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Planungsethik

Eine Einführung für Raumplaner, Landschaftsplaner, Stadtplaner, Verkehrsplaner und Architekten

0316
2026
978-3-8385-5962-9
978-3-8252-5962-4
UTB 
Albrecht Müller
10.36198/9783838559629

Der Leitfaden für verantwortungsvolles Planen Raumplaner, Landschaftsplaner, Stadtplaner, Verkehrsplaner und Architekten gestalten die Umgebung, in der wir leben. Sie übernehmen damit Verantwortung und müssen sich folglich mit den ethischen Grundlagen ihrer Planung auseinandersetzen. Ausgehend von Beispielen rückt dieses Buch die ethischen Aspekte der Planung in den Mittelpunkt: Was tun, wenn die Bürger unterschiedliche Vorstellungen davon haben, was für ein gutes Leben notwendig ist? Wie können die Vor- und Nachteile von Planungen gerecht verteilt werden? Soll der Markt die Verteilung regeln? Welche Bedeutung kommt der Natur zu? Wie lässt sich der Begriff Nachhaltigkeit im Hinblick auf die Planung verstehen? Neu in dieser zweiten, überarbeiteten und erweiterten Auflage sind die Themen Diskontierung, Abwägung und Gutachtenstreit.

9783838559629/9783838559629.pdf
<?page no="0"?> Albrecht Müller Planungsethik Eine Einführung für Raumplaner, Landschaftsplaner, Stadtplaner, Verkehrsplaner und Architekten 2. Auflage <?page no="1"?> utb 4875 Eine Arbeitsgemeinschaft der Verlage Brill | Schöningh - Fink · Paderborn - Vandenhoeck & Ruprecht · Göttingen - Böhlau · Wien · Köln Verlag Barbara Budrich · Opladen · Toronto facultas · Wien Walter de Gruyter · Berlin · Boston Haupt Verlag · Bern Verlag Julius Klinkhardt · Bad Heilbrunn Mohr Siebeck · Tübingen Narr Francke Attempto Verlag - expert verlag · Tübingen Psychiatrie Verlag · Köln Psychosozial-Verlag · Gießen Ernst Reinhardt Verlag · München transcript Verlag · Bielefeld Verlag Eugen Ulmer · Stuttgart UVK Verlag · München Waxmann · Münster · New York wbv Publikation · Bielefeld Wochenschau Verlag · Frankfurt am Main <?page no="2"?> Prof. Dr. Albrecht Müller lehrte bis 2018 an der Hoch‐ schule für Wirtschaft und Umwelt Nürtingen-Geislingen die Fächer Umweltethik, Planungsethik, Wirtschaftsethik sowie Partizipation und Mediation. Er leitete die Koordi‐ nationsstelle Wirtschaft und Umwelt und war Ethikbeauf‐ tragter der Hochschule. Er ist assoziiertes Mitglied des In‐ ternationalen Zentrums für Ethik in den Wissenschaften der Universität Tübingen. <?page no="3"?> Albrecht Müller Planungsethik Eine Einführung für Raumplaner, Landschaftsplaner, Stadtplaner, Verkehrsplaner und Architekten 2., überarbeitete und erweiterte Auflage <?page no="4"?> 2., überarbeitete und erweiterte Auflage 2026 1., Auflage 2017 DOI: https: / / doi.org/ 10.36198/ 9783838559629 © 2026 · Narr Francke Attempto Verlag GmbH + Co. KG Dischingerweg 5 · D-72070 Tübingen Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Übersetzungen, Mikro‐ verfilmungen und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen. Alle Informationen in diesem Buch wurden mit großer Sorgfalt erstellt. Fehler können dennoch nicht völlig ausgeschlossen werden. Weder Verlag noch Autor: innen oder Heraus‐ geber: innen übernehmen deshalb eine Gewährleistung für die Korrektheit des Inhaltes und haften nicht für fehlerhafte Angaben und deren Folgen. Diese Publikation enthält gegebenenfalls Links zu externen Inhalten Dritter, auf die weder Verlag noch Autor: innen oder Herausgeber: innen Einfluss haben. Für die Inhalte der verlinkten Seiten sind stets die jeweiligen Anbieter oder Betreibenden der Seiten verantwortlich. Internet: www.narr.de eMail: info@narr.de Einbandgestaltung: siegel konzeption | gestaltung Druck: Elanders Waiblingen GmbH utb-Nr. 4875 ISBN 978-3-8252-5962-4 (Print) ISBN 978-3-8385-5962-9 (ePDF) ISBN 978-3-8463-5962-4 (ePub) Umschlagabbildung: © Gerd Müller Autorenbild: © privat Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über http: / / dnb.dnb.de abrufbar. <?page no="5"?> 11 13 1 15 2 19 2.1 19 2.2 20 2.3 21 2.4 25 2.5 28 3 29 3.1 29 3.2 30 3.3 31 3.4 33 3.5 35 4 37 4.1 37 4.2 40 4.3 42 Inhalt Vorwort ∙ 2. Auflage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Vorwort ∙ 1. Auflage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Einleitung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Moral und Ethik in der räumlichen Planung . . . . . . . . . . . . . . . . . Moral und Ethik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Moral und Recht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Planung und Politik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Vollständige Argumente: Sein-Sollen-Fehlschlüsse vermeiden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Zusammenfassung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Räumliche Planung und gutes Leben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Wo sich Fragen des guten Lebens in der räumlichen Planung stellen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . John Rawls: Zurückhaltung in Fragen des guten Lebens . Amartya Sen und Martha Nussbaum: Aussagen zum guten Leben sind notwendig . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Martha Nussbaum: Eine starke und vage Konzeption des guten Lebens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Zusammenfassung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Gemeingüter: zwischen Staat und Individuum . . . . . . . . . . . . . . . Die Umstände des Lebens selbst gestalten . . . . . . . . . . . . . Gestaltungsprinzipien für Gemeingüter . . . . . . . . . . . . . . . Zusammenfassung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . <?page no="6"?> 5 43 5.1 43 5.2 44 5.3 45 5.4 46 6 47 6.1 47 6.2 48 6.2.1 49 6.2.2 50 6.3 51 7 53 7.1 54 7.1.1 55 7.1.2 56 7.1.3 56 7.1.4 57 7.1.5 58 7.2 62 7.2.1 63 7.2.2 65 7.2.3 67 7.3 71 7.4 72 8 73 8.1 73 8.1.1 73 8.1.2 76 8.2 79 8.2.1 79 8.2.2 81 8.3 83 Bürgerbeteiligung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Befragen statt bevormunden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Die Planungszelle als Beispiel eines Bürgerbeteiligungsverfahrens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Missbrauch von Bürgerbeteiligungsverfahren . . . . . . . . . . Zusammenfassung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Gutes Leben und Genügsamkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Ein Beispiel: Flächenverbrauch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Glückseligkeit als letztes Ziel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Mäßigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Freigebigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Zusammenfassung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Räumliche Planung und das Verhältnis zur Natur . . . . . . . . . . . . . Anthropozentrismus . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Grundbedürfnisse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Ästhetischer Wert von Natur und Landschaft . . . . . Natur und Landschaft als Heimat . . . . . . . . . . . . . . . Eigenwert von Natur und Landschaft . . . . . . . . . . . John Rawls: eine Vertragstheorie . . . . . . . . . . . . . . . Physiozentrismus . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Pathozentrismus (Peter Singer) . . . . . . . . . . . . . . . . . Biozentrismus (Albert Schweitzer) . . . . . . . . . . . . . . Holismus (Martin Gorke) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Konvergenz zwischen Anthropozentrismus und Physiozentrismus auf der Handlungsebene? . . . . . . . . . . . Zusammenfassung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Räumliche Planung und Utilitarismus . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Die Nutzwertanalyse und was dahinter steckt . . . . . . . . . . Die Nutzwertanalyse am Beispiel . . . . . . . . . . . . . . . Diskussion der Nutzwertanalyse . . . . . . . . . . . . . . . . Der Utilitarismus . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Prinzipien des Utilitarismus . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Vor- und Nachteile des Utilitarismus . . . . . . . . . . . . Zusammenfassung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 Inhalt <?page no="7"?> 9 85 9.1 85 9.2 86 9.2.1 86 9.2.2 89 9.2.3 92 9.2.4 94 9.3 95 10 97 10.1 97 10.2 98 10.2.1 100 10.2.2 101 10.2.3 102 10.3 104 11 105 11.1 105 11.2 107 11.3 112 11.4 113 12 115 12.1 115 12.2 118 12.3 119 13 121 13.1 121 Räumliche Planung und Markt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Ein Beispiel: Stadtentwicklung mit Konzeptverfahren oder mit Bieterverfahren? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Hintergründe der Marktwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Harmonie von Egoismus und Allgemeinwohl . . . . . Diskussion der Harmoniethese . . . . . . . . . . . . . . . . . Das Pareto-Kriterium . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Kritik am Pareto-Kriterium . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Zusammenfassung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Räumliche Planung und Gerechtigkeit: das Differenzprinzip . . . Ein Beispiel: Verteilung von Nutzen und Lasten bei der Einrichtung eines Nationalparks . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Das Differenzprinzip . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Was bedeutet Gleichverteilung in Fragen des Artenschutzes? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Wie verteilt das Differenzprinzip die Lasten des Artenschutzes? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Ungerecht, durchweg gerecht und vollkommen gerecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Zusammenfassung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Räumliche Planung zwischen Strategie und Deliberation . . . . . . Falsche Expertisen: Sagen was man denkt oder Wirkung erzielen? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Ein Plädoyer für Deliberation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Zwischen dem Ideal des rationalen Diskurses und den Nötigungen des Alltags . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Zusammenfassung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Grenzen des Strebens nach Glück: Der Kategorische Imperativ . Hypothetische und kategorische Imperative . . . . . . . . . . . Kein Konflikt zwischen Pflichterfüllung und Glück? . . . . Zusammenfassung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Räumliche Planung und Nachhaltigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Kritik am Drei-Säulen-Modell . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Inhalt 7 <?page no="8"?> 13.2 123 13.2.1 123 13.2.2 125 13.2.3 125 13.2.4 126 13.3 127 14 129 14.1 129 14.2 131 14.3 133 15 135 15.1 135 15.2 136 15.3 137 15.3.1 138 15.3.2 139 15.4 140 15.4.1 140 15.4.2 141 15.4.3 143 15.5 144 15.6 145 16 147 16.1 147 16.2 148 16.3 149 16.4 151 16.5 152 Ein anderes Verständnis von Nachhaltigkeit: Mittel und Selbstzwecke anstelle der drei Säulen . . . . . . . . . . . . . . . . . Soziales . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Ökologie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Ökonomie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Erfüllung der Grundbedürfnisse und gutes Leben im Rahmen der Gerechtigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Zusammenfassung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Diskontierung in der räumlichen Planung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Diskontierung im Bundesverkehrswegeplan 2030 . . . . . . . Vier Begründungen für Diskontierung und deren Kritik . Zusammenfassung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Güterabwägung in der räumlichen Planung . . . . . . . . . . . . . . . . . . Güterabwägung: Relevanz, Definition und Anforderungen Gebote und Verbote schließen Abwägungen aus . . . . . . . . Kalkulatorische Konzepte der Abwägung . . . . . . . . . . . . . . Tertium comparationis: das Dritte des Vergleichs . Kalkulatorische Konzepte und Utilitarismus . . . . . . Argumentative Abwägung von Prinzipien . . . . . . . . . . . . . Prinzipien im Unterschied zu Ge- und Verboten . . . Vorzugsregeln . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Prinzipienkollisionen bewältigen . . . . . . . . . . . . . . . Das Salamiproblem . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Zusammenfassung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Gutachtenstreit in der räumlichen Planung . . . . . . . . . . . . . . . . . . Das Gutachten von Frontier Economics: 1,1 Mrd. t Braunkohle von 2019 bis 2038 sind nötig . . . . . . . . . . . . . . „Wes Brot ich ess, des Lied ich sing? “ Das Ad-hominem-Argument . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Das Gutachten des Büros für Energiewirtschaft und technische Planung: Ein Ausstieg aus der Braunkohle ist bereits 2030 möglich. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Können Gutachten unparteiisch sein? . . . . . . . . . . . . . . . . . Das Gutachten der Coal Exit Research Group . . . . . . . . . . 8 Inhalt <?page no="9"?> 16.6 154 16.7 156 16.8 157 17 159 165 171 173 Planung unter Ungewissheit am Beispiel . . . . . . . . . . . . . . Planung unter Ungewissheit in abstrakter Form . . . . . . . . Zusammenfassung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Fazit: Zwölf Orientierungspunkte für eine nachhaltige räumliche Planung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Literatur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Abbildungsbelege . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Register . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Inhalt 9 <?page no="11"?> Vorwort ∙ 2. Auflage Die Kapitel der ersten Auflage verdeutlichen die Relevanz verschiedener ethischer Konzepte für die räumliche Planung. Die in der zweiten Auflage neu hinzu gekommenen Kapitel verfolgen einen anderen Ansatz. Sie wollen Hilfestellungen bei Fragen geben, mit den denen die räumliche Planung im‐ mer wieder konfrontiert wird: Diskontierung, Abwägung, Gutachtenstreit und Ungewissheit. Mit dieser verstärkten Praxisperspektive möchte ich die Reflexion und Bewältigung des planerischen Alltagsgeschäfts unterstützen. Für Diskussionen, Kommentare und Korrekturen danke ich herzlich Maja Messner, Barbara Skorupinski und Julia Dietrich. Das Titelbild verdanke ich Gerd Müller. Dem Narr-Verlag danke ich in Person von Herrn Berger für das Interesse am Thema und die freundliche und kompetente Unterstützung. Tübingen im Dezember 2025 Albrecht Müller <?page no="13"?> Vorwort ∙ 1. Auflage Die Planungsethik ist noch nicht so etabliert wie beispielsweise die Medi‐ zinethik. Sie beruft sich wie auch alle anderen Bereichsethiken auf die Grundlagen der Allgemeinen Ethik. Typischerweise folgt die räumliche Planung dem Dreischritt: Analyse - Bewertung - Planung. Dem zweiten Schritt, der Bewertung, wird oft wenig Aufmerksamkeit gewidmet. Häufig werden Bewertungen lediglich implizit vollzogen. Selbst wenn sie explizit genannt werden, bleiben sie allzu oft ohne Begründung. Die geringe Aufmerksamkeit für die Bewertung und deren Begründung hat Ursachen. Die Studentinnen und Studenten der planenden Disziplinen erhalten in ethischen Fragen oft zu wenig Anleitung. Diese Lücke will das vorliegende Buch schließen. Ausgehend von Beispielen reflektiert es die den Planungen zugrunde liegenden Normen und Werte und trägt dazu bei, eine Planungsethik in der Lehre zu etablieren. Die Studenten bekommen eine Hilfestellung, diese Normen und Werte zu erkennen, zu reflektieren und zu begründen. Die künftigen Planer werden nicht auf eine bestimmte Moral verpflichtet. Das Buch will nicht Moral predigen, sondern Ethik lehren. Wenn der Leser fürchtet, dass die Ethik ihm in planerischen Fragen die richtigen Antworten vorschreiben will, kann er beruhigt werden. Das Buch kann und will nicht planerische Fachfragen lösen und es will keine Antworten oktroyieren. Ein Anspruch auf endgültige Antworten liegt mir fern. Durchgängig und insbesondere dort, wo Positionen des Autors deutlich werden, ist der Leser zur kritischen Auseinandersetzung aufgefordert. Damit kann eine Planungsethik selbstverständlich auch keine Antworten liefern, die man nur noch auf konkrete Fälle anwenden müsste. Gleichwohl verspricht die Auseinandersetzung mit den ethischen Grundlagen der Planung Orientierungspunkte, mehr Umsicht und auf Dauer auch eine größere Sicherheit in den oft vernachlässigen Bewertungsfragen der räumlichen Planung. Für Diskussionen, Kommentare und Korrekturen beim Verfassen dieses Buchs danke ich Maja Messner, Norbert Menz, Uta Eser, Julia Dietrich und Simon Meisch. Dem Narr Francke Attempto Verlag und Frau Isabel Johe danke ich für die Bereitschaft, sich diesem Thema zu widmen und für die freundliche und kompetente Unterstützung bei der Fertigstellung des Buchs. Tübingen im Juni 2017 Albrecht Müller <?page no="15"?> 1 Einleitung Die Planer gestalten die Welt, in der wir leben. Und häufig streiten wir darüber, wie diese Welt aussehen soll. Zum einen ist es ein Streit um Fakten. Darum geht es in diesem Buch lediglich am Rande. Zum anderen ist es ein Streit um ethische Fragen. Das ist das Thema dieses Buchs. Wie kann die Planung unser gutes Leben befördern? Wollen wir mehr Gewerbegebiete einrichten oder wollen wir die Streuobstwiesen erhalten? Genügt es Bauplätze effizient zu nutzen oder darf man auch Genügsamkeit etwa im Hinblick auf die beanspruchte Wohnfläche erwarten? Wie sollen Vor- und Nachteile verteilt werden? Muss die einheimische Bevölkerung ei‐ nen Nationalpark dulden? Wer soll einen S-Bahnanschluss bekommen? Wie die Beispiele andeuten, umfasst die räumliche Planung die Landesraumord‐ nung, die Regionalplanung, die Bauleitplanung, aber auch Fachplanungen wie die Landschafts- und Verkehrsplanung. An diese Disziplinen richtet sich das vorliegende Buch. Innerhalb der Ethik können wir zwei große Themen unterscheiden: Fragen des guten Lebens und Fragen der Gerechtigkeit. „Wie werde ich glücklich? “ ist die Frage nach dem guten Leben. Die Planung sollte unsere Umwelt so gestalten, dass sie unser Glück befördert oder ihm wenigstens nicht im Weg steht. Das ist keine einfache Aufgabe, denn Menschen haben unterschiedliche Auffassungen davon, worin ihr Glück besteht. Nachdem einige grundsätzliche Fragen zur Ethik und zur Planung geklärt sind, geht der erste Teil des Buchs (→ Kapitel 3-6) der Frage nach, wie die Planung das Glücksstreben der Menschen unterstützen kann. Gerechtigkeit, das zweite große Thema der Ethik, ist der Leitfaden für den zweiten Teil (→ Kapitel 7-12). Diese Kapitel gehen der Frage nach „Wer hat worauf Anspruch? “. Es genügt ja nicht, möglichst günstige Umstände für ein gutes Leben zu schaffen, vielmehr müssen diese auch gerecht verteilt werden. Die →-Kapitel 13 und →-Kapitel 14 verbinden die Überlegungen zum guten Leben und zur Gerechtigkeit im Hinblick auf die Planung. Die Kapitel des dritten Teils (→ Kapitel 14-16) nehmen ihren Ausgangspunkt bei Themen, die aus der räumlichen Planung kommen: Diskontierung, Abwägung und Gutachtenstreit. Mit Planungsethik ist nicht gemeint, dass es moralische Regeln und Werte gäbe, die nur für die räumliche Planung gelten. Planungsethik will vielmehr <?page no="16"?> die Gedanken der philosophischen Ethik für die räumliche Planung frucht‐ bar machen. Es mag nicht auf den ersten Blick ersichtlich sein, dennoch können wir von maßgeblichen Philosophen wie Aristoteles, Bentham, Kant, Rawls, Habermas oder Nussbaum in den Fragen der räumlichen Planung profitieren. →-Kapitel 2 zeigt zunächst auf, wo ethische Überlegungen in die räum‐ liche Planung einfließen. Der gängige Dreischritt Analyse - Bewertung - Planung verdeutlicht, dass die Bewertung und damit die Ethik integraler Teil der Planung ist. Insbesondere drei Fragen werden untersucht: 1. Ist eine ethi‐ sche Diskussion notwendig, wenn doch das Recht den Handlungsrahmen vorgibt? 2. Tragen Planer Verantwortung, wenn doch die Entscheidungen bei der Politik liegen? 3. Sollte die Politik einfach die Ergebnisse der Planung umsetzen? → Kapitel 3 eröffnet die Diskussion mit der Frage nach dem guten Leben. Ob man für oder gegen den Ausbau des Straßennetzes plädiert, in jedem Fall verfolgt man eine bestimmte Vorstellung vom guten Leben und muss sich mit konkurrierenden Auffassungen auseinandersetzen. Wenn wir be‐ stimmen können, worin ein gutes Leben besteht und was hierfür notwendig ist, können wir Schlussfolgerungen für die Planung ableiten. Allerdings ist eine einheitliche Antwort nicht so einfach zu finden. Wenn Planer die Voraussetzungen für ein gutes Leben schaffen und gerecht verteilen wollen, benötigen sie jedoch zumindest eine vage Vorstellung davon, worin ein gutes Leben besteht. Die amerikanische Philosophin Martha Nussbaum hat zu dieser Diskussion einen Beitrag geleistet, der uns etwas weiterhilft. Da ihre Aussagen für alle Menschen zutreffen sollen, müssen sie notwendig vage bleiben und bedürfen weiterer Konkretion. Wie kann eine Planung vorgehen, die einerseits auf nur vage Aussagen zum guten Leben zurückgreifen kann, andererseits aber sehr konkrete Handlungsoptionen ausarbeiten muss? Das ist die Ausgangsfrage des → Kapitels 4 über Gemeingüter, die z. T. auch als Commons bezeichnet werden. Wenn Gruppen von Bürgern ihre Lebensumstände entsprechend ihren eigenen Vorstellungen selbst organisieren, besteht nicht die Gefahr, dass die Planung die tatsächlichen Bedürfnisse der Bürger übersieht und sie mit Strukturen „beglückt“, die sie nicht wollen. Die Aufgabe der Planer ist es, die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass Gruppen von Bürgern ihre Angelegenheiten selbst in die Hand nehmen können. Was ist nötig, damit Selbstorganisation gelingt? Bei der Nobelpreis‐ trägerin Elenor Ostrom finden wir Antworten. 16 1 Einleitung <?page no="17"?> Das →-Kapitel 5 zeigt einen anderen Weg auf, die Vorstellungen derer, für die geplant wird, in die Planung aufzunehmen: Bürgerbeteiligung. Zugleich beleuchtet das Kapitel die Schattenseite dieses Ansatzes: den Missbrauch von Bürgerbeteiligung als ein Instrument zur Akzeptanzbe‐ schaffung. Weil die Flächen begrenzt sind und weil verschiedene Wünsche im Kon‐ flikt miteinander stehen können, muss sich die Planung mit Genügsamkeit befassen. Verschiedene Wünsche lassen sich häufig nicht auf der gleichen Fläche erfüllen. Eine Hochwasserretentionsfläche kann nicht mit einem Einkaufszentrum überbaut werden. Soll nicht nur die Befriedigung von Wünschen, sondern auch Bescheidenheit eine Rolle spielen? → Kapitel 6 beleuchtet, was Aristoteles’ Tugendethik zu dieser Frage beiträgt. Nun verlassen wir die Fragen des guten Lebens und wenden uns der Gerechtigkeit zu: „Wer hat worauf Anspruch? “. Als erstes stellt sich die Frage: Wer hat berechtigte Ansprüche? Lediglich Menschen (Anthropozent‐ rismus) oder auch die Natur (Physiozentrismus)? Auch die Natur könnte eigenständige Rechte besitzen, unabhängig davon, dass wir Menschen von der Natur abhängen und sie deshalb schützen sollten. Verschiedene Varianten des Physiozentrismus argumentieren für eigene Rechte aller empfindungsfähigen Wesen, aller Lebewesen oder der gesamten Natur. Das → Kapitel 7 plädiert für den Anthropozentrismus unter anderem auch deswegen, weil der Physiozentrismus umfangreiche Konflikte zwischen den zur Diskussion stehenden Rechten der Natur und den Rechten von Menschen aufwirft und fast keine Lösungsmöglichkeiten aufzeigt. Somit kehren wir zu einer Planung auf anthropozentrischer Grundlage zurück und verstehen Konflikte nicht als Konflikte zwischen Mensch und Natur, sondern als Konflikte zwischen Menschen, die konkurrierende Ansprüche auf die Nutzung der Natur erheben. Die Kapitel 8, 9 und 10 diskutieren drei verschiedene Ansätze zur Lösung von Verteilungskonflikten. Der Uti‐ litarismus (→-Kapitel 8) plädiert für die Handlungsoption, die die Summe des Glücks der Betroffenen maximiert. Überlassen wir die Verteilung dem Markt, stellt sich eine Verteilung durch Angebot und Nachfrage ein (→ Ka‐ pitel 9). Gegen beide Ansätze gibt es Einwände. Einen meines Erachtens überzeugenden Verteilungsgrundsatz hat der amerikanische Philosoph John Rawls in Form des Differenzprinzips ausgearbeitet. → Kapitel 10 stellt Rawls’ Differenzprinzip vor und bezieht es auf einen Konflikt um die Einrichtung eines Nationalparks. 1 Einleitung 17 <?page no="18"?> In der Planung versuchen wir Konflikte im Gespräch zu lösen. Wie soll man solche Gespräche angehen? Sagt man offen, was man denkt, kann man der Strategie der anderen Seite zum Opfer fallen. Agiert man selbst strate‐ gisch, nötigt man die andere Seite zu strategischem Vorgehen und verbaut damit den Weg zu einer offenen Diskussion, die jenseits von Drohungen und Tricks nach einer vernünftigen Lösung sucht. → Kapitel 11 plädiert - mit Einschränkungen - für den nicht-strategischen, deliberativen Weg. Einerseits soll die Planung die Rahmenbedingungen für ein glückliches Leben gestalten. Andererseits soll sie die Chancen auf ein glückliches Leben gerecht verteilen. Das → Kapitel 12 untersucht - unter Berufung auf Kant - die Frage: Was hat im Konfliktfall Vorrang, Glück oder Gerechtigkeit? Das → Kapitel 13 führt die vorangegangenen Überlegungen zusammen und formuliert das Nachhaltigkeitskonzept der Brundtland-Kommission mit den Begriffen der philosophischen Ethik. Ökologie und Ökonomie werden verstanden als Mittel zur Erfüllung der Grundbedürfnisse und zur Beförderung des guten Lebens der Menschen. Soziales wird interpretiert als intra- und intergenerationelle Gerechtigkeit, die dem individuellen Streben nach Glück den Rahmen setzt. Mit der intergenerationellen Gerechtigkeit steht die Diskontierung in Konflikt. Das ist ein Rechenverfahren, das Schäden und Nutzen um so geringer bewertet, je später in der Zukunft sie eintreten. → Kapitel 14 kritisiert die Diskontierung. Dieses finanzmathematische Verfahren räumt den Bedürfnissen zukünftiger Menschen systematisch weniger Gewicht ein als den heute lebenden Menschen. Unterschiedliche Ansprüche geraten in der räumlichen Planung per‐ manent in Konflikt miteinander und müssen gegeneinander abgewogen werden. Es herrscht aber einige Unklaheit darüber, wie bei Abwägungen vorzugehen ist. →-Kapitel 15 gibt Hinweise hierzu. Gutachten gehören zum laufenden Geschäft der Planung. Oftmals jedoch geben mehrere Gutachten unterschiedliche Antworten auf dieselbe Frage. → Kapitel 16 untersucht die Gründe hierfür und zeigt auf, wie sich das Problem eingrenzen lässt. Das → Kapitel 17 schließt das Buch mit zwölf Orientierungspunkten für eine nachhaltige räumliche Planung ab. 18 1 Einleitung <?page no="19"?> 2 Moral und Ethik in der räumlichen Planung Was Moral mit Planung zu tun hat, erschließt sich nicht sofort. Bei Planung denken wir zunächst an Skizzen, Pläne, Kostenschätzungen oder Umwelt‐ verträglichkeitsprüfungen. An Moral denken wir in diesem Zusammenhang nicht ohne Weiteres. Und dennoch werfen Planungen moralische Fragen auf. Diese sind nicht immer auf den ersten Blick erkennbar, vielmehr müssen wir sie oft erst ans Licht holen. Bevor wir nach der Moral in der Planung suchen können, müssen wir uns klar machen, was wir da eigentlich suchen. 2.1 Moral und Ethik Was ist Moral? - Moral bezeichnet die von einer menschlichen Gemeinschaft anerkannten Normen und Werte. Normen sind Regeln für das Zusammenleben von Menschen. „Du sollst nicht lügen“ ist eine Norm. „Planungsgrundlagen sollen vollständig sein“ ist ebenfalls eine Norm. Soll, soll nicht, darf, darf nicht, erlaubt, geboten, verboten sind Erkennungsmerkmale für Normen. Sprechen wir über Planungen, so verwenden wir häufig die Begriffe der Moral: „Die Windkraftanlage soll das Landschaftsbild möglichst wenig beeinträchtigen.“ „Eine zusätzliche Lärmbelastung darf den Anwohnern nicht zugemutet werden.“ Manchmal verstecken die Autoren ihre moralischen Auffassungen und lassen sie als Tatsachen erscheinen: „Eine zusätzliche Lärmbelastung ist den Anwohnern nicht zuzumuten“. In diesem Fall muss man ein wenig genauer hinschauen, um festzustellen, dass dies eine Vorschrift ist. Nicht nur Normen, sondern auch Werte sind Bestandteil der Moral. Werte sind materielle oder immaterielle Orientierungsstandards. Jemand sagt: „Planungssicherheit ist ein hohes Gut“. Damit bringt er einen immateriellen Wert zum Ausdruck. Wenn wir von „guter Wasserqualität“ sprechen, dann ist die gute Qualität des Wassers ein materieller Orientierungsstandard. Über die Gültigkeit vieler moralischer Aussagen sind wir uns einig - auch wenn wir uns nicht immer daran halten. Beispielweise ist es falsch, einen Auftraggeber über die zu erwartenden Kosten zu täuschen. Und es ist richtig, die Planungsgrundlagen sorgfältig zu ermitteln. Es gibt aber auch strittige Fälle: Soll die Qualität des Grundwassers unter allen Umständen erhalten werden? Oder darf sie auch zugunsten von Industrieansiedlungen <?page no="20"?> 1 Zum Verhältnis von Recht und Moral: Hart (1971) sinken? Vielleicht darf man den Anwohnern doch mehr Lärm zumuten, etwa zugunsten einer neuen Straße. Wenn wir nun beginnen, darüber nachzudenken und zu argumentieren, welche moralischen Vorstellungen gut begründet sind und welche nicht, begeben wir uns in den Bereich der Ethik. Ein anderer Begriff für Ethik ist Moralphilosophie. Die Ethik philosophiert über Moral, um herauszufinden, welche moralischen Auffassungen richtig und welche falsch sind. Wissen | Moral bezeichnet die von einer menschlichen Gesellschaft anerkannten Normen und Werte. Ethik ist die philosophische Untersu‐ chung der Moral. Sie strebt eine Begründung von Moral an. 2.2 Moral und Recht In den Gesetzen steht, was erlaubt ist und was nicht. Das ist richtig, beantwortet aber nicht alle Fragen. Die Gesetze legen lediglich im juristi‐ schen Sinn fest, was erlaubt, geboten oder verboten ist. Die juristische Festlegung muss nicht identisch sein mit dem, was moralisch zulässig ist. Es mag juristisch erlaubt sein, eine Fläche zu versiegeln, eine Bahnlinie stillzulegen, eine Stromtrasse zu bauen oder Besucher aus der Kernzone eines Nationalparks auszuschließen. Aber ist es auch moralisch richtig? Es kann einen Unterschied geben zwischen richtig oder falsch im moralischen Sinn und richtig oder falsch im juristischen Sinn. „Legalität“ bezeichnet die Ebene des Rechts. „Moralität“ bezeichnet die Ebene der Moral. Eine Hausbesetzerparole aus den 1980er Jahren spielt auf den Unterschied zwischen Recht und Moral an: „Legal, illegal, scheißegal! “. Es mag gesetzlich erlaubt sein, Häuser leer stehen zu lassen. Die Parole signalisiert, dass es darauf nicht ankomme. Die entscheidende Frage sei, ob es moralisch richtig ist. Die komplexe Diskussion um das Verhältnis von Recht und Moral können wir hier nicht führen. 1 Damit bleibt auch die Frage unbeantwortet, ob und unter welchen Bedingungen es gerechtfertigt sein kann, aus moralischen Gründen gegen das Recht zu verstoßen. Wir können aber festhalten, dass mit dem Hinweis auf das Recht nicht alle Fragen schon erledigt sind, denn man kann auch fragen, ob die Gesetze, so wie sie sind, gut sind oder ob sie verändert werden sollen. Darüber hinaus bleiben auch im Rahmen der 20 2 Moral und Ethik in der räumlichen Planung <?page no="21"?> 2 Das Kapitel stützt sich auf Göddecke-Stellmann (2011), Kevenhörster (2021) und Lompe (2006) Gesetze große Gestaltungsspielräume, die die Planer füllen müssen. Damit stehen sie weiterhin vor moralischen Fragen. Beispiel | Das folgende Beispiel eines moralisch gerechtfertigten, aber illegalen Stauwehres illustriert einen Konflikt zwischen Gesetz und Moral: Um Über‐ schwemmungen der umliegenden Wiesen zu verhindern, hatte das Landratsamt Konstanz die Stockacher Aach ausbaggern lassen. In der Folge bekam die Ablach nur noch einen Liter Wasser pro Sekunde: zu wenig für das Überleben der Flussmuscheln und Groppen in der Ablach. Die Flussmuscheln und Groppen stehen als gefährdete Arten europaweit unter Schutz. Um die Flussmuscheln und Groppen zu schützen, bauten BUND-Mitarbeiter in einer illegalen Aktion ein kleines Stauwehr, das nun wieder genügend Wasser in die Ablach leitet (Frauenheim 2001). Damit verstießen Sie zwar gegen Gesetze, der Bau des Stau‐ wehrs zugunsten der Flussmuscheln war jedoch moralisch begründet. Legalität und Moralität können in verschiedene Richtungen weisen: Was illegal ist, kann moralisch durchaus gerechtfertigt sein. 2.3 Planung und Politik Planer wollen nicht für den Papierkorb arbeiten, sondern wollen, dass ihre Planungen umgesetzt werden. Gleichgültig, ob es um neue Straßen, Wohnviertel oder Naturschutzgebiete geht, sind die Planer auf die Politik an‐ gewiesen, wenn aus Plänen Wirklichkeit werden soll. Ebenso sind Politiker auf Planer angewiesen, wenn ihre Ideen Gestalt annehmen sollen. Politiker mögen eine neue Straße, ein neues Wohngebiet oder ein Naturschutzgebiet favorisieren, im Detail planen können sie es nicht. Hierzu fehlt ihnen in der Regel die Sachkenntnis. Somit fragt sich, wie das Zusammenspiel von Planung und Politik funktionieren kann. Das Verhältnis von räumlicher Planung und Politik lässt sich dem Überthema Politikberatung zuordnen. Hier werden drei Modelle für das Verhältnis von Politik und (Planungs)wissenschaften unterschieden. 2 1. Das technokratische Modell 2. Das dezisionistische Modell 3. Das pragmatische Modell 2.3 Planung und Politik 21 <?page no="22"?> Das technokratische Modell Dieses Modell geht davon aus, dass allein die Sachzusammenhänge festle‐ gen, worin die richtige Lösung eines Problems besteht. Das heißt, wenn sich Politiker nur richtig informieren, werden sie die richtigen Entscheidungen erkennen. Genaugenommen gibt es gemäß dem technokratischen Modell gar keine Entscheidungen, denn die sogenannten Sachgesetzlichkeiten legen fest, was die beste Lösung ist. Damit ist das technokratische Modell hierarchisch strukturiert. Die Wissenschaft ist der Politik übergeordnet. Nicht die Politik entscheidet, sondern die Wissenschaft. Hieraus leitet sich der Name des Modells ab: Herrschaft der Technik. Ob eine neue Straße gebaut werden muss, ergibt sich gemäß dem tech‐ nokratischen Modell aus den Gesetzmäßigkeiten der Verkehrsplanung. Ob und wo ein neues Wohngebiet gebaut werden soll, ergibt sich aus den Daten zur Bevölkerungsentwicklung und dem Wissen der Stadtplanung. Um zu wissen, ob ein Naturschutzgebiet eingerichtet werden soll, muss man die Ökologie befragen und beispielweise die Rote Liste gefährdeter Arten einsehen. Das ist jedenfalls die Auffassung des technokratischen Modells. Im Rahmen dieses Modells schrumpft Politik zum Ausführungsorgan der Wissenschaft. Die Unzulänglichkeit des technokratischen Modells lässt sich mit Hilfe des Sein-Sollen-Fehlschlusses (→ Kapitel 2.4) demonstrieren. Die empirisch arbeitenden Wissenschaften erbringen vorrangig Tatsachenaussagen. Aus Tatsachenaussagen allein, lassen sich jedoch keine normativen oder evalua‐ tiven Aussagen ableiten. Beispielsweise prognostizieren die Demoskopen ein bestimmtes Bevölkerungswachstum für eine Stadt. Aus dieser Prognose allein lässt sich jedoch nicht schlussfolgern, dass ein neues Wohngebiet gebaut werden soll. Beispielsweise wäre zu begründen, warum ein Neu‐ baugebiet besser ist als Nachverdichtung. Damit kommen normative und evaluative Aussagen ins Spiel. Das technokratische Modell unterschlägt, dass es eine Vielzahl unter‐ schiedlicher Ziele und in aller Regel auch eine große Anzahl unterschiedli‐ cher Mittel gibt, mit denen sich diese Ziele erreichen lassen. Es gibt einen Entscheidungsspielraum, den die Politik füllen muss. 22 2 Moral und Ethik in der räumlichen Planung <?page no="23"?> Das dezisionistische Modell Im Unterschied zum technokratischen Modell anerkennt das dezisionisti‐ sche Modell, dass die Analyse der Fakten Entscheidungen nicht überflüssig macht. Vielmehr besteht die Aufgabe der Politik darin, Entscheidungen zu treffen. Dieses Modell basiert auf einer klaren Trennung zwischen Tatsachen einerseits und Werturteilen andererseits, d. h. zwischen Wissenschaft und Politik. In diesem Denkrahmen beschränken sich die Planer darauf, mit Hilfe wissenschaftlicher Methoden die Fakten darzulegen, während die Politik Entscheidungen fällt. Damit ist auch das dezisionistische Modell hierarchisch strukturiert allerdings spiegelbildlich zum technokratischen Modell: Hier ist die Politik der Wissenschaft übergeordnet. Die Auffassung des Dezisionismus beinhaltet, dass es keine rationalen Begründungen für Entscheidungen gibt. Damit kann die Frage nach guten und schlechten Entscheidungen nicht Gegenstand der Wissenschaft sein. Die normative Ethik fällt in diesem Konzept aus dem Kanon der Wissenschaften heraus, weil normative Aussagen nicht vernünftig begründet werden können. Gegen das dezisionistische Modell ist zunächst einzuwenden, dass eine strikte Trennung zwischen Fakten einerseits sowie Normen und Werten andererseits nicht gelingt. Die Planung kann zurückhaltend sein mit Wer‐ tungen, kann und will sich jedoch nicht vollständig davon lösen. Greifen wir eine Passage aus der Publikation „Künftige Wohnleerstände in Deutsch‐ aland“ (BBSR 2020, S.-11) heraus: „Was aktuell passiert sind somit volkswirtschaftliche Fehlinvestitionen in be‐ trächtlichem Umfang: Nicht nur Wohnungen, auch Schulen, Kitas und andere Infrastruktur fallen in den Schrumpfungsregionen leer und müssen in den Zu‐ wanderungsregionen neu gebaut werden. […] Jeder Neubau sollte daher auf seine Zukunftsfestigkeit geprüft und weitere Zuzugsanreize in die Knappheitsstädte vermieden werden.“ Ein Begriff wie „Fehlinvestition“ ist offensichtlich wertend. Aber auch „Zukunftsfestigkeit“ ist nicht wertfrei, sondern impliziert Zustimmung. Die Passage enthält auch klare Normen: Zukunftsfestigkeit soll geprüft und Zuzugsanreize sollen vermieden werden. Der Berufsalltag von Planern ist voller Wertungen. Sie arbeiten bestimmte Planungsvarianten aus und lassen andere unberücksichtigt. Als Mitglieder von Jurys bewerten sie die 2.3 Planung und Politik 23 <?page no="24"?> eingereichten Entwürfe. Bei Bürgern und Politikern werben sie für ihre eigenen Konzepte. Als Gutachter bewerten sie Fakten. Ganz offensichtlich wird das dezisionistische Modell dem tatsächlichen Zusammenspiel zwischen (Planungs)wissenschaften und Politik nicht ge‐ recht. Es ist kaum vorstellbar, wie eine Kommunikation zwischen Wis‐ senschaft und Politik gelingen könnte, wollten sich die Wissenschaften jegliche normativen und evaluativen Aussagen verbieten. Die Wissenschaf‐ ten könnten versuchen, sich auf Wenn-dann-Aussagen zu beschränken. Beispielsweise: Wenn Leerstände behoben werden sollen, dann müssen Zuzugsanreize in den Knappheitsstädten vermieden werden. Aber auch bei diesem Vorgehen stellt sich die Frage, warum dieses Mittel zur Leerstands‐ vermeidung gegenüber anderen Mitteln bevorzugt werden soll. Auch die Wahl des Leerstands als Forschungsgegenstand beinhaltet eine Wertung, denn ganz offensichtlich erschien den Wissenschaftlern der Leerstand ein wichtiges Thema zu sein. Wenden wir uns dem dritten Modell der Politikberatung zu. Das pragmatische Modell Dieses Modell verzichtet auf die strenge Trennung von Fakten einerseits sowie Normen und Werten andererseits. Es anerkennt, dass Tatsachenaus‐ sagen häufig Normen und Werte implizieren und es lässt zu, dass die (Planungs)wissenschaften sich auch explizit normativ und evaluativ äußern. Zudem hält dieses Modell eine rationale Verständigung über Normen und Werte für möglich. Im Unterschied zum technokratischen und zum dezisionistischen Modell ist das pragmatische Modell nicht hierarchisch strukturiert, sondern sieht ein Wechselverhältnis zwischen Politik und Wissenschaften vor. Weder sind die Wissenschaften lediglich Dienstleister der Politik, noch beherrschen sie die Politik. Die Wissenschaften formulieren die zu bearbeitenden Fragestellungen gemeinsam mit der Politik. Und sie geben Empfehlungen, die tatsächlich als Empfehlungen und nicht etwa als Anordnungen zu verstehen sind. Damit das Wechselverhältnis zwischen Wissenschaft und Politik gelingt, muss die Wissenschaft die Überlegungen der Politik nachvollziehen und die Politik muss sich in die wissenschaftli‐ chen Konzepte eindenken. Das Wechselspiel zwischen Politik und Wissenschaften ist zum Teil institutionalisiert. Ausdruck hiervon sind die Einrichtungen der Ressortfor‐ schung. Das sind wissenschaftliche Institute, die den Bundesministerien 24 2 Moral und Ethik in der räumlichen Planung <?page no="25"?> zugeordnet sind. Im Hinblick auf die räumliche Planung ist das Bundesin‐ stitut für Bau-, Stadt- und Raumplanung zu nennen, das dem Bundesmi‐ nisterium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen zugeordnet ist. Dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz sind das Bundesamt für Naturschutz und das Umwelt‐ bundesamt zugeordnet. Diese Einrichtungen erbringen Dienstleistungen für die Ministerien und sind zugleich wissenschaftliche Einrichtungen. Eine weitere Institution der Politikberatung sind Sachverständigenräte. Für unser Themengebiet ist hier der Sachverständigenrat für Umweltfragen relevant. Der Rat setzt sich aus sieben Professoren aus dem Gebiet der Umweltwissenschaften zusammen, ist politisch unabhängig und berät die Bundesregierung in Umweltfragen. Ein von der Politik unabhängiges Gre‐ mium ist der Deutsche Rat für Landespflege. 2.4 Vollständige Argumente: Sein-Sollen-Fehlschlüsse vermeiden Wenn wir über Planungen argumentieren, spielt Moral fast immer eine Rolle. Allerdings ist uns das oft nicht bewusst, denn wir sprechen morali‐ sche Aspekte selten ausdrücklich an. Häufig berühren wir die moralische Seite der Planungsentscheidungen nur implizit. Nehmen wir ein Beispiel. Stadtplaner A und B stützen sich auf die gleiche Voraussetzung, ziehen aber unterschiedliche Schlussfolgerungen. - Stadtplaner A Stadtplaner B Voraussetzung Die Sanierung der Altlas‐ ten auf dem ehemaligen Fir‐ mengelände würde über 10 Mio. € kosten. Die Sanierung der Altlas‐ ten auf dem ehemaligen Fir‐ mengelände würde über 10 Mio. € kosten. Schlussfolgerung Deshalb soll das Gelände nicht saniert werden. Das Gelände soll dennoch saniert werden. Tab. 1: Verkürzte Argumentationen Die Voraussetzung stellt eine Tatsachenaussage dar: Sie beschreibt, was der Fall ist, was die Sanierung kosten würde. Die Schlussfolgerung ist eine moralische Aussage: Das Gelände soll nicht bzw. soll saniert werden. Die 2.4 Vollständige Argumente: Sein-Sollen-Fehlschlüsse vermeiden 25 <?page no="26"?> Schlussfolgerungen sind aber voreilig, denn die beiden Schlussfolgerungen widersprechen sich. Wie ist es möglich, dass die Stadtplaner A und B auf der Grundlage der gleichen Voraussetzung unterschiedliche Schlüsse ziehen? Die Argumenta‐ tionen sind unvollständig dargelegt. Beide Stadtplaner haben stillschwei‐ gend zusätzliche - jeweils unterschiedliche - Voraussetzungen getroffen. Ergänzen wir die bislang jeweils unausgesprochene Voraussetzung 2, so lauten die nun vollständigen Argumentationen der beiden Stadtplaner folgendermaßen. - Stadtplaner A Stadtplaner B Voraussetzung 1 Die Sanierung der Altlas‐ ten auf dem ehemaligen Fir‐ mengelände würde über 10 Mio. € kosten. Die Sanierung der Altlas‐ ten auf dem ehemaligen Fir‐ mengelände würde über 10 Mio. € kosten. Voraussetzung 2 Eine Sanierung, die mehr als 10 Mio. € kostet, soll nicht durchgeführt werden. Auch eine Sanierung, die mehr als 10 Mio. € kostet, soll durchgeführt werden. Schlussfolgerung (S) Deshalb soll das Gelände nicht saniert werden. Das Gelände soll dennoch saniert werden. Tab. 2 Vollständige Argumentationen Nach dieser Ergänzung sind die Argumentationen der Stadtplaner A und B vollständig. Die Untersuchung der Argumentationen mag ein wenig pedantisch wirken. Sie hat jedoch einen großen Vorteil: Wenn wir auf die zwischen A und B unterschiedliche Voraussetzung 2 aufmerksam machen, wird deutlich, dass Planungsentscheidungen nicht nur auf Tatsachenaussa‐ gen, sondern auch auf normativen oder evaluativen Aussagen aufbauen, die ihrerseits in Frage gestellt oder bekräftigt werden können. Die zwischen A und B unterschiedliche Voraussetzung 2 ist zunächst einmal nur eine Behauptung. Warum soll uns die Sanierung des Gebiets höchstens 10 Mio. € wert sein? Wer soll die Kosten tragen? Sind die Lasten und Vorteile der Sanierung fair verteilt? Die Voraussetzung 2 muss begründet werden! Damit sind wir mitten in der Planungsethik angelangt. 26 2 Moral und Ethik in der räumlichen Planung <?page no="27"?> Abb. 1: David Hume (1711-1776) Schauen wir uns das Problem hinter unse‐ rem Beispiel nochmals an, nun auf einer abstrakteren Ebene. Die Voraussetzung 1 ist eine Tatsachenaussage. Die Schlussfol‐ gerung ist eine normative Aussage. Der schottische Philosoph David Hume (1739/ 2013, S. 547, Frankena 1974) hat da‐ rauf aufmerksam gemacht, dass aus Tatsa‐ chenaussagen allein keine normativen oder evaluativen Aussagen abgeleitet wer‐ den können. Vielmehr müssen die Voraus‐ setzungen mindestens eine normative oder evaluative Aussage enthalten. Der direkte Schluss von Tatsachen auf Normen wird als Sein-Sollen-Fehlschluss bezeichnet. Wenn also in der Schlussfolgerung eine Norm oder eine Wertung enthalten sein soll, dann muss in den Voraus‐ setzungen ebenfalls eine Norm oder eine Wertung enthalten sein. Man kann sich das am Beispiel von alkoholischen Cocktails verdeutlichen. Wenn man einen alkoholischen Cocktail mixen will, muss wenigstens eine der Zutaten alkoholisch sein. Anderenfalls kann das Ergebnis kein alkoholischer Cock‐ tail sein. Wissen | Der direkte Schluss von Tatsachen auf Normen wird als Sein-Sollen-Fehlschluss bezeichnet. Die Tatsache selbst sagt uns noch nicht, ob sie gut oder schlecht ist. In unserem Beispiel: Allein aus der Kostenschätzung von 10 Mio. € lässt sich nicht ableiten, ob saniert werden soll oder nicht. Die Redensart, man solle die Zahlen sprechen lassen, führt in die Irre. Es sind nicht die Zahlen, die sprechen. Wir selbst halten 10 Mio. € für zu hoch oder für akzeptabel. Der gängige Dreischritt Analyse - Bewertung - Planung unterstreicht das Anliegen dieses Kapitels: Aus der Analyse allein ergibt sich keine Planung. Erst wenn der vorgefundene Zustand eine Bewertung erfährt, lässt sich eine Planung entwickeln. Hiermit befasst sich die Planungsethik. 2.4 Vollständige Argumente: Sein-Sollen-Fehlschlüsse vermeiden 27 <?page no="28"?> 2.5 Zusammenfassung Moral bezeichnet die von einer menschlichen Gesellschaft anerkannten Normen und Werte. Ethik ist die philosophische Disziplin, die die Moral untersucht und sie begründen will. Die Moral kann sich vom Recht unter‐ scheiden: Was juristisch erlaubt ist, muss nicht notwendig moralisch gut sein. Moral und Recht können sogar im Konflikt zueinander stehen. Das pragmatische Modell versteht das Zusammenspiel von Planung und Politik als Wechselverhältnis. Damit kommen der Planung nicht lediglich empirische, sondern auch evaluative und normative Aufgaben zu. Wollen wir ethische Fragen in der räumlichen Planung ans Licht holen, so sind David Humes Ausführungen zum Unterschied zwischen Sein und Sollen hilfreich: Aus der Darlegung von Fakten allein lassen sich keine normativen oder wertenden Schlussfolgerungen ziehen. Wer von Tatsachen direkt auf Normen schließt, begeht einen Sein-Sollen-Fehlschluss. Häufig werden normative oder wertende Prämissen mitgedacht, aber nicht aus‐ gesprochen. Wenn wir diese impliziten Voraussetzungen herausarbeiten, stoßen wir zu den ethischen Fragen in der räumlichen Planung vor. 28 2 Moral und Ethik in der räumlichen Planung <?page no="29"?> 3 Räumliche Planung und gutes Leben 3.1 Wo sich Fragen des guten Lebens in der räumlichen Planung stellen Von welchen Zielen lassen wir uns leiten, wenn wir den Raum gestalten? Es versteht sich von selbst, dass die Planung dafür sorgen muss, dass die für das Überleben notwendigen Mittel bereitgestellt werden können. Hierzu gehören Trinkwasser, Nahrung, Wohnung und medizinische Versorgung. Die räumliche Planung muss beispielweise Wasserschutzgebiete ausweisen und Flächen für die Landwirtschaft und Wohnbebauung reservieren. Wir streben jedoch mehr an als nur das Überleben, wir streben ein gutes Leben an. Bildungseinrichtungen, Energieversorgung, Verkehrsinfrastruk‐ tur, Gewerbegebiete mit Arbeitsplätzen, Einrichtungen für Sport und Kultur, Naherholungsgebiete, kultivierte und weitgehend unberührte Natur und anderes mehr sollen dazu dienen, das gute Leben zu befördern. Hinter allgemeinen Begriffen wie Energieversorgung oder Verkehrsinfrastruktur verbergen sich unterschiedliche Optionen, zwischen denen wir uns ent‐ scheiden müssen. Mehr Straßen oder mehr Schienen? Mehr Windkraft, mehr Wasserkraft, mehr Bioenergie, mehr Photovoltaik? Oder doch nicht ganz so viel davon und dafür weiterhin einen größeren Anteil fossiler Energieträger nutzen? Schließlich ist auch zu fragen, ob wir von allem mehr wollen und ob sich ein gutes Leben möglicherweise auch oder gerade mit einer geringeren materiellen Ausstattung verwirklichen lässt. Diese Fragen delegiert die räumliche Planung typischerweise an die Politik. Die politischen Gremien sind durch Wahlen legitimiert und handeln somit im Auftrag der Bürger. Damit ist das Problem nur vordergründig gelöst. Die Verhältnisse sind etwas komplexer. Es wäre unehrlich, wollten die Planer ihre Mitwirkung an der Diskussion und der Beantwortung dieser Fragen leugnen. Die Fragen des guten Lebens sind eng verwoben mit der Arbeit von planenden Behörden und Büros. Hier entwickeln individuelle Planer eigene Lösungsvorschläge und beziehen auch Position in der Diskus‐ sion um die richtigen Lösungen. „Die Stadt der kurzen Wege“ wie sie im Französischen Viertel in Tübingen Form annahm, kann den Einfluss von einzelnen Personen auf die Planung illustrieren. Das dort verwirklichte Konzept, Wohnen und Arbeiten zu integrieren, wäre ohne den Stadtplaner Andreas Feldtkeller nicht entstanden (Scharf und Gütschow 2015). Die <?page no="30"?> Abb. 2: John Rawls (1921-2002) Planung des Französischen Viertels beruht auf bestimmten Vorstellungen vom guten Leben, die nicht jeder teilt. So gab Markus Feldenkirchen (2011) seinem Spiegel-Artikel über das Französische Viertel den Titel „Die grüne Hölle“. Wir sollten den zum Teil erheblichen Einfluss der Planer auf die Rahmendbedingungen unseres Lebens nicht leugnen. Es ist besser, sich diesen Fragen explizit zuzuwenden, anstatt sie hinter scheinbar fachlichen Fragen und sogenannten Sachzwängen zu verbergen. Die Politik entlastet die Planer von ihrer Verantwortung nur in Teilen. 3.2 John Rawls: Zurückhaltung in Fragen des guten Lebens Aus ethischer Perspektive stellt sich die Frage, ob es möglich und zulässig ist, anderen Menschen zu sagen, worin ein gutes Leben besteht. Liberale Denker wie der amerikanische Philosoph John Rawls wollen es den Menschen selbst überlassen zu wählen, worin für sie ein gutes Leben besteht und welche Mittel sie dafür benötigen. Deshalb äußern sie sich nicht zu so konkreten Dingen wie der Ausstattung mit Bildungseinrichtungen oder Verkehrsinfrastruktur oder Wohnformen. Es besteht ja die Gefahr, auch jenen Bür‐ gern Bildungseinrichtungen, Verkehrsinf‐ rastruktur oder bestimmte Wohnformen aufzunötigen, die dies gar nicht wollen. Idealerweise möcht man alle Optionen des guten Lebens gleichermaßen offenhalten. Da jedoch der Raum begrenzt ist, müssen wir Prioritäten setzen. Wenn wir offen sein wollen beispielsweise gegenüber verschie‐ denen Wohnformen, dürfen wir uns nicht auf die gängigen Ein- und Mehrfamilien‐ häuser beschränken, sondern müssen auch unkonventionelle Formen wie das Wohnen in Bauwägen berücksichtigen. Wenn wir ein Gebiet für Bauwägen ausweisen, kann dort kein konventioneller Wohnungsbau entstehen. Es wird wenig Streit darüber geben, dass wir alle Menschen gerecht behandeln sollen. Aber was müssen wir gerecht verteilen? Als 30 3 Räumliche Planung und gutes Leben <?page no="31"?> Abb. 3: Amartya Sen Liberaler plädiert John Rawls für eine gerechte Verteilung der Grundgü‐ ter. Dies sind: Rechte, Freiheiten, Chancen, Einkommen, Vermögen und Selbstachtung (Rawls 1979, S. 112). Diese Grundgüter soll jeder Mensch in der Weise einsetzen, wie es seiner individuellen Vorstellung vom guten Leben entspricht. Damit kann der Liberalismus es vermeiden, Menschen zu bevormunden. Beispielweise läuft er nicht in Gefahr, die Bewohner von Bauwägen mit Mietwohnungen „beglücken“ zu wollen. 3.3 Amartya Sen und Martha Nussbaum: Aussagen zum guten Leben sind notwendig Rawls’ Ansatz leuchtet ein und doch stel‐ len sich neue Fragen. Das wird durch die Arbeiten des Ökonomen Amartya Sen (2002) und der Philosophin Martha Nuss‐ baum (1999) deutlich. Ihre Überlegungen knüpfen an Aristoteles an. Sie machen geltend, dass Ungerechtigkeiten entstehen können, wenn wir uns lediglich bemühen, die Grundgüter gerecht zu verteilen. Nicht jeder Mensch kann die Grundgüter in glei‐ cher Weise für sein gutes Leben nutzen. Nehmen wir Mobilität als Beispiel. Wer körperbehindert ist, muss mehr Aufwand treiben, um sich fortzubewegen, wird also mit den gleichen Grundgütern weniger Mobilität erreichen. Es gibt Unter‐ schiede darin, in welchem Umfang bestimmte Grundgüter die Menschen zu einem guten Leben befähigen. Sen (1992, S. 19-38) unterscheidet persönliche, soziale und umweltspezifi‐ sche Umwandlungsfaktoren, die es den Menschen in unterschiedlichem Maß ermöglichen, ihre Ressourcen zu nutzen. Körperliche Behinderung ist ein Beispiel für einen persönlichen Umwandlungsfaktor. Das soziale Netzwerk, über das jemand verfügt, illustriert soziale Umwandlungsfaktoren. Wer über ein umfangreiches Netzwerk verfügt, kommt mit der Kündigung seiner Wohnung besser zurecht und wird leichter eine neue Wohnung finden. Ohne Verbindungen gestaltet sich die Suche schwieriger. Schließlich beeinflusst die gesellschaftliche und natürliche Umwelt, wieviel man mit 3.3 Amartya Sen und Martha Nussbaum: Aussagen zum guten Leben sind notwendig 31 <?page no="32"?> seinen Grundgütern erreichen kann. In einer Region mit günstigen Mieten bekommt man für das gleiche Geld eine größere Wohnung. Die Kritik von Sen und Nussbaum an der liberalen Position von Rawls lau‐ tet: Weil die persönlichen, sozialen und umweltspezifischen Umwandlungs‐ faktoren bei der gleichen Ausstattung mit Grundgütern in unterschiedlicher Weise zu einem guten Leben befähigen, genügt es nicht, sich Gedanken über die gerechte Verteilung der Grundgüter zu machen. Die Gerechtigkeit erfordert, die Möglichkeiten, ein gutes Leben zu führen, gerecht zu verteilen. Wollen wir diese Aufgabe anpacken, stehen wir vor einer Schwierigkeit, mit der die räumliche Planung selten explizit, aber häufig implizit ringt: Sie müsste definieren können, was für ein gutes Leben notwendig ist. Benötigen wir bessere Möglichkeiten der Mobilität? Und wenn ja, mehr Flugplätze oder mehr Schnellbahntrassen? Mehr Straßen oder mehr Fahrradwege? Mehr öffentlichen Verkehr oder mehr Individualverkehr? Falls wir weniger bebaute Fläche und mehr Natur benötigen, müssen wir entscheiden, ob wir mehr Wert auf die sich selbst überlassene oder auf die kultivierte Natur legen sollen. Mehr Nationalparks oder mehr Streuobstwiesen? Indem wir das eine bevorzugen, stellen wir das andere zurück. Wir müssen entscheiden, was wir bevorzugt bewahren oder entwickeln sollen, um allen Menschen ein gutes Leben zu ermöglichen. Mobilität versus Natur ist nur ein Beispiel von vielen. Andere Fragen lauten: Wasserschutzgebiete versus Gewerbegebiete, Gewerbegebiete versus Felder, Felder versus Wohngebiete usw. Wenn wir in diesen Konflikten präzise Antworten wagen, sind wir schnell mit dem Vorwurf konfrontiert, andere zu bevormunden. Wie können wir anderen Menschen vorschreiben, dass sie entweder die Natur mehr wertschätzen sollen oder einen Teil der Natur zugunsten von Mobilität opfern sollen? Jede Antwort bevorzugt eine bestimmte Lebensform. In den Fragen des guten Lebens gibt es keine einfachen Lösungen. Bemü‐ hen wir uns, die Möglichkeiten für ein gutes Leben gerecht zu verteilen, benötigen wir eine Vorstellung davon, was zu einem guten Leben gehört. Hier gibt es keine eindeutigen Antworten. Es droht Bevormundung, denn es kann und darf unterschiedliche Vorstellungen vom guten Leben geben. Ziehen wir uns auf die gerechte Verteilung der Grundgüter zurück, sind aufgrund unterschiedlicher Umwandlungsfaktoren die Möglichkeiten un‐ terschiedlich verteilt. Allen Menschen die gleichen Grundgüter zuzuweisen führt zu Ungerechtigkeit, denn nicht alle Menschen können die Grundgüter in gleicher Weise für ihr gutes Leben nutzen. 32 3 Räumliche Planung und gutes Leben <?page no="33"?> Abb. 4: Martha Nussbaum 3.4 Martha Nussbaum: Eine starke und vage Konzeption des guten Lebens Martha Nussbaum (1999) entwickelt eine starke und zugleich vage Konzeption des guten Lebens, die darauf abzielt, beiden Gefahren - Bevormundung und Ungerech‐ tigkeit - zu entkommen. Sie bezeichnet ihre Theorie als stark, weil sie „die mensch‐ lichen Ziele in allen menschlichen Lebens‐ bereichen ins Auge fasst“ (S. 46). Sie be‐ zeichnet ihre Theorie als vage, denn „sie lässt viele Spezifikationen im Konkreten zu und gibt dennoch, wie Aristote‐ les es ausdrückt, einen ‚Umriß‘ des guten Lebens“ (S. 46). Indem die Theorie vage bleibt, nimmt sie den einzelnen Menschen die Verantwortung für ihr eigenes Leben nicht ab. Auch die Planer sind nicht aus der Verantwortung entlassen. Es bleibt ihre Aufgabe, für immer wieder neue Konstellationen immer wieder aufs Neue Vorschläge zu erarbeiten, die die Möglichkeiten, ein gutes Leben zu führen, gerecht verteilen. Das ist enttäuschend für Planer, die von der Ethik ausformulierte Konzepte erwarten. Und es ist beruhigend für Planer, die eine Bevormundung durch die Ethik befürchten. Wie geht Nussbaum vor, um einzugrenzen, welche Bedürfnisse allen Menschen gemeinsam sind? Sie geht davon aus, dass die Mythen, die die Menschen im Lauf der Zeit geschaffen haben, Vorstellungen davon enthalten, was den Menschen ausmacht. „Da solche Geschichten große kulturübergreifende Übereinstimmungen aufwei‐ sen und bestimmte Erfahrungen als konstitutiv für das Menschsein betrachten, haben wir Grund zu der Hoffnung, durch diese Vorgehensweise und durch den Einsatz unserer Phantasie am Ende zu einer Theorie zu gelangen, die nicht nur unsere eigenen lokalen Traditionen darstellt, sondern auch für kulturübergrei‐ fende Spezifikationen offen ist“ (Nussbaum 1999, S.-47). In diesen Mythen kommen Menschen, Tiere und Götter vor. Die Geschichten grenzen den Menschen einerseits gegenüber den Tieren und andererseits gegenüber den Göttern ab. Aus diesen Abgrenzungen leitet Nussbaum eine Liste von Grundfähigkeiten ab, die den Menschen zur Verfügung stehen sollen. Sie betont, dass diese Liste nicht abgeschlossen ist, sondern in der Diskussion weiterentwickelt werden kann. Eines ist wichtig: Es handelt sich 3.4 Martha Nussbaum: Eine starke und vage Konzeption des guten Lebens 33 <?page no="34"?> um eine Liste von Grundfähigkeiten. Jeder Mensch soll über die genannten Fähigkeiten verfügen können, muss sie aber nicht ausüben. Beispielsweise soll jeder Mensch in der Lage sein, familiäre Beziehungen einzugehen. Aber niemand ist verpflichtet, dies tatsächlich zu tun. Schauen wir uns Martha Nussbaums Liste der Grundfähigkeiten an (Nussbaum 1999, S.-57-58). „1. Die Fähigkeit, ein volles Menschenleben bis zum Ende zu führen; nicht vorzeitig zu sterben oder zu sterben, bevor das Leben so reduziert ist, daß es nicht mehr lebenswert ist. 2. Die Fähigkeit, sich guter Gesundheit zu erfreuen; sich angemessen zu ernähren; eine angemessene Unterkunft zu haben; Möglichkeiten zu sexueller Befriedigung zu haben; sich von einem Ort zum anderen zu bewegen. 3. Die Fähigkeit, unnötigen Schmerz zu vermeiden und freudvolle Erlebnisse zu haben. 4. Die Fähigkeit, die fünf Sinne zu benutzen, sich etwas vorzustellen, zu denken und zu urteilen. 5. Die Fähigkeit, Bindungen zu Dingen und Personen außerhalb unserer selbst zu haben; diejenigen zu lieben, die uns lieben und für uns sorgen, und über ihre Abwesenheit traurig zu sein; allgemein gesagt: zu lieben, zu trauern, Sehnsucht und Dankbarkeit zu empfinden. 6. Die Fähigkeit, sich eine Vorstellung vom Guten zu machen und kritisch über die eigene Lebensplanung nachzudenken. 7. Die Fähigkeit, für andere und bezogen auf andere zu leben, Verbundenheit mit anderen Menschen zu erkennen und zu zeigen, verschiedene Formen von familiären und sozialen Beziehungen einzugehen. 8. Die Fähigkeit, in Verbundenheit mit Tieren, Pflanzen und der ganzen Natur zu leben und pfleglich mit ihnen umzugehen. 9. Die Fähigkeit, zu lachen, zu spielen und Freude an erholsamen Tätigkeiten zu haben. 10. Die Fähigkeit, sein eigenes Leben und nicht das von jemand anderem zu leben. 10a. Die Fähigkeit, sein eigenes Leben in seiner eigenen Umgebung und seinem eigenen Kontext zu leben.“ 34 3 Räumliche Planung und gutes Leben <?page no="35"?> Auf den ersten Blick mag die Liste trivial erscheinen. Das liegt vielleicht gerade daran, dass Nussbaum tatsächlich die Fähigkeiten herausgearbeitet hat, die das Menschsein widerspiegeln. Wenn Nussbaums Liste der Grund‐ fähigkeiten überzeugt, muss die räumliche Planung darauf hinarbeiten, alle Menschen in der genannten Weise zu befähigen. Wo sind die Anknüpfungspunkte für die räumliche Planung? Nehmen wir Punkt zwei. Gesundheit hat beispielsweise Konsequenzen für die Abwasse‐ rentsorgung und -behandlung. Unterkunft konkretisiert sich als Wohnungs‐ bau. Die Fähigkeit, sich von einem Punkt zum anderen zu bewegen, begründet ein Verkehrssystem, das keine Region ernsthaft benachteiligt. Punkt 7 spricht von der Fähigkeit, verschiedene Formen von familiären und sozialen Bindungen einzugehen. Die räumliche Planung beeinflusst dies auf vielfältige Weise. Sie kann unsere Umwelt so gestalten, dass sie Begeg‐ nungen befördert oder behindert. Sie muss die Balance finden zwischen öffentlichem Raum, der zur Begegnung einlädt und herausfordert und der Privatheit, die es jedem Menschen ermöglicht, sein eigenes Leben in seiner eigenen Umgebung und seinem eigenen Kontext zu leben (Punkt 10a). Auf andere Fähigkeiten hat die räumliche Planung allenfalls indirekten Einfluss. Die räumliche Planung befasst sich allenfalls am Rande damit, kritisch über die eigene Lebensplanung reflektieren zu können (Punkt 6). Sie sorgt lediglich dafür, dass es Orte gibt, an denen dies geschehen kann. An‐ gesichts der sehr konkreten Aufgaben der räumlichen Planung ist die Liste tatsächlich vage. Nussbaums Konzeption nimmt der räumlichen Planung ihre Aufgabe nicht ab. Diese muss selbst nach Konkretionen suchen, die unter den jeweiligen Umständen die Möglichkeiten, ein gutes Leben zu führen, in gerechter Weise bereitstellen. 3.5 Zusammenfassung Die räumliche Planung kann sich nicht lediglich auf die Überlegungen zur gerechten Verteilung von Grundgütern - also auf Rechte, Freiheiten, Chancen, Einkommen, Vermögen und Selbstachtung - beschränken. Sie muss konkretere Dinge planen und verteilen wie Bahnlinien, Autobahnen, Radwege, Windkraftanlagen, Naturschutzgebiete, Naherholungsgebiete, Gewerbegebiete, Bauplätze oder Spielplätze. Um begründen zu können, warum in einer bestimmten Planung das Auto Vorrang vor dem Rad oder die Bahn Vorrang vor der Straße haben soll, benötigt der Planer Vorstellungen 3.5 Zusammenfassung 35 <?page no="36"?> davon, was für ein gutes Leben notwendig ist. Martha Nussbaums starke und vage Konzeption des guten Lebens hilft ein wenig weiter, ist aber bei Weitem nicht so konkret, dass sich unmittelbare Schlussfolgerungen für konkrete Planungsfragen ableiten ließen. Auch die nächsten beiden Kapitel über Gemeingüter und Bürgerbeteiligung werden keine Rezepte anbieten. Sie werden aber Hinweise zu Lösungswegen aufzeigen. 36 3 Räumliche Planung und gutes Leben <?page no="37"?> Abb. 5: Elinor Ostrom (1933-2012) 4 Gemeingüter: zwischen Staat und Individuum 4.1 Die Umstände des Lebens selbst gestalten Der Liberalismus sieht die Aufgabe des Staates lediglich darin, die Grundgüter ge‐ recht zu verteilen. Wie einzelne Bürger diese Grundgüter für ihr gutes Leben ein‐ setzen, bleibt ihnen selbst überlassen. An‐ hand der Überlegungen von Martha Nuss‐ baum und Amartya Sen haben wir gesehen, dass es nicht genügt, die Grundgüter ge‐ recht zu verteilen. Es kommt darauf an, die Fähigkeiten, die notwendig sind, um ein gutes Leben zu führen, gerecht zu vertei‐ len. Nussbaums Liste der Grundfähigkei‐ ten ist vage und lässt unterschiedliche Aus‐ gestaltungen zu. Die räumliche Planung hat die Aufgabe, Strukturen zu schaffen, die die Ausbildung dieser Fähigkeiten in konkreten Räumen ermöglichen. Der Pla‐ ner kann aber nicht ohne Weiteres wissen, welche Planung für bestimmte Menschen an einem bestimmten Ort in einer bestimmten Situation die Beste ist. Er kann seine Aufgaben auch nicht einfach an die Bürger zurück‐ geben, damit diese sie nach ihren je persönlichen Vorstellungen lösen. Dafür sind diese Aufgaben zu groß, sie übersteigen die Möglichkeiten des Einzelnen. Individuelle Lösungen und staatliche Lösungen sind zum Glück nicht die einzigen Alternativen. Eine weitere Alternative bieten von Bürgern selbstverwaltete Gemeingüter. Bürger können sich zusammenschließen und ihre Lebensumstände entsprechend ihren Vorstellungen selbst gestalten. Gemeingüter sind beispielweise Bewässerungsanlagen oder Fischgründe, die nicht unter öffentlicher Verwaltung stehen, und sich auch nicht im Privateigentum einzelner befinden. Stattdessen verwalten die Nutzer die Ressource gemeinsam. Die Frage, wie sich Gemeingüter erfolgreich bewirt‐ schaften lassen, steht im Zentrum von Elinor Ostroms Arbeit (1999). <?page no="38"?> Beispiel | Ein Beispiel aus der Stadtplanung sind Baugruppen, die ihr Wohnei‐ gentum gemeinsam bauen und verwalten. Die einzelnen Wohnungen werden in der Regel zu Privateigentum, die Gemeinschaftsräume und Gemeinschaftsflächen bleiben Gemeingüter. So entscheidet nicht eine städtische Wohnungs‐ baugesellschaft oder ein Investor über die Architektur, die Wohnungsgrößen, die Einrichtung von Gemeinschaftsräumen, Dachgärten, Freiflächengestaltung usw. Vielmehr können die zukünftigen Nutzer dies selbst nach ihren eigenen Vorstellungen einrichten. Für kleinere Gruppen, deren Mitglieder jeweils in einer ähnlichen Situation leben, ist es leichter sich eine gemeinsame Vorstellung davon zu erarbeiten, was für ein gutes Leben notwendig ist und was nicht. Sie teilen Traditionen und Erfahrungen und besitzen detailliertere Kenntnisse über die örtlichen Umstände. Auf der Ebene größerer Einheiten, sei es der Stadt, des Landes oder des Staates, wird dies zunehmend schwieriger. Diese Schwierigkeit hat insbesondere zwei Ursachen: 1. Die Nutzer sind wenig homogen und haben sehr unterschiedliche Interessen. 2. Die Kommunikation innerhalb sehr großer Gruppen gestaltet sich aufwendig. Eine übergeordnete Einheit, sei sie staatlich oder privat, kann die Bedürfnisse der Bewohner und die Gegebenheiten am Ort nicht in gleicher Weise kennen und berücksichtigen. Der Austausch mit den Betroffenen benötigt eigene Strukturen oder findet gar nicht statt. „Keine Regierung der Welt kann die ganze Palette an Wissen, Instrumenten und Sozialkapital entwickeln, die nötig ist, um nachhaltige Entwicklungsprozesse zu fördern. All diese Dinge müssen ständig an die kulturellen und ökologischen Ver‐ hältnisse vor Ort angepasst werden. Das ist eine gewaltige Aufgabe, weshalb ich Folgendes zu behaupten wage: Jeder noch so umfassende Maßnahmenkatalog, der in einem großen Territorium Anwendung finden soll, ist zum Scheitern verurteilt. Denn große Territorien haben immer ökologische Nischen. Die Bedingungen an einem Ort dieses Territoriums können von denen an einem anderen Ort desselben Territoriums sehr verschieden sein. Eine wesentlich erfolgreichere Strategie besteht demnach darin, die Fähigkeiten der Menschen zur Selbstorganisation und zur Kooperation zu stärken“ (Ostrom 2012, S.-30). Ostrom hebt auf die Kenntnis der konkreten Bedingungen ab. Man darf hinzufügen, dass sich nicht nur die empirischen Bedingungen unterschei‐ den, sondern auch die normativen und evaluativen Vorstellungen davon, worin ein gutes Leben besteht. Werden Ressourcen gemeinsam genutzt, ist zu klären, was jeder Einzelne beitragen muss, und was er entnehmen darf. Es besteht ja die Gefahr, dass eine Ressource verloren geht, weil Einzelne zu viel entnehmen oder zu wenig beitragen. 38 4 Gemeingüter: zwischen Staat und Individuum <?page no="39"?> Wir müssen Gemeingüter (synonym: Gemeinressourcen, Commons, All‐ mendegüter) von öffentlichen Gütern (synonym: kollektive Güter) unter‐ scheiden. Gemeingüter nehmen ab, wenn sie genutzt werden, sie sind rival. Öffentliche Güter hingegen nehmen nicht ab, wenn sie genutzt werden, sie sind nicht rival. Beiden Arten von Gütern ist gemeinsam, dass es schwierig, aber nicht unmöglich ist, Personen von der Nutzung auszuschließen. - nicht rival rival Es ist schwierig, aber nicht unmöglich, Personen von der Nutzung auszuschließen öffentliche Güter Bsp.: Sicherheit im öffentli‐ chen Raum Gemeingüter Bsp.: öffentliche Straßen, Fischgründe Tab. 3: Öffentliche Güter und Gemeingüter Die Sicherheit im öffentlichen Raum ist ein öffentliches Gut: Es ist schwierig, aber nicht unmöglich, jemanden hiervon auszuschließen. Die Sicherheit nimmt nicht ab, wenn viele von ihr profitieren. Öffentliche Straßen oder Fischgründe hingegen sind Beispiele für Gemeingüter. Auch hier ist es schwierig, aber nicht unmöglich, Personen von der Nutzung auszuschließen. Im Unterschied zu den öffentlichen Gütern jedoch nimmt hier die Ressource ab, wenn sie genutzt wird. Bei starker Nutzung bildet sich auf der Straße ein Stau, bei zu hohen Fangquoten nimmt der Fischbestand ab. Ostrom (2012, S.-52) definiert Gemeinressourcen wie folgt: „Gemeinressourcen sind Systeme, bei denen es schwierig, aber nicht unmöglich ist, die legitimen Nutzer auszumachen und alle anderen auszuschließen. Zudem verringert bei diesen Ressourcen die Nutzung des einen die Nutzungsmöglich‐ keiten des anderen.“ Gemeinressourcen sind keine neue Einrichtung. Es gibt sie bereits in zahlreichen Formen. In unserem Zusammenhang sind sie wichtig, weil sie zwei Probleme vermeiden: Bevormundung und Privatheit. Bevormundung wird vermieden, weil die Planer anderen Menschen nicht im Konkreten vorschreiben müssen, was sie auf welche Weise für ihr gutes Leben be‐ reithalten sollen. Die Probleme ins Private zu verweisen, wäre ebenfalls keine gute Lösung: Gemeinressourcen lassen sich entweder von Einzelnen überhaupt nicht bewirtschaften oder ihre Bewirtschaftung durch Einzelne wäre mit großen Effizienzverlusten verbunden. Viele seperate private Be‐ 4.1 Die Umstände des Lebens selbst gestalten 39 <?page no="40"?> wässerungsanlagen wären höchst ineffizient. Ressourcen können nicht nur im Privateigentum und nicht nur durch den Staat erfolgreich geschaffen, erhalten und genutzt werden. Auch freiwillige Selbstverwaltung ist eine Option. Ostroms Vorgehen ist empirisch und nur implizit normativ oder evaluativ. Es ist empirisch, weil sie an Beispielen untersucht, unter welchen Bedin‐ gungen Gemeinressourcen auf Dauer erfolgreich bereitgestellt und erhalten werden. Es ist normativ und evaluativ, weil sie - zu Recht - voraussetzt, dass wir die Ressourcen für das Überleben und für ein gutes Leben erhalten sollen. Für die Ethik in der räumlichen Planung sind ihre Arbeiten von Bedeutung, weil sie zeigen, welche Rahmenbedingungen die räumliche Planung schaffen muss, damit Bürger die Umstände ihres Lebens möglichst weitgehend in Gemeinschaft und selbstbestimmt einrichten können. Nicht die Planer, sondern die Bürger selbst legen fest, was im Einzelnen für ihr gutes Leben notwendig ist. Die Planer können sich darauf beschränken, die Freiräume und Bedingungen zu schaffen, unter denen die Bürger die Antworten selbst geben können. 4.2 Gestaltungsprinzipien für Gemeingüter Elinor Ostrom (2012, S. 85-87) nennt acht Gestaltungsprinzipien, die dazu beitragen, dass Gemeingüter erfolgreich bewirtschaftet werden. „1. Grenzen zwischen den Nutzern und Ressourcengrenzen Es existieren klare und lokal akzeptierte Grenzen zwischen legitimen Nutzern und Nichtnutzungsberechtigten. Es existieren klare Grenzen zwischen einem spezifischen Gemeinressourcensystem und einem größeren sozioökologischen System.“ Beispiel | Im Fall einer Baugruppe ist eindeutig klar, wer die Eigentümer und somit die Nutzungsberechtigten sind. Ebenso ist klar, wo die Grundstücksgrenzen zu anderen Baugruppen oder zum öffentlichen Raum verlaufen. „2. Übereinstimmung mit lokalen Gegebenheiten (Kohärenz) Die Regeln für die Aneignung und Reproduktion einer Ressource entsprechen den örtlichen Bedingungen, sie überfordern die Menschen nicht und sind aufeinander abgestimmt, das heißt müssen aufeinander bezogen sein. Die Verteilung der Kosten ist proportional zur Verteilung des Nutzens.“ 40 4 Gemeingüter: zwischen Staat und Individuum <?page no="41"?> Beispiel | Im Beispiel der Baugruppe geht es um den Grundstückserwerb, den Bau und den Erhalt des Wohneigentums. Hierfür gibt es ein ausformuliertes Immobilienrecht. Dennoch müssen die Mitglieder der Baugruppe beispielsweise den Mehrpreis für eine besonders gut belichtete Wohnung klären und festlegen, nach welchen Regeln die Gemeinschaftsräume und -flächen genutzt und gepflegt werden. „3. Gemeinschaftliche Entscheidungen Die meisten Personen, die von einem Ressourcensystem betroffen sind, können an Entscheidungen zur Bestimmung und Änderung der Nutzungsregeln teilneh‐ men.“ Beispiel | Die Mitglieder der Baugruppe selbst und nicht Dritte erstellen und ändern die Nutzungsregeln. „4. Monitoring der Nutzer und Monitoring der Ressource Personen, die mit der Überwachung der Ressource und deren Aneignung betraut sind, sind selbst Nutzer oder den Nutzern rechenschaftspflichtig.“ Beispiel | Die Eigentümer bemerken, ob ihre Miteigentümer pfleglich mit dem Eigentum umgehen, ob Reparaturen ausgeführt werden. „5. Abgestufte Sanktionen Die Bestrafung von Regelverletzungen beginnt auf niedrigem Niveau und ver‐ schärft sich, wenn Nutzer eine Regel mehrfach verletzen. Die Sanktionen sind glaubhaft.“ Beispiel | Wer die Kehrwoche nicht macht, muss nicht gleich mit Post vom Rechtsanwalt rechnen. Vielmehr werden die Miteigentümer ihn zunächst ermah‐ nen. „6. Konfliktlösungsmechanismen Konfliktlösungsmechanismen müssen schnell, günstig, direkt sein. Es gibt lokale Räume für die Lösung von Konflikten zwischen Nutzern sowie Nutzern und Behörden.“ Beispiel | Manchen Baugruppen legen sich darauf fest, dass eine Schlichtung versucht werden muss, bevor der Rechtsweg beschritten werden darf. „7. Anerkennung Es ist ein Mindestmaß staatlicher Anerkennung des Rechts der Nutzer erforder‐ lich, ihre eigenen Regeln zu bestimmen.“ 4.2 Gestaltungsprinzipien für Gemeingüter 41 <?page no="42"?> Beispiel | Im Fall der der Baugruppen ist dies gegeben. Die Mitglieder können selbst festlegen, nach welchen Regeln sie ihr Gemeinschaftseigentum nutzen, wie es instandgehalten wird und wie sie die Kosten verteilen. „8. Eingebettete Institutionen Wenn eine Gemeinressource eng mit einem großen Ressourcensystem verbunden ist, sind Governance-Strukturen auf mehreren Ebenen miteinander verknüpft.“ Beispiel | Hier eignet sich das Beispiel der Baugruppen nicht mehr. Nehmen wir ein großes landwirtschaftliches Bewässerungssystem mit primären, sekundären und tertiären Kanälen. Die Probleme am Staudamm, die sich auf das gesamte Sys‐ tem auswirken, sind von anderer Art als die Probleme einer Gruppe von Bauern, die gemeinsam einen Hauptkanal nutzen. Deshalb müssen die Entscheidungs‐ strukturen, die das gesamte Bewässerungssystem betreffen, anders gestaltet sein, als die Entscheidungsstrukturen für die Hauptkanäle. Diese unterscheiden sich nochmals von den Problemen der Bauern an einem Endkanal. Die Fragen, die sich im überschaubaren Bereich eines Endkanals stellen, werden vermutlich weniger komplex sein und können auf wenig formalisierte Weise gelöst werden. Fragen, die das Bewässerungssystem als Ganzes betreffen, werden ein sehr viel höheres Maß an Formalisierung benötigen. 4.3 Zusammenfassung Gruppen von Bürgern können die Umstände ihres Lebens selbst gestalten, indem sie Gemeingüter eigenverantwortlich verwalten. Dieser Weg vermei‐ det die Bevormundung durch den Staat oder ein Unternehmen. Elinor Ostrom hat herausgearbeitet, welche Gestaltungsprinzipien zur erfolgrei‐ chen Bewirtschaftung von Gemeingütern beitragen. Es zeigt sich, dass es keine einheitliche Lösung für alle Arten von Gemeingütern gibt. Vielmehr müssen die Strukturen sich den jeweils besonderen sozio-kulturellen und physischen Gegebenheiten anpassen. Indem die räumliche Planung die Einrichtung von Gemeingütern unterstützt, kann sie sich in Teilen von der schwierigen Frage entlasten, was im Einzelnen für ein gutes Leben zur Verfügung gestellt werden soll. Die Antwort auf diese Fragen bleibt Bürgern überlassen, die sich zusammenfinden, um ihre Lebensumstände in eigener Verantwortung zu regeln. 42 4 Gemeingüter: zwischen Staat und Individuum <?page no="43"?> 5 Bürgerbeteiligung 5.1 Befragen statt bevormunden Das vorige Kapitel über Gemeingüter gibt keine unmittelbare Antwort auf die Frage, was die räumliche Planung bereitzustellen hat, um die Vorausset‐ zungen für ein gutes Leben zu schaffen. Es zeigt aber Strukturen auf, in denen die Bürger ihre Angelegenheiten selbst in die Hand nehmen können. Auch dieses Kapitel über Bürgerbeteiligung wird die Frage nicht unmittelbar beantworten. Vielmehr verweist es auf Verfahren, die Planer und Politik darin unterstützten, die Vorstellungen der Bürger von einem guten Leben in die Planung aufzunehmen. Gemeingüter stoßen an Grenzen, wenn die Aufgaben zu groß, zu komplex oder zu teuer sind. In diesen Fällen stellt sich erneut die Frage, ob wir auf die Mechanismen des Markts als Lösung vertrauen wollen oder ob die ver‐ schiedenen Ebenen der Verwaltung und der politischen Meinungsbildung die besseren Lösungen erbringen. Das → Kapitel 9 wird einige Bedenken gegenüber den Mechanismen des Marktes aufzeigen. Die Frage, in welchen Fällen der Markt bessere Lösungen bietet als die staatliche Verwaltung, will ich hier nicht weiter verfolgen. Dieses Kapitel über Bürgerbeteiligung zeigt auf, wie der Bürgerwille im Rahmen staatlicher Planung besser berücksich‐ tigt werden kann. Die öffentlichen Institutionen und Behörden, die die räumliche Planung steuern, sind - wenn auch indirekt - durch Wahlen demokratisch legiti‐ miert. Die gewählte Exekutive kontrolliert - im Idealfall - die planenden Behörden. Allerdings ist diese Legitimation nur indirekt. Beispielweise untersteht das Bundesamt für Naturschutz dem Umweltminister, der einer Regierung angehört, die vom Bundestag gewählt wurde. In welcher Weise das Bundesamt für Naturschutz Naturschutzgroßprojekte entwickelt, wird somit nur sehr mittelbar vom Bürger kontrolliert. Auch auf niedrigeren Ebenen staatlicher Organisation ist der Einfluss der Bürger nur indirekt. Mit der Wahl von Gemeinderäten bestimmen die Bürger lediglich darüber, wer über eine Umgehungsstraße entscheidet. Die Entscheidungsgrundlagen haben nicht die Gemeinderäte erarbeitet, das war Aufgabe der Verwaltung. Das, was die von der Umgehungsstraße betroffenen Bürger für notwendig oder überflüssig halten, muss nicht übereinstimmen mit der Auffassung von Gemeinderat und Verwaltung. Hier kann die Einbeziehung der Bürger im <?page no="44"?> Rahmen eines Beteiligungsverfahrens Abhilfe schaffen. Es gibt verschiedene Verfahren, mit denen Bürger an der Planung beteiligt werden können. Als Beispiel will ich die Planungszelle, die auch als Bürgerforum oder Bürgerrat bezeichnet wird, skizzieren und diskutieren. 5.2 Die Planungszelle als Beispiel eines Bürgerbeteiligungsverfahrens Das Konzept der Planungszelle hat Peter Dienel (1997) erdacht, um Bürger an Planungsaufgaben zu beteiligen. Nun ist es kaum möglich, alle von einer Planung betroffenen Bürger einzubeziehen. Deshalb werden Bürger in der betroffenen Region nach Zufallsprinzip aus dem Einwohnermelderegister ausgewählt und zu einem Beteiligungsverfahren eingeladen. Die Erfahrung zeigt, dass ca. 5 % der Eingeladenen schließlich an einem Verfahren teilneh‐ men (Bongardt 1999). Werden 500 Einladungen verschickt, so stellt sich die angestrebte Gruppengröße von 25 Personen ein. Trotz der Einladung nach dem Zufallsprinzip entspricht die Zusammensetzung der Gruppe allerdings nicht mehr ausschließlich dem Zufall, sondern ist auch von anderen Faktoren wie Interesse oder verfügbarer Zeit abhängig. Immerhin ist die Zusammensetzung der Gruppe heterogen. Das Verfahren selbst besteht im ersten Schritt aus einem moderierten Pro‐ gramm, in dem die Bürger sich zunächst sachkundig machen. Das Programm kann Vorträge oder Anhörungen von Experten, Studium von Gutachten und Planungsunterlagen sowie Exkursionen enthalten. Im zweiten Schritt diskutieren die Bürger unterschiedliche Lösungsoptionen und versuchen, möglichst im Konsens eine Empfehlung in Form eines Bürgergutachtens zu erarbeiten. Dieses Gutachten richtet sich dann an das demokratisch legitimierte Entscheidungsgremium. Andere Beteiligungsverfahren laden Vertreter von Interessensverbänden ein. Diese sind allerdings in ihren Positionen häufig festgelegt und können in der Diskussion kaum davon abrücken. Selbst wenn ein Verbandsvertreter aufgrund neuer Einsichten seine Auffassung ändert, kann er nicht ohne Weiteres die Position seines Verbands modifizieren. Gleiches gilt für poli‐ tische Mandatsträger, die ihren Parteien verpflichtet sind. Demgegenüber hat die Planungszelle den Vorteil, dass ihre Mitglieder in ihren Positionen weniger festgelegt sind. Zudem müssen sie sich nicht gegenüber ihren Verbänden rechtfertigen und haben keine Ämter zu verlieren. Sie haben 44 5 Bürgerbeteiligung <?page no="45"?> bessere Voraussetzungen dafür, ihrer Einsicht zu folgen, sich den Regeln des idealen Diskurses anzunähern oder die Position eines unabhängigen Beobachters einzunehmen. Bürgerbeteiligung verfolgt das Anliegen, die Verluste auszugleichen, die bei der Umsetzung des Bürgerwillens auf dem Weg der politischen Mei‐ nungsbildung entstehen. Die Empfehlung der Bürger muss eine Empfehlung bleiben, der die legitimierten Gremien folgen können - oder auch nicht. Ginge die Entscheidungsgewalt auf im Rahmen von Partizipationsverfahren gebildete Gremien über, würden die demokratischen Entscheidungsverfah‐ ren unterlaufen. 5.3 Missbrauch von Bürgerbeteiligungsverfahren Beteiligungsverfahren sind nur dann sinnvoll, wenn sie eine ernsthafte Chance haben, die Planung zu beeinflussen. Ist dies nicht der Fall, werden die Teilnehmer nicht als autonome Bürger behandelt, sondern für feststehende Ziele instrumentalisiert. Zwar können die beteiligten Bürger nicht erwarten, anstelle von Gemeinderäten, Kreisräten oder Abgeordneten zu entscheiden. Sie können aber erwarten, dass sich die entscheidungsbefugten Gremien argumentativ mit ihren Empfehlungen auseinandersetzen - auch und ins‐ besondere dann, wenn die Gremien letztlich den Auffassungen der Bürger nicht folgen. Bislang setzte unsere Argumentation immer voraus, dass Mandatsträger und Planer sich von normativen und wertenden Entscheidungen entlasten wollen, um die Bürger nicht bevormunden zu müssen. Jedoch stellen sich die Umstände bei konkreten Planungsvorhaben allzu häufig anders dar. Die Projekte stehen oft weitgehend fest und Politiker und Planer wollen lediglich „den Bürger mitnehmen“. Hier unterliegen die Bürgerbeteiligungs‐ verfahren der Gefahr, strategisch eingesetzt zu werden, um für weitgehend feststehende Projekte Akzeptanz zu gewinnen (Selle 2013, S. 227-249). Man kann die Rahmenbedingungen eines Beteiligungsverfahrens so setzen, dass es in den tatsächlich wichtigen Fragen kaum etwas verändern kann. Man kann die Information der Bürger so gestalten, dass sie vorab feststehende Lösungen nahelegt. Man kann ein ganzes Verfahren so anlegen, dass die Teilnehmer sich genötigt sehen, sogenannten Sachzwängen zu folgen. Den Unterschied zwischen einem ehrlichen und einem strategisch kon‐ zipierten Verfahren markieren die Begriffe Akzeptanz und Akzeptabilität. 5.3 Missbrauch von Bürgerbeteiligungsverfahren 45 <?page no="46"?> Akzeptanz ist die empirisch feststellbare Zustimmung zu einer Planung. Akzeptanz lässt sich auch für fragwürdige Projekte gewinnen, indem beispielsweise nur Alternativen mit gravierenden Nachteilen aufgezeigt werden. Es ist möglich, die Fakten einseitig darzustellen und je nach strategischem Ziel die Kosten hoch oder niedrig einzuschätzen. Man kann bevorzugt solche Persönlichkeiten zu Wort kommen lassen, die das Projekt unterstützen und anderes mehr. Auch auf diesem Weg lässt sich Akzeptanz erreichen. Will man beurteilen, ob eine Planung tatsächlich zustimmungswürdig ist, muss die Diskussion möglichst weitgehend von strategischen Überlegun‐ gen freigehalten werden. Akzeptabilität ist eine normative oder wertende Aussage über die Zustimmungswürdigkeit einer Planung. Das Ziel einer Planung, die sich ethisch rechtfertigen lässt, muss Akzeptabilität sein. Auf Strategie zu verzichten und sich in ehrlicher Auseinandersetzung um die beste Lösung zu bemühen, ist ein hoher Anspruch für die räumliche Planung. Ist der Anspruch gemessen an den Schwierigkeiten des Alltags zu hoch? Diese Frage greift das → Kapitel 11 auf. Das nun folgende → Kapitel 6 widmet sich einem Aspekt des guten Lebens, der quer liegt zu unseren gängigen Vorstellungen über Wachstum und Wohlstand: Genügsamkeit. 5.4 Zusammenfassung Die Beteiligung der Bürger an der Planung kann die Nachteile repräsenta‐ tiver Demokratie zumindest in Teilen ausgleichen. Politiker und Planer müssen nicht entscheiden, ohne die Vorstellungen der Bürger zu kennen, sondern können deren Vorstellungen von Anfang an in die Planung einbe‐ ziehen. Das entlastet Politik und Planung in Teilen von normativen oder wertenden Entscheidungen. Allerdings wollen Mandatsträger und Planer oft gar nicht entlastet werden, sondern vielmehr Akzeptanz gewinnen für ihre eigenen Konzepte. Die Bürgerbeteiligung ist häufig in Gefahr, instrumentalisiert zu werden. 46 5 Bürgerbeteiligung <?page no="47"?> 6 Gutes Leben und Genügsamkeit 6.1 Ein Beispiel: Flächenverbrauch Die Siedlungs- und Verkehrsfläche nahm in Deutschland im Mittel der Jahre 2020-2023 täglich um 51 Hektar zu (Destatis 2025). In der Nationalen Strategie zur biologischen Vielfalt aus dem Jahr 2007 hatte sich die Bundes‐ regierung das Ziel gesetzt, die zusätzliche Flächeninanspruchnahme bis zum Jahr 2020 auf 30 ha pro Tag zu begrenzen (BMU 2007, S. 51). Dieses Ziel hat Deutschland verfehlt. Eine Ursache für den fortgesetzten Flächenverbrauch ist, dass die Einwohner zunehmend mehr Wohnfläche in Anspruch nehmen. Waren es im Jahr 2000 noch 39,5 qm pro Einwohner, lag der Wert im Jahr 2023 bei 47,5 qm je Einwohner (Umweltbundesamt 2025). Aber nicht nur die Wohnflächen, sondern auch die Verkehrs- und Gewerbeflächen neh‐ men zu. In einer eingeschränkten Perspektive bringen neue Wohngebiete, Gewerbegebiete und Verkehrsflächen gewiss deutliche Vorteile. In einer umfassenden und langfristigen Perspektive kommen Probleme in den Blick. Wir sind auf die Landwirtschaft, auf Landschaften, die der Erholung dienen und auf die biologische Vielfalt angewiesen. Es ist weitgehend Konsens, dass die Innenentwicklung Vorrang haben soll vor der Außenentwicklung. Dieser Weg hat jedoch Grenzen. Wenn alle Baulücken gefüllt sind und nur noch Außenentwicklung in Frage kommt, stellt sich die Frage, ob wir anderen Menschen Vorschriften hinsichtlich ih‐ rer Wohnungsgröße machen dürfen, ob wir ihnen Vorschriften hinsichtlich ihres Lebensstils machen dürfen, ob wir von ihnen verlangen dürfen, dass sie sich bescheiden sollen. Die vorherrschende Auffassung lautet: „Jeder muss für sich selbst entscheiden, worin er sein gutes Leben sehen will.“ Vor diesem Hintergrund untersuchten die → Kapitel 4 und 5, wie Bürgerbeteiligung und Gemeingüter die Bürger in ihren häufig verschiedenen Vorstellungen vom guten Leben unterstützen können. Das folgende → Kapitel 6.2 beleuchtet nun die Vorstellungen von Aris‐ toteles. Er ist der Auffassung, dass sich nicht nur individuelle, sondern auch allgemeingültige Antworten auf die Fragen nach dem guten Leben geben lassen. Auch seine Überlegungen können nur ein gewisses Maß an Konkretion erreichen und selbstverständlich dürfen wir keine Angaben von Quadratmeter Wohnfläche pro Person erwarten. Er äußert sich vielmehr in allgemeiner Form zum richtigen Maß. <?page no="48"?> Abb. 6: Aristoteles (384-322 v.-Chr.) 6.2 Glückseligkeit als letztes Ziel Das Glück nimmt in Aristoteles’ Ethik die zentrale Stellung ein. Mit Glück meint Aristoteles nicht das Glück des Augen‐ blicks, sondern das Lebensglück. Er geht der Frage nach, wie das Leben als Ganzes gelingen kann. Manche Leser werden Aris‐ toteles’ Überlegungen als moralisierend empfinden, weil er eine klare Position in der Frage bezieht, wie wir leben sollen. Es lohnt sich dennoch und vielleicht gerade deswegen, seine Gedanken nachzuvollzie‐ hen. Schließlich streben die meisten - wenn nicht gar alle - Menschen nach dem Glück. Auf das Glück im Sinne von günst‐ igem Zufall haben wir keinen Einfluss. Es liegt aber an uns, mit welchen Haltungen wir den äußeren Umständen begegnen. Dieses Kapitel befasst sich mit zwei Tugenden: Mäßigkeit und Freigebigkeit. Aristoteles unterscheidet zwischen Mitteln und Zielen. Die Mittel sind lediglich im Hinblick auf die Ziele wertvoll. Viele Ziele sind wiederum nur Mittel für weitere Ziele. Die Ausweisung von Gewerbeflächen ist ein Mittel, um Gewerbe anzusiedeln. Gewerbe ist ein Mittel, um Arbeitsplätze zu schaffen. Arbeitsplätze sind ein Mittel, um ein Einkommen zu erzielen. Auch das Einkommen ist kein Selbstzweck. Letztlich soll das Einkommen unserem Glück dienen. Lassen wir Aristoteles (1985, S. 10, Buch I, Kapitel 5) selbst sprechen: „Als Endziel in höherem Sinne gilt uns das seiner selbst wegen Erstrebte gegen‐ über dem eines anderen wegen Erstrebten […]. Eine solche Beschaffenheit scheint aber vor allem die Glückseligkeit zu besitzen.“ Beispiel | Kommen wir zurück auf unser Beispiel Flächenverbrauch und fol‐ gen dabei Aristoteles. In der Regel ist das Gewerbegebiet ein Mittel, um den materiellen Wohlstand zu mehren. Soweit zusätzlicher materieller Wohlstand tatsächlich zu unserem Glück beiträgt, gibt es gute Gründe für ein weiteres Gewerbegebiet. Ist unser materieller Wohlstand hingegen bereits groß genug, so hat ein weiteres Gewerbegebiet keinen Wert oder ist sogar schädlich. Ist die unbebaute Streuobstwiese unserem Glück dienlicher, sollten wir auf das 48 6 Gutes Leben und Genügsamkeit <?page no="49"?> Gewerbegebiet verzichten. Selbstverständlich müssen wir auch berücksichtigen, wer genau den Vorteil von einem Gewerbegebiet oder einer Streuobstwiese hat. Das verweist auf die Fragen der Gerechtigkeit, die in den → Kapiteln 8, 9, 10 und 13 angesprochen werden. Wir wissen oft nicht zum richtigen Zeitpunkt, wann wir genug haben. Um dies richtig entscheiden zu können, empfiehlt Aristoteles, dass wir uns bestimmte Tugenden aneignen. Sie bringen uns der Glückseligkeit näher. Wir werden tugendhaft, indem wir tugendhaft handeln. Wir müssen die richtigen Handlungen so lange einüben, bis sie uns ganz selbstverständlich werden. Worin in einer bestimmten Situation die tugendhafte Handlung besteht, lässt sich nicht exakt festlegen. Das müssen wir für jede Situation neu herausfinden. Aristoteles beschreibt die Extreme, die wir vermeiden sollen, und empfiehlt uns dann, die Mitte zwischen diesen Extremen zu suchen. Man kann aber nicht berechnen, wo genau die Mitte liegt. Die Mitte immer wieder neu zu finden, ist Aufgabe eines jeden Menschen. Für unser Thema sind zwei Tugenden von besonderer Bedeutung: die Mäßigkeit und die Freigebigkeit. 6.2.1 Mäßigkeit Mit Mäßigkeit ist hier nicht eine mittelmäßige Leistung gemeint, sondern das richtige Maß. Nach Aristoteles charakterisiert Mäßigkeit das richtige Maß im Hinblick auf die Lust des Gefühls und des Geschmacks. Es gibt ein Zuviel und ein Zuwenig an Lust. Wer nach immer mehr Spaß strebt, wird die Glückseligkeit verfehlen. „Ich habe Freude an meinem großen Haus“, ist demnach noch nicht das letzte Wort. Es gibt ein Zuviel an Wohnfläche und ein Zuviel an Freude, ebenso wie ein Zuwenig. Warum es auch zu viel Freude geben kann, leuchtet nicht sofort ein. Aristoteles löst den scheinbaren Widerspruch folgendermaßen auf. „Der Unmäßige begehrt also alles Lustbringende oder das am meisten Lustbrin‐ gende und wird von den Begierden dermaßen getrieben, daß ihm die Lüste lieber sind als alles andere. Deshalb empfindet er nicht weniger Schmerz, wenn er sie begehrt, als wenn er sie entbehren muß. Denn die Begierde ist mit Schmerz verknüpft, obschon es ungereimt erscheinen könnte, daß man der Lust wegen Unlust empfinden soll“ (S.-70, Buch III, Kapitel 14). 6.2 Glückseligkeit als letztes Ziel 49 <?page no="50"?> Man sollte sich nicht vollständig dem Luxuswohnen verschreiben, denn sowohl das Begehren als auch das Entbehren verursacht Schmerz. So kann man der Lust wegen Unlust empfinden. Nochmals Aristoteles: „Der Mäßige hält in diesen Dingen die Mitte ein. An den Ausschweifungen, die den Unmäßigen zuhöchst erfreuen, erfreut er sich nicht, eher ekeln sie ihn; sodann erfreut er sich an unerlaubten Dingen überhaupt nicht und an erlaubten nicht übermäßig. Ihre Abwesenheit schmerzt ihn und nach ihrem Genuß verlangt ihn nur mäßig, nicht mehr als recht ist, noch zur unrechten Zeit, noch in sonst ungehöriger Weise. Jenes Lustbringende, das zur Gesundheit oder zum Wohlbefinden gehört, begehrt er mit Maß und wie es recht ist, ebenso was sonst noch angenehm ist, soweit es nicht diesem hinderlich oder ungeziemend ist oder seine Vermögensverhältnisse übersteigt. Wer diese Rücksichten hintansetzt, liebt solche Genüsse mehr als schicklich, der Mäßige aber ist nicht so, sondern wie die rechte Vernunft es vorschreibt“ (S.-70, Buch III, Kapitel 14). 6.2.2 Freigebigkeit Freigebigkeit ist die Tugend des richtigen Umgangs mit Vermögen. Auch das ist für die Frage nach der Genügsamkeit relevant. Man kann ein Übermaß und einen Mangel an Vermögen haben. Die Extreme, die wir laut Aristoteles vermeiden sollen, sind Verschwendung und Geiz. Wer die Mitte zwischen Verschwendung und Geiz findet, besitzt die Tugend der Freigebigkeit. Hat man die Tugend der Freigebigkeit erreicht, muss man sich zum Geben nicht zwingen, man gibt vielmehr gerne. Jemand, der gibt, es aber nicht gerne tut, ist nicht wirklich tugendhaft. „…ihm ist das Geld lieber als die edle Tat; so ist aber der Freigebige nicht gesinnt“ (S.-75, Buch IV, Kapitel 2). Hinter der Tugend steht also die richtige Gesinnung. Tugenden sollen uns helfen, glücklich zu werden. Wenn wir nur zähneknirschend von unserem Wohlstand abgeben, können wir nicht glücklich werden. Es wird also darauf ankommen, nicht lediglich an der Oberfläche freigebig zu erscheinen, son‐ dern es tatsächlich zu sein. In einer Tugend muss man sich üben. Man muss immer wieder in angemessener Form geben, bis es einem selbstverständlich vorkommt. Man kann auch zu viel geben, dann ist man ein Verschwender. Der richtige Umgang mit Vermögen bezieht sich nicht nur auf das Geben, 50 6 Gutes Leben und Genügsamkeit <?page no="51"?> sondern auch auf das Nehmen. Man kann zu viel geben, man kann aber auch zu viel nehmen. „Andere wiederum tun im Nehmen zu viel und nehmen woher sie können und was sie können, wie die, die schimpfliche Gewerbe betreiben: Hurenwirte und dergleichen, und Wucherer, die kleine Summen zu hohen Zinsen ausleihen. Denn alle diese nehmen woher sie nicht sollen und mehr als sie sollen. Als gemeinsam erscheint bei ihnen schimpfliche Gewinnsucht, da sie alle eines Gewinnes und zwar eines kleinen Gewinnes wegen sich Schimpf und Schande gefallen lassen“ (S.-79, Buch IV, Kapitel 3). Laut Aristoteles ist es verfehlt, immer mehr Reichtum anhäufen zu wollen. Aristoteles ist ein Anwalt der Genügsamkeit. Auch beim Vermögen gibt es ein Genug. Der Tugendhafte muss sich das maßvolle Geben und Nehmen nicht abringen, er tut es gerne. Letztlich sind Aristoteles Ausführungen eine Anleitung zum Glücklichsein. 6.3 Zusammenfassung Gemäß Aristoteles ist Glückseligkeit das letzte Ziel, nach dem alle Menschen streben. Andere Ziele erweisen sich letztlich als Mittel für das höchste Ziel und sind nur insofern wertvoll, als sie dem letzten Ziel dienen. So rechtfertigen sich auch die Ziele der räumlichen Planung erst durch ihren Beitrag zur Glückseligkeit. Sollen wir unseren Wohlstand mehren oder zufrieden sein, mit dem was wir haben oder uns mit weniger bescheiden? Sollen wir weitere Wohn- und Gewerbegebiete entwickeln oder haben wir bereits genug? Nur wenn beispielweise zusätzliche Wohn- und Gewerbegebiete tatsäch‐ lich zur Glückseligkeit beitragen, sind sie gerechtfertigt. Indem wir uns Tugenden wie Mäßigkeit und Freigebigkeit aneignen, fällt es uns leichter zu entscheiden, wann wir genug haben. 6.3 Zusammenfassung 51 <?page no="53"?> 7 Räumliche Planung und das Verhältnis zur Natur Fragen zum richtigen Umgang mit der Natur stellen sich in der räumlichen Planung in vielfältiger Weise. Insbesondere die Landschaftsplanung muss den Naturschutz im Blick haben. Aber auch in der übrigen räumlichen Planung ist Naturschutz ein erklärtes Ziel, das allerdings in Konkurrenz zu anderen Zielen steht. So gehen die Erweiterung der Dörfer und Städte und der Ausbau der Infrastruktur häufig zu Lasten des Naturschutzes. In → Kapitel 3 hatten wir uns Martha Nussbaums Konzeption des guten Lebens angeschaut. In ihrer Liste von Grundfähigkeiten, über die jeder Mensch verfügen können soll, nennt sie als Punkt 8: „Die Fähigkeit in Verbundenheit mit Tieren, Pflanzen und der ganzen Natur zu leben und pfleglich mit ihnen umzugehen“ (Nussbaum 1999, S. 58). Diesen Punkt erläutert sie wie folgt. „Die Menschen erkennen, dass sie nicht die einzigen Lebewesen in der Welt sind: Sie sind Wesen, die mit anderen Wesen und mit Pflanzen in einem Universum leben, das ein auf komplexe Weise vernetztes System ist und sie sowohl trägt als auch begrenzt. Von diesem System sind wir auf unzählige Weise abhängig, und wir haben das Gefühl, daß wir ihm einen gewissen Respekt und eine pflegliche Behandlung schuldig sind, auch wenn wir Meinungsverschiedenheiten darüber haben, was genau wir wem aus welchen Gründen schuldig sind. Ein Wesen, das Tiere wie Steine behandeln würde und nicht zu der Einsicht fähig wäre, daß zwischen beidem ein Unterschied besteht, wäre uns wahrscheinlich zu fremd, um wirklich als ein Mensch zu gelten. Gleiches würde für ein Wesen zutreffen, das keinerlei Sinn für die Wunder und Schönheiten der Natur hätte. (Hier beobachten wir möglicherweise, daß ein Teil unserer Art sich gegenwärtig zu etwas anderem entwickelt, als gewöhnlich für menschlich gehalten wurde: vielleicht müssen wir eines Tages entweder unsere Vorstellung vom Menschsein ändern oder eine tiefe Kluft zwischen den menschlichen Lebensformen anerkennen)“ (Nussbaum 1999, S.-54). Nussbaum nennt zwei unterschiedliche Aspekte unseres Verhältnisses zur Natur. • Wir sind von der Natur auf unzählige Weise abhängig. • Wir haben das Gefühl, dass wir der Natur einen gewissen Respekt schulden. <?page no="54"?> Schauen wir uns etwas genauer an, welche Argumente sich aus den beiden von Nussbaum genannten Aspekten ableiten lassen. Der erste Gesichtspunkt, der unsere Abhängigkeit von der Natur benennt, verweist auf anthropozentrische Argumente für den Schutz der Natur. Der Anthropozentrismus leitet die Gründe für den Naturschutz aus den Rechten von Menschen ab: Weil Menschen Rechte haben und weil Menschen ein Interesse an der Natur haben, sollen wir die Natur schützen. Zunächst einmal haben Menschen ein Interesse am Erhalt der Lebensgrundlagen. Das nächste Kapitel wird zeigen, dass die anthropozentrischen Argumente damit keineswegs erschöpft sind. Der zweite Gesichtspunkt spricht von Respekt, den wir der Natur schul‐ den und verweist damit auf physiozentrische Argumente für den Schutz der Natur. Der Physiozentrismus postuliert eigene Rechte der Natur oder von Teilen der Natur. Unter physiozentrischer Perspektive sollen wir die Natur nicht lediglich deshalb schützen, weil sie uns Menschen wertvoll ist, sondern weil sie unabhängig vom Menschen Rechte besitzt. Schauen wir uns den Anthropozentrismus und den Physiozentrismus etwas näher an. Die Darstellung der naturethischen Argumente orientiert sich an der Übersicht von Krebs (1997). 7.1 Anthropozentrismus „Erst wenn der letzte Baum gerodet, der letzte Fisch gefangen ist, werdet ihr merken, dass man Geld nicht essen kann.“ Diesem Spruch der Umweltbewe‐ gung - angeblich eine Weissagung der Cree - liegt eine anthropozentrische Position zugrunde. Der Spruch verweist darauf, dass wir auf die Natur angewiesen sind, weil sie uns Nahrung liefert. Neben Nahrung haben Menschen noch andere - darunter auch nicht materielle - Bedürfnisse, die wir im Umgang mit der Natur bedenken sollten. Dies soll am Beispiel Windkraft deutlich werden. Beispiel |-Der Bau von Windkraftanlagen ist häufig umstritten. Beleuchten wir den Konflikt zunächst aus der Perspektive des Anthropozentrismus: Wir sollen die Natur schützen, weil wir auf die Rechte anderer Menschen Rücksicht nehmen müssen. Zunächst müssen wir auf die Grundbedürfnisse unserer Mitmenschen Rücksicht nehmen. Wenn Windkraft dazu beiträgt, dass alle Menschen ihre Grundbedürfnisse erfüllen können, so ist dies ein starkes Argument für den Ausbau. Und tatsächlich ist der Hinweis, dass die Energiegewinnung aus fossilen 54 7 Räumliche Planung und das Verhältnis zur Natur <?page no="55"?> Quellen auf Dauer unsere Lebensgrundlagen beschädigt, das prominenteste Argument in dieser Diskussion. Allerdings können die Windkraftanlagen auch die ästhetische Naturerfahrung beeinträchtigen: Die vom Menschen überformte Welt breitet sich um ein weiteres Stück aus und die wenig berührte Natur wird weiter zurückgedrängt. Über die ästhetischen Argumente hinaus beklagen manche Menschen den Verlust einer Landschaft, die für sie Heimat ist. Grundbedürfnisse, ästhetische Aspekte und Heimatgefühl beschreiben ein instrumentelles Verhältnis zur Natur. Wir können die Natur aber auch unabhängig von ihrem instrumentellen Wert schätzen und einen Eigenwert der Natur benennen. Auch dieser Eigenwert nimmt Schaden durch Windkraftanalgen. Betrachten wir zunächst die anthropozentrischen Ar‐ gumente für den Schutz der Natur ein wenig näher. 7.1.1 Grundbedürfnisse Das Argument der Grundbedürfnisse kommt - neben dem Hinweis auf den Eigenwert, Schönheit und Erholung - im § 1 Abs. (1) des Bundesnatur‐ schutzgesetzes zum Ausdruck. „Natur und Landschaft sind auf Grund ihres eigenen Wertes und als Grundlage für Leben und Gesundheit des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze so zu schützen, dass 1.-die biologische Vielfalt, 2. die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts einschließlich der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter so‐ wie 3. die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft auf Dauer gesichert sind; […]“. Die Natur stellt mit Wasser, Boden, Luft und einem stabilen Ökosystem die Grundlagen menschlicher Existenz bereit. Pflanzen und Tiere liefern Nahrung und Kleidung und sie dienen zur Gewinnung von Medikamenten. Holz dient als Baustoff. In vielfältiger Weise sind wir auf die Natur angewie‐ sen, um unsere Grundbedürfnisse erfüllen zu können. Da wir niemandem die Erfüllung seiner Grundbedürfnisse verwehren dürfen, müssen wir die Natur, insofern wir sie zur Sicherung unserer Grundbedürfnisse benötigen, schützen. Dies gilt nicht nur für die heute lebenden, sondern auch für die 7.1 Anthropozentrismus 55 <?page no="56"?> in Zukunft lebenden Menschen und ist somit eine höchst anspruchsvolle Forderung. Zugleich ist dies das stärkste Argument zum Schutz der Natur. 7.1.2 Ästhetischer Wert von Natur und Landschaft Der Wert der Natur muss sich nicht auf materielle Aspekte beschränken. Ein Blick vom Berggipfel überwältigt. Die Biene, die von Blüte zu Blüte fliegt, fasziniert uns, auch wenn wir nicht an den Honig als Nahrung denken. Für viele Menschen hat Natur einen ästhetischen Wert. Doch sind nicht alle Menschen in gleicher Weise empfänglich für die ästhetischen Reize der Natur. Insofern ist das Argument schwächer als das Argument der Grundbedürfnisse. Dennoch sollte jeder die Möglichkeit zu naturästhe‐ tischen Erfahrungen schützen und bewahren - und sei es nur um seiner Mitmenschen willen. 7.1.3 Natur und Landschaft als Heimat Die Natur kann uns auch als Heimat wertvoll sein. Eine bestimmte Land‐ schaft - oft ist es die Landschaft unserer Kindheit - löst ein Gefühl von Geborgenheit aus. In dieser Landschaft fühlen wir uns zu Hause, wir identifizieren uns mit ihr. Wer von der Schwäbischen Alb kommt, der schätzt die Albkante, wer aus Bremerhaven kommt, schätzt das Wattenmeer. Hinsichtlich des Werts der Natur als Heimat werden die individuellen Un‐ terschiede besonders deutlich. Nicht jeder schätzt die gleiche Landschaft und auch eine Stadt, die eine naturferne Umgebung bildet, kann Heimatgefühle wecken. Der Hinweis auf die Natur als Heimat begründet nicht die vollständige Konservierung der aktuell vorhandenen Landschaft. Diese ist das Produkt menschlicher Überformung und es wäre willkürlich, die aktuelle Form zur einzig schützenswerten zu erklären. Zudem wären wir gezwungen, die aktuellen Wirtschafsformen auf Dauer beizubehalten. Das Argument kann aber begründen, dass Veränderungen in einer Weise vor sich gehen sollen, die es den Bewohnern erlaubt, sich mit der neuen Gestalt anzufreunden. Ein wesentlicher Aspekt hierbei ist, ob die Bürger sich als Mitgestaltende emp‐ finden können oder ob sie sich lediglich als Betroffene der Veränderungen verstehen müssen. 56 7 Räumliche Planung und das Verhältnis zur Natur <?page no="57"?> 7.1.4 Eigenwert von Natur und Landschaft Der Eigenwert von Natur kann physiozentrisch und anthropozentrisch verstanden werden. Dieses Kapitel erläutert ein anthropozentrisches Ver‐ ständnis des Eigenwerts: Die Natur besitze einen Wert, der nur ihr eigen ist und nicht durch etwas anderes ersetzt werden kann. Gleichwohl handelt es sich um einen Wert für Menschen und somit um einen anthropozentrischen Wert. Die Berufung auf Grundbedürfnisse, Ästhetik und Heimat liefert Gründe, mit denen wir erläutern können, warum uns die Natur wertvoll ist. Bei den Grundbedürfnissen steht der materielle Nutzen im Vordergrund. Im Hinblick auf die Heimat kann die Natur einen emotionalen Nutzen bieten. Selbst bei unseren ästhetischen Beziehungen zur Natur kann der Nutzen noch eine versteckte Rolle spielen. Die Natur bietet uns die Gelegenheit zu einer ästhetischen Beziehung. Aber kann die Natur nicht auch einen Eigenwert haben, einfach nur weil sie da ist? Dieser Wert müsste nicht durch einen Nutzen gerechtfertigt wer‐ den. Dieser Wert wäre nur der Natur eigen und könnte auf keinem anderen Weg erbracht werden. Der Wert der Natur für die Befriedigung unserer Grundbedürfnisse lässt sich in dem Maß ersetzen, als wir diese Dinge auf künstlichem Weg bereitstellen können. Der Wert der Natur als Heimat kann ersetzbar sein, indem wir uns mit einer weniger natürlichen Landschaft anfreunden. Zumindest in Teilen lässt sich auch der ästhetische Wert der Natur ersetzen. Auch ein Kunstwerk kann uns ästhetisch ansprechen. Es braucht wenig Mühe, andere Menschen davon zu überzeugen, dass die Natur wertvoll ist, weil sie uns Nahrung, Kleidung und Medizin liefert. Es braucht mehr Mühe, andere Menschen vom Wert der Natur als Heimat und vom ästhetischen Wert der Natur zu überzeugen. Einige werden dabei bleiben, dass die Natur ihnen als Heimat nichts bedeutet. Anderen mag die Natur in ästhetischer Hinsicht nichts sagen. Bei Heimat und Natur kann man erwarten, dass andere Menschen immerhin nachvollziehen können, worum es hier geht, auch wenn ihnen selbst die Natur in dieser Hinsicht nichts bedeutet. Dagegen ist ein Eigenwert der Natur denjenigen, die ihn nicht ohnehin empfinden, nur schwer oder auch gar nicht zu vermitteln. Der Eigenwert ist eine subjektive Empfindung. Wenn wir den Eigenwert der Natur begründen wollen, der sich gerade nicht auf einen Nutzen für uns Menschen stützt, bewegen wir uns argumen‐ tativ auf dünnem Eis. Man kann andere Menschen nicht verpflichten, etwas 7.1 Anthropozentrismus 57 <?page no="58"?> fühlen zu sollen, was sie nicht fühlen. Daher kann man unter Berufung auf den Eigenwert argumentativ nicht viel für den Naturschutz ausrichten. Für wen die Natur auch ohne Nutzenerwägungen wertvoll ist, der wird sich um ihren Schutz bemühen. Wer den Eigenwert der Natur nicht erkennen kann, wird sich durch einen für ihn fiktiven Wert nicht zum Naturschutz motivieren lassen. Hier kommen wir an die Grenzen des Argumentierens. Wenn der Eigenwert eine Eingebung ist, die man haben kann oder auch nicht, so lassen sich hieraus keine Pflichten ableiten. 7.1.5 John Rawls: eine Vertragstheorie Dieses Kapitel will darlegen, warum - zumindest für Anthropozentriker - die Beziehungen zwischen Menschen von grundsätzlich anderer Art sind, als die Beziehungen zwischen Mensch und Natur. Inwiefern unterscheiden sich die Beziehungen zwischen Menschen von unseren Beziehungen zu Tieren, Pflanzen und der übrigen Natur? Menschen besitzen Rechte und Pflichten gegenüber anderen Menschen. Die Vertragstheorie - hier in der Version von John Rawls - begründet diese Rechte und Pflichten durch einen Gesellschaftsvertrag. Wir betrachten zunächst Rawls’ Vertragstheorie, danach werden wir prüfen, ob sich die vertragstheoretische Begründung der Rechte von Menschen ausdehnen lässt, um Rechte der Natur zu begründen. Im Zentrum von Rawls’ Theorie steht ein Gesellschaftsvertrag, der das Zusammenleben der Menschen regelt. Um herauszufinden, an welchen Grundsätzen sich ein Vertrag für eine gerechte Gesellschaft orientieren soll, unternimmt Rawls (1979) folgendes Gedankenexperiment: Stellen wir uns vor, dass die Menschen in einem Urzustand leben, in dem es keine Vereinbarungen gibt. Die Institutionen, die die Gesellschaft erdacht hat, um unser Zusammenleben zu regeln, existieren noch nicht. In dieser Situation reiben sich die Menschen auf in endlosen Verteilungskämpfen um die ge‐ sellschaftlichen Güter. Der Kampf geht sowohl um materielle Güter als auch um immaterielle Güter wie Status und Rechte. In dieser Situation würden die Menschen - Vernünftigkeit und guter Wille vorausgesetzt - einen Ge‐ sellschaftsvertrag anstreben. Dieser soll die Grundstruktur der Gesellschaft festlegen und letztlich allen ein Leben in einer gerechten Gesellschaft ermöglichen. Der Gesellschaftsvertrag beendet die Verteilungskämpfe und etabliert stattdessen eine produktive Kooperation. Die spannende Frage ist: Wie soll der Vertrag gestaltet werden? Wer schwach ist und wenig Chancen hat, würde wohl dafür plädieren, dass der Vertrag die Schwachen schützen 58 7 Räumliche Planung und das Verhältnis zur Natur <?page no="59"?> soll. Wer stark ist, wird das möglicherweise nicht wollen. Wessen Interessen soll der Vertag Vorrang einräumen? Rawls interessiert sich hier nicht für die Frage, wer sich in der realen Welt durchsetzt. Er sucht vielmehr nach einer Antwort auf die Frage, welche Prinzipien einem gerechten Vertrag zugrunde liegen müssen. Um das Problem zu lösen, benutzt er einen Kunstgriff, den schon Kinder kennen. Wenn zwei Geschwister ein Stück Kuchen gerecht teilen wollen, muss der Eine das Stück teilen und der Andere darf sich dann das Stück nehmen, das ihm mehr zusagt. Wer teilt, wird so teilen, dass er mit jedem der übrig bleibenden Stücke zufrieden sein kann. Daher wird er möglichst gerecht teilen. Für sein Gedankenexperiment erfindet Rawls den Schleier des Nichtwissens. „Zu den wesentlichen Eigenschaften dieser Situation gehört, daß niemand seine Stellung in der Gesellschaft kennt, seine Klasse oder seinen Status, ebensowenig sein Los bei der Verteilung natürlicher Gaben wie Intelligenz oder Körperkraft. Ich nehme sogar an, daß die Beteiligten ihre Vorstellung vom Guten und ihre besonderen psychologischen Neigungen nicht kennen. Die Grundsätze der Gerechtigkeit werden hinter einem Schleier des Nichtwissens festgelegt. Dies gewährleistet, daß niemand durch die Zufälligkeiten der Natur oder der gesellschaftlichen Umstände bevorzugt oder benachteiligt wird. Da sich alle in der gleichen Lage befinden und niemand Grundsätze ausdenken kann, die ihn aufgrund seiner besonderen Verhältnisse bevorzugen, sind die Grundsätze der Gerechtigkeit das Ergebnis einer fairen Übereinkunft oder Verhandlung“ (Rawls 1979, S.-29). Es ist plausibel, dass sich die Menschen in diesem Vertrag gegenseitig die Menschenrechte garantieren würden. Niemand würde einem Vertrag zustimmen, der die eigene Existenz und Freiheit in Frage stellen kann. Damit ist die Begründung der Menschenrechte im Rahmen von Rawls’ Vertragstheorie skizziert. Rawls nimmt in seiner „Theorie der Gerechtigkeit“ an, dass die Menschen im Urzustand auch nicht wissen, welcher Generation sie einmal angehören werden. Da jeder damit rechnen muss, einer früheren Generation anzuge‐ hören, wird man den früheren Generationen keine größeren Restriktionen zumuten als den späteren Generationen. Da jeder damit rechnen muss, einer späteren Generation anzugehören, werden die Vertragspartner späteren Generationen keine höheren Lasten aufbürden als der gegenwärtigen Ge‐ neration. Hieraus ergibt sich, dass wir die Natur in einer Weise nutzen sollen, 7.1 Anthropozentrismus 59 <?page no="60"?> die es den späteren Generationen ermöglicht, ihre Bedürfnisse in gleicher Weise zu erfüllen wie die früheren Generationen. Rawls Schlussfolgerung deckt sich mit der Nachhaltigkeitsforderung der Brundtland-Kommission. Nun mag man sich fragen, warum wir unser Handeln an Prinzipien eines Vertrags orientieren sollen, der gar nicht tatsächlich abgeschlossen wurde. Ein hypothetischer Vertrag hat ja keine bindende Kraft. Der Gesell‐ schaftsvertrag ist ebenso fiktiv wie die Vorstellung vom Urzustand des Menschen und vom Schleier des Nichtwissens. Die Fiktion hilft uns aber herauszufinden, wie eine gerechte Gesellschaft zu gestalten ist. Nach dieser kleinen Einführung in Rawls’ Vertragstheorie kommen wir auf die Frage nach den Rechten der Natur zurück. Welchen Stellenwert kann die Natur in dieser Theorie einnehmen? Rechte der Natur im Rahmen einer Vertragstheorie Gemäß den vertragstheoretischen Positionen haben Menschen von vornhe‐ rein einen herausgehobenen moralischen Status, weil kein Vertrag vorstell‐ bar ist, in dem die Existenz und Freiheit der Vertragspartner zur Disposition steht. Tiere und auch die übrige Natur sind nicht in der Lage, Verträge zu verstehen und sich daran zu halten. Die Natur kann daher nicht Ver‐ tragspartner sein und genießt nicht den herausgehobenen moralischen Status der Vertragspartner. Da sie nicht moralfähig ist, spielt die Natur zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses keine Rolle. Müssten der Natur - oder Teilen von ihr - doch ähnliche Rechte wie Menschen zukommen? Immerhin teilen Mensch und Natur einige Merkmale. Höhere Tiere sind in ähnlicher Weise empfindungsfähig wie Menschen. Tiere, Pflanzen und Mikroorganismen sind so wie Menschen lebende Wesen. Die Natur als Ganze zeichnet sich - so wie der Mensch - durch hohe Komplexität aus. Die Relevanz des Merkmals Moralfähigkeit ist der Relevanz des Merkmals Empfindungsfähigkeit vorgeordnet, denn nur durch die Moralfähigkeit des Menschen ist ein Vertrag überhaupt erst möglich. Das hat Folgen für den moralischen Status von empfindungsfähigen Tieren. Ihr moralischer Status ist dem von Menschen nachgeordnet. Mit Mikroorganismen Pflanzen und Tieren, teilen die Menschen das Merkmal Belebtheit. Auch Belebtheit ist ein nachgeordnetes Merkmal, denn ein Vertrag mit der außermenschlichen belebten Natur lässt sich nicht denken. Daher kommt der belebten Welt ebenfalls ein nachgeordneter moralischer Status zu. Gleiches gilt für das Merkmal Komplexität. Unter Hinweis auf das Merkmal Komplexität, das 60 7 Räumliche Planung und das Verhältnis zur Natur <?page no="61"?> Menschen wie auch der unbelebten Natur zukommt, lässt sich nicht ablei‐ ten, dass die unbelebte Natur den gleichen moralischen Rang besäße wie Menschen. Ohne Moralfähigkeit gäbe es keine moralisch motivierte Rücksicht auf die Empfindungsfähigkeit, das Leben oder die Komplexität. Zuerst schließen die Menschen einen Vertrag unter Gleichen, indem sie sich gegenseitig die Grundfreiheiten garantieren. Erst wenn das Verhältnis der Vertragspartner untereinander geklärt ist, kann das Verhältnis zur Natur geklärt werden. Im Rahmen von Vertragstheorien ist es durchaus möglich, Tieren und auch weiteren Teilen der Natur einen höheren Status als Dingen zuzuord‐ nen. Unser Verhältnis zu empfindungsfähigen Tieren unterscheidet sich von unserem Verhältnis zur übrigen belebten und unbelebten Natur dadurch, dass wir uns in das Empfinden von Tieren hineinversetzen können. Die Beziehung zu Tieren ist nicht einseitig, sondern wechselseitig. Zu Tieren können wir Beziehungen aufbauen, die über die reine Beobachtung hinaus‐ gehen. Tiere können uns etwas über ihre Empfindungen mitteilen und es ist gut, aus Mitgefühl auf ihr Empfinden Rücksicht auf sie zu nehmen. Weil Tiere und auch die übrige Natur nicht die Fähigkeit zu moralisch motivierten Vereinbarungen und entsprechendem Handeln besitzen und somit nicht Vertragspartner sein können, müssen wir ihnen und auch der übrigen Natur gegenüber nicht das gleiche Maß an Rücksicht üben wie gegenüber Menschen. Tiere und die übrige Natur besitzen nicht den gleichen moralischen Status wie Menschen. Es ist eine gute Haltung, den empfin‐ dungsfähigen Tieren aus Mitgefühl mehr Rücksicht entgegenbringen als der nicht empfindungsfähigen Natur. Somit kommt empfindungsfähigen Tieren ein Status zwischen Menschen und Dingen zu. Mit dieser Bestimmung unseres Verhältnisses zu empfindungsfähigen Tieren ist noch vieles offen. Die Festlegung konkreter Tier- und Naturschutznormen wird immer dann erleichtert, wenn sich herausstellt, dass Tier- und Naturschutz einerseits sowie menschliche Bedürfnisse andererseits nicht in Konflikt zueinander stehen. Es lohnt sich daher, im Einzelfall zu prüfen, ob tatsächliche oder nur scheinbare Konflikte vorliegen. Über den Tierschutz hinaus sollen wir mit der nicht empfindungsfähigen belebten Natur und auch mit der unbelebten Natur ebenfalls pfleglich umgehen. Die Gründe hierfür speisen sich nicht aus Rechten der Natur, sondern aus den oben angeführten anthropozentrischen Argumenten (→ Kapitel 7.1.1-7.1.4). 7.1 Anthropozentrismus 61 <?page no="62"?> Diskussion der Vertragstheorien Vertragstheorien erklären den moralischen Status von Menschen durch ei‐ nen hypothetischen Vertrag auf Gegenseitigkeit. An einem solchen Vertrag können jedoch nur moralfähige Menschen beteiligt sein. Somit stellt sich die Frage nach dem moralischen Status von Menschen zu Beginn des Lebens, wenn die Moralfähigkeit noch nicht ausgeprägt ist, und am Ende des Lebens oder bei schwerer Krankheit, wenn sie nicht mehr oder nur unvollständig vorhanden ist. Hinsichtlich dieses kontroversen und komplexen Themas möchte ich mich auf zwei Hinweise beschränken. Ein „Dammbruch-Argument“ legt uns nahe, den Kreis jener Wesen, auf die weniger Rücksicht zu nehmen ist, nicht auszuweiten. Es gibt eine heftige Debatte über den moralischen Status von Embryonen und Föten, die nicht den gleichen Status besitzen wie Neugeborene. Wenn wir beginnen, die Rechte von Neugeborenen und schließlich auch Kleinkindern einzuschrän‐ ken, besteht die Gefahr, dass der Kreis derer, auf die nur eingeschränkt Rücksicht zu nehmen ist, immer größer wird. Eine scharfe Grenze, ab wann ein Mensch moralfähig ist, lässt sich nicht ziehen. Deshalb rät uns dieses Argument, Abstand zu halten von der nur unscharf zu benennenden Grenze, um keinen Dammbruch auszulösen. Als weiteres Argument für den moralischen Status von noch nicht moralfähigen Menschen kommt deren Potenzial zur Moralfähigkeit in Frage. Im Unterschied zu Tieren und der übrigen belebten und unbelebten Natur besitzen Embryonen, Föten und Neugeborene die Anlage zur Moralfähigkeit. Diese Fragen stehen im Zentrum der Auseinandersetzung zwischen Anthropozentrismus und Pathozentrismus. Pathozentriker wollen anhand der skizzierten Fälle die Mängel des Anthropozentrismus aufzeigen. Anth‐ ropozentriker wollen zeigen, dass sich die Anfangsstadien menschlichen Lebens und die Rechte geistig schwer kranker Menschen auch auf anthro‐ pozentrischer Grundlage verteidigen lassen. 7.2 Physiozentrismus Es ist unstrittig, dass Eingriffe in die Umwelt, in der wir leben, gerechtfertigt werden müssen. Auf den ersten Blick geht es lediglich um eine Rechtferti‐ gung gegenüber den von einer Planung betroffenen Menschen. Soll eine Windkraftanlage gebaut werden, muss man Gründe haben, warum die Anwohner den Eingriff in die Landschaft dulden sollen. Man muss den 62 7 Räumliche Planung und das Verhältnis zur Natur <?page no="63"?> Abb. 7: Peter Singer Naturschutzverbänden erläutern, dass der Standort so gewählt wurde, dass die Vögel und Fledermäuse möglichst wenig Schaden nehmen. Auf den zweiten Blick stellt sich die Frage, ob die Rechtfertigung gegenüber anderen Menschen überhaupt ausreicht. Physiozentrische Argumente plädieren da‐ für, eigenständige Rechte nicht auf Menschen zu beschränken. Auch die Natur soll Rechte besitzen. Wenn die Natur eigenständige und nicht nur abgeleitete Rechte besitzt, wenn wir demnach auch Verpflichtungen gegen‐ über der Natur haben, müssen wir eine Windkraftanlage auch gegenüber den Vögeln und Fledermäusen rechtfertigen. Die physiozentrischen Positionen lassen sich danach unterscheiden, wel‐ che Teile der Natur eigenständige Rechte haben sollen. Der Pathozentrismus verlangt Rechte für empfindungsfähige Tiere, der Biozentrismus für alle Lebewesen und der Holismus für die gesamte Natur. Jede der Positionen wird im Folgenden anhand eines prominenten Vertreters erläutert. 7.2.1 Pathozentrismus (Peter Singer) Der Pathozentrismus geht ursprünglich auf Jeremy Bentham (1789/ 2013) zurück. In der aktuellen Diskussion ist Peter Sin‐ ger (1996) der prominenteste Vertreter die‐ ser Position. Singer gründet seine Argu‐ mentation auf das Gleichheitsprinzip. Es verlangt, dass Gleiches gleich und Unglei‐ ches ungleich behandelt werden soll. Er weist darauf hin, dass Menschen und Tiere Interessen haben, und verlangt, dass die Interessen von Menschen und Tieren in gleicher Weise berücksichtigt werden sol‐ len. Zu Beginn seiner Argumentation legt Singer dar, dass Eigenschaften wie Rasse oder Geschlecht keinen Einfluss darauf haben dürfen, ob wir die Interessen eines Menschen berücksichtigen müssen oder nicht. Wenn Schwarze aufgrund ihrer Hautfarbe benachteiligt werden, verurteilen wir dies als Rassismus. Wenn Frauen aufgrund ihres Geschlechts benachteiligt werden, verurteilen wir dies als Sexismus. So wie wir die Interessen von Menschen anderer Hautfarbe oder anderen Geschlechts nicht vernachlässi‐ gen dürfen, so dürfen wir die Interessen von Tieren, soweit sie ebenfalls Interessen haben, nicht vernachlässigen. Der Umstand, dass Menschen 7.2 Physiozentrismus 63 <?page no="64"?> Teil einer anderen Fortpflanzungsgemeinschaft (Spezies) sind, rechtfertigt nicht, die Interessen von Tieren weniger oder gar nicht zu berücksichtigen. Deshalb müssen wir die Interessen von Tieren in gleicher Weise berücksich‐ tigen wie die Interessen von Menschen. Wenn Tiere benachteiligt werden, weil sie einer andern Spezies angehören, müssen wir dies laut Singer als Speziesismus verurteilen. Singer legt dar, dass Tiere ein Interesse daran haben, frei von Schmerzen zu sein. In der Folge haben sie das gleiche Recht wie Menschen, von Schmerzen verschont zu werden. Auch hinsichtlich des Tötens bestreitet Singer, dass es zulässig sein könnte, Tiere anders zu behandeln als Menschen. „Um Speziesismus zu vermeiden, müssen wir zugestehen, dass Lebewesen, die sich in allen relevanten Aspekten ähnlich sind, auch dasselbe Recht auf Leben haben - und bloße Zugehörigkeit zur eigenen biologischen Spezies kann kein moralisch relevantes Kriterium für dieses Recht sein“ (Singer 1996, S.-52). Diskussion des Pathozentrismus Singer stützt sich auf das Gleichheitsprinzip, gemäß dem Gleiches gleich und Ungleiches ungleich behandelt werden soll. Dieses Prinzip soll nicht in Frage gestellt werden. Allerdings interpretiert Singer den Gleichheitsgrundsatz in einer bestimmten Weise: Er setzt voraus, dass die Interessen das moralisch relevante Merkmal seien, anhand dessen Gleichheit bzw. Ungleichheit zu beurteilen seien. Das versteht sich jedoch nicht von selbst und wäre erläuterungsbedürftig. Singer betont, dass die Interessen von Menschen und Tieren in gleicher Weise Rücksicht verdienen. Es ist aber problematisch, ganz allgemein von der Rücksicht auf die Interessen zu sprechen, denn nicht alle Interessen verdienen die gleiche Rücksicht. Vielmehr kann es aus moralischen Gründen gerade geboten sein, manche Interessen nicht zu berücksichtigen. Andere Interessen können moralisch indifferent sein und wieder andere Interessen müssen zwingend berücksichtigt werden. Gerade die Unterscheidung zwischen berechtigten und nicht berechtigten Interessen ermöglicht ein nach moralischen Gesichtspunkten geordnetes Zusammenleben. Diese Unterscheidung können nur Menschen treffen, Tiere dagegen nicht. Gerade hierauf gründet der moralische Status des Menschen. Ohne ihn gäbe es keine moralische Ordnung (vgl. → Kapitel 7.1.5). 64 7 Räumliche Planung und das Verhältnis zur Natur <?page no="65"?> Abb. 8: Albert Schweitzer (1875-1965) Ein anderer Schwachpunkt von Singers Position ist die fehlende Abgren‐ zung gegenüber weiterreichenden Positionen wie z. B. Albert Schweitzers Ethik der Ehrfurcht vor dem Leben. Singers Erklärung, warum er den Kreis der zu berücksichtigenden Wesen entlang der Leidensfähigkeit zieht, ist unzureichend. Er verweist lediglich darauf, dass die Fähigkeit Leiden und Freude zu empfinden, eine Vorbedingung ist, um überhaupt Interessen haben zu können (Singer 1996, S. 36). Ebenso ließe sich auch eine andere Vorbe‐ dingung anführen, etwa am Leben zu sein. Singer führt keine Argumente an, die die von ihm gewählte Vorbedingung der Leidensfähigkeit gegenüber anderen Vorbedingungen auszeichnen. Wir können uns auch fragen, ob alles Leben die gleiche Rücksicht verdient wie das Leben von Menschen. Es gelingt Singer nicht, seine Position gegenüber weiterreichenden Positionen abzugrenzen. Eine weiterreichende Position vertritt Albert Schweitzer in seiner Ethik der Ehrfurcht vor dem Leben. Mit Albert Schweitzers biozent‐ rischer Position befasst sich das folgende Kapitel. 7.2.2 Biozentrismus (Albert Schweitzer) Albert Schweitzer ist der bekannteste Vertreter des Biozentrismus. Seine Argumentation hat die gleiche logische Struktur wie Peter Singers patho‐ zentrische Argumentation. Singer hebt als das Merkmal der Übereinstimmung zwischen Mensch und Tier die Interessen hervor und leitet hieraus Rechte von Tieren ab. Schweitzer hebt den Willen zum Leben als Merkmal der Übereinstimmung zwischen Mensch und belebter Natur hervor und leitet hieraus Rechte der belebten Natur ab. An der Stelle von Interessen steht nun der Wille zum Leben. Schweitzers Überlegungen gehen aus von dem Satz: „Ich bin Leben inmitten von Leben, das leben will.“ (Schweitzer 1960, S.-330). Die Ehrfurcht vor dem menschlichen Willen zum Leben ist unbestritten und dient Schweitzers Argumentation als Ausgangspunkt. Er stellt fest, dass nicht nur wir Menschen, sondern die gesamte belebte Welt einen Willen zum Leben besitzt. Wenn wir Gleiches gleich behandeln wollen, dann müs‐ sen wir dem Lebenswillen aller anderen Lebewesen die gleiche Ehrfurcht entgegenbringen wie dem Lebenswillen des Menschen. Schweitzer spricht 7.2 Physiozentrismus 65 <?page no="66"?> von einer „ins Grenzenlose erweiterten Verantwortung“ (Schweitzer 1960, S. 332). Dieser Verantwortung können wir nicht gerecht werden, weil der Lebenswille von Menschen, Tieren, Pflanzen und Mikroorganismen zu unlösbaren Konflikten führt. Das Prinzip der gleichen Ehrfurcht vor allem Leben lässt sich nie vollständig, sondern immer nur teilweise verwirklichen. Selbst wenn wir uns vegetarisch ernähren, geschieht dies auf Kosten von anderem Leben. Behandelt ein Arzt eine Infektion mit Antibiotika, so tötet er Bakterien. Schweitzer sieht diese Konflikte und sagt, dass der Mensch notwendig schuldig werden muss. Obwohl Schweitzer keinen Ausweg aus diesem Dilemma anbieten will, deutet er am Ende seiner Darlegung der Ethik der Ehrfurcht vor dem Leben doch einen Vorrang des menschlichen Lebens an: „Ethik geht nur so weit, als die Humanität, das heißt die Rücksicht auf die Existenz und das Glück des einzelnen Menschenwesens geht. Wo die Humanität aufhört, beginnt die Pseudoethik“ (Schweitzer 1960, S.-348). Diskussion des Biozentrismus Schweitzers Ethik fordert von uns mehr, als wir zu leisten imstande sind. Es ist nicht möglich, allem Leben mit der gleichen Ehrfurcht zu begegnen, weil das eine Leben auf Kosten des anderen Lebens existiert. Jede Mahlzeit erhält Leben und zerstört zugleich Leben. Schweitzers Entwurf ist irritierend, weil er den Grundsatz „Sollen impliziert Können“ nicht akzeptiert. Da wir nicht auf alles Leben in gleicher Weise Rücksicht nehmen kön‐ nen, sind wir gezwungen, uns zu entscheiden, auf welche Lebewesen wir bevorzugt Rücksicht nehmen. Schweitzers Ethik bietet hier keine Entschei‐ dungshilfe. Gemäß seinem Entwurf gibt es keine Argumente, um Lebewesen mit Bewusstsein einen besseren Schutz zuzusprechen als den übrigen Lebewesen. Leidensfähige Lebewesen genießen den gleichen Schutz wie nicht leidensfähige Lebewesen. Lediglich die Aussage „Ethik geht nur so weit als die Humanität, das heißt die Rücksicht auf die Existenz und das Glück des einzelnen Menschenwesens geht“, deutet einen Vorrang für das Leben von Menschen an. Allerdings steht diese Aussage im Konflikt mit Schweitzers Grundprinzip, das allem Leben das gleiche Recht einräumt. 66 7 Räumliche Planung und das Verhältnis zur Natur <?page no="67"?> 3 Eser und Potthast (1999, S. 54-55) reservieren den Begriff „Eigenwert“ für den anthropozentrischen Eigenwert und verwenden im Rahmen des Physiozentrismus den Begriff „Selbstwert“. Diese ausgesprochen hilfreiche Unterscheidung übernehme ich hier nicht, um den Originaltext von Gorke nicht ändern zu müssen. Abb. 9: Martin Gorke 7.2.3 Holismus (Martin Gorke) Der Holismus erweitert den Kreis der Trä‐ ger moralischer Rechte radikal: Alle Na‐ turwesen und natürlichen Gesamtsysteme besitzen moralische Rechte. In der deutsch‐ sprachigen Debatte ist Martin Gorke (1999) mit seinem Buch: „Artensterben: von der ökologischen Theorie zum Eigenwert der Natur“ als Holist hervorgetreten. Er spricht vom Eigenwert der gesamten Natur und präzisiert dies als „moralischen, also tat‐ sächlichen Eigenwert“ (Gorke 2000, S. 98). Im Holismus werden Tiere, Pflanzen, Mi‐ neralien, Wälder und Meere vom Men‐ schen zwar auch als Ressourcen genutzt, aber sie sind nun weit mehr als das. „Sie werden unter holistischer Perspek‐ tive zu Subjekten mit einer eigenen, d. h. nicht nur auf den Beobachter bezogenen Wirklichkeit. Sie werden zu ‚Gegenübern‘, die aus sich heraus Rücksicht und Respekt verdienen“ (S.-98). Für den Holismus hat die Natur selbst einen moralischen Status. Gemäß Gorke haben wir Pflichten gegenüber moralischen Objekten (S. 97). Er kommt zu dem Schluss, „dass andere Objekte - genauso wie wir selbst - eigenständige Subjekte und damit auch Gegenstände moralischer Verant‐ wortung sind“ (S.-102). Die Zitate verdeutlichen, dass Gorke mit „Eigenwert“ etwas anderes meint als das, was in → Kapitel 7.1.4 mit „Eigenwert der Natur“ bezeichnet wurde. Der dort im Rahmen des Anthropozentrismus vorgestellte Begriff des Ei‐ genwerts betont die Unersetzbarkeit der Natur, begründet aber keine Rechte der Natur. Gorke hingegen plädiert für einen eigenen moralischen Status der Natur. 3 Im Holismus haben Menschen Pflichten nicht nur gegenüber anderen Menschen, sondern auch gegenüber der Natur. Gorke kritisiert am Anthropozentrismus, am Pathozentrismus und am Biozentrismus, dass es diesen Positionen nicht gelingt, die Abgrenzung ge‐ 7.2 Physiozentrismus 67 <?page no="68"?> genüber der jeweils umfassenderen Position zu begründen. Seine Einwände lauten: Es ist willkürlich, unter Hinweis auf die Kommunikations- oder Kooperationsfähigkeit eine anthropozentrische Grenze zu ziehen. Es ist willkürlich, unter Hinweis auf die Empfindungsfähigkeit eine pathozentri‐ sche Grenze zu ziehen. Es ist willkürlich, unter Hinweis auf Komplexität, Ganzheit, Symmetrie und Selbstorganisation eine biozentrische Grenze zu ziehen. Laut Gorke lässt sich nicht begründen, warum wir Pflichten lediglich gegenüber Menschen, lediglich gegenüber empfindungsfähigen Tieren oder lediglich gegenüber allen Lebewesen haben sollten. Da jede Grenze willkür‐ lich ist, müssen wir dem Holismus folgen und auch Pflichten beispielsweise gegenüber Ökosystemen oder Gebirgsformationen anerkennen. Wer sich nicht von der Moral abwenden will, hat gar keine andere Möglichkeit als den Holismus zu akzeptieren. Wer einen ungleichen moralischen Status von Menschen, empfindungsfähigen Tieren, Lebewesen und unbelebter Natur behauptet, muss die unterschiedliche Beurteilung begründen. Gorke ist der Auffassung, dass es keiner der nicht-holistischen Positionen gelingt, die von ihr gezogene Grenze zu begründen. Gorke betont, dass die gleiche moralische Berücksichtigung dennoch eine unterschiedliche Behandlung zulässt oder auch erfordert. Wer mecha‐ nischen Druck auf einen Stein ausübt, wird dem Stein, solange dieser nicht zerbricht, kein Unrecht tun. Wer den gleichen Druck auf eine Blume ausübt, kann ihr durchaus Unrecht tun und im Fall eines schmerzempfindlichen Tiers gilt dies umso mehr. Würde man die Unterschiede zwischen den Entitäten der Natur vernachlässigen, wäre eine ungerechte Behandlung die Folge. Diskussion des Holismus In noch stärkerem Maß als der Biozentrismus gerät der Holismus in unlös‐ bare Konflikte. Es ist schlicht nicht möglich, auf alles was existiert, in gleicher Weise Rücksicht zu nehmen. Gorke sind die Einwände gegen den Holismus durchaus bewusst und er tritt ihnen entgegen. Als Hilfestellung bietet Gorke das Notwehrprinzip und das Prinzip der Verhältnismäßigkeit an. Aus Notwehr darf ein Mensch auch Cholera-Bakterien töten. Allerdings lässt sich eine systematische vorbeugende Tilgung von Krankheitserregern und Krankheitsüberträgern nicht mit dem Notwehrprinzip rechtfertigen. Das wäre keine Notwehr, sondern eine einseitige Bevorzugung von Men‐ 68 7 Räumliche Planung und das Verhältnis zur Natur <?page no="69"?> schen gegenüber Krankheitserregern. Holisten müssen diese Konsequenz akzeptieren oder ihre Position überdenken. Einen Vorzug des Holismus sieht Gorke in der Umkehr der Beweislast. Im Holismus steht jede Verfügung über die Natur unter Rechtfertigungszwang. Angesichts der von ihm - zu Recht - konstatierten immer beunruhigender werdenden ökologischen Situation der Erde betrachtet er diesen Rechtfer‐ tigungszwang als Argument zugunsten des Holismus. Weil die ökologische Situation so beunruhigend ist, bedarf jede Beeinträchtigung der Natur einer Rechtfertigung. Um gegen die Zerstörung der menschlichen Lebensgrund‐ lagen zu argumentieren, ist jedoch keine holistische Position notwendig. Hierfür genügt die anthropozentrisch begründete Rücksicht auf die in der Gegenwart und Zukunft lebenden Menschen. Die vorhandenen Rahmenbedingungen zugunsten des Naturschutzes rei‐ chen bei Weitem nicht aus. Die Schwierigkeit liegt nicht in einer unzureich‐ enden ethischen Begründung für den Naturschutz. Die Schwierigkeit liegt darin, die rechtlichen Voraussetzungen für einen umfassenden und wirksa‐ men Naturschutz zu schaffen und diese auch umzusetzen. Weitergehende Gesetze, mit denen wir unsere Freiheiten zugunsten der Freiheit anderer Menschen einschränken, sind notwendig. Es genügt nicht, wenn Einzelne Beiträge zum Naturschutz liefern, die von anderen, weniger motivierten Menschen zunichte gemacht werden. Naturschutz, der allein auf den guten Willen von Einzelnen angewiesen ist, ohne dass diese von entsprechenden Gesetzen unterstützt werden, kann kaum gelingen. Diese Zusammenhänge werden durch das sogenannte Gefangenendilemma beschrieben, das in → Kapitel 9.2.1 erläutert wird. Das Recht aller Menschen auf Erfüllung ihrer Grundbedürfnisse wird so gut wie nie bestritten. Durchgesetzt ist es noch lange nicht. Es bleibt völlig unklar, wie auf der Grundlage des Holismus ein Natur‐ schutz- und Planungsrecht ausgestaltet werden könnte. Eines der wenigen Kriterien des Holismus ist Notwehr. Wo Notwehr endet, überlässt er aller‐ dings der subjektiven Einschätzungen von Individuen. „Oft ist es deutlich schwieriger, wenn nicht unmöglich, die Grenze des Legitimierbaren im Bereich zwischen Leben und Wohlleben (Luxus) objektiv zu bestimmen. Das bedeutet, dass im Holismus das verantwortungsbewusste Individuum oft selbst herausfinden muss, wo genau bei ihm der Zwang der Notwendigkeit beginnt“ (Gorke 2000, S. 97). Im Unterschied zum Anthropozentrismus muss der Holismus sehr viel weitergehende Einschränkungen der Menschen verlangen und ist dabei auf subjektive Einschätzungen der Menschen an‐ 7.2 Physiozentrismus 69 <?page no="70"?> gewiesen. Es ist ungleich schwieriger, auf dieser Grundlage Naturschutz durchzusetzen. Mir scheint, dass der Holismus mit dem Verweis auf subjektive Einschät‐ zungen hinsichtlich praktischer Konsequenzen nahe bei dem angelangt ist, was der Anthropozentrismus mit dem Eigenwert-Argument erreicht (→ Kapitel 7.1.4). Ähnlich wie der Holismus, liefert auch ein anthropozentrisch verstandener Eigenwert Gründe für die Rücksicht auf die Natur jenseits eines instrumentellen Nutzens. Der anthropozentrisch verstandene Eigen‐ wert ist lediglich eine subjektive Empfindung und es ist fraglich, inwieweit sich diese argumentativ vermitteln lässt. Welche praktischen Konsequenzen hieraus folgen, bleibt beim anthropozentrischen Eigenwert wie auch beim Holismus dem subjektiven Empfinden überlassen. Eine deutliche Unterscheidung zwischen dem anthropozentrisch inter‐ pretierten Eigenwert und dem holistisch verstandenen Eigenwert liegt in den abstrakten Ansprüchen, die aus dem Eigenwert folgen. Der holistische Eigenwert soll Rechte der gesamten Natur und Pflichten des Menschen gegenüber der Natur begründen. Der anthropozentrische Eigenwert ist bescheidener angelegt: Weil es sich um eine subjektive Empfindung handelt, lässt sich mit Hilfe des Eigenwerts nur wenig begründen. Von anderen Menschen Gefühle einzufordern, die sie nicht haben, ist sinnlos. Es bleibt fraglich, ob der Holismus konkrete Forderungen zum Schutz der Natur auf einem Niveau begründen kann, das über die auch im Anthropozentrismus mögliche Empfindung eines Eigenwerts der Natur hinausgeht. Gorkes Kritik am Biozentrismus und am Physiozentrismus ist berechtigt. Beiden Positionen gelingt es nicht, sich gegenüber den weitergehenden Positionen abzugrenzen. Die entscheidende Frage ist, ob der Anthropozent‐ rismus begründen kann, warum lediglich Menschen eigenständige Rechte haben und wir somit auch nur Pflichten gegenüber Menschen, nicht aber gegenüber der Natur haben. Gemäß der in → Kapitel 7.1.5 skizzierten Vertragstheorie erkennen Menschen ihre gegenseitigen Rechte in einem Gesellschaftsvertrag an. Die Natur jedoch kann nicht Vertragspartner sein. Gleichwohl können Menschen, nachdem sie die Grundlagen ihres Zusam‐ menlebens geklärt haben, sich über einen pfleglichen Umgang mit der Natur verständigen. 70 7 Räumliche Planung und das Verhältnis zur Natur <?page no="71"?> 7.3 Konvergenz zwischen Anthropozentrismus und Physiozentrismus auf der Handlungsebene? Bereits der Anthropozentrismus verlangt ein sehr viel höheres Maß an Naturschutz, als wir derzeit verwirklichen. Wir verlieren Arten, die uns wertvoll sind und wir beschädigen die Erdatmosphäre in einer Weise, die künftigen Generationen gravierende Probleme bereiten wird. Damit sind nur zwei von sehr vielen Problemen angesprochen. Bryan Norton (1991) vertritt die Auffassung, dass Physiozentrismus und Anthropozentrismus - trotz Differenzen auf der Begründungsebene - auf der Handlungsebene letztlich das Gleiche wollen, nämlich den Schutz der Natur vorantreiben. Ob wir das für den Menschen oder für die Natur wollen, spiele keine große Rolle. „Wir sehen einen wachsenden Konsens unter Umweltschützern. Ihr ökologi‐ sches Anliegen bringt unterschiedliche Gruppen dazu, dieselbe Umweltpolitik zu verfolgen. Unabhängig davon, ob man Wildvögel gerne schießt oder sie gerne beobachtet, ob man sich für die Rechte von Vögeln einsetzt oder ob man Zugvögel als wichtigen Teil eines ökologischen Gesamtzusammenhangs sieht, bringt unsere wachsende Kenntnis der Ökosysteme all diese Gruppen auf einen gemeinsamen Nenner: Ihr Ziel ist es, Feuchtgebiete entlang der Flugruten zu schützen und wiederherzustellen“ (Norton 1991, S. 202, freie Übersetzung A. M.). Im Hinblick auf den Erhalt von Feuchtgebieten trifft Nortons Analyse zu. In anderen Fragen, wie z. B. beim Ausbau der Windkraftanlagen ist der gemeinsame Nenner sehr viel kleiner und es gibt erhebliche Differenzen auf der Handlungsebene. Der ökologisch aufgeklärte Anthropozentriker wird darauf achten, dass die Arten möglichst wenig beeinträchtigt werden. Er wird auf fossile Energien verzichten und dennoch ein ausreichendes Energieangebot bereitstellen wollen. Um das zu erreichen, nimmt er Verluste beispielsweise von Vögeln in Kauf. Der Pathozentriker und der Biozentriker widersprechen dem. Aufgrund der Rechte individueller Tiere können diese Positionen die Tötung von Tieren lediglich in höchst eingeschränktem Maß in Kauf nehmen. Sie verweisen darauf, dass man die Tötung von Menschen in solchen Fällen nicht hinnähme. Dadurch lassen sich Windkraftanlagen für den Pathozentriker und Biozentriker allenfalls ausnahmsweise rechtferti‐ gen. Die Holisten bringen darüber hinaus Rechte von beispielsweise Bergen oder Wanderdünen in Anschlag. 7.3 Konvergenz zwischen Anthropozentrismus XXX xxx XXX 71 <?page no="72"?> Halten wir fest: Die Konflikte zwischen Anthropozentrismus und Physi‐ ozentrismus wirken sich auch auf konkrete Fragen der räumlichen Planung aus. In manchen Fällen führen Anthropozentrismus und Physiozentrismus zu gleichen oder ähnlichen Handlungsempfehlungen im Konkreten. Wind‐ kraftanlagen sind ein Beispiel, in dem Anthropozentrismus und Physiozent‐ rismus zu unterschiedlichen Schlussfolgerungen kommen. Die Planung der Verkehrsinfrastruktur wirft ähnliche Fragen auf. 7.4 Zusammenfassung Der Anthropozentrismus leitet die Gründe für den Naturschutz aus den Rechten von Menschen ab. Aus anthropozentrischer Perspektive sollen wir die Natur schützen, weil wir sie benötigen, um unsere Grundbedürfnisse zu befriedigen, weil sie uns ästhetisch wertvoll ist und weil sie uns ein Heimat‐ gefühl vermitteln kann. Darüber hinaus kann uns die Natur unabhängig von ihrem instrumentellen Nutzen wertvoll sein, einfach deshalb, weil sie Natur ist. Der Anthropozentrismus muss erklären, warum er lediglich Rechte von Menschen, nicht aber Rechte der Natur akzeptiert. Vertragstheorien können das verständlich machen: Sie begründen die Rechte von Menschen durch einen Vertrag auf Gegenseitigkeit, den Menschen untereinander abschließen. Tiere und die übrige Natur können keine Vertragspartner sein, weil sie nicht vernunftfähig sind. Im Unterschied zum Anthropozentrismus vertritt der Physiozentrismus die Auffassung, dass nicht nur Menschen, sondern auch die Natur bzw. Teile der Natur eigenständige Rechte besitzen. Der Pathozentrismus verlangt eigene Rechte für empfindungsfähige Tiere. Der Biozentrismus weitet die eigenständigen Rechte auf alle Lebewesen aus. Der Holismus spricht von eigenen Rechten auch der unbelebten Natur. Auf der Ebene konkreter Maßnahmen stimmen der Anthropozentrismus und der Physiozentrismus nur in Teilen überein, der Konflikt zwischen beiden Positionen lässt sich nicht ohne Weiteres auflösen. Die fehlenden Antworten physiozentrischer Positionen auf konkrete Fragen der räumlichen Planung sind ein starker Grund, den aufgeklärten Anthropozentrismus zu bevorzugen. 72 7 Räumliche Planung und das Verhältnis zur Natur <?page no="73"?> 8 Räumliche Planung und Utilitarismus Der Utilitarismus ist eine ethische Theorie, die sich auf die Kurzformel bringen lässt: Tue das, was das Glück in der Welt vermehrt. Bevor wir uns den Utilitarismus näher anschauen, beleuchten wir am Beispiel der Nutz‐ wertanalyse, wie utilitaristische Überlegungen in die räumliche Planung einfließen. 8.1 Die Nutzwertanalyse und was dahinter steckt 8.1.1 Die Nutzwertanalyse am Beispiel Die Nutzwertanalyse ist ein gängiges Planungsinstrument, das wir am Beispiel von verschiedenen Schulhausstandorten verdeutlichen (→ Tab. 4, Nutzwertanalyse, Gilgen 2006). Um eine Entscheidung zwischen verschie‐ denen Planungsvarianten zu treffen, wählt der Planer zunächst die für die Entscheidung relevanten Kriterien aus. In der → Tab. 4 ist Lage der Schulanlage ein Hauptkriterium, dem Zentralität untergeordnet ist. Dem Kriterium Zentralität ist wiederum Zentralität bezüglich Wohngebieten un‐ tergeordnet. Für die übergeordneten und untergeordneten Kriterien werden die Gewichte gI, gII, gIII vergeben. Das Gewicht g des feinsten Kriteriums (z. B. Zentralität bezüglich Wohngebieten) im Verhältnis zu sämtlichen Kriterien errechnet sich als Produkt aus gI, gII und gIII (45 ‰ für Zentralität bezüglich Wohngebiet). Im nächsten Schritt beurteilt der Planer mit Hilfe von Punkten (Spalte: n), in welchem Maß die verschiedenen Planungsvari‐ anten den einzelnen Kriterien gerecht werden. So hat die Variante 1 für das Kriterium Zentralität bezüglich Wohngebieten 5 Punkte bekommen. Für jede Variante werden die gewichteten Punkte (Spalte: n×g) zur Gesamtpunktzahl summiert. Die Variante mit der höchsten Punktzahl gilt als die beste Lösung, hier die Variante 2 mit 6625 Punkten. <?page no="74"?> Gewicht Vari‐ ante1 Vari‐ ante2 Vari‐ ante3 Kriterien g I g II g III g in ‰ n n×g n n×g n n×g 1. Lage der Schulan‐ lage 30 - - - - - - - - - Zentralität - 25 - - - - - - - - - bezgl. Wohnge‐ bieten (Erreich‐ barkeit) - - 60 45 5 225 7 315 10 450 - bezgl. schul‐ ischer Dienste - - 40 30 10 300 1 30 3 90 Kombinierbarkeit - 50 - - - - - - - - - mit anderen Schulhäusern - - 20 30 3 90 10 300 6 180 - mit Turnhallen - - 50 75 5 375 10 750 1 75 - mit Spielwiesen - - 30 45 3 135 5 225 10 450 Immissionen - 10 - - - - - - - - - Straßenlärm - - 100 30 5 150 3 90 10 300 Emissionen - 5 - - - - - - - - - Einfluss auf Nachbarschaft - - 100 15 10 150 5 75 1 15 Gefahrenpotenziale - 10 - - - - - - - - - Benutzung Schulanlage - - 70 21 5 105 2 42 10 210 - Schulwege - - 30 9 1 9 5 45 8 72 2. Eigenschaften Grundstück 10 - - - - - - - - - Parzelle - 70 - - - - - - - - - Größe - - 50 35 5 175 2 70 10 350 - Form - - 50 35 5 175 5 175 8 280 74 8 Räumliche Planung und Utilitarismus <?page no="75"?> bauliche, gestalteri‐ sche Einschr. 30 - Topographie - - 40 12 10 120 10 120 1 12 - Bezug Ortsbild - - 60 18 1 18 10 180 5 90 3. Realisierbarkeit 20 - - - - - - - - - rechtliche Vorausset‐ zungen - 70 - - - - - - - - - Eigentumssitua‐ tion - - 70 98 10 980 5 490 1 98 - Zonentyp - - 30 42 5 210 10 420 1 42 Akzeptanz - 30 - - - - - - - - - Stimmung in der Bevölkerung - - 50 30 8 240 10 300 3 90 - Haltung der Par‐ teien - - 10 6 6 36 3 18 6 36 - Haltung der Leh‐ rerschaft - - 40 24 4 96 10 240 1 24 4. Kosten 40 - - - - - - - - - Investitionskosten - 90 - - - - - - - - - Landkosten - - 50 180 3 540 10 1800 6 1080 - Baukosten - - 50 180 6 1080 3 540 2 360 Betriebs- und Unter‐ haltskosten - 10 - - - - - - - - - Kombination mit anderen Unter‐ haltsdiensten - - 100 40 5 200 10 400 1 40 Total - - - 1000 - 5409 - 6625 - 4344 Tab. 4: Nutzwertanalyse für drei Varianten nach Gilgen (2006) 8.1 Die Nutzwertanalyse und was dahinter steckt 75 <?page no="76"?> 8.1.2 Diskussion der Nutzwertanalyse Vorzüge der Nutzwertanalyse Die Nutzwertanalyse ist ein konsistentes und transparentes Verfahren. Die Beurteilung der verschiedenen Planungsvarianten ist in sich widerspruchs‐ frei: Die Kriterien und ihre Gewichtung werden für jede Variante in gleicher Weise angewandt. Nicht konsistent wäre die Bewertung, wenn etwa im Falle der einen Variante die Zentralität und im Falle der anderen Variante die Kosten besonders hoch gewichtet würden. Sollen die Kriterien neu gewichtet werden, so gilt dies für alle Varianten. Eine Entscheidung auf der Grundlage einer Nutzwertanalyse ist transpa‐ rent und für Außenstehende nachvollziehbar. Dies liegt insbesondere daran, dass die Nutzwertanalyse zwei Schritte voneinander trennt: Zuerst werden die Kriterien festgelegt und gewichtet. Erst danach werden Punkte dafür vergeben, inwieweit die Varianten die Kriterien erfüllen. Wertungen sind als solche erkennbar. Die Nutzwertanalyse beruht zwei‐ fellos auf Fakten. Man kann beispielsweise recht zuverlässig ermitteln, was die verschiedenen Grundstücke kosten, oder man kann mit sozialwissen‐ schaftlichen Methoden die Akzeptanz in der Bevölkerung ermitteln. Aus → Kapitel 2.4 wissen wir aber, dass sich aus Fakten alleine keine Bewertungen ergeben. Damit die Nutzwertanalyse zu einer Bewertung führen kann, müssen die Fakten bewertet werden. Dies geschieht an vier Stellen: 1.) Der Planer, der das Schema für die Nutzwertanalyse entwirft, entscheidet, welche Kriterien er aufnimmt und welche er weglässt. So hängt es vom Urteil des Planers ab, ob die Stimmung in der Bevölkerung eine Rolle spielen soll. 2.) Der Planer entscheidet, ob er ein Kriterieum als Hauptkriterium oder als untergeordnetes Kriterium einstuft. Beispielsweise könnte er anders als in der obigen → Tab. 4 die Kosten als Unterkriterium von Realisierbarkeit anordnen. Das hat Auswirkungen auf das Gewicht des Kosten-Kriteriums. 3.) Auch die unmittelbare Gewichtung der verschiedenen Kriterien legt der Planer fest. In unserem Beispiel erhält die Haltung der Lehrerschaft ein größeres Gewicht als die Haltung der Parteien. Das größte Gewicht bekommt die Stimmung in der Bevölkerung. 4.) Die Vergabe der Punkte ist ebenfalls wertend. Es obliegt der Einschätzung des Planers, ob eine bestimmte Grundstücksform vier, fünf oder sechs Bewertungspunkte be‐ kommt. Die Wahl der Kriterien, die Anordnung der Kriterien, die Gewichtung der Kriterien und die Vergabe der Punkte sind vier Stellschrauben, an denen 76 8 Räumliche Planung und Utilitarismus <?page no="77"?> die Ansichten und Überzeugungen des Planers eine offensichtliche und entscheidende Rolle spielen. Das Verfahren nimmt hier dem Planer die Entscheidung nicht ab, sondern hilft ihm lediglich, den Entscheidungspro‐ zess zu strukturieren. Der nächste Abschnitt wird zeigen, dass die Struktur des Verfahrens weitere, weniger offensichtliche Normen und Wertungen enthält. Verrechenbarkeit und Nutzenmaximierung Die Nutzwertanalyse beruht darauf, dass verschiedene Kriterien miteinan‐ der verrechnet werden dürfen. In unserem Beispiel geht die Stimmung in der Bevölkerung mit 30 ‰ in die Kalkulation ein. Die Gefahrenpotenziale der Schulwege fließen mit 9 ‰ in die Kalkulation ein. Sind diese beiden Aspekte überhaupt miteinander verrechenbar? Man kann der Ansicht sein, dass diese beiden Kriterien von grundsätzlich verschiedener Art sind und sich nicht auf einen gemeinsamen Nenner bringen lassen. Es ist kein Zufall, dass die Nutzwertanalyse mit Punkten rechnet und keine Maßeinheiten angibt. Solche Maßeinheiten müssten beispielsweise die Anzahl der Unfälle auf dem Schulweg ins Verhältnis setzen zur prozentualen Zustimmung zum Standort. Wenn der Planer in jedem Fall den sichersten Standort wählen will, kann er die Sicherheit der Schüler zum K.-o.-Kriterium erheben (Gewichtung mit 1000 ‰), sodass unabhängig von anderen Kriterien der Standort mit der höchsten Sicherheit das Rennen macht. Er kann auch ein Kriterium herausnehmen oder mit null gewichten, wenn es überhaupt keinen Einfluss haben soll. Und er kann - wie im Beispiel - etwa Gefahrenpotenziale des Schulwegs mit Stimmung in der Bevölkerung verrechnen. Er kann schließlich der Ansicht sein, dass beide Gesichtspunkte eine Rolle für die Entscheidung spielen sollen, sich dies aber nicht in Zahlen fassen lässt. Die Nutzwertana‐ lyse unterstellt zunächst die mathematische Verrechenbarkeit, lässt aber mit der Gewichtung von null oder 1000 ‰ Auswege offen. Eine zweite, in der Regel nicht eigens thematisierte Annahme der Nutz‐ wertanalyse ist die Auffassung, dass der Nutzen maximiert werden soll. Das klingt zunächst selbstverständlich, ist es aber nicht. Das folgende Beispiel soll dies erläutern. 8.1 Die Nutzwertanalyse und was dahinter steckt 77 <?page no="78"?> Beispiel-| Nutzwertanalyse: Zusammenlegung von zwei Schulen A und B repräsentieren zwei Schulen. Die Punkte repräsentieren die Wohnorte der Schüler. Um Kosten zu sparen, will die Gemeinde eine Schule im Teilort A oder im Teilort B schließen und die andere Schule erweitern. Eine Nutzwertanalyse soll als Entscheidungshilfe dienen. Nehmen wir an, dass das Kriterium Zentralität mit großem Gewicht in die Nutzwertanalyse eingeht. Bei den anderen Kriterien wie Eigenschaften der Schulgebäude, Verwertbarkeit, Möglichkeiten für den Ausbau oder Kosten unterscheiden sich die beiden Standorte nur wenig. Abb. 10: xxx ● ●● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● ● A B 20 km, 45 min Busfahrt Abb. 10: Zwei Schulstandorte mit unterschiedlicher Zentralität In diesem Beispiel wird die Nutzwertanalyse den Standort B bevorzugen. Die Verteilung von Kosten und Nutzen ist jedoch ungerecht: Alle Bürger profitieren von der Kostenersparnis aus der Zusammenlegung, die Lasten tragen allerdings allein die Schüler und Eltern des Standorts A. Es wird viele Fälle geben, in denen nichts gegen die Maximierung des Nutzens spricht. Widerspruch kann sich jedoch regen, wenn die Nutzenmaximierung auf Kosten der Gerechtigkeit erkauft wird. Die Gerechtigkeitsfrage in unserem Beispiel lässt sich u. U. lösen, indem die Bürger von B die Schule und die Bürger von A eine Kompensation bekommen. Das könnte beispielsweise eine neu zu bauende Bücherei sein. Gerechtigkeit und Nutzenmaximierung schließen sich nicht zwingend gegenseitig aus. Um den Gesichtspunkt der Gerechtigkeit einzubringen, könnte man erwä‐ gen, die Gerechtigkeit als Kriterium in die Nutzwertanalyse zu integrieren. Damit wäre allerdings Gerechtigkeit abwägbar gegen andere Kriterien. Ge‐ rechtigkeit ist jedoch kein weiches Kriterium, das sich einfach mit anderen Gütern verrechnen lässt. Gerechtigkeit ist ein großes Thema und bekommt Raum in den → Kapiteln 7.1.5, 12 und 13.2.4. 78 8 Räumliche Planung und Utilitarismus <?page no="79"?> Abb. 11: Jeremy Bentham (1748-1832) 8.2 Der Utilitarismus 8.2.1 Prinzipien des Utilitarismus Die ethische Theorie, an der sich die Nutzwertanalyse orientiert, ist der Uti‐ litarismus. Ihr Begründer ist der engli‐ sche Philosoph und Jurist Jeremy Ben‐ tham. Bentham trat u. a. für die Rechte von Frauen ein. Weiterhin lieferte er ethische Argumente, auf die sich bis heute große Teile der Tierschutzbewe‐ gung stützen. Die zentrale Maxime des Utilitaris‐ mus lautet: Handle so, dass sich das größte Glück für die größte Zahl ein‐ stellt. Da Bentham auch den Tierschutz im Blick hatte, ist mit der größten Zahl nicht nur die größte Zahl von Menschen, sondern auch von empfindungs‐ fähigen Tieren gemeint. Höffe (2013, S. 10 f.) identifiziert vier aufeinander aufbauende Prinzipien des Utilitarismus. Das Konsequenzprinzip: Wir sollen eine Handlung anhand ihrer Folgen beurteilen. Man könnte meinen, das verstehe sich von selbst. Man könnte jedoch eine Handlung auch anhand ihrer Motive beurteilen. Ebenso könnten bestimmte Handlungen in sich selbst schlecht sein. Der Akt des Lügens könnte auch unabhängig von seinen Folgen schlecht sein. Das Nutzenprinzip: Aus der Beschreibung der Folgen selbst folgt noch nicht, ob die Handlung gut oder schlecht ist. Die Folgen müssen anhand eines Kriteriums bewertet werden. Ohne ein solches Kriterium bliebe offen, ob die Folgen wünschenswert sind oder nicht. Der Utilitarismus bewertet die Folgen anhand ihrer Nützlichkeit. Diesem Kriterium verdankt der Utilitarismus seinen Namen (utilitas lat.: Nutzen). Eine Handlung - oder in unserem Fall eine Planung - ist gut, wenn sie den Nutzen steigert. Das ist allerdings noch recht ungenau. Es muss präzisiert werden, was unter Nutzen zu verstehen ist. Das Hedonismusprinzip: Unter Nutzen versteht der Utilitarismus eine Mehrung des Glücks. Der Hedonismus ist eine Form der Glücksethik. He‐ donismus ist eine „ethische Auffassung, nach der menschliches Vergnügen oder Lustgefühl das einzig an sich selbst Gute ist und Unlust oder Schmerz 8.2 Der Utilitarismus 79 <?page no="80"?> 4 Diese Darstellung berücksichtigt lediglich die von Bentham vertretene Form des Utilitarismus. Später haben John S. Mill, Henry Sidgwick, John C. Smart, Richard B. Brandt und John C. Harsanyi verschiedene Formen des Utilitarismus ausgearbeitet. das einzige an sich selbst Schlechte. Alles übrige Gute oder Schlechte besitzt nur bedingten Wert oder Unwert, nämlich in dem Maß, wie es Lust oder Unlust hervorruft“ (Hügli und Lübcke 2013, S. 359). Je mehr Glück und je weniger Unlust eine Planung bewirkt, desto besser ist sie. Gerechtigkeit ist im Rahmen des Hedonismus nur von Wert, wenn sie die Summe des Glücks steigert. Das Sozialprinzip: Der Utilitarismus orientiert sich am Glück aller von einer Handlung Betroffenen - nicht lediglich am eigenen Glück. Er ist also keineswegs eine egoistische Konzeption. Eine gute Handlung mehrt das Glück für möglichst viele Menschen und auch Tiere. Es ist also zu prüfen, auf wen sich eine Planung auswirkt, und dann die Variante zu wählen, die das Glück von möglichst vielen Menschen und Tieren möglichst weitgehend befördert. Lassen wir Bentham 4 selbst sprechen: „Man kann also von einer Handlung sagen, sie entspreche dem Prinzip der Nütz‐ lichkeit […], wenn die ihr innewohnende Tendenz, das Glück der Gemeinschaft zu vermehren, größer ist als irgend eine andere Tendenz, es zu vermindern“ (Bentham 1789/ 2013, S.-57). Bentham gibt auch Hinweise, wie wir die Glückskalkulation vornehmen sollen: „Man addiere die Werte aller Freuden auf der einen und die Leiden auf der anderen Seite. Wenn die Seite der Freuden überwiegt, ist die Tendenz der Handlung im Hinblick auf die Interessen dieser einzelnen Person insgesamt gut; überwiegt die Seite des Leids, ist ihre Tendenz insgesamt schlecht. […] Man bestimme die Anzahl der Personen, deren Interessen anscheinend betroffen sind, und wiederhole das oben genannte Verfahren im Hinblick auf jede von ihnen. Man addiere die Zahlen, die den Grad der guten Tendenz ausdrücken, die die Handlung hat - und zwar in Bezug auf jedes Individuum, für das die Tendenz insgesamt gut ist; das gleiche tue man in Bezug auf jedes Individuum, für das die Tendenz insgesamt schlecht ist. Man ziehe die Bilanz“ (Bentham 1789/ 2013, S. 80). Man kann leicht erkennen, dass gängige Methoden der Planung wie die Nutzwertanalyse in wesentlichen Punkten dem Utilitarismus folgen. Auch 80 8 Räumliche Planung und Utilitarismus <?page no="81"?> die Nutzwertanalyse summiert Nutzen und Schaden der verschiedenen Pla‐ nungsvarianten und versucht den Nutzen zu maximieren. Damit übertragen sich die Vor- und Nachteile des Utilitarismus auf dieses Planungsinstrument. 8.2.2 Vor- und Nachteile des Utilitarismus Einfachheit und Kompliziertheit Der Utilitarismus bietet einfache und schnell nachvollziehbare Lösungen an. Das macht ihn attraktiv für die anwendungsorientierte Ethik. Allerdings kann der Versuch, einen konkreten Fall auf der Basis des Utilitarismus zu lösen, recht aufwändig werden. Man muss für die verschiedenen Planungs‐ varianten alle Folgen für alle Betroffenen ermitteln und auf einen Nenner bringen, der die Folgen vergleichbar macht. Vergleichbarkeit Am Beispiel der Nutzwertanalyse wurde ein grundsätzliches Problem des Utilitarismus deutlich. Der Utilitarismus muss höchst unterschiedliche Fol‐ gen miteinander vergleichen und kann diese auf keinen „gemeinsamen Nen‐ ner“ bringen. Wie lässt sich beispielsweise die Sicherheit auf dem Schulweg vergleichen mit der Eignung des für den Schulbau vorgesehenen Grund‐ stücks? Es ist bereits für eine einzelne Person schwierig, unterschiedliche Folgen miteinander zu vergleichen. Eine von allen Betroffenen akzeptierte Vergleichsskala lässt sich nur schwer oder auch gar nicht erreichen. Alltagsintuitionen Der Utilitarismus kann mit unseren alltäglichen Intuitionen im Konflikt stehen. Intuitiv sind wohl die meisten von uns der Überzeugung, dass ein Gutachten eine wahrheitsgetreue Einschätzung geben soll. Der Utilita‐ rismus unterstützt diese Intuition nicht durchgängig, sondern nur dann, wenn die Wahrheit überwiegend gute Folgen hat. Der Konflikt zwischen Utilitarismus und Intuition lässt unterschiedliche Schlüsse zu: Wer von einem ethischen Entwurf erwartet, dass er unsere moralischen Intuitionen erklären kann, wird den Konflikt mit den Intuitionen des Alltags als Mangel des Utilitarismus deuten. Man kann diesen Konflikt aber auch als kritisches Potenzial gegenüber dem Zeitgeist deuten und loben (Birnbacher 2002, 8.2 Der Utilitarismus 81 <?page no="82"?> S. 104). Es steht nicht fest, ob der Zeitgeist unrecht oder recht hat. Konflikte des Utilitarismus mit dem Zeitgeist oder mit unseren Intuitionen werden als Anlass betrachtet, um eine bestimmte Position näher zu prüfen. Ungewissheit Wer eine Handlung anhand ihrer Folgen beurteilen will, muss die Folgen kennen. Wir können plausible Vermutungen über die nahe Zukunft anstel‐ len. Gewissheit haben wir nicht. Die ferne Zukunft liegt weitgehend im Dunkeln. Selbst in naturwissenschaftlichen Fragen können wir oft lediglich Wahrscheinlichkeiten, aber keine Gewissheiten angeben. Hinsichtlich des Handelns von Menschen müssen wir meist spekulieren. Welche Folgen die Absenkung des Grundwasserspiegels im Zuge eines Bauvorhabens nach sich zieht, lässt sich einigermaßen zuverlässig abschätzen. Wollen wir vorhersagen, wie gut ein Freizeitpark angenommen wird, bewegen wir uns auf dünnem Eis. Die Ungewissheit über die Folgen bereitet dem Utilitarismus Probleme - und somit auch allen Planungswerkzeugen, die sich auf ihn stützen. Zukunftsorientierung Als konsequentialistische Ethik hat der Utilitarismus notwendig auch lang‐ fristige Folgen im Blick. Dies verträgt sich gut mit dem Nachhaltigkeitsziel. Es geht dem Utilitarismus nicht lediglich um den Nutzen, der für jetzt lebende Generationen anfällt, sondern in gleicher Weise auch um den Nutzen, der für zukünftige Generationen entsteht. Der Flächenverbrauch mag als Beispiel für eine häufig vernachlässigte Folge unserer Planungen dienen. Gerechtigkeit Das entscheidende Kriterium des Utilitarismus ist die Summe des Glücks. Wie das Glück unter den Betroffenen verteilt ist, spielt erst in zweiter Linie eine Rolle. Ein Staudammprojekt zur Energiegewinnung soll das Problem des Utilitarismus mit der Gerechtigkeit illustrieren. Nehmen wir an, dass der Staudamm den Wohlstand in der Region und damit die Summe des Glücks steigert. Nehmen wir weiterhin an, dass für die Verwirklichung des Staudamms ein Dorf umgesiedelt werden muss. Für die Bewohner des 82 8 Räumliche Planung und Utilitarismus <?page no="83"?> Dorfs ist die Glücksbilanz negativ. Sind die positiven Wirkungen für die gesamte Region größer als die Nachteile für das Dorf, so ist der Staudamm aus utilitaristischer Sicht zunächst zu befürworten. Dennoch erscheint es ungerecht, dass Wenige ihr Glück zugunsten der Mehrheit opfern sollen. Gerechtigkeit besitzt im Utilitarismus keinen eigenständigen Wert. Im Unterschied dazu räumen John Rawls’ Überlegungen der Gerechtigkeit eine zentrale Stellung ein. Mit Rawls’ Theorie der Gerechtigkeit befasst sich das → Kapitel 10. Im Utilitarismus kann Gerechtigkeit lediglich auf dem Umweg über die Steigerung des Glücks berücksichtigt werden. Auch das lässt sich an unserem Beispiel zeigen. Wenn durch den Staudamm der Wohlstand in der Region erheblich steigt, wird es keine Schwierigkeiten bereiten, die umge‐ siedelten Dorfbewohner großzügig zu entschädigen. So wird die Summe des Glücks gesteigert. Auf diesem Umweg kann auch der Utilitarismus die Gerechtigkeit befördern. Es wird aber auch Fälle geben, in denen die Gerechtigkeit auf der Strecke bleibt. Konstruieren wir unser Beispiel folgendermaßen: Für die Dorfbewohner kann der Verlust ihrer Heimat ein so gravierender Schaden sein, dass er sich auch mit einer großzügigen Entschädigung nicht aufwiegen lässt. In diesem Fall würde mit dem Bau des Staudamms das Glück von wenigen geopfert, um das Glück von vielen zu befördern. 8.3 Zusammenfassung Utilitaristische Überlegungen spielen in vielen Planungsentscheidungen eine Rolle. Zum Teil bilden sie die Grundlage von Planungsmethoden, wie wir am Beispiel der Nutzwertanalyse gesehen haben. Der Utilitarismus befürwortet die Handlung, die für möglichst Viele möglichst viel Glück bewirkt. Es ist allerdings nicht einfach, die Folgen einer Handlung abzu‐ schätzen. Die Folgen sind oft unbekannt oder ungewiss und sie lassen sich auch nicht ohne Weiteres vergleichen. Da der Utilitarismus vorrangig die Summe des Glücks und nur in zweiter Linie dessen Verteilung in den Blick nimmt, ist strittig, ob er Gerechtigkeitsfragen adäquat lösen kann. Der Utilitarismus ist zukunftsorientiert und besitzt ein kritisches Potenzial gegenüber dem Zeitgeist. 8.3 Zusammenfassung 83 <?page no="85"?> 5 Quelle: https: / / www.tuebingen.de/ Dateien/ vorlage_13_11_aw_mitteilungen_ueber_ve rgebene_optionen.pdf (14. 4. 15) 9 Räumliche Planung und Markt 9.1 Ein Beispiel: Stadtentwicklung mit Konzeptverfahren oder mit Bieterverfahren? Die Stadt Tübingen hatte das ehemalige Gewerbegebiet „Alte Weberei“ ge‐ kauft, um es als Wohn- und Gewerbegebiet zu beplanen. In dieser Situation gab es zwei Optionen. Eine Möglichkeit war, das Gelände als Ganzes an einen Investor zu verkaufen, der es nach marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten entwickelt. Zum anderen gab es die Option, dass die Stadt das Gelände selbst überplant und die Bauplätze im Konzeptverfahren zu festen Preisen nach von ihr selbst festgelegten Kriterien vergibt. Im konkreten Fall hat die Stadt das Konzeptverfahren gewählt. Der folgende Auszug aus einer Berichtsvorlage gibt die Vergabekriterien wieder. soziale Aspekte (möglichst viele geförderte Wohnungen, Projekte für Menschen, die auf dem Wohnungsmarkt Schwierigkeiten haben und Projekte, in denen junge Familien preiswert bauen können) positive Auswirkungen der Bewerbung auf das gesamte Quartier (Bewerbungen, die mit Gewerbe zur Nutzungsmischung beitragen, soziale Infra‐ struktur und Projekte, die zu einer Mischung der Altersgruppen beitragen) die „Stimmigkeit“ der Projekte (Projekte, die hinsichtlich Füllungsgrad der Baugruppe, Stabilität der Gruppe und besondere Konzepte in sich stimmig sind) 5 Das Beispiel illustriert zunächst, dass es verschiedene Möglichkeiten gibt, Güter - in unserem Fall Bauplätze - zu verteilen. Wir müssen entscheiden, ob und in welchem Umfang eine Verteilung dem Markt überlassen werden soll oder ob auf der Grundlage anderer Kriterien verteilt werden soll. Um diese Entscheidung besser treffen zu können, werfen wir einen Blick auf die Hintergründe der Marktwirtschaft. <?page no="86"?> Abb. 12: Adam Smith (1723-1790) 9.2 Hintergründe der Marktwirtschaft 9.2.1 Harmonie von Egoismus und Allgemeinwohl Harmonievorstellungen in der Konzeption von Adam Smith Gemäß der verbreiteten Vorstellung kon‐ kurrieren auf dem Markt egoistisch mo‐ tivierte Wettbewerber um die Gunst der Käufer. Zunächst scheint es, als ließe der Markt aufgrund der Konkurrenz keinen Raum für Lösungen im Sinne des Allge‐ meinwohls. Wie soll dafür Raum bleiben, wenn alle Marktteilnehmer nach ihrem eigenen Vorteil streben? Adam Smith, der Begründer der Volkswirtschaft als Diszip‐ lin, hat das Allgemeinwohl aber durchaus zum Ziel. Seine Überlegungen laufen da‐ rauf hinaus, dass das egoistische Streben des Einzelnen nicht im Widerspruch zum Allgemeinwohl stehen muss. Das egoistische Streben lässt sich sogar zu‐ gunsten des Allgemeinwohls einspannen. Das folgende Zitat illustriert Smiths Vorstellungen: „Nicht vom Wohlwollen des Metzgers, Brauers und Bäckers erwarten wir das, was wir zum Essen brauchen, sondern davon, daß sie ihre eigenen Interessen wahrnehmen. Wir wenden uns nicht an ihre Menschen, sondern an ihre Eigen‐ liebe, und wir erwähnen nicht die eigenen Bedürfnisse, sondern sprechen von ihrem Vorteil“ (Smith 1776/ 2005, S.-17). Anstelle von Eigenliebe verwenden wir heute den Begriff Egoismus. Für Adam Smith ist im Wirtschaftsleben der Egoismus nicht bedenklich. Im Gegenteil: Der Egoismus ist die Quelle für den „Wohlstand der Nationen“ - so der Titel seines bekanntesten Werks. Wir erwarten nicht, dass der Bäcker uns aus Mitgefühl ein Brötchen gibt. Wir erwarten vielmehr, dass der Bäcker an seinen Gewinn denkt und deshalb Brötchen von guter Qualität und zu einem günstigen Preis anbietet und auf diesem Weg viele Kunden anzieht. Sein egoistisches Motiv muss uns nicht beunruhigen, solange sein eigennütziges Handeln zu einem guten Ergebnis führt. Lassen wir nochmals Adam Smith zu Wort kommen. 86 9 Räumliche Planung und Markt <?page no="87"?> 6 Diese Darstellung orientiert sich an Homann und Blome-Drees (1992). Der Geschäftsmann denkt „eigentlich nur an die eigene Sicherheit und wenn er dadurch die Erwerbstätigkeit fördert, daß ihr Ertrag den höchsten Wert erzielen kann, strebt er lediglich nach eigenem Gewinn. Und er wird in diesem wie auch in vielen anderen Fällen von einer unsichtbaren Hand geleitet, um einen Zweck zu fördern, den zu erfüllen er in keiner Weise beabsichtigt hat.“ (Smith 1776/ 2005, S.-371). Die Auffassung, dass egoistisches Handeln im Wirtschaftsleben keineswegs bedenklich, sondern vielmehr dem Allgemeinwohl förderlich ist, prägt auch heute noch in großen Teilen unser Denken über die Wirtschaft. Um die Versöhnung von Egoismus und Allgemeinwohl zu erklären, brauchen wir nicht wie Adam Smith auf die unsichtbare Hand (Gottes) zurückgreifen. Dies zeigt der nächste Abschnitt. Harmonievorstellungen im aktuellen Denken über die Wirtschaft 6 Die →-Tab. 5 illustriert das Gefangenendilemma. Der Name bezieht sich auf die Situation von zwei Gefangenen, die eines gemeinsamen Verbrechens beschuldigt werden. Sie sitzen in getrennten Zellen und können sich nicht absprechen. Der Staatsanwalt bietet jedem von ihnen eine auf ein Jahr verkürzte Haftstrafe an, wenn sie das Verbrechen gestehen und ihren Komplizen dadurch ebenfalls belasten. Der überführte Komplize bekommt in diesem Fall fünf Jahre Haft. Wenn sie beide die Tat gestehen, bekommen beide jeweils eine vierjährige Haftstrafe und wenn sie beide nicht gestehen, werden beide wegen eines geringen Verbrechens zu jeweils zwei Jahren Haft verurteilt. Gefangener B nicht gestehen gestehen Gefangener A nicht gestehen 2 2 1 5 gestehen 5 1 4 4 Tab. 5: Das Gefangenendilemma am Beispiel von zwei Gefangenen 9.2 Hintergründe der Marktwirtschaft 87 <?page no="88"?> Falls der Gefangene B nicht gesteht, hat A die Wahl zwischen zwei Jahren und einem Jahr Haft. Verhält er sich egoistisch, wird er gestehen, um mit einem Jahr davonzukommen. Falls B gesteht, hat A die Wahl zwischen fünf und vier Jahren Haft. Ein Egoist wird vier Jahre vorziehen und gestehen. Für B stellt sich die Situation gleichermaßen dar. Als Egoist wird auch er gestehen. Damit verfehlen die Gefangenen die für sie als Kollektiv beste Lösung (2 + 2 = 4 Jahre) und die für das Kollektiv schlechteste Lösung (4 + 4 = 8 Jahre) stellt sich ein. In analoger Weise kann das Gefangenendilemma erklären, wie sich das egoistische Streben zweier Konkurrenten am Markt zu ihrem kollektiven Nachteil und zum Wohl der Käufer auswirkt (→ Tab. 6). Nehmen wir der Einfachheit halber an, die Produkte von A und B seien von gleicher Qualität. Versetzen wir uns in die Situation des Anbieters A. Er muss sich entscheiden, ob er zu einem hohen oder zu einem niedrigen Preis anbietet. Preisabspra‐ chen sind nicht erlaubt. So muss A seine Entscheidung unabhängig von B treffen und darf sich nicht mit B auf einen hohen Preis verständigen. Für den Fall, dass B zu einem hohen Preis anbietet (linke Spalte), fährt A mit einem niedrigen Preis besser, denn er kann damit rechnen, dass die Kunden bei ihm kaufen werden. Er kann den Absatz steigern und trotz geringem Preis schließlich sogar einen sehr großen Gewinn erwarten. B hingegen wird sein Produkt nicht verkaufen können und muss Verluste befürchten (links unten). Falls B zu einem niedrigen Preis anbietet (rechte Spalte), ist A ebenfalls gut beraten, zu einem niedrigen Preis anzubieten. Würde A nämlich zu einem hohen Preis anbieten, während sein Konkurrent billig anbietet, müsste A mit Verlusten rechnen, während B sehr hohe Gewinne erzielt. Wenn beide niedrige Preise anbieten, teilen sie sich den Markt und beide können einen niedrigen Gewinn erwirtschaften (rechts unten). Für B stellt sich die Situation in gleicher Weise dar, auch er wird billig anbieten. 88 9 Räumliche Planung und Markt <?page no="89"?> Anbieter B hoher Preis niedriger Preis Anbieter A hoher Preis großer Gewinn großer Gewinn sehr großer Gewinn Verlust niedriger Preis Verlust sehr großer Gewinn niedriger Gewinn niedriger Gewinn Tab. 6: Anbieter im Gefangenendilemma Dieses System, in dem sich die Anbieter gegenseitig unter Druck setzen, führt zu niedrigen Preisen und liegt damit im Interesse der Käufer. Auf den ersten Blick meint man, dass das System einseitig zum Nachteil der Anbieter sei. Wenn wir nun berücksichtigen, dass jeder Anbieter in einer anderen Situation selbst Käufer sein wird, zeigt sich, dass egoistisches Verhalten am Markt den Anbietern und Käufern dient. Homann (1992, S. 26) geht noch einen Schritt weiter und schließt vom Wohl der Anbieter und Konsumenten auf das „Wohl aller Mitglieder der Gesellschaft“. Gemäß dieser Auffassung müssen wir den Egoismus im Wirtschaftsleben nicht fürchten. Es kommt vielmehr darauf an, den Egoismus durch geeignete Regeln des Marktes dem Allgemeinwohl dienstbar zu machen. Doch die Zusammenhänge sind in der Realität nicht so einfach und der Gegensatz zwischen Egoismus und Gemeinwohl lässt sich doch nicht so einfach auflösen wie die Spieltheorie nahelegt. Mehr dazu im folgenden Kapitel. 9.2.2 Diskussion der Harmoniethese Die Konkurrenzsituation kann zumindest in manchen Fällen Eigennutz und Gemeinwohl tatsächlich miteinander versöhnen. Sie nötigt die Anbieter, ihre Mittel effizient einzusetzen und nach innovativen Lösungen zu suchen und auf diesem Weg die zu verteilenden Güter zu vermehren. In unserem Beispiel: Die Bauträger werden die Grundstücke möglichst optimal ausnüt‐ zen, um möglichst günstige, qualitätsvolle und der Nachfrage entsprechende Wohnungen anzubieten. 9.2 Hintergründe der Marktwirtschaft 89 <?page no="90"?> Schauen wir uns an, was tatsächlich gebaut wird, müssen wir zugestehen, dass der Markt keineswegs durchgängig günstige und qualitätsvolle Bebauungen hervor‐ bringt. Gerade hier kommt die Qualität oft zu kurz. Mit Preisen ausgezeichnet werden meist Planungen, die aus Architektur- oder Stadtplanungswettbewerben resultieren. Sehr selten erreichen die Planungen der Investoren so hohe Qualität. Offenbar kann die Harmoniethese die Realität nur in Teilen richtig erfassen. Wo sind ihre Mängel? Positive externe Effekte Ein positiver externer Effekt liegt vor, wenn ein Außenstehender einen Nutzen erhält, für den er nicht bezahlen muss. Dies lässt sich am Beispiel des Denkmalschutzes illustrieren: Beispiel | Ein Investor, der denkmalgerecht saniert, kann nicht notwendig damit rechnen, dass die Käufer den Zusatzaufwand in vollem Umfang honorieren. Wenn er dennoch denkmalgerecht saniert, profitiert die Allgemeinheit, ohne dafür zu bezahlen. Ein Investor, der seine Entscheidungen allein an seinen Gewinnerwartungen orientiert, wird in der Regel mit Abriss und Neubau besser fahren als mit einer aufwändigen Altbausanierung. So kann der Markt dem Denkmalschutz nur unzureichend gerecht werden. Auch der Käufer, der einen höheren Preis für eine denkmalgerechte Altbausanierung bezahlt, erbringt positive externe Effekte für die Allgemeinheit. Er hat den Vorteil, in einem attraktiven historischen Gebäude zu leben. Zugleich finanziert er für die Allgemeinheit den Erhalt dieses Gebäudes und wird nur in Teilen entschädigt. In der Folge sind viele Käufer nicht bereit, die höheren Kosten für eine denkmalgerechte Sanierung zu tragen. Negative externe Effekte Ein negativer externer Effekt liegt vor, wenn ein Außenstehender einen Schaden aufgebürdet bekommt, dafür aber nicht entschädigt wird. Beispiel | Umweltbelastungen können als Beispiel für negative externe Effekte dienen. Nehmen wir eine Bebauung, die den Grundwasserspiegel absenkt. In der Folge gehen Feuchtgebiete und Biotope verloren. Solange der Investor für den Schaden an den Feuchtgebieten nicht oder nur in Teilen aufkommen muss, hat er kein egoistisches Motiv, um das Biotop zu schützen. Auch hier lenkt der 90 9 Räumliche Planung und Markt <?page no="91"?> Markt den Egoismus keineswegs zugunsten des Allgemeinwohls. Ein großer Teil der Umweltprobleme lässt sich als negative externe Effekte zu Lasten zukünftiger Generationen erklären. Da zukünftige Generationen ihre Interessen am gegenwärtigen Markt nicht geltend machen können, bleiben sie häufig unberücksichtigt. Können bessere Regeln des Marktes das Problem vollständig lösen? Angesichts von externen Effekten ist es naheliegend und sinnvoll, die Regeln des Marktes so zu ändern, dass die Urheber negativer externer Effekte die verursachten Kosten tragen müssen und die Nutznießer positiver externer Effekte für die Leistungen, die sie in Anspruch nehmen, bezahlen müssen. Solche Regeln schränken lediglich die Freiheit derer ein, die für die Folgen Ihres Handelns nicht aufkommen wollen. Sie vergrößern die Freiheit derer, die einen Beitrag zum Allgemeinwohl leisten wollen, ohne gesetzliche Regelung aber fürchten müssten, von der Konkurrenz ausgenutzt zu werden. Allerdings kann es nur unzureichend gelingen, alle externen Effekte mit Gesetzen zu regeln. Gesetze hinken den neu entstandenen Problemen immer hinterher. Darüber hinaus wird es kaum möglich sein, für jeden positiven oder negativen externen Effekt ein Gesetz zu erlassen. Es bleiben Regelungslücken, in denen das Gewinnstreben der Marktteilnehmer zu Lasten des Allgemeinwohls geht. Immer, wenn Gewinnstreben und Allgemeinwohl im Gegensatz zueinan‐ der stehen, stellt sich die Frage, wie sich ein Unternehmen verhalten soll. Übernimmt ein Unternehmen Mehrkosten, um negative externe Effekte zu vermeiden, während seine Konkurrenten dies nicht tun, so hat das Unternehmen Nachteile am Markt und Gewinneinbußen. Orientiert sich ein Unternehmen ausschließlich am Gewinn und verursacht negative externe Effekte, so setzt es die Konkurrenz durch seine niedrigen Preise unter Druck, sich gleichermaßen zu verhalten. In der Folge wird der Schaden für das Allgemeinwohl immer größer. Es scheint als hätten die Unternehmer lediglich zwei Optionen. Zum einen können sie moralisch begründete Rücksicht auf das Allgemeinwohl nehmen, die allerdings Kosten verursacht und im schlimmsten Fall zum ökonomischen Ruin führt. Zum anderen können sie ohne Rücksicht auf das Allgemeinwohl nach Gewinn streben. Tatsächlich aber gibt es eine große Bandbreite zwischen diesen beiden Extremen. Man kann von einem 9.2 Hintergründe der Marktwirtschaft 91 <?page no="92"?> 7 Siehe hierzu Ulrich (2008), Kapitel 4.3 (3). 8 Die Kapitel 9.2.3 und 9.2.4 orientieren sich an Ulrich (2008, Kapitel 5.3. (2)). Abb. 13: Vilfredo Pareto (1848-1923) Unternehmer nicht erwarten, dass er sich ökonomisch ruiniert, aber man kann mehr erwarten als reines Gewinnstreben. 7 In einem angemessenen Umfang kann von einem Unternehmer verlangt werden, dass er zugunsten des Gemeinwohls Abstriche an der ausschließlichen Gewinnorientierung vornimmt. Damit entsteht Spielraum für die anderen Unternehmen, eben‐ falls von der reinen Gewinnorientierung abzurücken und dem Allgemein‐ wohl Raum zu geben. Die Realität sieht allerdings allzu häufig anders aus: Unternehmen orientieren sich nur dann am Allgemeinwohl, wenn es sich mit ihrem Gewinnstreben vereinbaren lässt. Nur eingeschränkt können wir damit rechnen, dass das Gewinnstreben der Marktteilnehmer dem Wohl der Allgemeinheit dient. 9.2.3 Das Pareto-Kriterium 8 Externe Effekte können erklären, warum sich häufig keine Harmonie zwischen Gewinnstreben und Allgemeinwohl ein‐ stellt: Der Verursacher muss für die nega‐ tiven Wirkungen seines Handelns nicht aufkommen oder er wird für die positiven Wirkungen seines Handelns nicht hono‐ riert. Heißt das nun, dass der Markt ohne externe Effekte harmonisch perfekt wäre? Wir stellen uns ein freiwilliges Geschäft zwischen zwei Vertragspartnern vor, das keine externen Effekte hat. Beispiel | Greifen wir nochmals das Ein‐ gangsbeispiel auf. Nehmen wir an, dass nicht die Kriterien soziale Aspekte, positive Auswir‐ kungen der Bewerbung [um einen Bauplatz] auf das gesamte Quartier und „Stim‐ migkeit“ der Projekte darüber entscheiden, wer einen Bauplatz bekommt. Nehmen wir an, dass Käufer und Verkäufer es mittels der Preisgestaltung selbst in der Hand haben, welche Geschäfte zustande kommen und welche nicht. Unterstellen wir für diese Diskussion, es gäbe keine externen Effekte, bzw. sie seien ausgeglichen. Die Befürworter eines „freien Marktes“ betonen nun folgenden Aspekt: Die 92 9 Räumliche Planung und Markt <?page no="93"?> 9 Nicht gemeint ist hier die 80-zu-20-Regel. Teilnehmer sind in ihren Entscheidungen frei und werden nicht bevormundet. Ein Bauplatz wird nur dann verkauft werden, wenn Käufer und Verkäufer dem Geschäft freiwillig zustimmen. Damit sei gewährleistet, dass das Geschäft tatsächlich im Interesse der Geschäftspartner liege. Wäre dies nicht der Fall, würden sie keinen Vertrag eingehen. Die Grundlage für diese Auffassung, fasst das sogenannte Pareto-Kriterium 9 (auch: Pareto-Optimalität) zusammen. Der Name verweist auf den italieni‐ schen Ökonomen Vilfredo Pareto (1848-1923). Das Kriterium besagt, ein Geschäft sei dann gerechtfertigt, wenn die beiden Geschäftspartner das Geschäft freiwillig abschließen: „Als kollektive (volkswirtschaftliche) Wohlfahrtsverbesserungen sollen gemäß dem Pareto-Kriterium nur noch jene sozialen Veränderungen anerkannt werden, durch die sich die (subjektiv beurteilte) Lage von mindestens einem Individuum verbessert, ohne dass sich dadurch die Lage irgend eines anderen Individuums verschlechtert“ (Ulrich 2008, S.-203). Sobald also einer der Geschäftspartner der Ansicht ist, dass er sich schlechter stellt, kann er ein Veto gegen das Geschäft einlegen. Für zwei Personen lassen sich die Verhältnisse wie folgt darstellen: Abb. 14: Die Koordination des Paretooptimums Status quo erlaubte Veränderung Wohlfahrtsgewinne von A Wohlfahrtsgewinne von B Wohlfahrtsverluste von B Wohlfahrtsverluste von A Abb. 14: Die Koordinaten des Pareto-Kriteriums 9.2 Hintergründe der Marktwirtschaft 93 <?page no="94"?> Die Ausgangssituation (Status quo) befindet sich im Schnittpunkt der beiden Achsen. Bewegt man sich auf der x-Achse nach rechts, so symbolisiert dies einen Wohlfahrtsgewinn für A bei gleichbleibender Wohlfahrt von B. Bewegt man sich auf der y-Achse nach oben, so symbolisiert dies eine Wohlfahrtsverbesserung für B bei gleichbleibender Wohlfahrt von A. Das Pareto-Kriterium erlaubt alle Veränderungen nach rechts und nach oben. Nicht erlaubt sind Veränderungen nach links und nach unten, denn dies ginge zu Lasten von A oder B. Zumindest prima facie überzeugt das Pareto-Kriterium, denn es übt keinen Zwang aus und fügt niemandem Schaden zu. 9.2.4 Kritik am Pareto-Kriterium Das Pareto-Kriterium erscheint liberal. Indem es nur Veränderungen ge‐ stattet, denen beide Vertragspartner freiwillig zustimmen, kann niemand gegen seinen Willen zu etwas gezwungen werden. Ein Geschäft, bei dem man sich schlechter stellt, muss man nicht eingehen. Aber selbst wenn die Vertragspartner ein Geschäft freiwillig abschließen, lassen sich Einwände vorbringen. Wenn die Ausgangsituation beider Vertragspartner verschieden ist, kann von Freiwilligkeit nur bedingt die Rede sein. Wer über Alternativen und ge‐ nügend Mittel verfügt, kauft oder verkauft ein Grundstück nur dann, wenn er das tatsächlich will. Wer jedoch keine Alternativen und nur geringe Mittel besitzt, sieht sich genötigt, ein Grundstück auch zu schlechten Bedingungen zu erwerben oder zu veräußern. Auf der Grundlage des Pareto-Kriteriums ist auch ein sehr ungleiches Geschäft zu rechtfertigen. Das Pareto-Kriterium nimmt die Ausgangslage als gegeben und nicht kritisierbar hin. Es unterstellt auch bei sehr ungleichen Ausgangsbedingungen Freiwilligkeit, selbst wenn eine der Parteien durch ungünstige Umstände zu dem Geschäft genötigt wird. Jedoch lässt sich auf ein freiwilliges Geschäft nur dann schließen, wenn die Ausganslage der Vertragspartner vergleichbar ist. Wenn allerdings die Ausgangsbedingungen der Vertragspartner sehr unterschiedlich sind, ist das Geschäft nicht wirklich freiwillig. Es ist Zufall, ob die Ausgangslage der Vertragspartner vergleichbar oder sehr unterschiedlich ist. Ob man Land erbt oder nicht, ist Zufall, nicht Ver‐ dienst. Über welches Einkommen jemand verfügt, hängt oft nicht allein vom Engagement, sondern auch vom Zufall ab. Es kann durchaus gerechtfertigt sein, solche Ungleichheiten zu mildern. Gerade auf dem Wohnungsmarkt 94 9 Räumliche Planung und Markt <?page no="95"?> haben Menschen mit geringem Einkommen nur schlechte Chancen und so gibt es gute Gründe, hier nicht ausschließlich den Harmonieversprechen der Marktlösungen zu vertrauen. Auf der Grundlage des Pareto-Kriteriums ist das allerdings nicht gegen den Willen der Bessergestellten möglich. 9.3 Zusammenfassung Dieses Kapitel untersuchte, ob in der Wirtschaft das Zusammenspiel von Angebot und Nachfrage in der Lage ist, Egoismus und Allgemeinwohl zu versöhnen. Für diese Annahme spricht, dass die Teilnehmer des Marktes sich unter den Bedingungen der Konkurrenz gegenseitig zu Effizienz und Innovation nötigen. Das vermindert Knappheiten und verringert somit Verteilungsprobleme. Externe Effekte liefern Argumente für Einschränkungen und Regulierun‐ gen des Marktes. Das Pareto-Kriterium versucht die Ergebnisse des Markt‐ geschehens zu rechtfertigen, indem es darauf hinweist, dass die Teilnehmer am Markt ihre Geschäfte freiwillig abschließen. Freiwilligkeit herrscht jedoch nur dann, wenn die Vertragspartner vergleichbare Ausgangsbedin‐ gungen haben. Ist dies nicht der Fall, kann das Pareto-Kriterium nicht als Rechtfertigung für Problemlösungen durch einen weitgehend unregulierten Markt dienen. 9.3 Zusammenfassung 95 <?page no="97"?> 10 Räumliche Planung und Gerechtigkeit: das Differenzprinzip 10.1 Ein Beispiel: Verteilung von Nutzen und Lasten bei der Einrichtung eines Nationalparks Im freien Markt sind Nutzen und Lasten bzw. Vor- und Nachteile nicht gerecht verteilt. Die vorangegangenen Kapitel zeigten, dass der Utilitaris‐ mus und auch das Pareto-Kriterium keine ausreichenden Argumente für eine gerechte Verteilung liefern. Dieses Kapitel erläutert am Beispiel des Nationalparks Nordschwarzwald das von John Rawls entwickelte Differenz‐ prinzip. Beispiel | Werfen wir zunächst einen Blick auf die Auseinandersetzung um die Einrichtung des Nationalparks Nordschwarzwald. Der Nationalpark soll dem Artenschutz dienen, indem er möglichst viele Arten für zukünftige Gene‐ rationen bewahrt. Ein Teil der Bevölkerung des Nordschwarzwalds empfand den Nationalpark als Bereicherung, ein anderer Teil jedoch als Bürde. In dem Verein „Unser Nordschwarzwald e. V.“ haben sich die Gegner des Nationalparks zusammengefunden. Viele ihrer Bedenken spiegeln sich in einem Gutachten von Tzschupke (2013). Beispielsweise klagen sie über Nachteile für die regionale Holzwirtschaft, Einschränkungen des Betretungsrechts sowie Einschränkungen beim Sammeln von Beeren und Brennholz. Die hier skizzierte Problemlage findet sich häufig bei Infrastrukturprojekten. Ein Flughafen wird von großen Teilen der Bevölkerung gerne angenommen, aber die Anwohner leiden unter dem Fluglärm. Eine Stromtrasse dient der Stabilisierung des Stromnetzes, jedoch beklagen die Anlieger den Eingriff in das Landschaftsbild. Windkraftanalgen vermeiden in unser aller Interesse die Nachteile der fossilen Energieträger, für die Anwohner können sie eine Belastung sein. Weitere Beispiele sind Straßen, Bahnlinien, Pumpspeicher‐ kraftwerke und Müllverbrennungsanlagen. Immer gibt es aus der Sicht der Allgemeinheit gute Gründe für solche Projekte, aber für die Anwohner ergeben sich ernstzunehmende Nachteile. Darf man die Einwände der betroffenen Anwohner zugunsten des Allgemeinwohls zurückstellen? Der Utilitarismus vernachlässigt die Nachteile für Einzelne, wenn die Summe der Folgen positiv ist. Das ist aus Gründen der Gerechtigkeit nicht befrie‐ <?page no="98"?> digend. Das Pareto-Kriterium lässt Projekte scheitern, wenn Einzelne ein Veto einlegen. So könnten fast keine Infrastrukturprojekte zum Wohl der Allgemeinheit realisiert werden. Das folgende Kapitel stellt John Rawls’ Lösung dieses Konflikts vor. 10.2 Das Differenzprinzip In → Kapitel 7.1.5 lernten wir Rawls’ Gedankenexperiment kennen: Welche Vereinbarungen würden wir in einem fiktiven Urzustand treffen, wenn wir nicht wüssten, welche Position wir im tatsächlichen Leben einnehmen? Rawls legt dar, dass wir uns hinsichtlich sozio-ökonomischer Verteilungs‐ fragen auf das sogenannte Differenzprinzip verständigen würden. Dieses Prinzip ist auch für die Verteilung von Nutzen und Lasten bei der Auswei‐ sung eines Nationalparks einschlägig. Wissen | Das Differenzprinzip lautet: „Soziale und wirtschaftliche Ungleichheiten müssen folgendermaßen be‐ schaffen sein: a.) sie müssen unter Einschränkung des gerechten Spargrundsatzes den am wenigsten Begünstigten den größtmöglichen Vorteil bringen, und b.) sie müssen mit Ämtern und Positionen verbunden sein, die allen gemäß fairer Chancengleichheit offen stehen“ (Rawls 1979, S.-336). Unter bestimmten Bedingungen lässt das Differenzprinzip Ungleichvertei‐ lungen zu. Eine Bedingung formuliert der gerechte Spargrundsatz, auf den wir unten zu sprechen kommen. Rawls nimmt an, dass die Menschen lieber mehr als weniger gesellschaftliche Grundgüter haben möchten. Sie sind vorrangig an ihrem eigenen Wohlergehen interessiert. Warum sollten sie sich dann auf Ungleichverteilungen einlassen? Da sie nicht wissen, ob sie einmal zu den weniger Begünstigten gehören, müssen sie ja befürchten, dass „kürzere Hölzchen“ zu ziehen. Rawls nimmt auch an, dass die Menschen risikoscheu sind. Sie würden auf Nummer sicher gehen. Was also könnte dafürsprechen, dass die Menschen hinter dem Schleier des Nichtwissens sich dennoch auf Ungleichverteilungen einlassen? 98 10 Räumliche Planung und Gerechtigkeit: das Differenzprinzip <?page no="99"?> Auf den ersten Blick möchte man annehmen, dass die am wenigsten Be‐ günstigten bei einer Ungleichverteilung notwendig schlechter abschneiden als bei der Gleichverteilung. Das stimmt immer dann, wenn die Größe des „Kuchens“ unveränderlich ist. Dann werden, sobald sich einer ein größeres Stück abschneidet, die übrigen Stücke kleiner. Wenn es aber Möglichkeiten gibt, den Kuchen zu vergrößern, kann ein kleineres Stück vom größeren Kuchen größer sein als ein Stück vom kleinen Kuchen, der in gleich große Stücke geteilt wurde. Abb. 15: Ein kleineres Stück vom größeren Kuchen kann größer sein als ein Stück vom kleinen Kuchen, der in gleich große Stücke geteilt wurde. Abb. 15: Ein kleineres Stück vom größeren Kuchen kann größer sein als ein Stück vom kleinen Kuchen, der in gleich große Stücke geteilt wurde. Wenn ich bei einer Ungleichverteilung zu den am wenigsten Begünstigten gehöre, aber dennoch mehr bekomme als bei der Gleichverteilung, dann ist das ein guter Grund, eine Ungleichverteilung zu befürworten. Wenn Gleichverteilung dazu führt, dass der Kuchen gleichbleibt, Ungleichvertei‐ lung aber dazu führt, dass der Kuchen wächst, kann es auch aus Eigennutz gute Gründe geben, für die Ungleichverteilung zu plädieren. Das gilt auch dann, wenn man nicht weiß, ob man ein großes oder ein kleines Stück vom vergrößerten Kuchen bekommen wird. Dieser Gedanke steckt hinter Rawls’ Differenzprinzip: Soziale und wirtschaftliche Ungleichheiten sind gerechtfertigt, wenn sie den am wenigsten Begünstigten den größtmögli‐ chen Vorteil bringen. 10.2 Das Differenzprinzip 99 <?page no="100"?> Wissen | Der gerechte Spargrundsatz schränkt das Differenzprinzip ein. Er lautet: „Jede Generation empfängt ihren gerechten Teil von ihren Vorfahren und erfüllt ihrerseits die gerechten Ansprüche ihrer Nachfahren“ (Rawls 1979, S.-322). Ein anderer Begriff hierfür wäre intergenerationelle Gerechtigkeit. Wir dürfen nicht auf Kosten zukünftiger Generationen leben, wir müssen aber auch nicht darben, um zukünftigen Menschen ein Leben in Überfluss zu ermöglichen. Der gerechte Spargrundsatz ist gerade im Hinblick auf einen Nationalpark von Bedeutung. Ein Nationalpark dient dem Artenschutz. Er soll dazu beitragen, dass zukünftige Menschen in einer ähnlich wertvollen Umwelt leben können wie die heute lebenden Menschen. Gemäß dem gerechten Spargrundsatz scheiden alle Lösungen aus, die einseitig zu Lasten zukünftiger Menschen gehen. D. h. der Verzicht auf Artenschutz ist somit kein zulässiger Weg. 10.2.1 Was bedeutet Gleichverteilung in Fragen des Artenschutzes? Kommen wir zurück zur intragenerationellen Gerechtigkeit. Rawls hat eine abstrakte Theorie formuliert, die sich nicht zu so konkreten Fragen wie Nutzen und Lasten des Artenschutzes äußert. Die folgenden Ausführungen interpretieren Rawls’ Theorie der Gerechtigkeit hinsichtlich Fragen des Artenschutzes. Um Ungleichverteilungen bezüglich des Artenschutzes diskutieren zu können, müssen wir zunächst klären, was mit Gleichverteilung gemeint ist. Das Gleichheitsprinzip besagt, dass Gleiches gleich und Ungleiches ungleich beurteilt werden soll. Dieses abstrakte Prinzip müssen wir nun auf den Artenschutz beziehen. Die entscheidende Frage lautet: Gleichver‐ teilung oder Ungleichverteilung in welcher Hinsicht? Eine Möglichkeit ist das Pro-Kopf-Prinzip: Jede Person übernimmt die gleichen Lasten für den Artenschutz. Das wäre eine plausible Antwort, wenn jede Person die Natur in gleicher Weise beanspruchte. Wenn aber manche Personen die Natur in höherem Maß beanspruchen als andere, ist das Pro-Kopf-Prinzip ungerecht. Weitestgehend anerkannt - wenn auch nicht umgesetzt - ist die Gleichver‐ 100 10 Räumliche Planung und Gerechtigkeit: das Differenzprinzip <?page no="101"?> teilung entlang des Verursacherprinzips. Wer in hohem Maß den Bestand der Arten gefährdet, soll in hohem Maß an den Lasten des Artenschutzes beteiligt werden. Wer nur in geringem Maß die Arten gefährdet, muss nur in geringem Maß die Lasten übernehmen. 10.2.2 Wie verteilt das Differenzprinzip die Lasten des Artenschutzes? Das Differenzprinzip rechtfertigt Ungleichverteilungen dann, wenn sie den am wenigsten Begünstigten den größtmöglichen Vorteil bringen. Wenn Un‐ gleichverteilungen dies nicht leisten, dann bleibt es bei der Gleichverteilung, so wie sie das Verursacherprinzip vorsieht: Die zu tragenden Lasten richten sich nach dem verursachten Schaden. Beispiel | Damit wir nicht über alle Ursachen des Artenrückgangs sprechen müssen, wählen wir den Straßenbau als Beispiel für eine Ursache des Arten‐ rückgangs. Durch Flächenversiegelung und die Zerschneidung von Biotopen ist der Straßenbau eine der Ursachen für den Rückgang der Arten. Als Beispiel für eine Maßnahme zum Artenschutz wählen wir den geplanten Nationalpark Nordschwarzwald. Für die Diskussion unseres Beispiels setzen wir voraus, dass die Bewohner des Nordschwarzwalds den gleichen Anteil am Autoverkehr und damit die gleiche Verantwortung für den Straßenbau und den damit verbundenen Artenrückgang haben wie die übrige Bevölkerung. Wie eingangs dargelegt, empfindet der Verein „Unser Nordschwarzwald“ den Nationalpark als Last. Damit haben wir eine Ungleichverteilung, die der Recht‐ fertigung bedarf. Die Mitglieder haben den gleichen Anteil an den Ursachen des Artenrückgangs wie alle anderen, möchten jedoch nicht in höherem Maß für die Lasten des Artenschutzes aufkommen müssen. Wie lautet die Antwort des Differenzprinzips? Eine Ungleichverteilung lässt sich dann rechtfertigen, wenn sie den am wenigsten Begünstigten den größt‐ möglichen Vorteil bringt. Bringt die Ungleichheit den Nordschwarzwäldern Vorteile oder würden sie sich bei einer Gleichverteilung besserstellen? Beispiel | Eine Gleichverteilung der Lasten könnte versucht werden, indem viele kleine Naturschutzgebiete über das Land verteilt werden, sodass Nutzungsein‐ schränkungen einigermaßen gleichmäßig auf die Bevölkerung verteilt sind. Das genügt aber für einen wirksamen Artenschutz nicht. Viele kleine Naturschutzge‐ 10.2 Das Differenzprinzip 101 <?page no="102"?> biete können einen Nationalpark nicht ersetzen. Es kommt ja gerade darauf an, große unzerschnittene Gebiete zu erhalten. Eine andere Lösung bestünde darin, die Ursachen des Artenrückgangs anzuge‐ hen, sodass es nicht nötig wird, einen Teil der Bevölkerung überproportional mit Nutzungseinschränkungen im Nationalpark zu belasten. Hinsichtlich des Straßennetzes würde dies einen Verzicht auf weiteren Straßenbau oder einen Rückbau von Straßen erfordern. Auch dies hat Einschränkungen zur Folge. Sie lassen sich aber einigermaßen gleich verteilen. Die entscheidende Frage des Differenzprinzips lautet: Welche Lösung bringt den am wenigsten Begünstigten den größtmöglichen Vorteil? Stellen sich die Anwohner des geplanten Nationalparks besser, wenn es keinen Natio‐ nalpark gibt, dafür aber einen gleichmäßig verteilten Rückbau des Straßen‐ netzes? Oder stellen sie sich besser, wenn sie überproportionale Lasten des Artenschutzes tragen, dafür aber von den Vorteilen eines dichten Stra‐ ßennetzes profitieren? Wenn die Vorteile des dichten Straßennetzes größer sind als die überproportionalen Lasten durch die Nutzungseinschränkung des Nationalparks, dann sind die überproportionalen Lasten durch das Dif‐ ferenzprinzip gerechtfertigt. Die aus der Perspektive gegenwärtiger Gene‐ rationen bequemste Lösung wäre: Straßenbau und keine Einschränkungen durch den Artenschutz. Diesen Weg schließt der gerechte Spargrundsatz aus, denn er ginge zu Lasten zukünftiger Generationen. 10.2.3 Ungerecht, durchweg gerecht und vollkommen gerecht Das Differenzprinzip ist anspruchsvoll. Es verlangt nicht nur einen Vorteil, sondern den größtmöglichen Vorteil für die am wenigsten Begünstigten. Rawls unterscheidet drei Fälle bei der Anwendung des Differenzprinzips (Rawls 1979, S. 99). Der Fall „ungerecht“ widerspricht dem Differenzprinzip. Der Fall „durchweg gerecht“ erfüllt das Differenzprinzip zum Teil, aber noch nicht in Gänze. Und der Fall „vollkommen gerecht“ erfüllt die Anforderun‐ gen des Differenzprinzips vollständig. Ungerecht Die Verteilung von Nutzen und Lasten kann ungerecht sein. Das ist dann der Fall, wenn die Nutznießer der Ungleichverteilung unangemessen bevorzugt 102 10 Räumliche Planung und Gerechtigkeit: das Differenzprinzip <?page no="103"?> 10 Der Begriff Ausgleichsmaßnahmen wird hier nicht im engen Sinne des § 15 Bundesnaturschutzgesetz verstanden. werden. In diesem Fall würde eine Schlechterstellung der Nutznießer die Situation der am wenigsten Begünstigten verbessern. Beispiel | Konstruieren wir ein Beispiel: Ein Land entwickelt seine Infrastruktur und verursacht dabei umfangreiche Schäden an der Natur. Um den Artenschutz dennoch aufrecht zu erhalten, müssen große Flächen unter Naturschutz gestellt werden. Dafür wird es notwendig, Teile der Bevölkerung umzusiedeln. Hier sind die Nachteile für die schlechter Gestellten, in diesem Beispiel die Umzusiedelnden, so groß, dass sie durch die verbesserte Infrastruktur nicht aufgewogen werden. Die Vorteile derer, die die Natur schädigen, für die Ausgleichsmaßnahmen 10 aber nicht aufkommen müssen, sind in diesem Fall unangemessen. Um die Ungerech‐ tigkeit zu beheben, müssen die Eingriffe in die Natur reduziert werden, sodass keine so umfangreichen Ausgleichsmaßnahmen mit drastischen Nachteilen für Teile der Bevölkerung mehr nötig sind. Durchweg gerecht Im Fall von „durchweg gerecht“ trägt die Ungleichverteilung zum Wohl der Benachteiligten bei. Das Maximum an Vorteilen für die Benachteiligten ist aber noch nicht erreicht. Beispiel | Eine als „durchweg gerecht“ zu bezeichnende Situation könnte wie folgt aussehen: Es gibt noch sehr wenig (Arten gefährdende) Infrastruktur. Das Straßennetz ist noch wenig ausgebaut. In dieser Situation könnte die Situation der am wenigsten Begünstigten verbessert werden, indem die Infrastruktur ausge‐ baut wird. Im Beispiel: Die Nordschwarzwälder haben schon einige überpropor‐ tionale Lasten des Artenschutzes zu tragen, gleichzeitig würden sie sich mit einem dichteren Straßennetz besser stellen. Aufgrund des gerechten Spargrundsatzes würde mehr Straßenbau zugleich mehr Ausgleichsmaßnahmen zugunsten des Artenschutzes in Form eines Nationalparks erfordern. Das verursacht zusätzli‐ che Lasten für die Menschen im Nordschwarzwald. Wenn für sie die Lasten des zusätzlichen Artenschutzes geringer sind als die Vorteile des Straßenbaus, empfiehlt das Differenzprinzip den Ausbau der Straßen und die Einrichtung des Nationalparks. Die Situation der am wenigsten Begünstigten verbessert sich hierdurch. 10.2 Das Differenzprinzip 103 <?page no="104"?> Vollkommen gerecht Anzustreben ist eine vollkommen gerechte Verteilung. Sie ist erreicht, wenn die guten Aussichten der am wenigsten Begünstigten maximiert sind. In dieser Situation kann eine Veränderung der Aussichten der Bevorzugten die Lage der am schlechtesten Gestellten nicht verbessern: Würde man den Bevorzugten etwas wegnehmen, brächte dies Nachteile für die am schlechtesten Gestellten. Würde man den Bevorzugten etwas geben, brächte dies ebenfalls Nachteile für am schlechtesten Gestellten. Beispiel | In unserem Beispiel bedeutet dies: Ein Ausbau des Straßennetzes würde die Situation derjenigen, die Einschränkungen aufgrund des Artenschutzes hinnehmen müssen, verschlechtern. Es würden Ausgleichsmaßnahmen mit er‐ heblichen Nachteilen für einzelne Bevölkerungsgruppen notwendig. Ein Rückbau des Straßennetzes, der weniger Ausgleichsmaßnahmen erfordert, würde die Situation der Benachteiligten jedoch ebenfalls verschlechtern, weil dann die Vorteile des besseren Straßennetzes deutlich geringer ausfielen. Damit würden die Benachteiligten ebenfalls schlechter gestellt. Hier ist das Optimum für die Benachteiligten erreicht. Keine weitere Veränderung kann die Lage der am wenigsten Begünstigten verbessern. 10.3 Zusammenfassung Vermutlich hat John Rawls den Schwarzwald nie besucht. Gleichwohl kann seine Theorie der Gerechtigkeit Hinweise für eine gerechte Verteilung von Nutzen und Lasten bei der Einrichtung eines Nationalparks geben. Sie kann sogar Ungleichverteilungen begründen. Diese sind dann zulässig, wenn sie den am wenigsten Begünstigten den größtmöglichen Nutzen bringen. Für das Beispiel des Nationalparks im Nordschwarzwald ergibt sich hieraus: Ungleiche Verteilungen von Vorteilen durch Infrastrukturprojekte (z. B. Straßenbau) und Nachteile durch Ausgleichsmaßnahmen zugunsten des Naturschutzes (z. B. Nationalpark) können gerechtfertigt werden, wenn sie die folgende Bedingung erfüllen: Die Vorteile der Infrastrukturmaßnahmen müssen die Nachteile der Ausgleichsmaßnahmen auch für diejenigen über‐ treffen, die einen größeren Anteil der Nachteile tragen müssen. 104 10 Räumliche Planung und Gerechtigkeit: das Differenzprinzip <?page no="105"?> 11 Räumliche Planung zwischen Strategie und Deliberation 11.1 Falsche Expertisen: Sagen was man denkt oder Wirkung erzielen? Immer wieder stehen Planer vor der Frage, ob sie die Nachteile einer Planung beschönigen oder verschleiern sollten. Ebenso lassen sich die Vorteile übertreiben, um Bedenken gegen das eigene Projekt zu zerstreuen. Wer stra‐ tegisch mit der Wahrheit umgeht, bleibt nur dann bei der Wahrheit, wenn es seinen Zielen nützt. Wer hingegen in der Beratschlagung (Deliberation) mit anderen die beste Lösung sucht, darf seine Gesprächspartner nicht täuschen. Nur so kann es eine Beratschlagung geben, die den Namen verdient und nicht doch eine strategische Auseinandersetzung ist. Schauen wir uns als Beispiel die Kostenschätzungen für den neuen Stuttgarter Bahnhof an. Beispiel | Im Jahr 2008 kalkulierte die Deutsche Bahn AG die Kosten des Umbaus auf 2,8 Mrd. €. Im Jahr 2009 erhöhte sie den Ansatz auf 4,5 Mrd. € und im Jahr 2015 genehmigte der Aufsichtsrat der Bahn einen Kostenrahmen von 6,5 Mrd. €. Ein von den Kritikern des Projekts in Auftrag gegebenes Gutachten aus dem Jahr 2015 prognostizierte die Kosten mit 9,8 Mrd. €. Die Bahn wies diese Prognose als unhaltbare Spekulation zurück (Milankovic 2015). Bei einer Kostenüberprüfung im Jahr 2023 bezifferte sie die Kosten mit rund 11 Mrd. € (DB 2023). Zu denken gibt, dass die Kostenschätzungen der Bahn ganz offensichtlich falsch waren. Falsche Kostenschätzungen sind kein Einzelfall, sondern ein systematisches Phänomen. Flyvbjerg und Mitarbeiter haben Kostenschätzungen für öf‐ fentliche Bauprojekte untersucht und kommen zu folgendem statistisch signifikanten Ergebnis. Zitat Flyvbjerg et al (2003): „• In neun von zehn Verkehrsinfrastrukturprojekten werden die Kosten unter‐ schätzt. Bei Bahnprojekten liegen die tatsächlichen Kosten durchschnittlich 45 % über den anfänglichen Kalkulationen (sd=38). […] • Im Durchschnitt aller Projekte liegen die tatsächlichen Kosten um 28 % über den Schätzungen (sd=39). […] • Die Unterschätzung von Kosten hat in den letzten 70 Jahren nicht abgenommen. Es scheint kein Lernprozess stattzufinden, in dem die Prognosen präziser werden. <?page no="106"?> • Die Fehlkalkulationen können nicht durch Fehler erklärt werden, sondern sind am ehesten auf strategische Verfälschungen, also Lügen, zurückzuführen. • Verkehrsinfrastrukturprojekte scheinen nicht anfälliger für Kostenunterschät‐ zungen zu sein als andere Großprojekte.“ Nicht nur im Hinblick auf die Kosten, sondern auch im Hinblick auf andere Auswirkungen einer Planung stellt sich die Frage, ob Planer sagen sollen, was sie denken und wissen oder ob sie versuchen sollen, die von ihnen selbst oder von ihren Auftraggebern gewünschte Wirkung zu erzielen. Je nachdem kann ein Planer aus strategischem Kalkül die Auswirkungen eines Projekts dramatisieren oder verharmlosen, um die gewünschte Entscheidung zu befördern. Wissen | Unter „Strategie“ sei folgendes verstanden: Die kommunika‐ tiven Mittel werden so gewählt, dass sie vermutlich zu einem bereits feststehenden Ziel führen. Wollen wir beispielsweise den CO 2 -Ausstoß senken, werben wir mit den Argumenten, die am meisten „ziehen“. PR-Berater empfehlen, auf morali‐ sche Argumente zu verzichten. Eigennutz hingegen sei ein zugkräftiges Argument (Bernays 2013, S. 57). Also setzt die strategische Kommunikation auf Broschüren, die den Leuten erklärt, dass Windkraft den Geldbeutel schont. Bei der strategischen Kommunikation steht das angestrebte Ziel bereits fest. Der Gegensatz hierzu ist die deliberative Kommunikation. In ihr kann man auch über die Berechtigung der Ziele sprechen. Wissen | Deliberation bedeutet, über die Gründe für oder gegen eine Entscheidung zu argumentieren. Erst danach wird auf der Grundlage der Argumente entschieden (Velasco 2010). Ein deliberatives Kommunikationskonzept will auch den Gegnern der eigenen Auffassung eine Stimme geben und im Gespräch die beste Lösung finden. Die Lösung kann also noch nicht feststehen. Selbstverständlich besitzen die Gesprächsteilnehmer oft feste Überzeugungen. Aber wenn die 106 11 Räumliche Planung zwischen Strategie und Deliberation <?page no="107"?> eigene Überzeugung ohnehin unabänderlich wäre, gäbe es keinen Grund, die Meinungen der Anderen anzuhören. Natürlich kann ein Gesprächspartner vorgeben, für neue Lösungen offen zu sein, tatsächlich aber das Gespräch nur dazu nutzen, seine feststehenden Ziele geschickt durchzusetzen. Damit befindet er sich jedoch im Modus der Strategie, nicht der Deliberation. 11.2 Ein Plädoyer für Deliberation Der Stratege weiß, was er will. Nehmen wir eine Umweltgruppe, die die Windkraft ausbauen will. Geht sie strategisch vor, so wird sie die Windkraft so präsentieren, dass sie als die beste Lösung erscheint, Nachteile werden kaschiert, Verlierer verschwiegen. Ein deliberatives Vorgehen hingegen zieht in Betracht, dass die eigene Auffassung nicht notwendig der Weisheit letzter Schluss ist. Die Verfechter der Windkraft werden weiterhin versuchen, die Gegner zu überzeugen. Sie halten es jedoch für möglich, die eigene Position aufgrund neuer Einsichten zu modifizieren oder im Extremfall sogar grundlegend zu ändern. Delibera‐ tion tauscht Argumente aus. Es sind Beiträge von allen Beteiligten nötig. Gerade vom Prüfen aller Argumente erhofft man sich das bestmögliche Ergebnis. Eine Diskussion, in der die Gesprächspartner unehrlich miteinander umgehen, gerät zum strategischen Wettkampf um die Meinungshoheit. Die Konfliktparteien versuchen, mit erfolgversprechenden, aber unaufrichtigen Diskussionsbeiträgen ein vorher feststehendes Ergebnis zu erreichen. In einer tatsächlichen Diskussion hingegen sagen die Gesprächspartner, was sie meinen. Wer die Deliberation ernst nimmt, darf die Kosten des Umwelt‐ schutzes nicht ausklammern und muss ehrlich darüber sprechen, wer die Kosten trägt. Schauen wir uns ein Beispiel an: Beispiel | Kann man von einem Anwohner einer geplanten Windkraftanlage er‐ warten, von der strikten Verfolgung seiner Partikularinteressen abzuweichen und zugunsten des Allgemeinwohls Zugeständnisse zu machen? Der Klimaschützer könnte darauf verweisen, dass Windkraft im Sinne des Allgemeinwohls sei, da dürfe niemand vollständig auf seinen eigenen Vorteil beharren. Der Anwohner hingegen könnte sich zum Egoismus bekennen und jede Lösung ablehnen, die ihm 11.2 Ein Plädoyer für Deliberation 107 <?page no="108"?> Nachteile bringt. Damit müssten die beiden über das Verhältnis von Gemeinwohl und Individualwohl argumentieren. Tatsächlich gehen die Beteiligten der moralischen Diskussion oft aus dem Weg. Der Anwohner will sich nicht zum Egoismus bekennen und zweifelt lieber die Notwendigkeit einer Windkraftanlage an. Wir könnten auf Wasserkraft oder Photovoltaik setzen und vielleicht ist die Aufregung um die Erderwärmung lediglich eine Strategie von Klimaforschern, die sich weitere Forschungsmittel sichern wollen. Der Klimaschützer möchte den moralischen Zeigefinger vermei‐ den und appelliert an eigennützige Motive des Anwohners. Als Mitglied einer Energiegenossenschaft könne der Anwohner von der Windkraftanlage profitie‐ ren. Windenergie sei eine Win-win-Option. Das muss den Anwohner nicht überzeugen. Aus Eigennutz wird er lieber in eine Windkraftanlage investieren, die nicht an seinem Wohnort gebaut wird. In diesem Beispiel argumentieren der Anwohner und der Windkraftanhän‐ ger strategisch. Der Anwohner versteckt sich hinter einem Streit um Fakten und der Befürworter der Windkraft suggeriert eine Win-win-Lösung. Der Kern des Konflikts, ob und in welchem Umfang dem Anwohner ein Opfer zuzumuten ist, kommt nicht zur Sprache. Wenn wir ehrlich sind, werden die Meisten zugeben müssen, dass wir zumindest manchmal in solchen Bahnen denken. Will man Erfolg haben, scheint strategische Kommunikation un‐ umgänglich zu sein. Und doch könnten wir bessere Lösungen erzielen, wenn wir alle wahrhaftig kommunizieren würden. Spionagefilme illustrieren, wie die Lage immer unübersichtlicher wird, je mehr die Protagonisten auf strategische Kommunikation setzen. Man glaubt die Lüge entlarvt zu haben, und stellt fest, dass die vermeintliche Lüge die Wahrheit war, denn der Lügner war selbst belogen worden. Vielleicht ist aber die Geschichte vom belogenen Lügner auch nur eine Lüge. Und so geht es weiter - strategische Kommunikation vernebelt die Wahrheit. Strategische Kommunikation setzt ein als moralisch gut und sachlich richtig erkanntes Ziel voraus. Aber wie können wir entscheiden, welches Ziel gut und richtig ist? Eine Begründung der Ziele könnte sich stützen auf: • die Tradition, • die Intuition, • die Natur, • die Vernunft und • den Diskurs. 108 11 Räumliche Planung zwischen Strategie und Deliberation <?page no="109"?> Abb. 16: Jürgen Habermas Schließlich ist auch noch eine dezisionistische Position denkbar. Der De‐ zisionismus besagt, eine Begründung sei gar nicht möglich, man könne Entscheidungen nicht mit vernünftigen Gründen rechtfertigen. Man müsse sie einfach treffen. Wer allerdings für den Dezisionismus argumentiert, gerät in Konflikt mit sich selbst. Denn er bringt nun Gründe für eine Position vor, die gerade behauptet, dass Entscheidungen sich nicht auf der Grundlage von vernünftigen Gründen rechtfertigen lassen. Die Liste der verschiedenen Begründungsansätze könnte der Auftakt für eine metaethische Diskussion sein: Können wir moralische Gewissheiten erlangen und wenn ja auf welchem Weg? Im Rahmen dieser anwendungs‐ orientierten Diskussion ist es zulässig und angebracht, nur einige kurze Anmerkungen zu machen. Die Tradition als moralischer Leitfaden kann Hinweise geben, als ein‐ ziges Fundament ist sie zu unzuverlässig. Unsere Vorfahren könnten sich geirrt haben. Wer sich darauf verlässt, dass die Intuition uns die moralisch richtigen Positionen eröffnet, steht vor dem Problem, dass verschiedenen Personen verschiedene Intuitionen haben. Wie kann man entscheiden, wer Recht hat? Die Natur als Quelle moralischer Erkenntnis ist ebenfalls vieldeutig. Welche Beispiele aus der Natur sollen wir zum moralischen Vorbild erhe‐ ben? Die Beispiele von Kooperation im Tierreich oder die Beispiele von Konkurrenz? Die Natur kann das nicht für uns entscheiden, wir sind auf uns selbst zurückgeworfen. Die Ausführungen zum Sein-Sollen-Fehlschluss in → Kapitel 2.4 haben unterstrichen, dass die Darlegung von Fakten allein keine normativen oder evaluativen Schlussfolgerungen begründen kann. Da Tradition, Intuition oder Natur nur unzuverlässige oder gar keine Erkenntnis liefern, widmen wir uns der Vernunft und dem Diskurs. Die Berufung auf die Ver‐ nunft hat Kant dargelegt. Die Diskursethik von Jürgen Habermas schließt daran an. Sie stützt sich nicht alleine auf die Vernunft des Einzelnen, sondern auf das Zusam‐ menwirken vernunftbegabter Menschen im Diskurs. Die Wahrheitsansprüche der Diskursethik sind begrenzt. Habermas be‐ hauptet nicht, dass die Diskursethik mora‐ 11.2 Ein Plädoyer für Deliberation 109 <?page no="110"?> lische Aussagen abschließend begründen könne. Er beharrt aber auf der Gültigkeit moralischer Normen. Wissen | Habermas (1992, S. 138) formuliert das folgende Diskursprin‐ zip: „Gültig sind genau die Handlungsnormen, denen alle möglicherweise Betrof‐ fenen als Teilnehmer von rationalen Diskursen zustimmen könnten.“ Dieses Diskursprinzip sagt uns nicht, was etwa im Falle der Windkraft die gültigen Normen sind. Es sagt uns lediglich, wie wir diese Normen finden können: durch rationale Diskurse. Habermas’ Vorgehen ist insofern elegant, als es keine Diskursergebnisse vorwegnimmt und sich damit nicht auf konkrete moralische Positionen festlegt. Allerdings legt er sich auf ein Verfahren - nämlich den Diskurs - fest, das uns die Ausweisung gültiger moralischer Positionen ermöglichen soll. An einen Diskurs werden verschiedene Anforderungen gestellt, die ihn etwa von strategischer Argu‐ mentation unterscheiden. Insofern ergeben sich mit den Regeln für einen rationalen Diskurs nun doch normative Forderungen. Rationale Diskurse müssen die folgenden Regeln erfüllen (→ Tab. 7, Habermas 1983, S.-97-99 und Alexy 1978). Logisch-semantische Ebene 1.1 Kein Sprecher darf sich widersprechen. 1.2 Jeder Sprecher, der ein Prädikat F auf einen Gegenstand a anwendet, muss bereit sein, F auf jeden anderen Gegenstand, der a in allen relevan‐ ten Hinsichten gleicht, anzuwenden. 1.3 Verschiedene Sprecher dürfen den gleichen Ausdruck nicht mit verschie‐ denen Bedeutungen benutzen. Kompetenz- und Relevanzregeln 2.1 Jeder Sprecher darf nur das behaupten, was er selbst glaubt. 2.2 Wer eine Aussage oder Norm, die nicht Gegenstand der Diskussion ist, angreift, muß hierfür einen Grund angeben. 110 11 Räumliche Planung zwischen Strategie und Deliberation <?page no="111"?> Ausschluss von Zwang außer dem des besseren Arguments 3.1 Jedes sprach- und handlungsfähige Subjekt darf an Diskursen teilneh‐ men. 3.2.a Jeder darf jede Behauptung problematisieren. 3.2.b Jeder darf jede Behauptung in den Diskurs einführen. 3.2c Jeder darf seine Einstellungen, Wünsche und Bedürfnisse äußern. 3.3 Kein Sprecher darf durch innerhalb oder außerhalb des Diskurses herrschenden Zwang daran gehindert werden, seine in (3.1) und (3.2) festgelegten Rechte wahrzunehmen. Tab. 7: Regeln des rationalen Diskurses Für unser Thema ist Regel 2.1 von besonderer Bedeutung: Jeder Sprecher darf nur das behaupten, was er selbst glaubt. Strategische Kommunikation genügt dem Anspruch der Diskursethik nicht. Wer etwas sagt, von dem er annimmt, dass es die Diskussion zu dem gewünschten Ergebnis führt, anstatt zu sagen, was er selbst glaubt, verletzt die Diskursregeln. Wenn jeder nur das sagt, was seine jeweiligen persönlichen Ziele befördert, verliert sich der Diskurs in einem Nebel aus Wahrheiten, Halbwahrheiten und Lügen. Es wird dann immer schwieriger Wahrheit und Lüge zu unterscheiden und es wird kaum gelingen, vernünftige Lösungen herbeizuführen. Der Kern des Arguments zugunsten einer deliberativen anstelle einer strategischen Kommunikation lautet: Um die beste Lösung finden zu können, sind wir auf einen rationalen Diskurs angewiesen. Strategische Kommunikation hingegen erschwert oder verhindert das Auffinden der besten Lösung. Wer Kosten „schönrechnet“, behindert den rationalen Diskurs. Wer seine egoistisch motivierte Ablehnung von Windkraft durch eine vorgebliche Sorge um die Zugvögel verschleiert, behindert ebenfalls den rationalen Dis‐ kurs. Wer Bürgerbeteiligungsverfahren strategisch einsetzt, erwartet, dass sich die Bürger an Gesprächsgrundlagen halten, die er für sich selbst nicht akzeptiert. Er untergräbt damit die Voraussetzungen für eine vernünftige Lösungssuche. 11.2 Ein Plädoyer für Deliberation 111 <?page no="112"?> 11 Diese Überlegungen sind angestoßen durch Ulrich (2008, Kapitel 4.3. (3)). 11.3 Zwischen dem Ideal des rationalen Diskurses und den Nötigungen des Alltags Das Ideal des rationalen Diskurses Wer sich an die Regeln des rationalen Diskurses hält, muss fürchten, von denen übervorteilt zu werden, die sich an die Regeln nur scheinbar halten. Eine Behörde, ein Verband, der auf strategische Kommunikation verzichten will, muss fürchten, von der Strategie der Anderen überrollt zu werden. Wer auf strategische Kommunikation verzichtet, muss fürchten wirkungslos zu bleiben und so vielleicht sogar dem eigenen Anliegen Schaden zuzufügen. Die Nötigungen des Alltags Wer sich dagegen durch die Umstände des Alltags genötigt sieht, strategisch zu kommunizieren, liefert seinem Gegenüber Gründe für eine Gegenstrate‐ gie. In einer von Strategie geprägten Kommunikation wird es zunehmend schwieriger und schließlich unmöglich, auf argumentativem Weg gute Lösungen zu erkennen. Eine Frage der Zumutbarkeit Wie können wir dem Konflikt entkommen? Einerseits droht strategische Kommunikation die wahren Ziele zu verschleiern. Legen wir uns anderer‐ seits vorbehaltlos auf die Regeln des rationalen Diskurses fest, werden die eigenen Ziele allzu leicht vom strategischen Verhalten der Anderen aus‐ gehebelt. Einen Ausweg bieten Überlegungen zur Zumutbarkeit. 11 In einer Situation, die in hohem Maß von Strategie geprägt ist, müssen wir von uns und den Anderen nicht vollständige Wahrhaftigkeit verlangen. Lediglich im Rahmen des Zumutbaren können wir eine wahrhaftige Kommunikation erwarten. Es ist zumutbar, weniger strategisch zu argumentieren als die Ge‐ sprächspartner. Damit liefert man keine Rechtfertigung für ein zunehmend strategisches Agieren des Gegenübers, sondern fordert diesen vielmehr auf, sein strategisches Verhalten ebenfalls abzubauen. Es sei gerne zugestanden: Herauszufinden, was im Einzelfall zumutbar ist, liegt nicht auf der Hand, sondern erfordert Urteilskraft. 112 11 Räumliche Planung zwischen Strategie und Deliberation <?page no="113"?> 11.4 Zusammenfassung Auch wenn der vollständige Verzicht auf Strategie nicht durchgängig zu‐ mutbar ist, gibt es doch gute Gründe für eine deliberative Kommunikation. Je stärker die Kommunikation von Strategie geprägt ist, desto schwerer fällt es, sachlich richtige und moralisch gute Ziele zu bestimmten. Strategie jedoch behindert oder verhindert eine offene Diskussion der Ziele. Gerade wenn verschiedene Ziele miteinander in Konflikt geraten, liegt die angemessene Lösung nicht auf der Hand. Das ist die Stärke der Deliberation: Sie hilft, durch ehrliche Argumentation, die richtigen und guten Ziele aufzufinden. Die Essenz dieses Plädoyers für den Vorrang der Deliberation gegenüber der Strategie drückt ein Bonmot von Harry Rowohlt (1992) aus: „Sagen, was man denkt. Und vorher was gedacht haben.“ 11.4 Zusammenfassung 113 <?page no="115"?> 12 Diese Darstellung orientiert sich an Ricken (2013, 138 ff.). Abb. 17: Immanuel Kant (1724-1804) 12 Grenzen des Strebens nach Glück: Der Kategorische Imperativ Insbesondere in → Kapitel 3: Räumliche Planung und gutes Leben, → Kapitel 6: Gutes Leben und Genügsamkeit sowie → Kapitel 8 Räumliche Planung und Utilita‐ rismus hatten wir Planungsentscheidun‐ gen unter der Perspektive des Glücks betrachtet: Welche Lösung mehrt das Glück der Betroffenen? Das → Kapitel 10 Räumliche Planung und Gerechtigkeit wählte eine andere Perspektive: Wie lässt sich eine Planung gerecht gestalten? Wie lassen sich Nutzen und Lasten einer Pla‐ nung gerecht verteilen? In diesem Kapitel nun fragen wir: Gibt es Pflichten, die unseren Planungen Grenzen setzen? Und wenn ja, wie lassen sich solche Pflichten begründen? Pflichten sind das Terrain des Philosophen Immanuel Kant. 12.1 Hypothetische und kategorische Imperative 12 Kant unterscheidet hypothetische und kategorische Imperative. Hypotheti‐ sche Imperative gelten nur unter einer bestimmten Voraussetzung. Beispiel: Trete der Kammer bei, wenn du den Titel Architekt führen willst. Dieser Imperativ gilt nur, wenn ich den Titel führen will. Die hypothetischen Imperative sind von den jeweils subjektiven Zielen der einzelnen Menschen abhängig. Sie gelten somit auch nur für die jeweiligen Menschen. Für den, der den Titel nicht führen will, gilt dieser Imperativ nicht. Gibt es auch einen Imperativ, der für alle Menschen gilt? Ein solcher Imperativ muss unabhängig sein von den subjektiven Zielen der einzelnen Menschen. Kant behauptet, dass er einen Imperativ gefunden hat, der unabhängig von den jeweils subjektiven Zielen ist. <?page no="116"?> Wissen | Das ist der Kategorische Imperativ (1785/ 1999, S.-45): „Handle nur nach derjenigen Maxime, durch die du zugleich wollen kannst, dass sie ein allgemeines Gesetz werde.“ Maximen sind Lebensregeln, etwa: „Hilf Menschen in Not“. Nun soll man sich fragen, ob man wollen kann, dass diese Maxime ein allgemeines Gesetz wird. Man prüft, ob die Maxime verallgemeinerbar ist, d. h. man prüft, ob alle wollen können, dass die Maxime ein allgemeines Gesetz wird. Alle bedeutet, dass die Adressaten und die Betroffenen das Gesetz wollen können, nur dann ist es verallgemeinerbar. Wenn es Ausnahmen vom Hilfsgebot geben soll, dann müssen sie in die Maxime aufgenommen werden. Beispielsweise kann man das Hilfsgebot auf das Zumutbare einschränken: „Hilf Menschen in Not im Rahmen des Zumutbaren“. Die Verallgemeinerung dieser Einschränkung ist denkbar. Eine andere Einschränkung bringt uns in Schwierigkeiten bei der Verallgemeinerung: Wenn ich annehme, dass ich selbst nie in Not gera‐ ten werde, könnte ich fordern, dass lediglich die Hilfsbedürftigen zur Hilfe verpflichtet sind. Aber das kann von den Hilfsbedürftigen nicht akzeptiert werden, denn diejenigen, die Hilfe benötigen, müssten sie selbst leisten. Diese Regel kann also kein allgemeines Gesetz sein, dem ausnahmslos alle zustimmen. Welche planungsrelevanten Maximen könnten verallgemeinert werden? Beispielsweise dürfen Planer sich bei der Ausweisung neuer Gewerbe- und Wohngebiete nicht ausschließlich an den Zielen der Gewerbetreibenden oder denen der Anwohner, Naturschützer, Autofahrer oder ihren eigenen Zielen orientieren. Der Kategorische Imperativ verlangt, dass die Grund‐ sätze der Planer verallgemeinerbar sind. Soll es Ausnahmen geben, so müssen diese Ausnahmen Teil der Maxime und damit verallgemeinerbar sein. Der Kategorische Imperativ prüft nicht die Verallgemeinerbarkeit einzelner Handlungen, sondern die Verallgemeinerbarkeit von Maximen. Schlussfolgerungen auf der Grundlage des Kategorischen Imperativs können uns und Anderen Einschränkungen gebieten. Dabei handelt es sich um Pflichten, nicht lediglich um Ratschläge. Laut Kant ist es Ausdruck der Freiheit, einer Pflicht zu folgen, die im Einklang mit dem Kategorischen Imperativ steht. Das klingt zunächst wie ein Widerspruch. Wer sich an Pflichten hält, kann ja nicht mehr tun was er will. Wenn man sich die Pflichten allerdings selbst gegeben hat, sieht die Sache anders aus. Seinen 116 12 Grenzen des Strebens nach Glück: Der Kategorische Imperativ <?page no="117"?> eigenen Grundsätzen zu folgen, ist Ausdruck der Freiheit. Kant verwendet hierfür den Begriff Autonomie. Der Gegensatz zu Autonomie ist Heterono‐ mie: Fremdbestimmung. Im kantischen Sinne ist auch fremdbestimmt, wer sich seinen Neigungen überlässt. Schön und gut, möchte man sagen, aber die Menschen geben sich ver‐ schiedene Grundsätze und jeder hält sich an seine eigenen Grundsätze. Geben sich Menschen Grundsätze auf der Grundlage von Neigungen, dann ist das nicht Autonomie, sondern Heteronomie, weil nicht die Vernunft, sondern die Neigung die Grundsätze gestaltet. Laut Kant ist die reine Vernunft unabhängig von den subjektiven Zielen einzelner Menschen. Grundsätze, die sich Menschen aus reiner Vernunft heraus geben, hängen nicht von Umständen ab, die von Mensch zu Mensch verschieden sein können. Die aus reiner Vernunft entsprungenen Grundsätze gibt sich der autonome Mensch selbst und akzeptiert damit Pflichten gegenüber anderen Menschen. Die Kantische Pflichtenethik ist immer wieder dem Verdacht ausgesetzt, unser Leben mit Vorschriften in ungebührlicher Weise einengen zu wollen. Bei Licht besehen dienen die Pflichten jedoch der Entfaltung menschlicher Freiheit, nicht ihrer Einengung. Es ist richtig, dass Kants Ethik von einzelnen Menschen Einschränkungen verlangt. Das Kantische Verständnis von Frei‐ heit bedeutet nicht, seinen Neigungen freien Lauf zu lassen. Die Achtung vor dem Glücksstreben der Anderen schränkt meine eigenen Handlungsspiel‐ räume ein. Pflichten um der Pflichten willen wären aber auch für Kant eine unzulässige Einschränkung. Pflichten um der Freiheit aller Menschen willen trifft dieser Vorwurf nicht. Bliebe dem Menschen kein Spielraum zu seiner Entfaltung, könnte man von moralischem Rigorismus sprechen. Wenn wir jedoch die kantischen Pflichten ernst nehmen, vergrößern sich die Entfaltungsmöglichkeiten des Menschen. Das Bild des moralischen Zeigefingers ist ein Symbol für Heteronomie: Ein anderer sagt, was zu tun sei. Kant vertritt aber eine autonome Moral: Wir geben uns das moralische Gesetz selbst. Es ist unser eigener Verstand, der uns den Weg der Moral weist. Die vorangegangenen Überlegungen mögen recht abstrakt erscheinen. Dennoch sind sie für die Fragen der räumlichen Planung relevant: Wenn die Prinzipien der Planung den eigenen Zielen oder den Zielen der eigenen Gruppe einen höheren Rang einräumen als den Zielen anderer Menschen, geraten sie in Konflikt mit dem Kategorischen Imperativ. Unter dieser Perspektive ist beispielsweise auch eine Planung zu prüfen, die immer 12.1 Hypothetische und kategorische Imperative 117 <?page no="118"?> weitere Flächen für Wohnen, Gewerbe und Verkehr in Anspruch nimmt (vgl. → Kapitel 6.1). 12.2 Kein Konflikt zwischen Pflichterfüllung und Glück? Wenn es beim Flächenverbrauch und sonstigen Fragen der räumlichen Planung keinen Konflikt gäbe zwischen dem Streben nach Glück einerseits und moralischer Pflichterfüllung andererseits, wäre die Aufgabe der Ethik einfacher. Sie müsste nur darauf aufmerksam machen, dass wir unser Glück umsichtig und unter langfristiger Perspektive verfolgen sollen. Die Formulierung unser Glück oder Glück des Menschen ist ungenau. Schließlich kann das Glücksstreben des Einen im Konflikt stehen mit dem Glücksstreben eines Anderen. Eine Umgehungsstraße am Stadtrand bringt Entlastung für die Innenstadt, aber Belastungen am Stadtrand. Vernachlässigen wir heute den Naturschutz, leidet die biologische Vielfalt zulasten zukünftiger Menschen. Die Pflicht kann uns Rücksicht gebieten. Unsere Neigung mag uns den eigenen Vorteil suchen lassen. Der Konflikt zwischen Pflicht und Neigung verringert sich durch folgen‐ den Gedanken (vgl. Höffe 2007, Kapitel 25). Wir müssen auch die Integrität des eigenen Charakters in den Blick nehmen. Wenn wir unseren Begierden nachgehen, obwohl wir wissen, dass wir damit gegen unsere Pflichten verstoßen, dann hat die Pflichtverletzung einen Preis. Zum vollständigen Glück gehört auch die Selbstachtung. Wer nicht im Reinen mit sich selbst ist, kann nicht völlig glücklich sein. Wer immerfort gegen seine eigenen moralischen Einsichten verstößt, dessen Selbstachtung nimmt Schaden. Wer sein eigenes Bild im Spiegel der Moral nicht akzeptieren kann, der ist nicht wirklich glücklich. Wenn wir uns aber in einer schwierigen Situation so verhalten haben, wie wir das von uns erwarten, dann stellt sich ein Gefühl der Zufriedenheit ein darüber, dass wir unseren eigenen Grundsätzen treu geblieben sind. Wer sich vornimmt, aus Rücksicht auf Andere auf Annehmlichkeiten zu verzichten, für den ist der Verzicht immer noch ein Verzicht. Das gute Gefühl, tatsächlich das Richtige getan zu haben, kann den Verzicht aufwiegen - oder auch nicht. Die Spannung zwischen Pflicht und Neigung muss sich nicht auflösen; sie verringert sich aber. 118 12 Grenzen des Strebens nach Glück: Der Kategorische Imperativ <?page no="119"?> 12.3 Zusammenfassung In welcher Weise die räumliche Planung Güter verteilt, ist nicht lediglich eine Frage des guten Lebens, sondern gemäß Kant vor allem eine Frage der Gerechtigkeit. Maximen müssen verallgemeinerungsfähig sein. Das bedeutet für die Planung, dass sie nicht Partikularinteressen dienen darf. Stehen unsere Pflichten und Neigungen im Konflikt, haben die Pflichten Vorrang. Der Konflikt kann sich aber mildern, wenn wir bedenken, dass unsere Selbstachtung Schaden nimmt, wenn wir unsere Pflichten verletzen. 12.3 Zusammenfassung 119 <?page no="121"?> 13 Im Original heißt es „Dauerhafte Entwicklung“. Mittlerweile hat sich die Übersetzung „Nachhaltige Entwicklung“ durchgesetzt. 13 Räumliche Planung und Nachhaltigkeit 13.1 Kritik am Drei-Säulen-Modell Mit ihrem Bericht „Unsere gemeinsame Zukunft“ löste die Brundtland-Kom‐ mission am Ende der 1980er Jahre die Nachhaltigkeitsdiskussion aus. Wissen | In diesem Bericht definiert sie Nachhaltige Entwicklung folgendermaßen: „[Nachhaltige] 13 Entwicklung ist Entwicklung, die die Bedürfnisse der Ge‐ genwart befriedigt, ohne zu riskieren, daß künftige Generationen ihre eige‐ nen Bedürfnisse nicht befriedigen können“ (Hauff 1987). Die Brundtland-Kommission trifft eine moralische Aussage: Sie tritt für Gerechtigkeit zwischen den Generationen ein und - wie sie an anderer Stelle deutlich macht - auch für Gerechtigkeit innerhalb der Generationen. Mit ihrer moralischen Positionierung ist die Nachhaltigkeitsdefinition der Brundtland-Kommission ein guter Anknüpfungspunkt für eine Ethik in der räumlichen Planung. Manche Planungsstudiengänge führen das Adjektiv „nachhaltig“ in ihrem Namen und auch Praktiker der Raum- und Verkehrs‐ planung orientieren sich am Leitbild der Nachhaltigkeit (z. B. Dietiker et al. 2005, S. 1). Ein guter Grund zu untersuchen, was unter nachhaltiger räumlicher Planung verstanden werden soll. Die vorliegende Darstellung stützt sich auf die Gerechtigkeitsforderung der Brundtland-Definition für Nachhaltigkeit und kritisiert das Drei-Säulen-Modell. Stattdessen ordnet sie die Begriffe Ökologie, Ökonomie und Soziales in den Denkrahmen der phi‐ losophischen Ethik ein. Schauen wir uns zunächst das Drei-Säulen-Modell an. Das Drei-Säulen-Modell geht zurück auf Überlegungen der IG Che‐ mie-Papier-Keramik und den Verband der Chemischen Industrie: <?page no="122"?> „Beide Organisationen verstehen unter sustainable development eine nachhaltige Entwicklung der Industriegesellschaft, deren Schwerpunkt nicht einseitig im Bereich Umwelt liegen darf. Vielmehr wird die Gleichrangigkeit der drei Säulen Ökologie, Ökonomie und Soziales als grundlegend eingestuft. Dies erfordert, […] das Spannungsfeld Mensch, Natur und Wirtschaft in ein neues Gleichgewicht zu überführen“ (IFOK 1997, S.-23). Abb. 18: Die drei Säulen der Nachhaltigkeit Nachhaltigkeit Soziales Ökonomie Ökologie Abb. 18: Drei Säulen der Nachhaltigkeit War der Begriff Nachhaltigkeit bislang eher mit Fragen des Umweltschutzes verbunden, so betont das Drei-Säulen-Modell, dass die zwei anderen Säulen Ökonomie und Soziales den gleichen Rang haben sollen. Das Drei-Säu‐ len-Modell verdient insofern Zustimmung, als es darauf dringt, keine der drei Säulen isoliert zu betrachten. Beispielsweise sollen ökologische Fragen in ihrem ökonomischen und sozialen Kontext untersucht werden. Es wäre naiv, ökologische Probleme losgelöst von wirtschaftlichen und sozialen Aspekten verstehen und lösen zu wollen. Jedoch legt das Drei-Säulen-Mo‐ dell ein zu einfaches Verständnis des Problems nahe. Nehmen wir als Beispiel die Wärmedämmung von Gebäuden. Wenn wir die Anforderungen an die Dämmung senken, können die Mieten günstiger werden, aber wir müssen Nachteile für die Atmosphäre hinnehmen. Das legt das Gewicht auf die soziale Säule. Wenn wir die Anforderungen erhöhen und nur noch Passivhäuser bauen, steigen die Mieten, aber die Atmosphäre wird entlastet. Das legt das Gewicht auf die ökologische Säule. Das Modell will uns eine Abwägung zwischen Sozialem und Ökologie aufzwingen. Das Konzept der drei Säulen führt in die Irre, weil es versucht, ganz verschiedene Dinge gegeneinander abzuwägen. In diesem Beispiel wird versucht, die Mietkosten sozial schwacher Haushalte abzuwägen gegen den Schutz der Atmosphäre. In einem anderen Beispiel könnte man versuchen, 122 13 Räumliche Planung und Nachhaltigkeit <?page no="123"?> 14 Zur Kritik am Drei-Säulen-Modell siehe: Brand und Jochum (2000), Ott und Döring (2011) sowie Sachverständigenrat für Umweltfragen (2002). den Gewinn eines Unternehmens gegen den Erhalt einer bedrohten Tierart abzuwägen. Unternehmensgewinne und Schutz der Biodiversität gehören verschiedenen Kategorien an und lassen sich nicht ohne Weiteres auf einen Nenner bringen. Über das Gesagte hinaus ist das Drei-Säulen-Modell unbefriedigend, weil es nicht beantworten kann, wie eine Abwägung beispielsweise zwischen Ökonomie und Sozialem vor sich gehen soll. Es bleibt damit intranspa‐ rent. Wie soll die Rettung eines Unternehmens mit einem Anstieg des Herzinfarktrisikos der Anwohner verrechnet werden. → Kapitel 15 wird untersuchen, was gegeneinander abgewogen werden darf und wie hierbei vorzugehen ist. Sehr unterschiedliche Dinge auf unklare Weise gegeneinan‐ der abzuwägen ist bereits problematisch. Noch schlimmer wird es dadurch, dass unter jedem der Begriffe Ökologie, Ökonomie und Soziales höchst Unterschiedliches versammelt werden kann. Ökonomie kann die Gewinne eines Investors, die Erschließungskosten eines Gewerbegebiets oder die Schaffung von Arbeitsplätzen meinen. Soziales kann die Einrichtung eines Kindergartens, die Anlage eines Parks oder die finanzielle Absicherung der Arbeitslosen bedeuten. 13.2 Ein anderes Verständnis von Nachhaltigkeit: Mittel und Selbstzwecke anstelle der drei Säulen Das Drei-Säulen-Modell trägt nur wenig zum Verständnis und zur Lösung der Nachhaltigkeitsprobleme bei. 14 Hilfreich ist allerdings der Ansatz, so‐ ziale, ökonomische und ökologische Fragen nicht isoliert zu betrachten, sondern in Beziehung zueinander zu setzen. Die folgenden Abschnitte beleuchten die drei Begriffe näher und zeigen schließlich auf, in welchem Verhältnis sie zueinander stehen. 13.2.1 Soziales Soziale Angelegenheiten betreffen das Zusammenleben in der Gesellschaft. Lebte jeder Mensch isoliert auf einer Insel ohne Nachfahren, so würden sich keine sozialen Fragen stellen. Wir bräuchten nicht klären, wer welche 13.2 Ein anderes Verständnis von Nachhaltigkeit 123 <?page no="124"?> Ressourcen auf welche Weise nutzen darf und was für die Nachfahren auf‐ gehoben werden soll. Da wir aber in Gemeinschaft mit anderen Menschen leben und auch Nachfahren haben, müssen wir klären, was jedem zusteht. Wissen | Verteilungsfragen sind zum einen Fragen der Gerechtigkeit zwischen Generationen: intergenerationelle Gerechtigkeit. Zum anderen sind sie Fragen der Verteilung innerhalb einer Generation: intragenerationelle Gerechtigkeit. Die Brundtland-Kommission benennt zunächst die intergenerationelle Ge‐ rechtigkeit: „[Nachhaltige] Entwicklung ist Entwicklung, die die Bedürfnisse der Gegenwart befriedigt, ohne zu riskieren, daß künftige Generationen ihre eigenen Bedürfnisse nicht befriedigen können“ (Hauff 1987, S.-46). Anschließend benennt sie die intragenerationelle Gerechtigkeit: „Sogar der enge Begriff [Nachhaltigkeit] bedeutet die Verantwortung für soziale Gerechtigkeit zwischen den Generationen, die sich logischerweise auch bezieht auf die Gerechtigkeit innerhalb jeder Generation“ (Hauff 1987, S.-46). Was eine gerechte Verteilung ist, muss von einem unparteiischen Stand‐ punkt aus beurteilt werden. Das dürfte unstrittig sein. Das ist die Grundlage jeglicher Überlegungen zur Gerechtigkeit. Eine Verteilung, die das eigene Geschlecht, die eigene Rasse, die eigene Klasse, die eigene Nation oder die eigene Generation bevorzugt, kann nicht als gerecht gelten. Das → Kapitel 14 Diskontierung wird Argumente, die zukünftige Generationen nur nachrangig berücksichtigen wollen, zurückweisen. Die vorliegende Darstellung versteht Gerechtigkeit als ein Ziel um seiner selbst willen, nicht als ein Mittel für andere Ziele. Ein entgegengesetzter Standpunkt könnte beispielsweise Gerechtigkeit als ein Mittel für Produkti‐ vität sehen. In diesem Fall würde man die Gesellschaft gerecht gestalten, weil man fürchtet, dass Ungerechtigkeit Unruhen provoziert und diese Unruhen die Produktivität beeinträchtigen. Damit wäre Gerechtigkeit nur wertvoll, um die Produktivität zu sichern, aber nicht um ihrer selbst willen. Wird Gerechtigkeit als ein Ziel um seiner selbst willen verstanden, bedarf es keiner weiteren Begründung für Gerechtigkeit. 124 13 Räumliche Planung und Nachhaltigkeit <?page no="125"?> 13.2.2 Ökologie Ökologie ist die Wissenschaft, die sich mit den Wechselwirkungen zwischen den Lebewesen und mit den Wechselwirkungen zwischen Lebewesen und der unbelebten Natur befasst. Über dieses enge empirische Verständnis hinaus gibt es noch ein normativ gehaltvolles Verständnis von Ökologie, das zum Ziel hat, die belebte und unbelebte Natur zu erhalten. Das → Kapitel 7 diskutierte zwei Begründungslinien für den Schutz der Natur: Anthropo‐ zentrismus und Physiozentrismus. Ich folge hier der anthropozentrischen Position, die ich für überzeugender halte. Damit komme ich mit geringen normativen Voraussetzungen aus und muss Rechte von Tieren, Pflanzen, Mikroorganismen oder Landschaften nicht begründen. Auch die Argumentation der Brundtland-Kommission ist anthropozent‐ risch: Wir sollen sorgfältig mit der Natur umgehen, damit zukünftige Menschen ihre Bedürfnisse in gleicher Weise erfüllen können wie die gegenwärtigen Menschen. Damit ist Naturschutz kein Ziel um seiner selbst willen, sondern ein Mittel für menschliche Bedürfnisse. 13.2.3 Ökonomie Wenn wir von ökonomischen Aspekten sprechen, denken wir beispielsweise an Arbeitsplätze, Löhne, Gehälter und Gewinne. Nun fragt sich wiederum, ob wir Löhne, Gehälter und Gewinne um ihrer selbst willen anstreben, oder ob sie ein Mittel für ein weiteres Ziel sind. Ein Gewinn um des Gewinns willen ist eine merkwürdige Vorstellung. Gewinne, Gehälter und Löhne sind keine Selbstzwecke, sondern Mittel, um unsere Bedürfnisse zu erfüllen. Dies entspricht der Definition von Wirtschaft: „Unter Wirtschaft kann ganz generell jener Ausschnitt menschlichen Handelns verstanden werden, der in Verfügungen über knappe Mittel zur Erfüllung menschlicher Bedürfnisse besteht“ (Bartling und Lucius 2014, S.-5). Wir können zwei Arten von Bedürfnissen unterscheiden: Grundbedürf‐ nisse und weitergehende Bedürfnisse. Zu den Grundbedürfnissen gehören Nahrung, Kleidung, Wohnung, Medizin und Bildung. Alle Menschen haben solche Grundbedürfnisse, je nach kulturellen und geographischen Gegeben‐ heiten werden sie auf unterschiedliche Weise erfüllt. Die weitergehenden Bedürfnisse unterscheiden sich von Mensch zu Mensch, denn die Vorstel‐ lungen vom guten Leben lassen sich nicht vereinheitlichen. Jeder Mensch darf auf seine eigene Weise nach seinem Glück streben, solange er den 13.2 Ein anderes Verständnis von Nachhaltigkeit 125 <?page no="126"?> anderen Menschen das gleiche Recht einräumt. Die Brundtland-Kommission drückt das folgendermaßen aus: „Die Befriedigung menschlicher Bedürfnisse und Wünsche ist das Hauptziel von Entwicklung. Die Grundbedürfnisse weiter Teile der Bevölkerung in den Entwicklungsländern - nach Nahrung, Kleidung, Wohnung, Arbeit - werden nicht befriedigt, und über diese Grundbedürfnisse hinaus haben diese Menschen berechtigte Wünsche nach besserer Lebensqualität. Eine Welt, in der Armut und Ungerechtigkeit herrschen, wird immer ökologischen und anderen Krisen ausgesetzt sein. Dauerhafte Entwicklung erfordert, die Grundbedürfnisse aller zu befriedigen und für alle die Möglichkeit zu schaffen, ihren Wunsch nach einem besseren Leben zu befriedigen“ (Hauff 1997, S.-47). Auch die Erfüllung von Bedürfnissen ist kein Selbstzweck. Ihre Erfüllung soll zu unserem Glück beitragen. Das Glück schließlich ist ein Selbstzweck, wie das → Kapitel 6.2 unter Berufung auf Aristoteles erläuterte. 13.2.4 Erfüllung der Grundbedürfnisse und gutes Leben im Rahmen der Gerechtigkeit Damit hat Ökonomie einen ähnlichen Status wie Ökologie: Sie ist ein Mittel zur Erfüllung unserer Grundbedürfnisse und dient dem guten Leben. In der → Abb. 19 werden die beiden Mittel Ökonomie und Ökologie als Pfeile dargestellt. Da ökonomische und ökologische Überlegungen in manchen Fällen harmonieren, überlappen sich die beiden Pfeile zum Teil. Abb. 19: Nachhaltigkeit in den Begriffen der Philosophie Erfüllung der Grundbedürfnisse und für das gute Leben. Diese sind Selbstzwecke Ökonomie ist ein Mittel zur Gerechtigkeit innerhalb der Generationen und zwischen den Generationen ist die Grundlage des sozialen Zusammenlebens. Sie ist ein Selbstzweck und begrenzt die Mittel der Ökonomie und Ökologie sowie das Streben nach dem guten Leben. Ökologie ist ein Mittel zur Ökonomie als Mittel zur Ökologie als Mittel zur Erfüllung der Grundbedürfnisse und für das gute Leben. Diese sind Selbstzwecke. Gerechtigkeit innerhalb der Generationen und zwischen den Generationen ist die Grundlage des sozialen Zusammenlebens. Sie ist ein Selbstzweck und begrenzt die Mittel der Ökonomie und Ökologie sowie das Streben nach dem guten Leben. Abb. 19: Nachhaltigkeit in den Begriffen der Philosophie 126 13 Räumliche Planung und Nachhaltigkeit <?page no="127"?> Wir müssen also nicht fragen, welche Säule gestärkt werden soll: Ökologie oder Soziales? Wärmedämmung oder günstige Mieten? Die Frage lautet: Welches Mittel bzw. welche Kombination von Mitteln kann die Grundbe‐ dürfnisse und das gute Leben aller Menschen am besten befördern? Ökonomie und Ökologie dienen der Sicherung der Grundbedürfnisse und dem guten Leben. Das gute Leben dient keinem weiteren Zweck und ist in der Grafik als Kreisfläche dargestellt. Die intra- und intergenerationelle Ge‐ rechtigkeit verlangen, dass alle Menschen die gleichen Möglichkeiten haben, nach ihrem guten Leben zu streben. Die Gerechtigkeit begrenzt das Streben nach dem guten Leben, was in der Grafik durch die Hintergrundfärbung außerhalb des weißen Ovals zum Ausdruck kommt. Mit den Worten der Brundtland-Kommission: „[Nachhaltige] Entwicklung erfordert, die Grund‐ bedürfnisse aller zu befriedigen und für alle die Möglichkeit zu schaffen, ihren Wunsch nach einem besseren Leben zu befriedigen“ (Hauff 1987, S. 47, Hervorh. A.M.). Eine Abwägung zwischen Gerechtigkeit einerseits sowie Ökonomie und Ökologie andererseits lässt dieses Verständnis von Nachhaltigkeit nicht zu. Die Gerechtigkeit muss immer gewährleistet sein. 13.3 Zusammenfassung Das Drei-Säulen-Modell legt ein zu einfaches Verständnis von Nachhaltig‐ keit nahe. Es deutet alle drei Säulen als Zwecke und behauptet, man könne sie gegeneinander abwägen: Obwohl Ökonomie und Ökologie einer‐ seits sowie Soziales andererseits verschiedenen Kategorien angehören, soll zwischen den drei Säulen abgewogen werden. Es ist nicht klar, wie dies nachvollziehbar geschehen kann. Das hier vertretene Nachhaltigkeitsverständnis verzichtet auf die Säu‐ len-Metapher und schließt an die Begriffe der philosophischen Ethik an. Es versteht Ökonomie und Ökologie als Mittel für das gute Leben. Das gute Leben ist ein Selbstzweck. Soziales wird im Sinne der Brundtland-Kom‐ mission als intra- und intergenerationelle Gerechtigkeit verstanden. Auch Gerechtigkeit ist ein Selbstzweck. Im Konflikt zwischen Glücksstreben und Gerechtigkeit hat die Gerechtigkeit Vorrang. 13.3 Zusammenfassung 127 <?page no="129"?> 14 Diskontierung in der räumlichen Planung Das → Kapitel 13 bekräftigte das Ziel intergenerationeller Gerechtigkeit. Dieses Ziel wird in Frage gestellt durch ein Rechenverfahren namens Diskontierung. Wissen | Der Begriff Diskontierung stammt aus der Finanzmathematik und beschreibt ein Verfahren, das einen Geldbetrag, den man beispiels‐ weise erst in zehn Jahren erhält, geringer bewertet, als einen Gelbetrag, den man schon heute erhält. Das ist - positive Zinsen vorausgesetzt - ein sinnvolles Vorgehen. Denn wenn ich den Betrag erst in zehn Jahren erhalte, entgehen mir die Zinsen, die sich in dieser Zeit angesammelt hätten. In dem Beispiel fällt der vorgezogene Nutzen durch den Kredit der gleichen Person zu, die auch die Schulden und die Zinsen abbezahlen muss. Die Situation stellt sich anders dar, wenn heutige Menschen einen Nutzen verbuchen, der zukünftigen Menschen einen Schaden aufbürdet. Diskontierung wird auch im Rahmen der räumlichen Planung verwen‐ det und bewirkt hier, dass ein Schaden oder ein Nutzen, der erst später eintritt, als geringer eingestuft wird als ein Schaden oder Nutzen, der schon heute eintritt. Damit torpediert Diskontierung das Ziel intergenerationeller Gerechtigkeit, das auch in dem von John Rawls formulierten gerechten Spargrundsatz verankert ist (→ Kapitel 7.1.5). Das vorliegende Kapitel benennt und kritisiert Gründe, die zugunsten der Diskontierung in der räumlichen Planung vorgebracht werden. Die Frage, ob Diskontierung zulässig ist, hat Folgen für konkrete Planungen. Beispielsweise bewertet der Bundesverkehrswegeplan 2030 (BVWP) einen Nutzen umso geringer, je später er eintritt. 14.1 Diskontierung im Bundesverkehrswegeplan 2030 Der Bundesverkehrswegeplan ist die Grundlage, auf der das Bundesver‐ kehrsministerium die Verkehrsinfrastruktur plant. Teil der Planung ist eine Nutzen-Kosten-Analyse, die die verschiedenen Vorhaben bewertet. Diese <?page no="130"?> 15 Die Argumentation folgt den Ausführungen von Hampicke (1992, S 283-297). Nutzen-Kosten-Analyse diskontiert zukünftigen Nutzen. Das heißt, die Autoren sind der Ansicht, dass ein Schaden oder ein Nutzen umso weniger zählt, je weiter er in der Zukunft liegt. Damit sind sie der Auffassung, dass wir unseren Kindern und Enkeln größere Nachteile zumuten dürfen als uns selbst. Sie sind der Ansicht, dass ein Nutzen, den wir heute genießen, wertvoller ist als ein Nutzen, den unsere Kinder und Enkel genießen könnten. Die Autoren stützen sich dabei auf das Diskontierungsprinzip. Das bedeutet, dass wir einen Schaden einer bestimmten Größenordnung jedes Jahr durch einen negativen Zins kleiner rechnen dürfen. Dieser negative Zins trägt den Namen Diskontierungssatz. „Für den BVWP wurde ein einheitlicher Diskontierungszinssatz von 1,7 % p. a. gutachterlich ermittelt. Die Diskontierung wird vorgenommen aufgrund der Annahme, dass zukünftige Nutzen und Kosten aus heutiger Perspektive eine geringere Bedeutung haben als heute anfallende Nutzen und Kosten gleicher Höhe“ (BVWP S.-60). Damit verankert der BVWP rechnerisch eine Voreingenommenheit zuguns‐ ten heutiger Menschen. Spielen wir diese Bevorzugung gegenwärtiger Menschen am Beispiel durch. Tritt ein Schaden, den wir heute mit 100 € beziffern, erst nächstes Jahr auf, wird er bei einer Diskontierung von 1,7 % nur noch mit 98,3 € berücksichtigt. Tritt der Schaden in zwei Jahren auf, wird er rechnerisch auf 96,6 € verringert usw. Nach 40 Jahren sind es nur noch 50,3 €. Lesen wir nochmals den Passus im BVWP: „Die Diskontierung wird vorgenommen aufgrund der Annahme, dass zukünftige Nutzen und Kosten aus heutiger Perspektive eine geringere Bedeutung haben als heute anfallende Nutzen und Kosten gleicher Höhe.“ Was könnte es für Gründe geben, einen zukünftigen Nutzen oder Schaden weniger zu berücksichtigen als einen heutigen Nutzen oder Schaden? Das folgende Kapitel nennt vier denkbare Gründe hierfür und weist sie zurück. 15 130 14 Diskontierung in der räumlichen Planung <?page no="131"?> 14.2 Vier Begründungen für Diskontierung und deren Kritik Begründung 1: Das Wohlergehen nimmt von Generation zu Generation zu In einer Zeit, in der wir übersehen hatten, dass die natürlichen Ressourcen endlich sind, konnte folgender Eindruck entstehen: Durch den zunehmen‐ den wirtschaftlichen Wohlstand wird es den Menschen von Generation zu Generation immer besser gehen. Wenn das stimmt, kann man argumentie‐ ren, dass die gegenwärtigen Menschen nicht zugunsten der zukünftigen verzichten müssen. Um einen Ausgleich zu schaffen, soll die Diskontierung dafür sorgen, dass der Nutzen verstärkt in der Gegenwart anfällt. Kritik an den Voraussetzungen Sobald wir jedoch die Schäden an den Lebensgrundlagen in den Blick nehmen, löst sich das Argument auf. Sobald wir an den Artenverlust und den Klimawandel denken, sehen wir, dass die zukünftigen Menschen mit beschädigten Lebensgrundlagen zurechtkommen müssen. Wir müssen annehmen, dass das Wohlergehen von Generation zu Generation abnimmt und dürfen daher zukünftigen Nutzen nicht diskontieren. Begründung 2: Abnehmender Grenznutzen Auch Begründung 2 unterstellt, dass es den Menschen in der Zukunft besser geht als den heutigen Menschen und bringt das Gesetz vom abnehmenden Grenznutzen in Anschlag. Es besagt, dass ein Zugewinn von einem hohen Wohlstandsniveau aus nur wenig Verbesserung an Wohlergehen bewirkt, der gleiche Zugewinn ausgehend von einem niedrigen Niveau aber deutliche Verbesserungen bewirkt. Deshalb sei es gerechtfertigt, mittels Diskontie‐ rung den Nutzen vorzugsweise in der Gegenwart zu platzieren, wo er angesichts des geringen Ausgangsniveaus an Wohlergehen mehr bewirke. Kritik an der Methode Wie bereits benannt, lässt sich die Voraussetzung, es werde zukünftigen Menschen besser gehen, nicht halten. Über diese Kritik hinaus muss auch die Methode kritisiert werden. Wenn wir dafür sorgen wollen, dass der 14.2 Vier Begründungen für Diskontierung und deren Kritik 131 <?page no="132"?> Nutzen zwischen den Generationen gerecht verteilt wird, können wir dieses Ziel direkt angehen. Wir brauchen den Nutzen für zukünftige Menschen nicht erst zu steigern, um anschließend mittels Diskontierung dafür zu sorgen, dass Wohlstandssteigerungen von der Zukunft in die Gegenwart vorverlagert werden. Begründung 3: Ungewissheit über die Präferenzen zukünftiger Menschen Gemäß der dritten Begründung dürfen wir auf zukünftige Menschen weniger Rücksicht nehmen, weil wir ohnehin nicht wüssten, worin ihr Wohlergehen bestehe. Aufgrund mangelnder Informationen seien wir gar nicht in der Lage, im Sinne zukünftiger Menschen zu handeln. Kritik Das Argument stimmt in manchen Fällen. Wir wissen nicht, ob zukünftige Menschen Buchen oder Eichen schöner finden. Deshalb können wir ruhig die Bäume pflanzen, die wir lieber mögen. In den Fällen, um die es uns hier geht, stimmt das Argument jedoch nicht. Wir können sicher sein, dass die zukünftigen Menschen eine intakte Atmosphäre wollen. Sie wollen keine Stürme und keine Dürren. Sie wollen eine funktionsfähige Ökosphäre mit der dazugehörigen Artenvielfalt und sie wollen ausreichend Felder, auf denen sie Lebensmittel erzeugen können. Das ist keine Spekulation, sondern höchstwahrscheinlich. Es gibt keinen vernünftigen Zweifel daran, dass auch die Menschen in der Zukunft ihre Grundbedürfnisse erfüllen wollen. Insoweit es um den Schutz der Lebensgrundlagen geht, haben deshalb die Bedürfnisse der kommenden Generationen das gleiche Gewicht wie unsere Bedürfnisse. Anders verhält es sich beispielsweise bei ästhetischen Präferenzen zukünftiger Menschen. Diese können wir nur unzuverlässig einschätzen. Aber darum geht es hier nicht. Begründung 4: Wir wissen nicht, ob die Menschheit langfristig existiert Die Begründung 4 führt aus, dass es sinnlos sei, Ressourcen für zukünftige Menschen aufzuheben, denn möglicherweise ginge die Menschheit ohnehin zugrunde. Die Menschheit könne vernichtet werden durch Erkalten der 132 14 Diskontierung in der räumlichen Planung <?page no="133"?> Sonne, durch eine natürliche Katastrophe, wie den Zusammenprall der Erde mit einem anderen Himmelskörper oder durch Selbstvernichtung in Folge eines Atomkriegs. Kritik hinsichtlich natürlicher Prozesse Auch dieses Argument taugt nicht, um eine Diskontierung zu rechtfertigen. Extrem langfristige Prozesse, wie das Erkalten der Sonne reichen so weit in die Zukunft, dass sie sich jeglicher Planung entziehen. Natürliche Kata‐ strophen, wie etwa der Zusammenprall mit einem anderen Himmelskörper sind so unwahrscheinlich, dass sich hieraus eine so kleine Diskontrate ergibt, dass wir sie in der Praxis vernachlässigen können. So bleibt noch das Argument, dass die Menschheit sich selbst vernichten könnte. Kritik hinsichtlich einer eventuellen Selbstvernichtung Wir alle hoffen, dass wir eine solche Katastrophe nicht herbeiführen werden. Würde wir sie dennoch auslösen, hätten wir Ressourcen für eine nicht mehr existente Menschheit aufgespart. Aber was, wenn wir keine Ressourcen für zukünftige Menschen aufsparen und die Menschheit existiert weiter? Dann müssten die Menschen der Zukunft an beschädigten Lebensgrundlagen leiden oder sogar zugrunde gehen. Wir müssten gewissermaßen darauf setzen, dass die Selbstvernichtung eintritt, um den zukünftigen Menschen eine Existenz mit beschädigten Lebensgrundlagen oder den Untergang an zerstörten Lebensgrundlagen zu ersparen. Angesichts dieser Alternativen ist es zweifellos richtig, darauf zu setzen, dass die Menschheit sich nicht selbst vernichtet und die Lebensgrundlagen zu erhalten. 14.3 Zusammenfassung Kapitel 14 präsentierte vier Gründe für eine eventuelle Rechtfertigung der Diskontierung: 1. Das Wohlergehen nimmt von Generation zu Genration zu, deshalb dürfen wir zukünftigen Nutzen diskontieren. 2. Ein Zugewinn für zukünftige Menschen, denen es ohnehin besser geht, stiftet weniger Nutzen als ein Zugewinn für heutige Menschen, denen es nicht so gut geht. 14.3 Zusammenfassung 133 <?page no="134"?> 3. Wir wissen ohnehin nicht, welche Wünsche zukünftige Menschen haben. Deshalb können wir den Nutzen zukünftiger Menschen diskon‐ tieren. 4. Wir wissen nicht, ob die Menschheit langfristig existiert. Alle vier Gründe sind der Kritik ausgesetzt, der sich schließlich auch der Bundesverkehrswegeplan stellen muss. Meines Erachtens gibt es keine guten Gründe, um die Bedürfnisse von zukünftigen Menschen geringer zu gewichten. Vielmehr müssen wir den Bedürfnissen zukünftiger Menschen das gleiche Gewicht einräumen wie unseren eigenen Bedürfnissen. 134 14 Diskontierung in der räumlichen Planung <?page no="135"?> 15 Güterabwägung in der räumlichen Planung 15.1 Güterabwägung: Relevanz, Definition und Anforderungen (Güter)abwägung ist ein zentraler Begriff in der räumlichen Planung. Das Raumordnungsgesetz, die Bauleitplanung, der Bundesverkehrswegeplan, die Landesentwicklungspläne und andere Gesetze und Pläne stützen sich auf den Begriff der Abwägung, wenn unterschiedliche Güter miteinander konkurrieren. Dies können soziale oder kulturelle Güter sein. Man denke an die Möglichkeit, sich zu versammeln oder an den Denkmalschutz. Es können Umweltgüter sein wie biologische Arten oder die Qualität der Atmosphäre. Es können auch wirtschaftliche Güter sein wie Arbeitsplätze und Industriegebiete. Alle für eine bestimmte Planung relevanten Güter müssen berücksichtigt werden. Bereits diese kleine Auswahl dessen, was die Planung berücksichtigen muss, zeigt, wie schwierig und teils unmöglich es ist, alle relevanten Güter gleichermaßen zu fördern. Wo beispielsweise Wohn- und Industriegebiete, Straßen oder Flugplätze entstehen, stellen sich Konflikte mit Landwirtschaft, Umweltschutz und Naherholung ein. „Den komplexen Deliberationsprozess, bei dem die Vor- und Nachteile der einzelnen Optionen gegeneinander gestellt und auf ihr relatives Gewicht hin untersucht werden, bezeichnet man als Güterabwägung“ (Horn 2002, S.-385). Eine Abwägung muss drei Anforderungen genügen. (Alexy 1985, S.-100). 1. Geeignetheit der Mittel Wenn die Mittel nicht geeignet sind, um das von einer Planung verfolgte Ziel zu erreichen, dürfen sie nicht für eine Abwägung herangezogen werden. 2. Erforderlichkeit Das jeweils mildeste Mittel soll eingesetzt werden, um keinen unnötigen Schaden zu verursachen. 3. Verhältnismäßigkeit Die Intensität eines Eingriffs muss in einem angemessenen Verhältnis zur Verletzung konkurrierender Güter stehen. Diese Anforderungen können kaum strittig sein, sie können aber noch nicht klären, wie bei einer Abwägung vorzugehen ist. In der Planungspraxis bleibt <?page no="136"?> allzu häufig offen, auf welche Weise eine Abwägung vorgenommen wurde. Werden Abwägungen nicht begründet, erscheinen die Abwägungsergeb‐ nisse beliebig. Der schiere Hinweis, man habe sorgfältig abgewogen, ohne dass die Abwägung begründet wird, will weitere Diskussionen verhindern. Eine Erklärung für den Verzicht auf begründete Abwägungen mag darin liegen, dass es keine für alle Fälle taugliche Abwägungsmethode gibt. Bequemlichkeit oder unerwünschte Diskussionen können jedoch nicht den Verzicht auf Begründungen rechtfertigen. Auch wenn es kein formalisier‐ tes Verfahren gibt, das gleichsam automatisch die richtige Entscheidung erbringt, gibt es doch objektive Gesichtspunkte, aus denen sich die richtige Entscheidung ableiten lässt (Ricken 1989, S.-182). 15.2 Gebote und Verbote schließen Abwägungen aus Bevor wir uns der Abwägung selbst zuwenden, müssen wir uns vergegen‐ wärtigen, dass keineswegs jede Entscheidung eine Abwägung sein darf. Wenn die zu entscheidende Frage in den Bereich von Geboten oder Verboten fällt, gibt es nichts abzuwägen. Vielmehr müssen die Ge- und Verbote befolgt werden. Raum für Abwägungen findet sich ausschließlich jenseits dessen, was weder geboten noch verboten ist (Ott 1997, S. 679-680). Ge- und Verbote müssen befolgt werden. Immer und nicht nur teilweise oder fallweise. Das unterscheidet Ge- und Verbote von Prinzipien, zwischen denen abgewogen werden darf. Aber hierzu später. Immer wieder geraten verschiedene Ge- und Verbote miteinander in Konflikt. Was tun, wenn Abwägungen nicht zulässig sind? Wie können wir solche Konflikte ausräumen? Die Lösung bieten Ausnahmeregelungen, die zum Bestandteil der Ge- und Verbote werden. So behalten die Ge- und Ver‐ bote ihre Gültigkeit und sie müssen weiterhin vollständig befolgt werden. Allerdings schränken Ausnahmeregelungen den Anwendungsbereich der Ge- und Verbote ein. Als Beispiel nehmen wir die in den → Kapiteln 12 und 13 formulieren Gebote. 1. Innerhalb der Generationen und zwischen den Generationen soll Ge‐ rechtigkeit hergestellt werden. 2. Die Planung soll der Erfüllung der Grundbedürfnisse und einem guten Leben dienen. 136 15 Güterabwägung in der räumlichen Planung <?page no="137"?> 3. Die Gerechtigkeit begrenzt die Mittel der Ökonomie und Ökologie sowie das Streben nach einem guten Leben. Es bedarf keiner großen Phantasie, um Beispiele zu finden, in denen (2) „Die Planung soll der Erfüllung der Grundbedürfnisse und einem guten Leben dienen“ in Konflikt gerät mit (1) „Innerhalb der Generationen und zwischen den Generationen soll Gerechtigkeit hergestellt werden.“ Beispielsweise gefährden immer neue Wohn- und Gewerbegebiete die Lebensgrundlagen zukünftiger Menschen. Wir haben einen Konflikt zwischen zwei Geboten: Einerseits will die Planung mit der Ausweisung neuer Wohn- und Gewerbegebiete dem guten Leben dienen. Andererseits soll sie Gerechtigkeit zwischen den Generatio‐ nen herstellen. Was tun? Wir fügen eine Ausnahmeklausel in das Gebot 2 ein. Gebot 3 wird in das Gebot 2 aufgenommen. Dadurch schränkt sich der Geltungsbereich von Gebot 2 ein, nämlich auf die Fälle, in denen das Streben nach einem guten Leben die Gerechtigkeit gegenüber zukünftigen Genera‐ tionen nicht beeinträchtigt. Es lautet nun: „Im Rahmen der Gerechtigkeit innerhalb und zwischen den Generationen soll die Planung der Erfüllung der Grundbedürfnisse und dem guten Leben dienen“. Der Bereich, in dem das Gebot 2 angewendet wird, ist nun enger. Innerhalb dieses eingeengten Bereichs jedoch besitzt das neue Gebot 2 vollständige Gültigkeit. Nachdem wir die Bereiche des Gebotenen und Verbotenen von Abwägun‐ gen ausgeschlossen haben, können wir uns der Abwägung selbst zuwenden. Zunächst schauen wir uns kalkulatorische Konzepte der Abwägung an, später argumentative Konzepte. 15.3 Kalkulatorische Konzepte der Abwägung Kalkulatorische Konzepte versehen die abzuwägenden Güter mit Zahlen‐ werten und verrechnen diese miteinander. Die in → Kapitel 8.1 vorgestellte Nutzwertanalyse ist ein Beispiel für ein kalkulatorisches Abwägungskon‐ zept. Der Vorgang des Abwägens wird oft mit dem Bild einer Waage verdeutlicht. In der einen Waagschale finden sich die Vorteile, in der anderen Waagschale finden sich die Nachteile. Das Vorhaben ist dann gerechtfertigt, wenn die Vorteile mindestens genauso groß sind wie die Nachteile. Anhand der Metapher der Waage lässt sich nicht nur aufzeigen, was mit Abwägen gemeint ist, es lassen sich ebenfalls einige Probleme des Abwägens benen‐ nen. 15.3 Kalkulatorische Konzepte der Abwägung 137 <?page no="138"?> 15.3.1 Tertium comparationis: das Dritte des Vergleichs Unterschiedliche Güter lassen sich zueinander ins Verhältnis setzen, wenn sie ein Tertium comparationis - ein Drittes des Vergleichs - besitzen und sie sich im Hinblick auf dieses Dritte vergleichen lassen. Im Bild der Waage dient das Gewicht als Tertium comparationis. Die Bezugnahme auf ein Tertium comparationis kann zwei Probleme aufwerfen, die sich anhand der Waage verdeutlichen lassen. Erstens muss dieses Dritte eine für den Vergleich relevante Eigenschaft sein. Wenn es um den Vergleich von Brot und Büchern geht, ist das Gewicht kein relevantes Merkmal. Beim Vergleich von Brot und Käse hingegen können wir das Gewicht als relevante Eigenschaft akzeptieren. Das zweite Problem betrifft den Faktor, mit dem der Wert des einen Guts umgerechnet werden kann in den Wert des anderen Guts. Ein Kilogramm Käse ist offensichtlich wertvoller als ein Kilogramm Brot, aber um welchen Faktor ist es wertvoller? Beziehen wir das Problem auf den Konflikt zwischen Schaffung von Arbeitsplätzen einerseits und dem Erhalt der unversiegelten Landschaft ande‐ rerseits. Wenn wir zwischen beidem abwägen müssen, ist zu fragen, welches der beiden Mittel bzw. welches Verhältnis der Mittel die Grundbedürfnisse besser erfüllen kann. Die Antwort wird von den Umständen abhängen. In einer Situation materiellen Überflusses fällt sie anders aus als in einer Situation von Armut. Es ist eine anspruchsvolle Aufgabe, herauszufinden, welche Mittel bzw. welches Verhältnis von Mitteln unsere Grundbedürfnisse am besten erfüllen kann. Es handelt sich hierbei nicht nur um eine Frage von Fakten, sondern auch um eine moralische Frage, weil sich aus den Tatsachen allein nicht ergibt, was wir als „Erfüllung der Grundbedürfnisse“ ansehen. Wir müssen uns darüber verständigen, was dazugehört und was nicht. Die Antwort hängt u. a. davon ab, welche sozialen, kulturellen, ökonomischen, geographischen und klimatischen Gegebenheiten wir als maßgeblich erachten. Es ist schwierig genug, festzustellen, was genau für die Befriedigung der Grundbedürfnisse notwendig ist. Ein ausgewogenes Verhältnis der Mittel darüber hinaus in mathematischen Größen verbindlich angeben zu wollen, erscheint unlösbar. Nochmals schwieriger wird die Angelegenheit, wenn es um die geeigne‐ ten Mittel zur Beförderung des guten Lebens geht, Hier dient der Bundes‐ verkehrswegeplan 2030 als Beispiel, der unterschiedliche Auswirkungen des Verkehrs miteinander verrechnet. Um Verkehrsprojekte zu bewerten, monetarisiert der Bundesverkehrswegeplan die unterschiedlichen Nutzen‐ 138 15 Güterabwägung in der räumlichen Planung <?page no="139"?> komponenten dieser Verkehrsprojekte (BMVI 2016, S. 59 und PTV et al. 2016, S. 111, 116). Für eine Tonne CO 2 werden 145 € berechnet. Leichte Personen‐ verletzungen werden mit 18.020 € und schwere Personenverletzungen mit 287.635 € berechnet. Für einen Verkehrstoten werden 2.480.996 € angesetzt. Auf dieser Grundlage kann der CO 2 -Ausstoß mit Personenschäden verrech‐ net werden: 124 Tonnen CO 2 entsprechen einem Leichtverletzten und 1.984 Tonnen CO 2 einem Schwerverletzten. Dieser Ansatz provoziert Einwände. 15.3.2 Kalkulatorische Konzepte und Utilitarismus Die Einwände, die sich in dem obigen Beispiel aufdrängen, sind die gleichen Einwände, mit denen auch der Utilitarismus konfrontiert ist. Das überrascht nicht, denn die kalkulatorischen Konzepte der Abwägung beruhen auf dem Utilitarismus. Beziehen wir nun diese in → Kapitel 8.2.2 bereits ange‐ sprochene Einwände auf kalkulatorische Konzepte der Abwägung. Diese Konzepte sind insofern einfach, weil sie schematisch abgearbeitet werden können. Jedoch stehen kalkulatorische Konzepte vor der schwierigen und oftmals kaum oder gar nicht lösbaren Aufgabe, die Folgen verschiedener Planungen vorab vollständig zu benennen und zu quantifizieren. Man denke an die Komplexität ökologischer Zusammenhänge. Darüber hinaus müssen diese Konzepte das Problem der Vergleichbarkeit unterschiedlicher Güter lösen. Lässt sich der CO 2 -Ausstoß tatsächlich rechnerisch mit Verletzten im Straßenverkehr vergleichen? Hinzu kommt das Gerechtigkeitsproblem: Die gerechte Verteilung des Glücks ist im Utilitarismus kein eigenständiges Ziel, sondern ein Mittel für das größte Glück der größten Zahl. Dies kann dazu führen, dass das Glück weniger Individuen völlig aufgegeben werden muss zugunsten des Glücks der größten Zahl. Wenn beispielsweise die Gewinnung von Bodenschätzen, der Bau eines Staudamms oder die Einrich‐ tung eines Nationalparks den Wohlstand vieler Menschen hebt, kann der Utilitarismus das Glück weniger Menschen opfern und somit rechtfertigen, dass die ansässige Bevölkerung weichen muss. Trotz der genannten Bedenken kommen kalkulatorische Konzepte für einen deutlich eingegrenzten Bereich weiterhin in Frage. Hierfür müssen mindestens die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein. • Eine Abwägung muss zulässig sein. • Die Folgen müssen bekannt sein. • Es muss Konsens darüber bestehen, welche Folgen relevant sind. 15.3 Kalkulatorische Konzepte der Abwägung 139 <?page no="140"?> • Die Folgen müssen sich quantifizieren lassen und es muss Konsens über die Quantifizierung geben. • Die quantifizierten Folgen müssen miteinander verrechenbar sein. Mit‐ tel und Ziele lassen sich nicht miteinander verrechnen. Rangfolgen (ordinale Skalen) lassen sich nicht miteinander verrechnen. • Es muss Konsens darüber bestehen, wie die Folgen gewichtet werden sollen. Kalkulatorische Abwägungskonzepte finden Verwendung beispielsweise bei Eingriffs-Ausgleichs-Regelungen im Naturschutz, bei Indikatorensyste‐ men zur Messung von Nachhaltigkeit oder bei der Monetarisierung von Ökosystemdienstleistungen. Diese und andere Ansätze sind vor dem Hin‐ tergrund der obigen Ausführungen kritisch auf ihre Reichweite oder auch Tauglichkeit zu hinterfragen. Im Ergebnis lassen die genannten Vorausset‐ zungen nur wenig Raum für die Anwendung kalkulatorischer Konzepte. 15.4 Argumentative Abwägung von Prinzipien 15.4.1 Prinzipien im Unterschied zu Ge- und Verboten Was für Ge- und Verbote gilt, nämlich dass sie vollständig erfüllt werden müssen, gilt nicht für Prinzipien. In Anlehnung an Alexy (1985, S. 75-76) verstehen wir Prinzipien als Optimierungsgebote. Sie müssen nicht voll‐ ständig erfüllt werden, sondern können im Falle gegenläufiger Prinzipien gegeneinander abgewogen werden. Wissen | Ge- und Verbote müssen vollständig erfüllt werden. Prinzi‐ pien sind Optimierungsgebote und können gegeneinander abgewogen werden. Wenn sich zwei Prinzipien widersprechen, können beide ihre Gültigkeit behalten, selbst wenn sie nicht vollständig umgesetzt werden. Das ist kein Mangel, sondern die Eigenart von Prinzipien. Widersprechen sich zwei Prinzipien, liegt eine Prinzipienkollision vor. „Wenn zwei Prinzipien kollidieren, was dann der Fall ist, wenn nach dem einen Prinzip etwas verboten ist und nach dem anderen Prinzip dasselbe erlaubt ist, muß eines der beiden Prinzipien zurücktreten. Dies bedeutet aber weder, das 140 15 Güterabwägung in der räumlichen Planung <?page no="141"?> zurücktretende Prinzip für ungültig zu erklären, noch, daß in das zurücktretende Prinzip eine Ausnahmeklausel einzubauen ist. Vielmehr geht das eine Prinzip dem anderen unter bestimmten Umständen vor [Hervorh. A.M.]. Unter anderen Umständen kann die Vorrangfrage umgekehrt zu lösen sein. Dies ist gemeint, wenn gesagt wird, daß Prinzipien in konkreten Fällen unterschiedliche Gewichte haben und daß das Prinzip mit dem jeweils größeren Gewicht vorgeht“ (Alexy 1985, S.-78-79). Damit ist die Konstellation einer Abwägung erläutert. Aber wie finden wir heraus, welches Prinzip das höhere Gewicht haben soll? Wir dürfen hier keine Antwort erwarten, die das Problem ein für allemal löst, denn die Ergebnisse sollen ja den jeweils besonderen Gegebenheiten gerecht werden. 15.4.2 Vorzugsregeln Eine Hilfestellung bei der Abwägung zwischen kollidierenden Prinzipien leisten Vorzugsregeln. Diese Vorzugsregeln bieten jedoch kein gleichsam mathematisches Verfahren, mit dem sich ein eindeutiges Ergebnis ermitteln ließe. Wer die Regeln anwenden will, benötigt Urteilskraft und ist seiner Verantwortung nicht enthoben. Korff (1979, S. 82-83) formuliert die aus der katholischen Moraltheologie hervorgegangen Vorzugsregeln wie folgt. „Unter sonst gleichen Umständen ist eine Handlungsweise, die ein bestimmtes Übel nur wahrscheinlich zur Folge hat, einer anderen Handlungsweise vorzuzie‐ hen, die das Übel mit Sicherheit verursacht.“ Am Beispiel: Eine Planungsvariante, die eine Fledermauskolonie lediglich eventuell vertreibt, ist einer Planungsvariante vorzuziehen, die die Fleder‐ mauskolonie auf jeden Fall vertreibt. Dies gilt dann, wenn bei beiden Planungsvarianten alle anderen wesentlichen Umstände dieselben sind. „Unter sonst gleichen Umständen ist bei Übeln, die unvermeidlich sind, das gerin‐ gere dem größeren und das kürzer dauernde dem länger dauernden vorzuziehen.“ Die Straßenführung, die eine geringere Lärmbelastung verursacht, verdient den Vorzug gegenüber der Straßenführung, die eine größere Lärmbelastung verursacht. Ein kurzer Eingriff in ein Biotop ist einem lang anhaltenden Eingriff vorzuziehen. Vorausgesetzt ist hierbei, dass alle übrigen Umstände unverändert sind. Soll das Maß des zu erwartenden Übels bestimmt werden, so gilt, 15.4 Argumentative Abwägung von Prinzipien 141 <?page no="142"?> 16 Diese Regel ist gegenüber der Formulierung von Korff etwas vereinfacht. „daß im Konfliktfall unter sonst gleichen Umständen zugunsten der vielen und nicht der wenigen zu entscheiden ist.“ Wenn sich sonst nichts ändert, soll die Straßenführung bevorzugt werden, die für weniger Anwohner eine Belastung darstellt. Die letzte Vorzugsregel lautet: Unter sonst gleichen Umständen ist einer reversiblen Entscheidung gegenüber einer irreversiblen Entscheidung der Vorzug zu geben. 16 Eine Planung, bei der eine biologische Art später wieder angesiedelt wer‐ den kann, ist besser als eine Planung, bei der eine Wiederansiedlung ausgeschlossen ist. Auch hier gilt die Voraussetzung, dass sich die übrigen Umstände nicht ändern. Die Vorzugsregeln haben eine Nähe zu den oben kritisierten kalkulatorischen Abwägungskonzepten mit utilitaristischem Hintergrund. Anders als die kalkulatorischen Konzepte sehen die Vorzugs‐ regeln keine mathematische Verrechenbarkeit vor und sie können mit Argumenten der Gerechtigkeit kombiniert werden. Die Vorzugsregeln leuchten ein, können aber viele Fragen nicht beant‐ worten, die sich stellen, sobald die Vorzugsregeln auf konkrete Fälle angew‐ endet werden sollen. Es sind zwei Arten von Fragen. Die erste Art betrifft empirische Aussagen. Die zweite Art ergibt sich aus der Voraussetzung: „unter sonst gleichen Umständen“. Zunächst zu den empirischen Fragen. Nehmen wir ein Beispiel. Es ist höchst plausibel, dass das geringere Übel dem größeren Übel vorzuziehen ist. Wenn Einigkeit darüber besteht, dass das Übel einer neuen Straße lediglich in der Lärmbelastung besteht, kann man mit Modellrechnungen die zu erwartenden Lärmbelastungen der verschiedenen Varianten erheben und kommt zu dem Schluss, dass die Variante mit 50 statt 60 dB das kleinere Übel darstellt. Allerdings ist die Sache nicht ganz so einfach, denn auch Modellrechnungen und Prognosen enthalten wertende und normative Aussagen. Diesen Aspekt stellen wir hier zurück und greifen ihn in → Kapitel 16 Gutachtenstreit wieder auf. Hier genügt einstweilen der Hinweis, dass wir die erste Art von Leerstellen durch die Erhebung von Daten füllen können. Die zweite Art von Fragen ergibt sich aus der Klausel: „Unter sonst gleichen Umständen“. Wenn zwei Planungsvarianten sich lediglich in der Lärmbelästigung unterscheiden und alles andere tatsächlich gleichbleibt, 142 15 Güterabwägung in der räumlichen Planung <?page no="143"?> ergibt sich die Entscheidung - wie oben ausgeführt - indem wir die empirischen Daten mit der Vorzugsregel verbinden. Reale Planungssituati‐ onen sind jedoch komplexer. Meist bleibt eben nicht alles andere gleich. Möglicherweise muss bei der Variante mit geringerer Lärmbelastung mehr Fläche versiegelt werden. Nun kollidiert das Prinzip „Möglichst geringe Lärmbelastung“ mit dem Prinzip „Möglichst wenig Flächenversiegelung“. 15.4.3 Prinzipienkollisionen bewältigen Wenn im konkreten Fall eine geringe Lärmbelastung lediglich mit einer größeren Flächenversiegelung zu haben ist, begrenzen sich die beiden Prinzipien gegenseitig. Dennoch bleiben - im Unterschied zu Ge- und Verboten - beide Prinzipien gültig. In jedem neuen Fall müssen wir Gründe dafür angeben, warum das eine Prinzip Vorrang hat gegenüber dem ande‐ ren. Erst eine auf den Einzelfall bezogene Begründung ermöglicht es den Adressaten, eine Abwägung nachzuvollziehen und anzuerkennen. Wenn in einem Fall der Lärmschutz dem Flächenschutz vorgeht, kann dies in einem anderen Fall andersherum sein. Welches Prinzip Vorrang hat, darf nicht beliebig sein, sondern muss auf der Grundlage der jeweils besonderen Gegebenheiten dargelegt werden. So lässt sich etwa in einem Fall selbst mit einer sehr umfangreichen Flächenversiegelung ein Lärmschutz nur für wenige Anwohner erreichen. In einem anderen Fall kann mit wenig Flä‐ chenversiegelung und bei geringen Kosten ein erheblicher Lärmschutz für viele Anwohner hergestellt werden. Dies führt im ersten Fall zum Vorrang des Flächenschutzes und im zweiten Fall zum Vorrang des Lärmschutzes. Gerade weil die Begründungen sich speziell auf den jeweiligen Fall beziehen müssen, lässt sich nur in groben Zügen sagen, auf welche Weise eine Abwägung vorzunehmen ist. Ein allgemeingültiges Verfahren, das vorab für jeden denkbaren Fall eine präzise Lösung liefert, steht nicht zur Verfügung. Zwei Dinge sind wichtig. Erstens: Prinzipien behalten ihre Gültigkeit, auch wenn sie im Einzelfall gar nicht oder nur teilweise umgesetzt werden. Zweitens: Welches Prinzip im konkreten Fall Vorrang hat, muss sorgfältig begründet werden. 15.4 Argumentative Abwägung von Prinzipien 143 <?page no="144"?> 15.5 Das Salamiproblem Von einer Salami sollte man nur einzelne Scheiben abschneiden, wenn man für den Rest der Woche und für andere noch etwas übriglassen will. Für jede einzelne Scheibe, die man abschneidet, kann es gute Gründe geben. Dennoch ist die Salami weg, wenn man zu viele Scheiben abschneidet, selbst wenn es kleine Scheiben sind. Ein ähnliches Problem stellt sich bei Güterabwägungen im Rahmen einzelner Planungen (vgl. Ott 1997, S. 684). Nur selten werden unsere Le‐ bensgrundlagen durch eine einzelne Planung vollständig gefährdet, sodass die Planung eindeutig abgelehnt werden muss. In den meisten Fällen geraten die Lebensgrundlagen „scheibchenweise“ in Gefahr. Erst die Summe vieler kleiner Entscheidungen gefährdet die biologischen Arten, die Stabilität des Klimas oder die fruchtbaren Böden in ihrer Substanz. Bei jeder einzelnen Entscheidung kann es gute Gründe geben, um kleine Abstriche beim Erhalt der Arten, beim Schutz des Klimas oder bei der Bewahrung fruchtbarer Bö‐ den hinzunehmen. Die Gesamtheit der vielen Einzelentscheidungen bringt jedoch die Lebensgrundlagen in Gefahr. Der auf den Einzelfall beschränkte Blick übersieht, dass die Salami zu Ende geht. Wer den sich akkumulierenden Effekt vieler einzelner Eingriffe übersieht oder verdrängt, trifft falsche Entscheidungen. Je kürzer die Salami wird, umso wertvoller wird sie. Damit gewinnt das Prinzip, das immer wieder hintangestellt wurde, eine immer größere Bedeutung und muss schließlich den Vorrang erhalten. Am Beispiel: Sehr viele Abwägungen stellen das Prinzip Erhalt der biologischen Arten hinan. In vielen Einzelfällen erhalten die günstigere Verkehrsverbindung, die Einrichtung von Gewerbe- und Wohngebieten, die Energieerzeugung und andere Gesichtspunkte den Vorrang. Damit reduziert sich die Anzahl der Arten kontinuierlich. Die verbleibenden Arten werden umso wertvoller, sodass konkurrierende Prinzipien immer seltener und schließlich überhaupt nicht mehr Vorrang bekommen können. Würde man diese wachsende Bedeutung eines häufig zurückgestellten Prinzips ignorieren, ignorierte man schließlich das Prinzip selbst und von einer Abwägung könnte keine Rede mehr sein. Eine große Schwierigkeit bei der Überwindung des Salamiproblems besteht darin, die vielen Einzelentscheidungen verschiedener Menschen zu koordinieren. Eine Hürde, die wir hierbei überwinden müssen, ist das Gefangenendilemma. Wie dies gelingen kann, haben wir in → Kapitel 9.2.1 diskutiert. 144 15 Güterabwägung in der räumlichen Planung <?page no="145"?> 15.6 Zusammenfassung Eine Abwägung muss den Anforderungen der Geeignetheit und Erforder‐ lichkeit der Mittel sowie der Verhältnismäßigkeit genügen. Ge- und Verbote müssen vollständig befolgt werden und setzen den Rahmen, innerhalb dessen Prinzipien gegeneinander abgewogen werden können. Prinzipien sind Optimierungsgebote. Die Einwände gegen den Utilitarismus lassen nur wenig Raum für kalkulatorische Abwägungskonzepte. Vier Vorzugsregeln geben Hilfestellungen für argumentative Abwägungen. 1.) Ein unwahr‐ scheinliches Übel vor einem sicherem Übel 2.) Ein geringeres oder kürzer dauerndes Übel vor einem größeren oder länger dauernden Übel. 3.) Ein Übel für Wenige vor einem Übel für Viele 4.) Ein reversibles Übel vor einem irreversiblen Übel. Kollidieren gegenläufige Prinzipien, so muss sich die Begründung, warum hier das eine Prinzip den Vorrang erhält, am konkreten Fall orientieren. Schließlich muss vermieden werden, dass viele Einzelfallentscheidungen in der Summe zu einem nicht rechtfertigbaren Ergebnis führen. 15.6 Zusammenfassung 145 <?page no="147"?> 16 Gutachtenstreit in der räumlichen Planung Planer und Politiker können nicht sämtliche Aspekte einer Planung selbst untersuchen und stützen sich daher auf Gutachten. Hierbei sind sie häufig mit dem Problem konfrontiert, dass verschiedene Gutachten zur selben Fragestellung unterschiedliche Antworten geben. Woran kann das liegen? Sind Gutachter käuflich und liefern das von ihrem Auftraggeber gewünschte Ergebnis? Lügt einer der Gutachter? Wie können Planer mit dem Problem voneinander abweichender Gutachten umgehen? Schauen wir uns ein Beispiel an. 16.1 Das Gutachten von Frontier Economics: 1,1 Mrd. t Braunkohle von 2019 bis 2038 sind nötig Im Zuge des Ausstiegs aus der Braunkohleförderung stellte sich die Frage, wie viel und wie lange Braunkohle noch gefördert werden muss, damit eine sichere Energieversorgung zu verträglichen Preisen gewährleistet bleibt. Die Antwort auf diese Frage hatte Auswirkungen u. A. für den Erhalt oder Verlust des Hambacher Forstes und das Dorf Lützerath im Rheinischen Braunkohlerevier und natürlich für den CO 2 -Ausstoß der deutschen Ener‐ giewirtschaft. Beim Kohleverstromungsbeendigungsgesetz (KVBG) aus dem Jahr 2020 stützte sich die damalige Bundesregierung auf ein Gutachten mit dem Ti‐ tel „Energiewirtschaftliche Notwendigkeit der Braunkohlegewinnung und -nutzung im Rheinischen Revier“. Das Gutachten im Auftrag der RWE Power AG wurde erstellt von einem Konsortium unter der Leitung von Frontier Economics Ltd (2019). Es zieht unter anderem folgende Schlussfolgerung: „Damit die Versorgungssicherheit gewährleistet und die Bezahlbarkeit der Strom‐ versorgung gewährleistet werden können, müssen im Rheinischen Revier von 2019 bis 2038 ca. 1.1 Mrd. Tonnen Braunkohle gefördert werden“ (S.-56). Ein Spiegel-Artikel (Eberle und Müller-Arnold 2022) kritisiert das Gutachten als fragwürdige, womöglich interessengeleitete Grundlage, da das Gutach‐ ten von RWE - dem Betreiber des Braunkohletagebaus - in Auftrag gegeben wurde. <?page no="148"?> Nebelsieck und Fock (2021, S. 2) schildern das Problem von Gefälligkeits‐ gutachten: „Die von Vorhabenträgern beauftragten Fachgutachterbüros stehen im Wettbe‐ werb zueinander und verstehen sich nach verschiedentlich ausdrücklich geäu‐ ßerter und im Übrigen nachvollziehbarer Meinung vieler als Dienstleister, deren Aufgabe es ist, ein vom Auftraggeber gewünschtes Vorhaben zu ermöglichen. Aufgrund der faktisch sehr weitgehenden wirtschaftlichen Abhängigkeit der Gutachterbüros von den Aufträgen der Vorhabenträger besteht die Gefahr von Gefälligkeitsgutachten. Wer zu Gutachtenergebnissen gelangt, die die Realisie‐ rung eines Vorhabens gefährden, muss um zukünftige Aufträge bangen, solange Wettbewerber günstigere Ergebnisse abliefern. Für solche Wettbewerber zahlen sich Gefälligkeitsgutachten solange aus, wie sie im Verfahren und für zukünftige Beauftragungen folgenlos bleiben.“ 16.2 „Wes Brot ich ess, des Lied ich sing? “ Das Ad-hominem-Argument Auch in wissenschaftlichen Gutachten wird beschönigt oder sogar gelogen. Die Gefahr hierfür ist größer, wenn der Auftraggeber ein bestimmtes Interesse verfolgt. Es stellt sich die Frage, ob man einem Gutachten trauen kann, das auf Kosten und im Auftrag einer an einem bestimmten Ergebnis interessierten Partei erstellt wurde. Diese Einwände haben die Form eines Ad-hominem-Arguments. Ein solches Argument greift die Person an, die eine Aussage vertritt, setzt sich aber mit der Aussage selbst nicht auseinan‐ der. Im Fall der Braunkohle-Diskussion lässt sich eine starke Version des Ad-hominem-Arguments folgendermaßen formulieren. Voraussetzung RWE ist an einem langfristigen Braunkohleabbau interessiert und hat das Gutachten in Auftrag gegeben. Schlussfolgerung Das Gutachten ist unglaubwürdig. Tab. 8: Verkürzte Version eines starken Ad-hominem-Arguments Diese knappe Darstellung des Arguments müssen wir durch eine zweite bislang implizite Voraussetzung ergänzen, damit das Argument vollständig wird. 148 16 Gutachtenstreit in der räumlichen Planung <?page no="149"?> Voraussetzung 1 RWE ist an einem langfristigen Braunkohleabbau interessiert und hat das Gutachten in Auftrag gegeben. Voraussetzung 2 Gutachten, die von einer Institution in Auftrag gegeben wur‐ den, die an einem bestimmten Ergebnis interessiert ist, sind unglaubwürdig. Schlussfolgerung Das Gutachten ist unglaubwürdig. Tab. 9: Vollständige Version eines starken Ad-hominem-Arguments Die Voraussetzung 2 ist in dieser generellen Form problematisch. Kann man wirklich behaupten, dass Gutachter durchgängig nur Ergebnisse lie‐ fern, die im Interesse ihres Auftraggebers liegen? Diese Behauptung ist offensichtlich zu stark. Man sollte einen Gutachter nicht alleine deshalb des Lügens bezichtigen, weil er ein Interesse an einem bestimmten Ergebnis hat. Wir müssen die Voraussetzung 2 abschwächen. Die schwächere Form des Ad-hominem-Arguments lautet wie folgt. Voraussetzung 1 RWE ist an einem langfristigen Braunkohleabbau interessiert und hat das Gutachten in Auftrag gegeben. Voraussetzung 2 Gutachten, die von einer Institution in Auftrag gegeben wur‐ den, die an einem bestimmten Ergebnis interessiert ist, sollen hinterfragt werden. Schlussfolgerung Das Gutachten soll hinterfragt werden. Tab. 10: Vollständige Version eines abgeschwächten Ad-hominem-Aguments Halten wir fest, dass ein Gutachten von interessierter Seite nicht einseitig sein muss, es aber gute Gründe gibt, sich nicht ausschließlich auf ein solches Gutachten zu verlassen und es einer Prüfung zu unterziehen. 16.3 Das Gutachten des Büros für Energiewirtschaft und technische Planung: Ein Ausstieg aus der Braunkohle ist bereits 2030 möglich. In der Folge einer neuen Bundesregierung im Jahr 2021 und einer neuen Landesregierung in Nordrhein-Westfalen soll der Ausstieg aus der Kohle‐ energie bereits im Jahr 2030 vollzogen sein. Gemäß dem Frontier-Gutachten 16.3 Das Gutachten des Büros für Energiewirtschaft 149 <?page no="150"?> 17 Statistik der Kohlewirtschaft e.-V. (2023) 18 Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nord‐ rhein-Westfalen (2022) würde dies jedoch die Versorgungssicherheit und die Bezahlbarkeit der Stromversorgung gefährden. Die Landesregierung von NRW stützte sich bei ihren Plänen auf ein Gutachten des Büros für Energiewirtschaft und tech‐ nische Planung (BET) (2022). Dieses Gutachten berechnet zwei verschiedene Szenarios. Das Szenario mit dem größeren Bedarf ermittelt 348 Mio. t. energiewirtschaftlichen Kohlebedarf für den Zeitraum von 2022 bis 2030. Gemäß dem BET-Gutachten ist ein Ausstieg aus der Braunkohle bereits im Jahr 2030 möglich. Beide Gutachten sind nicht ohne Weiteres miteinander vergleichbar. Im Unterschied zum Frontier-Gutachten beinhaltet das BET-Gutachten nicht die Jahre 2019, 2020 und 2021 und auch nicht den Braunkohlebedarf für die Veredelung. Um die Gutachten miteinander vergleichen zu können, müssen wir die Jahre 2019 bis 2921 und den Bedarf für Veredelung vom Frontier-Ergebnis abziehen. Frontier Economics Braunkohlebedarf 2019-2028 - 1.100,0 Mio. t Förderung in den Jahren 2019, 2020 und 2021 17 -178,8 Mio.t Braunkohlebedarf für Veredelung 2022-2030 18 -55,0 Mio. t Energiewirtschaftlicher Braunkohlebedarf 2022-2030 866,2 Mio. t Tab. 11: Energiewirtschaftlicher Braunkohlebedarf von 2022 bis 2030 gemäß Frontier Economics Zwischen den von Frontier Economis ermittelten 866,2 Mio. t und den von BET ermittelten 348 Mio. t besteht eine Differenz von 518,2 Mio. t. Damit ermittelte Frontier Economics einen gegenüber BET nahezu 2,5-fachen Bedarf. Wie ist es möglich, dass zwei Gutachten zu so unterschiedlichen Ergebnissen kommen? Nehmen wir den wichtigsten Aspekt für die unterschiedlichen Ergeb‐ nisse heraus: den Beitrag erneuerbarer Energien zur Stromversorgung. Das Frontier-Gutachten unterstellt einen Anteil von 65 Prozent erneuerbaren Energien an der Stromnachfrage im Jahr 2030 (S. 90). Das BET-Gutachten hingegen modelliert, wie sich ein Anteil von 80 Prozent erreichen lässt. 150 16 Gutachtenstreit in der räumlichen Planung <?page no="151"?> Es ist offensichtlich, dass weniger Braunkohle benötigt wird, wenn die Energienachfrage zu einem größeren Teil durch Erneuerbare Energien gedeckt wird. So lassen sich die unterschiedlichen Ergebnisse erklären, ohne dass falsche Berechnungen unterstellt werden müssen. Das Frontier-Gutachten begründet den geringeren Anteil Erneuerbarer Energien mit den Kosten. In dem Kapitel „Gesamtwirtschaftliche Effekte der Braunkohlengewinnung und -nutzung im Rheinischen Revier“ betrachtet es die wirtschaftlichen Auswirkungen für Deutschland und untersucht hierbei jedoch lediglich die Beschäftigung und Wertschöpfung. Andere wirtschaft‐ liche Auswirkungen und insbesondere die Kosten des Klimawandels bleiben außen vor. Damit verlagert sich der Dissens auf die Frage, ob die Kosten des Klimawandels berücksichtigt werden sollen oder nicht. Das sind eindeutig keine Fragen mehr, für die empirisch arbeitende Gutachter zuständig sind. Dies sind Fragen der Ethik und der Politik. 16.4 Können Gutachten unparteiisch sein? Wenn verschiedene Gutachten zu divergierenden Schlussfolgerungen kom‐ men, kann der Anschein entstehen, mit wissenschaftlichen Mitteln ließe sich Beliebiges beweisen, wenn man nur den entsprechenden Gutachter beauftragt. Ein Gutachten ist dann parteiisch, wenn es lediglich die Um‐ stände in den Blick nimmt, die für eine bestimmte Lösung sprechen, ohne deutlich zu machen, welche Aspekte unberücksichtigt blieben. Werden die „blinden Flecken“ des Gutachtens benannt, lassen sich diese idealerweise mit zusätzlichen Gutachten ausleuchten. Ein unparteiisches Gutachten legt sein eingeschränktes Blickfeld offen und benennt, was untersucht wurde und was nicht. Zudem muss das Gutachten deutlich machen, welche Vorausset‐ zungen in die Untersuchung eingingen. Zu Recht erwarten die Adressaten eines Gutachtens eine unparteiische Darlegung. Damit macht sich ein Gutachter, der die Partikularität seines Gutachtens unterschlägt, der Irreführung schuldig und muss auch die auf der Grundlage seines Gutachtens getroffenen Fehlentscheidungen mitver‐ antworten. Darüber hinaus untergräbt sein Vorgehen das Ansehen der Wissenschaft. Denn er fördert die Auffassung, das Ergebnis eines Gutach‐ 16.4 Können Gutachten unparteiisch sein? 151 <?page no="152"?> 19 Ausführlich zum Gutachtendilemma: Wandschneider (1989) tens hinge vorrangig vom Gutachter und nur nachrangig vom Gegenstand des Gutachtens ab. 19 Lübbe (1997) zeigt allerdings, dass die Angelegenheit noch etwas schwie‐ riger ist. Angesichts der Vielzahl möglicher Alternativen und einer nahezu unüberschaubaren Anzahl von Randbedingungen ist es nicht möglich, voll‐ ständige Prämissendeutlichkeit herzustellen. Gleichwohl ist es richtig, wenn ein Gutachter auf die seines Erachtens wichtigsten Prämissen hinweist. Indem er diese Auswahl trifft, gehen notwendig seine kulturellen Prägungen und Wertvorstellungen in das Gutachten ein. Gutachter geraten angesichts der Forderung nach Unparteilichkeit oft‐ mals in einen Konflikt mit ihren eigenen ökonomischen Interessen. Erfüllen sie die Erwartungen ihres Auftraggebers nicht, müssen sie fürchten, bei zukünftigen Aufträgen nicht zum Zug zu kommen. Ein Vorschlag des Naturschutzbund Deutschland zeigt einen Ausweg auf. „[Der Naturschutzbund Deutschland] strebt insoweit eine Lösung an, wonach die Vergabe der Gutachtenaufträge durch die Zulassungsbehörde, aber auf Kosten des Vorhabenträgers erfolgt. Außerdem hält er es für zielführend, wenn die Auswahl der Gutachterbüros möglichst breit und unter Einbeziehung der Umweltvereine und Umweltbehörden diskutiert und entschieden wird. Dabei soll den beteiligten Büros deutlich werden, dass eine hohe fachliche Akzeptanz ihrer Arbeit bei allen Beteiligten die Chancen für eine Beauftragung - anders als heute - erhöht, am besten eine solche sogar voraussetzt“ (Nebelsieck und Fock 2021, S.-3-4). Werfen wir noch einen Blick auf eine weitere Runde im Gutachtenstreit um den Braunkohleabbau. 16.5 Das Gutachten der Coal Exit Research Group Ein Kurzgutachten der Coal Exit Research Group (2022) kommt zu dem Schluss, dass keine Notwendigkeit bestehe, weitere Dörfer für den Braun‐ kohlebergbau abzuräumen. Das Ministerium für Wirtschaft, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen (2022) hätte das Coal-Exit-Re‐ search-Group-Gutachten als interessengeleitet diskreditieren und ignorie‐ ren können. Damit hätte es sich allerdings die Probleme einer Ad-homi‐ nem-Argumentation aufgeladen (siehe oben). Es ist zu begrüßen, dass das 152 16 Gutachtenstreit in der räumlichen Planung <?page no="153"?> Ministerium hierauf verzichtet hat und stattdessen in seiner Druckschrift „Braunkohleausstieg 2030“ den Gründen für die unterschiedlichen Ergeb‐ nisse nachgegangen ist. Dieses Vorgehen ist hilfreich, denn es trägt dazu bei, eine möglichst realistische Einschätzung der tatsächlichen Verhältnisse zu gewinnen. Das Ministerium kritisiert die von der Coal Exit Research Group ange‐ wandte Methodik. Beispielsweise berücksichtige diese nicht die Lagerstät‐ ten- und Gewinnungsverluste, weshalb das Ergebnis die unter Schonung weiterer Dörfer gewinnbare Kohlemenge zu hoch ansetze (S. 29). Mögli‐ cherweise hätte sich dieser Dissens in einem direkten Gespräch mit den Gutachtern klären lassen. Weiterhin kritisiert das Ministerium, dass der von der Coal Exit Research Group empfohlene verringerte Kohleabbau eine zu geringe Bodenmenge für die vorgeschriebene Rekultivierung des Tagebaus erbringe (S. 29). Damit geht die Diskussion weiter ins Detail. Der BUND Landesverband NRW (2023) entgegnet, dass ein vom Ministerium beauftragtes Gutachten der ahu GmbH Aachen eine Lösung für dieses Problem bereithalte. Das östliche Restloch von Garzweiler brauche nicht vollständig aufgefüllt werden, wo‐ mit weniger Bodenmaterial benötigt werde. Die Fläche wäre dann nicht mehr landwirtschaftlich nutzbar, würde aber ein unter Naturschutzaspekten wertvolles Mosaik aus Flachwasserbereichen, feucht-nassen Flächen und trockenen Standorten bilden. Kommt ein Biotop anstelle einer landwirt‐ schaftlichen Fläche in Frage, entfällt ein Argument für den umfangreicheren Braunkohleabbau. Auch hier wird der Einfluss deutlich, den unterschiedliche Wertvorstel‐ lungen auf das Ergebnis eines Gutachtens haben. Darauf hatte das → Kapitel 16.4 hingewiesen. Die Differenzen in normativen und evaluativen Fragen verlangen eine Diskussion ebendieser Fragen. Es genügt eben nicht, sich allein den Fakten zu widmen. In unserem Beispiel wäre zu klären, ob ein Biotop eine bessere Lösung wäre. Zudem werden sich auch bei intensiver Untersuchung der Fakten Ungewissheiten häufig nicht vollständig beseiti‐ gen lassen. Auch hiermit muss die Planung zurechtkommen. Diesem Thema wird sich das → Kapitel 16.6 widmen. 16.5 Das Gutachten der Coal Exit Research Group 153 <?page no="154"?> 16.6 Planung unter Ungewissheit am Beispiel Auch wenn durch eine einvernehmliche Auswahl der Gutachter und durch sich ergänzende Gutachten ein weitgehend unparteiliches Bild gezeichnet wird, bleibt ein weiteres Problem: Ungewissheit. Wollten Gutachter lediglich Aussagen treffen, über die sie hundertprozentige Gewissheit haben, müss‐ ten viele Gutachten ungeschrieben bleiben. Viele Entscheidungen dulden nur wenig Aufschub und auch die Mittel für zusätzliche Gutachten sind begrenzt. So lässt sich das Ideal vollständiger Informationen häufig nicht erreichen und wir müssen unter Ungewissheit entscheiden. Nehmen wir als Beispiel die Versorgungssicherheit mit Strom. Das Frontier-Gutachten plant mit einem Anteil von 65 Prozent Erneuerbaren Energien, das BET-Gutachten modelliert, wie sich ein Anteil von 80 Pro‐ zent Erneuerbaren Energien (EE) realisieren lässt. Die Einschätzungen zur den Ausbaukapazitäten der EE ebenso wie die Einschätzungen der Stromnachfrage sind mit Ungewissheiten behaftet. Je nachdem, welchen Einschätzungen wir folgen, können wir die Kapazitäten für den Ausbau EE zu hoch oder zu niedrig einschätzen. Die unten stehende Matrix verdeutlicht die Entscheidungssituation. - - Prognose - - einer hohen Aus‐ baukapazität der EE einer geringen Aus‐ baukapazität der EE In der Zukunft wird sich als zu‐ treffend erweisen eine hohe Aus‐ baukapazität der EE Ausgeglichenes Verhältnis zwischen Stromangebot und Stromnachfrage Stromüberschuss, mehr Kohleabbau und mehr CO 2 -Ausstoß eine geringe Aus‐ baukapazität der EE Stromknappheit, geringerer Kohleab‐ bau und geringerer CO 2 -Ausstoß Ausgeglichenes Verhältnis zwi‐ schen Stromange‐ bot und Strom‐ nachfrage Tab. 12: Entscheidungsmatrix für die Planung von Braunkohleabbau und Stromnachfrage Wenn wir voraussetzen, dass ein ausgeglichenes Verhältnis zwischen Strom‐ nachfrage und Stromangebot gewollt und unproblematisch ist, ergibt sich die folgende Entscheidungssituation. Planen wir auf der Grundlage einer hohen Ausbaukapazität der EE und diese Planungsgrundlage erweist sich 154 16 Gutachtenstreit in der räumlichen Planung <?page no="155"?> als zutreffend, haben wir kein Problem (links oben). Planen wir auf der Grundlage einer geringen Ausbaukapazität und die Annahme erweist sich als zutreffend, haben wir ebenfalls kein Problem (rechts unten). Die prob‐ lematischen Fälle ergeben sich, wenn die Planungsgrundlage und die sich schließlich einstellende Situation divergieren. Haben wir auf der Grundlage einer geringen Ausbaukapazität geplant, tatsächlich erweist sich aber, dass die Kapazität deutlich höher ist (rechts oben), so kann zwar die Stromnach‐ frage bedient werden, es wird aber mehr Braunkohle als nötig abgebaut und mehr CO 2 als nötig ausgestoßen. Der andere problematische Fall findet sich links unten. Die in der Planung prognostizierte hohe Ausbaukapazi‐ tät erweist sich als falsch. In der Folge stellen sich zwar ein geringerer Braunkohleabbau und ein geringerer CO 2 -Ausstoß ein, jedoch kann die Stromnachfrage nicht vollständig bedient werden. Damit stellt sich die Frage: Was ist schlimmer? Mehr CO 2 -Ausstoß und mehr Braunkohleabbau als nötig bei reichlichem Stromangebot oder ein geringerer Braunkohleabbau mit in der Folge geringerem CO 2 -Ausstoß bei Stromknappheit. Die Matrix beantwortet diese Frage nicht, sie verdeutlicht lediglich die Alternativen im Fall einer Planung unter Ungewissheit. Das → Kapitel 6 über Gutes Leben und Genügsamkeit kann eine Hilfestellung bei der der Beantwortung dieser Frage geben. Es empfiehlt ein maßvolles Leben, was in unserem Beispiel einen maßvollen Stomverbrauch nahelegt. Auch das → Kapitel 13.2.4 Erfüllung der Grundbedürfnisse und gutes Leben im Rahmen der Gerechtigkeit kann weiterhelfen. Es plädiert dafür, dass das die Option auf ein gutes Leben gerecht verteilt sein muss - innerhalb und zwischen den Generationen. Der alleinige Hinweis, dass Stromknappheit für die heute in Deutschland lebenden Menschen unzumutbar sei, kann die Frage nicht entscheiden. Zu Beginn dieses Kapitels hatten wir folgende Voraussetzung getroffen: Ein ausgeglichenes Verhältnis zwischen Stromnachfrage und Stromangebot ist gewollt und unproblematisch. Diese Voraussetzung ist nun diskussions‐ würdig geworden. Ein ausgeglichenes Verhältnis zwischen Stromnachfrage und Stromanagebot wird problematisch, sobald die heutige Stromerzeu‐ gung, den zukünftigen Menschen geringere Optionen auf ein gutes Leben einräumt als den heute lebenden Menschen. Gleiches gilt für die gerechte Verteilung innerhalb der heute lebenden Generation. 16.6 Planung unter Ungewissheit am Beispiel 155 <?page no="156"?> 16.7 Planung unter Ungewissheit in abstrakter Form Wir haben am Beispiel Braunkohleabbau und Stromnachfrage gesehen, wie sich Entscheidungen unter Ungewissheit strukturieren lassen. Schauen wir uns die Entscheidungssituation nochmals unabhängig vom Beispiel an. Wenn wir nicht wissen, ob ein Schaden tatsächlich eintreten wird, können wir vier Fälle unterscheiden. - - Prognose - - Schaden wird ein‐ treten, daher Vor‐ sorge. Schaden wird nicht eintreten, daher keine Vorsorge. In der Zukunft wird sich als zu‐ treffend erweisen Schaden tritt ein. Die Prognose trifft zu. Die Prognose trifft nicht zu. Schaden ohne Vorsorge. Schaden tritt nicht ein. Die Prognose trifft nicht zu. Vorsorge ohne Schaden. Die Prognose trifft zu. Tab. 13: Entscheidungsmatrix für eine Planung unter Ungewissheit Trifft die Prognose zu (links oben und rechts unten), hat man auf der richtigen Grundlage entschieden. Heikel sind die Fälle, in denen die Prog‐ nose nicht zutrifft. Im Fall links unten haben wir Vorsorge getroffen, aber der Schaden tritt nicht ein. Im Fall rechts oben haben wir keine Vorsorge getroffen, aber der Schaden tritt dennoch ein. Die oftmals durchaus anspruchsvolle Aufgabe besteht nun darin, mit Argumenten zu entscheiden, welcher Fall bedenklicher ist: ein Schaden ohne Vorsorge oder eine Vorsorge ohne Schaden. Eine generelle Antwort lässt sich nicht geben. Sie hängt von den konkreten Umständen ab. Hierzu gehört beispielsweise die Größe des befürchteten Schadens, die Wahrscheinlichkeit, dass der Schaden eintritt, die Kosten der Vorsorge oder die Verteilung von Nutzen und Schaden. 156 16 Gutachtenstreit in der räumlichen Planung <?page no="157"?> 16.8 Zusammenfassung Halten wir die wichtigsten Überlegungen fest. Ad-hominem-Argumente sind problematisch, wenn sie ein Gutachten alleine unter Hinweis auf die Interessen eines Auftraggebers kritisieren. Es gibt aber gute Gründe, ein solches Gutachten einer genaueren Prüfung zu unterziehen. Nur selten wird ein Gutachten alle relevanten Aspekte vollständig un‐ tersuchen können. Deshalb muss ein Gutachter deutlich machen, welche Aspekte sein Gutachten nicht abdeckt und er muss die normativen und evaluativen Voraussetzungen angeben, die in sein Gutachten eingeflossen sind. Das ist nicht trivial, denn es kann durchaus strittig sein, welche Voraussetzungen relevant sind. Der Gutachtenstreit lässt sich eingrenzen, wenn nicht der Vorhabensträger den Gutachter auswählt, sondern wenn dies der Genehmigungsbehörde obliegt und diese hierbei die verschiedenen Interessensvertreter beteiligt. Wenn wir unter Ungewissheit planen müssen, können wir vier Fälle unterscheiden. In zwei Fällen erweisen sich die Vorhersagen als zutreffend. Problematisch sind die beiden anderen Fälle, in denen sich die Vorhersage nicht einstellt. Entweder haben wir Vorsorge getroffen, es stellt sich aber kein Schaden ein. Oder wir haben keine Vorsorge getroffen und der Schaden stellt sich ein. Welcher Fall schlimmer ist, müssen wir im Einzelfall mit Argumenten entscheiden. 16.8 Zusammenfassung 157 <?page no="159"?> 17 Fazit: Zwölf Orientierungspunkte für eine nachhaltige räumliche Planung Diese Planungsethik schließt mit zwölf Orientierungspunkten. Die Orien‐ tierungspunkte beanspruchen nicht, das letzte Wort in Sachen nachhaltige räumliche Planung zu sein. Sie können vielmehr weiterentwickelt werden. Vielleicht enthalten sie sogar Fehler, die behoben werden müssen. Es handelt sich um eine Einführung in die ethischen Fragen der räumlichen Planung, d. h. der Maßstab ist groß, nicht jede argumentative Abzweigung ist berücksichtigt, nicht auf jede Frage findet sich eine Antwort. Die Orientie‐ rungspunkte zwingen dem Leser keinen bestimmten Weg auf, sie entheben ihn nicht seiner Verantwortung. Gleichwohl versuche ich, mit Argumenten eine bestimmte Richtung aufzuzeigen. Wenn die Argumente überzeugen, können die Orientierungspunkte dem Leser helfen, seinen Weg durch die Praxis zu finden. Orientierungspunkt 1: Wertesensibel handeln (→ Kapitel 2) Planer sollen sensibel sein für den normativen und wertenden Gehalt ihrer Arbeit. Es ist falsch, sich hinter sogenannten Sachzwängen zu verstecken. In aller Regel besitzen Planungen Alternativen. Diese Alternativen mögen Mängel haben: zu teuer, nicht im Sinne der Auftraggeber, nicht im Sinne der Nutzer, im Konflikt mit dem Mainstream, nicht gesetzeskonform, im Konflikt mit einem ästhetischen Ideal und anderes mehr. Jedem Ausschluss einer Alternative liegt ein normatives oder wertendes Urteil zugrunde. Al‐ ternativen werden verworfen, weil man eine billige, auftraggeberkonforme, nutzerfreundliche, mehrheitsfähige, gesetzeskonforme oder eine einem be‐ stimmten ästhetischen Ideal verpflichtete Lösung für geboten oder für besser hält. Dem Planer sollte bewusst sein, dass er bestimmten moralischen Auffassungen folgt. Nur so kann er sich selbst und anderen gegenüber die angestrebte Lösung mit Gründen rechtfertigen. Unter Umständen muss man die eigene Position korrigieren. <?page no="160"?> Orientierungspunkt 2: Ein gutes Leben befördern (→ Kapitel 3) Räumliche Planung soll das gute Leben der Menschen befördern. Allerdings gibt es keine feststehende Vorstellung davon, worin ein gutes Leben besteht. Es wird immer wieder von neuem nötig sein, sich darüber zu verständigen, was für ein gutes Leben notwendig ist. Martha Nussbaums Liste der Grund‐ fähigkeiten kann hier ein Stück weiterhelfen. Orientierungspunkt 3: Bevormundung möglichst vermeiden (→ Kapitel 3) Räumliche Planung soll andere Menschen nach Möglichkeit nicht darin einengen, ihre je individuellen Vorstellungen vom guten Leben umzusetzen. Allerdings wird die räumliche Planung Aussagen darüber, worin ein gutes Leben besteht, nicht vermeiden können, schließlich soll sie eine lebenswerte Umwelt gestalten. Sie kann an einem Ort immer nur eine Planung umset‐ zen. Auch wenn diese Planung möglichst vielen Vorstellungen gleichzeitig gerecht werden soll, schließt sie doch andere aus und benachteiligt damit manche Lebensformen. Orientierungspunkt 4: Gemeingüter ermöglichen (→ Kapitel 4) Gemeingüter eröffnen Bürgern die Möglichkeit, ihre Angelegenheiten in Gemeinschaft nach ihren eigenen Vorstellungen zu regeln. Dies kann Planer von der Schwierigkeit entlasten, für andere Menschen zu entscheiden, was für deren gutes Leben hinderlich oder förderlich ist. Wenn Bürger beispiels‐ weise ihre Wohnformen selbst gestalten können, brauchen Architekten und Stadtplaner nicht an deren Stelle zu entscheiden. Den Planern fällt dann die Aufgabe zu, Rahmenbedingungen zu schaffen, innerhalb derer Gemeingüter entstehen und existieren können. Dies schafft Freiheit von eventueller Gängelung durch Staat oder Unternehmen. Die von Elenor Ostrom herausgearbeiteten Gestaltungsprinzipien für Gemeingüter zeigen auf, was für den Erfolg von Gemeingütern notwendig ist. Orientierungspunkt 5: Bürger an der Planung beteiligen (→ Kapitel 5) Je umstrittener eine Planung ist, desto mehr soll eine Bürgerbeteiligung erwogen werden. Im Fall von konfliktträchtigen Planungen kann Bürgerbe‐ 160 17 Fazit: Zwölf Orientierungspunkte für eine nachhaltige räumliche Planung <?page no="161"?> teiligung die Planer von schwierigen normativen und wertenden Entschei‐ dungen entlasten. Allerdings wird die Beteiligung der Bürger zum Teil als Bedrohung für ein geplantes Projekt gesehen. Diese Haltung steht im Konflikt mit Orientierungspunkt 3: Bevormundung möglichst vermeiden. Da die für die Bürgerbeteiligung geschaffenen Gremien keine demokratische Legitimation besitzen, können sie lediglich beraten. Die Entscheidung liegt weiterhin bei der Politik. Bürgerbeteiligung darf nicht strategisch instru‐ mentalisiert werden. Orientierungspunkt 6: Das richtige Maß suchen (→ Kapitel 6) Wenn das Lebensnotwendige sichergestellt ist, kann mehr materieller Wohl‐ stand ab einem nicht präzis zu bestimmenden Punkt das Glück nicht weiter steigern. Die räumliche Planung soll sich daher nicht lediglich an materiellem Wohlstand, etwa in Form von immer weiter ausgebauten Verkehrswegen, Energieinfrastruktur oder Gewerbegebieten orientieren. Sie soll auch Überlegungen zur Genügsamkeit berücksichtigen. Orientierungspunkt 7: Die Natur für heutige und zukünftige Menschen schützen (→ Kapitel 7) Die räumliche Planung soll die Natur schützen, weil sie Grundlage unseres Lebens ist, weil sie ästhetisch wertvoll ist und weil sie uns Heimat sein kann. Für viele Menschen besitzt die Natur auch unabhängig von ihrem instrumentellen Wert einen Eigenwert. Orientierungspunkt 8: Gerechtigkeit anstreben (→ Kapitel 8, 9, 10) Räumliche Planung soll die Möglichkeiten für ein gutes Leben gerecht verteilen. Utilitaristische Ansätze können hier an Grenzen stoßen. Auch der Markt kann Gerechtigkeit nicht sicherstellen. Rawls’ Differenzprinzip zeigt eine Lösung auf, die marktwirtschaftliche Erwägungen in ein Gerech‐ tigkeitsprinzip einbindet: „Soziale und wirtschaftliche Ungleichheiten müssen folgendermaßen beschaffen sein: sie müssen unter Einschränkung des gerechten Spargrundsatzes den am wenigs‐ ten Begünstigten den größtmöglichen Vorteil bringen, und 17 Fazit: Zwölf Orientierungspunkte für eine nachhaltige räumliche Planung 161 <?page no="162"?> sie müssen mit Ämtern und Positionen verbunden sein, die allen gemäß fairer Chancengleichheit offen stehen“ (Rawls 1975, S.-336). Orientierungspunkt 9: Wahrhaftigkeit anstreben (→ Kapitel 11) Gute Planung ist auf wahrheitsgetreue Planungsgrundlagen angewiesen. Je weiter Planer sich von der Wahrheit entfernen, umso schwieriger wird es zu erkennen, auf welche Planungsgrundlagen man sich verlassen kann und auf welche nicht, welche Ziele ernst gemeint sind und welche lediglich aus strategischen Gründen vorgeschoben werden. Jürgen Habermas hat die Regeln für einen rationalen Diskurs herausgearbeitet. Allerdings stößt die Forderung nach Wahrhaftigkeit an Grenzen: Wahrhaftigkeit kann unzu‐ mutbare Folgen haben, wenn die Gesprächspartner sehr strategisch agieren. Orientierungspunkt 10: Das Wohl aller Betroffenen anstreben, nicht Partikularinteressen dienen (→ Kapitel 12, 13, 14) Die räumliche Planung soll sich am Wohl aller Betroffenen orientieren. Dies schließt zukünftige Menschen ein. Die Planung darf nicht lediglich Partikularinteressen dienen. Im Konfliktfall muss das Glücksstreben des Einzelnen hinter Gerechtigkeitsüberlegungen zurückstehen. Der kategori‐ sche Imperativ (Kant 1785/ 1999, S.-45) gibt hier eine Hilfestellung: „Handle nur nach derjenigen Maxime, durch die du zugleich wollen kannst, dass sie ein allgemeines Gesetz werde.“ Orientierungspunkt 11: Abwägungen begründen (→ Kapitel 15) Die Begründung einer Abwägung muss folgendes beachten: Die zur Errei‐ chung eines Ziels eingesetzten Mittel müssen geeignet, erforderlich und verhältnismäßig sein. Vier Vorzugsregeln geben eine Hilfestellung: 1.) Ein unwahrscheinliches Übel vor einem sicherem Übel 2.) Ein geringeres oder kürzer dauerndes Übel vor einem größeren oder länger dauernden Übel. 3.) Ein Übel für Wenige vor einem Übel für Viele 4.) Ein reversibles Übel vor einem irreversiblen Übel. Kollidieren gegenläufige Prinzipien, so muss sich die Begründung, warum hier das eine Prinzip den Vorrang erhält, am konkreten Fall orientieren. 162 17 Fazit: Zwölf Orientierungspunkte für eine nachhaltige räumliche Planung <?page no="163"?> Orientierungspunkt 12: Die Grenzen von Gutachten benennen (→ Kapitel 16) Im Fall von Gutachten mit divergierenden Aussagen ist zu prüfen, welche Aspekte sie abdecken und welche nicht. Ebenso ist auf die normativen und evaluativen Voraussetzungen zu achten, die in die Gutachten eingegangen sind. 17 Fazit: Zwölf Orientierungspunkte für eine nachhaltige räumliche Planung 163 <?page no="165"?> Literatur Alexy, R. (1978): Eine Theorie des praktischen Diskurses. In: Oelmüller (Hg.): Normenbegründung, Normendurchsetzung. Schöningh. Paderborn Alexy, R. (1985): Theorie der Grundrechte. Nomos, Baden-Baden Aristoteles (1985): Nikomachische Ethik. Auf der Grundlage der Übersetzung von Eugen Rolfes herausgegeben von Günther Bien. 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BI-Wiss.-Verl., Mannheim 170 Literatur <?page no="171"?> Abbildungsbelege Abb. 1: David Hume: Portrait von Allan Ramsey, Web Gallery of Art, gemeinfrei, h ttps: / / commons.wikimedia.org/ w/ index.php? curid=31457 Abb. 2: John Rawls: by Harvard Gazette, fair use, https: / / commons.wikimedia.org/ wiki/ Category: John_Rawls#/ media/ File: John_Rawls_(1971_photo_portrait).jpg Abb. 3: Amartya Sen: von Elke Wetzig (Elya) - eigenes Werk, CC BY-SA 3.0, https: / / commons.wikimedia.org/ w/ index.php? curid=3157355 Abb. 4: Martha Nussbaum: 2008, © Robin Holland, CC BY-SA 3.0, https: / / commons .wikimedia.org/ wiki/ File: Martha_Nussbaum_wikipedia_10-10.jpg Abb. 5: Elinor Ostrom: © Holger Motzkau 2010, Wikipedia/ Wikimedia Commons (cc-by-sa-3.0), Pressekonferenz mit den Preisträgern des Preises für Wirtschafts‐ wissenschaften 2009 an der KVA Abb. 6: Aristoteles-Büste: römische Kopie nach einer Skulptur des Bildhauers Lysippos. Rom, Palazzo Altemps 8575, https: / / de.wikipedia.org/ wiki/ Aristoteles/ media/ File: Aristotle_Altemps_Inv8575.jpg Abb. 7: Peter Singer: von Joel Travis Sage - eigenes Werk, CC BY 3.0, https: / / comm ons.wikimedia.org/ w/ index.php? curid=6524694 Abb. 8: Albert Schweitzer: von Bundesarchiv, Bild 183-D0116-0041-019 / Unbe‐ kannt/ CC-BY-SA 3.0, CC BY-SA 3.0 de, https: / / commons.wikimedia.org/ w/ index .php? curid=5361572 Abb. 9: Martin Gorke: privat Abb. 10: Jeremy Bentham: © Georgios Kollidas/ Fotolia Abb. 11: Adam Smith: von Etching created by Cadell and Davies (1811), John Horsburgh (1828) or R.C. Bell (1872). - http: / / www.library. hbs.edu/ hc/ collecti‐ ons/ kress/ kress_img/ adam_smith2.htm, gemeinfrei, https: / / commons.wikimedia .org/ w/ index.php? curid=497250 Abb. 13: Vilfredo Pareto, https: / / upload.wikimedia.org/ wikipedia/ commons/ f/ fd/ Vi lfredo_Pareto_1870s2.jpg Abb. 14: Die Koordinaten des Paretooptimums, eigene Abbildung Abb. 15: Ein kleines Stück vom großen Kuchen, eigene Abbildung Abb. 16: Jürgen Habermas: von photographer: Wolfram Huke at en.wikipedia, htt p: / / wolframhuke.de - transferred from en. wikipedia; Transfer was stated to be made by User: ojs., CC BY-SA 3.0, https: / / commons.wikimedia.org/ w/ index.php? curid=4437474 <?page no="172"?> Abb. 17: Immanuel Kant: von Gottlieb Doebler - http: / / www.philosovieth.de/ kant-b ilder/ bilddaten.html, gemeinfrei, https: / / commons.wikimedia.org/ w/ index.php? c urid=32847847 Abb. 18: Die drei Säulen der Nachhaltigkeit, eigene Abbildung Abb. 19: Nachhaltigkeit in den Begriffen der Philosophie, eigene Abbildung 172 Abbildungsbelege <?page no="173"?> Register Abwägung-→ Güterabwägung Ad-hominem-Argument-148 Akzeptabilität-45f. Akzeptanz-45 Alexy, Robert-140 Allgemeinwohl-86, 162 Anthropozentrismus-54, 62, 67, 70ff., 125 Aristoteles-31, 47 ästhetischer Wert-56f. autonome Moral-117 Autonomie-117 Bentham, Jeremy-63, 79f. Bieterverfahren-85 Biozentrismus-65f. Braunkohletagebau-147 Brundtland-Kommission-60, 121, 124ff. Bundesverkehrswegeplan-129 Bürgerbeteiligung-43, 160 Bürgerforum-→ Planungszelle Bürgergutachten-44 Bürgerrat-→ Planungszelle Commons-→ Gemeingüter Deliberation-105 Dezisionismus-109 dezisionistisches Modell-23 Dienel, Peter-44 Differenzprinzip-97f. Diskontierung-129 Diskursethik-109 Diskursprinzip-110 Drei-Säulen-Modell-121 Egoismus-86 Eigenwert-57, 67, 70 Ethik-20 externe Effekte-90 Feldtkeller, Andreas-29 Flächenverbrauch-47f. Freigebigkeit-50 Freiheit-117 Gefangenendilemma-69, 87 Gemeingüter-37, 39f., 160 Gemeinressourcen-→ Gemeingüter Genügsamkeit-47, 161 gerechter Spargrundsatz-100 Gerechtigkeit-82, 97, 124, 161 Gesellschaftsvertrag-58 Gesetz-20 Gleichheitsprinzip-63f., 100 Glück-48, 73, 79f., 115, 118 Glückseligkeit-48 Gorke, Martin-67 Grundbedürfnisse-55, 125f. Grundfähigkeiten-33, 53 Grundgüter-31f., 98 Gutachten-163 Gutachtenstreit-147 Güterabwägung-123, 135, 162 gutes Leben-29ff., 33, 38, 115, 126, 160 Habermas, Jürgen-109 Hampicke, Ulrich-130 <?page no="174"?> Harmoniethese-89 Hedonismusprinzip-79 Heimat-56f. Heteronomie-117 Holismus-67f. Hume, David-27 hypothetische Imperative-115 intergenerationelle Gerechtigkeit-124 intragenerationelle Gerechtigkeit-124 kalkulatorische Konzepte-137 Kant, Immanuel-115 Kategorischer Imperativ-115 Konsequenzprinzip-79 Konzeptverfahren-85 Korff, Wilhelm-141 Krebs, Angelika-54 Landschaft-56f. Legalität-20f. Lüge-106, 111 Marktwirtschaft-85f. Mäßigkeit-49 Menschenrechte-59 Moral-19ff., 25 Nachhaltigkeit-121 Natur-34, 53, 60ff., 125, 161 Normen-19f., 23f., 27 Norton, Bryan-71 Nussbaum, Martha-31, 33, 53 Nutzenprinzip-79 Nutzwertanalyse-73, 76 Ökologie-125f. Ökonomie-125f. Orientierungspunkte-159 Ostrom, Elinor-37 Ott, Konrad-136, 144 Pareto, Vilfredo-93 Pareto-Kriterium-92, 94 Pathozentrismus-62ff., 67 Pflicht-116, 118 Pflichtenethik-117 Physiozentrismus-62, 71f., 125 Planungszelle-44 Politik-21 Politikberatung-21 pragmatisches Modell-24 Prinzipien-140 Prinzipienkollisionen-143 Pro-Kopf-Prinzip-100 Rawls, John-30f., 58, 97f. Recht-20 Ricken, Frido-115 Salamiproblem-144 Schleier des Nichtwissens-59, 98 Schweitzer, Albert-65 Sein-Sollen-Fehlschluss-22, 25, 109 Sen, Amartya-31 Singer, Peter-63 Smith, Adam-86 Soziales-123 Sozialprinzip-80 Speziesismus-64 Strategie-105 technokratisches Modell-22 Tertium comparationis-138 Theorie der Gerechtigkeit-59, 100 Tiere-34, 60f., 63f., 71 174 Register <?page no="175"?> Tugend-48 Ulrich, Peter-92 Umwandlungsfaktoren-31 Ungewissheit-82, 154, 156 Unparteilichkeit-151 Urzustand-58f., 98 Utilitarismus-73, 79, 139 Verantwortung-30 Vertragstheorie-58, 60ff. Verursacherprinzip-101 Vorzugsregeln-141 Wahrheit-105, 111, 162 Wert-19f., 23f. Wirtschaft-→ Ökonomie Register 175 <?page no="176"?> ISBN 978-3-8252-5962-4 Der Leitfaden für verantwortungsvolles Planen Raumplaner, Landschaftsplaner, Stadtplaner, Verkehrsplaner und Architekten gestalten die Umgebung, in der wir leben. Sie übernehmen damit Verantwortung und müssen sich folglich mit den ethischen Grundlagen ihrer Planung auseinandersetzen. Ausgehend von Beispielen rückt dieses Buch die ethischen Aspekte der Planung in den Mittelpunkt: Was tun, wenn die Bürger unterschiedliche Vorstellungen davon haben, was für ein gutes Leben notwendig ist? Wie können die Vor- und Nachteile von Planungen gerecht verteilt werden? Soll der Markt die Verteilung regeln? Welche Bedeutung kommt der Natur zu? Wie lässt sich der Begriff Nachhaltigkeit im Hinblick auf die Planung verstehen? Neu in dieser zweiten, überarbeiteten und erweiterten Auflage sind die Themen Diskontierung, Abwägung, Gutachtenstreit sowie Ungewissheit. Architektur | Bauwesen | Philosophie Dies ist ein utb-Band aus dem Narr Francke Attempto Verlag. utb ist eine Kooperation von Verlagen mit einem gemeinsamen Ziel: Lehr- und Lernmedien für das erfolgreiche Studium zu veröffentlichen. utb.de QR-Code für mehr Infos und Bewertungen zu diesem Titel mit Beispielen