Handbuch Nachhaltigkeit
Ziele, Klimawandel, Politik
1014
2024
978-3-8385-6297-1
978-3-8252-6297-6
UTB
Andreas Fieber
10.36198/9783838562971
Nachhaltigkeit ist in aller Munde - das Thema umfasst viele Dimensionen. Dieses Handbuch beinhaltet v.a. Ziele, Klimawandel und die Politikebene.
Der Autor spannt in diesem Handbuch den Bogen von den begrifflichen Grundlagen über die wichtigsten weltweiten Vereinbarungen, einer entsprechenden Bestandsaufnahme und Prognosen zur Nachhaltigkeit bis hin zu den konkreten Maßnahmen für eine nachhaltige Welt. Hierbei werden die internationalen Maßnahmen (Vereinte Nationen und Europäische Union) als auch nationale Politik behandelt und bewertet. Das Buch schließt mit einem Ausblick in die ferne Zukunft.
Der Autor zielt auf eine grundlegende Sensibilisierung für notwendige Maßnahmen im Rahmen der Nachhaltigkeit ab.
Damit können künftige Generationen auf einer ökonomisch, ökologisch und sozial intakten Umwelt aufbauen.
<?page no="0"?> Handbuch Nachhaltigkeit Fieber Nachhaltigkeit ist in aller Munde das Thema umfasst viele Dimensionen. Dieses Handbuch beinhaltet v.a. Ziele, Klimawandel und die Politikebene. Der Autor spannt in diesem Handbuch den Bogen von den begrifflichen Grundlagen über die wichtigsten weltweiten Vereinbarungen, einer entsprechenden Bestandsaufnahme und Prognosen zur Nachhaltigkeit bis hin zu den konkreten Maßnahmen für eine nachhaltige Welt. Hierbei werden die internationalen Maßnahmen (Vereinte Nationen und Europäische Union) als auch nationale Politik behandelt und bewertet. Das Buch schließt mit einem Ausblick in die ferne Zukunft. Der Autor zielt auf eine grundlegende Sensibilisierung für notwendige Maßnahmen im Rahmen der Nachhaltigkeit ab. Damit können künftige Generationen auf einer ökonomisch, ökologisch und sozial intakten Umwelt aufbauen. Das Handbuch richtet sich an Studierende der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften und an Menschen, die nach Orientierung suchen. Sie werden mit diesem Buch umfassend über Geschichte, aktuelle Situation und Lösungen für nachhaltiges Leben und Wirtschaften informiert. Wirtschafts- und Sozialwissenschaften ISBN 978-3-8252-6297-6 Dies ist ein utb-Band aus dem UVK Verlag. utb ist eine Kooperation von Verlagen mit einem gemeinsamen Ziel: Lehr- und Lernmedien für das erfolgreiche Studium zu veröffentlichen. QR-Code für mehr Infos und Bewertungen zu diesem Titel Andreas Fieber Handbuch Nachhaltigkeit Ziele, Klimawandel, Politik 2024-09-05_6297-6_Fieber_XL-geb_6297_ELANDERS_PRINT.indd Alle Seiten 2024-09-05_6297-6_Fieber_XL-geb_6297_ELANDERS_PRINT.indd Alle Seiten 05.09.24 15: 01 05.09.24 15: 01 <?page no="1"?> utb 6297 Eine Arbeitsgemeinschaft der Verlage Brill | Schöningh - Fink · Paderborn Brill | Vandenhoeck & Ruprecht · Göttingen - Böhlau · Wien · Köln Verlag Barbara Budrich · Opladen · Toronto facultas · Wien Haupt Verlag · Bern Verlag Julius Klinkhardt · Bad Heilbrunn Mohr Siebeck · Tübingen Narr Francke Attempto Verlag - expert verlag · Tübingen Psychiatrie Verlag · Köln Ernst Reinhardt Verlag · München transcript Verlag · Bielefeld Verlag Eugen Ulmer · Stuttgart UVK Verlag · München Waxmann · Münster · New York wbv Publikation · Bielefeld Wochenschau Verlag · Frankfurt am Main <?page no="2"?> Prof. Dr. Andreas Fieber ist Professor für Allgemeine Betriebswirtschaft insbesondere Finanzen und Controlling. Er lehrt an der Technischen Hochschule Rosenheim an der Fakultät für Chemische Technologie und Wirtschaft am Campus Burghausen. <?page no="3"?> Andreas Fieber Handbuch Nachhaltigkeit Ziele, Klimawandel, Politik UVK Verlag · München <?page no="4"?> DOI: https: / / doi.org/ 10.36198/ 9783838562971 © UVK Verlag 2024 ‒ Ein Unternehmen der Narr Francke Attempto Verlag GmbH + Co. KG Dischingerweg 5 · D-72070 Tübingen Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen. Alle Informationen in diesem Buch wurden mit großer Sorgfalt erstellt. Fehler können dennoch nicht völlig ausgeschlos‐ sen werden. Weder Verlag noch Autor: innen oder Herausgeber: innen übernehmen deshalb eine Gewährleistung für die Korrektheit des Inhaltes und haften nicht für fehlerhafte Angaben und deren Folgen. Diese Publikation enthält gegebenenfalls Links zu externen Inhalten Dritter, auf die weder Verlag noch Autor: innen oder Herausgeber: innen Einfluss haben. Für die Inhalte der verlinkten Seiten sind stets die jeweiligen Anbieter oder Betreibenden der Seiten verantwortlich. Internet: www.narr.de eMail: info@narr.de Einbandgestaltung: siegel konzeption | gestaltung Druck und Bindung: Elanders Waiblingen GmbH utb-Nr. 6297 ISBN 978-3-8252-6297-6 (Print) ISBN 978-3-8385-6297-1 (ePDF) ISBN 978-3-8463-6297-6 (ePub) Umschlagabbildung: © Inimma-IS iStockphoto Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über http: / / dnb.dnb.de abrufbar. <?page no="5"?> 8 10 18 19 23 1 24 1.1 24 1.2 24 2 30 2.1 30 2.2 32 2.3 39 2.4 40 2.5 50 2.6 54 2.7 60 2.7.1 62 2.7.2 63 2.7.3 63 2.7.4 63 2.7.5 64 2.7.6 66 2.8 67 3 69 75 4 76 4.1 76 4.2 84 4.3 85 4.4 87 4.4.1 87 Inhalt Vorwort . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Abkürzungsverzeichnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Prolog . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Globale Nachhaltigkeitsrisiken unverändert hoch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Teil A: Begriff Nachhaltigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Historische Entwicklung des Begriffs Nachhaltigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Der Nachhaltigkeitsbegriff in der Forstwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Nachhaltigkeit und nachhaltige Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Konzepte der Nachhaltigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Drei-Säulen-Modell, Vorrangmodell und Integrationsmodell . . . . . . . . . . . . . . . . . Ökonomie als Grundlage für Ökologie und Soziales . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Parlamentarische Demokratie oder Nachhaltigkeitsdiktatur? . . . . . . . . . . . . . . . . Generationengerechtigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Zielkonflikte und Substituierbarkeit der Kapitalarten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Effizienz, Konsistenz, Suffizienz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Effizienz und der Rebound-Effekt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Direkte Rebound-Effekte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Indirekte Rebound-Effekte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Gesamtwirtschaftliche Rebound-Effekte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Rebound-Effekte und Wachstums-Effekte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Ursachen für Rebound-Effekte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bedeutung der Rebound-Effekte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Zusammenfassung: Verständnis des Begriffs Nachhaltigkeit in diesem Buch . . . Positive Nachrichten versus Negativität . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Teil B: Grundlegende weltweite Vereinbarungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Die 17 nachhaltigen Entwicklungsziele (Agenda 2030) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Inhalte der Agenda 2030 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Völkerrechtliche Verbindlichkeit der Agenda 2030 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Maßnahmen sowie Weiterverfolgungs- und Überprüfungsprozesse . . . . . . . . . . . Die Deutsche Nachhaltigkeitsstrategie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Entwicklungsschritte der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie . . . . . . . . . . . . . . . <?page no="6"?> 4.4.2 90 4.4.3 94 5 96 5.1 96 5.2 97 5.3 99 5.4 99 5.5 100 5.6 102 108 6 109 7 113 7.1 113 7.2 114 7.3 114 7.3.1 121 7.3.2 127 7.4 130 7.5 136 8 140 8.1 140 8.2 150 8.3 155 165 9 166 9.1 166 9.2 168 9.2.1 169 9.2.2 183 9.2.3 192 9.3 196 10 199 10.1 201 10.2 208 10.3 211 10.4 212 10.5 214 Inhalte der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie 2021 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Nachhaltigkeitsstrategien der Bundesländer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Klimaschutz-Vereinbarung von Paris im Dezember 2015 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Treibhausgasemissionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Inhalte des Übereinkommens von Paris . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Völkerrechtliche Verbindlichkeit des Übereinkommens von Paris . . . . . . . . . . . . Kündigung und Wiedereintritt der USA . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Individuelle nationale Ziele . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Lösungen für noch nicht geförderte Reserven fossiler Energien . . . . . . . . . . . . . . Teil C: Bestandsaufnahme und Prognosen zur Nachhaltigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bevölkerungsentwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Realisierung der 17 globalen Nachhaltigkeitsziele (SDGs) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Das SDG-Gipfeltreffen und die Global People’s Assembly . . . . . . . . . . . . . . . . . . Messung der Zielerreichung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Halbzeitbilanz der 17 SDGs aus globaler Perspektive . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Ökologie: Nachhaltiger Umgang mit der Erde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Soziales: Frieden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Halbzeitbilanz der 17 SDGs in der EU-27 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Halbzeitbilanz der 17 SDGs in Deutschland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Erreichung der Klimaziele des Übereinkommens von Paris . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Auswertungen des Intergovernmental Panel on Climate Change (IPCC) . . . . . . . Auswertungen des Climate Action Trackers (CAT) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Verantwortung für die globale Klimaerwärmung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Teil D: Maßnahmen für eine nachhaltigere Welt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Maßnahmen der Vereinten Nationen (UN) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Die UN als Organisation für die Lösung globaler Probleme . . . . . . . . . . . . . . . . . . Umwelt als globale Verantwortung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Die globale Klimaerwärmung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Die globale Biodiversitätskrise . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Die globale Verschmutzungskrise . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Unzureichende Resultate der globalen Nachhaltigkeitspolitik . . . . . . . . . . . . . . . Maßnahmen der Europäischen Union (EU) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Einfluss der EU auf die nationalen Gesetze ihrer Mitgliedstaaten . . . . . . . . . . . . . Der EU-Green Deal . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Das Europäische Klimagesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Das Gesetzespaket „Fit for 55“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . EU-Emissionshandelssysteme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 Inhalt <?page no="7"?> 10.6 223 10.7 225 10.7.1 226 10.7.2 229 10.7.3 235 10.8 241 10.8.1 242 10.8.2 258 10.9 259 10.10 263 11 266 11.1 269 11.2 278 11.3 281 11.4 289 11.4.1 289 11.4.2 291 11.5 294 11.6 296 11.7 299 11.8 302 303 305 342 345 CO 2 -Grenzausgleichssystem . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . EU-Taxonomie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Grundlagen der EU-Taxonomie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Praxisbeispiel: BMW Group AG 2022 und 2023 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Würdigung der EU-Taxonomie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . EU-Nachhaltigkeitsberichterstattung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Nachhaltigkeitsberichterstattung für Unternehmen in der EU . . . . . . . . . . . . . . . Nachhaltigkeitsberichterstattung für Kommunen in der EU . . . . . . . . . . . . . . . . . Lieferkettengesetz der EU-27 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Entwaldungsfreie Agrarlieferketten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Maßnahmen von Deutschland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bundes-Klimaschutzgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Klimaschutzgesetze der Bundesländer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Nationaler CO 2 -Emissionshandel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Nachhaltigkeitsberichterstattung in Deutschland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Nachhaltigkeitsberichterstattung für Unternehmen in Deutschland . . . . . . . . . . Nachhaltigkeitsberichterstattung für Kommunen in Deutschland . . . . . . . . . . . . Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Tempolimit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Klimageld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Klimaaußenpolitik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Epilog: Utopie für das Jahr 2224 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Literaturverzeichnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Abbildungsverzeichnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Tabellenverzeichnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Inhalt 7 <?page no="8"?> Vorwort Die COVID-19-Pandemie (Corona) verursachte 2020 und 2021 weltweit mehr als zwei Jahre Ausnahmezustand (Corona-Lockdown). Seit dem russischen Überfall auf die Ukraine am 24.2.2022 herrscht in Europa ein offener Krieg. Die Bilder von menschlichem Leid und ökologischer Zer‐ störung in der Ukraine sind allgegenwärtig. Die Zahl der Flüchtlinge steigt weltweit unverändert an. Die Berichte über das Voranschreiten des Klimawandels und dessen Folgen werden immer alarmierender. Autoritäre Regime stehen im Konflikt mit den demokratisch regierten Ländern. Menschenrechte werden dem Machterhalt geopfert. Trotz oder gerade wegen dieser überwiegend schlechten Nachrichten ist es wichtig, den Optimismus und die Motivation, voranzukommen und voranzugehen, nicht zu verlieren. Die Zer‐ störung der eigenen Lebensgrundlagen durch die Menschheit ist kein unabänderliches Schicksal. Eine negative und depressiv oder resignativ geprägte Stimmungslage verbessert weder die individuelle Situation noch den Zustand unseres Planeten. Wenn wir negativ gestimmt sind und in Depressionen verfallen, wird sich der Zustand der Welt nicht verbessern. Dies gilt vor allem für das Thema Nachhaltigkeit mit den drei Dimensionen Ökonomie, Ökologie und Soziales. Im Bereich Ökologie handelt es sich um die wichtigste Herausforderung unserer Zeit. Es steht nicht mehr und nicht weniger als die Bewohnbarkeit des einzigen für die Menschheit geeigneten Planeten auf dem Spiel. Intention dieses Buchs: Das Buch bietet den Leserinnen und Lesern fundiertes Wissen zum Thema Nachhaltigkeit. Sie werden dadurch befähigt, die politischen Diskussionen und gesellschaftlichen Auseinanderset‐ zungen fachkundig einzuordnen. Weiterhin soll das Buch Neugier und Zuversicht auf Zukunft vermitteln. Zielgruppe dieses Buchs: Das Buch richtet sich an Personen, die am Erhalt unseres Planeten interessiert sind und einen eigenen positiven Beitrag leisten wollen. Die Möglichkeiten sind vielfältig. Sie reichen von der Anpassung des Geschäftsmodells für Unternehmen bis zu täglichen privaten Konsumentschei‐ dungen. Daher ist das Buch für Entscheiderinnen und Entscheider in Politik und Wirtschaft genauso relevant wie für Bürgerinnen und Bürger. Das Buch ist ebenso geeignet für Studierende zahlreicher Fächer. Sie finden hier sehr hilfreiche Anregungen zum Beispiel für Haus-, Bachelor- oder Masterarbeiten. Inhalt dieses Buchs: ● Teil A: Begriff Nachhaltigkeit: Darstellung der Geschichte der Nachhaltigkeit und eine Begriffsdefinition. ● Teil B: Grundlegende weltweite Vereinbarungen: Die 17 globalen Nachhaltigkeitsziele und das Klimaabkommen von Paris werden erläutert. ● Teil C: Bestandsaufnahme und Prognosen zur Nachhaltigkeit: Aktueller Stand der Umsetzung und Prognosen zur Zielerreichung der Nachhaltigkeitsziele <?page no="9"?> ● Teil D: Maßnahmen für eine nachhaltigere Welt: Auswahl der zahlreichen Maßnahmen, die von den Vereinten Nationen, der Europäischen Union und Deutschland für die Bewältigung der Herausforderungen realisiert worden sind. Wichtiger Hinweis: Der Redaktionsschluss war der 31. März 2024; lediglich beim EU-Lieferkettengesetz und dem EU-Nature Restoration Law (NRL) wurde der Stand bis zum 30. Juni 2024 eingearbeitet. Danksagung: Mein besonderer Dank gilt Heidrun Fieber für die kritische Durchsicht des Manuskripts und ihre wertvollen sowie aufmunternden Hinweise. Außerdem bedanke ich mich besonders bei Julia Bernhardt und Joline Siehr für Recherchearbeiten in den (Un)tiefen des Internets. Schließlich bedanke ich mich bei Dr. Jürgen Schechler, der mir die Gelegenheit verschaffte, dieses Buch zu schreiben. Pfaffing, im Juli 2024 Andreas Fieber Vorwort 9 <?page no="10"?> Abkürzungsverzeichnis °C Grad Celsius Abb. Abbildung Abs. Absatz AEUV Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union AG Aktiengesellschaft AI Artificial Intelligence (künstliche Intelligenz, KI) ANK Aktionsprogramm Natürlicher Klimaschutz AR Assessment Reports AR6 SYR Synthesebericht für den sechsten Sachstandsbericht Art. Artikel AStV Ausschuss der Ständigen Vertreter des Rats der Europäischen Union AtG Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren (Atomgesetz) AVmEG Altersvermögensergänzungsgesetz AVmG Altersvermögensgesetz AWA Allensbacher Markt- und Werbeträgeranalyse Az. Aktenzeichen BAS Bulletin of the Atomic Scientists (Berichtsblatt der Atomwissenschaftler) BayKlimaG Bayerisches Klimaschutzgesetz vom 23.11.2020 (GVBl. S. 598, 656, BayRS 2129-5-1-U), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 23.12.2022 (GVBl. S. 704) geändert worden ist BBNJ Agree‐ ment Biodiversity Beyond National Jurisdiction Agreement (UN-Hochseeschutz‐ abkommen) BDI Bundesverband der Deutschen Industrie e.V. BEHG Gesetz über einen nationalen Zertifikatehandel für Brennstoffemissionen (Brennstoffemissionshandelsgesetz) BGE Bundesgesellschaft für Endlagerung mbH Bio. Billionen BIP siehe GDP BKAmt Bundeskanzleramt BMEL Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft BMJ Bundesministerium der Justiz BMUV Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz BMW AG Bayerische Motoren Werke Aktiengesellschaft BMZ Bundesministerium für wirtschaftliche Entwicklung und Zusammenarbeit BNK Berichtsrahmen nachhaltige Kommune BOGA Beyond Oil and Gas Alliance BremKEG Bremisches Klimaschutz- und Energiegesetz vom 24. März 2015 (Brem.GBl. 2015, S. 124), zuletzt mehrfach geändert und §§ 2a, 4a und 6a neu eingefügt durch Gesetz vom 28. März 2023 (Brem.GBl. S. 313) BUND Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland e. V. BVerfG Bundesverfassungsgericht <?page no="11"?> C2C Cradle to Cradle („von Wiege zu Wiege“, „vom Ursprung zum Ursprung“) CapEx Capital Expenditures (Investitionsausgaben für längerfristige Anlagegüter) CAT Climate action tracker CBAM Carbon Border Adjustment Mechanism (CO 2 -Grenzausgleichssystem) CBD Convention on Biological Diversity (Übereinkommen über die biologische Vielfalt, Biodiversitätskonvention) CCS Carbon Dioxide Capture and Storage CHF Schweizer Franken CITES Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora (Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährde‐ ten Arten freilebender Tiere und Pflanzen) CMA Conference of the Parties serving as the meeting of the Parties to the Paris Agreement (Treffen der Vertragsparteien des Pariser Abkommens) CMP 11 11th Meeting of the Parties to the 1997 Kyoto Protocol (11. Treffen der Mitglieder des Kyoto-Protokolls von 1997) CO 2 Äq Kohlenstoffdioxid Äquivalente, CO 2 -Äquivalente (Carbon Dioxide equiva‐ lent, CO 2 e) COP1 1. UN-Klimakonferenz in Berlin, Deutschland, 1995 (United Nations Frame‐ work Convention on Climate Change, Conference of the Parties) COP3 3. UN-Klimakonferenz in Kyoto, Japan, 1997 (United Nations Framework Convention on Climate Change, Conference of the Parties) COP15 15. UN-Klimakonferenz in Kyoto, Japan, Kopenhagen, Dänemark, 2009 (United Nations Framework Convention on Climate Change, Conference of the Parties) COP16 16. UN-Klimakonferenz in Cancún, Mexiko, 2010 (United Nations Frame‐ work Convention on Climate Change, Conference of the Parties) COP18 18. UN-Klimakonferenz in Doha, Katar, 2012 (United Nations Framework Convention on Climate Change, Conference of the Parties) COP21 21. UN-Klimakonferenz in Paris, Frankreich, 2015 (United Nations Frame‐ work Convention on Climate Change, Conference of the Parties) COP26 26. UN-Klimakonferenz in Glasgow, Vereinigtes Königreich, 2021 (United Nations Climate Change, Conference of the Parties) COP27 27. UN-Klimakonferenz in Sharm El-Sheikh, Ägypten, 2022 (United Nations Climate Change, Conference of the Parties) COP28 28. UN-Klimakonferenz in, Dubai, Vereinigte Arabische Emirate, 2023 (United Nations Climate Change, Conference of the Parties) COP29 29. UN-Klimakonferenz geplant in, Aserbaidschan, 2024 (United Nations Climate Change, Conference of the Parties) CORSIA Carbon Offsetting and Reduction Scheme for International Aviation CS3D siehe CSDDD CSDDD Corporate Sustainability Due Diligence Directive (Vorschlag für eine Richt‐ linie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/ 1937, Lieferkettengesetz) CSR Corporate Social Responsibility, siehe NFRD Abkürzungsverzeichnis 11 <?page no="12"?> CSRD Corporate Sustainability Reporting Directive (Nachhaltigkeitsberichter‐ stattung von Unternehmen), RICHTLINIE (EU) 2022/ 2464 DES EUROPÄI‐ SCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 14. Dezember 2022 zur Än‐ derung der Verordnung (EU) Nr. 537/ 2014 und der Richtlinien 2004/ 109/ EG, 2006/ 43/ EG und 2013/ 34/ EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstat‐ tung von Unternehmen CSR-RUG Gesetz zur Stärkung der nichtfinanziellen Berichterstattung der Unter‐ nehmen in ihren Lage- und Konzernlageberichten (CSR-Richtlinie-Umset‐ zungsgesetz) D Deutschland DEHSt Deutsche Emissionshandelsstelle DNK Deutscher Nachhaltigkeitskodex DNS Deutsche Nachhaltigkeitsstrategie DNSH Do No Significant Harm (Keinen nennenswerten Schaden anrichten) DüngG Düngegesetz EBeV Verordnung über die Emissionsberichterstattung nach dem Brennstoffe‐ missionshandelsgesetz für die Jahre 2023 bis 2030 (Emissionsberichterstat‐ tungsverordnung 2030 - EBeV 2030) E-Bike Electric Bike (Elektrofahrrad) EBIT Earnings before Interest and Taxes (Ergebnis vor Zinsen und Steuern, operatives Ergebnis) ECF European Climate Foundation EC European Commission EEG Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Ge‐ setz) EESC European Economic and Social Committee (Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss) EFRAG European Financial Reporting Advisory Group EFTA European Free Trade Association (Europäische Freihandelsassoziation) EG Europäische Gemeinschaft EGMR Europäische Gerichtshof für Menschenrechte EK Europäische Kommission EKF Energie- und Klimafonds EMRK Europäische Menschenrechtskonvention EnEff-RL Energieeffizienzrichtlinie ERK Expertenrat für Klimafragen ESEF European Single Electronic Format ESG Environmental, Social, Governance ESR Effort Sharing Regulation ESRS European Sustainability Reporting Standards EStG Einkommensteuergesetz et al. und andere EU Tax-VO EU Taxonomie-Verordnung: Verordnung (EU) 2020/ 852 des europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/ 2088 12 Abkürzungsverzeichnis <?page no="13"?> EU Europäische Union EU-27 Europäische Union mit 27 Mitgliedsländern ab 2020, nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs EU-30 EU-27 zuzüglich Norwegen, Island und Liechtenstein EUA European Union Allowance (Emissionsberechtigung) EU-EHS EU-Emissionshandelssystem (European Union Emissions Trading System, EU-ETS) EU-ETS siehe EU-EHS EuGH Europäischer Gerichtshof EU-Kommisson Europäische Kommission EUR Euro Eurostat Statistical Office of the European Communities (Statistische Amt der Euro‐ päischen Union) EUVR EU Voluntary Review EWG Bln Berliner Klimaschutz- und Energiewendegesetz vom 22. März 2016 EWKG Gesetz zur Energiewende und zum Klimaschutz in Schleswig-Holstein (Energiewende- und Klimaschutzgesetz Schleswig-Holstein) vom 7. März 2017 EWPBG Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz EWR Europäischer Wirtschaftsraum EWSG Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz FAO Food and Agriculture Organization of the United Nations (Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen) FCKW Fluorchlorkohlenwasserstoffe FDP Freie Demokratische Partei FfE Forschungsstelle für Energiewirtschaft FFF Fridays for Future F-Gase fluorierte Gase FNH Forum Nachhaltige Holzenergie G7 Gruppe der Sieben (Deutschland, Frankreich, Italien, Japan, Kanada, Verei‐ nigtes Königreich, Vereinigte Staaten) GDP Gross domestic product (Bruttoinlandsprodukt, BIP) GEG Gebäudeenergiegesetz GFN Global Footprint Network gha global hectar (globaler Hektar) GHG Greenhouse Gas (Treibhausgas) GHS Globally Harmonized System of Classification, Labelling and Packaging of Chemicals (Global harmonisierte System zur Einstufung und Kennzeich‐ nung von Chemikalien) GmbH Gesellschaft mit beschränkter Haftung GML Gemeinschafts-Müllheizkraftwerk Ludwigshafen GmbH GRÜNE Die Grünen - Die Grüne Alternative GSDR Global Sustainable Development Report (globaler Nachhaltigkeitsfort‐ schrittsbericht) Gt Gigatonnen GWh Gigawatt pro Stunde Abkürzungsverzeichnis 13 <?page no="14"?> HKlimaG Hessisches Gesetz zur Förderung des Klimaschutzes und zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels (Hessisches Klimagesetz) vom 26. Januar 2023 HLPF High-level Political Forum on Sustainable Development (Hochrangiges Politisches Forum für Nachhaltige Entwicklung) HmbKliSchG Hamburgisches Gesetz zum Schutz des Klimas (Hamburgisches Klima‐ schutzgesetz) vom 20. Februar 2020 HPS Home Power Solutions AG i. V. m. in Verbindung mit i.V.m in Verbindung mit ICCM International Conference on Chemicals Management (Internationale Kon‐ ferenz zu Chemikalien-Management) IEA International Energy Agency IESR Institute for Essential Services Reform IfD Allensbach Institut für Demoskopie Allensbach ILO International Labour Organization (Internationale Arbeitsorganisation) IMO International Maritime Organization (Seeschifffahrtsorganisation der Ver‐ einten Nationen) INC Intergovernmental Negotiating Committee (Zwischenstaatlicher Verhand‐ lungsausschuss) IPBES Intergovernmental Science-Policy Platform on Biodiversity and Ecosys‐ tem Services (Zwischenstaatliche Plattform für Biodiversität und Ökosys‐ tem-Dienstleistungen, auch als Weltbiodiversitätsrat oder Weltrat für Bio‐ logische Vielfalt bezeichnet) IPCC Intergovernmental Panel on Climate Change (Zwischenstaatlicher Aus‐ schuss für Klimaänderungen, Weltklimarat) Iran Islamische Republik Iran ISIN International Securities Identification Number (Internationale Wertpapier‐ kennnummer) ITAD Thermische Abfallbehandlungsanlagen in Deutschland e.V. IUCN International Union for Conservation of Nature (Internationale Union zur Bewahrung der Natur) JRC Joint Research Center Kap. Kapitel KGaA Kommanditgesellschaft auf Aktien KI siehe AI KlG Klima- und Innovationsgesetz KlimaG BW Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz Baden-Württemberg vom 7.2.2023 Klimaschutzge‐ setz NRW Gesetz zur Neufassung des Klimaschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 8. Juli 2021 KMU Kleine und mittlere Unternehmen KSG Bundes-Klimaschutzgesetz vom 12.12.2019 (BGBl. I S. 2513), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18.8.2021 (BGBl. I S. 3905) geändert worden ist KTF Klimatransformationsfonds kWh Kilowattstunde 14 Abkürzungsverzeichnis <?page no="15"?> LKSG Landesgesetz zur Förderung des Klimaschutzes (Landesklimaschutzgesetz) vom 19. August 2014 LkSG Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz LLDCs Landlocked Developing Countries LULUCF Land Use, Land Use change and Forestry (Landnutzung, Landnutzungsän‐ derung und Forstwirtschaft) MAGICC Model for the Assessment of Greenhouse Gas Induced Climate Change MDGs Millennium Development Goals METS Maritime Emissions Trading Scheme Mio. Millionen MJ Megajoules Mrd. Milliarden Mt Megatonnen (= Eine Million Tonnen) Mtoe Megaton of oil equivalent (Megatonne Öleinheit) NABU Naturschutzbund Deutschland e.V. NDC Nationally Determined Contributions nEHS nationales Emissionshandelssystem NFRD Non-Financial Reporting Directive, EU-Corporate-Social-Responsibi‐ lity-Richtlinie, bgekürzt CSR-Richtlinie, RICHTLINIE 2014/ 95/ EU DES EU‐ ROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 22. Oktober 2014 zur Änderung der Richtlinie 2013/ 34/ EU im Hinblick auf die Angabe nicht‐ finanzieller und die Diversität betreffender Informationen durch bestimmte große Unternehmen und Gruppen NGO Non-governmental organization NKlimaG Niedersächsisches Gesetz zur Förderung des Klimaschutzes und zur Min‐ derung der Folgen des Klimawandels (Niedersächsisches Klimagesetz) NOx Stickstoffoxide Nr. Nummer NRDC Natural Resources Defense Council NRL Nature Restoration Law (Renaturierungsgesetz) NRO Nichtregierungsorganisationen o. D. ohne Datum OECD Organisation for Economic Co-operation and Development (Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung) ÖVP Österreichische Volkspartei Off VO Offenlegungsverordnung OpEx Operational Expenditures (Betriebsaufwand) PET Polyethylenterephthalat (thermoplastischer Kunststoff) PIEs Public Interest Entities Pkw Personenkraftwagen PLP Pippi Langstrumpf-Prinzip PM Particulate Matter (Feinstaub) RCPs Representative Concentration Pathways (Repräsentative Konzentrations‐ pfade) RL Richtlinie RNE Rat für Nachhaltige Entwicklung Abkürzungsverzeichnis 15 <?page no="16"?> Russland Russische Föderation S. Seite SAICM The Strategic Approach to International Chemicals Management (der Strategische Ansatz zum Internationalen Chemikalienmanagement) SBI Subsidiary Body for Implementation (Nebenorgan für die Umsetzung) SBSTA Subsidiary Body for Scientific and Technological Advice (Nebenorgan für wissenschaftliche und technologische Beratung) SDGs Sustainable Development Goals (globale Nachhaltigkeitsziele) SE Europäische Aktiengesellschaft (Societas Europaea) SFB Sustainable Finance Beirat SFDR Sustainable Finance Disclosure Regulation (Offenlegungsverordnung) SKSG Gesetz Nr. 2107 zum Klimaschutz im Saarland (Saarländisches Klimaschutz‐ gesetz) vom 12. Juli 2023 SPD Sozialdemokratische Partei Deutschlands SPM Summary for Policymakers (Zusammenfassung für die politische Entschei‐ dungsfindung) SSP Shared Socioeconomic Pathways (gemeinsame sozioökonomische Entwick‐ lungspfade) StandAG Gesetz zur Suche und Auswahl eines Standortes für ein Endlager für hochradioaktive Abfälle (Standortauswahlgesetz) SUV Sport Utility Vehicles (Geländelimousinen oder Stadtgeländewagen) SYR Synthesebericht Tab. Tabelle TEHG Gesetz über den Handel mit Berechtigungen zur Emission von Treibhaus‐ gasen (Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz - TEHG) ThürKlimaG Thüringer Gesetz zum Klimaschutz und zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels (Thüringer Klimagesetz) vom 18. Dezember 2018 TWh Terrawattstunde u. a. unter anderem UN United Nations (Vereinte Nationen) UNCHE United Nations Conference on the Human Environment (Umweltkonferenz der Vereinten Nationen UNCLOS United Nations Convention on the Law of the Sea (UN-Seerechtsüberein‐ kommen, SRÜ) UNDP United Nations Development Programme (Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen) UNEA UN Environment Assembly (Umweltversammlung der Vereinten Nationen) UNEP United Nations Environment Programme (Umweltprogramm der Vereinten Nationen) UNFCCC United Nations Framework Convention on Climate Change (Klimarahmen‐ konvention der Vereinten Nationen) UNGC United Nations Global Compact (Global Compact der Vereinten Nationen) UNHCR United Nations High Commissioner for Refugees (Hoher Flüchtlingskom‐ missar der Vereinten Nationen) Urt. v. Urteil vom USA United States of America 16 Abkürzungsverzeichnis <?page no="17"?> USD US-Dollar V-Dem Institute Varieties of Democracy Institute, Universität Göteborg, Schweden Vj. Vierteljahr VKU Verband der Kommunalen Unternehmen VLRs Voluntary Local Reviews (Freiwillige lokale Fortschrittsberichte) VNRs Voluntary National Reviews (Freiwillige Nationale Fortschrittsberichte bzw. freiwilli-ge Staatenberichte) VO Verordnung VZ BW Verbraucherzentrale Baden-Württemberg WCED World Commission on Environment and Development (Weltkommission für Umwelt und Entwicklung) WEF World Economic Forum (Weltwirtschaftsforum) WHO World Health Organization (Weltgesundheitsorganisation) WMO World Meteorological Organization (Weltorganisation für Meteorologie) WpHG Wertpapierhandelsgesetz WSSD World Summit on Sustainable Development (Weltgipfel für nachhaltige Entwicklung) WTO World Trade Organization (Welthandelsorganisation) Abkürzungsverzeichnis 17 <?page no="18"?> Prolog Narrativ dieses Buches: In der alltäglichen Berichterstattung überwiegen negative Nachrichten. Diese erregen mehr Aufmerksamkeit und lassen sich dadurch besser verkaufen als gute Nachrichten (siehe Kapitel 3 Positive Nachrichten versus Negativität): „only bad news are good news“ Andererseits ist die weltweite Lage der Nachhaltigkeit in allen drei Dimensionen, gemessen an den Tatsachen, wirklich verbesserungsfähig. Dazu kommt eine unglaubliche Informationsflut. Theoretisch befähigt diese den Teil der Weltbevölkerung, der Zugang zu einem unzensierten Internetanschluss hat, sich über jedes beliebige Thema fundiertes Wissen anzueignen. Oft genug sorgt jedoch die schiere Masse an Möglichkeiten, sich zu informieren für Verwirrung. Dies gilt insbesondere, wenn die Medien für Falschnachrichten (Desinformationen oder fake news) missbraucht werden. Die größte Herausforderung beim Verfassen des vorliegenden Buches bestand entsprechend darin, die massenhaft verfügbaren Informationen einerseits auf ihre Richtigkeit hin zu bewerten und andererseits sie in ihrer Quintessenz zusammenzufassen. Die unfassbare Menge an Quellen meist negativer Nachrichten resultiert oft in einer Reizüber‐ flutung und erklärt die hohe Bedeutung von Narrativen (sinnstiftende Erzählungen) in unserer Zeit. Narrative fassen komplexe Sachverhalte stark vereinfacht zusammen. Durch die Erzählung eines optimistischen Narrativs über eine denkbar positive Entwicklung der Menschheit hin zu (mehr) Nachhaltigkeit möchte der Autor die Leserinnen und Leser dahingehend optimistisch und zuversichtlich stimmen. Diesem können Sie hoffentlich spätestens nach Lektüre dieses Buches zustimmen. Im Anschluss an das Narrativ erfolgt die Darstellung der Fakten per 31.3.2024. Beim EU-Lie‐ ferkettengesetz und dem EU-Nature Restoration Law (NRL) wurde der Stand bis zum 30. Juni 2024 eingearbeitet. Narrativ Klimawandel, künstliche Intelligenz und globale Nachhaltigkeitsziele (SDGs): Ein Teil der Menschheit konnte durch die Nutzung fossiler Energien unglaubliche Macht (Bsp.: British Empire) und Wohlstand (Bsp.: Deutschland) aufbauen. Dadurch wurden sehr große Mengen an Treibhausgasemissionen freigesetzt. Diese sind im Wesentlichen für die globale Klimaerwärmung verantwortlich. Obwohl Ursache und Wirkung seit Jahrzehnten wissenschaftlich belegt sind, war die Menschheit bis 2022 nicht fähig, die jährlichen Treibhausgasemissionen zu reduzieren. Für die Beseitigung oder Linderung der bereits entstandenen oder noch zu erwartenden Umweltschäden entstehen sehr hohe Kosten. Dabei belasten Umweltkatastrophen oft gerade auch (arme) Länder, deren Anteil am globalen Ausstoß der Treibhausgasemissionen in Vergangenheit und Gegenwart gering war bzw. ist. Die Folgen der globalen Klimaerwärmung werden mit der Zeit als existenzielle Gefahr wahrgenommen. Eine ungebremste Erwärmung würde die Welt in Kriege und Chaos stürzen und somit die bestehenden ökonomischen und sozialen Machtverhältnisse bedrohen. Allmählich setzt sich weltweit die Überzeugung durch, dass die Treibhausgasemissionen verringert und der Atmosphäre wieder entnommen werden müssen. Dies trifft die Entwicklungs‐ <?page no="19"?> länder besonders hart, da sie noch am Anfang ihrer wirtschaftlichen Entwicklung stehen und auf die Vorteile der Förderung und Nutzung fossiler Energien verzichten müssen. In forschungsstarken Ländern werden Technologien zur Marktreife gebracht, die eine Abkehr von der fossilen Wirtschaft ermöglichen. Weiterhin werden Effizienzsteigerungen erzielt. Für künstliche Intelligenz (KI), werden neue Rahmenbedingungen geschaffen. KI wird zum Wohle der Menschheit verwendet. Dadurch kann sie ihr Potential bei den notwendigen Fortschritten in den Bereichen Konsistenz und Effizienz voll entfalten. Weiterhin ist ein Teil der Menschheit bereit, sein Verhalten anzupassen. Mit den vorgenannten Strategien gelingt es der Menschheit, durch eine nicht für möglich ge‐ haltene gemeinsame Kraftanstrengung die globale Erwärmung im Vergleich zum vorindustriellen Zeitalter (Mittelwert der Jahre 1850 bis 1900) bis 2050 auf 2 °C Celsius zu begrenzen. Wirtschaftlich profitieren die Länder, denen es gelingt, Technologien für Konsistenz und Effizienz zu entwickeln und zu vermarkten. Zusätzlich erhöhen Menschen, die ihre Lebensweise an den Grundsätzen der Nachhaltigkeit ausgerichtet haben, ihren persönlichen Wohlstand: Ihr Verhalten wird vom Staat monetär belohnt (Bsp.: Steuererleichterungen in Deutschland beim Kauf und Betrieb einer Fotovoltaikanlage). Außerdem erzielen sie eine „Wohlfühlrendite“ (gutes Gefühl). Der afrikanische Kontinent kann ebenfalls profitieren, da dort die Grundlagen für erneuerbare Energien (Sonne, Geothermie) in großem Maße vorhanden sind. Diese ermöglicht neue Export‐ chancen in die entwickelten Länder. Für den Ausbau von Wind- und Sonnenenergie werden große Mengen an Rohstoffen wie Gallium, Indium, Kadmium, Kupfer, Lithium, Nickel, Platin, Silizium und Silber benötigt. Daher zählen rohstoffreiche Länder gleichfalls zu den Gewinnern der Maßnahmen gegen die globale Klimaerwärmung. Aufgrund der positiven Nebenwirkungen der Anstrengungen zur Begrenzung der globalen Klimaerwärmung können bedeutende Fortschritte bei der Verwirklichung der 17 globalen Nach‐ haltigkeitsziele (Sustainable Development Goals, SDGs), erreicht werden (Bsp.: SDG 1 Keine Armut). Die Machteliten in Politik, Wirtschaft und Gesellschaft erkennen, wie nah sie die Menschheit an den Abgrund einer menschengemachten Katastrophe geführt hatten. Dadurch entwickeln sie ein neues Verständnis über die Zusammenarbeit zwischen den Menschen (Soziales) sowie den Umgang mit der Natur (Ökologie). Zugang zu machtvollen Positionen erhalten nur Personen, die diesen neuen Konsens verinnerlicht haben. Der weltweite Wohlstand wird gleichmäßig verteilt. Kriege sind nicht mehr notwendig. Die Krisen der Biodiversität und der Verschmutzung können erfolgreich bewältigt werden. Globale Nachhaltigkeitsrisiken unverändert hoch Die wichtigsten Vertreterinnen und Vertreter aus Politik und Wirtschaft treffen sich jährlich im schweizerischen Davos. Organisiert werden diese Begegnungen vom Weltwirtschaftsforum (World Economic Forum, WEF). Zur Vorbereitung werden regelmäßig im Januar eines Jahres die bedeutsamsten Risiken für die Menschheit ermittelt und veröffentlicht. Diese betreffen die drei Dimensionen der Nachhaltigkeit: 1. Ökonomie 2. Ökologie 3. Soziales Globale Nachhaltigkeitsrisiken unverändert hoch 19 <?page no="20"?> 1 World Economic Forum (WEF) (2024), S.-95. 2 World Economic Forum (WEF) (2024), S.-8, FIGURE C. 3 World Economic Forum (WEF) (2024), S.-96, Table A.1, Stichwort: Critical change to Earth systems. Das WEF definiert globales Risiko als ein mögliches Ereignis mit gravierenden negativen Auswirkungen auf das Bruttoinlandsprodukt (BIP), die Bevölkerung oder natürliche Ressourcen. 1 In der Vergangenheit haben die umweltbezogenen und sozialen Risiken immer mehr an Bedeutung gewonnen. Das WEF zeigt in seinem Bericht von 2024, welche Risiken in den nächsten zehn Jahren, bis 2034, den größten negativen Einfluss auf die Menschheit haben könnten. Risikokategorie Deutsch Englisch (Original) 1. Extreme Wetterereignisse Extreme weather events Umwelt 2. Kritische Veränderungen der Erdsysteme Critical change to Earth systems Umwelt 3. Verlust der biologischen Vielfalt und Zusammenbruch von Ökosystemen Biodiversity loss and ecosystem collapse Umwelt 4. Verknappung natürlicher Ressourcen Natural resource shortages Umwelt 5. Fehlinformation und Desinformation Misinformation and disinformation Technologisch 6. Nachteilige Auswirkungen von AI-Technologien Adverse outcomes of AI technologies Technologisch 7. Unfreiwillige Migration Involuntary migration Gesellschaftlich 8. Cyberunsicherheit Cyber insecurity Technologisch 9. Gesellschaftliche Polarisierung Societal polarization Gesellschaftlich 10. Umweltverschmutzung Pollution Umwelt Risiken mit den wahrscheinlich größten negativen Auswirkungen im Zeitraum 2024 bis 2034 Tabelle 1: Top-Ten-Risiken für den Zeitraum 2024 bis 2034, Reihenfolge nach dem Ausmaß der befürchteten Auswirkungen, Daten von The Global Risk Report 2024, 2 eigene Darstellung An dieser Einschätzung wird deutlich, dass eine Einengung der Diskussion über Nachhaltigkeit auf die Ökologie zu kurz greift. Vielmehr beeinflussen sich die drei Dimensionen gegenseitig: Ökologische Risiken haben neben einer ethischen Komponente (Bsp.: Vernichtung von Tierarten und Zerstörung von deren Lebensräumen) regelmäßig Auswirkungen auf Soziales und die Ökonomie. Der Klimawandel wird zu einem Anstieg des Meeresspiegels und zu vermehr‐ ten Umweltkatastrophen führen. Übermäßiger Verbrauch an Ressourcen (Bsp.: Trinkwasserver‐ brauch durch die Landwirtschaft und die Textilindustrie) könnte einen Mangel in der Zukunft hervorrufen. Die Sicherung des Zugangs zu lebensnotwendigen Ressourcen, wie z. Bsp. Wasser, könnte Klimakriege auslösen. Dies wird die Zahl der Flüchtlinge weiter ansteigen lassen (Risiko Nr. 7). Die ökonomischen Kosten für die Wiederherstellung der Infrastruktur nach dem Eintreten von Klimakatastrophen sind in den betroffenen Gebieten sehr hoch. Nach Ansicht des WEF besteht die Gefahr, dass sogenannte Klimatische Kipppunkte (Climate tipping points) überschritten werden. Darunter versteht das WEF „langfristige, potenziell irreversible und sich selbst verstärkende Veränderungen kritischer planetarischer Systeme infolge des Überschreitens einer kritischen Schwelle oder eines "Kipppunkts" auf regionaler oder globaler Ebene.“ 3 Dies könnte den Verlust an Artenvielfalt und den Zusammenbruch von Ökosystemen bewirken (Risiko Nr. 3). Neben den ökologischen wären in diesem Fall weitreichende ökonomische 20 Prolog <?page no="21"?> 4 World Economic Forum (WEF) (2024), S.-44, FIGURE 2.6. 5 Europäische Kommission (2022b). 6 World Economic Forum (WEF) (2024), S.-11, FIGURE E. 7 United Nations High Commissioner for Refugees (2023), S.-2. und soziale Verwerfungen zu befürchten. 4 Beispielsweise ist nach Angaben der Europäischen Kommission mehr als die Hälfte des globalen Bruttoinlandsprodukts von der Natur und deren erbrachten Dienstleistungen abhängig. Mehr als 75 % der Nahrungsmittelpflanzenarten sind auf Bestäuber angewiesen. 5 Soziale Krisen können zu ökologischen und ökonomischen Schäden führen. Ein Beispiel hierfür sind die bewusst angerichteten Zerstörungen von Infrastruktur etc. in der Ukraine als Folge des russischen Überfalls vom 24.2.2022. Ökonomische Krisen können zu ökologischen und sozialen Schäden führen. Die Gefahr einer Schuldenkrise steht im Global Risk Report 2024 an Nr. 17. 6 Überschuldete Staaten und Kommunen haben keine oder wenige finanzielle Mittel für ökologische und soziale Projekte. Insolvente Unternehmen müssen Konkurs anmelden und verschwinden vom Markt. Arbeitslosigkeit und Armut steigen. Die Eintrittswahrscheinlichkeit dieser Risiken kann durch eine nachhaltige Lebensweise verringert oder der Eintritt wenigstens hinausgezögert werden. Das Ausmaß der Schäden kann durch vorausschauendes Handeln gemindert werden. Die Risiken sind der Weltgemeinschaft seit langem bekannt. Es gibt eine lange Historie von Konferenzen für mehr Nachhaltigkeit auf der Ebene der Vereinten Nationen (United Nations, UN). Daraus sind zahllose Absichtserklärungen und nationale Gesetze entstanden. Der Stand der Umsetzung ist bislang nicht befriedigend: Ökonomisch: Die Ungleichheit in der Leistungskraft der Volkswirtschaften besteht weiterhin. Ökologisch: Die notwendige Dekarbonisierung von Wirtschaft und Gesellschaft ist weltweit noch nicht erfolgt. Die globalen jährlichen Treibhausgasmissionen sind 2022 auf einen neuen Höchststand gestiegen. Lediglich für 2020 war im Vorjahresvergleich eine Reduzierung zu verzeichnen. Diese beruhte auf den Auswirkungen der Corona-Pandemie (Lockdown). Sie war nicht auf eine dauer‐ hafte, nachhaltigere Art des Wirtschaftens oder des gesellschaftlichen Lebens zurückzuführen. Sozial: Die Zahl der gewaltsam vertriebenen Personen (forcibly displaced Persons) ist im Jahr 2022 auf einen neuen Höchststand gestiegen. 7 Aufmerksamkeit und damit neuen Schwung bewirkten weltweite Protestbewegungen, initiiert durch den Schulstreik von Greta Thunberg ab dem 20.8.2018. Die Beherrschung der genannten Risiken stellt für die Menschheit eine große Herausforderung dar. Durch die Umstellung auf eine nachhaltigere Lebensweise könnten diese bewältigt werden. Globale Nachhaltigkeitsrisiken unverändert hoch 21 <?page no="22"?> ● Im folgenden Teil A wird zunächst der Begriff Nachhaltigkeit definiert. Anschließend werden in Teil B zwei wesentliche Beschlüsse der Weltgemeinschaft dargestellt: Beschluss der 17 globalen Nachhaltigkeitsziele und das Übereinkommen von Paris. ● Teil C enthält den aktuellen Stand und Prognosen zur Zielerreichung dieser Beschlüsse. ● Die umfangreichen Maßnahmen auf Ebene der UN, EU und Deutschlands sind Inhalte von Teil D. 22 Prolog <?page no="23"?> Teil A: Begriff Nachhaltigkeit In diesem Abschnitt steht der Begriff Nachhaltigkeit im Mittelpunkt. Zunächst wird die histo‐ rische Entwicklung des Begriffs kurz dargelegt. Anschließend werden verschiedene Konzepte erörtert. Ergebnis ist ein Verständnis über den Inhalt des Begriffs Nachhaltigkeit wie er in diesem Buch verwendet wird. <?page no="24"?> 8 Mathis (2017), S.-65. 9 Kappas (2009), S.-267. 10 Popplow (2002). 11 Mathis (2017), S.-69-87 stellt umfassend die Entwicklung des Nachhaltigkeitsbegriffs in der Forstwirtschaft dar. 12 Tremmel (2004), S.-27. 13 Carlowitz (1713), S.-105f entnommen aus Mathis (2017), S.-73. 14 Jahn (2013), S.-25. 15 Carlowitz-Gesellschaft e.-V. (2024). 1 Historische Entwicklung des Begriffs Nachhaltigkeit 1.1 Der Nachhaltigkeitsbegriff in der Forstwirtschaft Der Begriff der Nachhaltigkeit wurde in Deutschland ab dem 18. Jahrhundert in der Forstwissen‐ schaft entwickelt und durch sie geprägt. 8 In der vorindustriellen Zeit wurde nahezu die gesamte Wärmeenergie durch das Holz der Wälder bereitgestellt. 9 Dies führte dazu, dass Holz eine immer knappere Ressource wurde. Im 18.-Jahrhundert wurde der Holzmangel zunehmend als Problem wahrgenommen. 10 Als Strategie zur Behebung dieses Problems formulierte 1713 der Freiberger (Sachsen) Oberberghauptmann Hans (Hannß) Carl von Carlowitz in seinem Werk „Sylvicultura oeconomica, oder haußwirthliche Nachricht und Naturmäßige Anweisung zur wilden Baum-Zucht “ (1713) den forstwirtschaftli‐ chen Nachhaltigkeitsbegriff. 11 Demnach sollte pro Jahr nicht mehr Holz geschlagen werden als nachwachsen konnte. Der Wald sollte auf diese Weise in seiner Ertragsfunktion für künftige Generationen erhalten bleiben. 12 Heute wird folgendes Zitat als Kernsatz seines Werkes angesehen: "Wird derhalben die größte Kunst/ Wissenschaft/ Fleiß und Einrichtung hiesiger Lande darinnen beru‐ hen / wie eine sothane Conservation und Anbau des Holtzes anzustellen / daß es eine continuierliche beständige und nachhaltende Nutzung gebe / weiln es eine unentberliche Sache ist / ohne welche das Land in seinem Esse (im Sinne von Wesen, Dasein, d. Verf.) nicht bleiben mag.” 13 Carlowitz beschränkte sich nicht nur auf die ökologische Nachhaltigkeit. Vielmehr wird in seinem Werk in Konturen das Dreieck der Nachhaltigkeit sichtbar. Ökonomische Sicherheit, ökologisches Gleichgewicht, und soziale Gerechtigkeit bilden die drei Dimensionen der Nachhaltigkeit und sind Grundlage des heutigen Verständnisses von Nachhaltigkeit. 14 Exkurs: Hans Carl von Carlowitz Das Leben von Hans Carl von Carlowitz und die Geschichte des Nachhaltigkeitsbegriffs wird von der Sächsischen Carlowitz-Gesellschaft auf ihrer Homepage ausführlich dargestellt. 15 1.2 Nachhaltigkeit und nachhaltige Entwicklung Vom 5.6. bis 16.6.1972 fand in Stockholm die erste Umweltkonferenz der Vereinten Nationen statt (United Nations Conference on the Human Environment, UNCHE). Diese legte die Basis für die darauffolgende globale Umweltpolitik. Ministerpräsident von Schweden war damals Olof Palme. <?page no="25"?> 16 Den Beitrag von Maurice Strong können Sie ab 2: 00 im Original hören bei: Köpcke (2022). 17 DownToEarth (2022). 18 Den Beitrag von Indira Gandhi können Sie ab 2: 50 im Original hören bei: Köpcke (2022). 19 Bauer (2008), S.-6 ff. 20 World Commission on Environment and Development. (1987 nachgedruckt 2009), S.-IX-X. Der kanadische UN-Funktionär Maurice Strong hielt am 5.6.1972 die Eröffnungsrede und beschwor bereits damals, was heutzutage im Wesentlichen unter dem Begriff Nachhaltigkeit verstanden wird: 16 „Wir sind heute zusammengekommen, um unsere gemeinsame Verantwortung für die Umweltprobleme einer Erde zu bestätigen, deren Verwundbarkeit wir alle teilen. Diese Zusammenkunft dient nicht nur uns selbst, sondern auch künftigen Generationen. Denn wir treffen uns als Treuhänder für alles Leben auf dieser Erde und für das Leben in der Zukunft.“ Die indische Ministerpräsidentin Indira Gandhi formulierte Nachhaltigkeit am 14.6.1972 in Stockholm aus der Sicht der Entwicklungsländer. Demnach sind Umwelt und Entwicklung gemeinsam zu betrachten: „Das Leben ist eins, und wir haben nur diese eine Erde. Alles ist miteinander verknüpft: Bevölkerungs‐ explosion, Armut, Unwissenheit, Krankheit, Umweltverschmutzung, die Ansammlung von nuklearen, biologischen und chemischen Waffen. Ein Teufelskreis! Jedes Thema ist wichtig, aber es wäre vergebliche Mühe, jedes einzeln zu behandeln.“ Im Original: 17 „Life is one and the world is one, and all these questions are inter-linked. The population explosion; poverty; ignorance and disease, the pollution of our surroundings, the stockpiling of nuclear weapons and biological and chemical agents of destruction are all parts of a vicious circle. Each is important and urgent but dealing with them one by one would be wasted effort.” 18 Exkurs: Indira Gandhi und Olof Palme Die indische Ministerpräsidentin Indira Gandhi und der Premierminister von Schweden, Olof Palme trafen sich am 5.6.1972 anlässlich der ersten UN-Umweltkonferenz in Stockholm. Beide fielen einem Attentat zum Opfer. Indira Gandhi wurde am 31.10.1984 in Neu-Delhi, Olof Palme am 28.2.1986 in Stockholm ermordet. Im Laufe der Jahre gewann die globale Umweltpolitik an Bedeutung, der Begriff Nachhaltigkeit wurde weiterentwickelt, die Dimensionen neu gewichtet. 19 Schließlich gründeten 1983 die Vereinten Nationen die „Weltkommission für Umwelt und Entwicklung“ (World Commission on Environment and Development, WCED). Die WCED hatte das Mandat, einen Perspektivbericht zu langfristig tragfähiger, umweltschonender Entwicklung im Weltmaßstab bis zum Jahr 2000 und darüber hinaus zu erstellen. Die Vorsitzende dieser Kommission war die frühere Umwelt‐ ministerin und damalige Ministerpräsidentin von Norwegen, Gro Harlem Brundtland. Deshalb wird die Kommission als Brundtland-Kommission bezeichnet. Brundtland war damals die erste Ministerpräsidentin, die vorher das Amt einer Umweltministerin ausgeübt hatte. Durch ihre Berufung sollte gesichert werden, dass der Umweltaspekt nicht von untergeordneter Bedeutung blieb. 20 1.2 Nachhaltigkeit und nachhaltige Entwicklung 25 <?page no="26"?> 21 World Commission on Environment and Development. (1987 nachgedruckt 2009), S.-43. 22 Tremmel (2004), S.-27. 23 Zur Kritik am Begriff vgl. Mathis (2017), 125 f; Winter (2007), S. 255 bezeichnet den Begriff als „aufgebläht, sinnentleert und dadurch entwaffnet“. 24 Bauer (2008), S.-3. 25 Schmidt (2008). 26 Tremmel (2004). 27 Mathis (2017), S.-136. 28 Die Bundesregierung (2021b), S.-71. 29 Vgl. u.-a. Rat von Sachverständigen für Umweltfragen (1998). 30 Rat von Sachverständigen für Umweltfragen (2000). 1987 veröffentlichte die WCED ihre Definition des Begriffs Nachhaltigkeit bzw. nachhaltige Entwicklung in der Publikation „Unsere gemeinsame Zukunft“ (Our common future): „Nachhaltige Entwicklung (Sustainable development) ist eine Entwicklung, die den Bedürfnissen der heutigen Generation entspricht, ohne die Möglichkeiten künftiger Generationen zu gefährden, ihre eigenen Bedürfnisse zu befriedigen.“ Im Original: „Sustainable development is development that meets the needs of the present without compromising the ability of future generations to meet their own needs.“ 21 Ein Zusammenhang zwischen der historischen Definition von Carlowitz und der Begriffsbestim‐ mung von Nachhaltigkeit („sustainability“) gemäß der WECD besteht nicht. Den Teilnehmenden der Brundtland-Kommission war die historische Quelle vermutlich nicht bekannt. 22 Der Brundtland-Bericht wurde weltweit, insbesondere in Deutschland, mit Interesse aufge‐ nommen und führte in Politik, Wissenschaft und Gesellschaft zu einer breiten Beschäftigung mit dem Konzept des sustainable development, wie es vom Bericht definiert wurde. Fragen der Ökologie, der Zukunftsfähigkeit des Wirtschaftens und des globalen sozialen Gefälles wurden in weiten Kreisen diskutiert und drangen tief in das Bewusstsein der Gesellschaft ein. Das Konzept des sustainable development wurde zu Leitmaßstab und Schlagwort zahlreicher politischer Bestrebungen. Gleichzeitig war der Nachhaltigkeitsbegriff von Beginn an Kritik ausgesetzt und wurde als schwammig, inhaltsleer oder überladen kritisiert. 23 Die Kritik bezog sich auf die formelhafte Verwendung des Begriffs, die nach Meinung der Kritiker eine Auseinandersetzung mit den strittigen Punkten und Maßnahmen überlagern oder gar verhindern würde. Die allgemeine Definition war der Preis für die internationale Zustimmung zum Leitbild der Nachhaltigkeit. 24 Konsequenz ist die beliebige Verwendbarkeit des Begriffs durch die politischen Parteien von links bis rechts, sonstige gesellschaftliche Gruppen und die Wirtschaft. 25 Häufig wird der Begriff für Grünfärberei (Greenwashing) missbraucht. Die Definition von Nachhaltigkeit lässt sehr viel Spielraum für Interpretationen und ist keineswegs eindeutig. Tremmel (2004) konkretisierte den Begriff mit Hilfe von Kriterien. 26 Das heutige Verständnis von Nachhaltigkeit und nachhaltiger Entwicklung entspricht weitest‐ gehend der Definition des Brundtland-Berichts. 27 Beispielsweise wird sie in der aktualisierten Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie von 2021 angewandt. 28 Für den Begriff „sustainable development“ gibt es keine eindeutige deutsche Übersetzung. Der von der Bundesregierung eingesetzte Rat von Sachverständigen für Umweltfragen übersetzte diesen in seinen Umweltgutachten der Jahre 1994, 1996 und 1998 als „dauerhaft umweltgerechte Entwicklung“ 29 . Seit dem Jahr 2000 spricht er hingegen von „nachhaltiger Entwicklung“ 30 . 26 1 Historische Entwicklung des Begriffs Nachhaltigkeit <?page no="27"?> 31 Z.B. bei ICC Deutschland (1990). 32 Z.B. bei Harborth (1993). 33 BUND/ MISEREOR (1996). 34 Meadows et al. (1972). 35 World Commission on Environment and Development. (1987 nachgedruckt 2009), S.-15. 36 Harborth (1993), S.-65. 37 Vornholz (1995), S.-87 ff. Die Enquête-Kommission des Deutschen Bundestages „Schutz des Menschen und der Umwelt“ übersetzt den Terminus dagegen in ihrem Abschlussbericht des Jahres 1998 als „nachhaltig zukunftsverträgliche Entwicklung“. Weitere Beschreibungen sind „langfristig tragfähige Entwick‐ lung“ 31 , „dauerhafte Entwicklung“ 32 oder „zukunftsfähige Entwicklung“ 33 . Die Übersetzungsunterschiede bezogen sich auf den ersten Begriffsbestandteil „sustainable“, der tendenziell mit den Bereichen Natur und Ökologie verbunden wurde. Die zweite Komponente Entwicklung („development“) kann eindeutiger übersetzt werden. Allerdings muss dies ebenfalls inhaltlich mit Leben gefüllt werden. 15 Jahre vor der Definition des Begriffs Nachhaltigkeit in „The common future“ erschien im Jahr 1972 der Bericht des Club of Rome unter dem Titel „The Limits to Growth“. 34 Darin wurde das Prinzip des Wachstums kritisch hinterfragt. Mit dem Begriff Entwicklung („development“) wurde von der Brundtland-Kommission das Konzept des Wachstums inhaltlich aufgenommen. Gleichzeitig wurde der in die Kritik geratene Terminus („growth“) vermieden. Aus Sicht der Brundtland-Kommission war für die Bewältigung der sozialen Herausforderungen weltweit sogar ein schnelleres ökonomisches Wachstum notwendig: „Die Welt stellt heute siebenmal mehr Güter her als noch 1950. Angesichts der Bevölkerungswachstums‐ raten wird eine Verfünffachung bis Verzehnfachung der Produktionsleistung erforderlich sein, nur um den Verbrauch von Industriegütern in den Entwicklungsländern bis zur Abflachung des Bevölkerungs‐ wachstums im nächsten Jahrhundert auf das Niveau der Industrieländer anzuheben.“ Im Original: „The world manufactures seven times more goods today than it did as recently as 1950. Given population growth rates, a fiveto tenfold increase in manufacturing output will be needed just to raise developing world consumption of manufactured goods to industrialized world levels by the time population growth rates level off next century.” 35 Die kritische Frage, ob dieses ökonomische Wachstum mit der ökologischen Nachhaltigkeit vereinbar ist, wurde von den Mitgliedern der Brundtland-Kommission reflektiert. 36 Wachstum wurde im Bericht jedoch nicht als Widerspruch zur Bewahrung der natürlichen Lebensgrundlagen gesehen. Die auf historischen Erfahrungen begründete Annahme lautete: „mit weniger mehr produzieren“ („producing more with less“). Dahinter stand die Theorie, dass für Produktion und wirtschaftliches Wachstum durch Innovation und Effizienzsteigerung immer weniger natürliche Ressourcen benötigt werden. 37 Neben der ökonomischen Wachstumskomponente beinhaltet der Begriff Entwicklung (deve‐ lopment) eine soziale Komponente. Zusätzlich zur quantitativen (= Wachstum) wird eine quali‐ tative Steigerung des Wohlstandes für die gesamte Welt angestrebt. Qualitative Änderungen können beispielsweise eine Verbesserung beim Zugang zu Nahrung, natürlichen Ressourcen, Bildung, Gesundheitsversorgung sowie eine fairere Einkommensverteilung bedeuten. 1.2 Nachhaltigkeit und nachhaltige Entwicklung 27 <?page no="28"?> 38 Mathis (2017), S.-128. 39 Vornholz (1995). 40 Fieber/ Eggerl (2022a), S.-33-34. 41 Baker (2016), S.-9. Im Brundtland-Bericht selbst werden die Ziele nur vage angeschnitten. 38 Unter Entwicklung wird grundsätzlich ein „positiver Wandel“ 39 verstanden. Das Konzept von nachhaltiger Entwicklung gemäß dem Brundtland-Bericht ist stark anthro‐ pozentrisch ausgerichtet. Der Mensch steht im Mittelpunkt der geforderten ökonomischen, ökologischen und sozialen Verbesserungen: 40 ● Ökonomisches Wachstum soll den Lebensstandard der Weltbevölkerung erhöhen. ● Die Erhaltung der Ökosysteme und der natürlichen Grundlagen wird unter dem Leitziel des Erhalts einer lebensermöglichenden Umgebung für den Menschen betrachtet. ● Maßnahmen des sozialen Ausgleichs, der Wohlfahrt, der Gesundheitsversorgung, der Kulturförderung u.v.m. sollen zu gesellschaftlichem Frieden und einer höheren Lebensquali‐ tät führen. Wenngleich der Natur ein gewisser Eigenwert zugesprochen wird, tritt die Ausrichtung auf den Menschen im Brundtland-Bericht insgesamt doch sehr klar hervor. Dies hat im Sinne der Durchsetzbarkeit der geforderten Maßnahmen zwei Vorteile: 1. Die Bedeutung menschlichen Wohlempfindens ist im Gegensatz zu einem postulierten Eigenwert der Natur unumstritten. 2. Die Akzeptanz für das Ergreifen von Maßnahmen wird gesteigert. Da die im Brundtland-Bericht zugrunde gelegte Interpretation des Nachhaltigkeitsbegriffs bis heute prägend ist, lassen sich die Ausführungen auf das vorherrschende Verständnis des Begriffs Nachhaltigkeit verallgemeinern. Nachhaltige Entwicklung enthält nach diesem Verständnis nach‐ stehende Merkmale: ● prozesshaft ● zukunftsgerichtet ● dauerhaft bzw. stetig ● anthropozentrisch ● ökonomische, ökologische und soziale Bereiche betreffend. Nachhaltige Entwicklung bezieht sich auf die vielen Prozesse und Wege, die ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Dimensionen des Lebens in Einklang zu bringen. Langfristiges Ziel ist eine nachhaltige Welt. 41 Nachhaltige Entwicklung betrifft sowohl die gegenwärtigen als auch die zukünftigen Genera‐ tionen. Zusammenfassung: Die Idee der Nachhaltigkeit wurde bereits im 18. Jahrhundert in der Forstwirtschaft entwickelt. Durch die erste Umweltkonferenz der Vereinten Nationen von 1972 in Stockholm wurde die Bedeutung des Begriffs erstmals einer breiten Öffentlichkeit bewusst. 28 1 Historische Entwicklung des Begriffs Nachhaltigkeit <?page no="29"?> Das heutige Verständnis von Nachhaltigkeit und nachhaltiger Entwicklung beruht vor allem auf dem im Jahre 1987 veröffentlichten Bericht „Unsere gemeinsame Zukunft“ (Our common future) der sogenannten Brundtland-Kommission. 1.2 Nachhaltigkeit und nachhaltige Entwicklung 29 <?page no="30"?> 42 Die nachstehenden Ausführungen erweitern die Darstellungen von Fieber/ Eggerl (2022a), S.-34-49. 43 Mathis (2017), S.-131. 44 Wühle (2019). 2 Konzepte der Nachhaltigkeit Nachhaltigkeit beruht auf den drei Dimensionen Ökonomie, Ökologie und Soziales, auch bekannt als die „Drei Säulen der Nachhaltigkeit“. Zwischen den Generationen soll „Gerechtigkeit“ erreicht werden, sowohl innerhalb der aktuellen Generation als auch gegenüber zukünftigen Generatio‐ nen. Unklar ist, wie dies erreicht werden kann. Als Konzepte werden die starke, schwache und ausgewogene Nachhaltigkeit vorgestellt. Ebenso wird debattiert, ob Verhaltensänderungen oder technologischer Fortschritt entscheidend für das Erreichen der Nachhaltigkeitsziele sind. Am Ende des Abschnitts wird definiert, wie der Begriff Nachhaltigkeit in diesem Buch interpretiert wird. 2.1 Drei-Säulen-Modell, Vorrangmodell und Integrationsmodell Der Nachhaltigkeitsbegriff umfasst die drei Dimensionen Ökonomie, Ökologie und Soziales. 42 In Deutschland entwickelte die Enquête-Kommission „Schutz des Menschen und der Umwelt“ das sogenannte Drei-Säulen-Modell. Die Kommission ging grundsätzlich von einer Gleichrangigkeit der drei Dimensionen aus - eine Position, die heute als Mehrheitsmeinung angesehen werden kann. 43 Die Darstellung erfolgt typischerweise als „Tempel der Nachhaltigkeit“. 44 Ökonomie Soziales Ökologie Jetzige und künftige Generationen Abbildung 1: Drei-Säulen-Modell mit gleichberechtigten Dimensionen, eigene Darstellung Das Modell kann um weitere Säulen erweitert werden, z. Bsp. Kultur. Allerdings suggeriert das Säulen-Modell eine Trennung der Dimensionen der Nachhaltigkeit, die in der Realität nicht zu beobachten ist. <?page no="31"?> 45 Siehe z. Bsp. Winter (2007). 46 Winter (2007), S.-256. Daneben gibt es Ansätze, die die ökologische Dimension als Basis betrachten - Stichwort natürliche Grundlagen - und damit eine Gleichrangigkeit der drei Ebenen ablehnen. 45 Eine intakte Umwelt sei die Voraussetzung für wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt. Das Vorrangmodell kann auf zwei verschiedene Arten dargestellt werden: In der folgenden Abbildung ist die Ökologie am wichtigsten, gefolgt von Soziales und Ökonomie. Ökonomie Soziales Ökologie Abbildung 2: Vorrangmodell mit Ökologie als wichtigste Dimension, eigene Darstellung Alternativ kann Ökologie als Fundament für ein Haus dienen, auf der die beiden anderen Dimensionen gleichberechtigt aufbauen. 46 Wirtschaft Soziales Ökologie Jetzige und künftige Generationen Abbildung 3: Zwei-Säulen-Konzept mit den natürlichen Ressourcen als Grundlage, eigene Darstellung Beim drei- oder zwei Säulenmodell entsteht der Eindruck, dass die Säulen getrennt voneinander agieren. 2.1 Drei-Säulen-Modell, Vorrangmodell und Integrationsmodell 31 <?page no="32"?> Durch das Integrationsmodell wird dieser Mangel behoben. Wirtschaft und Gesellschaft sol‐ len den Bereich verwirklichen, der von den drei gleichberechtigten Dimensionen gleichermaßen abgedeckt wird. Ökologie Soziales Ökonomie Nachhaltigkeit Abbildung 4: Integrationsmodell mit gleichberechtigten Dimensionen, eigene Darstellung 2.2 Ökonomie als Grundlage für Ökologie und Soziales Zunächst werden die Zusammenhänge zwischen ökonomischer und ökologischer Nachhaltigkeit und die Bedeutung der sozialen Nachhaltigkeit dargestellt. Daraus wird ein Verständnis von Nachhaltigkeit mit der Ökonomie als Fundament abgeleitet. Zusammenhänge zwischen ökonomischer und ökologischer Nachhaltigkeit: Ökologie als wichtigste Dimension und Grundlage ist eine nachvollziehbare Zielvorstellung. In unserem Wirtschafts- und Gesellschaftssystem ist jedoch ökonomischer Erfolg (bei Unternehmen) oder ökonomische Leistungskraft (bei Kommunen) Voraussetzung, also das Fundament für ökolo‐ gisches und soziales Handeln. Ökonomisch erfolgreiche Unternehmen sind häufig sehr innovativ und können einen positiven Einfluss auf ihre Umwelt ausüben. Nur durch eine erfolgreiche Verknüpfung von ökonomischer Leistungsfähigkeit mit ökologischer und sozialer Verantwortung ist das große Ziel der Nachhaltigkeit auf allen Ebenen realistisch zu erreichen. Außerdem bedingt ökonomische Nachhaltigkeit einen effizienten Umgang mit Ressourcen. Allerdings nur, solange diese nicht kostenlos zur Verfügung stehen, sondern mit einem Preisschild versehen sind. Ökonomische Nachhaltigkeit ist eine Bedingung, die in einem kapitalistischen System stets erfüllt sein muss. Im Folgenden wird die ökonomische Dimension deshalb als „primus inter pares“ angesehen. Einige Beispiele verdeutlichen, dass es nicht ausreicht, nur ein nachhaltiges Geschäftsmodell zu verfolgen. Es muss zusätzlich wirtschaftlich erfolgreich sein. Beispiel: Oatly Group AB (ISIN: US67421J1088) Ein mahnendes Beispiel aus der jüngeren Vergangenheit ist die börsennotierte Oatly Group AB. Das schwedische Unternehmen produziert und vertreibt unter der Marke OATLY! weltweit Pflanzendrinks als vegane Milchersatzprodukte. 32 2 Konzepte der Nachhaltigkeit <?page no="33"?> Ökonomisch war das Unternehmen bislang nicht erfolgreich. Die mit der Erstnotiz verbun‐ denen hohen Erwartungen konnten nicht erfüllt werden. Der Umsatz konnte zwar von 2019 bis 2023 um 284,8 % gesteigert werden, gleichzeitig wurden in diesem Zeitraum lediglich Verluste in Höhe von insgesamt 875,8 Mio. USD erzielt. Darin sind die geschätzten Ergebnisse für das Geschäftsjahr 2023 enthalten. Oatly Group AB in Mio. USD 2019 2020 2021 2022 2023 Summe Schätzung 2019-2023 Umsatzerlöse 204 426 641 722 785 2.776,9 Operatives Ergebnis (EBIT) -31 -46 -206 -350 -243 -875,8 Ist Tabelle 2: Oatly Group AB: Umsatzerlöse und operatives Ergebnis von 2019 - 2023, in Mio. USD, Daten von https: / / www.finanzen.net/ bilanz_guv/ oatly, abgerufen am 7.3.2024, eigene Darstellung Bei den Aktionären wurde sehr viel Kapital vernichtet. Zunächst stieg der Aktienkurs bis auf einen Höchstkurs von 28,73 USD (11.6.2021). Anschließend ging es fast nur noch bergab. Der Aktienkurs verringerte sich seit dem Schlusskurs am 20.5.2021 (20,2 USD) bis zum Schlusskurs des Jahres 2023 um 94,5-%. Oatly Group AB 20.05.2021 2021 2022 2023 Anstieg IST 2021-2023 Aktienkurs in USD (Schlusskurs) 20,2 8,0 1,7 1,1 -94,5% IST per 31.12 Tabelle 3: Oatly Group AB: Aktienkurs von 2021 - 2023 (Schlusskurs jeweils am 31.12. eines Jahres), in USD, Daten von https: / / www.finanzen.net/ historische-kurse/ oatly_group_registered, abgerufen am 7.3.2024, eigene Darstellung Unternehmen, welche nicht in der Lage sind, langfristig Gewinne zu erzielen, werden in einer Marktwirtschaft nicht dauerhaft existieren. Anlegerinnen und Anleger, die die ökonomische Dimension nicht beachten, werden ihr Anlagekapital verlieren. Damit sind sie nicht mehr in der Lage, einen Beitrag zur Transformation der Wirtschaft zu leisten. Beispiel: Beyond Meat (ISIN: US08862E1091) Ein weiteres Beispiel aus der Lebensmittelbranche ist Beyond Meat. Das US-Unternehmen bietet eine ganze Reihe pflanzlicher Alternativen zu tierischen Produkten an. Verwendet werden Ersatzprodukte wie Erbsen und Soja. Beyond Meat wurde 2006 gegründet und wird seit Mai 2019 an der Börse gehandelt. Das Unternehmen erwirtschaftete bis 2023 nur negative operative Ergebnisse (EBIT). Der Eröffnungskurs betrug am 3.5.2019 in Deutschland 85,00 EUR. Der Schlusskurs am 28.3.2024 belief sich auf nur noch 7,779 EUR. Das ist ein Kursverlust von 90,8%. Beispiel: Siemens Energy AG (ISIN: DE000ENER6Y0) Die Siemens Energy AG ist ein weltweit tätiger Industriekonzern auf dem Energiesektor. Das deutsche Unternehmen nahm am 22.6.2023 in einer sogenannten Ad-hoc Mitteilung die Gewinnprognose für das laufende Geschäftsjahr zurück. Grund waren Qualitätsprobleme 2.2 Ökonomie als Grundlage für Ökologie und Soziales 33 <?page no="34"?> 47 Siemens Energy AG (2023), Ad-hoc Mitteilungen: 2023. 48 Wagner (2021). 49 SPD et al. (2021), S.-5. 50 CDU (2024). 51 Traub/ Voller (2021). 52 Europäische Kommission (2022c). bei der Windkrafttochter Siemens Gamesa. 47 Der Schlusskurs stürzte daraufhin innerhalb eines Tages von 23,38 EUR (22.6.2023) auf 14,65 EUR (23.6.2023), also um 37,3% ab. Der größte Teil der Klimabewegung um Fridays for Future stellt die ökonomische Logik des markt‐ wirtschaftlichen Systems nicht infrage. Ihre Forderungen beziehen sich meist auf ordnungspoliti‐ sche Maßnahmen und Veränderungen im bestehenden Wirtschaftssystem. 48 Die letzte Generation fordert beispielsweise sofort wirksame Maßnahmen gegen den voranschreitenden Klimawandel. Diese sind erstaunlich zurückhaltend und überschaubar. Die Organisation verlangte am 15.6.2023 auf ihrer Webseite lediglich ein Tempolimit von 100 km/ h auf deutschen Autobahnen und die Einführung eines bezahlbaren Personennahverkehrs durch ein 9-Euro-Ticket. Weiterhin soll ein Gesellschaftsrat verbindliche Maßnahmen für folgende Frage erarbeiten: „Wie beendet Deutschland bis 2030 die Nutzung fossiler Rohstoffe auf sozial gerechte Weise? “ (https: / / letztege neration.org/ , abgerufen am 15.6.2023 unter dem Reiter „Wandel 2023“). Für die Europawahl im Juni 2024 wurde von der letzten Generation die politische Vereinigung „Parlament aufmischen“ gegründet. Auf ihrer Webseite werden diese Forderungen erhoben: 1. Stärkung und Veränderung der Demokratie durch Gesellschaftsräte 2. Gerechter Ausstieg aus Öl, Gas & Kohle so schnell wie möglich 3. Soziale Gerechtigkeit weltweit 4. Unterstützung von Bewegungen für soziale und Klimagerechtigkeit Die übergroße Mehrheit der politischen Akteurinnen und Akteure in der Bundesrepublik folgt der ökonomischen Logik. Die Systemfrage wird nicht gestellt. Im Koalitionsvertrag der Ampel‐ koalition aus SPD, Bündnis 90/ Die Grünen und FDP vom 10.12.2021 wird in der Präambel als Ziel formuliert, „die soziale Marktwirtschaft als eine sozial-ökologische Marktwirtschaft neu zu begründen“. 49 Die CDU schreibt auf ihrer Webseite „Wir denken Umwelt- und Klimaschutz immer mit wirtschaftlicher und sozialer Entwicklung zusammen.“ 50 Konsens ist zudem, wirtschaftliche Entwicklung und Umweltschutz nicht als Gegensätze zu betrachten. Voraussetzung für die Akzeptanz von Maßnahmen des Umwelt- und Klimaschutzes in der Gesellschaft ist der Erhalt des Wohlstandes. Slogans wie „there are no jobs on a dead planet“ gewichten soziale und ökonomische Fragen nicht ausreichend. 51 Jeder Mensch möchte ein menschenwürdiges Leben führen. Die Frage ist, wie kann dies erreicht werden? Durch ökonomisches Wachstum oder durch eine Verringerung der Ungleichheit? Nicht umsonst lautet das erste globale Nachhaltigkeitsziel der Vereinten Nationen SGD 1 „Keine Armut“. Bedeutung der Ökologie für die Ökonomie: Die EU-Kommission hat am 22.6.2022 einen Vorschlag für eine „Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wiederherstellung der Natur“ veröffentlicht. 52 Dieser Entwurf wird als Renaturierungsgesetz (Nature Restoration Law, NRL) bezeichnet. 34 2 Konzepte der Nachhaltigkeit <?page no="35"?> 53 Europäische Kommission (2022b). 54 Fischer (2023). 55 Das Sprichwort wurde offenbar bereits vor 1815 verwendet. Ohne Verfasser (1815), S.-15. 56 Umweltbundesamt (2023d). Mit dem NRL sollen Klima- und Biodiversitätsschutz miteinander verbunden werden. Weiter‐ hin argumentiert die EU-Kommission mit wirtschaftlichen Gründen. Demnach sei mehr als die Hälfte des globalen BIP von der Natur und deren erbrachten Dienstleistungen abhängig. Weltweit seien mehr als 75-% der Nahrungsmittelpflanzenarten auf Bestäuber angewiesen. 53 Die Natur erbringt für die Menschheit zahlreiche wertvolle Dienstleistungen: 54 1. Versorgungsleistungen: Alles, was direkt der Natur entnommen werden kann. Beispiele sind Bau- oder Brennholz, Trinkwasser, essbare Pilze oder Beeren. 2. Regulierungsleistungen: Regulation des Weltklimas, Bestäubung und Verhinderung von Erosion, etc. 3. Basisleistungen: Fähigkeit bestimmter Organismen - meist über Photosynthese - aus anorganischen Molekülen organische zu machen, fruchtbaren Boden zu bilden und globale Nährstoffkreisläufe aufrecht zu erhalten. 4. Kulturelle Leistungen: Erholung, die wir in der Natur finden, die Inspiration oder ihre ästhetischen Werte. Versöhnung von Ökonomie und Ökologie: Nachhaltigkeit kann nur erreicht werden, wenn umwelt- und sozialverträglich gewirtschaftet wird. Es macht keinen Sinn ohne Rücksicht auf Ökologie und Soziales Gewinne zu erwirtschaften und anschließend einen Teil davon zur Beseitigung der angerichteten Schäden zu verwenden. Ökonomie und Ökologie können durch marktwirtschaftliche Instrumente miteinander verein‐ bart werden. Eine Lösung ist die Bepreisung von bisher nicht in wirtschaftlichen Rechnungen erfassten Naturgütern. Damit werden diese in den Kostenrechnungen der Unternehmungen als Kosten erfasst und dementsprechend effizient eingesetzt. Die unbedarfte Verschwendung im Sinne von „was nichts kostet, ist nichts wert“ 55 endet damit. Für die Nutzung der Atmosphäre als Speicher für Treibhausgasemissionen wurde eine Belas‐ tung der Emittenten mit Kosten durch die Einführung des EU-weiten CO 2 -Emissionshandelssys‐ tems, abgekürzt EHS (European Union Emissions Trading System, EU-ETS) realisiert. Dieses wurde 2005 zur Umsetzung des internationalen Klimaschutzabkommens von Kyoto von 1997 eingeführt. Es ist eines der zentralen Klimaschutzinstrumente der EU. 56 In Deutschland wurde im Dezember 2019 zusätzlich mit der Verabschiedung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes (BEHG), ein nationaler CO 2 -Emissionshandel (nEHS), beschlossen. Damit wurde in Deutschland für die Sektoren Wärme und Verkehr eine CO 2 -Bepreisung eingeführt. Diese ist seit dem 1.1.2021 wirksam. Auf dieser Grundlage wurde ein fester CO 2 -Preis von 25 EUR pro Tonne festgelegt. Dieser Preis wird laufend erhöht. Ab 2026 gilt ein Preiskorridor von 55 EUR bis 65 EUR pro Emissionszertifikat. Ab 2027 soll sich der Preis frei durch Angebot und Nachfrage am Markt bilden (§ 10 Abs. 2 BEHG). Als sozialer Ausgleich erfolgte gleichzeitig eine Entlastung der Verbraucherinnen und Verbraucher durch den Wegfall der Umlage auf den Strompreis gemäß dem Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz, EEG-Umlage) und durch eine Erhöhung der Pendlerpauschale gemäß dem Einkommensteuergesetz (EStG). Alternativ könnten die Einnahmen aus der Bepreisung von CO 2 für die Schuldentilgung verwendet werden. Die CO 2 -Emissionen schädigen die Umwelt auf Kosten der künftigen Gene‐ 2.2 Ökonomie als Grundlage für Ökologie und Soziales 35 <?page no="36"?> 57 Vereinte Nationen (2015). rationen. Durch die Schuldentilgung hätten diese mehr finanziellen Spielraum, um die negativen Folgen der CO 2 Emissionen zu bekämpfen. Es ist nicht zielführend, die ökonomischen und sozialen Ziele den ökologischen Zielen unterzuordnen. Ein gesunder Planet ohne Arbeitsplätze bedeutet Armut und würde zu sozialen Krisen führen. In einem solchen Umfeld sind die Menschen zuallererst mit der Sicherung ihrer Existenz beschäftigt, ökologische Nachhaltigkeit spielt nur eine untergeordnete Rolle. In letzter Konsequenz können soziale Krisen zu schweren Auseinandersetzungen um Ressourcen, die wirtschaftlichen Wohlstand ermöglichen, führen. Die Vereinten Nationen formulieren die Bedeutung der ökonomischen und sozialen Entwicklung in der Präambel zum Beschluss der Agenda 2030 so: „Die Beendigung der Armut ist daher eine Voraussetzung für eine nachhaltige Entwicklung“. 57 Ökonomischer Erfolg ohne Rücksicht auf ökologische und soziale Folgen: Ökonomischer Erfolg auf Kosten der Dimensionen Ökologie und Soziales führt letztlich zu einer nicht lebenswerten Umwelt und macht daher ökonomisch ebenfalls keinen Sinn. Die erzielten Gewinne werden in so einem Umfeld nicht nachhaltig im Sinne von langfristig sein. Vielmehr ist eine Art des Wirtschaftens anzustreben, bei der als Bedingung die ökologische und soziale Nachhaltigkeit gewährleistet werden kann. Beispiel: Überfischung Analog zum bereits erwähnten Beispiel in der Forstwirtschaft wird z. B. mit der Überfischung der Weltmeere lediglich kurzfristig ein ökonomischer Erfolg erzielt. Der Anteil der Fischbe‐ stände innerhalb biologisch nachhaltiger Grenzen verringerte sich weltweit in den Jahren 1974 bis 2019 vom Höchstwert von 91,5 % im Jahre 1978 auf 64,6 % im Jahre 2019 um 26,9 Prozentpunkte: 36 2 Konzepte der Nachhaltigkeit <?page no="37"?> 58 Food and Agriculture Organization (2022), S. 46 ff. u. https: / / de.statista.com/ statistik/ daten/ studie/ 1191794/ umfr age/ ueberfischung-anteil-der-stabilen-fischbestaende/ . 59 Gegenteiliger Ansicht ist Winter (2007). 60 Beller (2021). 61 Tremmel (2012b), S. 134, spricht von einem "relativen Bedeutungsverlust […] des Konzeptes der Generationenge‐ rechtigkeit auf internationaler Bühne". Abbildung 5: Anteil der Fischbestände innerhalb biologisch nachhaltiger Grenzen weltweit in den Jahren 1974 bis 2019, Daten von Statista und FAO 2022 58 , eigene Darstellung Langfristig werden durch die Schädigung des Ökosystems Wasser die ökonomischen Grundlagen der Fischerinnen und Fischer beeinträchtigt. Dies führt zu entsprechenden sozialen Folgen wie z. B. Arbeitslosigkeit. Die Überfischung ist somit gerade aus ökonomischen Gründen weder mit dem klassischen Drei-Säulen-Modell 59 noch mit dem hier präferierten Zwei-Säulen-Modell vereinbar (Haus der Nachhaltigkeit (House of Sustainability) mit der Ökonomie als Fundament im Rahmen der planetaren Grenzen). Analog zum menschengemachten Klimawandel sind die Tatsache der Überfischung und deren gravierenden negativen Folgen für alle drei Dimensionen der Nachhaltigkeit seit langem bekannt. Trotzdem gelingt es nicht, eine Lösung zu finden und durchzusetzen. Offenbar werden die wirtschaftlichen Zwänge einzelner Unternehmen bzw. Branchen stärker gewichtet als die Bedürfnisse der Weltgemeinschaft. 60 Die Interessen der künftigen Generationen können auf internationaler Ebene nicht durchgesetzt werden (siehe Kapitel 7 Realisierung der 17 globalen Nachhaltigkeitsziele (SDGs)). 61 Nachhaltigkeit als Wettbewerbsvorteil: Unternehmen sind in einer Marktwirtschaft gewinnorientiert. Eine Umstellung auf nachhalti‐ ges Wirtschaften wird gelingen, wenn dies für die Unternehmen mit Wettbewerbsvorteilen verbunden ist. Die Unternehmen müssen für sich einen wirtschaftlichen Mehrwert erkennen. 2.2 Ökonomie als Grundlage für Ökologie und Soziales 37 <?page no="38"?> 62 Tian et al. (2024), S. 2. 63 Federle et al. (2024), S.-5. 64 United Nations High Commissioner for Refugees (2023), S.-19, Figure 9 u. S.-27, Figure 14. In Deutschland kann Nachhaltigkeit zu einem bedeutsamen Instrument im Wettbewerb genutzt werden. Dies betreffen zum Beispiel die Bereiche Personal, Finanzierung und Absatz: ● Personal: Nachhaltigkeit und werteorientierte Unternehmensführung sind wichtige As‐ pekte bei der Auswahl des künftigen Arbeitgebers. ● Investoren und Finanzdienstleister: Die Bedeutung der ESG-Kriterien nimmt weiter zu. Je besser die Unternehmen dort aufgestellt sind, umso einfacher und günstiger erhalten sie die benötigten Finanzmittel. ● Kundinnen und Kunden: Diese haben meist eine sehr große Auswahl und wollen das Gefühl haben, die richtige Wahl getroffen zu haben. Nachhaltigkeit wird dabei zu einem wichtigen Kaufkriterium. Sie möchten bei den Guten kaufen. Für die Realisierung der genannten Wettbewerbsvorteile ist Glaubwürdigkeit entscheidend. In Zeiten von Social Media kann Grünfärberei existenzgefährdende Auswirkungen haben. Wichtigkeit der sozialen Nachhaltigkeit: Neben der ökonomischen und ökologischen Dimension hat die soziale Komponente gleichfalls eine sehr hohe Bedeutung. Während der Mensch mit der ökologischen und ökonomischen Nachhaltigkeit nur indirekt in Verbindung steht, liegt das Hauptaugenmerk bei der sozialen Nachhaltigkeit auf dem Menschen selbst. Ökologie ist als vorrangige Zielvorstellung zwar nachvollziehbar, aber selbst als Idealvorstellung nicht sinnvoll. Dabei wird nicht berücksichtigt, dass der Mensch ein soziales Wesen ist. Soziale Nachhaltigkeit trägt zum Beispiel dazu bei, kriegerische Auseinandersetzungen zu vermeiden. Diese führen regelmäßig zu ökonomischen und ökologischen Schäden. Beispiel: Überfall Russlands am 24.2.2022 auf die Ukraine Ökonomische und soziale Schäden in der Ukraine und weltweit: Für die Ukraine wird bis zum Jahr 2026 ein kumulativer Verlust beim Bruttoinlandsprodukt von etwa 120 Mrd. EUR erwartet. Der ukrainische Kapitalstock (Bsp.: Gebäude, Infrastruktur) könnte im selben Zeitraum durch die angerichteten Zerstörungen um mehr als 879 Mrd. Euro sinken. 2023 musste die Ukraine 37 % ihres Bruttoinlandsproduktes (GDP) für das Militär verwenden. 62 Drittländer, die nicht direkt am Krieg beteiligt sind, werden gleichfalls wirtschaftlich belastet. Deren Kosten sollen bis 2026 ca. 231 Mrd. EUR betragen. Davon entfallen ca. 65 Mrd. EUR auf die Europäische Union (EU) und davon wiederum ca. 14-18 Mrd. EUR auf Deutschland. 63 Nach Angaben des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (United Nations High Commissioner for Refugees, UNHCR), haben bis Ende 2022 ca. 5,7 Mio. Flüchtlinge die Ukraine verlassen. Zusätzlich werden ca. 5,9 Mio. Personen als Binnenvertriebene geführt (displaced Persons). 64 Die Zahl der kriegsbedingten Toten und Verletzen in der Ukraine ist nicht bekannt. Das Arbeitskräftepotenzial für die ukrainische Wirtschaft und Gesellschaft wird demnach durch den Krieg stark eingeschränkt. 38 2 Konzepte der Nachhaltigkeit <?page no="39"?> 65 Klerk (lead author) et al. (2023), S.-5-11. 66 Rudolph/ Dierbach (2023). 67 Papada/ et al. (2023), S.-12 ff. Ökologische Schäden in der Ukraine und weltweit: Die kriegsbedingten Treibhausgasemissionen (Bsp.: Spritverbrauch der Militärfahrzeuge, -flugzeuge und -schiffe, kriegsbedingte Feuer und Explosionen) werden für den Zeitraum 24.2.2022 bis 1.9.2023 auf 150 Mio. Tonnen CO 2 -Äquivalente geschätzt. Dies entspricht in etwa den jährlichen Treibhausgasemissionen Belgiens. In dieser Rechnung sind die geschätzten Treibhausgasemissionen für den Wiederaufbau der Ukraine enthalten. 65 Diese Emissionen tragen weltweit zur globalen Erwärmung bei. Konkret haben Greenpeace und die ukrainische Umweltorganisation Ecoaction in der Ukraine per 21.2.2023 ca. 900 schwere Umweltschäden in der Folge des russischen Angriffs auf das Land dokumentiert. Die 30 schwersten Fälle können auf einer digitalen Karte eingesehen werden. 66 2.3 Parlamentarische Demokratie oder Nachhaltigkeitsdiktatur? Derzeit wird die Weltbevölkerung in ökologischer Hinsicht von drei existenziellen Krisen bedroht. Dies sind die globale Erderwärmung, der rasante Biodiversitätsverlust und die Verschmutzungs‐ krise. Für die erfolgreiche Bewältigung dieser Herausforderungen sind einschneidende Maßnah‐ men notwendig. In einer parlamentarischen Demokratie müssen die dafür notwendigen regulatorischen Maß‐ nahmen in langwierigen Abstimmungsprozessen durchgesetzt werden. Außerdem ist offen, wer in den Diskussionsprozessen die Oberhand behält. Politikerinnen und Politiker mit einfachen Antworten auf komplizierte Fragen, sogenannte Populisten, könnten sich am Ende gegen die „Vernünftigen“ durchsetzen und die Nation bzw. unsere Erde in den Abgrund ziehen. Eine Autokratie (Selbstherrschaft) kennt diese Sorgen nicht. Das Varieties of Democracy Institute (V-Dem Institute), an der Universität Göteborg, Schweden, unterscheidet zwei Arten von Autokratien: 67 ● Wahlautokratie: Für die Exekutive gibt es Mehrparteienwahlen. Diese erfüllen nicht die Standards freier und geheimer Wahlen wie sie in einer liberalen Demokratie durchgeführt werden. Beispielsweise sind Presse- oder Demonstrationsfreiheit nicht gegeben. Die Kandi‐ daten der Opposition werden im Wesentlichen vom Regierungsapparat bestimmt. Oft werden die Wahlen nur zum Schein abgehalten, da eine Legitimation für notwendig erachtet wird. Beispiele: Russland, Türkei, Ungarn ● Geschlossene Autokratie: Für die Exekutive gibt es keine Mehrparteienwahlen. Beispiele: Einparteienstaat: China, Kuba, Nordkorea Militärdiktatur: Burkina Faso, Guinea, Mali, Myanmar, Tschad Absolute Monarchie: Brunei, Katar, Oman, Saudi-Arabien, Königreich Eswatini (Swasiland) In diesen Staatsformen bestimmt eine kleine Gruppe von Menschen, wie sich die Bevölkerung zu verhalten hat. Im Idealfall könnte diese einfach wirksame Maßnahmen vorschreiben, ohne Rücksicht auf die gerade vorherrschenden Stimmungen oder Interessen in der Bevölkerung nehmen zu müssen. Besondere Erklärungen sind nicht notwendig. 2.3 Parlamentarische Demokratie oder Nachhaltigkeitsdiktatur? 39 <?page no="40"?> 68 Popper (1992), S.-158. 69 Popper (1992), S.-144-147. 70 Tremmel (2004), S.-27. 71 World Commission on Environment and Development. (1987 nachgedruckt 2009), S.-43. Leider gibt es in der Praxis keine gutmütigen Autokratinnen oder Autokraten. Insbesondere Deutschland hat sehr negative Erfahrungen mit einem größenwahnsinnigen Alleinherrscher gemacht, der nicht durch die Institutionen und das Wählervolk kontrolliert werden konnte. Für eine Ausrichtung in Richtung von mehr Nachhaltigkeit müsste dies im Interesse der Führerin oder des Führers des Staates liegen. Auf Grund der Persönlichkeitsstruktur von macht‐ besessenen, gewalttätigen Menschen ist dies eher unwahrscheinlich. Es müsste sich um eine Person handeln, die oder der die Menschen und den Planeten Erde liebt und ihre oder seine persönlichen Interessen zugunsten der Menschen und der Erde zurückstellt. Bereits in der Antike entwickelte der griechische Philosoph Platon (428/ 427-348/ 347 v. Chr.) die Idee eines autoritär regierenden allwissenden „Philosophenkönigs“. 2024 könnte an dessen Stelle ein mit künstlicher Intelligenz ausgestatteter Supercomputer stehen, dessen Kompetenz von der Bevölkerung nicht angezweifelt wird. Dieser könnte im Sinne einer Nachhaltigkeitsautokratie sämtliche Krisen erfassen und die zur Lösung notwendigen Maßnahmen bestimmen. Die Idee von Platon „Der Weise soll führen und herrschen und der Unwissende soll ihm folgen.“ ist auf den ersten Blick verführerisch, jedoch im Grunde eine demokratiefeindliche Vorstellung. Der österreichisch-britische Philosoph Karl Popper bezeichnet den Philosophenkönig als „totali‐ tären Halbgott“. 68 Er vertritt die These, es sei „Wahnsinn“ zu hoffen, dass es möglich sei, einen hervorragenden oder wenigstens kompetenten Herrscher auszuwählen. Seiner Ansicht nach zeigt die Vergangenheit, dass sich Herrscher moralisch und intellektuell oft unter dem Durchschnitt befunden haben. Vielmehr müssten Institutionen geschaffen werden, die die Beherrschten in die Lage versetzen, die Herrscherin oder den Herrscher zu kontrollieren und auf der Basis einer Mehrheitsentscheidung zum Rücktritt zwingen zu können. 69 Wir sollten auf unser gut funktionierendes demokratisches System in Deutschland stolz und dankbar sein. Eine Autokratie ist für die Bekämpfung des Klimawandels keine Alternative. Das haben offenbar auch die Klimabewegungen erkannt. Eine Änderung der Staatsordnung von der Demokratie zu Autokratie oder Kommunismus etc. wird, jedenfalls in der Breite, nicht gefordert. Stattdessen muss versucht werden, den demokratischen Meinungsbildungsprozess in Hinblick auf die Erlassung von Maßnahmen gegen die großen existentiellen Krisen unserer Zeit positiv zu beeinflussen. 2.4 Generationengerechtigkeit Nachhaltige Entwicklung ist sowohl gegenwartsals auch zukunftsgerichtet. In den Definitionen von Carlowitz (1713) und des Brundtland-Berichts (1987) werden explizit die jetzigen und die künftigen Generationen angesprochen: ● Carlowitz (1713): Demnach sollte pro Jahr nicht mehr Holz geschlagen werden als nach‐ wachsen konnte. Der Wald sollte auf diese Weise in seiner Ertragsfunktion für künftige Generationen erhalten bleiben. 70 ● Brundtland-Bericht (1987): „Nachhaltige Entwicklung (Sustainable development) ist eine Entwicklung, die den Bedürfnissen der heutigen Generation entspricht, ohne die Möglich‐ keiten künftiger Generationen zu gefährden, ihre eigenen Bedürfnisse zu befriedigen.“ 71 40 2 Konzepte der Nachhaltigkeit <?page no="41"?> 72 Zur Theorie der Generationengerechtigkeit siehe zum Bsp. Tremmel (2012a). 73 SPD et al. (2021), S.-12. Sämtliche Generationen sollen von einer nachhaltigen Entwicklung profitieren. Dies wird durch die Begriffe der intra- und der intergenerationellen Gerechtigkeit ausgedrückt: 72 ● Intragenerationelle Gerechtigkeit: Ziel ist Chancengleichheit für die aktuell lebenden Generationen. Jeder Mensch soll die Möglichkeit erhalten, unabhängig von sozialer Schicht oder Herkunftsland, die gleiche Lebensqualität zu erreichen. ● Intergenerationelle Gerechtigkeit: Der Begriff der intergenerationellen Gerechtigkeit ist langfristig orientiert und umfasst die aktuell lebenden (jungen) Generationen und die künftig lebenden Generationen. Sie sollen dieselben oder sogar bessere Grundlagen für die Gestaltung ihrer Lebensumstände vorfinden. Es soll in der Zukunft möglich sein, in ökonomischem, ökologischem und sozialem Wohlstand zu leben. Der Ausgleich zwischen den jetzt lebenden Generationen wird überwiegend durch die Machtver‐ hältnisse dieser Generationen geregelt. In demokratisch organisierten Gesellschaften erfolgt dies insbesondere durch die Ausübung des Stimmrechts. Problematisch bei der Generationengerechtigkeit ist daher in einer Demokratie die Durchset‐ zung der Interessen der nicht stimmberechtigten Generationen. Dies sind die aktuell lebende junge Generation bis zum Alter von 18 Jahren und die noch nicht lebenden Generationen. Aktuell lebende junge Generation bis zum Alter von 18 Jahren: Das Wahlalter in Deutschland beträgt für Bundestagswahlen 18 Jahre. Im Koalitionsvertrag der Ampelkoalition aus SPD, Bündnis 90/ Die Grünen und FDP vom 10.12.2021 wird dazu Stellung genommen: “Wir werden das aktive Wahlalter für die Wahlen zum Europäischen Parlament auf 16 Jahre senken. Wir wollen das Grundgesetz ändern, um das aktive Wahlalter für die Wahl zum Deutschen Bundestag auf 16 Jahre zu senken.“ 73 Für eine Grundgesetzänderung ist eine zwei Drittel Mehrheit im Deutschen Bundestag erforderlich. Demnach müsste die größte Oppositionspartei, also die CDU/ CSU, dafür stimmen. Falls die Grundgesetzänderung durchgesetzt werden kann, haben Kinder bis zum 15. Lebensjahr immer noch keine Einflussmöglichkeit. Deren Interessen werden von ihren wahlberechtigten Eltern wahrgenommen. Allerdings haben diese nur ein Stimmrecht pro Person. Eine Familie mit zwei Erziehungsberechtigten und drei minderjährigen Kindern hat deshalb nur zwei Stimmrechte, obwohl sie die Interessen von fünf Personen vertritt. Dadurch werden, unter der Annahme einer gleichen prozentualen Wahlbeteiligung, die Interessen der älteren und / oder kinderlosen Bevölkerung stärker berücksichtigt. Noch nicht lebende Mitglieder der nächsten Generationen: Die Vertretung der Interessen der nächsten Generationen beruht auf einem freiwilligen Entge‐ genkommen und Verantwortungsbewusstsein der jetzt lebenden wahlberechtigten Generationen. Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Urteil vom 24.3.2021 die Rechte der jetzt lebenden jungen (nicht stimmberechtigten) und künftigen Generation gestärkt. Grundlage für das Urteil ist Art. 20a Grundgesetz (GG). Dieser formuliert das Staatsziel Klimaschutz und wurde mit Wirkung vom 15.11.1994 in das GG eingefügt: 2.4 Generationengerechtigkeit 41 <?page no="42"?> 74 Bundesverfassungsgericht (BVerfG) (2021). 75 Eine ausführliche Analyse des Urteils zeigt der Richter des Bundesverfassungsgerichts (Erster Senat), Christ (2023). 76 Feichtner et al. (2023). „Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrund‐ lagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.“ Das Bundesverfassungsgericht stellt in seinem Urteil vom 24.3.2021 u.-a. fest: 74 „Art. 20a GG ist eine justiziable Rechtsnorm, die den politischen Prozess zugunsten ökologischer Belange auch mit Blick auf die künftigen Generationen binden soll. […]“ „In Wahrnehmung seines Konkretisierungsauftrags und seiner Konkretisierungsprärogative hat der Gesetzgeber das Klimaschutzziel des Art. 20a GG aktuell verfassungsrechtlich zulässig dahingehend bestimmt, dass der Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur auf deutlich unter 2 °C und möglichst auf 1,5 °C gegenüber dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen ist. […]“ „Die Schonung künftiger Freiheit verlangt auch, den Übergang zu Klimaneutralität rechtzeitig einzu‐ leiten. Konkret erfordert dies, dass frühzeitig transparente Maßgaben für die weitere Ausgestaltung der Treibhausgasreduktion formuliert werden, die für die erforderlichen Entwicklungs- und Umset‐ zungsprozesse Orientierung bieten und diesen ein hinreichendes Maß an Entwicklungsdruck und Planungssicherheit vermitteln.“ 75 Vor diesem Hintergrund forderten in einem offenen Brief vom 31.8.2023 zahlreiche Wissen‐ schaftlerinnen und Wissenschaftler des Verfassungs- und Völkerrechts die gesetzgebenden Organe des Bundes auf, das Bundes-Klimaschutzgesetz, (KSG), nicht abzuschwächen. Dies wurde insbesondere durch die zu diesem Zeitpunkt geplante Aufhebung der sektorspezifischen Ziele des Bundes-Klimaschutzgesetzes gem. § 4 KSG und Anlage 2 befürchtet. Sie forderten die Bundesregierung auf, ein effektives Klimaschutzprogramm mit ausreichenden Maßnahmen zur Einhaltung der Klimaschutzziele und damit der völker- und verfassungsrechtlichen Verpflichtungen zu beschließen (Art. 20a GG und Übereinkommen von Paris). Der offene Brief erschien auf dem fachlich renommierten „Verfassungsblog“. 76 Trotz dieser Einwände enthält das novellierte KSG mit Wirkung vom 1.1.2024 eine Aufhebung der Sektorziele (siehe Kapitel 11.1 Bundes-Klimaschutzgesetz). Bislang wurde in Deutschland auf intergenerative Gerechtigkeit nicht besonders viel Wert gelegt. Dies wird anhand einiger Beispiele zu den drei Dimensionen der Nachhaltigkeit deutlich. A) Ökonomie Die aktuell stimmberechtigten Generationen leben in Deutschland seit Jahrzehnten über ihre Verhältnisse und decken daher ihre Ausgabenwünsche mit einer steigenden Staatsverschuldung. Diese schränkt die Handlungsfreiheit künftiger Generationen ein, da die Schulden, zumindest theoretisch, irgendwann getilgt werden müssen. Überschreitet das Verhältnis der Schulden zum Bruttoinlandsprodukt eine nicht genau bestimmbare Grenze, ist eine Neuaufnahme von Schulden nicht mehr möglich und es droht ein Staatsbankrott (= Staatsinsolvenz). Der Staat kann fällige Zahlungen nicht mehr begleichen. Beispiele aus der jüngeren Vergangenheit sind die Staatspleiten von Argentinien 2014 und Venezuela 2017. In Deutschland gelang es lediglich in den Jahren 2013-2019 unter der Regierung von Dr. Angela Merkel einen ausgeglichenen Staatshaushalt zu erwirtschaften. In einzelnen Jahren konnte die Staatsverschuldung sogar abgebaut werden. Die absolute Höhe der Schulden ist nicht 42 2 Konzepte der Nachhaltigkeit <?page no="43"?> 77 Bundesministerium der Finanzen (2024), Tabellen Schulden der öffentlichen Haushalte. aussagekräftig. Wichtig ist die Relation zum Bruttoinlandsprodukt. In Deutschland wurde der Höhepunkt 2010 mit 78,4-% erreicht. Diese konnte bis 2022 auf 61,2-% gesenkt werden. Abbildung 6: Schulden des Öffentlichen Gesamthaushalts in Relation zum Bruttoinlandsprodukt (BIP) in Deutschland von 2010 bis 2022, Daten von BMF-Monatsbericht 2.2024 77 , eigene Darstellung Entscheidend für die Beurteilung, ob künftige Generationen übermäßig belastet werden, ist der Verwendungszweck der Ausgaben. Diese können grundsätzlich für Konsum, Investitionen oder Tilgung von Schulden verwendet werden. Kreditfinanzierter Konsum dient vor allem der jetzigen Generation und belastet unsere Kinder und deren Kinder. Tilgung von Schulden und die Vornahme von Investitionen sind positiv zu bewerten. Der Nutzen sinnvoller Investitionen liegt in der Zukunft. Sie können daher langfristig, also per Kreditaufnahme, finanziert werden. Im Haushaltsjahr 2023 betrugen die konsumtiven Ausgaben des Bundes ein Vielfaches der investiven Ausgaben (Faktor 7,3). Per Saldo wurde der Schuldenstand erhöht. Für 2024 ist eine Erhöhung der konsumtiven Ausgaben und der Investitionen geplant. Letztere sollen stärker steigen, dadurch sinkt der Faktor auf 5,9. Die Nettokreditaufnahme soll ebenfalls gesteigert werden. 2.4 Generationengerechtigkeit 43 <?page no="44"?> 78 Bundesministerium der Finanzen (2024), S.-22 u. 58. Bundeshaushalt in Mio. € Anteil an Gesamtausgaben in Mio. € Anteil an Gesamtausgaben in Mio. € Anteil an Gesamtausgaben Konsumtive Ausgaben 434.477,0 90,4% 402.167,0 88,0% 416.854,0 91,2% Investive Ausgaben 46.211,0 9,6% 54.961,0 12,0% 70.522,0 15,4% Globalansätze 0,0 0,0% 0,0 0,0% -10.568,0 -2,3% ------------- ------------- ------------- ------------- ------------- ------------- Gesamtausgaben 480.688,0 100,0% 457.129,0 100,0% 476.808,0 104,3% Nettokreditaufnahme 115,4 27.177,0 39.028,0 Faktor Konsumtive zu investiven Ausgaben: 9,4 7,3 5,9 2022 Ist 2023 Ist 2024 Soll Tabelle 4: Konsumtive und investive Ausgaben sowie Nettokreditaufnahme des Bundes für 2022 bis 2024 (Soll), Daten von BMF-Monatsbericht 2024.2, 78 eigene Darstellung Ein weiterer wichtiger Aspekt ist der Zustand der Altersversorgungssysteme, die den folgenden Generationen überlassen werden. In Deutschland wird die Altersversorgung im Wesentlichen durch das Umlageverfahren finanziert. Dies bedeutet, die aktuell arbeitende Bevölkerung zahlt für den nicht erwerbstätigen Teil der Bevölkerung (Kinder, Rentner etc.). Mit dem Altersvermö‐ gensgesetz (AVmG) und dem Altersvermögensergänzungsgesetz (AVmEG) wurden ab 2002 das Umlageverfahren durch eine kapitalgedeckte Altersversorgung ergänzt. Gleichzeitig wurde das Rentenniveau gesenkt und die betriebliche Altersversorgung verbessert. Dadurch sollen die folgenden Generationen entlastet werden. B) Ökologie Die nachstehenden Ausführungen zeigen drei Beispiele für Verhaltensweisen, die künftige Generationen ökologisch belasten werden: (a) Versiegelung von Flächen (b) Verursachung von Treibhausgasemissionen (c) Ungelöste Frage der Lagerung von hochradioaktivem Atommüll Zu (a) Versiegelung von Flächen 2021 wurden in Deutschland pro Tag 55 ha in Siedlungs- und Verkehrsflächen umgewandelt. Dies entspricht in etwa den Vorjahren, allerdings kumuliert sich der Flächenverbrauch über die Jahre. 44 2 Konzepte der Nachhaltigkeit <?page no="45"?> 79 Statistisches Bundesamt (2023a), S.-2. 80 Rat für Nachhaltige Entwicklung (2023b), S.-4-5. Abbildung 7: Anstieg der Siedlungs- und Verkehrsflächen in Deutschland von 1996-2021, Statistisches Bundesamt 2023 79 Durch die Versiegelung werden die Handlungsmöglichkeiten künftiger Generationen positiv wie auch negativ beeinflusst. In ökonomischer Hinsicht könnten dadurch Vorteile entstehen. Beispiele sind der Auf- und Ausbau von Infrastruktur (Straßen, Bahntrassen) und Gewerbegebieten. Ange‐ sichts der bereits umfassend ausgebauten Infrastruktur und der zahlreichen Gewerbegebiete ist der volkswirtschaftliche Wert zusätzlicher Versiegelung von Böden für diese Zwecke zweifelhaft. Ökologische Nachteile sind zum Beispiel der Verlust an Lebensraum für Tiere und damit verbunden ein Rückgang der Artenvielfalt (Biodiversität). Weiterhin stehen weniger Flächen für die Speicherung von CO 2 in Form von Wiesen, nassen Mooren und Wäldern zur Verfügung. Der negativ zu beurteilende Wert dieser ökologischen Nachteile wird nicht in EUR gemessen. Gewer‐ begebiete sind in Deutschland für Kommunen wertvoll, da dadurch Gewerbesteuereinnahmen generiert werden können. Offenbar wird eine Kommune reicher, je mehr Flächen sie versiegelt und damit Natur zerstört. Problematisch ist der hohe Flächenverbrauch im Gebäude- und Verkehrssektor. Der Rat für Nachhaltige Entwicklung (RNE), empfiehlt der Bundesregierung diesen einzudämmen. Die Versiegelung von Flächen schädige Böden, begünstige Hochwasser sowie die Überhitzung in den Städten. 80 2.4 Generationengerechtigkeit 45 <?page no="46"?> 81 Tremmel (2013), S.-729 ff. 82 Expertenrat für Klimafragen (2023), S.-23, Nr.-17. Vorschlag: Bausstopp und den Schwerpunkt auf Instandhaltung und Renovierung legen Ein Baustopp für Neubauten ist ein einfach umzusetzender Vorschlag, um die Flächenversie‐ gelung einzudämmen. Stattdessen sollte in die Instandhaltung und Renovierung bestehender Gebäude und Infrastruktur investiert werden. Leerstehende Gebäude, insbesondere Büroim‐ mobilien könnten als Wohnraum genutzt werden. Die Infrastruktur (Straßen, Schienen, Internetversorgung etc.) sollte grundlegend erneuert und auf den neuesten Stand der Technik gebracht werden. Verbleibende Mittel sollten in die Verbesserung des öffentlichen Nah- und Fernverkehrs investiert werden. Neue Straßen, Schienen oder Gewerbegebiete sollten nur in absoluten Ausnahmefällen errichtet werden. Zu (b) Verursachung von Treibhausgasemissionen Für die jetzige Generation könnte eine moralische Verpflichtung bestehen, ein bestimmtes Limit an Treibhausgasemissionen nicht zu überschreiten. Ziel sollte es sein, das Übereinkommen von Paris einzuhalten und somit den Anstieg der globalen Temperaturen auf unter 2 °C, besser 1,5 °C zu begrenzen. Dies würde künftige Generationen vor den unkalkulierbaren Folgen einer überhöhten Erderwärmung bewahren. Dafür müssen jetzt gesetzliche Regelungen erlassen werden. Ein Beispiel ist der Austausch fossiler Heizungen durch solche, die mit erneuerbaren Energien betrieben werden. Dadurch würde die jetzige Generation zu Gunsten künftiger Generationen finanzielle Belastungen auf sich nehmen. Eine derartige Rücksichtnahme beschränkt die Handlungsmöglichkeiten der jetzigen Genera‐ tion. 81 Beispielsweise wären Maßnahmen zur Förderung der Wirtschaft mit dem Ziel das globale Nord-Süd-Gefälle oder die Armut zu verringern, nur eingeschränkt möglich, sofern diese zu einer verstärkten Nutzung fossiler Energien führen würden. In Bezug auf Deutschland hat der Expertenrat für Klimafragen (ERK), festgestellt, dass mit den im Klimaschutzprogramm 2023 vorgelegten Maßnahmen die Minderungsziele des Bundes-Kli‐ maschutzgesetzes, bis 2030 nicht erreicht werden können. 82 Nach Angaben der Bundesregierung müssten zusätzlich Treibhausgasemissionen in Höhe von 200 Mio. t CO 2 -Äquivalente eingespart werden. Es sind demnach weitere Anstrengungen und gesetzliche Maßnahmen notwendig, um den CO 2 -Ausstoß zu begrenzen. Zu (c) Ungelöste Frage der Lagerung von hochradioaktivem Atommüll Radioaktive Abfälle entstehen vor allem durch die Produktion von Strom in Atomkraftwerken. Wichtig für die Beurteilung dieser Frage ist, wofür wird der Strom verwendet? 1. Für sämtliche betrieblichen Produktionsprozesse und Dienstleistungen 2. Für konsumtive Zwecke (Bsp. Scheibe Brot an einem Sonntagmorgen toasten) 3. Ein Teil des erzeugten Stroms wird verschwendet (Bsp.: Standby-Betrieb für Fernsehgeräte). Die Einspeisung von Strom in das öffentliche Stromnetz mit Hilfe von Kernkraftwerken begann in Deutschland im Juni 1961 mit dem Kernkraftwerk Kahl. Seitdem sind mehr als sechs Jahrzehnte 46 2 Konzepte der Nachhaltigkeit <?page no="47"?> 83 ARD alpha (2022). 84 Stelljes/ Schwöbel (2021). 85 BGE Bundesgesellschaft für Endlagerung mbH (2022), S.-117, Abb.14. vergangen. In diesem Zeitraum ist es nicht gelungen, die Problematik der Entsorgung der anfallen‐ den hochradioaktiven Abfälle in Deutschland zu lösen. Das „Gesetz zur Suche und Auswahl eines Standortes für ein Endlager für hochradioaktive Abfälle (Standortauswahlgesetz - StandAG)“ nennt als Mindestanforderung den unvorstellbaren Zeitraum von einer Million Jahren. Das Endlager muss gewährleisten, dass während dieser Zeit von den gelagerten radioaktiven Abfallprodukten keine Gefahr für die Biosphäre ausgehen kann (§ 7 Abs. 1a Satz 1 Nr. 6 StandAG). Gemäß dieser geplanten „Lösung“ müssen sich ca. 30.000 künftige Generationen mit der Frage beschäftigen, ob radioaktive Abfälle, deren Ursache u. a. die Erzeugung von Strom im 20.-Jahrhundert war, sicher gelagert sind. Exkurs: Eine Million Jahre Der Zeitraum von einer Million Jahre sprengt die menschliche Vorstellungskraft. Daher zur Einordnung ein Vergleich mit der Entstehung der Menschheit. Dieser bietet sich an, da es bei der Begrenzung der globalen Klimaerwärmung und des Artensterbens letztlich um das Überleben der Menschheit geht. Die bislang ältesten entdeckten Knochen eines modernen Menschen sind ca. 300.000 Jahre alt. Dieser wird als Homo Sapiens (lateinisch für „verstehender, verständiger“ oder „weiser, gescheiter, kluger, vernünftiger Mensch“) bezeichnet. In den mittleren Breitengraden Euro‐ pas war der Homo Sapiens vor rund 45.000 Jahren heimisch. 83 Mit der Suche und dem Bau des Endlagers wurde die bundeseigene Bundesgesellschaft für Endlagerung mbH (BGE), beauftragt. Das Standortauswahlverfahren befindet sich derzeit in Phase eins von geplanten drei Phasen. Die endgültige Standortentscheidung soll im Jahr 2031 getroffen werden (§ 1 Abs. 5 StandAG). 84 Nach Mitteilung der BGE wird das Suchverfahren jedoch mehrere Jahrzehnte länger dauern. Den zeitlichen Rahmenplan der BGE zeigt die folgende Abbildung: Abbildung 8: Zeitplanung für die Endlagersuche der Bundesgesellschaft für Endlagerung gemäß den Szenarien A und B, BGE 2022 85 2.4 Generationengerechtigkeit 47 <?page no="48"?> 86 Nobel Prize Outreach AB 2024 (2024). 87 TransFair - Verein zur Förderung des Fairen Handels in der Einen Welt (2024). 88 Rat für Nachhaltige Entwicklung (2023a). Nach einigem Hin und Her ist Deutschland komplett aus der Nutzung der Atomenergie ausge‐ stiegen. Die Berechtigungen zum Leistungsbetrieb für die Kernkraftwerke Isar 2, Emsland und Neckarwestheim 2 sind gemäß dem Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren (Atomgesetz, AtG) mit Ablauf des 15.4.2023 erloschen (§ 7 Abs. 1e Satz 1 Nr.-6 AtG). Trotzdem wird in Deutschland weiterhin Atomstrom konsumiert. Dieser wird aus den Nachbar‐ ländern importiert. Gemäß der sogenannten EU-Taxonomie wird die Erzeugung von Atomenergie als nachhaltige Energiegewinnung eingestuft, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind (siehe Kapitel 10.7.3 Würdigung der EU-Taxonomie). C) Soziales Soziale Nachhaltigkeit ist für kommende Generationen ebenfalls von großer Relevanz. Ungelöste Spannungen und Konflikte, die durch das Handeln der jetzigen Generation ausgelöst wurden, können eine schwere Hypothek für die Zukunft bedeuten. Zwischen den Staaten können derartige Spannungen zu kriegerischen Auseinandersetzun‐ gen führen. Diese können sehr lange andauern. Auf internationaler Ebene gibt es dafür zahlreiche Beispiele. Für den seit Jahrzehnten andauernden Nahostkonflikt ist eine friedliche Lösung nicht in Sicht. Menschen sind soziale Wesen und zu einem dauerhaften Frieden fähig. Ein positives Beispiel ist die Beendigung der sogenannten Deutsch-französischen Erbfeindschaft. Der Aussöhnungs‐ prozess begann zu Beginn der 1950er Jahre. Am 22.1.1963 unterzeichneten daraufhin Konrad Adenauer und Charles de Gaulle den Élysée-Vertrag. Die Grundlagen für die EU waren gelegt. 50 Jahre später erhielt sie den Friedensnobelpreis. 86 Diese Erfolgsgeschichte ist ein Vorbild für verfeindete Staaten, ihre Auseinandersetzungen zu beenden. Kommunen leisten einen positiven Beitrag, indem sie sich z. B. in Form von Städtepartner‐ schaften national und international für die Verständigung einsetzen. Eine weitere Möglichkeit ist der Einsatz für fairen internationalen Handel (Fair Trade). In Deutschland haben sich per 10.3.2024 insgesamt 870 Kommunen als „Fairtrade Towns“ auszeichnen lassen. 87 Innerhalb der Staaten besteht die Gefahr der Erosion des sozialen Zusammenhalts und der gesellschaftlichen Polarisierung. Dieses Risiko steht an Nr. 9 der bereits geschilderten Top-Ten-Risiken. Gefördert werden diese Tendenzen durch den Missbrauch des Internets. Dieses verschafft echten und künstlich erzeugten (Trolle) Wutbürgern die Möglichkeit, ihren Wahn der Weltöffentlichkeit zu präsentieren. Der drohende globale Klimawandel erfordert eine Umgestaltung der Wirtschaft und der Lebensweise der Menschheit. Umfangreiche Transformations- und Strukturwandelprozesse sind erforderlich. Diese können nur gelingen, wenn sie sozial flankiert werden und somit der gesellschaftliche Zusammenhalt gesichert werden kann. 88 Risiken technischer Innovationen: Die Risiken technischer Innovationen können ebenfalls in der Dimension Soziales eingeordnet werden. Ein Beispiel aus dem 20. Jahrhundert ist die friedliche Nutzung der Kernenergie. Der 48 2 Konzepte der Nachhaltigkeit <?page no="49"?> 89 Martin Schlak (2023). 90 MacAskill (2023). ordnungsgemäße Umgang mit hochradioaktiven Abfällen wird tausende künftige Generationen beschäftigen. In die gleiche Kategorie fällt die Erfindung der Atombombe. Damit hat die Menschheit eine Möglichkeit geschaffen, sich schnell und unkompliziert selbst zu vernichten. Der Anfang des 21. Jahrhunderts wurde u. a. von einer weltweiten Pandemie (COVID-19) und von Fortschritten bei der Entwicklung künstlicher Intelligenz, abgekürzt KI (Artificial Intelligence, AI) geprägt. Die schnellen Fortschritte bei KI sind seit der Veröffentlichung von ChatGPT für jedermann sichtbar. Mit fortschreitender Forschung wird KI in der Lage sein, selbst bessere künstliche Intelligenzen zu programmieren. Der Philosoph MacAskill sieht in der KI u. a. folgende Chancen und Risiken: 89 Chancen: ● Extremes Wachstum der Wirtschaft ● Rasanter technologischer Fortschritt Risiken: ● Konzentration der Macht auf sehr wenige Staaten und Unternehmen ● Radikale Demokratisierung des Zugangs der Menschen auf gefährliches Wissen. Dadurch könnten z. Bsp. Krankheitserreger designt und so eine Pandemie ausgelöst werden. In diesem Zusammenhang vertritt MacAskill den sogenannten „longtermism“ (Langzeitismus) und fordert verstärkte Anstrengungen für eine lebenswerte Zukunft künftiger Generationen. Reiche Staaten sollten ein Prozent ihres BIP für die Bewahrung der Zukunft ausgeben. Themen sind der Schutz vor Pandemien oder den Gefahren der KI. Jeder einzelne sollte 10 % seines Einkommens für andere einsetzen. Ein Teil davon könnte für Projekte investiert werden, die sich mit einer lebenswerten Zukunft befassen. Beispiele sind Organisationen, die KI sicherer machen wollen oder die sich mit Konfliktforschung beschäftigen, um künftig Kriege zu verhindern. 90 Zusammenfassung: Künftige Generationen sollten eine Welt vorfinden, in der es möglich sein wird, in ökono‐ mischem, ökologischem und sozialem Wohlstand zu leben. Dafür ist vorausschauendes und verantwortungsvolles Handeln der jetzigen Generation erforderlich. Dies erfolgt auf freiwilliger Basis, da künftige Generationen in der Gegenwart keine Einflussmöglichkeiten haben. Nachfolgenden Generationen sollte die Chance gegeben werden, den Lebensstandard der bisherigen Generationen zu halten oder zu verbessern. Inwiefern diese Möglichkeiten genutzt werden, bleibt den Entscheidungen der künftigen Generationen selbst überlassen. Der Wohlstandsbegriff wird eventuell in Zukunft neu interpretiert werden: Der Wert an frei verfügbarer Zeit könnte steigen. Die Bedeutung des Konsums für ein erfolgreiches Leben könnte sinken. 2.4 Generationengerechtigkeit 49 <?page no="50"?> 91 Fieber/ Eggerl (2022a), S.-40, Tab. 3. 92 Mathis (2017), S.-166-170 u. Baker (2016), S.-40-44. 93 Mathis (2017), S.-170. 94 Szerenyi (2001), S.-85. 2.5 Zielkonflikte und Substituierbarkeit der Kapitalarten Drei Kapitalarten werden unterschieden: ● Sachkapital ● Humankapital ● Naturkapital Beispiele zu jeder Kapitalart zeigt die folgende Tabelle. Tabelle 5: Kapitalarten, Daten von Fieber / Eggerl 2022 91 Konsens besteht in der Zielsetzung, das Gesamtkapital, bestehend aus der Summe aus Sach-, Human- und Naturkapital, zu erhöhen oder wenigstens zu erhalten. Umstritten ist, inwiefern die einzelnen Kapitalarten untereinander substituiert werden können bzw. sogar sollen. Ist es beispielsweise zulässig, Sachkapital zu Lasten von Naturkapital zu erhöhen und damit die Armut zu bekämpfen? Auf diese Fragen geben die Konzepte der starken und schwachen Nachhaltigkeit entgegenge‐ setzte Antworten. Einen Kompromiss der beiden Ansätze stellt die ausgewogene Nachhaltigkeit dar. Starke Nachhaltigkeit: Aus dem Blickwinkel der ökozentrischen Perspektive müssen die Vermögen der drei Kapi‐ talarten unverändert bleiben. Ökonomisches Wachstum auf Kosten von Naturkapital ist nicht möglich. Der unberührten und unveränderten Natur wird ein Eigenwert zugesprochen. 92 In ihrer extremen Ausprägung ist eine Substituierung der einzelnen Kapitalarten gegeneinan‐ der nicht erlaubt. Naturkapital kann nicht durch andere Kapitalarten ersetzt werden und muss vollständig bewahrt werden. 93 Für bestimmte Bereiche erscheint dieser Ansatz durchaus berech‐ tigt zu sein, beispielsweise wenn es um lebenserhaltende Naturgüter wie sauberes Süßwasser, saubere Atemluft oder bestellbare Böden geht. 94 Eine kompromisslose Anwendung der starken Nachhaltigkeit würde ökonomisches Wachstum sehr stark einschränken oder sogar vollständig verhindern. Schwache Nachhaltigkeit: Die anthropozentrische Perspektive ermöglicht hingegen die Ersetzung von Naturkapital durch die anderen Kapitalarten. Beispielsweise wird angestrebt, durch ökonomisches Wachstum Menschen aus der Armut zu holen. Dafür ist der Ausbau von Infrastruktur notwendig. Dies verringert das Naturkapital. 50 2 Konzepte der Nachhaltigkeit <?page no="51"?> 95 Mathis (2017), S.-171 f. 96 Mathis (2017), S.-180, Abb. 4. Dieser Ansatz ist mit einem optimistischen Fortschrittsgedanken verbunden. Demnach kann eine Ressource grundsätzlich vollständig verbraucht werden, wenn durch technische Weiterent‐ wicklung gleichwertige alternative Ressourcen zur Verfügung gestellt werden. Allerdings ist zu beachten, dass lebensnotwendige Güter (Bsp.: Atemluft, Trinkwasser, Böden) nicht substituiert werden können. Ausgewogene Nachhaltigkeit: Eine gewisse Substituierung der drei Kapitalarten ist unvermeidbar. Der Aufbau von Sach- und Humankapital führt häufig zu einer Verringerung des Naturkapitals. Dessen Ersetzbarkeit ist begrenzt, da gewisse Ressourcen in jedem Fall erhalten werden müssen. Eine komplette Substituierbarkeit komplexer und multifunktionaler Ökosysteme ist nicht möglich. 95 Als praxisrelevante Option wurde die sogenannte ausgewogene Nachhaltigkeit entwickelt. Sie stellt einen Kompromiss zwischen der starken und der schwachen Nachhaltigkeit dar. Die folgende Abbildung fasst die Wertvorstellungen, die Strategien für die Zielerreichung und die benötigte Kosten-Nutzen-Analyse zusammen. K konstant, K N ist substituierbar K und K N sind konstant K und nur krtitisches K N konstant schwache Nachhaltigkeit starke Nachhaltigkeit ausgewogene Nachhaltigkeit anthropozentrisch ökozentrisch öko-anthropozentisch Wachstum wird gegenüber Umwelt bevorzugt Wachstum wird durch konsequenten Schutz der Umwelt stark begrenzt Wachstum wird durch Schutz der kritischen Umweltinfrastruktur verlangsamt K N voll substituierbar K N nicht substituierbar K N teilweise substituierbar pro Wachstum Dauerhaftes Wachstum nicht möglich umweltfreundliches / nachhaltiges Wachstum Effizienz Effizienz, Konsistenz, Suffizienz Effizienz, Konsistenz, Suffizienz Traditionelle, betriebswirtschaftliche Analyse. Externe Effekte werden nicht berücksichtigt. Nicht notwendig Ökologisch erweiterte Analyse. Externe Effekte werden berücksichtigt. Kosten-Nutzen-Analyse Regel der Kapitalerhaltung („constant capital rule"), K = Gesamtkapital, Kn = Naturkapital Konzepte der Nachhaltigkeit Strategien für die Zielerreichung Wertvorstellungen Merkmale in Bezug auf wirtschaftliches Wachstum Abbildung 9: Schwache, starke und ausgewogene Nachhaltigkeit, Abbildung von Mathis 2017 überarbeitet, eigene Darstellung 96 2.5 Zielkonflikte und Substituierbarkeit der Kapitalarten 51 <?page no="52"?> 97 Europäische Kommission (2023b), S.-5 u. Fußnote 13. 98 Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (2022b), S.-1-2, Nr.-3. Beispiel zur ausgewogenen Nachhaltigkeit: Bau einer Bildungseinrichtung Eine Kommune möchte ihrer Bevölkerung eine Bildungseinrichtung in Form einer Hoch‐ schule zur Verfügung stellen. Diese bietet den Studiengang Kreislaufwirtschaft (Circular Economy) an. Die Hochschule trägt damit langfristig zu einer nachhaltigen Lebensweise bei. Dafür werden ein Gebäude und eine Verbindungsstraße gebaut, Sach- und Humankapital werden erhöht. Die Versiegelung des Bodens führt zur dauerhaften Verringerung von Naturkapital. Negative ökonomische und soziale Folgen einer übermäßigen Nutzung von Naturkapital: Der übermäßige Konsum von Naturkapital bzw. Ressourcen kann neben der Schädigung unserer Umwelt zusätzlich negative (1) ökonomische und (2) soziale Nachteile haben: Zu (1) Ökonomische Nachteile Nach Einschätzung der EU-Kommission in ihrer „Strategischen Vorausschau 2023“ sind ca. 72 % der vier Mio. Unternehmen in der EU in hohem Maße von mindestens einer naturbezogenen Dienstleistung wie Bestäubung, sauberem Wasser, gesundem Boden oder Holz abhängig. 97 Beispielsweise beeinträchtigten witterungsbedingte Einflüsse im Dürresommer des Jahres 2022 erheblich die Stromerzeugung in der EU. Diesen Zusammenhang erläutert die EU-Kommission in der „Verordnung (EU) 2022/ 1854 des Rates vom 6. Oktober 2022 über Notfallmaßnahmen als Reaktion auf die hohen Energiepreise“: 98 1. In verschiedenen Mitgliedstaaten führte der Mangel an Kühlwasser zu einem Defizit bei der Stromerzeugung durch Kernkraftwerke. 2. Die Stromerzeugung aus Wasserkraft verringerte sich. 3. Die geringen Pegelstände der großen Flüsse beeinträchtigten den Transport von Rohstoffen für die Stromerzeugung. Gleichzeitig sorgte die Hitze für eine besonders hohe Nachfrage nach Strom für Kühlzwecke. Die Geschehnisse zeigen die Abhängigkeit der Wirtschaft von einer im betriebswirtschaftli‐ chen Sinne „funktionierenden“ Natur. Für die Wiederherstellung der Natur in der EU hat die EU-Kommission am 22.6.2022 einen Vorschlag für eine „Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wiederherstellung der Natur“ veröffentlicht. Dieser Entwurf wird als Renaturierungsgesetz (Nature Restoration Law, NRL) bezeichnet. Zu (2) Soziale Nachteile Natur ist für die physische und psychische Gesundheit der Menschen von hoher Bedeutung. Die Versiegelung natürlicher Flächen, beispielsweise in Großstädten, schränkt die Möglichkeiten Erholung zu finden, stark ein. Gesundheitliche Probleme mit entsprechenden Folgekosten für die sozialen Sicherungssysteme sind die Konsequenzen. Zielkonflikte bei der Nutzung der einzelnen Kapitalarten: Die Nutzung der einzelnen Kapitalarten kann zu Zielkonflikte führen. Naturkapital steht nur begrenzt zur Verfügung. Dies gilt für Rohstoffe und insbesondere für Flächen. Das immer 52 2 Konzepte der Nachhaltigkeit <?page no="53"?> 99 Gemeinde Eiselfing (2023). 100 Mitteilungsblatt der Gemeinde Eiselfing (2023), S.-3. 101 Gemeinde Wallgau (2023). 102 Stadt Marktsteft (2023). knapper werdende Naturkapital sollte daher effektiv und effizient im Sinne eine Steigerung der Nachhaltigkeit verwendet werden. Am Zielkonflikt „Energieerzeugung oder Nahrungsmittelproduktion“ wird deutlich, dass es sich hierbei oft um schwierige Entscheidungen handelt: Die Nutzung fossiler Energien setzt CO 2 frei und schädigt dauerhaft die Umwelt. Daher herrscht in weiten Teilen der deutschen Politik ein Konsens darüber, erneuerbare Energien auszubauen. Eine Lösung sind Freiflächen-Photovoltaikanlagen. Diese werden auf Feldern und Wiesen aufgebaut und sind mit einem hohen Flächenverbrauch verbunden. Derart belegte Flächen können für die Nahrungsmittelproduktion (Lösung: Agri Photovoltaik) oder für Erholungszwecke nicht mehr verwendet werden. Als Alternative stehen in Deutschland ausreichend Flächen auf Dächern, Parkplätzen, Gewerbegebieten oder entlang von Autobahnen und Bahnstrecken zur Verfügung. Die Konflikte sind an den gegensätzlichen Entscheidungen der örtlichen Bevölkerung im Rahmen von Bürgerentscheiden zu beobachten. Gegen Freiflächen-Photovoltaikanlagen bilden sich vor Ort immer wieder Bürgerinitiativen. Für ein Bürgerbegehren muss ein bestimmter Prozentsatz der stimmberechtigten Bürgerinnen und Bürger der Kommune zustimmen (= Quorum). Die Voraussetzungen sind in den einzelnen Bundesländern und Kommunen sehr unterschiedlich geregelt. Bei Erreichen des Quorums muss der Antrag des Bürgerbegehrens im Gemeinderat behandelt werden. Lehnt dieser den Antrag ab, erfolgt ein Bürgerentscheid. Beispielsweise wurde bezüglich geplanter Freiflächen-Photovoltaikanlagen das Quo‐ rum in den Landgemeinden Eiselfing und Wallgau und in der Stadt Marktsteft erreicht und jeweils ein Bürgerentscheid durchgeführt: Eiselfing (Oberbayern): Ablehnung: In Eiselfing hat sich die Bevölkerung in dem Bürger‐ entscheid „Stoppt den Solarpark Perfall-Eiselfing" am 24.9.2023 gegen die Freiflächen-Pho‐ tovoltaikanlage entschieden. 99 Der Gemeinderat Eiselfing beschloss daraufhin auf seiner Gemeinderatsitzung am 10.10.2023 die Einstellung des Verfahrens. 100 Wallgau (Oberbayern): Ablehnung: Eine geplante Freiflächen-Photovoltaikanlage wurde ebenso per Bürgerentscheid vom 8.10.2023 von der Bevölkerung in Wallgau abgelehnt. 101 Stadt Marktsteft (Unterfranken): Zustimmung: In der Stadt Marktsteft wurde am 24.9.2023 ein mehrfacher Bürgerentscheid durchgeführt: Ratsbegehren und Bürgerbegehren. Im Ergebnis sprach sich eine Mehrheit für eine geplante Freiflächen-Photovoltaikanlage vor dem Gemeindeteil Michelfeld aus. 102 Idealerweise erfolgt der Aufbau von zusätzlichem Sach- oder Humankapital nicht zu Lasten von Naturkapital. Dies ist oft leicht möglich, wenn dem Naturkapital ein hoher Preis gegeben wird, so dass nur im Ausnahmefall dieses verbraucht wird. Beispiele sind: 2.5 Zielkonflikte und Substituierbarkeit der Kapitalarten 53 <?page no="54"?> 103 Fieber/ Eggerl (2022a), S.-51-54. 104 Rat für Nachhaltige Entwicklung (2023b). 105 Europäische Kommission (2016). 1. Wohnraum kann geschaffen werden, indem bereits bestehende Gebäude (Bsp.: Einfami‐ lienhäuser) in mehrgeschossige Wohnhäuser erweitert werden. Dafür sind vereinfachte Genehmigungsverfahren für Aufstockung oder Dachausbau erforderlich. 2. Beim Ausweis neuer Baugebiete sollten Mehrfamilienanstelle von freistehenden Einfamili‐ enhäusern bevorzugt werden. Letztere stellen eine sehr flächenintensive Wohnungsform dar. Die Wohnungsnot kann damit nicht gelindert werden. Die Problematik der sogenannten Ein‐ heimischenmodelle schildern Fieber / Eggerl (2022). 103 Der Rat für Nachhaltige Entwicklung empfiehlt, Förderprogramme für freistehende Einfamilienhäuser abzubauen. Programme wie „Wohneigentum für Familien“ (WEF), sollten sich auf die Sanierung von Bestandsgebäuden konzentrieren. 104 3. Brachliegende Gewerbegebiete und leerstehende Gewerbeimmobilien für Bildungseinrich‐ tungen nutzen. Falls eine volkswirtschaftlich sinnvolle Nutzung nicht möglich ist, können diese renaturiert werden (= Abriss). Dafür können an anderer Stelle Flächen versiegelt werden. 4. Erneuerbare Energien in Form von Fotovoltaikanlagen können zunächst auf den Dächern bereits bestehender Gebäude errichtet werden. Falls diese nicht ausreichen, können immer noch Freiflächenanlagen errichtet werden. Zusammenfassung: Die Summe des Gesamtkapitals, bestehend aus Sach-, Human- und Naturkapital sollte erhalten bleiben oder gesteigert werden. Nach dem Konzept der ausgewogenen Nachhaltigkeit ist eine begrenzte Reduzierung von Naturkapital zum Zwecke der Steigerung von Sach- und Humankapital zulässig. Die Frage der Nutzung des nur begrenzt vorhandenen Naturkapitals löst Zielkonflikte aus. Bei der Entscheidungsfindung sollten die Interessen der noch nicht stimmberechtigten und der noch nicht lebenden Generationen berücksichtigt werden. Es ist in jedem Einzelfall sorgfältig abzuwägen, ob der mögliche Nutzen den häufig endgültigen Abbau von Naturkapital rechtfertigt. 2.6 Effizienz, Konsistenz, Suffizienz Die EU hat sich mit der Ratifizierung des Übereinkommens von Paris am 4.10.2016 dazu verpflichtet, einen Beitrag zur Begrenzung der globalen Klimaerwärmung zu leisten. 105 Aus diesem Grund stellte die Vorsitzende der EU-Kommission Dr. Ursula von der Leyen am 11.12.2019 das Konzept des Grünen Deals (Green Deal) vor. Dieser enthält nicht nur klima‐ politische Ziele, damit ist ebenso eine wirtschaftspolitische Wachstumsagenda verbunden. Ein wesentliches Ziel besteht darin, bis 2050 in der EU-27 die Netto-Emissionen von Treibhausgasen auf Null zu reduzieren. Damit wäre das Gebiet der EU-27 weltweit die erste große klimaneutrale Wirtschaftszone. Diese angestrebte Transformation eines Wirtschaftsraums mit einer geschätzten 54 2 Konzepte der Nachhaltigkeit <?page no="55"?> 106 Eurostat (2024a). Bevölkerung von ca. 451,4 Mio. im Jahre 2023 106 hat gewaltige ökonomische, ökologische und soziale Folgen. Für die Erreichung von Klimaneutralität stehen grundsätzlich drei Ansätze zur Verfügung: 1. Effizienz 2. Konsistenz 3. Suffizienz Zu 1. Effizienz Die Effizienzstrategie zielt darauf ab, ökonomische Leistungen mit geringstmöglichem Einsatz an Material und Energie zu erstellen. Damit soll eine Verbesserung der Öko-Effizienz erreicht werden. Durch eine Verbesserung des Input-Output-Verhältnisses wird die Material-, Rohstoff- und Energieeffizienz erhöht. Dies kann durch technischen Fortschritt oder organisatorische Verbes‐ serungen erreicht werden. Für die Erreichung von Klimaneutralität ist es zum Beispiel notwendig, die Höhe der CO 2 -Emissionen je Einheit Bruttoinlandsprodukt zu verringern. Deutschland konnte hier Erfolge erzielen. Im Zeitraum 1990 bis 2021 ist das Bruttoinlands‐ produkt (= Gross Domestic Product, GDP) pro Kopf (per capita) stark gestiegen (+44,91 %). Gleichzeitig sanken die verbrauchsbedingten CO 2 -Emissionen pro Kopf um 33,86 %. Die nach‐ stehende Abbildung zeigt die Entwicklungen seit 1990. Die Effizienz der deutschen Wirtschaft und Gesellschaft, ausgedrückt durch die Relation CO 2 -Emissionen/ GDP, konnte demnach erhöht werden. In diesem Zusammenhang wird in der Abbildung der Begriff verbrauchsbedingte Emissio‐ nen (consumption-based CO 2 -emissions) definiert: Verbrauchsbedingte Emissionen sind nationale oder regionale Emissionen, die um den Handel bereinigt wurden. Sie werden berechnet als inländische (oder „produktionsbezogene“) Emissionen abzüglich der Emissionen, die bei der Herstellung von Waren und Dienstleistungen entstehen, die in andere Länder oder Regionen exportiert werden, zuzüglich der Emissionen aus der Herstellung von Waren und Dienstleistungen, die importiert werden: Verbrauchsbedingte Emissionen = Produktionsbedingte - exportierte + importierte Emissio‐ nen 2.6 Effizienz, Konsistenz, Suffizienz 55 <?page no="56"?> 107 Our World in Data (2024). 108 Huber (2000), S.-10. 109 Deutsche Lufthansa AG (2023), S.-3. Abbildung 10: Entkoppelung Wachstum GDP und CO 2 -Emissionen in Deutschland, 1990---2021, entnommen von Our World in Data 2024 107 Diese Entwicklung entspricht der Vorstellung von Sustainable Development aus dem Brundt‐ land-Bericht, nämlich mehr Wohlstand bei weniger Ressourcenverbrauch zu generieren. Die Effizienzstrategie reicht langfristig nicht aus, um die ökologischen Ziele zu erreichen. Dabei können zwei Fälle unterschieden werden: 108 1. Effizienzsteigerung am ökologisch falschen Objekt: Umweltschädliches Verhalten bleibt auch dann umweltschädlich, wenn durch Einsparungen während der Produktion oder Nutzung weniger Ressourcen verbraucht oder klimaschädliche Gase emittiert werden. Als Beispiele sind fossile Energieträger wie Personenkraftwagen (Pkw) oder Flugzeuge zu nennen. Beispiel: Lufthansa AG (ISIN: DE0008232125) Der Lufthansa AG ist es nach eigenen Angaben gelungen, den spezifischen Kraftstoffver‐ brauch je befördertem Passagier, gemessen in Liter pro 100 Passagierkilometer, von 3,68 (2017) auf 3,59 (2022) um 1,6 % zu senken. Im gleichen Zeitraum sank der spezifische Treibstoffverbrauch für den Frachttransport von 215 auf 214 nur um 0,47 % (gemessen in Gramm Treibstoff pro transportiertem Tonnenkilometer). 109 Das ist zu begrüßen, besser wäre 56 2 Konzepte der Nachhaltigkeit <?page no="57"?> es jedoch, die finanziellen Mittel für die Steigerung der Effizienz fossiler Energieträger in die Bahn zu investieren und diese verstärkt für Urlaubsreisen, Geschäftsreisen und Transport zu nutzen. 2. Effizienzsteigerung am ökologisch richtigen Objekt: Spezifische Aufwandsminimierungen unterliegen dem lebenszyklischen Gesetz eines abnehmen‐ den Grenznutzens. Bei Technologien oder Produkten im Entfaltungsstadium der Reife kann es nicht mehr viel bringen, sich intensiv mit ihrer Optimierung zu beschäftigen. Beispiel: Leuchtkörper Der Strombedarf für Leuchtkörper konnte in der Vergangenheit stark gesenkt werden. Aktu‐ ell gibt es sehr sparsame und langlebige LED-Lampen. Irgendwann wird das Einsparpotential für die Beleuchtung erschöpft sein. Effizienzsteigerungen sollten nicht auf technischen Fortschritt reduziert werden. Vielmehr können mit organisatorischen Änderungen ebenso nachhaltige Verbesserungen erreicht werden. Beispiel: Homeoffice Ein Teil der Arbeit kann bei entsprechender Planung und Organisation zu Hause im Homeoffice erledigt werden. Technische Innovationen sind dafür heutzutage nicht mehr erforderlich. Damit entfällt der Weg zur Arbeit an einigen Tagen in der Woche. Dies ist mit einer Reihe von Vorteilen verbunden: 1. Die Belegschaft gewinnt Lebenszeit zurück, die sie frei gestalten kann. 2. Der Weg zur Arbeit ist mit Kosten verbunden, die nun teilweise entfallen. Dadurch wird Kaufkraft freigesetzt. 3. Die entfallenen Streckenkilometer führen zu einer Verringerung der Freisetzung von ver‐ kehrsbedingten Emissionen. 4. Ausbau der Infrastruktur (Straßen) kann zurückgefahren werden. Stattdessen gewinnt die flächendeckende Versorgung mit Internetanschlüssen an Bedeutung. 5. Es werden weniger Büroräume benötigt. Unternehmen sparen Kosten in Form von Abschrei‐ bungen, Mieten, Nebenkosten etc. Die Büroräume können anderweitig genutzt werden. Auf den Flächen könnte durch entsprechende Umbaumaßnahmen Wohnraum geschaffen werden. Als Folge von Effizienzsteigerungen werden finanzielle Mittel freigesetzt. Diese werden häufig investiert oder konsumiert. Zum Beispiel könnte die Kostenersparnis durch das Homeoffice dazu führen, dass sich Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer eine zusätzliche Urlaubsreise per Flugzeug leisten. Solange es für die Masse der Fluggäste nicht möglich ist, klimaneutral zu fliegen, werden dadurch mehr klimaschädliche Gase emittiert. Dieser Effekt wird als Jevons Paradoxon oder Rebound-Effekt bezeichnet. Er stellt ein großes Hemmnis bei der Umsetzung von Nachhaltigkeitsstrategien durch Effizienzsteigerung dar (siehe Kapitel 2.7 Effizienz und der Rebound-Effekt). Zu 2. Konsistenz Ressourcen sollen dauerhaft erhalten bleiben. Dies kann zum Beispiel mit einer Kreislaufwirt‐ schaft angestrebt werden. Im Gegensatz zu Effizienz-Strategien reicht es bei diesem Konzept 2.6 Effizienz, Konsistenz, Suffizienz 57 <?page no="58"?> 110 Huber (2000), S.-6. 111 Braungart (o. D.). nicht aus, bestehende Technologien weiter zu verbessern. Vielmehr sind andere, oft disruptive Technologien erforderlich, damit Ressourcen langfristig erhalten bleiben können. Konsistenz-Strategien erfordern einen technischen und wirtschaftlichen Strukturwandel sowie rechtliche, politische und kulturelle Veränderungen. 110 Dies ist bei Effizienz-Strategien hilfreich, aber meist nicht unbedingt erforderlich. Häufig ist es ausreichend, die Ressourcen zu verteuern und damit die Wirtschaft zu motivieren, das Input-Output-Verhältnis zu verbessern. Konsistenzstrategien sind in den Bereichen notwendig, wo ökologische Grenzen erreicht sind. Dies gilt insbesondere für globale, „planetare Grenzen“. Gemäß diesem Konzept gibt es neun zentrale natürliche Systeme und Prozesse. Bei einigen hat die Menschheit den sicheren Handlungsraum überschritten und geht damit sehr hohe Risiken ein. In diesen Handlungsfeldern reichen Effizienzstrategien nicht aus, um die Grundlagen unserer Existenz, eine stabile Umwelt und eine intakte Natur, zu erhalten. Beispiel: Cradle to Cradle („von Wiege zu Wiege“) Das Cradle to Cradle-Design-Konzept (C2C), basiert fast ausschließlich auf dem Prinzip der Konsistenz. Alternative Bezeichnungen sind „von Wiege zu Wiege“ oder „vom Ursprung zum Ursprung“. Das Konzept wurde nach eigenen Angaben von Michael Braungart zusammen mit dem US-amerikanischen Architekten William McDonough entwickelt. 111 Im Rahmen dieses „öko-effektiven“ Ansatzes werden alle Stoffe in dauerhaft umweltverträglichen technischen oder natürlichen Stoffkreisläufen geführt. Produkte und Produktionsprozesse, die den An‐ forderungen des Cradle to Cradle-Design-Konzeptes entsprechen, sind für Mensch und Natur komplett unschädlich. Die Tätigkeit des Menschen soll für andere Stoffkreisläufe nützlich sein. Es gibt keinen unnützen Abfall, sondern nur noch nützliche Rohstoffe. Verschwendung stellt folglich kein Problem mehr dar. Im Gegensatz dazu handelt es sich bei Effizienz-Strategien um „öko-effiziente“ Ansätze. Diese versuchen, die negativen Auswirkungen der Produktionsprozesse und der Nutzung der Produkte zu minimieren. Der „ökologische Fußabdruck“ soll reduziert werden. Wie können Unternehmen motiviert werden, im Rahmen des Konsistenz-Ansatzes neue Geschäftsmodelle zu entwickeln und umzusetzen? In einer sozialen Marktwirtschaft sind Unternehmen gezwungen, Kosten zu senken, also mög‐ lichst effizient zu produzieren und Gewinne zu erzielen. Die Vorstellung, Unternehmen würden aus idealistischen Motiven ihren Produktionsprozess komplett umstellen, könnte im Einzelfall zutreffen. Für die Mehrheit der Unternehmen trifft dies nicht zu. Sie stehen im Wettbewerb mit in- und ausländischen Konkurrenten. Unternehmen, die dauerhaft Verluste erzielen, müssen Insolvenz anmelden und verschwinden vom Markt. Mit einer radikalen Umstellung der linearen Produktionsprozesse sind erhebliche Risiken verbunden. Aktuell ist es für Unternehmen offenbar günstiger, linear zu produzieren. Der Staat muss demnach Anreize setzen, indem beispielsweise Ressourcen, die bislang sehr günstig oder sogar kostenlos zur Verfügung gestanden haben, mit einem Preis versehen werden. Eine Veränderung der Nachfrage könnte ebenfalls eine große Rolle spielen. Unternehmen kön‐ nen mit einem Geschäftsmodell, dass auf nachhaltige Weise umgesetzt wird, neue Kundengruppen gewinnen und dadurch Umsätze und Gewinne erhöhen. 58 2 Konzepte der Nachhaltigkeit <?page no="59"?> Zu 3. Suffizienz Suffizienz basiert auf der Idee der Verbrauchsminimierung durch Reduktion und Anpassung des Konsums. Dadurch wird ein geringerer Ressourcenaufwand erreicht. Typischerweise sollen diese Verhaltensänderungen durch die Verbraucherinnen und Verbraucher erfolgen. Suffizienz in Form von Produktionsbeschränkungen kann von der Industrie in einem wettbewerbsorientierten System wie der sozialen Marktwirtschaft nur schwer eingefordert werden. Die Wirtschaft befürchtet durch Suffizienz den Verlust etablierter Geschäftsmodelle und Ertragseinbußen. Beispiel: Urlaubsreise Eine Urlaubsreise per Flugzeug könnte durch einen erholsamen Urlaub in der näheren Umgebung ersetzt werden. Die Anreise erfolgt mit der Bahn. Die Kosten einer derartigen Auszeit sind geringer, Kaufkraft wird freigesetzt. Weiterhin ist Suffizienz nur in übersättigten Gesellschaften möglich. Dies trifft im Wesentlichen auf die Bevölkerungen der Staaten mit den weltweit höchsten Treibhausgasmissionen zu (siehe Tabelle 26). Die Umsetzung von Suffizienz durch staatliche Vorschriften stößt, zumindest in Deutschland, auf den entschlossenen Widerstand von Teilen der Wirtschaft sowie der rechten und liberalen Parteien (per 3.2024: AFD und FDP). Der politische Gegner wird als „Verbotspartei“ diffamiert (per 3.2024: Bündnis 90/ Die Grünen). Eine rationale, lösungsorientierte Diskussion findet, zumin‐ dest in zahlreichen Medien, nicht statt. Es wäre daher am besten, Verhaltensänderungen mit Überzeugungsarbeit zu erreichen. Diese sollte bereits in den Schulen beginnen. Die Umstellung des Verhaltens in Richtung Suffizienz sollte von den Konsumentinnen und Konsumenten als eine eigenständig getroffene Entscheidung wahrgenommen werden. Durch diese Vorgehensweise können der Gesellschaft viele populistisch geführte Auseinandersetzungen erspart werden. Im Gegensatz zu Unternehmen können Verbraucherinnen und Verbraucher ihr Verhalten ändern, ohne dabei unternehmerische Risiken einzugehen. Häufig lassen sich dadurch sogar ökonomische und gesundheitliche Vorteile erzielen. Beispiel: vorteilhafte Verhaltensänderungen Umstellung auf vegetarische oder vegane Ernährung (Veggie-Day), vermehrte Nutzung von nachhaltigen Alternativen zum Pkw (z. B. Bahn, Fahrrad, zu Fuß), Verzicht auf Flugreisen, Stromsparen durch Ausschalten technischer Geräte, Raumtemperatur absenken, Anzahl der beheizten Räume verringern, freiwilliges Einhalten eines Tempolimits von 100 km/ h auf Autobahnen etc. Die beschriebenen Strategien haben Auswirkungen auf sämtliche Dimensionen der Nachhaltigkeit: 1. Ökonomisch: Durch Effizienz und Suffizienz wird Kaufkraft freigesetzt. Suffizienz führt zu einem Nachfragerückgang hinsichtlich bestimmter Produkte. Die betroffenen Unternehmen erleiden Ertragseinbußen und müssen ihre Geschäftsmodelle anpassen. Konsistenz erfordert neue Unternehmensstrategien. 2. Ökologisch: Mit den Strategien Effizienz, Konsistenz und Suffizienz kann die globale Klimaerwärmung eingedämmt werden. Darüber hinaus sind weitere positive Auswirkungen 2.6 Effizienz, Konsistenz, Suffizienz 59 <?page no="60"?> 112 Behrendt et al. (2018), S.-33, Abb. 7. 113 Jevons Stanley W. (1865). auf die Natur zu erwarten. Beispielsweise erfordert ein geringerer Verbrauch an Rohstoffen weniger Eingriffe in die Natur. 3. Sozial: Sofern Suffizienz von der Bevölkerung aus Überzeugung gelebt wird, könnte der Konsum seine Funktionen als Statussymbol und Unterscheidungsmerkmal zwischen den Schichten einer Gesellschaft verlieren. Andere Werte würden wichtiger. Ungleichheiten in der Bevölkerung könnten sich die verringern. Der Zeitbedarf und das Transformationspotenzial der verschiedenen Strategien sind Gegenstand der nachstehenden Abbildung: Abbildung 11: Zeitbedarf und Transformationspotential von Effizienz, Konsistenz und Suffizienz, Behrendt u.-a. 2018 112 2.7 Effizienz und der Rebound-Effekt Technischer Fortschritt kann dazu führen, dass Rohstoffe effizienter eingesetzt werden. Dies führt nicht automatisch zu einem Rückgang des Verbrauchs an Rohstoffen. Dieser Zusammenhang wurde früher Jevons Paradoxon bezeichnet, da er erstmals vom britischen Ökonomen und Philosophen William Stanley Jevons (1835 bis 1882) beschrieben worden ist. Er untersuchte den Kohleverbrauch in England und die Möglichkeit einer Erschöpfung der Kohleminen. Sein Buch von 1865 „The Coal Question“ ist bei Google Books verfügbar. 113 Als Strategie zur Behebung des Holzmangels im 18. Jahrhunderts formulierte 1713 der Freiberger (Sachsen) Oberberghauptmann Hans (Hannß) Carl von Carlowitz in seinem Werk „Sylvicultura oeconomica, oder haußwirthliche Nachricht und Naturmäßige Anweisung zur wilden Baum-Zucht “ (1713) den forstwirtschaftlichen Nachhaltigkeitsbegriff. Demnach sollte pro 60 2 Konzepte der Nachhaltigkeit <?page no="61"?> 114 Wikimedia Commons (2024). Jahr nicht mehr Holz geschlagen werden als nachwachsen konnte. Der Wald sollte auf diese Weise in seiner Ertragsfunktion für künftige Generationen erhalten bleiben. Der Ausweg aus der Holzkrise des 18. Jahrhunderts gelang schließlich weniger durch eine Umstellung der Forstwirtschaft auf nachhaltiges Wirtschaften, sondern vielmehr durch die Redu‐ zierung des Holzverbrauchs aufgrund technischer Innovationen. Thomas Newcomen konstruierte 1712 die erste Dampfmaschine. Sie wurde nicht mit Holz, sondern mit fossilen Brennstoffen in Form von Steinkohle betrieben. Das „hölzerne Zeitalter“ endete und wurde durch das „fossile Zeitalter“ abgelöst. James Watt gelang es, den Wirkungsgrad der Dampfmaschine 1765 entschei‐ dend zu verbessern. 1769 meldete er das Patent an. Dadurch verringerte sich der spezifische Verbrauch an Kohle für jede einzelne Anwendung. Kohle wurde zu einer kostengünstigeren Energiequelle und führte zu einer steigenden Verbreitung der Dampfmaschine im Verkehrsbereich und in der Industrie. Der Kohleverbrauch stieg demzufolge in den Folgejahren stark an. D.h. der Kohleverbrauch ist nicht trotz, sondern wegen des technischen Fortschritts gestiegen. Abbildung 12: Steigender Kohleverbrauch trotz Erhöhung des Wirkungsgrades der Dampfmaschine, Daten von: W. Jevons 1865, Zeichnung von Florian Arnd, entnommen aus Wikimedia Commons 114 Heutzutage wird dieser Zusammenhang als Rebound-Effekt bezeichnet. Demnach führt techni‐ scher Fortschritt zu einem effizienteren Umgang mit Rohstoffen. Dadurch werden diese je Anwendung günstiger und ermöglichen neue Arten des Konsums. Dies bewirkt insgesamt einen Mehrverbrauch. Allerdings ist oft nicht eindeutig, ob der Mehrverbrauch nur auf die Reduzierung der Kosten zurückzuführen ist. Es ist möglich, dass sich die Konsumgewohnheiten auch ohne Preisreduzierungen geändert hätten. Beispielsweise verbrauchen Pkw heutzutage pro Kilowatt (kW) weniger Brennstoff als 1990. Dieser Vorteil führte insgesamt nicht zu einem geringeren Verbrauch je 100 km, da die verkauften Autos im Durchschnitt immer schwerer, leistungsfähiger und größer wurden. Aus diesem Grund 2.7 Effizienz und der Rebound-Effekt 61 <?page no="62"?> 115 statista (2023). 116 Haan et al. (2015), S.-28 ff. ist der durchschnittliche Kraftstoffverbrauch neu zugelassener Pkw in Deutschland von 2012 bis 2022 nicht gesunken, sondern gestiegen. 115 Für die Anstrengungen, die globale Klimaerwärmung durch eine Reduzierung der Treibhaus‐ gasemissionen zu begrenzen, ergibt sich daraus die Konsequenz, dass technischer Fortschritt, der nur auf Effizienzsteigerung abzielt, kontraproduktiv wirken kann. Es gibt direkte, indirekte und gesamtwirtschaftliche Rebound-Effekte. Außerdem müssen Rebound-Effekte von Wachstumseffekten abgegrenzt werden. Ansonsten wird deren Bedeutung zu hoch eingeschätzt. 116 2.7.1 Direkte Rebound-Effekte Beim direkten Rebound tritt eine Mehrnachfrage nach dem gleichen Gut auf, bei welchem Effizi‐ enzsteigerungen erreicht werden konnten. Es werden zwei verschiedene Arten unterschieden: 1. Durch technischen Fortschritt kann ein Produkt oder eine Dienstleistung effizienter, also mit geringerem Ressourcenverbrauch produziert werden. Die Herstellkosten sinken. Bei funktionierendem Wettbewerb führt dies zu sinkenden Verkaufspreisen. Dadurch könnte sich die Nachfrage nach diesem Produkt erhöhen. Dies könnte insgesamt wieder zu einem Anstieg des Ressourcenverbrauchs führen. 2. Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz können den Verbrauch an Ressourcen während der Nutzung eines Produktes oder einer Dienstleistung verringern. Dadurch sinken ebenfalls die Kosten für Unternehmen und Privatpersonen und motiviert diese, die Inanspruchnahme des Produktes oder der Dienstleistung zu erhöhen. Durch die Effizienzsteigerungen können (1) mehr Produkteinheiten, (2) eine häufigere Nutzung des gleichen Produkts oder (3) die Nutzung eines ressourcenintensiveren Produkts nachgefragt werden. Beispiel: Leuchtkörper Direkte Rebound-Effekte sind bei der Umstellung der Leuchtkörper auf sparsame LED-Tech‐ nik zu beobachten. Dadurch wird Licht sehr viel günstiger. Dies könnte Konsumenten dazu veranlassen Zu (1) insgesamt mehr Leuchtmittel als vorher einzusetzen Zu (2) die Leuchtmittel länger eingeschaltet zu lassen Zu (3) hellere Leuchtmittel als vorher einzusetzen In Bezug auf den Insektenschutz ist dies kontraproduktiv. Die zunehmende Lichtverschmut‐ zung bedroht die Artenvielfalt der Insekten. Ein weiteres Beispiel ist das veränderte Heizverhalten auf Grund neuer sparsamerer Heizungen. Im Vergleich zu früheren Jahrhunderten ist das Heizen viel bequemer und billiger geworden. Heutzutage werden im Winter nicht nur eine Stube, sondern sämtliche Wohnbereiche oder sogar das ganze Haus geheizt. 62 2 Konzepte der Nachhaltigkeit <?page no="63"?> 117 Kraftfahrt-Bundesamt (2013). 118 Kraftfahrt-Bundesamt (2023). 2.7.2 Indirekte Rebound-Effekte Die Steigerung der Effizienz in der Produktion und während der Nutzung setzt Kaufkraft frei. Diese kann für den Kauf anderer Produkte verwendet werden. Für die Bereitstellung oder Nutzung entsteht wiederum Ressourcen- und Energieaufwand. Beispiel: Einsparung von Treibstoffkosten Mit einem effizienteren Fahrzeug können Treibstoffkosten eingespart werden. Die frei gewordene Kaufkraft kann für eine stärkere Nutzung der Fahrten mit dem Auto genutzt werden (direkter Rebound-Effekt). Genauso denkbar ist jedoch, dass versucht wird, den Zeitaufwand für Reisen zu verringern. Die finanziellen Mittel werden für schnellere Flugreisen anstelle von Pkw und Bahn verwendet (indirekte Rebound-Effekt). 2.7.3 Gesamtwirtschaftliche Rebound-Effekte Durch Effizienzsteigerungen werden Kostenersparnisse erzielt. Die Nachfrage oder Produktions‐ struktur könnte sich dadurch so verändern, dass dies weitere strukturelle Effekte am Markt zur Folge hat. Beispiel: geringere individuelle Fahrtkosten Die Nutzung von Autos wird attraktiver, da die Kosten pro gefahrenen Kilometer infolge ef‐ fizienterer Motoren sinken. Die Konsumenten und die Unternehmen kaufen mehr Autos, der energieeffizientere öffentliche Nah- und Fernverkehr wird weniger genutzt. Die Regierung möchte wiedergewählt werden und die Arbeitsplätze in der Automobilindustrie sichern. Sie fördert daher diesen Trend durch vermehrte Investitionen in den vermeintlich populären Straßenbau. Der öffentliche Nah- und Fernverkehr wird vernachlässigt. Geringere individuelle Fahrtkosten ermöglichen es Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, längere Arbeitswege in Kauf zu nehmen. Dadurch werden Einfamilienhäuser außerhalb der Stadt attraktiver. Die Verwirklichung des Traumes vom eigenen Haus führt zu einer höheren Wohnfläche pro Person, Versiegelung von Flächen und mehr Energieverbrauch für das Heizen. Der Bau der autogerechten Infrastruktur (Straßen, Einkaufszentren in Gewerbegebieten) erhöht den Flächenverbrauch und die gefahrenen Kilometer zusätzlich. 2.7.4 Rebound-Effekte und Wachstums-Effekte Nachfragesteigerungen sind oft auf das allgemeine Einkommenswachstum und technische Fort‐ schritte zurückzuführen. Eine Abgrenzung zum Rebound-Effekt ist schwierig. Beispiel: Pkw Der Besitzer eines Elektroautos hat ein gutes Gewissen und fährt daher mehr Kilometer als vorher mit seinem fossil betriebenen Pkw (= Rebound-Effekt). Die Anzahl der zugelassenen Pkw ist in Deutschland von 43,4 Mio. (1.1.2013) 117 auf 48,8 Mio. (1.1.2023) 118 um 5,26 Mio. (12,4 %) gestiegen. Dies ist im Wesentlichen auf einen Wachs‐ 2.7 Effizienz und der Rebound-Effekt 63 <?page no="64"?> 119 Haan et al. (2015), S.-36 ff. 120 Daten für BMW siehe BMW AG (2023). tums-Effekt zurückzuführen. Ein Pkw erhöht die positiv empfundene Mobilität und wird daher bei Einkommenszuwächsen angeschafft. Außerdem spielt die verringerte Attraktivität des öffentlichen Nah- und Fernverkehrs gemäß dem Beispiel zum gesamtwirtschaftlichen Rebound-Effekt eine Rolle. 2.7.5 Ursachen für Rebound-Effekte Rebound-Effekte haben verschiedene Ursachen. Unterschieden werden 119 1. Finanzielle Rebound-Effekte 2. Sozialpsychologische (mentale) Rebound-Effekte 3. Regulatorische Rebound-Effekte Zu 1. Finanzielle Rebound-Effekte Durch den Kauf eines effizienteren Produktes werden finanzielle Mittel beim Erwerb und/ oder während der Nutzung eingespart. Die frei gewordene Kaufkraft wird für den vermehrten Erwerb desselben (direkter Rebound-Effekt) oder eines anderen (indirekter Rebound-Effekt) Produkt eingesetzt. Beispiel: Leuchtkörper Stromsparlampen verursachen im Vergleich zu Glühlampen geringe Betriebskosten. Dies könnte zu einer Ausweitung der Beleuchtung in Gärten, Parks oder Straßen motivieren. Zu 2. Sozialpsychologische (mentale) Rebound-Effekte Verbraucherinnen und Verbraucher investieren in besonders effiziente Produkte. Durch dieses umweltfreundliche Verhalten fühlen sie sich daraufhin „berechtigt“, an anderer Stelle mehr als vorher zu konsumieren. Dies ist jedoch mit einem erhöhten Ressourcenverbrauch verbunden (moralische Lizenzierung). Beispiel: elektrisch betriebener Pkw per 31.3.2024 Ein fossil betriebener Stadtgeländewagen (SUV) mit einem Leergewicht von 1.875 kg wird zunächst als nicht kompatibel mit einem nachhaltigen Lebensstil betrachtet (Bsp.: BMW X3 xDrive20i, Kaufpreis ab € 55.900). Es wird ein kleineres Auto gewählt. Durch umfangreiche Marketingmaßnahmen für SUV, die vollelektrisch oder mit Hybridantrieb motorisiert sind, gelingt es den Pkw-Herstellern, für diese ein positives Image zu vermitteln. Darüber hinaus gibt es für Geschäftswagen steuerliche Vorteile. Man(n) kann sich daher den Kauf eines elektrisch betriebenen SUV schönreden. Das gleiche Modell hat in der vollelektrischen Version ein Leergewicht von 2.255 kg (BMW iX3, Kaufpreis ab € 67.300). 120 Ohne die neuen Antriebstechniken wäre ein kleineres, günstigeres Auto gekauft worden. 64 2 Konzepte der Nachhaltigkeit <?page no="65"?> Zu 3. Regulatorische Rebound-Effekte Durch gesetzliche Maßnahmen wird der Einsatz neuer Technologien gefördert. Im Rahmen der Technologieförderung wird oft definiert, was gefördert werden soll und was nicht. Diese könnte zu einem übermäßigen Einsatz der neuen vom Gesetzgeber bevorzugten Technologie führen. Besser wäre es meist, nur zu definieren, welches Ziel erreicht werden soll. Die verwendete Technologie sollte also nicht im Voraus bestimmt werden (Technologieoffenheit). Der regulatorische Rebound stellt eine Restgröße dar. Das gilt auch, wenn der finanzielle und sozialpsychologische Rebound durch staatliche Maßnahmen hervorgerufen oder gefördert worden ist. Beispiel: Dienstfahrrad ( Jobbike, JobRad) Die Nutzung von Elektrofahrrädern (Electric Bikes, E-Bikes) wird steuerlich gefördert. In den Veranlagungszeiträumen 2019 bis 2030 sind zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für die Überlassung eines betrieblichen Fahrrads steuerfrei (§ 3 Nr. 37 i. V. m. § 52 Abs. 4 S. 7 EStG). Dies gilt nicht, sofern es sich um ein Kraftfahrzeug i. S. d. § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG handelt. Begünstigt sind daher rein muskelbetriebene Fahrräder sowie Elektrofahrräder, sofern deren Motor keine Geschwindigkeiten über 25 Kilometer in der Stunde unterstützt. Für S-Pedelec, Elektroroller oder Mofas, gilt die Steuerfreiheit nicht. Damit wird die Fahrradindustrie subventioniert. Das eigentliche Ziel ist jedoch den Arbeits‐ weg nachhaltiger zu gestalten. Dies kann durch einen Umstieg von Pkw auf Fahrrad gelingen. Es gibt aber noch weitere Möglichkeiten: Umstieg auf öffentliche Verkehrsmittel, Bereitstel‐ lung von Bussen durch die Unternehmen, Bildung von Fahrgemeinschaften, Homeoffice, Wohnort in die Nähe der Arbeitsstätte verlegen etc. Die staatliche Förderung führt zu einem gesteigerten Absatz von Fahrrädern. Es ist jedoch unklar, ob und wie häufig diese für den Arbeitsweg genutzt werden. Möglicherweise kommt es zu einem verstärkten Ersatz herkömmlicher Fahrräder durch E-Bikes. Personen, die bisher den öffentlichen Personennahverkehr genutzt haben, könnten auf E-Bikes umsteigen. Als Ergebnis der Förderung könnten Fahrten per Fahrrad anstelle mit dem Pkw unternommen werden. Daraus ergeben sich ökonomische, ökologische und soziale Vorteile: ● Ökonomisch: Geringere Kostenbelastung für den Arbeitsweg für Nutzerinnen und Nutzer. Weiterer Ausbau der Infrastruktur für Pkw-Verkehr nicht notwendig ● Ökologisch: Geringere lokale Umweltbelastung durch Abgase und Lärm Weniger Straßenbau führt zu einer Verringerung der Versiegelung und Zerschneidung von Lebensräumen ● Sozial: Körperliche Betätigung fördert die Gesundheit Mobilität von sozial Schwachen steigt Sinnvoller wäre eine technologieoffene Förderung, die sich nur am Ziel orientiert. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie deren Unternehmen, die es durch organisatorische und / oder technische Mittel schaffen den Arbeitsweg zu verkürzen oder nachhaltiger zu gestalten, erhalten eine steuerliche Förderung. 2.7 Effizienz und der Rebound-Effekt 65 <?page no="66"?> 121 Umweltbundesamt (2019). 2.7.6 Bedeutung der Rebound-Effekte Die Ermittlung der konkreten Höhe der beschriebenen Rebound-Effekte ist sehr schwierig. Sie werden von Wachstums- und Strukturwandeleffekten überlagert. In Ländern mit hohem Einkommen sind Rebound-Effekte wesentlich geringer als in Entwick‐ lungsländern, wo noch erheblicher Nachholbedarf beim Konsum besteht. Im Rahmen der Umweltpolitik muss der Rebound-Effekt mitberücksichtigt werden. Hierzu nennt das Umweltbundesamt verschiedene Möglichkeiten: 121 1. Ordnungsrechtliche Vorgaben für die Energieeffizienz von Produkten sollten so anspruchsvoll festgelegt werden, dass insgesamt, trotz Rebound-Effekt, die angestrebte Verringerung des Energieverbrauchs eintritt. D.h. die Vorgaben wären ohne Rebound-Effekt weniger streng. 2. Kostensenkungen durch Effizienzgewinne sollten über Umweltabgaben neutralisiert werden. Dadurch wird der finanzielle Rebound-Effekt verhindert oder abgemildert. 3. Festlegung absoluter Obergrenzen. Bsp.: Quoten beim Fischfang 4. Obergrenzen, die nicht direkt am Verbrauch, sondern an den freigesetzten Emissionen ansetzen, können den Rebound-Effekt abmildern. Bsp.: EU-Emissionshandelssystem für Treibhausgasemissionen Zusammenfassung: Effizienzmaßnahmen sind weniger wirksam als häufig angenommen. Sie sind auf Möglich‐ keiten innerhalb der jeweiligen Technologie beschränkt und werden durch Rebound-Effekte begrenzt. Das Beispiel Homeoffice zeigt, dass einfache organisatorische Änderungen den Ressourcenverbrauch verringern können. Die Konsistenzstrategie, die radikalste der drei geschilderten Strategien, hat das größte Potenzial für nachhaltige Lösungen, da sie dauerhaft naturverträgliche Technologien und eine dauerhafte Kreislaufführung von Stoffströmen ermöglicht. Die Unterstützung der Bundesregierung für eine Suffizienzstrategie könnte von populistisch ausgerichteten politischen Gegnern leicht für Wahlkampfzwecke instrumentalisiert werden. Die Suffizienzstrategie ist erfolgreich, wenn es mit subtiler Überzeugungsarbeit gelingt, die Bevölkerung „freiwillig“ zu Suffizienz zu motivieren. Entsprechende Aufklärungs- und Bildungsmaßnahmen sollten bereits Teil der Schulbildung sein. Verhaltensänderungen können auch durch eine Verteuerung nicht gewünschter Ressourcenverbräuche erreicht werden (Bsp.: CO 2 -Abgabe auf fossile Energien). Im Zeitablauf können mit Effizienzstrategien in Bezug auf die Umgestaltung der Wirtschaft und Gesellschaft hin zu mehr Nachhaltigkeit kurzfristig Erfolge erzielt werden. Die Umstellung auf Suffizienz nimmt dagegen mehr Zeit in Anspruch. Für das langfristige Ziel Klimaneutralität sind Konsistenzstrategien notwendig. Diese sind durch Suffizienz und Effizienz zu ergänzen. Wahrscheinlich ist eine Kombination aus Verhaltensänderung und technologischer Fort‐ entwicklung notwendig, um die Frage der Nachhaltigkeit im Sinne der intergenerationellen Gerechtigkeit zu lösen. Die Frage ist: Wie können technischer Fortschritt und Verhaltensänderungen auf allen Ebenen im Sinne der Nachhaltigkeit erreicht werden? Hierzu sind für die Bürgerinnen und Bürger sowie Entscheiderinnen und Entscheider in Politik und Wirtschaft Informationen, Leitlinien und Maßstäbe zum nachhaltigen Handeln notwendig. 66 2 Konzepte der Nachhaltigkeit <?page no="67"?> 122 Fieber/ Eggerl (2022a). 123 World Commission on Environment and Development. (1987 nachgedruckt 2009), S.-43. Diese können auf kommunaler Ebene durch freiwillige kommunale Nachhaltigkeitsberichte zur Verfügung gestellt werden. 122 Für die Wirtschaft sorgen die Regulierungsmaßnahmen der EU dafür, dass Unternehmen im Rahmen der sogenannten Corporate Sustainability Re‐ porting Directive (CSRD) künftig verstärkt über die Auswirkungen ihrer Geschäftsmodelle auf die drei Dimensionen der Nachhaltigkeit berichten müssen. 2.8 Zusammenfassung: Verständnis des Begriffs Nachhaltigkeit in diesem Buch Gemäß dem Bericht der Brundtland-Kommission von 1987 wird nachhaltige Entwicklung wie folgt definiert: „Nachhaltige Entwicklung (Sustainable development) ist eine Entwicklung, die den Bedürfnissen der heutigen Generation entspricht, ohne die Möglichkeiten künftiger Generationen zu gefährden, ihre eigenen Bedürfnisse zu befriedigen.“ 123 Nachfolgende Generationen sollen eine Chance haben, den Lebensstandard der jetzigen Gene‐ rationen zu halten oder zu verbessern. Inwiefern diese Möglichkeiten genutzt werden, bleibt den Entscheidungen der künftigen Generationen selbst überlassen. Beispielsweise könnte die erfolgreiche Etablierung von Suffizienzstrategien dazu führen, dass der Wohlstandsbegriff in Zukunft neu interpretiert wird. Im Folgenden wird Nachhaltigkeit wie folgt verstanden: 1. Nachhaltigkeit setzt sich aus den drei Dimensionen Ökonomie, Ökologie und Soziales zusammen. 2. Die Zusammenhänge werden durch das „Haus der Nachhaltigkeit (House of Sustainability)“ dargestellt. 3. Die absolute Grenze sind die „planetaren Grenzen“. Die Grundlagen unserer Existenz, eine stabile Umwelt und eine intakte Natur, müssen erhalten bleiben. Daher ist das „Haus der Nachhaltigkeit“ durch einen Kreis eingerahmt. Dieser stellt die Erde dar. Deren Überlastungs‐ grenzen dürfen nicht überschritten werden. 4. Ökonomie hat weltweit in den Gesellschafts- und Wirtschaftssystemen dieser Welt eine übergeordnete Bedeutung. In der Realität wird bei Abwägungsentscheidungen die Ökonomie gegenüber den anderen beiden Dimensionen oft stärker gewichtet. Daher bildet die Ökono‐ mie im „Haus der Nachhaltigkeit“ das Fundament. Nachhaltigkeit kann nur erreicht werden, wenn umwelt- und sozialverträglich gewirtschaftet wird. 5. Die drei Dimensionen führen kein Eigenleben. Sie sind ständig miteinander in Verbindung und müssen aufeinander abgestimmt werden. Jede Dimension muss ausreichend berück‐ sichtigt werden. Ansonsten kann sich das Dach auf dem schiefen Fundament oder den unterschiedlich hohen Säulen nicht halten. Das Haus würde zum Sanierungsfall. 6. Das Gebäude dient nicht nur der jetzigen Generation, sondern auch künftigen Generationen als Lebensgrundlage. Die nachstehende Abbildung fasst die vorherigen Ausführungen zusammen: 2.8 Zusammenfassung: Verständnis des Begriffs Nachhaltigkeit in diesem Buch 67 <?page no="68"?> 124 Fieber/ Eggerl (2022a), S.-36, Abb. 3. Ökonomie Ökologie Soziales Jetzige und zukünftige Generationen planetare Grenzen Abbildung 13: Haus der Nachhaltigkeit (House of Sustainability): Zwei-Säulen-Konzept mit der Ökonomie als Fundament im Rahmen der planetaren Grenzen, Erweiterung der Darstellung von Fieber / Eggerl 2022 124 Die Weltgemeinschaft, organisiert in den Vereinten Nationen (UN), hat in Bezug auf mehr Nachhaltigkeit zahlreiche Vereinbarungen getroffen. Wichtige Meilensteine sind die 17 Nachhal‐ tigkeitsziele (Sustainable Development Goals, SDGs) und das Übereinkommen von Paris zur Begrenzung der globalen Klimaerwärmung. Diesen Vereinbarungen haben fast alle Mitgliedsstaaten der UN, darunter Deutschland, zu‐ gestimmt. Damit haben sich die Regierungen ehrgeizige Ziele gesetzt, an denen sich Politik und Gesellschaft messen lassen müssen. Vor allem in den demokratisch regierten Ländern gilt, dass aus den eingegangenen Verpflichtungen konkrete Maßnahmen vor Ort umgesetzt werden. Es ist unredlich, die unausweichlichen Belastungen auf die nächsten Regierungen oder Generationen zu verschieben. Dies traf in Deutschland insbesondere auf Maßnahmen gegen den Klimawandel zu, die während der Bundesregierungen im Zeitraum vom 22.11.2005 bis 8.12.2021 mit Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel an der Spitze nicht oder in unzureichendem Maße ergriffen wurden. Die Koalitionsregierungen wurden damals gebildet durch CDU/ CSU und SPD sowie CDU/ CSU und FDP. Der Widerstand der Wirtschaft, die Befürchtungen von Demonstrationen analog den Gelbwesten in Frankreich und die Angst vor einer Niederlage bei der jeweils nächsten Wahl lähmten die Politik. Dadurch gingen auf dem beschwerlichen Weg in die Klimaneutralität wertvolle Jahre verloren. 68 2 Konzepte der Nachhaltigkeit <?page no="69"?> 125 Robertson et al. (2023). 126 Soroka et al. (2019). 3 Positive Nachrichten versus Negativität In diesem Kapitel wird die Übersättigung der Menschheit mit negativen Nachrichten problema‐ tisiert. Das bedeutet nicht die existenziellen Probleme der Menschheit, die es durchaus gibt, zu verdrängen. Im Gegenteil! Jede bzw. jeder sollte im Rahmen seiner Möglichkeiten einen Beitrag für eine bessere Welt leisten. Dies ist Grundvoraussetzung dafür, dass die im Prolog und Epilog geschilderten positiven Narrative eintreten werden. Denksportaufgabe: Ihr Nachbar drängt Ihnen eine Diskussion über Maßnahmen gegen den Klimawandel auf. Er behauptet, die Transformation von Wirtschaft und Gesellschaft zu Klimaneutralität mache sowieso keinen Sinn, solange die Chinesen und die Inder nicht mitmachen. Aufgabe: Überlegen Sie sich eine Antwort! Ziel ist es nicht, den Nachbarn zu überzeugen. Vielmehr geht es darum, die eigene Motivation für eine nachhaltige Lebensweise nicht zu verlieren. Aus Sicht der Medien sind schlechte Nachrichten (bad news) lukrativer als gute Nachrichten (good news). Sie erregen eine höhere Aufmerksamkeit und führen zu höheren Einschaltquoten, Auflagen oder Klickraten. Im Folgenden seien zwei wissenschaftliche Studien genannt, die diesen, oft intuitiv vermuteten Zusammenhang, bestätigen: 1. Robertson / Pröllochs et al. 125 ermittelten 2023 in einer empirischen Studie, dass negative Begriffe in Nachrichtenüberschriften der einflussreichen US-Nachrichtenwebsite Upwor‐ thy.com zu höheren Klickraten führten bzw. dass positive Worte diese verringerten. Demnach erscheint es für Verlage und Nachrichten-Websites wirtschaftlich sinnvoll, Nachrichten negativ darzustellen (Negativität). Weiterhin ziehen negative Nachrichten offenbar die Auf‐ merksamkeit der Menschen stärker an als positive. Sie könnten sich, eventuell unbeabsichtigt, selektiv verstärkt negativen Nachrichten aussetzen. 2. Zu einem ähnlichen Ergebnis kamen Soroka et al. (2019). 126 Demnach gibt es offenbar eine menschliche Neigung, negativen Informationen mehr Gewicht beizumessen als positiven. Allerdings ist diese Tendenz sehr unterschiedlich ausgeprägt. Sie empfehlen den Nachrich‐ tenproduzenten, das Publikum für positive Nachrichteninhalte nicht zu unterschätzen und nicht nur negative Nachrichten zu produzieren. Verstärkt wird diese Negativität durch die schiere Masse an Informationen. Heutzutage kann sich ein Großteil der Menschheit jederzeit an jedem Ort über alles Mögliche informieren. Zusätzlich kann sich jede bzw. jeder leicht am Diskurs beteiligen und eigene Inhalte weltweit bereitstellen. Dadurch können Inhalte, die früher nur einem kleinen Kreis bekannt waren, innerhalb kurzer Zeit eine sehr große Reichweite erzielen. Darüber hinaus bleiben diese Inhalte häufig dauerhaft im Internet abrufbar. <?page no="70"?> 127 Keil/ Kellerhoff (2017). „Unwissen“, also Informationsschnipsel, Halbwahrheiten und falsche Tatsachen er‐ schweren es zusätzlich, sich über einen Sachverhalt fundiert zu informieren. Dies ist nicht erst der Fall, seitdem das Internet erfunden worden ist. Keil / Kellerhoff (2017) haben zahlreiche Gerüchte und Falschmeldungen im 20. und 21. Jahrhundert und deren teilweise fatalen Folgen zusammengetragen. 127 Allerdings trägt das Internet entscheidend zur rasanten und grenzenlosen Verbreitung des Unwissens bei. Aus diesem Grunde wird die Menschheit mit negativen Nachrichten und Unwissen überhäuft. Zusätzlich besteht die Gefahr, dass die Menschen unbewusst eher die negativen Nachrichten konsumieren und diesen zusätzlich eine höhere Bedeutung als den positiven beimessen. Ähnlich ist es mit Nachrichten über Nachhaltigkeit. Wer sich intensiv mit dem Thema Nach‐ haltigkeit auseinandersetzt, kann ein Gefühl der Hilflosigkeit erleben. Ständig wird erläutert, dass die Nachhaltigkeitsziele nicht erreicht werden und vermehrt Umweltkatastrophen zu befürchten sind. Diese werden ausführlich und sehr emotional dargestellt. Dies gilt besonders für die sozialen Medien. Leider trifft das in Deutschland auch immer öfter auf das öffentlich-rechtlich finanzierte Fernsehen zu. Exkurs: Negativität im öffentlich-rechtlich finanzierten Fernsehen Als Beispiel zur Negativität ein Fernsehabend in ARD und ZDF im Jahr 2023: In den Nachrichtensendungen „Tagesschau“ und in „heute“ werden über Demonstrationen der letzten Generation gegen die ausbleibenden Maßnahmen zur Begrenzung der Klima‐ erwärmung berichtet. Anschließend wird dies in einem „aktuellen Brennpunkt“ vertieft. Zuletzt werden die Ursachen, möglichst kontrovers, in „Hart aber fair“, „Maischberger“, „Markus Lanz“ oder „Anne Will“ etc. diskutiert. Dabei kommen Lobbyisten oder Vertreter absoluter Minderheitsmeinungen ausführlich und lautstark zu Wort, da die Sendungen ja sonst langweilig wären. Ergebnis ist ein emotionalisiertes Publikum, das nicht weiß, wem es was glauben soll. Ein weiteres Phänomen oder einen weiteren negativen Auswuchs stellen die Startseiten vieler Internetbrowser und Anbieter von E-Maildiensten (Bsp.: Yahoo, web.de etc.) dar. Beim Öffnen z. Bsp. des Microsoft Edge erscheinen Unmengen an Sensationsmeldungen, die durch z. B. Blinken die Aufmerksamkeit auf sich ziehen sollen. Die Nutzerinnen und Nutzer werden durch angeblich wichtige Nachrichten von der eigentlich geplanten Tätigkeit abgelenkt. Praxistipp: Leere Startseite beim Internetbrowser einstellen Für ein konzentriertes Arbeiten oder Surfen ist es empfehlenswert, eine leere Startseite einzustellen. Anleitungen für den verwendeten Browser oder E-Mail-Anbieter sind im Internet abrufbar. Als Beispiel eine Kurzanleitung, wie die Startseite von Microsoft Edge aufgeräumt werden kann. Microsoft Edge (Version 122.0.2365.59 (Offizielles Build) (64-Bit) per 2.3.2024): Die drei Punkte „…“ rechts oben anklicken / Einstellungen / Start, Startseite und neue Registerkarte / rechts ganz nach unten zu „Seite „Neuer Tab““ scrollen / / Bei „Layout und Inhalt der neuen Tabseite 70 3 Positive Nachrichten versus Negativität <?page no="71"?> 128 Time (2019). anpassen“ auf „Anpassen“ klicken / / Neues Fenster öffnet sich. Dort ganz unten bei „Inhalt“ die Option „Inhalt aus“ auswählen. / / Geschafft! Neuer Begriff für Nachhaltigkeit: Die Negativität der Berichterstattung, auch im Zusammenhang mit Nachhaltigkeit, führt zur Übersättigung und dem Versuch, diesen negativen Emotionen zu entgehen. Allzu häufig schaltet das Fernsehpublikum einfach um, sobald der Begriff Nachhaltigkeit fällt. Der Begriff scheint verbraucht. Notwendig ist ein neuer Begriff für Nachhaltigkeit, der mit positiven Assoziationen verknüpft werden kann: Vorschlag: Zukunftsfähigkeit Denksportaufgabe: Insgesamt wird ein negativer Gesamteindruck verinnerlicht, obwohl die Lage vielleicht gar nicht so schlecht ist. Es ist daher eine herausfordernde Übung, zu jeder Dimension der Nachhaltigkeit eine posi‐ tive Nachricht aus der jüngeren Vergangenheit zu formulieren. Das ist für viele Menschen gar nicht so einfach. Aufgabe: Finden Sie zu jeder Dimension der Nachhaltigkeit mindestens eine positive Nachricht, die nicht älter ist als zwölf Monate! In diesem Buch werden Sie ebenfalls mit negativen Nachrichten zum Thema Nachhaltigkeit konfrontiert. Daher als Ausgleich eine kleine Auswahl positiver Nachrichten: 1. Globale, weitgehend friedliche Protestbewegung für mehr Nachhaltigkeit Wer hätte gedacht, dass es eine globale, weitgehend friedliche, Protestbewegung für die Errei‐ chung der SDGs und der Klimaziele geben wird? Initiiert wurde diese durch den Schulstreik von Greta Thunberg und ihre zunächst einsamen Protestaktionen vor dem Parlament in Stockholm ab dem 20.8.2018. Mit der Zeit gewann sie damit großen Einfluss und wurde vom amerikanischen Nachrichtenmagazin Time zur Person des Jahres 2019 (Person of the Year) gewählt. 128 Die zunächst meist jungen Demonstrantinnen und Demonstranten, bekannt unter der Bezeich‐ nung „Fridays for Future“, haben es geschafft, nachdrücklich und friedlich Aufmerksamkeit zu erregen und Druck auf Gesellschaft und Politik auszuüben. Demonstriert wurde in Deutschland unter dem Motto: „Wir sind hier, wir sind laut, weil ihr uns die Zukunft klaut! “ Dadurch konnten Maßnahmen gegen den Klimawandel realisiert werden, die bislang politisch nicht durchsetzbar waren. 3 Positive Nachrichten versus Negativität 71 <?page no="72"?> 129 Nürnberg Institut für Marktentscheidungen (2023), S.-17. 2. Bepreisung von Treibhausgasemissionen in Deutschland ab 2021 2021 wurde in Deutschland eine CO 2 -Abgabe auf die Nutzung fossiler Brennstoffe eingeführt. Mit dieser Bepreisung wurde ein kleiner Teil der Umwelt- und Sozialkosten, die bei der Nutzung fossiler Brennstoffe entstehen, in der privaten und betrieblichen Kostenrechnung verankert. Die CO 2 -Abgabe soll in den nächsten Jahren kontinuierlich erhöht werden. 3. Konsumentinnen und Konsumenten achten auf Nachhaltigkeit und sind bereit, einen Preisaufschlag zu bezahlen Gemäß einer Studie des Nürnberg Instituts für Marktentscheidungen (2023) spielt für 76 % der Verbraucherinnen und Verbraucher Nachhaltigkeit beim Einkaufen eine bedeutende Rolle. Im Durchschnitt sind die Befragten in Deutschland bereit, 10 % mehr für die Produkte eines Unternehmens auszugeben, wenn nachweislich CO 2 -Emissionen vollständig vermieden oder kompensiert werden. In den USA würden die Befragten sogar einen Preisaufschlag von 26 % akzeptieren. 129 Nachhaltiges und umweltbewusstes Wirtschaften (Greenacting) entwickelt sich für Unterneh‐ men zu einem unverzichtbaren Bestandteil in ihrem Geschäftsmodell. 4. Klimaschutzpartei ist Teil der Bundesregierung ab Oktober 2021 Bei der Bundestagswahl im Oktober 2021 wurden BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN drittstärkste Partei (14,8 %). Sie stellen in der Bundesregierung in Person von Robert Habeck den Stellvertreter des Bundeskanzlers sowie den Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz. D.h. eine Partei, deren Hauptanliegen der Klimaschutz und Maßnahmen gegen die Klimaerwärmung sind, ist von der Bevölkerung in die Bundesregierung gewählt worden. 5. Nachhaltigkeit wurde in der Lehre an den Hochschulen im Freistaat Bayern verankert Für staatliche Hochschulen im Freistaat Bayern gilt ab 1.1.2023: „Die Hochschulen sind dem Erhalt der natürlichen Lebensgrundlagen und der Biodiversität, dem Klimaschutz und der Bildung für nachhaltige Entwicklung verpflichtet. Sie halten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben ethische Grundsätze ein.“ (Art. 2 Abs. 7 Bayerisches Hochschulinnova‐ tionsgesetz (BayHIG) vom 5.8.2022, in Kraft getreten am 1.1.2023). Studierende sollen bewusst in Nachhaltigkeit geschult werden und können ihre Kenntnisse später in ihrem Berufsleben anwenden. 6. Nachhaltigkeit wird Thema in Lehrbüchern zur Betriebswirtschaftslehre Selbst in der Betriebswirtschaftslehre wird Nachhaltigkeit in immer mehr Lehrbüchern themati‐ siert. Dies ist interessant, da die verursachten Umwelt- und Sozialkosten oft von der Allgemeinheit und nicht von den verursachenden Unternehmen getragen werden. Derartige Kosten sind nicht Teil der Kostenrechnung und spielen damit für die Entscheidungsfindung oder die Preisbildung keine Rolle. Aus Sicht der Unternehmen ist das verständlich, da sie im internationalen Wettbewerb stehen. Mittlerweile müssen Unternehmen, die dauerhaft gesellschaftlich akzeptiert werden wollen, Verantwortung für mehr Nachhaltigkeit wahrnehmen. D.h. negative Effekte auf die Umwelt (Bsp.: 72 3 Positive Nachrichten versus Negativität <?page no="73"?> 130 Friedl et al. (2022), S.-5. Lärm, Lichtverschmutzung, Versiegelung von Böden) oder die Gesellschaft (Bsp.: Benachteiligung von Frauen) sollten auch dann minimiert werden, wenn sich dadurch keine monetären Belastun‐ gen ergeben. Auf Grund dieser Erkenntnis wird zum Beispiel im Lehrbuch Kostenrechnung von Friedl u. a. (2022) in der 4. Auflage ein Fokus auf Nachhaltigkeit gelegt. 130 Es wird spannend sein zu beobachten, wie sich das Thema zukünftig auf die betriebswirtschaftlichen Entscheidungen in der Praxis auswirken wird. 3 Positive Nachrichten versus Negativität 73 <?page no="75"?> Teil B: Grundlegende weltweite Vereinbarungen In diesem Abschnitt werden zwei grundlegende Vereinbarungen der Weltgemeinschaft dargelegt: 1. Beschluss der 17 nachhaltigen Entwicklungsziele (Sustainable Development Goals, SDGs). Andere Bezeichnung: Agenda 2030. 2. Abkommen von Paris zur Begrenzung der Klimaerwärmung. Beide Abkommen wurden Ende 2015 vereinbart. <?page no="76"?> 131 Vereinte Nationen (2015). 132 Mathis (2017), S.-138. 133 Vereinte Nationen (1992). 134 Vereinte Nationen (2000). 4 Die 17 nachhaltigen Entwicklungsziele (Agenda 2030) Vom 25.9. bis 27.9.2015 fand in New York am Hauptsitz der Vereinten Nationen (United Nations, UN) der Weltgipfel für nachhaltige Entwicklung statt. Dieser wird auch als UN-Nachhaltigkeits‐ gipfel 2015 (United Nations Sustainable Development Summit 2015) bezeichnet. Dort wurde von der Generalversammlung der UN am 25.9.2015 die Resolution „Transformation unserer Welt: die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“ verabschiedet. 131 Sie ist am 1.1.2016 in Kraft getreten (S. 7, Nr. 21 der Agenda 2030). Darin wurden 17 Ziele für nachhaltige Entwicklung mit insgesamt 169 Zielvorgaben verkündet. Die Ziele sollen bis 2030 erreicht werden, daher deren Bezeichnung als Agenda 2030. Angesichts der Größe der Vorhaben erscheint dieser Zeitraum sehr kurz. Mit der Agenda 2030 sind hochgesteckte und vielleicht zu idealistische Ziele verbunden. So steht in dem von der Generalversammlung verabschiedeten Dokument u. a. „Ein Aufruf zum Handeln, um unsere Welt zu verändern“: „Wir können die erste Generation sein, der es gelingt, Armut zu beseitigen, und gleichzeitig vielleicht die letzte Generation, die noch die Chance hat, unseren Planeten zu retten. Wenn es uns gelingt, unsere Ziele zu verwirklichen, werden wir die Welt im Jahr 2030 zum Besseren verändert haben.“ (S.-13, Nr.-50 der Agenda 2030). 4.1 Inhalte der Agenda 2030 Dem Weltgipfel für nachhaltige Entwicklung von 2015 gingen zahlreiche Konferenzen der Verein‐ ten Nationen voraus. Eine wesentliche war die Konferenz über Umwelt und Entwicklung (United Nations Conference on Environment and Development), welche vom 3.6. bis 14.6.1992 in Rio de Ja‐ neiro, Brasilien stattfand. Besser bekannt als Erdgipfel oder Rio-Konferenz 1992. Ergebnisse waren rechtlich bindende Übereinkommen, wie zum Beispiel die Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen (United Nations Framework Convention on Climate Change, UNFCCC). Darüber hinaus wurden von den teilnehmenden Nationen völkerrechtlich nicht bindende Absichtserklärungen verabschiedet. 132 Das bekannteste Dokument war dabei die sogenannte Agenda-21. 133 Die Agenda 21 enthielt unverbindliche Handlungsempfehlungen für die Umsetzung von Nachhaltigkeit auf lokaler, nationaler und globaler Ebene. Ein Sanktionsmechanismus war nicht vorgesehen. Jedes Land entschied eigenständig auf nationaler und kommunaler Ebene, wie und in welchem Umfang Nachhaltigkeit im Sinne der Absichtserklärung erreicht werden soll. Auf nachfolgenden Konferenzen wurde die Umsetzung der vereinbarten Entwicklungsziele erörtert und eine Weiterentwicklung dieser Ziele vorgenommen. Am 9.9.2000 verabschiedeten 189 Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen mit der Millenniumserklärung einen Katalog grund‐ sätzlicher, Zielsetzungen für alle Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen. 134 Aus dieser Erklärung wurden später acht internationale Entwicklungsziele abgeleitet. Diese sogenannten „Millenium‐ sentwicklungsziele“ (Millennium Development Goals, MDGs) richteten sich v. a. an die ärmeren Länder des globalen Südens und sollten zur Entwicklung menschenwürdiger Lebensstandards <?page no="77"?> 135 Mathis (2017), S.-151-159. 136 Fieber/ Eggerl (2022a), S.-92, Tab. 10. 137 Vereinte Nationen (2015), S.-1/ 2. 138 Mathis (2017), S.-159. beitragen. 135 Die wichtigsten Ziele der internationalen Gemeinschaft wie Armutsbekämpfung, Friedenserhaltung und Umweltschutz sollten bis 2015 erreicht werden. Insbesondere sollte extreme Armut bekämpft werden. Die Nachfolgeregelung ist die derzeit gültige Agenda 2030. In dieser wurden die MDGs weiterentwickelt und um zusätzliche Aspekte ergänzt. Der Resolution wurden die sogenannten „5 Ps“ vorangestellt. Diese lauten: People (Menschen), Planet (Planet), Prosperity (Wohlstand), Peace (Frieden) und Partnership (Partnerschaft). Zu jedem „P“ wurden spezifische Ziele ausformuliert: 5Ps Übersetzung Ziele People Menschen Armut und Hunger in allen ihren Formen und Dimensionen ein Ende zu setzen und sicherzustellen, dass alle Menschen ihr Potenzial in Würde und Gleichheit und in einer gesunden Umwelt voll entfalten können. Planet Planet Den Planeten vor Schädigung zu schützen, unter anderem durch nachhaltigen Konsum und nachhaltige Produktion, die nachhaltige Bewirtschaftung seiner natürlichen Ressourcen und umgehende Maßnahmen gegen den Klimawandel, damit die Erde die Bedürfnisse der heutigen und der kommenden Generationen decken kann. Prosperity Wohlstand Dafür zu sorgen, dass alle Menschen ein von Wohlstand geprägtes und erfülltes Leben genießen können und dass sich der wirtschaftliche, soziale und technische Fortschritt in Harmonie mit der Natur vollzieht. Peace Frieden Friedliche, gerechte und inklusive Gesellschaften zu fördern, die frei von Furcht und Gewalt sind. Ohne Frieden kann es keine nachhaltige Entwicklung geben und ohne nachhaltige Entwicklung keinen Frieden. Partnership Partnerschaft Die für die Umsetzung dieser Agenda benötigten Mittel durch eine mit neuem Leben erfüllte Globale Partnerschaft für nachhaltige Entwicklung zu mobilisieren, die auf einem Geist verstärkter globaler Solidarität gründet, insbesondere auf die Bedürfnisse der Ärmsten und Schwächsten ausgerichtet ist und an der sich alle Länder und alle Menschen beteiligen. Tabelle 6: Die Leitmotive „5 Ps“ der Agenda 2030, Daten von Fieber / Eggerl 2022 136 und Vereinte Nationen 2015 137 Die 5 P´s sollen durch die Realisierung von 17 Nachhaltigkeitszielen (SDGs) verwirklicht werden. Die MDGs sollten vor allem die Lebensbedingungen in den Entwicklungsländern verbessern. Im Gegensatz dazu richten sich die 17 SDGs explizit an die Industriestaaten und die Entwick‐ lungsländer. 138 Die Verantwortung für ihre Umsetzung liegt heute bei allen Mitgliedern der Weltgemeinschaft. 4.1 Inhalte der Agenda 2030 77 <?page no="78"?> Die Zielerreichung ist für den Zeitraum 2016 bis 2030 vorgesehen. Die 17 SDGs stehen im Zentrum der Agenda 2030 und wurden jeweils mit einem prägnanten Symbol versehen. Die Übersetzung der 17 SDGs in operationale Ziele wurde durch die Definition von insgesamt 169 Unterzielen erreicht. Abbildung 14: Die 17 Nachhaltigkeitsziele der UN (SDGs), https: / / unric.org/ de/ 17ziele/ , bei einem Klick auf ein Symbol werden weitere Informationen dargestellt In der Resolution sind zu jeder Kurzbezeichnung die damit verbundenen Themen aufgeführt. Diese werden in der folgenden Tabelle dargestellt. 78 4 Die 17 nachhaltigen Entwicklungsziele (Agenda 2030) <?page no="79"?> 139 Fieber/ Eggerl (2022a), S.-96-97, Tab. 11. 140 Vereinte Nationen (2015), S.-15-30. SDG Kurzbezeichnung Originalbezeichnung (deutsche Übersetzung) 1 Keine Armut Armut in allen ihren Formen und überall beenden 2 Kein Hunger Den Hunger beenden, Ernährungssicherheit und eine bessere Ernährung erreichen und eine nachhaltige Landwirtschaft fördern 3 Gesundheit und Wohlergehen Ein gesundes Leben für alle Menschen jeden Alters gewährleisten und ihr Wohlergehen fördern 4 Hochwertige Bildung Inklusive, gleichberechtigte und hochwertige Bildung gewährleisten und Möglichkeiten lebenslangen Lernens für alle fördern 5 Geschlechtergleichheit Geschlechtergleichstellung erreichen und alle Frauen und Mädchen zur Selbstbestimmung befähigen 6 Sauberes Wasser und Sanitäreinrichtungen Verfügbarkeit und nachhaltige Bewirtschaftung von Wasser und Sanitärversorgung für alle gewährleisten 7 Bezahlbare und saubere Energie Zugang zu bezahlbarer, verlässlicher, nachhaltiger und moderner Energie für alle sichern 8 Menschenwürdige Arbeit und Wirtschaftswachstum Dauerhaftes, inklusives und nachhaltiges Wirtschaftswachstum, produktive Vollbeschäftigung und menschenwürdige Arbeit für alle fördern 9 Industrie, Innovation und Infrastruktur Eine widerstandsfähige Infrastruktur aufbauen, inklusive und nachhaltige Industrialisierung fördern und Innovationen unterstützen 10 Weniger Ungleichheiten Ungleichheit in und zwischen Ländern verringern 11 Nachhaltige Städte und Gemeinden Städte und Siedlungen inklusiv, sicher, widerstandsfähig und nachhaltig gestalten 12 Nachhaltige/ r Konsum und Produktion Nachhaltige Konsum- und Produktionsmuster sicherstellen 13 Maßnahmen zum Klimaschutz Umgehend Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels und seiner Auswirkungen ergreifen 14 Leben unter Wasser Ozeane, Meere und Meeresressourcen im Sinne nachhaltiger Entwicklung erhalten und nachhaltig nutzen 15 Leben an Land Landökosysteme schützen, wiederherstellen und ihre nachhaltige Nutzung fördern, Wälder nachhaltig bewirtschaften, Wüstenbildung bekämpfen, Bodendegradation beenden und umkehren und dem Verlust der biologischen Vielfalt ein Ende setzen 16 Frieden, Gerechtigkeit und starke Institutionen Friedliche und inklusive Gesellschaften für eine nachhaltige Entwicklung fördern, allen Menschen Zugang zur Justiz ermöglichen und leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und inklusive Institutionen auf allen Ebenen aufbauen 17 Partnerschaften zur Erreichung der Ziele Umsetzungsmittel stärken und die Globale Partnerschaft für nachhaltige Entwicklung mit neuem Leben erfüllen Tabelle 7: Die SDGs der Agenda 2030: Kurz- und Originalbezeichnung, Daten von Fieber / Eggerl 2022 139 und Vereinte Nationen 2015 140 Die 17 SDGs umfassen demnach die drei Dimensionen der Nachhaltigkeit: Ökonomie, Ökologie und Soziales. Damit können sie gemäß dem hier präferierten Modell „Haus der Nachhaltigkeit (House of Sustainability)“ dessen einzelnen Elementen zugeordnet werden. 4.1 Inhalte der Agenda 2030 79 <?page no="80"?> 141 Vereinte Nationen (2015), S.-19. Eine eindeutige Zuordnung ist schwierig, da praktisch jedes SDG Auswirkungen auf alle drei Dimensionen der Nachhaltigkeit hat. Beispiel: SDG 5 „Gleichstellung der Geschlechter“ Zu diesem SDG sind in der Resolution der Vereinten Nationen neun Unterziele beschrieben: Kurzbeschreibung: Geschlechtergleichstellung erreichen und alle Frauen und Mädchen zur Selbstbestimmung befähigen Unterziele: 5.1 Alle Formen der Diskriminierung von Frauen und Mädchen überall auf der Welt beenden 5.2 Alle Formen von Gewalt gegen alle Frauen und Mädchen im öffentlichen und im privaten Bereich einschließlich des Menschenhandels und sexueller und anderer Formen der Ausbeutung beseitigen 5.3 Alle schädlichen Praktiken wie Kinderheirat, Frühverheiratung und Zwangsheirat sowie die Genitalverstümmelung bei Frauen und Mädchen beseitigen 5.4 Unbezahlte Pflege- und Hausarbeit durch die Bereitstellung öffentlicher Dienstleistungen und Infrastrukturen, Sozialschutzmaßnahmen und die Förderung geteilter Verantwortung innerhalb des Haushalts und der Familie entsprechend den nationalen Gegebenheiten anerkennen und wertschätzen 5.5 Die volle und wirksame Teilhabe von Frauen und ihre Chancengleichheit bei der Übernahme von Führungsrollen auf allen Ebenen der Entscheidungsfindung im politischen, wirtschaftlichen und öffentlichen Leben sicherstellen 5.6 Den allgemeinen Zugang zu sexueller und reproduktiver Gesundheit und reproduktiven Rechten gewährleisten, wie im Einklang mit dem Aktionsprogramm der Internationalen Konferenz über Bevölkerung und Entwicklung, der Aktionsplattform von Beijing und den Ergebnisdokumenten ihrer Überprüfungskonferenzen vereinbart 5.a Reformen durchführen, um Frauen die gleichen Rechte auf wirtschaftliche Ressourcen sowie Zugang zu Grundeigentum und zur Verfügungsgewalt über Grund und Boden und sonstige Vermögensformen, zu Finanzdienstleistungen, Erbschaften und natürlichen Ressourcen zu verschaffen, im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften 5.b Die Nutzung von Grundlagentechnologien, insbesondere der Informations- und Kommunikationstechnologien, verbessern, um die Selbstbestimmung der Frauen zu fördern 5.c Eine solide Politik und durchsetzbare Rechtsvorschriften zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter und der Selbstbestimmung aller Frauen und Mädchen auf allen Ebenen beschließen und verstärken SDG 5 Geschlechtergleichheit Tabelle 8: Die Unterziele für das SDG 5 „Geschlechtergleichheit“, Daten von Vereinte Nationen 2015, 141 eigene Darstellung 80 4 Die 17 nachhaltigen Entwicklungsziele (Agenda 2030) <?page no="81"?> Die Unterziele 5.1, 5.2 und 5.3 können der Verbesserung der sozialen Dimension zugeordnet werden. Zusätzlich ergäben sich erhebliche positive ökonomische Auswirkungen, wenn die restlichen Punkte umgesetzt würden. Frauen könnten ungehindert eine Ausbildung gemäß ihren Neigungen und Talenten absolvieren. Sie könnten sich dementsprechend in den wirtschaft‐ lichen Prozess einbringen. Man(n) stelle sich vor, welches gesellschaftliche und ökonomische Potenzial in Ländern wie der Islamischen Republik Iran oder dem Islamischen Emirat Afghanistan durch die Beendigung der Unterdrückung der Frauen freigesetzt würde. Diese Unterziele können der Dimension Ökonomie zugeordnet werden. Die nachstehende Zuordnung der SDGs zu den Dimensionen der Nachhaltigkeit erfolgt nach dem Schwerpunkt, der gemäß den formulierten Unterzielen erreicht werden soll. Demnach wird zum Beispiel das SDG 5 Geschlechtergleichheit der Dimension Soziales zugordnet. SDG Kurzbezeichnung Dimension der Nachhaltigkeit 1 Keine Armut Soziales 2 Kein Hunger Soziales 3 Gesundheit und Wohlergehen Soziales 4 Hochwertige Bildung Soziales 5 Geschlechtergleichheit Soziales 6 Sauberes Wasser und Sanitäreinrichtungen Ökologie und planetare Grenzen 7 Bezahlbare und saubere Energie Soziales 8 Menschenwürdige Arbeit und Wirtschaftswachstum Ökonomie 9 Industrie, Innovation und Infrastruktur Ökonomie 10 Weniger Ungleichheiten Ökonomie 11 Nachhaltige Städte und Gemeinden Soziales 12 Nachhaltige/ r Konsum und Produktion Ökonomie 13 Maßnahmen zum Klimaschutz Ökologie und planetare Grenzen 14 Leben unter Wasser Ökologie und planetare Grenzen 15 Leben an Land Ökologie und planetare Grenzen 16 Frieden, Gerechtigkeit und starke Institutionen Soziales 17 Partnerschaften zur Erreichung der Ziele Soziales Tabelle 9: Abbildung der Dimensionen der Nachhaltigkeit sowie der planetaren Grenzen durch die 17 SDGs, eigene Darstellung Klimaziele: SDG 13 „Maßnahmen zum Klimaschutz“ wird als wesentlich zur Erreichung der anderen Nachhaltigkeitsziele angesehen (Vereinte Nationen 2015, S.-5-6, Nr.-14): 4.1 Inhalte der Agenda 2030 81 <?page no="82"?> 142 Vereinte Nationen (2015), S.-24-25. „Der Klimawandel ist eine der größten Herausforderungen unserer Zeit, und seine nachteiligen Auswirkungen untergraben die Fähigkeit aller Länder, eine nachhaltige Entwicklung zu erreichen. Der globale Temperaturanstieg, der Anstieg des Meeresspiegels, die Versauerung der Ozeane und andere Auswirkungen des Klimawandels haben schwerwiegende Folgen für die Küstengebiete und tiefliegende Küstenstaaten, darunter viele der am wenigsten entwickelten Länder und kleinen Inselent‐ wicklungsländer. Das Überleben vieler Gesellschaften und der biologischen Unterstützungssysteme der Erde ist in Gefahr.“ Kurzbeschreibung: Umgehend Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels und seiner Auswirkungen ergreifen Unterziele: 13.1 Die Widerstandskraft und die Anpassungsfähigkeit gegenüber klimabedingten Gefahren und Naturkatastrophen in allen Ländern stärken 13.2 Klimaschutzmaßnahmen in die nationalen Politiken, Strategien und Planungen einbeziehen 13.3 Die Aufklärung und Sensibilisierung sowie die personellen und institutionellen Kapazitäten im Bereich der Abschwächung des Klimawandels, der Klimaanpassung, der Reduzierung der Klimaauswirkungen sowie der Frühwarnung verbessern 13.a Die Verpflichtung erfüllen, die von den Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen, die entwickelte Länder sind, übernommen wurde, bis 2020 gemeinsam jährlich 100 Milliarden Dollar aus allen Quellen aufzubringen, um den Bedürfnissen der Entwicklungsländer im Kontext sinnvoller Klimaschutzmaßnahmen und einer transparenten Umsetzung zu entsprechen, und den Grünen Klimafonds vollständig zu operationalisieren, indem er schnellstmöglich mit den erforderlichen Finanzmitteln ausgestattet wird 13.b Mechanismen zum Ausbau effektiver Planungs- und Managementkapazitäten im Bereich des Klimawandels in den am wenigsten entwickelten Ländern und kleinen Inselentwicklungsländern fördern, unter anderem mit gezielter Ausrichtung auf Frauen, junge Menschen sowie lokale und marginalisierte Gemeinwesen SDG 13 Maßnahmen zum Klimaschutz Tabelle 10: Die Unterziele für das SDG 13 „Maßnahmen zum Klimaschutz“, Daten von Vereinte Nationen 2015, 142 eigene Darstellung 82 4 Die 17 nachhaltigen Entwicklungsziele (Agenda 2030) <?page no="83"?> 143 United Nations (1992). 144 Vereinte Nationen (2015), S.-9, Nr.-31, S.-15 u. S.-24/ 25. 145 Papada/ et al. (2023), S.-7. 146 United Nations Development Programme (2023). 147 International Institute for Democracy and Electoral Assistance (2023a), S. 1: Übersicht der 34 Mitglieder per 31.12.2022. 148 International Institute for Democracy and Electoral Assistance (2023c). 149 International Institute for Democracy and Electoral Assistance (2023b). 150 Haase (2020), S. 47, Abb. 4.3. In der Agenda 2030 wird ausdrücklich auf das Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen von 1992 verwiesen. 143 Dieses stellt das zentrale internationale zwischen‐ staatliche Forum für Verhandlungen über die globale Antwort auf den Klimawandel dar. 144 Daher wurde für Maßnahmen gegen die globale Klimaerwärmung im Dezember 2015 in Paris, Frankreich, eine eigene Konferenz veranstaltet. Die Ergebnisse der 21. UN-Klimakonferenz (United Nations Framework Convention on Climate Change, 21st Conference of the Parties, COP 21), werden in Kapitel 5 Klimaschutz-Vereinbarung von Paris im Dezember 2015 ausführlich dargestellt. Demokratie vs. Autokratie: Ziele in Bezug auf die Regierungsformen Demokratie (Verfassungsstaat) vs. Autokratie (Selbst‐ herrschaft) sind in den 17 SDGs und den 169 Zielvorgaben nicht enthalten. Ansonsten hätte ein bedeutender Teil der Staaten dieser Erde den 17 SDGs nicht zugestimmt. Autokratien spielen beispielsweise bei den alljährlich stattfindenden Weltklimakonferenzen eine wichtige Rolle. Die letzten beiden Konferenzen COP27 und COP28 fanden 2022 in Ägypten und 2023 in Dubai statt. Die COP29 ist für 2024 in Aserbaidschan geplant. Dies sind durchweg autokratisch regierte Staaten. Nach Untersuchungen des Varieties of Democracy Institutes lebten 2012 ca. 46 % der Weltbe‐ völkerung in einer Autokratie. Dieser Anteil ist bis 2022 auf 72 % angestiegen. 145 Das hindert die UN nicht daran, sich für Demokratie einzusetzen. Auf der Webseite des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen (United Nations Development Programme, UNDP) werden Maßnahmen zur Erhaltung demokratischer Prinzipien dargestellt. 146 Das UNDP ist Partner des International Institute for Democracy and Electoral Assistance (International IDEA). Die International IDEA hat 35 Mitglieder. 147 Darunter Deutschland (seit 2002) und als 35. Mitglied Frankreich (seit 1.12.2023). 148 Sie veröffentlicht jährlich einen Bericht zum Zustand der Demokratie weltweit. 149 Gleichrangigkeit der Ziele: Die 17 globalen Nachhaltigkeitsziele sind gleichrangig. Zwischen einzelnen Zielen bestehen jedoch wechselseitige Abhängigkeiten. Diese werden mit dem sogenannten Kuchenmodell (Wedding Cake-Modell) anschaulich dar‐ gestellt. Demnach bilden die SDGs 6, 13, 14 und 15 die Basis. Dies ist die Biosphäre (Biosphere), welche die Grundlagen für Leben auf der Erde bereithält. Darauf aufbauend können auf der nächsten Ebene die sozialen Bedürfnisse befriedigt werden (Gesellschaft, Society). Maßgebliche Ziele sind SDG Nr. 1, 2, 3, 4, 5, 7, 11 und 16. Diese sind wiederum eine Voraussetzung für eine gut funktionierende Wirtschaft (Economy) (SDG Nr. 8, 9, 10 und 12). 150 4.1 Inhalte der Agenda 2030 83 <?page no="84"?> 151 Rockström/ Sukhdev (2016). 152 Hoffman/ et al. (2022). Mit der Umsetzung des übergeordneten und vielleicht wichtigsten Ziels SDG Nr. 17 „Partner‐ schaften zur Erreichung der Ziele“ können die SDGs Nr. 1 bis 16 realisiert werden. Das Kuchenmodell ordnet die SDGs den drei Dimensionen der Nachhaltigkeit zu, wobei die Biosphäre die ökologische Dimension repräsentiert. Abbildung 15: Kuchenmodell (Wedding Cake-Modell) nach Johan Rockström und Pavan Sukhdev als Verbindung der 17 SDGs mit den drei Dimensionen der Nachhaltigkeit, Stockholm Resilience Centre (designed by Azote; Stockholm resilience 2016) 151 4.2 Völkerrechtliche Verbindlichkeit der Agenda 2030 Deutschland verabschiedete am 25.9.2015 gemeinsam mit insgesamt 193 Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen die 17 weltweiten Nachhaltigkeitsziele (SDGs). Es erfolgte keine Ratifizierung durch die Parlamente der einzelnen Länder. Daher ist diese Vereinbarung völkerrechtlich nicht verbindlich. Die EU ist kein Mitglied der Vereinten Nationen (UN) und hat daher kein Stimmrecht bei der Generalversammlung. Die Agenda 2030 stellt eine freiwillige Selbstverpflichtung der Mitgliedstaaten dar. Sie ist nicht durch internationales Recht einklagbar. Demzufolge sind keine Sanktionen gegen Länder, die keine oder unzureichende Anstrengungen unternehmen bzw. sich sogar konträr zu den SDGs verhalten, vorgesehen. Abkommen ohne Sanktionsmechanismus verfehlen jedoch meist die selbstgesteckten Ziele. 152 84 4 Die 17 nachhaltigen Entwicklungsziele (Agenda 2030) <?page no="85"?> 153 Deutscher Bundestag 18. Wahlperiode (2016a), S.-4 III Nr.-1. 154 Deutscher Bundestag 18. Wahlperiode (2016b). 155 SPD et al. (2021), S.-36 ff. und S.-131. 156 United Nations (2015), S.-11 ff., z.-B. Nr.-41, 47 und 59. 157 United Nations (2015), S.-34 ff., Nr.-74. 158 United Nations High-Level Political Forum on Sustainable Development. 159 The Federal Government (2016). 160 Die Bundesregierung (2021a). 161 Die Bundesregierung (2021b), S.-129. Die autoritär regierten Staaten verbessern mit ihren Unterschriften lediglich ihr Ansehen in der Welt ohne Konsequenzen fürchten zu müssen. Staaten wie China, Russland und der Iran haben die Agenda 2030 unterzeichnet. Jedes Land kann die Ziele selbst interpretieren. Beispielsweise werden die SDG 4 „Hochwertige Bildung“ und SDG 16 „Frieden, Gerechtigkeit und starke Institutionen“ von autoritär regierten Staaten anders ausgelegt als durch einen Verfassungsstaat mit funktionierender Gewaltenteilung wie Deutschland. Selbst bei einem SDG wie das SDG 2 „Kein Hunger“ ist eine Übereinstimmung nicht selbstverständlich. Russland hat im Zuge seines Überfalls auf die Ukraine für eine Lebensmittelknappheit gesorgt und damit weltweit die Preise in die Höhe getrieben. Trotz der fehlenden völkerrechtlichen Verbindlichkeit hat sich die deutsche Bundesregierung mit der Unterzeichnung dazu verpflichtet, die Agenda 2030 auf nationaler Ebene umzusetzen. Am 27.1.2016 forderten die Koalitionsfraktionen (CDU/ CSU und SPD) in einem Antrag (Drucksache 18/ 7361) die Bundesregierung dazu auf, sich aktiv für die Umsetzung der globalen Agenda für nachhaltige Entwicklung („2030-Agenda“) zu engagieren und für einen „Wandel zu einer nachhaltigeren Lebens- und Wirtschaftsweise in Deutschland einzusetzen“. 153 Der Antrag wurde am 17.2.2016 mit den Gegenstimmen von Bündnis 90/ Die Grünen mehrheitlich angenommen. Die Linksfraktion enthielt sich der Stimme. 154 Die aktuelle Bundesregierung bezeichnete die Verwirklichung der SDGs in ihrem Koalitionsvertrag vom 7.12.2021 in zwei verschiedenen Kapiteln als „Richtschnur“ ihrer Politik. 155 4.3 Maßnahmen sowie Weiterverfolgungs- und Überprüfungsprozesse Für die vereinbarten Ziele wurden keine einheitlichen Maßnahmen festgelegt. Diese müssen von jedem Land in eigener Verantwortung entwickelt und umgesetzt werden. In der Resolution wird die Eigenständigkeit der Länder mehrfach betont. 156 Die Weiterverfolgungs- und Überprüfungsprozesse sind freiwillig und ländergesteuert. Da‐ durch werden den unterschiedlichen Realitäten, Kapazitäten und Entwicklungsstufen der einzel‐ nen Länder Rechnung getragen. 157 Die einzelnen Länder berichten über den Stand der Umsetzung in Form von Fortschritts‐ berichten oder freiwilligen Staatenberichten (Voluntary National Reviews, VNRs). Seit 2016 wurden insgesamt 375 freiwillige Staatenberichte bei den Vereinten Nationen eingereicht und veröffentlicht (Stand: 6.3.2024). 158 Deutschland hat bei den Vereinten Nationen bisher zwei Berichte eingereicht: 1. Voluntary National Review 2016 159 2. Voluntary National Review 2021 160 Der dritte Bericht ist für 2024 geplant. 161 4.3 Maßnahmen sowie Weiterverfolgungs- und Überprüfungsprozesse 85 <?page no="86"?> 162 Ahrens (2023). 163 Ministry of Foreign Affairs of the People's Republic of China (2021). 164 United Nations Department of Economic and Social Affairs (2022). 165 Rat für Nachhaltige Entwicklung (2019). 166 Fieber/ Eggerl (2022a). Die EU hat erstmals 2023 einen freiwilligen Bericht eingereicht. Dieser wird als EU Voluntary Review (EUVR), bezeichnet. 162 Jedes Land entwickelt und erstellt einen individuellen Bericht. Gliederung und die Indikatoren, mit denen der Stand der Zielerreichung berechnet werden soll, sind nicht standardisiert. Das erhöht für die einzelnen Länder den Erstellungsaufwand. Außerdem erschwert bzw. verhindert dies die Vergleichbarkeit der Berichte. Zum Beispiel umfasst der 2021 von Deutschland übermittelte Bericht 144 Seiten, der Bericht der Volksrepublik China dagegen nur 84 Seiten. 163 Die Gliederungen und die verwendeten Indikatoren sind völlig unterschiedlich. Der bereits erwähnte Bericht der EU übertrifft den Bericht der Volksrepublik China, gemessen an der Seitenzahl, mit 308 Seiten um mehr als das Dreifache. Die Vereinten Nationen stellen den Ländern unverbindliche Empfehlungen für die Erstellung der Berichte zur Verfügung. 164 Die Inhalte der VNRs werden nicht von unabhängigen Behörden oder privatwirtschaftlichen Prüfungsgesellschaften geprüft. Der Rat für Nachhaltige Entwicklung (RNE) fordert, diese Berichte durch unabhängige Expertinnen und Experten aus dem Ausland prüfen zu lassen (Peer Review). 165 Dies würde die Glaubwürdigkeit der Berichte erhöhen und Grünfärberei (Greenwa‐ shing) erschweren. Exkurs: Standardisierung der VNRs und kommunaler Nachhaltigkeitsberichte Die beschriebenen Unzulänglichkeiten der VNRs treffen ebenso auf die kommunalen Nach‐ haltigkeitsberichte in Deutschland zu. Durch eine weitgehende Standardisierung würde der Erstellungsaufwand erheblich sinken. Niemand müsste einen Bericht „neu“ erfinden. Weiterhin könnten für die Zustandsbeschreibungen der einzelnen SDGs dieselben Indika‐ toren verwendet werden. Anschließend müssten nur noch deren Berechnungsmethoden vereinheitlicht werden. Das Ergebnis wären vergleichbare Berichte. Beispielsweise könnten im Rahmen kommunaler Nachhaltigkeitsberichte Auskünfte über die örtlichen Ausgleichsflächen erteilt werden. Die interessierten Bürgerinnen und Bürger könnten sich anschließend selbst ein Bild über den ökologischen Zustand dieser Flächen machen. Damit würde ein vielerorts gut behütetes letztes Geheimnis der Kommunalpolitik gelüftet werden. Fieber / Eggerl (2022) haben in ihrem Praxishandbuch für kommunale Nachhaltigkeitsbe‐ richte einen Musterbericht mit Gliederung und Indikatoren vorgeschlagen. Dieser ist als Vorlage für kleine und große Kommunen, die sich den unnötigen Aufwand einer Entwick‐ lungsabteilung für ihren Nachhaltigkeitsbericht ersparen wollen, verwendbar. 166 Die UN veröffentlichen Jahresberichte, in denen der Status Quo der einzelnen SDGs auf globaler Ebene dargestellt werden. 2023 wurde eine Sonderausgabe des Jahresberichts (The Sustainable 86 4 Die 17 nachhaltigen Entwicklungsziele (Agenda 2030) <?page no="87"?> 167 United Nations (2023a). 168 United Nations Department of Economic and Social Affairs (2016). 169 Independent Group of Scientists appointed by the Secretary-General (2019). 170 Independent Group of Scientists appointed by the Secretary-General (2023). 171 United Nations High-Level Political Forum on Sustainable Development (2023). 172 Zusammenfassung der Ergebnisse siehe Martens (2019). 173 Zusammenfassung der Ergebnisse siehe Martens (2023). Development Goals Report 2023 Special edition) veröffentlicht. 167 Die Berichte der Vorjahre können hier abgerufen werden: https: / / unric.org/ de/ 17ziele/ . Im Abstand von mehreren Jahren wird der Global Sustainable Development Report (GSDR) erstellt. Darin wird über den aktuellen Stand und notwendige Maßnahmen zur Zielerreichung berichtet. Autoren sind unabhängige Wissenschaftler, die vom Generalsekretär der Vereinten Nationen bestimmt werden. Bislang sind drei GSDR veröffentlicht worden: 1. 2016: Global Sustainable Development Report 2016 168 2. 2019: Global Sustainable Development Report 2019: The Future is Now - Science for Achieving Sustainable Development 169 3. 2023: Global Sustainable Development Report 2023: Times of crisis, times of change: Science for accelerating transformations to sustainable development 170 Weiterhin wird einmal jährlich das sogenannte Hochrangige Politische Forum für Nachhaltige Entwicklung (High-level Political Forum on Sustainable Development, HLPF) abgehalten. 2023 fand es vom 10.7. bis 19.7.2023 in New York statt. Das Motto lautete: Beschleunigung der Erholung von der Coronavirus-Krankheit (COVID-19) und der vollständigen Umsetzung der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung auf allen Ebenen („Accelerating the recovery from the coronavirus disease (COVID-19) and the full implementation of the 2030 Agenda for Sustainable Development at all levels“). Anlässlich dieser Veranstaltungen werden regelmäßig die Fortschritte bei der Agenda 2030 beurteilt. Außerdem stellen einzelne Länder ihre Strategien zur Erreichung der SDGs vor. 2023 wurden in diesem Zusammenhang insgesamt 39 VNRs präsentiert. 171 Das HLPF hat keine eigenen Entscheidungsbefugnisse. Weiterhin werden SDG-Gipfeltreffen (SDG-Summits) organisiert. Auf diesen Konferenzen werden die erzielten Fortschritte bei der Umsetzung der Nachhaltigkeitsagenda 2030 erörtert. Bislang wurden erst zwei SDG-Gipfeltreffen abgehalten: 1. 24.9. und 25.9.2019 in New York, USA 172 2. 18.9. und 19.9.2023 in New York, USA 173 Die 17 SDGs sollen von 2016 bis 2030 erreicht werden. 2023 stellt genau die Mitte in diesem Zeitraum dar. Aus diesem Anlass wurde auf dem zweiten SDG-Gipfeltreffen vom 18.9. bis 19.9.2023 eine Halbzeitbilanz über die Verwirklichung der SDGs durchgeführt (siehe Kapitel 7 Realisierung der 17 globalen Nachhaltigkeitsziele (SDGs)). 4.4 Die Deutsche Nachhaltigkeitsstrategie 4.4.1 Entwicklungsschritte der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie Im Rahmen der Konferenz der Vereinten Nationen über Umwelt und Entwicklung 1992 in Rio de Janeiro wurden die Unterzeichnerstaaten dazu aufgefordert, eine Strategie zu entwickeln, 4.4 Die Deutsche Nachhaltigkeitsstrategie 87 <?page no="88"?> 174 Die Bundesregierung (2002), S.-1-2. 175 Die Bundesregierung (2017). 176 Bundesregierung (2016). 177 Bachmann (2017). 178 Die Bundesregierung (2021b). 179 Die Bundesregierung (2021b), S.-129. 180 SPD et al. (2021), S.-36. die eine wirtschaftlich leistungsfähige, sozial gerechte und ökologisch verträgliche Entwicklung ermöglichen soll. „Für die Bundesregierung war dieser Auftrag Verpflichtung“ und führte zur Erstellung der ersten Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie 2002. 174 Diese wurde auf dem Weltgipfel für nachhaltige Entwicklung (World Summit on Sustainable Development, WSSD) vom 26.8. bis 4.9.2002 in Johannesburg, Südafrika, der Weltöffentlichkeit präsentiert. In den Jahren 2004, 2008 und 2012 wurden für die Deutsche Nachhaltigkeitsstrategie Fortschrittsberichte veröffentlicht. Nach der Unterzeichnung der Agenda 2030 richtete Deutschland seine Nachhaltigkeitsstrategie an den 17 globalen Nachhaltigkeitszielen aus. Die Umsetzung erfolgte erstmals mit der Erstellung der Nachhaltigkeitsstrategie 2016. 175 Diese wurde beim ersten Treffen des HLPF nach der Verabschiedung der 2030-Agenda im Som‐ mer 2016 der Weltgemeinschaft vorgestellt. 176 Die konsequente Verfolgung der Nachhaltigkeits‐ ziele gemäß den 17 SDGs wurde positiv aufgenommen. 177 Die Deutsche Nachhaltigkeitsstrategie wird regelmäßig weiterentwickelt. Die letzte Fassung ist die Deutsche Nachhaltigkeitsstrategie 2021 (DNS 2021). 178 Sie bildete die Grundlage für die 2021 erfolgte Berichterstattung an die UN. Im Bericht zur DNS 2021 wird deren Aktualisierung für Ende 2023 / Anfang 2024 angekündigt. Anschließend soll 2024 ein weiterer Staatenbericht beim HLPF-Forum der Vereinten Nationen vorgestellt werden. 179 Die geplante Aktualisierung wird ebenfalls im Koalitionsvertrag von Sozialdemokratische Partei Deutschlands; BÜNDNIS 90 DIE GRÜNEN; Freie Demokraten vom 10.12.2021 erwähnt. 180 Für die Erstellung der DNS 2024 wird eine breite Beteiligung aus allen Bereichen von Wissen‐ schaft, Wirtschaft und der gesamten Gesellschaft angestrebt. Der Termin für die Veröffentlichung wird von der Bundesregierung mit Winter 2024 angegeben. Interessierte können sich am Erstellungsprozess beteiligen. Die E-Mail-Adresse für einen Kontakt zum Dialogteam Deutsche Nachhaltigkeitsstrategie lautet: dialogkonferenzen@bpa.bund.de. Die bisherigen und geplanten Entwicklungsschritte der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie werden in der nachstehenden Tabelle zusammengefasst. 88 4 Die 17 nachhaltigen Entwicklungsziele (Agenda 2030) <?page no="89"?> 181 Fieber/ Eggerl (2022a), S.-109, Tab. 15. Jahr Ereignis 1992 Vereinte Nationen bekennen sich auf der Rio-Konferenz 1992 zum Konzept der nachhaltigen Entwicklung als internationales Leitbild. 2000 Aus der Millenniumserklärung der Vereinten Nationen werden später acht internationale Milleniumsentwicklungsziele (Millennium Development Goals, abgekürzt MDGs) abgeleitet. 2002 Bundesregierung beschließt die erste deutsche Nachhaltigkeitsstrategie „Perspektiven für Deutschland“. 2015 Vereinte Nationen beschließen die Agenda 2030 mit 17 Nachhaltigen Entwicklungszielen (Sustainable Development Goals, abgekürzt SDGs). 2016 Grundlegende Überarbeitung und Neuorientierung der deutschen Nachhaltigkeitsstrategie. Bundesregierung beschließt die "Deutsche Nachhaltigkeitsstrategie 2016". Erste Berichterstattung an das HLPF der Vereinten Nationen. 2018 Bundesregierung beschließt die "Deutsche Nachhaltigkeitsstrategie 2018". 2021 Bundesregierung beschließt "Die deutsche Nachhaltigkeitsstrategie. Weiterentwicklung 2021". Zweite Berichterstattung an das HLPF der Vereinten Nationen. Ende 2023/ Anfang 2024 Plan: Weiterentwicklung der deutschen Nachhaltigkeitsstrategie in der Mitte der 20. Wahlperiode vorgesehen. 2024 Plan: Dritte Berichterstattung an das HLPF der Vereinten Nationen. Tabelle 11: Bisherige und geplante Entwicklungsschritte der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, Erweiterung der Tabelle von Fieber / Eggerl 2022 181 In der DNS werden zahlreiche Indikatoren verwendet, die die Zielerreichung der 17 SDGs quan‐ tifizierbar und damit messbar gestalten sollen. Für die Beurteilung der Indikatorenentwicklung werden vom Statistischen Bundesamt regelmäßig Daten ermittelt. Diese können hier abgerufen werden: https: / / sdg-indikatoren.de/ . Die Bundesregierung hat die Erstellung von sieben Transformationsberichten in Auftrag gegeben. Diese sollen als Grundlage für künftige politische Maßnahmen der Bundesregierung dienen. Außerdem stellen Sie die Ausgangsbasis für die geplante Weiterentwicklung der Deut‐ schen Nachhaltigkeitsstrategie im Jahr 2024 dar. Bis 31.03.2024 sind nachstehende Transformationsberichte erschienen: 4.4 Die Deutsche Nachhaltigkeitsstrategie 89 <?page no="90"?> 182 Auswärtiges Amt et al. (2023). 183 Die Bundesregierung (2023). 184 Die Bundesregierung (2024). 185 Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (2024). 186 Presse- und Informationsamt der Bundesregierung (2023a). 187 Die Bundesregierung (2021b), S.-14. 188 Die Bundesregierung (2021b), S.-71. 189 Die Bundesregierung (2021b), S.-98. ● 13.7.2023: „Internationale Verantwortung und Zusammenarbeit“ 182 ● 23.8.2023: „Menschliches Wohlbefinden und Fähigkeiten, soziale Gerechtigkeit“ 183 ● 13.3.2024: „Kreislaufwirtschaft“ 184 ● 20.3.2024: „Energiewende und Klimaschutz“ 185 Weiterhin sollen die Ergebnisse von Dialogkonferenzen und aus Online-Bürgerbeteiligungen in der überarbeiteten Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie Berücksichtigung finden. Die erste Dialogkonferenz fand im Oktober 2023 in Berlin statt. 186 4.4.2 Inhalte der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie 2021 Die DNS 2021 umfasst 385 Seiten. Im Folgenden werden der Aufbau und anschließend einzelne Teilaspekte dargestellt. Die Agenda 2030 ist die Grundlage der DNS 2021. 187 Sie ist daher an den 17 SDGs der Agenda 2030 ausgerichtet. Dies ist ausdrücklich zu begrüßen. Demnach stellt die Umsetzung von nachhaltigem Handeln in Deutschland gleichzeitig einen Beitrag zur Zielerreichung der 17 SDGs auf globaler Ebene dar. Die DNS bildet die Basis für die freiwilligen Staatenberichte Deutschlands an die UN. Als Nachhaltigkeitsbegriff wird die Definition des Brundtlandberichts von 1987 verwendet. 188 Für die Abbildung und Messung der Zielerreichung der Nachhaltigkeitsziele wurden zahlreiche Indikatoren entwickelt. Mit Wettersymbolen wird veranschaulicht, ob die Zielerreichung nahezu erreicht, wahrscheinlich oder gefährdet ist: Abbildung 16: Darstellung Status der Indikatoren mit Wettersymbolen in der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie 2021 189 90 4 Die 17 nachhaltigen Entwicklungsziele (Agenda 2030) <?page no="91"?> 190 Die Bundesregierung (2021b), S.-100-101. Die DNS enthält in 39 Bereichen insgesamt 75 Schlüsselindikatoren. Diese wurden mit Zielvorgaben versehen, die bis 2030 erreicht werden sollen. Beispielsweise wurden für das SDG 7 “Bezahlbare und saubere Energie” vier Schlüsselindika‐ toren festgelegt: Abbildung 17: Schlüsselindikatoren für SDG 7 „Bezahlbare und saubere Energie“ in der Deutschen Nachhaltigkeits‐ strategie 2021 190 Diese Schlüsselindikatoren werden anschließend detailliert erläutert. Für das SDG 7 in der DNS auf den Seiten 209-219. Die optimistischen Aussagen bezüglich der Erreichbarkeit der Ziele sind erstaunlich. Ein Beispiel ist der Indikator „7.2.a Anteil erneuerbarer Energien am Brutto-Endenergieverbrauch“. Die folgende Abbildung liefert die Erklärung für diesen Optimis‐ mus. Die Umsetzung und damit die Anpassungslasten wurden einfach der nächsten Regierung bzw. Generation aufgetragen. 4.4 Die Deutsche Nachhaltigkeitsstrategie 91 <?page no="92"?> 191 Die Bundesregierung (2021b), S.-216. Abbildung 18: Aktueller Stand und geplante Zielerreichung von SDGs 7.2.a/ b „Anteil erneuerbarer Energien am Brutto-Endenergieverbrauch und Anteil des Stroms aus erneuerbaren Energiequellen am Bruttostromverbrauch“ in der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie 2021 191 Exkurs: Ausbau der erneuerbaren Energien Gesetzliche Grundlage für den Ausbau der erneuerbaren Energien ist das Erneuerbare-En‐ ergien-Gesetz, zuletzt geändert am 5.2.2024 (EEG 2023). Darin sind die Ausbauziele für Windenergieanlagen an Land und auf See sowie Solar- und Biomasseanlagen vorgegeben (§ 4 EEG 2023). Am Beispiel der Solaranlagen ist erkennbar, dass zur Erreichung der Ausbauziele noch ein weiter Weg zu gehen ist: 2022 betrug die installierte Leistung 67,4 Gigawatt. Diese soll bis 2040 auf 400 Gigawatt erhöht werden. Danach soll diese Leistung erhalten bleiben. 92 4 Die 17 nachhaltigen Entwicklungsziele (Agenda 2030) <?page no="93"?> 192 Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (2023), S. 6, Abb. 1. Abbildung 19: Entwicklung der installierten Leistung von Photovoltaikanlagen in Deutschland sowie die Ziele der Bundesregierung nach Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2021 und EEG 2023) bis 2040 in Gigawatt, Daten von Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (2023), 192 ergänzt um 2035 und 2040 gem. § 4 Nr. 3 EEG 2023, eigene Darstellung Angesichts der zahllosen Dächer ohne Solar- oder Photovoltaikanlage erscheint das ambi‐ tionierte Ziel des EEG 2023 erreichbar. In einzelnen Bundesländern gibt es bereits eine Solarpflicht. Vorbildlich ist Baden-Württemberg. Grundlage ist dort das Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz Baden-Württemberg (KlimaG BW) vom 7. Februar 2023: Neubauten müssen dort mit einer Photovoltaikanlage oder einer Solarthermieanlage aus‐ gestattet werden, sofern die Dachfläche dafür geeignet ist. Dies gilt für Wohngebäude und Nichtwohngebäude. Dies gilt gleichfalls bei grundlegenden Dachsanierungen. Auf Antrag ist eine Befreiung möglich, wenn diese Pflicht nur mit unverhältnismäßig hohem wirtschaftlichen Aufwand erfüllbar wäre (§ 23 KlimaG BW). Das gleiche Bild wird bei den Indikatoren für das SDG 11 „Nachhaltige Städte und Siedlungen“ gezeichnet. Beispielsweise wird für den Indikator 11.1a „Flächeninanspruchnahme“ als Ziel die Senkung auf durchschnittlich unter 30 ha pro Tag bis 2030 vorgegeben. Die Zielerreichung ist offenbar kein Problem, wie das Sonnensymbol darstellen soll. Von diesem Ziel war Deutschland mit einem täglichen Flächenverbrauch von 55 ha im Jahr 2021 jedoch weit entfernt (siehe Anstieg der Siedlungs- und Verkehrsflächen in Deutschland von 1996-2021, Statistisches Bundesamt 2023 Statistisches Bundesamt (2023a), S.-2.). 4.4 Die Deutsche Nachhaltigkeitsstrategie 93 <?page no="94"?> 193 Die Bundesregierung (2021b), S.-102. 194 Fieber/ Eggerl (2022a), S.-75-124. Abbildung 20: Schlüsselindikatoren für SDG 11 „Nachhaltige Städte und Siedlungen“ in der Deutschen Nachhaltig‐ keitsstrategie 2021 193 Zusammenfassung: Deutschland orientiert seine Nachhaltigkeitsstrategie an der Verwirklichung der 17 SDGs der Agenda 2030 der Vereinten Nationen. 4.4.3 Nachhaltigkeitsstrategien der Bundesländer Deutschland ist geprägt durch seine föderale Struktur. Die Zielerreichung der 17 SDGs ist ohne die aktive Unterstützung des Bundes durch die Bundesländer und Kommunen nicht möglich. Die Rolle der Kommunen für die Erreichung der 17 SDGs stellen Fieber / Eggerl (2022) ausführlich dar. 194 Die Mehrzahl der Bundesländer haben eine Nachhaltigkeitsstrategie entwickelt, die sich an den 17 SDGs orientiert. Martens u. a. (2023) verschaffen einen Überblick zu Nachhaltigkeitsstrategien und Indikatorenberichten der 16 Bundesländer (Stand 1.7.2023). Demnach gibt es kein Bundesland, 94 4 Die 17 nachhaltigen Entwicklungsziele (Agenda 2030) <?page no="95"?> 195 Martens et al. (2023), S.-26-28, Tab. I.1. 196 Statistisches Bundesamt (2024b). das sich nicht an der Zielerreichung der 17 SDGs beteiligt. 195 Einen Überblick mit Link zu den entsprechenden Indikatorenberichten liefert auch das Statistische Bundesamt. 196 4.4 Die Deutsche Nachhaltigkeitsstrategie 95 <?page no="96"?> 197 Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (2015). 5 Klimaschutz-Vereinbarung von Paris im Dezember 2015 Nur drei Monate nach dem Beschluss der 17 globalen Nachhaltigkeitsziele in New York wurden auf der COP21 in Paris ernsthafte Ziele in Bezug auf die Begrenzung der globalen Klimaerwärmung verabredet. Die 21. UN-Klimakonferenz (United Nations Framework Convention on Climate Change, 21st Conference of the Parties, COP21), fand vom 30.11. - 12.12.2015 in Paris, Frankreich, statt. Diese Konferenz stellte gleichzeitig das 11. Treffen der Mitglieder des Kyoto-Protokolls von 1997 (11th Meeting of the Parties to the 1997 Kyoto Protocol, CMP 11) dar. Anlässlich der COP21 wurde als Nachfolgerin des Kyoto-Protokolls von 1997 eine neue internationale Klimaschutz-Vereinbarung verabschiedet: das „Übereinkommen von Paris“. 197 In den kommenden Kapiteln wird zunächst der Begriff Treibhausgasemissionen definiert, gefolgt von einer ausführlichen Erläuterung des Übereinkommens von Paris. 5.1 Treibhausgasemissionen Unter Treibhausgasemissionen wird der Ausstoß von umweltschädlichen Treibhausgasen in die Atmosphäre verstanden. Die englische Bezeichnung lautet Greenhouse Gas (GHG). Treibhaus‐ gase werden nach den Erkenntnissen des Intergovernmental Panel on Climate Change, abgekürzt IPCC (Zwischenstaatlicher Ausschuss für Klimaänderungen, Weltklimarat), insbesondere durch menschliche Aktivitäten bzw. Handlungen freigesetzt. Eines der einflussreichsten Treibhausgase ist hierbei Kohlendioxid (CO 2 ). Dieses entsteht vor allem durch die Verbrennung fossiler Energieträger wie Kohle, Erdgas und Erdöl. Neben CO 2 nennt das Kyoto-Protokoll von 1997 weitere umweltschädliche Treibhausgase: ● Methan (CH 4 ) ● Lachgas (N 2 O) ● fluorierte Treibhausgase (F-Gase) Die freigesetzten Gase absorbieren Wärmestrahlung und tragen somit zum Treibhauseffekt bei. Eine schwerwiegende Folge des Treibhauseffektes ist die Erderwärmung. Die Treibhausgase wirken sich unterschiedlich stark auf den Treibhauseffekt aus. Für Auswer‐ tungen werden daher oft CO 2 -Äquivalente (CO 2 Äq) verwendet. Damit werden die Treibhausgase im Hinblick auf ihren Beitrag zum globalen Temperaturanstieg im Vergleich zu CO 2 normiert. Wenn also von CO 2 Äq die Rede ist, dann sind damit sämtliche Treibhausgase, ausgedrückt gemäß der Wirkung von CO 2 auf den Treibhauseffekt, gemeint. Die von deutschem Hoheitsgebiet aus emittierten Treibhausgase (Inländerkonzept), bestehen zum weit überwiegenden Teil in CO 2 . 2021 betrug dessen Anteil 91,1-%. <?page no="97"?> 198 Statistisches Bundesamt (2023e). 199 Kreienkamp/ et al. (2022), S. 8. Treibhausgase 2000 2020 2021 Anteil 2021 in % Langfristige Veränderung 2021 zu 2000 Kurzfristige Veränderung 2021 zu 2020 1.000 Tonnen CO₂-Äquivalent Kohlendioxid (CO₂) 959.427 787.746 828.998 91,1% -13,6% 5,2% Methan (CH₄) 85.789 42.048 40.837 4,5% -52,4% -2,9% Disstickstoffmonoxid (N₂O) 36.830 28.488 28.253 3,1% -23,3% -0,8% F-Gase 13.293 12.207 11.628 1,3% -12,5% -4,7% Treibhausgase insgesamt 1.095.339 870.489 909.716 100,0% -16,9% 4,5% in % Tabelle 12: Treibhausgasemissionen nach Inländerkonzept einschließlich Emissionen aus Biomasse, Daten von destatis per 19.9.2023 198 F-Gase sind fluorierte Treibhausgase. Dazu zählen die teilhalogenierten Fluorkohlenwasserstoffe (HFCs) und die perfluorierten Kohlenwasserstoffe (PFCs). 5.2 Inhalte des Übereinkommens von Paris Das Übereinkommen von Paris ist ein Klimaabkommen mit dem Ziel, den Anstieg der globalen Erderwärmung zu begrenzen, dass „[…] der Anstieg der durchschnittlichen Erdtemperatur deutlich unter 2 °C über dem vorindustriellen Niveau gehalten wird und Anstrengungen unternommen werden, um den Temperaturanstieg auf 1,5 °C über dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen, […]“. (Art. 2 Abs. 1a Übereinkommen von Paris) Der vorindustrielle Zeitraum bezeichnet den Zeitraum von mehreren Jahrhunderten vor dem Beginn groß angelegter industrieller Aktivitäten um 1750. Zur Näherung für die vor‐ industrielle globale mittlere Oberflächentemperatur (GMST) wird der Zeitraum 1850-1900 genutzt. 199 Im Übereinkommen von Paris ist beschrieben, wie die Länder die genannten Temperaturziele erreichen können. Den Entwicklungsländern wird dafür mehr Zeit eingeräumt. Außerdem spielt die soziale Komponente eine große Rolle. Die Transformation soll gerecht erfolgen, die Bemühungen zur Beseitigung von Armut sollen dabei nicht vernachlässigt werden. Als zeitlicher Meilenstein wird das Jahr 2050 genannt: „Zum Erreichen des in Artikel 2 genannten langfristigen Temperaturziels sind die Vertragsparteien bestrebt, so bald wie möglich den weltweiten Scheitelpunkt der Emissionen von Treibhausgasen zu erreichen, wobei anerkannt wird, dass der zeitliche Rahmen für das Erreichen des Scheitelpunkts bei den Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, größer sein wird, und danach rasche Reduktionen im Einklang mit den besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen herbeizuführen, um in der zweiten Hälfte dieses Jahrhunderts ein Gleichgewicht zwischen den anthropogenen Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen und dem Abbau solcher Gase durch Senken auf der Grundlage der 5.2 Inhalte des Übereinkommens von Paris 97 <?page no="98"?> 200 Climate Analytics/ NewClimate Institute (2022), S.-26-27. 201 Deutschland und die Europäische Kommission (2020). Gerechtigkeit und im Rahmen der nachhaltigen Entwicklung und der Bemühungen zur Beseitigung der Armut herzustellen.“ (Art. 4 Abs. 1 Übereinkommen von Paris) In dem Übereinkommen wird betont, dass zwischen der Begrenzung des globalen Klimawandels, der Ernährungssicherheit und der Bekämpfung der Armut ein Zusammenhang besteht. Die Nahrungsmittelproduktion ist besonders anfällig gegenüber Klimaveränderungen. Weiterhin wird die „zwingende […] Notwendigkeit eines gerechten Strukturwandels“ hervorgehoben (S. 2 Übereinkommen von Paris). Die Entwicklungsländer sollen für die Bewältigung der Transforma‐ tion ihrer Wirtschaft mehr Zeit und finanzielle Unterstützung von den entwickelten Ländern erhalten. In dem Übereinkommen von Paris wird der Aufbau eines nachhaltigen Finanzwesens gefordert: Dadurch sollen “… die Finanzmittelflüsse in Einklang gebracht werden mit einem Weg hin zu einer hinsichtlich der Treibhausgase emissionsarmen und gegenüber Klimaänderungen widerstands‐ fähigen Entwicklung.“ (Art. 2 Abs. 1c Übereinkommen von Paris). Große Hoffnungen werden auf neue Technologien gesetzt. Innovationen sind von entschei‐ dender Bedeutung für eine wirksame, langfristige und weltweite Reaktion auf die Klimaände‐ rungen und für die Förderung des Wirtschaftswachstums und der nachhaltigen Entwicklung. Den Entwicklungsländern soll der Zugang zu Technologien, insbesondere in den Frühphasen des Technologiezyklus, erleichtert werden (Art. 10 Übereinkommen von Paris). Analog zum Brundtland-Bericht von 1987 wird dem Wirtschaftswachstum ein hoher positiver Stellenwert zugesprochen. Ein weiterer wichtiger Bestandteil des Pariser Klimaabkommens ist die Regelung der soge‐ nannten „Nationally Determined Contributions“ (NDC). Dies sind national festgelegte Beiträge, die jede Vertragspartei zur Erreichung des Klimaziels unternehmen will (Art. 3 Übereinkommen von Paris). Sie sollen im Zeitablauf immer ambitionierter werden (Art. 4 Abs. 3 Übereinkommen von Paris). Beiträge wären zum Beispiel die Verringerung von Treibhausgasemissionen durch den Ausbau erneuerbarer Energien oder die Vergrößerung von Waldflächen durch Anpflanzungen. Insgesamt wurden 195 NDCs eingereicht. Darunter sind 14 der 15 größten Treibhausgasemit‐ tenten der Welt (siehe Tabelle 26). Aus dieser Gruppe hat nur der Iran keinen NDC erstellt, da er das Übereinkommen von Paris zwar unterschrieben, nicht aber ratifiziert hat. Die Berichte können auf der Webseite des United Nations Framework Convention on Climate Change (UNFFC) eingesehen werden (https: / / unfccc.int/ NDCREG). Dort wird das NDC-Registry gem. Art. 4 Abs. 12 des Übereinkommens von Paris geführt und veröffentlicht. Die NDC werden zum Beispiel von dem wissenschaftlichen Projekt Climate Action Tracker für Prognosen zur wahrscheinlichen globalen Klimaerwärmung ausgewertet. 200 Die EU-27 hat einen NDC eingereicht und diesen am 17.12.2020 aktualisiert. 201 Das Vereinigte Königreich ist darin bereits nicht mehr enthalten (NDC EU-27, Nr. 9, S. 2). Die Mitgliedsländer der EU-27, somit auch Deutschland, haben keine eigenen NDCs eingereicht. Ihre Ziele und Maßnahmen werden in dem NDC der EU-27 zusammengefasst dargestellt. Die Mitgliedstaaten der EU-27 haben sich gemeinsam verpflichtet, die Treibhausgasemissionen in der EU bis 2030 um mindestens 55 % gegenüber 1990 zu senken. Dazu wurde im Rahmen des „Fit for 55“-Pakets das Europäische Klimagesetz erlassen (Verordnung (EU) 2021/ 1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30.6.2021 zur Schaffung des Rahmens für die 98 5 Klimaschutz-Vereinbarung von Paris im Dezember 2015 <?page no="99"?> 202 United Nations (1992). 203 Europäische Kommission (2016). 204 Die Liste der Länder und Organisationen wird hier aufgeführt: United Nations (o. D.c). 205 Deutscher Bundestag 18. Wahlperiode (2016d). 206 Deutscher Bundestag 18. Wahlperiode (2016c), S.-3. 207 Hoffman/ et al. (2022). Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/ 2009 und (EU) 2018/ 1999 („Europäisches Klimagesetz“). In regelmäßigen Abständen soll eine globale Bestandsaufnahme (global stocktake) der Durch‐ führung dieses Übereinkommens durchgeführt werden, um die gemeinsamen Fortschritte bei der Verwirklichung des Zwecks dieses Übereinkommens und seiner langfristigen Ziele zu bewerten. Die erste weltweite Bestandaufnahme erfolgte 2023 im Rahmen der COP28. Danach soll sie alle fünf Jahre erstellt werden. Sie dient der Unterrichtung der Vertragsparteien sowie der Stärkung der internationalen Zusammenarbeit bei Klimaschutzmaßnahmen (Art. 14 Übereinkommen von Paris). 5.3 Völkerrechtliche Verbindlichkeit des Übereinkommens von Paris Das Übereinkommen von Paris wurde von sämtlichen Mitgliedstaaten der UN-Klimarahmen‐ konvention vom 9.5.1992 unterschrieben. 202 Dazu kommen noch die EU (damals: Europäische Gemeinschaft) und der Heilige Stuhl. Dieser handelt für den Staat Vatikanstadt und die rö‐ misch-katholische Kirche. Die Ratifizierung durch die EU erfolgte am 4.10.2016. Parallel dazu erfolgte eine Ratifizierung durch jeden einzelnen der damals noch 28 EU-Mitgliedstaaten. 203 Obwohl sie das Übereinkommen von Paris unterschrieben hatten, wurde es von drei Staaten nicht ratifiziert: dem Iran, Libyen und der Rebublik Jemen. Die anderen Länder ratifizierten im Laufe der Zeit das Übereinkommen. 204 Der Deutsche Bundestag beschloss am 22.9.2016 einstimmig die Ratifizierung. 205 Im Parlament der 18. Wahlperiode (2013-2017) waren lediglich vier Parteien vertreten: CDU/ CSU, SPD, Bündnis 90/ Die Grünen und die Linke. Bundeskanzlerin war Dr. Angela Merkel. 206 Mit der Ratifizierung haben sich die beteiligten Länder, im Gegensatz zur Agenda 2030, völkerrechtlich verbindlich verpflichtet, das Übereinkommen von Paris umzusetzen. Allerdings ist analog zur Agenda 2030 kein Sanktionsmechanismus vorgesehen. Die Erfolgschancen des Abkommens sind daher zweifelhaft. 207 5.4 Kündigung und Wiedereintritt der USA Als bislang einziges Land der Erde kündigten die USA das Übereinkommen. Die Kündigung erfolgte unter dem US-amerikanischen Präsidenten Donald J. Trump am 4.11.2019 und trat am 4.11.2020 in Kraft. Seiner Ansicht nach wurde das „Konzept der globalen Erwärmung“ von den Chinesen mit dem Ziel entwickelt, die Wettbewerbsfähigkeit der amerikanischen Produzenten zu schwächen: 5.3 Völkerrechtliche Verbindlichkeit des Übereinkommens von Paris 99 <?page no="100"?> 208 Trump (2012). 209 The White House (2020). 210 Europäisches Parlament (2019b). Abbildung 21: Donald Trump, die Klimaerwärmung und die Chinesen 6.11.2012, Daten von X, vormals Twitter 208 Nachfolger von Donald J. Trump wurde am 20.1.2021 Joseph R. Biden Jr. Dieser leitete als neuer US-Präsident bereits an seinem ersten Arbeitstag die Rückkehr der USA in das Pariser Klimaabkommen ein. 209 5.5 Individuelle nationale Ziele Nach erfolgter Ratifizierung des Übereinkommens von Paris haben sich zahlreiche Länder selbst dazu verpflichtet, zu einem bestimmten Zeitpunkt Klimaneutralität zu erreichen. Viele Länder haben Zwischenziele formuliert. Im Übereinkommen von Paris wurden keine Vorschriften oder konkrete Maßnahmen formuliert, die die einzelnen Länder umsetzen müssen. Genauso wenig sind konkrete Ziele vereinbart, die einzelne Länder bis zu einem bestimmten Zeitpunkt erreichen müssen. Es überrascht daher nicht, dass die Länder ihre Ziele unterschiedlich benannt haben und diese zu verschiedenen Zeitpunkten anstreben. Die gute Nachricht: letzten Endes bewirken die länderspezifisch festgelegten Ziele im Wesentlichen eine bedeutende Verringerung der Belastung der Atmosphäre mit Treibhausgasemissionen. D.h. sie wirken strategisch in die richtige Richtung und unterstützen die mit dem Übereinkommen von Paris angestrebten Ziele. Die EU-27 und deren Mitgliedstaaten streben Klimaneutralität an. Nach der Definition des Euro‐ paparlaments ist dies ein Gleichgewicht zwischen den Kohlenstoffemissionen und der Aufnahme von Kohlenstoff aus der Atmosphäre in Kohlenstoffsenken. Letztere sind Systeme, die mehr Koh‐ lenstoff aufnehmen als sie abgeben. Die wichtigsten natürlichen Kohlenstoffsenken sind Böden, Wälder und vor allem Ozeane. Sie können nur einen Teil der weltweiten Emissionen aufnehmen. 210 Insofern kann Klimaneutralität nur erreicht werden, wenn die Treibhausgasemissionen massiv reduziert und die Kapazitäten der natürlichen Kohlenstoffsenken erweitert werden. Dies ist ein Ziel der von der EU-Kommission vorgeschlagenen „Verordnung über die Wiederherstellung der Natur, Renaturierungsgesetz (Nature Restoration Law, NRL)“. Weiterhin wird weltweit an 100 5 Klimaschutz-Vereinbarung von Paris im Dezember 2015 <?page no="101"?> Projekten zur künstlichen Abscheidung und Speicherung von CO 2 geforscht. Ansätze sind die Verbesserung der natürlichen Mechanismen durch Geoengineering. Eine zweite Methode ist die künstliche Bindung von Kohlenstoff und dessen Einschluss in tiefen geologischen Formationen, Salzstöcken, alten Ölquellen oder in den Ozeanen. Bisher sind die Kapazitäten der künstlichen Kohlenstoffsenken nicht ausreichend, um einen bedeutenden Einfluss auf die Bekämpfung der globalen Erwärmung ausüben zu können. Das Bekenntnis zur Klimaneutralität ist eine gute Entwicklung und bedeutet Rückenwind für Maßnahmen zur Begrenzung der globalen Klimaerwärmung. Zwischen ernstgemeinten Absichts‐ erklärungen und Greenwashing kann nicht unterschieden werden. Dies hängt in rechtsstaatlichen Ländern davon ab, ob es sich bei den Absichtserklärungen um die jeweilige Regierung bindende Gesetze handelt oder nicht. In autokratisch regierten Ländern haben solche Absichtserklärungen oder gar Gesetze ohnehin nur eine geringe verbindliche Aussagekraft. Hier kann nur auf die dauerhafte Einsicht der Beteiligten oder ökonomische Zwänge gehofft werden. Letztere entstünden zum Beispiel, wenn es der EU-27 gelänge, einen wirksamen Klimazoll für nicht nachhaltig produzierte Erzeugnisse einzuführen. Dieses sogenannte CO 2 -Grenzausgleichssystem (Carbon Border Adjustment Mechanism, CBAM) soll ab 2026 Importe aus Drittstaaten verteuern, wenn Hersteller dort für die Treibhausgasemissionen im Gegensatz zu ihren europäischen Konkurrenten keine oder nur eine unzureichende Abgabe entrichten müssen. Allerdings produzieren selbst bei einem erfolgreich eingeführten CBAM umweltfreundliche europäische Unternehmen teurer als Unternehmen mit Sitz in Ländern, die keine CO 2 -Bepreisung eingeführt haben. Dadurch werden europäische Unternehmen Marktanteile auf den Weltmärkten verlieren. Sie könnten gezwungen werden, ihre Produktion in das Ausland zu verlegen und dort umweltschädlich zu produzieren. Damit könnte Europa ganze Wertschöpfungsketten verlieren (Arbeitsplätze, Steuereinnahmen etc.), dem Klima wäre dadurch nicht geholfen. Lösung für dieses Problem wäre die Etablierung einer weltweiten einheitlichen Bepreisung von Treibhausgasemis‐ sionen. Die Ziele der 15 größten Verursacher von CO 2 -Emissionen werden in der nachstehenden Tabelle dargestellt. Bis auf den Iran versprechen die 15 größten Verursacher von CO 2 -Emissionen ihre Emissionen erheblich zu reduzieren. Die Zeitpläne reichen von 2045 (Deutschland) bis 2070 (Indien). 5.5 Individuelle nationale Ziele 101 <?page no="102"?> 211 Crippa/ et al. (2023), Daten können hier abgerufen werden: Auswahl "GHG total emissions", https: / / edgar.jrc.ec.e uropa.eu/ report_2023? vis=ghgtot#emissions_table. 212 Net Zero Tracker (2024). 213 Eichhorn von (2022). Länder Treibhausgasemissionen in CO 2 -Äquivalente Mio. Anteil an Weltweit Ziel Jahr 1. China 15.684,63 29,2% Kohlenstoffneutral(ität) 2060 2. USA 6.017,44 11,2% Netto-Null 2050 3. Indien 3.943,26 7,3% Netto-Null 2070 4. EU-27 3.587,80 6,7% Klimaneutral 2050 5. Russland 2.579,80 4,8% Kohlenstoffneutral(ität) 2060 6. Brasilien 1.310,50 2,4% Kohlenstoffneutral(ität) 2050 7. Indonesien 1.240,83 2,3% Netto-Null 2060 8. Japan 1.182,77 2,2% Netto-Null 2050 9. Iran 951,98 1,8% keine Angabe keine Angabe 10. Saudi-Arabien 810,51 1,5% Netto-Null 2060 11. Deutschland 784,00 1,5% Klimaneutral 2045 12. Kanada 756,81 1,4% Netto-Null 2050 13. Südkorea 725,74 1,3% Netto-Null 2050 14. Türkei 687,53 1,3% Netto-Null 2053 15. Südafrika 534,53 1,0% Netto-Null 2050 ------------- Summen (ohne D, da in EU-27 erfasst) 40.014,13 74,4% Weltweit 53.786,04 100,0% 2022 Tabelle 13: Ziele und Zeitpläne der 15 Staaten mit den höchsten Treibhausgasemissionen 2022, Daten Treibhaus‐ gasemissionen von Crippa et al. 2023, 211 Daten Ziele von Net Zero Tracker, 212 eigene Darstellung 5.6 Lösungen für noch nicht geförderte Reserven fossiler Energien Die internationale Klimapolitik konzentriert sich vor allem darauf, den Verbrauch fossiler Brennstoffe und die dadurch entstehenden Emissionen zu reduzieren (= Nachfrageseite). Die Angebotsseite wird nicht angegangen. Im Pariser Klimavertrag von 2015 wird diese nicht behandelt. Staaten können daher immer wieder neue Einsparziele verkünden und gleichzeitig neue Förderlizenzen erteilen. 213 Zur Erreichung der Klimaziele dürften jedoch wesentliche Öl- und Gasvorkommen erst gar nicht gefördert werden. Die Carbon Tracker Initiative hat mit den Daten von Global Energy Monitor eine Datenbank entwickelt, in der die wesentlichen Reserven an fossilen Energien (Kohle, Gas, Öl) enthalten sind. Unter Reserven werden nur bereits bekannte Rohstoffvorkommen verstanden, die mit den heutigen technischen Mitteln wirtschaftlich gefördert werden können. Das Global Registry of Fossil Fuels zeigt, welche Reserven pro Land vorhanden sind und welche maximale Menge davon gefördert und verbrannt werden darf, wenn das Ziel Netto-Null-Emissionen („Net-zero“) erreicht werden soll. Gemäß der Definition des IPCC sind Netto-Null-Emissionen von Kohlendioxid (CO 2 ) erreicht, wenn die anthropogenen CO 2 -Emissionen global durch den anthropogenen CO 2 -Abbau über 102 5 Klimaschutz-Vereinbarung von Paris im Dezember 2015 <?page no="103"?> 214 Intergovernmental Panel on Climate Change/ Matthews, J.B.R. (2018). einen bestimmten Zeitraum ausgeglichen sind. Netto-Null-CO 2 -Emissionen werden auch als Kohlenstoffneutralität bezeichnet. Für das Ziel Klimaneutralität muss dies für sämtliche Treib‐ hausgasemissionen erreicht werden. 214 Nach den Auswertungen der Carbon Tracker Initiative dürfen weltweit 60 % der Reserven nicht gefördert und genutzt werden, um das Ziel „Net-zero“ nicht zu verfehlen. Diese Verzichtsquote ist sehr unterschiedlich auf die einzelnen Förderländer verteilt. Der Iran dürfte zum Beispiel nur 15 % seiner Gas- und Ölreserven ausbeuten. Für Saudi-Arabien beträgt dieser Anteil 32 %. Die Tabelle zeigt die Staaten mit den größten Reserven an Kohle, Gas und Öl. Außerdem ist dargestellt, wie viel Prozent davon gefördert werden kann, wenn das Ziel „Net-Zero“ erreicht werden soll. 5.6 Lösungen für noch nicht geförderte Reserven fossiler Energien 103 <?page no="104"?> Länder Kohle Gas Öl Summe Anteil Summe an Welt 1. Reserven 299.605,65 15.293,12 10.194,58 325.093,35 21% Netto-Null (Net-zero) 121.115,20 11.690,37 10.296,70 143.102,27 9% Anteil, der genutzt werden darf 40% 76% 101% 44% 2. Reserven 43.707,61 115.761,35 31.367,95 190.836,91 13% Netto-Null (Net-zero) 12.106,60 38.455,99 25.480,21 76.042,80 5% Anteil, der genutzt werden darf 28% 33% 81% 40% 3. Reserven - 82.089,06 61.167,49 143.256,55 9% Netto-Null (Net-zero) 44,29 14.022,50 7.659,61 21.726,40 1% Anteil, der genutzt werden darf entfällt 17% 13% 15% 4. Reserven - 21.945,28 104.690,52 126.635,80 8% Netto-Null (Net-zero) - 8.235,43 32.174,41 40.409,84 3% Anteil, der genutzt werden darf entfällt 38% 31% 32% 5. Reserven 57.527,73 31.889,23 18.428,67 107.845,63 7% Netto-Null (Net-zero) 16.750,40 76.246,17 92.133,80 185.130,37 12% Anteil, der genutzt werden darf 29% 239% 500% 172% Reserven 400.840,99 266.978,04 225.849,21 893.668,24 59% Netto-Null (Net-zero) 150.016,49 148.650,46 167.744,73 466.411,68 31% Anteil, der genutzt werden darf 37% 56% 74% 52% Reserven 620.019,35 411.460,26 482.125,33 1.513.604,94 Netto-Null (Net-zero) 211.451,88 176.244,07 219.618,47 607.314,42 Anteil, der genutzt werden darf 34% 43% 46% 40% Stand per September 2022: Angaben in CO 2 -Emissionen in Mio. Tonnen USA Saudi-Arabien Iran Russland China Summen Nr. 1-5 Welt Tabelle 14: Länder mit den größten Reserven an Kohle, Gas und Öl per September 2022, Daten von https: / / fossilfu elregistry.org/ reserves, eigene Darstellung Die Förderländer werden wahrscheinlich nicht bereit sein, freiwillig auf die Nutzung ihrer Bodenschätze und die damit verbundenen Einnahmen zu verzichten. Häufig finanzieren sich diese Staaten zum Großteil aus dem Verkauf fossiler Brennstoffe. Diese Länder müssten die Finanzierung ihrer Staatsausgaben auf eine neue Grundlage stellen. Viele Geschenke an die Bevölkerung könnten nicht mehr geleistet werden. 104 5 Klimaschutz-Vereinbarung von Paris im Dezember 2015 <?page no="105"?> 215 Energy Institute (2023), S.-15-16. 216 Statistisches Bundesamt (2023d), S.-10. 217 Tian et al. (2024), S. 2, Tabelle 1. 218 Energy Institute (2023), S.-15-16. 219 Peltola (2023). Beispiel: Saudi-Arabien Der weltweit größte Erdölexporteur 215 war 2022 mit Saudi-Arabien eine der letzten absoluten Monarchien der Welt. Der seit dem 23.1.2015 regierende König Salmān bin ʿAbd al-ʿAzīz Āl Saʿūd kann Einfluss auf die Judikative, die Legislative und die Exekutive nehmen. Parteien sind verboten. Der Staatshaushalt von Saudi-Arabien hängt völlig vom Ölpreis ab. 74,2 % der Gesamtexporte bestanden 2021 aus Erdöl, Erdölerzeugnissen und verwandte Waren. 216 Das Land leistet sich, gemessen am Bruttoinlandsprodukt (GDP), nach der Ukraine und Algerien die höchsten Militärausgaben weltweit (2023: 7,1 % des GDP). 217 Im Nachbarland Jemen ist Saudi-Arabien in einen teuren Krieg involviert. Viele Leistungen des Staates für die Bevölkerung könnten ohne die Einnahmen aus den Erdölexporten nicht mehr finanziert werden. Beispielsweise beträgt der Einkommensteuersatz 0 %. Das Land steht wegen zahlreicher Menschenrechts‐ verletzungen international in der Kritik. Saudi-Arabien ist eine monarchistische Diktatur und für andere Gewaltherrscher ein potenzieller Verbündeter im Kampf gegen die freie Welt. Vor diesem Hintergrund wird klar, dass ein Verzicht Saudi-Arabiens auf die Förderung und Nutzung seiner fossilen Reserven auf Grund ethischer oder ähnlicher Überlegungen sehr unwahrscheinlich ist. Die mangelnde Bereitschaft, auf die Förderung von fossilen Rohstoffen zu verzichten, gilt nicht nur für autokratisch regierte Länder oder die klassischen Ölförderländer. Leider trifft das auch auf demokratisch regierte Staaten zu, die Teil des westlichen Werte- und Normen‐ systems sind und denen völlig klar ist, welch immense Schäden mit den CO 2 -Emissionen angerichtet werden. In den USA zeigt die Genehmigung des „Willow-Projekts“ in Alaska, dass im Zweifel für die Ausbeutung der fossilen Energien entschieden wird. Begründet wurde dies mit ökonomischen Vorteilen. Beispiel: USA „Willow-Projekt“, Alaska Die USA waren 2022 die größte Erdölfördernation der Welt. Aufgrund des hohen Inlandsbe‐ darfs wurden im Vergleich zu Saudi-Arabien geringere Mengen an Rohöl exportiert. 218 „Wir allein können die Welt nicht retten.“ So argumentieren die Gegner von Klimaschutzmaß‐ nahmen nicht nur in Deutschland, sondern weltweit. Beispielsweise ist in Alaska in bislang unberührter Natur die Ausbeutung riesiger Erdölvorkommen geplant. Das sogenannte „Willow-Projekt“ wurde von US-Präsident Joe Biden genehmigt. Dieses Ölbohrprojekt von ConocoPhillips in der Ebene der North Slope von Alaska im National Petroleum Reserve in Alaska bezeichnen Umweltschützer als Kohlenstoffbombe („Carbon bomb“). Zahlreiche Petitionen wurden gegen das Projekt gestartet. Die Genehmigung für das Willow-Projekt wird von Vertretern der Demokratischen und der Republikanischen Partei unterstützt. Die Demokratin Mary Peltola vertritt seit 16.8.2022 den Staat Alaska im US-Repräsentantenhaus und betont die wirtschaftlichen Vorteile für die Region. 219 Sie führt aus, „Alaska kann die Probleme der globalen Erwärmung nicht alleine schultern“ Im Original: 5.6 Lösungen für noch nicht geförderte Reserven fossiler Energien 105 <?page no="106"?> 220 Zitat von Peltola ab Minute 2: 00 bei Schreiber (2023). 221 Nerenberg Karl (2023). 222 GOV.UK (2023). 223 Beyond Oil and Gas Alliance (2021). 224 Statistisches Bundesamt (2023b). „Alaska can´t shoulder the issues of global warming alone“. 220 Umweltorganisationen haben angekündigt, gegen die Genehmigung des Projekts zu klagen. Gerichte werden entscheiden, ob das Projekt umgesetzt wird. Abgesehen von den Auswirkungen auf das Weltklima hat dieses Projekt zusätzliche negative Auswirkungen vor Ort. Die ökonomische Abhängigkeit der Region von fossilen Energien wird langfristig besiegelt. Für die ortsansässige Bevölkerung werden gesundheitliche Beein‐ trächtigungen befürchtet. 221 Gegen die Erschließung der Ölfelder in Alaska gibt es weltweiten Widerstand. In Deutsch‐ land kann sich jeder daran beispielsweise über change.org beteiligen. Dies ist eine Plattform mit Sitz in San Francisco, USA, auf der Petitionen gestartet werden können. Gegen das Willow-Projekt gibt es zahlreiche Petitionen. Die größte wurde von Sonny Ahk, Alaska, USA, am 3.3.2023 initiiert. Sie wurde per 29.1.2024 von insgesamt 5.268.066 Unterstützerinnen und Unterstützern unterschrieben (https: / / www.change.org/ search? q=willow&offset=0). Beispiel: Vereinigtes Königreich Premierminister Rishi Sunak kündigte am 31.7.2023 an, hunderte neue Bohr- und Förderli‐ zenzen für Öl und Gas vor allem in der Nordsee zu vergeben. Damit soll die Abhängigkeit vom Import fossiler Brennstoffe reduziert werden. Insbesondere soll es „Tyrannen wie Putin“ nie wieder erlaubt werden, Energie als Waffe gegen die britische Wirtschaft zu verwenden. Weiterhin wird diese Entscheidung ökonomisch mit der hohen Bedeutung von Nordseeöl und -gas für die britische Wirtschaft begründet. 222 Ausstieg aus der Förderung fossiler Brennstoffe mit der „Beyond Oil and Gas Alliance“: Nur wenige Länder haben bislang Ziele für den Ausstieg aus der Förderung fossiler Brennstoffe verkündet. Costa Rica und Dänemark gründeten gemeinsam die „Beyond Oil and Gas Alliance“ (BOGA) und stellten diese im November 2021 auf der COP26 in Glasgow vor. Insgesamt bekannten sich elf Länder zu den Zielen der BOGA, darunter Frankreich, Irland und Schweden. Die „Kernmitglieder” der BOGA verpflichteten sich, keine neuen Pachtverträge für die Förderung oder Exploration von Öl und Gas zu vergeben. Darüber hinaus müssen sie ein Ausstiegsdatum für die Öl- und Gasförderung bestimmen. 223 Die Öl- und Gasförderung besitzt in diesen Ländern offenbar keine große wirtschaftliche Bedeutung. Sie sind in den öffentlich verfügbaren Daten des oben erläuterten Global Registry of Fossil Fuels nicht aufgeführt. Deutschland konnte sich bislang nicht entschließen, der BOGA beizutreten. In Deutschland wurden 2022 insgesamt 13,8 % der Bruttostromerzeugung durch Gewinnung von heimischem Erdgas und 0,8 % durch die Herstellung von Mineralölprodukten gedeckt. 224 Vorschläge für den Umgang mit fossilen Energien, die noch nicht gefördert wurden: 1. Drastische Verringerung der Nachfrage nach fossilen Energien: Dadurch könnten die Preise sinken und die Ausbeutung von Reserven unwirtschaftlich werden. 106 5 Klimaschutz-Vereinbarung von Paris im Dezember 2015 <?page no="107"?> 2. Die Länder verzichten freiwillig und altruistisch auf die Ausbeutung ihrer Reserven an fossilen Energien und die damit verbundenen Wohlstandseffekte für die Eigentümer dieser Reserven. 3. Die Industrieländer zahlen den Ländern mit Reserven eine Entschädigung für den Verzicht auf die Ausbeutung dieser Reserven. 4. Die fossilen Reserven werden gefördert und von den Industrieländern erworben. Diese werden nicht energetisch verwertet. Stattdessen werden damit dauerhaft nutzbare Produkte hergestellt. Ein Beispiel wäre die Verarbeitung zu hochwertigen und langlebigen Kunststoffprodukten. Für deren Herstellung werden Erdöl oder Erdgas benötigt. Im Rahmen einer Kreislaufwirtschaft werden diese Produkte nach Gebrauch nicht auf einer Deponie entsorgt, sondern für die Wiederverwertung so lange wie technisch möglich recycelt. Wirtschaftliche Überlegungen sollten keine Rolle spielen, da die Gefahr besteht, dass die Kosten analog zur Frage der Endlagerung hochradioaktiver Abfälle zu niedrig angesetzt werden. Zusammenfassung: Realistischerweise ist davon auszugehen, dass Staaten mit wesentlichen Vorkommen nicht freiwillig auf die Förderung und den Verkauf fossiler Brennstoffe verzichten werden. Insofern ist der Ansatz den Verbrauch an fossilen Brennstoffen von der Nachfrageseite her zu verringern richtig. Als Ergänzung könnten die Industrieländer für einen Förderungsverzicht an die betroffenen Staaten Entschädigungen zahlen. Alternativ könnten sie geförderte fossile Brennstoffe aufkaufen und diese nicht für die energetische Verwertung nutzen, sondern dauerhaft in entsprechenden Produkten binden. Wie ist die aktuelle Situation in Bezug auf die drei Dimensionen der Nachhaltigkeit? Diese Frage wird im nächsten Teil beantwortet. Die Bestandsaufnahme basiert auf den 17 SDGs sowie den Zielen des Übereinkommens von Paris. Dem bewährten Grundsatz vom „Groben ins Detail“ folgend, wird zunächst die Lage aus globaler Sicht dargestellt. Anschließend wird auf die EU und Deutschland fokussiert. 5.6 Lösungen für noch nicht geförderte Reserven fossiler Energien 107 <?page no="108"?> 225 United Nations (1992). 226 Vereinte Nationen (2015), S.-9, Nr.-31, S.-15 u. S.-24-25. Teil C: Bestandsaufnahme und Prognosen zur Nachhaltigkeit Die drei Dimensionen der Nachhaltigkeit sind eng miteinander verbunden. Häufig haben nega‐ tive Entwicklungen in einer Dimension entsprechende Auswirkungen auf die anderen beiden Dimensionen. Es ist daher schwer bei den Bestandsaufnahmen und Prognosen zwischen den drei Dimensio‐ nen zu trennen. Beispielsweise stellen die Auswirkungen des Klimawandels eine Bedrohung für alle drei Dimensionen dar. In der folgenden Darstellung wird trotzdem versucht eine Trennung durchzuhalten. Ziel ist es, eine Struktur und Übersicht zu erhalten. Der aktuelle Status Quo ist nicht gut und kann bei längerer Beschäftigung mit dem Thema sehr frustrierend sein. Die Probleme der Nachhaltigkeit wurden im Wesentlichen durch die Menschheit selbst verursacht. Diese teilweise existenziellen Probleme sind keine Schicksalsschläge, denen die wir hilflos ausgeliefert ist. Im Gegenteil: Es gibt genügend Möglichkeiten, die Zukunft positiv zu gestalten. Dies gilt für alle drei Dimensionen der Nachhaltigkeit: 1. Ökonomie: Armut, Hunger, Ungleichheit, Verschuldung 2. Ökologie: Klimaerwärmung, Krisen der Biodiversität und Verschmutzung 3. Soziales: Frieden, Zugang zu sauberem Wasser und Sanitäreinrichtungen Die 17 SDGs umfassen sämtliche Bereiche der Nachhaltigkeit. Damit gibt die Zielerreichung der globalen Nachhaltigkeitsziele einen sehr guten Überblick zum Stand der drei Dimensionen der Nachhaltigkeit in der Welt. Zunächst wird ein Gesamtüberblick gegeben. Anschließend werden einzelne Themen herausgegriffen und den SDGs zugeordnet. In Bezug auf das „SDG 13 Maßnahmen zum Klimaschutz“ verweist die Agenda 2030 auf das Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen von 1992. 225 Dieses sei das zentrale internationale zwischenstaatliche Forum für Verhandlungen über die globale Ant‐ wort auf den Klimawandel. 226 Daher wurde für Maßnahmen gegen die globale Klimaerwärmung im Dezember 2015 das Übereinkommen von Paris verabschiedet. Der Status Quo wird in Kapitel 8 Erreichung der Klimaziele des Übereinkommens von Paris umfassend dargestellt. <?page no="109"?> 227 United Nations Department of Economic and Social Affairs Population Division (2022b), S.-5, Figure I.1. 6 Bevölkerungsentwicklung Die Zielerreichung der 17 SDGs ist vor dem Hintergrund der Bevölkerungsentwicklung zu sehen. Eine steigende Bevölkerungszahl erhöht die Anforderungen an die Wirtschaft (Ökonomie), Gesellschaft (Soziales) und den Planeten Erde (Ökologie) enorm. Schließlich streben Menschen in der Regel ein Leben in Wohlstand mit entsprechendem Ressourcenverbrauch an. Andererseits stellt ein Rückgang der Bevölkerung und die damit verbundene Alterung der Gesellschaften für die betroffenen Volkswirtschaften ebenfalls ein großes Problem dar. Stichwörter sind Fachkräfte‐ mangel, die Finanzierung der sozialen Sicherungssysteme, insbesondere wenn diese vornehmlich durch ein Umlageverfahren organisiert sind. Dies ist beispielsweise in Deutschland der Fall. Per 2022 wird die Bevölkerungszahl auf der Erde auf 7,942 Mrd. geschätzt. Davon leben nur 1,120-Mrd. (14,1-%) in Europa und Nordamerika: Region 2022 Anteil in % Sub-Saharan Africa 1.152 14,5% Northern Africa and Western Asia 549 6,9% Central and Southern Asia 2.075 26,1% Eastern and South-Eastern Asia 2.342 29,5% Latin America and the Caribbean 658 8,3% Australia/ New Zealand 31 0,4% Oceania, excluding Australia and New Zealand 14 0,2% Europe and Northern America 1.120 14,1% Summe World 7.942 100,0% Least developed countries 1.112 14,0% Landlocked developing countries 557 7,0% Small island developing States 74 0,9% Bevölkerung in Mio. Tabelle 15: Weltbevölkerung 2022, Daten von United Nations Department of Economic and Social Affairs Population Division, 227 eigene Darstellung Die Prognosen variieren sehr stark, je nachdem welche Annahmen getroffen werden (Szenario). Eine wesentliche Rolle spielt die unterstellte Fertilität (Geburtenrate) in der Zukunft. Für das Jahr 2100 reichen die Hochrechnungen von ca. 7 Mrd. bis fast 15 Mrd. Letzteres wäre beinahe ein Horrorszenario. Demnach würde sich die Weltbevölkerung im Vergleich zu 2022 um ca. 7-Mrd. Menschen nahezu verdoppeln. <?page no="110"?> 228 United Nations Department of Economic and Social Affairs Population Division (2022b), S.-31, Figure III.4. Die Prognosen sind keineswegs sicher, sonst wären es ja keine Prognosen. Die folgende Abbildung der UN zeigt, wie weit diese auseinanderliegen, je nachdem welche Prämissen für die Szenarien gesetzt werden. Abbildung 22: Langzeitprognosen bis 2100 für die Anzahl der Weltbevölkerung der UN unter Annahme verschiede‐ ner Szenarien, United Nations Department of Economic and Social Affairs Population Division (Lizenz gemäß http: / / creativecommons.org/ licenses/ by/ 3.0/ igo/ ) 228 In den nachstehenden Ausführungen orientiere ich mich am Medium Szenario der UN. Demnach wird die Weltbevölkerung zunächst weiter steigen und ab ca. 2070 konstant bleiben bzw. sogar leicht zurückgehen. Für das Jahr 2100 wird eine Bevölkerungszahl von ca. 10 Mrd. Menschen prognostiziert. Im Vergleich zu 2022 ist das eine Steigerung um ca. 2.058 Mio. (+ 25,9 %). Dies ist eine gewaltige Anzahl an Menschen, die ein menschenwürdiges Leben führen wollen. Weiterhin verschieben sich die Gewichte der einzelnen Regionen. Der Anteil Asiens an der Weltbevölkerung könnte nach diesem Szenario auf über 50 % steigen. Der Anteil von Europa und Nordamerika an der Weltbevölkerung soll sich auf 11,6 % verringern. Für den Zeitraum 2030 bis 2050 wird für Europa und Nordamerika ein kleiner Rückgang in Höhe von vier Mio. Personen prognostiziert. Die 17 globalen Nachhaltigkeitsziele wurden per 1.1.2016 beschlossen. Zu diesem Zeitpunkt betrug die Weltbevölkerung ca. 7.470 Mio. Personen. Als Datum für die Zielerreichung wurde der 31.12.2030 vorgesehen. Bis dahin wird für die Weltbevölkerung gemäß dem Medium Szenario der UN im Vergleich zum Startdatum 2016 ein Anstieg von 1.042 Mio. (+ 13,9 %) auf 8.512 Mio. prognostiziert. Dies entspricht in etwa der Bevölkerung von Europa und Nordamerika im Jahr 2022. In der folgenden Tabelle wird das Medium Szenario der UN und die prognostizierten Anteile der einzelnen Regionen an der Weltbevölkerung dargestellt: 110 6 Bevölkerungsentwicklung <?page no="111"?> 229 United Nations Department of Economic and Social Affairs Population Division (2022b), S.-5, Figure I.1. Region 2022 Anteil in % 2030 Anteil in % 2050 Anteil in % Sub-Saharan Africa 1.152 14,5% 1.401 16,5% 2.094 21,6% Northern Africa and Western Asia 549 6,9% 617 7,2% 771 8,0% Central and Southern Asia 2.075 26,1% 2.248 26,4% 2.575 26,6% Eastern and South-Eastern Asia 2.342 29,5% 2.372 27,9% 2.317 23,9% Latin America and the Caribbean 658 8,3% 695 8,2% 749 7,7% Australia/ New Zealand 31 0,4% 34 0,4% 38 0,4% Oceania, excluding Australia and New Zealand 14 0,2% 15 0,2% 20 0,2% Europe and Northern America 1.120 14,1% 1.129 13,3% 1.125 11,6% Summe World 7.942 100,0% 8.512 100,0% 9.687 100,0% Least developed countries 1.112 14,0% 1.328 15,6% 1.914 19,8% Landlocked developing countries 557 7,0% 664 7,8% 947 9,8% Small island developing States 74 0,9% 79 0,9% 87 0,9% Bevölkerung in Mio. Tabelle 16: Weltbevölkerung 2022 bis 2030 und 2050 gemäß dem Medium Szenario der UN und Anteile an der Weltbevölkerung, Daten von United Nations Department of Economic and Social Affairs Population Division, 229 eigene Darstellung Detaillierte Prognosen für die EU-27 und Deutschland werden vom Statistischen Amt der Europäischen Union (Statistical Office of the European Communities, Eurostat) zur Verfügung gestellt. Bezogen auf den Zeitraum der Zielerreichung der 17 SDGs prognostiziert Eurostat einen Anstieg der Bevölkerungszahl: Per 1.1.2016 betrug die Bevölkerung in der EU-27 ca. 445,2 Mio. Personen. Bis 2030 wird mit einem Anstieg um 7,5 Mio. auf 452,7 Mio. gerechnet (+ 1,7%). Dies entspricht in etwa der Bevölkerung von Bulgarien (6,8 Mio.) und Luxemburg (0,6 Mio.) im Jahr 2022. Bis zum Jahr 2050 prognostiziert Eurostat für Deutschland und für die EU-27 im Vergleich zu 2022 eine ungefähr gleichbleibende Bevölkerungszahl. Da für die restliche Welt von der UN gemäß dem Medium Szenario von einer Steigerung ausgegangen wird, sinkt der prognostizierte Anteil der Bevölkerung in Deutschland und der EU-27 an der Weltbevölkerung im Jahr 2050. 6 Bevölkerungsentwicklung 111 <?page no="112"?> 230 Eurostat (2024a). 231 United Nations Department of Economic and Social Affairs Population Division (2022b), S.-5, Figure I.1. Region 2022 Anteil an Welt in % 2030 2050 Anteil an Welt in % Deutschland 83,2 1,0% 85,3 84,8 0,9% EU-27 446,7 5,6% 452,7 447,9 4,6% Welt 7.942,0 100% 8.512,0 9.687,0 100% Bevölkerung in Mio. und Anteil an Weltbevölkerung Tabelle 17: Bevölkerung Deutschland und EU-27 gemäß Eurostat 230 , Bevölkerung Welt gemäß dem Medium Szenario der UN, Daten von United Nations Department of Economic and Social Affairs Population Division, 231 Anteile an Weltbevölkerung 2022 bis 2050, eigene Darstellung Zusammenfassung: Die steigende Zahl der Weltbevölkerung erschwert die Erreichung oder wenigstens die Verbesserung der 17 globalen Nachhaltigkeitsziele. Der größte Teil des Anstiegs wird ver‐ mutlich in wirtschaftlich eher schwächeren Ländern stattfinden (Bsp.: Subsahara-Afrika). Dort ist zum Beispiel die Bekämpfung der Armut (SDG 1) von großer Bedeutung. 112 6 Bevölkerungsentwicklung <?page no="113"?> 232 Vereinte Nationen (2015), S.-7, Nr.-21. 233 United Nations (2023d). 234 Bolivarische Regierung von Venezuela (2023). 235 United Nations (2023e), auf der Webseite auf 78/ 1 klicken. 236 United Nations (2023d), S.-6-12. 237 Martens (2023), S.-3. 238 Global Call to Action Against Poverty (2023), S.-1-3. 7 Realisierung der 17 globalen Nachhaltigkeitsziele (SDGs) Die 17 SDGs wurden anlässlich des Weltgipfels für nachhaltige Entwicklung beschlossen. Dieser fand vom 25.9. bis 27.9.2015 in New York, USA, am Hauptsitz der UN statt. Die sogenannte Agenda 2030 ist am 1.1.2016 in Kraft getreten. Als Zeitraum für die Zielerreichung hatte sich die Weltgemeinschaft den 1.1.2016 bis zum 31.12.2030 vorgenommen. Dies sind insgesamt nur 15 Jahre. 232 Der September 2023 liegt im achten Jahr und damit genau in der Mitte zwischen Beschluss und Zieldatum. Aus diesem Grunde wurde auf dem SDG-Gipfeltreffen (SDG-Summit) vom 18.9. bis 19.9.2023 in New York, USA, eine Zwischenbilanz gezogen. 7.1 Das SDG-Gipfeltreffen und die Global People’s Assembly Als offizielles Ergebnis des SDG-Gipfels vom 18.9. bis 19.9.2023 in New York, USA, wurde vom Hochrangigen Politisches Forum für Nachhaltige Entwicklung (HLPF) lediglich eine politische Erklärung (Political declaration) abgegeben. 233 Eine formelle Verabschiedung der politischen Erklärung scheiterte am Widerstand einer Gruppe von elf Staaten. Sie forderten in einem Brief an den Präsidenten der UN-Generalversammlung, dass unilaterale Sanktionen (unilateral coercive measures) verurteilt werden sollten. Unterzeichner dieses Briefs waren Belarus, Iran, Bolivien, Nicaragua, Kuba, Russland, Nordkorea, Syrien, Eritrea, Venezuela und Zimbabwe. 234 Stattdessen enthielt die politische Erklärung die Empfehlung an die Generalversammlung, auf ihrer 87. Tagung die vom Forum angenommene politische Erklärung zu billigen (endorse). Dies erfolgte am 29.9.2023. 235 Die Gipfelerklärung enthielt einen Aktionsaufruf zur Zielerreichung der Agenda 2030 (Call to action - turning our world towards 2030). 236 Dieser wurde als zu vage und unverbindlich kritisiert. 237 Das Jahr 2023 war bis September durch hohe politische Spannungen in der Welt gekennzeich‐ net. Unter den gegebenen Umständen kann das Zustandekommen des SDG-Gipfeltreffens als solches bereits als ein Erfolg gewertet werden. Gleichzeitig wurde in New York vom 17.9. bis 18.9.2023 die Global People’s Assembly 2023 abgehalten. Teilnehmer waren zivilgesellschaftliche Gruppen unter Federführung des Netzwerks Global Call to Action Against Poverty (GCAP). Dies ist ein Netzwerk von mehr als 18.400 Orga‐ nisationen der Zivilgesellschaft (Civil society organisation, CSO), die in 66 nationalen Koalitionen und internationalen Wahlkreisen organisiert sind. Zusätzlich wurden 2023 in zahlreichen Ländern National People’s Assemblies organisiert. 238 <?page no="114"?> 239 forus-international.org (2023). 240 United Nations Department of Economic and Social Affairs Statistics Division (2024). 241 United Nations (2017). 242 Martens et al. (2023), S.-12. 243 Martens et al. (2023), S.-12. 244 United Nations Statistics Division Development Data and Outreach Branch (2024). 245 Statistisches Bundesamt (2024a). 246 Independent Group of Scientists appointed by the Secretary-General (2023). In der Abschlusserklärung vom 19.9.2023 der Global People’s Assembly 2023 wird die Diskre‐ panz zwischen Erklärungen und Realpolitik der Staaten kritisiert. Die Erklärung fokussiert vier Themen: 239 1. Wirtschaftliche und finanzielle Gerechtigkeit (Economic and Financial Justice) 2. Klima- und Umweltgerechtigkeit (Climate and Environmental Justice) 3. Soziale Gerechtigkeit und Gleichberechtigung der Geschlechter (Social Justice and Gender Equality) 4. Zivilgesellschaft, Menschenrechte und die UN (Civil Society, Human Rights and the UN) Ein wesentlicher Einfluss der Proteste und Aktionen der Zivilgesellschaft auf die Ergebnisse des zweiten SDG-Gipfeltreffens war 2023 nicht erkennbar. Angesichts der Halbzeitbilanz sind die Proteste der Zivilgesellschaft verständlich und die unzureichenden Ergebnisse des zweiten SDG-Gipfeltreffens bedauerlich. 7.2 Messung der Zielerreichung Die 17 SDGs enthalten insgesamt 169 Unterziele. Die Messung der Zielerreichung erfolgt mit Hilfe von Nachhaltigkeitsindikatoren (Kennzahlen). 2024 standen für die Messung der Zielerreichung der SDGs 231 Nachhaltigkeitsindikatoren zur Verfügung. Diese können auf der Webseite der United Nations Department of Economic and Social Affairs Statistics Division (DESA) heruntergeladen werden. 240 Definiert werden die Nachhaltigkeitsindikatoren von der Statistikkommission der UN (United Nations Statistics Division). 241 Ihr gehören überwiegend Vertreterinnen und Vertreter nationaler Statistikbehörden an. Die Anzahl der Nachhaltigkeitsindikatoren wurde in den letzten Jahren erhöht. 2016 wurden nur 115 Nachhaltigkeitsindikatoren verwendet. 242 Trotzdem werden die 17 SDGs damit weltweit nur teilweise erfasst. Für neun der 17 SDGs haben nur etwa die Hälfte der Länder international vergleichbare Zahlen. 243 Die Liste universeller SDG-Indikatoren soll bis 2025 aktualisiert werden. 244 Die Indikatoren werden weltweit nicht einheitlich angewendet. Beispielsweise verwenden die EU 100 und Deutschland 75 Schlüsselindikatoren. 245 7.3 Halbzeitbilanz der 17 SDGs aus globaler Perspektive In diesem Kapitel wird der Stand der Zielerreichung aus globaler Perspektive dargestellt. Die EU-27 und Deutschland werden in den Kapiteln 7.4 Halbzeitbilanz der 17 SDGs in der EU-27 und 7.5 Halbzeitbilanz der 17 SDGs in Deutschland erläutert. Eines der Ergebnisse des SDG-Gipfeltreffens vom 18.9. bis 19.9.2023 in New York, USA, war der Global Sustainable Development Report 2023 (GSDR). 246 In diesem Bericht informieren 114 7 Realisierung der 17 globalen Nachhaltigkeitsziele (SDGs) <?page no="115"?> 247 Independent Group of Scientists appointed by the Secretary-General (2023), S.-3, FIGURE 1-1. unabhhängige Wissenschaftler, die vom Generalsekretär der Vereinten Nationen ernannt wurden, über den aktuellen Stand der Zielerreichung und die erforderlichen Maßnahmen. Die Autoren klassifizieren die Zielerreichung der 17 SDGs nach ihrer Entfernung vom Zielwert in fünf Kategorien: 247 1. Sehr weit vom Ziel entfernt (Very far from target) 2. Weit vom Ziel entfernt (Far from target) 3. Geringe Entfernung zum Ziel (Moderate distance to target) 4. Nahe am Ziel (Close to target) 5. Ziel erreicht oder fast erreicht (Target met or almost met) Weiterhin wird kategorisiert, wie sich diese Indikatoren aktuell entwickeln: a. Verschlechterung (Deterioration) b. Begrenzte oder keine Fortschritte (Limited or no progress) c. Angemessene Fortschritte, aber Beschleunigung erforderlich (Fair progress but acceleration needed) d. Erhebliche Fortschritte/ auf dem richtigen Weg (Substantial progress/ on track) 36 ausgewählte Indikatoren werden in einer Zusammenfassung den fünf Kategorien zugeordnet, Stand Mai 2023: Zu 1. Sehr weit vom Ziel entfernt (Very far from target) ● 14.4.1 Sicherung nachhaltiger Fischbestände (Ensure sustainable fish stocks). Bei diesem Indikator ist keine Besserung zu vermelden. Zu 2. Weit vom Ziel entfernt (Far from target) In dieser Kategorie sind einige zentrale SDGs enthalten. ● 2.1.2 Ernährungssicherheit erreichen (Achieve food security) ● 2.2.1 Unterernährung (Wachstumsverzögerung) beenden (End malnutrition (stunting)) ● 3.3.3 Malaria-Epidemie beenden (End malaria epidemic) ● 11.1.1 Sichere und erschwingliche Wohnungen schaffen (Ensure safe and affordable housing) ● 13.2.2 Verringerung der globalen Treibhausgasemissionen (Reduce global greenhouse gas emissions) ● 16.1.1 Senkung der Mordrate (Reduce homicide rates) ● 16.3.2 Reduzierung der Zahl der nicht verurteilten Gefangenen (Reduce unsentenced detainees) ● 17.2.1 Umsetzung aller Entwicklungshilfezusagen (Implement all development assistance commitments) Zu 3. Geringe Entfernung zum Ziel (Moderate distance to target) Die Mehrzahl der ausgewählten Indikatoren ist vom Zielwert nicht mehr weit entfernt (siehe in Abbildung 23 die Indikatoren, welche in der dritten Spalte mit drei hellorangen Kästchen gekennzeichnet sind). Beispiele sind: 7.3 Halbzeitbilanz der 17 SDGs aus globaler Perspektive 115 <?page no="116"?> ● 1.1.1 Beseitigung extremer Armut (Eradicate extreme poverty) ● 1.3.1 Soziale Sicherungssysteme realisieren (Implement social protection systems) ● 3.2.1 Beendigung von vermeidbaren Todesfällen bis zum fünften Lebensjahr (End preventable deaths under 5) Zu 4. Nahe am Ziel (Close to target) ● 3.1.2 Steigerung der qualifizierten Geburtsbegleitung (Increase skilled birth attendance) ● 8.5.2 Erreichen von Vollbeschäftigung (Achieve full employment) ● 9.2.1 Nachhaltige und integrative Industrialisierung (Sustainable and inclusive industrializa‐ tion) ● 9.c.1 Zugang zu Mobilfunknetzen verbessern (Increase access to mobile networks) ● 17.8.1 Steigerung der Internetnutzung (Increase internet use) Zu 5. Ziel erreicht oder fast erreicht (Target met or almost met) In dieser Kategorie wird kein Indikator ausgewiesen. Der Trend der 36 Indikatoren ist überwiegend negativ: Zu a. Verschlechterung (Deterioration) Acht Indikatoren bewegen sich weg von der Zielerreichung (siehe in Abbildung 23 die Indikato‐ ren, welche in der vierten Spalte mit rot dargestellt sind). Darunter sind sehr wichtige Indikatoren wie zum Beispiel ● 2.1.2 Ernährungssicherheit erreichen (Achieve food security) ● 3.b.1 Erhöhung der Durchimpfungsrate (Increase vaccine coverage) ● 14.4.1 Sicherung nachhaltiger Fischbestände (Ensure sustainable fish stocks) Zu b. Begrenzte oder keine Fortschritte (Limited or no progress) Zwölf Indikatoren weisen nur begrenzte oder keine Fortschritte auf (siehe in Abbildung 23 die Indikatoren, welche in der vierten Spalte mit dunkelorange dargestellt sind). Darunter sind sehr wichtige Indikatoren wie zum Beispiel: ● 1.1.1 Beseitigung extremer Armut (Eradicate extreme poverty) Hier war der kurzfristige Trend von 2020 bis 2023 sogar negativ (backwards). D.h. die Entfernung vom Zielwert könnte sich vergrößern. ● 3.3.3 Malaria-Epidemie beenden (End malaria epidemic) ● 4.1.2 Abschluss der Grundschulbildung sicherstellen (Ensure primary education completion) Zu c. Angemessene Fortschritte, aber Beschleunigung erforderlich (Fair progress but acceleration needed) 14 Indikatoren werden in diese Kategorie eingestuft (siehe in Abbildung 23 die Indikatoren, welche in der vierten Spalte mit hellorange dargestellt sind). Beispiele sind: ● 1.3.1 Soziale Sicherungssysteme realisieren (Implement social protection systems) ● 2.2.1 Unterernährung (Wachstumsverzögerung) beenden (End malnutrition (stunting)) ● 3.1.2 Steigerung der qualifizierten Geburtsbegleitung (Increase skilled birth attendance) 116 7 Realisierung der 17 globalen Nachhaltigkeitsziele (SDGs) <?page no="117"?> Zu d. Erhebliche Fortschritte/ auf dem richtigen Weg (Substantial progress/ on track) Dies wird nur für zwei Indikatoren berichtet: ● 9.c.1 Verbesserung des Zugangs zu Mobilfunknetzen (Increase access to mobile networks) ● 17.8.1 Steigerung der Internetnutzung (Increase internet use) Nachstehende Abbildung zeigt sämtliche 36 ausgewählte Indikatoren, deren Entfernung vom Zielwert und aktuelle Entwicklungsrichtung. 7.3 Halbzeitbilanz der 17 SDGs aus globaler Perspektive 117 <?page no="118"?> Abbildung 23: Aktueller Stand der Zielerreichung von 36 ausgewählten SDG-Indikatoren und Entwicklung, GSDR 2023 248 118 7 Realisierung der 17 globalen Nachhaltigkeitsziele (SDGs) <?page no="119"?> 248 Independent Group of Scientists appointed by the Secretary-General (2023), S.-3, FIGURE 1-1. 249 Independent Group of Scientists appointed by the Secretary-General (2023), S.-40-42. Prognose der Zielerreichung bis 2030 bzw. 2050: Bei der Prognose der Zielerreichung werden verschiedene Entwicklungspfade der Menschheit definiert, die als gemeinsame sozioökonomische Entwicklungspfade (Shared Socioeconomic Pathways, SSP) bezeichnet werden. Diese waren bislang vor allem für Prognosen in Bezug auf den Klimawandel von Bedeutung. Die Entwicklungspfade können angepasst und ebenso für Prognosen der Zielerreichung der 17 SDGs verwendet werden. Von diesen möglichen Entwicklungspfaden werden zwei detaillierter dargestellt: 249 1. Mittelmäßiger Pfad (Middle-of-the-road pathway, SSP2-NDC) 2. Ehrgeiziger Pfad der nachhaltigen Entwicklung (High-ambition sustainable development pathway, SDP-1.5C) Zu 1. Mittelmäßiger Pfad (Middle-of-the-road pathway, SSP2-NDC) In diesem Szenario folgt die Welt einem Pfad, auf dem die sozialen, wirtschaftlichen und technologischen Trends nicht deutlich von den historischen Mustern abweichen. Die angestrebten Zielwerte sind bei keinem der analysierten Indikatoren der 17 SDGs auf diesem Weg bis 2030 oder 2050 erreichbar. Dies gilt gleichfalls für das 1,5 Grad-Ziel des Pariser Übereinkommens von 2015. Zu 2. Ehrgeiziger Pfad der nachhaltigen Entwicklung (High-ambition sustainable development pathway, SDP-1.5C) Dieser Pfad setzt ein anhaltendes Bevölkerungs- und BIP-Wachstum sowie eine ehrgeizige Klimapolitik voraus, die mit dem 1,5 Grad-Ziel des Pariser Übereinkommens von 2015 vereinbar ist. Merkmale dieses Entwicklungspfads sind die Realisierung eines Preises für Kohlenstoff, der Ausstieg aus Kohle und Biomasse, Nutzung Elektrofahrzeuge und Anpassung der Energiesubven‐ tionen. Weitere Maßnahmen sind die Verwendung der internationalen Kohlenstoffeinnahmen und der Klimafinanzierung zur Unterstützung der Armutsbekämpfung, Strategien für nachhaltige Energie- und Flächennutzungssysteme und eine entschlossenere Umstellung auf nachhaltigen Konsum und nachhaltige Ernährung. Ergebnisse dieses Entwicklungspfads sind deutliche Fortschritte bei der Zielerreichung der Mehrzahl der ausgewählten Indikatoren bis 2030 und 2050. 7.3 Halbzeitbilanz der 17 SDGs aus globaler Perspektive 119 <?page no="120"?> 250 Independent Group of Scientists appointed by the Secretary-General (2023), S.-41, FIGURE 3-1. Die Ergebnisse für sämtliche ausgewählte Indikatoren werden in der Abbildung zusammengefasst: Abbildung 24: Zielerreichung einzelner Indikatoren der 17 SDGs bei zwei Entwicklungspfaden: Mittelmäßiger Pfad und Ehrgeiziger Pfad, 2030 und 2050, GSDR 2023 250 120 7 Realisierung der 17 globalen Nachhaltigkeitsziele (SDGs) <?page no="121"?> 251 Vereinte Nationen (2023b), S. 2. Die Berichte der Vorjahre können hier abgerufen werden: https: / / unric.org/ de/ 1 7ziele/ . 252 Lin et al. (2023). Zusammenfassung: Aus globaler Sicht weisen nur zwei von 36 ausgewählten Indikatoren erhebliche Fortschritte auf. Die Zielerreichung ist davon abhängig, welcher Entwicklungspfad durchgesetzt werden kann. Beim mittelmäßigen Pfad wird von keinem der analysierten Indikatoren der ge‐ wünschte Zielwert erreicht werden. Dies gilt ebenso für das 1,5 Grad-Ziel des Pariser Übereinkommens. Das Ergebnis der Halbzeitbilanz ist keine Überraschung. In ihren jährlichen Statusberichten zu den 17 SDGs hatten die Vereinten Nationen bereits mehrfach auf die Defizite in der Zielerreichung hingewiesen. Im Bericht von 2023 nennt António Guterres, der Generalse‐ kretär der Vereinten Nationen, die Lage „verheerend“. Dies wird durch den Untertitel des Berichts unterstrichen: „Auf dem Weg zu einem Rettungsplan für die Menschen und die Erde“. 251 Aus den 17 SDGs werden in den folgenden Kapiteln zwei Themen herausgegriffen: 1. Ökologie: Nachhaltiger Umgang mit der Erde 2. Soziales: Frieden 7.3.1 Ökologie: Nachhaltiger Umgang mit der Erde Der Dimension Ökologie können vier SDGs zugeordnet werden (siehe Tabelle 9): 1. SDG 6 Sauberes Wasser und Sanitäreinrichtungen 2. SDG 13 Maßnahmen zum Klimaschutz 3. SDG 14 Leben unter Wasser 4. SDG 15 Leben an Land Inhalte dieser SDGs ist ein nachhaltiger Umgang der Menschheit mit der Erde. Zusammengefasst werden diese SDGs u.-a. durch zwei Konzepte: ● Planetare Belastungsgrenzen ● Erdüberlastungstag Die folgenden Ausführungen konzentrieren sich auf den Erdüberlastungstag (Earth Over‐ shoot Day). Dieser fokussiert sich auf den Ressourcenverbrauch. Für 2023 wurde der 2.8.2023 als Erdüber‐ lastungstag bestimmt. 252 Der Erdüberlastungstag wird jährlich vom Global Footprint Network (GFN) berechnet. Exkurs: Das Global Footprint Network (GFN) Das GFN ist eine gemeinnützige Organisation (Non-Profit-Organisation) mit Hauptsitz in Oakland, USA. Weitere Niederlassungen bestehen in Genf, Schweiz und in Siena, Italien. 7.3 Halbzeitbilanz der 17 SDGs aus globaler Perspektive 121 <?page no="122"?> 253 Global Footprint Network (2022). 254 Wintroath (2022), S.-4-5. 255 Independent Group of Scientists appointed by the Secretary-General (2023), S.-3, FIGURE 1-1. 256 Global Footprint Network (2024a). Das GFN wurde 2003 von Dr. Mathis Wackernagel und Susan Burns gegründet. Das GFN möchte den übermäßigen Ressourcenverbrauch beenden, indem die ökologischen Grenzen der Erde als ein zentrales Element der Entscheidungsfindung beachtet werden. Außerdem soll es jedem Menschen ermöglicht werden, sich innerhalb der ökologischen Grenzen der Erde zu entfalten: Mission: UNSERE MISSION ist es, zur Beendigung der ökologischen Erdüberlastung beizutragen, indem wir die ökologischen Grenzen in den Mittelpunkt der Entscheidungsfindung stellen. Vision: UNSERE VISION ist, dass alle im Rahmen der Möglichkeiten unseres einen Planeten gedeihen können. Mission und Vision des Global Footprint Network Global Footprint Network verfügt über Instrumente, die Einzelpersonen, Städte und Ländern helfen, in einer ressourcenbeschränkten Welt erfolgreich zu sein. Tabelle 18: Mission und Vision des Global Footprint Network, Daten von Global Footprint Network Annual Report 2021 253 , eigene Darstellung Auch eine gemeinnützige Organisation (Non-Profit-Organisation) benötigt ein funktionie‐ rendes Geschäftsmodell. Für das Geschäftsjahr 2021 weist der geprüfte Jahresabschluss der Global Footprint Network, Inc., einen Rückgang des Nettovermögens von 134.050 USD aus (change in net assets). Im Geschäftsjahr 2020 betrug der Rückgang 307.104 USD. 254 Die Veränderung des Nettovermögens ist das Äquivalent zum Nettogewinn in einer Gewinn- und Verlustrechnung. Sie wird in der Finanzberichterstattung von gemeinnützigen Einrich‐ tungen verwendet. Der jährliche Erdüberlastungstag ist die (geschätzte) Anzahl von Tagen, für die die Biokapazität der Erde ausreicht, um den ökologischen Fußabdruck der Menschheit zu bewältigen. D.h. für diese Tage entspricht die Nachfrage nach Ressourcen dem Angebot bzw. die Kapazität der Erde diese bereitzustellen. An diesem Tag hatte die Menschheit die Menge an Ressourcen verbraucht, die die Erde innerhalb eines Jahres regenerieren kann. Für den Rest des Jahres lebte die Menschheit auf Kosten nachfolgender Generationen. Beispielsweise werden die Fischbestände durch übermäßigen Fischfang gefährdet und stehen eventuell künftigen Generationen nicht mehr zur Verfügung. Gemessen wird dies mit dem Indikator SDG 14.4.1 Sicherung nachhaltiger Fischbestände (Ensure sustainable fish stocks). Dieser ist nach Auswertungen des GSDR 2023 sehr weit vom Ziel entfernt (Very far from target). 255 Die Berechnungsformel für den Erdüberlastungstag lautet: 256 122 7 Realisierung der 17 globalen Nachhaltigkeitsziele (SDGs) <?page no="123"?> 257 York University (2024), die verwendeten Symbole sind in der Excel-Tabelle „columns“ erläutert. 258 Details zu den Schätzungen werden erläutert von Lin et al. (2023). (Biokapazität der Erde / Ökologischer Fußabdruck der Menschheit) x 365 = Erdüberlastungstag (Earth’s Biocapacity / Humanity’s Ecological Footprint) x 365 = Earth Overshoot Day Als Einheit für die Biokapazität wird der sogenannte „globale Hektar“ (global hectar, gha) definiert. Ein „gha” entspricht 10.000 m 2 der weltweit vorhandenen durchschnittlichen Bioproduk‐ tivität. Diesem Angebot der Erde wird die Nachfrage der Menschen (= ökologischer Fußabdruck) gegenübergestellt. Die Berechnungen basieren auf Daten der UN. Diese werden mit einer Zeitverzögerung von ca. vier Jahren erstellt und veröffentlicht. Zum Zeitpunkt der Ermittlung des Erdüberlastungstages für 2023 waren gesicherte Daten der UN für die Jahre 1961 bis 2020 vorhanden. Für die Jahre 2021 und 2022 lagen Schätzungen der UN vor. Die verwendeten Daten für die Welt und für jedes erfasste Land (Bsp.: Deutschland) können als Excel-Arbeitsmappe auf der Webseite der York University, Kanada, abgerufen werden. 257 Das GFN stützt sich auf die Annahme, dass die Bevölkerung und die Entscheidungsträgerinnen und -träger nur mit möglichst aktuellen Daten zu beindrucken sind. Wen interessiert 2024 der Erdüberlastungstag von 2020? Daher arbeitet das GFN mit Schätzungen, um den Erdüberlastungs‐ tag für das aktuelle Jahr zu berechnen. 258 Die Berechnungen werden ab 1961 bis heute veröffentlicht. In den Jahren 1961 bis 1969 war der Ressourcenverbrauch niedriger als die biologische Kapazität der Erde. Demnach lag der Erdüberlastungstag eines Jahres erst im Folgejahr. Für das Jahr 1961 war dies zum Beispiel der 15.5.1962. Ab 1970 verschob sich der Erdüberlastungstag mit wenigen Ausnahmen jedes Jahr näher an den Beginn des Jahres. Vom 29.12.1970 für das Jahr 1970 auf den 2.8.2023 für das Jahr 2023. Die Überbeanspruchung der Erde muss vor dem Hintergrund der wachsenden Weltbevölkerung gesehen werden. Diese verdoppelte sich nahezu von 3,695 Mrd. im Jahre 1970 auf 7,975 Mrd. Menschen im Jahre 2022. Die folgende Abbildung visualisiert die beschriebene Entwicklung. Grün bedeutet, in diesem Jahr wurde nur ein Teil der jährlichen Biokapazität der Erde genutzt. Rot zeigt dagegen eine Nutzung zu Lasten künftiger Generationen. 7.3 Halbzeitbilanz der 17 SDGs aus globaler Perspektive 123 <?page no="124"?> 259 Global Footprint Network (2024d), rechts oben auf Chart Kontext Menü klicken. Das sind die drei waagegerechten Striche. 260 Global Footprint Network (2024d), auf der Karte auf Deutschland klicken. Abbildung 25: Ökologischer Fußabdruck der Menschheit im Vergleich zur Biokapazität der Erde 1961 - 2022, Global Footprint Network 2024 259 Bezogen auf Deutschland war das Defizit 2022 mit -2,9 gha deutlich höher als der weltweite Durchschnitt von -1,1 gha: Abbildung 26: Ökologischer Fußabdruck Deutschlands im Vergleich zur Biokapazität Deutschlands 1961 - 2022, Global Footprint Network 2024 260 124 7 Realisierung der 17 globalen Nachhaltigkeitsziele (SDGs) <?page no="125"?> 261 Global Footprint Network (2024c), siehe Untertitel. 262 Global Footprint Network. (o. D.). 263 Global Footprint Network (2024c). Länderüberlastungstag (Country overshoot day): Zusätzlich wird der Überlastungstag individuell für jedes Land (Country overshoot day) berech‐ net. Dazu wird folgende Frage beantwortet: „Wann wäre der Erdüberlastungstag, wenn sich die gesamte Welt wie die Bevölkerung des ausgewählten Landes verhalten würde? “ Im Original: „When would Earth Overshoot Day land if the world´s population would live like…? “ 261 Das GFN stellt den Länderüberlastungstag nur für Länder dar, für die Daten in ausreichender Qualität verfügbar sind. 262 Der individuelle Länderüberlastungstag eines Jahres wird am 1.1. des jeweiligen Jahres veröf‐ fentlicht. Die Daten werden analog zum Erdüberlastungstag mit einer Zeitverzögerung ermittelt und für das aktuelle Jahr geschätzt. Der deutsche Erdüberlastungstag 2023 war bereits am 4.5.2023. Für 2024 verschiebt er sich nach Angaben des GFN auf den 2.5.2024. 263 Der Erdüberlastungstag ist demnach in Deutschland bereits nach rund vier Monaten erreicht. Würde jedes Land so konsumieren und wirtschaften wie Deutschland, wären demnach drei Erden notwendig (= 12 Monate / 4 Monate). Die deutsche Bevölkerung lebt seit 1961 auf Kosten anderer Länder bzw. künftiger Generationen. Der schlechteste Wert wurde 2023 für Katar (10.2.2023), der Beste für Jamaika (20.12.2023) berechnet. 7.3 Halbzeitbilanz der 17 SDGs aus globaler Perspektive 125 <?page no="126"?> 264 Global Footprint Network (2024b). Abbildung 27: Erdüberlastungstage, wenn die gesamte Welt wie einzelne Länder leben und wirtschaften würde, Global Footprint Network 2024 264 Zusammenfassung: Mit dem Erdüberlastungstag und den individuellen Länderüberlastungstagen werden die übermäßige Inanspruchnahme unseres derzeit einzigen möglichen Aufenthaltsortes im bekannten Universum anschaulich belegt. Großen Einfluss auf die Politik haben die Ergebnisse offenbar nicht. Eine Trendwende konnte bislang weder beim Erdüberlastungstag noch beim deutschen Länderüberlastungs‐ tag beobachtet werden. Weltweit müssten intensive Anstrengungen unternommen werden, um den Erdüberlas‐ tungstag wieder auf den ersten Januar eines Jahres oder noch früher zu verlagern. 126 7 Realisierung der 17 globalen Nachhaltigkeitsziele (SDGs) <?page no="127"?> 265 United Nations Department of Economic and Social Affairs Population Division (2024). 7.3.2 Soziales: Frieden Der Kategorie Soziales können zahlreiche SDGs zugeordnet werden. Davon wird das „SDG 16 Frieden, Gerechtigkeit und starke Institutionen“ herausgegriffen. Dieses ist analog zu „SDG 1 Keine Armut“ und „SDG 2 Kein Hunger“ ein zentrales SDG. In diesem Kapitel wird davon das Kriterium Frieden genauer betrachtet. In einer kriegerischen Auseinandersetzung zählt nur der Sieg über den Feind. Länderüber‐ greifende Kooperationen für mehr Nachhaltigkeit sind in einer solchen Konfliktlage schwer vorstellbar. Die Zielerreichung der SDGs wird dadurch unmöglich. Beispiel: Zielerreichung der SDGs im Kontext von Frieden und Krieg in der Repu‐ blik Jemen Der GSDR 2023 stellt dies am Beispiel der Republik Jemen (englisch Yemen) dar. Jemen ist ein Staat in Vorderasien, im Süden der Arabischen Halbinsel. Die Bevölkerungszahl wird per 1.7.2023 auf 32,982 Mio. Personen geschätzt. 265 Seit 2004 herrscht dort Krieg. Ein Ende ist nicht in Sicht. Eher ist eine Ausweitung zu befürchten. Eine Kriegspartei, die schiitischen Huthi-Rebellen, hat Anfang 2024 damit begonnen, die internationale Handelsschifffahrt am Roten Meer anzugreifen. Ohne die kriegerischen Auseinandersetzungen wäre es möglich gewesen, für die Bevölke‐ rung des Jemen Fortschritte bei der Zielerreichung der SDGs zu erzielen. Dies wurde im GSDR 2023 für fünf SDGs analysiert: SDG 1 Keine Armut (No poverty) SDG 2 Kein Hunger (Zero hunger) SDG 6 Sauberes Wasser und Sanitäreinrichungen (Clean water and sanitation) SDG 8 Menschenwürdige Arbeit und Wirtschaftswachstum (Decent work and economic growth) SDG 10 Weniger Ungleichheiten (Reduced inequalities) Die Entwicklung der ausgewählten SDGs wurde in drei Szenarien prognostiziert: Frieden, kein Konflikt: Verbesserung der fünf SDGs bis 2030 im Vergleich zu 2015 erreichbar, in etwas plus 40-% im Vergleich zur Ausgangslage 2015 Ende des Konfliktes im Jahre 2019: Das Ausgangsniveau der fünf SDGs von 2015 kann bis 2030 wieder erreicht werden Ende des Konfliktes im Jahre 2030: Deutliche Verschlechterung der fünf SDGs bis 2030 im Vergleich zu 2015 Die Abbildung fasst die Ergebnisse graphisch zusammen: 7.3 Halbzeitbilanz der 17 SDGs aus globaler Perspektive 127 <?page no="128"?> 266 Independent Group of Scientists appointed by the Secretary-General (2023), S.-8, Box 1-3. 267 Stockholm International Peace Research Institute (2023), S.-2-3. 268 Tian et al. (2024), S. 1. 269 Stockholm International Peace Research Institute (2023), S.-13. Abbildung 28: Zielerreichung ausgewählter SDGs im Yemen bei drei verschiedenen Szenarien: Frieden, Krieg bis 2019 oder 2030, GSDR 2023 266 Auswertungen des Stockholmer internationalen Friedensforschungsinstituts: Das Stockholmer internationale Friedensforschungsinstitut (Stockholm International Peace Re‐ search Institute, SIPRI) erstellt jährlich Berichte zu den weltweiten Militärausgaben, der Anzahl der Konflikte und den Atomwaffen. Es gibt keinerlei Anlass zur Entwarnung: 1. Kriege 267 Die Anzahl der bewaffneten Konflikte ist unverändert hoch. Die zweite Invasion Russlands nach 2014 in die Ukraine am 24.2.2022 hat in Europa zu einem offenen Krieg geführt. Dies erhöhte die globale Instabilität durch die daraus resultierende Beeinträchtigung der Lebensmittel- und Energieversorgung. Zum anderen funktionierten die bewährten Mechanismen zur Bewältigung internationaler Konflikte nicht mehr. Bei einer Reihe von Konflikten konnte durch den UN-Sicherheitsrat keine Lösung gefunden werden. 2. Militärausgaben (military burden) 268 Diese sind auf den höchsten Stand seit Beginn der Berichterstattung durch SIPRI gestiegen. 2023 betrugen sie 2,3 % der Weltwirtschaftsleistung. 3. Bestände an Atomwaffen 269 Diese sind weiterhin sehr hoch. 128 7 Realisierung der 17 globalen Nachhaltigkeitsziele (SDGs) <?page no="129"?> 270 Mecklin (2024e). 271 Bulletin of the Atomic Scientists (2024b). 272 Science and Security Board. Bulletin of the Atomic Scientists (2015). 2022 befanden sich von den 12.512 erfassten Atomsprengköpfen 3.844 auf Raketen oder auf Stützpunkten mit einsatzbereiten Streitkräften (Deployed warheads’). Neun Länder besit‐ zen Atomwaffen. Davon befinden sich sechs in Krisengebieten oder werden von Autokraten beherrscht: China, Israel, Indien, Nord-Korea, Pakistan und Russland Visualisierung der Bedrohungen mit der „Uhr des Jüngsten Gerichts“: Der aktuelle Stand der Bedrohung der Menschheit wird durch die „Uhr des Jüngsten Gerichts“ bzw. „Weltuntergangsuhr“ visualisiert. Im englischen Original heißt diese symbolische Uhr „doomsday clock“. In der doomsday clock werden die drei Dimensionen der Nachhaltigkeit zusammengefasst. Sie wird von der Zeitschrift Bulletin of the Atomic Scientists, abgekürzt BAS (Berichtsblatt der Atomwissenschaftler) veröffentlicht. Das BAS versteht seine Mission darin, die Öffentlichkeit, die Politik sowie Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler mit Informationen zu versorgen, die dazu beitragen können, die menschengemachte Bedrohung der Existenz der Menschheit zu verringern. Die Uhr wurde 1947 ins Leben gerufen. Sie stellt dar, wie nahe die Menschheit vor einer globalen Katastrophe steht. Diese ist eingetreten, wenn der Uhrzeiger Mitternacht anzeigt. Abbildung 29: Weltuntergangsuhr (doomsday clock) am 23.1.2024, 90 Sekunden vor Mitternacht, entnommen aus Mecklin 2024 270 Die Uhrzeit wird vom Aufsichtsrat und Sponsorenbeirat (Bulletin’s Science and Security Board) des BAS jeweils im Januar eines Jahres festgestellt. Mitglieder des Sponsorenbeirats sind nach Angaben auf der Webseite der BAS 2024 insgesamt zehn Nobelpreisträger. Das Gremium für Wissenschaft und Sicherheit (SASB) besteht aus einer ausgewählten Gruppe weltweit anerkannter Führungspersönlichkeiten mit besonderem Schwerpunkt auf nuklearen Risiken, Klimawandel und bahnbrechenden Technologien. 271 Im Januar 2015 wurde die Uhr von fünf Minuten vor Mitternacht auf drei Minuten (180 Sekunden) vorgestellt. 272 Insofern war es ein begrüßenswertes Vorhaben der Weltgemeinschaft, Ende 2015 die 17 globalen Nachhaltigkeitsziele (SDGs) und das Übereinkommen von Paris zu beschließen. Nach Ansicht des BAS haben sich die Zustände auf der Erde seitdem leider nicht verbessert. Im Gegenteil. 7.3 Halbzeitbilanz der 17 SDGs aus globaler Perspektive 129 <?page no="130"?> 273 Die "Uhrzeiten" seit 1947 können hier eingesehen werden: Bulletin of the Atomic Scientists (2024a). 274 Mecklin (2023), S.-3. 275 Mecklin (2024d). 276 Mecklin (2024b). 277 Mecklin (2024a). 278 Mecklin (2024c). Am 24.1.2023 wurde die Uhr auf 90 Sekunden vor Mitternacht gestellt. Damit ist die Wahr‐ scheinlichkeit eines Weltuntergangsszenarios seit 1947 am höchsten. 273 Als Gründe wurden im Wesentlichen die Folgen der russischen Invasion in die Ukraine am 24.2.2022 genannt: 274 1. Risiko des Einsatzes von atomaren, biologischen und chemischen Waffen hat sich erhöht 2. Reaktion der Welt auf den Klimawandel wurde lahmgelegt und internationale Bemühungen behindert, andere globale Probleme anzugehen 2024 wurde die Uhrzeit nicht geändert. Sie beträgt weiterhin 90 Sekunden vor Mitternacht. Für die kritische Situation werden vier Gründe genannt: 1. Nukleare Risiken: 275 Unverändert hohe atomare Bedrohung durch Atomwaffen, neuer Rüstungswettlauf 2. Klimawandel: 276 Massive Klimaauswirkungen zu beobachten: Waldbrände, großflächige Überschwemmungen und langanhaltende Hitzewellen; Anstieg der Treibhausgasemissionen; Gemischte Aussichten für Klimamaßnahmen 3. Biologische Bedrohungen: 277 Rasante technologische Entwicklungen in den Biowissen‐ schaften. Immer mehr Einzelpersonen - in Gruppen oder allein - können Bedrohungen sowohl durch versehentlichen als auch durch vorsätzlichen Missbrauch hervorrufen 4. Disruptive Technologien: 278 Schnelle Fortschritte bei der Künstlichen Intelligenz. Dadurch können neue Bedrohungen entstehen. Zusammenfassung: Frieden ist für die Zielerreichung der SDGs von elementarer Bedeutung. Die weltweite Lage ist geprägt von Spannungen zwischen den demokratisch und autokra‐ tisch regierten Staaten. Die Militärausgaben haben einen neuen Rekordwert erreicht. Die Anzahl der kriegerischen Auseinandersetzungen ist unverändert hoch. Die Beherrschung der Bedrohungen stellt eine Herausforderung für Politik und Gesellschaft dar. 7.4 Halbzeitbilanz der 17 SDGs in der EU-27 Auf der Generalversammlung der UN wurde am 25.9.2015 die Resolution „Transformation unserer Welt: die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“ verabschiedet. Die EU ist kein Mitglied der Vereinten Nationen (UN) und hat daher kein Stimmrecht bei der Generalversammlung. Die Realisierung der 17 SDGs ist dennoch Teil der politischen Agenda der EU, da sämtliche Mitgliedstaaten des Staatenbundes für die Agenda 2030 gestimmt haben. Die Messung der Zielerreichung erfolgt in der EU durch das Statistische Amt der Europäischen Union (Statistical Office of the European Communities, Eurostat). 130 7 Realisierung der 17 globalen Nachhaltigkeitsziele (SDGs) <?page no="131"?> 279 Eurostat (2024c). 280 Eurostat (2024b). 281 Eurostat (2023a). 282 Eurostat (2023b). 283 Eurostat (2023a), S.-4. 284 Eurostat (2024b). 285 Eurostat (2023a), S.-10-11. Eurostat verwendet 100 Schlüsselindikatoren. Die Indikatoren können bei Eurostat abgerufen werden. 279 Aktuell werden die Daten der einzelnen Mitgliedstaaten und dem Durchschnitt für die EU-27 ausgewiesen. 280 Die Ergebnisse für Deutschland werden im nächsten Kapitel dargestellt. Eurostat veröffentlicht jährlich einen SDG Monitoringbericht zu den Fortschritten bei der Verwirklichung der SDGs im EU-Kontext. 281 Zusätzlich wurde 2023 ein statistischer Bericht zur Zielerreichung im Zeitraum ab 2015 bis zum letzten verfügbaren Datenpunkt (2022 oder 2021) veröffentlicht. 282 Die beiden Berichte wurden im Juli 2023 dem HLPF der UN (United Nations’ High-Level Political Forum) als erste freiwillige Übersicht zur Zielerreichung der 17 SDGs präsentiert. 283 Die Zielerreichung auf aggregierter Ebene der EU-27 wird für die einzelnen Ziele sehr schön von Eurostat unter der Rubrik Hauptergebnisse (Key Findings) visualisiert. Bei einem Klick auf ein SDG erscheinen Informationen zum aktuellen Stand und zur Entwicklungsrichtung. 284 Für die EU-27 unterscheidet Eurostat bei der Darstellung der Zielerreichung der SDGs drei Kategorien: 285 1. Bedeutende Fortschritte (significant progress): SDGs 1, 5 und 8 2. Moderate Fortschritte (moderate progress): SDGs 2, 3, 4, 6, 7, 9, 10, 11, 12, 14 und 16 3. Moderate Rückschritte (moderate movement away): SDGs 13, 15 und 17 Demnach ergibt sich für die EU-27 ein positives Bild: Die Mehrzahl der SDGs können den ersten beiden Kategorien zugeordnet werden. Drei SDGs haben sich bis 2021 bzw. 2022 nicht in Richtung Zielerreichung entwickelt: 1. SDG 13 Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels und seiner Auswirkungen (Climate Action) 2. SDG 15 Leben an Land (Life on land) 3. SDG 17 Partnerschaften zur Erreichung der Ziele (Partnerships for the goals) Zu 1. SDG 13 Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels und seiner Auswirkungen (Climate Action) Als negativ werden insbesondere die Entwicklung der Treibhausgasemissionen beurteilt. Im Vergleich zur Vergangenheit sind weitere Maßnahmen notwendig. In den letzten Jahren wurden umfangreichen Anstrengungen im Rahmen des EU-Green Deal und des Gesetzespakets Fit for 55 unternommen. Insofern wird mit einer Verbesserung gerechnet. Die Maßnahmen werden ausführlich in Kapitel 10 Maßnahmen der Europäischen Union (EU) dargestellt. 7.4 Halbzeitbilanz der 17 SDGs in der EU-27 131 <?page no="132"?> 286 Eurostat (2023a), S.-236, Tab. 13.1. Abbildung 30: Entwicklung der Ausprägungen von SDG 13 in der EU-27, Eurostat 286 Zu 2. SDG 15 Leben an Land (Life on land) Seit 2013 wurden zusätzliche terrestrische Schutzgebiete ausgewiesen. Trotzdem sind zusätzliche Anstrengungen erforderlich, um die Verschlechterung der Ökosysteme umzukehren. Insbesondere die Verluste an Arten (Biodiversität) und der zu hohe Phosphatgehalt in Flüssen trägt zu der negativen Einstufung bei: 132 7 Realisierung der 17 globalen Nachhaltigkeitsziele (SDGs) <?page no="133"?> 287 Eurostat (2023a), S.-266, Tab. 15.1. Abbildung 31: Entwicklung der Ausprägungen von SDG 15 in der EU-27, Eurostat 287 Zu 3. SDG 17 Partnerschaften zur Erreichung der Ziele (Partnerships for the goals) Diese Einstufung beruht auf der Zunahme der öffentlichen Verschuldung, als Folge der COVID-19 Krise. Außerdem ist die finanzielle Unterstützung für Entwicklungsländer hinter den Erwartun‐ gen zurückgeblieben: 7.4 Halbzeitbilanz der 17 SDGs in der EU-27 133 <?page no="134"?> 288 Eurostat (2023a), S.-300, Tab. 17.1. Abbildung 32: Entwicklung der Ausprägungen von SDG 17 in der EU-27, Eurostat 288 Nachstehende Abbildung fasst die Fortschritte und die Entwicklungsrichtung in der Zielerrei‐ chung für sämtliche SDGs in der EU-27 zusammen: 134 7 Realisierung der 17 globalen Nachhaltigkeitsziele (SDGs) <?page no="135"?> 289 Eurostat (2023a), S.-11. Abbildung 33: Überblick Fortschritte Zielerreichung der SDGs in der EU-27 von 2016-2021 oder 2017-2022 und Entwicklungsrichtung, Eurostat 289 7.4 Halbzeitbilanz der 17 SDGs in der EU-27 135 <?page no="136"?> 290 Die Bundesregierung (2017). 291 Die Bundesregierung (2021b). 292 Martens et al. (2023), S.-18-19. 7.5 Halbzeitbilanz der 17 SDGs in Deutschland Deutschland hat seine Nachhaltigkeitsstrategie erstmals mit der Erstellung der Nachhaltigkeits‐ strategie 2016 auf die Zielerreichung der 17 SDGs ausgerichtet. 290 Derzeit gilt die Fassung von 2021. 291 Die Aktualisierung soll 2024 abgeschlossen werden. Nach Auswertung der in der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie 2021 dargestellten 75 Schlüs‐ selindikatoren und Zielen ergibt sich folgendes Bild: 292 ● 30 Indikatoren: Trend ist positiv, Symbol: Sonne. Ziel wird (nahezu) erreicht ● 29 Indikatoren: Trend ist positiv, Symbol: Sonne mit Wolke. Entwicklung geht in die richtige Richtung, aber Zielverfehlung zwischen 5 und 20-% bleibt ● 7 Indikatoren: Trend ist negativ, Symbol: Gewitter. Entwicklung in die richtige Richtung, aber Lücke von mehr als 20-% verbleibt ● 9 Indikatoren: Richtungssichere Einschätzung des Indikators nicht möglich Demnach verschlechtern sich folgende sechs Indikatoren (Bezeichnungen der SDG gem. der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie 2021): 1. SDG 2. Den Hunger beenden, Ernährungssicherheit und eine bessere Ernährung er‐ reichen und eine nachhaltige Landwirtschaft fördern: Verringerung der Stickstoffüber‐ schüsse der Gesamtbilanz für Deutschland auf 70 Kilogramm je Hektar landwirtschaft‐ lich genutzter Fläche im Jahresmittel 2028 - 2032 2. SDG 3. Ein gesundes Leben für alle Menschen jeden Alters gewährleisten und ihr Wohlergehen fördern: Anstieg der Adipositasquote von Erwachsenen dauerhaft stoppen 3. SDG 4. Inklusive, gleichberechtigte und hochwertige Bildung gewährleisten und Mög‐ lichkeiten lebenslangen Lernens für alle fördern: Verringerung des Anteils früher Schulabgängerinnen und Schulabgänger auf 9,5 Prozent bis 2030 4. SDG 10. Ungleichheit in und zwischen Ländern verringern: Erhöhung des Anteils der ausländischen Schulabgängerinnen und Schulabgänger mit mindestens Hauptschulab‐ schluss und Angleichung an die Quote deutscher Schulabgängerinnen und Schulabgän‐ ger bis 2030 5. u. 6. SDG 11. Städte und Siedlungen inklusiv, sicher, widerstandsfähig und nachhaltig gestalten 11.2.a: Senkung des Endenergieverbrauchs im Güterverkehr um 15 bis 20 Prozent bis 2030 11.2.b: Senkung des Endenergieverbrauchs im Personenverkehr um 15 bis 20 Prozent bis 2030 7. SDG 12. Nachhaltige Konsum- und Produktionsmuster sicherstellen: Kontinuierliche Reduzierung der globalen Umweltinanspruchnahme durch den Konsum privater Haus‐ halte - CO 2 -Emissionen 136 7 Realisierung der 17 globalen Nachhaltigkeitsziele (SDGs) <?page no="137"?> 293 Statistisches Bundesamt (2023c), S.-64-65 u. 90-91. 294 Eurostat (2024b). Zu optimistische Darstellung? Insgesamt besteht bei einzelnen SDGs der Eindruck, dass diese zu optimistisch dargestellt werden. Nach dem Motto: Die Zielerreichung wird schon funktionieren, wenn künftige Generationen sich anstrengen. SDGs, die mit einer Sonne, also Zielerreichung gewährleistet, dargestellt werden, sind u. a. (Erläuterung siehe Kapitel-4.4.2 Inhalte der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie 2021): 1. SDG 7. Zugang zu bezahlbarer, verlässlicher, nachhaltiger und moderner Energie für alle sichern. Indikator 7.2.a „Anteil erneuerbarer Energien am Brutto-Endenergiever‐ brauch“ 2. SDG 11. Städte und Siedlungen inklusiv, sicher, widerstandsfähig und nachhaltig gestalten. Indikator 11.1.a „Flächeninanspruchnahme“ Indikatorenbericht des Statistischen Bundesamtes: Das Statistische Bundesamt veröffentlicht jährlich zu den 75 Schlüsselindikatoren der Deut‐ schen Nachhaltigkeitsstrategie 2021 einen Indikatorenbericht. Im Bericht 2022 wurde der gerade kritisch genannte Indikator 7.2.a mit einer Wolke gekennzeichnet. Für den Indikator 11.1.a weist das Statistische Bundesamt unverändert eine Sonne aus. 293 Messung Zielerreichung in Deutschland durch das Statistische Amt der Europäischen Union, Eurostat: Eurostat bewertet die Zielerreichung der SDGs anhand von 100 Schlüsselindikatoren. Sie ermittelt diese für jeden einzelnen Mitgliedstaat und vergleicht diese mit dem Durchschnitt der Mitgliedstaaten der EU-27. Die Mehrzahl der Daten bezieht sich auf 2016 und 2021. Für Deutschland stellt sich die Situation gemäß den Schlüsselindikatoren der EU wie folgt dar: 294 a. Die Werte für die SDGs liegen unter dem EU-Durchschnitt und ihre Entwicklung verläuft nicht in Richtung der Zielerreichung der SDGs. ● SDG 4. Inklusive, gleichberechtigte und hochwertige Bildung gewährleisten und Möglichkeiten lebenslangen Lernens für alle fördern ● SDG 10. Ungleichheit in und zwischen Ländern verringern ● SDG 13. Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels und seiner Auswirkungen ergreifen b. Die Ausprägungen für das SDG 14. Ozeane, Meere und Meeresressourcen im Sinne einer nachhaltigen Entwicklung erhalten und nachhaltig nutzen sind oberhalb des Durchschnittes der EU-27. ● Allerdings entwickeln sich die Zahlen nicht in Richtung Zielerreichung der SDGs. c. Die ermittelten Werte für das SDG 7. sind schlechter als der EU-Durchschnitt. ● Die Zahlen entwickeln sich jedoch in die richtige Richtung hin zur Zielerreichung des SDGs. d. Für die Mehrzahl der SDGs zeichnet die EU von Deutschland ein positives Bild. ● Neun SDGs liegen oberhalb des Durchschnittes der EU und entwickeln sich in die richtige Richtung: SDGs: 1, 2, 3, 6, 8, 9, 12, 16 und 17 7.5 Halbzeitbilanz der 17 SDGs in Deutschland 137 <?page no="138"?> 295 Eurostat (2023a), S.-321, Figure 18.7. Die Ausprägungen der Indikatoren für SDG 5 Geschlechtergleichheit liegen auf der Begrenzungs‐ linie zwischen b) und d). Sie sind besser als der EU-Durchschnitt. Nachstehende Abbildung fasst die Ergebnisse zusammen: Abbildung 34: Ausprägungen der SDGs in Deutschland im Vergleich zum Durchschnitt der EU-27 und Richtung der Entwicklung, Eurostat 295 Zu (a) Die Werte für die SDGs liegen unter dem EU-Durchschnitt und ihre Entwicklung verläuft nicht in Richtung der Zielerreichung der SDGs. Nachstehende Tabelle zeigt die einzelnen Indikatoren der SDGs, bei denen aus der Sicht von Eurostat Handlungsbedarf für Deutschland besteht (Stand bei Eurostat 26.4.2023): 138 7 Realisierung der 17 globalen Nachhaltigkeitsziele (SDGs) <?page no="139"?> 296 Eurostat (2024b). SDG / Sub-theme Indicator Unit year value year value SDG 4 - Quality education Low achieving 15-year-olds in reading % of 15-year-old students 2018 20,7 2018 22,5 Participation in early childhood education % of children aged 3 and over 2020 93,7 2020 93,0 Early leavers from education and training % of population aged 18 to 24 2022 12,2 2022 9,6 Tertiary education Tertiary educational attainment % of population aged 25 to 34 2022 37,1 2022 42,0 Adult learning Adult participation in learning in the past four weeks % of population aged 25 to 64 2022 8,1 2022 11,9 Digital skills Adults with at least basic digital skills % of individuals aged 16 to 74 2021 48,9 2021 53,9 SDG 10 - Reduced inequalities Income distribution income quintile share ratio 2021 5,0 2021 5,0 Income share of the bottom 40 % of the population % of income 2021 21,0 2021 21,3 Relative median at-risk-of-poverty gap % distance to poverty threshold 2021 22,5 2021 24,4 Urban-rural gap for risk of poverty or social exclusion pp difference (% of population) 2021 7,8 2021 0,6 Purchasing power adjusted GDP per capita index EU = 100 2022 117 2022 100 Adjusted gross disposable income of households per capita index EU = 100 2021 126 2021 100 Asylum applications first time applications per million inhabitants 2022 2.616 2022 1.973 EU/ non-EU citizenship gap for people at risk of monetary poverty after social transfers pp difference (% of population aged 18 years or over) 2021 19,6 2021 23,9 EU/ non-EU citizenship gap for early leavers from education and training pp difference (% of population aged 18 to 24) 2022 20,9 2022 17,8 EU/ non-EU citizenship gap for young people neither in employment nor in education and training (NEET) pp difference (% of population aged 15 to 29) 2022 14,8 2022 11,4 EU/ non-EU citizenship gap for employment rate pp difference (% of population aged 20 to 64) 2022 21,9 2022 13,5 SDG 13 - Climate action Net greenhouse gas emissions tonnes per capita 2021 9,2 2021 7,4 Net greenhouse gas emissions from land use and forestry (LULUCF sector) tonnes CO 2 eq. per km² 2021 -32,1 2021 -50,1 Share of renewable energy in gross final energy consumption % 2021 19,2 2021 21,8 Average CO 2 emissions per km from new passenger cars g CO 2 per km 2021 113,6 2021 116,3 Climate-related economic losses (30-year moving average) EUR per inhabitant 2021 55,5 2021 33,9 Population covered by the Covenant of Mayors for Climate and Energy signatories % of population 2022 24,2 2022 44,3 Financing climate action Contribution to the international USD 100bn commitment on climate-related expenditure EUR million, current prices 2021 7.845 2021 23.043 Basic education Inequalities within countries Inequalities between countries Migration and social inclusion Climate mitigation Climate impacts and adaptation Germany EU Tabelle 19: SDGs in Deutschland schlechter als der EU-Durchschnitt und Entwicklung nicht in Richtung Zielerrei‐ chung der 17 SDGs, Daten von Eurostat per 26.4.2023, 296 eigene Darstellung 7.5 Halbzeitbilanz der 17 SDGs in Deutschland 139 <?page no="140"?> 297 Deutsche IPCC-Koordinierungsstelle (2023a). 298 DLR Projektträger / Deutsche IPCC-Koordinierungsstelle (2024). 8 Erreichung der Klimaziele des Übereinkommens von Paris Zahlreiche Organisationen, darunter einflussreiche Stiftungen wie zum Beispiel die European Climate Foundation (ECF) beschäftigen sich mit der aktuellen Lage, der voraussichtlichen Entwicklung und den Auswirkungen der globalen Klimaerwärmung. Im Folgenden werden zwei sehr unterschiedliche Organisationen herausgegriffen: 1. Intergovernmental Panel on Climate Change (IPCC) 2. Climate Action Tracker (CAT) Weiterhin wird untersucht, welche Staaten in der Vergangenheit und Gegenwart für den Großteil der emittierten Treibhausgasemissionen verantwortlich waren bzw. sind. Gemäß dem Verursacherprinzip sollten diese die Behebung der klimabedingten Schäden und die notwendigen Anpassungskosten in anderen Ländern finanzieren. Die Länder mit den höchsten Treibhausgasemissionen in der Gegenwart müssen ihr Wirtschaftsmodell ändern, um global eine relevante Verminderung der Treibhausgasemissionen zu erreichen. 8.1 Auswertungen des Intergovernmental Panel on Climate Change (IPCC) Das IPCC, wurde im November 1988 vom Umweltprogramm der Vereinten Nationen (United Nations Environment Programme, UNEP) gemeinsam mit der Weltorganisation für Meteoro‐ logie (World Meteorological Organization, WMO) gegründet. Deutsche Bezeichnungen sind „Zwischenstaatlicher Ausschuss für Klimaänderungen“ oder „Weltklimarat“. Der Sitz des IPCC ist in Genf. Die Berichte des IPCC werden in Englisch erstellt und ins Deutsche übersetzt. Dazu wurde ein Wörterbuch mit deutschen Übersetzungen von IPCC-spezifischen Ausdrücken und Begriffen vereinbart. 297 Auf der Webseite der deutschen IPCC-Koordinierungsstelle werden Ziele, beteiligte Orga‐ nisationen, Finanzierungsgrundlagen und Methodologien des IPCC ausführlich auf Deutsch dargestellt. 298 Die deutsche IPCC-Koordinierungsstelle wurde 1998 vom damaligen Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU, heute BMUV) und dem Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) in Bonn eingerichtet (Auskunft der deutsche IPCC-Koordi‐ nierungsstelle vom 20.12.2023). Projektträger ist das Deutsche Zentrum für Luft- und Raumfahrt (DLR Projektträger). Innerhalb der Bundesregierung ist mittlerweile anstelle des BMUV das Auswärtige Amt (AA) zuständig. Mitglieder des IPCC: Dem IPCC gehören an: ● Fachleute, die für den IPCC als Autorinnen und Autoren oder Gutachterinnen und Gutachter Informationen aus tausenden Veröffentlichungen weltweit zusammentragen und Sachstands‐ <?page no="141"?> 299 IPCC Secretariat World Meteorological Organization (2024). 300 Intergovernmental Panel on Climate Change (o. D.). berichte erstellen. Sie arbeiten ehrenamtlich oder werden von ihren Arbeitgebern freigestellt. Die Teams werden immer wieder neu zusammengestellt. ● Staaten, die Mitglieder der Vereinten Nationen (UN) oder der Weltorganisation für Meteo‐ rologie (WMO) sind. ● Institutionen der UN sowie internationale und zivilgesellschaftliche Organisatio‐ nen, die als Beobachter akkreditiert sind. Die umfangreiche Liste ist öffentlich einsehbar. 299 Aufgaben des IPCC: ● Der IPCC erstellt regelmäßig sogenannte Sachstandsberichte (IPCC Assessment Reports, AR) und Sonderberichte. Darin tragen Fachleute weltweit den aktuellen Kenntnisstand zum Klimawandel zusammen und bewerten ihn aus wissenschaftlicher Sicht. Eigene Forschung wird nicht betrieben. ● Darstellung der unterschiedlichen Handlungsoptionen und deren Implikationen. Auf dieser Basis können wissenschaftsbasierte politische Entscheidungen getroffen werden. Das IPCC erarbeitet keine Handlungsempfehlungen für einzelne Länder. Prozess der Berichterstellung des IPCC: Der Prozess der Berichterstellung ist in den IPCC-Verfahrensregeln (Procedures for the Prepa‐ ration, Review, Acceptance, Adoption, Approval and Publication of IPCC Reports) festgehal‐ ten. 300 Beispielsweise werden Informationen in einem mehrstufigen Begutachtungsverfahren ausgewertet, bevor sie in einen Bericht aufgenommen werden. Die Mitgliedsländer müssen der Veröffentlichung von Berichten vorab zustimmen. Durch die sehr aufwändige Organisation der Berichterstellung soll eine hohe internationale Glaubwürdigkeit erreicht werden. Die Berichte sind eine wichtige Grundlage bei den jährlichen Verhandlungen zur Klimarahmenkonvention der UN (UNFCCC). Würdigung der Arbeit des IPCC durch Verleihung des Friedensnobelpreises: Bereits am 12.10.2007 wurde der Friedensnobelpreis zu gleichen Teilen an den IPCC und den ehemaligen US-Vizepräsidenten Albert Arnold „Al“ Gore Jr. verliehen. Gore war von 1/ 1993 bis 1/ 2001 unter Präsident William Jefferson „Bill“ Clinton der 45. Vizepräsident der USA. Das norwegische Nobelkomitee begründete die Preisverleihung mit den Bemühungen der beiden Preisträger, Wissen über den vom Menschen verursachten Klimawandel aufzubauen, zu verbreiten und Grundlagen für Maßnahmen zu schaffen, die notwendig sind, um diesem Wandel entgegenzuwirken. Im Original: „The Norwegian Nobel Committee has decided that the Nobel Peace Prize for 2007 is to be shared, in two equal parts, between the Intergovernmental Panel on Climate Change (IPCC) and Albert Arnold (Al) Gore Jr. for their efforts to build up and disseminate greater knowledge about man-made climate change, and to lay the foundations for the measures that are needed to counteract such change.“ 8.1 Auswertungen des Intergovernmental Panel on Climate Change (IPCC) 141 <?page no="142"?> 301 Deutsche IPCC-Koordinierungsstelle (2024). Arbeitsprogramm des IPCC: Berichtszyklen Das Arbeitsprogramm des IPCC ist in Berichtszyklen organisiert. Auf seiner 59. Plenarsitzung (25.7. bis 28.7.2023 in Nairobi, Kenia) wurde für den IPCC ein neuer Vorstand (Bureau) gewählt. Vorsitzender des IPCC (IPCC-Chair) wurde Jim Skea (Schottland, Vereinigtes Königreich). Damit startete der siebte Berichtszyklus des IPCC. Dieser hat eine Dauer von fünf bis sieben Jahren. Bislang wurden sechs Berichtszyklen absolviert. Die nachstehenden Ausführungen beziehen sich auf den im Juli 2023 abgeschlossenen sechsten Berichtszyklus. Während dieses Zyklus veröffentlichte das IPCC zahlreiche Berichte, die in der folgenden Abbildung chronologisch aufgeführt sind. Abgeschlossen wurde der sechste Berichtszyklus mit dem sogenannten Synthesebericht (SYR), veröffentlicht am 20.3.2023. Sämtliche Berichte des sechsten Berichtszyklus stellt die Deutsche IPCC-Koordinierungsstelle auf ihrer Webseite zur Verfügung. 301 Abbildung 35: Arbeitsprogramm des IPCC im sechsten Berichtszyklus, 2015-2023, Daten von Deutsche IPCC-Koor‐ dinierungsstelle: https: / / www.de-ipcc.de/ 266.php Der siebte Berichtszyklus umfasst den Zeitraum Juli 2023 bis 2029. Der siebte IPCC-Sachstands‐ bericht (AR7) soll 2027 veröffentlicht werden. Der entsprechende Synthesebericht ist vor Ende 2029 geplant. 142 8 Erreichung der Klimaziele des Übereinkommens von Paris <?page no="143"?> 302 Deutsche IPCC-Koordinierungsstelle (2023b). 303 Intergovernmental Panel on Climate Change (2023). 304 Intergovernmental Panel on Climate Change (o. D.), S.-9-10. Abbildung 36: Arbeitsprogramm des IPCC im siebten Berichtszyklus, Juli 2023 bis 2029, Daten von Deutsche IPCC-Koordinierungsstelle: https: / / www.de-ipcc.de/ 266.php, eigene Darstellung Abschluss des sechsten Berichtszyklus mit dem Synthesebericht (SYR) zum sechsten Sachstandsbericht (AR6): Am Ende des sechsten Berichtszyklus wurde der Synthesebericht (SYR) für den sechsten Sach‐ standsbericht (AR6 SYR) erstellt. Er wurde auf einer Plenarsitzung des IPCC vom 13.3. bis 19.3.2023 verabschiedet und am 20.03.2023 veröffentlicht. Die Hauptaussagen aus der Zusammenfassung für die politische Entscheidungsfindung (SPM) und zahlreiche weitere Materialen (Berichte, Abbildungen) aus den Berichtszyklen drei bis sechs sind auf der Webseite der Deutschen IPCC-Koordinierungsstelle erhältlich. 302 Der Synthesebericht (SYR) für den sechsten Sachstandsbericht (AR6 SYR) fasst die Sachstands- und Sonderberichte des Zyklus zusammen. Der SYR besteht aus zwei Teilen: 1. Zusammenfassung für die politische Entscheidungsfindung (Summary for Policymakers, SPM) 303 2. Ausführlicher Bericht (Longer Report). Er ist in einem nichttechnischen Stil verfasst und politisch neutral. 304 8.1 Auswertungen des Intergovernmental Panel on Climate Change (IPCC) 143 <?page no="144"?> 305 Reisinger et al. (2020). 306 Deutsche IPCC-Koordinierungsstelle (2023a), S.-1. 307 Intergovernmental Panel on Climate Change (2023), S.-6. Darstellung von Zuverlässigkeit und Wahrscheinlichkeit in den IPCC-Berichten: Wissenschaftliche Aussagen sind häufig mit Unsicherheiten behaftet. Für den sechsten Sach‐ standsbericht wurde dazu vom IPCC für die Autorinnen und Autoren eine Anleitung herausge‐ geben. 305 In den IPCC-Berichten wird die wissenschaftliche Unsicherheit kursiv durch qualitative Angaben über das Maß der Zuverlässigkeit einer Aussage oder, sofern möglich, über quantitative Wahrscheinlichkeiten angegeben. Bei Fakten wird keine Wahrscheinlichkeit angegeben (diese wäre 100-%). Für das qualitative Maß der Zuverlässigkeit werden Abstufungen von „sehr gering“ bis „sehr hoch“ vorgenommen: ring“ bis „sehr hoch“ vorgenommen: Englisch Deutsch Beispiel: level of confidence: Vertrauensniveau: very low sehr gering sehr-geringes-Vertrauen low gering geringes-Vertrauen medium mittel mittleres-Vertrauen high hoch hohes-Vertrauen very high sehr hoch sehr-hohes-Vertrauen Qualitative Abstufungen zur Zuverlässigkeit von Aussagen Tabelle 20: Qualitative Abstufungen zur Zuverlässigkeit von Aussagen in IPCC-Berichten gemäß Deutsche IPCC-Ko‐ ordinierungsstelle, 306 eigene Darstellung Die bewertete Wahrscheinlichkeit eines Ergebnisses wird in sechs Stufen angegeben: Aussage Wahrscheinlichkeit praktisch-sicher 99-100 % sehr-wahrscheinlich 90-100 % wahrscheinlich- 66-100 % etwa-ebenso-wahrscheinlich-wie-nicht 33-66 % unwahrscheinlich 0-33 % sehr-unwahrscheinlich 0-10 % besonders-unwahrscheinlich- 0-1 % Quantitative Abstufungen für die Angabe bewerteter Wahrscheinlichkeiten Tabelle 21: Quantitative Abstufungen zur Angabe der bewerteten Wahrscheinlichkeit in IPCC-Berichten, gemäß Synthesebericht für den sechsten Sachstandsbericht (AR6 SYR), 307 eigene Darstellung 144 8 Erreichung der Klimaziele des Übereinkommens von Paris <?page no="145"?> Szenarien in den IPCC-Berichten: Die künftige Entwicklung der Menschheit ist von ökonomischen, ökologischen und sozialen Entwicklungen abhängig. Diese sind nicht vorhersagbar. Dasselbe gilt für das Ausmaß der menschengemachten Treibhausgasemissionen. Der IPCC arbeitet daher mit Szenarien. Diese werden als gemeinsame sozioökonomische Ent‐ wicklungspfade (Shared Socioeconomic Pathways, SSP) bezeichnet. Im sechsten Berichtszyklus wurden fünf Basisszenarien definiert (SSP1 bis SSP5). Darin werden voneinander abweichende Annahmen über künftige Entwicklungen getroffen. Sie reichen von einer Welt mit geringem Be‐ völkerungswachstum, nachhaltiger Entwicklung und niedrigen Treibhausgasemissionen (SSP1) bis hin zu einer Welt mit starkem Bevölkerungswachstum, hoher wirtschaftlicher Entwicklung und hohem Energieverbrauch (SSP5). Anhand dieser SSP wird prognostiziert, welche Klima‐ schutzmaßnahmen künftig ergriffen und welche Auswirkungen diese haben werden. Weiterhin hängt es von der realisierten SSP ab, inwiefern die Menschheit in der Lage sein wird, sich an den unvermeidlichen Klimawandel anzupassen. Zusätzlich werden repräsentative Konzentrationspfade (Representative Concentration Path‐ ways, RCPs) bestimmt. Dies sind mögliche Pfade der zukünftigen Treibhausgaskonzentrationen in der Atmosphäre. Für den sechsten Sachstandsbericht wurden fünf repräsentative Pfade selektiert: ● RCP1.9 ● RCP2.6 ● RCP4.5 ● RCP7.0 ● RCP8.5 Aus der Kombination von SSP und RCP ergeben sich Klimaszenarien. Aus den zahlreichen mögli‐ chen Kombinationen wurden für den sechsten Sachstandsbericht fünf Szenarien herausgegriffen: ● SSP1-1.9 ● SSP1-2.6 ● SSP2-4.5 ● SSP3-7.0 ● SSP5-8.5 In der folgenden Tabelle werden die Annahmen der fünf verschiedenen Szenarien stark verkürzt dargestellt: 8.1 Auswertungen des Intergovernmental Panel on Climate Change (IPCC) 145 <?page no="146"?> 308 Kreienkamp/ et al. (2022), S.-5. 309 Intergovernmental Panel on Climate Change (2021), S.-3, KapitelA.1.3. Szenariokürzel Szenarioname Farbcodierung SSP1-1.9 Der 1,5 Grad Weg RGB: 0 - 170 - 208 SSP1-2.6 Der 2 Grad Weg RGB: 0 - 52 - 102 SSP2-4.5 Der Mittelweg RGB: 247 - 148 - 32 SSP3-7.0 Der konfliktreiche Weg RGB: 224 - 0 - 0 SSP5-8.5 Der fossile Weg RGB: 153 - 0 - 2 Die soziale und ökonomische Entwicklung einer sich schnell entwickelnden Welt auf der Basis aktiver und verstärkter Nutzung von fossilen Rohstoffressourcen geht mit einem energieintensiven Lebensstil weltweit einher. Maßnahmen zur Vermeidung des Klimawandels werden auf ein Minimum reduziert. Die sehr hohen Herausforderungen in der Klimawandelanpassung werden international koordiniert angegangen. Kurzbeschreibung Eine international koordinierte Entwicklung, dem Pariser Abkommen folgend, ermöglicht durch ambitionierten Klimaschutz eine Beschränkung der globalen Erwärmung auf 1,5 Grad Celsius gegenüber dem vorindustriellen Zeitraum. Eine international koordinierte Entwicklung, dem Pariser Abkommen folgend, ermöglicht durch aktiven Klimaschutz eine Beschränkung der globalen Erwärmung auf 2 Grad Celsius gegenüber dem vorindustriellen Zeitraum. Klimaschutz und wirtschaftliche Entwicklung, welche wie bisher auch auf dem Einsatz fossiler Rohstoffe beruht, halten sich die Waage. Dadurch entsteht in vulnerablen Regionen ein steigender Anpassungsbedarf. Nationale Interessen und regionale Konflikte führen zu einem hohen Rohstoff- und Energiebedarf, der größtenteils mit einfach verfügbaren, fossilen Energieträgern wie Kohle gedeckt wird. Dadurch ergeben sich weltweit zunehmend große Herausforderungen in der Klimawandelanpassung, die weitgehend von den Staaten eigenverantwortlich geschultert werden müssen. Tabelle 22: Szenariokürzel, Szenarioname und Kurzbeschreibung der Szenarien im sechsten Sachstandsbericht 308 Ergebnisse des sechsten Berichtszyklus: (1) Verantwortung für die globale Klimaerwärmung Der IPCC hat den wissenschaftlichen Stand zu den naturwissenschaftlichen Grundlagen ausge‐ wertet. Nach den Erkenntnissen des IPCC ist eindeutig belegt, dass die beobachtete globale Erwärmung von 1850-1900 bis 2010-2019 durch menschliche Aktivitäten verursacht worden ist (siehe folgende Abb. Teil a). Dabei wurde die Erwärmung durch die Emission von Treibhausgasen teilweise von der Abkühlung durch Aerosole überdeckt. Wahrscheinlich ist die Menschheit für einen Anstieg der Oberflächentemperatur von 0,8 °C bis 1,3 °C verantwortlich. Der beste Schätzwert beträgt 1,07 °C. 309 Insgesamt war die globale Oberflächentemperatur im Zeitraum 2011-2020 um 1,09 [0,95- 1,20] °C höher als 1850-1900. Ohne den menschlichen Einfluss hätte es keine Erwärmung gegeben oder diese wäre sehr viel niedriger ausgefallen (siehe folgende Abb. Teil b). 146 8 Erreichung der Klimaziele des Übereinkommens von Paris <?page no="147"?> 310 Intergovernmental Panel on Climate Change (2021), S.-5, Abb. SPM.1. 311 Intergovernmental Panel on Climate Change (2021), S.-9/ 10, Abb. SPM.3. 312 Intergovernmental Panel on Climate Change (2023), S.-1, KapitelA.2. Abbildung 37: Geschichte der globalen Temperaturveränderung und Ursachen der jüngsten Erwärmung, IPCC 2021 310 (2) Auswirkungen der globalen Klimaerwärmung Die beobachtete Klimaerwärmung hat sich bereits auf alle bewohnten Regionen der Erde ausgewirkt. Der IPCC stellt eine Zunahme von Hitzeextremen, Starkniederschlägen sowie land‐ wirtschaftlicher und ökologischer Dürre fest. 311 Stark betroffen sind verwundbare (vulnerable) Bevölkerungsgruppen in Ländern, die historisch am wenigsten zum aktuellen Klimawandel beigetragen haben (hohes Vertrauen). 312 Zur Bedeutung des Begriffs hohes Vertrauen siehe Tabelle 20. Die künftigen Risiken in Zusammenhang mit diesen klimabedingten negativen Ereignissen werden höher als im Fünften IPCC-Sachstandsbericht (AR5) bewertet. Die projizierten Verluste und Schäden durch den Klimawandel steigen mit jeder noch so kleinen Zunahme der globalen Erwärmung an (sehr hohes Vertrauen). Klimatische und nicht-klimatische Risiken werden sich zunehmend gegenseitig beeinflussen und zu sich gegenseitig verstärkenden und kaskadenartigen Risiken führen, die komplexer und schwieriger zu beherrschen sind (hohes Vertrauen) (Kapitel B.2, S.-2 AR6 SYR). 8.1 Auswertungen des Intergovernmental Panel on Climate Change (IPCC) 147 <?page no="148"?> 313 Intergovernmental Panel on Climate Change (2021), S.-30-31, D.1.1 und D.1.2. 314 Intergovernmental Panel on Climate Change (2023), S.-31, Abb. SPM.10. (3) Zusammenhang zwischen Klimaerwärmung und CO 2 -Emissionen Zwischen den kumulativen CO 2 -Emissionen und dem Anstieg der globalen Oberflächentempe‐ ratur besteht eine nahezu lineare Beziehung. Jede einzelne Tonne an CO 2 -Emissionen trägt zur globalen Erwärmung bei. 313 Abbildung 38: Jede Tonne CO 2 -Emissionen erhöht die globale Erwärmung, entnommen aus IPCC 2023 314 Demzufolge kann die Zunahme der globalen Erwärmung durch die Reduzierung von Treibhaus‐ gasemissionen begrenzt werden. Zusätzlich besteht die Möglichkeit, bereits emittierte CO 2 -Emissionen aus der Atmosphäre wieder zu entnehmen und langfristig in Reservoirs zu speichern (carbon dioxide capture and sto‐ rage, CCS). Ansätze sind die künstliche Bindung von Kohlenstoff und dessen Einschluss in tiefen geologischen Formationen, Salzstöcken, alten Ölquellen oder in den Ozeanen. Dadurch könnten dauerhaft globale netto-negative CO 2 -Emissionen erreicht werden. Der globale CO 2 -bedingte Anstieg der Oberflächentemperatur würde sich allmählich umkehren. Andere Klimaänderungen würden jedoch sehr lange in ihrer derzeitigen Richtung weiterlaufen. Selbst bei umfangreichen netto-negativen CO 2 -Emissionen würde es mehrere Jahrhunderte bis Jahrtausende dauern, bis der mittlere globale Meeresspiegel zurückgehen würde. Allerdings könnten die verschiedenen 148 8 Erreichung der Klimaziele des Übereinkommens von Paris <?page no="149"?> 315 Intergovernmental Panel on Climate Change (2021), S.-30-31, D.1.1 und D.1.6. 316 Intergovernmental Panel on Climate Change (2021), S.-14, Tabelle SPM.1. 317 Kreienkamp/ et al. (2022), S.-6-7. CDR-Methoden potenziell negative Auswirkungen auf die biologische Vielfalt, auf Wasser und die Nahrungsmittelproduktion haben (hohes Vertrauen). 315 (4) Können die Klimaziele des Pariser Übereinkommens erreicht werden? Das 1,5 Grad-Ziel des Pariser Übereinkommens ist langfristig nur in den Szenarien SSP1-1.9 und evtl. SSP1-2.6 (Wert innerhalb der Bandbreite) zu erreichen. Bei der Fortsetzung der aktuellen Klimapolitik (SSP2-4.5), gemessen am Jahr 2022, beträgt die prognostizierte Bandbreite für die Erwärmung im Jahr 2100 zwischen 2,1 bis 3,5 °C: Tab. 23: Erwärmung der globalen Oberflächentemperatur auf der Basis unterschiedlicher Szenarien, 2021 bis 2100, IPCC 25 Tab. 24: Kategorien des Climate Action Trackers, Originalbezeichnung und deutsche Übersetzung, Daten von Climate Actin Tracker, 26 eigene Darstellung Originalbezeichnung Deutsch Critically insufficient Kritisch unzureichend Highly insufficient Hoch unzureichend Insufficient unzureichend Almost insufficient Fast unzureichend 1,5 Grad Paris Agreement compatibel Übereinstimmung mit 1,5-Grad Ziel des Pariser Übereinkommens Kategorien des Climate Action Trackers Tabelle 23: Erwärmung der globalen Oberflächentemperatur auf der Basis unterschiedlicher Szenarien, 2021 bis 2100, IPCC 316 Bei den positiven Szenarios SSP1-1.9 und SSP1-2.6 wird eine radikale bzw. massive Reduzie‐ rung der Treibhausgasemissionen bis 2030 angenommen: 317 SSP1-1.9: Der 1,5 Grad-Weg ● Radikale Reduzierung der Treibhausgasemissionen bis 2030. ● Deutliche Abnahme der Treibhausgaskonzentrationen in der Atmosphäre von 2031 bis 2100. ● 2100 gibt es keine anthropogen verursachten Treibhausgasemissionen mehr. ● Die globale Erwärmung kann auf weniger als 1,5 °C gegenüber der vorindustriellen Zeit begrenzt werden. ● Die Möglichkeiten der Anpassung an die Folgen des Klimawandels kommen nur selten an ihre Grenzen. ● Die global unterschiedlichen Belastungen werden durch global abgestimmte Mechanismen ausgeglichen. SSP1-2.6: Der 2 Grad-Weg ● Massive Reduzierung der Treibhausgasemissionen bis 2030. 8.1 Auswertungen des Intergovernmental Panel on Climate Change (IPCC) 149 <?page no="150"?> 318 Climate Action Tracker (2024a). 319 Climate Resource (2024). ● Allmähliche Abnahme der Treibhausgaskonzentrationen in der Atmosphäre von 2031 bis 2100. ● 2100 gibt es keine anthropogen verursachten Treibhausgasemissionen mehr. ● Die globale Erwärmung kann auf weniger als 2 °C gegenüber der vorindustriellen Zeit begrenzt werden. ● Trotzdem kommt es zu negativen Auswirkungen auf natürliche und sozioökonomische Systeme. ● Es existieren globale Anpassungsmechanismen zur Bewältigung von Verlusten und Schäden im globalen Süden. Im deutlich schlechteren Szenario SSP2-4.5 wird die bisherige Klimapolitik fortgesetzt. Die Treibhausgasemissionen werden erst ab 2040 verringert. SSP2-4.5: Der Mittelweg ● Die bisherige Entwicklung (gemessen am Jahr 2022) setzt sich in die Zukunft fort. ● Die bis dahin etablierte Zusammenarbeit zwischen den Staaten wird sich nur geringfügig weiterentwickeln. ● Das globale Bevölkerungswachstum ist moderat und schwächt sich 2050 ab. ● Die Umweltsysteme erfahren eine Verschlechterung. ● Fossile Ressourcen werden weiterhin genutzt. ● Die Treibhausgasemissionen erreichen um 2040 ihren Höhepunkt. ● Sie werden bis 2100 um die Hälfte reduziert. ● Die Herausforderungen der Anpassung werden mit zunehmenden Auswirkungen des Klima‐ wandels immer größer. ● Durch die geringere internationale Zusammenarbeit fehlt ein effektiver Mechanismus zum Umgang mit Verlusten und Schäden. ● Länder können sich nur durch gegenseitige Unterstützung vor möglicherweise existenti‐ ellen Risiken schützen. 8.2 Auswertungen des Climate Action Trackers (CAT) Auf der Webseite https: / / climateactiontracker.org/ werden beteiligte Organisationen und deren Ziele, Finanzierungsgrundlagen und Methodologie ausführlich auf Englisch dargestellt. Der „Climate-Action-Tracker“ (CAT) bewertet die Klimapolitik einzelner Länder. Als Maßstab dient die Erreichung der Klimaziele des Übereinkommens von Paris. Begutachtet werden die Hauptemittenten von CO 2 und eine repräsentative Stichprobe kleinerer Staaten. Insgesamt werden 39 Länder und die Mitgliedstaaten der EU-27 erfasst. Nach Angaben des CAT sind diese für 85 % der weltweiten Emissionen verantwortlich. In diesen Ländern leben ca. 70 % der Weltbevölkerung. 318 Die Ergebnisse werden aggregiert. Davon ausgehend wird der wahrscheinliche Temperatur‐ anstieg während des 21. Jahrhunderts geschätzt. Basis für die Prognosen ist das MAGICC-Klima‐ modell (Model for the Assessment of Greenhouse Gas Induced Climate Change). Die Annahmen sind im Internet abrufbar. 319 150 8 Erreichung der Klimaziele des Übereinkommens von Paris <?page no="151"?> 320 Climate Action Tracker (2024b). 321 Climate Action Tracker (2024b). Weiterhin führt der CAT Sektoranalysen durch und zeigt Wege auf, wie die globalen Tempe‐ raturziele erreicht werden können. Im Gegensatz zum IPCC veröffentlicht der CAT konkrete Handlungsempfehlungen für die analysierten Länder. Die Analysen des CAT werden von gemeinnützigen (nach deutschem Recht), nicht gewinn‐ orientierten Organisationen erstellt. Dies sind die Climate Analytics gGmbH mit Sitz in Berlin und die NewClimate - Institute for Climate Policy and Global Sustainability gGmbH mit Sitz in Köln. Die Mehrzahl der unter der Rubrik „About / The Team“ aufgeführten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gehören diesen beiden Organisationen an. Darüber hinaus sind Angestellte des als Kooperationspartner genannten Think Tanks „Institute for Essential Services Reform“ (IESR) mit Sitz in Jakarta, Indonesien, an den Analysen beteiligt. Finanziert wird dieses wissenschaftliche Projekt durch Zuwendungen von Stiftungen und Regierungen (Funding sources): ● Die deutsche Bundesregierung über die Internationale Klimaschutzinitiative ● Die Climate Emergency Collaboration Group über die Rockefeller Philanthropy Advisors ● Die ClimateWorks Foundation ● Die European Climate Foundation Methode des CAT: Die untersuchten Länder werden daran gemessen, ob sie auf dem Weg sind, das 1,5 Grad-Ziel des Pariser Übereinkommens von 2015 zu erreichen. 320 Der CAT bewertet die Daten nach mehreren Gesichtspunkten: 1. Bewertung der Klimapolitik (Rating the policies and action) 2. Bewertung der selbstgestellten oder der international unterstützten Ziele (Rating the „do‐ mestic target” or the „internationally supported target”) 3. Übernimmt das Land einen angemessenen Anteil der internationalen Anstrengungen (Rating the „fair share target”)? 4. Leistet das Land ausreichende Unterstützung an andere Länder für die Finanzierung von Maßnahmen gegen den Klimawandel (Climate finance)? Die Ergebnisse werden fünf Kategorien zugeordnet. Diese reichen von „kritisch unzureichend“ bis „Übereinstimmung zur Erreichung des 1,5 Grad-Ziels des Pariser Übereinkommens“: Tabelle 24: Kategorien des Climate Action Trackers, Originalbezeichnung und deutsche Übersetzung, Daten von Climate Actin Tracker, 321 eigene Darstellung 8.2 Auswertungen des Climate Action Trackers (CAT) 151 <?page no="152"?> 322 Crippa/ et al. (2023), Daten können hier abgerufen werden: Auswahl "GHG total emissions", https: / / edgar.jrc.ec.e uropa.eu/ report_2023? vis=ghgtot#emissions_table. 323 Climate Action Tracker (2024c). Abschließend wird ein Gesamtergebnis ermittelt und ebenso in eine der fünf Kategorien einge‐ stuft. Auf Basis dieser Daten werden Prognosen für die wahrscheinliche globale Erwärmung bis 2100 berechnet. Dies wird in Graphiken und mittels eines Thermometers veranschaulicht. Ergebnisse des CAT: Nach den Auswertungen des „Climate-Action-Tracker“ verfolgt derzeit kein einziger der unter‐ suchten Staaten in ausreichendem Maße das 1,5 Grad-Ziel des Pariser Übereinkommens von 2015. Von den weltweit 15 größten Verursachern von Treibhausgasemissionen des Jahres 2022 werden sogar drei Staaten mit „kritisch unzureichend“ (critically insufficient) bewertet: Russland, der Iran und die Türkei. Nachstehende Tabelle zeigt, wie die Maßnahmen der 15 Staaten mit den weltweit höchsten Treibhausgasemissionen des Jahres 2022 in Bezug auf die Zielerreichung des 1,5 Grad-Ziels vom CAT eingestuft werden: Climate-Action- Tracker Staaten CO 2 -Äquivalente Mio. Tonnen Anteil Weltweit Kategorien 1. China 15.684,63 29,2% Highly insufficient 2. USA 6.017,44 11,2% Insufficient 3. Indien 3.943,26 7,3% Highly insufficient 4. EU-27 3.587,80 6,7% Insufficient 5. Russland 2.579,80 4,8% Critically insufficient 6. Brasilien 1.310,50 2,4% Insufficient 7. Indonesien 1.240,83 2,3% Highly insufficient 8. Japan 1.182,77 2,2% Insufficient 9. Iran 951,98 1,8% Critically insufficient 10. Saudi-Arabien 810,51 1,5% Highly insufficient 11. Deutschland 784,00 1,5% Insufficient 12. Kanada 756,81 1,4% Highly insufficient 13. Südkorea 725,74 1,3% Highly insufficient 14. Türkei 687,53 1,3% Critically insufficient 15. Südafrika 534,53 1,0% Insufficient ------------- Summen (ohne D, da in EU-27 erfasst) 40.014,13 74,4% Weltweit 53.786,04 100,0% Treibhausgasemissionen 2022 Tabelle 25: Kategorisierung der 15 Staaten mit den höchsten Treibhausgasemissionen 2022, Daten Treibhausgas‐ emissionen von Crippa et al. 2023, 322 Daten Kategorisierung von Climate-Action-Tracker, 323 eigene Darstellung 152 8 Erreichung der Klimaziele des Übereinkommens von Paris <?page no="153"?> 324 Climate Analytics et al. (2023), S.-6, Figure 3. 325 Climate Analytics et al. (2023), S.-6, Figure 3. Basierend auf den gewonnenen Erkenntnisse über die einzelnen Länder prognostiziert der CAT die globale Klimaerwärmung für das Jahr 2100. Dafür werden unterschiedliche Szenarios unterstellt. Die errechneten Prognosen reichen von 1,5 bis 3,4 °C (Stand Dezember 2023). 324 Bei einer Fortführung der aktuellen Klimapolitik geht das CAT von einer Erwärmung von 2,2 bis 3,4-°C aus. Beim optimistischen Szenario wird unterstellt, dass die Regierungen sämtliche Ziele und Versprechungen einhalten werden. Entsprechende Gesetze müssen erst noch verabschiedet und in die Praxis umgesetzt werden. Dies ist nicht selbstverständlich, wie 2023 in Deutschland an den Diskussionen im Rahmen der Novellierung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) zu beobachten war. In diesem Fall wäre per 2100 ein Korridor von 1,5 bis 2,3-°C möglich. Die Prognosen werden anschaulich mit einem Thermometer zusammengefasst. 2022 betrug die Klimaerwärmung 1,2 °C gegenüber dem vorindustriellen Zeitalter (siehe in der nachstehenden Abbildung „we are here“): Abbildung 39: Prognosen des Climate-Action-Trackers zur globalen Klimaerwärmung bis 2100, update vom Dezem‐ ber 2023 325 Darüber hinaus erstellt der CAT detaillierte Bewertungen für die EU-27 und Deutschland: (1) EU-27: unzureichend (insufficient), Update von 6.2.2024 https: / / climateactiontracker.org/ countries/ eu/ Die EU-27 konnte sich im Vergleich zu früheren Bewertungen nicht verbessern. In ihrem Update vom 6.2.2024 vergibt das CAT weiterhin die Einstufung unzureichend (insufficient). Demnach sind substanzielle Verbesserungen der gesetzlichen Maßnahmen und der Klimaziele notwendig, um das 1,5 Grad-Ziel des Pariser Übereinkommens erfüllen zu können. Die in den 8.2 Auswertungen des Climate Action Trackers (CAT) 153 <?page no="154"?> aktuell vorliegenden Nationally Determined Contributions (NDC) geschilderten Ziele und die Klimapolitik der EU-27 entsprechen derzeit einem Pfad zu einer Erwärmung von mehr als 2 bis zu 3 °C. Der CAT empfiehlt der EU-27 weitergehende Klimaschutzmaßnahmen: 1. Keine weiteren Investitionen in fossile Gasinfrastrukturen: Die Anstrengungen sollten auf die Umstellung auf erneuerbare Energien konzentriert werden. 2. Ehrgeiziges Ziel für 2040 vereinbaren: Das Minderungsziel für 2040 sollte mindestens 95 % unter dem Niveau von 1990 liegen (einschließlich Speicherung aufgrund von Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft (Land Use, Land Use change and Forestry, LULUCF). Termine für den Ausstieg aus fossilen Brennstoffen festlegen. 3. Beiträge zur Klimafinanzierung deutlich erhöhen: U. a. sollten die Einnahmen aus dem CO 2 -Grenzausgleichssystem zur Unterstützung der Dekarbonisierung in Ländern des Globalen Südens verwendet werden. 4. Strategie zur Erreichung ihres Netto-Null-Ziels aktualisieren: Dies ist notwendig, da die EU-Kommission die Fortschritte der Mitgliedstaaten im Hinblick auf das EU-Ziel der Klimaneutralität als unzureichend bewertet hat. (2) Deutschland: unzureichend (insufficient), Update vom 5.9.2023 https: / / climateactiontracker.org/ countries/ germany/ Deutschland konnte sich im Vergleich zu früheren Bewertungen nicht verbessern. In ihrem Update vom 5.9.2023 zeigt das CAT weiterhin die Einstufung unzureichend (insufficient). Analog zur EU-27 sind substanzielle Verbesserungen der gesetzlichen Maßnahmen und der nationalen Klimaziele notwendig, um die Verpflichtungen aus dem Pariser Übereinkommen erfüllen zu können. Positiv wird vom CAT hervorgehoben: 1. Der Ausbau der erneuerbaren Energien schreitet voran: Bei Solarenergie können die selbstgesteckten Ziele erreicht werden, bei Windenergie jedoch nicht. 2. Der nationale Kohleausstieg wurde von 2038 auf 2030 vorgezogen. 3. Das Deutschlandticket: Nach Einschätzung des CAT dürfte der kurzfristige Effekt auf die CO 2 -Emissionen bis 2030 wahrscheinlich gering sein. Trotzdem könnte das 49 €-Ticket anderen Ländern ein Vorbild für die Schaffung eines leichten Zugangs zu öffentlichen Verkehrsmitteln sein. Negativ werden mehrere Punkte bewertet: 1. Aufhebung der Sektorziele in der für 2024 geplanten Novellierung des Bundes-Kli‐ maschutzgesetzes (KSG): Die Aufhebung der Sektorziele würde zu einer Schwächung des KSG führen. Demnach wäre die Regierung als Ganzes und nicht wie bisher einzelne Sektoren für die Erfüllung der Klimaziele verantwortlich. Dadurch werden die Zuständig- und Verantwortlichkeiten verwässert. Der CAT bezweifelt, dass im politischen Alltag Sektoren zu einer Übererfüllung ihrer Ziele zugunsten schwächerer Sektoren (Bsp.: Verkehrssektor) bereit wären. 2. Das Verkehrsministerium hat keine Null-Emissionsstrategie für den Verkehrssek‐ tor: Selbst einfache Lösungen (Bsp.: Tempolimit) werden nicht umgesetzt. Stattdessen wurde die individuelle Förderung von Pendlern verbessert und die Planung von 144 Auto‐ 154 8 Erreichung der Klimaziele des Übereinkommens von Paris <?page no="155"?> 326 Intergovernmental Panel on Climate Change (2021), S.-3-11, KapitelA. bahnprojekten beschleunigt. Außerdem wird der Lobbyismus zugunsten von synthetischen Kraftstoffen (E-Fuels für electrofuels) auf EU-Ebene kritisiert. 3. Gebäudeenergiegesetz: Die geplante ambitionierte Novellierung konnte nicht durchgesetzt werden. Ersatzweise wurde eine stark verwässerte Version beschlossen. 4. Ausbau von LNG-Kapazitäten: Der russische Überfall auf die Ukraine löste als Folge der Abhängigkeit Deutschlands von Russland eine Energiekrise aus. Zur Gewährleistung der Energiesicherheit wurde eine neue Infrastruktur für fossile Energien aufgebaut. Die errichteten Kapazitäten für den Import von Flüssigerdgas (liquefied natural gas, LNG) sind höher als notwendig. Dadurch wird die Förderung von Gas im Ausland finanziert. 5. Soziale Aspekte der Transformation: Die sozialen Aspekte der Transformation in Deutschland sollten stärker berücksichtigt werden. Ansonsten könnte die Klimapolitik im Allgemeinen an Zustimmung in der Öffentlichkeit verlieren. In diesem Zusammenhang mahnt der CAT die Einführung des im Koalitionsvertrag vom 10.12.2021 vereinbarten Klimageldes an (siehe Kapitel 11.7 Klimageld). Dieses soll aus den Einnahmen der CO 2 -Ab‐ gabe finanziert und als Pauschbetrag an die Bürgerinnen und Bürger ausbezahlt werden. Stattdessen finanzierte die Regierung eine befristete Reduzierung der Umsatzsteuer auf den Bezug von Energie und einen Erstattungsmechanismus für hohe Gaspreise ohne soziale Differenzierung. Wahrscheinlich wird das Klimageld erst 2028 von der nächsten Regierung implementiert werden. 8.3 Verantwortung für die globale Klimaerwärmung Die globale Klimaerwärmung ist nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft, den der IPCC zusammengefasst hat, anthropogener Natur, d. h. auf menschliche Aktivitäten zurückzuführen. Die Erwärmung durch die Emission von Treibhausgasen wurde teilweise von der Abkühlung durch Aerosole überdeckt. 326 Für die Wirksamkeit der internationalen Klimapolitik ist die Frage von Bedeutung, wer in der Vergangenheit den Großteil der Treibhausgasemissionen verursacht hat. Aus Sicht der Geschädigten sollten sich diese Länder zu ihrer historischen Verantwortung (= Schuld) bekennen und sich entsprechend engagieren. Die Finanzierung der Behebung der Schäden und der notwendigen Anpassungsmaßnahmen an die veränderten Umweltbedingungen ist eine wichtige Frage auf den UN-Klimakonferenzen. Weiterhin ist relevant, welche Länder in der Gegenwart für den Großteil der Treibhausgas‐ emissionen verantwortlich sind. Diese sind aufgefordert, kurzfristig wirksame Gegenmaßnahmen zu ergreifen. Treibhausgasemissionen der 15 größten Verursacher 2015 und 2022: Die Summe der jährlichen Treibhausgasemissionen ist weltweit von 2015 bis 2022 auf den neuen Rekordwert von 40.014,13 Mio. Tonnen gestiegen (+ 7,6 %). Sortiert nach Ländern ist China der mit Abstand größte Emittent. Das Land war 2022 für 29,2 % der weltweiten Emissionen verantwortlich. Die Entwicklung in China ist besorgniserregend. Der Ausstoß ist dort seit 2015 um 8.3 Verantwortung für die globale Klimaerwärmung 155 <?page no="156"?> 327 Sternfeld (2022). 328 Crippa/ et al. (2023), Daten können hier abgerufen werden: Auswahl "GHG total emissions", https: / / edgar.jrc.ec.e uropa.eu/ report_2023? vis=ghgtot#emissions_table. 16,4 % gestiegen. Immerhin möchte das Land 2060 klimaneutral sein. Dafür ist ein radikaler grüner Umbau der chinesischen Ökonomie und die vollständige Abkehr von der Kohlekraft notwendig. 327 Die Emissionen Deutschlands sind - auch weltweit gesehen - nicht unbedeutend. Der weltweite Anteil (Global Share) betrug 2022 ca. 1,5 %. Innerhalb der EU-27 war Deutschland 2022 mit einem Anteil von 21,9-% der größte Emittent von Treibhausgasemissionen. Im Zeitraum 2015-2022 gelang es einigen Staaten, die absolute Höhe der CO 2 -Emissionen zu verringern. Darunter die USA, die Mitgliedstaaten der EU-27, Japan und Deutschland. Insgesamt sind die Treibhausgasemissionen jedoch gestiegen. Hauptverantwortliche Staaten dafür sind China, Indien, Russland, Indonesien, Iran, Saudi-Arabien und die Türkei. 2015 2022 2022 Anstieg / Rückgang Staaten Anteil an Weltweit 2015-2022 1. China 13.479,88 15.684,63 29,2% 16,4% 2. USA 6.288,54 6.017,44 11,2% -4,3% 3. Indien 3.389,88 3.943,26 7,3% 16,3% 4. EU-27 3.922,02 3.587,80 6,7% -8,5% 5. Russland 2.294,78 2.579,80 4,8% 12,4% 6. Brasilien 1.307,97 1.310,50 2,4% 0,2% 7. Indonesien 961,41 1.240,83 2,3% 29,1% 8. Japan 1.335,57 1.182,77 2,2% -11,4% 9. Iran 857,02 951,98 1,8% 11,1% 10. Saudi-Arabien 771,90 810,51 1,5% 5,0% 11. Deutschland 908,13 784,00 1,5% -13,7% 12. Kanada 764,53 756,81 1,4% -1,0% 13. Südkorea 719,38 725,74 1,3% 0,9% 14. Türkei 521,91 687,53 1,3% 31,7% 15. Südafrika 590,09 534,53 1,0% -9,4% ------------- ------------- Summen (ohne D, da in EU-27 erfasst) 37.204,88 40.014,13 74,4% 7,6% Weltweit 50.134,38 53.786,04 100,0% 7,3% Treibhausgasemissionen in CO 2 -Äquivalente Mio. Tonnen Tabelle 26: Die 15 Staaten mit den höchsten Treibhausgasemissionen, 2015 und 2022, Daten von Crippa et al. 2023, 328 eigene Darstellung Von den Treibhausgasemissionen hat Kohlenstoff, CO 2 , die größte Bedeutung. Die Fokussierung der Darstellung lediglich auf CO 2 erbringt keine wesentlichen neuen Erkenntnisse. Die 15 Staaten mit den höchsten Emissionen sind identisch. Lediglich in der Reihenfolge gibt es geringe Unterschiede: 156 8 Erreichung der Klimaziele des Übereinkommens von Paris <?page no="157"?> 329 Crippa/ et al. (2023), Daten können hier abgerufen werden: Auswahl "CO2 total emissions", https: / / edgar.jrc.ec.eu ropa.eu/ report_2023? vis=co2tot#emissions_table . 2015 2022 2022 Anstieg / Rückgang Staaten Anteil an Weltweit 2015-2022 1. China 10.768,98 12.667,43 32,9% 17,6% 2. USA 5.133,56 4.853,78 12,6% -5,5% 3. EU-27 3.076,50 2.804,81 7,3% -8,8% 4. Indien 2.260,48 2.693,03 7,0% 19,1% 5. Russland 1.726,83 1.909,04 5,0% 10,6% 6. Japan 1.234,72 1.082,65 2,8% -12,3% 7. Indonesien 512,11 692,24 1,8% 35,2% 8. Iran 628,84 686,42 1,8% 9,2% 9. Deutschland 779,73 673,60 1,7% -13,6% 10. Südkorea 642,89 635,50 1,6% -1,1% 11. Saudi-Arabien 610,95 607,91 1,6% -0,5% 12. Kanada 585,70 582,07 1,5% -0,6% 13. Türkei 368,36 481,25 1,2% 30,6% 14. Brasilien 515,52 466,77 1,2% -9,5% 15. Südafrika 458,58 404,97 1,1% -11,7% ------------- ------------- Summen (ohne D, da in EU-27 erfasst) 28.524,02 30.567,87 79,4% 7,2% Weltweit 36.158,84 38.522,00 100,0% 6,5% CO 2 -Emissionen in Mio. Tonnen Tabelle 27: Die 15 Staaten mit den höchsten CO 2 -Emissionen, 2015 und 2022, Daten von Crippa et al. 2023, 329 eigene Darstellung Treibhausgasmissionen der 15 größten Verursacher 2022 pro Kopf der Bevölkerung: In der obigen Auswertung sind die Bevölkerungszahlen der einzelnen Länder nicht berücksichtigt. China war 2022 das bevölkerungsreichste Land der Erde. Die Berechnungen der Emissionen pro Kopf zeigen, dass unter den 15 größten Treibhausgase‐ mittenten der Welt Saudi-Arabien den höchsten Pro-Kopf-Ausstoß verursacht. China steht nach dieser Sortierung erst auf Rang sechs der Tabelle. Indien nur auf Rang 15. Die Bevölkerungen dieser Länder streben nach höherem Wohlstand. Hoffentlich gelingt es zeitnah, das Wachstum des Bruttoinlandsprodukts von den CO 2 -Emissionen in diesen Ländern zu entkoppeln. Deutschland ist bereits ein sehr wohlhabendes Land und emittiert pro Kopf der Bevölkerung deutlich mehr als Indien und der Durchschnitt der EU-27. Im Vergleich zu China steht Deutschland jedoch besser da: 8.3 Verantwortung für die globale Klimaerwärmung 157 <?page no="158"?> 330 Crippa/ et al. (2023), Daten können hier abgerufen werden: Auswahl "GHG total emissions", https: / / edgar.jrc.ec.e uropa.eu/ report_2023? vis=ghgtot#emissions_table. 331 United Nations Department of Economic and Social Affairs Population Division (2022a), siehe Tab. Medium variant. 332 Eurostat (2024a). Länder Treibhausgasemissionen in CO 2 -Äquivalente Mio. Tonnen Bevölkerung in Mio. am 1.1.2022 Anteil Bev. an Weltbev. 1. Saudi-Arabien 810,51 36,14 0,5% 2. Kanada 756,81 38,30 0,5% 3. USA 6.017,44 337,50 4,2% 4. Russland 2.579,80 144,73 1,8% 5. Südkorea 725,74 51,83 0,7% 6. China 15.684,63 1.425,93 18,0% 8. Iran 951,98 88,26 1,1% 7. Japan 1.182,77 124,28 1,6% 9. Deutschland 784,00 83,43 1,1% 10. Südafrika 534,53 59,65 0,8% 12. Türkei 687,53 85,10 1,1% 11. EU-27 3.587,80 448,40 5,6% 13. Brasilien 1.310,50 214,83 2,7% 14. Indonesien 1.240,83 274,62 3,5% 15. Indien 3.943,26 1.412,32 17,8% ------------- ------------- Summen (ohne D, da in EU-27 erfasst) 40.014,13 4.741,89 59,7% Weltbevölkerung 37.857,58 7.941,66 100,0% 2022 Tabelle 28: Treibhausgasemissionen der 15 Staaten mit den höchsten Treibhausgasemissionen 2022 pro Kopf der Bevölkerung, Daten Treibhausgasemissionen von Crippa et al. 2023, 330 Daten Bevölkerung von UN, 331 Daten Bevölkerung D und EU-27 von Eurostat, 332 eigene Darstellung Die Auswertungen pro Kopf dürfen nicht darüber hinwegtäuschen, dass die bevölkerungsreichsten Staaten eine besondere Verantwortung für die Begrenzung der Klimaerwärmung in der Zukunft haben. Bei Indien ist der Pro-Kopf-Ausstoß im Vergleich zu anderen Ländern niedrig. Aufgrund der hohen Bevölkerungszahl ist jedoch der gesamte Ausstoß an CO 2 -Emissionen sehr hoch. Auf indischem Staatsgebiet wurden 2022 insgesamt 7,3 % der weltweiten Treibhausgasemis‐ sionen verursacht. Für diese trägt die Nation Indien die Verantwortung. Von 2015 bis 2022 wurden diese im Gegensatz zu den USA und den Mitgliedstaaten der EU-27 deutlich erhöht. Diese Entwicklung muss unbedingt umgekehrt werden. In China ist die Situation noch schlechter. Der weltweite Anteil an den Treibhausgasemissio‐ nen betrug 2022 ca. 29,2 %. Die chinesischen Pro-Kopf-Emissionen waren höher als in den 158 8 Erreichung der Klimaziele des Übereinkommens von Paris <?page no="159"?> Mitgliedstaaten der EU-27 oder Deutschland. Von 2015 bis 2022 sind die Treibhausgasemissionen gleichfalls stark gestiegen. Die 20 Staaten mit den höchsten Treibhausgasemissionen pro Kopf 2022: In den 20 Staaten mit den höchsten Treibhausgasemissionen pro Kopf des Jahres 2022 lebten per 1.1.2022 nur 8,2 % der Weltbevölkerung. Diese hat im Jahr 2022 insgesamt 23,0 % der globalen Treibhausgasemissionen verursacht. Die Liste der Staaten mit den höchsten Treibhausgasemissionen pro Kopf 2022 wird angeführt von Palau, einem Inselstaat im Pazifischen Ozean. Dessen Bevölkerung verursachte 2022 pro Person 73,35 Treibhausgasemissionen in Tonnen CO 2 -Äquivalente. Aufgrund der geringen Be‐ völkerungszahl von 18.051 per 1.1.2022 beträgt der Anteil am weltweiten Ausstoß nur 0,003-%. Unter den TOP 20 sind Staaten mit einer hohen Bevölkerungszahl, deren Emissionen in absoluter Höhe mit einem Anteil von mehr als 1,0 % weltweit von Bedeutung sind: Saudi-Arabien, Australien, Kanada, USA und Russland. Maßnahmen zur Senkung der Treibhausgasemissionen wären dort besonders wichtig. 8.3 Verantwortung für die globale Klimaerwärmung 159 <?page no="160"?> 333 Crippa/ et al. (2023), Daten können hier abgerufen werden: Auswahl "GHG total emissions", https: / / edgar.jrc.ec.e uropa.eu/ report_2023? vis=ghgtot#emissions_table. 334 United Nations Department of Economic and Social Affairs Population Division (2022a). Länder CO 2 -Äquivalente Mio. Tonnen Anteil Weltweit Bevölkerung in Mio. am 1.1.2022 Tonnen pro Kopf 1. Palau 1,42 0,003% 0,02 78,67 2. Katar 194,65 0,4% 2,68 72,51 3. Bahrain 69,98 0,1% 1,47 47,75 4. Kuwait 167,86 0,3% 4,25 39,52 5. Brunei 14,83 0,0% 0,45 33,16 6. Vereinigten Arabischen Emirate 295,11 0,5% 9,40 31,38 7. Oman 137,24 0,3% 4,54 30,21 8. Trinidad und Tobago 45,91 0,1% 1,53 30,03 9. Saudi-Arabien 810,51 1,5% 36,14 22,43 10. Australien 571,38 1,1% 26,05 21,94 11. Gibraltar 0,69 0,0% 0,03 21,15 12. Turkmenistan 128,92 0,2% 6,39 20,18 13. Kanada 756,81 1,4% 38,29 19,76 14. Neukaledonien 5,69 0,0% 0,29 19,73 15. Mongolei 62,79 0,1% 3,37 18,61 16. USA 6.017,44 11,2% 337,50 17,83 17. Russland 2.579,80 4,8% 144,73 17,82 18. Kasachstan 331,53 0,6% 19,30 17,18 19. Neuseeland 82,72 0,2% 5,16 16,02 20. Lybien 104,51 0,2% 6,77 15,43 ------------------ ----------------- ------------------ Summe TOP 15 12.379,79 23,0% 648,36 Bevölkerung TOP 15 an Welt 8,2% Weltweit 53.786,04 7.941,66 6,77 Treibhausgasmissionen 2022 Tabelle 29: Die 20 Staaten mit den höchsten Treibhausgasmissionen pro Kopf 2022, Daten Treibhausgasmissionen von Crippa et al. 2023, 333 Daten Bevölkerung von UN, 334 eigene Darstellung Die 15 größten Emittenten von CO 2 im Zeitraum 1750 bis 2022 und deren Anteil an den weltweiten CO 2 -Emissionen: Spannend ist die Frage, welche Staaten in der Vergangenheit den größten Teil zu den Treibhaus‐ gasmissionen und damit zum menschengemachten Klimawandel beigetragen haben. Es liegen nur Berechnungen für die historischen CO 2 -Emissionen vor. Der Betrachtungszeitraum beginnt ab 1750, da vorher fast kein CO 2 durch die Verwendung fossiler Energien emittiert worden ist. Das Vereinigte Königreich war das erste industrialisierte Land der Welt, welches fossile Energien in größerem Umfang nutzte. Weltweit wurden von 1750 bis 2022, also in nur 272 Jahren, 1.772.867 Mio. Tonnen bzw. 1,77 Bio. Tonnen CO 2 emittiert. Nachstehende Tabelle zeigt die historische Schuld der 15 größten CO 2 -Emittenten in den Jahren 1750 bis 2022. Ganz vorne liegen die USA und China. Sie sind für 38,8 % aller in diesem Zeitraum 160 8 Erreichung der Klimaziele des Übereinkommens von Paris <?page no="161"?> 335 Friedlingstein/ et al. (2023). emittierten CO 2 -Emissionen verantwortlich. Den Mitgliedstaaten der EU-27 werden insgesamt 16,7-% zugeschrieben. Es gibt weltweit 195 anerkannte Staaten. Lediglich 15 davon sind für 75 % aller von 1750 bis 2022 emittierten CO 2 -Emissionen verantwortlich. Viele Staaten leiden an den Folgen einer Lebensweise, zu der sie fast nichts beigetragen haben (Bsp.: Afrika mit Ausnahme Südafrika). Für die wenigen Nationen, die den Klimawandel maßgeblich befördert haben, besteht eine besondere moralische Verantwortung, den angerichteten Schaden wiedergutzumachen oder wenigstens zu begrenzen. Dies kann durch die Entwicklung und Bereitstellung von Technologien erfolgen, mit denen CO 2 der Atmosphäre wieder entnommen werden kann. Außerdem sind die unverschuldet durch Klimakatastrophen in Not geratenen Staaten finanziell zu unterstützen. Staaten CO 2 -Emissionen in Mio. Tonnen Anteil Weltweit 1. USA 426.914,55 24,1% 2. China 260.619,24 14,7% 3. Russland 119.290,81 6,7% 4. Deutschland 93.985,87 5,3% 5. Vereinigte Königreich 78.834,70 4,4% 6. Japan 67.734,91 3,8% 7. Indien 59.740,70 3,4% 8. Frankreich 39.397,69 2,2% 9. Kanada 34.613,20 2,0% 10. Ukraine 30.961,50 1,7% 11. Polen 28.503,61 1,6% 12. Italien 25.416,45 1,4% 13. Südafrika 21.859,98 1,2% 14. Mexiko 21.119,48 1,2% 15. Iran 19.852,75 1,1% --------------- Summe der 15 größten historischen Verursacher 1.328.845,45 75,0% EU-27 295.969,98 16,7% Weltweit 1.772.867,60 100,0% 1750 - 2022 Tabelle 30: Die 15 Staaten mit den höchsten CO 2 -Emissionen im Zeitraum 1750 - 2022 und deren Anteil an den weltweiten CO 2 -Emissionen, Daten von https: / / ourworldindata.org/ contributed-most-global-co2 und Friedlingstein u.-a. 2023, 335 eigene Darstellung Wer bezahlt für die Schäden, die der menschengemachte Klimawandel verursacht? Ungeklärt ist die Frage, wer in welcher Höhe für die durch die Klimaerwärmung bedingten Schäden aufkommen muss. 8.3 Verantwortung für die globale Klimaerwärmung 161 <?page no="162"?> 336 Agarwala et al. (2022). 337 Guterres (2022a). 338 Friedlingstein/ et al. (2023). 339 Crippa/ et al. (2023), Daten können hier abgerufen werden: Auswahl "CO2 total emissions", https: / / edgar.jrc.ec.eu ropa.eu/ report_2023? vis=co2tot#emissions_table . 340 Crippa/ et al. (2023), Daten können hier abgerufen werden: Auswahl "CO2 total emissions", https: / / edgar.jrc.ec.eu ropa.eu/ report_2023? vis=co2tot#emissions_table . Vorschlag: Bezahlung der Schäden gemäß dem Verursacherprinzip Nach dem Verursacherprinzip sind die TOP 15-Länder der emittierten CO2-Emissionen von 1750-2022 für den Großteil der klimabedingten Schäden verantwortlich. Die Liste könnte vervollständigt werden bis 100 % der historischen Emissionen erreicht sind. Anschließend muss jedes Land entsprechend seinem Beitrag an der historischen Schuld für die Schadens‐ begleichung Unterstützungszahlungen leisten. Der Anteil Deutschlands würde nach dieser Logik 5,3 % betragen. Die Problematik wird anhand von zwei Beispielen, Pakistan und Palau, verdeutlicht: (1) Pakistan, Staat in Südasien: Durch ungewöhnlich starken Monsunregen wurden im Sommer 2022 bis zu einem Drittel der Fläche Pakistans überflutet. Es gab mehr als 1.000 Todesopfer zu beklagen. Die Schäden an der öffentlichen Infrastruktur werden auf ca. 30 Mrd. USD geschätzt. 336 Die Ursachen dieser vermehrt auftretenden Klimakatastrophen werden von den UN dem menschengemachten Klimawandel zugeschrieben. Dieser ist wiederum auf die übermäßigen CO 2 -Emissionen in der Vergangenheit und Gegenwart zurückzuführen. UN-Generalsekretär Antonio Guterres stellte am 9.9.2022 in Islamabad, Pakistan, fest, dies sei für Pakistan besonders bitter, da Pakistan zum menschengemachten Klimawandel fast nichts beigetragen habe. 337 Der Anteil von Pakistan an den historischen CO 2 -Emissionen betrug von 1750 bis 2022 nur 0,3%. Der Anteil Deutschlands belief sich auf das 17-fache, 5,3%. CO 2 -Emissionen in Mio. Tonnen Anteil weltweit CO 2 -Emissionen in Mio. Tonnen Anteil weltweit Deutschland 93.985,87 5,3% 673,60 1,7% Pakistan 5.455,1 0,3% 199,33 0,5% Weltweit 1.772.858,29 38.522,00 Faktor Deutschland zu Pakistan 17,2 3,4 1750 bis 2022 2022 Tabelle 31: CO 2 -Emissionen von Deutschland, Pakistan und der Welt, 1750 bis 2022 und 2022, Daten für 1750-2022 von https: / / ourworldindata.org/ contributed-most-global-co2 und Friedlingstein u. a. 2023, 338 Daten CO 2 -Emissionen für 2022 von Crippa et al. 2023, 339 eigene Darstellung Die CO 2 -Emissionen Pakistans sind seit 2015 stark gestiegen, während es Deutschland gelang, diese zu senken. 340 Deutschland emittiert jedoch immer noch ein Vielfaches an CO 2 als Pakistan. 162 8 Erreichung der Klimaziele des Übereinkommens von Paris <?page no="163"?> 341 Crippa/ et al. (2023), Daten können hier abgerufen werden: Auswahl "CO2 total emissions", https: / / edgar.jrc.ec.eu ropa.eu/ report_2023? vis=co2tot#emissions_table . 342 United Nations Department of Economic and Social Affairs Population Division (2022a), siehe Tab. Medium variant. 343 Eurostat (2024a). 344 Whipps [ JR.] (2022). Dies gilt in absoluten Zahlen (Faktor 3,4) und insbesondere bezogen auf die Bevölkerungszahl (Faktor 9,5). CO 2 -Emissionen in Mio. Tonnen Anteil weltweit Bevölkerung in Mio. am 1.1.2022 Anteil weltweit CO 2 -Emissionen in Tonnen pro Kopf Deutschland 673,60 1,7% 83,24 1,0% 8,09 Pakistan 199,33 0,5% 233,52 2,9% 0,85 Weltweit 38.522,00 7.941,66 Faktor Deutschland zu Pakistan 3,4 9,5 2022 Tabelle 32: CO 2 -Emissionen 2022 von Deutschland und Pakistan, Daten CO 2 -Emissionen von Crippa et al. 2023, 341 Daten Bevölkerung Pakistan und Welt von UN 2022, 342 Daten Bevölkerung Deutschland von Eurostat, 343 eigene Darstellung (2) Palau, Inselstaat im Pazifischen Ozean: Der Präsident der Republik Palau weist auf den UN-Klimakonferenzen regelmäßig auf die Belas‐ tungen der Inselgruppe durch verheerende Klimaereignisse hin. Zuletzt auf der 27. UN-Klima‐ konferenz in Sharm El-Sheikh, Ägypten, November 2022 (COP27) und der 28. UN-Klimakonferenz in Dubai, Vereinigte Arabische Emirate Dezember 2023 (COP28). Im Folgenden einige Inhalte aus den Erklärungen: COP27 Palau---High-level Segment Statement am 10.11.2022: 344 In dem Statement werden die Auswirkungen des Klimawandels auf den Inselstaat geschildert und die größten Treibhausgasemittenten aufgefordert, Verantwortung für die entstandenen Schäden zu übernehmen. „Der Meeresspiegel steigt, frisst sich an unseren Küsten entlang und überschwemmt unsere Taro-Felder und Farmen, was die Ernährungssicherheit beeinträchtigt. Dürreperioden haben zu Wasserknappheit ge‐ führt. Die extreme Hitze in diesem Sommer hat über 30 Millionen wunderschöne, nicht stechende Quallen in unserem weltberühmten Jellyfish Lake getötet. Dies ist das dritte bekannte Ereignis. Es ereignete sich auch 1997 und 2017. Jedes Mal verschwanden sie für 2 Jahre. Als eine unserer Hauptattraktionen laufen wir Gefahr, eine wichtige Komponente unserer Tourismusindustrie zu verlieren, was unsere Wirtschaft weiter dezimiert.“ Im Original: „Sea levels are rising, eating away at our coastlines and inundating our taro patches and farms — impacting food security. Droughts have caused water shortages. The extreme heat this summer killed over 30 million beautiful, non-stinging jellyfish in our world renowned Jellyfish Lake. This is the 3rd known event. It also occurred in 1997 and 2017. Each time they disappeared for 2 years. As one of our star attractions, we are at risk of losing a critical component of our tourism industry, further decimating our economy.“ 8.3 Verantwortung für die globale Klimaerwärmung 163 <?page no="164"?> 345 Palau (2023). COP28 Palau---High-level Segment Statement am 1.12.2023: Palau fordert der Republik China, international bekannt als Taiwan, als Teilnehmer die Beteiligung am Prozess der Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen (United Nations Framework Convention on Climate Change, UNFCCC) zu erlauben. „Die Lösung der Klimakrise erfordert die Mitwirkung aller, einschließlich der 23 Millionen Einwoh‐ ner Taiwans und den Tausenden von Unternehmen. Taiwan muss die Möglichkeit haben, an den UNFCCC-Prozessen teilzunehmen und sein Fachwissen einzubringen.“ Im Original: „The solution to the climate crisis requires everyone’s participation, including the 23 million people of Taiwan and the thousands of businesses. Taiwan must be allowed to participate in UNFCCC processes and share their expertise.“ 345 Die verursachten Treibhausgasemissionen der Bevölkerung von Palau sind weltweit kaum messbar. Allerdings verursachte die Bevölkerung 2022 den höchsten Pro-Kopf-Ausstoß an Treibhausgasemissionen weltweit (siehe Tabelle 29). Zusammenfassung: Die globale Klimaerwärmung wird durch die Emission von Treibhausgasen verursacht. Diese entstehen im Wesentlichen durch menschliches Handeln. Als Folgen der Klimaerwärmung wird u. a. eine zunehmende Zahl von Wetterkatastrophen erwartet. Diese sind bereits in der Gegenwart zu beobachten. Die von den Staaten im Rahmen der UN beschlossene Begrenzung der Klimaerwärmung ist immer noch möglich. Dazu sind weitere regulatorische Maßnahmen notwendig. Die Verursacher der Treibhausgasemissionen in der Vergangenheit und der Gegenwart sind bekannt. Nur wenige Staaten sind für den Großteil der Treibhausgasemissionen verantwortlich. Diese Staaten haben zumindest eine moralische Verpflichtung, die Staaten, welche unter den Folgen der Klimaerwärmung leiden, finanziell zu entschädigen. Außerdem sind sie aufgefordert, kurzfristig Maßnahmen zur Senkung der Treibhausgas‐ emissionen in der Gegenwart zu ergreifen, um künftige Schäden für die Menschheit abzuwenden. 164 8 Erreichung der Klimaziele des Übereinkommens von Paris <?page no="165"?> Teil D: Maßnahmen für eine nachhaltigere Welt In den vorherigen Abschnitten wurde der Handlungsbedarf für eine nachhaltigere Welt deutlich. Da es sich meist um globale Probleme handelt, wird der Handlungsrahmen häufig von den Ver‐ einten Nationen (UN) vorgegeben. Dieser wird von den einzelnen Ländern ausgefüllt. Deutschland ist Mitglied der UN und der EU-27. Letztere beeinflusst stark die regulatorischen Maßnahmen ihrer Mitgliedstaaten. Auf Grund dieser Hierarchie werden zunächst die Maßnahmen auf der Ebene der UN darge‐ stellt. Anschließend folgen die EU und Deutschland. <?page no="166"?> 346 Überblick zu den Vereinten Nationen siehe Johannes (2015). 347 Vereinte Nationen (2023a). 9 Maßnahmen der Vereinten Nationen (UN) 9.1 Die UN als Organisation für die Lösung globaler Probleme Am 26.6.1945 wurde die Charta der Vereinten Nationen (United Nations, UN) in San Francisco, USA, unterzeichnet. Sie trat am 24.10.1945 in Kraft. 346 193 Länder sind per 31.12.2023 Mitglied‐ staaten der UN. Der Heilige Stuhl und der Staat Palästina besitzen den Status als permanente Beobachter bei der Generalversammlung der UN. Sie haben kein Stimmrecht. Die Liste der Mitgliedstaaten wird von den UN hier veröffentlicht: https: / / www.un.org/ en/ about-us/ member-s tates. Die UN ist in sechs Hauptorganen organisiert: 1. Generalversammlung 2. Sicherheitsrat 3. Wirtschafts- und Sozialrat 4. Sekretariat 5. Internationaler Gerichtshof 6. Treuhandrat Die Organisationsstruktur und ein Organigramm von 2021 stellt die UN auf ihrer Webseite zur Verfügung. 347 Die Generalversammlung der Vereinten Nationen, kurz UN-Vollversammlung, wählt auf Vorschlag des Sicherheitsrates den UN-Generalsekretär. Seit dem 1. Januar 2017 bekleidet der Portugiese António Guterres dieses Amt. Zuvor war er Premierminister Portugals (1995 bis 2002) und UNO-Flüchtlingskommissar (2005 bis 2015). Am 18.6.2021 wurde er für eine weitere Amtszeit von 2022 bis 2026 (fünf Jahre) wiedergewählt. Die UN kann Beschlüsse (Resolutionen) verabschieden, wobei es Unterschiede in Bezug auf die Verbindlichkeit und die Inhalte zwischen dem UN-Sicherheitsrat, der UN-Generalversammlung und anderen Organen gibt. UN-Sicherheitsrat: Die Hauptaufgaben des UN-Sicherheitsrats sind die Gewährleistung von Frieden und Sicherheit in der Welt. Das Gremium besteht aus insgesamt 15 Ländern. Fünf davon sind permanente Mitglieder. Sie besitzen ein Vetorecht und können Beschlüsse verhindern: USA, China, Russland, Frankreich und Großbritannien. Nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs ist nur noch Frankreich als Mitgliedstaat der EU-27 ständiges Mitglied. Das Vetorecht schränkt die Funktionsfähigkeit des UN-Sicherheitsra‐ tes stark ein. Eine Aufhebung des Vetorechts bringt wahrscheinlich keine Verbesserung, da Beschlüsse gegen den Willen der Vetomächte mit friedlichen Mitteln praktisch nicht umsetzbar sind. Weitere zehn Länder sind nichtständige Mitglieder des UN-Sicherheitsrats. Davon werden jährlich jeweils fünf unter Berücksichtigung eines regionalen Schlüssels für zwei Jahre von der <?page no="167"?> 348 United Nations Security Council (o. D.). 349 European External Action Service (2023). 350 Überblick siehe United Nations (o. D.b). Generalversammlung mit Zweidrittelmehrheit gewählt. Diese verfügen über kein Vetorecht. 2023 bis 2024 ist mit Malta ein Mitgliedstaat der EU-27 nichtständiges Mitglied dieses Gremiums. 348 Resolutionen des UN-Sicherheitsrats sind völkerrechtlich bindend. Sie können mit repressiven Maßnahmen (UN-Embargo, UN-Sanktionen etc.) oder mit Waffengewalt durchgesetzt werden. Dies erfolgt durch die Mitwirkung der Mitgliedstaaten der UN. UN-Generalversammlung und weitere Organe: Die Resolutionen der UN-Generalversammlung und weiterer Organe sind im Gegensatz zu denen des UN-Sicherheitsrats völkerrechtlich nicht bindend. Sie stellen lediglich politische Empfehlungen dar. Ein Beispiel ist der Beschluss zur „Transformation unserer Welt: die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“ der UN-Generalversammlung vom 25.9.2015. Die Organisation der EU-27 hat seit 2011 in der UN-Generalversammlung einen erweiterten Beobachterstatus. Sie ist nicht Vertragsmitglied der UN-Generalversammlung und kann daher deren Beschlüsse, wie zum Beispiel die Agenda 2030, nicht unterschreiben. Die EU-27 sieht ihre Funktion darin, die 27 Mitgliedstaaten zu koordinieren und so eine einheitliche Position herzustellen. 349 Die EU-27 bzw. die Europäischen Gemeinschaften (EG) ist vollwertiges Vertragsmitglied in vielen UN-Sonder- und Nebenorganisationen und eigenständige Vertragspartei in einer Reihe von UN-Verträgen. Wichtiges Beispiel ist die Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen (United Nations Framework Convention on Climate Change, UNFCCC) von 1992. Diese Kli‐ marahmenkonvention haben die „Organisation“ Europäische Gemeinschaft und die einzelnen Mitgliedstaaten der EG, wie zum Beispiel Deutschland, unterzeichnet und ratifiziert. Die UN-Organisationen veranstalten internationale Konferenzen. Dort werden von der interna‐ tionalen Staatengemeinschaft, aktuelle, globalpolitisch relevante Themen diskutiert und Abkom‐ men ausgehandelt. Beispielsweise organisieren die Vertragsstaaten der Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen jährlich Klimakonferenzen. Die letzte war die 28. UN-Klimakonferenz in Dubai, Vereinigte Arabische Emirate vom 30.11. bis 12.12.2023 (United Nations Climate Change Conference of the Parties, COP28). Der Einfluss der UN auf die Gesetzgebung in den einzelnen Mitgliedstaaten ist trotz fehlender nationaler Gesetzgebungskompetenz sehr groß. Zahlreiche regulatorische Maßnahmen basieren auf Vereinbarungen, die von den UN beschlossen worden sind. Gesetze erlassen nur die einzelnen Staaten. Sie sind für deren Durchsetzung auf ihrem jeweiligen Staatsgebiet zuständig. Weiterhin sind sie dafür verantwortlich, dass die nationalen Gesetze den Beschlüssen der UN entsprechen. Beispielsweise resultieren der EU-Green Deal und die daraus folgenden regulatorischen Maßnahmen der EU und Deutschlands aus dem Pariser Übereinkommen, das 2015 auf der 21. UN-Klimakonferenz (COP21) in Paris vereinbart worden ist. Die Arbeit der UN wurde mehrfach mit der Verleihung des Friedensnobelpreises gewürdigt. Insgesamt wurde dieser an zehn Organisationen und fünf Einzelpersonen aus dem Umfeld der Vereinten Nationen verliehen (Stand 31.3.2024). 350 In den vergangenen Jahrzehnten wurden unter der Federführung der UN zu den drei Dimen‐ sionen der Nachhaltigkeit zahlreiche Beschlüsse gefasst und noch mehr Konferenzen veranstaltet. Diese dienten der Verbesserung der weltweiten Lebensumstände, und somit der Nachhaltigkeit. 9.1 Die UN als Organisation für die Lösung globaler Probleme 167 <?page no="168"?> 351 Vereinte Nationen (2015). 352 Überblick und Dokumente finden Sie hier United Nations (o. D.e). 353 United Nations General Assembly (1972). 354 United Nations (1972). Ein wichtiges Beispiel war 2015 der Weltgipfel für nachhaltige Entwicklung. Alternative Bezeichnungen sind UN-Nachhaltigkeitsgipfel 2015 (United Nations Sustainable Development Summit 2015). Dieser fand vom 25. bis 27.9.2015 am Hauptsitz der UN in New York, USA, statt. Dort wurde von der Generalversammlung am 25.9.2015 die Resolution „Transformation unserer Welt: die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“ verabschiedet. 351 Darin wurden 17 Ziele für nachhaltige Entwicklung und 169 Zielvorgaben verkündet. Die Ziele sollen bis 2030 erreicht werden, daher die Bezeichnung als Agenda 2030. Die UN befassen sich mit allen drei Dimensionen der Nachhaltigkeit. In den folgenden Ka‐ piteln wird davon die ökologische Dimension herausgegriffen. Zunächst wird dargestellt, wie die globale Umweltpolitik maßgeblich von den UN bestimmt wird. Anschließend werden Maßnahmen der UN in Bezug auf die drei großen ökologischen Krisen unserer Zeit dargestellt. Auf Vollständigkeit wurde bewusst verzichtet. Im Folgenden werden nur eine kleine Auswahl der Konferenzen und Beschlüsse aufgeführt, die als besonders wichtig erachtet werden. 9.2 Umwelt als globale Verantwortung Anfang 1970 war der Klimawandel international kein großes Thema. In anderen Bereichen waren jedoch bereits gravierende Auswirkungen der von den Industrieländern verursachten Umweltprobleme zu beobachten (Verschmutzungskrise): ● Verseuchung der Böden durch den unbegrenzten Einsatz von Insektiziden. ● Flüsse und Seen wurden durch die Abwässer der Chemieunternehmen zu giftigen Kloaken. ● Die Bevölkerung in den großen Städten war regelmäßig Smog ausgesetzt. ● Industrieabgase wurden meist ungefiltert emittiert. Die skandinavischen Wälder wurden dadurch besonders stark belastet (saurer Regen). Nationale Maßnahmen reichten zur Lösung dieser grenzüberschreitenden Probleme nicht mehr aus. Schweden, das von den Auswirkungen des sauren Regens auf die Wälder erheblich betroffen war, bot den Vereinten Nationen an, eine internationale Umweltkonferenz als Gastgeber auszu‐ richten. Der erste Umweltgipfel der UN fand schließlich vom 5. bis 16.6.1972 in Stockholm, Schweden, statt. Die offizielle Bezeichnung lautet: Konferenz der Vereinten Nationen über die Umwelt des Menschen (United Nations Conference on the Human Environment, UNCHE). Oft wird der Begriff Weltumweltkonferenz verwendet. 352 Auf dieser wegweisenden Konferenz wurde die Basis für eine globale Umweltpolitik gelegt. Ergebnisse waren u. a. eine „Erklärung der Konferenz der Vereinten Nationen über die Umwelt des Menschen“ (Declaration of the United Nations Conference on the Human Environment). Darin erklärten sich die beteiligten Staaten 353 zur grenzüberschreitenden Zusammenarbeit in Umwelt- und Naturschutzfragen bereit. Zusätzlich wurden 26 Prinzipien für Umwelt und Entwicklung sowie ein Aktionsplan mit 109 unverbindlichen Empfehlungen verabschiedet. Außerdem wurden der Weltumwelttag und das Weltumweltprogramm der Vereinten Nationen (UNEP) ins Leben gerufen. 354 168 9 Maßnahmen der Vereinten Nationen (UN) <?page no="169"?> 355 African Development Bank Group (2023). 356 United Nations Environment Programme (2023b). 357 Vereinte Nationen (1972). 358 Ivanova (2021). 359 Stadt Villach (o. D.). 360 Pearce (2005). Der Weltumwelttag (World Environment Day) wird seitdem am 5. Juni eines Jahres von wechselnden Ländern veranstaltet. Am 5.6.2023 war das Gastgeberland die Republik Côte d’Ivoire (Elfenbeinküste). Das Motto war „Kampf gegen die Plastikverschmutzung“ (BeatPlasticPollu‐ tion). 355 Gastgeber am 5.6.2024 war das Königreich Saudi-Arabien. Das übergeordnete Thema lautete „Bodensanierung, Wüstenbildung und Widerstandsfähigkeit gegen Dürre“. 356 Als ein weiteres Ergebnis der Weltumweltkonferenz von Stockholm wurde mit der UN-Reso‐ lution 27/ 2997 vom 15.12.1972 das Umweltprogramm (United Nations Environment Programme, UNEP) der Vereinten Nationen gegründet. 357 Dem UNEP werden zwei wesentliche Erfolge zugeschrieben: 1. Das Umweltproblem wurde dauerhaft auf die internationale Agenda gehoben. 2. Ein zentrales globales Umweltproblem konnte gelöst werden: Die Ozonschicht verringerte sich durch die Produktion der ozonzerstörenden Fluorchlorkohlenwasserstoffe (FCKW). Dem UNEP gelang es, die Welt von der Notwendigkeit des Handelns zu überzeugen. Als Ergebnis trat 1989 das Abkommen von Montreal in Kraft. Darin verpflichteten sich die Unterzeichnerstaaten, die Verwendung von Stoffen, die die Ozonschicht zerstören, zu reduzieren. 358 Darüber hinaus hat das UNEP gemeinsam mit der Weltorganisation für Meteorologie (WMO) im November 1988 den Zwischenstaatlichen Ausschuss für Klimaänderungen (Weltklimarat), gegründet. Die englische Bezeichnung lautet Intergovernmental Panel on Climate Change (IPCC). Das UNEP umfasst auch das Washingtoner Artenschutzübereinkommen (CITES), das am 3.3.1973 unterzeichnet wurde. Das Kyoto-Protokoll von Dezember 1992 und die UN-Konvention zum Schutz der biologischen Vielfalt vom 29.12.1993 sind ebenfalls auf Betreiben der UNEP entstanden. Im Fokus der globalen Umweltpolitik stehen seit den letzten Jahrzehnten drei exis‐ tenzielle ökologische Krisen. Diese sind: 1. die globale Klimaerwärmung 2. die globale Biodiversitätskrise 3. die globale Verschmutzungskrise Im Folgenden wird anhand einer Auswahl von Konferenzen und Beschlüssen dargestellt, welche Anstrengungen zur Bewältigung dieser Krisen von den UN unternommen werden. 9.2.1 Die globale Klimaerwärmung Als ein Meilenstein in der Klimadebatte gilt das Treffen von 89 Klimaforscherinnen und Klimaforschern der Weltorganisation für Meteorologie (WMO), des United Nations Environ‐ ment Programme (UNEP) und des International Council for Science (ICSU) 1985 in Villach, Österreich. 359 Sie stellten damals fest: „Erstmals in der Geschichte ist der Mensch dabei, das Weltklima zu ändern! “ 360 . 9.2 Umwelt als globale Verantwortung 169 <?page no="170"?> 361 Überblick und Dokumente finden Sie hier: United Nations (o. D.d). 362 Die Liste der Vertragsstaaten zuzüglich EU finden Sie hier: United Nations (2023p). Drei Jahre später wurde im November 1988 der Zwischenstaatliche Ausschuss für Klima‐ änderungen (Weltklimarat), das Intergovernmental Panel on Climate Change (IPCC) gegründet. Dessen Hauptaufgabe besteht darin, die wissenschaftlich belegten Fakten zur globalen Klimaerwärmung zu sammeln und der Weltöffentlichkeit zu präsentieren. Der erste sogenannte Sachstandsbericht (First Assessment Report, FAR) wurde 1990 abgeschlossen. Dieser bildete die wissenschaftliche Ausgangslage für den erfolgreichen Abschluss der Klimarahmenkonvention 1992. Der sechste Sachstandsbericht wurde 2023 veröffentlicht. Seit Juli 2023 befindet sich der IPCC im siebten Berichtszyklus. Dieser dauert fünf bis sieben Jahre. Die Berichte des IPCC werden weltweit akzeptiert und stellen eine wichtige Grundlage bei den jährlichen Verhandlungen zur Klimarahmenkonvention der UN (UNFCCC) dar. Die Arbeit des IPCC ist ausführlich in Kapitel 8.1 Auswertungen des Intergovernmental Panel on Climate Change (IPCC) dargestellt. Eine Konferenz mit herausragenden Ergebnissen war die Konferenz über Umwelt und Ent‐ wicklung (United Nations Conference on Environment and Development), vom 3.6. bis 14.6.1992 in Rio de Janeiro, Brasilien. Sie ist allgemein bekannt als Erdgipfel oder Rio-Konferenz 1992. 361 Damals wurden drei völkerrechtlich verpflichtende Konventionen vereinbart: 1. Klimarahmenkonvention 2. Biodiversitätskonvention 3. Konvention zur Bekämpfung der Wüstenbildung Besonders bemerkenswerte Ergebnisse der Konferenz waren: 1. Rio Deklaration über Umwelt und Entwicklung 2. Walddeklaration 3. Agenda 21 Die UN-Klimarahmenkonvention war das erste völkerrechtlich verbindliche globale Klima‐ schutzabkommen. Es wurde von 198 Vertragsparteien (Parties), darunter Deutschland, die EU, der Heilige Stuhl und der Staat Palästina, ratifiziert. 362 Die globale Klimaerwärmung wurde als Bedrohung anerkannt, und die Ursache wurde in den Treibhausgasemissionen identifiziert. Die Weltgemeinschaft wurde sich bewusst, dass die Treibhausgasemissionen reduziert werden müssen. Die Mitglieder der UN-Klimarahmenkonvention sind die Vertragsparteien (Parties) des Ab‐ kommens. Sie treffen sich regelmäßig auf internationalen Konferenzen, um Vereinbarungen zu treffen, die zur Erreichung der Ziele der Klimarahmenkonvention beitragen sollen. Diese werden als UN-Klimakonferenzen (United Nations Climate Change Conference), Welt-Klimagipfel oder Welt-Klimakonferenz bezeichnet. Es handelt sich dabei um Vertragsstaatenkonferenzen der UN-Klimakonvention (Conference of the Parties, COP). Zusätzlich wurden zur Klimarahmenkonvention zwei dauerhafte Nebenorgane eingerichtet: 1. Nebenorgan für die Umsetzung (Subsidiary Body for Implementation, SBI): Das SBI unterstützt die COP bei der Bewertung und Überprüfung der wirksamen Umsetzung des Übereinkommens. 2. Nebenorgan für wissenschaftliche und technologische Beratung (Subsidiary Body for Scientific and Technological Advice, SBSTA): Das SBSTA unterstützt die Arbeit der 170 9 Maßnahmen der Vereinten Nationen (UN) <?page no="171"?> 363 United Nations (1997). COP durch die rechtzeitige Bereitstellung von Informationen und die Beratung zu wissen‐ schaftlichen und technologischen Fragen im Zusammenhang mit dem Übereinkommen. In gleicher Weise unterstützt es für das Kyoto-Protokoll von 1997 die CMP und für das Übereinkommen von Paris von 2015 die CMA. Die Mitglieder dieser Nebenorgane treffen sich mindestens zweimal pro Jahr. Die erste Vertragsstaatenkonferenz der UN-Klimarahmenkonvention von 1992 (COP1) fand vom 28.3. bis 7.4.1995 in Berlin, Deutschland, statt. Seit 2005 sind die Konferenzen um das Treffen der Mitglieder des Kyoto-Protokolls von 1992 ergänzt worden (Conference of the Parties serving as the meeting of the Parties to the Protocol, COP/ MOP, abgekürzt CMP). 2018 wurde der Teilnehmerkreis nochmal um die Mitglieder des Übereinkommens von Paris (Conference of the Parties serving as the meeting of the Parties to the Paris Agreement, CMA) erweitert. Einen Überblick zu den bislang stattgefundenen Klimakonferenzen bieten die UN auf ihrer Webseite (https: / / unfccc.int/ process/ bodies/ supreme-bodies/ conference-of-the-parties-cop). Zuletzt fand vom 30.11. bis 12.12.2023 die 28. UN-Klimakonferenz in Dubai, Vereinigte Arabi‐ sche Emirate, statt (United Nations Climate Change Conference of the Parties, COP28). 1997 wurde mit dem Kyoto-Protokoll (Kyoto-Protocol) ein weiteres wegweisendes Abkommen beschlossen. 363 Es wurde auf der dritten Weltklimakonferenz (COP3) vom 1.12. bis 11.12.1997 in Kyoto, Japan, vereinbart. Das Kyoto-Protokoll trat erst am 16.2.2005 in Kraft. Grund war der langwierige Ratifizierungs‐ prozess. Die USA waren damals die größte Emittentin von Treibhausgasen. Sie unterschrieben das Protokoll unter Präsident Bill Clinton (20.1.1993 bis 20.1.2001). Während der Präsidentschaft seines Nachfolgers George W. Bush (20.1.2001 bis 20.1.2009) wurde das Protokoll jedoch nicht ra‐ tifiziert. Als Grund wurde die fehlende Verpflichtung für die Entwicklungs- und Schwellenländer genannt, die Treibhausgasemissionen zu verringern. Dadurch wurden in den USA wirtschaftliche Nachteile gegenüber aufstrebenden Ländern wie China und Indien befürchtet. Vorrangiges Ziel des Kyoto-Protokolls war die Reduzierung der Treibhausgasemissionen folgender Treibhausgase: 1. Kohlenstoffdioxid (CO 2 ) 2. Methan (CH 4 ) 3. Distickstoffmonoxid (Lachgas, N 2 O) 4. Teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe (H-FKW/ HFCs) 5. Perfluorierte Kohlenwasserstoffe (FKW/ PFCs) 6. Schwefelhexafluorid (SF 6 ) Als Referenzwert diente damals wie heute Kohlenstoffdioxid (CO 2 ). Als Referenzjahr wurde der Ausstoß an Treibhausgasen im Jahr 1990 festgelegt. Dieses Jahr wird noch heute verwendet, beispielsweise im Europäischen Klimagesetz und im Bundes-Klima‐ schutzgesetz. Es wurden zwei Verpflichtungsperioden festgelegt. Innerhalb dieser sollten von den teilneh‐ menden Staaten bestimmte Emissionsminderungsziele erreicht werden: ● 2008-2012: Erste Verpflichtungsperiode ● 2013-2020: Zweite Verpflichtungsperiode 9.2 Umwelt als globale Verantwortung 171 <?page no="172"?> 364 Umweltbundesamt (2023d). 365 Wissenschaftliche Dienste / Deutscher Bundestag (2018). 366 Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (2015). 367 Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (2015). Der weltweite Ausstoß der oben genannten sechs Treibhausgase durch die industrialisierten Länder sollte innerhalb des Zeitraums 2008 bis 2012 (erste Verpflichtungsperiode) insgesamt um mindestens 5 Prozent gegenüber dem Niveau von 1990 reduziert werden (Art. 3 des Protokolls). Zu konkreten Minderungen verpflichteten sich lediglich die in Anlage B des Abkommens aufgeführten Industrieländer, darunter die EG und Deutschland. Allerdings stimmten zahlreiche Entwicklungs- und Schwellenländer mit der Unterzeichnung des Protokolls der Notwendigkeit zu, gegen den Klimawandel vorzugehen. Für die Umsetzung der Reduzierungen waren im Protokoll von Kyoto marktwirtschaftliche Instrumente vorgesehen. Die Industrieländer wurden motiviert, Klimaschutzmaßnahmen in anderen Industriestaaten („Joint Implementation“) oder in Entwicklungsländern („Clean Deve‐ lopment Mechanism“) zu finanzieren. Die so erzielten Emissionsminderungen konnten den finanzierenden Industrieländern zugeschrieben werden (Art. 6 des Protokolls). Art. 17 des Protokolls sah den Handel mit Emissionen vor. Dadurch konnten die Industrieländer untereinander mit Rechten für den Ausstoß bestimmter Mengen an klimaschädlichen Gasen handeln. Schafft es ein Industrieland, seine Treibhausgasemissionen stärker als im Kyoto-Proto‐ koll vorgesehen zu verringern, kann es überschüssige Rechte in Form von Zertifikaten an einen anderen Staat verkaufen. Staaten, die mehr emittieren als im Kyoto-Protokoll vorgesehen, können fehlende Emissionsrechte zukaufen. Die EU erfüllte ihre Selbstverpflichtung aus dem Kyoto-Protokoll durch die Realisierung eines EU-weiten CO 2 -Emissionshandelssystems, abgekürzt EHS (European Union Emissions Trading System, EU-ETS) im Jahre 2005. Damit wurde für die Emittenten von Treibhausgasemissionen die Nutzung der Atmosphäre als Speicher kostenpflichtig. Das EU-Emissionshandelssystem ist eines der zentralen Klimaschutzinstrumente der EU. 364 Das Kyoto-Protokoll beinhaltete Regeln zur Durchsetzung der vereinbarten Ziele (Art. 18 des Protokolls). Finanzielle Sanktionen waren nicht vorgesehen. 365 Die Dauer der zweiten Verpflichtungsperiode (2013-2020) wurde abschließend im Dezember 2012 auf der UN-Klimakonferenz in Doha, Emirat Katar, beschlossen. Die 18. Konferenz der Vertragsstaaten der Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen (COP18) fand vom 26.11. bis 8.12.2012 statt. Dabei handelte es sich gleichzeitig um das achte Treffen im Rahmen des Kyoto-Protokolls (CMP 8). An der zweiten Verpflichtungsperiode beteiligte sich nur noch ein Teil der Vertragsstaaten des Kyoto-Protokolls, darunter die EU und Deutschland. Als Nachfolgerin des Kyoto-Protokolls von 1997 wurde 2015 als Ergebnis der COP21 eine neue internationale Klimaschutz-Vereinbarung verabschiedet: das „Übereinkommen von Paris“. 366 Die 21. UN-Klimakonferenz (United Nations Climate Change Conference of the Parties, COP21) fand vom 30.11. bis 12.12.2015 in Paris, Frankreich, statt. Diese Konferenz war gleichzeitig das 11. Treffen der Mitglieder des Kyoto-Protokolls von 1997 (11th Meeting of the Parties to the 1997 Kyoto Protocol, CMP 11). Der Kern des Abkommens ist in Art. 2 Abs. 1a formuliert: dass „[…] der Anstieg der durchschnittlichen Erdtemperatur deutlich unter 2 °C über dem vorindustriellen Niveau gehalten wird und Anstrengungen unternommen werden, um den Temperaturanstieg auf 1,5 °C über dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen, […]“. 367 172 9 Maßnahmen der Vereinten Nationen (UN) <?page no="173"?> 368 World Meteorological Organization (2022a). 369 United Nations (2009), Nr.-8, S.-3. 370 United Nations (2009), Nr.-1, S.-2. 371 Green Climate Fund (o. D.), siehe Timeline und Key features. Das Referenzjahr des Kyoto-Protokolls war 1990. Im Klimaschutzabkommen von Paris wird dagegen auf das „vorindustrielle Niveau“ Bezug genommen. Darunter wird der Mittelwert der globalen Oberflächentemperatur im Zeitraum 1850 bis 1900 verstanden. 368 Im Kyoto-Protokoll verpflichteten sich nur die in Anlage B des Protokolls genannten Indus‐ triestaaten, ihre Treibhausgasemissionen zu senken. Das Pariser Übereinkommen weitete diese Verantwortung auf die Entwicklungs- und Schwellenländer aus. Für die Erreichung der Ziele wurde diesen Ländern finanzielle und technologische Unterstützung durch die Industrieländer zugesagt. Das Übereinkommen von Paris wird ausführlich in Kapitel 5 Klimaschutz-Vereinbarung von Paris im Dezember 2015 dargestellt. Die Finanzierung der Anstrengungen gegen den Klimawandel wurde 2009 auf der 15. Weltklimakonferenz (COP15) auf eine neue Grundlage gestellt. Diese fand vom 7.12. bis 18.12.2009 in Kopenhagen, Dänemark, statt. Dies war die 15. Konferenz der Vertragsstaaten der Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen (COP15) und das fünfte Treffen im Rahmen des Kyoto-Protokolls (CMP 5). Die „Kopenhagen-Vereinbarung“ (Copenhagen Accord) enthielt die Zusage der Industriestaa‐ ten, bis 2012 insgesamt 30 Mrd. US-Dollar für Maßnahmen gegen die Klimaerwärmung in den Entwicklungsländern bereitzustellen. Langfristig sollten bis 2020 jährlich 100 Mrd. US-Dollar mobilisiert werden. Diese Mittel sollten aus einer Vielzahl von öffentlichen und privaten, bila‐ teralen und multilateralen Quellen, einschließlich alternativer Finanzierungsquellen gewonnen werden. Die Verteilung der Mittel sollte zum Großteil über den neu zu gründenden Copenhagen Green Climate Fonds erfolgen. 369 Begründet wurde dies mit der historischen Verantwortung der Industrieländer für den globalen Klimawandel. Die Leidtragenden der Klimaerwärmung sind oft Entwicklungsländer (globale Süden), denen zusätzlich die finanziellen Mittel für Anpassungsmaßnahmen fehlen. In der Kopenhagen-Vereinbarung wird dies so ausgedrückt: „Wir bekräftigen unseren starken politischen Willen, den Klimawandel im Einklang mit dem Grundsatz der gemeinsamen, aber unterschiedlichen Verantwortlichkeiten und der jeweiligen Fähigkeiten in aller Dringlichkeit zu bekämpfen.“ Im Original: „We emphasise our strong political will to urgently combat climate change in accordance with the principle of common but differentiated responsibilities and respective capabilities.“ 370 Die Gründung des Grünen Klimafonds (Green Climate Fund, GCF) erfolgte ein Jahr später, während der 16. Klimakonferenz (COP16), die vom 29.11. bis 11.12.2010 in Cancún, Mexiko, abgehalten wurde. Der GCF gibt auf seiner Webseite einen Überblick zu seiner Geschichte und seine Aktivitäten. Insbesondere fordert er, dass die Industrieländer die versprochenen finanziellen Mittel in Höhe von 100 Mrd. USD jährlich bereitstellen. 371 Bis 31.12.2023 wurden nach der ersten Ressourcenmobilisierung (initial resource mobilization, IRM) zwei Geberkonferenzen, GCF-1 und GCF-2, abgehalten: 9.2 Umwelt als globale Verantwortung 173 <?page no="174"?> 372 Green Climate Fund (2023a). 373 Green Climate Fund (2023b). 374 Green Climate Fund (2023a). 375 Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung/ Auswärtiges Amt (2023). ● 2014: IRM = Initial resource mobilization, GCF/ BM-2015/ Inf.01/ Rev.01) ● 2019: GCF-1, High-Level Pledging Conference (GCF/ B.24/ 11) ● 2023: GCF-2, High-Level Pledging Conference (GCF/ B.37/ 16). Am 5.10.2023 fand die zweite Geberkonferenz für den Grünen Klimafonds in Bonn, Deutschland, statt (High-level Pledging Conference of GCF’s second replenishment, GCF-2). Diese umfasst den Zeitraum 2024 bis 2027. In Bonn beliefen sich die Zusagen (Pledges) auf 9,3 Mrd. USD. Während der COP28 wurden zusätzlich 3,5 Mrd. USD an Unterstützung angekündigt. 372 Insgesamt betrugen die angekündigten Unterstützungszahlungen 12,833 Mrd. USD, davon 5,446 Mrd. USD von den Mitgliedstaaten der EU-27. Deutschland beteiligte sich mit 2,161 Mrd. USD, die USA mit 3,000 Mrd. USD. Von den derzeit weltweit größten 15 CO 2 -Emittenten haben China, Indien, Iran, Saudi-Arabien, Brasilien und Südafrika nichts zur Finanzierung des Grünen Klimafonds beigetragen. Der Beitrag Russlands ist mit insgesamt 13,5 Mio. USD sehr gering (Stand jeweils per 8.12.2023). Der größte Teil der Zusagen erfolgte durch wenige Länder, das Vereinigte Königreich, die USA, Deutschland, Frankreich und Japan: Jahr Gesamt Vereinigtes Königreich USA Deutschland Frankreich Japan 2014: IRM 10.322,0 1.211,0 2.000,0 1.003,3 1.035,5 1.500,0 2019: GCF-1 10.001,9 1.851,9 - 1.689,8 1.794,7 1.521,2 2023: GCF-2 12.833,4 2.000,0 3.000,0 2.160,9 1.781,8 1.224,2 Summe 33.157,3 5.062,9 5.000,0 4.854,0 4.612,0 4.245,4 Anteil in % an Summe 15,27% 15,08% 14,64% 13,91% 12,80% Zusagen (Pledges) einzelner Länder Mio. USD Tabelle 33: Zusagen (Pledges) für den Green Climate Funds, 2014-2023, Daten von Green Climate Funds, 373 eigene Darstellung Nach eigenen Angaben war der GCF 2023 der größte Klimafonds der Welt. Er verfügt über ein Portfolio in Höhe von 13,5 Mrd. USD (51,9 Mrd. USD einschließlich Kofinanzierungen mit privaten und öffentlichen Partnern), mit dem transformative Klimaschutzmaßnahmen in mehr als 120 Ländern finanziert werden. 374 Die finanziellen Mittel werden in den Entwicklungsländern für den Aufbau einer klimaverträ‐ glichen Wirtschaft verwendet. Insbesondere ist die Finanzierung erneuerbarer Energien vorge‐ sehen. Weiterhin sollen Anpassungen an die veränderten klimatischen Bedingungen finanziert werden. Beispiele sind künstliche Bewässerung, Hitzeschutz in den Städten und Vorbeugung gegen Hochwasser. Insgesamt wurden dem Grünen Klimafonds seit seiner Gründung rund 19 Mrd. US-Dollar zugeführt. 375 Das ursprünglich vereinbarte Ziel von jährlich 100 Mrd. USD ab 2020 wurde bis 2023 nicht er‐ reicht. Auf der geplanten Klimakonferenz im Dezember 2024 in Baku, Aserbaidschan (COP29), soll 174 9 Maßnahmen der Vereinten Nationen (UN) <?page no="175"?> 376 Guterres (2023a). 377 United Nations Environment Programme (2022a), 35, Figure 4.3. 378 Ohne Verfasser (2022). über die Höhe des Grünen Klimafonds ab 2026 entschieden werden. Weiterhin sind Regelungen für Schadenersatzzahlungen seitens der Verursacher des globalen Klimawandels zur Deckung der zunehmenden Umweltschäden geplant. Neben dem grünen Klimafonds gibt es zusätzlich Spezialfonds. Multilaterale Fonds, die Klima‐ projekte finanzieren, sind die Globale Umweltfazilität (Global Environment Facility, GEF) und der Klimainvestitionsfonds (Climate Investment Funds, CIF). Außerdem stellen Industrieländer auf bilateralem Weg einzelnen Ländern für bestimmte Projekte finanzielle Mittel zur Verfügung. Die Umsetzung der internationalen Klimaabkommen in die Realität ist eine sehr langwierige Angelegenheit. Eine wichtige Rolle spielen dabei die jährlich stattfindenden Weltkli‐ makonferenzen. Im Folgenden werden beispielhaft die Ergebnisse der letzten beiden Konferenzen dargestellt: 1. COP27 in Sharm El-Sheikh, Ägypten, November 2022 2. COP28 in Dubai, Vereinigte Arabische Emirate, November / Dezember 2023 Zu 1. COP27 in Sharm El-Sheikh, Ägypten, November 2022 Vom 6.11. bis 18.11.2022 fand die 27. UN-Klimakonferenz der Vertragsstaaten der Klimarahmen‐ konvention der Vereinten Nationen (United Nations Climate Change Conference of the Parties, COP27) in Sharm El-Sheikh, Ägypten, statt. Traditionell werden Klimakonferenzen mit einem eindringlichen Appell des amtierenden UN-Generalsekretärs eingeleitet. Zu Beginn der COP27 stellte UN-Generalsekretär António Guterres fest: „Wir befinden uns im Kampf unseres Lebens. Und wir verlieren. Die Treibhausgasemissionen nehmen weiter zu. Die globalen Temperaturen steigen weiter. Und unser Planet nähert sich immer schneller den Kipppunkten, die das Klimachaos unumkehrbar machen werden. Wir sind auf einem Highway in die Klimahölle, mit dem Fuß immer noch auf dem Gaspedal.“ Im Original: „We are in the fight of our lives. And we are losing. Greenhouse gas emissions keep growing. Global temperatures keep rising. And our planet is fast approaching tipping points that will make climate chaos irreversible. We are on a highway to climate hell with our foot still on the accelerator.” 376 Dieses Zitat zeigt die zunehmende Verzweiflung auf höchster Ebene, die sich aufgrund der nur langsamen Fortschritte in der globalen Klimapolitik ausbreitet. Kurz vor Beginn der COP27 veröffentlichte das United Nations Environment Programm (UNEP) neue Berechnungen. Demnach wird sich die Welt, bei Fortführung der gegenwärtigen Politik, bis 2050 wahrscheinlich um 2,8 °C erwärmen. 377 Greta Thunberg boykottierte die COP27. Ihrer Ansicht nach wird das Format der Klimakonfe‐ renzen von den Führern dieser Welt genutzt, um auf vielfältige Art und Weise Greenwashing zu betreiben. Einschneidende Veränderungen seien nicht zu erwarten. 378 Damit hat sie für die COP27 leider Recht behalten. Die Konferenz endete mit einem 9.2 Umwelt als globale Verantwortung 175 <?page no="176"?> 379 United Nations Environment Programme (2022b). 380 Global Witness (2022). 381 QatarEnergy (2022). 382 Mützel/ Schafbuch (2022). 383 Intergovernmental Panel on Climate Change (2022), S.-21, C1.1. a) historischen und einem b) enttäuschenden Ergebnis. Zu a) Historisches Ergebnis Für die Finanzierung von Klimaschäden für ärmere und verwundbare Staaten wurde ein Fonds beschlossen („Loss and Damage“ Fund for Vulnerable Countries). Dies bezeichnete die UNEP als historische Entscheidung. Im Jahr 2024 sollen Vertreter von 24 Staaten über die Ausgestaltung des Fonds gemeinsam entscheiden. Außerdem ist zu beschließen, welche Länder beitragen, wo und wie die finanziellen Mittel verteilt werden sollen. 379 Zu b) Enttäuschendes Ergebnis Weiterführende Maßnahmen, um das Ziel des Pariser Abkommens von 2015 einer Erderwärmung von maximal 1,5 °C bis 2030 zu erreichen, wurden nicht getroffen. Diese sollen Ölförderländer wie zum Beispiel Saudi-Arabien verhindert haben. Gemäß einer Untersuchung der internationalen NGO „Global Witness“ waren 636 Lobbyisten von Kohle-, Öl- und Gaskonzernen auf der COP27 akkreditiert. Dies war ein Anstieg von mehr als 25 % im Vergleich zur COP26, die im Vorjahr in Glasgow, Vereinigtes Königreich, stattfand. Ihnen gelang es, entsprechenden Einfluss im Sinne ihrer Arbeitgeber auszuüben. 380 Wie in den Jahren zuvor, spielte Deutschland eine widersprüchliche Rolle. Auf internationaler Bühne präsentiert sich Deutschland als Vorreiter in Sachen Klimaschutz und stellt weitreichende Forderungen an die Weltgemeinschaft. Auf nationaler Ebene dagegen wird teilweise das glatte Gegenteil durchgeführt: ● 2022 wurden alte Kohlekraftwerke mit Sondergenehmigungen wieder ans Netz geschaltet. ● Mit dem Bau von neuen Flüssigerdgas-Terminals wurde eine neue fossile Infrastruktur aufgebaut, die für Jahrzehnte Bestand haben wird. ● Wirtschaftsminister Robert Habeck von Bündnis 90/ Die Grünen vereinbarte 2022 Gasliefe‐ rungen mit dem Emir von Katar. Diese beginnen im Jahr 2026 und haben eine Laufzeit von 15 Jahren, also bis zum Jahr 2041. 381 Der Sinn dieser Vereinbarung für die Versorgungssicherheit Deutschlands und den Klimaschutz ist umstritten 382 . Die Abhängigkeit von Russland wird vermindert. Katar ist jedoch ebenso ein autoritär regiertes Land, das enge Beziehungen zu der Islamischen Republik Iran pflegt. Weiterhin werden Verbindungen zu der in Deutschland und EU-27 als Terrororganisation eingestuften Hamas vermutet. Die Diversifizierung der Lieferbeziehungen kann dagegen als positives Argument angeführt werden. Wenigstens wurde auf der COP27 nicht das Ziel des Übereinkommens von Paris (COP21) eingeschränkt. Gemäß den Aussagen des IPCC von 2022 müsste für das Erreichen des 1,5 Grad-Ziels von Paris der Ausstoß an CO 2 -Emissionen bis 2030 um 43 % und bis 2050 um 84 % reduziert werden. 383 Entsprechende Vereinbarungen wurden auf der COP27 nicht getroffen. 176 9 Maßnahmen der Vereinten Nationen (UN) <?page no="177"?> 384 United Nations (2023o). 385 Deutscher Bundestag 20. Wahlperiode (2023d), S.-32-33, Frage Nr.-43. 386 United Nations Framework Convention on Climate Change/ Conference of the Parties serving as the meeting of the Parties to the Paris Agreement (2023). 387 Kreienkamp/ et al. (2022), S.-6-7. 388 United Nations Environment Programme (2023a). Zu 2. COP28 in Dubai, Vereinigte Arabische Emirate, November / Dezember 2023 Vom 30.11. bis 12.12.2023 (die Konferenz wurde einen Tag verlängert und endete am 13.12.2023) fand die 28. UN-Klimakonferenz (United Nations Climate Change Conference of the Parties, COP28) in Dubai, Vereinigte Arabische Emirate, statt. Zusätzlich zur COP28 wurden in Dubai folgende Konferenzen abgehalten: ● 5. Treffen der Vertragsparteien des Pariser Abkommens (fifth Conference of the Parties serving as the meeting of the Parties to the Paris Agreement, CMA 5) ● 18. Treffen der Vertragsparteien des Kyoto-Protokolls (18th Meeting of the Parties to the 1997 Kyoto Protocol, CMP 18). ● 59. Sitzung des Nebenorgans für die Umsetzung (Subsidiary Body for Implementation, SBI 59) ● 59. Sitzung des Nebenorgans für wissenschaftliche und technologische Beratung (Subsidiary Body for Scientific and Technological Advice, SBSTA 59). Im Rahmen der COP28 wurde erstmals eine globale Bestandsaufnahme (global stocktake) zur Umsetzung des Pariser Klimaabkommens durchgeführt. Grundlage dafür ist Art. 14 des Überein‐ kommens von Paris. Internationale Klimakonferenzen sind eine sehr aufwändig organisierte Veranstaltung. Bei der COP28 waren 197 Länder und die EU-27 vertreten. Die UN schätzen die Anzahl der Teilneh‐ merinnen und Teilnehmer auf ca. 85.000. 384 Die deutsche Delegation umfasste 254 Mitglieder. Weiterhin waren zu ihrer Unterstützung vor Ort 64 Personen der deutschen Botschaft von Abu Dhabi und des Generalkonsulats Dubai akkreditiert. 385 Kurz vor Beginn der COP28 veröffentlichte die Klimarahmenkonvention der UN (UNFCCC) und das Conference of the Parties serving as the meeting of the Parties to the Paris Agreement (CMA) eine Analyse der eingereichten Nationally Determined Contributions (NDC). 386 Darin stellen die Vertragsparteien des Pariser Abkommens von 2015 dar, wie die damals vereinbarten Klimaziele auf nationaler Ebene realisiert werden sollen. Stand der Analyse ist der 25.9.2023. Von den 195 Vertragsparteien des Pariser Abkommens haben 168 einen NDC eingereicht. In der Analyse wurde davon ausgegangen, dass die in den NDCs festgelegten Maßnahmen durch die jeweiligen Länder tatsächlich umgesetzt werden. Dies ist jedoch keineswegs garantiert. Unter dieser Annahme wird ein Anstieg der Treibhausgasemissionen um etwa 8,8 % im Vergleich zum Stand von 2010 prognostiziert. Bis 2030 werden die Emissionen um 2 % unter dem Niveau von 2019 liegen. Der Höhepunkt der globalen Treibhausgasemissionen wird bis dahin erreicht werden (S. 5, Nr. 8b). Gemäß den Prognosen des IPCC wäre für das Erreichen des 1,5 Grad-Ziels eine radikale Reduzierung der Treibhausgasemissionen bis 2030 notwendig (Szenario SSP1-1.9). 387 Zusätzlich wurde am 20.11.2023 vom Umweltprogramm der Vereinten Nationen (UNEP) als Mahnruf an die Weltgemeinschaft der Emissions Gap Report 2023 veröffentlicht. 388 Demnach müssten die für 2030 prognostizieren Treibhausgasemissionen um 28 % verringert werden, um das 2 Grad-Ziel zu erreichen. Für das 1,5 Grad-Ziel wäre eine Reduktion von 9.2 Umwelt als globale Verantwortung 177 <?page no="178"?> 389 United Nations Environment Programme (2023a), S.-5, Figure 2.1. 390 World Meteorological Organization (2023). 42 % notwendig. Unter der Voraussetzung, dass sämtliche Nationen ihre Nationally Determined Contributions (NDC) und ihre Versprechungen bezüglich Klimaneutralität erfüllen, wäre das 2 Grad-Ziel möglich (Bereich 1,8 bis 2,5 °C). Allerdings wird dieses sehr optimistische Szenario von der UNEP als wenig wahrscheinlich eingestuft (S. XXII Emissions Gap Report 2023). Anstelle der notwendigen Reduktion sind trotz der Versprechungen und Ziele der National‐ staaten die Treibhausgasemissionen auch im Jahresvergleich 2022 zu 2021 weiter angestiegen. Das neue Rekordniveau betrug 2022 insgesamt 57,4 GtCO 2 Äq (2021: 56,8 GtCO 2 Äq): Abbildung 40: Treibhausgasemissionen 1990 bis 2022, UNEP Emissions Gap Report 2023, 389 GtCO 2 e = GtCO 2 Äq Am 30.11.2023 veröffentlichte die Weltorganisation für Meteorologie (WMO) gleichfalls einen aktuellen Bericht mit ähnlichen Ergebnissen. 390 Ein Erkenntnisproblem war demzufolge analog zu den vorherigen 27 Klimakonferenzen vor der COP28 nicht gegeben. Es liegt am Willen und Durchsetzungsvermögen der Entscheiderinnen und Entscheider, die wirtschaftlichen und politischen Widerstände zu überwinden und die getroffenen Versprechungen und Vereinbarungen im eigenen Entscheidungsbereich umzusetzen. Daher appellierte am 1.12.2023 zur Eröffnung der COP28 UN-Generalsekretär António Guterres zum wiederholten Male an die Verantwortung der globalen Entscheidungseliten: „Polareis und Gletscher verschwinden vor unseren Augen und verursachen weltweit verheerende Schäden: von Erdrutschen und Überschwemmungen bis hin zu steigenden Meeren. Doch dies ist nur ein 178 9 Maßnahmen der Vereinten Nationen (UN) <?page no="179"?> 391 Guterres (2023b). 392 Emirates News Agency-WAM (2021). 393 Michael (2023). 394 Maibaum Andrea (2024), S.-8. 395 Nachrichtenagentur der Islamischen Republik (2023). 396 World Health Organization (2023). Symptom der Krankheit, die unser Klima in die Knie zwingt. Eine Krankheit, die nur ihr, globale Führer, heilen könnt." Im Original: „Polar ice and glaciers are vanishing before our eyes, causing havoc the world over: from landslides and floods, to rising seas. But this is just one symptom of the sickness bringing our climate to its knees. A sickness only you, global leaders, can cure.“ 391 Das Gastgeberland kündigte an, die COP28 müsse eine Lösungs-COP (solutions COP) werden. Die Vereinigten Arabischen Emirate würden die Weltgemeinschaft unterstützen, die Auswirkun‐ gen des globalen Klimawandels abzumildern. Gleichzeitig sollten neue Möglichkeiten eröffnet werden, größeren Wohlstand und ein besseres Leben für künftige Generationen zu erreichen. 392 Auf Kritik stieß im Vorfeld der COP28 die Ernennung des Chefs der nationalen Ölgesellschaft ADNOC, Sultan Ahmed al-Dschaber, zum Präsidenten der UN-Klimakonferenz COP28. Es wurden Interessenskonflikte und ein zu großer Einfluss der Lobbyisten der fossilen Industrien befürch‐ tet. 393 Deren Anwesenheit ist dennoch notwendig. In den Unternehmen wird ein Großteil der Emissionen verursacht. Für die Transformation zu einer klimaneutralen Wirtschaft müssen von den Unternehmen sehr hohe Beträge investiert werden. Dafür sind öffentlich-private Partner‐ schaften erforderlich. 394 Zu Beginn der COP28 wurde die Klimapolitik von den kriegerischen Auseinandersetzungen zwischen Israel und der Hamas überschattet. Die iranische Delegation verließ am 1.12.2023 die Klimakonferenz aus Protest gegen die Teilnahme Israels. 395 Weiterhin ist der Iran der siebtgrößte CO 2 -Emittent weltweit und hat sich zudem bislang zu keinen Reduktionszielen bekannt (siehe Tabelle 13). Das ist bedauernswert, da der Iran weltweit die Nr. 3 der Länder mit den größten noch nicht geförderten Reserven von Kohle, Gas und Öl ist (siehe Tabelle 14). Zum ersten Mal wurde auf einer Klimakonferenz ein Gesundheitstag veranstaltet. Dabei wurde der Zusammenhang zwischen dem Klimawandel und dessen Auswirkungen auf die Gesundheit der Menschheit dargestellt. Als Ergebnis wurde eine Erklärung zu Gesundheit und Klimawandel verabschiedet. Diese wurde per 1.12.2023 von 123 Staaten, darunter die EU und Deutschland, unterstützt. 396 Darin wird auf die schwerwiegenden gesundheitlichen Folgen des Klimawandels aufmerksam gemacht. Der Klimarahmenkonvention (UNFCCC) und der Erreichung der Klimaziele des Pariser Abkommens werden eine entscheidende Rolle zugesprochen. Es besteht eine dringende Notwendigkeit, sich mit den Zusammenhängen zwischen Klimawandel und Gesundheit auseinanderzusetzen. Darauf wird auch in dem Bericht zur globalen Bestandsaufnahme (global stocktake) Bezug genommen. Die Staaten werden aufgefordert, verstärkte Anstrengungen zu unternehmen, um die Resilienz gegen die Auswirkungen des Klimawandels auf die Gesundheit zu erhöhen. Klimaresis‐ tente Gesundheitsdienste sollen gefördert und die klimabedingte Morbidität und Sterblichkeit, insbesondere in den am stärksten gefährdeten Gemeinschaften deutlich verringert werden (II B. Nr.-63 c First global stocktake). 9.2 Umwelt als globale Verantwortung 179 <?page no="180"?> 397 Global Climate Action (2023). 398 United Nations Framework Convention on Climate Change (2023a). 399 United Nations Framework Convention on Climate Change (2023b), S.-11-12, Nr.-79 und 87. 400 Natural Resources Defense Council (2023). 401 Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (o. D.). 402 Climate Club (2023). 403 Europäisches Parlament (2023a). Die Erklärung zu Gesundheit und Klimawandel ist nur eine von zahlreichen Vereinbarungen, die während der COP28 beschlossen worden sind. Auf der Webseite der Global Climate Action werden 191 Ankündigungen aufgeführt. 397 Davon wird nachfolgend eine kleine Auswahl erläutert: 1. Finanzierung der Beseitigung von Klimaschäden 2. Start des Klimaclubs (Climate Club) 3. Einige Staaten setzen auf Kernenergie zur Erreichung der Klimaziele 4. Unternehmen aus der Öl- und Gasindustrie verpflichten sich zur Dekarbonisierung (OGDC) 5. Abkehr und kein Ausstieg von der Nutzung fossiler Energieträger in den Energiesystemen Zu 1. Finanzierung der Beseitigung von Klimaschäden Für die Finanzierung der Beseitigung von Klimaschäden für ärmere und verwundbare Staaten wurde auf der COP27 ein Fonds beschlossen („Loss and Damage“ Fund for Vulnerable Countries). Bereits am ersten Tag der COP28 gab es eine Einigung über die Operationalisierung des Fonds 398 und bedeutende Finanzierungszusagen. Die Vereinigten Arabischen Emirate (VAE) und Deutschland sagten jeweils 100 Millionen US-Dollar als Unterstützung zu. Das Engagement der VAE ist von besonderer Bedeutung. Die VAE wurden 1992 in der Klimarahmenkonvention als Entwicklungsland eingestuft. Damit zahlt erstmals ein Entwicklungsland, das von der Förderung fossiler Energien in der Vergangenheit stark profitiert hat, in einen UN-Klimafonds ein. Insgesamt lagen zum Ende der COP28 per 13.12.2023 Finanzzusagen in Höhe von 792 Mio. USD vor. 399 Daneben gibt es weitere UN-Klimafonds, für die auf der COP28 Finanzzusagen erteilt worden sind. Auf der Webseite des „Natural Resources Defense Council“ (NRDC) ist dazu eine Übersicht einsehbar. Deutschland (197,2 Mio. USD) und Frankreich (158 Mio. USD) stellen mit Abstand die größten finanziellen Mittel für UN-Klimafonds bereit (Stand 9.12.2023). 400 Zu 2. Start des Klimaclubs (Climate Club) Am 1.12.2023 verkündeten der deutsche Bundeskanzler Olaf Scholz und der Außenminister von Chile, Alberto van Klaveren, den Start des Klimaclubs (Climate Club). 401 Die Initiative zu dem Klimaclub ging 2021 vom damaligen deutschen Finanzminister Olaf Scholz, SPD, aus. Im Juni 2022 wurde dies von der „Gruppe der Sieben“ (G7) in Elmau, Deutschland, unterstützt. Der Klimaclub hat 36 Mitglieder: 35 Staaten und die EU-Kommission. Damit sind nach eigenen Angaben 55 % der globalen Wirtschaftsleistung in diesem Klimaclub organisiert. Dies ist ein ehrgeiziges Forum, um die Dekarbonisierung von Schlüsselindustrien voranzutreiben. 402 Den Vorsitz teilen sich Deutschland und Chile. Die Ziele des Klimaclubs beruhen auf drei Säulen: 403 1. Förderung einer ehrgeizigen und transparenten Politik zur Eindämmung des Klimawandels 2. Transformation der Industrie 180 9 Maßnahmen der Vereinten Nationen (UN) <?page no="181"?> 404 Überblick siehe Sandler (2013). 405 Nordhaus (2015). 406 U. S. Department of Energy (2023). 407 Oil & Gas Decarbonization Charter launched to accelerate climate action (2023). 3. Förderung der internationalen Klimakooperation und -partnerschaften Die theoretischen Grundlagen für den Klimaclub basieren auf den Theorien von James M. Buchanan (1965), „An Economic Theory of Clubs”. 404 Dieser Ansatz wurde von William Nordhaus weiterentwickelt: 405 Mit einem Klimaclub könnten klimapolitische Maßnahmen weltweit durchgesetzt werden. Dies scheiterte bislang häufig am sogenannten free-riding. Einzelne Länder setzen internationale Vereinbarungen zur Senkung der Treibhausgasemissionen nicht um, sparen sich die damit verbundenen Kosten und setzen auf Wettbewerbsvorteile ihrer nationalen Industrien. Letztlich führt dies zu einem sogenannten „carbon leakage“. Trotzdem profitieren sie von den Maßnahmen anderer Staaten, da sich diese positiv auf das weltweite Klima auswirken. Mitglieder des Klima‐ clubs könnten sich zum Beispiel auf einen einheitlichen Preis für CO 2 -Emissionen als Maßnahme zur Senkung der Treibhausgasemissionen verständigen. Importe von Staaten außerhalb dieses Klimaclubs in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten des Klimaclubs werden mit Strafzöllen oder Abgaben belegt. Daher besteht für Staaten ein Anreiz, die Regeln des Klimaclubs zu übernehmen oder diesem beizutreten. Dies gilt nur, wenn der Klimaclub eine kritische Größe erreicht hat. Derartige Sanktionen sind in dem gerade gestarteten Klimaclub bislang nicht vorgesehen. Zu 3. Einige Staaten setzen auf Kernenergie zur Erreichung der Klimaziele Am 2.12.2023 verabschiedeten 22 Staaten eine Erklärung, in der eine Verdreifachung der Strom‐ erzeugungskapazität aus Kernenergie zwischen 2020 und 2050 gefordert wurde. Der Kernenergie wurde eine Schlüsselrolle bei der Einhaltung des Ziels, den Temperaturanstieg auf 1,5 °C zu begrenzen, zugesprochen. Dieser Weg wurde auch im Abschlussdokument der COP28 anerkannt (II A. Nr.-28 e First global stocktake). Unterzeichnet haben die Erklärung die USA, das Vereinigte Königreich und 12 Mitgliedstaaten der EU-27, darunter Frankreich, nicht jedoch Deutschland. 406 Zu 4. Unternehmen aus der Öl- und Gasindustrie verpflichten sich zur Dekarbonisierung (OGDC) 50 Unternehmen haben die Oil & Gas Decarbonization Charter (OGDC) unterzeichnet. 407 Darunter sind die, gemessen an ihrer Fördermenge, drei größten Mineralölunternehmen der Welt: Saudi Aramco, Exxonmobil und BP. Die Unterzeichner der OGDC repräsentieren insgesamt ca. 40 % der weltweiten Ölproduktion. Als Verpflichtungen werden für die Unternehmen u.-a. genannt: ● Verzicht auf Methanemissionen bis 2030 ● Routinemäßiges Abfackeln beenden ● Anlagen klimaneutral bewirtschaften bis 2050 9.2 Umwelt als globale Verantwortung 181 <?page no="182"?> 408 Presse- und Informationsamt der Bundesregierung (2023b). 409 Greenpeace (2023). 410 Europäische Kommission (2023j). 411 Naturschutzbund Deutschland (2023). 412 Europäisches Parlament (2023c). Zu 5. Abkehr und kein Ausstieg von der Nutzung fossiler Energieträger in den Energiesystemen Ein Ausstieg (Phase-out) aus Kohle, Öl und Erdgas wurde nicht beschlossen. Vielmehr findet sich in dem Abschlussdokument der COP28 nur folgender sehr kurz gehaltener Absatz (II A. Nr. 28 d First global stocktake): „(d) Abkehr von fossilen Brennstoffen in den Energiesystemen auf gerechte, geordnete und ausgewogene Weise, Beschleunigung der Maßnahmen in diesem kritischen Jahrzehnt, um im Einklang mit den wissenschaftlichen Erkenntnissen bis 2050 ein Netto-Nullniveau zu erreichen“ Im Original: „(d) Transitioning away from fossil fuels in energy systems, in a just, orderly and equitable manner, accelerating action in this critical decade, so as to achieve net zero by 2050 in keeping with the science; “ Die Inhalte des Abschlussdokuments waren sehr umstritten. Die Konferenz musste daher verlängert werden. Eine Einigung konnte auf der COP28 erst am 13.12.2023 präsentiert werden. Beurteilung der COP28: Insgesamt wurden die Beschlüsse der COP28 positiv gewertet. Von der Bundesregierung wurden die Ergebnisse der COP28 begrüßt. Nach ihrer Interpretation wurde der schrittweise Ausstieg aus den fossilen Energien beschlossen. 408 Organisationen wie Greenpeace äußerten sich aus dem gleichen Grund ebenfalls positiv. Sie verstehen das Abschlussdokument gleichfalls als „Einstieg in den Ausstieg aus den Fossilen“. 409 EU-Kommissionspräsidentin Dr. Ursula von der Leyen sprach mit der gleichen Begründung von guten Nachrichten für die ganze Welt. 410 Es gab jedoch auch kritische Stimmen. Beispielsweise kritisiert der Naturschutzbund Deutsch‐ land (NABU), dass zwar eine Abkehr von fossilen Energien, aber kein verbindlicher Ausstieg beschlossen worden ist. 411 Zusammenfassung: Die nunmehr seit ca. 51 Jahren stattfindenden internationalen Klimaverhandlungen reichen bis auf den Umweltgipfel der UN 1972 in Stockholm, Schweden, zurück. Das europäische Parlament stellt diese mit Hilfe einer interaktiven Zeitleiste sehr anschaulich dar. 412 In Bezug auf die Entwicklung der Treibhausgasemissionen sind die Ergebnisse überschau‐ bar. Seit der Gründung der Klimarahmenkonvention 1992 bis zur COP27 im Jahre 2022 sind die Treibhausgasemissionen weltweit um 61,5 % gestiegen. In diesem Zeitraum konnten die EU-27 diese um 22,9 % reduzieren. Der globale Anstieg ist auf Länder wie China (+ 263,0 %) und Indien (+ 158,0 %) zurückzuführen. Die USA verringerten ihren Ausstoß nur geringfügig (- 3,2 %). Ohne die internationalen Klimakonferenzen wäre der Anstieg eventuell höher ausgefallen. 182 9 Maßnahmen der Vereinten Nationen (UN) <?page no="183"?> 413 Europäische Kommission, Gemeinsame Forschungsstelle, Crippa, M., Guizzardi, D., Schaaf, E. et al. (2023), Daten können hier abgerufen werden: https: / / edgar.jrc.ec.europa.eu/ report_2023#data_download. 414 International Whaling Commission (2023). 415 International Union for Conservation of Nature and Natural Resources (o. D.). 1992 2000 2010 2020 2021 2022 Veränderung 1992-2022 China 4,3 5,4 11,6 14,9 15,6 15,7 263,0% USA 6,2 7,2 6,7 5,6 5,9 6,0 -3,2% EU-27 4,7 4,5 4,3 3,4 3,6 3,6 -22,9% Indien 1,5 1,9 2,8 3,5 3,8 3,9 158,0% Weltweit 33,3 37,0 47,0 50,6 53,1 53,8 61,5% Treibhausgasemissionen: CO 2 (nur fossil), CH 4 , N 2 O und F-gase Gt CO 2 -Äquivalente Tabelle 34: Treibhausgasemissionen: CO 2 (nur fossil), CH 4 , N 2 O und F-gase in Gt CO 2 -Äquivalente, beginnend mit dem Abschluss der Klimarahmenkonvention bis zur COP27 (1992-2022), Daten von Crippa et al. 2023, 413 eigene Darstellung Ergebnisse der Klimakonferenzen waren meist Minimalkompromisse, da alle 197 Teilneh‐ merstaaten einem Beschluss zustimmen müssen. Insofern ist die Gründung eines Klimaclubs eine gute Idee. Darin können sich Länder organisieren, die den Klimaschutz wirklich vorantreiben wollen. 9.2.2 Die globale Biodiversitätskrise Bereits am 2.12.1946 wurde in Washington, USA, die Internationale Konvention zur Regelung des Walfangs (International Convention for the Regulation of Whaling) beschlossen. 414 Sie folgte auf das International Agreement for the Regulation of Whaling vom 8.6.1937. Ziel war es, die Überfischung der Wale zu beenden und das drohende Aussterben dieser Spezies zu verhindern (S. 1 der Konvention v. 1946). Die Konvention war ein Erfolg. 2023 betrieben nur noch drei Länder kommerziellen Walfang: Japan und in geringerem Umfang Island und Norwegen. Die Walbestände konnten sich bei den meisten Arten erholen. Die Gründung der Weltnaturschutzunion (International Union for Conservation of Nature, IUCN) am 5.10.1948 in Fontainebleau, Frankreich, war ein weiterer wichtiger Schritt zum Schutz der Arten. Die Hauptaufgabe der IUCN besteht darin, „die Gesellschaften weltweit zu beeinflussen, zu ermutigen und zu unterstützen, die Integrität und Vielfalt der Natur zu erhalten und sicherzustellen, dass die Nutzung der natürlichen Ressourcen gerecht und ökologisch nachhaltig ist.“ 415 Die IUCN übte maßgeblichen Einfluss auf Abkommen der UN aus. Dies waren u. a. die Ramsar Konvention (1971), das Washingtoner Artenschutzübereinkommen (1973), die Weltcharta für die Natur (1982) und das Übereinkommen über die Biologische Vielfalt (1993). Seit Dezember 1999 hat die IUCN einen Beobachterstatus bei der Generalversammlung der Vereinten Nationen. Der Schutz von Feuchtgebieten und deren nachhaltige Nutzung („wise use“) war das Ziel der Ramsar Konvention von 1971. Das „Übereinkommen über Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für Wasser- und Wattvögel, von internationaler Bedeutung“ (Conven‐ 9.2 Umwelt als globale Verantwortung 183 <?page no="184"?> 416 Bundesamt für Naturschutz (o. D.). 417 Convention on Wetlands Secretariat (2023). 418 CITES Secretariat (o. D.a). 419 CITES Secretariat (2022a). 420 CITES Secretariat (2023b). 421 CITES Secretariat (2023a). 422 CITES Secretariat (o. D.b). tion on Wetlands of International Importance especially as Waterfowl Habitat) wurde am 2.2.1971 in Ramsar, Iran, unterzeichnet. 416 Feuchtgebiete sind Seen und Flüsse, Moore und Sümpfe, Korallenriffe und Mangrovenwälder. Sie erbringen für den Menschen lebenswichtige Ökosystemleistungen. U.a. leisten sie als lang‐ fristige Kohlenstoffsenken einen wichtigen Beitrag zum Klimaschutz. Die Bedeutung von Feuchtgebieten als wertvolle Ökosysteme wird alljährlich am 2. Februar mit dem Weltfeuchtgebietstag (World Wetlands Day) herausgestellt. Am 2.2.2023 stand er unter dem Motto „Wiederherstellung von Feuchtgebieten“ (Revive and restore degraded wetlands). Dies ist von großer Bedeutung. Nach Angaben des Convention on Wetlands Secretariat sind weltweit in den letzten 50 Jahren 35-% der Feuchtgebiete verschwunden („disappeared“). 417 Ziel des Washingtoner Artenschutzübereinkommen (WA) von 1973 ist die Gewährleis‐ tung eines nachhaltigen, internationalen Handels mit den in ihren Anhängen gelisteten Tieren und Pflanzen. Die offizielle Bezeichnung lautet „Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen“ (Convention on Inter‐ national Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora, CITES). Das WA wurde am 3.3.1973 in Washington, D.C., USA, unterschrieben. 418 Alle drei Jahre findet eine Konferenz der Vertragsstaaten (Conference of the Parties, COP) statt. Die bisher letzte wurde vom 14.11. bis 25.11.2022 in Panama City, Panama, veranstaltet. 419 Als ein Ergebnis wurde u. a. der internationale Handel mit gefährdeten Schildkrötenarten stark beschränkt oder verboten. 420 Viele Tierarten wurden entweder neu in die Anhänge von CITES aufgenommen und somit unter Schutz gestellt oder von Anhang II CITES in Anhang I CITES hochgestuft, was ihren Schutzstatus erhöhte. 421 Derzeit sind mehr als 40.900 Arten, davon ca. 6.610 Tier- und 34.310 Pflanzenarten, in den drei Anhängen zu dem WA enthalten und dementsprechend geschützt. 422 Für die rechtliche Umsetzung und den Vollzug sind die einzelnen Vertragsstaaten des WA verantwortlich. CITES gilt als das bedeutendste Mittel zur Bekämpfung des weltweiten Rückgangs von Tier- und Pflanzenarten durch internationalen Handel. Seit 2014 wird jeweils am 3. März eines Jahres der „Welttag des Artenschutzes“ (World Wildlife Day) begangen. Dies wurde von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 20.12.2013 beschlossen. In der Resolution A/ RES 68/ 205 wird als Begründung die Bedeutung des Artenschutzes für die Menschheit ausdrücklich anerkannt: „…in Bekräftigung des immanenten Wertes der wildlebenden Tiere und Pflanzen und ihrer verschiedenen Beiträge, einschließlich ihrer ökologischen, genetischen, sozialen, wirtschaftlichen, wissenschaftlichen, erzieherischen, kulturellen, erholsamen und ästhetischen Beiträge zur nachhaltigen Entwicklung und zum Wohlergehen der Menschen, …". 184 9 Maßnahmen der Vereinten Nationen (UN) <?page no="185"?> 423 United Nations General Assembly (2014), auf der Webseite klicken auf: A/ RES/ 68/ 205. 424 CITES Secretariat (2022b). 425 Die Entstehung der Weltcharta für die Natur zeigt ausführlich Skupnik (1983). 426 United Nations (1982). 427 Secretariat of the Convention on Biological Diversity (2011). 428 United Nations (2023f). Im Original: „Reaffirming also the intrinsic value of wildlife and its various contributions, including its ecological, genetic, social, economic, scientific, educational, cultural, recreational and aesthetic contributions to sustainable development and human well-being,…“ 423 Am 3.3.2023 lautete das Thema des Welttages des Artenschutzes „Partnerschaften für den Arten‐ schutz“ (Partnerships for Wildlife Conservation). An diesem Tag wurde zudem der 50. Jahrestag des Washingtoner Artenschutzübereinkommens (WA) gefeiert. 424 Mit der Weltcharta für die Natur (World Charta for Nature) von 1982 soll mit Hilfe eines Verhaltenskodexes ein sorgsamer Umgang der einzelnen Mitgliedstaaten mit der Natur erreicht werden. Diese wurde bereits 1975 anlässlich der 12. Generalversammlung der Welt‐ naturschutzunion (IUCN) in Kinshasa, Zaires, vom zairischen Staatschef Mobutu Sese Seko vorgeschlagen. 425 Nach jahrelangen Verhandlungen wurde sie schließlich am 28.10.1982 von der Generalversammlung der UN beschlossen. 426 Darin werden fünf Grundprinzipien formuliert. Deren Einhaltung soll u. a. die Existenz gefährdeter Arten gewährleisten. Beschlüsse der UN-Generalversammlung sind völkerrechtlich nicht bindend. Für die Umsetzung wurden den Staaten Empfehlungen gegeben. In den Ziffern 23 und 24 wird an die Verpflichtung jeder einzelnen Person appelliert, die Grundsätze der Charta einzuhalten. Ein herausragender Meilenstein in der globalen Klimapolitik war die Konferenz über Umwelt und Entwicklung (United Nations Conference on Environment and Development) vom 3.6. bis 14.6.1992 in Rio de Janeiro, Brasilien. Auf dem sogenannten Erdgipfel oder Rio-Konferenz 1992 wurden u. a. die Klimarahmenkonvention und die Biodiversitätskonven‐ tion beschlossen. Die Biodiversitätskonvention (Convention on Biological Diversity, CBD) von 1992 ist ein Übereinkommen über den Erhalt der biologischen Vielfalt. Sie ist das weltweit umfassendste Abkommen zum Schutz der Natur und der Sicherung der natürlichen Lebensgrundlagen des Menschen. 427 196 Vertragsparteien (Parties), darunter Deutschland, die EU und der Staat Palästina, haben die Konvention ratifiziert und sich völkerrechtlich verpflichtet, diese umzusetzen. Die USA haben unterschrieben, nicht jedoch ratifiziert. 428 Die CBD ist am 29.12.1993 in Kraft getreten. Es wird betont, das jeder Staat das Recht habe, auf der Basis der nationalen Umweltpolitik seine eigenen Ressourcen auszubeuten. Dabei sei sicherzustellen, dass dadurch die Umwelt anderer Staaten oder Gebiete außerhalb des eigenen Staatsgebietes nicht geschädigt werden (Article 3 Principle der CBD). In der Konvention wird die entscheidende Rolle der Frauen bei dem Erhalt und der nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt hervorgehoben. Demnach ist es notwendig, Frauen auf allen Ebenen der Politikgestaltung und -umsetzung zur Erhaltung der biologischen Vielfalt zu beteiligen (Preamble der CBD). Für die Umsetzung der Ziele der Biodiversitätskonvention wurden im Jahr 2000 und 2010 zwei völkerrechtlich verbindliche Abkommen geschlossen: 9.2 Umwelt als globale Verantwortung 185 <?page no="186"?> 429 United Nations (2023b). 430 United Nations (2023g). 431 United Nations (2010d). 432 United Nations (2023j). 1. Cartagena-Protokoll von 2000 2. Nagoya-Protokoll von 2010 Zu 1. Cartagena-Protokoll von 2000 Das internationale Protokoll über die biologische Sicherheit (Cartagena Protocol on Biosafety to the Convention on Biological Diversity) wurde am 29.1.2000 in Montreal, Kanada, unterzeichnet. Es wird nach dem letzten Verhandlungsort Cartagena, Kolumbien, „Car‐ tagena-Protokoll“ genannt. 429 Das Protokoll wurde von 173 Vertragsparteien (Parties), darunter Deutschland, die EU und der Staat Palästina ratifiziert. Es ist am 11.9.2003 in Kraft getreten. Die USA haben das Protokoll weder unterschrieben noch ratifiziert. 430 Mit dem Protokoll soll ein Beitrag zur Gewährleistung eines angemessenen Schutzniveaus auf dem Gebiet der sicheren Weitergabe, Handhabung und Verwendung von lebenden veränder‐ ten Organismen, die aus der modernen Biotechnologie hervorgegangen sind und nachteilige Auswirkungen auf Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt haben können, geleistet werden. Dabei sind die Risiken für die menschliche Gesundheit zu berücksichtigen, wobei der Schwerpunkt auf grenzüberschreitenden Verbringungen liegt (Article 1 OBJECTIVE des C-Protokolls). Das Protokoll wurde durch das Nagoya-Protokoll von 2010 u. a. um die sogenannten Aichi-Zie‐ len ergänzt. Zu 2. Nagoya-Protokoll von 2010 Dies ist ein internationales Protokoll für den Zugang zu genetischen Ressourcen und gerechtem Vorteilsausgleich (Nagoya Protocol on Access to Genetic Resources and the Fair and Equitable Sharing of Benefits Arising from their Utilization to the Convention on Biological Diversity). 431 Es wurde am 29.10.2010 in Nagoya, Japan, unterschrieben. Nagoya ist eine Großstadt und Verwaltungssitz der Präfektur Aichi. Daher sind die dort vereinbarten Ziele unter der Abkürzung „Aichi-Ziele“ bekannt. Das Protokoll wurde von 141 Vertragsparteien (Parties), darunter Deutsch‐ land und die EU ratifiziert und ist am 12.10.2014 in Kraft getreten. Die USA haben das Protokoll weder unterschrieben noch ratifiziert. 432 Mit dem Nagoya-Protokoll sollen die sich aus der Nutzung der genetischen Ressourcen ergebenden Vorteile einschließlich eines angemessenen Zugangs zu den genetischen Ressourcen ausgewogen und gerecht aufgeteilt werden. Darunter wird auch ein angemessener Zugang zu den genetischen Ressourcen und eine angemessene Weitergabe der einschlägigen Technologien, unter Berücksichtigung aller Rechte an diesen Ressourcen und an den Technologien sowie einer angemessenen Finanzierung verstanden. Dadurch soll ein Beitrag zur Erhaltung der biologischen Vielfalt und zur nachhaltigen Nutzung ihrer Bestandteile geleistet werden (ARTICLE 1 OBJECTIVE des N-Protokolls). Auf diesem Wege sollen die unterschiedlichen Interessen der Herkunftsländer genetischer Ressourcen und derjenigen Länder, die diese nutzen, fair berück‐ sichtigt werden. 186 9 Maßnahmen der Vereinten Nationen (UN) <?page no="187"?> 433 Secretariat of the Convention on Biological Diversity (2023a). 434 United Nations (2010c). 435 IPBES Secretariat (2023b). 436 IPBES Secretariat (2023a). Weiterhin wurden in dem Nagoya-Protokoll für den weltweiten Artenschutz die so genannten „Aichi-Ziele“ formuliert. Analog zu den Vertragsstaaten der internationalen Klimarahmenkonvention von 1992 veran‐ stalten die Vertragsstaaten der Biodiversitätskonvention sogenannte Weltnaturkonferenzen. Seit Inkrafttreten der Konvention gab es bisher 15 Folgekonferenzen (Conference of the Parties). Die 1. Vertragsstaatenkonferenz (First Ordinary Meeting of the Conference of the Parties to the Convention on Biological Diversity) fand vom 28.11. bis 9.12.1994 in Nassau, Bahamas, statt. Die 15. Vertragsstaatenkonferenz für biogische Vielfalt der Vereinten Nationen (Biodiversi‐ täts-COP15) wurde aufgeteilt. Die englische Bezeichnung für die UN-Weltnaturkonferenz lautet Convention of Biological Diversity at the 15th Conference of Parties (CBD COP15). ● Teil 1: 11.10 bis 15.10.2021 (Video) und 25.4. bis 8.5.2022 (Präsenz) in Kunming, China ● Teil 2: 7.12. bis 19.12.2022 in Montreal, Kanada Für die 16. Vertragsstaatenkonferenz vom 21.10. bis 1.11.2024 hatte sich ursprünglich die Türkei bereit erklärt, als Gastgeber und Vorsitz zu agieren. Diese Zusage hat die Türkei widerrufen. Als Begründung wurden die hohen Belastungen durch die drei schweren Erdbeben vom Februar 2023 angegeben. Die UN sucht aktuell einen neuen Gastgeber. 433 Im Rahmen des Cartagena-Protokoll von 2000 und des Nagoya-Protokoll von 2010 finden gleichfalls Folgekonferenzen statt. An dem Termin für die oben erwähnte 16. Vertragsstaatenkon‐ ferenz vom 21.10. bis 1.11.2024 sollen gleichzeitig die Folgekonferenzen für die beiden Protokolle stattfinden: 1. Eleventh meeting of the Conference of the Parties serving as the meeting of the Parties to the Cartagena Protocol on Biosafety 2. Fifth meeting of the Conference of the Parties serving as the meeting of the Parties to the Nagoya Protocol on Access to Genetic Resources and the Fair and Equitable Sharing of Benefits Arising from their Utilization Der Weltbiodiversitätsrat oder Weltrat für Biologische Vielfalt soll den Einfluss der Wissenschaft auf die weltweiten Übereinkommen zu Umwelt und Entwicklung verstärken. Auf der UN-Generalversammlung vom 20.10.2010 wurde der Gründung eines wissenschaftlichen, zwischenstaatlichen Gremiums zugestimmt. 434 Vorbild war der von Wissenschaft und Politik gleichermaßen anerkannte IPCC in der globalen Klimapolitik. Die Gründung der Intergovern‐ mental Science-Policy Platform on Biodiversity and Ecosystem Services (IPBES) erfolgte im April 2012. Der Sitz des Sekretariats befindet sich in Bonn, Deutschland. Das IPBES hat 145 Mitglieder (members), darunter Deutschland. 435 Zuletzt trat am 11.10.2023 das Königreich Lesotho dem IPBES als Mitglied bei. 436 Die EU ist als Beobachterin (observer) registriert. Analog zum IPCC ist der Weltbiodiversitätsrat ein wissenschaftliches, zwischenstaatliches Gremium, das der Politik objektive und zuverlässige Informationen über den Zustand und die Entwicklung der biologischen Vielfalt und ihrer Ökosystemleistungen liefern soll. Er betreibt keine eigene Forschung, sondern sammelt wissenschaftlich fundierte Ergebnisse und fasst diese in Berichten zusammen. Die Berichte sind eine wesentliche Grundlage für die Weltnaturkonferenzen der UN. 9.2 Umwelt als globale Verantwortung 187 <?page no="188"?> 437 Guterres (2022b). 438 Mrema (2022). Zusätzlich zu diesen zentralen Abkommen zum Schutz der Biodiversität gibt es weitere Konferenzen der UN, die für den Erhalt der Biodiversität wichtig sind. Diese können hier nur beispielhaft erwähnt werden (jeweils die deutsche Kurzbezeichnung): ● Weltwaldkonferenz ● Weltwüstenkonferenz ● Weltwasserkonferenz Entsprechend der globalen Klimapolitik gestaltet sich der Weg zu einem effektiven globalen Umwelt- und Naturschutz als äußerst beschwerlich und langwierig. Eine wichtige Rolle spielen dabei die Weltnaturkonferenzen. Im Folgenden werden beispielhaft die Ergebnisse der letzten Weltnaturkonferenz (CBD COP15 oder Biodiversitäts-COP15) genauer dargestellt. Das Ziel der 15. Weltnaturkonferenz vom 7.12. bis 19.12.2022 in Montreal, Kanada, bestand darin, ein Abkommen zum Schutz der Biodiversität zu schließen. Der dramatische weltweite Schwund von Tieren, Pflanzen und Pilzen, sowie die Zerstörung von Wäldern, Meeren und weiteren Lebensräumen soll aufgehalten werden. Analog zu den Klimakonferenzen begann ebenso die 15. Weltnaturkonferenz mit einem eindringlichen Appell des amtierenden UN-Generalsekretärs. Zu Beginn der CBD COP15 stellte UN-Generalsekretär António Guterres am 6.12.2022 fest: „Multinationale Konzerne füllen ihre Bankkonten, während sie unsere Welt ihrer natürlichen Gaben berauben. Ökosysteme sind zu Spielbällen des Profits geworden. Mit unserem grenzenlosen Appetit auf ungebremstes und ungleiches Wirtschaftswachstum ist die Menschheit zu einer Massenver‐ nichtungswaffe geworden. Wir behandeln die Natur wie eine Toilette. Letztendlich begehen wir Selbstmord…“ Im Original: „Multinational corporations are filling their bank accounts while emptying our world of its natural gifts. Ecosystems have become playthings of profit. With our bottomless appetite for unchecked and unequal economic growth, humanity has become a weapon of mass extinction. We are treating nature like a toilet. And ultimately, we are committing suicide…“ 437 Die Organisation einer Weltnaturkonferenz stellt eine große logistische Herausforde‐ rung dar. In Montreal waren mehr als 18.000 Teilnehmerinnen und Teilnehmer aus 193 Ländern registriert. 438 Große Mengen an Abfall fallen an, Treibhausgase werden emittiert. Gemäß dem Veranstalter wurden 15,1 t Reststoffe (residual materials) verursacht. Davon können 33 % wiederverwertet und 8,7 % kompostiert werden. Insgesamt wurden 6.547,86 t CO 2 -Äq emittiert. Davon entfielen 93,6 % auf den Transport und davon wiederum 97,6-% auf den Luftverkehr. 188 9 Maßnahmen der Vereinten Nationen (UN) <?page no="189"?> 439 Secretariat of the Convention on Biological Diversity (2022a). 440 Secretariat of the Convention on Biological Diversity (2022b). Tonnen Anteil in Prozent Reststoffarten Deponieabfall 8,78 58,3% Wiederverwendbares Material 4,97 33,0% Kompostierbares Material 1,31 8,7% ------------- ---------- Summe Müll 15,06 100,0% Treibhausgasemissionen Transport 6.128,45 93,6% davon Flugverkehr 5.982,46 davon Straßenverkehr 105,64 davon Bahnverkehr 40,35 Unterkunft 201,67 3,1% Rundfunkdienst 89,76 1,4% Energieverbrauch 108,60 1,7% Entsorgung 19,38 0,3% ------------- ---------- Summe Treibhausgasemissionen 6.547,86 100,0% Tabelle 35: Abfall und Treibhausgasemissionen verursacht durch die 15. Weltnaturkonferenz in Montreal 2022, Daten vom Veranstalter, 439 eigene Darstellung Ein wesentliches Ergebnis der CBD COP15 war die Einigung auf eine Abschlusserklärung, dem Kunming-Montreal Global Biodiversity Framework von 2022. 440 Darin wurde zunächst die Wichtigkeit von Biodiversität herausgestellt: „Die biologische Vielfalt ist von grundlegender Bedeutung für das menschliche Wohlergehen, einen ge‐ sunden Planeten und wirtschaftlichen Wohlstand für alle Menschen, auch für ein Leben im Gleichgewicht und in Harmonie mit Mutter Erde. Wir sind auf sie angewiesen, wenn es um Nahrung, Medizin, Energie, saubere Luft und Wasser, Sicherheit vor Naturkatastrophen sowie Erholung und kulturelle Inspiration geht, und sie unterstützt alle Lebenssysteme auf der Erde.“ Im Original: „Biodiversity is fundamental to human well-being, a healthy planet, and economic prosperity for all people, including for living well in balance and in harmony with Mother Earth. We depend on it for food, medicine, energy, clean air and water, security from natural disasters as well as recreation and cultural inspiration, and it supports all systems of life on Earth.“ (Annex Section A. Background, Nr.-1) Der Menschheit sind demnach, vergleichbar zum Klimawandel, die existenziellen Gefahren ihres Handelns für das eigene Wohlergehen durchaus bewusst. 9.2 Umwelt als globale Verantwortung 189 <?page no="190"?> 441 Bartels (2023). In der Erklärung sind vier langfristige globale Ziele (GOALS) aufgeführt, deren Realisierung die Weltgemeinschaft bis 2050 anstrebt. Weiterhin werden für 2030 insgesamt 23 Ziele (TARGETS) aufgeführt. Dadurch wurden die Aichi-Ziele des Nagoya-Protokoll von 2010 abgelöst. Keines der Aichi-Ziele konnte in der Vergangenheit vollständig erreicht werden. Die Ergebnisse von Montreal wurden von Naturschutzverbänden skeptisch beurteilt. 441 Die wichtigsten Ziele des Kunming-Montreal Global Biodiversity Framework sind: 1. Reduzierung Artensterben bis 2050 2. Ausweis von Schutzgebieten 3. Biodiversitätsfinanzierung 4. Abbau von umweltschädlichen Subventionen 5. Reduzierung von Nährstoffeinträgen und Risiken durch Pestizide sowie hochgefährliche Chemikalien Zu 1. Reduzierung Artensterben bis 2050 Die menschenverursachte Auslöschung bedrohter Arten soll gestoppt werden. Bis 2050 soll die Aussterberate und das Risiko für alle Arten um das Zehnfache reduziert werden (GOAL A der Erklärung). Zu 2. Ausweis von Schutzgebieten 30 Prozent der globalen Landes- und Meeresfläche sollen unter Schutz gestellt werden (TARGET 2 und 3 der Erklärung). Zu 3. Biodiversitätsfinanzierung In der Erklärung wird eine Lücke in der Finanzierung von Maßnahmen zum Schutz der Biodi‐ versität in Höhe von 700 Mrd. USD festgestellt. Diese soll geschlossen werden (GOAL D der Erklärung). Für die Finanzierung der erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Biodiversität werden die Industrieländer aufgefordert, den Entwicklungsländern verstärkt finanzielle Mittel zur Verfügung zu stellen. Diese sollen von jährlich 20 Mrd. USD im Jahr 2025 auf jährlich 30 Mrd. USD im Jahre 2030 steigen. Zusätzlich soll privates Kapital mobilisiert werden (TARGET 19 der Erklärung). Zu 4. Abbau von umweltschädlichen Subventionen Bis 2025 sollen Subventionen identifiziert werden, die sich negativ auf die Biodiversität auswirken. Bis 2030 sind diese in Höhe von mindestens 500 Mrd. USD zu reduzieren. Dabei soll mit den schädlichsten Subventionen begonnen werden. Weiterhin sollen positive Anreize für die Erhaltung und die nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt eingeführt werden (TARGET 18 der Erklärung). 190 9 Maßnahmen der Vereinten Nationen (UN) <?page no="191"?> 442 Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (2023b). 443 Secretariat of the Convention on Biological Diversity (2023b). 444 United Nations (2023c). 445 United Nations (o. D.a). Zu 5. Reduzierung von Nährstoffeinträgen und Risiken durch Pestizide sowie hochgefährliche Chemikalien Die Erklärung nimmt auch Ziele in Bezug auf die Verschmutzungskrise in Angriff. Die Nährstoff‐ einträge und Risiken durch Pestizide sowie hochgefährliche Chemikalien sollen auf ein Niveau gesenkt werden, welches die Biodiversität nicht schädigt. Als Ziel wird bis 2030 jeweils eine Halbierung angestrebt (TARGET 7 der Erklärung). Im Kunming-Montreal Global Biodiversity Framework wird der Bezug zu den 17 globalen Nachhaltigkeitszielen hergestellt. Zum einen sollen die Beschlüsse dazu beitragen, die 17 SDGs zu erreichen. Andererseits sind Fortschritte auf allen drei Dimensionen der Nachhal‐ tigkeit notwendig, um ein Umfeld zu schaffen, in dem die Realisierung der Ziele dieser Erklärung bis 2030 bzw. 2050 möglich ist (Section D. der Erklärung). Zusammenfassung zu den Zielen des Kunming-Montreal Global Biodiversity Framework von 2022: Die Ziele sind begrüßenswert, sie sind völkerrechtlich jedoch nicht bindend. Die Realisie‐ rung ist folglich vom guten Willen und der Durchsetzungskraft der Entscheidungsträgerin‐ nen und Entscheider in den Vertragsstaaten der Biodiversitätskonvention abhängig. Für die Finanzierung der Maßnahmen zum Schutz der Biodiversität wurde auf Grundlage der Beschlüsse auf der Weltnaturkonferenz 2022 in Montreal ein Globaler Naturschutzfonds (Global Biodiversity Framework Fund [GBFF]) beschlossen. Die Gründung erfolgte am 24.8.2023. Kanada (200 Mio. Kanadische Dollars), das Vereinigte Königreich (10 Mio. britische Pfund) und Deutschland (40 Mio. EUR) 442 haben sich bereit erklärt, eine Anschubfinanzierung zu leisten. 443 Ein weiterer positiver Meilenstein für den Schutz der Biodiversität war am 19.6.2023 der Beschluss der UN-Generalversammlung über das UN-Hochseeschutzabkommen. 444 Die eng‐ lische Bezeichnung lautet High Seas Treaty, Biodiversity Beyond National Jurisdiction Agreement (BBNJ-Agreement). Den Rahmen für dieses Abkommen setzt das UN-Seerechts‐ übereinkommen, abgekürzt SRÜ (United Nations Convention on the Law of the Sea, UNCLOS) vom 10.12.1982. Das Abkommen war das Ergebnis jahrelanger Verhandlungen. 445 Das UN-Hochseeschutzabkommen dient dem Schutz der Biodiversität auf Hoher See. Es ist eine Voraussetzung für die Verwirklichung des Beschlusses der Weltnaturkonferenz von Dezember 2022 in Montreal (CBD COP15), 30-% der Weltmeere unter Schutz zu stellen. Die Hohe See sind Meeresgebiete außerhalb nationaler Hoheitsgebiete oder Zuständigkeit und damit grundsätzlich rechtsfreie Räume. Diese Gebiete sind vor Verschmutzung und Überfischung besonders schlecht geschützt. Künftig sollen hier marine Schutzgebiete oder Umweltverträglich‐ keitsprüfungen möglich sein. Der Erfolg des Abkommens wird davon abhängen, wie sich die Weltgemeinschaft beim Aufeinandertreffen von ökonomischen Interessen und dem Schutz der Natur verhält. In der Tiefsee liegen wertvolle Rohstoffe, deren Förderung durch Tiefseebergbau die Umwelt dort schwer schädigen würde (Bsp.: Manganknollen). Die Erfahrungen der Vergan‐ genheit zeigen, dass es sehr schwer fallen wird, auf wirtschaftliche Vorteile zu verzichten. 9.2 Umwelt als globale Verantwortung 191 <?page no="192"?> 446 United Nations (2023h). 447 Joe Farman, Brian Gardiner und Jonathan Shanklin (1985). 448 Groß (1995). 449 Ivanova (2021). 450 United Nations (1987). 451 United Nations (2023i). Per 4.11.2023 haben 83 Unterzeichner (Signatories) das Abkommen unterschrieben. Darunter sind Deutschland, die EU-27, die USA und der Staat Palästina. Ratifizierungen sind per dato noch nicht erfolgt. 446 Nach erfolgter Ratifizierung ist das UN-Hochseeschutzabkommen für die einzelnen Staaten völkerrechtlich verbindlich. Sobald 60 Mitgliedstaaten das Abkommen ratifiziert haben, wird es nach einer Frist von 120 Tagen in Kraft treten (Art. 68 Nr. 1 des Abkommens). 9.2.3 Die globale Verschmutzungskrise Unter dem Begriff Verschmutzungskrise (crises of pollution) werden verschiedene Formen von Umweltverschmutzung verstanden, die eine ernsthafte Bedrohung für die Gesundheit von Menschen, Tieren und Ökosystemen darstellen. Diese Verschmutzung kann Luft-, Wasser- und Bodenverschmutzung sowie Lärmbelästigung, Lichtverschmutzung und andere Arten von Umweltschäden umfassen. Die Initiierung des ersten Umweltgipfels der UN (Weltumweltkonferenz) 1972 in Stockholm, Schweden, durch die schwedische Regierung war geprägt von den schweren Auswirkungen der Verschmutzung der Erde. In den folgenden Jahrzehnten konnte durch internationale Zusammenarbeit u. a. ein zentrales globales Umweltproblem gelöst bzw. eingedämmt werden: 1985 wurde von den britischen Wissenschaftlern Joe Farman, Brian Gardiner und Jonathan Shanklin die Existenz des bis dahin umstrittenen Ozonlochs bewiesen. Sie veröffentlichten ihre Erkenntnisse in der wissenschaftlichen Fachzeitschrift „nature“. 447 Sie stellten in einer britischen Antarktis-Station am Südpol eine besorgniserregende starke Ausdünnung der Ozonschicht (Ozonloch) fest. Diese verringerte sich durch die Produktion der ozonzerstörenden Fluorchlor‐ kohlenwasserstoffe (FCKW). Die Ozonschicht ist ein natürlicher Schutzfilter gegen die solare Ultraviolettstrahlung. 448 Dem UNEP gelang es, die Welt von der Notwendigkeit des Handelns zu überzeugen. 449 Als Ergebnis trat am 1.1.1989 das völkerrechtlich verbindliche Abkommen von Montreal in Kraft. 450 Es wurde von 198 Vertragsparteien (Parties) ratifiziert. Darunter die EU, Deutschland, der Heilige Stuhl und der Staat Palästina. 451 Die Vertragsparteien verpflichteten sich, die Verwendung von Stoffen, die die Ozonschicht zerstören, zu reduzieren. Mit diesem Abkommen konnte der Abbau der Ozonschicht gestoppt werden. Nach Schätzungen von 2023 wird sich die Ozonschicht in der Antarktis bis 2066 (Zeitrahmen 2049 bis 2077), in der Arktis bis 2045 (Zeitrahmen 2029 bis 2051) und im Rest der Welt bis 2040 auf den Stand von 1980, also vor der Bildung des Ozonlochs, erholen. Weiterhin ungelöst sind u.-a. folgende Probleme: 1. Verschmutzung mit Chemikalien 2. Plastikkrise 192 9 Maßnahmen der Vereinten Nationen (UN) <?page no="193"?> 452 United Nations (2002), S.-3, Nr.-19. 453 United Nations (2002), S.-20, Nr.-24. 454 SAICM Secretariat (2006). 455 Europäische Kommission (2006). 456 SAICM Secretariat (2023). Zu 1. Verschmutzung mit Chemikalien Auf dem Weltgipfel für nachhaltige Entwicklung (World Summit on Sustainable Deve‐ lopment, WSSD) vom 26.8. bis 4.9.2002 in Johannesburg, Südafrika, wurde vereinbart, die negativen Effekte von Chemikalien auf Umwelt und Gesundheit zu minimieren. In der Erklärung von Johannesburg ist u. a. eine allgemein gehaltene Absichtserklärung zur nachhaltigen Entwicklung (The Johannesburg Declaration on Sustainable Development) enthalten. 452 Konkretisiert wurde diese Erklärung mit dem Johannesburg-Aktionsplan (Plan of Implementation of the World Summit on Sustainable Development). Chemikalien sollen demnach bis 2020 in einer Weise verwendet und hergestellt werden, die zu einer Minimierung erheblicher negativer Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt führen. Im Original: “… aiming to achieve, by 2020, that chemicals are used and produced in ways that lead to that lead to the minimization of significant adverse effects on human health and the environment, …” 453 Infolgedessen wurde vom 4.2. bis 6.2.2006 eine internationale Konferenz über Chemikalienma‐ nagement (International Conference on Chemicals Management, ICCM) in Dubai, Vereinigte Arabische Emirate, abgehalten. Dort wurde der Strategische Ansatz zum Internationalen Chemi‐ kalienmanagement (The Strategic Approach to International Chemicals Management, SAICM) beschlossen. 454 Das SAICM ist ein völkerrechtlich nicht bindendes politisches Rahmenwerk. Die EU unterstützt dieses Abkommen. 455 Deutschland und die EU sind Teilnehmer des SAICM und haben nationale Anlaufstellen benannt. In Deutschland ist das Umweltbundesamt zuständig. 456 Das SAICM dient der Umsetzung des in Johannesburg 2002 formulierten sogenannten 2020-Chemikalien-Ziels. Das Mandat der SAICM war ursprünglich auf den Zeitraum bis 2020 begrenzt. Daneben gibt es internationale Chemikalien- und Abfall-Übereinkommen. Diese befassen sich lediglich mit einzelnen Aspekten der Chemikaliensicherheit. Beispiele sind: 9.2 Umwelt als globale Verantwortung 193 <?page no="194"?> 457 United Nations (2023i). 458 United Nations (2023l). 459 United Nations (2023n). 460 United Nations (2023k). 461 United Nations (2023m). 462 Zur Organisation des SAICM siehe Rose et al. (2016), S.-9. 463 Bonn Declaration for a Planet Free of Harm from Chemicals and Waste (2023). 464 Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (2023c). Kurztitel Titel Verabschiedung In Kraft getreten Vertragsparteien (Stand: 31.12.2023) Montreal-Protokoll Montrealer Protokoll über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen 16.09.1987 01.01.1989 198 Basler Konvention Basler Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung 22.03.1989 05.05.1992 191 Rotterdamer Übereinkommen Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel 10.09.1998 24.02.2004 165 Stockholm-Konvention, POP-Konvention Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe 22.05.2001 17.05.2004 186 Minamata-Übereinkommen, Quecksilber-Konvention Minamata-Übereinkommen über Quecksilber 10.10.2013 16.08.2017 147 Tabelle 36: Internationale Chemikalien- und Abfall-Übereinkommen, Quellen: Montreal 457 , Basel 458 , Rotterdam 459 , Stockholm 460 , Minamata 461 , eigene Darstellung Das SAICM verfolgt dagegen einen umfassenden Ansatz. Es ist zum einen nicht auf spezifische Stoffgruppen beschränkt. Zum anderen wird der gesamte Lebenszyklus einer Chemikalie betrach‐ tet: Produktion, Handel, Abfall und Entsorgung. Das beschlussfassende Organ des SAICM ist die Internationale Konferenz zu Chemikalien-Ma‐ nagement (International Conference on Chemicals Management, ICCM). 462 Bis 2023 wurden insgesamt fünf Weltchemikalienkonferenzen abgehalten. Die Fünfte Weltchemikalienkonferenz (ICCM5) fand vom 25.9. bis 30.9.2023 in Bonn, Deutschland, statt. Die ICCM5 war ursprünglich für 2020 vorgesehen, wurde jedoch wegen der Corona-Pandemie auf 2023 verschoben. Das für 2020 von der Konferenz in Johannesburg vorgegebene Chemikalien-Ziel konnte von der SAICM nicht erreicht werden. Auf der ICCM5 wurde die Bonner Erklärung verabschiedet. 463 Weiterhin gelang es, ein neues globales Rahmenwerk für Chemikalien (Global Framework on Chemicals, GFC) zu vereinbaren. 464 Die beiden Beschlüsse sind völkerrechtlich nicht bindend. In der Bonner Erklärung wird festgestellt, dass Umweltverschmutzung weltweit den größten Risikofaktor für Krankheiten und vorzeitigen Tod darstellt. Jährlich werden Millionen von Todes‐ fällen, Krankheiten und Behinderungen durch die Verschmutzung mit Chemikalien verursacht. Weiterhin wird der Zusammenhang mit den Sustainable Development Goals hervorgehoben. Demnach ist ein vernünftiges Management (sound management) von Chemikalien und Abfällen wesentliche Voraussetzung für die Erreichung der SDGs. Dies gilt ebenso für die vereinbarten 194 9 Maßnahmen der Vereinten Nationen (UN) <?page no="195"?> 465 Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (2023c). 466 United Nations (2022). 467 Greenpeace in Zentral- und Osteuropa (2023). Klimaziele des Abkommens von Paris und die Biodiversitätsziele des Kunming-Montreal Global Biodiversity Framework (Nr.-1---3 Bonner Erklärung). Aus diesen Gründen soll der Umgang mit Chemikalien weltweit sicherer werden. Auf die Verwendung der gefährlichsten Chemikalien soll verzichtet werden. Sofern dies nicht möglich ist, weil deren Verwendung derzeit ohne Alternative ist, soll ein sicherer Umgang mit solchen Chemikalien gewährleistet werden. Das neue globale Rahmenwerk für Chemikalien (GFC) gilt für sämtliche Chemikalien und die daraus hergestellten Produkte. Es umfasst den kompletten Lebenszyklus von der Produktion bis zur Entsorgung. Länder, die das seit 2002 bestehende „Global harmonisierte System zur Ein‐ stufung und Kennzeichnung von Chemikalien“ (Globally Harmonized System of Classification, Labelling and Packaging of Chemicals, GHS) noch nicht eingeführt haben, werden durch Projekte unterstützt. In über 100 Ländern gibt es derzeit keine Kennzeichnung gefährlicher Stoffe. Durch Realisierung des GHS soll auch in diesen Ländern u. a. durch gut erkennbare Gefahrensymbole vor gefährlichen Stoffen gewarnt werden. Zur Finanzierung dieser Projekte ist die Einführung eines Fonds vorgesehen. Deutschland beabsichtigt, sich mit 20-Mio.-EUR daran zu beteiligen. 465 Zu 2. Plastikkrise Die UN plant eine völkerrechtlich rechtsverbindliche globale Plastikkonvention (UN Plastic Treaty) gegen die Vermüllung von Umwelt und Meeren mit Plastik. Anlässlich der fünften Umweltversammlung der Vereinten Nationen (UN Environment As‐ sembly, UNEA-5.2) vom 28.2. bis 2.3.2022, in Nairobi, Kenia, wurde beschlossen, sich bis 2024 auf ein derartiges Abkommen zu verständigen. Auf der Basis der UNEA Resolution 5/ 14 „Schluss mit der Plastikverschmutzung: Auf dem Weg zu einem internationalen rechtsverbindlichen Instrument“ (“End plastic pollution: Towards an international legally binding instrument”) wurde ein Zwischenstaatlicher Verhandlungsausschuss (Intergovernmental Negotiating Committee, INC) gegründet. 466 Geplant ist ein umfassender Ansatz, der den gesamten Lebenszyklus von Kunststoffen berücksichtigt, einschließlich seiner Herstellung und Entsorgung. Bis 31.12.2023 fanden drei Verhandlungsrunden statt: 1. INC-1 in Punta del Este, Uruguay, vom 28.11. bis 2.12.2022 2. INC-2 in Paris, Frankreich, vom 29.5. bis 2.6.2023 3. INC-3 am Hauptquartier der UNEP in Nairobi, Kenia, vom 13.11. bis 19.11.2023 Die nächsten Verhandlungsrunden waren für den 21.4. bis 29.4.2024 in Ottawa, Kanada, (INC-4) und vom 25.11. bis 1.12.2024 in Busan, Republik Korea, (INC-5) geplant. Mitte 2025 soll beim Abschlussgipfel ein Abkommen unterschrieben werden. Bei der INC-3 wurden die gegensätzlichen Positionen der Mitgliedstaaten deutlich: 467 ● Zahlreiche Länder, darunter die EU-27, Deutschland und das Vereinigte Königreich fordern ein bindendes Abkommen, das die Produktion und den Gebrauch von Plastik beschränkt. ● Andere Länder befürworten freiwillige Selbstverpflichtungen ohne Sanktionen. ● Die ölproduzierenden Länder und die Petrochemie sowie die Öl- und Gasindustrie lehnen Produktionskürzungen ab und setzen stattdessen auf Recycling. Da Öl ein wesentlicher Rohstoff für die Kunststoffproduktion ist, würde somit die Nachfrage nach Öl auch in Zukunft gesichert sein. 9.2 Umwelt als globale Verantwortung 195 <?page no="196"?> 468 Plastic Pollution Coalition (2023). NGOs kritisierten den starken Einfluss der Industrie (Petrochemie sowie Öl- und Gasindustrie) während der Verhandlungen. 468 Grundsätzlich stellt sich die Frage, ob das Abkommen völkerrechtlich verpflichtend sein soll oder nicht. Bei einem Abkommen, das auf Freiwilligkeit beruht, könnten höhere Ziele durchsetzbar sein. Völkerrechtlich verpflichtende Abkommen sind auf Grund fehlender Sank‐ tionsmöglichkeiten gegen den Widerstand der einzelnen Mitgliedstaaten nicht durchsetzbar. Letzten Endes beruhen auch solche Abkommen, trotz Unterschrift und Ratifizierung, vor allem in den autoritär regierten Staaten, gleichfalls auf Freiwilligkeit der Entscheidungseliten der Mitgliedstaaten. Vorschlag: Weltchemikalienkonvention und Weltverschmutzungsrat Es gibt bereits weltweite völkerrechtlich verbindliche Abkommen zum Schutz des Klimas (Klimarahmenkonvention von 1992) und zum Schutz der Artenvielfalt (Biodiversitätskon‐ vention von 1992). Für das Problem der Verschmutzung existiert ein derartiges Abkommen bislang nicht. Ein völkerrechtlich verbindliches Abkommen zum Schutz der Welt vor Verschmutzung, eine „Weltchemikalienkonvention“, könnte einen Beitrag für eine nachhal‐ tigere Welt leisten. Die derzeit in Verhandlungen befindliche Plastikkonvention betrifft nur einen Teil der weltweiten Verschmutzung. Darüber hinaus ist ein „Weltverschmutzungsrat“ erforderlich, der als „wissenschaftlicher Rat für Chemikalien und Abfall“ den Stand der Wissenschaft regelmäßig zusammenfasst. Als Vorbilder dienen der Weltklimarat (IPCC) und der Weltbiodiversitätsrat. Diese versor‐ gen die Politikerinnen und Politiker mit fundierten Informationen und unterstützen eine rationale, auf wissenschaftlichen Fakten beruhende Entscheidungsfindung. 9.3 Unzureichende Resultate der globalen Nachhaltigkeitspolitik Die Bewältigung globaler Probleme kann nur durch gemeinsame Anstrengungen der Weltge‐ meinschaft gelingen. Die UN ist dafür die einzige Institution, die diese initiieren und koordinieren kann. Mangelnde Ergebnisse sind nicht der UN, sondern den Interessensgruppen in den einzelnen Mitgliedstaaten vorzuwerfen. Beispielsweise haben sich fast alle Staaten der Erde zu den Zielen des Klimaschutzabkommens von Paris bekannt. Die Umsetzung in nationale Gesetze ist sehr langwierig. Von großer Bedeu‐ tung sind dabei die jährlich stattfindenden internationalen Klimakonferenzen. Dort treffen die Interessen verschiedenster Gruppen (Stakeholder) aufeinander: ● Industrieländer ● Entwicklungsländer ● Schwellenländer ● Länder und Regionen, die von der Förderung fossiler Energien profitieren ● Staaten, die von den Auswirkungen des Klimawandels direkt betroffen sind: Bsp.: Bündnis von knapp 40 kleinen Insel- und niedrig liegender Küstenstaaten (Alliance of Small Island States, AOSIS), Bsp.: Fidschi, Malediven, Kiribati, Jamaika, Haiti. 196 9 Maßnahmen der Vereinten Nationen (UN) <?page no="197"?> 469 United Nations High Commissioner for Refugees (2023), S.-2. 470 Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen (2023). ● LDC: Least Developed Countries: Ca. 50 der am wenigsten entwickelten Länder, Bsp.: Bhutan, Mali, Somalia, Jemen ● Nichtregierungsorganisationen (Non-governmental organizations, NGOs), internationale Organisationen, Klimabewegung, Naturschutzverbände, verantwortungsvolle Politikerinnen und Politiker bzw. Länder ● Lobbyisten der fossilen Industrien ● Klimaleugner, Aluhutträger Diese komplizierte Gemengelage wird überlagert durch internationale Auseinandersetzungen: ● Konflikt um die Weltherrschaft zwischen den demokratischen, unter Beachtung der Men‐ schenrechte, regierten Ländern und den mit Gewalt und Unterdrückung herrschenden Autokratien ● Politische Brennpunkte 2023 in alphabetischer Reihenfolge: Afghanistan, China-Indien, Haiti, Iran, Militärputsche 2023 in Afrika (Gabun und Niger, Putschversuch im Sudan), Nahostkonflikt, Nordkorea, Russland-Ukraine, Somalia, Venezuela etc. Die Liste ist nicht vollständig. Die Zahl der gewaltsam vertriebenen Personen (forcibly displaced Persons) ist im Jahr 2022 gegenüber 2021 erneut gestiegen. Diese betrug nach Angaben des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) Ende 2022 ca. 108,4 Mio. 469 Gemäß dem Kinderhilfswerk der UN, dem United Nations Children’s Fund (UNICEF) waren 2022 ca. 274 Mio. Menschen auf humanitäre Hilfe angewiesen. Für 2023 wird ein Anstieg auf 339 Mio. Menschen erwartet. 470 In vielen Teilen der Erde werden kriegerische Auseinandersetzungen geführt: 9.3 Unzureichende Resultate der globalen Nachhaltigkeitspolitik 197 <?page no="198"?> 471 Stockholm International Peace Research Institute (2023), S.-2. Abbildung 41: Bewaffnete Konflikte 2022 kategorisiert nach der Anzahl der Toten, Sipri Yearbook 2022 471 Vor diesem Hintergrund sind die regelmäßigen Zusammentreffen selbst, unabhängig von kon‐ kreten Ergebnissen, als Erfolg zu werten. Die Bilanz der globalen Nachhaltigkeitspolitik fällt gemischt aus. In einzelnen Teilbereichen konnten Erfolge erzielt werden. Diese sind zum Beispiel der Schutz der Ozonschicht und die Verringerung des Anteils der Menschen an der Weltbevölkerung, die in extremer Armut leben müssen. Insgesamt sind die Resultate jedoch nicht zufriedenstellend: 1. Die Erreichung der 17 Nachhaltigkeitsziele per 2030 ist mehr als zweifelhaft. 2. Die globale Klimaerwärmung setzt sich fort. Die Treibhausgasemissionen haben in den vergangenen Jahrzehnten zugenommen. 3. Die Biodiversitätskrise konnte bislang nicht gelöst werden. 4. Das Ausmaß der Verschmutzungskrise ist weiterhin sehr bedrohlich. 198 9 Maßnahmen der Vereinten Nationen (UN) <?page no="199"?> 472 Nobel Prize Outreach AB 2024 (2024). 473 Daten von October 5, 2023,-International Monetary Fund (2023). 474 Europäisches Parlament (2024). 475 Europäische Kommission (2024c). 10 Maßnahmen der Europäischen Union (EU) In der Europäischen Union haben sich 27 Staaten (EU-27) zusammengeschlossen (Stand per 31.3.2024). Die EU wurde mit dem Vertrag von Maastricht gegründet. Dieser trat am 1.1.1993 in Kraft. Die EU in der heutigen Form beruht auf dem Vertrag von Lissabon vom 13.12.2007. Er trat am 1.12.2009 in Kraft. Als bislang einziges Land ist das Vereinigte Königreich am 1.1.2020 aus der EU ausgetreten. 20 der 27 Mitgliedstaaten haben den EUR als Währung eingeführt, zuletzt am 1.1.2023 Kroatien. Die Bestrebungen zu einer europäischen Integration wurden nach zwei Weltkriegen, an denen Deutschland maßgeblich und ursächlich beteiligt war, mit Nachdruck erfolgreich vorangetrieben. Die Bereitschaft und der Wille zur Versöhnung zwischen den westeuropäischen Staaten sind, angesichts der Millionen Toten und Verwundeten, wirklich bewundernswert. Als Folge der euro‐ päischen Integration gab es nach dem Ende des zweiten Weltkriegs zwischen den Mitgliedsländern der heutigen EU und deren Vorläufern keine kriegerischen Auseinandersetzungen mehr. 2012 erhielt die EU den Friedensnobelpreis. Damit wurde vom Nobelpreiskomitee gewürdigt, dass sie „seit mehr als sechs Jahrzehnten einen Beitrag zur Förderung von Frieden und Versöhnung, Demokratie und Menschenrechten in Europa leistet“. 472 Die Mitgliedsländer der EU-27 sind, gemessen am Bruttoinlandsprodukt, nach USA und China die drittgrößte Volkswirtschaft der Welt. 2022 betrug der Anteil am globalen Bruttoinlandsprodukt zu aktuellen Preisen (BIP, englisch Gross Domestic Product current prices, GDP) 16,7 %. 473 In der EU-27 hat Deutschland unter den Mitgliedstaaten das größte Gewicht: ● Deutschland ist eines der sechs Gründungsmitglieder der EU ● Deutschland ist, gemessen am Bruttoinlandsprodukt, das wirtschaftlich stärkste Land ● Deutschland ist das bevölkerungsreichste Land ● Die meisten Abgeordneten im EU-Parlament sind aus Deutschland: 96 von 705 474 bzw. 720 (10. Wahlperiode 2024-2029). ● Seit 2019 ist mit Dr. Ursula von der Leyen eine Deutsche Präsidentin der Europäischen Kommission Angesichts ihrer wirtschaftlichen Stärke haben die EU-27 eine herausgehobene Verpflichtung für die Erreichung der 17 globalen Nachhaltigkeitsziele und in der Begrenzung der globalen Klimaerwärmung. Speziell bezüglich der globalen Klimaerwärmung lastet auf der EU-27 eine besondere historische Verantwortung: Im Zeitraum von 1750 bis 2022 zählten sie, nach den USA, zu den größten Produzenten von CO 2 -Emissionen weltweit (siehe Kapitel 8.3 Verantwortung für die globale Klimaerwärmung). Die Mitgliedsländer der EU haben sich ab 2016 verpflichtet, die 17 SDGs und die Klimaziele des Übereinkommens von Paris zu erfüllen. Nach eigenen Angaben werden die SDGs in alle Vorschläge, Politiken und Strategien der EU-Kommission integriert. 475 Alle 17 SDGs sind in einem oder mehreren der sechs Hauptziele <?page no="200"?> 476 Leyen (2019). 477 Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (2023q). 478 Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (2016). 479 Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (o. D.). enthalten, die in den politischen Leitlinien von Dr. Ursula von der Leyen bei ihrer Bewerbung als Präsidentin der EU-Kommission für den Zeitraum 2021 bis 2024 angekündigt worden sind. 476 Die EU hat eine Vielzahl von Maßnahmen erlassen, um einen Ausgleich zwischen Ökonomie, Ökologie und Sozialem zu erreichen. Energie, Mobilität und Kreislaufwirtschaft stehen im Zentrum ihrer Aktivitäten. Ziel ist Klimaneutralität bis 2050. Die EU ist damit Vorbild für die freie Welt. Jede Regulierungsmaßnahme betrifft meist eine Dimension der Nachhaltigkeit. In den bisheri‐ gen Jahren wurden zahlreiche Rechtsakte angenommen. Eine Übersicht zu der Anzahl, sortiert nach Jahren, zeigt EUR-Lex auf seiner Webseite. 477 Aus dieser Grundgesamtheit werden im Folgenden nur Rechtsakte oder Maßnahmen darge‐ stellt, welche von Bedeutung für die Verwirklichung der 17 SDGs und der Klimaziele des Übereinkommens von Paris sind. Allerdings neigt die EU zum Perfektionismus, zur Bürokratie und zur Überregulierung. Wichtig ist für die Verantwortlichen in der Politik nicht den Überblick zu verlieren und stets folgende Fragen zu berücksichtigen: ● Welche Veränderungen sind beabsichtigt und welche werden durch die Regulierungen tatsächlich angestoßen? ● Die Regulierungen sollten möglichst einfach und unbürokratisch umzusetzen sein ● Wurden die Veränderungen an Bevölkerung und Wirtschaft ausreichend und vor allem mit positiven Inhalten kommuniziert? ● Werden Bevölkerung und Wirtschaft für die Umsetzung ausreichende Unterstützung ange‐ boten? Die Auswirkungen der Gesetzgebung müssen beachtet werden, da ansonsten eventuell mit viel Aufwand an der Lösung des Problems vorbei reguliert wird. Ein Beispiel ist die EU-Taxonomie-Verordnung, deren Effektivität und Effizienz kritisch hinterfragt wird (siehe Kapitel 10.7.3 Würdigung der EU-Taxonomie). Gerade im Bereich Ökologie besteht ein gewisser Zeitdruck. Die Regulierungen sollten also wirksam und passgenau sein. Dabei ist unbedingt der soziale Aspekt ausreichend zu berück‐ sichtigen. Bei steigenden Anpassungskosten besteht ansonsten die Gefahr, dass notwendige Regulierungsmaßnahmen politisch nicht durchsetzbar sind. Die EU besitzt Rechtspersönlichkeit (Art. 47 Vertrag über die Europäische Union, Konsolidierte Fassung). 478 Dadurch kann sie internationale Abkommen im Rahmen ihrer externen Kompetenzen schließen, verhandeln und Verträge unterzeichnen. Weiterhin kann sie Mitglied bei internationa‐ len Organisationen werden und internationalen Vertragswerken beitreten. 479 Die EU ist aktiv an vielen Abkommen der UN als Vertragspartei oder in einer ähnlichen Funk‐ tion beteiligt. In Bezug auf die drei existentiellen ökologischen Krisen zählen dazu insbesondere: 1. Globale Klimaerwärmung: Klimarahmenkonvention von 1992: unterschrieben und ratifi‐ ziert. 2. Globale Biodiversitätskrise: Biodiversitätskonvention von 1992: unterschrieben und rati‐ fiziert. 200 10 Maßnahmen der Europäischen Union (EU) <?page no="201"?> 3. Globale Verschmutzungskrise: Abkommen gegen Verschmutzung wie zum Beispiel die Erklärung von Johannesburg 2002 und Teilnehmer beim SAICM von 2006. Die Umsetzung dieser Abkommen wird von der EU unterstützt. In den nachstehenden Kapiteln wird zunächst erläutert, inwiefern die EU die nationalen Gesetze ihrer Mitgliedsländer prägt. Zum besseren Verständnis werden das Gesetzgebungsverfahren und das Vertragsverletzungsverfahren anhand eines Beispiels dargestellt. Weiterhin werden die Maßnahmen der EU erläutert, mit denen sie ihre Verpflichtungen gegenüber ihren Mitgliedstaaten und den UN bei der Bewältigung der obengenannten drei existentiellen ökologischen Krisen erfüllen will. Zunächst werden der EU-Green Deal und das Gesetzespaket Fit for 55 im Überblick dargestellt. Anschließend werden einige wichtige Bestandteile herausgegriffen: Die EU-Emissionshandels‐ systeme, das CO 2 -Grenzausgleichssystem, die EU-Taxonomie und die Nachhaltigkeitsberichter‐ stattung für Unternehmen und Kommunen. 10.1 Einfluss der EU auf die nationalen Gesetze ihrer Mitgliedstaaten Die Gesetzgebung der Mitgliedsländer der europäischen Union wird sehr stark durch die EU geprägt. Im Folgenden wird daher ein Grundverständnis über die Rechtssetzung in der EU vermittelt. Am Gesetzgebungsverfahren sind drei Institutionen maßgeblich beteiligt: 1. die Europäische Kommission (Exekutive der EU) 2. das Europäische Parlament (gewählte Volksvertretung) 3. der Rat der Europäischen Union (Vertretung der Mitgliedstaaten) Der Rat der Europäischen Union, abgekürzt Rat der EU (Council of the EU), wird ebenso als Ministerrat bezeichnet. Er ist nicht zu verwechseln mit dem Europäischen Rat. Dies ist leicht möglich, da die Bezeichnungen sehr ähnlich sind und beide Institutionen dieselbe Webseite betreiben. Zusätzlich ist Der Rat der EU vom Europarat abzugrenzen. Exkurs: Der Europäische Rat Der Europäische Rat ist inhaltlich die höchste Instanz der EU. Er legt die allgemeinen politischen Zielvorstellungen und Prioritäten der EU fest. Diese Vorgaben sind entscheidend für die Arbeit der EU-Kommission. EU-Rechtsvorschriften werden im Europäischen Rat nicht erörtert oder verabschiedet. Mitglieder des Europäischen Rates sind die Staats- und Regierungschefs der 27 EU-Mit‐ gliedstaaten, sowie die Präsidentinnen oder Präsidenten des Europäischen Rates und der Europäischen Kommission. Präsident des Europäischen Rates ist Charles Michel, Präsidentin der Europäischen Kommis‐ sion Ursula von der Leyen. Exkurs: Der Europarat Der Europarat ist kein Organ der EU, sondern ein selbständiger Zusammenschluss europäi‐ scher Staaten. Die Gründung erfolgte am 5.5.1949, der Sitz ist in Straßburg. Sein Ziel ist die Förderung der Demokratie sowie der Schutz der Menschenrechte und der Rechtsstaatlichkeit in Europa. Sämtliche Mitglieder müssen sich zur europäischen 10.1 Einfluss der EU auf die nationalen Gesetze ihrer Mitgliedstaaten 201 <?page no="202"?> 480 Council of Europe (2022). 481 dejure.org (2024). 482 Europäisches Parlament (o. D.). Menschenrechtskonvention (EMRK) bekennen. Der Europäische Gerichtshof für Menschen‐ rechte (EGMR) überwacht die Umsetzung der Konvention in den Mitgliedstaaten. Dieses Rechtsprechungsorgan wurde auf der Grundlage der Europäischen Menschenrechtskonven‐ tion geschaffen. Der Europarat hat 46 Mitgliedstaaten, darunter die 27 Mitglieder der EU. Russland wurde mit Beschluss des Ministerkomitees vom 16. März 2022 die Mitgliedschaft entzogen. Als Grund wurde der Überfall Russlands auf die Ukraine genannt. 480 Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat am 9.4.2024 ein bedeutendes Urteil in dem Fall „Verein KlimaSeniorinnen Schweiz u.a. gegen die Schweiz“ gefällt. Demnach besteht für die Vertragsstaaten der Europäischen Menschenrechtskonvention eine Handlungspflicht, dem Klimawandel entgegenzuwirken. Das Urteil ist verpflichtend für die 46 Unterzeichner‐ staaten, darunter Deutschland und die Schweiz. 481 In den meisten Fällen hat die Europäische Kommission (EK oder EU-Kommission) das alleinige Initiativrecht für Gesetzgebungsakte. Die englische Bezeichnung für die EU-Kommission lautet European Commission (EC). Gemäß Art. 288 AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union) sind in der Union nachstehende Rechtsakte vorgesehen: 1. Die Verordnung hat allgemeine Geltung. Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. 2. Die Richtlinie ist für jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet wird, hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich, überlässt jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel. 3. Beschlüsse sind in allen ihren Teilen verbindlich. Sind sie an bestimmte Adressaten gerichtet, so sind sie nur für diese verbindlich. 4. Die Empfehlungen und Stellungnahmen sind nicht verbindlich. Weiterhin wird zwischen dem ordentlichen (Art. 294 AEUV) und dem besonderen Gesetzge‐ bungsverfahren unterschieden (Art. 289 AEUV). Letzteres kommt nur in Ausnahmefällen zur Anwendung. Der Ablauf des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens wird anschaulich vom Europaparlament erklärt (Link siehe Fußnote). 482 Verordnungen und Richtlinien: Innerhalb des ordentlichen Gesetzgebungsverfahren haben (1) Verordnungen und (2) Richtli‐ nien die größte Bedeutung. Zu (1) EU-Verordnungen Verordnungen gelten einheitlich und unmittelbar in allen Mitgliedsländern der Europäischen Union. Unionsrecht muss daher nicht gesondert in nationales Recht umgesetzt werden. Trotzdem sind meist gesetzgeberische nationale Maßnahmen erforderlich. Am Beispiel der EU-Verordnung über entwaldungsfreie Agrarlieferketten (VO (EU) 2023/ 1115) wird der Anpassungsbedarf in Deutschland durch eine Mitteilung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) vom 6.12.2023 deutlich: 202 10 Maßnahmen der Europäischen Union (EU) <?page no="203"?> 483 Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (2023a). 484 Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (2023h). 485 Europäische Kommission (2024a). 486 Europäische Kommission (2022c). „Um die Verpflichtungen aus der Verordnung vollständig und bundeseinheitlich zu erfüllen, sind jedoch zusätzliche gesetzliche Durchführungsbestimmungen erforderlich. Es sind insbesondere Regelungen zu Zuständigkeiten und Befugnissen der beteiligten deutschen Behörden sowie zur nationalen Ausgestal‐ tung der Ordnungswidrigkeits- und Strafbestimmungen zu treffen.“ 483 Die EU-Verordnung über entwaldungsfreie Agrarlieferketten ist datiert auf den 31.5.2023 und wurde am 9.6.2023 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. 484 Verordnungen der EU treten regelmäßig 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. In diesem Fall war das am 29.6.2023 der Fall. Diese Verordnung muss in spätestens 18 Monaten in den Mitgliedsländern der EU angewandt werden, also bis 30.12.2024 (Art. 38 der VO (EU) 2023/ 1115). Bis dahin müssen nationale Umsetzungsgesetze in Kraft treten. Vorteilhaft an einer (sinnvollen) EU-Verordnung ist der Umstand, dass es sich hierbei um einen „Rechtsakt mit allgemeiner Gültigkeit und unmittelbar Wirksamkeit in den Mitgliedstaaten“ handelt. In Art. 38 der EU-Verordnung über entwaldungsfreie Agrarlieferketten „Inkrafttreten und Anwendung“ steht daher „Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.“ Damit ist eine einheitliche Realisierung von EU-Recht in das nationale Recht der Mitgliedsländer gewährleistet. Zu (2) EU-Richtlinien EU-Richtlinien sind sogenannte Rahmengesetze. Diese bilden die Grundlage zur Erarbeitung einer nationalen Gesetzgebung und lässt den Mitgliedstaaten einen Gestaltungsspielraum. Richtlinien werden daher in den einzelnen Mitgliedsländern der EU unterschiedlich in nationales Recht umgesetzt. Beispielsweise wurden die neuen Vorschriften für die Nachhaltigkeitsberichterstattung im Rahmen einer Richtlinie erlassen. Gemäß Art. 61 der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) können die EU-Mitgliedstaaten die Berechtigung zur Prüfung von Nachhaltigkeitsberich‐ ten auf unabhängige Erbringer von Bestätigungsleistungen ausweiten. Sie sind dazu jedoch nicht verpflichtet. Vorteilhaft an einer Richtlinie ist die Möglichkeit, nationale Besonderheiten in der Gesetzge‐ bung zu berücksichtigen. Nachteilig ist die oft sehr langwierige und nicht einheitliche Umsetzung von Richtlinien in nationales Recht durch die nationalen Gesetzgeber. Am Beispiel des Renaturierungsgesetzes (Nature Restoration Law, NRL) und des Lieferkettengesetzes wird der Ablauf des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens in der EU deutlich: Am 11.12.2019 wurde von der EU-Kommission der EU-Green Deal vorgestellt. Als dessen Herzstück („core part“) folgte am 22.5.2020 die „Biodiversitätsstrategie bis 2030“. 485 Zur Realisie‐ rung der Biodiversitätsstrategie legte die EU-Kommission am 22.6.2022 einen „Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wiederherstellung der Natur vor. 486 Diese Verordnung wird als Renaturierungsgesetz (Nature Restoration Law, NRL) bezeich‐ net. Der letzte größere Naturschutz-Rechtsakt der EU war die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie) aus dem Jahre 1992. 10.1 Einfluss der EU auf die nationalen Gesetze ihrer Mitgliedstaaten 203 <?page no="204"?> 487 Europäische Kommission (2024b). 488 Europäische Kommission (2020). 489 Europäisches Parlament (2023b). 490 Europäische Kommission (2023g). Zur Notwendigkeit und den Inhalten des Renaturierungsgesetzes hat die EU-Kommission eine Webseite erstellt. 487 Es ist ein Schlüsselelement der EU-Biodiversitätsstrategie vom 20.5.2020 für 2030. 488 Darin werden verbindliche Ziele für die Wiederherstellung geschädigter Ökosysteme gefordert, insbesondere derjenigen, die das größte Potenzial haben, Kohlenstoff zu binden und zu speichern und die Auswirkungen von Naturkatastrophen zu verhindern oder zu verringern. Im nächsten Schritt diskutierte das EU-Parlament diesen Vorschlag. Das Gesetzesvorhaben war im EU-Parlament sehr umstritten. Mit knapper Mehrheit wurde einer zur Abstimmung gestellten Verhandlungsposition zugestimmt (336 Ja-Stimmen, 300 Gegenstimmen und 13 Enthaltungen). Eine Abstimmung über die Ablehnung des Kommissionsvorschlags wurde nicht angenommen (312 Stimmen für, 324 dagegen und 12 Enthaltungen). 489 Eine entsprechende Mehrheit hätte das Aus für den Gesetzesvorschlag der EU-Kommission bedeutet und das Gesetzgebungsverfahren beendet. Anschließend erfolgen Verhandlungen zwischen EU-Kommission, EU-Parlament und dem Europäischen Rat (alternative Bezeichnung: Rat der Europäischen Union), also den 27 Mitglied‐ staaten. Diese Verhandlungen werden von Vertreterinnen und Vertretern der drei Organe durchgeführt und als Trilog-Verhandlungen bezeichnet. Erfolgt keine Einigung, so wird der geplante Rechtsakt hinfällig, das Verfahren ist beendet. Im Falle des Renaturierungsgesetzes konnte im Trilog am 9.11.2023 eine Einigung auf einen Gesetzestext erzielt werden. Im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens wurde der Vorschlag der EU-Kommission abgeschwächt, um eine Mehrheit im Europäischen Parlament und im Europä‐ sichen Rat zu erreichen. Das grundsätzliche Ziel des Renaturierungsgesetzes blieb erhalten: Bis zum Jahr 2030 werden auf 20 Prozent der Landflächen und 20 Prozent der Seeflächen Rena‐ turierungsmaßnahmen eingeleitet. Wälder werden aufgeforstet, trockengelegte Moore wieder vernässt, begradigte Flüsse sollen wieder ihren natürlichen Lauf erhalten. Die Mitgliedstaaten müssen innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung ihren ersten Plan zur Wiederherstellung der Natur bei der Kommission einreichen. 490 Nach dem erfolgreichen Trilog muss das EU-Parlament dem Verhandlungsergebnis in einer Abstimmung zustimmen. Dies gilt ebenso für den Rat der Mitgliedsländer. Der Wortlaut des gemeinsam vereinbarten Entwurfes kann nicht geändert werden. Wenn EU-Parlament oder der Rat der Mitgliedsländer den Entwurf ablehnen oder nicht auf ihn reagieren, wird der Rechtsakt hinfällig. Das Verfahren wäre beendet. Bei einer Billigung des gemeinsamen Entwurfs durch das Europäische Parlament und den Rat der EU ist der Rechtsakt angenommen. Normalerweise erfolgen diese Zustimmungen und gelten als Formsache. Im Europäischen Rat ist bei ordentlichen Gesetzgebungsverfahren für eine Zustimmung eine sogenannte qualifizierte Mehrheit („doppelter Mehrheit“) erforderlich: 1. 55-% der Mitgliedstaaten stimmen für den Vorschlag. In der EU-27 sind das 15 von 27. 2. Die zustimmenden Mitgliedstaaten repräsentieren mindestens 65 % der Gesamtbevölkerung der EU-27. Allerdings kann ein Vorschlag nur abgelehnt werden, wenn mindestens vier Mitgliedstaaten dagegen stimmen (Sperrminorität). Eine Enthaltung gilt als Gegenstimme. 204 10 Maßnahmen der Europäischen Union (EU) <?page no="205"?> 491 Rat der Europäischen Union (2024b). 492 ZDF (2024), Minute 52: 30 bis 53: 00. 493 Olk et al.(2024). 494 Europäisches Parlament (2024b), Klicken auf das Plus bei "9.3. A9-0220/ 2023 - César Luena - Vorläufige Einigung - Änd. 137". Beispiel: Drei Mitgliedstaaten stimmen mit Nein oder enthalten sich der Stimme. Der Vorschlag gilt als angenommen, selbst wenn die zustimmenden 24 Mitgliedstaaten weniger als 65-% der Gesamtbevölkerung der EU-27 vertreten. Die Abstimmungsergebnisse des Europäischen Rats ab 2006 werden auf dessen Webseite veröf‐ fentlicht. 491 Kritisch wird es, wenn einzelne Mitgliedstaaten der Auffassung sind, dass die Verhandlungs‐ führung des Rates der Mitgliedsländer ihr Mandat bei der erzielten Einigung in den Trilog-Ver‐ handlungen überschritten bzw. die Vorgaben nicht eingehalten haben. Zuletzt war dies, nach Angaben des FDP-Vorsitzenden Christian Lindner beim EU-Lieferkettengesetz der Fall (siehe Kapitel 10.9 Lieferkettengesetz der EU-27). 492 Daraufhin verweigerte die FDP die Zustimmung und die Bundesregierung kündigte an, sich bei der Abstimmung der Mitgliedstaaten im Rat der EU zu enthalten. Dieses Verhalten Deutschlands auf Grund fehlender Einigkeit in einer Koalitionsregierung war in der Vergangenheit bereits mehrmals der Fall und wird in Brüssel als „German Vote“ bezeichnet. Allerdings bedeutet Enthaltung in der EU bei der Abstimmung im Rat der EU „Nein“. Deutschland hat als großes Mitgliedsland dort mehr Gewicht als kleinere Mitgliedstaaten. Damit war die Mehrheit der Zustimmung durch die Mitgliedsländer gefährdet. Der belgischen Ratspräsidentschaft gelang es im Rat der EU einen neuen Kompromiss auszu‐ handeln, für den eine Mehrheit der Mitgliedstaaten Zustimmung signalisierte. Trotz einiger Zugeständnisse enthielt sich Deutschland wiederum der Stimme und wurde letztlich überstimmt. Die Mehrheit des europäischen Parlaments stimmte am 24.4.2024 auch diesem Vorschlag zu. Die abschließende Zustimmung der Mitgliedstaaten im Rat der EU erfolgte am 24.5.2024. Der Prozess zeigt, warum die EU als Kompromissmaschine bezeichnet wird. Im Februar 2024 gab es zwischen den drei Parteien der deutschen Bundesregierung insgesamt 13 umstrittene Regulierungsvorhaben der EU. 493 In diesen Fällen besteht die Gefahr, dass Deutschland sich der Stimme enthalten könnte („German Vote“). Dadurch überlässt das bevöl‐ kerungsreichste und wirtschaftlich stärkste Land (gemessen am BIP) der EU bei zahlreichen Regulierungsvorhaben die Gesetzgebung den anderen Mitgliedstaaten. Es ist also im Europäischen Parlament und im Rat der EU eine Mehrheit für das Ergebnis der Trilog-Verhandlungen erforderlich. Ein geplanter Rechtsakt kann demnach trotz erfolgter Trilog-Einigung scheitern und das Verfahren ohne Ergebnis beendet werden. Im Falle des Renaturierungsgesetzes wurde vom EU-Parlament das mit den Mitgliedstaaten vereinbarte Abkommen am 27.2.2024 angenommen. Das Abstimmungsergebnis lautete: 494 329 Ja-Stimmen, 275 Nein-Stimmen und 24 Enthaltungen In das Europäische Parlament werden Vertreter der nationalen Parteien gewählt. Diese schließen sich zu Fraktionen zusammen. Im Gegensatz zum Deutschen Bundestag ist die Fraktionsdisziplin im Europäischen Parlament nur schwach ausgeprägt. Daher wird innerhalb der einzelnen Frak‐ tionen häufig nicht einheitlich abgestimmt. Dies wird am Beispiel der Europäische Volkspartei, abgekürzt EVP (französisch Parti populaire européen, PPE) und dem Abstimmungsverhalten am 27.2.2024 zum Renaturierungsgesetz deutlich: 10.1 Einfluss der EU auf die nationalen Gesetze ihrer Mitgliedstaaten 205 <?page no="206"?> 495 Europäisches Parlament (2024a), auf das Plus bei "Key Events" klicken. 496 Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften (1991). 497 Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (2023c). 498 Europäische Kommission (2024d). 25 Ja-Stimmen, 115 Nein-Stimmen, 10 Enthaltungen Der letzte Schritt in diesem Prozess ist die förmliche Genehmigung des Abkommens durch die Mitgliedstaaten im Rat. Diese erfolgte am 17.6.2024. Entscheidend für die Mehrheit im Um‐ weltministerrat war die Zustimmung der österreichischen Umweltministerin Leonore Gewessler von der Partei Die Grünen - Die Grüne Alternative (GRÜNE). Sie löste damit in Österreich eine Regierungskrise aus, da der Koalitionspartner, die Österreichische Volkspartei (ÖVP), eine Zustimmung abgelehnt hatte. Zum Renaturierungsgesetz wird eine Zeitleiste mit den wichtigsten Ereignissen im Ablauf des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens dargestellt. Diese wird laufend aktualisiert. 495 Verordnungen treten 20 Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der EU in Kraft. Vertragsverletzungsverfahren und Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH): Die einheitliche Durchsetzung von EU-Recht in den Mitgliedsländern der EU erfolgt durch Vertragsverletzungsverfahren und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH). Ein Beispiel aus dem Bereich Landwirtschaft und Ökologie in Deutschland verdeutlicht die Zusammenhänge: Von der EU wurde die sogenannte Nitratrichtlinie vom 12.12.1991 (Richtlinie 91/ 676/ EWG) erlassen. 496 Diese regelt den Schutz der Grund- und Oberflächengewässer vor Nitrat-Verunreini‐ gungen aus landwirtschaftlichen Quellen. Diese Richtlinie hätte Deutschland bis zum 20.12.1993 in deutsches Recht transformieren müssen. Nach Ansicht der EU-Kommission setzte Deutschland die EU-Richtlinie nur unzureichend um. 2013 wurde demzufolge von der EU-Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland eingeleitet. Am 27.10.2016 reichte sie eine Vertragsverletzungsklage nach Art. 258 AEUV beim EuGH ein. Die Verurteilung Deutschlands durch den EuGH am 21.6.2018 wegen Verletzung von EU-Recht bestätigte die Rechtsauffassung der EU-Kommission. Deutschland schaffte es daraufhin jedoch wieder nicht, die EU-Nitratricht‐ linie im erforderlichen Maße umzusetzen. Als Folge wurde im Juli 2019 gegen Deutschland das sogenannte Zweitverfahren eingeleitet. Für Deutschland drohten damit hohe Strafzahlungen. Es stand eine Pauschalzahlung von 17.248.000 EUR sowie ein tägliches Zwangsgeld von bis zu 1.108.800 EUR im Raum. Der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft, Cem Özdemir von Bündnis 90/ Die Grünen schaffte es schließlich eine Änderung des Düngegesetzes durchzusetzen, die den Anfor‐ derungen des europäischen Rechts entspricht. Am 31.5.2023 wurde der vorgelegte Entwurf für ein neues Düngegesetz (DüngG) vom Bundeskabinett beschlossen. Die Änderungen sind am 1.1.2024 in Kraft getreten. Also fast 30 Jahre zu spät. Das Vertragsverletzungsverfahren wurde daraufhin von der EU-Kommission eingestellt. 497 Im Vertragsverletzungsverfahren sind drei Stufen vorgesehen (Art. 258 bis 260 AEUV): 498 1. Fristsetzungsschreiben/ Mahnschreiben 2. Eine mit Gründen versehene Stellungnahme 3. Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens Die EU-Kommission prüft monatlich, ob die Mitgliedstaaten EU-Recht ordnungsgemäß umgesetzt haben. Davon ist auch Deutschland betroffen. 206 10 Maßnahmen der Europäischen Union (EU) <?page no="207"?> 499 Europäische Kommission (2023d). 500 Europäische Kommission (2024e). 501 Europäische Kommission (2024). Beispielsweise hat die EU-Kommission am 28.9.2023 mit einem Aufforderungsschreiben ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland eingeleitet. Die Nummer der Vertragsverlet‐ zung lautet: INFR (2023)2043. Demnach habe Deutschland die Richtlinie zur Festlegung einer vierten Liste von Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten für gefährliche chemische Arbeitsstoffe nicht ordnungsgemäß in nationales Recht umgesetzt. Das Aufforderungsschreiben ist die erste Stufe in dem höchstens dreistufigen Vertragsverlet‐ zungsverfahren. Nach Feststellungen der EU-Kommission ist der Grenzwert in Deutschland für Acrylaldehyd viermal höher als es der EU-Richtgrenzwert zulässt. Der deutsche Grenzwert für Schwefeldioxid ist doppelt so hoch wie der von der EU vorgegebene Wert. Nach Auffassung der EU-Kommission konnte Deutschland für die höheren Grenzwerte keine angemessene Erklärung liefern. Eine Begründung, warum die EU-Grenzwerte in Deutschland nicht umgesetzt werden können, wurde ebenfalls nicht vorgelegt. 499 Per Februar 2024 war das Vertragsverletzungsverfah‐ ren noch nicht beendet. 500 Anfang 2024 hat die EU-Kommission im Rahmen von Vertragsverletzungsverfahren vier Entscheidungen gegen Deutschland getroffen. Diese betreffen: 1. Schutz von Vögeln und deren Lebensräumen 2. Annahme von Lärmaktionsplänen für Hauptverkehrsstraßen 3. Einhaltung der grenzüberschreitenden justiziellen Verfahren im Zusammenhang mit dem Europäischen Haftbefehl 4. Vollständige Umsetzung der Erneuerbare-Energien-Richtlinie Deutschland muss innerhalb von zwei Monaten auf die Beanstandungen der EU-Kommission reagieren. 501 Einen sehr guten Zugang zum EU-Recht bietet folgende Webseite der EU: https: / / eur-lex.e uropa.eu/ homepage.html. Es handelt sich um eine offizielle Webseite der EU. Dies ist an der Endung der Internetadresse „europa.eu“ zu erkennen. Das Referat Bürgeranfragen (Ask EP) antwortet ausführlich auf Fragen im Zusammenhang mit Regulierungsmaßnahmen der EU (Kontaktformular: https: / / www.europarl.europa.eu/ askEP/ de). Zusammenfassung: Die nationalen Gesetze der Mitgliedsländer der EU werden stark von der EU geprägt. Die einheitliche Durchsetzung des EU-Rechts wird durch die Rechtsprechung des EuGH und Vertragsverletzungsverfahren gewährleistet. Die oft viel kritisierte Bürokratie und die „Abgehobenheit von den Bürgern“ der EU hat einen entscheidenden Vorteil. Kleine Parteien, die es schaffen in den Mitgliedsländern Stimmungen gegen vermeintlich belastende Gesetze zu erzeugen, haben in der EU nur einen geringen Einfluss. Auf diese Weise konnte im Bereich Nachhaltigkeit in der EU sehr viel erreicht werden. 10.1 Einfluss der EU auf die nationalen Gesetze ihrer Mitgliedstaaten 207 <?page no="208"?> 502 Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (2023p). 503 Ausführlicher Karmetaxas (2021). 504 Leyen (2019). 505 Europäisches Parlament (2019a). 506 Europäische Kommission (2019b). 507 Dröge (2022). 10.2 Der EU-Green Deal Auf der Generalversammlung der UN wurde am 25.9.2015 die Resolution „Transformation unserer Welt: die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“ verabschiedet. Die EU ist kein Mitglied der Vereinten Nationen (UN) und hat daher kein Stimmrecht bei der Generalversammlung. Die Realisierung der 17 SDGs ist dennoch Teil der politischen Agenda der EU, da sämtliche Mitgliedstaaten des Staatenbundes für die Agenda 2030 gestimmt haben. Das Übereinkommen von Paris hat die EU dagegen am 22.4.2016 unterzeichnet und am 5.10.2016 ratifiziert. 502 Sie ist Vertragspartei und hat sich als eigenständige Rechtspersönlichkeit verpflichtet, die Ziele des Klimaabkommens zu unterstützen. Diese sehr kurz zusammengefasste Vorgeschichte 503 war die Basis für die Vision des EU-Green Deal. Frau Ursula von der Leyen bewarb sich am 16.7.2019 mit folgenden Politischen Leitlinien für die künftige EU-Kommission für die Jahre 2019 bis 2024 für das Amt als Präsidentin der EU-Kommission: 504 „Im Zentrum der Politischen Leitlinien stehen die sechs übergreifenden Ziele für Europa in den kommenden fünf Jahren - und weit darüber hinaus: ● Ein europäischer Grüner Deal ● Eine Wirtschaft, deren Rechnung für die Menschen aufgeht ● Ein Europa, das für das digitale Zeitalter gerüstet ist ● Schützen, was Europa ausmacht ● Ein stärkeres Europa in der Welt ● Neuer Schwung für die Demokratie in Europa“ Mit diesem Programm wurde Dr. Ursula von der Leyen am 16.7.2019 vom europäischen Parlament in einer geheimen Abstimmung als Präsidentin der nächsten Europäischen Kommission gewählt. Die Kandidatur war umstritten, wie das Abstimmungsergebnis zeigte: Es wurden 733 Stimmen abgegeben, von denen eine ungültig war. 383 Abgeordnete stimmten für sie, 327 gegen sie und 22 enthielten sich der Stimme. Ihr Amtsantritt war der 1. November 2019, die Amtszeit beträgt fünf Jahre bis 31.10.2024. 505 Die notwendigen Maßnahmen der EU zur Erreichung der Ziele des Übereinkommens von Paris wurden im sogenannten EU-Green Deal (europäische Grüne Deal) gebündelt. Die Vorsitzende der EU-Kommission Dr. Ursula von der Leyen stellte das Konzept am 11.12.2019 in Brüssel vor. 506 In der Begründung zum EU-Green Deal wird ausdrücklich auf die drei existenti‐ ellen Krisen hingewiesen. Die Bewältigung der Klima-, Biodiversitäts- und Verschmutzungskrise wird als die „entscheidende Aufgabe dieser Generation“ bezeichnet (Nr. 1, S. 2 der Mitteilung EU-Green Deal). Der EU-Green Deal beschränkt sich nicht nur auf umweltpolitische Ziele, es ist damit ebenso eine wirtschaftspolitische Wachstumsagenda verbunden. 507 208 10 Maßnahmen der Europäischen Union (EU) <?page no="209"?> 508 Europäische Kommission (2019a). 509 Europäische Kommission (2019b), S. 4, Abb. 1. Im Anhang zu der Mitteilung über den europäischen Grünen Deal sind 49 geplanten Maßnah‐ men und ein Zeitplan enthalten. 508 Diese sind sehr umfangreich und in zehn Themen gegliedert (die Liste umfasst im Original fünf Seiten): 1. Klimaambitionen 2. Saubere, erschwingliche und sichere Energie 3. Industriestrategie für eine saubere und kreislauforientierte Wirtschaft 4. Nachhaltige und intelligente Mobilität 5. Berücksichtigung von Umweltbelangen in der Gemeinsamen Agrarpolitik / Strategie „Vom Hof auf den Tisch“ 6. Erhaltung und Schutz der Biodiversität 7. Null-Schadstoff-Ziel für eine schadstofffreie Umwelt 8. Einbeziehung der Nachhaltigkeit in alle Politikbereiche der EU 9. Die EU als globaler Vorreiter 10. Gemeinsam handeln - ein Europäischer Klimapakt Die geplanten Elemente des EU-Green Deal hat die EU-Kommission in nachstehender Abbildung zusammengefasst: Abbildung 42: Der europäische Grüne Deal: Ziele und Maßnahmen 509 Die geplanten Inhalte waren äußerst ehrgeizig, ebenso wie der Zeitplan: Die Maßnahmen waren bis 2021 vorgesehen, also maximal zwei Jahre nach der Verkündung des EU-Green Deal. 10.2 Der EU-Green Deal 209 <?page no="210"?> 510 Europäische Kommission (2019c). 511 Ralf Thomas Baus (2021). 512 Smil (2023). 513 Europäische Kommission (2018). 514 Europäische Kommission (2023i). 515 European Economic and Social Committee (2023). Angesichts der Größe der Aufgabe sprach Dr. Ursula von der Leyen bei ihrer Rede von Europas „Mann-auf-dem-Mond-Moment“ („this is Europe's ‘man on the moon' moment“). 510 Sie nahm damit Bezug auf das Apollo Programm der USA von 1961 bis 1972. Damals gelang es zum ersten und bislang einzigen Mal, Menschen auf den Mond zu landen. Dies führte zu einem gewaltigen Innovationsschub mit weltweiter Technologievorherrschaft der USA. Nach ihrer Auffassung sind neue Technologien für die Bewältigung des Klimawandels von größter Wichtigkeit. In einem Interview bekräftigte sie am 19.4.2021: „Innovation ist bei der Klimawende alles.“ 511 Ein wesentliches Ziel des EU-Green Deal ist es, bis 2050 in der EU die Netto-Emissionen von Treibhausgasen auf null zu reduzieren. Damit wäre das Gebiet der EU als erste große Wirtschaftszone weltweit klimaneutral. Die Größe dieser Herkulesaufgabe wird klar, wenn man sich vergegenwärtigt, dass die moderne Zivilisation auf fossilen Grundlagen beruht. Smil (2023) stellt dies für zahlreiche Produkte eindrucksvoll dar. Es reicht zum Beispiel nicht aus, für die Stromproduktion erneuerbare Energien zu verwenden. Zusätzlich müssen die Produktionsverfahren für Zement, Stahl, Plastik und Dünger umgestellt werden. Dazu sind Innovationen notwendig, die noch nicht bekannt sind. Diese müssen nicht nur technisch funktionieren, sondern zusätzlich ökonomisch sinnvoll sein. Anschließend müssen diese Verfahren in Europa und weltweit in tausenden Fabriken implementiert werden. 512 Der angestrebte Umbau der Wirtschaft ist sehr kapitalintensiv. In Übereinstimmung mit dem Abkommen von Paris sollen “…die Finanzmittelflüsse in Einklang gebracht werden mit einem Weg hin zu einer hinsichtlich der Treibhausgase emissionsarmen und gegenüber Kli‐ maänderungen widerstandsfähigen Entwicklung.“ (Art. 2 Abs. 1c des Abkommens). Für die Zielerreichung ist daher unter anderem ein nachhaltiges Finanzwesen erforderlich (Sustainable Finance). Demzufolge präsentierte die EU-Kommission bereits im März 2018 einen Aktionsplan für ein nachhaltiges Finanzwesen 513 . Nach den Vorstellungen der EU-Kommission soll der private Finanzsektor eine Schlüsselrolle bei der Finanzierung des EU-Green Deals spielen (Nr. 2.2.1, S. 20 der Mitteilung EU-Green Deal). Bis 31.12.2023 konnte ein großer Teil des EU-Green Deals realisiert werden. Die EU-Kommis‐ sion zeigt die beeindruckende Liste an Regulierungsmaßnahmen anschaulich mit Hilfe einer Zeitleiste. 514 Exkurs: Der EU-Blue Deal Als Ergänzung zum EU-Green Deal stellte der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss (European Economic and Social Committee, EESC) am 26.10.2023 den Entwurf für einen EU-Blue Deal vor. 515 In dem Konzept wird festgestellt, dass es sich bei Wasser um eine lebenswichtige Ressource handelt. Es ist unverzichtbar für Ökosysteme, menschliches Leben und das Funktionieren der Wirtschaft und der Gesellschaft. Die globalen Wasserressourcen sind begrenzt und stehen zunehmend unter Druck. Ausdrücklich wird auf die Resolution der UN-Generalversamm‐ 210 10 Maßnahmen der Europäischen Union (EU) <?page no="211"?> 516 United Nations (2010a). 517 United Nations (2010b). 518 Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (2021a). lung vom 28.7.2010 Bezug genommen. 516 Damals hatte die Weltgemeinschaft den Zugang zu sauberem Wasser und sanitären Einrichtungen als Menschenrecht anerkannt. 517 Nach Auffassung des EESC ist es nicht hinnehmbar, dass es in der EU noch immer Menschen gibt, die keinen Zugang zu Wasser und sanitären Einrichtungen in der EU haben. Mit dem Konzept soll ein umfassender Ansatz für die europäische Wasserpolitik entwickelt werden (Declaration Blue Deal, S.-1). Der EU-Blue Deal soll den EU-Green Deal und die UN-Ziele für nachhaltige Entwicklung (SDGs) ergänzen und mit ihnen zusammenwirken. Er soll auf 15 Leitprinzipien beruhen. Weiterhin werden 21 konkrete Maßnahmen vorgeschlagen. Diese sollen während der nächsten Amtszeit der Europäischen Kommission von 2024 bis 2029 realisiert werden (Declaration Blue Deal, S.-2-5). Zusammenfassung: Der Europäische Grüne Deal ist die übergeordnete Rahmenstrategie der Europäischen Kommission zur Erreichung einer nachhaltigen EU-Wirtschaft. Grundlage sind die 17 globalen Nachhaltigkeitsziele der UN (SDGs) und die Klimaziele bezüglich der Begrenzung der Erderwärmung entsprechend dem Übereinkommen von Paris. Eventuell wird der EU-Green Deal in Zukunft ergänzt um den EU-Blue Deal. Im Folgenden wird eine Auswahl an Regulierungsmaßnahmen der EU dargestellt, mit denen die Ziele des EU-Green Deals erreicht werden sollen. 10.3 Das Europäische Klimagesetz Für die Erreichung der Klimaziele des EU-Green Deal wurde am 30.6.2021 das „Europäische Klimagesetz“ beschlossen. Die ausführliche Bezeichnung lautet: Verordnung (EU) 2021/ 1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30.6.2021 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/ 2009 und (EU) 2018/ 1999 („Europäisches Klimagesetz“). 518 In der Begründung zu der Verordnung wird der Klimawandel als existenzielle Bedrohung bezeichnet. Daher verstärkt die EU die Bekämpfung des Klimawandels und die Umsetzung des Übereinkommens von Paris vom Dezember 2015. Bis 2030 wird eine Reduktion der Nettotreibhausgasemissionen (Emissionen nach Abzug des Abbaus derselben) innerhalb der Union um mindestens 55 % gegenüber dem Stand von 1990 angestrebt. Dies soll zum einen durch eine Verringerung der Treibhausgasemissionen und zum anderen mit Hilfe des Ausbaus von Kohlenstoffsenken erreicht werden (Wälder, Moore und Grasland). Der Beitrag des Nettoabbaus von Treibhausgasen zum Klimaziel der Union für 2030 ist auf 225 Mio. Tonnen CO 2 -Äquivalente begrenzt (Art. 4 Abs. 1 Europäisches Klimagesetz). 2050 soll Klimaneutralität erreicht werden. Die Treibhausgasemissionen und deren Abbau müssen bis dahin ausgeglichen sein, sodass die Emissionen bis zu diesem Zeitpunkt auf netto 10.3 Das Europäische Klimagesetz 211 <?page no="212"?> 519 Europäische Kommission (2024 f). 520 Europäische Kommission (2021b). Null reduziert sind. Danach werden negative Emissionen angestrebt (Art. 2 Abs. 1 Europäisches Klimagesetz). Im Gegensatz zum deutschen Bundes-Klimaschutzgesetz (KSG) vom 12.12.2019 wurden für einzelne Sektoren (Bsp.: Verkehr, Gebäude) keine zulässigen Jahresemissionsmengen festgelegt. Die Ziele des europäischen Klimagesetzes sind in nachstehender Tabelle zusammengefasst: Jahr Ziele Europäisches Klimagesetz vom 30.6.2021 Quelle: Senkung der Nettotreibhausgasemissionen (Emissionen nach Abzug des Abbaus) um mindestens 55 % gegenüber dem Stand von 1990 Der Abbau soll durch natürliche Kohlenstoffsenken erfolgen Der Beitrag des Nettoabbaus von Treibhausgasen zum Klimaziel für 2030 ist auf 225 Mio. Tonnen CO 2 -Äquivalent begrenzt 2050 Treibhausgasemissionen und deren Abbau müssen ausgeglichen sein, sodass die Emissionen bis zu diesem Zeitpunkt auf netto Null reduziert sind Art. 2 Abs. 1 ab 2050 Negative Treibhausgasemissionen Art. 2 Abs. 1 2030 Art. 4 Abs. 1 Tabelle 37: Ziele des Europäischen Klimagesetzes vom 30.6.2021 für 2030, 2050 und spätere Zeiträume, eigene Darstellung Die EU-Kommission hat am 6.2.2024 angekündigt, nach der Europawahl vom 6.6. bis 9.6.2024 einen Legislativvorschlag vorzulegen, der ein neues Klimaziel für 2040 enthalten wird. Demnach sollen die Treibhausgasemissionen bis 2040 um mindesten 90 Prozent verglichen zum Stand von 1990 vermindert werden. Weiterhin sollen in dem Vorschlag Maßnahmen zur Zieler‐ reichung enthalten sein. Soziale Ausgleichs- und Unterstützungsmaßnahmen sollen eine wichtige Rolle spielen. Weiterhin soll bewertet werden, welche CO 2 -Mengen direkt aus der Atmosphäre entfernt werden müssen (industrieller CO 2 -Abbau), um die Emissionsreduktionsziele der EU für 2040 und 2050 zu erreichen. Der Markt für die Abscheidung und dauerhafte Speicherung von CO 2 -Emissionen soll ausgeweitet werden. Daher sollen Leitlinien für die Genehmigungsverfahren für Projekte und ein Atlas potenzieller Speicherstätten erstellt werden. 519 10.4 Das Gesetzespaket „Fit for 55“ Das Gesetzespaket „Fit for 55“ soll die europäische Gesellschaft und Wirtschaft bis 2030 befähigen, die Treibhausgasemissionen gegenüber dem Referenzjahr 1990 um 55 % zu verringern. Dies entspricht den Vorgaben des Europäischen Klimagesetzes vom 30.6.2021. Das Paket an zusammenhängenden und sich ergänzenden Vorschlägen wurde am 14.7.2021 von der EU-Kommission vorgestellt: 520 1. Emissionshandel für neue Sektoren und strengere Auflagen im Rahmen des bestehenden Emissionshandelssystems der EU. 2. In der Lastenteilungsverordnung werden den Mitgliedstaaten neue strengere Emissions‐ senkungsziele zugewiesen für Gebäude, Verkehr, Landwirtschaft, Abfallwirtschaft und kleine Unternehmen. 212 10 Maßnahmen der Europäischen Union (EU) <?page no="213"?> 3. In der Verordnung über Landnutzung, Forstwirtschaft und Landwirtschaft wird ein EU-Gesamtziel für den CO 2 -Abbau durch natürliche Senken im Umfang von 310 Millionen Tonnen CO 2 -Emissionen bis 2030 festgelegt. 4. Die EU-Waldstrategie soll die Quantität, Qualität und Resilienz der Wälder in der EU verbessern. Drei Milliarden Bäume sollen in ganz Europa bis 2030 gepflanzt werden. (In Deutschland wachsen gemäß der dritten Bundeswaldinventur von 2011/ 2012 ca. 90 Milliarden Bäume) 5. Die Zielvorgabe für die Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen bis 2030 wird in der Richtlinie über erneuerbare Energien auf 40-% erhöht. 6. Die Energieeffizienz-Richtlinie wird ein ehrgeizigeres verbindliches Jahresziel für die Senkung des Energieverbrauchs auf der EU-Ebene vorsehen. Der öffentliche Sektor muss jährlich 3-% seines Gebäudebestands renovieren. 7. Für den Straßenverkehr wird der EU-Emissionshandel ergänzt: Strengere CO 2 -Emissi‐ onsnormen für Pkw und leichte Nutzfahrzeuge. Alle ab 2035 zugelassenen Neuwagen müssen emissionsfrei sein. Die überarbeitete Verordnung über Infrastruktur für alternative Kraftstoffe schreibt vor, dass die Mitgliedstaaten die Ladekapazität nach Maßgabe der Absatzmengen emissionsfreier Fahrzeuge ausbauen müssen. 8. Für Flug- und Schiffstreibstoffe wird der EU-Emissionshandel ebenso ergänzt: Entsprechend der Verordnung über die Infrastruktur für alternative Kraftstoffe müssen Flugzeuge und Schiffe in großen Häfen und Flughäfen Zugang zu sauberem Strom haben. Im Rahmen der Initiative „ReFuelEU Aviation“ (nachhaltige Flugkraftstoffe) werden Kraftstoffanbieter verpflichtet, dem an Flughäfen in der EU angebotenen Turbinen‐ kraftstoff nachhaltige Flugkraftstoffe beizumischen, einschließlich synthetischer CO 2 -armer Kraftstoffe (E-Fuels). Die Initiative „FuelEU Maritime“ (grüner europäischer Meeres‐ raum) fördert die Nutzung nachhaltiger Schiffskraftstoffe und emissionsfreier Technologien. 9. Die überarbeitete Energiebesteuerungsrichtlinie sieht vor, dass die Besteuerung von Energieerzeugnissen auf die Energie- und Klimapolitik der EU abgestimmt wird. 10. Im Rahmen eines neuen CO 2 -Grenzausgleichssystems wird ein CO 2 -Preis für Einfuhren bestimmter Produkte erhoben, damit die Klimapolitik in Europa nicht zu einer Verlagerung von CO 2 -Emissionen zu Drittstaaten führt. 11. Ein neuer Klima- und Sozialfonds soll einen sozialverträglichen Übergang gewährleisten. Damit können die Mitgliedstaaten ihre Bürgerinnen und Bürger bei Investitionen in Ener‐ gieeffizienz, neue Heiz- und Kühlsysteme und sauberere Mobilität unterstützen. Finanziert wird der Klima-Sozialfonds zur Hälfte mit einem Betrag aus dem EU-Haushalt, der 25 % der erwarteten Einnahmen aus dem EU-Emissionshandel für Brennbzw. Treibstoffe im Gebäudesektor und Straßenverkehr entspricht. Die zweite Hälfte sollen die Mitgliedstaaten beisteuern. Nach einem bemerkenswerten Kraftakt der EU-Kommissionen wurden sämtliche Vorhaben vom europäischen Parlament und dem Rat der Mitgliedstaaten angenommen und können somit in Kraft treten: 1. Reform des bestehenden EU-Emissionshandelssystems und Einführung eines neuen Systems für Gebäude und Straßenverkehr 2. CO 2 -Grenzausgleichssystem (CBAM) 10.4 Das Gesetzespaket „Fit for 55“ 213 <?page no="214"?> 521 Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (2023e). 522 Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (2023c). 523 Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (2023a). 524 Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (2023b). 525 Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (2023m). 526 Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (2023j). 527 Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (2023k). 528 Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (2023l). 529 Europäische Kommission (2021c). 530 Europäische Kommission (2023 f). 531 The World Bank (2023). 3. Klima-Sozialfonds 521 4. Lastenteilungsverordnung (Effort Sharing Regulation, ESR) 522 5. Verordnung über Landnutzung, Forstwirtschaft und Landwirtschaft (LULUCF) 523 6. CO 2 -Emissionsnormen für Pkw und leichte Nutzfahrzeuge 524 7. Erneuerbare-Energien-Richtlinie (RED lll) 525 8. Energieeffizienzrichtlinie (EnEff-RL) 526 9. Verordnung über die Infrastruktur für alternative Kraftstoffe 527 10. Verordnung über die Initiative „ReFuelEU Aviation“. Durch eine größere Nutzung erneuer‐ barer und kohlenstoffarmer Kraftstoffe sollen der CO₂-Fußabdruck des Luftverkehrssektors reduziert und gleiche Wettbewerbsbedingungen für einen nachhaltigen Luftverkehr in der EU geschaffen werden. 11. Verordnung zu „FuelEU Maritime“ über die Nutzung erneuerbarer und kohlenstoffarmer Kraftstoffe im Seeverkehr. 528 12. Die EU-Kommission hat am 14.7.2021 eine Reform der Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom vorgeschlagen. 529 Per 30.6.2024 waren die Verhandlungen zwischen dem Europäischen Parlament und dem Rat der EU zu dieser Richtlinie noch nicht abgeschlossen. 530 Aus diesem umfangreichen und ehrgeizigen Gesetzespaket werden in den nächsten Kapiteln die EU-Emissionshandelssysteme und das CO 2 -Grenzausgleichssystem herausgegriffen und genauer erläutert. 10.5 EU-Emissionshandelssysteme Weltweit gab es 2023 nach einer Auswertung der World Bank 73 Systeme zur Bepreisung von CO 2 . Diese erfassten 23 % der globalen Emissionen. 531 Im Wesentlichen sind zwei Ausgestaltungsformen zu beobachten. 1. CO 2 -Steuern: Diese werden von einer Regierung direkt festgelegt. 2. Emissionshandelssysteme: Berechtigungen werden an einem Markt gehandelt, der Preis bestimmt sich durch Angebot und Nachfrage. In der EU wurde ein Emissionshandelssystem realisiert, dessen Ziel die Reduzierung der Treib‐ hausgasemissionen in der EU ist. Zu diesem Zweck wurde die kostenlose Nutzung der Atmosphäre als Speicher für Treibhausgasemissionen durch Unternehmen mit Produktionsstätten in der EU beendet. Das EU-Emissionshandelssystem besteht aus drei Grundelementen: 214 10 Maßnahmen der Europäischen Union (EU) <?page no="215"?> 532 Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt (2024c). 533 Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (2023 f), S.-3, Begründung Nr.-11. 1. Cap: Festlegung einer Obergrenze für Emissionen 2. Allocation: Verteilung von Emissionsberechtigungen 3. Trade: Handel mit Emissionsberechtigungen Unternehmen, deren Anlagen Teil des EU-Emissionshandelssystems sind, benötigen für die von diesen Anlagen verursachten Treibhausgasemissionen CO 2 Emissionsberechtigungen (Down‐ stream-Ansatz). Diese werden als Zertifikate kostenlos zugeteilt oder müssen erworben werden (European Union Allowances, EUA). Nicht benötigte Zertifikate können auf dem Markt verkauft werden. Deren Preis wird Teil der Kalkulation (Kostenrechnung) der CO 2 emittierenden Unter‐ nehmen. Gewinnorientierte Unternehmen werden versuchen, diese Kosten zu senken. Letztlich wird somit das Gewinnstreben zu einer Verringerung der Treibhausgasemissionen führen. Das funktioniert jedoch nur, wenn der Preis für die kostenpflichtigen Zertifikate höher als die Kosten für entsprechende Klimaschutzmaßnahmen ist. Das EU-Emissionshandelssystem enthält zahlreiche Ausnahmen, Erleichterungen (Bsp.: Aus‐ gabe kostenloser Zertifikate) und Markteingriffe. Ohne Beeinflussung von außen entspricht der Marktpreis für ein CO 2 -Zertifikat den Kosten, die ein Unternehmen aufwenden müsste, um die entsprechende Menge an CO 2 -Emissionen zu vermeiden. Ein hoher Preis für ein CO 2 -Zertifikat erhöht demnach den Anreiz für die Unternehmen CO 2 -Emissionen durch technische und / oder organisatorische Maßnahmen zu verringern. Nach oben ist der Preis begrenzt auf die Strafzah‐ lungen, die fällig werden, wenn CO 2 emittiert wird, ohne dafür ausreichend CO 2 -Zertifikate zu besitzen. Für das Kalenderjahr 2023 betrugen diese im EU-Emissionshandelssystem 128,71 EUR je Tonne CO 2 . Die Höhe wird jährlich angepasst. Der Betrag erhöht sich entsprechend dem Anstieg des Europäischen Verbraucherpreisindex für das Berichtsjahr gegenüber dem Bezugsjahr 2012 (§ 30 Abs. 1 TEHG). Bei einer Verletzung der Berichtspflichten können beträchtliche Bußgelder auferlegt werden. 532 Die Reduzierung der Treibhausgasemissionen in der EU mit einem Emissionshandelssystem ist im Wesentlichen mit zwei Risiken verbunden: (1) Carbon Leakage Zur Vermeidung der Kosten, die mit dem Erwerb von kostenpflichtigen Zertifikaten verbunden sind, könnten die Unternehmen ihre betroffenen Produktionsstätten und damit ihre CO 2 -Emis‐ sionen in Drittstaaten verlagern. Um dieses Risiko abzumildern, wurde in der Vergangenheit den Unternehmen ein Großteil der Zertifikate kostenlos überlassen. 533 Voraussetzung für ein wirksames CO 2 -Emissionshandelssystem sind daher Regelungen, die europäische Unternehmen vor Konkurrenten mit Produktionsstätten in Drittstaaten, die keine oder nur eine geringe Bepreisung von Treibhausgasemissionen kennen, schützen. Dies erfolgt mit dem CO 2 -Grenzausgleichssystem, welches ab dem 17.5.2023 in der EU-27 in Kraft getreten ist. 10.5 EU-Emissionshandelssysteme 215 <?page no="216"?> 534 Jochen Diekmann (2012), S.-5 ff. 535 Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (2003). 536 Europäische Kommission (2015), S.-7. 537 Die Entstehungsgeschichte und Reformen zeigt Umweltbundesamt (2023d). (2) Fehlende Planungssicherheit: Theoretisch bilden sich die Preise für Emissionszertifikate am Markt durch Angebot und Nach‐ frage. Spekulationen könnten diese nach oben oder unten treiben. Externe Schocks und unerwar‐ tete Entwicklungen im Emissionshandel sind nicht auszuschließen. 534 Eine hohe Preisvolatilität erschwert die finanzielle Planung der Unternehmen, die am Emissionshandelssystem teilnehmen. Die Unsicherheit in Bezug auf zukünftige Kosten für Emissionszertifikate beeinträchtigt insbe‐ sondere langfristig orientierte Investitionsentscheidungen. Dies könnte zu einer Verlagerung von Produktionsstätten in Drittstaaten führen, die kein Emissionshandelssystem eingeführt haben. Diesem Risiko wurde in der Vergangenheit im EU-Emissionshandelssystem durch Markteingriffe oder Zuteilung kostenloser Zertifikate begegnet. Darstellung des aktuellen EU-Emissionshandelssystems: Das EU-Emissionshandelssystem, abgekürzt EU-EHS (European Union Emissions Trading Sys‐ tem, EU-ETS) wurde per 1.1.2005 in der EU eingeführt: Richtlinie 2003/ 87/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/ 61/ EG des Rates. 535 Das EU-EHS wurde bzw. wird in mehreren Phasen realisiert: 1. Phase 1: 2005 bis 2007 2. Phase 2: 2008 bis 2012 3. Phase 3: 2013 bis 2020 4. Phase 4: 2021 bis 2030 Das EU-EHS funktioniert gemäß dem „Cap & Trade” Prinzip. Mit dem Cap wird eine Obergrenze festgelegt, die vorschreibt, wie viel CO 2 -Äquivalente insgesamt emittiert werden dürfen. Unter‐ nehmen, die Teil des EU-EHS sind und CO 2 -Äquivalente emittieren wollen, müssen hierfür Emissionsberechtigungen (Zertifikate) erwerben. Diese werden zunächst per Auktion versteigert (Primärmarkt). Unternehmen, die über nicht benötigte Zertifikate verfügen, können diese über den Handel (Trade) an andere Unternehmen wiederverkaufen (Sekundärmarkt). ● Die erste Phase wurde als Pilotphase angesehen. Es sollte beurteilt werden, ob die Minderungsziele des Kyoto-Protokolls mit dem EU-EHS erreicht werden können. 536 Die Lenkungswirkung war zu Beginn gering. In der ersten Phase wurden mindestens 95 % der Zertifikate kostenlos zugeteilt. ● In der zweiten Phase wurde die Ausgabe von Gratiszertifikaten auf mindestens 90 % der Zertifikate reduziert (Art. 10 der RL 2003/ 87/ EG). 537 Die kostenlose Zuteilung wird im Zuge der Einführung des CO 2 -Grenzausgleichssystems in einer Übergangsphase bis 2034 eingestellt. ● In Phase 3 wurde das System des „Cap & Trade” wesentlich geändert. In den ersten beiden Handelsperioden des EU-EHS wurde die Obergrenze von den Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene selbst festgelegt. Die europaweite Obergrenze ergab sich aus der Summe der nationalen Obergrenzen. Ab der dritten Handelsperiode (2013-2020) wurden die Allokationspläne durch eine Europaweite Gesamtobergrenze (Cap) ersetzt. 216 10 Maßnahmen der Europäischen Union (EU) <?page no="217"?> 538 Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (2023d). ● In Phase 4 wurde die Bedeutung und die Wirksamkeit des EU-EHS durch das Klimaschutz‐ paket Fit for 55 gestärkt. Dazu wurde die RICHTLINIE (EU) 2023/ 959 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 10. Mai 2023 zur Änderung der Richtlinie 2003/ 87/ EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und des Beschlusses (EU) 2015/ 1814 über die Einrichtung und Anwendung einer Marktstabili‐ tätsreserve für das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union erlassen. Demzufolge wurde ab 2023 das Cap nochmals deutlich reduziert. Gleichzeitig soll die Anzahl der am Markt verfügbaren Überschusszertifikate verringert werden. Das Reduktionsziel, welches mit dem EU-Emissionshandelssystem bis 2030 erreicht werden soll, wurde von 43-% auf 62-% im Vergleich zu dem Niveau von 2005 erhöht. 538 Das EU-Emissionshandelssystem umfasst die Mitgliedstaaten der EU-27 sowie Norwe‐ gen, Island und Liechtenstein (EU-30). Seit dem 1.1.2020 sind die Emissionshandelssysteme der Schweiz und der EU miteinander verlinkt. Unternehmen der EU-30 und der Schweiz können miteinander Zertifikate handeln. Dadurch gleichen sich die Preise an. Das Vereinigte Königreich ist im Rahmen des Brexits zum 31.12.2020 aus dem EU-Emissionshandelssystem ausgetreten. Es betreibt seitdem ein eigenes Emissionshandelssystem. ● Gegenstand des EU-Emissionshandelssystems waren zunächst nur Kohlendioxidemis‐ sionen. Ab Beginn der dritten Phase (2013) wurden zusätzlich Distickstoffoxid (= Disticks‐ toffmonoxid bzw. Lachgas) und perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFC) erfasst. ● Teilnehmer des EU-Emissionshandelssystems sind seit 2005 Anlagen der Energiewirt‐ schaft und der energieintensiven Industrie. 2012 wurde das EU-EHS auf den innereuropäi‐ schen Luftverkehr ausgeweitet, seit 2024 wird der Seeverkehr erfasst. Die folgende Abbildung zeigt die Entwicklung der Obergrenze und die tatsächlichen Emissionen der im EU-Emissionshandelssystem erfassten Anlagen. Das Vereinigte Kö‐ nigreich wurde ab 2021 herausgerechnet. Die Emissionen der unterschiedlichen Phasen wur‐ den durch Schätzverfahren der Europäischen Umweltagentur zur Bereinigung der verschiede‐ nen Anwendungsbereiche im EU-Emissionshandelssystem vergleichbar gemacht (sogenannte „scope-Korrektur“). 10.5 EU-Emissionshandelssysteme 217 <?page no="218"?> 539 Umweltbundesamt (2023d). Abbildung 43: Obergrenze in der EU und Emissionen der Teilnehmer am Europäischen Emissionshandel, 2008 - 2030, Stand Mai 2023 539 Seit 2005 konnten die Emissionen von CO 2 -Äquivalenten der im EU-EHS erfassten Anlagen deutlich reduziert werden. In der folgenden Abbildung wurde das Vereinigte Königreich bereits ab 2005 komplett herausgerechnet. Die Emissionen der unterschiedlichen Phasen wurden durch Schätzverfahren der Europäischen Umweltagentur zur Bereinigung der verschiedenen Anwen‐ dungsbereiche im EU-EHS vergleichbar gemacht (sogenannte „scope-Korrektur“). Dargestellt sind die Reduzierungen der EU-30, inklusive Deutschland bis 2022 im Vergleich zu 2005. Zusätzlich wurde Deutschland separat dargestellt. Demnach verringerten die im EU-Emissionshandelssys‐ tem erfassten deutschen Anlagen ihren Ausstoß an CO 2 -Äquivalenten weniger stark als sämtliche Anlagen der EU-30 zusammengerechnet. 218 10 Maßnahmen der Europäischen Union (EU) <?page no="219"?> 540 Umweltbundesamt (2023d). 541 Umweltbundesamt (2023d). 542 Europäische Kommission (2023h). Abbildung 44: Reduzierung der CO 2 -Äquivalente der im Europäischen Emissionshandel erfassten Anlagen (EU-EHS = EU-ETS), EU-30 inklusive Deutschland und Deutschland separat ausgewiesen, 2008 - 2022, Stand Mai 2023 540 Das EU-Emissionshandelssystem hat sich zu einem der zentralen Klimaschutzinstrumente der EU entwickelt. 541 Für das Ende oder das Auslaufen des EU-Emissionshandelssystems gibt es keine festgelegten Pläne oder ein bestimmtes Datum. Die Einnahmen aus dem EU-Emissionshandelssystem werden u. a. für den EU-Inno‐ vationsfonds verwendet. Dieser setzt finanzielle Anreize für Unternehmen und Behörden, in modernste CO 2 -arme Technologien zu investieren und den Übergang Europas zur Klimaneutra‐ lität zu unterstützen. Im Zeitraum 2020 und 2030 soll der EU-Innovationsfonds ca. 40 Mrd. Euro aus dem EU-Emissionshandelssystem erhalten. Für 2023 stehen 4 Mrd. EUR zur Verfügung. Gefördert werden Projekte, die zur Dekarbonisierung der EU-27 beitragen. 542 In den nächsten Jahren sind nachstehende Erweiterungen geplant. Internationaler Luftverkehr: Flüge innerhalb des europäischen Wirtschaftsraums (EWR) unterliegen bereits dem EU-EHS. ● In Phase 1 (2024-2026) werden die Emissionen des internationalen Luftverkehrs ab 2024 auf freiwilliger Basis im Rahmen des Carbon Offsetting and Reduction Scheme for International Aviation (CORSIA) erfasst. 10.5 EU-Emissionshandelssysteme 219 <?page no="220"?> 543 Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt (2023b). 544 Graichen/ Wissner (2023). 545 Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (2023g). 546 Leskovar (2023). ● Ab Phase 2 (2027-2035) ist die Teilnahme an CORSIA bis auf wenige Ausnahmen für fast alle Länder, inklusive Deutschland, vorgeschrieben. Beispielsweise sind Entwicklungsländer ohne Meereszugang (Landlocked Developing Countries, LLDCs) von der verpflichtenden Teilnahme befreit. Im Rahmen des Fit for 55 Pakets wurde die EU-Emissionshandelsrichtlinie im Einklang mit den Regeln von CORSIA angepasst. Ab 2027 fallen alle Flüge von EWR-Be‐ treibern entweder unter CORSIA oder das EU-EHS. Ausgenommen sind lediglich Inlandsflüge in Nicht-EWR-Ländern und Flüge von und nach bestimmten Entwicklungsländern. 543544 Seeverkehr: Seit dem 1.1.2024 wird der Seeverkehr in das EU-Emissionshandelssystem einbezogen. Hierzu wurden am 10.5.2023 erlassen: 1. Verordnung (EU) 2023/ 957 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/ 757 zur Einbeziehung von Seeverkehrstätigkeiten in das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Überwachung, Berichterstattung und Prüfung in Bezug auf Emissionen von zusätzlichen Treibhausgasen und Emissionen von zusätzlichen Schiffstypen. 545 Die Verordnung ist am 1.1.2024 in Kraft getreten (Artikel 2 VO (EU) 2023/ 957). 2. RICHTLINIE (EU) 2023/ 959 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 10. Mai 2023 zur Änderung der Richtlinie 2003/ 87/ EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und des Beschlusses (EU) 2015/ 1814 über die Einrichtung und Anwendung einer Marktstabilitätsreserve für das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union. Zunächst ist eine Übergangsphase für die Jahre 2024 und 2025 vorgesehen, in der nur Kohlendioxid (CO 2 ) erfasst wird. In diesem Zeitraum müssen die Schifffahrtsunternehmen nur für 40 % bzw. 70 % der berichteten geprüften Emissionen Emissionszertifikate abgegeben. Ab 2026 sind dies 100 % (Art. 1 Nr. 7 Art. 3gb VO (EU) 2023/ 959). Weiterhin werden ab 2026 neben Kohlendioxid (CO 2 ) zusätzlich Methan (CH 4 ) und Distickstoffoxid (N 2 O) erfasst (Anhang (1) c) ix) der VO (EU) 2023/ 959). Im EU-EHS werden Emissionen von Fahrten zwischen EU-Häfen sowie beim Aufenthalt in einem EU-Hafen vollständig aufgezeichnet. 50 Prozent der Emissionen werden von Fahrten registriert, deren Start oder Ziel außerhalb der EU liegt (Art. 1 Nr.-7 Art. 3ga VO (EU) 2023/ 959). Der EU-EHS für den Seeverkehr umfasst ab 1.1.2024 zunächst nur große Schiffe mit einer Bruttoraumzahl (BRZ) über 5.000, die Fahrten für den gewerblichen Waren- oder Passagiertrans‐ port vornehmen (Art. 1 Nr.-4 (1) VO (EU) 2023/ 957). 546 Eine Ausweitung des Anwendungsbereichs auf kleinere Schiffe und weitere Schiffstypen soll geprüft werden. Bis spätestens 31.12.2026 muss die EU-Kommission einen Bericht vorlegen, in dem sie die Durchführbarkeit sowie die wirtschaftlichen, umweltlichen und sozialen Auswirkun‐ gen der Aufnahme von Emissionen von Schiffen, einschließlich Offshore-Schiffen, mit einer Bruttoraumzahl von unter 5.000, aber nicht unter 400 darstellt (Art. 1 Nr. 20 VO (EU) 2023/ 957 i. V. m. Art. 1 Nr.-7 Art. 3gg VO (EU) 2023/ 959). 220 10 Maßnahmen der Europäischen Union (EU) <?page no="221"?> 547 Europäische Kommission (2023c). 548 Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (2023l). 549 Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (2023e). 550 Schumacher et al. (2022). Darüber hinaus prüft die Internationale Seeschifffahrtsorganisation der Vereinten Nationen (International Maritime Organization, IMO) die Einführung einer weltweiten marktbasierten Klimaschutzmaßnahme (Maritime Emissions Trading Scheme, METS). Analog zur internationalen Luftfahrt (CORSIA) müssen in diesem Fall das (regionale) EU-EHS und die globalen Regeln aufeinander abgestimmt werden (Art. 1 Nr.-7 Art. 3gg VO (EU) 2023/ 959). Zur Dekarbornisierung dieses Sektors sollen neben der Aufnahme in den EU-EHS zusätzlich zwei weitere Verordnungen beitragen: 1. Verordnung über die Infrastruktur für alternative Kraftstoffe (Regulation on the deployment of alternative fuels infrastructure, AFIR). 547 2. Verordnung zu „FuelEU Maritime“ über die Nutzung erneuerbarer und kohlenstoffarmer Kraftstoffe im Seeverkehr. 548 Neues Emissionshandelssystem für die Sektoren Gebäude und Verkehr (EU-EHS II): Ab 2027 soll ein zusätzliches, parallel laufendes EU-Emissionshandelssystem für die Sektoren Gebäude und Verkehr in Kraft treten. Dieses wird in Abgrenzung zu dem bereits bestehenden Emissionshandelssystem (EU-EHS) als EU-EHS II bzw. EU-ETS II bezeichnet. Damit gäbe es in der EU für den selben Schadstoff zwei getrennte Emissionshandelssysteme mit unterschiedlichen Preisen je CO 2 -Äquivalente. Als Emissionsreduktionsziel werden für die im EU-EHS II erfassten Sektoren eine Emissions‐ senkung um 43 % bis 2030 gegenüber 2005 angestrebt (Nr. 80 der Begründung RICHTLINIE (EU) 2023/ 959). Das EU-EHS II funktioniert analog zum EU-EHS I nach dem „Cap and Trade“-Prinzip. Kostenlose Emissionsrechte sind nicht vorgesehen. Mit einer Reihe von Maßnahmen sollen übermäßige Preiserhöhungen verhindert werden. Beispielsweise werden 20 Mio. Emissionszertifikate zusätzlich versteigert, wenn der Preis auf über 45-EUR pro Tonne CO 2 steigt (Art. 30h RICHTLINIE (EU) 2023/ 959). Die Einnahmen aus dem EU-EHS II sollen für den neu geschaffenen Klima-Sozialfonds ver‐ wendet werden. Grundlage hierfür ist die VERORDNUNG (EU) 2023/ 955 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 10. Mai 2023 zur Einrichtung eines Klima-Sozialfonds und zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/ 106. Die Verordnung ist am 30.6.2024 in Kraft getreten (Art. 29 VO (EU) 2023/ 955). 549 Mit dem Klima-Sozialfonds sollen die sozialen Auswirkungen der Aufnahme der Treibhaus‐ gasemissionen von Gebäuden und aus dem Straßenverkehr in das EU-EHS II abgemildert werden. Dies soll zu einem sozial gerechten Übergang zur Klimaneutralität beitragen (Art. 3 VO (EU) 2023/ 955). Dazu entwickeln die Mitgliedstaaten nationale Klima-Sozialpläne (Art. 4 ff. VO (EU) 2023/ 955). Beispielsweise können in den Mitgliedstaaten vulnerable Gruppen beim Heizungsaustausch gefördert werden. 550 Mit den durch den Fonds unterstützten Maßnahmen und Investitionen muss u. a. die Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen verringert werden (Art. 7 Abs. 4 VO (EU) 2023/ 955). 10.5 EU-Emissionshandelssysteme 221 <?page no="222"?> 551 Ruttloff (2024). Dem Fonds werden für den Zeitraum 2026 bis 2032 insgesamt 65 Mrd. EUR zur Verfügung gestellt (Art. 10 VO (EU) 2023/ 955). Zusätzlich müssen die Mitgliedstaaten mindestens 25 % der geschätzten Gesamtkosten ihrer Pläne beitragen (Art. 15 VO (EU) 2023/ 955). Müllverbrennungsanlagen: Bis Juli 2026 soll die EU-Kommission die Durchführbarkeit einer Aufnahme von Anlagen für die Verbrennung von Siedlungsabfällen (Müllverbrennungsanlagen) in das EU-EHS II ab dem 1.1.2028 bewerten. Über ihre Ergebnisse soll die EU-Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht erstatten (Nr.-98 der Begründung RL (EU) 2023/ 959). Verwendung der Erlöse aus dem EU-EHS I und EU-EHS II für die Schuldentilgung? Zur Schuldentilgung werden die Erlöse aus dem EU-EHS I und EU-EHS II nicht verwendet. Im Sinne der Generationengerechtigkeit wäre dies ebenso eine sinnvolle Handlungsalternative. Die CO 2 -Emissionen schädigen die Umwelt auf Kosten der künftigen Generationen. Durch die Schuldentilgung hätten diese mehr finanziellen Spielraum, um die negativen Folgen der CO 2 -Emissionen zu bekämpfen. Zertifizierungssystem für CO 2 -Entnahmen und Handel mit Kohlenstoffabbaueinheiten: Mit der Schaffung eines Rechtsrahmens für die Zertifizierung von CO 2 -Entnahmen (EU carbon removal certification framework) werden die Voraussetzungen für die Schaffung eines EU-weiten Registers geschaffen. Dies soll den Handel mit Kohlenstoffabbaueinheiten ermöglichen. Dabei würde eine Einheit einer entfernten Tonne CO 2 entsprechen. Über den Rechtsrahmen konnten sich das EU-Parlament und der Rat der EU am 20.2.2024 einigen. Die förmliche Zustimmungen durch das EU-Parlament und den Rat der EU sind noch nicht erfolgt. 551 Zusammenfassung: Das EU-Emissionshandelssystem (EU-EHS) hat sich zu einem der zentralen Klimaschutz‐ instrumente der EU entwickelt. Die Reduktionsziele sind weiter verschärft worden. Das bestehende EU-EHS wird auf weitere Sektoren (Bsp.: Seeverkehr) ausgeweitet. Die Sektoren Gebäude und Verkehr sollen ab 2027 in einem zusätzlichen EU-EHS II erfasst werden. Damit realisiert die EU für den selben Schadstoff zwei getrennte Emissionshan‐ delssysteme mit unterschiedlichen Preisen je CO 2 -Äquivalente. Mit dem EU-EHS I und EU-EHS II wird ab 2027 im Hoheitsgebiet der EU-30 ein Großteil sämtlicher Treibhausgasemissionen in einem der beiden Emissionshandelssysteme erfasst. Die regionalen EU-Emissionshandelssysteme müssen mit global geltenden Klimaschutz‐ maßnahmen abgestimmt werden (Bsp. Luftfahrt und künftig evtl. Seeschifffahrt). Künftig sollen Kohlenstoffabbaueinheiten gehandelt werden können. Für das Ende oder das Auslaufen der EU-Emissionshandelssysteme gibt es keine festgelegten Pläne oder ein bestimmtes Datum. 222 10 Maßnahmen der Europäischen Union (EU) <?page no="223"?> 552 Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (2023 f). 553 Europäische Kommission (2023e). 10.6 CO 2 -Grenzausgleichssystem Mit dem CO 2 -Grenzausgleichssystem (Carbon Border Adjustment Mechanism, CBAM) soll eine Verlagerung der Produktion CO 2 -intensiver Produkte in das EU-Ausland mit weniger anspruchs‐ vollen Umweltstandards verhindert werden (Carbon Leakage). Zu diesem Zweck werden Importe aus Staaten, die ihren heimischen Unternehmen keine oder nur eine unzureichende CO 2 -Beprei‐ sung auferlegen, mit einem Zoll belastet (Klimazoll). Die unterschiedliche Kostenbelastung der produzierenden Unternehmen als Folge der Emission von CO 2 zwischen importierten und auf dem Gebiet der EU-27 hergestellten Produkten wird dadurch ausgeglichen. Geregelt ist dieses ambitionierte Vorhaben in der Verordnung (EU) 2023/ 956 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Schaffung eines CO 2 -Grenzausgleichssystems. Diese ist am 17.5.2023 in Kraft getreten. 552 Sie ist Teil des Legislativpakets „Fit für 55“. Nach Angaben der EU-Kommission ist das CBAM mit den Regeln der Welthandelsorganisation (World Trade Organization, WTO) vereinbar und motiviert die Industrie weltweit, grünere und nachhaltigere Technologien einzuführen. 553 Gegenstand des CO 2 -Grenzausgleichssystems sind (graue) Treibhausgasemissionen, die mit den Waren, die in das Zollgebiet der Union eingeführt (importiert) werden, verbundenen sind (Art. 7 VO (EU) 2023/ 95). Sie entstehen während des gesamten Lebenszyklus eines Produkts, ein‐ schließlich Rohstoffgewinnung, Herstellung, Transport, Nutzung und Entsorgung. Die Formeln zur Berechnung der grauen Treibhausgasemissionen sind im Anhang IV der VO (EU) 2023/ 95 dargestellt. Das CO 2 -Grenzausgleichssystem gilt grundsätzlich für sämtliche Importe aus EU-Drittstaaten. Ausnahmen für Unternehmen mit nur wenigen Importen oder für Privatper‐ sonen sind nicht vorgesehen. Ausgenommen sind jedoch die Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (European Free Trade Association, EFTA) Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz. Diese Länder nehmen am EU-Emissionshandelssystem teil oder haben ein eigenes Emissionshandelssystem, das mit dem Europäischen verbunden ist (Schweiz seit dem 1.1.2020). Die Ausnahmen gelten ebenso für die Gebiete Büsingen, Helgoland, Livigno, Ceuta und Melilla (Anhang III i. V. m. Art. 2 Abs. 4 VO (EU) 2023/ 95). In einer Testphase müssen ab dem 1.10.2023 von den Importeuren lediglich Meldepflichten erfüllt werden. Zollgebühren werden erst ab dem 1.1.2026 erhoben. Ab dem 31.12.2024 müssen sich Importeure, die Waren einführen wollen, welche unter die Regelungen der CBAM fallen, als CBAM-Anmelder registrieren lassen. Ab 1.1.2026 dürfen nur noch registrierte CBAM-Anmelder CBAM-Waren einführen. Die CBAM-Anmelder müssen über die direkten und indirekten Emissionen berichten, welche im Produktionsprozess der importierten Güter entstanden sind (graue Treibhausgasemissionen). Die Berechnungsmethode ist im Anhang IV der VO (EU) 2023/ 956 beschrieben. Weiterhin ist der CO 2 -Preis zu erfassen, der in einem Ursprungsland für die mit den eingeführten Waren verbun‐ denen grauen Emissionen entrichtet werden muss, wobei jede verfügbare Ausfuhrerstattung oder andere Form von Ausgleich zu berücksichtigen ist (Art. 35 VO (EU) 2023/ 956). Das Inkrafttreten der einzelnen Regelungen ist in Art. 36 VO (EU) 2023/ 956 geregelt. Für jede Tonne CO₂-Äquivalente (CO₂e) an grauen Emissionen, die mit einer Ware verbunde‐ nen sind, müssen die Importeure ein „CBAM-Zertifikat“ erwerben. Der Preis entspricht dem 10.6 CO 2 -Grenzausgleichssystem 223 <?page no="224"?> 554 Europäische Kommission (o. D.). Durchschnitt der Schlusspreise der EU-EHS-Zertifikate auf der Auktionsplattform für jede Kalenderwoche (Art. 21 VO (EU) 2023/ 956). Die vollständige Einführung des CO 2 -Grenzausgleichssystem erfolgt über einen längeren Zeitraum bis 2034. Dieser ist mit der Beendigung der Ausgabe kostenloser Zertifikate im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems abgestimmt. In dieser Übergangsphase müssen Importeure nur CBAM-Zertifikate für solche Treibhausgasemissionen erwerben, die nicht im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems durch die Ausgabe kostenloser Zertifikate begünstigt sind. Dadurch werden in der Übergangsphase bis 2034 und in späteren Zeiträumen europäische Hersteller und solche aus Drittstaaten gleichermaßen mit einem Preis für Treibhausgasemissionen belastet. 554 In den Anhängen I und II zu der VO (EU) 2023/ 956 sind die Produkte und die Treibhausgase aufgeführt, auf die das CO 2 -Grenzausgleichssystem angewendet wird: ● Produkte: Zement, Strom, Düngemittel, Eisen und Stahl, Aluminium und Chemikalien (nur Wasserstoff) ● Treibhausgase: Überwiegend handelt es sich um Kohlendioxid (CO 2 ). Bei Düngemittel werden Kohlendioxid und Distickstoffoxid (= Distickstoffmonoxid, Lachgas) erfasst. Im Falle von Aluminium sind es Kohlendioxid und perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFC). Es werden direkte und indirekte Emissionen erfasst. Direkte Emissionen entstehen un‐ mittelbar während des Herstellungsprozesses. Unter bestimmten Bedingungen umfasst das CO 2 -Grenzausgleichssystem ebenso indirekte Emissionen. Dabei handelt es sich um die Emissio‐ nen aus der Erzeugung des Stroms, der für die Herstellung der unter die vorliegende Verordnung fallenden Waren verwendet wird. Für die Produkte Eisen und Stahl, Aluminium sowie Chemika‐ lien (nur Wasserstoff) werden nur direkte Treibhausgasemissionen erfasst (Anhang II VO (EU) 2023/ 956). Nach erfolgreicher Umsetzung des CBAM werden Produzenten in Ländern, die keine mit der EU-27 vergleichbare Bepreisung von Treibhaugasen durchführen, mit Abgaben belastet werden. Damit bekommen Treibhausgasemissionen auch für diese Unternehmen einen Preis. Dieser fließt in die Kalkulation (Kostenrechnung) der Unternehmen ein. Das Bestreben gewinnorientierter Unternehmen nach Kostensenkung sollte in Europa und in den Drittstaaten, die nach Europa exportieren wollen, zu einer Verringerung der Emissionen führen. Allerdings produzieren selbst bei einem erfolgreich eingeführten CBAM umweltfreundliche europäische Unternehmen teurer als Unternehmen in Ländern, die Treibhausgasemissionen nicht bepreisen oder nur einen geringen Preis erheben. Dadurch könnten europäische Unternehmen auf den Weltmärkten Marktanteile verlieren. Sie könnten gezwungen werden, ihre Produktion in das Ausland zu verlegen, um dort umweltschädlich zu produzieren (Carbon Leakage). Damit könnte Europa ganze Wertschöpfungsketten verlieren (Arbeitsplätze, Steuereinnahmen etc.), dem Klima wäre nicht geholfen. Lösung für dieses Problem ist die Etablierung einer weltweiten einheitlichen Bepreisung von Treibhausgasemissionen. Die Benachteiligung europäischer Unternehmen auf den Weltmärkten besteht nicht nur in den Kosten für Treibhausgasemissionen. In Europa gelten strenge Umweltauflagen und ein hoher sozialer Standard. Beispielsweise werden in den Mitgliedstaaten der EU-27 Produkte unter Beachtung der Menschenrechte hergestellt. Infolgedessen sind die Personalkosten (Löhne und Gehälter, Sozialversicherung, Kündigungsschutz, Vereinigungsfreiheit zur Bildung von Gewerkschaften etc.) in Europa höher als in den meisten autoritär regierten Staaten. 224 10 Maßnahmen der Europäischen Union (EU) <?page no="225"?> 555 Europäische Kommission (2018). 556 Dröge (2022). 557 Europäische Kommission (2018), S.-5-9 und Fußnote 26. Für soziale Kosten oder sonstige Umweltkosten sind Systeme, die dem CO 2 -Grenzausgleichs‐ system vergleichbar wären, nicht vorgesehen. Zusammenfassung: Das CO 2 -Grenzausgleichssystem soll eine Verlagerung der Produktion treibhausgasintensi‐ ver Produkte in Drittstaaten mit einer geringeren Bepreisung von Treibhausgasemissionen verhindern (Carbon Leakage). Die vollständige Einführung des CO 2 -Grenzausgleichssystem soll 2034 abgeschlossen sein. Europäische Unternehmen müssen neben den Treibhausgasemissionen die Kosten für sonstige Umweltauflagen und hohe soziale Standards bewältigen. Diese können ebenso zu Wettbewerbsnachteilen im Vergleich zur internationalen Konkurrenz in Drittstaaten führen. Ein Ausgleich dieser Wettbewerbsnachteile durch Systeme, die dem CO 2 -Grenz‐ ausgleichssystem vergleichbar wären, ist nicht geplant. 10.7 EU-Taxonomie Ein nachhaltiges Finanzwesen (Sustainable Finance) ist ein wesentliches Element für die Errei‐ chung der globalen Nachhaltigkeitsziele (SDGs) und der Ziele des Abkommens von Paris. In Letzterem wurde u. a. festgelegt: Weiterhin sollen “…die Finanzmittelflüsse in Einklang gebracht werden mit einem Weg hin zu einer hinsichtlich der Treibhausgase emissionsarmen und gegen‐ über Klimaänderungen widerstandsfähigen Entwicklung.“ (Art. 2 Abs. 1c Übereinkommen von Paris). Demzufolge stellte die EU-Kommission am 8.3.2018 einen Aktionsplan zur Finanzierung nach‐ haltigen Wachstums vor. 555 Anschließend wurde am 11.12.2019 der EU-Green Deal verkündetet. Mit dem Konzept werden nicht nur klimapolitische Ziele verfolgt, es ist damit ebenso eine wirtschaftspolitische Wachstumsagenda verbunden. 556 Ein wesentliches Ziel ist bis 2050 in der EU-27 die Netto-Emissionen von Treibhausgasen auf null zu reduzieren. Der erforderliche Umbau der Wirtschaft ist sehr kapitalintensiv. Die EU verfolgt daher die Strategie, möglichst viel Kapital in die Finanzierung ökologisch nachhaltig wirtschaftender Unternehmen zu lenken. Grundvoraussetzung dafür ist eine Verständigung darüber, was unter einer nachhaltigen ökonomischen Tätigkeit zu verstehen ist. Gemäß dem EU-Aktionsplan zur Finanzierung nach‐ haltigen Wachstums von 2018 soll dies mit Hilfe eines einheitlichen Klassifikationssystems für nachhaltige Tätigkeiten geklärt werden. Die Risiken der Grünfärberei (Greenwashing) sollen dadurch ebenfalls verringert werden. Darunter versteht die EU-Kommission die Nutzung von Marketinginstrumenten, um Produkte, Tätigkeiten oder Vorgehensweisen eines Unternehmens entgegen den Tatsachen als umweltfreundlich darzustellen. 557 Die EU-Taxonomie ist das weltweit erste umfassende Klassifizierungssystem, mit dem Wirt‐ schaftsaktivitäten transparent und nachvollziehbar in ökologisch nachhaltig und nicht nachhaltig eingestuft werden können. Dies ist eine große und komplexe Aufgabe, da der Wirtschaftsraum der EU-27 zum einen sehr groß und zum anderen sehr vielfältig ist. 10.7 EU-Taxonomie 225 <?page no="226"?> 558 Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (2020). 559 Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (2021b). 560 Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (2021c). 10.7.1 Grundlagen der EU-Taxonomie Die EU-Taxonomie wurde mit der Verordnung (EU) 2020/ 852 des europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/ 2088 ins Leben gerufen, abgekürzt EU Tax-VO. 558 Sie ist am 12. Juli 2020 in Kraft getreten. Die Verordnung enthält die Kriterien zur Bestimmung, ob eine Wirtschaftstätigkeit als öko‐ logisch nachhaltig einzustufen ist, um damit den Grad der ökologischen Nachhaltigkeit einer Investition ermitteln zu können (Art. 1 Abs. 1 EU Tax-VO). Die sechs Umweltziele der EU Tax-VO: In der EU Tax-VO werden sechs Umweltziele, die mit dem EU-Green Deal erreicht werden sollen, genannt (Art. 9 EU Tax-VO): 1. Klimaschutz; 2. Anpassung an den Klimawandel; 3. die nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen; 4. der Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft; 5. Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung; 6. der Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme. In den Art. 10 ff. EU Tax-VO wird allgemein formuliert, was unter einem wesentlichen Beitrag zu den einzelnen Umweltzielen zu verstehen ist. Zur Regelung der Details hat die EU-Kommission delegierte Rechtsakte erlassen. Darin werden die taxonomiefähigen Wirtschaftstätigkeiten bestimmt, welche technischen Bewertungskriterien diese erfüllen müssen, damit sie taxonomiekonform sind und welche Berichtspflichten einzuhal‐ ten sind: (1) Ausgangspunkt Verordnung (EU) 2020/ 852 des europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/ 2088 (EU Tax-VO). Inhalt: Gründung der EU-Taxonomie. (2) Climate Delegated Act: Delegierte Verordnung (EU) 2021/ 2139 vom 4.6.2021 zur Ergän‐ zung der Verordnung (EU) 2020/ 852 559 Inhalt: Technische Bewertungskriterien für Wirtschaftstätigkeiten für die ersten beiden klimabe‐ zogenen Umweltziele (Nr.-1 und 2). (3) Delegierte Verordnung (EU) 2021/ 2178 vom 6.7.2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/ 852 560 Inhalt: Offenlegungspflichten. 226 10 Maßnahmen der Europäischen Union (EU) <?page no="227"?> 561 Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (2022a). 562 Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (2023n). 563 Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (2023o). (4) Delegierte Verordnung (EU) 2022/ 1214 vom 9.3.2022 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2021/ 2139 und der Delegierten Verordnung (EU) 2021/ 2178 561 Inhalt: Aufnahme von Kernenergie und fossile gasförmige Brennstoffe in die taxonomiefähigen Wirtschaftstätigkeiten und diesbezügliche Offenlegungspflichten. (5) Delegierte Verordnung (EU) 2023/ 2485 vom 27. Juni 2023 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2021/ 2139 562 Inhalt: Neue technische Bewertungskriterien für die ersten beiden Umweltziele (Nr.-1 und 2). (6) Environmental Delegated Act, Delegierte Verordnung (EU) 2023/ 2486 vom 27. Juni 2023 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/ 852 und zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2021/ 2178 der Kommission in Bezug auf besondere Offenlegungspflichten für diese Wirtschafts‐ tätigkeiten. 563 Inhalt: Konkretisierung der Anforderungen für Wirtschaftsaktivitäten, die zu den weiteren vier nicht klimabezogenen Umweltzielen (Nr.-3 bis 6) beitragen („taxo4“). Weiterhin werden Vorschriften der VO (EU) 2021/ 2178 zur Taxonomieberichterstattung geändert. Die Pflichtangaben für Finanzunternehmen sind anderer Art und in Art. 8 Abs. 4 EU Tax-VO und der dazu erlassenen delegierten Verordnung geregelt. Taxonomiefähig und taxonomiekonform: Zunächst wird festgelegt, ob eine Wirtschaftstätigkeit überhaupt taxonomiefähig ist (taxo‐ nomy-eligible activities). Nur taxonomiefähige Wirtschaftstätigkeiten werden in einem zweiten Schritt dahingehend geprüft, ob diese bestimmten Anforderungen genügen. Das Ergebnis führt zu der Einstufung dieser Wirtschaftstätigkeiten als nachhaltig oder nicht. Eine, nach dieser Vor‐ gehensweise definierte, nachhaltige Wirtschaftstätigkeit gilt als taxonomiekonform (taxonomy aligned). Eine Wirtschaftstätigkeit ist taxonomiefähig, sofern sie in den oben genannten Delegierten Verordnungen (Rechtsakte) zu den sechs Umweltzielen der EU Tax-VO beschrieben ist. Darin sind technische Bewertungskriterien enthalten, anhand derer bestimmt wird, unter welchen Bedin‐ gungen davon auszugehen ist, dass eine taxonomiefähige Wirtschaftstätigkeit einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz oder zur Anpassung an den Klimawandel leistet. Weiterhin wird dadurch bestimmt, ob diese Wirtschaftstätigkeit eine der übrigen Umweltziele erheblich beeinträchtigt oder nicht. Für die Einstufung einer wirtschaftlichen Tätigkeit als ökologisch nachhaltig müssen vier Voraussetzungen erfüllt sein (Art. 3 EU Tax-VO): 1. Die wirtschaftliche Tätigkeit eines Unternehmens leistet zu einem der sechs Umweltziele einen positiven Beitrag 2. Außerdem darf sie keinem der anderen fünf Umweltziele signifikant schaden (do not significant harm, DNSH). 3. Mindestschutz gem. Art. 18 EU Tax-VO: Einhaltung der OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen und der Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschen‐ rechte, einschließlich der Grundprinzipien und Rechte aus den acht Kernübereinkommen, die in der Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation (International Labour Organization, 10.7 EU-Taxonomie 227 <?page no="228"?> 564 Platform on Sustainable Finance (2022b). 565 Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (2019). ILO) über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit festgelegt sind, sowie der Internationalen Charta der Menschenrechte. 564 4. Einhaltung technischer Bewertungskriterien bei der Durchführung der wirtschaftlichen Tätigkeit. Geltungsbereich: Die EU-Taxonomie-VO gilt für nachstehende Unternehmen (Art. 1 Abs. 2 EU Tax-VO): 1. Im Wesentlichen große, kapitalmarktorientierte, Kapitalgesellschaften, die zur Nachhaltig‐ keitsberichterstattung gemäß der Non-Financial Reporting Directive (NFRD) oder der Cor‐ porate Sustainability Reporting Directive (CSRD) verpflichtet sind. 2. Finanzinstitute und Banken, die Finanzprodukte in der EU anbieten und vertreiben. Der Sitz dieser Finanzinstitute kann außerhalb der EU sein. Berichtspflichten: Die EU Tax-VO ist mit Berichtspflichten verbunden. Unternehmen, die in den Geltungsbereich der EU Tax-VO fallen, müssen bestimmte Kennzahlen zur EU-Taxonomie offenlegen: ● Unternehmen der Realwirtschaft berichten gemäß der NFRD oder der CSRD (siehe Geltungs‐ bereich) ● Anbieter von Finanzprodukten (Bsp.: nachhaltige Aktienfonds) berichten gemäß der EU-Offenlegungsverordnung, abgekürzt Off VO (Sustainable Finance Disclosure Regulation, SFDR) 565 Nicht-Finanzunternehmen müssen in ihrer nichtfinanziellen Erklärung Angaben darüber aufneh‐ men, wie und in welchem Umfang die Tätigkeiten des Unternehmens mit Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind, die als ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten der EU Tax-VO einzustufen sind. Insbesondere muss für jede Wirtschaftsaktivität angegeben werden (Art. 8 EU Tax-VO): 1. Welcher Anteil des Umsatzes ist taxonomiekonform? 2. Welcher Anteil der Investitionen ist taxonomiekonform (Capital Expenditures, CapEx)? 3. Welcher Anteil der Betriebsausgaben ist taxonomiekonform (Operations Expenditures, OpEx)? Als Ergebnis sollen Investorinnen und Investoren die Nachhaltigkeit der Wirtschaftstätigkeit eines Unternehmens und eines Finanzprodukts beurteilen können. Dadurch sollen die Kapital‐ ströme in nachhaltige Wirtschaftsaktivitäten gelenkt und somit die Transformation zu einer klimaneutralen Wirtschaft finanziert werden. Welche Wirtschaftstätigkeiten sind in der EU-Taxonomie enthalten? In der EU Tax-VO sind nicht sämtliche Wirtschaftsaktivitäten enthalten, die auf europäischem Boden betrieben werden. 228 10 Maßnahmen der Europäischen Union (EU) <?page no="229"?> 566 Zur EU-Taxonomie-VO: Henkel AG & Co. KGaA (2023). 567 Zur EU-Taxonomie-VO: Siltronic AG (2023), S.-175-180. 568 Bayerische Motoren Werke Aktiengesellschaft (2024). Dies führt bei Unternehmen mit Wirtschaftsaktivitäten, deren Hauptbestandteile nicht in der EU Tax-VO erfasst sind, zu Komplikationen. Sie müssen ihren Stakeholdern und Finanz-Partnern erklären, warum ihre Wirtschaftstätigkeiten nicht taxonomiekonform und daher nicht taxono‐ miefähig sind. Ihre Bemühungen in Bezug auf ökologische Nachhaltigkeit werden nicht in einer hohen grünen Taxonomiequote gewürdigt. Eine niedrige Taxonomiequote bedeutet also nicht zwangsläufig, dass das Unternehmen sich in Sachen Nachhaltigkeit unzureichend engagiert. Vielmehr kann die Ursache darin liegen, dass die Wirtschaftstätigkeit des Unternehmens in der EU Tax-VO und in den oben genannten delegierten Verordnungen nicht enthalten ist. Anhand von zwei Beispielen für börsennotierte, also berichtspflichtige, Unternehmen wird dies deutlich. Die Unternehmen berichten einen taxonomiekonformen Anteil an den Umsatzerlösen von 0-%. Basis sind die Geschäftsberichte für das Geschäftsjahr 2022: Henkel AG & Co. KGaA, Düsseldorf: Weltweit tätiger Entwickler und Produzent von Markenartikeln sowie Technologien im Konsumenten- und Industriegeschäft. Die Vorzugs‐ aktien sind Mitglied des DAX40, ISIN: DE0006048432. Henkel hat für das Geschäftsjahr einen umfangreichen Nachhaltigkeitsbericht veröffentlicht (176 Seiten). 566 Siltronic AG, München: Hersteller von Wafern aus Reinstsilicium für die Halbleiterin‐ dustrie. Mitglied im MDAX, ISIN: DE000WAF3001. Siltronic hat einen umfangreichen nichtfinanziellen Bericht im Geschäftsbericht 2022 veröffentlicht. 567 Die EU-Taxonomie soll erweitert und weitere Wirtschaftstätigkeiten aufgenommen werden. EU-Taxonomie-Navigator: Die Klassifizierung gemäß der EU Tax-VO ist komplex. Zum Einstieg bietet die EU-Kommission den EU-Taxonomie-Navigator an. Auf der Webseite stehen vier Werkzeuge zur Verfügung, die helfen sollen, sich in der EU-Taxonomie zurechtzufinden (https: / / ec.europa.eu/ sustainable-finan ce-taxonomy/ home): 1. Über den EU-Taxonomie-Kompass 2. EU Taxonomy Calculator---ein schrittweiser Leitfaden zu den Meldepflichten 3. FAQ-Repository - ein Überblick über Fragen und Antworten zur EU-Taxonomie und ihren delegierten Rechtsakten 4. EU Taxonomy User Guide---ein einfacher Leitfaden zur Taxonomie für Nicht-Experten 10.7.2 Praxisbeispiel: BMW Group AG 2022 und 2023 Am Beispiel der BMW Group AG wird die Umsetzung der Berichtspflichten gem. der EU Tax-VO in der Praxis dargestellt. Das Unternehmen mit Sitz in München, Deutschland, ist börsennotiert (ISIN: DE0005190003) und Mitglied des DAX40. Es ist berichtspflichtig gemäß der NFRD und ab dem Geschäftsjahr 2024 der CSRD (siehe Kapitel 10.8 EU-Nachhaltigkeitsberichterstattung). Basis ist der Geschäftsbericht für 2023. Die Angaben zur EU-Taxonomie finden sich dort auf S.-78-89. 568 10.7 EU-Taxonomie 229 <?page no="230"?> 569 Bayerische Motoren Werke Aktiengesellschaft (2024), S.-79. Für das Geschäftsjahr 2022 musste der taxonomiefähige Anteil der Umsätze, Investitions- und Betriebsausgaben nur für die ersten beiden Umweltziele ausgewiesen werden: 1. Klimaschutz 2. Anpassung an den Klimawandel Weiterhin war darzustellen, welche Anteile davon taxonomiekonform sind. Ab dem Berichtsjahr 2023 muss erstmals auch der Anteil taxonomiefähiger Umsätze, Investi‐ tions- und Betriebsausgaben für die Umweltziele Nr. 3 bis 6 ausgewiesen werden (Delegierte Verordnung (EU) 2023/ 2486). Weiterhin wurden neue Tätigkeiten für die Umweltziele Nr. 1 und 2 definiert (Delegierte Verordnung (EU) 2023/ 2485). Im folgenden Geschäftsbericht 2024 muss für sämtliche Umweltziele der EU-Tax VO Nr. 1) bis 6) nicht nur die Taxonomiefähigkeit sondern auch die Taxonomiekonformität berichtet werden. Für den Geschäftsbericht 2023 ist demnach in einem ersten Schritt zu klären, welche Wirt‐ schaftstätigkeiten, die in der Verordnung zu den sechs Umweltzielen beschrieben werden, die BMW Group AG ausübt. In den folgenden drei Umweltzielen sind in der EU Tax-VO keine für die BMW Group AG relevanten Wirtschaftstätigkeiten definiert: ● Nr. 3) Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen ● Nr. 5) Vermeidung und Verminderung von Umweltverschmutzung ● Nr. 6) Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme Wirtschaftstätigkeiten der BMW Group AG werden in der EU Tax-VO dagegen in den Umwelt‐ zielen Nr. 1, 2 und 4 reguliert: Zwei relevante Wirtschaftstätigkeiten der BMW Group AG werden in den Umweltzielen Nr. 1 und Nr. 2 beschrieben. Separierbare Unterschiede gibt nicht. Die Berichterstattung wird daher für die Nr. 1 und 2 zusammengefasst. Nachstehende Tabelle zeigt die Zuordnung der Wirtschaftstätigkeiten zu den Umweltzielen gem. EU Tax-VO: Abbildung 45: Taxonomiefähige Wirtschaftstätigkeiten 2023 der BMW Group AG, Geschäftsbericht BMW Group AG 2023 569 Für die Umweltziele Nr. 1) und 2) wird Taxonomiefähigkeit und Taxonomiekonformität berichtet. Für das Umweltziel Nr. 4) wird nur Taxonomiefähigkeit berichtet. Dies muss jeweils für die Umsatzerlöse, die Investitionsausgaben und die Betriebsausgaben ermittelt werden. 230 10 Maßnahmen der Europäischen Union (EU) <?page no="231"?> 570 Bayerische Motoren Werke Aktiengesellschaft (2023), S.-87. 571 Bayerische Motoren Werke Aktiengesellschaft (2024), S.-84. 572 Bayerische Motoren Werke Aktiengesellschaft (2024), S.-334. 1. Zur Taxonomiefähigkeit der Umsatzerlöse für die Umweltziele Nr. 1), 2) und 4) Im Berichtsjahr 2022 entfiel ein Großteil des Geschäftsmodells der BMW Group AG unter den Anwendungsbereich der EU-Taxonomie. Die gesamten Umsatzerlöse betrugen 2022 insgesamt 142.610 Mio. EUR. Davon waren 91,3-% taxonomiefähig. 570 Lt. Geschäftsbericht 2023 betrugen die Umsatzerlöse der BMW Group AG insgesamt 155.498 Mio. EUR. Davon waren 92,0-% taxonomiefähig (142.837 Mio. EUR). 571 Von der EU Tax-VO nicht beschriebene Wirtschaftstätigkeiten und damit nicht taxonomiefähig sind: 572 ● Umsatzerlöse aus dem Teile- und Komponentenverkauf, zum Beispiel Aftersales-Geschäft ohne die Erbringung von Reparaturdienstleistungen ● Die Lieferung von Komponenten für die Produktion an BMW Brilliance bis einschließlich 10. Februar 2022 beziehungsweise an andere Drittparteien ● Bank- und Versicherungsdienstleistungen im Rahmen des nicht automobilbezogenen Finanz‐ dienstleistungsgeschäfts 2. Zur Taxonomiekonformität der Umsatzerlöse für die Umweltziele Nr. 1) und 2) In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, welche der taxonomiefähigen Wirtschaftsaktivitäten nachhaltig im Sinne der EU Tax-VO ausgeübt werden, also taxonomiekonform sind. In den Geschäftsberichten 2022 und 2023 ist dies nur für die Umweltziele Nr. 1) und 2) notwendig. Die taxonomiefähigen Wirtschaftsaktivitäten müssen mindestens ein Umweltziel befördern und dürfen die anderen nicht wesentlich beschädigen. Zur Überprüfung werden von der EU Tax-VO bestimmte Kriterien vorgegeben, die einzuhalten sind. In den Geschäftsberichten 2022 und 2023 wird dargestellt, welcher Teil der taxonomiefähigen Umsätze für die ersten beiden Umweltziele Nr. 1) „Klimaschutz“ und Nr. 2) „Anpassung an den Klimawandel“ im Rahmen der Wirtschaftstätigkeiten 3.3 und 6.5 einen wesentlichen positiven Beitrag leistet. Aus Vereinfachungsgründen wurde dieser komplett dem ersten Umweltziel Klimaschutz zugeordnet. Positive Beiträge leisteten Umsatzerlöse, die durch die Herstellung beziehungsweise Finanzierung und Leasing von emissionsarmen und emissionsfreien Fahrzeugen bzw. Motorrädern erzielt worden sind. Weiterhin müssen Mindestschutzverfahren („Minimum Safeguards“) betreffend Menschen‐ rechte, Bestechung und Korruption, Besteuerung und fairen Wettbewerb angewendet werden. Sind die genannten Voraussetzungen erfüllt, handelt es sich nicht nur um taxonomiefähige, sondern auch um taxonomiekonforme Tätigkeiten. Im Ergebnis betrugen 2022 die taxonomiefähigen und taxonomiekonformen Umsatzerlöse für die Umweltziele Nr. 1) und 2) insgesamt 15.705 Mio. EUR. Dies entsprach einem Anteil von 11,0 % der gesamten Umsatzerlöse und 12,1-% der taxonomiefähigen Umsatzerlöse. Für das Berichtsjahr 2023 werden für die Umweltziele Nr. 1) und 2) insgesamt 124.038 Mio. EUR ausgewiesen (= taxonomiefähige Umsatzerlöse). Davon waren 19,1 % taxonomiekonform (23.690 Mio. EUR). 10.7 EU-Taxonomie 231 <?page no="232"?> Damit konnte 2023 der Anteil der taxonomiekonformen Umsatzerlöse an den taxonomiefähige Umsatzerlösen im Vergleich zu 2022 deutlich erhöht werden. ● Zur Taxonomiekonformität der Investitionsausgaben für die Umweltziele Nr. 1) und 2) Im Geschäftsjahr 2022 entsprach der taxonomiekonforme Anteil der Investitionsausgaben 21,2 % der gesamten Investitionsausgaben. Dieser Anteil konnte im Geschäftsjahr 2023 auf 26,0-% erhöht werden. ● Zur Taxonomiekonformität der Betriebsausgaben für die Umweltziele Nr. 1) und 2) Im Berichtsjahr 2022 betrug der taxonomiekonforme Anteil der Betriebsausgaben 28,6 % der gesamten Betriebsausgaben. Dieser Anteil wurde im Geschäftsjahr 2023 auf 31,1-% erhöht. In der folgenden Tabelle sind die Informationen zusammengefasst: 232 10 Maßnahmen der Europäischen Union (EU) <?page no="233"?> Abbildung 46: Taxonomiekonforme Umsatzerlöse, Investitionen und Betriebsausgaben geordnet nach den Wirt‐ schaftstätigkeiten 3.3 und 6.5 für die beiden Umweltziele Nr. 1) „Klimaschutz“ und Nr. 2) „Anpassung an den Klimawandel“ sowie Wirtschaftstätigkeit 5.4 für das Umweltziel Nr. 4 „Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft“, Geschäftsbericht BMW Group AG 2023 573 10.7 EU-Taxonomie 233 <?page no="234"?> 573 Bayerische Motoren Werke Aktiengesellschaft (2024), S.-84. 574 Bayerische Motoren Werke Aktiengesellschaft (2024), S.-78. Positive Beiträge zu den Umweltzielen werden in der EU-Taxonomie lediglich für taxonomie‐ konforme Produkte abgebildet. Bei BMW sind dies Fahrzeuge mit lokal emissionsfreien oder emissionsarmen (nur bis 2025) Antrieben. Nachhaltigkeitsbemühungen im Zusammenhang mit Fahrzeugen, die ausschließlich von einem Verbrennungsmotor angetrieben werden, führen nicht zu einer Erhöhung der taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten des Unternehmens. Beispielsweise werden durch die Optimierung von Lackierprozessen für Fahrzeuge CO 2 -Emis‐ sionen eingespart. Diese Minderungen betreffen auch Fahrzeuge, die ausschließlich von einem Verbrennungsmotor angetrieben werden. Sie werden in der EU Tax-VO nicht berücksichtigt. Ähnliches gilt für Wirtschaftstätigkeiten der BMW Group AG, die in der EU Tax-VO über‐ haupt nicht erfasst sind. Die nicht taxonomiefähigen Umsätze betrugen 2023 immerhin 8,0% der gesamten Umsatzerlöse (2022: 8,7 %). Erfolgreiche Nachhaltigkeitsbemühungen in diesen Geschäftsbereichen bewirken gleichfalls keine bessere Einstufung in der EU-Taxonomie. ● Geplante Investitionen und Betriebsausgaben (CapEx-Plan) für die Umweltziele Nr. 1) und 2) Die BMW Group AG hat für den Zeitraum 2023 bis 2029 (sieben Jahre) die Summe der geplanten Investitionen und Betriebsausgaben dargestellt, die zu einer Ausweitung von ta‐ xonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten führen oder die Umwandlung taxonomiefähiger in taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeiten ermöglichen (Capital Expenditures, CapEx). Bei den Betriebsausgaben handelt sich um Entwicklungskosten, die nicht in der Bilanz aktiviert werden. Demnach sollen für diese Zwecke in diesen Jahren insgesamt 93.320 Mio. EUR ausgegeben werden. Für die Siebenjahresperiode 2022 bis 2028 wurden im Geschäftsbericht 2022 insgesamt 72.509 Mio. EUR geplant. Zusammenfassung: Ziel der BMW Group AG ist bis zum Jahr 2050 ein klimaneutrales Geschäftsmodell über die gesamte Wertschöpfungskette zu etablieren. Die BMW Group AG unterstützt die Ziel‐ setzung der EU-Taxonomie, die private Finanzierung nachhaltiger Wirtschaftsaktivitäten zu fördern. Damit soll Europa bis 2050 der erste klimaneutrale Kontinent der Welt werden. 574 Die BMW Group AG konnte im Berichtsjahr 2023 die Anteile der taxonomiekonformen Umsatzerlöse, Investitionsausgaben und Betriebsausgaben im Vergleich zu 2022 erhöhen. Weiterhin waren 2022 und 2023 der taxonomiekonforme Anteil der Investitions- und Betriebsausgaben deutlich höher als der taxonomiekonforme Anteil der Umsatzerlöse. Dazu passend wurde für den Zeitraum 2023 bis 2029 die Summe der geplanten Inves‐ titionen und Betriebsausgaben, die zu einer Ausweitung von taxonomiekonformen Wirt‐ schaftstätigkeiten führen oder die Umwandlung taxonomiefähiger in taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeiten ermöglichen (CapEx-Plan), deutlich erhöht. Daraus könnten nachhaltig orientierte Anlegerinnen und Anleger schließen, dass die BMW Group AG ihre Wirtschaftstätigkeiten verstärkt in Richtung Nachhaltigkeit gemäß den in der EU Tax-VO definierten Umweltzielen ausrichtet. Das wäre für das nachhaltig orientierte Anlagekapital ein Kaufsignal. 234 10 Maßnahmen der Europäischen Union (EU) <?page no="235"?> 575 Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (2022a), Begründung S.-2, Nr.-6. 576 Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (2022a), S. 16 Art. 4.28 Stromerzeugung aus Kernenergie in bestehenden Anlagen Buchstabe e. 10.7.3 Würdigung der EU-Taxonomie Die EU Tax-VO war von Beginn an umstritten. Gleichzeitig wurde ihre Bedeutung für die Transformation der europäischen Wirtschaft betont. Nachstehend eine Übersicht der wichtigsten Argumente: 1. Aufnahme von Kernenergie und fossile gasförmige Brennstoffe in die EU Tax-VO 2. Regelungen zu Biomasse und Forstwirtschaft in der EU Tax-VO 3. Streichung der Wirtschaftstätigkeit Verbrennungsmotor in der EU Tax-VO 4. Hoher Aufwand der Unternehmen für die Erfüllung der Berichtspflichten 5. Keine Abstufungen in der EU Tax-VO 6. Effektivität und Effizienz der EU Tax-VO fraglich 7. EU Tax-VO unterstützt die Transformation der europäischen Wirtschaft 8. Erweiterung der Kriterien für die Klassifizierung um eine soziale Dimension Zu 1. Aufnahme von Kernenergie und fossile gasförmige Brennstoffe in die EU Tax-VO Auf Druck von Frankreich (Kernenergie) und Deutschland (fossiles Gas) wurden mit der VO (EU) 2022/ 1214 vom 9.3.2022 diese Wirtschaftsaktivitäten in die EU Tax-VO aufgenommen. Sie sind somit taxonomiefähig und bei Einhaltung bestimmter Bedingungen taxonomiekonform, also ökologisch nachhaltig. Nach Auffassung der EU-Kommission haben sie das Potenzial, zur Dekarbonisierung der Wirtschaft in der Union beizutragen. Diese Wirtschaftstätigkeiten werden als Übergangstätig‐ keiten (transitional activity) eingestuft, da technisch machbare und wirtschaftliche CO 2 -arme Alternativen möglicherweise noch nicht in ausreichendem Umfang zur Verfügung stehen, um den Energiebedarf kontinuierlich und zuverlässig zu decken. 575 Kohle wurde dagegen ausgeschlossen und ist in der EU Tax-VO nicht enthalten. Die Aufnahme dieser Wirtschaftstätigkeiten in die EU Tax-VO ist sehr umstritten. Als Gegen‐ argumente wurden angeführt: 1. Klimarisiken: CO 2 -Emissionen durch Nutzung von Gas 2. Sicherheitsrisiken: Nutzung der Kernenergie und das ungelöste Problem der Endlagerung insbesondere für hochradioaktive Abfälle sind mit extremen Risiken für die Menschheit behaftet 3. Abhängigkeit von Importen: Gas und Brennstäbe müssen importiert werden. Damit die Stromerzeugung aus Kernenergie und aus fossilen gasförmigen Brennstoffen als nachhaltig gilt, wurden in der VO (EU) 2022/ 1214 vom 9.3.2022 zahlreiche enge Kriterien definiert. Zum Beispiel wird gefordert: 576 „der Mitgliedstaat verfügt über betriebsbereite Endlager für alle sehr schwach-, schwach- und mittelra‐ dioaktiven Abfälle“. Unter Buchstaben f wird festgelegt: „nach 2025 … verfügt der Mitgliedstaat über einen dokumentierten Plan mit detaillierten Schritten für die Inbetriebnahme eines Endlagers für hochradioaktive Abfälle bis 2050…“. 10.7 EU-Taxonomie 235 <?page no="236"?> 577 Europäisches Parlament (2022). 578 Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (2022). 579 Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (2023). 580 Michelle (2023). Die Nutzung der Kernenergie kann somit gemäß der EU Tax-VO ökologisch nachhaltig sein, selbst wenn das größte Problem dieser Wirtschaftstätigkeit, die Endlagerung hochradioaktiver Abfälle für die Dauer von einer Million Jahre, ungelöst ist. Diesen Zeitraum nennt für das deutsche Hoheitsgebiet das „Gesetz zur Suche und Auswahl eines Standortes für ein Endlager für hochradioaktive Abfälle (Standortauswahlgesetz - StandAG)“. Das Endlager muss gewährleisten, dass während dieser Zeit von den gelagerten radioaktiven Abfallprodukten keine Gefahr für die Biosphäre ausgehen kann (§ 7 Abs. 1a Satz 1 Nr.-6 StandAG). Ähnliches gilt für den Gebrauch von fossilen gasförmigen Brennstoffen. Dadurch werden CO 2 -Emissionen verursacht, die die Atmosphäre nachhaltig schädigen. Die Gegner von Gas- und Atomkraftwerken konnten sich nicht durchsetzen. Das EU-Parla‐ ment stimmte am 6.7.2022 dagegen, den von der EU-Kommission vorgeschlagenen delegierten Rechtsakt VO EU 2022/ 1214 zur EU Tax-VO abzulehnen. Für die Entschließung stimmten 278 Abgeordnete, 328 stimmten dagegen, und 33 enthielten sich der Stimme. 577 In diesem Zusammenhang wurden gegen die VO EU 2022/ 1214 zahlreiche Klagen erhoben. Österreich reichte am 7.10.2022 Klage beim Europäischer Gerichtshof (EuGH) gegen die Einstufung von Erdgas und Kernkraft als nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten durch die EU-Kom‐ mission ein. Luxemburg unterstützt diese Klage. Zusätzlich richtet sich die Klage gegen verfahrensrechtliche Aspekte. Die EU-Kommission hatte sehr kurzfristig, kurz vor Mitternacht am Silvesterabend 2021 einen ergänzenden delegierten Rechtsakt zur Aufnahme von Erdgas und Kernkraft in die Taxonomie verschickt. Dadurch wurden „verfahrenstechnische Vorgaben, wie die erforderliche Folgenabschätzung die Konsultation der Öffentlichkeit sowie die rechtzeitige Konsultation der Mitgliedstaaten, nur unzureichend erfüllt“. 578 Der aktuelle Stand ist auf der Webseite des österreichischen Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK) einsehbar, Stichwort Nichtigkeitsklage. 579 Acht Länderbüros von Greenpeace, darunter Deutschland, haben am 18.4.2023 die EU-Kom‐ mission vor dem Europäischen Gericht (EuG) verklagt. Ziel ist die Annullierung des delegierten Rechtsakts VO (EU) 2022/ 1214, der speziell die Berücksichtigung von Gas- und Atomkraftwerken in der EU-Taxonomie regelt. Nach Angaben von Greenpeace dürfen die Klageschrift sowie die schriftlichen Stellungnahmen in der Regel erst nach Ende des Verfahrens veröffentlicht werden. Greenpeace wird von der Rechtsanwältin Dr. Roda Verheyen vertreten. Sie begründet die Klage folgendermaßen: “…dass die EU-Kommission schlicht keine Ermächtigung des EU-Gesetzgebers hat, fossiles Gas und Atomkraft als nachhaltig zu labeln. Die EU-Kommission verstößt damit sogar gegen den Grundgedanken der Taxonomie Verordnung: Nur sehr wenige Technologien sollen danach das grüne Label erhalten - und gerade Atomkraft ist weder eine Hilfe bei der Transition zur Treibhausgasneutralität noch frei von erheblichen Umweltrisiken.” 580 Die Umweltorganisationen Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND), ClientEarth, Transport&Environment und das europäische Büro des World Wide Fund For Nature (WWF) klagen dagegen konkret nur gegen die Aufnahme von fossilem Gas in die EU Tax-VO. Die gemein‐ same Klage dieser Umweltverbände wurde gleichfalls am 18.3.2023 beim Europäischen Gericht 236 10 Maßnahmen der Europäischen Union (EU) <?page no="237"?> 581 ClientEarth (2023). 582 Protect the Forest et al. (2022), S.-6, Kapitel I.A. 583 46 Nichtregierungsorganisationen (2022). 584 Robin Wood (2022). 585 Gun Adrian (2023). 586 Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (2021b), S.-42, Kapitel 3.3. (EuG) in Luxemburg eingereicht und richtet sich gegen die EU-Kommission. Als Begründung erklärte ein Sprecher der Umweltorganisationen: „Die Kennzeichnung von fossilem Gas als 'nachhaltig' ist ebenso absurd wie rechtswidrig. Sie verstößt gegen die eigenen wissenschaftlichen Empfehlungen der EU und untergräbt die Glaubwürdigkeit der EU-Klimamaßnahmen grundlegend. Fossiles Gas ist nicht sauber, nicht billig und keine sichere Energiequelle. Die Taxonomie soll die EU dabei unterstützen, ihre Klimaziele zu erreichen. Stattdessen bewirkt dieses Label das Gegenteil, indem es zusätzliche Investitionen in diese schädliche Energiequelle und weg von wirklich nachhaltigen Energiequellen lenkt.“ Mit einem Urteil rechnen die Umweltorganisationen 2025. 581 Zu 2. Regelungen zu Biomasse und Forstwirtschaft in der EU Tax-VO Die Regelungen für die Wirtschaftsaktivitäten Biomasse und Forstwirtschaft sind ebenso strittig. Am 2.2.2022 haben sieben Nichtregierungsorganisationen (NRO) aus verschiedenen Ländern der EU einen Überprüfungsantrag an die EU-Kommission gestellt. Darin wird diese aufgefordert, die Gewinnung von Energie aus der Verbrennung von Biomasse (Holz) nicht als taxonomiefähige Wirtschaftstätigkeit einzustufen. Bei Einhaltung bestimmter Bedingungen wären diese Wirtschaftstätigkeiten taxonomiekonform und damit ökologisch nach‐ haltig. Der Antrag betrifft die in den Anlagen I und II der delegierten VO (EU) 2021/ 2139 geregelten Wirtschaftsaktivitäten 1.3, 4.7, 4.8, 4.13, 4.19, 4.20, 4.23 und 4.24. 582 Die Abholzung der Wälder und das Verbrennen von Holz setzt in großem Ausmaß CO 2 frei. Außerdem werden dadurch Ökosysteme zerstört. Weitere 46 Nichtregierungsorganisationen haben diesen Antrag durch einen offenen Brief, datiert auf den 3.2.2022, an die EU-Kommission unterstützt. 583 Diese verwei‐ gerte eine Überprüfung der EU-Taxonomie. Gegen diese Verweigerung wurde daraufhin eine sogenannte Nichtigkeitsklage beim Europäischen Gericht (EuG) eingereicht. 584 Das Forum für Holzenergie dagegen befürwortet den Einsatz von Holz in Kraft-Wärme-Anla‐ gen (KWK) zur Produktion von Strom und Wärme. Um dem Klimawandel Rechnung zu tragen, sollte dafür nur Schadholz oder stofflich nicht mehr nutzbares Holz verwendet werden. Schadholz sind, infolge von Dürre oder Befall mit dem Borkenkäfer, im Wald liegende tote Bäume. Diese bleiben dort, da sie auf dem Holzmarkt keinen Wert haben. Nicht mehr stofflich verwertbares Holz sind Baumkronen, Durchforstungsholz, krumm gewachsene Bäume oder Sägenebenprodukte. 585 Zu 3. Streichung der Wirtschaftstätigkeit Verbrennungsmotor in der EU Tax-VO Ein weiteres Beispiel ist die Wirtschaftsaktivität „Herstellung von CO 2 -armen Verkehrstechno‐ logien“, die die Produktion von Pkw und Motorrädern umfasst (Wirtschaftstätigkeit 3.3 in der Anlage I und II der VO (EU) 2021/ 2139). 586 Gemäß den Bewertungskriterien zu dieser Wirtschafts‐ tätigkeit für die beiden Umweltziele (1) Klimaschutz und (2) Anpassung an den Klimawandel dürfen ab dem Jahr 2026 nur noch emissionsfreie Pkw und leichte Nutzfahrzeuge als ökologisch nachhaltig gelten. 10.7 EU-Taxonomie 237 <?page no="238"?> 587 König (2021), S.-3. 588 Sustainable Finance-Beirat der Bundesregierung (2023). 589 Kritisch zum Beispiel König (2021). 590 Fuest/ Meier (2022), S.-3. Demzufolge sinkt der Anreiz für die Unternehmen in die Entwicklung effizienterer Verbren‐ nungsmotoren zu investieren oder die Herstellungsprozesse zu optimieren und damit CO 2 -Emis‐ sionen zu senken. 587 Zu 4. Hoher Aufwand der Unternehmen für die Erfüllung der Berichtspflichten Die Erfüllung der Berichtspflichten ist von Seiten der betroffenen Unternehmen mit hohen Aufwendungen verbunden. Im Wesentlichen handelt es dabei um den Aufbau von Fachwissen in den Unternehmen, die Bereitstellung von Personal und die Beschaffung der berichtspflichtigen Daten. Dies stellt gemäß dem Sustainable Finance-Beirat der Bundesregierung (SFB) die Unternehmen vor allem bei der Einführung der Regeln zur EU-Taxonomie vor große Herausforderungen. 588 Zu 5. Keine Abstufungen in der EU Tax-VO In der EU Tax-VO gibt es keine Abstufungen zwischen „ist nachhaltig“ (= gut) und „ist nicht nachhaltig“ (= schlecht). Zahlreiche Unternehmen stellen gerade ihre Geschäftsprozesse um. Während der Umstellungs‐ phase, die oft sehr kapitalintensiv ist und durchaus einige Jahre dauern kann, werden diese Wirtschaftsaktivitäten als „nicht nachhaltig“ klassifiziert, sofern die technischen Bewertungskri‐ terien (noch) nicht erfüllt werden können. Aus der Sicht von Investoren, die mit ihrem Investment etwas verändern möchten (Impact Investing), wären jedoch gerade diese Unternehmen aus Sicht der Nachhaltigkeit interessante Anlageziele. Zu 6. Effektivität und Effizienz der EU Tax-VO fraglich Weiterhin ist zu hinterfragen, ob eine klimaneutrale Wirtschaft über ein System wie die EU-Ta‐ xonomie überhaupt erreichbar ist. 589 Werden dadurch tatsächlich zusätzliche öffentliche und vor allem private Mittel für Investitionen in die ökologische Transformation der Wirtschaft mobilisiert? Kritisiert wird die Erstellung umfassender Listen zahlreicher ökonomischer Aktivitäten und diese als nachhaltig oder nicht, und damit als förderungswürdig oder nicht, einzustufen. Dieser Ansatz passt eher in eine Zentralplanwirtschaft als in eine Marktwirtschaft. 590 Die EU-Taxonomie führt nicht nur zu einem hohen Berichtsaufwand für die betroffenen Unternehmen sondern auch zu entsprechendem Regulierungsaufwand in den EU-Behörden. Die in diesem Buch dargestellten Verordnungen zur Regelung der EU-Taxonomie umfassen insgesamt 717 Seiten. Diese Regulierungen müssen rechtssicher formuliert und regelmäßig überprüft und gegebenenfalls aktualisiert werden. 238 10 Maßnahmen der Europäischen Union (EU) <?page no="239"?> 591 König (2021). 592 Sustainable Finance-Beirat der Bundesregierung (2023). Verordnungen zur EU-Taxonomie Anzahl Seiten Verordnung (EU) 2020/ 852: 31 Verordnung (EU) 2021/ 2139: 349 Verordnung (EU) 2021/ 2178: 59 Verordnung (EU) 2022/ 1214: 45 Verordnung (EU) 2023/ 2485: 69 Verordnung (EU) 2023/ 2486: 164 Summe Seiten: 717 Tabelle 38: Anzahl Seiten der EU-Verordnungen zur Regelung der EU-Taxonomie 2020-2023, eigene Darstellung Viel einfacher wäre es, die Kosten für umweltschädliches Verhalten zu erhöhen. Beispielsweise könnte der CO 2 -Preis erhöht und das EU-Emissionshandelssystem auf mehr Länder und Sektoren ausgeweitet und global verzahnt werden. 591 Dies würde gewinnorientierte Unternehmen „auto‐ matisch“ in die richtigen Bahnen lenken und zu einer Senkung der Treibhausgasemissionen führen. Allerdings wird mit der EU-Taxonomie nicht nur das Ziel der Dekarbonisierung der europäi‐ schen Wirtschaft verfolgt. In der EU-Taxonomie sind sechs Umweltziele definiert. Diese gehen über eine klimaneutrale Wirtschaft hinaus. Zum Beispiel soll mit dem Umweltziel Nr. 6 der Schutz und die Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme erreicht werden. Weiterhin müssen die Unternehmen gewährleisten, dass u.-a. die Menschenrechte eingehalten werden. Systeme zur Bepreisung, analog dem EU-Emissionshandelssystem, sind für diese Umweltziele derzeit nicht vorhanden. Zu 7. EU Tax-VO unterstützt die Transformation der europäischen Wirtschaft Die EU-27 hat sich zum Ziel gesetzt hat, bis 2050 klimaneutral zu wirtschaften. Dazu ist ein Bündel an regulatorischen Maßnahmen und vor allem sehr viel Kapital notwendig. Es musste daher ein Verfahren entwickelt werden, dass möglichst viel Kapital in Branchen und Unternehmen lenkt, die zur Verwirklichung des EU-Green Deal beitragen. Dieses Verfahren ist die EU-Taxonomie. Zusammengefasst, ohne die EU-Taxonomie ist die Finanzierung des EU-Green Deal mit privatem Kapital nicht möglich. Beispielsweise unterstützte der Sustainable Finance Beirat (SFB) im März 2023 ausdrücklich die grundsätzliche Methodik und die Ziele der EU-Taxonomie. Diese ist mit hohen Aufwendungen für die Unternehmen verbunden. Weiterhin werden im Detail Verbesserungen vorgeschlagen. Gleichzeitig betonte der SFB die Vorteile der Einführung von Berichtspflichten für nachhaltige Aktivitäten und einer Taxonomie. Diese dient der Definition nachhaltiger Wirtschaftstätigkeiten und ist ein wesentlicher Baustein in der nachhaltigen Transformation der Wirtschaft. Der SFB warnt daher vor einer Reduzierung des Ambitionsniveaus der europäischen Standards. 592 Dem nachhaltig orientierten Anlagekapital wird die Möglichkeit verschafft Unternehmen auszuwählen, die gemäß nachvollziehbaren Kriterien von der EU-27 als ökologisch nachhaltig eingestuft worden sind. Durch Veröffentlichung der Kennzahlen, welcher Anteile des Umsatzes, der Investitionen und der Betriebsausgaben taxonomiekonform sind, wird zweierlei erreicht: 10.7 EU-Taxonomie 239 <?page no="240"?> 593 Platform on Sustainable Finance (2022a). 1. Vermeidung von Grünfärberei (Greenwashing): Durch die Verwendung öffentlich kom‐ munizierter Kriterien können sich Unternehmen nicht umweltfreundlicher darstellen, als sie es nach den Kriterien der EU tatsächlich sind. Dies gilt ebenso für Finanzprodukte, die als nachhaltig vermarktet werden. Im Idealfall wird transparent, welchen Grad an ökologischer Nachhaltigkeit ein Finanzprodukt aufweist. 2. Transformationsprozess der Unternehmen wird für Externe nachvollziehbar: Ein hoher Anteil an taxonomiekonformen Investitionen und Betriebsausgaben lässt auf öko‐ logisch nachhaltiges Wirtschaften in der Zukunft schließen. Investitionen in derartige Unternehmen sind für das nachhaltig orientierte Anlagekapital nutzbringend, selbst wenn der aktuelle Anteil des taxonomiekonformen Umsatzes gering ist. Damit können Kapitalströme gezielt in die Branchen und Unternehmen gelenkt werden, die die Erreichung der Ziele des EU-Green Deal unterstützen. Umstrittene Branchen wie Gas und Atomkraft werden unter Einhaltung bestimmter Kriterien als taxonomiefähig, also ökologisch nachhaltig, eingestuft. Falls dies ein Problem darstellen sollte, können Anlegerinnen und Anleger diese Wirtschaftstätigkeiten aus ihrem Anlageuniversum einfach ausschließen und in entsprechende Finanzprodukte investieren. Die EU-Taxonomie ist ein weltweit einmaliges und vor allem transparentes Klassifizierungs‐ system. Die Bewertung erfolgt anhand veröffentlichter Kriterien. Dadurch ergibt sich für Nicht‐ regierungsorganisationen oder Staaten die Möglichkeit gegen diese gerichtlich vorzugehen und zum Beispiel schärfere Bewertungskriterien zu fordern. Zu 8. Erweiterung der Kriterien für die Klassifizierung um eine soziale Dimension In der EU-Taxonomie werden wirtschaftliche Aktivitäten lediglich nach sechs Umweltzielen beurteilt. Als Nebenbedingung müssen Mindeststandards für Arbeits- und Menschenrechte eingehalten werden. Weitergehende soziale Kriterien werden bei der Klassifizierung nicht berücksichtigt. Die EU-Kommission hat die Plattform für ein nachhaltiges Finanzwesen, abgekürzt Plattform (Plat‐ form on Sustainable Finance, PSF) eingerichtet. Diese hat u. a. die Aufgabe, die EU-Kommission zu dem Eingehen auf andere Nachhaltigkeitsziele, einschließlich sozialer Ziele zu beraten (Art. 20 Abs. 1 Buchstabe j EU Tax-VO). In diesem Zusammenhang liegt von der Plattform ein Vorschlag vom 28.2.2022 zur Erweiterung des Klassifizierungssystems um soziale Kriterien, Sozial-Taxonomie (social taxonomy), vor. 593 Vorteile, Probleme und Perspektiven der EU-Taxonomie werden in folgender Tabelle zusam‐ mengefasst: 240 10 Maßnahmen der Europäischen Union (EU) <?page no="241"?> 594 Europäische Kommission (2018), S.-12-14. 595 Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (2019). Lohnenswertes Ziel Mit der EU-Taxonomie-VO sollen die sechs Umweltziele der EU verwirklicht werden. Lenkung der Kapitalströme Nachhaltig orientiertes Anlagekapital wird in Unternehmen gelenkt, die nach den Bewertungskriterien der Europäischen Kommission ökologisch nachhaltig wirtschaften. Transparente Kriterien Im Gegensatz zu anderen Nachhaltigkeitskriterien (Bsp. ESG) sind die Bewertungskriterien öffentlich einsehbar. Eine Diskussion und Bewertung durch die Stakeholder (Bsp.: Umweltschutzverbände) ist möglich. Es können Überprüfungsanträge gestellt und danach Klagen eingereicht werden. Definition nachhaltige Wirtschaftstätigkeit ist umstritten Welche Wirtschaftstätigkeit kann gemäß den Bewertungskriterien der EU-Taxonomie- VO nachhaltig sein? Beispiele mit Antworten gemäß der EU-Taxonomie-VO: 1) Energieerzeugung mit fossilem Gas, Kernenergie oder Biomasse (Holz): Ja 2) Energieerzeugung mit Kohle: Nein 3) Herstellung Pkw mit Verbrennungsmotor: Nein Berichtspflichten Hohe Aufwendungen für die Erfüllung der Berichtspflichten in den betroffenen Unternehmen. Dies gilt insbesondere während der Einführungsphase. Eignung für die Zielerreichung Ist die EU-Taxonomie ein effektives und effizientes Mittel, um die sechs Umweltziele der EU zu erreichen? Sozial-Taxonomie Erweiterung der ökologischen Kriterien um soziale Kriterien. EU-Taxonomie-Verordnung: Vorteile / Probleme / Perspektiven Vorteile Probleme Perspektiven Tabelle 39: Übersicht Vorteile, Probleme und Perspektiven der EU-Taxonomie, eigene Darstellung 10.8 EU-Nachhaltigkeitsberichterstattung Nachhaltigkeitsberichterstattung ist für a) Unternehmen und für b) Kommunen von Bedeutung. zu a) Unternehmen Analog zur EU-Taxonomie wurde die Neuregelung der Nachhaltigkeitsberichterstattung für Un‐ ternehmen von der EU-Kommission im EU-Aktionsplan von 2018 angekündigt und begründet. 594 Die Harmonisierung der Nachhaltigkeitsberichterstattung in der EU-27 für Unternehmen steht in enger Verbindung mit der EU-Taxonomie. Beide Regulierungen sind zentraler Bestandteil des EU-Green Deal. In diesem Zusammenhang ist auch die EU-Offenlegungsverordnung, abge‐ kürzt Off VO (Sustainable Finance Disclosure Regulation, SFDR) von Bedeutung. 1. Offenlegungsverordnung (SFDR) - Verordnung (EU) 2019/ 2088 595 10.8 EU-Nachhaltigkeitsberichterstattung 241 <?page no="242"?> 596 Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (2020). 597 Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (2022c). 598 Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (2014). 599 Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (2022c). 2. EU-Taxonomie-Verordnung (EU Tax-VO)---Verordnung (EU) 2020/ 852 596 3. Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) - RL (EU) 2022/ 2464 597 Mit diesen Maßnahmen sollen die Finanzströme auf den europäischen Kapitalmärkten in nachhal‐ tige Investitionen, also Unternehmen mit nachhaltigen Wirtschaftsaktivitäten, gelenkt werden. Zu b) Kommunen Eine gesetzlich verpflichtende Nachhaltigkeitsberichterstattung für Kommunen könnte dazu dienen, in der Gesellschaft mehr Nachhaltigkeit zu verankern. Dazu gibt es derzeit keine Regularien der EU-Kommission. Im EU-Aktionsplan von 2018 sind diesbezüglich keine Vorschläge enthalten. 10.8.1 Nachhaltigkeitsberichterstattung für Unternehmen in der EU Die Nachhaltigkeitsberichterstattung in der EU wurde für Geschäftsjahre ab 2017 durch die „Richtlinie 2014/ 95/ EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 zur Änderung der Richtlinie 2013/ 34/ EU im Hinblick auf die Angabe nichtfinanzieller und die Diversität betreffender Informationen durch bestimmte große Unternehmen und Gruppen“ geregelt. 598 Andere, nicht amtliche, Bezeichnungen für diese Richtlinie sind: ● Non-Financial Reporting Directive (NFRD) ● EU-Corporate-Social-Responsibility-Richtlinie (CSR-Richtlinie) Die Richtlinie betraf lediglich große Unternehmen von öffentlichem Interesse (Public Interest Entities, PIEs), die am Bilanzstichtag im Durchschnitt des Geschäftsjahres mehr als 500 Mitarbeiter beschäftigten (NFRD Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 RL (EU) 2014/ 95). Für Geschäftsjahre ab 2017 waren daher lediglich große, kapitalmarktorientierte Unternehmen, Kreditinstitute und Versicherungen mit mehr als durchschnittlich 500 Mitarbeitenden von der Berichtspflicht betroffen. Die NFRD RL (EU) 2014/ 95 wurde durch die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD), ersetzt. Die offizielle Bezeichnung lautet: „Richtlinie (EU) 2022/ 2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr.-537/ 2014 und der Richtlinien 2004/ 109/ EG, 2006/ 43/ EG und 2013/ 34/ EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen“. 599 Mit der CSRD wurde die Berichterstattung über Nachhaltigkeitsaspekte für einen größeren Kreis an Unternehmen verpflichtend vorgeschrieben. Die neue EU-Richtlinie wurde am 16.12.2022 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Die CSRD tritt am zwanzigsten Tag nach dieser Veröffentlichung in Kraft. Die Mitgliedstaaten müssen die CSRD anschließend innerhalb von 18 Monate, also bis zum 6.7.2024, in nationales Recht transformieren. Die CSRD gilt bereits für Geschäftsjahre, die „auf am oder nach dem 1.1.2024“ beginnen (Art. 5 Abs. 2 CSRD RL (EU) 2022/ 2464). Demnach gilt sie rückwirkend, da die Umsetzung in nationales Recht erst bis zum 6.7.2024 realisiert sein muss. In Deutschland war diese bis 31.1.2024 nicht erfolgt. Mit der CSRD wird die Nachhaltigkeitsberichterstattung in folgenden Bereichen neu geregelt: 242 10 Maßnahmen der Europäischen Union (EU) <?page no="243"?> 600 Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (2023r). 601 Unger (2023). 1. Kreis der berichtspflichtigen Unternehmen 2. Inhalte der Nachhaltigkeitsberichte 3. Veröffentlichung der Nachhaltigkeitsberichte 4. Prüfung der Nachhaltigkeitsberichte Zu 1. Kreis der berichtspflichtigen Unternehmen Große Unternehmen, die bereits von der NFRD erfasst worden sind, bleiben auch in Zukunft berichtspflichtig. Zusätzlich soll für Geschäftsjahre ab 1.1.2025 die Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstat‐ tung auf alle großen Kapitalgesellschaften, haftungsbeschränkten Personenhandelsgesellschaften und - rechtsformunabhängig - Banken und Versicherungen ausgeweitet werden. Unternehmen werden als groß definiert und unterliegen damit der Berichtspflicht, wenn im abgelaufenen Geschäftsjahr zwei von drei Schwellenwerten erreicht oder übertroffen worden sind. Die bisherigen Schwellenwerte für Nettoumsatzerlöse und Bilanzsumme wurden von der EU-Kommission mit der Richtlinie (EU) 2023/ 2775 erhöht. Der Schwellenwert für Mitarbeitende blieb unverändert. Die offizielle Bezeichnung lautet: „Delegierte Richtlinie (EU) 2023/ 2775 der Kommission vom 17. Oktober 2023 zur Änderung der Richtlinie 2013/ 34/ EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch Anpassung der Größenkriterien für Kleinstunternehmen und für kleine, mittlere und große Unternehmen oder Gruppen“. 600 Schwellenwerte Aktuell § 267 HGB RL (EU) 2023/ 2775 vom 17.10.2023 Anstieg Mitarbeitende 250 250 0,0% Nettoumsatzerlöse € 40 Mio. € 50 Mio. 25,0% Bilanzsumme € 20 Mio. € 25 Mio. 25,0% Tabelle 40: Schwellenwerte für große Unternehmen gemäß § 267 Abs. 2 HGB und Anhebung gem. Art. 1 RL (EU) 2023/ 2775 vom 17.10.2023, eigene Darstellung Das Bundesministerium der Justiz (BMJ) hat am 22.12.2023 die Übernahme der neuen Schwellen‐ werte in das deutsche Handelsgesetzbuch (HGB) vorgeschlagen. 601 Die Berichtspflicht besteht für große Unternehmen unabhängig davon, ob sie kapitalmarktori‐ entiert sind oder nicht. Die fehlende Voraussetzung der Kapitalmarktorientierung ist ein wesentlicher Unterschied zur Vorgängerregelung, der NFRD. Exkurs: Begriff „kapitalmarktorientierte Unternehmen“ Der Begriff „kapitalmarktorientierte Unternehmen“ ist geregelt in § 264 HGB und gilt daher zunächst nur für Kapitalgesellschaften: ● Aktiengesellschaft (AG) ● Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ● Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) ● Europäische Aktiengesellschaft (Societas Europaea, SE) 10.8 EU-Nachhaltigkeitsberichterstattung 243 <?page no="244"?> 602 Gundel/ Jordan (2022). § 264a HGB erweitert den Kreis der Unternehmen auf Personenhandelsgesellschaften, die Kapitalgesellschaften gleichgestellt sind. Diese Unternehmen sind kapitalmarktorientiert, wenn ihre emittierten Eigenkapitaltitel (Aktien) oder Schuldtitel (z. B. Anleihen oder Genussscheine) oder Derivate auf Eigenkapital- oder Schuldtitel an einem organisierten Markt zugelassen sind oder eine Zulassung beantragt wurde. Ein organisierter Markt ist zum Beispiel eine Wertpapierbörse und in § 2 Abs. 11 WpHG definiert. Für Geschäftsjahre ab 1.1.2026 wird der Kreis der berichtspflichtigen Unternehmen nochmal erweitert. Nun werden zusätzlich kleine und mittlere Unternehmen (KMU) berichtspflichtig, sofern sie kapitalmarktorientiert sind. Kapitalmarktorientierten KMU wird ein zweijähriger Übergangszeitraum eingeräumt: Bis 2028 können sie auf die Nachhaltigkeitsberichterstattung verzichten, müssen dies aber im Lagebericht offenlegen und kurz erläutern (Opt-out Klausel). 602 Bei Inanspruchnahme der Opt-out Klausel betrifft der erste Nachhaltigkeitsbericht das Geschäfts‐ jahr 2029. Ausgenommen von der Berichtspflicht sind lediglich Kleinstunternehmen sowie kleine und nicht komplexe Kreditinstitute und firmeneigene Versicherungsunternehmen. Unternehmen gelten als Kleinstunternehmen, wenn sie zwei von drei Schwellenwerten nicht überschreiten. Nachstehende Tabelle zeigt die aktuellen und die von der EU-Kommission neu vorgegebenen Schwellenwerte für Kleinstunternehmen. Schwellenwerte Aktuell § 267 HGB RL (EU) 2023/ 2775 vom 17.10.2023 Anstieg Mitarbeitende 10 10 0% Nettoumsatzerlöse 700.000 € 900.000 € 29% Bilanzsumme 350.000 € 450.000 € 29% Tabelle 41: Schwellenwerte für Kleinstunternehmen gemäß § 267 Abs. 2 HGB und Anhebung gem. Art. 1 RL (EU) 2023/ 2775 vom 17.10.2023, eigene Darstellung Die erhöhten Schwellenwerte für Kleinstunternehmen sollen gleichfalls nach dem Vorschlag des Bundesministeriums der Justiz (BMJ) vom 22.12.2023 in das deutsche Handelsgesetzbuch (HGB) übernommen werden. Ab dem 1.1.2028 werden schließlich hinzukommend EU-Unternehmen berichtspflichtig, die ihren Sitz nicht in der EU haben. Als Voraussetzungen sind ein Nettoumsatz von mindestens 150 Mio. EUR in der EU und das Betreiben einer Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung in der EU vorgesehen (Begründung Nr.-20 CSRD RL (EU) 2022/ 2464). Zusammenfassend ergibt sich für die Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung in Bezug auf den Umfang der betroffenen Unternehmen nachstehender Zeitplan: 244 10 Maßnahmen der Europäischen Union (EU) <?page no="245"?> 603 Europäische Kommission (2021a), S.-11-13. to do 2025: to do 2026: to do 2027: Nachhaltigkeitsbericht für 2024 erstellen Nachhaltigkeitsbericht für 2025 erstellen Nachhaltigkeitsbericht für 2026 erstellen Berichtspflichtig: + Berichtspflichtig: + Berichtspflichtig: Unternehmen, die gemäß der NRFD berichtspflichtig sind: große, kapitalmarktorientierte Unternehmen, Kreditinstitute und Versicherungen Große Unternehmen, die nicht gemäß der NRFD berichtspflichtig sind; Kapitalmarktorientierung ist keine Voraussetzung Börsennotierte KMUs; Inanspruchnahme der Optout-Klausel ==> der erste Nachhaltigkeitsbericht ist 2030 für das Geschäftsjahr 2029 zu erstellen to do 2028: to do 2029: to do 2030: Nachhaltigkeitsbericht für 2027 erstellen Nachhaltigkeitsbericht für 2028 erstellen Nachhaltigkeitsbericht für 2029 erstellen Berichtspflichtig: + Berichtspflichtig: + Berichtspflichtig: Unverändert Drittlandunternehmen, die in der EU-27 einen Nettoumsatz von mehr als 150 Mio. EUR erzielen und über ein Tochterunternehmen oder eine Zweigniederlassung im Gebiet der EU-27 verfügen Börsennotierte KMUs, die die Opt-out-Klausel in Anspruch genommen haben Ansonsten Unverändert Zeitplan Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß der CSRD 2025 bis 2030 Tabelle 42: Zeitplan Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß der CSRD RL (EU) 2022/ 2464 von 2025 bis 2030, eigene Darstellung Anzahl der betroffenen Unternehmen: Im Rahmen einer Folgenabschätzung der vorgeschlagenen CSRD-Richtlinie hat die EU-Kommis‐ sion am 21.4.2021 folgende Werte prognostiziert: In der EU waren ca. 11.600 Unternehmen gemäß der NFRD berichtspflichtig. Diese erwirtschaf‐ teten 47 % des Umsatzes aller Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Damit sind sämtliche Rechtsformen in der EU gemeint, die eine beschränkte Haftung für die Gesellschafterinnen und Gesellschafter aufweisen. Mit der CSRD sollen ca. 49.000 Unternehmen berichtspflichtig werden. Damit wären 75-% des Umsatzes aller Gesellschaften mit beschränkter Haftung erfasst. 603 Von der Berichtspflicht gemäß CSRD sind auch Unternehmen des öffentlichen Sektors betrof‐ fen. Das Institut für den öffentlichen Sektor e.V. schätzt, dass ca. 2.400 Unternehmen von Bund, 10.8 EU-Nachhaltigkeitsberichterstattung 245 <?page no="246"?> 604 Institut für den öffentlichen Sektor e.V. (2023-24), S. 23. 605 Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (2023i). Ländern und Kommunen des öffentlichen Sektors in Deutschland erstmals eine Nachhaltigkeits‐ berichterstattung werden erstellen müssen. Dazu kommen Unternehmen der öffentlichen Hand, die ungeachtet ihrer Rechtsform wie „große Kapitalgesellschaften“ berichten müssen. Ursache hierfür können entsprechende Bundes- oder Landesgesetze oder Gesellschafterbeschlüsse sein. 604 Zu 2. Inhalte der Nachhaltigkeitsberichte Neben der Ausweitung der berichtspflichtigen Unternehmen werden gleichzeitig die Berichtsin‐ halte grundlegend überarbeitet: Unternehmen, die in den Anwendungsbereich der CSRD fallen, müssen über Sachverhalte berichten, die für das Verständnis des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses und der Lage des Unternehmens erforderlich sind. Darüber hinaus besteht Berichtspflicht über Sachverhalte, die für das Verständnis der Auswirkungen der Tätigkeiten des Unternehmens im Hinblick auf Umwelt-, Sozial-, und Arbeitnehmerbelange, die Achtung der Menschenrechte und die Bekämpfung von Korruption und Bestechung erforderlich sind (Begründung Nr. 29 CSRD RL (EU) 2022/ 2464). Zuständig für die Entwicklung der konkreten Berichtsinhalte ist die European Financial Repor‐ ting Advisory Group (EFRAG). Sie wurde 2001 gegründet. Europäische Interessensgruppen sowie nationale und zivilgesellschaftliche Organisationen gehören zu den Mitgliedsorganisationen. Die EFRAG hat den Auftrag, die europäische Finanzsowie Nachhaltigkeitsberichterstattung im öffentlichen Interesse zu fördern. Das Ergebnis für den Bereich der Nachhaltigkeitsberichterstat‐ tung sind die European Sustainability Reporting Standards (ESRS). Die ESRS bestehen aus sektorunabhängigen und sektorabhängigen Standards: Die sehr umfangreichen sektorunabhängigen Berichtsinhalte der ESRS sind in der „Delegierte Verordnung (EU) 2023/ 2772 der Kommission vom 31. Juli 2023 zur Ergänzung der Richtlinie 2013/ 34/ EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch Standards für die Nachhaltigkeits‐ berichterstattung“ festgelegt. Sie wurde am 22.12.2023 im Amtsblatt der EU veröffentlicht. 605 Diese Verordnung gilt ab dem 1.1.2024 für Geschäftsjahre, die „auf am oder nach dem 1.1.2024“ beginnen. Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat (Art. 2 Verordnung (EU) 2023/ 2772). Eine gesonderte Umsetzung in deutsches Recht ist daher im Gegensatz zur CSRD nicht erforderlich. Anhang I dieser Verordnung enthält 12 sektorunabhängige Standards (282 Seiten). In Anhang II werden Abkürzungen und ein Glossar aufgeführt (42 Seiten). Die ESRS bestehen aus sektorunabhängigen und sektorabhängigen Standards: 1. Sektorunabhängige Standards (Set 1) 2. Sektorabhängige Standards (Set 2) Zu 1. Sektorunabhängige Standards (Set 1) Die Inhalte der 12 sektorunabhängigen Standards von Set 1 setzen sich zusammen aus (A) Generelle sektorunabhängige Querschnitt-Standards (Cross Cutting ESRS) (B) Themenbezogene sektorunabhängige Standards 246 10 Maßnahmen der Europäischen Union (EU) <?page no="247"?> Zu (A) Generelle sektorunabhängige Querschnitt-Standards (Cross-Cutting ESRS) (a) ESRS 1: Allgemeine Anforderungen (b) ESRS 2: Allgemeine Angaben Zu (B) Themenbezogene sektorunabhängige Standards Diese sind untergliedert in (a) Umwelt, (b) Soziales und (c) Unternehmensführung (Governance) Zu (a) Umwelt ● ESRS E1 Klimawandel ● ESRS E2 Umweltverschmutzung ● ESRS E3 Wasser- und Meeresressourcen ● ESRS E4 Biologische Vielfalt und Ökosysteme ● ESRS E5 Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft Erstaunlicherweise entsprechen die fünf Umweltziele nicht exakt den sechs Umweltzielen, die in Art. 9 der EU-Taxonomie-Verordnung genannt sind. Die sechs Umweltziele der EU, festgehalten in Art. 9 der EU-Tax-VO, sind: 1. Klimaschutz 2. Anpassung an den Klimawandel 3. die nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen 4. der Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft 5. Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung 6. der Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme Im Wesentlichen sind die Inhalte identisch. Nachstehende Abbildung zeigt die Beziehungen zwischen den Inhalten der EU-Tax-VO und den ESRS in Englisch: 10.8 EU-Nachhaltigkeitsberichterstattung 247 <?page no="248"?> 606 Solzin et al. (2023), S.-6, Abb. 6. Abbildung 47: Zusammenhang zwischen EU-Taxonomie und ESRS, Daten von Solzin et al. 2023 606 Vorschlag: Einheitliche Gestaltung der Umweltziele Die Umweltziele, auf deren Basis die Unternehmen gemäß der EU-Tax-VO und der CSRD be‐ richten müssen, sollten komplett einheitlich gestaltet werden. Dies wäre eine Arbeitserleich‐ terung für die betroffenen Unternehmen. Dies sollte auch für die geplante Sozial-Taxonomie gelten. Zu (b) Soziales ● ESRS S1 Eigene Belegschaft ● ESRS S2 Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette ● ESRS S3 Betroffene Gemeinschaften ● ESRS S4 Verbraucher und Endnutzer Zu (c) Unternehmensführung (Governance) ● ESRS G1 Unternehmenspolitik Zu 2. Sektorabhängige Standards (Set 2) Im Set 2 sind (A) Sektorspezifische Standards und (B) spezifische Standards für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) enthalten. 248 10 Maßnahmen der Europäischen Union (EU) <?page no="249"?> 607 European Financial Reporting Advisory Group (2024). 608 Rat der Europäischen Union (2024a). 609 Hommelhoff (2021). 610 Rat der Europäischen Union (2024a). Zu (A) Sektorspezifische Standards Die EFRAG erarbeitet für zahlreiche Branchen, zusätzlich zu den sektorunabhängigen Standards, gesonderte Berichtspflichten, sogenannte sektorspezifische Standards. Anfang 2024 befand sich die EFRAG noch im Abstimmungsprozess. 607 Die Veröffentlichung der sektorspezifischen Standards von Set 2 sollte zunächst bis zum 30.6.2024 erfolgen (Begründung Nr. 54 CSRD RL (EU) 2022/ 2464). Dies wurde auf 30.6.2026 verschoben. Damit soll es den Unternehmen ermöglicht werden, sich auf die Umsetzung des ersten ESRS-Pakets zu konzentrieren. 608 Zu (B) spezifische Standards für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) Die Veröffentlichung der Berichtspflichten für KMU ist bis zum 30.6.2024 vorgesehen (Art. 29 Buchstabe c CSRD RL (EU) 2022/ 2464). Insofern ist noch unklar, was insbesondere für die KMU an Berichtsaufwand entstehen wird. Damit die Belastungen für diese Unternehmen nicht zu hoch werden, ist der Mittelstand aufgefordert, sich in die Gestaltung der Berichtsanforderungen einzubringen. 609 Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung für Drittlandunternehmen: Die Standards für Drittlandunternehmen sollten ebenso von der Kommission bis spätestens 30.6.2024 in einem delegierten Rechtsakt erlassen werden (Art. 40c CSRD RL (EU) 2022/ 2464). Die Veröffentlichung wurde gleichzeitig mit der Erstellung der sektorspezifischen Standards auf den 30.6.2026 verschoben. 610 Zusammengefasst ergeben sich inhaltlich umfangreiche Berichtspflichten: 10.8 EU-Nachhaltigkeitsberichterstattung 249 <?page no="250"?> 611 Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (2023i), S.-7, ESRS 1 Nr.-3. Tabelle 43: Inhaltliche Berichtspflichten Sektorunabhängig, Sektorabhängig, KMU, Drittlandsunternehmen und Zeitplan, eigene Darstellung Konzept der doppelten Wesentlichkeit (Double Materiality): Das Konzept der doppelten Wesentlichkeit ist die Grundlage für die Angabe von Nachhaltigkeits‐ informationen. 611 Die Unternehmen müssen zwei unterschiedliche Perspektiven einnehmen und deren Auswir‐ kungen, Risiken und Chancen bewerten: a. Wesentlichkeit der Auswirkungen, die das Unternehmen verursacht 250 10 Maßnahmen der Europäischen Union (EU) <?page no="251"?> 612 Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (2023i), S.-277. 613 Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (2023i), S.-10. 614 Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (2023i), S.-10-11. b. Finanzielle Wesentlichkeit der Nachhaltigkeitsaspekte für das Unternehmen Nachhaltigkeitsaspekte sind wesentlich, wenn sie der Definition der Wesentlichkeit der Auswir‐ kungen, der finanziellen Wesentlichkeit oder beider Kriterien entsprechen. 612 Trifft dies zu, so muss darüber berichtet werden. Im Vergleich zur Vorgängerregelung, der NFRD, wird dadurch die Anzahl der berichtspflichti‐ gen Sachverhalte steigen. Bei der NFRD musste nur die finanzielle Wesentlichkeit der Nachhal‐ tigkeitsaspekte für das Unternehmen berücksichtigt werden. Zu a. Wesentlichkeit der Auswirkungen, die das Unternehmen verursacht 613 Diese Sichtweise wird als „Inside-Out”-Perspektive (Impact Materiality) bezeichnet. Die Unternehmen müssen prüfen, welche positiven oder negativen, tatsächlichen oder poten‐ ziellen Auswirkungen die eigene Geschäftstätigkeit auf Menschen und Umwelt hinsichtlich des betrachteten Nachhaltigkeitsaspekts haben. Die Auswirkungen können Umwelt-, Sozial- und Governance-Aspekte umfassen. ● Bei tatsächlichen negativen Auswirkungen richtet sich die Wesentlichkeit nach dem Schweregrad der Auswirkungen. ● Bei potenziellen negativen Auswirkungen ist für die Wesentlichkeit der Schweregrad und die Wahrscheinlichkeit der Auswirkungen relevant. Im Falle möglicher negativer Auswir‐ kungen auf die Menschenrechte hat der Schweregrad der Auswirkungen Vorrang vor ihrer Wahrscheinlichkeit. Der Zeithorizont ist kurz-, mittel- und langfristig. In die Analyse sind nicht nur die Auswirkungen der eigenen Geschäftstätigkeiten, sondern auch jene der vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette einzubeziehen. Es reicht nicht aus, nur die direkten Vertragsverhältnisse zu prüfen. Zu b. Finanzielle Wesentlichkeit der Nachhaltigkeitsaspekte für das Unternehmen 614 Diese Sichtweise wird als „Outside-In”-Perspektive (Financial Materiality) bezeichnet. Ein Nachhaltigkeitsaspekt ist unter finanziellen Gesichtspunkten wesentlich, wenn er wesent‐ liche finanzielle Auswirkungen auf das Unternehmen nach sich zieht oder wenn diese nach vernünftigem Ermessen zu erwarten sind. Konkret sind dies Auswirkungen auf die Entwicklung, die Finanzlage, die finanzielle Leistungsfähigkeit, die Cashflows, den Zugang zu Finanzmitteln oder die Kapitalkosten des Unternehmens. Der Zeithorizont ist kurz-, mittel- und langfristig. Die finanzielle Wesentlichkeit eines Nachhaltigkeitsaspekts ist nicht auf Aspekte beschränkt, die unter die Kontrolle des Unternehmens fallen, sondern umfasst zusätzlich Informationen über wesentliche Risiken und Chancen, die auf Geschäftsbeziehungen außerhalb des bei der Erstellung von Abschlüssen verwendeten Konsolidierungskreises zurückzuführen sind. 10.8 EU-Nachhaltigkeitsberichterstattung 251 <?page no="252"?> 615 Gebhardt et al. (2023), S.-168. 616 Sustainable Finance-Beirat (2022). 617 Gebhardt et al. (2023), S.-165-168. Beispiel: Erhebliche Umweltverschmutzung, die nicht geahndet wird Ein Unternehmen fällt in den Anwendungsbereich der CSRD und verursacht in einem Land durch seine Geschäftstätigkeit eine erhebliche Umweltverschmutzung. Eine wirtschaftliche Belastung ist nicht zu erwarten, da in diesem Staat ausländische Investoren wegen Umwelt‐ verschmutzung nicht belangt werden. Nach dem Grundsatz der doppelten Wesentlichkeit muss das Unternehmen trotzdem darüber berichten. Dies war bisher, gemäß NFRD, umge‐ setzt in Deutschland durch das CSR-RUG, nicht der Fall. Mit dem Konzept der doppelten Wesentlichkeit werden die Auswirkungen des unternehmerischen Handels auf die drei Bereiche Umwelt, Soziales und Unternehmensführung für die Stakeholder der Unternehmen transparent. Diese Darstellungen sind unabhängig vom wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens. Der Druck auf den Wirtschaftssektor zu mehr Nachhaltigkeit wird weiter steigen. 615 Der Sustainable Finance-Beirat der Bundesregierung unterstützt das Konzept der doppelten Materialität. Gleichzeitig wird gefordert, die Standards auf internationaler Ebene aufeinander abzustimmen. Weiterhin sollen KMU und Start-up-Unternehmen nicht zu stark mit Berichts‐ pflichten belastet werden. 616 Ermessensspielräume der Unternehmen bei der Bestimmung wesentlicher Sachverhalte: Problematisch ist die Bestimmung der doppelten Wesentlichkeit im konkreten Einzelfall. Nach welchen eindeutigen Kriterien wird bestimmt, ob ein Verstoß gegen die drei Dimensionen der Nachhaltigkeit wesentlich und damit berichtspflichtig ist? Tatsächlich gibt es hierzu keine einheitlichen Regeln. Die ESRS schreiben keinen spezifischen Prozess zur Wesentlichkeitsbewertung vor. Gebhardt et. al. (2023) erläutern, wie ein derartiger Prozess sinnvollerweise gestaltet werden sollte. 617 Unübersichtlich wird es bei der Bestimmung, wann Eingriffe in die Dimensionen Umwelt oder Soziales wesentlich sind („Inside-Out”). Analog zu einer Risikoanalyse im Rahmen eines Risikomanagementsystems müssen zunächst Sachverhalte identifiziert werden, die negative Auswirkungen haben könnten. Anschließend sind Skalen und Schwellenwerte festzulegen. Bei Überschreiten dieser Werte wird ein Sachverhalt als wesentlich und damit berichtspflichtig eingestuft. Hierzu gibt es durch die ESRS keine Vorgaben. Sie können bzw. müssen von den Unternehmen individuell entwickelt und festgelegt werden. Sofern für derartige negative Eingriffe keine wesentlichen finanziellen Belastungen zu erwar‐ ten sind, können die Unternehmen zum größten Teil selbst festlegen, wann die Belastungen ihrer Wirtschaftstätigkeit für Umwelt und Soziales wesentlich und damit berichtspflichtig sind oder nicht. Hinzu kommt, solange das Unternehmen als Verursacher eines Umweltschadens nicht bekannt ist, hat dieser für das Unternehmen keine finanziellen Konsequenzen. Die Berichterstattung über einen Umweltschaden, der bisher noch keinem Verursacher zugeordnet werden konnte, entspricht demnach einer Selbstanzeige. Im Unterschied zum deutschen Steuerrecht befreit sich das Unternehmen damit nicht von der Strafbarkeit des Handelns. 252 10 Maßnahmen der Europäischen Union (EU) <?page no="253"?> 618 Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (2023i), S.-9, Nr.-38. Bei der Bestimmung der finanziell wesentlichen Sachverhalte („Outside-In”) werden analog im Rahmen eines Risikomanagementsystems Sachverhalte mit möglichen negativen finanziellen Auswirkungen identifiziert. Die Quantifizierung erfolgt durch die Schätzung der potenziellen Schadenshöhe und der Eintrittswahrscheinlichkeit. Anschließend definiert das Unternehmen Schwellenwerte. Bei Überschreiten eines bestimmten Prozentsatzes vom Umsatz, vom Eigenka‐ pital oder ähnliches ist ein wesentliches Risiko gegeben über das berichtet werden muss. Die beiden Perspektiven sind nicht getrennt voneinander zu betrachten, sondern weisen häufig Wechselwirkungen auf. Die Identifikation von wesentlichen negativen Auswirkungen der eigenen Geschäftstätigkeit bildet oft den Einstieg in die finanzielle Wesentlichkeitsanalyse. 618 Vorschlag: Verbindliche Regeln für die Bestimmung der Wesentlichkeit Eine aussagekräftige Nachhaltigkeitsberichterstattung erfordert die Entwicklung verbindli‐ cher Regeln für die Bestimmung wesentlicher Auswirkungen („Inside-Out”) und finanzieller Wesentlichkeit („Outside-In”). Diese Vorschriften sollten wenigstens innerhalb einer Branche einheitlich gelten. Vergleichbarkeit der Nachhaltigkeitsberichte: Bislang haben sich die Unternehmen aus einer Vielzahl von Rahmenwerken ihren eigenen Nachhaltigkeitsbericht zusammengestellt. Die materiellen und formellen Grundsätze der Berich‐ terstellung waren nicht gewährleistet (Bsp.: Darstellungs-, Ansatz- und Bewertungsstetigkeit). Für den Berichtsleser war eine Vergleichbarkeit innerhalb eines Unternehmens über mehrere Jahre nur schwer herstellbar. Ein Vergleich mit anderen Unternehmen, selbst aus der gleichen Branche (Bsp.: Automobilindustrie), war praktisch unmöglich. Durch die Standardisierung der Berichtsinhalte sollte die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen vergleichbar sein. Dies gilt insbesondere, wenn die sektorabhängigen Standards zur Verfügung stehen. Allerdings sind derzeit noch keine kennzahlengestützten Analysen der Berichte gemäß ESRS möglich. Dies wäre ein weiterer notwendiger Schritt, damit Nachhaltigkeitsberichte analog zu einer Bilanz oder Gewinn- und Verlustrechnung ausgewertet werden können. Außerdem wären dadurch Vergleiche der Nachhaltigkeitsperformance von Unternehmen leichter möglich. Weiterhin bleibt abzuwarten, wie sich die Ermessenspielräume der Unternehmen bei der Bestimmung wesentlicher Sachverhalte auswirkt. Die Vergleichbarkeit sinkt, wenn dafür keine einheitlichen Regeln entwickelt werden, die wenigstens innerhalb einer Branche gelten. Zu 3. Veröffentlichung der Nachhaltigkeitsberichte Die NFRD enthielt bezüglich der Offenlegung für die Mitgliedstaaten ein Wahlrecht (Artikel 19a Absatz 4 der Richtlinie 2013/ 34/ EU): 1. Abgabe der nichtfinanziellen Erklärung 2. Gesonderter Bericht, der zusammen mit dem Lagebericht gemäß Artikel 30 der Richtlinie 2013/ 34/ EU veröffentlicht wird 10.8 EU-Nachhaltigkeitsberichterstattung 253 <?page no="254"?> 619 Sopp et al. (2023), S.-82. 3. Gesonderter Bericht, der innerhalb von höchstens sechs Monaten nach dem Bilanzstichtag auf der Website des Unternehmens öffentlich zugänglich gemacht wird und im Lagebericht auf ihn Bezug genommen wird. Dieses Wahlrecht haben 20 Mitgliedstaaten, darunter Deutschland, in ihren nationalen Umset‐ zungsgesetzen realisiert (Begründung Nr.-57 CSRD RL (EU) 2022/ 2464). Nach Auffassung der EU-Kommission ist dieses Wahlrecht mit einigen Nachteilen verbunden (Begründung Nr.-57 CSRD RL (EU) 2022/ 2464): 1. Die Möglichkeit, einen gesonderten Bericht zu veröffentlichen, verringert die Verfügbarkeit von Informationen, die Finanz- und Nachhaltigkeitsaspekte miteinander verbinden. 2. Sie behindert die Auffindbarkeit und Zugänglichkeit von Informationen. Dies gilt insbe‐ sondere für Anlegerinnen und Anleger, die an Finanz- und Nachhaltigkeitsinformationen gleichermaßen interessiert sind. 3. Wenn Finanz- und Nachhaltigkeitsinformationen zudem zu unterschiedlichen Zeitpunkten veröffentlicht werden können, wird dieses Problem weiter verschärft. 4. Die Veröffentlichung in einem gesonderten Bericht kann innerhalb des Unternehmens und extern den Eindruck erwecken, dass Nachhaltigkeitsinformationen zu einer Kategorie von weniger relevanten Informationen gehören. Als Konsequenz wurde die Offenlegung der Berichterstattung mit der CSRD neu geregelt. Nachhaltigkeitsinformationen sind künftig ausschließlich im (Konzern-)Lagebericht des Unternehmens offenzulegen (Art. 1 Nr. 4 Artikel 19a Abs. 1 und Art. 1 Nr. 7 Artikel 29a Abs. 1 CSRD RL (EU) 2022/ 2464). Demnach werden finanzielle und nachhaltige Informationen in einem Bericht dargestellt. Berichtsformat der Nachhaltigkeitsberichte: Die Nachhaltigkeitsberichterstattung muss künftig digital im European Single Electronic Format (ESEF) publiziert werden. Dieses Format wird bereits seit 1.1.2020 für die Finanzberichterstattung angewendet. Es ist für Mensch und Maschine gleichermaßen lesbar. Zusätzlich sollen die Informationen besonders gekennzeichnet werden, um die Auffindbarkeit, Vergleichbarkeit und Maschinenlesbarkeit zu erhöhen („tagging“). Dazu soll eine digitale Taxo‐ nomie entwickelt werden. 619 Zu 4. Prüfung der Nachhaltigkeitsberichte Die Nachhaltigkeitsberichterstattung unterliegt künftig analog zur Finanzberichterstattung einer verpflichtenden externen Prüfung. Die CSRD regelt die Prüfungstiefe und bietet für die Mitglied‐ staaten ein Wahlrecht in Bezug auf die Frage, wer zur Prüfung der Nachhaltigkeitsberichte berechtigt ist. a. Prüfungstiefe Die Nachhaltigkeitsberichterstattung unterliegt einer verpflichtenden externen Prüfung mit so‐ genannter begrenzter Sicherheit (limited assurance). Diese Prüfungstiefe soll allmählich zu einer 254 10 Maßnahmen der Europäischen Union (EU) <?page no="255"?> 620 Für einen Überblick siehe Disser/ Vogl (2023). Prüfung mit hinreichender Prüfungssicherheit (reasonable assurance) ausgebaut werden (Begrün‐ dung Nr. 60 CSRD RL (EU) 2022/ 2464). Das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) entwickelt dazu Prüfungsstandards, an denen sich die Prüfer der Nachhaltigkeitsberichte in Deutschland orientieren können. 620 Exkurs: Externe Prüfung mit begrenzter Sicherheit und mit hinreichender Prü‐ fungssicherheit gemäß Begründung Nr. 60 CSRD RL (EU) 2022/ 2464. ● Bei einem Auftrag zur Erlangung begrenzter Prüfungssicherheit erfolgt die Feststellung in Form einer Negativaussage, d. h. durch die Angabe, dass keine Sachverhalte bekannt geworden sind, die zu der Annahme veranlassen, dass in dem geprüften Bericht wesentliche falsche Darstellungen enthalten sind. ● Im Gegensatz dazu wird bei hinreichender Prüfungssicherheit meist eine positive Feststellung getroffen. Diese resultiert in einem Urteil über die Messung des Prüfgegenstands an im Voraus festgelegten Kriterien. Der Prüfungsaufwand für ein Urteil mit hinreichender Prüfungssicherheit ist bedeutend höher. Es sind umfangreiche Verfahren, einschließlich der Betrachtung des internen Kon‐ trollsystems und vertiefter Prüfungen notwendig. b. Berechtigung zur Prüfung der Nachhaltigkeitsberichte Die spannende Frage, wer zur Prüfung der Nachhaltigkeitsberichte zugelassen werden soll, wird gleichfalls ausführlich in der CSRD behandelt. Abschlussprüfer oder Prüfungsgesellschaften überprüfen bereits Jahresabschluss und Lagebericht. Die Bestätigung der Nachhaltigkeitsbericht‐ erstattung durch die Abschlussprüfer oder Prüfungsgesellschaften könnte zu einer weiteren Konzentration am Markt für Abschlussprüfungen beitragen. Dies würde evtl. die Unabhängigkeit der Prüfer gefährden, die Abschlussprüfungshonorare oder die Honorare in Bezug auf die Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung könnten sich erhöhen. Gemäß der CSRD ist es im Zusammenhang mit der Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichter‐ stattung wünschenswert, dass die Unternehmen auf eine größere Auswahl an unabhängigen Erbringern von Bestätigungsleistungen zurückgreifen können. Demnach sollen diese für die Abgabe eines Bestätigungsurteils über die Nachhaltigkeitsberichterstattung zur gemeinsamen Veröffentlichung akkreditiert werden. Darüber hinaus soll es möglich sein, dass ein anderer Abschlussprüfer als dem- oder denjenigen, die die Abschlussprüfung durchführen, ein Bestä‐ tigungsurteil über die Nachhaltigkeitsberichterstattung abgibt. Doppelarbeit soll vermieden werden. Beschließt ein Unternehmen, das Urteil über seine Nachhaltigkeitsberichterstattung bei einem akkreditierten unabhängigen Erbringer von Bestätigungsleistungen einzuholen, der nicht sein Abschlussprüfer ist, so sollte es nicht zusätzlich ein Bestätigungsurteil des Abschlussprüfers zu seiner Nachhaltigkeitsberichterstattung einholen müssen (Begründung Nr. 61 CSRD RL (EU) 2022/ 2464). Der freie Dienstleistungsverkehr innerhalb der EU soll gefördert werden. Die Mitgliedstaaten sollten unabhängigen Erbringern von Bestätigungsleistungen, die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen sind, gestatten, die Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung in ihrem Hoheitsgebiet durchzuführen (Begründung Nr.-62 CSRD RL (EU) 2022/ 2464). 10.8 EU-Nachhaltigkeitsberichterstattung 255 <?page no="256"?> 621 Stoi/ Dillerup (2022), S.-127, Abb. 2.2.10. Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit durch Nachhaltigkeitsberichte: Nachhaltigkeitsberichterstattung soll keine Beschäftigungsmaßnahme für das Controlling in Unternehmen und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sein. Nachhaltig orientiertes Anlagekapital soll in die Lage versetzt werden, Unternehmen auf der Basis vertrauenswürdiger Informationen beurteilen zu können. Dadurch können nachhaltig wirtschaftende Unternehmen identifiziert oder bestehende Defizite aufgedeckt werden. Weiterhin können durch die erweiterte Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung die Stra‐ tegien der Unternehmen beeinflusst werden. Die Auswahl der Strategie ist abhängig von der eigenen Nachhaltigkeitskompetenz. Außerdem ist entscheidend, ob Nachhaltigkeit in der Branche, in der das Unternehmen tätig ist, eine hohe Bedeutung aufweist (Branchenrelevanz). Aus der Kombination von Nachhaltigkeitskompetenz und Branchenrelevanz ergeben sich vier Normstrategien: Nachhaltigkeitskompetenz Branchenrelevanz Unternehmensstrategien 1. niedrig hoch Risikobegrenzung 2. niedrig niedrig Compliance 3. hoch hoch Wettbewerbsvorteil 4. hoch niedrig Proaktive Nutzung Tabelle 44: Nachhaltigkeitsportfolio und Normstrategien, Inhalte von Stoi/ Dillerup (2022) 621 , eigene Darstellung 1. Risikobegrenzung: Aufgrund seiner geringen Nachhaltigkeitskompetenz hat das Unterneh‐ men in diesem Umfeld gegenüber der Konkurrenz Wettbewerbsnachteile. Es sind Maßnah‐ men notwendig, um die Nachhaltigkeitskompetenzen im Unternehmen zu erhöhen. 2. Compliance: Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften. 3. Wettbewerbsvorteile: Hohe eigene Nachhaltigkeitskompetenz kann in Branchen mit hoher Branchenrelevanz zur Generierung von Wettbewerbsvorteilen genutzt werden. Bsp.: In der Automobilindustrie können mit Elektromobilität oder in der Lebensmittelindustrie mit vegetarischen und veganen Bio-Lebensmitteln neue Kundengruppen und Marktanteile gewonnen werden. 4. Proaktive Nutzung: Durch eine hohe Nachhaltigkeitskompetenz können ökologische und soziale Aktivitäten realisiert werden, die über die Erfüllung der Mindeststandards (Compliance) hinausgehen. Dadurch können selbst in Branchen mit einer niedrigen Bran‐ chenrelevanz Kosten- und / oder Imagevorteile erzielt werden. Bsp.: Eine Möbelhauskette errichtet auf ihren Dächern Fotovoltaikanlagen, obwohl es dazu gesetzlich nicht verpflichtet ist. Damit werden die elektrisch betriebenen Firmenfahrzeuge aufgeladen. Überschüssiger Strom wird in das Stromnetz eingespeist. In Verbindung mit Werbemaßnahmen wird die Reputation des Unternehmens verbessert. Durch die erzwungene Erstellung von Nachhaltigkeitsberichten wird die Nachhaltigkeitskompe‐ tenz der betroffenen Unternehmen steigen. Damit sind die offensiven Normstrategien „Wettbe‐ werbsvorteile“ und „Proaktive Nutzung“ möglich. Unternehmen, die in wettbewerbsintensiven Branchen tätig sind, werden die Veröffentlichung eines positiven Nachhaltigkeitsberichtes anstreben. Sie werden daher im Vorfeld der Erstellung 256 10 Maßnahmen der Europäischen Union (EU) <?page no="257"?> des Berichtes die Umsetzung ihres Geschäftsmodells überprüfen. Dadurch werden sich positive Auswirkungen auf die Nachhaltigkeit der Wirtschaft in der Europäischen Union ergeben. Zusammenfassung: Mit der CSRD wurde die Nachhaltigkeitsberichterstattung im Wesentlichen in sechs Punkten novelliert: 1. Der Kreis der Unternehmen, die zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet sind, wurde wesentlich erweitert. 2. Inhaltlich wurden die Berichtspflichten standardisiert und erweitert. 3. Die „doppelte Wesentlichkeit“ wurde neu definiert. 4. Die Nachhaltigkeitsberichterstattung unterliegt einer externen Prüfung. 5. Die Nachhaltigkeitsberichterstattung ist ein Teil des Lageberichts. 6. Anwendung eines einheitlichen Berichtsformats, European Single Electronic Format (ESEF). Mit den neuen Regeln der CSRD sind zahlreiche Vorteile, bzw. Erwartungen und Nachteile verbunden: Vorteile bzw. Erwartungen: ● Europaweit werden die Transparenz der Unternehmen in Bezug auf das Geschäfts‐ modell und die Auswirkungen auf die Nachhaltigkeit verbessert. ● Durch die Standardisierung der Berichtsinhalte werden die Nachhaltigkeitsbe‐ richte, zumindest innerhalb einer Branche, vergleichbar. ● Die Prüfungspflicht erhöht die Vertrauenswürdigkeit der Nachhaltigkeitsberichte. ● Für Konsumenten und Investoren ergeben sich durch die neue Transparenz vielfältige Möglichkeiten. Sie können ihre Konsum- und Investitionsentscheidungen entsprechend der persönlichen Gewichtung der Bedeutung von Nachhaltigkeit neu ausrichten. ● Durch die Berichtspflicht wird die Nachhaltigkeitskompetenz der Unternehmen steigen. Dadurch werden diese befähigt, die gewonnenen Kompetenzen im Rahmen einer Unternehmensstrategie proaktiv zu nutzen und Wettbewerbsvorteile zu generie‐ ren. Dies gilt nicht nur innerhalb der EU-27, sondern gleichfalls im Wettbewerb mit Unternehmen aus Drittstaaten. Für diese Annahme ist Voraussetzung, dass das Thema Nachhaltigkeit weltweit an Bedeutung gewinnen wird. Damit stellen die neuen Regeln zur Nachhaltigkeitsberichterstattung in der EU ein mäch‐ tiges Instrument dar, um die Strategien zur Umsetzung der Geschäftsmodelle nachhaltiger zu gestalten. Dies könnte dazu führen, dass europäische Unternehmen weltweit Vorreiter in nachhaltiger Unternehmensführung werden. Nachteile: ● In den berichtspflichtigen Unternehmen ist die Erstellung der Nachhaltigkeitsberichte mit einem erheblichen Zeit- und Kostenaufwand verbunden. ● Die Prüfungspflicht erhöht ebenso den Zeit- und Kostenaufwand. 10.8 EU-Nachhaltigkeitsberichterstattung 257 <?page no="258"?> 622 Deutsches Rechnungslegungs Standards Committee e.V. (2021), S. 1. ● Die Berichtspflichten könnten jene Unternehmen überfordern, die bisher nicht be‐ richtspflichtig waren und daher nicht über die notwendigen Strukturen für die Berich‐ terstellung verfügen. 622 Vorschlag: Steuerliche Entlastungen auf Basis der Nachhaltigkeitsberichte Derzeit passen sich zahlreiche Unternehmen an die Erfordernisse der Nachhaltigkeit an und verändern ihre Art zu wirtschaften. Dies würde einen großen Schub erfahren, wenn nachhal‐ tig wirtschaftende Unternehmen steuerlich begünstigt würden. Für die Klassifizierung der Unternehmen könnte auf die EU-Taxonomie-Verordnung und die Nachhaltigkeitsberichter‐ stattung gem. CSRD zurückgegriffen werden. 10.8.2 Nachhaltigkeitsberichterstattung für Kommunen in der EU Auf der Ebene der EU-27 gibt es keine Vorschriften in Bezug auf die Nachhaltigkeitsberichterstat‐ tung für Kommunen (local authorities). Dies ist erstaunlich, da die 17 globalen Nachhaltigkeitsziele, das Übereinkommen von Paris und der EU-Green Deal in Europa ohne die Mitwirkung der Kommunen nicht zu verwirklichen sind. Dies gilt insbesondere für Staaten wie Deutschland mit einer föderalen Struktur und damit starken Stellung der Kommunen und Bundesländer. Derzeit werden kommunale Nachhaltigkeitsberichte in der EU-27 nicht auf einer einheitlichen gesetzlich normierten Grundlage erstellt. Die Berichte sind daher nicht miteinander vergleichbar. Einige Hauptstädte der Mitgliedstaaten der EU-27 haben kommunale Nachhaltigkeitsberichte erstellt und sogenannte Voluntary Local Reviews (VLR) bei den UN veröffentlicht. Die Berichte sind auf der Webseite der UN zu finden. Als Suchbegriff muss der Name der Kommune in der Landessprache eingegeben werden (https: / / sdgs.un.org/ topics/ voluntary-local-reviews): ● Amsterdam, Niederlande: City of Amsterdam Voluntary Local Review 2022 ● Helsinki, Finnland: From Agenda to Action. Implementation of the UN Sustainable Development Goals in Helsinki 2023 ● Stockholm, Schweden: Voluntary Local Review City of Stockholm 2021 Zusammenfassend sind mit kommunalen Nachhaltigkeitsberichten nachstehende Vor- und Nachteile verbunden: Vorteile: Derartige Nachhaltigkeitsberichte erhöhen die Nachhaltigkeitskompetenz der Beteiligten. Dies gilt zum einen für die erstellende Kommune als auch für die Leserinnen und Leser der Berichte. Weiterhin erhöhen kommunale Nachhaltigkeitsberichte die Transparenz vor Ort. Bürge‐ rinnen und Bürger können sich einfach über die ökonomische, ökologische und soziale Lage in ihrer Kommune informieren. Sie werden dadurch in die Lage versetzt, politische Entscheidungen auf einer fachlich fundierten Informationsbasis zu treffen. Kommunale Nachhaltigkeitsberichte können für andere Kommunen als Vorbilder oder Ideengeber dienen. 258 10 Maßnahmen der Europäischen Union (EU) <?page no="259"?> 623 Europäische Kommission (2022a). 624 Europäische Kommission (2023k). Nachteile: Als Nachteile sind analog zur Nachhaltigkeitsberichterstattung für Unterneh‐ men die Kosten für Personal und Beschaffung der Daten anzuführen. Die Berichte unter‐ liegen keiner Prüfungspflicht. Daher besteht die Gefahr der Grünfärberei (Greenwashing). 10.9 Lieferkettengesetz der EU-27 Im Februar 2022 legte die EU-Kommission einen Vorschlag für eine Richtlinie vor, welche die Nachhaltigkeitspflichten von Unternehmen (Corporate Sustainability Due Diligence Directive, CSDDD oder CS3D) reguliert: „Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/ 1937“ (Lieferkettengesetz). 623 Inkrafttreten: Am 14.12.2023 haben sich Unterhändler des Europäischen Parlaments und der Mitgliedstaaten (Rat) auf das EU-Lieferkettengesetz geeinigt. 624 Diese vorläufige Einigung muss noch von beiden Seiten gebilligt und förmlich angenommen werden. Für die Transformierung der Richtlinie in nationales Recht durch die EU-Mitgliedstaaten wird eine zweijährige Frist festgelegt (Art. 30 RL (EU) Lieferkettengesetz). Deutschland wird demnach das seit 1.1.2023 geltende nationale Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz ( LkSG) überarbeiten müssen (siehe Kapitel 11.5 Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz). Ziele des EU-Lieferkettengesetzes: Große Unternehmen sollen verpflichtet werden, nachteilige Auswirkungen ihrer Tätigkeit auf die Menschenrechte, wie Kinderarbeit und Ausbeutung von Arbeitnehmern, sowie auf die Umwelt, wie Umweltverschmutzung und Verlust an biologischer Vielfalt, zu ermitteln und erforderlichen‐ falls zu verhindern, abzustellen oder zu vermindern (Art. 4 ff. RL (EU) Lieferkettengesetz). Nach Auffassung der EU-Kommission haben freiwillige Maßnahmen der Unternehmen nicht den gewünschten Erfolg gebracht. Im Zusammenhang mit der bestehenden Produktion und dem Verbrauch in der EU sowohl innerhalb als auch außerhalb der Union sind daher weiterhin negative externe Effekte zu beobachten (Nr. 1, S. 2-3 RL (EU) Lieferkettengesetz mit weiteren Nachweisen). Daher sollen mit gesetzlichen Verpflichtungen Menschenrechte und ökologische Nachhaltig‐ keit in globalen Lieferketten europäischer Unternehmen durchgesetzt werden. Im Folgenden werden die wichtigsten Regelungen der vorgeschlagenen Richtlinie dargestellt. Anwendungsbereich (Art. 2 RL (EU) Lieferkettengesetz): 1. EU-Unternehmen mit beschränkter Haftung mit mindestens 500 Beschäftigten und einem weltweiten Nettoumsatz von mindestens 150 Mio. EUR. 2. EU-Unternehmen mit beschränkter Haftung, die in bestimmten Sektoren (Branchen) mit hohem Schadenspotenzial tätig sind: 10.9 Lieferkettengesetz der EU-27 259 <?page no="260"?> 625 Rat der Europäischen Union (2023b). Mindestens 250 Beschäftigte und ein weltweiter Nettoumsatz von 40 Mio. EUR oder höher. Wenigstens 50 % des Nettoumsatzes wird in Branchen mit hohem Schadenspotenzial erzielt. 3. Unternehmen aus Drittländern, die die in 1) oder 2) genannten Voraussetzungen erfüllen. 4. Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) fallen nicht in den Anwendungsbereich der neuen Richtlinie. Allerdings könnten sie z. B. als Zulieferer von größeren Unternehmen, indirekt von den neuen Regelungen betroffen sein. Die Sektoren mit einem hohen Schadenspotenzial werden in Art. 2 Abs 1 b) des Lieferket‐ tengesetzes aufgezählt: 1. Herstellung von Textilien, Leder und verwandten Erzeugnissen (einschließlich Schuhe) sowie Großhandel mit Textilien, Bekleidung und Schuhen; 2. Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischerei (einschließlich Aquakultur), Herstellung von Le‐ bensmittelprodukten und Großhandel mit landwirtschaftlichen Rohstoffen, lebenden Tieren, Holz, Lebensmitteln und Getränken; 3. Gewinnung mineralischer Ressourcen, unabhängig davon, wo sie gewonnen werden (ein‐ schließlich Rohöl, Erdgas, Steinkohle, Braunkohle, Metalle und Metallerze sowie aller anderen, nichtmetallischen Mineralien und Steinbruchprodukte), Herstellung von Grund‐ metallerzeugnissen, sonstigen Erzeugnissen aus nichtmetallischen Mineralien und Me‐ tallerzeugnissen (ausgenommen Maschinen und Ausrüstungen) sowie Großhandel mit mineralischen Rohstoffen, mineralischen Grunderzeugnissen und Zwischenerzeugnissen (einschließlich Metalle und Metallerze, Baustoffe, Brennstoffe, Chemikalien und andere Zwischenprodukte). Für die Berechnung der Mitarbeiter werden Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer so behandelt, als ob sie im Bezugszeitraum direkt vom Unternehmen eingestellte Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter gewesen wären. Die Zahl der Teilzeitbeschäftigten wird in Vollzeitäquivalente umgerechnet (Art. 2 Abs. 3 RL (EU) Lieferkettengesetz). Anzahl der betroffenen Unternehmen: Nach Schätzungen der EU-Kommission werden etwa 13.000 Unternehmen (Nr. 1 und 2) aus der EU-27 sowie 4.000 Unternehmen aus Drittländern (Nr. 3) unter die Richtlinie fallen (S. 20 Begründung RL (EU) Lieferkettengesetz). Finanzsektor: Nach der erzielten Einigung zwischen Europäischem Parlament und Rat der EU werden Finanz‐ dienstleistungen vorübergehend vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgenommen. Im Rah‐ men einer Überprüfungsklausel soll auf der Grundlage einer ausreichenden Folgenabschätzung eine mögliche künftige Einbeziehung des nachgelagerten Finanzsektors geprüft werden. 625 Das europäische Lieferkettengesetz gilt für die gesamte Wertschöpfungskette: Unter „Wertschöpfungskette“ werden in dieser Richtlinie sämtliche Tätigkeiten im Zusammen‐ hang mit der Produktion von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen durch ein 260 10 Maßnahmen der Europäischen Union (EU) <?page no="261"?> 626 FDP (2024), S.-1. 627 Federal Public Service Foreign Affairs, Foreign Trade and Development Cooperation of the Kingdom of Belgium. (2024). Unternehmen, einschließlich der Entwicklung des Produkts oder der Dienstleistung und der Verwendung und Entsorgung des Produkts verstanden (Art. 3-g) RL (EU) Lieferkettengesetz). Das europäische Lieferkettengesetz gilt für direkte und indirekte Lieferanten: Die Unternehmen müssen für ihre direkten Lieferanten und für vorgelagerte Lieferketten Ver‐ antwortung übernehmen. Voraussetzung sind etablierte, also dauerhafte, Geschäftsbeziehungen mit den indirekten Lieferanten (Art. 1 Abs. 1 a) RL (EU) Lieferkettengesetz). Zivilrechtliche Haftung: Die neue EU-Regelung enthält eine zivilrechtliche Haftung für Unternehmen. Betroffene können somit Schadensersatz vor europäischen Gerichten einklagen. Vorteile einer einheitlichen Regelung: Mit einer EU-Richtlinie könnte der Flickenteppich an Lieferkettengesetzen in der EU-27 beseitigt werden. Innerhalb der EU-27 gibt es bereits individuelle Lieferkettengesetze in Deutschland, Frankreich und den Niederlanden. Außerhalb der EU-27 sind entsprechende Vorschriften in Australien, Großbritannien, Norwegen, Schweiz und USA bekannt. Einheitliche Regelungen würden das notwendige Risikomanagement der Unternehmen ver‐ einfachen. Enthaltung Deutschlands trotz Einigung in den Trilog-Verhandlungen: Die FDP kündigte in ihrem Präsidiumsbeschluss vom 15.1.2024 an, der erreichten Einigung der Trilog-Verhandlungen nicht zuzustimmen. Als Begründung wurde u. a. genannt, dass der aktuelle Entwurf der EU-Lieferkettenrichtlinie „…unverhältnismäßige bürokratische Hürden und Rechtsunsicherheit schaffen würde.“ 626 Daraufhin verweigerte die FDP die Zustimmung und die Bundesregierung kündigte an, sich bei der Abstimmung der Mitgliedstaaten zu enthalten („German Vote“). Eine Enthaltung entspricht im Rat der EU einem „Nein“. Keine qualifizierte Mehrheit im Rat der EU, neuer Kompromissvorschlag: Am 28.2.2024 wurde im Rat der EU eine qualifizierte Mehrheit für die erzielte Einigung im Trilog-Verfahren nicht erreicht. Damit war die Zukunft des EU-Lieferkettengesetzes ungewiss. Der geplante Rechtsakt könnte trotz erfolgter Trilog-Einigung scheitern und das Verfahren ohne Ergebnis beendet werden. Die belgische Ratspräsidentschaft kündigte daher an, zu prüfen, ob es möglich ist, die von den Mitgliedstaaten vorgebrachten Bedenken in Absprache mit dem Europäischen Parlament auszuräumen. 627 Der Ausschuss der Ständigen Vertreter des Rats der Europäischen Union (AStV) konnte sich am 15.3.2024 auf einen Kompromiss verständigen. Deutschland wurde damit überstimmt. 10.9 Lieferkettengesetz der EU-27 261 <?page no="262"?> 628 Europäisches Parlament (2024c), auf das Plus bei "Key Events" klicken. 629 Rat der Europäischen Union (2024). 630 Europäische Kommission (2022). 631 Vereinte Nationen (2015), S. 21, Nr. 8.7. 632 International Labour Organization et al. (2022), S. 2. Dabei wurden einige Regelungen des EU-Lieferkettengesetzes abgeschwächt und den Unter‐ nehmen mehr Zeit für die Einrichtung eines Risikomanagementsystems verschafft. Für den Anwendungsbereich wurden Übergangsfristen eingeführt: 1. Nach einer Übergangsfrist von drei Jahren: Unternehmen mit mindestens 5.000 Beschäftigten und € 1,5 Mrd. EUR Umsatz weltweit. 2. Nach einer Übergangsfrist von vier Jahren: Unternehmen mit mindestens 4.000 Beschäftigten und € 900 Mio. EUR Umsatz weltweit. 3. Nach einer Übergangsfrist von fünf Jahren: Unternehmen mit mindestens 1.000 Beschäftigten und € 450 Mio. EUR Umsatz weltweit. Allerdings soll die zivilrechtliche Haftung der Unternehmen im Gegensatz zum deutschen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz bestehen bleiben. Eine Mehrheit des EU-Parlaments hat diesem Kompromissvorschlag am 24.4.2024 zugestimmt. Die Zustimmung der EU-Staaten im Rat der EU erfolgte am 24.5.2024. Nun fehlt nur noch die Veröffentlichung der Richtlinie im Amtsblatt der EU. Zum Lieferkettengesetz wird eine Zeitleiste mit den wichtigsten Ereignissen im Ablauf des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens dargestellt. Diese wird laufend aktualisiert. 628 Verbot von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten auf dem EU-Markt: Im Windschatten der Diskussionen um das EU-Lieferkettengesetz wurde am 5.3.2024 eine Einigung zwischen dem EU-Parlament und dem europäischen Rat über das Verbot von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten auf dem Unionsmarkt erzielt. 629 Grundlage dieser Einigung war der Vorschlag der EU-Kommission vom 14.9.2022: „VERORD‐ NUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über ein Verbot von in Zwangs‐ arbeit hergestellten Produkten auf dem Unionsmarkt“. 630 Ziel der Verordnung ist es einen Beitrag zur weltweiten Abschaffung von Zwangsarbeit bis 2030 zu leisten. Diese Zielsetzung beruht auf dem von der Weltgemeinschaft 2015 vereinbarten globalen Nachhaltigkeitszielen, insbesondere SDG Nr. 8.7: 631 „Sofortige und wirksame Maßnahmen ergreifen, um Zwangsarbeit abzuschaffen, moderne Sklaverei und Menschenhandel zu beenden und das Verbot und die Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit, einschließlich der Einziehung und des Einsatzes von Kindersoldaten, sicherstellen und bis 2025 jeder Form von Kinderarbeit ein Ende setzen“. Nach Angaben der Internationale Arbeitsorganisation (IAO) waren 2021 weltweit ca. 27,6 Mio. Menschen von Zwangsarbeit betroffenen. 632 Die Verordnung kann ein konkretes Verbot für Produkte zur Folge haben, die durch Zwangs‐ arbeit hergestellt worden sind. Diese werden an den EU-Grenzen abgefangen und dürfen nicht auf dem EU-Markt verkauft werden. Dies gilt gleichfalls für den Online-Handel. Selbst bei einem Scheitern des EU-Lieferkettengesetzes können mit dieser Verordnung Menschenrechte in der 262 10 Maßnahmen der Europäischen Union (EU) <?page no="263"?> 633 Ruttloff/ Wagner (2024). 634 Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (2023h). 635 Europäische Kommission (2023a). Lieferkette geschützt werden. Die Verordnung wird daher ebenso als kleines Lieferkettengesetz bezeichnet. 633 Eine Mehrheit des EU-Parlaments hat der gefundenen Einigung am 23.4.2024 zugestimmt. Die offizielle Billigung der Mitgliedstaaten im Rat der EU ist noch nicht erfolgt. 10.10 Entwaldungsfreie Agrarlieferketten Die EU-Verordnung über entwaldungsfreie Agrarlieferketten (WaldschutzVO oder Entwal‐ dungsVO) wurde am 9.6.2023 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Die offizielle Bezeichnung lautet: Verordnung (EU) 2023/ 1115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über die Bereitstellung bestimmter Rohstoffe und Erzeugnisse, die mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen, auf dem Unionsmarkt und ihre Ausfuhr aus der Union sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU)-Nr.-995/ 2010. 634 Ziele: Nach Schätzungen der EU-Kommission ist der Verbrauch in der Union eine wichtige Ursache für Entwaldung und Waldschädigung auf der ganzen Welt. Aufgrund des Unions-Verbrauchs und der Erzeugung von sechs Rohstoffen (Rinder, Kakao, Kaffee, Ölpalme, Soja und Holz) würde die Entwaldung bis 2030 jährlich auf eine Fläche von etwa 248.000 Hektar ansteigen, sofern keine angemessenen regulatorischen Maßnahmen ergriffen werden (Begründung Nr. 8 VO (EU) 2023/ 1115). Mit der Bekämpfung von Entwaldung und Waldschädigung sollen die Verpflichtungen der EU im Rahmen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die biologische Vielfalt (Convention on Biological Diversity, CBD) erfüllt werden (siehe Kapitel 9.2.2 Die globale Biodiver‐ sitätskrise). Der Schutz der Wälder ist wichtiger Bestandteil des Pakets von Maßnahmen, die für die Bekämpfung des Verlusts an biologischer Vielfalt und zur Erfüllung des Europäischen Grünen Deals und der EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 und der damit einhergehenden Unions-Ziele für die Wiederherstellung der Natur erforderlich sind (Begründung Nr.-14 VO (EU) 2023/ 1115). Produkte, die in der EU in den Verkehr gebracht werden oder von der EU aus exportiert werden, sollen weltweit nicht zur Entwaldung und Waldschädigung beitragen. 635 Weiterhin sollen dadurch die Rechte der indigenen Völker geschützt werden. Anwendungsbereich: Erzeugnisse, die relevante Rohstoffe, nämlich Rinder, Kakao, Kaffee, Ölpalme, Kautschuk, Soja und Holz enthalten, mit diesen gefüttert oder unter deren Verwendung hergestellt wurden (Bsp.: Leder, Möbel oder Schokolade). Weitere Voraussetzung ist, dass diese Produkte auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht oder bereitgestellt worden sind oder von der Union aus ausgeführt werden (Art. 1 i.V.m. Anhang I VO (EU) 2023/ 1115). 10.10 Entwaldungsfreie Agrarlieferketten 263 <?page no="264"?> Betroffen sind sogenannte Marktteilnehmer. Diese werden als jede natürliche oder juristische Person definiert, die im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit relevante Erzeugnisse in Verkehr bringt oder ausführt (Art. 2 Nr.-15 VO (EU) 2023/ 1115). Verbote: Relevante Rohstoffe und relevante Erzeugnisse dürfen nur dann in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt oder ausgeführt werden, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 3 VO (EU) 2023/ 1115): 1. sie sind entwaldungsfrei, 2. sie wurden gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes erzeugt und 3. für sie liegt eine Sorgfaltserklärung vor. Der Begriff entwaldungsfrei umfasst „Entwaldung“ und „Waldschädigung“ (Art. 2 Nr. 13 VO (EU) 2023/ 1115): „entwaldungsfrei“ ist die Tatsache, 1. dass die relevanten Erzeugnisse relevante Rohstoffe enthalten, mit diesen gefüttert wurden oder unter deren Verwendung hergestellt wurden, die auf Flächen erzeugt wurden, die nach dem 31.12.2020 nicht entwaldet wurden, und 2. im Fall relevanter Erzeugnisse, die Holz enthalten oder unter Verwendung von Holz herge‐ stellt wurden — dass das Holz aus dem Wald geschlagen wurde, ohne dass es dort nach dem 31.12.2020 zu Waldschädigung gekommen ist. Nachweispflichten für Marktteilnehmer: Marktteilnehmern werden zahlreiche neue Nachweispflichten für obige Rohstoffe und Erzeug‐ nisse auferlegt (komplette Liste der Anforderungen siehe Art. 9 VO (EU) 2023/ 1115: 1. Geolokalisierung aller Grundstücke, auf denen die relevanten Rohstoffe, die das relevante Erzeugnis enthält oder unter deren Verwendung es hergestellt wurde, erzeugt wurden. Dadurch soll die Prüfung der Einhaltung der Vorschriften ermöglicht werden. 2. Zeitpunkt oder Zeitraum der Erzeugung. Folgen von Entwaldung oder Waldschädigung: Jede Entwaldung oder Waldschädigung auf den betreffenden Grundstücken hat automatisch zur Folge, dass alle relevanten Erzeugnisse und relevanten Rohstoffe von diesen Grundstücken vom Inverkehrbringen, von der Bereitstellung auf dem Unionsmarkt oder von der Ausfuhr ausgeschlossen sind (Art. 9 Abs. 1 d) VO (EU) 2023/ 1115). Einstufung der Länder gemäß einem Benchmarking-System: Mit der VO wird ein dreistufiges System zur Bewertung von Ländern oder Landesteilen eingeführt (Art. 29 VO (EU) 2023/ 1115). Zu diesem Zweck werden Mitgliedstaaten und Drittländer bzw. deren Landesteile in eine der folgenden Risikokategorien eingestuft: 1. hohes Risiko 2. geringes Risiko 3. normales Risiko 264 10 Maßnahmen der Europäischen Union (EU) <?page no="265"?> 636 Madejska (2024). 637 Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (2023b). Die Einstufung ist vor allem von folgenden Bewertungskriterien abhängig: 1. Ausmaß der Entwaldung und Waldschädigung 2. Ausmaß der Erweiterung landwirtschaftlicher Flächen für relevante Rohstoffe 3. Erzeugungstrends bei relevanten Rohstoffen und relevanten Erzeugnissen. Zunächst wurde sämtlichen Ländern am 29.6.2023 ein normales Risiko zugeordnet. Anschließend soll im Wege von Durchführungsrechtsakten eine Liste der Länder oder Landesteile veröffentlicht werden, die ein geringes oder hohes Risiko aufweisen. Diese sollen bis spätestens 30.12.2024 gemäß dem in Artikel 36 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen werden (Art. 29 Abs. 2 VO (EU) 2023/ 1115). Die Verpflichtungen für die Marktteilnehmer hängen maßgeblich von der Höhe des Risikos ab. Entwicklungsländer, die vermutlich als Hochrisikoland klassifiziert werden, leisten Widerstand gegen diese Einstufung. Sie befürchten, dass Unternehmen ihre Tätigkeiten einstellen könnten. 636 Durchsetzung der Verordnung: Für die Durchsetzung der Verordnung müssen in den einzelnen Mitgliedstaaten Sanktionen erhoben werden. Diese sollen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein, wie zum Beispiel Geldstrafen oder Geldbußen (Art. 25 Abs. 2 VO (EU) 2023/ 1115). Zusätzlich sollen verurteilte Unternehmen auf der Webseite der EU-Kommission veröffentlicht werden. Die einschlägigen Datenschutzvorschriften sind zu berücksichtigen (Art. 25 Abs. 3 VO (EU) 2023/ 1115). Realisierung der Verordnung in Deutschland: Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) hat ein Stakeholderforum „Entwaldungsfreie Lieferketten“ eingerichtet. Darin tauschen sich ca. 200 Akteure aus Wirt‐ schaft, Wissenschaft und Zivilgesellschaft aus. Anforderungen an die unternehmerischen Sorg‐ faltspflichten sollen vermittelt und insbesondere Lösungen zur Etablierung entwaldungsfreier Lieferketten entwickelt werden. Das Forum soll eine zentrale Rolle zum Austausch über die nationale Umsetzung einnehmen. 637 Inkrafttreten: Die Verordnung über entwaldungsfreie Lieferketten gilt ab dem 30.12.2024 (Art. 38 der VO (EU) 2023/ 1115) in den einzelnen Mitgliedsländern. Kleinst- und kleine Unternehmen erhalten eine längere Anpassungsfrist. Die Vorschriften gelten für diese Unternehmen erst ab dem 30.6.2025 (Art. 38 VO (EU) 2023/ 1115). 10.10 Entwaldungsfreie Agrarlieferketten 265 <?page no="266"?> 638 International Monetary Fund (2023), Daten von October 5, 2023. 11 Maßnahmen von Deutschland Deutschland ist, gemessen am Bruttoinlandsprodukt, die größte Volkswirtschaft in der EU-27 und nach den USA, China und Japan die viertgrößte der Welt. 2022 betrug der Anteil Deutschlands am globalen Bruttoinlandsprodukt (BIP) zu aktuellen Preisen 4,1 % (Gross Domestic Product current prices, GDP). 638 Allein aufgrund dieser wirtschaftlichen Größe nimmt Deutschland eine herausragende Rolle für die Erreichung der 17 globalen Nachhaltigkeitsziele und in der Begrenzung der globalen Klimaerwärmung ein. In Bezug auf die globale Klimaerwärmung besteht zusätzlich eine besondere historische Verantwortung: Deutschland steht bei den größten CO 2 -Emittenten von 1750 bis 2022 hinter USA, China und Russland an vierter Stelle (siehe Kapitel 8.3 Verantwortung für die globale Klimaerwärmung). Auf internationaler Ebene engagiert sich Deutschland seit Jahrzehnten für mehr Nachhaltig‐ keit. Sämtliche Abkommen der UN, die in Kapitel 9 Maßnahmen der Vereinten Nationen (UN) aufgeführt worden sind, hat Deutschland unterschrieben und gegebenenfalls ratifiziert. Beispielsweise verabschiedete Deutschland im September 2015 gemeinsam mit den anderen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen einstimmig die 17 globalen Nachhaltigkeitsziele (SDGs). Weiterhin haben alle damals im Deutschen Bundestag vertretenen Parteien dem Übereinkommen von Paris vom 12.12.2015 zugestimmt. Ähnlich wie die EU hat Deutschland eine Vielzahl von Maßnahmen ergriffen, um einen Ausgleich zwischen Wirtschaft, Umwelt und Sozialbereich zu erreichen. Der Schwerpunkt liegt ebenfalls bei Energie, Mobilität und Kreislaufwirtschaft. Ziel ist gemäß dem Bundes-Klimaschutz‐ gesetz (KSG) Klimaneutralität bis 2045. Deutschland hat sich somit ehrgeizigere Ziele gesetzt als die EU. Deren Zieljahr für Klimaneutralität ist erst 2050, also fünf Jahre später. Große Teile der deutschen Gesetzgebung zur Nachhaltigkeit beziehen sich auf die Umsetzung von europäischen Regulierungsmaßnahmen, wie zum Beispiel EU-Verordnungen und EU-Richt‐ linien. Hier sind vor allem der EU-Green Deal und das Gesetzespaket „Fit for 55“ von Bedeutung. Das hat für die deutsche Politik den Vorteil, dass diese Maßnahmen in Deutschland leichter durchsetzbar sind. Die eigene Beteiligung kann durch Hinweis auf die schwer nachvollziehbaren Verfahrensabläufe zwischen EU-Kommission, EU-Parlament und Rat der EU kleingeredet werden. Bei Kritik bietet sich ein Hinweis auf die überbordende Bürokratie der EU an. Der ehemaligen Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel wird vorgeworfen, dass Sie in ihrer Amtszeit Maßnahmen gegen den Klimawandel im eigenen Land vernachlässigt habe. Im Ausland ist sie dagegen als Vorreiterin des Kampfes gegen den Klimawandel aufgetreten. Wie beschrieben sind die Aktivitäten der UN und der EU beeindruckend. In der EU wären diese ohne die aktive Unterstützung und Zustimmung Deutschlands, das wirtschaftlich wichtigste Land in der EU, nicht durchsetzbar gewesen. Vielleicht hat Dr. Angela Merkel bewusst den Schwerpunkt auf die EU gelegt? Dies hätte Vorteile: 1. Die unpopulären Maßnahmen gelten für alle Mitgliedsländer der EU. 2. Einheitliche Regelungen in der EU sind ökonomisch vorteilhaft. <?page no="267"?> 639 SPD et al. (2021). 640 Bundeskanzleramt/ Bundesministerium der Justiz (2022). 641 Bundesministerium der Finanzen (2023), S.-13, Nr.-20 u. 21. 642 Bundesministerium der Finanzen (2023), S.-55-57, Nr.-6.5 u. 6.6. 3. Die Maßnahmen müssen nicht mühsam in Deutschland gegen den Widerstand von Einzel‐ interessen und unwissenden Mitläuferinnen bzw. Mitläufern durchgesetzt werden. Der Koalitionsvertrag für den geplanten Regierungszeitraum 2021 - 2025 zwischen der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands (SPD), BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN und den Freien Demokraten (FDP) sieht weitreichende Veränderungen in Deutschland zu Gunsten von mehr Nachhaltigkeit vor. 639 Dieser umfasst 178 Seiten. Das Wort „Nachhaltig…“ wird in allen möglichen Kombinationen (Bsp.: Nachhaltigkeit, nachhaltige Finanzen etc.) insgesamt 102-mal aufgeführt. Darin wird erkennbar, welche Bedeutung dieser Begriff für die Regierungsparteien hat. Dabei ist das bereits erläuterte bemerkenswerte Gerichtsurteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 24.3.2021 von großer Wichtigkeit. Die Frage ist, wie diese Absichtserklärungen im Ausland und im Inland in der Praxis umgesetzt werden: Im Ausland spielt Deutschland eine vorbildliche Rolle und stellt für Anpassungsmaßnahmen zum Beispiel finanzielle Mittel bereit. Im Inland werden Gesetz- und Verordnungsentwürfe auf die 17 globalen Nachhaltigkeits‐ ziele (SDGs) abgestimmt. Zuständig ist dafür im Wesentlichen das Bundesministerium der Justiz (BMJ). Es berät die anderen Bundesministerien bei der Vorbereitung ihrer Rechtsetzungsvorhaben und erarbeitet Gesetz- und Verordnungsentwürfe. Dabei werden die 17 SDGs von Beginn an in allen Prozessschritten berücksichtigt. Bestehende Regelungen werden angepasst, um im Sinne der Agenda 2030 positiv zu wirken und negative Auswirkungen zu vermeiden. Zu diesem Zweck wurden 2022 vom Bundeskanzleramt (BKAmt) und dem BMJ Empfehlungen herausgegeben. 640 Die Subventionspolitik orientiert sich in Deutschland an der Deutschen Nachhaltigkeitsstra‐ tegie und damit an den 17 SDGs. 641 Im 29. Subventionsbericht des Bundes für 2021-2024 werden die Subventionen in Bezug auf Nachhaltigkeit und deren Auswirkungen auf die Treibhausgasemis‐ sionen geprüft. 642 Maßnahmen, die auf eine Verhaltensänderung hinauslaufen oder proteststarke Berufsgrup‐ pen betreffen, sind in Deutschland schwer realisierbar. Beispiele dafür sind Subventionen für Agrar-Diesel, die Überarbeitung des Gebäudeenergiegesetzes und die Einführung eines Tempo‐ limits. Subventionen für Agrar-Diesel: Die Abschaffung der Subventionen für Agrar-Diesel löste Anfang 2024 bundesweite Proteste und Blockaden von Landwirten aus. Novellierung des Gebäudeenergiegesetzes: Die Novellierung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) löste 2022-2023 in Deutschland heftige, langandauernde und vor allem emotionale Diskussionen aus. Das GEG hat lediglich zum Ziel, den Austausch von Heizungen durch umweltfreundlichere Alternativen gesetzlich festzuschreiben. Die Regierungspartei FDP sah sich gezwungen, medienwirksam 100 Fragen zum GEG anzu‐ kündigen. Letztlich waren es nur 77 Fragen, die an das Dr. Robert Habeck (BÜNDNIS 90/ Die 11 Maßnahmen von Deutschland 267 <?page no="268"?> 643 Kersting et al. (2023). 644 Schäffler (2023). 645 Meurer (2023). 646 Bundesverfassungsgericht (BVerfG) (2023). GRÜNEN) geführte Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz gestellt wurden. 643 Hr. Frank Schäffler, FDP-Bundestagsabgeordneter, bezeichnete den Entwurf des Heizungsgesetzes als eine Atombombe für unser Land. Auf X, vormals Twitter, korrigierte er am 19.4.2023 eine Meldung der Bild: Abbildung 48: Frank Schäffler, FDP-Bundestagsabgeordneter bezeichnet am 19.4.2023 das Gebäudeenergiegesetz (GEG) auf X, vormals Twitter, als Atombombe für unser Land 644 Bei einem Interview mit dem Deutschlandfunk am 30.5.2023 bestätigte er noch mal den Ver‐ gleich. 645 Schließlich gelang es dem CDU-Bundestagsabgeordneten, Thomas Heilmann, den Beschluss des GEG auf die Zeit nach der Sommerpause 2023 zu verzögern. Er hatte wegen des engen Zeitplans im Gesetzgebungsverfahren einen Antrag auf eine einstweilige Anordnung gestellt. Das BVerfG beschloss daraufhin am 5.7.2023 (2 BvE 4/ 23), dass die zweite und dritte Lesung zum Gebäudeenergiegesetz nicht wie von der Bundesregierung geplant kurzfristig vor der Sommer‐ pause stattfinden dürfe. Den Abgeordneten müsse ausreichend Zeit für die Prüfung des Gesetzes eingeräumt werden. 646 Dadurch leistete die Debatte um das GEG wenigstens einen Beitrag zur Stärkung der Beteiligungsrechte der Abgeordneten und stärkte die Rolle des Parlaments. Viel einfacher wäre es gewesen, die Fördersätze auf den Einbau von Heizungen, die mit erneuerbaren Energien betrieben werden, deutlich zu erhöhen. Dadurch wäre von selbst eine entsprechende Nachfrage nach umweltschonender Heizungstechnik entstanden. Der Einbau umweltschädlicher Heizungen hätte im Gegenzug durch Belastung mit Steuern und Abgaben unrentabel gestaltet werden können. Die Umstellung auf umweltfreundliche Heizungstechnik, wie z. Bsp. eine Sole-Wärmepumpe, befreit Verbraucherinnen und Verbraucher von den Belastungen durch stark schwankenden Preise für fossile Energien wie Öl und Gas. Gleichzeitig ergeben sich für die Hersteller und das Handwerk große wirtschaftliche Chancen. Diese gilt es von der Wirtschaft zu nutzen. Letztlich handelt es sich um ein gigantisches Konjunkturprogramm. 268 11 Maßnahmen von Deutschland <?page no="269"?> 647 Bundesanzeiger Verlag (2019). 648 Die Redebeiträge können hier abgerufen werden: Deutscher Bundestag 19. Wahlperiode (2019). 649 Bundesanzeiger Verlag (2019). Tempolimit: Einfachste Maßnahmen, wie zum Beispiel ein Tempolimit, sind nicht durchsetzbar. Dieses würde zur Verringerung von Treibhausgasemission beitragen und wäre eine sofort wirksame und kostengünstige Maßnahme (siehe Kapitel 11.6 Tempolimit). Zusammenfassung: In Deutschland strebt eine breite parlamentarische Mehrheit Veränderungen zu Gunsten von mehr Nachhaltigkeit an. Das ist eine sehr gute Nachricht und beileibe nicht selbstver‐ ständlich. In den folgenden Kapiteln wird eine Auswahl an wichtigen Gesetzen und Maßnahmen Deutsch‐ lands per 31.3.2024 dargestellt. Der aktuelle Rechtsstand der einzelnen Gesetzesvorhaben kann leicht mit dem „Regierungsmonitor“ ermittelt werden: https: / / www.bundesregierung.de/ breg-de / bundesregierung/ regierungsmonitor 11.1 Bundes-Klimaschutzgesetz Das Bundes-Klimaschutzgesetz (KSG) wurde am 15.11.2019 vom Deutschen Bundestag beschlos‐ sen. Die offizielle Bezeichnung lautet: Gesetz zur Einführung eines Bundes-Klimaschutzgesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 12. Dezember 2019. 647 Der eingebrachte Gesetzesentwurf der Koalitionsfraktionen CDU/ CSU und SPD unter Bundes‐ kanzlerin Dr. Angela Merkel wurde gegen die Stimmen von AfD, Bündnis 90/ Die Grünen, FDP und Die Linke angenommen. 648 Damit wurden die Klimaschutzziele Deutschlands gesetzlich verankert. Das Gesetz ist einen Tag nach seiner Verkündigung im Bundesgesetzblatt am 18.12.2019 in Kraft getreten (Art. 4 KSG). 649 Ziele: Grundlage für das KSG bilden die Verpflichtungen Deutschlands im Rahmen der Klimarahmen‐ konvention der Vereinten Nationen (UNFCCC) nach dem Übereinkommen von Paris den Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur auf deutlich unter 2 °C und möglichst auf 1,5 °C gegenüber dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen. Als langfristiges Ziel wird Treibhausgasneutralität bis 2050 angestrebt (§ 1 KSG). Definition: Treibhausgase im KSG Kohlendioxid (CO 2 ), Methan (CH 4 ), Distickstoffoxid (N 2 O), Schwefelhexafluorid (SF 6 ), Stickstofftrifluorid (NF 3 ) sowie teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW) und perfluorierte 11.1 Bundes-Klimaschutzgesetz 269 <?page no="270"?> 650 Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (2018). 651 Umweltbundesamt (2023c). 652 Bundesanzeiger Verlag (2021). Kohlenwasserstoffe (PFKW) gemäß Anhang V Teil 2 der EU-Governance-Verordnung 650 in der jeweils geltenden Fassung (§ 2 Nr.-1 KSG). Für 2030 wurde ein Zwischenziel formuliert. Demnach sollten bis zu diesem Zieljahr die Treibhausgasemissionen im Vergleich zum Jahr 1990 um mindestens 55 Prozent gemindert werden (§ 3 Abs. 1 KSG). Zusätzlich wurden für sechs Sektoren zulässige Jahresemissionsmengen festgelegt (§ 4 KSG und Anlage 2): 1. Energiewirtschaft 2. Industrie 3. Verkehr 4. Gebäude 5. Landwirtschaft 6. Abfallwirtschaft und Sonstiges Für die Einhaltung der Jahresemissionsmengen war das aufgrund seines Geschäftsbereichs für einen Sektor überwiegend zuständige Bundesministerium verantwortlich (§ 4 Abs. 4 KSG). Bei Überschreiten der zulässigen Jahresemissionsmengen für einen Sektor in einem Berichts‐ jahr musste das zuständige Bundesministerium der Bundesregierung innerhalb von drei Monaten ein Sofortprogramm für den jeweiligen Sektor vorstellen. Dieses sollte die Einhaltung der Jahresemissionsmengen des Sektors für die folgenden Jahre sicherstellen (§ 8 Abs. 1 KSG). Die Sektoren Gebäude und Verkehr hatten 2022 ihre jeweiligen Jahreshöchstgrenzen an Treibhausgasemissionen übertroffen. Die anderen vier Sektoren konnten die zulässigen Jahres‐ emissionsmengen einhalten bzw. unterschreiten. 651 Änderungen des KSG mit Wirkung vom 31.8.2021: Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 24.3.2021 gab der Bundesregierung aus CDU/ CSU und SPD den Impuls, das KSG anzupassen. Der Deutsche Bundestag beschloss daher, nur drei Monate nach dem Urteil, am 24.6.2021 Änderungen des KSG. Diese traten einen Tag nach ihrer Verkündigung im Bundesgesetzblatt am 31.8.2021 in Kraft (Art. 2 KSG). 652 Demnach soll Klimaneutralität bereits 2045 erreicht werden (bisher 2050). Für 2030 und 2040 wurden verbindliche Zwischenziele festgelegt (§ 3 Abs. 1 und 2 KSG): ● Zwischenziel für 2030: Minderung der Treibhausgasemissionen gegenüber 1990 um 65 Pro‐ zent (bisher 55-Prozent) ● Zwischenziel für 2040: Reduzierung der Treibhausgasemissionen um 88 Prozent gegenüber 1990. Novellierung des KSG mit Wirkung vom 1.1.2024: Das Gesetzgebungsverfahren für die Novellierung des KSG war bei Redaktionsschluss dieses Buches noch nicht abgeschlossen: 270 11 Maßnahmen von Deutschland <?page no="271"?> 653 Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (2023a). 654 Deutscher Bundestag 20. Wahlperiode (2023b). 655 Deutscher Bundestag 20. Wahlperiode (2023c). 656 Deutscher Bundestag 20. Wahlperiode (2024). 657 Climate Action Tracker (2023). 658 Weiß (2023). ● Zunächst wurde am 13.6.2023 ein Referentenentwurf für das „Zweite Gesetz zur Änderung des Bundes-Klimaschutzgesetzes" veröffentlicht. 653 ● Daran anschließend erstellte die Bundesregierung am 11.9.2023 einen Gesetzentwurf. 654 ● Anschließend gab es eine Stellungnahme des Bundesrates und eine Gegenäußerung der Bundesregierung, veröffentlicht am 6.10.2023. 655 ● Der Deutsche Bundestag beschloss am 26.4.2024 die Novellierung des KSG. 656 ● Das Gesetz muss noch vom Bundesrat gebilligt werden. Inhaltlich ist mit der Novellierung eine Aufhebung der Sektorgrenzen und der Verpflichtung bei Nichteinhaltung ein Sofortprogramm zu erstellen, geplant. Das Gesamtziel soll unverändert bleiben. Die Bundesregierung gewinnt an Flexibilität und kann sich auf die Sektoren konzentrieren, in denen das CO 2 -Einsparpotential am günstigsten zu erreichen ist. Soweit die Theorie. In der Praxis sinkt damit der Druck auf die Verantwortlichen der Sektoren in Politik und Wirtschaft. Beispielsweise kann der aktuelle Verkehrsminister (FDP), wie schon seine drei Vorgänger (jeweils CSU) ein Tempolimit weiterhin einfach ablehnen. Stattdessen müssen andere Sektoren aktiv werden. Es ist zu befürchten, dass die verantwortlichen Politikerinnen und Politiker sehr kreativ werden, wenn es darum geht, Ausreden zu finden, warum gerade in ihrem Sektor nichts unternommen werden kann. Besonders beliebt sind Verweise auf angebliche Einschränkungen von Freiheitsrechten, wenn Verbote eingeführt werden sollen. Außerdem bringe das eh nichts, da der eigene Sektor zu unbedeutend sei, um das Klima weltweit positiv zu beeinflussen. Die unumgänglichen Anpassungsmaßnahmen werden durch diese Taktik der nächsten Bundesregierung und den nächsten Generationen aufgebürdet. Ähnliche Verhaltensweisen wie in Deutschland sind seit einiger Zeit weltweit zu beobachten. Maßnahmen werden abgelehnt mit dem Hinweis, das bringe nichts, wenn die Chinesen nicht mitmachen. Als internationales Beispiel ist das bereits erläuterte Willow-Projekt in Alaska, USA, zu nennen (siehe Kapitel 5.6 Lösungen für noch nicht geförderte Reserven fossiler Energien). Der Climate Action Tracker (CAT) kritisiert in seiner Bewertung Deutschlands (Stand: 5.9.2023) die Aufhebung der Sektorziele als Schwächung des KSG. Die Zuständig- und Verantwortlichkeiten würden verwässert. Der CAT bezweifelt, dass im politischen Alltag Sektoren zu einer Übererfül‐ lung ihrer Ziele zugunsten schwächerer Sektoren (Bsp.: Verkehrssektor) bereit wären. 657 Die Novellierung wurde in Deutschland von zahlreichen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern mit Verweis auf den Grundsatzbeschluss des BVerfG vom 24.3.2021 kritisiert (siehe Kapitel 2.4 Generationengerechtigkeit). Positiv wird die Zukunftsorientierung des geänderten KSG gesehen. 658 Künftig muss geprüft werden, ob die Maßnahmen für die Verwirklichung der Ziele in der Zukunft ausreichen. Die Zielerreichung in der Vergangenheit spielt keine Rolle mehr. 11.1 Bundes-Klimaschutzgesetz 271 <?page no="272"?> 659 Bundeskanzlei (2023). 660 Bundesamt für Umwelt (2023). 661 Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (2018). Exkurs: Neues Klima- und Innovationsgesetz der Schweiz enthält Sektorziele In einer Volksabstimmung haben die Schweizerinnen und Schweizer am 18.6.2023 der Gesetzesvorlage für ein neues Klima- und Innovationsgesetz (KlG) mit einer deutlichen Mehrheit von 59,07-% zugestimmt. 659 Bis 2040 müssen die CO 2 -Emissionen im Vergleich zu 1990 um 75 % sinken. Bis 2050 ist das Erreichen von Klimaneutralität vorgesehen. Für das Erreichen des Zwischenziels im Jahre 2040 sind in dem Gesetz im Gegensatz zum novellierten Bundesklimaschutzgesetz in Deutschland und dem Europäischen Klimagesetz Sektorziele enthalten: ● Gebäude: Absenkung um 82-% im Vergleich zu 1990 ● Industrie: Absenkung um 50-% im Vergleich zu 1990 ● Verkehr: Absenkung um 57-% im Vergleich zu 1990 Dadurch werden die verantwortlichen Politikerinnen und Politiker einem erheblichen Druck ausgesetzt. Das KIG enthält für die Erreichung dieser Ziele Förderprogramme. Heizungen mit fossilen Brennstoffen und Elektrowiderstandsheizungen sollen ersetzt werden. Weiterhin werden mit Bundesmitteln technische Innovationen gefördert, die das Erreichen der Klimaziele begünstigen. 660 Vergleich Bundesklimaschutzgesetz (KSG) mit dem Europäischen Klimagesetz: Das KSG sah bis 31.12.2023 im Gegensatz zum Europäischen Klimagesetz zulässige Jahresemissi‐ onsmengen (Sektorziele) vor. Dieser Unterschied ist mit der Novellierung des KSG zum 1.1.2024 entfallen. Das Europäische Klimagesetz strebt Klimaneutralität bis 2050 an (Art. 2 Abs. 1 Europäisches Klimagesetz). Das KSG sieht dies bereits fünf Jahre früher, also 2045, vor (§ 3 Abs. 2 KSG). Gemäß dem KSG sind von der Bundesregierung u. a. Berichte bzw. Handlungspro‐ gramme zu erstellen: 1. Klimaschutz-Projektionsbericht 2. Klimaschutzbericht 3. Klimaschutzprogramm Zu 1. Klimaschutz-Projektionsbericht Beginnend mit 2021 sind alle zwei Jahre Klimaschutz-Projektionsberichte zu erstellen. Rechtliche Grundlage sind die EU-Governance-Verordnung (Art. 18) 661 sowie das Bundes-Klimaschutzgesetz (§ 10 Abs. 2 KSG). Inhalte sind die Projektionen von Treibhausgasemissionen einschließlich der Quellen und Senken des Sektors Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft (LULUCF) und die nationalen Politiken und Maßnahmen zu deren Minderung. Der Klima‐ schutz-Projektionsbericht ist bis zum 31. März des jeweiligen Jahres dem Deutschen Bundestag zur Verfügung zu stellen. 272 11 Maßnahmen von Deutschland <?page no="273"?> 662 Repenning et al. (2021). 663 Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (2023b). 664 Mendelevitch et al. (2022). Klimaschutz-Projektionsberichte wurden bereits vor der Verpflichtung durch das KSG erstellt. Sie liegen für die Jahre 2015, 2017, 2019, 2021 und 2023 vor und können beim UBA abgerufen werden. 662 Ab 2023 sollen die Klimaschutz-Projektionsberichte jährlich erstellt werden. 663 Die Ergebnisse fließen in den Klimaschutzbericht ein. Der Klimaschutz-Projektionsbericht 2023 der Bundesregierung wurde im August 2023 veröf‐ fentlicht. Darin wird untersucht, wie sich die bereits eingeführten und geplanten Klimaschutzinstru‐ mente in Deutschland auf die Treibhausgasemissionen in den kommenden Jahren auswirken werden. Dazu werden für jedes Jahr bestimmte Rahmendaten festgelegt. Dies sind zum Beispiel für 2023 Annahmen zur Bevölkerungsentwicklung, die Entwicklung der Primärenergiepreise (Rohöl, Steinkohle, Erdgas und Wasserstoff) sowie die Entwicklung der Preise für Treibhausgas-Emis‐ sionszertifikate im EU-Emissionshandelssystem. Die Annahmen sind beim Umweltbundesamt abrufbar. 664 In dem Klimaschutz-Projektionsbericht wird u. a. die angenommene Entwicklung der Treib‐ hausgasemissionen dargestellt. Dabei werden zwei Szenarien unterschieden: ● Mit-Maßnahmen-Szenario (MMS): Annahme: Bereits beschlossene Maßnahmen werden durchgeführt und nicht zurückgenommen. Die angenommenen Rahmendaten treten ein. Diese Emissionsminderungen gelten als gesichert. ● Mit-Weiteren-Maßnahmen-Szenario (MWMS): Zusätzlich zu den Maßnahmen des MMS werden bereits konkret geplante, jedoch noch nicht realisierte Maßnahmen berücksichtigt. Diese Emissionsminderungen gelten nicht als gesichert, da sie davon abhängig sind, ob die veröffentlichte Klimapolitik umgesetzt wird. Dies ist keineswegs sicher, wie die Abschwä‐ chung der geplanten Novellierung des Gebäudeenergiegesetzes gezeigt hat. Die Minderungsziele des KSG werden gemäß den Berechnungen des Klimaschutz-Projektionsbe‐ richts 2023 weder mit den bereits beschlossenen Maßnahmen (MMS) noch mit den geplanten Maßnahmen (MWMS) erreicht. Bei den Projektionen wurde eine Gegenrechnung oder ein Ausgleich von Emissionen durch die verbesserte Speicherung auf Grund von Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft (LULUCF) nicht vorgenommen: 11.1 Bundes-Klimaschutzgesetz 273 <?page no="274"?> 665 Harthan et al. (2023), S.-24, Tab. 1. 666 Harthan et al. (2023), S.-22, Abb. 1. Treibhausgasemissionen (ohne LULUCF) 2030 Ziel 2040 Ziel 2045 2050 MMS 467,3 264,9 229,0 208,8 MWMS 437,7 215,6 178,9 160,1 Minderung MMS ggü. 1990 -62,9% -65,0% -78,8% -88,0% -81,7% -83,3% Minderung MWMS ggü. 1990 -64,9% -65,0% -82,7% -88,0% -85,7% -87,2% Mio. t CO 2 -Äq. Minderung im Vergleich zu 1990 Tabelle 45: Entwicklung der gesamten Treibhausgasemissionen im Mit-Maßnahmen-Szenario (MMS) und im Mit-Wei‐ teren-Maßnahmen-Szenario (MWMS) im Vergleich zu den Zielen des KSG, Daten von Klimaschutz-Projektionsbericht 2023, 665 eigene Darstellung Der gleiche Sachverhalt wird in der folgenden Abbildung grafisch dargestellt. Abbildung 49: Entwicklung der gesamten Treibhausgasemissionen 2021 bis 2050 im Mit-Maßnahmen-Szenario (MMS) und im Mit-Weiteren-Maßnahmen-Szenario (MWMS), Daten aus Klimaschutz-Projektionsbericht 2023 666 Zu 2. Klimaschutzbericht Gemäß § 10 Abs. 1 KSG muss die Bundesregierung jährlich einen Klimaschutzbericht erstellen. Dieser enthält die Entwicklung der Treibhausgasemissionen in den verschiedenen Sektoren, den Stand der Umsetzung der Klimaschutzprogramme nach § 9 KSG und der Sofortprogramme nach § 8 KSG sowie eine Prognose der zu erwartenden Treibhausgasminderungswirkungen. Die Ergebnisse des Klimaschutz-Projektionsberichts fließen in den jährlichen Klimaschutzbe‐ richt ein. Dieser zeigt, ob die aktuelle Klimaschutzpolitik ausreicht, Deutschlands Klimaziele zu erreichen oder ob weitere Maßnahmen erforderlich sind. 274 11 Maßnahmen von Deutschland <?page no="275"?> 667 Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (2022). 668 Deutscher Bundestag 20. Wahlperiode (2023a), S.-7, Frage Nr.-29. 669 Antwort vom 16.2.2024 auf eine Anfrage des Autors, wann die Veröffentlichungen der Klimaschutzberichte 2023 und 2024 geplant sind: Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (2024). 670 Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (2022), S.-63. 671 Einen Überblick für die EU-27 bietet: Europäischer Rechnungshof (2022), S.-33, Abb. 12. 672 G7 Germany (2022), S.-32, Art. 73. 673 Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (2023a). Erstmals im Jahr 2024 und dann alle zwei Jahre enthält der Klimaschutzbericht eine Darstellung zum Stand und zur weiteren Entwicklung der CO 2 -Bepreisung innerhalb der EU sowie zu technischen und internationalen Entwicklungen und zu ihrer Kompatibilität mit der nationalen CO 2 -Bepreisung sowie den nationalen Klimaschutzzielen einschließlich der Wirkung auf die Sektoren nach § 4 Abs. 1 KSG. Der Klimaschutzbericht 2022 der Bundesregierung wurde am 31.8.2022 veröffentlicht. 667 Der Klimaschutzbericht 2023 sollte ursprünglich bis zum 30.6.2023 erstellt werden. Dies ist jedoch nicht erfolgt. Auf eine kleine Anfrage der Fraktion der CDU/ CSU begründete die Bundesregierung am 1.8.2023 die Verzögerung mit fehlenden Informationen zur Prognose der Treibhausgasminderungen und der verspäteten Verabschiedung des Klimaschutzprogramms 2023. Beide Punkte sollen zentrale Inhalte des Berichts bilden. Die Veröffentlichung war nach Auskunft der Bundesregierung in Q3/ 2023 geplant. 668 Dies erfolgte jedoch ebenfalls nicht. Am 16.2.2024 begründete das zuständige Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz die weitere Verzögerung mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 15.11.2023 zum Nachtragshaushaltsgesetz 2021 (2 BvF 1/ 22). Der Klimaschutzbericht 2023 soll so bald wie möglich veröffentlicht werden. Für den Klimaschutzbericht 2024 war die Veröffentlichung bis 30.6.2024 geplant. 669 Berichterstattung über Subventionen auf fossile Energieträger: Im Klimaschutzbericht 2023 soll erstmals über Subventionen auf fossile Energieträger in Deutsch‐ land berichtet werden. 670 Weltweit werden sehr hohe Summen für die Subventionierung fossiler Energien ausgegeben. 671 Diese fördern den Ausstoß von CO 2 -Emissionen und stehen im Gegensatz zu den Zielen des Übereinkommens von Paris. Die Mitgliedstaaten der „Gruppe der Sieben“ (G7) inklusive Deutschland, haben sich im Mai 2022 dazu verpflichtet, bis 2025 alle ineffizienten Subventionen auf fossile Energieträger abzubauen. Über die Fortschritte bei der Umsetzung dieser Verpflichtung soll im Jahr 2023 berichtet werden. 672 In Deutschland soll dies erstmalig im Rahmen des Klima‐ schutzberichts 2023 erfolgen. Zu 3. Klimaschutzprogramm Das Klimaschutzgesetz fordert ein Klimaschutzprogramm (§ 9 KSG). Darin muss die Bundesre‐ gierung unter Berücksichtigung des jeweils aktuellen Klimaschutz-Projektionsberichts nach § 10 Abs. 2 KSG festlegen, welche Maßnahmen sie zur Erreichung der nationalen Klimaschutzziele in den einzelnen Sektoren ergreifen wird (§ 9 Abs. 1 KSG). Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) hat am 21.6.2023 den Entwurf eines Klimaschutzprogramms 2023 vorgelegt. 673 Dieser wurde an den Expertenrat für Klimafragen weitergeleitet. Nach dessen Stellungnahme vom 11.1 Bundes-Klimaschutzgesetz 275 <?page no="276"?> 674 Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (2023c). 675 Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (2023d), S.-3. 676 Expertenrat für Klimafragen (2022), S.-17. 677 Expertenrat für Klimafragen (2022), RZ 144, S.-128. 678 Expertenrat für Klimafragen (2022), Abb. 55, S.-126. 679 Expertenrat für Klimafragen (2022), RZ 143, S.-126. 680 Expertenrat für Klimafragen (2022), Infokasten 12, S.-127. 22.8.2023 (Inhalte siehe unten) wurde das Klimaschutzprogramm am 4.10.2023 vom Bundeskabi‐ nett verabschiedet. 674 Für das Zieljahr 2030 ist gemäß § 3 Abs. 1 KSG eine Minderung der Treibhausgasemissionen gegenüber 1990 um 65 Prozent vorgesehen. Bislang ging die Bundesregierung per Dezember 2021 für den Zeitraum 2022-2030 von einer kumulierten Gesamtlücke von über 1.100 Mio. Tonnen CO 2 -Äquivalente aus. Sie beruft sich dabei auf den Projektionsbericht 2021 und die Eröffnungsbilanz Klimaschutz des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK). Durch das Klimaschutzprogramm 2023 soll diese Lücke um etwa 900 Mio. Tonnen verringert werden. Das ist ein gewaltiger Fortschritt, allerdings können mit den vorgesehenen Maßnahmen die Minderungsziele für 2030 nicht vollständig erreicht werden. Dafür müssten zusätzlich Treibhausgasemissionen im Umfang von 200 Mio. Tonnen CO 2 -Äquivalente eingespart werden (Klimaschutzlücke). 675 Expertenrat für Klimafragen: Gem. § 11 Abs. 1 KSG wurde ein unabhängiger Expertenrat für Klimafragen (ERK) aus fünf sachverständigen Personen verschiedener Disziplinen eingerichtet. Der ERK prüft die Angaben der Bundesregierung bezüglich der veröffentlichten Emissionsda‐ ten gem. § 5 KSG. Weiterhin erstellt er erstmals im Jahr 2022 und dann alle zwei Jahre für den Deutschen Bundestag und die Bundesregierung ein Gutachten zu bisherigen Entwicklungen der Treib‐ hausgasemissionen und Trends bezüglich der Jahresemissionsmengen und Wirksamkeit von Maßnahmen (§ 11 Abs. 4 KSG). In seinem ersten Gutachten vom 4.11.2022 (Version vom 10.11.2022) stellt der Expertenrat eine doppelte Untererfüllung der Ziele fest. Zum einen werden Ziele nicht erreicht, zum anderen haben erreichte Ziele auf Grund des Rebound-Effektes nicht die von der Politik gewünschte Wirkung. Als Lösung wird u.-a. eine Begrenzung der Emissionsmengen vorgeschlagen: Bei einer „harten Begrenzung“ der zulässigen Emissionsmengen könnte die Gefahr von Rebound-Effekten gebannt werden. Aufgabe der Politik wäre es, den Wandel so zu gestalten, dass er für Wirtschaft und Gesellschaft ökonomisch und verteilungspolitisch tragfähig ist. 676 Beispielsweise führten im Verkehrsbereich Emissionsminderungen durch technisch bedingte Effizienzgewinne nicht zu den gewünschten Erfolgen. Diese wurden durch Rebound-Effekte und wohlstandsbedingte Veränderungen des Nutzungsverhaltens konterkariert. 677 Bis 2021 haben in Deutschland die durchschnittliche Leermasse (Fahrzeuggewicht) und die Motorisierung von Neuzulassungen zugenommen. 678 Eine Substituierung der fossilen Pkw durch andere Antriebs‐ formen konnte bislang nicht beobachtet werden. Der fossile Pkw-Bestand in Deutschland steigt immer weiter an. 679 Die negativen Auswirkungen des Dienstwagen-Privilegs werden gleichfalls dargestellt. 680 276 11 Maßnahmen von Deutschland <?page no="277"?> 681 Expertenrat für Klimafragen (2023), S.-23, Nr.-16. 682 Expertenrat für Klimafragen (2023), S.-23, Nr.-17. 683 Expertenrat für Klimafragen (2023), S.-34/ 35, Nr.-25. 684 Umweltbundesamt (2023a). 685 Zusammenfassung der Argumente gegen die Streichung und Reformvorschläge siehe Bopp (2024). Darüber hinaus nimmt der ERK zum Klimaschutzprogramm der Bundesregierung Stellung (§ 12 Abs. 3 Nr.-3 KSG): Zuletzt wurde am 22.8.2023 das Klimaschutzprogramm von 2023 kritisch analysiert. Darin stellt der ERK fest, dass eine konsistente Abschätzung der Entwicklung der Treibhausgasemissionen in Deutschland mit und ohne Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2023 nicht vorliegt. Eine Maßnahme-Wirkung-Analyse und ein Aufwand-Nutzen-Vergleich der im Klimaschutzprogramm 2023 vorgelegten Maßnahmen seien damit nicht möglich. 681 Die Ziele des KSG können nach Erkenntnissen des ERK mit den im Klimaschutzprogramm 2023 vorgelegten Maßnahmen nicht erreicht werden. 682 Insofern wurde die von der Bundesregierung kommunizierte Lücke für die Zielerreichung im Jahr 2030 in Höhe von 200 Mio. t CO 2 -Äquivalente bestätigt. Zur Schließung dieser Lücke sei ein zusammenhängendes, in sich schlüssiges und konsistentes Gesamtkonzept erforderlich. Angesicht der Größe und der Langfristigkeit der Herausforderungen schlägt der ERK vor, parteienübergreifende Verständigungen anzustreben. Diese sollten über einen möglichen Regierungswechsel hinaus Bestand haben. Zusätzlich solle ein gesamtgesell‐ schaftlicher Prozess gestaltet werden. Damit könnten die Teilhabemöglichkeit der Gesellschaft an der Transformation zur Treibhausgasneutralität erhöht und soziale Aspekte besser in das Gesamtkonzept integriert werden. 683 Vorschlag: Tempolimit und Reformierung Dienstwagen-Privileg Mit einem Tempolimit auf Autobahnen von 120 km/ h könnten gemäß einer vom Umweltbun‐ desamt beauftragten Studie unter Berücksichtigung der Verhältnisse des Bezugsjahres 2021 Einsparungen in Höhe von ca. 6,0 Mio. Tonnen CO 2 -Äquivalente pro Jahr erzielt werden. Kombiniert mit einem zusätzlichen Tempolimit von 80 km/ h auf Außerortsstraßen werden jährliche Reduzierungen in Höhe von ca. 7,3 Mio. Tonnen CO 2 -Äquivalente prognostiziert. Kumuliert ergäben sich für den Zeitraum 2024 bis 2030 (sieben Jahre) Einsparungen in Höhe von 42,0 bzw. 51,1 Mio. Tonnen CO 2 -Äquivalente. 684 Mit diesen leicht umzusetzenden Maß‐ nahmen könnte ca. ein Viertel der Klimaschutzlücke von 200 Mio. Tonnen CO 2 -Äquivalente geschlossen werden. Eine weitere einfach umzusetzende Maßnahme im Verkehrssektor wäre die Streichung oder wenigstens Reformierung des Dienstwagen-Privilegs. Die Besteuerung könnte beispielsweise an den CO 2 -Ausstoß gekoppelt werden. 685 Zusammenfassung: ● In Deutschland soll 2045 Klimaneutralität erreicht werden. Das Europäische Klimage‐ setz sieht dies erst für 2050 vor. ● Für die Gewährleistung der Zielerreichung wurden die Jahre 2030 und 2040 in Bezug auf die Senkung der Treibhausgasemissionen als Zwischenziele festgelegt. 11.1 Bundes-Klimaschutzgesetz 277 <?page no="278"?> 686 Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz des Landes Brandenburg (2023), S.-4. 687 Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz des Landes Brandenburg (2022). ● Analog zum Europäischen Klimagesetz enthält das KSG ab 2024 keine zulässigen Jahresemissionsmengen für einzelne Sektoren. ● Mit dem vorgelegten Klimaschutzprogramm 2023 können die Minderungsziele des KSG bis 2030 nicht erreicht werden. 11.2 Klimaschutzgesetze der Bundesländer Deutschland ist geprägt durch seine föderale Struktur. Daher wurden in jedem der 16 Bundeslän‐ der eigene Klimagesetze erlassen oder sonstige individuelle Maßnahmen beschlossen. Analog dazu haben nahezu alle Bundesländer Nachhaltigkeitsstrategien und Ziele in Bezug auf die 17 SDGs entwickelt. Allen Bundesländern gemein ist deren Aussage, dass die Minderungsziele des Bundes gemäß dem KSG unterstützt werden. Spitzenreiter in Deutschland ist Bremen. Dort sollen die Emissionen bis 2038 gegenüber dem Niveau von 1990 auf mindestens 95 % gesenkt werden. Allerdings werden in § 1 Abs. 2 Nr. 3 BremKEG (Bremisches Klimaschutz- und Energiegesetz) nur CO 2 -Emissionen genannt. Das KSG und das Europäische Klimagesetz beziehen sich jedoch auf die umfangreichere Definition von Treibhausgasemissionen. Die gleiche Einschränkung gilt für Hamburg. Ausgehend vom Basisjahr 1990 wird bis 2045 Netto-CO 2 -Neutralität angestrebt. Dies soll durch eine Verringerung der energiebedingten CO 2 -Emissionen um 98 % und Einbeziehung von Kohlenstoffsenken erreicht werden (§ 4 Abs. 2 Hamburgisches Gesetz zum Schutz des Klimas, HmbKliSchG). Im Bundes-Klimaschutzgesetz und im Europäischen Klimagesetz sind ab 2050 negative Treib‐ hausgasemissionen vorgesehen. Dies wird nur in den Klimaschutzgesetzen von Hessen und Schleswig-Holstein ausdrücklich erwähnt: 1. Hessen gem. § 3 Abs. 2 Hessisches Gesetz zur Förderung des Klimaschutzes und zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels (HKlimaG). 2. Schleswig-Holstein erklärt, die Ziele des Bundes (KSG) in Bezug auf negative Treibhausgas‐ emissionen unterstützen zu wollen (§ 3 Abs. 1 Gesetz zur Energiewende und zum Klimaschutz in Schleswig-Holstein, EWKG). Andere Bundesländer planen dagegen Ziele, die nicht mit denen des Bundes kompatibel sind: Thüringen und Rheinland-Pfalz wollen Klimaneutralität erst 2050 realisieren, also aus Sicht des KSG fünf Jahre zu spät. Keine Klimaschutzgesetze mit gesetzlich verankerten Minderungszielen haben die vier Bun‐ desländer Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen und Sachsen-Anhalt: 1. Brandenburg: Anstelle eines Klimaschutzgesetzes liegen ein Kabinettsbeschluss vom 23.8.2022 und eine Strategie zur Klimaanpassung der Landesregierung vom 29.6.2023 vor. Demnach soll bis 2045 Klimaneutralität erreicht werden. 686 Der Kabinettsbeschluss enthält detaillierte Sektor- und Zwischenziele und bildet den Rahmen für die Erstellung eines Klimaplans. 687 Aktuell wird der Klimaplan Brandenburg erarbeitet. Dieser soll eine res‐ sortübergreifende Klimaschutzstrategie und ein Maßnahmenprogramm zur Erreichung von 278 11 Maßnahmen von Deutschland <?page no="279"?> 688 Hirschl et al. (2023). 689 Vogel (2024). 690 Sozialdemokratische Partei Deutschland (SPD), DIE LINKE (2021), S.-10 u. 33-34. 691 Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern (2024). 692 Sächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft (2021). 693 Sächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft (2023), S.-20. 694 Ministerium für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt (2022), S.-34. Klimaneutralität bis spätestens 2045 enthalten. Zu dem Klimaplan liegt ein Gutachten vor. 688 Ob der Klimaplan von der Landesregierung beschlossen wird, ist offen. 689 2. Mecklenburg-Vorpommern: Ziel der Regierung ist gemäß dem Koalitionsvertrag vom 13.11.2021 Klimaneutralität des Landes bis 2040. 690 Ein Klimaschutzgesetz wird erarbeitet. Inhalte des Gesetzes sollen die Gestaltung der Klimaneutralität des Landes bis 2040 und die klimaneutrale Landesverwaltung bis 2030 sein. 691 3. Sachsen: Der Maßnahmenplan zum Energie- und Klimaprogramm Sachsen 2021 wurde am 1.6.2021 vom Kabinett der Landesregierung beschlossen. 692 In der aktuellen Version vom 4.7.2023 sind Aussagen zu einer angestrebten Klimaneutralität des Bundeslandes Sachsen nicht enthalten. Diese wird lediglich für einzelne Branchen verfolgt. Im Rahmen der Vorbild‐ funktion der öffentlichen Hand soll dort bis 2040 weitgehend klimaneutral gewirtschaftet werden. 693 4. Sachsen-Anhalt: Das Bundesland hat keine Minderungsziele bzw. kein Zieljahr für Klima‐ neutralität gesetzlich festgelegt. In der Nachhaltigkeitsstrategie bekennt sich Sachsen-Anhalt dazu, seinen Anteil an der Verpflichtung des Bundes zur Emissionsminderung gemäß dem KSG zu leisten. In der Legislaturperiode 2021 bis 2026 sollen die Treibhausgasemissionen um 5,65 Mio. Tonnen CO 2 -Äquivalente gesenkt werden. 694 11.2 Klimaschutzgesetze der Bundesländer 279 <?page no="280"?> Zieljahr Klimaneutralität Besonderheiten zum Minderungsziel Vergleichsjahr Gesetz / sonstige Grundlagen EU-27 2050 Treibhausgasneutralität Negative Treibhausgasemissionen nach 2050. 1990 Art. 2 Abs. 1 Europäisches Klimagesetz Deutschland 2045 Netto-Treibhausgasneutralität. Negative Treibhausgasemissionen nach 2050. 1990 § 3 Abs. 2 KSG Bundesländer: 1. Baden-Wüttemberg 2040 Treibhausgasneutralität 1990 § 10 Abs. 1 KlimaG BW 2. Bayern 2040 Klimaneutral CO 2 -Äquivalent der Treibhausgasemissionen 1990 Art. 2 Abs. 2 BayKlimaG 3. Berlin 2045 Mindestens 95 % der Gesamtsumme der CO 2 - Emissionen. Alle sonstigen Treibhausgasemissionen sollen vergleichbar reduziert werden. 1990 § 3 Abs. 1 EWG Bln 4. Brandenburg 2045 Treibhausgasneutralität gem. Kabinettsbeschluss u. Strategie zur Klimaanpassung 1990 Kein Gesetz vorhanden. Strategie des Landes Brandenburg zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels, Stand 29.6.2023 5. Bremen 2038 Senkung der CO 2 -Emissionen, die durch den Primärenergieverbrauch im Land Bremen verursacht werden, um mindestens 95 %. 1990 § 1 Abs. 2 Nr. 3 BremKEG 6. Hamburg 2045 Verringerung der energiebedingten CO 2 -Emissionen um 98 % und Einbeziehung von Kohlenstoffsenken soll Netto-CO 2 -Neutralität bis 2045 ergeben. 1990 § 4 Abs. 2 HmbKliSchG 7. Hessen 2045 Netto-Treibhausgasneutralität bis 2045. Negative Treibhausgasemissionen nach 2050. 1990 § 3 Abs. 2 HKlimaG 8. Mecklenburg- Vorpommern 2040 Gesetz ist in Planung. Darin sollen Klimaneutralität bis 2040 und klimaneutrale Landesverwaltung bis 2030 enthalten sein. nicht bekannt Zieljahr formuliert im Koalitionsvertrag vom 13.11.2021. Klimaschutzgesetz wird erarbeitet. 9. Niedersachsen 2040 Treibhausgasneutralität 1990 § 3 Abs. 1 Nr. 1 NKlimaG 10. Nordrhein- Westfalen (NRW) 2045 Gleichgewicht zwischen anthropogenen Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen in NRW und dem Abbau solcher Gase durch Senken (Treibhausgasneutralität)technologieoffen, soll innovationsorientiert und effizient erreicht werden. 1990 § 3 Abs. 2 Klimaschutzgesetz NRW 11. Rheinland-Pfalz 2050 Klimaneutralität Treibhausgasemissionen sollen mindestens um 90 % verringert werden. Minderungsbeiträge aus dem europäischen System für den Handel mit Treibhausgas- Emissionszertifikaten werden berücksichtigt. 1990 § 4 LKSG 12. Saarland 2045 Netto-Treibhausgasneutralität. Minderungsbeiträge aus dem europäischen System für den Handel mit Treibhausgas- Emissionszertifikaten werden berücksichtigt. 1990 § 4 Abs. 1 SKSG 13. Sachsen nicht bekannt In einzelnen Handlungsfeldern wird Klimaneutralität angestrebt. Die öffentliche Hand soll bis 2040 weitgehend Klimaneutral sein. nicht bekannt Kein Gesetz vorhanden. Maßnahmenplan zum Energie- und Klimaprogramm Sachsen 2021 mit Stand 4. Juli 2023 14. Sachsen-Anhalt nicht bekannt Senkiung Treibhausgasemissionen bis 2026 um 5,65 Mio. Tonnen CO 2 -Äquivalente. Der Anteil an der Verpflichtung des Bundes zur Emissionsminderung soll erbracht werden. nicht bekannt Kein Gesetz vorhanden. Nachhaltigkeitsstrategie des Landes Sachsen- Anhalt - Neuauflage 2022 15. Schleswig-Holstein 2045 Netto-Treibhausgasneutralität Negative Treibhausgasemissionen nach 2050. 1990 § 3 Abs. 1 EWKG 16. Thüringen 2050 Senkung Treibhausgasemissionen um 80 bis 95 %. Minderungsbeiträge aus dem europäischen System für den Handel mit Treibhausgas- Emissionszertifikaten werden angerechnet. 1990 § 3 Abs. 1 ThürKlimaG Tabelle 46: Zieljahre Klimaneutralität für die EU-27, Deutschland und die Bundesländer, Stand 31.1.2024, eigene Darstellung Zwischenziele der Bundesländer: Die Bundesländer haben in ihren Klimaschutzgesetzen Zwischenziele formuliert. Diese weichen mehr oder weniger vom Bundes-Klimaschutzgesetz und dem Europäischen Klimagesetz ab. 280 11 Maßnahmen von Deutschland <?page no="281"?> 695 Bayerische Staatskanzlei (2020). 696 Söder (2021), S.-11. 697 Bayerische Staatskanzlei (2023), S.-71. 698 Forschungsstelle für Energiewirtschaft (2023), S.-65 und 130 ff. Spitzenreiter ist auch hier wiederum Bremen. Das Bundesland hat für den Zeitraum 2023 bis 2038, inklusive dem Endjahr 2038, insgesamt sieben Jahresziele definiert (§ 1 Abs. 2 u. 3 BremKEG). Beispiel Bayern: Klimaschutzgesetz und mögliche Zielerreichung Das Bayerische Klimaschutzgesetz (BayKlimaG) vom 23.11.2020 sah ursprünglich Klima‐ neutralität bis 2050 vor. 695 Mit Wirkung vom 1.1.2023 wurde es verschärft: Klimaneutralität soll nun bereits bis 2040 erreicht werden (Art. 2 Abs. 2 BayKlimaG). 696 Bayern hat sich demnach zum Ziel gesetzt, fünf Jahre früher als der Bund und sogar zehn Jahre vor der EU-27 klimaneutral zu werden. Gemäß dem Koalitionsvertrag von CSU und Freie Wähler vom 26.10.2023 für die Legislatur‐ periode 2023 bis 2028 wurde das Zieljahr 2040 für Klimaneutralität bestätigt. 697 Die Forschungsstelle für Energiewirtschaft e. V. (FfE e. V.), München hat in ihrem Abschluss‐ bericht zu dem Projekt „Bayernplan Energie 2040: Wege zur Treibhausgasneutralität“ darge‐ stellt, wie in Bayern bis 2040 Treibhausgasneutralität erreicht werden kann. Dort werden vier Szenarien untersucht. Diese enthalten unterschiedliche Technologiepfade, die beschritten werden können. Die positive Nachricht ist, dass Klimaneutralität in Bayern im Jahr 2040 als eine realistische Zielsetzung angesehen wird. Der Wohlstand und die Lebensqualität in Bayern werden dadurch nicht verringert, sondern können sogar gesteigert werden. Allen Szenarien gemein ist die Notwendigkeit, den Ausbau der erneuerbaren Energien sofort massiv zu beschleunigen. Kein Landkreis kann sich allein versorgen. Daher ist ein umfassender Ausbau zusätzlicher Stromübertragungs- und -verteilnetze erforderlich. 698 Der Weg zur Erreichung der Klimaneutralität hat für Bayern erhebliche wirtschaftliche Vorteile. Dadurch wird in Bayern künftig wesentlich mehr Strom vor Ort produziert werden. Dies verringert die Abhängigkeit von Lieferanten und senkt die Gefahr von Preisschocks. Letztere musste die Weltwirtschaft 2022 verarbeiten, da ein wichtiger Energielieferant (Russland) das Völkerrecht gebrochen hatte und versuchte, ein Nachbarland (Ukraine) zu erobern. Zusammenfassung: Die Bundesländer unterstützen die Minderungsziele des Bundes-Klimaschutzgesetzes. D.h. die strategische Ausrichtung der Bundesländer entspricht der Zielrichtung des Bundes und der EU. 12 der 16 Bundesländer haben die Ziele in Klimaschutzgesetzen verbindlich verankert. 11.3 Nationaler CO 2 -Emissionshandel Das EU-Emissionshandelssystem wurde in Deutschland durch das „Gesetz über den Handel mit Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen (Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz - TEHG)“ realisiert. Es ist am 28.7.2011 in Kraft getreten (Art. 15 Abs. 2 Satz 1 TEHG). Die 11.3 Nationaler CO 2 -Emissionshandel 281 <?page no="282"?> 699 Deutscher Bundestag 19. Wahlperiode (2019). 700 Presse- und Informationsamt der Bundesregierung (2024). 701 Bundesministerium der Justiz (2023). Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) ist als nationale Behörde für die Umsetzung des EU-Emissionshandelssystems zuständig. Zusätzlich wurde in Deutschland mit Wirkung vom 1.1.2021 ein nationaler CO 2 -Emissions‐ handel (nEHS) eingeführt. Grundlage ist das „Gesetz über einen nationalen Zertifikatehandel für Brennstoffemissionen (Brennstoffemissionshandelsgesetz - BEHG) vom 12.12.2019“. Der Gesetzentwurf der großen Koalition aus CDU/ CSU und SPD unter Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel wurde am 19.12.2019 gegen die Stimmen von AfD, BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN, Die Linke und FDP vom Deutschen Bundestag beschlossen. 699 Damit wurde in Deutschland für CO 2 -Emissionen, die in den Sektoren Wärme und Verkehr entstehen, eine CO 2 -Bepreisung eingeführt. Diese Sektoren wurden damals vom EU-Emissions‐ handelssystem nicht erfasst. Für die Durchführung ist wiederum die Deutsche Emissionshandels‐ stelle (DEHSt) zuständig. In der Einführungsphase wurden nur CO 2 -Emissionen aus dem Einsatz von Heizöl, Erdgas, Benzin und Diesel mit einer CO 2 -Abgabe belegt. Werden die vom BEHG erfassten Brennstoffe in den Verkehr gebracht, müssen hierfür Emissionszertifikate erworben werden. Dafür wurden im BEHG vom 19.12.2019 Festpreise festgelegt (§ 10 Abs. 2 BEHG): 1. im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021: 25-EUR, 2. im Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022: 30-EUR, 3. im Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023: 35-EUR, 4. im Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2024: 45-EUR, 5. im Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2025: 55-EUR. Ab 2026 sollen die Emissionszertifikate versteigert werden. Dafür gilt ein Preiskorridor von 55 bis 65-EUR pro Tonne CO 2 . Ab 2027 soll sich der Preis frei am Markt bilden. Auf Grund der hohen Energiepreise als Folge des russischen Überfalls auf die Ukraine am 24.2.2022 wurde die geplante Preiserhöhung 2023 ausgesetzt. Die CO 2 -Abgabe betrug demnach 2022 und 2023 je Tonne CO 2 konstant 30-EUR. Mit Wirkung vom 1.1.2024 kehrte die Bundesregierung auf den ursprünglich beschlossenen Preispfad zurück. 700 Die CO 2 -Abgabe wurde um 15 EUR auf 45 EUR erhöht. Das entspricht einer Erhöhung von 50-% (Art. 7 Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024). 701 Upstreamvs. Downstream-Ansatz: Im Europäischen Emissionshandelssystem müssen Unternehmen, deren Anlagen Teil dieses Systems sind, für die von diesen Anlagen verursachten Treibhausgasemissionen CO 2 Emissions‐ berechtigungen erwerben (Downstream-Ansatz). Im Gegensatz dazu verfolgt das deutsche BEHG den sogenannten Upstream-Ansatz: Unternehmen, die die vom BEHG erfassten Brennstoffe bereitstellen, müssen hierfür Ver‐ schmutzungsrechte in Form von Zertifikaten erwerben. Diese Unternehmen werden im BEHG als Verantwortliche bezeichnet. Sie bezahlen für Emissionen, die zu einem späteren Zeitpunkt und von anderen Unternehmen oder Verbraucherinnen und Verbrauchern bei einer Verbrennung der Brennstoffe freigesetzt werden. Die Kosten können sie über höhere Verkaufspreise an die Ver‐ 282 11 Maßnahmen von Deutschland <?page no="283"?> 702 Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt (2023a). 703 Happ-Frank (2024). 704 Kurzzusammenfassung der Musterfeststellungsklage: Gemeinschafts-Müllheizkraftwerk Ludwigshafen GmbH (2023). 705 50Hertz Transmission GmbH et al. (2023). braucher weiterreichen. D.h. die Verantwortlichen sind Schuldner der CO 2 -Abgabe und bezahlen daher die Zertifikate. Kostenträger sind jedoch die Nutzerinnen und Nutzer der Brennstoffe. Grund für die verschiedenen Ansätze sind die von den jeweiligen Emissionshandelssystemen erfassten Sektoren: In den Sektoren Wärme und Verkehr ist die Anzahl der Personen, die CO 2 -Emissionen verursachen, sehr hoch. Damit hätte ein Downstream-Emissionshandelssystem Millionen von Marktteilnehmerinnen und Markteilnehmern, die ihren CO 2 -Ausstoss berechnen und Emissionsberechtigungen erwerben müssten. Nachstehende Abbildung verdeutlicht die Unterschiede zwischen Downstream und Upstream: Abbildung 50: Überschneidungen zwischen Nationalem und Europäischen Emissionshandel, Downstream vs. Up‐ stream, DEHSt 702 Erfasste Sektoren: Die Sektoren Wärmeerzeugung und Verkehr werden ab dem 1.1.2021 erfasst. Seit dem 1.1.2024 wird der Sektor Abfall in das BEHG mit einbezogen (abfallstämmige Brennstoffe). Dies ist bislang einmalig in Europa und wird als deutscher Sonderweg kritisiert. 703 Dagegen wurde von der GML - Gemeinschafts-Müllheizkraftwerk Ludwigshafen GmbH - ein 100%iges kommunales Unternehmen - am 6.12.2023 eine Musterklage gegen die Bundesrepublik Deutschland beim Verwaltungsgericht Berlin eingereicht. 704 Die Klage wird von der Interessen‐ gemeinschaft der Thermischen Abfallbehandlungsanlagen in Deutschland e. V. (ITAD) und dem Verband der Kommunalen Unternehmen (VKU) unterstützt. 705 11.3 Nationaler CO 2 -Emissionshandel 283 <?page no="284"?> 706 Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt (2024a). 707 Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt (2024b). Die EU-Kommission prüft, ob Anlagen für die Verbrennung von Siedlungsabfällen (Müllver‐ brennungsanlagen) in das EU-Emissionshandelssystem (EU-EHS II) ab dem 1.1.2028 aufgenom‐ men werden sollten (Begründung Nr.-98 RL (EU) 2023/ 959). Erfasste Brennstoffe: ● 2021 und 2022 waren nur die in Anlage 2 BEHG genannten Brennstoffe berichtspflichtig: Benzin, Flugbenzin, Gasöl (Heizöl EL, Diesel), Heizöl S, Flüssiggas und Erdgas ● 2023 wurde der Anwendungsbereich erweitert auf die Brennstoffe: Kerosin, mittelschwere Öle, Kohlen und Biokomponenten ● 2024 wurde der Anwendungsbereich nochmals erweitert: Abfallstämmige Brennstoffe Vermeidung Carbon-Leakage-Effekt: Analog zum EU-Emissionshandelssystem besteht beim deutschen Emissionshandel die Gefahr des Carbon-Leakage-Effekts. Deutsche Unternehmen, die im internationalen Wettbewerb stehen, können die als Folge der CO 2 -Bepreisung gestiegenen Kosten nicht ohne weiteres auf ausländische Kunden überwälzen. Zur Vermeidung von Wettbewerbsnachteilen erhalten diese Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen eine Beihilfe (Carbon-Leakage Kompensation). Gesetzliche Grundlagen ist die BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung vom 21. Juli 2021 (BGBl. I S. 3129) gem. § 11 Absatz 3 des BEHG. Doppelbelastungen durch den europäischen und nationalen Emissionshandel: Die Betreiber der Anlagen, welche vom EU-Emissionshandelssystem erfasst sind, müssen für die von den Anlagen verursachten Treibhausgasemissionen Zertifikate erwerben (Downstream-An‐ satz). Für den Betrieb dieser Anlagen benötigen sie eventuell Brennstoffe, für die bereits entsprechend dem deutschen Emissionshandel eine CO 2 -Abgabe bezahlt worden ist (Upstream-Ansatz). Zur Kompensation dieser Doppelbelastungen sind im BEHG verschiedene Ausgleichsmecha‐ nismen vorgesehen. Details stellt die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Umweltbun‐ desamt dar. 706 Verwendung der Einnahmen aus der Bepreisung von CO 2 : Die Einnahmen aus der Bepreisung von CO 2 stehen in Deutschland dem Bund zu (§ 10 Abs. 4 BEHG). 2022 und 2023 wurden die Einnahmen aus der CO 2 -Bepreisung ausschließlich für den Klima‐ transformationsfonds (KTF) verwendet. Bis Mitte Juli 2022 lautete die Bezeichnung für dieses Sondervermögen Energie- und Klimafonds (EKF). Nach Angaben der Deutsche Emissionshandelsstelle wurden 2023 insgesamt 18,4 Mrd. EUR vom Bund vereinnahmt (2022: 13,2 Mrd. EUR). 707 284 11 Maßnahmen von Deutschland <?page no="285"?> ● Auktionserlöse aus dem EU-Emissionshandelssystem: 2023: 7,7 Mrd. EUR 2022: 6,8 Mrd. EUR ● Einnahmen Verkäufe Zertifikate zum Festpreis aus dem nationalen Emissionshandelssystem: 2023: 10,7 Mrd. EUR 2022: 6,4 Mrd. EUR Lenkungswirkung durch die CO 2 -Abgabe und steigende Volatilität ab 2026: In den Anfangsjahren 2021 und 2022 waren die Auswirkungen der CO 2 -Abgabe auf die Endver‐ kaufspreise gering. Größeren Einfluss hatten vielmehr die Schwankungen des USD gegenüber dem EUR, politische Krisen wie der Überfall Russlands auf die Ukraine und die generellen Preisschwankungen durch Angebot und Nachfrage auf den Rohstoffmärkten. Mit der Zeit wird die CO 2 -Abgabe an Bedeutung gewinnen. Die folgenden Tabellen stellen den Einfluss der CO 2 -Abgabe am Beispiel von Benzin und Diesel dar. Die Berechnungen beruhen auf nachstehenden Annahmen: Für Benzin wurde als Emissionsfaktor 2,39 kg CO 2 / Liter, für Diesel 2,68 kg CO 2 / Liter angenom‐ men. D. h. bei der Verbrennung von einem Liter Benzin werden 2,39 kg CO 2 emittiert. Die offizielle Definition lautet gemäß der Emissionsberichterstattungsverordnung 2030 (EBeV 2030): „Der Emissionsfaktor ist ein Parameter zur Angabe, wieviel Kohlendioxid je Energiemenge eines Brennstoffs bei der vollständigen Umsetzung mit Sauerstoff emittiert werden kann.“ (§ 2 Nr.-11 EBeV). Für die Jahre 2021 bis 2025 werden die CO 2 -Preise von der Bundesregierung festgelegt. 2026 bewegen sich die Preise in einem Preiskorridor von 55 bis 65-EUR pro Tonne CO 2 . Ab 2027 erfolgt die Preisbildung ohne einschränkende Vorgaben. Sie sind daher von den Marktbedingungen an den Emissionsmärkten abhängig. Dies könnte die Volatilität der Preise an den Tankstellen zusätzlich zu den Auswirkungen der Schwankungen der Preise an den Rohstoffmärkten und den Währungsschwankungen erhöhen. Dies gilt gleichfalls für die anderen vom BEHG erfassten Brennstoffe wie zum Beispiel Heizöl. Als Durchschnittswerte für den CO 2 -Preis pro Tonne wurden für die Berechnungen 60 EUR für 2026 und 85 EUR für 2027 prognostiziert. 11.3 Nationaler CO 2 -Emissionshandel 285 <?page no="286"?> 708 Weigl (2024). 709 Oexle (2023). Jahr CO 2 -Preis pro Tonne CO 2 -Preis netto CO 2 -Preis brutto Preissteigerung brutto gegenüber Vorjahr in EUR 2021 25 6,00 7,14 2022 30 7,18 8,55 1,41 2023 30 7,18 8,55 0,00 2024 45 10,77 12,82 4,27 2025 55 13,17 15,67 2,85 2026 ca. 60 14,37 17,09 1,42 2027 ca. 85 20,35 24,22 7,13 Benzin Ct / Liter Jahr CO 2 -Preis pro Tonne CO 2 -Preis netto CO 2 -Preis brutto Preissteigerung brutto gegenüber Vorjahr in EUR 2021 25 6,69 7,96 2022 30 8,03 9,55 1,59 2023 30 8,03 9,55 0,00 2024 45 12,04 14,33 4,78 2025 55 14,72 17,52 3,19 2026 ca. 60 16,06 19,11 1,59 2027 ca. 85 22,75 27,07 7,96 Diesel Ct / Liter Tabelle 47: CO 2 -Abgabe auf Benzin und Diesel 2021 bis 2027, Daten von Finanztip Stiftung, 708 eigene Darstellung Ab 2027 erfolgt die Preisbildung ohne einschränkende Vorgaben. Sie sind daher von den Marktbedingungen an den Emissionsmärkten abhängig. Dies könnte die Volatilität der Preise an den Tankstellen zusätzlich zu den Auswirkungen der Schwankungen der Preise an den Rohstoffmärkten und den Währungsschwankungen erhöhen. Dies gilt gleichfalls für die anderen vom BEHG erfassten Brennstoffe wie zum Beispiel Heizöl. Eine Lenkungswirkung durch die Anhebungen der CO 2 -Abgaben setzt voraus, dass für die Unternehmen und die Bevölkerung entsprechende Alternativen zur Verfügung stehen. Falls diese nicht bestehen, dienen die CO 2 -Abgaben im Wesentlichen lediglich der Erzielung von Einnahmen für den Bundeshaushalt. Diese können, wie in Deutschland mit dem EKF der Fall, für Fördermaßnahmen zur Transformation der Wirtschaft verwendet werden. Insbesondere bei der Einbeziehung abfallstämmiger Brennstoffe in das BEHG wird die Len‐ kungswirkung angezweifelt. Die Aufgabe von Abfallverbrennungsanlagen besteht darin, Abfälle durch Verbrennung thermisch zu verwerten. Durch die CO 2 -Abgabe werden die Abfallgebühren steigen. Es ist ungewiss, ob die privaten Haushalte anschließend ihr Einkaufsverhalten ändern werden. 709 286 11 Maßnahmen von Deutschland <?page no="287"?> 710 SPD et al. (2021), S.-63. 711 Die Bundesregierung (2022). 712 50Hertz Transmission GmbH et al. (2023), S.-12. 713 Statistisches Bundesamt (2022). Sozialer Ausgleich: Zeitgleich wurden mit der Einführung des BEHG zum 1.1.2021 einige Maßnahmen realisiert, die für einen sozialen Ausgleich sorgen sollten. Allerdings profitierten davon nur bestimmte Bevölkerungsgruppen: 1. Wegfall der EEG-Umlage auf den Strompreis 2. Erhöhung der Pendlerpauschale 3. Mobilitätsprämie für Geringverdienende 4. Reduzierung Umsatzsteuer auf Bahnreisen Weiterhin war im Koalitionsvertrag der Bundesregierung vom 10.12.2021 die Einführung eines Klimageldes vorgesehen. 710 Dies konnte bis 2024 nicht realisiert werden (siehe Kapitel 11.7 Klimageld). Zu 1. Wegfall der EEG-Umlage auf den Strompreis Im „Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG)“ ist der Ausbaupfad für Windenergie, Solarenergie und Biomasse festgelegt (Art. 4 EEG 2023). Finanziert wurde dies mit einer Abgabe auf den Strompreis, der sogenannten EEG-Umlage. Alternative Bezeichnung: Ökostromumlage. Ab dem 1.7.2022 wurden die Stromkundinnen und -kunden mit dem Wegfall der Umlage auf den Strompreis entlastet. Die Einnahmeausfälle als Folge der Abschaffung der EEG-Umlage wurden 2022 von der Bundesregierung mit 6,6 Mrd. EUR angegeben. In dieser Höhe wird künftig der Energie- und Klimafonds (EKF) belastet. Der EKF finanziert damit die Förderungen der erneuerbaren Energien. Der EKF wiederum wird mit den Einnahmen aus dem Emissionshandel gespeist. 711 Für 2024 beträgt der Finanzierungsbedarf für die Förderung des Ausbaus der erneuerbaren Energien nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz nach Angaben der Übertragungsnetzbetreiber 10,616-Mrd.-EUR. 712 Damit soll die Differenz aus den Einnahmen und den Ausgaben der Übertra‐ gungsnetzbetreiber nach Anlage 1 des Energiefinanzierungsgesetzes (EnFG) gedeckt werden. Zu 2. Erhöhung der Pendlerpauschale Die CO 2 -Bepreisung für fossile Energien führt ceteris paribus zu steigenden Preisen an den Tankstellen. Zur Abmilderung sozialer Härten, wurde gleichzeitig für Berufspendlerinnen und -pendler die Erhöhung der sogenannten Entfernungspauschale beschlossen. Dies bewirkt eine Verringerung des zu versteuernden Einkommens und damit der Belastung mit Einkommensteuer. Diese Berufsgruppe galt offenbar komplett als bedürftig und musste daher unterstützt werden. Nach Erhebungen des statistischen Bundesamts betrug 2020 der Anteil der Berufstätigen mit einer Entfernung von 25 und mehr km zum Hinweg zur Arbeitsstätte 19,1-%. 713 Demzufolge sendete der Gesetzgeber gerade an Personen, die ihr Verhalten ändern sollen, widersprüchliche Signale aus. Die sogenannte Entfernungspauschale betrug bis zum Veranlagungszeitraum 2020 je Entfer‐ nungskilometer 0,30 €. Dies gilt weiterhin für die ersten 20 Kilometer. Ab 1.1.2021 beträgt 11.3 Nationaler CO 2 -Emissionshandel 287 <?page no="288"?> 714 Bundesregierung (2020). 715 Leine (2024). die Pauschale für jeden weiteren vollen Entfernungskilometer gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG jedoch 0,35 € (Veranlagungszeiträume 2021-2023) bzw. 0,38 € (Veranlagungszeiträume 2024-2026). Laut der damaligen Bundesregierung war die Erhöhung der Fernpendlerpauschale eine Maßnahme gegen den Klimawandel. 714 Die folgende Bundesregierung bestehend aus SPD, Bündnis 90 / Die Grünen und FDP hat diese Regelung nicht zurückgenommen. Im Gegenteil, als Ausgleich für die gestiegenen Energiepreise, wurde die für 1.1.2024 geplante Erhöhung der Pauschale für Fernpendler (0,38 €) auf den 1.1.2022 vorgezogen. Diese Erhöhung ab dem 21. Entfernungskilometer gilt derzeit nur bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2026 (§ 9 Abs. 1 Nr.-4b EStG). Demnach gibt es einen parteiübergreifenden Konsens, dass Berufspendlerinnen und -pendler unterstützt werden müssen. Alternativ hätten die dafür notwendigen finanziellen Mittel beispielsweise in den Ausbau des Internets für Homeoffice und in die Erweiterung des öffentlichen Personennahverkehrs investiert werden können. Die gewünschte Lenkungswirkung durch eine Verteuerung der Brennstoffe ist letztlich nur möglich, wenn entsprechende Alternativen zur Verfügung stehen. Zu 3. Mobilitätsprämie für Geringverdienende Die Erhöhung der Entfernungspauschale sorgt nur bei Personen für eine steuerliche Entlastung, deren Einkommen hoch genug ist, damit es mit Einkommensteuer besteuert wird. Je höher das Einkommen, umso höher die Entlastung. Für Geringverdiener wurde daher die sogenannte Mobilitätsprämie eingeführt. Diese gilt ebenso für die Veranlagungszeiträume 2021 bis 2026 ab dem 21. vollen Entfernungs‐ kilometer. Die Berechnung ist unfassbar kompliziert (siehe §§ 101-109 EStG), obwohl es sich um nur geringe Beträge handelt. Die Mobilitätsprämie beträgt nur 14 % der Bemessungsgrundlage (§ 101 S. 4 EStG). Dies entspricht dem Eingangsteuersatz. Berechnungsbeispiele sind auf der Webseite der gemeinnützigen Finanztip Stiftung abrufbar. 715 Zu 4. Reduzierung Umsatzsteuer auf Bahnreisen Für den Fernverkehr der Deutschen Bahn wurde bereits ab 1.1.2020 analog zum Nahverkehr der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7-% eingeführt (§ 12 Abs. 2 Nr.-10a UStG). Zusammenfassung: Mit dem nationalen CO 2 -Emissionshandel werden in Deutschland Sektoren erfasst, die (noch) nicht Teil des EU-Emissionshandelssystems sind. Das deutsche System funktioniert gemäß dem Upstream-Ansatz, das europäische entspricht dem Downstream-Ansatz. Dadurch sind Doppelbelastungen möglich. Diese sollen durch entsprechende Mechanismen im deutschen BEHG verhindert werden. Die Festpreise für die CO 2 -Abgabe sollen bis 31.12.2025 weiter steigen. Ab 2026 ist die Preisbildung durch Angebot und Nachfrage innerhalb eines Korridors geplant. Ab 2027 ist die freie Preisbildung analog zum EU-Emissionshandelssystems vorgesehen. Es wurden soziale Ausgleichsmaßnahmen realisiert. 288 11 Maßnahmen von Deutschland <?page no="289"?> 716 SPD et al. (2021), S.-170-171. 717 Peters et al. (2023). 718 Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (2014). 719 Deutscher Bundestag 18. Wahlperiode (2017). Die Verteuerung fossiler Brennstoffe kann zu einer Verminderung der Nachfrage nach diesen führen. Eine Voraussetzung dafür sind Einsparmöglichkeiten und Handlungsalter‐ nativen für Unternehmen und die Bevölkerung. 11.4 Nachhaltigkeitsberichterstattung in Deutschland Analog zur Nachhaltigkeitsberichterstattung in der EU kann in Deutschland zwischen Unterneh‐ men und Kommunen unterschieden werden. Unternehmen: In Deutschland hat die Nachhaltigkeitsberichterstattung für Unternehmen einen hohen Stellen‐ wert. Die Bundesregierung plant gemäß ihrem Koalitionsvertrag vom 10.12.2021 diese weiterzu‐ entwickeln. Sie unterstützt auf europäischer Ebene einen einheitlichen Transparenzstandard für Nachhaltigkeitsinformationen für Unternehmen. Ökologische und gegebenenfalls soziale Werte sollen im Dialog mit der Wirtschaft in bestehende Rechnungslegungsstandards integriert werden. Der Anfang soll mit der Berichterstattung über Treibhausgasemissionen gemacht werden. In diesem Zusammenhang unterstützt die Bundesregierung das Vorhaben der Europäischen Kommission, eine „Corporate Sustainability Reporting Directive“ (CSRD) zu entwickeln. 716 Kommunen: Gesetzliche Vorschriften in Bezug auf eine Nachhaltigkeitsberichterstattung für Kommunen existieren nicht. Im Koalitionsvertrag der Bundesregierung vom 10.12.2021 finden sich dazu keine Ausführungen. Der Begriff Kommunen wird dort insgesamt 60-mal erwähnt, allerdings nicht im Zusammenhang mit dem Thema Nachhaltigkeitsberichterstattung. Dies ist erstaunlich, da den Kommunen in Deutschland zahlreiche und wichtige Kompetenzen zugeordnet sind. Beispielsweise können die globalen Nachhaltigkeitsziele nur mit tatkräftiger Unterstützung der Kommunen erreicht werden. Im Auftrag der Bertelsmann Stiftung und dem Deutschen Institut für Urbanistik wurde in Bezug auf die Kommunen in Deutschland eine Halbzeitbilanz zur Umsetzung der Agenda 2030 erstellt. 717 11.4.1 Nachhaltigkeitsberichterstattung für Unternehmen in Deutschland Die Nachhaltigkeitsberichterstattung wurde in der EU bislang durch die Non-Financial Reporting Directive (NFRD) geregelt. 718 Demnach waren lediglich große kapitalmarktorientierte Unterneh‐ men, Kreditinstitute und Versicherungen mit mehr als durchschnittlich 500 Mitarbeitenden betroffen. In Deutschland erlangte diese Richtlinie am 11.4.2017 mit dem „Gesetz zur Stärkung der nichtfinanziellen Berichterstattung der Unternehmen in ihren Lage- und Konzernlageberich‐ ten (CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz)“, abgekürzt CSR-RUG, Gesetzeskraft. 719 Die Grundlagen wurden in den §§ 289a ff. HGB und §§ 315a ff. HGB verankert. 11.4 Nachhaltigkeitsberichterstattung in Deutschland 289 <?page no="290"?> 720 Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (2022c). 721 Sopp et al. (2023), S.-23-24. Diese EU-Richtlinie wurde durch die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) ersetzt. Demnach wird die Berichterstattung über Nachhaltigkeitsaspekte für einen größeren Kreis an Unternehmen verpflichtend vorgeschrieben. Die neue EU-Richtlinie wurde am 16.12.2022 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. 720 Die CSRD tritt am zwanzigsten Tag nach dieser Veröffentlichung in Kraft. Die Mitgliedstaaten müssen die CSRD innerhalb von 18 Monaten, also bis zum 6.7.2024, in nationales Recht transformieren. Mit der CSRD werden die Anzahl der betroffenen Unternehmen und die berichtspflichtigen Inhalte wesentlich erweitert. Für Deutschland wird ein Anstieg der berichtspflichtigen Unternehmen von ca. 500 (NFRD) auf ca. 15.000 (CSRD) erwartet. Die Umsetzung der CSRD in deutsches Recht war bis zum 31.3.2024 noch nicht erfolgt. Nach Auskunft des Bundesministeriums der Justiz ist die Beteiligung der Bundesländer und Verbände zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/ 2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 hinsichtlich der Nachhal‐ tigkeitsberichterstattung von Unternehmen (sog. Corporate Sustainability Reporting Directive, CSRD) am 23.3.2024 eingeleitet worden. Der Referentenentwurf kann auf der Webseite des Bundesministeriums der Justiz abgerufen werden: https: / / www.bmj.de/ SharedDocs/ Gesetzgebu ngsverfahren/ DE/ 2024_CSRD_UmsG.html Die Umsetzung der CSRD in nationales Recht wird durch eine geringe Anzahl von Mitgliedstaatenwahlrechten und die konkrete inhaltliche Ausgestaltung der Berichtspflichten in den ESRS erleichtert. 721 Die künftigen Anforderungen für die Unternehmen sind daher bereits jetzt bekannt. Ein wesentliches Wahlrecht für die Mitgliedstaaten besteht in der Frage, wer zur Prüfung der Nachhaltigkeitsberichte berechtigt sein wird. Hier ist die Entscheidung des deutschen Gesetzgebers abzuwarten. Die CSRD betrifft Geschäftsjahre, die „auf am oder nach dem 1.1.2024“ beginnen (Art. 5 Abs. 2 CSRD). Demnach gilt sie rückwirkend, da die Umsetzung in nationales Recht erst bis zum 6.7.2024 erfolgt sein muss. Allerdings werden die Berichte für das Geschäftsjahr 2024 erst im Laufe des Jahres 2025 erstellt. Für die Ermittlung der Daten sollten aber bereits Anfang 2024 Vorkehrungen getroffen werden. Vorschlag: Steuerliche Erleichterungen auf Basis der EU-Taxonomie und der Nach‐ haltigkeitsberichterstattung Derzeit passen sich zahlreiche Unternehmen an die Erfordernisse der Nachhaltigkeit an und verändern ihre Art zu wirtschaften. Dies würde einen großen Schub erfahren, wenn der Gesetzgeber nachhaltig wirtschaftende Unternehmen steuerlich begünstigen würde. Für die Klassifizierung der Unternehmen könnte auf die EU-Taxonomie und die Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß CSRD zurückgegrif‐ fen werden. In Deutschland werden Körperschaften (Bsp.: GmbH, AG) einheitlich und unabhängig von ihrem Engagement in Bezug auf nachhaltiges Wirtschaften mit einem Körperschaftsteuersatz von 15-% zuzüglich Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer belastet. 290 11 Maßnahmen von Deutschland <?page no="291"?> 722 Fieber/ Eggerl (2022a), S.-113-123. 723 Fieber/ Eggerl (2022a), S.-132-136. 724 Fieber/ Eggerl (2022a), S.-158-188. 725 Rat für Nachhaltige Entwicklung (2021). Bei Personengesellschaften sind Fragen der Nachhaltigkeit im Rahmen der Besteuerung ebenfalls ohne Bedeutung. 11.4.2 Nachhaltigkeitsberichterstattung für Kommunen in Deutschland In Deutschland erstellen zahlreiche Kommunen Nachhaltigkeitsberichte. Eine gesetzliche Grund‐ lage gibt es auf Ebene des Bundes dafür nicht. Die Kommunen sind in Deutschland zentrale Akteure bei der Erreichung der 17 SDGs, der Klimaziele gemäß dem Übereinkommen von Paris und der Ziele des EU-Green Deals. 722 Sinn und Zweck kommunaler Nachhaltigkeitsberichte: Mit Hilfe kommunaler Nachhaltigkeitsberichte können Kommunen ihre Bürgerinnen und Bürger, umfassend über den Stand der drei Dimensionen der Nachhaltigkeit in der Kommune informieren. Dadurch werden diese befähigt, auf der Basis fundierter Informationen Entscheidungen zu treffen (Bsp.: Wahlverhalten) bzw. Forderungen an Politik und Gesellschaft zu stellen (Bsp.: Zustand von Ausgleichsflächen sowie Ausweis von Naturerholungs-, Gewerbe- und Wohngebieten). Weiterhin steigt während der Erstellung des Nachhaltigkeitsberichts die Nachhaltigkeitskom‐ petenz in der Kommune stark an. Dies gilt für die beteiligten Personen aus der Zivilgesellschaft ebenso wie für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kommune, da viele Daten nicht vorhanden und erst beschafft werden müssen. 723 Individuelle Erstellung kommunaler Nachhaltigkeitsberichte: Kommunale Nachhaltigkeitsberichte werden freiwillig und auf der Basis selbst gewählter Regeln erstellt. Als Folge der fehlenden Standardisierung erarbeitet derzeit jede Kommune ihr eigenes Konzept. Dies ist mit einem hohen Arbeitsaufwand verbunden. Eine Standardisierung würde diesen Aufwand erheblich reduzieren. Zudem könnten die Nachhaltigkeitsberichte der Kommunen mit einheitlichen Kennzahlen analysiert und miteinander verglichen werden. Zu diesem Zweck wären einheitliche Glieder‐ ungs-, Ansatz- und Bewertungsvorschriften analog zu einem handelsrechtlichen Jahresabschluss gem. HGB erforderlich. Nachhaltigkeit wird mit sogenannten Indikatoren dargestellt. Diese sollten gleichfalls nach einheitlichen Kriterien definiert werden, um eine Vergleichbarkeit zu ermöglichen. 724 Anstelle gesetzlicher Regelungen können die Kommunen auf nicht verbindliche und nicht einheitliche Rahmenwerke zurückgreifen: ● Orientierung bietet der „Berichtsrahmen nachhaltige Kommune“ (BNK). 725 Dieser wurde auf der Basis des Deutschen Nachhaltigkeitskodex (DNK) entwickelt. ● Die Bertelsmann Stiftung stellt zwei Portale zur kostenlosen Nutzung zur Verfügung. Dort können Daten und Indikatoren für Kommunen ab einer Einwohnerzahl von 5.000 Personen abgerufen werden: 11.4 Nachhaltigkeitsberichterstattung in Deutschland 291 <?page no="292"?> 726 Bertelsmann Stiftung et al. (2022). 727 Fieber/ Eggerl (2022a). 728 Fieber/ Eggerl (2022b). 729 Fieber/ Eggerl (2023). 730 Fieber/ Eggerl (2022a), S.-136-147. 731 Landesarbeitsgemeinschaft Agenda 21 NRW e.-V. (2024). 1. Wegweiser Kommune: https: / / www.wegweiser-kommune.de 2. SDG-Portal: https: / / sdg-portal.de/ de ● Im Auftrag der Bertelsmann Stiftung wurden Berichte erstellt, die insbesondere Indikatoren für die Erstellung kommunaler Nachhaltigkeitsberichte enthalten. 726 ● Bislang fehlte es an einer Anleitung für die Erstellung kommunaler Nachhaltigkeitsberichte, insbesondere für Landgemeinden. Fieber / Eggerl (2022) haben einen Praxisleitfaden zur Er‐ stellung kommunaler Nachhaltigkeitsberichte auf der Basis der globalen Nachhaltigkeitsziele (SDGs) erstellt. 727 Auf dieser Basis wurden erstmals für die Landgemeinden Rott a. Inn 728 und Pfaffing 729 , jeweils in Oberbayern, mit intensiver Beteiligung der Zivilgesellschaft kommunale Nachhaltigkeitsberichte realisiert. Für Offingen in Schwaben ist die Veröffentlichung im Jahr 2024 geplant. Veröffentlichung kommunaler Nachhaltigkeitsberichte: Ein zentrales Register analog dem elektronischen Unternehmensregister für Jahresabschlüsse ist für kommunale Nachhaltigkeitsberichte nicht vorhanden. Es ist daher nicht einfach, sich einen Überblick zu verschaffen. Eine Liste zu den Nachhaltigkeitsberichten der Bundesländer, Kommunen ab einer Einwohner‐ zahl von 200.000 sowie sämtlichen bayrischen Kommunen haben Fieber / Eggerl (2022) erstellt. 730 Vor dem Hintergrund der Freiwilligkeit und dem Arbeitsaufwand veröffentlichen mittlerweile überraschend viele Kommunen einen Nachhaltigkeitsbericht. Bei der Landesarbeitsgemeinschaft Agenda 21 NRW e. V. können kommunale Nachhaltigkeits‐ berichte gemeldet werden. Diese werden anchließend auf deren Webseite veröffentlicht. 731 Freiwillige Fortschrittsberichte (Voluntary Local Reviews): Die kommunalen Nachhaltigkeitsberichte können überarbeitet und an den 17 SDGs ausgerichtet werden. Anschließend können sie analog zu den bereits beschriebenen Länderberichten (Volun‐ tary National Reviews, VNRs) als Freiwillige Fortschrittsberichte (Voluntary Local Reviews, VLRs) auf der Webseite der UN veröffentlicht werden. Dadurch wird die nachhaltige Entwicklung auf kommunaler Ebene international präsentiert. Bislang haben diese Möglichkeit in Deutschland zehn Kommunen und ein Bundesland genutzt (Stand 31.3.2024): 292 11 Maßnahmen von Deutschland <?page no="293"?> 732 United Nations Department of Economic and Social Affairs (2024), Auswahl Germany. Kommune Jahr Titel 1. Bad Köstriz 2023 Voluntary Local Review 2. Bonn 2022 Voluntary Local Review 2022 3. Dortmund 2022 Voluntary Local Review 4. Düsseldorf 2022 Voluntary Local Review 2022 5. Kiel 2022 Voluntary Local Review Kiel 6. Stuttgart 2021 Suttgarf a Livable City 7. Bonn 2020 Agenda 2030 on the local level: Implementation of the UN Sustainable Development Goals in Bonn 8. Stuttgart 2020 Lebenswertes Stuttgart Die globale Agenda 2030 auf lokaler Ebene 9. Hannover 2020 Hanover on the Path of Sustainability 10. Mannheim 2019 The implementation of the United Nations’ Sustainable Development Goals in Mannheim Bundesland 1. Nordrhein- Westfalen 2016 Sustainability Strategy for North Rhine-Westphalia Tabelle 48: Freiwillige Fortschrittsberichte (Voluntary Local Reviews) von deutschen Kommunen und einem Bundes‐ land, Daten von UN, 732 eigene Darstellung Zusammenfassung: Kommunale Nachhaltigkeitsberichte erhöhen die Nachhaltigkeitskompetenz in einer Kom‐ mune und verbessern die Entscheidungsgrundlagen in Form von fundierten Informationen über den Stand der Nachhaltigkeit vor Ort. Diese werden derzeit nicht nach einheitlichen Regeln erstellt. Daher ist eine Auswertung anhand einheitlicher Kennzahlen und die Herstellung von Vergleichbarkeit nur mit erheb‐ lichem Aufwand möglich. Unterstützung für die Erstellung bieten der Berichtsrahmen nachhaltige Kommune (BNK), die Portale und Veröffentlichungen der Bertelsmann Stiftung, die Landesarbeitsgemein‐ schaft Agenda 21 NRW e. V. sowie das Konzept von Fieber / Eggerl (2022). Konsequent zu Ende gedacht sollte in Deutschland jede Kommune ab einer bestimmten Bevölkerungszahl einen standardisierten Nachhaltigkeitsbericht erstellen. Diese werden 11.4 Nachhaltigkeitsberichterstattung in Deutschland 293 <?page no="294"?> 733 Geschäftsstelle Deutsches Global Compact Netzwerk (2020). 734 Notwendigkeit siehe Bartels (2022). 735 Deutscher Bundestag 19. Wahlperiode (2021). 736 Bundesverband der Deutschen Industrie e.-V. (2021), S.-3. 737 Siehe Stichwort Stellungnahmen ganz unten Bundesministerium für Arbeit und Soziales (2023). von den 16 Bundesländern zu jeweils einem Nachhaltigkeitsbericht konsolidiert. Darauf aufbauend könnte Deutschland die Nachhaltigkeitsberichte der Bundesländer konsolidie‐ ren und einen fundierten Nachhaltigkeitsbericht an die EU-Kommission und die UN senden. 11.5 Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz Gemäß dem Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) ist Deutschland nach den USA und China das drittgrößte Importland der Welt. Damit ist Deutschland im globalen Lieferkettennetzwerk von großer Bedeutung. Da freiwillige Maßnahmen nicht zu den gewünschten Erfolgen führten, entschloss sich die große Koalition aus CDU/ CSU und SPD mit Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel an der Spitze, die notwendigen Sorgfaltspflichten gesetzlich zu regeln. Ziel war es, die Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte der Vereinten Nationen (UN) verbindlich umzusetzen. Diese wurden vom Menschenrechtsrat der UN in seiner Resolution 17/ 4 vom 16.6.2011 verabschiedet. 733 Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) wurde am 11.6.2021 mit großer Mehrheit vom Deutschen Bundestag beschlossen. 734 412 Abgeordnete stimmten für, 74 Abgeordnete der FDP, 73 der AFD, 10 der CDU/ CSU sowie 2 fraktionslose Abgeordnete gegen den Gesetzentwurf der Bundesregierung. 735 Die Verbände hatten für eine Stellungnahme zu dem umfangreichen Gesetzesvorschlag nur sechseinhalb Stunden Zeit. Diese Vorgehensweise des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) unter dem damaligen Bundesminister Hubertus Heil, SPD, wurde massiv kritisiert. Bei‐ spielsweise stellte der Bundesverband der Deutschen Industrie e. V. (BDI) in seiner Stellungnahme vom 1.3.2021 fest: „Der BDI erachtet die sehr kurze Frist von gerade einmal 6 1/ 2 Stunden zur Stellungnahme zu einem für die exportorientierte Industrie sehr implikationsreichen nicht-ressortabgestimmten Referentenentwurf (ReferentenE) zu einem Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten (Sorgfalts‐ pflichtenG) als vollkommen inakzeptabel.“ 736 Eine Übersicht zu den 31 Stellungnahmen ist auf der Webseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zu finden (BMAS). 737 Anwendungsbereich: Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) betraf ab 2023 Unternehmen mit jeweils mehr als 3.000 im Inland beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmenr. Mit Wirkung vom 1.1.2024 wurde der Anwendungsbereich auf Unternehmen mit jeweils mehr als 1.000 im Inland Beschäftigten deutlich ausgeweitet (§ 1 Abs. 1 LkSG). Die Rechtsform spielt keine Rolle. Es gilt für Unternehmen in sämtlichen Branchen. Das Gesetz ist anzuwenden auf Unternehmen, die ihre Hauptverwaltung, ihre Hauptnieder‐ lassung, ihren Verwaltungssitz oder ihren satzungsmäßigen Sitz im Inland haben. Es gilt auch 294 11 Maßnahmen von Deutschland <?page no="295"?> 738 Banken können in verschiedenen Rollen betroffen sein. Siehe CURENTIS Banking - Consulting und innovative Digitalisierung (2022). für Unternehmen mit einer Zweigniederlassung gemäß § 13d HGB im Inland, die in der Regel jeweils 3.000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Inland beschäftigen. Diese Grenze wurde gleichfalls ab 1.1.2024 auf 1.000 Beschäftigte abgesenkt (§ 1 Abs. 1 LkSG). Darüber hinaus sind sämtliche Unternehmen indirekt Teil der Regulierung, die Bestandteil der Lieferkette eines direkt betroffenen Geschäftspartners sind. Das LkSG umfasst vor allem die eigenen Standorte und die direkten Lieferanten. Für die Berechnung der Arbeitnehmerzahl sind Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeit‐ nehmer des Entleihunternehmens zu berücksichtigen, wenn die Einsatzdauer sechs Monate übersteigt (§ 1 Abs. 2 LkSG). Im Zentrum des Anwendungsbereichs des LkSG stehen Industrieunternehmen mit globalen Lieferketten. Banken und Versicherungen sind ebenso vom LkSG betroffen. Beispielsweise als Einkäufer von IT-Dienstleistungen, die im Ausland (Indien, Osteuropa) erbracht werden. 738 Sorgfaltspflichten: Das LkSG verpflichtet Unternehmen, menschenrechtliche und umweltbezogene Sorgfaltspflich‐ ten in angemessener Weise zu beachten. Ziel ist es, menschenrechtlichen oder umweltbezogenen Risiken vorzubeugen oder sie zu minimieren oder die Verletzung menschenrechts- oder umwelt‐ bezogener Pflichten zu beenden. Die Sorgfaltspflichten enthalten (§ 3 Abs. 1 LkSG): 1. Einrichtung eines Risikomanagements 2. Festlegung einer betriebsinternen Zuständigkeit 3. Durchführung regelmäßiger Risikoanalysen 4. Abgabe einer Grundsatzerklärung 5. Verankerung von Präventionsmaßnahmen im eigenen Geschäftsbereich und gegenüber unmittelbaren Zulieferern 6. Ergreifung von Abhilfemaßnahmen 7. Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens 8. Umsetzung von Sorgfaltspflichten in Bezug auf Risiken bei mittelbaren Zulieferern 9. Dokumentation und Berichterstattung Durchsetzung der Vorschriften (Sanktionen): Im Falle einer Nichtbeachtung der Vorschriften des LkSG sind erhebliche Sanktionen vorgesehen. Bei einer juristischen Person oder Personenvereinigung mit einem durchschnittlichen Jahresum‐ satz von mehr als 400 Mio. EUR kann das Bußgeld bis zu 2 % des durchschnittlichen Jahresumsatzes betragen (§ 24 Abs. 3 LkSG). Weiterhin können Unternehmen für eine Dauer von maximal drei Jahren von öffentlichen Ausschreibungen ausgeschlossen werden (§ 22 Abs. 1 LkSG). Unabhängig von sonstigen zivilrechtlichen Haftungen bei Verletzungen der Sorgfaltspflicht sieht das LkSG keine eigenständige zivilrechtliche Haftung vor. Eigene spezialgesetzliche Straf‐ tatbestände sind im LkSG ebenso nicht enthalten. Eine ausführliche Übersicht zu den Pflichten und Sanktionen des LkSG zeigen Jürss / Schuler (2024). Interessant wird sein, wie das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz in wirtschaftlich bedeut‐ samen Diktaturen umgesetzt werden soll, in denen Menschenrechte einen untergeordneten Stellenwert haben. Beispielsweise wird aus der Volksrepublik China über Xinjiang, eine autonome 11.5 Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz 295 <?page no="296"?> 739 Lamby-Schmitt (2023). 740 Haupt et al. (2021). 741 Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (2023d), S.-2. Region der uighurischen Nationalität, von Zwangsarbeit berichtet. Nach Medienberichten werden Menschen, die nicht die geforderte Arbeitsleistung erbringen, bestraft. Nach anonymisierten Aussagen ist eine unabhängige Überprüfung der Lieferketten in der Volksrepublik China nicht möglich. Chinesische Angestellte von Unternehmen, die im Auftrag westlicher Unternehmen Lieferketten überprüfen sollen, werden von der Polizei unter Druck gesetzt. 739 Auf europäischer Ebene wurde ebenfalls ein Lieferkettengesetz beschlossen. Nach Inkrafttreten der europäischen Regelung muss das deutsche LkSG dementsprechend angepasst werden. Zusammenfassung: Mit dem LkSG soll gewährleistet werden, dass Unternehmen mit Sitz im Inland Sorgfalts‐ pflichten in ihren globalen Lieferketten verbindlich berücksichtigen. Vorteile: ● Das LkSG könnte die Einhaltung von Menschenrechten und Umweltstandards in globalen Lieferketten deutscher Unternehmen verbessern. 740 ● Deutsche Unternehmen sind durch das LkSG gezwungen, sich mit der Thematik ausein‐ anderzusetzen und entsprechende Risikomanagementsysteme einzuführen. Insofern kann das LkSG als Vorbereitung für das kommende europäische Lieferkettengesetz Wettbewerbsvorteile für deutsche Unternehmen bewirken. ● Die Risiken für deutsche Unternehmen in ihren Lieferketten könnten bei Einführung von Risikomanagementsystemen sinken. ● Die Reputation deutscher Unternehmen könnte sich verbessern, wenn im In- und Ausland die Kriterien des LkSG eingehalten werden. Nachteile: ● Die Erfüllung der Sorgfaltspflichten gemäß dem LkSG ist für die betroffenen Unterneh‐ men mit Kosten verbunden. ● Es ist fraglich, ob deutsche Unternehmen in der Lage sind, weltweit die geforderten Standards des LkSG einzufordern. Gegebenenfalls müssen in bestimmten Ländern Lieferbeziehungen beendet werden. 11.6 Tempolimit Das bis 31.12.2023 gültige Bundes-Klimaschutzgesetz (KSG) sah gem. § 4 Abs. 1 und Anlage 2 KSG maximale Jahresemissionsmengen für die einzelnen Sektoren vor. Diese wurden vom Verkehrssektor 2021 um 2 Mio. und 2022 um 9 Mio. Tonnen CO 2 -Äquivalente überschritten. 741 Ein einfaches, sofort wirksames und darüber hinaus (fast) kostenloses Mittel zur Verringerung der Treibhausgasemissionen im Verkehrssektor wäre ein Tempolimit auf Autobahnen und auf Außerortsstraßen. Dieses könnte befristet werden, bis emissionsarme Motoren oder Kraftstoffe 296 11 Maßnahmen von Deutschland <?page no="297"?> 742 Umweltbundesamt (2023b). 743 Umweltbundesamt (2023a). 744 Bsp. siehe Schmaus et al. (2023), S.-211. 745 Schmaus et al. (2023), S.-191. in Deutschland vorherrschend sind. Mit einem Tempolimit können zahlreiche Vorteile und damit Wohlstandsgewinne realisiert werden: 1. Reduktion von Treibhausgasemissionen und sonstige mit dem Straßenverkehr verbundene Luftschadstoffe 2. Rückgang der Unfallzahlen mit Sachschäden, Verletzten und Toten 3. Reduzierung von Staus Die folgenden Daten sind Ergebnisse einer Studie, die das Umweltbundesamt (UBA) in Auftrag gegeben hat. Sie bezieht sich auf das Jahr 2018. Die prognostizierten Einsparungen ergeben sich durch geringere Emissionen auf Grund der niedrigeren Geschwindigkeiten, einer anderen Routenwahl und durch Nachfrageeffekte. Routenwahleffekte entstehen, wenn auf Grund des Tempolimits Routen angepasst werden. Die längeren Reisezeiten könnten Verkehrsteilnehmer dazu bewegen, auf andere Verkehrsmittel zu wechseln bzw. sogar auf die Fahrt zu verzichten (Nachfrageeffekte). Beispielsweise könnten geschäftliche Besprechungen vermehrt per Video‐ konferenz durchgeführt werden. in Mio. Tonnen in Prozent Geringere Geschwindigkeit 4,5 2,9% Routenwahleffekte 1,3 0,7% Nachfrageeffekte 0,9 0,6% Summe 6,7 4,2% Bezugsjahr 2018 Einsparungen CO 2 -Äquivalente Tempolimit Autobahnen 120 km/ h Tabelle 49: Prognostizierte Einsparungen an CO 2 -Äquivalenten bei einem Tempolimit von 120 km/ h auf Autobahnen, Bezugsjahr 2018, Daten vom Umweltbundesamt, 742 eigene Darstellung Das UBA prognostiziert unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Bezugsjahr 2021 Einsparun‐ gen pro Jahr in Höhe von ca. 6,0 Mio. Tonnen CO 2 -Äquivalente. Kombiniert mit einem zusätzlichen Tempolimit von 80 km/ h auf Außerortsstraßen werden jährliche Reduzierungen in Höhe von ca. 7,3 Mio. Tonnen CO 2 -Äquivalente erwartet. Kumuliert ergäben sich für den Zeitraum 2024 bis 2030 (sieben Jahre) Einsparungen in Höhe von 42,0 bzw. 51,1 Mio. Tonnen CO 2 -Äquivalente. 743 Zu dem Thema gibt es weitere Studien, die andere Werte prognostizieren. Die Tendenz der Ergebnisse ist eindeutig: Ein Tempolimit führt zu einer Verringerung der CO 2 -Emissionen. 744 Zusätzlich werden in dem Bericht die Minderungswirkungen auf die Emission von Luft‐ schadstoffen wie Stickoxide und Feinstaubpartikel dargestellt. Dazu kommt ein Rückgang der Unfallzahlen 745 und Staus. Lediglich die Fahrtzeit würde sich durchschnittlich geringfügig um 1,0 % erhöhen. Die weiteren Wirkungen werden in der folgenden Tabelle dargestellt: 11.6 Tempolimit 297 <?page no="298"?> 746 Schmaus et al. (2023), S.-210, Tab. 72. 747 Gössling et al. (2023). 748 Gössling et al. (2023). 749 Freie Demokraten (2021). 750 SPD et al. (2021), S.-52. 751 Bundesverfassungsgericht (BVerfG) (2022). Bezugsjahr 2018 in Prozent Fahrtzeit 1,0% Geschwindigkeit -2,8% Fahrzeit in Stop&Go-Verkehrszuständen -0,4% Stickstoffoxide (NOx)-Emissionen -9,6% Feinstaub (PM)-Emissionen -6,6% Auswirkungen Tempolimit Autobahnen 120 km/ h Tabelle 50: Zusätzliche Auswirkungen eines Tempolimits von 120 km/ h auf Autobahnen, Daten entnommen aus Schmaus M. et al. 2023 746 , eigene Darstellung Darüber hinaus sind durch ein Tempolimit positive ökonomische Effekte zu erwarten. Gemäß einer 2023 im Fachjournal Ecological Economics veröffentlichten Studie könnten sich die Wohl‐ fahrtsgewinne bei einem allgemeinen Tempolimit von 130 km/ h auf mindestens 950 Mio. EUR pro Jahr belaufen. Ohne die Berücksichtigung der positiven Wirkungen der Emissionseinsparungen betragen die geschätzten Wohlfahrtsgewinne immer noch ca. 660 Mio. EUR jährlich. Begründet werden die Wohlfahrtsgewinne neben dem Klimaschutzeffekt mit dem eingesparten Treibstoff, weniger Unfällen, geringeren Lieferkettenkosten sowie Einsparungen bei der Infra‐ struktur. 747 Meinungsumfragen ergeben in Deutschland seit Jahren regelmäßig eine mehrheitliche Zustim‐ mung der Befragten zu einem Tempolimit. 748 Weltweit gilt in den meisten Ländern ein allgemeines Tempolimit auf Autobahnen. Darunter sind die wichtigen Auslandsmärkte der deutschen Automobilindustrie: USA, China, die Mitglied‐ staaten der EU-27 sowie das Vereinigte Königreich. Vor diesem Hintergrund bleibt es ein ungelöstes Rätsel der deutschen Innenpolitik, warum ein allgemeines Tempolimit auf Autobahnen nicht durchsetzbar ist. Die FDP lehnt ein allgemeines Tempolimit kategorisch ab. Gemäß ihrem Wahlprogramm unter dem Motto „Nie gab es mehr zu tun“ für die Bundestagswahl am 26.9.2021 sind „Tempolimits, Diesel- oder Motorradfahrverbote … weder progressiv noch nachhaltig“. 749 Sie hat es geschafft, dieses im Koalitionsvertrag der Bundesregierung vom 10.12.2021 auszuschließen: „Ein generelles Tempolimit wird es nicht geben.“ 750 Vielleicht hat die EU-Kommission ein Einsehen und schlägt ein allgemeines Tempolimit für die EU-27 im Rahmen einer Verordnung vor. Klagen vor Gericht, mit dem Ziel ein allgemeines Tempolimit in Deutschland einzuführen, waren bislang erfolglos. Die Verfassungsbeschwerde zweier Bürger wegen der vom Gesetzgeber unterlassenen Einführung eines allgemeinen Tempolimits wurde vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit Beschluss vom 15.12.2022 (1 BvR 2146/ 22) mangels unzureichender Begründung nicht zur Entscheidung angenommen. 751 Die Beschwerdeführer konnten nach Auffassung des BVerfG nicht substantiiert darlegen, dass das unterlassene Tempolimit zur Nichteinhaltung der dem Verkehrssektor zugewiesenen Emissionsmenge bis 2030 führen werden. Sie hatten argumentiert, dadurch würden zum Ende des Jahrzehnts erhebliche Freiheitsbeschränkungen 298 11 Maßnahmen von Deutschland <?page no="299"?> 752 SPD et al. (2021), S.-63. 753 Lindner (2024). 754 Die Bundeswahlleiterin (2024). notwendig sein. Nach Auffassung des BVerfG konnten die Beschwerdeführer eine „eingriffsähn‐ liche Vorwirkung des Unterlassens eines Tempolimits“ jedoch nicht begründen. Allerdings führte das Gericht aus, dass das im Klimaschutzgebot des Art. 20a GG enthaltene Ziel der Herstellung von Klimaneutralität bei fortschreitendem Klimawandel bei Abwägungsentscheidungen des Staates an relativem Gewicht zunehmen werde. Zusammenfassung: Politisch und juristisch sind ein allgemeines Tempolimit auf Autobahnen und eine Absen‐ kung der Höchstgeschwindigkeit auf Außerortsstraßen in Deutschland 2023 und 2024 nicht durchsetzbar. Vorschlag: Freiwilliges Tempolimit Für nachhaltig orientierte Verkehrsteilnehmerinnen bzw. Verkehrsteilnehmer gibt es einen sehr einfachen Ausweg: Es besteht kein Grund zu warten, bis ein gesetzlich verankertes allgemeines Tempolimit und entsprechende Überwachungsmaßnahmen eingeführt worden sind. Jede bzw. jeder kann für sich selbst ein Tempolimit einführen und maximal Tempo 120 km/ h auf Autobahnen und 80 km/ h auf Außerortsstraßen fahren. Unmittelbare persönliche Vorteile sind ein geringerer Spritbzw. Energieverbrauch, eine entspanntere Reise und ein vermindertes Unfallrisiko. 11.7 Klimageld In ihrem Koalitionsvertrag vom 10.12.2021 hatten sich die Regierungsparteien SPD, BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN und FDP auf die Einführung eines Klimageldes verständigt. Damit sollen die Belastungen infolge der Anhebung der Energiepreise und CO 2 -Preise ausgeglichen werden: 752 „Um einen künftigen Preisanstieg zu kompensieren und die Akzeptanz des Marktsystems zu gewährleis‐ ten, werden wir einen sozialen Kompensationsmechanismus über die Abschaffung der EEG-Umlage hinaus entwickeln (Klimageld).“ Für die Auszahlung eines Klimageldes müssen zunächst die technischen und organisatorischen Voraussetzungen geschaffen werden. Das ist in Deutschland offenbar ein schwieriges Unter‐ fangen. Nach Aussagen des zuständigen Bundesfinanzministers Christian Lindner, FDP, vom 15.1.2024 in der Neuen Osnabrücker Zeitung soll die Auszahlung technisch ab 2025 möglich sein. Im gleichen Interview weist er daraufhin, dass die derzeitigen Einnahmen aus der Bepreisung von CO 2 für Fördermaßnahmen zur Transformation von Wirtschaft und Gesellschaft verwendet werden. Seiner Ansicht nach muss die Finanzierung dieser Fördermaßnahmen auf eine neue Grundlage gestellt werden. Die Auszahlung wäre frühestens nach der nächsten Bundestagswahl möglich. 753 Diese soll turnusgemäß im Herbst 2025 stattfinden. 754 11.7 Klimageld 299 <?page no="300"?> 755 Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt (2024b). Verwendung der Einnahmen aus der Bepreisung von CO 2 : Die Einnahmen aus der Bepreisung von CO 2 stehen in Deutschland dem Bund zu (§ 10 Abs. 4 BEHG). Nach Angaben der DEHSt wurden 2023 insgesamt 18,4 Mrd. EUR vom Bund vereinnahmt (2022: 13,2 Mrd. EUR). 755 Für die Verwendung dieser hohen Beträge gibt es für den Bund verschiedene Möglichkeiten: 1. Schuldentilgung 2. Soziale Ausgleichsmaßnahmen durch ein Klimageld 3. Soziale Ausgleichsmaßnahmen durch sonstige Maßnahmen 4. Fördermaßnahmen zur Transformation von Wirtschaft und Gesellschaft 5. Finanzierung sonstiger Ausgaben im Bundeshaushalt Zu 1. Schuldentilgung Die Einnahmen resultieren aus der Bepreisung eines Verhaltens, das langfristige Umweltschäden verursacht. Für notwendige Anpassungsmaßnahmen werden künftig erhebliche finanzielle Mittel notwendig sein. Durch Schuldentilgung gewinnen künftige Generationen finanzielle Flexibilität für deren Finanzierung. Zu 2. Soziale Ausgleichsmaßnahmen durch ein Klimageld Die Erhöhung der Lebenshaltungskosten durch eine steigende CO 2 -Bepreisung belastet insbe‐ sondere die unteren Einkommensgruppen. Das Klimageld könnte daher nach sozialen Kriterien gestaffelt werden. Alternativ wäre, analog zum Kindergeld, eine Auszahlung ungeachtet der Einkommens- und Vermögensverhältnisse denkbar. In diesem Fall würden die unteren Einkommensgruppen ebenfalls stärker entlastet, da sie statistisch gesehen einen geringeren CO 2 -Fußabdruck haben als die Mitglieder höherer Einkommensgruppen. Mit dem Klimageld wären für die Klimapolitik nachstehende Vorteile verbunden: a. Die Bereitschaft der Bevölkerung, die erforderlichen Veränderungen anzunehmen, könnte gesteigert werden. b. Bürgerinnen und Bürger, die ihr Verhalten im positiven Sinne ändern, würden zweifach belohnt: Zum einen werden sie wirtschaftlich bessergestellt, wenn sie es schaffen ihre Art zu leben und zu wirtschaften CO 2 -arm auszurichten. Weiterhin können sie eine „Wohlfühlrendite“ erzielen. Dieses gute Gefühl entsteht bei einem positiven Verhalten für andere Menschen (Bsp. Spenden) oder für die Gesellschaft (Bsp. Vermeidung von CO 2 -Emissionen). Allerdings ist keineswegs sicher, dass die Bevölkerung die zusätzlichen finanziellen Mittel „sinnvoll“ ausgibt. Durch neue Konsummöglichkeiten können sich negative Rebound-Effekte ergeben: Kauf eines fossil betriebenen Pkw, Urlaubsreise mit dem Flugzeug etc. 300 11 Maßnahmen von Deutschland <?page no="301"?> Zu 3. Soziale Ausgleichsmaßnahmen durch sonstige Maßnahmen In der Praxis erfolgte der soziale Ausgleich nicht durch die Auszahlung eines Klimageldes, sondern durch eine Reihe von Maßnahmen: Zeitgleich mit der Einführung des nationalen Emissionshandels wurden die Stromverbrauche‐ rinnen und -verbraucher durch den Wegfall der Umlage auf den Strompreis gemäß dem Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz, EEG-Umlage) entlastet. Berufspendler mit einem Hinweg zur Arbeit von mehr als 20 km wurden durch eine Erhöhung der Pendlerpauschale gemäß dem Einkommensteuergesetz (EStG) entlastet. Dadurch wurden die politisch beabsichtigten Preissteigerungen durch die CO 2 -Bepreisung für bestimmte Bevölkerungsgruppen gemildert oder sogar ins Gegenteil verkehrt. Zu 4. Fördermaßnahmen zur Transformation von Wirtschaft und Gesellschaft Die Einnahmen könnten zielgerichtet für Fördermaßnahmen zur Transformation von Wirtschaft und Gesellschaft verwendet werden. Projekte gibt es genügend: Austausch von Heizungen, Gebäudesanierung, grüne Stahlproduktion, Ladesäulen für E-Autos etc. Dadurch wird ein Teil der Gesellschaft bei der Mitwirkung an der Transformation finanziell unterstützt. Allerdings bleiben die Personen zurück, die nicht in der Lage sind, Fördermaßnahmen zu beantragen und in Anspruch zu nehmen. Gründe hierfür könnten Unkenntnis, Überforderung mit den Formularen oder fehlendes Vermögen bzw. finanzielle Mittel sein. Beispielsweise kann nur der Besitzer einer Heizung eine Förderung für den Austausch zu einer Wärmepumpe beantragen. Die Anschaffung einer Photovoltaikanlage, mit der anschließend der elektrische Pkw aufgeladen wird, kommt nur für Hausbesitzer in Frage. Mieter, Obdachlose etc. haben diese Möglichkeit nicht. Bei den Mitgliedern dieser Bevölkerungsgruppen besteht die Gefahr, dass sie sich abgehängt fühlen und an der Wahlurne gegen eine am Übereinkommen von Paris ausgerichtete Klimapolitik stimmen. Zu 5. Finanzierung sonstiger Ausgaben im Bundeshaushalt Schließlich können die Einnahmen generell für den Bundeshaushalt verwendet werden. Zusammenfassung: 2024 wird das Klimageld in Deutschland nicht ausbezahlt werden. Stattdessen sind die Einnahmen aus der CO 2 -Bepreisung weiterhin für Fördermaßnahmen zur Transformation von Wirtschaft und Gesellschaft vorgesehen. Personen oder Unternehmen, die in eine nachhaltige Lebensweise investieren wollen, können mit diesen Fördertöpfen beachtliche finanzielle Vorteile realisieren. Aus eigener Erfahrung sind dies zum Beispiel die Umstellung der Ölheizung eines privat genutzten Einfamilienhauses auf eine Sole-Wärmepumpe, Installation einer Fotovoltaikanlage auf der Süd- und Nordseite des Daches mit Stromspeicher sowie Kauf eines hybrid betriebenen Pkw (Plug-In) inklusive Wallbox. Sämtliche Anschaffungen wurden finanziell gefördert. Dazu kommt das gute Gefühl, einen positiven Beitrag für die Gesellschaft zu leisten (Wohlfühl‐ rendite). Darüber hinaus macht es einfach Spaß, einen Pkw mit selbst produziertem Strom aufzuladen. 11.7 Klimageld 301 <?page no="302"?> 756 SPD et al. (2021), S.-63. 757 CDU/ CSU/ SPD (2018). 758 Auswärtiges Amt (2023), S.-30-66. Die Inanspruchnahme dieser Förderungen ist für die unteren Einkommensschichten meist nicht möglich. 11.8 Klimaaußenpolitik Gemäß den Vereinbarungen in ihrem Koalitionsvertrag vom 10.12.2021 verfolgt die Bundesre‐ gierung der 20. Wahlperiode aus SPD, BÜNDNIS 90 DIE GRÜNEN und FDP eine sogenannte Klimaaußenpolitik. 756 Damit betritt die Bundesregierung Neuland. Der Begriff Klimaaußenpolitik ist im Koalitionsvertrag vom 12.3.2018 der vorherigen Bundesregierung aus CDU/ CSU und SPD nicht enthalten. 757 Zur Umsetzung hat das Bundeskabinett am 6.12.2023 zeitgleich zur Weltklimakonferenz COP28 in Dubai die Klimaaußenpolitikstrategie der Bundesregierung beschlossen: Diese ermöglicht ein kohärentes Regierungshandeln in der Klimaaußenpolitik. Deutschland will im internationalen Klimaschutz vorangehen und seinen Beitrag zur Erreichung der Ziele des Übereinkommens von Paris leisten. Klimaschutz bietet ökonomische, ökologische und soziale Chancen, die es zu ergreifen gilt. In der Klimaaußenpolitik-Strategie werden sechs Handlungsfelder priorisiert: 758 1. Treibhausgasemissionen bis 2030 drastisch senken, globale Energiewende beschleunigen 2. Wirtschaft wettbewerbs- und zukunftsfähig sowie klimagerecht aufstellen 3. In Solidarität mit den Vulnerabelsten: Lebensgrundlagen bewahren und Gesundheit schützen 4. Ökosysteme schützen, wiederherstellen und nachhaltig nutzen 5. Frieden, Sicherheit und Resilienz stärken 6. Finanzflüsse in Einklang mit einem 1.5 Grad-kompatiblen Pfad und klimaresilienter Entwick‐ lung bringen 302 11 Maßnahmen von Deutschland <?page no="303"?> 759 Für eine Übersicht zu den Thesen des Posthumanismus siehe Neumann (2022). 760 Christian (2022). 761 Powell (2020). 762 MacLeod (2016). 763 Glaubrecht (2021). 764 Hildebrand/ Skubatz (2022), S.-79. Epilog: Utopie für das Jahr 2224 Der globale Klimawandel, der rasante Artenverlust, die Verschmutzungskrise und die Verhinde‐ rung einer kriegerischen Auseinandersetzung mit Atomwaffen sind die derzeit größten Heraus‐ forderungen der Menschheit. Der Untergang der Menschheit ist nicht sehr wahrscheinlich. Der Humanismus wird nicht vom Posthumanismus abgelöst werden. Letzterer stellt das westliche Ideal des vernünftigen Menschen als Maß aller Dinge in Frage. Schließlich ist die Menschheit für die aktuellen globalen Krisen selbst verantwortlich. Der Humanismus fordert eine „Welt für uns“, der Posthumanismus postuliert eine Welt „ohne uns“. 759 In 500 oder 1.000 Jahren wird es die Erde immer noch geben. Die Frage ist, in welchem Zustand? Anhaltspunkte dafür geben Christian (2022) 760 und Powell (2020) 761 . Evolution bringt immer neue Innovationen hervor und besetzt jede biologische Nische: Falls die ökologischen Krisen zu den befürchteten katastrophalen Auswirkungen führen, gibt es für die Erde dennoch einen Hoffnungsschimmer. In der langen Geschichte der Erde wurde mehrfach durch Katastrophen ein Großteil der Lebewesen ausgelöscht. Einen Überblick zu den bislang fünf großen Aussterbezyklen gibt MacLeod (2016). 762 Trotzdem lebten 2022 ca. 7,9 Mrd. Menschen auf der Erde. Dies liegt am innovativen Potenzial der Evolution. Diese brachte in der Vergangenheit immer neue Lösungen hervor, beispielsweise die Säugetiere und den Menschen. Jede biologische Nische konnte bislang durch Innovationen besetzt werden. D.h. auch auf einer Erde mit wesentlich schlechteren Lebensbedingungen als im Jahr 2024 wird es voraussichtlich Leben geben. Allerdings ist fraglich, ob auf dieser Erde, die per 2100 von der UN im Medium Szenario prognostizierten ca. 10 Mrd. Menschen, dauerhaft leben können. Verteilungskämpfe, Migrationsbewegungen, Chaos, Kriege, Krankheiten und Pandemien sind zu befürchten. Eventuell verursacht die Menschheit gerade das sechste Massenaussterben. Dieser Auffassung ist Glaubrecht (2021). 763 Es ist nie zu spät, sich für Nachhaltigkeit einzusetzen: Niemand kommt auf die Idee, sich nicht mehr für den Frieden zu engagieren, weil zwei Weltkriege bereits so viele Opfer gekostet haben. Der gleiche Ansatz gilt für die Themen der Nachhaltigkeit. Es ist nie zu spät, sich für Nachhaltigkeit einzusetzen. 764 Bei einem früheren Einsatz der herrschenden Klassen in Politik und Wirtschaft für Nachhaltigkeit hätten sehr viele Menschenleben und Tiersowie Pflanzenarten gerettet werden können. Die Anpassungskosten wären niedriger und hätten über einen längeren Zeitraum gleichmäßig verteilt werden können. Die Verantwortlichen für die unterlassenen <?page no="304"?> 765 Maus (1991), S.-1134. 766 Schmalenbach (1917/ 18), S.-17. 767 Fieber/ Eggerl (2022a), S.-45 u. 245. Maßnahmen befinden sich im Ruhestand oder sind bereits tot. Recht haben hilft nichts. Es zählt nur die Zukunft. Aus Sicht der Nachhaltigkeit ist die Welt ein Sanierungsfall. Was tun? Orientierung bietet der Grundsatz der Zukunftsorientierung. Dieser wird in folgender Aussage zur Bewertung von Krisenunternehmen durch potenzielle Käufer anschaulich ausgedrückt: „Für das Gewesene gibt der Kaufmann nichts, dies schon gar nicht, wenn das Gewesene schlecht war“. 765 Das Zitat basiert auf Gedanken von Schmalenbach aus den Jahren 1917/ 18 zur Bewertung von Anlagen und Unternehmungen. 766 Endzeitstimmung ist nicht angebracht. Die Menschheit hat mehrfach den Beweis erbracht, dass sie in der Lage ist, ihr Verhalten anzupassen (Suffizienz) und neue Technologien zu entwickeln (Effizienz und Konsistenz). Dies sind für die Erreichung von mehr Nachhaltigkeit sehr wirksame Hebel. Voraussetzung dafür ist eine optimistische Grundeinstellung. Wir können heute und hier, das heißt vor Ort in unserer Kommune, unserem Bundesland, in Deutschland und in Europa, Maßnahmen unterstützen und ergreifen, die eine lebenswerte Zukunft für unsere Kinder und die nächsten Generationen ermöglicht. Leitlinie unseres Handelns sollte es sein: „Den heute lebenden Generationen ein intaktes ökonomisches, ökologisches und soziales Gefüge zur Verfügung zu stellen und den nächsten Generationen ein ebensolches, intaktes Gefüge zu hinterlassen.“ 767 Zum Schluss eine erstrebenswerte Utopie (Narrativ) für das Jahr 2224: Im Laufe der nächsten 200 Jahre wird sich als Regierungsform weltweit die Demokratie (Verfas‐ sungsstaat unter Beachtung der Menschenrechte) durchsetzen. Die Bevölkerungszahl hat sich auf einem für die Kapazität der Erde verträglichen Niveau eingependelt. Sämtliche Menschen haben einen Lebensstandard, der allgemein als ausreichend angesehen wird. Geld wurde abgeschafft. Das Bruttoinlandsprodukt und dessen Wachstum haben für die Wirtschaftspolitik keine Bedeutung mehr und werden nicht erfasst. Als neue Währung wurde Bildung eingeführt. Menschen erreichen ein hohes Ansehen, wenn sie Fähigkeiten erwerben und diese in den Dienst der Gemeinschaft stellen. Der Sinn des Lebens wurde neu definiert. Es kommt nicht mehr darauf an, Reichtümer in Form von Produkten anzuhäufen und Macht über möglichst viele Menschen auszuüben. Kriege gehören daher der Vergangenheit an. Un‐ gleichheit besteht nur noch in Bezug auf das Bildungsniveau. Wachstum wird in Bezug auf die Steigerung von Wissen angestrebt. Die Menschheit hat erkannt, welches außergewöhnliche Geschenk die Erde darstellt. Sie geht mit ihr sorgsam um, da sie verinnerlicht hat, dass eine bewohnbare Erde für den Fortbestand der Menschheit unbedingte Voraussetzung ist. 304 Epilog: Utopie für das Jahr 2224 <?page no="305"?> Literaturverzeichnis 46 Nichtregierungsorganisationen (2022), NGO-Letter-EU-Commission-Biomass-Forestry, in: https: / / fores tdefenders.eu/ wp-content/ uploads/ 2022/ 02/ NGO-Letter-EU-Commission-Biomass-Forestry.pdf, abgeru‐ fen am 31. 3. 2024. 50Hertz Transmission GmbH/ Amprion GmbH/ TenneT TSO GmbH/ TransnetBW GmbH (2023), Ermittlung des EEG-Finanzierungsbedarfs 2024 nach § 4 EnFG. Prognose und Berechnung der Übertragungs‐ netzbetreiber, in: https: / / www.netztransparenz.de/ xspproxy/ api/ staticfiles/ ntp-relaunch/ dokumente/ ern euerbare%20energien%20und%20umlagen/ eeg/ eeg%20finanzierung/ eeg-finanzierungsbedarf/ 2023-10-25 %20ver%C3%B6ffentlichung%20eeg-finanzierungsbedarf%202024.pdf, abgerufen am 31. 3. 2024. 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Literaturverzeichnis 341 <?page no="342"?> Abbildungsverzeichnis Abbildung 1: Drei-Säulen-Modell mit gleichberechtigten Dimensionen, eigene Darstellung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30 Abbildung 2: Vorrangmodell mit Ökologie als wichtigste Dimension, eigene Darstellung 31 Abbildung 3: Zwei-Säulen-Konzept mit den natürlichen Ressourcen als Grundlage, eigene Darstellung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31 Abbildung 4: Integrationsmodell mit gleichberechtigten Dimensionen, eigene Darstellung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32 Abbildung 5: Anteil der Fischbestände innerhalb biologisch nachhaltiger Grenzen weltweit in den Jahren 1974 bis 2019, Daten von Statista und FAO 2022, eigene Darstellung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37 Abbildung 6: Schulden des Öffentlichen Gesamthaushalts in Relation zum Bruttoinlandsprodukt (BIP) in Deutschland von 2010 bis 2022, Daten von BMF-Monatsbericht 2.2024, eigene Darstellung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 43 Abbildung 7: Anstieg der Siedlungs- und Verkehrsflächen in Deutschland von 1996-2021, Statistisches Bundesamt 2023 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45 Abbildung 8: Zeitplanung für die Endlagersuche der Bundesgesellschaft für Endlagerung gemäß den Szenarien A und B, BGE 2022 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47 Abbildung 9: Schwache, starke und ausgewogene Nachhaltigkeit, Abbildung von Mathis 2017 überarbeitet, eigene Darstellung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 51 Abbildung 10: Entkoppelung Wachstum GDP und CO 2 -Emissionen in Deutschland, 1990 - -2021, entnommen von Our World in Data 2024 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 56 Abbildung 11: Zeitbedarf und Transformationspotential von Effizienz, Konsistenz und Suffizienz, Behrendt u.-a. 2018 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60 Abbildung 12: Steigender Kohleverbrauch trotz Erhöhung des Wirkungsgrades der Dampfmaschine, Daten von: W. Jevons 1865, Zeichnung von Florian Arnd, entnommen aus Wikimedia Commons . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 61 Abbildung 13: Haus der Nachhaltigkeit (House of Sustainability): Zwei-Säulen-Konzept mit der Ökonomie als Fundament im Rahmen der planetaren Grenzen, Erweiterung der Darstellung von Fieber / Eggerl 2022 . . . . . . . . . . . . . . . . . 68 Abbildung 14: Die 17 Nachhaltigkeitsziele der UN (SDGs), https: / / unric.org/ de/ 17ziele/ , bei einem Klick auf ein Symbol werden weitere Informationen dargestellt 78 Abbildung 15: Kuchenmodell (Wedding Cake-Modell) nach Johan Rockström und Pavan Sukhdev als Verbindung der 17 SDGs mit den drei Dimensionen der Nachhaltigkeit, Stockholm Resilience Centre (designed by Azote; Stockholm resilience 2016) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 84 Abbildung 16: Darstellung Status der Indikatoren mit Wettersymbolen in der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie 2021 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 90 Abbildung 17: Schlüsselindikatoren für SDG 7 „Bezahlbare und saubere Energie“ in der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie 2021 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 91 Abbildung 18: Aktueller Stand und geplante Zielerreichung von SDGs 7.2.a/ b „Anteil erneuerbarer Energien am Brutto-Endenergieverbrauch und Anteil des Stroms aus erneuerbaren Energiequellen am Bruttostromverbrauch“ in der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie 2021 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 92 <?page no="343"?> Abbildung 19: Entwicklung der installierten Leistung von Photovoltaikanlagen in Deutschland sowie die Ziele der Bundesregierung nach Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2021 und EEG 2023) bis 2040 in Gigawatt, Daten von Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (2023), ergänzt um 2035 und 2040 gem. § 4 Nr. 3 EEG 2023, eigene Darstellung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 93 Abbildung 20: Schlüsselindikatoren für SDG 11 „Nachhaltige Städte und Siedlungen“ in der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie 2021 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 94 Abbildung 21: Donald Trump, die Klimaerwärmung und die Chinesen 6.11.2012, Daten von X, vormals Twitter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100 Abbildung 22: Langzeitprognosen bis 2100 für die Anzahl der Weltbevölkerung der UN unter Annahme verschiedener Szenarien, United Nations Department of Economic and Social Affairs Population Division (Lizenz gemäß http: / / cre ativecommons.org/ licenses/ by/ 3.0/ igo/ ) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 110 Abbildung 23: Aktueller Stand der Zielerreichung von 36 ausgewählten SDG-Indikatoren und Entwicklung, GSDR 2023 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 118 Abbildung 24: Zielerreichung einzelner Indikatoren der 17 SDGs bei zwei Entwicklungspfaden: Mittelmäßiger Pfad und Ehrgeiziger Pfad, 2030 und 2050, GSDR 2023 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 120 Abbildung 25: Ökologischer Fußabdruck der Menschheit im Vergleich zur Biokapazität der Erde 1961 - 2022, Global Footprint Network 2024 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 124 Abbildung 26: Ökologischer Fußabdruck Deutschlands im Vergleich zur Biokapazität Deutschlands 1961 - 2022, Global Footprint Network 2024 . . . . . . . . . . . . . 124 Abbildung 27: Erdüberlastungstage, wenn die gesamte Welt wie einzelne Länder leben und wirtschaften würde, Global Footprint Network 2024 . . . . . . . . . . . . . . 126 Abbildung 28: Zielerreichung ausgewählter SDGs im Yemen bei drei verschiedenen Szenarien: Frieden, Krieg bis 2019 oder 2030, GSDR 2023 . . . . . . . . . . . . . . . 128 Abbildung 29: Weltuntergangsuhr (doomsday clock) am 23.1.2024, 90 Sekunden vor Mitternacht, entnommen aus Mecklin 2024 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 129 Abbildung 30: Entwicklung der Ausprägungen von SDG 13 in der EU-27, Eurostat . . . . . 132 Abbildung 31: Entwicklung der Ausprägungen von SDG 15 in der EU-27, Eurostat . . . . . 133 Abbildung 32: Entwicklung der Ausprägungen von SDG 17 in der EU-27, Eurostat . . . . . 134 Abbildung 33: Überblick Fortschritte Zielerreichung der SDGs in der EU-27 von 2016-2021 oder 2017-2022 und Entwicklungsrichtung, Eurostat . . . . . . . . . . . . . . . . . . 135 Abbildung 34: Ausprägungen der SDGs in Deutschland im Vergleich zum Durchschnitt der EU-27 und Richtung der Entwicklung, Eurostat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 138 Abbildung 35: Arbeitsprogramm des IPCC im sechsten Berichtszyklus, 2015-2023, Daten von Deutsche IPCC-Koordinierungsstelle: https: / / www.de-ipcc.de/ 266.php . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 142 Abbildung 36: Arbeitsprogramm des IPCC im siebten Berichtszyklus, Juli 2023 bis 2029, Daten von Deutsche IPCC-Koordinierungsstelle: https: / / www.de-ipcc.de/ 2 66.php, eigene Darstellung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 143 Abbildung 37: Geschichte der globalen Temperaturveränderung und Ursachen der jüngsten Erwärmung, IPCC 2021 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 147 Abbildung 38: Jede Tonne CO 2 -Emissionen erhöht die globale Erwärmung, entnommen aus IPCC 2023 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 148 Abbildungsverzeichnis 343 <?page no="344"?> Abbildung 39: Prognosen des Climate-Action-Trackers zur globalen Klimaerwärmung bis 2100, update vom Dezember 2023 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 153 Abbildung 40: Treibhausgasemissionen 1990 bis 2022, UNEP Emissions Gap Report 2023, GtCO 2 e = GtCO 2 Äq . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 178 Abbildung 41: Bewaffnete Konflikte 2022 kategorisiert nach der Anzahl der Toten, Sipri Yearbook 2022 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 198 Abbildung 42: Der europäische Grüne Deal: Ziele und Maßnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . 209 Abbildung 43: Obergrenze in der EU und Emissionen der Teilnehmer am Europäischen Emissionshandel, 2008 - 2030, Stand Mai 2023 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 218 Abbildung 44: Reduzierung der CO 2 -Äquivalente der im Europäischen Emissionshandel erfassten Anlagen (EU-EHS = EU-ETS), EU-30 inklusive Deutschland und Deutschland separat ausgewiesen, 2008 - 2022, Stand Mai 2023 . . . . . . . . . 219 Abbildung 45: Taxonomiefähige Wirtschaftstätigkeiten 2023 der BMW Group AG, Geschäftsbericht BMW Group AG 2023 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 230 Abbildung 46: Taxonomiekonforme Umsatzerlöse, Investitionen und Betriebsausgaben geordnet nach den Wirtschaftstätigkeiten 3.3 und 6.5 für die beiden Umweltziele Nr. 1) „Klimaschutz“ und Nr. 2) „Anpassung an den Klimawandel“ sowie Wirtschaftstätigkeit 5.4 für das Umweltziel Nr. 4 „Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft“, Geschäftsbericht BMW Group AG 2023 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 233 Abbildung 47: Zusammenhang zwischen EU-Taxonomie und ESRS, Daten von Solzin et al. 2023 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 248 Abbildung 48: Frank Schäffler, FDP-Bundestagsabgeordneter bezeichnet am 19.4.2023 das Gebäudeenergiegesetz (GEG) auf X, vormals Twitter, als Atombombe für unser Land . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 268 Abbildung 49: Entwicklung der gesamten Treibhausgasemissionen 2021 bis 2050 im Mit-Maßnahmen-Szenario (MMS) und im Mit-Weiteren-Maßnahmen-Szenario (MWMS), Daten aus Klimaschutz-Projektionsbericht 2023 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 274 Abbildung 50: Überschneidungen zwischen Nationalem und Europäischen Emissionshandel, Downstream vs. Upstream, DEHSt . . . . . . . . . . . . . . . . . . 283 344 Abbildungsverzeichnis <?page no="345"?> Tabellenverzeichnis Tabelle 1: Top-Ten-Risiken für den Zeitraum 2024 bis 2034, Reihenfolge nach dem Ausmaß der befürchteten Auswirkungen, Daten von The Global Risk Report 2024, eigene Darstellung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20 Tabelle 2: Oatly Group AB: Umsatzerlöse und operatives Ergebnis von 2019 - 2023, in Mio. USD, Daten von https: / / www.finanzen.net/ bilanz_guv/ oatly, abgerufen am 7.3.2024, eigene Darstellung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33 Tabelle 3: Oatly Group AB: Aktienkurs von 2021 - 2023 (Schlusskurs jeweils am 31.12. eines Jahres), in USD, Daten von https: / / www.finanzen.net/ historische-kurse/ oatly_group_registered, abgerufen am 7.3.2024, eigene Darstellung . . . . . . . . 33 Tabelle 4: Konsumtive und investive Ausgaben sowie Nettokreditaufnahme des Bundes für 2022 bis 2024 (Soll), Daten von BMF-Monatsbericht 2024.2, eigene Darstellung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44 Tabelle 5: Kapitalarten, Daten von Fieber / Eggerl 2022 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50 Tabelle 6: Die Leitmotive „5 Ps“ der Agenda 2030, Daten von Fieber / Eggerl 2022 und Vereinte Nationen 2015 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 77 Tabelle 7: Die SDGs der Agenda 2030: Kurz- und Originalbezeichnung, Daten von Fieber / Eggerl 2022 und Vereinte Nationen 2015 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 79 Tabelle 8: Die Unterziele für das SDG 5 „Geschlechtergleichheit“, Daten von Vereinte Nationen 2015, eigene Darstellung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 80 Tabelle 9: Abbildung der Dimensionen der Nachhaltigkeit sowie der planetaren Grenzen durch die 17 SDGs, eigene Darstellung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 81 Tabelle 10: Die Unterziele für das SDG 13 „Maßnahmen zum Klimaschutz“, Daten von Vereinte Nationen 2015, eigene Darstellung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 82 Tabelle 11: Bisherige und geplante Entwicklungsschritte der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, Erweiterung der Tabelle von Fieber / Eggerl 2022 . . 89 Tabelle 12: Treibhausgasemissionen nach Inländerkonzept einschließlich Emissionen aus Biomasse, Daten von destatis per 19.9.2023 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 97 Tabelle 13: Ziele und Zeitpläne der 15 Staaten mit den höchsten Treibhausgasemissionen 2022, Daten Treibhausgasemissionen von Crippa et al. 2023, Daten Ziele von Net Zero Tracker, eigene Darstellung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 102 Tabelle 14: Länder mit den größten Reserven an Kohle, Gas und Öl per September 2022, Daten von https: / / fossilfuelregistry.org/ reserves, eigene Darstellung . . . . . . . 104 Tabelle 15: Weltbevölkerung 2022, Daten von United Nations Department of Economic and Social Affairs Population Division, eigene Darstellung . . . . . . . . . . . . . . . . 109 Tabelle 16: Weltbevölkerung 2022 bis 2030 und 2050 gemäß dem Medium Szenario der UN und Anteile an der Weltbevölkerung, Daten von United Nations Department of Economic and Social Affairs Population Division, eigene Darstellung . . . . 111 Tabelle 17: Bevölkerung Deutschland und EU-27 gemäß Eurostat, Bevölkerung Welt gemäß dem Medium Szenario der UN, Daten von United Nations Department of Economic and Social Affairs Population Division, Anteile an Weltbevölkerung 2022 bis 2050, eigene Darstellung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 112 Tabelle 18: Mission und Vision des Global Footprint Network, Daten von Global Footprint Network Annual Report 2021, eigene Darstellung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 122 <?page no="346"?> Tabelle 19: SDGs in Deutschland schlechter als der EU-Durchschnitt und Entwicklung nicht in Richtung Zielerreichung der 17 SDGs, Daten von Eurostat per 26.4.2023, eigene Darstellung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 139 Tabelle 20: Qualitative Abstufungen zur Zuverlässigkeit von Aussagen in IPCC-Berichten gemäß Deutsche IPCC-Koordinierungsstelle, eigene Darstellung . . . . . . . . . . 144 Tabelle 21: Quantitative Abstufungen zur Angabe der bewerteten Wahrscheinlichkeit in IPCC-Berichten, gemäß Synthesebericht für den sechsten Sachstandsbericht (AR6 SYR), eigene Darstellung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 144 Tabelle 22: Szenariokürzel, Szenarioname und Kurzbeschreibung der Szenarien im sechsten Sachstandsbericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 146 Tabelle 23: Erwärmung der globalen Oberflächentemperatur auf der Basis unterschiedlicher Szenarien, 2021 bis 2100, IPCC . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 149 Tabelle 24: Kategorien des Climate Action Trackers, Originalbezeichnung und deutsche Übersetzung, Daten von Climate Actin Tracker, eigene Darstellung . . . . . . . . 151 Tabelle 25: Kategorisierung der 15 Staaten mit den höchsten Treibhausgasemissionen 2022, Daten Treibhausgasemissionen von Crippa et al. 2023, Daten Kategorisierung von Climate-Action-Tracker, eigene Darstellung . . . . . . . . . . 152 Tabelle 26: Die 15 Staaten mit den höchsten Treibhausgasemissionen, 2015 und 2022, Daten von Crippa et al. 2023, eigene Darstellung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 156 Tabelle 27: Die 15 Staaten mit den höchsten CO 2 -Emissionen, 2015 und 2022, Daten von Crippa et al. 2023, eigene Darstellung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 157 Tabelle 28: Treibhausgasemissionen der 15 Staaten mit den höchsten Treibhausgasemissionen 2022 pro Kopf der Bevölkerung, Daten Treibhausgasemissionen von Crippa et al. 2023, Daten Bevölkerung von UN, Daten Bevölkerung D und EU-27 von Eurostat, eigene Darstellung . . . . . . . . . 158 Tabelle 29: Die 20 Staaten mit den höchsten Treibhausgasmissionen pro Kopf 2022, Daten Treibhausgasmissionen von Crippa et al. 2023, Daten Bevölkerung von UN, eigene Darstellung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 160 Tabelle 30: Die 15 Staaten mit den höchsten CO 2 -Emissionen im Zeitraum 1750 - 2022 und deren Anteil an den weltweiten CO 2 -Emissionen, Daten von https: / / ourw orldindata.org/ contributed-most-global-co2 und Friedlingstein u.-a. 2023, eigene Darstellung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 161 Tabelle 31: CO 2 -Emissionen von Deutschland, Pakistan und der Welt, 1750 bis 2022 und 2022, Daten für 1750-2022 von https: / / ourworldindata.org/ contributed-most-g lobal-co2 und Friedlingstein u.-a. 2023, Daten CO 2 -Emissionen für 2022 von Crippa et al. 2023, eigene Darstellung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 162 Tabelle 32: CO 2 -Emissionen 2022 von Deutschland und Pakistan, Daten CO 2 -Emissionen von Crippa et al. 2023, Daten Bevölkerung Pakistan und Welt von UN 2022, Daten Bevölkerung Deutschland von Eurostat, eigene Darstellung . . . . . . . . . 163 Tabelle 33: Zusagen (Pledges) für den Green Climate Funds, 2014-2023, Daten von Green Climate Funds, eigene Darstellung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 174 Tabelle 34: Treibhausgasemissionen: CO 2 (nur fossil), CH 4 , N 2 O und F-gase in Gt CO 2 -Äquivalente, beginnend mit dem Abschluss der Klimarahmenkonvention bis zur COP27 (1992-2022), Daten von Crippa et al. 2023, eigene Darstellung 183 346 Tabellenverzeichnis <?page no="347"?> Tabelle 35: Abfall und Treibhausgasemissionen verursacht durch die 15. Weltnaturkonferenz in Montreal 2022, Daten vom Veranstalter, eigene Darstellung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 189 Tabelle 36: Internationale Chemikalien- und Abfall-Übereinkommen, Quellen: Montreal, Basel, Rotterdam, Stockholm, Minamata, eigene Darstellung . . . . . . . . . . . . . . 194 Tabelle 37: Ziele des Europäischen Klimagesetzes vom 30.6.2021 für 2030, 2050 und spätere Zeiträume, eigene Darstellung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 212 Tabelle 38: Anzahl Seiten der EU-Verordnungen zur Regelung der EU-Taxonomie 2020-2023, eigene Darstellung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 239 Tabelle 39: Übersicht Vorteile, Probleme und Perspektiven der EU-Taxonomie, eigene Darstellung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 241 Tabelle 40: Schwellenwerte für große Unternehmen gemäß § 267 Abs. 2 HGB und Anhebung gem. Art. 1 RL (EU) 2023/ 2775 vom 17.10.2023, eigene Darstellung 243 Tabelle 41: Schwellenwerte für Kleinstunternehmen gemäß § 267 Abs. 2 HGB und Anhebung gem. Art. 1 RL (EU) 2023/ 2775 vom 17.10.2023, eigene Darstellung 244 Tabelle 42: Zeitplan Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß der CSRD RL (EU) 2022/ 2464 von 2025 bis 2030, eigene Darstellung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 245 Tabelle 43: Inhaltliche Berichtspflichten Sektorunabhängig, Sektorabhängig, KMU, Drittlandsunternehmen und Zeitplan, eigene Darstellung . . . . . . . . . . . . . . . . . 250 Tabelle 44: Nachhaltigkeitsportfolio und Normstrategien, Inhalte von Stoi/ Dillerup (2022), eigene Darstellung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 256 Tabelle 45: Entwicklung der gesamten Treibhausgasemissionen im Mit-Maßnahmen-Szenario (MMS) und im Mit-Weiteren-Maßnahmen-Szenario (MWMS) im Vergleich zu den Zielen des KSG, Daten von Klimaschutz-Projektionsbericht 2023, eigene Darstellung . . 274 Tabelle 46: Zieljahre Klimaneutralität für die EU-27, Deutschland und die Bundesländer, Stand 31.1.2024, eigene Darstellung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 280 Tabelle 47: CO 2 -Abgabe auf Benzin und Diesel 2021 bis 2027, Daten von Finanztip Stiftung, eigene Darstellung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 286 Tabelle 48: Freiwillige Fortschrittsberichte (Voluntary Local Reviews) von deutschen Kommunen und einem Bundesland, Daten von UN, eigene Darstellung . . . . . 293 Tabelle 49: Prognostizierte Einsparungen an CO 2 -Äquivalenten bei einem Tempolimit von 120 km/ h auf Autobahnen, Bezugsjahr 2018, Daten vom Umweltbundesamt, eigene Darstellung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 297 Tabelle 50: Zusätzliche Auswirkungen eines Tempolimits von 120 km/ h auf Autobahnen, Daten entnommen aus Schmaus M. et al. 2023, eigene Darstellung . . . . . . . . . 298 Tabellenverzeichnis 347 <?page no="349"?> Handbuch Nachhaltigkeit Fieber Nachhaltigkeit ist in aller Munde das Thema umfasst viele Dimensionen. Dieses Handbuch beinhaltet v.a. Ziele, Klimawandel und die Politikebene. Der Autor spannt in diesem Handbuch den Bogen von den begrifflichen Grundlagen über die wichtigsten weltweiten Vereinbarungen, einer entsprechenden Bestandsaufnahme und Prognosen zur Nachhaltigkeit bis hin zu den konkreten Maßnahmen für eine nachhaltige Welt. Hierbei werden die internationalen Maßnahmen (Vereinte Nationen und Europäische Union) als auch nationale Politik behandelt und bewertet. Das Buch schließt mit einem Ausblick in die ferne Zukunft. Der Autor zielt auf eine grundlegende Sensibilisierung für notwendige Maßnahmen im Rahmen der Nachhaltigkeit ab. Damit können künftige Generationen auf einer ökonomisch, ökologisch und sozial intakten Umwelt aufbauen. Das Handbuch richtet sich an Studierende der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften und an Menschen, die nach Orientierung suchen. Sie werden mit diesem Buch umfassend über Geschichte, aktuelle Situation und Lösungen für nachhaltiges Leben und Wirtschaften informiert. Wirtschafts- und Sozialwissenschaften ISBN 978-3-8252-6297-6 Dies ist ein utb-Band aus dem UVK Verlag. utb ist eine Kooperation von Verlagen mit einem gemeinsamen Ziel: Lehr- und Lernmedien für das erfolgreiche Studium zu veröffentlichen. QR-Code für mehr Infos und Bewertungen zu diesem Titel Andreas Fieber Handbuch Nachhaltigkeit Ziele, Klimawandel, Politik 2024-09-05_6297-6_Fieber_XL-geb_6297_ELANDERS_PRINT.indd Alle Seiten 2024-09-05_6297-6_Fieber_XL-geb_6297_ELANDERS_PRINT.indd Alle Seiten 05.09.24 15: 01 05.09.24 15: 01
