziehungsweise Inverkehr‐ bringer der Maschine (ohne Anforderung des Käufers) bei der Maschinenlieferung dem Käufer in einer Amtssprache des Verwenderlandes mitzuliefern. Die Konformitätserklärung ist Bestandteil der internen Technischen Dokumentation der Maschine und Bestandteil der externen (dem Käufer zu übergebenden) Technischen Dokumentation. Sie muss von beiden Vertragsparteien 10 Jahre aufbewahrt werden! Übersicht Es werden fünf Beispiele für Konformitätserklärungen vorgestellt: 1. Ausführliche Konformitätserklärung, die die Interessen des Käufers der Maschine stark berücksichtigt. 2. Konformitätserklärung für Anlagen, die erst vor Ort sicherheitstechnisch vervoll‐ ständigt werden. 3. Konformitätserklärung für Maschinen gem. Anh. IV 4. Konformitätserklärung mit Angabepflicht der benannten Stelle und zusätzlichen technischen Angaben (OutdoorRL) 5. Konformitätserklärung für eine Maschine im Ex-Bereich 120 5 Praktische Hilfestellungen <?page no="121"?> Ausführliche Muster-Konformitätserklärung, die die Interessen des Käufers / Betreibers der Maschine stark berücksichtigt Konformitätserklärung Dok.Nr. TD 012345 gem. EU-Maschinenrichtlinie Anh. II 1.A Maschinen-Nr. 01 234 Z - 2011 Wir, Firma Mustermann GmbH Industriestraße 10 54321 Eisenstadt erklären in alleiniger Verantwortung, dass das Produkt Mustermaschine Typ 01 234 Z Baujahr 2011, auf das sich diese Erklärung bezieht, mit den folgenden normativen Dokumenten und Normen übereinstimmt: 1. EU-Maschinenrichtlinie, Anhang I, Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen 2. EN ISO 12 100 / -1 „Sicherheit von Maschinen“ 3. DIN EN ISO 13857: 2020-04 „Sicherheitsabstände von Gefahrenstellen“ Die elektrische Ausrüstung und die Steuerung der Maschine genügt den folgenden Vorschriften 4. EMV-Richtlinie 2014/ 30/ EU 5. Niederspannungsrichtlinie 2014/ 35/ EU 6. EN 60 204 - 1 „Sicherheit von Maschinen; Elektrische Ausrüstungen von Maschinen; Teil 1: Allgemeine Anforderungen“ 7. EN ISO 13 849-1 „Sicherheit von Maschinen; Sicherheitsbezogene Teile von Steuerungen; Teil 1: Allgemeine Gestaltungsgrundsätze“ und wurde von fachkundigem Personal ausgeführt. Wir versichern hiermit, dass das Bescheinigungsverfahren gemäß der Richtlinie des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten für Maschinen 2006/ 42/ EG vom 17.05.2006, insbesondere Artikel 5, Anhang II 1.A und VIII durchgeführt wurde. Die Bevollmächtigung zur Zusammenstellung der technischen Unterlagen gem. Maschinenrichtlinie Anh. VI A wurde Herrn Ewald Maier, Konstruktionsleiter, Anschrift wie oben erteilt. Eisenstadt, den 30.03.2011 ppa. Dr. Xaver Unleserlich Dr. X. Unleserlich Leiter Produktbereich Maschinen Anmerkung: Eine Angabe des Baujahrs auf der Konformitätserklärung ist nicht notwen‐ dig! Allerdings ist sicherzustellen, dass aus der Identifizierung der Maschine (z. B. der Maschinen- oder Typnummer) eindeutig auf die zum Zeitpunkt des Baus gültigen Ferti‐ gungsunterlagen geschlossen werden kann. Das Baujahr muss jedoch auf dem Typschild an der Maschine angegeben sein. 121 5.5 Beispiele für Konformitätserklärungen [MRL Anh. II A] <?page no="122"?> Muster-Konformitätserklärung für Anlagen, die erst vor Ort sicherheitstechnisch vervollständigt werden Konformitätserklärung Dok.Nr. TD 012345 gem. EG-Maschinenrichtlinie Anh. II A Maschinen-Nr. A01 234 - 20011 Wir, Firma Mustermann GmbH Industriestraße 10 54321 Eisenstadt erklären in alleiniger Verantwortung, dass die Anlage Musteranlage Auftragsnummer A01 234 - 2010, Baujahr 2011, auf die sich diese Erklärung bezieht, mit den folgenden normativen Dokumenten und Normen übereinstimmt: 1. EU-Maschinenrichtlinie, Anhang I, Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen 2. EN ISO 12 100-1 „Sicherheit von Maschinen“ 3. DIN EN ISO 13857: 2020-04 „Sicherheitsabstände von Gefahrenstellen“ Die elektrische Ausrüstung und die Steuerung der Anlage genügt den folgenden Vorschriften 4. EMV-Richtlinie 2014/ 30/ EU 5. Niederspannungsrichtlinie 2014/ 35/ EU 6. EN 60 204-1 „Sicherheit von Maschinen; Elektrische Ausrüstungen von Maschinen; Teil 1: Allgemeine Anforderungen“ 7. EN ISO 13 849-1 „Sicherheit von Maschinen; Sicherheitsbezogene Teile von Steuerungen; Teil 1: Allgemeine Gestaltungsgrundsätze“ und wurde von fachkundigem Personal ausgeführt Die Anlage darf erst nach Vervollständigung der Sicherheitseinrichtungen beim Aufbau der Anlage und nach erfolgter Abnahme in Betrieb genommen werden. Erst damit liegt eine Anlage/ Maschine im Sinne der Maschinenrichtlinie vor. Hinweis: Diese Konformitätserklärung ist erst in Verbindung mit dem unterschriebenen Abnahmeprotokoll zu der Anlage, auf die sich diese Erklärung bezieht und nach Ergänzung der zweiten Unterschrift, gültig. Wir versichern hiermit, dass das Bescheinigungsverfahren gemäß der Richtlinie des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten für Maschinen 2006/ 42/ EG vom 17.05.2006, insbesondere Artikel 8 (1)-(2) und Anhang IIA durchgeführt wurde und die Vorschriften der Norm 45 014 „Allgemeine Kriterien für Konformitätserklärungen von Anbietern“ beachtet wurden. Der Bevollmächtigte zur Zusammenstellung der technischen Unterlagen gem. Maschinenrichtlinie Anh. VI A ist der unten genannte Leiter QS-P. Adresse ist die oben genannte Firmenadresse. Eisenstadt, den 30.04.11 ppa. Dr. Xaver Unleserlich Dr. X. Unleserlich Leiter Produktbereich Anlagen Betriebstadt, den ……………… (Unterschrift) .................................................................... Dipl.-Ing. A. Prüfer Leiter QS-P / Abnahme Mit dieser „Doppelunterschrift“ wird der Tatsache Rechnung getragen, dass bei Anlieferung der Anlage bauseits zu errichtende Sicherheitseinrichtungen noch nicht bestehen - die Maschine also noch nicht sicher ist - oft aber vom Käufer eine Konformitätserklärung bei Anlieferung der Anlagenteile verlangt wird. 122 5 Praktische Hilfestellungen <?page no="123"?> Muster-Konformitätserklärung für Maschinen, bei denen eine benannte Stelle hinzugezogen werden kann Maschinen gem. MRL Anh. IV beinhalten ein erhöhtes Sicherheitsrisiko. Es ist deshalb nach dem Verfahren in MRL Art. 12 (3, 4) zu verfahren und es kann eine Baumusterprüfung durch eine be‐ nannte Stelle (Prüfstelle) durchgeführt werden, wenn nicht nach den zutreffenden harmonisierten Normen gebaut wurde. Konformitätserklärung Dok.Nr. TD 01234 gem. EG-Maschinenrichtlinie Anh. II A Maschinen-Nr. 09 876 SK - 2011 Wir, Firma Elektromann GmbH & Co. KG Sensorstraße 10 67890 Maschinenhausen erklären in alleiniger Verantwortung, dass das Produkt abnehmbare Gelenkwelle mit Schutzeinrichtung, Typ 09 876 SK, Baujahr 2011, auf das sich diese Erklärung bezieht, mit den folgenden normativen Dokumenten und Normen übereinstimmt: EG-Maschinenrichtlinie 2006/ 42/ EG, Anhang I, „Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen“ Für das vorliegende Produkt gem. Maschinenrichtlinie Art. 12 (3, 4) wurde das entsprechende Konformitätsverfahren gem. Maschinenrichtlinie Art. 12 (4a) in Verbindung mit Anhang IX EG-Baumusterprüfung angewendet. Die Baumusterprüfung wurde von der Stelle Sicherheits-Cert GmbH, Siemensstraße 1, 87654 Lichtdorf durchgeführt. Die Baumusterprüfbescheinigung mit der Bescheinigungs-Nr. Z 11 23456 78900 liegt vor. Sicherheitshinweis: Bei einer nicht bestimmungsgemäßen Verwendung, einer von der Betriebsanleitung abweichenden Installation oder einer Änderung des Bauteils verliert diese Erklärung ihre Gültigkeit! Wir versichern hiermit, dass das Bescheinigungsverfahren gemäß der Richtlinie des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten für Maschinen 2006/ 42/ EG vom 17.05.2006, insbesondere Artikel 5, Anhang II 1.A und IX durchgeführt wurde. Die Bevollmächtigung zur Zusammenstellung der technischen Unterlagen gem. Maschinenrichtlinie Anh. VI A wurde Herrn Ewald Maier, Konstruktionsleiter, Anschrift wie oben erteilt. Maschinenhausen, den 30.03.11 ppa. Dr. Xaver Unleserlich Dr. X. Unleserlich Bereichsleiter Komp. 123 5.5 Beispiele für Konformitätserklärungen [MRL Anh. II A] <?page no="124"?> Muster-Konformitätserklärung für eine Maschine, die der Maschinenrichtlinie UND der Outdoor-Richtlinie genügt In der Konformitätserklärung gemäß Outdoor-Richtlinie muss neben den geräusch-relevanten Werten auch die benannte Stelle angeführt werden, bei der die Technische Dokumentation hinterlegt ist (siehe auch Kap. 3.4, Abschnitt „Konformitätserklärung mit Nennung der Prüfstelle). Konformitätserklärung Dok.Nr. TD 012345 gem. Outdoor-Richtlinie Anh. II Maschinen-Nr. 01 234 M - 2011 Wir, Firma Mustermann GmbH Gartenstraße 1 54321 Eisenstadt erklären in alleiniger Verantwortung, dass das Produkt Muster-Heckenschere Typ 01 234 M, Baujahr 2011, auf das sich diese Erklärung bezieht, mit den folgenden normativen Dokumenten und Normen übereinstimmt: 1. Outdoor-Richtlinie 2000/ 14/ EG und EN 774 „Gartengeräte; tragbare motorbetriebene Heckenscheren; Sicherheit“ 2. EU-Maschinenrichtlinie 2006/ 42/ EG, Anhang I, „Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen“ 3. Niederspannungsrichtlinie 2014/ 35/ EU und EN 50 144 - 1 (1998) „Sicherheit handgeführter Elektrowerkzeuge“ 4. EMV-Richtlinie 2014/ 30/ EU Für das vorliegende Produkt gem. Outdoor-Richtlinie Art. 13 wurde das Konformitätsverfahren gem. Outdoor-Richtlinie Art. 14 (2) in Verbindung mit Anhang V Interne Fertigungskontrolle durchgeführt. Die technische Dokumentation wurde gem. Outdoor-Richtlinie Anh. V, 2. bei der Stelle Outdoor Prüf & Cert GmbH, Industriestraße 11, 12345 Lärmstedt hinterlegt. Angabe der installierten Leistung und anderer geräuschrelevanter Werte: Antriebsleistung P = 3,0 kW gemessener Schallleistungspegel L WA gem = 68 dB garantierter Schallleistungspegel L WA = 70 dB Schnittbreite b = 498 mm Die Schallleistungspegel wurden gem. EN ISO 3741 (1999) bestimmt. Wir versichern hiermit, dass das Bescheinigungsverfahren gemäß der Richtlinie 2000/ 14/ EG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen (Outdoor-Richtlinie) durchgeführt wurde. Eisenstadt, den 30.03.11 ppa. Dr. Xaver Unleserlich Dr. X. Unleserlich Leiter Produktbereich Consumergeräte 124 5 Praktische Hilfestellungen <?page no="125"?> Konformitätserklärung für eine Maschine im Ex-Bereich, die der Maschinenrichtlinie und der ATEX genügt und die EEx-geprüfte elektrische Betriebsmittel enthält. Konformitätserklärung Dok.Nr. TD 012345 gem. ATEX 94/ 9/ EG Anh. X Maschinen-Nr. 01 234 Ex - 2011 Wir, Firma Mustermann GmbH Industriestraße 11 54321 Eisenstadt erklären in alleiniger Verantwortung, dass das Produkt Muster-Handlingstation Typ 01 234 Ex, Baujahr 2011, auf das sich diese Erklärung bezieht, mit den folgenden normativen Dokumenten übereinstimmt: 1. Explosionsschutzrichtlinie ATEX 2014/ 34/ EU und insbesondere den “Sicherheitsanforderungen“ im Anh. II und EN 13 463-1 „Nicht-elektrische Geräte für den Einsatz in explosionsgefährdeten Bereichen“ 2. EU-Maschinenrichtlinie 2006/ 42/ EG, Anhang I, „Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen“ 3. Niederspannungsrichtlinie 2014/ 35/ EU und insbesondere der EN 60 204 - 1 (1992) „Elektrische Ausrüstung von Maschinen“ 4. EMV-Richtlinie 2014/ 30/ EU Für das vorliegende Produkt gem. ATEX Art. 1(3)a wurde das Konformitätsverfahren gem. ATEX Art. 8(1)bii in Verbindung mit Anhang VIII Interne Fertigungskontrolle durchgeführt. Die technische Dokumentation wurde gem. ATEX Anh. VIII 3. bei der benannten Stelle Ex Prüfinstitut der IIA, Anlagenring 100a, 54321 Gasstadt; Kenn-Nummer 0012 hinterlegt. Das Produkt ist entsprechend der zugehörigen Kategorie gem. ATEX Art. 10 und der entsprechenden Zündschutzart gem. DIN EN ISO 80079-36: 2016-12 § 14.2 gekennzeichnet mit CE 0012 II 2 G c T < 135°C Das vorliegende Produkt enthält elektrische Betriebsmittel zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen. Diese Betriebsmittel sind gem. EN 60 079-0 ff gebaut und gem. ATEX Art. 8(1)bi baumustergeprüft. Die entsprechenden EU-Konformitätsbescheinigungen und EU- Baumusterprüf-bescheinigungen der Hersteller dieser Betriebsmittel liegen vor: Elektromotor Fa. EEM, Typ 987Ex: II 2 G EEx de IIC T4 PBT Ex-96-C-1234 Steuerung Fa. SI-MI, Typ S-23-i: II 2 G EEx (ib) IIC T6 IIAEx 02 ATEX 2345 Ind. Schalter Fa. P+V, Typ 76.54: II 2 G EEx ia IIC T6 ABC 02 ATEX E234 X Schaltpult Fa. EEM, Typ 987/ 2Ex: II 2 G EEx de IIC T4 PBT 03 ATEX 3456 Wir versichern hiermit, dass das Bescheinigungsverfahren gemäß der Richtlinie 2014/ 34/ EU des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (ATEX) durchgeführt wurde. Eisenstadt, den 30.04.11 ppa. Dr. Xaver Unleserlich Dr. X. Unleserlich Leiter Produktbereich Sondergeräte/ Ex 125 5.5 Beispiele für Konformitätserklärungen [MRL Anh. II A] <?page no="127"?> 6 Sicherheitsanforderungen In der Maschinenrichtlinie ist bindend vorgeschrieben, dass jede in Verkehr gebrachte Maschine den „Grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen“ genügen muss. Diese sind im Anh. I veröffentlicht und haben damit Gesetzescharakter. Der Nachweis, dass diese Anforderungen eingehalten werden, ist zu dokumentieren. Anhang I der Maschinenrichtlinie Um einen ersten schnellen Überblick über die Sicherheitsanforderungen zu erhalten, soll hier das Inhaltsverzeichnis des Anhangs I der Maschinenrichtlinie wiedergegeben werden. Der gesamte Text ist im „§ Anhang: Kompendium der Richtlinientexte“ abgedruckt. Eine bessere thematische Zusammenfassung der Anforderungen bietet die „Liste der Sicherheitsanforderungen für Maschi‐ nen“ des folgenden Kapitels 5.1. Inhaltsverzeichnis MRL, Anh. I Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen für Konstruktion und Bau von Maschinen Allgemeine Grundsätze Risikobeurteilung und Risikominderung, Hinweis darauf, dass die Anforderungen bindend sind, Erläu‐ terung der Gliederung des Anhangs 1. Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen 1.1 Allgemeines Begriffsbestimmungen, Grundsätze für die Integration von Sicherheit, Materialien und Pro‐ dukte; Beleuchtung, Konzipierung der Maschine im Hinblick auf Handhabung, Ergonomie, Bedienungsplätze 1.2 Steuerungen und Befehlseinrichtungen Sicherheit und Zuverlässigkeit von Steuerungen, Stellteile, Ingangsetzen, Stillsetzen, Be‐ triebsartenwahlschalter, Störung der Energieversorgung, Störung des Steuerkreises, Soft‐ ware 1.3 Schutzmaßnahmen gegen mechanische Gefährdungen Standsicherheit, Bruchrisiko beim Betrieb, Gefährdungen durch herabfallende oder he‐ rausschleudernde Gegenstände, Gefährdungen durch Oberflächen, Kanten und Ecken, Ge‐ fährdungen durch mehrfach kombinierte Maschinen, Gefährdungen durch Änderung der Verwendungsbedingungen, Risiken durch bewegliche Teile, Wahl der Schutzeinrichtungen gegen Risiken durch bewegliche Teile 1.4 Anforderungen an Schutzeinrichtungen allgemeine Anforderungen, trennende Schutzeinrichtungen, nicht trennende Schutzeinrich‐ tungen <?page no="128"?> 1.5 Schutzmaßnahmen gegen sonstige Gefährdungen elektrische Energie, statische Elektrizität, nicht-elektrische Energie, Montagefehler, extreme Temperaturen, Brand, Explosion, Lärm, Vibrationen, Strahlung, Laserstrahlung, Emission gefährlicher Werkstoffe und Substanzen, Gefährdung in einer Maschine eingeschlossen zu bleiben, Stolper- und Sturzrisiko, Blitzschlag 1.6 Instandhaltung Wartung, Zugang zu den Bedienständen und zu den Eingriffspunkten, Trennung von den Energiequellen, Eingriffe des Bedienungspersonals, Reinigung der innenliegenden Maschi‐ nenteile 1.7 Informationen Informationen und Warnhinweise, Warnung vor Restrisiken, Kennzeichnung, Betriebsanlei‐ tung, Angaben über Lärm und Vibrationen 2. Zusätzliche Anforderungen an bestimmte Maschinengattungen 2.1 Nahrungsmittelmaschinen, Maschinen für kosmetische oder pharmazeutische Erzeugnisse 2.2 Handgehaltene und/ oder handgeführte tragbare Maschinen 2.3 Maschinen zur Bearbeitung von Holz und ähnlichen Werkstoffen 3. Zusätzliche Anforderungen zur Ausschaltung der Gefährdungen, die von der Beweglichkeit von Maschinen ausgehen 3.1 Allgemeines Begriffsbestimmungen 3.2 Bedienerplätze 3.3 Steuerung Stellteile, Ingangsetzen/ Verfahren, Stillsetzen/ Bremsen, Verfahrbewegung mitgängergeführ‐ ter Maschinen, Störung des Steuerkreises 3.4 Schutzmaßnahmen gegen mechanische Gefährdungen unkontrollierte Bewegungen, bewegliche Übertragungselemente, Überrollen und Umkippen, herabfallende Gegenstände, Zugänge, Anhängevorrichtungen, Kraftübertragung zwischen einer selbstfahrenden Maschine und einer angetriebenen Maschine 3.5 Schutzmaßnahmen und sonstige Gefährdungen Batterien, Brand, Emission 3.6 Informationen und Angaben Zeichen, Signaleinrichtungen und Warnhinweise, Kennzeichnung, Betriebsanleitung 4. Zusätzliche Anforderungen zur Ausschaltung der durch Hebevorgänge bedingten Gefährdungen 4.1 Allgemeines Begriffsbestimmungen, Schutzmaßnahmen gegen mechanische Gefährdungen, Zwecktaug‐ lichkeit 4.2 Maschinen, die nicht durch menschliche Kraft bewegt werden Bewegungssteuerung, Belastungsbegrenzung, seilgeführte Einrichtungen 4.3 Informationen und Kennzeichnung Ketten, Seile und Gurte, Lastaufnahmemittel, Maschinen zum Heben von Lasten 4.4 Betriebsanleitung 128 6 Sicherheitsanforderungen <?page no="129"?> 5. Zusätzliche Anforderungen für Maschinen, die zum Einsatz unter Tage bestimmt sind 5.1 Mangelnde Standsicherheit 5.2 Bewegungsfreiheit 5.3 Stellteile 5.4 Anhalten der Verfahrbewegung 5.5 Brand 5.6 Emission von Abgasen 6. Zusätzliche Anforderungen an Maschinen, von denen durch das Heben von Personen bedingte Gefährdungen ausgehen 6.1 Allgemeines Festigkeit, Belastungsbegrenzung bei nicht durch menschliche Kraft angetriebenen Maschi‐ nen 6.2 Stellteile 6.3 Risiken für in oder auf dem Lastträger befindliche Personen 6.4 Maschinen, die feste Haltestellen anfahren 6.5 Kennzeichnung 6.1 Liste der Sicherheitsanforderungen für Maschinen Die Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen aus dem Anhang I der Maschinenrichtlinie müssen bei jeder Maschine vollständig erfüllt sein. Das muss im Einzelnen mit einer Sicherheits‐ überprüfung oder einer Risikobeurteilung nachgewiesen werden. Um eine solche Überprüfung der Erfüllung der Sicherheitsanforderungen praktisch handhabbar zu machen, wurde der Anhang I neu gegliedert und in knappe Sätze gefasst. In fünf Modulen beziehungsweise 19 Kapiteln sind alle Anforderungen enthalten. Der Bezug zum Anhang I der Richtlinie wird durch die Kapitelangabe in eckigen Klammern [x.x] hergestellt. Damit finden Sie gegebenenfalls im Originaltext, der von Seite A21 bis A54 abgedruckt ist, die entsprechende Stelle mit der ausführlichen Formulierung. Modul I: Allgemeine Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen 1. Allgemeine Anforderungen Maschinenbau 2. Anforderungen an die Mechanik 3. zusätzliche Anforderungen 4. Sicherheitsanforderungen an Schutzeinrichtungen Modul II: Elektrik 5. Allgemeine Sicherheitsanforderungen an die Elektrik 129 6.1 Liste der Sicherheitsanforderungen für Maschinen <?page no="130"?> Modul III: Betriebsanleitung 6. Allgemeine Anforderungen an die Betriebsanleitung Modul IV: bestimmte Maschinengattungen 7. Sicherheitsanforderungen an Nahrungsmittelmaschinen 9. Sicherheitsanforderungen an von Hand geführte Maschinen 11. Sicherheitsanforderungen für Maschinen zur Bearbeitung von Holz und gleichartigen Werkstoffen 12. Anforderungen zur Ausschaltung der Gefährdungen durch Hebevorgänge 13. Spezielle Anforderungen Modul V: Steuerungs- und Betriebssysteme 15. Sicherheitsanforderungen an Steuer- und Befehlseinrichtungen 16. Sicherheitsanforderungen an mechanische Steuerungs-Systeme 17. Sicherheitsanforderungen an pneumatische Steuerungs-Systeme 18. Sicherheitsanforderungen an hydraulische Steuerungs-Systeme 19. Sicherheitsanforderungen an elektrische Steuerungs-Systeme I. Allgemeine Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen 1. Allgemeine Anforderungen Maschinenbau 1.1 Überprüfung auf besondere Anforderungen an das Konformitätsverfahren und an Sicherheitsanforderungen 1.1.1 Besondere Maschine gem. MRL Anh. IV, Sägen: - Einblatt- und Mehrblatt-Kreissägen zum Bearbeiten von Holz und gleichartigen Werkstoffen oder zum Bearbeiten von Fleisch und gleichartigen Werkstoffen - Sägemaschinen mit während des Arbeitsvorgangs feststehendem Werkzeug, mit feststehendem Tisch, mit Handvorschub des Sägeguts oder mit abnehmbarem Vorschubapparat - Sägemaschinen mit während des Arbeitsvorgangs feststehendem Werkzeug, mit bauarteigenem mechanischem Vorschub des Sägeguts und Handbeschickung und/ oder Handentnahme - Sägemaschine mit während des Arbeitsvorgangs beweglichem Werkzeug mit me‐ chanischer Vorschubvorrichtung und Handbeschickung und/ oder Handentnahme - Bandsägen mit beweglichem oder unbeweglichem Sägetisch und Bandsägen mit beweglichem Schlitten mit Handbeschickung und/ oder Handentnahme für das Bearbeiten von Holz und gleichartigen Werkstoffen - Handkettensägen für die Holzbearbeitung 130 6 Sicherheitsanforderungen <?page no="131"?> 1.1.2 Besondere Maschine gem. MRL Anh. IV; Holzbearbeitungsmaschinen: - Abrichthobel mit Handvorschub für die Holzbearbeitung - Hobelmaschinen für einseitige Bearbeitung mit Handbeschickung und/ oder Hand‐ entnahme für die Holzbearbeitung - Mehrspindel-Zapfenfräsmaschinen mit Handvorschub für die Holzbearbeitung - Unterfräsmaschinen mit Handvorschub für die Bearbeitung von Holz und gleichar‐ tigen Werkstoffen - Kombinierte Maschinen der unter 1.1.1 und 1.1.2 genannten Typen für die Bearbei‐ tung von Holz und gleichartigen Werkstoffen 1.1.3 Besondere Maschine gem. MRL Anh. IV; Pressen: Pressen einschließlich Biegepressen für die Kaltbearbeitung von Metall mit Handbeschickung und/ oder Handentnahme, wenn die beweglichen Teile im Fertigungsvorgang - einen Hub von mehr als 6 mm und - eine Geschwindigkeit von mehr als 30 mm/ s haben können. 1.1.4 Besondere Maschine gem. MRL Anh. IV; Kunststoffverarbeitungsmaschinen: - Kunststoffspritzgieß- oder Kunststoffformpressmaschine mit Handbeschickung oder Handentnahme - Gummispritzgieß- oder Gummiformpressmaschine mit Handbeschickung oder Handentnahme 1.1.5 Besondere Maschine gem. MRL Anh. IV; besondere Maschinenteile: - Abnehmbare Schutzeinrichtungen und Kardanwellen zur Kraftübertragung gemäß Nummer 3.4.7 1.1.6 Besondere Maschinen gem. MRL Anh. IV; Hebevorgänge: - Hebebühnen für Fahrzeuge - Maschinen zum Heben von Personen, bei denen die Gefährdung eines Absturzes aus einer Höhe von mehr als 3 m besteht. 1.2 Gewährleistung von gefahrloser Verwendung beim Betrieb, Rüsten und Warten Die Maßnahmen müssen darauf abzielen, Unfallrisiken während der voraussichtlichen Lebensdauer der Maschine, einschließlich der Zeit, in der die Maschine montiert und demontiert wird, selbst in den Fällen auszuschließen, in denen sich die Unfallrisiken aus vorhersehbaren ungewöhnlichen Situationen ergeben. Anmerkung: alle zutreffenden, technisch nicht überprüften Betriebsarten müssen vom Hersteller anderweitig abgesichert und überprüft werden! 1.3 Komplette Lieferung mit allen wesentlichen Zubehörteilen, damit Betrieb, Rüsten und Warten risikolos erfolgen 1.4 Besondere Maßnahmen: 1.4.1 In Betracht ziehen von nicht sachgerechter Benutzung der Maschinen bei der Entwicklung, beim Bau und bei der Betriebsanleitung der Maschine 1.4.2 Maschine so konzipieren, dass gefährliches, unsachgemäßes Verwenden verhindert wird. Auf mögliches sachwidriges Verwenden der Maschine in der Betriebsanleitung hinweisen. 1.4.3 Belästigung, Ermüdung und Stress des Bedienungspersonals auf Mindestmaß reduzieren. 1.5 Kennzeichnung 131 6.1 Liste der Sicherheitsanforderungen für Maschinen <?page no="132"?> 1.5.1 Mindesthinweise auf der Maschine: - Name und Anschrift des Herstellers - CE-Kennzeichnung - Bezeichnung der Serie oder des Typs, gegebenenfalls Seriennummer, Baujahr 1.5.2 Maschinenteile, die während der Benutzung mit Lastaufnahmeeinrichtungen gehand‐ habt werden, müssen mit ihrem Gewicht gekennzeichnet sein. 1.5.3 Auswechselbare Ausrüstungen müssen mit den gleichen Angaben versehen sein. 1.5.4 Zusatzhinweise je nach Verwendung Maschinen zur Verwendung in explosionsfähiger Atmosphäre Je nach Beschaffenheit müssen auf der Maschine alle für die Sicherheit bei der Verwen‐ dung unabdingbaren Hinweise angebracht sein, z. B. maximale Drehzahl bestimmter mitlaufender Teile, Höchstdurchmesser der zu montierenden Werkzeuge, Gewicht usw. 1.6 Anzeigevorrichtungen Für Betätigung einer Maschine erforderliche Information muss eindeutig und leicht zu verstehen sein. Das Bedienpersonal soll nicht mit Informationen überlastet werden. Wenn die Sicherheit und Gesundheit der gefährdeten Personen durch Funktionsstörun‐ gen einer Maschine, deren Betrieb nicht überwacht wird, beeinträchtigt werden können, muss die Maschine mit einer entsprechenden akustischen oder optischen Warnvorrich‐ tung versehen sein. 1.7 Warneinrichtungen Ist die Maschine mit Warneinrichtungen ausgestattet, so müssen diese eindeutig zu verstehen und leicht wahrnehmbar sein. Vorkehrungen müssen getroffen werden, damit das Bedienungspersonal die ständige Funktionsbereitschaft überprüfen kann. Vorschriften der Einzelrichtlinien über Sicherheitsfarben und -zeichen müssen angewen‐ det werden. 1.8 Warnung vor Restrisiken: 1.8.1 Bestehen trotz aller Vorkehrungen weiterhin Gefährdungen oder handelt es sich um potenzielle, nicht offensichtliche Gefährdungen (z. B. Schaltschrank, radioaktive Quelle, Entlüftung des Hydraulikkreises, Gefährdung in einem nicht sichtbaren Teil usw.) so muss der Hersteller durch Warnschilder, Anleitungen an der Maschine und in Betriebsanleitungen darauf hinweisen. 1.8.2 Die Ausführung der Hinweise ist folgendermaßen zu gestalten: vorzugsweise in allgemeinverständlichen Piktogrammen und/ oder in einer der Sprachen des Verwendungslandes sowie, auf Verlangen, in vom Bedie‐ nungspersonal verstandenen Sprachen. Warnschilder, die nur die Aufschrift „Gefahr“ zeigen, dürfen nicht verwendet werden. 2. Anforderungen an die Mechanik 2.1 Stabilität der Maschine und ihrer Verbindungen untereinander bei den auftretenden Belastungen während der bestimmungsgemäßen Verwendung 2.2 Mechanische Beanspruchung 2.2.1 Materialien mit ausreichender Festigkeit, Widerstandsfähigkeit in Bezug auf Ermü‐ dung, Alterung, Korrosion und Verschleiß 132 6 Sicherheitsanforderungen <?page no="133"?> 2.2.2 Begrenzung der Beanspruchung durch Überlastsicherungen, z. B. Schmelzsicherung, Ventil, Drehmomentbegrenzung 2.3 Vorsichtsmaßnahmen gegen unvermeidliche Berst- und Bruchgefahren, z. B. Schutzscheibe 2.4 Von Fluidleitungen dürfen keine Gefährdungen ausgehen. 2.5 Bei automatischer Zuführung des Werkstücks zum Werkzeug: Bei Berührung zwischen Werkzeug und Werkstück muss das Werkzeug normale Arbeitsbedingungen erreicht haben. Zufuhrbewegungen und Werkzeugbewegungen müssen synchron sein. 2.6 Herabfallen oder Herausschleudern gefährlicher Gegenstände ist zu vermeiden (Werk‐ zeuge, Abfälle, Späne). 2.7 Sofern es die Funktion zulässt, sind scharfe Kanten und raue Flächen zu vermeiden. 2.8 Mehrfach kombinierte Maschinen sind so zu konzipieren, dass jedes Teil getrennt verwendet werden kann, ohne dass die übrigen Teile eine Gefährdung oder Behinderung darstellen. 2.9 Sind Arbeitsgänge unter verschiedenen Verwendungsbedingungen möglich, so müssen diese gefahrlos und zuverlässig gewählt und eingestellt werden können. 2.10 Von beweglichen Teilen darf keine Gefährdung ausgehen oder die Gefährdungsstelle muss durch entsprechende Maßnahmen unzugänglich gemacht werden. 2.11 Kann ein fehlerhafter Anschluss eine Gefährdung verursachen, so muss dies bei Fluidbzw. elektrischen Leitungen bereits durch die Bauart oder andernfalls durch Hinweise auf Leitungen und/ oder Klemmen unmöglich gemacht werden. 2.12 Lastaufnahmeeinrichtungen Maschinen oder ihre Bestandteile, die nicht mit der Hand bewegt werden können, müssen entweder mit Zubehörteilen ausgestattet sein oder ausgerüstet werden kön‐ nen, z. B. Gewindebohrungen, oder besonders geformt sein, dass übliche Lastaufnah‐ meeinrichtungen angelegt werden können. Maschinen bzw. Maschinenteile, die von Hand transportiert werden, müssen entweder leicht transportierbar sein oder über Tragevorrichtungen verfügen. 2.13 Für die Handhabung von Werkzeugen und/ oder Maschinenteilen, die auch bei geringem Gewicht eine Gefährdung darstellen können, sind besondere Vorkehrungen zu treffen. 2.14 Die Handhabung der Maschinen oder jedes ihrer Bestandteile muss gefahrlos sein. 2.15 Unbeabsichtigtes Umstürzen, Herabfallen oder Verrücken der Maschine oder ihrer Bestandteile darf nicht möglich sein. 2.16 mechanische Sicherheitsbauteile 2.16.1 zertifizierte Sicherheitsbauteile (Konformitätserklärung) 2.16.2 nicht zertifizierte Sicherheitsbauteile 3. Zusätzliche Anforderungen Maschinenbau 3.1 Zugänge zum Arbeitsplatz und zu den Eingriffspunkten 3.2 Der Hersteller muss Zugangsmöglichkeiten (Treppen, Leitern, Arbeitsbühnen usw.) vorsehen, durch die alle für die Betätigung beim Arbeitsablauf, für das Rüsten und die Instandhaltung relevanten Stellen sicher erreicht werden können. 133 6.1 Liste der Sicherheitsanforderungen für Maschinen <?page no="134"?> Die Maschinen müssen so konzipiert, gebaut und ausgerüstet sein, dass sich möglichst wenige Anlässe für ein Eingreifen des Bedienungspersonals ergeben. Kann ein Eingreifen des Bedienungspersonals nicht vermieden werden, so muss das Eingreifen leicht und sicher auszuführen sein. 3.3 Instandhaltung 3.3.1 Wartung der Maschine Die Rüst- und Wartungsstellen einschließlich der Schmierstellen müssen außerhalb der Gefährdungsbereiche liegen. Die Rüstarbeiten und die Instandhaltungsarbeiten wie Reparatur- und Wartungsarbei‐ ten einschließlich Reinigung müssen bei stillgesetzter Maschine durchgeführt werden können. Kann mindestens eine der vorgenannten Bedingungen aus technischen Gründen nicht erfüllt werden, müssen diese Arbeitsgänge gefahrlos ausgeführt werden können (siehe insbesondere 1.2.5) 3.3.2 Reinigung der innenliegenden Teile Die Maschine muss so konzipiert und gebaut sein, dass die Reinigung der innenliegenden Teile der Maschine, die gefährliche Stoffe oder Zubereitungen enthalten haben, ohne unmittelbaren Zugang zu den innenliegenden Teilen möglich ist; ebenso muss ihre etwaige Entleerung von außen erfolgen können. Lässt sich ein Zugang zu den innenliegenden Teilen durchaus nicht vermeiden, so muss der Hersteller beim Bau der Maschine Maßnahmen treffen, die eine möglichst ungefährliche Reinigung erlauben. 3.3.3 Bei automatischen Maschinen und gegebenenfalls bei anderen Maschinen muss der Hersteller eine Schnittstelle zum Anschluss einer Einrichtung für Fehlerdiagnose vorsehen. 3.3.4 Auswechselteile Teile von automatischen Maschinen, die insbesondere für eine Fertigungsumstellung oder aufgrund ihrer Verschleißanfälligkeit oder aufgrund möglicher Beschädigungen bei einer Betriebsstörung häufig ausgewechselt werden müssen, sind für problemlose, risikofreie Montage und Demontage auszulegen. Der Zugang zu diesen Maschinenteilen ist so zu gestalten, dass diese Arbeiten mit den jeweiligen technischen Hilfsmitteln (Werkzeuge, Messinstrumente usw.) nach den herstellerseitig angegebenen Arbeitsverfahren durchgeführt werden können. 3.4 Besondere Maßnahmen 3.4.1 Informationen: Die für die Betätigung einer Maschine erforderliche Information muss eindeutig und leicht zu verstehen sein. Dabei ist darauf zu achten, dass das Bedienungspersonal nicht mit Informationen überlastet wird. 3.4.2 Die Vorschriften der Einzelrichtlinien über Sicherheitsfarben und -zeichen sind anzu‐ wenden. 3.5. Besondere Gefährdungen 3.5.1 Gefährdungen durch extreme Temperaturen Es müssen Vorkehrungen getroffen werden, um jegliche Verletzungsgefahr - durch Berührung oder Aufenthalt in unmittelbarer Umgebung - durch Teile oder Materialien mit hoher oder sehr niedriger Temperatur zu vermeiden. 134 6 Sicherheitsanforderungen <?page no="135"?> Gefährdungen durch Spritzer von heißen oder sehr kalten Materialien müssen ermittelt werden. Falls solche Gefährdungen existieren, müssen die zur Vermeidung notwendigen Maßnah‐ men ergriffen werden und, falls dies technisch nicht möglich ist, müssen sie entschärft werden. 3.5.2 Brandgefahr: Die Maschine muss so konzipiert und gebaut sein, dass jegliche von der Maschine selbst oder durch Gase, Flüssigkeiten, Stäube, Dämpfe und andere von der Maschine freigesetzte oder verwendete Substanzen verursachte Brand- oder Über‐ hitzungsgefahr vermieden wird. 3.5.3 Explosionsgefahr: Die Maschine muss so konzipiert und gebaut sein, dass jegliche Explosionsgefahr, die von der Maschine selbst oder von Gasen, Flüssigkeiten, Stäuben, Dämpfen und anderen von der Maschinen freigesetzten oder verwendeten Substanzen ausgeht, vermieden wird. Hierzu hat der Hersteller Maßnahmen zu treffen, um - eine gefährliche Konzentration der betreffenden Stoffe zu vermeiden, - eine Zündung in explosionsartiger Atmosphäre zu vermeiden, - falls es dennoch zu einer Explosion kommen sollte, deren Auswirkungen auf die Umgebung auf ein ungefährliches Maß zu beschränken. Dieselben Maßnahmen sind zu treffen, wenn die Maschinen vom Hersteller für den Einsatz in explosionsfähiger Atmosphäre vorgesehen sind. Die zu diesen Maschinen gehörenden elektrischen Betriebsmittel müssen hinsichtlich der Explosionsgefahr den geltenden Einzelrichtlinien entsprechen. 3.5.4 Gefährdungen durch Lärm: Die Maschine muss so konzipiert und gebaut sein, dass Gefährdungen durch Lärmemission auf das unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts und der verfügbaren Mittel zur Lärmminderung, vornehmlich an der Quelle, niedrigste erreichbare Niveau gesenkt werden. 3.5.5 Gefährdungen durch Vibration: Die Maschine muss so konzipiert und gebaut sein, dass Gefährdungen durch Maschinenvibrationen auf das unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts und der verfügbaren Mittel zur Verringerung von Vibrationen, vornehmlich an der Quelle, niedrigste erreichbare Niveau gesenkt werden. 3.5.6 Gefährdungen durch Strahlung: Die Maschine muss so konzipiert und gebaut sein, dass jegliche Emission von Strahlung durch die Maschine auf das für ihr Funktionieren notwendige Maß beschränkt wird und eine Einwirkung auf die gefährdeten Personen vollständig unterbunden oder auf ein ungefährliches Maß begrenzt wird. Gefährdungen durch Strahlung von außen: Die Maschine muss so konzipiert und gebaut sein, dass ihr Funktionieren durch eine Strahlung von außen nicht beeinträchtigt wird. 3.5.7 Gefährdungen durch Lasereinrichtungen: Bei Verwendung von Lasereinrichtungen ist folgendes zu beachten: Lasereinrichtungen an Maschinen müssen so konzipiert und gebaut sein, dass unbeab‐ sichtigtes Strahlen verhindert wird; Lasereinrichtungen an Maschinen müssen so abgeschirmt sein, dass weder durch die Nutzstrahlung noch durch reflektierte oder gestreute Strahlung und Sekundär‐ strahlung Gesundheitsgefahren auftreten; 135 6.1 Liste der Sicherheitsanforderungen für Maschinen <?page no="136"?> optische Einrichtungen zur Beobachtung oder Einstellung von Lasereinrichtungen an Maschinen müssen so beschaffen sein, dass durch die Laserstrahlung keine Gesund‐ heitsgefährdung eintritt. 3.5.8 Gefährdungen durch Emission gefährlicher Werkstoffe: Die Maschine muss so konzipiert, gebaut und/ oder ausgerüstet sein, dass Gefährdungen durch Gase, Flüssigkeiten, Stäube, Dämpfe und sonstige Abfallprodukte der Maschine vermieden werden. Falls eine solche Gefährdung besteht, muss die Maschine so ausgerüstet sein, dass die genannten Stoffe aufgefangen und/ oder abgesaugt werden können. Ist die Maschine im Normalbetrieb nicht geschlossen, müssen die Auffangund/ oder Absaugeinrichtungen so nah wie möglich an der Emissionsstelle liegen. 3.5.9 Risiko, in einer Maschine eingeschlossen zu bleiben: Die Maschinen müssen so konzipiert, gebaut oder ausgerüstet sein, dass eine gefährdete Person nicht in der Maschine eingeschlossen bleibt oder Hilfe herbeirufen kann. 3.5.10 Stolper- und Sturz-Risiko: Diejenigen Teile der Maschine, auf denen Personen sich eventuell bewegen oder aufhalten müssen, müssen so konzipiert und gebaut sein, dass ein Ausrutschen, Stolpern oder ein Sturz auf oder von diesen Teilen vermieden wird. 4. Sicherheitsanforderungen an Schutzeinrichtungen 4.1 Allgemeine Anforderungen an die Schutzeinrichtungen 4.1.1 Sie müssen stabil gebaut sein und dürfen keine zusätzlichen Gefährdungen verur‐ sachen. 4.1.2 Sie müssen ausreichend Abstand zum Gefahrenbereich haben. 4.1.3 Sie dürfen nicht auf einfache Weise umgangen oder unwirksam gemacht werden, dürfen die Beobachtung des Arbeitszyklus möglichst nicht einschränken und müssen Werkzeugzuund/ oder -abführung oder für Wartungsarbeiten erforderliche Eingriffe möglichst ohne Demontage der Schutzeinrichtung zulassen, wobei der Zugang begrenzt auf den notwendigen Bereich ist. 4.2 Arten von Schutzeinrichtungen Zum Schutz gefährdeter Personen gegen Gefährdungen durch bewegliche Teile der Kraftübertragung müssen folgende Schutzeinrichtungen verwendet werden: feststehende, trennende Schutzeinrichtungen, bewegliche, trennende Schutzeinrichtungen. Zum Schutz gefährdeter Personen gegen Gefährdungen durch bewegliche Teile, die am Arbeitsprozess teilnehmen, also im Wirkbereich, müssen folgende Schutzeinrichtungen verwendet werden: - Schutzeinrichtungen des Typs A, - feststehende, trennende Schutzeinrichtungen, - bewegliche, trennende Schutzeinrichtungen des Typs B, - nicht trennende Schutzeinrichtungen. Können bewegliche Teile nicht oder nur teilweise gesichert werden (z. B. bei notwen‐ digem Zugang), so müssen diese Teile soweit möglich versehen werden mit: - feststehenden, trennenden Schutzeinrichtungen, - zugangsbeschränkenden, verstellbaren Schutzeinrichtungen. 136 6 Sicherheitsanforderungen <?page no="137"?> 4.3 Spezielle Anforderungen 4.3.1 Feststehende, trennende Schutzeinrichtungen müssen fest an ihrem Platz sein, nur mit Werkzeug zu öffnen sein, nach Lösen der Befestigungsmittel nicht in Schutzstellung verbleiben. 4.3.2 Bewegliche, trennende Schutzeinrichtungen Typ A müssen soweit möglich beim Öffnen mit der Maschine verbunden bleiben; müssen so gekoppelt sein, dass bewegliche Teile stillgelegt sind, solange ein Erreichen der Teile möglich ist bzw. keine Schließstellung vorhanden ist. 4.3.3 Bewegliche, trennende Schutzeinrichtungen Typ B sind in die Steuerung integriert, legen bewegliche Teile still, solange das Erreichen der Teile möglich ist, machen das Erreichen der Teile während des Betriebs unmöglich, ermöglichen die Einstellung nur durch eine absichtliche Handhabung z. B. mit Werkzeug, Schlüssel usw., verhindern bei Fehlern oder Störung eines ihrer Organe das Ingangsetzen oder setzen bewegliche Teile still, gewährleisten bei Gefährdung des Herausschleuderns durch geeignete Auffangvor‐ richtungen Schutz. 4.3.4 Zugangsbeschränkende, verstellbare Schutzeinrichtungen sind je nach Art der durchzuführenden Arbeit manuell oder automatisch verstellbar, leicht und ohne Werkzeug zu verstellen, das Risiko des Herausschleuderns ist soweit wie möglich zu verringern. 4.3.5 Nicht trennende Schutzeinrichtungen sind in die Steuerung integriert, legen die beweglichen Teile still, solange das Erreichen der Teile möglich ist, machen das Erreichen der Teile während des Betriebs unmöglich, ermöglichen die Einstellung nur durch eine absichtliche Handhabung, verhindern beim Fehlen oder bei Störung eines ihrer Organe das Ingangsetzen oder setzen bewegliche Teile still. II. Elektrik 5. Allgemeine Sicherheitsanforderungen an die Elektrik 5.1 Von der elektrischen Energie darf für den Menschen keine Gefährdung ausgehen. 5.2 Soweit die Maschine unter die spezifischen Rechtsvorschriften betreffend elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen fällt, sind diese anzuwenden. 5.3 Gefährdungen durch elektrostatische Aufladung müssen vermieden oder beschränkt werden und/ oder mit Mitteln zum Ableiten versehen sein. 5.4 Störungsfall: 5.4.1 Eine Unterbrechung, eine Wiederkehr der Energieversorgung nach einer Unterbre‐ chung oder eine sonstige Änderung der Energieversorgung der Maschine darf nicht zu gefährlichen Situationen führen. 5.4.2 Folgende Fehlfunktionen der Steuerung müssen verhindert werden: 137 6.1 Liste der Sicherheitsanforderungen für Maschinen <?page no="138"?> 5.4.3 unbeabsichtigtes Ingangsetzen 5.4.4 Nichtausführung eines bereits erteilten Befehls zum Stillsetzen 5.4.5 Herabfallen oder Herausschleudern eines beweglichen Maschinenteils oder eines von der Maschine gehaltenen Werkstücks. III. Betriebsanleitung 6. Allgemeine Anforderungen an die Betriebsanleitung 6.1 Jede Maschine muss mit einer Betriebsanleitung mit den folgenden Mindestangaben versehen sein. 6.1.1 Maschinenkennzeichnung: Name und Anschrift des Herstellers, CE-Kennzeichnung, Bezeichnung der Serie oder des Typs, Baujahr, Maschine zur Verwendung in explosionsfähiger Atmosphäre: Hinweis muss auf der Maschine angebracht sein. Gegebenenfalls wartungsrelevante Hinweise (z. B. Anschrift des Importeurs, An‐ schriften von Service-Werkstätten usw.) 6.1.2 die bestimmungsgemäße Verwendung: Es soll nicht nur der normale Gebrauch in Betracht gezogen werden, sondern auch die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Benutzung der Maschine. Gegebenenfalls ist auf sachwidrige Verwendungen der Maschine hinzuweisen, die erfahrungsgemäß vorkommen können. 6.2 Beschreibung der Arbeitsplätze, die vom Bedienungspersonal eingenommen werden können. 6.3 Die Betriebsanleitung wird vom Hersteller oder seinem in der Gemeinschaft niederge‐ lassenen Bevollmächtigten in einer der Gemeinschaftssprachen erstellt. Bei der Inbetriebnahme müssen die Originalbetriebsanleitung und eine Überset‐ zung in der oder den Sprache(n) des Verwendungslandes mitgeliefert werden. Diese Übersetzung wird entweder vom Hersteller oder von seinem in der Gemeinschaft niedergelassenen Bevollmächtigten oder von demjenigen erstellt, der die Maschine in dem betreffenden Sprachgebiet einführt. Die Wartungsanleitung für Fachpersonal kann in einer einzigen von diesem Personal verstandenen Gemeinschaftssprache abgefasst sein. 6.4 Gefährdungshinweise (Hinweis auf Restrisiken siehe auch 1.7) Achtung: besondere Angaben bzw. Ge- und Verbote zur Schadensverhütung Gefährdung: Angaben bzw. Ge- und Verbote zur Verhütung von Personen- oder umfang‐ reichen Sachschäden. 6.5 Die Betriebsanleitung beinhaltet die für die notwendigen Pläne und Schemata sowie alle zweckdienlichen Angaben, insbesondere im Hinblick auf die Sicherheit, Inbetriebnahme, Wartung, Inspektion, Überprüfung der Funktionsfähigkeit und Reparatur der Maschine. 6.6 Die Unterlagen, in denen die Maschine präsentiert wird, dürfen nicht im Wider‐ spruch zur Betriebsanleitung stehen. 138 6 Sicherheitsanforderungen <?page no="139"?> 6.7 Es müssen erforderlichenfalls die Installations- und Montagevorschriften zur Vermin‐ derung von Lärm und Vibrationen enthalten sein (z. B. Verwendung von Geräusch‐ dämpfern, Art und Gewicht des Sockels usw.). 6.8 Die Betriebsanleitung muss folgende Angaben über den von der Maschine ausgehenden Luftschall enthalten: der A-bewertete äquivalente Dauerschalldruckpegel an den Arbeitsplätzen des Bedienungspersonals, wenn er über 70 dB(A) liegt, oder Angabe: 70 dB(A), der Höchstwert des momentanen C-bewerteten Schalldrucks an den Arbeitsplät‐ zen, sofern er 63 Pa übersteigt, der Schalleistungspegel der Maschine, wenn der A-bewertete äquivalente Dauer‐ schalldruckpegel an den Arbeitsplätzen über 85 dB(A) liegt. Bei Maschinen mit sehr großen Abmessungen können statt des Schallleistungspegels die äquivalenten Dauerschalldruckpegel an bestimmten Stellen im Maschinenumfeld angegeben werden. Werden keine harmonisierten Normen angewandt, so ist zur Ermittlung der Geräusch‐ emission der für die Maschine am besten geeignete Messcode zu verwenden. Der Hersteller muss angeben, welche Messverfahren verwendet wurden und unter welchen Betriebsbedingungen die Messungen vorgenommen wurden. Bei nicht festgelegten Arbeitsplätzen sind die Schalldruckpegelmessungen in einem Abstand von 1 m von der Maschinenoberfläche und 1,60 m über dem Boden oder der Zugangsplattform vorzunehmen: höchsten Schalldruckwert und dazugehörigen Messpunkt angeben. 6.9 Ist vom Hersteller die Verwendung in explosionsfähiger Atmosphäre vorgesehen, müssen in der Bedienungsanleitung alle notwendigen Hinweise enthalten sein. 6.10 Beim Gebrauch durch private Benutzer: Muss allen grundlegenden Anforderungen genügen, dem allgemeinen Wissens‐ stand und der Verständnisfähigkeit, die nach vernünftigem Ermessen erwartet wer‐ den können, muss Rechnung getragen werden. IV. bestimmte Maschinengattungen 7. Zusätzliche Sicherheitsanforderungen für Nahrungsmittelmaschinen und Maschinen für kosmetische oder pharmazeutische Erzeugnisse 7.1 Nahrungsmittelmaschinen müssen so gebaut sein, dass folgende Gefährdungen aus‐ geschaltet sind: Infektion, Krankheit, Ansteckung. 7.2 Folgende Hygieneregeln müssen beachtet werden: 7.2.1 Materialien, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen oder kommen können, müssen den einschlägigen Richtlinien genügen. Die Maschine muss so gebaut sein, dass die Materialien vor jeder Benutzung einfach gesäubert werden können. 7.2.2 Alle Flächen sowie ihre Verbindungen müssen glatt sein, so dass sich keine organischen Stoffe festsetzen können. 7.2.3 Die Verbindungen sollen möglichst wenige vorstehende Teile, Leisten und versteckte Ecken aufweisen und vorzugsweise geschweißt oder lückenlos verleimt sein. 139 6.1 Liste der Sicherheitsanforderungen für Maschinen <?page no="140"?> 7.2.4 Alle mit Lebensmitteln in Berührung kommenden Flächen müssen: - leicht zu reinigen und - leicht zu desinfizieren sein. - Innenflächen müssen durch Ausrundungen mit ausreichendem Durchmesser ver‐ bunden sein. 7.2.5 Flüssigkeiten müssen ungehindert aus der Maschine abfließen können. 7.2.6 Die Maschine muss so gebaut sein, dass unbedingt verhindert wird: - Infiltration von Flüssigkeiten, - Festsetzung organischer Stoffe, - Eindringen von Lebewesen, insbesondere von Insekten, in die zur Reinigung nicht zugänglichen Bereiche. 7.2.7 Die Maschine muss so gebaut sein, dass Betriebsstoffe nicht mit den Lebensmitteln in Berührung kommen können. Die Beachtung dieser Anforderung muss überprüft werden können. 8. Ergänzungen für Nahrungsmittelmaschinen und Maschinen für kosmetische oder pharmazeutische Erzeugnisse 8.1 In der Betriebsanleitung müssen ergänzend angegeben werden: die empfohlenen 8.1.1 Reinigungsmittel, 8.1.2 Desinfizierungsmittel, 8.1.3 Spülmittel und 8.1.4 Spülverfahren 8.2 … für leicht zugängliche Teile, 8.3 … für Teile, zu denen ein Zugang nicht möglich oder nicht ratsam ist. 9. Zusätzliche Sicherheitsanforderungen für in der Hand gehaltene und/ oder von Hand geführte Maschinen 9.1 Sie müssen eine ausreichend große Auflagefläche und eine ausreichende Zahl von richtig dimensionierten und angeordneten Griffen besitzen, um die Stabilität der Maschine bei bestimmungsgemäßer Verwendung zu gewährleisten. 9.2 Falls Griffe nicht ohne Gefährdung losgelassen werden können, müssen die Maschinen mit Befehlseinrichtungen zum Ingangund/ oder Stillsetzen ausgestattet sein, so dass es nicht erforderlich ist, die Griffe loszulassen. Dies gilt nicht, wenn die Anforderung technisch nicht erfüllbar ist oder wenn es eine unabhängige Steuerung gibt. 9.3 Gefährdungen durch ungewollte Inbetriebnahme und/ oder in Betrieb bleiben, nachdem die Griffe losgelassen worden sind, müssen vermieden, oder Ersatzvorkehrun‐ gen getroffen werden. 9.4 Das Eindringen des Werkzeugs in das bearbeitete Material muss optisch kontrolliert werden können. 140 6 Sicherheitsanforderungen <?page no="141"?> 10. Ergänzungen für in der Hand gehaltene und/ oder von Hand geführte Maschinen 10.1 Angabe über die Vibration: 10.1.1 Gewichteter Effektivwert der Beschleunigung, dem die oberen Körpergliedmaßen aus‐ gesetzt sind, falls der nach den entsprechenden Prüfregeln ermittelte Wert über 2,5 m/ s² liegt. 10.1.2 Liegt die Beschleunigung nicht über 2,5 m/ s², so ist dies anzugeben. 10.2 Bestehen keine einschlägigen Prüfregeln, so muss der Hersteller die verwendeten Messverfahren und die Bedingungen, unter denen die Messungen durchgeführt werden, angeben. 11. Zusätzliche Sicherheitsanforderungen für Maschinen zur Bearbeitung von Holz und ähnlichen Werkstoffen 11.1 Die Maschinen müssen so gebaut und ausgerüstet sein, dass: 11.1.1 das zu bearbeitende Werkstück sicher aufgelegt und 11.1.2 geführt werden kann. 11.1.3 , wenn das Werkstück auf einem Arbeitstisch in der Hand gehalten wird, dieser Tisch während der Arbeit eine ausreichende Standsicherheit gewährleistet und die Bewegung des Werkstückes nicht behindert. 11.2 Bei der Gefährdung eines Rückschlags von Holzstücken, muss die Maschine so gebaut sein, dass: 11.2.1 der Rückschlag vermieden oder 11.2.2 für das Bedienungsupersonal und/ oder die gefährdeten Personen keine Gefährdun‐ gen vorhanden ist. 11.3 Die Maschine muss über selbsttätige Bremsen verfügen, die das Werkzeug in ausrei‐ chend kurzer Zeit zum Stillstand bringen, wenn beim Auslaufen die Gefährdung eines Kontakts mit dem Werkzeug besteht. 11.4 Ist das Werkzeug in eine nicht vollautomatisch arbeitende Maschine eingebaut, so ist diese Maschine so zu bauen, dass: 11.4.1 Verletzungen vermieden werden, 11.4.2 der Grad etwaiger Verletzungen beispielsweise durch den Einsatz von Werkzeugen mit kreisförmigem Querschnitt und einer Begrenzung der Spanndicke usw. so gering wie möglich gehalten wird. 12. Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen zur Ausschaltung der durch Hebevorgänge bedingten Gefährdungen 12.1 Schutzmaßnahmen gegen mechanische Gefährdungen 12.1.1 Gefährdungen infolge mangelnder Standsicherheit Die Maschinen müssen so konzipiert und gebaut sein, dass sie im Betrieb und außer Betrieb, einschließlich während des gesamten Transports, des Auf- und Abbaus, bei vorhersehbaren Ausfällen und bei Prüfungen, unter den vorgegebenen Betriebsbedin‐ 141 6.1 Liste der Sicherheitsanforderungen für Maschinen <?page no="142"?> gungen ausreichend stabil sind und benutzt werden können, ohne dass die Gefahr eines unbeabsichtigten Umstürzens, Herabfallens oder Verrückens besteht. Kann eine ausreichende Stabilität nicht gewährleistet werden, müssen geeignete Befes‐ tigungsmittel vorgesehen und in der Betriebsanleitung angegeben werden. Zu den Prüfungen muss der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft niedergelassener Bevollmächtigter die geeigneten Prüfmittel heranziehen; im Besonderen bei selbstfahr‐ enden Flurförderzeugen mit eine Hubhöhe über 1,80 m muss für jeden Fördertyp eine Stabilitätsprüfung auf der Plattform oder eine ähnliche Prüfung durchgeführt werden. 12.1.2 Führungen und Laufbahnen Die Maschinen müssen Vorrichtungen aufweisen, die auf Führungen und Laufbahnen einwirken und ein Entgleisen verhindern. Für den Fall des Entgleisens trotz dieser Vorrichtungen oder eines Versagens eines Führungs- oder Lauforgans müssen Vorkehrungen getroffen werden, die das Herab‐ fallen von Ausrüstungen, Bauteilen oder der Last sowie das Umkippen der Maschine verhindern. 12.1.3 Festigkeit Die Maschinen, die Lastaufnahmeeinrichtungen und ihre abnehmbaren Elemente müs‐ sen den Belastungen, denen sie während ihres Betriebs und ggf. auch außerhalb ausge‐ setzt sind, unter den vorgesehenen Montage- und Betriebsbedingungen und in allen entsprechenden Betriebszuständen, standhalten können. Die Maschinen und Lastaufnahmeeinrichtungen sind so zu konzipieren und auszuführen, dass unter den vorgesehenen Einsatzbedingungen ein Versagen infolge Ermüdung oder Alterung ausgeschlossen ist. Die Werkstoffe sind im Hinblick auf die vorgesehene Einsatzumgebung zu wählen (Korrosion, Abrieb, Stöße, Kaltbrüchigkeit und Alterung). Überlastungen bei statischen Prüfungen sind, ohne bleibende Verformung und offenkun‐ dige Mängel, standzuhalten. Bei der Berechnung sind die Koeffizienten für die statische Prüfung zugrunde zu legen, so dass sie ein angemessenes Sicherheitsniveau gewährleisten. Werte: a. durch menschliche Kraft bewegte Maschinen und Lastaufnahmeeinrichtungen: 1,5 b. sonstige Maschinen: 1,25 Die Maschinen müssen so konzipiert und ausgeführt sein, dass sie den dynamischen Prüfungen mit der maximalen Tragfähigkeit, multipliziert mit dem Koeffizienten für die dynamische Prüfung, einwandfrei standhalten. Wert: 1,1. Die dynamischen Prüfungen sind an der betriebsbereiten Maschine unter normalen Betriebsbedingungen durchzuführen. Diese Prüfungen werden bei vom Hersteller festgelegter Nenngeschwindigkeit durchge‐ führt. Lässt der Steuerkreis der Maschine mehrere Bewegungen gleichzeitig zu, so ist der Versuch unter ungünstigeren Bedingungen vorzunehmen. 12.1.4 Rollen, Trommeln, Ketten und Seile Der Durchmesser der Rollen und Trommeln muss auf die Abmessungen der Seile oder Ketten abgestimmt sein. 142 6 Sicherheitsanforderungen <?page no="143"?> Rollen und Trommeln müssen so konzipiert, ausgeführt und angebracht sein, dass die Seile und Ketten ohne seitliche Abweichungen von der vorgesehenen Bahn aufgerollt werden können. Seile, die unmittelbar zum Heben oder Tragen von Lasten verwendet werden, dürfen lediglich an ihren Enden verspleißt sein. Der Betriebskoeffizient von Seil und Seilenden muss ein angemessenes Sicherheitsniveau gewährleisten. Wert: 5. Der Betriebskoeffizient von Hebeketten muss ein angemessenes Sicherheitsniveau ge‐ währleisten. Wert: 4. Um festzustellen, ob der angemessene Betriebskoeffizient erreicht ist, müssen für jeden Ketten- und Seiltyp, der unmittelbar zum Heben von Lasten verwendet wird, und für jeden Seilendentyp die entsprechenden Prüfungen durchgeführt werden. 12.1.5 Anschlagmittel Anschlagmittel sind unter Berücksichtigung der Ermüdungs- und Alterungserscheinun‐ gen zu dimensionieren, die bei einer der vorgesehenen Lebensdauer entsprechenden Anzahl von Betriebszyklen zu erwarten sind. Der Betriebskoeffizient von Drahtseilen und ihren Enden hat den Wert 5. Die Seile dürfen außer an ihren Enden keine Spleiße oder Schlingen aufweisen. Werden Ketten aus verschweißten Gliedern verwendet, so müssen dies kurze Glieder sein. Der Betriebskoeffizient von Ketten hat den Wert 4. Der Betriebskoeffizient von Textilfaserseilen hat den Wert 7, sofern die Werkstoffe von sehr guter Qualität sind. Der Betriebskoeffizient sämtlicher Metallteile hat den Wert 4. Die maximale Tragfähigkeit eines mehrsträhnigen Anschlagmittels wird aus der maxi‐ malen Betriebstragfähigkeit des schwächsten Strangs, der Anzahl der Stränge und einem von der Anschlagart abhängigen Minderungsfaktor errechnet. Um festzustellen, ob die angemessenen Betriebskoeffizienten erreicht sind, müssen die entsprechenden Prüfungen durchgeführt werden. 12.1.6 Bewegungsbegrenzungseinrichtungen müssen so funktionieren, dass sie die Ma‐ schine, an der sie angebracht sind, in sicherer Lage halten. Die Maschinen müssen so ausgelegt sein, dass die Amplitude der Bewegung ihrer Bauteile innerhalb der vorgesehenen Grenzen gehalten wird. Die Aktivierung muss ggf. durch ein Warnsignal angekündigt werden. Wenn mehrere fest installierte oder schienengeführte Maschinen gleichzeitig Bewegun‐ gen vollziehen können und die Gefahr besteht, dass es dabei zu Zusammenstößen kommt, müssen sie so konzipiert und gebaut sein, dass sie mit Vorrichtungen zur Ausschaltung dieser Gefährdung ausgerüstet werden können. Die beweglichen Maschinenteile der Maschinen müssen so konzipiert und ausgeführt sein, dass sich die Lasten bei partiellem oder vollständigem Energieausfall oder bei Beendigung der Betätigung durch die Bedienungsperson nicht in gefährlicher Weise verschieben oder im unkontrollierten freien Fall herabstürzen können Außer bei Maschinen, für deren Einsatz dies erforderlich ist, darf es unter normalen Betriebsbedingungen nicht möglich sein, eine Last allein unter Benutzung einer Reibungs‐ bremse abzusenken. Greiforgane müssen so konzipiert und ausgeführt sein, dass ein unkontrolliertes Herab‐ fallen der Lasten ausgeschlossen ist. 143 6.1 Liste der Sicherheitsanforderungen für Maschinen <?page no="144"?> 12.1.7 Gefährdungen durch beförderte Lasten Der Bedienungsstand von Maschinen muss so angeordnet sein, dass der Bewegungsver‐ lauf der in Bewegung befindlichen Teile im Hinblick auf mögliche Zusammenstöße mit Personen oder Vorrichtungen oder anderen Maschinen … maximal überwacht werden kann. Fest installierte Maschinen mit geführter Last müssen so konzipiert und ausgeführt sein, dass gefährdete Personen von der Last oder den Gegengewichten nicht getroffen werden können. 12.1.8 Gefährdung durch Blitzschlag Bei Maschinen, die während ihres Einsatzes vom Blitz getroffen werden können, müssen entsprechende Vorkehrungen getroffen werden, dass dabei auftretende elektrische Ladungen in den Erdboden abgeleitet werden. 13. Spezielle Anforderungen an Hebezeuge, die nicht durch menschliche Kraft bewegt werden 13.1 Fahrerplatz Der Fahrerplatz ist nach ergonomischen Grundsätzen anzulegen. Es können auch mehrere Fahrerplätze vorgesehen sein: Jeder Fahrerplatz muss mit allen erforderlichen Stellteilen ausgerüstet sein, die Benutzung eines Fahrerplatzes schließt die gleichzeitige Benutzung der anderen aus. Die Sicht vom Fahrerplatz aus muss so gut sein, dass der Fahrer die Maschine und ihre Werkzeuge handhaben kann. Die Maschine muss so konzipiert und gebaut sein, dass am Fahrerplatz keine Gefährdung von Fahrer und aufsitzendem Bedienungspersonal durch unbeabsichtigtes Berühren der Räder und Ketten möglich ist. Jedwede Gesundheitsgefährdung durch Auspuffgase und/ oder Sauerstoffmangel muss verhindert werden. Sofern es die Abmessungen zulassen, ist der Fahrerplatz mit einer Kabine auszustatten und in dieser eine Stelle zur Aufbewahrung der notwendigen Anweisungen für den Fahrer. Der Fahrerplatz muss mit einer Kabine ausgerüstet sein, wenn eine Gefährdung durch eine gefährliche Arbeitsumwelt gegeben ist. Ist eine Maschine mit einer Kabine ausgestattet, so muss diese so konzipiert, gebaut und/ oder ausgerüstet sein, dass: gute Arbeitsbedingungen für den Fahrer gewährleistet sind, der Fahrer gegen bestehende Gefährdungen geschützt ist, der Ausstieg ein schnelles Verlassen der Kabine gestattet, ein Notausstieg vorgesehen ist, der in eine andere Richtung als der Hauptausstieg weist und die für die Kabine und ihre Ausstattung verwendeten Werkstoffe schwerentzündlich sind. 13.2 Sitze Der Fahrersitz einer Maschine muss: dem Fahrer Halt bieten, nach ergonomischen Grundsätzen geformt sein und Schwingun‐ gen, die auf den Fahrer übertragen werden, auf ein vertretbares Mindestmaß reduzieren. 144 6 Sicherheitsanforderungen <?page no="145"?> Die Sitzverankerung muss allen Belastungen standhalten. Wenn sich unter den Füßen des Fahrers kein Boden befindet, muss der Fahrer über rutschsichere Fußstützen verfügen. Gehört es zur bestimmungsgemäßen Verwendung, dass gelegentlich oder regelmäßig anderes Bedienungspersonal auf der Maschine mitgeführt wird, so sind geeignete Plätze vorzusehen. 13.3 Bewegungssteuerungsorgane Die die Bewegungen der Maschine oder ihrer Ausrüstungen steuernden Organe müssen, sobald ihre Betätigung durch die Bedienungspersonen endet, in ihre Ausgangsposition zurückkehren. Für Bewegungen, bei denen keine Gefährdung eines Anbzw. Aufprallens der Nutzlast oder der Maschine besteht, können Steuerorgane eingesetzt werden, die es zulassen, dass die Bewegungen automatisch bis auf verschiedene vorwählbare Ebenen erfolgen, ohne dass die Bedienungsperson das entsprechende Stellseil dauernd betätigen muss. 13.4 Belastungskontrolle Maschinen mit einer maximalen Tragfähigkeit von mindestens 1000 kg bzw. einem Kippmoment von mindestens 40 000 Nm müssen mit Vorrichtungen versehen sein, die den Fahrer warnen, sowie eine gefahrbringende Bewegung der Last verhindern bei: Überlastung der Maschine, durch Überschreiten der maximalen Tragfähigkeit oder durch Überschreiten der zulässigen Lastmomente auf Grund dieser Lasten; Überschreiten der zulässigen Kippmomente, insbesondere durch gehobene Lasten. 13.5 Seilgeführte Einrichtungen Trag-, Zugsowie Trag- und Zugseile müssen durch Gegengewichte oder eine ständige Regelung der Seilspannung ermöglichende Vorrichtung gespannt werden. 13.6 Risiken für die gefährdeten Personen, Zugänge zum Arbeitsplatz bzw. zu den Eingriffsstellen Maschinen mit geführter Last und Maschinen, bei denen die Lastträger eine genau festgelegte Bahn beschreiben, müssen mit Vorrichtungen ausgerüstet sein, die Risiken für die gefährdeten Personen ausschalten. Bei Maschinen, die festgelegte Ebenen bedienen und bei denen das Bedienungsper‐ sonal die Ladefläche betreten kann, muss eine unkontrollierte Lageveränderung der Ladefläche insbesondere beim Be- und Entladen vermieden werden. 13.7 Einsatztauglichkeit Bei der Vermarktung oder der erstmaligen Inbetriebnahme muss durch geeignete Maß‐ nahmen sichergestellt werden, dass die betriebsbereiten Lastaufnahmeeinrichtungen und Maschinen uneingeschränkt und sicher funktionieren können. Diese Maßnahmen müssen den statischen und dynamischen Merkmalen der Ma‐ schine Rechnung tragen. 13.8 Kennzeichnung 13.8.1 Ketten und Seile Jeder Strang einer Kette, eines Seiles oder eines Gurtes zum Heben einer Last, der nicht Teil einer Baugruppe ist, muss eine Kennzeichnung, ein Schild oder einen nicht abnehmbaren Ring mit den erforderlichen Angaben über den Hersteller sowie die Kennung der entsprechenden Bescheinigung tragen. 145 6.1 Liste der Sicherheitsanforderungen für Maschinen <?page no="146"?> Diese Bescheinigung muss folgende Mindestangaben enthalten: - Name und Anschrift des Herstellers, - Beschreibung (Nennabmessungen, Konstruktion, Werkstoff), - metallurgische Sonderbehandlungen der Ausrüstung, - bei Versuchen, Angabe der verwendeten Norm, - maximale Tragfähigkeit. 13.8.2 Lastaufnahmeeinrichtungen Kennzeichnung: - Angaben zum Hersteller, - Angaben zum Material, - maximale Tragfähigkeit, - CE-Kennzeichnung. Bei Anschlagmitteln, deren unmittelbare Kennzeichnung unmöglich ist, sind die Anga‐ ben auf einem Schild oder durch andere Mittel, gut leserlich zu machen. 13.8.3 Maschinen Mindesthinweise: - gemäß 1.4 dieser Checkliste, - Angaben zur Nennlast: Bei Maschinen, bei denen nur ein Wert möglich ist, Angabe auf der Maschine. Wenn die Nennlast vom jeweiligen Betriebszustand der Maschine abhängig ist, muss jeder Bedienungsplatz mit einem Lastenschild versehen sein, auf dem die Nennlasten für die einzelnen Betriebszustände angegeben sind. Maschinen, die mit einem Lastträger ausgerüstet sind, der auch von Personen betreten werden kann und bei dessen Bewegung Absturzgefahr besteht, müssen einen Hinweis tragen, dass die Beförderung von Personen untersagt ist. 14. Ergänzungen für Hebezeuge, die nicht durch menschliche Kraft bewegt werden 14.1 Mindestangaben für Lastaufnahmeeinrichtungen: 14.1.1 normale Einsatzbedingungen; 14.1.2 Benutzungs-, Montage- und Wartungsanweisungen; 14.1.3 Etwaige Einsatzbeschränkungen, insbesondere bei Lastaufnahmeeinrichtungen, bei denen ein unkontrolliertes Herabfallen der Lasten nicht ausgeschlossen ist. 14.2 Angaben für Maschinen: 14.2.1 Wenn die Nennlast vom jeweiligen Betriebszustand der Maschine abhängig ist, muss jeder Bedienungsplatz mit einem Lastenschild versehen sein, auf dem die Nennlasten für die einzelnen Betriebszustände in Form von Skizzen, ggf. in Form einer Tabelle angegeben sind. 14.2.2 Auflagedruck und Kenndaten der Laufbahnen, 14.2.3 ggf. Angaben über Ballastmassen und Mittel zu ihrer Anbringung; 14.2.4 wenn mit der Maschine kein Wartungsheft geliefert wird, Wiedergabe des entsprechen‐ den Textes; 14.2.5 Benutzungshinweise, insbesondere Ratschläge, wie das Bedienungspersonal mangelnde Direktsicht auf die Last ausgleichen kann; 146 6 Sicherheitsanforderungen <?page no="147"?> 14.2.6 Notwendige Angaben zur Durchführung von Prüfungen vor der erstmaligen Inbetrieb‐ nahme von Maschinen, die beim Hersteller nicht im Betriebszustand montiert werden. V. Steuerungs- und Betriebssysteme 15. Allgemeine Anforderungen an die Steuer- und Befehlseinrichtungen 15.1 Steuerung Sicheres und zuverlässiges Funktionieren, keine gefährlichen Situationen Sie müssen den erwarteten Betriebsbeanspruchungen standhalten und Fremdeinflüssen standhalten. Fehler in der Logik dürfen zu keiner gefährlichen Situation führen. Die Software für den Dialog zwischen Bedienungspersonal und Steuer- oder Kontroll‐ system ist benutzerfreundlich auszulegen. 15.2 Hauptbedienungsstand Bei sicherheitsrelevanten Anzeigevorrichtungen (Skalen, Signalanzeiger) und Hinweisen muss die Einsicht der Anzeigevorrichtungen vom Bedienungsstand aus möglich sein. Vom Hauptbedienungsstand muss der Gefährdungsbereich einsehbar sein. Falls dies nicht möglich ist, muss die Steuerung so konzipiert sein, dass ein akustisches und/ oder optisches Warnsignal der Inbetriebnahme zeitlich so vorgeschaltet ist, dass ein Entfernen von gefährdeten Personen ermöglicht wird. 15.3 Hauptbefehlseinrichtung Jede Maschine muss mit Einrichtungen ausgestattet sein, mit denen sie von jeder ein‐ zelnen Energiequelle getrennt werden kann (Hauptbefehlseinrichtung). Bei elektrisch betriebenen Maschinen genügt die Trennung der Steckverbindung. Die Hauptbefehlseinrichtung muss abschließbar sein, wenn das Bedienungspersonal die permanente Trennung vom jeweiligen Arbeitsplatz aus nicht überwachen kann. Die Restenergie muss ohne Gefährdung abgeführt werden können. Abweichend von der oben genannten Anforderung können gewisse Kreise nicht von ihrer Energiequelle getrennt werden, z. B. zum Sichern von Daten, zum Beleuchten von innenliegenden Teilen. [EN60204 5.6] Ausführung des Hauptschalters als Lasttrennschalter [IEC 408] oder als Leistungsschalter [IEC 408] bei ≤ 16A und ≤ 2 KW: Steckervorrichtung. [EN60204 5.6.2] Der Schalter muss eine Schalterstellungs‐ anzeige haben und in AUS-Stellung abschließbar sein. [EN60204 5.6.2.2]. 15.4 Stillsetzen Befehlseinrichtung zum sicheren Stillsetzen der gesamten Maschine mit gleichzeitiger Unterbrechung der Energieversorgung des Antriebs. 15.5 Stillsetzen im Notfall (NOT-AUS) [EN 60204, 5.6] 15.5.1 Eine oder mehrere Notbefehlseinrichtungen, durch die eine unmittelbar drohende oder eintretende gefährliche Situation vermieden werden kann. Ausnahme: Maschinen, bei denen durch die Notbefehlseinrichtung die Zeit bis zum Stillstand nicht verkürzt wird oder wichtige Maßnahmen, um die Gefährdung zu besei‐ tigen, blockiert werden. In diesen Fällen ist Bewegungsumkehr oder Bremsschaltung erlaubt. 147 6.1 Liste der Sicherheitsanforderungen für Maschinen <?page no="148"?> Ausnahme: in der Hand gehaltene bzw. von Hand geführte Maschinen. [EN60204 5.6] Ausführung der Befehlseinrichtung zum Stillsetzen im Notfall: deutlich kenntliche, gut sichtbare und schnell zugängliche Stellteile vorhanden, möglichst schnelles Stillsetzen des gefährlichen Bewegungsvorganges ermöglichen, eventuell bestimmte Sicherheitsbewegungen auslösen oder deren Auslösen ermögli‐ chen. Die Notbefehlseinrichtung muss nach der Auslösung so lange blockiert bleiben, bis sie durch eine geeignete Betätigung freigegeben wird, die ein Wiederingangsetzen nicht auslöst, sondern möglich macht. Die Notbefehlseinrichtung darf die Aus-Funktion erst dann auslösen, wenn sie sich in der Blockierstellung befindet. 15.5.2 Bei verketteten Anlagen muss der Hersteller die Maschine so konzipieren, dass auch alle vor und/ oder nachgestalteten Einrichtungen stillgelegt werden, falls deren weiterer Betrieb eine Gefährdung darstellt. 15.6 Ingangsetzen 15.6.1 Das Ingangsetzen einer Maschine darf nur durch absichtliche Betätigung einer hierfür vorgesehenen Befehlseinrichtung möglich sein. Dies gilt auch für das Wiederingangsetzen nach einem Stillstand, ungeachtet der Ursache für diesen Stillstand, sofern dieses Wiederingangsetzen nicht völlig gefahrlos erfolgt. Dies gilt auch für eine wesentliche Änderung des Betriebszustandes (z. B. der Geschwindigkeit), sofern dieses Wiedereinsetzen nicht völlig gefahrlos erfolgt. Verfügt eine Maschine über mehrere Befehlseinrichtungen zum Ingangsetzen und ist gegenseitiges Gefährden von Bedienungspersonal möglich, so müssen zusätzliche Befehlseinrichtungen diese Gefährdung ausschließen. 15.6.2 Dies gilt nicht bei der normalen Befehlsfolge im Automatikbetrieb. Das Wiederingangsetzen einer automatischen Anlage im Automatikbetrieb nach einer Abschaltung muss leicht durchführbar sein, nachdem die Sicherheitsbedingungen erfüllt sind. 15.7 Sicherheitsbauteile 15.7.1 zertifizierte Sicherheitsbauteile (mit Konformitätserklärung) 15.7.2 nicht zertifizierte Sicherheitsbauteile 16. Grundlegende Anforderungen an mechanische Steuerungssysteme 16.1 Auswahl des für die jeweilige Anwendung geeigneten Werkstoffs, der Herstellungs- und Behandlungsverfahren unter Berücksichtigung von Spannungen, Haltbarkeit, Elastizität, Reibung, Verschleiß, Korrosion und Temperatur. 16.2 Richtige Dimensionierung und Formgebung; Berücksichtigung von Spannung, Deh‐ nung, Ermüdung, Oberflächenrauheit, Toleranzen und Hängenbleiben. Die Sicherheitsfaktoren werden in Vorschriften oder Normen angegeben oder beruhen auf Erfahrungen mit sicherheitsbezogenen Anwendungen. 16.3 Geeignete Auswahl, Kombination, Anordnungen, Zusammenbau und Einbau der Bau‐ teile bzw. des Systems. Berücksichtigen von Anwendungshinweisen des Herstellers (z. B. 148 6 Sicherheitsanforderungen <?page no="149"?> Katalogblätter, Einbauanweisungen, Festlegungen) sowie Erfahrungen mit ähnlichen Bauteilen und Systemen. 16.4 Anwendung des Ausschaltprinzips Der sichere Zustand wird durch Abtrennung von der Energiequelle erreicht. Zum Starten der Bewegung eines Mechanismus wird Energie benötigt. Berücksichtigung von unterschiedlichen Betriebsarten (z. B. Betriebsmodus, Wartungsmodus) 16.5 Geeignete Befestigung: Sorgfältige Auswahl der Befestigungsart für die jeweilige Anwendung. Zur Anwendung von Schraubsicherungen müssen die Anwendungshinweise des Her‐ stellers beachtet werden. Die Anwendung des richtigen Drehmoments ist die Vorausset‐ zung dafür, dass Schrauben ohne Überlastung festgezogen werden. 16.6 Begrenzung der Kraft und ähnlicher Parameter. Beispiele sind Abscherstift, Abscher‐ blech und Drehmomentkupplung. Bereichsbegrenzung der Kraft und ähnlicher Parameter: Festlegen der notwendigen Begrenzung in Abhängigkeit von Erfahrungen und der jeweiligen Anwendung. Beispiele für Begrenzungen sind Abscherstift, Abscherblech, Drehmomentkupplung. 16.7 Begrenzung der Geschwindigkeit und ähnlicher Parameter. Diese Parameter sind z. B. Temperatur, Feuchtigkeit und Verunreinigungen am Einbauort. Die Anwendungshin‐ weise des Herstellers sind zu beachten. Bereichsbegrenzung der Geschwindigkeit und ähnlicher Parameter: Festlegen der notwendigen Begrenzung in Abgängigkeit von Erfahrungen und der jeweiligen Anwendung. Beispiele für Begrenzungen sind Fliehkraftregler. 16.8 Geeignete Reaktionszeit: Beachten von z. B. Verringerung der Federkraft, Reibung, Schmierung, Temperatur, Trägheit bei Beschleunigung und Verzögerung, Kombination von Toleranzen. 16.9 Berücksichtigen von unerwartetem Anlauf, der durch gespeicherte Energie und nach Wiederherstellung der Energieversorgung verursacht wird, für unterschiedliche Be‐ triebsarten, wie Betriebsmodus, Wartungsmodus usw. Eine besondere Einrichtung zum Abtrennen der gespeicherten Energie kann erforderlich sein. In Sonderfällen können Ausnahmen möglich sein (z. B. Beibehaltung der Energie für Spanneinrichtungen). 16.10 Stellteile 16.10.1 Ausführung: - deutlich sichtbar und kenntlich gekennzeichnet. - sicheres, unbedenkliches, schnelles und eindeutiges Betätigen möglich. - Anbringen der Stellteile außerhalb von Gefährdungsbereichen - Ausnahme: Notbefehlseinrichtungen, Pulte zur Roboterprogrammierung. - Betätigen ruft nicht zusätzliche Gefährdungen hervor. - Stellteile müssen so konzipiert oder geschützt sein, dass die beabsichtigte Wirkung, falls sie eine Gefährdung hervorrufen kann, nicht ohne absichtliches Betätigen eintreten kann. - Stellteile müssen so gefertigt sein, dass sie vorhersehbaren Beanspruchungen standhalten. 149 6.1 Liste der Sicherheitsanforderungen für Maschinen <?page no="150"?> - Stellteile sind so zu gestalten, dass unter Berücksichtigung ergonomischer Prinzi‐ pien, ihre Anordnung, ihre Bewegungsrichtung und ihr Widerstand mit der Steuerwirkung kompatibel sind. 16.10.2 Stellteile, die für mehrere verschiedene Wirkungen konzipiert und gebaut sind (z. B. Tastaturen) und deren Wirkung nicht eindeutig sind, müssen die jeweilige Steuerwir‐ kung unmissverständlich anzeigen. 16.10.3 Stellteile sind so zu konzipieren, dass die Verwendung von eventuell notwendiger Schutzausrüstung in Betracht gezogen wird. 16.11 Bewährte Sicherheitsprinzipien für mechanische Steuerungssysteme (Kann-An‐ forderung): 16.11.1 Anwendung von Bauteilen mit gerichteter Ausfallart Die überwiegend auftretende Ausfallart eines Bauteils ist im Voraus bekannt und stets die gleiche. 16.11.2 Bistabiler Betrieb: Das bewegliche Element eines Bauteils wird mechanisch in beiden möglichen Positionen befestigt (Reibung allein ist nicht ausreichend). Um die Position zu verändern, ist das Aufbringen von Druck/ Kraft notwendig. 16.11.3 Eine sichere Position und ein sicherer Zustand wird dadurch erreicht, dass die AUS-Kraft gegenüber der EIN-Kraft erhöht wird (Sicherheitsfaktor). 16.11.4 Zwangläufige mechanische Funktion: Der abhängige Betrieb (z. B. Parallelbetrieb) mehrerer Teile wird durch ein mechanisches Verbindungsglied (oder mehrere) erreicht. Die Verbindungsglieder sollten keine Federn und ähnliche „flexible“ Elemente enthalten. 16.11.5 Verringerung der Fehlerwirkung durch Mehrfachanwendung gleicher Teile, wobei z. B. ein Fehler, der an einer Feder (von vielen Federn) auftritt, keinen gefährlichen Zustand bewirkt. 16.11.6 Bei Bemessung einer bewährten Feder erfordert: - Anwendung sorgfältig ausgewählter Werkstoffe, Herstellungsverfahren (z. B. vor Anwendung vorgenommene Voreinstellungen und periodische Wiederholungen) und Behandlungsverfahren (z. B. Walzen und Kugelstrahlen), - ausreichende Führung der Feder und - ausreichender Sicherheitsfaktor bei Dauerbeanspruchung (d. h. mit hoher Wahr‐ scheinlichkeit tritt kein Bruch auf). Bewährte Spiraldruckfedern dürfen auch bemessen werden durch: - Anwendung sorgfältig ausgewählter Werkstoffe, Herstellungsverfahren (z. B. vor Anwendung vorgenommene Voreinstellungen und periodische Wiederholungen) und Behandlungsverfahren (z. B. Walzen und Kugelstrahlen), - ausreichende Federführung und - eines Spiels zwischen den Windungen, das kleiner als der Drahtdurchmesser der unbelasteten Feder ist, und - einer ausreichenden Kraft nach einem Bruch oder nach mehreren Brüchen (d. h. ein Bruch führt nicht zu einem gefährlichen Zustand). 16.11.7 Bereichsbegrenzung der Umgebungsparameter: Festlegen der notwendigen Begrenzungen. Beispiele für diese Parameter sind Tempe‐ ratur, Feuchtigkeit und Verunreinigung beim Einbau. Die Anwendungshinweise des Herstellers sind zu beachten. 150 6 Sicherheitsanforderungen <?page no="151"?> 16.11.8 Bereichsbegrenzung der Reaktionszeit Hysteresebegrenzung: Festlegen der notwendigen Begrenzungen. Beachten von z. B. Verringerung der Feder‐ kraft, Reibung, Schmierung, Temperatur, Trägheit bei Beschleunigung und Verzögerung und Kombination von Toleranzen. 17. Grundlegende Anforderungen an pneumatische Steuerungssysteme 17.1 Anwendung geeigneter Werkstoffe und Herstellungsverfahren: Auswahl des Werkstoffs, der Herstellungs- und Behandlungsverfahren unter Berück‐ sichtigung von Spannungen, Haltbarkeit, Elastizität, Reibung, Verschleiß, Korrosion und Temperatur. 17.2 Richtige Dimensionierung und Formgebung: Berücksichtigen von z. B. von Spannungen, Dehnungen, Ermüdung, Oberflächenrauheit, Toleranzen, Hängenbleiben und Herstellung. Sicherheitsfaktor: Die Sicherheitsfaktoren werden in Vorschriften oder Normen angegeben oder beruhen auf Erfahrungen mit sicherheitsbezogenen Anwendungen. 17.3 Geeignete Auswahl, Kombination, Anordnungen, Zusammenbau und Einbau der Bau‐ teile. Berücksichtigen von Anwendungshinweisen des Herstellers (z. B. Katalogblätter, Einbauanweisungen, Festlegungen) sowie von Erfahrungen mit ähnlichen Bauteilen und Systemen. 17.4 Anwendung des Prinzips der Energietrennung Der sichere Zustand wird erreicht, indem alle wichtigen Einrichtungen von der Energie‐ quelle abgetrennt werden. Zum Starten der Bewegung eines Mechanismus wird Energie benötigt. Berücksichtigen von unterschiedlichen Betriebsarten (z. B. Betriebsmodus, Wartungs‐ modus). In Sonderfällen können Ausnahmen möglich sein (z. B. wenn der Ausfall der pneumatischen Energie eine zusätzliche Gefährdung erzeugt). 17.5 Geeignete Befestigung: Zur Anwendung von z. B. Schraubensicherungen, Armaturen, Klebungen, Spannringen beachten der Anwendungshinweise des Herstellers. Die Anwendung des richtigen Drehmoments ist die Voraussetzung für das Festziehen und die Nichtüberbelastung von Schrauben und Armaturen. 17.6 Druckbegrenzung durch z. B. Überdruckventile, Druckminder- oder Druckregelventile. Begrenzung oder Verringerung der Kraft durch ein bewährtes Druckbegrenzungsven‐ til. Ein bewährtes Druckbegrenzungsventil enthält z. B. eine bewährte Feder. 17.7 Begrenzung/ Verringerung der Geschwindigkeit: Ein Beispiel ist die Geschwindigkeitsbegrenzung eines Kolbens durch ein Stromventil oder eine Drossel. 17.8 Ausreichende, geeignete Maßnahmen zur Vermeidung von Verunreinigung des Druckmediums: Berücksichtigen von hoch wirksamer Filtration des Druckmediums / Abscheidung von Feststoffen und Wasser. 151 6.1 Liste der Sicherheitsanforderungen für Maschinen <?page no="152"?> 17.9 Geeigneter Schaltzeitbereich: Berücksichtigen von z. B. der Länge der Rohrleitung, Druck, Entlüftungskapazität, Kraft, Verringerung der Federkraft, Reibung, Schmierung, Temperatur, Trägheit bei Beschleunigung und Verzögerung und Zusammenwirken von Toleranzen. 17.10 Beständigkeit der Umgebungsbedingungen: Gestalten der Einrichtung, dass sie in allen für den Einsatz zu erwartenden Umgebungen und in allen vorhersehbaren ungünstigen Bedingungen (z. B. für Temperatur, Feuchtig‐ keit, Schwingungen, Verunreinigungen) arbeitet. 17.11 Berücksichtigen von unerwartetem Anlauf, verursacht durch gespeicherte Energie und nach Wiederherstellung der Energieversorgung, für unterschiedliche Betriebsarten (z. B. Betriebsmodus, Wartungsmodus). Ein besonderes Gerät zum Ablassen der gespeicherten Energie kann erforderlich sein. In Sonderfällen können Ausnahmen möglich sein (z. B. Beibehaltung der Energie für Spanneinrichtungen). In diesem Fall sollte ein Warnzeichen an der Maschine gegeben werden. 17.12 Vereinfachung: Verringern der Anzahl der Bauteile in sicherheitsbezogenen Systemen, Trennen der sicherheitsbezogenen Funktionen von anderen Funktionen. 17.13 Bewährte Sicherheitsprinzipien für pneumatische Steuerungssysteme (Kann-Anfor‐ derung): 17.13.1 Bistabiler Betrieb: Das bewegliche Element eines Bauteils wird mechanisch in einer der beiden möglichen Positionen fixiert (Reibung allein ist nicht ausreichend). Um die Position zu verändern, ist das Aufbringen von Druck / Kraft notwendig. 17.13.2 Überdimensionierung der AUS-Kraft gegenüber der EIN-Kraft: Eine Lösung kann sein, dass das Flächenverhältnis für die Bewegung des Ventilkolbens in die sichere Position (AUS-Stellung) gegenüber dem Flächenverhältnis für die Bewegung des Ventilkolbens in die EIN-Stellung deutlich größer ist (ein Sicherheitsfaktor). 17.13.3 Durch den Lastdruck selbstschließendes Ventil (Beispiele sind Ventile in Sitz- und Patronen-Bauart) Berücksichtigt, wie der Druck aufzubringen ist, um das Ventil auch dann geschlossen zu halten, wenn z. B. die Schließfeder des Ventils bricht. 17.13.4 Die zwangsläufige mechanische Wirkung/ Betätigung wird für die bewegten Teile in pneumatischen Bauteilen angewendet. Der abhängige Betrieb mehrerer Teile wird durch ein mechanisches Verbindungsglied (oder mehrere) erreicht. Das Verbindungsglied sollte keine Federn und ähnliche „flexible“ Teile enthalten. 17.13.5 Vervielfachung von Teilen: Verringerung der Fehlerwirkung durch Mehrfachanwendung gleicher Teile, wobei z. B. ein Fehler, der an einer Feder (von vielen Fehlern) auftritt, keinen gefährlichen Zustand bewirkt. 17.13.6 Bei Bemessung einer bewährten Feder erfordert: - Anwendung sorgfältig ausgewählter Werkstoffe, Herstellungsverfahren (z. B. vor Anwendung vorgenommene Voreinstellungen und periodische Wiederholungen) und Behandlungsverfahren (z. B. Walzen und Kugelstrahlen), - ausreichende Führung der Feder und - ausreichender Sicherheitsfaktor bei Dauerbeanspruchung (d. h. mit hoher Wahr‐ scheinlichkeit tritt kein Bruch auf) 152 6 Sicherheitsanforderungen <?page no="153"?> Bewährte Spiraldruckfedern dürfen auch bemessen werden durch: - Anwendung sorgfältig ausgewählter Werkstoffe, Herstellungsverfahren (z. B. vor Anwendung vorgenommene Voreinstellungen und periodische Wiederholungen) und Behandlungsverfahren (z. B. Walzen und Kugelstrahlen), - ausreichende Federführung und - eines Spiels zwischen den Windungen, das kleiner als der Drahtdurchmesser der unbelasteten Feder ist, und - einer ausreichenden Kraft nach einem Bruch oder nach mehreren Brüchen (d. h. ein Bruch führt nicht zu einem gefährlichen Zustand). 17.13.7 Begrenzung oder Verringerung der Geschwindigkeit durch Widerstand zum Errei‐ chen eines konstanten Volumenstroms. Beispiele sind Festblende und Festdrossel. 17.13.8 Die Eingrenzung der Betriebsbedingungen, z. B. Druck-, Volumenstrom- und Tempe‐ raturbereich, sollte berücksichtigt werden. 17.13.9 Ausreichend große positive Überdeckung in Schieberventilen: Die positive Überdeckung sichert die Stopp-Funktion und verhindert unzulässige Bewe‐ gungen. 17.13.10 Hysteresebegrenzung: Die Hysterese erhöht sich z. B. durch stärkere Reibung. Kombi‐ nation von Toleranzen beeinflusst die Hysterese ebenfalls. 18. Grundlegende Anforderungen an hydraulische Steuerungssysteme 18.1 Anwendung geeigneter Werkstoffe und Herstellungsverfahren: Auswahl des Werkstoffs, der Herstellungs- und Behandlungsverfahren unter Berück‐ sichtigung von z. B. Spannungen, Haltbarkeit, Elastizität, Reibung, Verschleiß, Korrosion und Temperatur. 18.2 Richtige Dimensionierung und Formgebung: Berücksichtigen z. B. von Spannungen, Dehnungen, Ermüdung, Oberflächenrauheit, Toleranzen, Hängenbleiben und Herstellung. Sicherheitsfaktor: Die Sicherheitsfaktoren werden in Vorschriften oder Normen angegeben oder gehen auf Erfahrungen mit sicherheitsbezogenen Anwendungen zurück. 18.3 Geeignete Auswahl, Kombination, Anordnungen, Zusammenbau und Einbau der Bauteile oder des Systems. Berücksichtigen von Anwendungshinweisen des Herstellers (z. B. Katalogblätter, Ein‐ bauanweisungen, Festlegungen) sowie von Erfahrungen mit ähnlichen Bauteilen und Systemen. 18.4 Anwendung des Prinzips der Energietrennung Der sichere Zustand wird erreicht, indem alle wichtigen Einrichtungen von der Energie‐ quelle abgetrennt werden. Zum Starten der Bewegung eines Mechanismus wird Energie benötigt. Unterschiedliche Betriebsarten sind zu berücksichtigen (z. B. Betriebsmodus, Wartungsmodus). In Sonderfällen können Ausnahmen möglich sein (z. B. dann, wenn der Verlust der hydraulischen Energie eine zusätzliche Gefährdung erzeugt). 153 6.1 Liste der Sicherheitsanforderungen für Maschinen <?page no="154"?> 18.5 Geeignete Befestigung: Zur Anwendung z. B. von Schraubensicherungen, Armaturen, Klebungen, Spannringen, beachten der Anwendungshinweise des Herstellers. Die Anwendung des richtigen Drehmoments ist die Voraussetzung für das Festziehen und die Nichtüberlastung von Schrauben und Armaturen. 18.6 Druckbegrenzung: Beispiele sind Überdruckventile, Druckminder- und Druckregelventile. Begrenzung oder Verringerung der Kraft durch bewährtes Druckbegrenzungsventil: Ein bewährtes Druckbegrenzungsventil ist z. B. mit einer bewährten Feder ausgestattet. 18.7 Begrenzung/ Verringerung der Geschwindigkeit: Ein Beispiel ist die Geschwindigkeitsbegrenzung eines Kolbens durch ein Stromventil oder eine Drossel. 18.8 Ausreichende Maßnahmen zur Vermeidung von Verunreinigung des Druckmediums: Berücksichtigen von Filtration des Druckmediums / Abtrennung von Feststoffen und Wasser. Eine Anzeige, die auf die Notwendigkeit des Filterwechsels aufmerksam macht, ist auch zu berücksichtigen. 18.9 Geeigneter Schaltzeitbereich: Berücksichtigung von z. B. Länge der Rohrleitungen, Druck, Entleerungskapazität, Verringerung der Federkraft, Reibung, Schmierung, Temperatur / Viskosität, Trägheit bei Beschleunigung und Verzögerung und Zusammenwirken von Toleranzen. 18.10 Beständigkeit gegen Umgebungsbeanspruchungen: Gestalten der Einrichtung, dass sie in allen für den Einsatz zu erwartenden Umgebungen und in allen vorhersehbaren ungünstigen Bedingungen z. B. Temperatur, Feuchtigkeit, Schwingungen, Verunreinigungen, arbeitet. Die Spezifikationen und Anwendungshin‐ weise des Herstellers müssen beachtet werden. 18.11 Berücksichtigung von unerwartetem Anlauf, verursacht durch gespeicherte Energie und nach Wiederherstellung der Energieversorgung, für unterschiedliche Betriebsarten, z. B. Betriebsmodus, Wartungsmodus. Ein besonderes Gerät zum Ablassen der gespeicherten Energie kann erforderlich sein. In Sonderfällen können Ausnahmen möglich sein, z. B. Beibehaltung der Energie für Spanneinrichtungen. In diesem Fall sollte ein Warnzeichen an der Maschine gegeben werden. 18.12 Vereinfachung: Verringern der Anzahl der Bauteile in sicherheitsbezogenen Systemen. Trennen der sicherheitsbezogenen Funktionen von anderen Funktionen. 18.13 Bewährte Sicherheitsprinzipien an hydraulische Steuerungssysteme (Kann-An‐ forderung) 18.13.1 Bistabiler Betrieb: Das bewegliche Element eines Bauteils wird mechanisch in einer der beiden möglichen Positionen fixiert (Reibung allein ist nicht ausreichend). Um die Position zu verändern, ist das Aufbringen von Druck oder Kraft notwendig. 18.13.2 Überdimensionierung der EIN-Kraft gegenüber der AUS-Kraft Eine Lösung kann sein, das Flächenverhältnis für die Bewegung des Ventilkolbens in die sichere Position (AUS-Stellung) gegenüber dem Flächenverhältnis für die Bewegung des Ventilkolbens in die EIN-Stellung mehrfach größer zu wählen (ein Sicherheitsfaktor). 154 6 Sicherheitsanforderungen <?page no="155"?> 18.13.3 Durch den Lastdruck selbstschließendes Ventil: Beispiele sind Ventile in Sitz- und Patronen-Bauart. Es ist zu berücksichtigen, wie der Druck aufzubringen ist, um das Ventil auch dann geschlossen zu halten, wenn z. B. die Schließfeder des Ventils bricht. 18.13.4 Die zwangläufige mechanische Wirkung/ Betätigung wird für die beweglichen Teile in hydraulischen Bauteilen angewendet. Der abhängige Betrieb mehrerer Teile wird durch ein mechanisches Verbindungsglied (oder mehrere) erreicht. Das Verbindungsglied sollte keine Federn und ähnliche „flexible“ Elemente enthalten. 18.13.5 Vervielfachung von Teilen: Verringerung der Fehlerwirkung durch Mehrfachanwendung gleicher Teile, wobei z. B. ein Fehler, der an einer Feder (von vielen Federn) auftritt, keinen gefährlichen Zustand bewirkt. 18.13.6 Die Bemessung einer bewährten Feder erfordert: - Anwendung sorgfältig ausgewählter Werkstoffe, Herstellungsverfahren (z. B. vor Anwendung vorgenommene Voreinstellungen und periodische Wiederholungen) und Behandlungsverfahren (z. B. Walzen und Kugelstrahlen), - ausreichende Führung der Feder und - einen ausreichenden Sicherheitsfaktor bei Dauerbeanspruchung (d. h. mit hoher Wahrscheinlichkeit tritt kein Bruch auf) Bewährte Spiraldruckfedern dürfen auch bemessen werden durch: - Anwendung sorgfältig ausgewählter Werkstoffe, Herstellungsverfahren (z. B. vor Anwendung vorgenommene Voreinstellungen und periodische Wiederholungen) und Behandlungsverfahren (z. B. Walzen und Kugelstrahlen), - ausreichende Federführung und - eines Spiels zwischen den Windungen, das kleiner als der Drahtdurchmesser der unbelasteten Feder ist, und - eine ausreichende Kraft nach einem Bruch oder nach mehreren Brüchen (d. h. ein Bruch führt nicht zu einem gefährlichen Zustand). 18.13.7 Begrenzung oder Verringerung der Geschwindigkeit durch Widerstand zum Errei‐ chen eines konstanten Volumenstroms. Beispiele sind Festblende und Festdrossel. 18.13.8 Die Eingrenzung der Betriebsbedingungen, z. B. der Bereiche für Druck, Volumenstrom und Temperatur, sollte berücksichtigt werden. 18.13.9 Überwachung des Zustands des Druckmediums: Berücksichtigen einer hoch wirksamen Filtration des Druckmediums/ Abtrennen von Feststoffen und Wasser. Zu berücksichti‐ gen sind auch die chemisch/ physikalischen Zustände des Druckmediums. Berücksichtigen einer Anzeige, die auf die Notwendigkeit des Filterwechsels aufmerksam macht. 18.13.10 Ausrechend große positive Überdeckung in Schieberventilen: Die positive Überdeckung sichert die Stopp-Funktion und verhindert unzulässige Bewe‐ gungen. 18.13.11 Hysteresebegrenzung: Die Hysterese erhöht sich z. B. durch stärkere Reibung. Zusam‐ menwirken von Toleranzen beeinflusst die Hysterese ebenfalls. 155 6.1 Liste der Sicherheitsanforderungen für Maschinen <?page no="156"?> 19. Grundlegende Anforderungen an elektrische Steuerungssysteme 19.1 Anwendung geeigneter Werkstoffe und Herstellungsverfahren: Auswahl des Werkstoffs, der Herstellungs- und Behandlungsverfahren unter Berücksichtigung von z. B. Spannungen, Haltbarkeit, Elastizität, Reibung, Ver‐ schleiß, Korrosion und Temperatur. 19.2 Richtige Dimensionierung und Formgebung: Berücksichtigen z. B. von Spannung, Dehnung, Ermüdung, Oberflächenrauheit, Toleranzen, Hängenbleiben und Herstellung. Überdimensionierung: Bauteile, die in Schutzschaltkreisen angewendet werden, sollten unterlastet werden, z. B. durch - den Strom, der durch die Schaltkontakte geleitet wird, und der weniger als die Hälfte des Strom-Nennwertes betragen sollte; - die Schaltfrequenz der Bauteile, die weniger als die Hälfte des Schaltfrequenz-Nenn‐ wertes betragen sollte und - die Gesamtanzahl der erwarteten Schaltungen, die zehnmal kleiner ist als die Anzahl der Schaltungen, für die diese Einrichtung ausgelegt ist. 19.3 Geeignete Auswahl, Kombination, Anordnungen, Zusammenbau und Einbau der Bauteile bzw. des Systems. Berücksichtigen von Anwendungshinweisen des Herstellers (z. B. Katalogblätter, Ein‐ bauanweisungen, Festlegungen) sowie Erfahrungen mit ähnlichen Bauteilen oder Syste‐ men. 19.4 Anschluss an die Schutzschaltung: Bei Steuerstromkreisen, die an einer Seite mit der Schutzschaltung verbunden sind (oder verbunden werden können), wird eine (vorteilhafterweise stets gleich gekennzeich‐ nete) Klemme der Arbeitsspule elektromagnetisch betätigter oder sonstiger elektrischer Geräte direkt an diese Seite des Steuerkreises angeschlossen. Alle Schaltfunktionen, z. B. Kontakte der Steuereinrichtungen zu einer Wicklung oder einem Gerät, werden zwischen der anderen Klemme dieser Spule oder dieses Gerätes und der zweiten Seite des Steuerstromkreises eingebaut (d. h. an der Seite, die nicht mit der Schutzschaltung verbunden ist). 19.5 Eine Einrichtung zur Isolationsüberwachung ist anzuwenden, die einen Erdschluss entweder anzeigt oder den Stromkreis nach einem Erdschluss automatisch unterbricht 19.6 Betriebsartenwahlschalter 19.6.1 Der Betriebsartenwahlschalter muss allen anderen Steuerfunktionen, außer der für die Notbefehlseinrichtung, übergeordnet sein. Ein abschließbarer Betriebsartenwahl‐ schalter ist erforderlich, wenn mehrere Steuerungsabläufe mit unterschiedlichen Sicher‐ heitsstufen möglich sind (z. B. für Rüsten, Wartung, Inspektion). Jede Stellung des Wahlschalters muss abschließbar sein und darf nur einer Steuer- oder Betriebsart entsprechen. Der Wahlschalter kann durch andere Wahlmittel ersetzt werden (z. B. Zugriffscode für bestimmte numerische Steuerfunktionen). 9.6.2 Bei Arbeitsgängen mit aufgehobener Schutzwirkung muss die Wahlschalterstellung folgende Steuerungsvorgaben erfüllen: - die Automatiksteuerung wird gesperrt. - Bewegungen nur bei kontinuierlicher Betätigung. 156 6 Sicherheitsanforderungen <?page no="157"?> - Gefährliche Bewegungen sind nur unter verschärften Sicherheitsbedingungen möglich. - Gefährdungen durch Befehlsverkettungen ausschalten. - Maschinenbewegungen, die aufgrund einer direkten oder indirekten Einwirkung auf maschineninterne Sensoren eine Gefährdung darstellen können, werden ge‐ sperrt. - Vom Betätigungsplatz des Wahlschalters aus müssen sich die jeweils betriebenen Maschinenteile steuern lassen. 19.7 Warneinrichtungen 19.7.1 Bedingung für Warneinrichtung: Wenn Sicherheit und Gesundheit der gefährdeten Personen durch Funktionsstörungen einer Maschine, deren Betrieb nicht überwacht wird, beeinträchtigt werden können, muss die Maschine mit einer entsprechenden akustischen oder optischen Warnvorrichtung versehen sein. 19.7.2 Anforderungen an Warneinrichtungen: Ist die Maschine mit Warneinrichtungen ausgestattet (z. B. Signaleinrichtungen usw.), so müssen diese eindeutig zu verstehen und leicht wahrnehmbar sein. Es müssen Vorkehrungen getroffen werden, damit das Bedienungspersonal die ständige Funktionsbereitschaft dieser Warneinrichtungen überprüfen kann. 19.8 Anwendung des Prinzips der Energieabschaltung Der sichere Zustand wird erreicht, indem alle wichtigen Einrichtungen von der Energie‐ quelle abgetrennt werden (z. B. durch Anwendung eines normalerweise geschlossenen Kontakts (NC) für Eingänge (Tast- und Positionsschalter) und eines normalerweise geöffneten Kontakts (O) für Relais). In einigen Fällen können Ausnahmen möglich sein (z. B. dann, wenn der Ausfall der Versorgung mit Elektroenergie eine zusätzliche Gefährdung darstellt). 19.9 Eine Einrichtung zur Unterdrückung der Einschwingvorgänge (RC-Glied, Diode, Varistor) ist parallel zur aufgebrachten Last, jedoch nicht parallel zu den Kontakten, anzuwenden. Anmerkung: Durch eine Diode wird die Ausschaltzeit erhöht. 19.10 Verringerung der Einschwingzeit: Minimierung der Verzögerung beim Ausschalten der zum Schalten verwendeten Bau‐ teile. 19.11 Verträglichkeit: Anwenden von Bauteilen, die für die angewendeten Spannungen und Ströme geeignet sind. 19.12 Beständigkeit gegen Umgebungsbeanspruchungen: Gestalten der Einrichtungen, dass sie in allen für den Einsatz erwarteten Umgebungen und unter ungünstigen Bedingungen (z. B. Temperatur, Feuchtigkeit, Schwingungen und elektromagnetische Störung) arbeiten kann. Sicheres Anbringen von Bauteilen und Leitungen. 19.13 Sichern der Eingabegeräte: Die Eingangseinrichtungen sind so zu sichern (z. B. durch Verriegelungsschalter, Posi‐ tionsschalter, Grenzlagenschalter, Näherungsschalter), dass Position, Ausrichtung und Schalttoleranzen unter allen erwarteten Bedingungen (z. B. Schwingung, üblicher Ver‐ schleiß, Eindringen von Fremdkörpern, Temperatur) eingehalten werden (EN 1088). 157 6.1 Liste der Sicherheitsanforderungen für Maschinen <?page no="158"?> 19.14 Schutz gegen unerwartetes Wiederanfahren nach Wiederherstellung der Energiever‐ sorgung. Unerwartetes Anfahren ist nach EN 1037 zu vermeiden. 19.15 Der Steuerstromkreis soll geschützt werden. 19.16 Störungen der Steuerung 19.16.1 Ein Defekt in der Logik des Steuerkreises, eine Störung oder Beschädigung des Steuerkreises darf nicht zu gefährlichen Situationen führen. 19.16.2 Nichtausführen eines bereits erteilten Befehls zum Stillsetzen 19.16.3 Verhinderung des automatischen oder manuellen Stillsetzens von beweglichen Teilen jeglicher Art 19.16.4 Herabfallen oder Herausschleudern eines beweglichen Maschinenteils oder eines von der Maschine gehaltenen Werkstücks 19.16.5 Ausfall von Schutzeinrichtungen 19.17 Bewährte Sicherheitsprinzipien für elektrische Steuerungssysteme (Kann-Anforde‐ rung) 19.17.1 Für Überwachungsfunktionen Anwendung mechanisch verbundener Kontakte 19.17.2 Trennstrecke: Anschlussklemmen, Bauteile und Leitungen sind so anzuordnen, dass unbeabsichtigte Verbindungen vermieden werden. 19.17.3 Zur Zuführung einer begrenzten Energiemenge ist ein Kondensator anzuwenden (z. B. bei Anwendung einer Zeittaktsteuerung). 19.17.4 Begrenzung elektrischer Parameter: Vermeidung einer Schwankung von Spannung, Strom, Energie oder Frequenz, die zu einem unsicheren Zustand führen kann, z. B. Drehmomentbegrenzung, versetztes, zeitlich begrenztes Laufen lassen, Kondensator in Zeittaktsteuerung und verringerte Geschwindigkeit. Die Vermeidung eines Ausfalls dieser Geräte muss physikalisch sicher‐ gestellt werden (fail-safe). 19.17.5 Undefinierte Zustände im Steuersystem sind zu vermeiden. Das Steuersystem ist konstruktiv so zu gestalten, dass während des üblichen Betriebs und unter allen erwar‐ teten Betriebsbedingungen der Zustand des Steuersystems (z. B. Ausgang / Ausgänge) vorherbestimmt werden kann. 19.17.6 Zwangläufiger Betätigungsmodus: Eine direkte Aktion wird durch Formschluss (nicht durch die Festigkeit) ohne elastische Elemente übertragen (d. h. keine Anwendung von Federn zwischen Stellglied und Kontakten) (EN 1088 : 1995, 5.1). 19.17.7 Fail-safe: Nach Möglichkeit sollten alle Einrichtungen und Schaltungen bei Ausfall in einen sicheren Zustand übergehen oder zu sicheren Bedingungen führen. 19.17.8 Gerichteter Ausfall: Wenn durchführbar, sollten Bauteile oder Systeme angewendet werden, bei denen die Ausfallart im Voraus bekannt ist. 19.17.9 Anwendung von Schaltungen mit Ausschaltzeitverzögerung: Verzögerungsfunktionen innerhalb von Schutzschaltungen, wie die Verzögerung der Ausschaltzeit, sollten ohne äußere Stromversorgung von der begrenzten Energiemenge in Kondensatoren abhängen. 158 6 Sicherheitsanforderungen <?page no="159"?> 19.17.10 Vereinfachung des Sicherheits-Steuersystems: Verringerung der Anzahl Bauteile in Sicherungsfunktionen 19.17.11 Verringerung von Fehlermöglichkeiten: Trennung sicherheitsbezogener und anderer Funktionen 19.17.12 Gleichgewicht zwischen Komplexität und Vereinfachung: Es ist ein Ausgleich herzustellen zwischen - der Komplexität der Einrichtungen, um eine bessere Steuerung zu erreichen und - der Vereinfachung der Einrichtungen, um ihre Zuverlässigkeit zu verbessern. 6.2 Risikobewertungs- und Dokumentationsverfahren In der neuen Maschinenrichtlinie ist eindeutig in einem Risikominderungsprozess festgeschrie‐ ben, dass für jede Maschine eine interne Dokumentation erstellt werden muss, die unter anderem folgende Teile beinhaltet (zur Systematik s.a. Kap. 2.1c): - Liste der zutreffenden grundlegenden Anforderungen der Maschinenrichtlinie (zutreffen‐ den Punkte der Liste aus Kap. 5.1), - Nachweis der Übereinstimmung der Maschine mit diesen grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen, - Beschreibung der Lösungen, die angewendet wurden, um Risiken zu vermeiden. In der DIN EN ISO 12100 „Sicherheit von Maschinen“ wird genauer ausgeführt, was unter diesen Punkten zu verstehen ist. Zusammenfassend kann man sagen, dass eine Gefährdungsanalyse mit einer Beschreibung der für die Sicherheit notwendigen Maßnahmen durchzuführen und zu dokumentieren ist. Im Folgenden werden die Grundsätze für eine Gefährdungsanalyse aufgeführt: a. Elemente einer Risikobeurteilung b. Liste der Gefährdungs- und Fehlerarten c. Dokumentations- und Nachweisverfahren a. Elemente einer Risikobeurteilung Eine Risikobeurteilung ist nicht nur für den Normalbetrieb, sondern für alle Situationen des Umgangs mit der Maschine durchzuführen, bei denen Gefährdungen auftreten können. Erfah‐ rungsgemäß ist das Risiko eines Unfalls bei einer Fehlerbehebung im Produktionsablauf viel höher als bei dem automatischen Normalbetrieb. Gefährdungssituationen - Produktlebensphasen Transport, Installation, Einstellen, Rüsten, Betreiben, Fehlersuche, Wartung, Reinigung, Außerbetriebsetzen, Demontage, Entsorgung - Betriebszustände Normalbetrieb, Automatikbetrieb, Handbetrieb, Fehlbetrieb (Störungen) - Vorhersehbarer Missbrauch - ständige (betriebsseitig erlaubte) Abweichung vom bestimmungsgemäßen Gebrauch, be‐ triebsseitig nicht erlaubter Missbrauch 159 6.2 Risikobewertungs- und Dokumentationsverfahren <?page no="160"?> Abb. 31: Abb_ Systematik_des_Prozesses_zur_Risikominderung utb-XL-Format, Satzspiegelbreite 14,5 cm Systematik des Prozesses zur Risikominderung Berücksichtigung aller Sicherheitsanforderungen siehe MRL Anh. I oder Liste in Kap. 5.1 Berücksichtigung aller Gefährdungsmöglichkeiten Fehlerarten (siehe nächstes Kap.) Gefährdungsarten (siehe nächstes Kap.) Gefährdungsfolgen (siehe nächstes Kap.) Berücksichtigung aller Gefährdungssituationen Produktlebensphasen (Installation, Betrieb, Wartung, ...) Betriebszustände (Normalbetrieb, Fehlerbehebung, ...) vorhersehbarer Missbrauch Berücksichtigung der Schwere der Schädigung auf Grund der Analyse der Gefährdungsfolgen Verletzungsgrad Schadensdauer Schadensbegrenzung Berücksichtigung der Auftretenswahrscheinlichkeit einer Gefährdung auf Grund der Analyse der Fehlerarten Fehlerwahrscheinlichkeit Gefährdungsdisposition Anfälligkeit für Gefährdung Berücksichtigung der menschlichen Risikofaktoren auf Grund der Analyse der Gefährdungssituationen Qualifikation Komplexität der Situation Reaktionsmöglichkeit Gefährdung konstruktiv beseitigen Konstruktion unter Beachtung aller Sicherheitsanforderungen Gefährdung konstruktiv minimieren gegebenenfalls unter Verwendung von Schutzvorrichtungen Benutzer über Restrisiken informieren Hinweise in Betriebsanleitung und auf Warnschildern sichere Maschine im Sinne der Maschinenrichtlinie Risikoanalyse mit Festlegung der Grenzen und Gefährdungsanalyse Risikoeinschätzung und Risikobewertung Risikominderung Die ersten beiden Schritte der Übersichtstabelle „Systematik des Risikominderungsprozesses“ entsprechen der Risikobeurteilung, wie sie in den SicherheitsNormen DIN EN ISO 12100 beschrie‐ ben sind. Sie sind als iterativer Prozess zu verstehen, wie er in der Maschinenrichtlinie, Anhang I, „Allgemeine Grundsätze“ gefordert wird. 160 6 Sicherheitsanforderungen <?page no="161"?> b. Liste der Gefährdungs- und Fehlerarten Im Folgenden wird die Liste der Gefährdungen aus DIN EN ISO 12100, Anh. A in etwas abgewandelter, systematischerer Form wiedergegeben. Die Normenliste enthält zwei Arten von Gefährdungen: solche, die als Folgen, andere, die als Ursachen anzusehen sind: Gefährdungsfolgen ← Gefährdungsarten ← Fehlerarten (als Ursachen) Abb_Gefährdungskriterien utb-XL-Format, Satzspiegelbreite 14,5 cm 1 Folgen aus mechanischen Gefährdungen: 1.1 Quetschen, Scheren 1.2 Verletzungen durch fallende oder umherfliegende Gegenstände 1.3 Schneiden oder Abschneiden, Durchstich oder Einstich 1.4 Erfassen und Aufwickeln, Einziehen oder Fangen 1.5 Stoß 1.6 Reibung oder Abrieb 1.7 Sturz oder Fall (von Personen) 1.8 Verletzungen durch Spritzen von Flüssigkeiten unter hohem Druck 2 Folgen aus elektrischen Gefährdungen: 2.1 elektrischer Schlag wegen a) direkter Berührung von unter Spannung stehenden Teilen b) Teilen, die durch Fehlzustände spannungsführend geworden sind 2.2 Hochspannungsschlag durch Annäherung an unter Hochspannung stehenden Teilen 2.3 Schlag durch elektrostatische Vorgänge 2.4 Verletzungen durch Hitze oder Herausschleudern geschmolzener Teilchen oder chemische Vorgänge bei Kurzschlüssen, Überlastungen usw. 3 Folgen aus thermische Gefährdungen: 3.1 Verbrennungen, Verbrühungen, Frostbeulen und andere Verletzungen durch a) Kontakt mit Gegenständen oder Werkstoffen sehr hoher oder niedriger Temperatur b) durch Flammen oder Explosionen c) durch die Strahlung von Wärmequellen 3.2 Schädigungen der Gesundheit durch heiße oder kalte Arbeitsumgebung 4 Folgen aus Gefährdungen durch Strahlung: 4.1 Schädigung durch Strahlung mit Niederfrequenz, Funkfrequenz, Mikrowellen 4.2 Schädigung durch infrarotes, sichtbares und ultraviolettes Licht 4.3 Schädigung durch Röntgen- und Gammastrahlen 4.4 Schädigung durch Alphastrahlen, Betastrahlen, Elektronen-, Ionen- oder Neutronenstrahlen 4.5 Schädigung durch Laserstrahlen 5 5.1 Gefährdungsfolgen durch Kontakt mit oder Einatmung von gefährlichen Flüssigkeiten, Gasen, Nebeln, Dämpfen und Stäuben 5.2 Gefährdungsfolgen durch Feuer oder Explosion 5.3 biologische oder mikrobiologische Gefährdungsfolgen (durch Viren oder Bakterien) 6 Folgen aus Gefährdungen durch Vernachlässigung ergonomischer Grundsätze: 6.1 ungesunde Körperhaltung oder besondere Anstrengung wegen a) ungenügende Berücksichtigung der (Dauer-)Leistungsfähigkeit (Mann/ Frau) b) ungenügende Berücksichtigung der Anatomie von Hand/ Arm oder Fuß/ Bein c) ungeeignete Konstruktion und Platzierung von Stellteilen oder Sichtanzeigen 6.2 Sehschäden 6.3 Stress 7 Folgen aus Gefährdungen durch Lärm und Vibration: 7.1 Gehörverlust (Taubheit), andere physiologischen Beeinträchtigungen (z.B. Gleichgewichtsverlust, Nachlassen der Aufmerksamkeit) 7.2 Störung der Sprachkommunikation, Störung akustischer Signale usw. 7.3 Nerven- und Gefäßstörungen bei Verwendung handgeführter Werkzeuge 7.4 Ganzkörpervibration, speziell in Verbindung mit Zwangshaltungen 10 Folgen aus Kombinationen von Gefährdungen Gefährdungskategorien und Gefährdungsfolgen Folgen aus Gefährdungen durch Werkstoffe und anderer Stoffe (und ihrer Bestandteile), die von Maschinen verarbeitet oder verwendet werden : 161 6.2 Risikobewertungs- und Dokumentationsverfahren <?page no="162"?> Abb. 12: Abb_Gefährdungsarten_Gefährdungssituation utb-XL-Format, Satzspiegelbreite 14,5 cm 1 1.1 Maschinenteile oder Werkstücke, z.B.: a) Form und relative Anordnung b) Masse und Standfestigkeit (potentielle Energie von Elementen, die sich unter dem Einfluss der Schwerkraft bewegen können) c) Masse und Geschwindigkeit (kinetische Energie von Elementen in kontrollierter oder unkontrollierter Bewegung) d) unzureichende mechanische Festigkeit 1.2 Ansammlung von Energie im Inneren der Maschine, z.B.: a) elastische Elemente (Federn) b) Flüssigkeiten und Gase unter Druck c) Unterdruck 1.3 Bruch beim Betrieb 1.4 herabfallende oder herausgeworfene Gegenstände oder Flüssigkeiten 1.5 Ausgleiten, Stolpern oder Fallen (in Zusammenhang mit Maschinen) 1.6 Verlust der Standfestigkeit/ Umkippen der Maschine 2 2.1 direkte Berührung von Personen mit von unter Spannung stehenden Teilen 2.2 Berührung von Personen mit Teilen, die durch Fehlzustände spannungsführend geworden sind 2.3 Annäherung an unter Hochspannung stehende Teile 2.4 Blitzschlag 2.5 elektrostatische Vorgänge 2.6 thermische Strahlung Vorgänge wie Herausschleudern geschmolzener Teilchen oder chemische Vorgänge bei Kurzschlüssen, Überlastungen usw. 3 3.1 Werkstoffe sehr hoher oder niedriger Temperatur 3.2 Flammen oder Explosionen 3.3 die Strahlung von Wärmequellen 3.4 heiße oder kalte Arbeitsumgebung 4 5 5.1 gefährliche Flüssigkeiten, Gase, Nebel, Dämpfe und Stäube, Sauerstoffmangel am Arbeitsplatz 5.2 Feuer oder Explosion (Entflammbarkeit, Mangel an Feuerlöscheinrichtungen) 5.3 biologische oder mikrobiologische Gefährdungen (durch Viren oder Bakterien) 6 6.1 erforderlicher ungesunder oder schwieriger Körperhaltung (kurzzeitig, langzeitig) 6.2 ungeeigneter Platzierung (von Bedienteilen) 6.3 mentaler Über-/ Unterforderung 78 8.1 unerwarteten Anlauf, unerwartetes Durchdrehen/ Überdrehen (oder jede vergleichbare Funktion) a) wegen Ausfall/ Störung des Steuerungssystems b) wegen Wiederherstellung der Energiezuführung nach einer Unterbrechung c) wegen äußere Einflüsse auf elektrische Betriebsmittel oder andere Einflüsse (Wind, ...) d) wegen Softwarefehler e) wegen Bedienungsfehler, zurückzuführen auf unzureichende Anpassung der Maschine an menschliche Eigenschaften und Fähigkeiten 8.2 fehlende Möglichkeit, die Maschine unter optimalen Bedingungen still zusetzen 8.3 Änderungen der Umdrehungsgeschwindigkeit von Werkzeugen 8.4 Ausfall der Energieversorgung 8.5 Ausfall des Steuerbzw. Regelkreises 9 9.1 fehlerhafte Montage 9.2 unzureichende Anweisungen 9.3 menschliches Fehlverhalten 10 Gefährdungsarten (Gefährdungssituationen und Gefährdungsereignisse) 2.7 elektrische Gefährdungen durch mechanische Gefährdungen durch Folgen aus Kombinationen von Gefährdungen Gefährdungen durch Lärm und Vibration Gefährdungen auf Grund menschlichen Verhaltens durch Thermische Gefährdungen durch Gefährdungen durch Werkstoffe und andere Stoffe (und durch ihre Bestandteile), die von Maschinen verarbeitet oder verwendet werden Gefährdungen auf Grund unzulänglicher Steuerung durch Gefährdungen durch Strahlung Gefährdungen durch die Vernachlässigung ergonomischer Grundsätze wegen 162 6 Sicherheitsanforderungen <?page no="163"?> utb-XL-Format, Satzspiegelbreite 14,5 cm 11 11.1 11.2 11.3 11.4 11.5 11.6 11.7 11.8 11.9a) durch Berührung der Räder; b) durch Überrollen; c) durch Herabfallen und Herausschleudern von Gegenständen, Durchdringen durch e) durch Berührung von Personen mit Maschinenteilen oder Werkzeugen (bei durch Fußgänger geführten Maschinen) 12 12.1 12.2 12.3 16 16.1 16.2 16.3 16.4 16.5 19 19.1 19.2 19.3 19.4 Gefährdungen durch Motor und Batterien Gefährdungen durch die Energieübertragung zwischen Maschinen Gefährdungen durch Kupplungen und Seilzüge unerlaubtes Starten/ Benutzen Gefährdungen durch die Vernachlässigung ergonomischer Grundsätze wegen ungeeignete Beleuchtung ungeeigneter Sitz Lärm am Arbeitsplatz zu hohe Geschwindigkeit einer durch Fußgänger geführten Maschine zu starke Schwingungen bei der Fortbewegung ungenügende Möglichkeit, die Maschine zu verlangsamen, still zusetzen und unbeweglich zu machen Vibration am Arbeitsplatz ungenügende Sichtbarkeit der Umgebung aus der Fahrerposition mechanische Gefährdungen am Arbeitsplatz: ... zurückzuführen auf das Steuerungssystem mechanische Gefährdungen durch Arbeiten an der Maschine einschl. Fahrerkabine auf der Maschine Gefährdungen zurückzuführen auf die Energiequelle und Energieübertragung Zusätzliche Gefährdungarten aufgrund von Bewegungen mechanische Gefährdungen im Zusammenhang mit der Fortbewegung der Maschine Fortbewegung beim Starten der Maschine Fortbewegung, ohne dass sich der Fahrer auf dem Fahrersitz befindet ungeeignete Positionierung von Stellteilen ungeeignete Konstruktion der Stellteile und ihrer Betriebsweise Fortbewegung, ohne dass alle Teile gesichert sind Gefährdungen durch menschliches Verhalten Dritter Personen Gefährdungen aufgrund unzureichender Anweisungen für den Fahrer/ Bediener Bewegung eines Maschinenteils über seine Halteposition hinaus Fehlen oder mangelnde Eignung von optischen oder akustischen Warneinrichtungen Abb. 14: Abb_Gefährdungsarten_Hebevorgänge utb-XL-Format, Satzspiegelbreite 14,5 cm 21 21.1a) mangelnder Stabilität b) falscher Beladung, Überlastung, Überschreiten der Kippmomente c) unkontrollierten Bewegungsausschlägen d) unerwarteten/ unbeabsichtigten Ladungsbewegungen e) ungeeigneten Befestigungsmitteln/ Zubehörteilen 21.2 21.3 21.4 21.5 21.6 21.7 21.8 21.9 Zusammenstoß von mehreren Maschinen durch Zugang von Personen zu Lastträgern durch Entgleisen Zusätzliche Gefährdungsarten aufgrund von Hebevorgängen zusätzliche mechanische Gefährdungen durch Lasten durch herabfallende Lasten, Zusammenstöße, Anstoßen der Maschine wegen: ungeeigneten Einbau in die Maschine durch Herablassen der Last unter Überwachung der Reibungsbremse durch abnormale Bedingungen für Montage/ Prüfung/ Nutzung/ Instandhaltung durch Einwirkung der Last auf Personen (Stoß durch Last oder Gegengewicht) durch ungeeignete Konstruktion von Lastaufnahmehaken und -trommeln Die „Liste einiger wichtiger Fehler und Ausfälle bei Maschinen“ ist an die Tabelle A2 der DIN EN ISO 12100 angelehnt. Diese Fehlerarten sind die Ursachen der Gefährdungen. 163 6.2 Risikobewertungs- und Dokumentationsverfahren <?page no="164"?> Abb. 15: Abb_Fehlerarten utb-XL-Format, Satzspiegelbreite 14,5 cm 1 1.1 wechselbelastete Bauteile a) Federbruch b) bewegliche Verbindungen (Achsbolzen, ...) c) Achsen, Wellen, Naben, Lager 1.2 geführte bewegliche Bauteile a) Schwergängigkeit, Blockieren, Hängenbleiben b) Lockern, Verlagern 1.3 Lösen von Verbindungen (z. B. durch Vibration) 1.4 Verschleiß (z. B. bei Rollen, Lagern, Klinken, Führungen) 1.5 Umgebungseinflüsse a) Korrosion b) Temperatur 1.6 fertigungsbedingte Fehler a) Passungsfehler (zu großes Spiel, ...) b) Fluchtungsfehler von Teilen 1.10 Nicht-Schalten oder unvollständiges Schalten des beweglichen Elementes z. B. Hängenbleiben eines Ventilkolbens 1.11 Veränderung der Ausgangsstellung des beweglichen Elements (z. B. bei Wegeventilen) 1.12 Leckage bzw. Veränderung der Leckage (z. B. bei Wegeventilen) 1.13. instabile Steuerungseigenschaften bei Servo- und Proportionalventilen 1.14 Druckverlust a) Abreißen von Leitungen b) Lösen oder Abreißen von Kupplungen 1.15 Zusetzen eines Filterelements (insbesondere durch feste Stoffe) 1.16 abnormaler Druck oder Volumenfluss 1.17 z. B.bei Hydraulikpumpen, Hydraulikmotoren, Kompressoren, Zylindern) Ausfall oder abnormale Veränderung der Eigenschaften von Eingangs- oder Ausgangssignalen bei Sensoren (z. B. Druckschaltern) 2 2.1 geöffneter Stromkreis in einem Leiter oder in einzelnen Bauteilen 2.2 Kurzschluss in einem Leiter z. B. Erdschluss, Kurzschluss im Schutzleiter, Kurzschluss in einem leitenden Teil 2.3 Kurzschluss in einzelnen Bauteilen z. B. in Positionsschaltern, Stellteilen von Maschinen, Relais 2.4 Nicht-Abfallen oder Nicht-Anziehen von elektromagnetischen Komponenten z. B. Schütze, Relais, Magnetventile 2.5 Nicht-Starten oder Nicht-Anhalten von Motoren 2.6 mechanische Blockierung beweglicher el. Elemente (z. B. Positionsschalter) 2.7 mechanische Lockerung oder Verlagerung beweglicher el. Elemente (z. B. Positionsschalter) 2.8 Driften über die Toleranzgrenze von analogen Elementen (z. B. Widerstände, Transistoren) 8 8.1 geöffneter Stromkreis in einzelnen Bauteilen 8.2 Kurzschluss in einzelnen Bauteilen z. B. in Steuerungs- oder Regeleinrichtungen, Relais 8.3 Driften über die Toleranzgrenze von analogen Bauteilen 8.4 Oszillieren von (instabilen) Ausgangssignalen bei integrierten Bauteilen 8.5 Verlust der Gesamtfunktion oder Teilfunktionen bei komplexen integrierten Bauteilen (beachte: Verhalten im ungünstigsten Betriebsfall, worst case) z. B. bei Mikroprozessoren, programmierbaren elektronischen Einrichtungen, SPS, anwendungsspezifischen integrierten Stromkreiesen elektrische und elektronische Komponenten Steuerungskomponenten Fehlerarten (Liste wichtiger Fehler und Ausfälle bei 1.18 hydraulische und pneumatische Komponenten mechanische Komponenten 164 6 Sicherheitsanforderungen <?page no="165"?> c. Dokumentations- und Nachweisverfahren Die Dokumentation im Sinne der Maschinenrichtlinie dient zum Nachweis, dass Ihre Maschine oder Anlage - mit den Anforderungen der Richtlinie übereinstimmt und - damit keine nicht akzeptablen Restrisiken für Mensch und Material enthält - sowie „fehlerfrei“ im Sinne des Produkthaftungsgesetzes ist. Die Dokumentation muss demnach folgende Elemente enthalten (siehe auch die Aufstellung am Beginn des Kap. 5.2): - Grenzen der Maschine und die Liste der zutreffenden Sicherheitsanforderungen, - Risikoanalyse mit einer Risikobewertung und einem nachvollziehbaren Nachweis, dass die betreffende Maschine untersucht und bewertet wurde, - Beschreibung der Maßnahmen, die zur Erfüllung der Sicherheitsanforderungen und zur Beseitigung oder Verminderung der erkannten Risiken dienen und einem nachvollziehbaren Nachweis, dass bei der betreffenden Maschine diese Maßnahmen wirksam durchgeführt wurden (und bei Serienprodukten nachhaltig durchgeführt werden). Zwei eingeführte und anerkannte Verfahren erfüllen diese Anforderungen: - Checkliste zur Überprüfung der Maschinensicherheit, - Gefährdungs-FMEA (Fehler-Möglichkeits- und Einfluss-Analyse). Checkliste Das Checklistenverfahren ist die einfachste Methode eine Maschine auf Konformität zu überprü‐ fen. Das Verfahren erinnert an eine Maschinen-Abnahme; der Fokus im aktuellen Fall liegt allerdings nicht bei der Funktion und der Vollständigkeit, sondern bei der sicheren Funktion und der Vollständigkeit der Sicherheitseinrichtungen. Will man mit einer Checkliste alle Elemente einer Risikobeurteilung abdecken, führt das sehr schnell zu einem Problem: Die ganze Checkliste mit den vielen Sicherheitsanforderungen muss man - für jede Maschinenkomponente (Antrieb, bewegliche Teile, Zuführungen, Schutzeinrichtun‐ gen, Steuerung …) - für jede Lebensphase (Rüsten, Betreiben, Reinigen, Warten, Fehlerbeheben …) - und für jeden Betriebszustand (Automatikbetrieb, Einrichtbetrieb, Handbetrieb, Störung von außen …) detailliert durchgehen. Dies ist in der Praxis unmöglich. Die praktische Lösung ist, dass man bekannte Risikoschwerpunkte herausgreift und nur diese noch einmal durchcheckt. Das hat jedoch den großen Nachteil, dass dezidierte Vorkenntnisse über Sicherheitsaspekte der Maschine beim Abnahmepersonal vorhanden sein müssen! 165 6.2 Risikobewertungs- und Dokumentationsverfahren <?page no="166"?> Bisher unbekannte oder versteckte Risikopotenziale werden beim Checklistenverfahren oft übersehen. Auch beim Einsatz neuer Technologien ist das Verfahren kritisch, da einschlägige Erfahrungen nicht vorliegen können. Ein Ausweg in diesen Fällen bietet die Gefährdungs-FMEA, die darauf angelegt ist, systematisch bisher unentdeckte Fehlerquellen aufzuspüren: Gefährdungs-FMEA Die FMEA (Fehler-Möglichkeits- und Einfluss-Analyse) wurde von der Automobilindustrie in Deutschland eingeführt, um ein systematisches Instrument zu haben, das bereits bei der Konzep‐ tion und Konstruktion hilft, präventiv mögliche Fehler zu entdecken und noch rechtzeitig (vor Beginn der Produktion) zu verbessern. Während die Konstruktions-FMEA dabei hilft, alle kon‐ struktiven Fehlermöglichkeiten zu vermeiden oder zu entdecken, ist bei der Gefährdungs-FMEA der Fokus auf die Gefährdungsmöglichkeiten ausgerichtet, die von einer Maschine ausgehen. Die grundsätzliche Systematik ist aber dieselbe. Bewertung und Einsatz der beiden Verfahren Checkliste G-FMEA Maschinenarten alle Maschinen und Anlagen Phase Abschluss der Konzeption Abschluss der Konstruktion Maschinen/ Anlagenabnahme Team mindestens 2 Mitarbeiter FMEA-Team mit 3-5 Mitarbeitern Aufwand gering (angemessen), gezielte Analyse der erkennbaren Gefährdungen groß, sehr tiefe Analyse aller Struktur- und Gefährdungselemente Voraussetzung Erfahrung mit ähnlichen Maschinen, Methode schnell erlernbar Erfahrung mit FMEA-Methodik, auch für neue Maschinen und Tech‐ nologien geeignet Im nächsten Kapitel 5.3 soll beispielhaft gezeigt werden, wie diese Verfahren konkret aussehen können. Wichtig ist, dass diese beiden Analyse- und Dokumentationsmethoden „vollständig und systematisch“ sind, eine der Grundvoraussetzungen für die Nachvollziehbarkeit. 6.3 Beispiele: Checkliste, G-FMEA In diesem Abschnitt soll beispielhaft gezeigt werden, wie - die Elemente einer Risikobeurteilung (siehe Kap. 5.2, Abschnitt 1), - unter Berücksichtigung der Gefährdungsarten und -folgen (siehe Kap. 5.2, Abschnitt 2), - mit zwei Verfahren in vollständiger und systematischer Weise (siehe Kap. 5.2, Abschnitt 3) in der Praxis umgesetzt werden können. 166 6 Sicherheitsanforderungen <?page no="167"?> Checkliste Zum Nachweis der Erfüllung der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderun‐ gen für eine Maschine. Die wesentlichen Elemente einer Checkliste sind: - Deckblatt zur Identifizierung der überprüften Maschine und zur Bestätigung der Prüfung gemäß EU-Maschinenrichtlinie, - Liste der Anforderungen der Maschinenrichtlinie Anhang I mit Kennzeichnung der zutreffenden Punkte und der Zuordnung zu den Gefährdungsorten, - Hinweise und Regeln zur Risikobeurteilung, - Deckblatt Maßnahmenliste zur Identifizierung der überprüften Maschine, zur Bestätigung der Übereinstimmung der vorliegenden Maschine mit den Anforderungen der Maschinenrichtlinie und - Maßnahmenliste zur Beschreibung der Lösungen, die zur Risikominderung angewendet wurden. Beispiele für die Realisierung dieser Elemente finden sich auf den nächsten Seiten. Für eine vollständige und einsetzbare Checkliste sei auf die Literaturliste verwiesen. 167 6.3 Beispiele: Checkliste, G-FMEA <?page no="168"?> Abb. 16: Abb_Anforderungen utb-XL-Format, Satzspiegelbreite 14,5 cm Überprüfte Maschine: Hersteller Benennung Typbezeichnung Nummer, Baujahr technische Daten Art der Prüfung Typprüfung Einzelmaschinenabnahme Inhalt  Modul 1.1 20 Seiten  Modul 1.2 4 Seiten  Modul 2 2 Seiten  Modul 3 4 Seiten  Anlage A 3 Seiten  Anlage B 2 Seiten  Anlage ML 3 Seiten Bestätigung: Durchführung: Firma Name Datum Unterschrift Leitung: Firma Name Datum Unterschrift Abnahme: Firma Name Datum Unterschrift Abnahme der Prüfung. Die Überprüfung der o. g. Maschine wurde mit vorliegender Checkliste gemäß EG-Maschinenrichtlinie durchgeführt. Der Durchführende und der Leitende der Prüfung bestätigen dies durch ihre Unterschrift. Der Beauftragte der Technischen Leitung des Herstellers bestätigt die ordnungsgemäße Allgemeine Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen Sicherheitsanforderungen an Schutzeinrichtungen Allgemeine Sicherheitsanforderungen an die Elektrik Allgemeine Anforderungen an die Betriebsanleitung Liste der Besonderen Gefahrenstellen Liste der zertifizierten Bauteile Maßnahmenliste   Checkliste „Anforderungen der Maschinenrichtlinie“ zur Prüfung und zum Nachweis (Deck‐ blatt) 168 6 Sicherheitsanforderungen <?page no="169"?> Der folgende Auszug aus der eigentlichen Checkliste soll insbesondere die Systematik der Inhalte aufzeigen. Die einzelnen Punkte der Anforderungen entsprechen (der Übersichtlichkeit halber in abge‐ kürzter Form) den Punkten der Liste in Kap. 5.1. Nr. Prüfelement Gefahrenort 1 2 3 4 Risiko-Beschreibung Liste der Anforderungen Nr. Beschreibung Nr. Beschreibung v d b B w g f A q k r E RPZ Verweis 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 Gefährdungsart Gefährdungsfolge Risiko-Bewertung IST 2 2.1 Stabilität 2.2 2.2.1 ausreichende Festigkeit 2.2.2 Überlastungssicherungen 2.3 Vorsichtsmaßnahmen gegen Bruchgefahren Anforderungen an die Mechanik Mechanische Beanspruchung: Abb. 17: Abb_Erläuterung_der_Checkliste utb-XL-Format, Satzspiegelbreite 14,5 cm Erläuterung der Checkliste „Anforderungen aus Maschinenrichtlinie“ Spalte Erläuterung / Bemerkung 1 Nr. Nr. des Prüfelementes 2 Prüfelement zu prüfende Anforderung aus MRL Anh.I 3 Gefahrenort untersuchtes Strukturelement 4 Risikobeschreibung kurze Beschreibung der möglichen Gefährdung 5 Nr. Gefährdungsart Nr. aus Katalog der Gefährdungsarten S. ... 6 Gefährdungsart zutreffende Gefährdungsart (-situation) aus Katalog S., dient zum Auffinden der Ursache 7 Nr. Gef.folge Nr. aus Katalog der Gefährdungskategorien und -folgen S. ... 8 Gef.folge zugehörige mögliche Gefährdungsfolge aus Katalog S. ..., dient zur Bestimmung der Schwere B der Gefährdung 9 v (Risiko-Bewert.) Verletzungsgrad 10 d (Risiko-Bewert.) Schadensdauer 11 b (Risiko-Bewert.) Rettungschancen und Schadensbegrenzung 12 B B = v x d + b Bedeutung der Gefährdung 13 w (Risiko-Bewert.) Fehlerwahrscheinlichkeit 14 g (Risiko-Bewert.) Gefährdungsdisposition 15 f (Risiko-Bewert.) Anfälligkeit für Gefährdung 16 A A = g x w + f Auftretenswahrscheinlichkeit 17 q (Risiko-Bewert.) Qualifikation 18 k (Risiko-Bewert.) Komplexität 19 r (Risiko-Bewert.) Reaktions- und Ausweichmöglichkeit 20 E E = q x k + r Erkennungsmöglichkeit 21 RPZ Risikoprioritätszahl RPZ = B x A x E 22 Verweis Verweis auf Liste A der besonderen Gefahrenstellen., Liste B der zertifizierten Bauteile und Maßnahmenliste ML Für die mit der RPZ ausgewählten Risiken werden nun Zusatzmaßnahmen (je nach Notwendigkeit Warnhinweise, Schutzmaßnahmen oder konstruktive Maßnahmen) überlegt und in die Maßnahmenliste eingetragen. 169 6.3 Beispiele: Checkliste, G-FMEA <?page no="170"?> Um die Checkliste bearbeiten zu können, sind Erläuterungen zu den einzelnen Spalten von Nutzen: Die hinteren Spalten der Checkliste dienen der Risikobewertung. Die Einzelrisikozahlen für die Schwere B des Schadens, die Auftretenswahrscheinlichkeit A für die Gefährdung und die Erkennungsmöglichkeit E einer Gefährdung als Ausdruck der menschlichen Risikofaktoren sind den folgenden Tabellen zu entnehmen. Abb. 18: Abb_Bedeutung_Gefährdung utb-XL-Format, Satzspiegelbreite 14,5 cm Bedeutung B der Gefährdung = Schwere der Gefährdungsfolge von "B = 1 = ohne Bedeutung" bis "B = 10 = extrem schwere Folgen" v Verletzungsgrad 1 leichte Verletzungen (Erste-Hilfe-Versorgung) 1 2 mittelschwere Verletzungen (ambulante Behandlung notwendig) v = 2 3 sehr schwere Verletzungen (stationäre Behandlung notwendig) 3 d Schadensdauer 1 keine Langzeitschäden oder Verletzungsfolgen 1 2 noch tragbare Langzeitschäden d = 2 3 schwere Langzeitschäden (Berufsunfähigkeit, Invalidität) 3 b Rettungschancen und Schadensbegrenzung 0 gute Rettungschancen, erfolgversprechende Schadensbegrenzung 0 1 schlechte Voraussetzungen für Rettung und Schadensbegrenzung 1 b = d x v B = (d x v) + b Auftretenswahrscheinlichkeit A der Gefährdungsursache von "A = 1 = Gefährdungsursache ist äußerst selten" bis "A = 10 = Ursache tritt sehr häufig auf w Fehlerwahrscheinlichkeit 1 Fehlfunktion oder Fehlverhalten wird sehr selten erwartet 1 2 wird mit mäßiger Häufigkeit erwartet w = 2 3 wird sehr häufig erwartet 3 g Gefährdungsdisposition 1 Aufenthalt im Gefahrenbereich sehr selten 1 2 nur zeitweiser Aufenthalt im Gefahrenbereich g = 2 3 sehr langer oder ständiger Aufenthalt im Gefahrenbereich 3 f Anfälligkeit für Gefährdung 0 nicht anfällig (gute persönliche Schutzausrüstung) 0 1 sehr anfällig (keine Schutzausrüstung) 1 f = g x w A = (g x w) + f Erkennungsmöglichkeit E der Gefährdung von "E = 1 = Gefährdung wird sicher erkannt" bis "E = 10 = keine Chance zur Erkennung" q Qualifikation der gefährdeten Person 1 Fachmann 1 2 unterwiesene Person q = 2 3 Laie, nicht unterwiesen 3 k Komplexität der Gefährdungssituation 1 Komplexität gering, Situation gut durchschaubar 1 2 mittlere Komplexität, Situation noch durchschauhbar k = 2 3 hohe Komplexität, Situation kaum durchschaubar 3 r Reaktions-, Eingreif- und Ausweichmöglichkeit 0 gute Reaktionsmöglichkeiten 0 1 schlechte Reaktionsmöglichkeiten 1 q x k E = (q x k) + r r = Das Gesamtrisiko einer Maschine kann man durch eine Risikoprioritätszahl RPZ ausdrücken, die das Produkt der drei Einzelfaktoren darstellt: RPZ = B x A x E (RPZ = 1 …1000) 170 6 Sicherheitsanforderungen <?page no="171"?> Die Maßnahmenliste ist das Ergebnis der Risikoanalyse: Abb_Anlage_Maßnahmenliste utb-XL-Format, Satzspiegelbreite 14,5 cm Nr. Beschreibung Nr. Beschreibung B A E RPZ 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 1 Übernahme aus der Analyse-Checkliste (IST-Zustand) Gefahrenort Gefährdungsart Gefährdungsfolge Bewertung IST Nr. Art Beschreibung B w g f A q k r E RPZ 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 zusätzliche Maßnahmen zur Absenkung der RPZ (SOLL-Zustand) Termin / verantwortl. erledigt am / von Risikobewertung SOLL Maßnahme ANLAGE ML zur Checkliste "Anforderungen der EG Maschinenrichtlinie" Maßnahmenliste für Gefährdungsanalysen Mit der Maßnahmenliste (Erläuterung zum Ausfüllen siehe im Folgenden) wird endgültig die Konformität der Maschine mit den Anforderungen der Liste hergestellt und kann nun bestätigt werden: 171 6.3 Beispiele: Checkliste, G-FMEA <?page no="172"?> utb-XL-Format, Satzspiegelbreite 14,5 cm Hersteller Benennung Typbezeichnung Nummer, Baujahr Maßnahmearten: Bei der Behebung von Gefährdungen wird in 4 verschiedene Maßnahmearten unterschieden: konstruktive Maßnahme = K, Schutzmaßnahme = S, Warnhinweis auf Restgefahr = W und gesetzlich vorgeschriebene Maßnahme = G. Entscheidungsgrundlage zur Auswahl der Maßnahmeart: 1 ≤ RPZ < 100 keine zusätzliche Maßnahme notwendig, akzeptables Restrisiko (z. B. B=5, A=4, E=4) 100 ≤ RPZ < 125 Maßnahme W: zusätzlicher Warnhinweis notwendig, geringes Restrisiko (z. B. B=6, A=5, E=4) 125 ≤ RPZ < 250 Maßnahme S: zusätzliche Schutzmaßnahme erforderlich, erhöhtes Restrisiko (z. B. B=7, A=5, E=6) 250 ≤ RPZ < 1000 Maßnahme K: konstruktive Maßnahme unbedingt erforderlich, inakzeptables Restrisiko (z. B. B=7, A=6, E=6) Risikobewertung im SOLL Zustand: Durchführung: Die Durchführung der Maßnahme ist festzulegen durch: bis = Angabe des Fertigstellungstermins von = Angabe des Verantwortlichen Die vollzogene Maßnahme ist am Ende des betreffenden Abschnitts zu dokumentieren durch: am = den tatsächlichen Fertigstellungstermin durch = Unterschriftszeichen des Verantwortlichen  Beachten: Maßnahme: Erst nach der Durchführung und Bestätigung aller noch erforderlichen Maßnahmen gemäß Anlage ML „Maßnahmenliste“ kann für die vorliegende Maschine eine Konformitätserklärung ausgestellt und das CE- Zeichen angebracht werden! Die Einhaltung der Bestimmungen des EMV-Gesetzes und der EU Richtlinie für elektrische Betriebsmittel ist sicherzustellen! Das Risiko des Soll-Zustandes wird neu bewertet (B bleibt gleich). Es muss sich eine RPZ SOLL < 100 ergeben, dass die Maßnahme als erfolgreiche technische Lösung der Gefahrenverhütung gilt. Anlage ML zur Checkliste "Anforderungen der EG Maschinenrichtlinie" In der Liste sind alle Maßnahmen zu beschreiben, die sich auf Grund der Überprüfung durch die vorliegende Checkliste und die Auswertung der Risikoprioritätszahl RPZ ergeben haben. Maßnahmenliste 172 6 Sicherheitsanforderungen <?page no="173"?> utb-XL-Format, Satzspiegelbreite 14,5 cm Beschreibung der Maßnahmenliste Spalte Erläuterung / Bemerkung 1  Gefährdung Die Spalten „Nr., Gefahrenort, Nr. Gefährdungsart, Gefährdungsart, Nr.   mit RPZ Gefährdungsursache und Gefährdungsursache“ aus Checkliste übernehmen, 6  ≥ 100 falls RPZ ≥ 100. 7  IST-   Bewertung: Bewertung der Gefährdung (IST Situation bei Abnahme) 10  B, A, E, RPZ 11 Art der Maßnahme Kennzeichnung mit K = konstruktiv, S = Schutzmaßnahme, W = Warnhinweis auf Restgefahr, D = interne, technische Dokumentation 12 Beschreib. der Maßn. Kurzbeschreibung der notwendigen Zusatzmaßnahme 13  SOLL- Neu-Bewertung der Auftretenswahrscheinlichkeit A und der Entdeckungs-   Bewertung möglichkeit E (SOLL Situation nach Maßnahme) 22  B, A, E, RPZ (Bewertung B ändert sich nicht) 23 Termin/ Verantwortl. Abschlusstermin und Verantwortlicher für Durchführung der Maßnahme 24 erledigt am / von Erledigungsvermerk für durchgeführte Maßnahme mit Unterschrift Verantwortl. Eine neue Bewertung des soeben definierten SOLL Zustandes muss eine RPZ < 100 ergeben, um als erfolgreiche technische Lösung zur Gefahrenverhütung zu gelten. Gefährdungs-FMEA (G-FMEA) Zum Nachweis der Erfüllung der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderun‐ gen für die Konstruktion einer Maschine. Die wesentlichen Elemente einer G-FMEA sind: - Systemstruktur als hierarchischer Aufbau der Maschine bzw. der Prozesse (Bedienung), - Anforderungen an die Systemelemente = Auswahl der für ein Systemelement zutreffenden Anforderungen aus der Anforderungs‐ liste Kap. 5.1, - Analyse der Gefährdungen, Gefährdungsfolgen und Gefährdungsursachen für jede An‐ forderung und jedes Systemelement, - Ursachen-Behebungs- und Gefährdungs-Entdeckungs-Maßnahmen als Beschreibung der Lösungen, die zur Risikominderung angewendet wurden mit Risikobewertung (Bewer‐ tungssystem siehe Abschnitt „Checkliste“), - Maßnahmenverfolgungsliste mit Kümmerer und Fertigstellungstermin. Beispiele für die Realisierung dieser Elemente finden sich auf den nächsten Seiten. 173 6.3 Beispiele: Checkliste, G-FMEA <?page no="174"?> Hierarchische Systemstruktur zur vollständigen Beschreibung der Maschine: S ys te m s tru k tu r S ys te m s tru k tu r ü b e rg e o rd . S y s te m : P ro d u k t: P ro z e s s : t n e m e l e s s e z o r P (O rd n u n g s e b e n e ) sichere Kinderspielgeräte Einsatz der Kinderschaukel TAS1 Installieren Platz aussuchen Aufhängehaken anbringen Schaukel montieren (Erw.) Funktionstest Schaukeln Schaukel einhängen (Kind) Sitzbrett einlegen (Kind) Höhe einstellen (Kind) Schaukeln (Kind) Pflege D e ta il: V o rg a n g A „ In s ta llie re n “ P ro z e s s : G -F M E A -P ro z e s s e le m e n t: b e n u tz te Teile : Installieren Platz aussuchen Aufhängungsort Aufhängestelle Installationsanleitung Aufhängehaken anbringen Aufhängeset [2] Aufhängehaken [1] Installationsanleitung Schaukel montieren (Erw.) Schaukel [3-9] Installationsanleitung Funktionstest gesamte Schaukel [1-9] Installationsanleitung 174 6 Sicherheitsanforderungen <?page no="175"?> Abb. 22: Abb_Systemstruktur_Listenform utb-XL-Format, Satzspiegelbreite 14,5 cm Systemstruktur in Listenform System: | sichere Kinderspielgeräte Produkt: | Einsatz der Kinderschaukel TAS1 Prozess: | Installieren G-FMEA-Prozesselement | Platz aussuchen Schnittstelle: | Aufhängungsort Schnittstelle: | Aufhängestelle benutzte Teile: | Installationsanleitung G-FMEA-Prozesselement: | Aufhängehaken anbringen benutzte Teile: | Aufhängeset [2] Dübel [2.1] Mutter [2.2] benutzte Teile: | Aufhängehaken [1] benutzte Teile: | Installationsanleitung G-FMEA-Prozesselement: | Schaukel montieren (Erw.) benutzte Teile: | Schaukel [3-9] Einzelteil: | Aufhängering [3] Einzelteil: | Aufhängeseil [4+5] Einzelteil: | Höhenverstellung [6+7] Einzelteil: | Turnring [8] Einzelteil: | Sitzbrett [9] benutzte Teile: | Installationsanleitung G-FMEA-Prozesselement: | Funktionstest benutzte Teile: | gesamte Schaukel [1-9] Einzelteil: | Aufhängehaken [1] Einzelteil: | Aufhängeset [2] Einzelteil: | Aufhängering [3] Einzelteil: | Aufhängeseil [4+5] Einzelteil: | Höhenverstellung [6+7] Einzelteil: | Turnring [8] Einzelteil: | Sitzbrett [9] benutzte Teile: | Installationsanleitung Prozess: | Schaukeln Prozess: | Pflege 175 6.3 Beispiele: Checkliste, G-FMEA <?page no="176"?> Sicherheitsanforderungen Jedem Strukturelement werden alle zutreffenden Anforderungen (in Kurzform) der Liste des Anhangs I der Maschinenrichtlinie (siehe Kap. 5.1) zugeordnet: A n f o r d e r u n g e n a n d ie S t r u k t u r e le m e n te - D ie A n f o r d e r u n g e n s in d m it ! g e k e n n z e ic h n e t , d ie S tr u k tu r e le m e n t e h a b e n k e in K e n n z e ic h e n System: | sichere Kinderspielgeräte ! ! ! Basisanforderung: Erfüllen der Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen der EU-Richtlinie Maschinen Produkt: | Einsatz der Kinderschaukel TAS1 ! ! Grundanforderung 1: mechanische Gefährdungen ausschließen ! ! Grundanforderung 2: elektrische Gefährdungen ausschließen ! ! Grundanforderung 6: Gefährdungen durch Vernachlässigung ergonomischer Grundsätze ausschließen ! ! Grundanforderung 8: Gefährdungen auf Grund unzulänglicher Steuerung ausschließen ! ! Grundanforderung 9: Gefährdungen auf Grund menschlichen Verhaltens ausschließen Prozess: | Installieren Prozess: | Schaukeln Prozess: | Pflege Prozess: | Installieren G-FMEA-Prozesselement: | Platz aussuchen ! 1 Anforderungen an den Gebrauch: Warnungen, Hinweise ! 2 Anforderungen an die Mechanik: Stabilität, Festigkeit ! 3 Anforderungen an den Arbeitsplatz: Zugang, Beschaffenheit ! 4 Anforderung an die Schutzeinrichtung: Abstände Gefahrenstellen ! 7 Anforderungen an die Installationsanleitung: Benutzerqualifikation Schnittstelle: | Aufhängungsort Schnittstelle: | Aufhängestelle benutzte Teile: | Installationsanleitung G-FMEA-Prozesselement: | Aufhängehaken anbringen ! 2 Anforderungen an die Mechanik: Festigkeit ! 7 Anforderungen an die Installationsanleitung: Benutzerqualifikation benutzte Teile: | Aufhängeset [2] benutzte Teile: | Aufhängehaken [1] benutzte Teile: | Installationsanleitung G-FMEA-Prozesselement: | Schaukel montieren (Erw.) ! 1 Anforderungen an den Gebrauch: Warnungen, Hinweise ! 2 Anforderungen an die Mechanik: Stabilität, Festigkeit ! 7 Anforderungen an die Installationsanleitung: Benutzerqualifikation benutzte Teile: | Schaukel [3-9] benutzte Teile: | Installationsanleitung G-FMEA-Prozesselement: | Funktionstest ! 1 Anforderungen an den Gebrauch: Warnungen, Hinweise ! 2 Anforderungen an die Mechanik: Stabilität, Festigkeit ! 7 Anforderungen an die Installationsanleitung: Verwendung, Benutzerqualifikation benutzte Teile: | gesamte Schaukel [1-9] Prozess: | Schaukeln G-FMEA-Prozesselement: | Schaukel einhängen (Kind) ! 1 Anforderungen an den Gebrauch: einfache Benutzung ! 7 Anforderungen an die Betriebsanleitung: Verwendung, Benutzerqualifikation benutzte Teile: | Aufhängering [3] benutzte Teile: | Aufhängehaken [1] benutzte Teile: | Gebrauchsanleitung In einem Formblatt, in dem als Überschriften die Strukturelemente und die zugeordneten Anforderungen auftreten, werden alle zutreffenden Gefährdungen festgehalten. Dazu werden die zu erwartenden Folgen und die Ursachen analysiert. 176 6 Sicherheitsanforderungen <?page no="177"?> Abb. 24: Abb_Formblatt utb-XL-Format, Satzspiegelbreite 14,5 cm Formblatt mit Gefährdungen, Gefährdungsfolgen und Gefährdungsursachen Mögliche Gefährdungsfolgen B Mögliche Gefährdungen Mögliche Gefährdungsursachen Maßnahm en zur Ursachen-Behebung Systemelement: Platz aussuchen Funktion: ! 1 Anforderungen an den Gebrauch: Warnungen, Hinweise / / 1 m echanische Gefährdungsfolge: Stürzen 8 / 1 mechanische Gefährdung durch Standfestigkeit Aufhängestelle < Methode: labil, zu instabil Funktion: ! 2 Anforderungen an die Mechanik: Stabilität, Festigkeit / / 1 m echanische Gefährdungsfolge: Stürzen 8 / 1 mechanische Gefährdung durch Bruch Aufhängestelle < Material: zu schwach, Tragfähigkeit (Balken) zu gering Aufhängestelle < Material: ungeeignet für Dübel Funktion: ! 3 Anforderungen an den Arbeitsplatz: Zugang, Beschaffenheit / / 1 m echanische Gefährdungsfolge: Quetschen, Stoßen, Einziehen 7 / 1 mechanische Gefährdung durch Teile Aufhängeort < Mitwelt: Boden ungeeignet (Beton) für Schaukeln / / 1 m echanische Gefährdungsfolge: Abrutschen 4 / 6 Gefährdung durch falsche Ergonomie (Platzierung der Teile) Aufhängestelle < Maschine: zu hoch platziert / / 1 m echanische Gefährdungsfolge: Quetschen, Stoßen, Einziehen 7 / 9 Gefährdung auf Grund m enschlichen Verhaltens (Fehlverhalten) Aufhängeort < Mensch: Schaukelbereich zugänglich für Dritte Funktion: ! 4 Anforderung an die Schutzeinrichtung: Abstände Gefahrenstellen / / 1 m echanische Gefährdungsfolge: Quetschen, Stoßen, Einziehen 7 / 1 mechanische Gefährdung durch Teile, Energiespeicherung Aufhängeort < Mitwelt: Schaukel zu nah an Wand / / 1 m echanische Gefährdungsfolge: Stoßen 4 / 9 Gefährdung auf Grund m enschlichen Verhaltens (unzureichende Anweisung) Installationaanleitung < Methode: Auswahlkriterien für Aufhängeort schlecht erklärt Funktion: ! 7 Anforderungen an die Installationsanleitung: Benutzerqualifikation / / 1 m echanische Gefährdungsfolge: Quetschen, Stoßen, Einziehen 7 / 9 Gefährdung auf Grund m enschlichen Verhaltens (fehlerhafte Montage, unzureich. Anweisung) Installationsanleitung < Methode: Anweisungen für Laien unverständlich Systemelement: Aufhängehaken anbringen Funktion: ! 2 Anforderungen an die Mechanik: Festigkeit / / 1 m echanische Gefährdungsfolge: Stürzen 8 / 1 mechanische Gefährdung durch Teile, Bruch, Standfestigkeit [1] < Material: ausgewählter Haken zu schwach fürr 75 kg dyn. Funktion: ! 7 Anforderungen an die Installationsanleitung: Benutzerqualifikation / / 2 elektrische Gefährdungsfolge: elektrischer Schlag 10 / / 1 m echanische 8 / 2 elektrische Gefährdung durch spannungsführende Teile [2.1] < Mensch: beim Bohren für Dübel wird el. Leitung angebohrt 177 6.3 Beispiele: Checkliste, G-FMEA <?page no="178"?> Zu jeder Gefährdungsursache muss nun eine Ursachen-Behebungs-Maßnahme und zu jeder Gefährdung eine Gefährdungs-Entdeckungs-Maßnahme gefunden werden. Behebung und recht‐ zeitige Entdeckung der Gefährdung verhindern das Auftreten und die Auswirkung einer Gefähr‐ dung: Ursachen-Behebungs- und Gefährdungs-Entdeckungs-Maßnahmen mit Bewertung der Auf‐ tretens- und Erkennungswahrscheinlichkeit Mögliche Gefähr‐ dungsursachen Maßnahmen zur Ur‐ sachen-Behebung A Maßnahmen zur Gefähr‐ dungs-Entdeckung E RPZ Warnungen, Hinweise Aufhängestelle < Me‐ thode: labil, zu instabil Maßnahmenstand - Anfang: 04.06.02 Beschreibungen der Anforderungen für Aufhängestelle in In‐ stallationsanleitung 6 Erfahrung aus Produktbeobachtung von Vorgängerpro‐ dukten (TAA3) 8 384 Stabilität, Festigkeit Aufhängestelle < Ma‐ terial: Tragfähigkeit (Balken) zu gering Maßnahmenstand - Anfang: 04.06.02 Beschreibung der An‐ forderungen für Auf‐ hängestelle in Instal‐ lationsanleitung 6 Erfahrung aus Produktbeobachtung von Vorgängerpro‐ dukten (TAA2, TAA3) 8 384 Aufhängestelle < Ma‐ terial: ungeeignet für Dübel Maßnahmenstand - Anfang: 04.06.02 Beschreibung eines einfachen Tests in In‐ stallationsanleitung nach Vorlage ähnli‐ ches Produkt TAA3 4 Erfahrung aus Produktbeobachtung von Vorgängerpro‐ dukten (TAA3) 8 256 Zugang, Beschaffenheit Aufhängeort < Mit‐ welt: Boden ungeeig‐ net (Beton) für Schau‐ keln Maßnahmenstand - Anfang 04.06.02 Beschreibung der An‐ forderungen für Auf‐ hängeort in der In‐ stallationsanleitung gem. Vorlage TAA3 6 Felderfahrung mit TAA3 zur Beachtung der Anforderungen: 75 % positiv 4 168 Test der Installations‐ anleitung von 3 Per‐ sonen Aufhängestelle < Ma‐ schine zu hoch plat‐ ziert Maßnahmenstand - Anfang 04.06.02 Installationsanlei‐ tung enthält keine Angaben über die ideale Höhe der Auf‐ hängestelle 8 Fehler wird bei Inbe‐ triebnahmetest vom Kunden entdeckt 8 256 178 6 Sicherheitsanforderungen <?page no="179"?> Aufhängehort < Mit‐ welt: Schaukel zu nah an Wand Maßnahmenstand - Anfang 04.06.02 Installationsanlei‐ tung enthält allg. Warnhinweis, auf Dritte zu achten 6 Keine 10 420 Abstände, Gefahrenstellen Aufhängeort < Mit‐ welt: Schaukel zu nah an Wand Maßnahmenstand - Anfang 04.06.02 Beschreibung der An‐ forderungen für Auf‐ hängeort in der In‐ stallationsanleitung gem. Vorlage TAA3 6 Erfahrung aus Produktbeobachtung von Vorgängerpro‐ dukten (TAA2, TAA3) 8 336 Installationsanleitung < Methode: Auswahl‐ kriterien für Aufhän‐ geort schlecht erklärt Maßnahmenstand - Anfang 04.06.02 Installationsanlei‐ tung gem. Vorlage TAA3 6 Test der Installations‐ anleitung von 3 Per‐ sonen 4 96 Benutzerqualifikation Installationsanleitung < Methode: Anwei‐ sungen für Laien un‐ verständlich Maßnahmenstand - Anfang 04.06.02 Installationsanlei‐ tung gem. Vorlage TAA3 6 Test der Installations‐ anleitung von 3 Per‐ sonen 4 168 Festigkeit [1] < Material: aus‐ gewählter Haken zu schwach für 75 kg dyn. Maßnahmenstand - Anfang: 04.06.02 Auswahl nach vor‐ handenen Haken (wie TAA2 und TAA3) 8 Standard-Zugver‐ such mit Belastung 1,2 x 75 kg bei B-Muster 6 384 Aus dem bearbeiteten Formblatt mit den analysierten Risiken, den gefundenen Maßnahmen und der Risikobewertung (die natürlich für alle untersuchten Fälle ein akzeptables Restrisiko nach Durchführung der Maßnahmen ergeben muss) wird ein Maßnahmenverfolgungsblatt extrahiert. Dieses Dokument mit Unterschrift des Kümmerers als Bestätigung für die durchgeführte Maß‐ nahme ist der Nachweis, dass alle Anforderungen der Maschinenrichtlinie bei der aktuellen Maschine konstruktiv beachtet wurden. Diese Liste ist damit ein zentraler Bestandteil der internen Technischen Dokumentation. 179 6.3 Beispiele: Checkliste, G-FMEA <?page no="180"?> Abb. 26: Abb_Maßnahmenliste utb-XL-Format, Satzspiegelbreite 14,5 cm Maßnahmenliste und Maßnahmenverfolgung (= unterschriebene Maßnahmenliste! ) Maßnahmenliste Seite: Hin&Her GmbH K-FMEA: Kinderschaukel TAS1 Systemelement: Aufhängung kpl. Erstellt: 31.05.02 Zustand Datum Verantwortlich Vermeidungsmaßnahme Entdeckungsmaßnahme Mögliche Fehlerursachen Fehlerart RPZ erledigt / Unterschrift in Bearbeitung 26.07.02 Müller, K2 Auswahl der Haken nach neuem Betriebsnormenblatt mit Sicherheit 2,5 spez. Zugversuche bei B-Muster mit 2,5 x 75 kg [1] < Material: ausgewählter Haken zu schwach fürr 75 kg dyn. / 1 mechanische Gefährdung durch Teile, Bruch, Standfestigkeit (32) in Bearbeitung 26.07.02 Maier, TD Warnhinweis, el. Leitungsprüfer empfehlen Prüfung mit el. Leitungsprüfer bei Installation [2.1] < Mensch: beim Bohren für Dübel wird el. Leitung angebohrt / 2 elektrische Gefährdung durch spannungsführende Teile (80) in Bearbeitung 27.06.02 Müller, K2 "idiotensicheren" Dübel KS² in Set [2] Dübel KS² für Holz und Beton von Laien vielfach getestet Aufhängestelle < Material: ungeeignet für Dübel / 1 mechanische Gefährdung durch Bruch (64) in Bearbeitung 26.07.02 Müller, K2 Beschreibung Tragfähigkeitstest in InsAnl. Testbedingungen = Trgfähigkeitsbedingungen austesten Aufhängestelle < Material: zu schwach, Tragfähigkeit (Balken) zu gering / 1 mechanische Gefährdung durch Bruch (64) in Bearbeitung 26.07.02 Müller, K2 Beschreibung eines Standfestigkeitstests mit Bild in der InstAnl. Testbedingungen = Standfestigkeitsbedingungen austesten Aufhängestelle < Methode: labil, zu instabil / 1 mechanische Gefährdung durch Standfestigkeit (64) in Bearbeitung 26.07.02 Maier, TD In InstAnl. Warnung vor rechtl. Konsequenzen bei falschem Aufhängeort Aufhängeort < Mitwelt: Boden ungeeignet (Beton) für Schaukeln / 1 mechanische Gefährdung durch Teile (112) in Bearbeitung 30.10.02 Schuster, V/ S2 Beschreibung mit einf. Bildern in InstAnl. gezielte Abfrage spezif. (Produktbeobachtung) durch Vertrieb Aufhängeort < Mitwelt: Schaukel zu nah an Wand / 1 mechanische Gefährdung durch Teile, Energiespeicherung (112) in Bearbeitung 26.07.02 Maier, TD Hinweis für Höhe in InstAnl. aufnehmen Aufhängestelle < Maschine: zu hoch platziert / 6 Gefährdung durch falsche Ergonomie (Platzierung der Teile) (128) in Bearbeitung 30.10.02 Schuster, V/ S2 Installationsanleitung mit einf. Bildern, bessere Warnhinweise mehrere Tests der InstAnl. durch Service, Laien (> 25 Pers.) mit Videoauswertung Installationsanleitung < Methode: Anweisungen für Laien unverständlich / 9 Gefährdung auf Grund menschlichen Verhaltens (fehlerhafte Montage, unzureich. Anweisung) / 9 Gefährdung auf Grund menschlichen Verhaltens (fehlerhafte Montage, unzureich. Anweisung) (64) in Bearbeitung 30.10.02 Müller, K2 Element [10] "Warn- Pfeif-Signal" für Schaukel mitliefern Aufhängeort < Mensch: Schaukelbereich zugänglich für Dritte / 9 Gefährdung auf Grund menschlichen Verhaltens (Fehlverhalten) (112) in Bearbeitung 26.07.02 Maier, TD in GebrauchsAnl.: Kinder unter 8 J. beaufsichtigen! Aufhängeort < Mensch: Schaukelbereich zugänglich für / 9 Gefährdung auf Grund menschlichen Verhaltens (Fehlver- 180 6 Sicherheitsanforderungen <?page no="181"?> Neue Normen Alte Norm Neue Norm Kommentar DIN EN 292-1: 1991-11 DIN EN ISO 12100: 2011-03 Wurde zurückgezogen und dafür integriert in die 12100 DIN EN 294 DIN EN ISO 13857: 2020-04 „Sicherheitsabstände gegen das Erreichen von Gefahrenst.“ EN 953 DIN EN ISO 14119: 2021-02 - Ent‐ wurf „Trennende Schutzeinrichtungen“ EN 418 DIN EN ISO 13850: 2016-05 „NOT-AUS-Einrichtung“ ersetzt „Not-Halt-Funktion“ EN 775 DIN EN ISO 10218-1: 2012-01 Industrieroboter - Sicherheitsanforderun‐ gen EN 201 DIN EN ISO 20430: 2020-11 Spritzgießmaschinen - Sicherheitsanfor‐ derungen EN 692 DIN EN ISO 16092-1: 2019-08 Werkzeugmaschinen-Sicherheit - Pressen 90/ 448/ EWG 2014/ 29/ EU Einfache Druckgeräterichtlinie 97/ 23/ EG 2014/ 68/ EU Druckgeräterichtlinie 73/ 23/ EWG 2014/ 35/ EU Niederspannungsrichtlinie 93/ 68/ EWG Gehört zur Niederspannungsrichtlinie 91/ 236/ EWG 2014/ 30/ EU EMV-Richtlinie 94/ 9EG 2014/ 34/ EU ATEX-Richtlinie (Explosionsschutz) 95/ 63/ EG 2009/ 104/ EG Arbeitsmittelbenutzungs-Richtlinie EN 349 DIN EN ISO 13854: 2020-01 Mindestabstände zur Vermeidung des Quetschens EN 626 DIN EN ISO 14123-1: 2016-03 Reduzierung des Gesundheitsrisikos EN 415 DIN EN 415-1: 2014-10 Sicherheit von Verpackungsmaschinen EN 741 DIN EN 741: 2011-06 Steigförderer und Systeme EN 617 DIN EN 617: 2011-06 Steigförderer EMV EN 775 DIN EN ISO 10218-1: 2021-09 - Entwurf Industrieroboter EN 50144 DIN EN 50580: 2014-06 Sicherheit handgeführter motorbetriebe‐ ner Elektrowerkzeuge EN 50260 DIN EN 60745-2-3: 2015-04; VDE 0740-2-3: 2015-04 Handgeführte motorbetriebene Elektro‐ werkzeuge - Sicherheit - Teil 2-3: Beson‐ dere Anforderungen für Schleifer, Polierer und Schleifer mit Schleifblatt <?page no="182"?> EN 563 DIN EN ISO 13732-1: 2008-12 Ergonomie der thermischen Umgebung - Bewertungsverfahren für menschliche Re‐ aktionen bei Kontakt mit Oberflächen EN 1672 DIN EN ISO 13732-1: 2008-12 Nahrungsmittelmaschinen - Allgemeine Gestaltungsleitsätze EN 453 DIN EN ISO 13732-1: 2008-12 Nahrungsmittelmaschinen - Teigknetma‐ schinen - Sicherheits- und Hygieneanfor‐ derungen EN 792 DIN EN ISO 13732-1: 2008-12 Handgehaltene nicht elektrisch betriebene Maschinen - Sicherheitsanforderungen EN 1570 DIN EN 1570-1: 2020-09 - Entwurf Sicherheitsanforderungen an Hubtische - Teil 1: Hubtische EN 12437 DIN EN ISO 14122-1: 2002-01 Ortsfeste Zugänge zu maschinellen Anla‐ gen EN 1495 DIN EN 1495: 2009-12 Hebebühnen - Mastgeführte Kletterbüh‐ nen EN 1493 DIN EN 1493: 2020-09 - Entwurf Fahrzeug-Hebebühnen EN 81-3 DIN EN 81-3: 2011-06 Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen EN 15310 DIN 18092: 1992-04 Aufzüge; Vertikal-Schiebetüren für Klein‐ güteraufzüge EN 12159 DIN EN 12159: 2020-11 - Entwurf Bauaufzüge zur Personen- und Materialbe‐ förderung EN 1525 DIN 15185-2: 2013-10 Flurförderzeuge - Sicherheitsanforderun‐ gen EN 201 DIN EN 289: 2014-09 Kunststoff- und Gummimaschinen - Formpressen und Spritzpressen - Sicher‐ heitsanforderungen EN 692 DIN EN ISO 16092-1: 2019-08 Werkzeugmaschinen-Sicherheit - Pressen - Teil 1 EN 693 DIN EN ISO 16092-2: 2021-04 Werkzeugmaschinen-Sicherheit - Pres‐ sen - Teil 2 EN 869 DIN EN 869: 2009-12 Sicherheit von Maschinen - Sicherheitsan‐ forderungen an Metall-Druckgießanlagen EN ISO 3741 DIN EN ISO 3741: 2011-01 Akustik - Bestimmung der Schallleis‐ tungs- und Schallenergiepegel von Ge‐ räuschquellen aus Schalldruckmessungen EN ISO 3743 DIN EN ISO 3743-1: 2011-01 Akustik - Bestimmung der Schallleistungs EN ISO 4871 DIN EN ISO 4871: 2009-11 Akustik - Angabe und Nachprüfung EN ISO 11200 DIN EN ISO 11200: 2020-10 Akustik - Geräuschabstrahlung EN 1032 DIN EN 1032: 2009-02 Mechanische Schwingungen - Prüfverfah‐ ren EN 25349 DIN 45677: 2001-01 Mechanische Eingangsimpedanz des menschlichen Hand-Arm-Systems 182 Neue Normen <?page no="183"?> EN 28662 SN EN 28662-1: 1993 Handgehaltene, motorbetriebene Maschi‐ nen - Messung mechanischer Schwingun‐ gen am Handgriff EN ISO 8662 DIN ISO/ TS 8662-11: 2004-09 Handgehaltene motorbetriebene Maschi‐ nen - Messung mechanischer Schwingun‐ gen am Handgriff EN 294 DIN EN ISO 13857: 2020-04 Sicherheit von Maschinen - Sicherheitsab‐ stände gegen das Erreichen von Gefähr‐ dungsbereichen mit den oberen und unte‐ ren Gliedmaßen EN 811 DIN EN ISO 13857: 2020-04 Gleiche Norm wie oben EN 953 DIN EN ISO 14120: 2016-05 Sicherheit von Maschinen - Trennende Schutzeinrichtungen EN 133 DIN 58610: 2014-11 Atemschutzgeräte EN 166 DIN EN 166: 2002-04 Persönlicher Augenschutz EN 352 DIN EN 352-1: 2021-03 Gehörschützer - Allgemeine Anforderun‐ gen EN 353 DIN EN 353-1: 2018-03 Persönliche Schutzausrüstung gegen Ab‐ sturz EN 367 DIN EN ISO 9151: 2017-05 Schutzkleidung gegen Hitze und Flammen EN 407 DIN EN 407: 2020-06 Schutzhandschuhe und andere Hand‐ schutzausrüstung gegen thermische Risi‐ ken EN 60204 DIN EN 60204-1: 2019-06 Elektrische Ausrüstung von Maschinen EN 418 DIN EN ISO 13850: 2016-05 Not-Halt-Funktion EN ISO 13849 DIN EN ISO 13849-1: 2021-08 - Entwurf Sicherheitsbezogene Teile von Steuerun‐ gen EN 981 DIN EN 981: 2009-01 System akustischer und optischer Gefah‐ rensignale und Informationssignale EN 61310 DIN EN 61310-1: 2008-09 Anforderungen an sichtbare, hörbare und tastbare Signale EN 982 DIN EN ISO 4413: 2011-04 Fluidtechnik - Allgemeine Regeln und sicherheitstechnische Anforderungen an Hydraulikanlagen und deren Bauteile EN 983 DIN EN ISO 4414: 2011-04 Fluidtechnik - Allgemeine Regeln und sicherheitstechnische Anforderungen an Pneumatikanlagen und deren Bauteile EN 1349 DIN EN 1349: 2010-01 Stellgeräte für die Prozessregelung EN 1984 DIN EN 1984: 2010-10 Industriearmaturen - Schieber aus Stahl EN 12953-1 DIN EN 12953-1: 2012-05 Großwasserraumkessel - Teil 1 183 Neue Normen <?page no="184"?> EN 12953-3 DIN EN 12953-2: 2012-05 Großwasserraumkessel - Teil 2 EN 13445 DIN EN 13445-1: 2018-12 Unbefeuerte Druckbehälter EN 10213 DIN EN 10213: 2016-10 Stahlguss für Druckbehälter EN ISO 15416 DIN EN ISO 15607: 2020-02 Anforderung und Qualifizierung von Schweißverfahren für metallische Werk‐ stoffe EN 60034-1 DIN EN 60034-1: 2015-02 Drehende elektrische Maschinen - Teil 1 EN 60034-2 DIN EN 60034-2-1: 2015-02 Drehende elektrische Maschinen - Teil 2 EN 60446 DIN EN 60445: 2018-02 Grund- und Sicherheitsregeln für die Mensch-Maschine-Schnittstelle EN 61140 DIN EN 61140: 2016-11 Schutz gegen elektrischen Schlag - Ge‐ meinsame Anforderungen für Anlagen und Betriebsmittel EN 60335 DIN EN 60335-1: 2020-08 Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke EN 50081-1 DIN EN 61000-1-2: 2017-07 Elektromagnetische Verträglichkeit (EMV) - Teil 1-2 EN 50081-2 DIN EN 61000-2-2: 2020-05 Elektromagnetische Verträglichkeit (EMV) - Teil 2-2: EN 50082-1 DIN EN IEC 61000-6-1: 2019-11 Elektromagnetische Verträglichkeit (EMV) - Teil 2-4 EN 50082-2 DIN EN 61000-2-4: 2003-05 Elektromagnetische Verträglichkeit (EMV) - Teil 2 EN 61131 DIN EN 61131-1: 2004-03 Speicherprogrammierbare Steuerungen EN 50130 DIN EN 50130-4: 2015-04 Alarmanlagen - Teil 4: Elektromagneti‐ sche Verträglichkeit - Produktfamilienn‐ orm EN 50370 DIN EN 50370-1: 2006-02 Elektromagnetische Verträglichkeit (EMV) - Produktfamiliennorm für Werk‐ zeugmaschinen EN 55014 DIN EN IEC 55014-1: 2021-01 Elektromagnetische Verträglichkeit - An‐ forderungen an Haushaltgeräte EN 12015 DIN EN 12015: 2021-01 Elektromagnetische Verträglichkeit - Pro‐ duktfamilien-Norm für Aufzüge EN 12895 DIN EN 12895: 2020-03 Flurförderzeuge - Elektromagnetische Verträglichkeit EN 13463 DIN EN ISO 80079-36 Explosionsfähige Atmosphären - Teil 36 EN 60079 DIN EN IEC 60079-0: 2019-09 Explosionsgefährdete Bereiche - Teil 0 98/ 37EG (2x) 2006/ 42/ EG 184 Neue Normen <?page no="185"?> EN 692 (4x) DIN EN ISO 16092-2: 2021-04 Werkzeugmaschinen-Sicherheit - Pressen 97/ 23/ EU 2014/ 68/ EU Druckgeräterichtlinie 87/ 404/ EWG 2014/ 29/ EU Druckbehälter Richtlinie 73/ 23/ EWG 2014/ 35/ EU Niederspannungsrichtlinie EN 50081 DIN EN 61000-1-2: 2017-07 EMV EN 50082 DIN EN 61000-1-2: 2017-07 EMV 89/ 336/ EWG 2014/ 30/ EU EMV Richtlinie 94/ 9/ EG 2014/ 34/ EU ATEX Richtlinie 89/ 665/ EWG 2007/ 66/ EG Rechtsmittel Richtlinie EN 13463 DIN EN ISO 80079-36: 2016-12 Nicht-elektrische Geräte für den Einsatz in explosionsfähigen Atmosphären EN 292 DIN EN ISO 12100 EN 50081 DIN EN 61000-6-3: 2011-09 1 und 2 73/ 23/ EWG 2014/ 35/ EU Niederspannungsrichtlinie 89/ 336/ EWG 2014/ 30/ EU EMV-Richtlinie EN 692 DIN EN ISO 16092-1: 2019-08 Werkzeugmaschinen-Sicherheit - Pres‐ sen - Teil 1 89/ 336/ EWG 2014/ 30/ EU EMV-Richtlinie 73/ 23/ EWG 2014/ 35/ EU Niederspannungsrichtlinie EN 14121 EN ISO 12100 89/ 336/ EWG 2014/ 30/ EU EMV-Richtlinie 73/ 23/ EWG 2014/ 35/ EU Niederspannungsrichtlinie EN 294 DIN EN ISO 13857: 2020-04 Sicherheitsabstände gegen das Erreichen von Gefährdungsbereichen 89/ 336/ EWG 2014/ 30/ EU EMV-Richtlinie 73/ 23/ EWG 2014/ 35/ EU Niederspannungsrichtlinie EN 294 DIN EN ISO 13857: 2020-04 Sicherheitsabstände gegen das Erreichen von Gefährdungsbereichen 89/ 336/ EWG 2014/ 30/ EU EMV-Richtlinie 73/ 23/ EWG 2014/ 35/ EU Niederspannungsrichtlinie 73/ 23/ EWG 2014/ 35/ EU Niederspannungsrichtlinie EN 50144 DIN EN 62841-1: 2016-07 Elektrische motorbetriebene handgeführte Werkzeuge 89/ 336/ EWG 2014/ 30/ EU EMV-Richtlinie EN ISO 3741 DIN EN ISO 3741: 2011-01 Akustik - Bestimmung der Schallleis‐ tungs- und Schallenergiepegel von Ge‐ räuschquellen aus Schalldruckmessungen 185 Neue Normen <?page no="186"?> 94/ 9/ EG 2014/ 34/ EU ATEX Richtlinie 73/ 23/ EWG 2014/ 35/ EU Niederspannungsrichtlinie 89/ 336/ EWG 2014/ 30/ EU EMV-Richtlinie EN 60079 DIN EN IEC 60079-0: 2019-09 Explosionsgefährdete Bereiche 94/ 9/ EG 2014/ 34/ EU ATEX Richtlinie EN 14121 DIN EN ISO 12100: 2011-03 EN 14121 DIN EN ISO 12100: 2011-03 186 Neue Normen <?page no="187"?> ISBN 978-3-8169-3476-9 Am 1. Januar 1995 wurde für alle Maschinen in der EU das CE-Zeichen und die Konformitätserklärung der Maschinenhersteller und -händler zur Pflicht. Seit dem 1. Januar 1999 müssen die Maschinen auch den Schutzanforderungen der EMV-Richtlinie und der Richtlinie für elektrische Betriebsmittel genügen. Spätestens seit dem gleichen Datum sind alle Maschinenbetreiber durch die Arbeitsmittelbenutzungsrichtlinie gesetzlich verpflichtet, nur noch CE-gekennzeichnete Maschinen aufzustellen und alte Maschinen entsprechend nachzurüsten. Am 29. Juli 2006 trat die überarbeitete Maschinenrichtlinie 2006/ 42/ EG in Kraft, in der insbesondere die Risikobeurteilung und die Baumusterprüfung neu geregelt wurden. Die Autoren informieren umfassend über die Anwendung der Richtlinien zur Maschinensicherheit und schöpfen dabei aus einem Erfahrungsschatz vieler Entwicklungs- und Konstruktionsprojekte. Der Inhalt Die europäischen Richtlinien - Richtlinien für Maschinen und Anlagen - Die fünf Schritte zur Konformitätserklärung - Praktische Hilfestellungen - Sicherheitsanforderungen - Kompendium der Richtlinientexte Die Zielgruppe Ingenieur: innen in der Konstruktion, Prüfingenieur: innen, Projekt- und Produktmanager: innen, Vertriebsangestellte Die Autoren Dr. Otto Eberhardt ist Physiker und war Geschäftsführer des Ingenieurunternehmens Seeber + Partner. Michael Erbsland arbeitet als Sicherheitsingenieur in einem mittelständischen Unternehmen. Er ist zuständig für das CE-Konformitätsverfahren und die Dokumentation in der Automatisierung.