Herausforderungen in der Rechnungslegung nach IFRS und HGB
1110
2025
978-3-8385-6403-6
978-3-8252-6403-1
UTB
Benjamin Roos
10.36198/9783838564036
Gegenstand des Lehrbuchs ist die Behandlung komplexer Bilanzierungssachverhalte in der Rechnungslegung nach HGB und IFRS.
Hierzu gehören u.a. die Bilanzierung von originären Finanzinstrumenten, die Bilanzierung von derivativen Finanzinstrumenten und Sicherungsgeschäften, die anteilsbasierte Vergütung, das Immaterielle Vermögen, Fragestellungen im Zusammenhang mit Unternehmenserwerben sowie das Thema Eigenkapital.
Im Fokus steht dabei das eigentliche Zahlenwerk und nicht die verbalen Erläuterungen hierzu. Die Theorie zu den einzelnen Themengebieten wird um Wiederholungsfragen und Fallstudien (mit Lösungen) ergänzt.
Das Buch richtet sich insofern an die Leser, die sich auf dem Gebiet der internationalen Rechnungslegung Spezialwissen aneignen möchten.
9783838564036/9783838564036.pdf
<?page no="0"?> Benjamin Roos Herausforderungen in der Rechnungslegung nach IFRS und HGB Rechnungslegung nach IFRS und HGB Roos Gegenstand des Lehrbuchs ist die Behandlung komplexer Bilanzierungssachverhalte in der Rechnungslegung nach IFRS-und HGB. Hierzu gehören u. a. die Bilanzierung von originären Finanzinstrumenten, die Bilanzierung von derivativen Finanzinstrumenten und Sicherungsgeschäften, die anteilsbasierte Vergütung, das Immaterielle Vermögen, Fragestellungen im Zusammenhang mit Unternehmenserwerben sowie das Thema Eigenkapital. Im Fokus steht dabei das eigentliche Zahlenwerk und nicht die verbalen Erläuterungen hierzu. Die Theorie zu den einzelnen Themengebieten wird um Wiederholungsfragen und Fallstudien (mit Lösungen) ergänzt. Das Buch richtet sich insofern an die Leser: innen, die sich auf-dem Gebiet der internationalen Rechnungslegung Spezialwissen aneignen möchten. Betriebswirtschaftslehre ISBN 978-3-8252-6403-1 Dies ist ein utb-Band aus dem UVK Verlag. utb ist eine Kooperation von Verlagen mit einem gemeinsamen Ziel: Lehr- und Lernmedien für das erfolgreiche Studium zu veröffentlichen. utb.de QR-Code für mehr Infos und Bewertungen zu diesem T itel 2025-09-17_6403-1_Roos_L_6403_PRINT.indd Alle Seiten 2025-09-17_6403-1_Roos_L_6403_PRINT.indd Alle Seiten 17.09.25 16: 49 17.09.25 16: 49 <?page no="1"?> utb 6403 Eine Arbeitsgemeinschaft der Verlage Brill | Schöningh - Fink · Paderborn Brill | Vandenhoeck & Ruprecht · Göttingen - Böhlau · Wien · Köln Verlag Barbara Budrich · Opladen · Toronto facultas · Wien Haupt Verlag · Bern Verlag Julius Klinkhardt · Bad Heilbrunn Mohr Siebeck · Tübingen Narr Francke Attempto Verlag - expert verlag · Tübingen Psychiatrie Verlag · Köln Psychosozial-Verlag · Gießen Ernst Reinhardt Verlag · München transcript Verlag · Bielefeld Verlag Eugen Ulmer · Stuttgart UVK Verlag · München Waxmann · Münster · New York wbv Publikation · Bielefeld Wochenschau Verlag · Frankfurt am Main UTB (L) Impressum_01_25.indd 1 UTB (L) Impressum_01_25.indd 1 13.01.2025 11: 25: 53 13.01.2025 11: 25: 53 <?page no="2"?> Dipl.-Kfm. Dr. Benjamin Roos ist als Vice President Global Finance bei einem internationalen Konzern tätig. Er besitzt als Fach- und Führungskraft langjährige praktische Erfahrung im externen Rechnungswesen. Daneben publiziert er regelmäßig zu aktuellen Themen der nationalen und internationalen Rechnungslegung. <?page no="3"?> Benjamin Roos Herausforderungen in der Rechnungslegung nach IFRS und HGB <?page no="4"?> Umschlagabbildung: © simonkr · iStockphoto Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über http: / / dnb.dnb.de abrufbar. DOI: https: / / doi.org/ 10.36198/ 9783838564036 © UVK Verlag 2025 - Ein Unternehmen der Narr Francke Attempto Verlag GmbH + Co. KG Dischingerweg 5 · D-72070 Tübingen Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen. Alle Informationen in diesem Buch wurden mit großer Sorgfalt erstellt. Fehler können dennoch nicht völlig ausgeschlossen werden. Weder Verlag noch Autor: innen oder Herausgeber: innen übernehmen deshalb eine Gewährleistung für die Korrektheit des Inhaltes und haften nicht für fehlerhafte Angaben und deren Folgen. Diese Publikation enthält gegebenenfalls Links zu externen Inhalten Dritter, auf die weder Verlag noch Autor: innen oder Herausgeber: innen Einfluss haben. Für die Inhalte der verlinkten Seiten sind stets die jeweiligen Anbieter oder Betreibenden der Seiten verantwortlich. Internet: www.narr.de eMail: info@narr.de Einbandgestaltung: siegel konzeption ⅼ gestaltung Druck: Elanders Waiblingen GmbH utb-Nr. 6403 ISBN 978-3-8252-6403-1 (Print) ISBN 978-3-8385-6403-6 (ePDF) ISBN 978-3-8463-6403-1 (ePUB) <?page no="5"?> Für Andrea, Julian, Niklas und Luisa <?page no="7"?> Vorwort Das vorliegende Buch befasst sich mit einigen der vielen „Spezialfragen“ im Rahmen der Rechnungslegung sowohl nach IFRS als auch nach HGB. Es erhebt dabei keinerlei Anspruch auf Vollständigkeit, was vor dem Hintergrund der Vielfältigkeit der Themen auch nicht sachgerecht wäre. Das Hauptaugenmerk liegt darauf, diese z.T. sehr komplexen Regelungen verständlich aufzubereiten und systematisch darzustellen. Hierzu werden beim Leser fortgeschrittene Buchführungs- und Bilanzierungskenntnisse sowohl nach IFRS als auch nach HGB vorausgesetzt. Die einzelnen Themengebiete werden in loser Folge aufgegriffen, wobei für viele Themengebiete mehrere Spezialfragen dargestellt werden. Ausgangspunkt ist dabei stets einer der internationalen Rechnungslegungsstandard, der dann in einige seiner Verästelungen heruntergebrochen wird. Im Anschluss an die Darstellung der internationalen Regelungen wird die handelsrechtliche Vorgehensweise skizziert. Zu diesen Spezialfragen enthält das Buch eine Vielzahl von Beispielen. Die Multiple- Choice-Fragen im Anschluss an die Ausführungen des jeweiligen Kapitels sollen der Überprüfung des Erlernten dienen und für ein besseres Verständnis beim Leser sorgen. Das vorliegende Buch richtet sich in erster Linie an Studierende von Universitäten, (Dualen) Hochschulen, Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien und vergleichbaren Bildungseinrichtungen, aber auch an alle anderen Personen, die ihre Kenntnisse auf dem Gebiet der internationalen und handelsrechtlichen Rechnungslegung vertiefen möchten. Mein besonderer Dank gilt meiner Frau Andrea Roos, die mich während der Erstellungsphase stets unterstützt hat. Zudem möchte ich mich beim UVK-Verlag und speziell bei Herrn Dr. Jürgen Schechler für die wiederholt äußerst gute Zusammenarbeit und die Aufnahme des Lehrbuchs in das Verlagsprogramm bedanken. Nürnberg, September 2025 Benjamin Roos <?page no="9"?> Inhaltsübersicht Vorwort ..................................................................................................................................... 7 Abbildungsverzeichnis ......................................................................................................... 19 Tabellenverzeichnis............................................................................................................... 19 Abkürzungsverzeichnis ........................................................................................................ 21 1 Bilanzierung von originären Finanzinstrumenten..................................................... 25 2 Bilanzierung von derivativen Finanzinstrumenten und Sicherungsgeschäften . 125 3 Anteilsbasierte Vergütung ........................................................................................... 163 4 Immaterielles Vermögen .............................................................................................. 195 5 Fragestellungen im Zusammenhang mit Unternehmenserwerben....................... 221 6 Eigenkapital.................................................................................................................... 285 Lösungen der Testfragen .................................................................................................... 307 Literaturverzeichnis ............................................................................................................ 357 Index ...................................................................................................................................... 359 <?page no="11"?> Inhalt Vorwort .............................................................................................................................................5 Abbildungsverzeichnis.................................................................................................................19 Tabellenverzeichnis ......................................................................................................................19 Abkürzungsverzeichnis ...............................................................................................................21 1 Bilanzierung von originären Finanzinstrumenten............................................... 25 1.1 Finanzinstrumente in der internationalen Rechnungslegung .................................... 25 1.1.1 Allgemeines ....................................................................................................... 25 1.1.1.1 Relevante Standards und Anwendungsbereich............................... 25 1.1.1.2 Definition .............................................................................................. 26 1.1.2 Ansatz und Ausbuchung ................................................................................. 31 1.1.2.1 Erstmaliger Ansatz............................................................................... 31 1.1.2.2 Ausbuchung finanzieller Vermögenswerte ..................................... 35 1.1.2.2.1 Konzeptionelle Grundlagen......................................................... 35 1.1.2.2.2 Component approach ................................................................... 36 1.1.2.2.3 Risks and rewards approach ....................................................... 38 1.1.2.2.4 Control approach .......................................................................... 47 1.1.2.2.5 Continuing involvement .............................................................. 49 1.1.2.2.6 Gewinne und Verluste aus dem Abgang ................................... 55 1.1.2.2.7 Anwendungsfall ‒ Factoring ....................................................... 56 1.1.2.2.8 Abschließendes Beispiel............................................................... 59 1.1.2.3 Ausbuchung finanzieller Verbindlichkeiten.................................... 61 1.1.3 Bewertung finanzieller Vermögenswerte ..................................................... 66 1.1.3.1 Überblick ............................................................................................... 66 1.1.3.2 Klassifizierung finanzieller Vermögenswerte ................................. 66 1.1.3.3 Finanzielle Vermögenswerte zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet (AC) .................................................. 69 1.1.3.3.1 Klassifizierung ............................................................................... 69 1.1.3.3.2 Zugangsbewertung ....................................................................... 75 1.1.3.3.3 Folgebewertung ............................................................................. 77 1.1.3.4 Finanzielle Vermögenswerte erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet (FVTPL)................................................................. 80 1.1.3.4.1 Klassifizierung ............................................................................... 80 1.1.3.4.2 Zugangsbewertung ....................................................................... 81 1.1.3.4.3 Folgebewertung ............................................................................. 85 1.1.3.5 Finanzielle Vermögenswerte erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert bewertet (FVOCI)................................................................. 89 1.1.3.5.1 Klassifizierung ............................................................................... 89 1.1.3.5.2 Zugangsbewertung ....................................................................... 90 1.1.3.5.3 Folgebewertung ............................................................................. 90 <?page no="12"?> 12 Inhalt 1.1.3.6 Finanzinstrumente, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden ohne Recycling in der GuV (FVOCINR) ... 92 1.1.3.6.1 Klassifizierung ............................................................................... 92 1.1.3.6.2 Zugangsbewertung........................................................................ 92 1.1.3.6.3 Folgebewertung ............................................................................. 92 1.1.3.7 Fair value option................................................................................... 93 1.1.4 Reklassifizierung finanzieller Vermögenswerte .......................................... 95 1.1.5 Erfassung von Wertminderungen .................................................................. 99 1.2 Finanzinstrumente in der handelsrechtlichen Rechnungslegung ......................110 1.2.1 Arten von finanziellen Vermögensgegenständen .....................................110 1.2.2 Finanzanlagen .................................................................................................112 1.2.2.1 Arten von Finanzanlagen ..................................................................112 1.2.2.2 Ansatz von Finanzanlagen ................................................................113 1.2.2.3 Bewertung von Finanzanlagen.........................................................113 1.2.2.3.1 Zugangsbewertung......................................................................113 1.2.2.3.2 Folgebewertung ...........................................................................114 1.2.3 Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände .................................116 1.2.3.1 Begriff, Arten und Ausweis der Forderungen und der sonstigen Vermögensgegenstände ..........................................................116 1.2.3.2 Zeitpunkt des Ansatzes von Dividendenforderungen..................117 1.2.3.3 Bewertung der Forderungen.............................................................118 1.2.3.3.1 Allgemeine Regelungen zur Bewertung der Forderungen ...118 1.2.3.3.2 Wertberichtigung von Forderungen ........................................118 1.2.3.4 Sonderfragen .......................................................................................120 1.2.3.4.1 Bewertung von Fremdwährungsforderungen ........................120 1.2.3.4.2 Bewertung von unverzinslichen und niedrigverzinslichen Forderungen .................................................................................120 1.2.4 Bilanzierung der Wertpapiere des Umlaufvermögens..............................123 1.2.4.1 Ausweis der Wertpapiere des Umlaufvermögens .........................123 1.2.4.2 Ansatz und Bewertung der Wertpapiere des Umlaufvermögens . 123 2 Bilanzierung von derivativen Finanzinstrumenten und Sicherungsgeschäften............................................................................................................................125 2.1 Sicherungsbeziehungen in der internationalen Rechnungslegung ....................125 2.1.1 Allgemeines .....................................................................................................125 2.1.2 Elemente einer bilanziellen Sicherungsbeziehung....................................128 2.1.2.1 Gesichertes Grundgeschäft ...............................................................128 2.1.2.2 Sicherungsinstrument........................................................................131 2.1.2.3 Bestimmung von Sicherungsbeziehungen .....................................135 2.1.2.3.1 Kriterien für die Bilanzierung von Sicherungsgeschäften ...135 2.1.2.3.2 Klassifizierung .............................................................................136 2.1.2.3.3 Kategorien ....................................................................................139 <?page no="13"?> 2.1.2.3.4 Bewertung .................................................................................... 140 2.1.2.3.4.1 Fair value hedge ...................................................................... 140 2.1.2.3.4.2 Cashflow hedge ....................................................................... 145 2.2 Derivative Finanzinstrumente in der handelsrechtlichen Rechnungslegung .. 155 2.2.1 Begriffsbestimmung ....................................................................................... 155 2.2.2 Arten von derivativen Finanzinstrumenten .............................................. 155 2.2.3 Bilanzielle Behandlung von derivativen Finanzinstrumenten................ 158 2.2.3.1 Ausweis................................................................................................ 158 2.2.3.2 Ansatz .................................................................................................. 158 2.2.3.3 Zugangs- und Folgebewertung ........................................................ 160 3 Anteilsbasierte Vergütung............................................................................................163 3.1 Hintergrund der Standardregelung ......................................................................... 163 3.2 Zielsetzung und Anwendungsbereich von IFRS 2 ................................................ 164 3.3 Bilanzansatz................................................................................................................. 167 3.4 Bewertung anteilsbasierter Vergütungstransaktionen mit Ausgleich durch Eigenkapitalinstrumente (Echte Eigenkapitalinstrumente) ................................ 172 3.5 Bilanzierung anteilsbasierter Vergütungen mit Barausgleich (virtuelle Eigenkapitalinstrumente).................................................................................................... 181 3.6 Kombinationsmodelle ................................................................................................ 186 3.7 Steuerabgrenzung....................................................................................................... 187 3.8 Anteilsbasierte Vergütung in der handelsrechtlichen Rechnungslegung......... 188 3.8.1 Allgemeines ..................................................................................................... 188 3.8.2 Bilanzielle Behandlung von realen Aktienoptionsplänen ....................... 188 3.8.2.1 Ansatz .................................................................................................. 188 3.8.2.2 Bewertung ........................................................................................... 190 3.8.3 Bilanzielle Behandlung virtueller Aktienoptionspläne............................ 190 3.8.3.1 Ansatz .................................................................................................. 190 3.8.3.2 Bewertung ........................................................................................... 191 3.8.4 Bilanzielle Behandlung von Aktienoptionsplänen auf Basis von Aktienrückkäufen .......................................................................................... 192 3.8.5 Bilanzielle Behandlung von Aktienoptionsplänen mit Wahlrecht ........ 193 4 Immaterielles Vermögen ..............................................................................................195 4.1 Selbst geschaffene Software ..................................................................................... 195 4.1.1 Bilanzierung nach IFRS ................................................................................. 195 4.1.1.1 Allgemeines......................................................................................... 195 4.1.1.2 Abgrenzung von Forschungs- und Entwicklungsphase .............. 195 4.1.1.2.1 Ansatzkonzeption für selbst geschaffene immaterielle Vermögenswerte ......................................................................... 195 Inhalt 13 <?page no="14"?> 14 Inhalt 4.1.1.2.2 Forschung .....................................................................................195 4.1.1.2.2.1 Begriff ........................................................................................ 195 4.1.1.2.2.2 Forschungsphase ..................................................................... 196 4.1.1.2.2.3 Forschungsausgaben............................................................... 196 4.1.1.2.3 Entwicklung .................................................................................196 4.1.1.2.3.1 Begriff ........................................................................................ 196 4.1.1.2.3.2 Entwicklungsphase ................................................................. 197 4.1.1.2.3.3 Ausgaben der Entwicklungsphase....................................... 198 4.1.1.2.4 Keine Trennung von Forschung und Entwicklung................200 4.1.1.3 Besonderheiten bei eigengenutzter selbst geschaffener Software .201 4.1.1.4 Besonderheiten bei selbst geschaffener Software für Vermarktungszwecke ........................................................................................205 4.1.2 Bilanzierung nach HGB .................................................................................205 4.1.2.1 Ansatz ...................................................................................................205 4.1.2.2 Bewertung............................................................................................206 4.1.2.3 Besonderheiten bei entgeltlich erworbener Software ..................207 4.2 Einführung erworbener Software (Rollout-Projekte) ...........................................208 4.2.1 Bilanzierung nach IFRS..................................................................................208 4.2.1.1 Ansatz ...................................................................................................208 4.2.1.2 Bewertung............................................................................................209 4.2.1.3 Behandlung von Rollout-Kosten im Konzernverbund .................209 4.2.2 Bilanzierung nach HGB .................................................................................210 4.2.2.1 Ansatz ...................................................................................................210 4.2.2.2 Bewertung............................................................................................210 4.2.2.3 Behandlung von Rollout-Kosten im Konzernverbund .................210 4.3 Bilanzierung von Cloud Computing-Vereinbarungen .........................................211 4.3.1 Bilanzierung nach IFRS..................................................................................211 4.3.1.1 Grundgedanke des Cloud Computing.............................................211 4.3.1.2 Bilanzielle Einordnung ......................................................................212 4.3.1.2.1 Allgemeines ..................................................................................212 4.3.1.2.2 IFRS 16 - Leasingverhältnisse ...................................................212 4.3.1.2.3 IAS 38 - Immaterielle Vermögenswerte ..................................214 4.3.1.2.3.1 Abgrenzung des Anwendungsbereichs .............................. 214 4.3.1.2.3.2 Ansatzvoraussetzung ............................................................. 215 4.3.1.2.4 Konsequenzen für die bilanzielle Abbildung von Cloud- Lösungen zur Nutzungsüberlassung von Softwareprodukten......................................................................................216 4.3.1.2.5 Bewertung ....................................................................................218 4.3.2 Bilanzierung nach HGB .................................................................................218 4.3.2.1 Ansatz ...................................................................................................218 4.3.2.2 Bewertung............................................................................................219 <?page no="15"?> 5 Fragestellungen im Zusammenhang mit Unternehmenserwerben.............221 5.1 Formen von Unternehmenserwerben ..................................................................... 221 5.1.1 Allgemeines ..................................................................................................... 221 5.1.2 Asset Deal........................................................................................................ 221 5.1.3 Share Deal........................................................................................................ 222 5.2 Identifizierung des Erwerbszeitpunkts ................................................................... 223 5.2.1 Allgemeines ..................................................................................................... 223 5.2.2 Bestimmung des Erwerbszeitpunkts nach IFRS 3 ..................................... 224 5.2.2.1 Grundvoraussetzungen zur Anwendung von IFRS 3 ................... 224 5.2.2.1.1 Unternehmenszusammenschlüsse i.S. des IFRS 3 .................. 224 5.2.2.1.2 Beherrschung ............................................................................... 225 5.2.2.2 Bestimmung des Erwerbszeitpunkts............................................... 226 5.2.2.3 Darstellung möglicher Erwerbszeitpunkte .................................... 227 5.2.2.4 Erwerb unter aufschiebender Bedingung ...................................... 228 5.2.2.4.1 Kartellrechtliche Genehmigungsvorbehalte ........................... 228 5.2.2.4.2 Gesellschaftsrechtliche Genehmigungsvorbehalte................ 229 5.2.2.5 Vordatierung des wirtschaftlichen Übertragungsstichtags ........ 229 5.2.3 Bestimmung des Erwerbszeitpunkts nach HGB ....................................... 230 5.2.3.1 Maßgebliches Ereignis ...................................................................... 230 5.2.3.2 Beherrschender Einfluss i.S. des § 290 HGB.................................. 231 5.2.3.2.1.1 Begriff ........................................................................................ 231 5.2.3.2.1.2 Dauerhafte Bestimmung der Finanz- und Geschäftspolitik......................................................................................... 231 5.2.3.2.1.3 Verhältnis von § 290 Abs. 1 zu § 290 Abs.2 HGB............. 232 5.2.3.2.1.4 Unwiderlegbare Beherrschungstatbestände...................... 232 5.2.3.3 Bestimmung des Erwerbszeitpunkts............................................... 233 5.2.3.4 Darstellung möglicher Erwerbszeitpunkte .................................... 234 5.2.3.5 Erwerb unter aufschiebender Bedingung ...................................... 235 5.2.3.5.1.1 Kartellrechtliche Genehmigungsvorbehalte ..................... 235 5.2.3.5.1.2 Gesellschaftsrechtliche Vorbehalte ..................................... 236 5.2.3.6 Vordatierung des wirtschaftlichen Übertragungsstichtags ........ 236 5.3 Umstellung des Geschäftsjahres im Zuge eines Unternehmenserwerbs .......... 237 5.3.1 Abschlussstichtag und Geschäftsjahr nach IFRS ...................................... 237 5.3.1.1 Allgemeines......................................................................................... 237 5.3.1.2 Häufigkeit der Berichterstattung nach IFRS.................................. 238 5.3.2 Abschlussstichtag und Geschäftsjahr nach HGB...................................... 239 5.3.2.1 Dauer des handelsrechtlichen Geschäftsjahres............................. 239 5.3.2.2 Wechsel des Geschäftsjahres bzw. Abschlussstichtags ............... 240 5.3.2.3 Rumpfgeschäftsjahr ........................................................................... 242 5.3.2.4 Konzernabschluss............................................................................... 242 5.3.2.4.1 Stichtag des Konzernabschlusses ............................................. 242 5.3.2.4.2 Geschäftsjahr der einbezogenen Unternehmen ..................... 242 Inhalt 15 <?page no="16"?> 16 Inhalt 5.4 Gegenleistung eines Unternehmenszusammenschlusses ....................................244 5.4.1 Gegenleistung des Erwerbs nach IFRS ........................................................244 5.4.1.1 Übertragene Gegenleistung ..............................................................244 5.4.1.2 Bedingte Gegenleistung.....................................................................245 5.4.1.3 Andere Formen von Kaufpreisanpassungen ..................................249 5.4.1.4 Erwerb ohne Übertragung einer Gegenleistung ...........................253 5.4.2 Gegenleistung des Erwerbs nach HGB .......................................................254 5.4.2.1 Übertragene Gegenleistung ..............................................................254 5.4.2.2 Bedingte Gegenleistung.....................................................................255 5.5 Bewertungszeitraum ..................................................................................................261 5.5.1 Allgemeines .....................................................................................................261 5.5.2 Bewertungszeitraum nach IFRS ................................................................... 262 5.5.2.1 Änderungen während des Bewertungszeitraums .........................262 5.5.2.1.1 Retrospektive Anpassung ..........................................................262 5.5.2.1.2 Anpassungskriterien ................................................................... 263 5.5.2.1.3 Erfolgsneutralität der Anpassungen ........................................264 5.5.2.2 Änderungen nach dem Bewertungszeitraums...............................268 5.5.3 Bewertungszeitraum nach HGB................................................................... 269 5.6 Sukzessiver Anteilserwerb ........................................................................................272 5.6.1 Grundlagen ......................................................................................................272 5.6.2 Bilanzielle Behandlung nach IFRS ...............................................................272 5.6.3 Bilanzielle Behandlung nach HGB...............................................................276 5.7 Sukzessive Anteilsveräußerung ...............................................................................278 5.7.1 Begriffsabgrenzung ........................................................................................278 5.7.2 Statusändernde Veräußerung .......................................................................278 5.7.2.1 Behandlung nach IFRS .......................................................................278 5.7.2.2 Behandlung nach HGB ......................................................................281 5.7.3 Statuswahrende Veräußerung ......................................................................281 5.7.3.1 Behandlung nach IFRS .......................................................................281 5.7.3.2 Behandlung nach HGB ......................................................................283 6 Eigenkapital .......................................................................................................................285 6.1 Eigenkapital nach IFRS ..............................................................................................285 6.1.1 Abgrenzung von Eigen- und Fremdkapital ................................................285 6.1.1.1 Grundsatz.............................................................................................285 6.1.1.2 Kündbare Instrumente und Genossenschaftsanteile ....................287 6.1.1.3 Hybride Finanzierungsformen .........................................................288 6.1.1.4 Ausweis eigener Anteile ................................................................... 291 6.1.2 Ausstehende Einlagen....................................................................................294 6.1.3 Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag ........................................294 <?page no="17"?> 6.1.3.1 Voraussetzungen für die Erfassung von Aktivposten.................. 294 6.1.3.2 Vermögenswerte im Sinne des Conceptual Frameworks ............ 295 6.1.3.3 Ausweis des Eigenkapitals ............................................................... 295 6.1.3.4 Ausweis eines negativen Eigenkapitals ......................................... 296 6.2 Eigenkapital nach HGB ............................................................................................. 299 6.2.1 Begriffsdefinition und bilanzieller Charakter ........................................... 299 6.2.2 Eigene Anteile................................................................................................. 299 6.2.3 Ausstehende Einlagen ................................................................................... 301 6.2.4 Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag........................................ 302 Lösungen der Testfragen .....................................................................................................307 Literaturverzeichnis ..............................................................................................................357 Index ............................................................................................................................................359 Inhalt 17 <?page no="19"?> Abbildungsverzeichnis Abb. 1 Ausbuchungsablaufschema .................................................................................. 35 Abb. 2 Ablaufschema zur Klassifizierung finanzieller Vermögenswerte nach IFRS 9 .............................................................................................................. 68 Abb. 3 Grundstruktur der Wertminderungsvorschriften für finanzielle Vermögenswerte .................................................................................................. 100 Abb. 4 Identifikation anteilsbasierter Vergütungen ................................................... 166 Abb. 5 Klassifizierung von Änderungen an bereits installierter Software.............. 203 Abb. 6 Aktivierung selbst geschaffener Software ....................................................... 204 Abb. 7 Behandlung von Installations- und customizing -Ausgaben .......................... 217 Abb. 8 Arten von Kaufpreisanpassungen ..................................................................... 252 Abb. 9 Bestimmung des Bewertungszeitraums nach IFRS 3 ..................................... 269 Abb. 10 Prüfungsschema zur Abgrenzung von Eigenkapital und Schulden............. 287 Tabellenverzeichnis Tab. 1 Reklassifizierungsvarianten ................................................................................ 97 Tab. 2 Zusammenhang zwischen Ansatzkriterium und Entstehungsphase.......... 201 Tab. 3 Bilanzausweis des negativen Eigenkapitals nach IFRS................................. 296 Tab. 4 Bilanzausweis des negativen Eigenkapitals nach HGB - Variante 1 ......... 303 Tab. 5 Bilanzausweis des negativen Eigenkapitals nach HGB - Variante 2 ......... 304 Tab. 6 Bilanzausweis des negativen Eigenkapitals nach HGB - Variante 3 ......... 304 <?page no="21"?> Abkürzungsverzeichnis a.A. anderer Ansicht Abs. Absatz Afa Absetzung für Abnutzung AG Aktiengesellschaft AHK Anschaffungs- oder Herstellungskosten AktG Aktiengesetz Anm. Anmerkung AO Abgabenordnung Art. Artikel Aufl. Auflage BAnz Bundesanzeiger BGBl. Bundesgesetzblatt BilMoG Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz BilRUG Bilanzrichtlinien-Umsetzungsgesetz bspw. beispielsweise bzw. beziehungsweise ca. circa CF Conceptual Framework c.p. ceteris paribus d.h. das heißt DRS Deutsche Rechnungslegungs Standards DRSC Deutsches Rechnungslegungs Standard Commitee DVFA Deutsche Vereinigung für Finanzanalyse und Asset Management e.V. EBIT Earnings Before Interest and Taxes EBITDA Earnings Before Interest, Taxes, Depreciation and Amortization EGHGB Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch EStG Einkommensteuergesetz etc. et cetera EUR Euro evtl. eventuell f. folgende ff. fortfolgende Fifo First in first out ggf. gegebenenfalls GE Geldeinheiten GKV Gesamtkostenverfahren GmbH Gesellschaft mit beschränkter Haftung <?page no="22"?> 22 Abkürzungsverzeichnis GmbH&Co.KG Gesellschaft mit beschränkter Haftung & Compagnie Kommanditgesellschaft GmbHG Gesetz betreffend die Gesellschaft mit beschränkter Haftung GoB Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung GuV Gewinn- und Verlustrechnung GWG geringwertige Wirtschaftsgüter h.M. herrschende Meinung HGB Handelsgesetzbuch Hrsg. Herausgeber IAS International Accounting Standard(s) IASB International Accounting Standards Board IASC International Accounting Standards Committee i.d.R. in der Regel IDW Institut der Wirtschaftsprüfer e.V. IFRS International Financial Reporting Standard(s) i.H. in Höhe inkl. inklusive i.R. im Rahmen i.S. im Sinne i.V.m. in Verbindung mit insbes. insbesondere kg Kilogramm KGaA Kommanditgesellschaft auf Aktien KoR Zeitschrift für internationale und kapitalmarktorientierte Rechnungslegung Lifo Last in first out m.w.N. mit weiteren Nachweisen Nr. Nummer o.Ä. oder Ähnliches o.g. oben genannten OHG Offene Handelsgesellschaft p.a. per anno bzw. per annum PiR Praxis der internationalen Rechnungslegung (Zeitschrift) PublG Publizitätsgesetz RBW Restbuchwert Rn. Randnummer ROI Return on Investment <?page no="23"?> S. Seite SE Societas Europaea sog. sogenannte/ -n/ -r/ -s TEUR Tausend Euro Tz. Textziffer u.a. unter anderem u.Ä. und Ähnliches UG Unternehmergesellschaft UKV Umsatzkostenverfahren u.U. unter Umständen usw. und so weiter vgl. vergleiche VO Verordnung WpHG Wertpapierhandelsgesetz z.B. zum Beispiel ZGE Zahlungsmittelgenerierende Einheit z.T. zum Teil zzgl. zuzüglich Abkürzungsverzeichnis 23 <?page no="25"?> 1 Bilanzierung von originären Finanzinstrumenten 1.1 Finanzinstrumente in der internationalen Rechnungslegung 1.1.1 Allgemeines 1.1.1.1 Relevante Standards und Anwendungsbereich IAS 32 und IFRS 9 IFRS 9 beinhaltet grundlegende Bilanzierungs- und Bewertungsregeln für Finanzinstrumente. Der Standard ist allerdings in engem Kontext mit IAS 32 anzuwenden, der komplementär Darstellung und Angaben zu Finanzinstrumenten regelt. Beide Standards sind grundsätzlich auf alle Finanzinstrumente anzuwenden, allerdings bestehen umfangreiche Kataloge mit Ausnahmen aus dem Anwendungsbereich von IAS 32 und IFRS 9, die nicht deckungsgleich sind. Ziel der Ausnahmen ist es, die Grundregeln der beiden Standards für Bilanzierung und Bewertung sowie Angabe und Darstellung von den Fällen abzugrenzen, in denen abweichende Regeln anderer Standards gelten sollen. 1 Weder IAS 32 noch IFRS 9 finden Anwendung auf: 2 Anteile an Tochterunternehmen, assoziierte Unternehmen oder Gemeinschaftsunternehmen, die nach IFRS 10, IAS 27 oder IAS 28 bilanziert werden. 3 Finanzinstrumente, die aus Altersversorgungsplänen resultieren und nach IAS 19 bilanziert werden. Finanzinstrumente, die aus Versicherungsverträgen stammen (ohne darin eingebettete Derivate) und in den Anwendungsbereich des IFRS 17 fallen. Finanzinstrumente, die aus einer ermessensabhängigen Überschussbeteiligung in Versicherungsverträgen resultieren. Finanzinstrumente oder sonstige Verträge oder Verpflichtungen, die in den Anwendungsbereich von IFRS 2 4 fallen. Die folgenden weiteren Ausschlüsse gelten nur für IFRS 9: Finanzinstrumente, die aus Leasingverhältnissen stammen und die nach IFRS 16 zu bilanzieren sind. 5 1 Vgl. Hartenberger, in: Brune/ Driesch/ Schulz-Danso/ Senger (Hrsg.), Beck’sches IFRS-Handbuch, 6. Aufl. 2020, § 3 Rn. 111, 113. 2 Hierzu ausführlich Pellens/ Fülbier/ Gassen/ Sellhorn, Internationale Rechnungslegung, 11. Aufl. 2021, S. 617-618. 3 Teilweise fordern oder erlauben einige Standards allerdings die Anwendung von IFRS 9. Dann sind auch die Vorschriften von IAS 32 oder IFRS 7 zu erfüllen. Dies ist z.B. bei Gemeinschaftsunternehmen, die von Investmentgesellschaften nur zum Zweck der Weiterveräußerung gehalten werden, oder bei ggf. zusätzlich aufgestellten Einzelabschlüssen der Fall. 4 Hierzu Abschn. 3. 5 Die Ausbuchungs- und Wertminderungsvorschriften von IFRS 9 finden allerdings zum Teil Anwendung auf Forderungen und Verbindlichkeiten aus Leasingverhältnissen. <?page no="26"?> 26 1 Bilanzierung von originären Finanzinstrumenten Eigenkapitalinstrumente des bilanzierenden Unternehmens (eigene Anteile), einschließlich Options- und Bezugsrechte hierauf. Termingeschäfte mit Aktionären, welche dazu führen, dass eine Unternehmensakquisition gemäß IFRS 3 stattfinden wird. 6 Kreditzusagen, soweit das Unternehmen sie nicht GuV-wirksam zum beizulegenden Zeitwert folgebewerten möchte, sie nicht durch andere Finanzinstrumente erfüllt werden können oder sie keine Zusagen für Kredite mit einem Zins unterhalb des Marktzinssatzes darstellen. 7 Erstattungsansprüche und Forderungen, die in Verbindung mit nach IAS 37 bilanzierten Rückstellungssachverhalten stehen. Finanzielle Rechte und Verpflichtungen aus Verträgen mit Kunden, die in den Anwendungsbereich von IFRS 15 fallen und für dort nicht explizit eine Bilanzierung nach IFRS 9 gefordert wird. Warenkontrakte Verträge über nichtfinanzielle Posten fallen grundsätzlich nicht in den Regelungsbereich von IFRS 9. Wenn allerdings die Vertragsbedingungen so ausgestaltet sind, dass diese eine Annäherung an Finanzinstrumente erfahren haben, können diese Verträge nach IFRS 9 zu bilanzieren sein. Allerdings ergibt sich nach IFRS 9.2.4 eine Anwendung auf Verträge über den Kauf oder Verkauf eines nichtfinanziellen Postens, die durch einen Nettoausgleich in bar oder andere Finanzinstrumente oder durch den Tausch von Finanzinstrumente, so als handle es sich bei den Verträgen um Finanzinstrumente, erfüllt werden können. Als Beispiel hierfür können Warenkontrakte in Form klassischer Warenterminkontrakte 8 angeführt werden. 9 1.1.1.2 Definition Finanzinstrument Nach IAS 32.11 ist ein Finanzinstrument ein Vertrag, der gleichzeitig bei dem einen Unternehmen zu einem finanziellen Vermögenswert und bei dem anderen Unternehmen zu einer finanziellen Verbindlichkeit oder einem Eigenkapitalinstrument führt. „Als Finanzinstrument gelten somit alle auf rechtsgeschäftlicher Grundlage stehenden Ansprüche und Verpflichtungen, die unmittelbar oder mittelbar auf den Austausch von Zahlungsströmen gerichtet sind (IAS 32.AG3-IAS32.AG10).“ 10 Vertrag Gemäß IAS 32.13 bezeichnen die Begriffe „Vertrag“ und „vertraglich“ beziehen sich auf eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien, die 6 Hierzu ausführlich Lüdenbach/ Hoffmann/ Freiberg, IFRS Kommentar, 22. Aufl. 2024, § 28 Rz. 17ff. 7 Es sind jedoch die Ausbuchungsvorschriften sowie ggf. die Wertminderungsvorschriften von IFRS 9 anzuwenden. 8 Bei Warenterminkontrakten handelt es sich um feste Zusagen, zu einem bestimmten Zeitpunkt eine Ware zu einem festen Kurs zu kaufen oder verkaufen, die verbriefen streng genommen also ein Recht auf die Lieferung eines nichtfinanziellen Vermögenswerts. In der Praxis werden Warenterminkontrakte indes häufig nicht durch die tatsächliche Lieferung der Waren abgewickelt, sondern es wird durch Glattstellung lediglich die Wertdifferenz zum Liefertermin, z.B. in Geld - als in Form eines finanziellen Vermögenswerts - transferiert. 9 Hierzu ausführlich Abschn. 2. Vgl. Hartenberger, in: Brune/ Driesch/ Schulz-Danso/ Senger (Hrsg.), Beck’sches IFRS-Handbuch, 6. Aufl. 2020, § 3 Rn. 87ff.; Lüdenbach/ Hoffmann/ Freiberg, IFRS Kommentar, 22. Aufl. 2024, § 28 Rz. 24. 10 Lüdenbach/ Hoffmann/ Freiberg, IFRS Kommentar, 22. Aufl. 2024, § 28 Rz. 3. <?page no="27"?> 1.1 Finanzinstrumente in der internationalen Rechnungslegung 27 normalerweise aufgrund ihrer rechtlichen Durchsetzbarkeit klare, für die einzelnen Vertragsparteien kaum oder gar nicht vermeidbare wirtschaftliche Folgen hat. Verträge und damit Finanzinstrumente können die verschiedensten Formen annehmen und müssen nicht in Schriftform abgefasst sein. Hinweis Entscheidend für das Vorliegen eines Finanzinstruments ist, dass die vertragliche Vereinbarung unmittelbar oder mittelbar auf den Erhalt und die Gewährung von Zahlungsmitteln oder Eigenkapitalinstrumenten gerichtet ist. Sofern sich Vermögenswerte oder Schulden aufgrund gesetzlicher Vorschriften (z.B. Forderungen oder Verbindlichkeiten aus Steuern, Abgaben oder Sozialleistungen oder gesetzlicher Schadensersatzansprüche) - und damit gerade nicht aus einer vertraglichen Vereinbarung - ergeben, liegen nach IAS 32.AG12 keine Finanzinstrumente vor. 11 Finanzieller Vermögenswert Finanzielle Vermögenswerte umfassen nach IAS 32.11 Zahlungsmittel, ein Eigenkapitalinstrument eines anderen Unternehmens, ein vertragliches Rechte darauf, (i) Zahlungsmittel oder andere finanzielle Vermögenswerte von einem anderen Unternehmen zu erhalten oder (ii) finanzielle Vermögenswerte oder finanzielle Verbindlichkeiten mit einem anderen Unternehmen zu für das Unternehmen potenziell vorteilhaften Bedingungen zu tauschen, oder einen Vertrag, der in eigenen Eigenkapitalinstrumenten des Unternehmens erfüllt wird oder werden kann und bei dem es sich um Folgendes handelt: (i) ein nicht derivatives Finanzinstrument, durch das das Unternehmen verpflichtet ist oder verpflichtet werden kann, eine variable Anzahl eigener Eigenkapitalinstrumente des Unternehmens zu erhalten, oder (ii) ein derivatives Finanzinstrument, das nicht durch Austausch eines festen Betrags an Zahlungsmitteln oder anderen finanziellen Vermögenswerten gegen eine feste Anzahl eigener Eigenkapitalinstrumente des Unternehmens erfüllt wird oder werden kann. 12 Finanzielle Verbindlichkeit Eine finanzielle Verbindlichkeit ist nach IAS 32.11 eine Schuld, und umfasst: eine vertragliche Verpflichtung, (i) einem anderen Unternehmen Zahlungsmittel oder finanzielle Vermögenswerte zu liefern oder (ii) mit einem anderen Unternehmen finanzielle Vermögenswerte oder finanzielle Verbindlichkeiten zu für das Unternehmen potenziell nachteiligen Bedingungen zu tauschen, oder 11 Hierzu ausführlich Hartenberger, in: Brune/ Driesch/ Schulz-Danso/ Senger (Hrsg.), Beck’sches IFRS-Handbuch, 6. Aufl. 2020, § 3 Rn. 32ff. 12 Nicht als eigene Eigenkapitalinstrumente eines Unternehmens gelten zu diesem Zweck kündbare Finanzinstrumente, die gemäß Paragraph IAS 32.16A und IAS 32.16B als Eigenkapitalinstrumente eingestuft sind, Instrumente, die das Unternehmen dazu verpflichten, einer anderen Partei im Falle einer Liquidation einen proportionalen Anteil an seinem Nettovermögen zu liefern und die gemäß IAS 32.16C und IAS 32.16D als Eigenkapitalinstrumente eingestuft sind, oder Instrumente, bei denen es sich um Verträge über den künftigen Empfang oder die künftige Lieferung von eigenen Eigenkapitalinstrumenten des Unternehmens handelt. <?page no="28"?> 28 1 Bilanzierung von originären Finanzinstrumenten einen Vertrag, der in eigenen Eigenkapitalinstrumenten des Unternehmens erfüllt wird oder werden kann und bei dem es sich um Folgendes handelt: (i) ein nicht derivatives Finanzinstrument, durch das das Unternehmen verpflichtet ist oder verpflichtet werden kann, eine variable Anzahl eigener Eigenkapitalinstrumente des Unternehmens zu liefern, oder (ii) ein derivatives Finanzinstrument, das nicht durch Austausch eines festen Betrags an Zahlungsmitteln oder anderen finanziellen Vermögenswerten gegen eine feste Anzahl eigener Eigenkapitalinstrumente des Unternehmens erfüllt wird oder werden kann. Rechte, Optionen oder Optionsscheine, die zum Erwerb einer festen Anzahl eigener Eigenkapitalinstrumente des Unternehmens zu einem festen Betrag in beliebiger Währung berechtigen, stellen zu diesem Zweck Eigenkapitalinstrumente dar, wenn das Unternehmen sie anteilsgemäß allen gegenwärtigen Inhabern derselben Klasse seiner eigenen nicht derivativen Eigenkapitalinstrumente anbietet. Nicht als Eigenkapitalinstrumente eines Unternehmens gelten zu diesem Zweck hingegen kündbare Finanzinstrumente, die gemäß den Paragraphen 16A und 16B als Eigenkapitalinstrumente eingestuft sind, Instrumente, die das Unternehmen dazu verpflichten, einer anderen Partei im Falle der Liquidation einen proportionalen Anteil an seinem Nettovermögen zu überlassen und die gemäß den Paragraphen 16C und 16D als Eigenkapitalinstrumente eingestuft sind, oder Instrumente, bei denen es sich um Verträge über den künftigen Empfang oder die künftige Lieferung eigener Eigenkapitalinstrumente des Unternehmens handelt. 13 Hinweis Eine finanzielle Verbindlichkeit entsteht also aus einer Verpflichtung des bilanzierenden Unternehmens, entweder flüssige Mittel an einen externen Vertragspartner zu liefern oder Finanzinstrumente mit diesem zu ungünstigen Bedingungen zu tauschen. 14 Eigenkapitalinstrumente Nach IAS 32.11 ist ein Eigenkapitalinstrument ein Vertrag, der einen Residualanspruch an den Vermögenswerten eines Unternehmens nach Abzug aller dazugehörigen Schulden begründet. Hinweis Ein Finanzinstrument ist letztlich jede Vertragsform, die ohne Produktions- oder Absatzprozess direkt oder indirekt zum Zu- oder Abfluss von Zahlungsmitteln (oder Zahlungsmitteläquivalenten) oder Eigenkapitaltiteln führt. Hierunter fallen sowohl derivative 15 als auch originäre bzw. nichtderivative Finanzinstrumente. 16 13 Abweichend davon wird ein Instrument, das der Definition einer finanziellen Verbindlichkeit entspricht, als Eigenkapitalinstrument eingestuft, wenn es alle in IAS 32.16A und IAS 32.16B oder IAS 32.16C und IAS 32.16D beschriebenen Merkmale aufweist und die dort genannten Bedingungen erfüllt. 14 Vgl. Pellens/ Fülbier/ Gassen/ Sellhorn, Internationale Rechnungslegung, 11. Aufl. 2021, S. 616. 15 Hierzu ausführlich Abschn. 2. 16 Vgl. Pellens/ Fülbier/ Gassen/ Sellhorn, Internationale Rechnungslegung, 11. Aufl. 2021, S. 616. <?page no="29"?> 1.1 Finanzinstrumente in der internationalen Rechnungslegung 29 Aufgrund des hohen Abstraktionsgrades der angeführten Definitionen bietet sich eher eine Negativabgrenzung eines Finanzinstruments an. Danach gelten aktivisch alle Posten, die nicht immaterielles Vermögen, Sachanlagevermögen, Vorratsvermögen, Steueransprüche, Sachleistungsforderungen oder Abgrenzungsposten sind, oder passivisch alle Posten, die nicht Eigenkapital, Sachleistungsverpflichtungen, Abgrenzungsposten oder Rückstellungen sind, als Finanzinstrument. Zusammenfassend lassen sich folgende Positivsowie Negativbeispiele anführen: 17 Positivbeispiele Kundenforderungen Anleihen beim Inhaber (aktivisch) bzw. Emittenten (passivisch) Darlehen beim Darlehensgeber (aktivisch) bzw. beim Darlehensnehmer (passivisch) Finanzielle Garantien (Bürgschaften usw.) beim Garantiegeber bzw. Garantienehmer Verbindlichkeiten aus finance leases Eigenkapitalinstrumente Negativbeispiele (Im)materielle Vermögenswerte (IAS 32.AG10) Abgegrenzte, im Voraus erhaltene bzw. bezahlte Einnahmen bzw. Ausgaben (Auszahlungen), deren Gegenleistung in zukünftigen Güterlieferungen, Dienstleistungen usw. besteht, sowie nicht finanzielle Garantieverpflichtungen (IAS 32.AG11) Steuern und faktische Verpflichtungen (IAS 32.AG12) 17 Übernommen aus Lüdenbach/ Hoffmann/ Freiberg, IFRS Kommentar, 22. Aufl. 2024, § 28 Rz. 8. <?page no="30"?> 30 1 Bilanzierung von originären Finanzinstrumenten Testfragen zu 1.1.1 Ein Finanzinstrument ist ein Vertrag, der gleichzeitig bei dem einen Unternehmen zu einem finanziellen Vermögenswert und bei dem anderen Unternehmen zu einer finanziellen Verbindlichkeit oder einem Eigenkapitalinstrument führt. der gleichzeitig bei dem einen Unternehmen zu einem finanziellen Vermögenswert und bei dem anderen Unternehmen zu einer finanziellen Verbindlichkeit und einem Eigenkapitalinstrument führt. der gleichzeitig bei dem einen Unternehmen zu einem finanziellen Vermögenswert und bei dem anderen Unternehmen ebenfalls zu einem finanziellen Vermögenswert führt. Als Finanzinstrument gelten somit alle auf rechtsgeschäftlicher Grundlage stehenden Ansprüche und Verpflichtungen, die nur mittelbar auf den Austausch von Zahlungsströmen gerichtet sind. die unmittelbar oder mittelbar auf den Austausch von Vermögenswerten gerichtet sind. die unmittelbar oder mittelbar auf den Austausch von Zahlungsströmen gerichtet sind. Grundsätzlich gelten als Finanzinstrument passivisch alle Posten, die nicht immaterielles Vermögen, Sachanlagevermögen, Vorratsvermögen, Steueransprüche, Sachleistungsforderungen oder Abgrenzungsposten sind, oder aktivisch alle Posten, die nicht Eigenkapital, Sachleistungsverpflichtungen, Abgrenzungsposten oder Rückstellungen sind. aktivisch alle Posten, die nicht immaterielles Vermögen, Sachanlagevermögen, Vorratsvermögen, Steueransprüche, Sachleistungsforderungen oder Abgrenzungsposten sind, oder passivisch alle Posten, die nicht Eigenkapital, Sachleistungsverpflichtungen, Abgrenzungsposten oder Rückstellungen sind. aktivisch alle Posten, die immaterielles Vermögen, Sachanlagevermögen, Vorratsvermögen, Steueransprüche, Sachleistungsforderungen oder Abgrenzungsposten sind, oder passivisch alle Posten, die Eigenkapital, Sachleistungsverpflichtungen, Abgrenzungsposten oder Rückstellungen sind. <?page no="31"?> 1.1 Finanzinstrumente in der internationalen Rechnungslegung 31 1.1.2 Ansatz und Ausbuchung 1.1.2.1 Erstmaliger Ansatz Vertragsabschluss Nach IFRS 9.3.1.1 hat ein Unternehmen einen finanziellen Vermögenswert oder eine finanzielle Schuld dann anzusetzen, wenn es Vertragspartei des Finanzinstruments wird, d.h. bei Vertragsabschluss. 18 Finanzielle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten sind bei erstmaligem Ansatz nach den Vorschriften des IFRS 9 zu klassifizieren und zu bewerten. Nach IFRS 9 sind Finanzinstrumente in Abhängigkeit von ihrer Beschaffenheit und ihrem Verwendungszweck in verschiedene Kategorien zusammenzufassen. Marktübliche Transaktionen Nach IFRS 9.3.1.2 kann das bilanzierende Unternehmen einen marktüblichen Kauf oder Verkauf finanzieller Vermögenswerte 19 entweder zum Handels- oder zum Erfüllungstag 20 ansetzen (oder ausbuchen). IFRS 9.A definiert den marktüblichen Kauf oder Verkauf von finanziellen Vermögenswerten als Vertrag, der die Lieferung des Vermögenswerts innerhalb eines Zeitraums vorsieht, der üblicherweise durch Vorschriften oder Konventionen des jeweiligen Marktes festgelegt wird. Bei der Divergenz zwischen Handels- und Erfüllungstag stellt sich die Frage, ob dieser Schwebezustand als Finanzderivat zu erfassen ist. Für die marktüblichen Verträge wird dies in IFRS 9.BA4 verneint: die zwischen Handels- und Erfüllungstag entstehende Festpreisverpflichtung erfüllt zwar die Definition eines Derivats, aufgrund der kurzen Dauer der Verpflichtung wird ein solcher Vertrag jedoch nicht als Derivat erfasst. 21 Nach IFRS 9.B3.1.3 hat das Unternehmen die gewählte Methode auf alle Käufe oder Verkäufe finanzieller Vermögenswerte anzuwenden, die in gleicher Weise nach IFRS 9 eingestuft sind, d.h. die Entscheidung kann für jede Kategorie separat getroffen werden. Hinweis Typisches Beispiel ist der Kauf oder Verkauf von Wertpapieren an deutschen Wertpapierbörsen, der regelmäßig erst zwei Arbeitstage nach Vertragsabschluss erfüllt wird. Weicht der vereinbarte Zeitraum zwischen Handels- und Erfüllungstag von diesen Marktgewohnheiten ab, liegt kein marktüblicher Kauf oder Verkauf vor, und der Vertrag ist unter den übrigen Voraussetzungen als des IFRS 9 als Derivat zu bilanzieren. 22 Allerdings ist nach dem Standard für die 18 Vgl. Paa, in: Thiele/ von Keitz/ Brücks (Hrsg.), Internationales Bilanzrecht, IFRS 9 Rz. 142 (33. Erg.-Lfg./ November 2017). 19 Die Vorschriften zu marktüblichen Käufen und Verkäufen finden lediglich auf finanzielle Vermögenswerte Anwendung, nicht jedoch auf finanzielle Verbindlichkeiten. 20 Nach IFRS 9.B3.1.5 ist der Handelstag der Tag an dem das Unternehmen die Verpflichtung zum Kauf oder Verkauf eingegangen ist. Der Erfüllungstag ist nach IFRS 9.B3.1.6 der Tag, an dem ein Vermögenswert an oder durch das Unternehmen geliefert wird. 21 Vgl. Lüdenbach/ Hoffmann/ Freiberg, IFRS Kommentar, 22. Aufl. 2024, § 28 Rz. 62. 22 Ausführlich Paa, in: Thiele/ von Keitz/ Brücks (Hrsg.), Internationales Bilanzrecht, IFRS 9 Rz. 148 (33. Erg.-Lfg./ November 2017). Hierzu auch Lüdenbach/ Hoffmann/ Freiberg, IFRS Kommentar, 22. Aufl. 2024, § 28 Rz. 63. <?page no="32"?> 32 1 Bilanzierung von originären Finanzinstrumenten Qualifizierung eines Vertrags als marktüblicher Vertrag ein formal eingerichteter Handelsplatz nicht zwingend erforderlich. Als marktüblicher Vorgang ist auch ein Vertrag über den Verkauf von GmbH-Anteilen anzusehen, der innerhalb eines Zeitrahmens abgewickelt wird, der üblicherweise notwendig ist, um dem Erwerber das Eigentum an den Anteilen zu verschaffen. 23 Erwerber und Veräußerer des finanziellen Vermögenswerts entscheiden unabhängig voneinander, ob sie entweder zum Handels- oder zum Erfüllungsbetrag bilanzieren. Dieses zeitliche Buchungswahlrecht gilt entsprechend auch für die Ausbuchung von finanziellen Vermögenswerten. Wählt der Veräußerer den Erfüllungstag und der Erwerber den Handelstag, kann die Situation eintreten, dass ein Vermögenswert am Bilanzstichtag noch in der Bilanz des Veräußerers und ebenfalls schon in der Bilanz des Erwerbers erfasst ist. 24 Stetigkeitsgebot Die gewählte Methode ist allerdings stetig anzuwenden auf sämtliche Käufe und Verkäufe finanzieller Vermögenswerte, die nach den Vorschriften der IFRS 9.4.1.1 bis IFRS 9.4.1.5 jeweils gleich klassifiziert werden. Nach IFRS 9.B3.1.4 stellt ein Vertrag, der einen Nettoausgleich für eine Änderung der Vertragswerts - d.h. der Marktwertänderung - vorschreibt oder gestattet, keinen marktüblichen Vertrag dar. Ein solcher Vertrag ist im Zeitraum zwischen Handels- und Erfüllungstag wie ein Derivat zu bilanzieren. Grundsätzlich können somit nur solche Verträge einen marktüblichen Kauf oder Verkauf darstellen, die zwingend zu erfüllen sind, d.h. bei denen die vertraglich vereinbarte Menge an Wertpapieren zu liefern ist und auch tatsächlich geliefert wird. 25 Die Unterschiede bei der Bilanzierung eines marktüblichen Kaufs zum Handels- und zum Erfüllungstag werden anhand des folgenden Beispiels veranschaulicht: 26 Beispiel Die XY AG erstellt seine Jahres- und Quartalszwischenberichte nach IFRS. Am 30.03.X0 schließt die XYAG einen Vertrag zum Kauf von 200 Aktien zum beizulegenden Zeitwert (Börsenkurs) von je 42,50 EUR, also insgesamt 8.500 EUR. Während der Börsenkurs am 31.03.X0 bei 50 EUR pro Aktie notiert, liegt er im Zeitpunkt der Depotgutschrift - d.h. bei der „Lieferung“ der Aktien - am 01.04.X0 bei 48 EUR. Annahmegemäß wird die XY AG die Aktien gemäß IFRS 9 zum beizulegenden Zeitwert bilanzieren und die Wertänderungen erfolgsneutral im sonstigen Ergebnis erfassen. Alternative 1 - Bilanzierung zum Handelstag Am 30.03.X0 werden die Aktien und die Kaufpreisverbindlichkeit mit einem 23 Hierzu Hartenberger, in: Brune/ Driesch/ Schulz-Danso/ Senger (Hrsg.), Beck’sches IFRS- Handbuch, 6. Aufl. 2020, § 3 Rn. 449. 24 Vgl. Lüdenbach/ Hoffmann/ Freiberg, IFRS Kommentar, 22. Aufl. 2024, § 28 Rz. 67. 25 Vgl. Paa, in: Thiele/ von Keitz/ Brücks (Hrsg.), Internationales Bilanzrecht, IFRS 9 Rz. 148 (33. Erg.-Lfg./ November 2017). 26 Hierzu Paa, in: Thiele/ von Keitz/ Brücks (Hrsg.), Internationales Bilanzrecht, IFRS 9 Rz. 148 (33. Erg.-Lfg./ November 2017) mit Verweis IFRS 9.IG.D.2.1. Zu den konkreten Buchungen auch Lüdenbach/ Hoffmann/ Freiberg, IFRS Kommentar, 22. Aufl. 2024, § 28 Rz. 66 sowie Pellens/ Fülbier/ Gassen/ Sellhorn, Internationale Rechnungslegung, 11. Aufl. 2021, S. 620. <?page no="33"?> 1.1 Finanzinstrumente in der internationalen Rechnungslegung 33 Buchwert von je 8.500 EUR eingebucht. Da der Börsenkurs am 31.03.X0 um 7,50 EUR je Aktie gestiegen ist, wird an diesem Tag ein Gewinn i.H. von 1.500 EUR erfolgsneutral im sonstigen Ergebnis erfasst. Der Buchwert der Aktien erhöht sich entsprechend auf 10.000 EUR. Am 01.04.X3 werden die Aktien auf dem Depot gutgeschrieben, was jedoch keine Buchung auslöst. Die Kaufpreisverbindlichkeit wird beglichen. Des weiteren ändert sich an diesem Tag der Buchwert der Aktien erneut, da der Börsenkurs um 2 EUR je Aktie, d.h. insgesamt um 400 EUR gesunken ist. Der neue Buchwert der Aktien beträgt folglich 9.600 EUR, der hieraus resultierende Verlust wird erfolgsneutral im sonstigen Ergebnis erfasst. Unter Vernachlässigung latenter Steuern ergeben sich folgende Buchungssätze: Datum EUR 30.03.X0 Wertpapiere an Verbindlichkeiten 8.500 31.03.X3 Wertpapiere an Sonstiges Ergebnis (OCI) 1.500 01.04.X3 Verbindlichkeiten an Bank 8.500 Sonstiges Ergebnis (OCI) an Wertpapiere 400 Alternative 2 - Bilanzierung zum Erfüllungstag Am 30.03.X0 erfolgt keine Buchung. Am 31.03.X0 wird für den erfolgten Anstieg des Börsenkurses ein finanzieller Vermögenswert - z.B. eine Forderung - i.H. von 1.500 EUR ausgewiesen, die Gegenbuchung erfolgt ergebnisneutral im sonstigen Ergebnis. Am 01.04.X0 kommt es zur Erfüllung des schwebenden Geschäfts und die Aktien und die Kaufpreisverbindlichkeit werden erstmalig bilanziert. Die Aktien werden zum beizulegenden Zeitwert von 9.600 EUR eingebucht, die Kaufpreisverbindlichkeit i.H. von 8.500 EUR wird beglichen. Der finanzielle Vermögenswert i.H. von 1.500 EUR wird ausgebucht. Die Differenz von 400 EUR resultiert aus dem am 01.04.X0 eingetretenen Rückgang des Börsenkurses auf 9.600 EUR und wird ergebnisneutral im sonstigen Ergebnis erfasst. Unter Vernachlässigung latenter Steuern ergeben sich folgende Buchungssätze: Datum EUR EUR 30.03.X0 Keine Buchung 31.03.X3 Forderung an Sonstiges Ergebnis (OCI) 1.500 01.04.X3 Wertpapiere 9.600 an Bank 8.500 Sonstiges Ergebnis (OCI) 400 an Forderung 1.500 Hinweis Die Relevanz des Wahlrechts liegt auf der Ansatzebene. Bei der Bilanzierung zum Handelstag wird der Vermögenswert schon früher erfasst als bei der Bilanzierung zum Erfüllungstag. 27 27 Vgl. Lüdenbach/ Hoffmann/ Freiberg, IFRS Kommentar, 22. Aufl. 2024, § 28 Rz. 63. <?page no="34"?> 34 1 Bilanzierung von originären Finanzinstrumenten Testfragen zu 1.1.2.1 Wie definiert IFRS 9.4 den marktüblichen Kauf oder Verkauf von finanziellen Vermögenswerten? IFRS 9.A definiert den marktüblichen Kauf oder Verkauf von finanziellen Vermögenswerten als Vertrag, der die Lieferung des Vermögenswerts innerhalb eines Zeitraums vorsieht, der üblicherweise durch Vorschriften oder Konventionen des jeweiligen Marktes festgelegt wird. IFRS 9.A definiert den marktüblichen Kauf oder Verkauf von finanziellen Vermögenswerten als schwebendes Geschäft, welches die Lieferung des Vermögenswerts innerhalb eines Zeitraums vorsieht, der üblicherweise durch Vorschriften oder Konventionen des jeweiligen Marktes festgelegt wird. IFRS 9.A definiert den marktüblichen Kauf oder Verkauf von finanziellen Vermögenswerten als Vertrag, der die Lieferung des Vermögenswerts innerhalb eines Zeitraums vorsieht, für den üblicherweise die Vorschriften oder Konventionen des jeweiligen Marktes nicht relevant sind. Welche Aussage ist bzw. welche Aussagen sind zutreffend? Erwerber und Veräußerer des finanziellen Vermögenswerts entscheiden unabhängig voneinander, ob sie entweder zum Handels- oder zum Erfüllungsbetrag bilanzieren. Erwerber und Veräußerer des finanziellen Vermögenswerts entscheiden nur abhängig voneinander, ob sie entweder zum Handels- oder zum Erfüllungsbetrag bilanzieren. Wählt der Veräußerer den Erfüllungstag und der Erwerber den Handelstag, kann die Situation eintreten, dass ein Vermögenswert am Bilanzstichtag noch in der Bilanz des Veräußerers und ebenfalls schon in der Bilanz des Erwerbers erfasst ist. Welche Aussage ist bzw. welche Aussagen sind zutreffend? Ein Vertrag, der einen Nettoausgleich für eine Änderung der Vertragswerts - d.h. der Marktwertänderung - vorschreibt oder gestattet, stellt keinen marktüblichen Vertrag dar. Ein Vertrag, der keinen Nettoausgleich gestattet, ist im Zeitraum zwischen Handels- und Erfüllungstag wie ein Derivat zu bilanzieren. Grundsätzlich können nur solche Verträge einen marktüblichen Kauf oder Verkauf darstellen, die zwingend zu erfüllen sind, d.h. bei denen die vertraglich vereinbarte Menge an Wertpapieren zu liefern ist und auch tatsächlich geliefert wird. <?page no="35"?> 1.1 Finanzinstrumente in der internationalen Rechnungslegung 35 1.1.2.2 Ausbuchung finanzieller Vermögenswerte 1.1.2.2.1 Konzeptionelle Grundlagen Ausbuchungskriterien Den Ausbuchungsbzw. Abgangskriterien für einen finanziellen Vermögenswert liegen die Regelungen des IFRS 9.3.2.1ff. zugrunde. Die Kriterien müssen nicht kumulativ erfüllt sein, sondern ergeben sich aus einem in IFRS 9.B3.2.1 enthaltenen Entscheidungsbaum. Dieser veranschaulicht, ob und in welchem Umfang ein finanzieller Vermögenswert ausgebucht wird: Abb. 1: Ausbuchungsablaufschema <?page no="36"?> 36 1 Bilanzierung von originären Finanzinstrumenten Zusammenfassend lässt sich folgendes festhalten: 28 Die Höhe des Abgangs hat sich daran zu orientieren, ob der gesamte Vermögenswert oder nur ein Teil die Kriterien erfüllt ( component approach ). Finanzielle Vermögenswerte sind nur dann auszubuchen, wenn das Unternehmen nahezu keine Risiken und Chancen aus diesem Vermögenswert zurückbehält ( risks and rewards approach ). Ist nicht eindeutig feststellbar, ob das Unternehmen im Wesentlichen alle Risiken und Chancen zurückbehalten hat, ist darauf abzustellen, ob es noch die wirtschaftliche Verfügungsmacht über den finanziellen Vermögenswert innehat ( control approach ). Sofern ein anhaltendes Engagement besteht, hat eine Bilanzierung in Höhe des verbleibenden Risikopotenzials zu erfolgen ( continuing involvement ). 1.1.2.2.2 Component approach Umfang einer Ausbuchung Die Prüfung der Ausbuchungsbzw. Abgangskriterien beginnt mit der Beantwortung der Frage, ob die Ausbuchung für den gesamten Vermögenswert bzw. eine Gruppe ähnlicher Vermögenswerte vorgenommen werden soll oder nur für einen Teil davon. Die anteilige Ausbuchung eines finanziellen Vermögenswerts setzt zunächst voraus, dass sich der abgegangene Teil eindeutig bestimmen lässt. Bei der vollständigen Begleichung einer Forderung durch einen Schuldner oder dem Verkauf eines Finanzinstruments ist der Tatbestand der Ausbuchung klar gegeben. 29 Ausbuchungsvoraussetzungen IFRS 9.3.2.2(a) nennt drei verschiedene Voraussetzungen, von denen eine erfüllt sein muss, wenn die Ausbuchung nur für einen Teil eines finanziellen Vermögenswerts oder einer Gruppe ähnlicher finanzieller Vermögenswerte vorliegen soll: 30 (i) Der Teil enthält nur speziell abgegrenzte Zahlungsströme aus einem finanziellen Vermögenswert (oder einer Gruppe ähnlicher finanzieller Vermögenswerte). 31 (ii) Der Teil umfasst lediglich einen exakt proportionalen (pro rata) Anteil an den Zahlungsströmen aus einen finanziellen Vermögenswert (oder einer Gruppe ähnlicher finanzieller Vermögenswerte). 32 28 Vgl. Hartenberger, in: Brune/ Driesch/ Schulz-Danso/ Senger (Hrsg.), Beck’sches IFRS-Handbuch, 6. Aufl. 2020, § 3 Rn. 460. 29 Vgl. Hartenberger, in: Brune/ Driesch/ Schulz-Danso/ Senger (Hrsg.), Beck’sches IFRS-Handbuch, 6. Aufl. 2020, § 3 Rn. 467. 30 Hierzu auch Lüdenbach/ Hoffmann/ Freiberg, IFRS Kommentar, 22. Aufl. 2024, § 28 Rz. 74. 31 Als Beispiel wird ein Zinsstrip angeführt, bei dem die Vertragspartei ein Anrecht auf die Zinszahlung, nicht aber auf die Tilgung aus dem Schuldinstrument erhält. In diesem Fall ist auf die Zinszahlung IFRS 9.3.2.3-3.2.9 anzuwenden. 32 Als Beispiel wird eine Vereinbarung angeführt, bei der die Vertragspartei ein Anrecht auf 90% aller Zahlungsströme aus einem Schuldinstrument erhält. In diesem Fall ist auf 90% dieser Zahlungsströme IFRS 9.3.2.3-3.2.9 anzuwenden. Bei mehr als einer Vertragspartei wird von den einzelnen Parteien nicht verlangt, dass sie einen proportionalen Anteil an den Zahlungsströmen haben, sofern das übertragende Unternehmen einen exakt proportionalen Anteil abgibt. <?page no="37"?> 1.1 Finanzinstrumente in der internationalen Rechnungslegung 37 (iii) Der Teil umfasst lediglich einen exakt proportionalen (pro rata) Anteil an speziell abgegrenzten Zahlungsströmen aus einem finanziellen Vermögenswert (oder einer Gruppe ähnlicher finanzieller Vermögenswerte). 33 In den drei beschriebenen Fällen lassen sich die Ansprüche auf die Zahlungsströme, die veräußert bzw. behalten wurden, klar voneinander abgrenzen. 34 In allen anderen Fällen sind nach IFRS 9.3.2.2(b) die Ausbuchungsregelung des IFRS 9.3.2.3-3.2.9 auf den finanziellen Vermögenswert (oder auf die Gruppe ähnlicher finanzieller Vermögenswerte) insgesamt anzuwenden. 35 Testfragen zu 1.1.2.2 Welche Aussage ist bzw. welche Aussagen im Zusammenhang mit der Ausbuchung finanzieller Vermögenswerte sind zutreffend? Die Höhe des Abgangs muss sich nicht daran zu orientieren, ob der gesamte Vermögenswert oder nur ein Teil die Kriterien erfüllt. Finanzielle Vermögenswerte sind nur dann auszubuchen, wenn das Unternehmen nahezu keine Risiken und Chancen aus diesem Vermögenswert zurückbehält. Sofern ein anhaltendes Engagement besteht, hat eine Bilanzierung in Höhe des verbleibenden Risikopotenzials zu erfolgen. Was ist Grundvoraussetzung für die anteilige Ausbuchung eines finanziellen Vermögenswerts? Die anteilige Ausbuchung eines finanziellen Vermögenswerts setzt zunächst voraus, dass sich der abgegangene Teil eindeutig bestimmen lässt, was bei der vollständigen Begleichung einer Forderung durch einen Schuldner oder dem Verkauf eines Finanzinstruments nicht erfüllt ist. Die anteilige Ausbuchung eines finanziellen Vermögenswerts setzt zunächst voraus, dass sich der abgegangene Teil eindeutig bestimmen lässt, was bei der vollständigen Begleichung einer Forderung durch einen Schuldner oder dem Verkauf eines Finanzinstruments erfüllt ist. Die anteilige Ausbuchung eines finanziellen Vermögenswerts setzt zunächst voraus, dass sich der verbleibende Teil eindeutig bestimmen lässt, was bei 33 Als Beispiel wird eine Vereinbarung angeführt, bei der die Vertragspartei ein Anrecht auf 90% der Zinszahlungen - nicht aber zugleich auf die Tilgungszahlungen - eines finanziellen Vermögenswertes erhält. In diesem Fall ist auf 90% dieser Zinszahlungen IFRS 9.3.2.3-3.2.9 anzuwenden. Bei mehr als einer Vertragspartei wird von den einzelnen Parteien nicht verlangt, dass sie einen proportionalen Anteil an den Zahlungsströmen haben, sofern das übertragende Unternehmen einen exakt proportionalen Anteil abgibt. 34 Vgl. Hartenberger, in: Brune/ Driesch/ Schulz-Danso/ Senger (Hrsg.), Beck’sches IFRS-Handbuch, 6. Aufl. 2020, § 3 Rn. 469. 35 Es werden hier noch Beispielfälle angeführt, in denen trotz der Übertragung von Teil-Zahlungsströmen die Ausbuchungsregeln auf den gesamten finanziellen Vermögenswert (oder auf die Gruppe ähnlicher finanzieller Vermögenswerte) anzuwenden sind. <?page no="38"?> 38 1 Bilanzierung von originären Finanzinstrumenten der teilweisen Begleichung einer Forderung durch einen Schuldner oder dem Verkauf eines Finanzinstruments nicht erfüllt ist. Welche ist keine Voraussetzungen nach IFRS 9.3.2.2(a) für die Ausbuchung nur für einen Teil eines finanziellen Vermögenswerts oder einer Gruppe ähnlicher finanzieller Vermögenswerte? Der Teil umfasst lediglich einen exakt proportionalen (pro rata) Anteil an den Zahlungsströmen aus einem finanziellen Vermögenswert (oder einer Gruppe ähnlicher finanzieller Vermögenswerte). Der Teil enthält nur speziell abgegrenzte Zahlungsströme aus einem finanziellen Vermögenswert (oder einer Gruppe ähnlicher finanzieller Vermögenswerte). Der Teil umfasst lediglich einen exakt proportionalen (pro rata) Anteil an nicht speziell abgegrenzten Zahlungsströmen aus einem finanziellen Vermögenswert (oder einer Gruppe ähnlicher finanzieller Vermögenswerte). 1.1.2.2.3 Risks and rewards approach Übergang von Risiken und Chancen Entscheidend für eine Ausbuchung ist gemäß dem risks and rewards approach , dass mit der Übertragung des finanziellen Vermögenswerts alle wirtschaftlichen Risiken und Chancen auf den Erwerber übergegangen sind. Unter den Chancen sind die Möglichkeiten einer Realisierung von Wertsteigerungen, aber auch Zahlungsansprüche (z.B. Dividenden) zu verstehen. Risiken resultieren aus einem finanziellen Vermögenswert hauptsächlich aus möglichen Wertminderungen oder Zahlungsausfällen. 36 Nach IFRS 9.3.2.4 überträgt ein Unternehmen einen finanziellen Vermögenswert nur dann, wenn es entweder sein vertragliches Anrecht auf den Bezug von Zahlungsströmen aus dem finanziellen Vermögenswert überträgt oder sein vertragliches Anrecht auf den Bezug von Zahlungsströmen aus dem finanziellen Vermögenswert zwar behält, sich im Rahmen einer Vereinbarung, die die Bedingung von IFRS 9.3.2.5 erfüllt, aber vertraglich zur Zahlung der entsprechenden Beträge an einen oder mehrere Empfänger verpflichtet. Hinweis Eine Übertragung der vertraglichen Rechte auf den cash flow ist hiernach Grundvoraussetzung für die Ausbuchung eines finanziellen Vermögenswerts. Fehlt es an ihr, führt auch die Übertragung aller Risiken und Chancen nicht zur Ausbuchung. 37 36 Vgl. Hartenberger, in: Brune/ Driesch/ Schulz-Danso/ Senger (Hrsg.), Beck’sches IFRS-Handbuch, 6. Aufl. 2020, § 3 Rn. 469. 37 Vgl. Lüdenbach/ Hoffmann/ Freiberg, IFRS Kommentar, 22. Aufl. 2024, § 28 Rz. 79. <?page no="39"?> 1.1 Finanzinstrumente in der internationalen Rechnungslegung 39 Barwerte prognostizierter Zahlungsströme Für die Beurteilung, inwieweit Risiken und Chancen übertragen wurden, besteht eine sachgerechte Methode z.B. darin, für verschiedene Umweltzustände die Barwerte der prognostizierten Zahlungsströme aus Forderungen zu bestimmen und mit Eintrittswahrscheinlichkeiten zu belegen. Da die Verhältnisse am Tag des Vertragsabschlusses relevant sind, müssen auf historischen Daten basierende Eintrittswahrscheinlichkeiten ggf. an die aktuellen Marktverhältnisse angepasst werden. Die Abweichung der Barwerte der Zahlungsströme der einzelnen Umweltzustände vom Erwartungswert könnte ein Maß für die Risiken und Chancen der Forderungen sein. Für die gleichen Umweltzustände sind anschließend die Barwerte der beim Übertragenden verbliebenen Zahlungsströme aus den Forderungen nach erfolgter Übertragung zu prognostizieren und deren Abweichung vom Erwartungswert zu ermitteln. Wenn sich die Abweichungen der Zahlungsströme vom jeweiligen Erwartungswert vor und nach der Übertragung nicht nur unwesentlich verringert haben, sind nicht im Wesentlichen alle Risiken und Chancen beim Übertragenden verblieben. 38 Rechtsgeschäft Wie bereits dargestellt, erfolgt die Übertragung nach IFRS 9.3.2.4(a) durch ein Rechtsgeschäft, durch das die vertraglichen Rechte auf die Zahlungsströme aus dem finanziellen Vermögenswert auf den Erwerber übergehen. In der Praxis gibt es häufig Zweifelsfragen, ob mit der Übertragung des finanziellen Vermögenswerts auch tatsächlich alle wirtschaftlichen Risiken und Chancen auf den Erwerber übergegangen sind. IFRS 9.3.2.6 bis IFRS 9.3.2.8 konkretisiert für den risks and rewards approach Kriterien für die Beurteilung des Übergangs von Risiken und Chancen. Überträgt ein Unternehmen einen finanziellen Vermögenswert nach IFRS 9.3.2.4, so hat es nach IFRS 9.3.2.6 zu beurteilen, in welchem Umfang die mit dem Eigentum dieses Vermögenswerts verbundenen Risiken und Chancen bei ihm verbleiben. Vergleich der Nettoposition Hierfür ist nach IFRS 9.3.2.7 die Risikoposition des Unternehmens vor und nach der Übertragung mit Veränderungen bei Höhe und Eintrittszeitpunkt der Netto-Zahlungsströme aus dem übertragenen Vermögenswert zu vergleichen. Hinweis Bei der Übertragung von Risiken und Chancen ist die Variabilität von Höhe und zeitlichem Anfall der Netto-Zahlungsströme aus dem übertragenen Vermögenswert zu beachten. Für die Beurteilung, ob eine Übertragung von Risiken und Chancen erfolgt ist, sind nur solche Risiken und Chancen relevant, die sich auf die Variabilität der Zahlungsströme aus dem übertragenen Vermögenswert auswirken. 39 Schwankungen des Barwerts Ein Unternehmen hat danach im Wesentlichen alle mit dem Eigentum eines finanziellen Vermögenswerts verbundenen Risiken und 38 Hierzu Hartenberger, in: Brune/ Driesch/ Schulz-Danso/ Senger (Hrsg.), Beck’sches IFRS- Handbuch, 6. Aufl. 2020, § 3 Rn. 472 mit Verweis auf IDW RS HFA 48 Rz. 80. 39 Vgl. Hartenberger, in: Brune/ Driesch/ Schulz-Danso/ Senger (Hrsg.), Beck’sches IFRS-Handbuch, 6. Aufl. 2020, § 3 Rn. 471. <?page no="40"?> 40 1 Bilanzierung von originären Finanzinstrumenten Chancen behalten, wenn sich seine Anfälligkeit für Schwankungen des Barwerts der zukünftigen Netto-Zahlungsströme durch die Übertragung nicht wesentlich verändert hat. 40 Im Umkehrschluss daraus folgt, dass ein Unternehmen im Wesentlichen alle mit dem Eigentum eines finanziellen Vermögenswerts verbundenen Risiken und Chancen übertragen hat, wenn seine Anfälligkeit für derartigen Schwankungen im Vergleich zur gesamten Schwankungsbreite des Barwerts der mit dem finanziellen Vermögenswert verbundenen künftigen Netto-Zahlungsströme nicht mehr signifikant ist. 41 Grundsätzlich gilt also es zu beurteilen, ob sich die Schwankungsrisiken des Barwerts der erwarteten Einnahmen vor und nach dem Transfer wesentlich unterscheiden: 42 Bei Wertpapieren (Eigenkapitalinstrumenten) besteht das relevante Risiko in der Kursschwankung. Eine Risikoübertragung hat daher nicht stattgefunden, wenn i.R.e. echten Pensionsgeschäfts ein Rückkauf zu einem bei der Veräußerung bereits festgelegten Preis vereinbart ist. Der Erwerber trägt dann kein Kursschwankungsrisiko. Dieses verbleibt vielmehr beim Veräußerer, der seine Position am Rückerwerbstag nicht durch sofortige Weiterveräußerung glattstellen kann. 43 Bei Forderungen (Fremdkapitalinstrumenten) besteht das relevante Risiko im Zahlungsverzug bzw. Ausfall. Folglich hat eine Risikoübertragung regelmäßig nicht stattgefunden, wenn dieses Risiko beim Veräußerer verbleibt. 44 In die Beurteilung sind nur Risiken und Chancen einzubeziehen, die unmittelbar mit dem finanziellen Vermögenswert verbunden sind. Erfolgt eine Übertragung an eine (nicht konsolidierungspflichtige) strukturierte Einheit, bleibt die der strukturierten Einheit zuzurechnende Variabilität, die nur für die Beurteilung der Konsolidierungspflicht Relevanz hat, unbeachtlich. Ausbuchung von Forderungen Werden Forderungen übertragen, ist nicht ausschließlich auf das Risiko des Ausfalls abzustellen. In den anzustellenden Vorher- Nachher-Vergleich sind sämtliche Einflüsse einzubeziehen, die zu einer Variabilität der erwarteten Zahlungsströme führen können. Neben dem Risiko eines Ausfalls sind daher noch beachtlich das Risiko einer verspäteten Zahlung, wenn kein marktgerechter Zinsausgleich oder eine Fälligkeitsentschädigung vereinbart ist, und einer Zinsänderung, wenn variable Zinsen oder Zinskonversionszeitpunkte vereinbart sind. 40 Dies kann z.B. der Fall sein, wenn das Unternehmen einen finanziellen Vermögenswert gemäß einer Vereinbarung über dessen Rückkauf zu einem festen Preis oder zum Verkaufspreis zuzüglich einer Verzinsung veräußert hat. 41 Dies ist z.B. dann der Fall, wenn das Unternehmen einen finanziellen Vermögenswert lediglich mit der Option verkauft hat, ihn zu dem zum Zeitpunkt des Rückkaufs beizulegenden Zeitwert zurückzukaufen, oder weil es im Rahmen einer Vereinbarung, wie einer Kredit-Unterbeteiligung, die die IFRS 9.3.2.5 genannten Bedingungen erfüllt, einen exakt proportionalen Anteil der Zahlungsströme aus einem größeren finanziellen Vermögenswert übertragen hat. 42 Hierzu Lüdenbach/ Hoffmann/ Freiberg, IFRS Kommentar, 22. Aufl. 2024, § 28 Rz. 84. 43 Anders soll demzufolge der Fall eines Rückerwerbs zum fair value des Rückerwerbstags zu beurteilen sein (IFRS 9.B3.2.4(b)). 44 Eine Ausnahme soll nach IFRS 9.B3.2.5(e) für den Fall gelten, dass eine Ausfall nicht wahrscheinlich ist. <?page no="41"?> 1.1 Finanzinstrumente in der internationalen Rechnungslegung 41 Besondere Relevanz hat das Spätzahlerrisiko ( late-payment-risk ), also die Begleichung einer Forderung erst nach deren Fälligkeit. Beispiel 45 Ein Forderungsportfolio wird unter Berücksichtigung eines festen Kaufpreisabschlags für zu erwartende Ausfälle verkauft. Der Verkäufer behält kein Ausfallrisiko zurück. Auf den Kaufpreis zahlt der Verkäufer aber Zinsen i.H. des variablen Basiswerts zuzüglich einer Marge ausgehend vom Fälligkeitszeitpunkt der übertragenen Forderungen bis zur Weiterleitung der Zahlungseingänge aus den Forderungen, max. bis zum Eintritt des Delkrederefalls 46 (im Vertrag definiert als 90 Tage nach Fälligkeit). Nach bisherigen Erfahrungen fallen alle Forderungen, die nicht innerhalb von 90 Tagen nach Fälligkeit beglichen sind, auch aus. Lösung Das Ausfallrisiko wurde vorliegend zwar übertragen, der Verkäufer behält aber aufgrund der vereinbarten Zinszahlungen das Spätzahlerrisiko zurück. Das zurückbehaltene Risiko bestimmt sich (maximal) in Höhe der garantierten Zinszahlungen. Veritätsrisiko Der Rückbehalt des Veritätsrisikos 47 zeitigt für die Ausbuchung finanzieller Vermögenswerte keine Relevanz. Entsprechendes gilt für einen vereinbarten Ausgleich, den das übertragende Unternehmen für mögliche Rabatte/ Nachlässe auf einen übertragenen finanziellen Vermögenswert leisten muss. Beispiel 48 Ein Unternehmen will ein Portfolio von Forderungen aus Kundenverträgen übertragen. Zur Intensivierung der bestehenden Kundenbeziehungen gewährt das Unternehmen auf ausstehende Forderungen nachträgliche Rabatte, wenn bestimmte (Mindest-)Mengen an Produkten/ Dienstleistungen seitens eines Kunden bezogen wurden. Der Kunde hat das Recht, den nachträglichen Rabatt mit bestehenden Verpflichtungen gegenüber dem Unternehmen aufzurechnen. Für die geplante Übertragung des Forderungsportfolios will das Unternehmen das Risiko eines nachträglichen Rabatts nicht übertragen, also vom Käufer des Portfolios die bestehenden Forderungen zum Nominalwert vergütet haben. Im Gegenzug steht das Unternehmen für die Reduzierung der Zahlungen auf die übertragenen Vermögenswerte ein. Lösung Das Risiko einer evtl. durch das Unternehmen zu leistenden Ausgleichszahlung bleibt bei der Beurteilung der Ausbuchung in der ökonomischen Beurteilung unbeachtlich. Aktueller Marktzinssatz Sofern es nicht offensichtlich ist, inwiefern ein Unternehmen im Wesentlichen alle Risiken und Chancen übertragen oder behalten hat, wird es nach IFRS 9.3.2.8 notwendig, die Anfälligkeit des Unternehmens für 45 Übernommen aus Lüdenbach/ Hoffmann/ Freiberg, IFRS Kommentar, 22. Aufl. 2024, § 28 Rz. 85. 46 Unter Delkredere versteht man allgemein das Risiko eines Forderungsausfalls. 47 Als Veritätsrisiko wird das Risiko bezeichnet, dass eine Forderung gegenüber dem Schuldner nicht mehr besteht oder ihren Bestand verlieren könnte. 48 Übernommen aus Lüdenbach/ Hoffmann/ Freiberg, IFRS Kommentar, 22. Aufl. 2024, § 28 Rz. 86. <?page no="42"?> 42 1 Bilanzierung von originären Finanzinstrumenten Schwankungen des Barwerts der künftigen Netto-Zahlungsströme vor und nach der Übertragung zu berechnen und zu vergleichen. Zur Berechnung und zum Vergleich wird ein angemessener aktueller Marktzinssatz als Abzinsungssatz benutzt. Jede angemessenerweise für möglich gehaltene Schwankung der Netto-Zahlungsströme wird berücksichtigt, wobei den Ergebnissen mit einer größeren Eintrittswahrscheinlichkeit größeres Gewicht beigemessen wird. Änderung der Risikoposition Hat sich die Risikoposition nicht signifikant geändert, liegt nach IFRS 9.3.2.6(b) kein Abgang vor, da das übertragende Unternehmen weiterhin die wesentlichen Risiken und Chancen trägt. Ergibt sich aus der Überprüfung allerdings, dass die mit dem finanziellen Vermögenswert verbundenen Risiken und Chancen übergegangen sind, ist dieser gemäß IFRS 9.3.2.6(a) auszubuchen und alle bei dieser Übertragung entstandenen oder behaltenen Rechte und Verpflichtungen gesondert als Vermögenswert oder Verbindlichkeit anzusetzen. IFRS 9.3.2.7 enthält allerdings keine konkreten Vorgaben, wann die Risiken und Chancen im Wesentlichen übergegangen sind. 49 Qualitative Beurteilung Grundsätzlich hat die Beurteilung der Risiken und Chancen vorrangig qualitativ zu erfolgen. 50 Kann auf dieser Basis eine eindeutige Entscheidung getroffen werden, ist eine Berechnung der Verteilung der Risiken und Chancen nicht vorzunehmen. 51 In den folgenden Fällen verbleiben die Risiken und Chancen gemäß IFRS 9.B3.2.5 bereits qualitativ beim Veräußerer: ein Verkauf, kombiniert mit einem Rückkauf, bei dem der Rückkaufpreis festgelegt ist oder dem Verkaufspreis zuzüglich einer Verzinsung entspricht, eine Wertpapierleihe, ein Verkauf eines finanziellen Vermögenswerts, gekoppelt mit einem total return swap , bei dem das Marktrisiko auf das Unternehmen zurückübertragen wird, ein Verkauf eines finanziellen Vermögenswerts in Kombination mit einer Verkaufs- oder Kaufoption, die weit im Geld ist (d.h. einer Option, die so weit im Geld ist, dass es äußerst unwahrscheinlich ist, dass sie vor Fälligkeit aus dem Geld sein wird), und ein Verkauf kurzfristiger Forderungen, bei dem das Unternehmen eine Garantie auf Entschädigung des Empfängers für wahrscheinlich eintretende Kreditverluste übernimmt. Quantitative Beurteilung In komplexeren Fällen ist eine quantitative Analyse (Risikorechnung) zwingend erforderlich. Wird eine quantitative Beurteilung angestellt, sind für verschiedene denkbare, zukünftige (Umwelt-)Zustände die Zahlungsströme eines finanziellen Vermögenswerts zu schätzen und die einzelnen Zustände mit Eintrittswahrscheinlichkeiten zu belegen. 49 Hierzu Hartenberger, in: Brune/ Driesch/ Schulz-Danso/ Senger (Hrsg.), Beck’sches IFRS- Handbuch, 6. Aufl. 2020, § 3 Rn. 477. 50 Zu den folgenden Ausführungen Lüdenbach/ Hoffmann/ Freiberg, IFRS Kommentar, 22. Aufl. 2024, § 28 Rz. 88-89. 51 Vgl. Paa, in: Thiele/ von Keitz/ Brücks (Hrsg.), Internationales Bilanzrecht, IFRS 9 Rz. 173 (33. Erg.-Lfg./ November 2017). <?page no="43"?> 1.1 Finanzinstrumente in der internationalen Rechnungslegung 43 Beispiel 52 Unternehmen A überträgt ein Forderungsportfolio mit einem Nominalbetrag von 1.000.000 EUR an eine nicht zu konsolidierende Gesellschaft B. Die erwarteten Zahlungseingänge, Eintrittswahrscheinlichkeit und der sich daraus ergebende Erwartungswert stellen sich wie folgt dar: Es ergibt sich demnach für die Standardabweichung als Risikomaß ein Wert von 7.782. Für die Ausbuchung ist relevant, in welchem Umfang Risiken und Chancen nach der Übertragung bei A verbleiben. Verlangt B eine Ausfallgarantie (variabler Kaufpreisabschlag, credit enhancement ) von 40.000 EUR, stellt sich die Situation bei A wie folgt dar: Lösung Die Übertragung der Risiken und Chancen beträgt aus Sicht von A, gemessen an der Standardabweichung, 7.782 - 5.895 = 1.887. Folglich trägt A noch 76% (= 5.895 / 7.782) der Risiken und Chancen, und auf den Erwerber gehen 24% über. Hinweis Das Beispiel zeigt den Fall, dass im Wesentlichen alle Risiken und Chancen aus den übertragenen Vermögenswerten weder vom Übertragenden zurückbehalten noch auf den Erwerber übertragen wurden, d.h. es erfolgte eine Risikoauftei- 52 Übernommen aus Paa, in: Thiele/ von Keitz/ Brücks (Hrsg.), Internationales Bilanzrecht, IFRS 9 Rz. 175 (33. Erg.-Lfg./ November 2017). (1) (2) (3) (4) (5) (6) (1) x (2) (1) - (3) (2) x (4) ((4) x (4)) x (2) Barwert der Zahlungseingänge Eintrittswahrscheinlichkeit Gewichteter Barwert (Erwartungswert) Abweichung der Zahlungseingänge vom Erwartungswert Gewichtete Abweichungen Gewichtete quadratische Abweichungen 990.000 5% 49.500 21.200 1.060 22.472.000 970.000 80% 776.000 1.200 960 1.152.000 960.000 10% 96.000 -8.800 -880 7.744.000 950.000 4% 38.000 -18.800 -752 14.137.600 930.000 1% 9.300 -38.800 -388 15.054.400 Summe 100% 968.800 60.560.000 Standardabweichung 7.782 (1) (2) (3) (4) (5) (6) (1) x (2) (1) - (3) (2) x (4) ((4) x (4)) x (2) Barwert der Zahlungseingänge Eintrittswahrscheinlichkeit Gewichteter Barwert (Erwartungswert) Abweichung der Zahlungseingänge vom Erwartungswert Gewichtete Abweichungen Gewichtete quadratische Abweichungen 30.000 5% 1.500 20.500 1.025 21.012.500 10.000 80% 8.000 500 400 200.000 10% 0 -9.500 -950 9.025.000 4% 0 -9.500 -380 3.610.000 1% 0 -9.500 -95 902.500 Summe 100% 9.500 34.750.000 Standardabweichung 5.895 <?page no="44"?> 44 1 Bilanzierung von originären Finanzinstrumenten lung 53 . Für die Bilanzierung beim Übertragenden ist dann entscheidend, ob die Verfügungsmacht auf den Erwerber überging. Schon kleine Variationen in der Vereinbarung, Schätzungsänderungen bei den Eintrittswahrscheinlichkeiten oder die Verwendung eines anderen Risikomaßes können allerdings dazu führen, dass sich die Situation anders darstellt. 54 Monte-Carlo-Simulation Aus Konsistenzgründen sind bei der quantitativen Beurteilung die gleichen Erwartungen heranzuziehen, die auch für die Bestimmung eines expected credit loss verwendet werden. U.U. kann es erforderlich sein, die denkbaren künftigen Szenarien durch eine Simulationsrechnung - etwa durch eine Monte- Carlo-Simulation - zu bestimmen. Die Erwartungen sind zu jedem Stichtag zu aktualisieren. 55 90%-Kriterium Wie bereits erwähnt, fehlt es innerhalb Standards an einer spezifischen Vorgaben des Schwellenwerts für die Beurteilung der oder des Rückbehalts der wesentlichen Risiken und Chancen. Für die quantitative Beurteilung ist der Begriff substantially all nach h.M. mit einem Schwellenwert von 90% oder mehr auszulegen. 56 Hinweis Im Umkehrschluss werden im Wesentlichen alle Risiken und Chancen zurückbehalten, wenn nicht mehr als 10% übertragen wurden. Zwischen 10% und 90% liegt folglich eine Risikoaufteilung vor, d.h. im Wesentlichen alle Risiken und Chancen werden dann weder übertragen noch zurückbehalten. In Fällen mangelnder Trennschärfe wird teilweise auch eine Grenze von 85% für zulässig erachtet. 57 Für den erforderlichen Vorher-Nachher-Vergleich kann als Risikomaß einer quantitativen Beurteilung z.B. die Summe der wahrscheinlichkeitsgewichteten positiven und negativen Abweichungen vom Erwartungswert oder die Standardabweichung gewählt werden. 58 53 Auf die Risikoaufteilung bzw. geteilte Risiken und Chancen wird im Rahmen der nachfolgenden Ausführungen detaillierte eingegangen. 54 Vgl. Paa, in: Thiele/ von Keitz/ Brücks (Hrsg.), Internationales Bilanzrecht, IFRS 9 Rz. 175 (33. Erg.-Lfg./ November 2017). 55 Vgl. Lüdenbach/ Hoffmann/ Freiberg, IFRS Kommentar, 22. Aufl. 2024, § 28 Rz. 90. 56 Hierzu stellvertretend Paa, in: Thiele/ von Keitz/ Brücks (Hrsg.), Internationales Bilanzrecht, IFRS 9 Rz. 173 (33. Erg.-Lfg./ November 2017); Hartenberger, in: Brune/ Driesch/ Schulz- Danso/ Senger (Hrsg.), Beck’sches IFRS-Handbuch, 6. Aufl. 2020, § 3 Rn. 477; Lüdenbach/ Hoffmann/ Freiberg, IFRS Kommentar, 22. Aufl. 2024, § 28 Rz. 95. 57 Vgl. Paa, in: Thiele/ von Keitz/ Brücks (Hrsg.), Internationales Bilanzrecht, IFRS 9 Rz. 173 (33. Erg.-Lfg./ November 2017). 58 Hierzu Lüdenbach/ Hoffmann/ Freiberg, IFRS Kommentar, 22. Aufl. 2024, § 28 Rz. 97-98. <?page no="45"?> 1.1 Finanzinstrumente in der internationalen Rechnungslegung 45 Beispiel 59 Ein Forderungsportfolio von nominal TEUR 1.000 wird verkauft. Der Verkäufer trägt nur die ersten 3,5% möglicher Ausfälle. Nach den Erfahrungen der Vergangenheit sind Geldeingänge von 1.000 und 950 TEUR mit je 5% wahrscheinlich und ein Geldeingang von 970 TEUR mit 90%. Lösung Der Vorher-Nachher-Vergleich im Wege der wahrscheinlichkeitsgewichteten Abweichung fällt wie folgt aus (in TEUR): Damit verbleiben so gut wie alle realistischen Risiken beim Forderungsverkäufer. Eine (Teil-)Ausbuchung der Forderungen kommt nicht infrage. Mangels der Vorgabe einer konkreten Methode für die quantitative Beurteilung der Verteilung von Risiken und Chancen besteht eine Wahlmöglichkeit (faktisches Wahlrecht). Eine als accounting policy festgelegte Methode ist stetig anzuwenden. Der Vorrang der qualitativen Beurteilung schränkt die Möglichkeit einer „hingerechneten“ Übertragung der wesentlichen Risiken und Chancen ein. 60 Versicherte Forderungen Besondere Probleme bereitet der Vorher-Nachher-Vergleich bei versicherten Forderungen: Beispiel 61 U hat Forderungen aus Exportgeschäften, die zu 80% durch eine Ausfallgarantie von H gedeckt sind. U verkauft die so gesicherten Forderungen an eine Bank. H erteilt die Zustimmung zum Verkauf. Ein Forderungsausfall geht nach der Abtretung zu 80% zulasten der Bank, die sich aber insoweit an H wenden kann, und zu 20% zulasten des U. 59 Übernommen aus Lüdenbach/ Hoffmann/ Freiberg, IFRS Kommentar, 22. Aufl. 2024, § 28 Rz. 97. 60 Vgl. Lüdenbach/ Hoffmann/ Freiberg, IFRS Kommentar, 22. Aufl. 2024, § 28 Rz. 97-98. 61 Übernommen aus Lüdenbach/ Hoffmann/ Freiberg, IFRS Kommentar, 22. Aufl. 2024, § 28 Rz. 99. Erwarteter Geldeingang Wahrscheinlichkeit Geldeingang wahrscheinlichkeitsgewichtet Abweichung vom EW Positive Abweichung gewichtet Negative Abweichung gewichtet Vorher 1.000 5% 50,00 29,50 1,475 970 90% 873,00 -0,50 -0,450 950 5% 47,50 -20,50 -1,025 Erwartungswert (EW) 970,50 1,475 -1,475 Vorher 1.000 5% 50,00 28,75 1,4375 970 90% 873,00 -1,25 -1,1250 965 5% 48,25 -6,25 -0,3125 Erwartungswert (EW) 971,25 1,4375 -1,4375 Nachher-Risiko im Vergleich zum Vorher-Risiko 97,5% <?page no="46"?> 46 1 Bilanzierung von originären Finanzinstrumenten Lösung Durch den Forderungsverkauf hat sich an der Risikosituation von U (vorher und nachher max. 20% des Forderungsausfallsrisikos) nichts geändert. Fraglich ist, ob bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen trotzdem ein Forderungsabgang vorliegt. Zusammenfassend bleibt folgendes festzuhalten: Geht ein Vermögenswert unter Übertragung so gut wie aller relevanten Risiken und Chancen auf ein anderes Unternehmen über, so führt dies gemäß IFRS 9.3.2.6(a) zu dessen Ausbuchung, wobei „so gut wie alle“ nach h.M. quantitativ als 90% oder mehr interpretiert werden kann. Eine Übertragung unter Rückbehalt so gut wie aller relevanten Risiken und Chancen verhindert hiernach folglich den Abgang des Vermögenswerts. Ein ggf. bereits erhaltener Kaufpreis ist nach IFRS 9.3.2.18 als finanzielle Verbindlichkeit zu passivieren, der Vorgang wie eine besicherte Darlehensaufnahme zu behandeln. Geteilte Risiken und Chancen Wenn ein Unternehmen im Wesentlichen alle mit dem Eigentum des finanziellen Vermögenswerts verbundenen Risiken und Chancen weder überträgt noch zurückbehält, hat es nach IFRS 9.3.2.6(c) zu bestimmen, ob es die Verfügungsmacht über den finanziellen Vermögenswert behalten hat. In diesem Fall gilt: (i) Wenn es die Verfügungsmacht nicht behalten hat, ist der finanzielle Vermögenswert auszubuchen und es sind alle bei dieser Übertragung entstandenen oder behaltenen Rechte und Verpflichtung gesondert als Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten anzusetzen. (ii) Wenn es die Verfügungsmacht behalten hat, ist der finanzielle Vermögenswert nach Maßgabe seines anhaltenden Engagements ( continuing involvement ) weiter zu erfassen. Eine derartige Risikoteilung - es werden also mehr 10%, aber weniger als 90% der Risiken und Chancen übertragen - macht eine weitere Differenzierung erforderlich. Primär ist letztlich zu prüfen, ob das weiterhin in einen Teil des Risikos involvierte Unternehmen die Kontrolle über den Vermögenswert aufgegeben hat. 62 Testfragen zu 1.1.2.2.3 Was ist für eine Ausbuchung eines finanziellen Vermögenswertes gemäß dem risks and rewards approach entscheidend? Danach ist entscheidend, dass mit der Übertragung des finanziellen Vermögenswerts alle wirtschaftlichen Risiken und Chancen beim Veräußerer verbleiben. Danach ist entscheidend, dass mit der Übertragung des finanziellen Vermögenswerts alle wirtschaftlichen Risiken und Chancen auf den Erwerber übergegangen sind. Danach ist entscheidend, dass mit der Übertragung des finanziellen Vermögenswerts mindestens die Hälfte der wirtschaftlichen Risiken und Chancen auf den Erwerber übergegangen sind. 62 Vgl. Lüdenbach/ Hoffmann/ Freiberg, IFRS Kommentar, 22. Aufl. 2024, § 28 Rz. 100. <?page no="47"?> 1.1 Finanzinstrumente in der internationalen Rechnungslegung 47 Welche Aussage(n) im Zusammenhang mit der Ausbuchung von Forderungen ist (sind) zutreffend? Werden Forderungen übertragen, ist ausschließlich auf das Risiko des Ausfalls abzustellen. Neben dem Risiko eines Ausfalls ist u.a. noch beachtlich das Risiko einer verspäteten Zahlung. Werden Forderungen übertragen, ist nicht ausschließlich auf das Risiko des Ausfalls abzustellen. Welche Aussage(n) im Zusammenhang mit der Ausbuchung von Forderungen ist (sind) zutreffend? Kann auf qualitativer Basis eine eindeutige Entscheidung getroffen werden, ist eine Berechnung der Verteilung der Risiken und Chancen nicht vorzunehmen. Grundsätzlich hat die Beurteilung der Risiken und Chancen vorrangig quantitativ zu erfolgen. Grundsätzlich hat die Beurteilung der Risiken und Chancen vorrangig quantitativ zu erfolgen. 1.1.2.2.4 Control approach Übertragung der Verfügungsmacht Gemäß dem control approach hat ein Unternehmen zu prüfen, ob das übertragende Unternehmen die Kontrolle bzw. die wirtschaftliche Verfügungsmacht über den finanziellen Vermögenswert verloren hat. Nach IFRS 9.3.2.9 ist hiervon grundsätzlich auszugehen, wenn der Empfänger in der Lage ist, den Vermögenswert zu verkaufen, ohne dass das übertragende Unternehmen dies verhindern kann. Dabei kommt es nach IFRS 9.B3.2.7 nicht nur auf die vertraglichen Rechte oder Pflichten an, sondern auch auf die praktische Fähigkeit zur Ausübung. Aktiver Markt Der Empfänger hat nach IFRS 9.B3.2.7 dann die praktische Möglichkeit, den finanziellen Vermögenswert zu veräußern, wenn dieser auf einem aktiven Markt gehandelt wird. 63 Dies ist bei börsengehandelten Wertpapieren der Fall. Liegt kein aktiver Markt vor oder sind dem Empfänger Beschränkungen auferlegt, die ihn von einer freien Verfügung über den Vermögenswert abhalten könnten, hat das übertragende Unternehmen gemäß IFRS 9.B3.2.8 die Verfügungsmacht noch nicht verloren, was zur Folge hat, dass er den Vermögenswert nicht ausbuchen darf. Durch den Verbleib des Vermögenswerts beim übertragenden Unternehmen muss dieses ggf. Wertminderungen auf den Vermögenswert berücksichtigen. Damit 63 Vgl. Paa, in: Thiele/ von Keitz/ Brücks (Hrsg.), Internationales Bilanzrecht, IFRS 9 Rz. 180 (33. Erg.-Lfg./ November 2017); Hartenberger, in: Brune/ Driesch/ Schulz-Danso/ Senger (Hrsg.), Beck’sches IFRS-Handbuch, 6. Aufl. 2020, § 3 Rn. 485. <?page no="48"?> 48 1 Bilanzierung von originären Finanzinstrumenten wird auf die tatsächlichen Rechte des übertragenden Unternehmens und nicht allein auf die ihm vertraglich eingeräumten Rechte abgestellt. Neu begründete Rechte und Pflichten Kommt man zu dem Ergebnis, dass ein Unternehmen die wirtschaftliche Verfügungsmacht verloren hat, ist der finanzielle Vermögenswert auszubuchen. Wenn ein finanzieller Vermögenswert infolge einer Übertragung vollständig ausgebucht wird, die Übertragung jedoch dazu führt, dass das Unternehmen einen neuen finanziellen Vermögenswert erhält bzw. eine neue finanzielle Verbindlichkeit oder eine Verbindlichkeit aus der Verwaltungsbzw. Abwicklungsverpflichtung übernimmt, hat das Unternehmen nach IFRS 9.3.2.11 den neuen finanziellen Vermögenswert, die neue finanzielle Verbindlichkeit oder die Verbindlichkeit aus Verwaltungsbzw. Abwicklungsverpflichtung zum beizulegenden Zeitwert zu erfassen hat. 64 Anhaltendes Engagement Lässt sich nicht genau bestimmen, ob das Unternehmen sämtliche Risiken und Chancen aus dem finanziellen Vermögenswert übertragen oder behalten hat (Risikoaufteilung), steht aber fest, dass es weiterhin die wirtschaftliche Verfügungsmacht darüber ausübt, hat es den Vermögenswert gemäß IFRS 9.3.2.6(c)(ii) nach den Regelungen zum sog. anhaltenden Engagement ( continuing involvement ) zu behandeln. Verwaltungsbzw. Abwicklungsvereinbarungen Überträgt ein Unternehmen einen finanziellen Vermögenswert, behält aber das Recht bzw. die Pflicht zum „ servicing “ (Verwaltung bzw. Abwicklung = Eintreiben der Zahlungen, Mahnungen, Inkasso, etc.) zurück, besteht zwischen den Parteien der Übertragung eine gesonderte Leistungsverpflichtung. Für diese Leistungsverpflichtung ist nach IFRS 9.3.2.10 entweder ein Vermögenswert ( servicing asset ) oder eine Verbindlichkeit ( servicing liability ) zu erfassen, wenn die vereinbarte Gebühr für die Verwaltung kein angemessenes Entgelt darstellt, Leistung und Gegenleistung also nicht ausgeglichen sind. Nach IFRS 9.B3.2.10 ist eine servicing liability zu erfassen, sofern kein Gebühr vereinbart wurde oder die vereinbarte Gebühr geringer ausfällt als ein angemessenes Verwaltungsentgelt. 65 Testfragen zu 1.1.2.2.4 Gemäß dem control approach hat ein Unternehmen zu prüfen, ob das übertragende Unternehmen die Kontrolle bzw. die wirtschaftliche Verfügungsmacht über den finanziellen Vermögenswert erlangt hat. ob das übernehmende Unternehmen die Kontrolle bzw. die wirtschaftliche Verfügungsmacht über den finanziellen Vermögenswert verloren hat. ob das übertragende Unternehmen die Kontrolle bzw. die wirtschaftliche Verfügungsmacht über den finanziellen Vermögenswert verloren hat. 64 Hierzu Lüdenbach/ Hoffmann/ Freiberg, IFRS Kommentar, 22. Aufl. 2024, § 28 Rz. 100. 65 Vgl. Lüdenbach/ Hoffmann/ Freiberg, IFRS Kommentar, 22. Aufl. 2024, § 28 Rz. 103. <?page no="49"?> 1.1 Finanzinstrumente in der internationalen Rechnungslegung 49 Wenn ein finanzieller Vermögenswert infolge einer Übertragung vollständig ausgebucht wird, die Übertragung jedoch dazu führt, dass das Unternehmen einen neuen finanziellen Vermögenswert erhält bzw. eine neue finanzielle Verbindlichkeit oder eine Verbindlichkeit aus der Verwaltungsbzw. Abwicklungsverpflichtung übernimmt, hat das Unternehmen den neuen finanziellen Vermögenswert, die neue finanzielle Verbindlichkeit oder die Verbindlichkeit aus Verwaltungsbzw. Abwicklungsverpflichtung zum Buchwert zu erfassen. hat das Unternehmen den neuen finanziellen Vermögenswert, die neue finanzielle Verbindlichkeit oder die Verbindlichkeit aus Verwaltungsbzw. Abwicklungsverpflichtung zum beizulegenden Zeitwert zu erfassen. hat das Unternehmen den neuen finanziellen Vermögenswert, die neue finanzielle Verbindlichkeit oder die Verbindlichkeit aus Verwaltungsbzw. Abwicklungsverpflichtung zu fortgeführten Anschaffungskosten zu erfassen. Durch den Verbleib des Vermögenswerts beim übertragenden Unternehmen muss dieses … ggf. Wertminderungen auf den Vermögenswert berücksichtigen. ggf. eine Ausbuchung vornehmen. ggf. eine korrespondierende finanzielle Verbindlichkeit passivieren. 1.1.2.2.5 Continuing involvement Partizipation an Wertänderungen Wenn ein Unternehmen also im Wesentlichen alle mit dem Eigentum eines übertragenen Vermögenswerts verbundenen Risiken und Chancen weder überträgt noch behält und auch die Verfügungsmacht über den übertragenen Vermögenswert behält, so hat es den übertragenen Vermögenswert gemäß IFRS 9.3.2.16 nach Maßgabe seines anhaltenden Engagements ( continuing involvement ) zu erfassen. Ein anhaltendes Engagement des Unternehmens an dem übertragenen Vermögenswert ist danach in dem Maße gegeben, in dem es Wertänderungen bei dem übertragenen Vermögenswert ausgesetzt ist. Hinweis Der übertragene Vermögenswert darf in dem Umfang nicht ausgebucht werden, in dem er beim Übertragenden - im Extremfall, d.h. im worst case - künftig noch einen bilanziellen Verlust verursachen kann. 66 IFRS 9.3.2.16 führt als Beispiele hierfür an: (a) Wenn das anhaltende Engagement eines Unternehmens der Form nach den 66 Vgl. Paa, in: Thiele/ von Keitz/ Brücks (Hrsg.), Internationales Bilanzrecht, IFRS 9 Rz. 205 (33. Erg.-Lfg./ November 2017). <?page no="50"?> 50 1 Bilanzierung von originären Finanzinstrumenten übertragenen Vermögenswert garantiert, ist der Umfang dieses anhaltenden Engagements entweder der Betrag des Vermögenswerts oder der Höchstbetrag des vereinnahmten Entgelts, den das Unternehmen evtl. zurückzahlen müsste („der garantierte Betrag“), je nachdem, welcher von beiden der niedrigere ist. (b) Wenn das anhaltende Engagement des Unternehmens der Form nach eine geschriebene oder eine erworbene Option (oder beides) auf den übertragenen Vermögenswert ist, so ist der Umfang des anhaltenden Engagements des Unternehmens der Betrag des übertragenen Vermögenswerts, den das Unternehmen zurückkaufen kann. Im Fall einer geschriebenen Verkaufsoption auf einen Vermögenswert, der zum beizulegenden Zeitwert bewertet wird, ist der Umfang des anhaltenden Engagements des Unternehmens allerdings auf den beizulegenden Zeitwert des übertragenen Vermögenswerts oder den Ausübungspreis der Option - je nachdem, welcher von beiden der niedrigere ist - begrenzt. (c) Wenn das anhaltende Engagement des Unternehmens der Form nach eine Option auf den übertragenen Vermögenswert ist, die durch Barausgleich oder vergleichbare Art erfüllt wird, wird der Umfang des anhaltenden Engagements des Unternehmens in der gleichen Weise ermittelt wie bei Optionen, die nicht durch Barausgleich erfüllt werden. So kann z.B. vereinbart sein, dass beim Überträger ein festgelegtes Ausfallrisiko aus den übertragenen Forderungen verbleibt. Es wird dann nur der Teil der Forderungen als Abgang erfasst, aus dem das Unternehmen keine Zahlungsmittelzu- oder -abflüsse und somit auch keine Risiken und Chancen mehr zu erwarten hat. 67 Hinweis Bei Abgabe einer unbegrenzten Garantie oder einer Verpflichtung zum Rückkauf in bestimmten Fällen scheidet eine Ausbuchung komplett aus (allerdings scheitert dann ohnehin der Nachweis einer Übertragung wesentlicher Risiken und Chancen). 68 Korrespondierende Verbindlichkeit Wenn ein Unternehmen einen Vermögenswert weiterhin nach Maßgabe seines anhaltenden Engagements erfasst, hat es nach IFRS 9.3.2.17 auch eine zugehörige bzw. korrespondierende Verbindlichkeit ( associated liability ) zu erfassen. Hinweis Der zurückbehaltene Vermögenswert und die korrespondierende Verbindlichkeit sind bei erstmaliger Erfassung unter Berücksichtigung der verbliebenen Rechte und Verpflichtungen zu bewerten. 67 Vgl. Hartenberger, in: Brune/ Driesch/ Schulz-Danso/ Senger (Hrsg.), Beck’sches IFRS-Handbuch, 6. Aufl. 2020, § 3 Rn. 491. 68 Vgl. Lüdenbach/ Hoffmann/ Freiberg, IFRS Kommentar, 22. Aufl. 2024, § 28 Rz. 108. <?page no="51"?> 1.1 Finanzinstrumente in der internationalen Rechnungslegung 51 Zugangsbewertung Die Zugangsbewertung der korrespondierenden Verbindlichkeit hängt von dem zugrunde gelegten Bewertungsmaßstab des finanziellen Vermögenswerts, für den nur ein Teilabgang zulässig ist, ab. Der Höhe nach bestimmt sich die Bewertung dieser Verbindlichkeit gemäß IFRS 9.3.2.17 in Abhängigkeit des Nettowerts aus dem übertragenen Vermögenswert und korrespondierender Verbindlichkeit. Der Zugangswert der korrespondierenden Verbindlichkeit muss (a) den fortgeführten Anschaffungskosten der zurückbehaltenen Rechte und Verpflichtungen entsprechen, falls der übertragene Vermögenswert zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet wird, oder (b) gleich dem beizulegenden Zeitwert der von dem Unternehmen zurückbehaltenen Rechte und Verpflichtungen sein, wenn diese eigenständig bewertet würden, falls der übertragene Vermögenswert zum beizulegenden Zeitwert bewertet wird. An dieser Stelle bleib folgendes festzuhalten: Die im Zusammenhang mit der Übertragung spezifischen (zurückbehaltenen) Aktivposten und (zusätzlich passivierten) Passivposten sind Konsequenz der Anwendung der besonderen Vorgaben zum anhaltenden Engagement. Für den Vermögenswert ist keine neue Klassifizierung zulässig, da der bisherige Vermögenswert nach einem Teilabgang fortgeführt wird. Die Klassifizierung der Verbindlichkeit richtet sich nach bestehenden Bewertungsregeln für den anteilig zurückbehaltenen Vermögenswert. Eine Ausübung der fair-value -Option für die korrespondierende Verbindlichkeit im Zugangszeitpunkt scheidet nach IFRS 9.3.2.21 aus, wenn der übertragene Vermögenswert zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet wird. Zudem ist eine bilanzielle Aufrechnung des Vermögenswerts und der zugehörigen Verbindlichkeit nicht zulässig. Beispiel 69 U verkauft ein bislang zu fortgeführten Anschaffungskosten bilanziertes Portfolio homogener Forderungen mit einem Nominalbetrag von 1.000 EUR, welches nach Berücksichtigung einer Risikovorsorge einen Buchwert von 920 EUR aufweist. Als fester Kaufpreis wird ein Betrag von 1.000 EUR vereinbart. Im Gegenzug verpflichtet sich U zur Abgabe einer Garantie für Forderungsausfälle mit einem maximalen Betrag von 100 EUR. Der beizulegende Zeitwert der Garantie wird mit einem Betrag von 80 EUR bestimmt (und entspricht vereinfachend der bisherigen Risikovorsorge). Lösung Da nicht im Wesentlichen alle Risiken und Chancen übertragen bzw. zurückbehalten wurden, bilanziert U den Abgang unter Berücksichtigung seines continuing involvement . Es ergeben sich (in einer Nettobetrachtung) die folgenden Buchungssätze: Konto Soll Haben Kasse 1.000 Forderungen 820 Korrespondierende Verbindlichkeit 100 + 80 69 Übernommen aus Lüdenbach/ Hoffmann/ Freiberg, IFRS Kommentar, 22. Aufl. 2024, § 28 Rz. 111. <?page no="52"?> 52 1 Bilanzierung von originären Finanzinstrumenten Unmittelbar nach der Transaktion verbleibt ein Restbetrag der Forderung von 100 EUR (920 EUR - 820 EUR). Der Wertansatz des finanziellen Vermögenswerts ergibt sich als der niedrigere Betrag aus dem bisherigen Buchwert der verkauften Forderungen und dem maximalen Garantiebetrag (100 EUR). Der Zugangswert der korrespondierenden Verbindlichkeit ergibt sich durch Addition des maximalen Garantiebetrags (100 EUR) und der zum beizulegenden Zeitwert im Zugangszeitpunkt bewerteten Garantie (80 EUR). Der finanzielle Vermögenswert ist bislang ohne eine Risikovorsorge erfasst. Da der beizulegende Zeitwert der Garantie betragsmäßig der bisherigen Risikovorsorge entspricht, stellt sich bei erstmaliger Erfassung des anhaltenden Engagements zunächst kein Ergebniseffekt ein. Folgebewertung Bei der Folgebewertung ist der übertragene Vermögenswert weiterhin im Umfang des anhaltenden Engagements zu erfassen. Dieser ist in dem Umfang, in dem von einer Pflicht zur Rückzahlung/ Rückerstattung der empfangenen Gegenleistung auszugehen ist, durch eine Abwertung erfolgswirksam anzupassen. Die korrespondierende Verbindlichkeit ist gemäß IFRS 9.B3.2.13(a) unabhängig vom übertragenen Vermögenswert zu bewerten: In Höhe des Betrags der empfangenen Gegenleistung, für den weiterhin eine Verpflichtung zur Rückzahlung/ Rückerstattung besteht, ist die Verbindlichkeit fortzuführen. Eine im Rahmen der Zugangsbewertung zum beizulegenden Zeitwert passivierte Garantieverbindlichkeit ist nach den Grundsätzen von IFRS 15 über die Laufzeit aufzulösen. Der Nettobetrag aus dem übertragenen Vermögenswert und der korrespondierenden Verbindlichkeit entspricht - in Abhängigkeit des zugrunde gelegten Wertmaßstabs für den übertragenen Vermögenswert - entweder den fortgeführten Anschaffungskosten oder dem beizulegenden Zeitwert der beim Übertragenden verbliebenen Rechte und Verpflichtungen. Risikovorsorge Die besonderen Vorgaben zur Wertberichtigung nach IFRS 9.5.5.1ff. bleiben trotz der spezifischen Regeln des anhaltenden Engagements dennoch beachtlich. Für den anteilig zurückbehaltenen finanziellen Vermögenswert ist im Zeitpunkt der erstmaligen Erfassung nach IFRS 9.B3.2.13(a) daher eine Risikovorsorge ( loss allowance ) zu bestimmen, die der Höhe nach dem expected credit loss entspricht. Aus Konsistenzgründen ist für die Bestimmung der Höhe nach von der Einschätzung, die (unmittelbar) vor der Vereinbarung der Übertragung bestand, auszugehen. Beispiel 70 - Fortsetzung Bei erstmaliger Erfassung ist für den zurückbehaltenen finanziellen Vermögenswert eine Risikovorsorge zu bilden. Erwartungsgemäß fallen bezogen auf das gesamte Portfolio Zahlungen mit einem Betrag von 80 EUR aus. Diese gehen vorrangig zulasten von U. Lösung In der Konsequenz ist eine Wertberichtigung von 80 EUR zu erfassen: 70 Übernommen aus Lüdenbach/ Hoffmann/ Freiberg, IFRS Kommentar, 22. Aufl. 2024, § 28 Rz. 113. <?page no="53"?> 1.1 Finanzinstrumente in der internationalen Rechnungslegung 53 Konto Soll Haben Wertberichtigung 80 Forderungen 80 Die zurückbehaltene Forderung steht danach nur noch mit einem Betrag von 20 EUR in den Büchern des U. Änderungen der Erwartung in den Folgeperioden führen zu einer weiteren Anpassung des noch verbleibenden Buchwerts der übertragenen Forderung. Für die korrespondierende Verbindlichkeit ist eine Folgebewertung in Abhängigkeit der einzelnen Bestandteile erforderlich. Der maximale Garantiebetrag von 100 EUR ist in unveränderter Höhe fortzuführen und verringert sich nur durch Inanspruchnahme. Fallen tatsächlich weniger als die von U zu tragenden Zahlungen (100 EUR) aus, sind mit Fälligkeit der Forderungen der Restbuchwert von Forderungen und Verbindlichkeiten gegeneinander auszubuchen. Der auf die Garantie entfallende Anteil der Verbindlichkeit (80 EUR) ist über die Laufzeit ergebniserhöhend aufzulösen. Die Erfassung der Risikovorsorge führt zu einer vorweggenommenen Aufwandsverrechnung. Kaufpreisabschlag Wird im Rahmen der Übertragung eines finanziellen Vermögenswerts, der im Umfang des anhaltenden Engagements weiter bilanziert wird, durch den Übernehmenden ein variabler Kaufpreisabschlag in Höhe eines (anteiligen) Garantiebetrags einbehalten, ist beim übertragenden Unternehmen ein zusätzlicher finanzieller Vermögenswert 71 zu erfassen. Die Zugangsbewertung für den zusätzlichen Vermögenswert, der einen Anspruch gegenüber dem übernehmenden Unternehmen begründet und nicht mit dem zur Übertragung vorgesehenen Vermögenswert vermengt werden darf, erfolgt nach den allgemeinen Vorgaben von IFRS 9.5.1.1ff. Für die Folgebewertung der Forderung auf den Kaufpreisabschlag gilt Folgendes: Der übertragene Vermögenswert ist unabhängig von dem zusätzlich zu erfassenden finanziellen Vermögenswert fortzuführen. Reduziert sich der Wert des erwarteten Anspruchs aus dem zurückbehaltenen Aktivposten, ist der übertragene Vermögenswert erfolgswirksam anzupassen. Der zusätzliche finanzielle Vermögenswert ist in korrespondierender Höhe anzupassen. Insoweit der maximale Garantiebetrag durch den Übernehmenden (anteilig) einbehalten wurde, besteht keine Verpflichtung zur Rückzahlung/ Rückerstattung. Die erfasste korrespondierende Verbindlichkeit ist daher in entsprechender Höhe anzupassen. Im Saldo stellt sich somit zunächst der gleiche Ergebniseffekt ein, der ohne Einbehalt eines Kaufpreisabschlags zu erfassen ist. Testfragen zu 1.1.2.2.5 Wie lässt sich ein sog. anhaltendes Engagement beschreiben? Ein solches liegt dann vor, wenn ein Unternehmen zwar im Wesentlichen alle mit dem Eigentum eines übertragenen Vermögenswerts verbundenen 71 Hierbei handelt es sich um eine Forderung auf Auszahlung des (Rest-)Kaufpreises. <?page no="54"?> 54 1 Bilanzierung von originären Finanzinstrumenten Risiken und Chancen überträgt, aber die Verfügungsmacht über den übertragenen Vermögenswert weiterhin innehat. Ein solches liegt dann vor, wenn ein Unternehmen im Wesentlichen alle mit dem Eigentum eines übertragenen Vermögenswerts verbundenen Risiken und Chancen weder überträgt noch behält und auch die Verfügungsmacht über den übertragenen Vermögenswert behält. Ein solches liegt dann vor, wenn ein Unternehmen zwar im Wesentlichen alle mit dem Eigentum eines übertragenen Vermögenswerts verbundenen Risiken und Chancen weder überträgt noch behält, aber letztlich die Verfügungsmacht über den übertragenen Vermögenswert überträgt. Welche Aussage im Zusammenhang mit einem anhaltenden Engagement ist zutreffend? Ein anhaltendes Engagement des Unternehmens an dem übertragenen Vermögenswert ist in dem Maße gegeben, in dem es ausschließlich Wertminderungen bei dem übertragenen Vermögenswert ausgesetzt ist. Ein anhaltendes Engagement des Unternehmens an dem übertragenen Vermögenswert ist in dem Maße gegeben, in dem es ausschließlich Werterhöhung bei dem übertragenen Vermögenswert ausgesetzt ist. Ein anhaltendes Engagement des Unternehmens an dem übertragenen Vermögenswert ist in dem Maße gegeben, in dem es Wertänderungen bei dem übertragenen Vermögenswert ausgesetzt ist. Welche Aussage im Zusammenhang mit einem anhaltenden Engagement ist zutreffend? Der übertragene Vermögenswert darf in dem Umfang nicht ausgebucht werden, in dem er beim Übertragenden künftig noch einen bilanziellen Verlust verursachen kann. Der übertragene Vermögenswert darf in dem Umfang nicht ausgebucht werden, in dem er beim Übertragenden künftig noch einen bilanziellen Gewinn verursachen kann. Der übertragene Vermögenswert darf in dem Umfang nicht ausgebucht werden, in dem er beim übernehmenden Unternehmen künftig einen bilanziellen Verlust verursachen wird. Welche Aussagen im Zusammenhang mit dem Zugangswert der korrespondierenden Verbindlichkeit ist zutreffend? Dieser muss den fortgeführten Anschaffungskosten der zurückbehaltenen Rechte und Verpflichtungen entsprechen, falls der übertragene Vermögenswert zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet wird. Dieser muss den fortgeführten Anschaffungskosten der zurückbehaltenen Rechte und Verpflichtungen entsprechen, falls der übertragene Vermögenswert zum beizulegenden Zeitwert bewertet wird. Dieser muss gleich dem beizulegenden Zeitwert der von dem Unternehmen zurückbehaltenen Rechte und Verpflichtungen sein, wenn diese eigenstän- <?page no="55"?> 1.1 Finanzinstrumente in der internationalen Rechnungslegung 55 dig bewertet würden, falls der übertragene Vermögenswert zum beizulegenden Zeitwert bewertet wird. Bei der Folgebewertung ist der übertragene Vermögenswert weiterhin im Umfang des anhaltenden Engagements zu erfassen. Dieser ist in dem Umfang, in dem von einer Pflicht zur Rückzahlung/ Rückerstattung der empfangenen Gegenleistung auszugehen ist, durch eine Aufwertung erfolgswirksam anzupassen. in dem Umfang, in dem von einer Pflicht zur Rückzahlung/ Rückerstattung der empfangenen Gegenleistung auszugehen ist, durch eine Abwertung erfolgswirksam anzupassen. in dem Umfang, in dem von einer Pflicht zur Rückzahlung/ Rückerstattung der empfangenen Gegenleistung auszugehen ist, durch eine Abwertung erfolgsneutral anzupassen. Im Rahmen der Folgebewertung ist die korrespondierende Verbindlichkeit unabhängig vom übertragenen Vermögenswert zu bewerten. analog dem übertragenen Vermögenswert zu bewerten. in Höhe des Betrags der empfangenen Gegenleistung, für den weiterhin eine Verpflichtung zur Rückzahlung/ Rückerstattung besteht, fortzuführen. 1.1.2.2.6 Gewinne und Verluste aus dem Abgang Vollständige Ausbuchung Geht ein finanzieller Vermögenswert vollständig ab, ist nach IFRS 9.3.2.12 die Differenz zwischen dem (zum Zeitpunkt der Ausbuchung bestimmten) Buchwert und dem vereinnahmten Entgelt (einschließlich jedes neu erhaltenen Vermögenswerts abzüglich jeder neu übernommenen Verbindlichkeit) als Gewinn oder Verlust erfolgswirksam zu erfassen. Handelt es sich bei dem Finanzinstrument um einen Vermögenswert, der erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert bewertet wurde, ist der zuvor im kumulierten sonstigen Ergebnis berücksichtigte Gewinn oder Verlust bei der Ausbuchung ebenfalls erfolgswirksam zu erfassen. 72 Teilweise Ausbuchung Wird ein Vermögenswert teilweise ausgebucht, weil z.B. nur die Zinsansprüche aus einem Schuldschein abgetreten werden, müssen der zu veräußernde und der fortzuführende Vermögenswert gemäß IFRS 9.3.2.13 auf Basis ihrer relativen beizulegenden Zeitwerte aufgeteilt werden, um den zu vereinnahmenden Gewinn oder Verlust ermitteln zu können. Danach ist die Differenz zwischen dem (zum Zeitpunkt der der Ausbuchung bestimmten) Buchwert, der dem ausgebuchten Teil zugeordnet wurde, und dem für den ausgebuchten Teil vereinnahmten Entgelt (einschließlich jedes neu erhaltenen Vermögenswertes abzüglich jeder neu übernommenen Verbindlichkeit) erfolgswirksam zu erfassen. Ein im kumulierten sonstigen Ergebnis berücksichtigter Gewinn oder Verlust ist ebenfalls aufzuteilen. Das auf den abgehenden Teil entfallende kumulierte sonstige Ergebnis ist erfolgswirksam zu erfassen. Zu diesem Zwecke ist ein einbehaltener Vermögenswert aus dem Verwal- 72 Hierzu Hartenberger, in: Brune/ Driesch/ Schulz-Danso/ Senger (Hrsg.), Beck’sches IFRS- Handbuch, 6. Aufl. 2020, § 3 Rn. 500. <?page no="56"?> 56 1 Bilanzierung von originären Finanzinstrumenten tungsbzw. Abwicklungsrecht ( service asset ) als ein Teil, der weiter erfasst wird, d.h. als Bestandteil des fortzuführenden Vermögenswerts, zu behandeln. 1.1.2.2.7 Anwendungsfall ‒ Factoring Factoring Bei Factoring-Geschäften werden Forderungen verkauft, um die Zahlungsmittelzuflüsse aus den Forderungen schneller realisieren zu können. Da bei einem Forderungsverkauf die Rechte auf die Zahlungsströme aus den Forderungen nicht erloschen sind, muss für den Abgang geprüft werden, ob eine wirksame Übertragung nach IFRS 9.3.6 vorliegt. Es wird unterschieden zwischen echtem und unechtem Factoring: Beim echten Factoring übernimmt der Erwerber der Forderungen (= Factor) auch das damit verbundene Ausfallrisiko. Dieser Vorgang entspricht sowohl juristisch als auch wirtschaftlich einem Forderungsverkauf ohne Rückbehalt eventueller Risiken. Beim unechten Factoring verbleibt das Ausfallsrisiko dagegen beim Veräußerer (= Zedent). Eine Übertragung der wesentlichen Risiken und Chancen hat nicht stattgefunden. Rechtliche Voraussetzungen Grundsätzlich kommt die Ausbuchung einer Forderung nur in Frage, wenn der Veräußerer seine Rechte gegenüber dem Schuldner mit Wirksamkeit nach außen übertragen hat, durch offene Forderungsabtretung mit Anweisung an den Schuldner, nur noch an den Erwerber zu zahlen, oder dem Schuldner nicht angezeigte stille Abtretung, die der Erwerber spätestens bei Vertragsverletzung des Veräußerers in eine offene Abtretung wandeln kann. Ökonomische Voraussetzungen Damit sind allerdings nur die rechtlichen Voraussetzungen der Ausbuchung, noch nicht aber die kumulativ zu erfüllenden ökonomischen Voraussetzungen angesprochen: die Risiken aus der Forderung müssen zusätzlich ganz oder in wesentlichen Teilen auf den Erwerber übergehen. Hierbei gilt: Handelt es sich um echtes Factoring, ist die Forderung nach IFRS 9.3.2.6(a) beim Veräußerer auszubuchen und beim Factor zu bilanzieren. Handelt es sich um unechtes Factoring, ist nach IFRS 9.3.2.6(b) die Forderung weiter beim Veräußerer zu bilanzieren, da sie nur rechtlich, nicht jedoch wirtschaftlich übertragen ist. Ein gleichwohl schon vom Factor gezahltes Entgelt ist daher nicht gegen die Kundenforderung zu buchen, sondern wie ein empfangenes Darlehen oder eine erhaltene Anzahlung zu passivieren. Im Falle der Risikoteilung ist nach IFRS 9.3.2.6(c) primär zu prüfen, ob der weiterhin in einen Teil des Risikos involvierte ursprüngliche Forderungsinhaber die Verfügungsmacht über den Vermögenswert aufgegeben hat: Wurde die Verfügungsmacht aufgegeben, ist der finanzielle Vermögenswert vollständig auszubuchen, daneben ist das verbleibende Risiko separat mit seinem beizulegenden Zeitwert zu passivieren. Hat der Veräußerer die Verfügungsmacht behalten, führt er den Vermögenswert insoweit fort, als er weiterhin in das Risiko involviert ist ( continuing involvement ). Bei einer Ausfallgarantie ergibt sich der fortzuführende Betrag aus der maximal zu leistenden Garantiesumme. Daneben ist eine Verbindlichkeit anzusetzen, deren <?page no="57"?> 1.1 Finanzinstrumente in der internationalen Rechnungslegung 57 Höhe sich als Summe aus Maximalgarantie und dem beizulegenden Zeitwert der Garantie ergibt. Beispiel 73 U veräußert eine Forderung mit einem Buchwert (nach Risikovorsorge) von 100 EUR für 95 EUR an ein Factoringunternehmen. 50% eines eventuellen Forderungsausfalls gehen zulasten von U (Risikoteilung). Die Wahrscheinlichkeit eines Forderungsausfalls wird mit 4% eingeschätzt. Variante 1: Abtretung ohne Einschränkungen für den Factor Der Factor ist berechtigt, die Forderung weiterzuveräußern, sie zu verpfänden usw. U bucht die Forderung vollständig aus: Konto Soll Haben Geld 95 Aufwand 5 Forderungen 100 Die Vereinbarung, 50% eines Forderungsausfalls zu übernehmen, ist eine Finanzgarantie. Anzusetzen ist deren beizulegender Zeitwert, hier, 50% x 4% x 100 EUR = 2 EUR. Somit ist zusätzlich wie folgt zu buchen: Konto Soll Haben Aufwand 2 Garantieverbindlichkeit 2 Variante 2: Abtretung mit Einschränkungen für den Factor Darf der Factor keine Weiterveräußerungen oder Beleihungen der Forderung vornehmen oder ist er faktisch daran gehindert (etwa weil er die Umwandlung einer stillen Abtretung in eine offene unter keinen Umständen verlangen darf), verbleibt die Kontrolle über die Forderung beim Veräußerer. Damit greift das Konzept des anhaltenden Engagement ( contiuning involvement ). U führt die Forderung in Höhe seines Maximalrisikos (50 EUR) fort. Da dem vereinnahmten Geld in gleicher Höhe noch keine Forderungsveräußerung gegenübersteht, ist der Maximalbetrag zu passivieren. Zusätzlich hat U den beizulegenden Zeitwert der Garantie, d.h. 50% x 4% x 100 EUR = 2 EUR anzusetzen. Er bucht daher: Konto Soll Haben Geld 95 Aufwand 7 Verbindlichkeit (50 + 2) 52 Forderungen 50 Übernimmt der Veräußerer weiterhin das Inkasso der Forderungen, ist dies grundsätzlich kein Hinderungsgrund für eine Ausbuchung, wenn die Rechtsansprüche auf 73 Übernommen aus Lüdenbach/ Hoffmann/ Freiberg, IFRS Kommentar, 22. Aufl. 2024, § 28 Rz. 121. <?page no="58"?> 58 1 Bilanzierung von originären Finanzinstrumenten die Zahlungsströme aus den Forderungen unwiderruflich auf den Erwerber übertragen wurden. 74 Rückbehalt des Servicerechts Wird aber das Servicerecht (Einzug, Verwaltung der Forderung etc.) zurückbehalten, und erhält der Veräußerer hierfür keine Gebühr oder eine Gebühr, die den Dienstaufwand nicht kompensiert, so ist nach IFRS 9.3.2.10 eine entsprechende servicing liability zu passivieren. Wird umgekehrt der Aufwand überkompensiert, ist ein servicing asset zu aktivieren. Testfragen zu 1.1.2.2.7 Was ist der Zweck von Factoring? Bei Factoring-Geschäften werden Verbindlichkeiten verkauft, um die Zahlungsmittelabflüsse aus den Verbindlichkeiten länger hinaus zögern zu können. Bei Factoring-Geschäften werden Forderungen verkauft, um die Zahlungsmittelzuflüsse aus den Forderungen schneller realisieren zu können. Bei Factoring-Geschäften werden Forderungen verkauft, um die Zahlungsmittelzuflüsse aus den Forderungen länger hinaus zögern zu können. Welche Aussagen sind zutreffend? Beim echten Factoring übernimmt der Erwerber der Forderungen (= Factor) das damit verbundene Ausfallrisiko. Dieser Vorgang entspricht sowohl juristisch als auch wirtschaftlich einem Forderungsverkauf ohne Rückbehalt eventueller Risiken. Beim unechten Factoring übernimmt der Erwerber der Forderungen (= Factor) das damit verbundene Ausfallrisiko. Eine Übertragung der wesentlichen Risiken und Chancen hat nicht stattgefunden. Beim unechten Factoring verbleibt das Ausfallsrisiko beim Veräußerer (= Zedent). Eine Übertragung der wesentlichen Risiken und Chancen hat nicht stattgefunden. Beim echten Factoring verbleibt das Ausfallsrisiko beim Veräußerer (= Zedent). Eine Übertragung der wesentlichen Risiken und Chancen hat nicht stattgefunden. Grundsätzlich kommt die Ausbuchung einer Forderung nur in Frage, wenn der Veräußerer seine Rechte gegenüber dem Schuldner mit Wirksamkeit nach außen übertragen hat, durch offene Forderungsabtretung mit Anweisung an den Erwerber, nur noch an den Schuldner zu zahlen. 74 Hierzu Hartenberger, in: Brune/ Driesch/ Schulz-Danso/ Senger (Hrsg.), Beck’sches IFRS- Handbuch, 6. Aufl. 2020, § 3 Rn. 506-507. Weiterhin auch Paa, in: Thiele/ von Keitz/ Brücks (Hrsg.), Internationales Bilanzrecht, IFRS 9 Rz. 166 (33. Erg.-Lfg./ November 2017). <?page no="59"?> 1.1 Finanzinstrumente in der internationalen Rechnungslegung 59 dem Schuldner nicht angezeigte stille Abtretung, die der Erwerber spätestens bei Vertragsverletzung des Veräußerers in eine offene Abtretung wandeln kann. offene Forderungsabtretung mit Anweisung an den Schuldner, nur noch an den Erwerber zu zahlen. dem Erwerber nicht angezeigte stille Abtretung, die der Schuldner spätestens bei Vertragsverletzung des Veräußerers in eine offene Abtretung wandeln kann. Welche Aussagen im Zusammenhang mit echtem und unechtem Factoring sind zutreffend? Handelt es sich um echtes Factoring, ist die Forderung beim Veräußerer auszubuchen und beim Factor zu bilanzieren. Handelt es sich um unechtes Factoring, ist die Forderung weiter beim Factor zu bilanzieren, da sie nur rechtlich, nicht jedoch wirtschaftlich übertragen ist. Handelt es sich um unechtes Factoring, ist die Forderung weiter beim Veräußerer zu bilanzieren, da sie nur rechtlich, nicht jedoch wirtschaftlich übertragen ist. Handelt es sich um echtes Factoring, ist die Forderung weiterhin beim Veräußerer, und nicht beim Factor zu bilanzieren. 1.1.2.2.8 Abschließendes Beispiel IFRS 9.B3.2.17 Abschließend soll die Anwendung des Konzepts des anhaltenden Engagements, für den Fall, dass sich dieses auf einen Teil eines finanziellen Vermögenswerts bezieht, anhand eines Beispiels dargestellt werden: 75 Es wird angenommen, dass ein Unternehmen ein Portfolio vorzeitig rückzahlbarer Kredite mit einem Kupon- und Effektivzinssatz von 10% und einem Kapitalbetrag und fortgeführten Anschaffungskosten von 10.000 EUR besitzt. Das Unternehmen schließt eine Transaktion ab, mit der der Empfänger gegen eine Zahlung von 9.115 EUR ein Recht auf die Tilgungsbeträge in Höhe von 9.000 EUR zzgl. eines Zinssatzes von 9,5% auf diese Beträge erwirbt. Das Unternehmen behält die Rechte an 1.000 EUR der Tilgungsbeträge zzgl. eines Zinssatzes von 10% auf diesen Betrag zzgl. der Überschussspanne von 0,5% auf den verbleibenden Kapitalbetrag von 9.000 EUR. Die Zahlungseingänge aus vorzeitigen Rückzahlungen werden zwischen dem Unternehmen und dem Empfänger im Verhältnis 1: 9 aufgeteilt; alle Ausfälle werden jedoch vom Anteil des Unternehmens in Höhe von 1.000 EUR abgezogen, bis dieser Anteil erschöpft ist. Der beizulegende Zeitwert der Kredite zum Zeitpunkt der Transaktion beträgt 10.100 EUR und der beizulegende Zeitwert der Überschussspanne von 0,5% beträgt 40 EUR. Das Unternehmen stellt fest, dass es einige mit dem Eigentum verbundene Risiken und Chancen - z.B. ein wesentliches Vorauszahlungsrisiko - übertragen hat, jedoch auch einige mit dem Eigentum verbundene Risiken und Chancen - aufgrund seines nachrangig 75 Übernommen aus IFRS 9.B3.2.17. <?page no="60"?> 60 1 Bilanzierung von originären Finanzinstrumenten zurückbehaltenen Anteils - zurückbehalten hat und außerdem weiterhin die Verfügungsmacht ausübt. Es wendet daher das Konzept des anhaltenden Engagements an. Bei der Anwendung von IFRS 9 analysiert das Unternehmen die Transaktion als (a) Beibehaltung eines zurückbehaltenen exakt proportionalen Anteils von 1.000 EUR sowie (b) Nachordnung dieses zurückbehaltenen Anteils, um dem Empfänger eine Kreditsicher für Kreditverluste zu gewähren. Das Unternehmen berechnet, dass 9.090 EUR (= 90% x 10.100 EUR) des vereinnahmten Entgelts in Höhe von 9.115 EUR der Gegenleistung für einen exakte proportionalen Anteil von 90% entsprechen. Der Rest des vereinnahmten Entgelts (25 EUR) entspricht der Gegenleistung, die das Unternehmen für die Nachordnung seines zurückbehaltenen Anteils erhalten hat, um dem Empfänger eine Kreditsicherheit für Kreditverluste zu gewähren. Die Überschussspanne von 0,5% stellt ebenfalls eine für die Kreditsicherheit empfangene Gegenleistung dar. Dementsprechend beträgt die für die Kreditsicherheit empfangene Gegenleistung insgesamt 65 EUR (= 25 EUR + 40 EUR). Das Unternehmen berechnet den Gewinn oder Verlust aus der Veräußerung auf Grundlage des 90%-igen Anteils an den Zahlungsströmen. Unter der Annahme, dass zum Zeitpunkt der Übertragung keine gesonderten beizulegenden Zeitwerte für den übertragenen Anteil von 90% und den zurückbehaltenen Anteil von 10% vorfügbar sind, teilt das Unternehmen den Buchwert des Vermögenswerts gemäß IFRS 9.3.2.14 wie folgt auf: Zur Berechnung des Gewinns oder Verlusts aus dem Verkauf des 90%-igen Anteils an den Zahlungsströmen zieht das Unternehmen den zugewiesenen Buchwert des übertragenen Anteils von der empfangenen Gegenleistung ab. Daraus ergibt sich ein Wert von 90 EUR (= 9.090 EUR - 9.000 EUR). Der Buchwert des vom Unternehmen zurückbehaltenen Anteils beträgt 1.000 EUR. Außerdem erfasst das Unternehmen das anhaltende Engagement, das durch Nachordnung seines zurückbehaltenen Anteils für Kreditverluste entsteht. Folglich setzt es einen Vermögenswert in Höhe von 1.000 EUR (den Höchstbetrag an Zahlungsströmen, den es aufgrund der Nachordnung nicht erhalten würde) und eine korrespondierende Verbindlichkeit in Höhe von 1.065 EUR an (den Höchstbetrag an Zahlungsströmen, den es aufgrund der Nachordnung nicht erhalten würde, d.h. 1.000 EUR zzgl. des beizulegenden Zeitwerts der Nachordnung in Höhe von 65 EUR). Unter Einbeziehung aller vorstehenden Informationen wird die Transaktion wie folgt gebucht: Beizulegender Zeitwert Prozentsatz Zugewiesener Buchwert Übertragener Anteil 9.090 90% 9.000 Zurückbehaltener Anteil 1.010 10% 1.000 Summe 10.100 10.000 Soll Haben Ursprünglicher Vermögenswert 9.000 Angesetzter Vermögenswert bezüglich Nachordnung des Residualanspruchs 1.000 Vermögenswert für das in Form einer Überschussspanne erhaltene Entgelt 40 Gewinn oder Verlust (Gewinn aus Übertragung) 90 Verbindlichkeit 1.065 Erhaltene Zahlung 9.115 Summe 10.155 10.155 <?page no="61"?> 1.1 Finanzinstrumente in der internationalen Rechnungslegung 61 Unmittelbar nach der Transaktion beträgt der Buchwert des Vermögenswerts 2.040 EUR, bestehend aus 1.000 EUR (den Kosten, die dem zurückbehaltenen Anteil zugewiesen sind) und 1.040 EUR (dem zusätzlich anhaltenden Engagements des Unternehmens aufgrund der Nachordnung seines zurückbehaltenen Anteils für Kreditverlust, wobei in diesem Betrag auch die Überschussspanne von 40 EUR enthalten ist). In den Folgeperioden erfasst das Unternehmen zeitproportional das für die Kreditsicherheit vereinnahmte Entgelt (65 EUR), grenzt Zinsen auf den erfassten Vermögenswert unter Anwendung der Effektivzinsmethode ab und erfasst etwaige Kreditwertminderungen auf die angesetzten Vermögenswerte. Als Beispiel für Letzteres soll angenommen werden, dass im darauf folgenden Jahr ein Kreditminderungsaufwand für die zugrunde liegenden Kredite in Höhe von 300 EUR anfällt. Das Unternehmen schreibt den angesetzten Vermögenswert um 600 EUR ab (300 EUR für seinen zurückbehaltenen Anteil und 300 EUR für das zusätzliche anhaltende Engagement, das durch die Nachordnung des zurückbehaltenen Anteils für Kreditverluste entsteht) und verringert die erfasste Verbindlichkeit um 300 EUR. Netto wird der Gewinn oder Verlust also mit einer Kreditwertminderung von 300 EUR belastet. 1.1.2.3 Ausbuchung finanzieller Verbindlichkeiten Tilgung Nach IFRS 9.3.3.1 darf ein Unternehmen eine finanzielle Verbindlichkeit (oder einen Teil derselben) nur dann ausbuchen, wenn diese getilgt ist, d.h. die im Vertrag genannten Verpflichtungen erfüllt oder aufgehoben sind oder auslaufen. Gemäß IFRS 9.B3.3.1 liegt eine Tilgung dann vor, wenn der Schuldner entweder die Verbindlichkeit (oder einen Teil davon) durch Zahlung an den Gläubiger beglichen hat, was in der Regel durch Zahlungsmittel, andere finanzielle Vermögenswerte oder Dienstleistungen erfolgt, oder per Gesetz oder durch den Gläubiger rechtlich von seiner ursprünglichen Verpflichtung aus der Verbindlichkeit (oder einem Teil davon) entbunden wird. (Wenn der Schuldner eine Garantie gegeben hat, kann diese Bedingung noch erfüllt sein) Umschuldung Im Rahmen von Umschuldungen führt der Austausch von Schuldinstrumenten mit grundverschiedenen Vertragsbedingungen gemäß IFRS 9.3.3.2 zur Ausbuchung der ursprünglichen finanziellen Verbindlichkeit und dem gleichzeitigen Ansatz einer neuen finanziellen Verbindlichkeit. Nach IFRS 9.B3.3.6 gelten Vertragsbedingungen als grundverschieden, wenn der abgezinste Barwert der Zahlungsströme unter den neuen Vertragsbedingungen, einschließlich etwaiger Gebühren, die netto unter Anrechnung erhaltener und unter Anwendung des ursprünglichen Effektivzinssatzes abgezinster Gebühren gezahlt wurden, mindestens 10% von dem abgezinsten Barwert der restlichen Zahlungsströme aus der ursprünglichen finanziellen Verbindlichkeit abweichen. Hinweis Da die Umschuldung wie eine Tilgung zu behandeln ist, ergeben sich ggf. Erfolgswirkungen. Die neue finanzielle Verbindlichkeit ist mit ihrem beizulegenden Zeitwert einzubuchen. Die Umschuldung ist deshalb in zwei getrennte Buchungsvorgänge aufzuspalten. 76 76 Hierzu Hartenberger, in: Brune/ Driesch/ Schulz-Danso/ Senger (Hrsg.), Beck’sches IFRS- Handbuch, 6. Aufl. 2020, § 3 Rn. 537. <?page no="62"?> 62 1 Bilanzierung von originären Finanzinstrumenten Nach IFRS 9.3.3.3 ist die Differenz zwischen dem Buchwert einer getilgten oder auf eine andere Partei übertragene finanzielle Verbindlichkeit (oder eines Teils derselben) und dem gezahlten Entgelt, einschließlich übertragener unbarer Vermögenswerte oder übernommener Verbindlichkeiten, erfolgswirksam zu erfassen. Beispiel 77 - Variante 1 Am 1.1.X1 emittiert A eine Schuldverschreibung in Höhe von 1.000 EUR mit einer Laufzeit von zehn Jahren. Der Zins beträgt 10% und ist jährlich am 31.12. fällig. Die Rückzahlung der Schuldverschreibung ist für den 31.12.X10 vereinbart. Am 1.1.X6 einigen sich A und der Inhaber der Schuldverschreibung auf folgende vertragliche Änderung: es werden keine Zinsen mehr gezahlt, die Schuldverschreibung ist am 31.12.X10 mit 1.600 EUR zurückzuzahlen. Hierfür fallen Kosten in Höhe von 50 EUR an. Lösung Der Vergleich des Barwerts der bestehenden Verbindlichkeit in Höhe von 1.000 EUR mit dem Barwert der angepassten Verbindlichkeit in Höhe von 993,5 EUR (= 1.600 EUR abgezinst über fünf Jahre zu 10%) zzgl. der entstandenen Kosten in Höhe von 50 EUR ergibt, dass die Verbindlichkeit nicht auszubuchen ist, da die Veränderung der Zahlungsströme die 10%-Grenze nicht übersteigt. Beispiel 78 - Variante 2 Die Ausgangslage ist identisch zu Variante 1, allerdings erfolgt nun eine Verlängerung der Schuldverschreibung bis zum 31.12.X12, die jährlichen Zinszahlungen werden auf 50 EUR reduziert und die Schuldverschreibung ist am 31.12.X12 zu 1.500 EUR zu tilgen. Dabei entstehen Kosten in Höhe von 50 EUR. Lösung Der Vergleich der Barwerte ergibt, dass die Anpassung nun die Grenze von 10% überschreitet: der Barwert der ursprünglichen Verbindlichkeit beträgt 1.000 EUR, der Barwert der neuen Verbindlichkeit beträgt 1.113 EUR (= 1.500 EUR abgezinst über sieben Jahre zu 10% zzgl. Des Barwerts der jährlichen Zinszahlung in Höhe von je 50 EUR und der Kosten in Höhe von 50 EUR). Im Zuge der Ausbuchung der ursprünglichen finanzielle Verbindlichkeit und der Einbuchung der neuen finanziellen Verbindlichkeit zum beizulegenden Zeitwert entsteht ein erfolgswirksam zu erfassender Verlust in Höhe von 113 EUR. Umwandlung in Eigenkapital Zur Tilgung einer (i.d.R. notleidenden) finanziellen Verbindlichkeit durch Umwandlung in Eigenkapital ( debt-for-equity-swap ) hat das IFRS IC in 2009 die Interpretation IFRIC 19 verabschiedet. 79 Bei den zur vollständigen oder teilweisen Tilgung finanzieller Verbindlichkeiten an den Gläubiger ausgegebenen Eigenkapitalinstrumente handelt es sich gemäß 77 Übernommen aus Hartenberger, in: Brune/ Driesch/ Schulz-Danso/ Senger (Hrsg.), Beck’sches IFRS-Handbuch, 6. Aufl. 2020, § 3 Rn. 537. 78 Übernommen aus Hartenberger, in: Brune/ Driesch/ Schulz-Danso/ Senger (Hrsg.), Beck’sches IFRS-Handbuch, 6. Aufl. 2020, § 3 Rn. 537. 79 Hierzu ausführlich Lüdenbach/ Hoffmann/ Freiberg, IFRS Kommentar, 22. Aufl. 2024, § 28 Rz. 173. <?page no="63"?> 1.1 Finanzinstrumente in der internationalen Rechnungslegung 63 IFRIC 19.5 um gezahltes Entgelt im Sinne des IFRS 9.3.3.3. Nach IFRIC 19.6 sind Eigenkapitalinstrumente, die zur vollständigen oder teilweisen Tilgung einer finanziellen Verbindlichkeit an einen Gläubiger ausgegeben werden, bei ihrem erstmaligen Ansatz zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten, es sei denn, dieser lässt sich nicht verlässlich ermitteln. Falls sich ihr beizulegender Zeitwert nicht verlässlich ermitteln lässt, sind sie mit dem beizulegenden Zeitwert der getilgten finanziellen Verbindlichkeit anzusetzen. Schließt eine getilgte finanzielle Verbindlichkeit eine kurzfristig abrufbare finanzielle Verbindlichkeit (wie eine Sichteinlage) ein, ist bei der Bestimmung ihres beizulegenden Zeitwerts IFRS 13.47 nicht anzuwenden. Die Differenz zwischen dem Buchwert der getilgten finanziellen Verbindlichkeit und dem gezahlten Entgelt ist nach IFRIC 19.9 erfolgswirksam zu erfassen. Die ausgegebenen Eigenkapitalinstrumente sind zu dem Zeitpunkt, zu dem die finanzielle Verbindlichkeit (oder ein Teil derselben) getilgt wird, erstmals zu bewerten und anzusetzen. Wird nur ein Teil der Verbindlichkeit durch die Ausgabe von Anteilen getilgt und werden gleichzeitig die Bedingungen der verbleibenden Verbindlichkeiten (insbes. Laufzeit und Zinsen) verbessert, ist das in Form der Anteilsausgabe gewährte Entgelt nach IFRIC 19.8 auf die Tilgung des einen Teils und die Modifikation des anderen Teils zu verteilen. Das auf den verbleibenden Teil entfallende Entgelt ist gemäß IFRIC 19.10 Bestandteil der Beurteilung, ob diesbezüglich die Fortsetzung eines Schuldverhältnisses oder ein erfolgswirksamer Austausch der alten gegen eine neue Verbindlichkeit vorliegt. 80 Ein aus einer teilweisen Tilgung einer Verbindlichkeit resultierender Gewinn oder Verlust ist gemäß IFRIC 19.11 ebenfalls erfolgswirksam zu erfassen. Beispiel 81 - Variante 1 Eine Verbindlichkeit mit einem Nominalwert und fortgeführten Anschaffungskosten von 1.000 EUR wird gegen Ausgabe von Anteilen mit einem Zeitwert von 800 EUR getilgt. Lösung Es ist wie folgt zu buchen: Konto Soll Haben Verbindlichkeit 1.000 Eigenkapital 800 Ertrag 200 Beispiel 82 - Variante 2 Eine Verbindlichkeit mit einem Nominalwert und fortgeführten Anschaffungskosten von 1.000 EUR wird gegen Ausgabe von Anteilen mit einem Zeitwert von 400 EUR zur Hälfte getilgt. 80 Zur quantitativen Bestimmung des Vorliegens einer substanziellen Modifikation ausführlich Lüdenbach/ Hoffmann/ Freiberg, 22. Aufl. 2024, § 28 Rz. 176. 81 Übernommen aus Lüdenbach/ Hoffmann/ Freiberg, IFRS Kommentar, 22. Aufl. 2024, § 28 Rz. 178. 82 Übernommen aus Lüdenbach/ Hoffmann/ Freiberg, IFRS Kommentar, 22. Aufl. 2024, § 28 Rz. 178. <?page no="64"?> 64 1 Bilanzierung von originären Finanzinstrumenten Lösung Es ist wie folgt zu buchen: Konto Soll Haben Verbindlichkeit 500 Eigenkapital 400 Ertrag 100 Beispiel 83 - Variante 2 Eine Verbindlichkeit mit einem Nominalwert und fortgeführten Anschaffungskosten von 1.000 EUR wird gegen Ausgabe von Anteilen mit einem Zeitwert von 400 EUR zur Hälfte getilgt. Die Bedingungen der verbleibenden Verbindlichkeit werden nicht substanziell verändert. Lösung Es ist wie folgt zu buchen: Konto Soll Haben Verbindlichkeit 500 Eigenkapital 400 Ertrag 100 Beispiel 84 - Variante 3 Die Bedingungen der verbleibenden Verbindlichkeit werden substanziell verändert. Lösung Es ist wie folgt zu buchen: Konto Soll Haben Verbindlichkeit alt 1.000 Eigenkapital 400 Ertrag 100 Verbindlichkeit neu 500 Debt-to-equity-swap Vereinbart das bilanzierende Unternehmen mit einem Gläubiger, der zum Zeitpunkt dieser Vereinbarung bereits Anteilseigner des Unternehmens ist, die Umwandlung einer Verbindlichkeit in Eigenkapitalinstrumente i.S. von IAS 32 ( debt-to-equity-swap ), ist IFRCI 19 nicht anwendbar (IFRIC 19.3(a)). Angesichts des im Transaktionszeitpunkt bereits bestehenden Gesellschafterstatus erscheint es mangels expliziter Regelungen sachgerecht, auch in diesen Fällen die Eigenkapitalinstrumente zum beizulegenden Zeitwert anzusetzen, den Unterschiedsbetrag zum Buchwert der Verbindlichkeit jedoch erfolgsneutral zu erfassen. 85 83 Übernommen aus Lüdenbach/ Hoffmann/ Freiberg, IFRS Kommentar, 22. Aufl. 2024, § 28 Rz. 178. 84 Übernommen aus Lüdenbach/ Hoffmann/ Freiberg, IFRS Kommentar, 22. Aufl. 2024, § 28 Rz. 178. 85 Vgl. Paa, in: Thiele/ von Keitz/ Brücks (Hrsg.), Internationales Bilanzrecht, IFRS 9 Rz. 244 (33. Erg.-Lfg./ November 2017). <?page no="65"?> 1.1 Finanzinstrumente in der internationalen Rechnungslegung 65 Testfragen zu 1.1.2.3 Eine Tilgung einer finanziellen Verbindlichkeit liegt vor, wenn der Schuldner die Verbindlichkeit (oder einen Teil davon) durch Übertragung an den Gläubiger beglichen hat. die Verbindlichkeit (oder einen Teil davon) durch Zahlung an den Gläubiger beglichen hat. per Gesetz oder durch den Gläubiger rechtlich von seiner ursprünglichen Verpflichtung aus der Verbindlichkeit (oder einem Teil davon) entbunden wird. wirtschaftlich von seiner ursprünglichen Verpflichtung aus der Verbindlichkeit (oder einem Teil davon) entbunden wird. Welche Aussagen im Zusammenhang mit sog. Umschuldungen sind zutreffend? Im Rahmen von Umschuldungen führt der Austausch von Schuldinstrumenten mit grundverschiedenen Vertragsbedingungen zur Ausbuchung der ursprünglichen finanziellen Verbindlichkeit und dem gleichzeitigen Ansatz einer neuen finanziellen Verbindlichkeit. Im Rahmen von Umschuldungen führt der Austausch von Schuldinstrumenten mit grundverschiedenen Vertragsbedingungen zur nicht Ausbuchung der ursprünglichen finanziellen Verbindlichkeit. Da die Umschuldung wie eine Tilgung zu behandeln ist, ergeben sich grundsätzlich keine Erfolgswirkungen. Da die Umschuldung wie eine Tilgung zu behandeln ist, ergeben sich ggf. Erfolgswirkungen. Welche Aussagen im Zusammenhang mit der Umwandlung von Verbindlichkeiten in Eigenkapital sind zutreffend? Vereinbart das bilanzierende Unternehmen mit einem Gläubiger, der zum Zeitpunkt dieser Vereinbarung bereits Anteilseigner des Unternehmens ist, die Umwandlung einer Verbindlichkeit in Eigenkapitalinstrumente i.S. von IAS 32 handelt es sich um einen sog. debt-to-equity-swap . Werden zur Tilgung einer (i.d.R. notleidenden) finanziellen Verbindlichkeit neue Eigenkapitalinstrumente ausgegeben, handelt es sich um einen sog. debt-to-equity-swap . Vereinbart das bilanzierende Unternehmen mit einem Gläubiger, der zum Zeitpunkt dieser Vereinbarung bereits Anteilseigner des Unternehmens ist, die Umwandlung einer Verbindlichkeit in Eigenkapitalinstrumente i.S. von IAS 32 handelt es sich um einen sog. debt-for-equity-swap . Werden zur Tilgung einer (i.d.R. notleidenden) finanziellen Verbindlichkeit neue Eigenkapitalinstrumente ausgegeben, handelt es sich um einen sog. debt-for-equity-swap . <?page no="66"?> 66 1 Bilanzierung von originären Finanzinstrumenten 1.1.3 Bewertung finanzieller Vermögenswerte 1.1.3.1 Überblick Die Bewertung finanzieller Vermögenswerte erfolgt in drei Schritten: 86 (1) Klassifizierung des Finanzinstruments; (2) Bewertung erfolgt in Abhängigkeit von der Klassifizierung entweder a. zu fortgeführten (amortisierten) Anschaffungskosten oder b. zum beizulegenden Zeitwert; (3) sofern Bewertung zum beizulegenden Zeitwert ist ggf. noch zu entscheiden, ob Wertänderungen a. erfolgswirksam (über die GuV) oder b. erfolgsneutral (innerhalb des other comprehensive income ) zu verbuchen sind. 1.1.3.2 Klassifizierung finanzieller Vermögenswerte Bewertungskategorien Im Zeitpunkt des erstmaligen Ansatzes müssen finanzielle Vermögenswerte in die für die Folgebewertung maßgeblichen Kategorien klassifiziert werden. Gemäß IFRS 9.4.1.1 hat ein Unternehmen finanzielle Vermögenswerte für den Zweck der Folgebewertung einzustufen als zu fortgeführten Anschaffungskosten, zum beizulegenden Zeitwert erfolgsneutral im sonstigen Ergebnis oder erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet. Die Einstufung hat zu erfolgen auf Grundlage (a) des Geschäftsmodells des Unternehmens zur Steuerung finanzieller Vermögenswerte und (b) der Eigenschaft der vertraglichen Zahlungsströme aus dem finanziellen Vermögenswert. 87 Fortgeführte Anschaffungskosten Die Einstufung in die Kategorie „Fortgeführte Anschaffungskosten“ erfolgt dann, wenn die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind: (a) der finanzielle Vermögenswert wird im Rahmen eines Geschäftsmodells gehalten, dessen Zielsetzung darin besteht, finanzielle Vermögenswerte zur Vereinnahmung der vertraglichen Zahlungsströme zu halten, und (b) die Vertragsbedingungen des finanziellen Vermögenswerts führen zu festgelegten Zeitpunkten zu Zahlungsströmen, die ausschließlich Tilgungs- und Zinszahlungen auf den ausstehenden Kapitalbetrag darstellen. 86 Vgl. Lüdenbach/ Hoffmann/ Freiberg, IFRS Kommentar, 22. Aufl. 2024, § 28 Rz. 179. 87 Hierzu ausführlich Hartenberger, in: Brune/ Driesch/ Schulz-Danso/ Senger (Hrsg.), Beck’sches IFRS-Handbuch, 6. Aufl. 2020, § 3 Rn. 131-213 sowie weiterführend Paa, in: Thiele/ von Keitz/ Brücks (Hrsg.), Internationales Bilanzrecht, IFRS 9 Rz. 258ff. (33. Erg.-Lfg./ November 2017. <?page no="67"?> 1.1 Finanzinstrumente in der internationalen Rechnungslegung 67 Die Zuordnung eines finanziellen Vermögenswerts zur Kategorie „Fortgeführte Anschaffungskosten“ erfolgt, wenn er kumulativ das Geschäftsmodell- und das Zahlungsstromkriterium erfüllt und kein Wahlrecht für eine Bewertung zum beizulegenden Zeitwert in Anspruch genommen wird. 88 Beizulegender Zeitwert Sofern ein finanzieller Vermögenswert keine oder nur eine dieser Bedingungen erfüllt, ist er gemäß IFRS 9.4.1.4 zum beizulegenden Zeitwert zu bilanzieren. Betroffen hiervon sind in jedem Fall Eigenkapitalinstrumente, da diese nicht zu Zins- und Tilgungsflüssen führen. 89 Fair value option Ungeachtet der Abgrenzungskriterien zwischen den Bewertungskategorien für die Folgebewertung kann gemäß IFRS 9.4.1.5 ein finanzieller Vermögenswert beim Zugang wahlweise in die Kategorie „Erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert“ designiert werden ( fair value option ). Voraussetzung dafür ist, dass hierdurch eine Bewertungs- oder Ansatzinkonsistenz beseitigt oder signifikant reduziert wird. 90 Bezüglich der Kategorien zur Klassifizierung und Folgebewertung bleibt zusammenfassend folgendes festzuhalten: Klassifizierung finanzieller Vermögenswerte nach IFRS 9 Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten ( at amortised costs (AC), IFRS 9.4.1.2) Bewertung zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis ( fair value through OCI (FVOCI), IFRS 9.4.1.2A) Bewertung erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert ( fair value through profit or loss (FVTPL), IFRS 9.4.1.4) 88 Vgl. Lüdenbach/ Hoffmann/ Freiberg, IFRS Kommentar, 22. Aufl. 2024, § 28 Rz. 183. 89 Vgl. Lüdenbach/ Hoffmann/ Freiberg, IFRS Kommentar, 22. Aufl. 2024, § 28 Rz. 180. 90 Hierzu ausführlich Abschn. 1.1.3.7. <?page no="68"?> 68 1 Bilanzierung von originären Finanzinstrumenten Unter Berücksichtigung der fair value option ergibt sich folgendes Klassifizierungsschema: 91 Abb. 2: Ablaufschema zur Klassifizierung finanzieller Vermögenswerte nach IFRS 9 91 Übernommen aus Pellens/ Fülbier/ Gassen/ Sellhorn, Internationale Rechnungslegung, 11. Aufl. 2021, S. 644. <?page no="69"?> 1.1 Finanzinstrumente in der internationalen Rechnungslegung 69 Testfragen zu 1.1.3.2 Welche Aussage im Zusammenhang mit der Klassifizierung von finanziellen Vermögenswerten ist zutreffend? Im Zeitpunkt der erstmaligen Folgebewertung müssen finanzielle Vermögenswerte in die für die Folgebewertung maßgeblichen Kategorien klassifiziert werden. Im Zeitpunkt des erstmaligen Ansatzes müssen finanzielle Vermögenswerte in die für die Folgebewertung maßgeblichen Kategorien klassifiziert werden. Im Zeitpunkt des erstmaligen Ansatzes müssen finanzielle Vermögenswerte in die für die Zugangsbewertung maßgeblichen Kategorien klassifiziert werden. Die Einstufung für den Zweck der Folgenwertung hat zu erfolgen auf Grundlage des Geschäftsmodells des Unternehmens zur Steuerung finanzieller Vermögenswerte. des Geschäftsmodells des Unternehmens zur Steuerung finanzieller Verbindlichkeiten. der Eigenschaft der vertraglichen Zahlungsabflüsse aus der finanziellen Verbindlichkeit. der Eigenschaft der vertraglichen Zahlungsströme aus dem finanziellen Vermögenswert. Die Einstufung in die Kategorie „Fortgeführte Anschaffungskosten“ erfolgt dann, wenn die folgenden beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind: Der finanzielle Vermögenswert wird im Rahmen eines Geschäftsmodells gehalten, dessen Zielsetzung darin besteht, finanzielle Vermögenswerte zur Veräußerung zu halten. Der finanzielle Vermögenswert wird im Rahmen eines Geschäftsmodells gehalten, dessen Zielsetzung darin besteht, finanzielle Vermögenswerte zur Vereinnahmung der vertraglichen Zahlungsströme zu halten. Die Vertragsbedingungen des finanziellen Vermögenswerts führen zu keinen Tilgungs- und Zinszahlungen. Die Vertragsbedingungen des finanziellen Vermögenswerts führen zu festgelegten Zeitpunkten zu Zahlungsströmen, die ausschließlich Tilgungs- und Zinszahlungen auf den ausstehenden Kapitalbetrag darstellen. 1.1.3.3 Finanzielle Vermögenswerte zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet (AC) 1.1.3.3.1 Klassifizierung Ein finanzieller Vermögenswert ist nach IFRS 9.4.1 der Kategorie AC zuzuordnen, wenn die folgenden beiden Bedingungen kumulativ erfüllt sind: <?page no="70"?> 70 1 Bilanzierung von originären Finanzinstrumenten Der Zweck des/ eines Geschäftsmodells des Unternehmens ist das Halten des finanziellen Vermögenswerts zur Vereinnahmung der vertraglichen Zahlungsströme aus diesem Vertrag, und die Vertragsbedingungen des finanziellen Vermögenswerts führen zu festgelegten Zeitpunkten zu Zahlungsströmen, die ausschließlich Tilgung und Zinszahlung auf ausstehende Rückzahlungs-/ Kapitalbeträge darstellen. A) Geschäftsmodell Subjektives Kriterium Die Klassifizierung ist auf Basis des Geschäftsmodells des Unternehmens (subjektives Kriterium) vorzunehmen, das vom Unternehmen zur Steuerung der finanziellen Vermögenswerte bzw. ihrer vertraglichen Zahlungsströme eingesetzt wird. Das Kriterium Geschäftsmodell bezieht sich gemäß IFRS 9.B4.1.2.A auf die Art und Weise, wie ein Unternehmen finanzielle Vermögenswerte für Zwecke der Generierung von Zahlungsströmen steuert. 92 IFRS 9 unterscheidet zwischen folgenden Geschäftsmodellen: Halten zur Erzielung vertraglicher Zahlungsströme, Halten und Verkaufen sowie andere Geschäftsmodelle (z.B. Handeln). Damit wird festgelegt, auf welche Art die Zahlungsströme aus den finanziellen Vermögenswerten realisiert werden sollen. Für die Beurteilung des Geschäftsmodells sind alle relevanten Indizien und Umstände heranzuziehen, z.B.: Beurteilung der Wertentwicklung des Geschäftsbereichs und der finanziellen Vermögenswerte innerhalb des Bereichs und der Berichterstattung an Schlüsselpersonen des Unternehmens; Art der Risiken, welche die Wertentwicklung des Geschäftsbereichs determinieren, sowie die Steuerung dieser Risiken; und Grundlage der Vergütung für die Verantwortlichen (z.B. auf Basis des beizulegenden Zeitwerts der finanziellen Vermögenswerte oder auf Basis der vereinnahmten vertraglichen Zahlungsströme). 93 Beurteilungseinheit Grundsätzlich kommt es für die Beurteilung der Geschäftsmodellbedingungen nicht auf die Verwendungsabsicht des einzelnen finanziellen Vermögenswerts an. Nach IFRS 9.B4.1.2 erfolgt die Beurteilung auf übergeordneter Ebene bzw. auf Ebene der sog. Beurteilungseinheit. Für alle Vermögenswerte innerhalb dieser Beurteilungseinheit gilt dasselbe Geschäftsmodell. Gegenstand der Beurteilung kann ein einzelner Vermögenswert wie auch ein Portfolio von Vermögenswerten sein. Wie für einen einzelnen Vermögenswert kann es auch für ein Portfolio folglich nur ein Geschäftsmodell geben. Beispiel 94 Ein Unternehmen hält ein Portfolio festverzinslicher Anleihen mit dem Ziel, aus 92 Dabei können nach IFRS 9.B4.1.4 finanzielle Vermögenswerte im Konzernabschluss und in einem Einzelabschluss unterschiedlichen Geschäftsmodellen zuzuordnen sein. 93 Hierzu ausführlich Hartenberger, in: Brune/ Driesch/ Schulz-Danso/ Senger (Hrsg.), Beck’sches IFRS-Handbuch, 6. Aufl. 2020, § 3 Rn. 139ff. 94 Übernommen aus Hartenberger, in: Brune/ Driesch/ Schulz-Danso/ Senger (Hrsg.), Beck’sches IFRS-Handbuch, 6. Aufl. 2020, § 3 Rn. 140. <?page no="71"?> 1.1 Finanzinstrumente in der internationalen Rechnungslegung 71 kurzfristigen Veränderungen des Marktzinses Kursgewinne zu erzielen (erster Fall). Daneben hat es ein Portfolio gleichartiger festverzinslicher Anleihen, die langfristig gehalten werden, um aus den Kupons dauerhaft stabile Zinserträge zu generieren und einen Bestand für die Generierung von Zusatzerträgen aus Wertpapierleihegeschäften oder einen Bestand an Sicherungsmitteln für die kurzfristige Liquiditätsbeschaffung zu haben (zweiter Fall). Lösung Im ersten Fall sind die Anleihebestände als finanzielle Vermögenswerte FVTPL und im zweiten Fall als finanzielle Vermögenswerte AC zu klassifizieren. Das Portfolio dient als Beurteilungsebene für die Klassifizierung von finanziellen Vermögenswerten. Subportfolien Portfolien können ebenso in Unterbzw. Subportfolien aufgespalten werden, um die Steuerung des Unternehmens zutreffender abzubilden. Bei der Bestimmung der (Sub-)Portfolien ist bereits die Vorgehensweise für die notwendige Überwachung der Vorgaben für das Geschäftsmodell festzulegen. Dabei ist jedoch stets ein Bezug zur tatsächlichen Steuerung der in einem Portfolio zusammengefassten Vermögenswerten sicherzustellen. Eine ausschließlich auf bilanziellen Überlegungen basierende Festlegung ist nicht zulässig. Beispiel 95 Variabel verzinsliche Anleihen, die als Portfolio variabel verzinslicher Anleihen bis zur Endfällig gehalten werden, können als finanzielle Vermögenswerte auch dann zu AC bewertet klassifiziert werden, wenn die Zahlungsströme des Portfolios mittels Derivate abgesichert werden. Das Sicherungsinstrument kann z.B. ein Festzinsempfängerswap sein, durch den variable Zahlungsströme in feste Zahlungsströme umgewandelt werden. Lösung Dieser Swap bzw. die Auswirkungen des Swaps auf die Zahlungsströme sind für die Klassifizierung der Finanzinstrumente des Portfolios nicht maßgeblich. Zugangszeitpunkt Die Klassifizierung und somit die Beurteilung des Kriteriums Geschäftsmodell einen finanziellen Vermögenswerts hat im Zeitpunkt seines Zugangs zu erfolgen. Für die Beurteilung des vorliegenden Geschäftsmodells sind die Verhältnisse am Erstanwendungstag maßgeblich. Aufgrund der an diesem Tag vorliegenden Verhältnisse ist das Geschäftsmodell festzustellen. Diese Verhältnisse sind nach IFRS 9.7.2.3 die Grundlage der rückwirkenden Anwendung des IFRS 9. Es wird nach IFRS 9.B7.2.1 unterstellt, dass die Finanzinstrumente zum Zeitpunkt der Erstanwendung von IFRS 9 erworben wurden. Halten bis zur Endfälligkeit Das Geschäftsmodell „Steuerung mit dem Ziel der Vereinnahmung der vertraglichen Zahlungsströme“ geht davon aus, dass ein Unternehmen einen finanziellen Vermögenswert erwirbt, um z.B. laufende Erträge bzw. Zahlungszuflüsse aus einer vertraglichen Vereinbarung und am Ende der Laufzeit den Zufluss des investierten Kapitals zu erhalten. Das Unternehmen beabsichtigt folglich, den finanziellen Vermögenswert bis zu dessen Endfälligkeit zu halten. Erfolge aus der Wertveränderung des finanziellen Vermögenswerts zu erzielen, ist nicht die Absicht des Unternehmens. 95 Übernommen aus Hartenberger, in: Brune/ Driesch/ Schulz-Danso/ Senger (Hrsg.), Beck’sches IFRS-Handbuch, 6. Aufl. 2020, § 3 Rn. 142. <?page no="72"?> 72 1 Bilanzierung von originären Finanzinstrumenten Hinweis Allerdings führt eine Veräußerung vor Endfälligkeit für sich betrachtet nicht automatisch zu einer anderen Klassifizierung. Vielmehr sind die vom Unternehmen in der Vergangenheit getätigten als auch die für die Zukunft erwarteten Veräußerungen zu beurteilen. Dafür ist es erforderlich, die Häufigkeit, die Höhe, den zeitlichen Anfall und die Gründe für die Veräußerung in die Beurteilung einzubeziehen. Hierbei sind nach IFRS 9.B4.1.2.C auch die Verhältnisse, unter denen Veräußerungen in der Vergangenheit vorgenommen wurden, mit den aktuellen Verhältnissen im Beurteilungszeitpunkt zu vergleichen. Veräußerungsgeschäfte der Vergangenheit können demzufolge die Klassifizierung finanzieller Vermögenswerte beeinflussen. Falls die Verkäufe hingegen ein größeres Ausmaß annehmen, muss nach IFRS 9.B4.1.3 neu beurteilt werden, ob sie sich noch mit dem für ein Portfolio dokumentierten Geschäftsmodell „Steuerung mit dem Ziel der Vereinnahmung der vertraglichen Zahlungsströme“ vereinbaren lassen. Dies macht eine detaillierte Analyse des Geschäftsmodells unter Auswertung der tatsächlich vorgenommenen bzw. geplanten Verkäufe notwendig. Finanzinstrumente, bei denen bereits im Erwerbszeitpunkt eine Veräußerungsabsicht besteht, dürfen von vornherein nicht als finanzieller Vermögenswert AC klassifiziert werden. Ungeachtet dessen enthält IFRS 9.B4.1.3 Beispiele für Verkäufe, die für eine AC-Klassifizierung unschädlich sind. Das Unternehmen muss in der Lage sein, zu beurteilen, ob und wie Verkäufe zur AC-Klassifizierung konsistent sind. Für eine Konsistenz hat ein Unternehmen schriftliche Nachweise zu erbringen. Veräußerungen bedürfen daher einer Begründung in Bezug auf die Geschäftsmodelle und die mit einem Geschäftsmodell verfolgte Zielsetzung. 96 Es kann in der Praxis ggf. der Fall eintreten, dass die Zahlungen aus dem finanziellen Vermögenswert in einer anderen Art und Weise realisiert werden als zum Zeitpunkt der Bestimmung des Geschäftsmodells erwartet wurde, obgleich das Unternehmen alle im Bestimmungszeitpunkt verfügbaren relevanten Informationen berücksichtigt hatte. In einer solchen Situation liegt weder ein Fehler aus früheren Perioden i.S. von IAS 8.41ff. vor, noch ändert sich die Klassifizierung der verbliebenen Vermögenswerte, die im Rahmen dieses Geschäftsmodells gehalten werden. Gleichwohl muss das Unternehmen nach IFRS 9.B4.1.2A bei der Bestimmung des Geschäftsmodells für neu entstandene oder erworbene Vermögenswerte neben den übrigen relevanten Informationen auch berücksichtigen, wie die Zahlungen in der Vergangenheit realisiert wurden. Ergibt sich aus der Würdigung der Gesamtumstände, dass das Geschäftsmodell für die neu entstandenen oder erworbenen Vermögenswerte abweicht vom dem Geschäftsmodell für die verbliebenen (d.h. nicht verkauften) Vermögenswerte, ist die folgenden Differenzierung vorzunehmen: 96 Hierzu Hartenberger, in: Brune/ Driesch/ Schulz-Danso/ Senger (Hrsg.), Beck’sches IFRS- Handbuch, 6. Aufl. 2020, § 3 Rn. 148. <?page no="73"?> 1.1 Finanzinstrumente in der internationalen Rechnungslegung 73 Die verbliebenen Vermögenswerte sind weiterhin auf Basis des bisherigen Geschäftsmodells zu bewerten. Die neu entstandenen oder erworbenen Vermögenswerte sind auf Basis des neuen Geschäftsmodells zu bewerten. Somit existieren zwei Portfolien mit unterschiedlichen Geschäftsmodellen. 97 B) Charakter der Zahlungsströme (Zahlungsstromkriterium) Objektives Kriterium Die Zahlungsströme dürfen nach IFRS 9.B4.1.2 ausschließlich Rückzahlung von Kapital und Zins sein (objektives Kriterium). Einfache Kreditbeziehung Bei der Beurteilung wird von der sog. einfachen Kreditbeziehung ausgegangen. Hierbei handelt es sich um einen nicht strukturierten Kredit. Es kann sich bei dieser auch um eine einfache Anleihe handeln. Die wesentlichen Komponenten der Zahlungsströme eines finanziellen Vermögenswerts stellen Kapital und Zins dar. Zahlungsstromcharakter Nach IFRS 9.4.1.1 ist der Charakter der Zahlungsströme für jeden finanziellen Vermögenswert einzeln basierend auf den jeweiligen Vertragsbedingungen zu prüfen. Dies hat für den jeweiligen finanziellen Vermögenswert im Zeitpunkt seines Zugangs zu erfolgen. 98 Kapital Das Kapital ist nach IFRS 9.4.1.3(a) der beizulegende Zeitwert eines finanziellen Vermögenswerts im Zeitpunkt des erstmaligen Ansatzes. Bei dem Kapitalbetrag handelt es sich nicht um den Nominalbetrag. Der Kapitalbetrag ist auch nicht der Betrag, zu dem z.B. der originäre Erwerb des finanziellen Vermögenswerts stattfand. Beispiel 99 Unternehmen A erwirbt ein Wertpapier mit einem Nominalwert von 2 Mio. EUR im Zeitpunkt der Wertpapieremission zum Wert von 1,98 Mio. EUR, und zu einem späteren Zeitpunkt erwirbt das Unternehmen B von A das Wertpapier aufgrund stark gestiegener Zinsen und einer Verschlechterung des Ratings des Emittenten zum Wert von 1,7 Mio. EUR. Lösung Der Kapitalwert des Wertpapiers für das Unternehmen B beträgt 1,7 Mio. EUR. Der Erwerb eines finanziellen Vermögenswerts, für den originär die subjektive und objektive Voraussetzung für eine Klassifizierung AC erfüllt ist, zu einem über oder unter dem Nominalbetrag liegenden Preis, hat für die Klassifizierung keine Relevanz. Zinsen Nach IFRS 9.4.1.3(b) setzen sich die Zinsen aus dem Entgelt für den Zeitwert des Geldes, für das Ausfallrisiko, das mit dem über einen bestimmten Zeitraum ausstehenden Kapitalbetrag verbunden ist, und für andere grundlegende Risiken und 97 Vgl. Hartenberger, in: Brune/ Driesch/ Schulz-Danso/ Senger (Hrsg.), Beck’sches IFRS-Handbuch, 6. Aufl. 2020, § 3 Rn. 153. 98 Damit kann indes der Fall eintreten, dass das Zahlungsstromkriterium für einen Vertrag zu unterschiedlichen Zugangszeitpunkten unterschiedlich beurteilt wird. 99 Übernommen aus Hartenberger, in: Brune/ Driesch/ Schulz-Danso/ Senger (Hrsg.), Beck’sches IFRS-Handbuch, 6. Aufl. 2020, § 3 Rn. 165. <?page no="74"?> 74 1 Bilanzierung von originären Finanzinstrumenten Kosten des Kreditgeschäfts sowie einer Gewinnmarge zusammen. 100 Zusätzliche Leitlinien zur Bedeutung von Zinsen einschließlich der Bedeutung von Zeitwert des Geldes sind in den Paragraphen B4.1.7A und B4.1.9A-B4.1.9E enthalten. 101 Testfragen zu 1.1.3.3.1 Welche Aussagen bei finanziellen Vermögenswerten, die zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet werden, im Zusammenhang mit der Beurteilung des Geschäftsmodells sind zutreffend? Grundsätzlich kommt es für die Beurteilung der Geschäftsmodellbedingungen auf die Verwendungsabsicht des einzelnen finanziellen Vermögenswerts an. Die Beurteilung erfolgt auf übergeordneter Ebene bzw. auf Ebene der sog. Beurteilungseinheit. Für alle Vermögenswerte innerhalb dieser Beurteilungseinheit gilt dasselbe Geschäftsmodell. Im Gegensatz zu einem einzelnen Vermögenswert kann es für ein Portfolio folglich mehrere Geschäftsmodelle geben. Welche Aussagen im Zusammenhang mit sog. Unterportfolien sind zutreffend? Portfolien können in Unterbzw. Subportfolien aufgespalten werden, um die Steuerung des Unternehmens zutreffender abzubilden. Bei der Bestimmung der (Sub-)Portfolien ist es noch nicht erforderlich die Vorgehensweise für die notwendige Überwachung der Vorgaben für das Geschäftsmodell festzulegen. Ein Bezug zur tatsächlichen Steuerung der in einem Portfolio zusammengefassten Vermögenswerte kann unterbleiben. Eine ausschließlich auf bilanziellen Überlegungen basierende Festlegung ist nicht zulässig. Was gilt es bei der Beurteilung des vorliegenden Geschäftsmodells zu beachten? Für die Beurteilung des vorliegenden Geschäftsmodells sind die Verhältnisse am Erstanwendungstag maßgeblich. Diese Verhältnisse sind die Grundlage der rückwirkenden Anwendung des IFRS 9. Es wird unterstellt, dass die Finanzinstrumente zum Zeitpunkt der Erstanwendung von IFRS 9 erworben wurden. 100 Zusätzliche Leitlinien zur Bedeutung von Zinsen einschließlich der Bedeutung von Zeitwert des Geldes sind in den IFRS 9.B4.1.7A und IFRS 9.B4.1.9A-B4.1.9E enthalten. 101 Hierzu ausführlich Hartenberger, in: Brune/ Driesch/ Schulz-Danso/ Senger (Hrsg.), Beck’sches IFRS-Handbuch, 6. Aufl. 2020, § 3 Rn. 167ff. <?page no="75"?> 1.1 Finanzinstrumente in der internationalen Rechnungslegung 75 Welche Aussage im Zusammenhang mit dem Geschäftsmodell „Steuerung mit dem Ziel der Vereinnahmung der vertraglichen Zahlungsströme“ ist zutreffend? Das Geschäftsmodell „Steuerung mit dem Ziel der Vereinnahmung der vertraglichen Zahlungsströme“ geht davon aus, dass ein Unternehmen einen finanziellen Vermögenswert erwirbt, um z.B. laufende Erträge bzw. Zahlungszuflüsse aus einer vertraglichen Vereinbarung und am Ende der Laufzeit den Zufluss des investierten Kapitals zu erhalten. Das Unternehmen beabsichtigt nicht, den finanziellen Vermögenswert bis zu dessen Endfälligkeit zu halten. Erfolge aus der Wertveränderung des finanziellen Vermögenswerts zu erzielen, ist die Absicht des Unternehmens. Eine Veräußerung vor Endfälligkeit führt für sich betrachtet automatisch zu einer anderen Klassifizierung. Welche Aussage im Zusammenhang mit dem Zahlungsstromkriterium sind zutreffend? Die Zahlungsströme dürfen u.a. Rückzahlung von Kapital und Zins sein. Bei der Beurteilung wird strukturierten Krediten ausgegangen. Der Charakter der Zahlungsströme ist für jeden finanziellen Vermögenswert einzeln basierend auf den jeweiligen Vertragsbedingungen zu prüfen, wobei dies im Zugangszeitpunkt zu erfolgen hat. Folgende Komponenten sind Bestandteil der Zinsen: das Entgelt für den Buchwert des Geldes das Entgelt für das Ausfallrisiko, das mit dem in einen bestimmten Zeitpunkt ausstehenden Kapitalbetrag verbunden ist das Entgelt für andere grundlegende Risiken und Kosten des Kreditgeschäfts das Entgelt einer Gewinnmarge für das Ausfallrisiko, das mit dem über einen bestimmten Zeitraum ausstehenden Kapitalbetrag verbunden ist 1.1.3.3.2 Zugangsbewertung Beizulegender Zeitwert zzgl. Transaktionskosten Im Zeitpunkt der erstmaligen Erfassung sind finanzielle Vermögenwerte, die der Kategorie AC zugeordnet wurden, nach IFRS 9.5.1.1 mit ihrem beizulegenden Zeitwert zuzüglich der dem Erwerb direkt zurechenbaren Transaktionskosten 102 , zuzüglich etwaiger Gebühren, anzusetzen. Die Anschaffungsnebenkosten sind nach IFRS 9.B5.4.1 integraler Bestandteil des für die Folgebewertung maßgeblichen Effektivzinssatzes. Anschaffungskosten Nach IFRS 9.B5.1.1 wird der beizulegende Zeitwert im Zeitpunkt der Anschaffung grundsätzlich den Anschaffungskosten im Erwerbszeitpunkt 102 Hierbei handelt es sich nach IFRS 9.A um zusätzliche Kosten, die dem Erwerb, der Emission oder der Veräußerung eines finanziellen Vermögenswerts oder einer finanziellen Verbindlichkeit einzeln zuordenbar sind. Zusätzliche Kosten sind solche, die nicht entstanden wären, wenn das Unternehmen das Finanzinstrument nicht erworben, emittiert oder veräußert hätte. <?page no="76"?> 76 1 Bilanzierung von originären Finanzinstrumenten entsprechen. Sofern sich ein Teil des gegebenen oder erhaltenen Entgelts auf etwas anderes als den finanziellen Vermögenswert bezieht, ist der beizulegende Zeitwertunter Anwendung eines Bewertungsverfahrens zu schätzen und ein Differenzbetrag ggf. als anderer Vermögenswert zu qualifizieren. Unverzinsliche Kredite Die Anschaffungskosten langfristiger unverzinslicher Kredite bilden die Barwerte aller künftigen erwarteten Einzahlungen, die mit dem aktuellen Marktzins für ein ähnliches Finanzinstrumente (in Bezug auf Währung, Laufzeit, Art des Zinssatzes und sonstigen Faktoren mit vergleichbarer Bonitätsbewertung) abgezinst werden. Jeder zusätzlich ausgezahlte Betrag stellt nach IFRS 9.B5.1.1 einen Aufwand bzw. eine Ertragsminderung dar, sofern er nicht das Kriterium für den Ansatz eines Vermögenswerts anderer Art erfüllt. Für unverzinsliche Kredite bzw. Kredite, die sich zu einem marktunüblichen Zinssatz verzinsen und bei denen im Voraus dafür eine Ausgleichszahlung ( upfront fee ) vereinbart wird, bildet nach IFRS 9.B5.1.2 ebenso der beizulegende Zeitwert der Darlehensforderung, die Anschaffungskosten. Testfragen zu 1.1.3.3.2 Was ist bei der Zugangsbewertung von finanziellen Vermögenswerten, die zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet werden, zu beachten? Im Zeitpunkt der erstmaligen Erfassung sind finanzielle Vermögenwerte, die der Kategorie AC zugeordnet wurden, mit ihrem beizulegenden Zeitwert abzüglich der dem Erwerb direkt zurechenbaren Transaktionskosten, abzüglich etwaiger Gebühren, anzusetzen. Im Zeitpunkt der erstmaligen Erfassung sind finanzielle Vermögenwerte, die der Kategorie AC zugeordnet wurden, mit ihrem beizulegenden Zeitwert zuzüglich der dem Erwerb direkt zurechenbaren Transaktionskosten, zuzüglich etwaiger Gebühren, anzusetzen. Im Zeitpunkt der erstmaligen Erfassung sind finanzielle Vermögenwerte, die der Kategorie AC zugeordnet wurden, mit ihrem beizulegenden Zeitwert zuzüglich der dem Erwerb direkt zurechenbaren Transaktionskosten, abzüglich etwaiger Gebühren, anzusetzen. Im Zeitpunkt der erstmaligen Erfassung sind finanzielle Vermögenwerte, die der Kategorie AC zugeordnet wurden, mit ihrem beizulegenden Zeitwert abzüglich der dem Erwerb direkt zurechenbaren Transaktionskosten, zuzüglich etwaiger Gebühren, anzusetzen. Welche Aussage im Zusammenhang mit den Anschaffungskosten langfristiger unverzinslicher Kredite ist zutreffend? Die Anschaffungskosten langfristiger unverzinslicher Kredite bilden die Barwerte aller künftigen erwarteten Auszahlungen, die mit dem aktuellen Marktzins für ein ähnliches Finanzinstrumente abgezinst werden. Jeder zusätzlich ausgezahlte Betrag stellt einen Ertrag bzw. eine Aufwandsminderung dar, sofern er nicht das Kriterium für den Ansatz eines Vermögenswerts anderer Art erfüllt. <?page no="77"?> 1.1 Finanzinstrumente in der internationalen Rechnungslegung 77 Jeder zusätzlich ausgezahlte Betrag stellt einen Aufwand bzw. eine Ertragserhöhung dar, sofern er nicht das Kriterium für den Ansatz eines Vermögenswerts anderer Art erfüllt. Die Anschaffungskosten langfristiger unverzinslicher Kredite bilden die Barwerte aller künftigen erwarteten Einzahlungen, die mit dem aktuellen Marktzins für ein ähnliches Finanzinstrumente abgezinst werden. 1.1.3.3.3 Folgebewertung Fortgeführte Anschaffungskosten Die Folgebewertung erfolgt gemäß IFRS 9.5.2.1 zu fortgeführten Anschaffungskosten. Diese sind nach IFRS 9.A definiert als der Betrag, mit dem der finanzielle Vermögenswert oder die finanzielle Verbindlichkeit beim erstmaligen Ansatz bewertet wird, abzüglich der Tilgungen, zuzüglich oder abzüglich der kumulierten Amortisation einer etwaigen Differenz zwischen dem ursprünglichen Betrag und dem bei Fälligkeit rückzahlbaren Betrag unter Anwendung der Effektivzinsmethode sowie bei finanziellen Vermögenswerten nach Berücksichtigung einer etwaigen Wertminderung. Im Zugangszeitpunkt berücksichtigte Transaktionskosten werden nach IFRS 9.5.4.1- 9.5.4.2 in die Ermittlung des Effektivzinssatzes einbezogen. Fortentwicklung der Zugangsbewertung Die Zugangsbewertung wird hier über den Zeitablauf unter Berücksichtigung aller Vertragsbedingungen des Instruments - z.B. Tilgungsplan, Art des Zinssatzes etc. - fortentwickelt. So führen Tilgungen im Falle eines ausgereichten Kredits zu einer Rückführung des Buchwerts der aktivierten Kreditforderung, entsprechend der vertraglichen Vereinbarung und in Höhe der tatsächlich erbrachten Tilgungsleistungen. Hinweis Die Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten spiegelt gerade nicht die Veränderungen der Marktwerte, sondern rein die Entwicklung der Buchwerte in Bezug auf die zugrunde liegenden Nominalwerte wider und führt damit eher zu einer geringeren Volatilität im Abschluss als die Bewertung zum beizulegenden Zeitwert. 103 Effektivzinssatz Der Effektivzinssatz ist nach IFRS 9.A der Zinssatz, mit dem die geschätzten künftigen Ein- und Auszahlungen über die erwartete Laufzeit des finanziellen Vermögenswerts exakt auf den Bruttobuchwert abgezinst werden. Effektivzinsmethode Zur Berechnung der fortgeführten Anschaffungskosten eines finanziellen Vermögenswerts sowie bei der Verteilung und erfolgswirksamen Erfas- 103 Hierzu Hartenberger, in: Brune/ Driesch/ Schulz-Danso/ Senger (Hrsg.), Beck’sches IFRS- Handbuch, 6. Aufl. 2020, § 3 Rn. 931. <?page no="78"?> 78 1 Bilanzierung von originären Finanzinstrumenten sung von Zinserträgen oder -aufwendungen über die betreffenden Perioden wird die Effektivzinsmethode verwendet. Mittels dieser werden also durch Amortisation Zinserträge bzw. -aufwendungen auf Basis sämtlicher erwarteter Zahlungsströme (einschließlich erwarteter Kreditausfälle) über die Laufzeit des finanziellen Vermögenswerts verteilt. Die Anwendung der Effektivzinsmethode erfolgt stets zweistufig: (1) Bestimmung des Effektivzinses, wie er sich unter Berücksichtigung von Nominalzins, Disagio etc. ergibt. (2) Bestimmung der fortgeführten Anschaffungskosten, ausgehend von den Anschaffungskosten (ausgereichter Betrag, d.h. nicht Nominalbetrag, sondern Summe nach Disagio), der effektiven Verzinsung und den tatsächlichen Zahlungseingängen. Beispiel 104 Unternehmen U begibt ein Fälligkeitsdarlehen mit einem Nominalbetrag von 100 EUR und einer dreijährigen Laufzeit sowie einem Disagio von 10 EUR. Der Nominalzins beträgt 6% und es fallen Anschaffungsnebenkosten in Höhe von 0,05 EUR an. Lösung Es ist wie folgt vorzugehen: (1) Effektivzinsermittlung Der Ermittlung des Effektivzinses r liegt folgende Formel zugrunde: 105 𝑟𝑟 = 𝑍𝑍 + (𝑅𝑅𝑍𝑍𝑅𝑅 − 𝐵𝐵𝐵𝐵) 𝑅𝑅𝑅𝑅𝑍𝑍 𝐵𝐵𝐵𝐵 mit RZK = Rückzahlungskurs, BW = Barwert des Zahlungsstroms (Kaufkurs) und Z = Zinszahlung pro Periode. (2) Buchwertberechnung 104 Übernommen aus Lüdenbach/ Hoffmann/ Freiberg, IFRS Kommentar, 22. Aufl. 2024, § 28 Rz. 3345. 105 Hierzu Gerke/ Bank, Finanzierung, 1998, S. 124. AK Zins 01 Zins 02 Zins + Tilgung 03 Effektivzins -90,05 6 6 106 10% <?page no="79"?> 1.1 Finanzinstrumente in der internationalen Rechnungslegung 79 Bruttobuchwert Die Effektivzinsmethode stelle nach IFRS 9.5.4.1 mit Ausnahme der nachfolgenden Fälle grundsätzlich auf den Bruttobuchwert ab: finanzielle Vermögenswerte mit bereits bei Erwerb oder Ausreichung beeinträchtigter Bonität. Bei diesen finanziellen Vermögenswerten hat das Unternehmen ab dem erstmaligen Ansatz den bonitätsangepassten Effektivzinssatz auf die fortgeführten Anschaffungskosten anzuwenden. Finanzielle Vermögenswerte, deren Bonität bei Erwerb oder Ausreichung noch nicht beeinträchtigt war, es aber mittlerweile ist. Bei diesen finanziellen Vermögenswerten hat das Unternehmen in den Folgeperioden den Effektivzinssatz auf die fortgeführten Anschaffungskosten anzuwenden. Testfragen zu 1.1.3.3.3 Was ist kein Bestandteil der Definition der fortgeführten Anschaffungskosten? Der Betrag, mit dem der finanzielle Vermögenswert oder die finanzielle Verbindlichkeit beim erstmaligen Ansatz bewertet wird zuzüglich der Tilgungen zuzüglich oder abzüglich der kumulierten Amortisation einer etwaigen Differenz zwischen dem ursprünglichen Betrag und dem bei Fälligkeit rückzahlbaren Betrag unter Anwendung der Effektivzinsmethode bei finanziellen Vermögenswerten nach Berücksichtigung einer etwaigen Wertaufholung. Welche Aussagen im Zusammenhang mit der Fortentwicklung der Zugangsbewertung sind zutreffend? Die Zugangsbewertung wird über den Zeitablauf unter Berücksichtigung aller Vertragsbedingungen des Instruments fortentwickelt. Die Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten spiegelt die Veränderungen der Marktwerte wider. So führen Tilgungen im Falle eines ausgereichten Kredits zu einer Rückführung des Buchwerts der aktivierten Kreditforderung, entsprechend der vertraglichen Vereinbarung und in Höhe der tatsächlich erbrachten Tilgungsleistungen. Die Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten und führt damit eher zu einer höheren Volatilität im Abschluss als die Bewertung zum beizulegenden Zeitwert. Welche Aussagen im Zusammenhang mit der Effektivzinsmethode sind zutreffend? Es erfolgt die Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts, ausgehend von den Anschaffungskosten, der effektiven Verzinsung und den tatsächlichen Zahlungseingängen. Es erfolgt die Bestimmung der fortgeführten Anschaffungskosten, ausgehend von den Anschaffungskosten (ausgereichter Betrag, d.h. nicht Nomi- <?page no="80"?> 80 1 Bilanzierung von originären Finanzinstrumenten nalbetrag, sondern Summe nach Disagio), der effektiven Verzinsung und den tatsächlichen Zahlungseingängen. Mittels der Effektivzinsmethode werden durch Amortisation Zinserträge bzw. -aufwendungen auf Basis sämtlicher erwarteter Zahlungsströme (einschließlich erwarteter Kreditausfälle) über die Laufzeit des finanziellen Vermögenswerts verteilt. Die Anwendung der Effektivzinsmethode erfolgt stets einstufig. 1.1.3.4 Finanzielle Vermögenswerte erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet (FVTPL) 1.1.3.4.1 Klassifizierung Sind die Klassifizierungskriterien eines finanziellen Vermögenswerts zur Kategorie AC sowie zur Kategorie FVOCI nicht erfüllt, ist der Vermögenswert gemäß IFRS 9.4.1.4 der Kategorie FVTPL zuzuordnen. A) Geschäftsmodell Die im Folgenden angeführten Geschäftsmodelle sind Beispiele für Geschäftsmodelle, die zu einer Klassifizierung des finanziellen Vermögenswerts in die Kategorie FVTPL führen: Zahlungsströme durch Veräußerung Nach IFRS 9.B4.1.5 werden finanzielle Vermögenswerte erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet, wenn sie nicht im Rahmen eines Geschäftsmodells gehalten werden, dessen Zielsetzung im Halten von Vermögenswerten zur Vereinnahmung vertraglicher Zahlungsströme besteht, oder nicht im Rahmen eines Geschäftsmodells, dessen Zielsetzung sowohl die Vereinnahmung vertraglicher Zahlungsströme als auch der Verkauf finanzieller Vermögenswerte ist. Bei einem Geschäftsmodell, welches zur erfolgswirksamen Bewertung zum beizulegenden Zeitwert führt, steuert ein Unternehmen die finanziellen Vermögenswerte mit dem Ziel, durch den Verkauf der Vermögenswerte Zahlungsströme zu erzielen. Steuerung auf Basis des fair value Zudem sind Portfolios von finanziellen Vermögenswerten, die anhand des beizulegenden Zeitwerts bzw. gemäß einer dokumentierten Risikomanagement- oder Anlagestrategie beurteilt und gesteuert werden, nach IFRS 9.B4.1.6 der Kategorie FVTPL zuzuordnen. Zu Handelszwecken gehalten Gleiches gilt für Portfolios finanzieller Vermögenswerte, welche die Definition von „zu Handelszwecken gehalten“ erfüllten. Dies ist nach IFRS 9.A bei einem finanziellen Vermögenswert oder einer finanziellen Verbindlichkeit der Fall, die (a) hauptsächlich mit der Absicht erworben oder eingegangen wurde, kurzfristig verkauft oder zurückgekauft zu werden, (b) beim erstmaligen Ansatz Teil eines Portfolios eindeutig identifizierter und gemeinsam verwalteter Finanzinstrumente ist, bei dem es in jüngerer Vergangenheit nachweislich kurzfristige Gewinnmitnahmen gab, oder (c) ein Derivat ist (mit Ausnahme solcher, bei denen es sich um eine finanzielle Garantie oder ein designiertes und wirksames Sicherheitsinstrument handelt). <?page no="81"?> 1.1 Finanzinstrumente in der internationalen Rechnungslegung 81 B) Charakter der Zahlungsströme Der Kategorie FVTPL sind nach IFRS 9.B4.1.14 grundsätzlich Eigenkapitalinstrumente und andere Finanzinstrumente zuzuordnen, wenn die mit diesen verbundenen Zahlungsströme weder Zinsnoch Tilgungsleistungen sind. Als Beispiele hierfür lassen sich anführen: 106 Derivate (IFRS 9.B4.1.9) Wandelanleihen (IFRS 9.B.4.1.14) reverse floater bzw. inverse floater (IFRS 9.B4.1.14) Investmentfondsanteile oder diverse Formen von Mezzanine-Kapital. 1.1.3.4.2 Zugangsbewertung Transaktionspreis Beim erstmaligen Ansatz stellen nach IFRS 9.56.1.1. i.V.m. IFRS 9.B5.1.2A grundsätzlich die Anschaffungskosten bzw. der Transaktionspreis (beizulegender Zeitwert des gezahlten oder erhaltenen Entgelts) eines Finanzinstruments die beste Schätzung für den beizulegenden Zeitwert dar. Beispiel 107 Kredite oder Forderungen, für die keine oder unter dem Marktniveau liegende Zinszahlungen erfolgen, sind mit ihrem beizulegenden Zeitwert der zukünftigen Zahlungsströme zu bewerten. Diese Zahlungsströme sind mit dem aktuellen Marktzinssatz für ein ähnliches Finanzinstrument mit einem ähnlichen Kreditrisiko zu diskontieren. Ergibt sich aus dem Vergleich des Anschaffungspreises und dem so ermittelten beizulegenden Zeitwert des Finanzinstruments ein Differenzbetrag, ist dieser mittels der Effektivzinsmethode über die Laufzeit des Finanzinstruments zu verteilen. Ist ein Finanzinstrument mit einem Agio oder Disagio ausgestattet, sind diese Beträge ebenfalls über die Restlaufzeit unter Anwendung der Effektivzinsmethode zu amortisieren. Sofern ein Unternehmen zu dem Ergebnis kommt, dass der beizulegende Zeitwert beim erstmaligen Ansatz von dem nach IFRS 9.5.1.1A genannten Transaktionspreis abweicht, hat es dieses Instrument zu diesem Zeitpunkt gemäß IFRS 9.B5.1.2A wie folgt zu bilanzieren: (a) Gemäß der in IFRS 9.5.1.1 vorgeschriebenen Bewertung, wenn dieser beizulegende Zeitwert durch an einem aktiven Markt notierten Preis für einen identischen Vermögenswert nachgewiesen wird oder auf einem Bewertungsverfahren basiert, das nur Daten beobachtbarer Märkte verwendet. Das Unternehmen hat die Differenz zwischen dem beizulegenden Zeitwert beim erstmaligen Ansatz und dem Transaktionspreis als Gewinn oder Verlust zu erfassen. (b) In allen anderen Fällen gemäß der in IFRS 9.5.1.1 vorgeschriebenen Bewertung (= beizulegender Zeitwert) mit einer Anpassung, um die Differenz zwischen dem beizulegenden Zeitwert beim erstmaligen Ansatz und dem Transaktionspreis 106 Vgl. Hartenberger, in: Brune/ Driesch/ Schulz-Danso/ Senger (Hrsg.), Beck’sches IFRS-Handbuch, 6. Aufl. 2020, § 3 Rn. 256. 107 Übernommen aus Hartenberger, in: Brune/ Driesch/ Schulz-Danso/ Senger (Hrsg.), Beck’sches IFRS-Handbuch, 6. Aufl. 2020, § 3 Rn. 617. <?page no="82"?> 82 1 Bilanzierung von originären Finanzinstrumenten abzugrenzen. Nach dem erstmaligen Ansatz hat das Unternehmen diese abgegrenzte Differenz nur insoweit als Gewinn oder Verlust zu erfassen, wie sie durch eine Veränderung eines Faktors (einschließlich des Zeitfaktors) entstanden ist, den Marktteilnehmer bei der Festlegung des Preises für den Vermögenswert oder die Schuld berücksichtigen würden. 108 IFRS 13 Regelungen, wie der beizulegenden Zeitwert eines Finanzinstruments zu ermitteln ist, finden sich allerdings nicht in IFRS 9, sondern in IFRS 13, dem zentralen Standard zur Bewertung bzw. zur Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts. Dieser schreibt die Bewertung zum beizulegenden Zeitwert und die Schritte, wie ein Unternehmen einen beizulegenden Zeitwert erlangt. In einen ersten Schritt muss ein Unternehmen die Frage beantworten, was der Gegenstand der Bewertung ist. Darauf aufbauend ist die zu bewertende Einheit zu bestimmen und der Markt, auf dem das Finanzinstrument gehandelt wird, zu ermitteln. Auf Basis dieser Informationen ist die zu nutzende Bewertungstechnik zu bestimmen. IFRS 13 definiert folglich den beizulegenden Zeitwert und bestimmt die Anforderungen an dessen Ermittlung. Zugangsbewertung Wird in einem Tauschgeschäft ein Vermögenswert erworben oder eine Schuld übernommen, ist der Transaktionspreis nach IFRS 13.57 der Preis, zu dem der betreffende Vermögenswert erworben oder die betreffende Schuld übernommen wurde (Zugangspreis). Im Gegensatz dazu ist der beizulegende Zeitwert des Vermögenswerts oder der Schuld der Preis, zu dem der Vermögenswert verkauft oder die Schuld übertragen würde (Abgangspreis). Wie bereits eingangs erwähnt, wird in der überwiegenden Zahl der Fälle der beizulegende Zeitwert im Zugangszeitpunkt der Anschaffungspreis sein (IFRS 13.58). 109 Bewertungsmodelle Sofern sich diese Beträge nicht entsprechen, entfällt ein Teil der Zahlung auf etwas anderes als den Wert des Finanzinstruments selbst. In einem solchen Fall ist es erforderlich, für die Ermittlung des Zugangswerts des Finanzinstruments ein Bewertungsmodell bzw. ein Schätzverfahren heranzuziehen. 110 Ein Unternehmen hat nach IFRS 13.59 sowie IFRS 13.B4 bei der Bestimmung, ob der beizulegende Zeitwert beim erstmaligen Ansatz dem Transaktionspreis entspricht, die für die Transaktion und die für den Vermögenswert oder die Schuld charakteristischen Faktoren zu berücksichtigten. Tritt eine der folgenden Bedingungen zu, könnte es sein, dass der Transaktionspreis nicht den beim erstmaligen Ansatz beizulegenden Zeitwert repräsentiert: Geschäftsvorfall zwischen sich nahestehenden Personen, Geschäftsvorfall ist in einer Zwangssituation erfolgt, Geschäftsvorfall umfasst neben dem betreffenden Finanzinstrument die Übertragung weiterer Vermögenswerte oder Schulden, oder Geschäftsvorfall findet in einem Markt statt, der nicht der wichtigste oder vorteilhafteste für das betreffende Finanzinstrument ist. 108 Hierzu ausführlich Paa, in: Thiele/ von Keitz/ Brücks (Hrsg.), Internationales Bilanzrecht, IFRS 9 Rz. 359 (33. Erg.-Lfg./ November 2017). 109 Nach IFRS 13.52 kann dies z.B. der Fall sein, wenn zum Transaktionszeitpunkt der Kauf eines Vermögenswerts in dem Markt stattfindet, in dem dieser Vermögenswert auch verkauft würde. 110 Vgl. Hartenberger, in: Brune/ Driesch/ Schulz-Danso/ Senger (Hrsg.), Beck’sches IFRS-Handbuch, 6. Aufl. 2020, § 3 Rn. 618. <?page no="83"?> 1.1 Finanzinstrumente in der internationalen Rechnungslegung 83 Beobachtbare Eingangsparameter Stellt ein Unternehmen fest, dass eine Abweichung zwischen Transaktionspreis und beizulegendem Zeitwert besteht, ist nach IFRS 13.67 für die Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts entscheidend, ob beobachtbare Eingangsparameter in Form von Marktdaten für das Finanzinstrument vorliegen oder nicht. 111 Gemäß IFRS 13.69 hat ein Unternehmen Eingangsparameter zu wählen, die denjenigen Merkmalen des Vermögenswerts oder der Schuld entsprechen, die Marktteilnehmer bei einem Geschäftsvorfall im Zusammenhang mit dem betreffenden Vermögenswert oder der betreffenden Schuld berücksichtigen würden. Fair-value-Hierarchie Um die Stetigkeit und Vergleichbarkeit bei Bewertungen zum beizulegenden Zeitwert und den zugehörigen Angaben zu erhöhen, legt IFRS 13 eine Hierarchie für den beizulegenden Zeitwert - sog. fair-value -Hierarchie - fest. Nach IFRS 13.72 wird bei dieser Hierarchie den an aktiven Märkten für identische Vermögenswerte oder Schulden notierten (unverändert übernommenen) Preisen (Eingangsparameter der Stufe 1) die höchste Priorität eingeräumt, während nicht beobachtbare Eingangsparameter die niedrigste Priorität erhalten (Eingangsparameter der Stufe 3). Stufe 1 Eingangsparameter der Stufe 1 sind nach IFRS 13.76 die an aktiven Märkten für identische Vermögenswerte oder Schulden notierten (unverändert übernommenen) Preise, auf die das Unternehmen am Bewertungsstichtag zugreifen kann. Nach IFRS 13.77 liefert ein an einem aktiven Markt notierter Preis den verlässlichsten Anhaltspunkt für den beizulegenden Zeitwert und ist, wann immer verfügbar, ohne Anpassung bei der Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts zu verwenden. Nach IFRS 13.78 liegt auf Stufe 1 der Schwerpunkt auf der Bestimmung der beiden folgenden Aspekte: (a) welches der Hauptmarkt ist oder - in Ermangelung eines Hauptmarkts - welches der vorteilhafteste Markt ist, und (b) ob das Unternehmen am Bewertungsstichtag zum dem Preis an diesem Markt eine Transaktion abschließen kann. Anpassungen der dort notierten Preise sind nur unter den in IFRS 13.79 genannten Umständen vorzunehmen. Stufe 2 Ist kein aktiver Markt verfügbar, so ist der beizulegende Zeitwert nach IFRS 13.81 unter Nutzung anderer Marktdaten zu ermitteln, die direkt oder indirekt beobachtbar sind. Hat der Vermögenswert oder die Schuld eine festgelegte (vertragliche) Laufzeit, muss gemäß IFRS 13.82 ein Eingangsparameter der Stufe 2 so gut wie die gesamte Laufzeit des Vermögenswerts oder der Schuld beobachtbar sein. Eingangsparameter der Stufe 2 beinhalten: (a) an aktiven Märkten für ähnliche Vermögenswerte oder Schulden notierte Preise, (b) an nicht aktiven Märkten für ähnliche Vermögenswerte oder Schulden notierte Preise, (c) andere Eingangsparameter als notierte Preise, die für den Vermögenswert oder die Schuld beobachtbar sind, z.B. in üblichen Intervallen beobachtbare Zinssätze und Renditekurven, implizite Volatilitäten und Kreditspreads, (d) marktgestützte Eingangsparameter. 111 Märkte, in denen für bestimmte Vermögenswerte und Schulden Eingangsparameter beobachtbar sein könnten, sind u.a. Börsen, Händlermärkte, Vermittlermärkte und Direktmärkte. <?page no="84"?> 84 1 Bilanzierung von originären Finanzinstrumenten Anpassungen sind nach IFRS 13.83-84 ggf. vorzunehmen. Konkrete Beispiele für Eingangsparameter der Stufe 2 für besondere Vermögenswerte und Schulden finden sich IFRS 13.B35. Stufe 3 Eingangsparameter der Stufe 3 sind nach IFRS 13.86 solche, die für den Vermögenswert oder die Schuld nicht beobachtbar sind. Sie sind nach IFRS 13.87 in dem Umfang zur Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts heranzuziehen, in dem keine relevanten beobachtbaren Eingangsparameter verfügbar sind. Der beizulegende Zeitwert ist insofern unter Verwendung anderweitiger Informationen herzuleiten. Hier sind insbesondere Bewertungsverfahren auf Basis der Kapitalwertmethode zu nennen, wie z.B. Barwertverfahren, Optionspreismodelle oder die Residualwertmethode (IFRS 13.B10-B30). 112 Gemäß IFRS 13.89 hat ein Unternehmen unter Verwendung der unter den gegebenen Umständen am besten verfügbaren Informationen, die eigene Daten des Unternehmens umfassen können, nicht beobachtbare Eingangsparameter zu entwickeln. Beispiel - Aufgenommener Kredit 113 Ein Unternehmen nimmt einen Kredit über 10 Mio. EUR mit einem Disagio von 5% auf und es entstehen Transaktionskosten in Höbe von 50.000 EUR. Mit welchem Betrag ist die Darlehensverbindlichkeit im Zeitpunkt des Erstansatzes zu bewerten? Lösung Der beizulegende Zeitwert entspricht dem Transaktionspreis, d.h. nach IFRS 13.57 dem Wert der Gegenleistung, die man bei der Übernahme der Verbindlichkeit erhält: 95% x 10 Mio. EUR = 9,5 Mio. EUR. Hinweise darauf, dass Transaktionspreis und beizulegender Zeitwert voneinander abweichen könnten, liegen nicht vor. Der Erstansatz erfolgt damit zum beizulegenden Zeitwert abzüglich der Transaktionskosten: 9,5 Mio. EUR - 50.000 EUR = 9,45 Mio. EUR. Beispiel - Forderungsbewertung 114 Ein Beratungsunternehmen erbringt im Kalenderjahr 20X1 eine Restrukturierungsberatung für einen von Liquiditätsproblemen geplagten Kunden. Da diese Beratung sehr spezifisch ist und vergleichbare Transaktionspreise v on ähnlichen Aufträgen aufgrund des vertraulichen Charakters solcher Projekte nicht ermittelbar sind, ist eine verlässliche Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts der erbrachten Gegenleistung nicht möglich. Um den Kunden nicht endgültig in die Illiquidität zu stürzen, wurde ihm ein vierjähriges Zahlungsziel eingeräumt. Dann wird der Betrag von 10 Mio. EUR fällig. Wie ist bei der Bewertung der Forderung grundsätzlich vorzugehen? Lösung Zunächst ist festzuhalten, dass bei einem derart langen Zahlungsziel der Zinseffekt wesentlich ist, der Rechnungsbetrag insofern nicht den beizulegenden Zeitwert der 112 Vgl. Pellens/ Fülbier/ Gassen/ Sellhorn, Internationale Rechnungslegung, 11. Aufl. 2021, S. 621. 113 Übernommen aus Pellens/ Fülbier/ Gassen/ Sellhorn, Internationale Rechnungslegung, 11. Aufl. 2021, S. 622. 114 Übernommen aus Pellens/ Fülbier/ Gassen/ Sellhorn, Internationale Rechnungslegung, 11. Aufl. 2021, S. 622. <?page no="85"?> 1.1 Finanzinstrumente in der internationalen Rechnungslegung 85 Forderung darstellen kann. Wenn die Gegenleistung für die Forderung nicht verlässlich ermittelbar ist, muss somit auf andere Bewertungsverfahren ausgewichen werden. Hier bietet sich z.B. ein Barwertverfahren an. Um einen adäquaten Zinssatz zu ermitteln, ist hierbei nach IFRS 13.B13 die angespannte Liquiditätslage des Kunden explizit zu berücksichtigen. Eine mögliche Informationsquelle für einen solchen Zinssatz könnte eine ebenfalls auf EURO lautende Anleihe des Kunden mit gleicher Laufzeit sein. Anhand der wirtschaftlichen Lage ist jedenfalls davon auszugehen, dass der Zinssatz wesentlich über dem aktuellen Marktzins für risikoschwache Anleihen liegen dürfte. Wenn der adäquate Zinssatz z.B. 25% beträgt, wäre die Forderung des Beratungsunternehmens mit (10 Mio. EUR / 1,25 4 =) 4,096 Mio. EUR zu bewerten. Ob eine Forderung aus Lieferungen und Leistungen eine signifikante Finanzierungskomponente enthält, bestimmte sich gemäß IFRS 9.5.1.3 ausschließlich nach den Vorschriften des IFRS 15. Kommt man nach IFRS 15 zu dem Ergebnis, dass sie keine signifikante Finanzierungskomponente enthält, entspricht ihr Buchwert bei erstmaligen Ansatz dem ausschließlich nach den Vorschriften des IFRS 15 bestimmten Transaktionspreises. Enthält sie eine signifikante Finanzierungskomponente, entspricht ihr Buchwert beim erstmaligen Ansatz - ungeachtet des Transaktionspreises i.S. von IFRS 15 - ihrem beizulegenden Zeitwert. 115 Beispiel - Forderung aus Lieferungen und Leistungen 116 Ein Unternehmen verkauft an einem Dritten Waren zu einem Preis von 100 EUR, zahlbar in vier Jahren. Die Prüfung i.S. von IFRS 15 ergibt, dass eine signifikante Finanzierungskomponente vorliegt. Lösung Die Forderung (und die Umsatzerlöse) werden bei erstmaligem Absatz mit dem abgezinsten Barwert erfasst. Dieser Betrag entspricht dem drittüblichen Barzahlungspreis. Bei einem unterstellten Zinssatz von 7% ergibt sich vorliegend ein Barwert von (100 EUR / 1,07 4 =) 76,3 EUR. Die Differenz zwischen diesem Barwert und den 100 EUR i.H. von 23,7 EUR wird über die Laufzeit bis zum Zahlungszeitpunkt erfolgswirksam. 1.1.3.4.3 Folgebewertung Beizulegender Zeitwert Bei der Folgebewertung von finanziellen Vermögenswerten der Kategorie FVTPL ist nach IFRS 9.5.2.1 auf den beizulegenden Zeitwert abzustellen. Die Anschaffungskosten sind für diese Kategorie im Rahmen der Folgebewertung grundsätzlich kein angemessener Bewertungsmaßstab. Nach IFRS 9.B5.2.3 sind auch Finanzinvestitionen in Eigenkapitalinstrumente (und Verträge über solche) zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten. Grundsätzlich werden sämtliche Finanzinstrumente der Kategorie FVTPL GuV-wirksam zum beizulegenden Zeitwert folgebewertet. Anschaffungskosten Im Rahmen der Folgebewertung können unter bestimmten Umständen jedoch die Anschaffungskosten eine angemessene Schätzung des beizulegenden Zeitwerts sein. Nach IFRS 9.B5.2.3 können in seltenen Fällen die Anschaf- 115 Vgl. Paa, in: Thiele/ von Keitz/ Brücks (Hrsg.), Internationales Bilanzrecht, IFRS 9 Rz. 363 (33. Erg.-Lfg./ November 2017). 116 In Anlehnung an Paa, in: Thiele/ von Keitz/ Brücks (Hrsg.), Internationales Bilanzrecht, IFRS 9 Rz. 363 (33. Erg.-Lfg./ November 2017). <?page no="86"?> 86 1 Bilanzierung von originären Finanzinstrumenten fungskosten jedoch auch für Eigenkapitalinstrumente (und Verträge über solche) eine angemessene Schätzung für den beizulegenden Zeitwert darstellen. Dies kann der Fall sein, wenn nicht genügend aktuelle Informationen zur Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts zur Verfügung stehen oder es ein breites Spektrum an möglichen Bewertungen zum beizulegenden Zeitwert gibt und die Anschaffungskosten innerhalb dieses Spektrums die bestmögliche Schätzung des beizulegenden Zeitwerts darstellen. Gemäß IFRS 9.B5.2.6 sind die Anschaffungskosten allerdings nie die bestmögliche Schätzung des beizulegenden Zeitwerts von Finanzinvestitionen in notierte Eigenkapitalinstrumente (oder Verträge über notierte Eigenkapitalinstrumente). IFRS 9.B.5.2.4 enthält eine (nicht abschließende) Liste mit Beispielen für Fälle, in denen die Anschaffungskosten nicht repräsentativ für den beizulegenden Zeitwert sind. In diesen Fällen ist der beizulegende Zeitwert nach IFRS 9.B524 anhand von Bewertungstechniken zu ermitteln. Für die Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts und die Beurteilung, ob die Anschaffungskosten eines Eigenkapitalinstruments repräsentativ für einen beizulegenden Zeitwert sind, hat das Unternehmen hiernach alle verfügbaren Informationen über die Ertragslage und die Geschäftstätigkeit des Unternehmens, in das investiert wurde, zu nutzen. Nicht notierte Eigenkapitalinstrumente Nicht notierte Eigenkapitalinstrumente (z.B. GmbH-Anteile) sowie Verträge, die durch Lieferung der nicht notierten Eigenkapitalinstrumente beglichen werden (z.B. Optionen auf solche Anteile), sind ebenfalls stets zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten. 117 Änderungen des beizulegenden Zeitwerts Sämtliche Änderungen des beizulegenden Zeitwerts sowie Zins- und Dividendenzahlungen sind grundsätzlich erfolgswirksam in der GuV zu erfassen. Allerdings gibt es hiervon eine Ausnahme. Jene Änderungen des beizulegenden Zeitwerts von finanziellen Verbindlichkeiten, die durch eine Veränderung des Kreditrisikos der jeweiligen Verbindlichkeit ( own credit risk ) entstehen, müssen nach IFRS 9.5.7.7(a) GuV-neutral über das sonstige Ergebnis erfasst werden. Nach IFRS 9.B5.7.13 handelt es sich beim Kreditrisiko um die Wahrscheinlichkeit des Zahlungsausfalls. Nur wenn durch diese Vorgehensweise bewertungsbedingte Verzerrungen geschaffen oder vergrößert werden würden ( accounting mismatch ), sind auch diese Wertänderungen GuV-wirksam zu erfassen. Die durch eine GuV-neutrale Verbuchung entstandenen Eigenkapitalpositionen dürfen bei Ausbuchung der Verbindlichkeit nicht GuV-wirksam aufgelöst werden, d.h. ein recycling ist nicht gestattet. Nach IFRS 9.B5.7.9 ist nur eine GuV-neutrale Umbuchung der entstandenen Eigenkapitalpositionen innerhalb des Eigenkapitals erlaubt. Wurde ein Finanzinstrument der Kategorie FVTPL bisher als finanzieller Vermögenswert angesetzt, so ist es nach IFRS 9.B5.2.1 als finanzielle Verbindlichkeit auszuweisen und nach den allgemeinen Vorschriften des IFRS 9.4.2.1 zu bewerten, soweit sein beizulegender Zeitwert unter Null gefallen ist, d.h. aus Sicht des bilanzierenden Unternehmens negativ geworden ist. Voraussetzung ist nach IFRS 9.B5.2.2A allerdings, dass die allgemeinen Voraussetzungen für eine finanzielle Verbindlichkeit erfüllt sind. 118 117 Vgl. Hartenberger, in: Brune/ Driesch/ Schulz-Danso/ Senger (Hrsg.), Beck’sches IFRS-Handbuch, 6. Aufl. 2020, § 3 Rn. 278. 118 Mögliche Beispiele hierfür wären ein Zinsswap oder ein Devisentermingeschäft. <?page no="87"?> 1.1 Finanzinstrumente in der internationalen Rechnungslegung 87 Testfragen zu 1.1.3.4 Welche Aussagen im Zusammenhang mit der Klassifizierung von finanziellen Vermögenswerten, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, sind zutreffend? Finanzielle Vermögenswerte werden erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet, wenn sie im Rahmen eines Geschäftsmodells gehalten werden, dessen Zielsetzung im Halten von Vermögenswerten zur Vereinnahmung vertraglicher Zahlungsströme besteht. Finanzielle Vermögenswerte werden erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet, wenn nicht im Rahmen eines Geschäftsmodells gehalten werden, dessen Zielsetzung sowohl die Vereinnahmung vertraglicher Zahlungsströme als auch der Verkauf finanzieller Vermögenswerte ist. Bei einem Geschäftsmodell, welches zur erfolgswirksamen Bewertung zum beizulegenden Zeitwert führt, steuert ein Unternehmen die finanziellen Vermögenswerte mit dem Ziel, im Halten von Vermögenswerten zur Vereinnahmung vertraglicher Zahlungsströme besteht. Bei einem Geschäftsmodell, welches zur erfolgswirksamen Bewertung zum beizulegenden Zeitwert führt, steuert ein Unternehmen die finanziellen Vermögenswerte mit dem Ziel, durch den Verkauf der Vermögenswerte Zahlungsströme zu erzielen. Bei finanziellen Vermögenswerten, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, handelt es sich grundsätzlich um Eigenkapitalinstrumente und andere Finanzinstrumente, wenn die mit diesen verbundenen Zahlungsströme weder Zinsnoch Tilgungsleistungen sind. Beispiele hierfür sind u.a.: Forderungen aus Lieferungen und Leistungen Derivate Wandelanleihen Beteiligungen an assoziierten Unternehmen Welcher Wertmaßstab stellt beim erstmaligen Ansatz von finanziellen Vermögenswerten, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, die beste Schätzung für den beizulegenden Zeitwert dar? Grundsätzlich stellen die Herstellungskosten eines Finanzinstruments die beste Schätzung für den beizulegenden Zeitwert dar. Grundsätzlich stellt der Transaktionspreis (beizulegender Zeitwert des gezahlten oder erhaltenen Entgelts) eines Finanzinstruments die beste Schätzung für den beizulegenden Zeitwert dar. Grundsätzlich stellen die unter Anwendung der Effektivzinsmethode ermittelten Anschaffungskosten eines Finanzinstruments die beste Schätzung für den beizulegenden Zeitwert dar. <?page no="88"?> 88 1 Bilanzierung von originären Finanzinstrumenten Grundsätzlich stellen die Anschaffungskosten bzw. der Transaktionspreis (beizulegender Zeitwert des gezahlten oder erhaltenen Entgelts) eines Finanzinstruments die beste Schätzung für den beizulegenden Zeitwert dar. Welche Aussagen sind zutreffend für den Fall, dass das Unternehmen feststellt, dass eine Abweichung zwischen Transaktionspreis und beizulegendem Zeitwert besteht? Für die Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts ist entscheidend, ob beobachtbare Eingangsparameter in Form von Marktdaten für das Finanzinstrument vorliegen. Ein Unternehmen hat Eingangsparameter zu wählen, die denjenigen Merkmalen des Vermögenswerts oder der Schuld entsprechen, die bei Anwendung der Effektivzinsmethode zur Bewertung des betreffenden Vermögenswerts oder der betreffenden Schuld zu berücksichtigen sind. Für die Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts ist entscheidend, ob beobachtbare Eingangsparameter in Form von Plandaten für das Finanzinstrument vorliegen. Ein Unternehmen hat Eingangsparameter zu wählen, die denjenigen Merkmalen des Vermögenswerts oder der Schuld entsprechen, die Marktteilnehmer bei einem Geschäftsvorfall im Zusammenhang mit dem betreffenden Vermögenswert oder der betreffenden Schuld berücksichtigen würden. Welche Aussage(n) im Zusammenhang mit einer signifikanten Finanzierungskomponente ist/ sind zutreffend? Ob eine Forderung aus Lieferungen und Leistungen eine signifikante Finanzierungskomponente enthält, bestimmte sich ausschließlich nach den Vorschriften des IFRS 13. Kommt man zu dem Ergebnis, dass sie keine signifikante Finanzierungskomponente enthält, entspricht ihr Buchwert bei erstmaligem Ansatz dem ausschließlich nach den Vorschriften des IFRS 15 bestimmten Transaktionspreises. Enthält sie eine signifikante Finanzierungskomponente, entspricht ihr Buchwert bei erstmaligem Ansatz - ungeachtet des beizulegenden Zeitwerts - ihrem Transaktionspreis. Enthält sie eine signifikante Finanzierungskomponente, entspricht ihr Buchwert bei erstmaligem Ansatz - ungeachtet des Transaktionspreises i.S. von IFRS 15 - ihrem beizulegenden Zeitwert. Welcher Wertmaßstab ist bei der Folgebewertung von finanziellen Vermögenswerten, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, maßgeblich? Bei der Folgebewertung ist auf den beizulegenden Zeitwert abzustellen, wobei dieser erfolgsneutral zu behandeln ist. Bei der Folgebewertung ist stets auf die Anschaffungskosten abzustellen. Bei der Folgebewertung ist auf den beizulegenden Zeitwert abzustellen, wobei dieser erfolgswirksam zu behandeln ist. <?page no="89"?> 1.1 Finanzinstrumente in der internationalen Rechnungslegung 89 Bei der Folgebewertung ist auf den Transaktionspreis abzustellen, wobei dieser erfolgswirksam zu behandeln ist. Welche Aussage im Zusammenhang mit der Folgebewertung von finanziellen Vermögenswerten, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden ist zutreffend? Im Rahmen der Folgebewertung können die Anschaffungskosten dann eine die bestmögliche Schätzung des beizulegenden Zeitwerts sein, wenn nicht genügend aktuelle Informationen zur Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts zur Verfügung stehen oder es ein breites Spektrum an möglichen Bewertungen zum beizulegenden Zeitwert gibt und die Anschaffungskosten innerhalb dieses Spektrums die bestmögliche Schätzung des beizulegenden Zeitwerts darstellen. Im Rahmen der Folgebewertung können die Anschaffungskosten dann eine angemessene Schätzung des beizulegenden Zeitwerts sein, wenn nicht genügend aktuelle Informationen zur Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts zur Verfügung stehen oder es ein breites Spektrum an möglichen Bewertungen zum beizulegenden Zeitwert gibt und die Anschaffungskosten innerhalb dieses Spektrums die bestmögliche Schätzung des beizulegenden Zeitwerts darstellen. Die Anschaffungskosten können für Eigenkapitalinstrumente (und Verträge über solche) nie eine angemessene Schätzung für den beizulegenden Zeitwert darstellen. Die Anschaffungskosten sind stets die bestmögliche Schätzung des beizulegenden Zeitwerts von Finanzinvestitionen in notierte Eigenkapitalinstrumente (oder Verträge über notierte Eigenkapitalinstrumente). Nicht notierte Eigenkapitalinstrumente sowie Verträge, die durch Lieferung der nicht notierten Eigenkapitalinstrumente beglichen werden, sind stets zu Herstellungskosten zu bewerten. stets unter Anwendung der Effektivzinsmethode ermittelten Anschaffungskosten zu bewerten. stets zum Transaktionspreis zu bewerten. stets zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten. 1.1.3.5 Finanzielle Vermögenswerte erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert bewertet (FVOCI) 1.1.3.5.1 Klassifizierung Ein finanzieller Vermögenswert ist nach IFRS 9.4.2.1A der Kategorie FVOCI zuzuordnen, wenn die beiden folgenden Kriterien erfüllt sind: Der Zweck des/ eines Geschäftsmodells des Unternehmens ist das Halten des finanziellen Vermögenswerts zur Vereinnahmung der vertraglichen Zahlungsströme aus diesem Vertrag als auch der Veräußerung des finanziellen Vermögenswerts 119 und die Vertragsbedingungen des finanziellen Vermögenswerts führen zu festgelegten 119 Zur Vereinnahmung vertraglicher Zahlungsströme bzw. zu deren Charakter s. Abschn. 1.1.3.3.1. <?page no="90"?> 90 1 Bilanzierung von originären Finanzinstrumenten Zeitpunkten zu Zahlungsströmen, die ausschließlich Tilgungen und Zinszahlungen auf ausstehende Rückzahlungs-/ Kapitalbeträge darstellen. Gemischtes Geschäftsmodell Die Steuerung des finanziellen Vermögenswerts erfolgt innerhalb eines gemischten Geschäftsmodells, dessen Ziel es ist, sowohl die vertraglich vereinbarten Zahlungsströme zu vereinnahmen als auch Verkäufe zu tätigen. Das IASB spezifiziert für diese Kategorie kein spezielles Geschäftsmodell bzw. lässt verschiedene Arten von Geschäftsmodellen zu. Als Beispiele werden in IFRS 9.B4.1.4A folgende Geschäftsmodelle angeführt: Steuerung des täglichen Liquiditätsbedarfs, Gestaltung/ Erhalt eines bestimmten Zinsprofils und Angleichung der Laufzeit von finanziellen Vermögenswerten an die der finanziellen Verbindlichkeiten, die zu deren Finanzierung herangezogen werden. 1.1.3.5.2 Zugangsbewertung Beizulegender Zeitwert Im Zugangszeitpunkt sind finanzielle Vermögenswerte mit ihrem beizulegenden Zeitwert zuzüglich der dem Erwerb direkt zurechenbaren Transaktionskosten zu bewerten. Die Anschaffungskosten bzw. Transaktionspreise für den Erwerb eines Finanzinstruments stellen grundsätzlich eine Schätzung des beizulegenden Zeitwerts dar. Dennoch ist nach IFRS 9.5.1.1 zu prüfen, ob der Transaktionspreis den beizulegenden Zeitwert im Zugangszeitpunkt widerspiegelt. Beim Erwerb entstehende Transaktionskosten sind erfolgsneutral zu behandeln. 1.1.3.5.3 Folgebewertung Sonstiges Ergebnis Die Bewertung erfolgt zum beizulegenden Zeitwert zum jeweiligen Bewertungsstichtag. Veränderungen des beizulegenden Zeitwerts sind nach IFRS 9.5.7.1(d) erfolgsneutral im sonstigen Ergebnis zu erfassen. Ergebniswirksame Erfassung Das Zinsergebnis ist nach IFRS 9.5.4.1 unter Anwendung der Effektivzinsmethode zu berechnen und unmittelbar in der GuV zu erfassen. Gleiches gilt nach IFRS 9.5.5.1 bis IFRS 9.5.5.20 für Wertminderungsaufwendungen und Wertaufholungserträge sowie für Gewinne oder Verluste aus der Währungsumrechnung. 120 Hinweis Für den Erfolgsausweis ist eine Parallelrechnung erforderlich, in der die fortgeführten Anschaffungskosten für den finanziellen Vermögenswert ermittelt werden. Diese ist die Grundlage für die Berechnung der Zinserträge, der Wertminderungen und der Effekte aus der Währungsumrechnung. Die Differenz zwischen den fortgeführten Anschaffungskosten und dem beizulegenden Zeitwert am Bewertungsstichtag ist im sonstigen Ergebnis zu erfassen. Im Zeitpunkt des Abgangs sind die für den finanziellen Vermögenswert im sonstigen Ergebnis erfassten Wertminderungen in den GuV umzugliedern ( reclassification adjustment ). Diese Umgliederung ist ebenso im Zeitpunkt einer Umklassifizierung vorzunehmen. 121 120 Vgl. Paa, in: Thiele/ von Keitz/ Brücks (Hrsg.), Internationales Bilanzrecht, IFRS 9 Rz. 502 (33. Erg.-Lfg./ November 2017). 121 Hierzu Hartenberger, in: Brune/ Driesch/ Schulz-Danso/ Senger (Hrsg.), Beck’sches IFRS- Handbuch, 6. Aufl. 2020, § 3 Rn. 307. <?page no="91"?> 1.1 Finanzinstrumente in der internationalen Rechnungslegung 91 Testfragen zu 1.1.3.5 Ein finanzieller Vermögenswert ist der Kategorie „Erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert bewertet (FVOCI)“ zuzuordnen, wenn zwei Kriterien kumulativ erfüllt sind. Welche sind das? Der Zweck des/ eines Geschäftsmodells des Unternehmens besteht ausschließlich im Halten des finanziellen Vermögenswerts zur Vereinnahmung der vertraglichen Zahlungsströme aus diesem Vertrag. Der Zweck des/ eines Geschäftsmodells des Unternehmens ist das Halten des finanziellen Vermögenswerts zur Vereinnahmung der vertraglichen Zahlungsströme aus diesem Vertrag als auch der Veräußerung des finanziellen Vermögenswerts. Die Vertragsbedingungen des finanziellen Vermögenswerts führen zu variablen Zahlungsströmen, die ausschließlich Tilgungen und Zinszahlungen auf ausstehende Rückzahlungs-/ Kapitalbeträge darstellen. Die Vertragsbedingungen des finanziellen Vermögenswerts führen zu festgelegten Zeitpunkten zu Zahlungsströmen, die ausschließlich Tilgungen und Zinszahlungen auf ausstehende Rückzahlungs-/ Kapitalbeträge darstellen. Welche Aussagen im Zusammenhang mit der Zugangsbewertung finanzieller Vermögenswert ist der Kategorie „Erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert bewertet (FVOCI)“ zuzuordnen, sind zutreffend? Im Zugangszeitpunkt sind diese Vermögenswerte mit ihrem beizulegenden Zeitwert zuzüglich der dem Erwerb direkt zurechenbaren Transaktionskosten zu bewerten. Im Zugangszeitpunkt sind diese Vermögenswerte mit ihrem beizulegenden Zeitwert abzüglich der dem Erwerb direkt zurechenbaren Transaktionskosten zu bewerten. Die Anschaffungskosten bzw. Transaktionspreise für den Erwerb eines Finanzinstruments stellen grundsätzlich eine Schätzung des beizulegenden Zeitwerts dar. Beim Erwerb entstehende Transaktionskosten sind erfolgswirksam zu behandeln. Welche Aussagen im Zusammenhang mit der Folgebewertung finanzieller Vermögenswert ist der Kategorie „Erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert bewertet (FVOCI)“ zuzuordnen, sind zutreffend? Die Bewertung erfolgt zum Transaktionspreis zum jeweiligen Bewertungsstichtag. Veränderungen des beizulegenden Zeitwerts sind erfolgsneutral im sonstigen Ergebnis zu erfassen. Das Zinsergebnis ist unter Anwendung der Effektivzinsmethode zu berechnen und erfolgsneutral im sonstigen Ergebnis zu erfassen. Veränderungen des beizulegenden Zeitwerts sind unmittelbar in der GuV zu erfassen. <?page no="92"?> 92 1 Bilanzierung von originären Finanzinstrumenten 1.1.3.6 Finanzinstrumente, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden ohne Recycling in der GuV (FVOCINR) 1.1.3.6.1 Klassifizierung Unwiderrufliches Wahlrecht Bei einem Erwerb von Eigenkapitalinstrumenten ohne Handelsabsicht und Instrumenten, die im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses nach IFRS 3 keine bedingte Gegenleistung darstellen (IFRS 9.5.7.5, IFRS 9.B5.7.1), besteht nach IFRS 9.4.1.4 beim erstmaligen Ansatz ein unwiderrufliches Wahlrecht, im Rahmen der Folgebewertung die Veränderungen beim beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis auszuweisen. Nach IFRS 9.B5.7.1 wird dieses Wahlrecht für jedes Instrument einzeln (d. h. für jeden einzelne Aktie) getroffen; es kann bei jedem neu erworbenen Eigenkapitalinstrument erneut ausgeübt werden. Die Bestimmung eines Eigenkapitalinstruments erfolgt nach IAS 32, wobei für kündbare Eigenkapitalinstrumente nach IAS 32.16A bis IAS 32.16D die FVOCI-Option nicht zur Verfügung steht (IFRS 9.BC5.21). Das bedeutet, das Wahlrecht einer FVOCINR- Klassifizierung besteht nur für Instrumente, die aus Sicht des Emittenten der Definition von Eigenkapitalinstrumenten gemäß IAS 32 entsprechen. 1.1.3.6.2 Zugangsbewertung Die Zugangsbewertung erfolgt zum beizulegenden Zeitwert. 1.1.3.6.3 Folgebewertung Kein Recycling Erfolgt die Klassifizierung eines Eigenkapitalinstruments als FVOCINR, darf nach IFRS 9.B5.7.1 weder während der Haltedauer eine Umgliederung erfolgsneutral aufgelaufener Beträge aus dem sonstigen kumulierten Ergebnis in die GuV erfolgen, noch im Zeitpunkt der Ausbuchung des Finanzinstruments. Später Umgliederungen innerhalb des Eigenkapitals sind allerdings zulässig. Im Zeitpunkt des Abgangs des Eigenkapitalinstruments kann so der wertkompensierenden Eigenschaft des sonstigen Ergebnisses für im Bestand bzw. im Abschluss ausgewiesene Posten Rechnung getragen werden. Bei den Eigenkapitalinstrumenten dieser Kategorie werden nach IFRS 9.5.7.6 ausschließlich die nicht-kapitalrückführenden Dividendenerträge erfolgswirksam in der GuV gebildet werden. Wertminderungen werden nicht erfolgswirksam erfasst. Testfragen zu 1.1.3.6 Welche Aussage ist zutreffend? Bei einem Erwerb von Eigenkapitalinstrumenten ohne Handelsabsicht und Instrumenten, die im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses nach IFRS 3 keine bedingte Gegenleistung darstellen, besteht beim erstmaligen Ansatz ein unwiderrufliches Wahlrecht, im Rahmen der Folgebewertung die Veränderungen beim beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis auszuweisen. Bei einem Erwerb von Eigenkapitalinstrumenten ohne Handelsabsicht und Instrumenten, die im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses nach IFRS 3 keine bedingte Gegenleistung darstellen, besteht beim erstmaligen Ansatz ein widerrufliches Wahlrecht, im Rahmen der Folgebewertung die <?page no="93"?> 1.1 Finanzinstrumente in der internationalen Rechnungslegung 93 Veränderungen beim beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis auszuweisen. Dieses Wahlrecht wird nur für eine Gruppe von Instrumenten gemeinsam getroffen werden. Dieses Wahlrecht wird für jedes Instrument einzeln getroffen. 1.1.3.7 Fair value option Vermeidung von accounting mismatch Nach IFRS 9.4.1.5 und IFRS 9.4.2.2(a) können finanzielle Vermögenswerte, die eigentlich zu fortgeführten Anschaffungskosten oder erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten sind, unwiderruflich erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet (FVTPL) klassifiziert werden (Wahlrecht). Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten oder erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert zu Inkongruenzen bei Ansatz oder Bewertung ( accounting mismatch ) führen würde, und diese durch die erfolgswirksame Bewertung zum beizulegenden Zeitwert vermieden oder wesentlich verringert werden. 122 Verwerfungen in der Bilanz oder Gesamtergebnisrechnung, die aufgrund unterschiedlicher Folgebewertungen bei im wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Finanzinstrumenten entstehen, stellen solche Inkonsistenzen dar. Kongruente Abbildung Die fair value option soll dazu dienen, unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten sinnvoll gestaltete Geschäftsvorfälle bilanziell kongruent abzubilden und damit zu einer höheren Relevanz des Abschlusses zu gelangen. Ausübung im Zugangszeitpunkt Die fair value option kann für finanzielle Vermögenswerte nur im Zugangszeitpunkt ausgeübt werden. Eine spätere Rückgängigmachung ist indes nicht möglich. Neben der Vermeidung von Inkongruenzen können auch die folgenden beiden Fälle beim Erstansatz unwiderruflich in die Kategorie FVTPL aufgenommen werden: 123 gemäß IFRS 9.4.3.5 hybride Finanzinstrumente, die nach IFRS 9.4.3.3 aufzuspalten wären und deren eingebettetes Derivat die Zahlungsreihen signifikant beeinflusst; gemäß IFRS 9.4.2.2(b) finanzielle Verbindlichkeiten, die zu einem Portfolio von Finanzinstrumenten gehören, welches nachweislich auf Basis seines beizulegenden Zeitwerts gesteuert wird. Vermittlung relevanterer Informationen Nach IFRS 9.B4.1.27 dürfen finanzielle Vermögenswerte oder eine Gruppe von Finanzinstrumenten (finanzielle Vermögenswerte, finanzielle Verbindlichkeiten oder eine Kombination aus beiden), vorbehaltlich der in IFRS 9.4.1.5 und IFRS 9.4.2.2 genannten Bedingungen, zum FVTPL bewertet werden, wenn dadurch relevantere Informationen vermittelt werden. 124 122 Vgl. Paa, in: Thiele/ von Keitz/ Brücks (Hrsg.), Internationales Bilanzrecht, IFRS 9 Rz. 292 (33. Erg.-Lfg./ November 2017). 123 Vgl. Pellens/ Fülbier/ Gassen/ Sellhorn, Internationale Rechnungslegung, 11. Aufl. 2021, S. 651. 124 Die Entscheidung eines Unternehmens zur Klassifikation als FVTPL ist mit der Entscheidung für eine Rechnungslegungsmethode vergleichbar, auch wenn - anders als bei einer <?page no="94"?> 94 1 Bilanzierung von originären Finanzinstrumenten Umfang der Designation Es wird als nicht zulässig beurteilt, nur einige finanzielle Vermögenswerte, die Ursache der Inkongruenzen sind, als FVTPL zu designieren, wenn die Inkongruenzen dadurch nicht beseitigt oder erheblich verringert und folglich keine relevanteren Informationen vermittelt werden. Zulässig ist es jedoch, aus einer Vielzahl ähnlicher finanzieller Vermögenswerte nur einige wenige zu designieren, wenn die Inkongruenzen dadurch erheblich (und möglicherweise stärker als mit anderen zulässigen Designationen) verringert werden. Da ein Finanzinstrument immer nur als Ganzes als FVTPL designiert werden kann, muss das Unternehmen einen oder mehrere Vermögenswert(e) in seiner/ ihrer Gesamtheit designieren. Das Unternehmen darf gemäß IFRS 9.B41.32 die Designation weder auf eine Komponente (z.B. den Nominalbetrag eines verzinslichen Darlehens) noch auf einen proportionalen Anteil aller Zahlungsströme (z.B. 90% jeder einzelnen Zahlung eines verzinslichen Darlehens) beschränken. Ein Unternehmen kann eine Gruppe von finanziellen Vermögenswerten so steuern und ihre Wertentwicklung so beurteilen, dass die erfolgswirksame Bewertung dieser Gruppe mit dem beizulegenden Zeitwert zu relevanteren Informationen führt. In diesem Fall liegt das Hauptaugenmerk gemäß IFRS 9.B4.1.33 nicht auf der Art der Finanzinstrumente, sondern auf der Art und Weise, wie das Unternehmen diese steuert und ihre Wertentwicklung beurteilt wird. Wenn ein Unternehmen eine Gruppe von Finanzinstrumenten als Portfolio steuert und bewertet und es im Zuge dessen finanzielle Verbindlichkeiten als FVTPL designiert hat, dann hat es nach IFRS 9.B4.1.35 alle dafür zulässigen finanziellen Verbindlichkeiten, die es gemeinsam steuert und bewertet, zu designieren und damit ebenfalls als FVTPL abzubilden. Die Dokumentation über die Risikomanagementstrategie des Unternehmens muss den Nachweis für die Übereinstimmung mit IFRS 9.4.2.2(b) erbringen. Eine solche Dokumentation ist nicht für jeden einzelnen Posten erforderlich, sondern kann auch auf Basis eines Portfolios erfolgen. Sofern z.B. aus dem System zur Steuerung der Wertentwicklung - welches vom Management in Schlüsselpositionen des Unternehmens genehmigt wurde - eindeutig hervorgeht, dass die Wertentwicklung auf Basis der Gesamtrendite beurteilt wird, ist nach IFRS 9.B4.1.36 für den Nachweis der Übereinstimmung mit IFRS 9.4.2.2(b) keine weitere Dokumentation erforderlich. Testfragen zu 1.1.3.7 Was ist die Voraussetzung zur Anwendung der fair value option ? Voraussetzung ist, dass die Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten oder erfolgswirksame zum beizulegenden Zeitwert zu Inkongruenzen bei Ansatz oder Bewertung führen würde, und diese durch die erfolgsneutrale Bewertung zum beizulegenden Zeitwert vermieden oder wesentlich verringert werden. gewählten Rechnungslegungsmethode - keine konsequente Anwendung auf alle ähnlichen Geschäftsvorfälle verlangt wird. Besteht ein Wahlrecht, muss die gewählte Methode nach IAS 8.14(b) dazu führen, dass der Abschluss zuverlässige und relevantere Informationen über die Auswirkung von Geschäftsvorfällen, sonstigen Ereignissen und Bedingungen auf die VFE- Lage des Unternehmens vermittelt (IFRS 9.B4.1.28). <?page no="95"?> 1.1 Finanzinstrumente in der internationalen Rechnungslegung 95 Voraussetzung ist, dass die Bewertung zu historischen Anschaffungskosten oder erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert zu Inkongruenzen bei Ansatz oder Bewertung führen würde, und diese durch die erfolgswirksame Bewertung zum beizulegenden Zeitwert vermieden oder wesentlich verringert werden. Voraussetzung ist, dass die Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten oder erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert zu Inkongruenzen bei Ansatz oder Bewertung führen würde, und diese durch die erfolgswirksame Bewertung zum beizulegenden Zeitwert vermieden oder wesentlich verringert werden. Voraussetzung ist, dass die Bewertung zum Transaktionspreis oder erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert zu Inkongruenzen bei Ansatz oder Bewertung führen würde, und diese durch die erfolgswirksame Bewertung zum beizulegenden Zeitwert vermieden oder wesentlich verringert werden. Welche Aussage im Zusammenhang mit der fair value option ist zutreffend? Die fair value option kann für finanzielle Vermögenswerte sowohl im Zugangszeitpunkt als auch zu späteren Zeitpunkten ausgeübt werden. Eine spätere Rückgängigmachung ist stets möglich. Die fair value option kann für finanzielle Vermögenswerte nur im Zeitpunkt der erstmaligen Folgebewertung ausgeübt werden. Die fair value option kann für finanzielle Vermögenswerte nur im Zugangszeitpunkt ausgeübt werden. 1.1.4 Reklassifizierung finanzieller Vermögenswerte Reklassifizierungspflicht Eine Reklassifizierung oder Neueinstufung von finanziellen Vermögenswerten ist nach IFRS 9.4.4.1 dann vorzunehmen, wenn ein Unternehmen die Zielsetzung seines Geschäftsmodells zur Steuerung finanzieller Vermögenswerte ändert. In diesem Fall besteht eine Reklassifizierungspflicht. Bedeutende Änderungen Nach IFRS 9.B4.4.1 treten derartige Änderungen nur sehr selten ein. Sie werden von der der Geschäftsleitung infolge externer oder interner Änderungen festgelegt und müssen für die Geschäftstätigkeit bedeutend und externen Parteien gegenüber nachweisbar sein. Folglich kommt es zu einer Änderung des Geschäftsmodells nur dann, wenn das Unternehmen für seine Geschäftstätigkeit bedeutende Aktivitäten aufnimmt oder einstellt, bspw. wenn es einen Geschäftszweig erworben, veräußert oder aufgegeben hat. Gemäß IFRS 9.B4.4.2 muss eine Änderung des Geschäftsmodells vor dem Zeitpunkt der Neueinstufung wirksam geworden sein. Beispiele - Änderung des Geschäftsmodells 125 1. Ein Unternehmen hält ein Portfolio gewerblicher Kredite, um diese kurzfristig zu veräußern. Es erwirbt ein Unternehmen, welches gewerbliche Kredite verwaltet und ein Geschäftsmodell mit der Zielsetzung hat, die Kredite zur 125 Übernommen aus IFRS 9.B.4.4.1. <?page no="96"?> 96 1 Bilanzierung von originären Finanzinstrumenten Vereinnahmung der vertraglichen Zahlungsströme zu halten. Das Portfolio gewerblicher Kredite ist nicht mehr für den Verkauf bestimmt und wird nun gemeinsam mit den erworbenen gewerblichen Krediten gesteuert und wie diese zu dem Zweck gehalten, die vertraglichen Zahlungsströme zu vereinnahmen. 2. Ein Finanzdienstleistungsunternehmen beschließt, sein Geschäft mit Privathypotheken einzustellen. Es schließt keine neuen Geschäfte mehr ab und bietet sein Hypothekenportfolio aktiv zum Verkauf an. Dagegen stellen die folgenden Sachverhalte nach IFRS 9.B4.4.3 keine Veränderung des Geschäftsmodells dar: eine Veränderung der Absicht in Bezug auf bestimmte finanzielle Vermögenswerte (auch bei wesentlichen Veränderungen der Marktbedingungen), das zeitweilige Verschwinden eines bestimmten Marktes für finanzielle Vermögenswerte, eine Übertragung von finanziellen Vermögenswerten zwischen Teilen des Unternehmens mit unterschiedlichen Geschäftsmodellen. Prospektive Reklassifizierung Nach IFRS 9.5.6.1 hat eine Reklassifizierung von finanziellen Vermögenswerten prospektiv zu erfolgen. Der Tag der Reklassifizierung ist der erste Tag des Berichtszeitraums, welcher der wirksamen Änderung des Geschäftsmodells folgt, die zur Änderung der Klassifizierung führt. Beispiel - Keine Änderung des Geschäftsmodells 126 Ein Unternehmen beschließt am 15. Februar, ein Geschäftsmodell mit Privathypotheken einzustellen. Um die Änderung des Geschäftsmodells nachzuweisen, darf das Unternehmen nach dem 15. Februar keine neuen Privathypothekengeschäfte mehr abschließen oder andere Tätigkeiten ausüben, die seinem früheren Geschäftsmodell entsprechen. Unter dieser Bedingung sind alle betroffenen finanziellen Vermögenswerte am 1. April (dem ersten Tag seiner nächsten Berichtsperiode) umzugliedern. Die Reklassifizierung ist nach den allgemeinen Klassifizierungsvorschriften gemäß IFRS 9.4.4.1ff. vorzunehmen. Bis zur Reklassifizierung entstandene Gewinne, Verluste und Zinsen sind nicht anzupassen. Die Auswirkungen aus den möglichen Reklassifizierungsvarianten werden anhand der nachfolgenden Tabelle dargestellt: 126 Übernommen aus IFRS 9.B.4.4.2. <?page no="97"?> Reklassifizierung von Kategorie… nach Kategorie … Bewertungsmaßstab Auswirkung Vorschrift AC FVTPL Ermittlung fair value zum Zeitpunkt der Neueinstufung Ergebniswirksame Erfassung der Differenz zwischen fair value und fortgeführten Anschaffungskosten IFRS 9.5.6.2 FVTPL AC fair value zum Zeitpunkt der Neueinstufung stellt neuen Bruttobuchwert dar - IFRS 9.5.6.3 AC FVOCI Ermittlung fair value zum Zeitpunkt der Neueinstufung Erfassung der Differenz zwischen fair value und fortgeführten Anschaffungskosten im sonstigen Ergebnis* IFRS 9.5.6.4 FVOCI AC fair value zum Zeitpunkt der Neueinstufung Der im sonstigen Ergebnis erfasste kumulierten Gewinn oder Verlust wird aus dem Eigenkapital ausgebucht und gegen den fair value des finanziellen Vermögenswerts zum Zeitpunkt der Neueinstufung angepasst; infolge dessen wird der finanzielle Vermögenswert zum Zeitpunkt der Neueinstufung bewertet als wäre er stets zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet worden; die Neueinstufung ist damit ergebnisneutral IFRS 9.5.6.5 FVTPL FVOCI fair value Bewertung erfolgt weiterhin zum fair value IFRS 9.5.6.6 FVOCI FVTPL fair value Bewertung erfolgt weiterhin zum fair value; der zuvor im sonstigen Ergebnis erfasste kumulierte Gewinn oder Verlust wird im Zeitpunkt der Neueinstufung aus dem sonstigen Ergebnis erfolgswirksam in die GuV umgegliedert IFRS 9.5.6.7 *weder Effektivzinssatz noch der erwartete Kreditausfall sind anzupassen Tab. 1 Reklassifizierungsvarianten <?page no="98"?> Testfragen zu 1.1.4 Eine Reklassifizierung oder Neueinstufung von finanziellen Vermögenswerten ist nach IFRS 9.4.4.1 dann vorzunehmen, wenn ein Unternehmen einen finanziellen Vermögenswert veräußert. ein Unternehmen einen finanziellen Vermögenswert erwirbt. ein Unternehmen die Zielsetzung seines Geschäftsmodells zur Steuerung finanzieller Vermögenswerte ändert, wobei diese dann zwingend zu erfolgen hat. ein Unternehmen die Zielsetzung seines Geschäftsmodells zur Steuerung finanzieller Vermögenswerte ändert, wobei diese dann wahlweise vorgenommen werden kann. Eine Reklassifizierung von finanziellen Vermögenswerten hat retrospektiv zu erfolgen, wobei der Tag der Reklassifizierung der erste Tag des Berichtszeitraums ist, welcher der wirksamen Änderung des Geschäftsmodells folgt, die zur Änderung der Klassifizierung führt. prospektiv zu erfolgen, wobei der Tag der Reklassifizierung der erste Tag des Berichtszeitraums ist, welcher der wirksamen Änderung des Geschäftsmodells folgt, die zur Änderung der Klassifizierung führt. prospektiv zu erfolgen, wobei der Tag der Reklassifizierung der letzte Tag des Berichtszeitraums ist, welcher der wirksamen Änderung des Geschäftsmodells folgt, die zur Änderung der Klassifizierung führt. retrospektiv zu erfolgen, wobei der Tag der Reklassifizierung der letzte Tag des Berichtszeitraums ist, welcher der wirksamen Änderung des Geschäftsmodells folgt, die zur Änderung der Klassifizierung führt. <?page no="99"?> 1.1.5 Erfassung von Wertminderungen Wertberichtigung für erwartete Kreditverluste Nach IFRS 9.5.5.1 finden die Wertminderungsvorschriften von IFRS 9 - d.h. die Erfassung einer Wertberichtigung ( loss allowance ) für erwartete Kreditverluste - nur auf finanzielle Vermögenswerte Anwendung, die standardmäßig in die Kategorie AC oder FVOIC eingeordnet wurden. 127 Fremdkapitaltitel der Kategorie AC oder FVOCI Hierbei handelt es sich stets Fremdkapitaltitel 128 , denn nur diese können die für eine entsprechende Einordnung relevante Zahlungsstrombedingung überhaupt erfüllen. Für Eigenkapitaltitel, die das Unternehmen freiwillig in die Kategorie FVOCI eingeordnet hat, existieren hingegen keine Wertminderungsvorschriften. Dementsprechend ist für diese Eigenkapitaltitel - im Gegensatz zu den Fremdkapitaltiteln - auch kein recycling vorgesehen; bei Abgang aus der Bilanz bei der Folgebewertung GuV-neutral entstandene Eigenkapitalpositionen dürfen also nicht GuV-wirksam aufgelöst werden. Weiterhin entbehrlich sind Wertminderungsvorschriften für die Vermögenswerte, die gemäß IFRS 9.4.1.4 in der Kategorie FVTPL, da diese stets GuV-wirksam zum beizulegenden Zeitwert folgebewertet werden. Selbst wenn bei Eigenkapitaltiteln ein Rückgriff auf historische Kosten mangels marktnaher Alternativen im Zuge der Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts erfolgt, kann sich später kein Wertminderungsbedarf im eigentlichen Sinne ergeben. Sollte sich in diesem Fall zukünftig ein niedrigerer marktnaher Wert als zuverlässig ermittelbare Alternative zum Ansatz historischer Kosten anbieten, so stellt die daraus resultierende niedrigere Bewertung des Eigenkapitaltitels keine Wertminderung dar, sondern eine gewöhnliche Folgebewertung. Expected loss model Wertminderungen für Fremdkapitaltitel in den Kategorien AC oder FVOCI müssen auf Grundlage der erwarteten Kreditausfälle ( expected loss model ) bestimmt werden. Die Wertminderungen werden mithilfe von Erwartungswerten antizipiert. Grundsätzlich umfasst die hiernach zu bildende loss allowance also sowohl am Abschlussstichtag bereits eingetretene Verluste ( incurred losses ) als auch sämtliche Verluste, die zwar noch nicht eingetreten sind, deren Eintritt aber während der Restlaufzeit des betreffenden Finanzinstruments erwartet wird. Ist also z.B. die Höhe der Verluste abhängig vom Ausmaß der Kundenfluktuation oder von der Arbeitslosenquote, und wird am Abschlussstichtag eine künftige Veränderung dieser Variablen erwartet, ist die hieraus zu erwartende Veränderung der Verluste bereits am Abschlussstichtag zu erfassen. 129 Die nachfolgende Abbildung fasst die Grundstruktur der Wertminderungsvorschriften für finanzielle Vermögenswerte nach IFRS 9 zusammen: 130 127 Vgl. Pellens/ Fülbier/ Gassen/ Sellhorn, Internationale Rechnungslegung, 11. Aufl. 2021, S. 653. Weiterhin ist für eine Forderung aus Leasingverhältnissen, einem Vertragsvermögenswert, einer Kreditzusage sowie einer finanziellen Garantie, für die die Wertminderungsvorschriften gemäß IFRS 9.2.1(g), IFRS 9.4.2.1(c) oder IFRS 9.4.2.1(d) gelten, ebenfalls eine Wertberichtigung für erwartete Kreditverluste zu erfassen. 128 Im Wesentlichen Anleihen (Bonds) oder Schuldscheindarlehen. 129 Vgl. Paa, in: Thiele/ von Keitz/ Brücks (Hrsg.), Internationales Bilanzrecht, IFRS 9 Rz. 403 (33. Erg.-Lfg./ November 2017). 130 Übernommen aus Pellens/ Fülbier/ Gassen/ Sellhorn, Internationale Rechnungslegung, 11. Aufl. 2021, S. 654. <?page no="100"?> 100 1 Bilanzierung von originären Finanzinstrumenten Abb. 3: Grundstruktur der Wertminderungsvorschriften für finanzielle Vermögenswerte <?page no="101"?> 1.1 Finanzinstrumente in der internationalen Rechnungslegung 101 Loss allowance Technisch wird das expected loss model umgesetzt, indem bei der Einbuchung eines Vermögenswerts ein Risikovorsorgeposten ( loss allowance ) in der Bilanz erfasst wird, der die erwarteten Kreditausfälle widerspiegelt. Erfolgswirksame Erfassung Gemäß IFRS 9.5.5.8 sind die erwarteten Kreditverluste (oder die erwarteten Wertaufholungen), die zur Anpassung der Wertberichtigung zum Abschlussstichtag an den gemäß IFRS 9 zu erfassenden Betrag erforderlich sind, als Wertminderungsaufwand oder -ertrag erfolgswirksam zu erfassen. Dies hat unabhängig von der Kategorie zu erfolgen. Ausweisunterschiede Allerdings bestehen Unterschiede beim Ausweis. Für Vermögenswerte in der Kategorie AC wird der Risikovorsorgeposten auf der Aktivseite der Bilanz von der Bruttoposition des jeweiligen Vermögenswerts abgesetzt. Ist ein Vermögenswert der Kategorie FVOCI zugeordnet, erfolgt nach IFRS 9.5.5.2 keine Abgrenzung auf der Aktivseite, d.h. es kommt zu keiner Verringerung des Buchwerts des finanziellen Vermögenswerts, da hier stets der Ausweis des Vermögenswerts zum beizulegenden Zeitwert erfolgen soll. Stattdessen werden die erwarteten Kreditausfälle über das sonstige Ergebnis im Eigenkapital erfasst. Entsprechend entstandene Eigenkapitalpositionen werden bei einer späteren Veräußerung des Vermögenswerts GuVwirksam aufgelöst. 131 Erfassungszeitpunkt Grundsätzlich zu erfassen ist die Wertberichtigung im Zeitpunkt des erstmaligen Ansatzes des betreffenden finanziellen Vermögenswerts. In der Praxis ist unter Wesentlichkeitsgesichtspunkten allerdings verbreitet, dass die erstmalige Erfassung am darauffolgenden Abschlussstichtag erfolgt. 132 Folgendes Beispiel illustriert die erstmalige Erfassung einer loss allowance : Beispiel - Wertberichtigung finanzieller Vermögenswerte 133 Das bilanzierende Unternehmen erwirbt am 01.01.20X0 ein festverzinsliches Wertpapier (Zerobond) mit einer Laufzeit bis zum 31.12.20X0 und einem Nennbetrag von 1.000 EUR. Aus Vereinfachungsgründen sei hier der relevante Marktzinssatz null. Demzufolge ist der beizulegende Zeitwert bei Erstansatz gleich dem Nennbetrag und es ergeben sich keine Buchungen aus der Anwendung der Effektivzinsmethode. Die relevanten erwarteten Kreditausfälle aus dem Zerobond werden durch das Unternehmen auf 50 EUR geschätzt. Am Ende der Laufzeit wird der Zerobond vollständig beglichen. Lösung - Kategorie FVOCI gemäß IFRS 9.4.1.2A Die Buchungen bei erstmaligem Ansatz am 01.01.20X0 lauten wie folgt: Konto Soll Haben Finanzieller Vermögenswert (Zerobond - FVOCI) 1.000 131 Hierzu Paa, in: Thiele/ von Keitz/ Brücks (Hrsg.), Internationales Bilanzrecht, IFRS 9 Rz. 403 (33. Erg.-Lfg./ November 2017). 132 Hierzu weiterführend Paa, in: Thiele/ von Keitz/ Brücks (Hrsg.), Internationales Bilanzrecht, IFRS 9 Rz. 404 (33. Erg.-Lfg./ November 2017). 133 Übernommen aus Pellens/ Fülbier/ Gassen/ Sellhorn, Internationale Rechnungslegung, 11. Aufl. 2021, S. 655-656. <?page no="102"?> 102 1 Bilanzierung von originären Finanzinstrumenten Zahlungsmittel 1.000 Sonstiges Ergebnis (OCI) 50 Finanzieller Vermögenswert (Zerobond - VOCI) 50 Wertminderungsaufwand 50 Sonstiges Ergebnis (OCI) 50 Die erwarteten Kreditausfälle werden bei der Einbuchung des Zerobonds GuVwirksam berücksichtigt, allerdings erfolgt die Erfassung dieser innerhalb des Eigenkapitals über das sonstige Ergebnis. Die Buchungen zum 31.12.20X0 lauten wie folgt: Konto Soll Haben Zahlungsmittel 1.000 Finanzieller Vermögenswert (Zerobond - FVOCI) 950 Wertaufholungsertrag 50 Da es zu keinem Kreditausfall kommt, wird zum Ende der Laufzeit der Ertrag aus Wertaufholung GuV-wirksam verbucht. Lösung - Kategorie AC gemäß IFRS 9.4.1.2 Die Buchungen bei erstmaligem Ansatz am 01.01.20X0 lauten wie folgt: Konto Soll Haben Finanzieller Vermögenswert (Zerobond - AC) 1.000 Zahlungsmittel 1.000 Wertminderungsaufwand 50 Risikovorsorge Zerobond (Aktivposten) 50 Bei Einbuchung des Zerobonds wird auf der Aktivseite der Bilanz ein GuV-wirksam gebildeter Risikovorsorgeposten (NEGATIVER AKITVPOSTEN) vom Bruttoausweis des Zerobonds abgesetzt. Der Bilanzposten stellt sich demnach wie folgt dar: Die Buchungen zum 31.12.20X0 lauten wie folgt: Konto Soll Haben Zahlungsmittel 1.000 Finanzieller Vermögenswert (Zerobond - AC) 1.000 Risikovorsorge Zerobond (Aktivposten) 50 Wertaufholungsertrag 50 Finanzieller Vermögenswert (Zerobond - FVOCI) 1.000 Risikovorsorge Zerobond -50 950 <?page no="103"?> 1.1 Finanzinstrumente in der internationalen Rechnungslegung 103 Am Ende der Laufzeit erfolgt wiederum eine GuV-wirksame Auflösung, da es zu keinem Kreditausfall gekommen ist. Die erwarteten Kreditverluste aus einem Finanzinstrument sind nach IFRS 9.5.5.17 so zu bewerten, dass Folgendem Rechnung getragen wird: a) einem unverzerrten und wahrscheinlichkeitsgewichteten Betrag, der durch Auswertung einer Reihe verschiedener möglicher Ereignisse ermittelt wird, 134 b) dem Zeitwert des Geldes und c) angemessenen und belastbaren Informationen, die zum Abschlussstichtag ohne unangemessenen Kosten- oder Zeitaufwand über vergangene Ereignisse, gegenwärtige Bedingungen und Prognosen künftiger wirtschaftlicher Bedingungen verfügbar sind. Gewichteter Barwert der Zahlungsausfälle Der erwartete Kreditverlust für einen finanziellen Vermögenswert ist nach IFRS 9.A der gewichtete Durchschnitt der Kreditverluste 135 (Barwert der Zahlungsausfälle), wobei die jeweiligen Ausfallwahrscheinlichkeiten als Gewichtung angesetzt werden. Der erwartete Kreditverlust stellt damit den gewichteten Barwert der Zahlungsausfälle dar. Nach IFRS 9.5.5.18 muss ein Unternehmen bei der Bewertung der erwarteten Kreditverluste nicht unbedingt alle möglichen Szenarien in die Berechnung einbeziehen. Es hat jedoch das Risiko oder die Wahrscheinlichkeit eines Kreditverlusts in Betracht zu ziehen, in dem es sowohl die Möglichkeit des Eintretens als auch die Möglichkeit des Nichteintretens berücksichtigt, selbst wenn die Möglichkeit eines Kreditverlusts äußerst gering ist. 12-month expected credit loss Wenn sich bei einem Finanzinstrument das Ausfallrisiko zum Abschlussstichtag seit dem erstmaligen Ansatz nicht signifikant erhöht hat, ist die Wertberichtigung für dieses Finanzinstrument in Höhe des erwarteten 12- Monats-Kreditverlusts ( 12-month expected credit loss ) zu bemessen. Der Risikovorsorgeposten ist insofern nur auf Basis jener Szenarien von Zahlungsausfällen zu berechnen, die innerhalb der nächsten zwölf Monate nach dem Bilanzstichtag eintreten können. Entsprechend ist zur Gewichtung die Wahrscheinlichkeit zu nutzen, dass das jeweilige Szenario innerhalb eines Jahres eintritt. 136 Nach IFRS 9.B5.5.45 ist es auch möglich, die erwarteten Kreditausfälle zusammen für eine gesamte Klasse von Vermögenswerten zu berechnen und als Risikovorsorgeposten anzusetzen, soweit diese Vermögenswerte ähnliche Risikoeigenschaften aufweisen. Anpassung der Risikovorsorge Nach IFRS 9.5.5.3 hat ein Unternehmen grundsätzlich zu jedem Abschlussstichtag die Wertberichtigung für ein Finanzinstrument in Höhe der über die Laufzeit erwarteten Kreditverluste zu bemessen, wenn sich das Ausfallrisiko bei diesem Finanzinstrument seit dem erstmaligen Ansatz signifikant 134 Nach IFRS 9.B.5.5.42 ist es auch möglich, die erwarteten durchschnittlichen Kreditverluste für eine größere Gruppe von Finanzinstrumenten zu berechnen und als Risikovorsorgeposten anzusetzen, soweit diese Vermögenswerte gemeinsame Risikoeigenschaften haben. 135 Der Kreditverlust ist nach IFRS 9.A die Differenz zwischen allen vertraglichen Zahlungen, die einem Unternehmen vertragsgemäß geschuldet werden, und sämtlichen Zahlungen, die das Unternehmen voraussichtlich einnimmt (Kreditverluste = Zahlungsausfälle), abgezinst zum ursprünglichen Effektivzinssatz (oder zum bonitätsangepassten Effektivzinssatz für finanzielle Vermögenswerte mit bereits bei Erwerb oder Ausreichung beeinträchtigter Bonität). Es handelt sich somit um die Barwerte der Zahlungsausfälle. 136 Vgl. Pellens/ Fülbier/ Gassen/ Sellhorn, Internationale Rechnungslegung, 11. Aufl. 2021, S. 656. <?page no="104"?> 104 1 Bilanzierung von originären Finanzinstrumenten erhöht hat. Gemäß IFRS 9.5.5.8 sind die erwarteten Kreditverluste, die zur Anpassung der Wertberichtigung an den zum Abschlussstichtag zu erfassenden Betrag erforderlich sind, GuV-wirksam als Wertminderungsaufwand oder -ertrag zu erfassen. Weiterhin ist nach IFRS 9.5.5.9 zu jedem Abschlussstichtag zu beurteilen, ob sich das Ausfallrisiko bei einem Finanzinstrument seit dem erstmaligen Ansatz erhöht hat. Dabei ist anstelle der Veränderung der Höhe der erwarteten Kreditverluste die Veränderung des Risikos, dass über die erwartete Laufzeit des Finanzinstruments ein Kreditausfall eintritt, zugrunde zu legen. D.h., das Kreditrisiko ist als die Eintrittswahrscheinlichkeit eines Zahlungsausfalls über die gesamte Laufzeit des Vermögenswerts hinweg definiert. 137 Im Zuge der Beurteilung hat ein Unternehmen das Risiko eines Kreditausfalls beim dem Finanzinstrument zum Abschlussstichtag mit dem Risiko eines Kreditausfalls bei dem Finanzinstrument zum Zeitpunkt des erstmaligen Ansatzes zu vergleichen, und angemessene und belastbare Informationen, die ohne unangemessenen Kosten- oder Zeitaufwand verfügbar sind und auf eine signifikante Erhöhung des Ausfallsrisikos hindeuten, zu berücksichtigen. IFRS 9.B5.5.17 enthält eine nicht abschließende Liste von Informationen, die bei der Beurteilung von Veränderungen des Ausfallrisikos relevant sein können. Zahlungsverzug Allerdings besteht nach IFRS 9.5.5.11 unabhängig davon, in welcher Art und Weise ein Unternehmen die Signifikanz von Erhöhungen des Ausfallsrisikos beurteilt, die widerlegbare Vermutung, dass sich das Ausfallrisiko bei einem finanziellen Vermögenswert seit dem erstmaligen Ansatz signifikant erhöht hat, wenn die vertraglichen Zahlungen mehr als 30 Tage überfällig sind. lifetime expected credit loss Wird am Bilanzstichtag für einen Vermögenswert ein signifikanter Anstieg des Kreditrisikos gegenüber dem Kreditrisiko zum Zeitpunkt des Erstansatzes identifiziert, muss die Wertberichtigung nicht mehr nur die erwarteten Kreditausfälle für die kommenden zwölf Monate abbilden, sondern nach IFRS 9.5.5.3 diejenigen für die gesamte Laufzeit ( lifetime expected credit losses ). Die entsprechende Anpassung der Wertberichtigung hat GuV-wirksam zu erfolgen. 138 Hat ein Unternehmen die Wertberichtigung für ein Finanzinstrument in der vorangegangenen Berichtsperiode mit den über die Laufzeit erwarteten Kreditverlusten bemessen, stellt jedoch zum Abschlussstichtag fest, dass kein signifikant erhöhtes Kreditrisiko mehr besteht, hat es nach IFRS 9.5.5.7 die Wertberichtigung zu diesem Abschlussstichtag in Höhe des erwarteten 12-Monats-Kreditverlusts zu bemessen. Das folgende Beispiel veranschaulicht das Erfordernis der fortlaufenden Neueinschätzung der Wertberichtigung: Beispiel 1 - Neueinschätzung der Wertberichtigung 139 Bei erstmaligem Ansatz (31.1.20X0) weist der zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete finanzielle Vermögenswert ein niedriges Kreditrisiko auf, und es wird am darauffolgenden Abschlussstichtag (31.3.20X0) eine Wertberichtigung in Höhe der 12-month expected credit losses in der GuV erfasst. Die Höhe der 12-month expected credit losses wird auf Basis aktueller Informationen ermittelt. 137 Vgl. Pellens/ Fülbier/ Gassen/ Sellhorn, Internationale Rechnungslegung, 11. Aufl. 2021, S. 656. 138 Vgl. hierzu ausführlich Paa, in: Thiele/ von Keitz/ Brücks (Hrsg.), Internationales Bilanzrecht, IFRS 9 Rz. 405, 413-416 (33. Erg.-Lfg./ November 2017). 139 Übernommen aus Paa, in: Thiele/ von Keitz/ Brücks (Hrsg.), Internationales Bilanzrecht, IFRS 9 Rz. 405 (33. Erg.-Lfg./ November 2017). <?page no="105"?> 1.1 Finanzinstrumente in der internationalen Rechnungslegung 105 Am darauffolgenden Abschlussstichtag (30.6.20X0) gelangt das bilanzierende Unternehmen zu der Einschätzung, dass das Kreditrisiko seit dem 31.1.20X0 signifikant angestiegen ist. Aus diesem Grund wird der Bestand der Wertberichtigung auf die lifetime expected credit losses korrigiert. Die Höhe der lifetime expected credit losses wird auf Basis aktueller Informationen ermittelt und der Differenzbetrag zum Bestand am 31.3.20X0 in der GuV erfasst. Am darauffolgenden Abschlussstichtag (30.9.20X0) gelangt das bilanzierende Unternehmen zu der Einschätzung, dass sich das Kreditrisiko signifikant reduziert hat, und im Vergleich zum 31.1.20X0 nicht signifikant erhöht ist. Aus diesem Grund wird der Bestand der Wertberichtigung auf den 12-month expected credit losses korrigiert. Die Höhe der 12-month expected credit losses wird auf Basis aktueller Informationen ermittelt und der Differenzbetrag zum Bestand am 30.6.20X0 in der GuV erfasst. Beispiel 2 - Neueinschätzung der Wertberichtigung 140 Die Invest AG gibt am 1.1.20X1 einen Kredit über 1,5 Mio. EUR an einen wichtigen Lieferanten aus, damit dieser seine Produktionskapazität ausweiten kann. Der Kredit hat eine Laufzeit von vier Jahren und wird durch die Invest AG als Vermögenswert der Kategorie AC klassifiziert. Bei einem Kreditausfall erwartet sie, 60% der Kreditsumme zurückzuerhalten. Am 31.12.20X1 liegen keine Anzeichen für einen signifikanten Anstieg des Kreditrisikos vor. Die Invest AG schätzt die Wahrscheinlichkeit eines Kreditausfalls über die gesamte Laufzeit auf 5% und über die kommenden zwölf Monate auf 3%. Im Verlauf des Jahres 20X2 brechen die Umsatzerlöse des Lieferanten aufgrund von Exportschwierigkeiten stark ein. Die Rendite für eine börsennotierte Anleihe steigt deutlich und Ratingagenturen planen eine Überprüfung des zugehörigen Ratings. Am 31.12.20X2 schätzt die Invest AG die Wahrscheinlichkeit eines Kreditausfalls über die gesamte Laufzeit auf 8% und über die kommenden zwölf Monate auf 4%. Lösung Da zum 31.12.20X1 kein signifikanter Anstieg des Kreditrisikos gegenüber dem Zeitpunkt des Erstansatzes festgestellt wird, ist ein Risikovorsorgeposten lediglich in Höhe der erwarteten Kreditausfälle auf 12-Monats-Basis ( 12-month expected credit losses ) auszuweisen. Hierzu wird die Wahrscheinlichkeit, dass die Forderung in den nächsten zwölf Monaten ausfällt, mit dem erwarteten Gesamtfehlbetrag bei einem Kreditausfall multipliziert. Die risk allowance ist folglich anzusetzen mit: 1,5 Mio. EUR x 40% x 3% = 18 TEUR Zum 31.12.20X2 liefern hingegen die Geschäftsentwicklung und die Geschehnisse um die Anleihe des Lieferanten deutliche Hinweise darauf, dass auch das Kreditrisiko für den von der Invest AG ausgegebenen Kredit gegenüber dem Zeitpunkt des Erstansatzes signifikant angestiegen ist. Dementsprechend muss der Risikovorsorgeposten nun in Höhe der erwarteten Kreditausfälle auf Laufzeitbasis ( lifetime expected credit losses ) ausgewiesen werden. Dass die Invest AG auch bei ihrer internen Berechnung zu erhöhten Ausfallwahrscheinlichkeiten kommt, bestätigt diese Hinweise, ist aber keine notwendige Bedingung für die Umstellung 140 Übernommen aus Pellens/ Fülbier/ Gassen/ Sellhorn, Internationale Rechnungslegung, 11. Aufl. 2021, S. 657-658. <?page no="106"?> 106 1 Bilanzierung von originären Finanzinstrumenten auf Laufzeitbasis. Die vorliegenden äußeren Entwicklungen reichen bereits aus, um einen signifikanten Anstieg des Kreditrisikos festzustellen. Für die Berechnung der Höhe der risk allowance wird nun die aktualisierte Wahrscheinlichkeit für einen Kreditausfall über die gesamte Laufzeit zugrunde gelegt: 1,5 Mio. EUR x 40% x 8% = 48 TEUR Der Differenzbetrag zum Bestand am 31.12.20X1 in Höhe von 30 TEUR ist in der GuV zu erfassen. Portfolioebene Kann die Beurteilung, ob sich das Kreditrisiko wesentlich erhöht hat, nicht auf Basis des einzelnen finanziellen Vermögenswerts vorgenommen werden, ist sie auf Portfolioebene vorzunehmen. Von Beginn an beeinträchtigte Bonität Für finanzielle Vermögenswerte mit bereits bei Erwerb oder Ausreichung beeinträchtigter Bonität sind nach IFRS 9.5.5.13 die im Zeitpunkt des erstmaligen Ansatzes erwarteten lifetime expected credit losses in den geschätzten Zahlungsströmen zu berücksichtigen, d.h. der Effektivzinssatz ist auf Basis entsprechend reduzierter Zahlungsströme zu ermitteln. Der Buchwert bei erstmaligem Ansatz ist also bereits um die erwarteten Kreditverluste reduziert. Aus diesem Grund wird insoweit keinerlei Wertberichtigung gebildet, um eine Doppelerfassung zu vermeiden. Im Zeitablauf werden gemäß IFRS 9.5.5.13-14 lediglich die Veränderungen der lifetime expected credit losses in Bilanz und GuV erfasst: als Wertberichtigung in der Bilanz die (mit dem vorgenannten historischen Effektivzinssatz abgezinste) kumulierte Änderung der lifetime expected credit losses seit erstmaligem Ansatz, und als Wertminderungsaufwand bzw. -ertrag in der GuV die (mit dem vorgenannten historischen Effektivzinssatz abgezinste) Veränderung der lifetime expected credit losses seit dem vorangegangenen Abschlussstichtag. Wertminderungserträge sind auch zu erfassen, soweit die aktuell geschätzten lifetime expected credit losses niedriger sind als bei erstmaligem Ansatz (d.h. der Buchwert des finanziellen Vermögenswerts insoweit höher ist als bei erstmaligem Ansatz). Forderungen aus Lieferungen und Leistungen Die Wertminderungsvorschriften von IFRS 9 finden grundsätzlich auch auf Forderungen gegenüber Kunden, die in den Anwendungsbereich von IFRS 15 fallen, Anwendung. Zur Vereinfachung hat der jeweilige Risikovorsorgeposten nach IFRS 9.5.5.15(a)(i) stets die erwarteten Kreditausfälle auf Laufzeitbasis abzubilden, soweit keine bedeutenden Finanzierungskomponenten i.S. des IFRS 15 in den Forderungen enthalten sind. Sofern eine bedeutende Finanzierungskomponente enthalten ist, kann sich das bilanzierende Unternehmen nach IFRS 9.5.5.15(a)(ii) freiwillig dazu entscheiden, für die Bildung des Risikovorsorgepostens stets die erwarteten Kreditausfälle auf Laufzeitbasis zu verwenden. Allerdings kann dieses Wahlrecht nur für einzelne Klassen von Forderungen in ihrer Gesamtheit, wie etwa für sämtliche Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, ausgeübt werden. Effektivzinsmethode Die Effektivzinsmethode ist nach IFRS 9.5.4.1 grundsätzlich auf den Bruttobuchwert eines Vermögenswerts anzuwenden. Dies ist regelmäßig auch dann der Fall, wenn ein signifikanter Anstieg des Kreditrisikos gegenüber dem Zeitpunkt des Erstansatzes festgestellt wurde. Treten allerdings zusätzliche Ereignisse ein, die künftige Zahlungsausfälle besonders wahrscheinlich oder umfangreich erscheinen lassen, so gilt der entsprechende Vermögenswert fortan als wertgemindert. Daraufhin ist die Effektivzinsmethode ab der folgenden Berichtsperiode gemäß IFRS <?page no="107"?> 1.1 Finanzinstrumente in der internationalen Rechnungslegung 107 9.5.4.1(b) nur noch auf den Nettobuchwert, d.h. auf die fortgeführten Anschaffungskosten des finanziellen Vermögenswerts 141 , anzuwenden. Am Bruttoausweis in der Bilanz ändert sich hingegen nichts. 142 Hinweise auf Wertminderung Grundsätzlich ist die Bonität und damit die Werthaltigkeit eines finanziellen Vermögenswerts beeinträchtigt, wenn ein oder mehrere Ereignisse mit nachteiligen Auswirkungen auf die erwarteten künftigen Zahlungsströme aus diesem finanziellen Vermögenswert eingetreten sind. Anhaltspunkte darauf, dass ein Vermögenswert wertgemindert ist, können nach IFRS 9.A also isoliert voneinander oder in Kombination auftreten und liegen etwa in folgenden Situationen vor: signifikante finanzielle Schwierigkeiten des Emittenten oder des Kreditnehmers, ein Vertragsbruch wie z.B. Ausfall oder Überfälligkeit, Zugeständnisse, die der/ die Kreditgeber dem Kreditnehmer aus wirtschaftlichen oder rechtlichen Gründen im Zusammenhang mit den finanziellen Schwierigkeiten des Kreditnehmers macht/ machen, anderenfalls aber nicht in Betracht ziehen würde/ n, es wird wahrscheinlich, dass der Kreditnehmer in Insolvenz oder ein sonstiges Sanierungsverfahren geht, das durch finanzielle Schwierigkeiten bedingte Verschwinden eines aktiven Marktes für diesen finanziellen Vermögenswert, oder der Kauf oder die Ausreichung eines finanziellen Vermögenswerts mit einem hohen Disagio, das die eingetretenen Kreditverluste widerspiegelt. Treten in der Folgezeit neue Ereignisse ein, aufgrund derer das Kreditrisiko wieder sinkt, und der finanzielle Vermögenswert nicht mehr als wertgemindert anzusehen ist, wird nach IFRS 9.5.4.2 ab der nächsten Berichtsperiode die Effektivzinsmethode wieder auf den Bruttobuchwert angewendet. Hinweis Diese Vorschriften haben zur Konsequenz, dass in dem Zeitpunkt, in dem die Definition eines finanziellen Vermögenswerts mit beeinträchtigter Bonität nicht mehr erfüllt ist, die Aufzinsung entsprechend nachzuholen ist. Diese Aufzinsungsbeträge sind zwingend in voller Höhe als Reduzierung der Wertberichtigung ( risk allowanc e) i.S. von IFRS 9.5.5.8 auszuweisen. Sie sind folglich nicht im Zinsertrag zu zeigen. Ausbuchung Nach IFRS 9.5.4.4 hat ein Unternehmen den Bruttobuchwert eines finanziellen Vermögenswerts direkt zu verringern, wenn nach angemessener Einschätzung nicht davon auszugehen ist, dass der Vermögenswert ganz oder teilweise realisierbar ist. Eine derartige Abschreibung stellt einen Ausbuchungsvorgang dar und damit gerade kein Wertminderungsereignis. Bestehende Risikovorsorgeposten sind folglich korrespondierend aufzulösen. 141 Hierbei handelt es sich um den Bruttobuchwert abzüglich der risk allowance . 142 Vgl. Paa, in: Thiele/ von Keitz/ Brücks (Hrsg.), Internationales Bilanzrecht, IFRS 9 Rz. 405 (33. Erg.-Lfg./ November 2017). <?page no="108"?> 108 1 Bilanzierung von originären Finanzinstrumenten Testfragen zu 1.1.5 Die Wertminderungsvorschriften von IFRS 9 - d.h. die Erfassung einer Wertberichtigung ( loss allowance ) für erwartete Kreditverluste - finden nur auf finanzielle Vermögenswerte Anwendung, die standardmäßig in die Kategorie zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet (AC) oder erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet (FVTPL) eingeordnet wurden. in die Kategorie zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet (AC) oder erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert bewertet (FVOCI) eingeordnet wurden. in die Kategorie erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert bewertet (FVOCI) oder erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet (FVTPL) eingeordnet wurden. Welche Aussagen im Zusammenhang mit dem expected loss model sind zutreffend? Die Wertminderungen werden mithilfe von Erfahrungswerten antizipiert. Die Wertminderungen werden mithilfe von Erwartungswerten antizipiert. Grundsätzlich umfasst die zu bildende loss allowance sowohl am Abschlussstichtag bereits eingetretene Verluste ( incurred losses ) als auch sämtliche Verluste, die zwar noch nicht eingetreten sind, deren Eintritt aber während der Restlaufzeit des betreffenden Finanzinstruments erwartet wird. Grundsätzlich umfasst die zu bildende loss allowance sowohl am Abschlussstichtag bereits eingetretene Verluste ( incurred losses ), als auch sämtliche Verluste, die zwar noch nicht eingetreten sind, deren Eintritt aber während der Restlaufzeit des betreffenden Finanzinstruments als unwahrscheinlich einzustufen ist. Technisch wird das expected loss model umgesetzt, indem ein Risikovorsorgeposten ( loss allowance ) in einer Nebenbuchhaltung erfasst wird, der die erwarteten Kreditausfälle widerspiegelt. bei der Einbuchung eines Vermögenswerts ein Risikovorsorgeposten ( loss allowance ) in der Bilanz erfasst wird, der die erwarteten Kreditausfälle widerspiegelt. bei der Einbuchung eines Vermögenswerts ein Risikovorsorgeposten ( loss allowance ) in der GuV erfasst wird, der die erwarteten Kreditausfälle widerspiegelt. bei der Einbuchung eines Vermögenswerts ein Risikovorsorgeposten ( loss allowance ) in der Gesamtergebnisrechnung erfasst wird, der die erwarteten Kreditausfälle widerspiegelt. <?page no="109"?> 1.1 Finanzinstrumente in der internationalen Rechnungslegung 109 Welche Aussagen im Zusammenhang mit dem erwarteten Kreditverlust sind zutreffend? Der erwartete Kreditverlust für einen finanziellen Vermögenswert ist der gewichtete Durchschnitt der Kreditverluste, wobei die jeweiligen Ausfallwahrscheinlichkeiten als Gewichtung angesetzt werden. Der erwartete Kreditverlust stellt den beizulegenden Zeitwert der Zahlungsausfälle dar. Ein Unternehmen muss bei der Bewertung der erwarteten Kreditverluste zwingend alle möglichen Szenarien in die Berechnung einbeziehen. Ein Unternehmen hat das Risiko oder die Wahrscheinlichkeit eines Kreditverlusts in Betracht zu ziehen, in dem es sowohl die Möglichkeit des Eintretens als auch die Möglichkeit des Nichteintretens berücksichtigt, selbst wenn die Möglichkeit eines Kreditverlusts äußerst gering ist. Was besagt der 12-month expected credit loss ? Wenn sich bei einem Finanzinstrument das Ausfallrisiko zum Abschlussstichtag seit dem erstmaligen Ansatz signifikant erhöht hat, ist die Wertberichtigung für dieses Finanzinstrument in Höhe des erwarteten 12-Monats- Kreditverlusts ( 12-month expected credit loss ) zu bemessen. Wenn sich bei einem Finanzinstrument das Ausfallrisiko zum Abschlussstichtag seit dem erstmaligen Ansatz nicht signifikant erhöht hat, ist die Wertberichtigung für dieses Finanzinstrument in Höhe des erwarteten 12- Monats-Kreditverlusts ( 12-month expected credit loss ) zu bemessen. Wenn sich bei einem Finanzinstrument das Ausfallrisiko zum Abschlussstichtag seit dem erstmaligen Ansatz nicht signifikant reduziert hat, ist die Wertberichtigung für dieses Finanzinstrument in Höhe des erwarteten 12- Monats-Kreditverlusts ( 12-month expected credit loss ) zu bemessen. Wenn sich bei einem Finanzinstrument das Ausfallrisiko zum Abschlussstichtag seit dem erstmaligen Ansatz signifikant reduziert hat, ist die Wertberichtigung für dieses Finanzinstrument in Höhe des erwarteten 12-Monats-Kreditverlusts ( 12-month expected credit loss ) zu bemessen. Was besagt der lifetime expected credit loss ? Wird am Bilanzstichtag für einen Vermögenswert ein signifikanter Rückgang des Kreditrisikos gegenüber dem Kreditrisiko zum Zeitpunkt des Erstansatzes identifiziert, muss die Wertberichtigung nicht mehr nur die erwarteten Kreditausfälle für die kommenden zwölf Monate abbilden, sondern diejenigen für die gesamte Laufzeit. Wird am Bilanzstichtag für einen Vermögenswert ein signifikanter Anstieg des Kreditrisikos gegenüber dem Kreditrisiko zum Zeitpunkt des Erstansatzes identifiziert, muss die Wertberichtigung nicht mehr nur die erwarteten Kreditausfälle für die zurückliegenden zwölf Monate abbilden, sondern diejenigen für die gesamte Laufzeit. Wird am Bilanzstichtag für einen Vermögenswert ein signifikanter Anstieg des Kreditrisikos gegenüber dem Kreditrisiko der vorangegangenen Be- <?page no="110"?> 110 1 Bilanzierung von originären Finanzinstrumenten richtsperiode identifiziert, muss die Wertberichtigung nicht mehr nur die erwarteten Kreditausfälle für die kommenden zwölf Monate abbilden, sondern diejenigen für die gesamte Laufzeit. Wird am Bilanzstichtag für einen Vermögenswert ein signifikanter Anstieg des Kreditrisikos gegenüber dem Kreditrisiko zum Zeitpunkt des Erstansatzes identifiziert, muss die Wertberichtigung nicht mehr nur die erwarteten Kreditausfälle für die kommenden zwölf Monate abbilden, sondern diejenigen für die gesamte Laufzeit. 1.2 Finanzinstrumente in der handelsrechtlichen Rechnungslegung 1.2.1 Arten von finanziellen Vermögensgegenständen Das Gliederungsschema des § 266 Abs. 2 A. III. HGB nennt als finanzielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens (Finanzanlagen): Anteile an verbundenen Unternehmen; Ausleihungen an verbundene Unternehmen; Beteiligungen; Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht; Wertpapiere des Anlagevermögens sowie sonstigen Ausleihungen. Finanzielle Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens sind: Forderungen aus Lieferungen und Leistungen; Forderungen gegen verbundene Unternehmen; Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht; sowie Wertpapiere, die das bilanzierende Unternehmen dem Umlaufvermögen zugeordnet hat. Den finanziellen Vermögensgegenständen liegen Finanzinstrumente zugrunde. Der Begriff des Finanzinstruments wird im HGB allerdings nicht explizit definiert. Grundsätzlich orientiert sich die handelsrechtliche Begriffsdefinition an den IFRS. 143 Originäre Finanzinstrumente Abhängig vom zeitlichen Verhältnis zwischen dem Verpflichtungs- und dem Erfüllungsgeschäft lassen sich Finanzinstrumente auch handelsrechtlich in originäre und derivative Finanzinstrumente unterscheiden. Charakteristisch für originäre Finanzinstrumente, wie Aktien, ist, dass das Verpflichtungs- und Erfüllungsgeschäft zeitlich eng zusammenfallen. Verpflichten sich zwei Parteien zu dem Geschäft, ein Finanzinstrument gegen Geld zu tauschen, wird dieses auch zeitgleich oder sehr zeitnah erfüllt. Derivative Finanzinstrumente Im Unterschied zu den originären Finanzinstrumenten sind das Verpflichtungs- und das Erfüllungsgeschäft bei derivativen Finanzinstrumenten zeitlich getrennt. Bei einem zweiseitig verpflichtenden Geschäft wird also ein verbind- 143 Vgl. BT-Drucksache 16/ 10067, S. 34. <?page no="111"?> 1.2 Finanzinstrumente in der handelsrechtlichen Rechnungslegung 111 licher Vertrag geschlossen, nicht sofort, sondern erst zu einem in der Zukunft liegenden Zeitpunkt Leistung gegen Geld zu tauschen. Bei den derivativen Finanzinstrumenten handelt es sich um schwebende Vertragsverhältnisse, deren Wert sich in Folge der Änderung eines bestimmten Basiswerts verändert. Dieser Basiswert kann z.B. ein Aktienkurs, ein Zinssatz, ein Devisenkurs oder der Preis einer Handelsware sein. 144 Charakteristisch für ein derivatives Finanzinstrument ist weiterhin, dass es im Gegensatz zu anderen Instrumenten - wenn überhaupt - nur einer geringen Anschaffungsauszahlung bedarf, um an den Marktwertänderungen des zugrunde liegenden Basisobjekts zu partizipieren. Ein derivatives Finanzinstrument hat zudem immer eine begrenzte Laufzeit. 145 Testfragen zu 1.2.1 Welche Aussagen im Zusammenhang mit originären Finanzinstrumenten sind zutreffend? Charakteristisch für originäre Finanzinstrumente ist, dass das Verpflichtungs- und Erfüllungsgeschäft zeitlich weit auseinander liegen. Verpflichten sich zwei Parteien zu dem Geschäft, ein Finanzinstrument gegen Geld zu tauschen, wird dieses auch zeitgleich oder sehr zeitnah erfüllt. Charakteristisch für originäre Finanzinstrumente ist, dass das Verpflichtungs- und Erfüllungsgeschäft zeitlich eng zusammenfallen. Verpflichten sich zwei Parteien zu dem Geschäft, ein Finanzinstrument gegen Geld zu tauschen, wird dieses erst viel später erfüllt. Welche Aussagen im Zusammenhang mit derivativen Finanzinstrumenten sind zutreffend? Bei derivativen Finanzinstrumenten sind das Verpflichtungs- und das Erfüllungsgeschäft zeitlich getrennt. Charakteristisch für ein derivatives Finanzinstrument ist, dass es einer hohen Anschaffungsauszahlung bedarf, um an den Marktwertänderungen des zugrunde liegenden Basisobjekts zu partizipieren. Bei den derivativen Finanzinstrumenten handelt es sich um schwebende Vertragsverhältnisse, deren Wert sich in Folge der Änderung eines bestimmten Basiswerts verändert. Ein derivatives Finanzinstrument hat stets eine unbegrenzte Laufzeit. 144 Vgl. BT-Drucksache 16/ 10067, S. 53. 145 Hierzu Baetge/ Kirsch/ Thiele, Bilanzen, 17. Aufl. 2024, S. 329-330. <?page no="112"?> 112 1 Bilanzierung von originären Finanzinstrumenten 1.2.2 Finanzanlagen 1.2.2.1 Arten von Finanzanlagen Nachfolgend wird zunächst die bilanzielle Abbildung der Finanzinstrumente in ihrer Ausprägung als finanzielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens dargestellt. Das Gliederungsschema des § 266 Abs. 2 A. III. HGB nennt als Finanzanlagen 146 : Anteile an verbundenen Unternehmen; Ausleihungen an verbundene Unternehmen; Beteiligungen; Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht; Wertpapiere des Anlagevermögens; sonstige Ausleihungen. Anteile an verbundenen Unternehmen Hierunter sind alle Anteile an Kapital- oder Personengesellschaften zu bilanzieren, wenn es sich bei dem Unternehmen um verbundene Unternehmen i.S. des § 271 Abs. 2 HGB handelt. Die Art der Anteile ist hierbei nicht von Bedeutung. Es kann sich z.B. um Aktien, GmbH-Anteile, Komplementär- oder Kommanditeinlagen handeln. Verbundene Unternehmen sind Unternehmen, die als Mutter- oder Tochterunternehmen (§ 290 HGB) in den Konzernabschluss des Mutterunternehmens nach den Regeln der Vollkonsolidierung einzubeziehen sind (§ 271 Abs. 2 HGB). Entscheidend ist dabei das Vorliegen bestimmter Merkmale, z.B. ein beherrschender Einfluss aufgrund eines Beherrschungsvertrags. Beteiligungen Sind Anteile nicht unter dem Posten „Anteile an verbundenen Unternehmen“ auszuweisen, kommt ein Ausweis der Anteile als Beteiligung in Betracht. Eine solche liegt nach § 271 Abs. 1 HGB vor, wenn die Anteile an anderen Unternehmen dazu bestimmt sind, dem eigenen Geschäftsbetrieb durch Herstellung einer dauernden Verbindung zu jenem Unternehmen zu dienen. Entscheidend ist damit die Beteiligungsabsicht und nicht die Beteiligungshöhe, allerdings wird eine Beteiligung vermutet, wenn der Nennbetrag der Anteile mehr als 20% des Nennkapitals oder, falls ein Nennkapital nicht vorhanden ist, mehr als 20% der Summe aller Kapitalanteile an diesem Unternehmen beträgt (§ 271 Abs. 1 Satz 3 HGB). 147 Wertpapiere des Anlagevermögens Hierunter sind Wertpapiere auszuweisen, die weder Anteile an verbundenen Unternehmen noch Beteiligungen darstellen. Entsprechend handelt es sich bei diesem Posten um einen Auffangtatbestand. Unter den Wertpapieren des Anlagevermögens sind übertragbare Inhaber- und Orderpapiere auszuweisen, die der langfristigen Kapitalanlage dienen, jedoch entweder die Beteiligungsabsicht fehlt oder die Beteiligungsvermutung nach § 271 Abs. 1 Satz 1 HGB widerlegt wurde. Von einer langfristigen Kapitalanlage ist dabei mangels objektiver Abgrenzungskriterien dann auszugehen, wenn sich die Haltedauer des Wertpapiers über mehr als ein Jahr, eher aber mehr als vier Jahre erstreckt. Bei Kapitalanlagen mit einer Haltedauer von weniger als einem Jahr ist das Wertpapier dem Umlaufvermögen 146 Finanzinvestitionen, d.h. Investitionen in andere Unternehmen bzw. Institutionen in der Rolle als Eigenkapital- (z.B. Erwerb von Anteilen) oder als Fremdkapitalgeber (z.B. durch die Gewährung von Darlehen oder anderen Ausleihungen), die dazu bestimmt sind, dauernd dem Unternehmen zu dienen, werden als Finanzanlagen im Anlagevermögen ausgewiesen. 147 Hierzu ausführlich Coenenberg/ Haller/ Schultze, Jahresabschluss und Jahresabschlussanalyse, 27. Aufl. 2024, S. 278-279. <?page no="113"?> 1.2 Finanzinstrumente in der handelsrechtlichen Rechnungslegung 113 zuzuordnen. 148 Demnach sind Wertpapiere, die eine Geldforderung (Scheck, Wechsel) oder eine Warenforderung (Ladeschein, Konnossement) verbriefen, aufgrund ihrer Funktion im Umlaufvermögen auszuweisen. Im Einzelnen sind unter den Wertpapieren des Anlagevermögens z.B. Aktien, Bundesanleihen, Obligationen und Schuldverschreibungen zu zeigen. Ausleihungen Hierbei handelt es sich um Finanzforderungen, die durch Hingabe von Kapital erworben wurden. Ob eine Ausleihung im Anlage- oder im Umlaufvermögen (als Forderung oder als sonstiger Vermögensgegenstand) auszuweisen ist, hängt von der Gesamtlaufzeit der Ausleihung ab. Eine dem Anlagevermögen zuzuordnende Daueranlage liegt vor, wenn die Gesamtlaufzeit der Ausleihung mindestens ein Jahr beträgt. Als Ausleihungen des Anlagevermögens kommen z.B. Schuldscheindarlehen oder Hypothekenforderungen in Betracht. Zu beachten ist, dass als Ausleihungen grundsätzlich nur Finanzforderungen auszuweisen sind, Waren- oder Leistungsforderungen sind dagegen, unabhängig von ihrer Laufzeit, keine Ausleihungen. Die Ausleihungen sind zu untergliedern in solche an verbundene Unternehmen, an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht und in sonstige Ausleihungen. Der Grund für diese Unterteilung ist darin zu sehen, dass bei Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, andere Überlegungen hinsichtlich gewährter Konditionen und zukünftiger Verwertungsabsichten der Ausleihungen ausschlaggebend sein können als bei anderen Unternehmen. Insbesondere beim Spezialfall der verbundenen Unternehmen können übergeordnete Konzerninteressen maßgebenden Einfluss auf die zu treffenden Entscheidungen ausüben. Unter dem Posten der Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, sind nicht nur Ausleihungen an Unternehmen auszuweisen, an denen das bilanzierende Unternehmen Anteile hält, sondern auch solche an Unternehmen, die Anteile des bilanzierenden Unternehmens halten. Ausleihungen an Gesellschafter einer GmbH sind nach § 42 Abs. 3 GmbHG in der Bilanz gesondert auszuweisen oder im Anhang anzugeben bzw. durch einen Vermerk kenntlich zu machen, wenn ein gesonderter Ausweis nicht erfolgt. 1.2.2.2 Ansatz von Finanzanlagen Sämtliche originäre Finanzinstrumente müssen, soweit sie die Eigenschaften eines Vermögensgegenstands erfüllen und im wirtschaftlichen Eigentum des bilanzierenden Unternehmens stehen, nach dem Vollständigkeitsgebot angesetzt werden. 1.2.2.3 Bewertung von Finanzanlagen 1.2.2.3.1 Zugangsbewertung Anschaffungskosten Die Zugangsbewertung von Finanzanlagen erfolgt grundsätzlich zu Anschaffungskosten. Bei der Bewertung von Anteilen, die durch Einlage bei der Gründung eines Unternehmens oder bei einer Kapitalerhöhung erworben werden (sog. originärer Erwerb), werden allerdings auch die Herstellungskosten als Bewertungsmaßstab diskutiert. 149 148 Hierzu Hoffmann/ Lüdenbach, NWB Kommentar Bilanzierung, 16. Aufl. 2025, § 247 Rz. 31. 149 Hierzu Schubert/ Hutzler, in: Beck Bil-Komm., 14. Aufl. 2024, § 255 Anm. 130. <?page no="114"?> 114 1 Bilanzierung von originären Finanzinstrumenten Neugründung oder Kapitalerhöhung Wird eine Unternehmen neu gegründet oder dessen Kapital erhöht und werden in diesem Zusammenhang Anteile an dem Unternehmen erworben, ergeben sich die Anschaffungskosten aus dem Betrag der Einlage zzgl. der Anschaffungsnebenkosten, wie z.B. Eintragungskosten und Kosten einer Gründungsprüfung. Anteile, die durch eine Sacheinlage erworben werden, dürfen nach der im Schrifttum überwiegend vertretenen Auffassung beim Gesellschafter wahlweise mit dem Buchwert oder mit dem Zeitwert des als Sacheinlage hingegebenen Vermögensgegenstands bewertet werden. 150 Der gewählte Wert bestimmt die Anschaffungskosten und somit bei der Folgebewertung die Bewertungsobergrenze der erhaltenen Anteile. Einlagen Die vom Gesellschafter beim originären Anteilserwerb erbrachten Einlagen, z.B. in Form von Barzahlungen oder Sachleistungen, werden als offene Einlagen bezeichnet. Davon abzugrenzen sind die stillen Einlagen. Während die offene Einlage zu einem Anteilserwerb führt, gewährt der Gesellschafter der Gesellschaft bei einer stillen Einlage einen wirtschaftlichen Vorteil, ohne dass er eine Gegenleistung erhält. Bei der stillen Einlage handelt es sich entweder um Zuwendungen des Gesellschafters an das Beteiligungsunternehmen (Barzuschüsse, Forderungsverzichte), um Lieferungen oder Leistungen des Gesellschafters an die Gesellschaft zu unangemessen niedrigen Preisen oder um Lieferungen oder Leistungen der Gesellschaft an den Ge-sellschafter zu unangemessen hohen Preisen. Eine Aktivierung der stillen Einlage ist nur dann zulässig, wenn sie zu einer nachhaltigen Werterhöhung der originär oder derivativ erworbenen Anteile führt, also der Ertragswert der originär oder derivativ erworbenen Anteile aufgrund der stillen Einlage erhöht wird. Zu berücksichtigen ist, dass der leistende Gesellschafter nur anteilig an der Werterhöhung durch seine stille Einlage partizipiert. Erwerb bereits vorhandener Anteile Beim Erwerb bereits vorhandener Anteile an einem Unternehmen (derivativer Erwerb) gelten als Anschaffungskosten der Kaufpreis zzgl. Anschaffungsnebenkosten, wie Notarkosten, Maklergebühren und Provisionen. Nicht zu den Anschaffungskosten zählen Ausgaben für die Vorbereitung der Entscheidung für einen Erwerb, z.B. Ausgaben für die Erstellung eines Bewertungsgutachtens. 1.2.2.3.2 Folgebewertung Prüfung der Werthaltigkeit Für die Folgebewertung ist an jedem Bilanzstichtag die Werthaltigkeit der Finanzanlagen zu prüfen. Dabei sind die Finanzanlagen nach § 253 Abs. 3 Satz 5 HGB auf den niedrigeren beizulegenden Wert außerplanmäßig abzuschreiben, wenn eine voraussichtlich dauernde Wertminderung vorliegt. Von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung ist z.B. auszugehen, wenn der Zeitwert der Finanzanlage in den sechs Monaten vor dem Bilanzstichtag ständig um mehr als 20% unter dem Buchwert dieser Finanzanlage liegt. Dauerhafte Wertminderung Bei der Prüfung, ob eine Finanzanlage dauerhaft im Wert gemindert ist, ist besondere Sorgfalt geboten, da ein Bewertungsfehler im Zeitablauf nicht automatisch durch planmäßige Abschreibungen vermindert wird. Gemäß § 253 Abs. 3 Satz 6 HGB dürfen bei Finanzanlagen außerplanmäßige Abschreibungen 150 Der Anteilserwerb gegen Sacheinlage kann wirtschaftlich als tauschähnlicher Vorgang angesehen werden. <?page no="115"?> 1.2 Finanzinstrumente in der handelsrechtlichen Rechnungslegung 115 auch bei voraussichtlich nicht dauerhaften Wertminderungen vorgenommen werden. 151 Von einer vorübergehenden Wertminderung darf allerdings nur dann ausgegangen werden, wenn eindeutige Indizien vorliegen, die eine künftige Wertaufholung sicher erscheinen lassen. Im Zweifelsfall ist wegen des Grundsatzes der Vorsicht bei einer nur vorübergehenden Wertminderung von einer dauernden Wertminderung auszugehen. Niedrigerer beizulegender Zeitwert Bei Anteilen an einem Unternehmen ist als niedrigerer beizulegender Wert grundsätzlich der Ertragswert des Kapitalengagements maßgeblich. Der Ertragswert ist definiert als Barwert der künftig erzielbaren Einzahlungsüberschüsse zzgl. der Einnahmen aus der Veräußerung nicht betriebsnotwendiger Vermögensgegenstände. Darüber hinaus sind im Ertragswert sämtliche positive und negative Synergieeffekte, die aus der Beteiligung resultieren, zu berücksichtigen. Anhaltspunkte für ein Absinken des Ertragswerts von Anteilen unter deren Anschaffungskosten ergeben sich z.B. aus der Verschlechterung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Beteiligungsunternehmens, dem sinkenden Erfolgspotenzial (Konkurrenzfähigkeit der Produkte, Wettbewerbsvorteile, Marktposition) oder des Nichteintretens erwarteter Synergieeffekte. Bei börsennotierten Anteilen (Aktien) ist der Börsenkurs ein wichtiges Indiz für einen niedrigeren beizulegenden Wert, sofern eine spekulative Kursbeeinflussung und Zufallskurse durch einen engen Markt ausgeschlossen sind. Zuschreibungsgebot Ist der Grund für eine außerplanmäßige Abschreibung ganz oder teilweise entfallen, besteht gemäß § 253 Abs. 5 Satz 1 HGB ein Zuschreibungsgebot. 152 Testfragen zu 1.2.2 Welche Aussagen im Zusammenhang mit der Bewertung von Finanzanlagen sind zutreffend? Die Zugangsbewertung von Finanzanlagen erfolgt grundsätzlich zu Anschaffungskosten. Anteile, die durch eine Sacheinlage erworben werden, sind nach der im Schrifttum überwiegend vertretenen Auffassung beim Gesellschafter stets mit dem Zeitwert des als Sacheinlage hingegebenen Vermögensgegenstands zu bewerten. Während die stille Einlage zu einem Anteilserwerb führt, gewährt der Gesellschafter der Gesellschaft bei einer offenen Einlage einen wirtschaftlichen Vorteil, ohne dass er eine Gegenleistung erhält. Ist der Grund für eine außerplanmäßige Abschreibung ganz oder teilweise entfallen, besteht ein Zuschreibungsgebot. 151 In diesem Fall besteht keine Abschreibungspflicht, wie sie gemäß § 253 Abs. 4 Satz 1 HGB für Wertpapiere des Umlaufvermögens vorgeschrieben ist. 152 Hierzu sowie zu den vorangegangenen Ausführungen Baetge/ Kirsch/ Thiele, Bilanzen, 17. Aufl. 2024, S. 325ff. <?page no="116"?> 116 1 Bilanzierung von originären Finanzinstrumenten Der Ertragswert eines Kapitalengagements ist definiert als Barwert der künftig erzielbaren Einzahlungsüberschüsse abzgl. der Einnahmen aus der Veräußerung nicht betriebsnotwendiger Vermögensgegenstände. Barwert der künftig erzielbaren Einzahlungsüberschüsse zzgl. der Einnahmen aus der Veräußerung nicht betriebsnotwendiger Vermögensgegenstände. Barwert der künftig erzielbaren Einzahlungsüberschüsse zzgl. der Einnahmen aus der Veräußerung betriebsnotwendiger Vermögensgegenstände. Barwert der künftig erzielbaren Einzahlungsüberschüsse abzgl. der Ausgaben für den Erwerb nicht betriebsnotwendiger Vermögensgegenstände. 1.2.3 Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände 1.2.3.1 Begriff, Arten und Ausweis der Forderungen und der sonstigen Vermögensgegenstände Innerhalb der zweiten Hauptkategorie des Umlaufvermögens, bei den Forderungen und sonstigen Vermögensgegenständen, werden gemäß § 266 Abs. 2 B. II. HGB vier Posten unterschieden: Forderungen aus Lieferungen und Leistungen; Forderungen gegen verbundene Unternehmen; Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht; sonstige Vermögensgegenstände. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen Hierbei handelt es sich um Ansprüche aus gegenseitigen Verträgen (Lieferungs-, Werks- oder Dienstleistungsverträge), bei denen das bilanzierende Unternehmen seine Lieferung oder Leistung erbracht hat, die Leistung des Vertragspartners (Zahlung des Kaufpreises) allerdings noch aussteht. Als Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sind nur solche Forderungen auszuweisen, die aus der Haupttätigkeit des Unternehmens resultieren. Forderungen gegen verbundene Unternehmen Hierunter sind alle Forderungen gegen diese Unternehmen auszuweisen, unabhängig davon, woraus sie entstanden sind. Somit sind unter diesen Posten sowohl Forderungen aus Lieferungen und Leistungen als auch bspw. Darlehensforderungen auszuweisen. Für die Klassifizierung als Forderung gegen ein verbundenes Unternehmen 153 oder ein Beteiligungsunternehmen 154 sind allein die Verhältnisse am Bilanzstichtag maßgeblich. Eine Forderung 153 Die Definition des verbundenen Unternehmens für Zwecke der handelsrechtlichen Rechnungslegung erfolgt in § 271 Abs. 2 HGB. Entsprechend dieser Definition stellen alle Mutter- und Tochterunternehmen, die grundsätzlich in den Konzernabschluss einzubeziehen sind, verbundene Unternehmen dar, unabhängig davon, ob ein Einbeziehungswahlrecht oder eine Befreiung vorliegt. Hierzu ausführlich Coenenberg/ Haller/ Schultze, Jahresabschluss und Jahresabschlussanalyse, 27. Aufl. 2024, S. 658. 154 Beteiligungen werden in § 271 Abs. 1 Satz 1 HGB als Anteile an anderen Unternehmen definiert, die bestimmt sind, dem eigenen Geschäftsbetrieb durch Herstellung einer dauerhaften <?page no="117"?> 1.2 Finanzinstrumente in der handelsrechtlichen Rechnungslegung 117 gegen ein verbundenes Unternehmen ist hier auch dann auszuweisen, wenn es erst nach Begründung der Forderung aber vor dem Bilanzstichtag zu einem Beteiligungsunternehmen geworden ist. Sonstige Vermögensgegenstände Hierbei handelt es sich um einen Sammelposten für alle Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens, die sich keinem anderen Posten zuordnen lassen. Soweit keinem anderen Posten zuordenbar, werden hier z.B. Darlehen, Guthaben bei Bausparkassen, Gehaltsvorschüsse, Steuererstattungsansprüche, Schadenersatzansprüche, Kautionen und GmbH- oder Genossenschaftsanteile, die nicht dauerhaft gehalten werden sollen, ausgewiesen. 1.2.3.2 Zeitpunkt des Ansatzes von Dividendenforderungen Phasenverschobene Beteiligungserträge Dividendenforderungen von Muttergesellschaften entstehen erst dann, wenn die Hauptversammlung des Beteiligungsunternehmens gemäß § 172 AktG über die Verwendung des Bilanzgewinns und über den an die Aktionäre auszuschüttenden Betrag entschieden hat. Die Beteiligungserträge können somit grundsätzlich erst im Folgejahr (phasenverschoben) beim Anteilseigner vereinnahmt werden, was insbesondere bei mehrstufigen Konzernen ein Problem darstellt. Phasengleiche Aktivierung Allerdings ist nach den Urteilen des EuGH aus dem Jahr 1996 und des BGH aus dem Jahr 1998 eine phasengleiche Aktivierung von Dividendenansprüchen unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtend. Dabei muss die Muttergesellschaft Alleingesellschafterin des Tochterunternehmens in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft sein, beide Gesellschaften nach nationalem Recht einen Konzern bilden und es müssen die Geschäftsjahre der Gesellschaft deckungsgleich sein. Ferner muss die Gesellschafterversammlung der Tochtergesellschaft den Jahresabschluss vor Prüfung des Jahresabschlusses der Muttergesellschaft festgestellt und einer Zuweisung des Gewinns an die Muttergesellschaft zugestimmt haben (Gewinnverwendungsbeschluss). Zuletzt wird vorausgesetzt, dass der Jahresabschluss für das fragliche Geschäftsjahr ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild ihrer Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vermittelt. Ausschüttungssperre Allgemein gilt für in der GuV phasengleich ausgewiesene Beteiligungserträge, die noch nicht als Dividende oder Gewinnanteil eingegangen sind oder auf deren Zahlung (noch) kein Anspruch besteht, nach § 272 Abs. 5 HGB eine Ausschüttungssperre. Gewinne aus der Beteiligung an Personenhandelsgesellschaften stehen den Gesellschaftern nach dem gesetzlichen Normalstatut ohne Gewinnverwendungsbeschluss zu. Abweichungen hiervon können sich durch gesellschaftsvertragliche Regelungen ergeben. 155 Verbindung zu jenen Unternehmen dienen. Voraussetzung für das Vorliegen einer Beteiligung ist insofern neben der Zweckbestimmung als Daueranlage die Beteiligungsabsicht der Gesellschaft. Die Form der Beteiligung ist hingegen unerheblich. Hierzu ausführlich Coenenberg/ Haller/ Schultze, Jahresabschluss und Jahresabschlussanalyse, 27. Aufl. 2024, S. 278-279. 155 Hierzu IDW, WP Handbuch, 18. Aufl. 2023, Kap. F Tz. 850. <?page no="118"?> 118 1 Bilanzierung von originären Finanzinstrumenten 1.2.3.3 Bewertung der Forderungen 1.2.3.3.1 Allgemeine Regelungen zur Bewertung der Forderungen Nennbetrag Die Forderungen des Umlaufvermögens sind gemäß § 253 Abs. 1 Satz 1 HGB zum Zeitpunkt ihres Erwerbs oder ihrer Entstehung mit ihren Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu bewerten. Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten einer Forderung sind regelmäßig der auf der Rechnung ausgewiesene Betrag (Nennbetrag). Niedrigerer beizulegender Wert Sollte sich im Zeitablauf herausstellen, dass nicht damit zu rechnen ist, dass der zur Zahlung Verpflichtete die Forderung des Kaufmanns erfüllt, ist die Forderung gemäß § 253 Abs. 4 HGB auf ihren niedrigeren beizulegenden Wert abzuschreiben. Der niedrigere beizulegende Wert einer Forderung ist der Betrag, mit dessen Eingang der Kaufmann rechnet. 1.2.3.3.2 Wertberichtigung von Forderungen Forderungsrisiken Jede Forderung ist eine Art Kreditgewährung, denn das leistende Unternehmen räumt dem verpflichteten Unternehmen ein, die Verpflichtung erst zu einem Zeitpunkt, der nach der Erfüllung der Verpflichtung durch das leistende Unternehmen liegt, zu begleichen. Zu den Forderungsrisiken zählen deshalb alle Risiken, die sich aus der Kreditgewährung ergeben. Risiken, die sich aus dem der Forderung zugrundeliegenden Grundgeschäft ergeben, wie Gewährleistungsverpflichtungen, zählen zu den sog. Forderungsrisiken. Diese lassen sich wie folgt systematisieren: Das Ausfallsrisiko, welches z.B. in einem vollständigen Ausfall der Forderung bei Zahlungsunfähigkeit des Schuldners oder in einer nur teilweisen Begleichung der Forderung bei einer Insolvenz des Schuldners bestehen kann. Das Risiko aus Forderungsverkäufen besteht in möglichen negativen Erfolgsbeiträgen, wenn Forderungen vor ihrem Eingang unter ihrem Buchwert verkauft werden (z.B. beim Factoring 156 ). Das Wechselkursrisiko liegt in evtl. negativen Entwicklungen des Wechselkurses bei Fremdwährungsforderungen. Das Risiko aus Zinsänderungen, welches bei einer Erhöhung des Sollzinssatzes zu einem zu berücksichtigenden negativen Erfolgsbeitrag führt, wenn man unterstellt, dass die mit den Forderungen vereinbarten Zinsen zumindest die Refinanzierungskosten abdecken. Das Eintreibungsrisiko liegt in den möglicherweise nötigen Mahn-, Gerichts- und Anwaltskosten. Einzelwertberichtigung Der Grundsatz der Einzelbewertung schreibt vor, die Risiken gesondert für jede einzelne Forderung festzustellen. Sind bei einer Forderung Risiken feststellbar, so ist gemäß dem strengen Niederstwertprinzip eine Abschreibung (Einzelwertberichtigung) zwingend vorgeschrieben. Bestehen mehrwertige Erwartungen hinsichtlich der Höhe der Wertminderung, so ist nach im Schrifttum überwiegend vorherrschender Meinung gemäß dem Vorsichtsprinzip der Wert am unteren, also ungünstigeren Ende der Bandbreite möglicher Werte zu wählen. Bei Vorliegen 156 Zum Factoring ausführlich bspw. Roos, BBK 2019, S. 732-741. <?page no="119"?> 1.2 Finanzinstrumente in der handelsrechtlichen Rechnungslegung 119 einer Delkredereversicherung 157 für eine Forderung aus Lieferungen und Leistungen dürfen die Höhe eines Forderungsausfalls und die Leistung der Delkredereversicherung saldiert werden, d.h., der Forderungsfall und die Delkredereversicherung dürfen zu einer Bewertungseinheit zusammengefasst werden, ohne dass hierdurch dem Grundsatz der Einzelbewertung zuwidergehandelt wird. Bonität des Verpflichteten Grundsätzlich gilt, dass der Wert einer Forderung maßgeblich von der Bonität des Verpflichteten abhängt. Unter Berücksichtigung der Bonität des Verpflichteten werden die Forderungen für die Folgebewertung in drei Kategorien unterteilt: Einwandfreie Forderungen Eine Forderung ist dann als einwandfrei zu klassifizieren, wenn mit ihrem Zahlungseingang in voller Höhe gerechnet werden kann. Der Ansatz einer einwandfreien Forderung hat mit dem Nennbetrag (Anschaffungswert) zu erfolgen. Zweifelhafte Forderungen Zweifelhaft ist eine Forderung dann, wenn der Zahlungseingang unsicher ist, d.h. ein vollständiger oder teilweiser Forderungsausfall zu erwarten ist. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, der Kunde trotz Mahnung nicht gezahlt hat oder sich erkennbar in wirtschaftlichen und/ oder finanziellen Schwierigkeiten befindet. Zweifelhafte Forderungen sind mit ihrem wahrscheinlichen Wert zu bilanzieren. Uneinbringliche Forderungen Eine Klassifizierung als uneinbringlich hat dann zu erfolgen, wenn der Forderungsausfall endg ültig feststeht. Davon ist bspw. dann auszugehen, wenn ein Insolvenzverfahren mangels Masse abgewiesen wurde, fruchtlos gepfändet oder die Forderung verjährt ist. Uneinbringliche Forderungen sind in voller Höhe abzuschreiben. Pauschalwertberichtigungen Neben der Einzelwertberichtigung ist es zulässig, das Risiko des Bestands der nicht einzelwertberichtigten und nicht durch eine Delkredereversicherung gesicherten Forderungen durch eine Pauschalwertberichtigung zu berücksichtigen. Hat sich in vergangenen Jahren gezeigt, dass über die zuvor berücksichtigten Einzelwertberichtigungen hinaus ein bestimmter Teil des Wertes des gesamten Forderungsbestands uneinbringlich war und damit auch künftig zu rechnen ist, so ist der Forderungsbestand in Höhe des zu erwartenden Ausfalls pauschal abzuschreiben. Mit der Pauschalwertberichtigung wird insofern das nicht vorhersehbare allgemeine Ausfallbzw. Kreditrisiko des Forderungsbestands berücksichtigt. Auf Grundlage der betrieblichen Erfahrungen aus der Vergangenheit (Forderungsausfälle der letzten drei bis fünf Jahre) wird ein Prozentsatz ermittelt und auf den Bestand der nicht im Wert berichtigten Forderungen angewendet. Der zugrunde gelegt Prozentsatz muss rechnerisch nachweisbar sein. Berechnung der Nettoforderung Die Einzelwertberichtigung - sofern der Forderungsausfall nicht endgültig feststeht und insofern das vereinbarte Entgelt nicht uneinbringlich geworden ist - und die Pauschalwertberichtigung werden auf Grundlage der Nettoforderungen berechnet. Die Umsatzsteuer darf dabei nicht berücksichtigt werden, da sie - ihrem Charakter nach als durchlaufender Posten entsprechend - nicht den Forderungsrisiken unterliegt. 157 Die Delkredereversicherung bietet dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für Vermögensschäden, die aus dem Forderungsausfall aufgrund wirtschaftlich bedingter Zahlungsunfähigkeit des Geschäftspartners resultieren. <?page no="120"?> 120 1 Bilanzierung von originären Finanzinstrumenten 1.2.3.4 Sonderfragen 1.2.3.4.1 Bewertung von Fremdwährungsforderungen Briefkurs oder Devisenkassamittelkurs Forderungen, die auf fremde Währung lauten (sog. Fremdwährungsforderungen), werden mit dem Briefkurs 158 oder, soweit die Auswirkung auf die Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage unwesentlich ist, mit dem Devisenkassamittelkurs 159 im Zeitpunkt des Zugangs der Forderung bewertet. Dabei ist es gleichgültig, ob der Forderung eine Lieferung oder Leistung oder eine Kreditgewährung zugrunde liegt. Der maßgebliche Umrechnungskurs der Forderung an den folgenden Abschlussstichtagen ist gemäß § 256a HGB der jeweilige Devisenkassamittelkurs. Dieser ergibt sich als Mittelwert aus Geld 160 - und Briefkurs. Insofern entfällt bei der Folgebewertung die Unterscheidung zwischen Geld- und Briefkurs. Strenges Niederstwertprinzip Liegt der mit dem Devisenkassamittelkurs ermittelte Wert der Forderung zum Abschlussstichtag unter dem Buchwert, ist aufgrund des strengen Niederstwertprinzips gemäß § 253 Abs. 4 HGB eine außerplanmäßige Abschreibung vorzunehmen. Liegt der mit dem Devisenkassamittelkurs ermittelte Wert der Forderung zum Abschlussstichtag hingegen über dem Buchwert, hängt der Wertansatz von der Restlaufzeit der Fremdwährungsforderung ab. Zwar müssen weiterhin die grundlegenden Bewertungsprinzipen - also das Realisations- und das Imparitätsprinzip sowie das Anschaffungskostenprinzip - beachtet werden, weshalb eine Bewertung über die Anschaffungskosten hinaus nicht zulässig ist. Bei Fremdwährungsforderungen mit einer Restlaufzeit von einem Jahr oder weniger muss allerdings von dieser vorsichtigen Bewertung abgesehen werden und somit nach § 256a Abs. 2 HGB auch - entsprechender der Kursentwicklung - eine Bewertung oberhalb der Anschaffungskosten erfolgen. 161 1.2.3.4.2 Bewertung von unverzinslichen und niedrigverzinslichen Forderungen Darlehensforderungen Bei Darlehensforderungen ist grundsätzlich der Nennbetrag - i.d.R. der Auszahlungsbetrag - als Forderung zu buchen. Wird bei Vergabe eines Darlehens ein Auszahlungsdisagio bei entsprechend niedriger Verzinsung vereinbart, so ist in Höhe des Disagios ein passiver Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden, der über die Laufzeit des Darlehens aufzulösen ist. Außerplanmäßige Abschreibungen Bei Darlehen, die nicht verzinst werden oder die im Vergleich mit marktüblichen Konditionen niedrig verzinslich sind, ist dieser wertmindernde Umstand durch eine außerplanmäßige Abschreibung auf den 158 Briefkurse sind die Kurse auf der Angebotsseite. Die Inhaber von Wertpapieren als verbrieften Rechten bestimmen den Preis. Im englischsprachigen Raum wird dazu das Wort „ ask “ („nachfragen“) genutzt. 159 Um den Devisenkassamittelkurs zu berechnen, ist Geld- und Briefkurs zu addieren und das Ergebnis anschließend durch zwei zu dividieren. 160 Geldkurse stellen die Kurse auf der Nachfrageseite dar. Hier wirken die Käufer, die für den Wertpapiererwerb Geld bieten, preisbildend. Das englische Pendant dafür lautet „ bid “ („bieten“). 161 Hierzu ausführlich Baetge/ Kirsch/ Thiele, Bilanzen, 17. Aufl. 2024, S. 340-341. <?page no="121"?> 1.2 Finanzinstrumente in der handelsrechtlichen Rechnungslegung 121 niedrigeren Wert, in diesem Fall den Barwert, zu berücksichtigen. Über die Laufzeit des Darlehens müssen Kapitalgesellschaften und haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaften eine Zuschreibung bis zur Höhe des Nennbetrags zwingend vornehmen. Abzinsung mit fristadäquatem Marktzins Handelt es sich bei der unverzinslichen oder niedrig verzinslichen Forderung hingegen um eine langfristige Forderung aus Lieferungen und Leistungen, so ist die Forderung sofort zum niedrigen Barwert (Abzinsung mit einem fristadäquaten Marktzins) zu bewerten. Der Nennbetrag der Forderung enthält in diesem Fall einen verdeckten Zinsanteil, da davon auszugehen ist, dass ein höherer Kaufpreis vereinbart wurde als bei einem vergleichbaren Bargeschäft. Dieser Zinsanteil darf nicht zu dem Zeitpunkt realisiert werden, an dem die Forderung entsteht, da sonst dem Realisationsprinzip widersprochen würde. Der Zinsanteil stellt ein Entgelt für ein Kreditgeschäft dar, das erst während der Laufzeit realisiert wird. Der Zinsertrag darf also erst über die Laufzeit der Forderung durch Aufzinsung des Barwerts realisiert werden. Soweit es sich um kurzfristig fällig Forderungen mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr handelt, kann die Abzinsung aus Vereinfachungsgründen unterbleiben. 162 Sonstiger betrieblicher Aufwand Abschreibungen und Abzinsungen von Forderungen des Umlaufvermögens werden unter den sonstigen betrieblichen Aufwendungen erfasst, soweit sie nicht das unternehmensübliche Maß überschreiten. In diesem Fall sind sie im GKV unter den Abschreibungen (Nr. 7b) zu erfassen Testfragen zu 1.2.3 Was sind Voraussetzungen für eine phasengleichen Aktivierung von Dividendenansprüchen? Die Muttergesellschaft muss Mehrheitsgesellschafterin des Tochterunternehmens in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft sein, beide Gesellschaften nach nationalem Recht einen Konzern bilden und es müssen die Geschäftsjahre der Gesellschaft deckungsgleich sein. Die Gesellschafterversammlung der Tochtergesellschaft muss den Jahresabschluss vor Prüfung des Jahresabschlusses der Muttergesellschaft festgestellt und einer Zuweisung des Gewinns an die Muttergesellschaft zugestimmt haben (Gewinnverwendungsbeschluss). Die Gesellschafterversammlung der Muttergesellschaft muss den Jahresabschluss vor Prüfung des Jahresabschlusses der Tochtergesellschaft festgestellt und einer Zuweisung des Gewinns an die Tochtergesellschaft zugestimmt haben (Gewinnverwendungsbeschluss). Es wird vorausgesetzt, dass der Jahresabschluss für das fragliche Geschäftsjahr ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild ihrer Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vermittelt. 162 Hierzu Coenenberg/ Haller/ Schultze, Jahresabschluss und Jahresabschlussanalyse, 27. Aufl. 2024, S. 288-290. <?page no="122"?> 122 1 Bilanzierung von originären Finanzinstrumenten Bei welchem der Risiken handelt es sich um kein Forderungsrisiko? Ausfallrisiko Wechselkursrisiko Rohstoffpreisrisiko Eintreibungsrisiko Welche Aussage im Zusammenhang mit der Einzelwertberichtigung von Forderungen aus Lieferungen und Leistungen ist zutreffend? Sind bei einer Forderung Risiken feststellbar, so ist gemäß dem gemilderten Niederstwertprinzip eine Abschreibung (Einzelwertberichtigung) zwingend vorgeschrieben. Bestehen mehrwertige Erwartungen hinsichtlich der Höhe der Wertminderung, so ist nach im Schrifttum überwiegend vorherrschender Meinung gemäß dem Vorsichtsprinzip der Wert am oberen Ende der Bandbreite möglicher Werte zu wählen. Bei Vorliegen einer Delkredereversicherung für eine Forderung aus Lieferungen und Leistungen dürfen Forderungsfall und die Delkredereversicherung nicht zu einer Bewertungseinheit zusammengefasst werden, da hierdurch dem Grundsatz der Einzelbewertung zuwidergehandelt wird. Bei Vorliegen einer Delkredereversicherung für eine Forderung aus Lieferungen und Leistungen dürfen Forderungsfall und die Delkredereversicherung zu einer Bewertungseinheit zusammengefasst werden, ohne dass hierdurch dem Grundsatz der Einzelbewertung zuwidergehandelt wird. Welche Aussagen im Zusammenhang mit der Pauschalwertberichtigung von Forderungen sind zutreffend? Es ist nicht zulässig, das Risiko des Bestands der nicht einzelwertberichtigten und nicht durch eine Delkredereversicherung gesicherten Forderungen durch eine Pauschalwertberichtigung zu berücksichtigen. Hat sich in vergangenen Jahren gezeigt, dass über die zuvor berücksichtigten Einzelwertberichtigungen hinaus ein bestimmter Teil des Wertes des gesamten Forderungsbestands uneinbringlich war und damit auch künftig zu rechnen ist, so ist der Forderungsbestand in Höhe des zu erwartenden Ausfalls pauschal abzuschreiben. Auf Grundlage der betrieblichen Erfahrungen aus der Vergangenheit (Forderungsausfälle der letzten drei bis fünf Jahre) wird ein Prozentsatz ermittelt und auf den Bestand der bereits im Wert berichtigten Forderungen angewendet. Der zugrunde gelegte Prozentsatz muss rechnerisch nachweisbar sein. <?page no="123"?> 1.2 Finanzinstrumente in der handelsrechtlichen Rechnungslegung 123 1.2.4 Bilanzierung der Wertpapiere des Umlaufvermögens 1.2.4.1 Ausweis der Wertpapiere des Umlaufvermögens Im Gliederungsschema nach § 266 HGB werden Wertpapiere des Umlaufvermögens auf der Aktivseite unter dem Posten B. III. ausgewiesen. Es ist eine Untergliederung in folgende Unterposten vorgesehen: Anteile an verbundenen Unternehmen; sonstige Wertpapiere. Kann im Ausnahmefall die dauerhafte Besitzabsicht bei Anteilen an verbundenen Unternehmen widerlegt werden, so sind die Anteile an verbundenen Unternehmen im Umlaufvermögen unter gleichlautendem Posten auszuweisen. Unter dem Posten „Sonstige Wertpapiere“ sind die Wertpapiere zu erfassen, die zur vorübergehenden Anlage liquider Mittel bestimmt sind und die nicht als Anteile an verbundenen Unternehmen auszuweisen sind. Im Einzelnen kann es sich dabei um öffentliche Anleihen, Pfandbriefe, Industrieobligationen, Aktien, Zins- und Dividendenscheine etc. handeln. 1.2.4.2 Ansatz und Bewertung der Wertpapiere des Umlaufvermögens Vollständigkeitsgebot Der Ansatz von Wertpapieren des Umlaufvermögens richtet sich nach dem in § 246 Abs. 1 HGB kodifizierten Vollständigkeitsgebot. Danach sind Vermögensgegenstände in der Bilanz des Unternehmens anzusetzen, in dessen wirtschaftlichem Eigentum sie sich befinden. Bei Wertpapieren wird das wirtschaftliche Eigentum i.d.R. dann erlangt, wenn eine Abrechnung über den Kauf des Wertpapiers, z.B. von einer Bank, vorliegt. Bewertung Die Zugangsbewertung von Wertpapieren des Umlaufvermögens erfolgt gemäß § 253 Abs. 1 HGB zu Anschaffungskosten inkl. der Nebenkosten wie Maklergebühren, Courtage oder Provision. 163 Die Folgebewertung ist im HGB hingegen nicht ausdrücklich geregelt. Die gesetzlichen Vorgaben ergeben sich indes aus § 253 Abs. 4 HGB. Hier ist die Folgebewertung für Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens kodifiziert. Das bilanzierende Unternehmen muss gemäß dem strengen Niederstwertprinzip immer dann außerplanmäßige Abschreibungen vornehmen, wenn der niedrigere beizulegende Wert der Wertpapiere, der sich aus einem Börsen- oder Marktpreis ergibt, am Bilanzstichtag unter den Anschaffungskosten liegt. Sofern Gründe für eine in früheren Jahren vorgenommene außerplanmäßige Abschreibung zwischenzeitlich entfallen, ist nach § 253 Abs. 5 HGB im Umfang der Werterhöhung - jedoch maximal bis zu den Anschaffungskosten - eine Zuschreibung vorzunehmen. 164 163 Wertpapiere der gleichen Art werden handelsrechtlich im Allgemeinen zu Durchschnittsanschaffungskosten bewertet. 164 Hierzu Coenenberg/ Haller/ Schultze, Jahresabschluss und Jahresabschlussanalyse, 27. Aufl. 2024, S. 286. <?page no="125"?> 2 Bilanzierung von derivativen Finanzinstrumenten und Sicherungsgeschäften 2.1 Sicherungsbeziehungen in der internationalen Rechnungslegung 2.1.1 Allgemeines Nach IFRS 9.6.1.1 ist das Ziel der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen, die Auswirkungen der Risikomanagementmaßnahmen eines Unternehmens im Abschluss wiederzugeben, wenn es Finanzinstrumente zur Steuerung bestimmter Risiken einsetzt, die sich auf Gewinn oder Verlust (oder - im Falle von Finanzinvestitionen in Eigenkapitalinstrumente, bei denen das Unternehmen die Wahl getroffen hat, Veränderungen beim beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis auszuweisen - auf das sonstige Ergebnis ) auswirken könnten. Zur Veranschaulichung, was Sicherungsbilanzierung ist und warum sie in bestimmten Fällen sinnvoll und/ oder notwendig erscheint, soll anhand eines einführenden Beispiels veranschaulicht werden: Beispiel - Devisentermingeschäft als Instrument der Sicherbilanzierung 165 Die Invest AG hält zu Beginn des Jahres 20X1 eine USD-Verbindlichkeit, deren Nennwert von 10 Mio. USD am 1.1.20X2 fällig wird. Zinszahlungen fallen nicht an. Bislang notieren USD und EUR zur Parität. In der Treasury-Abteilung herrscht allerdings die Befürchtung, dass der USD-Kurs im Laufe des Jahres 20X1 deutlich steigen wird und dass die Invest AG somit am 1.1.20X2 mehr Euro aufwenden muss, um den USD-Kredit zu tilgen, als bei heutigem Kurs. Deswegen schließt die Invest AG mit der XY-Bank am 1.1.20X1 ein Devisentermingeschäft ab. Dieses Geschäft verpflichtet die Invest AG, zum 1.1.20X2 den Betrag von 10 Mio. USD zu einem Terminkurs von 1,05 EUR/ USD zu erwerben. Mit diesen auf Termin gekauften USD ist die Invest AG dann in der Lage, die Verbindlichkeit zu tilgen. Da mit dem Termingeschäft für die Invest AG die Verpflichtung einhergeht, die USD auch tatsächlich zu 1,05 EUR/ USD zu kaufen, besteht aus Sicht der Invest AG kein Währungsrisiko mehr: sicher ist, dass sie am 1.1.20X2 die Verbindlichkeit zum Terminkurs, also für 10,5 Mio. EUR, tilgen wird. Wie sähe nun die bilanzielle Abbildung Ende 20X1 aus, wenn angenommen wird, dass das Termingeschäft gemäß Einzelbewertungsgrundsatz als schwebendes Geschäft unter eventuelle Passivierung einer Drohverlustrückstellung bilanziert wird? Dies ist letztlich abhängig von der möglichen Entwicklung des USD-Kurses: 165 Übernommen aus Pellens/ Fülbier/ Gassen/ Sellhorn, Internationale Rechnungslegung, 11. Aufl. 2021, S. 681-682. <?page no="126"?> 126 2 Bilanzierung von derivativen Finanzinstrumenten und Sicherungsgeschäften Aus ökonomischer Sicht müsste der Verlust unabhängig von der Entwicklung des USD-Kurses 500 TEUR betragen, da die Verbindlichkeit zum 1.1.20X2 in jedem Fall für 10,5 Mio. USD getilgt werden wird. Bei isolierter Betrachtung der Entwicklung der Verbindlichkeit und des Termingeschäfts schlägt sich diese ökonomische Perspektive allerdings nicht zwangsläufig im ausgewiesenen Gewinn oder Verlust des Unternehmens nieder. Im Falle eines drohenden Verlustes aus dem Devisentermingeschäft wird die GuV-wirksam erfasste Entwicklung der Verbindlichkeit zwar durch eine Drohverlustrückstellung kompensiert und ein ökonomisch korrektes Ergebnis ausgewiesen. Im Falle eines zu erwartenden Gewinns aus dem Devisentermingeschäft unterbleibt diese Korrektur jedoch, da nicht realisierte Gewinne aus schwebenden Geschäften nicht GuV-wirksam erfasst werden dürfen. Das Unternehmen weist in diesem Fall einen Verlust aus, der nicht der ökonomischen Realität entspricht. Vermeidung von Verzerrungen Die Vermeidung derartiger bilanzieller Verzerrungen ist aus theoretischer Sicht - zumindest für abgesicherte bilanzwirksame Risiken - recht einfach: sämtliche Vermögenswerte und Schulden, also auch das Sicherungsinstrument und das zu sichernde Grundgeschäft, sind hinsichtlich des gesicherten Risikos gleich zu behandeln. Dies führt dazu, dass die ökonomisch geplante Risikoabsicherung auch bilanziell erkennbar und beurteilbar wird. Im vorliegenden Beispiel wäre dies zu erreichen, wenn die Wertsteigerung des Termingeschäfts auf 500 TEUR im Szenario „Steigender USD-Kurs“ ebenso GuV-wirksam erfasst werden würde, wie die wechselkursbedingte Erhöhung der Verbindlichkeit. Dies würde dann zum ökonomisch korrekten Verlust von -500 TEUR führen. Absicherung zukünftiger Geschäfte Wenn nun eine nicht bereits bestehende Verbindlichkeit, sondern z.B. ein für das Folgejahr geplanter Kauf von Rohstoffen in USD durch ein Termingeschäft abgesichert wird, kann eine ökonomisch sinnvolle bilanzielle Darstellung der Sicherungsbeziehung nicht ohne weiteres gewährleistet werden. Im Gegensatz zum vorangehenden Beispiel besteht der Grund der Verzerrung in diesem Fall jedoch gerade nicht im Verzicht auf die GuV-wirksame Erfassung von Gewinnen aus schwebenden Geschäften. Sollte sich ein Gewinn aus dem schwebenden Geschäft ergeben, so wird dieser, genauso wie die geplante Transaktion, nicht GuVwirksam erfasst, was zu einem unverzerrten Ergebnisausweis führt. Sollte jedoch ein Verlust aus einem Termingeschäft drohen, so wird dieser, wie im Beispiel gezeigt, GuV-wirksam durch die Bildung einer entsprechenden Drohverlustrückstellung erfasst. In Kombination mit dem auch in diesem Fall auch weiterhin bestehenden Verzicht auf die bilanzielle Erfassung und GuV-wirksame Folgebewertung der geplanten Transaktion führt dies allerdings deshalb zu einem verzerrten Ergebnis, weil das Unternehmen das Risiko des Verlusts aus dem Termingeschäft nicht um seiner selbst USD fällt USD konstant USD steigt USD-Kurs (EUR/ USD) 0,90 1,00 1,10 Buchwert Verbindlichkeit 9.000 10.000 11.000 Ertrag (+) / Aufwand (-) Verbindlichkeit 1.000 0 -1.000 Ertrag (+) / Aufwand (-) Rückstellung -1.500 -500 0 Gewinn (+) oder Verlust (-) -500 -500 -1.000 <?page no="127"?> 2.1 Sicherungsbeziehungen in der internationalen Rechnungslegung 127 willen eingeht, sondern um ökonomische Sicherheit hinsichtlich einer verbindlich geplanten unternehmerischen Disposition zu erlangen. Während die stets GuV-wirksame Folgebewertung des Termingeschäfts zum beizulegenden Zeitwert in der obigen Fallkonstellation einen ökonomisch korrekten Gewinn oder Verlust somit sicherstellt, führt sie im Falle einer noch nicht bilanzwirksamen geplanten Transaktion zu einer ökonomisch verzerrten Darstellung der Lage des Unternehmens. Elemente einer Sicherungsbeziehung Die Verhinderung der aufgezeigten bilanziellen Verzerrung ( accounting mismatch ) ist Aufgabe der sog. Sicherungsbilanzierung ( hedge accounting ) - der bilanziellen Abbildung von Sicherungsbeziehungen. Eine Sicherungsbeziehung besteht stets aus einem Sicherungsinstrument ( hedging instrument ) und einem Grundgeschäft ( hedged item ), welches bezüglich eines bestimmten Risikos durch das Sicherungsinstrument abgesichert wird. Diese drei Komponenten stehen in einem ökonomischen Zusammenhang zueinander, der bei individueller bilanzieller Erfassung der Komponenten nicht hinreichend konkret dargestellt werden würden. Nach IFRS 9.6.1.3 werden Sicherungsbeziehungen derzeit durch zwei Standards geregelt. Danach hat ein bilanzierendes Unternehmen die Wahl, ob es die Regelungen des IAS 39 anwendet oder auf die Regelungen des IFRS 9 zurückgreift. Konzeptionell sind die beiden Standards allerdings identisch: nach beiden besteht eine Sicherungsbeziehung grundsätzlich aus (1) einem Grundgeschäft, dessen (2) risikoinduzierte Wertentwicklung mit Hilfe eines (3) geeigneten Sicherungsinstruments (ökonomisch wie bilanziell) neutralisiert werden soll. Lediglich in der Ausgestaltung dieser Anforderungen bestehen Unterschiede. 166 Im Rahmen der weiteren Ausführungen wird ausschließlich auf die Regelungen des IFRS 9 eingegangen. Hinweis Wird eine ökonomische Absicherung nicht nach den Vorschriften des hedge accounting abgebildet, weil auch ohne die Anwendung von hedge accounting eine weitgehend kompensatorische Wirkung in Bilanz und GuV bzw. sonstigem Ergebnis erzielt wird (z.B. Fremdwährungskurssicherung einer kurzfristigen Forderung durch ein Devisentermingeschäft), oder weil die Voraussetzungen des IFRS 9 für die Anwendung von hedge accounting nicht erfüllt sind, spricht man von natural hedging . In diesen Fällen wird jeder Vertrag eigenständig nach den allgemeinen Vorschriften der IFRS bilanziert. 167 166 Hierzu stellvertretend Pellens/ Fülbier/ Gassen/ Sellhorn, Internationale Rechnungslegung, 11. Aufl. 2021, S. 684ff. 167 Vgl. Paa, in: Thiele/ von Keitz/ Brücks (Hrsg.), Internationales Bilanzrecht, IFRS 9 Rz. 509 (33. Erg.-Lfg./ November 2017). <?page no="128"?> 128 2 Bilanzierung von derivativen Finanzinstrumenten und Sicherungsgeschäften 2.1.2 Elemente einer bilanziellen Sicherungsbeziehung 2.1.2.1 Gesichertes Grundgeschäft Nach IFRS 9.6.3.1 kann ein gesichertes Grundgeschäft ein bilanzierter Vermögenswert oder eine bilanzierte Verbindlichkeit (z.B. Fremdwährungsforderungen oder -verbindlichkeiten), eine bilanzunwirksame feste Verpflichtung (z.B. der bereits vertraglich abgesicherte künftige Kauf von Rohöl in USD), eine erwartete Transaktion (z.B. der geplante Kauf einer Fertigungsanlage von einem ausländischen Lieferanten) 168 oder eine Nettoinvestitionen in einen ausländischen Geschäftsbetrieb (z.B. ein Kredit, der in Yen aufgenommen wurde, um ein japanisches Tochterunternehmen, dessen funktionale Währung der Yen ist, zu finanzieren) sein. Grundgeschäfte können z.B. sein: die Veränderung des Zahlungsstroms oder des beizulegenden Zeitwerts in Bezug auf ein bestimmtes Risiko oder bestimmte Risiken (Risikokomponenten), vorausgesetzt diese sind separierbar und verlässlich bewertbar (IFRS 9.6.3.7(a)), ein oder mehrere ausgewählte(r) vertragliche(r) Zahlungsstrom/ Zahlungsströme (IFRS 9.6.3.7(b)) oder ein bestimmter Teil eines Nominalbetrags (IFRS 9.6.3.7(c)). 169 Hinweis Als gesichertes Risiko kommen grundsätzlich insbesondere das Zinsrisiko, das Fremdwährungsrisiko, das Kreditrisiko, das Aktienkursrisiko, das Warenpreisrisiko und das Inflationsrisiko in Betracht. Verlässliche Bewertbarkeit Voraussetzung für die Designation eines Grundgeschäfts ist es, dass dieses Risiken aus der Veränderung des beizulegenden Zeitwerts oder der Zahlungsströme für das Unternehmen mit sich bringt. Die Risiken müssen eindeutig identifiziert und bestimmt werden können. Damit einher geht die Forderung des IFRS 9.6.3.2, wonach das Grundgeschäft verlässlich zu bewerten sein muss. Gemäß IFRS 9.6.5.2 ist zwingende Voraussetzung für die Bilanzierung von Sicherungsgeschäften, dass das gesicherte Risiko sich auf die GuV auswirken kann (bzw. auf das sonstige Ergebnis im Fall von Eigenkapitalinstrumenten, deren Wertänderungen gemäß IFRS 9.5.7.5 erfolgsneutral im sonstigen Ergebnis ausgewiesen werden). Kein zulässiges gesichertes Grundgeschäft ist das allgemeine Geschäftsrisiko, z.B. das Risiko des Veralterns physischer Vermögenswerte, das Risiko der Nichtrealisierung eines Gewinns bei Nichteintritt einer Transaktion oder das Risiko einer Enteignung. 168 Sofern es sich bei dem gesicherten Grundgeschäft um eine erwartete Transaktion (oder eine Komponente derselben), muss diese Transaktion nach IFRS 9.6.3.3 hochwahrscheinlich sein. 169 Vgl. Hartenberger, in: Brune/ Driesch/ Schulz-Danso/ Senger (Hrsg.), Beck’sches IFRS-Handbuch, 6. Aufl. 2020, § 3 Rn. 1147. <?page no="129"?> 2.1 Sicherungsbeziehungen in der internationalen Rechnungslegung 129 Erwartete Transaktion Ist das Grundgeschäft eine vorhersagbare bzw. erwartete Transaktion (oder eine Komponente derselben), muss diese Transaktion nach IFRS 9.6.3.3 hochwahrscheinlich sein. Der Begriff „hochwahrscheinlich“ wird allerdings nicht weiter definiert. Es dürfen nach h.M. jedoch keine bedeutsamen Anzeichen dafür vorliegen, dass die Transaktion nicht eintreten wird. Bei der Beurteilung ist insbesondere auf beobachtbare Fakten und die damit verbundenen Umstände und nicht nur auf die Absichten des Managements abzustellen. Diese erwartete Transaktion muss hinreichend identifiziert werden, sodass im Zeitpunkt des Eintritts der Transaktion eindeutig festgestellt werden kann, ob es sich um eine gesicherte Transaktion handelt. 170 Absicherung von Komponenten Ein gesichertes Grundgeschäft kann auch eine Komponente eines solchen Grundgeschäfts oder einer solchen Gruppe von Grundgeschäften sein. Grundgeschäfte müssen damit nicht vollständig abgesichert werden. IFRS 9.6.3.7 erlaubt grundsätzlich die Designation von einzelnen Risikokomponenten, sofern diese separat identifizierbar und verlässlich messbar sind. 171 Gruppen von Grundgeschäften Weiterhin kann das gesicherte Grundgeschäft ein einzelnes Grundgeschäft oder eine Gruppe von Grundgeschäften sein. Es besteht also grundsätzlich die Möglichkeit, Gruppen von Grundgeschäften zu bilden. Nach IFRS 9.6.6.1 kommt eine Gruppe von Geschäften (einschließlich einer Gruppe von Geschäften, die eine Nettoposition bilden) nur dann als Grundgeschäft infrage, wenn a) sie aus Geschäften (einschließlich Komponenten von Geschäften) besteht, die einzeln als Grundgeschäfte infrage kommen, b) die Geschäfte der Gruppe zu Risikomanagementzwecken gemeinsam auf Gruppenbasis gesteuert werden und c) es sich im Falle einer Absicherung von Zahlungsströmen bei einer Gruppe von Geschäften, bei denen die Zahlungsstromschwankungen voraussichtlich nicht ungefähr proportional zur Gesamtvariabilität der Zahlungsströme der Gruppe sind, sodass gegenläufige Risikopositionen auftreten, (i) um eine Absicherung des Währungsrisikos handelt und (ii) bei der Designation dieser Nettoposition die Rechnungslegungsperiode, in der sich die erwarteten Transaktionen voraussichtlich erfolgswirksam auswirken, sowie deren Art und Volumen angegeben werden. Hierbei sind die folgenden Ausnahmen zu berücksichtigen. Eine feste Verpflichtung zum Erwerb eines Unternehmens bei einem Unternehmenszusammenschluss kann nach IFRS 9.B6.3.1 kein Grundgeschäft sein. Davon ausgenommen ist das Währungsrisiko, da die anderen abzusichernden Risiken nicht gesondert identifiziert und bewertet werden können. Bei diesen anderen Risiken handelt es sich um allgemeine Geschäftsrisiken. Eine nach der equity -Methode bilanzierte Finanzinvestition kann nach IFRS 9.B6.3.2 kein Grundgeschäft für eine Absicherung des beizulegenden Zeitwerts sein, da bei der equity -Methode nicht die Veränderungen beim beizulegenden 170 Hierzu ausführlich Hartenberger, in: Brune/ Driesch/ Schulz-Danso/ Senger (Hrsg.), Beck’sches IFRS-Handbuch, 6. Aufl. 2020, § 3 Rn. 1150-1151. 171 IFRS 9.B6.3.10 enthält hierzu diverse Beispiele. <?page no="130"?> 130 2 Bilanzierung von derivativen Finanzinstrumenten und Sicherungsgeschäften Zeitwert der Finanzinvestition erfolgswirksam erfasst werden, sondern der Anteil des Investors am Gewinn oder Verlust des Unternehmens, in das investiert wurde. Es handelt sich hierbei um ein allgemeines Geschäftsrisiko, welches nicht abgesichert werden kann. Aggregierte Risikoposition Eine Kombination aus einem Sachverhalt der nach IFRS 9.6.3.1 als gesichertes Grundgeschäft designiert werden könnte und einem (oder mehreren) derivativen Finanzinstrument wird als aggregierte Risikoposition bezeichnet. Solche dürfen nach IFRS 9.6.3.4 zusammengefasst und gemeinsam als gesichertes Grundgeschäft designiert werden. Dies gilt auch für eine erwartete Transaktion über eine aggregierte Risikoposition (d.h. eine künftige Transaktion, für die zwar noch keine Verpflichtung besteht, die jedoch voraussichtlich eintreten wird und die zu einer Risikoposition und einem Derivat führen wird), falls sie (i) hochwahrscheinlich eintritt und (ii) die allgemeinen Anforderungen an ein gesichertes Grundgeschäft erfüllt, sobald sie eingetreten ist. Voraussetzung für eine Designation einer aggregierten Risikoposition ist nach IFRS 9.B6.3.3, dass sich durch die Kombination mit dem Derivat die Risikoposition verändert, und diese veränderte Risikoposition hinsichtlich eines oder mehrerer bestimmter Risiken gemeinsam gesteuert wird. Beispiel - Aggregierte Risikopositionen 172 Eine Bank bietet Kunden z.B. Kredit in Fremdwährung an, damit die Kunden an den günstigeren Zinsen dieses Marktes partizipieren können. Mit der Ausreichung eines Darlehens in Fremdwährung ist die Bank ein Zinsänderungsrisiko eingegangen (Risikoposition). Zur Vermeidung dieses Zinsänderungsrisikos schließt die Bank einen Zinsswap in Fremdwährung ab. Das in Fremdwährung ausgereichte Darlehen und der Zinsswap in Fremdwährung bilden zusammen eine aggregierte Risikoposition. Im Rahmen der regelmäßigen Überwachung der Steuerungslimite im Risikomanagement stellt die Bank fest, dass ihr Fremdwährungslimit in der Fremdwährung, in dem das Darlehen ausgereicht wurde, nahezu ausgeschöpft ist. Für die Bank ist es nun erforderlich eine Steuerungsbzw. Sicherungsmaßnahme gegen den Anstieg des Fremdwährungsrisikos zu ergreifen. Sie sichert die aggregierte Risikoposition, bestehend aus dem endfälligen Darlehen und dem Zinsswap in Fremdwährung mit einem Devisentermingeschäft ab. Bei der Designation des gesicherten Grundgeschäfts basierend auf einer aggregierten Risikoposition wird für Zwecke der Beurteilung der Wirksamkeit (Effektivität) und der Bemessung der Unwirksamkeit (Ineffektivität) i.S. des IFRS 9.6.4.1 der kombinierte Effekt der Grundgeschäfte betrachtet, aus denen sich die aggregierte Risikoposition zusammensetzt. Jedoch werden die einzelnen Grundgeschäfte, die die aggregierte Risikoposition bilden, weiterhin getrennt bilanziert. Für das vorstehende Beispiel bedeutet das, dass der Zinsswap in Fremdwährung und das Devisentermingeschäft als Bestandteil einer aggregierten Risikoposition zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten und separat als Vermögenswert oder Schuld zu bilanzieren sind. Die aggregierte Risikoposition wird also nicht zu einer Bilanzierungseinheit, sondern ihre einzelnen Bestandteile werden jeweils separat nach den allgemeinen Vorschriften bilanziert. Ist für die aggregierte Risikoposition eine Sicherungsbeziehung designiert, finden 172 Übernommen aus Hartenberger, in: Brune/ Driesch/ Schulz-Danso/ Senger (Hrsg.), Beck’sches IFRS-Handbuch, 6. Aufl. 2020, § 3 Rn. 1153. <?page no="131"?> 2.1 Sicherungsbeziehungen in der internationalen Rechnungslegung 131 insoweit die Vorschriften zur Abbildung von Sicherungsgeschäften Anwendung. 173 Konzerninterne und -externe Geschäfte Grundsätzliche Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Grundgeschäfts ist nach IFRS 9.6.3.5 ein unternehmensexterner Vertragspartner. Konzerninterne Geschäfte sind nach IFRS 10.B86 zu eliminieren bzw. zu konsolidieren. Insofern können Transaktionen zwischen Unternehmen derselben Unternehmensgruppe nur in den Einzelabschlüssen dieser Unternehmen, nicht aber im Konzernabschluss der Unternehmensgruppe als Sicherungsgeschäft bilanziert werden. 174 Beispiel 1 - Gesichertes Grundgeschäft 175 Das bilanzierende Unternehmen (funktionale Währung: Euro) hat am 1.10.20X0 einen Kaufvertrag über den Erwerb einer Maschine zum Kaufpreis von 1 Mio. USD abgeschlossen. Die Lieferung wird am 1.3.20X1 erfolgen, die Bezahlung am 1.4.20X1. Es liegt damit seit dem 1.10.20X0 eine feste Verpflichtung vor. Das bilanzierende Unternehmen möchte das Fremdwährungsrisiko eliminieren und kontrahiert deshalb am 1.10.20X0 ein am 1.4.20X1 fälliges Devisentermingeschäft (zahle Euro, erhalte USD) mit einer Bank. Das Devisentermingeschäft wird bis zum 1.3.20X1 als Sicherungsinstrument der festen Verpflichtung designiert, ab dem 1.3.20X1 als Sicherungsinstrument der finanziellen Verbindlichkeit (Kaufpreisschuld). Beispiel 2 - Gesichertes Grundgeschäft 176 Das bilanzierende Unternehmen (funktionale Währung: Euro) produziert und verkauft Maschinen. Der Exportanteil liegt bei ca. 70%, wobei insbesondere die USA ein wichtiger Absatzmarkt sind. Jährlich werden dort Maschinen für ca. 10 bis 15 Mio. USD verkauft. Da die Produktionskosten hauptsächlich in Euro anfallen, möchte das Unternehmen die künftig in den USA erwarteten Umsatzerlöse gegen das Fremdwährungsrisiko absichern. Obwohl noch keine entsprechenden Kaufverträge abgeschlossen wurden, rechnet das Unternehmen auch in künftigen Jahren mit einem mit den Vorjahren vergleichbaren Umsatzvolumen, d.h. es rechnet damit, dass künftig Kaufverträge über das entsprechende Volumen abgeschlossen werden. Das Unternehmen geht davon aus, dass 40% der in den kommenden zwei Jahren erwarteten Transaktionen hochwahrscheinlich eintreten, und designiert hierfür entsprechende Devisentermingeschäfte (zahle USD, erhalte Euro) als Sicherungsinstrument. 2.1.2.2 Sicherungsinstrument Grundsätzlich gilt es zu klären, welches Sicherungsinstrument geeignet ist, ein Grundgeschäft bezüglich eines spezifischen Risikos abzusichern. Dabei ist zu beachten, dass nicht jedes theoretisch zulässige Sicherungsinstrument zu jedem Grund- 173 Hierzu ausführlich Paa, in: Thiele/ von Keitz/ Brücks (Hrsg.), Internationales Bilanzrecht, IFRS 9 Rz. 541ff. (33. Erg.-Lfg./ November 2017). 174 IFRS 9.6.3.5 und IFRS 9.6.3.6 enthalten hierzu Ausnahmen. 175 Übernommen aus Paa, in: Thiele/ von Keitz/ Brücks (Hrsg.), Internationales Bilanzrecht, IFRS 9 Rz. 540 (61. Erg.-Lfg./ April 2023). 176 Übernommen aus Paa, in: Thiele/ von Keitz/ Brücks (Hrsg.), Internationales Bilanzrecht, IFRS 9 Rz. 540 (61. Erg.-Lfg./ April 2023). <?page no="132"?> 132 2 Bilanzierung von derivativen Finanzinstrumenten und Sicherungsgeschäften geschäft passt. Um eine ökonomisch sinnvolle Absicherung zu ermöglichen, sollte die Wertentwicklung des Sicherungsinstruments der Wertentwicklung des gesicherten Grundgeschäfts zunächst nach Möglichkeit betragsgleich entgegenlaufen. Derivate bzw. derivative Finanzinstrumente Es ist insofern nicht verwunderlich, dass IFRS 9 besondere Betonung auf den Einsatz von derivativen Finanzinstrumenten als potenzielle Sicherungsinstrumente legt, da diese durch ihre Konstruktion eine solche Kompensationswirkung entfalten können. 177 Bei einem Derivat handelt es sich nach IFRS 9.A um ein Finanzinstrument oder einen anderen Vertrag im Anwendungsbereich des IFRS 9, welches/ welcher alle folgenden drei Merkmale aufweist: a) seine Wertentwicklung ist an einen bestimmten Zinssatz, den Preis eines Finanzinstruments, einen Rohstoffpreis, Wechselkurs, Preis- oder Kursindex, Bonitätsrating oder -index oder eine andere Variable gekoppelt, sofern bei einer nichtfinanziellen Variable diese nicht spezifisch für eine der Vertragsparteien ist (auch „Basis“ genannt), b) es ist keine Anfangsauszahlung erforderlich oder eine, die im Vergleich zu anderen Vertragsformen, von denen zu erwarten ist, dass sie in ähnlicher Weise auf Änderungen der Marktbedingungen reagieren, geringer ist, c) die Erfüllung erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt. Nach IFRS 9.6.2.1 können grundsätzlich nur solche Derivate als Sicherungsinstrument designiert werden, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden. Hinweis Nicht als Sicherungsinstrument designiert werden dürfen jedoch geschriebene Optionen 178 , es sei denn, sie werden zur Glattstellung von erworbenen Optionen eingesetzt, und zwar auch dann, wenn die erworbene Option in ein anderes Finanzinstrument eingebettet ist (IFRS 9.B6.2.4). Der Standardwortlaut fordert allerdings nicht, dass die in ein anderes Finanzinstrument eingebettete erworbene Option abgespaltet und separat bilanziert wird. Mangels entgegenstehender Gründe ist es folglich zulässig, eine geschriebene Option als Sicherungsinstrument für eine nicht abgespaltete erworbene Option zu designieren. 179 Beispiel 180 Das bilanzierende Unternehmen hat Anleihen emittiert, die es wahlweise zu festgelegten Konditionen vorzeitig kündigen darf. Aufgrund dieser vom bilanzierenden Unternehmen erworbenen Option ist die vertragliche Verzinsung der Anleihe entsprechend höher. 177 Hierzu Pellens/ Fülbier/ Gassen/ Sellhorn, Internationale Rechnungslegung, 11. Aufl. 2021, S. 687. 178 Vgl. Hartenberger, in: Brune/ Driesch/ Schulz-Danso/ Senger (Hrsg.), Beck’sches IFRS-Handbuch, 6. Aufl. 2020, § 3 Rn. 1136. 179 Vgl. Paa, in: Thiele/ von Keitz/ Brücks (Hrsg.), Internationales Bilanzrecht, IFRS 9 Rz. 516 (33. Erg.-Lfg./ November 2017). 180 Übernommen aus Paa, in: Thiele/ von Keitz/ Brücks (Hrsg.), Internationales Bilanzrecht, IFRS 9 Rz. 516 (33. Erg.-Lfg./ November 2017). <?page no="133"?> 2.1 Sicherungsbeziehungen in der internationalen Rechnungslegung 133 Unter den übrigen Voraussetzungen des IFRS 9 darf das bilanzierende Unternehmen eine geschriebene Zinsoption als Sicherungsinstrument dieser erworbenen Option designieren. Originäre Finanzinstrumente Dennoch kann auch der Einsatz nicht derivativer, d.h. originärer Finanzinstrumente sinnvoll erscheinen. So können gemäß IFRS 9.6.2.2 grundsätzlich alle nicht derivativen Finanzinstrumente als Sicherungsinstrumente designiert werden. Voraussetzung ist allerdings, dass diese vollumfänglich GuV-wirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden. So kann z.B. eine finanzielle Verbindlichkeit nicht als Sicherungsinstrument designiert werden, wenn gemäß IFRS 9.5.7.7 Wertänderungen, die auf Änderungen des Kreditrisikos der Verbindlichkeit zurückzuführen sind, GuV-neutral im sonstigen Ergebnis erfasst werden. Unternehmensexterne Partei Unabhängig davon, welche Art von Finanzinstrumenten das Unternehmen zur Absicherung einsetzen möchte, gilt, dass sich der Vertragspartner des Sicherungsinstruments außerhalb der rechnungslegenden Einheit befinden muss. Es muss sich also um eine unternehmensexterne Partei handeln. Dies schließt zum einen den Einsatz eigener Aktien des Unternehmens als Sicherungsinstrument aus (IFRS 9.B6.2.2). Zum anderen kann die Beurteilung der Eignung eines Finanzinstruments als Sicherungsinstrument von der Art des zu erstellenden Abschlusses abhängen. So ist zwar die Klassifizierung eines Finanzinstruments, deren Vertragspartner konzernzugehörige Gesellschaften sind, als Sicherungsinstrument im Rahmen des Konzernabschlusses ausgeschlossen, allerdings bedeutet das nicht zwangsläufig, dass dies auch für den Einzelabschluss und ggf. sogar für den (Teil- )Konzernabschluss der betroffenen Gesellschaft gilt. Aus Sicht des Einzelabschlusses stellt schließlich das Termingeschäft mit einer Schwestergesellschaft eine Transaktion mit einem Vertragspartner dar, der sich außerhalb der rechnungslegenden Einheit des berichtenden Unternehmens befindet. 181 Aufspaltung des Instruments Ein Sicherungsgeschäft darf grundsätzlich nur in seiner Gesamtheit designiert werden. Ausnahmen hiervon werden nach IFRS 9.6.2.4 lediglich in den folgenden Fällen als zulässig erachtet: a) die Trennung eines Optionskontrakts in inneren Wert und Zeitwert, wobei nur die Änderung des inneren Werts einer Option als Sicherungsinstrument und nicht die Änderung des Zeitwerts designiert wird (siehe IFRS 9.6.5.15 und B6.5.29-B6.5.33), b) die Trennung eines Termingeschäfts in Terminelement und Kassaelement, wobei nur die Wertänderung des Kassaelements eines Termingeschäfts und nicht die des Terminelements als Sicherungsinstrument designiert wird; ebenso kann der Währungsbasisspread abgetrennt und von der Designation eines Finanzinstruments als Sicherungsinstrument ausgenommen werden (siehe IFRS 9.6.5.16 und B6.5.34- B6.5.39), und c) ein prozentualer Anteil des gesamten Sicherungsinstruments, beispielsweise 50 % des Nominalbetrags, kann als Sicherungsinstrument in einer Sicherungsbeziehung designiert werden. Allerdings kann ein Sicherungsinstrument nicht für einen Teil der Änderung seines beizulegenden Zeitwerts designiert werden, die sich nur aus einem Teil der Restlaufzeit des Sicherungsinstruments ergibt. 181 Vgl. Pellens/ Fülbier/ Gassen/ Sellhorn, Internationale Rechnungslegung, 11. Aufl. 2021, S. 688. <?page no="134"?> 134 2 Bilanzierung von derivativen Finanzinstrumenten und Sicherungsgeschäften Beispiel 182 Das bilanzierende Unternehmen A hält eine Aktie von Unternehmen B, deren beizulegender Zeitwert 100 EUR beträgt. Um sich gegen einen sinkenden Aktienkurs abzusichern, kauft Unternehmen A eine Verkaufsoption mit einem Basispreis von 90 EUR. A kann damit die Aktie im Falle eines Kursrückgangs zu einem Preis von 90 EUR verkaufen. Im Rahmen der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften designiert A lediglich den inneren Wert ( intrinsic value , d.h. die positive Differenz zwischen Basispreis und Kassakurs) als Sicherungsinstrument zur Absicherung von aktienkursinduzierten Änderungen des beizulegenden Zeitwerts der Aktie. Bei der Bemessung der Wirksamkeit (Effektivitätsmessung) dürfen deshalb nur diejenigen Änderungen des beizulegenden Zeitwerts berücksichtigt werden, die durch Kursschwankungen zwischen null und 90 EUR hervorgerufen werden. Liegt der Aktienkurs über 90 EUR, befindet sich die Option „aus dem Geld“ ( out of money ). In diesem Fall beträgt der innere Wert null. Änderungen des beizulegenden Zeitwerts infolge von Kursbewegungen über 90 EUR sind nach den allgemeinen Vorschriften des IFRS 9 zu bilanzieren, d.h. die Vorschriften zur Bilanzierung von Sicherungsgeschäften finden keine Anwendung. Die kursinduzierten Änderungen des beizulegenden Zeitwerts unter 90 EUR sind nach den Vorschriften zur Bilanzierung von Sicherungsgeschäften abzubilden. Die Änderung des nicht als Sicherungsinstrument designierten Zeitwerts ( time value ) der Verkaufsoption sind nach den allgemeinen Vorschriften des IFRS 9 zu bilanzieren, d.h. die Vorschriften zur Bilanzierung von Sicherungsgeschäften finden keine Anwendung. Kombinationsmöglichkeiten Gemäß IFRS 9.6.2.5 kann jede Kombination der folgenden Instrumente in Verbindung miteinander berücksichtigt und gemeinsam als Sicherungsinstrument designiert werden: a) derivative Finanzinstrumente oder ein prozentualer Anteil derselben, und b) nicht derivative Finanzinstrumente oder ein prozentualer Anteil derselben. Optionen Ein derivatives Finanzinstrument, bei dem eine geschriebene Option mit einer erworbenen Option kombiniert wird (z.B. ein Zinscollar), darf nach IFRS 9.6.2.6 allerdings nicht als Sicherungsinstrument designiert werden, wenn es sich im Zeitpunkt der Designation netto - d.h. in seiner Gesamtheit betrachtet - um eine geschriebene Option handelt. Eine Ausnahme hiervon besteht dann, wenn die Voraussetzungen des IFRS 9.B6.2.4 erfüllt sind, d.h. sie eine erworbene Option sichern soll. Analog können zwei oder mehrere Instrumente (oder prozentuale Anteile davon) nur dann gemeinsam als Sicherungsinstrument designiert werden, wenn sie im Zeitpunkt der Designation netto keine geschriebene Option sind. Eine Ausnahme hiervon besteht ebenfalls dann, wenn die Voraussetzungen des IFRS 9.B6.2.4 erfüllt sind. Absicherung anderer als Fremdwährungsrisiken Werden andere Risiken als das Fremdwährungsrisiko abgesichert, so darf nach IFRS 9.B6.2.5 ein GuV-wirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteter nicht derivativer finanzieller Vermögenswert oder eine GuV-wirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete nicht derivative finanzielle 182 Übernommen aus Paa, in: Thiele/ von Keitz/ Brücks (Hrsg.), Internationales Bilanzrecht, IFRS 9 Rz. 526 (33. Erg.-Lfg./ November 2017). <?page no="135"?> 2.1 Sicherungsbeziehungen in der internationalen Rechnungslegung 135 Verbindlichkeit entweder nur insgesamt oder zu einem prozentualen Anteil als Sicherungsinstrument designiert werden. Zeitpunkt der Designation Die Designation eines Sicherungsinstruments muss nicht bereits im Zeitpunkt seines Erwerbs erfolgen, sondern ist mangels entgegenstehender Vorschriften auch zu einem späteren Zeitpunkt zulässig. Es besteht somit die Möglichkeit, ein bereits seit längerem im Bestand befindliches Derivat als Sicherungsinstrument zu designieren. Eine spätere Designation hat allerdings rein prospektive Wirkung und ist ausschließlich für seine Restlaufzeit zulässig. Die Regeln der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften sind erst ab dem Zeitpunkt der Designation der Sicherungsbeziehung anwendbar, und das betreffende Finanzinstrument wird vor seiner Designation als Sicherungsinstrument nach den allgemeinen Vorschriften des IFRS 9 bilanziert. Eine nachträgliche Designation von bereits im Bestand befindlichen Sicherungsinstrumenten kann nachteilige Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Sicherungsbeziehung haben. 2.1.2.3 Bestimmung von Sicherungsbeziehungen 2.1.2.3.1 Kriterien für die Bilanzierung von Sicherungsgeschäften Sind ein zulässiges Grundgeschäft und ein dazu passendes Sicherungsinstrument bestimmt, ist in einem nächsten Schritt nachzuweisen, dass diese Sicherungsbeziehung auch effektiv ist. Voraussetzungen für die Anerkennung von Sicherungsbeziehungen Für die Anerkennung einer Sicherungsbeziehung - und damit für die Anwendung von hedge accounting - fordert IFRS 9.6.4.1 neben des Vorliegens eines zulässigen Grundgeschäfts und eines zulässigen Sicherungsinstruments die Erfüllung der nachfolgenden Kriterien: Zu Beginn der Sicherungsbeziehung erfolgt sowohl für die Sicherungsbeziehung als auch für die Risikomanagementzielsetzungen und -strategien, die das Unternehmen im Hinblick auf die Absicherung verfolgt, eine formale Designation und Dokumentation. Diese Dokumentation umfasst die Identifizierung des Sicherungsinstruments, das Grundgeschäft, die Art des abgesicherten Risikos und die Art und Weise, in der das Unternehmen beurteilen wird, ob die Sicherungsbeziehung die Anforderungen an die Wirksamkeit der Absicherung erfüllt (einschließlich seiner Analyse der Ursachen einer Unwirksamkeit der Absicherung und der Art und Weise der Bestimmung der Sicherungsquote). 183 Die Sicherungsbeziehung erfüllt alle folgenden Anforderungen an die Wirksamkeit der Absicherung: (i) Zwischen dem Grundgeschäft und dem Sicherungsinstrument besteht eine wirtschaftliche Beziehung (siehe IFRS 9.B6.4.4-B6.4.6) 184 , (ii) die Auswirkung des Ausfallrisikos hat keinen dominanten Einfluss auf die Wertänderungen, die sich aus dieser wirtschaftlichen Beziehung ergeben 183 Zur Dokumentation ausführlich Hartenberger, in: Brune/ Driesch/ Schulz-Danso/ Senger (Hrsg.), Beck’sches IFRS-Handbuch, 6. Aufl. 2020, § 3 Rn. 1225-1228. 184 Wenn ein Unternehmen z.B. eine festverzinsliche Anleihe gegen Änderungen des beizulegenden Zeitwerts unter Verwendung eines Zinsswaps (variable zahlen/ fest erhalten) absichert, ist das abgesicherte Risiko oder der Basiswert der Zinssatz. <?page no="136"?> 136 2 Bilanzierung von derivativen Finanzinstrumenten und Sicherungsgeschäften (siehe IFRS 9.B6.4.7-B6.4.8) 185 , und (iii) die Sicherungsquote der Sicherungsbeziehung entspricht der Sicherungsquote, die aus dem Volumen des von dem Unternehmen tatsächlich abgesicherten Grundgeschäfts und dem Volumen des Sicherungsinstruments resultiert, das von dem Unternehmen zur Absicherung dieses Volumens des Grundgeschäfts tatsächlich eingesetzt wird. Doch darf diese Designation kein Ungleichgewicht zwischen den Gewichtungen des Grundgeschäfts und des Sicherungsinstruments widerspiegeln, das zu einer Unwirksamkeit der Absicherung (ob erfasst oder nicht) führen würde, was Rechnungslegungsresultate ergäbe, die nicht mit dem Zweck der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen in Einklang stünden (siehe IFRS 9.B6.4.9-B6.4.11). 186 2.1.2.3.2 Klassifizierung IFRS 9 verfolgt bei der Effektivitätsmessung 187 einen prinzipienbasierten Ansatz, der vor allem dafür sorgen soll, dass eine Sicherungsbeziehung auch die tatsächliche Risikomanagementstrategie des Unternehmens widerspiegelt. Besonders einfach ist die Effektivitätsbeurteilung immer dann, wenn eine perfekte Absicherung besteht. Eine solche Absicherung liegt dann vor, wenn die risikoinduzierte Wertschwankung des Grundgeschäfts aufgrund der Auswahl bzw. Konstruktion des Sicherungsinstruments schon aus rein ökonomischen bzw. mathematischen Gründen zu 100% durch eine gegenläufige Wertentwicklung des Sicherungsinstruments kompensiert wird. Das nachfolgende Beispiel illustriert eine solche perfekte Absicherung 188 : Beispiel 189 Ein Unternehmen ist am 31.12.20X0 verpflichtet, die Rechnung eines schwedischen Lieferanten i.H. von 1 Mio. SEK zum 31.12.20X2 zu bezahlen. Der aktuelle Kassakurs beträgt 0,1 EUR/ SEK. Um sich gegen Kursschwankungen abzusichern, schließt die Finanzabteilung am 31.12.20X0 ein Termingeschäft zum 31.12.20X2 über 1 Mio. SEK ab. Der zweijährige Eurozinssatz liegt bei 2,01% und der laufzeitgleiche Zins für SEK liegt bei 1%. Hieraus resultiert eine für den Terminkurs relevante Zins- 185 Dies kann z.B. der Fall sein, wenn ein Unternehmen ein Rohstoffpreisrisiko mit einem Derivat absichern möchte und sich das Ausfallrisiko der Vertragsparteien massiv verschlechtert. In diesem Fall würden die Wertänderungen innerhalb der ökonomischen Beziehung übermäßig die Verschlechterung des Kreditrisikos der Vertragspartei widerspiegeln und nicht die eigentlich abgesicherten Rohstoffpreisschwankungen. Dies wiederum würde dem Sinn einer Sicherungsbeziehung zuwiderlaufen. 186 Sollte ein Unternehmen z.B. das Fremdwährungsrisiko einer 10 Mio. USD-Verbindlichkeit durch einen entsprechenden Fremdwährungsswap mit einem Nominalwert von 10 Mio. USD absichern, so wäre es unzulässig, lediglich 70% dieses Swaps als Sicherungsinstrument zu designieren, um damit künstlich eine Untersicherung zu konstruieren. 187 Zu den einzelnen Kriterien der Effektivitätsmessung bzw. -beurteilung ausführlich Paa, in: Thiele/ von Keitz/ Brücks (Hrsg.), Internationales Bilanzrecht, IFRS 9 Rz. 573ff. (34. Erg.-Lfg./ Dezember 2017) sowie Hartenberger, in: Brune/ Driesch/ Schulz-Danso/ Senger (Hrsg.), Beck’sches IFRS-Handbuch, 6. Aufl. 2020, § 3 Rn. 1230ff. 188 Hierzu Pellens/ Fülbier/ Gassen/ Sellhorn, Internationale Rechnungslegung, 11. Aufl. 2021, S. 691. 189 Übernommen aus Pellens/ Fülbier/ Gassen/ Sellhorn, Internationale Rechnungslegung, 11. Aufl. 2021, S. 691-693. <?page no="137"?> 2.1 Sicherungsbeziehungen in der internationalen Rechnungslegung 137 differenz von (1,0201 - 1,01 =) 1%. Die Daten zur Absicherung können hierauf basierend der nachfolgenden Tabelle entnommen werden. Um die Aufspaltung des Terminkurses in Kassa- und Zinskomponente besser nachvollziehbar zu machen, wird die Zinskomponente des Termingeschäfts als Teil des gesamten Termingeschäfts separat dargestellt: Wie aus den Daten deutlich wird, steigt der Kassakurs im Zeitablauf von 0,10 EUR/ SEK über 0,11 EUR/ SEK auf 0,12 EUR/ SEK. Um bilanziell eine perfekte Sicherung abzubilden, wird das Termingeschäft in Kassa- und Zinskomponente aufgespalten, wobei nur die Wertentwicklung der Kassakomponente als Sicherungsinstrument bestimmt wird. Der beizulegende Zeitwert des Termingeschäfts und dessen Komponenten bestimmen sich abgezinsten Differenzen zwischen den aktuellen Werten und den Werten zum Vertragsschluss. Hierbei findet der Eurozinssatz Anwendung, da das Termingeschäft den EURO als Basiswährung hat. Die auf Eurobeträge gerundeten Zeitwerte ergeben sich wie folgt: Der beizulegende Zeitwert des Termingeschäfts bestimmt sich für den 31.12.20X1 als (111.100 EUR - 102.010 EUR) / 1,0201 = 8.911 EUR. Zum Bilanzstichtag am 31.12.20X1 muss das Unternehmen isoliert betrachtet am 31.12.20X2 voraussichtlich 10.000 EUR mehr aufwenden, um die SEK-Verbindlichkeit zu bezahlen. Mit dem Eurozinssatz abgezinst auf den 31.12.20X1 ergibt sich eine Werterhöhung der Verbindlichkeit um 10.000 EUR / 1,0201 = 9.803 EUR. Die Kassakomponente des Termingeschäfts hat insofern eine korrespondierende Wertsteigerung i.H. von 9.803 EUR erfahren, während die Entwicklung der Zinskomponente unmittelbar GuV-wirksam als Aufwand i.H. von 892 EUR berücksichtigt wurde. Durch die Bestimmung der Kassakomponente des Termingeschäfts als Sicherungsinstrument und die gleichzeitige Bewertung des Grundgeschäfts zum Kassakurs ist gewährleistet, dass die Absicherung immer zu 100% effektiv sein wird. Wenn nun eine solche 100%-Effektivität nicht erzielt werden kann, weil z.B. keine Derivate auf das entsprechende Grundgeschäft verfügbar sind, muss die Effektivität anders beurteilt werden. IFRS 9.B6.4.18 stellt in diesem Zusammenhang den Bezug zum tatsächlichen Risikomanagement des Unternehmens heraus. Qualitative Methoden der Effektivitätsmessung So legt IFRS 9.B6.4.13 besondere Betonung auf die Möglichkeit des Einsatzes qualitativer Methoden. Wenn bspw. die wesentlichen Konditionen (z.B. Nominalbetrag, Fälligkeit und Basisobjekt) des Siche- Preis für 1 Mio. SEK in EUR 31.12.20X0 31.12.20X1 31.12.20X2 Am Kassamarkt 100.000 110.000 120.000 Am Terminmarkt 102.010 111.100 120.000 davon Zinskomponente 2.010 1.100 0 Beizulegende Zeitwerte des Termingeschäfts (in EUR) 31.12.20X0 31.12.20X1 31.12.20X2 Termingeschäft komplett 0 8.911 17.990 Zinskomponente 0 -892 -2.010 Kassakomponente 0 9.803 20.000 <?page no="138"?> 138 2 Bilanzierung von derivativen Finanzinstrumenten und Sicherungsgeschäften rungsinstruments und des gesicherten Grundgeschäfts identisch oder zumindest eng aufeinander abgestimmt sind, kann es gemäß IFRS 9.B6.4.14 möglich sein, auf der Grundlage einer qualitativen Beurteilung dieser entscheidenden Bedingungen zu der Einschätzung zu gelangen, dass das Sicherungsinstrument und das gesicherte Grundgeschäft aufgrund desselben Risiko i.d.R. gegenläufig sind und dass aus diesem Grund zwischen ihnen eine wirtschaftliche Beziehung besteht. Ist eine solche qualitative Beurteilung möglich, so ist eine zusätzliche quantitative Analyse nicht erforderlich. Quantitative Methoden der Effektivitätsmessung Wenn die wesentlichen Konditionen des Sicherungsinstruments und des gesicherten Grundgeschäfts nicht eng aufeinander abgestimmt sind, nimmt die Unsicherheit bezüglich des Grads des Ausgleichs zu. In derartigen Fällen ist die Wirksamkeit der Absicherung während der Laufzeit der Sicherungsbeziehung schwieriger vorherzusagen, weshalb eine quantitative Beurteilung erforderlich sein kann, um die Existenz einer wirtschaftlichen Beziehung zwischen dem gesicherten Grundgeschäft und dem Sicherungsinstrument nachzuweisen. Auch für die Beurteilung, ob die bei Designation der Sicherungsbeziehung dokumentierte Sicherungsquote die Anforderungen an die Wirksamkeit der Absicherung erfüllt, kann dann in bestimmten Situationen eine quantitative Beurteilung erforderlich sein. Es besteht nach IFRS 9.B6.4.16 ein Wahlrecht, ob für diese beiden Zwecke dieselbe oder unterschiedliche Methoden verwendet werden. Qualitative Beurteilungen erfolgen regelmäßig auf Basis empirischer Daten, d.h. die tatsächliche bzw. simulierte historische Entwicklung dient als Schätzung für die künftige Entwicklung, wobei die historischen Daten anzupassen sind für eingetretene oder erwartete Änderungen der Verhältnisse. Das Ergebnis der quantitativen Beurteilung darf nicht isoliert betrachtet werden, d.h. die Anforderungen an die Wirksamkeit sind nur dann erfüllt, wenn keine dem entgegenstehenden qualitativen Aspekte existieren. Dollar-Offset-Methode Eine zulässige Methode zur quantitativen Beurteilung der Wirksamkeit der Absicherung ist die dollar-offset -Methode. Sie vergleicht die in einem bestimmten Zeitraum eingetretenen Änderungen des beizulegenden Zeitwerts bzw. der Zahlungsströme des gesicherten Grundgeschäfts mit denen des Sicherungsinstruments. Diese Änderungen werden jeweils in Währungseinheiten gemessen, deshalb die (aus den USA stammende) Namensgebung. Nach IFRS 9.BC6.283 hat eine quantitative Analyse stets auf Basis beizulegender Zeitwerte zu erfolgen, d.h. ein bloßer Vergleich der nominalen Zahlungsströme ist nicht zulässig. 190 Hinweis Nach IFRS 9 werden bewusst keine fixen Grenzen für die Wirksamkeit vorgegeben. So findet sich in der Literatur bspw. die Auffassung, dass die Voraussetzungen an die Wirksamkeit im Regelfall nur dann erfüllt sind, wenn das Verhältnis der Änderungen des beizulegenden Zeitwerts bzw. der Zahlungsströme in der Bandbreite zwischen deutlich über 50% und deutlich unter 200% liegt. Außerdem 190 Hierzu auch Hartenberger, in: Brune/ Driesch/ Schulz-Danso/ Senger (Hrsg.), Beck’sches IFRS-Handbuch, 6. Aufl. 2020, § 3 Rn. 1233. <?page no="139"?> 2.1 Sicherungsbeziehungen in der internationalen Rechnungslegung 139 ist Voraussetzung, dass bei qualitativer Betrachtung eine wirtschaftliche Beziehung zwischen dem gesicherten Grundgeschäft und dem Sicherungsinstrument besteht. 191 Die Dollar-Offset-Methode kann entweder mittels Betrachtung der gesamten kumulierten Änderungen der beizulegenden Zeitwerte bzw. der Zahlungsströme seit Sicherungsbeginn oder lediglich anhand jener der laufenden Periode angewendet werden. 192 2.1.2.3.3 Kategorien Konnte nachgewiesen werden, dass das Sicherungsinstrument die Wertentwicklung seines Grundgeschäfts effektiv neutralisiert, dann ist zu prüfen, wie diese Sicherungsbeziehung bilanziell von der Initiierung bis zur Abwicklung abzubilden ist. 193 Sofern also für zulässige Sicherungsinstrumente und zulässige gesicherte Grundgeschäfte eine Sicherungsbeziehung designiert wurde und die allgemeinen Voraussetzungen erfüllt sind, wird die Sicherungsbeziehung nach IFRS 9.6.5.1 bis IFRS 9.6.5.16 bilanziert. Kategorien von Sicherungsbeziehungen IFRS 9.6.5.2 unterscheidet drei Arten von Sicherungsgeschäften (Sicherungsbeziehungen), in die die gewünschte Sicherungsbeziehung einzuordnen ist: 194 a) Absicherung des beizulegenden Zeitwerts ( fair value hedge ): eine Absicherung gegen das Risiko von Änderungen des beizulegenden Zeitwerts eines bilanzierten Vermögenswerts, einer bilanzierten Verbindlichkeit, einer bilanzunwirksamen festen Verpflichtung oder einer Komponente davon, das einer bestimmten Risikokategorie zugeordnet werden kann und sich auf den Gewinn oder Verlust auswirken könnte. b) Absicherung von Zahlungsströmen ( cash flow hedge ): eine Absicherung gegen das Risiko einer Schwankung von Zahlungsströmen, die einem bestimmten Risiko zuzuordnen und die insgesamt mit oder mit einer Komponente von einem bilanzierten Vermögenswert, einer bilanzierten Verbindlichkeit (wie beispielsweise einem Teil oder aller künftigen Zinszahlungen einer variabel verzinslichen Schuld) oder einer hochwahrscheinlichen erwarteten Transaktion oder einer Komponente davon verbunden ist, und sich diese Schwankung erfolgswirksam auswirken könnte. c) Absicherung einer Nettoinvestition in einen ausländischen Geschäftsbetrieb im Sinne von IAS 21 ( net investment hedge ): hierbei handelt es sich um eine Absicherung des Fremdwährungsrisikos, die grundsätzlich nach den Regeln des cash flow hedge bilanziert wird. 195 191 Vgl. Paa, in: Thiele/ von Keitz/ Brücks (Hrsg.), Internationales Bilanzrecht, IFRS 9 Rz. 591 (34. Erg.-Lfg./ Dezember 2017). 192 Zur Dollar-Offset-Methode weiterführend Paa, in: Thiele/ von Keitz/ Brücks (Hrsg.), Internationales Bilanzrecht, IFRS 9 Rz. 591ff. (34. Erg.-Lfg./ Dezember 2017). 193 Vgl. Pellens/ Fülbier/ Gassen/ Sellhorn, Internationale Rechnungslegung, 11. Aufl. 2021, S. 696. 194 Hierzu ausführlich z.B. Barckow, in: Baetge/ Wollmert/ Kirsch/ Oser/ Bischof (Hrsg.), Rechnungslegung nach IFRS, IFRS 9, Tz. 306ff. 195 Auf die Absicherung einer Nettoinvestition in einen ausländischen Geschäftsbetrieb soll im nachfolgenden nicht weiter eingegangen werden. Hierzu ausführlich bspw. Barckow, in: Baetge/ Wollmert/ Kirsch/ Oser/ Bischof (Hrsg.), Rechnungslegung nach IFRS, IFRS 9, Tz. 338ff. <?page no="140"?> 140 2 Bilanzierung von derivativen Finanzinstrumenten und Sicherungsgeschäften 2.1.2.3.4 Bewertung 2.1.2.3.4.1 Fair value hedge Sofortige erfolgswirksame Erfassung Das Grundprinzip einer Absicherung des beizulegenden Zeitwerts ( fair value hedge ) ist die sofortige Erfassung der aus dem gesicherten Risiko resultierenden Wertänderungen von Sicherungsinstrument und gesichertem Grundgeschäft in der GuV, einschließlich etwaiger Unwirksamkeiten. Das Sicherungsinstrument wird nach den allgemeinen Vorschriften bilanziert und Wertänderungen in der GuV erfasst, z.B. Derivate zum beizulegenden Zeitwert. Auch das gesicherte Grundgeschäft wird in einem ersten Schritt nach den allgemeinen Vorschriften bilanziert, wobei im zweiten Schritt der Buchwert GuV-wirksam um die aus dem gesicherten Risiko resultierende Wertänderung angepasst wird (Buchwertanpassung). 196 Solange eine Absicherung des beizulegenden Zeitwerts die in IFRS 9.6.4.1 genannten Kriterien erfüllt, ist die Sicherungsbeziehung nach IFRS 9.6.5.8 wie folgt zu bilanzieren: a) Der Gewinn oder Verlust aus dem Sicherungsinstrument ist erfolgswirksam zu erfassen. 197 Die Gegenbuchung erfolgt im Buchwert des Sicherungsinstruments, welches entsprechend als finanzieller Vermögenswert bzw. finanzielle Verbindlichkeit ausgewiesen wird. b) Der Sicherungsgewinn oder -verlust aus dem Grundgeschäft führt zu einer entsprechenden Anpassung des Buchwerts des Grundgeschäfts (falls zutreffend) und wird erfolgswirksam erfasst. 198 Korrespondierend hierzu wird der Buchwert des gesicherten Grundgeschäfts angepasst. Hinweis Maßgeblich sind die Wertänderungen bei Sicherungsinstrument und gesichertem Grundgeschäft in dem Umfang, wie sie zum jeweiligen Zeitpunkt in der Sicherungsbeziehung designiert sind. Nicht in der Sicherungsbeziehung designierte Komponenten werden nach den allgemeinen Vorschriften bilanziert, d.h. die Vorschriften zur Bilanzierung von Sicherungsgeschäften finden insoweit keine Anwendung. 199 196 Hierzu ausführlich bspw. Paa, in: Thiele/ von Keitz/ Brücks (Hrsg.), Internationales Bilanzrecht, IFRS 9 Rz. 630ff. (34. Erg.-Lfg./ Dezember 2017). 197 Oder im sonstigen Ergebnis, wenn das Sicherungsinstrument ein Eigenkapitalinstrument absichert, bei dem das Unternehmen die Wahl getroffen hat, Änderungen des beizulegenden Zeitwerts gemäß IFRS 9.5.7.5 im sonstigen Ergebnis auszuweisen. 198 Handelt es sich bei dem Grundgeschäft um einen finanziellen Vermögenswert (oder eine Komponente desselben), der gemäß IFRS 9.4.1.2A zum beizulegenden Zeitwert erfolgsneutral im sonstigen Ergebnis bewertet wird, ist der Sicherungsgewinn oder -verlust aus dem Grundgeschäft erfolgswirksam zu erfassen. Handelt es sich bei dem Grundgeschäft jedoch um ein Eigenkapitalinstrument, bei dem das Unternehmen die Wahl getroffen hat, Änderungen des beizulegenden Zeitwerts gemäß IFRS 9.5.7.5 im sonstigen Ergebnis auszuweisen, verbleiben diese Beträge im sonstigen Ergebnis. Wenn es sich bei einem Grundgeschäft um eine bilanzunwirksame feste Verpflichtung (oder eine Komponente derselben) handelt, wird die kumulierte Änderung des beizulegenden Zeitwerts des Grundgeschäfts nach dessen Designation als Vermögenswert oder Verbindlichkeit angesetzt, wobei ein entsprechender Gewinn oder Verlust erfolgswirksam erfasst wird. 199 Hierzu Paa, in: Thiele/ von Keitz/ Brücks (Hrsg.), Internationales Bilanzrecht, IFRS 9 Rz. 630 (34. Erg.-Lfg./ Dezember 2017). <?page no="141"?> 2.1 Sicherungsbeziehungen in der internationalen Rechnungslegung 141 Feste Verpflichtung Wenn es sich bei dem gesicherten Grundgeschäft um eine feste Verpflichtung (oder eine Komponente derselben) zum Erwerb eines Vermögenswerts oder zur Übernahme einer Verbindlichkeit handelt, wird nach IFRS 9.6.5.8 der anfängliche Buchwert des Vermögenswerts oder der Verbindlichkeit, der/ die aus der Erfüllung der festen Verpflichtung des Unternehmens hervorgeht, um die kumulierte Änderung des beizulegenden Zeitwerts des Grundgeschäfts, das in der Bilanz angesetzt wurde, angepasst. Die als Teil der Anschaffungskosten bzw. Buchwerte erfassten Gewinne oder Verluste aus der Sicherungsbeziehung werden in der Folge zu dem Zeitpunkt erfolgswirksam, zu dem der Vermögenswert bzw. die Verbindlichkeit erfolgswirksam wird. Dies sind diejenigen Berichtsperioden, in denen z.B. Herstellungskosten, planmäßige Abschreibungen oder Zinserträge bzw. -aufwendungen in die GuV einfließen. Die Vorschriften anderer IFRS zur Abwertung bzw. Wertminderung von Vermögenswerten gelten auch für Vermögenswerte, die im Zusammenhang mit der Sicherung von festen Verpflichtungen stehen. Beispiel 200 Am 1.1.20X0 kauft Unternehmen A, dessen funktionale Währung EUR ist, einen Anteil an Unternehmen für 100 TEUR. A entscheidet sich dafür, Änderungen des beizulegenden Zeitwerts dieser Aktien im sonstigen Ergebnis zu erfassen. Zur Absicherung gegen Änderungen des beizulegenden Zeitwerts der Aktie schließt A einen Terminkontrakt zum Verkauf der Aktie zu 100 TEUR ab. Vereinfachend wird angenommen, dass der Kassakurs der Aktie immer gleich dem Terminkurs ist. Die forward -Laufzeit endet am 1.4.20X0. A dokumentiert als Absicherung eine Absicherung eines beizulegenden Zeitwerts. Zum 31.3.20X1 beträgt der beizulegende Zeitwert der Aktie 130 TEUR. A erfasst die Änderung des beizulegenden Zeitwerts der Aktie über das sonstigen Ergebnis i.H. von 30 TEUR. Zum gleichen Zeitpunkt beträgt der beizulegende Zeitwert des Terminkontrakts -30 TEUR, der von A im sonstigen Ergebnis erfasst wird. Der Nettoeffekt auf das sonstige Ergebnis beträgt somit Null. Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten Handelt es sich bei dem gesicherten Grundgeschäft um einen finanziellen Vermögenswert oder um eine finanzielle Verbindlichkeit (oder um eine Komponente davon), der bzw. die zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet wird, so ist nach IFRS 9.6.5.10 jeden Buchwertanpassung in der GuV zu amortisieren. Diese Amortisation darf beginnen, sobald erstmals eine Anpassung vorgenommen wird. Erfolgen muss sie spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem das Grundgeschäft nicht mehr um Sicherungsgewinne oder -verluste angepasst wird (d.h., wenn keine Buchwertanpassungen mehr vorgenommen werden). Die Amortisation basiert auf einem zum Zeitpunkt des Amortisationsbeginns neu berechneten Effektivzinssatz. Hinweis In der Praxis wird mit der Amortisation oftmals erst dann begonnen, sobald keine Buchwertanpassungen mehr vorgenommen werden. Dieses Vorgehen 200 Übernommen aus Hartenberger, in: Brune/ Driesch/ Schulz-Danso/ Senger (Hrsg.), Beck’sches IFRS-Handbuch, 6. Aufl. 2020, § 3 Rn. 1176. <?page no="142"?> 142 2 Bilanzierung von derivativen Finanzinstrumenten und Sicherungsgeschäften bietet sich insbesondere an, wenn der Sicherungszeitraum der Laufzeit des gesicherten Grundgeschäfts entspricht, weil dann die Amortisation korrespondierend zu den Wertänderungen und damit „automatisch“ erfolgt. Aber auch in anderen Fällen ist dieses Vorgehen praktikabel, weil dadurch das Erfordernis einer fortlaufenden Anpassung der Amortisation vermieden werden kann. 201 Bewertung erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert Bei einem finanziellen Vermögenswert (oder einer Komponente desselben), bei dem es sich um ein Grundgeschäft handelt und der gemäß IFRS 9.4.1.2A zum beizulegenden Zeitwert erfolgsneutral im sonstigen Ergebnis bewertet wird, erfolgt die Amortisation in gleicher Weise, jedoch anstelle der Anpassung des Buchwerts in Höhe des zuvor gemäß IFRS 9.6.5.8(b) ausgewiesenen kumulierten Gewinns oder Verlusts. Wird das gesicherte Grundgeschäft - z.B. wegen Rückzahlung oder Veräußerung - ausgebucht, ist eine eventuell noch nicht amortisierte Buchwertanpassung sofort in voller Höhe über die GuV aufzulösen. Handelt es sich beim dem gesicherten Grundgeschäft nicht um einen finanziellen Vermögenswert oder eine finanzielle Verbindlichkeit (oder um eine Komponente davon), der bzw. die zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet wird - als Beispiele für nicht-monetäre Posten können hier Vorräte oder Maschinen angeführten werden - wird die Buchwertanpassung zeitgleich mit dem übrigen Buchwert des gesicherten Grundgeschäfts GuV-wirksam. Dedesignation Nach IFRS 9.6.5.10 sind Änderungen des beizulegenden Zeitwerts von Grund- und Sicherungsinstrument letztmalig im Zeitpunkt der Dedesignation nach den Regeln der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen zu erfassen. Ab diesem Zeitpunkt sind die Geschäfte separat nach den für sie geltenden allgemeinen Bilanzierungsregeln abzubilden. 202 Wertberichtigungen Auf als gesicherte Grundgeschäfte in fair value hedges designierte finanzielle Vermögenswerte sind nach den allgemeinen Vorschriften der IFRS 9.5.5.1 bis IFRS 9.5.5.20 Wertberichtigungen zu bilden. Für die folgenden Sachverhalte sind fair value hedges üblich: festverzinsliche finanzielle Verbindlichkeiten, wie z.B. Anleihen oder Darlehen; festverzinsliche finanzielle Vermögenswerte, wie z.B. an Gemeinschaftsunternehmen ausgereichte Darlehen; Eigenkapitalinstrumente, bei denen das bilanzierende Unternehmen gemäß IFRS 9.5.7.5 die Wahl getroffen hat, Änderungen des beizulegenden Zeitwerts im sonstigen Ergebnis zu erfassen; feste Verpflichtungen zum Kauf oder Verkauf von nicht-finanziellen Posten - z.B. Rohstoffe, Waren - zu einem fixen Preis. Beispiele für fair value hedges sind: 201 Hierzu Paa, in: Thiele/ von Keitz/ Brücks (Hrsg.), Internationales Bilanzrecht, IFRS 9 Rz. 635 (61. Erg.-Lfg./ April 2023). 202 Hierzu ausführlich Paa, in: Thiele/ von Keitz/ Brücks (Hrsg.), Internationales Bilanzrecht, IFRS 9 Rz. 636 (61. Erg.-Lfg./ April 2023). <?page no="143"?> 2.1 Sicherungsbeziehungen in der internationalen Rechnungslegung 143 Eine festverzinsliche Verbindlichkeit wird mittels Zinsswap 203 (zahle variabel, erhalte fix) gegen das Risiko von aus Marktzinsbewegungen resultierenden Änderungen des beizulegenden Zeitwerts abgesichert. Eine bestehende Verpflichtung zum Erwerb von Rohstoffen zu einem fixen, auf Fremdwährung lautenden Preis wird mittels Devisentermingeschäft 204 (zahle EURO, erhalte Fremdwährung) gegen das Risiko von Fremdwährungskursänderungen abgesichert. Eine bestehende Verpflichtung zum Erwerb von Rohstoffen zu einem fixen, auf Fremdwährung lautenden Preis wird mittels Rohstofftermingeschäft (zahle den bei Fälligkeit aktuellen Rohstoffmarktpreis in Fremdwährung, erhalte fixen Betrag in Fremdwährung) gegen das Risiko von aus Rohstoffpreisbewegungen resultierenden Änderungen des beizulegenden Zeitwerts abgesichert. Im Bestand befindliche börsennotierte Aktien werden mittels erworbenen Verkaufsoptionen 205 gegen Kursrückgänge abgesichert. Eine bestehende Verpflichtung zum Erwerb einer Maschine zu einem festen Betrag in Fremdwährung wird mittels Devisentermingeschäft (bezahle EURO, erhalte Fremdwährung) gegen das Fremdwährungsrisiko abgesichert. Die Bilanzierung einer Absicherung des beizulegenden Zeitwerts wird im Nachfolgenden anhand eines Beispiels dargestellt: Beispiel - Zinsswap 206 Ein Unternehmen sichert zum 31.12.20X0 eine erworbene Festsatzindustrieanleihe mit einem Volumen und einen Kurs von 10 Mio. EUR und einer Laufzeit von zehn Jahren konditionengleich mit einem Zinsswap gegen Veränderungen des risikofreien Zinssatzes ab. Die Anleihe wird mit der Absicht gehalten, Spekulationsgewinne zu erzielen. Da keine Halteabsicht vorliegt, wird die Anleihen als available for sale klassifiziert. Da das Grundgeschäft mit festen Konditionen ausgestattet ist, wendet das Unternehmen die Methodik des fair value hedge accounting an. Innerhalb der ersten Berichtsperiode steigt das Marktniveau. Gleichzeitig verbessert sich das Rating des Anleiheemittenten. 203 Bei einem Zinsswap vereinbaren die Tauschpartner den Tausch von Zinszahlungsreihen für eine bestimmte Laufzeit. Ein Zahlungsstrom ist dabei regelmäßig fix, der andere variabel, etwa in Relation zu einem Referenzzinssatz (z.B. 6M-EURIBOR). Es werden lediglich Zinszahlungen bezahlt, nicht jedoch die Nominalbeträge. 204 Bei einem Devisentermingeschäft wird vereinbart, am Fälligkeitstag bestimmte Beträge in unterschiedlicher Währung auszutauschen (z.B. 1 Mio. EUR gegen 1,2 Mio. USD). Das Austauschverhältnis der Währungsbeträge (d.h. der Devisenterminkurs) wird bei Vertragsschluss ermittelt auf Basis des dann aktuellen Fremdwährungskassakurses und des dann aktuellen Zinsniveaus beider Währungen. In diesem Zusammenhang wird der aktuelle Fremdwährungskurs (und dessen nachfolgende Veränderung) auch als Kassakomponente bezeichnet und die Zinsstrukturen (und deren nachfolgende Veränderung) als Terminkomponente. 205 Eine Option ist eine vertragliche Vereinbarung, bei der einem Vertragspartner (Optionsinhaber) das Recht, nicht jedoch die Verpflichtung eingeräumt wird, zukünftig vom anderen Vertragspartner (Optionsstillhalter) das vertraglich vereinbarte Bezugsobjekt zu den vertraglich festgelegten Konditionen (Ausübungspreis) zu erwerben (Kaufoption, call option ) bzw. an ihn zu verkaufen (Verkaufsoption, put option ) 206 In Anlehnung an Barckow, in: Baetge/ Wollmert/ Kirsch/ Oser/ Bischof (Hrsg.), Rechnungslegung nach IFRS, IFRS 9, Tz. 325. <?page no="144"?> 144 2 Bilanzierung von derivativen Finanzinstrumenten und Sicherungsgeschäften Folgende Informationen zu den Wertansätzen liegen vor: fortgeführte Anschaffungskosten zum 31.12.20X1: 10 Mio. EUR beizulegender Zeitwert zum 31.12.20X1: 9,7 Mio. EUR Die Wertänderung des beizulegenden Zeitwerts im Zeitraum zwischen 31.12.20X0 und 31.12.20X1 von -0,3 Mio. EUR ist zinsinduziert infolge des Zinsanstiegs. Unter der Annahme, dass die Sicherungsbeziehung sämtliche formale Kriterien erfüllt sind, stellt sich die Frage, wie das Geschäft zu bewerten ist. Lösung Zum 31.12.20X0 ist wie folgt zu buchen (in TEUR): Konto Soll Haben Anleihe 10.000 Bank 10.000 Da das Unternehmen annahmegemäß lediglich eine Zinssicherung vorgenommen hat, würden jene gegenläufigen Änderungen des beizulegenden Zeitwerts, die auf eine Verbesserung der Bonität des Schuldners zurückzuführen sind, außer Betracht bleiben. Zum 31.12.20X1 ist für die zinsinduzierte Wertänderung sodann wie folgt zu buchen (in TEUR): Konto Soll Haben Absicherungsaufwand 300 Anleihe 300 Zinsswap 300 Absicherungsertrag 300 Jene Änderungen im beizulegenden Zeitwert des Grundgeschäfts, die nicht Gegenstand der dokumentierten Sicherung waren, werden den allgemeinen Bewertungsnormen entsprechend behandelt, also gar nicht gezeigt bzw. im sonstigen Gesamtergebnis ausgewiesen. Absicherung schwebender Geschäfte gegen Festpreisrisiken Eine Sonderregelung sieht das IASB für die Absicherung schwebender Geschäfte gegen Festpreisrisiken vor: da diese Geschäfte zwar bereits kontrahiert sind, bis zur einseitigen Erfüllung jedoch nicht bilanziert werden, stellt sich die Frage, wie mögliche Anpassungen des Buchwerts vorzunehmen sind. Das IASB bestimmt hierzu, dass die abgesicherten risikoinduzierten Wertänderungen des schwebenden Geschäfts ab dem Zeitpunkt, zu dem die Sicherungsbeziehung für bilanzielle Zwecke designiert wurde, entsprechend der Art des Saldos als Vermögenswert respektive Verbindlichkeit zu erfassen sind. Die Gegenbuchung erfolgt - wie beim fair value hedge üblich - nach IFRS 9.6.5.8(a) im Periodenergebnis. Besteht das schwebende Geschäft im zukünftigen Erwerb eines Vermögenswerts oder der Eingehung einer Schuld, deren Anschaffungswert fixiert werden soll, werden die aufgelaufenen Wertänderungen aus dem schwebenden Geschäft nach IFRS 9.6.5.8(b) Teil der Anschaffungskosten des betreffenden Geschäfts. <?page no="145"?> 2.1 Sicherungsbeziehungen in der internationalen Rechnungslegung 145 Beispiel - Absicherung eines schwebenden Rohstoffkaufs 207 Ein Unternehmen, dessen funktionale Währung der USD ist, schließt am 1.4.20X1 einen Vertrag über den Erwerb von 1.000 Tonnen Kupfer mit Lieferung in sechs Monaten nach Vertragsschluss ab. Kupfer wird i.d.R. in USD gehandelt, der Spotpreis bei Vertragsschluss liege bei 9.700 USD je Tonne Kupfer. Infolge des hochvolatilen Kupferpreises schließt das Unternehmen an einer Warenterminbörse Kupferfutures ab, um sich gegen einen Anstieg des Kupferpreises abzusichern. Der forward -Preis für einen 6-Monats-Verkauf beträgt zum 1.4.20X1 9.800 USD je Tonne. Das Unternehmen schließt 40 Kupferkontrakte über je 25 Tonnen ab und designiert sie als Sicherungsinstrument für die kupferpreisbedingten Wertänderungen der Lieferung über einen Preis von 9.800 USD je Tonne. Transaktionskosten und Margin-Zahlungen sind zu vernachlässigen. Es liegen die folgenden Informationen vor: Vertragswert der Kupferbestellung zum 1.4.20X1: 9,7 Mio. USD Preis für eine Tonne Kupfer zum 1.10.20X1: 9.900 USD Vertragswert der Kupferbestellung bei Lieferung: 9,9 Mio. USD Beizulegender Zeitwert des futures zum 1.10.20X1: + 50.000 USD Lösung Das Unternehmen hat sich mit den Kupferfutures gegen einen Preisanstieg über 9.800 USD je Tonne Kupfer abgesichert. Damit kommt es nicht zu einer vollständigen Kompensation aller Spotpreisänderungen seit dem 1.4.20X1, weil das Unternehmen mit den futures einen Preis von 9.800 USD (und nicht von 9.700 USD) eingelockt hat. Es ergeben sich folgende Buchungen: Es sei darauf hingewiesen, dass das Unternehmen den Liefervertrag gemäß dem Prinzip der verlustfreien Bewertung ferner auf einen drohenden Verlust zu überprüfen hätte. Eine Wertberichtigung kann geboten sein, wenn es die eingetretenen und nicht abgesicherten Preisänderungen für Kupfer infolge bestehender Festpreisabsatzgeschäfte nicht an seine Abnehmer weitergeben kann. 2.1.2.3.4.2 Cashflow hedge Absicherung künftiger Zahlungen Werden statt eines Vermögenswerts, einer Schuld oder einer festen Verpflichtung zukünftige Zahlungen abgesichert, dann kann ein automatischer Ausgleich durch parallele GuV-wirksame Bewertung zum beizulegenden Zeitwert nicht mehr erfolgen. Schließlich ist das gesicherte Grundgeschäft weder Vermögenswert noch Schuld und kann damit nicht GuV-wirksam neubewertet 207 Übernommen aus Barckow, in: Baetge/ Wollmert/ Kirsch/ Oser/ Bischof (Hrsg.), Rechnungslegung nach IFRS, IFRS 9, Tz. 329. <?page no="146"?> 146 2 Bilanzierung von derivativen Finanzinstrumenten und Sicherungsgeschäften werden. Somit ist eine andere Grundregel anzuwenden: Da das gesicherte Grundgeschäft zumindest hinsichtlich des abgesicherten Risikos bilanzunwirksam ist, ist die als effektiv eingestufte Entwicklung des beizulegenden Zeitwerts des Sicherungsinstruments GuV-neutral im sonstigen Ergebnis (OCI) zu erfassen und in einer cashflow hedge -Rücklage im Eigenkapital zu akkumulieren. Der ineffektive Teil der Wertentwicklung ist hingegen gemäß der allgemeinen Bilanzierungsvorschriften, denen das Sicherungsinstrument ansonsten unterliegt, zu behandeln. 208 Diese Regel berührt im Wesentlichen drei Problembereiche: Wie ist zwischen effektivem und ineffektivem Teil zu differenzieren? Wie ist mit der Rücklage für die Absicherung von Zahlungsströmen ( cashflow hedge -Rücklage) im Eigenkapital zu verfahren, wenn die abgesicherten Zahlungen anfallen? Was ist zu tun, wenn die Sicherungsbeziehung beendet wird oder die Bedingungen von IFRS 9.6.4.1 nicht mehr erfüllt sind? Effektiver Teil des Sicherungsinstruments Zur Bestimmung des effektiven Teils des Sicherungsinstruments schreibt IFRS 9.6.5.11(a) vor, dass hierfür auf den kumulativen periodenübergreifenden Effektivitätsbegriff abzustellen ist. Die cashfow hedge - Rücklage ist immer so anzupassen, dass sie den absolut gesehen niedrigeren Betrag der kumulativen Wertänderung der erwarteten cashflows oder der kumulativen Wertänderungen des Sicherungsinstruments widerspiegelt. Im Rahmen der Absicherung des beizulegenden Zeitwerts ist die Buchungsmethodik zur Absicherung von Zahlungsströmen in IFRS 9 grundsätzlich identisch geregelt. Hierzu folgendes Beispiel: Beispiel - Dotierung cashflow hedge-Rücklage 209 Folgende Daten liegen vor (in TEUR): Lösung Annahmegemäß ist das Sicherungsinstrument für sich genommen GuV-wirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bilanzieren. 20X1 steigt das Sicherungsinstrument um 20 TEUR, während der Barwert des cashflows nur um 18 TEUR sinkt. Da eine Ineffektivität vorliegt, wird nur ein Teil der Wertänderung als sonstiges Ergebnis ( cashflow hedge ) im sonstigen Ergebnis (OCI) gebucht: 208 Hierzu Pellens/ Fülbier/ Gassen/ Sellhorn, Internationale Rechnungslegung, 11. Aufl. 2021, S. 706. 209 Übernommen aus Pellens/ Fülbier/ Gassen/ Sellhorn, Internationale Rechnungslegung, 11. Aufl. 2021, S. 706-707. 20X1 20X2 20X3 Beizulegender Zeitwert Sicherungsintrument 0 20 18 Barwert der erwarteten cashflows 100 82 60 20X1 20X2 20X3 Kumulative Abweichung Sicherungsintrument 0 20 38 Kumulative Abweichung Barwert cashflow 0 -18 -40 cashflow hedge -Rücklage (OCI) 0 18 38 <?page no="147"?> 2.1 Sicherungsbeziehungen in der internationalen Rechnungslegung 147 Konto Soll Haben Sicherungsinstrument 20 Sonstiges Ergebnis (OCI cashflow hedge ) 18 Sonstiger betrieblicher Ertrag 2 Im Gegensatz zur Absicherung von beizulegenden Zeitwerten, bei der Ineffektivitäten automatisch GuV-wirksam werden, wird bei der Absicherung von Zahlungsströmen der ineffektive Teil anders (GuV-wirksam) bewertet als der effektive Teil (GuV-neutral). 20X2 ist ein höherer Betrag als sonstiges Ergebnis GuV-neutral zu erfassen, da das Sicherungsinstrument an Wert gewonnen hat. Insofern lautet der Buchungssatz wie folgt: Konto Soll Haben Sicherungsinstrument 18 Sonstiger betrieblicher Aufwand 2 Sonstiges Ergebnis (OCI cashflow hedge ) 20 Dem Aufwand aus 20X2 steht der in 20X1 aufgrund der dort festgestellten Ineffektivität realisierte Ertrag in gleicher Höhe gegenüber. Insofern handelt es sich um eine Reklassifizierung von Erträgen der Vorperiode in die GuV-neutrale Komponente des Eigenkapitals. Auflösung der cashflow hedge-Rücklage Grundsätzlich ist im Rahmen der Sicherungsbilanzierung die cashflow hedge -Rücklage parallel zur GuV-Wirkung der abgesicherten Zahlungen aufzulösen. Hierfür erscheinen zwei Szenarien denkbar: 210 die Zahlungen führen direkt zu Aufwendungen oder Erträgen, wie z.B. bei Zinszahlungen. In diesem Fall wird dann die cashflow hedge -Rücklage gemäß IFRS 9.6.5.11(d)(ii) direkt GuV-wirksam aufgelöst. die Zahlungen führen zum Ansatz eines Vermögenswerts oder einer Schuld, wie z.B. bei einer Auszahlung zum Erwerb einer Maschine, die als geplante Transaktion abgesichert war. Dies ist für sich genommen zunächst GuV-neutral. Somit erfolgt die Auflösung der cashflow hedge -Rücklage erst, wenn die Maschine abgeschrieben oder veräußert wird. Nach IFRS 9.6.11.5(d)(i) hat also ein Unternehmen, wenn eine abgesicherte erwartete Transaktion später zum Ansatz eines nichtfinanziellen Vermögenswerts oder einer nichtfinanziellen Verbindlichkeit führt oder wenn eine abgesicherte erwartete Transaktion für einen nichtfinanziellen Vermögenswert oder eine nichtfinanzielle Verbindlichkeit zu einer festen Verpflichtung wird und darauf die Bilanzierung der Absicherung des beizulegenden Zeitwerts angewandt wird, diesen Betrag aus der Rücklage für die Absicherung von Zahlungsströmen auszubuchen und direkt in die erstmaligen Anschaffungskosten oder in den sonstigen Buchwert des Vermögenswerts oder der Verbindlichkeit einzubeziehen. Erfassung von Verlusten Generell ist zu beachten, dass Verluste, die im Rahmen der Absicherung GuV-neutral über das sonstige Ergebnis im Eigenkapital erfasst werden, GuV-wirksam aufzulösen sind, sobald zu erwarten ist, dass der erwartete Nutzen aus dem gesicherten Grundgeschäft nicht mehr realisierbar erscheint. 210 Hierzu ausführlich Barckow, in: Baetge/ Wollmert/ Kirsch/ Oser/ Bischof (Hrsg.), Rechnungslegung nach IFRS, IFRS 9, Tz. 331. <?page no="148"?> 148 2 Bilanzierung von derivativen Finanzinstrumenten und Sicherungsgeschäften Beendigung der Sicherungsbilanzierung Wenn ein Unternehmen die Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen bei der Absicherung von Zahlungsströmen beendet (siehe IFRS 9.6.5.6 und IFRS 9.6.5.7(b)) führt dies nicht automatisch zu einer Auflösung der cashflow hedge -Rücklage. In diesem Fall hat es nach IFRS 9.6.5.12 den gemäß IFRS 9.6.5.11(a) in der Rücklage für die Absicherung von Zahlungsströmen kumulierten Betrag wie folgt zu bilanzieren: Wenn nach wie vor erwartet wird, dass die abgesicherten künftigen Zahlungsströme eintreten, verbleibt dieser Betrag so lange in der Rücklage für die Absicherung von Zahlungsströmen, bis die künftigen Zahlungsströme eintreten oder IFRS 9.6.5.11(d)(iii) zutrifft. Bei Eintreten der künftigen Zahlungsströme findet IFRS 9.6.5.11(d) Anwendung. Wenn nicht länger erwartet wird, dass die abgesicherten künftigen Zahlungsströme eintreten, ist dieser Betrag unverzüglich aus der Rücklage für die Absicherung von Zahlungsströmen als Umgliederungsbetrag (siehe IAS 1) erfolgswirksam umzugliedern. Von einer abgesicherten künftigen Zahlung, deren Eintreten nicht mehr hochwahrscheinlich ist, kann dennoch erwartet werden, dass sie eintritt. Hinweis Hier ist zu beachten, dass in diesen Fällen ökonomisch keine perfekte Sicherung mehr besteht und die in der cashflow hedge -Rücklage aufgelaufenen Bewertungsergebnisse aus dem Sicherungsinstrument nicht ausreichen werden, um eine vollständige Kompensation der Erfolgswirkungen aus dem Grundgeschäft zu gewährleisten. 211 Für die folgenden Sachverhalte sind cashflow hedges üblich: variable verzinsliche finanzielle Verbindlichkeiten, wie z.B. Anleihen oder Darlehen; variable verzinsliche finanzielle Vermögenswerte, z.B. an Gemeinschaftsunternehmen ausgereichte Darlehen; höchstwahrscheinlich erwartete Transaktionen, z.B. Käufe und Verkäufe, oder hochwahrscheinliche künftige Emissionen von festverzinslichen oder variabel verzinslichen finanziellen Verbindlichkeiten. Beispiele für cashflow hedges sind u.a.: Eine variabel verzinsliche Verbindlichkeit wird mittels Zinsswap (zahle fix, erhalte variabel) gegen das Risiko von aus Marktzinsänderungen resultierenden Änderungen der Zahlungsströme abgesichert. Eine erwartete Transaktion zum Erwerb von Rohstoffen in Fremdwährung wird mittels entsprechendem Rohstofftermingeschäft (zahle fixen Betrag in Fremdwährung, erhalte den bei Fälligkeit aktuellen Rohstoffmarktpreis in Fremdwährung) gegen das Risiko von aus Rohstoffpreisänderungen resultierenden Änderungen der Zahlungsströme abgesichert. Hochwahrscheinlich erwartete Transaktionen in Form von Warenverkäufen (d.h. künftige Umsatzerlöse) in Fremdwährung werden mittels Devisentermingeschäft 211 Hierzu Barckow, in: Baetge/ Wollmert/ Kirsch/ Oser/ Bischof (Hrsg.), Rechnungslegung nach IFRS, IFRS 9, Tz. 337. <?page no="149"?> 2.1 Sicherungsbeziehungen in der internationalen Rechnungslegung 149 (zahle Fremdwährung, erhalte Euro) gegen das Risiko von aus Fremdwährungskursänderungen resultierenden Änderungen der Zahlungsströme abgesichert. Die Bilanzierung einer Absicherung von Zahlungsströmen wird anhand eines Beispiels aufgezeigt: Beispiel - Absicherung einer geplanten Transaktion gegen Wechselkursschwankungen 212 Ein in EUR bilanzierendes Unternehmen plant am 30.6.20X0 den Neukauf einer Anlage für den 30.6.20X1. Durch den Neukauf wird zeitgleich die Zahlung von 10 Mio. USD fällig. Die Anlage wird über einen Zeitraum von zehn Jahren abgeschrieben, wobei bereits in 20X1 eine komplette Jahresabschreibung erfolgen soll, da dies dem wirtschaftlichen Nutzenverlauf entspricht. Um sich gegen das Risiko einer EUR-Abwertung abzusichern, wird ein zeit- und betragsgleiches Termingeschäft abgeschlossen. Die notwendigen Termin- und Kassakurse sind der folgenden Tabelle zu entnehmen: Aus diesen Ergebnissen lassen sich folgende Wertentwicklungen ableiten, wobei auf eine Berücksichtigung von Abzinsungseffekten verzichtet wurde (in TEUR): Lösung Gemäß IFRS 9.6.2.4(b) kann das bilanzierende Unternehmen entweder das ganze Termingeschäft oder nur die Kassakomponente als Sicherungsinstrument designieren. Die beiden Verbuchungsvarianten stellen sich wie folgt dar: A) Gesamtes Termingeschäft als Sicherungsinstrument 31.12.20X0 Konto Soll Haben Sicherungsinstrument (Termingeschäft) 980 Sonstiges Ergebnis (OCI cashflow hedge ) 980 30.6.20X1 Konto Soll Haben Sicherungsinstrument (Termingeschäft) 970 Sonstiges Ergebnis (OCI cashflow hedge ) 970 212 Übernommen aus Pellens/ Fülbier/ Gassen/ Sellhorn, Internationale Rechnungslegung, 11. Aufl. 2021, S. 710-712. 30.6.20X0 31.12.20X0 30.6.20X1 EUR/ / USD Kassakurs 1,000 1,100 1,200 EUR/ / USD Terminkurs 1,005 1,103 1,200 30.6.20X0 31.12.20X0 30.6.20X1 Geplante Transaktion 0 -1.000 -2.000 Termingeschäft insgesamt 0 980 1.950 Termingeschäft Kassakomponente 0 1.000 2.000 Termingeschäft Zinskomponente 0 -20 -50 <?page no="150"?> 150 2 Bilanzierung von derivativen Finanzinstrumenten und Sicherungsgeschäften Anlage 10.050 cashflow hedge -Rücklage 1.950 Bank 10.050 Sicherungsinstrument (Termingeschäft) 1.950 31.12.20X1 Konto Soll Haben Abschreibung 1.005 Anlage 1.005 b) Nur Kassakomponente als Sicherungsinstrument 31.12.20X0 Konto Soll Haben Sicherungsinstrument (Termingeschäft) 1.000 Sonstiges Ergebnis (OCI cashflow hedge ) 1.000 Sonstiges Ergebnis (OCI Zinskomponente) 20 Sicherungsinstrument (Termingeschäft) 20 30.6.20X1 Konto Soll Haben Sicherungsinstrument (Termingeschäft) 1.000 Sonstiges Ergebnis (OCI cashflow hedge ) 1.000 Sonstiges Ergebnis (OCI Zinskomponente) 30 Sicherungsinstrument (Termingeschäft) 30 Anlage 10.050 cashflow hedge -Rücklage 2.000 Bank 10.050 Sicherungsinstrument (Termingeschäft) 1.950 Sonstiges Ergebnis (OCI Zinskomponente) 50 31.12.20X1 Konto Soll Haben Abschreibung 1.005 Anlage 1.005 Hinweis Obwohl die Zinskomponente vom Termingeschäft abgetrennt und separat bilanziert wird, beeinflusst sie die Erst- und Folgebewertung des Vermögenswerts. <?page no="151"?> 2.1 Sicherungsbeziehungen in der internationalen Rechnungslegung 151 Testfragen zu 2.1 Eine Sicherungsbeziehung setzt sich grundsätzlich aus folgenden Elementen zusammen: einem Grundgeschäft einem geeigneten Sicherungsinstruments einem Sicherungsgeschäft einem Termingeschäft Als gesichertes Risiko kommen u.a. in Betracht: das allgemeine Geschäftsrisiko das Forderungsausfallrisiko das Aktienkursrisiko das Warenpreisrisiko Welche Aussagen im Zusammenhang mit konzerninternen Geschäften sind zutreffen? Transaktionen zwischen Unternehmen derselben Unternehmensgruppe können nur im Konzernabschluss der Unternehmensgruppe, nicht aber in den Einzelabschlüssen dieser Unternehmen, als Sicherungsgeschäft bilanziert werden. Transaktionen zwischen Unternehmen derselben Unternehmensgruppe können nur in den Einzelabschlüssen dieser Unternehmen, nicht aber im Konzernabschluss der Unternehmensgruppe als Sicherungsgeschäft bilanziert werden. Transaktionen zwischen Unternehmen verschiedener Unternehmensgruppen können nur in den Einzelabschlüssen dieser Unternehmen, nicht aber im Konzernabschluss der Unternehmensgruppe als Sicherungsgeschäft bilanziert werden. Transaktionen zwischen Unternehmen derselben Unternehmensgruppe können nur in den Einzelabschlüssen dieser Unternehmen, nicht aber im Konzernabschluss der Unternehmensgruppe als Grundgeschäft bilanziert werden. Welche Aussagen im Zusammenhang mit Sicherungsinstrumenten sind nicht zutreffend? Bei der Klärung der Frage, welches Sicherungsinstrument geeignet ist, ein Grundgeschäft bezüglich eines spezifischen Risikos abzusichern, ist zu beachten, dass nicht jedes theoretisch zulässige Sicherungsinstrument zu jedem Grundgeschäft passt. Bei der Klärung der Frage, welches Sicherungsinstrument geeignet ist, ein Grundgeschäft bezüglich eines spezifischen Risikos abzusichern, ist zu beachten, dass grundsätzliches jedes theoretisch zulässige Sicherungsinstrument zu jedem Grundgeschäft passt. <?page no="152"?> 152 2 Bilanzierung von derivativen Finanzinstrumenten und Sicherungsgeschäften Um eine ökonomisch sinnvolle Absicherung zu ermöglichen, sollte die Wertentwicklung des Sicherungsinstruments der Wertentwicklung des gesicherten Grundgeschäfts zunächst nach Möglichkeit betragsgleich entgegenlaufen. Um eine ökonomisch sinnvolle Absicherung zu ermöglichen, sollte die Wertentwicklung des Sicherungsinstruments mit der Wertentwicklung des gesicherten Grundgeschäfts zunächst nach Möglichkeit betragsgleich gleichlaufen. Welches der angeführten Merkmale muss ein Finanzinstrument u.a. erfüllen, um als Derivat klassifiziert werden zu können? Seine Wertentwicklung ist an einen bestimmten Zinssatz, den Preis eines Finanzinstruments, einen Rohstoffpreis, Wechselkurs, Preis- oder Kursindex, Bonitätsrating oder -index oder eine andere Variable gekoppelt, sofern bei einer nichtfinanziellen Variable diese nicht spezifisch für eine der Vertragsparteien ist Es ist eine Anfangsauszahlung erforderlich oder eine, die im Vergleich zu anderen Vertragsformen, von denen zu erwarten ist, dass sie in ähnlicher Weise auf Änderungen der Marktbedingungen reagieren, geringer ist. Die Erfüllung erfolgt zu einem früheren Zeitpunkt. Welche Aussagen im Zusammenhang mit originären Finanzinstrumenten sind zutreffend? Grundsätzlich können alle nicht derivativen Finanzinstrumente als Sicherungsinstrumente designiert werden. Voraussetzung für die Designation als Sicherungsinstrument ist, dass die originären Finanzinstrumenten vollumfänglich GuV-neutral zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden. Voraussetzung für die Designation als Sicherungsinstrument ist, dass die originären Finanzinstrumenten vollumfänglich GuV-wirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden. Eine finanzielle Verbindlichkeit z.B. als Sicherungsinstrument designiert werden, wenn Wertänderungen, die auf Änderungen des Kreditrisikos der Verbindlichkeit zurückzuführen sind, GuV-neutral im sonstigen Ergebnis erfasst werden. Welche Aussagen im Zusammenhang mit dem Zeitpunkt der Designation eines Sicherungsinstruments sind nicht zutreffend? Die Designation eines Sicherungsinstruments muss bereits im Zeitpunkt seines Erwerbs erfolgen, sondern ist mangels entgegenstehender Vorschriften auch zu einem späteren Zeitpunkt zulässig. Die Möglichkeit, ein bereits seit längerem im Bestand befindliches Derivat als Sicherungsinstrument zu designieren besteht grundsätzlich nicht. Die Regeln der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften sind erst ab dem Zeitpunkt der Designation der Sicherungsbeziehung anwendbar, und das <?page no="153"?> 2.1 Sicherungsbeziehungen in der internationalen Rechnungslegung 153 betreffende Finanzinstrument wird vor seiner Designation als Sicherungsinstrument nach den allgemeinen Vorschriften des IFRS 9 bilanziert. Eine spätere Designation hat retrospektive Wirkung und ist für seine Gesamtlaufzeit zulässig. Welche Aussagen im Zusammenhang mit dem Zeitpunkt der Designation eines Sicherungsinstruments sind zutreffend? IFRS 9 verfolgt bei der Effektivitätsmessung einen regelbasierten Ansatz, der vor allem dafür sorgen soll, dass eine Sicherungsbeziehung auch die tatsächliche Risikomanagementstrategie des Unternehmens widerspiegelt. Besonders einfach ist die Effektivitätsbeurteilung immer dann, wenn eine perfekte Absicherung besteht. Eine perfekte Absicherung liegt dann vor, wenn die risikoinduzierte Wertschwankung des Grundgeschäfts aufgrund der Auswahl bzw. Konstruktion des Sicherungsinstruments schon aus rein ökonomischen bzw. mathematischen Gründen zu 100% durch eine gleichläufige Wertentwicklung des Sicherungsinstruments kompensiert wird. Eine perfekte Absicherung liegt dann vor, wenn die risikoinduzierte Wertschwankung des Grundgeschäfts aufgrund der Auswahl bzw. Konstruktion des Sicherungsinstruments schon aus rein ökonomischen bzw. mathematischen Gründen zu 100% durch eine gegenläufige Wertentwicklung des Sicherungsinstruments kompensiert wird. Die sog. dollar-offset -Methode ist eine zulässige Methode zur quantitativen Beurteilung der Wirksamkeit der Absicherung. ist eine zulässige Methode zur qualitativen Beurteilung der Wirksamkeit der Absicherung. vergleicht die zu einem bestimmten Zeitpunkt eingetretenen Änderungen des beizulegenden Zeitwerts bzw. der Zahlungsströme des gesicherten Grundgeschäfts mit denen des Sicherungsinstruments. vergleicht die in einem bestimmten Zeitraum eingetretenen Änderungen des beizulegenden Zeitwerts bzw. der Zahlungsströme des gesicherten Grundgeschäfts mit denen des Sicherungsinstruments. Welche Arten von Sicherungsgeschäften gibt es nach IFRS 9? Absicherung des beizulegenden Zeitwerts ( fair value hedge ) Absicherung von Zahlungsströmen ( cash flow hedge ) Absicherung des Buchwertes ( carrying amount hedge ) Absicherung einer Nettoinvestition in einen ausländischen Geschäftsbetrieb im Sinne von IAS 21 ( net investment hedge ) <?page no="154"?> 154 2 Bilanzierung von derivativen Finanzinstrumenten und Sicherungsgeschäften Was ist das Grundprinzip einer Absicherung des beizulegenden Zeitwerts ( fair value hedge )? Das Grundprinzip einer Absicherung des beizulegenden Zeitwerts ist die sofortige ergebniswirksame Erfassung der aus dem gesicherten Risiko resultierenden Wertänderungen von Sicherungsinstrument und gesichertem Grundgeschäft, allerdings ohne etwaige Unwirksamkeiten. Das Grundprinzip einer Absicherung des beizulegenden Zeitwerts ist die sofortige ergebnisneutrale Erfassung der aus dem gesicherten Risiko resultierenden Wertänderungen von Sicherungsinstrument und gesichertem Grundgeschäft, einschließlich etwaiger Unwirksamkeiten. Das Grundprinzip einer Absicherung des beizulegenden Zeitwerts ist die sofortige ergebniswirksame Erfassung der aus dem gesicherten Risiko resultierenden Wertänderungen von Sicherungsinstrument und gesichertem Grundgeschäft, einschließlich etwaiger Unwirksamkeiten. Das Grundprinzip einer Absicherung des beizulegenden Zeitwerts ist die sofortige ergebnisneutrale Erfassung der aus dem gesicherten Risiko resultierenden Wertänderungen von Sicherungsinstrument und gesichertem Grundgeschäft, allerdings ohne etwaige Unwirksamkeiten. Solange eine Absicherung des beizulegenden Zeitwerts die in IFRS 9 genannten Kriterien erfüllt, ist die Sicherungsbeziehung wie folgt zu bilanzieren: Der Gewinn oder Verlust aus dem Sicherungsinstrument ist ergebnisneutral zu erfassen. Die Gegenbuchung erfolgt im Buchwert des Sicherungsinstruments, welches entsprechend als finanzieller Vermögenswert bzw. finanzielle Verbindlichkeit ausgewiesen wird. Der Sicherungsgewinn oder -verlust aus dem Grundgeschäft führt zu einer entsprechenden Anpassung des beizulegenden Zeitwerts des Grundgeschäfts (falls zutreffend) und wird ergebnisneutral erfasst. Korrespondierend hierzu wird der beizulegende Zeitwert des gesicherten Grundgeschäfts angepasst. Der Gewinn oder Verlust aus dem Sicherungsinstrument ist erfolgswirksam zu erfassen. Die Gegenbuchung erfolgt im Buchwert des Sicherungsinstruments, welches entsprechend als finanzieller Vermögenswert bzw. finanzielle Verbindlichkeit ausgewiesen wird. Der Sicherungsgewinn oder -verlust aus dem Grundgeschäft führt zu einer entsprechenden Anpassung des Buchwerts des Grundgeschäfts (falls zutreffend) und wird erfolgswirksam erfasst. Korrespondierend hierzu wird der Buchwert des gesicherten Grundgeschäfts angepasst. Welche Grundregel ist im Zusammenhang mit einem cashflow hegde zu beachten? Da das gesicherte Grundgeschäft zumindest hinsichtlich des abgesicherten Risikos bilanzunwirksam ist, ist die als effektiv eingestufte Entwicklung des beizulegenden Zeitwerts des Sicherungsinstruments GuV-wirksam zu erfassen. <?page no="155"?> 2.2 Derivative Finanzinstrumente in der handelsrechtlichen Rechnungslegung 155 Da das gesicherte Grundgeschäft zumindest hinsichtlich des abgesicherten Risikos bilanzunwirksam ist, ist die als effektiv eingestufte Entwicklung des beizulegenden Zeitwerts des Sicherungsinstruments GuV-neutral im sonstigen Ergebnis (OCI) zu erfassen und in einer cashflow hedge -Rücklage im Eigenkapital zu akkumulieren. Da das gesicherte Grundgeschäft zumindest hinsichtlich des abgesicherten Risikos bilanzwirksam ist, ist die als effektiv eingestufte Entwicklung des beizulegenden Zeitwerts des Sicherungsinstruments GuV-neutral im sonstigen Ergebnis (OCI) zu erfassen und in einer cashflow hedge -Rücklage im Eigenkapital zu akkumulieren. Da das gesicherte Grundgeschäft zumindest hinsichtlich des abgesicherten Risikos bilanzunwirksam ist, ist die als ineffektiv eingestufte Entwicklung des beizulegenden Zeitwerts des Sicherungsinstruments GuV-wirksam im sonstigen Ergebnis (OCI) zu erfassen und in einer cashflow hedge -Rücklage im Eigenkapital zu akkumulieren. 2.2 Derivative Finanzinstrumente in der handelsrechtlichen Rechnungslegung 2.2.1 Begriffsbestimmung Derivate Derivative Finanzinstrumente - kurz Derivate - weisen im Unterschied zu originären Finanzinstrumenten als zentrales Merkmal auf, dass sich ihr Wert von einem zugrunde liegenden Basisobjekt ableitet und ihr Wesen eine Spekulation auf die zukünftige Entwicklung des Werts des Basisobjekts ist. Bedingte und unbedingte Termingeschäfte Derivate werden dabei in bedingte und unbedingte Termingeschäfte unterteilt. Bedingte Termingeschäfte (insbes. Optionen) beinhalten für den Käufer ein Ausübungswahlrecht, während unbedingte Termingeschäfte (z.B. futures , forwards , swaps ) am Ende der Laufzeit unmittelbar zu einem Erfüllungsanspruch bzw. einer -verpflichtung führen. 213 2.2.2 Arten von derivativen Finanzinstrumenten In Anlehnung an IFRS 9 lassen sich derivativen Finanzinstrumente handelsrechtlich in vier Kategorien einteilen: forwards , swaps , futures und Optionen. forward Bei einem forward vereinbaren zwei Vertragsparteien, dass eine Partei zu einem bestimmten Termin ein bestimmtes Basisobjekt (z.B. Aktien, Kerosin, Wolle) zu einem festgelegten Preis an einem bestimmten Ort liefern muss. Die andere 213 Hierzu Coenenberg/ Haller/ Schultze, Jahresabschluss und Jahresabschlussanalyse, 27. Aufl. 2024, S. 323. <?page no="156"?> 156 2 Bilanzierung von derivativen Finanzinstrumenten und Sicherungsgeschäften Vertragspartei ist verpflichtet, diese Lieferung entgegenzunehmen und den vereinbarten Preis zu zahlen. Ein Beispiel für ein forward -Geschäft ist ein Devisentermingeschäft. forwards sind außerbörsliche Termingeschäfte, die damit i.d.R. in einem nicht organisierten Markt gehandelt werden. forwards zählen zu den unbedingten Termingeschäften, weil die Ausübung des Geschäfts außer der ursprünglichen Vereinbarung keiner zusätzlichen Willenserklärung bedarf. Sie werden am sog. over-the-counter - Markt (OTC-Markt) gehandelt, wobei die Vertragsbedingungen nach individuellen Bedürfnissen ausgehandelt werden können. swaps Bei swap -Geschäften tauschen die Vertragspartner Zahlungsströme. Durch diesen Austausch von Zahlungsströmen wollen sich die Partner gegen Risiken - z.B. Zinsrisiken (Zinsswaps) oder Währungsrisiken (Währungsswaps) - absichern. Bei einem Zinsswap vereinbaren die Vertragsparteien den Austausch von Zinsströmen. swap -Geschäfte sind ebenfalls unbedingte Termingeschäfte, welche am OTC-Markt gehandelt werden und deren Geschäftsbedingungen frei vereinbart werden können. So kann ein Unternehmen z.B. feste Zinszahlungen gegen variable tauschen. 214 Generell werden im Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses keine Zahlungen von den beteiligten Parteien geleistet. Diese werden erst zu den vereinbarten Terminen fällig. Die Geschäfte sind daher mit allen relevanten Daten in einer Nebenbuchhaltung zu erfassen. 215 Bei swap -Geschäften können allerdings auch sog. upfront -Zahlungen vereinbart werden. Diese werden durch das bilanzierende Unternehmen bereits zum Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses als Einmalzahlung geleistet. Bei der Bilanzierung von swap -Geschäften sind in Abhängigkeit vom Barwert der Zahlungsvereinbarung zwei Fälle zu unterscheiden: Die upfront -Zahlung entspricht dem Barwert der zu leistenden Zahlungen aus dem swap . In diesem Fall ist der Barwert bei der leistenden Partei als sonstiger Vermögensgegenstand zu aktivieren. Über die Laufzeit des swaps ist dieser Posten aufwandswirksam aufzulösen. Die upfront -Zahlung ist höher als der Barwert der zu leistenden Zahlungen. In diesem Fall wird der hingegebene Differenzbetrag zwischen Barwert und upfront -Zahlung während der Laufzeit in Raten verzinst und getilgt. Bei dem leistenden Unternehmen ist der Differenzbetrag GuV-neutral als sonstiger Vermögensgegenstand zu aktivieren. Bei der zahlenden Vertragspartei ist die upfront -Zahlung in beiden Fällen als sonstige Verbindlichkeit zu passivieren. futures futures zählen ebenfalls zu den unbedingten Termingeschäften. Sie unterscheiden sich von den forwards dadurch, dass sie an einer Börse gehandelt werden und deshalb nur in standardisierter Form zu Verfügung stehen. Der Käufer eines futures ist verpflichtet, zu einem bestimmten Termin ein Basisobjekt zu einem festgelegten Preis zu kaufen. Der Verkäufer ist dagegen verpflichtet, zu einem bestimmten Termin ein Basisobjekt zu verkaufen. Die Standardisierung von futures erfolgt börsenindividuell und bezieht sich dabei vor allem auf 214 Empfängt ein Unternehmen feste Zinszahlungen und leistet es eine variable Zinszahlung, so spricht man von einem receiver-swap . Wenn das Unternehmen eine feste Zinszahlung leistet und im Gegenzug eine variable Zinszahlung empfängt, so spricht man von einem payer-swap . 215 Hierzu auch ausführlich IDW, WP Handbuch, 18. Aufl. 2023, Kap. F Tz. 1333ff. <?page no="157"?> 2.2 Derivative Finanzinstrumente in der handelsrechtlichen Rechnungslegung 157 das Basisobjekt, die bei tatsächlicher Erfüllung anzudienenden Vermögensgegenstände, die Vertragslaufzeit, Marginzahlungen und die Abwicklungsmodalitäten. Bei futures sind commodity futures und financial futures zu unterscheiden. Ersteren liegen stets Waren zugrunde. Daher werden diese futures auch Warentermingeschäfte genannten. Warentermingeschäfte werden an Warenterminbörsen gehandelt. financial futures besitzen als Basiswerte z.B. Devisenkurse, Zinssätze oder Aktienindizes. Bei Kauf bzw. Verkauf eines futures ist eine initial margin zu hinterlegen. Die initial margin ist eine Vorauszahlung des Vertragspartners an die clearing -Stelle 216 . Die Höhe der initial margin wird vor allem durch die Volatilität des Basisobjekts bestimmt. 217 Optionen Optionen sind zweiseitige Verträge, durch die der eine Vertragspartner (Käufer) das Recht erwirbt, ein bestimmtes Basisobjekt zu einem bestimmten Preis zu kaufen ( call ) oder zu verkaufen ( put ). Der andere Vertragspartner ist bei Ausübung der Option verpflichtet, das Basisobjekt zu liefern ( call ) oder abzunehmen ( put ). Da der Käufer nicht dazu gezwungen ist, von seinen Kaufbzw. Verkaufsrecht tatsächlich Gebrauch zu machen, zählen Optionen zu den sog. bedingten Termingeschäften. Der Wert einer Option setzt sich während der Laufzeit aus dem inneren Wert und dem Zeitwert zusammen: 218 Wert einer Option = innerer Wert + Zeitwert Der innere Wert einer Option ist entweder die positive Differenz zwischen dem aktuellen Kurs des Basiswerts und dem Basispreis oder Null. Der Zeitwert einer Option entspricht der Differenz zwischen dem Marktwert einer Option und dem inneren Wert der Option und spiegelt die Erwartungen der Käufer wieder, durch die Option Gewinne erzielen zu können. Somit ist der Zeitwert einer Option z.B. umso höher, je länger ihre Restlaufzeit und je positiver die Erwartungen über die künftige Preisentwicklung sind. 219 Da eine Option verkauft werden kann, ist sie selbständig verwertbar und somit abstrakt aktivierungsfähig. Schließt ein Unternehmen ein Optionsgeschäft ab, so wird bei Geschäftsabschluss regelmäßig eine Optionsprämie gezahlt. Der Käufer der Option hat mithin einen Vermögensgegenstand erworben. Dieser ist in der Bilanz des Käufers als sonstiger Vermögensgegenstand zu aktivieren. 216 Wird ein future gekauft oder verkauft, ist der Handelspartner nicht ein beliebiger anderer Marktteilnehmer, sondern die sog. Clearing-Stelle. Diese setzt sich aus Vertretern namhafter Banken zusammen, welche eine ausgezeichnete Bonität besitzen. Daher entfällt beim Handel mit futures das Bonitätsrisiko fast gänzlich. 217 Hierzu auch ausführlich IDW, WP Handbuch, 18. Aufl. 2023, Kap. F Tz. 1331ff. 218 Vgl. Coenenberg/ Haller/ Schultze, Jahresabschluss und Jahresabschlussanalyse, 27. Aufl. 2024, S. 324. 219 Hierzu auch ausführlich IDW, WP Handbuch, 18. Aufl. 2023, Kap. F Tz. 1327ff. <?page no="158"?> 158 2 Bilanzierung von derivativen Finanzinstrumenten und Sicherungsgeschäften Handelsvs. Sicherungszweck Derivative Finanzinstrumente können zu Handelszwecken und zu Sicherungszwecken eingesetzt werden. Zu Handelszwecken verwendete derivative Finanzinstrumente dienen zum einen der Spekulation. Dabei kauft ein Spekulant derivative Finanzinstrumente und hält diese mit der Absicht in seinem Bestand, sie zu einem späteren Zeitpunkt gewinnbringend zu verkaufen. Zum anderen können derivative Finanzinstrumente zur Arbitrage, d.h. zur Ausnutzung von Preis- oder Kursdifferenzen eingesetzt werden. Dabei werden derivative Finanzinstrumente an einem Markt erworben und quasi zeitgleich an einem anderen Markt zu günstigeren Konditionen verkauft. Der Sicherungszweck ( hedging ) eines derivativen Finanzinstruments ist erfüllt, wenn durch den Wert des Derivats die Risikoposition eines anderen Geschäfts, d.h. eines operativen oder finanziellen Grundgeschäfts, reduziert oder eliminiert wird. Bei einer solchen Sicherungsbeziehung wird das Derivat der Risikoposition als in der Wertentwicklung gegenläufige Position gegenübergestellt. Eingebettete Derivate Einen Sonderfall von Derivaten stellen eingebettete Derivate dar, die Bestandteil eines sog. strukturierten Produkts sind. Eingebettete Derivate sind mit einem (nicht derivaten) Basisvertrag verbunden. 220 2.2.3 Bilanzielle Behandlung von derivativen Finanzinstrumenten Zur bilanziellen Behandlung von derivativen Finanzinstrumenten enthält das HGB keine konkreten Regelungen. Entsprechend sind die allgemeinen Vorschriften zum Ansatz, zur Bewertung und zum Ausweis sowie die GoB zu beachten. 2.2.3.1 Ausweis Der Ausweis von finanziellen Vermögensgegenständen in der Bilanz richtet sich gemäß § 266 HGB zunächst danach, ob die finanziellen Vermögenstände beim bilanzierenden Unternehmen zum Anlage- oder zum Umlaufvermögen zählen. Des Weiteren ist die erforderliche Gliederungstiefe in der Bilanz abhängig davon, ob es sich bei der berichtenden Gesellschaft um eine kleine, mittelgroße oder große Gesellschaft i.S. des § 267 bzw. § 267a HGB handelt. Dabei steigt die vorgeschriebene Gliederungstiefe mit der Größe der Gesellschaft. 2.2.3.2 Ansatz Da das zugrunde liegende Rechtsgeschäft von beiden Vertragsparteien noch nicht erfüllt ist, stellen derivative Finanzinstrumente schwebende Geschäfte dar, die den Erwerb eines nicht bilanzierungsfähigen Rechts beinhalten. Sie sind daher im Zugang, bei dem sich Ansprüche und Verpflichtungen aus dem entsprechen, nicht bilanzwirksam. Schwebende Geschäfte forwards und futures als schwebende Geschäfte sind damit bis zu ihrer Glattstellung oder Lieferung bilanziell grundsätzlich nicht zu erfassen. Eingetretene negative Erfolgsbeiträge werden bei forwards und futures allerdings nach § 249 Abs. 1 HGB durch den Ansatz einer Rückstellung für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften antizipiert. Beim Kauf des futures ist die initial margin , welche eine Sicherheit der clearing -Stelle darstellt, als Forderung gegen die clearing - Stelle zu aktivieren und unter den sonstigen Vermögensgegenständen auszuweisen. 220 Hierzu auch ausführlich Baetge/ Kirsch/ Thiele, Bilanzen, 17. Aufl. 2024, S. 339ff. <?page no="159"?> 2.2 Derivative Finanzinstrumente in der handelsrechtlichen Rechnungslegung 159 Steigt der Wert eines futures , könnte die erhaltene variation margin unter § 266 Abs. 2 B. IV. HGB als Kassenbestand bzw. Bankguthaben ausgewiesen werden. Dadurch würde sich ein positiver Erfolgsbeitrag aus dem Geschäft ergeben, obwohl der future noch nicht fällig ist. Dies wäre ein Verstoß gegen das Realisationsprinzip. Damit die Transaktion GuV-neutral erfasst wird, ist in gleicher Höhe eine Verbindlichkeit gegenüber der clearing -Stelle zu passivieren. Liegt bei einem future der Börsenkurs am Bilanzstichtag über dem Kaufpreis, sind positive Erfolgsbeiträge aus dem future nach dem Realisationsprinzip i.d.R. nicht zu erfassen. Sinkt der Wert eines futures , so wird eine zu leistende variation margin GuV-neutral als sonstige Verbindlichkeit passiviert. Die variation margin kann alternativ auch direkt GuV-wirksam als Aufwand erfasst werden. Liegt bei einem future der Börsenkurs am Bilanzstichtag unter dem Kaufpreis, so droht aus dem future ein negativer Ergebnisbeitrag, der durch eine Drohverlustrückstellung zu antizipieren ist. Sind vor der Bildung der Drohverlustrückstellung geleistete Nachschüsse GuV-wirksam erfasst worden, so dürfen diese Nachschüsse nicht bei der Bemessung der Drohverlustrückstellung berücksichtigt werden, da die drohenden negativen Ergebnisbeiträge aus dem future ansonsten doppelt erfasst würden. Bei swap -Geschäften stellen die Zahlungsströme zwei Dauerschuldverhältnisse dar. Die zukünftigen Leistungen aus den Schuldverhältnissen sind ebenfalls als schwebende Geschäfte einzuordnen und damit bei Ausgeglichenheit der Leistungen und Gegenleistungen bilanzunwirksam. 221 Werden Einmalzahlungen vereinbart, spricht man von sog. upfront payments , wenn diese zu Beginn des swap -Geschäfts, und von sog. balloon payments , wenn sie am Ende der Laufzeit zu leisten sind. Dabei sind upfront payments zu Beginn des Geschäfts als sonstiger Vermögensgegenstand oder sonstige Verbindlichkeit zu bilanzieren und aufgrund ihres Zinscharakters pro rata temporis über die Laufzeit als Zinsaufwand und -ertrag aufzulösen. Dagegen werden balloon payments erst über die Laufzeit des Geschäfts zu Gunsten bzw. zu Lasten des laufenden Zinsaufwands bzw. -ertrags aus dem laufenden Geschäft GuV-wirksam ratierlich aufgebaut und am Ende der Laufzeit GuV-neutral gegen die geleistete bzw. erhaltene Zahlung ausgebucht. Optionen Optionen enthalten das Recht, ein bestimmtes Basisobjekt zu kaufen oder zu verkaufen. Da eine Option als Vermögensgegenstand abstrakt aktivierungsfähig ist und kein konkretes Aktivierungsverbot besteht, ist die Option im Erwerbszeitpunkt unter Bezugnahme auf § 255 Abs. 1 HGB aktivierungspflichtig. Beim Verkäufer ist die bis zur Ausübung als sonstige Verbindlichkeit zu passivierende Prämie als den Verkaufserlös erhöhend zu berücksichtigen. 222 put -Optionen sind spiegelbildlich nach den Grundsätzen zur call -Option zu behandeln. Somit ist die Prämie für den Käufer mit dem Verkaufserlös zu verrechnen und für den Verkäufer zu den Anschaffungskosten des Optionsgegenstands hinzuzurechnen, sofern die Ausübung des Optionsrechts zum Abgang eines Vermögensgegen- 221 Hierzu Justenhoven/ Usinger, in: Grottel/ Justenhoven/ Kliem/ Schubert (Hrsg.), Beck Bil.- Komm., 14. Aufl. 2024, § 254 Tz. 111. 222 Hierzu Justenhoven/ Usinger, in: Grottel/ Justenhoven/ Kliem/ Schubert (Hrsg.), Beck Bil.- Komm., 14. Aufl. 2024, § 254 Tz. 74 und 77. <?page no="160"?> 160 2 Bilanzierung von derivativen Finanzinstrumenten und Sicherungsgeschäften stands führt. Bei Verfall oder Glattstellung der Option ist die Prämie in der laufenden Periode GuV-wirksam zu erfassen. 2.2.3.3 Zugangs- und Folgebewertung Anschaffungskosten Soweit ein aktivierungsfähiger Vermögensgegenstand vorliegt, sind derivative Finanzinstrumente im Zugangszeit gemäß § 255 Abs. 1 HGB zu Anschaffungskosten zu bewerten. Positive Wertentwicklungen der derivativen Finanzinstrumente gelten vor deren Veräußerung oder Ausübung i.d.R. als nicht realisiert i.S. des § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB. Negative Wertbeiträge sind hingegen stets nach dem Imparitätsprinzip zu antizipieren. Optionen Optionen, die zum Erwerb eines Vermögensgegenstands berechtigen ( call -Optionen), sind beim Erwerber im Zugangszeitpunkt zu Anschaffungskosten, d.h. in Höhe der gezahlten Optionsprämie zu bewerten. Liegt an einem folgenden Bilanzstichtag der Optionswert unter den Anschaffungskosten, ist die Option gemäß § 253 Abs. 3 und Abs. 4 HGB abzuschreiben. Liegt der Optionswert über den Anschaffungskosten, sind diese unverändert fortzuführen. Die Optionsprämie ist für den Fall, dass die Option ausgeübt wird, teil der Anschaffungskosten des erworbenen Basiswerts. Wird eine Verkaufsoption ausgeübt, werden die Verkaufserlöse durch die Optionsprämie verringert. Der Stillhalter einer Option hat in den Folgeperioden eine Rückstellung für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften zu passivieren, sofern die Differenz zwischen dem Marktwert der Stillhalterverpflichtung und der passivierten Optionsprämie negativ ist. Ist im Falle der Optionsausübung der Stillhalter verpflichtet, einen Vermögensgegenstand zu erwerben, ist die Optionsprämie von den Anschaffungskosten abzuziehen. Muss der Stillhalter aufgrund der Ausübung der Option einen Vermögensgegenstand verkaufen, ist die passivierte Optionsprämie folglich dem Veräußerungserlös hinzuzurechnen. Führt die Optionsausübung dazu, dass der Stillhalter eine Verbindlichkeit eingehen muss, ist der Ausgabebetrag um die passivierte Optionsprämie zu erhöhen. Grundsätzlich darf die Optionsprämie GuV-wirksam zum Zeitpunkt der Ausübung erfasst werden, wenn bezüglich ihrer Höhe keine Verletzung des Grundsatzes der Wesentlichkeit vorliegt. 223 Testfragen zu 2.2 Worin unterscheiden sich bedingte und unbedingte Termingeschäfte? Bedingte Termingeschäfte (insbes. Optionen) beinhalten für den Verkäufer ein Ausübungswahlrecht, während unbedingte Termingeschäfte (z.B. futures , forwards , swaps ) am Ende der Laufzeit unmittelbar zu einem Erfüllungsanspruch bzw. einer -verpflichtung führen. Unbedingte Termingeschäfte (insbes. Optionen) beinhalten für den Käufer ein Ausübungswahlrecht, während bedingte Termingeschäfte (z.B. futures , forwards , swaps ) am Ende der Laufzeit unmittelbar zu einem Erfüllungsanspruch bzw. einer -verpflichtung führen. 223 Hierzu auch ausführlich Baetge/ Kirsch/ Thiele, Bilanzen, 17. Aufl. 2024, S. 343ff. <?page no="161"?> 2.2 Derivative Finanzinstrumente in der handelsrechtlichen Rechnungslegung 161 Bedingte Termingeschäfte (insbes. Optionen) beinhalten für den Käufer ein Ausübungswahlrecht, während unbedingte Termingeschäfte (z.B. futures , forwards , swaps ) am Ende der Laufzeit unmittelbar zu einem Erfüllungsanspruch bzw. einer -verpflichtung führen. Bedingte Termingeschäfte (insbes. Optionen) führen am Ende der Laufzeit unmittelbar zu einem Erfüllungsanspruch bzw. einer -verpflichtung, während unbedingte Termingeschäfte (z.B. futures , forwards , swaps ) für den Käufer ein Ausübungswahlrecht beinhalten. Worin unterscheiden sich unterscheiden sich futures und forwards ? futur es werden am sog. over-the-counter -Markt (OTC-Markt) gehandelt, wobei die Vertragsbedingungen nach individuellen Bedürfnissen ausgehandelt werden können. futures werden an einer Börse gehandelt und stehen deshalb nur in standardisierter Form zu Verfügung stehen. futures werden an einer Börse gehandelt, wobei die Vertragsbedingungen nach individuellen Bedürfnissen ausgehandelt werden können. futures werden am sog. over-the-counter -Markt (OTC-Markt) gehandelt und stehen deshalb nur in standardisierter Form zu Verfügung stehen. Welche Aussagen im Zusammenhang mit Optionen sind zutreffend? Optionen sind zweiseitige Verträge, durch die der eine Vertragspartner (Käufer) das Recht erwirbt, ein bestimmtes Basisobjekt zu einem bestimmten Preis zu kaufen ( call ) oder zu verkaufen ( put ). Der andere Vertragspartner ist bei Ausübung der Option verpflichtet, das Basisobjekt zu liefern ( call ) oder abzunehmen ( put ). Da der Käufer dazu nicht gezwungen ist, von seinen Kaufbzw. Verkaufsrecht tatsächlich Gebrauch zu machen, zählen Optionen zu den sog. unbedingten Termingeschäften. Da der Käufer dazu gezwungen ist, von seinen Kaufbzw. Verkaufsrecht tatsächlich Gebrauch zu machen, zählen Optionen zu den sog. bedingten Termingeschäften. <?page no="163"?> 3 Anteilsbasierte Vergütung 3.1 Hintergrund der Standardregelung Anteilsbasierte Vergütung Im Rahmen von anteilsbasierten Vergütungen 224 vereinbaren die Vertragsparteien, Güter oder Dienstleistungen nicht in einem fixen Geldbetrag abzugelten, sondern in Form von Eigenkapitalinstrumenten 225 oder mit einem Geldbetrag, welcher auf Basis des Wertes von Eigenkapitalinstrumenten zu bestimmen ist. Hauptanwendungsfall Hauptanwendungsfall einer anteilsbasierten Vergütung ist die Vergütung von Leistungen von Mitarbeitern. Dabei wird meist neben einem fixen Gehalt eine anteilsbasierte Vergütung vereinbart, welche an die Entwicklung des Unternehmenswerts geknüpft ist. Dies soll die begünstigten Mitarbeiter motivieren, den Unternehmenswert und somit auch die eigene Vergütung zu maximieren. Eine anteilsbasierte Vergütung, bei der die Vertragspartei (echte) Eigenkapitalinstrumente erhält, hat zudem für das bilanzierende Unternehmen den großen Vorteil, dass hiermit kein Abfluss von Liquidität verbunden ist. Dies bietet z.B. start-up -Unternehmen mit geringer Liquiditätsausstattung die Möglichkeit, im Wettbewerb mit anderen Arbeitgebern qualifiziertes Personal an das Unternehmen zu binden. Belastet werden bei dieser Art der Vergütung die Anteilseigner des Unternehmens, da mit der Ausgabe neuer Anteile ein Verwässerungseffekt eintritt. Aufwandswirksame Erfassung Werden im Rahmen der anteilsbasierten Vergütung Eigenkapitalinstrumente ausgegeben, ist fraglich, ob im IFRS-Abschluss des bilanzierenden Unternehmens ein Aufwand zu erfassen ist, da die Ausgabe von Eigenkapitalinstrumenten gerade keinen Abfluss von liquiden Mitteln nach sich zieht. Die Ausgabe von Aktien oder Optionen kann einerseits als Transaktion zwischen bilanzierendem Unternehmen und (potenziellen) Anteilseignern gesehen werden, welche demzufolge leidglich im Eigenkapital zu erfassen ist. Andererseits ist zu beachten, dass die Eigenkapitalinstrumente für die Arbeit der Mitarbeiter ausgegeben werden. Somit könnte es sachgerecht sein, die Ausgabe der Aktien oder Optionen im Abschluss als Personalaufwand auszuweisen. IFRS 2 regelt in diesem Zusammenhang, dass für anteilsbasierte Vergütungen von (Arbeits-)Leistungen in einem IFRS-Abschluss stets ein entsprechender Aufwand zu erfassen ist. 224 Nach IFRS 2.A handelt es sich bei einer anteilsbasierten Vergütung um eine Transaktion, bei der das Unternehmen entweder im Rahmen einer anteilsbasierten Vergütungsvereinbarung von einem Lieferanten (einschließlich eines Mitarbeiters) Güter oder Dienstleistungen erhält, oder die Verpflichtung eingeht, im Rahmen einer anteilsbasierten Vergütungsvereinbarung beim Lieferanten den Ausgleich für die Transaktion vorzunehmen, ein anderes Unternehmen des Konzerns aber die betreffenden Güter oder Dienstleistungen erhält. 225 Nach IFRS 2.A handelt es sich bei einem Eigenkapitalinstrument um einen Vertrag, der einen Residualanspruch an den Vermögenswerten nach Abzug aller dazugehörigen Schulden begründet. <?page no="164"?> 164 3 Anteilsbasierte Vergütung 3.2 Zielsetzung und Anwendungsbereich von IFRS 2 Zielsetzung Zielsetzung des IFRS 2 ist die Regelung der Bilanzierung von anteilsbasierten Vergütungen. Insbesondere schreibt er einem Unternehmen vor, die Auswirkungen anteilsbasierter Vergütungen in seinem Gewinn oder Verlust und seiner Vermögens- und Finanzlage zu berücksichtigen. Dies schließt die Aufwendungen aus der Gewährung von Anteilsoptionen an Mitarbeiter ein. Hinweis Das Hauptziel des Standards besteht darin, dass bei Vorliegen anteilsbasierter Vergütungen die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens adäquat dargestellt wird. Kategorien anteilsbasierter Vergütung Der Standard ist gemäß IFRS 2.2 grundsätzlich auf alle anteilsbasierten Vergütungen anzuwenden, und zwar unabhängig davon, ob das Unternehmen alle oder einige der erhaltenen Güter oder Dienstleistungen speziell identifizieren kann. Hierzu zählen anteilsbasierte Vergütungen mit Ausgleich durch Eigenkapitalinstrumente, anteilsbasierte Vergütungen mit Barausgleich und Transaktionen, bei denen das Unternehmen Güter oder Dienstleistungen erhält oder erwirbt und das Unternehmen oder der Lieferant dieser Güter oder Dienstleistungen vertraglich die Wahl hat, ob der Ausgleich in bar (oder in anderen Vermögenswerten) oder durch die Ausgabe von Eigenkapitalinstrumenten erfolgen soll (mit Ausnahme der in den IFRS 2.3A-6 genannten Fälle). Hinweis Der Standard unterstellt also das Vorliegen eines Leistungsaustausches, bei dem das Unternehmen Eigenkapitalinstrumente im Austausch gegen Güter oder Dienstleistungen (Ressourcenzufluss) gewährt. 226 Ausgleich durch (echte) Eigenkapitalinstrumente Als anteilsbasierte Vergütung mit Ausgleich durch (echte) Eigenkapitalinstrumente ( equity-settled share-based payment transactions ) wird eine Vergütung dann bezeichnet, wenn das bilanzierende Unternehmen als Gegenleistung für Güter oder Dienstleistungen eigene Eigenkapitalinstrumente gewährt oder keine Verpflichtung zum Begleichen der Transaktion hat. Zu den (echten) Eigenkapitalinstrumenten zählen vor allem Aktien und Aktienoptionen ( call -Optionen). Dieser Grundtyp anteilsbasierter Vergütungsformen wird auch als reale Aktienoption bezeichnet. 226 Vgl. Vater, in: Thiele/ von Keitz/ Brücks (Hrsg.), Internationales Bilanzrecht, IFRS 2 Rz. 102 (39. Erg.-Lfg./ Dezember 2018). <?page no="165"?> 3.2 Bewertung anteilsbasierter Vergütungstransaktionen mit Ausgleich 165 Barausgleich (Virtuelle Eigenkapitalinstrumente) Bei anteilsbasierten Vergütungen mit Barausgleich ( cash-settled share-based payment transactions ) geht das Unternehmen für den Erhalt von Gütern und Dienstleistungen Verbindlichkeiten ein, deren Wert auf den Kurs der Aktien oder anderer Eigenkapitalinstrumente des bilanzierenden Unternehmens oder eines anderen Unternehmens der Gruppe basiert und die in der Folge mit Zahlungsmitteln zu begleichen sind. Hinweis Es werden echte Eigenkapitalinstrumente schuldrechtlich nachgebildet, so dass ihnen nur rechentechnisch existierende Optionen zu einem fiktiven Kurs als Basis zugrunde liegen. 227 Man spricht hier auch von virtuellen Eigenkapitalinstrumenten. Virtuelle Aktienoptionen Ein Instrument, dessen Auszahlung von der Wertentwicklung eines Eigenkapitalinstruments des bilanzierenden Unternehmens oder eines anderen Unternehmens der Gruppe abhängt, sind sog. virtuelle Wertsteigerungsrechte ( stock appreciation rigths , SAR) bzw. virtuelle Aktienoptionen. 228 SAR enthalten die Zusage gegenüber dem Begünstigten, dass ihm die Differenz zwischen einem (fiktiven) Ausgabebetrag und dem Börsenkurs des Unternehmens ausgezahlt wird. Gibt ein Unternehmen z.B. SAR mit einem (fiktiven) Ausübungspreis von 50 EUR aus, so erhält der Inhaber des SAR bei dessen Ausübung die Differenz zwischen dem Börsenkurs und dem (fiktiven) Ausübungspreis. Beträgt der Börsenkurs 60 EUR, erhält der Mitarbeiter bei Ausübung pro SAR 10 EUR. Die Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts von SAR erfolgt nach denselben Grundsätzen wie bei Aktienoptionen. Erfüllungswahlrecht Bei anteilsbasierten Vergütungen mit Erfüllungswahlrecht ( share-based payment transactions with cash alternatives ) hat entweder das bilanzierende Unternehmen oder die Gegenpartei das Recht, zu bestimmen, ob die Gegenleistung für die gelieferten Güter bzw. die erbrachten Dienstleistungen in Zahlungsmittel oder in Eigenkapitalinstrumente zu erbringen ist. Güter und Dienstleistungen Nach IFRS 2.5 schließen Güter im vorliegenden Kontext Vorräte, Verbrauchsgüter, Sachanlagen, immaterielle Vermögenswerte und andere nichtfinanzielle Vermögenswerte ein. Dienstleistungen umfassen z.B. Beratungsleistungen sowie die von Mitarbeitern und Führungskräften zu erbringenden Arbeitsleistungen. Sollten keine speziell identifizierbaren Güter oder Dienstleistungen vorliegen, können gemäß IFRS 2.2 andere Umstände darauf hinweisen, dass das Unternehmen Güter oder Dienstleistungen erhalten hat (oder noch erhalten wird) und damit IFRS 2 anwendbar ist. Es bedarf insofern keiner Identifizierung der Gegenleistung. Die Vorschriften des IFRS 2 kommen auch dann zur Anwendung, wenn die Gegenleistung nicht zweifelsfrei identifiziert werden kann. 229 227 Vgl. Vater, in: Thiele/ von Keitz/ Brücks (Hrsg.), Internationales Bilanzrecht, IFRS 2 Rz. 111 (39. Erg.-Lfg./ Dezember 2018). 228 Diese Optionsform wird auch als phantom options bezeichnet. 229 Vgl. Vater, in: Thiele/ von Keitz/ Brücks (Hrsg.), Internationales Bilanzrecht, IFRS 2 Rz. 109 (39. Erg.-Lfg./ Dezember 2018). <?page no="166"?> 166 3 Anteilsbasierte Vergütung Ausgleich durch anderes Konzernunternehmen Nach IFRS 2.3A kann eine anteilsbasierte Vergütung von einem anderen Konzernunternehmen (oder einem Anteilseigner eines beliebigen Konzernunternehmens) im Namen des Unternehmens, welches die Güter oder Dienstleistungen erhält oder erwirbt, ausgeglichen werden. Nicht im Anwendungsbereich von IFRS 2 Nicht in den Anwendungsbereich fallen nach IFRS 2.4 Transaktionen mit Mitarbeitern (oder einer anderen Partei) in ihrer Eigenschaft als Inhaber von Eigenkapitalinstrumenten des Unternehmens. Gewährt ein Unternehmen z.B. allen Inhabern einer bestimmten Klasse seiner Eigenkapitalinstrumente das Recht, weitere Eigenkapitalinstrumente zu einem Preis zu erwerben, der unter dem beizulegenden Zeitwert dieser Eigenkapitalinstrumente liegt, und wird einem Mitarbeiter nur deshalb das Recht eingeräumt, weil er Inhaber von Eigenkapitalinstrumenten der betreffenden Klasse ist, unterliegt die Gewährung oder Ausübung dieses Rechts nicht IFRS 2. Identifikationsschema Die Identifikation des Vorliegens einer anteilsbasierten Vergütung kann grundsätzlich anhand des nachfolgenden Schemas vorgenommen werden: 230 Abb. 4: Identifikation anteilsbasierter Vergütungen 1. Schritt Grundsätzlich sind in einem ersten Schritt alle kommenden Transaktionen zu erfassen. Besonders relevant sind dabei Kapitaltransaktionen, bei denen Mitarbeiter Anteile oder Optionen auf Anteile des Unternehmens erhalten haben. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Unternehmensteile erstmals ausgegeben werden oder ob sie zuvor vom Unternehmen zurückgekauft wurden. Grundsätzlich muss im ersten Schritt praktisch jede Transaktion mit Eigenkapitalinstrumenten des Unternehmens erfasst werden. 2. Schritt Insofern erweist sich die Frage als entscheidend, ob der Empfänger der Eigenkapitalinstrumente aus der Transaktion einen finanziellen Vorteil erlangt. Im 230 Übernommen aus Pellens/ Crasselt, PiR 2005, S. 38. ja nein Bilanzierung als anteilsbasierte Vergütung nach IFRS 2 1. Erfassung aller Transaktionen mit Eigenkapitalinstrumenten des Unternehmens 2. Prüfung: Liegt ein finanzieller Vorteil vor? Keine Bilanzierung als anteilsbasierte Vergütung nein ja Prüfung: Liegt ein Ausnahmetatbestand nach IFRS 2 vor? 3. <?page no="167"?> 3.3 Bewertung anteilsbasierter Vergütungstransaktionen mit Ausgleich 167 zweiten Schritt ist deshalb zu prüfen, ob für die Eigenkapitalinstrumente eine ihrem Wert entsprechende finanzielle Gegenleistung erbracht wurde. Dies kann ohne weiteres nur für an einem organisierten Markt abgewickelte Wertpapiertransaktionen angenommen werden. Bei allen anderen Transaktionen, und damit insbesondere bei sämtlichen Eigenkapitaltransaktionen nicht börsennotierter Gesellschaften, ist die Angemessenheit der finanziellen Gegenleistung durch eine Bewertung der Eigenkapitalinstrumente zu beurteilen. 3. Schritt Im dritten Schritt ist zu prüfen, ob ein Ausnahmetatbestand vorliegt. Ist dies nicht der Fall und ist der Geschäftsvorfall auch nicht in einem anderen Standard geregelt 231 , liegt eine nach IFRS 2 zu bilanzierende Transaktion vor. Testfragen zu 3.2 Welche Aussagen im Zusammenhang mit anteilsbasierten Vergütungen sind zutreffend? Bei anteilsbasierten Vergütungen mit Barausgleich geht das Unternehmen für den Erhalt von Gütern und Dienstleistungen Verbindlichkeiten ein, deren Wert auf den Kurs der Aktien oder anderer Eigenkapitalinstrumente des bilanzierenden Unternehmens oder eines anderen Unternehmens der Gruppe basiert und die in der Folge mit Aktien zu begleichen sind. Virtuelle Aktienoptionen enthalten die Zusage gegenüber dem Begünstigten, dass ihm die Differenz zwischen einem (fiktiven) Ausgabebetrag und dem Börsenkurs des Unternehmens ausgezahlt wird. Bei virtuellen Eigenkapitalinstrumenten werden echte Eigenkapitalinstrumente schuldrechtlich nachgebildet, so dass ihnen nur rechentechnisch existierende Optionen zu einem fiktiven Kurs als Basis zugrunde liegen. Bei anteilsbasierten Vergütungen mit Erfüllungswahlrecht hat ausschließlich das bilanzierende Unternehmen das Recht, zu bestimmen, ob die Gegenleistung für die gelieferten Güter bzw. die erbrachten Dienstleistungen in Zahlungsmittel oder in Eigenkapitalinstrumente zu erbringen ist. 3.3 Bilanzansatz Ansatzzeitpunkt Die im Rahmen der anteilsbasierten Vergütung erhaltenen oder erworbenen Güter oder Dienstleistungen sind nach IFRS 2.7 vom bilanzierenden Unternehmen zu dem Zeitpunkt zu erfassen, zu dem die Güter erhalten, bzw. die Leistungen 231 Nach IFRS 2.5-6 fallen alle Transaktionen, die explizit in einem anderen Standard geregelt sind, nicht in den Geltungsbereich von IFRS 2. Aktuell gilt dies für die Gewährung von Aktien oder Optionen im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen, sofern die Gewährung nicht im Austausch für die Beherrschung des erworbenen Unternehmens erfolgt sowie anteilsbasierte Vergütungen, die in den Geltungsbereich von IAS 32.8-10 bzw. IFRS 9.2.4-2.7 fallen und bei denen anstelle eines Ressourcenabflusses eine finanzielle Glattstellung im Vordergrund steht (dies gilt z.B. in Fällen, in denen ein Unternehmen ein Warentermingeschäft mittels Eigenkapitalinstrumenten glattstellt). <?page no="168"?> 168 3 Anteilsbasierte Vergütung durch die Vertragspartei erbracht wurden. Das Unternehmen hat eine entsprechende Eigenkapitalerhöhung darzustellen, wenn der Erhalt der Güter oder Dienstleistungen gegen eine anteilsbasierte Vergütung mit Ausgleich durch Eigenkapitalinstrumente erfolgte, oder eine Schuld anzusetzen, wenn die Güter oder Dienstleistungen gegen eine anteilsbasierte Vergütung mit Barausgleich erworben wurden. Sofern die gegen eine anteilsbasierte Vergütung erhaltenen oder erworbenen Güter oder Dienstleistungen nicht für einen Ansatz als Vermögenswert in Betracht kommen, sind sie nach IFRS 2.8 als Aufwand zu erfassen. Direkte Aufwandserfassung vs. Aktivierung Da Dienstleistungen i.d.R. sofort verbraucht werden, ist im Zeitpunkt der Leistungserbringung durch die Vertragspartei nach IFRS 2.9 sofort ein Aufwand zu erfassen. Güter hingegen können über einen Zeitraum verbraucht oder, wie bei Vorräten, zu einem späteren Zeitpunkt verkauft werden. In diesem Fall wird ein Aufwand zu dem Zeitpunkt erfasst, zu dem die Güter verbraucht oder verkauft werden. Forschungsprojekte Eine Ausnahme hiervon bilden z.B. in der Forschungsphase eines Projekts zur Entwicklung eines neuen Produkts erworbene Güter. Diese Güter sind zwar nicht verbraucht worden, erfüllen jedoch unter Umständen nicht die Kriterien für einen Ansatz als Vermögenswert. So dürfte u.U. das Ansatzkriterium des „Wahrscheinlichen Nutzenzuflusses“ nicht erfüllt sein. Wie bereits einleitend dargestellt, ist die anteilsbasierte Vergütung selbst nach IFRS 2.7-8 abhängig von ihrer Art zu erfassen: Bei anteilsbasierter Vergütung, mit Ausgleich durch (echte) Eigenkapitalinstrumente erfolgt eine entsprechende Erhöhung des Eigenkapitals. Die Buchungssätze lauten: bei erhaltenen Gütern Vermögenswert an Eigenkapital bei erbrachten Leistungen Aufwand an Eigenkapital Beispiel - Aktivierungsfähiger Vermögenswert 232 Bei der Gründung einer Aktiengesellschaft bringt einer der Gründer anstelle einer Barzahlung einen LKW im Wert von 100.000 EUR (= erhaltenes Gut) in das Unternehmen ein. Als Entgelt hierfür erhält er einen entsprechenden Anteil am Gründungskapital, der durch 1.000 Aktien mit einem Nennwert von je 1 EUR verbrieft wird (= anteilsbasierte Vergütung). Diese Sacheinlage ist in Übereinstimmung mit IFRS 2 bilanziell wie folgt zu erfassen: Fuhrpark 100.000 an Gezeichnetes Kapital 1.000 Kapitalrücklage 99.000 Die Nutzung des Fahrzeugs ist anschließend durch Abschreibungen zu erfassen. Bei einer Nutzungsdauer von fünf Jahren und Anwendung der linearen Abschreibungsmethode ist im ersten Jahr der Nutzung wie folgt zu buchen: 232 Übernommen aus Pellens/ Fülbier/ Gassen, Internationale Rechnungslegung, 11. Aufl. 2021, S. 577f. <?page no="169"?> 3.3 Bilanzansatz 169 Abschreibung an Fuhrpark 20.000 In den weiteren Perioden ist diese Buchung zu wiederholen, bis das Fahrzeug vollständig abgeschrieben ist. Beispiel - Direkte Aufwandserfassung 233 Zwanzig Manager erhalten für ihre erbrachte Arbeitsleistung (= erbrachte Leistung) anstelle ihres Jahresbonus für das abgelaufene Jahr jeweils 50 Aktien. Der Aktienkurs zum Zeitpunkt der Ausgabe beträgt 100 EUR, der Nennwert der Aktien 1 EUR. Die Manager müssen für jede Aktie nur 60 EUR bezahlen. Der Vorgang ist in Übereinstimmung mit IFRS 2 bilanziell wie folgt zu erfassen: Personalaufwand 40.000 an Gezeichnetes Kapital 1.000 Kasse 60.000 Kapitalrücklage 99.000 Insgesamt werden (20 x 50 =) 1.000 Aktien ausgegeben. Aufgrund der Zuzahlungen der Manager fließen dem Unternehmen (1.000 x 60 EUR =) 60.000 EUR zu. Im Eigenkapital werden die Aktien aber mit ihrem Marktwert von insgesamt 100.000 EUR eingebucht, der durch die Ausgabe der Aktien am Kapitalmarkt hätte erzielt werden können. Die Differenz von (1.000 x (100 - 60)=) 40.000 EUR wird als Personalaufwand gebucht. 234 Exkurs - Aktienoptionen 235 Die bilanzielle Abbildung bei einer Vergütung mit Aktienoptionen ist komplexer, da hier sowohl die Gewährung der Aktienoptionen als auch die mögliche Ausgabe von Aktien bilanziell darzustellen ist. Die Gewährung der Aktienoptionen ohne finanzielle Gegenleistung wird als der eigentliche Vergütungsvorgang gewertet. Die Aktienausgabe erfolgt hingegen nur, wenn die Mitarbeiter die Optionen später ausüben. Gewinne und Verluste der Mitarbeiter aus dem Optionsgeschäft werden dabei nicht mehr der Leistungssphäre des Unternehmens zugerechnet, sondern als Reichtumsverschiebung zwischen Alt- und Neuaktionären gewertet. Werden die Optionen ausgeübt, sind dementsprechend nur noch die Einzahlungen der Mitarbeiter zu erfassen. Eine nachträgliche Anpassung des Personalaufwands an den Ausübungsgewinn des Managers findet gemäß IFRS 2.23 nicht statt. Beispiel - Aktienoptionen Zwanzig Manager erhalten anstelle ihre Jahresbonus für das abgelaufene Geschäftsjahr jeweils 300 Aktienoptionen im Wert von 8 EUR pro Option zum Zeitpunkt der Gewährung. Jede Option verbrieft das Recht, eine Aktie des 233 Übernommen aus Pellens/ Fülbier/ Gassen, Internationale Rechnungslegung, 11. Aufl. 2021, S. 578f. 234 Latente Steuern entstehen bei dieser Buchung im deutschen Rechtsraum nicht, da eine permanente Differenz vorliegt. 235 Übernommen aus Pellens/ Fülbier/ Gassen, Internationale Rechnungslegung, 11. Aufl. 2021, S. 579ff. <?page no="170"?> 170 3 Anteilsbasierte Vergütung Unternehmens zum Preis von 100 EUR zu erwerben. Nach vier Jahren üben die Manager ihre Optionen aus. Der Aktienkurs zu diesem Zeitpunkt beträgt 120 EUR, sodass pro Option ein Gewinn von 20 EUR erzielt wird. Im Zeitpunkt der Gewährung ist wie folgt zu buchen: Personalaufwand an Kapitalrücklage 48.000 In dieser Buchung kommt zum Ausdruck, dass insgesamt (300 Aktienoptionen x 20 =) 6.000 Aktienoptionen im Wert von 8 EUR ausgegeben werden. Obwohl keine finanzielle Gegenleistung erfolgt, werden sie in der Kapitalrücklage mit ihrem geschätzten Marktwert zum Zeitpunkt der Gewährung erfasst. Die Höhe des Eigenkapitals wird durch die Buchung insgesamt aber nicht verändert, da sich die Aufwandsbuchung und die Rücklagenerhöhung gegenseitig kompensieren. Im Zeitpunkt der Ausübung ist wie folgt zu buchen: Kasse 600.000 an Gezeichnetes Kapital 6.000 Kapitalrücklage 594.000 Bei der Ausübung werden 6.000 Aktien mit einem Nennwert von 1 EUR ausgegeben. Aufgrund der Zuzahlung der Manager fließen dem Unternehmen (6.000 x 100 EUR =) 600.000 EUR zu, die auf die Bestandteile Gezeichnetes Kapital und Kapitalrücklage verteilt werden. Der von den Managern erzielte Wertzuwachs von (20 EUR - 8 EUR =) 12 EUR pro Option bleibt hingegen ohne bilanzielle Konsequenz. Bei anteilsbasierter Vergütung, mit Barausgleich (virtuelle Eigenkapitalinstrumente) erfolgt der Ansatz einer entsprechenden Schuld. Die Buchungssätze lauten: bei erhaltenen Gütern Vermögenswert an Schuld bei erbrachten Leistungen Aufwand an Schuld Die bilanzielle Abbildung von virtuellen Eigenkapitalinstrumenten ist weniger komplex, da die Entgeltempfänger hier nicht in die Position eines aktuellen oder potenziellen Gesellschafters gelangen. Folglich kommt es zu keinen gesamtergebnisneutralen Buchungen im Eigenkapital. Stattdessen ist für die unsichere Zahlungsverpflichtung des Unternehmens gegenüber dem Entgeltempfänger nach IFRS 2.7 eine Schuld - regelmäßig in Form einer Rückstellung - zu passivieren. Dienen die virtuellen Eigenkapitalinstrumente als Entgelt für Güter oder bereits erbrachte Dienstleistungen, ist die Schuld ab dem Zeitpunkt der Gewährung in voller Höhe zu passivieren. Dienen die virtuellen Eigenkapitalinstrumente als Entgelt für zukünftige Dienstleistungen, ist die Schuld nach IFRS 2.32 ratierlich aufzubauen und erst dann in voller Höhe anzusetzen, wenn die Leistungen als vollständig erbracht anzusehen sind. 236 236 Vgl. Pellens/ Fülbier/ Gassen, Internationale Rechnungslegung, 11. Aufl. 2021, S. 590-591. Eine Verpflichtung aufgrund virtueller Eigenkapitalinstrumente führt neben der Passivierung einer Rückstellung zum Ansatz latenter Steuern. Anders als bei echten Eigenkapitalinstrumenten werden die latenten Steuern hier unmittelbar aus der Bilanz über Bewertungsdifferenzen bei der Rückstellung begründet. Je nach Art der Bewertungsdifferenz kann es sich um aktive oder passive latente Steuern handeln. <?page no="171"?> 3.3 Bilanzansatz 171 Soweit die Gegenpartei bei einer anteilsbasierten Vergütungstransaktion eine Leistung erbringt und die anteilsbasierte Vergütung sofort ausübbar ist, ist davon auszugehen, dass die vergütete Leistung in der Vergangenheit erbracht wurde. In diesem Fall ist der entsprechende Personalaufwand - wie in den vorangegangenen Beispielen - in voller Höhe sofort in der Gesamtergebnisrechnung zu erfassen. Bei echten Eigenkapitalinstrumente erfolgt die Gegenbuchung nach IFRS 2.14 im Eigenkapital. Aufwandsverteilung über mehrere Perioden Wird die anteilsbasierte Vergütung indes erst ausübbar, wenn der Begünstigte eine bestimmte Zeit im Unternehmen gearbeitet hat (Erdienungszeitraum), ist nach IFRS 2.15 davon auszugehen, dass die anteilsbasiert vergütete Leistung in diesem Erdienungszeitraum erbracht wird. Entsprechend ist der Aufwand über den Erdienungszeitraum zu verteilen. 237 Beispiel - Aufwandsverteilung über den Erdienungszeitraum Ein Unternehmen gewährt einem neu eingestellten Mitarbeiter Aktienoptionen im Wert von 12.000 EUR. Die Optionen sind erst nach Ende seines dritten Dienstjahres ausübbar. Die anteilsbasierte Vergütung ist auf die drei Dienstjahre zu verteilen, da die Vergütung erst in diesem Zeitraum erdient wird. Im Erdienungszeitraum ist pro Jahr wie folgt zu buchen: Personalaufwand an Gezeichnetes Kapital 4.000 Testfragen zu 3.3 Das Unternehmen hat eine Schuld anzusetzen, wenn der Erhalt der Güter oder Dienstleistungen gegen eine anteilsbasierte Vergütung mit Ausgleich durch Eigenkapitalinstrumente erfolgte, oder eine Eigenkapitalerhöhung darzustellen, wenn die Güter oder Dienstleistungen gegen eine anteilsbasierte Vergütung mit Barausgleich erworben wurden. eine Eigenkapitalerhöhung darzustellen, wenn der Erhalt der Güter oder Dienstleistungen gegen eine anteilsbasierte Vergütung mit Ausgleich durch Eigenkapitalinstrumente erfolgte, oder eine Schuld anzusetzen, wenn die Güter oder Dienstleistungen gegen eine anteilsbasierte Vergütung mit Barausgleich erworben wurden. eine Eigenkapitalerhöhung darzustellen, wenn der Erhalt der Güter oder Dienstleistungen gegen eine anteilsbasierte Vergütung mit virtuellen Eigenkapitalinstrumente erfolgte, oder eine Schuld anzusetzen, wenn die Güter oder Dienstleistungen gegen eine anteilsbasierte Vergütung mit Ausgleich durch Eigenkapitalinstrumente erworben wurden. 237 Hierzu Vater, in: Thiele/ von Keitz/ Brücks (Hrsg.), Internationales Bilanzrecht, IFRS 2 Rz. 185 (39. Erg.-Lfg./ Dezember 2018). <?page no="172"?> 172 3 Anteilsbasierte Vergütung eine Eigenkapitalerhöhung darzustellen, wenn der Erhalt der Güter oder Dienstleistungen gegen eine anteilsbasierte Vergütung mit Barausgleich erfolgte, oder eine Schuld anzusetzen, wenn die Güter oder Dienstleistungen gegen eine anteilsbasierte Vergütung mit virtuellen Eigenkapitalinstrumenten erworben wurden. Welche Aussagen im Zusammenhang mit virtuellen Eigenkapitalinstrumenten sind zutreffend? Die Entgeltempfänger gelangen nicht in die Position eines aktuellen oder potenziellen Gesellschafters. Es kommt zu keinen gesamtergebnisneutralen Buchungen im Eigenkapital. Es kommt zu keinen gesamtergebniswirksamen Buchungen im Eigenkapital. Die Entgeltempfänger gelangen in die Position eines aktuellen oder potenziellen Gesellschafters. 3.4 Bewertung anteilsbasierter Vergütungstransaktionen mit Ausgleich durch Eigenkapitalinstrumente (Echte Eigenkapitalinstrumente) Beizulegender Zeitwert der erhaltenen Leistungen Nach IFRS 2.10 sind bei anteilsbasierten Vergütungen, die durch Eigenkapitalinstrumente ausgeglichen werden, die erhaltenen Güter oder Dienstleistungen und die entsprechende Erhöhung des Eigenkapitals direkt mit dem beizulegenden Zeitwert der erhaltenen Güter oder Dienstleistungen anzusetzen, es sei denn, dieser kann nicht verlässlich geschätzt werden. Beizulegender Zeitwert der Eigenkapitalinstrumente Da es in der Regel allerdings nicht möglich ist, den beizulegenden Zeitwert der erhaltenen Leistungen verlässlich zu schätzen, ist deren beizulegender Zeitwert nach IFRS 2.11-12 unter Bezugnahme auf den beizulegenden Zeitwert der gewährten Aktien oder Aktienoptionen zu ermitteln. Für die Bewertung der Eigenkapitalinstrumente ist der beizulegende Zeitwert am Tag der Gewährung heranzuziehen. Dienen Aktien oder Aktienoptionen hingegen als Entgelt für Güter oder Dienstleistungen von Parteien, bei denen es sich nicht um Mitarbeiter handelt, d.h. von fremden Dritten, stellt IFRS 2.13 die widerlegbare Vermutung auf, dass deren Wert zuverlässig geschätzt werden kann. Der beizulegende Zeitwert ist zu dem Zeitpunkt zu ermitteln, zu dem das Unternehmen die Güter erhält oder die Vertragspartei die Leistung erbringt. Sollte das Unternehmen diese Vermutung in seltenen Fällen widerlegen, weil es den beizulegenden Zeitwert der erhaltenen Güter oder Dienstleistungen nicht verlässlich schätzen kann, sind die erhaltenen Güter oder Dienstleistungen und die entsprechende Erhöhung des Eigenkapitals indirekt unter Bezugnahme auf den beizulegenden Zeitwert der gewährten Eigenkapitalinstrumente zu dem Zeitpunkt zu bewerten, zu dem das Unternehmen die Güter erhält oder die Vertragspartei ihre Leistung erbringt. Nicht identifizierbare Vermögenswerte Nach IFRS 2.13A sind nicht identifizierbare Vermögenswerte mit der Differenz aus dem Zeitwert der Eigenkapitalinstrumente <?page no="173"?> 3.4 Bewertung anteilsbasierter Vergütungstransaktionen mit Ausgleich 173 und dem Zeitwert der erhaltenen Güter oder Dienstleistungen zu bewerten. Solche nicht identifizierbaren Vermögenswerte liegen dann vor, wenn der Wert der erhaltenen Güter oder Dienstleistungen den der hingegebenen Eigenkapitalinstrumente unterschreitet. Grundsätzlich bestimmt sich der Gesamtwert einer anteilsbasierten Transaktion wie folgt: Gesamtwert der Transaktion = Beizulegender Zeitwert der gewährten Eigenkapitalinstrumente zum Bewertungsstichtag x Zahl der Eigenkapitalinstrumente, die voraussichtlich ausübbar werden Der Gesamtwert der Transaktion entspricht dabei dem insgesamt als Aufwand zu erfassenden Betrag. Bewertungsstichtag Nach IFRS 2.16 ist der beizulegende Zeitwert der gewährten Eigenkapitalinstrumente zum Bewertungsstichtag zu bestimmen. Gemäß IFRS 2.A ist der Bewertungsstichtag bei Transaktionen mit Mitarbeitern und anderen, die ähnliche Leistungen erbringen, der Tag der Gewährung. Dies entspricht dem Zeitpunkt, zu dem das Unternehmen und der Mitarbeiter ein gemeinsames Verständnis über die Vertragsbedingungen der Vereinbarung erlangt haben. Ist für die anteilsbasierte Vergütung z.B. ein Beschluss der Hauptversammlung erforderlich, ist der Tag der Gewährung gleichzusetzen mit dem Tag der Hauptversammlung. Bei Transaktionen mit anderen Parteien als Mitarbeitern (und Personen, die ähnliche Leistungen erbringen) ist der Bewertungsstichtag der Tag, an dem das Unternehmen die Güter erhält oder die Gegenpartei die Leistungen erbringt. Keine Erdienungsbedingungen Erhält ein Mitarbeiter unmittelbar einen rechtlichen Anspruch auf die gewährten Eigenkapitalinstrumente - d.h. das Entstehen des rechtlichen Anspruchs ist an keine weiteren Bedingungen geknüpft - ist - wie bereits dargestellt - nach IFRS 2.14 davon auszugehen, dass die zu vergütenden Leistungen des Mitarbeiters in der Vergangenheit erbracht wurden. Daher ist der Gesamtwert der Transaktion unmittelbar als Personalaufwand zu erfassen. Erdienungsbedingungen Häufig ist die Gewährung von Eigenkapitalinstrumenten allerdings an die Erfüllung bestimmter Erdienungsbedingungen gekoppelt. Gemäß IFRS 2.A ist eine solche Erdienungsbedingung definiert als eine Bedingung, die bestimmt, ob das Unternehmen die Leistungen erhält, durch welche die Gegenpartei den Rechtsanspruch erwirbt, im Rahmen einer anteilsbasierten Vergütungsvereinbarung Zahlungsmittel, andere Vermögenswerte oder Eigenkapitalinstrumente des Unternehmens zu erhalten. So ist nach IFRS 2.19 beispielsweise die Zusage von Anteilen oder Anteilsoptionen an einen Mitarbeiter in der Regel davon abhängig, dass er eine bestimmte Zeit im Unternehmen verbleibt. Unter Umständen sind auch Leistungsbedingungen zu erfüllen, wie z. B. die Erzielung eines bestimmten Gewinnwachstums oder eine bestimmte Steigerung des Anteilspreises des Unternehmens. Hinweis Grundsätzlich wirken sich Erdienungsbedingungen auf den bei der Berechnung des Gesamtwerts der Transaktion zugrunde zu legenden beizulegenden Zeitwert <?page no="174"?> 174 3 Anteilsbasierte Vergütung der Eigenkapitalinstrumente sowie auf die Zahl der Eigenkapitalinstrumente aus, die voraussichtlich ausübbar werden. 238 Dienst- oder Leistungsbedingungen Nach IFRS 2.A ist eine Erdienungsbedingung entweder eine Dienstbedingung, welche die Entstehung eines Rechtsanspruchs an eine bestimmte Dienstzeit knüpft, oder eine Leistungsbedingung, welche neben der Pflicht zur Ableistung einer bestimmten Dienstzeit auch auf unternehmensspezifische - d.h. persönliche - Erfolgsziele Bezug nimmt. Leistungsbedingungen können marktbezogen und nicht-marktbezogen sein. Marktbezogene Leistungsbedingungen (Marktbedingungen) sind nach IFRS 2.A Leistungsbedingungen für den Ausübungspreis, die Erdienung oder die Ausübungsmöglichkeit eines Eigenkapitalinstruments, die mit dem Marktpreis (oder -wert) der Eigenkapitalinstrumente des Unternehmens (oder der Eigenkapitalinstrumente eines anderen Unternehmens desselben Konzerns) in Zusammenhang stehen. Es handelt sich insofern um Bedingungen, welche sich auf den Marktpreis der Eigenkapitalinstrumente beziehen und von welchen der Ausübungspreis, der Übergang des Rechtsanspruchs oder die Ausübbarkeit von Eigenkapitalinstrumenten abhängen können. IFRS 2.A führt hierzu exemplarisch an die Erreichung eines bestimmten Anteilspreises oder eines bestimmten inneren Werts 239 einer Anteilsoption oder die Erreichung eines bestimmten Ziels, das auf dem Marktpreis (oder -wert) der Eigenkapitalinstrumente des Unternehmens (oder der Eigenkapitalinstrumente eines anderen Unternehmens desselben Konzerns) im Verhältnis zu einem Index von Marktpreisen von Eigenkapitalinstrumenten anderer Unternehmen basiert. Marktbedingungen Eine Marktbedingung verpflichtet die Gegenpartei zur Ableistung einer bestimmten Dienstzeit (d. h. eine Dienstbedingung), wobei diese explizit oder implizit sein kann. Als konkrete Beispiele hierfür lassen sich anführen, wenn der Mitarbeiter einen Rechtsanspruch auf die gewährten Eigenkapitalinstrumente nur dann erhält, sofern der Aktienkurs des Unternehmens in den folgenden drei Jahren jeweils um 5% steigt; in den folgenden drei Jahren um insgesamt 25% steigt oder in drei aufeinander folgenden Jahren stärker als ein bestimmter Börsenindex steigt. Nicht-marktbezogene Leistungsbedingungen Nicht-marktbezogene Leistungsbedingungen unterscheiden sich von den marktbezogenen Leistungsbedingungen dadurch, dass sie nicht auf den Marktwert der Eigenkapitalinstrumente des bilanzierenden Unternehmens Bezug nehmen. Eine derartige Leistungsbedingung liegt z.B. 238 Vgl. Zülch/ Hendler, Bilanzierung nach IFRS, 2. Aufl. 2017, S. 460. 239 Nach IFRS 2.A handelt es sich hierbei um die Differenz zwischen dem beizulegenden Zeitwert der Anteile, zu deren Zeichnung oder Erhalt die Gegenpartei (bedingt oder uneingeschränkt) berechtigt ist, und (gegebenenfalls) dem von der Gegenpartei für diese Anteile zu entrichtenden Betrag. Beispielsweise hat eine Anteilsoption mit einem Ausübungspreis von 15 WE bei einem Anteil mit einem beizulegenden Zeitwert von 20 WE einen inneren Wert von 5 WE. <?page no="175"?> 3.4 Bewertung anteilsbasierter Vergütungstransaktionen mit Ausgleich 175 vor, wenn der Mitarbeiter den Rechtsanspruch auf die Eigenkapitalinstrumente nur erhält, wenn innerhalb der Sperrfrist der Umsatz pro Jahr um 5% steigt; der Gewinn insgesamt um 10% steigt oder der Deckungsbeitrag insgesamt um 25% steigt. Sonstige Ausübungsbedingungen Sonstige Ausübungsbedingungen sind im Sinne einer Negativdefinition solche Bedingungen, die weder dienstnoch leistungsbezogen sind. Darunter fallen z.B. Bedingungen, die von einer Vertragspartei kontrolliert werden können (bspw. Bindung an einen Index), oder solche Bedingungen, die im Ermessen einer Vertragspartei liegen (bspw. Fortführung des Aktienoptionsplans durch das Unternehmen). Die Erdienungsbedingungen haben einen direkten Bezug zur Bewertung der Eigenkapitalinstrumente. Für die Bewertung an sich sind die beiden Komponenten „Wertgerüst“ und „Mengengerüst“ zu bestimmen: Wertgerüst Das Wertgerüst beruht auf der einmaligen Ermittlung des Werts einer Option und berücksichtigt sowohl die marktbezogenen Leistungsbedingungen als aus auch die sonstigen Ausübungsbedingungen. Die Bestimmung des Werts einer gewährten Aktienoption ist damit endgültig. Gemäß IFRS 2.16 erfolgt die Ermittlung des Wertgerüsts der gewährten Eigenkapitalinstrumente am Bewertungsstichtag anhand der Marktpreis (sofern verfügbar) unter Berücksichtigung der besonderen Konditionen, zu denen die Eigenkapitalinstrumente gewährt wurden (vorbehaltlich IFRS 2.19-22). Stehen keine Marktpreise zur Verfügung, ist der beizulegende Zeitwert der gewährten Eigenkapitalinstrumente nach IFRS 2.17 anhand eines Bewertungsverfahrens zu bestimmen, bei dem geschätzt wird, welchen Preis die betreffenden Eigenkapitalinstrumente am Bewertungsstichtag bei einer Transaktion zwischen sachverständigen, vertragswilligen und voneinander unabhängigen Parteien unter marktüblichen Bedingungen erzielt hätten. Das Bewertungsverfahren muss den allgemein anerkannten Bewertungsmethoden zur Ermittlung der Preise von Finanzinstrumenten entsprechen und alle Faktoren und Annahmen berücksichtigen, die sachverständige, vertragswillige Marktteilnehmer bei der Preisfestlegung berücksichtigen würden (vorbehaltlich IFRS 2.19-22). Anteile Bei der Gewährung von Anteilen an Mitarbeiter ist der beizulegende Zeitwert der Anteile nach IFRS 2.B4 anhand des Marktpreises der Anteile des Unternehmens (bzw. eines geschätzten Marktpreises, wenn die Anteile des Unternehmens nicht öffentlich gehandelt werden) unter Berücksichtigung der Vertragsbedingungen 240 , zu denen die Anteile gewährt wurden (ausgenommen Erdienungsbedingungen, die gemäß IFRS 2.19-21 nicht in die Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts einfließen), zu ermitteln. Anteilsoptionen Bei der Gewährung von Anteilsoptionen an Mitarbeiter stehen in vielen Fällen keine Marktpreise zur Verfügung, weil die gewährten Optionen Vertrags- 240 Hat der Mitarbeiter beispielsweise während des Erdienungszeitraums keinen Anspruch auf den Bezug von Dividenden, ist dieser Faktor nach IFRS 2.B3 bei der Schätzung des beizulegenden Zeitwerts der gewährten Anteile zu berücksichtigen. <?page no="176"?> 176 3 Anteilsbasierte Vergütung bedingungen unterliegen, die nicht für gehandelte Optionen gelten. Gibt es keine gehandelten Optionen mit ähnlichen Vertragsbedingungen, ist der beizulegende Zeitwert der gewährten Optionen nach IFRS 2.B4 mithilfe eines Optionspreismodells zu schätzen. Alle Optionspreismodelle berücksichtigen nach IFRS 2.B6 mindestens die folgenden Faktoren: den Ausübungspreis der Option, die Laufzeit der Option, den aktuellen Preis der zugrunde liegenden Anteile, die erwartete Volatilität des Anteilspreises, die erwarteten Dividenden auf die Anteile (falls zutreffend) und den risikolosen Zins für die Laufzeit der Option. Darüber hinaus sind nach IFRS 2.B7 andere Faktoren zu berücksichtigen, die sachverständige, vertragswillige Marktteilnehmer bei der Preisfestlegung in Betracht ziehen würden. Der so ermittelte Wert einer Option ist Basis für die Berechnung des Gesamtwerts der Transaktion an künftigen Bilanzstichtagen. Der beizulegende Zeitwert der Eigenkapitalinstrumente ist somit künftig nicht an aktuelle Marktdaten anzupassen. Bewertung zum inneren Wert Nur ausnahmsweise darf von der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert der Optionen abgewichen werden. Voraussetzung hierfür ist nach IFRS 2.24, dass das Unternehmen sich außerstande sieht, den beizulegenden Zeitwert zuverlässig zu ermitteln. Ersatzweise sind Optionen dann mit ihrem inneren Wert zu bestimmen. Im Gegensatz zur Bewertung mit dem beizulegenden Zeitwert ist die Bewertung zum inneren Wert bei Gewährung allerdings nicht endgültig. Veränderungen des inneren Werts im Zeitablauf sind in der jeweiligen Periode erfolgswirksam zu berücksichtigen. Die Bewertung zum inneren Wert ist dabei stetig bis zur Ausübung bzw. zum Verfall der Optionen beizubehalten. Ein späterer Wechsel auf eine Bewertung zum beizulegenden Zeitwert ist nicht möglich. Insgesamt ist damit über die Laufzeit der Optionen ein Aufwand in Höhe des Ausübungsgewinns des Optionsinhabers zu verrechnen. Hinweis Ob die Vorschrift in IFRS 2.24 eine tatsächliche Erleichterung darstellt, kann bezweifelt werden. Zum einen wird die regelmäßige Anpassung der Bewertung häufig zu einer höheren Ergebnisvolatilität führen. Zum anderen dürfte sich die Schätzproblematik oft nur verlagern, da eine Inanspruchnahme der Regelung vor allem für nicht börsennotierte Unternehmen in Frage kommt. Diese müssen dann anstelle der einmaligen Schätzung des Optionswerts bei Gewährung zu jedem Bilanzstichtag den Wert der den Optionen zugrunde liegenden Anteile schätzen, um den inneren Wert zu bestimmen. Insofern kann die Regelung als ein Versuch des IASB gewertet werden, die Unternehmen trotz der damit verbundenen Schwierigkeiten zu einer Bewertung zum beizulegenden Zeitwert bei Gewährung anzuhalten. 241 241 Vgl. Pellens/ Fülbier/ Gassen/ Sellhorn, Internationale Rechnungslegung, 11. Aufl. 2021, S. 585. <?page no="177"?> 3.4 Bewertung anteilsbasierter Vergütungstransaktionen mit Ausgleich 177 Mengengerüst Das Mengengerüst erfasst die Zahl der ausübbaren Rechte und bezieht die nicht-marktbezogenen Leistungsbedingungen sowie die Dienstbedingungen mit ein. Erhalten die Mitarbeiter unmittelbar einen Rechtsanspruch auf die gewährten Eigenkapitalinstrumente, ist die Zahl der auszugebenden Eigenkapitalinstrumente bekannt. Erhalten die Mitarbeiter den Rechtsanspruch auf die Eigenkapitalinstrumente hingegen erst, wenn vereinbarte Dienstbedingungen und nicht-marktbezogene Leistungsbedingungen erfüllt sind, ist die Zahl der Eigenkapitalinstrumente, auf welche die Mitarbeiter einen Rechtsanspruch erhalten, zu jedem Bilanzstichtag neu zu schätzen. An dem Tag, an dem der Mitarbeiter letztlich den Rechtsanspruch auf die Eigenkapitalinstrumente erwirbt, ist die Zahl der Eigenkapitalinstrumente an den tatsächlichen Wert anzupassen. Gesamtwert Aus der Multiplikation des Mengengerüsts mit dem Wertgerüst ergibt sich dann der Gesamtwert der gewährten Aktienoptionen. Zusammenfassend lässt sich folgendes festhalten: Am Bewertungsstichtag erfolgt die Ermittlung des Wertgerüsts der gewährten Eigenkapitalinstrumente anhand der Marktpreis (Zugangsbewertung). In den Folgeperioden wird ausschließlich das Mengengerüst angepasst und im Zuge der Schlussbewertung endgültig determiniert (Folgebewertung). Dies soll anhand des nachfolgenden Beispiels dargestellt werden: Beispiel - Zugangs- und Folgebewertung echter Eigenkapitalinstrumente 242 Am 1.1.20X6 gewährt die XY AG 100 ihrer Mitarbeiter je 50 Kaufoptionen. Die Mitarbeiter erhalten unter den folgenden Voraussetzungen einen Rechtsanspruch auf die Kaufoption: Sie verbleiben bis zum 31.12.20X8 (Sperrfrist von drei Jahren) im Unternehmen (Dienstbedingung) und der Aktienkurs steigt innerhalb dieser drei Jahre um insgesamt 5% (marktbezogene Leistungsbedingung). Die anteilsbasierte Vergütung ist auf die drei Dienstjahre zu verteilen, da die Vergütung erst in diesem Zeitraum erdient wird. Im Erdienungszeitraum ist pro Jahr wie folgt zu buchen: a) Ermittlung des maximalen Aufwands aus dem Optionsprogramm zum Bewertungsstichtag Zum Bewertungsstichtag, welcher vorliegend dem Tag der Gewährung (= 1.1.20X6) entspricht, ist der beizulegende Zeitwert der Kaufoption unter Berücksichtigung der marktbezogenen Leistungsbedingungen zu ermitteln. Der beizulegende Zeitwert einer Kaufoption beträgt zum Bewertungsstichtag annahmegemäß 5 EUR (Preisgerüst). Dieser Wert ist Basis für die Ermittlung des Gesamtwerts der anteilsbasierten Vergütung und wird in der Folge nicht auf den beizulegenden Zeitwert zum jeweiligen Bilanzstichtag angepasst. Der maximal zu erfassende Aufwand errechnet sich durch Multiplikation des Preisgerüsts mit dem Mengengerüst und beträgt damit 25.000 EUR (= 100 Mitarbeiter x 50 Optionen pro Mitarbeiter x 5 EUR pro Option). 242 Übernommen aus Zwirner/ Forschhammer, KoR 2010, S. 515-524. <?page no="178"?> 178 3 Anteilsbasierte Vergütung b) Ermittlung des erwarteten Gesamtwerts zum ersten Abschlussstichtag Zum ersten Abschlussstichtag, dem 31.12.20X6, ist der erwartete Gesamtwert der Transaktion unter Berücksichtigung der Dienstbedingungen zu ermitteln. Die XY AG geht davon aus, dass am Ende der Sperrfrist noch 90 berechtigte Mitarbeiter dem Unternehmen angehören werden (= erstmaligen Ermittlung des Mengengerüsts). Der erwartete Gesamtwert der Transaktion beträgt nunmehr 22.500 EUR (= 90 Mitarbeiter x 50 Optionen pro Mitarbeiter x 5 EUR pro Option). Davon sind im ersten Jahr der Sperrfrist anteilig 1/ 3 zu erfassen. Irrelevant für die Erfassung ist, ob die marktbezogene Leistungsbedingung voraussichtlich erfüllt wird, da diese in der Berechnung des Preisgerüsts berücksichtigt wurde. Der Buchungssatz zum 31.12.20X6 lautet: Personalaufwand an Eigenkapital 7.500 c) Ermittlung des erwarteten Gesamtwerts zum zweiten Abschlussstichtag Zum 31.12.20X7 ist erneut der Gesamtwert der Transaktion zu ermitteln. Die XY AG geht zu diesem Stichtag davon aus, dass am Ende der Sperrfrist nur noch 87 der Mitarbeiter dem Unternehmen angehören werden (Anpassung des Mengengerüsts). Der erwartete Gesamtwert der Transaktion beträgt 21.750 EUR (= 87 Mitarbeiter x 50 Optionen pro Mitarbeiter x 5 EUR pro Option). Bis zum Stichtag sind insgesamt 2/ 3 von 21.750 EUR, mithin 14.500 EUR zu erfassen. In den vergangenen Perioden wurde bereits Personalaufwand i.H. von 7.500 EUR erfasst. Somit sind zum 31.12.20X7 zusätzliche 7.000 EUR zu erfassen: Personalaufwand an Eigenkapital 7.000 d) Ermittlung des erwarteten Gesamtwerts zum dritten Abschlussstichtag Zum 31.12.20X8 sind von den begünstigten 100 Mitarbeitern noch 95 Mitarbeiter im Unternehmen (endgültiges Mengengerüst). Der Gesamtwert der Transaktion beträgt 23.750 EUR (= 95 Mitarbeiter x 50 Optionen pro Mitarbeiter x 5 EUR pro Option). In den vorangegangenen Perioden wurden insgesamt 14.500 EUR erfasst. Daher ist zum 31.12.20X8 der verbleibende Betrag von 9.250 EUR zu erfassen. Personalaufwand an Eigenkapital 9.250 Abwandlung 243 Wie a) bis c). Ende 2018 ist der Kurs der XY AG wegen mangelnder Erfolgsaussichten weit unter den Ausübungspreis gefallen. Zahlreiche Mitarbeiter haben das Unternehmen verlassen. Zum 31.12.20X8 sind von den 100 Mitarbeitern, denen die Aktienoptionen gewährt wurden, noch fünf im Unternehmen. Der Gesamtwert der Transaktion beträgt 1.250 EUR (= 5 Mitarbeiter x 50 Optionen pro Mitarbeiter x 5 EUR pro Option). Insgesamt sind damit bis zum 31.12.20X8 1.250 EUR zu erfassen. Dies gilt auch, 243 Übernommen aus Zwirner/ Forschhammer, KoR 2010, S. 515-524. <?page no="179"?> 3.4 Bewertung anteilsbasierter Vergütungstransaktionen mit Ausgleich 179 wenn die marktbezogene Leistungsbedingung nicht erreicht wurde. In den vergangenen Perioden wurden bereits 14.500 EUR erfasst. Somit sind 13.250 EUR wie folgt zu erfassen: Eigenkapital an Personalaufwand 13.250 Testfragen zu 3.4 Wie ermittelt sich der Gesamtwert einer anteilsbasierten Transaktion? Beizulegender Zeitwert der gewährten Eigenkapitalinstrumente zum Bewertungsstichtag dividiert durch die Zahl der Eigenkapitalinstrumente, die voraussichtlich ausübbar werden. Beizulegender Zeitwert der gewährten Eigenkapitalinstrumente zum Ausübungsstichtag multipliziert mit der Zahl der Eigenkapitalinstrumente, die voraussichtlich ausübbar werden. Beizulegender Zeitwert der gewährten Eigenkapitalinstrumente zum Bewertungsstichtag multipliziert mit der Zahl der Eigenkapitalinstrumente, die voraussichtlich ausübbar werden. Beizulegender Zeitwert der gewährten Eigenkapitalinstrumente zum Bewertungsstichtag multipliziert mit der Zahl der Eigenkapitalinstrumente, die voraussichtlich gewährt werden. Welche Aussagen im Zusammenhang mit dem Bewertungsstichtag sind zutreffend? Der Bewertungsstichtag bei Transaktionen mit Mitarbeitern und anderen, die ähnliche Leistungen erbringen, ist der Tag der Ausübung. Der Bewertungsstichtag entspricht dem Zeitpunkt, zu dem das Unternehmen und der Mitarbeiter ein gemeinsames Verständnis über die Vertragsbedingungen der Vereinbarung erlangt haben. Ist für die anteilsbasierte Vergütung z.B. ein Beschluss der Hauptversammlung erforderlich, ist der Tag der Gewährung gleichzusetzen mit dem Tag der Hauptversammlung. Bei Transaktionen mit anderen Parteien als Mitarbeitern ist der Bewertungsstichtag der Tag der Gewährung. Sind keine Erdienungsbedingungen vereinbart, ist davon auszugehen, dass die zu vergütenden Leistungen des Mitarbeiters in der Vergangenheit erbracht wurden. ist davon auszugehen, dass die zu vergütenden Leistungen des Mitarbeiters erst in den kommenden Perioden erbracht werden. ist der Gesamtwert der Transaktion zunächst ergebnisneutral zu erfassen. ist der Gesamtwert der Transaktion unmittelbar als Personalaufwand zu erfassen. <?page no="180"?> 180 3 Anteilsbasierte Vergütung Sind Erdienungsbedingungen vereinbart, so wirken sich diese grundsätzlich auf nicht den bei der Berechnung des Gesamtwerts der Transaktion zugrunde zu legenden beizulegenden Zeitwert der Eigenkapitalinstrumente sowie auf die Zahl der Eigenkapitalinstrumente aus, die voraussichtlich ausübbar werden. so wirken sich diese grundsätzlich zwar auf den bei der Berechnung des Gesamtwerts der Transaktion zugrunde zu legenden beizulegenden Zeitwert der Eigenkapitalinstrumente aus, allerdings nicht auf die Zahl der Eigenkapitalinstrumente aus, die voraussichtlich ausübbar werden. so wirken sich diese grundsätzlich auf den bei der Berechnung des Gesamtwerts der Transaktion zugrunde zu legenden beizulegenden Zeitwert der Eigenkapitalinstrumente sowie auf die Zahl der Eigenkapitalinstrumente aus, die voraussichtlich ausübbar werden. so wirken sich diese zwar grundsätzlich nicht auf den bei der Berechnung des Gesamtwerts der Transaktion zugrunde zu legenden beizulegenden Zeitwert der Eigenkapitalinstrumente aus, sehr wohl aber auf die Zahl der Eigenkapitalinstrumente aus, die voraussichtlich ausübbar werden. Eine Erdienungsbedingung ist entweder eine Leistungsbedingung, welche die Entstehung eines Rechtsanspruchs an eine bestimmte Dienstzeit knüpft, oder eine Dienstbedingung, welche neben der Pflicht zur Ableistung einer bestimmten Dienstzeit auch auf unternehmensspezifische - d.h. persönliche - Erfolgsziele Bezug nimmt. eine Dienstbedingung, welche die Entstehung eines Rechtsanspruchs an eine bestimmte Dienstzeit knüpft, oder eine Leistungsbedingung, welche neben der Pflicht zur Ableistung einer bestimmten Dienstzeit auch auf unternehmensspezifische - d.h. persönliche - Erfolgsziele Bezug nimmt. eine Dienstbedingung, welche die Entstehung eines Rechtsanspruchs an eine bestimmte Leistung knüpft, oder eine Leistungsbedingung, welche ausschließlich an die Pflicht zur Ableistung einer bestimmten Dienstzeit anknüpft. eine Dienstbedingung, welche die Entstehung eines Rechtsanspruchs an eine bestimmte Dienstzeit knüpft, oder eine Leistungsbedingung, welche ausschließlich auf unternehmensspezifische - d.h. persönliche - Erfolgsziele Bezug nimmt. Marktbezogene Leistungsbedingungen (Marktbedingungen) sind Leistungsbedingungen für den Ausübungspreis, die Erdienung oder die Ausübungsmöglichkeit eines Eigenkapitalinstruments, die mit dem Marktpreis der Eigenkapitalinstrumente des Unternehmens in Zusammenhang stehen. Bedingungen, welche sich nicht auf den Marktpreis der Eigenkapitalinstrumente beziehen und von welchen der Ausübungspreis, der Übergang des Rechtsanspruchs oder die Ausübbarkeit von Eigenkapitalinstrumenten unabhängig ist. <?page no="181"?> 3.5 Bewertung anteilsbasierter Vergütungstransaktionen mit Ausgleich 181 Leistungsbedingungen für den Ausübungspreis, die Erdienung oder die Ausübungsmöglichkeit eines Eigenkapitalinstruments, die mit dem Marktpreis der Eigenkapitalinstrumente des Unternehmens nicht in Zusammenhang stehen. Bedingungen, welche sich auf den Marktpreis der Eigenkapitalinstrumente beziehen und von welchen der Ausübungspreis, der Übergang des Rechtsanspruchs oder die Ausübbarkeit von Eigenkapitalinstrumenten abhängen können. Als konkrete Beispiele für Marktbedingung lassen sich anführen, wenn der Mitarbeiter einen Rechtsanspruch auf die gewährten Eigenkapitalinstrumente nur dann erhält, sofern der Aktienkurs des Unternehmens der Aktienkurs des Unternehmens in den folgenden drei Jahren um insgesamt 25% steigt. der Deckungsbeitrag insgesamt um 25% steigt. der Aktienkurs des Unternehmens in drei aufeinander folgenden Jahren stärker als ein bestimmter Börsenindex steigt. der Umsatz pro Jahr um 5% steigt. Eine nicht-marktbezogene Leistungsbedingungen liegt z.B. vor, wenn der Mitarbeiter den Rechtsanspruch auf die Eigenkapitalinstrumente nur erhält, wenn innerhalb der Sperrfrist der Aktienkurs stärker als ein bestimmter Börsenindex steigt. der Umsatz pro Jahr um 5% steigt. der Aktienkurs des Unternehmens jeweils um 5% steigt. der Gewinn insgesamt um 10% steigt. 3.5 Bilanzierung anteilsbasierter Vergütungen mit Barausgleich (virtuelle Eigenkapitalinstrumente) Anteilsbasierte Vergütungen mit Barausgleich sind gemäß IFRS 2.A definiert als eine anteilsbasierte Vergütung, bei der das Unternehmen Güter oder Dienstleistungen erhält und im Gegenzug die Verpflichtung eingeht, dem Lieferanten dieser Güter oder Dienstleistungen Zahlungsmittel oder andere Vermögenswerte zu übertragen, deren Höhe vom Preis (oder Wert) der Eigenkapitalinstrumente (u.a. Anteile oder Anteilsoptionen) des Unternehmens abhängt. Keine potenziellen Gesellschafter Obwohl diese sog. virtuellen Eigenkapitalinstrumente wie z.B. stock appreciations rights oder phantom shares in ihren ökonomischen Wirkungen echten Eigenkapitalinstrumenten gleichstehen, unterscheiden sich beide Gestaltungsvarianten in bilanzieller Hinsicht grundlegend. Bei virtuellen Eigenkapitalinstrumenten sind die begünstigten Programmteilnehmer keine potentiellen Gesellschafter, sondern erhalten vom Unternehmen eine Barzahlung, deren Höhe sich aus der Differenz zwischen Aktienkurs und Ausübungspreis ergibt. <?page no="182"?> 182 3 Anteilsbasierte Vergütung Doppelte Veränderung der Nettovermögensposition Im Gegensatz zur Bilanzierung von echten Eigenkapitalinstrumenten, bei der es letztlich zu einem einseitigen Zufluss von Ressourcen durch die von den Begünstigten zu erbringenden Dienstleistungen kommt, bedingt die Ausgabe von virtuellen Eigenkapitalinstrumenten nach IFRS 2.BC241 eine doppelte Veränderung der Nettovermögensposition, da dem Unternehmen einerseits ein Vermögenswert in Form von (später) zu erbringenden Dienstleistungen zugewendet wird und andererseits Zahlungsmittel im Austausch für die Dienstleistungen hingegeben werden. Maßgeblichkeit der erhaltenen Gegenleistung Die bilanzielle Behandlung bestimmt sich wiederum nach der erhaltenen Gegenleistung: erhält die Gesellschaft für die Gewährung der virtuellen Eigenkapitalinstrumente einen aktivierungsfähigen Vermögenswert, führt dies zur Bildung eines Aktivpostens, anderenfalls ist die Gegenbuchung im Aufwand vorzunehmen. Schuldrechtlicher Erfüllungsrückstand Während der Erdienungsphase ( vesting period ) entsteht aus der Perspektive der optionsausgebenden Gesellschaft ein schuldrechtlicher Erfüllungsrückstand, der gemäß IFRS 2.BC242 durch die Passivierung einer Rückstellung abzubilden ist. Die Passivierung einer Rückstellung beruht dabei auf der Überlegung, dass die optionsausgebende Gesellschaft durch die Verpflichtung zur Barabgeltung eine Verpflichtung eingeht. Vergütungshalber gewährte virtuelle Eigenkapitalinstrumente erfordern insofern den Ansatz einer Verbindlichkeitsrückstellung, die gegen den Personalaufwand dotiert wird. 244 Zwar ist bis zum Ende der Erdienungsphase unsicher, ob die virtuellen Eigenkapitalinstrumente unverfallbar werden und damit auch die Verbindlichkeit zweifelslos entsteht. Da aber auch für andere Vergütungsinstrumente mit Barausgleich wie z.B. Pensionsleistungen bereits während der Erdienungsphase Rückstellungen zu bilden sind, entschied das IASB aus Konsistenzgründen, auch für virtuelle Eigenkapitalinstrumente bereits in der Erdienungsphase die Passivierung einer Rückstellung verbindlich vorzuschreiben. 245 Die erworbenen Güter oder Dienstleistungen und die entstandene Schuld, d.h. die Rückstellung, sind bei anteilsbasierten Vergütungen mit Barausgleich gemäß IFRS 2.30 mit dem beizulegenden Zeitwert der Schuld zu erfassen. Beizulegender Zeitwert der Rückstellung Nach IFRS 2.32 hat das Unternehmen zu dem Zeitpunkt, zu dem die Mitarbeiter ihre Leistung erbringen, die erhaltenen Leistungen und gleichzeitig eine Schuld zur Abgeltung dieser Leistungen zu erfassen. Einige Wertsteigerungsrechte sind beispielsweise sofort erdient, sodass der Mitarbeiter nicht an die Ableistung einer bestimmten Dienstzeit gebunden ist, bevor er einen Anspruch auf die Barvergütung erwirbt, d.h., mit dem virtuellen Eigenkapitalinstrument wird eine bereits erbrachte Arbeitsleistung vergütet. Sofern keine gegenteiligen Anhaltspunkte vorliegen, ist der Erhalt der von den Mitarbeitern im Austausch für die Wertsteigerungsrechte zu erbringenden Leistungen zu unterstellen. Dementsprechend hat das Unternehmen die erhaltenen Leistungen und die daraus entstehende Schuld sofort zu erfassen. 244 Vgl. Schreiber/ Simons, in: Baetge/ Wollmert/ Kirsch/ Oser/ Bischof (Hrsg.), Rechnungslegung nach IFRS, IFRS 2, Tz. 192. 245 Hierzu ausführlich Vater, in: Thiele/ von Keitz/ Brücks (Hrsg.), Internationales Bilanzrecht, IFRS 2 Rz. 310ff. (39. Erg.-Lfg./ Dezember 2018). <?page no="183"?> 3.5 Bewertung anteilsbasierter Vergütungstransaktionen mit Ausgleich 183 Die zu passivierende Verbindlichkeitsrückstellung repräsentiert dabei die bereits gewährte, indes noch zu zahlende anteilsbasierte Vergütung. Eine Bewertung der anteilsbasierten Leistung auf Basis des beizulegenden Zeitwerts der erhaltenen Güter oder Dienstleistungen ist nach IFRS 2.30 in diesem Fall insofern nicht zulässig. Soweit eine Transaktion zu Marktbedingungen abgeschlossen wird, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass beide Werte übereinstimmen. Die Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts folgt grundsätzlich den gleichen Vorgaben wie bei echten Eigenkapitalinstrumenten. Dies gilt insbesondere mit Blick auf die Berücksichtigung von Erfolgszielen. Während marktorientierte Erfolgsvorgaben wiederum auf dem Wege der Optionsbewertung in die Bewertung Eingang finden, sind andere Leistungsvorgaben über die Anzahl der ausgegebenen Titel zu berücksichtigen. 246 Neubewertung der Schuld Nach IFRS 2.30 ist bis zur Begleichung der Schuld der beizulegende Zeitwert der Schuld zu jedem Abschlussstichtag und am Erfüllungstag neu zu bestimmen und sind alle Änderungen des beizulegenden Zeitwerts erfolgswirksam in der Periode zu erfassen. Fortlaufende Anpassung des beizulegenden Zeitwerts Im Gegensatz zur Bilanzierung von echten Eigenkapitalinstrumenten ist die zum beizulegenden Zeitwert bewertete Rückstellung an jedem Bilanzstichtag erfolgswirksam anzupassen. Aus der Neubewertung können drei unterschiedliche Effekte resultieren: höherer Wert der virtuellen Eigenkapitalinstrumente; dies erfordert die Bildung zusätzlichen Personalaufwands; geringerer Wert der virtuellen Eigenkapitalinstrumente; es kommt zu einem Ertrag in Höhe der Differenz zwischen dem Buchwert und dem am Abschlussstichtag ermittelten neuen Wert; keine Veränderung des Optionswerts; Beibehaltung des Status quo. Durch die fortlaufende Anpassung wird sichergestellt, dass im Ausübungszeitpunkt die zweite Veränderung der Nettovermögensposition, nämlich die Hingabe von Zahlungsmittel im Austausch für die Dienstleistung (Barabgeltung) und der erfasste Personalaufwand übereinstimmen. Im Zeitpunkt des Barausgleichs muss der entstehende Personalaufwand also derart angepasst werden, dass er insgesamt verrechnete Personalaufwand dem Betrag der Barauszahlung an die Begünstigten entspricht. 247 Im Unterschied zur Bilanzierung von echten Eigenkapitalinstrumenten stützt sich die Ermittlung des Personalaufwands nicht auf den beizulegenden Zeitwert der empfangenen Gegenleistung, sondern wird durch den mittels Optionspreismodells zu bestimmenden beizulegenden Zeitwert der ausgegebenen stock appreciation rights determiniert. 248 246 Vgl. Vater, in: Thiele/ von Keitz/ Brücks (Hrsg.), Internationales Bilanzrecht, IFRS 2 Rz. 312 (39. Erg.-Lfg./ Dezember 2018). 247 Vgl. Vater, in: Thiele/ von Keitz/ Brücks (Hrsg.), Internationales Bilanzrecht, IFRS 2 Rz. 313 (39. Erg.-Lfg./ Dezember 2018). 248 Hierzu Ramscheid, in: Brune/ Driesch/ Schulz-Danso/ Senger (Hrsg.), Beck’sches IFRS-Handbuch, 6. Aufl. 2020, § 24 Rn. 80. <?page no="184"?> 184 3 Anteilsbasierte Vergütung Sperrfrist Ist die Erdienung der Wertsteigerungsrechte von der Ableistung einer bestimmten Dienstzeit abhängig, wurde also eine Sperrfrist vereinbart, sind gemäß IFRS 2.32 die erhaltenen Leistungen und die daraus entstehende Schuld zu dem Zeitpunkt zu erfassen, zu dem die Leistungen von den Mitarbeitern während dieses Zeitraums erbracht wurden. Der Aufwand wird damit nicht sofort, sondern über die Sperrfrist erfasst. Die Rückstellung ist somit ratierlich über den Leistungszeitraum aufzubauen. Sollten ausnahmeweise mit den Optionen bereits erbrachte Arbeitsleistungen abgegolten werden, ist sofort in voller Höhe des Zeitwerts eine Rückstellung zu passivieren. 249 Zusammenfassend bleibt folgendes festzuhalten: im Gegensatz zu echten Eigenkapitalinstrumenten wird bei virtuellen Eigenkapitalinstrumenten bei der Erst- und bei der Folgebewertung sowohl das Wertals auch das Mengengerüst angepasst. Dies soll anhand des nachfolgenden Beispiels dargestellt werden: Beispiel - Zugangs- und Folgebewertung virtueller Eigenkapitalinstrumente 250 Am 1.1.20X5 gewährt die XY AG 500 Mitarbeitern je 100 stock appreciation rights (SAR). Diese sind mit einer Sperrfrist von drei Jahren belegt. Der Ausübungspreis je SAR beträgt 40 EUR. Das Unternehmen ermittelt mit Hilfe eines Optionspreismodells zu jedem Abschlussstichtag den beizulegenden Zeitwert der SAR und der Verbindlichkeit. Nachfolgende Tabelle zeigt die ermittelten Zeitwerte der SAR zum jeweiligen Stichtag, den inneren Wert der SAR (beizulegender Zeitwert der zugrunde liegenden Aktie abzüglich Ausübungspreis), die zu den jeweiligen Stichtagen zu berücksichtigende Zahl der Mitarbeiter, die (voraussichtlich) am Ende der Sperrfrist noch im Unternehmen sind, sowie die Zahl der Mitarbeiter, die am Ende des jeweiligen Jahres ihre SAR ausgeübt haben: Ende Jahr Zeitwert SAR innerer Wert SAR zu berücksichtigende Mitarbeiter Mitarbeiter, die SAR ausüben 20X5 14,40 405 20X6 15,50 400 20X7 18,20 15,00 403 105 20X8 21,40 20,00 140 20X9 25,00 113 Die folgende Tabelle zeigt den im jeweiligen Jahr zu erfassenden Personalaufwand, dessen Berechnung sowie die zu bilanzierende Schuld am Ende des jeweiligen Jahres. 249 Vgl. Vater, in: Thiele/ von Keitz/ Brücks (Hrsg.), Internationales Bilanzrecht, IFRS 2 Rz. 320 (39. Erg.-Lfg./ Dezember 2018). 250 Übernommen aus IFRS 2.IG19 Ex. 12. Hierzu auch Schreiber/ Simons, in: Baetge/ Wollmert/ Kirsch/ Oser/ Bischof (Hrsg.), Rechnungslegung nach IFRS, IFRS 2, Tz. 201. <?page no="185"?> 3.5 Bewertung anteilsbasierter Vergütungstransaktionen mit Ausgleich 185 In den ersten beiden Jahren entspricht der Personalaufwand der Veränderung der Schuld. In den Jahren drei bis fünf setzt er sich aus der Veränderung der Schuld sowie der Zahlung des bilanzierenden Unternehmens an die Mitarbeiter aufgrund der ausgeübten SAR zusammen: Testfragen zu 3.5 Welche Aussagen im Zusammenhang mit virtuellen Eigenkapitalinstrumenten sind zutreffend? Virtuellen Eigenkapitalinstrumente stehen in ihren ökonomischen Wirkungen echten Eigenkapitalinstrumenten gleich. Virtuellen Eigenkapitalinstrumente unterscheiden sich in bilanzieller Hinsicht grundlegend von echten Eigenkapitalinstrumenten. Virtuellen Eigenkapitalinstrumente unterscheiden sich in bilanzieller Hinsicht nicht von echten Eigenkapitalinstrumenten. Bei virtuellen Eigenkapitalinstrumenten sind die begünstigten Programmteilnehmer potenzielle Gesellschafter. Aus der an jedem Bilanzstichtag vorzunehmenden erfolgswirksamen Neubewertung der Rückstellung können unterschiedliche Effekte resultieren: höherer Wert der virtuellen Eigenkapitalinstrumente; es kommt zu einem Ertrag in Höhe der Differenz zwischen dem Buchwert und dem am Abschlussstichtag ermittelten neuen Wert geringerer Wert der virtuellen Eigenkapitalinstrumente; es kommt zu einem Ertrag in Höhe der Differenz zwischen dem Buchwert und dem am Abschlussstichtag ermittelten neuen Wert höherer Wert der virtuellen Eigenkapitalinstrumente; dies erfordert die Bildung zusätzlichen Personalaufwands geringerer Wert der virtuellen Eigenkapitalinstrumente; dies erfordert die Bildung zusätzlichen Personalaufwands Aufwand Schuld (in EUR) (in EUR) 20X5 405 MA x 100 SAR/ MA x 14,40 EUR/ SAR x 1/ 3 = 194.400 194.400 20X6 400 MA x 100 SAR/ MA x 15,50 EUR/ SAR x 2/ 3 - 194.400 (Schuld Vorperiode) = 218.933 413.333 20X7 = 272.127 460.460 (403-150) MA x 100 SAR/ MA x 18,20 EUR/ SAR - 413.333 (Schuld Vorperiode) = 47.127 150 MA x 100 SAR/ MA x 15,00 EUR/ SAR = 225.000 20X8 61.360 241.820 (253-140) MA x 100 SAR/ MA x 21,40 EUR/ SAR - 460.460 (Schuld Vorperiode) = -218.640 140 MA x 100 SAR/ MA x 20,00 EUR/ SAR = 280.000 20X9 40.680 0 MA x SAR/ MA x EUR/ SAR - 241.820 (Schuld Vorperiode) = -241.820 113 MA x 100 SAR/ MA x 25,00 EUR/ SAR = 282.500 <?page no="186"?> 186 3 Anteilsbasierte Vergütung Wurde eine Sperrfrist vereinbart, sind die erhaltenen Leistungen und die daraus entstehende Schuld zu dem Zeitpunkt zu erfassen, zu dem die Leistungen von den Mitarbeitern während dieses Zeitraums erbracht wurden. wird Aufwand sofort erfasst. ist Rückstellung sofort zu passvieren. und sollen mit den Optionen bereits erbrachte Arbeitsleistungen abgegolten werden, ist sofort in voller Höhe des Zeitwerts eine Rückstellung zu passivieren. 3.6 Kombinationsmodelle Kombinierter Einsatz Für den kombinierten Einsatz von echten und virtuellen Eigenkapitalinstrumenten hat das IASB mit IFRS 2.34-43 differenzierte Regeln aufgestellt, die als Unterscheidungskriterium auf das Vorliegen einer Zahlungsverpflichtung des Unternehmens abstellen. Von einer Zahlungsverpflichtung ist insbesondere dann auszugehen, wenn der Entgeltempfänger die Art der Inanspruchnahme wählen darf (Mitarbeiterwahlrecht). Liegt das Wahlrecht demgegenüber beim Unternehmen, ist nur unter bestimmten Bedingungen vom Vorliegen einer Zahlungsverpflichtung auszugehen (Arbeitgeberwahlrecht). So ist dies z.B. der Fall, wenn das Wahlrecht aufgrund von gesellschaftsrechtlichen Restriktionen faktisch nicht zugunsten der Eigenkapitalvariante ausgeübt werden kann oder wenn das Unternehmen in der Vergangenheit regelmäßig die Barvariante gewählt hat. 251 Zahlungsverpflichtung In Abhängigkeit davon, ob von einer späteren Zahlungsverpflichtung auszugehen ist, sind Kombinationsmodelle wie folgt zu bilanzieren: Ist von einer Zahlungsverpflichtung auszugehen, gelten die Regeln für virtuelle Eigenkapitalinstrumente. Wird später dennoch die Eigenkapitalvariante in Anspruch genommen, ist die Rückstellung zum Ausübungszeitpunkt neu zu bewerten und gesamtergebnisneutral in das Eigenkapital umzubuchen. Die Inanspruchnahme der Eigenkapitalvariante wird somit als die Ausgabe eines Eigenkapitalinstruments zum Zeitpunkt der Wahlrechtsausübung interpretiert. Ist nicht von einer Zahlungsverpflichtung auszugehen, gelten die Regeln für echte Eigenkapitalinstrumente. Entscheidet sich das Unternehmen letztlich doch für eine Barzahlung an die Entgeltempfänger, ist dies als Rückkauf von Eigenkapitalinstrumenten zu werten. Entsprechend ist der ausgezahlte Betrag gesamtergebnisneutral vom Eigenkapital abzuziehen. 252 251 Vgl. Pellens/ Crasselt, PiR 2005, S. 37. 252 Hierzu ausführlich bspw. Vater, in: Thiele/ von Keitz/ Brücks (Hrsg.), Internationales Bilanzrecht, IFRS 2 Rz. 322-342 (39. Erg.-Lfg./ Dezember 2018) sowie Ramscheid, in: Brune/ Driesch/ Schulz-Danso/ Senger (Hrsg.), Beck’sches IFRS-Handbuch, 6. Aufl. 2020, § 24 Rn. 82-83. <?page no="187"?> 3.7 Steuerabgrenzung 187 3.7 Steuerabgrenzung Temporäre Differenzen IAS 12.68Aff. befasst sich speziell mit der Bildung von latenten Steuern im Zusammenhang mit anteilsbasierten Vergütungen. Eine Steuerabgrenzung wird dann notwendig, wenn zwischen dem steuerlich abzugsfähigen Betrag und dem im IFRS-Abschluss erfassten Betrag zeitliche Verwerfungen (temporäre Differenzen) auftreten. Tritt der durch die Minderung der Bemessungsgrundlage verursachte Steuerminderungsanspruch erst später ein, führt dies zu einem künftigen Vorteil, der eine aktivische Steuerabgrenzung nach sich zieht ( deferred tax asset ). Ergebniswirksame oder -neutrale Steuerabgrenzung Im Vordergrund der Ausführungen des IASB steht die Frage, ob die Steuerabgrenzung ergebniswirksam oder ergebnisneutral durchzuführen ist. In IAS 12 gelangt das IASB zu der Schlussfolgerung, dass die Steuerabgrenzung nur insoweit ergebniswirksam erfasst werden darf, als der erwartete Steuervorteil auf einer Vergütung beruht, die (auch) im IFRS-Abschluss ergebniswirksam erfasst wurde. Steuermindernde Leistungen des Unternehmens, die den im IFRS-Abschluss zu erfassenden kumulierten Aufwand für die anteilsbasierte Vergütung übersteigen, gelten nicht mehr als ergebniswirksamer Vorgang. Da die Ergebniswirksamkeit der Steuerabgrenzung gemäß IAS 12.58 vom zugrunde liegenden Sachverhalt abhängt, ist der auf diesen Teilbetrag entfallende fiktive oder tatsächliche künftige Vorteil (Steuerminderungsanspruch) folgerichtig ergebnisneutral zu behandeln. Dabei muss nicht nur im IFRS-Abschluss (während des Erdienungszeitraums), sondern auch für die Ermittlung der erwarteten Minderung der steuerlichen Bemessungsgrundlage (ggf. bis zur Optionsausübung) mit Annahmen (Schätzungen) gearbeitet werden. Beispiel - Steuerabgrenzung 253 Ein Unternehmen gewährt bestimmten Mitarbeitern zu Beginn des Jahres 20X1 Aktienoptionen. Der Erdienungszeitraum beträgt drei Jahre. Am Ende des fünften Jahres werden die Optionen ausgeübt. Der Steuersatz beträgt 40%. Alle weiteren Informationen sind der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen: Der maßgebende Betrag für die Deckelung der ergebniswirksam zu erfassenden Steuerabgrenzung beträgt 563.000 EUR. Dieser Betrag entspricht dem insgesamt aufwandswirksam gebuchten Personalaufwand. Die Steuerabgrenzung, die über 253 Übernommen aus Schreiber/ Simons, in: Baetge/ Wollmert/ Kirsch/ Oser/ Bischof (Hrsg.), Rechnungslegung nach IFRS, IFRS 2, Tz. 226. <?page no="188"?> 188 3 Anteilsbasierte Vergütung den Betrag von 225.400 EUR (= 563.000 x 40%) hinausgeht, ist deshalb (ergebnisneutral) direkt gegen das Eigenkapital zu buchen: 3.8 Anteilsbasierte Vergütung in der handelsrechtlichen Rechnungslegung 3.8.1 Allgemeines Zur Behandlung anteilsbasierter Vergütungen nach nationalen Normen gibt es keine konkreten gesetzlichen Bestimmungen, vielmehr erfolgt ihre Ableitung aus den GoB, die auf diesem Gebiet nicht zuletzt von den internationalen Regelungen beeinflusst sind. Eine eindeutige Lösung konnte sich bisher allerdings noch nicht herauskristallisieren. 254 3.8.2 Bilanzielle Behandlung von realen Aktienoptionsplänen 3.8.2.1 Ansatz Bedienung durch bedingte Kapitalerhöhung Für die bilanzielle Erfassung von Aktienoptionen im handelsrechtlichen Abschluss, die durch eine im Rahmen einer bedingten Kapitalerhöhung gemäß § 192 Abs. 2 Nr. 3 AktG zu erfolgende Neuemission von Aktien bedient werden, hat sich noch keine herrschende Meinung herausgebildet. Optionsausübung Zwar ist die bilanzielle Behandlung der Ausgabe der Aktien im Falle der Optionsausübung unproblematisch, da keine Besonderheiten gegenüber einer gewöhnlichen Kapitalerhöhung vorliegen. Grundsätzlich ist bei Ausübung der Optionen durch den Mitarbeiter, der vom Mitarbeiter zu zahlende Ausübungspreis bis zur Höhe des Nennwerts (bzw. des rechnerischen Werts) der ausgegebenen Aktien 254 Hierzu Kliem/ Meyer, in: Grottel/ Justenhoven/ Kliem/ Schubert (Hrsg.), Beck Bil-Komm., § 272 Rn. 500; IDW, WP Handbuch, 18. Aufl. 2023, Kap. F Tz. 1292. <?page no="189"?> 3.8 Anteilsbasierte Vergütung in der handelsrechtlichen Rechnungslegung 189 dem gezeichneten Kapital und der übersteigende Betrag der Kapitalrücklage nach § 272 Abs. 2 Nr. 1 HGB gutzuschreiben. 255 Ausgabe der Aktienoptionen Strittig ist jedoch, ob bereits die Ausgabe der Aktienoptionen im Abschluss erfasst werden muss und falls ja, in welcher Form. Im Schrifttum finden sich hierzu unterschiedliche Auffassungen: So wird einerseits die Auffassung vertreten, dass die mittels bedingter Kapitalerhöhung zu bedienenden Aktienoptionspläne vor Ausübung der Optionen keine Auswirkungen auf Bilanz und GuV haben dürfen. Im Zeitpunkt der Ausübung der Aktienoptionen werden die neu geschaffenen Aktien dann - wie bereits dargestellt - wie bei jeder Kapitalerhöhung verbucht, wobei der Ausübungskurs der Aktienoption den Emissionspreis darstellt. Der Buchungssatz hierfür lautet wie folgt: Kasse an Gezeichnetes Kapital Kapitalrücklage Hingegen sehen andere Meinungen zur Erfüllung des Grundsatzes der sachlichen Abgrenzung eine GuV-wirksame Bilanzierung von Aktienoptionen ab dem Zeitpunkt der Gewährung als geboten. Dabei lassen sich zwei Methoden zur bilanziellen Behandlung unterscheiden: 256 Rückstellung Zum einen wird von Teilen des insbesondere älteren Schrifttums gefordert, die Aktienoptionspläne GuV-wirksam durch Passivierung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten gemäß § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB zu berücksichtigen. Während der Wartefrist ( vesting period ) der Aktienoptionen, d.h. der Periode, in welcher der Begünstigte noch keinen Rechtsanspruch auf die Eigenkapitalinstrumente besitzt, erfolgt eine ratierliche Erhöhung der Rückstellung gegen Erfassung eines Personalaufwands, sodass die Rückstellung im Ausübungszeitpunkt den Wert der Aktienoptionen erreicht hat. Es wäre wie folgt zu buchen: Personalaufwand an Rückstellung Kapitalrücklage Die h.M. spricht sich allerdings - analog der Behandlung nach IFRS 2 - für eine GuV-wirksame Erfassung der Aktienoptionen als Personalaufwand bei gleichzeitiger Dotierung der Kapitalrücklage aus. Als rechtliche Grundlage für die Dotierung der Kapitalrücklage wird § 272 Abs. 2 Nr. 2 HGB angeführt, da sich die Aktienoptionen wirtschaftlich dem abgetrennten Optionsschein einer Optionsanleihe gleichstellen lässt. 257 Es wäre sodann wie folgt zu buchen: Personalaufwand an Kapitalrücklage 255 Vgl. Kliem/ Meyer, in: Grottel/ Justenhoven/ Kliem/ Schubert (Hrsg.), Beck Bil-Komm., § 272 Rn. 501. 256 Hierzu ausführlich Coenenberg/ Haller/ Schultze, Jahresabschluss und Jahresabschlussanalyse, 27. Aufl. 2021, S. 423-424. 257 So bspw. IDW, WP Handbuch, 18. Aufl. 2023, Kap. F Tz. 1295-1297. <?page no="190"?> 190 3 Anteilsbasierte Vergütung 3.8.2.2 Bewertung Maßstab für die Bewertung von Aktienoptionen kann grundsätzlich der innere Wert oder der beizulegende Zeitwert einer Option im Zeitpunkt der Gewährung sein: Innerer Wert Der innere Wert einer Option zum Gewährungszeitpunkt ist der Betrag, um den der Aktienkurs zu diesem Zeitpunkt den festgelegten Bezugspreis übersteigt. Folglich ist der innere Wert gleich Null, wenn sich Aktienkurs und Bezugspreis entsprechen oder der Bezugspreis den Aktienkurs übersteigt. In diesen Fällen wäre kein Personalaufwand zu erfassen. Allerdings ist auch hier der Wert einer Option größer als Null, da zumindest die Chance besteht, von künftigen Steigerungen des Aktienkurses zu profitieren. Beizulegender Zeitwert Dies wird durch den Zeitwert einer Option berücksichtigt. Dieser Zeitwert ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Marktwert und dem inneren Wert. Er spiegelt die Chance wider, von möglichen positiven Entwicklungen des Aktienkurses in der verbleibenden Laufzeit zu profitieren und verringert sich mit abnehmender Laufzeit der Option, sodass der Wert der Option am Ende der Laufzeit mit dem inneren Wert übereinstimmt. Der beizulegende Zeitwert bzw. der Gesamtwert einer Option setzt sich aus dem inneren Wert und dem Zeitwert der Aktienoption zusammen. Damit ergibt sich, dass alleine eine Bewertung der Option zum beizulegenden Zeitwert sinnvoll ist, da dies der Wert ist, zu dem die Option von einem Dritten erworben werden könnte. 258 Optionspreismodell In Ermangelung verfügbarer Marktpreise ist der Gesamtwert der Option i.d.R. auf Basis eines anerkannten Optionspreismodells zu ermitteln. Bei der Bewertung zu berücksichtigen sind der h.M. folgend auch alle vereinbarten Ausübungshürden (z.B. Börsenkurs der Aktie, Ergebnisgröße), wobei es zur Vereinfachung als zulässig erachtet wird, auf die Optionswertermittlung nach IFRS 2 zurückzugreifen, wonach lediglich aktienkursorientierte Ausübungshürden (z.B. Wertentwicklung der eigenen Aktie in Relation zu einem Vergleichsindex) in die Bewertung einfließen. 259 Andere Ausübungshürden (z.B. Erreichen bestimmter unternehmensspezifischer Kennzahlen) führen über eine Anpassung des Mengengerüsts zu einer ergebniswirksamen Anpassung des Personalaufwands. 3.8.3 Bilanzielle Behandlung virtueller Aktienoptionspläne 3.8.3.1 Ansatz Kein Recht auf Bezug von Aktien Virtuelle Aktienoptionspläne ( stock appreciation rights ) zeichnen sich - wie bereits erläutert - dadurch aus, dass der Optionsberechtigte einen Zahlungsanspruch gegenüber dem Unternehmen hat, aber kein Recht auf den Bezug von Aktien. Die Zahlungsverpflichtung des Unternehmens entspricht dem Betrag, um den der Aktienkurs zum Ausübungszeitpunkt den Bezugspreis übersteigt. Die Verpflichtung ist für das Unternehmen unsicher, da die Gehaltszahlung aufgrund der unsicheren künftigen Entwicklung des Aktienkurses variieren kann. Daher ist 258 Hierzu auch IDW, WP Handbuch, 18. Aufl. 2023, Kap. F Tz. 1298. 259 Vgl. hierzu Kliem/ Meyer, in: Grottel/ Justenhoven/ Kliem/ Schubert (Hrsg.), Beck Bil-Komm., § 272 Rn. 506 sowie IDW, WP Handbuch, 18. Aufl. 2023, Kap. F Tz. 1299-1300. <?page no="191"?> 3.8 Anteilsbasierte Vergütung in der handelsrechtlichen Rechnungslegung 191 eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten nach § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB zu passivieren und die zuzuführenden Beträge sind als Personalaufwand zu erfassen. Es wäre wie folgt zu buchen: Personalaufwand an Rückstellung 3.8.3.2 Bewertung Gesamtwert der Option Aufgrund des unbekannten zukünftigen Aktienkurses muss die Höhe der Zahlungsverpflichtung, d.h. des zu erfassenden Personalaufwands, geschätzt werden. Hierzu bietet sich der Wert einer Option auf Aktien des Unternehmens an. Als Wert der Option ist dabei auf den Gesamtwert (= innerer Wert zzgl. Zeitwert) abzustellen und nicht nur auf den inneren Wert, da sonst mögliche Wertsteigerungen nicht berücksichtigt werden. Keine Sperrfrist Wenn für die virtuellen Aktienoptionen keine Sperrfristen bestehen, gelten sie als für bereits erbrachte Arbeitsleistungen gewährt. In diesem Fall ist in Höhe ihres Gesamtwerts sofort ergebniswirksam eine Rückstellung zu passivieren, wobei die Ausübungshürden der Option ggf. mit Wahrscheinlichkeiten in die Bewertung der Rückstellung einfließen. Die Rückstellung ist an jedem Bilanzstichtag an den geltenden Gesamtwert der virtuellen Aktienoptionen anzupassen (stichtagsbezogene Bewertung der Rückstellung). 260 Sperrfrist Ist hingegen eine Sperrfrist vorgesehen, bis zu deren Ablauf die Optionen nicht ausgeübt werden können, ist analog zu echten Aktienoptionsplänen der Personalaufwand ratierlich über die vereinbarte Sperrfrist zu verteilen. Die Rückstellung wird somit nicht bereits im Jahr der Zusage in voller Höhe passiviert, sondern, da die spätere Zahlung aus den virtuellen Aktienoptionen ein Entgelt für künftige Arbeitsleistungen darstellt, pro rata temporis zugeschrieben. 261 Beispiel I - Virtuelle Aktienoptionspläne 262 Ein Unternehmen bietet zu Beginn des Jahres 20X1 seinen Führungskräften 1.000 virtuelle Aktienoptionen mit einer Laufzeit von drei Jahren an. Der Wert einer virtuellen Aktienoption beträgt am Ende des ersten Jahres 20 EUR und am Ende des zweiten Jahres 24 EUR. Am Ende der Sperrfrist beträgt die Differenz zwischen Aktienkurs und Bezugskurs 30 EUR. Die Höhe der Rückstellung entwickelt sich wie folgt: 260 Vgl. Kliem/ Meyer, in: Grottel/ Justenhoven/ Kliem/ Schubert (Hrsg.), Beck Bil-Komm., § 272 Rn. 511. 261 Vgl. Baetge/ Kirsch/ Thiele, Bilanzen, 17. Aufl. 2024, S. 711. 262 Übernommen aus Baetge/ Kirsch/ Thiele, Bilanzen, 17. Aufl. 2024, S. 711. <?page no="192"?> 192 3 Anteilsbasierte Vergütung Die Rückstellung für die Verpflichtungen des Unternehmens aus diesen Rechten beträgt am ersten Bilanzstichtag (1/ 3 x 20.000 EUR =) 6.667 EUR, am zweiten Bilanzstichtag (2/ 3 x 24.000 EUR =) 16.000 EUR und am dritten Bilanzstichtag (3/ 3 x 30.000 EUR) = 30.000 EUR. Fällt der beizulegende Zeitwert der Option zwischen zwei Bilanzstichtagen, reduziert sich der im Geschäftsjahr zuzuführende Betrag. Sinkt der Optionswert so erheblich, dass der zeitanteilige Zeitwert unterhalb des im Vorjahr zurückgestellten Betrags liegt, ist eine entsprechende Auflösung der Rückstellung in Höhe des übersteigenden Teils sachgerecht. Beispiel II - Virtuelle Aktienoptionspläne Ausgangssachverhalt wie Beispiel I. Der Gesamtwert der Option sinkt am Ende des zweiten Jahres auf 18 EUR und am Ende des dritten Jahres auf 11 EUR. Die Höhe der Rückstellung entwickelt sich wie folgt: Die Rückstellung muss am zweiten Bilanzstichtag daher (2/ 3 x 18.000 EUR =) 12.000 EUR betragen, d.h. im Geschäftsjahr sind lediglich 5.333 EUR zuzuführen. Sinkt zum dritten Bilanzstichtag der Gesamtwert der Option auf 11 EUR, müssen (3/ 3 x 11.000 EUR =) 11.000 EUR zurückgestellt sein, weswegen die Rückstellung in Höhe von 1.000 EUR aufzulösen ist. 3.8.4 Bilanzielle Behandlung von Aktienoptionsplänen auf Basis von Aktienrückkäufen Aktienoptionen, die nicht aus einer Kapitalerhöhung, sondern aus zu erwerbenden Aktien bedient werden sollen, sind nach den Grundsätzen zu behandeln, die für Aktienoptionspläne gelten, die aus bedingtem Kapital bedient werden sollen. Über den Erdienungszeitraum ist Personalaufwand in Höhe des Werts der Option im Zeitpunkt der Gewährung der Option und eine entsprechende Kapitalrücklage zu erfassen. Der Ankauf/ die Abgabe der eigenen Anteile wird direkt als Minderung/ Erhöhung des Eigenkapitals erfasst und berührt daher die GuV nicht. Dies gilt auch, wenn Ankauf und Abgabe der eigenen Anteile im Kontext einer anteilsbasierten Vergütung stehen. 263 Es wäre wie folgt zu buchen: Personalaufwand an Kapitalrücklage 263 Hierzu Coenenberg/ Haller/ Schultze, Jahresabschluss und Jahresabschlussanalyse, 27. Aufl. 2021, S. 425-426. <?page no="193"?> 3.8 Anteilsbasierte Vergütung in der handelsrechtlichen Rechnungslegung 193 3.8.5 Bilanzielle Behandlung von Aktienoptionsplänen mit Wahlrecht Wahlrecht auf Seiten des Unternehmens Räumen Aktienoptionsprogramme dem Unternehmen ein Wahlrecht ein zwischen der Gewährung junger bzw. am Markt zurückerworbener Aktien und einem entsprechenden Barausgleich, steht bei Begebung der Optionsrechte u.U. noch nicht fest, in welcher Weise diese später erfüllt werden. Angesichts der unterschiedlichen bilanziellen Behandlung ist fraglich, wie in der Schwebezeit zu verfahren ist. Wahrscheinlichste Form der Erfüllung Grundsätzlich richtet sich die Bilanzierung in derartigen Fällen nach der am Abschlussstichtag wahrscheinlichsten Form der Erfüllung. Ist diese am Abschlussstichtag völlig offen, darf auf diejenige Möglichkeit abgestellt werden, die zu dem niedrigsten Aufwand bzw. zur niedrigsten finanziellen Belastung führt, weil davon ausgegangen werden kann, dass das Unternehmen die günstigste Möglichkeit wählen wird. Dies schließt ein, die anteilsbasierte Vergütung gar nicht zu bilanzieren. Die Dotierung einer Kapitalrücklage kommt bei einem bestehenden Erfüllungswahlrecht des bilanzierenden Unternehmens allerdings erst dann in Betracht, wenn tatsächlich feststeht, dass die Erfüllung durch die Ausgabe junger Aktien erfolgt. Nur so kann verhindert werden, dass Beträge endgültig in der Kapitalrücklage verbleiben, auch wenn das Unternehmen letztlich eine aufwandswirksame Zahlung leistet oder vorhandene eigene Aktien verbilligt abgibt. Sachgerecht erscheint daher, den sich zu den einzelnen Stichtagen ergebenden Betrag - ungeachtet seiner Bewertung, die sich nach der wahrscheinlichsten Erfüllungsart richtet - unter den Rückstellungen auszuweisen. Sobald ausgeschlossen werden kann, dass das Unternehmen einen Erfüllungsweg wählt, der zu einen Verbrauch des passivierten Betrags führt, ist die Rückstellung in das Eigenkapital umzubuchen (z.B. bei Ausgabe junger Aktien). 264 Wahlrecht auf Seiten des Mitarbeiters Steht den Mitarbeitern das Wahlrecht zu und kann nicht bestimmt werden, für welchen Weg der Erfüllung sich entschieden wird, ist davon auszugehen, dass die Mitarbeiter das für sie vorteilhafteste Modell wählen. Dies hängt vor allem davon ab, wie die Modelle bei den Mitarbeitern besteuert werden. Kann es aber nicht ausgeschlossen werden, dass das Unternehmen aus der Gewährung der Optionen in der Zukunft wirtschaftlich belastet sein wird, so ist eine Rückstellung (ggf. anteilig) zu passivieren. Sofern sich der Mitarbeiter dann für eine Erfüllung in jungen Aktien entscheidet, ist die Rückstellung in die Kapitalrücklage umzubuchen. Ist es im Voraus dagegen hinreichend sicher, dass sich der Mitarbeiter später für die Erfüllung in jungen Aktien entscheidet, kann die Gewährung der Option bilanziell auch unberücksichtigt bleiben. 264 Hierzu IDW, WP Handbuch, 18. Aufl. 2023, Kap. F Tz. 1314-1316. <?page no="194"?> 194 3 Anteilsbasierte Vergütung Testfragen zu 3.8 Grundsätzlich ist bei Ausübung der Optionen durch den Mitarbeiter der vom Mitarbeiter zu zahlende Ausübungspreis bis zur Höhe des Nennwerts (bzw. des rechnerischen Werts) der ausgegebenen Aktien dem gezeichneten Kapital und der übersteigende Betrag der Gewinnrücklage gutzuschreiben; der vom Mitarbeiter zu zahlende Ausübungspreis bis zur Höhe des Nennwerts (bzw. des rechnerischen Werts) der ausgegebenen Aktien der Kapitalrücklage und der übersteigende Betrag der Kapitalrücklage gutzuschreiben. Welche Auffassungen bezüglich der Erfassung der Ausgabe der Aktienoptionen im Abschluss lassen sich im Schrifttum finden? Die mittels bedingter Kapitalerhöhung zu bedienenden Aktienoptionspläne dürfen vor Ausübung der Optionen keine Auswirkungen auf Bilanz und GuV haben. Im Zeitpunkt der Ausübung der Aktienoptionen werden die neu geschaffenen Aktien dann wie bei jeder Kapitalerhöhung verbucht, wobei der Ausübungskurs der Aktienoption den Emissionspreis darstellt. Es wird z.T. gefordert, die Aktienoptionspläne GuV-wirksam durch Passivierung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten zu berücksichtigen. Die h.M. spricht sich allerdings für eine GuV-wirksame Erfassung der Aktienoptionen als Personalaufwand bei gleichzeitiger Dotierung der Gewinnrücklage aus. Welche Aussagen im Zusammenhang mit der Bewertung von Aktienoptionen sind zutreffend? Maßstab für die Bewertung von Aktienoptionen kann grundsätzlich der innere Wert oder der beizulegende Zeitwert einer Option im Zeitpunkt der Gewährung sein. Der innere Wert einer Option zum Gewährungszeitpunkt ist der Betrag, um den der festgelegte Bezugspreis zu diesem Zeitpunkt den Aktienkurs übersteigt. Dieser Zeitwert ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Marktwert und dem inneren Wert. Grundsätzlich ist alleine eine Bewertung der Option zum inneren Wert sinnvoll ist, da dies der Wert ist, zu dem die Option von einem Dritten erworben werden könnte. Ist bei virtuellen Aktienoptionsplänen eine Sperrfrist vorgesehen, bis zu deren Ablauf die Optionen nicht ausgeübt werden können, ist der Personalaufwand ratierlich über die vereinbarte Sperrfrist zu verteilen. ist der Personalaufwand sofort in voller Höhe zu erfassen. wird die Rückstellung bereits im Jahr der Zusage in voller Höhe passiviert. wird die Rückstellung nicht bereits im Jahr der Zusage in voller Höhe passiviert. <?page no="195"?> 4 Immaterielles Vermögen 4.1 Selbst geschaffene Software 4.1.1 Bilanzierung nach IFRS 4.1.1.1 Allgemeines Allgemeine Definitions- und Ansatzkriterien Zu diesem Bilanzierungsproblem enthalten die IFRS keine speziellen Regelungen. I.d.R. wird versucht, die allgemeinen Definitions- und Ansatzkriterien für immaterielle Vermögenswerte auf die Softwareerstellung zu übertragen. 265 Vermarktungszweck vs. Eigennutzung Es gilt zu unterscheiden zwischen selbst geschaffener Software für Vermarktungszwecke, welche unter IAS 2 und IFRS 15 fällt, und der als Anlagevermögen im eigenen Haus anzuwendenden Software, wobei es bei letzterer um die Abgrenzung der Forschungs- und der Entwicklungsphase geht. 4.1.1.2 Abgrenzung von Forschungs- und Entwicklungsphase 4.1.1.2.1 Ansatzkonzeption für selbst geschaffene immaterielle Vermögenswerte Grundsätzlich ist die Ansatzkonzeption für selbstgeschaffene immaterielle Vermögenswerte im Vergleich zu den Regelungen, die für andere Zugangsarten gelten, komplexer. Ausschlaggebend hierfür ist: 1. dass die zur Erstellung eines immateriellen Vermögenswerts erforderlichen Aktivitäten in Forschungsaktivitäten (Forschungsphase) und Entwicklungsaktivitäten (Entwicklungsphase) zu unterteilen sind, und 2. dass für den Fall, dass ein immaterieller Vermögenswert i.S. des IAS 38 aus einem Forschungs- und einen Entwicklungsprojekt identifiziert werden kann, dieser erst ab dem Zeitpunkt anzusetzen ist, ab dem er die konkretisierenden Ansatzkriterien des IAS 38.57 erfüllt. 266 4.1.1.2.2 Forschung 4.1.1.2.2.1 Begriff Neue wissenschaftliche oder technische Erkenntnisse Gemäß IAS 38.8 ist Forschung die eigenständige und planmäßige Suche, mit der Aussicht, zu neuen wissenschaftlichen oder technischen Erkenntnissen zu gelangen. Dieser Definition folgend sind Forschungstätigkeiten als erkenntnisorientiert einzustufen, ihnen fehlt der Anwendungsbezugs. Derartige Erkenntnisgewinnung führt nicht umgehend zu einem umsetzbaren oder verwendbaren Ergebnis, z.B. in Form von Konstruktionsbezeichnungen, Verfahrensplänen, Prototypen oder Softwarecodes und damit nicht zu einem ansatzfähigen immateriellen Vermögenswert. 267 265 Lüdenbach/ Hoffmann/ Freiberg, IFRS Kommentar, 22. Aufl. 2024, § 13 Rz. 38. 266 Vgl. Kühne/ Thiele, in: Thiele/ von Keitz/ Brücks (Hrsg.), Internationales Bilanzrecht, IAS 38 Rz. 265 (37. Erg.Lfg./ Juni 2018). 267 Vgl. Kühne/ Thiele, in: Thiele/ von Keitz/ Brücks (Hrsg.), Internationales Bilanzrecht, IAS 38 Rz. 270 (37. Erg.Lfg./ Juni 2018). <?page no="196"?> 196 4 Immaterielles Vermögen 4.1.1.2.2.2 Forschungsphase Keine marktorientierte Beurteilungsbasis Nach IAS 38.52 hat der Begriff „Forschungsphase“ im Sinne des IAS 38 ungeachtet der Definition des Begriffs „Forschung“ eine umfassendere Bedeutung. Die Forschungsphase ist die ersten der beiden Phase des Herstellungsprozesses selbst geschaffener immaterieller Vermögenswerte. Allerdings ist sie nicht durch ein bestimmtes Ereignis zeitlich begrenzt. 268 Im Allgemeinen mangelt es an einem unmittelbaren Bezug zu konkreten Produkten oder Produktionsverfahren und damit an einer marktorientierten Beurteilungsbasis. 269 Beispiele für Forschungsaktivitäten sind gemäß IAS 38.56: 270 a) Aktivitäten, die auf die Erlangung neuer Erkenntnisse ausgerichtet sind, b) die Suche nach sowie die Abschätzung und endgültige Auswahl von Anwendungen für Forschungsergebnisse und für anderes Wissen, c) die Suche nach Alternativen für Materialien, Vorrichtungen, Produkte, Verfahren, Systeme oder Dienstleistungen, und d) die Formulierung, der Entwurf sowie die Abschätzung und endgültige Auswahl von möglichen Alternativen für neue oder verbesserte Materialien, Vorrichtungen, Produkte, Verfahren, Systeme oder Dienstleistungen. 4.1.1.2.2.3 Forschungsausgaben Pauschales Ansatzverbot Forschungsausgaben werden durch die in IAS 38.56 beschriebenen Forschungsaktivitäten verursacht. Nach IAS 38.54 darf ein aus der Forschung (oder der Forschungsphase eines internen Projekts) entstehender immaterieller Vermögenswert nicht angesetzt werden. Ausgaben, die dieser Phase zugeordnet werden können, sind als Aufwand der Periode zu erfassen, in der sie anfallen. Dieses pauschale Ansatzverbot wird in IAS 38.55 damit begründet, dass in der Forschungsphase ein voraussichtlicher künftiger wirtschaftlicher Nutzen für selbst geschaffene Wert nicht nachweisbar ist. Es liegt gemäß IAS 38.21(a) kein anzusetzender immaterieller Vermögenswert vor. Zu beachten ist, dass Forschungsausgaben während des gesamten Erstellungszeitraums - also auch noch in der Entwicklungsphase - anfallen können. 4.1.1.2.3 Entwicklung 4.1.1.2.3.1 Begriff Vor Beginn kommerzieller Nutzung IAS 38.8 definiert Entwicklung als die Anwendung von Forschungsergebnissen oder von anderem Wissen auf einen Plan oder Entwurf für die Produktion von neuen oder beträchtlich verbesserten Materialien, 268 Vgl. Kühne/ Thiele, in: Thiele/ von Keitz/ Brücks (Hrsg.), Internationales Bilanzrecht, IAS 38 Rz. 270 (37. Erg.Lfg./ Juni 2018). 269 Vgl. Heckeler/ Kühnel, in: Brune/ Driesch/ Schulz-Danso/ Senger (Hrsg.), Beck’sches IFRS- Handbuch, 6. Aufl. 2020, § 4 Rn. 40. 270 Nach SIC-32.9(a) gleicht das Planungsstadium einer unternehmensinternen Internetseite seinem Wesen nach der Forschungsphase i.S. des IAS 38. Das Planungsstadium umfasst die Durchführung von Realisierbarkeitsstudien, die Definition von Zweck und Leistungsumfang, die Bewertung von Alternativen und die Festlegung von Prioritäten (hierzu ausführlich Deloitte, iGAAP 2019 - Vol. A, S. 599ff.). <?page no="197"?> 4.1 Selbst geschaffene Software 197 Vorrichtungen, Produkten, Verfahren, Systemen oder Dienstleistungen. Die Entwicklung findet dabei vor Beginn der kommerziellen Produktion oder Nutzung statt. Betriebsbereitschaft Es handelt sich hierbei um ein anwendungsorientiertes Vorgehen, welches zu einem betriebsbereiten immateriellen Vermögenswert - z.B. in Form von umsetzbaren Verfahren, replizierbaren Prototypen, betriebsbereiten Vorrichtungen oder funktionierender Software - führt. 271 4.1.1.2.3.2 Entwicklungsphase Voraussichtlicher künftiger wirtschaftlicher Nutzen Die Entwicklungsphase ist der Forschungsphase grundsätzlich nachgelagert. 272 Gemäß IAS 38.58 kann in der Entwicklungsphase in manchen Fällen ein immaterieller Vermögenswert identifiziert und nachgewiesen werden, dass dieser einen voraussichtlichen künftigen wirtschaftlichen Nutzen erzeugen wird. 273 Dies ist darauf zurückzuführen, dass ein Projekt in der Entwicklungsphase weiter vorangeschritten ist als in der Forschungsphase. Beispiele für Entwicklungstätigkeiten sind gemäß IAS 38.59: a) der Entwurf, die Konstruktion und das Testen von Prototypen und Modellen vor Beginn der eigentlichen Produktion oder Nutzung, b) der Entwurf von Werkzeugen, Spannvorrichtungen, Prägestempeln und Gussformen unter Verwendung neuer Technologien, c) der Entwurf, die Konstruktion und der Betrieb einer Pilotanlage, die von ihrer Größe her für eine kommerzielle Produktion wirtschaftlich ungeeignet ist, und d) der Entwurf, die Konstruktion und das Testen einer ausgewählten Alternative für neue oder verbesserte Materialien, Vorrichtungen, Produkte, Verfahren, Systeme oder Dienstleistungen. Unternehmensindividuelle Innovation Die Entwicklungstätigkeit muss allerdings nicht im Zusammenhang mit einer komplett neuen Innovation erbracht werden. Vielmehr muss die Innovation „neu“ für das jeweilige Unternehmen sein. Entwickelt ein Unternehmen z.B. ein neues IT-System für die Weiterverarbeitung von Kundenbestellungen, erfüllt das Projekt die Definition einer Entwicklungstätigkeit, und zwar unabhängig davon, ob die Wettbewerber des Unternehmens ähnliche Systeme bereits nutzen. 274 Konkrete Umsetzungspläne Die angeführten Beispiele verdeutlichen, dass die Klassifizierung von Tätigkeiten als Entwicklungstätigkeit konkrete Umsetzungspläne in Form von Entwürfen, Konstruktionsplanungen, sonstigen Planungsunterlagen oder 271 Vgl. Kühne/ Thiele, in: Thiele/ von Keitz/ Brücks (Hrsg.), Internationales Bilanzrecht, IAS 38 Rz. 275 (37. Erg.Lfg./ Juni 2018). 272 Vgl. Heckeler/ Kühnel, in: Brune/ Driesch/ Schulz-Danso/ Senger (Hrsg.), Beck’sches IFRS- Handbuch, 6. Aufl. 2020, § 4 Rn. 42. 273 Nach SIC-32.9(b) gleichen die Stadien der Einrichtung und Entwicklung der Infrastruktur, der Entwicklung der grafischen Gestaltung und der Entwicklung der Inhalte ihrem Wesen nach, sofern die Inhalte nicht zum Zweck der Werbung und der Verkaufsförderung der unternehmenseigenen Produkte und Dienstleistungen entwickelt werden, der in IAS 38.57-64 beschriebenen Entwicklungsphase. 274 Vgl. KPMG, Insights into IFRS, 14. Aufl. 2017/ 18, Rz. 3.3.120.30 <?page no="198"?> 198 4 Immaterielles Vermögen Projektbeschreibungen voraussetzt. Um den Nachweis führen zu können, sind Unterlagen erforderlich, die regelmäßig erst im Stadium konkreter Produkt- oder Verfahrensentwicklung vorliegen. Hier sind Unterlagen zur technischen Realisierbarkeit, Schätzung von Investitionskosten, Marktanalysen, Ertragsprognose sowie Unternehmenspläne zur Finanzierung und zur Projektbetreibung anzuführen. 275 Weiterhin ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass in einem Unternehmen idealerweise laufend Verbesserungen technischer und/ oder organisatorischer Art entwickelt und installiert werden. Derartige Entwicklungen erfüllen allerdings nicht das nach IAS 38.10 geforderte Kriterium der Identifizierbarkeit und scheiden demnach als immaterielle Vermögenswerte aus. 4.1.1.2.3.3 Ausgaben der Entwicklungsphase Erstmaliger Ansatz Um den Zeitpunkt des erstmaligen Ansatzes der im Zusammenhang mit der Entwicklung eines selbst geschaffenen immateriellen Vermögenswerts angefallenen Ausgaben festzustellen, enthält IAS 38.57 die folgenden Kriterien: 276 a) Die Fertigstellung des immateriellen Vermögenswerts kann technisch soweit realisiert werden, dass er genutzt oder verkauft werden kann. 277 b) Das Unternehmen beabsichtigt, den immateriellen Vermögenswert fertigzustellen und ihn zu nutzen oder zu verkaufen. 278 c) Das Unternehmen ist in der Lage, den immateriellen Vermögenswert zu nutzen oder zu verkaufen. 279 d) Die Art und Weise, wie der immaterielle Vermögenswert voraussichtlich einen künftigen wirtschaftlichen Nutzen erzeugen wird. Das Unternehmen kann u.a. die Existenz eines Marktes für die Produkte des immateriellen Vermögenswerts oder für den immateriellen Vermögenswert an sich oder, falls er intern genutzt werden soll, den Nutzen des immateriellen Vermögenswerts nachweisen. 280 e) Adäquate technische, finanzielle und sonstige Ressourcen sind verfügbar, sodass 275 Vgl. Heckeler/ Kühnel, in: Brune/ Driesch/ Schulz-Danso/ Senger (Hrsg.), Beck’sches IFRS- Handbuch, 6. Aufl. 2020, § 4 Rn. 42. 276 Zu den einzelnen Kriterien ausführlich Kühne/ Thiele, in: Thiele/ von Keitz/ Brücks (Hrsg.), Internationales Bilanzrecht, IAS 38 Rz. 280ff. (37. Erg.Lfg./ Juni 2018). 277 Dies kann z.B. durch Konstruktionspläne, Programmdesign, Modelle, Verfahrens- oder Produktbeschreibungen oder technische Einschätzungen über die Realisierbarkeit nachgewiesen werden. 278 Dies kann z.B. durch Investitions- oder Entwicklungspläne oder projektbezogene Finanzierungspläne, welche die Kosten für die Fertigstellung und Markteinführung beinhalten, nachgewiesen werden. 279 Dies kann z.B. durch Unternehmens- und Finanzierungspläne, die sämtliche Kosten für die Nutzung im Leistungsprozess enthalten oder durch Finanzierungspläne oder -zusagen für die Entwicklungskosten oder Vermarktung nachgewiesen werden. 280 Um nachzuweisen, wie ein immaterieller Vermögenswert einen voraussichtlichen künftigen wirtschaftlichen Nutzen erzeugen wird, beurteilt ein Unternehmen den aus dem Vermögenswert zu erzielenden wirtschaftlichen Nutzen, indem es die Grundsätze von IAS 36 anwendet. Wird der Vermögenswert nur in Verbindung mit anderen Vermögenswerten einen wirtschaftlichen Nutzen erzeugen, wendet das Unternehmen das Konzept der zahlungsmittelgenerierenden Einheiten an. Hierzu ausführlich Deloitte, iGAAP 2019 - Vol. A, S. 594; KPMG, Insights into IFRS, 14. Aufl. 2017/ 18, Rz. 3.3.120.50-60. <?page no="199"?> 4.1 Selbst geschaffene Software 199 die Entwicklung abgeschlossen und der immaterielle Vermögenswert genutzt oder verkauft werden kann. f) Das Unternehmen ist in der Lage, die Ausgaben, die dem immateriellen Vermögenswert während der Entwicklung zugeordnet werden können, verlässlich zu ermitteln. 281 Generelle Ansatzpflicht Für die angeführten Kriterien besteht gemäß IAS 38.57 eine Nachweispflicht durch das Unternehmen. 282 Allerdings wird im Standard kein genauer Dokumentationsumfang festgelegt. Sofern die vorstehenden Kriterien kumulativ erfüllt sind und die Entwicklungsleistung nicht dem expliziten Ansatzverbot des IAS 38.63-64 unterliegt, besteht eine Ansatzpflicht. Ansatzverbot Nach IAS 38.63 dürfen selbst geschaffene Markennamen, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten sowie ihrem Wesen nach ähnliche Sachverhalte 283 explizit nicht als immaterielle Vermögenswerte angesetzt werden. Als Begründung für das Ansatzverbot wird in IAS 38.64 angeführt, dass sich Ausgaben für derartige Sachverhalte nicht von den Ausgaben für die Entwicklung des Unternehmens als Ganzes unterscheiden lassen. Als Beispiele für Kosten, welche nicht von den Kosten für die Entwicklung des Unternehmens als Ganzes unterschieden werden, lassen sich anführen: 284 Trainingskosten, Kosten für Werbeaktionen, inkl. Versandkataloge, 285 Umzugskosten, Reorganisationskosten für das ganze Unternehmen oder für Teile des Unternehmens. Ansatzzeitpunkt Nach IAS 38.65 ist ein selbst geschaffener immaterieller Vermögenswert bzw. dessen Herstellungskosten erstmaligen zu dem Zeitpunkt anzusetzen, zu dem dieser sämtliche Ansatzkriterien des IAS 38 erfüllt. Aus praktischer Sicht sollte diese Regelung zum Ansatzzeitpunkt dynamisch aufgefasst werden, d.h., Kosten, die vor diesem Zeitpunkt angefallen sind, sind nicht aktivierungsfähig, auch wenn sie dem Entwicklungsprozess nachträglich eindeutig zugeordnet werden können und durch den erzielbaren Betrag gedeckt sind. 286 281 Für die Ansatzvoraussetzung „Verlässliche Ermittlung der Herstellungskosten“ fordert IAS 38.62 interne Kostenrechnungssysteme, die eine eindeutige sachliche Zuordnung sämtlicher Ausgaben der Entwicklungsphase ermöglichen. Vgl. Deloitte, iGAAP 2019 - Vol. A, S. 595; Heckeler/ Kühnel, in: Brune/ Driesch/ Schulz-Danso/ Senger (Hrsg.), Beck’sches IFRS-Handbuch, 6. Aufl. 2020, § 4 Rn. 46. 282 Vgl. Lüdenbach/ Hoffmann, Haufe IFRS-Kommentar, 22. Aufl. 2024, § 13 Rn. 30. 283 Fraglich ist, was unter diesen „Ähnlichen Sachverhalten“ zu verstehen ist. Grundsätzlich besteht hier ein Interpretationsspielraum, welcher sich an den tatsächlichen Definitionsmerkmalen und Ansatzkriterien orientiert (vgl. Freiberg, PiR 2012, S. 195). In der Literatur werden zu den ähnlichen Sachverhalten bspw. Kundendatenbanken mit weiterführenden Informationen gezählt (vgl. KPMG, Insights into IFRS, 14. Aufl. 2017/ 18, Rz. 3.3.120.80). 284 Vgl. pwc, Manual of accounting - IFRS 2019 Vol. 1, Rz. 21.35. 285 Hierzu IAS 38.BC46. 286 Vgl. Heckeler/ Kühnel, in: Brune/ Driesch/ Schulz-Danso/ Senger (Hrsg.), Beck’sches IFRS- Handbuch, 6. Aufl. 2020, § 4 Rn. 46. <?page no="200"?> 200 4 Immaterielles Vermögen Unterbrechung der Erfüllung der Ansatzkriterien Sollte im Laufe des Entwicklungsprozesses die Erfüllung der Bedingungen unterbrochen werden, erscheint es sachgerecht davon auszugehen, dass die Ansatzfähigkeit der bis dahin angefallenen Ausgaben entfällt und in Folge dessen eine vollständige Wertminderung der aktivierten Herstellungskosten des immateriellen Vermögenswerts vorzunehmen ist. Die Herstellungskosten sind dann erst wieder ab der erneuten kumulativen Erfüllung aller Ansatzkriterien aktivierungsfähig. 287 Nachträgliche Entwicklungsausgaben Grundsätzlich können aber auch nach dem Zeitpunkt der erstmaligen Aktivierung Entwicklungsausgaben, die im Zusammenhang mit dem selbst geschaffenen immateriellen Vermögenswert zu aktivieren sein („nachträgliche Entwicklungsausgaben“), sofern sie die Aktivierungskriterien erfüllen. 288 4.1.1.2.4 Keine Trennung von Forschung und Entwicklung Falls ein Unternehmen die Forschungsnicht von der Entwicklungsphase eines internen Projekts zur Schaffung eines immateriellen Vermögenswerts unterscheiden kann, hat es nach IAS 38.53 die mit diesem Projekt verbundenen Ausgaben so zu behandeln, als wären sie ausschließlich in der Forschungsphase angefallen. 289 In dem Fall, in dem der sequenzielle Ablauf - zuerst Forschung, dann Entwicklung - im Prozessverlauf nicht eingehalten wird bzw. nicht eingehalten werden kann, wenn die Prozesse also alternierend verlaufen, dann lässt sich die Forschungsnicht von der Entwicklungsphase abgrenzen. 290 Damit einher geht, dass sämtliche angefallene Ausgaben in Übereinstimmung mit IAS 38.54 vollständig als Aufwand der Periode zu erfassen sind. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich der Zusammenhang der Ansatzkriterien und den Entstehungsphasen sich wie folgt darstellt: 291 Vor Erfüllung der Ansatzkriterien des IAS 38.57 Nach Erfüllung der Ansatzkriterien des IAS 38.57 Ausgaben in der Forschungsphase Wahrscheinlichkeit des künftigen Nutzens ist nicht nachweisbar und es wird kein identifizierbarer immaterieller Vermögenswert geschaffen, dem die Ausgaben zuordenbar wären (nicht ansatzfähig) 287 Vgl. Kühne/ Thiele, in: Thiele/ von Keitz/ Brücks (Hrsg.), Internationales Bilanzrecht, IAS 38 Rz. 280ff. (37. Erg.Lfg./ Juni 2018). 288 Vgl. Pellens/ Fülbier/ Gassen/ Sellhorn, Internationale Rechnungslegung, 11. Aufl. 2021, S. 372. 289 Vgl. pwc, Manual of accounting - IFRS 2019 Vol. 1, Rz. 21.24. 290 Vgl. Lüdenbach/ Hoffmann, Haufe IFRS-Kommentar, 22. Aufl. 2024, § 13 Rn. 28. Hier wird auch darauf hingewiesen, dass eine Trennung der beiden Phasen daran scheitern kann, dass sie im Kostenrechnungssystem nicht vorgesehen ist, etwa weil Kostenzuordnungen auf einer höheren Aggregationsebene erfolgen. 291 Übernommen aus Kühne/ Thiele, in: Thiele/ von Keitz/ Brücks (Hrsg.), Internationales Bilanzrecht, IAS 38 Rz. 267 (37. Erg.Lfg./ Juni 2018). <?page no="201"?> 4.1 Selbst geschaffene Software 201 Ausgaben in der Entwicklungsphase Wahrscheinlichkeit des künftigen Nutzens aus den Ausgaben kann nicht ausreichend nachgewiesen werden, um einen ansatzfähigen immateriellen Vermögenswert zu begründen (nicht ansatzfähig) Ausgaben, die der Entwicklungstätigkeit direkt zugeordnet werden können, begründen einen immateriellen Vermögenswert und zählen zu den Herstellungskosten (ansatzfähig) Tab. 2: Zusammenhang zwischen Ansatzkriterium und Entstehungsphase Nach IAS 38 kann durch die bewusste Steuerung der Aktivierungsvoraussetzungen hinsichtlich der zu erbringenden Dokumentation erheblicher Einfluss auf den Umfang der im Zusammenhang mit selbst geschaffenen immateriellen Vermögenswerten zu aktivierenden Herstellungskosten genommen werden. Nach IFRS besteht letztlich ein faktisches Ansatzwahlrecht für selbst geschaffene immaterielle Vermögenswerte. 292 4.1.1.3 Besonderheiten bei eigengenutzter selbst geschaffener Software Technische Durchführbarkeit Zur Auslegung von Zweifelsfragen im Zusammenhang mit selbst geschaffener Software kann unter Bezugnahme auf IAS 8.12 auf die Regelungen nach US-GAAP zurückgegriffen werden, die auf die technische Durchführbarkeit abstellen. Das Kriterium beinhaltet neben den technischen Komponenten auch eine Beurteilung der Absicht und der Fähigkeit des Unternehmens, den Entstehungsprozess erfolgreich abzuschließen. Insoweit besteht kein wesentlicher Unterschied zu den Ansatzkriterien des IAS 38.57. 293 Phasenmodell Als Konkretisierung wird für selbst geschaffene und zur Eigennutzung vorgesehene Software eine Einteilung des Softwareentstehungsprozesses in drei Phasen empfohlen: Projektvorbereitungsphase 294 (Auswahl und Bewertung von konzeptionellen Alternativen, Erstellung eines Projektdesigns), Entwicklungsphase 295 (Erarbeitung des Quellcodes, Konfigurationen, Schnittstelleneinrichtung, Tests), Einführungs- und Anwendungsphase (sämtliche Prozesse nach Fertigstellung der Software wie die Stabilisierung (Anpassung interner betrieblicher Prozesse und Verbesserungen nach Beendigung des Projekts ( after project support )), Wartung ( updates ), Mitarbeiterschulung und Training. 292 Hierzu ausführlich Lüdenbach/ Hoffmann, Haufe IFRS-Kommentar, 22. Aufl. 2024, § 13 Rn. 36. 293 Vgl. Heckeler/ Kühnel, in: Brune/ Driesch/ Schulz-Danso/ Senger (Hrsg.), Beck’sches IFRS- Handbuch, 6. Aufl. 2020, § 4 Rn. 55. 294 In dieser Phase erfolgt i.d.R. die Problemdefinition ( preparation ), in deren Rahmen regelmäßig Kosten der allgemeinen Organisationsberatung anfallen und die Anforderungsanalyse ( blueprint ), in deren Rahmen regelmäßig Kosten für die Analyse und die Optimierung der Geschäftsprozesse sowie die Entwicklung von Grobkonzepten anfallen. 295 Die Entwicklungsphase lässt sich weiter unterteilen in die Phase „Inbetriebnahme ( realisation )“ und die Phase „Test ( go-live-preparation )“. <?page no="202"?> 202 4 Immaterielles Vermögen Projektvorbereitung bzw. Forschung Die Phase „Projektvorbereitung“ wäre dementsprechend mit der Phase „Forschung“ nach IAS 38.54ff. gleichzusetzen. In der Praxis gelingt es allerdings nicht immer eindeutig, die Phase „Projektvorbereitung bzw. Forschung“ von der Phase „Entwicklung“ voneinander abzugrenzen, da sie regelmäßig nicht sequenziell, sondern überlappend bzw. iterativ erfolgen. Iterativer Entwicklungsprozess Z.B. ist es Wesen jeder Softwareentwicklung, dass laufend Modifikationen und Anpassungen ( update ) vorgenommen werden, die wiederum zu Tätigkeiten führen können, die der Phase „Projektvorbereitung“ bzw. der Forschungstätigkeit zugeordnet werden können. Eine Aktivierung dieses sog. iterativen Entwicklungsprozesses ist nach h.M. abzulehnen. Gleichzeitig erfolgt die Aktivierung von Kosten der Softwareentwicklung in der Praxis aber uneinheitlich. Dies wird insbesondere mit der ermessensbehafteten Entscheidung begründet, ob überhaupt ein iterativer oder sequenzieller Entwicklungsprozess vorliegt. Vor dem Hintergrund der Vorschriften des IAS 38 kann eine Aktivierung dabei wie folgt begründet werden: Sämtliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit nachträglichen laufenden Anpassungen/ Modifikationen (Neuimplementierung von Funktionalitäten) sind vollständig der Entwicklung zuzuordnen, weil laufenden Anpassungen Wesen einer regulären Softwareentwicklung sind. Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Neuimplementierung von Funktionalitäten führen zu einem neuen immateriellen Vermögenswert, der separat in eine Forschungs- und eine Entwicklungsphase zu unterteilen ist. Die Entwicklung eines Softwareprojekts würde folglich in mehrere Forschungs- und Entwicklungsphasen unterteilt werden. Eine zusammengefasste Bilanzierung wäre unter den Voraussetzungen des IAS 38.57 zulässig. Eine sequentielle Abfolge von Forschungs- und Entwicklungsphase wird nach dem Wortlaut des IAS 38 nicht explizit verlangt, sondern nur eine konkrete Zuordnung von Tätigkeiten auf Forschungs- und Entwicklungsphase. Die Trennung der Phasen dürfte in diesem Fall nicht zeitlich sequentiell, sondern inhaltlich funktional verstanden werden. Forschungs- und Entwicklungsphase können in diesem Fall nebeneinander bestehen. Kapazitätserweiterung Diese Art der Softwareentwicklung bedeutet eine Kapazitätserweiterung und substantielle Verbesserung der vorhandenen Software. Nach IAS 38.20 sollen derartige Aufwendungen bei bereits vorhandenen immateriellen Anlagegütern nur selten die Ansatzkriterien erfüllen. Es lässt sich allerdings argumentieren, dass hier keine Erweiterung des bisherigen Vermögenswerts vorliegt, sondern eine Neuschaffung unter Verwendung der bisherigen Software. Die neue Software wird - i.d.R. belegbar durch die Aufwandsverhältnisse - entscheidend geprägt sein durch die Neuentwicklung. Soweit bei der Neuentwicklung keine Forschungskosten angefallen sind, erfüllen die Aufwendungen für die Neuentwicklung die Ansatzkriterien eines immateriellen Vermögenswerts. 296 Unter Praktikabilitätsgesichtspunkten könnte bei an bereits installierter Software vorzunehmenden Änderungen wie folgt differenziert werden: 296 Hierzu Lüdenbach/ Hoffmann/ Freiberg, IFRS Kommentar, 22. Aufl. 2024, § 13 Rz. 40. <?page no="203"?> 4.1 Selbst geschaffene Software 203 Abb. 5: Klassifizierung von Änderungen an bereits installierter Software Aktualisierungen Bei der Aktualisierung ist zwischen einem Release- und einem Versionswechsel zu unterscheiden. Ein Releasewechsel umfasst in der Regel lediglich geringfügige Änderungen (z.B. Fehlerbeseitigung, kleinere Verbesserungen etc.). Kosten des Releasewechsels sind als laufender Erhaltungsaufwand zu erfassen. Dagegen führt ein Versionswechsel zu grundlegenden, über ein einfaches Update weit hinausgehenden Änderungen. Ein Versionswechsel beinhaltet in der Regel wesentliche technische Neuerungen. Kosten des Versionswechsels sind als nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu aktivieren. Anpassungen Da aus der Anpassung bereits installierter Software kein zusätzlicher wirtschaftlicher Nutzen zu erwarten ist, handelt es sich hierbei um laufende Wartungs-, Reparatur- und Nacharbeiten. Die Kosten sind als laufender Erhaltungsaufwand zu erfassen. Erweiterungen Bei der Erweiterung bereits installierter Software handelt es sich um das Hinzufügen zusätzlicher Funktionen. Falls die Kosten für die Schaffung der zusätzlichen Funktion(en) entweder betragsmäßig oder im Verhältnis zu den ursprünglichen Anschaffungskosten gering ist/ sind bzw. wenn die neue(n) Funktion(en) im Vergleich zu den ursprünglichen Funktionen nicht wesentlich ist/ sind, sind die Kosten aufwandswirksam zu erfassen. Anderenfalls sind sie als nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu aktivieren und über die Restnutzungsdauer der Software abzuschreiben. Sollte die zugrunde liegende Software bereits vollständig abgeschrieben sein, sind die Kosten der Erweiterung vollständig aufwandswirksam zu erfassen. Organisatorische Voraussetzungen Aus praktischer Sicht lassen sich die organisatorischen Voraussetzungen für die Aktivierungspflicht für selbst geschaffene Software wie folgt zusammenfassen: Aktivierungspflicht für die Aufwendungen mit Beginn der Entwicklungsphase, d.h. ja Änderungen an bereits installierter (selbst geschaffener) Software Aktualisierungen Anpassungen Erweiterungen Versionswechel Releasewechsel inkl. laufende Wartungs-/ Reparaturarbeiten Aufwand Aktivierung z.B. von SAP R/ 3.4.1 auf SAP R/ 3.4.2 z.B. von SAP R/ 3 auf SAP S/ 4 HANA Aufwand Entstehung neuer Funktionen, die wesentlich, verglichen mit den ursprünglichen Funktionen sind? Aktivierung Aufwand Urspüngliche Software (noch) aktiviert nein nein ja <?page no="204"?> 204 4 Immaterielles Vermögen mit Beginn der Programmierung einer konkreten Softwarelösung, 297 Vorhandensein eines Planungs- und Budgetierungstools und Durchführung eines Projektcontrollings. Der folgende Entscheidungsbaum kann als Hilfestellung zur Identifizierung der Aktivierbarkeit einer selbst geschaffenen Software herangezogen werden: Abb. 6: Aktivierung selbst geschaffener Software 297 Werden z.B. verschiedene Softwarekonzepte erarbeitet, so besteht ein generelles Aktivierungsverbot (Forschungsphase). Befindet sich die Softwareerstellung bereits in der Entwicklungsphase, d.h. wird bereits eine konkrete Softwarelösung programmiert, so besteht für die entstehenden Entwicklungskosten eine Aktivierungspflicht. Kosten die nach der Fertigstellung der Software im Regelbetrieb anfallen - regelmäßig für Modifikationen und Anpassungen ( update ) - sind nicht mehr aktivierungsfähig. ja nein ja nein ja nein ja Aufwand Selbst geschaffene Software Könnte die Software separat verkauft, übertragen, lizenziert, vermietet oder getauscht werden? (Nachweisbarkeit des zukünftigen wirtschaftlichen Nutzens) Kann die Wirtschaftlichkeit des Projekts belegt werden, z.B. durch eine Wirtschaftlichkeits analyse? (Fähigkeit und insbes. Absicht, den immateriellen Vermögenswert zum Verkauf oder zur Eigennutzung zu fertigen) Werden die Projektphasen in einem Projektsystem getrennt erfasst? (Fähigkeit einer verlässlichen Bewertung der zurechenbaren Ausgaben) Aktivierung als selbst geschaffene Software <?page no="205"?> 4.1 Selbst geschaffene Software 205 4.1.1.4 Besonderheiten bei selbst geschaffener Software für Vermarktungszwecke Phasenmodell Für Software, die auf einem anonymen Markt vertrieben werden soll, wird - nach US-GAAP - ebenfalls eine Phasenmodell verwendet. Hiernach wird der Entstehungsprozess in eine Planungs-, Design- und Herstellungsphase unterteilt. Detailliertes Produkt- und Programmdesign Handelt es sich um ein Softwarepaket, das für einen anonymen Markt bestimmt ist, findet folgende Regelung in den US- GAAP Anwendung: das Entwicklungsprojekt kann als technisch durchführbar angesehen werden, wenn ein detailliertes Produkt- und Programmdesign vorliegt. Regelmäßig wird dies innerhalb der Designphase erarbeitet. Bezüglich der Anpassung/ Modifikation des Programmdesigns und der Abgrenzung zwischen Forschung und Entwicklung gelten die vorstehenden Ausführungen. Arbeitsmodell Liegt das Programmdesign nicht vor, wird neben dem Produktdesign ein Arbeitsmodell der zu entwickelnden Software verlangt, das die theoretischen Voraussetzungen des Programmdesigns sozusagen tatsächlich nachweist. 298 4.1.2 Bilanzierung nach HGB 4.1.2.1 Ansatz Aktivierungswahlrecht Handelsrechtlich besteht für selbst geschaffene Software 299 des Anlagevermögens ein Aktivierungswahlrecht nach § 248 Abs. 2 Satz 1 HGB, dessen Ausübung dem Stetigkeitsgrundsatz des § 246 Abs. 3 HGB unterliegt. 300 Nach DRS 24.15, 50 darf in Analogie zu IAS 38 eine in der Entwicklung befindliche Software, die dem Anlagevermögen zuzuordnen ist, (wahlweise) aktiviert werden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: Technische Realisierbarkeit: Das Unternehmen muss nachweisen, dass die Software technisch fertiggestellt werden kann. Absicht zur Fertigstellung und Nutzung oder Veräußerung: Das Unternehmen muss die Absicht haben, die Software entweder selbst zu nutzen oder sie zu verkaufen. Fähigkeit zur Nutzung oder Veräußerung: Die Organisation muss in der Lage sein, die Software tatsächlich zu nutzen oder zu veräußern. 298 Zu den vorangegangenen Ausführungen unter 5.1.3 und 5.1.4 vgl. Heckeler/ Kühnel, in: Brune/ Driesch/ Schulz-Danso/ Senger (Hrsg.), Beck’sches IFRS-Handbuch, 6. Aufl. 2020, § 4 Rn. 54-58. 299 Für die Klassifizierung als „Selbst geschaffen“ ist nach DRS 24.27 entscheidend, dass das Unternehmen das Herstellungsrisiko trägt. Dieses besteht maßgeblich in der Unsicherheit, ob der Entwicklungsbzw. Herstellungsprozess zu einem einzeln verwertbaren immateriellen Vermögensgegenstand führt. 300 Dadurch legt man sich mit seiner Entscheidung auch für die Zukunft fest, denn gleichartige Sachverhalte sind stetig zu beurteilen. D.h. werden Entwicklungskosten für eine erstmalig selbst erstellte Software aktiviert, so muss nach DRS 24.69 auch zukünftig art- und funktionsgleiche Software aktiviert werden. Da die Bindungswirkung für art- und funktionsgleiche Software gilt, ist anhand von Kriterien eine Einteilung der im Betrieb eingesetzten Software vorzunehmen. So weist Software im Produktionsbereich andere Nutzungsbedingungen und Funktionen auf als Verwaltungs- oder Vertriebssoftware. <?page no="206"?> 206 4 Immaterielles Vermögen Wirtschaftlicher Nutzen: Es muss ein künftiger wirtschaftlicher Nutzen aus der Softwareerstellung erwartet werden, z.B. durch erwartete Einnahmen oder Kosteneinsparungen. Verfügbarkeit ausreichender Ressourcen: Die finanziellen, personellen und sonstigen Ressourcen zur Fertigstellung müssen vorhanden sein. Verlässliche Bewertung der Herstellungskosten: Die Kosten der Softwareentwicklung müssen verlässlich ermittelt und zugeordnet werden können. Aktivierungszeitpunkt Die Aktivierung darf erst ab der Periode erfolgen, ab der die genannten Aktivierungskriterien erstmals kumulativ erfüllt sind. DRS 24.86 räumt hier ein Wahlrecht ein zwischen der Aktivierung aller Aufwendungen ab Beginn der Entwicklungsphase in der Berichtsperiode, in der die Kriterien erstmals kumulativ erfüllt werden, soweit diese noch nicht in einem Abschluss als Aufwand erfasst wurden und der Aktivierung nur der Aufwendungen, die ab dem Zeitpunkt der erstmaligen kumulativen Erfüllung der Kriterien anfallen. Alle bis zu diesem Zeitpunkt angefallenen Entwicklungsaufwendungen werden in diesem Fall nicht aktiviert. In vielen Fällen kann daher eine Aktivierung erst ab dem Zeitpunkt bzw. der Periode erfolgen, zu dem die technische Realisierbarkeit feststeht und die Fertigstellung der Entwicklung durch Beschlüsse des Managements und/ oder durch die Zuordnung benötigter Finanzmittel in der Finanzplanung des Unternehmens dokumentiert wird. 4.1.2.2 Bewertung Entwicklungskosten Die aktivierbaren Aufwendungen sind nach § 255 Abs. 2a HGB auf die Herstellungskosten in der Entwicklungsphase (Entwicklungskosten) beschränkt. D.h. es sind alle Pflichtbestandteile des § 255 Abs. 2 HGB in die Ermittlung der Herstellungskosten der Software einzubeziehen und es dürfen - unter Beachtung des Stetigkeitsgebots - alle Wahlbestandteile einbezogen werden, soweit sie auf die Entwicklungsphase entfallen. Forschungskosten In der Forschungsphase angefallene Aufwendungen dürfen nicht aktiviert werden. Allerdings sind Aktivitäten, die im Zuge einer Softwareentwicklung anfallen, i.d.R. ab einer frühen Phase der Entwicklung zuzuordnen, da bereits ein klarer Bezug zu der in Herstellung befindlichen Software besteht. Beispiel - Aktivierungswahlrecht für selbst geschaffene Software Ein Unternehmer lässt von seiner IT-Abteilung (erstmals) ein Kundenadressverwaltungssystem selbst programmieren. Nach einigen vorbereitenden Arbeiten erreicht das Softwareentwicklungsprojekt am 1.8.20X1 eindeutig die Entwicklungsphase. Die Arbeiten dauern bis Ende März 20X2. Für das Team fallen je Monat Personalaufwendungen i.H. von 10.000 EUR an. An der technischen Realisierbarkeit bestehen von Beginn der Entwicklungsphase an keine Zweifel. Die finale Entscheidung über die Fertigstellung der Software wird indes am 1.10.20X1 getroffen. Zu diesem Zeitpunkt stellt das Projektteam dem Lenkungsausschuss die bis dahin erzielten Ergebnisse vor. Daraufhin beschließt der Lenkungsausschuss die Freigabe der Mittel und den Zeitplan, der den 1.4.20X2 als Go-Live-Termin ausweist. Im Geschäftsjahr 01 fallen für die Software insgesamt Entwicklungsaufwendungen von 50.000 EUR an (= 10.000 EUR/ Monat × 5 Monate). Die Aktivierungskriterien <?page no="207"?> 4.1 Selbst geschaffene Software 207 sind ab dem 1.10.20X1 erfüllt. Danach kann der Unternehmer im Geschäftsjahr 20X1 gemäß dem Wahlrecht nach § 248 Abs. 2 HGB i.V.m. DRS 24.86 entweder 30.000 EUR (= 10.000 EUR/ Monat × 3 Monate) oder 50.000 EUR (gesamte Entwicklungsaufwendungen im Geschäftsjahr 20X1 ab Beginn der Entwicklungsphase) aktivieren. Der Unternehmer entscheidet sich für die Aktivierung ab Beginn der Entwicklungsphase und aktiviert den Betrag von 50.000 EUR. Es wäre wie folgt zu buchen: Software an Aktivierte Eigenleistungen 50.000 Ausschüttungssperre Die Aktivierung selbst geschaffener Software führt nach § 268 Absatz 8 HGB bei Kapitalgesellschaften zu einer Ausschüttungssperre in Höhe der in der Bilanz ausgewiesenen immateriellen Vermögensgegenstände, korrigiert um latente Steuern. 4.1.2.3 Besonderheiten bei entgeltlich erworbener Software IDW RS HFA 11 Nach IDW RS HFA 11 hat die bilanzielle Behandlung von Aufwendungen, die der Erweiterung oder wesentlichen Verbesserung von Software dienen, gemäß dem in § 246 Abs. 3 Satz 1 HGB geforderten Grundsatz der Ansatzstetigkeit, analog zu der Behandlung der Aufwendungen für die ursprüngliche Software zu erfolgen. Danach erhöhen Aufwendungen für eine Modifikation der Software, die bereits zu einem früheren Zeitpunkt, entweder durch Erwerb oder als selbst geschaffene Software aktiviert wurden, nachträglich den Restbuchwert der bereits aktivierten Software. Die aktivierten Aufwendungen für die Modifikation erworbener Software unterliegen hierbei nicht der Ausschüttungssperre nach § 268 Abs. 8 HGB. Demgegenüber gilt für eine zu einem früheren Zeitpunkt selbst geschaffene Software, deren Aufwendungen für die Herstellung nicht nach § 248 Abs. 2 Satz 1 HGB aktiviert wurden, dass auch die Aufwendungen für die spätere Modifikation sofort und in voller Höhe erfolgswirksam zu erfassen sind. Spätere Aufwendungen für die Modifikation einer Software teilen demnach das (Aufwands-)Schicksal der ursprünglich und zeitlich vorgelagert erfassten Beträge. Testfragen zu 4.1 Beispiele für Forschungsaktivitäten sind Aktivitäten, die auf die Erlangung neuer Erkenntnisse ausgerichtet sind der Entwurf, die Konstruktion und das Testen von Prototypen und Modellen vor Beginn der eigentlichen Produktion oder Nutzung der Entwurf, die Konstruktion und der Betrieb einer Pilotanlage, die von ihrer Größe her für eine kommerzielle Produktion wirtschaftlich ungeeignet ist die Formulierung, der Entwurf sowie die Abschätzung und endgültige Auswahl von möglichen Alternativen für neue oder verbesserte Materialien, Vorrichtungen, Produkte, Verfahren, Systeme oder Dienstleistungen. <?page no="208"?> 208 4 Immaterielles Vermögen Beispiele für Entwicklungstätigkeiten sind die Suche nach sowie die Abschätzung und endgültige Auswahl von Anwendungen für Forschungsergebnisse und für anderes Wissen der Entwurf von Werkzeugen, Spannvorrichtungen, Prägestempeln und Gussformen unter Verwendung neuer Technologien die Suche nach Alternativen für Materialien, Vorrichtungen, Produkte, Verfahren, Systeme oder Dienstleistungen der Entwurf, die Konstruktion und das Testen einer ausgewählten Alternative für neue oder verbesserte Materialien, Vorrichtungen, Produkte, Verfahren, Systeme oder Dienstleistungen. Welche Aussagen im Zusammenhang mit Forschung und Entwicklung sind zutreffend? Falls ein Unternehmen die Forschungsnicht von der Entwicklungsphase eines internen Projekts zur Schaffung eines immateriellen Vermögenswerts unterscheiden kann, hat es die mit diesem Projekt verbundenen Ausgaben so zu behandeln, als wären sie ausschließlich in der Entwicklungsphase angefallen. In dem Fall, in dem der sequenzielle Ablauf - zuerst Forschung, dann Entwicklung - im Prozessverlauf nicht eingehalten wird bzw. nicht eingehalten werden kann, wenn die Prozesse also alternierend verlaufen, dann lässt sich die Forschungsnicht von der Entwicklungsphase abgrenzen. Lässt sich die Forschungsnicht von der Entwicklungsphase abgrenzen, sind sämtliche angefallene Ausgaben vollständig als Aufwand der Periode zu erfassen sind. Nach IFRS besteht ein explizites Ansatzwahlrecht für selbst geschaffene immaterielle Vermögenswerte. 4.2 Einführung erworbener Software (Rollout-Projekte) 4.2.1 Bilanzierung nach IFRS 4.2.1.1 Ansatz Standardsoftware Hier geht es um die Einführung einer erworbenen Lizenz oder erworbenen Software. Bei den erworbenen Softwarelizenzen 301 handelt es sich i.d.R. um Standardsoftware. Es handelt sich im Regelfall um Standardsoftware, wenn eine (Software-)Lizenz entgeltlich erworben wird, die ein (zeitlich begrenztes) Nutzungsrecht einräumt. Diese ist dann als erworbener immaterieller Vermögenswert zu bilanzieren. Anschaffungsnebenkosten der erworbenen Lizenz Allerdings kann die Standardsoftware i.d.R. nicht ohne weiteres sofort im Unternehmen eingesetzt werden. Um die 301 Z.B. SAP- oder Microsoft- Lizenzen, Patente, gewerbliche Schutzrechte, Konzessionen, Warenzeichen. <?page no="209"?> 4.2 Einführung erworbener Software (Rollout-Projekte) 209 Standardsoftware an die unternehmensspezifischen Gegebenheiten anzupassen, damit eine Nutzung möglich wird, ist regelmäßig ein umfangreiches Einführungs- / Rollout-Projekt erforderlich. Beispiele sind die SAP Rollout-Projekte für FI/ CO oder Logistik Module bzw. für die fachbereichsspezifischen Module wie z.B. das Treasury Modul. Da der Zweck der Rollout-Projekte darin besteht, die Standardsoftware so anzupassen, dass ein vom Unternehmen beabsichtigter nutzungsbereiter Zustand hergestellt wird, und der Anteil neuer Programmierung relativ gering ist, sind die im Zusammenhang mit dem Rollout-Projekt anfallende Kosten zusammen mit der erworbenen Lizenz zu aktivieren. Es handelt sich hierbei um Anschaffungsnebenkosten der erworbenen Lizenz. 4.2.1.2 Bewertung Betriebsbereiter Zustand Im Zusammenhang mit Rollout-Projekten sind als Anschaffungsnebenkosten sämtliche direkt zurechenbare Kosten zu berücksichtigen, die bis zu dem Zeitpunkt angefallen sind, ab dem der vom Management beabsichtigte betriebsbereite Zustand erreicht wurde. Bei den Rollout-Projekten ist dieser Zustand erreicht, wenn die Systeme für die Umsetzung bereitstehen. Phasenmodell Vor diesem Hintergrund erscheint es sachgerecht, die in der Entwicklungsphase angefallenen Kosten als aktivierungsfähige Anschaffungsnebenkosten anzusehen. In Analogie zur selbst geschaffenen Software sind in der Einführungs- und Anwendungsphase angefallene Kosten nicht aktivierungsfähig. 302 4.2.1.3 Behandlung von Rollout-Kosten im Konzernverbund Entstehen eines neuen Vermögenswerts Im Konzernverbund wird die Aktivierung von Rollout-Kosten, insbesondere der Anschaffungsnebenkosten, durch den Grundsatz der wirtschaftlichen Substanz und den Kriterien des IAS 38 eingeschränkt. Der zentrale Aspekt hierbei ist, dass nach IAS 38.21, 38.57 und 38.63 für die eine Aktivierung ein neuer immaterieller Vermögenswert entstehen muss. Wenn die Software nun bereits in einem anderen Konzernunternehmen eingeführt wurde, fehlt es an diesem Kriterium. Erweiterung Vielmehr wird die Nutzung eines bereits bestehenden immateriellen Vermögenswerts lediglich erweitert, ohne das neue Funktionen entstehen. Insofern sind im Zuge des weiteren Rollouts anfallende Anschaffungsnebenkosten nach der hier aufgezeigten Logik als Aufwand zu erfassen. Einzelvs. Gruppenlizenz In der Praxis behilft man sich mitunter dadurch, dass im Konzernverbund bei der Einführung von erworbener Software zwischen Einzel- und Gruppenlizenzen unterschieden wird. Bei lokalen Einzellizenzen handelt sich um Softwarelizenzen, die von den einzelnen Tochterunternehmen separat erworben werden. Bei Gruppenlizenzen handelt sich hingegen um Softwarelizenzen die mitteln Gruppenverträgen von einer Zentral-IT erworben werden und für mehrere Gruppengesellschaften anwendbar sind, zum Beispiel SAP und Microsoft Module. Wird eine Software im Rahmen einer lokalen Einzellizenz erworben, sind die Rollout- Kosten als Anschaffungsnebenkosten der Lizenz zu aktivieren und über deren Nutzungsdauer abzuschreiben. Wird die Software hingegen im Rahmen einer Gruppen- 302 Zum Phasenmodell vgl. ausführlich Abschn. 4.1.3. <?page no="210"?> 210 4 Immaterielles Vermögen lizenz erworben, ist danach zu differenzieren, ob die Software bereits im Konzernverbund Anwendungen finden. Ist dies nicht der Fall, d.h., es handelt sich um einen erstmaligen Rollout, sind die Rollout-Kosten als Anschaffungsnebenkosten der Lizenz zu aktivieren, und über deren (Rest-)Nutzungsdauer abzuschreiben. Ist dies hingegen der Fall, d.h., es handelt sich um einen Rollout an einem weiteren Standort, dann sind die Rollout-Kosten nicht zu aktivieren. 4.2.2 Bilanzierung nach HGB 4.2.2.1 Ansatz Aktivierungswahlrecht Die Bilanzierung von Software-Rollout-Projekten richtet sich nach § 248 Abs. 2 HGB und DRS 24. Danach besteht für selbst geschaffene Software ein Aktivierungswahlrecht. Dieses Wahlrecht besteht allerdings nur für Kosten, die in der Entwicklungsphase anfallen. Anpassung erworbener Software Da - wie bereits dargestellt - der Zweck der Rollout-Projekte darin besteht, erworbene Standardsoftware so anzupassen, dass ein vom Unternehmen beabsichtigter nutzungsbereiter Zustand hergestellt wird, und der Anteil neuer Programmierung relativ gering ist, sind die im Zusammenhang mit dem Rollout-Projekt anfallende Kosten zusammen mit der erworbenen Lizenz als Anschaffungsnebenkosten dieser Lizenz zu aktivieren. Wie nach IFRS ist es auch nach HGB für die Aktivierung der Anschaffungsnebenkosten ebenfalls erforderlich, dass ein neuer Vermögensgegenstand entsteht. 4.2.2.2 Bewertung Als Anschaffungsnebenkosten erfasst werden dürfen: Löhne und Gehälter der Entwicklungsabteilung, Fremdleistungen, die direkt der Softwareentwicklung dienen, Abschreibungen auf eingesetzte Geräte, die für die Softwareentwicklung genutzt werden. 4.2.2.3 Behandlung von Rollout-Kosten im Konzernverbund Neuer Vermögensgegenstand Auch hier ist der zentrale Aspekt die Schaffung eines neue Vermögensgegenstands. Sofern die Software bereits in einem anderen Konzernunternehmen eingeführt wurde, fehlt es an diesem Kriterium. Die angefallenen Kosten dürfen damit nicht als Anschaffungsnebenkosten aktiviert werden, sondern sind sofort als Aufwand zu erfassen. Testfragen zu 4.2 Welche Aussagen im Zusammenhang mit sog. Standardsoftware sind zutreffend? Standardsoftware kann i.d.R. ohne weiteres sofort im Unternehmen eingesetzt werden. <?page no="211"?> 4.3 Bilanzierung von Cloud Computing-Vereinbarungen 211 Um die Standardsoftware an die unternehmensspezifischen Gegebenheiten anzupassen, damit eine Nutzung möglich wird, ist regelmäßig ein umfangreiches Einführungs-/ Rollout-Projekt erforderlich. Da der Zweck der Rollout-Projekte darin besteht, die Standardsoftware so anzupassen, dass ein vom Unternehmen beabsichtigter nutzungsbereiter Zustand hergestellt wird, und der Anteil neuer Programmierung relativ gering ist, sind die im Zusammenhang mit dem Rollout-Projekt anfallende Kosten als eigenständiger Vermögenswert zu aktivieren. Bei den im Zusammenhang mit dem Rollout-Projekt anfallende Kosten handelt sich um Anschaffungsnebenkosten der erworbenen Lizenz. Welche Aussagen im Zusammenhang mit Rollout-Kosten sind zutreffend? Wird eine Software im Rahmen einer lokalen Einzellizenz erworben, sind die Rollout-Kosten sofort aufwandswirksam zu erfassen. Wird die Software im Rahmen einer Gruppenlizenz erworben und ist bisher nicht im Konzernverbund in Anwendungen, d.h., es handelt sich um einen erstmaligen Rollout, sind die Rollout-Kosten als Anschaffungsnebenkosten der Lizenz zu aktivieren, und über deren (Rest-)Nutzungsdauer abzuschreiben. Wird die Software im Rahmen einer Gruppenlizenz erworben und ist bereits nicht im Konzernverbund in Anwendungen, d.h., es handelt sich um einen Rollout an einem weiteren Standort, dann sind die Rollout-Kosten als Anschaffungsnebenkosten der Lizenz zu aktivieren, und über deren (Rest-)Nutzungsdauer abzuschreiben. Wird eine Software im Rahmen einer lokalen Einzellizenz erworben, sind die Rollout-Kosten als Anschaffungsnebenkosten der Lizenz zu aktivieren und über deren Nutzungsdauer abzuschreiben. 4.3 Bilanzierung von Cloud Computing-Vereinbarungen 4.3.1 Bilanzierung nach IFRS 4.3.1.1 Grundgedanke des Cloud Computing Zurverfügungstellung von IT-Infrastrukturen Der Grundgedanke des cloud computing besteht darin, IT-Infrastrukturen wie z.B. Datenspeicher, Rechen- oder Netzkapazität über das Internet zur Verfügung zu stellen. Der Leistungsumfang kann neben der IT-Infrastruktur insbesondere auch Software umfassen. Dem Nutzer werden letztlich unterschiedlichste Dienste online zur Verfügung gestellt, ohne dass eine Installation auf seinem lokalen Rechner erforderlich ist. Begriffsdefinition Der Begriff „ cloud computing “ lässt sich grundsätzlich wie folgt definieren: Es handelt sich um „(…) ein Modell, das es erlaubt bei Bedarf, jederzeit und überall bequem über ein Netz auf einen geteilten Pool von konfigurierbaren Rechnerressourcen (z.B. Netze, Server, Speichersysteme, Anwendungen und Dienste) zuzugreifen, die schnell und mit minimalem Managementaufwand oder geringer Service- <?page no="212"?> 212 4 Immaterielles Vermögen provider-Interaktion zur Verfügung gestellt werden können." 303 Die Vorteile dieses Modells liegen insofern in der Skalierbarkeit, Wirtschaftlichkeit sowie Verfügbarkeit und Einfachheit. 304 Als mögliche Nachteile lassen sich der Datenschutz und die Unklarheit der Rechtslage anführen. 4.3.1.2 Bilanzielle Einordnung 4.3.1.2.1 Allgemeines Aus bilanzieller Sicht gilt es zu klären, ob beim Lizenznehmer bzw. Nutzer für die Abbildung von Nutzungsrechten an einer Software, die über eine cloud -Lösung zur Verfügung gestellt wird, ein Rechnungslegungsstandard einschlägig ist. Grundsätzlich kommen IAS 38 und IFRS 16 in Betracht: IFRS 16 enthält Regelungen zur bilanziellen Abbildung von Vereinbarungen, im Rahmen derer das Recht auf die Nutzung von Vermögenswerten übertragen wird. In der hier betrachteten Konstellation erhält der Kunde ein Nutzungsrecht an einer Software für einen bestimmten Zeitraum. Es entsteht ein Dauerschuldverhältnis, im Rahmen dessen der Service-Anbieter die zugesagten Spezifikationen und Dienste ermöglicht und der Nutzer hierfür Zahlungen leistet. 305 Dagegen regelt IAS 38 die bilanzielle Behandlung immaterieller Vermögenswerte. Mit Abschluss eines SaaS-Vertrags könnte der Nutzer ggf. einen immateriellen Vermögenswert erworben haben. 4.3.1.2.2 IFRS 16 - Leasingverhältnisse Entgeltliches Nutzungsrecht Im vorliegenden Kontext stellt sich hinsichtlich IFRS 16 die Frage, ob das entgeltliche Nutzungsrecht an der Software ein Leasingverhältnis darstellt. Gemäß IFRS 16 kann es beim Leasingnehmer auch für Dauerschuldverhältnisse zum Ansatz eines Nutzungsrechts und einer korrespondierenden Verpflichtung für zukünftig zu leistende Zahlungen kommen. Dies würde allerdings voraussetzen, dass ein Nutzungsrecht an einem immateriellen Vermögenswert wie einer Software im Anwendungsbereich des Standards liegt. Dieser ist grundsätzlich sehr weit gefasst, denn die Vorschriften des IFRS 16 sind nicht nur auf Sachanlagen (bewegliche und unbewegliche Vermögenswerte), sondern auch auf immaterielle Vermögenswerte anwendbar. Nach IFRS 16.3(e) sind von den Leasingvorgaben Lizenzvereinbarungen z.B. über Filme, Videoaufnahmen, Theaterstücke, Manuskripte, Patente und Urheberrecht allerdings explizit ausgenommen. Für allen anderen immateriellen Vermögenswerte sieht IFRS 16.4 ein Anwendungswahlrecht vor. Lizenzvereinbarung Im Hinblick auf IFRS 16.3(e) - und auch auf den Vorgängerstandard IAS 17 - ist allerdings darauf hinzuweisen, dass keine Definition für den hier maßgeblichen Begriff „Lizenzvereinbarung“ geliefert wird. Im Kontext des IAS 17 wurde in der Literatur z.T. die Auffassung vertreten, dass Lizenzvereinbarungen über immaterielle Vermögenswerte dann in den dessen Anwendungsbereich fielen, wenn 303 Siehe Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnologie (BSI): https: / / www.bsi.bund.de/ DE/ Themen/ DigitaleGesellschaft/ CloudComputing/ Grundlagen/ Grundlagen_node.html unter der Rubrik „Was ist Cloud Computing? “ (Abruf: 21.12.2018). 304 Hierzu Berger/ Fischer, BB 2018, S. 2288. 305 Vgl. Berger/ Fischer, BB 2018, S. 2289. <?page no="213"?> 4.3 Bilanzierung von Cloud Computing-Vereinbarungen 213 sie Rechte zur exklusiven Nutzung des immateriellen Vermögenswerts begründeten. 306 Im Umkehrschluss daraus folgt, dass IAS 17 auf solche Vereinbarungen nicht anzuwenden war, wenn es sich um nicht-exklusive Nutzungsrechte an immateriellen Vermögenswerten handelte. 307 Nicht-exklusives Nutzungsrecht Eine „herkömmliche“ Lizenz über einen immateriellen Vermögenswert bspw. in Form eines Films oder einer Videoaufnahme räumt regelmäßig ein nicht-exklusives Recht auf „Zugriff“ dahingehend ein, den Film bzw. die Videoaufnahme zu zeigen oder anzusehen, und zwar gleichzeitig mit anderen Lizenznehmern. Hieraus resultiert nicht das Nutzungsrecht an dem Originalfilm oder der Originalvideoaufnahme, da dem Lizenznehmer gerade nicht die Eigentumsrechte an diesen Vermögenswert übertragen werden. Als Konsequenz daraus folgte, dass eine Vielzahl von Lizenzvereinbarungen nach dieser Auffassung nicht in den Anwendungsbereich von IAS 17 gefallen ist. 308 Exklusives Nutzungsrecht Die den, aus dem Anwendungsbereich des IAS 17 ausgenommenen Lizenzvereinbarungen zugrundeliegenden Vermögenswerte (Filme, Videoaufnahmen, Theaterstücke, Manuskripte, Patente und Urheberrechte) stellen spezifische immaterielle Vermögenswerte dar. Allerdings sind Vereinbarungen bspw. über Filme nicht allein aufgrund der Art des immateriellen Vermögenswerts automatische außerhalb des Anwendungsbereichs von IAS 17. Entscheidend ist vielmehr die mit der Lizenzvereinbarung einhergehende Ausgestaltung des Nutzungsrechts des Lizenznehmers. 309 Daraus folgt letztlich, dass eine Vereinbarung die als eine „Lizenz“ eingestuft wurde, dann in den Anwendungsbereich des IAS 17 fiel, wenn mit ihr das exklusive Nutzungsrecht an dem immateriellen Vermögenswert an den Lizenznehmer transferiert wurde. 310 Die Entscheidung darüber, ob Lizenzvereinbarungen, die ein exklusives Nutzungsrecht verbriefen, im Abschluss des Lizenznehmers abzubilden waren, richtete sich dann nach den Vorschriften des IAS 17. Allerdings ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass sich die Differenzierung nach der Exklusivität eines Nutzungsrechts nicht aus IAS 17 ableiten ließ. Auch ist eine Klarstellung in IFRS 16 unterblieben. 311 Nicht im Anwendungsbereich von IFRS 16 Die Frage der Abgrenzung des Regelungsbereichs des IFRS 16 - insbesondere die Unterscheidung zwischen „Leasing immaterieller Vermögenswerte“ und „Rechte des Leasingnehmers im Rahmen eines Leasingverhältnisses“ in IFRS 16.3(e) und IFRS 16.4 - hat das IFRS IC auf Anfrage eines 306 Vgl. Deloitte, iGAAP 2012, Vol. A Part I, A17 S. 1418. Hier wurde die Auffassung vertreten, dass Marken und Warenzeichen als typische Beispiele für immaterielle Vermögenswerte angeführt werden können, die häufig exklusiv lizenziert werden und deshalb als Leasingverhältnisse über immaterielle Vermögenswerte klassifiziert werden können, die in den Anwendungsbereich des IAS 17 fallen. In derartigen Fällen gilt es sodann zu klären, ob es sich um Finanzierungs- oder Operating-Leasingverhältnisse handelt. 307 Vgl. EY, International GAAP 2016 - Vol. 2, Chapter 24, S. 1595. 308 Vgl. EY, International GAAP 2016 - Vol. 2, Chapter 24, S. 1595-1596. 309 Vgl. EY, International GAAP 2016 - Vol. 2, Chapter 24, S. 1596. 310 Vgl. EY, International GAAP 2016 - Vol. 2, Chapter 24, S. 1596. 311 Vgl. Baetge/ von Keitz, in: Baetge/ Wollmert/ Kirsch/ Oser/ Bischof (Hrsg.), Rechnungslegung nach IFRS, IAS 38 Tz. 10. <?page no="214"?> 214 4 Immaterielles Vermögen Anwenders zum Anlass für eine tiefergehende Analyse genommen. 312 Das IFRS IC kommt letztlich zu der Schlussfolgerung, dass derartige Nutzungsrechte nicht in den Anwendungsbereich des IFRS 16 fallen. Allerdings wird hier, anders als in der zu IAS 17 vorzufindenden Kommentarliteratur, nicht auf die Exklusivität abgestellt, sondern es wird dahingehend argumentiert, dass nahezu alle Leasingverhältnisse, die eine Software zum Gegenstand haben, unter IFRS 16.3(e) zu subsumieren sind und damit nicht im Anwendungsbereich von IFRS 16 sind. 313 4.3.1.2.3 IAS 38 - Immaterielle Vermögenswerte 4.3.1.2.3.1 Abgrenzung des Anwendungsbereichs Grundsätzlich schließt IAS 38.3 Leasingvereinbarungen, die in den Anwendungsbereich von IFRS 16 fallen, aus seinem Anwendungsbereich aus. Wie unter 4.3.1.2.2 dargestellt, sind jedoch wiederum Lizenzvereinbarungen über bestimmte immaterielle Vermögenswerte explizit aus dem Anwendungsbereich des IFRS 16 ausgeschlossen. Nach IAS 38.6 wird nun die Bilanzierung der Nutzungsrechte an den, aus dem Anwendungsbereich des IFRS 16 ausgenommenen Nutzungsrechten explizit durch IAS 38 geregelt. Wirtschaftliches Eigentum Allerdings ist unklar, ob die Auflistung der vom Anwendungsbereich des IFRS 16 ausgeschlossenen Rechte an immateriellen Vermögenswerten als abschließend anzusehen ist. Im Hinblick auf Lizenzvereinbarungen über immaterielle Vermögenswerte ist im vorliegenden Kontext auf folgende Besonderheit hinzuweisen: im Gegensatz zu materiellen Vermögenswerten kann ein Nutzungsrecht an einem immateriellen Vermögenswert grundsätzlich verschiedenen Parteien gleichzeitig gewährt und von diesen parallel genutzt werden. Bei Lizenzvereinbarungen über immaterielle Vermögenswerte stellt sich regelmäßig nicht die Frage, wer der wirtschaftliche Eigentümer des zugrunde liegenden Vermögenswertes ist. Exklusives Nutzungsrecht Die Frage der wirtschaftlichen Zugehörigkeit stellt sich im Zusammenhang mit Lizenzvereinbarungen über immaterielle Vermögenswerte ausnahmsweise, wie unter Punkt 4.3.1.2.2 beschrieben nur dann, wenn einem Dritten ein zeitlich und/ oder sachlich begrenztes exklusives Nutzungsrecht an dem zugrundeliegenden immateriellen Vermögenswert eingeräumt wird. Nicht-exklusives Nutzungsrecht Im Umkehrschluss ergibt sich, dass nicht-exklusive Nutzrechte an einem immateriellen Vermögenswert ungeachtet der Art des immateriellen Vermögenswertes stets in den Anwendungsbereich des IAS 38 fallen. Zusammenfassend bleibt insofern folgendes festzuhalten: Das Nutzungsrecht an einer Software, die über eine öffentliche cloud -Lösung zur Verfügung gestellt wird, ist aufgrund der Eigenschaft, dass sich viele Anwender gemeinsame Ressourcen teilen, als nicht-exklusives Nutzrecht an einem immateriellen Vermögenswert zu klassifizieren. Insofern fallen auch die vorliegend betrachteten SaaS-Verträge in den Anwendungsbereich des IAS 38. Ob sich allerdings die bilanzielle Abbildung nach IAS 38 richtet, ist im Folgenden weiter zu untersuchen. 312 Vgl. IFRS IC, Staff Paper September 2018, S. 4 (abrufbar unter: https: / / www.ifrs.org/ -/ media/ feature/ meetings/ 2018/ september/ ifric/ ap05.pdf). 313 Vgl. IFRS IC, Staff Paper September 2018, S. 10. <?page no="215"?> 4.3 Bilanzierung von Cloud Computing-Vereinbarungen 215 4.3.1.2.3.2 Ansatzvoraussetzung Um einen Posten als immateriellen Vermögenswert anzusetzen, ist gemäß IAS 38.18 nachzuweisen, dass der Posten der Definition eines immateriellen Vermögenswerts entspricht; und die Ansatzkriterien erfüllt. IAS 38.8 definiert einen immateriellen Vermögenswert als einen identifizierbaren, nicht monetären Vermögenswert ohne physische Substanz. Zur Qualifizierung als immaterieller Vermögenswert im Sinne des IAS 38 sind folgende Definitionskriterien kumulativ zu erfüllen: Identifizierbarkeit (IAS 38.11-12); Beherrschung (IAS 38.13-16); künftiger wirtschaftlicher Nutzen (IAS 38.17). Weiterhin ist gemäß IAS 38.21 ein immaterieller Vermögenswert nur dann anzusetzen, wenn es wahrscheinlich ist, dass dem Unternehmen der erwartete künftige wirtschaftliche Nutzen aus dem Vermögenswert zufließen wird; und die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Vermögenswerts verlässlich bewertet werden können. Aktivierungsverbot Für immaterielle Posten, die mindestens eines der angeführten Kriterien nicht erfüllt, ergibt sich aus IAS 38.68 ein Aktivierungsverbot, mit der Konsequenz, dass Ausgaben für diese nicht aktivierungsfähigen immateriellen Posten sofort bei Anfall aufwandswirksam zu erfassen sind. 314 Die Software wäre folglich dann als immaterieller Vermögenswert zu klassifizieren und zu aktivieren, wenn die eingangs dargestellten Kriterien erfüllt sind. Separierbarkeit Eine hinreichende, aber nicht notwendige Bedingung für die Identifizierbarkeit ist die Separierbarkeit des Vermögenswerts. Ein weiteres hinreichendes, aber nicht notwendiges Kriterium ist das Vorliegen eines Vertrages oder anderer konkreter Rechte, die den Vermögenswert identifizieren, auch wenn diese Rechte nicht separierbar oder einzeln veräußerbar sind. 315 Identifizierbarkeit Aufgrund des bestehenden Vertrags mit dem cloud -Anbieter ist das Kriterium der Identifizierbarkeit grundsätzlich als erfüllt anzusehen. 316 Insofern gilt es zu würdigen, ob es im Zuge eines SaaS-Vertrags insbesondere aufgrund der Nicht-Exklusivität des Nutzungsrechts an der zur Verfügung gestellten Software zur Erfüllung des Beherrschungs-Kriteriums kommen kann. Beherrschung Nach IAS 38.13 hat eine Unternehmen Beherrschung bzw. Verfügungsgewalt über einen Vermögenswert, wenn es in der Lage ist, sich den künftigen wirtschaftlichen Nutzen, der aus der zu Grunde liegenden Ressource zufließt, zu verschaffen und es den Zugriff Dritter auf diesen Nutzen beschränken kann. Die 314 Vgl. Baetge/ von Keitz, in: Rechnungslegung nach IFRS, IAS 38 Tz. 38. 315 Hierzu bspw. Pellens/ Fülbier/ Gassen/ Sellhorn, Internationale Rechnungslegung, 11. Aufl. 2021, S. 362-363. So ist es bspw. nicht zulässig, manche Lizenzen einzeln zu veräußern. Dennoch stellen sie Rechte dar und sind damit identifizierbar (IAS 38.BC10). 316 So auch Berger/ Fischer, BB 2018, S. 2289. <?page no="216"?> 216 4 Immaterielles Vermögen Kriterien „Zukünftiger Nutzenfluss“ und „Zugriffsbeschränkung Dritter“ müssen gemäß dem Wortlaut der Vorschrift kumulativ erfüllt sein. Im Hinblick auf die Möglichkeit, Dritte von der Nutzung auszuschließen dürfte vorliegend folgendes gelten: In Fällen, in denen die Möglichkeit zum Ausschluss Dritter gegeben ist, diese Möglichkeit allerdings bewusst nicht genutzt wird und der individuelle Nutzenzufluss dennoch ungeteilt bleibt, ist das Beherrschungskriterium als erfüllt anzusehen. Sofern die Möglichkeit zum Ausschluss Dritter allerdings von vornherein nicht existiert, was insbesondere bei einer öffentlichen cloud der Fall sein wird, ist das Beherrschungskriterium als nicht erfüllt anzusehen. Der Zugang zur Software alleine begründet keine Beherrschung. In Ermangelung der Beherrschung liegt insofern auch kein immaterieller Vermögenswert im Sinne des IAS 38 vor. 317 Zu einem anderen Ergebnis könnte man u.U. gelangen, wenn die Installation in einer privaten cloud erfolgt und diese z.B. von dem Nutzer selbst oder einem Dritten im Auftrag des Nutzers betrieben wird. 318 In derartigen Fällen kann davon ausgegangen werden, dass der Nutzer die Kopie der Software beherrscht und damit einen immateriellen Vermögenswert zu aktivieren hat. Grundsätzlich ist eine detaillierte Analyse der mit dem Anbieter getroffenen Vereinbarungen unabdingbar. 4.3.1.2.4 Konsequenzen für die bilanzielle Abbildung von Cloud-Lösungen zur Nutzungsüberlassung von Softwareprodukten Klassifizierung als Dienstleistungsverträge Wird eine Lizenzvereinbarung zur Nutzung von Software geschlossen und wird diese dem Lizenznehmer über eine öffentliche cloud -Lösung zur Verfügung gestellt, fallen die damit einhergehenden nichtexklusiven Nutzungsrechte einerseits nicht in den Anwendungsbereich des IFRS 16 und erfüllen andererseits nicht die Ansatzvoraussetzungen des IAS 38. Folglich sind SaaS-Verträge grundsätzlich als Dienstleistungsverträge zu werten und sämtliche mit ihnen in Verbindung stehende Ausgaben (auch Installations- und customizing -Ausgaben) sind als periodischer Aufwand zu erfassen. 319 In der Literatur wird z.T. aber auch die Auffassung vertreten, dass die Ausgaben für customizing selbständig zu aktivieren seien, soweit sie die Ansatz- und Definitionskriterien des IAS 38 erfüllen und es sich um Aufwendungen handelt, die nach IAS 38 aktivierbar sind. Hier sind die folgenden Überlegungen anzustellen: 317 So im Ergebnis auch IFRS IC, Staff Paper September 2018, S. 17. Berger/ Fischer verweisen hierzu auch auf die Regelungen zur Software-Bilanzierung nach US-GAAP (vgl. Berger/ Fischer, BB 2018, S. 2290). 318 Siehe hierzu Berger/ Fischer, BB 2018, S. 2290. 319 Vgl. Coenenberg/ Haller/ Schultze, Jahresabschluss und Jahresabschlussanalyse, 27. Aufl. 2024, S. 226. <?page no="217"?> 4.3 Bilanzierung von Cloud Computing-Vereinbarungen 217 Abb. 7: Behandlung von Installations- und customizing -Ausgaben Ja Nein Wird die Implememtierungsaktivität vom Anbieter der SaaS-Lösung erbracht? Ist die Implementierungsaktivität eigenständig abgrenzbar vom Zugang der Software? Begründen die Ausgaben einen separaten immateriellen Vermögenswert nach IAS 38? Ansatz eines immateriellen Vermögenswerts nach IAS 38 Aufwandserfassung bei Anfall d.h. bei Erhalt der Leistung Aufwandserfassung über den Zeitraum des Zugriffs auf die Software Nein Ja Nein <?page no="218"?> 218 4 Immaterielles Vermögen Bestimmung der Leistungsverpflichtungen Erbringt der Anbieter die Implementierungsaktivität selbst, bzw. beauftragt er einen Subunternehmer damit, muss geklärt werden, ob diese Aktivität vom Zugang zur Software eigenständig abgrenzbar ist. Dazu sind die Kriterien aus IFRS 15 zur Bestimmung der Leistungsverpflichtungen bei Umsatzgeschäften analog anzuwenden. Konkret muss somit beurteilt werden, ob nur der Anbieter (bzw. sein Subunternehmer) dazu in der Lage ist, die Aktivität zu erbringen, und ob diese die Softwaredienstleistung letztlich signifikant modifiziert. Ist dies der Fall, dann ist die Implementierungsaktivität nicht eigenständig abgrenzbar und der Aufwand für diese Aktivität über den Nutzungszeitraum der SaaS-Lösung zu verteilen. customizing Ein typisches Beispiel für i.d.R. nicht eigenständig abgrenzbare Implementierungsaktivitäten ist die Anpassung ( customizing ) der Software, um zusätzliche bzw. abweichende Anforderungen des Anwenders zu erfüllen. Da im Normalfall nur der Anbieter (oder sein Subunternehmer) Anpassungen am Softwarequellcode vornehmen kann und der Anwender ausschließlich das Interesse an der angepassten Software hat, liegt keine eigenständige Leistung vor. Andere Implementierungsaktivitäten Andere Implementierungsaktivitäten, wie Tests, Schulungen und Konfigurationen, können dagegen problemlos von Dritten oder dem Anwender selbst erbracht werden. Sie sind damit selbst dann eigenständig abgrenzbar, wenn sie vom Anbieter (oder seinem Subunternehmer) erbracht werden. Bilanzierung als separater Vermögenswert Erbringt ein Dritter (Nicht-Subunternehmer) oder der Anwender selbst die Implementierungsaktivitäten oder sind diese gemäß obiger Analyse eigenständig abgrenzbar, muss geprüft werden, ob sie als separater immaterieller Vermögenswert angesetzt werden können. Die Hürde dafür ist sehr hoch. U.a. werden ihre Identifizierbarkeit sowie die Kontrolle über die wirtschaftlichen Vorteile durch den Anwender vorausgesetzt. In der Praxis erfüllt regelmäßig nur die Programmierung von Schnittstellen, die entweder beim Anwender selbst gehostet sind oder an dessen Quellcode der Anwender exklusive Rechte hat, diese Anforderungen für eine Aktivierung. Maßgeblichkeit der Bilanzierung der SaaS-Lösung Insgesamt bleibt festzuhalten, dass sich die Bilanzierung der Installations- und customizing -Ausgaben insofern nach der Bilanzierung der SaaS-Lösung richtet. Stellt die SaaS-Lösung ausnahmsweise einen immateriellen Vermögenswert dar, gelten die Kriterien für die Aktivierung von Anschaffungsnebenkosten immaterieller Vermögenswerte. 4.3.1.2.5 Bewertung Erfüllt eine im Rahmen eines cloud computing -Vertragsverhältnisses genutzte Software ausnahmsweise die Definitionskriterien eines immateriellen Vermögenswerts, so ist diese zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu bewerten. 4.3.2 Bilanzierung nach HGB 4.3.2.1 Ansatz Immaterieller Vermögensgegenstand Die Aktivierung eines immateriellen Vermögensgegenstandes ist lediglich dann vorzunehmen, wenn der Kunde eine unbefristete Softwarelizenz, ohne weitere Leistungsverpflichtung des Anbieters, erwirbt (Kauf- <?page no="219"?> 4.3 Bilanzierung von Cloud Computing-Vereinbarungen 219 lizenz), was im Rahmen von cloud computing -Vereinbarungen allerdings selten vorkommen dürfte. Leasing Grundsätzlich könnten - analog zu IFRS - auch eine Erfassung als Leasingvertrag in Frage kommen, der allerdings nach den steuerlichen Regelungen und den GoB nur dann zu einer Aktivierung des Vermögensgegenstandes beim Kunden führen würden, wenn der Kunde als wirtschaftlicher Eigentümer der Software einzustufen wären, was bei den meisten cloud computing -Verträgen nicht gegeben ist. 4.3.2.2 Bewertung Anschaffungskosten In den Ausnahmefällen, in denen der Kunde wirtschaftliches Eigentum an der Software erhält (Kauflizenz), hat er diese im Anschaffungszeitpunkt (Beginn der Nutzbarkeit) gemäß § 253 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 255 Abs. 1 Satz 1 HGB zu Anschaffungskosten zu bewerten. Diese umfassen auch entsprechende customizing - Ausgaben, d.h. Ausgaben, die den immateriellen Vermögenswert in betriebsbereiten Zustand versetzen. Herstellungskosten Als selbsterstellte immaterieller Vermögensgegenstände aktivierte Verträge (z.B. Individualsoftware) sind zu Herstellungskosten zu bewerten, wobei die Ausgaben für Installations- und customizing -Aktivitäten hinsichtlich ihrer Aktivierungsfähigkeit dahingehend zu differenzieren sind, inwieweit sie einer Forschungs- oder einer Entwicklungsphase zuzuordnen sind. Forschungs- und Entwicklungsphase Dabei ist die Projektvorbereitungsphase grundsätzlich als Forschungsphase zu werten und die entsprechenden Ausgaben als Aufwand zu erfassen. Die in der Entwicklungsphase anfallenden Aufwendungen sind als Herstellungskosten des immateriellen Vermögensgegenstand zu behandeln, allerdings nur bis zu dem Zeitpunkt des Beginns der Nutzung der Software. Testfragen zu 4.3 Welche Aussagen im Zusammenhang mit Lizenzvereinbarungen zur Nutzung von Software sind zutreffend? Wird eine Lizenzvereinbarung zur Nutzung von Software geschlossen und wird diese dem Lizenznehmer über eine öffentliche cloud -Lösung zur Verfügung gestellt, fallen die damit einhergehenden nicht-exklusiven Nutzungsrechte zwar nicht in den Anwendungsbereich des IFRS 16 und erfüllen andererseits aber die Ansatzvoraussetzungen von IAS 38. Wird eine Lizenzvereinbarung zur Nutzung von Software geschlossen und wird diese dem Lizenznehmer über eine öffentliche cloud -Lösung zur Verfügung gestellt, fallen die damit einhergehenden nicht-exklusiven Nutzungsrechte einerseits nicht in den Anwendungsbereich des IFRS 16 und erfüllen andererseits nicht die Ansatzvoraussetzungen von IAS 38. SaaS-Verträge sind grundsätzlich als Leasingverträge zu werten. SaaS-Verträge sind grundsätzlich als Dienstleistungsverträge zu werten. <?page no="221"?> 5 Fragestellungen im Zusammenhang mit Unternehmenserwerben 5.1 Formen von Unternehmenserwerben 5.1.1 Allgemeines Art der Gegenleistung Unternehmenserwerbe lassen sich grundsätzlich danach unterscheiden, welche Gegenleistung der Erwerber vom übernommenen Unternehmen erhält. Es besteht zum einen die Möglichkeit des Vermögensbzw. Sachkaufs, bei dem die Gesamtheit der Vermögensgegenständen Gegenstand der Übertragung auf die übernehmende Gesellschaft ist ( asset deal ), und zum anderen die Möglichkeit des Rechtskaufs, bei dem die Gesellschaftsrechte an der Zielgesellschaft den Gegenstand der Übertragung darstellen ( share deal ). 5.1.2 Asset Deal Einzelrechtsnachfolge Die Abwicklung eines asset deals (Erwerb des Reinvermögens) folgt dem Prinzip der Einzelrechtsnachfolge. 320 Eine Übertragung als Ganzes findet demnach nicht statt. Er ist dadurch gekennzeichnet, dass das erwerbende Unternehmen alle erworbenen Vermögenswerte und Schulden unter den jeweiligen Bilanzpositionen in seinem Einzelabschluss aktiviert. Der Ausweis einer Beteiligung unterbleibt folglich. Hierzu ist es jedoch erforderlich, dass der gezahlte Kaufpreis nach dem Grundsatz der Einzelbewertung auf die jeweiligen Vermögensgegenstände nach sachgerechtem Maßstab verteilt wird. Es werden stille Reserven aufgelöst und auch bisher nicht bilanzierungsfähige Vermögenswerte, wie z.B. Kundenlisten des übernommenen Unternehmens, durch den Erwerb aktivierbar. Abbildung im Einzelabschluss Der asset deal ist nach IFRS und HGB im Einzelabschluss des Unternehmens abzubilden, auf welches das Reinvermögen übertragen wird. Dabei ist die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abnutzbarer Anlagegüter für den Betrieb des Erwerbers neu zu bestimmen. 321 Das Unternehmen, dessen Vermögensgegenstände erworben wurden, existiert zunächst als leere Hülle fort. Es wird aber i.d.R. nach Abschluss der Transaktion liquidiert, wobei die ausscheidenden Gesellschafter mit dem Liquidationserlös abgefunden werden. Im Rahmen der Rechnungslegung nach HGB ist aus Sicht des Erwerbers aus steuerlichen Gründen grundsätzlich ein asset deal anzustreben, denn dieser generiert zusätzliches Abschreibungspotential in Form der aufgedeckten stillen Reserven im abnutzbaren Anlagevermögen und in Form des zu aktivierenden Geschäfts- oder Firmenwerts, woraus künftige Ertragssteuerersparnisse resultieren. 320 D.h. die Vermögensgegenstände und Schulden werden jeweils einzeln, mittels eines separaten zivilrechtlichen Kaufvertrags auf die erwerbende Gesellschaft übertragen. 321 Vgl. BFH-Urteil v. 19.05.1976 I R 164/ 74, BStBl. II 1977, S. 60. <?page no="222"?> 222 5 Fragestellungen im Zusammenhang mit Unternehmenserwerben 5.1.3 Share Deal Mehrheit der Eigenkapitalanteile Im Gegensatz zum asset deal erwirbt ein Unternehmen bei einem share deal die Mehrheit der Eigenkapitalanteile an einem anderen Unternehmen. Er kann grundsätzlich als Kauf über die Börse oder direkt von einem anderen Unternehmen oder einer anderen Person durchgeführt werden. Es handelt sich hierbei um die gängigste und die zivilrechtlich einfachste Form eines Unternehmenskaufs. Entstehung eines Konzerns Der Kaufpreis wird hier für den Saldo aus Vermögen abzüglich der zu übernehmenden Schulden, sprich für das Reinvermögen entrichtet. Der Erwerber hat die Anteile in seinem Einzelabschluss im Finanzanlagevermögen als Beteiligung bewertet zu Anschaffungskosten auszuweisen. 322 Aufgrund des Beteiligungserwerbs und den damit verbundenen Einflussmöglichkeiten kommt es im Zuge eines share deals zur Entstehung eines Konzerns. Insofern ist sein wesentlichstes Merkmal in der Zusammenfassung der wirtschaftlichen Interessen unterschiedlicher Gesellschafterkreise zu einer wirtschaftlichen Einheit und ihre Wahrnehmung durch die Konzernspitze zu sehen, ohne dass die sich zusammenschließenden Unternehmen ihre rechtliche Selbständigkeit aufgeben. Während der asset deal - wie bereits dargelegt - schon im Einzelabschluss der übernehmenden Gesellschaft Niederschlag findet, sind nach deutschem Handelsrecht für den share deal die Regelungen zur Konzernrechnungslegung gemäß §§ 290ff. HGB zu beachten. Nach IFRS werden im Hinblick auf die Bilanzierung prinzipiell keine vergleichbare Differenzierung hinsichtlich der Formen von Unternehmenszusammenschlüssen vorgenommen. Somit finden die Regelungen zum Unternehmenszusammenschluss nach IFRS 3 grundsätzlich sowohl auf den asset deal als auch auf den share deal Anwendung. Testfragen zu 5.1 Wodurch zeichnet sich ein asset deal aus? Er zeichnet sich dadurch aus, dass das erwerbende Unternehmen alle erworbenen Vermögenswerte und Schulden unter den jeweiligen Bilanzpositionen in seinem Einzelabschluss aktiviert. Er zeichnet sich dadurch aus, dass das erwerbende Unternehmen die Differenz zwischen sämtlichen erworbenen Vermögenswerten und Schulden in seinem Einzelabschluss aktiviert. Er zeichnet sich dadurch aus, dass ein Unternehmen die Mehrheit der Eigenkapitalanteile an einem anderen Unternehmen erwirbt. Er zeichnet sich dadurch aus, dass es aufgrund des Beteiligungserwerbs und den damit verbundenen Einflussmöglichkeiten zur Entstehung eines Konzerns kommt. 322 Vgl. Coenenberg/ Haller/ Schultze, Jahresabschluss und Jahresabschlussanalyse, 27. Aufl. 2024, S. 712. <?page no="223"?> 5.2 Identifizierung des Erwerbszeitpunkts 223 Welche Aussagen im Zusammenhang mit einem asset deal sind zutreffend? Er ist nach IFRS und HGB im Einzelabschluss des Unternehmens abzubilden, welches das Reinvermögen überträgt. Er ist nach IFRS und HGB im Einzelabschluss des Unternehmens abzubilden, auf welches das Reinvermögen übertragen wird. Es ist erforderlich, dass der gezahlte Kaufpreis nach dem Grundsatz der Einzelbewertung auf die jeweiligen Vermögensgegenstände nach sachgerechtem Maßstab verteilt wird. Es werden keine stillen Reserven aufgelöst und auch bisher nicht bilanzierungsfähige Vermögenswerte dürfen durch den Erwerber nicht aktiviert werden. Wodurch zeichnet sich ein share deal aus? Er zeichnet sich dadurch aus, dass das erwerbende Unternehmen alle erworbenen Vermögenswerte und Schulden unter den jeweiligen Bilanzpositionen in seinem Einzelabschluss aktiviert. Er zeichnet sich dadurch aus, dass das erwerbende Unternehmen die Differenz zwischen sämtlichen erworbenen Vermögenswerten und Schulden in seinem Einzelabschluss aktiviert. Er zeichnet sich dadurch aus, dass ein Unternehmen die Mehrheit der Eigenkapitalanteile an einem anderen Unternehmen erwirbt. Er zeichnet sich dadurch aus, dass der Ausweis einer Beteiligung unterbleibt. Welche Aussagen im Zusammenhang mit einem share deal sind zutreffend? Der Kaufpreis wird hier für den Saldo aus Vermögen abzüglich der zu übernehmenden Schulden, sprich für das Reinvermögen entrichtet. Der share deal ist nach IFRS und HGB im Einzelabschluss des Unternehmens abzubilden, auf welches das Reinvermögen übertragen wird. Der Erwerber hat die Anteile in seinem Einzelabschluss im Finanzanlagevermögen als Beteiligung bewertet zu Anschaffungskosten auszuweisen. Aufgrund des Beteiligungserwerbs und den damit verbundenen Einflussmöglichkeiten kommt es im Zuge eines share deals zur Entstehung eines Konzerns. 5.2 Identifizierung des Erwerbszeitpunkts 5.2.1 Allgemeines Aufschiebende Bedingungen Die im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen zwischen den Parteien geschlossenen Verträge können unterschiedlichste Klauseln bezüglich des Vollzugs der Transaktion enthalten. Regelmäßig werden bspw. aufschiebende Bedingungen vereinbart. Hierdurch können sich Auswirkungen auf den Erwerbszeitpunkt ergeben. Diesem kommt deshalb besondere Bedeutung zu, weil sich <?page no="224"?> 224 5 Fragestellungen im Zusammenhang mit Unternehmenserwerben nach ihm bestimmt, ab wann bei einem share deal das erworbene Unternehmen in den Konzernabschluss des erwerbenden Unternehmens einzubeziehen ist. 323 Grundsätzlich treten die Wirkungen eines Rechtsgeschäftes sofort mit Abschluss des Vertrages ein. Durch eine derartige Vereinbarung entfaltet ein Vertrag formaljuristisch allerdings erst mit der Erfüllung der vereinbarten Bedingung(en) seine Wirkung. Vertragliche Vorverlagerung Weiterhin werden vertraglich oftmals auch Verlagerungen des Erwerbszeitpunktes auf einen Zeitpunkt vor Vertragsschluss vereinbart. So kann vertraglich vorgesehen werden, dass für einen im Laufe des Geschäftsjahres 20X2 abgewickelten Unternehmenserwerb die Anteile an dem zu erwerbenden Unternehmen wirtschaftlich mit Wirkung zum 31.12.20X1 abgetreten werden. Derartige Vereinbarungen stehen regelmäßig im Zusammenhang mit Gewinnverteilungsabreden zwischen Veräußerer und Erwerber. Aus bilanzieller Sicht stellt sich die Frage, ob und ggf. wie sich eine aufschiebende Bedingung oder vertragliche Vorverlagerung auf den Erwerbszeitpunkt nach IFRS 3 auswirkt. 5.2.2 Bestimmung des Erwerbszeitpunkts nach IFRS 3 5.2.2.1 Grundvoraussetzungen zur Anwendung von IFRS 3 5.2.2.1.1 Unternehmenszusammenschlüsse i.S. des IFRS 3 Geschäftsbetriebseigenschaft IFRS 3 ist auf Transaktionen anzuwenden, die die Definition eines Unternehmenszusammenschlusses erfüllen. Zur Klärung der Frage, ob eine Transaktion einen Unternehmenszusammenschluss darstellt, müssen die erworbenen Vermögenswerte und übernommenen Schulden nach IFRS 3.3 einen Geschäftsbetrieb darstellen. IFRS 3.A definiert einen Geschäftsbetrieb als eine integrierte Gruppe von Tätigkeiten und Vermögenswerten, die mit dem Ziel geführt und geleitet werden kann, Erträge zu erwirtschaften, die in Form von Dividenden, niedrigeren Kosten oder sonstigen wirtschaftlichen Nutzen direkt den Anteilseignern oder anderen Eigentümern, Gesellschaftern oder Teilnehmern zugehen. Der Geschäftsbetrieb ist grundsätzlich ein System mit Ressourceneinsatz (Inputs), darauf anzuwendende Verfahren bzw. Prozesse und Leistungen (Outputs), das darauf ausgerichtet ist, Erträge zu erzielen. 324 Dieses System bzw. diese Gruppe von Aktivitäten und Vermögenswerten muss sich allerdings nicht selbst aufrechterhalten können bzw. eigenständig sein, um als Geschäftsbetrieb angesehen zu werden können. Auch kommt es nicht darauf an, ob der Verkäufer das System in der Vergangenheit als Geschäftsbetrieb geführt hat oder ob der Erwerb beabsichtigt dies zu tun. 325 323 Die Frage nach dem Erwerbszeitpunkt stellt sich auch bei einem asset deal , allerdings entfällt hier - unter der Prämisse, dass keine weiteren Beteiligungen gehalten werden, die zu einem Mutter-Tochter-Verhältnis führen - auf Seiten des erwerbenden Unternehmens das Erfordernis, einen Konzernabschluss aufstellen zu müssen. 324 Zur Definition dieser drei Elemente siehe auch IFRS 3.B7 ff. Hierzu ausführlich bspw. Meyer, in: Thiele/ von Keitz/ Brücks (Hrsg.), Internationales Bilanzrecht, IFRS 3 Rn. 118 ff. (23. Erg.- Lfg./ Juli 2015). 325 Vgl. Hayn/ Ströher, in: Baetge/ Wollmert/ Kirsch/ Oser/ Bischof (Hrsg.), Rechnungslegung nach IFRS, IFRS 3 Rn. 55 (32. Erg. Lfg. Juni 2017) mit Hinweis auf den in IFRS 3.B12 mutmaßlich <?page no="225"?> 5.2 Identifizierung des Erwerbszeitpunkts 225 5.2.2.1.2 Beherrschung Verfügungsgewalt Nach IFRS 3.7 sind für die Identifizierung des Erwerbers, also des Unternehmens, das die Beherrschung über ein anderes Unternehmen erwirbt, die Leitlinien des IFRS 10 anzuwenden. 326 Nach IFRS 10.6 beherrscht ein Investor ein Beteiligungsunternehmen, wenn dieser aufgrund seines Engagements an dem Beteiligungsunternehmen variablen wirtschaftlichen Erfolgen ausgesetzt ist oder Rechte an variablen wirtschaftlichen Erfolgen innehat und überdies die Möglichkeit besitzt, diese wirtschaftlichen Erfolge mittels seiner Bestimmungsmacht über das Beteiligungsunternehmen zu beeinflussen. Beherrschung liegt nach IFRS 10.7 dann vor, wenn die drei folgenden Tatbestandsmerkmale kumulativ erfüllt sind: i. Der Investor hat die Verfügungsgewalt über das Beteiligungsunternehmen. ii. Der Investor ist aufgrund seines Engagements an dem Beteiligungsunternehmens oder aufgrund von Rechten an dem Beteiligungsunternehmen variablen wirtschaftlichen Erfolgen ausgesetzt, er also einer Risikobelastung durch oder einem Anrecht auf schwankenden Renditen aus seinem Engagement in dem Beteiligungsunternehmen unterliegt (Variable Rückflüsse). iii. Der Investor hat die Möglichkeit durch Ausübung seiner Bestimmungsmacht über das Beteiligungsunternehmen, die Höhe der wirtschaftlichen Erfolge zu beeinflussen, die ihm aus dem Beteiligungsunternehmen zufließen. Lenkung der maßgeblichen Tätigkeiten Hiervon ist nach IFRS 10.10 auszugehen, wenn der Investor über bestehende Rechte verfügt, die ihm die gegenwärtige Fähigkeit verleihen, die maßgeblichen Tätigkeiten, d.h. die Tätigkeiten, die die Renditen des Beteiligungsunternehmens wesentlichen beeinflussen, zu lenken. Maßgebliche Tätigkeiten sind u.a.: 327 Festlegung der Geschäftspolitik; Finanzentscheidungen; Ernennung/ Abberufung von Mitgliedern der Unternehmensleitung des erworbenen Unternehmens. Variable Rückflüsse Nach IFRS 10.15 hat ein Investor eine Risikobelastung durch bzw. Anrechte auf schwankende Renditen aus einem Engagement bei dem Beteiligungsunternehmen, wenn sich die Renditen, die der Investor mit seinem Engagement erzielt, infolge der Ertragskraft des Beteiligungsunternehmens verändern können. Die Renditen des Investors können positiv, negativ oder beides sein. Als Beispiele lassen sich u.a. anführen: Dividenden oder sonstige Ausschüttungen von wirtschaftlichem Nutzen (z.B. Zinenthaltenen Zirkelschluss im Hinblick auf die in IFRS 3 getroffene Annahme, dass eine Gruppe von Tätigkeiten und Vermögenswerte einen Geschäftsbetrieb darstellen, wenn für diese Gruppe ein Geschäfts- oder Firmenwert existiert (IFRS 3.B12). 326 Für den Fall, dass anhand der Leitlinien des IFRS 10 nicht eindeutig bestimmen lässt, welches der zusammengeschlossenen Unternehmen der Erwerber ist, enthalten IFRS 3.B14-B18 Faktoren, die bei der Bestimmung des Erwerbers heranzuziehen sind. 327 Hierzu ausführlich Hayn/ Ströher/ Beyer, in: Baetge/ Wollmert/ Kirsch/ Oser/ Bischof (Hrsg.), Rechnungslegung nach IFRS, IFRS 10 Rn. 74 (51. Erg. Lfg. Oktober 2023). <?page no="226"?> 226 5 Fragestellungen im Zusammenhang mit Unternehmenserwerben sen aus Schuldtiteln) und Änderungen des Wertes der Beteiligung an dem erworbenen Unternehmen, Rückflüsse, die anderen Anteilseignern nicht zugänglich sind (z.B. Größenvorteile, Kosteneinsparungen, besondere Produkte, internes Wissen und Synergien) Prinzipal oder Agent Mittels der Verbindung von Verfügungsgewalt und variablen Rückflüssen soll nach IFRS 10.17 sichergestellt werden, dass ein Investor durch die Ausübung seiner Verfügungsgewalt über ein Beteiligungsunternehmen auch die Möglichkeit besitzt, variable Rückflüsse aus dem Beteiligungsunternehmen zu beeinflussen. Um dies zu gewährleisten, muss ein mit Entscheidungsbefugnissen ausgestatteter Investor, der im Sinne des IFRS 10 als Entscheidungsträger gilt, gemäß IFRS 10.B58 klären, ob er als Prinzipal oder als Agent handelt (IFRS 10.18). Zudem muss ein Investor, der als Prinzipal agiert, überprüfen, ob andere, mit Entscheidungsbefugnissen an dem Beteiligungsunternehmen ausgestattete Parteien als Agenten für ihn tätig sind. Ein Agent ist eine Partei, die hauptsächlich beauftrag wurde, im Namen und zugunsten einer oder mehrere Parteien (Prinzipal(en)) zu handeln und das Beteiligungsunternehmen deshalb nicht selbst beherrschen kann (IFRS 10.B58). Ein Prinzipal liegt vor, wenn ein Entscheidungsträger kein Agent ist. Dieser kann seine Entscheidung ganz oder teilweise an einen oder mehreren Agenten delegieren (IFRS 10.B59). Die Bestimmungsmacht und folglich die Beherrschung über ein Beteiligungsunternehmen kann nur einem Investor obliegen, der selbst Prinzipal ist (IFRS 10.B58). 328 5.2.2.2 Bestimmung des Erwerbszeitpunkts closing date IFRS 3.A definiert den Erwerbszeitpunkt als den Zeitpunkt, an dem der Erwerber die Beherrschung über das erworbene Unternehmen erhält. Gemäß IFRS 3.8 hat der Erwerber diesen Zeitpunkt zu bestimmen. Nach IFRS 3.9 ist der Zeitpunkt, an dem der Erwerber die Beherrschung über das erworbene Unternehmen erlangt, im Allgemeinen der Tag, an dem er die Gegenleistung rechtsgültig transferiert, die Vermögenswerte erhält und die Schulden des erworbenen Unternehmens übernimmt (Tag des Abschlusses bzw. closing date ). Der Erwerber kann indes die Beherrschung zu einem Zeitpunkt erlangen, der entweder vor oder nach dem closing date liegt. Gemäß IFRS 3.9 liegt der Erwerbszeitpunkt beispielsweise vor dem closing date , wenn in einer schriftlichen Vereinbarung vorgesehen ist, dass der Erwerber die Beherrschung über das erworbene Unternehmen zu einem Zeitpunkt vor diesem Tag erlangt. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn dem Erwerber bereits vor Übergang des rechtlichen Eigentums an den Gesellschaftsanteilen aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung das Recht zusteht, die Mehrheit des Aufsichts- oder Leitungsorgans benennen zu können. Erst ab diesem Zeitpunkt dürfen die vom erworbenen Geschäftsbetrieb erwirtschafteten Aufwendungen und Erträge sowie dessen identifizierbaren Vermögenswerte und Schulden in den Konzernabschluss des Erwerbers einbezogen werden. 329 Erstkonsolidierungszeitpunkt Grundsätzlich kann festgehalten werden, dass die zivilrechtliche Übertragung einer Mehrheitsbeteiligung im Regelfall auch einen Übergang der Kontrolle bedeutet. D.h., im ganz überwiegenden Standardfall wird der Erwerbszeitpunkt identisch sein mit dem Zeitpunkt, zu dem die Anteile an den er- 328 Hierzu ausführlich bspw. Hayn/ Ströher/ Beyer, in: Baetge/ Wollmert/ Kirsch/ Oser/ Bischof (Hrsg.), Rechnungslegung nach IFRS, IFRS 10 Rn. 155 (51. Erg. Lfg. Oktober 2023). 329 Vgl. IDW, WP Handbuch, 18. Aufl. 2023, Kap. K Tz. 279. <?page no="227"?> 5.2 Identifizierung des Erwerbszeitpunkts 227 worbenen Unternehmen auf den Erwerber übergehen. 330 Der Erwerbszeitpunkt stellt zugleich auch den Erstkonsolidierungszeitpunkt dar. 331 Wirtschaftlicher Übergang der Beherrschung Für die Bestimmung des Erwerbszeitpunkts ist allerdings stets auch ausschlaggebend, ob die Beherrschung auch wirtschaftlich auf den Erwerber übergegangen ist. Für den Fall, dass Unklarheit darüber besteht, ob ein Übergang der Beherrschung stattgefunden hat, ist eine Gesamtbetrachtung sämtlicher relevanter Faktoren erforderlich. Ein Erwerber hat gemäß IFRS 3.9 letztlich alle einschlägigen Tatsachen und Umstände bei der Ermittlung des Erwerbszeitpunkts zu berücksichtigen. 5.2.2.3 Darstellung möglicher Erwerbszeitpunkte Da zwischen dem Beginn der Verhandlungen und dinglichem Vollzug des Erwerbs regelmäßig einige Zwischenschritte liegen, stellt sich die Frage, zu welchem Zeitpunkt die Beherrschung i.S. des IFRS 10 tatsächlich auf den Erwerber übergeht, d.h. welches Datum grundsätzlich als Erwerbszeitpunkt infrage kommt. Die möglichen Zeitpunkte sollen nun kurz dargestellt werden: 332 Frühester Erwerbszeitpunkt ist i.d.R. die Unterzeichnung des Kaufvertrags ( signing date ), mit dem nicht mehr oder nur noch eingeschränkte Erwerbsansprüche entstanden sind. Ausnahmsweise kann - wie bereits dargestellt - als noch früherer Erwerbszeitpunkt die tatsächliche Einigung und/ oder eine memorandum of understanding infrage kommen, wenn dadurch faktische Erwerbszwänge (bspw. in Form einer Rufschädigung durch Rücknahme einer den Kauf ankündigenden ad hoc- Meldung) oder rechtliche Pflichten (bspw. Schadenersatzpflicht bei Abbruch der Verhandlung) entstehen. Letztlich muss in der schriftlichen Vereinbarung vorgesehen sein, dass der Erwerber die Beherrschung über das erworbene Unternehmen zu einem Zeitpunkt vor dem closing date erlangt. Spätester Erwerbszeitpunkt ist der endgültige dingliche Vollzug des Erwerbs durch Abtregung der Anteile oder Übertragung des Eigentums am vertragsgegenständlichen Vermögen. Allerdings werden vertraglich vereinbarte Genehmigungsvorbehalte regelmäßig zu einer schwebenden Unwirksamkeit des dinglichen Vollzugs führen. Für diese Fälle ist als spätester Erwerbszeitpunkt grundsätzlich das Vorliegen aller Genehmigungen zu unterstellen. Der Fokus der nachfolgenden Ausführungen liegt auf dem Zeitraum, der bis zur Erteilung sämtlicher Genehmigungen verstreicht. Es wird dargestellt, unter welchen Voraussetzungen der Erwerbszeitpunkt vor dem Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigungen liegen kann. 330 Im deutschen Rechtsraum ist zudem das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft vom sachrechtlichen Verfügungsgeschäft zur trennen. Ein Anspruch auf Ausübung der mit den Anteilen einhergehenden Rechte liegt i.d.R. erst dann vor, wenn das Verfügungsgeschäft vollzogen ist. Hierzu Hayn/ Ströher, in: Baetge/ Wollmert/ Kirsch/ Oser/ Bischof (Hrsg.) Rechnungslegung nach IFRS, IFRS 3 Rn. 124 (32. Erg. Lfg. Juni 2017). 331 Vgl. Senger/ Brune, in: Brune/ Driesch/ Schulz-Danso/ Senger (Hrsg.), Beck’sches IFRS-Handbuch, 6. Aufl. 2020, § 34 Rn. 63. 332 Vgl. ausführlich Lüdenbach/ Hoffmann/ Freiberg, in: Haufe IFRS-Kommentar, 22. Aufl. 2024, § 31 Rz. 22 sowie Senger/ Brune, in: Brune/ Driesch/ Schulz-Danso/ Senger (Hrsg.), Beck’sches IFRS-Handbuch,6. Aufl. 2020, § 34 Rn. 63 ff. <?page no="228"?> 228 5 Fragestellungen im Zusammenhang mit Unternehmenserwerben 5.2.2.4 Erwerb unter aufschiebender Bedingung 5.2.2.4.1 Kartellrechtliche Genehmigungsvorbehalte Aufschiebende Bedingung Vor dem Hintergrund der vorangehenden Ausführungen stellt sich die Frage, wie sich eine vertraglich fixierte aufschiebende Bedingung auf die Beherrschung und damit auf den Erwerbszeitpunkt auswirkt. Für den Fall, dass kartellrechtliche Genehmigungsvorbehalte vorliegen, ist die Ausübung der Beherrschung - theoretisch wie praktisch - grundsätzlich begrenzt. Als Konsequenz daraus ergibt sich, dass somit grundsätzlich auch keine Beherrschung i.S. des IFRS 3 vorliegt und der Erwerbszeitpunkt auf den Zeitpunkt der Auflösung des Vorbehalts zu datieren ist. Auf diesen Zeitpunkt ist dann auch die Erstkonsolidierung durchzuführen. 333 Wahrscheinlichkeit der Genehmigung Grundsätzlich sollte im Zusammenhang mit kartellrechtlichen Genehmigungsvorbehalten allerdings die Wahrscheinlichkeit der Genehmigung mit in die Beurteilung einbezogen werden. Sofern das Ermessen der Behörde als eher gering einzustufen ist und sie die Genehmigung mit hoher bzw. an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erteilen muss, kann ein Kontrollübergang bereits vor Genehmigung infrage kommen. 334 Substantielle Hürden Zustimmungserfordernisse von Kartellbehörden sind insofern nur dann als dem Übergang der Beherrschung entgegenstehend anzusehen, wenn diese als substantielle Hürden zu qualifizieren sind und nicht als Vorgänge, die den Charakter einer Formalität tragen. 335 Nur für diesen Fall geht die Beherrschung an dem erworbenen Unternehmen erst im Zeitpunkt der Aufhebung des Vorbehalts auf den Erwerber über. Marktbeherrschende Stellung Die Wahrscheinlichkeit der Erteilung einer Genehmigung dürfte dann als hoch eingestuft werden, wenn durch die Transaktion keine marktbeherrschende Stellung begründen oder eine solche verstärken. Insgesamt darf es durch den Zusammenschluss nicht zu einer Verschlechterung der Marktstruktur, z.B. aufgrund von Behinderungen des wirksamen Wettbewerbs, kommen. Es ist also letztlich nicht zwingend erforderlich, dass die Transaktion auch im juristischen Sinne vollständige abgeschlossen ist. Vielmehr kommt es darauf an, dass dem Erwerber die gegenwärtige Fähigkeit zuzurechnen ist, die maßgeblichen Tätigkeiten, d.h. die Tätigkeiten, die die Renditen des Beteiligungsunternehmens wesentlich beeinflussen, auch tatsächlich zu lenken. Durch das Abstellen auf die Wahrscheinlichkeit ergibt sich für den Bilanzierenden ein gewisser Gestaltungsspielraum. Hinweis Wie solche Vorbehalte im Hinblick auf die Bestimmung des Erwerbszeitpunkts zu beurteilen sind, richtet sich nach den tatsächlichen Verhältnissen während des Interimszustands bis zur Erteilung der erforderlichen Genehmigung, mithin nach 333 Vgl. Hayn/ Ströher, in: Baetge/ Wollmert/ Kirsch/ Oser/ Bischof (Hrsg.), Rechnungslegung nach IFRS, IFRS 3 Rn. 124 (32. Erg. Lfg. Juni 2017). 334 Vgl. Lüdenbach/ Hoffmann/ Freiberg, in: Haufe IFRS-Kommentar, 22. Aufl. 2024, § 31 Rz. 21. 335 Vgl. Meyer, in: Thiele/ von Keitz/ Brücks (Hrsg.), Internationales Bilanzrecht, IFRS 3 Rn. 170 (23. Erg.-Lfg./ Juli 2015); Senger/ Brune, in: Brune/ Driesch/ Schulz-Danso/ Senger (Hrsg.), Beck’sches IFRS-Handbuch, 6. Aufl. 2020, § 34 Rn. 64. <?page no="229"?> 5.2 Identifizierung des Erwerbszeitpunkts 229 dem Charakter der Genehmigungsvorbehalte. Ist der Veräußerer verpflichtet, in diesem Interimszeitraum (quasi-)treuhänderisch zu handeln, wesentliche Investitions-, Personalentscheidung usw. nicht oder nur in Absprache mit dem Erwerber zu treffen, so ist nach Maßgabe des Einzelfalls ein Übergang u.U. auch bereits vor dem Zeitpunkt der Erteilung der erforderlichen Genehmigung gegeben. 336 Zudem ist darauf hinzuweisen, dass der Sachverhalt im jeweiligen lokalen Rechtsraum zu entscheiden ist. In der Regel führt die Zusammenarbeit zweier Unternehmen vor Zugang des Genehmigungsbescheids des Kartellamts zu einem Verstoß gegen kartellrechtliche Auflagen, die weitere Sanktionsmaßnahmen nach sich ziehen können. 5.2.2.4.2 Gesellschaftsrechtliche Genehmigungsvorbehalte Zustimmung von Gesellschaftsorganen Darüber hinaus können Genehmigungsvorbehalte auch im Hinblick auf die Zustimmung von Gesellschaftsorganen (Aufsichtsrat, Gesellschafterversammlung) bestehen. Sofern ein solcher Vorbehalt seitens des Aufsichtsorgans der veräußernden Gesellschaft vorliegt, kann eine Beherrschung durch die erwerbende Gesellschaft nicht unterstellt werden. 337 Zu einem anderen Ergebnis kann man gelangen, wenn die Zustimmung des Aufsichtsorgans der erwerbenden Gesellschaft aussteht. Rechnet man das Aufsichtsorgan der Sphäre des Erwerbes zu, steht ein Genehmigungsvorbehalt der Beherrschung nicht entgegen. 338 5.2.2.5 Vordatierung des wirtschaftlichen Übertragungsstichtags Verlagerung in die Vergangenheit In der Praxis kann es vor dem Hintergrund etwaiger Gewinnbezugsrechte regelmäßig zu einer vertraglichen Vordatierung des Erwerbszeitpunkts kommen, d.h. de Erwerbszeitpunkt soll durch vertragliche Vereinbarungen in die Vergangenheit verlagert werden. 339 In diesem Zusammenhang wird z.T. die differenzierende Auffassung vertreten, dass im Falle vertraglicher Rückwirkungen der frühere vereinbarte Eigentumsübergangszeitpunkt dann heranzuziehen ist, wenn zu diesem Zeitpunkt tatsächlich Besitz, Kontrolle, Fruchtziehungsrecht usw. übergegangen sind. Fälle ohne tatsächlichen früheren Besitzübergang sind hingegen unter dem Gesichtspunkt früherer faktischer Übertragungsverpflichtungen und faktischen Geschäftsgebarens im Zwischenzeitraum im Einzelfall zu würdigen. 340 Da es sich bei der Kontrollerlangung um etwas Tatsächliches handelt, kann nach einer anderen Auffassung der Erwerbszeitpunkt grundsätzlich nicht durch vertragliche 336 Vgl. Senger/ Brune, in: Brune/ Driesch/ Schulz-Danso/ Senger (Hrsg.), Beck’sches IFRS-Handbuch, 6. Aufl. 2020, § 34 Rn. 64; Lüdenbach/ Hoffmann/ Freiberg, in: Haufe IFRS-Kommentar, 22. Aufl. 2024, § 31 Rz. 21. 337 Vgl. Meyer, in: Thiele/ von Keitz/ Brücks (Hrsg.), Internationales Bilanzrecht, IFRS 3 Rn. 170 (23. Erg.-Lfg./ Juli 2015). 338 Vgl. Lüdenbach/ Hoffmann/ Freiberg, in: Haufe IFRS-Kommentar, 22. Aufl. 2024, § 31 Rz. 21. Zu den damit einhergehenden bilanzpolitischen Möglichkeiten vgl. Meyer, in: Thiele/ von Keitz/ Brücks (Hrsg.), Internationales Bilanzrecht, IFRS 3 Rn. 170 (23. Erg.-Lfg./ Juli 2015). 339 Vgl. EY, International GAAP 2016, Vol. 1, Chapter 9, S. 580; Meyer, in: Thiele/ von Keitz/ Brücks (Hrsg.), Internationales Bilanzrecht, IFRS 3 Rn. 169 (23. Erg.-Lfg./ Juli 2015). 340 Vgl. Lüdenbach/ Hoffmann/ Freiberg, in: Haufe IFRS-Kommentar, 22. Aufl. 2024, § 31 Rz. 22. <?page no="230"?> 230 5 Fragestellungen im Zusammenhang mit Unternehmenserwerben Vereinbarungen zeitlich in die Vergangenheit verlagert werden. Die aus dem Umwandlungsrecht bekannte Zurückverlagerung des Verschmelzungsstichtags ist für die Bestimmung des Erwerbszeitpunkts unerheblich. 341 Allerdings können sich hierdurch Auswirkungen auf die Höhe des übernommenen Nettovermögens ergeben. Die Tatsache, dass ggf. allein Gewinnbezugsrechte zu einem früheren Zeitpunkt übertragen werden, ist im Hinblick auf den tatsächlichen Erwerbszeit unschädlich, 342 da - wie bereits dargestellt - der Übergang der Beherrschung von mehreren Faktoren abhängt. convenience date Weiterhin stellt das IASB in IFRS 3.BC110 klar, dass es aus Vereinfachungsgründen als zulässig zu erachten ist, wenn Unternehmen - abweichend vom eigentlichen Erwerbszeitpunkt - diesen auf den Anfang oder das Ende eines Monats legen, also auf den Zeitpunkt, auf den der Monats-/ Quartals-/ Jahresabschluss aufgestellt wird. Sofern zwischen diesem „ convenience date “ und dem eigentlichen Erwerbszeitpunkt keine Ereignisse eintreten, die wesentlichen Änderungen der erfassten Beträge zur Folge haben, steht diese Vorgehensweisen im Einklang mit IFRS 3. 5.2.3 Bestimmung des Erwerbszeitpunkts nach HGB 5.2.3.1 Maßgebliches Ereignis Auch hier soll die Prämisse gelten, dass ein Unternehmen im Rahmen eines share deals die Anteile an einem anderen Unternehmen erwirbt. 343 Ist eine solche Transaktion als Unternehmenszusammenschluss i.S. des HGB zu klassifizieren, gilt es zu klären, ob und ab wann das erwerbende Unternehmen das erworbene Unternehmen in seinen Konzernabschluss einbeziehen muss. Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses Die Verpflichtung zur Aufstellung eines Konzernabschlusses besteht handelsrechtlich für alle Mutterunternehmen, die unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss auf ein Tochterunternehmen ausüben. Das dem HGB immanente Konzept des beherrschenden Einflusses basiert auf dem control -Konzept. Danach ist das control -Kriterium zu erfüllen, um eine Kapitalgesellschaft zur Aufstellung eines Konzernabschlusses zu verpflichten. 344 341 Vgl. Meyer, in: Thiele/ von Keitz/ Brücks (Hrsg.), Internationales Bilanzrecht, IFRS 3 Rn. 169 (23. Erg.-Lfg./ Juli 2015). 342 Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass sich derartige Vereinbarungen auf die Höhe des erworbenen Nettovermögens auswirken. So werden vor dem Erwerbszeitpunkt erzielte Ergebnisse als vorkonzernliche Ergebnisse nicht in die Konzern-Ergebnisrechnung einbezogen, wohingegen das die Erstkonsolidierung einzubeziehende Vermögen beeinflusst wird. Hieraus können sich sodann Auswirkungen auf den, aus der Erstkonsolidierung resultierenden Geschäfts- oder Firmenwert ergeben. (vgl. Senger/ Brune, in: Brune/ Driesch/ Schulz-Danso/ Senger (Hrsg.), Beck’sches IFRS-Handbuch, 6. Aufl. 2020, § 34 Rn. 66). 343 Die Frage nach dem Erwerbszeitpunkt stellt sich auch bei einem asset deal , allerdings entfällt hier - unter der Prämisse, dass keine weiteren Beteiligungen gehalten werden, die zu einem Mutter-Tochter-Verhältnis i.S. des § 290 HGB führen - auf Seiten des erwerbenden Unternehmens das Erfordernis, einen Konzernabschluss aufstellen zu müssen. 344 Vgl. Coenenberg/ Haller/ Schultze, Jahresabschluss und Jahresabschlussanalyse, 27. Aufl. 2024, S. 657-658. Während § 290 HGB die Verpflichtung zur Konzernabschlusserstellung für Kapitalgesellschaften regelt, geschieht dies für alle anderen Rechtsformen durch § 11 PublG. Gemäß § 11 Abs. 1 PublG sind alle Unternehmen anderer Rechtsform als der Kapitalgesellschaft zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichtet, wenn ein beherrschender Einfluss <?page no="231"?> 5.2 Identifizierung des Erwerbszeitpunkts 231 5.2.3.2 Beherrschender Einfluss i.S. des § 290 HGB 5.2.3.2.1.1 Begriff Beherrschender Einfluss § 290 Abs. 1 und Abs. 2 HGB stellt bei der Beurteilung des Konzerntatbestands auf das Kriterium eines möglichen beherrschenden Einflusses eines Mutterunternehmens auf ein Tochterunternehmen ab. 345 Das HGB selbst enthält jedoch keine gesetzliche Definition des Begriffs „Beherrschender Einfluss“. 346 Allerdings ist in der Beschlussempfehlung zum BilMoG festgehalten, was der Gesetzgeber darunter subsumiert. Darüber hinaus enthält DRS 19 „Pflicht zur Konzernrechnungslegung und Abgrenzung des Konsolidierungskreises“ eine Definition. 5.2.3.2.1.2 Dauerhafte Bestimmung der Finanz- und Geschäftspolitik Danach ist ein beherrschender Einfluss dann zu bejahen, wenn ein Unternehmen die Möglichkeit hat, die Finanz- und Geschäftspolitik eines anderen Unternehmens dauerhaft zu bestimmen, um aus dessen Tätigkeit Nutzen zu ziehen. Es bleibt allerdings wiederum offen, unter welchen konkreten Voraussetzungen eine derartige dauerhafte Bestimmung der Finanz- und Geschäftspolitik vorliegt. Beurteilung der Dauerhaftigkeit Die Beurteilung, ob eine Dauerhaftigkeit des beherrschenden Einfluss gegeben ist, hat auf Grundlage der Erfahrungen der Vergangenheit, jedoch ausschließlich mit Blick auf die Zukunft zu erfolgen. DRS. 19.12 regelt in diesem Zusammenhang, dass lediglich zufällige Einflussmöglichkeiten am Konzernabschlussstichtag nicht das Dauerhaftigkeitskriterium erfüllen, da eine nachhaltige Bestimmung der ökonomischen Aktivitäten nicht gewährleistet wird. Insofern ist dieses Kriterium einzelfallbezogen auszulegen und zu würdigen. Es gilt entsprechend der Aktivitäten des jeweiligen Unternehmens zukunftsgerichtet zu entscheiden, ob der beherrschende Einfluss tatsächlich ausgeübt werden kann. Gemäß DRS 19.B3 können auch kurze Investments das Kriterium der Dauerhaftigkeit erfüllen. Es insofern als sachgerecht zu erachten, dass ein in der Zukunft bereits absehbares Ende der Möglichkeit zur Bestimmung der Finanz- und Geschäftspolitik, z.B. aufgrund eines in der Satzung fixierten zeitlich befristeten Organbestellungsrechts, nur dann zu einer Ablehnung der Dauerhaftigkeit führt, wenn die Restlaufzeit der Vereinbarung von Anfang entsprechend kurz ist. Wesentliche Entscheidungen Um beherrschenden Einfluss ausüben zu können, ist es nach DRS 19.11 erforderlich, dass das Mutterunternehmen direkt und/ oder indirekt ausgeübt wird. Insofern steht auch hier das control -Konzept maßgeblich. Durch § 11 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 PublG gelten sämtliche handelsrechtlichen Regelungen bezüglich der Pflicht zur Aufstellung (§ 290 Abs. 2 bis Abs. 5 HGB) sowie bezüglich befreiender Konzernabschlüsse und lageberichte (§ 291 HGB) auch für Nicht-Kapitalgesellschaften. Hierzu ausführlich vgl. Grottel/ Kreher, in: Grottel/ Justenhoven/ Kliem/ Schubert (Hrsg.), Beck Bil-Komm., 14. Aufl. 2024, § 290 Anm. 108 ff. 345 Bezüglich der Tatsache, dass der beherrschende Einfluss nicht tatsächlich ausgeübt werden muss, sondern dass es ausreichend ist, dass das Mutterunternehmen einen beherrschenden Einfluss ausüben kann, vgl. DRS 19.10. 346 Zu der damit einhergehenden grundsätzlichen Problematik bei der Auslegung des Begriffs „Beherrschender Einfluss“ und etwaiger Rückgriffsmöglichkeiten auf das AktG oder auf IFRS 10 vgl. z.B. Grottel/ Kreher, in: Grottel/ Justenhoven/ Kliem/ Schubert (Hrsg.), Beck Bil-Komm., 14. Aufl. 2024, § 290 Anm. 24. <?page no="232"?> 232 5 Fragestellungen im Zusammenhang mit Unternehmenserwerben seine Interessen bei allen wesentlichen finanz- und geschäftspolitischen Entscheidungen auf Ebene des Tochterunternehmens durchsetzen kann. Im Hinblick auf die Finanzpolitik stehen dabei die Budgetierung, Aspekte der Kapitalstruktur sowie die Liquiditätsplanung im Fokus. Das Hauptaugenmerk bei den geschäftspolitischen Entscheidungen liegt z.B. auf Entscheidungen über die Unternehmensstrategie und des Geschäftsmodells, der Personalbeschaffung, der Planung des Produktionssortiments oder der F&E-Aktivitäten. Nutzenziehung Weiterhin führt beherrschender Einfluss regelmäßig zu der Möglichkeit, wirtschaftliche Vorteile aus der Tätigkeit des Tochterunternehmens zu erlangen (Nutzenziehung). Nach DRS 19.15 kann die Nutzenziehung damit grundsätzlich als Indiz für das Vorliegen eines beherrschenden Einflusses angesehen werden. 5.2.3.2.1.3 Verhältnis von § 290 Abs. 1 zu § 290 Abs.2 HGB Da der beherrschende Einfluss grundsätzlich zu bejahen ist, wenn ein Unternehmen die Möglichkeit hat, die Finanz- und Geschäftspolitik eines anderen Unternehmens dauerhaft zu bestimmen, um aus dessen Tätigkeit Nutzen zu ziehen, kann allgemein gefolgert werden, dass § 290 Abs. 1 HGB einen selbständigen beherrschungsbegründenden Sachverhalt darstellt. Die Gesetzesbegründung nennt als explizites Beispiel hierfür Hauptversammlungsmehrheiten. Daneben sind die unter 5.2.3.2.1.4 dargestellten Tatbestände des § 290 Abs. 2 HGB als nicht abschließend für die Möglichkeit des Bestehens eines beherrschenden Einflusses zu betrachten. 347 Faktische Beherrschung Ein Mutter-Tochter-Verhältnis kann sich demnach aus der alleinigen Anwendung von § 290 Abs. 1 HGB ergeben. Diese Möglichkeit zur faktischen Beherrschung ergibt sich grundsätzlich aus der offenen control -Definition des § 290 Abs. 1 HGB und wird durch DRS 19 bestätigt. Im Einzelfall ist hierbei zu prüfen, ob die Voraussetzungen einer möglichen Beherrschung hinreichend konkret erfüllt sind. Sonstige Beherrschungssachverhalte Als in Frage kommende sonstige Beherrschungssachverhalte sind gemäß DRS 19.69 nicht nur zufällige Präsenzmehrheiten sowie potentielle Stimmrechte denkbar. Eine Konkretisierung zu anderen faktischen Beherrschungsmöglichkeiten liefert DRS 19 nicht. Insbesondere bleibt offen, ob auch langfristige wirtschaftliche Abhängigkeiten auf schuldrechtlicher Basis oder bedingt durch Personalunion ein Mutter-Tochter-Verhältnis begründen können. 348 5.2.3.2.1.4 Unwiderlegbare Beherrschungstatbestände Typisierende Beherrschungstatbestände § 290 Abs. 2 HGB führt vier typisierende Tatbestände an, die stets die Annahme eines beherrschenden Einflusses nach sich ziehen: 1. Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschafter; 2. Mehrheit der Organbestellungsrechte verbunden mit einer Gesellschafterstellung; 3. Bestimmung der Finanz- und Geschäftspolitik aufgrund von Beherrschungsvertrag oder Satzungsbestimmung; 347 Vgl. hierzu DRS 19.16 Satz 2. 348 Grundsätzlich kann die Auffassung vertreten werden, dass faktische Kontrolle zumindest gesellschaftsrechtlich abgesichert sein muss, da sie ansonsten ggf. nicht objektivierbar ist. <?page no="233"?> 5.2 Identifizierung des Erwerbszeitpunkts 233 4. Tragen der Mehrheit der Risiken und Chancen einer Zweckgesellschaft. 349 Unwiderlegbare Begründung DRS 19.18 Satz 1 stellt klar, dass die in § 290 Abs. 2 HGB aufgeführten Tatbestände unwiderlegbar einen beherrschenden Einfluss begründen und damit ein Mutter-Tochter-Verhältnis besteht, wobei es zumindest im Hinblick auf die in § 290 Abs. 2 Nr. 1 bis Nr. 3 i.V.m. Abs. 3 HGB manifestierten Rechtspositionen unerheblich ist, ob die damit verbundenen Rechte tatsächlich ausgeübt werden. § 290 Abs. 2 Nr. 4 HGB basiert auf einer rein wirtschaftlichen Betrachtungsweise anhand der Verteilung von Risiken und Chancen, wobei es hier auf die Möglichkeit zur Ausübung gesellschaftsvertraglicher oder sonstiger Rechtspositionen nicht ankommt. 350 Einbeziehungswahlrecht Aufgrund der Unwiderlegbarkeit der in § 290 Abs. 2 HGB aufgeführten Rechtspositionen besteht ein Mutter-Tochter-Verhältnis auch dann, wenn aufgrund konkreter Gegebenheiten tatsächlich keine Möglichkeit zur Ausübung eines beherrschenden Einflusses vorliegt (z.B. bei der satzungsmäßigen Notwendigkeit qualifizierter Stimmrechte für zur Beherrschung notwendiger Beschlüsse). 351 Soweit die unwiderlegbaren Beherrschungsvermutungen tatsächlich keine Möglichkeit zur Ausübung eines beherrschenden Einflusses begründen, kann gemäß DRS 19.81-86 das Einbeziehungswahlrecht aufgrund der Beschränkung der Rechte des Mutterunternehmens in Anspruch genommen werden, um durch den Abschluss ein den tatsächlichen Verhältnisses entsprechendes Bild zu vermitteln. 352 Die vier Tatbestände sind gemäß DRS 19.20 als gleichrangig anzusehen und von jedem potentiellen Mutterunternehmen jeweils zu prüfen. Hinweis Es handelt sich hierbei um Alternativetatbestände. Es ist insofern keine kumulative Erfüllung erforderlich, um ein Mutter-Tochter-Verhältnis zu begründen. Vielmehr ist es hierfür ausreichend, wenn eine der dargestellten Bedingungen erfüllt ist. Über die in § 290 Abs. 2 HGB angeführten Tatbeständen hinaus sind weitere Tatbestände denkbar, die einen beherrschenden Einfluss begründen. Zu nennen sind die dauerhafte Präsenzmehrheit sowie potentielle Stimmrechte. 353 5.2.3.3 Bestimmung des Erwerbszeitpunkts Übergang der Beherrschung Im Gegensatz zu den IFRS enthält das HGB keine 349 Zu den vier Kriterien im Einzelnen vgl. ausführlich DRS 19.21 ff. 350 Vgl. DRS 19.18 Satz 2 und Satz 3. 351 Vgl. DRS 19.17 Satz 1. 352 Vgl. DRS 19.17 Satz 2 sowie DRS 19.A4. 353 Vgl. hierzu bspw. von Wysocki/ Wohlgemuth/ Brösel, Konzernrechnungslegung, 5. Aufl. 2013, S. 64. <?page no="234"?> 234 5 Fragestellungen im Zusammenhang mit Unternehmenserwerben expliziten Regelungen zum Erwerbszeitpunkt. 354 Im Zusammenhang mit der Bestimmung des Erwerbszeitpunkts ist nach HGB - analog zur Vorgehensweise nach IFRS - ausschlaggebend, ob bzw. wann auf Grundlage der dargestellten Tatbestände wirtschaftlich betrachtet die Beherrschung auf den Erwerber übergegangen ist und damit ein Mutter-Tochter-Verhältnis i.S. von § 290 HGB besteht. Erstmaliges Mutter-Tochter-Verhältnis § 301 Abs. 2 Satz 1 HGB regelt diesbezüglich, dass ein Tochterunternehmen ab dem Zeitpunkt in den Konzernabschluss einzubeziehen ist, von dem an ein solches Mutter-Tochter-Verhältnis erstmals vorliegt. 355 Insofern stellt der Zeitpunkt, zu dem erstmalig ein Mutter-Tochter-Verhältnis i.S. von § 290 HGB vorliegt - d.h. Beherrschung gegeben ist - auch den Erwerbszeitpunkt dar. 356 Wirtschaftliches Eigentum an Anteilen Dies ist i.d.R. dann der Fall, wenn das wirtschaftliche Eigentum an den Anteilen auf das Mutterunternehmen übergeht. 357 Dieser Zeitpunkt stellt zugleich auch den Erstkonsolidierungszeitpunkt dar. 358 Für den Fall, dass Unklarheit darüber besteht, ob ein Übergang der Beherrschung stattgefunden hat, ist eine Gesamtbetrachtung sämtlicher relevanter Faktoren erforderlich. Ein Erwerber hat insofern sämtliche einschlägigen Tatsachen und Umstände bei der Ermittlung des Erwerbszeitpunkts zu berücksichtigen. Zivilrechtliche Übertragung einer Mehrheitsbeteiligung Im Regelfall bedeutet die zivilrechtliche Übertragung einer Mehrheitsbeteiligung auch einen Übergang der Kontrolle. Im ganz überwiegenden Standardfall wird der Erwerbszeitpunkt damit identisch sein mit dem Zeitpunkt, zu dem die Anteile an den erworbenen Unternehmen auf den Erwerber übergehen. D.h., der Zeitpunkt der Transaktion und der Zeitpunkt des Erwerbs fallen regelmäßig zusammen. Allerdings stellt der Anteilsbesitz keine notwendige Voraussetzung für den beherrschenden Einfluss dar. 359 5.2.3.4 Darstellung möglicher Erwerbszeitpunkte Tatsächlicher Übergang der Beherrschung Da zwischen dem Beginn der Verhandlungen und dinglichem Vollzug des Erwerbs regelmäßig einige Zwischenschritte liegen, stellt sich in der Praxis oftmals die Frage, zu welchem Zeitpunkt ein be- 354 Lediglich DRS 19 hat einen Abschnitt „Besonderheiten bei der Festlegung des Erwerbszeitpunkts“ zum Gegenstand. Hingegen sind in IFRS 3.8-.9 konkrete Vorgaben zur Bestimmung des Erwerbszeitpunkts geregelt. 355 Durch das BilRUG haben sich Änderungen für die erstmalige Aufstellung eines Konzernabschlusses ergeben. Es hat ein verpflichtender Einbezug der konsolidierungspflichtigen Unternehmen mit den Wertansätzen zum Zeitpunkt der erstmaligen Konzernabschlussaufstellung zu erfolgen. Nur in eng begrenzten Ausnahmefällen dürfen im Rahme der Erstkonsolidierung bei der erstmaligen Aufstellung eines Konzernabschlusses die historischen Werte zum Erwerbszeitpunkt zugrunde gelegt werden. Hierzu ausführlich Schmidt/ Prinz, BilRUG in der Praxis, 1. Aufl. 2016, S. 165 ff. 356 Vgl. Schmidt/ Prinz, BilRUG in der Praxis, 1. Aufl. 2016, S. 167-168; Hachmeister/ Beyer, in: Böcking/ Gros/ Oser/ Scheffler/ Thormann (Hrsg.), Beck’sches HdR, C401 Tz. 48 (EL 62 Juli 2020). 357 Vgl. ADS, 6. Aufl. 1996, § 301 HGB Rn. 117. 358 Hierzu auch DRS 23.8. 359 Vgl. Hachmeister/ Beyer, in: Böcking/ Gros/ Oser/ Scheffler/ Thormann (Hrsg.), Beck’sches HdR, C401 Tz. 42 (EL 62 Juli 2020). <?page no="235"?> 5.2 Identifizierung des Erwerbszeitpunkts 235 herrschender Einfluss i.S. von § 290 HGB tatsächlich auf den Erwerber übergeht, d.h. welches Datum den Erwerbszeitpunkt darstellt. Folgende Zeitpunkte kommen diesbezüglich prinzipiell in Frage: 360 Frühester Erwerbszeitpunkt ist i.d.R. die Unterzeichnung des Kaufvertrags, mit dem nicht mehr oder nur noch eingeschränkte Erwerbsansprüche entstanden sind. Ausnahmsweise kann als noch früherer Erwerbszeitpunkt die tatsächliche Einigung und/ oder eine Memorandum of Understanding infrage kommen, wenn dadurch faktische Erwerbszwänge (bspw. in Form einer Rufschädigung durch Rücknahme einer den Kauf ankündigenden ad hoc-Meldung) oder rechtliche Pflichten (bspw. Schadenersatzpflicht bei Abbruch der Verhandlung) entstehen. Spätester Erwerbszeitpunkt ist der endgültige dingliche Vollzug des Erwerbs durch Abtregung der Anteile oder Übertragung des Eigentums am vertragsgegenständlichen Vermögen. Allerdings werden vertraglich vereinbarte Genehmigungsvorbehalte regelmäßig zu einer schwebenden Unwirksamkeit des dinglichen Vollzugs führen. Für diese Fälle ist als spätester Erwerbszeitpunkt grundsätzlich das Vorliegen aller Genehmigungen zu unterstellen. 5.2.3.5 Erwerb unter aufschiebender Bedingung 5.2.3.5.1.1 Kartellrechtliche Genehmigungsvorbehalte Übergang des wirtschaftlichen Eigentums Grundsätzlich gilt für die Bestimmung des Erwerbszeitpunkts, dass in Abhängigkeit von der Art einer aufschiebenden Bedingung das für die handelsrechtliche Bilanzierung maßgebliche wirtschaftliche Eigentum 361 an dem Kaufgegenstand bereits vor dem rechtlichen Eigentum auf den Erwerber übergehen kann. Behördliche Genehmigungen Hängt das Wirksamwerden von Kaufbzw. Übertragungsverträgen von der Erteilung behördlicher Genehmigungen ab (z.B. Unbedenklichkeitserteilung des Bundeskartellamts), steht dies dem Übergang des wirtschaftlichen Eigentums auf den Erwerber dann nicht entgegen, wenn es sich um eine gesetzlich vorgegebene Entscheidung ohne Beurteilungs- und Ermessensspielraum seitens der Behörde handelt und vor Ende des Aufhellungszeitraums keine Anzeichen dafür vorliegen, dass der Veräußerungsvorgang untersagt wird. 362 Wahrscheinlichkeit der Genehmigung Insofern ist hier nach DRS 19.106(d) - analog zu der Vorgehensweise nach IFRS - auf die Wahrscheinlichkeit der Genehmigung abzustellen. Dies erfordert letztlich eine Würdigung des jeweiligen Einzelfalls. Es gilt 360 Vgl. ausführlich Hoffmann/ Lüdenbach, in: NWB Kommentar Bilanzierung, 16. Aufl. 2025, § 301 Rz. 21. Hier wird zudem auf die Konstellation hingewiesen, in der weder Verkäufer noch Erwerber im Zeitraum zwischen Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft alleine beherrschenden Einfluss ausüben können. Fraglich ist sodann bspw., ob es sich formal rechtlich ggf. um ein Gemeinschaftsunternehmen i.S. des § 310 HGB handelt oder ob eine der beteiligten Parteien unter wirtschaftlichen Gesichtspunkt nicht doch beherrschenden Einfluss ausüben kann. Letztlich ist der Zeitraum zwischen Vertrag und Vollzug einer Einzelfallwürdigung zu unterziehen. Stehen im Zwischenzeitraum die Interessern des Erwerbers im Vordergrund, kann ggf. eine Erlangung der Kontrolle möglich sein (ähnlich DRS 19.106b). 361 Zum wirtschaftlichen Eigentum vgl. IDW, WP Handbuch, 18. Aufl. 2023, Kap. F Tz. 36. 362 Vgl. Justenhoven/ Meyer, in: Grottel/ Justenhoven/ Kliem/ Schubert (Hrsg.), Beck Bil-Komm., 14. Aufl. 2024, § 246 Anm. 8. <?page no="236"?> 236 5 Fragestellungen im Zusammenhang mit Unternehmenserwerben die Faktenlage insbesondere dahingehend zu beurteilen, ob durch Entstehung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung eine erhebliche Behinderung des Wettbewerbs zu erwarten ist. Sofern dies nicht der Fall ist, geht das wirtschaftliche Eigentum trotz des kartellrechtlichen Genehmigungsvorbehalts auf den Erwerber über. DRS 19.106(c) stellt in diesem Zusammenhang klar, dass bei Erwerbsvereinbarungen, die unter einer aufschiebenden Bedingung stehen, die der Erwerber selbst herbeiführen kann oder auf deren Erfüllung er einen Anspruch hat, stets eine Einbeziehung des Tochterunternehmens geboten ist. 5.2.3.5.1.2 Gesellschaftsrechtliche Vorbehalte Zustimmung eines Kontrollorgans Liegt ein gesellschaftsrechtlicher Genehmigungsvorbehalt vor, so sollte danach differenziert werden, ob eine Zustimmung des Kontrollorgans der Veräußerers oder des Erwerbers aussteht. Lediglich für den Fall, dass der Genehmigungsvorbehalt nur noch zugunsten eines Organs des Erwerbers besteht, liegt der Einfluss über das Erwerbsobjekt zwar in der Sphäre des Erwerbers, 363 allerdings ist nach DRS 19.106(e) der Erwerbszeitpunkt auch in Fällen des Genehmigungsvorbehalts des Erwerbers von der tatsächlichen Zustimmung des Gremiums abhängig. Ein Vorbehalt ist gemäß DRS 19.106(e) nur dann unbeachtlich, wenn ihm keine materielle Bedeutung zukommt. 5.2.3.6 Vordatierung des wirtschaftlichen Übertragungsstichtags Eine vertraglich vereinbarte Verlagerung des Erwerbszeitpunktes auf einen Zeitpunkt vor Vertragsschluss (schuldrechtliche Rückwirkung) hat gemäß DRS 19.106(c) - ebenso wie nach IFRS - grundsätzlich keinen Einfluss auf den Konsolidierungszeitpunkt. 364 Allerdings sind derartige Vereinbarungen ggf. bei der Ergebnisverteilung zu beachten. Testfragen zu 5.2 IFRS 3.A definiert den Erwerbszeitpunkt als den Zeitpunkt, an dem der Erwerber den Kaufpreis begleicht. die Beherrschung über das erworbene Unternehmen erhält. das erworbene Unternehmen liquidiert. den Kaufvertrag unterschreibt. Welche Aussagen im Zusammenhang mit dem Erwerbszeitpunkt sind zutreffend? Frühester Erwerbszeitpunkt ist i.d.R. die Unterzeichnung des Kaufvertrags, mit dem nicht mehr oder nur noch eingeschränkte Erwerbsansprüche entstanden sind. Spätester Erwerbszeitpunkt ist der endgültige dingliche Vollzug des Erwerbs durch Abtregung der Anteile oder Übertragung des Eigentums am vertragsgegenständlichen Vermögen. 363 Vgl. Hoffmann/ Lüdenbach, in: NWB Kommentar Bilanzierung, 16. Aufl. 2025, § 301 Rz. 20. 364 Hierzu auch Hachmeister/ Beyer, in: Böcking/ Gros/ Oser/ Scheffler/ Thormann (Hrsg.), Beck’sches HdR, C401 Tz. 45 (EL 62 Juli 2020). <?page no="237"?> 5.3 Umstellung des Geschäftsjahres eines Unternehmenserwerbs 237 Spätester Erwerbszeitpunkt ist der endgültige dingliche Vollzug des Erwerbs durch Begleichung des Kaufpreises. Vertraglich vereinbarte Genehmigungsvorbehalte sind regelmäßig unbedenklich im Hinblick auf den Erwerbszeitpunkt. Für den Fall, dass ein kartellrechtlicher Genehmigungsvorbehalt vorliegt, ist die Ausübung der Beherrschung grundsätzlich nicht begrenzt. ist der Erwerbszeitpunkt auf den Zeitpunkt der Auflösung des Vorbehalts zu datieren. ist auf dessen Auflösungszeitpunkt die Erstkonsolidierung durchzuführen. ist die Wahrscheinlichkeit der Genehmigung unerheblich für die Beurteilung des Beherrschungskriteriums. Welche Aussagen im Zusammenhang mit der Bestimmung des handelsrechtlichen Erwerbszeitpunkts sind zutreffend? Im Gegensatz zu den IFRS enthält das HGB expliziten Regelungen zum Erwerbszeitpunkt. Im Zusammenhang mit der Bestimmung des Erwerbszeitpunkts ist nach HGB ausschlaggebend, ob bzw. wann auf Grundlage der dargestellten Tatbestände wirtschaftlich betrachtet die Beherrschung auf den Erwerber übergegangen ist und damit ein Mutter-Tochter-Verhältnis besteht. Der Zeitpunkt, zu dem erstmalig ein Mutter-Tochter-Verhältnis vorliegt stellt den Erwerbszeitpunkt dar. Der Anteilsbesitz stellt eine notwendige Voraussetzung für den beherrschenden Einfluss dar. 5.3 Umstellung des Geschäftsjahres im Zuge eines Unternehmenserwerbs 5.3.1 Abschlussstichtag und Geschäftsjahr nach IFRS 5.3.1.1 Allgemeines Berichtszeitraum Gemäß IAS 1.36 hat ein Unternehmen mindestens jährlich einen vollständigen Abschluss (einschließlich Vergleichsinformationen) aufzustellen. Der regelmäßige Berichtszeitraum beträgt insofern auch nach IFRS zwölf Monate. Unter Praktikabilitätsgründen ist es nach IAS 1.37 zulässig, den Berichtszeitraum auf 52 Wochen auszulegen. Dieser Berichtszeitraum entspricht letztlich dem Geschäftsjahr, welches nicht zwangsläufig mit dem Kalenderjahr übereinstimmen muss. Unternehmenszusammenschluss Insbesondere bei Unternehmenszusammenschlüssen kann es vorkommen, dass das Geschäftsjahr umgestellt werden muss. Ursächlich hierfür ist regelmäßig, dass das Geschäftsjahr des übernommenen Unternehmens nicht mit dem Geschäftsjahr des übernehmenden Unternehmens übereinstimmt. <?page no="238"?> 238 5 Fragestellungen im Zusammenhang mit Unternehmenserwerben 5.3.1.2 Häufigkeit der Berichterstattung nach IFRS Für den Fall einer Änderung des Geschäftsjahres regelt IAS 1.36 folgendes: „Wenn sich der Abschlussstichtag ändert und der Abschluss für einen Zeitraum aufgestellt wird, der länger oder kürzer als ein Jahr ist, hat ein Unternehmen zusätzlich zur Periode, auf die sich der Abschluss bezieht, Folgendes anzugeben: a) den Grund für die Verwendung einer längeren bzw. kürzeren Berichtsperiode, und b) die Tatsache, dass Vergleichsbeträge des Abschlusses nicht vollständig vergleichbar sind.“ Übergangsperiode Nach IFRS kann durch die Umstellung des Geschäftsjahres also eine Übergangsperiode entstehen, deren Dauer weniger als zwölf Monate (Rumpfgeschäftsjahr), oder mehr als zwölf Monate (extralanges Geschäftsjahr) betragen kann. Faktisches Wahlrecht Eine Präferenz für eine der beiden Alternativen ist nicht zu erkennen. Für einen „reinen“, nicht der Erfüllung gesellschaftsrechtlicher Vorgaben oder nationaler Publizitätspflichten dienenden IFRS-Abschluss ergibt sich somit bei Änderung des Abschlussstichtags ein Wahlrecht zwischen Rumpf- und extralangem Geschäftsjahr. Beispiel - Änderung des Geschäftsjahres Bisher endet das Geschäftsjahr am 30.9. Soll das Geschäftsjahr an das Kalenderjahr angeglichen werden, kann entweder ein Rumpfgeschäftsjahr oder ein extralanges Geschäftsjahr gebildet werden. Die Angleichung soll im Geschäftsjahr X1 erfolgen. Ab dem Geschäftsjahr X2 entspricht das Geschäftsjahr dann dem Kalenderjahr. Rumpfgeschäftsjahr Das Rumpfgeschäftsjahr würde den Zeitraum vom 1.10. bis 31.12.X1 umfassen. Es deckt folglich einen Zeitraum von nur drei Monaten ab. Extralanges Geschäftsjahr Ein extralanges Geschäftsjahr würde den Zeitraum vom 1.10.X0 bis 31.12.X1 umfassen. Es deckt folglich einen Zeitraum von 15 Monaten ab. Nationale Anforderungen Bei in Erfüllung nationaler Aufstellungs- und Publizitätspflichten erstellter Abschlüsse kann dieses Wahlrecht allerdings eingeschränkt sein. Für eine in der EU ansässige Gesellschaft ist in diesem Zusammenhang folgendes zu beachten: Ob die Gesellschaft zur Erstellung eines Konzern- oder Einzelabschlusses verpflichtet ist, bestimmt sich nach dem einzelstaatlichen Recht, welches infolge der EU- Richtlinie erlassen wurde. Wie dieser Abschluss zu erstellen ist, ergibt sich hingegen aus den IFRS, wenn diese verpflichtend (kapitalmarktorientierte Konzerne) oder freiwillig (sonstige Konzerne, je nach EU-Land auch Einzelabschlüsse) anzuwenden sind. Handelsrechtliche Befreiung Die IFRS bestimmen dann nur den Modus, in dem eine nach nationalem Recht gegebene Rechnungslegungspflicht zu erfüllen ist. Sie werden zum Substitut für einen sonst nach nationalem Recht zu erstellenden Abschluss. Umgemünzt auf Deutschland bedeutet dies insbesondere im Hinblick auf die mögliche Befreiung von der handelsrechtlichen Konzernrechnungslegungspflicht: <?page no="239"?> 5.3 Umstellung des Geschäftsjahres eines Unternehmenserwerbs 239 Die Beschränkung des Berichtszeitraums auf maximal zwölf Monate ist nicht nur als ein die Konzernrechnungslegungspflicht betreffender Grundsatz anerkannt. Sie ergibt sich i.V.m. § 240 Abs. 2 Satz 2 HGB auch aus der Pflicht, den Konzernabschluss auf den Stichtag des Jahresabschlusses des Mutterunternehmens umzustellen (§ 299 Abs. 1 HGB). Würde nun bei der Umstellung eines bisher kalendergleichen Geschäftsjahres auf ein z.B. von Juli bis Juni laufendes auf die Bildung eines Rumpfgeschäftsjahres verzichtet werden und stattdessen der Übergang durch einen 18 Monate umfassenden Berichtszeitraum abgebildet, wäre dies zwar IFRS-konform, nicht aber im Einklang mit den handelsrechtlichen Anforderungen. Die vor Beginn des neuen Turnus bestehende handelsrechtliche Pflicht zur Konzernrechnungslegung auf den 31.12. bliebe in diesem Fall unerfüllt. Rumpfgeschäftsjahr Wegen der Überlagerung der IFRS durch das deutsche Handelsrecht ist insofern bei Änderung der Abschlussstichtags die Bildung eines Rumpfgeschäftsjahres zwingend erforderlich. 365 Beispiel 366 : Das Mutterunternehmen Z des Z-Konzerns beschließt am 1.11.20X1 mit Wirkung ab 20X2/ 20X3 das bisher kalendergleiche Geschäftsjahre durch ein vom 1.7. bis 30.6. laufendes Geschäftsjahr zu ersetzen. Der Konzern ist kapitalmarktorientiert und damit konzernrechnungslegungspflichtig. Die Konzernrechnungslegungspflicht wird auf IFRS-Basis erfüllt. Die Z möchte unter Berufung auf IAS 1.36 auf die Bildung eines Rumpfgeschäftsjahres verzichten und stattdessen einen IFRS- Konzernabschluss für den Zeitraum 1.1.20X1 bis 30.6.20X2 vorlegen. Grundsätzlich befreit ein nach IFRS aufgestellter Konzernabschluss von der Aufstellung eines handelsrechtlichen Konzernabschlusses. Würde die Z nun auf den 31.12.20X1 keinen IFRS-Konzernabschluss erstellen, träte die Befreiungswirkung nicht ein. Die Z bliebe damit in der Pflicht der Erstellung eines handelsrechtlichen Konzernabschlusses gleichen Datums. Ist dies nicht gewünscht oder unter dem Gesichtspunkt der Bilanzkontinuität nicht zulässig, muss stattdessen ein IFRS-Konzernabschluss auf den 31.12.20X1 und anschließend für das Rumpfgeschäftsjahr 1.1. bis 30.6.20X2 aufgestellt werden. 5.3.2 Abschlussstichtag und Geschäftsjahr nach HGB 5.3.2.1 Dauer des handelsrechtlichen Geschäftsjahres Zwölf Monate § 240 Abs. 2 Satz 2 HGB schreibt vor, dass die Dauer des Geschäftsjahres zwölf Monate nicht überschreiten darf. Der Abschlussstichtag ist bei Unternehmensgründung frei wählbar, der Kaufmann kann bei dessen Wahl insofern seinen betrieblichen und bestehenden gesetzlichen Anforderungen Rechnung tragen. 367 365 Hierzu sowie zu den vorangegangenen Ausführungen Lüdenbach/ Hoffmann/ Freiberg, Haufe IFRS Kommentar, 22. Aufl. 2024, § 2 Rz. 14. 366 Übernommen aus Lüdenbach/ Hoffmann/ Freiberg, Haufe IFRS Kommentar, 22. Aufl. 2024, § 2 Rz. 14. 367 Vgl. Graf, in: Bertram/ Kessler/ Müller (Hrsg.), Haufe HGB Bilanz Kommentar, 12. Aufl. 2021, § 240 Rz. 46. <?page no="240"?> 240 5 Fragestellungen im Zusammenhang mit Unternehmenserwerben Beispiel - Abweichendes Geschäftsjahr 368 Der Betreiber eines Skilifts hat im Winter Hochsaison und da im Sommer das Geschäft ruht, wählt er den 30.6. als Abschlussstichtag. Für einen Produzenten von Nürnberger Rostbratwürsten ist der 30.6. als Abschlussstichtag hingegen weniger geeignet. Für ihn ist ein Abschlussstichtag nach dem Ende der Grillsaison wesentlich sinnvoller, so z.B. der 31.10. Beispiel - Kalendergleiches Geschäftsjahr 369 Ein konzernrechnungslegungspflichtiges Mutterunternehmen gründet am 2.4. ein konsolidierungspflichtiges Tochterunternehmen. Als Abschlussstichtag wählt es den 31.12., da dies auch der Konzernabschlussstichtag ist. Somit wird vermieden, dass zusätzlich zum Jahresabschluss ein Zwischenabschluss erstellt werden muss, um das Tochterunternehmen in den Konzernabschluss einzubeziehen. Ausschluss ausländischen Rechts Die Vorschrift über die Höchstdauer des Geschäftsjahres schließt die z.T. nach ausländischem Recht zulässigen Regelungen aus, nach denen das Geschäftsjahr z.B. vom letzten Freitag im Dezember eines Jahres bis zum letzten Freitag im Dezember des Folgejahres läuft oder 52 Wochen und in jedem fünften Jahr 53 Wochen umfasst. 370 Gesellschaftsvertrag bzw. Satzung Das Geschäftsjahr (steuerrechtlich verwendetes Synonym hierzu: Wirtschaftsjahr) determiniert im vorliegenden Kontext die vom Kaufmann festgesetzte Rechnungsperiode, die in Deutschland nicht zwingend, aber praktisch immer auf ein Monatsende gelegt wird. Dem Kaufmann steht es im Rahmen seiner Organisationshoheit frei, das Geschäftsjahr selbst bestimmen, was grundsätzlich im Gesellschaftsvertrag bzw. in der Satzung zum Ausdruck kommt. 371 Bei Personen- und Kapitalgesellschaften ist die Bestimmung des Geschäftsjahres im Gesellschaftsvertrag oder der Satzung stets dann erforderlich, wenn ein vom Kalenderjahr abweichendes Geschäftsjahr gelten soll. Enthält der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung keine Bestimmung zum Geschäftsjahr, so gilt das Kalenderjahr als Geschäftsjahr vereinbart. 372 5.3.2.2 Wechsel des Geschäftsjahres bzw. Abschlussstichtags Kein willkürlicher Wechsel des Geschäftsjahres § 240 Abs. 2 HGB enthält keine Regelung, die den späteren Wechsel des zunächst gewählten Abschlussstichtags verbieten würde. Allerdings ist der freie Wechsel des Abschlussstichtags aus folgenden Gründen nicht zulässig: 368 In Anlehnung an Graf, in: Bertram/ Kessler/ Müller (Hrsg.), Haufe HGB Bilanz Kommentar, 12. Aufl. 2021, § 240 Rz. 46. 369 Übernommen aus Graf, in: Bertram/ Kessler/ Müller (Hrsg.), Haufe HGB Bilanz Kommentar, 12. Aufl. 2021, § 240 Rz. 46. 370 Vgl. Störk/ Lewe, in: Grottel/ Justenhoven/ Kliem/ Schubert (Hrsg.), Beck Bil-Komm., 14. Aufl. 2024, § 240 Rn. 63. 371 Vgl. Hoffmann/ Lüdenbach, NWB Kommentar Bilanzierung, 14. Aufl. 2024, § 240 Rz. 22. 372 Vgl. Graf, in: Bertram/ Kessler/ Müller (Hrsg.), Haufe HGB Bilanz Kommentar, 12. Aufl. 2021, § 240 Rz. 45. <?page no="241"?> 5.3 Umstellung des Geschäftsjahres eines Unternehmenserwerbs 241 Jahresabschlüsse müssen nach § 265 Abs. 2 HGB die Vorjahresvergleichszahlen enthalten und zusätzliche Angaben, wenn ein Vergleich mit dem Vorjahr nicht möglich ist. Die Vergleichbarkeit ist bei Rumpfgeschäftsjahren jedoch erheblich gestört. Ein ständiger Wechsel des Geschäftsjahres untergräbt die Informationsfunktion des Jahresabschlusses und ist deshalb als unzulässig zu erachten. Mit der Änderung des Geschäftsjahres ist ein Eingriff in das Gewinnbezugsrecht der/ des Gesellschafter(s) verbunden. Zum einen kann es zu einer zeitlichen Verschiebung, zum anderen kann es - insbesondere bei Saisonbetrieben - zu einer Beschneidung oder Überhöhung des Gewinnbezugsrechts durch Rumpfgeschäftsjahre kommen. Der Schutz der Gesellschafter bzw. der Schutz der Gesellschaft und der Gläubiger erfordert deshalb eine Beschränkung des willkürlichen Wechsels des Geschäftsjahres. In gleicher Weise schutzwürdig ist der Fiskus, wenn durch den willkürlichen Wechsel des Geschäftsjahres Steueransprüche gemindert oder zeitlich verschoben werden. Der Wechsel des Abschlussstichtags führt zudem zu vermehrten Kosten für bspw. die Erstellung von Jahresabschlüssen, Steuererklärungen, Hauptversammlungen und Abschlussprüfungen. Beispiel - Beeinflussung Gewinnausweis Die X-GmbH hat gemäß ihrer Satzung ein Geschäftsjahr vom 1.1 bis 31.12. Für 20X1 wird ein Gewinn von 1 Mio. EUR erwirtschaftet. Ab der zweiten Hälfte des Jahres 20X2 laufen die Geschäfte schlechter. In der ersten Jahreshälfte 20X2 wird zwar noch ein Gewinn von 500.000 EUR erzielt, auf Jahressicht ergibt sich allerdings ein Verlust. In der Gesellschafterversammlung vom 5.12.20X2 beschließen die Gesellschafter eine (satzungsgemäß zulässige) rückwirkende Änderung des Geschäftsjahres. Es soll vom 1.7.20X2 bis 30.6.20X3 laufen. Im Abschluss zum 30.6.20X2 (Rumpfgeschäftsjahr) wird damit ein Gewinn von 500.000 EUR ausgewiesen, der an die Gesellschafter ausgeschüttet werden kann. In sachlich begründeten Ausnahmefällen überwiegt der Nutzen eines Wechsels die damit verbundenen Nachteile und ist dann als zulässig zu erachten: Eröffnung des Geschäftsbetriebs während des ersten Geschäftsjahres (unterjährigen Neugründungen), Anpassung des Abschlussstichtags an den Konzernabschlussstichtag (z.B. bei geänderter Konzernzugehörigkeit), Herausbildung eines saisonalen Geschäfts oder Verschiebung der Saison und Verlegung des Abschlussstichtags auf einen Tag außerhalb der Saison, Gesellschaftsvertragliche Vorgänge wie z.B. Einbringung eines Unternehmens, Umwandlungen, Verschmelzungen, Besondere betriebliche Umstände, wie z.B. die Anmeldung einer Liquidation oder Insolvenz. 373 373 Vgl. Graf, in: Bertram/ Kessler/ Müller (Hrsg.), Haufe HGB Bilanz Kommentar, 12. Aufl. 2021, § 240 Rz. 47-48 sowie Störk/ Lewe, in: Grottel/ Justenhoven/ Kliem/ Schubert (Hrsg.), Beck Bil- Komm., 14. Aufl. 2024, § 240 Rn. 62. <?page no="242"?> 242 5 Fragestellungen im Zusammenhang mit Unternehmenserwerben 5.3.2.3 Rumpfgeschäftsjahr Unterjährige Neugründung Grundsätzlich darf das Geschäftsjahr dauerhaft also nicht kürzer als auf zwölf Monate festgelegt werden, allerdings ist es unter bestimmten Voraussetzungen als zulässig zu erachten, ein sog. Rumpfgeschäftsjahr zu bilden. Die Höchstgrenze von zwölf Monaten macht insbesondere bei unterjährigen Neugründungen, wenn ein kalendergleiches Wirtschaftsjahr gewählt wird, und Umstellungen des Geschäftsjahres regelmäßig die Einführung eines Rumpfjahres erforderlich, also eines Geschäftsjahres von weniger als zwölf Monaten. 374 Weiterhin ist hier auf die im Rahmen der vorangegangenen Ausführungen genannten Fälle zu verweisen, welche die Umstellung des Geschäftsjahres erforderlich machen, was sodann ein Rumpfgeschäftsjahr nach sich zieht. Beispiel - Rumpfgeschäftsjahr Erfolgt die Gründung eines Unternehmens z. B. am 1.4., würde das Geschäftsjahr - unter Zugrundelegung eines Zeitraums von zwölf Monaten - am 31.3. enden. Soll das Geschäftsjahr an das Kalenderjahr angeglichen werden, ist Rumpfgeschäftsjahr zu bilden. Dieses umfasst vorliegend den Zeitraum vom 1.4. bis 31.12. Es deckt folglich einen Zeitraum von nur neun Monaten (April bis Dezember) ab. Das Geschäftsjahr in den Folgejahren entspricht dann dem Kalenderjahr. 5.3.2.4 Konzernabschluss 5.3.2.4.1 Stichtag des Konzernabschlusses Konzern-Rumpfgeschäftsjahr Nach § 299 Abs. 1 HGB ist der Konzernabschluss auf den Stichtag des Jahresabschlusses des Mutterunternehmens aufzustellen. Ein Wechsel des Geschäftsjahres beim Mutterunternehmen hat aufgrund des Gesetzeswortlauts zwangsläufig auch den Wechsel des Stichtags des Konzernabschlusses zur Folge und führt zu einem Konzern-Rumpfgeschäftsjahr. 375 Dies gilt selbst dann, wenn ein Mutterunternehmen zwei aufeinander folgende Rumpfgeschäftsjahre bildet, deren Dauer insgesamt zwölf Monate beträgt. 376 Beispiel - Konzern-Rumpfgeschäftsjahr 377 Der Stichtag des Jahresabschlusses des Mutterunternehmens wird vom 31.12. auf den 30.6 verlegt. Im Jahr der Umstellung legt das Mutterunternehmen ein Rumpfgeschäftsjahr für den Zeitraum 1.1. bis 30.6. ein. Dieser Zeitraum ist auch das maßgebliche Konzern-Rumpfgeschäftsjahr. 5.3.2.4.2 Geschäftsjahr der einbezogenen Unternehmen Abweichende Stichtage Nach § 299 Abs. 2 Satz 1 HGB sollen die Jahresabschlüsse der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen auf den Stichtag des Kon- 374 Vgl. Hoffmann/ Lüdenbach, NWB Kommentar Bilanzierung, 16. Aufl. 2025, § 240 Rz. 22. 375 Vgl. IDW, WP Handbuch, 18. Aufl. 2023, Kap. G Tz. 184. 376 Vgl. Kliem/ Deubert, in: Grottel/ Justenhoven/ Kliem/ Schubert (Hrsg.), Beck Bil-Komm., 14. Aufl. 2024, § 299 Rn. 4. 377 Übernommen aus Mackedanz, in: Bertram/ Kessler/ Müller (Hrsg.), Haufe HGB Bilanz Kommentar, 12. Aufl. 2021, § 299 Rz. 2. <?page no="243"?> 5.3 Umstellung des Geschäftsjahres eines Unternehmenserwerbs 243 zernabschlusses aufgestellt werden. Insofern sind die konsolidierten Unternehmen in der Wahl ihres Abschlussstichtags grundsätzlich frei. 378 Liegt der Abschluss eines konsolidierten Unternehmens allerdings mehr als drei Monaten vor dem Konzernabschlussstichtag, so ist dieses Unternehmen nach § 299 Abs. 2 Satz 2 HGB auf Basis eines auf den Stichtag und den Zeitraum des Konzernabschlusses aufgestellten Zwischenabschlusses in den Konzernabschluss einzubeziehen. Konzernabschlussstichtag Trotz dieser Freiheit bei der Wahl des Abschlussstichtags dürfte in den meisten Konzernabschlüssen zur Vermeidung von Verzögerungen und höheren Kosten nur dann abweichende Stichtage festgelegt werden, wenn es hierfür einen konkreten sachlichen Grund gibt. 379 Testfragen zu 5.3 Welche Aussagen im Zusammenhang mit Berichtszeitraum nach IFRS sind nicht zutreffend? Ein Unternehmen hat mindestens halbjährlich einen vollständigen Abschluss (einschließlich Vergleichsinformationen) aufzustellen. Der regelmäßige Berichtszeitraum beträgt zwölf Monate. Unter Praktikabilitätsgründen ist es nicht zulässig, den Berichtszeitraum auf 52 Wochen auszulegen. Der Berichtszeitraum entspricht letztlich dem Geschäftsjahr, welches nicht zwangsläufig mit dem Kalenderjahr übereinstimmen muss. Ein Unternehmen hat mindestens jährlich einen vollständigen Abschluss (einschließlich Vergleichsinformationen) aufzustellen. Nach IFRS kann durch die Umstellung des Geschäftsjahres also eine Übergangsperiode entstehen, deren Dauer weniger als zwölf Monate betragen kann. maximal zwölf Monate betragen kann. mehr als zwölf Monate betragen kann. nicht weniger als zwölf Monate betragen kann. Welche Aussagen im Zusammenhang mit dem handelsrechtlichen Geschäftsjahr bzw. Abschlussstichtag sind zutreffend? Handelsrechtlich darf die Dauer des Geschäftsjahres zwölf Monate nicht überschreiten. Der Abschlussstichtag ist bei Unternehmensgründung nicht frei wählbar. Die Vorschrift über die Höchstdauer des Geschäftsjahres schließt die nach ausländischem Recht zulässigen Regelungen nicht aus. 378 Vgl. IDW, WP Handbuch, 18. Aufl. 2023, Kap. G Tz. 185. 379 Vgl. Mackedanz, in: Bertram/ Kessler/ Müller (Hrsg.), Haufe HGB Bilanz Kommentar, 12. Aufl. 2021, § 299 Rz. 5. <?page no="244"?> 244 5 Fragestellungen im Zusammenhang mit Unternehmenserwerben Enthält der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung einer Personen- und Kapitalgesellschaft keine Bestimmung zum Geschäftsjahr, so gilt das Kalenderjahr als Geschäftsjahr vereinbart. Welche Aussagen im Zusammenhang mit dem handelsrechtlichen Konzernabschlussstichtag sind zutreffend? Die Jahresabschlüsse der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen sollen auf den Stichtag des Konzernabschlusses aufgestellt werden. Die konsolidierten Unternehmen sind in der Wahl ihres Abschlussstichtags grundsätzlich nicht frei. Liegt der Abschluss eines konsolidierten Unternehmens mehr als sechs Monaten vor dem Konzernabschlussstichtag, so ist dieses Unternehmen auf Basis eines auf den Stichtag und den Zeitraum des Konzernabschlusses aufgestellten Zwischenabschlusses in den Konzernabschluss einzubeziehen. Liegt der Abschluss eines konsolidierten Unternehmens mehr als drei Monaten vor dem Konzernabschlussstichtag, so ist dieses Unternehmen auf Basis eines auf den Stichtag und den Zeitraum des Konzernabschlusses aufgestellten Zwischenabschlusses in den Konzernabschluss einzubeziehen. 5.4 Gegenleistung eines Unternehmenszusammenschlusses 5.4.1 Gegenleistung des Erwerbs nach IFRS 5.4.1.1 Übertragene Gegenleistung Kaufpreis Für beide Formen des Unternehmenserwerbs ist eine Verteilung des Kaufpreises auf die beim erworbenen Unternehmen bilanzierten, und ggf. stille Reserven enthaltenden, Vermögenswerte sowie beim erworbenen Unternehmen, in Ermangelung der Aktivierungsfähigkeit bisher nicht bilanzierten Vermögenswerte erforderlich. Der Kaufpreis entspricht der vom Erwerber übertragenen Gegenleistung. Beizulegender Zeitwert Die bei einem Unternehmenszusammenschluss übertragene Gegenleistung ist nach IFRS 3.37 mit dem beizulegenden Zeitwert zu bewerten. Dieser berechnet sich, indem die Vermögenswerte sowie die Schulden, die der Erwerber von den früheren Eigentümern des erworbenen Unternehmens übernommenen hat, und die vom Erwerber ausgegebenen Eigenkapitalanteile zum Erwerbszeitpunkt mit ihren beizulegenden Zeitwerten bewertet und diese beizulegenden Zeitwerte addiert werden. Formen der Gegenleistung Beispiele für mögliche Formen der Gegenleistung sind u.a. Zahlungsmittel, sonstige Vermögenswerte, ein Geschäftsbetrieb oder ein Tochterunternehmen des Erwerbers, bedingte Gegenleistungen, Stamm- oder Vorzugsanteile, Optionen, Optionsscheine und Anteile der Mitglieder von Gegenseitigkeitsunternehmen. <?page no="245"?> 5.4 Gegenleistung eines Unternehmenszusammenschlusses 245 Hinweis Sofern der Erwerb in bar oder bargeldähnlichen Werten vollzogen wird, ergibt sich der Wert der Gegenleistung unmittelbar aus der Höhe des entrichteten Betrags. 380 Erfolgswirksame Anpassung IFRS 3.38 stellt darüber hinaus klar, dass die übertragenen Vermögenswerte und Schulden, deren Buchwert zum Erwerbszeitpunkt von ihrem beizulegenden Zeitwert abweicht, erfolgswirksam zum Erwerbszeitpunkt auf den beizulegenden Zeitwert anzupassen sind. Verbleiben die vom Erwerber übertragenen Vermögenswerte und Schulden indes im zusammengeschlossenen Unternehmen (da z. B. die Vermögenswerte oder Schulden auf das übernommene Unternehmen und nicht auf die früheren Eigentümer übertragen wurden), sind diese - sowohl vor als auch nach dem Unternehmenszusammenschluss - kontrollierten Vermögenswerte und Schulden erfolgsneutral zu ihren Buchwerten zu bewerten. Maßgeblichkeit des Zeitpunkts der Erbringung Grundsätzlich werden die hingegebenen Leistungen zu den beizulegenden Zeitwerten des Tages bemessen, an denen sie erbracht werden. Wird die Gegenleistung bzw. ein Teil hiervon nach dem Erwerbszeitpunkt entrichtet ( deferred settlement ), ergibt sich aus der Definition des beizulegenden Zeitwerts, dass die Gegenleistung durch den Barwert zum Erwerbszeitpunkt und nicht durch den Nominalwert des vereinbarten Kaufpreises bestimmt wird. Dabei sind etwaige, bei der Zahlung noch anfallende Auf- oder Abschläge zu berücksichtigen. Erwirbt z.B. ein Unternehmen ein anderes Unternehmen am 1.4.20X1, wird die Bezahlung indes erst für den 1.4.20X2 vereinbart, so ist der Barwert des am 1.4.20X2 zu bezahlenden Betrags als Wert der hingegebenen Gegenleistung anzusetzen. Bei der Berechnung des Barwerts ist ein angemessener Diskontierungsfaktor zugrunde zu legen. 381 5.4.1.2 Bedingte Gegenleistung Definition einer bedingten Gegenleistung Nach IFRS 3.A handelt es sich bei einer bedingten Gegenleistung im Allgemeinen um eine Verpflichtung des Erwerbers, den ehemaligen Eigentümern eines erworbenen Unternehmens als Teil des Austauschs für die Beherrschung des erworbenen Unternehmens zusätzliche Vermögenswerte oder Eigenkapitalanteile zu übertragen, wenn bestimmte künftige Ereignisse eintreten oder Bedingungen erfüllt werden. Eine bedingte Gegenleistung kann dem Erwerber jedoch auch das Recht auf Rückgabe der zuvor übertragenen Gegenleistung einräumen, falls bestimmte Bedingungen erfüllt werden. Als Beispiele für derartige Ereignisse oder Bedingungen lassen sich folgende Sachverhalte anführen: 382 380 Vgl. Hayn/ Ströher, in: Baetge/ Wollmert/ Kirsch/ Oser/ Bischof (Hrsg.), Rechnungslegung nach IFRS, IFRS 3, Tz. 131. 381 Vgl. Hayn/ Ströher, in: Baetge/ Wollmert/ Kirsch/ Oser/ Bischof (Hrsg.), Rechnungslegung nach IFRS, IFRS 3, Tz. 133; Senger/ Brune, in: Brune/ Driesch/ Schulz-Danso/ Senger (Hrsg.), Beck IFRS-Handbuch, 6. Aufl. 2020, § 34 Rn. 196. 382 Vgl. Meyer, in: Thiele/ von Keitz/ Brücks (Hrsg.), Internationales Bilanzrecht, IFRS 3 Rz. 274 (23. Erg.-Lfg./ Juli 2015). <?page no="246"?> 246 5 Fragestellungen im Zusammenhang mit Unternehmenserwerben Erreichen einer Erfolgs- oder Umsatzgröße über einen bestimmten Zeitraum (z.B. die auf den Unternehmenszusammenschluss folgenden drei Jahre); Erreichen eines bestimmten Börsenkurses; Genehmigung einer Lizenz bzw. eines Patents; Abschluss eines Entwicklungsvorhabens; Abschluss eines bestimmten Vertrags; Verbleib bedeutender Mitarbeiter für eine bestimmte Zeit nach dem Zusammenschluss. Gemäß IFRS 3.39 schließt die Gegenleistung, die der Erwerber im Tausch gegen das erworbene Unternehmen überträgt, alle Vermögenswerte oder Schulden aus einer Vereinbarung über eine solche bedingte Gegenleistung ein (siehe IFRS 3.37). Der Erwerber hat den zum Erwerbszeitpunkt geltenden beizulegenden Zeitwert der bedingten Gegenleistung als Teil der für das erworbene Unternehmen übertragenen Gegenleistung zu bilanzieren. Abweichende Preisvorstellungen Bedingte Kaufpreiskomponenten werden in Unternehmenskaufverträgen vereinbart, um trotz deutlich voneinander abweichender Kaufpreisvorstellungen dennoch zu einer Einigung zu gelangen. Ursächlich hierfür ist häufig das zwischen Verkäufer und Käufer bestehende Informationsgefälle, was sich nicht zuletzt in unterschiedlichen Erwartungen über die künftige Unternehmensentwicklung niederschlagen kann. Eine weit verbreitete Lösung zu dieser Problematik besteht in der Vereinbarung von bedingten Gegenleistungen, um auf diesem Wege zu einer Risikoteilung zu gelangen. Meistens sind die vorzufindenden Vereinbarungen asymmetrisch ausgestaltet und sehen nur einseitig eine nachträgliche Erhöhung des Kaufpreises vor. Bedingte Rückzahlungsverpflichtungen werden meist schon deshalb seitens des Veräußerers nicht akzeptiert, weil der Veräußerer auf die Geschäftsentwicklung nach dem Kontrollübergang keinen Einfluss mehr nehmen kann. Ein anderes gängiges Motiv zur Vereinbarung von nachgelagerten erfolgsabhängigen Zahlungen liegt darin, dem bisherigen Eigentümer einen Anreiz für künftige Arbeitsleistungen zu geben. Dies ist insbesondere in den Fällen relevant, in denen der Veräußerer nach der Transaktion weiterhin in einer führenden Funktion in dem Unternehmen verbleibt und der Erfolg des Unternehmens maßgeblich von seinem persönlichen Einsatz abhängt. In derartigen Fällen bedarf es einer Beurteilung anhand der Kriterien des IFRS 3.B55, ob die vereinbarten Zahlungen als Gegenleistung für den Unternehmenserwerb oder aber für künftige Arbeitsleistungen anzusehen sind. Erfolgsgarantien Leistungen in Abhängigkeit von der künftigen Unternehmensentwicklung können direkt an eine vertraglich näher zu bestimmende Erfolgsgröße anknüpfen. In Frage kommen hierfür Umsatzgrößen, Jahresergebnisse, modifizierte Erfolgsgrößen (z.B. EBIT, EBITDA) oder cashflow -Kennzahlen. Derartige Vereinbarungen werden als earn-out -Klauseln bezeichnet. Sie verbinden relativ unspezifisch die Entwicklung eines Unternehmens oder Teilbereichs mit einer nachgelagerten Anpassung des Kaufpreises. Auch wenn die Vereinbarungen in der weit überwiegenden Zahl der Fälle nur Nachzahlungen durch den Erwerber vorsehen, ist es ebenso denkbar, dass für das Nichterreichen bestimmter Kenngrößen Kaufpreisrückzahlungen durch den Veräußerer vereinbart werden. 383 383 IFRS 3.39, 40 erfasst ausdrücklich Nachzahlungen des Erwerbers als auch Erstattungsansprüche gegenüber dem Veräußerers. Unklar ist indes, welche weiteren Voraussetzungen nach <?page no="247"?> 5.4 Gegenleistung eines Unternehmenszusammenschlusses 247 Beizulegender Zeitwert im Zeitpunkt der Erstkonsolidierung Derartige im Rahmen von earn-out -Klauseln gewährte Zusagen bzw. Garantie sind im Rahmen der Erstkonsolidierung nach IFRS 3.39 mit ihrem beizulegenden Zeitwert zu erfassen. Der so bestimmte Wert der Garantie ist Bestandteil der Anschaffungskosten. Erwartungswertmethode Der beizulegende Zeitwert einer als Schuldinstrument klassifizierten bedingten Gegenleistung ist zum Erwerbszeitpunkt auf der Grundlage der Erwartungswertmethode zu schätzen, was regelmäßig mit nicht unerheblichen Schwierigkeiten verbunden ist. Da diese earn-out -Konstruktionen häufig gerade in Situationen gewählt werden, in denen die Bewertungsunsicherheiten besonders hoch sind, wird eine verlässliche Bewertbarkeit konzeptionell bedingt für den Regelfall unterstellt werden müssen. 384 Erfolgswirksame Folgebewertung von Schuldinstrumenten IFRS 3.58 sieht eine erfolgswirksame Folgebewertung von bedingten Gegenleistungen zum beizulegenden Zeitwert vor, sofern es sich hierbei nicht um Eigenkapitalinstrumente handelt. Diese Vorgehensweise kann zu einer durchaus interpretationswürdigen Ergebnisbeeinflussung führen. 385 Die im Erwerbsbzw. Erstkonsolidierungszeitpunkt vorgenommene Schätzung ist an den nachfolgenden Abschlussstichtagen erfolgswirksam an bessere Erkenntnisse anzupassen. Eine erfolgsneutrale Anpassung ist nach IFRS 3.45 nur innerhalb des Bewertungszeitraums möglich, sofern die Änderung der Schätzung des beizulegenden Zeitwerts auf werterhellenden Tatsachen beruht. Der Eintritt bzw. Nichteintritt einer Bedingung ( post combination events ) stellt demgegenüber ein wertbegründendes Ereignis dar, welches nicht auf die Verhältnisse zum Erwerbsstichtag zurückwirkt. Eine Anpassung muss daher auch hier regelmäßig erfolgswirksam erfolgen. Allerdings kann die zeitliche Nähe des Eintritts eines Ereignisses bzw. der Erfüllung einer Bedingung zum Erwerbsstichtag als Indiz dafür angesehen werden, dass hiermit bereits auf der Grundlage der Verhältnisse zum Erwerbsstichtag zu rechnen war. 386 Beispiel - earn-out-Klausel 387 Die I-AG verhandelt mit der E-AG über den Erwerb der zu 100% von der E-AG gehaltenen T-GmbH. Der Buchwert des Vermögens (= Zeitwert) der T-GmbH entspricht 1.000 GE. Aufgrund einer vorsichtigen Einschätzung des Ertragspotentials ist die I-AG bereit, 1.200 GE für die Anteile an der T-GmbH zu zahlen. Die E-AG verlangt allerding 1.500 GE. Zur Beschleunigung des Verhandlungsprozesses und zur Vermeidung einer zu kosten- und zeitintensiven due diligence vereinbaren die Parteien neben einer festen Zahlung von 1.200 GE eine erfolgsabhängige Zahlung. IFRS 3.40 erfüllt sein müssen, damit ein potentieller Erstattungsanspruch als Vermögenswert aktiviert werden darf. IFRS 3.BC346 spricht sich für eine symmetrische Erfassung von bedingten Ansprüchen und Verpflichtungen aus. 384 Vgl. Hayn/ Ströher, in: Baetge/ Wollmert/ Kirsch/ Oser/ Bischof (Hrsg.), Rechnungslegung nach IFRS, IFRS 3 Tz. 407 (32. Erg. Lfg. Juni 2017). 385 Hierzu ausführlich Hayn/ Ströher, in: Baetge/ Wollmert/ Kirsch/ Oser/ Bischof (Hrsg.), Rechnungslegung nach IFRS, IFRS 3 Tz. 412 (32. Erg. Lfg. Juni 2017). 386 Lüdenbach/ Hoffmann/ Freiberg, Haufe IFRS Kommentar, 22. Aufl. 2024, § 31 Rz. 50. 387 Übernommen aus Lüdenbach/ Hoffmann/ Freiberg, Haufe IFRS Kommentar, 22. Aufl. 2024, § 31 Rz. 50. <?page no="248"?> 248 5 Fragestellungen im Zusammenhang mit Unternehmenserwerben Sie beträgt 150 GE, wenn das EBITDA der T-GmbH in den drei Jahren nach dem Erwerb kumuliert mindestens 400 GE beträgt; 300 GE, wenn kumuliert mindestens 450 GE erreicht werde. Zum Erwerbszeitpunkt 31.12.20X0 hat die I-AG folgende Erwartungen: EBITDA Bedingter Kaufpreis K Wahrscheinlichkeit p K x p < 400 0 20% 0 >= 400, aber < 450 150 30% 45 >= 450 300 50% 150 Zum 31.12.20X0 bucht die I-AG wie folgt: Nettovermögen T 1.000 an Bank 1.200 Firmenwert 395 Kaufpreisverbindlichkeit 195 Das erste Jahr nach dem Erwerb entwickelt sich nicht ganz so gut wie erwartet. Per 31.12.20X1 korrigiert die I-AG daher ihre Wahrscheinlichkeitseinschätzung und berechnet den beizulegenden Zeitwert der bedingten Kaufpreisverbindlichkeit neu mit 100 GE. Die Anpassung erfolgt innerhalb von 12 Monaten und ist daher als Korrektur des Geschäfts- oder Firmenwerts vorzunehmen, wenn die revidierte Ergebniserwartung Folge besserer Erkenntnis (Wertaufhellung) und nicht Folge geänderter Verhältnisse (Wertänderung) ist. Zum 31.12.20X1 ist wie folgt zu buchen: Kaufpreisverbindlichkeit 95 an Firmenwert 95 Das zweite Jahr entwickelt sich viel besser. Insgesamt entspricht die Entwicklung nunmehr den ursprünglichen Erwartungen. die I-AG erhöht die Kaufpreisverbindlichkeit wieder auf 195 GE, diesmal allerdings erfolgswirksam. Zum 31.12.20X2 ist wie folgt zu buchen: Aufwand 95 an Kaufpreisverbindlichkeit 95 Im dritten Jahr kommt es zu einem Konjunktureinbruch. Das untere Erfolgsziel der drei Jahre wird knapp verpasst. Zum 31.12.20X3 ist wie folgt zu buchen: Kaufpreisverbindlichkeit 195 an Ertrag 195 Kursgarantien Wertbzw. Kursgarantien sind nach IFRS 3.39 im Erstkonsolidierungszeitpunkt ebenfalls mit dem beizulegenden Zeitwert zu berücksichtigen. Sofern die Garantie in bar erfüllt wird und deshalb keinen Eigenkapitalcharakter hat, sind spätere Wertänderungen erfolgswirksam gemäß IFRS 3.58(i) zu buchen, es sei denn, binnen 12 Monaten nach dem Erwerb wird eine bessere Erkenntnis über den Wert erlangt. 388 388 Lüdenbach/ Hoffmann/ Freiberg, Haufe IFRS Kommentar, 22. Aufl. 2024, § 31 Rz. 51. <?page no="249"?> 5.4 Gegenleistung eines Unternehmenszusammenschlusses 249 Beispiel - In bar zu erfüllende Kursgarantien 389 Die I-AG erwirbt zum 1.1.20X0 die T-GmbH durch Hingabe von Aktien. Die Aktien haben zum Erstkonsolidierungszeitpunkt einen Wert von zusammen 175 GE. Der Buchwert des Vermögens (= Zeitwert) der T-GmbH entspricht 100 GE. Die I-AG garantiert diesen Wert für zwei Jahre. Soweit der Aktienwert am Ende der zwei Jahre unter 175 GE liegt, hat die I-AG den Differenzbetrag in bar zu zahlen. a) In die Anschaffungskosten ist der beizulegende Zeitwert der dem Veräußerer eingeräumten Garantie einzubeziehen. Diese hat den Charakter einer Option, bei der die I-AG Stillhalter ist. Zum Erwerbsstichtag sind Ausübungspreis und Aktienkurs identisch, der innere Wert der Stillhalterposition beträgt somit Null. Der beizulegende Zeitwert hängt dann wesentlich von der Laufzeit der Option und der Volatilität des Aktienkurses ab. Angenommen sei ein Wert von zunächst 5 GE. Zum 31.12.20X0 bucht die I-AG - unter Vernachlässigung von Abzinsungen - daher wie folgt: Nettovermögen T 100 an Bank 175 Firmenwert 80 Kaufpreisverbindlichkeit 5 b) In 20X1 reduziert sich der Wert der Aktien um 12,5 GE auf 162,5 GE. Die Wahrscheinlichkeit für eine Kurserholung in 20X2 ist gering. Der Wert der Stillhalteverpflichtung steigt auf 16 GE. Obwohl die Anpassung innerhalb von zwölf Monaten vorgenommen wird, kann sie nicht gemäß IFRS 3.45ff. gegen den Geschäfts- oder Firmenwert erfasst werden, da sie Folge von Marktwertentwicklungen nach dem Erwerbsstichtag (wertändernd). Zum 31.12.20X1 bucht die I-AG daher wie folgt: Aufwand 11 an Kaufpreisverbindlichkeit 11 c) Das Jahr 20X2 läuft besser als erwartet. Die Aktien erreichen mit 170 GE beinahe wieder den ursprünglichen Kurs. Der Wert der Option sinkt auf 5 GE. Zum 31.12.20X2 bucht die I-AG daher wie folgt: Kaufpreisverbindlichkeit 11 an Ertrag 11 d) Anfang 20X3 kommt die verbleibende Kursdifferenz von 5 GE zur Regulierung. Die I-AG bucht daher wie folgt: Kaufpreisverbindlichkeit 5 an Geld 5 5.4.1.3 Andere Formen von Kaufpreisanpassungen Bestandsgarantien In Verträgen über den Erwerb von Mehrheitsbeteiligungen an Unternehmen werden regelmäßig Klauseln aufgenommen, die bestimmte Formen von Bestandsgarantien vorsehen. 389 Übernommen aus Lüdenbach/ Hoffmann/ Freiberg, Haufe IFRS Kommentar, 22. Aufl. 2024, § 31 Rz. 51. <?page no="250"?> 250 5 Fragestellungen im Zusammenhang mit Unternehmenserwerben working capital Weit verbreitet ist z.B. die Festlegung einer Referenzgröße für die Höhe des Nettoumlaufvermögens ( working capital ) zum Erwerbszeitpunkt. Derartige Vereinbarungen unterscheiden sich von bedingten Gegenleistungen dadurch, dass sie dem Grunde nach nicht vom Eintritt einer zukünftigen Bedingung abhängen, sondern uneingeschränkt auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Übertragung der Anteile abstellen. Die Regelungen des IFRS 3.58 zur Folgebewertung von bedingten Gegenleistungen finden hierfür keine Anwendung. Dabei ist es unerheblich, ob ein Teil der übertragenen Gegenleistung bis zur formalen Feststellung der Einhaltung der Garantien auf ein Treuhandkonto überwiesen wird. Eine nachgelagerte Anpassung der Höhe der übertragenen Gegenleistung aufgrund der Verletzung derartiger Garantiezusagen ist innerhalb des Bewertungszeitraums erfolgsneutral möglich. Nach Ende des Bewertungszeitraums führt dies zu einer Fehlerkorrektur i.S. von IAS 8.41ff. Beispiel - Bestandsgarantie 390 Die I-AG erwirbt mit Kaufvertrag vom 10.4.20X0 100% der Anteile an der T-GmbH von der E-AG. Die Übertragung der Anteile soll am 30.6.20X0 erfolgen. In dem Kaufvertrag wird vereinbart, dass die T-GmbH zum Übertragungszeitpunkt über ein Nettoumlaufvermögen von 10 GE verfügen muss. Eine Abweichung führt zu einer entsprechenden Anpassung des Kaufpreises. Die vereinbarte Anpassungsklausel ist unabhängig von künftigen Bedingungen. Sie bezieht sich auf die zum Erwerbsstichtag bestehenden Verhältnisse. Sie beeinflusst die Höhe der übertragenen Gegenleistung unmittelbar und stellt keine bedingte Gegenleistung dar. working capital adjustments In der Praxis erfolgt meist zunächst eine vorläufige Kaufpreiszahlung auf Basis einer Schätzung des working capital . Nach der Transaktion wird eine closing working capital -Berechnung durchgeführt und falls notwendig, gibt es eine nachträgliche Kaufpreisanpassung. Im Zusammenhang mit diesen sog. working capital adjustments ist anzumerken, dass diese aus Sicht des Erwerbers den Kaufpreis sowohl positiv als auch negativ beeinflussen können. Wenn das tatsächliche working capital niedriger als der Zielwert ist, erhält der Käufer weniger Betriebskapital als erwartet und zahlt weniger (Kaufpreisminderung). Wenn das tatsächliche working capital höher als der Zielwert ist, erhält der Käufer mehr kurzfristige Vermögenswerte als erwartet und muss zusätzlich zahlen (Kaufpreiserhöhung). Eigenkapitalgarantien Eine weitere beliebte Referenzgröße ist das Eigenkapital. Allerdings werden in IFRS 3 Fälle der Eigenkapitalgarantie des Verkäufers für das übertragene Unternehmen lediglich rudimentär behandelt. Entsprechende Verträge sehen eine Kaufpreisreduzierung z.B. vor, wenn das Eigenkapital des erworbenen Unternehmens vom Erwerbsstichtag hinter einer garantierten Summe zurückbleibt. 391 Kursgarantien Wertbzw. Kursgarantien, die der Erwerber dem Veräußerer hinsichtlich der übertragenen Gegenleistung gewährt (sog. Wertsicherungsklauseln), wie z.B. Kursgarantien für als Gegenleitung übertragene Aktien, stellen aber nicht immer 390 Übernommen aus Meyer, in: Thiele/ von Keitz/ Brücks (Hrsg.), Internationales Bilanzrecht, IFRS 3 Rz. 280 (23. Erg.-Lfg./ Juli 2015). 391 Hierzu ausführlich Lüdenbach/ Hoffmann/ Freiberg, Haufe IFRS Kommentar, 22. Aufl. 2024, § 31 Rz. 53-54. <?page no="251"?> 5.4 Gegenleistung eines Unternehmenszusammenschlusses 251 bedingte Kaufpreiszahlungen dar. Dies ist dann nicht der Fall, wenn sie sich auf die Wertentwicklung zwischen Abschluss und Vollzug des Kaufvertrags richten. 392 Das IASB geht nach IFRS 3.BC340 davon aus, dass entsprechende Anpassungsklauseln regelmäßig für Wertänderungen in dem Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und der Übertragung der Anteile zwischen den Vertragsparteien vereinbart werden. Sinkt der Börsenkurs der als Gegenleistung hinzugebenden Anteile des Erwerbers in diesem Zeitraum und müssen als Konsequenz dessen weitere Anteile zum Ausgleich der Wertminderung an den Veräußerer emittiert werden, so dient dies lediglich der Absicherung der vereinbarten Höhe der Gegenleistung. Eine Kaufpreisanpassung ist hierin nicht zu sehen. Beispiel - Wertgarantie zwischen Abschluss und Vollzug des Kaufvertrags 393 Die I-AG erwirbt mit Kaufvertrag vom 10.4.20X0 100% der Anteile an der T-GmbH von der E-AG. Die Übertragung der Anteile soll am 30.6. erfolgen. Als Gegenleistung wird die Ausgabe von 14 Anteilen (Nennbetrag 10 GE) der börsennotierten I- AG vereinbart, deren Kurs zum 1.4. 20X0 50 GE beträgt. Zudem wird vereinbart, dass die Anzahl der ausgegebenen Anteile nach den Kursverhältnissen des Übertragungsstichtags so angepasst wird, dass der Wert der als Gegenleistung übertragenen Anteile 700 GE beträgt. Bis zum 30.6.20X0 sinkt der Kurs auf 35 GE. Die Anzahl der auszugebenden Anteile erhöht sich hierdurch auf 20 Stück. Der Zeitwert des übergehenden Nettovermögens der T-GmbH soll 600 GE betragen. Hieraus ergibt sich folgende Buchung: Nettovermögen 600 an Grundkapital 200 Firmenwert 100 Kapitalrücklage 500 Der Unterschiedsbetrag ist auf der Grundlage der Kursverhältnisse des Übertragungsstichtags zu ermitteln. Aufgrund der Wertsicherungsklausel ergibt sich ein Firmenwert von 100 GE = 700 GE (Kaufpreis) - 600 GE (Nettovermögen). Wäre eine entsprechende Klausel nicht vereinbart worden, hätte sich zum Erwerbsstichtag ein negativer Unterschiedsbetrag ergeben: -110 GE = 14 Anteile x 35 GE - 600 GE. Der negative Unterschiedsbetrag ist hier wiederum auf das Absinken der Höhe der übertragenen Gegenleistung zurückzuführen. Er ergibt sich aus der Verrechnung des beizulegenden Zeitwerts der übertragenen Gegenleistung zum Erwerbsstichtag mit der Höhe des übergehenden Nettovermögens. Zusammenfassend gibt die nachfolgende Abbildung einen Überblick über die im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen üblichen Vertragsklauseln: 392 Vgl. Hayn/ Ströher, in: Baetge/ Wollmert/ Kirsch/ Oser/ Bischof (Hrsg.), Rechnungslegung nach IFRS, IFRS 3 Tz. 412 (32. Erg. Lfg. Juni 2017); Lüdenbach/ Hoffmann/ Freiberg, Haufe IFRS Kommentar, 22. Aufl. 2024, § 31 Rz. 52. 393 Übernommen aus Meyer, in: Thiele/ von Keitz/ Brücks (Hrsg.), Internationales Bilanzrecht, IFRS 3 Rz. 281(23. Erg.-Lfg./ Juli 2015). <?page no="252"?> 252 5 Fragestellungen im Zusammenhang mit Unternehmenserwerben Abb. 8: Arten von Kaufpreisanpassungen 394 Erfolgsgarantien Bestandsgarantien Kursgarantie Bedingte Gegenleitung Keine bedingte Gegenleistung Keine bedingte Gegenleistung M eilensteinzahlungen Wertsicherungsklauseln cash-net debt -Kaufpreisformeln Eigenkapital- und Vermögensgarantien earn-out -Klauseln Unternehmenswert-garantien Unsicherheit / Gegensätzliche Erwartzungen hinsichtlich… … des tatsächlichen Werts/ Bestands bestimmter Vermögenswerte und Schulden … des tatsächlichen bzw. künftigen Werts der Gegenleistung … der künftigen Unternehmensentwicklung <?page no="253"?> 5.4 Gegenleistung eines Unternehmenszusammenschlusses 253 5.4.1.4 Erwerb ohne Übertragung einer Gegenleistung Manchmal erlangt ein Erwerber die Beherrschung über ein erworbenes Unternehmen, ohne eine Gegenleistung zu übertragen. Dazu gehören nach IFRS 3.43 die folgenden Fälle: (1) Das erworbene Unternehmen kauft eine ausreichende Anzahl seiner eigenen Anteile zurück, sodass ein bisheriger Anteilseigner (der Erwerber) die Beherrschung erlangt. (2) Vetorechte von Minderheiten, die den Erwerber zuvor daran hinderten, die Beherrschung über ein erworbenes Unternehmen, an dem er die Mehrheit der Stimmrechte hielt, zu erlangen, erlöschen. (3) Der Erwerber und das erworbene Unternehmen vereinbaren, ihre Geschäftsbetriebe ausschließlich durch einen Vertrag zusammenzuschließen (vertraglich bedingte Unternehmenszusammenschlüsse). Der Erwerber überträgt im Austausch für die Beherrschung über das erworbene Unternehmen keine Gegenleistung und hält keine Eigenkapitalanteile an dem erworbenen Unternehmen, weder zum Erwerbszeitpunkt noch zuvor. Als Beispiele für Unternehmenszusammenschlüsse, die ausschließlich durch einen Vertrag erfolgen, gelten das Zusammenbringen von zwei Geschäftsbetrieben unter einem Vertrag über die Verbindung der ausgegebenen Anteile oder die Gründung eines Unternehmens mit zweifach notierten Aktien. Anwendung der Erwerbsmethode Auf diese Art von Zusammenschlüssen ist nach IFRS 3.43 ebenfalls die Erwerbsmethode für die Bilanzierung von Unternehmenszusammenschlüssen anzuwenden. Beteiligung des Erwerbers am Akquisitionsobjekt In den Fällen (1) und (2) besteht eine Beteiligung des Erwerbers am Akquisitionsobjekt. Der beizulegende Zeitwert dieser Beteiligung am Erwerbsstichtag ist als Bewertungsgrundlage der Gegenleistung im Rahmen der Erwerbsbilanzierung heranzuziehen. Keine Beteiligung des Erwerbers am Akquisitionsobjekt Im Fall (3) eines rein vertraglichen Zusammenschlusses hingegen besteht kein Beteiligungsverhältnis und entsprechend keine Anschaffungskosten bzw. Gegenleistung. Um die Erwerbsmethode dennoch anwenden zu können legt IFRS 3.44 fest, dass der Saldo aus den Zeitwerten der erworbenen Vermögenswerte und Schulden den Anteilseignern des „erworbenen“ Unternehmen zuzurechnen ist. Diese sind dann als Anteile nicht-beherrschender Anteilseignern in der Konzernbilanz auszuweisen. 395 Hinweis Im Extremfall kann dies sogar dazu führen, dass sämtliche Eigenkapitalinstrumente des erworbenen Unternehmens den nicht-beherrschenden Anteilseignern zuzuordnen sind. 396 394 Übernommen aus Meyer, in: Thiele/ von Keitz/ Brücks (Hrsg.), Internationales Bilanzrecht, IFRS 3 Rz. 276 (23. Erg.-Lfg./ Juli 2015). 395 Vgl. Senger/ Brune, in: Brune/ Driesch/ Schulz-Danso/ Senger (Hrsg.), Beck’sches IFRS-Handbuch, 6. Aufl. 2021, § 34 Rn. 212. 396 Vgl. Hayn/ Ströher, in: Baetge/ Wollmert/ Kirsch/ Oser/ Bischof (Hrsg.), Rechnungslegung nach IFRS, IFRS 3, Tz. 141. <?page no="254"?> 254 5 Fragestellungen im Zusammenhang mit Unternehmenserwerben 5.4.2 Gegenleistung des Erwerbs nach HGB 5.4.2.1 Übertragene Gegenleistung Beteiligungsbuchwert Auch nach HGB sind die Anschaffungskosten des Erwerbs und daraus abgeleitet der Beteiligungsbuchwert zu bestimmen, denn im Rahmen der Kapitalkonsolidierung wird der Wertansatz, der dem Mutterunternehmen gehörenden Anteile an einem Tochterunternehmen mit dem auf diese Anteile entfallenden Eigenkapital des Tochterunternehmens verrechnet. Anschaffungskosten gemäß § 255 Abs. 1 HGB Der Wertansatz der aufzurechnenden Anteile entspricht bei einer auf den Erwerbszeitpunkt vorgenommenen Erstkonsolidierung den Anschaffungskosten i.S. von § 255 Abs. 1 HGB, d.h. der für den Erwerb der Anteile bewirkten Gegenleistung, die aus Zahlungsmitteln, der Hingabe sonstiger Vermögensgegenstände im Tausch, der Ausgabe neuer oder eigener Anteile oder der Übernahme von Schulden bestehen kann. Zu den Anschaffungskosten gehören ferner Anschaffungsnebenkosten sowie sonstige direkt dem Erwerb zurechenbare Kosten, abzüglich etwaiger Anschaffungspreisminderungen. 397 Zeitwert der hingegebenen Leistungen In erster Linie ergeben sich die Anschaffungskosten also aus dem Zeitwert der hingegebenen Leistungen. Erfolgt die Kaufpreiszahlung in Geld, ist der Geldbetrag aber erst deutlich nach dem Erwerbszeitpunkt zu entrichten (Kaufpreisstundung), ist eine Abzinsung vorzunehmen. Als Abzinsungssatz können die Grenzfremdkapitalkosten des Erwerbers dienen. Tausch Soweit der Erwerb der Anteile im Tausch gegen Hingabe von Sachwerten erfolgt, empfiehlt DRS 23.26 die Anschaffungskosten der erlangten Anteile nach dem Zeitwert der hingegebenen Vermögensgegenstände zu bemessen, sofern der Zeitwert der erworbenen Anteile nicht niedriger ist. 398 Anschaffungsnebenkosten Auch Anschaffungsnebenkosten sind zu berücksichtigen. Hierzu gehören direkt zurechenbare Kosten den Unternehmenserwerbs wie etwa: Verkehrssteuern (z.B. Börsenumsatz- oder Grunderwerbsteuer), Notar- und Registergebühren, sowie Honorare für Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte und andere Berater, z.B. wegen Durchführung einer due diligence . Verwaltungsgemeinkosten Nicht einzubeziehen sind hingegen (echte oder unechte) Verwaltungsgemeinkosten, die z.B. als Personalkosten in der M&A-Abteilung entstehen. Diese Kosten sind sofort aufwandswirksam zu verbuchen. Entsprechendes gilt für die Kosten eines externen, mit der Kaufpreisallokation beauftragten Beraters. Diese haben zwar keinen Gemeinkostencharakter, sie dienen aber letztlich nicht dem Erwerb, sondern dessen bilanzieller Abbildung. 397 Vgl. Kliem/ Deubert, in: Grottel/ Justenhoven/ Kliem/ Schubert (Hrsg.), Beck Bil-Komm., 14. Aufl. 2024, § 301 Anm. 20. 398 Hierzu Hoffmann/ Lüdenbach, in: NWB Kommentar Bilanzierung, 16. Aufl. 2025, § 301 Rz. 31a, 33. <?page no="255"?> 5.4 Gegenleistung eines Unternehmenszusammenschlusses 255 Hinweis Nach IFRS 3.53 sind anschaffungsbezogene Kosten ( acquisition related costs ) stets als Aufwand zu erfassen, und zwar unabhängig davon, ob sie direkt zurechenbar sind oder nicht. Der handelsrechtliche Verzicht auf eine aufwandswirksame Behandlung direkt zurechenbarer Kosten bewirkt letztlich indirekt eine Erhöhung des Geschäfts- oder Firmenwerts. 399 5.4.2.2 Bedingte Gegenleistung Nachträgliche Anschaffungskosten Mögliche Kaufpreisnachzahlungen sind nach DRS 23.31 als Anschaffungskosten der Beteiligung und damit zur Verrechnung nach § 301 Abs. 1 und Abs. 3 HGB im Erwerbszeitpunkt schon insoweit zu berücksichtigen, als die Nachzahlung wahrscheinlich und verlässlich zu schätzen ist. Es müssen mehr Gründe dafür als dagegen sprechen, damit ein Bedingungseintritt wahrscheinlich ist. Da es sich bei den nachträglichen Anschaffungskosten um einen Zukunftswert handelt, sind sie auf den Zeitpunkt ihrer Erfassung abzuzinsen, wenn die Vereinbarungen zur Kaufpreisanpassung keine Verzinsung vorsehen. Die Anschaffungskosten der Beteiligung erhöhen sich immer nur um den Barwert einer künftigen Zahlung. 400 earn out-Klausel Anknüpfungspunkt für Kaufpreisanpassungsklauseln sind z.B. das Erreichen eines bestimmten finanziellen Erfolgsindikators ( earn out -Klauseln). Im Falle einer solchen earn out -Klauseln führt die Anpassung der ursprünglichen Annahmen zu einer Änderung des Geschäfts- oder Firmenwerts. Beispiel - earn out-Klausel 401 Am 31.12.20X1 erwirbt I-AG von E-AG 100 % der Anteile an T-GmbH. Das Buchvermögen von T-GmbH beträgt an allen Stichtagen 700. Stille Reserven sind nicht vorhanden. Der Geschäfts- oder Firmenwert ist auf zehn Jahre abzuschreiben. Neben einer sofort geleisteten fixen Zahlung von 1.000 GE ist eine erfolgsabhängige Zahlung von 200 GE vereinbart, wenn der Umsatz des Jahres 20X2 mehr als 2.000 GE beträgt. Per 31.12.20X1 geht die I-AG mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von der Erreichbarkeit dieses Ziels aus. Damit bucht die I-AG im Einzelabschluss wie: Beteiligung 1.200 an Bank 1.000 Rückstellung 200 Auf Ebene des Konzernabschlusses ergeben sich zum 31.12.20X1 folgende Buchungen: Geschäfts- oder Firmenwert 500 an Beteiligung 1.200 399 Vgl. Hoffmann/ Lüdenbach, in: NWB Kommentar Bilanzierung, 16. Aufl. 2025, § 301 Rz. 32. 400 Vgl. Kliem/ Deubert, in: Grottel/ Justenhoven/ Kliem/ Schubert (Hrsg.), Beck Bil-Komm., 14. Aufl. 2024, § 301 Anm. 28. 401 Übernommen aus Hoffmann/ Lüdenbach, in: NWB Kommentar Bilanzierung, 16. Aufl. 2025, § 301 Rz. 39. <?page no="256"?> 256 5 Fragestellungen im Zusammenhang mit Unternehmenserwerben Eigenkapital 700 Tatsächlich entwickelt sich das Jahr 20X2 aber schlechter. Der erfolgsabhängige Betrag ist nicht zu zahlen. Zum 31.12.20X2 ist im Einzelabschluss der I-AG dann wie folgt zu buchen: Rückstellung 200 an Beteiligung 200 Es handelt sich hierbei um eine nachträgliche Minderung der Anschaffungskosten der Beteiligung. Auf Ebene des Konzernabschlusses ergeben sich zum 31.12.20X2 folgende Buchungen: Geschäfts- oder Firmenwert 500 an Beteiligung 1.200 Eigenkapital 700 Hierbei handelt es sich um die Buchung im Erstkonsolidierungszeitpunkt, welche zu wiederholen ist. Aufgrund der in 20X1 vorgenommenen nachträglichen Minderung der Anschaffungskosten der Beteiligung ist zum 31.12.20X2 folgende Buchung vorzunehmen: Beteiligung 200 an Geschäfts- oder Firmenwert 200 Zuletzt ist der Geschäfts- oder Firmenwert planmäßig abzuschreiben: Abschreibung 30 an Geschäfts- oder Firmenwert 30 Eigenkapitalbzw. Bilanzgarantie In Fällen einer Eigenkapitalbzw. Bilanzgarantie des Verkäufers ist zwischen Wertaufhellungs- und Wertänderungstatbeständen zu differenzieren: Wertaufhellung: Der garantierte Betrag wird bereits zum Erwerbszeitpunkt nicht eingehalten. Das Verfehlen des garantierten Betrags berührt zugleich den Ansatz des Erstkonsolidierungsvermögens. In diesem Fall ist die Kaufpreiserstattungsforderung gegen die Korrektur dieses Ansatzes zu buchen. Wertänderung: Der garantierte Betrag wird zu einem späteren Zeitpunkt aufgrund nachträglicher Entwicklungen ( post acquisition events ) unterschritten. Der Erstansatz beim Erwerber wird nicht berührt. Interpretiert man die mit den Bilanzgarantie einhergehenden Ausgleichsanspruch als nachträgliche Kaufpreisminderung, erscheint es sachgerecht, diese analog einer earn out -Garantie zu behandeln. Beispiel - Wertaufhellung Der Veräußerer garantiert für einen übertragenen Forderungsbestand von nominell 100 GE einen Wert von 95 GE am Übertragungsstichtag. In der Übergabebilanz wird eine Wertberichtigung von 5 GE und ein Forderungsbestand von 95 GE ausgewiesen. <?page no="257"?> 5.4 Gegenleistung eines Unternehmenszusammenschlusses 257 Mehr als zwölf Monate nach dem Erstkonsolidierungszeitpunkt gelangt der Erwerber nun zu der Erkenntnis, dass im Forderungsbestand einige verjährte und einige uneinbringliche Forderungen enthalten waren, so dass der Wert der Forderungen am Übergabestichtag tatsächlich nur 85 GE betrug. Da der Verkäufer eine Bilanzgarantie gegeben hat und den Fehlbetrag von 10 GE erstattet, entsteht einerseits eine Forderung gegen den Verkäufer. Beim Erwerber ist wie folgt zu buchen: Forderung aus Bilanzgarantie 10 an Sonstige Erträge 10 Da die Forderungen am Übergabestichtag nur 85 GE wert waren, muss eine weitere Wertberichtigung von 10 GE vorgenommen werden. Der Erwerber bucht diese zusätzliche Wertberichtigung wie folgt: Abschreibung auf Forderungen 10 an Forderungen 10 Der Erwerber erleidet dadurch keinen endgültigen finanziellen Nachteil, da der Wertverlust der Forderungen durch die Zahlung des Verkäufers ausgeglichen wird. Nach HGB kommt es zu keiner rückwirkende Anpassung des Kaufpreises und damit bleibt der Beteiligungsansatz sowie der Geschäfts- oder Firmenwert unverändert. Sofern der Verkäufer allerdings keine Bilanzgarantie abgegeben hätte, wäre eine Abschreibung auf den Beteiligungswert vorzunehmen gewesen. Abwandlung Beispiel - Wertaufhellung Der Sachverhalt ändert sich wie folgt: Der Erwerber gelangt innerhalb von zwölf Monaten nach dem Erstkonsolidierungszeitpunkt zu der Erkenntnis, dass im Forderungsbestand einige verjährte und einige uneinbringliche Forderungen enthalten waren. Bei der Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts des erworbenen Reinvermögens sind nach § 252 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 298 Abs. 1 HGB auch wertaufhellenden Informationen zu berücksichtigen. Bessere Erkenntnisse, die innerhalb einer Frist von zwölf Monaten nach dem Erstkonsolidierungszeitpunkt bekannt werden, sind allerdings nach § 301 Abs. 2 Satz HGB verpflichtend erfolgsneutral durch Anpassung der Erwerbsbilanzierung zur berücksichtigen. 402 D.h., dass letztlich die Erstkonsolidierung rückwirkend anzupassen ist. Die rückwirkende Anpassung des Forderungsbestands ist wie folgt zu verbuchen: Konzerneigenkapital 10 an Forderung 10 Hierbei handelt es sich um eine Korrektur der Eröffnungsbilanz. 402 Hierzu Kliem/ Deubert, in: Grottel/ Justenhoven/ Kliem/ Schubert (Hrsg.), Beck Bil-Komm., 14. Aufl. 2024, § 301 Anm. 76. <?page no="258"?> 258 5 Fragestellungen im Zusammenhang mit Unternehmenserwerben Beispiel - Wertänderung analog earn out 403 In der Übergabebilanz ist auf den Forderungsbestand von nominell 100 GE eine zutreffende Wertberichtigung von 5 GE ausgewiesen. Der Verkäufer garantiert einen Forderungseingang von 80 GE. Am Erwerbsstichtag ist die Wahrscheinlichkeit eines unter 80 GE liegenden Forderungseingangs nicht vernachlässigbar gering. Wegen nach dem Stichtag liegender wertändernder Ereignisse gehen dann tatsächlich nur 70 ein. Beim Erwerber ist einzelbilanziell - analog zum earn out - wie folgt zu buchen: Forderung aus Bilanzgarantie 10 an Sonstiger Ertrag 10 Rückstellung 10 an Beteiligung 10 Abschreibung auf Forderungen 25 an Forderungen 25 Mit den ersten Buchungen wird die nachträgliche Minderung der Anschaffungskosten der Beteiligung abgebildet. Auf Konzernebene wäre dann - analog zu einer earn out -Klausel - wie folgt zu buchen: Beteiligung 10 an Geschäfts- oder Firmenwert 10 Der Erwerber erleidet letztlich einen endgültigen finanziellen Nachteil, in Höhe des die Bilanzgarantie übersteigenden Betrags, da dieser Wertverlust der Forderungen durch die Zahlung des Verkäufers nicht ausgeglichen wird. Beispiel - Wertänderung nicht analog earn out Sachverhalt analog. Die Forderung aus der Bilanzgarantie beträgt 10 GE (= 80 GE - 70 GE). Die weitere Differenz von 15 GE (= 95 GE - 80 GE) zwischen ursprünglichem Ausweis der Forderung und Forderungseingang geht dann zulasten des Erwerbers. Beim Erwerber ist wie folgt zu buchen: Forderung aus Bilanzgarantie 10 an Sonstiger Ertrag 10 Abschreibung auf Forderungen 25 an Forderungen 25 Der Erwerber erleidet letztlich ebenfalls einen endgültigen finanziellen Nachteil in Höhe des die Bilanzgarantie übersteigenden Betrags, da dieser Wertverlust der Forderungen durch die Zahlung des Verkäufers nicht ausgeglichen wird. Allerdings kommt es zu keiner rückwirkende Anpassung des Kaufpreises, und damit bleibt der Beteiligungsansatz sowie der Geschäfts- oder Firmenwert unverändert. 403 In Anlehnung an Hoffmann/ Lüdenbach, in: NWB Kommentar Bilanzierung, 16. Aufl. 2025, § 301 Rz. 40. <?page no="259"?> 5.4 Gegenleistung eines Unternehmenszusammenschlusses 259 Testfragen zu 5.4 Was ist nach IFRS beim einem Unternehmenserwerb der Kaufpreis? Der Kaufpreis entspricht der vom Veräußerer übertragenen Gegenleistung. Der Kaufpreis entspricht der vom Erwerber übernommenen Gegenleistung. Der Kaufpreis entspricht der vom Erwerber übertragenen Gegenleistung. Der Kaufpreis entspricht der vom Veräußerer übernommenen Gegenleistung. Welche Aussagen im Zusammenhang mit der vom Erwerber übertragenen Gegenleistung nach IFRS sind zutreffend? Die bei einem Unternehmenszusammenschluss übertragene Gegenleistung ist mit den Anschaffungskosten zu bewerten. Die bei einem Unternehmenszusammenschluss übertragene Gegenleistung ist mit dem beizulegenden Zeitwert zu bewerten. Die Anschaffungskosten der übertragenen Gegenleistung berechnet sich, indem die Vermögenswerte, die Schulden, die der Erwerber von den früheren Eigentümern des erworbenen Unternehmens übernommenen hat, und die vom Erwerber ausgegebenen Eigenkapitalanteile zum Erwerbszeitpunkt mit ihren beizulegenden Zeitwerten bewertet und diese beizulegenden Zeitwerte addiert werden. Der beizulegende Zeitwert der übertragenen Gegenleistung berechnet sich, indem die Vermögenswerte, die Schulden, die der Erwerber von den früheren Eigentümern des erworbenen Unternehmens übernommenen hat, und die vom Erwerber ausgegebenen Eigenkapitalanteile zum Erwerbszeitpunkt mit ihren beizulegenden Zeitwerten bewertet und diese beizulegenden Zeitwerte addiert werden. Was ist eine bedingte Gegenleistung nach IFRS? Bei einer bedingten Gegenleistung handelt es sich im Allgemeinen um eine Verpflichtung des ehemaligen Eigentümers eines erworbenen Unternehmens, dem Erwerber als Teil des Austauschs für die Beherrschung des erworbenen Unternehmens zusätzliche Vermögenswerte oder Eigenkapitalanteile zu übertragen, wenn bestimmte künftige Ereignisse eintreten oder Bedingungen erfüllt werden. Bei einer bedingten Gegenleistung handelt es sich im Allgemeinen um einen Anspruch des Erwerbers auf Rückerstattung eines Teils des Kaufpreises gegen die ehemaligen Eigentümer eines erworbenen Unternehmens als Teil des Austauschs für die Beherrschung des erworbenen Unternehmens, wenn bestimmte künftige Ereignisse eintreten oder Bedingungen erfüllt werden. Bei einer bedingten Gegenleistung handelt es sich im Allgemeinen um eine Verpflichtung des Erwerbers, den ehemaligen Eigentümern eines erworbenen Unternehmens als Teil des Austauschs für die Beherrschung des erworbenen Unternehmens zusätzliche Vermögenswerte oder Eigenkapitalanteile <?page no="260"?> 260 5 Fragestellungen im Zusammenhang mit Unternehmenserwerben zu übertragen, wenn bestimmte künftige Ereignisse eintreten oder Bedingungen erfüllt werden. Bei einer bedingten Gegenleistung handelt es sich im Allgemeinen um eine Eventualverbindlichkeit des Erwerbers, den ehemaligen Eigentümern eines erworbenen Unternehmens als Teil des Austauschs für die Beherrschung des erworbenen Unternehmens, zusätzliche Vermögenswerte oder Eigenkapitalanteile zu übertragen, wenn bestimmte künftige Ereignisse eintreten oder Bedingungen erfüllt werden, welche nicht bilanziert werden dürfen. Welche Aussagen im Zusammenhang mit bedingten Gegenleistungen nach IFRS sind zutreffend? Bedingte Kaufpreiskomponenten werden in Unternehmenskaufverträgen vereinbart, um trotz deutlich voneinander abweichender Kaufpreisvorstellungen dennoch zu einer Einigung zu gelangen. Meistens sind die vorzufindenden Vereinbarungen symmetrisch ausgestaltet und sehen nur beidseitig eine nachträgliche Erhöhung des Kaufpreises vor. Meistens sind die vorzufindenden Vereinbarungen asymmetrisch ausgestaltet und sehen nur einseitig eine nachträgliche Erhöhung des Kaufpreises vor. Bedingte Rückzahlungsverpflichtungen werden regelmäßig deshalb seitens des Veräußerers akzeptiert, weil der Veräußerer auf die Geschäftsentwicklung nach dem Kontrollübergang weiterhin Einfluss nehmen kann. Wie sind bedingte Gegenleistungen nach IFRS zu bewerten? Der Erfüllungsbetrag einer als Schuldinstrument klassifizierten bedingten Gegenleistung ist zum Erwerbszeitpunkt auf der Grundlage der Erwartungswertmethode zu schätzen. Der beizulegende Zeitwert einer als Schuldinstrument klassifizierten bedingten Gegenleistung ist zum Erwerbszeitpunkt auf der Grundlage der Erwartungswertmethode zu schätzen. Die IFRS sehen eine erfolgsneutrale Folgebewertung von bedingten Gegenleistungen zum beizulegenden Zeitwert vor, sofern es sich hierbei nicht um Eigenkapitalinstrumente handelt. Die IFRS sehen eine erfolgswirksame Folgebewertung von bedingten Gegenleistungen zum beizulegenden Zeitwert vor, sofern es sich hierbei nicht um Eigenkapitalinstrumente handelt. Welche Aussagen im Zusammenhang mit der übertragenen Gegenleistung nach HGB sind zutreffend? Der Wertansatz der aufzurechnenden Anteile entspricht bei einer auf den Erwerbszeitpunkt vorgenommenen Erstkonsolidierung den Anschaffungskosten. In erster Linie ergeben sich die Anschaffungskosten also aus dem Zeitwert der hingegebenen Leistungen. <?page no="261"?> 5.5 Bewertungszeitraum 261 Nach HGB sind anschaffungsbezogene Kosten (acquisition related costs) stets als Aufwand zu erfassen, und zwar unabhängig davon, ob sie direkt zurechenbar sind oder nicht. Soweit der Erwerb der Anteile im Tausch gegen Hingabe von Sachwerten erfolgt, wird empfohlen, die Anschaffungskosten der erlangten Anteile nach dem Zeitwert der hingegebenen Vermögensgegenstände zu bemessen, sofern der Zeitwert der erworbenen Anteile nicht niedriger ist. Welche Aussagen im Zusammenhang mit bedingten Gegenleistungen nach HGB sind zutreffend? Mögliche Kaufpreisnachzahlungen sind als Anschaffungskosten der Beteiligung und damit zur Verrechnung nach § 301 Abs. 1 und Abs. 3 HGB im Erwerbszeitpunkt schon insoweit zu berücksichtigen, als die Nachzahlung wahrscheinlich und verlässlich zu schätzen ist. Es müssen mehr Gründe dafür als dagegen sprechen, damit ein Bedingungseintritt wahrscheinlich ist. Da es sich bei den nachträglichen Anschaffungskosten um einen Zukunftswert handelt, sind sie auf den Zeitpunkt ihrer Erfassung abzuzinsen, wenn die Vereinbarungen zur Kaufpreisanpassung eine Verzinsung vorsehen. Die Anschaffungskosten der Beteiligung erhöhen sich nicht. 5.5 Bewertungszeitraum 5.5.1 Allgemeines Kaufpreisallokation Die Bestimmung von beizulegenden Zeitwerten und deren Aufteilung auf die erworbenen Vermögenswerte und Schulden (Kaufpreisallokation) ist ein umfangreicher und regelmäßig langwieriger Bewertungsvorgang, der vielerlei Informationen bedarf. So bringen es Unternehmenszusammenschlüsse in der Regel aber mit sich, dass zum Erwerbszeitpunkt bzw. kurz danach noch nicht alle für die Bestimmung der beizulegenden Zeitwerte relevanten Informationen vorliegen, die aber für eine sachgerechte Abbildung der Transaktion erforderlich sind. 404 Vorläufige Erstkonsolidierung Zwar muss die Bilanzierung eines Unternehmenszusammenschlusses grundsätzlich bis zum ersten Abschlussstichtag nach dem Erwerbszeitpunkt abgeschlossen sein, da dieser Abschluss den Unternehmenszusammenschluss enthalten muss. Um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass bis zu diesem Zeitpunkt noch Unsicherheiten in Bezug auf die anzusetzenden Vermögenswerte und Schulden bestehen, enthält IFRS 3 dem Grunde nach eine Erleichterungsvorschrift, welche es dem erwerbenden Unternehmen ermöglicht, die Erstkonsolidierung zunächst auf Basis vorläufiger Beträge ( provisional amounts ) durchzuführen. Bewertungszeitraum Während des sog. Bewertungszeitraums, welcher ein Jahr vom Erwerbszeitpunkt an nicht überschreiten darf, hat das erwerbende Unternehmen zum einen die vorläufigen zum Erwerbszeitpunkt angesetzten Beträge rückwirkend zu 404 Zum Erwerbszeitpunkt siehe Kapitel 5.2. <?page no="262"?> 262 5 Fragestellungen im Zusammenhang mit Unternehmenserwerben korrigieren, um die neuen Informationen über Fakten und Umstände widerzuspiegeln, die zum Erwerbszeitpunkt bestanden und die die Bewertung der zu diesem Stichtag angesetzten Beträge beeinflusst hätten, wenn sie bekannt gewesen wären. Zum anderen hat das erwerbende Unternehmen auch zusätzliche Vermögenswerte und Schulden anzusetzen, wenn es neue Informationen über Fakten und Umstände erhalten hat, die zum Erwerbszeitpunkt bestanden und die zum Ansatz dieser Vermögenswerte und Schulden zu diesem Stichtag geführt hätten, wenn sie bekannt gewesen wären. Diese in der Theorie zwar recht eindeutige Regelung zum Umgang mit fehlenden Informationen bei der erstmaligen Bilanzierung eines Unternehmenszusammenschlusses birgt für die bilanzierenden Unternehmen in der Umsetzung allerdings einige Komplikationen. 5.5.2 Bewertungszeitraum nach IFRS 5.5.2.1 Änderungen während des Bewertungszeitraums 5.5.2.1.1 Retrospektive Anpassung Retrospektive Anpassungen Gemäß IFRS 3.45 hat in den Fällen, in denen die beizulegenden Zeitwerte der erworbenen identifizierbaren Vermögenswerte und Schulden oder der übertragenen Gegenleistung nur vorläufig bestimmt werden können, die Erstkonsolidierung grundsätzlich auf Basis vorläufiger Werte zu erfolgen. 405 Nachträgliche Änderungen, die sich bis zur Finalisierung der Kaufpreisallokation oder maximal innerhalb von zwölf Monaten nach dem Erwerbszeitpunkt ergeben, sind nach IFRS 3.45 rückwirkend (retrospektiv) auf den Erwerbszeitpunkt vorzunehmen. 406 Nach IFRS 3.46 wird die Zwölf-Monats-Frist als ausreichend angesehen, damit sich der Bilanzierende die notwendigen Informationen einholen kann über die erworbenen, identifizierbaren Vermögenswerte und Schulden sowie die Anteile von nicht beherrschenden Gesellschaftern, die übertragene Gegenleistung, den Wert der Eigenkapitalanteile bei einem sukzessiven Unternehmenszusammenschluss, welche bereits vor Kontrollerwerb gehalten wurden, den resultierenden Goodwill aus einem Erwerb unter Marktpreis. 407 Indikative Kaufpreisverteilung Laut dem klarstellenden Hinweis in IFRS 3.45 schließt dies auch den nachträglichen Ansatz von Vermögenswerten und Schulden innerhalb des Bewertungszeitraums mit ein. „Im Umkehrschluss bedeutet dies aber auch, dass es damit nicht möglich ist, auf der Grundlage dieser Regelungen nachträglich den identifizierten Erwerber, den Erwerbszeitpunkt oder gar die Anwendbarkeit des IFRS 3 auf Grund einer geänderten Einschätzung zum Vorliegen der Geschäftsbetriebsbedingungen oder aber hinsichtlich des Bestehens einer gemeinsamen Beherrschung neu zu beurteilen. Nicht sachgerecht wäre es auch, auf der Grundlage dieser 405 Hierzu u.a. Deloitte, iGAAP 2019 - In focus, Volume A: A guide to IFRS reporting, Part 2, Chapter A25, S. 2427. Weiterhin bspw. Baetge/ Hayn/ Ströher, in: Baetge/ Wollmert/ Kirsch/ Oser/ Bischof (Hrsg.), Rechnungslegung nach IFRS, IFRS 3 Rn. 390ff. (32. Erg. Lfg. Juni 2017). 406 Hierzu EY, International GAAP 2018 - Volume 1, Chapter 9, S. 642. 407 Vgl. Hachmeister/ Schwarzkopf, in: Böcking/ Gros/ Oser/ Scheffler/ Thormann (Hrsg.), Beck’sches Handbuch der Rechnungslegung, C 403 Rn. 159 (EL 60 Dezember 2019). <?page no="263"?> 5.5 Bewertungszeitraum 263 Regelung ganz auf eine Kaufpreisallokation zu verzichten und den Unterschiedsbetrag aus der Kapitalkonsolidierung vollständig ohne die Aufdeckung stiller Reserven als Firmenwert auszuweisen. Dies würde den Anwendungsbereich der Vorschrift überdehnen. Eine indikative Kaufpreisverteilung ist damit in jedem Fall geboten.“ 408 Wo also etwa mit vertretbarem Aufwand bis zur Erstellung der Bilanz plausibel erste Schätzungen über Umfang und Wert der, einzelnen Vermögenswerten des Sachanlagevermögens zuzurechnenden stillen Reserven oder erworbenen immateriellen Vermögenswerte erstellt werden können - z.B. auf Basis von Informationen aus der due diligence - sind diese Informationen zu berücksichtigen. 409 Eine Korrektur ist insofern stets dann erforderlich, wenn neue Informationen über Fakten und Umstände, die bereits zum Erwerbszeitpunkt existieren, bekannt werden (retrospektive Berücksichtigungspflicht wertaufhellender Informationen über Ereignisse, die am Abschlussstichtag existieren, aber noch nicht bekannt waren). 410 Wie bereits erwähnt, ist der Abschluss insofern als vorläufig zu erachten. Zeitpunkt des Bekanntwerdens Bei der Entscheidung, ob es sich um eine retrospektiv berücksichtigungspflichtige Information handelt, muss der Erwerber bestimmte Faktoren beachten. „Ein wichtiger Faktor in diesem Zusammenhang ist das Datum, an dem die Information bekannt wurde. Liegt das Datum dicht am Erwerbszeitpunkt, ist davon auszugehen, dass die Information eher die im Erwerbszeitpunkt existierenden Umstände widerspiegelt als eine später bekannt gewordene Information.“ 411 5.5.2.1.2 Anpassungskriterien IFRS 3.47 enthält Kriterien, die der Beurteilung zugrunde zu legen sind, ob neue Informationen zu Anpassungen während der measurement period führen: Informationen, die kurz nach dem Erwerbszeitpunkt zugehen, sind im Allgemeinen gut in der Lage, die zum Erwerbszeitpunkt bestehenden Umstände widerzuspiegeln. Signifikante Vermögensänderungen, die auf nicht identifizierbare Gründe zurückgeführt werden können und die mit großer zeitlicher Nähe zum Erwerbszeitpunkt 408 Meyer, in: Thiele/ von Keitz/ Brücks (Hrsg.), Internationales Bilanzrecht, IFRS 3 Rz. 313 (23. Erg.-Lfg./ Juli 2015). 409 Vgl. Lüdenbach/ Hofmann/ Freiberg, Haufe IFRS-Kommentar, 21. Aufl. 2023, § 31 Rz. 141. Nach IFRS 3.B67(a) ist im Falle einer nur vorläufigen Erwerbsbilanzierung eine entsprechende Begründung, einschließlich einer Erläuterung der nur provisorisch angesetzten Bilanzposten, innerhalb der Anhangangaben zur Erläuterung des Unternehmenszusammenschlusses aufzunehmen. Vgl. Senger/ Brune, in: Brune/ Driesch/ Schulz-Danso/ Senger (Hrsg.), Beck’sches IFRS- Handbuch, 6. Aufl. 2020, § 34 Rn. 105. 410 Vgl. Berndt/ Gutsche, in: Hennrichs/ Kleindiek/ Watrin (Hrsg.), MüKoBilR IFRS, IFRS 3 Rn. 144 mit Verweis auf IFRS 3.BC392). 411 Berndt/ Gutsche, in: Hennrichs/ Kleindiek/ Watrin (Hrsg.), MüKoBilR IFRS, IFRS 3 Rn. 145. Eine solche Information kann z.B. durch ein „intervenierendes“ Ereignis wie den Verkauf eines vorher zum beizulegenden Zeitwert bewerteten Vermögenswertes bekannt werden. Weicht der realisierte Verkaufswert signifikant vom vorher festgelegten beizulegenden Zeitwert ab und liegt der Verkaufszeitpunkt nahe am Erwerbszeitpunkt, dann ist davon auszugehen, dass diese Information eher einen wertaufhellenden und damit berücksichtigungspflichtigen Charakter besitzt als die Realisation des Verkaufs mehrere Monate später. <?page no="264"?> 264 5 Fragestellungen im Zusammenhang mit Unternehmenserwerben eintreten, dürften wichtige Indikatoren für die Wertverhältnisse zum Erwerbszeitpunkt sein. Werte aus einem kürzlich durchgeführten Tausch mit Dritten sind ein guter Indikator für den beizulegenden Zeitwert eines Vermögenswerts. 412 Die Auswirkungen berücksichtigungspflichtiger Informationen können sich auch gegenseitig ausgleichen und können ggf. den Geschäfts- oder Firmenwert betreffen. 413 5.5.2.1.3 Erfolgsneutralität der Anpassungen Anpassung gegen goodwill Die Anpassungen erfolgen nach IFRS 3.48 erfolgsneutral gegen den Geschäfts- oder Firmenwert, wobei der Anpassungsbetrag so zu ermitteln ist, als ob die angepassten beizulegenden Zeitwerte bereits ab dem Erwerbszeitpunkt angesetzt worden wären, d.h., bereits vorgenommene Abschreibungen sind bspw. ergebniswirksam zu stornieren. Der Buchwert von angesetzten oder angepassten identifizierbaren Vermögenswerten und Schulden des erworbenen Unternehmens ist so zu berechnen, als ob ihr beizulegender Zeitwert oder angepasster beizulegender Zeitwert zum Erwerbszeitpunkt von diesem Zeitpunkt an angesetzt worden wäre. 414 Der Geschäfts- oder Firmenwert oder ein erfolgswirksam erfasster negativer Unterschiedsbetrag sind mit einem Betrag rückwirkend anzupassen, der dem beizulegenden Zeitwert (oder der Anpassung des beizulegenden Zeitwerts) der angesetzten (oder angepassten) identifizierbaren Vermögenswerte und Schulden zum Erwerbszeitpunkt entspricht. Ebenso sind die Abschreibungen auf die neu angesetzten Vermögenswerte in den Vergleichsinformationen zu berücksichtigen sowie die Abschreibungen auf angepasste Vermögenswerte zu korrigieren. Bereits vorgenommene Abschreibungen der Vermögenswerte sind erfolgswirksam rückgängig zu machen. Die Korrektur der Konzernbuchwerte einzelner Vermögenswerte und Schulden zieht als Folgekorrektur regelmäßig die Anpassung der latenten Steuern nach sich. 415 Wurde zwischenzeitlich ein Abschluss veröffentlicht, so sind nach IFRS 3.49 die Vergleichsinformationen für das Erwerbsjahr ebenfalls anzupassen, als ob von Anfang an die richtigen Werte verwendet worden wären. 416 So bleibt folgendes festzuhalten: Werden im Bewertungszeitraum Anpassungen vorgenommen, die nicht auf Wertänderungen infolge von post-combination events beruhen, sondern werterhellenden Charakter haben, sind diese rückwirkend auf den Erwerbszeitpunkt ergebnisneutral gegen den Geschäfts- oder Firmenwert vorzunehmen. Ergebniswirkungen ergeben sich lediglich durch die Korrektur zwischenzeitlich, auf Basis falscher Werte vorgenommener Abschreibungen. 417 Faktische Ausweitung des Wertaufhellungszeitraums Mit diesen Regelungen, die faktisch auf einer Ausweitung des Wertaufhellungszeitraums beruhen (IFRS 3.BC399), 412 Vgl. Hachmeister/ Schwarzkopf, in: Böcking/ Gros/ Oser/ Scheffler/ Thormann (Hrsg.), Beck’sches Handbuch der Rechnungslegung, C 403 Rn. 160 (EL 60 Dezember 2019). 413 Vgl. Berndt/ Gutsche, in: Hennrichs/ Kleindiek/ Watrin (Hrsg.), MüKoBilR IFRS, IFRS 3 Rn. 146. 414 Hierzu EY, International GAAP 2018 - Volume 1, Chapter 9, S. 642. 415 Meyer, in: Thiele/ von Keitz/ Brücks (Hrsg.), Internationales Bilanzrecht, IFRS 3 Rz. 316 (23. Erg.-Lfg./ Juli 2015). 416 Hierzu u.a. Deloitte, iGAAP 2019 - In focus, Volume A: A guide to IFRS reporting, Part 2, Chapter A25, S. 2428. 417 Vgl. Lüdenbach/ Hofmann/ Freiberg, Haufe IFRS-Kommentar, 21. Aufl. 2023, § 31 Rz. 138. <?page no="265"?> 5.5 Bewertungszeitraum 265 vertritt das IASB die Ansicht, dass nachträgliche Änderungen innerhalb von zwölf Monaten nach dem Erwerbszeitpunkt eher den Charakter werterhellender Erkenntnisse aufweisen, die gemäß IAS 10 ebenfalls rückwirkend zum Abschlussstichtag zu berücksichtigen sind, sofern sie vor Veröffentlichung des betreffenden Abschlusses eingetreten sind. 418 Die Regelungen in IFRS 3 sind somit konsistent zu den allgemeinen Regelungen in den IFRS zur Behandlung von Änderungen und den allgemeinen Ansatz- und Bewertungsgrundsätzen gemäß IFRS 3. Ende des Bewertungszeitraums Der Bewertungszeitraum endet nach IFRS 3.45 bereits vor Ablauf von zwölf Monaten nach dem Erwerbszeitpunkt, wenn das bilanzierende Unternehmen die benötigten Informationen zum Abschluss der Bilanzierung des Unternehmenszusammenschlusses erhält bzw. das Unternehmen feststellt, dass keine weiteren Informationen erhalten werden können. 419 Keine Verlängerung der 12-Monatsfrist Grundsätzlich vertritt das IASB mit IFRS 3.BC392 die Auffassung, dass eine längere Periode als zwölf Monate nicht hilfreich ist, da die Verlässlichkeit der vermittelten Informationen über Ereignisse und Umstände zum Erwerbszeitpunkt im Zeitablauf abnimmt. 420 Auch in den Fällen, in denen nach Ablauf von zwölf Monaten weiterhin Unsicherheiten über bestimmte Ereignisse und Umstände zum Erwerbszeitpunkt bestehen, reicht nach Ansicht des IASB die gesetzte 12-Monatsfrist aus, um genügend Informationen zur Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts der unsicheren Posten zu erhalten. Die Unsicherheit über die Höhe und/ oder den Betrag der mit den Posten verbundenen künftigen Zahlungsströme ist im Rahmen der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert zu berücksichtigen. Vorgang vor IAS 8 Weiterhin bleibt festzuhalten, dass IFRS 3.45 und IFRS 3.49 als Spezialvorschrift Vorrang vor den allgemeinen Regelungen des IAS 8 bezüglich Fehlerkorrekturen und Schätzfehler haben. 421 Beispiel - Anpassungen während des Bewertungszeitraums 422 Das Unternehmen A hat am 01.10.20X4 das Unternehmen B erworben. Unternehmen A hat für die Bewertung eines im Zuge des Zusammenschlusses erworbenen Anlagenguts einen unabhängigen Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. Das Bewertungsgutachten lag bis zur Fertigstellung des Jahresabschlusses des Unternehmens A für das Geschäftsjahr 20X4 allerdings noch nicht in finaler Form vor. Unternehmen A hat aufgrund dessen in seinem Abschluss 20X4 den Vermögenswert mit einem vorläufigen beizulegenden Zeitwert in Höhe von CU 30.000 und einen vorläufigen beizulegenden Zeitwert für den Geschäfts- oder Firmenwert in Höhe von CU 100.000 angesetzt. Das Anlagegut hat zum Erwerbszeitpunkt eine Restnutzungsdauer von fünf Jahren. Zehn Monate nach dem Erwerbszeitpunkt erhält Unternehmen A das finale Bewertungsgutachten. Der geschätzte beizulegende Zeitwert des Anlageguts im Erwerbs- 418 Hierzu z.B. KPMG, Insights into IFRS, Vol. 1, 14 th Edition 2017/ 18, Rn. 2.6.1030.20. 419 Hierzu z.B. KPMG, Insights into IFRS, Vol. 1, 14 th Edition 2017/ 18, Rn. 2.6.1050.10. 420 Hierzu EY, International GAAP 2018 - Volume 1, Chapter 9, S. 641. 421 Meyer, in: Thiele/ von Keitz/ Brücks (Hrsg.), Internationales Bilanzrecht, IFRS 3 Rz. 312 (23. Erg.-Lfg./ Juli 2015). 422 In Anlehnung an IFRS 3.IE51, IFRS 3.IE52, IFRS 3.IE53. <?page no="266"?> 266 5 Fragestellungen im Zusammenhang mit Unternehmenserwerben zeitpunkt wurde nunmehr auf CU 40.000 beziffert. Zudem wurde im Zeitraum der Finalisierung der PPA ein bisher nicht bilanzierter immaterieller Vermögenswert in Höhe von CU 30.000 - annahmegemäß soll dies zum 30.09.20X5 erfolgt sein - identifiziert. Dieser hat zum Erwerbszeitpunkt eine Restnutzungsdauer von drei Jahren. Die vorläufige Eröffnungsbilanz zum 30.09.20X4 stellt sich demnach wie folgt dar: Zum 31.12.20X4 ergibt sich dann folgendes Bild: Der Erwerber ist nun verpflichtet, sämtliche Anpassungen der vorläufigen Werte zu erfassen, die sich aus der Vervollständigung der erstmaligen Bilanzierungen im Erwerbszeitpunkt ergeben. 423 Im Q3-Abschluss 20X5 muss der Buchwert des Geschäfts- oder Firmenwerts aufgrund des Anstiegs des beizulegenden Zeitwerts des Anlageguts im Erwerbszeitpunkt um CU 10.000 sowie um CU 30.000 für den zu bilanzierenden immateriellen Vermögenswert angepasst werden. Auf Basis der zusätzlich gewonnenen Erkenntnisse stellt sich die Bilanz zum 30.09.20X5 inklusive Vergleichsperiode wie folgt dar: 423 Die steuerlichen Implikationen der Anpassungen der beizulegenden Zeitwerte wurden in diesem Beispiel außer Acht gelassen. Aktiva 30.09.20X4 30.09.20X3 Passiva GoF 100.000 0 SAV 30.000 0 Eröffnungsbilanz vorläufig Aktiva 31.12.20X4 31.12.20X3 Passiva GoF 100.000 0 SAV 28.500 0 01.01.-31.12.20X4 01.01.-31.12.20X3 Abschreibung SAV 1.500 0 Aktiva 30.09.20X5 30.09.20X4 30.09.20X4 Passiva revised GoF 60.000 60.000 100.000 SAV 32.000 40.000 30.000 IVW 20.000 30.000 <?page no="267"?> 5.5 Bewertungszeitraum 267 Um diese Anpassungen entsprechend darzustellen und um die zusätzlichen Abschreibungen für den Zeitraum 30.09.20X4 bis 31.12.20X4 in Höhe von a. CU 500 (= (CU 40.000 - CU 30.000)/ 5 x ¼) sowie b. CU 2.500 (= CU 30.000/ 3 x ¼) in der Gewinn- und Verlustrechnung für den Zeitraum 01.01. bis 30.09.20X4 zutreffend auszuweisen, sind die Vergleichszahlen des Q3-Abschlusses 20X4 zu korrigieren: 424 Die Bilanz zum 31.12.20X5 inklusive Vergleichsperiode stellt sich sodann wie folgt dar: Zum einen ist der Bilanzwert (fortgeschriebener Buchwert) des Anlageguts zum 31.12.20X4 anzupassen. Diese Anpassung ist als Anpassung des beizulegenden Zeitwerts zum Erwerbszeitpunkt bewertet. Sie beträgt CU 10.000 (= CU 40.000 - CU 30.000) abzüglich der zusätzlichen Abschreibung, welche zu erfassen gewesen wäre, wenn das Anlagegut bereits im Erwerbszeitpunkt mit dem beizulegenden Zeitwert erfasst worden wäre (CU 500 für drei Monatsabschreibungen bis zum 31.12.20X4). Hieraus ergibt sich dann insgesamt ein Anstieg des Buchwerts um CU 9.500, sodass man ausgehend vom „vorläufigen“ Stichtags-Restbuchwert zum 31.12.20X4 in Höhe von CU 28.500 zum finalen Stichtags-Restbuchwert von CU 38.000 kommt. 424 Da die Vorperiode(n) i.d.R. systemseitig bereits geschlossen sind, können die Anpassungen bspw. entweder in einer neuen Periode des abgelaufenen Geschäftsjahres oder in einer separaten Bewertungsebene für PPA-Anpassungen gebucht werden. Letzteres wird im vorliegenden Fall mit der Spalte „PPA“ umgesetzt. 01.01.-30.09.20X5 01.01.-30.09.20X4 PPA Abschreibung SAV 6.500 0 lauf endes Quartal 2.000 Vorquartale 20X5 3.000 Af a cat ch up 20X5 1.000 Af a cat ch up Q4/ 20X4 500 IVW 10.000 0 lauf endes Quartal 2.500 Af a cat ch up 20X5 5.000 Af a cat ch up Q4/ 20X4 2.500 Aktiva 31.12.20X5 31.12.20X4 31.12.20X4 Passiva revised GoF 60.000 60.000 100.000 SAV 30.000 38.000 28.500 IVW 17.500 27.500 0 <?page no="268"?> 268 5 Fragestellungen im Zusammenhang mit Unternehmenserwerben Zum anderen ist in der angepassten Eröffnungsbilanz zum 01.01.20X5 (= Schlussbilanz zum 31.12.20X4) der nachträglich identifizierte immaterielle Vermögenswert mit dem fortgeschriebenen Buchwert zu erfassen. Diese Anpassung beträgt CU 30.000 abzüglich der zusätzlichen Abschreibung, welche zu erfassen gewesen wäre, wenn der immaterielle Vermögenswert bereits im Erwerbszeitpunkt mit dem beizulegenden Zeitwert angesetzt worden wäre (CU 2.500 für drei Monatsabschreibungen bis zum 31.12.20X4). Hieraus ergibt sich dann insgesamt ein finaler Stichtags-Restbuchwert von CU 27.500. Die Gewinn- und Verlustrechnung für den Zeitraum 01.01. bis 31.12.20X5 inklusive Vergleichsperiode stellt sich wie folgt dar: Unternehmen A muss in seinem Abschluss für das Geschäftsjahr 20X4 offenlegen, dass die erstmalige Bilanzierung des Unternehmenszusammenschlusses auf vorläufiger Basis erfolgt ist. Im Abschluss für das Geschäftsjahr 20X5 muss Unternehmen A die Beträge und Erklärungen zu den Anpassungen der vorläufigen Werte offenlegen, die während des aktuellen Geschäftsjahres vorgenommen wurden. Daher legt Unternehmen A folgendes offen: Der beizulegende Zeitwert des Anlagegutes zum Erwerbszeitpunkt ist um CU 10.000 erhöht wurde, was zu einer entsprechenden Verringerung des Geschäfts- oder Firmenwerts führte. Nachträglich wurde ein immaterieller Vermögenswert mit einem beizulegenden Zeitwert in Höhe von CU 30.000 identifiziert, was ebenfalls zu einer entsprechenden Verringerung des Geschäfts- oder Firmenwerts führte. 5.5.2.2 Änderungen nach dem Bewertungszeitraums Für Änderungen nach Ablauf von zwölf Monaten nach dem Erwerbszeitpunkt sind gemäß IFRS 3.50 ausschließlich die Regelungen von IAS 8 bezüglich Fehlerkorrekturen und Schätzfehlern anzuwenden. 425 Fehlerkorrektur Handelt es sich um Fehlerkorrekturen, so ist der Fehler rückwirkend zu korrigieren, d.h., als ob der Sachverhalt bereits von Anfang an richtig bilanziert worden wäre. Hierzu sind die Vergleichsinformationen der früheren Berichtsperioden, in denen der Fehler auftrat, erfolgsneutral gegen den Geschäfts- oder Firmen anzupassen. 426 Im Ergebnis unterscheidet sich die ihre Behandlung nicht von der Behandlung von Anpassungen innerhalb von zwölf Monaten. 425 Hierzu EY, International GAAP 2018 - Volume 1, Chapter 9, S. 643. 426 Hierzu z.B. KPMG, Insights into IFRS, Vol. 1, 14 th Edition 2017/ 18, Rn. 2.6.1070.20. 01.01.-31.12.20X5 01.01.-31.12.20X4 PPA 01.01.-31.12.20X4 revised Abschreibung SAV 8.000 2.000 1.500 lauf end 8.000 1.500 1.500 Af a cat ch up Q4/ 20X4 500 IVW 10.000 2.500 0 lauf end 10.000 0 0 Af a cat ch up Q4/ 20X4 2.500 <?page no="269"?> 5.5 BBewertungszeitraum 269 Schätzungsänderungen Anpassungen der Erstkonsolidierung aufgrund einer geänderten Schätzung sind nach IFRS 3.50 nicht zulässig. Die Änderung einer Schätzung ist gemäß IAS 8 vielmehr in der laufenden Periode und in den folgenden Perioden, d.h. prospektiv, ergebniswirksam zu berücksichtigen. 427 Zusammenfassen lassen die sich vorangegangenen Ausführungen wie folgt: Abb. 9: Bestimmung des Bewertungszeitraums nach IFRS 3 5.5.3 Bewertungszeitraum nach HGB Stichtagsprinzip Das HGB kennt keine measurement period analog zu IFRS 3. Nach HGB gilt das Stichtagsprinzip (§ 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB). Im vorliegenden Kontext sind die erworbenen Vermögenswerte und Schulden danach zum Zeitpunkt des Unternehmenszusammenschlusses mit den bestmöglichen Schätzungen zu erfassen. Einen nachträglichen Anpassungszeitraum gibt es handelsrechtlich nicht, sondern nur die Möglichkeit von Bilanzberichtigungen, wenn nachträglich Fehler erkannt werden. Falls Unsicherheiten bestehen, müssen diese im handelsrechtlichen Abschluss durch Schätzungen gelöst werden, was aber nicht mit einer measurement period gleichzusetzen ist. 427 Vgl. Lüdenbach/ Hofmann/ Freiberg, Haufe IFRS-Kommentar, 21. Aufl. 2023, § 31 Rz. 138; Senger/ Brune, in: Brune/ Driesch/ Schulz-Danso/ Senger (Hrsg.), Beck’sches IFRS-Handbuch, 6. Aufl. 2020, § 34 Rn. 108. ja nein Nach Ablauf der 12monatigen Anpassungsfrist Behandlung von Fehlerkorrekturen nach Ablauf der m easurem ent period nach IAS 8, IFRS 3.50 Innerhalb der 12-monatigen Anpassungsfrist (m easurem ent period) Bekanntwerden neuer Inform ationen über Fakten und Um stände, die bereits zum Erwerbszeitpunkt existieren? Vorläufige Bilanzierung, IFRS 3.45ff. (provisional accounting) Folgebewertung, IFRS 3.54ff. (subsequent accounting) Retrospektive Anpassung (inkl. Vergleichszahlen) <?page no="270"?> 270 5 Fragestellungen im Zusammenhang mit Unternehmenserwerben Testfragen zu 5.5 Welche Aussagen im Zusammenhang mit dem Bewertungszeitraum nach IFRS 3 sind zutreffend? Während des Bewertungszeitraums, welcher ein halbes Jahr vom Erwerbszeitpunkt an nicht überschreiten darf, hat das erwerbende Unternehmen zum einen die vorläufigen zum Erwerbszeitpunkt angesetzten Beträge rückwirkend zu korrigieren, um die neuen Informationen über Fakten und Umstände widerzuspiegeln, die zum Erwerbszeitpunkt bestanden und die die Bewertung der zu diesem Stichtag angesetzten Beträge beeinflusst hätten, wenn sie bekannt gewesen wären. Während des Bewertungszeitraums, welcher ein Jahr vom Erwerbszeitpunkt an nicht überschreiten darf, hat das erwerbende Unternehmen zum einen die vorläufigen zum Erwerbszeitpunkt angesetzten Beträge rückwirkend zu korrigieren, um die neuen Informationen über Fakten und Umstände widerzuspiegeln, die zum Erwerbszeitpunkt bestanden und die die Bewertung der zu diesem Stichtag angesetzten Beträge beeinflusst hätten, wenn sie bekannt gewesen wären. Das erwerbende Unternehmen hat auch zusätzliche Vermögenswerte und Schulden anzusetzen, wenn es neue Informationen über Fakten und Umstände erhalten hat, die zum Erwerbszeitpunkt bestanden und die zum Ansatz dieser Vermögenswerte und Schulden zu diesem Stichtag geführt hätten, wenn sie bekannt gewesen wären. Das erwerbende Unternehmen darf zusätzliche Vermögenswerte und Schulden nicht anzusetzen, wenn es neue Informationen über Fakten und Umstände erhalten hat, die zum Erwerbszeitpunkt bestanden und die zum Ansatz dieser Vermögenswerte und Schulden zu diesem Stichtag geführt hätten, wenn sie bekannt gewesen wären. Die Zwölf-Monats-Frist wird als ausreichend angesehen, damit sich der Bilanzierende die notwendigen Informationen einholen kann über u.a. die erworbenen, identifizierbaren Vermögenswerte und Schulden sowie die Anteile von nicht beherrschenden Gesellschaftern die übertragene Gegenleistung die Neubeurteilung des identifizierten Erwerbers oder des Erwerbszeitpunkts auf Grund einer geänderten Einschätzung den resultierenden Goodwill aus einem Erwerb unter Marktpreis Welche der genannten Kriterien sind der Beurteilung zugrunde zu legen, ob neue Informationen zu Anpassungen während der measurement period führen? Informationen, die kurz nach dem Erwerbszeitpunkt zugehen, sind im Allgemeinen gut in der Lage, die zum Erwerbszeitpunkt bestehenden Umstände widerzuspiegeln. <?page no="271"?> 5.5 Bewertungszeitraum 271 Informationen, die längere Zeit nach dem Erwerbszeitpunkt zugehen, sind im Allgemeinen gut in der Lage, die zum Erwerbszeitpunkt bestehenden Umstände widerzuspiegeln. Kleinere Vermögensänderungen, die auf nicht identifizierbare Gründe zurückgeführt werden können und die mit geringer zeitlicher Nähe zum Erwerbszeitpunkt eintreten, dürften wichtige Indikatoren für die Wertverhältnisse zum Erwerbszeitpunkt sein. Werte aus einem kürzlich durchgeführten Tausch mit Dritten sind ein guter Indikator für den beizulegenden Zeitwert eines Vermögenswerts. Welche Aussagen mit vorzunehmenden Anpassungen sind zutreffend? Werden im Bewertungszeitraum Anpassungen vorgenommen, die werterhellenden Charakter haben, sind diese rückwirkend auf den Erwerbszeitpunkt ergebniswirksam gegen den Geschäfts- oder Firmenwert vorzunehmen. Werden im Bewertungszeitraum Anpassungen vorgenommen, die werterhellenden Charakter haben, sind diese rückwirkend auf den Erwerbszeitpunkt ergebnisneutral gegen den Geschäfts- oder Firmenwert vorzunehmen. Es ergeben sich keine Ergebniswirkungen. Ergebniswirkungen ergeben sich lediglich durch die Korrektur zwischenzeitlich, auf Basis falscher Werte vorgenommener Abschreibungen. Für Änderungen nach Ablauf von zwölf Monaten nach dem Erwerbszeitpunkt sind ausschließlich die Regelungen von IAS 8 bezüglich Fehlerkorrekturen und Schätzfehlern anzuwenden. Welche Aussagen sind zutreffend? Handelt es sich um Fehlerkorrekturen, so ist der Fehler retrospektiv zu korrigieren. Hierzu sind die Vergleichsinformationen der früheren Berichtsperioden, in denen der Fehler auftrat, erfolgsneutral gegen den Geschäfts- oder Firmen anzupassen. Handelt es sich um Fehlerkorrekturen, so ist der Fehler prospektiv zu korrigieren. Die Vergleichsinformationen der früheren Berichtsperioden sind nicht anzupassen. Die Änderung einer Schätzung ist prospektiv ergebniswirksam zu berücksichtigen. Die Änderung einer Schätzung ist retrospektiv ergebnisneutral zu berücksichtigen. <?page no="272"?> 272 5 Fragestellungen im Zusammenhang mit Unternehmenserwerben 5.6 Sukzessiver Anteilserwerb 5.6.1 Grundlagen Zeitpunkt der Kapitalkonsolidierung IFRS 3 enthält konkrete Regelungen zur bilanziellen Abbildung von sog. sukzessiven Unternehmenszusammenschlüssen. Hier stellt sich insbesondere die Frage, zu welchem Zeitpunkt die Kapitalkonsolidierung durchzuführen und wie der bereits zuvor an dem erworbenen Unternehmen gehaltene Eigenkapitalanteil im Erwerbszeitpunkt zu behandeln ist. Eigenkapitalanteile vor Beherrschung Gemäß IFRS 3.41 Satz 1 handelt es sich dann um einen sukzessiven Unternehmenserwerb, wenn ein Erwerber die Beherrschung i.S. des IFRS 10 an einem erworbenen Unternehmen erlangt, an dem er bereits unmittelbar vor dem Erwerbszeitpunkt einen Eigenkapitalanteile hält. 428 Beherrschung in mehreren Teilschritten Die Beherrschung und damit die Begründung eines Mutter-Tochter-Verhältnisses wird demnach in mehreren zeitlich aufeinander folgenden Teilschritten erlangt. Wird der Begriff des sukzessiven Unternehmenserwerbs weiter gefasst, fällt darunter auch der Erwerb weiterer Anteile an einem bereits vollkonsolidierten Tochterunternehmen. Nach IFRS 3 sind derartige Transaktionen grundsätzlich entsprechend einheitstheoretischer Grundsätze zu behandeln, weshalb sie als ein einziger Vorgang abzubilden sind. 5.6.2 Bilanzielle Behandlung nach IFRS Erfordernis zur Neubewertung Nach IFRS 3.42 hat der Erwerber bei einem sukzessiven Unternehmenszusammenschluss seinen zuvor an dem erworbenen Unternehmen gehaltenen Eigenkapitalanteil zu dem zum Erwerbszeitpunkt geltenden beizulegenden Zeitwert neu zu bewerten und den gegebenenfalls daraus resultierenden Gewinn oder Verlust entsprechend erfolgswirksam oder im sonstigen Ergebnis zu erfassen. Hat der Erwerber in früheren Perioden Wertänderungen seines Eigenkapitalanteils an dem erworbenen Unternehmen im sonstigen Ergebnis erfasst, so ist dieser Betrag auf derselben Grundlage zu erfassen, wie dies erforderlich wäre, wenn der Erwerber den zuvor gehaltenen Eigenkapitalanteil unmittelbar veräußert hätte. Als Konsequenz daraus ergibt sich, dass die Ermittlung des Unterschiedsbetrags auf Grundlage des aktuellen beizulegenden Zeitwerts aller Anteils erfolgt. 429 Gemeinsame Tätigkeit Weiterhin sind nach IFRS 3.42A für den Fall, dass ein Unternehmen Beherrschung über einen Geschäftsbetrieb erlangt, an dem es zuvor im Rahmen einer gemeinsamen Tätigkeit ( joint operation i.S. des IFRS 11) beteiligt war, die Grundsätze für sukzessive Unternehmenszusammenschlüsse anzuwenden. Der gesamte bislang vom Erwerber gehaltene Anteil an der gemeinschaftlichen Tätigkeit ist demnach ebenfalls gemäß IFRS 3.42 neu zu bewerten, und nicht nur die zuvor anteilig bilanzierten Vermögenswerte und Schulden. 430 428 IFRS 3.41 Satz 2 enthält diesbezüglich folgendes Beispiel: Am 31.12.20X1 hält Unternehmen A einen nicht beherrschenden Kapitalanteil von 35% an Unternehmen B. Zu diesem Zeitpunkt erwirbt Unternehmen A einen zusätzlichen Anteil von 40% an Unternehmen B, durch die es die Beherrschung über Unternehmen B übernimmt. 429 Vgl. PwC, Manual of Accounting, IFRS 2019 - Volume 2, S. 29039; Pellens/ Fülbier/ Gassen/ Sellhorn, Internationale Rechnungslegung, 11. Aufl. 2021, S. 849. 430 Vgl. Deloitte, iGAAP 2019, Volume A - Part 2, A25, S. 2436. <?page no="273"?> 5.6 Sukzessiver Anteilserwerb 273 Beispiel - Vorgehensweise nach Erlangung der Beherrschung Die M-AG erwirbt am 31.12.t1 20 % der Anteile an der T-AG zu 40,0 Mio. GE. Dies entspricht 1.000.000 Aktien zu einem Tagespreis von 40 GE pro Aktie. Die Aktien werden nach IFRS 9 in der Bilanz der M-AG zum beizulegenden Zeitwert geführt. Das bilanzielle Eigenkapital der T-AG beträgt zum Erwerbszeitpunkt 50 Mio. GE. Außerdem verfügt die T-AG zum 31.12.t1 über stille Reserven von 20,0 Mio. GE im nicht abnutzbaren Anlagevermögen. Am 31.12.t2 erwirbt die M-AG weitere 40 % der Anteile an der T-AG zu 100,0 Mio. GE. Dieser Anteilserwerb entspricht 2.000.000 Aktien zu einem Tagespreis von 50 GE pro Aktie. Im nicht abnutzbaren Anlagevermögen der T-AG können zusätzliche stille Reserven i. H. v. 30,0 Mio. GE identifiziert werden. Zum 31.12.t3 erwirbt die M-AG zusätzliche 5 % der Anteile an der T-AG zu einem Preis von 15,0 Mio. GE. Das entspricht 250.000 Aktien zu einem Tagespreis von 60 GE pro Aktie. Aus Vereinfachungsgründen wird angenommen, dass der beizulegende Zeitwert der Anteile dem jeweiligen anteiligen beizulegenden Zeitwert des Unternehmens entspricht. Es werden mithin keine Prämien für diejenigen Aktien bezahlt, welche die Beherrschung erlauben. Latente Steuern werden nicht berücksichtigt. Wie dargestellt hat der Erwerber nach IFRS 3.42 im Falle eines sukzessiven Unternehmenszusammenschlusses den von ihm bereits vor Kontrollerlangung gehaltenen Anteil zum Akquisitionszeitpunkt komplett neu zu bewerten. Als Wertmaßstab ist der beizulegende Zeitwert heranzuziehen. Ein aus der Neubewertung resultierender Gewinn oder Verlust ist entweder erfolgswirksam oder im sonstigen Ergebnis zu erfassen. 431 Im ersten Fall kommt es dann im Zeitpunkt des Kontrollerwerbs zu einem Tauschvorgang mit Gewinnrealisierung, im Rahmen dessen die neubewerteten Anteile gegen die Vermögenswerte und Schulden des jeweiligen Tochterunternehmens eingetauscht werden. Sofern in früheren Perioden Wertänderungen des vor Kontrollerlangung gehaltenen Anteils erfolgsneutral erfasst wurden, wird der im Eigenkapital erfasste Betrag so behandelt, als wäre der entsprechende Vermögenswert direkt veräußert worden. Als Konsequenz daraus folgt, dass der noch nicht erfolgswirksam erfasste Gewinn bzw. Verlust im Akquisitionszeitpunkt erfolgswirksam in der GuV zu berücksichtigen ist. Man spricht hier vom sog. recycling . Es kommt damit zu einer erfolgswirksamen Neubewertung des bereits vor dem Zusammenschluss gehaltenen Anteils. Bezogen auf den Sachverhalt stellt sich die Situation wie folgt dar: Der Kontrollübergang erfolgt am 31.12.t 2 mit dem Erwerb der zweiten Anteilstranche. Zu diesem Zeitpunkt ergibt sich folgende Konzernbilanz: 431 Vgl. Deloitte, iGAAP 2019, Volume A - Part 2, A25, S. 2433. <?page no="274"?> 274 5 Fragestellungen im Zusammenhang mit Unternehmenserwerben In einem ersten Schritt (M-AG / Buchungsspalte ) ist die erfolgsneutrale Werterhöhung der ersten Anteilstranche zu erfassen: Beteiligung T-AG 10 an Fair Value-Rücklage 10 Nach IFRS 3.42 hat zum Erwerbszeitpunkt jedoch das recycling zu erfolgen. Vorliegend wird die im Eigenkapital erfasste Wertänderung der ersten Anteilstranche erfolgswirksam in die GuV umgebucht. Dies erfolgt im zweiten Schritt (M-AG Buchungsspalte ): Fair Value-Rücklage 10 an Jahresüberschuss/ -fehlbetrag 10 Weiterhin sind im nicht abnutzbaren Anlagevermögen der T-AG zum 31.12.t 2 insgesamt stille Reserven i. H. v. 50 Mio. GE enthalten. Deren Aufdeckung erfolgt im dritten Schritt (T-AG / Buchungsspalte ): Andere Aktiva 50 an Neubewertungsrücklage 50 Das für die Erstkonsolidierung zum 31.12.t 2 maßgebliche neubewertete Eigenkapital der T-AG setzt sich im vorliegenden Beispiel zusammen aus dem sonstigen Eigenkapital, der Neubewertungsrücklage und dem Jahresüberschuss laut HB III und beträgt 340,0 Mio. GE. Nach IFRS 3.41 ist ausschließlich auf den beizulegenden Zeitwert der Anteile zum Akquisitionszeitpunkt abzustellen. Auf den Sachverhalt bezogen ergibt sich der beizulegende Zeitwert des Anteils der M-AG aus den insgesamt erworbenen 3.000.000 Aktien zum Tagespreis von 50 GE und beträgt somit 150 Mio. GE. 432 Der gesamte beizulegende Zeitwert der T-AG weist folglich einen Wert von 250 Mio. GE (= 5.000.000 Aktien x 50 GE). In einem vierten Schritt ist nun die Kapitalkonsolidierung zum Zeitpunkt 31.12.t 2 durchzuführen. Unter Anwendung der nach IFRS 3.32 i. V. m. IFRS 3.19 zulässigen vollständigen Neubewertungsmethode ist im Rahmen der Kapitalkonsolidierung 432 Er ergibt sich aus der Summe der neubewerteten ersten Tranche (40 Mio. GE + 10 Mio. GE) und den Anschaffungskosten der zweiten Tranche (100 Mio. GE). <?page no="275"?> 5.6 Sukzessiver Anteilserwerb 275 der beizulegende Zeitwert der Anteile an der T-AG dem anteilig neubewerteten Eigenkapital gegenüberzustellen. Aus der Verrechnung ergibt sich ein Geschäfts- oder Firmenwert i. H. von 90,0 Mio. GE. Dieser berechnet sich wie folgt: Beizulegender Zeitwert der Beteiligung an der T-AG 150 Mio. GE - Anteiliges neubewertetes Eigenkapital (100 Mio. GE x 60 % =) 60 Mio. GE = Geschäfts- oder Firmenwert der M-AG 90 Mio. GE Es ist folgende Buchung vorzunehmen (Buchungen ): Sonstiges Eigenkapital 30 an Beteiligung T-AG 150 Neubewertungsrücklage 30 Geschäfts- oder Firmenwert 90 Die in der Konzernbilanz auszuweisenden Anteile der Minderheitsgesellschafter betragen 40 % des zum 31.12.t 2 neubewerteten Eigenkapitals. Es ergibt sich somit ein Minderheitenanteil i. H. von 40,0 Mio. GE (Buchung ): Sonstiges Eigenkapital 20 an Beteiligung T-AG 40 Neubewertungsrücklage 20 Wird von dem in IFRS 3 eingeräumten Wahlrecht, die full-goodwill -Methode anzuwenden, Gebrauch gemacht, so sind auch die vom Mutterunternehmen nicht beherrschten Anteile gem. IFRS 3.19 mit ihrem fair value zu bewerten. Es kommt somit zum Ansatz eines Geschäfts- oder Firmenwertes, der auch den auf die Minderheitsgesellschafter entfallenden Anteil des Geschäfts- oder Firmenwertes umfasst. Zur Bestimmung des fair value eines Minderheitenanteils sind nach IFRS 3.B44 zunächst beobachtbare Marktpreise heranzuziehen. Falls diese nicht vorliegen, muss auf andere Bewertungstechniken zurückgegriffen werden. In Frage kommen hier bspw. DCF-Verfahren. Für das vorliegende Beispiel soll nun vereinfachend angenommen werden, dass der auf Basis eines DCF-orientierten Unternehmensbewertungsverfahrens ermittelte fair value des Minderheitenanteils dem Wert entspricht, der sich bei einer linearen Hochrechnung 433 den Geschäfts- oder Firmenwert ergeben würde. Der Minderheiten-Geschäfts- oder Firmenwert würde folglich einen Wert von 60,0 Mio. GE aufweisen (Buchung ). Die sich bei Anwendung der full-goodwill -Methode ergebende Konzernbilanz ist sodann ebenfalls Tab. 1 zu entnehmen (KB’ 31.12.t 2 ). Hinsichtlich des Erwerbs zusätzlicher Anteile an Tochterunternehmen gibt IFRS 10.23 vor, dass diese zwingend als erfolgsneutrale Eigenkapitaltransaktionen abzubilden sind. Somit können bei Zukäufen nach Kontrollerlangung keine weiteren stillen Reserven/ Lasten aufgedeckt werden und es kann auch nicht zu einem zusätzlichen Geschäfts- oder Firmenwert oder Ertrag aus einem lucky buy kommen. Die Differenz zwischen dem fair value der hingegebenen Gegenleistung und dem Betrag, um den der Anteil der anderen Gesellschafter anzupassen ist (= Minderheitenanteil am neubewerteten Reinvermögen), ist mit dem Eigenkapital zu verrechnen. Die entsprechenden Beträge ermitteln sich vorliegend wie folgt: 433 Hier wird die Annahme getroffen, dass die M-AG für den Erwerb der T-AG keine Kontrollprämie gezahlt hat und die sog. Ausgeglichenheitsvermutung als erfüllt anzusehen ist. <?page no="276"?> 276 5 Fragestellungen im Zusammenhang mit Unternehmenserwerben Anschaffungskosten der 3. Tranchen 15,0 Mio. GE Anteilsquote 5% Neubewertetes Eigenkapital 100,0 Mio. GE Anteil Minderheiten (100,0 Mio. GE x 5% =) 5,0 Mio. GE Kapitalherabsetzung (15,0 Mio. GE - 5,0 Mio. GE =) 10,0 Mio. GE Es ist folgende Buchung vorzunehmen (Buchung ): Sonstiges Eigenkapital 10,0 an Bank 15,0 Minderheitenanteil 5,0 Übersteigt also der Kaufpreis für die erworbenen Anteile den abgehenden Minderheitenanteil, so kommt es in Höhe der Differenz zu einer Minderung des Eigenkapitals (Spalte 31.12.t 3 ). 5.6.3 Bilanzielle Behandlung nach HGB Kontrollerlangung Gemäß § 301 Abs. 2 Satz 1 HGB hat die Kapitalkonsolidierung - entsprechend sind auch die Regelungen des DRS 23.9 ausgestaltet - zu dem Zeitpunkt zu erfolgen, zu welchem das Unternehmen Tochternehmen geworden ist. Dieser Zeitpunkt ist i. d. R. identisch mit dem Zeitpunkt der Kontrollerlangung. Erlangung der kontrollbegründenden Tranche Im Rahmen von sukzessiven Unternehmenserwerben ist damit auf den Zeitpunkt der kontrollbegründenden Tranche abzustellen. 434 Daraus folgt, dass die Vorgehensweise zur Abbildung von sukzessiven Unternehmenserwerben weitestgehend mit IFRS 3 übereinstimmt. Hinsichtlich der Bilanzierung des Erwerbs zusätzlicher Anteile an Tochterunternehmen - sprich der Aufstockung einer Mehrheitsbeteiligung - enthält das HGB keine Regelung, weshalb grundsätzlich verschiedene Vorgehensweisen denkbar sind. 435 Testfragen zu 5.6 Was versteht man nach IFRS 3 unter einem sukzessiven Unternehmenserwerb? Gemäß IFRS 3 handelt es sich dann um einen sukzessiven Unternehmenserwerb, wenn ein Erwerber die Beherrschung an einem erworbenen Unternehmen erlangt, an dem er bereits mittelbar vor dem Erwerbszeitpunkt einen Eigenkapitalanteile hält. Gemäß IFRS 3 handelt es sich dann um einen sukzessiven Unternehmenserwerb, wenn ein Erwerber die Beherrschung an einem erworbenen Unternehmen erlangt, an dem er bereits unmittelbar nach dem Erwerbszeitpunkt einen Eigenkapitalanteile hält. 434 Hierzu Coenenberg/ Haller/ Schultz, Jahresabschluss und Jahresabschlussanalyse, 27. Aufl. 2024, S. 730. 435 Hierzu ausführlich bspw. Hofmann/ Lüdenbach, NWB Kommentar Bilanzierung, 16. Aufl. 2025, § 301 Rz. 112. <?page no="277"?> 5.6 Sukzessiver Anteilserwerb 277 Gemäß IFRS 3 handelt es sich dann um einen sukzessiven Unternehmenserwerb, wenn ein Erwerber die maßgeblichen Einfluss an einem erworbenen Unternehmen erlangt, an dem er bereits unmittelbar vor dem Erwerbszeitpunkt einen Eigenkapitalanteile hält. Gemäß IFRS 3 handelt es sich dann um einen sukzessiven Unternehmenserwerb, wenn ein Erwerber die Beherrschung an einem erworbenen Unternehmen erlangt, an dem er bereits unmittelbar vor dem Erwerbszeitpunkt einen Eigenkapitalanteile hält. Welche Aussagen im Zusammenhang mit der bilanziellen Abbildung von sukzessiven Unternehmenszusammenschlüssen nach IFRS sind zutreffend? Der Erwerber hat bei einem sukzessiven Unternehmenszusammenschluss seinen zuvor an dem erworbenen Unternehmen gehaltenen Eigenkapitalanteil zu dem zum Erwerbszeitpunkt geltenden beizulegenden Zeitwert neu zu bewerten. Ein gegebenenfalls aus der Neubewertung resultierender Gewinn oder Verlust ist stets im sonstigen Ergebnis zu erfassen. Hat der Erwerber in früheren Perioden Wertänderungen seines Eigenkapitalanteils an dem erworbenen Unternehmen im sonstigen Ergebnis erfasst, so ist dieser Betrag auf derselben Grundlage zu erfassen, wie dies erforderlich wäre, wenn der Erwerber den zuvor gehaltenen Eigenkapitalanteil unmittelbar veräußert hätte. Als Konsequenz daraus ergibt sich, dass die Ermittlung des Unterschiedsbetrags auf Grundlage des aktuellen beizulegenden Zeitwerts des neu hinzuerworbenen Anteils erfolgt. Welche Aussagen im Zusammenhang mit der bilanziellen Abbildung von sukzessiven Unternehmenszusammenschlüssen nach HGB sind zutreffend? Die Kapitalkonsolidierung hat i.d.R. zum Zeitpunkt der Kontrollerlangungen zu erfolgen. Im Rahmen von sukzessiven Unternehmenserwerben ist auf den Zeitpunkt der kontrollbegründenden Tranche abzustellen. Hinsichtlich der Bilanzierung des Erwerbs zusätzlicher Anteile an Tochterunternehmen enthält das HGB explizite Regelungen. Die Kapitalkonsolidierung hat i.d.R. zum Zeitpunkt der Erlangungen maßgeblichen Einflusses zu erfolgen. <?page no="278"?> 278 5 Fragestellungen im Zusammenhang mit Unternehmenserwerben 5.7 Sukzessive Anteilsveräußerung 5.7.1 Begriffsabgrenzung Auswirkung einer Anteilsveräußerung Wird lediglich ein Teil der an einem Tochterunternehmen gehaltenen Beteiligung veräußert, so ist danach zu unterscheiden, ob weiterhin beherrschender Einfluss ausgeübt werden kann oder nicht, gleichwohl aber noch Anteile an diesem Unternehmen im Konsolidierungskreis verbleiben. In Anhängigkeit von der jeweiligen Auswirkung einer Anteilsveräußerung kann folgende Differenzierung vorgenommen werden: 436 Statusändernde Veräußerung: Endet das Mutter-Tochter-Verhältnis (Statuswechsel), d.h. das Mutterunternehmen hat keine (alleinige) Beherrschung mehr über das Tochterunternehmen, 437 so sind die Vermögenswerte und Schulden des ehemaligen Tochterunternehmens nach der Einzelveräußerungsfiktion auszubuchen. Statuswahrende Veräußerung: Bleibt das Mutter-Tochter-Verhältnis auch nach dem Veräußerungsvorgang bestehen (Abstockung), so gehen die Vermögenswerte und Schulden des Tochterunternehmens nicht ab. Es kommt lediglich zu einer Verschiebung im Eigenkapital zwischen den Mehr- und den Minderheiten. 5.7.2 Statusändernde Veräußerung 5.7.2.1 Behandlung nach IFRS Kontrollverlust Für den Fall, dass mit der Veräußerung eines Teils der Beteiligung ein Kontrollverlust einhergeht, gilt folgendes: Der Verlust der Beherrschungsmöglichkeit stellt nach IFRS ein bedeutendes wirtschaftliches Ereignis dar. Die Beendigung des Mutter-Tochterverhältnisses und die damit einhergehende Abnahme der Intensität einer möglichen Einflussnahme führen zu einer grundlegend anderen Unternehmensbeziehung. Der Verlust der Beherrschungsmöglichkeit ist auf eine Stufe zu stellen mit der Erlangung der Beherrschung und damit als sog. remeasurement event zu klassifizieren. Auf den Stichtag des Verlusts der Beherrschungsmöglichkeit ist daher eine vollständige erfolgswirksame Entkonsolidierung des Nettovermögens des ehemaligen Tochterunternehmens vorzunehmen. Neubewertung Für die Behandlung der verbleibenden Anteile gilt nach IFRS 10 folgendes: IFRS 10.25(b) schreibt für Transaktionen, die einen Beherrschungsverlust nach sich ziehen, eine Neubewertung einer zurückbehaltenen Beteiligung an einem ehemaligen Tochterunternehmen vor. Entkonsolidierungserfolg Weiterhin konkretisiert IFRS 10.B98 in diesem Zusammenhang, dass die nach einem Statuswechsel verbleibenden Anteile in die Ermittlung des Entkonsolidierungserfolgs einbezogen werden. Neben dem realen Veräußerungspreis für die tatsächlich abgehenden Anteile tritt als fiktiver, tauschähnlicher Veräußerungspreis der beizulegende Zeitwert der verbleibenden Anteile. Soweit dieser vom prozentualen Anteil am zu Konzernbuchwerten erfassten Nettovermögen des Tochterunternehmens abweicht, ergibt sich ein Beitrag zum Entkonsolidierungserfolg. 436 Vgl. Lüdenbach/ Hoffmann/ Freiberg, Haufe IFRS-Kommentar, 22. Aufl. 2024, § 31 Rz. 182. 437 Ausführlich zum Beherrschungsverlust PwC, Manual of Accounting, IFRS 2019 - Volume 2, Chapter 26 Paragraph 26.154-26.157. <?page no="279"?> 5.7 Sukzessive Anteilsveräußerung 279 Erwerb einer Beteiligung anderer Art Bei einem Verlust der Beherrschung im Zuge einer teilweisen Beteiligungsveräußerung umfasst der Erfolg aus dieser Transaktion damit nicht nur den Unterschied zwischen dem Buchwert des abgehenden Nettoreinvermögens und der erhaltenen Gegenleistung, sondern auch den Effekt aus einer Neubewertung der verbleibenden Anteile. Der Beherrschungsverlust führt in solchen Fällen folglich zu einer Erfolgsrealisierung sowie zu einer Neubewertung der zurückbehaltenen Anteile mit ihrem beizulegenden Zeitwert im Zeitpunkt des Verlusts der Beherrschung. Der Regelung zur erfolgswirksamen Neubewertung des zurückbehaltenen Anteils liegt das Verständnis zugrunde, dass ein Tochterunternehmen veräußert wird und eine Beteiligung anderer Qualität - z.B. eine Beteiligung an einem assoziierten Unternehmen - erworben wird. Umgliederung von OCI-Komponenten Zusätzlich verlangt IFRS 10.B98(c) im Zuge eines Beherrschungsverlusts die Umgliederung der im sonstigen Ergebnis ( other comprehensive income ; OCI) des Konzerns erfassten Beträge in Bezug auf das ehemalige Tochterunternehmen. In diesem Zusammenhang sind die Regelungen des IFRS 10.B99 zu beachten. Danach hat das Mutterunternehmen bei Verlust der Beherrschung über ein Tochterunternehmen alle im OCI ausgewiesenen Beträge in Bezug auf dieses Tochterunternehmen so zu bilanzieren, wie wen das Mutterunternehmen die dazugehörigen Vermögenswerte oder Schulden direkt veräußert hätte. Falls daher ein zuvor im OCI erfasster Gewinn bzw. Verlust bei der Veräußerung der dazugehörigen Vermögenswerte oder Schulden in den Gewinn oder Verlust umgegliedert würde, hat das Mutterunternehmen im Zuge des Beherrschungsverlusts an dem jeweiligen Tochterunternehmen ebenfalls den entsprechenden Gewinn oder Verlust vom Eigenkapital in das Ergebnis umzugliedern. Besitzt ein Tochterunternehmen finanzielle Vermögenswerte, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert bewertet wurden, so sind zuvor im OCI erfasste, zu jenen Vermögenswerten gehörende Gewinne bzw. Verluste, vom Mutterunternehmen in das Ergebnis umzugliedern, wenn es die Beherrschung über das Tochterunternehmen verliert. Umgliederung kumulierter Umrechnungsdifferenzen Weiterhin sind gemäß IAS 21.48 beim Abgang eines ausländischen Geschäftsbetriebs die kumulierten Umrechnungsdifferenzen, die bis zu diesem Tag im OCI erfasst und in einer eigenen Eigenkapitalkomponente kumuliert wurden, in der Periode vom Eigenkapital in das Ergebnis umzugliedern, in welcher auch der Gewinn oder Verlust aus dem Abgang des Geschäftsbetriebs erfasst wird. Erfolgt die Veräußerung eines ausländischen Geschäftsbetriebs im Zuge der Veräußerung eines Tochterunternehmens, an welchem nicht beherrschende Anteile bestehen, so sind bei der Entkonsolidierung des Tochterunternehmens die kumulierten, auf den ausländischen Geschäftsbetrieb entfallenden Umrechnungsdifferenzen, welche den nicht beherrschenden Anteilen zugeordnet waren, auszubuchen, ohne diese in das Ergebnis des Mutterunternehmens umzugliedern (IAS 21.48B). Der Entkonsolidierungserfolg ermittelt sich somit allgemein wie folgt: <?page no="280"?> 280 5 Fragestellungen im Zusammenhang mit Unternehmenserwerben Veräußerungspreis der tatsächlich abgehenden Anteile (= beizulegender Zeitwert der erhaltenen Gegenleistung) + beizulegender Zeitwert der verbleibenden Anteile - Nettoreinvermögen des Tochterunternehmens zu Konzernbuchwerten - Vermögenswerte des Tochterunternehmens zu Buchwerten in der HB III + Schulden des Tochterunternehmens zu Buchwerten in der HB III + Ausgleichsposten für Anteile konzernfremder Gesellschafter - Gemäß IAS 36.86 der Entkonsolidierung zuzurechnender Geschäfts- oder Firmenwert = Entkonsolidierungserfolg +/ - Realisierung weiterer, während der Konzernzugehörigkeit erfolgsneutral entstandener und zu recycelnder Eigenkapitalveränderungen = Gesamterfolg aus der Veräußerung des Tochterunternehmens Zugangswert für Folgebilanzierung Der beizulegende Zeitwert der verbleibenden Anteile bildet zugleich den Zugangswert für die nachfolgende Bilanzierung als Finanzinstrument gemäß IFRS 9 oder als equity -Beteiligung nach IAS 28 bzw. IFRS 11. 438 Beispiel - Abbildung statusändernder Veräußerungen Die M-AG besitzt 90% der Anteile an der T-AG. Am 1.1.X2 veräußert sie 60% dieser Anteile für 80,0 Mio. GE. Die M-AG hält nach der teilweisen Anteilsveräußerung noch 30% der Anteile an der T-AG. Die 30% gewährleisten einen maßgeblichen Einfluss i.S. von IAS 28 und daher ist die T-AG ab dem 1.1.X2 at equity zu bilanzieren. Im Zeitpunkt der Veräußerung beträgt der Buchwert des Nettoreinvermögens der T-AG (inklusive eines gemäß IAS 36.86 der Entkonsolidierung zuzurechnenden Geschäfts- oder Firmenwerts) 110,0 Mio. GE. Der Buchwert der nicht beherrschenden Anteile beträgt im Veräußerungszeitpunkt 13,2 Mio. GE. Der beizulegende Zeitwert der zurückbehaltenen Anteile wird am 1.1.X2 auf 40,0 Mio. GE beziffert. Weiterhin sind im Nettoreinvermögen erfolgsneutral zum fair value bewertete Wertpapiere enthalten. Diese wurden Anfang der Periode X1 für 10,0 Mio. GE angeschafft. Der beizulegende Zeitwert zum Stichtag beträgt 14,0 Mio. GE. Die Wertsteigerung von 4,0 Mio. GE ist im sonstigen Gesamtergebnis (OCI) berücksichtig worden. Ein im Nettoreinvermögen enthaltenes unbebautes Grundstück, welches die M-AG für 2,0 Mio. GE erworben hat, ist in X1 für 2,5 Mio. GE an die T-AG veräußert worden. Der Zwischengewinn von 0,5 Mio. GE ist durch die Buchung „Sonstige betriebliche Erträge an Grundstück 0,5 Mio. GE“ im Konzernabschluss eliminiert worden. In den Erfolg aus der Entkonsolidierung geht der komplette Ertrag aus der Auflösung des OCI ein, d.h. es erfolgt keine Kürzung um die verbleibende Anteilsquote. 438 Vgl. Deloitte, iGAAP 2019, Volume A - Part 2, A24, S. 2272. <?page no="281"?> 5.7 Sukzessive Anteilsveräußerung 281 Ebenso ist eine Korrektur des Entkonsolidierungsergebnisses i. H. des rechnerischen Anteils der verbleibenden Anteile an den zuvor eliminierten Zwischenergebnissen nicht vorzunehmen. 439 Der Erfolg aus der Entkonsolidierung ermittelt sich damit wie folgt: Veräußerungspreis der tatsächlich abgehenden Anteile (= beizulegender Zeitwert der erhaltenen Gegenleistung) 80.000.000 + beizulegender Zeitwert der verbleibenden Anteile 40.000.000 - Nettoreinvermögen Tochterunternehmen zu Konzernbuchwerten - 110.000.000 + Ausgleichsposten für Anteile konzernfremder Gesellschafter 13.200.000 = Entkonsolidierungserfolg 23.200.000 +/ - Realisierung weiterer, während der Konzernzugehörigkeit erfolgsneutral entstandener und zu recycelnder Eigenkapitalveränderungen 4.000.000 = Gesamterfolg aus der Veräußerung der T-AG 27.200.000 Es ergibt sich folgende Entkonsolidierungsbuchung (in Mio.): Bank 80 an Nettoreinvermögen 110 Beteiligung assoziiertes Unternehmen 40 Gewinn 27,2 Ausgleichsposten für Anteile konzernfremder Gesellschafter 13,2 OCI 4 5.7.2.2 Behandlung nach HGB Endet die Vollkonsolidierung durch Veräußerung von Anteilen, werden aber nicht sämtliche Anteile veräußert und findet für die verbleibenden Anteile ein Übergang zur equity -Beteiligung oder zur einfachen Beteiligung statt, gilt folgendes: Für die veräußerten Anteile ist gemäß DRS 23.185 i.V.m. DRS 23.179 ff. eine erfolgswirksame Entkonsolidierung durchzuführen. Die verbleibenden Anteile werden gemäß DRS 23.187 erfolgsneutral in den equity - Ansatz oder den Beteiligungsansatz überführt. 440 5.7.3 Statuswahrende Veräußerung 5.7.3.1 Behandlung nach IFRS Transaktionen zwischen Eigenkapitalgebern Nach IFRS 10.23 ist eine sog. Abstockung als erfolgsneutrale Transaktion zwischen Eigenkapitalgebern zu behandeln. 439 Hierzu ausführlich Lüdenbach/ Hoffmann/ Freiberg, Haufe IFRS-Kommentar, 22. Aufl. 2024, § 31 Rz. 184-185. 440 Vgl. IDW, WPH, 18. Aufl 2023, Kap. G Tz. 579ff.; Hoffmann/ Lüdenbach, NWB Kommentar Bilanzierung, 16. Aufl. 2025, § 301 Rz. 111. <?page no="282"?> 282 5 Fragestellungen im Zusammenhang mit Unternehmenserwerben Folglich ist für den Fall, dass das Mutterunternehmen weiterhin Beherrschung ausüben kann, kein Gewinn oder Verlust aus der Veräußerung des Anteils am Tochterunternehmen zu erfassen. Im Zuge dessen ist der Buchwert der nicht beherrschenden Anteile (Minderheiten) anzupassen, um die Änderung der Besitzanteile des Tochterunternehmens zutreffend widerzuspiegeln. Erfassung im Eigenkapital Gemäß IFRS 10.B96 erfasst das Unternehmen jede Differenz zwischen dem Betrag, um den die nicht beherrschenden Anteile angepasst werden, und dem beizulegenden Zeitwert der erhaltenen Gegenleistung unmittelbar im Eigenkapital und ordnet sie den Eigentümern des Mutterunternehmens zu. 441 Kosten, die aus Transaktionen mit Minderheiten resultieren, schlagen sich gemäß IAS 1.106 (d)(iii) direkt im Eigenkapital nieder. 442 Kein Teilabgang von goodwill Allerdings ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass IFRS 10 für Transaktionen zwischen Mutterunternehmen und nicht beherrschenden Anteilen keine Richtlinien für die Bewertung der nicht beherrschenden Anteile vorgibt. Damit verbunden ist die Frage, ob bzw. wann den Minderheiten auch ein Anteil am Goodwill zugerechnet werden kann oder muss. Unstrittig ist hier nach IFRS 10.BCZ173 nur, dass die Abstockung zu keinem Abgang von Teilen des Geschäfts- oder Firmenwerts führt. 443 Aufgrund dessen ist letztlich mehr als ein Bewertungsansatz als zulässig zu erachten. 444 Beispiel - Abbildung statuswahrender Veräußerungen Das Nettovermögen des 100-igen Tochterunternehmens T-AG beträgt 60 Mio. GE. Im Nettovermögen enthalten ist ein Geschäfts- oder Firmenwert i.H. von 13 Mio. GE, welcher aus dem ursprünglichen Kauf der T-AG resultierte. 20% der Anteile werden für 20 Mio. GE veräußert. A) Mit Zurechnung des Geschäfts- oder Firmenwerts Wird der nicht beherrschende Anteil inklusive des Geschäfts- oder Firmenwerts erfasst, ist wie folgt zu buchen (in Mio.): 445 Bank 20 an Nicht beherrschende Anteile 12 446 Eigenkapital 8 B) Ohne Zurechnung des Geschäfts- oder Firmenwerts Wird den Minderheiten kein Anteil am Geschäfts- oder Firmenwert zugeordnet, ist wie folgt zu buchen (in Mio.): 447 Bank 20 an Nicht beherrschende Anteile 9,4 448 Eigenkapital 10,6 441 Hierzu ausführlich PwC, Manual of Accounting, IFRS 2019 - Volume 2, Chapter 26 Par. 26.199 ff. 442 Vgl. KPMG, Insights into IFRS, Vol. 1 - 14 th Edition 2017/ 18, Chapter 2.5 Par. 2.5.650.10. 443 Vgl. Lüdenbach/ Hoffmann/ Freiberg, Haufe IFRS-Kommentar, 22. Aufl. 2024, § 31 Rz. 188. 444 Vgl. Deloitte, iGAAP 2019, Volume A - Part 2, A24, S. 2262. 445 Vgl. PwC, Manual of Accounting, IFRS 2019 - Volume 2, Chapter 26 Par. FAQ 26.203.1. 446 60 Mio. GE x 20% = 12 Mio. GE. 447 Vgl. Deloitte, iGAAP 2019, Volume A - Part 2, A24, S. 2266. 448 (60 Mio. GE -13 Mio. GE) x 20% = 9,4 Mio. GE. <?page no="283"?> 5.7 Sukzessive Anteilsveräußerung 283 Erfolgt ein Ansatz des Minderheitenanteils in Höhe des vereinbarten Kaufpreises und somit ohne Rücksicht auf die konkrete Höhe des Geschäfts- oder Firmenwerts, ist wie folgt zu buchen (in Mio.): 449 Bank 20 an Nicht beherrschende Anteile 20 5.7.3.2 Behandlung nach HGB Offenes Wahlrecht Auch nach HGB stellt sich die Frage, ob eine statuswahrende Abstockung erfolgsneutral als Transaktion zwischen Eigenkapitalgebern oder erfolgswirksam abzubilden ist. DRS 23.171ff. enthält diesbezüglich ein offenes Wahlrecht. 450 Danach kann die Abstockung wahlweise als erfolgswirksamer Veräußerungsvorgang oder als erfolgsneutraler Kapitalvorgang behandelt werden, wobei das Wahlrecht konsistent für alle Auf- und Abstockungen auszuüben ist. Ebenso wie nach IFRS wird auch im DRS 23 die Frage, ob bzw. wann den Minderheiten auch ein Anteil am Geschäfts- oder Firmenwert zugerechnet werden kann oder muss, nicht aufgegriffen. Insofern besteht auch diesbezüglich im handelsrechtlichen Abschluss ein faktisches Wahlrecht. Testfragen zu 5.7 Welche Aussagen im Zusammenhang mit Anteilsveräußerungen sind zutreffend? Bei einer statusändernden Veräußerung endet das Mutter-Tochter-Verhältnis, d.h. das Mutterunternehmen hat keine (alleinige) Beherrschung mehr über das Tochterunternehmen, die Vermögenswerte und Schulden des ehemaligen Tochterunternehmens sind auszubuchen. Bei einer statusändernden Veräußerung bleibt das Mutter-Tochter-Verhältnis auch nach dem Veräußerungsvorgang bestehen, die Vermögenswerte und Schulden des Tochterunternehmens gehen nicht ab. Es kommt lediglich zu einer Verschiebung im Eigenkapital zwischen den Mehr- und den Minderheiten. Bei einer statuswahrenden Veräußerung endet das Mutter-Tochter-Verhältnis, d.h. das Mutterunternehmen hat keine (alleinige) Beherrschung mehr über das Tochterunternehmen, die Vermögenswerte und Schulden des ehemaligen Tochterunternehmens sind auszubuchen. Bei einer statuswahrenden Veräußerung bleibt das Mutter-Tochter-Verhältnis auch nach dem Veräußerungsvorgang bestehen, die Vermögenswerte und Schulden des Tochterunternehmens gehen nicht ab. Es kommt lediglich zu einer Verschiebung im Eigenkapital zwischen den Mehr- und den Minderheiten. Welche Aussagen im Zusammenhang mit einem Kontrollverlust sind zutreffend? Der Verlust der Beherrschungsmöglichkeit ist als sog. remeasurement event zu klassifizieren. Auf den Stichtag des Verlusts der Beherrschungsmöglichkeit ist eine erfolgswirksame Entkonsolidierung des Nettovermögens des ehemaligen Tochter- 449 Vgl. Deloitte, iGAAP 2019, Volume A - Part 2, A24, S. 2266. 450 Hierzu ausführlich Kliem/ Deubert, Grottel/ Justenhoven/ Kliem/ Schubert (Hrsg.), Beck Bil- Komm., 14. Aufl. 2024, § 301 Anm. 205 ff. <?page no="284"?> 284 5 Fragestellungen im Zusammenhang mit Unternehmenserwerben unternehmens vorzunehmen. Auf den Stichtag des Verlusts der Beherrschungsmöglichkeit ist eine erfolgsneutrale Entkonsolidierung des Nettovermögens des ehemaligen Tochterunternehmens vorzunehmen. Für Transaktionen, die einen Kontrollverlust nach sich ziehen, ist die Neubewertung einer zurückbehaltenen Beteiligung an einem ehemaligen Tochterunternehmen nicht erforderlich. Welche Aussagen im Zusammenhang mit der bilanziellen Abbildung von statusändernden Veräußerungen nach HGB sind zutreffend? Für die veräußerten Anteile ist eine erfolgswirksame Entkonsolidierung durchzuführen. Für die veräußerten Anteile ist eine erfolgsneutrale Entkonsolidierung durchzuführen. Die verbleibenden Anteile werden erfolgswirksam in den equity -Ansatz oder den Beteiligungsansatz überführt. Die verbleibenden Anteile werden erfolgsneutral in den equity -Ansatz oder den Beteiligungsansatz überführt. Welche Aussagen im Zusammenhang mit der bilanziellen Abbildung von statuswahrenden Veräußerungen nach IFRS sind zutreffend? Eine sog. Abstockung ist als erfolgswirksame Transaktion zwischen Eigenkapitalgebern zu behandeln. Für den Fall, dass das Mutterunternehmen weiterhin Beherrschung ausüben kann, ist ein Gewinn oder Verlust aus der Veräußerung des Anteils am Tochterunternehmen zu erfassen. Der Buchwert der nicht beherrschenden Anteile (Minderheiten) ist anzupassen, um die Änderung der Besitzanteile des Tochterunternehmens zutreffend widerzuspiegeln. Das Unternehmen erfasst jede Differenz zwischen dem Betrag, um den die nicht beherrschenden Anteile angepasst werden, und dem beizulegenden Zeitwert der erhaltenen Gegenleistung unmittelbar im Eigenkapital. Welche Aussage im Zusammenhang mit der bilanziellen Abbildung von statuswahrenden Veräußerungen nach HGB sind zutreffend? Die Abstockung muss zwingend als erfolgswirksamer Veräußerungsvorgang behandelt werden. Die Abstockung muss zwingend als erfolgsneutraler Kapitalvorgang behandelt werden. Die Abstockung kann wahlweise als erfolgswirksamer Veräußerungsvorgang oder als erfolgsneutraler Kapitalvorgang behandelt werden, wobei das Wahlrecht jede Auf- und Abstockung neu ausgeübt werden kann. Die Abstockung kann wahlweise als erfolgswirksamer Veräußerungsvorgang oder als erfolgsneutraler Kapitalvorgang behandelt werden, wobei das Wahlrecht konsistent für alle Auf- und Abstockungen auszuüben ist. <?page no="285"?> 6 Eigenkapital 6.1 Eigenkapital nach IFRS 6.1.1 Abgrenzung von Eigen- und Fremdkapital 6.1.1.1 Grundsatz IAS 32 IAS 32 enthält die Basisdefinition zu Finanzinstrumenten. Zu den Finanzinstrumenten gehören die finanziellen Schulden. In diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, wann überhaupt eine finanzielle Verbindlichkeit vorliegt bzw. wie sich Schulden vom Eigenkapital unterscheiden. Die hierzu in IAS 32 getroffenen Regelungen sind von grundlegender Bedeutung, da sie die Primärdarstellung der Passivseite der Bilanz betreffen. 451 Residualgröße Grundsätzlich repräsentiert das Eigenkapital die Ansprüche der Anteilseigner eines Unternehmens an dessen bilanziellem Vermögen. 452 Gemäß CF.4.63 handelt es sich beim Eigenkapital um die Residualgröße sämtlicher Vermögenswerte abzüglich der Schulden. Da die Höhe des Eigenkapitals somit insbesondere von geltenden Ansatz- und Bewertungsregeln der übrigen Bilanzposten abhängig ist, entsprechen sich Buch- und Marktwert der Eigenkapitalanteile im Zeitablauf allenfalls zufällig. Negativabgrenzung Aufgrund der Definition des Eigenkapitals als Residualgröße erfolgt in IAS 32.16 eine Negativabgrenzung des Eigenkapitals auf Basis der in IAS 32.11 vorgenommenen Definition finanzieller Verbindlichkeiten. Es liegt nur dann ein passivisches Eigenkapitalinstrument vor, wenn die folgenden Bedingungen des IAS 32.16 kumulativ erfüllt sind: 1. Das Finanzinstrument enthält keine vertragliche Verpflichtung, (i) einem anderen Unternehmen Zahlungsmittel oder einen anderen finanziellen Vermögenswert zu liefern, oder (ii) mit einem anderen Unternehmen finanzielle Vermögenswerte oder finanzielle Verbindlichkeiten zu potenziell nachteiligen Bedingungen für den Emittenten auszutauschen. 2. Kann oder wird das Finanzinstrument in eigenen Eigenkapitalinstrumenten des Emittenten erfüllt werden, handelt es sich um (i) ein nicht derivatives Finanzinstrument, das für den Emittenten nicht mit einer vertraglichen Verpflichtung zur Lieferung einer variablen Anzahl eigener Eigenkapitalinstrumente verbunden ist, oder (ii) ein derivatives Finanzinstrument, das vom Emittenten nur durch Austausch eines festen Betrags an Zahlungsmitteln oder anderen finanziellen Vermögenswerten gegen eine feste Anzahl eigener Eigenkapitalinstrumente erfüllt wird. Lieferung von Zahlungsmitteln Nach IAS 32.17 ist ein wichtiger Anhaltspunkt für die Entscheidung darüber, ob ein Finanzinstrument eine finanzielle Verbindlichkeit 451 Hierzu Lüdenbach/ Hoffmann/ Freiberg, Haufe IFRS-Kommentar, 22. Aufl. 2024, § 20 Rz. 1. 452 Vgl. Pellens/ Fülbier/ Gassen/ Sellhorn, Internationale Rechnungslegung, 11. Aufl. 2021, S. 543. <?page no="286"?> 286 6 Eigenkapital oder ein Eigenkapitalinstrument darstellt, dass Vorliegen einer vertraglichen Verpflichtung, wonach die eine Vertragspartei (der Emittent) entweder der anderen (dem Inhaber) Zahlungsmittel oder andere finanzielle Vermögenswerte liefern oder mit dem Inhaber finanzielle Vermögenswerte oder finanzielle Verbindlichkeiten unter für den Emittenten potenziell nachteiligen Bedingungen tauschen muss. Die Berechtigung zum Empfang anteiliger Dividenden oder anderer Ausschüttungen aus dem Eigenkapital stellt indes keine vertragliche Verpflichtung des Emittent zur Ausschüttung dar, da von ihm die Lieferung von Zahlungsmitteln oder anderen finanziellen Vermögenswerten an eine andere Vertragspartei nicht verlangt werden kann. substance over form Weiterhin wird in IAS 32.18 klargestellt, dass die Einstufung durch die wirtschaftliche Substanz eines Finanzinstruments und nicht alleine durch seine rechtliche Form bestimmt wird. Wirtschaftliche Substanz und rechtliche Form stimmen zwar in der Regel, aber nicht immer überein. So stellen einige Finanzinstrumente rechtlich zwar Eigenkapital dar, sind aber aufgrund ihrer wirtschaftlichen Substanz Verbindlichkeiten, während andere Finanzinstrumente sowohl Merkmale von Eigenkapitalinstrumenten als auch Merkmale finanzieller Verbindlichkeiten aufweisen. Hinweis Neben formalen Kriterien spielen für eine betriebswirtschaftlich sachgerechte Abgrenzung des Eigenkapitals auch die funktionellen Merkmale der Kapitalüberlassung eine wichtige Rolle. Das Fremdkapital erfüllt alleine eine Finanzierungsfunktion, es ist in der Regel befristet und verzinslich. Demgegenüber ist das unbefristet zur Verfügung stehende Eigenkapital u.a. Grundlage für die Beteiligung am Unternehmensergebnis (Ergebnisbeteiligung), Grundlage für die Haftung sowie Grundlage für Vermögen- und Mitgliedschaftsrechte. Insbesondere auf die betriebswirtschaftlichen Charakteristika des Eigenkapitals wird im Rahmen der IFRS keine Rücksicht genommen. So wird bei der Abgrenzung zwischen Eigen- und Fremdkapital allein darauf abgestellt, ob das Unternehmen gegenüber den Kapitalgebern das unbedingte Recht hat, die Zahlung von finanziellen Mitteln oder die Gewährung von anderer finanzieller Vermögenswerte zu verweigern. Soweit den Kapitalgebern ein unbedingtes oder vom Unternehmen nicht zu verhinderndes Kündigungsrecht eingeräumt ist, sind die Kapitaleinlagen als Fremdkapital zu qualifizieren. Grundsätzlich bleibt festzuhalten, dass die Abgrenzung zwischen Eigenvom Fremdkapital nach IAS 32 deutlich formaler als nach HGB ist. Der ausschließliche Rückgriff auf das formalrechtliche Kriterium der Kündbarkeit verwundert insbesondere deshalb, weil in IAS 32.18 - wie dargestellt - für die Kapitalabgrenzung auf den Grundsatz substance over form abgestellt wird. 453 453 Vgl. Scheffler, Eigenkapital, 2006, S. 62-63. <?page no="287"?> 6.1 Eigenkapital nach IFRS 287 Folgendes Prüfungsschema kann zur Abgrenzung von Eigenkapital und Schulden herangezogen werden: 454 Abb. 10: Prüfungsschema zur Abgrenzung von Eigenkapital und Schulden 6.1.1.2 Kündbare Instrumente und Genossenschaftsanteile Kündigungsrecht Mit dem wesentlichen Kriterium der Verpflichtung zur Lieferung von Zahlungsmitteln sind mit dem Finanzinstrument verbundene Kündigungsrechte der Inhaber oder Rücknahmeverpflichtungen des Emittenten gemeint, wie sie z.B. bei Genossenschaftsanteilen oder Genussrechten bestehen. Dabei genügt allein das Recht des Inhabers, das Finanzinstrument zu kündigen oder gegen einen finanziellen Ausgleich zurückzugeben, um ein solches Finanzinstrument als Fremdkapital ausweisen zu müssen. 455 Bei einer Vielzahl von deutschen Unternehmen in der Rechtsform einer Personenhandelsgesellschaft oder Genossenschaft bewirkt diese Regelung zur Abgrenzung von Eigen- und Fremdkapital, dass aufgrund der gesetzlich gewährten, nicht ausschließ- 454 Übernommen aus Clemens/ Lewe, in: Brune/ Driesch/ Schulz-Danso/ Senger (Hrsg.), Beck’sches IFRS-Handbuch, 6. Aufl. 2020, § 11 Rn. 10. 455 Vgl. hierzu Coenenberg/ Haller/ Schultz, Jahresabschluss und Jahresabschlussanalyse, 27. Aufl. 2024, S. 398. ja ja ja ja ja nein Kassa-Instrument Handelt es sich bei dem ermittelten Instrument um ein Kasse-Instrument oder um ein derivatives Instrument? Eigenkapital Fremdkapital nein nein ja nein Hängt die Art der Erfüllung vom Eintritt unsicherer Ereignisse ab, die außerhalb der Kontrolle sowohl des Emittenten als auch des Inhabers liegen und ist der zur Klassifizierung als Fremdkapital führende Bedingungseintritt weder realitätsfern noch der Liquiditätsfall? (IAS 32.25) Eigenkapital Fremdkapital Sind die in IAS 32.16A und IAS 32.16B aufgeführten Ausnahmeregelungen vollständig erfüllt? Besteht trotz der rechtlichen Form eines Eigenkapitalinstruments eine feste oder bedingte Rückzahlungsverpflichtung? (IAS 32.18) Wird eine feste Anzahl von eigenen Eigenkapitalinstrumenten gegen einen festen Betrag getauscht? (IAS 3216(b)(ii)) Führen alle Alternativen zu einer Klassifizierung als Eigenkapitalinstrument? (IAS 32.26) Erfolgt die Erfüllung in eigenen Eigenkapitalinstrumeten? Derivatives Instrument nein nein Besteht eine faktische Rückzahlungsverpflichtung (d.h. indirekt über die Vertragsverpflichtungen)? (IAS 32.18) nein ja nein ja ja nein ja nein Besteht eine (schuld-)rechtliche Verpflichtung, flüssige Mittel oder andere finanzielle Vermögenswerte abzugeben oder finanzielle Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten unter potenziell nachteiligen Bedinungen zu tauschen? Besteht eine vertragliche Verpflichtung, eine variable Anzahl von eigenen Eigenkapitalinstrumenten abzugeben? (IAS 32.16(b)(i)) Bestehen Wahlrechte hinsichtlich der Erfüllungsart (IAS 32.26)? <?page no="288"?> 288 6 Eigenkapital baren Kündigungsrechte bzw. Abfindungsansprüche seitens der Gesellschafter das gesellschaftsrechtliche Eigenkapital ganz oder teilweise als Fremdkapital zu klassifizieren ist. Dies führt bei diesen Unternehmen in der Regel dazu, dass sie bei Anwendung der IFRS kein (oder nur ein sehr geringes) Eigenkapital ausweisen können. Kündbare Instrumente Aus diesem Grund wurde in IAS 32.11 eine Ausnahme aufgenommen, nach der bestimmte finanzielle Verbindlichkeiten (sog. kündbare Instrumente, puttable instruments ) als Eigenkapital eingestuft werden müssen. 456 Dadurch wird für deutsche Personenhandelsgesellschaften bei entsprechender Gestaltung des Gesellschaftsvertrags die Möglichkeit geschaffen, im IFRS-Abschluss eine Eigenkapitalklassifizierung ihres gesellschaftsrechtlichen Kapitals - d.h. ihrer Geschäftsbzw. Kommanditeinlagen - vorzunehmen. Genossenschaftsanteile Für genossenschaftliche Geschäftsguthaben existiert zusätzlich IFRIC 2, der verhindern soll, dass Genossenschaften aufgrund der Regelungen des IAS 32 kein Eigenkapital ausweisen dürfen. 6.1.1.3 Hybride Finanzierungsformen Unter dem Begriff Hybride Finanzierungsformen oder Hybridkapital werden Finanzinstrumente subsumiert, die Eigenschaften sowohl des Eigenals auch des Fremdkapitals aufweisen. Sie lassen sich wie folgt systematisieren: situativ hybride Finanzinstrumente, strukturell hybride Finanzinstrumente, zusammengesetzte Finanzinstrumente. 457 Situativ hybride Finanzinstrumente Als situativ hybride Finanzinstrumente gelten i.w.S. kapitalersetzende Gesellschafter- und Rangrücktrittsdarlehen, da diesen nur im Insolvenzfall ggf. wesentliche Funktionen des Eigenkapitals (Verlustübernahmefunktion) zugeordnet werden. Sie sind als Schulden zu bilanzieren, da nach IFRS 9.3.3.1. eine Ausbuchung grundsätzlich nach Tilgung oder Erlass zulässig ist. Strukturell hybride Finanzinstrumente Zu den strukturell hybriden Finanzinstrumenten zählen Genussrechte, stille Beteiligungen, Gewinnschuldverschreibungen sowie ggf. Vorzugsaktien. Bei Genussrechten führten das Bestehen eines ordentlichen Kündigungsrechts nach IAS 32.18ff. i.d.R. zur Qualifikation als finanzielle Verbindlichkeit, sofern nicht die Ausnahmeregelungen des IAS 32.16Aff. vollständig erfüllt sind. Die Bedienung der Genussrechte ist in diesem Fall nach IAS 32.25ff. erfolgswirksam als Zinsaufwand zu erfassen. Entsprechendes gilt für stille Beteiligungen. Bereits nur mögliche Rückzahlungsansprüche der stillen Gesellschafter führen zwingend zu einem Ausweis als Verbindlichkeit. Dies gilt entsprechend für Gewinnschuldverschreibungen. Sollte ein solches Finanzinstrument ein Gewinnbezugsrecht vorsehen, dessen Gewährung im Ermessen der Organe des Emittenten steht (z.B. Dividendenzahlung), ist die stille Beteiligung nach IAS 32.AG37 als zusammengesetztes Finanzinstrument zu bilanzieren. Vorzugsaktien sind nach IAS 32.18(a), IAS 32.19f. IAS 32.AG25f. als Schuld zu charakterisieren und auszuweisen. Dividenden auf diese Vorzugsaktien sind entsprechend aufwandswirksam zu erfassen. 456 Hierzu ausführlich Baetge/ Kirsch/ Thiele, Bilanzen, 17. Aufl. 2024, S. 536-538. 457 Hierzu auch Pellens/ Fülbier/ Gassen/ Sellhorn, Internationale Rechnungslegung, 11. Aufl. 2021, S. 547ff. <?page no="289"?> 6.1 Eigenkapital nach IFRS 289 Zusammengesetzte Finanzinstrumente Als zusammengesetzte Finanzinstrumente werden gemäß IAS 32.28 solche bezeichnet, die aus mindestens zwei Komponenten bestehen, wovon eine als finanzielle Verbindlichkeit und eine als Eigenkapitalinstrument zu qualifizieren ist. Zu dieser Kategorie gehören insbesondere Wandel- und Optionsanleihen (IAS 32.AG31). Bei Wandlungsrechten ist nach IAS 32.16(b)(ii) Voraussetzung für eine Qualifizierung als Eigenkapital, dass im Emissionszeitpunkt die Art und Anzahl der zu liefernden Eigenkapitalinstrumente sowie die Höhe der Gegenleistung feststehen. Hat der Emittent hingegen bei der Ausübung des Wandlungsrechts ein Wahlrecht, entweder in eignen Anteilen zu erfüllen oder in bar auszugleichen, handelt es sich um ein derivatives Fremdkapitalinstrument i.S.v. IAS 32.26 und IAS 32.AG27(c), dessen Bilanzierung nach IFRS 9 zu erfolgen hat. Anleihebedingungen, die eine Verwässerung des Anteils der möglichen zukünftigen Anteilseigner durch Anpassungen des Wandlungsverhältnisses vermeiden sollen, sind für die Einstufung des Wandlungsrechts als Eigenkapitalinstrument unschädlich, solange die die Anpassung auslösenden Entscheidungen im Ermessen der Organe des Emittenten stehen (z.B. Aktiensplit, außerordentliche Bardividende oder Gratisaktien, Kapitalerhöhungen, etc.). Die zusätzliche Gewährung einer Anpassung bei Nichteinhaltung von financial covenants - z.B. Eigenkapitalquote oder Herabstufung eines Ratings - führt hingegen zur vollständigen Erfassung als Fremdkapital. Gesplittete Bilanzierung Bei Emission solcher nicht derivativen Finanzinstrumente ist nach IAS 32.29 i.V.m IAS 32.AG31(b) bzw. IAS 32.28 i.V.m. IAS 32.AG31(b) der Erlös in den der finanziellen Verbindlichkeit (z.B. Anleihe) und den dem Eigenkapitalinstrument (z.B. Wandlungsbzw. Optionsrecht oder Dividendenbezugsrecht) zuzurechnenden Ausgabebetrag erfolgsneutral aufzuteilen (sog. split accounting ). IAS 32.32 nennt nur die Restwertmethode als zulässiges Aufteilungsverfahren. Hierbei wird zunächst der Wert der finanziellen Verbindlichkeit ermittelt und anschließend vom Gesamtwert, d.h. vom beizulegenden Zeitwert des Hybridkapitals abgezogen. Der Restwert wird dann nach IAS 32.31 dem Eigenkapitalinstrument zugeordnet. 458 Hinweis Zu beachten ist, dass die Summe der Komponenten dem Buchwert des Finanzinstruments entsprechen muss, der bei dessen nicht gesplitteten Ausweis anzusetzen wäre. Der dem Eigenkapitalinstrument - z.B. Wandlungsbzw. Optionsrecht - zugerechnete Wert wird in der Kapitalrücklage erfasst. Beispiel - Emission einer niedrigverzinslichen Wandelschuldverschreibung 459 Im Rahmen ihrer Finanzierungsstrategie emittiert eine AG eine Wandelschuldverschreibung mit niedrigerer Verzinsung als marktüblich. Insgesamt werden 10.000 Wandelanleihen mit einem Wert von je 1.000 EUR ausgegeben, sodass das Emis- 458 Hierzu auch Barckow, in: Baetge/ Wollmert/ Kirsch/ Oser/ Bischof (Hrsg.), Rechnungslegung nach IFRS, IAS 32 Tz. 87 (28. Erg. Lfg. März 2016). 459 Übernommen aus Clemens/ Lewe, in: Brune/ Driesch/ Schulz-Danso/ Senger (Hrsg.), Beck’sches IFRS-Handbuch, 6. Aufl. 2020, § 11 Rn. 15. <?page no="290"?> 290 6 Eigenkapital sionsvolumen insgesamt 10 Mio. EUR beträgt. Der Nominalzinssatz beträgt 4,5%, während für eine Industrieobligation mit vergleichbarem Rating ohne Wandlungsrecht ein Marktzinssatz von 6% zu beobachten ist. Je Wandelanleihe werden bei Wandlung 100 Aktien mit einem Nennwert von 1 EUR gewährt. Die Laufzeit beträgt drei Jahre. Aufgrund der festzustellenden Zinsdifferenz (4,5% zu 6%) ist der Emissionserlös entsprechend IAS 32.31f. aufzuteilen. Im ersten Schritt ist der Wert der finanziellen Verbindlichkeit zu ermitteln. Hierzu werden die Barwerte des Anleihebetrags sowie die nachschüssigen Zinsen ermittelt: Dieser Barwert wird vom Emissionserlös von 10 Mio. EUR abgezogen und der sich ergebende Restwert von 400.951,79 EUR dem Wandlungsrecht und damit der Eigenkapitalkomponente zugeordnet. Der Buchungssatz lautet: Bank 10.000.000 an Kapitalrücklage 400.951,79 Verbindlichkeit 9.599.048,21 Die finanzielle Verbindlichkeit erhöht sich aufgrund der Anwendung der Effektivzinsmethode nach IFRS 9.4.2.1 im Zeitablauf in Höhe der Differenz zwischen dem effektiven Zinsaufwand und dem hypothetischen Marktzins (Wert der finanziellen Verbindlichkeit x Marktzinssatz): Bei einer Wandlung nach Ablauf der zweiten Periode würde der Buchungssatz wie folgt lauten: Verbindlichkeiten 9.858.490,57 an gezeichnetes Kapital 1.000.000 Kapitalrücklage 8.858.490,57 Unter Berücksichtigung der bereits bei der erstmaligen Bilanzierung gebuchten Eigenkapitalkomponente ergäbe sich insgesamt einer Erhöhung des Eigenkapitals um 10.259.442,36 EUR. Die Differenz zum Emissionsvolumen in Höhe von 259.442,36 EUR entspricht dabei dem zuvor aufwandswirksam - und damit das Eigenkapital mindernd - gebuchten zusätzlichen Zinsaufwand aufgrund der Anwendung der Effektivzinsmethode. Jahr Zahlungsreihe Barwertfaktor bei Barwert TEUR 6% TEUR 20X1 450.000,00 0,943396 424.528,30 20X2 450.000,00 0,889996 400.498,40 20X3 10.450.000,00 0,839619 8.774.021,51 9.599.048,21 Jahr Buchwert zum 1.1. Effektivzins Auszahlungen Zusätzlicher Zinsaufwand Buchwert der finanziellen Verbindlichkeit am Periodenende TEUR TEUR TEUR TEUR TEUR 20X1 9.599.048,21 575.942,89 450.000,00 125.942,89 9.724.991,10 20X2 9.724.991,10 583.499,47 450.000,00 133.499,47 9.858.490,57 20X3 9.858.490,57 591.509,43 10.450.000,00 141.509,43 0,00 400.951,79 <?page no="291"?> 6.1 Eigenkapital nach IFRS 291 Nach Wandlung oder Rückzahlung darf nach IAS 32.AG32 der aufwandswirksam gebuchte zusätzliche Zinsaufwand von 400.951,79 EUR aus der Kapitalrücklage wieder in die Gewinnrücklagen umgebucht werden. Strukturierte (zusammengesetzte) Finanzinstrumente Zu den zusammengesetzten Finanzinstrumenten zählen auch strukturierte (zusammengesetzte) Finanzinstrumente. Hierunter werden Verträge verstanden, die ein nicht-derivatives mit einem derivativen Finanzinstrument kombinieren, wie Wertpapiere oder Schuldscheindarlehen mit Kündigungsrechten und Aktienanleihen. Nach IFRS 9.4.3.3 ist eine gesplittete Bilanzierung strukturierter (zusammengesetzter) Finanzinstrumente zwingend, wenn die wirtschaftlichen Merkmale und Risiken des eingebetteten Derivats nicht eng mit den wirtschaftlichen Merkmalen und Risiken des Basisvertrags verbunden sind (siehe Paragraphen B4.3.5 und B4.3.8), ein eigenständiges Instrument mit den gleichen Bedingungen wie das eingebettete Derivat die Definition eines Derivats erfüllen würde, und der hybride Vertrag nicht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet wird (d. h. ein Derivat, das in eine erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Verbindlichkeit eingebettet ist, wird nicht getrennt). Restwertmethode Die Aufteilung der Komponenten erfolgt ebenfalls nach der Restwertmethode. Hierzu ist vom Emissionserlös der beizulegende Zeitwert des eingebetteten Derivats abzuziehen. Der Restwert wird nach IFRS 9.B4.3.3 dem nicht-derivativen Basisinstrument zugeordnet. Ist eine gesonderte Bewertung des eingebetteten Derivats weder bei Erwerb noch an den folgenden Abschlussstichtagen möglich, hat das Unternehmen nach IFRS 9.4.3.6 den gesamten hybriden Vertrag als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet zu designieren, d.h., in diesem Fall kann auf eine gesplittete Bilanzierung verzichtet werden. 460 6.1.1.4 Ausweis eigener Anteile Abzug vom Eigenkapital Nimmt ein Unternehmen seine eigenen Eigenkapitalinstrumente zurück - z.B. aufgrund eines Aktienrückkaufprogramms - sind die Instrumente gemäß IAS 32.33 vom Eigenkapital in Abzug zu bringen. Ein Ausweis eigener Anteile auf der Aktivseite als Vermögenswert scheidet damit aus. Da der Erwerb eigner Anteile erfolgsneutral abzubilden ist, führt dieser zu einer direkten Verminderung des Reinvermögens in Höhe der Anschaffungskosten. 461 Ausweismethoden Die Art und Weise der Verrechnung wird durch IAS 32 allerdings nicht festgelegt. Grundsätzlich sind die folgenden drei Methoden als zulässig zu erachten: offene Verminderung des Eigenkapitals in Höhe der gesamten Anschaffungskosten „en bloc“ durch einen gesonderten Posten ( cost method ), Verrechnung des Nennwerts der erworbenen Anteile mit dem gezeichneten Kapital 460 Hierzu sowie zu den vorangegangenen Ausführungen Clemens/ Lewe, in: Brune/ Driesch/ Schulz-Danso/ Senger (Hrsg.), Beck’sches IFRS-Handbuch, 6. Aufl. 2020, § 11 Rn. 11 - 18. 461 Vgl. Barckow, in: Baetge/ Wollmert/ Kirsch/ Oser/ Bischof (Hrsg.), Rechnungslegung nach IFRS, IAS 32 Tz. 89 (28. Erg. Lfg. März 2016). <?page no="292"?> 292 6 Eigenkapital sowie des ursprünglichen Agios mit der Kapitalrücklage. Ein ggf. verbleibender Restbetrag zu den Anschaffungskosten wird von jenen Gewinnrücklagen abgezogen, die keinen Verwendungsrestriktionen unterliegen ( par value method ), Verrechnung des Nennwerts der erworbenen Anteile mit dem gezeichneten Kapital; die ggf. verbleibende Differenz zu den Anschaffungskosten wird nach Ermessen des Unternehmens unter Beachtung der gesellschaftsrechtlichen Beschränkungen mit den übrigen Eigenkapitalposten verrechnet (modifizierte par value method ). Die ersten beiden Methoden werden anhand eines Beispiels dargestellt: Beispiel - Ausweis eigener Anteile 462 Die X-AG emittiert zum 1.1.20X1 50.000 Aktien mit einem Nennwert von 1 EUR zu einem Ausgabekurs von 15 EUR. Am 15.3.20X2 kauft die X-AG 1.000 Aktien zu einem Kurs von 18 EUR zurück. Die Gewinnrücklagen betragen zu diesem Zeitpunkt 100.000 EUR. Buchung im Zeitpunkt der Emission Bank 750.000 an gezeichnetes Kapital 50.000 Kapitalrücklage 700.000 Buchung und Ausweis im Rückkaufszeitpunkt a) cost method Eigene Anteile 18.000 an Bank 18.000 Das Eigenkapital der X-AG stellt sich sodann wie folgt dar: b) par value method Gezeichnetes Kapital (eigene Anteile) 1.000 an Kapitalrücklage (eigene Anteile) 14.000 Gewinnrücklagen (eigene Anteile) 3.000 Bank 18.000 Das Eigenkapital der X-AG stellt sich sodann wie folgt dar: 462 Übernommen aus Pellens/ Fülbier/ Gassen/ Sellhorn, Internationale Rechnungslegung, 11. Aufl. 2021, S. 562-563. Gezeichnetes Kapital 50.000 Kapitalrücklage 700.000 Gewinnrücklagen 100.000 Eigenkapital (brutto) 850.000 Eigene Anteile -18.000 Summe Eigenkapital 832.000 <?page no="293"?> 6.1 Eigenkapital nach IFRS 293 Abwandlung Beispiel 463 Am 15.3.20X2 kauft die X-AG 1.000 Aktien zu einem Kurs von 12 EUR zurück. Buchung und Ausweis im Rückkaufszeitpunkt a) cost method Eigene Anteile (Eigenkapital) 12.000 an Bank 12.000 Das Eigenkapital der X-AG stellt sich sodann wie folgt dar: b) par value method Gezeichnetes Kapital (eigene Anteile) 1.000 an Kapitalrücklage (eigene Anteile) 11.000 Bank 12.000 Das Eigenkapital der X-AG stellt sich sodann wie folgt dar: Wiederverkauf bei Anwendung der par value method Für die Bilanzierung eines erneuten Verkaufs der rückgekauften Anteile regelt IAS 32.33, dass auch der erneute Verkauf der eigenen Anteile wie eine erstmalige Emission erfolgsneutral zu erfassen ist. Bei der par value method wird damit die durch den Aktienrückkauf bedingte Veränderung der Gewinnrücklage nicht umgekehrt. Vielmehr wird der Nennwert der verkauften Aktien in das gezeichnete Kapital gebucht, wohingegen das Agio in der Kapitalrücklage ausgewiesen wird. 463 Übernommen aus Pellens/ Fülbier/ Gassen/ Sellhorn, Internationale Rechnungslegung, 11. Aufl. 2021, S. 562-563. Gezeichnetes Kapital 50.000 Eigene Anteile -1.000 Kapitalrücklage 700.000 Eigene Anteile -14.000 Gewinnrücklagen 100.000 Eigene Anteile -3.000 Summe Eigenkapital 832.000 Gezeichnetes Kapital 50.000 Kapitalrücklage 700.000 Gewinnrücklagen 100.000 Eigenkapital (brutto) 850.000 Eigene Anteile -12.000 Summe Eigenkapital 838.000 Gezeichnetes Kapital 50.000 Eigene Anteile -1.000 Kapitalrücklage 700.000 Eigene Anteile -11.000 Gewinnrücklagen 100.000 Summe Eigenkapital 838.000 <?page no="294"?> 294 6 Eigenkapital Wiederverkauf bei Anwendung der cost method Hingegen führt der Wiederverkauf eigener Anteile bei der cost method zunächst zu einer Auflösung des negativen offenen Korrekturpostens im Eigenkapital. Höhere bzw. niedrigere Wiederveräußerungswerte führen zu einer Anpassung der Kapitalrücklage. Wird diese von Veräußerungsverlusten aufgezehrt, kommt es zu einer zusätzlichen Kürzung der Gewinnrücklage. 464 6.1.2 Ausstehende Einlagen Der Ausweis ausstehender Einlagen auf das gezeichnete Kapital ist in den IFRS nicht geregelt. Unter Berücksichtigung des Regelungsgedankens in IAS 32.33 sowie allgemeiner Grundsätze ist der Ausweis ausstehender Einlagen erscheint es sachgerecht, dass ausstehende Einlagen, grundsätzlich nicht auf der Aktivseite i.S. von Forderungen gegen die Gesellschafter auszuweisen sind. Vielmehr sind sie offen vom gezeichneten Kapital abzusetzen. Dagegen sind eingeforderte Beträge zu aktivieren und im Regelfall unter den kurzfristigen Forderungen auszuweisen. 465 6.1.3 Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag 6.1.3.1 Voraussetzungen für die Erfassung von Aktivposten Conceptual Framework Das Conceptual Framework for Financial Reporting (CF) nennt und definiert die Elemente der Bilanz: es werden die Vermögenswerte ( assets ) auf der Aktivseite den Schulden ( liabilities ) und der Residualgröße „Eigenkapital“ ( equity ) auf der Passivseite gegenübergestellt. Sachverhalte, welche die Definitionskriterien des CF für Vermögenswerte bzw. Schulden erfüllen, sind abstrakt aktivierungsfähig. Die konkrete Bilanzierungsfähigkeit ergibt sich mit der Erfüllung der im CF genannten zwei weiteren Voraussetzungen für einen Bilanzansatz (Wahrscheinlichkeit eines Zubzw. Abflusses von wirtschaftlichem Nutzen sowie Möglichkeit der verlässlichen Bewertung) sowie den konkreten Ansatzkriterien in den einzelnen Standards. 466 Hinweis Grundsätzlich gilt: Was nicht als Vermögenswert qualifiziert werden kann, darf nicht aktiviert werden, es sei denn, ein Standard sieht eine Aktivierungspflicht explizit vor. 467 464 Hierzu Clemens/ Lewe, in: Brune/ Driesch/ Schulz-Danso/ Senger (Hrsg.), Beck’sches IFRS- Handbuch, 6. Aufl. 2020, § 11 Rn. 88. 465 Vgl. Pellens/ Fülbier/ Gassen/ Sellhorn, Internationale Rechnungslegung, 11. Aufl. 2021, S. 555. Hierzu auch Scheffler, Eigenkapital, 2006, S. 74 sowie Clemens/ Lewe, in: Brune/ Driesch/ Schulz-Danso/ Senger (Hrsg.), Beck’sches IFRS-Handbuch, 6. Aufl. 2020, § 11 Rn. 42. 466 Vgl. Pellens/ Fülbier/ Gassen/ Sellhorn, Internationale Rechnungslegung, 11. Aufl. 2021, S. 186. 467 Vgl. Lübbig/ Kühnel in: Brune/ Driesch/ Schulz-Danso/ Senger (Hrsg.), Beck’sches IFRS-Handbuch, 6. Aufl. 2020, § 2 Rz. 120. <?page no="295"?> 6.1 Eigenkapital nach IFRS 295 6.1.3.2 Vermögenswerte im Sinne des Conceptual Frameworks Definition Vermögenswert Das CF definiert einen Vermögenswert als eine gegenwärtige wirtschaftliche Ressource, die als Ergebnis vergangener Ereignisse vom Unternehmen kontrolliert wird (CF 4.3). 468 Hierauf und damit auch auf diese Definition wird auch in IAS 1.15 Bezug genommen, wodurch die Definition letztlich eine verbindliche Wirkung erhält. Wirtschaftliche Ressource Als wirtschaftliche Ressource gilt nach CF 4.4 dabei ein Recht mit dem Potenzial der Nutzenstiftung. 469 Der in der Definition enthaltende Begriff des Rechts ist dabei nicht eng auszulegen. Auch die vorausgesetzte Kontrolle muss nicht rechtlich fundiert sein (CF 4.22). 470 Gliederung IFRS-Eigenkapital Die IFRS schreiben keine detaillierte Gliederung des Eigenkapitals vor. Als Leitlinie gilt hier IAS 1.54(q) und (r), wonach lediglich der Ausweis für das gezeichnete Kapital und die Rücklagen ( capital and reserves ) sowie den Minderheitenanteil gefordert wird. Um den Abschlussadressaten einen Einblick zu geben, inwieweit ggf. Ausschüttungsrestriktionen bestehen, ist das Eigenkapital nach IAS 1.77-80 weiter aufzugliedern, wobei die detailliertere Untergliederung wahlweise in der Bilanz oder im Anhang vorgenommen werden kann. 471 6.1.3.3 Ausweis des Eigenkapitals Gliederung IFRS-Konzerneigenkapital Die nicht verbindliche Implementation Guidance (IG) zu IAS 1 enthält eine exemplarische Gliederung des Konzerneigenkapitals. Unter Berücksichtigung der IG, der einzelnen Standards sowie des Rahmenkonzepts wird für den Eigenkapitalausweis folgende Gliederung empfohlen: 472 gezeichnetes Kapital ( share capital ), Gewinnrücklagen ( retained earnings ), andere Eigenkapitalbestandteile ( other components of equity ) und nicht beherrschende Anteile ( non-controlling interests ). Für deutsche IFRS-Bilanzierer gilt weiterhin Folgendes: „Unternehmen, die gemäß § 315e Abs. 1 oder 2 HGB verpflichtet sind, nach IFRS zu bilanzieren, ist die Einhaltung des handelsrechtlichen Gliederungsschemas freigestellt (…). Entsprechendes gilt 468 Auf Erwartungen nimmt die ansonsten nicht wesentlich vom RK 2003 abweichende Definition des Vermögenswerts in CF 4.3 keinen Bezug. Die Verfügungsmacht über eine Ressource setzt vielmehr ein Recht, also mehr als eine Erwartung voraus. Wenn unklar ist, ob ein Recht existiert (z. B. von einem anderen bestrittenen Anspruch), ist auch unklar, ob ein Vermögenswert existiert (CF 2018 par. 4.13). Gleichwohl kann nach CF 2018 5.17 ein Bilanzansatz je nach den Umständen die relevantere und damit vorzugswürdige Bilanzierung sein. 469 Hierzu ausführlich Lübbig/ Kühnel in: Brune/ Driesch/ Schulz-Danso/ Senger (Hrsg.), Beck’sches IFRS-Handbuch, 6. Aufl. 2020, § 2 Rz. 121 ff. 470 Vgl. Lüdenbach/ Hoffmann/ Freiberg, Haufe IFRS-Kommentar, 22. Aufl. 2024, § 1 Rz. 86. 471 Hierzu ausführlich Brücks/ Ehrcke in: Thiele/ von Keitz/ Brücks (Hrsg.), Internationales Bilanzrecht, IAS 1 Rz. 248 ff. Weiterhin Clemens/ Lewe in: Brune/ Driesch/ Schulz-Danso/ Senger (Hrsg.), Beck’sches IFRS-Handbuch, 6. Aufl. 2020, § 11 Rz. 23; Pellens/ Fülbier/ Gassen/ Sellhorn, Internationale Rechnungslegung, 11. Aufl. 2021, S. 564. 472 Vgl. Clemens/ Lewe in: Brune/ Driesch/ Schulz-Danso/ Senger (Hrsg.), Beck’sches IFRS-Handbuch, 6. Aufl. 2020, § 11 Rz. 26. <?page no="296"?> 296 6 Eigenkapital für Unternehmen, die gem. § 315a Abs. 3 HGB freiwillig einen Konzernabschluss nach IFRS aufstellen sowie für Unternehmen, die gem. § 325 Abs. 2a HGB einen für Offenlegungszwecke befreienden Einzelabschluss nach IFRS aufstellen.“ 473 Allerdings führen diese relativ offen formulierten Gliederungsvorschriften in der deutschen Bilanzierungspraxis zu sehr unterschiedlichen Darstellungen des Eigenkapitals in der Konzernbilanz oder im Anhang. 474 6.1.3.4 Ausweis eines negativen Eigenkapitals Keine spezifischen Ausweisregeln IAS 1 enthält keine spezifischen Regelungen zur Darstellung des Eigenkapitals bei Überschuldung, 475 weshalb es bei den allgemeinen Ausweisgrundsätzen zum Eigenkapital bleibt. Kein aktivischer Ausweis Im IFRS-Abschluss ist der Ausweis eines „Nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrags“ als Aktivposten grundsätzlich nicht zulässig, 476 da die Kriterien für die abstrakte Bilanzierungsfähigkeit eines Vermögenswerts nicht erfüllt sind und auch kein Standard die Aktivierungspflicht explizit vorsieht. 477 Damit einher geht die Konsequenz, dass auf der Passivseite ein entsprechender Negativposten zu zeigen ist. Tab. 3: Bilanzausweis des negativen Eigenkapitals nach IFRS Negative Saldogröße Letztlich ist also der Posten angesammeltes Ergebnis (Gewinn-/ Verlustvortrag) bzw. Gewinnrücklagen oder dergleichen auf der Passivseite der Bilanz 473 Clemens/ Lewe in: Brune/ Driesch/ Schulz-Danso/ Senger (Hrsg.), Beck’sches IFRS-Handbuch, 6. Aufl. 2020, § 11 Rz. 24. 474 Vgl. Pellens/ Fülbier/ Gassen/ Sellhorn, Internationale Rechnungslegung, 11. Aufl. 2021, S. 565. 475 Vgl. Brücks/ Ehrcke in: Thiele/ von Keitz/ Brücks (Hrsg.), Internationales Bilanzrecht, IAS 1 Rz. 258. 476 Vgl. Bischof/ Wendlandt in: Baetge/ Wollmert/ Kirsch/ Oser/ Bischof (Hrsg.), Rechnungslegung nach IFRS, IAS 1 Rz. 125. 477 Hierzu Heymann in: Böcking/ Gros/ Oser/ Scheffler/ Thormann (Hrsg.), Beck’sches HdR, B 231 Rz. 150 (36. EL Juni 2011). A. Eigenkapital I. Gezeichnetes Kapital 100.000 II. Kapitalrücklage 10.000 III. Gewinnrücklagen 2.000 IV. Verlustvortrag -40.000 V. Jahresfehlbetrag -80.000 VI. Ausweis unter den Aktiva 8.000 0 B. …. …. …. …. <?page no="297"?> 6.1 Eigenkapital nach IFRS 297 mit negativem Vorzeichen auszuweisen. Als Konsequenz daraus ergibt sich, dass im IFRS-Abschluss eine negative Saldogröße für das Eigenkapital auszuweisen ist. 478 Damit einher geht, dass das „handelsrechtliche Ausweisproblem“ im Zusammenhang mit dem „übrigen“ Eigenkapital vermieden werden kann. Deutsche IFRS-Bilanzierer können für den Fall, dass das Eigenkapital in Summe einen negativen Wert aufweist, dass „normale“ handelsrechtliche Eigenkapitalgliederungsschema beibehalten und müssen sich insofern keine Gedanken bezüglich möglicher Ausweisvarianten machen. Testfragen zu 6.1 Welche Aussagen im Zusammenhang mit dem Eigenkapital sind zutreffend? Beim Eigenkapital handelt es sich um die Summe aus Vermögenswerten und Schulden. Das Eigenkapital repräsentiert die Ansprüche der Anteilseigner eines Unternehmens an dessen bilanziellem Vermögen. Die Höhe des Eigenkapitals ist von geltenden Ansatz- und Bewertungsregeln der übrigen Bilanzposten unabhängig. Buch- und Marktwert der Eigenkapitalanteile entsprechen sich im Zeitablauf allenfalls zufällig. Ein wichtiger Anhaltspunkt für die Entscheidung darüber, ob ein Finanzinstrument eine finanzielle Verbindlichkeit oder ein Eigenkapitalinstrument darstellt, ist das Vorliegen einer faktischen Verpflichtung, wonach die eine Vertragspartei entweder der anderen Vertragspartei Zahlungsmittel oder andere finanzielle Vermögenswerte liefern oder mit dem Inhaber finanzielle Vermögenswerte oder finanzielle Verbindlichkeiten unter für den Emittenten potenziell nachteiligen Bedingungen tauschen muss. das Vorliegen einer vertraglichen Verpflichtung, wonach die eine Vertragspartei entweder der anderen Vertragspartei Zahlungsmittel oder andere finanzielle Vermögenswerte liefern oder mit dem Inhaber finanzielle Vermögenswerte oder finanzielle Verbindlichkeiten unter für den Emittenten potenziell vorteilhaften Bedingungen tauschen muss. das Vorliegen einer vertraglichen Verpflichtung, wonach die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei ausschließlich Zahlungsmittel liefern muss. das Vorliegen einer vertraglichen Verpflichtung, wonach die eine Vertragspartei entweder der anderen Vertragspartei Zahlungsmittel oder andere finanzielle Vermögenswerte liefern oder mit dem Inhaber finanzielle Vermögenswerte oder finanzielle Verbindlichkeiten unter für den Emittenten potenziell nachteiligen Bedingungen tauschen muss. 478 Vgl. Brücks/ Ehrcke in: Thiele/ von Keitz/ Brücks (Hrsg.), Internationales Bilanzrecht, IAS 1 Rz. 258. <?page no="298"?> 298 6 Eigenkapital Welche Aussagen im Zusammenhang mit der Abgrenzung des Eigenkapitals nach IFRS sind zutreffend? Die betriebswirtschaftlichen Charakteristika des Eigenkapitals sind im Rahmen der IFRS von entscheidender Bedeutung. Bei der Abgrenzung zwischen Eigen- und Fremdkapital wird allein darauf abgestellt, ob das Unternehmen gegenüber den Kapitalgebern das unbedingte Recht hat, die Zahlung von finanziellen Mitteln oder die Gewährung von anderer finanzieller Vermögenswerte zu verweigern. Soweit den Kapitalgebern ein unbedingtes oder vom Unternehmen nicht zu verhinderndes Kündigungsrecht eingeräumt ist, sind die Kapitaleinlagen als Eigenkapital zu qualifizieren. Soweit den Kapitalgebern ein unbedingtes oder vom Unternehmen nicht zu verhinderndes Kündigungsrecht eingeräumt ist, sind die Kapitaleinlagen als Fremdkapital zu qualifizieren. Welche Ausnahme gilt für sog. kündbare Instrumente? Bestimmte finanzielle Verbindlichkeiten können als Eigenkapital eingestuft werden müssen. Bestimmte finanzielle Verbindlichkeiten können als Fremdkapital eingestuft werden müssen. Bestimmte finanzielle Vermögenswerte können als Eigenkapital eingestuft werden müssen. Bestimmte finanzielle Vermögenswerte können als Fremdkapital eingestuft werden müssen. Da der Erwerb eigener Anteile erfolgsneutral abzubilden ist, führt dieser zu einer direkten Erhöhung des Reinvermögens in Höhe der Anschaffungskosten. führt dieser zu einer direkten Verminderung des Reinvermögens in Höhe des beizulegenden Zeitwerts. führt dieser zu einer indirekten Verminderung des Reinvermögens in Höhe der Anschaffungskosten. führt dieser zu einer direkten Verminderung des Reinvermögens in Höhe der Anschaffungskosten. Im IFRS-Abschluss ist der Ausweis eines „Nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrags“ grundsätzlich zulässig, da die Kriterien für die abstrakte Bilanzierungsfähigkeit eines Vermögenswerts erfüllt. grundsätzlich zulässig, da ein Standard die Aktivierungspflicht explizit vorsieht. grundsätzlich nicht zulässig, da die Kriterien für die abstrakte Bilanzierungsfähigkeit eines Vermögenswerts nicht erfüllt sind und auch kein Standard die Aktivierungspflicht explizit vorsieht. grundsätzlich nicht zulässig, da dies explizit in einem Standard geregelt ist. <?page no="299"?> 6.2 Eigenkapital nach HGB 299 6.2 Eigenkapital nach HGB 6.2.1 Begriffsdefinition und bilanzieller Charakter Das Eigenkapital umfasst die dem Unternehmen von seinen Eigentümern ohne zeitliche Begrenzung zur Verfügung gestellten Mittel, die dem Unternehmen durch Zuführung von außen oder durch Verzicht auf Gewinnausschüttung von innen zufließen. Bilanziell lässt es sich als Differenz zwischen der Summe der Aktiva und der Summe der Schulden abzüglich der passiven Rechnungsabgrenzungsposten definieren. Die Höhe des Eigenkapitals ergibt sich damit erst nach Ansatz und Bewertung der übrigen Bilanzposten. Für das Eigenkapital (= Reinvermögen) als Saldogröße finden die Basiselemente der Bilanzierung - d.h. Ansatz und Bewertung - primär nur indirekt über die Bemessung des Vermögens und der Schulden und sekundär - in spezifischen Fällen - direkt Anwendung. Seine große Bedeutung resultiert insbesondere aus der Tatsache, dass das Eigenkapital als Verlustdeckungspotenzial zur Verfügung steht. 6.2.2 Eigene Anteile Rückzahlung von Eigenkapital an Anteilseigner Kapitalgesellschaften können unter Beachtung der gesetzlichen Restriktionen (§§ 71-71e AktG und § 33 GmbHG) Anteile an sich selbst erwerben. Eigene Anteile können einerseits als Vermögensgegenstand angesehen werden, da bspw. die Möglichkeit zur Wiederveräußerung besteht, und andererseits einen Korrekturposten zum Eigenkapital darstellen, da die eigenen Anteile im Falle einer Liquidation wertlos sind. Wirtschaftlich betrachtet handelt es sich beim Erwerb eigener Anteile - unabhängig vom subjektiv verfolgten Ziel - um eine Rückzahlung von Eigenkapital an die Anteilseigner. Der Erwerb eigener Anteile ist demnach kein gewöhnliches Umsatzgeschäft, sondern eine Transaktion mit den Anteilseignern, aus der sich keine erfolgswirksamen Effekte ergeben sollten, um eine Durchbrechung des Kongruenzprinzips 479 zu vermeiden. Offene Absetzung vom gezeichneten Kapital Die handelsrechtliche Abbildung des Erwerbs erfolgt rechtsformunabhängig. Grundsätzlich haben die Gründe für den Erwerb der Anteile keinen Einfluss auf die bilanzielle Behandlung. Nach § 272 Abs. 1a Satz 1 HGB ist beim Erwerb eigener Anteile der Nennwert der Anteile oder bei Stückaktien der rechnerische Nennwert in der Vorspalte der Bilanz offen vom gezeichneten Kapital abzusetzen. Die Differenz zwischen den Anschaffungskosten der Anteile und dem (rechnerischen) Nennwert ist mit den frei verfügbaren Rücklagen zu verrechnen 479 Das Kongruenzprinzip stellt einen zentralen Grundsatz ordnungsmäßiger Buchführung dar. Man kann das Kongruenzprinzip deshalb auch als einen Fundamentalgrundsatz der kaufmännischen Buchführung und Bilanzierung bezeichnen. Danach ist es zwingend erforderlich, dass die Summe der Periodenerfolge dem Totalerfolg während der gesamten Existenz bzw. Lebensdauer - gemessen an der Gesamtsumme aller nicht eigentümerbezogenen Ein- und Auszahlungen - entspricht. Soweit im Rahmen der Rechnungslegung dagegen verstoßen wird, liegt kein geschlossenes System mehr vor. Es bildet insofern eine Grundlage der auf Zahlungen beruhenden kaufmännischen Buchhaltung und Bilanzierung (Pagatorik). Hierzu ausführlich Roos, Rechnungslegung bei Strukturänderung, 2009, S. 182ff. <?page no="300"?> 300 6 Eigenkapital (§ 272 Abs. 1a Satz 2 HGB) und damit erfolgsneutral zu behandeln. Reichen die frei verfügbaren Rücklagen nicht für die Verrechnung aus, mindert der verbleibende Betrag des Kaufpreises das Bilanzergebnis. Der Gesetzgeber macht keine abweichenden Vorgaben für die bilanzielle Behandlung von unter dem Nennwert erworbenen eigenen Anteilen. Der positive Differenzbetrag wird deshalb ebenso mit den frei verfügbaren Rücklagen verrechnet., wodurch diese erhöht werden und ausschüttbares Eigenkapital generiert wird. Beim Erwerb eigener Anteile sind ausschließlich die Anschaffungsnebenkosten erfolgswirksam zu behandeln (§ 272 Abs. 1a Satz 3 HGB). Wiederveräußerung Die Wiederveräußerung eigener Anteile ist in § 272 Abs. 1b HGB geregelt. Der (rechnerische) Nennwert der wiederveräußerten Anteile ist demnach nicht mehr vom gezeichneten Kapital abzusetzen (§ 272 Abs. 1b Satz 1 HGB). Übersteigt der Verkaufserlös den (rechnerischen) Nennwert, ist diese Differenz bis zur Höhe der ursprünglichen Anschaffungskosten wieder in die frei verfügbaren Rücklagen einzustellen (§ 272 Abs. 1b Satz 2 HGB). Ein über die ursprünglichen Anschaffungskosten hinausgehender Verkaufserlös ist als Agio in die Kapitalrücklage einzustellen (§ 272 Abs. 1b Satz 3 HGB). Nebenkosten der Veräußerung sind stets als Aufwendungen der Periode zu behandeln (§ 272 Abs. 1b Satz 4 HGB). Veräußerungsverlust Nicht eindeutig gesetzlich geregelt ist der Fall eines Veräußerungsverlusts, d.h. wenn der Veräußerungserlös unterhalb der ursprünglichen Anschaffungskosten liegt. Da durch die Regelung beabsichtigt ist, die Transaktion wirtschaftlich als Kapitalerhöhung und damit erfolgsneutral abzubilden, erscheint es sachgerecht bei einem Veräußerungsverlust die zuvor geminderten frei verfügbaren Rücklagen lediglich in Höhe des Betrags zu korrigieren, um den der Veräußerungserlös den (rechnerischen) Nennwert der Anteile übersteigt. Werden die eigenen Anteile unter deren Nennwert wieder veräußert, muss auch hier der Kürzungsbetrag des gezeichneten Kapitals (Nennwert der eigenen Anteile) in voller Höhe aufgelöst werden. Die verbleibende Differenz durch den unter dem Nennwert liegenden Verkaufserlös ist an anderer Stelle zu erfassen. Hierfür werden zwei Möglichkeiten diskutiert, die sich auch ergänzen können. Entweder sind die frei verfügbaren Rücklagen zum Ausgleich zu mindern, oder es ist eine zweckgebundene Rücklage zu Lasten des Bilanzgewinns zu bilden. 480 Beispiel - Bilanzierung eigener Anteile Das gezeichnete Kapital eines Unternehmens beträgt zum 31.12.t0 EUR 200.000. Das Kapital ist voll eingezahlt und besteht ausschließlich aus Stückaktien zu je EUR 50. Zu Beginn des Geschäftsjahres betragen die frei verfügbaren Rücklagen EUR 50.000 (hier Gewinnrücklagen und Kapitalrücklage von jeweils EUR 25.000). Das Unternehmen erwirbt im laufenden Geschäftsjahr zweihundert eigene Anteile zu Anschaffungskosten von insgesamt EUR 20.000. Der Nennbetrag i.H. von EUR 10.000 (= 200 * EUR 50) ist vom gezeichneten Kapital abzusetzen und die den Nennbetrag übersteigenden Anschaffungskosten i.H. von EUR 10.000 (= EUR 20.000 - EUR 10.000) sind von den frei verfügbaren Rücklagen abzuziehen. Der Bilanzausweis zum Ende des Geschäftsjahres stellt sich wie folgt dar: 480 Hierzu Störk/ Kliem/ Meyer, in: Grottel/ Justenhoven/ Kliem/ Schubert (Hrsg.), Beck Bil- Komm., 14. Aufl. 2024, § 272 Anm. 144. <?page no="301"?> 6.2 Eigenkapital nach HGB 301 Werden die eigenen Anteile wieder veräußert, können drei mögliche Fälle unterschieden werden: Im ersten Fall werden die Anteile mit einem Gewinn veräußert. Z.B. beträgt bei einem Veräußerungserlös von EUR 30.000 der Veräußerungsgewinn EUR 10.000. Dann sind neben dem Wegfall des Vorjahresausweises zunächst die Gewinnrücklagen um EUR 10.000 auf EUR 25.000 aufzufüllen und der Veräußerungsgewinn nach § 272 Abs. 2 Nr. 1 HGB in die Kapitalrücklage einzustellen. Im zweiten Fall werden die Anteile zu EUR 15.000 verkauft und es entsteht ein Veräußerungsverlust i.H. von EUR 5.000. Nachdem der Vorspaltenausweis korrigiert wurde, sind die Gewinnrücklagen nur in Höhe des den Nennwert übersteigenden Betrags (EUR 15.000 - EUR 10.000) wieder aufzufüllen. Im dritten Fall werden die Anteile zu EUR 8.000 verkauft und es entsteht ein Veräußerungsverlust. Da der Verkaufserlös geringer ist als der Nennbetrag der Anteile, kann der zu korrigierende Vorspaltenausweis nicht vollständig rückgängig gemacht werden. Dies ist aber gemäß dem Wortlaut des § 272 Abs. 1b Satz 1 HGB zwingend erforderlich. Zum Ausgleich ist deshalb die verbleibende Differenz von EUR 2.000 den frei verfügbaren Rücklagen zu entnehmen, wodurch diese auf EUR 13.000 sinken. 6.2.3 Ausstehende Einlagen Differenz zwischen gezeichnetem und eingezahltem Kapital Nach § 272 Abs. 1 Satz 1 HGB ist das gezeichnete Kapital zum Nennbetrag anzusetzen. Die gesetzlichen Vorschriften verlangen in § 36a Abs. 1 AktG bzw. in § 7 Abs. 2 GmbHG, dass lediglich mindestens ein Viertel des gezeichneten Kapitalbetrags in bar eingezahlt sein muss. Bei der GmbH verlangt das Gesetz zusätzlich, dass die Bareinlage und ggf. die erbrachte Sacheinlage (eingezahltes Kapital) - im Rahmen der vorangegangenen Ausführungen bereits dargestellt - zusammen mindestens EUR 12.500 betragen. Daher kann es zu einer Differenz zwischen dem gezeichneten Kapital und dem eingezahlten Kapital kommen. Diese Differenz wird als „Ausstehende Einlagen auf das gezeichnete Kapital“ bezeichnet und ist gesondert in der Bilanz auszuweisen. Forderungen gegen Gesellschafter Die ausstehenden Einlagen sind nach ihrer Rechtsnatur Forderungen der Gesellschaft an die Gesellschafter, zumindest dann, wenn sie eingefordert sind. Wirtschaftlich betrachtet stellen die ausstehenden Einlagen indes einen Korrekturposten zum gezeichneten Kapital dar, denn sie lassen - solange sie noch nicht eingefordert sind - lediglich das Haftungspotential der Gesellschaft erkennen. Nettoausweis Um den wirtschaftlichen Gehalt dieses Sachverhalts gerecht zu werden, sieht § 272 Abs. 1 Satz 2 HGB vor, dass die nicht eingeforderten ausstehenden A. Eigenkapital I. Gezeichnetes Kapital 200.000 - Nennbetrag eigener Anteile 10.000 190.000 II. Kapitalrücklage 25.000 III. Gewinnrücklagen 15.000 <?page no="302"?> 302 6 Eigenkapital Einlagen offen vom gezeichneten Kapital in der Vorspalte der Bilanz abzusetzen und in der Hauptspalte der Saldo als „Eingefordertes Kapital“ auszuweisen ist. Nur der eingeforderte Teil der ausstehenden Einlagen ist gesondert unter den Forderungen zu aktivieren (Nettoausweis). Es kommt insofern zu einer Saldierung von gezeichnetem Kapital und ausstehender Einlagen. Beispiel - Bilanzierung ausstehender Einlagen In einer Kapitalgesellschaft ergibt sich folgende Konstellation: Die bilanzielle Abbildung der ausstehenden Einlagen stellt sich wie folgt dar: 6.2.4 Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag Überschuss der Passivüber die Aktivposten Grundsätzlich wird ein negatives Bilanzergebnis, also ein Bilanzverlust, oder ein Verlust, der sich aus der Addition von Gewinnvortrag/ Verlustvortrag und Jahresüberschuss/ Jahresfehlbetrag ergibt, als Abgrenzungsposten beim Eigenkapital auf der Passivseite der Bilanz ausgewiesen. Ist das (bilanzielle) Eigenkapital indes durch im abgelaufenen Geschäftsjahr oder in vorherigen Geschäftsjahren angesammelte Verluste aufgebraucht und ergibt sich ein Überschuss der Passivposten der Bilanz über die Aktivposten, so ist dieser Betrag nach § 268 Abs. 3 HGB am Schluss der Bilanz auf der Aktivseite gesondert unter der Bezeichnung „Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag“ auszuweisen. Dieser Aktivposten in Höhe der Differenz von Verlust und Eigenkapital soll verhindern, dass auf der Passivseite unter dem Posten „Eigenkapital“ ein Negativposten ausgewiesen wird. In der Bilanz des Folgejahres ist das Eigenkapital (gezeichnetes Kapital) erneut mit dem Nennbetrag anzusetzen. Außerdem ist ein Verlustvortrag in Höhe des im Vorjahr ausgewiesenen Verlustvortrags und des Jahresfehlbetrags des vergangenen Geschäftsjahres zu bilanzieren. Bilanzielle Überschuldung Der Fehlbetrag spiegelt die bilanzielle bzw. buchmäßige Überschuldung eines Unternehmens wider und kann allenfalls als ein Indiz für eine insolvenzrechtliche Überschuldung i.S. des § 92 Abs. 2 AktG oder § 64 Abs. 3 GmbHG angesehen werden. 481 Kein Wegfall des Postens „Eigenkapital“ Für den Fall eines aktivischen Ausweises des negativen Eigenkapitals geht nicht der Wegfall des Postens „Eigenkapital“ auf der Passivseite einher. An der bilanziellen Darstellung des Eigenkapitals ändert sich grundsätzlich nichts. Vielmehr bleiben das gezeichnete Kapital und die anderen Eigenkapitalpositionen wie Kapitalrücklage, Gewinnrücklagen, Gewinnvortrag/ Ver- 481 Zur Überschuldung ausführlich Baetge/ Kirsch/ Thiele, Bilanzen, 17. Aufl. 2024, S. 523-524. Gezeichnetes Kapital 1.000.000 Eingezahltes Kapital 750.000 Eingeforderte, aber noch nicht eingezahlte Einlagen 150.000 B. Umlaufvermögen A. Eigenkapital II. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände: I. Gezeichnetes Kapital 1.000.000 5. Eingefordertes, aber noch nicht eingezahltes Kapital 150.000 nich eingeforderte Einlagen 100.000 Eingefordertes Kapital 900.000 Eigenkaptialausweis gemäß § 272 Abs. 1 Satz 2 HGB (Nettoausweis) <?page no="303"?> 6.2 Eigenkapital nach HGB 303 lustvortrag und Jahresüberschuss/ Jahresfehlbetrag auch dann bestehen und sind gesondert auszuweisen, wenn durch Kürzung eines Verlustvortrags und/ oder Jahresfehlbetrags bzw. eines Bilanzverlusts das Eigenkapital aufgebraucht wurde. Das Unterlassen einer Gliederung des Eigenkapitals auf der Passivseite würde nach h.M. vielmehr einen Verstoß gegen das Vollständigkeitsgebot des § 246 Abs. 1 HGB und gegen das Saldierungsverbot des § 246 Abs. 2 HGB darstellen. Im Folgejahr ist dann unabhängig vom aktivischen Ausweis des Vorjahres die Passivposition „Eigenkapital“ neu aufzustellen. Als Darstellungsform kommt etwa eine Vorspalte auf der Passivseite in Betracht: Tab. 4: Bilanzausweis des negativen Eigenkapitals nach HGB - Variante 1 Eine weitere Möglichkeit wäre, den Posten, der zu einem negativen Eigenkapital führt, nur insoweit betragsmäßig nicht in der Hauptspalte der Bilanz auszuweisen, als er die übrigen Eigenkapitalposten übersteigt: Aktivseite Hauptspalte A. …. F. Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag 8.000 Aktivseite Hauptspalte A. …. F. Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag 8.000 Vorspalte Passivseite Hauptspalte A. Eigenkapital I. Gezeichnetes Kapital 100.000 II. Kapitalrücklage 10.000 III. Gewinnrücklagen 2000 IV. Verlustvortrag -40.000 V. Jahresfehlbetrag -80.000 -8.000 / B. …. …. …. …. <?page no="304"?> 304 6 Eigenkapital Tab. 5: Bilanzausweis des negativen Eigenkapitals nach HGB - Variante 2 Weiterhin denkbar wäre es, den Ausweis eines Nullsaldos für das Eigenkapital durch Ergänzung des durch § 266 HGB vorgegebenen Eigenkapital-Gliederungsschemas um einen zusätzlichen Posten zu erreichen: 482 Tab. 6: Bilanzausweis des negativen Eigenkapitals nach HGB - Variante 3 482 Hierzu auch Hoffmann/ Lüdenbach, NWB Kommentar Bilanzierung, 16. Aufl. 2025, § 268 Rz. 129. Passivseite Hauptspalte A. Eigenkapital I. Gezeichnetes Kapital 100.000 II. Kapitalrücklage 10.000 III. Gewinnrücklagen 2.000 IV. Verlustvortrag -40.000 V. Jahresfehlbetrag -72.000 davon nicht gedeckt -8.000 0 B. …. …. …. …. Aktivseite Hauptspalte A. …. F. Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag 8.000 Passivseite Hauptspalte A. Eigenkapital I. Gezeichnetes Kapital 100.000 II. Kapitalrücklage 10.000 III. Gewinnrücklagen 2.000 IV. Verlustvortrag -40.000 V. Jahresfehlbetrag -80.000 VI. Ausweis unter Aktiva 8.000 0 B. …. …. …. …. <?page no="305"?> 6.2 Eigenkapital nach HGB 305 Lediglich Variante 1 und Variante 3 führen dazu, dass die Zusammensetzung des bilanziellen Eigenkapitals mit den entsprechenden Beträgen unmittelbar der Bilanz - entweder aus der Vor- oder der Hauptspalte - zu entnehmen ist. Die Sicherstellung der Erhaltung sämtlicher Teilkomponenten des Eigenkapitals eines Tochterunternehmens in voller Höhe ist auch eine wesentliche Voraussetzung für dessen Einbeziehung in den Konzernabschluss. Insofern wäre Variante 1 oder Variante 3 zu präferieren. Hinweis Im Zusammenhang mit dem Posten „Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag“ bleibt folgendes festzuhalten: Es handelt sich hierbei um eine rein rechnerische Korrekturgröße zum Eigenkapital, die sich dann ergibt, wenn die Summe sämtlicher Eigenkapitalposten i.S.v. § 266 Abs. 3 A. HGB einen negativen Wert aufweist. Dem Posten ist weder der Charakter eines Vermögensgegenstands beizumessen, noch ist er als Bilanzierungshilfe anzusehen und ist keinesfalls mit dem Jahresfehlbetrag bzw. dem Bilanzverlust zu verwechseln. Mit dem zwingenden Ausweis dieses gerade nicht den Charakter eines Aktivums aufweisenden Postens auf der Aktivseite der Bilanz wird der Ausweis eines Negativbetrags für das Eigenkapital in der Hauptspalte der Passivseite vermieden. Testfragen zu 6.2 Welche Aussagen im Zusammenhang mit der handelsrechtlichen Abbildung eines Erwerbs eigener Anteile sind zutreffend? Grundsätzlich haben die Gründe für den Erwerb der Anteile keinen Einfluss auf die bilanzielle Behandlung. Beim Erwerb eigener Anteile ist der Nennwert der Anteile oder bei Stückaktien der rechnerische Nennwert in der Hauptspalte der Bilanz vom gezeichneten Kapital abzusetzen. Die Differenz zwischen den Anschaffungskosten der Anteile und dem (rechnerischen) Nennwert ist mit den frei verfügbaren Rücklagen zu verrechnen und damit erfolgswirksam zu behandeln. Reichen die frei verfügbaren Rücklagen nicht für die Verrechnung aus, mindert der verbleibende Betrag des Kaufpreises das Bilanzergebnis. Welche Aussage im Zusammenhang mit dem handelsrechtlichen Eigenkapital sind zutreffend? Die gesetzlichen Vorschriften verlangen, dass lediglich mindestens die Hälfte des gezeichneten Kapitalbetrags in bar eingezahlt sein muss. Das gezeichnete Kapital ist zum Nennbetrag anzusetzen. Bei der GmbH verlangt das Gesetz zusätzlich, dass die Bareinlage und ggf. die erbrachte Sacheinlage (eingezahltes Kapital) zusammen mindestens EUR 12.500 betragen. <?page no="306"?> 306 6 Eigenkapital Es kann niemals zu einer Differenz zwischen dem gezeichneten Kapital und dem eingezahlten Kapital kommen. Ausstehende Einlagen sind nach ihrer Rechtsnatur Forderungen der Gesellschaft an die Gesellschafter, zumindest dann, wenn sie eingefordert sind. die eingeforderten wurden, sind offen vom gezeichneten Kapital in der Vorspalte der Bilanz abzusetzen und in der Hauptspalte der Saldo als „Eingefordertes Kapital“ auszuweisen ist. die nicht eingeforderten wurden, sind gesondert unter den Forderungen zu aktivieren. stellen wirtschaftlich betrachtet einen Korrekturposten zum gezeichneten Kapital dar. Ist das (bilanzielle) Eigenkapital durch im abgelaufenen Geschäftsjahr oder in vorherigen Geschäftsjahren angesammelte Verluste aufgebraucht und ergibt sich ein Überschuss der Passivposten der Bilanz über die Aktivposten, so ist dieser Betrag am Schluss der Bilanz auf der Passivseite gesondert unter der Bezeichnung „Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag“ auszuweisen. so ist dieser Betrag am Schluss der Bilanz auf der Aktivseite gesondert unter der Bezeichnung „Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag“ auszuweisen. so ist dieser Betrag am Schluss der GuV gesondert unter der Bezeichnung „Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag“ auszuweisen. so ist dieser Betrag im Eigenkapital gesondert unter der Bezeichnung „Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag“ auszuweisen. <?page no="307"?> Lösungen der Testfragen Testfragen zu 1.1.1 Ein Finanzinstrument ist ein Vertrag, der gleichzeitig bei dem einen Unternehmen zu einem finanziellen Vermögenswert und bei dem anderen Unternehmen zu einer finanziellen Verbindlichkeit oder einem Eigenkapitalinstrument führt. der gleichzeitig bei dem einen Unternehmen zu einem finanziellen Vermögenswert und bei dem anderen Unternehmen zu einer finanziellen Verbindlichkeit und einem Eigenkapitalinstrument führt. der gleichzeitig bei dem einen Unternehmen zu einem finanziellen Vermögenswert und bei dem anderen Unternehmen ebenfalls zu einem finanziellen Vermögenswert führt. Als Finanzinstrument gelten somit alle auf rechtsgeschäftlicher Grundlage stehenden Ansprüche und Verpflichtungen, die nur mittelbar auf den Austausch von Zahlungsströmen gerichtet sind. die unmittelbar oder mittelbar auf den Austausch von Vermögenswerten gerichtet sind. die unmittelbar oder mittelbar auf den Austausch von Zahlungsströmen gerichtet sind. Grundsätzlich gelten als Finanzinstrument passivisch alle Posten, die nicht immaterielles Vermögen, Sachanlagevermögen, Vorratsvermögen, Steueransprüche, Sachleistungsforderungen oder Abgrenzungsposten sind, oder aktivisch alle Posten, die nicht Eigenkapital, Sachleistungsverpflichtungen, Abgrenzungsposten oder Rückstellungen sind. aktivisch alle Posten, die nicht immaterielles Vermögen, Sachanlagevermögen, Vorratsvermögen, Steueransprüche, Sachleistungsforderungen oder Abgrenzungsposten sind, oder passivisch alle Posten, die nicht Eigenkapital, Sachleistungsverpflichtungen, Abgrenzungsposten oder Rückstellungen sind. aktivisch alle Posten, die immaterielles Vermögen, Sachanlagevermögen, Vorratsvermögen, Steueransprüche, Sachleistungsforderungen oder Abgrenzungsposten sind, oder passivisch alle Posten, die Eigenkapital, Sachleistungsverpflichtungen, Abgrenzungsposten oder Rückstellungen sind. Testfragen zu 1.1.2.1 Wie definiert IFRS 9.4 den marktüblichen Kauf oder Verkauf von finanziellen Vermögenswerten? IFRS 9.A definiert den marktüblichen Kauf oder Verkauf von finanziellen Vermögenswerten als Vertrag, der die Lieferung des Vermögenswerts inner- <?page no="308"?> 308 Lösungen der Testfragen halb eines Zeitraums vorsieht, der üblicherweise durch Vorschriften oder Konventionen des jeweiligen Marktes festgelegt wird. IFRS 9.A definiert den marktüblichen Kauf oder Verkauf von finanziellen Vermögenswerten als schwebendes Geschäft, welches die Lieferung des Vermögenswerts innerhalb eines Zeitraums vorsieht, der üblicherweise durch Vorschriften oder Konventionen des jeweiligen Marktes festgelegt wird. IFRS 9.A definiert den marktüblichen Kauf oder Verkauf von finanziellen Vermögenswerten als Vertrag, der die Lieferung des Vermögenswerts innerhalb eines Zeitraums vorsieht, für den üblicherweise die Vorschriften oder Konventionen des jeweiligen Marktes nicht relevant sind. Welche Aussage ist bzw. welche Aussagen sind zutreffend? Erwerber und Veräußerer des finanziellen Vermögenswerts entscheiden unabhängig voneinander, ob sie entweder zum Handels- oder zum Erfüllungsbetrag bilanzieren. Erwerber und Veräußerer des finanziellen Vermögenswerts entscheiden nur abhängig voneinander, ob sie entweder zum Handels- oder zum Erfüllungsbetrag bilanzieren. Wählt der Veräußerer den Erfüllungstag und der Erwerber den Handelstag, kann die Situation eintreten, dass ein Vermögenswert am Bilanzstichtag noch in der Bilanz des Veräußerers und ebenfalls schon in der Bilanz des Erwerbers erfasst ist. Welche Aussage ist bzw. welche Aussagen sind zutreffend? Ein Vertrag, der einen Nettoausgleich für eine Änderung der Vertragswerts - d.h. der Marktwertänderung - vorschreibt oder gestattet, stellt keinen marktüblichen Vertrag dar. Ein Vertrag, der keinen Nettoausgleich gestattet, ist im Zeitraum zwischen Handels- und Erfüllungstag wie ein Derivat zu bilanzieren. Grundsätzlich können nur solche Verträge einen marktüblichen Kauf oder Verkauf darstellen, die zwingend zu erfüllen sind, d.h. bei denen die vertraglich vereinbarte Menge an Wertpapieren zu liefern ist und auch tatsächlich geliefert wird. Testfragen zu 1.1.2.2 Welche Aussage ist bzw. welche Aussagen im Zusammenhang mit der Ausbuchung finanzieller Vermögenswerte sind zutreffend? Die Höhe des Abgangs muss sich nicht daran orientieren, ob der gesamte Vermögenswert oder nur ein Teil die Kriterien erfüllt. Finanzielle Vermögenswerte sind nur dann auszubuchen, wenn das Unternehmen nahezu keine Risiken und Chancen aus diesem Vermögenswert zurückbehält. Sofern ein anhaltendes Engagement besteht, hat eine Bilanzierung in Höhe des verbleibenden Risikopotenzials zu erfolgen. <?page no="309"?> Was ist Grundvoraussetzung für die anteilige Ausbuchung eines finanziellen Vermögenswerts? Die anteilige Ausbuchung eines finanziellen Vermögenswerts setzt zunächst voraus, dass sich der abgegangene Teil eindeutig bestimmen lässt, was bei der vollständigen Begleichung einer Forderung durch einen Schuldner oder dem Verkauf eines Finanzinstruments nicht erfüllt ist. Die anteilige Ausbuchung eines finanziellen Vermögenswerts setzt zunächst voraus, dass sich der abgegangene Teil eindeutig bestimmen lässt, was bei der vollständigen Begleichung einer Forderung durch einen Schuldner oder dem Verkauf eines Finanzinstruments erfüllt ist. Die anteilige Ausbuchung eines finanziellen Vermögenswerts setzt zunächst voraus, dass sich der verbleibende Teil eindeutig bestimmen lässt, was bei der teilweisen Begleichung einer Forderung durch einen Schuldner oder dem Verkauf eines Finanzinstruments nicht erfüllt ist. Welche ist keine Voraussetzungen nach IFRS 9.3.2.2(a) für die Ausbuchung nur für einen Teil eines finanziellen Vermögenswerts oder einer Gruppe ähnlicher finanzieller Vermögenswerte? Der Teil umfasst lediglich einen exakt proportionalen (pro rata) Anteil an den Zahlungsströmen aus einem finanziellen Vermögenswert (oder einer Gruppe ähnlicher finanzieller Vermögenswerte). Der Teil enthält nur speziell abgegrenzte Zahlungsströme aus einem finanziellen Vermögenswert (oder einer Gruppe ähnlicher finanzieller Vermögenswerte). Der Teil umfasst lediglich einen exakt proportionalen (pro rata) Anteil an nicht speziell abgegrenzten Zahlungsströmen aus einem finanziellen Vermögenswert (oder einer Gruppe ähnlicher finanzieller Vermögenswerte). Testfragen zu 1.1.2.2.3 Was ist für eine Ausbuchung eines finanziellen Vermögenswertes gemäß dem risks and rewards approach entscheidend? Danach ist entscheidend, dass mit der Übertragung des finanziellen Vermögenswerts alle wirtschaftlichen Risiken und Chancen beim Veräußerer verbleiben. Danach ist entscheidend, dass mit der Übertragung des finanziellen Vermögenswerts alle wirtschaftlichen Risiken und Chancen auf den Erwerber übergegangen sind. Danach ist entscheidend, dass mit der Übertragung des finanziellen Vermögenswerts mindestens die Hälfte der wirtschaftlichen Risiken und Chancen auf den Erwerber übergegangen sind. Lösungen der Testfragen 309 <?page no="310"?> 310 Lösungen der Testfragen Welche Aussage(n) im Zusammenhang mit der Ausbuchung von Forderungen ist (sind) zutreffend? Werden Forderungen übertragen, ist ausschließlich auf das Risiko des Ausfalls abzustellen. Neben dem Risiko eines Ausfalls ist u.a. noch beachtlich das Risiko einer verspäteten Zahlung. Werden Forderungen übertragen, ist nicht ausschließlich auf das Risiko des Ausfalls abzustellen. Welche Aussage(n) im Zusammenhang mit der Ausbuchung von Forderungen ist (sind) zutreffend? Kann auf qualitativer Basis eine eindeutige Entscheidung getroffen werden, ist eine Berechnung der Verteilung der Risiken und Chancen nicht vorzunehmen. Grundsätzlich hat die Beurteilung der Risiken und Chancen vorrangig quantitativ zu erfolgen. Grundsätzlich hat die Beurteilung der Risiken und Chancen vorrangig quantitativ zu erfolgen. Testfragen zu 1.1.2.2.4 Gemäß dem control approach hat ein Unternehmen zu prüfen, ob das übertragende Unternehmen die Kontrolle bzw. die wirtschaftliche Verfügungsmacht über den finanziellen Vermögenswert erlangt hat. ob das übernehmende Unternehmen die Kontrolle bzw. die wirtschaftliche Verfügungsmacht über den finanziellen Vermögenswert verloren hat. ob das übertragende Unternehmen die Kontrolle bzw. die wirtschaftliche Verfügungsmacht über den finanziellen Vermögenswert verloren hat. Wenn ein finanzieller Vermögenswert infolge einer Übertragung vollständig ausgebucht wird, die Übertragung jedoch dazu führt, dass das Unternehmen einen neuen finanziellen Vermögenswert erhält bzw. eine neue finanzielle Verbindlichkeit oder eine Verbindlichkeit aus der Verwaltungsbzw. Abwicklungsverpflichtung übernimmt, hat das Unternehmen den neuen finanziellen Vermögenswert, die neue finanzielle Verbindlichkeit oder die Verbindlichkeit aus Verwaltungsbzw. Abwicklungsverpflichtung zum Buchwert zu erfassen. hat das Unternehmen den neuen finanziellen Vermögenswert, die neue finanzielle Verbindlichkeit oder die Verbindlichkeit aus Verwaltungsbzw. Abwicklungsverpflichtung zum beizulegenden Zeitwert zu erfassen. hat das Unternehmen den neuen finanziellen Vermögenswert, die neue finanzielle Verbindlichkeit oder die Verbindlichkeit aus Verwaltungsbzw. Abwicklungsverpflichtung zu fortgeführten Anschaffungskosten zu erfassen. <?page no="311"?> Durch den Verbleib des Vermögenswerts beim übertragenden Unternehmen muss dieses ggf. Wertminderungen auf den Vermögenswert berücksichtigen. ggf. eine Ausbuchung vornehmen. ggf. eine korrespondierende finanzielle Verbindlichkeit passivieren. Testfragen zu 1.1.2.2.5 Wie lässt sich ein sog. anhaltendes Engagement beschreiben? Ein solches liegt dann vor, wenn ein Unternehmen zwar im Wesentlichen alle mit dem Eigentum eines übertragenen Vermögenswerts verbundenen Risiken und Chancen überträgt, aber die Verfügungsmacht über den übertragenen Vermögenswert weiterhin innehat. Ein solches liegt dann vor, wenn ein Unternehmen im Wesentlichen alle mit dem Eigentum eines übertragenen Vermögenswerts verbundenen Risiken und Chancen weder überträgt noch behält und auch die Verfügungsmacht über den übertragenen Vermögenswert behält. Ein solches liegt dann vor, wenn ein Unternehmen zwar im Wesentlichen alle mit dem Eigentum eines übertragenen Vermögenswerts verbundenen Risiken und Chancen weder überträgt noch behält, aber letztlich die Verfügungsmacht über den übertragenen Vermögenswert überträgt. Welche Aussage im Zusammenhang mit einem anhaltenden Engagement ist zutreffend? Ein anhaltendes Engagement des Unternehmens an dem übertragenen Vermögenswert ist in dem Maße gegeben, in dem es ausschließlich Wertminderungen bei dem übertragenen Vermögenswert ausgesetzt ist. Ein anhaltendes Engagement des Unternehmens an dem übertragenen Vermögenswert ist in dem Maße gegeben, in dem es ausschließlich Werterhöhung bei dem übertragenen Vermögenswert ausgesetzt ist. Ein anhaltendes Engagement des Unternehmens an dem übertragenen Vermögenswert ist in dem Maße gegeben, in dem es Wertänderungen bei dem übertragenen Vermögenswert ausgesetzt ist. Welche Aussage im Zusammenhang mit einem anhaltenden Engagement ist zutreffend? Der übertragene Vermögenswert darf in dem Umfang nicht ausgebucht werden, in dem er beim Übertragenden künftig noch einen bilanziellen Verlust verursachen kann. Der übertragene Vermögenswert darf in dem Umfang nicht ausgebucht werden, in dem er beim Übertragenden künftig noch einen bilanziellen Gewinn verursachen kann. Lösungen der Testfragen 311 <?page no="312"?> 312 Lösungen der Testfragen Der übertragene Vermögenswert darf in dem Umfang nicht ausgebucht werden, in dem er beim übernehmenden Unternehmen künftig einen bilanziellen Verlust verursachen wird. Welche Aussagen im Zusammenhang mit dem Zugangswert der korrespondierenden Verbindlichkeit ist zutreffend? Dieser muss den fortgeführten Anschaffungskosten der zurückbehaltenen Rechte und Verpflichtungen entsprechen, falls der übertragene Vermögenswert zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet wird. Dieser muss den fortgeführten Anschaffungskosten der zurückbehaltenen Rechte und Verpflichtungen entsprechen, falls der übertragene Vermögenswert zum beizulegenden Zeitwert bewertet wird. Dieser muss gleich dem beizulegenden Zeitwert der von dem Unternehmen zurückbehaltenen Rechte und Verpflichtungen sein, wenn diese eigenständig bewertet würden, falls der übertragene Vermögenswert zum beizulegenden Zeitwert bewertet wird. Bei der Folgebewertung ist der übertragene Vermögenswert weiterhin im Umfang des anhaltenden Engagements zu erfassen. Dieser ist in dem Umfang, in dem von einer Pflicht zur Rückzahlung/ Rückerstattung der empfangenen Gegenleistung auszugehen ist, durch eine Aufwertung erfolgswirksam anzupassen. in dem Umfang, in dem von einer Pflicht zur Rückzahlung/ Rückerstattung der empfangenen Gegenleistung auszugehen ist, durch eine Abwertung erfolgswirksam anzupassen. in dem Umfang, in dem von einer Pflicht zur Rückzahlung/ Rückerstattung der empfangenen Gegenleistung auszugehen ist, durch eine Abwertung erfolgsneutral anzupassen. Im Rahmen der Folgebewertung ist die korrespondierende Verbindlichkeit unabhängig vom übertragenen Vermögenswert zu bewerten. analog dem übertragenen Vermögenswert zu bewerten. in Höhe des Betrags der empfangenen Gegenleistung, für den weiterhin eine Verpflichtung zur Rückzahlung/ Rückerstattung besteht, fortzuführen. Testfragen zu 1.1.2.2.7 Was ist der Zweck von Factoring? Bei Factoring-Geschäften werden Verbindlichkeiten verkauft, um die Zahlungsmittelabflüsse aus den Verbindlichkeiten länger hinaus zögern zu können. Bei Factoring-Geschäften werden Forderungen verkauft, um die Zahlungsmittelzuflüsse aus den Forderungen schneller realisieren zu können. <?page no="313"?> Bei Factoring-Geschäften werden Forderungen verkauft, um die Zahlungsmittelzuflüsse aus den Forderungen länger hinaus zögern zu können. Welche Aussagen sind zutreffend? Beim echten Factoring übernimmt der Erwerber der Forderungen (= Factor) das damit verbundene Ausfallrisiko. Dieser Vorgang entspricht sowohl juristisch als auch wirtschaftlich einem Forderungsverkauf ohne Rückbehalt eventueller Risiken. Beim unechten Factoring übernimmt der Erwerber der Forderungen (= Factor) das damit verbundene Ausfallrisiko. Eine Übertragung der wesentlichen Risiken und Chancen hat nicht stattgefunden. Beim unechten Factoring verbleibt das Ausfallsrisiko beim Veräußerer (= Zedent). Eine Übertragung der wesentlichen Risiken und Chancen hat nicht stattgefunden. Beim echten Factoring verbleibt das Ausfallsrisiko beim Veräußerer (= Zedent). Eine Übertragung der wesentlichen Risiken und Chancen hat nicht stattgefunden. Grundsätzlich kommt die Ausbuchung einer Forderung nur in Frage, wenn der Veräußerer seine Rechte gegenüber dem Schuldner mit Wirksamkeit nach außen übertragen hat, durch offene Forderungsabtretung mit Anweisung an den Erwerber, nur noch an den Schuldner zu zahlen. dem Schuldner nicht angezeigte stille Abtretung, die der Erwerber spätestens bei Vertragsverletzung des Veräußerers in eine offene Abtretung wandeln kann. offene Forderungsabtretung mit Anweisung an den Schuldner, nur noch an den Erwerber zu zahlen. dem Erwerber nicht angezeigte stille Abtretung, die der Schuldner spätestens bei Vertragsverletzung des Veräußerers in eine offene Abtretung wandeln kann. Welche Aussagen im Zusammenhang mit echtem und unechtem Factoring sind zutreffen? Handelt es sich um echtes Factoring, ist die Forderung beim Veräußerer auszubuchen und beim Factor zu bilanzieren. Handelt es sich um unechtes Factoring, ist die Forderung weiter beim Factor zu bilanzieren, da sie nur rechtlich, nicht jedoch wirtschaftlich übertragen ist. Handelt es sich um unechtes Factoring, ist die Forderung weiter beim Veräußerer zu bilanzieren, da sie nur rechtlich, nicht jedoch wirtschaftlich übertragen ist. Handelt es sich um echtes Factoring, ist die Forderung weiterhin beim Veräußerer, und nicht beim Factor zu bilanzieren. Lösungen der Testfragen 313 <?page no="314"?> 314 Lösungen der Testfragen Testfragen zu 1.1.2.3 Eine Tilgung einer finanziellen Verbindlichkeit liegt vor, wenn der Schuldner die Verbindlichkeit (oder einen Teil davon) durch Übertragung an den Gläubiger beglichen hat. die Verbindlichkeit (oder einen Teil davon) durch Zahlung an den Gläubiger beglichen hat. per Gesetz oder durch den Gläubiger rechtlich von seiner ursprünglichen Verpflichtung aus der Verbindlichkeit (oder einem Teil davon) entbunden wird. wirtschaftlich von seiner ursprünglichen Verpflichtung aus der Verbindlichkeit (oder einem Teil davon) entbunden wird. Welche Aussagen im Zusammenhang mit sog. Umschuldungen sind zutreffend? Im Rahmen von Umschuldungen führt der Austausch von Schuldinstrumenten mit grundverschiedenen Vertragsbedingungen zur Ausbuchung der ursprünglichen finanziellen Verbindlichkeit und dem gleichzeitigen Ansatz einer neuen finanziellen Verbindlichkeit. Im Rahmen von Umschuldungen führt der Austausch von Schuldinstrumenten mit grundverschiedenen Vertragsbedingungen zur nicht Ausbuchung der ursprünglichen finanziellen Verbindlichkeit. Da die Umschuldung wie eine Tilgung zu behandeln ist, ergeben sich grundsätzlich keine Erfolgswirkungen. Da die Umschuldung wie eine Tilgung zu behandeln ist, ergeben sich ggf. Erfolgswirkungen. Welche Aussagen im Zusammenhang mit der Umwandlung von Verbindlichkeiten in Eigenkapital sind zutreffend? Vereinbart das bilanzierende Unternehmen mit einem Gläubiger, der zum Zeitpunkt dieser Vereinbarung bereits Anteilseigner des Unternehmens ist, die Umwandlung einer Verbindlichkeit in Eigenkapitalinstrumente i.S. von IAS 32 handelt es sich um einen sog. debt-to-equity-swap . Werden zur Tilgung einer (i.d.R. notleidenden) finanziellen Verbindlichkeit neue Eigenkapitalinstrumente ausgegeben, handelt es sich um einen sog. debt-to-equity-swap . Vereinbart das bilanzierende Unternehmen mit einem Gläubiger, der zum Zeitpunkt dieser Vereinbarung bereits Anteilseigner des Unternehmens ist, die Umwandlung einer Verbindlichkeit in Eigenkapitalinstrumente i.S. von IAS 32 handelt es sich um einen sog. debt-for-equity-swap . Werden zur Tilgung einer (i.d.R. notleidenden) finanziellen Verbindlichkeit neue Eigenkapitalinstrumente ausgegeben, handelt es sich um einen sog. debt-for-equity-swap . <?page no="315"?> Testfragen zu 1.1.3.2 Welche Aussage im Zusammenhang mit der Klassifizierung von finanziellen Vermögenswerten ist zutreffend? Im Zeitpunkt der erstmaligen Folgebewertung müssen finanzielle Vermögenswerte in die für die Folgebewertung maßgeblichen Kategorien klassifiziert werden. Im Zeitpunkt des erstmaligen Ansatzes müssen finanzielle Vermögenswerte in die für die Folgebewertung maßgeblichen Kategorien klassifiziert werden. Im Zeitpunkt des erstmaligen Ansatzes müssen finanzielle Vermögenswerte in die für die Zugangsbewertung maßgeblichen Kategorien klassifiziert werden. Die Einstufung für den Zweck der Folgenwertung hat zu erfolgen auf Grundlage des Geschäftsmodells des Unternehmens zur Steuerung finanzieller Vermögenswerte. des Geschäftsmodells des Unternehmens zur Steuerung finanzieller Verbindlichkeiten. der Eigenschaft der vertraglichen Zahlungsabflüsse aus der finanziellen Verbindlichkeit. der Eigenschaft der vertraglichen Zahlungsströme aus dem finanziellen Vermögenswert. Die Einstufung in die Kategorie „Fortgeführte Anschaffungskosten“ erfolgt dann, wenn die folgenden beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind: Der finanzielle Vermögenswert wird im Rahmen eines Geschäftsmodells gehalten, dessen Zielsetzung darin besteht, finanzielle Vermögenswerte zur Veräußerung zu halten. Der finanzielle Vermögenswert wird im Rahmen eines Geschäftsmodells gehalten, dessen Zielsetzung darin besteht, finanzielle Vermögenswerte zur Vereinnahmung der vertraglichen Zahlungsströme zu halten. Die Vertragsbedingungen des finanziellen Vermögenswerts führen zu keinen Tilgungs- und Zinszahlungen. Die Vertragsbedingungen des finanziellen Vermögenswerts führen zu festgelegten Zeitpunkten zu Zahlungsströmen, die ausschließlich Tilgungs- und Zinszahlungen auf den ausstehenden Kapitalbetrag darstellen. Testfragen zu 1.1.3.3.1 Welche Aussagen bei finanziellen Vermögenswerten, die zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet werden, im Zusammenhang mit der Beurteilung des Geschäftsmodells sind zutreffend? Grundsätzlich kommt es für die Beurteilung der Geschäftsmodellbedingungen auf die Verwendungsabsicht des einzelnen finanziellen Vermögenswerts an. Lösungen der Testfragen 315 <?page no="316"?> 316 Lösungen der Testfragen Die Beurteilung erfolgt auf übergeordneter Ebene bzw. auf Ebene der sog. Beurteilungseinheit. Für alle Vermögenswerte innerhalb dieser Beurteilungseinheit gilt dasselbe Geschäftsmodell. Im Gegensatz zu einem einzelnen Vermögenswert kann es für ein Portfolio folglich mehrere Geschäftsmodelle geben. Welche Aussagen im Zusammenhang mit sog. Unterportfolien sind zutreffend? Portfolien können in Unterbzw. Subportfolien aufgespalten werden, um die Steuerung des Unternehmens zutreffender abzubilden. Bei der Bestimmung der (Sub-)Portfolien ist es noch nicht erforderlich die Vorgehensweise für die notwendige Überwachung der Vorgaben für das Geschäftsmodell festzulegen. Ein Bezug zur tatsächlichen Steuerung der in einem Portfolio zusammengefassten Vermögenswerten kann unterbleiben. Eine ausschließlich auf bilanziellen Überlegungen basierende Festlegung ist nicht zulässig. Was gilt es bei der Beurteilung des vorliegenden Geschäftsmodells zu beachten? Für die Beurteilung des vorliegenden Geschäftsmodells sind die Verhältnisse am Erstanwendungstag maßgeblich. Diese Verhältnisse sind die Grundlage der rückwirkenden Anwendung des IFRS 9. Es wird unterstellt, dass die Finanzinstrumente zum Zeitpunkt der Erstanwendung von IFRS 9 erworben wurden. Welche Aussage im Zusammenhang mit dem Geschäftsmodell „Steuerung mit dem Ziel der Vereinnahmung der vertraglichen Zahlungsströme“ ist zutreffend? Das Geschäftsmodell „Steuerung mit dem Ziel der Vereinnahmung der vertraglichen Zahlungsströme“ geht davon aus, dass ein Unternehmen einen finanziellen Vermögenswert erwirbt, um z.B. laufende Erträge bzw. Zahlungszuflüsse aus einer vertraglichen Vereinbarung und am Ende der Laufzeit den Zufluss des investierten Kapitals zu erhalten. Das Unternehmen beabsichtigt nicht, den finanziellen Vermögenswert bis zu dessen Endfälligkeit zu halten. Erfolge aus der Wertveränderung des finanziellen Vermögenswerts zu erzielen, ist die Absicht des Unternehmens. Eine Veräußerung vor Endfälligkeit führt für sich betrachtet automatisch zu einer anderen Klassifizierung. Welche Aussage im Zusammenhang mit dem Zahlungsstromkriterium sind zutreffend? Die Zahlungsströme dürfen u.a. Rückzahlung von Kapital und Zins sein. Bei der Beurteilung wird strukturierten Krediten ausgegangen. <?page no="317"?> Der Charakter der Zahlungsströme ist für jeden finanziellen Vermögenswert einzeln basierend auf den jeweiligen Vertragsbedingungen zu prüfen, wobei dies im Zugangszeitpunkt zu erfolgen hat. Folgende Komponenten sind Bestandteil der Zinsen: das Entgelt für den Buchwert des Geldes das Entgelt für das Ausfallrisiko, das mit dem in einen bestimmten Zeitpunkt ausstehenden Kapitalbetrag verbunden ist das Entgelt für andere grundlegende Risiken und Kosten des Kreditgeschäfts das Entgelt einer Gewinnmarge für das Ausfallrisiko, das mit dem über einen bestimmten Zeitraum ausstehenden Kapitalbetrag verbunden ist Testfragen zu 1.1.3.3.2 Was ist bei der Zugangsbewertung von finanziellen Vermögenswerten, die zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet werden, zu beachten? Im Zeitpunkt der erstmaligen Erfassung sind finanzielle Vermögenwerte, die der Kategorie AC zugeordnet wurden, mit ihrem beizulegenden Zeitwert abzüglich der dem Erwerb direkt zurechenbaren Transaktionskosten, abzüglich etwaiger Gebühren, anzusetzen. Im Zeitpunkt der erstmaligen Erfassung sind finanzielle Vermögenwerte, die der Kategorie AC zugeordnet wurden, mit ihrem beizulegenden Zeitwert zuzüglich der dem Erwerb direkt zurechenbaren Transaktionskosten, zuzüglich etwaiger Gebühren, anzusetzen. Im Zeitpunkt der erstmaligen Erfassung sind finanzielle Vermögenwerte, die der Kategorie AC zugeordnet wurden, mit ihrem beizulegenden Zeitwert zuzüglich der dem Erwerb direkt zurechenbaren Transaktionskosten, abzüglich etwaiger Gebühren, anzusetzen. Im Zeitpunkt der erstmaligen Erfassung sind finanzielle Vermögenwerte, die der Kategorie AC zugeordnet wurden, mit ihrem beizulegenden Zeitwert abzüglich der dem Erwerb direkt zurechenbaren Transaktionskosten, zuzüglich etwaiger Gebühren, anzusetzen. Welche Aussage im Zusammenhang mit den Anschaffungskosten langfristiger unverzinslicher Kredite ist zutreffend? Die Anschaffungskosten langfristiger unverzinslicher Kredite bilden die Barwerte aller künftigen erwarteten Auszahlungen, die mit dem aktuellen Marktzins für ein ähnliches Finanzinstrumente abgezinst werden. Jeder zusätzlich ausgezahlte Betrag stellt einen Ertrag bzw. eine Aufwandsminderung dar, sofern er nicht das Kriterium für den Ansatz eines Vermögenswerts anderer Art erfüllt. Jeder zusätzlich ausgezahlte Betrag stellt einen Aufwand bzw. eine Ertragserhöhung dar, sofern er nicht das Kriterium für den Ansatz eines Vermögenswerts anderer Art erfüllt. Lösungen der Testfragen 317 <?page no="318"?> 318 Lösungen der Testfragen Die Anschaffungskosten langfristiger unverzinslicher Kredite bilden die Barwerte aller künftigen erwarteten Einzahlungen, die mit dem aktuellen Marktzins für ein ähnliches Finanzinstrumente abgezinst werden. Testfragen zu 1.1.3.3.3 Was ist kein Bestandteil der Definition der fortgeführten Anschaffungskosten? Der Betrag, mit dem der finanzielle Vermögenswert oder die finanzielle Verbindlichkeit beim erstmaligen Ansatz bewertet wird zuzüglich der Tilgungen zuzüglich oder abzüglich der kumulierten Amortisation einer etwaigen Differenz zwischen dem ursprünglichen Betrag und dem bei Fälligkeit rückzahlbaren Betrag unter Anwendung der Effektivzinsmethode bei finanziellen Vermögenswerten nach Berücksichtigung einer etwaigen Wertaufholung. Welche Aussagen im Zusammenhang mit der Fortentwicklung der Zugangsbewertung sind zutreffend? Die Zugangsbewertung wird über den Zeitablauf unter Berücksichtigung aller Vertragsbedingungen des Instruments fortentwickelt. Die Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten spiegelt die Veränderungen der Marktwerte wider. So führen Tilgungen im Falle eines ausgereichten Kredits zu einer Rückführung des Buchwerts der aktivierten Kreditforderung, entsprechend der vertraglichen Vereinbarung und in Höhe der tatsächlich erbrachten Tilgungsleistungen. Die Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten und führt damit eher zu einer höheren Volatilität im Abschluss als die Bewertung zum beizulegenden Zeitwert. Welche Aussagen im Zusammenhang mit der Effektivzinsmethode sind zutreffend? Es erfolgt die Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts, ausgehend von den Anschaffungskosten, der effektiven Verzinsung und den tatsächlichen Zahlungseingängen. Es erfolgt die Bestimmung der fortgeführten Anschaffungskosten, ausgehend von den Anschaffungskosten (ausgereichter Betrag, d.h. nicht Nominalbetrag, sondern Summe nach Disagio), der effektiven Verzinsung und den tatsächlichen Zahlungseingängen. Mittels der Effektivzinsmethode werden durch Amortisation Zinserträge bzw. -aufwendungen auf Basis sämtlicher erwarteter Zahlungsströme (einschließlich erwarteter Kreditausfälle) über die Laufzeit des finanziellen Vermögenswerts verteilt. Die Anwendung der Effektivzinsmethode erfolgt stets einstufig. <?page no="319"?> Testfragen zu 1.1.3.4 Welche Aussagen im Zusammenhang mit der Klassifizierung von finanziellen Vermögenswerten, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, sind zutreffend? Finanzielle Vermögenswerte werden erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet, wenn sie im Rahmen eines Geschäftsmodells gehalten werden, dessen Zielsetzung im Halten von Vermögenswerten zur Vereinnahmung vertraglicher Zahlungsströme besteht. Finanzielle Vermögenswerte werden erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet, wenn nicht im Rahmen eines Geschäftsmodells gehalten werden, dessen Zielsetzung sowohl die Vereinnahmung vertraglicher Zahlungsströme als auch der Verkauf finanzieller Vermögenswerte ist. Bei einem Geschäftsmodell, welches zur erfolgswirksamen Bewertung zum beizulegenden Zeitwert führt, steuert ein Unternehmen die finanziellen Vermögenswerte mit dem Ziel, im Halten von Vermögenswerten zur Vereinnahmung vertraglicher Zahlungsströme besteht. Bei einem Geschäftsmodell, welches zur erfolgswirksamen Bewertung zum beizulegenden Zeitwert führt, steuert ein Unternehmen die finanziellen Vermögenswerte mit dem Ziel, durch den Verkauf der Vermögenswerte Zahlungsströme zu erzielen. Bei finanziellen Vermögenswerten, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, handelt es sich grundsätzlich um Eigenkapitalinstrumente und andere Finanzinstrumente, wenn die mit diesen verbundenen Zahlungsströme weder Zinsnoch Tilgungsleistungen sind. Beispiele hierfür sind u.a.: Forderungen aus Lieferungen und Leistungen Derivate Wandelanleihen Beteiligungen an assoziierten Unternehmen Welcher Wertmaßstab stellt beim erstmaligen Ansatz von finanziellen Vermögenswerten, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, die beste Schätzung für den beizulegenden Zeitwert dar? Grundsätzlich stellen die Herstellungskosten eines Finanzinstruments die beste Schätzung für den beizulegenden Zeitwert dar. Grundsätzlich stellt der Transaktionspreis (beizulegender Zeitwert des gezahlten oder erhaltenen Entgelts) eines Finanzinstruments die beste Schätzung für den beizulegenden Zeitwert dar. Grundsätzlich stellen die unter Anwendung der Effektivzinsmethode ermittelten Anschaffungskosten eines Finanzinstruments die beste Schätzung für den beizulegenden Zeitwert dar. Lösungen der Testfragen 319 <?page no="320"?> 320 Lösungen der Testfragen Grundsätzlich stellen die Anschaffungskosten bzw. der Transaktionspreis (beizulegender Zeitwert des gezahlten oder erhaltenen Entgelts) eines Finanzinstruments die beste Schätzung für den beizulegenden Zeitwert dar. Welche Aussagen sind zutreffend für den Fall, dass das Unternehmen feststellt, dass eine Abweichung zwischen Transaktionspreis und beizulegendem Zeitwert besteht? Für die Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts ist entscheidend, ob beobachtbare Eingangsparameter in Form von Marktdaten für das Finanzinstrument vorliegen. Ein Unternehmen hat Eingangsparameter zu wählen, die denjenigen Merkmalen des Vermögenswerts oder der Schuld entsprechen, die bei Anwendung der Effektivzinsmethode zur Bewertung des betreffenden Vermögenswerts oder der betreffenden Schuld zu berücksichtigen sind. Für die Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts ist entscheidend, ob beobachtbare Eingangsparameter in Form von Plandaten für das Finanzinstrument vorliegen. Ein Unternehmen hat Eingangsparameter zu wählen, die denjenigen Merkmalen des Vermögenswerts oder der Schuld entsprechen, die Marktteilnehmer bei einem Geschäftsvorfall im Zusammenhang mit dem betreffenden Vermögenswert oder der betreffenden Schuld berücksichtigen würden. Welche Aussage(n) im Zusammenhang mit einer signifikanten Finanzierungskomponente ist/ sind zutreffend? Ob eine Forderung aus Lieferungen und Leistungen eine signifikante Finanzierungskomponente enthält, bestimmte sich ausschließlich nach den Vorschriften des IFRS 13. Kommt man zu dem Ergebnis, dass sie keine signifikante Finanzierungskomponente enthält, entspricht ihr Buchwert bei erstmaligem Ansatz dem ausschließlich nach den Vorschriften des IFRS 15 bestimmten Transaktionspreises. Enthält sie eine signifikante Finanzierungskomponente, entspricht ihr Buchwert bei erstmaligem Ansatz - ungeachtet des beizulegenden Zeitwerts - ihrem Transaktionspreis. Enthält sie eine signifikante Finanzierungskomponente, entspricht ihr Buchwert bei erstmaligem Ansatz - ungeachtet des Transaktionspreises i.S. von IFRS 15 - ihrem beizulegenden Zeitwert. Welcher Wertmaßstab ist bei der Folgebewertung von finanziellen Vermögenswerten, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, maßgeblich? Bei der Folgebewertung ist auf den beizulegenden Zeitwert abzustellen, wobei dieser erfolgsneutral zu behandeln ist. Bei der Folgebewertung ist stets auf die Anschaffungskosten abzustellen. Bei der Folgebewertung ist auf den beizulegenden Zeitwert abzustellen, wobei dieser erfolgswirksam zu behandeln ist. <?page no="321"?> Bei der Folgebewertung ist auf den Transaktionspreis abzustellen, wobei dieser erfolgswirksam zu behandeln ist. Welche Aussage im Zusammenhang mit der Folgebewertung von finanziellen Vermögenswerten, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden ist zutreffend? Im Rahmen der Folgebewertung können die Anschaffungskosten dann eine die bestmögliche Schätzung des beizulegenden Zeitwerts sein, wenn nicht genügend aktuelle Informationen zur Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts zur Verfügung stehen oder es ein breites Spektrum an möglichen Bewertungen zum beizulegenden Zeitwert gibt und die Anschaffungskosten innerhalb dieses Spektrums die bestmögliche Schätzung des beizulegenden Zeitwerts darstellen. Im Rahmen der Folgebewertung können die Anschaffungskosten dann eine angemessene Schätzung des beizulegenden Zeitwerts sein, wenn nicht genügend aktuelle Informationen zur Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts zur Verfügung stehen oder es ein breites Spektrum an möglichen Bewertungen zum beizulegenden Zeitwert gibt und die Anschaffungskosten innerhalb dieses Spektrums die bestmögliche Schätzung des beizulegenden Zeitwerts darstellen. Die Anschaffungskosten können für Eigenkapitalinstrumente (und Verträge über solche) nie eine angemessene Schätzung für den beizulegenden Zeitwert darstellen. Die Anschaffungskosten sind stets die bestmögliche Schätzung des beizulegenden Zeitwerts von Finanzinvestitionen in notierte Eigenkapitalinstrumente (oder Verträge über notierte Eigenkapitalinstrumente). Nicht notierte Eigenkapitalinstrumente sowie Verträge, die durch Lieferung der nicht notierten Eigenkapitalinstrumente beglichen werden, sind stets zu Herstellungskosten zu bewerten. stets unter Anwendung der Effektivzinsmethode ermittelten Anschaffungskosten zu bewerten. stets zum Transaktionspreis zu bewerten. stets zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten. Testfragen zu 1.1.3.5 Ein finanzieller Vermögenswert ist der Kategorie „Erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert bewertet (FVOCI)“ zuzuordnen, wenn zwei Kriterien kumulativ erfüllt sind. Welche sind das? Der Zweck des/ eines Geschäftsmodells des Unternehmens besteht ausschließlich im Halten des finanziellen Vermögenswerts zur Vereinnahmung der vertraglichen Zahlungsströme aus diesem Vertrag. Der Zweck des/ eines Geschäftsmodells des Unternehmens ist das Halten des finanziellen Vermögenswerts zur Vereinnahmung der vertraglichen Zah- Lösungen der Testfragen 321 <?page no="322"?> 322 Lösungen der Testfragen lungsströme aus diesem Vertrag als auch der Veräußerung des finanziellen Vermögenswerts. Die Vertragsbedingungen des finanziellen Vermögenswerts führen zu variablen Zahlungsströmen, die ausschließlich Tilgungen und Zinszahlungen auf ausstehende Rückzahlungs-/ Kapitalbeträge darstellen. Die Vertragsbedingungen des finanziellen Vermögenswerts führen zu festgelegten Zeitpunkten zu Zahlungsströmen, die ausschließlich Tilgungen und Zinszahlungen auf ausstehende Rückzahlungs-/ Kapitalbeträge darstellen. Welche Aussagen im Zusammenhang mit der Zugangsbewertung finanzieller Vermögenswert ist der Kategorie „Erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert bewertet (FVOCI)“ zuzuordnen, sind zutreffend? Im Zugangszeitpunkt sind diese Vermögenswerte mit ihrem beizulegenden Zeitwert zuzüglich der dem Erwerb direkt zurechenbaren Transaktionskosten zu bewerten. Im Zugangszeitpunkt sind diese Vermögenswerte mit ihrem beizulegenden Zeitwert abzüglich der dem Erwerb direkt zurechenbaren Transaktionskosten zu bewerten. Die Anschaffungskosten bzw. Transaktionspreise für den Erwerb eines Finanzinstruments stellen grundsätzlich eine Schätzung des beizulegenden Zeitwerts dar. Beim Erwerb entstehende Transaktionskosten sind erfolgswirksam zu behandeln. Welche Aussagen im Zusammenhang mit der Folgebewertung finanzieller Vermögenswert ist der Kategorie „Erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert bewertet (FVOCI)“ zuzuordnen, sind zutreffend? Die Bewertung erfolgt zum Transaktionspreis zum jeweiligen Bewertungsstichtag. Veränderungen des beizulegenden Zeitwerts sind erfolgsneutral im sonstigen Ergebnis zu erfassen. Das Zinsergebnis ist unter Anwendung der Effektivzinsmethode zu berechnen und erfolgsneutral im sonstigen Ergebnis zu erfassen. Veränderungen des beizulegenden Zeitwerts sind unmittelbar in der GuV zu erfassen. Testfragen zu 1.1.3.6 Welche Aussage ist zutreffend? Bei einem Erwerb von Eigenkapitalinstrumenten ohne Handelsabsicht und Instrumenten, die im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses nach IFRS 3 keine bedingte Gegenleistung darstellen, besteht beim erstmaligen Ansatz ein unwiderrufliches Wahlrecht, im Rahmen der Folgebewertung die Veränderungen beim beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis auszuweisen. <?page no="323"?> Bei einem Erwerb von Eigenkapitalinstrumenten ohne Handelsabsicht und Instrumenten, die im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses nach IFRS 3 keine bedingte Gegenleistung darstellen, besteht beim erstmaligen Ansatz ein widerrufliches Wahlrecht, im Rahmen der Folgebewertung die Veränderungen beim beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis auszuweisen. Dieses Wahlrecht wird nur für eine Gruppe von Instrumenten gemeinsam getroffen werden. Dieses Wahlrecht wird für jedes Instrument einzeln getroffen. Testfragen zu 1.1.3.7 Was ist die Voraussetzung zur Anwendung der fair value option ? Voraussetzung ist, dass die Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten oder erfolgswirksame zum beizulegenden Zeitwert zu Inkongruenzen bei Ansatz oder Bewertung führen würde, und diese durch die erfolgsneutrale Bewertung zum beizulegenden Zeitwert vermieden oder wesentlich verringert werden. Voraussetzung ist, dass die Bewertung zu historischen Anschaffungskosten oder erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert zu Inkongruenzen bei Ansatz oder Bewertung führen würde, und diese durch die erfolgswirksame Bewertung zum beizulegenden Zeitwert vermieden oder wesentlich verringert werden. Voraussetzung ist, dass die Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten oder erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert zu Inkongruenzen bei Ansatz oder Bewertung führen würde, und diese durch die erfolgswirksame Bewertung zum beizulegenden Zeitwert vermieden oder wesentlich verringert werden. Voraussetzung ist, dass die Bewertung zum Transaktionspreis oder erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert zu Inkongruenzen bei Ansatz oder Bewertung führen würde, und diese durch die erfolgswirksame Bewertung zum beizulegenden Zeitwert vermieden oder wesentlich verringert werden. Welche Aussage im Zusammenhang mit der fair value option ist zutreffend? Die fair value option kann für finanzielle Vermögenswerte sowohl im Zugangszeitpunkt als auch zu späteren Zeitpunkten ausgeübt werden. Eine spätere Rückgängigmachung ist stets möglich. Die fair value option kann für finanzielle Vermögenswerte nur im Zeitpunkt der erstmaligen Folgebewertung ausgeübt werden. Die fair value option kann für finanzielle Vermögenswerte nur im Zugangszeitpunkt ausgeübt werden. Lösungen der Testfragen 323 <?page no="324"?> 324 Lösungen der Testfragen Testfragen zu 1.1.4 Eine Reklassifizierung oder Neueinstufung von finanziellen Vermögenswerten ist nach dann vorzunehmen, wenn ein Unternehmen einen finanziellen Vermögenswert veräußert. ein Unternehmen einen finanziellen Vermögenswert erwirbt. ein Unternehmen die Zielsetzung seines Geschäftsmodells zur Steuerung finanzieller Vermögenswerte ändert, wobei diese dann zwingend zu erfolgen hat. ein Unternehmen die Zielsetzung seines Geschäftsmodells zur Steuerung finanzieller Vermögenswerte ändert, wobei diese dann wahlweise vorgenommen werden kann. Eine Reklassifizierung von finanziellen Vermögenswerten hat retrospektiv zu erfolgen, wobei der Tag der Reklassifizierung der erste Tag des Berichtszeitraums ist, welcher der wirksamen Änderung des Geschäftsmodells folgt, die zur Änderung der Klassifizierung führt. prospektiv zu erfolgen, wobei der Tag der Reklassifizierung der erste Tag des Berichtszeitraums ist, welcher der wirksamen Änderung des Geschäftsmodells folgt, die zur Änderung der Klassifizierung führt. prospektiv zu erfolgen, wobei der Tag der Reklassifizierung der letzte Tag des Berichtszeitraums ist, welcher der wirksamen Änderung des Geschäftsmodells folgt, die zur Änderung der Klassifizierung führt. retrospektiv zu erfolgen, wobei der Tag der Reklassifizierung der letzte Tag des Berichtszeitraums ist, welcher der wirksamen Änderung des Geschäftsmodells folgt, die zur Änderung der Klassifizierung führt. Testfragen zu 1.1.5 Die Wertminderungsvorschriften von IFRS 9 - d.h. die Erfassung einer Wertberichtigung ( loss allowance ) für erwartete Kreditverluste - finden nur auf finanzielle Vermögenswerte Anwendung, die standardmäßig in die Kategorie zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet (AC) oder erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet (FVTPL) eingeordnet wurden. in die Kategorie zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet (AC) oder erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert bewertet (FVOCI) eingeordnet wurden. in die Kategorie erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert bewertet (FVOCI) oder erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet (FVTPL) eingeordnet wurden. <?page no="325"?> Welche Aussagen im Zusammenhang mit dem expected loss model sind zutreffend? Die Wertminderungen werden mithilfe von Erfahrungswerten antizipiert. Die Wertminderungen werden mithilfe von Erwartungswerten antizipiert. Grundsätzlich umfasst die zu bildende loss allowance sowohl am Abschlussstichtag bereits eingetretene Verluste ( incurred losses ) als auch sämtliche Verluste, die zwar noch nicht eingetreten sind, deren Eintritt aber während der Restlaufzeit des betreffenden Finanzinstruments erwartet wird. Grundsätzlich umfasst die zu bildende loss allowance sowohl am Abschlussstichtag bereits eingetretene Verluste ( incurred losses ), als auch sämtliche Verluste, die zwar noch nicht eingetreten sind, deren Eintritt aber während der Restlaufzeit des betreffenden Finanzinstruments als unwahrscheinlich einzustufen ist. Technisch wird das expected loss model umgesetzt, indem ein Risikovorsorgeposten ( loss allowance ) in einer Nebenbuchhaltung erfasst wird, der die erwarteten Kreditausfälle widerspiegelt. bei der Einbuchung eines Vermögenswerts ein Risikovorsorgeposten ( loss allowance ) in der Bilanz erfasst wird, der die erwarteten Kreditausfälle widerspiegelt. bei der Einbuchung eines Vermögenswerts ein Risikovorsorgeposten ( loss allowance ) in der GuV erfasst wird, der die erwarteten Kreditausfälle widerspiegelt. bei der Einbuchung eines Vermögenswerts ein Risikovorsorgeposten ( loss allowance ) in der Gesamtergebnisrechnung erfasst wird, der die erwarteten Kreditausfälle widerspiegelt. Welche Aussagen im Zusammenhang mit dem erwarteten Kreditverlust sind zutreffend? Der erwartete Kreditverlust für einen finanziellen Vermögenswert ist der gewichtete Durchschnitt der Kreditverluste, wobei die jeweiligen Ausfallwahrscheinlichkeiten als Gewichtung angesetzt werden. Der erwartete Kreditverlust stellt den beizulegenden Zeitwert der Zahlungsausfälle dar. Ein Unternehmen muss bei der Bewertung der erwarteten Kreditverluste zwingend alle möglichen Szenarien in die Berechnung einbeziehen. Ein Unternehmen hat das Risiko oder die Wahrscheinlichkeit eines Kreditverlusts in Betracht zu ziehen, in dem es sowohl die Möglichkeit des Eintretens als auch die Möglichkeit des Nichteintretens berücksichtigt, selbst wenn die Möglichkeit eines Kreditverlusts äußerst gering ist. Was besagt der 12-month expected credit loss ? Wenn sich bei einem Finanzinstrument das Ausfallrisiko zum Abschlussstichtag seit dem erstmaligen Ansatz signifikant erhöht hat, ist die Wert- Lösungen der Testfragen 325 <?page no="326"?> 326 Lösungen der Testfragen berichtigung für dieses Finanzinstrument in Höhe des erwarteten 12-Monats-Kreditverlusts ( 12-month expected credit loss ) zu bemessen. Wenn sich bei einem Finanzinstrument das Ausfallrisiko zum Abschlussstichtag seit dem erstmaligen Ansatz nicht signifikant erhöht hat, ist die Wertberichtigung für dieses Finanzinstrument in Höhe des erwarteten 12- Monats-Kreditverlusts ( 12-month expected credit loss ) zu bemessen. Wenn sich bei einem Finanzinstrument das Ausfallrisiko zum Abschlussstichtag seit dem erstmaligen Ansatz nicht signifikant reduziert hat, ist die Wertberichtigung für dieses Finanzinstrument in Höhe des erwarteten 12- Monats-Kreditverlusts ( 12-month expected credit loss ) zu bemessen. Wenn sich bei einem Finanzinstrument das Ausfallrisiko zum Abschlussstichtag seit dem erstmaligen Ansatz signifikant reduziert hat, ist die Wertberichtigung für dieses Finanzinstrument in Höhe des erwarteten 12-Monats-Kreditverlusts ( 12-month expected credit loss ) zu bemessen. Was besagt der lifetime expected credit loss ? Wird am Bilanzstichtag für einen Vermögenswert ein signifikanter Rückgang des Kreditrisikos gegenüber dem Kreditrisiko zum Zeitpunkt des Erstansatzes identifiziert, muss die Wertberichtigung nicht mehr nur die erwarteten Kreditausfälle für die kommenden zwölf Monate abbilden, sondern diejenigen für die gesamte Laufzeit. Wird am Bilanzstichtag für einen Vermögenswert ein signifikanter Anstieg des Kreditrisikos gegenüber dem Kreditrisiko zum Zeitpunkt des Erstansatzes identifiziert, muss die Wertberichtigung nicht mehr nur die erwarteten Kreditausfälle für die zurückliegenden zwölf Monate abbilden, sondern diejenigen für die gesamte Laufzeit. Wird am Bilanzstichtag für einen Vermögenswert ein signifikanter Anstieg des Kreditrisikos gegenüber dem Kreditrisiko der vorangegangenen Berichtsperiode identifiziert, muss die Wertberichtigung nicht mehr nur die erwarteten Kreditausfälle für die kommenden zwölf Monate abbilden, sondern diejenigen für die gesamte Laufzeit. Wird am Bilanzstichtag für einen Vermögenswert ein signifikanter Anstieg des Kreditrisikos gegenüber dem Kreditrisiko zum Zeitpunkt des Erstansatzes identifiziert, muss die Wertberichtigung nicht mehr nur die erwarteten Kreditausfälle für die kommenden zwölf Monate abbilden, sondern diejenigen für die gesamte Laufzeit. Testfragen zu 1.2.1 Welche Aussagen im Zusammenhang mit originären Finanzinstrumenten sind zutreffend? Charakteristisch für originäre Finanzinstrumente ist, dass das Verpflichtungs- und Erfüllungsgeschäft zeitlich weit auseinander liegen. Verpflichten sich zwei Parteien zu dem Geschäft, ein Finanzinstrument gegen Geld zu tauschen, wird dieses auch zeitgleich oder sehr zeitnah erfüllt. <?page no="327"?> Charakteristisch für originäre Finanzinstrumente ist, dass das Verpflichtungs- und Erfüllungsgeschäft zeitlich eng zusammenfallen. Verpflichten sich zwei Parteien zu dem Geschäft, ein Finanzinstrument gegen Geld zu tauschen, wird dieses erst viel später erfüllt. Welche Aussagen im Zusammenhang mit derivativen Finanzinstrumenten sind zutreffend? Bei derivativen Finanzinstrumenten sind das Verpflichtungs- und das Erfüllungsgeschäft zeitlich getrennt. Charakteristisch für ein derivatives Finanzinstrument ist, dass es einer hohen Anschaffungsauszahlung bedarf, um an den Marktwertänderungen des zugrunde liegenden Basisobjekts zu partizipieren. Bei den derivativen Finanzinstrumenten handelt es sich um schwebende Vertragsverhältnisse, deren Wert sich in Folge der Änderung eines bestimmten Basiswerts verändert. Ein derivatives Finanzinstrument hat stets eine unbegrenzte Laufzeit. Testfragen zu 1.2.2 Welche Aussagen im Zusammenhang mit der Bewertung von Finanzanlagen sind zutreffend? Die Zugangsbewertung von Finanzanlagen erfolgt grundsätzlich zu Anschaffungskosten. Anteile, die durch eine Sacheinlage erworben werden, sind nach der im Schrifttum überwiegend vertretenen Auffassung beim Gesellschafter stets mit dem Zeitwert des als Sacheinlage hingegebenen Vermögensgegenstands zu bewerten. Während die stille Einlage zu einem Anteilserwerb führt, gewährt der Gesellschafter der Gesellschaft bei einer offenen Einlage einen wirtschaftlichen Vorteil, ohne dass er eine Gegenleistung erhält. Ist der Grund für eine außerplanmäßige Abschreibung ganz oder teilweise entfallen, besteht ein Zuschreibungsgebot. Der Ertragswert eines Kapitalengagements ist definiert als Barwert der künftig erzielbaren Einzahlungsüberschüsse abzgl. der Einnahmen aus der Veräußerung nicht betriebsnotwendiger Vermögensgegenstände. Barwert der künftig erzielbaren Einzahlungsüberschüsse zzgl. der Einnahmen aus der Veräußerung nicht betriebsnotwendiger Vermögensgegenstände. Barwert der künftig erzielbaren Einzahlungsüberschüsse zzgl. der Einnahmen aus der Veräußerung betriebsnotwendiger Vermögensgegenstände. Lösungen der Testfragen 327 <?page no="328"?> 328 Lösungen der Testfragen Barwert der künftig erzielbaren Einzahlungsüberschüsse abzgl. der Ausgaben für den Erwerb nicht betriebsnotwendiger Vermögensgegenstände. Testfragen zu 1.2.3 Was sind Voraussetzungen für eine phasengleichen Aktivierung von Dividendenansprüchen? Die Muttergesellschaft muss Mehrheitsgesellschafterin des Tochterunternehmens in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft sein, beide Gesellschaften nach nationalem Recht einen Konzern bilden und es müssen die Geschäftsjahre der Gesellschaft deckungsgleich sein. Die Gesellschafterversammlung der Tochtergesellschaft muss den Jahresabschluss vor Prüfung des Jahresabschlusses der Muttergesellschaft festgestellt und einer Zuweisung des Gewinns an die Muttergesellschaft zugestimmt haben (Gewinnverwendungsbeschluss). Die Gesellschafterversammlung der Muttergesellschaft muss den Jahresabschluss vor Prüfung des Jahresabschlusses der Tochtergesellschaft festgestellt und einer Zuweisung des Gewinns an die Tochtergesellschaft zugestimmt haben (Gewinnverwendungsbeschluss). Es wird vorausgesetzt, dass der Jahresabschluss für das fragliche Geschäftsjahr ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild ihrer Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vermittelt. Bei welchem der Risiken handelt es sich um kein Forderungsrisiko? Ausfallrisiko Wechselkursrisiko Rohstoffpreisrisiko Eintreibungsrisiko Welche Aussage im Zusammenhang mit der Einzelwertberichtigung von Forderungen aus Lieferungen und Leistungen ist zutreffend? Sind bei einer Forderung Risiken feststellbar, so ist gemäß dem gemilderten Niederstwertprinzip eine Abschreibung (Einzelwertberichtigung) zwingend vorgeschrieben. Bestehen mehrwertige Erwartungen hinsichtlich der Höhe der Wertminderung, so ist nach im Schrifttum überwiegend vorherrschender Meinung gemäß dem Vorsichtsprinzip der Wert am oberen Ende der Bandbreite möglicher Werte zu wählen. Bei Vorliegen einer Delkredereversicherung für eine Forderung aus Lieferungen und Leistungen dürfen Forderungsfall und die Delkredereversicherung nicht zu einer Bewertungseinheit zusammengefasst werden, da hierdurch dem Grundsatz der Einzelbewertung zuwidergehandelt wird. <?page no="329"?> Bei Vorliegen einer Delkredereversicherung für eine Forderung aus Lieferungen und Leistungen dürfen Forderungsfall und die Delkredereversicherung zu einer Bewertungseinheit zusammengefasst werden, ohne dass hierdurch dem Grundsatz der Einzelbewertung zuwidergehandelt wird. Welche Aussagen im Zusammenhang mit der Pauschalwertberichtigung von Forderungen sind zutreffend? Es ist nicht zulässig, das Risiko des Bestands der nicht einzelwertberichtigten und nicht durch eine Delkredereversicherung gesicherten Forderungen durch eine Pauschalwertberichtigung zu berücksichtigen. Hat sich in vergangenen Jahren gezeigt, dass über die zuvor berücksichtigten Einzelwertberichtigungen hinaus ein bestimmter Teil des Wertes des gesamten Forderungsbestands uneinbringlich war und damit auch künftig zu rechnen ist, so ist der Forderungsbestand in Höhe des zu erwartenden Ausfalls pauschal abzuschreiben. Auf Grundlage der betrieblichen Erfahrungen aus der Vergangenheit (Forderungsausfälle der letzten drei bis fünf Jahre) wird ein Prozentsatz ermittelt und auf den Bestand der bereits im Wert berichtigten Forderungen angewendet. Der zugrunde gelegte Prozentsatz muss rechnerisch nachweisbar sein. Testfragen zu 2.1 Eine Sicherungsbeziehung setzt sich grundsätzlich aus folgenden Elementen zusammen: einem Grundgeschäft einem geeigneten Sicherungsinstruments einem Sicherungsgeschäft einem Termingeschäft Als gesichertes Risiko kommen u.a. in Betracht: das allgemeine Geschäftsrisiko das Forderungsausfallrisiko das Aktienkursrisiko das Warenpreisrisiko Welche Aussagen im Zusammenhang mit konzerninternen Geschäften sind zutreffen? Transaktionen zwischen Unternehmen derselben Unternehmensgruppe können nur im Konzernabschluss der Unternehmensgruppe, nicht aber in den Einzelabschlüssen dieser Unternehmen, als Sicherungsgeschäft bilanziert werden. Lösungen der Testfragen 329 <?page no="330"?> 330 Lösungen der Testfragen Transaktionen zwischen Unternehmen derselben Unternehmensgruppe können nur in den Einzelabschlüssen dieser Unternehmen, nicht aber im Konzernabschluss der Unternehmensgruppe als Sicherungsgeschäft bilanziert werden. Transaktionen zwischen Unternehmen verschiedener Unternehmensgruppen können nur in den Einzelabschlüssen dieser Unternehmen, nicht aber im Konzernabschluss der Unternehmensgruppe als Sicherungsgeschäft bilanziert werden. Transaktionen zwischen Unternehmen derselben Unternehmensgruppe können nur in den Einzelabschlüssen dieser Unternehmen, nicht aber im Konzernabschluss der Unternehmensgruppe als Grundgeschäft bilanziert werden. Welche Aussagen im Zusammenhang mit Sicherungsinstrumenten sind nicht zutreffend? Bei der Klärung der Frage, welches Sicherungsinstrument geeignet ist, ein Grundgeschäft bezüglich eines spezifischen Risikos abzusichern, ist zu beachten, dass nicht jedes theoretisch zulässige Sicherungsinstrument zu jedem Grundgeschäft passt. Bei der Klärung der Frage, welches Sicherungsinstrument geeignet ist, ein Grundgeschäft bezüglich eines spezifischen Risikos abzusichern, ist zu beachten, dass grundsätzliches jedes theoretisch zulässige Sicherungsinstrument zu jedem Grundgeschäft passt. Um eine ökonomisch sinnvolle Absicherung zu ermöglichen, sollte die Wertentwicklung des Sicherungsinstruments der Wertentwicklung des gesicherten Grundgeschäfts zunächst nach Möglichkeit betragsgleich entgegenlaufen. Um eine ökonomisch sinnvolle Absicherung zu ermöglichen, sollte die Wertentwicklung des Sicherungsinstruments mit der Wertentwicklung des gesicherten Grundgeschäfts zunächst nach Möglichkeit betragsgleich gleichlaufen. Welches der angeführten Merkmale muss ein Finanzinstrument u.a. erfüllen, um als Derivat klassifiziert werden zu können? Seine Wertentwicklung ist an einen bestimmten Zinssatz, den Preis eines Finanzinstruments, einen Rohstoffpreis, Wechselkurs, Preis- oder Kursindex, Bonitätsrating oder -index oder eine andere Variable gekoppelt, sofern bei einer nichtfinanziellen Variable diese nicht spezifisch für eine der Vertragsparteien ist. Es ist eine Anfangsauszahlung erforderlich oder eine, die im Vergleich zu anderen Vertragsformen, von denen zu erwarten ist, dass sie in ähnlicher Weise auf Änderungen der Marktbedingungen reagieren, geringer ist. Die Erfüllung erfolgt zu einem früheren Zeitpunkt. <?page no="331"?> Welche Aussagen im Zusammenhang mit originären Finanzinstrumenten sind zutreffend? Grundsätzlich können alle nicht derivativen Finanzinstrumente als Sicherungsinstrumente designiert werden. Voraussetzung für die Designation als Sicherungsinstrument ist, dass die originären Finanzinstrumenten vollumfänglich GuV-neutral zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden. Voraussetzung für die Designation als Sicherungsinstrument ist, dass die originären Finanzinstrumenten vollumfänglich GuV-wirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden. Eine finanzielle Verbindlichkeit z.B. als Sicherungsinstrument designiert werden, wenn Wertänderungen, die auf Änderungen des Kreditrisikos der Verbindlichkeit zurückzuführen sind, GuV-neutral im sonstigen Ergebnis erfasst werden. Welche Aussagen im Zusammenhang mit dem Zeitpunkt der Designation eines Sicherungsinstruments sind nicht zutreffend? Die Designation eines Sicherungsinstruments muss bereits im Zeitpunkt seines Erwerbs erfolgen, sondern ist mangels entgegenstehender Vorschriften auch zu einem späteren Zeitpunkt zulässig. Die Möglichkeit, ein bereits seit längerem im Bestand befindliches Derivat als Sicherungsinstrument zu designieren besteht grundsätzlich nicht. Die Regeln der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften sind erst ab dem Zeitpunkt der Designation der Sicherungsbeziehung anwendbar, und das betreffende Finanzinstrument wird vor seiner Designation als Sicherungsinstrument nach den allgemeinen Vorschriften des IFRS 9 bilanziert. Eine spätere Designation hat retrospektive Wirkung und ist für seine Gesamtlaufzeit zulässig. Welche Aussagen im Zusammenhang mit dem Zeitpunkt der Designation eines Sicherungsinstruments sind zutreffend? IFRS 9 verfolgt bei der Effektivitätsmessung einen regelbasierten Ansatz, der vor allem dafür sorgen soll, dass eine Sicherungsbeziehung auch die tatsächliche Risikomanagementstrategie des Unternehmens widerspiegelt. Besonders einfach ist die Effektivitätsbeurteilung immer dann, wenn eine perfekte Absicherung besteht. Eine perfekte Absicherung liegt dann vor, wenn die risikoinduzierte Wertschwankung des Grundgeschäfts aufgrund der Auswahl bzw. Konstruktion des Sicherungsinstruments schon aus rein ökonomischen bzw. mathematischen Gründen zu 100% durch eine gleichläufige Wertentwicklung des Sicherungsinstruments kompensiert wird. Eine perfekte Absicherung liegt dann vor, wenn die risikoinduzierte Wertschwankung des Grundgeschäfts aufgrund der Auswahl bzw. Konstruktion des Sicherungsinstruments schon aus rein ökonomischen bzw. mathema- Lösungen der Testfragen 331 <?page no="332"?> 332 Lösungen der Testfragen tischen Gründen zu 100% durch eine gegenläufige Wertentwicklung des Sicherungsinstruments kompensiert wird. Die sog. dollar-offset -Methode ist eine zulässige Methode zur quantitativen Beurteilung der Wirksamkeit der Absicherung. ist eine zulässige Methode zur qualitativen Beurteilung der Wirksamkeit der Absicherung. vergleicht die zu einem bestimmten Zeitpunkt eingetretenen Änderungen des beizulegenden Zeitwerts bzw. der Zahlungsströme des gesicherten Grundgeschäfts mit denen des Sicherungsinstruments. vergleicht die in einem bestimmten Zeitraum eingetretenen Änderungen des beizulegenden Zeitwerts bzw. der Zahlungsströme des gesicherten Grundgeschäfts mit denen des Sicherungsinstruments. Welche Arten von Sicherungsgeschäften gibt es nach IFRS 9? Absicherung des beizulegenden Zeitwerts ( fair value hedge ) Absicherung von Zahlungsströmen ( cash flow hedge ) Absicherung des Buchwertes ( carrying amount hedge ) Absicherung einer Nettoinvestition in einen ausländischen Geschäftsbetrieb im Sinne von IAS 21 ( net investment hedge ) Was ist das Grundprinzip einer Absicherung des beizulegenden Zeitwerts ( fair value hedge )? Das Grundprinzip einer Absicherung des beizulegenden Zeitwerts ist die sofortige ergebniswirksame Erfassung der aus dem gesicherten Risiko resultierenden Wertänderungen von Sicherungsinstrument und gesichertem Grundgeschäft, allerdings ohne etwaige Unwirksamkeiten. Das Grundprinzip einer Absicherung des beizulegenden Zeitwerts ist die sofortige ergebnisneutrale Erfassung der aus dem gesicherten Risiko resultierenden Wertänderungen von Sicherungsinstrument und gesichertem Grundgeschäft, einschließlich etwaiger Unwirksamkeiten. Das Grundprinzip einer Absicherung des beizulegenden Zeitwerts ist die sofortige ergebniswirksame Erfassung der aus dem gesicherten Risiko resultierenden Wertänderungen von Sicherungsinstrument und gesichertem Grundgeschäft, einschließlich etwaiger Unwirksamkeiten. Das Grundprinzip einer Absicherung des beizulegenden Zeitwerts ist die sofortige ergebnisneutrale Erfassung der aus dem gesicherten Risiko resultierenden Wertänderungen von Sicherungsinstrument und gesichertem Grundgeschäft, allerdings ohne etwaige Unwirksamkeiten. Solange eine Absicherung des beizulegenden Zeitwerts die in IFRS 9 genannten Kriterien erfüllt, ist die Sicherungsbeziehung wie folgt zu bilanzieren: Der Gewinn oder Verlust aus dem Sicherungsinstrument ist ergebnisneutral zu erfassen. Die Gegenbuchung erfolgt im Buchwert des Sicherungsinstruments, <?page no="333"?> welches entsprechend als finanzieller Vermögenswert bzw. finanzielle Verbindlichkeit ausgewiesen wird. Der Sicherungsgewinn oder -verlust aus dem Grundgeschäft führt zu einer entsprechenden Anpassung des beizulegenden Zeitwerts des Grundgeschäfts (falls zutreffend) und wird ergebnisneutral erfasst. Korrespondierend hierzu wird der beizulegende Zeitwert des gesicherten Grundgeschäfts angepasst. Der Gewinn oder Verlust aus dem Sicherungsinstrument ist erfolgswirksam zu erfassen. Die Gegenbuchung erfolgt im Buchwert des Sicherungsinstruments, welches entsprechend als finanzieller Vermögenswert bzw. finanzielle Verbindlichkeit ausgewiesen wird. Der Sicherungsgewinn oder -verlust aus dem Grundgeschäft führt zu einer entsprechenden Anpassung des Buchwerts des Grundgeschäfts (falls zutreffend) und wird erfolgswirksam erfasst. Korrespondierend hierzu wird der Buchwert des gesicherten Grundgeschäfts angepasst. Welche Grundregel ist im Zusammenhang mit einem cashflow hegde zu beachten? Da das gesicherte Grundgeschäft zumindest hinsichtlich des abgesicherten Risikos bilanzunwirksam ist, ist die als effektiv eingestufte Entwicklung des beizulegenden Zeitwerts des Sicherungsinstruments GuV-wirksam zu erfassen. Da das gesicherte Grundgeschäft zumindest hinsichtlich des abgesicherten Risikos bilanzunwirksam ist, ist die als effektiv eingestufte Entwicklung des beizulegenden Zeitwerts des Sicherungsinstruments GuV-neutral im sonstigen Ergebnis (OCI) zu erfassen und in einer cashflow hedge -Rücklage im Eigenkapital zu akkumulieren. Da das gesicherte Grundgeschäft zumindest hinsichtlich des abgesicherten Risikos bilanzwirksam ist, ist die als effektiv eingestufte Entwicklung des beizulegenden Zeitwerts des Sicherungsinstruments GuV-neutral im sonstigen Ergebnis (OCI) zu erfassen und in einer cashflow hedge -Rücklage im Eigenkapital zu akkumulieren. Da das gesicherte Grundgeschäft zumindest hinsichtlich des abgesicherten Risikos bilanzunwirksam ist, ist die als ineffektiv eingestufte Entwicklung des beizulegenden Zeitwerts des Sicherungsinstruments GuV-wirksam im sonstigen Ergebnis (OCI) zu erfassen und in einer cashflow hedge -Rücklage im Eigenkapital zu akkumulieren. Testfragen zu 2.2 Worin unterscheiden sich bedingte und unbedingte Termingeschäfte? Bedingte Termingeschäfte (insbes. Optionen) beinhalten für den Verkäufer ein Ausübungswahlrecht, während unbedingte Termingeschäfte (z.B. futures , forwards , swaps ) am Ende der Laufzeit unmittelbar zu einem Erfüllungsanspruch bzw. einer -verpflichtung führen. Lösungen der Testfragen 333 <?page no="334"?> 334 Lösungen der Testfragen Unbedingte Termingeschäfte (insbes. Optionen) beinhalten für den Käufer ein Ausübungswahlrecht, während bedingte Termingeschäfte (z.B. futures , forwards , swaps ) am Ende der Laufzeit unmittelbar zu einem Erfüllungsanspruch bzw. einer -verpflichtung führen. Bedingte Termingeschäfte (insbes. Optionen) beinhalten für den Käufer ein Ausübungswahlrecht, während unbedingte Termingeschäfte (z.B. futures , forwards , swaps ) am Ende der Laufzeit unmittelbar zu einem Erfüllungsanspruch bzw. einer -verpflichtung führen. Bedingte Termingeschäfte (insbes. Optionen) führen am Ende der Laufzeit unmittelbar zu einem Erfüllungsanspruch bzw. einer -verpflichtung, während unbedingte Termingeschäfte (z.B. futures , forwards , swaps ) für den Käufer ein Ausübungswahlrecht beinhalten. Worin unterscheiden sich unterscheiden sich futures und forwards ? futures werden am sog. over-the-counter -Markt (OTC-Markt) gehandelt, wobei die Vertragsbedingungen nach individuellen Bedürfnissen ausgehandelt werden können. futures werden an einer Börse gehandelt und stehen deshalb nur in standardisierter Form zu Verfügung stehen. futures werden an einer Börse gehandelt, wobei die Vertragsbedingungen nach individuellen Bedürfnissen ausgehandelt werden können. futures werden am sog. over-the-counter -Markt (OTC-Markt) gehandelt und stehen deshalb nur in standardisierter Form zu Verfügung stehen. Welche Aussagen im Zusammenhang mit Optionen sind zutreffend? Optionen sind zweiseitige Verträge, durch die der eine Vertragspartner (Käufer) das Recht erwirbt, ein bestimmtes Basisobjekt zu einem bestimmten Preis zu kaufen ( call ) oder zu verkaufen ( put ). Der andere Vertragspartner ist bei Ausübung der Option verpflichtet, das Basisobjekt zu liefern ( call ) oder abzunehmen ( put ). Da der Käufer dazu nicht gezwungen ist, von seinen Kaufbzw. Verkaufsrecht tatsächlich Gebrauch zu machen, zählen Optionen zu den sog. unbedingten Termingeschäften. Da der Käufer dazu gezwungen ist, von seinen Kaufbzw. Verkaufsrecht tatsächlich Gebrauch zu machen, zählen Optionen zu den sog. bedingten Termingeschäften. Testfragen zu 3.2 Welche Aussagen im Zusammenhang mit anteilsbasierten Vergütungen sind zutreffend? Bei anteilsbasierten Vergütungen mit Barausgleich geht das Unternehmen für den Erhalt von Gütern und Dienstleistungen Verbindlichkeiten ein, deren Wert auf den Kurs der Aktien oder anderer Eigenkapitalinstrumente des <?page no="335"?> bilanzierenden Unternehmens oder eines anderen Unternehmens der Gruppe basiert und die in der Folge mit Aktien zu begleichen sind. Virtuelle Aktienoptionen enthalten die Zusage gegenüber dem Begünstigten, dass ihm die Differenz zwischen einem (fiktiven) Ausgabebetrag und dem Börsenkurs des Unternehmens ausgezahlt wird. Bei virtuellen Eigenkapitalinstrumenten werden echte Eigenkapitalinstrumente schuldrechtlich nachgebildet, so dass ihnen nur rechentechnisch existierende Optionen zu einem fiktiven Kurs als Basis zugrunde liegen. Bei anteilsbasierten Vergütungen mit Erfüllungswahlrecht hat ausschließlich das bilanzierende Unternehmen das Recht, zu bestimmen, ob die Gegenleistung für die gelieferten Güter bzw. die erbrachten Dienstleistungen in Zahlungsmittel oder in Eigenkapitalinstrumente zu erbringen ist. Testfragen zu 3.3 Das Unternehmen hat eine Schuld anzusetzen, wenn der Erhalt der Güter oder Dienstleistungen gegen eine anteilsbasierte Vergütung mit Ausgleich durch Eigenkapitalinstrumente erfolgte, oder eine Eigenkapitalerhöhung darzustellen, wenn die Güter oder Dienstleistungen gegen eine anteilsbasierte Vergütung mit Barausgleich erworben wurden. eine Eigenkapitalerhöhung darzustellen, wenn der Erhalt der Güter oder Dienstleistungen gegen eine anteilsbasierte Vergütung mit Ausgleich durch Eigenkapitalinstrumente erfolgte, oder eine Schuld anzusetzen, wenn die Güter oder Dienstleistungen gegen eine anteilsbasierte Vergütung mit Barausgleich erworben wurden. eine Eigenkapitalerhöhung darzustellen, wenn der Erhalt der Güter oder Dienstleistungen gegen eine anteilsbasierte Vergütung mit virtuellen Eigenkapitalinstrumente erfolgte, oder eine Schuld anzusetzen, wenn die Güter oder Dienstleistungen gegen eine anteilsbasierte Vergütung mit Ausgleich durch Eigenkapitalinstrumente erworben wurden. eine Eigenkapitalerhöhung darzustellen, wenn der Erhalt der Güter oder Dienstleistungen gegen eine anteilsbasierte Vergütung mit Barausgleich erfolgte, oder eine Schuld anzusetzen, wenn die Güter oder Dienstleistungen gegen eine anteilsbasierte Vergütung mit virtuellen Eigenkapitalinstrumenten erworben wurden. Welche Aussagen im Zusammenhang mit virtuellen Eigenkapitalinstrumenten sind zutreffend? Die Entgeltempfänger gelangen nicht in die Position eines aktuellen oder potenziellen Gesellschafters. Es kommt zu keinen gesamtergebnisneutralen Buchungen im Eigenkapital. Es kommt zu keinen gesamtergebniswirksamen Buchungen im Eigenkapital. Lösungen der Testfragen 335 <?page no="336"?> 336 Lösungen der Testfragen Die Entgeltempfänger gelangen in die Position eines aktuellen oder potenziellen Gesellschafters. Testfragen zu 3.4 Wie ermittelt sich der Gesamtwert einer anteilsbasierten Transaktion? Beizulegender Zeitwert der gewährten Eigenkapitalinstrumente zum Bewertungsstichtag dividiert durch die Zahl der Eigenkapitalinstrumente, die voraussichtlich ausübbar werden. Beizulegender Zeitwert der gewährten Eigenkapitalinstrumente zum Ausübungsstichtag multipliziert mit der Zahl der Eigenkapitalinstrumente, die voraussichtlich ausübbar werden. Beizulegender Zeitwert der gewährten Eigenkapitalinstrumente zum Bewertungsstichtag multipliziert mit der Zahl der Eigenkapitalinstrumente, die voraussichtlich ausübbar werden. Beizulegender Zeitwert der gewährten Eigenkapitalinstrumente zum Bewertungsstichtag multipliziert mit der Zahl der Eigenkapitalinstrumente, die voraussichtlich gewährt werden. Welche Aussagen im Zusammenhang mit dem Bewertungsstichtag sind zutreffend? Der Bewertungsstichtag bei Transaktionen mit Mitarbeitern und anderen, die ähnliche Leistungen erbringen, ist der Tag der Ausübung. Der Bewertungsstichtag entspricht dem Zeitpunkt, zu dem das Unternehmen und der Mitarbeiter ein gemeinsames Verständnis über die Vertragsbedingungen der Vereinbarung erlangt haben. Ist für die anteilsbasierte Vergütung z.B. ein Beschluss der Hauptversammlung erforderlich, ist der Tag der Gewährung gleichzusetzen mit dem Tag der Hauptversammlung. Bei Transaktionen mit anderen Parteien als Mitarbeitern ist der Bewertungsstichtag der Tag der Gewährung. Sind keine Erdienungsbedingungen vereinbart, ist davon auszugehen, dass die zu vergütenden Leistungen des Mitarbeiters in der Vergangenheit erbracht wurden. ist davon auszugehen, dass die zu vergütenden Leistungen des Mitarbeiters erst in den kommenden Perioden erbracht werden. ist der Gesamtwert der Transaktion zunächst ergebnisneutral zu erfassen. ist der Gesamtwert der Transaktion unmittelbar als Personalaufwand zu erfassen. Sind Erdienungsbedingungen vereinbart, so wirken sich diese grundsätzlich auf nicht den bei der Berechnung des Gesamtwerts der Transaktion zugrunde zu legenden beizulegenden Zeitwert <?page no="337"?> der Eigenkapitalinstrumente sowie auf die Zahl der Eigenkapitalinstrumente aus, die voraussichtlich ausübbar werden. so wirken sich diese grundsätzlich zwar auf den bei der Berechnung des Gesamtwerts der Transaktion zugrunde zu legenden beizulegenden Zeitwert der Eigenkapitalinstrumente aus, allerdings nicht auf die Zahl der Eigenkapitalinstrumente aus, die voraussichtlich ausübbar werden. so wirken sich diese grundsätzlich auf den bei der Berechnung des Gesamtwerts der Transaktion zugrunde zu legenden beizulegenden Zeitwert der Eigenkapitalinstrumente sowie auf die Zahl der Eigenkapitalinstrumente aus, die voraussichtlich ausübbar werden. so wirken sich diese zwar grundsätzlich nicht auf den bei der Berechnung des Gesamtwerts der Transaktion zugrunde zu legenden beizulegenden Zeitwert der Eigenkapitalinstrumente aus, sehr wohl aber auf die Zahl der Eigenkapitalinstrumente aus, die voraussichtlich ausübbar werden. Eine Erdienungsbedingung ist entweder eine Leistungsbedingung, welche die Entstehung eines Rechtsanspruchs an eine bestimmte Dienstzeit knüpft, oder eine Dienstbedingung, welche neben der Pflicht zur Ableistung einer bestimmten Dienstzeit auch auf unternehmensspezifische - d.h. persönliche - Erfolgsziele Bezug nimmt. eine Dienstbedingung, welche die Entstehung eines Rechtsanspruchs an eine bestimmte Dienstzeit knüpft, oder eine Leistungsbedingung, welche neben der Pflicht zur Ableistung einer bestimmten Dienstzeit auch auf unternehmensspezifische - d.h. persönliche - Erfolgsziele Bezug nimmt. eine Dienstbedingung, welche die Entstehung eines Rechtsanspruchs an eine bestimmte Leistung knüpft, oder eine Leistungsbedingung, welche ausschließlich an die Pflicht zur Ableistung einer bestimmten Dienstzeit anknüpft. eine Dienstbedingung, welche die Entstehung eines Rechtsanspruchs an eine bestimmte Dienstzeit knüpft, oder eine Leistungsbedingung, welche ausschließlich auf unternehmensspezifische - d.h. persönliche - Erfolgsziele Bezug nimmt. Marktbezogene Leistungsbedingungen (Marktbedingungen) sind Leistungsbedingungen für den Ausübungspreis, die Erdienung oder die Ausübungsmöglichkeit eines Eigenkapitalinstruments, die mit dem Marktpreis der Eigenkapitalinstrumente des Unternehmens in Zusammenhang stehen. Bedingungen, welche sich nicht auf den Marktpreis der Eigenkapitalinstrumente beziehen und von welchen der Ausübungspreis, der Übergang des Rechtsanspruchs oder die Ausübbarkeit von Eigenkapitalinstrumenten unabhängig ist. Leistungsbedingungen für den Ausübungspreis, die Erdienung oder die Ausübungsmöglichkeit eines Eigenkapitalinstruments, die mit dem Marktpreis der Eigenkapitalinstrumente des Unternehmens nicht in Zusammenhang stehen. Lösungen der Testfragen 337 <?page no="338"?> 338 Lösungen der Testfragen Bedingungen, welche sich auf den Marktpreis der Eigenkapitalinstrumente beziehen und von welchen der Ausübungspreis, der Übergang des Rechtsanspruchs oder die Ausübbarkeit von Eigenkapitalinstrumenten abhängen können. Als konkrete Beispiele für Marktbedingung lassen sich anführen, wenn der Mitarbeiter einen Rechtsanspruch auf die gewährten Eigenkapitalinstrumente nur dann erhält, sofern der Aktienkurs des Unternehmens der Aktienkurs des Unternehmens in den folgenden drei Jahren um insgesamt 25% steigt. der Deckungsbeitrag insgesamt um 25% steigt. der Aktienkurs des Unternehmens in drei aufeinander folgenden Jahren stärker als ein bestimmter Börsenindex steigt. der Umsatz pro Jahr um 5% steigt. Eine nicht-marktbezogene Leistungsbedingungen liegt z.B. vor, wenn der Mitarbeiter den Rechtsanspruch auf die Eigenkapitalinstrumente nur erhält, wenn innerhalb der Sperrfrist der Aktienkurs stärker als ein bestimmter Börsenindex steigt. der Umsatz pro Jahr um 5% steigt. der Aktienkurs des Unternehmens jeweils um 5% steigt. der Gewinn insgesamt um 10% steigt. Testfragen zu 3.5 Welche Aussagen im Zusammenhang mit virtuellen Eigenkapitalinstrumenten sind zutreffend? Virtuelle Eigenkapitalinstrumente stehen in ihren ökonomischen Wirkungen echten Eigenkapitalinstrumenten gleich. Virtuelle Eigenkapitalinstrumente unterscheiden sich in bilanzieller Hinsicht grundlegend von echten Eigenkapitalinstrumenten. Virtuelle Eigenkapitalinstrumente unterscheiden sich in bilanzieller Hinsicht nicht von echten Eigenkapitalinstrumenten. Bei virtuellen Eigenkapitalinstrumenten sind die begünstigten Programmteilnehmer potenzielle Gesellschafter. Aus der an jedem Bilanzstichtag vorzunehmenden erfolgswirksamen Neubewertung der Rückstellung können unterschiedliche Effekte resultieren: höherer Wert der virtuellen Eigenkapitalinstrumente; es kommt zu einem Ertrag in Höhe der Differenz zwischen dem Buchwert und dem am Abschlussstichtag ermittelten neuen Wert <?page no="339"?> geringerer Wert der virtuellen Eigenkapitalinstrumente; es kommt zu einem Ertrag in Höhe der Differenz zwischen dem Buchwert und dem am Abschlussstichtag ermittelten neuen Wert höherer Wert der virtuellen Eigenkapitalinstrumente; dies erfordert die Bildung zusätzlichen Personalaufwands geringerer Wert der virtuellen Eigenkapitalinstrumente; dies erfordert die Bildung zusätzlichen Personalaufwands Wurde eine Sperrfrist vereinbart, sind die erhaltenen Leistungen und die daraus entstehende Schuld zu dem Zeitpunkt zu erfassen, zu dem die Leistungen von den Mitarbeitern während dieses Zeitraums erbracht wurden. wird Aufwand sofort erfasst. ist Rückstellung sofort zu passvieren. und sollen mit den Optionen bereits erbrachte Arbeitsleistungen abgegolten werden, ist sofort in voller Höhe des Zeitwerts eine Rückstellung zu passivieren. Testfragen zu 3.8 Grundsätzlich ist bei Ausübung der Optionen durch den Mitarbeiter der vom Mitarbeiter zu zahlende Ausübungspreis bis zur Höhe des Nennwerts (bzw. des rechnerischen Werts) der ausgegebenen Aktien dem gezeichneten Kapital und der übersteigende Betrag der Gewinnrücklage gutzuschreiben; der vom Mitarbeiter zu zahlende Ausübungspreis bis zur Höhe des Nennwerts (bzw. des rechnerischen Werts) der ausgegebenen Aktien der Kapitalrücklage und der übersteigende Betrag der Kapitalrücklage gutzuschreiben. Welche Auffassungen bezüglich der Erfassung der Ausgabe der Aktienoptionen im Abschluss lassen sich im Schrifttum finden? Die mittels bedingter Kapitalerhöhung zu bedienenden Aktienoptionspläne dürfen vor Ausübung der Optionen keine Auswirkungen auf Bilanz und GuV haben. Im Zeitpunkt der Ausübung der Aktienoptionen werden die neu geschaffenen Aktien dann wie bei jeder Kapitalerhöhung verbucht, wobei der Ausübungskurs der Aktienoption den Emissionspreis darstellt. Es wird z.T. gefordert, die Aktienoptionspläne GuV-wirksam durch Passivierung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten zu berücksichtigen. Lösungen der Testfragen 339 <?page no="340"?> 340 Lösungen der Testfragen Die h.M. spricht sich allerdings für eine GuV-wirksame Erfassung der Aktienoptionen als Personalaufwand bei gleichzeitiger Dotierung der Gewinnrücklage aus. Welche Aussagen im Zusammenhang mit der Bewertung von Aktienoptionen sind zutreffend? Maßstab für die Bewertung von Aktienoptionen kann grundsätzlich der innere Wert oder der beizulegende Zeitwert einer Option im Zeitpunkt der Gewährung sein. Der innere Wert einer Option zum Gewährungszeitpunkt ist der Betrag, um den der festgelegte Bezugspreis zu diesem Zeitpunkt den Aktienkurs übersteigt. Dieser Zeitwert ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Marktwert und dem inneren Wert. Grundsätzlich ist alleine eine Bewertung der Option zum inneren Wert sinnvoll ist, da dies der Wert ist, zu dem die Option von einem Dritten erworben werden könnte. Ist bei virtuellen Aktienoptionsplänen eine Sperrfrist vorgesehen, bis zu deren Ablauf die Optionen nicht ausgeübt werden können, ist der Personalaufwand ratierlich über die vereinbarte Sperrfrist zu verteilen. ist der Personalaufwand sofort in voller Höhe zu erfassen. wird die Rückstellung bereits im Jahr der Zusage in voller Höhe passiviert. wird die Rückstellung nicht bereits im Jahr der Zusage in voller Höhe passiviert. Testfragen zu 4.1 Beispiele für Forschungsaktivitäten sind Aktivitäten, die auf die Erlangung neuer Erkenntnisse ausgerichtet sind. der Entwurf, die Konstruktion und das Testen von Prototypen und Modellen vor Beginn der eigentlichen Produktion oder Nutzung der Entwurf, die Konstruktion und der Betrieb einer Pilotanlage, die von ihrer Größe her für eine kommerzielle Produktion wirtschaftlich ungeeignet ist die Formulierung, der Entwurf sowie die Abschätzung und endgültige Auswahl von möglichen Alternativen für neue oder verbesserte Materialien, Vorrichtungen, Produkte, Verfahren, Systeme oder Dienstleistungen. Beispiele für Entwicklungstätigkeiten sind die Suche nach sowie die Abschätzung und endgültige Auswahl von Anwendungen für Forschungsergebnisse und für anderes Wissen <?page no="341"?> der Entwurf von Werkzeugen, Spannvorrichtungen, Prägestempeln und Gussformen unter Verwendung neuer Technologien die Suche nach Alternativen für Materialien, Vorrichtungen, Produkte, Verfahren, Systeme oder Dienstleistungen der Entwurf, die Konstruktion und das Testen einer ausgewählten Alternative für neue oder verbesserte Materialien, Vorrichtungen, Produkte, Verfahren, Systeme oder Dienstleistungen. Welche Aussagen im Zusammenhang mit Forschung und Entwicklung sind zutreffend? Falls ein Unternehmen die Forschungsnicht von der Entwicklungsphase eines internen Projekts zur Schaffung eines immateriellen Vermögenswerts unterscheiden kann, hat es die mit diesem Projekt verbundenen Ausgaben so zu behandeln, als wären sie ausschließlich in der Entwicklungsphase angefallen. In dem Fall, in dem der sequenzielle Ablauf - zuerst Forschung, dann Entwicklung - im Prozessverlauf nicht eingehalten wird bzw. nicht eingehalten werden kann, wenn die Prozesse also alternierend verlaufen, dann lässt sich die Forschungsnicht von der Entwicklungsphase abgrenzen. Lässt sich die Forschungsnicht von der Entwicklungsphase abgrenzen, sind sämtliche angefallene Ausgaben vollständig als Aufwand der Periode zu erfassen sind. Nach IFRS besteht ein explizites Ansatzwahlrecht für selbst geschaffene immaterielle Vermögenswerte. Testfragen zu 4.2 Welche Aussagen im Zusammenhang mit sog. Standardsoftware sind zutreffend? Standardsoftware kann i.d.R. ohne weiteres sofort im Unternehmen eingesetzt werden. Um die Standardsoftware an die unternehmensspezifischen Gegebenheiten anzupassen, damit eine Nutzung möglich wird, ist regelmäßig ein umfangreiches Einführungs-/ Rollout-Projekt erforderlich. Da der Zweck der Rollout-Projekte darin besteht, die Standardsoftware so anzupassen, dass ein vom Unternehmen beabsichtigter nutzungsbereiter Zustand hergestellt wird, und der Anteil neuer Programmierung relativ gering ist, sind die im Zusammenhang mit dem Rollout-Projekt anfallende Kosten als eigenständiger Vermögenswert zu aktivieren. Bei den im Zusammenhang mit dem Rollout-Projekt anfallende Kosten handelt sich um Anschaffungsnebenkosten der erworbenen Lizenz. Lösungen der Testfragen 341 <?page no="342"?> 342 Lösungen der Testfragen Welche Aussagen im Zusammenhang mit Rollout-Kosten sind zutreffend? Wird eine Software im Rahmen einer lokalen Einzellizenz erworben, sind die Rollout-Kosten sofort aufwandswirksam zu erfassen. Wird die Software im Rahmen einer Gruppenlizenz erworben und ist bisher nicht im Konzernverbund in Anwendungen, d.h., es handelt sich um einen erstmaligen Rollout, sind die Rollout-Kosten als Anschaffungsnebenkosten der Lizenz zu aktivieren, und über deren (Rest-)Nutzungsdauer abzuschreiben. Wird die Software im Rahmen einer Gruppenlizenz erworben und ist bereits nicht im Konzernverbund in Anwendungen, d.h., es handelt sich um einen Rollout an einem weiteren Standort, dann sind die Rollout-Kosten als Anschaffungsnebenkosten der Lizenz zu aktivieren, und über deren (Rest-)Nutzungsdauer abzuschreiben. Wird eine Software im Rahmen einer lokalen Einzellizenz erworben, sind die Rollout-Kosten als Anschaffungsnebenkosten der Lizenz zu aktivieren und über deren Nutzungsdauer abzuschreiben. Testfragen zu 4.3 Welche Aussagen im Zusammenhang mit Lizenzvereinbarungen zur Nutzung von Software sind zutreffend? Wird eine Lizenzvereinbarung zur Nutzung von Software geschlossen und wird diese dem Lizenznehmer über eine öffentliche cloud -Lösung zur Verfügung gestellt, fallen die damit einhergehenden nicht-exklusiven Nutzungsrechte zwar nicht in den Anwendungsbereich des IFRS 16 und erfüllen andererseits aber die Ansatzvoraussetzungen von IAS 38. Wird eine Lizenzvereinbarung zur Nutzung von Software geschlossen und wird diese dem Lizenznehmer über eine öffentliche cloud -Lösung zur Verfügung gestellt, fallen die damit einhergehenden nicht-exklusiven Nutzungsrechte einerseits nicht in den Anwendungsbereich des IFRS 16 und erfüllen andererseits nicht die Ansatzvoraussetzungen von IAS 38. SaaS-Verträge sind grundsätzlich als Leasingverträge zu werten. SaaS-Verträge sind grundsätzlich als Dienstleistungsverträge zu werten. Testfragen zu 5.1 Wodurch zeichnet sich ein asset deal aus? Er zeichnet sich dadurch aus, dass das erwerbende Unternehmen alle erworbenen Vermögenswerte und Schulden unter den jeweiligen Bilanzpositionen in seinem Einzelabschluss aktiviert. <?page no="343"?> Er zeichnet sich dadurch aus, dass das erwerbende Unternehmen die Differenz zwischen sämtlichen erworbenen Vermögenswerten und Schulden in seinem Einzelabschluss aktiviert. Er zeichnet sich dadurch aus, dass ein Unternehmen die Mehrheit der Eigenkapitalanteile an einem anderen Unternehmen erwirbt. Er zeichnet sich dadurch aus, dass es aufgrund des Beteiligungserwerbs und den damit verbundenen Einflussmöglichkeiten zur Entstehung eines Konzerns kommt. Welche Aussagen im Zusammenhang mit einem asset deal sind zutreffend? Er ist nach IFRS und HGB im Einzelabschluss des Unternehmens abzubilden, welche das Reinvermögen überträgt. Er ist nach IFRS und HGB im Einzelabschluss des Unternehmens abzubilden, auf welches das Reinvermögen übertragen wird. Es ist erforderlich, dass der gezahlte Kaufpreis nach dem Grundsatz der Einzelbewertung auf die jeweiligen Vermögensgegenstände nach sachgerechtem Maßstab verteilt wird. Es werden keine stillen Reserven aufgelöst und auch bisher nicht bilanzierungsfähige Vermögenswerte dürfen durch den Erwerber nicht aktiviert werden. Wodurch zeichnet sich ein share deal aus? Er zeichnet sich dadurch aus, dass das erwerbende Unternehmen alle erworbenen Vermögenswerte und Schulden unter den jeweiligen Bilanzpositionen in seinem Einzelabschluss aktiviert. Er zeichnet sich dadurch aus, dass das erwerbende Unternehmen die Differenz zwischen sämtlichen erworbenen Vermögenswerten und Schulden in seinem Einzelabschluss aktiviert. Er zeichnet sich dadurch aus, dass ein Unternehmen die Mehrheit der Eigenkapitalanteile an einem anderen Unternehmen erwirbt. Er zeichnet sich dadurch aus, dass der Ausweis einer Beteiligung unterbleibt. Welche Aussagen im Zusammenhang mit einem share deal sind zutreffend? Der Kaufpreis wird hier für den Saldo aus Vermögen abzüglich der zu übernehmenden Schulden, sprich für das Reinvermögen entrichtet. Der share deal ist nach IFRS und HGB im Einzelabschluss des Unternehmens abzubilden, auf welches das Reinvermögen übertragen wird. Der Erwerber hat die Anteile in seinem Einzelabschluss im Finanzanlagevermögen als Beteiligung bewertet zu Anschaffungskosten auszuweisen. Aufgrund des Beteiligungserwerbs und den damit verbundenen Einflussmöglichkeiten kommt es im Zuge eines share deals zur Entstehung eines Konzerns. Lösungen der Testfragen 343 <?page no="344"?> 344 Lösungen der Testfragen Testfragen zu 5.2 IFRS 3.A definiert den Erwerbszeitpunkt als den Zeitpunkt, an dem der Erwerber den Kaufpreis begleicht. die Beherrschung über das erworbene Unternehmen erhält. das erworbene Unternehmen liquidiert. den Kaufvertrag unterschreibt. Welche Aussagen im Zusammenhang mit dem Erwerbszeitpunkt sind zutreffend? Frühester Erwerbszeitpunkt ist i.d.R. die Unterzeichnung des Kaufvertrags, mit dem nicht mehr oder nur noch eingeschränkte Erwerbsansprüche entstanden sind. Spätester Erwerbszeitpunkt ist der endgültige dingliche Vollzug des Erwerbs durch Abtregung der Anteile oder Übertragung des Eigentums am vertragsgegenständlichen Vermögen. Spätester Erwerbszeitpunkt ist der endgültige dingliche Vollzug des Erwerbs durch Begleichung des Kaufpreises. Vertraglich vereinbarte Genehmigungsvorbehalte sind regelmäßig unbedenklich im Hinblick auf den Erwerbszeitpunkt. Für den Fall, dass ein kartellrechtlicher Genehmigungsvorbehalt vorliegt, ist die Ausübung der Beherrschung grundsätzlich nicht begrenzt. ist der Erwerbszeitpunkt auf den Zeitpunkt der Auflösung des Vorbehalts zu datieren. ist auf dessen Auflösungszeitpunkt die Erstkonsolidierung durchzuführen. ist die Wahrscheinlichkeit der Genehmigung unerheblich für die Beurteilung des Beherrschungskriteriums. Welche Aussagen im Zusammenhang mit der Bestimmung des handelsrechtlichen Erwerbszeitpunkts sind zutreffend? Im Gegensatz zu den IFRS enthält das HGB expliziten Regelungen zum Erwerbszeitpunkt. Im Zusammenhang mit der Bestimmung des Erwerbszeitpunkts ist nach HGB ausschlaggebend, ob bzw. wann auf Grundlage der dargestellten Tatbestände wirtschaftlich betrachtet die Beherrschung auf den Erwerber übergegangen ist und damit ein Mutter-Tochter-Verhältnis besteht. Der Zeitpunkt, zu dem erstmalig ein Mutter-Tochter-Verhältnis vorliegt, stellt den Erwerbszeitpunkt dar. Der Anteilsbesitz stellt eine notwendige Voraussetzung für den beherrschenden Einfluss dar. <?page no="345"?> Testfragen zu 5.3 Welche Aussagen im Zusammenhang mit Berichtszeitraum nach IFRS sind nicht zutreffend? Ein Unternehmen hat mindestens halbjährlich einen vollständigen Abschluss (einschließlich Vergleichsinformationen) aufzustellen. Der regelmäßige Berichtszeitraum beträgt zwölf Monate. Unter Praktikabilitätsgründen ist es nicht zulässig, den Berichtszeitraum auf 52 Wochen auszulegen. Der Berichtszeitraum entspricht letztlich dem Geschäftsjahr, welches nicht zwangsläufig mit dem Kalenderjahr übereinstimmen muss. Ein Unternehmen hat mindestens jährlich einen vollständigen Abschluss (einschließlich Vergleichsinformationen) aufzustellen. Nach IFRS kann durch die Umstellung des Geschäftsjahres also eine Übergangsperiode entstehen, deren Dauer weniger als zwölf Monate betragen kann. maximal zwölf Monate betragen kann. mehr als zwölf Monate betragen kann. nicht weniger als zwölf Monate betragen kann. Welche Aussagen im Zusammenhang mit dem handelsrechtlichen Geschäftsjahr bzw. Abschlussstichtag sind zutreffend? Handelsrechtlich darf die Dauer des Geschäftsjahres zwölf Monate nicht überschreiten. Der Abschlussstichtag ist bei Unternehmensgründung nicht frei wählbar. Die Vorschrift über die Höchstdauer des Geschäftsjahres schließt die nach ausländischem Recht zulässigen Regelungen nicht aus. Enthält der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung einer Personen- und Kapitalgesellschaft keine Bestimmung zum Geschäftsjahr, so gilt das Kalenderjahr als Geschäftsjahr vereinbart. Welche Aussagen im Zusammenhang mit dem handelsrechtlichen Konzernabschlussstichtag sind zutreffend? Die Jahresabschlüsse der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen sollen auf den Stichtag des Konzernabschlusses aufgestellt werden. Die konsolidierten Unternehmen sind in der Wahl ihres Abschlussstichtags grundsätzlich nicht frei. Liegt der Abschluss eines konsolidierten Unternehmens mehr als sechs Monaten vor dem Konzernabschlussstichtag, so ist dieses Unternehmen auf Basis eines auf den Stichtag und den Zeitraum des Konzernabschlusses aufgestellten Zwischenabschlusses in den Konzernabschluss einzubeziehen. Liegt der Abschluss eines konsolidierten Unternehmens mehr als drei Monaten vor dem Konzernabschlussstichtag, so ist dieses Unternehmen auf Lösungen der Testfragen 345 <?page no="346"?> 346 Lösungen der Testfragen Basis eines auf den Stichtag und den Zeitraum des Konzernabschlusses aufgestellten Zwischenabschlusses in den Konzernabschluss einzubeziehen. Testfragen zu 5.4 Was ist nach IFRS beim einem Unternehmenserwerb der Kaufpreis? Der Kaufpreis entspricht der vom Veräußerer übertragenen Gegenleistung. Der Kaufpreis entspricht der vom Erwerber übernommenen Gegenleistung. Der Kaufpreis entspricht der vom Erwerber übertragenen Gegenleistung. Der Kaufpreis entspricht der vom Veräußerer übernommenen Gegenleistung. Welche Aussagen im Zusammenhang mit der vom Erwerber übertragenen Gegenleistung nach IFRS sind zutreffend? Die bei einem Unternehmenszusammenschluss übertragene Gegenleistung ist mit den Anschaffungskosten zu bewerten. Die bei einem Unternehmenszusammenschluss übertragene Gegenleistung ist mit dem beizulegenden Zeitwert zu bewerten. Die Anschaffungskosten der übertragenen Gegenleistung berechnet sich, indem die Vermögenswerte, die Schulden, die der Erwerber von den früheren Eigentümern des erworbenen Unternehmens übernommenen hat, und die vom Erwerber ausgegebenen Eigenkapitalanteile zum Erwerbszeitpunkt mit ihren beizulegenden Zeitwerten bewertet und diese beizulegenden Zeitwerte addiert werden. Der beizulegende Zeitwert der übertragenen Gegenleistung berechnet sich, indem die Vermögenswerte, die Schulden, die der Erwerber von den früheren Eigentümern des erworbenen Unternehmens übernommenen hat, und die vom Erwerber ausgegebenen Eigenkapitalanteile zum Erwerbszeitpunkt mit ihren beizulegenden Zeitwerten bewertet und diese beizulegenden Zeitwerte addiert werden. Was ist eine bedingte Gegenleistung nach IFRS? Bei einer bedingten Gegenleistung handelt es sich im Allgemeinen um eine Verpflichtung des ehemaligen Eigentümers eines erworbenen Unternehmens, dem Erwerber als Teil des Austauschs für die Beherrschung des erworbenen Unternehmens zusätzliche Vermögenswerte oder Eigenkapitalanteile zu übertragen, wenn bestimmte künftige Ereignisse eintreten oder Bedingungen erfüllt werden. Bei einer bedingten Gegenleistung handelt es sich im Allgemeinen um einen Anspruch des Erwerbers auf Rückerstattung eines Teils des Kaufpreises gegen den ehemaligen Eigentümer eines erworbenen Unternehmens als Teil des Austauschs für die Beherrschung des erworbenen Unternehmens, wenn bestimmte künftige Ereignisse eintreten oder Bedingungen erfüllt werden. <?page no="347"?> Bei einer bedingten Gegenleistung handelt es sich im Allgemeinen um eine Verpflichtung des Erwerbers, den ehemaligen Eigentümern eines erworbenen Unternehmens als Teil des Austauschs für die Beherrschung des erworbenen Unternehmens zusätzliche Vermögenswerte oder Eigenkapitalanteile zu übertragen, wenn bestimmte künftige Ereignisse eintreten oder Bedingungen erfüllt werden. Bei einer bedingten Gegenleistung handelt es sich im Allgemeinen um eine Eventualverbindlichkeit des Erwerbers, den ehemaligen Eigentümern eines erworbenen Unternehmens als Teil des Austauschs für die Beherrschung des erworbenen Unternehmens zusätzliche Vermögenswerte oder Eigenkapitalanteile zu übertragen, wenn bestimmte künftige Ereignisse eintreten oder Bedingungen erfüllt werden, welche nicht bilanziert werden darf. Welche Aussagen im Zusammenhang mit bedingten Gegenleistungen nach IFRS sind zutreffend? Bedingte Kaufpreiskomponenten werden in Unternehmenskaufverträgen vereinbart, um trotz deutlich voneinander abweichender Kaufpreisvorstellungen dennoch zu einer Einigung zu gelangen. Meistens sind die vorzufindenden Vereinbarungen symmetrisch ausgestaltet und sehen nur beidseitig eine nachträgliche Erhöhung des Kaufpreises vor. Meistens sind die vorzufindenden Vereinbarungen asymmetrisch ausgestaltet und sehen nur einseitig eine nachträgliche Erhöhung des Kaufpreises vor. Bedingte Rückzahlungsverpflichtungen werden regelmäßig deshalb seitens des Veräußerers akzeptiert, weil der Veräußerer auf die Geschäftsentwicklung nach dem Kontrollübergang weiterhin Einfluss nehmen kann. Wie sind bedingte Gegenleistungen nach IFRS zu bewerten? Der Erfüllungsbetrag einer als Schuldinstrument klassifizierten bedingten Gegenleistung ist zum Erwerbszeitpunkt auf der Grundlage der Erwartungswertmethode zu schätzen. Der beizulegende Zeitwert einer als Schuldinstrument klassifizierten bedingten Gegenleistung ist zum Erwerbszeitpunkt auf der Grundlage der Erwartungswertmethode zu schätzen. Die IFRS sehen eine erfolgsneutrale Folgebewertung von bedingten Gegenleistungen zum beizulegenden Zeitwert vor, sofern es sich hierbei nicht um Eigenkapitalinstrumente handelt. Die IFRS sehen eine erfolgswirksame Folgebewertung von bedingten Gegenleistungen zum beizulegenden Zeitwert vor, sofern es sich hierbei nicht um Eigenkapitalinstrumente handelt. Welche Aussagen im Zusammenhang mit der übertragenen Gegenleistung nach HGB sind zutreffend? Der Wertansatz der aufzurechnenden Anteile entspricht bei einer auf den Erwerbszeitpunkt vorgenommenen Erstkonsolidierung den Anschaffungskosten. Lösungen der Testfragen 347 <?page no="348"?> 348 Lösungen der Testfragen In erster Linie ergeben sich die Anschaffungskosten also aus dem Zeitwert der hingegebenen Leistungen. Nach HGB sind anschaffungsbezogene Kosten ( acquisition related costs ) stets als Aufwand zu erfassen, und zwar unabhängig davon, ob sie direkt zurechenbar sind oder nicht. Soweit der Erwerb der Anteile im Tausch gegen Hingabe von Sachwerten erfolgt, wird empfohlen, die Anschaffungskosten der erlangten Anteile nach dem Zeitwert der hingegebenen Vermögensgegenstände zu bemessen, sofern der Zeitwert der erworbenen Anteile nicht niedriger ist. Welche Aussagen im Zusammenhang mit bedingten Gegenleistungen nach HGB sind zutreffend? Mögliche Kaufpreisnachzahlungen sind als Anschaffungskosten der Beteiligung und damit zur Verrechnung nach § 301 Abs. 1 und Abs. 3 HGB im Erwerbszeitpunkt schon insoweit zu berücksichtigen, als die Nachzahlung wahrscheinlich und verlässlich zu schätzen ist. Es müssen mehr Gründe dafür als dagegen sprechen, damit ein Bedingungseintritt wahrscheinlich ist. Da es sich bei den nachträglichen Anschaffungskosten um einen Zukunftswert handelt, sind sie auf den Zeitpunkt ihrer Erfassung abzuzinsen, wenn die Vereinbarungen zur Kaufpreisanpassung eine Verzinsung vorsehen. Die Anschaffungskosten der Beteiligung erhöhen sich nicht. Testfragen zu 5.5 Welche Aussagen im Zusammenhang mit dem Bewertungszeitraum nach IFRS 3 sind zutreffend? Während des Bewertungszeitraums, welcher ein halbes Jahr vom Erwerbszeitpunkt an nicht überschreiten darf, hat das erwerbende Unternehmen zum einen die vorläufigen zum Erwerbszeitpunkt angesetzten Beträge rückwirkend zu korrigieren, um die neuen Informationen über Fakten und Umstände widerzuspiegeln, die zum Erwerbszeitpunkt bestanden und die die Bewertung der zu diesem Stichtag angesetzten Beträge beeinflusst hätten, wenn sie bekannt gewesen wären. Während des Bewertungszeitraums, welcher ein Jahr vom Erwerbszeitpunkt an nicht überschreiten darf, hat das erwerbende Unternehmen zum einen die vorläufigen zum Erwerbszeitpunkt angesetzten Beträge rückwirkend zu korrigieren, um die neuen Informationen über Fakten und Umstände widerzuspiegeln, die zum Erwerbszeitpunkt bestanden und die die Bewertung der zu diesem Stichtag angesetzten Beträge beeinflusst hätten, wenn sie bekannt gewesen wären. Das erwerbende Unternehmen hat auch zusätzliche Vermögenswerte und Schulden anzusetzen, wenn es neue Informationen über Fakten und Umstände erhalten hat, die zum Erwerbszeitpunkt bestanden und die zum <?page no="349"?> Ansatz dieser Vermögenswerte und Schulden zu diesem Stichtag geführt hätten, wenn sie bekannt gewesen wären. Das erwerbende Unternehmen darf zusätzliche Vermögenswerte und Schulden nicht anzusetzen, wenn es neue Informationen über Fakten und Umstände erhalten hat, die zum Erwerbszeitpunkt bestanden und die zum Ansatz dieser Vermögenswerte und Schulden zu diesem Stichtag geführt hätten, wenn sie bekannt gewesen wären. Die Zwölf-Monats-Frist wird als ausreichend angesehen, damit sich der Bilanzierende die notwendigen Informationen einholen kann über u.a. die erworbenen, identifizierbaren Vermögenswerte und Schulden sowie die Anteile von nicht beherrschenden Gesellschaftern die übertragene Gegenleistung die Neubeurteilung des identifizierten Erwerbers oder des Erwerbszeitpunkts auf Grund einer geänderten Einschätzung den resultierenden Goodwill aus einem Erwerb unter Marktpreis Welche der genannten Kriterien sind der Beurteilung zugrunde zu legen, ob neue Informationen zu Anpassungen während der measurement period führen? Informationen, die kurz nach dem Erwerbszeitpunkt zugehen, sind im Allgemeinen gut in der Lage, die zum Erwerbszeitpunkt bestehenden Umstände widerzuspiegeln. Informationen, die längere Zeit nach dem Erwerbszeitpunkt zugehen, sind im Allgemeinen gut in der Lage, die zum Erwerbszeitpunkt bestehenden Umstände widerzuspiegeln. Kleinere Vermögensänderungen, die auf nicht identifizierbare Gründe zurückgeführt werden können und die mit geringer zeitlicher Nähe zum Erwerbszeitpunkt eintreten, dürften wichtige Indikatoren für die Wertverhältnisse zum Erwerbszeitpunkt sein. Werte aus einem kürzlich durchgeführten Tausch mit Dritten sind ein guter Indikator für den beizulegenden Zeitwert eines Vermögenswerts. Welche Aussagen mit vorzunehmenden Anpassungen sind zutreffend? Werden im Bewertungszeitraum Anpassungen vorgenommen, die werterhellenden Charakter haben, sind diese rückwirkend auf den Erwerbszeitpunkt ergebniswirksam gegen den Geschäfts- oder Firmenwert vorzunehmen. Werden im Bewertungszeitraum Anpassungen vorgenommen, die werterhellenden Charakter haben, sind diese rückwirkend auf den Erwerbszeitpunkt ergebnisneutral gegen den Geschäfts- oder Firmenwert vorzunehmen. Es ergeben sich keine Ergebniswirkungen. Ergebniswirkungen ergeben sich lediglich durch die Korrektur zwischenzeitlich, auf Basis falscher Werte vorgenommener Abschreibungen. Lösungen der Testfragen 349 <?page no="350"?> 350 Lösungen der Testfragen Für Änderungen nach Ablauf von zwölf Monaten nach dem Erwerbszeitpunkt sind ausschließlich die Regelungen von IAS 8 bezüglich Fehlerkorrekturen und Schätzfehlern anzuwenden. Welche Aussagen sind zutreffend? Handelt es sich um Fehlerkorrekturen, so ist der Fehler retrospektiv zu korrigieren. Hierzu sind die Vergleichsinformationen der früheren Berichtsperioden, in denen der Fehler auftrat, erfolgsneutral gegen den Geschäfts- oder Firmen anzupassen. Handelt es sich um Fehlerkorrekturen, so ist der Fehler prospektiv zu korrigieren. Die Vergleichsinformationen der früheren Berichtsperioden sind nicht anzupassen. Die Änderung einer Schätzung ist prospektiv ergebniswirksam zu berücksichtigen. Die Änderung einer Schätzung ist retrospektiv ergebnisneutral zu berücksichtigen. Testfragen zu 5.6 Was versteht man nach IFRS 3 unter einem sukzessiven Unternehmenserwerb? Gemäß IFRS 3 handelt es sich dann um einen sukzessiven Unternehmenserwerb, wenn ein Erwerber die Beherrschung an einem erworbenen Unternehmen erlangt, an dem er bereits mittelbar vor dem Erwerbszeitpunkt einen Eigenkapitalanteile hält. Gemäß IFRS 3 handelt es sich dann um einen sukzessiven Unternehmenserwerb, wenn ein Erwerber die Beherrschung an einem erworbenen Unternehmen erlangt, an dem er bereits unmittelbar nach dem Erwerbszeitpunkt einen Eigenkapitalanteile hält. Gemäß IFRS 3 handelt es sich dann um einen sukzessiven Unternehmenserwerb, wenn ein Erwerber die maßgeblichen Einfluss an einem erworbenen Unternehmen erlangt, an dem er bereits unmittelbar vor dem Erwerbszeitpunkt einen Eigenkapitalanteile hält. Gemäß IFRS 3 handelt es sich dann um einen sukzessiven Unternehmenserwerb, wenn ein Erwerber die Beherrschung an einem erworbenen Unternehmen erlangt, an dem er bereits unmittelbar vor dem Erwerbszeitpunkt einen Eigenkapitalanteile hält. Welche Aussagen im Zusammenhang mit der bilanziellen Abbildung von sukzessiven Unternehmenszusammenschlüssen nach IFRS sind zutreffend? Der Erwerber hat bei einem sukzessiven Unternehmenszusammenschluss seinen zuvor an dem erworbenen Unternehmen gehaltenen Eigenkapitalanteil zu dem zum Erwerbszeitpunkt geltenden beizulegenden Zeitwert neu zu bewerten. Ein gegebenenfalls aus der Neubewertung resultierender Gewinn oder Verlust ist stets im sonstigen Ergebnis zu erfassen. <?page no="351"?> Hat der Erwerber in früheren Perioden Wertänderungen seines Eigenkapitalanteils an dem erworbenen Unternehmen im sonstigen Ergebnis erfasst, so ist dieser Betrag auf derselben Grundlage zu erfassen, wie dies erforderlich wäre, wenn der Erwerber den zuvor gehaltenen Eigenkapitalanteil unmittelbar veräußert hätte. Als Konsequenz daraus ergibt sich, dass die Ermittlung des Unterschiedsbetrags auf Grundlage des aktuellen beizulegenden Zeitwerts des neu hinzuerworbenen Anteils erfolgt. Welche Aussagen im Zusammenhang mit der bilanziellen Abbildung von sukzessiven Unternehmenszusammenschlüssen nach HGB sind zutreffend? Die Kapitalkonsolidierung hat i.d.R. zum Zeitpunkt der Kontrollerlangungen zu erfolgen. Im Rahmen von sukzessiven Unternehmenserwerben ist auf den Zeitpunkt der kontrollbegründenden Tranche abzustellen. Hinsichtlich der Bilanzierung des Erwerbs zusätzlicher Anteile an Tochterunternehmen enthält das HGB explizite Regelungen. Die Kapitalkonsolidierung hat i.d.R. zum Zeitpunkt der Erlangungen maßgeblichen Einflusses zu erfolgen. Testfragen zu 5.7 Welche Aussagen im Zusammenhang mit Anteilsveräußerungen sind zutreffend? Bei einer statusändernden Veräußerung endet das Mutter-Tochter-Verhältnis, d.h. das Mutterunternehmen hat keine (alleinige) Beherrschung mehr über das Tochterunternehmen, die Vermögenswerte und Schulden des ehemaligen Tochterunternehmens sind auszubuchen. Bei einer statusändernden Veräußerung bleibt das Mutter-Tochter-Verhältnis auch nach dem Veräußerungsvorgang bestehen, die Vermögenswerte und Schulden des Tochterunternehmens gehen nicht ab. Es kommt lediglich zu einer Verschiebung im Eigenkapital zwischen den Mehr- und den Minderheiten. Bei einer statuswahrenden Veräußerung endet das Mutter-Tochter-Verhältnis, d.h. das Mutterunternehmen hat keine (alleinige) Beherrschung mehr über das Tochterunternehmen, die Vermögenswerte und Schulden des ehemaligen Tochterunternehmens sind auszubuchen. Bei einer statuswahrenden Veräußerung bleibt das Mutter-Tochter-Verhältnis auch nach dem Veräußerungsvorgang bestehen, die Vermögenswerte und Schulden des Tochterunternehmens gehen nicht ab. Es kommt lediglich zu einer Verschiebung im Eigenkapital zwischen den Mehr- und den Minderheiten. Lösungen der Testfragen 351 <?page no="352"?> 352 Lösungen der Testfragen Welche Aussagen im Zusammenhang mit einem Kontrollverlust sind zutreffend? Der Verlust der Beherrschungsmöglichkeit ist als sog. remeasurement event zu klassifizieren. Auf den Stichtag des Verlusts der Beherrschungsmöglichkeit ist eine erfolgswirksame Entkonsolidierung des Nettovermögens des ehemaligen Tochterunternehmens vorzunehmen. Auf den Stichtag des Verlusts der Beherrschungsmöglichkeit ist eine erfolgsneutrale Entkonsolidierung des Nettovermögens des ehemaligen Tochterunternehmens vorzunehmen. Für Transaktionen, die einen Kontrollverlust nach sich ziehen, ist die Neubewertung einer zurückbehaltenen Beteiligung an einem ehemaligen Tochterunternehmen nicht erforderlich. Welche Aussagen im Zusammenhang mit der bilanziellen Abbildung von statusändernden Veräußerungen nach HGB sind zutreffend? Für die veräußerten Anteile ist eine erfolgswirksame Entkonsolidierung durchzuführen. Für die veräußerten Anteile ist eine erfolgsneutrale Entkonsolidierung durchzuführen. Die verbleibenden Anteile werden erfolgswirksam in den equity -Ansatz oder den Beteiligungsansatz überführt. Die verbleibenden Anteile werden erfolgsneutral in den equity -Ansatz oder den Beteiligungsansatz überführt. Welche Aussagen im Zusammenhang mit der bilanziellen Abbildung von statuswahrenden Veräußerungen nach IFRS sind zutreffend? Eine sog. Abstockung ist als erfolgswirksame Transaktion zwischen Eigenkapitalgebern zu behandeln. Für den Fall, dass das Mutterunternehmen weiterhin Beherrschung ausüben kann, ist ein Gewinn oder Verlust aus der Veräußerung des Anteils am Tochterunternehmen zu erfassen. Der Buchwert der nicht beherrschenden Anteile (Minderheiten) ist anzupassen, um die Änderung der Besitzanteile des Tochterunternehmens zutreffend widerzuspiegeln. Das Unternehmen erfasst jede Differenz zwischen dem Betrag, um den die nicht beherrschenden Anteile angepasst werden, und dem beizulegenden Zeitwert der erhaltenen Gegenleistung unmittelbar im Eigenkapital. Welche Aussage im Zusammenhang mit der bilanziellen Abbildung von statuswahrenden Veräußerungen nach HGB sind zutreffend? Die Abstockung muss zwingend als erfolgswirksamer Veräußerungsvorgang behandelt werden. Die Abstockung muss zwingend als erfolgsneutraler Kapitalvorgang behandelt werden. <?page no="353"?> Die Abstockung kann wahlweise als erfolgswirksamer Veräußerungsvorgang oder als erfolgsneutraler Kapitalvorgang behandelt werden, wobei das Wahlrecht jede Auf- und Abstockung neu ausgeübt werden kann. Die Abstockung kann wahlweise als erfolgswirksamer Veräußerungsvorgang oder als erfolgsneutraler Kapitalvorgang behandelt werden, wobei das Wahlrecht konsistent für alle Auf- und Abstockungen auszuüben ist. Testfragen zu 6.1 Welche Aussagen im Zusammenhang mit dem Eigenkapital sind zutreffend? Beim Eigenkapital handelt es sich um die Summe aus Vermögenswerten und Schulden. Das Eigenkapital repräsentiert die Ansprüche der Anteilseigner eines Unternehmens an dessen bilanziellem Vermögen. Die Höhe des Eigenkapitals ist von geltenden Ansatz- und Bewertungsregeln der übrigen Bilanzposten unabhängig. Buch- und Marktwert der Eigenkapitalanteile entsprechen sich im Zeitablauf allenfalls zufällig. Ein wichtiger Anhaltspunkt für die Entscheidung darüber, ob ein Finanzinstrument eine finanzielle Verbindlichkeit oder ein Eigenkapitalinstrument darstellt, ist das Vorliegen einer faktischen Verpflichtung, wonach die eine Vertragspartei entweder der anderen Vertragspartei Zahlungsmittel oder andere finanzielle Vermögenswerte liefern oder mit dem Inhaber finanzielle Vermögenswerte oder finanzielle Verbindlichkeiten unter für den Emittenten potenziell nachteiligen Bedingungen tauschen muss. das Vorliegen einer vertraglichen Verpflichtung, wonach die eine Vertragspartei entweder der anderen Vertragspartei Zahlungsmittel oder andere finanzielle Vermögenswerte liefern oder mit dem Inhaber finanzielle Vermögenswerte oder finanzielle Verbindlichkeiten unter für den Emittenten potenziell vorteilhaften Bedingungen tauschen muss. das Vorliegen einer vertraglichen Verpflichtung, wonach die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei ausschließlich Zahlungsmittel liefern muss. das Vorliegen einer vertraglichen Verpflichtung, wonach die eine Vertragspartei entweder der anderen Vertragspartei Zahlungsmittel oder andere finanzielle Vermögenswerte liefern oder mit dem Inhaber finanzielle Vermögenswerte oder finanzielle Verbindlichkeiten unter für den Emittenten potenziell nachteiligen Bedingungen tauschen muss. Welche Aussagen im Zusammenhang mit der Abgrenzung des Eigenkapitals nach IFRS sind zutreffend? Die betriebswirtschaftlichen Charakteristika des Eigenkapitals sind im Rahmen der IFRS von entscheidender Bedeutung. Lösungen der Testfragen 353 <?page no="354"?> 354 Lösungen der Testfragen Bei der Abgrenzung zwischen Eigen- und Fremdkapital wird allein darauf abgestellt, ob das Unternehmen gegenüber den Kapitalgebern das unbedingte Recht hat, die Zahlung von finanziellen Mitteln oder die Gewährung von anderer finanzieller Vermögenswerte zu verweigern. Soweit den Kapitalgebern ein unbedingtes oder vom Unternehmen nicht zu verhinderndes Kündigungsrecht eingeräumt ist, sind die Kapitaleinlagen als Eigenkapital zu qualifizieren. Soweit den Kapitalgebern ein unbedingtes oder vom Unternehmen nicht zu verhinderndes Kündigungsrecht eingeräumt ist, sind die Kapitaleinlagen als Fremdkapital zu qualifizieren. Welche Ausnahme gilt für sog. kündbare Instrumente? Bestimmte finanzielle Verbindlichkeiten können als Eigenkapital eingestuft werden müssen. Bestimmte finanzielle Verbindlichkeiten können als Fremdkapital eingestuft werden müssen. Bestimmte finanzielle Vermögenswerte können als Eigenkapital eingestuft werden müssen. Bestimmte finanzielle Vermögenswerte können als Fremdkapital eingestuft werden müssen. Da der Erwerb eigener Anteile erfolgsneutral abzubilden ist, führt dieser zu einer direkten Erhöhung des Reinvermögens in Höhe der Anschaffungskosten. führt dieser zu einer direkten Verminderung des Reinvermögens in Höhe des beizulegenden Zeitwerts. führt dieser zu einer indirekten Verminderung des Reinvermögens in Höhe der Anschaffungskosten. führt dieser zu einer direkten Verminderung des Reinvermögens in Höhe der Anschaffungskosten. Im IFRS-Abschluss ist der Ausweis eines „Nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrags“ grundsätzlich zulässig, da die Kriterien für die abstrakte Bilanzierungsfähigkeit eines Vermögenswerts erfüllt. grundsätzlich zulässig, da ein Standard die Aktivierungspflicht explizit vorsieht. grundsätzlich nicht zulässig, da die Kriterien für die abstrakte Bilanzierungsfähigkeit eines Vermögenswerts nicht erfüllt sind und auch kein Standard die Aktivierungspflicht explizit vorsieht. grundsätzlich nicht zulässig, da dies explizit in einem Standard geregelt ist. <?page no="355"?> Testfragen zu 6.2 Welche Aussagen im Zusammenhang mit der handelsrechtlichen Abbildung eines Erwerbs eigener Anteile sind zutreffend? Grundsätzlich haben die Gründe für den Erwerb der Anteile keinen Einfluss auf die bilanzielle Behandlung. Beim Erwerb eigener Anteile ist der Nennwert der Anteile oder bei Stückaktien der rechnerische Nennwert in der Hauptspalte der Bilanz vom gezeichneten Kapital abzusetzen. Die Differenz zwischen den Anschaffungskosten der Anteile und dem (rechnerischen) Nennwert ist mit den frei verfügbaren Rücklagen zu verrechnen und damit erfolgswirksam zu behandeln. Reichen die frei verfügbaren Rücklagen nicht für die Verrechnung aus, mindert der verbleibende Betrag des Kaufpreises das Bilanzergebnis. Welche Aussage im Zusammenhang mit dem handelsrechtlichen Eigenkapital sind zutreffend? Die gesetzlichen Vorschriften verlangen, dass lediglich mindestens die Hälfte des gezeichneten Kapitalbetrags in bar eingezahlt sein muss. Das gezeichnete Kapital ist zum Nennbetrag anzusetzen. Bei der GmbH verlangt das Gesetz zusätzlich, dass die Bareinlage und ggf. die erbrachte Sacheinlage (eingezahltes Kapital) zusammen mindestens EUR 12.500 betragen. Es kann niemals zu einer Differenz zwischen dem gezeichneten Kapital und dem eingezahlten Kapital kommen. Ausstehenden Einlagen sind nach ihrer Rechtsnatur Forderungen der Gesellschaft an die Gesellschafter, zumindest dann, wenn sie eingefordert sind. die eingeforderten wurden, sind offen vom gezeichneten Kapital in der Vorspalte der Bilanz abzusetzen und in der Hauptspalte der Saldo als „Eingefordertes Kapital“ auszuweisen ist. die nicht eingeforderten wurden, sind gesondert unter den Forderungen zu aktivieren. stellen wirtschaftlich betrachtet einen Korrekturposten zum gezeichneten Kapital dar. Ist das (bilanzielle) Eigenkapital durch im abgelaufenen Geschäftsjahr oder in vorherigen Geschäftsjahren angesammelte Verluste aufgebraucht und ergibt sich ein Überschuss der Passivposten der Bilanz über die Aktivposten, so ist dieser Betrag am Schluss der Bilanz auf der Passivseite gesondert unter der Bezeichnung „Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag“ auszuweisen. Lösungen der Testfragen 355 <?page no="356"?> 356 Lösungen der Testfragen so ist dieser Betrag am Schluss der Bilanz auf der Aktivseite gesondert unter der Bezeichnung „Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag“ auszuweisen. so ist dieser Betrag am Schluss der GuV gesondert unter der Bezeichnung „Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag“ auszuweisen. so ist dieser Betrag im Eigenkapital gesondert unter der Bezeichnung „Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag“ auszuweisen. <?page no="357"?> Literaturverzeichnis Verzeichnis der Kommentare und Handbücher Baetge/ Wollmert/ Kirsch/ Oser/ Bischof (Hrsg.), Rechnungslegung nach IFRS - Kommentar auf Grundlage des deutschen Bilanzrechts, Verlag Schäffer Poeschel, 2. Aufl. 2024 (Loseblattwerk) Bertram/ Kessler/ Müller (Hrsg.), Haufe HGB Bilanz Kommentar - §§ 238-242r HGB, Haufe Group, 12. Aufl. 2021 Böcking/ Gros/ Oser/ Scheffler/ Thormann (Hrsg.), Beck’sches Handbuch der Rechnungslegung - HGB und IFRS, C.H. Beck (Loseblattwerk) Brune/ Driesch/ Schulz-Danso/ Senger (Hrsg.), Beck’sches IFRS-Handbuch, C.H. Beck, 6. Aufl. 2020 Deloitte (Hrsg.), iGAAP 2019 In focus - A guide to IFRS reporting, Croner-iLtd. EY (Hrsg.), International GAAP 2018 - Generally Accepted Accounting Practice under International Financial Reporting Standards, Wiley Grotttel/ Justenhoven/ Kliem/ Schubert (Hrsg.): Beck‘scher Bilanzkommentar, C.H. Beck, 14. Aufl. 2024 Hennrichs/ Kleindiek/ Watrin (Hrsg.), Münchener Kommentar zum Bilanzrecht, Band 1; C.H. Beck (Loseblattwerk) Hoffmann/ Lüdenbach (Hrsg.): NWB Kommentar Bilanzierung - Handels- und Steuerrecht, NWB Verlag, 16. Aufl. 2025 IDW (Hrsg.): WP Handbuch, IDW Verlag, 18. Aufl. 2023 KPMG (Hrsg.), Insights into IFRS - KPMG’s practical guide to International Financial Reporting Standards, Thomson Reuters, 14 th Edition 2017/ 18 Lüdenbach/ Hoffmann/ Freiberg (Hrsg.): Haufe IFRS-Kommentar, Haufe Group, 22. Aufl. 2024 pwc (Hrsg.) Manual of accounting - IFRS 2019, Tolley Thiele/ von Keitz/ Brücks (Hrsg.), Internationales Bilanzrecht - Rechnungslegung nach IFRS, Stollfuß (Loseblattwerk) Verzeichnis der Aufsätze, Lehrbücher und Monographien Baetge/ Kirsch/ Thiele, Bilanzen, IDW Verlag, 17. Aufl. 2024 Berger/ Fischer, Bilanzierung von Cloud-Softwareverträgen nach IFRS, BB 2018, S. 2288-2290. Coenenberg/ Haller, A./ Schultze, W.: Jahresabschluss und Jahresabschlussanalyse - Betriebswirtschaftliche, handelsrechtliche, steuerrechtliche und internationale Grundlagen - HGB, IAS/ IFRS, US-GAAP, DRS, Verlag Schäffer Poeschel, 27. Aufl. 2024 Freiberg, Abstrakte und konkrete Bilanzierungsfähigkeit immaterieller Werte, PiR 2012, S. 195-197 <?page no="358"?> 358 Literaturverzeichnis Gerke/ Bank, Finanzierung - Grundlagen für die Investitions- und Finanzierungsentscheidungen in Unternehmen, Verlag W. Kohlhammer, 1998 Pellens/ Crasselt, IFRS 2 „Share-based Payment” - Anwendungsfragen bei nicht börsennotierten Gesellschaften -, PiR 2005, S. 35-40. Pellens/ Fülbier/ Gassen/ Sellhorn, Internationale Rechnungslegung, Verlag Schäffer Poeschel, 11. Aufl. 2021 Roos, Besonderheiten von Factoringverhältnissen in der Handelsbilanz, BBK 15/ 2019, S. 732-741 Roos, Rechnungslegung bei Strukturänderung nach Handelsrecht und IFRS, Shaker Verlag, 2009 Scheffler, Eigenkapital im Jahres- und Konzernabschluss nach IFRS - Abgrenzung, Konsolidierung, Veränderung, Verlag Vahlen, 2006 Schmidt/ Prinz, BilRUG in der Praxis - Erläuterungen und Materialen, Verlag Otto Schmidt, 2016 Wysocki/ Wohlgemuth/ Brösel, Konzernrechnungslegung, UVK Verlagsgesellschaft, 5. Aufl. 2013, S. 64. Zülch, H./ Hendler, M.: Bilanzierung nach IFRS, Wiley-VCH Verlag, 2. Aufl. 2017 Zwirner/ Forschhammer, Bilanzierung von anteilsbasierten Vergütungsformen - Eine Fallstudie zur Anwendung des IFRS 2, KoR 2010, S. 515-524 <?page no="359"?> Index Abstockung 278 Abtretung offen 56 still 56, 59, 313 accounting mismacht 93, 127 aggregierte Risikoposition 130 Aktienoption real 164 virtuell 165 Aktivierungsverbot 215 anhaltendes Engagement 48 Anteile, eigene 253 anteilsbasierte Vergütungen 163 Anteilsveräußerung 278 asset deal 221 associated liability 50 Ausfallrisiko 40, 41, 118 Ausleihung 113 ausstehende Einlagen auf das gezeichnete Kapital 301 Auszahlungsbetrag 120 Auszahlungsdisagio 120 Beherrschung 215, 225, 272 faktisch 232 Berichtszeitraum 237, 243, 345 Bestandsgarantien 249 Beteiligung, still 288 Beteiligungen 112 Beteiligungsbuchwert 254 Beteiligungserträge 117 phasengleiche 117 Beurteilungseinheit 70, 74, 316 Bewertungsstichtag 173, 179, 336 Bewertungszeitraum 261, 270, 348 Bilanzgarantie 256 Briefkurs 120 Bruttobuchwert 79 Buchwertanpassung 140 cash flow hedge 139, 153, 332 closing date 226 cloud computing 211 continuing involvement 46, 48, 49 convenience date 230 cost method 291 customizing 216, 218 Darlehensforderungen 120 debt-for-equity-swap 62, 65, 314 debt-to-equity-swap 64, 65, 314 deferred settlement 245 Delkredere 41 Devisenkassamittelkurs 120 Devisentermingeschäft 125, 143 Dienstbedingung 174, 180, 337 Dividendenforderungen 117 Dollar-Offset-Methode 138 due diligence 254, 263 earn-out 247 earn-out -Klauseln 246 Effektivzinsmethode 77, 78, 106 Effektivzinssatz 77 Eigene Anteile 299 Eigenkapital 285 Eigenkapitalgarantie 250 Eigenkapitalinstrument 28 Eigenkapitalinstrumente, virtuell 165, 174, 176, 245, 253 Eigentum, wirtschaftliches 214 Einbeziehungswahlrecht 233 <?page no="360"?> 360 Index Einlagen offene 114 stille 114 Einzelrechtsnachfolge 221 Einzelwertberichtigung 118, 122, 328 Entkonsolidierung 278, 283, 284, 352 Entkonsolidierungserfolg 278 Erdienungsbedingung 173 Erdienungszeitraum 171 Erfüllungstag 31 Erstkonsolidierung 261 Ertragswert 115 Erwartungswertmethode 247, 260, 347 Erwerbszeitpunkt 224 expected credit loss 52 expected loss model 99 Factoring 56, 58, 312, 313 echt 56 unecht 56 fair value hedge 139, 153, 332 fair value option 67, 93 fair-value -Hierarchie 83 Finanzanlagen 112 Finanzinstrument 26 Finanzinstrumente derivativ 132 hybride 288 situativ hybride 288 strukturell hybride 288 zusammengesetzte 289 Forderungen aus Lieferungen und Leistungen 116 Forderungsrisiken 118 forward 155 Fremdwährungsforderungen 120 futures 156 Gegenleistung bedingte 246 übertragene 244 Genehmigungsvorbehalte 227, 237, 344 Genussrechte 288 Geschäfts- oder Firmenwert 264 Geschäftsbetrieb 224 Geschäftsjahr 237, 243, 345 extralang 238 Geschäftsmodell 70, 80 Gewinnschuldverschreibungen 288 goodwill 264 Grundgeschäft 126, 127 gesichert 128 Handelstag 31 hedge accounting 127 hedged item 127 hedging instrument 127 Hybridkapital 288 Identifizierbarkeit 215 innerer Wert 134, 176 joint operation 272 Kapital 73 Kauf, marktüblich 31 Kauflizenz 219 Kaufpreis 244 Kaufpreisallokation 261 Kongruenzprinzips 299 Kontrollverlust 278 Kosten, anschaffungsbezogen 255, 261, 348 Kredit, unverzinslich 76, 77, 317, 318 Kreditrisiko 86 Kreditverluste 99, 108, 324 kündbare Instrumente 288, 298, 354 Kursgarantien 248 Leistungsbedingung 174, 180, 337 lifetime expected credit losses 104 Lizenzvereinbarung 212 <?page no="361"?> Index 361 loss allowance 52, 99, 108, 324 Marktbedingungen 174, 180, 337 memorandum of understanding 227 Mutter-Tochter-Verhältnis 272 natural hedging 127 Nennbetrag 118 net investment hedge 139, 153, 332 Nettoausweis 302 Nettoumlaufvermögen 250 nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag 302, 306, 355, 356 Nutzrecht, nicht-exklusiv 214 Nutzungsrecht entgeltlich 212 exklusiv 213, 214 nicht-exklusiv 213 Option 249 Optionen 157, 159, 161, 334 Optionsanleihen 289 par value method 292 modifizierte 292 Pauschalwertberichtigung 119, 122, 329 Personenhandelsgesellschaften 288 post acquisition events 256 post combination events 247 post-combination events 264 recycling 86 Reinvermögen 222 Reklassifizierung 95, 98, 324 remeasurement event 278, 283, 352 Residualgröße 285 Restwertmethode 289, 291 Risikomanagementmaßnahmen 125 Risikorechnung 42 Risikovorsorge 52 Rohstofftermingeschäft 143 Rückflüsse, variabel 226 Rumpfgeschäftsjahr 238 Konzern 242 schwebende Geschäfte 158 Separierbarkeit 215 Servicerecht 58 share deal 221, 222, 224, 230 Sicherungsbilanzierung 125, 127 Sicherungsinstrument 126, 127, 131, 151, 330 signing date 227 Spätzahlerrisiko 41 Statuswechsel 278 swap -Geschäften 156 Tausch 254, 261, 348 Termingeschäfte 156 Tilgung 61, 65, 314 Transaktionskosten 75, 76, 90, 91, 317, 322 Umschuldung 61, 65, 314 Unternehmen, verbundene 112 Unternehmenserwerb 221 sukzessive 272, 276, 277, 350 Unternehmenszusammenschluss 224 vertraglich bedingt 253 upfront fee 76 Veräußerung statusändernd 278, 283, 351 statuswahrend 278, 283, 351 Verbindlichkeit, finanziell 27 Verfügungsgewalt 226 Verfügungsmacht 47 Veritätsrisiko 41 Verkauf, marktüblich 31 Verkaufsoption 134, 143 Vermögenswert, finanziell 27 Vertrag 26 Verwaltungsgemeinkosten 254 Vetorechte 253 <?page no="362"?> 362 Index Vollkonsolidierung 112 Vorzugsaktien 288 Wandelanleihen 289 Warenkontrakte 26 Warenterminkontrakte 26 Wertänderung 256 Wertaufhellung 256 Wertaufhellungszeitraum 264 Wertgarantien 250 Wertpapiere 123 Wertpapiere des Anlagevermögens 112 Wertsicherungsklauseln 250 wirtschaftliche Substanz 286 working capital 250 working capital adjustments 250 Zahlungsströme 73, 75, 81, 87, 316, 319 Zahlungsverpflichtung 186 Zeitwert, beizulegender 172 Zinsswap 143, 156 <?page no="363"?> Benjamin Roos Herausforderungen in der Rechnungslegung nach IFRS und HGB Rechnungslegung nach IFRS und HGB Roos Gegenstand des Lehrbuchs ist die Behandlung komplexer Bilanzierungssachverhalte in der Rechnungslegung nach IFRS-und HGB. Hierzu gehören u. a. die Bilanzierung von originären Finanzinstrumenten, die Bilanzierung von derivativen Finanzinstrumenten und Sicherungsgeschäften, die anteilsbasierte Vergütung, das Immaterielle Vermögen, Fragestellungen im Zusammenhang mit Unternehmenserwerben sowie das Thema Eigenkapital. Im Fokus steht dabei das eigentliche Zahlenwerk und nicht die verbalen Erläuterungen hierzu. Die Theorie zu den einzelnen Themengebieten wird um Wiederholungsfragen und Fallstudien (mit Lösungen) ergänzt. Das Buch richtet sich insofern an die Leser: innen, die sich auf-dem Gebiet der internationalen Rechnungslegung Spezialwissen aneignen möchten. Betriebswirtschaftslehre ISBN 978-3-8252-6403-1 Dies ist ein utb-Band aus dem UVK Verlag. utb ist eine Kooperation von Verlagen mit einem gemeinsamen Ziel: Lehr- und Lernmedien für das erfolgreiche Studium zu veröffentlichen. utb.de QR-Code für mehr Infos und Bewertungen zu diesem T itel 2025-09-17_6403-1_Roos_L_6403_PRINT.indd Alle Seiten 2025-09-17_6403-1_Roos_L_6403_PRINT.indd Alle Seiten 17.09.25 16: 49 17.09.25 16: 49
