Fälle zum Verfassungsrecht
Staatsorganisationsrecht und Grundrechte
0810
2026
978-3-8385-6674-0
978-3-8252-6674-5
UTB
Mike Wienbracke
10.36198/9783838566740
Die Bearbeitung von Fällen aus den Bereichen Staatsorganisationsrecht und Grundrechte stellt Studierende vor spezielle Herausforderungen, ist das Verfassungsrecht doch durch einen besonders hohen Abstraktionsgrad geprägt. Wie eine erfolgreiche Fallbearbeitung auf diesem Rechtsgebiet gleichwohl gelingen kann, wird im vorliegenden Übungsbuch anhand von sieben Fällen zu ausgewählten, typischen verfassungsrechtlichen Fragestellungen - mit zum Teil europarechtlichen Bezügen - veranschaulicht, die überwiegend Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts nachempfunden sind.
Dabei sind die im juristischen Gutachtenstil ausformulierten Lösungsvorschläge bewusst ausführlich gehalten. Dadurch sollen Studierende in den Anfangssemestern in die Lage versetzt werden, den jeweiligen Argumentationsgang kleinschrittig nachvollziehen zu können, bzw. Fortgeschrittene ihre Kenntnisse zu reflektieren.
9783838566740/9783838566740.pdf
<?page no="0"?> Mike Wienbracke Fälle zum Verfassungsrecht Staatsorganisationsrecht und Grundrechte <?page no="2"?> utb 6674 Eine Arbeitsgemeinschaft der Verlage Brill | Schöningh - Fink · Paderborn - Vandenhoeck & Ruprecht · Göttingen - Böhlau · Wien · Köln Verlag Barbara Budrich · Opladen · Toronto facultas · Wien Walter de Gruyter · Berlin · Boston Haupt Verlag · Bern Verlag Julius Klinkhardt · Bad Heilbrunn Mohr Siebeck · Tübingen Narr Francke Attempto Verlag - expert verlag · Tübingen Psychiatrie Verlag · Köln Psychosozial-Verlag · Gießen Ernst Reinhardt Verlag · München transcript Verlag · Bielefeld Verlag Eugen Ulmer · Stuttgart UVK Verlag · München Waxmann · Münster · New York wbv Publikation · Bielefeld Wochenschau Verlag · Frankfurt am Main <?page no="3"?> Prof. Dr. iur. Mike Wienbracke, LL. M. (Edinburgh) ist Professor für Öffentliches Recht, insbesondere Staats- und Verwaltungsrecht sowie Europarecht am Fachbereich Wirtschaftsrecht der Westfälischen Hochschule Gelsenkirchen Bocholt Recklinghausen. Zudem ist er Dozent an der FOM Hochschule für Oekonomie und Management. <?page no="4"?> Mike Wienbracke Fälle zum Verfassungsrecht Staatsorganisationsrecht und Grundrechte <?page no="5"?> Umschlagmotiv: ©iStockphoto, Vladimir Cetinski Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über http: / / dnb.dnb.de abrufbar. 1. Auflage 2026 DOI: https: / / doi.org/ 10.36198/ 9783838566740 © UVK Verlag 2026 ‒ Ein Unternehmen der Narr Francke Attempto Verlag GmbH + Co. KG Dischingerweg 5 · D-72070 Tübingen Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen. Alle Informationen in diesem Buch wurden mit großer Sorgfalt erstellt. Fehler können dennoch nicht völlig ausgeschlossen werden. Weder Verlag noch Autor: innen oder Herausgeber: innen übernehmen deshalb eine Gewährleistung für die Korrektheit des Inhaltes und haften nicht für fehlerhafte Angaben und deren Folgen. Diese Publikation enthält gegebenenfalls Links zu externen Inhalten Dritter, auf die weder Verlag noch Autor: innen oder Herausgeber: innen Einfluss haben. Für die Inhalte der verlinkten Seiten sind stets die jeweiligen Anbieter oder Betreibenden der Seiten verantwortlich. Internet: www.narr.de eMail: info@narr.de Einbandgestaltung: siegel konzeption | gestaltung Druck: Elanders Waiblingen GmbH utb-Nr. 6674 ISBN 978-3-8252-6674-5 (Print) ISBN 978-3-8385-6674-0 (ePDF) ISBN 978-3-8463-6674-5 (ePub) <?page no="6"?> Vorwort Die Bearbeitung von Fällen aus den Bereichen Staatsorganisationsrecht und Grundrechte stellt Studierende vor spezielle Herausforderungen. Das Verfassungsrecht ist durch einen besonders hohen Abstraktionsgrad geprägt und erhält seine Konturen namentlich erst durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Deren Kenntnis und methodisch „saubere“ Handhabung sind unablässig für eine erfolgreiche Fallbearbeitung auf diesem Rechtsgebiet. Die im vorliegenden Übungsbuch enthaltenen sieben Fälle zu ausgewählten, typischen materiell-verfassungsrechtlichen Fragestellungen - mit zum Teil europarechtlichen Bezügen - sind denn auch überwiegend Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts nachempfunden. Lediglich die in Fall „A.II.“ schwerpunktmäßig behandelten Klassiker „Prüfungsrecht des Bundespräsidenten“ und „Verlängerung der Wahlperiode des Bundestags“ basieren auf Vorveröffentlichungen des Autors, ebenso wie Fall „B.II.“ zum - vom EGMR anhand von Art. 10 Abs. 1 EMRK entschiedenen - Thema „Verstoß gegen Meinungsfreiheit durch arbeitsgerichtliche Bestätigung einer fristlosen Kündigung wegen Whistleblowing“ (siehe jeweils die Nachweise in den dortigen Fußnoten). Zudem wird in Fall „B.I.“ mit der Individualverfassungsbeschwerde die nicht nur in der Praxis mit Abstand bedeutendste verfassungsprozessuale Verfahrensart behandelt. Bei Fall „A.I.“ mit seinen beiden Sachverhalten („I.“ und „II.“) handelt es sich in der Sache um zwei separate Fallbearbeitungen, die hier jedoch aus didaktischen Gründen gemeinsam gelöst werden. Die im juristischen Gutachtenstil ausformulierten Lösungsvorschläge zu den vom Verfasser in Lehre bzw. Prüfung - in modifizierter Fassung - zum Teil „erprobten“ Sachverhalten sind vor dem Hintergrund der diesbezüglichen Erfahrungen bewusst ausführlich gehalten und gehen über das Anforderungsniveau an studentische Fallbearbeitungen mitunter deutlich hinaus. Dadurch sollen Studierende in den Anfangssemestern in die Lage versetzt werden, den jeweiligen Argumentationsgang kleinschrittig nachvollziehen zu können, bzw. Fortgeschrittene ihre Kenntnisse zu reflektieren. Auch der Fußnotenapparat ist nicht auf das etwa bei juristischen Hausarbeiten gebotene Maß beschränkt, sondern beinhaltet darüber hinaus Quellenangaben und ergänzende Hinweise. Recklinghausen, im Sommer 2026 Mike Wienbracke <?page no="8"?> Inhalt Vorwort............................................................................................................................. 5 A. Fälle zum Staatsorganisationsrecht ...................................... 13 I. Fall zu den Staatsstrukturprinzipien ................................................... 13 A. Sachverhalt .....................................................................................................14 I. § 8 Abs. 7 S. 2 KAG-B n.F. ............................................................................14 II. § 46 Abs. 3 S. 1 Hs. 1 WindSeeG ...............................................................16 B. Lösungshinweise ...........................................................................................19 I. Strafrechtlicher Vertrauensschutz.............................................................19 II. Grundrechtsspezifischer Vertrauensschutz...........................................20 III. Allgemeiner Vertrauensschutz ................................................................21 1. Belastende Rückwirkung.............................................................................22 2. Art der Rückwirkung....................................................................................26 3. Verfassungsmäßig-/ -widrigkeit der Rückwirkung ..............................32 IV. Ergebnis..........................................................................................................46 II. Fall zu den Staatsorganen.......................................................................... 47 A. Sachverhalt .....................................................................................................48 B. Lösungshinweise ...........................................................................................50 I. Bedenken bzgl. des Zustandekommens des Gesetzes ............................51 1. Formelles Prüfungsrecht des Bundespräsidenten ................................51 2. Formelle Verfassungswidrigkeit des Artikel 39-ÄndG........................52 II. Bedenken bzgl. des Inhalts des Gesetzes................................................58 1. Materielles Prüfungsrecht des Bundespräsidenten .............................59 2. Evidente materielle Verfassungswidrigkeit des Artikel 39-ÄndG .. 67 III. Ergebnis ..........................................................................................................73 III. Fall zu den Staatsfunktionen................................................................... 75 A. Sachverhalt .....................................................................................................76 B. Lösungshinweise ...........................................................................................78 I. Gesetzgebungskompetenz/ -zuständigkeit...............................................78 1. Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG ............................................................................80 <?page no="9"?> 2. Bundeskompetenz kraft Sachzusammenhangs...................................... 83 3. Bundeskompetenz aus der Natur der Sache ........................................... 84 4. Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2 GG..................................................................... 85 5. Zwischenergebnis........................................................................................... 86 II. Gesetzgebungsverfahren................................................................................ 86 1. Einleitungs-/ Initiativverfahren................................................................... 86 2. Hauptverfahren............................................................................................... 87 a) Gesetzesbeschluss des Bundestags ....................................................... 87 aa) Verfassungsrechtliche Legitimation des „alten“ Bundestags...... 87 bb) Gesetzesbeschluss nach nur einer Lesung ....................................... 88 cc) Zwischenergebnis .................................................................................... 90 b) Beteiligung des Bundesrats..................................................................... 91 c) Zwischenergebnis ...................................................................................... 91 III. Form.................................................................................................................... 91 IV. Ergebnis............................................................................................................. 91 B. Fälle zu den Grundrechten .........................................................93 I. Fall zu Art. 2 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1 GG .............................................93 A. Sachverhalt ........................................................................................................ 96 B. Lösungshinweise .............................................................................................. 99 I. Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde................................................... 99 1. Zuständigkeit des BVerfG .............................................................................. 99 2. Beschwerdefähigkeit......................................................................................100 3. Beschwerdegegenstand................................................................................. 100 4. Beschwerdebefugnis ......................................................................................101 a) „ Behauptung “ einer Grundrechtsverletzung ....................................... 101 b) Selbst-, gegenwärtige und unmittelbare Betroffenheit.................... 106 c) Zwischenergebnis .......................................................................................107 5. Rechtswegerschöpfung / Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde... 107 a) Rechtswegerschöpfung............................................................................. 107 b) Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde .......................................... 107 6. Form ...................................................................................................................109 8 Inhalt <?page no="10"?> Inhalt 9 7. Frist ............................................................................................................... 110 8. Zwischenergebnis...................................................................................... 110 II. Begründetheit der Verfassungsbeschwerde ......................................... 110 1. Verletzung von Art. 9 Abs. 1 GG ............................................................ 111 a) Bejahende Meinung .............................................................................. 111 b) Verneinende Meinung .......................................................................... 112 c) Stellungnahme........................................................................................ 113 d) Zwischenergebnis.................................................................................. 114 2. Verletzung von Art. 12 Abs. 1 GG.......................................... .... ............. 114 3. Verletzung von Art. 2 Abs. 1 GG ............................................................. 115 a) Schutzbereich..................................................................... .......... ............ 115 b) Eingriff ............................................................................. ...... ................... 116 c) Rechtfertigung .......................................................................................... 118 d) Zwischenergebnis.................................................................................. 136 III. Ergebnis........................................................................................................ 136 II. Fall zu Art. 5 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 GG........................................................137 A. Sachverhalt ......................................................................................................... 138 B. Lösungshinweise ............................................................................................... 141 I. Prüfungsmaßstab......................................................................................... 142 1. Verletzung von spezifischem Verfassungsrecht .................................. 142 2. Pflicht zur Berücksichtigung der EMRK als Auslegungshilfe .......... 143 II. Schutzbereich ............................................................................................... 144 1. Persönlich...................................................................................................... 144 2. Sachlich .......................................................................................................... 145 a) Schutzgut .................................................................................................. 145 b) Gewährleistungsgehalt.......................................................................... 147 c) Zwischenergebnis ................................................................................... 148 III. Eingriff........................................................................................................... 148 1. Grundrechtsverpflichteter ......................................................................... 148 2. Eingriffsmaßnahme ..................................................................................... 148 a) Grundrechtsbindung bei arbeitsgerichtlicher Sachentscheidung... 148 <?page no="11"?> b) Abweisung der Kündigungsschutzklage als Grundrechtseingriff .. 149 3. Zwischenergebnis...........................................................................................150 IV. Rechtfertigung .................................................................................................151 1. Grundrechtsschranke ................................................................................. 151 2. Verfassungsmäßigkeit des schrankenausfüllenden Gesetzes......... 152 a) Vorliegen eines Gesetzes ..................................................................... 152 b) Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes ................................................. 152 3. Verfassungsmäßigkeit des Rechtsanwendungsakts ............................. 152 a) Grundrechtlich geschützte Belange der A...................................... 154 b) Grundrechtlich geschützte Belange der G-GmbH ....................... 156 c) Praktische Konkordanz; Verletzung von spezifischem Verfassungsrecht.....................................................................................................156 V. Ergebnis...........................................................................................................158 III. Fall zu Art. 12 Abs. 1 GG ................................................................159 A. Sachverhalt...................................................................................................160 B. Lösungshinweise.........................................................................................163 I. Prüfungsmaßstab .........................................................................................163 II. Schutzbereich ...............................................................................................166 1. Persönlich ......................................................................................................166 2. Sachlich ..........................................................................................................166 a) Schutzgut..................................................................................................166 b) Gewährleistungsgehalt......................................................................... 166 c) Grundrechtskonkurrenz....................................................................... 168 d) Zwischenergebnis .................................................................................. 168 III. Eingriff..........................................................................................................168 1. Grundrechtsverpflichteter ........................................................................ 168 2. Eingriffsmaßnahme.................................................................................... 168 a) Klassischer Eingriffsbegriff ................................................................. 168 b) Moderner Eingriffsbegriff ................................................................... 170 c) Zwischenergebnis .................................................................................. 173 d) Qualifizierung des Eingriffs................................................................ 173 10 Inhalt <?page no="12"?> Inhalt 11 IV. Rechtfertigung......................................................................................... 174 1. Grundrechtsschranke .............................................................................. 174 2. Verfassungsmäßigkeit des schrankenausfüllenden Gesetzes ........ 175 a) Vorliegen eines Gesetzes ................................................................... 175 b) Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes ............................................... 175 3. Verfassungsmäßigkeit des Rechtsanwendungsakts......................... 186 V. Ergebnis .................................................................................................... 186 IV. Fall zu Art. 14 Abs. 1 GG.........................................................................187 A. Sachverhalt................................................................................................ 189 B. Lösungshinweise ...................................................................................... 191 I. Schutzbereich ............................................................................................. 191 1. Persönlich................................................................................................... 191 a) Juristische Person ................................................................................ 193 b) Inländisch .............................................................................................. 192 aa) Europarechtskonforme Auslegung............................................... 194 bb) Anwendungsvorrang des EU-Rechts ........................................... 194 cc) Art. 19 Abs. 3 GG analog................................................................. 194 dd) Zwischenergebnis ............................................................................. 194 c) Wesensgemäße Anwendbarkeit ...................................................... 195 d) Zwischenergebnis ............................................................................... 197 2. Sachlich ...................................................................................................... 197 a) Schutzgut............................................................................................... 197 b) Gewährleistungsgehalt ...................................................................... 198 c) Zwischenergebnis................................................................................ 198 II. Eingriff........................................................................................................ 199 1. Grundrechtsverpflichteter...................................................................... 199 2. Eingriffsmaßnahme ................................................................................. 199 3. Zwischenergebnis..................................................................................... 200 4. Qualifizierung des Eingriffs ................................................................... 200 III. Rechtfertigung......................................................................................... 203 1. Grundrechtsschranke .............................................................................. 203 <?page no="13"?> 2. Verfassungsmäßigkeit des schrankenausfüllenden Gesetzes......... 204 a) Vorliegen eines Gesetzes ..................................................................... 204 b) Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes ................................................. 204 c) Zwischenergebnis .................................................................................. 213 3. Verfassungsmäßigkeit des Rechtsanwendungsakts .......................... 213 IV. Ergebnis .......................................................................................................213 Index ........................................................................................................................... 215 12 Inhalt <?page no="14"?> A. Fälle zum Staatsorganisationsrecht I. Fall zu den Staatsstrukturprinzipien Rückwirkung von Gesetzen - Abgabenrecht - kommunales Beitragsrecht - Energierecht - Offshore-Windpark - absolutes strafrechtliches Rückwirkungsverbot - Art. 103 Abs. 2 GG - grundrechtsspezifischer Vertrauensschutz - Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 GG - allgemeiner Vertrauensschutz - Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG - Rechtsstaatsprinzip - Rechtssicherheit - Vertrauensschutz - Gesetze mit belastender Rückwirkung - deklaratorische vs. konstitutive Rechtsänderung - echte Rückwirkung - verfassungsrechtliche Unzulässigkeit - unechte Rückwirkung - teilweise verfassungsrechtliche Zulässigkeit - Verhältnismäßigkeitsgrundsatz A. Sachverhalt I. § 8 Abs. 7 S. 2 KAG-B n.F. II. § 46 Abs. 3 S. 1 Hs. 1 WindSeeG B. Lösungshinweise I. Strafrechtlicher Vertrauensschutz II. Grundrechtsspezifischer Vertrauensschutz III. Allgemeiner Vertrauensschutz 1. Belastende Rückwirkung a) Belastung b) Rückwirkung 2. Art der Rückwirkung a) § 8 Abs. 7 S. 2 KAG-B n.F. aa) Formell echte Rückwirkung? bb) Materiell echte Rückwirkung! b) § 46 Abs. 3 S. 1 Hs. 1 WindSeeG aa) Echte Rückwirkung? bb) Unechte Rückwirkung! 3. Verfassungsmäßig-/ -widrigkeit der Rückwirkung a) § 8 Abs. 7 S. 2 KAG-B n.F. b) § 46 Abs. 3 S. 1 Hs. 1 WindSeeG <?page no="15"?> 14 A Fälle zum Staatsorganisationsrecht aa) Vertrauen auf den Bestand des geltenden Rechts bb) Verhältnismäßigkeit der Vertrauensenttäuschung (1) Legitimes Ziel (2) Legitimes Mittel (3) Geeignetheit (4) Erforderlichkeit (a) Fortführung von schon bestehenden Projekten (b) Finanzieller Ausgleich für noch verwertbare Planungsarbeiten und Untersuchungen (5) Angemessenheit (6) Zwischenergebnis IV. Ergebnis A. Sachverhalt 1 I. § 8 Abs. 7 S. 2 KAG-B n.F. Nach § 8 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes des deutschen Bundeslands B (KAG-B) können Gemeinden - aufgrund entsprechender Satzung (§ 2 Abs. 1 S. 1 KAG-B) - Beiträge erheben. Gem. § 8 Abs. 2 KAG-B sind Beiträge Geldleistungen, die dem Ersatz des Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Erneuerung und Verbesserung öffentlicher Einrichtungen und Anlagen dienen. Insbesondere kann bei leitungsgebundenen Einrichtungen und Anlagen, die der Versorgung oder der Abwasserbeseitigung dienen, ein Anschlussbeitrag erhoben werden, vgl. § 8 Abs. 4 S. 3 KAG-B. Was das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht für leitungsgebundene Einrichtungen oder Anlagen, die der Versorgung oder der Abwasserbeseitigung 1 Sachverhalt „I.“ ist § 8 Abs. 7 Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in der ursprünglichen Fassung vom 27. 6. 1991 (GVBl. I 1991, S. 200) und in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Aufgaben vom 17. 12. 2003 (GVBl. I 2003, S. 294) sowie der dazu ergangenen Entscheidung BVerfG, Beschluss vom 12. 11. 2015 - 1 BvR 2961/ 14, 1 BvR 3051/ 14, NVwZ 2016, S. 300 nachgebildet. Sachverhalt „II.“ ist Art. 2 des Gesetzes zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien vom 13. 10. 2016 (BGBl. I 2016, S. 2258 [2310]) sowie der dazu ergangenen Entscheidung BVerfG, Beschluss vom 30. 6. 2020 - 1 BvR 1679/ 17, 1 BvR 2190/ 17, BVerfGE 155, 238 nachgebildet. <?page no="16"?> I. Fall zu den Staatsstrukturprinzipien 15 dienen, anbelangt, bestimmte § 8 Abs. 7 S. 2 KAG-B in seiner ursprünglichen (alten) Fassung (a.F.) vom 27. Juni 1991 Folgendes: „ Wird ein Anschlussbeitrag […] erhoben, so entsteht die sachliche Beitragspflicht, sobald das Grundstück an die Einrichtung oder Anlage angeschlossen werden kann, frühestens jedoch mit dem Inkrafttreten der Satzung […]. “ Ist die die sachliche Beitragspflicht nach § 8 Abs. 7 S. 2 KAG-B entstanden, so ergeht ein entsprechender Beitragsbescheid (Verwaltungsakt) nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b) KAG-B i.V.m. § 155 Abs. 1 S. 1, 2 AO, durch den die Höhe des vom jeweiligen Grundstückseigentümer geschuldeten Beitrags diesem gegenüber verbindlich festgesetzt wird, sog. persönliche Beitragspflicht. Die Frist für diese Festsetzung des Anschlussbeitrags beträgt vier Jahre (§ 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b) KAG-B i.V.m. § 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AO) und beginnt mit dem Ablauf desjenigen Jahres, in dem die sachliche Beitragspflicht nach § 8 Abs. 7 S. 2 KAG-B entstanden ist (§ 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b) KAG-B i.V.m. § 170 Abs. 1 AO). Ist die Festsetzungsfrist abgelaufen, so erlischt die sachliche Beitragspflicht (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) KAG-B i.V.m. § 47 AO). Die Veranlagung eines Grundstücks zum Herstellungsbeitrag gem. § 8 Abs. 7 S. 2 KAG-B ist dann rechtlich nicht mehr möglich. Abweichend von der Vorstellung des Landesgesetzgebers 2 , der beim Erlass von § 8 Abs. 7 S. 2 KAG-B a.F. davon ausgegangen war, dass eine rechtswirksame Satzung notwendig sei, um die sachliche Beitragspflicht nach dieser Bestimmung entstehen zu lassen, hat das OVG von B diese Vorschrift erstmals mit Urteil vom 8. Juni 2000 3 und seitdem in ständiger Rechtsprechung dahingehend ausgelegt, dass es für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht nach § 8 Abs. 7 S. 2 KAG-B a.F. gerade nicht auf das Inkrafttreten der ersten gültigen Beitragssatzung der betreffenden Gemeinde ankommt, sondern vielmehr auf denjenigen Zeitpunkt, in dem die Gemeinde erstmals eine Beitragssatzung in Kraft setzen wollte, d.h. eine solche - wenn auch etwaig fehlerhaft - beschließt und mit formellem Geltungsanspruch veröffentlicht. M.a.W.: Nicht die Gültigkeit bzw. Wirksamkeit der Satzung war danach für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht gem. § 8 Abs. 7 S. 2 KAG-B a.F. maßgeblich, sondern vielmehr allein der formale Akt des Erlasses einer - gegebenenfalls auch nichtigen - Satzung. Diese Rechtsprechung hatte große Beitragsausfälle bei den Gemeinden in B zur Folge. Denn bei Zugrundelegung der vorerwähnten Auslegung von § 8 2 Vgl. LT-Drucks. (BBg.) 3/ 6324, S. 31. 3 Vgl. OVG Bbg., Urteil vom 8. 6. 2000 - 2 D 29/ 98.NE, LKV 2001, S. 132. <?page no="17"?> 16 A Fälle zum Staatsorganisationsrecht Abs. 7 S. 2 KAG-B a.F. konnte die sachliche Beitragspflicht dann, wenn die erste Beitragssatzung unwirksam war, nur durch eine nachfolgende wirksame Beitragssatzung begründet werden, die zum Datum des formalen Inkrafttretens der ersten, unwirksamen Beitragssatzung in Kraft trat. Sofern zu diesem Zeitpunkt aber die vierjährige Festsetzungsfrist schon abgelaufen war, war die Beitragspflicht erloschen. Vor diesem Hintergrund hat der Landtag von B am 17. Dezember 2003 ein sechs Tage später im Gesetz- und Verordnungsblatt von B verkündetes und mit Wirkung zum 1. Februar des Folgejahres in Kraft getretenes Gesetz erlassen, durch das § 8 Abs. 7 S. 2 KAG-B folgende neue Fassung (n.F.) erhielt: „ Wird ein Anschlussbeitrag nach Absatz 4 erhoben, so entsteht die sachliche Beitragspflicht, sobald das Grundstück an die Einrichtung oder Anlage angeschlossen werden kann, frühestens jedoch mit dem Inkrafttreten der rechtswirksamen Satzung […] .“ Ausweislich der Gesetzesbegründung 4 hierzu sei mit dieser Gesetzesänderung eine „Klarstellung“ vorgenommen worden, indem das Erfordernis einer rechtswirksamen Satzung nunmehr ausdrücklich im Gesetzestext festgeschrieben ist, um so Beitragsausfälle bei den Gemeinden in B zu vermeiden. Unternehmer U ist Eigentümer eines Grundstücks in der in B belegenen Gemeinde G, das vor dem 3. Oktober 1990 an die dortige Schmutzwasserkanalisation angeschlossen wurde. Die erste Kanalanschlussbeitragssatzung von G sollte zum 30. Juni 1993 in Kraft treten, erwies sich nachfolgend jedoch als unwirksam. Erst mit einer zum 1. Januar 2009 in Kraft getretenen, neuen Kanalanschlussbeitragssatzung vom 1. Dezember 2008 gelang es G, eine wirksame Satzung zu erlassen. Gestützt auf diese wurde U von G sodann mit Bescheid vom 29. November 2011 für dessen Grundstück zu einem Kanalanschlussbeitrag in Höhe von 2.500,00 Euro herangezogen. U hält den Beitragsbescheid für rechtswidrig. Er meint, dass bereits die diesem zugrundeliegende Vorschrift des § 8 Abs. 7 S. 2 KAG-B n.F. in verfassungswidriger Weise Rückwirkung entfalte. II. § 46 Abs. 3 S. 1 Hs. 1 WindSeeG U ist nicht nur Eigentümer des vorbezeichneten Grundstücks, sondern hat auch im Jahr 2008 bei der zuständigen Behörde einen Antrag nach der zu diesem Zeitpunkt gültigen Seeanlagenverordnung (SeeAnlV) auf Genehmigung 4 Vgl. LT-Drucks. (BBg.) 3/ 6324, S. 31. <?page no="18"?> I. Fall zu den Staatsstrukturprinzipien 17 zur Errichtung und zum Betrieb von zwei Offshore-Windparks (OWP 1 und OWP 2) in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone in der Nordsee gestellt sowie im darauffolgenden Jahr bereits einige der abgeschichteten Verfahrensschritte getätigt, die danach zur Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen notwendig waren. U.a. hat U Untersuchungen zur Meeresumwelt (sog. Basisaufnahme) und eine Vorerkundung des Baugrunds durchgeführt. Allein dies war für U mit Kosten in Höhe von mehreren Millionen Euro verbunden - wohl wissend, dass die Basisaufnahme nach Ablauf von fünf Jahren ohne Bauaufnahme hätte vollständig neu durchgeführt werden müssen. Die Gesamtkosten für die Errichtung jedes einzelnen Windparks belaufen sich auf ca. 1,6 Mrd. Euro. Dies, obwohl die hierfür nötige Planungsfläche kostenlos zur Verfügung steht, da privates Eigentum am Meeresboden in der ausschließlichen Wirtschaftszone nicht begründet werden kann. Weil den behördlichen Entscheidungen für die Zulassung der Errichtung und des Betriebs von Windenergieanlagen auf See nach der SeeAnlV allerdings keine staatliche Flächenplanung zugrunde lag, sind Offshore-Windparks räumlich und zeitlich je nach individueller Entscheidung des betreffenden Investors geplant und realisiert worden. Auch musste dessen jeweiliger Betreiber auf eigene Kosten für den Anschluss der Anlage an das Stromnetz sorgen. Anlagenausbau und Errichtung der Netzanbindung waren unter der der See- AnlV nicht systematisch aufeinander abgestimmt. Um im Interesse des Klima- und Umweltschutzes die Nutzung der Windenergie auf See kosteneffizient und unter Berücksichtigung der für die Abnahme, Übertragung und Verteilung des Stroms erforderlichen Netzkapazitäten auszubauen (§ 1 Abs. 1 WindSeeG), hat der Bundestag am 13. Oktober 2016 das Windenergie-auf-See-Gesetz (WindSeeG) beschlossen, welches die Zulassung von Offshore-Windparks auf ein grundlegend neues Regelungssystem umstellt. Dieses Gesetz wurde am 18. Oktober 2016 im Bundesgesetzblatt 5 verkündet, ist am 1. Januar 2017 in Kraft getreten und bestimmt in seinem § 1 unter der amtlichen Überschrift „ Zweck und Ziel des Gesetzes “ in seiner vorliegend maßgeblichen Fassung Folgendes: „(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, insbesondere im Interesse des Klima- und Umweltschutzes die Nutzung der Windenergie auf See insbesondere unter Berücksichtigung des Naturschutzes, der Schifffahrt sowie der Offshore-Anbindungsleitungen auszubauen. (2) 1 Ziel dieses Gesetzes ist es, die installierte Leistung von Windenergieanlagen auf See, die an das Netz angeschlossen werden, auf insgesamt mindestens 30 Gigawatt bis zum Jahr 2030, auf insgesamt mindestens 40 Gigawatt bis 5 BGBl. I 2016, S. 2258 (2310). <?page no="19"?> 18 A Fälle zum Staatsorganisationsrecht zum Jahr 2035 und auf insgesamt mindestens 70 Gigawatt bis zum Jahr 2045 zu steigern. 2 Diese Steigerung soll kosteneffizient und unter Berücksichtigung der für die Abnahme, Übertragung und Verteilung des Stroms erforderlichen Netzkapazitäten erfolgen. 3 Der Ausbau von Windenergieanlagen auf See, die an das Netz angeschlossen werden, ist mit dem Ausbau der für die Übertragung des darin erzeugten Stroms erforderlichen Offshore-Anbindungsleitungen unter Berücksichtigung der Netzverknüpfungspunkte an Land zu synchronisieren. 4 Ziel ist ein Gleichlauf der jeweiligen Planungen, Zulassungen, Errichtungen und Inbetriebnahmen […].“ Hierzu sieht das WindSeeG in seiner vorliegend maßgeblichen Fassung im Einzelnen die Erstellung eines Flächenentwicklungsplans durch das zuständige Bundesamt vor, der u.a. Festlegungen über die auf bestimmten Flächen jeweils voraussichtlich zu installierende Leistung von Windenergieanlagen auf See sowie (Strom-)Trassen für Offshore-Anbindungsleitungen enthält. In Bezug auf diese im Flächenentwicklungsplan festgelegten Flächen erfolgt eine zentrale Voruntersuchung durch die Bundesnetzagentur, in deren Rahmen u.a. Untersuchungen zur Meeresumwelt und eine Vorerkundung des Baugrunds durchgeführt und dokumentiert werden. Nur dasjenige Unternehmen, dem im anschließenden zentralen Ausschreibungsverfahren der Zuschlag erteilt wird, hat das ausschließliche Recht zur Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens zur Errichtung und zum Betrieb einer Offshore- Windenergieanlage auf der jeweiligen Fläche, auf Anschluss der Anlage an die Offshore-Anbindungsleitung inkl. zugewiesener Netzanbindungskapazität sowie einen Anspruch auf Vergütung des in der Anlage erzeugten Stroms. Im Hinblick auf bereits vor Inkrafttreten des WindSeeG begonnene, aber noch nicht abgeschlossene Genehmigungsverfahren zur Errichtung und zum Betrieb von Windenergieanlagen auf See bestimmt § 46 Abs. 3 S. 1 Hs. 1 Wind- SeeG, dass diese Verfahren mit dem 1. Januar 2017 enden - und zwar ohne die Möglichkeit einer Fortsetzung (Übertragung oder Anrechnung) von nach altem Recht erreichten Verfahrensständen. Vielmehr müssen alle sich aus dem WindSeeG ergebenden Zulassungsanforderungen vollständig aufs Neue erfüllt werden. Demgemäß wurde das noch auf der Grundlage der SeeAnlV begonnene, jedoch nicht zu Ende geführte Verfahren auf Zulassung der beiden von U projektierten Offshore-Windparks nicht weiter fortgeführt; diese sind denn auch jeweils nicht in Betrieb gegangen. U meint, dass die durch § 46 Abs. 3 S. 1 Hs. 1 WindSeeG angeordnete Beendigung von nach der SeeAnlV begonnenen Zulassungsverfahren sein Vertrauen <?page no="20"?> I. Fall zu den Staatsstrukturprinzipien 19 in den Fortbestand der bisherigen Rechtslage unter Verstoß gegen das verfassungsrechtlich verankerte Verbot von rückwirkenden Gesetzen beeinträchtige. Aufgabe: Prüfen Sie in Bezug auf den vorstehend unter „I.“ und „II.“ mitgeteilten Sachverhalt jeweils, ob die Meinung von U zutrifft. Bearbeitervermerk: Landesverfassungsrecht und Art. 12 Abs. 1 sowie Art. 14 Abs. 1 GG sind nicht zu prüfen. Es ist davon auszugehen, dass die im Sachverhalt unter „I.“ geschilderte Auslegung von § 8 Abs. 7 S. 2 KAG-B a.F. durch das OVG von B rechtsmethodisch vertretbar ist. In Bezug auf den Sachverhalt unter „II.“ ist auf andere als die darin genannten Regelungen des WindSeeG nicht einzugehen, insbesondere nicht auf das Eintrittsrecht für den Inhaber eines bestehenden Projekts in einen erteilten Zuschlag. Gehen Sie davon aus, dass es U aufgrund von Verzögerungen bei der Netzanbindung nicht möglich war, mit dem Bau des OWP 1 innerhalb von fünf Jahren nach Durchführung der Basisaufnahme zu beginnen. Ob der OWP 2 nach der SeeAnlV zur Realisierung gelangt wäre, stand bei Inkrafttreten des WindSeeG nicht mit letzter Sicherheit fest. In der auf dessen Grundlage erstellten Planung befindet sich der OWP 2 in einer (Rand-)Zone, in der zunächst keine Flächen zur Errichtung und zum Betrieb von Offshore- Windenergieanlagen ausgeschrieben werden und auch keine Netzanbindungen erfolgen soll. B. Lösungshinweise 6 Die Meinung von U trifft zu, wenn § 8 Abs. 7 S. 2 KAG-B n.F. und § 46 Abs. 3 S. 1 Hs. 1 WindSeeG jeweils in verfassungswidriger Weise Rückwirkung entfalten. I. Strafrechtlicher Vertrauensschutz Ein ausdrückliches und absolutes, d.h. abwägungsfestes Verbot von rückwirkend belastenden Gesetzen enthält das Grundgesetz ausschließlich in 6 Die Lösungshinweise zu Sachverhalt „I.“ sind BVerfG, Beschluss vom 12. 11. 2015 - 1 BvR 2961/ 14, 1 BvR 3051/ 14, NVwZ 2016, S. 300 und die Lösungshinweise zu Sachverhalt „II.“ sind BVerfG, Beschluss vom 30. 6. 2020 - 1 BvR 1679/ 17, 1 BvR 2190/ 17, BVerfGE 155, 238 nachgebildet. <?page no="21"?> 20 A Fälle zum Staatsorganisationsrecht seinem Art. 103 Abs. 2. 7 Danach kann eine Tat nur dann bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. Wie bereits in dieser Formulierung („ bestrafen “, „ Strafbarkeit ") angelegt, ist der Anwendungsbereich von Art. 103 Abs. 2 GG beschränkt auf solche staatlichen Maßnahmen, die eine missbilligende hoheitliche Reaktion auf ein rechtswidriges, schuldhaftes Verhalten darstellen und wegen dieses Verhaltens ein dem Schuldausgleich dienendes Übel verhängen. Namentlich ist unter dem Begriff „Strafe“ die Auferlegung eines rechtlichen Nachteils wegen einer schuldhaft begangenen rechtswidrigen Tat zu verstehen. Sonstige staatliche Eingriffsmaßnahmen werden dagegen nicht von Art. 103 Abs. 2 GG erfasst. 8 Hier steht im Sachverhalt unter „I.“ mit § 8 Abs. 7 S. 2 KAG-B n.F. eine Vorschrift aus dem Bereich des nicht-steuerlichen Abgabenrechts und im Sachverhalt unter „II.“ die energiewirtschaftsrechtliche Verfahrensbestimmung des § 46 Abs. 3 S. 1 Hs. 1 WindSeeG in Rede. Ersichtlich handelt es sich bei keiner von diesen beiden gesetzlichen Regelungen um Strafnormen. Damit ist Art. 103 Abs. 2 GG vorliegend bereits nicht anwendbar, so dass das darin normierte Verbot von rückwirkend belastenden (Straf-)Gesetzen weder § 8 Abs. 7 S. 2 KAG-B n.F. noch § 46 Abs. 3 S. 1 Hs. 1 WindSeeG entgegensteht. II. Grundrechtsspezifischer Vertrauensschutz Weitere, positive oder überpositive Bundesverfassungsnormen, die von vornherein jegliche Rückwirkung von Gesetzen ausdrücklich ausschließen, existieren nicht und auch weder Gründe der Rechtslogik noch der Begriff der Rechtsnorm selbst gebieten die Unzulässigkeit von rückwirkenden Rechtsnormen an sich. 9 7 BVerfG, Beschluss vom 7. 12. 2022 - 2 BvR 988/ 16, BVerfGE 164, 347 (406); BVerfG, Urteil vom 30. 10. 2023 - 2 BvR 900/ 22, BVerfGE 166, 359 (389 f.). 8 Zum Ganzen siehe BVerfG, Urteil vom 5. 2. 2004 - 2 BvR 2029/ 01, BVerfGE 109, 133 (167 ff.); BVerfG, Beschluss vom 10. 2. 2021 - 2 BvL 8/ 19, BVerf- GE 156, 354 (388 f.). Hinweis: Zur Erstreckung von Art. 103 Abs. 2 GG auch auf das Ordnungswidrigkeitenrecht sowie disziplinar- und standesrechtliche Maßnahmen siehe BVerfG, Beschluss vom 4. 4. 1984 - 1 BvR 1287/ 83, BVerfGE 66, 337 (355); BVerfG, Beschluss vom 27. 4. 2022 - 1 BvR 2649/ 21, BVerfGE 161, 299 (408). 9 BVerfG, Beschluss vom 24. 4. 1953 - 1 BvR 102/ 51, BVerfGE 2, 237 (265). <?page no="22"?> I. Fall zu den Staatsstrukturprinzipien 21 Immerhin entnimmt das BVerfG jedoch den besonderen Freiheitsgrundrechten spezifische Vertrauensschutzverbürgungen namentlich für unternehmerische Tätigkeiten. So können gesetzliche Regelungen, die isoliert für sich betrachtet die Berufsfreiheit in statthafter Weise beschränken, gleichwohl dann gegen Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. dem Gebot des Vertrauensschutzes verstoßen, wenn sie keine Übergangsregelung für diejenigen Personen vorsehen, die eine zukünftig unzulässige Tätigkeit in der Vergangenheit in erlaubter Weise ausgeübt haben. Und für vermögenswerte Güter hat der eigentumsspezifische Vertrauensschutz in Art. 14 Abs. 1 GG eine eigene Ausprägung gefunden. Dieser schützt das berechtigte Vertrauen in den Bestand der Rechtslage als Grundlage von Investitionen in das Eigentum und seiner Nutzbarkeit; ob und in welchem Umfang ein derartiges Vertrauen berechtigt ist, hängt dabei von den jeweiligen Einzelfallumständen ab. 10 Vorliegend sind Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG laut Bearbeitervermerk jeweils nicht zu prüfen. Ein Verstoß von § 8 Abs. 7 S. 2 KAG-B n.F. bzw. § 46 Abs. 3 S. 1 Hs. 1 WindSeeG gegen grundrechtsspezifische Vertrauensschutzverbürgungen liegt daher nicht vor. III. Allgemeiner Vertrauensschutz Als Prüfungsmaßstab in Betracht kommt vielmehr das allgemeine Vertrauensschutzgebot des Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG. 11 Bei dem in seinem Anwendungsbereich auf das Strafrecht begrenzten Art. 103 Abs. 2 GG (s.o. „B.I.“) handelt es sich lediglich um eine besondere Ausprägung des in Art. 20 Abs. 3 GG verankerte allgemeinen Rechtsstaatsprinzips. Darüber hinaus leitet das BVerfG aus Letzterem i.V.m. Art. 2 Abs. 1 10 Zum Ganzen siehe BVerfG, Beschluss vom 30. 6. 2020 - 1 BvR 1679/ 17, 1 BvR 2190/ 17, BVerfGE 155, 238 (275, 281, 287 f.). 11 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. 6. 2020 - 1 BvR 1679/ 17, 1 BvR 2190/ 17, BVerf- GE 155, 238 (270, 287). Hinweis: Richtigerweise wurzelt das allgemeine Rückwirkungsverbot im Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG und dem Grundrecht des Art. 2 Abs. 1 GG, vgl. nur Bleschik , in: Müller/ Dittrich (Hrsg.), Linien der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, Band 6, 2022, S. 103 (107 f.). A.A. Lepsius , Jura 2018, S. 695 (697), dem zufolge dem Vertrauensschutz des Bürgers in vollem Umfang durch die Grundrechte Rechnung getragen werde, so dass ein Rückgriff auf das Rechtsstaatsprinzip daneben verzichtbar sei. <?page no="23"?> 22 A Fälle zum Staatsorganisationsrecht GG 12 ebenfalls für alle anderen Rechtsgebiete einen allgemeinen verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes ab. Auch insofern gewährleisten die Grundrechte und das Rechtsstaatsprinzip in ihrem Zusammenwirken damit die Verlässlichkeit der Rechtsordnung als wesentliche Voraussetzung für die Selbstbestimmung des Einzelnen über den eigenen Lebensentwurf und somit als eine Grundbedingung freiheitlicher Verfassungen. Es würde diesen in seiner Freiheit erheblich gefährden, wenn die öffentliche Gewalt an sein Verhalten oder an ihn betreffende Umstände ohne Weiteres im Nachhinein belastendere Rechtsfolgen knüpfen dürfte, als sie zum Zeitpunkt des betreffenden rechtserheblichen Verhaltens galten. Verfassungsrechtlich fraglich kann damit von vornherein nur ein rückwirkendes Gesetz sein, das den Bürger belastet. 13 1. Belastende Rückwirkung a) Belastung Letzteres trifft hier zwar sowohl in Bezug auf § 8 Abs. 7 S. 2 KAG-B n.F. als auch § 46 Abs. 3 S. 1 Hs. 1 WindSeeG ohne Weiteres zu. 14 Bei § 8 Abs. 7 S. 2 KAG-B n.F. handelt es sich um eine abgabenrechtliche Vorschrift, welche die nach dem grundrechtlichen Gesetzesvorbehalt zwingend notwendige parlamentsgesetzliche Voraussetzung dafür schafft, dass Gemeinden in B Einzelne durch kommunale Satzung zu einer Geldzahlungspflicht in Gestalt eines (Anschluss-)Beitrags heranziehen dürfen. 15 Die durch § 46 Abs. 3 S. 1 Hs. 1 WindSeeG angeordnete Beendigung von vor 12 Hinweis: Damit wird allgemeiner Vertrauensschutz nicht bloß objektiv-rechtlich durch das Rechtsstaatsprinzip garantiert, sondern handelt es sich hierbei vielmehr zugleich um eine subjektiv-rechtliche Grundrechtsverbürgung, siehe BVerfG, Beschluss vom 7. 12. 2022 - 2 BvR 988/ 16, BVerfGE 164, 347 (406). 13 Zum Ganzen siehe BVerfG, Beschluss vom 10. 10. 2012 - 1 BvL 6/ 07, BVerf- GE 132, 302 (317); BVerfG, Beschluss vom 17. 12. 2013 - 1 BvL 5/ 08, BVerfGE 135, 1 (20 f.); BVerfG, Beschluss vom 30. 6. 2020 - 1 BvR 1679/ 17, 1 BvR 2190/ 17, BVerfGE 155, 238 (287, 289); BVerfG, Urteil vom 30. 10. 2023 - 2 BvR 900/ 22, BVerfGE 166, 359 (388 f.). 14 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. 11. 2015 - 1 BvR 2961/ 14, 1 BvR 3051/ 14, NVwZ 2016, S. 300 (302 f.); BVerfG, Beschluss vom 30. 6. 2020 - 1 BvR 1679/ 17, 1 BvR 2190/ 17, BVerfGE 155, 238 (293). 15 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. 3. 1997 - 2 BvR 1599/ 89 u.a., NVwZ 1997, S. 573 (574); BVerfG, Beschluss vom 12. 11. 2015 - 1 BvR 2961/ 14, 1 BvR 3051/ 14, NVwZ 2016, S. 300 (306); Wienbracke , Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage 2025, Rn. 10 f., 13 m.w.N. <?page no="24"?> I. Fall zu den Staatsstrukturprinzipien 23 Inkrafttreten des WindSeeG begonnenen, aber noch nicht abgeschlossenen Genehmigungsverfahren ohne die Möglichkeit einer Fortsetzung von nach altem Recht erreichten Verfahrensständen führt dazu, dass der hiermit verbundene Aufwand für Vorhabenträger wie U vergeblich war; das neue Recht misst den unter der SeeAnlV bereits erledigten Verfahrensschritten keinerlei Bedeutung mehr zu. 16 b) Rückwirkung Gleichwohl erscheint im Hinblick auf § 8 Abs. 7 S. 2 KAG-B n.F. 17 bei näherer Betrachtung fraglich, ob tatsächlich Anlass dazu besteht, die Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschrift unter Vertrauensschutzgesichtspunkten zu prüfen. Die diesbezüglichen Bedenken resultieren daraus, dass es sich bei der Neufassung dieser Bestimmung ausweislich der Gesetzesbegründung 18 um eine bloße „Klarstellung“ durch den Gesetzgeber von B handele. Danach sei dessen bereits beim Erlass von § 8 Abs. 7 S. 2 KAG-B a.F. gehegte Vorstellung, dass eine rechtswirksame Satzung für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht nach dieser Norm notwendig sei, nunmehr lediglich explizit in den Gesetzwortlaut aufgenommen worden. 19 Würde § 8 Abs. 7 S. 2 KAG-B n.F. wirklich nur dasjenige klarstellen, was zuvor ohnehin bereits Gesetz war, würde sich die Frage nach der Verfassungswidrigkeit dieser Vorschrift unter dem Gesichtspunkt einer von ihr etwaig ausgehenden unzulässigen Rückwirkung in der Tat überhaupt nicht stellen. Das Vertrauen in das geltende Recht, den das allgemeine Vertrauensschutzgebot des Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG zu schützen sucht (s.o. „B.III.“), kann von vornherein denknotwendig dann nicht berührt sein, wenn eine Neuregelung bloß deklaratorisch allein dasjenige bestätigt, was von vornherein aus der ursprünglichen Norm folgte, d.h. wenn das geltende Recht nachträglich materiell keine Änderung erfährt. 20 16 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. 6. 2020 - 1 BvR 1679/ 17, 1 BvR 2190/ 17, BVerf- GE 155, 238 (292). 17 Hinweis: Nicht dagegen auch bzgl. § 46 Abs. 3 S. 1 Hs. 1 WindSeeG, wird doch durch das WindSeeG die Zulassung von Windenergieanlagen auf ein grundlegend neues Regelungssystem umgestellt, siehe BVerfG, Beschluss vom 30. 6. 2020 - 1 BvR 1679/ 17, 1 BvR 2190/ 17, BVerfGE 155, 238 (270). 18 Vgl. LT-Drucks. (BBg.) 3/ 6324, S. 31. 19 Zum Ganzen vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. 11. 2015 - 1 BvR 2961/ 14, 1 BvR 3051/ 14 - NVwZ 2016, S. 300 (303). 20 Zum Ganzen vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. 5. 2012 - 2 BvL 5/ 10, BVerfGE 131, 20 (37); BVerfG, Beschluss vom 17. 12. 2013 - 1 BvL 5/ 08, BVerfGE 135, 1 (14). <?page no="25"?> 24 A Fälle zum Staatsorganisationsrecht Die in der Begründung eines Gesetzentwurfs 21 geäußerte Auffassung des Gesetzgebers, dass es sich bei der Neufassung einer bestimmten Vorschrift nur um eine „Klarstellung“ handele, ist rechtlich allerdings nicht verbindlich. Hierdurch werden weder die Kontrollrechte und -pflichten der Gerichte eingeschränkt noch die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Maßstäbe relativiert. Vielmehr ist zur verbindlichen Auslegung einer Rechtsnorm die rechtsprechende Gewalt berufen - inklusive der Beantwortung der Frage, ob eine Norm deklaratorischen oder konstitutiven Charakter hat. Zwar ist der Gesetzgeber durchaus dazu befugt, den Inhalt einer von ihm erlassenen Vorschrift zu ändern oder klarstellend zu präzisieren und dabei gegebenenfalls auch eine Rechtsprechung zu korrigieren, die nicht auf seine Zustimmung trifft. Doch auch dabei hat er sich im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung - und damit u.a. dem allgemeinen Vertrauensschutzgebot - zu halten, siehe Art. 20 Abs. 3 GG. Diese Bindung und die diesbezügliche Prüfungskompetenz der Gerichte kann der Gesetzgeber nicht mit Erfolg durch die schlichte Behauptung unterlaufen, dass die betreffende Norm klarstellenden Charakter habe; eine Befugnis des Gesetzgebers zur authentischen Interpretation gesetzlicher Vorschriften besteht nicht. Andernfalls wäre es ihm auch jenseits der bestehenden verfassungsrechtlichen Bindungen möglich, einer Rechtsnorm unter Berufung auf ihre vermeintliche Klärungsbedürftigkeit ohne Weiteres die von ihm als zutreffend erachtete Deutung zu geben, ohne dass von den dafür letztlich kompetenten Gerichten geklärt wäre, ob dies der tatsächlichen Rechtslage entsprochen hat. Eine von Vertrauensschutzerfordernissen derart weitgehend befreite Befugnis zur nachträglichen „Klarstellung“ des geltenden Rechts würde dem Gesetzgeber den weit reichenden Zugriff auf zeitlich abgeschlossene Rechtslagen eröffnen und im Nachhinein politischen Opportunitätserwägungen Raum geben, die das einfache Recht zum Zeitpunkt der im Nachhinein als korrekturbedürftig empfundenen Interpretation nicht prägten, und so das Vertrauen in die Stabilität des Rechts erheblich beeinträchtigen. 22 Vielmehr ist die Antwort auf die Frage, ob eine Gesetzesänderung im Vergleich zur vorherigen Rechtslage bloß klarstellender oder vielmehr rechtsbegründender Natur ist, abhängig vom Inhalt des alten und des neuen Rechts - was wiederum im Wege der Auslegung zu bestimmen ist. Stets als konstitutiv anzusehen ist eine Regelung dabei dann, wenn der Gesetzgeber 21 Vgl. LT-Drucks. (BBg.) 3/ 6324, S. 31. 22 Zum Ganzen siehe BVerfG, Beschluss vom 17. 12. 2013 - 1 BvL 5/ 08, BVerfGE 135, 1 (15, 17). <?page no="26"?> I. Fall zu den Staatsstrukturprinzipien 25 mit ihr nachträglich einer höchstrichterlich geklärten Gesetzesinterpretation den Boden zu entziehen sucht. Für die Vergangenheit muss der Gesetzgeber es grundsätzlich akzeptieren, dass die Gerichte das seinerzeit geltende Gesetzesrecht innerhalb der ihnen durch die Verfassung gezogenen Grenzen richterlicher Gesetzesauslegung und Rechtsfortbildung verbindlich handhaben. Haben die Gerichte in rechtsmethodisch vertretbar Weise eine bestimmte Auslegung des alten Rechts vorgenommen und möchte der Gesetzgeber diese mit seiner Neuregelung korrigieren und ausschließen, so reicht allein dieser Befund für die Feststellung einer konstitutiven Gesetzesänderung aus. Dies gilt erst recht, wenn es um eine rückwirkende Änderung eines solchen Rechtsstandpunkts geht, bezüglich dessen eine gefestigte oder gar höchstrichterlich bestätigte Rechtsprechungslinie existierte. 23 Hier ist § 8 Abs. 7 S. 2 KAG-B a.F. vom OVG von B seit dessen Urteil vom 8. Juni 2000 24 in laut Bearbeitervermerk rechtsmethodisch vertretbarer Weise - und zumal in ständiger Rechtsprechung - in einem Sinn interpretiert worden, den der Gesetzgeber mit dem Erlass von § 8 Abs. 7 S. 2 KAG- B n.F. gerade ausschließen wollte. Während § 8 Abs. 7 S. 2 KAG-B a.F. dem OVG von B zufolge so auszulegen war, dass es für den Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht - und damit zugleich für denjenigen des Beginns des Festsetzungsverjährung - lediglich auf den formale Akt des Erlasses einer - gegebenenfalls auch nichtigen - Satzung („Satzungsversuch“ 25 ) und gerade nicht auf das Inkrafttreten einer rechtswirksamen Satzung ankam, hat der Gesetzgeber von B diese Auslegungsmöglichkeit in § 8 Abs. 7 S. 2 KAG-B n.F. durch die nunmehrige dortige Formulierung „ mit dem Inkrafttreten der rechtswirksamen Satzung “ explizit ausgeschlossen. 26 Abweichend von den Ausführungen in der Gesetzesbegründung 27 zu § 8 Abs. 7 S. 2 KAG-B n.F. handelt es sich bei dieser Bestimmung mithin nicht um eine bloße „Klarstellung“, sondern vielmehr um eine konstitutive Änderung der vormaligen Rechtslage mit belastender Wirkung, so dass sich sehr 23 Zum Ganzen siehe BVerfG, Beschluss vom 17. 12. 2013 - 1 BvL 5/ 08, BVerfGE 135, 1 (15); BVerfG, Beschluss vom 12. 7. 2023 - 2 BvR 482/ 14, NJW 2023, S. 3222 (3223). 24 Vgl. OVG Bbg., Urteil vom 8. 6. 2000 - 2 D 29/ 98.NE, LKV 2001, S. 132. 25 VerfG Bbg., Beschluss vom 21. 9. 2012 - 46/ 11, LKV 2012, S. 506 (510). 26 Zum Ganzen vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. 11. 2015 - 1 BvR 2961/ 14, 1 BvR 3051/ 14, NVwZ 2016, S. 300 (303); VerfG Bbg., Beschluss vom 21. 9. 2012 - 46/ 11, LKV 2012, S. 506 (510 f.). 27 Vgl. LT-Drucks. (BBg.) 3/ 6324, S. 31. <?page no="27"?> 26 A Fälle zum Staatsorganisationsrecht wohl die Frage nach der Vereinbarkeit dieser Vorschrift mit dem allgemeinen Vertrauensschutzgebot des Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG stellt. 28 2. Art der Rückwirkung Wie sich im Umkehrschluss ( argumentum e contrario ) aus der ausdrücklichen Anordnung eines absoluten Rückwirkungsverbots in Art. 103 Abs. 2 GG allein für den Bereich des Strafrechts 29 ergibt, sind rückwirkend belastende Gesetze im Übrigen nicht schlechterdings verfassungswidrig. Entsprechend unterscheidet das BVerfG im Rahmen des allgemeinen Vertrauensschutzgebots des Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG in ständiger Rechtsprechung denn auch zwischen einerseits Gesetzen mit „unechter Rückwirkung“, die verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig sind, und solchen mit „echter Rückwirkung“; nur Letztere sind grundsätzlich nicht mit der Verfassung vereinbar. 30 Eine Rechtsnorm entfaltet dann „echte Rückwirkung“ im Sinne einer „Rückbewirkung von Rechtsfolgen“, wenn diese mit belastender Wirkung entweder bereits vor dem Zeitpunkt ihrer Verkündung für schon abgeschlossene Tatbestände gelten sollen (formell echte Rückwirkung) oder aber wenn sie nachträglich in einen abgeschlossenen Sachverhalt ändernd eingreifen (materiell echte Rückwirkung). 31 Demgegenüber liegt eine „unechte Rückwirkung“ vor, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die von ihr betroffene Rechtsposition entwertet. Eine solche „tatbestandliche Rückanknüpfung“ ist namentlich dann zu bejahen, wenn die belastenden Rechtsfolgen einer Norm zwar erst nach ihrer Verkündung eintreten, tatbestandlich aber von einem bereits zuvor ins Werk gesetzten Sachverhalt ausgelöst werden. 32 28 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. 11. 2015 - 1 BvR 2961/ 14, 1 BvR 3051/ 14, NVwZ 2016, S. 300 (303). 29 Hinweis: Ferner siehe Fn. 8. 30 Zum Ganzen siehe BVerfG, Beschluss vom 12. 11. 2015 - 1 BvR 2961/ 14, 1 BvR 3051/ 14, NVwZ 2016, S. 300 (302); Wienbracke , Staatsorganisationsrecht, 2017, S. 13 m.w.N. 31 BVerfG, Beschluss vom 12. 11. 2015 - 1 BvR 2961/ 14, 1 BvR 3051/ 14, NVwZ 2016, S. 300 (302 f.); BVerfG, Beschluss vom 17. 12. 2013 - 1 BvL 5/ 08, BVerfGE 135, 1 (14); BVerfG, Beschluss vom 30. 6. 2020 - 1 BvR 1679/ 17, 1 BvR 2190/ 17, BVerfGE 155, 238 (292). 32 Zum Ganzen siehe BVerfG, Beschluss vom 12. 11. 2015 - 1 BvR 2961/ 14, 1 BvR 3051/ 14, NVwZ 2016, S. 300 (302). <?page no="28"?> I. Fall zu den Staatsstrukturprinzipien 27 Voraussetzung für die Bejahung einer unechten Rückwirkung ist damit im Einzelnen (1.) ein(e) gegenwärtige(r), noch nicht abgeschlossene(r) Sachverhalt bzw. Rechtsbeziehung, auf den bzw. die (2.) die betreffende Norm für die Zukunft einwirkt und zwar (3.) in der Weise, dass eine nach altem Recht erreichte Rechtsposition entwertet wird und (4.) gerade die Rechtsänderung kausal für diese Entwertung ist, weil die belastende Rechtsfolgen der geänderten Norm zwar erst nach ihrer Verkündung eintreten, tatbestandlich jedoch von einem schon ins Werk gesetzten Sachverhalt ausgelöst werden. Was speziell den dritten vorgenannten Prüfungspunkt anbelangt, so reicht insofern ein beliebiger, nach altem Recht begonnener Sachverhalt nicht aus. Vielmehr muss eine rechtlich konturierte Situation entstanden sein, aufgrund derer sich die Rechtsposition der vom neue Recht Betroffenen gegenüber der Situation lediglich genereller Rechtsunterworfenheit hervorhebt. 33 a) § 8 Abs. 7 S. 2 KAG-B n.F. aa) Formell echte Rückwirkung? Vorliegend erhielt § 8 Abs. 7 S. 2 KAG-B seine neue Fassung durch ein Änderungsgesetz, das der Gesetzgeber am 17. Dezember 2003 beschlossen hat. In Kraft getreten ist diese Änderung erst nach ihrer sechs Tage später (am 23. Dezember 2003) erfolgten Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt von B mit Wirkung zum 1. Februar des Folgejahres (2004). Beansprucht § 8 Abs. 7 S. 2 KAG-B n.F. damit aber keine Geltung für schon vor dem Zeitpunkt seiner Verkündung liegende Sachverhalte, so liegt kein Fall formell echter Rückwirkung vor. 34 bb) Materiell echte Rückwirkung! Aber auch an der Qualifizierung dieser Gesetzesänderung als materiell echte Rückwirkung in Fällen wie denen des U, in denen Beiträge nach § 8 Abs. 7 S. 2 KAG-B a.F. infolge Festsetzungsverjährung nicht mehr erhoben werden könnten, bestehen Zweifel. Vielmehr könnte der Landesgesetzgeber von B mit der Änderung dieser Vorschrift nicht nachträglich ändernd in einen in der Vergangenheit bereits abgeschlossenen Sachverhalt eingegriffen, sondern vielmehr einen noch offenen Sachverhalt im Sinne der „unechten Rückwirkung“ lediglich für die Zukunft abgabenrechtlichen neu geregelt 33 Zum Ganzen siehe BVerfG, Beschluss vom 30. 6. 2020 - 1 BvR 1679/ 17, 1 BvR 2190/ 17, BVerfGE 155, 238 (290, 293). 34 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. 11. 2015 - 1 BvR 2961/ 14, 1 BvR 3051/ 14, NVwZ 2016, S. 300 (302 f.). <?page no="29"?> 28 A Fälle zum Staatsorganisationsrecht haben. So bestand zum einen die beitragspflichtige Vorteilslage der Anschlussmöglichkeit von Grundstücken wie denen des U an leitungsgebundene Einrichtungen und Anlagen, die der Versorgung oder der Abwasserbeseitigung dienen, im Zeitpunkt des Inkrafttretens von § 8 Abs. 7 S. 2 KAG- B n.F. am 1. Februar 2004 fort bzw. dauerte weiter an. Zum anderen war bei Inkrafttreten dieser Neuregelung in Fällen wie denen des U, in denen zuvor eine rechtswirksame Beitragssatzung noch nicht erlassen worden war, die sachliche Beitragspflicht nach § 8 Abs. 7 S. 2 KAG-B n.F. überhaupt noch nicht entstanden, so dass in derartigen Konstellationen auch keine nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) KAG-B i.V.m. § 47 AO zu ihrem Erlöschen führende Festsetzungsverjährung gem. § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b) KAG-B i.V.m. § 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, § 170 Abs. 1 AO eintreten konnte; das Abgabenrechtsverhältnis war nicht beendet. 35 Allerdings lässt eine solche formal-juristische Argumentation außer Betracht, dass eine Veranlagung von Grundstücken wie das des U zu einem Anschlussbeitrag rechtlich nicht mehr möglich gewesen wäre, wenn die ursprüngliche Gesetzeslage unverändert geblieben wäre. Für derartige Grundstücke konnte die sachliche Beitragspflicht nach § 8 Abs. 7 S. 2 KAG-B a.F. nicht mehr wirksam entstehen. Wäre mit Wirkung zum 30. Juni 1993 - also dem Tag, an dem die erste, freilich nichtige, Kanalanschlussbeitragssatzung von G in Kraft treten sollte -, eine gültige Beitragssatzung beschlossen worden, hätte die vierjährige Festsetzungsfrist des § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b) KAG-B i.V.m. § 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, § 170 Abs. 1 AO zu laufen begonnen und wäre mit Ablauf des 31. Dezember 1997 Festsetzungsverjährung eingetreten. Mit dieser wäre die Beitragsforderung dann aber in der „juristischen Sekunde“ ihres Entstehens gleich wieder erloschen, siehe § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) KAG-B i.V.m. § 47 AO. 36 Eröffnet § 8 Abs. 7 S. 2 KAG-B n.F. in Fällen wie denjenigen von U, in denen Beiträge nach der alten Rechtslage nicht mehr erhoben werden konnten, aber gerade erneut die Möglichkeit, die Beitragsschuldner zu Anschlussbeiträgen heranzuziehen, so liegt in solchen Konstellationen sehr wohl ein nachträglicher Eingriff in einen abgeschlossenen Sachverhalt vor, d.h. die Neuregelung entfaltet insofern an sich echte Rückwirkung. 37 35 Zum Ganzen vgl. VerfG Bbg., Beschluss vom 21. 9. 2012 - 46/ 11, LKV 2012, S. 506 (511); OVG Bbg., Beschluss vom 29. 9. 2014 - OVG 9 N 40/ 14, BeckRS 2016, 40171. 36 Zum Ganzen vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. 11. 2015 - 1 BvR 2961/ 14, 1 BvR 3051/ 14, NVwZ 2016, S. 300 (303, 305). 37 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. 11. 2015 - 1 BvR 2961/ 14, 1 BvR 3051/ 14, NVwZ 2016, S. 300 (303). <?page no="30"?> I. Fall zu den Staatsstrukturprinzipien 29 Ein von dieser Einordnung abweichendes Ergebnis könnte sich möglicherweise jedoch daraus ergeben, dass das BVerfG im hiesigen Bereich des Abgabenrechts speziell in Bezug auf dessen Teilgebiet des Steuerrechts eine echte Rückwirkung nur dann bejaht, wenn der Gesetzgeber eine bereits entstandene Steuerschuld nachträglich wieder abändert. Bei Steuern, die wie etwa die Einkommensteuer erst mit dem Ablauf eines Veranlagungszeitraums, d.h. Kalenderjahres (§ 25 Abs. 1 EStG), entstehen (§ 38 AO i.V.m. § 36 Abs. 1 EStG), hat diese Sichtweise zur Konsequenz, dass eine mit Wirkung für den laufenden Veranlagungszeitraum erfolgende Gesetzesänderung jedenfalls in formaler Hinsicht noch zur Kategorie der unechten Rückwirkung gehört. Keine Anwendung findet diese veranlagungszeitraumbezogene Rechtsprechung hingegen bei solchen Steuern, die wie etwa die Erbschaft- und Schenkungsteuer streng stichtagsbezogen - mit dem Tod des Erblassers bzw. der Ausführung der Zuwendung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1, 2 ErbStG i.V.m. § 38 AO) - entstehen. 38 Und auch der hier in Rede stehende Anschlussbeitrag gelangt gem. § 8 Abs. 7 S. 2 KAG-B n.F. nicht etwa erst nach Ablauf einer bestimmten Periode zur Entstehung, sondern nach dem ausdrücklichen Wortlaut dieser Bestimmung vielmehr in demjenigen Moment, in dem das Grundstück an die Einrichtung oder Anlage angeschlossen werden kann, frühestens freilich mit dem Inkrafttreten der rechtswirksamen Beitragssatzung. 39 Folglich bleibt es bei dem zuvor ermittelten Ergebnis, dass § 8 Abs. 7 S. 2 KAG-B n.F. in Fällen wie denen von U echte Rückwirkung entfaltet. 40 38 Zum Ganzen siehe BVerfG, Beschluss vom 17. 12. 2013 - 1 BvL 5/ 08, BVerfGE 135, 1 (13 f.); BVerfG, Beschluss vom 12. 11. 2015 - 1 BvR 2961/ 14, 1 BvR 3051/ 14, NVwZ 2016, S. 300 (303 f.); BVerfG, Beschluss vom 7. 12. 2022 - 2 BvR 988/ 16, BVerfGE 164, 347 (408 f.); Wachter , GmbHR 2017, S. 1 (15). 39 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. 11. 2015 - 1 BvR 2961/ 14, 1 BvR 3051/ 14, NVwZ 2016, S. 300 (304), das a.a.O. zudem noch darauf hinweist, dass bei einer Änderung von Steuernormen mit Wirkung für den laufenden Veranlagungszeitraum „die Steuerschuld nach der alten Rechtslage, d.h. vor der Rechtsänderung, noch entstehen [kann], nämlich mit Ablauf des Veranlagungszeitraums. In den Fällen [wie denen des U] konnte die Beitragspflicht dementgegen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neuregelung am 1. 2. 2004 selbst bei Erlass einer wirksamen Satzung nicht mehr wirksam beziehungsweise lediglich für eine ,juristische Sekunde‘ zur Entstehung gebracht werden, weil rückwirkend mit Ablauf des 31. 12. 1997 Festsetzungsverjährung eingetreten wäre“ (dazu s.o. im Haupttext). 40 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. 11. 2015 - 1 BvR 2961/ 14, 1 BvR 3051/ 14, NVwZ 2016, S. 300 (303). <?page no="31"?> 30 A Fälle zum Staatsorganisationsrecht b) § 46 Abs. 3 S. 1 Hs. 1 WindSeeG aa) Echte Rückwirkung? Der Bundestag hat am 13. Oktober 2016 das WindSeeG beschlossen, das am 18. Oktober 2016 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde und am 1. Januar 2017 in Kraft getreten ist. Auch der hier in Rede stehende § 46 Abs. 3 S. 1 Hs. 1 dieses Gesetzes wurde daher nicht mit Wirkung vor dem Zeitpunkt seiner Verkündung in Kraft gesetzt, so dass diese Vorschrift keine formell echte Rückwirkung entfaltet. 41 Und auch ein abgeschlossener Sachverhalt, in den § 46 Abs. 3 S. 1 Hs. 1 WindSeeG nachträglich eingreifen würde, liegt in Fällen wie denen des U, in denen Zulassungsverfahren nach altem Recht lediglich begonnen aber noch nicht zu Ende geführten wurden, nicht vor - und somit kein Fall von materiell echter Rückwirkung. 42 bb) Unechte Rückwirkung! Vielmehr könnte § 46 Abs. 3 S. 1 Hs. 1 WindSeeG unechte Rückwirkung entfalten. Wie gezeigt (s.o. „B.III.2.b)aa)“), handelt es sich in Fällen wie denen des U, in denen Verfahren zur Genehmigung von Offshore-Windparks auf Grundlage des alten Rechts durch Stellung von entsprechenden Anträgen zwar bereits in Lauf gesetzt, aber nicht vollständig beendet wurden, um gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte. 43 Indem § 46 Abs. 3 S. 1 Hs. 1 WindSeeG die nach den Bestimmungen der seinerzeit geltenden SeeAnlV begonnenen und danach bisher laufenden Zulassungsverfahren beendet, wirkt diese Vorschrift auf die vorgenannten Prozesse für die Zukunft ein. 44 Dadurch, dass Vorhabenträger wie U schon einige der nach altem Recht zur Erfüllung der damals geltenden Zulassungsvoraussetzungen notwendigen abgeschichteten Verfahrensschritte wie Untersuchungen zur Meeres- 41 BVerfG, Beschluss vom 30. 6. 2020 - 1 BvR 1679/ 17, 1 BvR 2190/ 17, BVerf- GE 155, 238 (292). 42 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. 6. 2020 - 1 BvR 1679/ 17, 1 BvR 2190/ 17, BVerf- GE 155, 238 (292). 43 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. 6. 2020 - 1 BvR 1679/ 17, 1 BvR 2190/ 17, BVerf- GE 155, 238 (293). 44 BVerfG, Beschluss vom 30. 6. 2020 - 1 BvR 1679/ 17, 1 BvR 2190/ 17, BVerf- GE 155, 238 (294). <?page no="32"?> I. Fall zu den Staatsstrukturprinzipien 31 umwelt und eine Vorerkundung des Baugrunds getätigt haben, haben sie nicht schlicht auf den Fortbestand der ihnen günstigen Rechtslage nach der SeeAnlV vertraut. Vielmehr ist in Summe dieser nach altem Recht durchlaufenen Verfahrensschritte eine rechtlich konturierte Situation entstanden, welche den vorbezeichneten Personenkreis vom Status der allgemeinen Rechtsunterworfenheit abhebt. Dessen Angehörige haben somit jeweils eine konkrete (Verfahrens-)Rechtsposition nach früherem Recht erreicht. 45 Die von Projektträgern wie U nach altem Recht getätigten Verfahrensschritte waren notwendig, um die Voraussetzungen für die Zulassung von Offshore-Windparks nach der SeeAnlV zu erfüllen. Diesen Wert haben sie unter der Geltung des WindSeeG dadurch verloren, dass nach dessen § 46 Abs. 3 S. 1 Hs. 1 die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnene Genehmigungsverfahren zur Errichtung und zum Betrieb von Offshore-Windenergieanlagen mit dem 1. Januar 2017 endeten, ohne dass die Möglichkeit einer Fortsetzung (Übertragung oder Anrechnung) von nach altem Recht erreichten Verfahrensständen bestand. Diese tragen zur Erfüllung der nunmehr vom WindSeeG aufgestellten Zulassungsanforderungen nicht mehr bei, die vielmehr vollständig aufs Neue erfüllt werden müssen. Damit sind die unter der SeeAnlV erlangten Verfahrenspositionen entwertet. 46 Allerdings ist fraglich, ob in Fällen wie denen des U § 46 Abs. 3 S. 1 Hs. 1 WindSeeG kausal ist für diese Entwertung der bisherigen Rechtspositionen oder ob diese nicht vielmehr auch unabhängig von dieser Vorschrift nicht weiter hätten verwertet werden können. 47 Diese Bedenken ergeben sich hinsichtlich Vorhaben wie den OWP 1 daraus, dass mit dessen Bau wegen Verzögerungen bei der Anbindung an das Stromnetz nicht innerhalb von fünf Jahren nach Durchführung der Basisaufnahme hätte begonnen werden können. Hätte die Basisaufnahme dann aber auch unter Zugrundelegung des alten Rechts vollständig neu durchgeführt werden müssen, so existierte insoweit keine hinreichend verdichtete Erwartung, sie weiterhin nutzen zu können. Derartige Verfahrenspositionen sind deshalb nicht erst durch § 46 Abs. 3 S. 1 Hs. 1 WindSeeG entwertet worden, sondern hätten unabhängig hiervon ihren Nutzen verloren. Daher 45 Zum Ganzen vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. 6. 2020 - 1 BvR 1679/ 17, 1 BvR 2190/ 17, BVerfGE 155, 238 (293). 46 Zum Ganzen vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. 6. 2020 - 1 BvR 1679/ 17, 1 BvR 2190/ 17, BVerfGE 155, 238 (294 f.). 47 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. 6. 2020 - 1 BvR 1679/ 17, 1 BvR 2190/ 17, BVerf- GE 155, 238 (295). <?page no="33"?> 32 A Fälle zum Staatsorganisationsrecht fehlt es in diesem Umfang an der notwendigen Kausalität von § 46 Abs. 3 S. 1 Hs. 1 WindSeeG für die Entwertung der nach der SeeAnlV erlangten konkreten Rechtsposition und es liegt insoweit keine unechte Rückwirkung vor. 48 Was Anlagen wie den OWP 2 anbelangt, so stand zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des WindSeeG zwar nicht mit letzter Sicherheit fest, ob dieser nach der SeeAnlV tatsächlich zur Realisierung gelangt wäre. Das danach betriebene Zulassungsverfahren war schließlich noch nicht zu Ende geführt. Wäre es nicht mit Erfolg zum Abschluss gebracht worden, so wären auch insofern die nach altem Recht bereits getätigten Verfahrensschritte unabhängig von § 46 Abs. 3 S. 1 Hs. 1 WindSeeG vergeblich gewesen. Doch stand dies bei dessen Inkrafttreten keinesfalls etwa fest. Vielmehr handelt es sich hierbei lediglich um einen Unsicherheitsfaktor, denen Vorhabenträger wie U auch beim Fortbestand der alten Rechtslage ausgesetzt gewesen wären. Definitiv wertlos wurden dessen Vorarbeiten vielmehr erst durch § 46 Abs. 3 S. 1 Hs. 1 WindSeeG (s.o.). Insoweit ist also dieser für die Entwertung ursächlich. 49 Also entfaltet § 46 Abs. 3 S. 1 Hs. 1 WindSeeG im vorbezeichneten Umfang unechte Rückwirkung. 50 3. Verfassungsmäßig-/ -widrigkeit der Rückwirkung a) § 8 Abs. 7 S. 2 KAG-B n.F. Gesetze mit echter Rückwirkung sind im Grundsatz nicht mit der Verfassung vereinbar. 51 Das ergibt sich im Fall der formell echten Rückwirkung, bei welcher der Beginn des zeitlichen Anwendungsbereichs einer Norm auf einen Zeitpunkt vor demjenigen ihrer Verkündung festgelegt wird, bereits daraus, dass nach deutschem Staatsrecht Normen des geschriebenen Rechts erst mit ihrer 48 Zum Ganzen vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. 6. 2020 - 1 BvR 1679/ 17, 1 BvR 2190/ 17, BVerfGE 155, 238 (296). 49 Zum Ganzen vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. 6. 2020 - 1 BvR 1679/ 17, 1 BvR 2190/ 17, BVerfGE 155, 238 (296 f.). 50 BVerfG, Beschluss vom 30. 6. 2020 - 1 BvR 1679/ 17, 1 BvR 2190/ 17, BVerf- GE 155, 238 (292 f.). 51 BVerfG, Beschluss vom 12. 11. 2015 - 1 BvR 2961/ 14, 1 BvR 3051/ 14, NVwZ 2016, S. 300 (304). <?page no="34"?> I. Fall zu den Staatsstrukturprinzipien 33 ordnungsgemäßen Verkündung, d.h. im Zeitpunkt der Ausgabe des ersten Stücks des betreffenden Verkündungsblattes, rechtlich existent bzw. gültig werden und der davon zu unterscheidende Zeitpunkt des Beginns ihres zeitlichen Anwendungsbereichs entweder im Gesetz selbst als der „ Tag des Inkrafttretens “ bestimmt wird (Art. 82 Abs. 2 S. 1 GG) oder sich für förmliche Rechtsetzung auf Bundesebene nach Art. 82 Abs. 2 S. 2 GG bestimmt. Grundsätzlich erlaubt die Verfassung - namentlich die rechtsstaatlichen Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit - nur solche belastenden Gesetze, deren Rechtsfolgen für einen frühestens mit der Verkündung beginnenden Zeitraum eintreten. Bis zu diesem Zeitpunkt, jedenfalls aber bis zum endgültigen Gesetzesbeschluss, müssen die von einem Gesetz Betroffenen grundsätzlich darauf vertrauen können, dass ihre auf dem geltenden Recht gegründete Rechtsposition nicht durch eine zeitlich rückwirkende Änderung der gesetzlichen Rechtsfolgenanordnung nachteilig verändert wird. 52 Und auch im Hinblick auf materiell echte Rückwirkung entfaltende Gesetze folgt aus der Rechtssicherheit als wesentlichem Element des verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzips, dass der rechtsunterworfene Bürger nicht rückwirkend über die Verlässlichkeit der Rechtsordnung getäuscht werden darf. Vielmehr soll er die ihm gegenüber möglichen staatlichen Eingriffe voraussehen können, sich entsprechend auf diese einrichten können und insbesondere darauf verlassen dürfen, dass der Gesetzgeber an in der Vergangenheit abgeschlossene Tatbestände nicht ungünstigere Folgen knüpft, als sie im Zeitpunkt der Vollendung dieser Tatbestände nach der geltenden Rechtsordnung vorhersehbar waren. 53 Jedoch findet das Rückwirkungsverbot im Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht nur seinen Grund, sondern zugleich auch seine Grenze. Es gilt daher insoweit nicht, als sich entweder schon kein Vertrauen auf den Bestand des geltenden Rechts bilden konnte oder aber ein Vertrauen auf die bisherige Rechtslage sachlich nicht gerechtfertigt und damit nicht schutzwürdig war. Demensprechend sind in der Rechtsprechung folgende typische, nicht abschließende Fallgruppen von verfassungsrechtlich ausnahmsweise zuläs- 52 Zum Ganzen siehe BVerfG, Beschluss vom 22. 3. 1983 - 2 BvR 457/ 78, BVerfGE 63, 343 (353); BVerfG, Beschluss vom 3. 12. 1997 - 2 BvR 882/ 97, BVerfGE 97, 67 (78 f.); BVerfG, Beschluss vom 10. 10. 2012 - 1 BvL 6/ 07, BVerfGE 132, 302 (318); Wienbracke , Staatsorganisationsrecht, 2017, S. 39 f. m.w.N. 53 Zum Ganzen siehe BVerfG, Beschluss vom 8. 6. 1977 - 2 BvR 499/ 74, 2 BvR 1042/ 75, BVerfGE 45, 142 (167 f.). <?page no="35"?> 34 A Fälle zum Staatsorganisationsrecht sigen echt rückwirkenden Gesetzen anerkannt: (1.) Der Betroffenen musste schon in dem Zeitpunkt, auf den die Rückwirkung bezogen wird, mit der Änderung der in Rede stehenden gesetzlichen Regelung rechnen, so dass er ab dem Zeitpunkt der konkreten Vorhersehbarkeit 54 der Rechtsänderung mehr nicht auf den Fortbestand des alten Rechts vertrauen durfte. Insbesondere kommt Vertrauensschutz demnach dann nicht in Betracht, (1.a) wenn die ursprüngliche Rechtslage derart unklar und verworren war, dass eine Klärung erwartet werden musste, (1.b) wenn das bisherige Recht in einem solchen Ausmaß systemwidrig und unbillig war, dass ernsthafte Zweifel an seiner Verfassungsmäßigkeit bestanden oder (1.c) wenn der Einzelne sich nicht auf den von einer ungültigen Norm ausgehenden Rechtsschein verlassen durfte. (2.) Schließlich muss der Vertrauensschutz zurücktreten, (2.a) wenn überragende, dem Prinzip der Rechtssicherheit vorgehende Gemeinwohlbelange eine rückwirkende Beseitigung des alten Rechts erfordern oder (2.b) wenn durch die sachlich begründete rückwirkende Gesetzesänderung überhaupt kein oder allenfalls nur ein ganz unerheblicher Schaden (Bagatellvorbehalt) verursacht wird. 55 Hier könnte eine Ausnahme vom Grundsatz der verfassungsrechtlichen Unzulässigkeit der echten Rückwirkung von belastenden Gesetzen allenfalls unter dem Aspekt der Vorhersehbarkeit der Neuregelung wegen Unklarheit und Verworrenheit der ursprünglichen Gesetzeslage in Betracht kommen. 56 Die in § 8 Abs. 7 S. 2 KAG-B a.F. enthaltene Formulierung „ Inkrafttreten der Satzung “ war zwar im Hinblick auf die genauen Voraussetzungen für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht in besonderem Maße 57 auslegungs- 54 Hinweis: Also regelmäßig bereits mit dem Tag des endgültigen Beschlusses der gesetzlichen Neuregelung; ab diesem Zeitpunkt ist mit der Verkündung und dem Inkrafttreten der Neuregelung zu rechnen, siehe oben im Haupttext und BVerfG, Beschluss vom 3. 12. 1997 - 2 BvR 882/ 97, BVerfGE 97, 67 (79). Zum vorausgehenden Zeitpunkt der Einbringung eines Gesetzentwurfs in den Bundestagdurch ein nach Art. 76 Abs. 1 GG initiativberechtigtes Organ bzw. zur dieser wiederum vorgelagerten hinreichend konkreten Ankündigung einer Neuregelung durch ein solches siehe BVerfG, Beschluss vom 25.3.2021 - 2 BvL 1/ 11, BVerfGE 157, 177 (206 f., 214). 55 Zum Ganzen siehe BVerfG, Beschluss vom 3. 12. 1997 - 2 BvR 882/ 97, BVerfGE 97, 67 (79); BVerfG, Beschluss vom 12. 11. 2015 - 1 BvR 2961/ 14, 1 BvR 3051/ 14, NVwZ 2016, S. 300 (304). 56 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. 11. 2015 - 1 BvR 2961/ 14, 1 BvR 3051/ 14, NVwZ 2016, S. 300 (304). 57 Hinweis: Zur Auslegungsbedürftigkeit richtigerweise jeden Rechtsbegriffs siehe Wienbracke , Juristische Methodenlehre, 3. Auflage 2026, Rn. 125 ff. m.w.N. <?page no="36"?> I. Fall zu den Staatsstrukturprinzipien 35 bedürftig und hat denn auch zu divergierenden Standpunkten geführt. Während der Landesgesetzgeber nach dessen eigenem Bekunden 57a insofern von der Notwendigkeit einer rechtswirksamen Satzung ausgegangen ist, hat das OVG von B 58 hingegen unabhängig von der Rechtsgültigkeit der ersten Beitragssatzung einzig auf den formalen Akt ihres Erlasses abgestellt. 59 Doch vermag allein die Auslegungsbedürftigkeit einer Norm deren Änderung mit echter Rückwirkung nicht zu rechtfertigen. Notwendig hierfür ist nach dem Vorstehenden vielmehr ein solches Maß von Auslegungszweifeln, das zur Unklarheit und Verworrenheit der Rechtslage führt. 60 § 8 Abs. 7 S. 2 KAG-B a.F. war aber seinem Wortlaut und Regelungsgehalt nach nicht fragwürdig oder gar unverständlich, sondern klar formuliert und wurde vom dazu berufenen OVG von B seit dessen Urteil vom 8. Juni 2000 61 in - laut Bearbeitervermerk - rechtsmethodisch vertretbarer Weise in ständiger Rechtsprechung im vorstehend skizzierten Sinn („Satzungsversuch“ 62 , s.o. „B.III.1.a)“) interpretiert. In Anbetracht dieser eindeutigen Rechtslage sprach bis zur hiesigen Neuregelung nichts dafür, dass der Landesgesetzgeber § 8 Abs. 7 S. 2 KAG-B a.F. entgegen der Auslegung dieser Vorschrift durch das OVG von B 63 rückwirkend ändern würde. 64 Mussten die Betroffenen damit folglich nicht rechnen, so ist die in Fällen wie denen des U vorliegende echte Rückwirkung von § 8 Abs. 7 S. 2 KAG-B n.F. nicht ausnahmsweise unter dem Gesichtspunkt der Vorhersehbarkeit der Neuregelung aufgrund Unklarheit und Verworrenheit der alten Rechtslage verfassungsrechtlich zulässig. 65 Mithin entfaltet § 8 Abs. 7 S. 2 KAG-B n.F. in Konstellationen wie derjenigen des U, in denen Beiträge nach § 8 Abs. 7 S. 2 KAG-B a.F. nicht mehr erhoben 57a Vgl. LT-Drucks. (BBg.) 3/ 6324, S. 31. 58 Vgl. OVG Bbg., Urteil vom 8. 6. 2000 - 2 D 29/ 98.NE, LKV 2001, S. 132. 59 Zum Ganzen vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. 11. 2015 - 1 BvR 2961/ 14, 1 BvR 3051/ 14, NVwZ 2016, S. 300 (304 f.). 60 Zum Ganzen siehe BVerfG, Beschluss vom 12. 11. 2015 - 1 BvR 2961/ 14, 1 BvR 3051/ 14, NVwZ 2016, S. 300 (305). 61 Vgl. OVG Bbg., Urteil vom 8. 6. 2000 - 2 D 29/ 98.NE, LKV 2001, S. 132. 62 VerfG Bbg., Beschluss vom 21. 9. 2012 - 46/ 11, LKV 2012, S. 506 (510). 63 Vgl. OVG Bbg., Urteil vom 8. 6. 2000 - 2 D 29/ 98.NE, LKV 2001, S. 132. 64 Zum Ganzen vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. 11. 2015 - 1 BvR 2961/ 14, 1 BvR 3051/ 14, NVwZ 2016, S. 300 (304 f.). 65 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. 11. 2015 - 1 BvR 2961/ 14, 1 BvR 3051/ 14, NVwZ 2016, S. 300 (304). <?page no="37"?> 36 A Fälle zum Staatsorganisationsrecht werden könnten, in verfassungsrechtlich unzulässiger Weise echte Rückwirkung und verstößt somit gegen das allgemeine Vertrauensschutzgebot des Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG. 66 b) § 46 Abs. 3 S. 1 Hs. 1 WindSeeG Gesetze mit unechter Rückwirkung sind verfassungsrechtlich nicht grundsätzlich unzulässig. Im Gegensatz zur echten Rückwirkung betrifft die unechte Rückwirkung nicht den zeitlichen, sondern vielmehr den sachlichen Anwendungsbereich einer Norm. Deren Rechtsfolgen treten erst nach ihrer Verkündung ein, wobei sie tatbestandlich allerdings rückanknüpfend auch solche Sachverhalte erfassten, die bereits vor der Verkündung ins Werk gesetzt worden sind. 67 aa) Vertrauen auf den Bestand des geltenden Rechts Dieser Grundsatz der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit von unecht rückwirkenden Gesetzen gilt ohne Weiteres dann, wenn von vornherein schon kein schutzwürdiges Vertrauen auf den Bestand des geltenden Rechts bestand (s.o. „B.III.3.a)““). 68 Eine derartige Konstellation liegt hier indes nicht vor. Insbesondere ergeben sich aus dem mitgeteilten Sachverhalt keine Anhaltspunkte dafür, dass bereits im Jahr 2009, als Vorhabenträger wie U namentlich die Basisaufnahme der Umwelt und eine Vorerkundung des Baugrunds durchgeführt haben, der Beschluss des WindSeeG in seiner konkreten Ausgestaltung durch den Bundestag am 13. Oktober 2016 vorhersehbar gewesen wäre. 69 bb) Verhältnismäßigkeit der Vertrauensenttäuschung Aber auch im Übrigen muss grundsätzlich mit Rechtsänderungen für die Zukunft gerechnet werden. Würde demgegenüber ein vollständiger Schutz zugunsten des unveränderten Fortbestehens der bestehenden Rechtslage gewährt, so würde dies den dem Gemeinwohl verpflichteten Gesetzgeber in wichtigen Bereichen lähmen und den Konflikt zwischen der Verlässlichkeit 66 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. 11. 2015 - 1 BvR 2961/ 14, 1 BvR 3051/ 14, NVwZ 2016, S. 300 (302). 67 Zum Ganzen siehe BVerfG, Beschluss vom 3. 12. 1997 - 2 BvR 882/ 97, BVerfGE 97, 67 (79); BVerfG, Beschluss vom 7. 12. 2022 - 2 BvR 988/ 16, BVerfGE 164, 347 (407). 68 BVerfG, Beschluss vom 12. 7. 2023 - 2 BvR 482/ 14, NJW 2023, S. 3222 (3224). 69 Zum Ganzen vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. 6. 2020 - 1 BvR 1679/ 17, 1 BvR 2190/ 17, BVerfGE 155, 238 (288, 298). <?page no="38"?> I. Fall zu den Staatsstrukturprinzipien 37 der Rechtsordnung auf der einen Seite und der Notwendigkeit ihrer Änderung im Hinblick auf einen Wandel der Lebensverhältnisse auf der anderen Seite in unvertretbarer Weise zulasten der Anpassungsfähigkeit des Rechts auflösen. Insbesondere geht der verfassungsrechtliche Vertrauensschutz nicht so weit, dass er den Staatsbürger vor jedweder Enttäuschung bewahrt. Vielmehr genießt die bloß allgemeine Erwartung, dass das geltende Recht zukünftig unverändert fortbestehen werde, grundsätzlich keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz, sofern nicht ausnahmsweise besondere Momente der Schutzwürdigkeit hinzutreten. 70 Soweit der Gesetzgeber aber - wie hier - für künftige Rechtsfolgen an zurückliegende Sachverhalte anknüpft, d.h. ein Fall der unechten Rückwirkung vorliegt, muss er dem durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG gebotenen Vertrauensschutz hinreichend Rechnung tragen. Dabei sind das Vertrauen des Einzelnen auf die unveränderten Fortgeltung der bisherigen Rechtslage (dessen Bestandsinteresse) gegen die Interessen der Allgemeinheit gerade an der rückwirkenden Veränderung des Gesetzes (die Rückwirkungsgründe) abzuwägen, d.h. zu einem verhältnismäßigen Ausgleich zu bringen. Dem damit zur Anwendung gelangenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zufolge ist eine unechte Rückwirkung von Gesetzen mit den Grundsätzen grundrechtlichen und rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes nur dann vereinbar, wenn sie zur Förderung des Gesetzeszwecks - d.h. des besonderen, gerade die tatbestandliche Rückanknüpfung verfassungsrechtlich legitimierenden öffentlichen Interessens - geeignet und erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen dem Gewicht des enttäuschten Vertrauens auf der einen Seite und dem Gewicht sowie der Dringlichkeit der die rückwirkende Rechtsänderung rechtfertigenden Gründe auf der anderen Seite die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt bleibt. Dass der Gesetzgeber mit der betreffenden Rechtsänderung an sich legitime Zwecke verfolgt und die Änderung zu deren Erreichung geeignet, erforderlich und angemessen ist, genügt zur Rechtfertigung speziell der unechten Rückwirkung folglich nicht. Vielmehr muss darüber hinaus gerade auch die gesetzliche Anordnung der unechten Rückwirkung verhältnismäßig sein. 71 70 Zum Ganzen siehe BVerfG, Beschluss vom 7. 12. 2022 - 2 BvR 988/ 16, BVerf- GE 164, 347 (407). 71 Zum Ganzen siehe BVerfG Beschluss vom 2. 5. 2012 - 2 BvL 5/ 10, BVerfGE 131, 20 (40); BVerfG, Beschluss vom 30. 6. 2020 - 1 BvR 1679/ 17, 1 BvR 2190/ 17, BVerfGE 155, 238 (290, 298); BVerfG, Beschluss vom 7. 12. 2022 - 2 BvR 988/ 16, BVerfGE 164, 347 (Rn. 407 ff.). <?page no="39"?> 38 A Fälle zum Staatsorganisationsrecht (1) Legitimes Ziel Ob eine staatliche Maßnahme in einer verhältnismäßigen Relation zum mit ihr verfolgten Ziel steht, lässt sich denknotwendig nur dann beantworten, wenn dieses zunächst identifiziert ist. Zudem darf es als solches nicht verfassungswidrig sein, kann andernfalls seine Relation zum zu seiner Verwirklichung eingesetzten Mittel doch von vornherein nicht verfassungskonform (verhältnismäßig i.w.S.) sein. 72 Der übergreifende Zweck des WindSeeG, die Nutzung der Windenergie auf See auszubauen, dient nach seinem § 1 Abs. 1 dem Klima- und Umweltschutz. Hierzu ist der Gesetzgeber verfassungsrechtlich nicht nur berechtigt, sondern nach der Staatszielbestimmung des Art. 20a GG sogar verpflichtet. Ist dieses Ziel des WindSeeG als solches mithin verfassungsrechtlich legitim, so trifft dieser Befund auch auf die mittelbar letztlich ebenfalls diesem übergreifenden Gesetzeszweck dienenden, konkreten Gesetzesziele der kosteneffizienten Erhöhung des Ausbaus der installierten Leistung von Windenergieanlagen auf See (§ 1 Abs. 2 S. 1 WindSeeG) bei gleichzeitiger Koordination mit dem Ausbau der für die Übertragung des darin erzeugten Stroms notwendigen Offshore-Anbindungsleitungen (§ 1 Abs. 2 S. 2, 3 WindSeeG) zu. 73 Die durch den unecht rückwirkenden § 46 Abs. 3 S. 1 Hs. 1 WindSeeG angeordnete Beendigung von unter der SeeAnlV begonnenen, aber nicht abgeschlossenen Zulassungsverfahren mit der Folge der Entwertung der danach getätigten Verfahrensschritte (s.o. „B.III.1.a)“) dient dazu, effektiv und rasch - insbesondere ohne verzögernde Übergangsregelungen 74 - vom früheren Zulassungsverfahren nach der SeeAnlV ohne staatliche Flächenplanung und unkoordiniertem Netzanschluss auf das neue Regelungssystem mit den vorerwähnten Verbesserungen umstellen zu können. Daher 72 Zum Ganzen siehe Wienbracke , Einführung in die Grundrechte, 2013, Rn. 188 m.w.N. 73 Zum Ganzen siehe BVerfG, Beschluss vom 30. 6. 2020 - 1 BvR 1679/ 17, 1 BvR 2190/ 17, BVerfGE 155, 238 (278 f.). 74 Hinweis: Tatsächlich enthält das WindSeeG für den Übergang von der See- AnlV unterschiedliche Regelungen. Diese sind hier aber weder im Sachverhalt noch im Bearbeitervermerk mitgeteilt, so dass auf sie in der vorliegenden Fallbearbeitung nicht einzugehen ist. In BVerfG, Beschluss vom 30. 6. 2020 - 1 BvR 1679/ 17, 1 BvR 2190/ 17, BVerfGE 155, 238 (250) fanden auf die dortigen Beschwerdeführerinnen die Übergangsregelungen des WindSeeG keine Anwendung. <?page no="40"?> I. Fall zu den Staatsstrukturprinzipien 39 verfolgt auch die gesetzliche Anordnung der unechten Rückwirkung in § 46 Abs. 3 S. 1 Hs. 1 WindSeeG isoliert für sich betrachtet ein verfassungsrechtlich legitimes Ziel. 75 (2) Legitimes Mittel 76 Ebenso wie in Bezug auf das Ziel der Fall, muss auch das zu dessen Verwirklichung eingesetzte Mittel für sich betrachtet verfassungsrechtlich legitim sein, kann eine absolut verfassungswidrige Maßnahme doch nicht in einem verfassungskonformen (relativen) Verhältnis zum mit ihr verfolgten Zweck stehen. 77 Das vom Gesetzgeber in § 46 Abs. 3 S. 1 Hs. 1 WindSeeG verwendete Instrument der (unechten) Rückwirkung eines Gesetzes mit belastender Wirkung (s.o. „B.III.1.a)“) verbietet das Grundgesetz in seinem Art. 103 Abs. 2 einzig für den Bereich des Strafrechts (s.o. „B.I.“). Zu diesem gehört die energiewirtschaftsrechtliche Verfahrensbestimmung des § 46 Abs. 3 S. 1 Hs. 1 WindSeeG jedoch nicht (s.o. „B.I.“). In diesem außerstrafrechtlichen Bereich sind unecht rückwirkende, belastende Gesetze verfassungsrechtlich nicht absolut verboten und somit als solche verfassungsrechtlich legitim (s.o. „B.II.“). 78 (3) Geeignetheit Ein Mittel ist zur Erreichung des mit ihm verfolgten Ziels geeignet, wenn zumindest die Möglichkeit besteht, dass mit seiner Hilfe der Eintritt des gewünschten Erfolgs gefördert werden kann. 79 Hier erscheint es jedenfalls nicht als unplausibel, dass durch das im Wind- SeeG vorgesehene zentrale Ausschreibungsverfahren auf Basis staatlicher 75 Zum Ganzen siehe BVerfG, Beschluss vom 30. 6. 2020 - 1 BvR 1679/ 17, 1 BvR 2190/ 17, BVerfGE 155, 238 (298 f.). 76 Hinweis: Gerade der vorliegende Fall zeigt, dass richtigerweise vor der eigentlichen, dreischrittigen Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht nur die verfassungsrechtliche Legitimität des verfolgten Ziels (s.o. „B.III.3.b)bb)(1)“), sondern ebenfalls diejenige des hierzu eingesetzten Mittels stets zumindest gedanklich - und im vorliegenden Fall aufgrund der in diesem gegebenen „Nähe“ zum absoluten Mittelverbot des Art. 103 Abs. 2 GG auch ausdrücklich - zu prüfen ist, vgl. Wienbracke , Einführung in die Grundrechte, 2013, Rn. 188 m.w.N. 77 Wienbracke , Einführung in die Grundrechte, 2013, Rn. 188 m.w.N. 78 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. 6. 2020 - 1 BvR 1679/ 17, 1 BvR 2190/ 17, BVerf- GE 155, 238 (290). 79 Wienbracke , VR 2022, S. 86 (90). <?page no="41"?> 40 A Fälle zum Staatsorganisationsrecht Vorerkundung der betreffenden Flächen nicht nur die Ungewissheit der unter Geltung der SeeAnlV schwer steuerbaren Flächenauswahl beseitigt wird und sich dadurch die Errichtung von Windparks auf See besser mit deren Netzanbindung koordinieren lässt. Auch verhindert die staatliche Voruntersuchung, dass für Offshore-Windenergieanlagen ungeeignete Flächen im Ausschreibungsverfahren berücksichtigt werden, was unnötige Kosten vermeidet. Zudem taugt diese Verfahrensart generell dazu, den Wettbewerb zu fördern und dadurch kosteneffiziente Projekte zum Zuge kommen zu lassen. Namentlich mittels der vorgenannten Instrumente des WindSeeG können dessen Ziele daher jedenfalls gefördert werden. 80 Diese positiven Wirkungen des neuen Zulassungsverfahrens von Offshore- Windenergieanlagen nach dem WindSeeG wären im Fall einer Fortführung der nach der SeeAnlV begonnenen, jedoch nicht abgeschlossenen Projekte unter Anerkennung der nach altem Recht bereits erledigten Verfahrensschritte ersichtlich verzögert und damit geschmälert worden. Dass § 46 Abs. 3 S. 1 Hs. 1 WindSeeG die Beendigung dieser nach altem Recht laufenden Verfahren zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des WindSeeG ohne Möglichkeit einer Fortsetzung von nach früherem Recht erreichten Verfahrensständen mit unecht rückwirkendem Effekt anordnet, fördert daher die effektive und rasche Umstellung auf das neue Zulassungsverfahren des WindSeeG und damit zugleich die von diesem verfolgten Ziele. 81 Also ist § 46 Abs. 3 S. 1 Hs. 1 WindSeeG zur Zielerreichung geeignet. 82 (4) Erforderlichkeit Erforderlich zur Erreichung des mit ihm vom Gesetzgeber verfolgten Ziels ist ein Mittel dann, wenn dieser nicht eine andere, gleich geeignete (Alternativ-)Maßnahme hätte wählen können, die das betroffene Grundrecht nicht oder weniger intensiv beeinträchtigen würde. 83 (a) Fortführung von schon bestehenden Projekten Milderes Mittel im Vergleich zu der durch § 46 Abs. 3 S. 1 Hs. 1 WindSeeG angeordneten Beendigung von unter der SeeAnlV begonnenen, aber nicht 80 Zum Ganzen siehe BVerfG, Beschluss vom 30. 6. 2020 - 1 BvR 1679/ 17, 1 BvR 2190/ 17, BVerfGE 155, 238 (279 f.). 81 Zum Ganzen siehe BVerfG, Beschluss vom 30. 6. 2020 - 1 BvR 1679/ 17, 1 BvR 2190/ 17, BVerfGE 155, 238 (298 f.). 82 BVerfG, Beschluss vom 30. 6. 2020 - 1 BvR 1679/ 17, 1 BvR 2190/ 17, BVerf- GE 155, 238 (298). 83 Wienbracke , VR 2022, S. 86 (90). <?page no="42"?> I. Fall zu den Staatsstrukturprinzipien 41 abgeschlossenen Zulassungsverfahren mit der Folge der Entwertung der danach getätigten Verfahrensschritte (s.o. „B.III.1.a)“) wäre aus Sicht von Investoren wie U die Möglichkeit, bereits bestehende Projekte wie den OWP 2 im Fall des Zuschlags auf die Ausschreibung nach den §§ 16 ff. WindSeeG hin fortführen zu dürfen. Allerdings befinden sich Vorhaben wie der OWP 2 in einer (Rand-)Zone, in der zunächst keine Flächen zur Errichtung und zum Betrieb von Offshore-Windenergieanlagen ausgeschrieben werden und auch keine Netzanbindungen erfolgen soll. Würden nun aber auch derartige Projekte unter dem WindSeeG fortgeführt werden können, so liefe dies dessen zugrundeliegendem Modell staatlicher Flächenentwicklungsplanung inklusive eines mit den Offshore-Anbindungsleitungen synchronisierten Ausbaus von Windenergieanlagen auf See zuwider. Insbesondere müssten dann ebenfalls für Windenergieanlagen in derart abgelegenen Gebieten frühzeitig eigens Anbindungsleitungen errichtet werden. Das würde jedoch nicht nur den zentral gesteuerten Ausbau von Windenergieanlagen auf See beeinträchtigen, sondern zudem - in direktem Widerspruch zum in § 1 Abs. 2 S. 2 WindSeeG ausdrücklich erklärten Ziel dieses Gesetzes, die installierte Leistung von Offshore-Windenergieanlagen „ kosteneffizient“ zu steigern - höhere Kosten verursachen. 84 Das aus Sicht von Vorhabenträgern wie U mildere Mittel der Fortführung von schon bestehenden Projekten wie dem OWP 2 unter dem WindSeeG ist daher nicht ebenso geeignet, das mit dem WindSeeG verfolgte Ziel eines effizienten Anlagenausbaus mit darauf abgestimmtem Ausbau der notwendigen Offshore-Anbindungsleitungen zu erreichen wie die in § 46 Abs. 3 S. 1 Hs. 1 WindSeeG angeordnete Beendigung von unter der SeeAnlV begonnenen, aber nicht abgeschlossenen Zulassungsverfahren mit der Folge der Entwertung der danach getätigten Verfahrensschritte. 85 Unter diesem Aspekt ist die § 46 Abs. 3 S. 1 Hs. 1 WindSeeG zukommende unechte Rückwirkung daher erforderlich zur Erreichung der mit ihr verfolgten Ziele. 86 84 Zum Ganzen vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. 6. 2020 - 1 BvR 1679/ 17, 1 BvR 2190/ 17, BVerfGE 155, 238 (299). 85 BVerfG, Beschluss vom 30. 6. 2020 - 1 BvR 1679/ 17, 1 BvR 2190/ 17, BVerf- GE 155, 238 (299 f.). 86 BVerfG, Beschluss vom 30. 6. 2020 - 1 BvR 1679/ 17, 1 BvR 2190/ 17, BVerf- GE 155, 238 (299 f.). <?page no="43"?> 42 A Fälle zum Staatsorganisationsrecht (b) Finanzieller Ausgleich für noch verwertbare Planungsarbeiten und Untersuchungen Ein weiteres gegenüber dieser Regelung schonenderes Mittel für Investoren wie U besteht allerdings darin, diesen gegen Herausgabe ihrer Daten und Unterlagen einen finanziellen Ausgleich in Höhe der notwendigen Kosten für die von ihnen nach altem Recht durchgeführten Planungsarbeiten und Untersuchungen zu gewähren, soweit diese - wie die Untersuchungen zur Meeresumwelt und eine Vorerkundung des Baugrunds - auch nach neuem Recht notwendig sind und danach noch verwertet werden können. 87 Das Vertrauen von Projektträgern wie U wäre dann weniger enttäuscht, haben sie im Vertrauen auf den Fortbestand des alten Rechts die nach diesem notwendigen Planungen und Untersuchungen doch in der Annahme durchgeführt, davon in Gestalt der Errichtung und Inbetriebnahme der von ihnen geplanten Offshore-Windparks profitieren zu können. Das Vertrauen, dass sich dieses Interesse realisieren könnte, wird durch § 46 Abs. 3 S. 1 Hs. 1 WindSeeG vollständig enttäuscht (s.o. „B.III.1.a)“). Demgegenüber wäre im Fall der Zuerkennung des vorbezeichneten Ausgleichs immerhin insoweit ihr negatives Interesse finanziell gewahrt, keinen nutzlosen Aufwand betrieben zu haben. 88 In diesem Umfang würde aufgrund der vorausgesetzten Verwertbarkeit der noch nach altem Recht durchgeführten Planungen und Untersuchungen auch unter dem neuen Zulassungsregime des WindSeeG die Effektivität von dessen Neuregelungen nicht beeinträchtigt werden und aufgrund der vorbezeichneten Beschränkung der Ausgleichsverpflichtung insbesondere keine Mehrkosten entstehen. 89 Folglich steht dem Gesetzgeber in Gestalt dieser Ausgleichsverpflichtung ein im Vergleich zur in § 46 Abs. 3 S. 1 Hs. 1 WindSeeG getroffenen Hinweis: Auf die von dass ., a.a.O., S. 300 f. unter Erforderlichkeitsgesichtspunkten fernerhin angeprüfte Möglichkeit der Gewährung eines Eintrittsrechts für den Inhaber eines bestehenden Projekts in einen erteilten Zuschlag ist hier nach dem Bearbeitervermerk nicht einzugehen. 87 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. 6. 2020 - 1 BvR 1679/ 17, 1 BvR 2190/ 17, BVerf- GE 155, 238 (301 f.). 88 Zum Ganzen vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. 6. 2020 - 1 BvR 1679/ 17, 1 BvR 2190/ 17, BVerfGE 155, 238 (301). 89 BVerfG, Beschluss vom 30. 6. 2020 - 1 BvR 1679/ 17, 1 BvR 2190/ 17, BVerf- GE 155, 238 (302). <?page no="44"?> I. Fall zu den Staatsstrukturprinzipien 43 Regelung milderes, zur Zielerreichung ebenso geeignetes Mittel zur Verfügung, so dass die unechte Rückwirkung insoweit nicht erforderlich und damit unverhältnismäßig ist, als kein finanzieller Ausgleich für den Fall vorgesehen ist, dass Vorhabenträger wie U nach altem Recht Planungsarbeiten und Untersuchungen geleistet haben, die auch unter der Geltung des Wind- SeeG noch verwertbar sind. Im Übrigen ist die von § 46 Abs. 3 S. 1 Hs. 1 WindSeeG ausgehende unechte Rückwirkung dagegen erforderlich, um das mit ihr verfolgte Ziel zu verwirklichen. 90 (5) Angemessenheit Die insoweit schließlich noch durchzuführende Prüfung der Angemessenheit verlangt, dass das Ausmaß der vom eingesetzten Mittel ausgehenden Belastung des Einzelnen noch in einem vernünftigen Verhältnis zum der Allgemeinheit hieraus erwachsenden Vorteil bzw. umgekehrt die Schwere des Eingriffs bei einer Gesamtabwägung nicht außer Verhältnis zum Gewicht der diesen rechtfertigenden Gründe steht. 91 (a) Gegenüberstehende (Grund-)Rechtspositionen Für die demnach durchzuführende Güterabwägung ist speziell im Fall der unechten Rückwirkung eines belastenden Gesetzes einerseits maßgeblich, in welchem Ausmaß das Vertrauen in den Fortbestand des alten Rechts schutzwürdig ist 92 und wie schwer das Interesse der Betroffenen am Fortbestand des alten Rechts wiegt. Andererseits kommt es darauf an, welches Gewicht das Interesse der Allgemeinheit an der unecht rückwirkenden Änderung des Rechts hat. 93 90 Zum Ganzen vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. 6. 2020 - 1 BvR 1679/ 17, 1 BvR 2190/ 17, BVerfGE 155, 238 (297, 299, 301 f.). 91 Zum Ganzen siehe Wienbracke , Einführung in die Grundrechte, 2013, Rn. 205 m.w.N. 92 Hinweis: Zu den insofern zum Tragen kommenden Faktoren siehe BVerfG, Beschluss vom 30. 6. 2020 - 1 BvR 1679/ 17, 1 BvR 2190/ 17, BVerfGE 155, 238 (291). Während dass. , a.a.O., S. 303 f. insofern namentlich auf den Faktor „Investitionsanreiz“ eingeht, ergeben sich dazu weder aus dem mitgeteilten Sachverhalt noch aus dem Bearbeitervermerk Anhaltspunkte, so dass dieser Aspekt hier nicht zu thematisieren ist. Allgemein zum Schutz von betätigten Dispositionen im Kontext rückwirkend belastender Gesetze siehe auch Schwarz , JA 2013, S. 683 (686). 93 Zum Ganzen siehe BVerfG, Beschluss vom 30. 6. 2020 - 1 BvR 1679/ 17, 1 BvR 2190/ 17, BVerfGE 155, 238 (290 f.). <?page no="45"?> 44 A Fälle zum Staatsorganisationsrecht (b) Abstrakte Gewichtigkeit 94 Je schutzwürdiger danach das durch die unechte Rückwirkung eines Gesetzes enttäuschte Vertrauen und je höher das Gewicht des Bestandsinteresses der von der rückwirkenden Gesetzesänderung nachteilig Betroffenen ist, desto eher überwiegt Letzteres das vom Gesetzgeber verfolgte Interesse der Allgemeinheit an der unecht rückwirkenden Rechtsänderung. Dabei wird das Allgemeininteresse hieran generell noch durch die grundsätzliche verfassungsrechtliche Zulässigkeit von Normen mit unechter Rückwirkung gestärkt. Auf den hierdurch eröffneten Gestaltungsspielraum ist der Gesetzgeber angewiesen, um seinen Gemeinwohlverpflichtungen in demokratischer Verantwortung gerecht werden zu können. Von Verfassungs wegen muss dieser deshalb im Fall eines Systemwechsels oder der Umstellung einer Rechtslag die jeweils Betroffenen nicht von jedweder Belastung verschonen oder jede Sonderlast mit einer Übergangsregelung abmildern. 95 (c) Konkrete Intensität der Gefährdung vs. Schwere des Eingriffs Wie gezeigt, ist das Vertrauen von einzelnen Vorhabenträgern wie U auf die Fortgeltung des alten Rechts schutzwürdig (s.o. „B.III.3.b)aa)“). 96 Was deren daneben noch zu beachtende Interesse am Erhalt der nach der SeeAnlV erreichten Verfahrensstände anbelangt, so lässt sich dieses anhand des Volumens der insoweit getätigten Investitionen gewichten. So sind Projektträgern in der Situation des U durch die von ihnen nach der SeeAnlV bereits getätigten Verfahrensschritte zwar Kosten in Höhe von mehreren Millionen Euro entstanden. Doch wird diese Belastung zum einen im Umfang des Ausgleichsanspruchs für auch unter der Geltung des WindSeeG noch verwertbare Planungsarbeiten und Untersuchungen wieder gemindert (s.o. „B.III.3.b)bb)(4)(b)“). Aber auch soweit danach noch nutzlose Aufwendung 94 Hierzu siehe Wienbracke , Einführung in die Grundrechte, 2013, Rn. 205 m.w.N. in Fn. 467 auch zur a.A., der zufolge sich dem Grundgesetz keine Hierarchie bzgl. der abstrakten Wertigkeit namentlich der Grundrechte untereinander entnehmen lasse. 95 Zum Ganzen siehe BVerfG, Beschluss vom 30. 6. 2020 - 1 BvR 1679/ 17, 1 BvR 2190/ 17, BVerfGE 155, 238 (290 f.). 96 Hinweis: Anhaltspunkte für die insofern von BVerfG, Beschluss vom 30. 6. 2020 - 1 BvR 1679/ 17, 1 BvR 2190/ 17, BVerfGE 155, 238 (302 ff.) zudem noch angesprochenen Aspekte der Komplexität und Dynamik des betroffenen Rechtsgebiets, der Ambivalenz des gesetzgeberischen Investitionsanreizes und der Befristung der Zulassungsentscheidungen nach der SeeAnlV ergeben sich weder aus dem mitgeteilten Sachverhalt noch aus dem Bearbeitervermerk und sind hier daher nicht anzusprechen. <?page no="46"?> I. Fall zu den Staatsstrukturprinzipien 45 für unter der SeeAnlV erlangte, durch § 46 Abs. 3 S. 1 Hs. 1 WindSeeG entwertete Verfahrenspositionen verbleiben, sind diese im Vergleich zu den Gesamtinvestitionen in Höhe von 1,6 Mrd. Euro pro Windpark und zu den erwartbaren Gewinnen aus dessen späterem Betrieb relativ niedrig. Dies, zumal aufgrund der rechtlichen Besonderheiten in der ausschließlichen Wirtschaftszone die Planungsfläche dem Träger kostenlos zur Verfügung stand. 97 Im Hinblick auf das gegenüberstehende Gewicht des Interesses der Allgemeinheit an der unecht rückwirkenden Rechtsänderung ist zunächst darauf hinzuweisen, dass es die Effektivität der Systemumstellung der Anlagenzulassung hätte beeinträchtigen können, wenn entgegen § 46 Abs. 3 S. 1 Hs. 1 WindSeeG eine Fortführung der unter Geltung der SeeAnlV begonnenen Verfahren angeordnet worden wäre. Vielmehr lässt sich diese im legitimen Allgemeininteresse liegende Rechtsänderung im Prinzip nur unter Aufgabe der unter dem alten Recht erlangten Verfahrenspositionen erreichen. Sodann ist zu beachten, dass § 46 Abs. 3 S. 1 Hs. 1 WindSeeG dazu dient, den grundlegenden Systemwechsel weg von der Anlagenzulassung nach der SeeAnlV hin zu derjenigen nach dem WindSeeG zu vollziehen (s.o. „B.III.3.b)bb)(1)“) und der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung eines solchen Übergangs generell über einen weiten Spielraum verfügt (s.o. „B.III.3.b)bb)(5)(b)“). 98 (d) Gesamtabwägung Sofern danach - abgesehen vom verfassungsrechtlich gebotenen Ausgleich für weiterhin verwertbare Planungen und Untersuchungen (s.o. „B.III.3.b)bb)(4)(b)“) - das Bestandsinteresse von Vorhabenträgern wie U am Erhalt ihrer übrigen nach altem Recht erreichten Verfahrensstände nicht ohnehin geringer zu gewichten sein sollte als das von der Allgemeinheit mit deren Entwertung durch die unecht rückwirkende Regelung des § 46 Abs. 3 S. 1 Hs. 1 WindSeeG verfolgte Interesse, so bewegt sich die Entscheidung des Gesetzgebers zugunsten dieser übergangslosen Regelung jedenfalls noch innerhalb seines diesbezüglichen Gestaltungsspielraums (s.o. „B.III.3.b)bb)(5)(b)“). 99 97 Zum Ganzen vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. 6. 2020 - 1 BvR 1679/ 17, 1 BvR 2190/ 17, BVerfGE 155, 238 (304 f.). 98 Zum Ganzen siehe BVerfG, Beschluss vom 30. 6. 2020 - 1 BvR 1679/ 17, 1 BvR 2190/ 17, BVerfGE 155, 238 (305). 99 Zum Ganzen vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. 6. 2020 - 1 BvR 1679/ 17, 1 BvR 2190/ 17, BVerfGE 155, 238 (302, 305). <?page no="47"?> 46 A Fälle zum Staatsorganisationsrecht Insoweit steht die unechte Rückwirkung von § 46 Abs. 3 S. 1 Hs. 1 Wind- SeeG daher in einem angemessenen Verhältnis zu den mit ihr verfolgten Zielen. 100 (6) Zwischenergebnis Also verstößt der unecht rückwirkende § 46 Abs. 3 S. 1 Hs. 1 WindSeeG (nur) insoweit gegen das allgemeine Vertrauensschutzgebot des Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG, als danach kein Ausgleich für solche Planungs- und Untersuchungskosten von Vorhabenträgern in einer Lage wie derjenigen des U vorgesehen ist, deren Projekte gerade infolge des Inkrafttretens von § 46 Abs. 3 S. 1 Hs. 1 WindSeeG beendet wurden, obwohl die betreffenden Unterlagen und Untersuchungsergebnisse auch unter der Geltung des WindSeeG weiter verwertet werden können. Im Übrigen genügt § 46 Abs. 3 S. 1 Hs. 1 WindSeeG dagegen den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Rechtfertigung von belastenden Gesetzen mit unechter Rückwirkung. 101 IV. Ergebnis Die Meinung von U, dass § 8 Abs. 7 S. 2 KAG-B n.F. und § 46 Abs. 3 S. 1 Hs. 1 WindSeeG in verfassungswidriger Weise Rückwirkung entfalten, trifft bezüglich der erstgenannten Vorschrift uneingeschränkt, hinsichtlich der letztgenannten Bestimmung dagegen nur im unter „B.III.3.b)bb)(6)“ aufgezeigten Umfang zu. 100 BVerfG, Beschluss vom 30. 6. 2020 - 1 BvR 1679/ 17, 1 BvR 2190/ 17, BVerf- GE 155, 238 (302, 305). 101 Zum Ganzen vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. 6. 2020 - 1 BvR 1679/ 17, 1 BvR 2190/ 17, BVerfGE 155, 238 (297, 302, 308). <?page no="48"?> II. Fall zu den Staatsorganen Prüfungsrecht des Bundespräsidenten - Verlängerung der Legislatur-/ Wahlperiode des Bundestags - Uneinheitliche Stimmabgabe im Bundesrat - Art. 82 Abs. 1 S. 1 GG - formelles Prüfungsrecht des Bundespräsidenten - materielles Prüfungsrecht des Bundespräsidenten - Grundgesetz-/ Verfassungsänderung - Art. 79 GG - Textänderungsgebot - Art. 79 Abs. 1 S. 1 GG - doppelte Zweitdrittelmehrheit in Bundestag und Bundesrat - Art. 79 Abs. 2 GG - Abstimmung im Bundesrat - einheitliche Stimmabgabe - Art. 51 Abs. 3 S. 2 GG - Ewigkeitsgarantie - Art. 79 Abs. 3 GG - Legislatur-/ Wahlperiode des Bundestags - Art. 39 Abs. 1 S. 1 GG - Gebot der Periodizität der Wahl - Art. 20 Abs. 1 GG - Demokratieprinzip A. Sachverhalt B. Lösungshinweise I. Bedenken bzgl. des Zustandekommen des Gesetzes 1. Formelles Prüfungsrecht des Bundespräsidenten 2. Formelle Verfassungswidrigkeit des Artikel 39-ÄndG a) Gesetzgebungskompetenz/ -zuständigkeit b) Gesetzgebungsverfahren aa) Einleitungs-/ Initiativverfahren bb) Hauptverfahren (1) Zweidrittelmehrheit im Bundestag (2) Zweidrittelmehrheit im Bundesrat (a) Maßgeblichkeit der Stimme des Kabinettsvorsitzenden? (b) Keine Maßgeblichkeit der Stimme des Kabinettsvorsitzenden! c) Form d) Zwischenergebnis II. Bedenken bzgl. des Inhalts des Gesetzes 1. Materielles Prüfungsrecht des Bundespräsidenten a) Wortlaut b) Systematik c) Historie <?page no="49"?> 48 A Fälle zum Staatsorganisationsrecht d) Telos e) Ergebnis 2. Evidente materielle Verfassungswidrigkeit des Artikel 39- ÄndG a) Materielle Verfassungswidrigkeit von Art. 1 Artikel 39- ÄndG aa) Maßstäblichkeit von Art. 79 Abs. 3 GG bb) Vereinbarkeit von Artikel 39-ÄndG mit Art. 79 Abs. 3 GG (1) Argumente zugunsten einer kurzen Wahlperiode (2) Argumente zugunsten einer langen Wahlperiode (3) Abwägung b) Offenkundige materielle Verfassungswidrigkeit des Artikel 39-ÄndG c) Zwischenergebnis III. Ergebnis A. Sachverhalt 1 Um vor dem Hintergrund der Geltung des Diskontinuitätsgrundsatzes sowie des Umstands, dass die Anfangs- und Endphase einer jeden Wahlperiode größtenteils für die Einarbeitung bzw. den Wahlkampf benötigt wird, die Effizienz parlamentarischen Handelns auf Bundesebene zu steigern, sind in der Vergangenheit bereits mehrfach Vorschläge zur - moderaten - Verlängerung der Legislaturperiode des Bundestags unterbreitet worden. Während diese Vorschläge im Ergebnis jeweils nicht von Erfolg gekrönt waren, machte Jungpolitiker J vor einiger Zeit mit der Idee von sich reden, die Dauer der Wahlperiode des Bundestags zukünftig auf zehn Jahre zu erhöhen. Nachdem dieses Vorbringen lange Zeit kaum beachtet und allenfalls belächelt worden war, hat es jüngst vor dem Hintergrund einer ganzen Reihe von inneren und äußeren Krisen überraschend breite Zustimmung in Gesellschaft und Politik erfahren. 1 Der Sachverhalt ist BVerfG, Urteil vom 18. 12. 2002 - 2 BvF 1/ 02, BVerf- GE 106, 310; BT-Drucks. 7/ 5924, S. 38 f.; Wienbracke , Juristische Methodenlehre, 3. Auflage 2026, Rn. 285 m.w.N.; ders ., VR 2019, S. 268 ff. m.w.N. nachgebildet. <?page no="50"?> II. Fall zu den Staatsorganen 49 Ermutigt hiervon hat die Fraktion, der J angehört, beim Bundestag den Entwurf eines „ Gesetz[es] zur Änderung von Artikel 39 Grundgesetz (Artikel 39- ÄndG)“ eingebracht. Dessen Art. 1 lautet wie folgt: „Art. 39 Abs. 1 S. 1 GG wird wie folgt geändert: Das Wort ,vier‘ wird durch das Wort ,zehn‘ ersetzt.“ Zum Erstaunen Vieler hat der Bundestag das Artikel 39-ÄndG nachfolgend mit 421 Ja-Stimmen gegen 157 Nein-Stimmen bei 14 Enthaltungen und 38 bei der Abstimmung abwesenden Abgeordneten beschlossen. Bei der wenige Wochen später erfolgten Abstimmung im Bundesrat über die Frage von dessen Zustimmung zum Artikel 39-ÄndG wurden von den dortigen insgesamt 69 Stimmen zunächst 43 mit „ja“ und 23 mit „nein“ abgegeben. Beim sodann erfolgten Aufruf des im Bundesrat über drei Stimmen verfügenden Bundeslands B, das aktuell von einer aus drei Parteien gebildeten Koalition regiert wird, haben dessen bei der Sitzung anwesende Bundesratsmitglieder wie folgt geantwortet: Landesinnenminister I (Partei X) mit „Nein“, Landesjustizminister J (Partei Y) mit „Enthaltung“ und Ministerpräsident M (Partei Z) mit „Ja“. Daraufhin hat der Bundesratspräsident nach tumultartigen Szenen im Sitzungssaal förmlich festgestellt, dass das Land B mit „Ja“ abgestimmt und der Bundesrat dem Artikel 39-ÄndG folglich mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Stimmen zugestimmt hat. Nach erfolgter Gegenzeichnung ist das Artikel 39-ÄndG Bundespräsident P zur Ausfertigung und anschließenden Verkündung im Bundesgesetzblatt zugeleitet worden. P weigert sich jedoch, das Gesetz auszufertigen. Zur Begründung verweist P darauf, dass das Artikel 39-ÄndG bereits formell verfassungswidrig sei und darüber hinaus auch inhaltlich gegen das Grundgesetz verstoße, was klar erkennbar sei. Aufgabe: Durfte P die Ausfertigung des Artikel 39-ÄndG verweigern? Bearbeitervermerk: Die historische Bandbreite der Dauer der Wahlperioden von deutschen Parlamenten und die internationale Schwankungsbreite der Legislaturperioden von Volksvertretungen westlicher Demokratien liegt zwischen vier und fünf Jahren. Aktuell werden in 15 der 16 deutschen Bundesländer die Abgeordneten des jeweiligen Landesparlaments auf fünf Jahre gewählt, in einem Bundesland auf vier Jahre. <?page no="51"?> 50 A Fälle zum Staatsorganisationsrecht B. Lösungshinweise 2 P durfte die Ausfertigung des Artikel 39-ÄndG verweigern, wenn er zu dieser nicht verpflichtet war. Eine solche Pflicht könnte sich jedoch aus Art. 82 Abs. 1 S. 1 GG ergeben. Gemäß dieser Vorschrift werden „ [d]ie nach den Vorschriften des Grundgesetzes zustande gekommenen Gesetze […] vom Bundespräsidenten nach Gegenzeichnung ausgefertigt und [anschließend] im Bundesgesetzblatt verkündet “. Tatbestandliche Voraussetzung dieser verfassungsrechtlichen Pflicht („ werden “) des Bundespräsidenten zur Gesetzesausfertigung ist nach dem ausdrücklichen Wortlaut von Art. 82 Abs. 1 S. 1 GG neben der hier laut Sachverhalt erfolgten Gegenzeichnung (Art. 58 S. 1 GG), dass das betreffende Gesetz „ nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes zustande gekommen “ ist. Die Frage, ob dies der Fall ist, lässt sich denknotwendiger Weise jedoch erst nach vorheriger Durchführung einer entsprechenden Prüfung beantworten. Folglich ist der Bundespräsident dazu befugt, das ihm zur Ausfertigung jeweils zugeleitete Gesetz daraufhin zu prüfen, ob es die vorgenannten Anforderungen des Art. 82 Abs. 1 S. 1 GG erfüllt. 3 Der genaue Umfang dieses Prüfungsrechts 4 des Bundespräsidenten ist indes fraglich. 5 2 Die Lösungshinweise sind BVerfG, Urteil vom 18. 12. 2002 - 2 BvF 1/ 02, BVerfGE 106, 310; BT-Drucks. 7/ 5924, S. 38 f.; Wienbracke , Juristische Methodenlehre, 3. Auflage 2026, Rn. 286 m.w.N.; ders ., VR 2019, S. 268 ff. m.w.N. nachgebildet. 3 Vgl. BVerfG, Urteil vom 7. 3. 1953 - 2 BvE 4/ 52, BVerfGE 2,143 (169); BVerfG, Beschluss vom 4. 5. 2012 − 1 BvR 367/ 12, NJW 2012, 1941 (1942). Zur diesbezüglichen Staatspraxis siehe Deutscher Bundestag, Wissenschaftliche Dienste, WD 3 - 3000 - 257/ 20 (26. 11. 2020); Rau , DVBl. 2004, S. 1. 4 Hinweis: Anstelle von „Prüfungsrecht“ (so BVerfG, Urteil vom 30. 7. 1952 - 1 BvF 1/ 52, BVerfGE 1, 396 [413]; BVerfG, Beschluss vom 4. 5. 2012 - 1 BvR 367/ 12, NJW 2012, 1941 [1942]; Voßkuhle/ Schemmel , JuS 2021, S. 118 [120]) wird synonym auch der Terminus „Prüfungskompetenz“ (siehe BVerfG, Urteil vom 26. 7. 1972 - 2 BvF 1/ 71, BVerfGE 34, 9 [23]; Nettesheim , in: Isensee/ Kirchhof [Hrsg.], Handbuch des Staatsrechts, 3. Auflage 2005, § 62 Rn. 34 und vgl. BVerfG Beschluss vom 17. 9. 2019 - 2 BvQ 59/ 19, BVerfGE 152, 55 [62]; BVerfG, Beschluss vom 13. 2. 2020 - 1 BvQ 12/ 20, BeckRS 2020, 1438, verwendet. 5 Wienbracke , Juristische Methodenlehre, 3. Auflage 2026, Rn. 286 m.w.N. <?page no="52"?> II. Fall zu den Staatsorganen 51 I. Bedenken bzgl. des Zustandekommens des Gesetzes P hat seine Weigerung, das Artikel 39-ÄndG auszufertigen, u.a. damit begründet, dass dieses Gesetz formell verfassungswidrig sei. Diese Argumentation trägt die Weigerung der Ausfertigung dieses Gesetzes durch P dann, wenn der Bundespräsident nach Art. 82 Abs. 1 S. 1 GG über ein derart formelles Prüfungsrecht verfügt und Artikel 39-ÄndG formell verfassungswidrig ist. 6 1. Formelles Prüfungsrecht des Bundespräsidenten Wie schon im Wortlaut von Art. 82 Abs. 1 S. 1 GG („ zustande gekommen “) zum Ausdruck kommt, erstreckt sich das Prüfungsrecht des Bundespräsidenten nach Art. 82 Abs. 1 S. 1 GG zumindest darauf, die ihm zur Ausfertigung vorgelegten Gesetze auf die Einhaltung derjenigen Vorschriften des Grundgesetzes zu kontrollieren, welche das Zustandekommen von Gesetzen, d.h. das Gesetzgebungsverfahren, betreffen. Hierfür spricht auch, dass im unmittelbaren normativen Umfeld von Art. 82 Abs. 1 S. 1 GG, nämlich in Art. 78 GG („ Ein vom Bundestage beschlossenes Gesetz kommt zustande, wenn […] “), die gleiche Formulierung („ zustande gekommen “) ebenfalls in einem verfahrensrechtlichen Sinn verwendet wird. Ein sich aus Art. 82 Abs. 1 S. 1 GG ergebendes formelles Prüfungsrecht des Bundespräsidenten zu kontrollieren, ob die ihm zur Ausfertigung zugeleiteten Gesetze nach den grundgesetzlichen Vorschriften betreffend das Gesetzgebungsverfahren zustande gekommen sind, ist folglich zu bejahen - und wird denn auch gemeinhin 7 anerkannt. 8 Darüber hinaus könnte aus der systematischen Stellung von Art. 82 GG am Ende des VII. Abschnitts des Grundgesetzes mit der amtlichen Überschrift „ Die Gesetzgebung des Bundes “ zu schlussfolgern sein, dass sich das Prüfungsrecht des Bundespräsidenten nach Art. 82 Abs. 1 S. 1 GG über das im Grundgesetz in dessen Art. 76 ff. geregelte Gesetzgebungsverfahren hinaus (s.o.) auch auf alle anderen vorausgehenden Vorschriften innerhalb des VII. Abschnitts des Grundgesetzes bezieht, d.h. ebenfalls auf die Einhaltung der 6 Vgl. Wienbracke , Juristische Methodenlehre, 3. Auflage 2026, Rn. 286 m.w.N. 7 Siehe insbesondere BVerfG, Urteil vom 26. 7. 1972 - 2 BvF 1/ 71, BVerfGE 34, 9 (23). 8 Zum Ganzen siehe Wienbracke , Juristische Methodenlehre, 3. Auflage 2026, Rn. 286 m.w.N. <?page no="53"?> 52 A Fälle zum Staatsorganisationsrecht Art. 70 ff. GG betreffend die Gesetzgebungskompetenz. 9 Für die Einbeziehung auch dieser die Gesetzgebungszuständigkeit zwischen Bund und Länder abgrenzenden Vorschriften in das formelle Prüfungsrecht des Bundespräsidenten nach Art. 82 Abs. 1 S. 1 GG spricht zudem, dass die hiervon in jedem Fall umfassten Art. 76 ff. GG (s.o.) das Verfahren der Gesetzgebung auf Ebene des Bundes regeln und damit die Existenz von dessen Gesetzgebungskompetenz denknotwendig voraussetzen. 10 Einer Stellungnahme zu dieser mitunter 11 in Abrede gestellten Auslegung von Art. 82 Abs. 1 S. 1 GG bedarf es vorliegend allerdings dann nicht, wenn der Bund das hier in Rede stehende Gesetz zuständigkeitshalber erlassen hat. In diesem Fall wäre P selbst dann, wenn man die Art. 70 ff. GG als vom Prüfungsrecht des Bundespräsidenten nach Art. 82 Abs. 1 S. 1 GG mit umfasst ansähe, nicht dazu berechtigt gewesen, die Ausfertigung des Artikel 39-ÄndG aufgrund fehlender Gesetzgebungskompetenz des Bundes zu verweigern. 12 Entsprechendes gilt schließlich ebenfalls im Hinblick auf die Wahrung der von Art. 79 Abs. 1 S. 1 GG speziell für Grundgesetzänderungen vorgeschriebenen Form (Textänderungsgebot). 2. Formelle Verfassungswidrigkeit des Artikel 39-ÄndG Demnach hat P die Ausfertigung des Artikel 39-ÄndG nach Art. 82 Abs. 1 S. 1 GG dann zu Recht verweigert, wenn dieses Gesetz - wie von P u.a. behauptet - zumindest unter einem der vorgenannten Aspekte der Gesetzgebungszuständigkeit, des Gesetzgebungsverfahrens bzw. der Form formell verfassungswidrig ist. a) Gesetzgebungskompetenz/ -zuständigkeit Fraglich ist, ob der Bund, dessen Organ „Bundestag“ das Artikel 39-ÄndG beschlossen hat, für den Erlass dieses Gesetzes zuständig ist. 9 So statt vieler BVerfG, Urteil vom 26. 7. 1972 - 2 BvF 1/ 71, BVerfGE 34, 9 (23); Voßkuhle/ Schemmel , JuS 2021, S. 118 (120). 10 Zum Ganzen siehe Wienbracke , Juristische Methodenlehre, 3. Auflage 2026, Rn. 286 m.w.N. 11 Etwa von Linke , DÖV 2009, S. 434 (437 ff., 442); Meyer , JZ 2011, S. 602 (603 ff.). 12 Zum Ganzen vgl. Wienbracke , Juristische Methodenlehre, 3. Auflage 2026, Rn. 286 m.w.N. Hinweis: Zur Darstellung von Meinungsstreitigkeiten im juristischen Gutachten siehe ders. , VR 2020, S. 361 (363) m.w.N. <?page no="54"?> II. Fall zu den Staatsorganen 53 Nach Art. 70 Abs. 1 GG haben grundsätzlich die Länder das Recht der Gesetzgebung, soweit das Grundgesetz nicht ausnahmsweise dem Bund Gesetzgebungsbefugnisse verleiht. Durch Art. 1 Artikel 39-ÄndG soll das Grundgesetz in seinem Art. 39 Abs. 1 S. 1 geändert werden, d.h. es handelt sich bei diesem Gesetz um ein verfassungsänderndes. Eine Gesetzgebungskompetenz des Bund für die Änderung des Grundgesetzes könnte zum einen aus Art. 79 Abs. 1 S. 1 GG folgen, wonach „ das Grundgesetz […] durch ein Gesetz geändert werden “ kann. Wenngleich in dieser Vorschrift - anders als etwa in Art. 22 S. 3 GG - nicht explizit von einem „ Bundesgesetz “ die Rede ist und bereits dadurch die ausschließliche Legislativkompetenz des Bundes hierfür zum Ausdruck kommt, so wird diese teilweise dennoch auch in Bezug auf eine Änderung des Grundgesetzes aus Art. 79 Abs. 1 S. 1 GG abgeleitet, weise die dortige Formulierung „ durch ein Gesetz “ doch immerhin eine hinreichende Ähnlichkeit zu derjenigen in Vorschriften wie Art. 22 S. 3 GG („ durch Bundesgesetz “) auf. 13 Ungeachtet dessen könnte zum anderen die ausschließliche Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes für eine Verfassungsänderung auf Bundesebene mittelbar aus Art. 79 Abs. 2 GG resultieren, wonach Gesetze, die das Grundgesetz ändern, der Zustimmung „ von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages und zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates “ bedürfen. M.a.W.: Das Grundgesetz weist in dieser Bestimmung die Organkompetenz für verfassungsändernde Gesetze auf Bundesebene ausdrücklich „ Bundestag “ und „ Bundesrat “, d.h. Organen des Bundes, zu. Weil aber die Kompetenz von dessen Organen denknotwendiger Weise dessen der Organkompetenz vorgelagerte Verbandskompetenz voraussetzt, folgt im Umkehrschluss aus der in Art. 79 Abs. 2 GG für den Erlass von verfassungsändernden Gesetzen vorgenommenen Zuweisung der Organkompetenz an die beiden vorgenannten Bundesorgane ebenfalls die implizite Zuweisung der Verbandskompetenz an den Bund für Grundgesetzänderungen. 14 Schließlich spricht hierfür auch die systematische Stellung von Art. 79 GG im VII. Abschnitt des Grundgesetzes mit der amtlichen Überschrift „ Die Gesetzgebung des Bundes “ - und nicht „der Länder“ - sowie im unmittelbaren Nachgang zu den Art. 76 bis 78 GG, die das Gesetzgebungsverfahren ebenfalls allein auf Ebene des Bundes regeln. 15 Ergibt sich die ausschließliche Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes für Änderungen des Grundgesetzes damit bereits aus Art. 79 Abs. 1 S. 1 bzw. Abs. 2 GG, so kann dahingestellt bleiben, ob stattdessen nicht vielmehr auf die ungeschriebene Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes kraft „Natur 13 Zum Ganzen siehe Wienbracke , VR 2019, S. 268 (268 f.) m.w.N. 14 Zum Ganzen siehe Wienbracke , VR 2019, S. 268 (269) m.w.N. 15 Wienbracke , VR 2019, S. 268 (269) m.w.N. <?page no="55"?> 54 A Fälle zum Staatsorganisationsrecht der Sache“ abzustellen ist. Aus dieser folgt dessen exklusive Legislativkompetenz für solche Sachgebiete, die ihrer Natur nach eigenste, der partikularen Gesetzgebungszuständigkeit der Länder a priori entrückte Angelegenheiten des Bundes darstellen, vom Bund und nur von diesem geregelt werden können. 16 Also hat der Bund das Artikel 39-ÄndG zuständigkeitshalber erlassen. Selbst bei Einbeziehung der Gesetzgebungskompetenz in das formelle Prüfungsrecht des Bundespräsidenten nach Art. 82 Abs. 1 S. 1 GG war P mithin nicht dazu berechtigt, die Ausfertigung des Artikel 39-ÄndG aufgrund einer etwaig fehlenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes zu verweigern. Die vorstehend (s.o. „B.I.1.“) offen gelassene Frage, ob die Art. 70 ff. GG mit zum Prüfungsprogramm nach Art. 82 Abs. 1 S. 1 GG gehören, bedarf hier daher keine Antwort. 17 b) Gesetzgebungsverfahren Das Verfahren, in dem verfassungsändernde Gesetze zustande kommen, richtet sich vorbehaltlich Sonderregelungen wie Art. 79 Abs. 2 GG nach den allgemeinen Vorschriften der Art. 76 ff. GG. 18 aa) Einleitungs-/ Initiativverfahren Was das Gesetzgebungsverfahren anbelangt, so wurde das Artikel 39-ÄndG laut Sachverhalt von einer Fraktion (§ 10 Abs. 1 GOBT) in den Bundestag eingebracht. Wenngleich dies ausdrücklich so nur in der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages vorgesehen ist (siehe § 76 Abs. 1 i.V.m. § 75 Abs. 1 Buchst. a) GOBT), die normhierarchisch im Rang unter dem Grundgesetz steht und für dessen Auslegung daher keine verbindlichen Vorgaben machen kann, so ist damit aber zugleich den strengsten Anforderungen Genüge getan, die verfassungsrechtlich an Gesetzesinitiativen „ aus der Mitte des Bundestages “ nach Art. 76 Abs. 1 Var. 2 GG gestellt werden. 19 16 Zum Ganzen siehe BVerfG, Beschluss vom 23. 9. 2025 - 1 BvR 2284/ 23, 1 BvR 2285/ 23 - NVwZ 2026, S. 149 (158); Wienbracke , VR 2019, S. 268 (269) m.w.N. 17 Hinweis: Zur Darstellung von Meinungsstreitigkeiten im juristischen Gutachten siehe Wienbracke , VR 2020, S. 361 (363) m.w.N. 18 Holterhus , JuS 2025, S. 385 (387). 19 Vgl. BVerfG, Urteil vom 3. 5. 2016 - 2 BvE 4/ 14, BeckRS 2016, 45454, Rn. 79; BVerfG, Beschluss vom 22. 3. 2022 - 2 BvE 9/ 20, BVerfGE 160, 411 (423); Wienbracke , Staatsorganisationsrecht, 2017, S. 37 m.w.N. <?page no="56"?> II. Fall zu den Staatsorganen 55 bb) Hauptverfahren Soweit im Sachverhalt Angaben zum weiteren Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens mitgeteilt sind, beziehen diese sich einzig auf das Stimmenverhältnis bei den Abstimmungen in Bundestag und Bundesrat. Nach Art. 79 Abs. 2 GG bedarf ein Gesetz, das - wie hier das Artikel 39- ÄndG - das Grundgesetz ändert (s.o. „B.I.2.a)“), der Zustimmung „ von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages und zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates “. Diese Spezialregelung verdrängt als „ andere Bestimmung “ i.S.v. Art. 42 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 GG die allgemeinen Vorschriften des Art. 42 Abs. 2 S. 1 Hs. 1 GG und des Art. 53 Abs. 3 S. 1 GG. 20 (1) Zweidrittelmehrheit im Bundestag Unter „ Mehrheit der Mitglieder des Bundestages “ i.S.v. Art. 79 Abs. 2 GG ist gemäß der in Art. 121 GG enthaltenen Legaldefinition „ die Mehrheit [der] gesetzlichen Mitgliederzahl “ des Bundestags zu verstehen. Gem. § 1 Abs. 1 S. 1 BWahlG besteht der Bundestag aus 630 Abgeordneten. Zwei Drittel davon sind 420. Hier haben 421 Bundestagsabgeordnete für das Artikel 39-ÄndG votiert. Die nach Art. 79 Abs. 2 GG für verfassungsändernde Gesetze notwendige Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestags liegt demnach vor. (2) Zweidrittelmehrheit im Bundesrat Laut Sachverhalt hat der Bundesrat insgesamt 69 Stimmen. Zwei Drittel davon sind 46. Mit der nach Art. 79 Abs. 2 GG für eine Grundgesetzänderung notwendigen Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrats hat dieser dem Artikel 39-ÄndG daher nur dann zugestimmt, wenn zusätzlich zu den im Sachverhalt mitgeteilten 43 „Ja“-Stimmen - bei 23 „Nein“-Stimmen - auch das im Bundesrat über drei Stimmen verfügende Bundesland B dem Artikel 39-ÄndG zugestimmt hat. Bedenken hieran resultieren daraus, dass gem. Art. 51 Abs. 3 S. 2 GG die Stimmen eines Landes nur einheitlich, d.h. inhaltlich übereinstimmend, 21 abgegeben werden können. Vorliegend haben die bei der Beschlussfassung im Bundesrat über das Artikel 39-ÄndG anwesenden drei Bundesratsmitglieder von B jedoch zum Teil mit „Ja“ (so Ministerpräsident M), zum Teil mit „Enthaltung“ (so der Landesjustizminister J) und zum wiederum anderen Teil mit „Nein“ (so der Landesinnenminister I) geantwortet. 20 Vgl. Wienbracke , VR 2019, S. 268 (269) m.w.N. 21 BVerfG, Urteil vom 18. 12. 2002 - 2 BvF 1/ 02, BVerfGE 106, 310 (331). <?page no="57"?> 56 A Fälle zum Staatsorganisationsrecht Eine einheitliche Abgabe der drei Stimmen von B im Rahmen der Beschlussfassung im Bundesrat über die Frage von dessen Zustimmung zum Artikel 39-ÄndG nach Art. 79 Abs. 2 GG ist damit entgegen Art. 51 Abs. 3 S. 2 GG nicht erfolgt. Die Rechtsfolge eines Verstoßes gegen Art. 51 Abs. 3 S. 2 GG besteht darin, dass sämtliche Stimmen des betreffenden Bundeslands ungültig sind. 22 Somit entfielen im Bundesrat nur 43 von dessen insgesamt 69 Stimmen auf die Zustimmung zum Artikel 39-ÄndG. Die hier nach Art. 79 Abs. 2 GG notwendige Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrats bzw. 46 Stimmen wurde daher an sich nicht erreicht. Abweichendes könnte sich vorliegend allerdings möglicherweise daraus ergeben, dass das Bundesratsmitglied M der Ministerpräsident von B ist und bei der hier fraglichen Abstimmung im Bundesrat mit „Ja“ gestimmt hat. (a) Maßgeblichkeit der Stimme des Kabinettsvorsitzenden? So wurde denn auch in der älteren Literatur vereinzelt die Auffassung vertreten, dass bei uneinheitlicher Abgabe der Stimmen eines Bundeslands im Bundesrat die Stimme des jeweiligen Kabinettsvorsitzenden ausschlaggebend sei, sofern dieser Bundesratsmitglied ist. 23 Diese Ansicht hätte hier zur Folge, dass das im Bundesrat über drei Stimmende verfügende Bundesland B aufgrund des Abstimmungsverhaltens seines Ministerpräsidenten M insgesamt mit „Ja“ gestimmt und daher der Bundesrat dem Artikel 39-ÄndG mit insgesamt 46 Stimmen, d.h. der nach Art. 79 Abs. 2 GG für eine Verfassungsänderung notwendigen Zweidrittelmehrheit seiner Stimmen, zugestimmt hätte. (2) Keine Maßgeblichkeit der Stimme des Kabinettsvorsitzenden! Gegen die vorstehend skizzierte Ansicht spricht jedoch, dass Rangverhältnisse des Landesverfassungsrechts auf Bundesebene keine Relevanz haben. Insbesondere hat der Inhaber einer landesrechtlichen Richtlinienkompetenz bundesverfassungsrechtlich keine herausgehobene Stellung inne, die es ihm erlauben würde, einen Abstimmungsdissens zweier anderer anwesender Mitglieder der Landesregierung in einer Bundesratssitzung einzig durch seine Willensbekundung zu überwinden. 24 22 Vgl. BVerfG, Urteil vom 18. 12. 2002 - 2 BvF 1/ 02, BVerfGE 106, 310 (336). 23 Stern , Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland, Band II, 1980, § 27 III. 2 b) α ). Zu den dagegen vorgebrachten Argumenten siehe Odendahl , JuS 2002, S. 1049 (1050). Hinweis: Zur Darstellung von Meinungsstreitigkeiten im juristischen Gutachten siehe Wienbracke , VR 2020, S. 361 (363) m.w.N. 24 Zum Ganzen siehe BVerfG, Urteil vom 18. 12. 2002 - 2 BvF 1/ 02, BVerfGE 106, 310 (334). <?page no="58"?> II. Fall zu den Staatsorganen 57 Vielmehr liegt dem Grundgesetz die Konzeption zugrunde, dass es sich beim Bundesrat um ein kollegiales Verfassungsorgan des Bundes handelt, das aus Mitgliedern der Landesregierungen - und nicht: der Länder - besteht (vgl. Art. 51 Abs. 1 S. 1 GG). Die in Art. 50 GG lediglich umschriebene Funktion dieses Bundesverfassungsorgans, nämlich die Mitwirkung bei der Bundesgesetzgebung und -verwaltung sowie in EU-Angelegenheiten, erfolgt nicht unmittelbar, sondern vermittelt durch die aus dem Kreis der Landesregierungen entstammenden Bundesratsmitglieder; die Länder werden durch ihre jeweils anwesenden Bundesratsmitglieder vertreten und die Stimmen eines Landes durch diese abgegeben. Durch wen dies aus dem vorgenannten Personenkreis erfolgt, bestimmen in der Regel die jeweiligen Vertreter selbst oder im Vorfeld der Bundesratssitzungen die betreffende Landesregierung. Wenngleich das Grundgesetz die Praxis der Abgabe aller Stimmen eines Bundeslands durch einen landesautonom bestimmten Stimmführer akzeptiert, so entfallen die Voraussetzungen für diese Stimmführerschaft jedoch wieder, sobald ein anderes Bundesratsmitglied desselben Landes widerspricht. Das Grundgesetz erwartet in seinem Art. 51 Abs. 3 S. 2 vielmehr die einheitliche Stimmenabgabe bzw. verbietet es in dieser Vorschrift, einen gespaltenen Landeswillen im Abstimmungsergebnis des Bundesrats durch Aufteilung der Stimmen des Landes zu berücksichtigen. 25 Folglich bleibt es bei dem Ergebnis, dass das Artikel 39-ÄndG mangels Zustimmung von zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrats (Art. 79 Abs. 2 GG) formell verfassungswidrig und damit nicht i.S.v. Art. 82 Abs. 1 S. 1 GG nach den Vorschriften des Grundgesetzes zustande gekommenen ist. 26 Mithin hat P die Ausfertigung dieses Gesetzes zu Recht verweigert. 27 25 Zum Ganzen siehe BVerfG, Urteil vom 18. 12. 2002 - 2 BvF 1/ 02, BVerfGE 106, 310 (330 f., 334 f.). 26 Hinweis: Auf die weitere, in der älteren Literatur vereinzelt vertretene Meinung, der zufolge bei uneinheitlichem Stimmverhalten eines Landes im Bundesrat die gesamte dortige Abstimmung unwirksam sei (Nachweise hierzu inkl. Gegenargument etwa bei Kramer , JuS 2003, S. 645 [647]), ist dass. , a.a.O., nicht eingegangen. Ebenso wie hier kam es auch dort entscheidungserheblich auf die Stimmen des Bundeslands mit uneinheitlicher Stimmabgabe an. Sind dessen Stimmen aber unwirksam und ist die notwendige Mehrheit im Bundesrat schon aus diesem Grund nicht erreicht, so bedarf es hier wie dort keiner Erörterung der sich nur andernfalls stellenden Frage, ob ein Bundesratsbeschluss, der auch ohne Berücksichtigung der Stimmen des Bundeslands mit uneinheitlicher Stimmabgabe mit der notwendigen Mehrheit zustande gekommen ist, aufgrund der uneinheitlichen Stimmenabgabe eines Landes insgesamt unwirksam ist. 27 Hinweis: Trotz der bereits an dieser (frühen) Stelle des Gutachtens festgestellten Verfassungsmäßigkeit der Verweigerung der Ausfertigung des Artikel 39- <?page no="59"?> 58 A Fälle zum Staatsorganisationsrecht c) Form 28 Vorbehaltlich der hier jeweils ersichtlich nicht einschlägigen Ausnahmeregelungen in Art. 79 Abs. 1 S. 2 GG und Art. 23 Abs. 1 S. 3 GG kann gem. Art. 79 Abs. 1 S. 1 GG das Grundgesetz nur durch ein solches Gesetz geändert werden, das den Wortlaut des Grundgesetzes ausdrücklich ändert oder ergänzt. Nach Art. 1 Artikel 39-ÄndG soll das in Art. 39 Abs. 1 S. 1 GG bislang enthaltene Wort „ vier “ durch das Wort „ zehn “ ersetzt werden. Damit ändert Art. 1 Artikel 39-ÄndG den Wortlaut des Grundgesetzes ausdrücklich ab und genügt somit dem Textänderungsgebot des Art. 79 Abs. 1 S. 1 GG. Selbst bei dessen Einbeziehung in den Umfang des formellen Prüfungsrechts des Bundespräsidenten nach Art. 82 Abs. 1 S. 1 GG war P mithin nicht dazu berechtigt, die Ausfertigung des Artikel 39-ÄndG wegen Fehlens einer expliziten Wortlautänderung des Grundgesetzes zu verweigern. Die vorstehend (s.o. „B.I.1.“) offen gelassene Frage, ob Art. 79 Abs. 1 S. 1 GG mit zum Prüfungsprogramm nach Art. 82 Abs. 1 S. 1 GG gehört, muss vorliegend daher nicht entschieden werden. 29 d) Zwischenergebnis Mangels Zustimmung „ von […] zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates “ nach Art. 79 Abs. 2 GG ist das Artikel 39-ÄndG nicht i.S.v. Art. 82 Abs. 1 S. 1 GG nach den Vorschriften des Grundgesetzes zustande gekommenen. Bereits aufgrund dieser formellen Verfassungswidrigkeit hat P die Ausfertigung dieses Gesetzes daher zu Recht verweigert. II. Bedenken bzgl. des Inhalts des Gesetzes P hat seine Weigerung, das Artikel 39-ÄndG auszufertigen, auch damit begründet, dass dieses Gesetz seiner Ansicht nach inhaltlich gegen das Grundgesetz verstoße. ÄndG durch P ist die Prüfung fortzusetzen, um die gestellte Aufgabe unter sämtlichen durch den Sachverhalt aufgeworfenen Aspekten umfassend zu beantworten, vgl. Wienbracke , VR 2020, S. 361 (364 f.) m.w.N. 28 Bzw. „Abschlussverfahren“, siehe Wienbracke , Staatsorganisationsrecht, 2017, S. 39. 29 Hinweis: Zur Darstellung von Meinungsstreitigkeiten im juristischen Gutachten siehe Wienbracke , VR 2020, S. 361 (363) m.w.N. <?page no="60"?> II. Fall zu den Staatsorganen 59 Diese Argumentation verfängt nur dann, wenn der Bundespräsident nach Art. 82 Abs. 1 S. 1 GG zusätzlich zum formellen Prüfungsrecht (s.o. „B.I.“) auch noch über ein solches bezüglich der inhaltlichen Vereinbarkeit der ihm zur Ausfertigung vorgelegten Gesetze mit dem Grundgesetz verfügt und sich das Artikel 39-ÄndG im Sinne dieses materiellen Prüfungsrechts als verfassungswidrig erweist. 30 1. Materielles Prüfungsrecht des Bundespräsidenten Ob dem Bundespräsidenten überhaupt ein materielles Prüfungsrecht zusteht, ist in Art. 82 Abs. 1 S. 1 GG nicht ausdrücklich geregelt. Die Antwort auf diese Frage ist mithin im Wege der Auslegung dieser Vorschrift anhand der auch für die Verfassungsinterpretation maßgeblichen vier klassischen juristischen Auslegungskriterien von Wortlaut, Systematik, Historie und Telos zu ermitteln. 31 a) Wortlaut Dafür, dass der Bundespräsident nach Art. 82 Abs. 1 S. 1 GG ebenfalls über ein materielles Prüfungsrecht verfügt, lässt sich die dortige Inbezugnahme der „ Vorschriften dieses Grundgesetzes “ anführen, zu denen ausnahmslos dessen sämtliche Normen - und eben nicht nur die Art. 70 ff., 76 ff. GG (s.o. „B.I.1.“) - gehören. 32 Gegen ein solches Normverständnis könnte allerdings die sich hieran in Art. 82 Abs. 1 S. 1 GG unmittelbar anschließende Formulierung „ zustande gekommen “ sprechen - zumal der Verfassungsgeber nur wenige Vorschriften zuvor (in Art. 78 GG) die ähnliche Formulierung „ Ein vom Bundestage beschlossenes Gesetz kommt zustande, wenn […] “ in einem rein verfahrensrechtlichen Sinn verwendet (s.o. „B.I.1.“). Daraus könnte zu schlussfolgern sein, dass das Prüfungsrecht des Bundespräsidenten nach Art. 82 Abs. 1 S. 1 GG ein ausschließlich formelles ist. 33 Der mithin nicht eindeutige Wortlaut von Art. 82 Abs. 1 S. 1 GG scheint damit allenfalls gegen denn für ein materielles Prüfungsrecht des Bundes- 30 Vgl. Wienbracke , Juristische Methodenlehre, 3. Auflage 2026, Rn. 286 m.w.N. 31 Zum Ganzen siehe Wienbracke , Juristische Methodenlehre, 3. Auflage 2026, Rn. 286 m.w.N. 32 Wienbracke , Juristische Methodenlehre, 3. Auflage 2026, Rn. 286 m.w.N. 33 Zum Ganzen siehe Wienbracke , Juristische Methodenlehre, 3. Auflage 2026, Rn. 286 m.w.N. <?page no="61"?> 60 A Fälle zum Staatsorganisationsrecht präsidenten zu sprechen. 34 Jedoch könnte dessen nach dieser Vorschrift unstreitig bestehendes formelles Prüfungsrecht (s.o. B.I.1.“) diesen dann zur Verweigerung der Ausfertigung eines Gesetzes ebenfalls aus materiell-verfassungsrechtlichen Gründen berechtigen, wenn der materielle Verfassungsverstoß zugleich die formelle Verfassungswidrigkeit des betreffenden Gesetzes zur Folge hätte. So wurde denn unter der Geltung der Weimarer Reichsverfassung (WRV) argumentiert, dass jedes materiell verfassungswidrige Gesetz zugleich ein verfassungsänderndes Gesetz sei, das als solches speziellen formellen Voraussetzungen genügen musste (qualifizierte Mehrheit gem. Art. 76 S. 2, 3 WRV). Sofern diese nicht eingehalten wurde, hatte dies die formelle Verfassungswidrigkeit des materiell verfassungswidrigen Gesetzes zur Konsequenz. 35 Unter der Geltung des Grundgesetzes ist dieser Begründungsweg richtigerweise jedoch von vornherein nicht gangbar, ist danach doch gerade nicht jedes materiell verfassungswidrige Gesetz automatisch auch ein verfassungsänderndes. Vielmehr bestimmt Art. 79 Abs. 1 S. 1 GG, dass das Grundgesetz nur durch ein solches Gesetz geändert werden kann, das den Wortlaut des Grundgesetzes ausdrücklich ändert oder ergänzt (s.o. „B.I.2.c)“). Hierdurch werden die unter der WRV noch möglichen Verfassungsdurchbrechungen gerade ausgeschlossen, bei denen der Gesetzgeber sachlich von der Verfassung abweichende Gesetze mit der notwendigen Mehrheit erlässt, den Verfassungstext selbst aber nicht modifiziert. 36 b) Systematik Jedoch könnte sich ein materielles Prüfungsrecht des Bundespräsidenten aus dem systematischen Zusammenhang von Art. 82 Abs. 1 S. 1 GG mit Art. 56 GG ergeben. Nach dieser Bestimmung schwört der Bundespräsident bei Amtsantritt, „ das Grundgesetz [zu] wahren “ - womit die Ausfertigung eines materiell verfassungswidrigen Gesetzes auf den ersten Blick unvereinbar erscheint. Bei näherer Betrachtung erweist sich diese Argumentation allerdings als ein Zirkel- und damit letztlich als ein Fehlschluss. Denn zur Wahrung des Grundgesetzes ist der Bundespräsident nur innerhalb der 34 Wienbracke , Juristische Methodenlehre, 3. Auflage 2026, Rn. 286 m.w.N. 35 Zum Ganzen siehe Wienbracke , Juristische Methodenlehre, 3. Auflage 2026, Rn. 286 m.w.N. 36 Zum Ganzen siehe BVerfG, Urteil vom 7. 3. 1953 - 2 BvE 4/ 52, BVerfGE 2, 143 (164); Badura , in: Isensee/ Kirchhof (Hrsg.), Handbuch des Staatsrechts, Band VII, 3. Auflage 2014, § 270, Rn. 30; Wienbracke , Juristische Methodenlehre, 3. Auflage 2026, Rn. 286 m.w.N. <?page no="62"?> II. Fall zu den Staatsorganen 61 Kompetenzen verpflichtet, welche dieses ihm zuweist. Ob hierzu auch die Überprüfung von Gesetzen auf ihre materielle Verfassungskonformität hin gehört, ist aber gerade die vorliegend zu beantworten gesuchte Frage. Art. 56 GG selbst gibt auf diese jedoch keine Antwort. Der Amtseid begründet isoliert für sich genommen keine Rechte des Bundespräsidenten, sondern dient einzig dazu, ihn zur Wahrung seiner aus anderen Verfassungsbestimmungen resultierenden Kompetenzen anzuhalten. 37 Aus demselben Grund überzeugt auch der im vorliegenden Zusammenhang teilweise vorgebrachte weitere Hinweis auf den gleichfalls nicht kompetenzbegründend wirkenden, sondern entsprechende Kompetenzen vielmehr ebenfalls voraussetzenden Art. 61 Abs. 1 S. 1 GG nicht. Danach können „ [d]er Bundestag oder der Bundesrat […] den Bundespräsidenten wegen vorsätzlicher Verletzung des Grundgesetzes […] vor dem Bundesverfassungsgericht anklagen “. 38 Schließlich lassen sich auch aus den sonstigen, die Rechtsstellung des Bundespräsidenten prägenden Verfassungsbestimmungen keine zwingenden Argumente für oder gegen ein materielles Prüfungsrecht nach Art. 82 Abs. 1 S. 1 GG gewinnen. Wenngleich das Grundgesetz dem Bundespräsidenten vorrangig eine lediglich repräsentative Funktion zuweist (vgl. etwa Art. 59 Abs. 1 S. 1 GG), so belegen doch namentlich Art. 63 Abs. 4 S. 3 und Art. 68 Abs. 1 S. 1 GG, dass dieser mitunter durchaus über selbstständige Entscheidungsbefugnisse verfügt. 39 Streiten die bisher angestellten systematischen Überlegungen somit nicht für die Bejahung eines materiellen Prüfungsrechts nach Art. 82 Abs. 1 S. 1 GG, so könnte dieses allerdings durch Art. 94 Abs. 1 Nr. 2 und Art. 100 Abs. 1 GG im Gegenteil sogar ausgeschlossen sein. 40 Diese Vorschriften weisen das Recht zur Prüfung der materiellen Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen dem BVerfG zu, so dass hieraus im Umkehrschluss zu folgern sein könnte, dass eine solche Normenkontrolle allen anderen Verfassungsorganen - und damit auch dem Bundespräsidenten - verwehrt ist. Zu überzeugen vermag auch dieser Ansatz freilich nicht, da Art. 100 Abs. 1 GG dem BVerfG ein Verwerfungsmonopol bezüglich nachkonstitutioneller Gesetze im formellen Sinn einzig im Verhältnis zu anderen Gerichten einräumt (siehe Art. 100 Abs. 1 S. 1 GG: „ Hält ein Gericht ein 37 Zum Ganzen siehe Wienbracke , Juristische Methodenlehre, 3. Auflage 2026, Rn. 286 m.w.N. 38 Zum Ganzen siehe Wienbracke , Juristische Methodenlehre, 3. Auflage 2026, Rn. 286 m.w.N. 39 Zum Ganzen siehe Wienbracke , Juristische Methodenlehre, 3. Auflage 2026, Rn. 286 m.w.N. 40 Wienbracke , Juristische Methodenlehre, 3. Auflage 2026, Rn. 286 m.w.N. <?page no="63"?> 62 A Fälle zum Staatsorganisationsrecht Gesetz […] für verfassungswidrig “) und beide vorgenannten Verfassungsnormen jeweils nur bereits in Kraft getretene bzw. zumindest verkündete Gesetze erfassen. Demgegenüber steht hier ein materielles Prüfungsrecht des Bundespräsidenten von Gesetzen vor deren Ausfertigung, und damit noch vor der Verkündung (siehe Art. 82 Abs. 1 S. 1 GG), in Rede. Zudem vermag der Bundespräsident die Kompetenz des BVerfG zur Kontrolle von Gesetzen nach ihrer Verkündung auch nicht etwa dadurch endgültig auszuhöhlen, dass er seiner Meinung nach materiell verfassungswidrige Gesetze bereits nicht ausfertigt und dadurch an ihrer Entstehung hindert. Denn eine solche Weigerung des Bundespräsidenten ist der Überprüfung im Wege des Organstreitverfahrens nach §§ 63 ff. BVerfGG zugänglich, worüber bei Vorliegen der dortigen Voraussetzungen gerade das BVerfG entscheidet, siehe Art. 94 Abs. 1 Nr. 1 GG, § 13 Nr. 5 BVerfGG. 41 Die anhand der vorgenannten verfassungsrechtlichen Spezialnormen durchgeführte systematische Interpretation von Art. 82 Abs. 1 S. 1 GG erweist sich im Hinblick auf die hier interessierende Fragestellung folglich als unergiebig. 42 Ein anderes Resultat könnte sich allerdings aus der allgemeinen Vorschrift des Art. 20 Abs. 3 GG ergeben. Nach dem darin verankerten Rechtsstaatsprinzip ist die gesamte deutsche Staatsgewalt - und damit auch der Bundespräsident - an das Grundgesetz gebunden (ebenso speziell in Bezug auf die Grundrechte die Regelung in Art. 1 Abs. 3 GG). Mit dem hieraus folgenden Vorrang der Verfassung würde es nun aber in der Tat nicht mehr in Einklang stehen, wenn der Bundespräsident ein materiell verfassungswidriges Gesetz ausfertigen würde, zumal es sich bei der Gesetzesausfertigung insbesondere nicht um einen rein „technische[n] Teil“ 43 des Gesetzgebungsverfahrens handelt. Weil Art. 20 Abs. 3 GG selbst Vorgaben im Hinblick auf den Inhalt des betreffenden Staatshandelns macht und nicht - wie Art. 56 und Art. 61 Abs. 1 S. 1 GG (s.o.) - nur auf eine anderweitig begründete Verfassungsbindung Bezug nimmt, handelt es sich bei der vorstehenden Argumentation richtigerweise auch nicht etwa um einen Zirkelbzw. Fehlschluss. 44 41 Zum Ganzen siehe Wienbracke , Juristische Methodenlehre, 3. Auflage 2026, Rn. 286 m.w.N. 42 Wienbracke , Juristische Methodenlehre, 3. Auflage 2026, Rn. 286 m.w.N. 43 BVerfG, Urteil vom 26. 7. 1972 - 2 BvF 1/ 71, BVerfGE 34, 9 (23). 44 Zum Ganzen siehe Wienbracke , Juristische Methodenlehre, 3. Auflage 2026, Rn. 286 m.w.N. <?page no="64"?> II. Fall zu den Staatsorganen 63 Mithin wäre ein materielles Prüfungsrecht des Bundespräsidenten nach Art. 82 Abs. 1 S. 1 GG an sich zu bejahen. 45 Jedoch könnte ein solches in Widerspruch zum Gewaltenteilungsprinzip des Art 20 Abs. 2 S. 2 GG stehen, wonach die Gesetzgebung durch „ besondere Organe “, namentlich den Bundestag (vgl. Art. 76 ff. GG) unter Mitwirkung des Bundesrats (Art. 50 GG), ausgeübt wird. Diese Organe sind aber ihrerseits ebenfalls nach Art. 20 Abs. 3 GG an die verfassungsmäßige Ordnung gebunden. Durch den Beschluss eines nach erfolgter Gegenzeichnung (Art. 58 S. 1 GG) dem Bundespräsidenten zur Ausfertigung gem. Art. 82 Abs. 1 S. 1 GG zugeleiteten Gesetzes bringen sie jedoch gerade zum Ausdruck, dass das betreffende Gesetz ihrer Meinung nach materiell verfassungsmäßig sei. 46 Teilt der Bundespräsident diese Auffassung jedoch nicht und verweigert infolgedessen die Ausfertigung des Gesetzes, so stellt sich damit letztlich die (Kompetenz-)Frage, wessen Auffassung für die Beurteilung der materiellen Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes im Stadium vor dessen Ausfertigung und Verkündung die ausschlaggebende ist. 47 Wäre dies die Meinung des Bundespräsidenten, so besäße dieser damit eine Art Vetorecht, kann ein vom Bundestag unter Mitwirkung des Bundesrats beschlossenes Gesetz nach Art. 82 Abs. 1 S. 1 GG doch ohne Ausfertigung durch den Bundespräsidenten nicht in Kraft treten, d.h. rechtliche Wirksamkeit erlangen. Dem Bundespräsidenten eine derart starke Machtposition im Gesetzgebungsverfahren gegenüber den beiden anderen vorgenannten Verfassungsorganen zuzuerkennen, ist aber als systemwidrig abzulehnen. Denn die politische Verantwortung für den Inhalt der Bundesgesetze trägt nicht der Bundespräsident, sondern vielmehr - gemeinsam mit dem Bundesrat (vgl. Art. 77 f. GG) und der Bundesregierung (vgl. Art. 82 Abs. 1 S. 1 i.V.m. Art. 58 S. 1 GG) - der unmittelbar demokratisch legitimierte Bundestag, vgl. Art. 20 Abs. 1, Abs. 2 S. 2, Art. 38 Abs. 1 GG, Art. 77 Abs. 1 GG. Folglich ist es sachgerecht, der Beurteilung der materiellen Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes namentlich durch den Bundestag Vorrang einzuräumen gegenüber derjenigen durch den Bundespräsidenten. 48 45 Wienbracke , Juristische Methodenlehre, 3. Auflage 2026, Rn. 286 m.w.N. 46 Zum Ganzen siehe Wienbracke , Juristische Methodenlehre, 3. Auflage 2026, Rn. 286 m.w.N. 47 Wienbracke , Juristische Methodenlehre, 3. Auflage 2026, Rn. 286 m.w.N. 48 Zum Ganzen siehe Wienbracke , Juristische Methodenlehre, 3. Auflage 2026, Rn. 286 m.w.N. <?page no="65"?> 64 A Fälle zum Staatsorganisationsrecht Würde man an dieser Einschätzungsprärogative allerdings ohne Einschränkung festhalten, so würde dies bedeuten, dass der Bundespräsident selbst im Fall eines offenkundig materiell verfassungswidrigen Gesetzes verpflichtet wäre, dieses nach Art. 82 Abs. 1 S. 1 GG auszufertigen. „Sehenden Auges“ an einem derart klar erkennbaren Verfassungsverstoß mitzuwirken, ist dem Bundespräsidenten in seiner Eigenschaft als Staatsoberhaupt der Bundesrepublik Deutschland jedoch nicht zuzumuten. Um ein solches Ergebnis zu vermeiden, zugleich aber einen Widerspruch zur politischen Verantwortung für den Gesetzesinhalt namentlich von Parlament und Regierung (s.o.) weitestgehend zu vermeiden, ist Art. 82 Abs. 1 S. 1 GG daher richtigerweise so zu interpretieren, dass deren (implizites) Bekunden, dass das dem Bundespräsidenten zur Ausfertigung vorgelegtes Gesetz verfassungsgemäß sei, für diesen lediglich im Grundsatz bindend ist, nicht hingegen auch dann, wenn diese Einschätzung evident unzutreffend ist. 49 c) Historie Hinsichtlich der historischen Auslegung von Art. 82 Abs. 1 S. 1 GG ist festzustellen, dass diese Vorschrift in enger Anlehnung an Art. 70 WRV formuliert ist. Danach hatte „ [d]er Reichspräsident […] die verfassungsmäßig zustande gekommenen Gesetze auszufertigen und binnen Monatsfrist im Reichs- Gesetzblatt zu verkünden.“ Dass der Reichspräsident nach Art. 70 WRV über ein materielles Prüfungsrecht verfügte, war von der seinerzeit herrschenden Lehre anerkannt. Hat nun aber vor diesem Hintergrund der bundesdeutsche Verfassungsgeber in Art. 82 Abs. 1 S. 1 GG eine mit Art. 70 WRV nahezu wortgleiche Vorschrift in das Grundgesetz übernommen, so spricht dies zunächst für eine mit dieser Vorgängervorschrift gleichlaufende Auslegung ebenfalls von Art. 82 Abs. 1 S. 1 GG. Damit scheint die historische Auslegung dieser Vorschrift nicht nur für ein im Sinne der o.g. Evidenzkontrolle reduziertes, sondern vielmehr für ein in materieller Hinsicht uneingeschränktes Prüfungsrecht des Bundespräsidenten zu sprechen. 50 49 Zum Ganzen siehe Wienbracke , Juristische Methodenlehre, 3. Auflage 2026, Rn. 286 m.w.N. 50 Zum Ganzen siehe Wienbracke , Juristische Methodenlehre, 3. Auflage 2026, Rn. 286 m.w.N. Hinweis: Wenngleich die für die historische Auslegung benötigten Materialien im Rahmen einer Klausurbearbeitung in der Regel nicht zur Verfügung stehen und diesbezügliche Ausführungen dort demnach im Allgemeinen nicht zu erwarten sind ( ders. , a.a.O., Rn. 193 m.w.N.), handelt es sich speziell bei der hiesigen Frage nach dem Bestehen eines materiellen Prüfungsrechts des Bundespräsidenten jedoch um eine klassische Streitfrage aus dem Pflichtfachstoff zum Staatsrecht, so dass auch ohne nähere Angaben hierzu im Klausursachverhalt <?page no="66"?> II. Fall zu den Staatsorganen 65 Über den isolierten Vergleich von Art. 82 Abs. 1 S. 1 GG mit Art. 70 WRV hinaus darf im Rahmen der historischen Interpretation jedoch nicht außer Acht gelassen werden, dass die Stellung des Bundespräsidenten unter dem Grundgesetz insgesamt deutlich schwächer ausgestaltet ist als diejenige des Reichspräsidenten unter der WRV. So hatte Letzterer etwa gem. Art. 47 WRV den Oberbefehl über das Militär, wohingegen unter dem Grundgesetz der Bundesminister für Verteidigung (Art. 65a GG) - bzw. mit der Verkündung des Verteidigungsfalls der Bundeskanzler (Art. 115b GG) - die Befehls- und Kommandogewalt über die Streitkräfte hat. 51 Letztlich führt die historische Interpretation im vorliegenden Zusammenhang mithin nicht weiter. 52 d) Telos Als vergleichsweise ergiebiger könnte sich dagegen die teleologische Auslegung von Art. 82 Abs. 1 S. 1 GG erweisen. Der Sinn und Zweck der darin geregelten Gesetzesausfertigung, d.h. der Herstellung einer Urschrift des betreffenden Gesetzes mittels Unterzeichnung einer entsprechenden Urkunde durch den Bundespräsidenten mit seinem Namen, besteht zwar insbesondere darin, die wörtliche Übereinstimmung dieser Urschrift mit dem vom Parlament beschlossenen Gesetzestext zu bescheinigen. Doch erschöpft sich der Telos von Art. 82 Abs. 1 S. 1 GG nicht in dieser staatsnotariellen Beurkundungsfunktion. Vielmehr obliegt dem Staatsoberhaupt „Bundespräsident“ mit der Ausfertigung der Gesetze mehr als deren bloße Abzeichnung. Im Gegensatz zur sich nach der Ausfertigung anschließenden, rein „bürokratisch-technische[n] Phase“, nämlich der „Verfügung, in welche Nummer des Gesetzblattes das Gesetz aufgenommen werden soll, de[m] Satz, [der] Druckfehlerkorrektur, de[m] Druck des Gesetzes und [dem] Ausliefern des Gesetzblattes“, handelt es sich bei der Ausfertigung des Gesetzes noch um einen Teil des Gesetzgebungsverfahrens, „in dem über den Inhalt des Gesetzes und seine Verfassungsmäßigkeit reflektiert und entschieden wird“ 53 - was wiederum ein diesbezügliches materielles Prüfungsrecht des Bundespräsidenten bedingt. 54 bzw. Bearbeitervermerk jedenfalls rudimentäre Ausführungen zur Rechtsstellung des Reichspräsidenten unter der WRV angezeigt sind. 51 Zum Ganzen siehe Wienbracke , Juristische Methodenlehre, 3. Auflage 2026, Rn. 286 m.w.N. 52 Wienbracke , Juristische Methodenlehre, 3. Auflage 2026, Rn. 286 m.w.N. 53 BVerfG, Urteil vom 26. 7. 1972 - 2 BvF 1/ 71, BVerfGE 34, 9 (23). 54 Zum Ganzen siehe Wienbracke , Juristische Methodenlehre, 3. Auflage 2026, Rn. 286 m.w.N. <?page no="67"?> 66 A Fälle zum Staatsorganisationsrecht Dabei darf jedoch nicht verkannt werden, dass die Gesetzesausfertigung (und -verkündung) zwar immerhin, zugleich aber auch nur der „letzte Akt“ 55 im Gesetzgebungsverfahren ist, in dessen Rahmen eine Einwirkung auf den Inhalt des Gesetzes nicht mehr möglich ist. Nach Art. 82 Abs. 1 S. 1 GG verfügt der Bundespräsident einzig über die Alternativen „ausfertigen“ oder „nicht ausfertigen“. Bereits die Möglichkeit einer lediglich teilweisen Gesetzesausfertigung ist in Art. 82 Abs. 1 S. 1 GG nicht vorgesehen. Vielmehr liegt der Schwerpunkt des Gesetzgebungsverfahrens im der Gesetzesausfertigung vorausgehenden Gesetzesbeschluss des Bundestags nach Art. 77 Abs. 1 S. 1 GG (s.o. „B.II.1.b)“). 56 Nach dem Gebot der praktischen Konkordanz ist dieser Konflikt in der Weise aufzulösen, dass das gemäß den vorstehenden teleologischen Überlegungen an sich bestehende materielle Prüfungsrecht des Bundespräsidenten in einen möglichst schonenden Ausgleich gebracht wird mit der vorrangigen Verantwortlichkeit des Bundestags für den Gesetzesinhalt. Diesem Postulat wird letztlich nur eine solche Auslegung von Art. 82 Abs. 1 S. 1 GG gerecht, die ein materielles Prüfungsrecht des Bundespräsidenten zwar dem Grunde nach anerkennt, dieses dem Umfang nach aber auf offenkundige Verfassungsverstöße beschränkt (vgl.o. „B.II.1.b)“). 57 e) Ergebnis Die systematische (s.o.„B.II.1.b)“) und die teleologische (s.o. „B.II.1.d)“) Auslegung von Art. 82 Abs. 1 S. 1 GG gelangen jeweils übereinstimmend zu dem Ergebnis, dass der Bundespräsident im Rahmen dieser Vorschrift zusätzlich zu einem umfassenden formellen Prüfungsrecht (s.o. „B.I.“) auch noch über ein auf Fälle evidenter Verfassungswidrigkeit bezogenes materielles Prüfungsrecht verfügt. Der nicht eindeutige Wortlaut von Art. 82 Abs. 1 S. 1 GG steht dieser Interpretation nicht entgegen (vgl.o.„B.II.1.a)“); die historische Auslegung ist insofern unergiebig (s.o.„B.II.1.c)“). 58 55 BVerfG, Urteil vom 26. 7. 1972 - 2 BvF 1/ 71, BVerfGE 34, 9 (23). 56 Zum Ganzen siehe Wienbracke , Juristische Methodenlehre, 3. Auflage 2026, Rn. 286 m.w.N. 57 Zum Ganzen siehe Wienbracke , Juristische Methodenlehre, 3. Auflage 2026, Rn. 286 m.w.N. 58 Zum Ganzen siehe Wienbracke , Juristische Methodenlehre, 3. Auflage 2026, Rn. 286 m.w.N. Hinweis: Die vorstehenden Ausführungen illustrieren anschaulich, dass Rechtsgutachten die Leser an das Ergebnis abwägend herantasten sollen, vgl. Wienbracke , VR 2020, S. 361. <?page no="68"?> II. Fall zu den Staatsorganen 67 2. Evidente materielle Verfassungswidrigkeit des Artikel 39-ÄndG Demnach hat P die Ausfertigung von Artikel 39-ÄndG nach Art. 82 Abs. 1 S. 1 GG dann in verfassungsgemäßer Weise verweigert, wenn sich dieses Gesetz als materiell verfassungswidrig erweist und diese materielle Verfassungswidrigkeit offenkundig (evident) ist, s.o. „B.II.1.“. a) Materielle Verfassungswidrigkeit von Art. 1 Artikel 39- ÄndG Die durch Art. 1 Artikel 39-ÄndG vorgesehene Änderung von Art. 39 Abs. 1 S. 1 GG, dass der Bundestag nicht mehr wie bislang auf vier, sondern stattdessen auf zehn Jahre gewählt wird, könnte wegen Verstoßes gegen Art. 79 Abs. 3 GG materiell verfassungswidrig sein. 59 aa) Maßstäblichkeit von Art. 79 Abs. 3 GG Dieser sog. Ewigkeitsgarantie zufolge ist „ [e]ine Änderung des Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Art. 1 und 20 GG niedergelegten Grundsätze berührt werden, […] unzulässig. “ Art. 39 Abs. 1 S. 1 GG, der durch Art. 1 Artikel 39-ÄndG geändert werden soll, wird im Wortlaut von Art. 79 Abs. 3 GG nicht ausdrücklich erwähnt. Deshalb könnte Art. 79 Abs. 3 GG hier nicht einschlägig sein und infolgedessen als Prüfungsmaßstab für Art. 1 Artikel 39-ÄndG ausscheiden. Durchaus von Art. 79 Abs. 3 GG erfasst werden nach dem Wortlaut dieser Bestimmung jedoch u.a. die in Art. 20 GG niedergelegten Grundsätze und damit auch das in dessen Absätzen 1 und 2 verankerte Demokratieprinzip. Zu diesem wiederum gehört das Gebot der Periodizität der Wahl, dem zufolge die Volksvertretung in regelmäßigen, im Voraus bestimmten und angemessenen Zeitabständen durch Wahlen neu legitimiert werden muss. Der Grundsatz „Herrschaft auf Zeit“ ist Bestandteil des Wesensgehalts des dem Grundgesetz zugrunde liegenden Demokratieverständnisses. Nur wenn dieser Grundsatz gewahrt ist, ist zugleich gewährleistet, dass das Handeln der Träger der obersten politischen Staatsorgane wie namentlich der Bundestag dem Volk gegenüber verantwortlich bleibt, von dem gem. Art. 20 Abs. 2 S. 1 GG alle Staatsgewalt ausgeht. Dieses bringt in der repräsentativen Demokratie des Grundgesetzes vornehmlich in Wahlen seine Souveränität zum Ausdruck (vgl. Art. 20 Abs. 2 S. 2 GG), in denen es über die Zusammen- 59 Hinweis: Da die Wahlperiode des Bundestags durch Artikel 39-ÄndG laut Sachverhalt erst „zukünftig“ geändert werden soll, ist hier nicht auf die Frage der Verfassungsmäßigkeit einer Verlängerung der laufenden Legislaturperiode einzugehen. Dazu siehe Wienbracke , VR 2019, S. 268 (272) m.w.N. <?page no="69"?> 68 A Fälle zum Staatsorganisationsrecht setzung der Volksvertretung „Bundestag“ als Ausgangspunkt der ununterbrochenen Legitimationskette zwischen dem Volk und der gesamten Staatsgewalt auf Bundesebene entscheidet (vgl. Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG). 60 Das demnach aus Art. 20 Abs. 1, 2 GG folgende Gebot der Periodizität der Wahl hat in Art. 39 Abs. 1 S. 1 GG, der eine genaue zeitliche Begrenzung der Wahlperiode des Bundestags vorgibt, eine konkrete Ausprägung erfahren. 61 Soll diese nunmehr durch Art. 1 Artikel 39-ÄndG modifiziert werden, so betrifft dies daher zugleich das in Art. 20 Abs. 1, 2 GG verankerte Demokratieprinzip des Grundgesetzes und mit diesem einen der von Art. 79 Abs. 3 GG explizit geschützten Grundsätze des Art. 20 GG. Also ist Art. 1 Artikel 39-ÄndG trotz fehlender ausdrücklich Nennung des durch dieses Gesetz zu ändern beabsichtigten Art. 39 Abs. 1 S. 1 GG in Art. 79 Abs. 3 GG sehr wohl anhand dieser Vorschrift zu überprüfen. bb) Vereinbarkeit von Artikel 39-ÄndG mit Art. 79 Abs. 3 GG Gem. Art. 79 Abs. 3 GG unzulässig ist nach dessen ausdrücklichem Wortlaut allerdings nicht jedwede Änderung von Art. 20 GG, sondern nur der darin niedergelegten „ Grundsätze “. Kein Verstoß gegen Art. 79 Abs. 3 GG liegt mithin dann vor, wenn dem betreffenden Grundsatz des Art. 20 GG im Allgemeinen weiterhin Rechnung getragen wird und er lediglich für eine bestimmte Sonderlage entsprechend deren Eigenart modifiziert werden soll. Demgemäß ist dem verfassungsändernden Gesetzgeber auch eine Änderung der näheren Konkretisierungen des grundgesetzlichen Demokratieprinzips - wie eben derjenigen des Art. 39 Abs. 1 S. 1 GG - insoweit nicht verboten, als er sich hierbei noch innerhalb des durch Art. 79 Abs. 3 i.V.m. Art. 20 (Abs. 1, 2) GG abgesteckten äußersten Rahmens bewegt. 62 60 Zum Ganzen siehe Wienbracke , VR 2019, S. 268 (270) m.w.N. Hinweis: Art. 3 des Zusatzprotokolls zur EMRK schreibt ausdrücklich vor, Wahlen „ in angemessenen Zeitabständen […] abzuhalten “. Aus Art. 1 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 59 Abs. 2 GG entnimmt BVerfG, Urteil vom 8. 2. 2011 - 2 BvR 2365/ 09, 740/ 10, 2333/ 08, 1152/ 10, 571/ 10, BVerfGE 128, 326 (369) die „verfassungsrechtliche Pflicht, auch bei der Anwendung der deutschen Grundrechte die Europäische Menschenrechtskonvention [EMRK] in ihrer konkreten Ausgestaltung als Auslegungshilfe heranzuziehen“; die EMRK gibt danach „eine Maxime für die Auslegung des Grundgesetzes“ vor. Näher dazu siehe die Ausführungen unter „B.I.2“ zu Fall „B.II.“. 61 Vgl. BVerfG, Urteil vom 25. 8. 2005 - 2 BvE 4/ 05, 2 BvE 7/ 05, BVerfGE 114, 121 (146 f.); Wienbracke , VR 2019, S. 268 (270) m.w.N. 62 Zum Ganzen siehe Wienbracke , VR 2019, S. 268 (270) m.w.N. <?page no="70"?> II. Fall zu den Staatsorganen 69 Dies wiederum wirft die Frage auf, inwieweit die in Art. 39 Abs. 1 S. 1 GG festgelegte Wahlperiode von de lege lata vier Jahren verändert werden darf, ohne dass dadurch zugleich in nach Art. 79 Abs. 3 GG unzulässigerweise der Kerngehalt des grundgesetzlichen Demokratieprinzips angetastet wird. 63 Explizit beantwortet das Grundgesetz diese Frage nicht. Insbesondere lässt sich dem Demokratieprinzip des Art. 20 Abs. 1, 2 GG unmittelbar keine exakte zeitliche Vorgabe hinsichtlich der danach maximal zulässigen Dauer der Wahlperiode des Bundestags entnehmen. Folglich verfügt der verfassungsändernde Gesetzgeber hinsichtlich deren genauer Festlegung über einen gewissen Gestaltungsspielraum. Um dessen Grenzen zu ermitteln, ist namentlich von Sinn und Zweck des durch Art. 20 Abs. 1, 2 GG vorgegebenen Gebots der Periodizität der Wahl auszugehen. 64 (1) Argumente zugunsten einer kurzen Wahlperiode Dessen Telos besteht zum einen darin, die nach Art. 20 Abs. 1, 2 GG gebotene demokratische Rückbindung zwischen einerseits dem Volk als Träger der Staatsgewalt und andererseits den von diesem gewählten Repräsentanten herzustellen (s.o. „B.II.2.a)aa)“). Dieses Bedürfnis nach einer Erneuerung von deren demokratischer Legitimation wird umso stärker, je länger die Wahlperiode andauert. Für das Urteil der Wähler hat nicht nur das gesamte während einer Legislaturperiode an den Tag gelegte Verhalten der von ihnen Gewählten Bedeutung, weshalb bei einer allzu langen Zeitspanne zwischen den Wahlterminen das politische Gedächtnis der Wähler überstrapaziert würde. Vielmehr steigt mit einem größeren Abstand zum Termin für die nächste (Wieder-)Wahl auch das Risiko, dass der Wille der Wähler nicht mehr mit demjenigen der von diesen gewählten Repräsentanten übereinstimmt - zumal sich im Zeitablauf die Zusammensetzung der Aktivbürgerschaft ändert - bzw. sich umgekehrt die Entscheidungen der einmal gewählten Parlamentarier infolge eines zu geringen zeitlichen Drucks der Wiederwahl nicht am mutmaßlichen Wählerwillen orientieren; dies wiederum birgt die Gefahr antiparlamentarischer Einstellungen und ebensolcher Aktivitäten in sich. Insbesondere verfügen die Abgeordneten des Bundestags über ein freies Mandat, bei dessen Ausübung sie nur ihrem Gewissen unterworfen sind - und gerade nicht über ein imperatives, das sie an Aufträge und Weisungen des Wählers binden würde (Art. 38 Abs. 1 S. 1 GG). 65 Um eine reale Einflussnahmemöglichkeit des Volkes auf die Staatstätigkeit und die demokratische Legitimation staatlichen Handelns zu gewährleisten, ist folglich eine möglichst kurze Wahlperiode geboten. Hierdurch wird zudem im Sinne des Schutzes der jeweiligen politischen Minderheit die häufigere Chance 63 Wienbracke , VR 2019, S. 268 (270) m.w.N. 64 Zum Ganzen siehe Wienbracke , VR 2019, S. 268 (270) m.w.N. 65 Zum Ganzen siehe BT-Drucks. 7/ 5924, S. 38 f.; Wienbracke , VR 2019, S. 268 (270) m.w.N. <?page no="71"?> 70 A Fälle zum Staatsorganisationsrecht gewährleistet, bei einer Wahl die Mehrheit im Parlament zu erlangen, d.h. aus der Opposition zu treten und die Regierung zu stellen, vgl. Art. 63 f. GG. 66 (2) Argumente zugunsten einer langen Wahlperiode Zum anderen ist im Hinblick auf die zeitliche Festlegung der Wahlperiode des Bundestags aber auch zu berücksichtigen, dass diesem als zentralem demokratischen Verfassungsorgan (vgl. o. „B.II.2.a)aa)“) eine wirksame und kontinuierliche Erfüllung seiner Aufgaben insbesondere als Gesetzgebungs- (Art. 76 ff. GG) und als politisches Kontrollorgan gegenüber der Regierung (Art. 43 Abs. 1, Art. 44 und Art. 67 GG) ermöglicht werden muss. Diesem Ziel der Gewährleistung von Arbeitsbzw. Funktionsfähigkeit des Parlaments - ebenso wie einer Professionalisierung des Bundestagsmandats - wären allzu häufige Neuwahlen jedoch abträglich. Vielmehr benötigen die gewählten Abgeordneten hinreichend Zeit, um ihre politischen Vorstellungen zunächst zu bilden und um sodann in der modernen Massendemokratie auch größere Reformprojekte, die längere Zeit in Anspruch nehmen, umzusetzen. Nur wenn diese Zeit gegeben ist, besteht zudem Raum dafür, die parlamentarische Arbeit weniger an politischer Rücksichtnahme auf Wahlkampfnotwendigkeiten und damit einhergehend tagespolitisch motiviert im Interesse der Mehrheitserhaltung und -wiedergewinnung auszurichten, sondern gegebenenfalls auch unpopuläre, aber sachnotwendige Entscheidungen zu treffen. 67 Entsprechendes trifft auch im Hinblick auf die Unabhängigkeit des einzelnen Abgeordneten (vgl. Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG, s.o. „B.II.2.a)bb)(1)“) gegenüber „seiner“ jeweiligen Partei zu. 68 Schließlich ist zu beachten, dass nach dem in § 125 S. 1 GOBT positivierten, verfassungsgewohnheitsrechtlich anerkannten Grundsatz der sachlichen Diskontinuität am Ende der Wahlperiode des Bundestags alle von diesem noch nicht beschlossenen Vorlagen, insbesondere Gesetzesentwürfe (§ 75 Abs. 1 Buchst. a) GOBT), als erledigt gelten. Da aber bei realitätsnaher Betrachtungsweise das erste Jahr der Legislaturperiode als Einarbeitungszeit benötigt wird und im letzten Jahr die Wahl(kampf)vorbereitung stattfindet, steht für die eigentliche parlamentarische Sacharbeit „brutto“ nur ein deutlich kürzerer Zeitraum der nominellen (Netto-)Wahlperiode zur Verfügung. 69 Alles dies spricht zugunsten einer tendenziell längeren Wahlperiode. 70 66 Zum Ganzen siehe BT-Drucks. 7/ 5924, S. 38 f.; Wienbracke , VR 2019, S. 268 (270 f.) m.w.N. 67 Zum Ganzen siehe BT-Drucks. 7/ 5924, S. 38 f.; Wienbracke , VR 2019, S. 268 (271) m.w.N. 68 Wienbracke , VR 2019, S. 268 (271) m.w.N. 69 Zum Ganzen siehe BT-Drucks. 7/ 5924, S. 38 f.; Wienbracke , VR 2019, S. 268 (271) m.w.N. 70 Wienbracke , VR 2019, S. 268 (271) m.w.N. <?page no="72"?> II. Fall zu den Staatsorganen 71 (3) Abwägung Letztlich existiert damit ein Zielkonflikt zwischen der Verantwortlichkeit des Parlaments gegenüber dem Wähler auf der einen Seite und der Effektivität der parlamentarischen Arbeit auf der anderen Seite . Ausgangspunkt für die demnach notwendige Abwägung dieser Belange zwecks Ermittlung der nach Art. 20 Abs. 1, 2 GG maximal zulässigen Dauer der Legislaturperiode des Bundestags ist die vom Verfassungsgeber des Jahres 1949 in Art. 39 Abs. 1 S. 1 GG angeordnete Länge der Wahlperiode von vier Jahren als in der Sache akzeptablem Interessensausgleich. 71 Gleichwohl hat das BVerfG zu Art. 28 Abs. 1 GG entschieden, wonach die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern u.a. den demokratischen Grundsätzen im Sinne des Grundgesetzes entsprechen muss, dass aus dem Demokratieprinzip des Art. 20 Abs. 1, 2 GG keinesfalls etwa folgt, dass die Wahlperiode der Landtage vier Jahre nicht überschreiten darf. 72 Demgemäß wird denn auch etwa der Landtag Nordrhein-Westfalen gem. Art. 34 S. 1 LVerf NRW auf fünf Jahre gewählt. Diese Rechtsprechung lässt sich ebenfalls im Hinblick auf die hier in Rede stehende Legislaturperiode des Bundestags fruchtbar machen, zählen die nach Art. 79 Abs. 3 GG änderungsfesten Grundsätze des Art. 20 (Abs. 1, 2) GG doch zu den demokratischen Grundsätzen im Sinne des Homogenitätsgebots des Art. 28 Abs. 1 GG. 73 Entsprechendes trifft gleichfalls hinsichtlich des Europäischen Parlaments zu, dessen Mitglieder nach Art. 14 Abs. 3 EUV auf fünf Jahre gewählt werden. Auch dies hat das BVerfG 74 vor dem Hintergrund von Art. 23 Abs. 1 S. 1 GG nicht beanstandet, wonach die Bundesrepublik Deutschland bei der Entwicklung der Europäischen Union mitwirkt, die danach u.a. demokratischen Grundsätzen verpflichtet ist und für deren vertraglichen Grundlagen nach Art. 23 Abs. 1 S. 3 GG ebenfalls Art. 79 Abs. 3 GG gilt. 75 Diese Zeitspanne stimmt laut Bearbeitervermerk 76 ebenfalls sowohl mit dem obersten Ende der historischen Bandbreite der Dauer der Wahlperioden von deutschen Parlamenten als auch der internationalen Schwankungsbreite der 71 Zum Ganzen siehe BT-Drucks. 7/ 5924, S. 38 f.; Wienbracke , VR 2019, S. 268 (271) m.w.N. 72 BVerfG, Urteil vom 23. 10. 1951 - 2 BvG 1/ 51, BVerfGE 1, 14 (33). 73 Zum Ganzen siehe Wienbracke , VR 2019, S. 268 (271) m.w.N. 74 Vgl. BVerfG, Urteil vom 30. 6. 2009 - 2 BvE 2/ 08, 2 BvE 5/ 08, 2 BvR 1010/ 08, 2 BvR 1022/ 08, 2 BvR 1259/ 08, 2 BvR 182/ 09, BVerfGE 123, 267 (371 ff.); BVerfG, Urteil vom 18. 12. 2013 - 2 BvE 2, 5-10, 12/ 13, 2 BvR 2220, 2221, 2238/ 13, BVerfGE 135, 259 (264, 266). 75 Zum Ganzen siehe Wienbracke , VR 2019, S. 268 (271) m.w.N. 76 Siehe auch BT-Drucks. 7/ 5924, S. 38; Wienbracke , VR 2019, S. 268 (271 f.) m.w.N. <?page no="73"?> 72 A Fälle zum Staatsorganisationsrecht Legislaturperioden von Volksvertretungen westlicher Demokratien von höchstens bis zu fünf Jahren überein. Über diese mithin unkritische Dauer der Legislaturperiode von fünf Jahren hinaus wird in Bezug auf Kommunalwahlen sogar eine Wahldauer von sechs Jahren für verfassungsrechtlich zulässig erachtet 77 - jedenfalls dann, wenn diese in der betreffenden Landesverfassung durch plebiszitäre Elemente flankiert wird. So sieht denn etwa Art. 23 Abs. 1 bay. GLKrWG, für den nach Art. 28 Abs. 1 GG ebenfalls Art. 20 Abs. 1 GG maßstäblich ist (s.o.), eine Wahlzeit von sechs Jahren der bei allgemeinen Gemeinde- und Landkreiswahlen neu gewählten Gemeinderäte und Kreistage vor. 78 Dementsprechend wird ebenfalls im Hinblick auf die sich aus Art. 79 Abs. 3 GG für eine Verlängerung der Wahlperiode des Bundestags ergebenden Restriktionen von einer maximal zulässigen Zeitspanne von fünf bzw. allerhöchstens sechs Jahren ausgegangen. Eine Verlängerung von dessen Legislaturperiode auf einen jenseits dieser zeitlichen Höchstgrenze liegenden Zeitraum ist dagegen unter keinen Umständen 79 mehr mit den demokratischen Grundsätzen des Art. 20 (Abs. 1, 2) GG i.S.v. Art. 79 Abs. 3 GG vereinbar. 80 Art. 1 Artikel 39-ÄndG sieht eine Verlängerung der Wahlperiode des Bundestags auf zehn Jahre vor. Dies übersteigt den vorgenannten, dem verfassungsändernden Gesetzgeber bezüglich einer Änderung von Art. 39 Abs. 1 S. 1 GG durch Art. 79 Abs. 3 i.V.m. Art. 20 (Abs. 1, 2) GG vorgegebenen Rahmen. Folglich ist Art. 1 Artikel 39-ÄndG materiell verfassungswidrig. b) Offenkundige materielle Verfassungswidrigkeit des Artikel 39-ÄndG Diese materielle Verfassungswidrigkeit von Art. 1 Artikel 39-ÄndG liegt auch ohne Weiteres auf der Hand. Eine Wahl des Bundestags auf zehn Jahre übertrifft das gem. Art. 79 Abs. 3 i.V.m. Art. 20 (Abs. 1, 2) GG nach dem Vorstehenden (s.o. „B.II.2.a)“) maximal zulässige Höchstmaß einer Ausdehnung der Wahlperiode des Bundestags auf fünf bzw. allenfalls sechs Jahre deutlich. 77 BayVfGH, Entscheidung vom 13. 2. 1958 - Vf. 148-IV-56, VerwRspr 1958, S. 644 (648). 78 Zum Ganzen siehe Wienbracke , VR 2019, S. 268 (271) m.w.N. 79 Hinweis: Während des Verteidigungsfalls (Art. 115 Abs. 1 S. 1 GG) ablaufende Wahlperioden des Bundestags oder der Volksvertretungen der Länder enden nach Art. 115h Abs. 1 S. 1 GG freilich erst sechs Monate nach Beendigung des Verteidigungsfalls. 80 Zum Ganzen siehe Wienbracke , VR 2019, S. 268 (272) m.w.N. <?page no="74"?> II. Fall zu den Staatsorganen 73 Der Inhalt von Art. 1 Artikel 39-ÄndG verstößt demnach offenkundig gegen materielles Verfassungsrecht. c) Zwischenergebnis Artikel 39-ÄndG ist evident materiell verfassungswidrig, so dass P dessen Ausfertigung auch aus diesem Grund zu Recht verweigert hat. III. Ergebnis Artikel 39-ÄndG ist formell und offenkundig materiell verfassungswidrig. P hat die Ausfertigung dieses Gesetzes daher zu Recht verweigert; er durfte dies tun. <?page no="76"?> III. Fall zu den Staatsfunktionen Gesetzgebungskompetenz/ -zuständigkeit - Gesetzgebungsverfahren - Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2 GG - Strafrecht - Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG - Recht der Wirtschaft - ungeschriebene Bundeskompetenzen - Kompetenz kraft Sachzusammenhangs - Kompetenz aus der Natur der Sache - verfassungsrechtliche Legitimation des „alten“ Bundestags zum Gesetzesbeschluss trotz zwischenzeitlich erfolgter Wahl des „neuen“ Bundestags - Grundsatz der Diskontinuität - Art. 39 GG - Gesetzesbeschluss nach nur einer Beratung/ Lesung - Art. 77 Abs. 1 S. 1 GG - § 78 Abs. 1 S. 1 GOBT - reiner Geschäftsordnungsverstoß ist kein Verfassungsverstoß A. Sachverhalt B. Lösungshinweise I. Gesetzgebungskompetenz/ -zuständigkeit 1. Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG a) Verbraucherschutz, Wettbewerbsrecht b) Berufsordnung, Berufsbildfixierung c) Zwischenergebnis 2. Bundeskompetenz kraft Sachzusammenhangs 3. Bundeskompetenz aus der Natur der Sache 4. Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2 GG 5. Zwischenergebnis II. Gesetzgebungsverfahren 1. Einleitungs-/ Initiativverfahren 2. Hauptverfahren a) Gesetzesbeschluss des Bundestags aa) Verfassungsrechtliche Legitimation des „alten“ Bundestags bb) Gesetzesbeschluss nach nur einer Lesung cc) Zwischenergebnis <?page no="77"?> 76 A Fälle zum Staatsorganisationsrecht b) Beteiligung des Bundesrats c) Zwischenergebnis III. Form IV. Ergebnis A. Sachverhalt 1 Der Bundestag hat ein Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnung „Ingenieur" (Ingenieurgesetz 2 ) erlassen (nachfolgend: „IngG“). Dessen § 1 Abs. 1 lautet wie folgt: „ Die Berufsbezeichnung ,Ingenieur‘ dürfen Personen, die in der Wirtschaft, insbesondere in Gewerbebetrieben oder sonstigen wirtschaftlichen Unternehmungen, selbständig oder unselbständig berufstätig sind und nicht das Studium einer überwiegend technisch-naturwissenschaftlichen Fachrichtung an einer deutschen wissenschaftlichen Hochschule mit Erfolg abgeschlossen, die Abschlußprüfung an einer deutschen staatlichen oder staatlich anerkannten Ingenieurschule oder […] die Abschlußprüfung eines Betriebsführerlehrganges einer deutschen staatlich anerkannten Bergschule bestanden haben, nur führen, wenn sie 1. vor der Verkündung des Gesetzes eine Tätigkeit unter dieser Berufsbezeichnung ausgeübt haben und die Absicht, die Berufsbezeichnung weiterzuführen, der zuständigen Behörde oder Stelle innerhalb einer Ausschlußfrist von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes angezeigt haben […]. “ Nach § 6 IngG stehen der Berufsbezeichnung „Ingenieur“ alle Berufsbezeichnungen gleich, die das Wort „Ingenieur“ in Wortverbindungen enthalten. Verstöße gegen das IngG, namentlich gegen das nach § 1 IngG unberechtigte Führen der Berufsbezeichnung „Ingenieur“, werden gem. § 8 IngG als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße geahndet. 1 Der Sachverhalt ist dem Gesetz zum Schutze der Berufsbezeichnung „Ingenieur" (Ingenieurgesetz) vom 7. 7. 1965 (BGBl. I 1965, S. 601) und der dazu ergangenen Entscheidung BVerfG, Beschluss vom 25. 6. 1969 - 2 BvR 128/ 66, BVerfGE 26, 246 sowie ferner BVerfG, Beschluss vom 13. 3. 2025 - 2 BvE 3/ 25, NVwZ 2025, S. 575 und BVerfG, Beschluss vom 13. 3. 2025 - 2 BvE 5/ 25, NJW 2025, S. 1397 nachgebildet. 2 Gesetz zum Schutze der Berufsbezeichnung „Ingenieur" (Ingenieurgesetz) vom 7. 7. 1965, BGBl. I 1965, S. 601. <?page no="78"?> III. Fall zu den Staatsfunktionen 77 Die übrigen Vorschriften des IngG enthalten eine behördliche Untersagungsermächtigung (§ 2 IngG), Sonderregelungen für im Ausland erworbene Abschlusszeugnisse über eine Ingenieursausbildung (§ 3 IngG) sowie für Unionsbürger (§ 4 IngG), eine Bestimmung über die für die Gesetzesdurchführung zuständigen Behörden (§ 5 IngG), das Verhältnis des IngG zu besonderen Rechtsvorschriften (§ 7 IngG), zum räumlichen Geltungsbereich des IngG (§ 9 IngG) und zu dessen Inkrafttreten (§ 10 IngG). Zur Begründung des IngG wurde angeführt, dass dieses der Klarheit und Wahrheit im geschäftlichen Verkehr diene und somit Modalitäten der Berufsausübung in der Wirtschaft regle, d.h. wirtschaftsordnenden Charakter habe. Jedermann solle darauf vertrauen können, dass ein Geschäftspartner, der den Titel „Ingenieur“ führt, über eine entsprechende fachliche Vorbildung verfügt. Indem § 1 IngG anderen als den in dieser Vorschrift bezeichneten Personen die Führung der Berufsbezeichnung „Ingenieur“ verbietet, handele sich bei dieser Regelung um nichts anderes als um eine Einschränkung der Werbemöglichkeiten. Dies einheitlich und damit bundesrechtlich zu regeln, sei zweckmäßig. Die Gesetzgebungskompetenz des Bundesgesetzgebers für die in § 1 IngG getroffene Regelung resultiere aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG. Tatsächlich verzichtet das IngG allerdings darauf, ein umfassendes Berufsrecht für Ingenieure zu schaffen. Vielmehr enthält es nur die vorstehend genannten Teilregelungen. Insbesondere fehlt im IngG eine Bestimmung dazu, worin der Inhalt der beruflichen Tätigkeit eines Ingenieurs besteht; und auch im Übrigen lässt es keine Ansätze erkennen, anhand derer sich ermitteln ließe, was das Berufsbild „Ingenieur“ ausmacht bzw. was als Ingenieurleistung anzusehen ist. Desgleichen verbietet es auch nicht, dass Ingenieurleistungen durch nicht hinreichend qualifizierte Personen angeboten und ausgeführt werden. Die Kritiker des IngG machen denn auch geltend, dass dieses nicht die Ausübung des Ingenieurberufs regle, sondern lediglich die Berufsbezeichnung „Ingenieur“ als „Titel“ schütze. Liege der Schwerpunkt des Gesetzes damit aber auf kulturpolitischem Gebiet - § 1 IngG sei der Sache nach eine schulrechtliche Norm -, so stehe die Gesetzgebungskompetenz hierfür nicht dem Bund, sondern allein den Ländern zu. Im Hinblick auf das der letztlich gleichwohl erfolgten Ausfertigung - nach vorheriger Gegenzeichnung - und Verkündung des IngG im Bundesgesetzblatt vorausgegangene Gesetzgebungsverfahren ist für Zwecke der vorliegenden Fallbearbeitung von Folgendem auszugehen: Nach ordnungsgemäß durchgeführtem Einleitungsverfahren hat der Bundestag das IngG nach nur zwei Lesungen beschlossen. Dies, obwohl kurz <?page no="79"?> 78 A Fälle zum Staatsorganisationsrecht zuvor die Wahl zum „neuen“ Bundestag stattgefunden hatte und es in diesem aufgrund dessen im Vergleich zum „alten“ Bundestag geänderter Zusammensetzung keine Mehrheit für das IngG gegeben hätte. Da der „neue“ Bundestag sich allerdings nicht auf einen Termin für dessen konstituierende Sitzung einigen konnte, lud die Bundestagspräsidentin diesen hierzu erst für den 30. Tag nach der Wahl. Angesichts dieses zeitlichen Ablaufs wird u.a. die Frage laut, ob der „alte“ Bundestag überhaupt noch „demokratisch“ i.S.v. Art. 20 Abs. 1, 2 GG dazu legitimiert war, das IngG zu verabschieden. Schließlich sei dieser zwischenzeitlich „abgewählt“ worden. Letztlich komme es diesen Stimmen zufolge hierauf aber nicht an, da das IngG jedenfalls aufgrund seiner ihm im Übrigen anhaftenden Verfahrensfehlerhaftigkeit verfassungswidrig sei. Aufgabe: Prüfen Sie, ob § 1 IngG formell verfassungsmäßig ist. Bearbeitervermerk: Auf andere als die im Sachverhalt mitgeilten Vorschriften des IngG ist nicht einzugehen. Es ist davon auszugehen, dass die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrats gewahrt sind. B. Lösungshinweise 3 Fraglich ist, ob § 1 IngG formell verfassungsmäßig ist. Ein Gesetz ist formell verfassungsgemäß, wenn es vom hierfür zuständigen Gesetzgeber unter Einhaltung der einschlägigen Verfahrens- und Formvorschriften erlassen wurde. 4 I. Gesetzgebungskompetenz/ -zuständigkeit Der vom Bundestag als Organ des Bundes erlassene § 1 IngG könnte bereits aufgrund fehlender Gesetzgebungszuständigkeit dieses Verbands hierfür formell verfassungswidrig sein. 3 Die Lösungshinweise sind BVerfG, Beschluss vom 25. 6. 1969 - 2 BvR 128/ 66, BVerfGE 26, 246 sowie BVerfG, Beschluss vom 13. 3. 2025 - 2 BvE 3/ 25, NVwZ 2025, S. 575 und BVerfG, Beschluss vom 13. 3. 2025 - 2 BvE 5/ 25, NJW 2025, S. 1397 nachgebildet. 4 Wienbracke , VR 2022, S. 86 (89). <?page no="80"?> III. Fall zu den Staatsfunktionen 79 Nach Art. 70 Abs. 1 GG haben im Grundsatz die Länder das Recht der Gesetzgebung, soweit das Grundgesetz nicht ausnahmsweise dem Bund Gesetzgebungsbefugnisse verleiht. Eine solche Zuweisung von Gesetzgebungszuständigkeiten an den Bund findet sich gem. Art. 70 Abs. 2 GG insbesondere in Art. 73, Art. 105 Abs. 1 GG (ausschließliche Gesetzgebung) und in Art. 74, Art. 105 Abs. 2 GG (konkurrierende Gesetzgebung). Daneben weist das Grundgesetz dem Bund in zahlreichen weiteren Bestimmungen 5 Gesetzgebungskompetenzen zu. Ungeschriebene Gesetzgebungskompetenzen des Bundes sind demgegenüber nur in sehr engen Grenzen anerkannt und bestehen, wenn entweder nach der Natur der Sache allein eine Regelung durch den Bund in Betracht kommt oder wenn dieser von einer ihm durch das Grundgesetz ausdrücklich eingeräumten Kompetenz nicht ohne Zugriff auf eine an sich den Ländern zustehende Materie in sinnvoller Weise Gebrauch machen kann (Annexkompetenz und Kompetenz kraft Sachzusammenhangs). 6 Um entscheiden zu können, ob eine einfach-gesetzliche Regelung einem der geschriebenen Kompetenztitel des Grundgesetzes zugeordnet werden kann, muss dieser zunächst ausgelegt werden. Sodann ist anhand des objektiven Regelungsgehalts der zur Prüfung gestellten Norm zu ermitteln, ob diese sich unter die betreffende Kompetenzmaterie subsumieren lässt. 7 Die Auslegung der Kompetenztitel des Grundgesetzes erfolgt anhand der allgemeinen Regeln der Verfassungsinterpretation, d.h. namentlich nach Wortlaut, Systematik, Entstehungsgeschichte und Normzweck. Dabei ist eine möglichst eindeutige vertikale Gewaltenteilung zu gewährleisten; „Doppelzuständigkeiten“, bei denen derselbe Gegenstand unterschiedlichen Kompetenztiteln verschiedener Gesetzgeber zugewiesen wäre, sind ausgeschlossen. 8 5 Siehe die Auflistung bei BVerfG, Beschluss vom 25. 3. 2021 - 2 BVF 1/ 20, 2 BvL 4 und 5/ 20, BVerfGE 157, 223 (253). 6 Zum Ganzen siehe BVerfG, Urteil vom 27. 10. 1998 - 1 BvR 2306, 2314/ 96, 1108, 1109, 1110/ 97, BVerfGE 98, 265 (299); BVerfG, Beschluss vom 7. 12. 2021 - 2 BvL 2/ 15, NVwZ 2022, S. 704 (706); BVerfG, Beschluss vom 23. 9. 2025 - 1 BvR 2284/ 23, 1 BvR 2285/ 23, NVwZ 2026, S. 149 (152 f.). 7 Zum Ganzen siehe BVerfG, Beschluss vom 7. 12. 2021 - 2 BvL 2/ 15, NVwZ 2022, S. 704 (705 ff.). 8 Zum Ganzen siehe BVerfG, Beschluss vom 19. 11. 2021 - 1 BvR 971 und 1069/ 21, BVerfGE 159, 355 (395); BVerfG, Beschluss vom 23. 9. 2025 - 1 BvR 2284/ 23, 1 BvR 2285/ 23, NVwZ 2026, S. 149 (153). <?page no="81"?> 80 A Fälle zum Staatsorganisationsrecht Was die Zuordnung der betreffenden Norm nach ihrem objektiven Regelungsgehalt zu einem bestimmten Kompetenztitel des Grundgesetzes anbelangt, so ist der sachliche Gehalt der gesetzlichen Regelung entscheidend - und nicht etwa die vom Gesetzgeber gewählte Bezeichnung. Im Einzelnen relevant sind ihr unmittelbarer Regelungsgegenstand, ihr aus dem objektivierten - mit Hilfe der anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung zu ermittelnden - Willen des Gesetzgebers zu bestimmender Zweck, ihre Wirkung (d.h. Rechtsfolgen) und ihre Adressaten sowie die Verfassungstradition. Letztlich erfolgt die Zuordnung einer gesetzlichen Regelung zu demjenigen Kompetenztitel, dessen Materie sie - entsprechend ihrem Hauptzweck - speziell und nicht bloß allgemein behandelt, wobei sie in ihrem - kompetenzbegründenden - (Gesamt-)Sachzusammenhang zu erfassen ist. 9 1. Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG Die Zuständigkeit des Bundesgesetzgebers zum Erlass der in § 1 IngG getroffenen Regelung könnte sich aus der von diesem zugrunde gelegten konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz für das „ Recht der Wirtschaft “ nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG ergeben. Das BVerfG versteht das „ Recht der Wirtschaft “ i.S.v. Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG weit. Danach gehören zu diesem Kompetenztitel die das wirtschaftliche Leben und die wirtschaftliche Betätigung als solche regelnden Normen - insbesondere diejenigen Vorschriften, die sich in irgendeiner Form auf die Erzeugung, Herstellung und Verbreitung von Gütern des wirtschaftlichen Bedarfs beziehen. Umfasst werden demzufolge nicht nur die Organisation der Wirtschaft sowie der Wirtschaftszweige und wirtschaftenden Personen, sondern ebenfalls die Steuerung und Lenkung des Wirtschaftslebens insgesamt. 10 9 Zum Ganzen siehe BVerfG, Beschluss vom 23. 9. 2025 - 1 BvR 2284/ 23, 1 BvR 2285/ 23, NVwZ 2026, S. 149 (153); BVerfG, Beschluss vom 19. 11. 2021 - 1 BvR 971 und 1069/ 21, BVerfGE 159, 355 (395). Hinweis: Im Ausgangspunkt ist die Gesetzgebungskompetenz für jede einzelne Regelung eines Gesetzes gesondert zu prüfen, siehe Bäumerich , JuS 2018, S. 123 (128). Bilden allerdings mehrere Normen einen Regelungskomplex, so ist die Gesetzgebungszuständigkeit nicht isoliert für jede einzelne von dessen Vorschriften zu untersuchen; vielmehr kommt es insofern auf den Schwerpunkt des gesamten Regelungsgefüges an, siehe Voßkuhle/ Wischmeyer , JuS 2020, S. 315 (317). 10 Zum Ganzen siehe BVerfG, Beschluss vom 23. 3. 2022 - 1 BvR 1187/ 17, NVwZ 2022, S. 861 (864). <?page no="82"?> III. Fall zu den Staatsfunktionen 81 a) Verbraucherschutz, Wettbewerbsrecht Im Einzelnen gehören namentlich Bestimmungen über den wirtschaftlichen Wettbewerb und den Verbraucherschutz zum „ Recht der Wirtschaft “ nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG. 11 Diesen Materien könnte das IngG zuzuordnen sein, wurde zu dessen Begründung doch gerade angeführt, dass es nicht nur der Klarheit und Wahrheit im geschäftlichen Verkehr diene und damit wirtschaftsordnenden Charakter habe, sondern auch jedermann darauf vertrauen können solle, dass ein Geschäftspartner, der den Titel „Ingenieur“ führt, über eine entsprechende fachliche Vorbildung verfügt. 12 Allerdings hat die Besitzstandswahrungsklausel des § 1 Abs. 1 Nr. 1 IngG zur Folge, dass noch auf Jahrzehnte hinaus solche Personen, welche nicht über die in § 1 Abs. 1 IngG vorgeschriebene Ausbildung verfügen, die Berufsbezeichnung „Ingenieur“ gleichwohl dann weiterhin führen dürfen, wenn sie nur vor Verkündung dieses Gesetzes bereits eine Tätigkeit unter dieser Berufsbezeichnung ausgeübt und die Absicht, diese Berufsbezeichnung weiterzuführen, der zuständigen Behörde innerhalb der Ausschlussfrist des § 1 Nr. 1 IngG nach Inkrafttreten des IngG angezeigt haben. 13 Im Hinblick auf diesen Personenkreis kann das IngG es mithin weder verhindern, dass nicht qualifizierte Kräfte beim Angebot von Ingenieurleistungen weiterhin mit qualifizierten Anbietern in Wettbewerb treten, noch vermag es zu bewirken, dass der Verbraucher stets in berechtigter Weise darauf vertrauen kann, dass sein Geschäftspartner, wenn dieser sich als „Ingenieur“ bezeichnet, tatsächlich über eine entsprechende fachliche Vorbildung verfügt. 14 So fehlt im IngG eine Bestimmung dazu, was als Ingenieurleistung anzusehen ist. Desgleichen verbietet dieses Gesetz auch nicht etwa das Anbieten und die Ausführung von Ingenieurleistungen durch nicht hinreichend qualifizierte Personen. 15 Also handelt es sich bei § 1 IngG weder um eine Bestimmung über den wirt- 11 BVerfG, Beschluss vom 25. 6. 1969 - 2 BvR 128/ 66, BVerfGE 26, 246 (254). 12 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. 6. 1969 - 2 BvR 128/ 66, BVerfGE 26, 246 (254). 13 BVerfG, Beschluss vom 25. 6. 1969 - 2 BvR 128/ 66, BVerfGE 26, 246 (254 f.). 14 BVerfG, Beschluss vom 25. 6. 1969 - 2 BvR 128/ 66, BVerfGE 26, 246 (254 f.). Hinweis: Tatsächlich sind weit über 100.000 Anzeigen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 IngG bei den zuständigen Stellen eingegangen, siehe dass ., a.a.O., S. 255. 15 Zum Ganzen siehe BVerfG, Beschluss vom 25. 6. 1969 - 2 BvR 128/ 66, BVerf- GE 26, 246 (255). <?page no="83"?> 82 A Fälle zum Staatsorganisationsrecht schaftlichen Wettbewerb noch um eine solche über den Verbraucherschutz, so dass diese Regelung nicht bereits deshalb der Materie „ Recht der Wirtschaft “ i.S.v. Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG zuzuordnen ist. 16 b) Berufsordnung, Berufsbildfixierung Allerdings erstreckt sich die Gesetzgebungszuständigkeit nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG ebenfalls darauf, Berufe „in der Wirtschaft“ rechtlich zu ordnen und ihre Berufsbilder rechtlich zu fixieren, wobei der Gesetzgeber in diesem Rahmen sowohl den Inhalt der beruflichen Tätigkeit als auch die Voraussetzungen für die Berufsausübung (Ausbildung, Prüfungen) normieren kann. Gemeinsames Merkmal von derart berufsordnenden Gesetzen ist, dass sie festlegen, worin die jeweilige berufliche Tätigkeit besteht und was die Voraussetzungen für ihre Ausübung sind, in diesem Zusammenhang das Recht zur Führung der jeweiligen Berufsbezeichnung regeln und dabei an Tatbestände des Berufsausbildungsrechts anknüpfen. 17 Vorliegend regelt § 1 IngG als zentrale Vorschrift dieses Gesetzes allein das Führen der Berufsbezeichnung „Ingenieur“. Eine Festlegung dessen, was der Inhalt der beruflichen Tätigkeit eines Ingenieurs ist, trifft es demgegenüber ebenso wenig wie es Ansätze für die Bestimmung des Berufsbilds „Ingenieur“ erkennen lässt. 18 Damit enthält das IngG keine umfassende Ordnung des Berufs „Ingenieur“, weshalb sich die Gesetzgebungsbefugnis hierfür auch nicht unter dem Aspekt der Berufsordnung bzw. Berufsbildfixierung aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG („ Recht der Wirtschaft “) ergibt. 19 Ein hiervon abweichendes Ergebnis folgt auch nicht etwa daraus, dass die Kompetenz zur gesetzlichen Regelung des Führens der Berufsbezeichnung „Ingenieur“ von derjenigen zu einer berufsordnenden Gesamtregelung mit umfasst wäre. Ist Letztere - wie hier der Fall (s.o.) - nicht erfolgt, so weist die bloße Regelung der Befugnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Ingenieur“ für sich allein betrachtet keinerlei Bezug zum „ Recht der Wirtschaft “ i.S.v. Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG auf. 20 16 BVerfG, Beschluss vom 25. 6. 1969 - 2 BvR 128/ 66, BVerfGE 26, 246 (254 f.). 17 Zum Ganzen siehe BVerfG, Beschluss vom 25. 6. 1969 - 2 BvR 128/ 66, BVerf- GE 26, 246 (255 f.). 18 BVerfG, Beschluss vom 25. 6. 1969 - 2 BvR 128/ 66, BVerfGE 26, 246 (255, 258). 19 BVerfG, Beschluss vom 25. 6. 1969 - 2 BvR 128/ 66, BVerfGE 26, 246 (255 f.). 20 Zum Ganzen siehe BVerfG, Beschluss vom 25. 6. 1969 - 2 BvR 128/ 66, BVerf- GE 26, 246 (256). <?page no="84"?> III. Fall zu den Staatsfunktionen 83 c) Zwischenergebnis Somit unterfällt die vom Bund in § 1 IngG getroffene Regelung nicht dem Kompetenztitel „ Recht der Wirtschaft “, so dass sich die Zuständigkeit des Bundesgesetzgebers für ihren Erlass nicht aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG ergibt. 21 Ist die vom Gesetzgeber zugrunde gelegte Kompetenznorm des Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG in Bezug auf § 1 IngG mithin nicht einschlägig, so steht dies allein der formellen Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschrift allerdings noch nicht entgegen. Eine gesetzliche Regelung ist nicht nur dann formell verfassungskonform, wenn gerade der im Gesetzgebungsverfahren erwähnte - und gegebenenfalls in der Gesetzesentwurfsbegründung genannte - Kompetenztitel das jeweilige Gesetz trägt; was, wie und wann genau im Gesetzgebungsverfahren zu begründen ist, schreibt das Grundgesetz grundsätzlich nicht vor. Nach der diesem zugrundeliegenden Konzeption ist die Zuordnung eines Regelungsgegenstands zu einer Kompetenzmaterie vielmehr eine Rechtsfrage, deren Beantwortung weder von Darlegungs- und Begründungslasten des Gesetzgebers noch davon abhängig ist, ob dieser sie mehr oder weniger erfolgreich erfüllt. Maßgeblich ist nur, dass im Ergebnis die grundgesetzlichen Anforderungen nicht verfehlt werden. Eine gesetzliche Vorschrift kann daher auch auf einen anderen als den vom Gesetzgeber angeführten Kompetenztitel gestützt werden. 22 2. Bundeskompetenz kraft Sachzusammenhangs So könnte eine Bundeskompetenz zum Erlass von § 1 IngG aus der ungeschriebenen Gesetzgebungskompetenz des Bundes kraft Sachzusammenhangs mit Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG folgen. Eine Kompetenz kraft Sachzusammenhangs ist dann anzunehmen, wenn eine dem Bund durch das Grundgesetz ausdrücklich zugewiesene Materie verständigerweise nicht geregelt werden kann, ohne dass zugleich eine andere, dem Bund durch das Grundgesetz nicht explizit zugewiesene Materie mitgeregelt wird, d.h. dessen Übergreifen in einen an sich den Ländern übertragenen Kompetenzbereich für die Regelung der ihm zugewiesenen Materie unerlässlich ist. Um einen derart zwingenden Konnex zwischen der Wahrnehmung einer ausdrücklich zugewiesenen Gesetzgebungskompetenz 21 BVerfG, Beschluss vom 25. 6. 1969 - 2 BvR 128/ 66, BVerfGE 26, 246 (254). 22 Zum Ganzen siehe BVerfG, Beschluss vom 25. 3. 2021 - 2 BvF 1/ 20, 2 BvL 4 und 5/ 20, BVerfGE 157, 223 (254); BVerfG, Beschluss vom 23. 9. 2025 - 1 BvR 2284/ 23, 1 BvR 2285/ 23, NVwZ 2026, S. 149 (153). <?page no="85"?> 84 A Fälle zum Staatsorganisationsrecht des Bundes auf der einen Seite und der punktuellen Inanspruchnahme einer Landeskompetenz auf der anderen Seite bejahen zu können, muss der Bund von der ihm explizit zugewiesenen Gesetzgebungskompetenz aber zunächst überhaupt einmal Gebrauch gemacht haben. 23 Hier hat der Bundesgesetzgeber bereits von der ihm durch Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG ausdrücklich zugewiesenen Kompetenz, das „ Recht der Wirtschaft “ gesetzlich zu regeln - wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht (Art. 72 Abs. 2 GG) - tatsächlich keinen Gebrauch gemacht (s.o. „B.I.1.“). 24 Folglich scheidet eine Bundeskompetenz zum Erlass von § 1 IngG kraft Sachzusammenhangs mit Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG denknotwendig aus. 25 3. Bundeskompetenz aus der Natur der Sache Die Bundeskompetenz für die Regelung des § 1 IngG könnte sich jedoch aus der ungeschriebenen Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes kraft Natur der Sache ergeben. Die auf eng umgrenzte Ausnahmefälle beschränkte Bundesgesetzgebungskompetenz kraft Natur der Sache liegt vor, wenn die betreffende Aufgabe notwendigerweise eine gesamtstaatliche ist, wofür die Überregionalität eines Sachverhalts oder bloße Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte allein allerdings noch nicht genügen. Vielmehr handelt sich bei der Bundeskompetenz kraft Natur der Sache um einen ungeschriebenen, im Wesen der Dinge begründeten und daher einer ausdrücklichen Anerkennung durch das Grundgesetz nicht bedürftigen Rechtssatz, dem zufolge gewisse Sachgebiete, weil sie ihrer Natur nach eigenste, der partikularen Gesetzgebungszuständigkeit der Länder a priori entrückte Angelegenheiten des Bundes darstellen, vom Bund und nur von diesem geregelt werden können. 26 23 Zum Ganzen siehe BVerfG, Beschluss vom 25. 6. 1969 - 2 BvR 128/ 66, BVerf- GE 26, 246 (257); BVerfG, Urteil vom 24. 10. 2002 - 2 BvF 1/ 01, BVerfGE 106, 62 (115); BVerfG, Beschluss vom 23. 9. 2025 - 1 BvR 2284/ 23, 1 BvR 2285/ 23, NVwZ 2026, S. 149 (156). 24 BVerfG, Beschluss vom 25. 6. 1969 - 2 BvR 128/ 66, BVerfGE 26, 246 (257). 25 BVerfG, Beschluss vom 25. 6. 1969 - 2 BvR 128/ 66, BVerfGE 26, 246 (257). 26 Zum Ganzen siehe BVerfG, Beschluss vom 23. 9. 2025 - 1 BvR 2284/ 23, 1 BvR 2285/ 23 - NVwZ 2026, S. 149 (158). <?page no="86"?> III. Fall zu den Staatsfunktionen 85 Vorliegend wird die vom Bundesgesetzgeber in § 1 IngG getroffene Regelung betreffend die Befugnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Ingenieur“ zwar damit begründet, dass diese bundesrechtliche und als solche einheitliche Regelung zweckmäßig sei. Doch reichen derartige Zweckmäßigkeitserwägungen allein nach dem Vorstehenden gerade nicht aus, um eine Bundeskompetenz aus der Natur der Sache annehmen zu können. Die danach vielmehr notwendigen Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei § 1 IngG um eine dem Wesen nach notwendigerweise gesamtstaatlich zu regelnde, der Gesetzgebung der Länder - auch bei Selbstkoordinierung untereinander - von vornherein entzogene Materie handelt, liegen hier nicht vor. 27 Daher folgt eine Bundeskompetenz für die Regelung des § 1 IngG auch nicht aus der Natur der Sache. 28 4. Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2 GG Schließlich könnte der Bund nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2 GG („ Strafrecht “) für die in § 1 IngG getroffene Regelung gesetzgebungskompetent sein. Wie sich im Wege der Auslegung von Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2 GG anhand seines Wortlauts, seiner Systematik und Entstehungsgeschichte sowie seines Normzwecks ergibt, gehört zum „ Strafrecht “ im Sinne dieser Vorschrift die Regelung sämtlicher, auch nachträglicher, repressiver oder präventiver staatlicher Reaktionen auf Straftaten, welche an die Straftat anknüpfen, ausschließlich für Straftäter gelten und ihre sachliche Rechtfertigung ebenfalls aus der Anlasstat beziehen. Dabei wird in dieser kompetenzrechtlichen Hinsicht neben dem Strafrecht im herkömmlichen Sinn auch das Ordnungswidrigkeitenrecht von Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2 GG erfasst. 29 Hier bestimmt das IngG in seinem § 8 zwar, dass Verstöße gegen dieses Gesetz, namentlich das unberechtigte Führen der Berufsbezeichnung „Ingenieur“, als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße geahndet werden. Doch dient diese Sanktion damit nur der Durchsetzung der in § 1 IngG normierten Vorgaben zum Führen der Berufsbezeichnung „Ingenieur“. Die Gesetz- 27 Zum Ganzen siehe BVerfG, Beschluss vom 25. 6. 1969 - 2 BvR 128/ 66, BVerf- GE 26, 246 (257); BVerfG, Beschluss vom 23. 9. 2025 - 1 BvR 2284/ 23, 1 BvR 2285/ 23 - NVwZ 2026, S. 149 (158). 28 BVerfG, Beschluss vom 25. 6. 1969 - 2 BvR 128/ 66, BVerfGE 26, 246 (257). 29 Zum Ganzen siehe BVerfG, Urteil vom 10. 2. 2004 - 2 BvR 834, 1588/ 02, BVerf- GE 109, 190 (212); BVerfG, Beschluss vom 19. 11. 2021 - 1 BvR 781, 798, 805, 820, 854, 860 und 889/ 21, BVerfGE 159, 223 (284). <?page no="87"?> 86 A Fälle zum Staatsorganisationsrecht gebungsbefugnis für diese Sachregelung, deren Beachtung § 8 IngG als mithin „unselbständige Strafrechtsnorm“ durch die Androhung eines Bußgeldes zu erzwingen sucht, fehlt dem Bund aber (s.o. „B.I.1.“ bis „3.“). Wäre es dem Bundesgesetzgeber nun gleichwohl möglich, auf dem Umweg über die Gesetzgebungskompetenz für das „ Strafrecht “ eine der Länderkompetenz unterliegende Materie selbst sachlich zu regeln, so stünde dies in Widerspruch zu Art. 70 Abs. 1 GG. 30 Also fällt § 1 IngG auch nicht unter die Bundeskompetenz für das Gebiet des Strafrechts nach Art. 74 Nr. 1 Var. 2 GG. 31 5. Zwischenergebnis Der Bundesgesetzgeber verfügt nicht über die Gesetzgebungszuständigkeit zum Erlass der von ihm in § 1 IngG getroffenen Regelung. 32 Bereits aus diesem Grund ist § 1 IngG daher formell verfassungswidrig. 33 II. Gesetzgebungsverfahren Zudem bestehen Bedenken am ordnungsgemäßen Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens. 1. Einleitungs-/ Initiativverfahren Das im Grundgesetz in dessen Art. 76 in Bezug auf Bundesgesetze 34 geregelte Einleitungsbzw. Initiativverfahren ist laut Sachverhalt ordnungsgemäß durchgeführt worden. 30 Zum Ganzen siehe BVerfG, Beschluss vom 25. 6. 1969 - 2 BvR 128/ 66, BVerf- GE 26, 246 (257 f.). 31 BVerfG, Beschluss vom 25. 6. 1969 - 2 BvR 128/ 66, BVerfGE 26, 246 (257). 32 BVerfG, Beschluss vom 25. 6. 1969 - 2 BvR 128/ 66, BVerfGE 26, 246 (258). 33 Hinweis: Trotz der bereits an dieser (frühen) Stelle des Gutachtens festgestellten formellen Verfassungswidrigkeit des IngG ist die Prüfung fortzusetzen, um die gestellte Aufgabe unter sämtlichen durch den Sachverhalt aufgeworfenen Aspekten umfassend zu beantworten, vgl. Wienbracke , VR 2020, S. 361 (364 f.) m.w.N. 34 Wienbracke , Staatsorganisationsrecht, 2017, S. 37 m.w.N. <?page no="88"?> III. Fall zu den Staatsfunktionen 87 2. Hauptverfahren Demgegenüber erscheint fraglich, ob dieser Befund ebenfalls auf das Hauptverfahren zutrifft. a) Gesetzesbeschluss des Bundestags Gem. Art. 77 Abs. 1 S. 1 GG werden die Bundesgesetze vom Bundestag beschlossen. aa) Verfassungsrechtliche Legitimation des „alten“ Bundestags Vorliegend wurde das IngG noch vom „alten“ Bundestag beschlossen, obwohl zuvor bereits die Wahl zum „neuen“ Bundestagstag stattgefunden hatte. Aufgrund dieser zeitlichen Abfolge könnte es dem „alten“ Bundestag an der verfassungsrechtlichen Legitimation für den Gesetzesbeschluss nach Art. 77 Abs. 1 S. 1 GG gefehlt haben. Sofern in dieser Hinsicht laut Sachverhalt mit Art. 20 Abs. 1, 2 GG argumentiert wird, vermag der hierauf gestützte Einwand allerdings nur dann zu verfangen, wenn diese Vorschrift vorliegend überhaupt zur Anwendung gelangt. Das ist jedoch insoweit nicht der Fall, als das allgemeine Demokratieprinzip des Art. 20 Abs. 1, 2 GG in einer besonderen verfassungsrechtlichen Einzelregelung eine spezifische Ausprägung erfahren hat und infolgedessen bei der konkreten Rechtsanwendung nach dem lex specialis -Grundsatz verdrängt wird. 35 Eine derart spezialgesetzliche Ausprägung hat das Demokratieprinzip u.a. in Art. 39 GG erfahren. Nach dessen Abs. 1 S. 2 GG endet die Wahlperiode des „alten“ Bundestags mit dem Zusammentritt des „neuen“ Bundestags. Dadurch wird sichergestellt, dass die Wahlperioden lückenlos aneinander anschließen und der Staat zu keinem Zeitpunkt ohne ein handlungsfähiges Parlament ist. Bis zum ersten Zusammentritt des „neuen“ Bundestags (dessen Konstituierung, § 1 Abs. 1 GOBT), was gem. Art. 39 Abs. 2 GG spätestens am 30. Tag nach der Wahl erfolgen muss, ist der „alte“ Bundestag in seinen Handlungsmöglichkeiten nicht beschränkt - und kann (bzw. „muss“ in den Fällen des Art. 39 Abs. 3 S. 3 GG) demgemäß nach Art. 39 Abs. 3 S. 2 GG auch jederzeit durch den Bundestagspräsidenten einberufen werden, selbst nach dem Wahltermin innerhalb der 30-Tage-Frist des Art. 39 Abs. 2 GG. 35 Wienbracke , Staatsorganisationsrecht, 2017, S. 7; ders ., Juristische Methodenlehre, 3. Auflage 2026, Rn. 64, 69 f. jeweils m.w.N. <?page no="89"?> 88 A Fälle zum Staatsorganisationsrecht Abgesehen von dieser Bestimmung macht das Grundgesetz 36 keine näheren Vorgaben im Hinblick auf den Zusammentritt des „neuen“ Bundestags. Allein dieser entscheidet hierüber 37 - und damit zugleich über das Erlöschen der Rechte und Pflichten des „alten“ Bundestags nach Art. 39 Abs. 1 S. 2 GG. 38 Hier konnte sich der „neue“ Bundestag nicht auf einen Termin für die konstituierende Sitzung vor Ablauf der 30-Tage-Frist des Art. 39 Abs. 2 GG verständigen. Diese Sitzung fand vielmehr erst genau an diesem Tag statt, zu dem die Bundestagspräsidentin ihn denn auch einberufen hatte. Folglich war der „alte“ Bundestag nach der das allgemeine Demokratieprinzip des Art. 20 Abs. 1, 2 GG verdrängenden Spezialnorm des Art. 39 GG in dem Zeitpunkt, als er das IngG beschlossen hat, verfassungsrechtlich hierzu noch legitimiert. bb) Gesetzesbeschluss nach nur einer Lesung Gem. § 78 Abs. 1 S. 1 Var. 1 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (GOBT), welche dieser sich in Ausübung seiner Geschäftsordnungsautonomie nach Art. 40 Abs. 1 S. 2 GG selbst gegeben hat, 39 werden Gesetzentwürfe in drei „ Beratungen “ (Lesungen) behandelt. Vorliegend hat der Bundestag das IngG aber nicht nach drei Beratungen, sondern bereits nach zwei Lesungen gem. Art. 77 Abs. 1 S. 1 GG beschlossen. 36 Anders als die GOBT, siehe deren §§ 19 ff. 37 Hinweis: Ebenso wie nach Art. 39 Abs. 3 S. 1 GG über den Schluss und den Wiederbeginn seiner einzelnen Sitzungen (Selbstversammlungsrecht). 38 Zum Ganzen siehe BVerfG, Beschluss vom 13. 3. 2025 - 2 BvE 3/ 25, NVwZ 2025, S. 575; BVerfG, Beschluss vom 13. 3. 2025 - 2 BvE 5/ 25, NJW 2025, S. 1397 (1398); Brocker , in: Epping/ Hillgruber, BeckOK Grundgesetz, 65. Edition, Stand: 01.03.2026, Art. 39 Rn. 2. Hinweis: In Art. 39 GG wird das „im Demokratieprinzip begründete Gebot der Periodizität der Wahl“ (BVerfG, Beschluss vom 14. 4. 1994 - 2 BvR 2686/ 93, 2 BvR 577/ 94, 2 BvR 527/ 94, 2 BvR 528/ 94, NVwZ 1994, S. 893) ausgeformt ( ders , a.a.O.). Aus dem zeitlichen Aufeinanderfolgen der Wahlperioden folgt u.a. der Grundsatz der personellen Diskontinuität, wonach die Abgeordneten des „alten“ Bundestags mit dem Ende von dessen Wahlperiode ihr Mandat verlieren ( ders ., a.a.O., Rn. 3 f.); „die Identität [d]er gesetzgebenden Körperschaft [wird] durch die Neuwahl ihrer Mitglieder [freilich] nicht berührt“ (Organkontinuität), siehe BVerfG, Urteil vom 16. 3. 1955 - 2 BvK 1/ 54, BVerfGE 4, 144 (152). In BVerfG, Beschluss vom 15. 12. 2015 - 2 BvL 1/ 12, BVerfGE 141, 1 (21) wird der „Grundsatz der parlamentarischen Diskontinuität“ eigenständig neben („und“) dem „Demokratieprinzip (Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 GG)“ erwähnt. 39 BVerfG, Urteil vom 3. 5. 2016 - 2 BvE 4/ 14, BVerfGE 142, 25 (53). <?page no="90"?> III. Fall zu den Staatsfunktionen 89 Diese Verfahrensweise würde im Ergebnis dann nicht gegen die Geschäftsordnungsvorschrift des § 78 Abs. 1 S. 1 Var. 1 GOBT verstoßen, wenn die Abweichung hiervon im Einzelfall mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder des Bundestags beschlossen worden ist, siehe § 126 GOBT 40 . Angaben hierzu sind mit vorliegendem Sachverhalt allerdings nicht mitgeteilt. Letztlich kommt es hierauf jedoch nicht an, sofern selbst bei Bejahung eines Verstoßes gegen § 78 Abs. 1 S. 1 Var. 1 GOBT nicht zugleich auch ein Verfassungsverstoß vorliegen würde. Voraussetzung für einen solchen ist namentlich im Hinblick auf das Gesetzgebungsverfahren vielmehr allein, dass das betreffende Gesetz nicht im Einklang mit den Vorschriften des Grundgesetzes zustande gekommenen ist, vgl. Art. 78 und 82 Abs. 1 GG. Prüfungsmaßstab für die Beurteilung auch der formellen Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes ist einzig das Grundgesetz. 41 Demgegenüber handelt es sich bei der GOBT ihrer Rechtsnatur nach richtigerweise lediglich um eine autonome Satzung, die als solche nur dessen Mitglieder bindet und auch nur für die Dauer der Wahlperiode desjenigen Bundestags gilt, der sie beschlossen hat. In jedem Fall steht sie normhierarchisch im Rang unter dem Grundgesetz. Sie muss ihrerseits mit diesem in Einklang stehen, d.h. ihr Inhalt darf sich weder zu den ausdrücklichen Regelungen des Grundgesetzes noch zu den allgemeinen Verfassungsprinzipien und den der Verfassung immanenten Wertentscheidungen in Widerspruch setzen. 42 Hieraus folgt, dass ein Verstoß gegen eine allein in der GOBT enthaltene Regelung verfassungsrechtlich nicht relevant ist. Vielmehr resultiert aus einem Geschäftsordnungsverstoß nur insoweit zugleich ein Verfassungsverstoß, als sich die verletzte Geschäftsordnungsvorschrift auf ein entsprechendes Verfassungsgebot zurückführen lässt, vgl. auch § 126 GOBT a.E. Nicht 40 Hinweis: Ferner dürfen nach dieser Vorschrift „ die Bestimmungen des Grundgesetzes dem [, d.h. der Abweichung von der betreffenden GOBT-Norm,] nicht entgegenstehen “. 41 Zum Ganzen siehe BVerfG, Urteil vom 3. 5. 2016 - 2 BvE 4/ 14, BVerfGE 142, 25 (53). 42 Zum Ganzen siehe BVerfG, Urteil vom 6. 3. 1952 - 2 BvE 1/ 51, BVerfGE 1, 144 (148); BVerfG, Beschluss vom 10. 5. 1977 - 2 BvR 705/ 75, BVerfGE 44, 308 (315); BVerfG, Urteil vom 16. 7. 1991 - 2 BvE 1/ 91, BVerfGE 84, 304 (322); Beschluss vom 22. 3. 2022 - 2 BvE 9/ 20, BVerfGE 160, 411 (423). Vgl. auch Wienbracke , Juristische Methodenlehre, 3. Auflage 2026, Rn. 42 f., 49 m.w.N. Hinweis: BVerfG, Urteil vom 6. 3. 1952 - 2 BvE 1/ 51, BVerfGE 1, 144 (148) zufolge steht die GOBT ebenfalls dem einfachen Gesetzesrecht im Rang nach. <?page no="91"?> 90 A Fälle zum Staatsorganisationsrecht jede in der GOBT getroffene Regelung ist aber von Verfassungs wegen geboten. 43 Im Hinblick auf die vorliegend in Rede stehende Mindestanzahl der dem Beschluss des Bundestags nach Art. 77 Abs. 1 S. 1 GG vorausgehenden Beratungen bzw. Lesungen enthält weder diese Verfassungsbestimmung selbst noch eine andere Verfassungsvorschrift eine ausdrückliche Vorgabe. Auch gehört eine Beratung von Gesetzesentwürfe in drei Lesungen nicht zu den unabdingbaren Grundsätzen der demokratischen rechtsstaatlichen Ordnung i.S.v. Art. 20 GG. Schließlich existiert ebenfalls kein Verfassungsgewohnheitsrecht, das die Behandlung von Gesetzentwürfen in drei Beratungen fordern würde. Vielmehr können der Verfassung zufolge Gesetzesvorlagen auch in einer einzigen Lesung beraten werden. 44 Dass der Bundestag im von ihm erlassenen § 78 Abs. 1 S. 1 Var. 1 GOBT gleichwohl die Behandlung von Gesetzentwürfen in drei Beratungen vorschreibt, ist daher „lediglich“ Ausfluss von dessen autonomer Satzungsgewalt (Art. 40 Abs. 1 S. 2 GG) hinsichtlich der Ordnung des Verfahrens innerhalb des Bundestags, nicht jedoch von Verfassung vorgegeben. 45 Der Beschluss des IngG durch den Bundestag nach nur zwei Lesungen führt daher nicht zur (formellen) Verfassungswidrigkeit dieses Gesetzes. cc) Zwischenergebnis Der Bundestag hat § 1 IngG gem. Art. 77 Abs. 1 S. 1 GG in formell verfassungskonformer Weise beschlossen. 43 Zum Ganzen vgl. BVerfG, Urteil vom 3. 5. 2016 - 2 BvE 4/ 14, BeckRS 2016, 45454, Rn. 79. 44 Zum Ganzen siehe BVerfG, Urteil vom 6. 3. 1952 - 2 BvE 1/ 51, BVerfGE 1, 144 (151); BVerfG, Beschluss vom 14. 10. 1970 - 1 BvR 307/ 68, BVerfGE 29, 221 (234). Hinweis: Allein aus dem Umstand, dass der Bundestag ein Gesetz in nur einer Lesung beschlossen hat, folgt noch keine missbräuchliche Beschleunigung des Gesetzgebungsverfahrens, für die Art. 42 Abs. 2 S. 1, Art. 77 Abs. 1 S. 1 GG keine Grundlage bieten und die gegen den Grundsatz der gleichberechtigten Teilhabe der Abgeordneten an der parlamentarischen Willensbildung (Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG) und der Parlamentsöffentlichkeit nach (Art. 42 Abs. 1 S. 1 GG) verstößt. Zum Ganzen siehe BVerfG, Urteil vom 24. 1. 2023 - 2 BvF 2/ 18, NJW 2023, 672 (673); BVerfG, Beschluss vom 5. 7. 2023 - 2 BvE 4/ 23, NJW 2023, 2561 (2565); Nolte/ Tams , Jura 2000, S. 158 (161). 45 BVerfG, Urteil vom 6. 3. 1952 - 2 BvE 1/ 51, BVerfGE 1, 144 (151); BVerfG, Beschluss vom 14. 10. 1970 - 1 BvR 307/ 68, BVerfGE 29, 221 (234). <?page no="92"?> III. Fall zu den Staatsfunktionen 91 b) Beteiligung des Bundesrats Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrats (vgl. Art. 77 Abs. 2-4, Art. 78 GG), dem Bundesgesetze nach ihrer erfolgten Annahme durch den Präsidenten des Bundestags unverzüglich zuzuleiten sind (Art. 77 Abs. 1 S. 2 GG), sind laut Bearbeitervermerk gewahrt worden. c) Zwischenergebnis Das Gesetzgebungsverfahren ist ordnungsgemäß durchgeführt worden. III. Form 46 Auch wurde das IngG laut Sachverhalt vom Bundespräsidenten nach Gegenzeichnung (Art. 58 S. 1 GG) ausgefertigt und im Bundesgesetzblatt verkündet, d.h. Art. 82 Abs. 1 S. 1 GG entsprochen. IV. Ergebnis Aufgrund der fehlenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes zum Erlass der in § 1 IngG getroffenen Regelung (s.o. „B.I.“) ist diese Vorschrift formell verfassungswidrig. 47 46 Bzw. „Abschlussverfahren“, siehe Wienbracke , Staatsorganisationsrecht, 2017, S. 39. 47 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. 6. 1969 - 2 BvR 128/ 66, BVerfGE 26, 246 (259). <?page no="94"?> B. Fälle zu den Grundrechten I. Fall zu Art. 2 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1 GG IHK-Pflicht-/ Zwangsmitgliedschaft - Verfassungsbeschwerde - Art. 94 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 13 Nr. 8a BVerfGG, §§ 90 ff. BVerfGG - Zulässigkeit - Beschwerdebefugnis/ Grundrechtsfähigkeit von EU-Ausländern im Bereich von Deutschen-Grundrechten - Unionsrechtswidrigkeit des Merkmals „ Alle Deutschen “ in Art. 9 Abs. 1 GG - Anwendungsvorrang des EU-Rechts - Diskriminierungsverbot - Art. 18 Abs. 1 AEUV - Ausnahme vom Grundsatz der Subsidiarität der (Rechtssatz-) Verfassungsbeschwerde - Grundrechtlicher Schutz gegen die gesetzlich angeordnete Pflichtmitgliedschaft in einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft - Industrie- und Handelskammer (IHK) - (negative) Vereinigungsfreiheit - Art. 9 Abs. 1 GG - Berufsfreiheit - Art. 12 Abs. 1 GG - allgemeine Handlungsfreiheit - Art. 2 Abs. 1 GG - Grundrechtskonkurrenz - verfassungsmäßige Ordnung - formelle Verfassungsmäßigkeit - Gesetzgebungskompetenz/ -zuständigkeit des Bundes - „ Recht der Wirtschaft “ - Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG - Erforderlichkeit einer bundesgesetzlichen Regelung - Art. 72 Abs. 2 GG - konkurrierende Gesetzgebung - Wahrung der Rechtseinheit im Bundesgebiet - Verhältnismäßigkeitsgrundsatz A. Sachverhalt B. Lösungshinweise I. Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde 1. Zuständigkeit des BVerfG 2. Beschwerdefähigkeit 3. Beschwerdegegenstand 4. Beschwerdebefugnis a) „ Behauptung “ einer Grundrechtsverletzung aa) Möglichkeit einer Verletzung von Art. 9 Abs. 1 GG (1) Persönlicher Schutzbereich (aa) Europarechtskonforme Auslegung (bb) Anwendungsvorrang des EU-Rechts (cc) Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Schranken des „Deutschen“-Grundrechts <?page no="95"?> 94 B Fälle zu den Grundrechten (dd) Zwischenergebnis (2) Sachlicher Schutzbereich, Eingriff, keine Rechtfertigung (3) Zwischenergebnis bb) Möglichkeit einer Verletzung von Art. 2 Abs. 1 GG cc) Keine Möglichkeit einer Verletzung von Art. 12 Abs. 1 GG b) Selbst-, gegenwärtige und unmittelbare Betroffenheit c) Zwischenergebnis 5. Rechtswegerschöpfung / Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde a) Rechtswegerschöpfung b) Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde aa) Grundsatz bb) Ausnahme cc) Zwischenergebnis 6. Form 7. Frist 8. Zwischenergebnis II. Begründetheit der Verfassungsbeschwerde 1. Verletzung von Art. 9 Abs. 1 GG a) Bejahende Meinung b) Verneinende Meinung c) Stellungnahme d) Zwischenergebnis 2. Verletzung von Art. 12 Abs. 1 GG 3. Verletzung von Art. 2 Abs. 1 GG a) Schutzbereich aa) Persönlich bb) Sachlich (1) Schutzgut (2) Grundrechtskonkurrenz (3) Zwischenergebnis b) Eingriff aa) Grundrechtsverpflichteter bb) Eingriffsmaßnahme cc) Zwischenergebnis c) Rechtfertigung aa) Grundrechtsschranke bb) Verfassungsmäßigkeit des schrankenausfüllenden Gesetzes (1) Vorliegen eines Gesetzes (2) Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes (a) Formelle Verfassungsmäßigkeit <?page no="96"?> I. Fall zu Art. 2 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1 GG 95 (aa) „ Recht der Wirtschaft “, Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG (bb) Erforderlichkeit einer bundesgesetzlichen Regelung (cc) Zwischenergebnis (b) Materielle Verfassungsmäßigkeit (aa) Legitimer Zweck (α) IHKs (β) Pflichtmitgliedschaft (γ) Zwischenergebnis (bb) Legitimes Mittel (α) IHKs (β) Pflichtmitgliedschaft (γ) Zwischenergebnis (cc) Geeignetheit (α) IHKs (β) Pflichtmitgliedschaft (γ) Zwischenergebnis (dd) Erforderlichkeit (α) Staatliche Behörden statt IHKs (β) IHKs ohne Pflichtmitgliedschaft (γ) Private Verbände statt IHKs (δ) Zwischenergebnis (ee) Angemessenheit (α) Gegenüberstehende (Grund-)Rechtspositionen (β) Abstrakte Gewichtigkeit (γ) Konkrete Intensität der Gefährdung vs. Schwere des Eingriffs (δ) Gesamtabwägung (ff) Zwischenergebnis cc) Zwischenergebnis d) Zwischenergebnis III. Ergebnis <?page no="97"?> 96 B Fälle zu den Grundrechten A. Sachverhalt 1 Die zur Gewerbesteuer veranlagte, niederländische Staatsangehörige N unterhält in der Landeshauptstadt L des deutschen Bundeslands B - und somit im Bezirk der Industrie- und Handelskammer (IHK) K - eine Betriebsstätte. Damit ist N automatisch kraft Gesetzes Zugehörige der IHK K. Dies ergibt sich aus § 2 Abs. 1 IHKG, der die Pflichtbzw. Zwangsmitgliedschaft der in dieser Vorschrift genannten Gewerbetreibenden in der jeweiligen regionalen IHK als Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 3 Abs. 1 IHKG) anordnet. Akzessorisch mit dieser IHK-Pflichtmitgliedschaft verbunden ist die sich aus § 3 Abs. 2, 3 IHKG i.V.m. der Beitragsordnung der jeweiligen IHK ergebende Verpflichtung jedes Kammerzugehörigen zur Zahlung eines jährlichen Pflichtmitgliedsbeitrags an die betreffende IHK. N ist mit der Tätigkeit der IHK K unzufrieden. Aufgrund der besonderen Betriebsgröße und Branchenzugehörigkeit der N weichen ihre individuellen wirtschaftlichen Interessen vom Gesamtinteresse der Mitglieder der IHK K deutlich ab und wurden von dieser in deren jüngster Darstellung lediglich als Minderheitenvotum der mehrheitlich getragenen Erklärung hinzugefügt. Nachdem die IHK K die N vor Kurzem auch noch durch entsprechenden Bescheid zum jährlichen Kammerbeitrag herangezogen hatte, weiß N sich nunmehr nicht anders zu helfen und erhebt form- und fristgemäß Verfassungsbeschwerde zum BVerfG, mit der sie sich gegen § 2 Abs. 1 IHKG wendet. Zur Begründung führt N aus, dass sie durch diese Vorschrift sowohl in ihrem Grundrecht auf negative Vereinigungsfreiheit aus Art. 9 Abs. 1 GG als auch in ihrem Grundrecht auf Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG verletzt werde. Denn zum einen sei die gesetzliche Regelung der IHKs durch den Bund in den von diesem erlassenen IHKG schon gar nicht notwendig. Vielmehr könnten dies die einzelnen Landesgesetzgeber genauso gut tun. Etwaige Divergenzen zwischen derartigen landesrechtlichen Vorschriften seien N zufolge hinzunehmen, auch wenn sie zur unterschiedlichen Behandlung gleicher Sachverhalte und damit zu Wettbewerbsverzerrungen für die 1 Der Sachverhalt ist §§ 1, 2 und 3 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18. 12. 1956, BGBl. I 1956, S. 920 sowie der dazu ergangenen Entscheidungen BVerfG, Beschluss vom 19. 12. 1962 - 1 BvR 541/ 57, BVerfGE 15, 235; BVerfG, Beschluss vom 7. 12. 2001 - 1 BvR 1806/ 98, NVwZ 2002, S. 335; BVerfG, Beschluss vom 12. 7. 2017 - 1 BvR 2222/ 12, 1106/ 13, BVerfGE 146, 164; BVerwG, Urteil vom 21. 7. 1998 - 1 C 32/ 97, NJW 1998, S. 3510 nachgebildet. <?page no="98"?> I. Fall zu Art. 2 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1 GG 97 länderübergreifende Wirtschaftstätigkeit innerhalb des Bundesgebiets sowie letztlich zu erheblichen Nachteilen für die Gesamtwirtschaft führen würden. Zum anderen sei die durch § 2 Abs. 1 IHKG angeordnete obligatorische Mitgliedschaft von N in der IHK K auch unverhältnismäßig. So entspräche es bereits nicht der Realität, die Existenz eines einheitlichen Gesamtinteresses der regionalen Wirtschaft anzunehmen, das von der jeweiligen IHK repräsentiert werde. Vielmehr lasse sich ein solches überhaupt nicht ermitteln, handele es sich bei den Gewerbetreibenden in einem IHK-Bezirk doch um eine heterogene Gruppe. Zudem seien die IHKs nach Ansicht der N reine Interessenverbände, deren Aufgaben auch durch privatrechtliche Vereinigungen mit freiwilliger Mitgliedschaft erfüllt werden könnten. Der private Fachverband F, dem N neben ihrer durch § 2 Abs. 1 IHKG angeordneten Pflichtmitgliedschaft in der IHK K aus freien Stücken angehört, setze sich denn auch ungleich besser als diese für die speziellen wirtschaftlichen Interessen der N ein. Alternativ käme aus deren Sicht ebenfalls eine Wahrnehmung der gesetzlich bislang den IHKs zugewiesenen Aufgaben durch die staatliche Verwaltung in Betracht. Diese könne sich den hierfür notwendigen ökonomischen Sachverstand bei Bedarf gegebenenfalls „einkaufen“. Aufgabe: Hat die Verfassungsbeschwerde der N Aussicht auf Erfolg? Bearbeitervermerk: Die wesentlichen Aufgaben der IHKs ergeben sich aus § 1 Abs. 1 IHKG, welche hierdurch auf diese delegiert werden. Historisch geht ihre Errichtung auf das Bedürfnis des Staates nach einer über entsprechende Sachkompetenz verfügenden Stelle zurück, welche Politik und Verwaltung in wirtschaftlichen Fragestellungen unterstützt und diesen damit eine verlässliche Grundlage für deren Entschließungen auf wirtschaftlichem Gebiet liefert. Diese staatlichen Maßnahmen erfordern regelmäßig eine Gesamtbewertung von mitunter auch gegensätzlichen Einzelinteressen der wirtschaftlich Tätigen. Nach dem IHKG verfügen die IHKs über das Recht der Selbstverwaltung. Namentlich wählen sie ihre Organe selbst, können u.a. eine Satzung, Wahlsowie Beitragsordnung erlassen und unterliegen lediglich der Rechtsaufsicht des Staates. Das höchste Entscheidungsgremium einer IHK ist deren Vollversammlung, welche die wesentlichen Angelegenheiten der IHK beschließt. Die Mitglieder der Vollversammlung werden von den Kammerzugehörigen gewählt. <?page no="99"?> 98 B Fälle zu den Grundrechten Auf folgende Vorschriften des IHKG 2 in dessen vorliegend maßgeblicher Fassung wird hingewiesen: § 1 Abs. 1: „ 1 Die Industrie- und Handelskammern haben […] die Aufgaben: 1. das Gesamtinteresse der ihnen zugehörigen Gewerbetreibenden ihres Bezirks […] wahrzunehmen […], und dabei stets die wirtschaftlichen Interessen einzelner Gewerbezweige oder Betriebe abwägend und ausgleichend zu berücksichtigen. 2 Im Rahmen ihrer Aufgaben haben die Industrie- und Handelskammern insbesondere 1. durch Vorschläge, Gutachten und Berichte die Behörden zu unterstützen und zu beraten, 2. das Recht, zu den im Gesamtinteresse der ihnen zugehörigen Gewerbetreibenden liegenden wirtschaftspolitischen Angelegenheiten ihres Bezirks in behördlichen oder gerichtlichen Verfahren sowie gegenüber der Öffentlichkeit Stellung zu nehmen […].“ § 2 Abs. 1: „ Zur Industrie- und Handelskammer gehören, sofern sie zur Gewerbesteuer veranlagt sind, natürliche Personen, Handelsgesellschaften, andere Personenmehrheiten und juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts, welche im Bezirk der Industrie- und Handelskammer eine Betriebsstätte unterhalten (Kammerzugehörige). “ § 3 Abs. 1: „ Die Industrie- und Handelskammer ist Körperschaft des öffentlichen Rechts. “ Es ist davon auszugehen, dass in Bezug auf die Tätigkeit der N der Anwendungsbereich des EU-Rechts eröffnet ist; die den IHKs vom Gesetzgeber zugewiesenen Aufgaben von Verfassungs wegen nicht vom Staat durch eigene Behörden wahrgenommen werden müssen; es sich bei der Vertretung der gewerblichen Wirtschaft gegenüber dem Staat (vgl. § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 IHKG) um eine legitime öffentliche Aufgabe handelt, an deren Erfüllung ein gesteigertes Interesse der Gemeinschaft besteht; die sich für die Kammerzugehörigen aus ihrer IHK-Mitgliedschaft ergebenden Verpflichtungen fast nur in der Zahlung des IHK-Beitrags bestehen; der individuelle IHK-Beitrag nicht unverhältnismäßig hoch ist, weder absolut noch relativ im Verhältnis „Leistung-Gegenleistung“. 2 Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18. 12. 1956, BGBl. I 1956, S. 920. <?page no="100"?> I. Fall zu Art. 2 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1 GG 99 Auf die Frage, ob die Aufgabenwahrnehmung und Organisation der IHKs den verfassungsrechtlichen Anforderungen des in Art. 20 Abs. 1, 2 GG verankerten Demokratieprinzips genügt, ist nicht einzugehen. B. Lösungshinweise 3 Die Verfassungsbeschwerde hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. 4 I. Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig, wenn zusätzlich zu den allgemeinen Sachentscheidungsvoraussetzungen auch die in §§ 90 ff. BVerfGG 5 normierten besonderen Sachentscheidungsvoraussetzungen erfüllt sind. 6 1. Zuständigkeit des BVerfG Die Zuständigkeit des BVerfG zur Entscheidung über die von N erhobene Verfassungsbeschwerde ergibt sich aus Art. 94 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 13 Nr. 8a BVerfGG. 3 Die Lösungshinweise sind BVerfG, Beschluss vom 19. 12. 1962 - 1 BvR 541/ 57, BVerfGE 15, 235; BVerfG, Beschluss vom 7. 12. 2001 - 1 BvR 1806/ 98, NVwZ 2002, S. 335; BVerfG, Beschluss vom 12. 7. 2017 - 1 BvR 2222/ 12, 1106/ 13, BVerfGE 146, 164; BVerwG, Urteil vom 21. 7. 1998 - 1 C 32/ 97, NJW 1998, S. 3510 nachgebildet. 4 Wienbracke , VR 2022, S. 86 (87). Hinweis: Dazu, dass selbst eine zulässige und begründete Verfassungsbeschwerde lediglich „Aussicht“ auf Erfolg hat - und nicht wie etwa eine verwaltungsgerichtliche (z.B. Anfechtungs-)Klage unter diesen beiden Voraussetzungen zwingend Erfolg „hat“ -, siehe ders. , Einführung in die Grundrechte, 2013, Rn. 574 m.w.N. Zur Annahme zur Entscheidung (Art. 93 Abs. 5 S. 2 GG) nach § 93a Abs. 2 BVerfGG speziell im hiesigen Kontext siehe BVerfG, Beschluss vom 7. 12. 2001 - 1 BvR 1806/ 98, NVwZ 2002, S. 335 (336). 5 Hinweis: Wegen des Anwendungsvorrangs des einfachen Rechts gegenüber dem Verfassungsrecht wird hier und im Folgenden allein auf die Vorschriften des BVerfGG - und nicht auf Art. 94 Abs. 1 Nr. 4a GG - zurückgegriffen, zumal diese Verfassungsnorm in § 90 Abs. 1 BVerfGG nahezu wortgleich wiederholt wird, vgl. Wienbracke , Einführung in die Grundrechte, 2013, Rn. 579 (mit Fn. 1378) m.w.N. 6 Wienbracke , VR 2022, S. 86 (87). <?page no="101"?> 100 B Fälle zu den Grundrechten 2. Beschwerdefähigkeit N müsste beschwerdefähig sein, vgl. § 90 Abs. 1 BVerfGG. Dieser Vorschrift zufolge kann „ jedermann “ Verfassungsbeschwerde zum BVerfG erheben. „ Jedermann “ i.S.v. § 90 Abs. 1 BVerfGG ist, wer Träger von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Recht sein kann. Diese Grundrechtsfähigkeit ist in Bezug auf natürliche Personen unabhängig von deren Nationalität grundsätzlich ohne Weiteres zu bejahen, vermögen sich doch auch Ausländer und Staatenlose zumindest auf das Jedermanns-Grundrecht des Art. 2 Abs. 1 GG zu berufen. 7 Darauf, ob der Beschwerdeführer nicht nur Träger irgendeines, sondern zudem des konkret als verletzt gerügten Grundrechts - hier also desjenigen aus Art. 9 Abs. 1 GG, der seinem Wortlaut nach allein „ Deutsche […] “ erfasst - ist, kommt es im vorliegenden Zusammenhang der Beschwerdefähigkeit nach dem Vorstehenden richtigerweise nicht an und kann in diesem Rahmen daher noch dahinstehen. 8 Als natürliche Person kann N Trägerin von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten sein; sie ist damit als „ jedermann “ i.S.v. § 90 Abs. 1 BVerf- GG beschwerdefähig. 3. Beschwerdegegenstand Zudem müsste sich die Verfassungsbeschwerde der N gegen einen tauglichen Beschwerdegegenstand richten, vgl. § 90 Abs. 1 BVerfGG. Tauglicher Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde ist nach dieser Bestimmung jeder Akt der deutschen „ öffentlichen Gewalt “. Darunter ist, korrespondierend mit der materiell-rechtlichen Grundrechtsbindung nach Art. 1 Abs. 3 GG, jedes Tun oder Unterlassen eines Organs des Bundes oder Landes auf dem Gebiet der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung zu verstehen. 9 N wendet sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen § 2 Abs. 1 IHKG, d.h. ein vom Bund erlassenes förmliches Gesetz als Akt der 7 Zum Ganzen siehe Wienbracke , VR 2022, S. 86 (87). 8 Zum Ganzen vgl. Wienbracke , Einführung in die Grundrechte, 2013, Rn. 44, 581, 600 m.w.N. Hinweise: Eine a.A. (siehe etwa König/ Kuhn , JuS 2025, S. 289 [291]) ist bei entsprechender Argumentation ebenfalls vertretbar. Dann müssten die Ausführungen unter „B.I.4.a)aa)(1)“ bereits an dieser Stelle erfolgen. 9 Zum Ganzen siehe Wienbracke , VR 2022, S. 86 (87). <?page no="102"?> I. Fall zu Art. 2 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1 GG 101 Legislative (Rechtssatzverfassungsbeschwerde). 10 Ein nach § 90 Abs. 1 BVerfGG tauglicher Beschwerdegegenstand liegt daher vor. 4. Beschwerdebefugnis Ferner müsste N beschwerdebefugt sein, vgl. § 90 Abs. 1 BVerfGG. a) „Behauptung“ einer Grundrechtsverletzung Hierfür ist nach dem Wortlaut von § 90 Abs. 1 BVerfGG die „ Behauptung “ des Beschwerdeführers notwendig, durch den Beschwerdegegenstand „ in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Art. 20 Abs. 4, Art. 33, 38, 101, 103 und 104 des Grundgesetzes enthaltenen [grundrechtsgleichen] Rechte verletzt zu sein. “ Abweichend von dieser Formulierung reicht die bloße verbale „ Behauptung “, d.h. der Vortrag eines rein subjektiven Empfindens einer Grundrechtsverletzung, allerdings nicht aus, um den von dieser Norm verfolgten Zweck des Ausschlusses von Popularklagen zu erreichen. Vielmehr ist der Beschwerdeführer erst dann i.S.v. § 90 Abs. 1 BVerfGG beschwerdebefugt, wenn er in seinem Tatsachenvortrag die Möglichkeit einer Verletzung in seinen Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechte hinreichend substantiiert darlegt. Dies ist zu verneinen, wenn eine Verletzung des Beschwerdeführers durch den Beschwerdegegenstand in sämtlichen seiner im konkreten Fall in Betracht kommenden Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen ist. 11 aa) Möglichkeit einer Verletzung von Art. 9 Abs. 1 GG Vorliegend rügt N, durch die in § 2 Abs. 1 IHKG angeordnete Pflichtmit- 10 Hinweis: N wendet sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde ausschließlich gegen § 2 Abs. 1 IHKG, welcher ihre IHK-Mitgliedschaft zwangsweise anordnet, vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 19. 12. 1962 - 1 BvR 541/ 57, BVerfGE 15, 235 (239). Bei der an diese Pflichtmitgliedschaft anknüpfenden Beitragspflicht gem. § 3 Abs. 2, 3 IHKG handelt es sich richtigerweise um einen selbstständigen Grundrechtseingriff, vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. 7. 2017 - 1 BvR 2222/ 12, 1106/ 13, BVerfGE 146, 164 (196). Diesen greift N mit ihrer hiesigen Verfassungsbeschwerde jedoch nicht an. Dies macht aus ihrer Sicht auch Sinn, denn wenn bereits die Pflichtmitgliedschaft als solche verfassungswidrig ist, entfällt damit zugleich die rechtliche Grundlage für die Beitragspflicht, vgl. dass. , a.a.O., S. 190 f., 193, 195 f., 202, 205 f., 209. 11 Zum Ganzen siehe Wienbracke , VR 2022, S. 86 (87 f.). <?page no="103"?> 102 B Fälle zu den Grundrechten gliedschaft in der IHK K in ihrem Grundrecht auf negative Vereinigungsfreiheit aus Art. 9 Abs. 1 GG verletzt zu sein. (1) Persönlicher Schutzbereich Allerdings könnte es hier schon an der dafür zunächst notwendigen Schutzbereichsbereichseröffnung in persönlicher Hinsicht fehlen, erfasst Art. 9 Abs. 1 GG seinem Wortlaut nach doch nur „ [a]lle Deutschen “. Gemäß der in Art. 116 Abs. 1 GG enthaltenen Legaldefinition ist - vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung - „ Deutscher “ im Sinne Grundgesetzes, wer entweder die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder aber die Voraussetzungen eines sog. Statusdeutschen erfüllt. Als niederländische Staatsangehörige ist N weder gem. Alt. 1 von Art. 116 Abs. 1 GG noch nach dessen Alt. 2 „ Deutsche “ i.S.d. Grundgesetz. Damit wäre in Bezug auf sie an sich bereits der persönliche Schutzbereich des Grundrechts aus Art. 9 Abs. 1 GG nicht eröffnet, so dass sie in diesem durch § 2 Abs. 1 IHKG offenkundig nicht verletzt wäre. Eine solche Versagung des Grundrechtsschutzes allein aufgrund der fehlenden Deutschen-Eigenschaft der N als Staatsangehörige des EU-Mitgliedstaats „ Königreich der Niederlande “ (Art. 52 Abs. 1 EUV) könnte aber ihrerseits gegen die besonderen Diskriminierungsverbote der Europäischen Grundfreiheiten (hier: Niederlassungsfreiheit, Art. 49 Abs. 1 AEUV) bzw. zumindest gegen das insofern subsidiäre allgemeine Diskriminierungsverbot des Art. 18 Abs. 1 AEUV verstoßen; der Anwendungsbereich des EU- Rechts ist laut Bearbeitervermerk vorliegend eröffnet. Diese Normen des EU-Primärrechts haben Vorrang auch vor dem nationalen Verfassungsrecht der EU-Mitgliedstaaten und damit u.a. vor Art. 9 Abs. 1 GG. 12 Vorliegend würde es aber gerade eine - sogar offene - Diskriminierung im Sinne der vorgenannten Bestimmungen des EU-Primärrechts darstellen, Staatsangehörigen anderer EU-Mitgliedstaaten wie hier der N die Berufung auf Bürgerbzw. Deutschengrundrechte wie dasjenige aus Art. 9 Abs. 1 GG unter Hinweis auf ihre fehlende Eigenschaft als „ Deutsche “ i.S.v. Art. 116 Abs. 1 GG zu versagen. Welche rechtsmethodischen Konsequenzen hieraus im Einzelnen folgen, ist allerdings umstritten. 13 (a) Europarechtskonforme Auslegung So seien nach einer Ansicht die Deutschengrundrechte in Bezug auf Bürger 12 Zum Ganzen vgl. Wienbracke , Einführung in die Grundrechte, 2013, Rn. 32 m.w.N. 13 Zum Ganzen vgl. ebd. <?page no="104"?> I. Fall zu Art. 2 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1 GG 103 anderer EU-Staaten dahingehend europarechtskonform „auszulegen“, dass sie in persönlicher Hinsicht neben Deutschen auch EU-Ausländer erfassten. 14 Danach würde ebenfalls die N als niederländische Staatsangehörige dem Begriff „ Deutsche “ i.S.v. Art. 12 Abs. 1 GG unterfallen. (b) Anwendungsvorrang des EU-Rechts Nach anderer Auffassung ließe sich die im vorgenannten Umfang bestehende Kollision des deutschen Verfassungstexts mit dem EU-Recht methodisch „sauber“ nur dadurch beseitigen, indem man die in den Bürgerbzw. Deutschen-Grundrechten des Grundgesetzes enthaltene persönliche Einschränkung auf „ Deutsche “ im Anwendungsbereich namentlich des AEUV unangewendet lasse und auf diese Weise den persönlichen Schutzbereich der Deutschengrundrechte auch für EU-Ausländer öffne. 15 Aufgrund der danach gegebenen Unanwendbarkeit des Merkmals „ Deutsche “ in Art. 12 Abs. 1 GG auf diesen Personenkreis wird nach dieser Meinung auch N als niederländische Staatsangehörige vom persönlichen Schutzbereich dieses Grundrechts erfasst. (c) Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Schranken des Deutschen-Grundrechts Schließlich wird vertreten, dass sich die unionsrechtlich gebotene Gleichbehandlung von EU-Ausländern und Deutschen durch eine europarechtskonforme Auslegung der Grundrechte insgesamt bewirken ließe. Hiernach vermögen sich EU-Ausländer, ebenso wie Nicht-EU-Ausländer und Staatenlose, im sachlichen Schutzbereich von Deutschen-Grundrechten wegen ihrer fehlenden Deutschen-Eigenschaft im Ausgangspunkt zwar nur auf Art. 2 Abs. 1 GG zu berufen. Doch sei dessen geringeres Schutzniveau bei europarechtskonformer Handhabung auf das Niveau des betreffenden Deutschengrundrechts anzuheben. Bewerkstelligen ließe sich dies dadurch, dass dessen jeweilige engere Beschränkungsmöglichkeit - wie diejenigen des Art. 9 Abs. 2 GG - auf Art. 2 Abs. 1 GG übertragen werde. 16 Bei Zugrundelegung dieser Sichtweise könnte sich N zwar nicht mit Erfolg auf Art. 9 Abs. 1 GG berufen, sondern nur auf das Jedermanns-Auffanggrundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG. Doch würde sie hierdurch aufgrund der nach dem Vorstehenden in ihrem Fall 14 Vgl. Wienbracke , Einführung in die Grundrechte, 2013, Rn. 33 m.w.N. 15 Vgl. ebd. 16 Zum Ganzen vgl. ebd. <?page no="105"?> 104 B Fälle zu den Grundrechten durchzuführenden Übertragung der Grundrechtsschranken des Art. 9 Abs. 2 GG qualitativ genauso geschützt. (d) Zwischenergebnis Im Ergebnis gelangen damit alle drei vorgenannten Ansätze zum selben 17 Resultat, dass EU-Ausländer wie N den gleichen Grundrechtsschutz genießen wie deutsche Staatsangehörige nach Art. 9 Abs. 1 GG - sei es unmittelbar nach dieser Vorschrift oder über den Umweg des Art. 2 Abs. 1 GG. Folglich bedarf es hier keiner Entscheidung zwischen den drei o.g. Meinungen. 18 (2) Sachlicher Schutzbereich, Eingriff, keine Rechtfertigung Was den sachlichen Schutzbereich von Art. 9 Abs. 1 GG anbelangt, so erscheint es nicht von vornherein als ausgeschlossen, dass dieser neben der positiven Vereinigungsfreiheit ebenfalls die hier in Rede stehende negative Freiheit schützt, einer Vereinigung fernzubleiben, und dass § 2 Abs. 1 IHKG hierin in verfassungswidriger Weise eingreift. 19 (3) Zwischenergebnis Eine Verletzung der N in deren Grundrecht aus Art. 9 Abs. 1 GG ist somit möglich. 20 bb) Möglichkeit einer Verletzung von Art. 2 Abs. 1 GG Ohne Weiteres möglich ist eine Verletzung der N durch § 2 Abs. 1 IHKG zumindest in ihrem (Auffang-)Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG, das mit dem Merkmal „ [j]eder “ alle natürlichen 17 Hinweis: Eine a.A. (Bejahung der Ergebnisrelevanz des Meinungsstreits, da mit Art. 9 Abs. 1 bzw. Art. 2 Abs. 1 GG im Ausgangspunkt unterschiedliche Grundrechte betroffen sind) ist ebenfalls vertretbar. Bei Zugrundelegung einer solchen granularen Sichtweise ist der Meinungsstreit zu entscheiden. Sofern die Streitentscheidung zugunsten der im Text letztgenannten Auffassung ausfällt, ist hier ein Verstoß gegen Art. 9 Abs. 1 GG mangels Eröffnung des persönlichen Schutzbereichs dieses Grundrechts abzulehnen und die Prüfung mit Art. 2 Abs. 1 GG fortzusetzen (dazu s.u. „B.I.4.a)bb)“). 18 Hinweis: Zur Darstellung von Meinungsstreitigkeiten im juristischen Gutachten siehe Wienbracke , VR 2020, S. 361 (363) m.w.N. 19 BVerfG, Beschluss vom 12. 7. 2017 - 1 BvR 2222/ 12, 1106/ 13, BVerfGE 146, 164 (190 f.). 20 Hinweis: Ob N tatsächlich im Grundrecht aus Art. 9 Abs. 1 GG verletzt wird, ist in der Begründetheit der Verfassungsbeschwerde (s.u. „B.II.1.“) zu prüfen, vgl. Wienbracke , Einführung in die Grundrechte 2013, Rn. 597 m.w.N. <?page no="106"?> I. Fall zu Art. 2 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1 GG 105 Personen unabhängig von ihrer etwaigen Eigenschaft als Deutscher i.S.v. Art. 116 Abs. 1 GG erfasst. 21 Dieses Grundrecht hat N zwar nicht ausdrücklich als verletzt gerügt. Doch hindert dieser Umstand das BVerfG nicht daran, auch solche Grundrechte in die Prüfung mit einzubeziehen, soweit sich die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Rechtsverletzung hinsichtlich derselben Beschwer auch oder sogar vorrangig in Bezug auf andere Grundrechte ergeben kann. Vielmehr prüft das BVerfG innerhalb des durch die geltend gemachte Beschwer bestimmten Streitgegenstands sämtliche insoweit in Betracht zu ziehenden Grundrechte. 22 cc) Keine Möglichkeit einer Verletzung von Art. 12 Abs. 1 GG Von vornherein ausgeschlossen ist dagegen eine Verletzung der N in ihrem Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG. Entsprechend der vorstehend zu Art. 9 Abs. 1 GG gemachten Ausführungen steht die niederländische Staatsangehörigkeit von N ihrer erfolgreichen Berufung auf das Deutschen-Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG in persönlicher Hinsicht zwar nicht entgegen (vgl.o. „B.I.4.a)aa)(1)“). Auch knüpft die von § 2 Abs. 1 IHKG angeordnete Rechtsfolge der zwangsweisen Kammerzugehörigkeit tatbestandlich an den Unterhalt einer Betriebsstätte der in dieser Vorschrift Genannten und damit deren berufliche Tätigkeit an, was Art. 12 Abs. 1 GG sachlich schützt. Doch ist die IHK-Zugehörigkeit keine Voraussetzung für die Wahl, sondern vielmehr eine Folge der Ausübung eines bestimmten Berufs, und ebenfalls die Art und Weise der Berufsausübung wird durch § 2 Abs. 1 IHKG nicht geregelt - auch nicht mit berufspolitischer bzw. objektiv berufsregelnder 23 Tendenz. Die besonderen, gerade durch Art. 12 Abs. 1 GG verbürgten Freiheiten, werden nicht berührt. 24 21 Vgl. Wienbracke , Einführung in die Grundrechte, 2013, Rn. 501, 503 m.w.N. 22 Zum Ganzen vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. 4. 2018 - 1 BvR 3080/ 09; BVerfGE 148, 267 (278). 23 Dazu siehe Wienbracke , Einführung in die Grundrechte, 2013, Rn. 244 m.w.N. 24 Zum Ganzen vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. 2. 1960 - 1 BvR 239/ 52, BVerf- GE 10, 354 (362 f.); BVerfG, Beschluss vom 19. 12. 1962 - 1 BvR 541/ 57, BVerf- GE 15, 235 (239); Deutscher Bundestag, Wissenschaftliche Dienste, WD 3 - 3000 - 320/ 12 (21. 12. 2012), S. 6. Eine a.A. (siehe die Nachweise bei Hatje/ Terhechte , NJW 2002, S. 1849 [1850]; offengelassen von BVerwG, Urteil vom 17. 12. 1998 - 1 C 7/ 99, NJW 1999, S. 2292 [2293]) ist bei entsprechender Argumentation ebenfalls vertretbar. Hinweis: Zum von N nicht als verletzt gerügten Art. 5 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 GG, für dessen Einschlägigkeit im vorliegenden Fall sich aus dem mitgeteilten <?page no="107"?> 106 B Fälle zu den Grundrechten b) Selbst-, gegenwärtige und unmittelbare Betroffenheit Über die vorgenannte Verletzungsmöglichkeit hinaus - hier: von Art. 9 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG (s.o. „B.I.4.a)aa),bb)“) - verlangt das BVerfG für die Bejahung der Beschwerdebefugnis in ständiger Rechtsprechung 25 zudem noch, dass der Beschwerdeführer durch den Beschwerdegegenstand „selbst, gegenwärtig und unmittelbar“ in seinen Rechten i.S.v. § 90 Abs. 1 BVerfGG betroffen sein muss. 26 Die Selbstbetroffenheit des Beschwerdeführers liegt ohne Weiteres vor, wenn dieser Adressat der von ihm mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Norm ist. Gegenwärtig betroffen ist der Beschwerdeführer i.d.R. dann, wenn der betreffende Rechtsakt ihn „schon oder noch“, d.h. aktuell, beschwert. Die unmittelbare Betroffenheit des Beschwerdeführers durch den Beschwerdegegenstand ist zu bejahen, wenn dieser dessen (Grund-) Rechtsposition verändert, ohne noch eines behördlichen oder gerichtlichen Vollzugsakts zu bedürfen. 27 Als laut Sachverhalt zur Gewerbesteuer veranlagte natürliche Person mit Unterhalt einer Betriebsstätte im Bezirk der IHK K wird N vom Tatbestand des § 2 Abs. 1 IHKG erfasst und unterliegt damit der darin angeordneten Rechtsfolge der Pflichtmitgliedschaft in der IHK K. N ist mithin Adressat dieser Norm und als solcher von dieser selbst betroffen. Auch ist N aufgrund der in Kraft befindlichen Vorschrift des § 2 Abs. 1 IHKG aktuell Mitglied der IHK K; § 2 Abs. 1 IHKG betrifft N daher ebenfalls gegenwärtig. Schließlich ordnet § 2 Abs. 1 IHKG die Rechtsfolge der Kammerzugehörigkeit auch direkt an, d.h. diese tritt kraft Gesetzes ein, ohne dass es hierfür noch eines weiteren Rechtsanwendungsakts bedürfte. Als demnach selbstvollziehende ( self-executing ) Norm betrifft § 2 Abs. 1 IHKG die N folglich unmittelbar. 28 Sachverhalt keine Anhaltspunkte ergeben, siehe BVerfG, Beschluss vom 12. 7. 2017 - 1 BvR 2222/ 12, 1106/ 13, BVerfGE 146, 164 (192 f.); BVerwG, Urteil vom 21. 7. 1998 - 1 C 32/ 97, NJW 1998, S. 3510 (3512). Bei BVerfG, a.a.O., S. 191, 193 auch zu Art. 1 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und zu Art. 4 Abs. 1 GG. 25 Aus jüngerer Zeit siehe etwa BVerfG, Beschluss vom 15. 1. 2026 - 1 BvR 1592/ 25, BeckRS 2026, 3091, Rn. 8. 26 Wienbracke , VR 2022, S. 86 (88). 27 Zum Ganzen siehe Wienbracke , VR 2022, S. 86 (88). 28 Hinweis: Anders wäre es, wenn sich N mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen die Beitragspflicht nach § 3 Abs. 2, 3 IHKG wenden würde, die in Gestalt <?page no="108"?> I. Fall zu Art. 2 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1 GG 107 c) Zwischenergebnis Also ist N beschwerdebefugt. 5. Rechtswegerschöpfung / Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde a) Rechtswegerschöpfung Vorbehaltlich § 90 Abs. 2 S. 2 BVerfGG kann nach § 90 Abs. 2 S. 1 BVerfGG die Verfassungsbeschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden, sofern ein solcher gegen die gerügte Grundrechtsverletzung zulässig ist. Gegen förmliche Gesetze wie § 2 Abs. 1 IHKG steht der Rechtsweg nicht offen, vgl. § 93 Abs. 3 BVerfGG. 29 Das Erfordernis der Rechtswegerschöpfung steht der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde der N somit nicht entgegen. b) Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde aa) Grundsatz Allerdings leitet das BVerfG in ständiger Rechtsprechung 30 über den Wortlaut von § 90 Abs. 2 S. 1 BVerfGG hinaus aus dieser Vorschrift als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung insbesondere für Rechtssatzverfassungsbeschwerden den Grundsatz von deren Subsidiarität ab. Danach ist der Beschwerdeführer über das Gebot der Rechtswegerschöpfung im engeren Sinne hinaus grundsätzlich gehalten, vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde sämtliche ihm zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten zu ergreifen, um eine Korrektur der behaupteten Grundrechtsverletzung zu erwirken bzw. diese zu verhindern. 31 Vorliegend wäre es möglich gewesen, gegen den durch die IHK K nach § 3 Abs. 2 S. 1 IHKG erlassenen Beitragsbescheid (Verwaltungsakt) - gegebenendes Beitragsbescheids noch einen Vollzugs-(Verwaltungs-)akt voraussetzt, vgl. Wienbracke , Einführung in die Grundrechte, 2013, Rn. 614 m.w.N. 29 Vgl. Wienbracke , VR 2022, S. 86 (88). 30 Aus jüngerer Zeit siehe etwa BVerfG, Beschluss vom 1. 10. 2025 - 1 BvR 2428/ 20, NJW 2026, S. 585 (588). 31 Zum Ganzen siehe Wienbracke , VR 2022, S. 86 (88). <?page no="109"?> 108 B Fälle zu den Grundrechten falls 32 nach vorheriger erfolgloser Erhebung eines Widerspruchs (§ 68 Abs. 1 S. 1 VwGO) - Anfechtungsklage gem. § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO zu erheben. Im Rahmen der Entscheidung hierüber hätte das Verwaltungsgericht dann nicht nur die Verfassungsmäßigkeit von § 3 Abs. 2 S. 1 IHKG als gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für den Beitragsbescheid geprüft, sondern ebenfalls inzidenter die Verfassungsmäßigkeitvon § 2 Abs. 1 IHKG. Der IHK-Beitragsbescheid ist denknotwendiger Weise nur dann mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen zu vereinbaren, wenn auch die der Beitragspflicht vorgelagerte IHK-Pflichtmitgliedschaft ihrerseits verfassungskonform ist. 33 Alternativ hierzu hätte die Verfassungsmäßigkeit von § 2 Abs. 1 IHKG auch inzident als Vorfrage einer allgemeinen (negativen) Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO, gerichtet auf Feststellung des Nichtbestehens der Mitgliedschaft in der IHK, geltend gemacht werden können. Die Statthaftigkeit einer solchen Klage würde auch nicht etwa an § 43 Abs. 2 S. 1 VwGO scheitern, bietet sie doch ausnahmsweise ein „Mehr“ an Rechtsschutz (nämlich mangels Pflichtmitgliedschaft zu keinem Zeitpunkt IHK-Pflichtbeiträge zahlen zu müssen) als eine Anfechtungsklage gegen den IHK-Beitragsbescheid für ein einzelnes Jahr (s.o.), was eine Vielzahl derartiger Prozesse vermeidet. 34 bb) Ausnahme Allerdings bedarf es abweichend vom vorstehenden Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde einer dieser vorangehenden fachgerichtlichen Entscheidung dem BVerfG zufolge ausnahmsweise u.a. dann nicht, wenn die Beurteilung einer Norm allein spezifisch verfassungsrechtliche Fragen aufwirft, deren Beantwortung dem BVerfG vorbehalten ist, ohne dass von einer vorausgegangenen fachgerichtlichen Prüfung verbesserte Entscheidungsgrundlagen zu erwarten wären - namentlich in Gestalt von gegebenenfalls sogar in mehreren Instanzen geprüftem Tatsachenmaterial 32 Zur weitgehenden landesgesetzlichen Abschaffung des Widerspruchsverfahrens auf Grundlage von § 68 Abs. 2 S. 1 Hs. 1 VwGO siehe Wienbracke , Verwaltungsprozessrecht, 4. Auflage 2024, Rn. 306 ff. m.w.N. 33 Zum Ganzen vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. 12. 2001 - 1 BvR 1806/ 98, NVwZ 2002, S. 335; BVerfG, Beschluss vom 12. 7. 2017 - 1 BvR 2222/ 12, 1106/ 13, BVerfGE 146, 164 (173, 190 f., 193, 195 f., 202, 205 f., 209); BVerwG, Urteil vom 21. 7. 1998 - 1 C 32/ 97, NJW 1998, S. 3510; Wienbracke , Einführung in die Grundrechte, 2013, Rn. 624 m.w.N. 34 Zum Ganzen vgl. Wienbracke , Einführung in die Grundrechte, 2013, Rn. 625 m.w.N.; ders ., Verwaltungsprozessrecht, 4. Auflage 2024, Rn. 209, 214. <?page no="110"?> I. Fall zu Art. 2 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1 GG 109 und der Vermittlung von Fallanschauung und Rechtsauffassung der Gerichte. 35 Die durch § 2 Abs. 1 IHKG angeordnete Rechtsfolge der IHK-Pflichtmitgliedschaft knüpft tatbestandlich an die etablierten Merkmale der Gewerbesteuerveranlagung (vgl. § 2 Abs. 1-3 GewStG), der Eigenschaft u.a. als natürliche Person sowie an den Unterhalt einer Betriebsstätte (vgl. § 12 AO) im jeweiligen IHK-Bezirk (vgl. § 12 Abs. 1 Nr. 1, 2 IHKG i.V.m. dem jeweiligen Landesrecht) an. Dass N Pflichtmitglied der IHK K ist, basiert daher weder auf einer ungesicherten Tatsachennoch auf einer ungesicherten Rechtsgrundlage (vgl.o. „B.I.4.b)“). Insbesondere enthält § 2 Abs. 1 IHKG keine - in besonderem Maße 36 - auslegungsbedürftigen und -fähigen Rechtsbegriffe, von deren Auslegung und Anwendung die tatsächliche und rechtliche Beschwer der N maßgeblich abhängen würde. 37 cc) Zwischenergebnis Mithin greift vorliegend eine Ausnahme vom Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde Platz, so dass dieser nicht zur Unzulässigkeit der gegen § 2 Abs. 1 IHKG gerichteten Rechtssatzverfassungsbeschwerde der N führt. 6. Form Bezüglich der Form der Verfassungsbeschwerde bestimmt § 23 Abs. 1 S. 1 BVerfGG, dass diese schriftlich beim BVerfG einzureichen und nach § 23 Abs. 1 S. 2 Hs. 1 i.V.m. § 92 BVerfGG zu begründen ist. 38 Diese Erfordernisse sind hier laut Sachverhalt erfüllt, wonach N die Verfassungsbeschwerde formgemäß erhoben hat. 35 Zum Ganzen siehe BVerfG, Beschluss vom 25.06.2025 - 1 BvR 368/ 22, BeckRS 2025, 15833, Rn. 17; BVerfG, Beschluss vom 1. 10. 2025 - 1 BvR 2428/ 20, NJW 2026, S. 585 (588). 36 Hinweis: Richtigerweise sind freilich selbst scheinbar „eindeutige“ Vorschriften der Auslegung zugänglich, siehe Wienbracke , Juristische Methodenlehre, 3. Auflage 2026, Rn. 125 m.w.N. auch zur a.A. 37 Hinweis: Zur Relevanz dieser Kriterien im hiesigen Kontext vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. 12. 2022 - 1 BvR 1345/ 21, BeckRS 2022, 41609, Rn. 46. 38 Wienbracke , VR 2022, S. 86 (88). <?page no="111"?> 110 B Fälle zu den Grundrechten 7. Frist Letztlich müsste N die Verfassungsbeschwerde auch fristgemäß erhoben haben. Abweichend von der allgemeinen Vorschrift des § 93 Abs. 1 S. 1 BVerfGG, wonach die Verfassungsbeschwerde binnen eines Monats zu erheben ist, kann nach § 93 Abs. 3 BVerfGG die Verfassungsbeschwerde, die sich speziell gegen ein Gesetz oder gegen einen sonstigen Hoheitsakt richtet, gegen den ein Rechtsweg nicht offensteht, nur innerhalb eines Jahres seit dem Inkrafttreten des Gesetzes oder dem Erlass des Hoheitsaktes erhoben werden. Beschwerdegegenstand der Verfassungsbeschwerde der N ist mit § 2 Abs. 1 IHKG ein Gesetz (s.o. „B.I.3.“), so dass vorliegend die Jahresfrist des § 93 Abs. 3 BVerfGG maßgeblich ist. Laut Sachverhalt hat N ihre Rechtssatzverfassungsbeschwerde fristgemäß, d.h. innerhalb der Jahresfrist des § 93 Abs. 3 BVerfGG, erhoben; diese ist damit gewahrt. 8. Zwischenergebnis Also ist die Verfassungsbeschwerde der N zulässig. 39 II. Begründetheit der Verfassungsbeschwerde Die Verfassungsbeschwerde ist begründet, wenn der Beschwerdegegenstand den Beschwerdeführer in einem seiner Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte verletzt, vgl. §§ 90 Abs. 1, 95 Abs. 1 S. 1 BVerfGG 40 . 41 39 Hinweis: Mangels diesbezüglicher Angaben in Sachverhalt und Bearbeitervermerk sind im Rahmen der vorliegenden Fallbearbeitung jeweils nicht zu thematisieren § 32 Abs. 2 S. 2 BVerfGG (dazu vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 19. 11. 1991 - 1 BvR 1425/ 90, NJW 1992, S. 816 [817] und siehe Kluth , NVwZ 2002, S. 298) und die materielle Rechtskraftwirkung von BVerfG-Entscheidungen ( res iudicata ), dazu vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 15. 6. 1988 - 1 BvR 1301/ 86, BVerfGE 78, 320 (328). Zur Bedeutung geänderter Verhältnisse vgl. BVerwG, Urteil vom 21. 7. 1998 - 1 C 32/ 97, NJW 1998, S. 3510 (3510 f.), freilich zu § 31 Abs. 1 BVerfGG. 40 Hinweis: Wegen des Anwendungsvorrangs des einfachen Rechts gegenüber dem Verfassungsrecht wird hier und im Folgenden allein auf die Vorschriften des BVerfGG - und nicht auf Art. 94 Abs. 1 Nr. 4a GG - zurückgegriffen, zumal diese Verfassungsnorm in § 90 Abs. 1 BVerfGG nahezu wortgleich wiederholt wird, vgl. Wienbracke , Einführung in die Grundrechte, 2013, Rn. 579 (mit Fn. 1378) m.w.N. 41 Wienbracke , VR 2022, S. 86 (88). <?page no="112"?> I. Fall zu Art. 2 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1 GG 111 Ein Grundrecht ist verletzt, wenn sein Schutzbereich eröffnet ist, ein Eingriff hierin vorliegt und dieser verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt ist. 42 1. Verletzung von Art. 9 Abs. 1 GG Vorliegend rügt N, durch § 2 Abs. 1 IHK in ihrem Grundrecht auf negative Vereinigungsfreiheit aus Art. 9 Abs. 1 GG verletzt zu sein. Wenngleich der persönliche Schutzbereich dieses Grundrechts in Bezug auf N eröffnet ist (s.o. „B.I.2.,4.a)aa)(1)“) und Art. 9 Abs. 1 GG sachlich neben der positiven Freiheit des Einzelnen, sich mit anderen zusammenzuschließen bzw. einem bestehenden Verein beizutreten, auch negativ die Freiheit schützt, aus einer Vereinigung wieder auszutreten bzw. dieser von vornherein fernzubleiben, so ist allerdings fraglich, ob Letzteres ebenfalls in Bezug auf öffentlich-rechtliche Organisationsformen wie die IHKs als Körperschaften des öffentlichen Rechts (§ 3 Abs. 1 IHKG) zutrifft. Diese Frage ist umstritten. 43 a) Bejahende Meinung Zur Begründung der dies bejahenden Auffassung 44 wird im Wesentlichen 45 angeführt, dass Art. 9 Abs. 1 GG mit dem Recht, Vereine und Gesellschaften 42 Vgl. Wienbracke , VR 2022, S. 86 (89). 43 Zum Ganzen vgl. Wienbracke , Einführung in die Grundrechte, 2013, Rn. 64 f., 328 ff. m.w.N. Hinweis: Zu den verschiedenen Möglichkeiten, Meinungsstreitigkeiten im juristischen Gutachten darzustellen, siehe Wienbracke , VR 2020, S. 361 (363) m.w.N. 44 Vertreten etwa von Hesse , Grundzüge des Verfassungsrechts der Bundesrepublik Deutschland, 20. Auflage 1995, Rn. 414. Weitere Nachweise bei BVerfG, Beschluss vom 12. 7. 2017 - 1 BvR 2222/ 12, 1106/ 13, BVerfGE 146, 164 (194). 45 Hinweis: Eine umfassende Wiedergabe des Meinungsstands zur umstrittenen Frage, ob Art. 9 Abs. 1 GG gegen die Pflichtmitgliedschaft in öffentlich-rechtlichen Zwangsvereinigungen schützt, lässt sich hier nicht darstellen. Näher dazu siehe etwa Hebeler/ Spitzlei , 60 Probleme aus dem Staats- und Verwaltungsrecht, 4. Auflage 2018, S. 67 ff. m.w.N. Speziell zur Systematik (Zusammenhang mit Art. 9 Abs. 2 GG) siehe BVerwG, Urteil vom 21. 7. 1998 - 1 C 32/ 97, NJW 1998, S. 3510 (3511) und zur Entstehungsgeschichte von Art. 9 Abs. 1 GG siehe BVerfG, Beschluss vom 12. 7. 2017 - 1 BvR 2222/ 12, 1106/ 13, BVerfGE 146, 164 (194) sowie BVerfG, Beschluss vom 7. 12. 2001 - 1 BvR 1806/ 98, NVwZ 2002, S. 335 (336). Die für eine Argumentation mit Letzterer <?page no="113"?> 112 B Fälle zu den Grundrechten zu bilden, das die demokratische und rechtsstaatliche Ordnung des Grundgesetzes konstituierende Prinzip freier sozialer Gruppenbildung gewährleiste. Daraus folge zwingend, dass grundrechtlicher Maßstab für das Recht, öffentlich-rechtlichen Zwangszusammenschlüssen fernzubleiben, Art. 9 Abs. 1 GG sein müsse. Die Abwehr hoheitlicher Zugriffe auf die individuelle Freiheit sei gerade der Kern der Abwehrfunktion der Grundrechte. 46 Unter Zugrundelegung dieser Sichtweise wäre der sachliche Schutzbereich von Art. 9 Abs. 1 GG im Hinblick auf das vorliegend in Rede stehende Recht der N auf Fernbleiben von der IHK K als öffentlich-rechtliche Körperschaft (§ 3 Abs. 1 IHKG) folglich eröffnet. b) Verneinende Meinung Die Vertreter 47 der die vorstehend aufgeworfene Frage verneinenden Ansicht führen demgegenüber u.a. 48 an, dass das spezielle Grundrecht des Art. 9 Abs. 1 GG auf den Schutz von freiwilligen, aus privater Initiative - unabhängig vom und in Distanz zum Staat - erfolgter Zusammenschlüsse zu frei gewählten, selbst bestimmten Zwecken abziele. Die gesetzliche Anordnung der Eingliederung in eine öffentlich-rechtliche Körperschaft beruhe dagegen auf der Entscheidung des staatlichen Gesetzgebers und unterfalle daher von vornherein nicht dem Begriff „ Verein “ i.S.v. Art. 9 Abs. 1 GG. Der grundrechtliche Schutz hiergegen, d.h. nicht durch Pflichtmitgliedschaft von „unnötigen“ öffentlich-rechtlichen Körperschaften in Anspruch genommen zu werden, ergebe sich als über Art. 9 Abs. 1 GG hinausgehendes, weiteres Recht vielmehr aus Art. 2 Abs. 1 GG. 49 benötigten Materialien stehen im Rahmen einer Klausurbearbeitung in der Regel nicht zur Verfügung, so dass dort diesbezügliche Ausführungen nicht zu erwarten sind, siehe Wienbracke , Juristische Methodenlehre, 3. Auflage 2026, Rn. 193 m.w.N. 46 Zum Ganzen siehe BVerfG, Urteil vom 1. 3. 1979 - 1 BvR 532, 533/ 77, 419/ 78 und BvL 21/ 78, BVerfGE 50, 290 (353); Ziekow , in: Merten/ Papier (Hrsg.), Handbuch der Grundrechte in Deutschland und Europa, 1. Auflage 2011, § 107 Rn. 32 m.w.N. 47 Siehe nur BVerfG, Beschluss vom 12. 7. 2017 - 1 BvR 2222/ 12, 1106/ 13, BVerf- GE 146, 164 (194 f.); Merten , in: Isensee/ Kirchhof (Hrsg.), Handbuch des Staatsrechts, 3. Auflage 2009, § 165 Rn. 62 ff. 48 Siehe den Hinweis in Fn. 45. 49 Zum Ganzen siehe BVerfG, Beschluss vom 12. 7. 2017 - 1 BvR 2222/ 12, 1106/ 13, BVerfGE 146, 164 (194); BVerfG, Beschluss vom 7. 12. 2001 - 1 BvR 1806/ 98, NVwZ 2002, S. 335 (336). <?page no="114"?> I. Fall zu Art. 2 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1 GG 113 Demnach kann sich N gegenüber ihrer durch § 2 Abs. 1 IHKG angeordneten Pflichtmitgliedschaft in der „IHK K“ als Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 3 Abs. 1 IHKG) nicht mit Erfolg auf Art. 9 Abs. 1 GG berufen. c) Stellungnahme Gelangen die widerstreitenden Meinungen im vorliegenden Fall mithin zu unterschiedlichen Ergebnissen, so bedarf es einer Entscheidung zwischen ihnen. 50 Gegen die erstgenannte Ansicht, der zufolge Art. 9 Abs. 1 GG auch gegenüber der Pflichtmitgliedschaft in öffentlich-rechtlichen Vereinigungen schütze (s.o. „B.II.1.a)“), spricht, dass das von den Vertretern dieser Auffassung bemühte Prinzip freier sozialer Gruppenbildung durch Art. 9 Abs. 1 GG nicht unabhängig von der Rechtsform der Vereinigung geschützt wird. Vielmehr betrifft diese Norm einzig die privatautonome Gruppenbildung; nicht hingegen begründet sie ein Recht auf Bildung auch von öffentlichrechtlichen Verbänden. Deren freie Bildung steht dem einzelnen Bürger nach Art. 9 Abs. 1 GG gerade nicht offen (vgl.o. „B.II.1.b)“). Und auch aus dem weiteren o.g. Argument der grundrechtlichen Abwehrfunktion folgt richtigerweise nichts anderes, kann dieser doch ebenfalls über Art. 2 Abs. 1 GG Rechnung getragen werden (vgl.o. „B.II.1.b)“). Das darin gewährleistete Grundrecht stellt ein hinreichendes Instrument zur Abwehr von unnötigen öffentlich-rechtlichen Zwangsverbänden dar. 51 Vielmehr lässt sich zugunsten der Auffassung, welche den sachlichen Schutzbereich der Vereinigungsfreiheit im Hinblick auf die gesetzlich angeordnete Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Organisation als nicht eröffnet ansieht, anführen, dass die von Art. 9 Abs. 1 GG geschützte negative Freiheit, aus einer Vereinigung auszutreten bzw. dieser fernzubleiben, nicht weiter gehen kann als die durch dieses Grundrecht geschützte positive Freiheit, eine Vereinigung zu gründen bzw. dieser beizutreten (s.o. „B.II.1.“). Erstreckt sich Letztere aber - wie gezeigt (s.o.) - nur auf privatrechtliche Vereinigungen, so ist auch Erstere als ihr Spiegelbild bzw. ihre Kehrseite darauf 50 Vgl. Wienbracke , VR 2020, S. 361 (363) m.w.N. 51 Zum Ganzen siehe BVerfG, Beschluss vom 18. 12. 1974 - 1 BvR 430/ 65 und 259/ 66, BVerfGE 38, 281 (298); BVerfG, Beschluss vom 7. 12. 2001 - 1 BvR 1806/ 98, NVwZ 2002, S. 335 (336); BVerfG, Beschluss vom 12. 7. 2017 - 1 BvR 2222/ 12, 1106/ 13, BVerfGE 146, 164 (194). <?page no="115"?> 114 B Fälle zu den Grundrechten beschränkt, privaten - nicht hingegen ebenfalls öffentlich-rechtlichen - Vereinigungen fernbleiben zu dürfen. 52 Damit ist der letztgenannten Meinung zu folgen. Art. 9 Abs. 1 GG schützt folglich nicht davor, in eine öffentlich-rechtliche Körperschaft zwangsweise eingegliedert zu werden. 53 Also ist der sachliche Schutzbereich des Grundrechts der Vereinigungsfreiheit aus Art. 9 Abs. 1 GG hier nicht eröffnet. 54 d) Zwischenergebnis N wird durch § 2 Abs. 1 IHK daher nicht in ihrem Grundrecht auf negative Vereinigungsfreiheit aus Art. 9 Abs. 1 GG verletzt. 2. Verletzung von Art. 12 Abs. 1 GG Desgleichen kommt hier ebenfalls keine Verletzung von N durch § 2 Abs. 1 IHK in ihrem Grundrecht auf Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG in Betracht (s.o. „B.I.4.a)cc)“). 55 52 Zum Ganzen siehe BVerfG, Beschluss vom 7. 12. 2001 - 1 BvR 1806/ 98, NVwZ 2002, S. 335 (336); BVerwG, Urteil vom 21. 7. 1998 - 1 C 32/ 97, NJW 1998, S. 3510 (3511); Merten , in: Isensee/ Kirchhof (Hrsg.), Handbuch des Staatsrechts, 3. Auflage 2009, § 165 Rn. 63; Wienbracke , Einführung in die Grundrechte, 2013, Rn. 66, 331 m.w.N.; ders ., EWiR 2017, S. 625 (626). 53 Ebenso die in Fn. 47, 49 und 51 Genannten. 54 Hinweis: Eine a.A. (s.o. „B.II.1.a“) ist bei entsprechender Argumentation ebenfalls vertretbar. Dann ist die weitere Prüfung (s.u. „B.II.3.“) anhand dieses Grundrechts fortzusetzen. Dabei stellt sich auf der Schrankenebene freilich das Problem, dass Art. 9 Abs. 2 GG bzgl. öffentlich-rechtlicher Zwangsverbände nicht „passt“ und auch eine verfassungsimmanente Schranke sich insoweit nicht aufdrängt, zugleich aber keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Verfassungsgeber die im Jahr 1949 bereits seit Langem etablierten IHKs nicht länger hat anerkennen wollen, vgl. BVerwG, Urteil vom 21. 7. 1998 - 1 C 32/ 97, NJW 1998, S. 3510 (3511). 55 Hinweis: Eine a.A. (siehe die Nachweise bei Hatje/ Terhechte , NJW 2002, S. 1849 [1850]; offengelassen von BVerwG, Urteil vom 17. 12. 1998 - 1 C 7/ 99, NJW 1999, S. 2292 [2293]) ist bei entsprechender Argumentation ebenfalls vertretbar. Der unter Zugrundelegung einer solchen Sichtweise zu bejahende Eingriff in den Schutzbereich von Art. 12 Abs. 1 GG wäre allerdings nur ein solcher der Berufsausübung, d.h. der „ersten Stufe“ der zu diesem Grundrecht vom BVerfG entwickelten „Drei-Stufen-Theorie“ (dazu siehe Wienbracke , Einführung in die Grundrechte, 2013, Rn. 246 ff., 258 ff. m.w.N. und unter „III.2.d),IV.2.b)bb)“ zu Fall „B.III.“), weshalb bezüglich seiner verfassungs- <?page no="116"?> I. Fall zu Art. 2 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1 GG 115 3. Verletzung von Art. 2 Abs. 1 GG Allerdings könnte N durch die von § 2 Abs. 1 IHKG angeordnete IHK- Pflichtmitgliedschaft in ihrem Grundrecht auf allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG verletzt sein (vgl.o. „B.II.1.b)“). Zwar hat N dieses Grundrecht in ihrer Verfassungsbeschwerde nicht ausdrücklich als verletzt gerügt. Doch ist das BVerfG im Rahmen der materiellrechtlichen 56 Prüfung einer zulässigen Verfassungsbeschwerde keinesfalls etwa darauf beschränkt zu untersuchen, ob ein Verstoß nur gegen das vom Beschwerdeführer explizit als verletzt gerügte Grundrecht vorliegt. Vielmehr kann es den Beschwerdegegenstand unter jedwedem in Betracht kommenden Gesichtspunkt auf seine Verfassungsmäßigkeit hin kontrollieren („ iura novit curia “). 57 a) Schutzbereich Dann müsste zunächst der Schutzbereich des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 1 GG sowohl in persönlicher als auch in sachlicher Hinsicht eröffnet sein. 58 aa) Persönlich Der persönliche Schutzbereich des Jedermanns-Grundrechts aus Art. 2 Abs. 1 GG ist in Bezug auf N eröffnet (s.o. „B.I.2.,4.a)bb)“). bb) Sachlich (1) Schutzgut Sachlich schützt Art. 2 Abs. 1 GG nicht nur, wie es sein Wortlaut nahezulegen scheint, einen begrenzten Bereich der „ freie[n] Entfaltung [d]er Persönlichkeit “, sondern aufgrund seiner Systematik und Historie 59 jede Form rechtlichen Rechtfertigung letztlich keine anderen Maßstäbe gelten als im Fall seiner Überprüfung anhand von Art. 2 Abs. 1 GG, vgl. dass. , a.a.O. 56 Zur Zulässigkeit s.o. „B.I.4.a)bb)“. 57 Zum Ganzen siehe BVerfG, Beschluss vom 4. 6. 1985 - 2 BvR 1703, 1718/ 83 und 856/ 84, BVerfGE 70, 138 (162); Wienbracke , Einführung in die Grundrechte, 2013, Rn. 652 m.w.N. 58 Vgl. Wienbracke , Einführung in die Grundrechte, 2013, Rn. 21 m.w.N. 59 Hinweis: Dass es „nicht rechtliche Erwägungen, sondern [allein] sprachliche [stilistische] Gründe [waren], die den Gesetzgeber bewogen haben, die ursprüngliche Fassung [von Art. 2 Abs. 1 GG] ,Jeder kann tun und lassen was er will‘ durch die jetzige Fassung zu ersetzen“ (BVerfG, Urteil vom 16. 1. 1957 - 1 BvR 253/ 56, BVerfGE 6, 32 [36 f.] m.w.N.), sollte auch ohne Zugriff auf die Materialen zur Entstehungsgeschichte von Art. 2 Abs. 1 GG in der Klausur <?page no="117"?> 116 B Fälle zu den Grundrechten menschlichen Handelns, auch die allgemeine Handlungsfreiheit auf wirtschaftlichem Gebiet und damit u.a. das Recht, nicht zwangsweise Mitglied in einer Vereinigung zu sein - zumal in einer solchen, die gegebenenfalls nicht nötig ist. 60 Genau um diese negative Vereinigungsfreiheit geht es vorliegend der N in der Sache, die nicht Pflichtmitglied in der IHK K sein möchte. Der sachliche Schutzbereich von Art. 2 Abs. 1 GG ist mithin eröffnet. (2) Grundrechtskonkurrenz 61 Mangels Einschlägigkeit 62 der speziellen Freiheitsgrundrechte aus Art. 9 Abs. 1 GG und Art. 12 Abs. 1 GG im vorliegenden Fall (s.o. „B.II.1.“ bzw. „B.I.4.a)cc)“) verdrängen diese das allgemeine (subsidiäre) Auffanggrundrecht ( lex generalis ) aus Art. 2 Abs. 1 GG hier nicht nach dem lex specialis - Grundsatz, welches somit anwendbar ist. (3) Zwischenergebnis Also ist der Schutzbereich des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 1 GG eröffnet. b) Eingriff Ferner müsste ein Eingriff in dieses Grundrecht vorliegen. Das ist dann der Fall, wenn ein Grundrechtsverpflichteter das grundrechtlich geschützte Verhalten erschwert oder unmöglich macht. Diese Voraussetzungen liegen bei einem Grundrechtseingriff im klassischen Sinn ohne gemeinhin bekannt sein, vgl. Wienbracke , Einführung in die Grundrechte, 2013, Rn. 507 m.w.N. 60 Zum Ganzen siehe die Nachweise in Fn. 53 und BVerfG, Urteil vom 29. 7. 1959 - 1 BvR 394/ 58, BVerfGE 10, 89 (99); Wienbracke , Einführung in die Grundrechte, 2013, Rn. 505 ff. m.w.N. 61 Hinweis: Alternativ zum vorliegenden Aufbau ist es ebenfalls vertretbar, die Anwendbarkeit von Art. 2 Abs. 1 GG in einem eigenen Gliederungspunkt vor der Eröffnung von dessen Schutzbereich zu prüfen, vgl. Wienbracke , Juristische Methodenlehre, 3. Auflage 2026, Rn. 34, 70 m.w.N. 62 Hinweis: Zur umstrittenen Frage, ob für die Verdrängungswirkung der speziellen Freiheitsgrundrechte gegenüber Art. 2 Abs. 1 GG deren bloße Schutzbereichseröffnung ausreicht oder zudem ein Eingriff in diese vorliegen muss, siehe Wienbracke , Einführung in die Grundrechte, 2013, Rn. 92 (Fn. 233) m.w.N. <?page no="118"?> I. Fall zu Art. 2 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1 GG 117 Weiteres vor, d.h. wenn die jeweilige Grundrechtsbeeinträchtigung final, unmittelbar, rechtsförmig und mit Zwang erfolgt. 63 aa) Grundrechtsverpflichteter Bei § 2 Abs. 1 IHKG handelt es sich um ein vom Bundestag erlassenes Gesetz, d.h. um einen Akt der Gesetzgebung und damit um die Maßnahme der nach Art. 1 Abs. 3 GG an das Grundrecht des Art. 2 Abs. 1 GG gebundenen deutschen Staatsgewalt. 64 bb) Eingriffsmaßnahme Die durch dieses Grundrecht gewährleistete wirtschaftliche Handlungsfreiheit (s.o. „B.II.3.a)bb)(1)“) beeinträchtigt der Gesetzgeber mit der in § 2 Abs. 1 IHKG angeordneten Pflichtmitgliedschaft (Organisations zwang ) in der IHK ohne weitere Zwischenursache (unmittelbar, vgl.o. „B.I.4.b)“). In dieser zwangsweisen IHK-Zugehörigkeit besteht auch gerade der Zweck (Finalität) dieser rechtsförmigen (Gesetz) staatlichen Maßnahme, die damit als Grundrechtseingriff im klassischen Sinn zu qualifizieren ist. 65 Insbesondere ist die IHK-Pflichtmitgliedschaft trotz der durch sie eröffneten Möglichkeiten zur Mitwirkung in der regionalen IHK und Inanspruchnahme von deren Leistungen - nur insofern liegt eine Rechtskreiserweiterung vor - als solche nicht etwa rechtlich vorteilhaft oder zumindest eingriffsneutral. Vielmehr zwingt der Gesetzgeber mit § 2 Abs. 1 IHKG auch jene in die IHK, die dies nicht wollen und ist im Übrigen die IHK-Pflichtmitgliedschaft mit der Pflicht zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen an die jeweilige IHK verbunden, siehe § 3 Abs. 2, 3 IHKG. 66 cc) Zwischenergebnis Ein Eingriff in den Schutzbereich des Grundrechts der N aus Art. 2 Abs. 1 GG liegt somit vor. 63 Zum Ganzen vgl. Wienbracke , VR 2022, S. 86 (89). 64 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. 12. 1962 - 1 BvR 541/ 57, BVerfGE 15, 235 (239). 65 Zum Ganzen vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. 12. 1962 - 1 BvR 541/ 57, BVerfGE 15, 235 (239, 243 f.); BVerwG, Urteil vom 21. 7. 1998 - 1 C 32/ 97, NJW 1998, S. 3510 (3511). Bei Letzterem auch zur Unterscheidung der IHK-Pflichtmitgliedschaft von der allgemeinen Unterwerfung unter die Staatsgewalt, bei der es sich nicht um einen Grundrechtseingriff handelt. 66 Zum Ganzen vgl. BVerfG, Urteil vom 29. 7. 1959 - 1 BvR 394/ 58, BVerfGE 10, 89 (99); BVerfG, Beschluss vom 19. 12. 1962 - 1 BvR 541/ 57, BVerfGE 15, 235 (239); BVerfG, Beschluss vom 12. 7. 2017 - 1 BvR 2222/ 12, 1106/ 13, BVerfGE 146, 164 (196, 207); BVerwG, Urteil vom 21. 7. 1998 - 1 C 32/ 97, NJW 1998, S. 3510 (3511 f.). <?page no="119"?> 118 B Fälle zu den Grundrechten c) Rechtfertigung Dieser Grundrechtseingriff könnte jedoch verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein. Hierfür müsste das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG von Verfassungs wegen einschränkbar sein und der Gesetzgeber in verfassungskonformer Weise von dieser Grundrechtsschranke Gebrauch gemacht haben. 67 aa) Grundrechtsschranke Das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG steht nach Hs. 2 dieser Vorschrift unter dem Vorbehalt der „ Rechte anderer “, der „ verfassungsmäßige[n] Ordnung “ und des „ Sittengesetz[es] “. Aus dem Kreis dieser Schrankentrias kommt hier die „ verfassungsmäßige Ordnung “ in Betracht. Zu dieser gehört jede Rechtsnorm, die formell und materiell mit der Verfassung in Einklang steht. 68 bb) Verfassungsmäßigkeit des schrankenausfüllenden Gesetzes (1) Vorliegen eines Gesetzes Von diesem einfachen Gesetzesvorbehalt des Art. 2 Abs. 1 Hs. 2 GG hat der Bundesgesetzgeber durch förmliches Gesetz (§ 2 Abs. 1 IHKG) Gebrauch gemacht. Die für die Rechtfertigung eines jeden Grundrechtseingriffs notwendige parlamentsgesetzliche 69 Grundlage liegt damit vor. (2) Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes Fraglich aber ist, ob § 2 Abs. 1 IHKG formell und materiell verfassungsgemäß und damit Bestandteil der „ verfassungsmäßigen Ordnung “ i.S.v. Art. 2 Abs. 1 Hs. 2 GG ist. (a) Formelle Verfassungsmäßigkeit Ein Gesetz ist dann formell verfassungsgemäß, wenn es vom hierfür zuständigen Gesetzgeber unter Einhaltung der jeweils einschlägigen Verfahrens- und Formvorschriften erlassen wurde. 70 Mangels Angaben im hier mitgeteilten Sachverhalt zum Ablauf des dem Erlass von § 2 Abs. 1 IHKG vorausgegangenen Gesetzgebungsverfahrens nach Art. 76 ff. GG sowie zur etwaigen Wahrung der sich aus Art. 82 Abs. 1 GG 67 Vgl. Wienbracke , VR 2022, S. 86 (89). 68 Wienbracke , Einführung in die Grundrechte, 2013, Rn. 520 ff. m.w.N. 69 Dazu vgl. Wienbracke , Einführung in die Grundrechte, 2013, Rn. 159 ff. m.w.N. 70 Wienbracke , VR 2022, S. 86 (89). <?page no="120"?> I. Fall zu Art. 2 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1 GG 119 ergebenden Formerfordernisse - das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG ist auf grundrechtsrelevante Regelungen nach Art. 2 Abs. 1 GG nicht anwendbar 71 - kann hier allein der Frage der Gesetzgebungskompetenz des Bundes für den Erlass der in § 2 Abs. 1 IHKG getroffenen Regelung nachgegangen werden. Nach Art. 70 Abs. 1 GG haben grundsätzlich die Länder das Recht der Gesetzgebung, soweit das Grundgesetz nicht ausnahmsweise dem Bund Gesetzgebungsbefugnisse verleiht. 72 (aa) „Recht der Wirtschaft“, Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG Letzteres könnte hier gem. Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG der Fall sein, wonach sich die konkurrierende Gesetzgebung auf das Gebiet „ Recht der Wirtschaft “ erstreckt. 73 Dieser Kompetenztitel umfasst alle das wirtschaftliche Leben und die wirtschaftliche Betätigung als solche regelnden Normen, die sich in irgendeiner Weise auf die Erzeugung, die Herstellung und die Verteilung von Gütern des wirtschaftlichen Bedarfs beziehen. Auf Grundlage von Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG können das Wirtschaftsleben insgesamt sowie Fragen der Wirtschaftsorganisation, einzelner Wirtschaftszweige und bestimmter wirtschaftender Personen geregelt werden. Hierzu zählen auch Normen, die ordnend und lenkend in das Wirtschaftsleben eingreifen, wobei insoweit neben dem privaten ebenfalls das öffentliche Wirtschaftsrecht erfasst wird. 74 Bei den IHKs, deren Mitgliedschaft § 2 Abs. 1 IHKG regelt, handelt es sich um die Organisationsform der Selbstverwaltung bestimmter Wirtschaftssubjekte in einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, § 3 Abs. 1 IHKG. 75 Die in § 2 Abs. 1 IHKG getroffene Regelungen gehört demnach zum „ Recht 71 Wienbracke , Einführung in die Grundrechte, 2013, Rn. 172 m.w.N. 72 Näher hierzu siehe die Ausführungen unter „B.I.“ zu Fall „A.III.“ 73 Hinweis: Da „ Verein “ i.S.v. Art. 74 Abs. 1 Nr. 3 GG („ Vereinsrecht “) „eine freiwillige Verbindung mehrerer Personen zu einem bestimmten Zweck“ ist (BVerwG, Urteil vom 24.6.2025 - 6 A 4/ 24, NJW 2025, S. 3650 [3652]), fallen öffentlich-rechtliche Pflichtbzw. Zwangsverbände - wie vorliegend die IHKs (vgl. § 3 Abs. 1 IHKG) - nicht hierunter, siehe Seiler , in: Epping/ Hillgruber, BeckOK Grundgesetz, 65. Edition, Stand: 01.03.2026, Art. 74 Rn. 16. 74 Zum Ganzen siehe BVerfG, Beschluss vom 25. 3. 2021 - 2 BvF 1/ 20, 2 BvL 4/ 20, 2 BvL 5/ 20, NJW 2021, S. 1377 (1390). 75 BVerfG, Beschluss vom 12. 7. 2017 - 1 BvR 2222/ 12, 1106/ 13, BVerfGE 146, 164 (216). <?page no="121"?> 120 B Fälle zu den Grundrechten der Wirtschaft “ i.S.v. Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG. 76 bb) Erforderlichkeit einer bundesgesetzlichen Regelung, Art. 72 Abs. 2 GG Allerdings hat der Bund auf diesem Gebiet nicht ohne Weiteres, sondern gem. Art. 72 Abs. 2 GG 77 nur dann das Gesetzgebungsrecht, „ wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht .“ Hier kommt die Erforderlichkeit einer bundesgesetzlichen Regelung unter dem Aspekt der „Wahrung der Wirtschaftseinheit“ (Art. 72 Abs. 2 Var. 3 GG) im gesamtstaatlichen Interesse in Betracht. 78 I.S.v. Art. 72 Abs. 2 Var. 3 GG zur „ Wahrung der […] Wirtschaftseinheit im 76 BVerfG, Beschluss vom 12. 7. 2017 - 1 BvR 2222/ 12, 1106/ 13, BVerfGE 146, 164 (196). Vgl. auch BVerwG, Urteil vom 11.04.1995 - 1 C 34/ 92, NVwZ 1995, S. 889 (890). Hinweis: Das in Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG vom „ Recht der Wirtschaft “ ausdrücklich wieder ausgenommene („ ohne “) - und damit der Gesetzgebungszuständigkeit der Länder nach Art. 70 Abs. 1 GG unterfallende ( Ipsen , NJW 2006, S. 2801 [2804]) - „Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte “ ist hier ersichtlich nicht betroffen. 77 Hinweis: Diese Erforderlichkeitsklausel ist justiziabel; es besteht kein von verfassungsgerichtlicher Kontrolle freier gesetzgeberischer Beurteilungsspielraum hinsichtlich des Vorliegens ihrer Voraussetzungen, siehe BVerfG, Urteil v. 24. 10. 2002 - 2 BvF 1/ 01, NJW 2003, S. 41 (51 ff.). Allerdings verfügt der Gesetzgeber insoweit über eine Einschätzungsprärogative, siehe BVerfG, Urteil vom 17. 12. 2014 - 1 BvL 21/ 12, NJW 2015, S. 303 (305). 78 Hinweise: Im Bericht des Ausschusses für Wirtschaftspolitik vom 19. 5. 1956, zu BT-Drucks. 2/ 2380, S. 2 (vgl. auch BT-Drucks., 19/ 27452, S. 17; BR- Drucks. 162/ 21, S. 13 f.) wird die Erforderlichkeit der bundesgesetzlichen Regelung des IHK-G zudem noch mit Art. 72 Abs. 2 Var. 1 GG („ Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet “, dazu siehe BVerfG, Urteil vom 21.7.2015 - 1 BvF 2/ 13 NJW 2015, S. 2399 [2400]) und Art. 72 Abs. 2 Var. 2 („ Wahrung der Rechtseinheit im Bundesgebiet “, dazu siehe BVerfG, Urteil v. 24. 10. 2002 - 2 BvF 1/ 01, NJW 2003, S. 41 [52]; BVerfG, Urteil vom 27. 7. 2004 - 2 BvF 2/ 02, NJW 2004, S. 2803 [2805]; BVerfG, Urteil vom 21.7.2015 - 1 BvF 2/ 13, a.a.O., S. 2402) begründet. Näher zur doppelten Erforderlichkeitsprüfung nach Art. 72 Abs. 2 GG, die zwischen der grundsätzlichen Regelungsbefugnis („ wenn “) und dem zulässigen Ausmaß der bundesgesetzlichen Regelungen („ soweit “) differenziert, siehe BVerfG, Beschluss vom 18. 7. 2005 - 2 BvF 2/ 01, NVwZ 2006, S. 559 (560). <?page no="122"?> I. Fall zu Art. 2 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1 GG 121 gesamtstaatlichen Interesse “ erforderlich ist eine bundesgesetzliche Regelung dann, wenn und soweit sie Voraussetzung für die Funktionsfähigkeit des Wirtschaftsraums der Bundesrepublik Deutschland ist, d.h. wenn das Untätigbleiben der Länder oder unterschiedliche landesrechtliche Regelungen erhebliche Nachteile für die Gesamtwirtschaft (Schranken und Hindernisse für den wirtschaftlichen Verkehr im Bundesgebiet) mit sich brächten. 79 Würde das Kammerrecht nicht einheitlich durch den Bund, sondern wie zur Zeit der Weimarer Reichsverfassung landesrechtlich geregelt werden, so hätte dies erhebliche Nachteile für die Gesamtwirtschaft zur Konsequenz - was sowohl im Interesse des Bundes als auch demjenigen der Länder nicht hingenommen werden kann. Insbesondere müssen Regelungen im Recht der IHKs im Hinblick auf die gesetzliche Mitgliedschaft der Gewerbetreibenden bundesweit einheitlich gelten. Ansonsten wäre zu befürchten, dass unterschiedliche landesrechtliche Behandlungen gleicher Sachverhalte zu Wettbewerbsverzerrungen für die länderübergreifende Wirtschaftstätigkeit führen würden. 80 Mithin ist eine bundesgesetzliche Regelung des Kammerrechts zur Wahrung der Wirtschaftseinheit im Bundesgebiet im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich gem. Art. 72 Abs. 2 Var. 3 GG. 81 cc) Zwischenergebnis Also ist abweichend vom Grundsatz des Art. 70 Abs. 1 GG der Bund nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 i.V.m. Art. 72 Abs. 2 Var. 3 GG für den Erlass der von ihm in § 2 Abs. 1 IHKG getroffenen Regelung zuständig. 82 Mangels Anhaltspunkten im Sachverhalt dafür, dass diese Vorschrift im Übrigen in formeller Hinsicht nicht mit dem Grundgesetz in Einklang stünde, ist diese daher insgesamt formell verfassungsgemäß. 79 BVerfG, Urteil vom 17. 12. 2014 - 1 BvL 21/ 12, NJW 2015, S. 303 (305). 80 Zum Ganzen siehe Bericht des Ausschusses für Wirtschaftspolitik vom 19. 5. 1956, zu BT-Drucks. 2/ 2380, S. 1 f.; BT-Drucks. 19/ 27452, S. 17; BR-Drucks. 162/ 21, S. 13 f. 81 Bericht des Ausschusses für Wirtschaftspolitik vom 19. 5. 1956, zu BT-Drucks. 2/ 2380, S. 1 f.; BT-Drucks. 19/ 27452, S. 17; BR-Drucks. 162/ 21, S. 13 f. Hinweis: Eine a.A. (siehe Fn. 78: Bejahung [auch] von Art. 72 Abs. 2 Var. 1 und/ oder 2 GG) ist bei entsprechender Argumentation ebenfalls vertretbar. Aufgrund der alternativen Verknüpfung der drei in Art. 72 Abs. 2 GG genannten Varianten ist die Bundeskompetenz danach bereits dann gegeben, wenn nur eine von diesen vorliegt, vgl. BVerfG, Urteil v. 24. 10. 2002 - 2 BvF 1/ 01, NJW 2003, S. 41 (52). 82 Siehe BVerfG, Beschluss vom 12. 7. 2017 - 1 BvR 2222/ 12, 1106/ 13, BVerfGE 146, 164 (196); Bericht des Ausschusses für Wirtschaftspolitik vom 19. 5. 1956, zu BT-Drucks. 2/ 2380, S. 2 und vgl. BT-Drucks. 19/ 27452, S. 17; BR-Drucks. 162/ 21, S. 13 f. <?page no="123"?> 122 B Fälle zu den Grundrechten (b) Materielle Verfassungsmäßigkeit Im Hinblick auf die materielle Verfassungsmäßigkeit von § 2 Abs. 1 IHKG erscheint allein 83 dessen Vereinbarkeit mit dem ungeschriebenen, vom BverfG aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) bzw. dem Wesen der Grundrechte abgeleiteten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit 84 fraglich. 85 Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt, dass der Grundrechtseingriff einem verfassungsrechtlich legitimen Zweck dient und als ebensolches Mittel zur Zielerreichung geeignet, erforderlich und angemessen ist. 86 Dabei ist in Bezug auf den hiesigen Beschwerdegegenstand des § 2 Abs. 1 IHKG zu beachten, dass die von diesem angeordnete Pflichtmitgliedschaft in der regionalen IHK denknotwendig nur dann verhältnismäßig sein kann, wenn sich auch die zugrundeliegende Errichtung der IHKs ihrerseits als verhältnismäßig erweist. 87 (aa) Legitimer Zweck ( α ) IHKs Der Zweck, welche der Gesetzgeber mit der Errichtung der IHKs als Selbstverwaltungskörperschaften verfolgt, ergibt sich aus den Aufgaben, die das Gesetz diesen zuweist. 88 83 Hinweis: Auf die Frage, ob die Aufgabenwahrnehmung und Organisation der IHKs den verfassungsrechtlichen Anforderungen des in Art. 20 Abs. 1, 2 GG verankerten Demokratieprinzips genügen (dazu siehe BVerfG, Beschluss vom 12. 7. 2017 - 1 BvR 2222/ 12, 1106/ 13, BVerfGE 146, 164 [209 f.]), ist in der vorliegenden Fallbearbeitung laut Bearbeitervermerk nicht einzugehen. Daraus, dass der Gesetzgeber gehalten ist, ständig zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine öffentlich-rechtliche Zwangskorporation noch bestehen (BVerfG, Beschluss vom 7. 12. 2001 - 1 BvR 1806/ 98, NVwZ 2002, S. 335 [336]), folgt keine selbständig rügefähige Beobachtungspflicht, siehe BVerfG, Beschluss vom 12. 7. 2017 - 1 BvR 2222/ 12, 1106/ 13, BVerfGE 146, 164 (196 f., 203 f.). 84 Dazu siehe Wienbracke , Einführung in die Grundrechte, 2013, Rn. 186 m.w.N. 85 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. 12. 1962 - 1 BvR 541/ 57, BVerfGE 15, 235 (239 ff.); BVerfG, Beschluss vom 12. 7. 2017 - 1 BvR 2222/ 12, 1106/ 13, BVerfGE 146, 164 (196 ff.); BVerfG, Beschluss vom 7. 12. 2001 - 1 BvR 1806/ 98, NVwZ 2002, S. 335 (336 f.); BVerwG, Urteil vom 21. 7. 1998 - 1 C 32/ 97, NJW 1998, S. 3510 (3511 f.). 86 Wienbracke , VR 2022, S. 86 (90). 87 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. 12. 2001 - 1 BvR 1806/ 98, NVwZ 2002, S. 335 (336); BVerwG, Urteil vom 21. 7. 1998 - 1 C 32/ 97, NJW 1998, S. 3510 (3511). 88 BVerfG, Beschluss vom 12. 7. 2017 - 1 BvR 2222/ 12, 1106/ 13, BVerfGE 146, 164 (195). <?page no="124"?> I. Fall zu Art. 2 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1 GG 123 Wie sich aus der Aufgabenzuweisung in § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 IHKG 89 ergibt, wonach die IHKs „ das Gesamtinteresse der ihnen zugehörigen Gewerbetreibenden ihres Bezirks […] wahrzunehmen“ und hierbei nach § 1 Abs. 1 S. 1 IHKG a.E. „ stets die wirtschaftlichen Interessen einzelner Gewerbezweige oder Betriebe abwägend und ausgleichend zu berücksichtigen “ haben, besteht ihr Zweck darin, alle unternehmerischen Interessen im Bezirk bzw. die gesamte dortige gewerbliche Wirtschaft gegenüber dem Staat (vgl. § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, 2 HKG) zu vertreten. 90 ( β ) Pflichtmitgliedschaft Das Ziel der gesetzlich angeordneten Pflichtmitgliedschaft jedes einzelnen Wirtschaftssubjekts i.S.v. § 2 Abs. 1 IHKG in der jeweiligen regionalen IHK besteht zunächst darin, sicherzustellen, dass dieser sämtliche Gewerbetreibenden ihres Bezirks angehörigen. Letztlich sollen hierdurch die IHKs in die Lage versetzt werden, die Ziele zu verwirklichen, welche der Gesetzgeber mit ihrer Errichtung verfolgt, namentlich das Gesamtinteresse der gewerblichen Wirtschaft einer Region gegenüber dem Staat zu vertreten (s.o. „B.II.3.c)bb)(2)(b)(aa) ( α ) “). 91 ( γ ) Zwischenergebnis Bedenken an der verfassungsrechtlichen Legitimität der vorgenannten Ziele bestehen nicht. Folglich beruht die Pflichtmitgliedschaft in den IHKs auf 89 Hinweis: Über diese Vorschrift hinaus weist das Gesetz den IHKs weitere Aufgaben zu (dazu siehe BVerfG, Beschluss vom 12. 7. 2017 - 1 BvR 2222/ 12, 1106/ 13, BVerfGE 146, 164 [198 ff.]. Dort und bei BVerfG, Beschluss vom 7. 12. 2001 - 1 BvR 1806/ 98, NVwZ 2002, S. 335 [337] auch weiter zur Verhältnismäßigkeitsprüfung bei mehreren gesetzlich zugewiesenen Aufgaben). Im Wesentlichen lassen diese sich in die beiden Bereiche „Vertretung der gewerblichen Wirtschaft gegenüber dem Staat" und „Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben auf wirtschaftlichem Gebiet" aufteilen, siehe BVerfG, Beschluss vom 19. 12. 1962 - 1 BvR 541/ 57, BVerfGE 15, 235 (241); BVerfG, Beschluss vom 7. 12. 2001 - 1 BvR 1806/ 98, NVwZ 2002, S. 335 (336). Auf andere Aufgaben als diejenigen nach § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 IHKG ist im Rahmen der hiesigen Fallbearbeitung mangels diesbezüglicher Angaben in Sachverhalt und Bearbeitervermerk nicht einzugehen. 90 BVerfG, Beschluss vom 19. 12. 1962 - 1 BvR 541/ 57, BVerfGE 15, 235 (241); BVerfG, Beschluss vom 12. 7. 2017 - 1 BvR 2222/ 12, 1106/ 13, BVerfGE 146, 164 (197 ff.). 91 Zum Ganzen siehe BVerfG, Beschluss vom 12. 7. 2017 - 1 BvR 2222/ 12, 1106/ 13, BVerfGE 146, 164 (202); Deutscher Bundestag, Wissenschaftliche Dienste, WD 3 - 3000 - 320/ 12 (21. 12. 2012), S. 6. <?page no="125"?> 124 B Fälle zu den Grundrechten einer verfassungsrechtlich legitimen Zwecksetzung, ebenso wie diese namentlich mit der Repräsentation der gewerblichen Wirtschaft gegenüber dem Staat ihrerseits verfassungsrechtlich legitime öffentliche Aufgaben erfüllen. Insbesondere ist es verfassungsrechtlich legitim, dass durch die IHKs Sachverstand und Interessen der Kammerzugehörigen gebündelt werden soll, um diese insgesamt in den wirtschaftspolitischen Willensbildungsprozess einzubringen. 92 (bb) Legitimes Mittel 93 ( α ) IHKs Bei der Aufgabe, die § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 IHKG den IHKs als Körperschaften des öffentlichen Rechts (§ 3 Abs. 1 IHKG) und damit Teil der mittelbaren Staatsverwaltung zuweist, handelt es sich laut Bearbeitervermerk nicht um eine solche, die unmittelbar von der staatlichen Verwaltung, d.h. vom Staat selbst durch seine eigenen Behörden, wahrgenommen werden muss. Besteht insoweit mithin kein verfassungsrechtliches Verbot der Delegation dieser Aufgaben an die IHKs als Selbstverwaltungskörperschaften, so bewegt der Gesetzgeber sich mit seiner Entscheidung zugunsten dieser funktionalen Selbstverwaltung noch innerhalb des ihm insoweit zukommenden weiten Ermessens bzw. Entscheidungsspielraums. 94 92 Zum Ganzen siehe BVerfG, Beschluss vom 19. 12. 1962 - 1 BvR 541/ 57, BVerf- GE 15, 235 (241); BVerfG, Beschluss vom 12. 7. 2017 - 1 BvR 2222/ 12, 1106/ 13, BVerfGE 146, 164 (199 ff.); BVerfG, Beschluss vom 7. 12. 2001 - 1 BvR 1806/ 98, NVwZ 2002, S. 335 (336). Hinweis: Sofern einzelne IHKs ihre Aufgaben tatsächlich überschreiten sollten, lässt sich hieraus nicht schlussfolgern, dass es sich bei den den IHKs durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben nicht um legitime öffentliche Aufgaben handelt, siehe BVerwG, Urteil vom 21. 7. 1998 - 1 C 32/ 97, NJW 1998, S. 3510 (3512). 93 Hinweis: Ebenso wie bei der Verfolgung eines per se illegitimen Zwecks kann auch beim Einsatz eines für sich (absolut) betrachtet verfassungswidrigen Mittels das (relative) Verhältnis beider zueinander von vornherein nicht verfassungskonform (verhältnismäßig i.w.S.) sein, weshalb auch die verfassungsrechtliche Legitimität des Mittels richtigerweise vorab - zumindest gedanklich (hier: ausdrücklich) - zu prüfen ist, siehe Wienbracke , Einführung in die Grundrechte, 2013, Rn. 188 m.w.N. 94 Zum Ganzen siehe BVerfG, Beschluss vom 19. 12. 1962 - 1 BvR 541/ 57, BVerf- GE 15, 235 (242); BVerfG, Beschluss vom 12. 7. 2017 - 1 BvR 2222/ 12, 1106/ 13, BVerfGE 146, 164 (198, 200, 202); BVerfG, Beschluss vom 7. 12. 2001 - 1 BvR <?page no="126"?> I. Fall zu Art. 2 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1 GG 125 ( β ) Pflichtmitgliedschaft Eine verfassungsrechtliche Bestimmung, welche dem Gesetzgeber die Verwendung des von diesem in § 2 Abs. 1 IHKG eingesetzten Instruments der „Pflicht-“ bzw. „Zwangsmitgliedschaft“ in der jeweiligen regionalen IHK verbieten würde, ist ebenfalls nicht ersichtlich. ( γ ) Zwischenergebnis Sowohl die Übertragung der in § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 IHKG genannten Aufgaben auf die IHKs als Selbstverwaltungsorgane der Wirtschaft als auch die Pflichtmitgliedschaft der in § 2 Abs. 1 IHKG genannten Wirtschaftssubjekte in der jeweiligen regionalen IHK ist damit jeweils verfassungsrechtlich legitim. 95 (cc) Geeignetheit Das Mittel ist zur Erreichung des mit ihm verfolgten Zwecks geeignet, wenn mit seiner Hilfe der gewünschte Erfolg gefördert werden kann, wofür bereits die Möglichkeit der Zweckerreichung ausreicht. Der Gesetzgeber verfügt insoweit über einen gerichtlich nur in begrenztem Umfang nachprüfbaren Einschätzungs- und Prognosevorrang, der auf dem Gebiet der Arbeitsmarkt-, Sozial- und Wirtschaftsordnung besonders weitgehend ist. 96 ( α ) IHKs Dass der Gesetzgeber sich dafür entschieden hat, die Aufgabe der Vertretung der gewerblichen Wirtschaft gegenüber dem Staat nicht unmittelbar von der staatlichen Verwaltung wahrnehmen zu lassen, sondern er sich bei der Erfüllung dieser Aufgabe vielmehr im Wege der funktionalen Selbstverwaltung der Hilfe von Organen bedienet, die er - auf gesetzlicher Basis - aus der Wirtschaft selbst heraus sich bilden lässt, bündelt den bei diesen qua ihrer personellen Zusammensetzung (vgl. § 2 Abs. 1 IHKG) vorhandenen Sachverstand sowie die Interessen der betroffenen Wirtschaftssubjekte und bringt deren Sachkunde strukturiert und ausgewogen in den wirtschafts- 1806/ 98, NVwZ 2002, S. 335 (336 f.); BVerwG, Urteil vom 21. 7. 1998 - 1 C 32/ 97, NJW 1998, S. 3510 (3512). 95 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. 12. 1962 - 1 BvR 541/ 57, BVerfGE 15, 235 (242); BVerfG, Beschluss vom 7. 12. 2001 - 1 BvR 1806/ 98, NVwZ 2002, S. 335 (336 f.); BVerfG, Beschluss vom 12. 7. 2017 - 1 BvR 2222/ 12, 1106/ 13, BVerfGE 146, 164 (198); BVerwG, Urteil vom 21. 7. 1998 - 1 C 32/ 97, NJW 1998, S. 3510 (3512). 96 Zum Ganzen siehe Wienbracke , Einführung in die Grundrechte, 2013, Rn. 195 f. m.w.N. <?page no="127"?> 126 B Fälle zu den Grundrechten politischen Willensbildungsprozess ein. Diese organisierte Beteiligung der sachnahen Betroffenen hilft dabei, die Grundlagen dafür zu schaffen, dass staatliche Entschließungen auf dem Gebiet des Wirtschaftslebens ein möglichst hohes Maß an Sachnähe und Richtigkeit gewinnen. Staatliche Behörden müssten hierzu sachverständigen Rat dagegen erst noch einholen. Demgegenüber gelingt die Vertretung der Gesamtinteressen der gewerblichen Wirtschaft mit der praktisch im Vordergrund stehenden Aufgabe, Behörden zu beraten, ihnen Gutachten und Berichte zu erstatten sowie Vorschläge zu machen (§ 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 2 Nr. 1 IHKG) zumindest besser, wenn die Betriebe und Unternehmen diese Aufgabe unter Beteiligung aller (vgl. § 2 Abs. 1 IHKG) selbst in autonomer Verantwortung wahrnehmen. Die Artikulation der Belange und Interessen der Wirtschaft vor Ort auf die IHKs als in der Rechtsform von Körperschaften des öffentlichen Rechts (§ 3 Abs. 1 IHKG) organisierten Selbstverwaltungsorganen der Wirtschaft zu übertragen und auf diesem Wege Letztere im Interesse einer sachgerechten Aufgabenerfüllung durch die IHKs einzubinden, ist somit zweckmäßig, wenn nicht gar „am zweckmäßigsten“ 97 . 98 Gleichwohl wäre die demnach an sich zu bejahende Geeignetheit der IHKs zur Erfüllung des mit ihnen vom Gesetzgeber verfolgten Zwecks zu verneinen, wenn das von ihnen nach § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 IHKG wahrzunehmende „ Gesamtinteresse der ihnen zugehörigen Gewerbetreibenden ihres Bezirks “ in Wirklichkeit gar nicht existiert. Dies deshalb, weil es sich - wie von N vorgetragen - bei den nach § 2 Abs. 1 IHKG kammerzugehörigen Personen nicht um eine homogene Gruppe handele. Angesichts der zum Teil recht unterschiedlichen wirtschaftlichen Betätigungen, an welche die die IHK-Zugehörigkeit begründende Gewerbesteuerpflicht anknüpft (§ 2 Abs. 1 IHKG), des Wettbewerbs der Kammerzugehörigen untereinander und der Gegensätzlichkeiten ihrer Einzelinteressen gehe bereits die Annahme des Bestehens eines „ Gesamtinteresses “ i.S.v. § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 IHKG und erst recht dessen Wahrnehmung durch die IHKs als bloße Fiktion an der Realität vorbei. 99 97 BVerfG, Beschluss vom 19. 12. 1962 - 1 BvR 541/ 57, BVerfGE 15, 235 (242). 98 Zum Ganzen siehe BVerfG, Beschluss vom 19. 12. 1962 - 1 BvR 541/ 57, BVerf- GE 15, 235 (241 ff.); BVerfG, Beschluss vom 7. 12. 2001 - 1 BvR 1806/ 98, NVwZ 2002, S. 335 (337); BVerfG, Beschluss vom 12. 7. 2017 - 1 BvR 2222/ 12, 1106/ 13, BVerfGE 146, 164 (199 ff., 202 f., 206); BVerwG, Urteil vom 21. 7. 1998 - 1 C 32/ 97, NJW 1998, S. 3510 (3512). 99 Zum Ganzen vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. 7. 2017 - 1 BvR 2222/ 12, 1106/ 13, BVerfGE 146, 164 (200); BVerwG, Urteil vom 21. 7. 1998 - 1 C 32/ 97, NJW 1998, S. 3510 (3512). <?page no="128"?> I. Fall zu Art. 2 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1 GG 127 Bei näherer Betrachtung unterliegt die diesem Einwand zugrundeliegende Lesart von § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 IHKG allerdings ihrerseits einem Missverständnis. So weist diese Vorschrift den IHKs richtigerweise keinesfalls die Aufgabe zu, eine vermeintlich einzige Gesamtauffassung einer etwaigen homogenen Gruppe zu artikulieren. Vielmehr haben die IHKs nach dem ausdrücklichen Wortlaut von § 1 Abs. 1 S. 1 IHGK a.E. auch bei Wahrnehmung ihrer Aufgabe nach § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 IHKG „ stets die wirtschaftlichen Interessen einzelner Gewerbezweige oder Betriebe abwägend und ausgleichend zu berücksichtigen “, d.h. das „ Gesamtinteresse “ (§ 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 IHKG) durch Abwägung und Ausgleich auch von widerstreitender Einzelinteressen innerhalb der Gesamtgruppe sämtlicher Kammerzugehörigen zu ermitteln und die derart gebündelten Positionen aller in ihrem Bezirk vorhandenen wirtschaftspolitischen Perspektiven weiterzugegeben - einschließlich etwaiger Minderheitenpositionen. Zudem bedingen staatliche Maßnahmen, die Rahmenbedingungen für die wirtschaftliche Betätigung setzen, vielfach eine Gesamtbewertung der Interessen der wirtschaftlich Tätigen, was wiederum eine - Interessengegensätze der einzelnen Kammerzugehörigen geradezu voraussetzende - ausgleichende Abwägung von deren Einzelinteressen notwendig macht. 100 Jedenfalls aber bewegt sich die Annahme der Existenz des vorbeschriebenen „ Gesamtinteresses “ aller Kammerzugehörigen in § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 IHKG noch im Rahmen des dem Gesetzgeber auf Ebene der Eignung des Mittels zur Zweckerreichung zukommenden Einschätzungsspielraums. 101 ( β ) Pflichtmitgliedschaft Indem § 2 Abs. 1 IHKG die Pflichtmitgliedschaft aller Gewerbetreibenden eines Bezirks in der IHK anordnet, ist gewährleistet, dass sämtliche dort tätigen Unternehmen dieser zugehören und ihre wirtschaftlichen Interessen in diese einbringen können. Durch diese Möglichkeit, auf die Auffassung aller regional Betroffenen zurückzugreifen, werden den IHKs vollständige Informationen hierüber zugänglich, so dass sie sämtliche in ihrem Bezirk vorhandenen wirtschaftspolitischen Perspektiven gegenüber Politik und Verwaltung fachkundig und umfassend vertreten können - worin gerade ihre Aufgabe nach § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 IHKG besteht: „ [D]as Gesamtinteresse 100 Hinweis: Vgl. z.B. § 4 Abs. 1 BauGB, siehe Battis , in: ders./ Krautzberger/ Löhr, BauGB, 16. Auflage 2025, § 4 Rn. 3. 101 Zum Ganzen siehe BVerfG, Beschluss vom 12. 7. 2017 - 1 BvR 2222/ 12, 1106/ 13, BVerfGE 146, 164 (199 f., 205, 208); BVerwG, Urteil vom 21. 7. 1998 - 1 C 32/ 97, NJW 1998, S. 3510 (3512). <?page no="129"?> 128 B Fälle zu den Grundrechten der ihnen zugehörigen Gewerbetreibenden ihres Bezirks […] wahrzunehmen “ (s.o. „B.II.3.c)bb)(2)(b)(aa)(α)“). 102 ( γ ) Zwischenergebnis Mithin ist die in § 2 Abs. 1 IHKG angeordnete IHK-Pflichtmitgliedschaft dazu geeignet, den mit ihr verfolgten Zweck zu erreichen. 103 (dd) Erforderlichkeit Das eingesetzte Mittel ist dann zur Erreichung des mit ihm verfolgten Zwecks erforderlich, wenn der Gesetzgeber nicht ein anderes, gleich wirksames, Mittel hätte wählen können, welches i.S.e. milderen Alternative das betroffene Grundrecht nicht oder weniger stark einschränkt. 104 ( α ) Staatliche Behörden statt IHKs Als im Vergleich zur Pflichtmitgliedschaft in der jeweiligen IHK für deren Zugehörige milderes Mittel kommt die Wahrnehmung der durch § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 IHKG den IHKs zugewiesenen Aufgaben durch staatliche Stellen in Betracht. Dann entfiele die Notwendigkeit der Existenz von IHKs und damit zugleich die Pflichtmitgliedschaft in diesen. 105 Allerdings würde bei Wahrnehmung des Gesamtinteresses der einer IHK zugehörigen Gewerbetreibenden durch staatliche Behörden die freiheitssichernde Möglichkeit der Betroffenen zur selbstverwalteten Beteiligung bzw. Mitsprache in wirtschaftspolitischen Angelegenheiten durch selbstgewählte Organe wegfallen, so dass dieses alternative Mittel schon nicht milder ist als 102 Zum Ganzen siehe BVerfG, Beschluss vom 19. 12. 1962 - 1 BvR 541/ 57, BVerf- GE 15, 235 (242 f.); BVerfG, Beschluss vom 12. 7. 2017 - 1 BvR 2222/ 12, 1106/ 13, BVerfGE 146, 164 (199 f., 202 f., 206); BVerfG, Beschluss vom 7. 12. 2001 - 1 BvR 1806/ 98, NVwZ 2002, S. 335 (337); BVerwG, Urteil vom 21. 7. 1998 - 1 C 32/ 97, NJW 1998, S. 3510 (3512). 103 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. 12. 1962 - 1 BvR 541/ 57, BVerfGE 15, 235 (242); BVerfG, Beschluss vom 7. 12. 2001 - 1 BvR 1806/ 98, NVwZ 2002, S. 335 (337); BVerfG, Beschluss vom 12. 7. 2017 - 1 BvR 2222/ 12, 1106/ 13, BVerfGE 146, 164 (202); BVerwG, Urteil vom 21. 7. 1998 - 1 C 32/ 97, NJW 1998, S. 3510 (3512). 104 Vgl. Wienbracke , VR 2022, S. 86 (90). 105 Zum Ganzen vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. 12. 1962 - 1 BvR 541/ 57, BVerf- GE 15, 235 (242); BVerfG, Beschluss vom 12. 7. 2017 - 1 BvR 2222/ 12, 1106/ 13, BVerfGE 146, 164 (198); BVerfG, Beschluss vom 7. 12. 2001 - 1 BvR 1806/ 98, NVwZ 2002, S. 335 (337); BVerwG, Urteil vom 21. 7. 1998 - 1 C 32/ 97, NJW 1998, S. 3510 (3512). <?page no="130"?> I. Fall zu Art. 2 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1 GG 129 das vom Gesetzgeber in § 2 Abs. 1 IHKG angeordnete; die unmittelbare staatliche Verwaltung stellt gegenüber der selbstorganisatorischen Aufgabenwahrnehmung durch die IHKs ein aliud dar. Zudem würde bei einer Aufgabenwahrnehmung durch den Staat dieser die Sachkompetenz der primären Träger wirtschaftlicher Interessen bei der Entfaltung volkswirtschaftlich sinnvoller Rahmenbedingungen für sich nicht mehr in gleicher Weise nutzbar machen können. Vielmehr ist es sachnäher, wenn die gewerbliche Wirtschaft durch IHKs als Selbstverwaltungseinrichtungen der Wirtschaft organisierte Interessenvertretungen gegenüber dem Staat repräsentiert wird und nicht durch staatliche Stellen. Letztere sind zur Erfüllung dieses Zwecks daher zumindest nicht ebenso geeignet wie Erstere, zumal der Wert der Arbeit der IHKs u.a. gerade auf deren Unabhängigkeit vom Staat beruht. 106 Folglich handelt es sich bei der Erfüllung der in § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 IHKG genannten Aufgaben durch staatliche Stellen gegenüber der Wahrnehmung durch die IHKs nicht um ein milderes, gleich geeignetes Mittel. 107 ( β ) IHKs ohne Pflichtmitgliedschaft Milderes Mittel gegenüber der in § 2 Abs. 1 IHKG angeordneten Pflichtmitgliedschaft in der regionalen IHK ist eine freiwillige Mitgliedschaft in dieser. 108 Jedoch wäre dann nicht mehr gewährleistet, dass ausnahmslos sämtliche Gewerbetreibenden im Bezirk einer IHK dieser zugehören. Ein alle - große ebenso wie mittlere und auch kleine - Betriebe und Unternehmen umfassender Mitgliederbestand ist aber zwingend notwendig, damit die IHKs imstande sind, ihren Gemeinwohlauftrag nach § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 IHKG sachgerecht zu erfüllen, partizipativ das Gesamtinteresse der regionalen Wirtschaft gegenüber dem Staat wahrzunehmen - und nicht nur selektiv die Interessen einzelner Branchen oder Betriebe von bestimmter Größe. Diese 106 Zum Ganzen vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. 12. 1962 - 1 BvR 541/ 57, BVerf- GE 15, 235 (242); BVerfG, Beschluss vom 12. 7. 2017 - 1 BvR 2222/ 12, 1106/ 13, BVerfGE 146, 164 (206); BVerfG, Beschluss vom 7. 12. 2001 - 1 BvR 1806/ 98, NVwZ 2002, S. 335 (337); BVerwG, Urteil vom 21. 7. 1998 - 1 C 32/ 97, NJW 1998, S. 3510 (3512). 107 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. 12. 2001 - 1 BvR 1806/ 98, NVwZ 2002, S. 335 (337); BVerwG, Urteil vom 21. 7. 1998 - 1 C 32/ 97, NJW 1998, S. 3510 (3512). 108 Vgl. Beschluss vom 19. 12. 1962 - 1 BvR 541/ 57, BVerfGE 15, 235 (243); BVerfG, Beschluss vom 12. 7. 2017 - 1 BvR 2222/ 12, 1106/ 13, BVerfGE 146, 164 (203, 206); BVerfG, Beschluss vom 7. 12. 2001 - 1 BvR 1806/ 98, NVwZ 2002, S. 335 (337); BVerwG, Urteil vom 21. 7. 1998 - 1 C 32/ 97, NJW 1998, S. 3510 (3512). <?page no="131"?> 130 B Fälle zu den Grundrechten Zielsetzung bedingt eine möglichst vollständige Erfassung der Gewerbetreibenden und ihrer Interessen, welche diese dann in die jeweilige IHK einbringen und so von dieser fachkundig vertreten werden können (vgl. „B.II.3.c)bb)(2)(b)(cc)(α)“). Der Wert bzw. die sachliche Autorität der von den IHKs nach § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 IHKG zu erarbeitenden „ Vorschläge, Gutachten und Berichte “ beruht gerade auch auf der Vollständigkeit des Überblicks, den sie im Bereich der von ihnen zu beurteilenden Verhältnisse über die gesamte gewerbliche Wirtschaft besitzen, und dem weiten Kreis der ihnen zur Verfügung stehenden sachverständigen Fachleute mit entsprechenden Spezialkenntnissen und beruflichen Erfahrungen. Bei einer nur freiwilligen Mitgliedschaft in der IHK wäre die Zusammensetzung ihrer Mitgliederschaft dagegen vom Zufall abhängig. Das Fernbleiben ganzer Gruppen von Handel- und Gewerbetreibenden würde den Kammern den Einblick in deren Verhältnisse erschweren oder vollständig entziehen. Zudem bestünde die Gefahr, dass sich in der dann auf Mitgliedwerbung angewiesenen IHK finanzstarke Mitglieder in den Vordergrund drängen und mit Austrittsdrohungen die Berücksichtigung ihrer Sonderinteressen und -auffassungen zu erzwingen versuchen, worunter die Objektivität und damit die Vertrauenswürdigkeit der IHKs leiden würde. Auch gäbe es einen Anreiz, als „Trittbrettfahrer" von den Leistungen der IHK zu profitieren, ohne selbst Mitglied - mit entsprechenden Pflichten - in dieser zu sein. 109 Eine freiwillige Mitgliedschaft in der regionalen IHK ist daher nicht ebenso geeignet, deren Zweck der Vertretung des Gesamtinteresses aller Angehörigen der gewerblichen Wirtschaft in ihrem Bezirk zu verwirklichen, wie die in § 2 Abs. 1 IHKG angeordnete Pflichtmitgliedschaft in dieser. 110 ( γ ) Private Verbände statt IHKs Ein weiteres milderes Mittel gegenüber den IHKs als öffentlich-rechtlichen Körperschaften (§ 3 Abs. 1 IHKG) mit gesetzlich angeordneter Pflichtmitgliedschaft (§ 2 Abs. 1 IHKG) ist die Wahrnehmung der diesen durch § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 IHKG zugewiesenen Aufgabe durch private Fachbzw. Interessenverbände. 111 109 Zum Ganzen siehe BVerfG, Beschluss vom 19. 12. 1962 - 1 BvR 541/ 57, BVerf- GE 15, 235 (242 f.); BVerfG, Beschluss vom 7. 12. 2001 - 1 BvR 1806/ 98, NVwZ 2002, S. 335 (337); BVerfG, Beschluss vom 12. 7. 2017 - 1 BvR 2222/ 12, 1106/ 13, BVerfGE 146, 164 (202 f., 206); BVerwG, Urteil vom 21. 7. 1998 - 1 C 32/ 97, NJW 1998, S. 3510 (3512). 110 BVerwG, Urteil vom 21. 7. 1998 - 1 C 32/ 97, NJW 1998, S. 3510 (3512). 111 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. 12. 1962 - 1 BvR 541/ 57, BVerfGE 15, 235 (236); BVerfG, Beschluss vom 7. 12. 2001 - 1 BvR 1806/ 98, NVwZ 2002, S. 335 <?page no="132"?> I. Fall zu Art. 2 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1 GG 131 Freilich handelt es sich bei privatrechtlichen Fachverbänden um reine Interessenvertretungen, die primär selektiv allein die Interessen ihres jeweiligen Wirtschaftszweigs wahrnehmen. Eine umfassende Würdigung entgegenstehender und allgemeiner Interessen wird von ihnen mangels Gemeinwohlbindung schon nicht erwartet. Demgegenüber sind die IHKs zwar unternehmerische, aber keinesfalls bloß ausgewählte, einseitige oder andere gar ausschließende Interessenvertretungen. Vielmehr verlangt der Gesetzgeber in dem von ihm gewählten öffentlich-rechtlichen Modell (vgl. § 3 Abs. 1 IHKG) der vielfach gesetzlich, durch ihre innere Organisation und Rechtsaufsicht gebundenen IHKs, dass diese in einer Art Mittlerrolle zwischen Staat und Wirtschaft „ das Gesamtinteresse der ihnen zugehörigen Gewerbetreibenden […] wahrnehmen “ (§ 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 IHKG), d.h. die Interessen sämtlicher in ihrer Region tätigen Gewerbetreibenden zusammenführen und alle dort relevanten Vorstellungen zu Gehör bringen, um so die gewerbliche Wirtschaft im Ganzen zu fördern - „ insbesondere […] die Behörden zu unterstützen und zu beraten “, § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 IHKG. „ [D]ie wirtschaftlichen Interessen einzelner Gewerbezweige oder Betriebe“ sind bei dieser Bündelung der unterschiedlichen Positionen in den auf ein höchstmögliches Maß von Objektivität verpflichteten, zur Argumentation mit sachbezogenen Kriterien angehaltenen Kammern dagegen lediglich „abwägend und ausgleichend zu berücksichtigen “, siehe § 1 Abs. 1 S. 1 IHKG a.E. Die Aufgabennorm des § 1 Abs. 1 IHKG enthält ein Abwägungsgebot - nicht hingegen die Aufgabe einer reinen Interessenvertretung. 112 Bereits deshalb sind private Verbände nicht im gleichen Maße dazu geeignet, die Belange und Interessen aller in einer Region tätigen Gewerbetreibenden zu ermitteln und zu vertreten (§ 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 IHKG) wie die IHKs als Körperschaften des öffentlichen Rechts. Hinzu kommt, dass die Mitgliedschaft in privaten Fachbzw. Interessenverbänden freiwillig ist, so dass diese auch allein schon aus diesem Grund nicht ebenso geeignet sind zur Erfüllung der vorgenannten Aufgabe wie die öffentlich-rechtlichen IHKs mit Pflichtmitgliedschaft in ihnen gem. § 2 Abs. 1 IHKG (s.o. „B.II.3.c)bb)(2)(b)(dd)(β)“). 113 (337); BVerfG, Beschluss vom 12. 7. 2017 - 1 BvR 2222/ 12, 1106/ 13, BVerfGE 146, 164 (202); Bericht des Ausschusses für Wirtschaftspolitik vom 19. 5. 1956, zu BT-Drucks. 2/ 2380, S. 2. 112 Zum Ganzen siehe BVerfG, Beschluss vom 19. 12. 1962 - 1 BvR 541/ 57, BVerf- GE 15, 235 (241); BVerfG, Beschluss vom 7. 12. 2001 - 1 BvR 1806/ 98, NVwZ 2002, S. 335 (337); BVerfG, Beschluss vom 12. 7. 2017 - 1 BvR 2222/ 12, 1106/ 13, BVerfGE 146, 164 (199, 208); BVerwG, Urteil vom 21. 7. 1998 - 1 C 32/ 97, NJW 1998, S. 3510 (3512). 113 Zum Ganzen siehe BVerfG, Beschluss vom 7. 12. 2001 - 1 BvR 1806/ 98, NVwZ 2002, S. 335 (337); BVerfG, Beschluss vom 12. 7. 2017 - 1 BvR 2222/ 12, 1106/ 13, <?page no="133"?> 132 B Fälle zu den Grundrechten (δ) Zwischenergebnis Somit ist die vom Gesetzgeber in § 2 Abs. 1 IHKG angeordnete Pflichtmitgliedschaft aller in einem Bezirk tätigen Gewerbetreibenden in der regionalen IHK zur sachgerechten Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich. 114 (ee) Angemessenheit Das gewählte Mittel ist dann angemessen zur Zweckerreichung, wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs auf der einen und dem Gewicht sowie der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe auf der anderen Seite das Maß der hierdurch beim Einzelnen hervorgerufenen Belastung noch in einem vernünftigen Verhältnis zu den der Allgemeinheit hieraus erwachsenden Vorteilen steht. 115 ( α ) Gegenüberstehende (Grund-)Rechtspositionen Mit der in § 2 Abs. 1 IHKG angeordneten IHK-Pflichtmitgliedschaft verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, die IHKs in die Lage zu versetzen, namentlich ihre Aufgabe der Wahrnehmung des Gesamtinteresses der einer IHK zugehörigen Gewerbetreibenden (§ 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 IHKG) erfüllen zu können (s.o. „B.II.3.c)bb)(2)(b)(aa)(β)“). Dem gegenüber steht das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit auf wirtschaftlichem Gebiet aus Art. 2 Abs. 1 GG von solchen Mitgliedern der jeweiligen regionalen IHK, die - wie N - durch § 2 Abs. 1 IHKG zwangsweise in dieser organisiert werden, obwohl sie dies nicht wollen (s.o. „B.II.3.b)bb)“). 116 BVerfGE 146, 164 (202 f.); BVerwG, Urteil vom 21. 7. 1998 - 1 C 32/ 97, NJW 1998, S. 3510 (3512). 114 BVerfG, Beschluss vom 19. 12. 1962 - 1 BvR 541/ 57, BVerfGE 15, 235 (242); BVerfG, Beschluss vom 7. 12. 2001 - 1 BvR 1806/ 98, NVwZ 2002, S. 335 (337); BVerwG, Urteil vom 21. 7. 1998 - 1 C 32/ 97, NJW 1998, S. 3510 (3512). Hinweis: Auf die weiteren von BVerfG, Beschluss vom 12. 7. 2017 - 1 BvR 2222/ 12, 1106/ 13, BVerfGE 146, 164 (203 ff.) angesprochenen Aspekte „Organisation in Bezirken“ sowie „Europäisierung“ war hier mangels diesbezüglicher Angaben in Sachverhalt und Bearbeitervermerk nicht einzugehen. 115 BVerfG, Beschluss vom 12. 7. 2017 - 1 BvR 2222/ 12, 1106/ 13, BVerfGE 146, 164 (206); Wienbracke , VR 2022, S. 86 (90). 116 Zum Ganzen vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. 12. 1962 - 1 BvR 541/ 57, BVerf- GE 15, 235 (239 ff.); BVerfG, Beschluss vom 7. 12. 2001 - 1 BvR 1806/ 98, NVwZ 2002, S. 335 (336 f.); BVerfG, Beschluss vom 12. 7. 2017 - 1 BvR 2222/ 12, 1106/ 13, BVerfGE 146, 164 (196 ff.); BVerwG, Urteil vom 21. 7. 1998 - 1 C 32/ 97, NJW 1998, S. 3510 (3511 f.). <?page no="134"?> I. Fall zu Art. 2 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1 GG 133 (β) Abstrakte Gewichtigkeit 117 Bei der Abwägung dieser widerstreitenden Positionen ist zunächst zu beachten, dass es sich bei der Vertretung der gewerblichen Wirtschaft gegenüber dem Staat (§ 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 IHKG) laut Bearbeitervermerk um eine legitime öffentliche Aufgabe handelt, an deren Erfüllung ein gesteigertes Interesse der Gemeinschaft besteht. Dieses wiegt umso stärker, je mehr die Einwirkung des Staates auf die wirtschaftliche Tätigkeit durch Setzung entsprechender Rahmenbedingungen quantitativ und qualitativ zunimmt. 118 Hingegen steht das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG lediglich unter einem einfachen Gesetzesvorbehalt mit demnach relativ geringen Anforderungen an die Eingriffsrechtfertigung (vgl.o. „B.II.3.c)aa)“) und bietet daher nur einen recht schwachen Schutz des betreffenden Verhaltens - hier: der negativen Vereinigungsfreiheit (s.o. „B.II.3.a)bb)(1)“). 119 (γ) Konkrete Intensität der Gefährdung vs. Schwere des Eingriffs Ohne die von § 2 Abs. 1 IHKG angeordnete Pflichtmitgliedschaft der darin genannten Wirtschaftssubjekte in der jeweiligen regionalen IHK als gemeinwohlorientierte, öffentlich-rechtliche Körperschaft (§ 3 Abs. 1 IHKG) mit deren praktisch im Vordergrund stehender Aufgabe, die Gesamtinteressen der gewerblichen Wirtschaft der betreffenden Region durch Beratung der Behörden in Form von Berichten, Gutachten und Vorschlägen zu vertreten (vgl. § 1 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 1 IHKG), wäre es nicht mehr gewährleistet, dass die unvermeidlichen und stetig in großer Zahl erfolgenden staatlichen Einwirkungen auf das Wirtschaftsleben auf einer derart verlässlichen Grundlage mit Anspruch auf sachliche Autorität, Objektivität und Vollständigkeit in wirtschaftlichen Fragestellungen fußen. 120 Was demgegenüber das konkrete Ausmaß der sich aus der IHK-Pflichtmitgliedschaft (§ 2 Abs. 1 IHKG) beim Einzelnen ergebenden Belastung anbe- 117 Hierzu siehe Wienbracke , Einführung in die Grundrechte, 2013, Rn. 205 m.w.N. in Fn. 467 auch zur a.A., der zufolge sich dem Grundgesetz keine Hierarchie bzgl. der abstrakten Wertigkeit namentlich der Grundrechte untereinander entnehmen lasse. 118 Zum Ganzen siehe BVerfG, Beschluss vom 19. 12. 1962 - 1 BvR 541/ 57, BVerf- GE 15, 235 (241 f.); BVerfG, Beschluss vom 12. 7. 2017 - 1 BvR 2222/ 12, 1106/ 13, BVerfGE 146, 164 (198); BVerwG, Urteil vom 21. 7. 1998 - 1 C 32/ 97, NJW 1998, S. 3510 (3512). 119 Vgl. Wienbracke , Einführung in die Grundrechte, 2013, Rn. 152, 158, 521 ff. m.w.N. 120 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. 12. 1962 - 1 BvR 541/ 57, BVerfGE 15, 235 (240 ff.); BVerfG, Beschluss vom 7. 12. 2001 - 1 BvR 1806/ 98, NVwZ 2002, S. 335 (337); BVerfG, Beschluss vom 12. 7. 2017 - 1 BvR 2222/ 12, 1106/ 13, BVerfGE 146, 164 (202). <?page no="135"?> 134 B Fälle zu den Grundrechten langt, so besteht diese laut Bearbeitervermerk nahezu allein in der Verpflichtung der Kammerzugehörigen zur Zahlung des Pflichtbeitrags nach § 3 Abs. 2, 3 IHKG. Wie sich des Weiterem aus dem Bearbeitervermerk ergibt, ist dieser Beitrag aber nicht unverhältnismäßig hoch. Im Übrigen kann - und muss - eine unzumutbare Belastung von in Interessensfragen unterlegenen Pflichtmitgliedern, deren institutionelle Majorisierung, durch eine die Pflichtmitgliedschaft angemessen machende Argumentation und Darstellung des Gesamtinteresses nach § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 IHKG verhindert werden. Die IHK ist gehalten, dem Gesamtinteresse tatsächlich Rechnung zu tragen und abweichende Interessen einzelner Mitglieder oder grundlegende Interessenkonflikte von erheblicher Bedeutung für diese, d.h. die Binnenpluralität der ökonomischen Interessen innerhalb ihres Bezirks, zu berücksichtigen. Dies gelingt durch eine ebenfalls qua Art. 20 Abs. 1, 2 GG (Demokratieprinzip) gebotene verfassungskonforme Interpretation des in § 1 Abs. 1 S. 1 IHKG a.E. normierten Abwägungsgebots 121 auch dann, wenn die Antworten der Gewerbetreibenden eines Kammerbezirks zu wirtschaftlichen Fragestellungen derart unterschiedlich sind, dass sie sich schwerlich in eine Gesamtabwägung integrieren lassen. So ist bei der Wahrnehmung des Gesamtinteresses der Gewerbetreibenden im IHK-Bezirk zum Schutz der Minderheit gegebenenfalls deren Position in der Darstellung des Abwägungsmaterials stichwortartig zu benennen, ausführlich auszuweisen oder als echtes Minderheitenvotum unverändert der mehrheitlich getragenen Erklärung hinzuzufügen. Soweit einzelne Mitglieder mit dem Handeln „ihrer“ IHK nicht in Verbindung gebracht werden möchten, das deren gesetzlichen Aufgaben überschreitet, können sie sich hiergegen mit einer Unterlassungsklage bzw. auch im Eilrechtsschutz vor den Fachgerichten wehren. Und auch ansonsten schließen Mehrheitsentscheidungen es ein, dass Einzelne mit abweichender Mindermeinung überstimmt werden können. Hierdurch werden sie auch nicht etwa in ihrer eigenen Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 GG, ggf. i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG) verletzt, sind die in Stellungnahmen der IHKs vertretenen Meinungen doch nicht dem einzelnen Mitglied persönlich zuzurechnen. Vielmehr bleibt es diesem unbenommen, seine individuelle Meinung eigenständig zu äußern. 122 121 Hinweis: Der Wortlaut dieser Vorschrift bietet hinreichend Spielraum hierfür, vgl. Wienbracke , Juristische Methodenlehre, 3. Auflage 2026, Rn. 166, 169 m.w.N. 122 Zum Ganzen siehe BVerfG, Beschluss vom 19. 12. 1962 - 1 BvR 541/ 57, BVerf- GE 15, 235 (243 f.); BVerfG, Beschluss vom 7. 12. 2001 - 1 BvR 1806/ 98, NVwZ 2002, S. 335 (337); BVerfG, Beschluss vom 12. 7. 2017 - 1 BvR 2222/ 12, 1106/ 13, BVerfGE 146, 164 (192, 201, 207 ff., 214 f.); BVerwG, Urteil vom 21. 7. 1998 - 1 C 32/ 97, NJW 1998, S. 3510 (3512). <?page no="136"?> I. Fall zu Art. 2 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1 GG 135 Belastungsmindernd wirkt sich hingegen aus, dass die von § 2 Abs. 1 IHKG angeordnete Pflichtmitgliedschaft in der regionalen IHK auch Vorteile 123 für die Kammerzugehörigen hat, welche mit der Vertretung des Gesamtinteresses nach § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 IHKG die wirtschaftlichen Belange ihrer Mitglieder wahrnimmt und fördert. So wird ihnen hierdurch zum einen die Chance zur Beteiligung und Mitwirkung an staatlichen Entscheidungsprozessen in wirtschaftspolitischen Angelegenheiten eröffnet, zum anderen aber die Möglichkeit offen gelassen, sich hierbei nicht aktiv zu betätigen. Ferner hat die Pflichtmitgliedschaft in der IHK eine freiheitssichernde und legitimatorische Funktion, vermeidet sie doch auch dort, wo das Allgemeininteresse einen gesetzlichen Zwang verlangt, die unmittelbare Staatsverwaltung und setzt stattdessen auf die selbstverwaltete Mitwirkung der Betroffenen. 124 (δ) Gesamtabwägung Insgesamt betrachtet beeinträchtigt die IHK-Pflichtmitgliedschaft den einzelnen Gewerbetreibenden in dessen unternehmerischer Handlungsfreiheit Hinweis: BVerfG, Beschluss vom 12. 7. 2017 - 1 BvR 2222/ 12, 1106/ 13, BVerf- GE 146, 164 (208) und BVerwG, Urteil vom 21. 7. 1998 - 1 C 32/ 97, NJW 1998, S. 3510 (3512) weisen zudem auf die Vorgaben zur Entscheidungsfindung in den IHKs hin (v.a. § 4 IHKG), wonach grundsätzliche Festlegungen durch die Vollversammlung erfolgen müssen und die IHKs bei ihren Stellungnahmen an die Willensbildung ihrer Mitglieder gebunden sind. Hierauf ist mangels diesbezüglicher Hinweise in Sachverhalt und Bearbeitervermerk in der vorliegenden Fallbearbeitung nicht einzugehen. 123 Hinweis: BVerfG, Beschluss vom 12. 7. 2017 - 1 BvR 2222/ 12, 1106/ 13, BVerf- GE 146, 164 (205) weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die IHKs die wirtschaftliche Tätigkeit ihrer Mitglieder fördern. Der dies anordnende § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 IHKG ist weder im Sachverhalt noch im Bearbeitervermerk mitgeteilt, so dass hierauf in der vorliegenden Fallbearbeitung nicht einzugehen ist. Ferner vgl. BVerwG, Urteil vom 21. 7. 1998 - 1 C 32/ 97, NJW 1998, S. 3510 (3512), wonach der Vorteil der Mitgliedschaft in der IHK v.a. darin bestehe, dass diese ihre gesetzlichen Aufgaben erfüllt. Diese Aufgabenerfüllung wiederum komme danach vorzugsweise den Kammermitgliedern zugute - wobei es nicht erforderlich sei, dass sich der Nutzen dieser Tätigkeit bei jedem einzelnen Mitglied in einem unmittelbaren wirtschaftlichen bzw. finanziellen Vorteil messbar niederschlägt. 124 Zum Ganzen siehe BVerfG, Beschluss vom 7. 12. 2001 - 1 BvR 1806/ 98, NVwZ 2002, S. 335 (337); BVerfG, Beschluss vom 12. 7. 2017 - 1 BvR 2222/ 12, 1106/ 13, BVerfGE 146, 164 (200 f., 205, 207); BVerwG, Urteil vom 21. 7. 1998 - 1 C 32/ 97, NJW 1998, S. 3510 (3512). <?page no="137"?> 136 B Fälle zu den Grundrechten damit nicht in erheblichem Ausmaß bzw. ist gar „unbedeutend“ 125 , so dass der von § 2 Abs. 1 IHKG ausgehende Eingriff in das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG nicht sehr schwer wiegt; jedenfalls belastet er die Betroffenen nicht übermäßig. 126 (ff) Zwischenergebnis Folglich ist die Anordnung der IHK-Pflichtmitgliedschaft in § 2 Abs. 1 IHKG angemessen, um den mit ihr angestrebten Zweck (s.o. „B.II.3.c)bb)(2)(b) (aa)“) zu erreichen. Sie genügt daher den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und ist insgesamt 127 materiell verfassungsgemäß. 128 cc) Zwischenergebnis Mithin ist § 2 Abs. 1 IHKG Bestandteil der „ verfassungsmäßigen Ordnung “ i.S.v. Art. 2 Abs. 1 Hs. 2 GG. Der durch § 2 Abs. 1 IHKG bewirkte Eingriff in den Schutzbereich des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 1 GG ist daher verfassungsrechtlich gerechtfertigt. 129 d) Zwischenergebnis Also wird N durch § 2 Abs. 1 IHKG nicht in ihrem Grundrecht auf allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG verletzt. III. Ergebnis Die zulässige Verfassungsbeschwerde der N ist damit unbegründet und hat deswegen keine Aussicht auf Erfolg. 125 So BVerfG, Beschluss vom 19. 12. 1962 - 1 BvR 541/ 57, BVerfGE 15, 235 (243). 126 BVerfG, Beschluss vom 7. 12. 2001 - 1 BvR 1806/ 98, NVwZ 2002, S. 335 (337); BVerfG, Beschluss vom 12. 7. 2017 - 1 BvR 2222/ 12, 1106/ 13, BVerfGE 146, 164 (206). 127 Siehe Fn. 83. 128 Zum Ganzen siehe BVerfG, Beschluss vom 12. 7. 2017 - 1 BvR 2222/ 12, 1106/ 13, BVerfGE 146, 164 (195 f.); BVerfG, Beschluss vom 7. 12. 2001 - 1 BvR 1806/ 98, NVwZ 2002, S. 335 (337); BVerfG, Beschluss vom 12. 7. 2017 - 1 BvR 2222/ 12, 1106/ 13, BVerfGE 146, 164 (195 ff., 206). 129 Zum Ganzen siehe BVerfG, Beschluss vom 19. 12. 1962 - 1 BvR 541/ 57, BVerf- GE 15, 235 (239, 244); BVerfG, Beschluss vom 7. 12. 2001 - 1 BvR 1806/ 98, NVwZ 2002, S. 335 (336 f.); BVerfG, Beschluss vom 12. 7. 2017 - 1 BvR 2222/ 12, 1106/ 13, BVerfGE 146, 164 (195 f.); BVerwG, Urteil vom 21. 7. 1998 - 1 C 32/ 97, NJW 1998, S. 3510. <?page no="138"?> II. Fall zu Art. 5 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 GG Fristlose Kündigung eines Arbeitsvertrags wegen Whistleblowing - Meinungsfreiheit - Art. 5 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 GG - Verletzung von spezifischem Verfassungsrecht - BVerfG keine „Superrevisionsinstanz“ - Pflicht zur Berücksichtigung der EMRK als Auslegungshilfe - Tatsachen als „Meinung“ i.S.v. Art. 5 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 GG - Strafanzeige bzw. Whistleblowing als „ Meinung “ i.S.v. Art. 5 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 GG - horizontale bzw. mittelbare Drittwirkung von Grundrechten im Privatrecht - Klageabweisung durch ArbG als Grundrechtseingriff - § 626 Abs. 1 BGB als „ allgemeines Gesetz “ i.S.v. Art. 5 Abs. 2 GG - Verfassungsmäßigkeit eines Rechtsanwendungsakts (arbeitsgerichtliches Urteil) - Wechselwirkungslehre - Verhältnismäßigkeitsgrundsatz - praktische Konkordanz A. Sachverhalt B. Lösungshinweise I. Prüfungsmaßstab 1. Verletzung von spezifischem Verfassungsrecht 2. Pflicht zur Berücksichtigung der EMRK als Auslegungshilfe II. Schutzbereich 1. Persönlich 2. Sachlich a) Schutzgut b) Gewährleistungsgehalt c) Zwischenergebnis III. Eingriff 1. Grundrechtsverpflichteter a) Grundrechtsbindung bei arbeitsgerichtlicher Sachentscheidung b) Abweisung der Kündigungsschutzklage als Grundrechtseingriff 2. Eingriffsmaßnahme 3. Zwischenergebnis <?page no="139"?> 138 B Fälle zu den Grundrechten IV. Rechtfertigung 1. Grundrechtsschranke 2. Verfassungsmäßigkeit des schrankenausfüllenden Gesetzes a) Vorliegen eines Gesetzes b) Verfassungsmäßigkei des Gesetzes 3. Verfassungsmäßigkeit des Rechtsanwendungsakts a) Grundrechtlich geschützte Belange der A b) Grundrechtlich geschützte Belange der G-GmbH c) Praktische Konkordanz; Verletzung von spezifischem Verfassungsrecht V. Ergebnis A. Sachverhalt 1 Die 43-jährige A war vom 16. September 2000 bis zu ihrer Entlassung am 9. Februar 2005 als Altenpflegerin bei der auf Gesundheitspflege, Geriatrie und Altenhilfe spezialisierten G-GmbH beschäftigt und ab Januar 2002 in einem von dieser betriebenen Wohnpflegeheim tätig. Dessen Bewohner waren zum Teil bettlägerig, desorientiert und insgesamt auf besondere Unterstützung angewiesen. Bei Kontrollbesuchen, die der medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) in den Jahren 2002 und 2003 im Wohnpflegeheim der G-GmbH durchgeführt hatte, wurden ernsthafte bzw. wesentliche Mängel in der geleisteten Pflege festgestellt, u.a. eine unzureichende personelle Ausstattung. Im Zeitraum vom 24. Januar 2003 bis zum 19. Oktober 2004 wies A die Pflegedienstleitung wiederholt darauf hin, dass sie aufgrund des Personalmangels überlastet sei und daher Schwierigkeiten habe, ihren Pflichten nachzukommen. Infolge Arbeitsüberlastung erkrankte A ab dem 19. Mai 2003 denn auch wiederholt und war zeitweise arbeitsunfähig. Nachfolgend wandte sich A an Rechtsanwalt R. In deren Auftrag wies R die 1 Der Sachverhalt ist EGMR, Urteil vom 21. 7. 2011 - 28274/ 08, NJW 2011, S. 3501; BAG, Beschluss vom 6. 6. 2007 - 4 AZN 487/ 06, BeckRS 2011, 77276; LArbG Berlin, Urteil vom 28. 3. 2006 - 7 Sa 1884/ 05, BeckRS 2009, 68064; ArbG Berlin, Teilurteil vom 3. 8. 2005, BeckRS 2011, 77275; Wienbracke , in: Bontrup/ Korenke/ Wienbracke, Arbeit - Personal - Soziales, 2012, S. 21 ff. m.w.N. nachgebildet. <?page no="140"?> II. Fall zu Art. 5 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 GG 139 Geschäftsführung der G-GmbH unter Fristsetzung bis zum 22. November 2004 darauf hin, dass die Einleitung eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens sowie eine öffentliche Diskussion über die Zustände im Wohnpflegeheim nur dadurch verhindert werden könnten, dass die Geschäftsführung der G-GmbH darlegt, wie sich strafrechtliche Folgen - u.a. auch für das Personal - vermeiden lassen und wie eine ausreichende Versorgung der Bewohner des Wohnpflegeheims zukünftig sichergestellt wird. Ungeachtet der zwischenzeitlich erfolgten Umstrukturierungen im Wohnpflegeheim der G-GmbH ergab sich bei einer weiteren unangemeldeten Prüfung durch den MDK am 18. November 2004 eine nach wie vor angespannte Personalsituation. Nach fruchtlosem Fristablauf erstattete A durch R am 7. Dezember 2004 Strafanzeige gegen „die verantwortlichen Personen“ der G-GmbH wegen besonders schweren Betrugs; entgegen ihrer Werbeaussagen würde dort die angepriesene, qualitativ hochwertige Pflege wissentlich nicht erbracht, wofür die Bewohner des Wohnpflegeheims aber gerade viel Geld zahlten. Die Staatsanwaltschaft stellte das Ermittlungsverfahren am 5. Januar 2005 mangels hinreichenden Tatverdachts nach § 170 Abs. 2 StPO ein. Nachdem die G-GmbH das zwischen ihr und A bestehende Arbeitsverhältnis sodann mit Schreiben vom 19. Januar 2005 ordentlich zum 31. März 2005 aus krankheitsbedingten Gründen gekündigt hatte, gab A gemeinsam mit anderen ein Flugblatt heraus, auf dem die Forderung nach einer sofortigen Rücknahme der Kündigung sowie Hinweise auf den Personalmangel und die von A erstattete Strafanzeige enthalten waren. Die G-GmbH wurde auf dieses Flugblatt und die darin erwähnte Strafanzeige am 31. Januar 2005 aufmerksam, woraufhin sie das zwischen ihr und A bestehende Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 9. Februar 2005 fristlos kündigte. Auf die gegen diese Kündigung gerichtete Klage der A hat das Arbeitsgericht (ArbG) mit Urteil vom 8. August 2005 festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch Kündigung vom 9. Februar 2005 aufgelöst worden ist. Denn ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB liege nicht vor. Die von A im Flugblatt getätigten Äußerungen seien von deren Grundrecht auf Meinungsfreiheit gedeckt, weshalb sie hierdurch ihre arbeitsvertraglichen Pflichten nicht verletzt habe. Dieses Urteil des ArbG wurde auf die dagegen gerichtete Berufung der G- GmbH hin vom Landesarbeitsgericht (LAG) abgeändert, das die Klage der A abgewiesen hat; die Revision hiergegen hat es in seinem Urteil nicht <?page no="141"?> 140 B Fälle zu den Grundrechten zugelassen. Begründet hat das LAG die Klageabweisung damit, dass die Kündigung vom 9. Februar 2005 das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung aufgelöst hat, da mit der Strafanzeige der A vom 7. Dezember 2004 ein wichtiger Grund i.S.v. § 626 Abs. 1 BGB vorlag, der es der G-GmbH unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar machte, das Arbeitsverhältnis auch nur bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist fortzusetzen. Indem A Strafanzeige gegen ihren Arbeitgeber bzw. dessen Repräsentanten erstattet hat, habe sie in erheblichem Maße gegen ihre arbeitsvertragliche Rücksichtnahmepflicht aus § 241 Abs. 2 BGB verstoßen, welche durch die Grundrechte von Arbeitnehmer und Arbeitgeber näher ausgestaltet werde. Die nachfolgende Beschwerde der A gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LAG hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) zurückgewiesen. A meint, dass die gerichtliche Bestätigung ihrer durch die G-GmbH ausgesprochenen Kündigung nach § 626 Abs. 1 BGB sie in ihrem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 GG verletzte und erhebt daher Verfassungsbeschwerde zum BVerfG, mit der sie sich gegen das Urteil des LAG wendet. Aufgabe: Ist die Verfassungsbeschwerde der A begründet? Bearbeitervermerk: Andere Grundrechte als das aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 HS. 1 GG sind nicht zu prüfen. Auf folgende Vorschriften des BGB 2 in ihrer vorliegend maßgeblichen Fassung wird hingewiesen: § 241 Abs. 2 BGB: „ Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten .“ § 626 Abs. 1 BGB: „ Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann .“ Von der Verfassungsmäßigkeit von § 241 Abs. 2 BGB und § 626 Abs. 1 BGB ist auszugehen. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), BGBl. I 2002, S. 42, 2909; 2003 I S. 738. <?page no="142"?> 3 EGMR, Urteil vom 21. 7. 2011 - 28274/ 08, NJW 2011, S. 3501. 4 Hinweis: Tatsächlich handelt es sich bei dem vorliegend mitgeteilten Sachverhalt um eine auszugsweise Wiedergabe von denjenigen tatsächlichen Umständen, wie sie EGMR, Urteil vom 21. 7. 2011 - 28274/ 08, NJW 2011, S. 3501 im Wesentlichen zugrunde gelegen haben. Dazu siehe auch Wienbracke , Einführung in die Grundrechte, 2013, Rn. 9. 5 ABl. L 305 vom 26. 11. 2019, S. 17. 6 BGBl. 2023 I Nr. 140. 7 Die Lösungshinweise sind EGMR, Urteil vom 21. 7. 2011 - 28274/ 08, NJW 2011, S. 3501; BAG, Beschluss vom 6. 6. 2007 - 4 AZN 487/ 06, BeckRS 2011, 77276; LArbG Berlin, Urteil vom 28. 3. 2006 - 7 Sa 1884/ 05, BeckRS 2009, 68064; ArbG Berlin, Teilurteil vom 3. 8. 2005, BeckRS 2011, 77275; Wienbracke , in: Bontrup/ Korenke/ Wienbracke, Arbeit - Personal - Soziales, 2012, S. 21 ff. m.w.N. nachgebildet. 8 Wienbracke , VR 2022, S. 86 (88). II. Fall zu Art. 5 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 GG 141 Mit Urteil vom 21. Juli 2011 3 hat der EGMR in Bezug auf einen Sachverhalt wie 4 den vorstehend geschilderten entschieden, dass die von einem Arbeitsgericht bestätigte fristlose Kündigung eines Arbeitnehmers nach § 626 Abs. 1 BGB wegen Whistleblowing in unverhältnismäßiger Weise in dessen Konventionsrecht auf Freiheit der Meinungsäußerung aus Art. 10 EMRK eingreift und daher gegen dieses verstößt. Dabei hat der EGMR auf folgende Kriterien abgestellt: Das öffentliche Interesse an der weitergegebenen Information, alternative Möglichkeiten der Aufdeckung, der Wahrheitsgehalt der weitergegebenen Information, Handeln des Arbeitnehmers in gutem Glauben, der beim Arbeitgeber verursachte Schaden und die Schwere der Sanktion. Auf die Richtlinie (EU) 2019/ 1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden 5 und auf das Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen (Hinweisgeberschutzgesetz - HinSchG) vom 31. Mai 2023 6 ist jeweils nicht einzugehen. B. Lösungshinweise 7 Die Verfassungsbeschwerde ist begründet, wenn der Beschwerdeführer durch den Beschwerdegegenstand in einem seiner Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte verletzt wird, vgl. §§ 90 Abs. 1, 95 Abs. 1 S. 1 BVerf- GG. 8 <?page no="143"?> 142 B Fälle zu den Grundrechten Vorliegend macht A eine Verletzung des Grundrechts der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 GG geltend; andere Grundrechte sind laut Bearbeitervermerk nicht zu prüfen. Art. 5 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 GG ist verletzt, wenn der Schutzbereich des darin normierten Grundrechts eröffnet ist, ein Eingriff in diesen vorliegt und der Eingriff verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt ist. 9 I. Prüfungsmaßstab 1. Verletzung von spezifischem Verfassungsrecht Die Verfassungsbeschwerde der A richtet sich gegen ein Urteil des LAG. Wenngleich materiell-rechtlich bereits jede fehlerhafte Auslegung oder Anwendung des einfachen Gesetzesrechts durch die Gerichte die Grenzen der „ verfassungsmäßigen Ordnung “ überschreitet und damit die unterlegene Prozesspartei zumindest in ihrem Grundrecht auf allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG sowie in Art. 3 Abs. 1 GG verletzt, so würde es prozessual doch weder dem Sinn des Instituts der Verfassungsbeschwerde als außerordentlichem Rechtsbehelf, nämliche Akte der deutschen Staatsgewalt speziell auf ihre Grundrechtskonformität hin zu überprüfen (Art. 94 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG), noch der besonderen Aufgabe des BVerfG als „Hüter der Verfassung“ 10 gerecht werden, wenn dieses als quasi weitere Revisionsinstanz über der fachgerichtlichen Revision (vgl. § 90 Abs. 2 S. 1 BVerfGG), d.h. als eine Art Superrevisionsinstanz, die mit der jeweiligen Urteilsverfassungsbeschwerde angegriffene fachgerichtliche Entscheidung nochmals in vollem Umfang auf ihre Vereinbarkeit mit dem einfachen Gesetzesrecht hin kontrollieren würde. Vielmehr ist die Überprüfung von Gerichtsentscheidungen durch das BVerfG darauf reduziert, ob das Gericht mit seiner im Wege der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidung spezifisches Verfassungsrecht verletzt hat. Dies wiederum ist insbesondere dann der Fall, wenn das Gericht bei der Auslegung und Anwendung des Hinweis: Wegen des Anwendungsvorrangs des einfachen Rechts gegenüber dem Verfassungsrecht wird hier allein auf die Vorschriften des BVerfGG - und nicht auf Art. 94 Abs. 1 Nr. 4a GG - zurückgegriffen, zumal diese Verfassungsnorm in § 90 Abs. 1 BVerfG nahezu wortgleich wiederholt wird, vgl. Wienbracke , Einführung in die Grundrechte, 2013, Rn. 579 (mit Fn. 1378) m.w.N. 9 Vgl. Wienbracke , VR 2022, S. 86 (89). 10 BVerfG, Urteil vom 20. 3. 1952 - 1 BvL 12, 15, 16, 24, 28/ 51, BVerfGE 1, 184 (195) et passim . <?page no="144"?> II. Fall zu Art. 5 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 GG 143 einfachen Rechts den Einfluss der Grundrechte entweder überhaupt nicht erkannt oder diese grundlegend falsch angewandt, d.h. verkannt, hat - sei es auf Schutzbereichs-, Eingriffs- oder Rechtfertigungsebene. Ob es sich unmittelbar auf die jeweils einschlägigen Grundrechte berufen oder deren Wertungen zumindest im Ergebnis zur Geltung verholfen hat, ist dabei unerheblich. 11 Auch speziell im Hinblick auf den hier in Rede stehenden Beschwerdegegenstand der von A erhobenen Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des LAG ist der Prüfungsmaßstab des BVerfG daher im vorbezeichneten Umfang eingeschränkt. 2. Pflicht zur Berücksichtigung der EMRK als Auslegungshilfe Darüber hinaus gilt es vorliegend die Besonderheit zu beachten, dass laut Bearbeitervermerk der EGMR 12 in Bezug auf einen Sachverhalt wie den hiesigen bereits entschieden hat, dass die von einem Arbeitsgericht bestätigte fristlose Kündigung eines Arbeitnehmers nach § 626 Abs. 1 BGB wegen Whistleblowing in unverhältnismäßiger Weise in dessen Konventionsrecht auf Freiheit der Meinungsäußerung aus Art. 10 EMRK eingreift und daher gegen dieses verstößt. Wenngleich die EMRK und ihre Zusatzprotokolle als völkerrechtliche Verträge, denen der Bundesgesetzgeber mit förmlichem Gesetz 13 nach Art. 59 Abs. 2 GG zugestimmt hat, in der Normenhierarchie im Rang eines einfachen Bundesgesetzes stehen, 14 so dienen der Konventionstext und die 11 Zum Ganzen siehe BVerfG, Urteil vom 15. 1. 1958 - 1 BvR 400/ 51, BVerfGE 7, 198 (207); BVerfG, Beschluss vom 10. 6. 1964 - 1 BvR 37/ 63, BVerfGE 18, 85 (92 f.); BVerfG, Beschluss vom 11. 4. 2018 - 1 BvR 3080/ 09, BVerfGE 148, 267 (285); Wienbracke , Einführung in die Grundrechte, 2013, Rn. 653 ff. m.w.N. (u.a. zur Heck’schen Formel) und vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. 7. 2001 - 1 BvR 2049/ 00, NZA 2001, S. 888 (889). 12 EGMR, Urteil vom 21. 7. 2011 - 28274/ 08, NJW 2011, S. 3501. Dazu siehe auch Wienbracke , Einführung in die Grundrechte, 2013, Rn. 9. 13 Gesetz über die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 7. 8. 1952, BGBl. II 1952, S. 685; Neubekanntmachung der EMRK in der Fassung des 11. Zusatzprotokolls in BGBl. II 2002, S. 1054. Gem. der Bekanntmachung vom 15. 12. 1953 (BGBl. II 1954, S. 14) ist die EMRK am 3. 9. 1953 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten. 14 Hinweis: Zum Hintergrund („Theorie vom dualistischen Verhältnis des Völkerrechts zum nationalen [deutschen] Recht als zweier unterschiedlicher <?page no="145"?> 144 B Fälle zu den Grundrechten EGMR-Rechtsprechung aufgrund der Völkerrechtsfreundlichkeit des GG (vgl. v.a. dessen Art. 1 Abs. 2) dennoch auch auf Ebene des demgegenüber höherrangigen deutschen Verfassungsrechts als Auslegungshilfen für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite von Grundrechten und rechtsstaatlichen Grundsätzen des Grundgesetzes, sofern dies nicht - etwa in mehrpoligen Grundrechtsverhältnissen, in denen das „Mehr“ an Freiheit für den einen Grundrechtsträger zugleich ein „Weniger“ an Freiheit für einen anderen Grundrechtsträger bedeutet - zu einer Einschränkung oder Minderung des Grundrechtsschutzes nach dem Grundgesetz führt, was von der EMRK selbst nicht gewollten ist, vgl. deren Art. 53. Vorbehaltlich eines derartigen Rezeptionshemmnisses ist die EMRK im Rahmen des rechtsmethodisch Vertretbaren behutsam, ohne schematische Parallelisierung, ergebnisorientiert - namentlich durch Handhabung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gemäß der vom EGMR in dessen Abwägung einbezogenen Aspekte - in der Weise zu berücksichtigen, dass der konventionskonformen Auslegung der Vorrang zu geben ist und dadurch Verstöße gegen die EMRK vermieden werden. Andernfalls liegt ein Verstoß gegen das betreffende Grundrecht des Grundgesetzes i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG vor. 15 II. Schutzbereich Zunächst müssten der persönliche und sachliche Schutzbereich des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 GG eröffnet sein. 16 1. Persönlich Als natürliche Person ist A „ [j]eder “ i.S.v. Art. 5 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 GG. Der persönliche Schutzbereich des Grundrechts der Meinungsfreiheit ist mithin eröffnet. Rechtskreise“) siehe Wienbracke , Grundwissen Europarecht, 2018, S. 28 und vgl. ders ., Juristische Methodenlehre, 3. Auflage 2026, Rn. 16, 39, jeweils m.w.N. 15 Zum Ganzen siehe BVerfG, Beschluss vom 14. 10. 2004 - 2 BvR 1481/ 04, BVerf- GE 111, 307 (315 ff.); BVerfG, Beschluss vom 4. 11. 2009 - 1 BvR 2150/ 08, BVerfGE 124, 300 (319); BVerfG, Urteil vom 4. 5. 2011 - BVerfGE 128, 326 (367 ff.); BVerfG, Beschluss vom 29. 1. 2019 - 2 BvC 62/ 14, BVerfGE 151, 1 (28); BVerfG, Beschluss vom 27. 4. 2021 - 2 BvR 206/ 14, BVerfGE 158, 1 (36 f.). Speziell in Bezug auf den hiesigen Kontext (außerordentliche Kündigung nach § 626 Abs. 1 BGB wegen Whistleblowing) siehe LAG Köln, Urteil vom 2. 2. 2012 − 6 Sa 304/ 11, NZA-RR 2012, S. 298 (300 f.). 16 Vgl. Wienbracke , Einführung in die Grundrechte, 2013, Rn. 21 m.w.N. <?page no="146"?> II. Fall zu Art. 5 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 GG 145 2. Sachlich a) Schutzgut In sachlicher Hinsicht schützt Art. 5 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 GG das Recht des Grundrechtsträgers zur freien Äußerung und Verbreitung seiner „ Meinung “. Konstitutiv für das Vorliegen einer solchen ist das Element der Stellungnahme, des Dafürhaltens, des Meinens im Rahmen einer geistigen Auseinandersetzung. 17 An sich nicht vom sachlichen Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 GG erfasst wird demgegenüber die Mitteilung von Tatsachen. Als objektive Beziehung zwischen Äußerung und Wirklichkeit ist die Behauptung einer Tatsache dem Beweis zugänglich und gerade durch das Fehlen einer wertenden subjektiven Stellungnahme charakterisiert. 18 Gleichwohl subsumiert das BVerfG in ständiger Rechtsprechung 19 ebenfalls Tatsachenmitteilungen unter Art. 5 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 GG, weil und soweit die jeweilige Tatsachenbehauptung Voraussetzung der Bildung von Meinungen ist, die Art. 5 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 GG in seiner Gesamtheit gewährleistet. Was hingegen nicht zur verfassungsmäßig vorausgesetzten Meinungsbildung beitragen kann, wird nicht durch dieses Grundrecht geschützt, d.h. namentlich erwiesen oder bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen. Alle übrigen Tatsachenbehauptungen mit Meinungsbezug unterfallen dagegen Art. 5 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 GG. 20 Kommt es im Gegensatz zur eigentlichen Meinungsäußerung für den verfassungsrechtlichen Schutz einer Tatsachenmitteilung danach auf die Richtigkeit der betreffenden Mitteilung an, so dürfen die Anforderungen an die Wahrheitspflicht allerdings nicht so hoch bemessen werden, dass darunter letztlich die Funktion der Meinungsfreiheit leidet und auch zulässige Äußerungen aus Angst vor Sanktionen unterlassen werden. Verbleiben Zweifel am Wahrheitsgehalt einer Äußerung, so wird sie daher vom sachlichen Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 GG erfasst. Der Umstand ihres etwaigen „Unerwiesenseins“ ist vielmehr erst auf Ebene der 17 BVerfG, Beschluss vom 22. 6. 1982 - 1 BvR 1376/ 79, BVerfGE 61, 1 (8). 18 Zum Ganzen siehe Wienbracke , Einführung in die Grundrechte, 2013, Rn. 375 m.w.N. 19 Aus jüngerer Zeit siehe etwa BVerfG, Beschluss vom 16. 1. 2025 - 1 BvR 1182/ 24, NJW 2025, S. 1642 (1643). 20 Zum Ganzen siehe Wienbracke , in: Bontrup/ Korenke/ Wienbracke, Arbeit - Personal - Soziales, 2012, S. 32; ders ., Einführung in die Grundrechte, 2013, Rn. 375, jeweils m.w.N. <?page no="147"?> 146 B Fälle zu den Grundrechten Eingriffsrechtfertigung - im Rahmen der Abwägung mit der der Meinungsfreiheit im konkreten Fall gegenüberstehenden Rechtsposition - relevant. 21 Die Äußerung, aufgrund derer die G-GmbH das zwischen ihr und A bestehende Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 9. Februar 2005 fristlos gekündigt hat und auf die das LAG sein die Kündigungsschutzklage der A abweisendes Urteil gestützt hat, ist die Strafanzeige, welche A durch den von ihr beauftragten Rechtsanwalt R bei der Staatsanwaltschaft gegen „die verantwortlichen Personen“ der G-GmbH erstattet hat. Neben der Mitteilung, dass in dem von dieser betriebenen Wohnpflegeheim ein Personalmangel herrsche, enthält die Strafanzeige ebenfalls den Vorwurf eines besonders schweren Betrugs. Indem A das Verhalten der „verantwortlichen Personen“ der G-GmbH in der von ihr durch Rechtsanwalt R bei der Staatsanwaltschaft erstatteten Strafanzeige (§ 158 Abs. 1 S. 1 StPO) als „besonders schweren Betrug“ und damit als Straftat nach § 263 Abs. 1, 3 StGB gekennzeichnet hat, hat sie gegenüber dieser zum Ausdruck gebracht, dass sie dieses Verhalten missbilligt. Insoweit liegt eine wertende subjektive Stellungnahme der A und damit eine Meinung i.S.v. Art. 5 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 GG ohne Weiteres vor. 22 Demgegenüber handelt es sich bei der in der Strafanzeige zudem noch enthaltenen Angabe, dass im von der G-GmbH betriebenen Wohnpflegeheim ein Personalmangel, d.h. eine negative Differenz zwischen der zur sachgerechten Aufgabenerfüllung notwendigen und der tatsächlichen Beschäftigtenzahl, herrsche, um die Behauptung eines äußeren Vorgangs der Realität, der dem Beweis zugänglich ist und damit um eine Tatsache. Auch diese wird nach dem Vorstehenden von Art. 5 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 GG geschützt, sofern sie - wie hier in nachgerade idealtypischer Weise der Fall als faktische Ausgangsbasis („Personalmangel“) für das daraus gewonnene Werturteil „Betrug“ 23 - Meinungsbezug hat und nicht erwiesen oder bewusst unwahr ist. 24 21 Zum Ganzen siehe Wienbracke , in: Bontrup/ Korenke/ Wienbracke, Arbeit - Personal - Soziales, 2012, S. 32; ders ., Einführung in die Grundrechte, 2013, Rn. 375, jeweils m.w.N. 22 Hinweis: Abweichendes gilt nach BAG, Urteil vom 3. 7. 2003 - 2 AZR 235/ 02, NZA 2004, S. 427 (430) im Fall einer „anonym erstattete[n] Anzeige, bei der der Anzeiger ungenannt bleibt“. 23 Vgl. BerlVerfGH, Beschluss vom 23. 5. 2006 - VerfGH 37/ 04, NJW-RR 2006, S. 1704 (1705 f.). 24 Hinweis: Sofern eine Trennung der tatsächlichen und der wertenden Elemente einer Äußerung ohne deren Sinnverfälschung nicht möglich ist, <?page no="148"?> II. Fall zu Art. 5 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 GG 147 Letzteres kommt hier zwar ersichtlich nicht in Betracht, geht A doch jedenfalls gutgläubig vom Bestehen eines Personalmangels im Wohnpflegeheim der G-GmbH aus. Gleichwohl hat die Staatsanwaltschaft das auf dieses Vorbringen hin eingeleitete Ermittlungsverfahren am 5. Januar 2005 mangels hinreichenden Tatverdachts nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, so dass hier ein Fall einer nicht erwiesenen Tatsachenbehauptung vorliegen könnte. Allerdings kann die Verfahrenseinstellung nach dieser Vorschrift auf verschiedenen Gründen wie etwa einem Mangel an Beweisen für eine nachfolgende Verurteilung des Beschuldigten 25 beruhen und lässt keinesfalls zwingend darauf schließen, dass die tatsächlichen Angaben in der Strafanzeige sachlich unzutreffend waren. Vielmehr hat denn auch im Gegenteil der MDK bei seinen in den Jahren 2002 und 2003 durchgeführten Kontrollbesuchen im Wohnpflegeheim der G-GmbH eine unzureichende personelle Ausstattung bzw. bei seiner weiteren unangemeldeten Prüfung am 18. November 2004 eine nach wie vor angespannte Personalsituation festgestellt. Zumindest ein gewisser Personalmangel liegt damit objektiv tatsächlich vor. Die von A in der Strafanzeige geäußerte Tatsachenbehauptung, dass im Wohnpflegeheim der G-GmbH ein Personalmangel herrsche, ist damit nicht erwiesen unwahr und wird daher ebenfalls vom Schutzgut des Art. 5 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 GG erfasst. b) Gewährleistungsgehalt Durch das Erstatten der Strafanzeige 26 hat A ihre darin geäußerte Meinung (s.o. „B.II.2.a“) i.S.d. exemplarischen 27 Aufzählung in Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG schriftlich verbreitet, so dass der Gewährleistungsgehalt dieses Grundrechts berührt ist. unterfällt sie insgesamt dem sachlichen Schutzbereich von Art. 5 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 GG, siehe Wienbracke , Einführung in die Grundrechte, 2013, Rn. 376 m.w.N. 25 Vgl. etwa Meurer/ Staufenbiel , JA 2005, S. 457 (458); Weitner/ Schuster , JA 2014, S. 295 (296). 26 Hinweis: Auch die Äußerung einer Meinung ausschließlich gegenüber einer Behörde unterfällt Art. 5 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 GG, selbst wenn diese Außenstehenden nicht zur Kenntnis gelangen konnte, vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. 2. 2012 − 1 BvR 2883/ 11, NJW-RR 2012, S. 1002 (1003). 27 Wienbracke , Einführung in die Grundrechte, 2013, Rn. 379 m.w.N. <?page no="149"?> 148 B Fälle zu den Grundrechten c) Zwischenergebnis Also ist der Schutzbereich des Grundrechts der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 GG eröffnet. III. Eingriff In diesen Schutzbereich müsste eingegriffen worden sein. Ein Grundrechtseingriff liegt vor, wenn ein Grundrechtsverpflichteter das grundrechtlich geschützte Verhalten erschwert oder unmöglich macht. 28 1. Grundrechtsverpflichteter Bei dem Urteil des LAG, gegen das sich A mit ihrer Verfassungsbeschwerde wendet, handelt es sich um einen Akt der nach Art. 1 Abs. 3 GG an die Grundrechte gebundenen Rechtsprechung. 2. Eingriffsmaßnahme a) Grundrechtsbindung bei arbeitsgerichtlicher Sachentscheidung Durch dieses Urteil kann das LAG das durch Art. 5 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 GG grundrechtlich geschützte Verhalten der A allerdings nur dann erschwert oder unmöglich gemacht haben, wenn es bei der Entscheidung des arbeitsrechtlichen Rechtsstreits zwischen den Privatrechtssubjekten „G-GmbH“ und „A“ überhaupt an die Grundrechte gebunden war. Hiergegen könnte sprechen, dass - mit Ausnahme von Art. 9 Abs. 3 GG (siehe dessen S. 2) - die Grundrechte nach dem ausdrücklichen Wortlaut von Art. 1 Abs. 3 GG unmittelbar nur die drei Staatsgewalten Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung jeweils gegenüber dem Bürger, d.h. vertikal, binden, nicht aber auch horizontal Private untereinander. 29 Doch hat das BVerfG bereits in seinem Lüth -Urteil aus dem Jahr 1958 entschieden, dass das Grundgesetz keine wertneutrale Ordnung sein will, sondern in seinem Grundrechtsabschnitt auch eine objektive Wertordnung etabliert hat. Als verfassungsrechtliche Grundentscheidung muss dieses Wertsystem für alle Bereiche des Rechts gelten, einschließlich des bürgerlichen Rechts. Keine bürgerlich-rechtliche Vorschrift darf in Widerspruch 28 Vgl. Wienbracke , VR 2022, S. 86 (89). 29 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. 11. 2019 - 1 BvR 16/ 1, BVerfGE 152, 152 (185) und siehe Wienbracke , Einführung in die Grundrechte, 2013, Rn. 86 m.w.N. <?page no="150"?> II. Fall zu Art. 5 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 GG 149 zum Grundgesetz stehen, sondern muss in seinem Geiste interpretiert werden. 30 Diese Ausstrahlungsbzw. mittelbare Drittwirkung der Grundrechte im Zivilrecht 31 gilt auch für dessen Teilgebiet des privaten Arbeitsrechts. Insofern fordert Art. 5 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 GG, dass die Gerichte der Bedeutung des Grundrechts der Meinungsfreiheit bei der Auslegung und Anwendung des Privatrechts Rechnung tragen, wobei dessen Generalklauseln - wie etwa § 626 Abs. 1 BGB - als Einbruchstellen der Grundrechte in das bürgerliche Recht fungieren. Wird dieser Einfluss grundlegend verkannt, so verletzt dies spezifisches Verfassungsrecht (s.o. „B.I.1.“). 32 Somit war das LAG bezüglich der Entscheidung des arbeitsrechtlichen Rechtsstreits zwischen den Privatrechtssubjekten „G-GmbH“ und „A“ in der Sache an deren Grundrecht auf Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 GG in der vorbeschriebenen Weise gebunden. 33 b) Abweisung der Kündigungsschutzklage als Grundrechtseingriff Fraglich ist, ob das bei der hiesigen arbeitsrechtlichen Sachentscheidung im vorstehenden Umfang grundrechtsverpflichtete LAG durch die Abweisung der Kündigungsschutzklage der A in deren Grundrecht auf Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 GG eingegriffen, d.h. das dadurch geschützte Verhalten erschwert oder unmöglich gemacht, hat. Bedenken hieran resultieren daraus, dass die fristlose Kündigung eines Arbeitsverhältnisses streng genommen keine Sanktion für ein Verhalten des Arbeitnehmers in der Vergangenheit darstellt, sondern es sich hierbei 30 Zum Ganzen siehe BVerfG, Urteil vom 15. 1. 1958 - 1 BvR 400/ 51, BVerfGE 7, 198 (205). Aus jüngerer Zeit siehe etwa BVerfG, Beschluss vom 11. 4. 2018 - 1 BvR 3080/ 09, BVerfGE 148, 267 (280). 31 Hinweis: Alternative Begründungsansätze (unmittelbare Grundrechtsbindung bzw. Herleitung aus den grundrechtlichen Schutzpflichten, dazu siehe Wienbracke , Einführung in die Grundrechte, 2013, Rn. 87 mit Fn. 217, Rn. 111 m.w.N.) für die im Ergebnis unstreitige bestehende Bindung des Richters in Bezug auf zivil- und arbeitsgerichtliche Sachentscheidungen sind bei entsprechender Argumentation ebenfalls vertretbar. 32 Zum Ganzen vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. 11. 2019 - 1 BvR 16/ 1, BVerfGE 152, 152 (185) und siehe Wienbracke , in: Bontrup/ Korenke/ Wienbracke, Arbeit - Personal - Soziales, 2012, S. 33 f.; ders ., Einführung in die Grundrechte, 2013, Rn. 87, jeweils m.w.N. 33 Hinweis: Bzgl. des (zivil-/ arbeits-)gerichtlichen Verfahrens ist der (Zivil-/ Arbeits-)Richter ohne Weiteres gem. Art. 1 Abs. 3 GG an die Grundrechte gebunden, siehe Wienbracke , Einführung in die Grundrechte, 2013, Rn. 111 m.w.N. <?page no="151"?> 150 B Fälle zu den Grundrechten lediglich um die Möglichkeit des Arbeitgebers handelt, sich von einem bestehenden Dauerschuldverhältnis zu lösen, an dem dieser für die Zukunft zumutbar nicht festhalten kann. 34 Doch liegt ein Eingriff in das Grundrecht der Meinungsfreiheit nicht erst dann vor, wenn das durch Art. 5 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 GG geschützte Verhalten selbst eingeschränkt oder untersagt wird; vielmehr genügt es, dass nachteilige Folgen daran geknüpft werden. 35 Ungeachtet der vorstehend skizzierten rechtsdogmatischen Einordnung der fristlosen Kündigung eines Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber hat diese für den betroffenen Arbeitnehmer gravierende Nachteile mit weitreichenden negativen ökonomischen und sozialen Konsequenzen. Als wirtschaftliche Existenzgrundlage werden vom Arbeitsplatz namentlich Wohnumfeld, gesellschaftliche Stellung und Selbstwertgefühl bestimmt. Sein Verlust stellt dieses Beziehungsgeflecht in Frage. Es hängt maßgeblich vom Arbeitsmarkt und dem individuellen Lebensalter ab, ob die Aussicht besteht, eine vergleichbare Position - ohne Einbußen an Lebensstandard und Verlust von nachbarschaftlichen Beziehungen - wieder zu erlangen. Gelingt dies nicht, kann eine persönliche Krisensituation entstehen, die durch Leistungen der Arbeitslosenversicherung lediglich partiell und temporär abgemildert wird. 36 Indem das LAG die außerordentliche Kündigung, welche die G-GmbH als Reaktion auf die von A gegen die dort verantwortlichen Personen gerichtete Strafanzeige in Ausübung ihres Grundrechts auf Meinungsäußerungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 GG (s.o. „B.II.2.“) ausgesprochen hat und die zu den vorgenannten nachteiligen Folgen für A führt, durch Abweisung ihrer hiergegen gerichteten Kündigungsschutzklage bestätigt hat, hat es deren Grundrecht auf Meinungsfreiheit daher verkürzt. 3. Zwischenergebnis Ein Eingriff in den Schutzbereich des Grundrechts auf Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 GG liegt mithin vor. 34 BVerfG, Beschluss vom 2. 7. 2001 - 1 BvR 2049/ 00 NZA 2001, S. 888 (889). 35 BVerfG, Beschluss vom 27. 8. 2019 - 1 BvR 811/ 17, NJW 2019, S. 3567 (3568). 36 Zum Ganzen siehe BVerfG, Beschluss vom 27. 1. 1998 - 1 BvL 15/ 87, BVerf- GE 97, 169 (177); BVerfG, Beschluss vom 2. 7. 2001 - 1 BvR 2049/ 00 NZA 2001, S. 888 (889). <?page no="152"?> II. Fall zu Art. 5 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 GG 151 IV. Rechtfertigung Dieser Eingriff ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt, wenn das Grundrecht der Meinungsfreiheit von Verfassung wegen einschränkbar ist und der Gesetzgeber in formell und materiell verfassungskonformer Weise von dieser Grundrechtsschranke Gebrauch gemacht hat. 37 Erfolgt der Grundrechtseingriff - wie hier der Fall (s.o. „III.“) - nicht unmittelbar durch ein sich selbst vollziehendes Gesetz, sondern durch einen Akt der Rechtsprechung, so muss zudem die Judikative bei der Anwendung der verfassungsgemäßen formell-gesetzlichen Norm auf den konkret-individuellen Einzelfall das jeweils einschlägige Grundrecht gewahrt haben. Insoweit ist freilich der im Rahmen von Urteilsverfassungsbeschwerden auf die Verletzung von spezifischem Verfassungsrecht reduzierte Prüfungsmaßstab des BVerfG zu beachten (s.o. „B.I.1.“). 38 1. Grundrechtsschranke Nach Art. 5 Abs. 2 GG finden „ diese Rechte “, d.h. die im vorausgehenden Absatz 1 von Art. 5 GG normierten Kommunikationsgrundrechte - und damit u.a. auch dasjenige aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 GG -, „ ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre. “ Aus dem Kreis dieser sog. Schrankentrias kommt hier der qualifizierte Gesetzesvorbehalt des Art. 5 Abs. 2 Var. 1 GG in Betracht. I.S.d. Vorschrift „ allgemein “ ist ein Gesetz dann, wenn es sich weder gegen die Meinungsfreiheit an sich noch gegen eine bestimmte Meinung richtet, sondern vielmehr dem Schutz eines schlechthin, d.h. ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung, zu schützenden Rechtsguts zu dienen bestimmt ist. 39 37 Wienbracke , VR 2022, S. 86 (89). 38 Zum Ganzen siehe Wienbracke , Einführung in die Grundrechte, 2013, Rn. 221 ff. m.w.N. 39 Wienbracke , Einführung in die Grundrechte, 2013, Rn. 386 f. m.w.N. <?page no="153"?> 152 B Fälle zu den Grundrechten 2. Verfassungsmäßigkeit des schrankenausfüllenden Gesetzes a) Vorliegen eines Gesetzes Die nach Art. 5 Abs. 2 GG notwendige parlamentsgesetzliche 40 Grundlage für Eingriffe in das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 GG ist vorliegend § 626 Abs. 1 BGB. Auf dieser Vorschrift basiert das Urteil des LAG als hier in Rede stehende Eingriffsmaßnahme (s.o. „B.III.“). b) Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes Von der Verfassungsmäßigkeit von § 626 Abs. 1 BGB - und damit u.a. der Erfüllung der besonderen Anforderungen des Art. 5 Abs. 2 GG (s.o. „B.IV.1.“) 41 - ist laut Bearbeitervermerk auszugehen. 3. Verfassungsmäßigkeit des Rechtsanwendungsakts Fraglich jedoch ist, ob die konkrete Anwendung von § 626 Abs. 1 BGB durch das LAG in spezifischer Weise gegen Verfassungsrecht (s.o. „B.I.1.“), hier das Grundrecht der A aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 GG, verstößt. Das ist namentlich dann zu bejahen, wenn das fachgerichtliche Urteil Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung dieses Grundrechts beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind, insbesondere weil darunter die verhältnismäßige Abwägung der beiderseitigen Rechtspositionen im Rahmen der privatrechtlichen Regelung leidet. Hat das Gericht dagegen einen im Ergebnis vertretbaren Ausgleich zwischen den sich gegenüberstehenden Grundrechtspositionen gefunden, so ist die im Rahmen von Urteilsverfassungsbeschwerden maßgebliche Schwelle eines Verstoßes gegen spezifisches Verfassungsrecht (s.o. „B.I.1.“) nicht überschritten. 42 40 Dazu vgl. Wienbracke , Einführung in die Grundrechte, 2013, Rn. 156, 159 m.w.N. 41 Hinweis: Dazu, dass es sich bei § 626 Abs. 1 BGB um ein „ allgemeine[s] Gesetz […] “ i.S.v. Art. 5 Abs. 2 GG handelt, siehe Wienbracke , in: Bontrup/ Korenke/ Wienbracke, Arbeit - Personal - Soziales, 2012, S. 35 m.w.N. 42 Zum Ganzen siehe BVerfG, Beschluss vom 10. 6. 1964 - 1 BvR 37/ 63, BVerfGE 18, 85 (92 f.); BVerfG, Beschluss vom 11. 4. 2018 - 1 BvR 3080/ 09, BVerfGE 148, 267 (281); BVerfG, Beschluss vom 6. 11. 2019 - 1 BvR 276/ 17, BVerfGE <?page no="154"?> II. Fall zu Art. 5 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 GG 153 Demnach war das LAG von Verfassungs wegen gehalten, im Rahmen des in § 626 Abs. 1 BGB enthaltenen unbestimmten Tatbestandsmerkmals „ wichtiger Grund “ als Einbruchstelle der Grundrechte in das private Arbeitsrecht (s.o. „B.III.2.a)“) eine fallbezogene Abwägung zwischen der Bedeutung des Grundrechts der A aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 GG auf der einen Seite und dem Rang des durch deren Meinungsäußerung beeinträchtigten Rechtsguts der G-GmbH auf der anderen Seite vorzunehmen. Bei diesem Rechtsgut der G-GmbH handelt es sich um deren Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 bzw. Art. 12 Abs. 1 GG auf wirtschaftliche Betätigungsbzw. Berufsfreiheit. Dieses gewährleistet die freie Unternehmensführung und damit u.a. das grundrechtlich geschützte Interesse des Arbeitgebers daran, nur solche Mitarbeiter zu beschäftigen, die seinen Vorstellungen entsprechen. Das in § 626 Abs. 1 BGB normierte Recht jedes Vertragsteils, ein Dienstverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, schützt die wirtschaftliche Betätigungsbzw. Berufsfreiheit i.S.v. Art. 2 Abs. 1 bzw. Art. 12 Abs. 1 GG. 43 Auf dieses auf juristische Personen des Privatrechts wesensgemäß anwendbare Grundrecht 44 vermag sich die inländische 45 G-GmbH in persönlicher Hinsicht gem. Art. 19 Abs. 3 GG mit Erfolg zu berufen. Hätte das LAG zugunsten der A entschieden, hätte es in das Grundrecht der G-GmbH aus Art. 2 Abs. 1 bzw. Art. 12 Abs. 1 GG in verfassungsrechtlich rechtfertigungsbedürftiger Weise eingegriffen. Bei der Gegenüberstellung dieser Grundrechtsposition der G-GmbH mit derjenigen von A aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 GG musste das LAG die Vorschrift des § 626 Abs. 1 BGB, welche als „ allgemeines Gesetz “ i.S.v. Art. 5 Abs. 2 Var. 1 GG diese Grundrechtsschranke der Meinungsfreiheit konkretisiert, 152, 216 (260 f., 267); BVerfG, Beschluss vom 18. 11. 2020 - 2 BvR 477/ 17, NJW 2021, S. 2108 (2109). 43 Zum Ganzen vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. 1. 1998 - 1 BvL 15/ 87, BVerfGE 97, 169 (176); BVerfG, Beschluss vom 21. 6. 2006 - 1 BvR 1659/ 04, NZA 2006, S. 913; BAG, Urteil vom 3. 7. 2003 - 2 AZR 235/ 02, NZA 2004, S. 427 (430); Wienbracke , in: Bontrup/ Korenke/ Wienbracke, Arbeit - Personal - Soziales, 2012, S. 36 f. m.w.N. 44 Wienbracke , Einführung in die Grundrechte, 2013, Rn. 45, 229, 501 jeweils m.w.N. 45 Hinweis: Hiervon ist trotz fehlender ausdrücklicher diesbezüglicher Angaben im Sachverhalt bei lebensnahem Verständnis bzw. aufgrund fehlender entgegenstehender Hinweise auszugehen. <?page no="155"?> 154 B Fälle zu den Grundrechten seinerseits wiederum im Licht der Bedeutung des Grundrechts der Meinungsfreiheit sehen und verfassungskonform so interpretieren, dass die wertsetzende Bedeutung des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 GG im freiheitlich-demokratischen Staat in jedem Fall gewahrt bleibt, d.h. § 626 Abs. 1 BGB in seiner dieses Grundrecht begrenzenden Wirkung selbst wieder eingeschränkt wird. 46 Letztlich folgt aus dieser sog. Wechselwirkungslehre als spezielle Ausprägung der allgemeinen Schranken-Schranke des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes im Rahmen von Art. 5 Abs. 1, 2 GG für Fallkonstellationen wie die vorliegende das Gebot, im Wege der praktischen Konkordanz einen möglichst schonenden (angemessenen) Ausgleich zwischen den jeweils kollidierenden Grundrechtspositionen herzustellen, so dass diese für alle Beteiligten möglichst weitgehend wirksam werden. 47 a) Grundrechtlich geschützte Belange der A In die danach im Rahmen von § 626 Abs. 1 BGB durchzuführende Güterabwägung zwischen dem Grundrecht der A aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 GG und dem Grundrecht der G-GmbH aus Art. 19 Abs. 3 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 bzw. Art. 12 Abs. 1 GG ist zugunsten der A zunächst die fundamentale Bedeutung des Grundrechts der Meinungsfreiheit für die Demokratie einzustellen (Art. 20 Abs. 1, 2 GG). Ferner muss ihre Äußerung, soweit es sich bei dieser um eine Tatsachenmitteilung handelt, ungeachtet der Nachteiligkeit für die G-GmbH von dieser aufgrund der gegebenen Wahrhaftigkeit grundsätzlich 48 hingenommen werden (s.o. „B.II.2.a)“). Und auch soweit es sich bei der Äußerung der A um ein Werturteil handelt (s.o. „B.II.2.a)“), spricht hier eine Vermutung für die Zulässigkeit der freien Rede, handelt es sich bei der Erbringung von Dienstleistungen auf dem Gebiet der institutionellen Altenpflege doch um einen Fall der Daseinsvorsorge und damit um eine die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage. Zudem verfolgt die A mit ihrer 46 Vgl. BVerfG, Urteil vom 15. 1. 1958 - 1 BvR 400/ 51; BVerfGE 7, 198 (208 f.); BAG, Urteil vom 14. 2. 1996 - 2 AZR 274/ 95, NZA 1996, S. 873 (874); Wienbracke , in: Bontrup/ Korenke/ Wienbracke, Arbeit - Personal - Soziales, 2012, S. 36 m.w.N. 47 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. 11. 2019 - 1 BvR 16/ 1, BVerfGE 152, 152 (185); Wienbracke , in: Bontrup/ Korenke/ Wienbracke, Arbeit - Personal - Soziales, 2012, S. 36 ff. m.w.N. 48 Hinweis: Zur hier ersichtlich nicht vorliegenden Ausnahme eines unverhältnismäßigen Persönlichkeitsschadens siehe etwa BVerfG, Beschluss vom 8. 6. 2010 - 1 BvR 1745/ 06, NJW 2011, S. 47 (48). <?page no="156"?> II. Fall zu Art. 5 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 GG 155 jedenfalls auch 49 auf eine Verbesserung der Bedingungen für die auf besondere Unterstützung angewiesenen Bewohner im von der G-GmbH betriebenen Wohnpflegeheim abzielenden Meinungsäußerung altruistisch ein gesamtgesellschaftliches Anliegen, was sich trotz der negativen Publizität der Äußerung für die G-GmbH im Grundsatz ebenfalls gewichtsverstärkend für die Meinungsfreiheit auswirkt. Auch hat sich A nicht etwa direkt an die Öffentlichkeit gewandt, sondern die von ihr identifizierten Missstände vielmehr zunächst gegenüber der Pflegedienstleitung und sodann gegenüber der Geschäftsführung der G-GmbH gemeldet. Erst nachdem diese Versuche, innerbetrieblich eine Abhilfe zu erreichen, gescheitert waren, hat sich A - fast zwei Jahre später - an einen Rechtsanwalt gewandt und durch diesen Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft erstattet. Schließlich wiegt das Gewicht des Eingriffs, die gerichtliche Bestätigung der fristlosen Kündigung, für A besonders schwer. Sie verliert hierdurch mit sofortiger Wirkung ihren Arbeitsplatz - ihr Interesse an dessen Erhaltung schützt Art. 12 Abs. 1 GG - und damit ihre wirtschaftliche Existenzgrundlage; ihr Lebenszuschnitt, ihr Wohnumfeld, ihre gesellschaftliche Stellung und ihr Selbstwertgefühl werden dadurch in Frage gestellt (s.o. „B.III.2.b)“). Dies, obwohl es sich bei dem der Kündigung zugrunde liegenden Erstatten einer Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft um die Wahrnehmung staatsbürgerlicher Rechte im Strafverfahren handelt. Hieraus kann, soweit die Anzeige - wie vorliegend der Fall (s.o. „B.II.2.a)“) - nicht wissentlich unwahre oder leichtfertig falsche Angaben beinhaltet, ohne Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) in der Regel kein Grund für eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses abgeleitet werden. Andernfalls würde es auch über den Einzelfall hinaus zu einer im Rechtsstaat generell nicht mehr hinnehmbaren Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Strafrechtspflege führen, wenn gutgläubige Erstatter einer Strafanzeige sich besorgen müssten, wegen ihrer Äußerungen derartigen negativen zivilrechtlichen Konsequenzen ausgesetzt zu sein. 50 49 Dazu, dass die Verbesserung der eigenen Arbeitsbedingungen ein weiterer Grund für die Handlung der A gewesen sein könnte, vgl. EGMR, Urteil vom 21. 7. 2011 - 28274/ 08, NJW 2011, S. 3501 (3505). 50 Zum Ganzen vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Februar 1987 - 1 BvR 1086/ 85, NJW 1987, S. 1929 (1930); Wienbracke , in: Bontrup/ Korenke/ Wienbracke, Arbeit - Personal - Soziales, 2012, S. 39 m.w.N. <?page no="157"?> 156 B Fälle zu den Grundrechten b) Grundrechtlich geschützte Belange der G-GmbH Demgegenüber streitet zugunsten der G-GmbH als Arbeitgeberin zunächst, dass diese als Ausfluss ihrer verfassungsrechtlich gewährleisteten Unternehmerfreiheit (s.o. „B.IV.3.“) über ein grundrechtlich geschütztes Recht verfügt, vom Arbeitnehmer die Einhaltung eines gewissen Maßes an Rücksichtnahme auf ihre Interessen zu verlangen, vgl. auch die einfach-gesetzliche Regelung in § 241 Abs. 2 BGB. Hierzu gehört, dass der Arbeitnehmer die Ziele des Unternehmens fördert und es vor Schäden bewahrt. Durch die mit der Einleitung eines Strafverfahrens einhergehende negative Öffentlichkeitswirkung bewahrt der Arbeitnehmer den Arbeitgeber aber nicht vor Schäden, sondern kann diesen vielmehr umgekehrt sogar in dessen Existenz gefährden. Allerdings erscheint fraglich, ob das Interesse des Arbeitgebers an der Verheimlichung von durch diesen oder seine Hilfspersonen im Betrieb begangenen Gesetzesverstößen überhaupt durch das Grundgesetz geschützt wird. Schließlich schützt Art. 12 Abs. 1 GG nicht vor der Verbreitung zutreffender und sachlich gehaltener Informationen, auch wenn diese nachteilige Auswirkungen haben. 51 c) Praktische Konkordanz; Verletzung von spezifischem Verfassungsrecht Wäre die vorstehende Frage zu verneinen, so würde dem Grundrecht der A aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 1. Hs. GG letztlich nur der Anschein eines guten Rufes der G-GmbH gegenüberstehen und die fallbezogene Güterabwägung damit ersichtlich zugunsten der A ausfallen. Doch auch wenn der vorstehende Einwand jedenfalls in solchen Fällen zurückzuweisen sein sollte, in denen der Arbeitgeber selbst nicht rechtswidrig und vorsätzlich gehandelt hat - hier wurde das strafrechtliche Ermittlungsverfahren mangels hinreichenden Tatverdachts durch die Staatsanwaltschaft nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt - überwiegt die Grundrechtsposition der A aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 GG diejenigen der G-GmbH aus Art. 19 Abs. 3 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 bzw. Art. 12 Abs. 1 GG immer noch deutlich. Das auf deren Seite der Waagschale allein einzulegende Gewicht der - zumal bloß möglichen - Gefährdung ihrer Existenz aufgrund des Whistle- 51 Zum Ganzen siehe BVerfG, Beschluss vom 26. 6. 2002 - 1 BvR 558, 1428/ 91, BVerfGE 105, 252 (265). Vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 8. 5. 2007 - 1 BvR 193/ 05, NJW 2008, S. 358 (359); BAG, Urteil vom 3. 7. 2003 - 2 AZR 235/ 02, NZA 2004, S. 427 (430) und unter „B.II.2.b)“ zu Fall B.III. <?page no="158"?> II. Fall zu Art. 5 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 GG 157 blowing (s.o. „B.IV.3.b)“) wird allein schon durch den infolge der fristlosen Kündigung tatsächlich eingetretenen Verlust der wirtschaftlichen Existenzgrundlage der A (s.o. „B.IV.3.a)“) mehr als aufgewogen. Deren weiteren grundrechtlich geschützten Belange, welche zu ihrem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 GG hinzutreten und dieses verstärken (s.o. „B.IV.3.a)“), stehen auf Seiten der G-GmbH sodann keinerlei Grundrechtspositionen mehr gegenüber. 52 Dadurch, dass das LAG in seinem Urteil, in dem es den Einfluss der Grundrechte 53 auf Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite auf seine Entscheidung nach § 626 Abs. 1 BGB zwar immerhin erkannt hat, die nach dieser Vorschrift von der G-GmbH gegenüber A ausgesprochene Kündigung gleichwohl bestätigt hat, hat es deren vorliegend miteinander kollidierenden Grundrechtspositionen daher nicht im Sinne der praktischen Konkordanz zu einem möglichst schonenden Ausgleich gebracht und somit in spezifischer Weise gegen Verfassungsrecht verstoßen. Auch bereits ohne gesonderte Berücksichtigung von Art. 10 EMRK und der hierzu ergangenen EGMR-Rechtsprechung bei der Auslegung von Art. 5 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 GG (vgl.o. „B.I.2.“) steht das vorstehende Ergebnis daher in Einklang mit der EMRK. Darauf, dass der EGMR laut Bearbeitervermerk in Bezug auf einen Sachverhalt wie den auch hier vorliegenden mit Urteil vom 21. Juli 2011 54 entschieden hat, dass die von einem Arbeitsgericht bestätigte fristlose Kündigung eines Arbeitnehmers nach § 626 Abs. 1 BGB wegen Whistleblowing in unverhältnismäßiger Weise in dessen Konventionsrecht auf Freiheit der Meinungsäußerung aus Art. 10 EMRK eingreift und daher gegen dieses verstößt, und dass diese Rechtsprechung grundsätzlich auch 52 Hinweis: Eine a.A. (vgl. LArbG Berlin, Urteil vom 28. 3. 2006 - 7 Sa 1884/ 05, BeckRS 2009, 68064) ist bei entsprechender Argumentation wohl ebenfalls noch vertretbar. Dann kommen den Ausführungen unter „B.I.2.“ i.V.m. den Angaben im Bearbeitervermerk zu EGMR, Urteil vom 21. 7. 2011 - 28274/ 08, NJW 2011, S. 3501 ausschlaggebende Bedeutung zu, so dass sich am Endergebnis (s.u. „B.V.“) gleichwohl nichts ändern dürfte. 53 Hinweis: Da das LAG laut Sachverhalt bei seiner Entscheidung die Grundrechte von Arbeitnehmer und Arbeitgeber berücksichtigt hat, ist davon auszugehen, dass es auch das Grundrecht der A aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) erkannt, d.h. nicht übersehen, hat, wonach einem Bürger durch die Wahrnehmung seiner staatsbürgerlichen Rechte im Strafverfahren jedenfalls nicht ohne Weiteres zivilrechtliche Nachteile entstehen dürfen (s.o. „B.IV.3.a)“). Dazu vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 2. 7. 2001 - 1 BvR 2049/ 00 NZA 2001, S. 888 (889). 54 EGMR, Urteil vom 21. 7. 2011 - 28274/ 08, NJW 2011, S. 3501. Dazu siehe auch Wienbracke , Einführung in die Grundrechte, 2013, Rn. 9. <?page no="159"?> 158 B Fälle zu den Grundrechten im Rahmen von Art. 5 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 GG zu berücksichtigen ist (s.o. „B.I.2.“), kommt es vorliegend somit nicht an. V. Ergebnis Also ist der Eingriff in den Schutzbereich des Grundrechts der A aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 GG verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt und deren Meinungsfreiheit mithin verletzt. Ihre hierauf gestützte Verfassungsbeschwerde ist daher begründet. <?page no="160"?> III. Fall zu Art. 12 Abs. 1 GG Lebensmittelpranger - Berufsfreiheit - Art. 12 Abs. 1 GG - Prüfungsmaßstab - nationale Grundrechte vs. Unionsgrundrechte - Art. 15 Abs. 1 EU-GrCh - Grundrechtskonkurrenz - klassischer Eingriffsbegriff - moderner Eingriffsbegriff - mittelbar-faktische Grundrechtsbeeinträchtigung als funktionales Eingriffsäquivalent - staatliches Informationshandeln - objektiv berufsregelnde Tendenz - Drei-Stufen-Theorie - Berufsausübungsregelung - Grundrechtseingriff durch Verwaltungsmaßnahme - Verhältnismäßigkeitsgrundsatz - vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls - Gesundheitsschutz - Verbraucherschutz - fehlende zeitliche Begrenzung eines Grundrechtseingriffs A. Sachverhalt B. Lösungshinweise I. Prüfungsmaßstab II. Schutzbereich 1. Persönlich 2. Sachlich a) Schutzgut b) Gewährleistungsgehalt c) Grundrechtskonkurrenz d) Zwischenergebnis III. Eingriff 1. Grundrechtsverpflichteter 2. Eingriffsmaßnahme a) Klassischer Eingriffsbegriff b) Moderner Eingriffsbegriff c) Zwischenergebnis d) Qualifizierung des Eingriffs IV. Rechtfertigung 1. Grundrechtsschranke 2. Verfassungsmäßigkeit des schrankenausfüllenden Gesetzes a) Vorliegen eines Gesetzes b) Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes aa) Formelle Verfassungsmäßigkeit bb) Materiell Verfassungsmäßigkeit <?page no="161"?> 160 B Fälle zu den Grundrechten (1) Legitimer Zweck (2) Legitimes Mittel (3) Geeignetheit (4) Erforderlichkeit (5) Angemessenheit (a) Gegenüberstehende (Grund-)Rechtspositionen (b) Abstrakte Gewichtigkeit (c) Konkrete Intensität der Gefährdung vs. Schwere des Eingriffs (d) Gesamtabwägung (e) Fehlende zeitliche Begrenzung der Informationsverbreitung (f) Zwischenergebnis c) Zwischenergebnis 3. Verfassungsmäßigkeit des Rechtsanwendungsakts V. Ergebnis A. Sachverhalt 1 Die deutsche Staatsangehörige F betreibt in der hessischen Stadt S einen Cateringservice, über den sie ihren Kunden gegen Entgelt die Zubereitung und Lieferung von Speisen und Getränken anbietet. Bei einer Untersuchung ihrer dortigen Betriebsstätte am 14. Februar 2023 stellten Mitarbeiter des zuständigen Ordnungsamts erhebliche Verstöße gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften fest, u.a. verdorbene Lebensmittel in den Kühlschränken, Mäusebefall in der Küche und Schimmelflecken an Decken und Wänden. Auf entsprechende Nachfrage der F wurde diese von den Mitarbeitern des Ordnungsamts noch vor Ort darüber informiert, dass sie neben der Verhängung eines Bußgeldes in Höhe von 500,- Euro auch noch eine Veröffentlichung der festgestellten Verstöße gegen das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) 2 auf der Webseite des von der Hessischen Landesregierung betriebenen Internetportals für Verbraucherthemen (sog. „Lebensmittelpranger“) nach § 40 Abs. 1a Nr. 2 LFGB unter Nennung des 1 Der Sachverhalt ist BVerfG, Beschluss vom 21. 3. 2018 - 1 BvF 1/ 13, BVerfGE 148, 40; BVerfG, Beschluss vom 5. 9. 2024 - 1 BvR 1949/ 24, NVwZ 2024, S. 1831; BVerfG, Beschluss vom 28. 7. 2025 - 1 BvR 1949/ 24, NJW 2025, S. 3283 nachgebildet. 2 Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch - LFGB), BGBl. I 2021, S. 4253; 2022, S. 28. <?page no="162"?> III. Fall zu Art. 12 Abs. 1 GG 161 Namens ihres Unternehmens zu erwarten habe. Tatsächlich ist diese Veröffentlichung dann auch wenige Tage später durch die Behörde erfolgt. Mit dem festen Vorsatz, derart geschäftsschädigende Vorkommnisse in der Zukunft unbedingt zu vermeiden - die Veröffentlichung im „Lebensmittelpranger“ hat zu einem erheblichen Verlust des Ansehens des Cateringservice der F und damit einhergehend zu deutlichen Umsatzeinbußen geführt -, hat sie nach einem kurzen Erholungsurlaub noch im März 2023 ein Unternehmen mit der Grundreinigung ihrer Betriebsstätte beauftragt, die sie seitdem selbst täglich putzt und sauber hält. Als F im April des Folgejahres zufällig erfährt, dass ihr Verstoß vom 14. Februar 2023 noch immer im „Lebensmittelpranger“ eingetragen ist - seit März 2023 freilich eingeschränkt durch den Zusatz, dass der Verstoß vom 14. Februar 2023 mittlerweile behoben ist -, wendet sie sich an einen befreundeten Juristen. Sie meint, dass die Eintragung nach § 40 Abs. 1a Nr. 2 LFGB gegen ihr Grundrecht auf Berufsfreiheit verstoße. Zwar könne sie durchaus nachvollziehen, dass es in der Gesetzesbegründung 3 zu dieser Vorschrift heißt, dass der ungehinderte Zugang zu derartigen Informationen dazu diene, eigenverantwortliche Entscheidungen der Verbraucher am Markt zu ermöglichen - und ganz allgemein den Zweck des LFGB fördere, Gesundheitsgefahren für die Endverbraucher vorzubeugen bzw. abzuwehren und die Konsumenten beim Verkehr mit Lebensmitteln vor Täuschung zu schützen (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 LFGB). Es leuchte ihr schon ein, dass der Gesetzgeber 4 mit dem drohenden Nachteil der Informationsverbreitung die einzelnen Unternehmen dazu anhalten will, dass sie ihre Betriebe im Einklang namentlich mit den lebensmittelrechtlichen Vorschriften betreiben. Doch gehe es ihrer Auffassung nach nicht an, dass - was sachlich zutrifft - das Gesetz bezüglich derart lang zurückliegender Verstöße wie in ihrem Fall keine Verpflichtung zur Entfernung der diesbezüglichen Informationen aus dem „Lebensmittelpranger“ enthalte. Dass in der Vergangenheit gegen das LFGB verstoßen wurde, sage doch nichts über die aktuellen Verhältnisse aus; je länger aber solche negativen Informationen öffentlich zugänglich sind, umso mehr Personen könnten hiervon erfahren und sich von ihrem Unternehmen abwenden. Aufgabe: Verstößt die hier erfolgte Eintragung in den „Lebensmittelpranger“ gegen das Grundrecht der F auf Berufsfreiheit? 3 BT-Drucks. 17/ 7374, S. 2. 4 Vgl. BT-Drucks. 17/ 12299, S. 7. <?page no="163"?> 162 B Fälle zu den Grundrechten Bearbeitervermerk: Es ist davon auszugehen, dass sich auch im Lebensmittelrecht der EU Transparenzvorschriften wie § 40 Abs. 1a Nr. 2 LFGB finden, diese nationale Vorschrift allerdings nicht auf zwingenden Vorgaben des EU-Rechts beruht; - § 40 Abs. 1a Nr. 2 LFGB formell verfassungsgemäß und hinreichend bestimmt ist; die Richtigkeit der Information nach § 40 Abs. 1a Nr. 2 LFGB sichergestellt ist (inkl. der Pflicht zur Mitteilung, ob und wann ein Verstoß wieder behoben wurde) und sie unverzüglich erfolgt; die Information nach § 40 Abs. 1a Nr. 2 LFGB nicht zur Existenzvernichtung der betroffenen Lebensmittelunternehmer führt. Die Möglichkeit einer Öffentlichkeitsinformation durch das betroffene Lebensmittelunternehmen selbst ist nicht zu thematisieren. In seiner vorliegend maßgeblichen Fassung 5 heißt es im LFGB auszugsweise wie folgt: § 1 Abs. 1: „ Zweck des Gesetzes ist es, 1. […] bei Lebensmitteln […] den Schutz der Endverbraucher durch Vorbeugung gegen eine oder Abwehr einer Gefahr für die menschliche Gesundheit sicherzustellen, 2. beim Verkehr mit Lebensmitteln […] vor Täuschung zu schützen, 3. die Unterrichtung sicherzustellen […] b) der Endverbraucher beim Verkehr mit Lebensmitteln […]. “ § 1 Abs. 3: „ Dieses Gesetz dient ferner der Umsetzung und Durchführung von Rechtsakten […] der Europäischen Union […] .“ § 40 Abs. 1a: „ Die zuständige Behörde informiert die Öffentlichkeit unter Nennung der Bezeichnung des Lebensmittels […] sowie unter Nennung des Lebensmittel-[…]unternehmens, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel […] hergestellt oder behandelt oder in den Verkehr gelangt ist, wenn der durch Tatsachen […] hinreichend begründete Verdacht besteht, dass […] 2. gegen […] Vorschriften im Anwendungsbereich dieses Gesetzes, die dem Schutz der […] Verbraucher vor Gesundheitsgefährdungen oder vor Täuschung […] dienen, in nicht nur unerheblichem Ausmaß […] verstoßen worden ist und die Verhängung eines Bußgeldes von mindestens dreihundertfünfzig Euro zu erwarten ist .“ 5 Von Art. 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung des Rechts der Verbraucherinformation vom 15. 3. 2012, BGBl. I 2012, S. 476. <?page no="164"?> III. Fall zu Art. 12 Abs. 1 GG 163 Auf andere einfach-gesetzlichen Vorschriften 6 als die hier genannten ist nicht einzugehen, ebenso wenig wie auf andere Grundrechte als dasjenige der Berufsfreiheit 7 . B. Lösungshinweise 8 Die hier erfolgte Eintragung in den „Lebensmittelpranger“ verstößt gegen das Grundrecht der F auf Berufsfreiheit, wenn der Schutzbereich dieses Grundrechts vorliegend eröffnet ist und ein nicht gerechtfertigter Eingriff in diesen vorliegt. 9 I. Prüfungsmaßstab Insofern ist hier zunächst fraglich, ob das im deutschen Grundgesetz in dessen Art. 12 Abs. 1 verankerte Grundrecht der Berufsfreiheit als Prüfungsmaßstab heranzuziehen ist oder vielmehr das in Art. 15 Abs. 1 EU-GrCh 10 normierte Unionsgrundrecht jeder Person, „ zu arbeiten und einen frei gewählten oder angenommenen Beruf auszuüben “. Die diesbezüglichen Bedenken resultieren daraus, dass das vom Bund erlassene LFGB nach seinem § 1 Abs. 3 „der Umsetzung und Durchführung von Rechtsakten der EU dient.“ Wie sich aus Art. 1 Abs. 3 und Art. 20 Abs. 3 GG ergibt, sind innerstaatliches Recht und dessen Anwendung im Einzelfall grundsätzlich 11 am Maßstab der 6 Insbesondere nicht auf die vom Gesetzgeber im Nachgang zu BVerfG, Beschluss vom 21. 3. 2018 - 1 BvF 1/ 13, BVerfGE 148, 40 eingeführte Löschungsfrist für Veröffentlichungen nach § 40 Abs. 1a LFGB in § 40 Abs. 4a LFGB (dazu S. BT-Drucks. 19/ 4726), wonach „ [d]ie Information nach Absatz 1a […] sechs Monate nach der Veröffentlichung zu entfernen “ ist. 7 Zum Recht auf informationelle Selbstbestimmung siehe BVerfG, Beschluss vom 21. 3. 2018 - 1 BvF 1/ 13, BVerfGE 148, 40 (63), zum Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb siehe VGH BW, Beschluss vom 28. 1. 2013 - 9 S 2423/ 12, NVwZ 2013, S. 1022 (1023) und vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. 2. 2022 - 1 BvR 1073/ 21, NJW 2022, S. 1366 (1367). 8 Die Lösungshinweise sind BVerfG, Beschluss vom 21. 3. 2018 - 1 BvF 1/ 13, BVerfGE 148, 40; BVerfG, Beschluss vom 5. 9. 2024 - 1 BvR 1949/ 24, NVwZ 2024, S. 1831; BVerfG, Beschluss vom 28. 7. 2025 - 1 BvR 1949/ 24, NJW 2025, S. 3283 nachgebildet. 9 Vgl. Wienbracke , VR 2022, S. 86 (89). 10 Zu dessen Abgrenzung zu Art. 16 EU-GrCh (unternehmerische Freiheit) siehe etwa Knoth/ Seyer , JuS 2021, S. 1018 (1019 f.). 11 Hinweis: Abweichendes, d.h. eine Überprüfung des innerstaatlichen, der Durchführung des Unionsrechts dienenden Rechts auch unmittelbar an der EU-GrCh, ist ausnahmsweise dann geboten, wenn konkrete und hinreichende <?page no="165"?> 164 B Fälle zu den Grundrechten Grundrechte des Grundgesetzes zu prüfen - und zwar auch dann, wenn es im Anwendungsbereich des europäischen Unionsrechts liegt, durch dieses aber nicht vollständig 12 determiniert ist. Zwar können innerstaatliche Maßnahmen auch bei einem solchen den Mitgliedstaaten durch das EU-Recht eingeräumten Spielraum als „ Durchführung des Rechts der Union “ i.S.v. Art. 51 Abs. 1 S. 1 EU-GrCh zu qualifizieren 13 und mithin die EU-GrCh nach dieser Vorschrift anwendbar sein. Die in der EU-GrCh verankerten Unionsgrundrechte treten dann zu den Grundrechtsgewährleistungen des Grundgesetzes hinzu, d.h. neben diese. Doch wenn der Unionsgesetzgeber den Mitgliedstaaten für die Umsetzung des EU-Rechts Gestaltungsspielräume belässt, ist davon auszugehen, dass dies ebenfalls für den Grundrechtsschutz gilt. Insoweit ist i.d.R. anzunehmen, dass das europäische Grundrechtsschutzniveau innerhalb eines äußeren unionsrechtlichen Rahmens keinen unionsweit einheitlichen Grundrechtsschutz fordert, sondern mitgliedstaatliche Grundrechtsvielfalt bzw. -pluralität zulässt. Durch die Heranziehung nationaler Grundrechtsschutzstandards in Bereichen, in denen das Fachrecht der Union den Mitgliedstaaten Gestaltungsspielräume eröffnet, werden der (Anwendungs- 14 )Vorrang, die Einheit und die Wirksamkeit des Unionsrechts nicht beeinträchtigt. 15 Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass bei einer alleinigen Heranziehung der Grundrechte des Grundgesetzes als Prüfungsmaßstab das grundrechtliche Schutzniveau des Unionsrechts ausnahmsweise nicht gewährleistet sein könnte, siehe BVerfG, Beschluss vom 6. 11. 2019 - 1 BvR 16/ 13, BVerfGE 152, 152 (179 f.). Ebenso aus jüngerer Zeit: BVerfG, Beschluss vom 29. 9. 2025 - 2 BvR 934/ 19, NJW 2025, S. 3765 (3769). 12 Hinweis: Die Frage, ob dies zutrifft, ist jeweils in Bezug auf die konkret auf den betreffenden Fall anzuwendenden Vorschriften auf Basis einer methodengerechten Auslegung des unionalen Fachrechts zu beurteilen, wobei sich aus der jeweiligen Handlungsform (Art. 288 AEUV) insofern keine abschließenden Konsequenzen ableiten lassen, siehe BVerfG, Beschluss vom 29. 9. 2025 - 2 BvR 934/ 19, NJW 2025, S. 3765 (3769). 13 Hinweis: Voraussetzung hierfür ist, dass das Unionsrecht für die Gestaltung der innerstaatlichen Regelungen einen hinreichend gehaltvollen Rahmen setzt, der erkennbar auch unter Beachtung der Unionsgrundrechte durch die Mitgliedstaaten konkretisiert werden soll, siehe BVerfG, Beschluss vom 6. 11. 2019 - 1 BvR 16/ 13, BVerfGE 152, 152 (169 f.). 14 Dazu siehe Wienbracke , Grundwissen Europarecht, 2018, S. 57 ff.; ders ., Juristische Methodenlehre, 3. Auflage 2026, Rn. 57 ff., jeweils m.w.N. 15 Zum Ganzen siehe BVerfG, Beschluss vom 6. 11. 2019 - 1 BvR 16/ 13, BVerfGE 152, 152 (168 ff.). Ebenso aus jüngerer Zeit: BVerfG, Beschluss vom 29. 9. 2025 - 2 BvR 934/ 19, NJW 2025, S. 3765 (3768 f.). <?page no="166"?> III. Fall zu Art. 12 Abs. 1 GG 165 Demgegenüber sind bei der Anwendung unionsrechtlich vollständig vereinheitlichter Regelungen grundsätzlich 16 nicht die deutschen Grundrechte, sondern allein die Unionsgrundrechte maßgeblich. Wenn die Union im Rahmen der ihr nach Art. 23 Abs. 1 S. 2 GG übertragenen Hoheitsbefugnisse Regelungen schafft, die in der gesamten Union gelten und einheitlich angewendet werden sollen, muss ebenfalls der bei der Anwendung dieser Regelungen zu gewährleistende Grundrechtsschutz ein einheitlich unionsrechtlicher sein. Die Heranziehung der unterschiedlichen mitgliedstaatlichen Grundrechtsstandards als Prüfungsmaßstab würde dagegen zur divergierenden Anwendung des vereinheitlichten Rechts führen und damit das Ziel der Rechtsvereinheitlichung von vornherein konterkarieren. Die einheitliche Anwendung des Unionsrechts wäre gefährdet und dessen (Anwendungs- 17 )Vorrang auch gegenüber dem nationalen Verfassungsrecht - inkl. der Grundrechte des Grundgesetzes - praktisch unterlaufen. 18 Vorliegend ist nach dem Bearbeitervermerk 19 davon auszugehen, dass sich ebenfalls im Lebensmittelrecht der EU Transparenzvorschriften wie § 40 Abs. 1a Nr. 2 LFGB finden. Allerdings heißt es im Bearbeitervermerk ferner, dass § 40 Abs. 1a Nr. 2 LFGB nicht auf zwingenden Vorgaben des EU-Rechts beruht. Mithin liegt die hier in Rede stehende behördliche Anwendung von § 40 Abs. 1a Nr. 2 LFGB zwar im Anwendungsbereich des europäischen 16 Hinweis: Ausnahmsweise erfolgt auch in unionsrechtlich vollvereinheitlichten Materien eine Anwendung der deutschen Grundrechte als Kontrollmaßstab („Reservefunktion“), wenn - wovon gegenwärtig mit Blick auf die EU-GrCh freilich nicht auszugehen ist - die Unionsgrundrechte keinen wirksamen Schutz gegenüber der Hoheitsgewalt der EU bieten, der dem vom Grundgesetz jeweils als unabdingbar gebotenen Grundrechtsschutz im Wesentlichen gleich zu achten ist (Art. 23 Abs. 1 S. 1 GG), v.a. den Wesensgehalt der Grundrechte generell verbürgen („Solange-Vorbehalt“) - wofür eine auf das betreffende Grundrecht des Grundgesetzes bezogene generelle Betrachtung maßgeblich ist, siehe BVerfG, Beschluss vom 6. 11. 2019 - 1 BvR 276/ 17, BVerfGE 152, 216 (233 ff.). Ebenso aus jüngerer Zeit: BVerfG, Beschluss vom 29. 9 .2025 - 2 BvR 934/ 19, NJW 2025, S. 3765 (3780). Dazu siehe auch Wienbracke , VR 2026, S. 83 (86) sowie ders ., VR 2026, S. 123 (123 ff.) m.w.N. zur a.A. des EuGH. 17 S.o. Fn. 14. 18 Zum Ganzen siehe BVerfG, Beschluss vom 6. 11. 2019 - 1 BvR 276/ 17, BVerf- GE 152, 216 (233 f.); BVerfG, Beschluss vom 29.9.2025 - 2 BvR 934/ 19, NJW 2025, S. 3765 (3777, 3780). Dazu siehe auch Wienbracke , VR 2026, S. 83; ders ., VR 2026, S. 123 (123 ff.) m.w.N. 19 Siehe auch BVerfG, Beschluss vom 21. 3. 2018 - 1 BvF 1/ 13, BVerfGE 148, 40 (48). <?page no="167"?> 166 B Fälle zu den Grundrechten Unionsrechts, wird durch dieses aber nicht vollständig determiniert, so dass nach dem Vorstehenden das nationale Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG als alleiniger Prüfungsmaßstab heranzuziehen ist. 20 II. Schutzbereich Der Schutzbereich des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG müsste in persönlicher und in sachlicher Hinsicht eröffnet sein. 21 1. Persönlich Laut Sachverhalt ist die natürliche Person F deutsche Staatsangehörige und damit „ Deutsche […] “ i.S.v. Art. 12 Abs. 1 GG (vgl. Art. 116 Abs. 1 GG). Sie wird daher in persönlicher Hinsicht vom Schutzbereich dieses Grundrechts erfasst. 2. Sachlich a) Schutzgut Schutzgut von Art. 12 Abs. 1 GG ist der „ Beruf “. Darunter ist jede auf Erwerb gerichtete Tätigkeit zu verstehen, die auf Dauer angelegt ist und der Schaffung und Aufrechterhaltung einer Lebensgrundlage dient und die nicht schlechthin sozial- und gemeinschaftsschädlich ist. 22 F betreibt einen Cateringservice, über den sie ihren Kunden gegen Entgelt die Zubereitung und Lieferung von Speisen und Getränken anbietet. Die vorgenannten Merkmale des Begriffs „ Beruf “ i.S.v. Art. 12 Abs. 1 GG sind somit ohne Weiteres erfüllt. b) Gewährleistungsgehalt Als einheitliches Grundrecht der Berufsfreiheit gewährleistet Art. 12 Abs. 1 GG mit der freien Wahl und der freien Ausübung des Berufs das berufs- 20 Hinweis: Aus dem vorliegend mitgeteilten Sachverhalt und Bearbeitervermerk ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die in Fn. 11, 13 genannten Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der Unionsgrundrechte auch in Fällen der hiesigen Art erfüllt wären. 21 Vgl. Wienbracke , Einführung in die Grundrechte, 2013, Rn. 21 m.w.N. 22 Wienbracke , Einführung in die Grundrechte, 2013, Rn. 230 ff. m.w.N. <?page no="168"?> III. Fall zu Art. 12 Abs. 1 GG 167 bezogene Verhalten am Markt, inklusive der berufliche Außendarstellung der Grundrechtsträger. In seiner abwehrrechtlichen Dimension schützt es vor staatlichen Maßnahmen, die sich innerhalb dieses Freiheitsbereichs auswirken. 23 Demgegenüber schützt Art. 12 Abs. 1 GG grundsätzlich nicht vor bloßen Veränderungen der Marktdaten und der allgemeinen Rahmenbedingungen unternehmerischer Tätigkeit. Die Marktteilnehmer haben keinen grundrechtlich abgesicherten Anspruch darauf, dass die Wettbewerbsbedingungen für sie unverändert gleichbleiben. V.a. gewährleistet die Berufsfreiheit keinen Anspruch auf eine erfolgreiche Marktteilhabe oder zukünftige Erwerbsmöglichkeiten. Vielmehr unterliegen die Wettbewerbsposition und mithin auch die erzielbaren Erträge dem Risiko fortlaufender Veränderung in Abhängigkeit von den Verhältnissen am Markt und damit nach Maßgabe seiner Funktionsbedingungen. 24 Vorliegend steht mit der nach § 40 Abs. 1a Nr. 2 LFGB erfolgten amtlichen Information der Öffentlichkeit über die Verstöße der F gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften am 14. Februar 2023 ein Informationshandeln des Staates 25 in Rede, welches nicht nur die generellen Wettbewerbsbedingungen am Markt, sondern konkret das Ansehen gerade des Cateringservice der F in der Öffentlichkeit betrifft. Der Gewährleistungsgehalt von Art. 12 Abs. 1 GG ist daher berührt. 23 Zum Ganzen siehe BVerfG, Beschluss vom 29. 10. 2002 - 1 BvR 525/ 99, BVerf- GE 106, 181 (192); Murswiek , NVwZ 2003, S. 1 (3); Wienbracke , Einführung in die Grundrechte, 2013, Rn. 230, 236, 240 m.w.N. 24 Zum Ganzen siehe BVerfG, Beschluss vom 21. 3. 2018 - 1 BvF 1/ 13, BVerfGE 148, 40 (50). Hinweis: Sachs , JuS 2018, S. 827 (828) verortet die vorstehenden Ausführungen auf Ebene des Grundrechtseingriffs. Wie hier dagegen Wienbracke , Einführung in die Grundrechte, 2013, Rn. 240 m.w.N. 25 Hinweis: Zur vom BVerfG (Beschluss vom 26. 6. 2002 - 1 BvR 558, 1428/ 91, BVerfGE 105, 252) vormals praktizierten Schutzbereichsverengung von Art. 12 Abs. 1 GG bei staatlichem Informationshandel, das ohne Verzerrung der Marktverhältnisse nach Maßgabe der rechtlichen Vorgaben erfolgt, siehe Ruffert , in: Epping/ Hillgruber, BeckOK Grundgesetz, 65. Edition, Stand: 01.03. 2026, Art. 12 Rn. 47 ff. Dort und bei Wienbracke , Einführung in die Grundrechte, 2013, Rn. 138 m.w.N. auch zur Kritik an dieser Rechtsprechung. <?page no="169"?> 168 B Fälle zu den Grundrechten c) Grundrechtskonkurrenz 26 Vorliegend steht die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte (s.o. „B.II.2.a),b)“) Erwerberstätigkeit der F in Rede, nicht dagegen das Erworbene, 27 so dass das Grundrecht der Eigentumsfreiheit aus Art. 14 Abs. 1 GG hier nicht einschlägig ist. Als lex specials verdrängt Art. 12 Abs. 1 GG das Auffanggrundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG. d) Zwischenergebnis Also ist der Schutzbereich des Grundrechts der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG eröffnet. III. Eingriff Fraglich ist, ob ein Eingriff in diesen Schutzbereich vorliegt. Das ist dann zu bejahen, wenn ein Grundrechtsverpflichteter das grundrechtlich geschützte Verhalten erschwert oder unmöglich macht. 28 1. Grundrechtsverpflichteter Hier handelt es sich bei der durch die zuständige Behörde auf Grundlage von § 40 Abs. 1a Nr. 2 LFGB erfolgten Veröffentlichung der am 14. Februar 2023 bei einer Untersuchung der Betriebsstätte des Cateringservice der F festgestellten Verstöße gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften im von der Hessischen Landesregierung betriebenen Internetportal für Verbraucherthemen (sog. „Lebensmittelpranger“ 29 ) um eine administrative Maßnahme und damit um eine solche der nach Art. 1 Abs. 3 GG grundrechtsverpflichteten vollziehenden Gewalt. 2. Eingriffsmaßnahme a) Klassischer Eingriffsbegriff Bei dieser Maßnahme handelt es sich ohne Weiteres dann um einen Eingriff 26 Hinweis: Alternativ zum vorliegenden Aufbau ist es ebenfalls vertretbar, die Anwendbarkeit von Art. 12 Abs. 1 GG in einem eigenen Gliederungspunkt vor der Eröffnung von dessen Schutzbereich zu prüfen, vgl. Wienbracke , Juristische Methodenlehre, 3. Auflage 2026, Rn. 34, 70 m.w.N. 27 Dazu vgl. Wienbracke , Einführung in die Grundrechte, Rn. 243 m.w.N. 28 Vgl. Wienbracke , VR 2022, S. 86 (89). 29 BVerfG, Beschluss vom 28. 7. 2025 - 1 BvR 1949/ 24, NJW 2025, S. 3283. <?page no="170"?> III. Fall zu Art. 12 Abs. 1 GG 169 in das Grundrecht der F aus Art. 12 Abs. 1 GG, wenn die Voraussetzungen des Grundrechtseingriffs im klassischen Sinn vorliegen. Danach muss die Grundrechtsbeeinträchtigung final, unmittelbar, rechtsförmig und mit Zwang erfolgen. 30 Wie sich aus den im Sachverhalt mitgeteilten Gesetzesmaterialien 31 ergibt, besteht der originäre Zweck der nach § 40 Abs. 1a Nr. 2 LFGB in unternehmensspezifisch individualisierter Form vorzunehmenden behördlichen Mitteilung von lebensmittelrechtlichen Verstößen gegenüber der Öffentlichkeit darin, die Verbraucher in die Lage zu versetzen, ihre Entscheidungen in Kenntnis der publizierten Missstände zu treffen und gegebenenfalls von einem Vertragsschluss mit den betreffenden Unternehmen abzusehen, d.h. auf der behördlicherseits mitgeteilten informationellen Grundlage ihre Konsumentscheidungen entsprechend zu verändern. Die Information nach dieser Vorschrift zielt mithin auf eine derart nachteilige Modifikation der Marktbedingungen konkret adressierter Unternehmen wie desjenigen der F ab. Diese negativen Folgen sollen Veröffentlichungen nach § 40 Abs. 1a Nr. 2 LFGB gemäß ihrem Regelungszweck gerade entfalten. Hierauf beruht die generalpräventive Wirkung der drohenden Veröffentlichung, nämlich durch diese das einzelne Unternehmen dazu zu veranlassen, den jeweiligen Betrieb im Einklang mit den lebensmittelrechtlichen Vorschriften zu betreiben. 32 Entsprechendes trifft mangels entgegenstehender Hinweise auf die hier in Rede stehende, auf Basis von § 40 Abs. 1a Nr. 2 LFGB erfolgte Vollzugsmaßnahme der Behörde zu. 33 Eine finale Beeinträchtigung der F in ihrem Grundrecht auf Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG durch die hier behördlicherseits vorgenommene Öffentlichkeitsinformation nach § 40 Abs. 1a Nr. 2 LFGB liegt somit vor. Allerdings wird die Berufsfreiheit durch Veröffentlichungen nach § 40 Abs. 1a Nr. 2 LFGB nicht unmittelbar berührt. Vielmehr tritt infolge der hiervon ausgehenden „Prangerwirkung“ 34 der Verlust des Ansehens bei 30 Wienbracke , VR 2022, S. 86 (89). 31 BT-Drucks. 17/ 7374, S. 2. 32 Zum Ganzen vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. 3. 2018 - 1 BvF 1/ 13, BVerf- GE 148, 40 (50 ff., 54); BVerfG, Beschluss vom 28. 7. 2025 - 1 BvR 1949/ 24, NJW 2025, S. 3283 (3284). 33 Hinweis: Dazu, dass im Zweifel davon auszugehen ist, dass die Behörde sich rechtmäßig verhalten will, siehe Wienbracke , Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage 2025, Rn. 90 m.w.N. 34 BayVGH, Beschluss vom 18. 3. 2013 - 9 CE 13.80, juris, Rn. 18. <?page no="171"?> 170 B Fälle zu den Grundrechten potentiellen Kunden ein, die sich angesichts der publizierten lebensmittelrechtlichen Missstände im eigenen Interesse jeweils einzeln und autonom dazu entscheiden, von einem Vertragsschluss mit dem betreffenden Unternehmen abzusehen; erst hierdurch kommt es dort zu Umsatzeinbußen. Zudem handelt es sich beim Realakt der behördlichen Mitteilung dieser Information weder um einen rechtsförmigen Akt in Gestalt eines Gesetzes, eines Verwaltungsakts oder einer Gerichtsentscheidung noch um ein zwangsweise durchsetzbares staatliches Ge- oder Verbot. 35 Beeinflusst das hiesige staatliche Informationshandeln die Wettbewerbschancen der F am Markt mithin lediglich im Wege faktisch-mittelbarer Auswirkungen ohne Imperativität nachteilig, so liegt darin kein Grundrechtseingriff im klassischen Sinn. b) Moderner Eingriffsbegriff Jedoch ist der Grundrechtsschutz nicht auf Eingriffe im herkömmlichen Sinn beschränkt, sondern kann der Abwehrgehalt der Grundrechte ebenfalls bei faktischen und/ oder mittelbaren Beeinträchtigungen betroffen sein, sofern diese in ihren Zielsetzungen und Wirkungen einem klassischen Grundrechtseingriff gleichkommen (moderner Eingriffsbegriff). Durch die Wahl eines derartigen funktionalen Äquivalents eines Eingriffs vermögen sich die Grundrechtsverpflichteten ihrer Grundrechtsbindung nicht mit Erfolg zu entziehen. 36 Wenngleich es damit für die Qualifizierung als Grundrechtseingriff einerseits nicht darauf ankommt, ob die durch eine staatliche Maßnahme bewirkte Erschwerung oder Unmöglichkeit des grundrechtlich geschützten Verhaltens des Einzelnen final oder unbeabsichtigt, unmittelbar oder mittelbar, rechtlich oder tatsächlich, mit oder ohne Befehl und Zwang eintritt, so gilt es andererseits einer drohenden Ausuferung des Eingriffsbegriffs dadurch zu begegnen, dass nicht jedwede schlichte Kausalität zwischen einem bestimmten Staatshandeln und einer konkreten Grundrechtsbeeinträchtigung ausreicht, um insofern einen Grundrechtseingriff annehmen zu 35 Zum Ganzen vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. 6. 2002 - 1 BvR 558, 1428/ 91, BVerfGE 105, 252 (273); BVerfG, Beschluss vom 26. 6. 2002 - 1 BvR 670/ 91, BVerfGE 105, 279 (299 f.); BVerfG, Beschluss vom 21. 3. 2018 - 1 BvF 1/ 13, BVerfGE 148, 40 (51, 53); VGH BW, Beschluss vom 28. 1. 2013 - 9 S 2423/ 12, NVwZ 2013, S. 1022 (1023); Wienbracke , Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage 2025, Rn. 60 m.w.N. 36 Zum Ganzen siehe Wienbracke , Einführung in die Grundrechte, 2013, Rn. 131 m.w.N. <?page no="172"?> III. Fall zu Art. 12 Abs. 1 GG 171 können. Vielmehr verlangt der erweiterte Eingriffsbegriff, dass die betreffende Einwirkung dem Grundrechtsverpflichteten nach Wertungsgesichtspunkten zurechenbar ist. 37 Resultiert die Grundrechtsbeeinträchtigung nicht unmittelbar, sondern lediglich mittelbar über eine Kette von weiteren Zwischenursachen aus einer staatlichen Maßnahme, so handelt es sich bei dieser demnach nur dann um einen Grundrechtseingriff, wenn bei wertender Betrachtung unter Berücksichtigung der Bedeutung des Schutzguts des jeweiligen Grundrechts die Grundrechtsbeeinträchtigung als adäquate Folge der staatlichen Tätigkeit dieser normativ zuzurechnen ist. Treten zwischen die staatliche Maßnahme und die Grundrechtsbeeinträchtigung noch Handlungen privater Dritter, so ist deren Verhalten dem Staat dann im Sinne eines intentionalen Grundrechtseingriffs zurechenbar, wenn es entweder objektiv voraussehbar war und vom Staat billigend in Kauf genommen wurde oder er sogar auf dieses gerade abzielt. Zu verneinen ist die Zurechenbarkeit der Grundrechtsbeeinträchtigung hingegen dann, wenn die mittelbaren Folgen ein bloßer Reflex der nicht entsprechend ausgerichteten staatlichen Maßnahme sind. 38 Diese Maßstäbe gelten auch für die Grundrechtsbindung des Staates bei amtlichem Informationshandeln. Demzufolge kommt die amtliche Information der Öffentlichkeit in ihrer Zielsetzung und ihren mittelbar-faktischen Wirkungen einem Eingriff jedenfalls dann gleich, wenn sie direkt auf die Marktbedingungen konkret individualisierter Unternehmen abzielt, indem sie die Grundlagen der Entscheidungen am Markt zweckgerichtet beeinflusst und auf diese Weise die Markt- und Wettbewerbssituation zum wirtschaftlichen Nachteil der betroffenen Unternehmen modifiziert. 39 Speziell bei Art. 12 Abs. 1 GG tritt schließlich noch hinzu, dass Akte, die sich nicht unmittelbar auf die Berufstätigkeit beziehen, nur dann als Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG zu qualifizieren sind, wenn sie eine objektiv berufsregelnde Tendenz aufweisen, d.h. nach ihrer Entstehungsgeschichte und ihrem Inhalt im Schwerpunkt typischerweise beruflich ausgeübt Tätigkeiten betreffen. Für die Annahme eines solchen Berufsbezugs einer Beeinträchtigung genügt es nicht, dass die jeweilige Rechtsnorm bzw. ihre Anwendung nur unter bestimmten Umständen gewisse Rückwirkungen auf die Berufs- 37 Zum Ganzen siehe Wienbracke , Einführung in die Grundrechte, 2013, Rn. 131, 133 m.w.N. 38 Zum Ganzen siehe Wienbracke , Einführung in die Grundrechte, 2013, Rn. 136, 139 m.w.N. 39 Zum Ganzen siehe BVerfG, Beschluss vom 21. 3. 2018 - 1 BvF 1/ 13, BVerfGE 148, 40 (51). <?page no="173"?> 172 B Fälle zu den Grundrechten tätigkeit entfaltet; das ist bei vielen allgemeinen staatlichen Maßnahmen wie Entscheidungen über die Konjunktur-, Steuer- und Finanzpolitik sowie etwa Infrastrukturentscheidungen der Fall. Zu bejahen ist die berufsregelnde Tendenz hingegen im Fall einer spezifischen Veränderung gerade derjenigen Rahmenbedingungen, unter denen der Beruf ausgeübt werden kann - und zwar auch dann, wenn die Norm die Berufstätigkeit selbst unberührt lässt. 40 Der Zweck der hier nach § 40 Abs. 1a Nr. 2 LFGB erfolgten behördlichen Veröffentlichung besteht darin, Konsumenten über die in der Betriebsstätte des Cateringservice der F festgestellten lebensmittelrechtlichen Verstöße zu informieren, damit die Verbraucher sich auf dieser Grundlage dagegen entscheiden, Speisen und Getränke bei F nachzufragen (s.o. „B.III.2.a)“). Diese negative Veränderung der Marktbedingungen durch die Eintragung im „Lebensmittelpranger“ unter namentlicher Nennung des Unternehmens der F adressiert diese konkret und ist daher keinesfalls ein bloßer Reflex einer nicht auf sie ausgerichteten Maßnahme. Vielmehr zielt diese Öffentlichkeitsinformation individualisiert auf die Marktbedingungen gerade der F ab, um das Konsumverhalten der Verbraucher in der vorstehend beschriebenen Weise zu beeinflussen und dadurch die Markt- und Wettbewerbssituation zum wirtschaftlichen Nachteil speziell der F zu verändern (s.o. „B.III.2.a)“). Diese finale Beeinträchtigung der F betrifft deren Berufstätigkeit zwar nicht direkt; F kann und darf weiterhin ihren Cateringservice betreiben und darüber die entgeltliche Zubereitung sowie Lieferung von Speisen und Getränken am Markt anbieten. Sehr wohl berührt durch die Information der Öffentlichkeit nach § 40 Abs. 1a Nr. 2 LFGB werden infolge der hiervon ausgehenden Prangerwirkung jedoch die Rahmenbedingungen, unter denen F diesen Beruf ausübt (s.o. „B.III.2.a)“). Schon nach dem ausdrücklichen Wortlaut von § 40 Abs. 1a S. 1 LFGB ergehen behördliche Veröffentlichungen nach dieser Vorschrift in Bezug auf die dort genannten Verstöße von Lebensmittel„ unternehmen “ und damit beruflich ausgeübte Tätigkeiten. Also weist die hier nach § 40 Abs. 1a Nr. 2 LFGB erfolgte behördliche Veröffentlichung eine objektiv berufsregelnde Tendenz auf und kommt in ihrer Zielgerichtetheit sowie mittelbar-faktischen Wirkung als funktionales Äquivalent einem Eingriff in die Berufsfreiheit der F gleich. 40 Zum Ganzen siehe BVerfG, Urteil vom 8. April 1997 - 1 BvR 48/ 94, BVerfGE 95, 267 (302); BVerwG, Urteil vom 18. 4. 1985 - 3 C 34/ 84, NJW 1985, S. 2774 (2776); Murswiek , NVwZ 2003, S. 1 (4); Wienbracke , Einführung in die Grundrechte, 2013, Rn. 244 m.w.N. Vgl. auch aus jüngerer Zeit: BVerfG, BVerfG, Beschluss vom 23. 9. 2025 - 1 BvR 2284/ 23, NVwZ 2026, S. 149 (152). <?page no="174"?> III. Fall zu Art. 12 Abs. 1 GG 173 c) Zwischenergebnis Folglich liegt ein Eingriff in den Schutzbereich des Grundrechts der F aus Art. 12 Abs. 1 GG vor. d) Qualifizierung des Eingriffs Im Hinblick auf die zu dieser Vorschrift vom BVerfG entwickelte Drei-Stufen-Theorie 41 ist zudem relevant, um welche Art von Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG es sich jeweils handelt. Ausgehend von dessen Wortlaut ist insoweit zwischen Regelungen, welche die Berufsausübung betreffen (vgl. Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG), und solchen, welche die freie Wahl eines Berufs zum Gegenstand haben (vgl. Art. 12 Abs. 1 S. 1 GG), zu unterscheiden. 42 Während Berufsausübungsregelungen (1. Stufe i.S.d. Drei-Stufen-Theorie) lediglich das „Wie“ der beruflichen Betätigung, d.h. deren Modalitäten, zum Gegenstand haben, beziehen sich Berufswahlbzw. -zulassungsregeln auf das „Ob“ der beruflichen Betätigung. Dabei machen subjektive Berufswahlregelungen (2. Stufe) die Wahl eines Berufs immerhin vom Vorliegen bestimmter persönlicher Eigenschaften, Fähigkeiten und Fertigkeiten abhängig, wohingegen objektive Berufswahlregelungen (3. Stufe) für den Zugang zu einem Beruf sogar verlangen, dass bestimmte objektive, dem Einfluss des Einzelnen entzogene und von seiner Qualifikation unabhängige Voraussetzungen erfüllt sind. Dabei gehören im Ergebnis alle Vorschriften, die nicht im Sinne entweder der zweiten oder der dritten Stufe die Berufswahl regeln, zur ersten Stufe der Berufsausübungsregelungen. 43 Die von § 40 Abs. 1a Nr. 2 LFGB angeordnete Rechtsfolge erschöpft sich im Realakt der Information der Öffentlichkeit durch die zuständige Behörde über den jeweils festgestellten lebensmittelrechtlichen Verstoß i.S.d. Vorschrift unter ausdrücklicher Nennung des betreffenden Lebensmittelunternehmens (s.o. „B.III.2.a)“). Das ist mit der hier in Rede stehenden behörd- 41 Hinweis: Zur fehlenden aktuellen Bedeutung der Drei-Stufen-Theorie in der Rechtsprechung des BVerfG und der in Prüfungsarbeiten gleichwohl fortbestehenden Erwartung ihrer Verwendung siehe Britz , JuS 2024, S. 905 (912). 42 Wienbracke , Einführung in die Grundrechte, 2013, Rn. 246 ff., 258 ff. m.w.N. Hinweis: Es ist ebenso gut vertretbar, die Eingriffsqualität (Berufsausübungsregelung, subjektive Berufswahlregelung oder objektive Berufswahlregelung) erst innerhalb der Verhältnismäßigkeit (im Rahmen der Legitimität des Zwecks) zu prüfen, vgl. ders. , a.a.O. 43 Zum Ganzen siehe Wienbracke , Einführung in die Grundrechte, 2013, Rn. 246 ff. m.w.N. <?page no="175"?> 174 B Fälle zu den Grundrechten lichen Eintragung im Lebensmittelpranger erfolgt. Die Befugnis der F, ihren Beruf weiterhin auszuüben, wird durch diese § 40 Abs. 1a Nr. 2 LFGB vollziehende Maßnahme nicht berührt (s.o. „B.III.2.b)“). Demnach handelt es sich bei dieser nicht um eine Beschränkung des Zugangs zum Beruf des Lebensmittelunternehmers, sondern um eine Berufsausübungsregelung i.S.d. ersten Stufe der Drei-Stufe-Theorie. 44 IV. Rechtfertigung Dieser Grundrechtseingriff könnte jedoch verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein. Der Eingriff in den Schutzbereich des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG ist dann verfassungsrechtlich gerechtfertigt, wenn die Berufsfreiheit von Verfassungs wegen einschränkbar ist und der Gesetzgeber sowohl in formell als auch in materiell verfassungsmäßiger Weise von dieser Grundrechtsschranke Gebrauch gemacht hat. 45 Erfolgt der Grundrechtseingriff nicht unmittelbar durch ein sich selbst vollziehendes Gesetz, sondern durch einen Rechtsanwendungsakt der vollziehenden Gewalt, so muss zudem die Exekutive bei der Anwendung der formell-gesetzlichen Norm auf den konkret-individuellen Einzelfall das betreffende Grundrecht gewahrt sowie die Anforderungen der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage vollumfänglich erfüllt haben, d.h. das Verwaltungshandeln muss formell und materiell rechtmäßig sein. 46 1. Grundrechtsschranke Gem. Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG kann die - durch die hiesige behördliche Maßnahme betroffene (s.o. „B.III.2.c)“) - „ Berufsausübung […] auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. “ 44 Hinweis: Eine von dieser formalen Betrachtung abweichende Einordnung auf der höheren Stufe der Berufswahlregelung (mit entsprechenden Folgen bzgl. der Rechtfertigungsanforderungen; vgl. Wienbracke , Einführung in die Grundrechte, Rn. 269 m.w.N.) ist hier insbesondere nicht unter dem Aspekt angezeigt, dass die Veröffentlichung nach § 40 Abs. 1a Nr. 2 LFGB aufgrund ihrer Intensität zur Existenzvernichtung betroffener Lebensmittelunternehmer führt (dazu siehe BVerfG, Beschluss vom 21. 3. 2018 - 1 BvF 1/ 13, BVerf- GE 148, 40 [53]). Davon ist laut Bearbeitervermerk gerade nicht auszugehen. Andernfalls wäre die zweite Stufe i.S.d. der Drei-Stufe-Theorie betroffen, vgl. dass ., a.a.O., S. 54. 45 Wienbracke , VR 2022, S. 86 (89). 46 Zum Ganzen siehe Wienbracke , Einführung in die Grundrechte, 2013, Rn. 221 ff. m.w.N.; ders ., Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage 2025, Rn. 138 m.w.N. <?page no="176"?> III. Fall zu Art. 12 Abs. 1 GG 175 47 Dazu vgl. Wienbracke , Einführung in die Grundrechte, 2013, Rn. 159 ff. m.w.N. 48 Hinweis: Zur Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 20 Var. 1 GG („ Recht der Lebensmittel “) i.V.m. Art. 72 Abs. 2 Var. 3 GG (Erforderlichkeit der bundesgesetzlichen Regelung zwecks „ Wahrung der Wirtschaftseinheit “) siehe BVerfG, Beschluss vom 21. 3. 2018 - 1 BvF 1/ 13, BVerfGE 148, 40 (49); BVerfG, Urteil vom 21.7.2015 - 1 BvF 2/ 13, NJW 2015, S. 2399 (2402); BT-Drucks. 17/ 7374, S. 13; 17/ 12299, S. 7. 49 Hinweis: Davon, dass § 40 Abs. 1a Nr. 2 LFGB - und damit auch die in dieser Bestimmung enthaltene Formulierung des „ nicht nur unerheblichen Ausmaß[es] " - den sich aus dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot ergebenden Anforderungen genügt (dazu siehe BVerfG, Beschluss vom 21. 3. 2018 - 1 BvF 1/ 13, BVerfGE 148, 40 [57]), ist laut Bearbeitervermerk auszugehen. 50 Zum Ganzen siehe Wienbracke , Einführung in die Grundrechte, 2013, Rn. 187, 258 m.w.N. 2. Verfassungsmäßigkeit des schrankenausfüllenden Gesetzes a) Vorliegen eines Gesetzes Von diesem Gesetzesvorbehalt hat der Bundesgesetzgeber mit § 40 Abs. 1a Nr. 2 LFGB als förmliches Gesetz Gebrauch gemacht. Die für die verfassungsrechtliche Rechtfertigung jedweden Grundrechtseingriffs notwendige parlamentsgesetzliche 47 Grundlage liegt mithin vor. b) Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes aa) Formelle Verfassungsmäßigkeit Laut Bearbeitervermerk ist von der formellen Verfassungsmäßigkeit von § 40 Abs. 1a Nr. 2 LFGB auszugehen. 48 bb) Materielle Verfassungsmäßigkeit Im Hinblick auf die materielle Verfassungsmäßigkeit von § 40 Abs. 1a Nr. 2 LFGB bestehen Bedenken an dessen Vereinbarkeit mit den sich aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz 49 ergebenden Anforderungen. Nach diesem Grundsatz muss der Grundrechtseingriff einem verfassungsrechtlich legitimen Zweck dienen und als verfassungsrechtlich legitimes Mittel hierzu geeignet, erforderlich und angemessen sein. Dabei gilt es im vorliegenden Rahmen speziell des Art. 12 Abs. 1 GG zu beachten, dass der allgemeine Verhältnismäßigkeitsgrundsatz durch die vom BVerfG entwickelte Drei-Stufen-Theorie konkretisiert wird. 50 <?page no="177"?> 176 B Fälle zu den Grundrechten (1) Legitimer Zweck Nach der Drei-Stufen-Theorie bestehen über die allgemeine Anforderung der verfassungsrechtlichen Legitimität des mit dem betreffenden Grundrechtseingriff verfolgten Ziels hinaus unterschiedliche Voraussetzungen an dieses in Abhängigkeit davon, ob es sich im konkreten Fall um einen Eingriff auf der ersten Stufe (Berufsausübungsregelung), der zweiten Stufe (subjektive Berufswahlregelung) oder der dritten Stufe (objektive Berufswahlregelung) handelt. 51 Während es zur verfassungsrechtlichen Rechtfertigung einer Berufsausübungsregelung ausreicht, dass diese aufgrund vernünftiger Erwägungen des Gemeinwohls als zweckmäßig erscheint, dürfen subjektive Berufswahlregelungen nur insoweit ergehen, als es der Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter zwingend erfordert; objektive Berufswahlregelungen vermögen allein mit der Abwehr nachweisbarer oder höchstwahrscheinlicher schwerer Gefahren für ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut legitimiert zu werden. 52 Wie gezeigt, handelt es sich bei § 40 Abs. 1a Nr. 2 LFGB um einen Eingriff auf der (ersten) Stufe der Berufsausübungsregelung (s.o. „B.III.2.c)“), zu dessen verfassungsrechtlicher Rechtfertigung es nach dem Vorstehenden lediglich vernünftiger Erwägungen des Gemeinwohls bedarf. Die vom Gesetzgeber mit der Regelung des § 40 Abs. 1a Nr. 2 LFGB verfolgten Ziele ergeben sich zum einen aus der Begründung des diesbezüglichen Gesetzentwurfs 53 und zum anderen aus den allgemeinen, in § 1 Abs. 1 LFGB aufgeführten Zwecken des LFGB. Danach zielt dieses darauf ab, die Basis für eigenverantwortliche Konsumentscheidungen der Verbraucher am Markt zu schaffen und die einzelnen Unternehmen generalpräventiv zur Einhaltung der Bestimmungen des LFGB anzuhalten, d.h. letztlich dessen allgemeine Zwecke der Vorbeugung und Abwehr von Gesundheitsgefahren (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 LFGB) sowie des Schutzes der Verbraucher vor Täuschung beim Verkehr mit Lebensmitteln (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 LFGB), durchzusetzen. 54 Hinweis: Zur Bedeutung der Drei-Stufen-Theorie s.o. Fn. 41. 51 Wienbracke , Einführung in die Grundrechte, 2013, Rn. 258 ff. m.w.N. 52 Zum Ganzen siehe Wienbracke , Einführung in die Grundrechte, 2013, Rn. 259 ff. m.w.N. 53 BT-Drucks. 17/ 7374, S. 2; 17/ 12299, S. 7. 54 Zum Ganzen siehe BVerfG, Beschluss vom 21. 3. 2018 - 1 BvF 1/ 13, BVerfGE 148, 40 (52 f.); BVerfG, Beschluss vom 5. 9. 2024 - 1 BvR 1949/ 24, NVwZ 2024, S. 1831 (1832); BVerfG, Beschluss vom 28. 7. 2025 - 1 BvR 1949/ 24, NJW 2025, S. 3283 (3284). <?page no="178"?> III. Fall zu Art. 12 Abs. 1 GG 177 Letzteres kommt auch in § 40 Abs. 1a Nr. 2 LFGB selbst mit der dortigen Bezugnahme auf Verstöße gegen solche Vorschrift des LFGB zum Ausdruck, die „ dem Schutz der […] Verbraucher vor Gesundheitsgefährdungen oder vor Täuschung […] dienen.“ Namentlich beim Schutz vor Gesundheitsgefahren handelt es sich um ein Gut von Verfassungsrang (vgl. Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG) und damit um ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut, das als solches selbst einen Eingriff auf der (dritten) Stufe der objektiven Berufswahlregelung verfassungsrechtlich zu rechtfertigen vermag - und folglich erst recht die hier vorliegende Berufsausübungsregelung auf der ersten Stufe. 55 Und auch der Schutz der Verbraucher vor Täuschung sowie das Ziel, deren Wissensgrundlage für eigenverantwortliche Entscheidungen zu verbessern, stärkt deren immerhin durch Art. 2 Abs. 1 GG 56 verfassungsrechtlich geschützte Vertragsfreiheit und ist somit als eine Berufsausübungsregelungen legitimierende vernünftige Erwägung des Gemeinwohls zu qualifizieren. 57 Die aus der Drei-Stufen-Theorie resultierenden besonderen Anforderungen an den vom Gesetzgeber mit dem Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG legitimerweise zu verfolgenden Zweck sind damit erfüllt. (2) Legitimes Mittel 58 In Ermangelung einer Bestimmung in der Verfassung, die dem hieran gebundenen Gesetzgeber (Art. 20 Abs. 3 GG) die Verwendung des von diesem 55 Hinweis: Entsprechendes würde bei einem Eingriff auf der zweiten Stufe (Fn. 44) gelten. 56 Hinweis: BVerfG, Beschluss vom 21. 3. 2018 - 1 BvF 1/ 13, BVerfGE 148, 40 (53) verweist insofern zudem noch auf Art. 12 Abs. 1 GG. Dieser schützt die Vertragsfreiheit speziell im beruflichen Bereich, die außerhalb dessen allgemein von Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistet wird, siehe Wienbracke , Einführung in die Grundrechte, Rn. 94, 236, 509, 512, 517 m.w.N. 57 Zum Ganzen siehe BVerfG, Urteil vom 30. 7. 20081 - BvR 3262/ 07, 402, 906/ 08, BVerfGE 121, 317 (349); BVerfG, Beschluss vom 21. 3. 2018 - 1 BvF 1/ 13, BVerf-GE 148, 40 (52 f., 58); Wienbracke , Einführung in die Grundrechte, Rn. 265, 275 m.w.N. 58 Hinweis: Ebenso wie bei der Verfolgung eines per se illegitimen Zwecks kann auch beim Einsatz eines für sich (absolut) betrachtet verfassungswidrigen Mittels das (relative) Verhältnis beider zueinander von vornherein nicht verfassungskonform (verhältnismäßig i.w.S.) sein, weshalb auch die verfassungsrechtliche Legitimität des Mittels richtigerweise vorab - zumindest gedanklich (hier: ausdrücklich) - zu prüfen ist, siehe Wienbracke , Einführung in die Grundrechte, 2013, Rn. 188 m.w.N. <?page no="179"?> 178 B Fälle zu den Grundrechten in § 40 Abs. 1a Nr. 2 LFGB eingesetzten Mittels „Information der Öffentlichkeit durch die zuständige Behörde über den jeweils festgestellten lebensmittelrechtlichen Verstoß i.S.d. Vorschrift unter ausdrücklicher Nennung des betreffenden Lebensmittelunternehmens“ als solches verbieten würde, handelt es sich hierbei um ein verfassungsrechtlich legitimes Mittel. (3) Geeignetheit Das Mittel ist zur Erreichung des mit ihm verfolgten Zwecks geeignet, wenn mit seiner Hilfe der gewünschte Erfolg gefördert werden kann, wofür bereits die Möglichkeit der zumindest teilweisen Zweckerreichung ausreicht. 59 Indem die zuständige Behörde die Öffentlichkeit über Verstöße i.S.v. § 40 Abs. 1a Nr. 2 LFGB unter ausdrücklicher Nennung des betreffenden Lebensmittelunternehmens - laut Bearbeitervermerk richtig 60 und unverzüglich 61 - informiert, werden die Verbraucher in die Lage versetzt, Kenntnis hiervon zu erlangen und basierend darauf eigenverantwortliche Konsumentscheidungen mit Blick auf ihre Gesundheit und in Kenntnis der wahren lebensmittelrechtlichen Verhältnisse im betreffenden Unternehmen, d.h. frei von Täuschung hierüber, zu treffen. Zur Einhaltung der dem Schutz dieser Rechtsgüter dienenden Bestimmungen des LFGB wird das hiergegen verstoßende Lebensmittelunternehmen durch die von der Informationsverbreitung ausgehenden negativen Folgen für sein Ansehen und seinen Umsatz angehalten - wie die von F im Nachgang zur Publikation der in ihrer Betriebsstätte festgestellten Defizite gezogenen Konsequenzen illustrieren. 62 59 Wienbracke , VR 2022, S. 86 (90). 60 Hinweis: Nach BVerfG, Beschluss vom 21. 3. 2018 - 1 BvF 1/ 13, BVerfGE 148, 40 (55 f.) ist allein die Verbreitung von richtigen Informationen zur Erreichung des mit § 40 Abs. 1a Nr. 2 LFGB verfolgten Informationszwecks geeignet, weshalb danach die den Verdacht begründenden Tatsachen aus Sicht der Behörde aufgeklärt und in den Überwachungsergebnissen entsprechend dokumentiert sein müssen. Hierauf ist in der vorliegenden Fallbearbeitung laut Bearbeitervermerk nicht einzugehen. Ferner siehe § 40 Abs. 4 LFGB zur - im Fall der F tatsächlich erfolgten - Richtigstellung und Mitteilung, ob und wann ein Verstoß behoben wurde. 61 Hinweis: Zur „unverzüglichen“ Information der Öffentlichkeit siehe § 40 Abs. 1a LFGB i.d.F. des Ersten Gesetzes zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches vom 24. 4. 2019 (BGBl. I 2019, S. 498) und BVerfG, Beschluss vom 5. 9. 2024 - 1 BvR 1949/ 24, NVwZ 2024, S. 1831; BVerfG, Beschluss vom 28. 7. 2025 - 1 BvR 1949/ 24, NJW 2025, S. 3283; BT-Drs. 19/ 8349, S. 15. Auch hierauf ist in der vorliegenden Fallbearbeitung laut Bearbeitervermerk nicht einzugehen. 62 Zum Ganzen vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. 3. 2018 - 1 BvF 1/ 13, BVerfGE <?page no="180"?> III. Fall zu Art. 12 Abs. 1 GG 179 Mithin ist § 40 Abs. 1a Nr. 2 LFGB zur Erreichung dieser mit ihm verfolgten Zwecke an sich geeignet. 63 Abweichendes könnte sich allerdings daraus ergeben, dass - wie von F sachlich zutreffend vorgebracht - mangels entsprechender Einschränkung in dieser Vorschrift danach nicht nur aktuell anhaltende, sondern ebenfalls mittlerweile schon beseitige Verstöße aus der Vergangenheit - wie derjenige der F vom 14. Februar 2023 - weiterhin publiziert werden, wenn auch mit der Mitteilung ihrer zwischenzeitlichen Behebung. Aufgrund der in diesen Fällen erfolgten Beseitigung des veröffentlichten Verstoßes gegen das LFGB existiert dann insoweit aber keine konkrete, gegenwärtige Gesundheitsgefahr mehr, vor denen Veröffentlichungen nach § 40 Abs. 1a Nr. 2 LFGB aber gerade schützen sollen (s.o. „B.IV.2.b)bb)(1)“). Insofern ist jedoch zu beachten, dass die Abwehr vor Gesundheitsgefahren nur eines von mehreren Zielen ist, die der Gesetzgeber mit § 40 Abs. 1a Nr. 2 LFGB verfolgt. Die von diesem daneben noch beabsichtigte abschreckende Wirkung der Informationsregelung wird aber sehr wohl auch mittels der Veröffentlichung von bereits beseitigen Verstößen in der Vergangenheit erhöht und damit die von der Legislative erstrebte Einhaltung der ebenfalls dem präventiven Gesundheitsschutz dienenden Vorschriften des LFGB durch die Lebensmittelunternehmen gefördert. Darüber hinaus dient die Veröffentlichung von vergangenen, zwischenzeitlich bereits behobenen Verstößen ebenfalls dem weiteren mit § 40 Abs. 1a Nr. 2 LFGB verfolgten Ziel der Verbraucherinformation, können doch auch Angaben über rechtsverletzendes Verhalten in der Vergangenheit für die Entscheidungen der Konsumenten von Bedeutung sein (zum Ganzen vgl.o. „B.IV.2.b)bb)(1)“). 64 Dass nach § 40 Abs. 1a Nr. 2 LFGB auch bereits beseitige LFGB-Verstöße publiziert werden, dient damit zumindest einem Teil der vom Gesetzgeber mit dieser Vorschrift verfolgten Ziele. Also bleibt es bei dem Ergebnis, dass § 40 Abs. 1a Nr. 2 LFGB zur Zweckerreichung geeignet ist. 65 (4) Erforderlichkeit Zur Erreichung des Zwecks, den der Gesetzgeber mit dem von ihm gewählten Mittel verfolgt, ist dieses dann erforderlich, wenn er nicht ein anderes, 148, 40 (54). 63 BVerfG, Beschluss vom 21. 3. 2018 - 1 BvF 1/ 13, BVerfGE 148, 40 (54). 64 Zum Ganzen siehe BVerfG, Beschluss vom 21. 3. 2018 - 1 BvF 1/ 13, BVerfGE 148, 40 (54). 65 BVerfG, Beschluss vom 21. 3. 2018 - 1 BvF 1/ 13, BVerfGE 148, 40 (54). <?page no="181"?> 180 B Fälle zu den Grundrechten ebenso wirksames aber das betroffene Grundrecht nicht oder weniger stark einschränkendes Mittel hätte wählen können. 66 Bedenken hieran bestehen unter dem auch von F vorgetragenen Aspekt, dass im Gesetz 67 eine Löschungsfrist (bislang 68 ) fehlt. Im Vergleich zu dieser de lege lata zeitlich unbegrenzten Veröffentlichung von Verstößen nach § 40 Abs. 1a Nr. 2 LFGB und der damit einhergehenden zeitlich unlimitierten Belastungswirkung für Reputation und Umsatz der betroffenen Unternehmen wäre aus deren Sicht eine temporär begrenzte Informationsverbreitung das mildere Mittel. 69 Allerdings würde nach Ablauf einer solchen Löschungsfrist die Information nach § 40 Abs. 1a Nr. 2 LFGB wieder entfernt, 70 so dass ab diesem Zeitpunkt die erstrebte generalpräventive Wirkung der Öffentlichkeitsinformation zugunsten des Gesundheits- und Verbraucherschutzes nicht mehr erreicht würde. Von da an wären die Verbraucher nicht mehr über außerhalb der 66 Wienbracke , VR 2022, S. 86 (90). 67 Hinweis: Auch aus anderen gesetzlichen Vorschriften als § 40 Abs. 1a LFGB - auf die hier laut Bearbeitervermerk nicht einzugehen ist - ergibt sich keine hinreichend konkrete Befristung, siehe BVerfG, Beschluss vom 21. 3. 2018 - 1 BvF 1/ 13, BVerfGE 148, 40 (62); OVG Nds., Beschluss vom 14. 6. 2013 - 13 ME 18/ 13, NVwZ-RR 2013, S. 831 (832). Bei BVerfG, a.a.O., ferner zur Notwendigkeit einer diesbezüglichen gesetzlichen Regelung; allein eine diesbezügliche Behördenpraxis (ggf. infolge entsprechender Verwaltungsvorschriften) oder Rechtsprechung reicht danach insofern nicht aus. Zum dem zugrundeliegenden Parlamentsvorbehalt siehe Wienbracke , Einführung in die Grundrechte, 2013, Rn. 180 m.w.N. 68 Hinweis: Auf die einfach-gesetzliche Vorschrift des § 40 Abs. 4a LFGB n.F. (s.o. Fn. 6) ist in der vorliegenden Fallbearbeitung laut Bearbeitervermerk nicht einzugehen. 69 Zum Ganzen siehe VGH BW, Beschluss vom 28. 1. 2013 - 9 S 2423/ 12, NVwZ 2013, S. 1022 (1025 f.); BayVGH, Beschluss vom 18. 3. 2013 - 9 CE 13.80, juris, Rn. 18; OVG Nds., Beschluss vom 14. 6. 2013 - 13 ME 18/ 13, NVwZ- RR 2013, S. 831 (832). Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 24. 4. 2013 - 13 B 192/ 13, NVwZ-RR 2013, S. 627. 70 Hinweis: Der Umstand, dass sich eine zeitliche Begrenzung der Veröffentlichung im Fall ihrer Verbreitung im Internet - § 40 Abs. 1a Nr. 2 LFGB verpflichtet die Behörde hierzu nicht ausdrücklich, schließt eine Publikation im Internet aber auch nicht aus - tatsächlich wohl nicht vollumfänglich verwirklichen lässt, ändert nichts daran, dass eine temporäre Begrenzung ihrer unmittelbaren Verbreitung verfassungsrechtlich qua Verhältnismäßigkeitsgrundsatz geboten sein kann, siehe BVerfG, Beschluss vom 21. 3. 2018 - 1 BvF 1/ 13, BVerfGE 148, 40 (53, 62). <?page no="182"?> III. Fall zu Art. 12 Abs. 1 GG 181 Löschungsfrist liegendes rechtsverletzendes Verhalten des betreffenden Unternehmens informiert, 71 was aber für deren zukünftige Konsumentscheidungen durchaus noch von Bedeutung sein kann (vgl.o. „B.IV.2.b)bb)(3)“). Mangels weiterer in Betracht kommender milderer Alternativen 72 ist die in § 40 Abs. 1a Nr. 2 LFGB getroffene - gegenüber Betriebsschließungen nach Art. 138 Abs. 2 Buchst. h) der Verordnung (EU) 2017/ 625 als „ Maßnahme “ i.S.v. § 39 Abs. 1 LFGB ihrerseits weniger belastende - Regelung somit trotz fehlender gesetzlicher Vorgabe hinsichtlich der Dauer der Veröffentlichung erforderlich, um die mit ihr verfolgten Zwecke zu erreichen. 73 (5) Angemessenheit Die Angemessenheit des gewählten Mittels zur Zweckerreichung ist zu bejahen, wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen einerseits der Schwere des Grundrechtseingriffs und andererseits dem Gewicht sowie der Dringlichkeit der diesen rechtfertigenden Gründe das Ausmaß der hierdurch beim Einzelnen hervorgerufenen Belastungen noch in einem vernünftigen Verhältnis zu den der Allgemeinheit hieraus erwachsenden Vorteilen steht. 74 (a) Gegenüberstehende (Grund-)Rechtspositionen Vorliegend stehen dem Grundrecht von Lebensmittelunternehmern wie F auf Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG (ggf. i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG 75 ) die Gemeinwohlbelange „Schutz vor Gesundheitsgefahren“ (vgl. Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG) und „Schutz der Verbraucher“ - namentlich deren jedenfalls durch 71 Hinweis: Jedenfalls nicht mehr unmittelbar durch den „Lebensmittelpranger“, vgl. Fn. 70. 72 Hinweis: Auf die Möglichkeit der Öffentlichkeitsinformation durch das betroffene Lebensmittelunternehmen selbst ist laut Bearbeitervermerk nicht einzugehen. Dazu siehe BVerfG, Beschluss vom 21. 3. 2018 - 1 BvF 1/ 13, BVerf-GE 148, 40 (56) und BT-Drucks. 17/ 7374, S. 20, wonach ein solches Selbsteintrittsrecht nicht ebenso effektiv ist wie die behördliche Information der Öffentlichkeit. 73 BVerfG, Beschluss vom 21. 3. 2018 - 1 BvF 1/ 13, BVerfGE 148, 40 (56). Hinweis: Eine a.A. (VGH BW, Beschluss vom 28. 1. 2013 - 9 S 2423/ 12, NVwZ 2013, S. 1022 [1024 f.]; HessVGH, Beschluss vom 23. 4. 2013 - 8 B 28/ 13, juris, Rn. 7) ist bei entsprechender Argumentation ebenfalls vertretbar. 74 Wienbracke , Einführung in die Grundrechte, 2013, Rn. 205 m.w.N. 75 Zur Anwendbarkeit von Art. 12 Abs. 1 GG auch auf juristische Personen siehe BVerfG, Beschluss vom 21. 3. 2018 - 1 BvF 1/ 13, BVerfGE 148, 40 (50); BVerfG, Beschluss vom 28. 7. 2025 - 1 BvR 1949/ 24, NJW 2025, S. 3283 (3284); Wienbracke , Einführung in die Grundrechte, 2013, Rn. 229 m.w.N. <?page no="183"?> 182 B Fälle zu den Grundrechten das Auffanggrundrecht des Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistete Vertragsfreiheit - gegenüber (s.o. „B.IV.2.b)bb)(1)“). 76 (b) Abstrakte Gewichtigkeit 77 Dem Schutz der Gesundheit der Bevölkerung kommt als überragend wichtigem Gemeinwohlbelang in der Werteordnung des Grundgesetzes ein besonders hohes Gewicht zu, wobei aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG eine Schutzpflicht des Staates folgen kann, die eine Risikovorsorge gegen Gesundheitsgefährdungen mit umfasst. Vor diesem Hintergrund darf der Gesundheitsschutz auch mit solchen Mitteln angestrebt werden, die in das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) empfindlich eingreifen. Das insoweit größere Gewicht von Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG wird vorliegend sogar noch verstärkt durch den daneben tretenden, die Vertragsfreiheit der Verbraucher schützenden Art. 2 Abs. 1 GG. 78 (c) Konkrete Intensität der Gefährdung vs. Schwere des Eingriffs Wie anhand des Ergebnisses der behördlichen Kontrolle der Betriebsstätte der F am 14. Februar 2023 beispielhaft zum Ausdruck kommt, geht von den hygienischen Zuständen in Betrieben der durch Informationen nach § 40 Abs. 1a Nr. 2 LFGB in ihrem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG jeweils eingeschränkten Lebensmittelunternehmern eine konkrete Gefahr für die mit § 40 Abs. 1a Nr. 2 LFGB zu schützen gesuchten Rechtsgüter „Gesundheits-“ und „Verbraucherschutz“ (s.o. „B.IV.2.b)bb)(1)“)) aus. Demgegenüber kann allerdings auch die mit der Information der Öffentlichkeit über derartige Missstände einhergehende Beeinträchtigung des jeweils betroffenen Unternehmens in dessen Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG von großem Gewicht sein. Durch Publikation im Internet 79 sind die nach § 40 76 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. 3. 2018 - 1 BvF 1/ 13, BVerfGE 148, 40 (52 f., 57 f.). 77 Hierzu siehe Wienbracke , Einführung in die Grundrechte, 2013, Rn. 205 m.w.N. in Fn. 467 auch zur a.A., der zufolge sich dem Grundgesetz keine Hierarchie bzgl. der abstrakten Wertigkeit der Grundrechte untereinander entnehmen lasse. 78 Zum Ganzen vgl. BVerfG, Urteil vom 30. 7. 2008 - BvR 3262/ 07, 402, 906/ 08, BVerfGE 121, 317 (356 f.); BVerfG, Beschluss vom 21. 3. 2018 - 1 BvF 1/ 13, BVerfGE 148, 40 (52 f., 57 f., 63). Aus jüngerer Zeit vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. 11. 2021 - 1 BvR 781/ 21, 1 BvR 798/ 21, 1 BvR 805/ 21, 1 BvR 820/ 21, 1 BvR 854/ 21, 1 BvR 860/ 21, 1 BvR 889/ 21, NJW 2022, S. 139 (150); BVerfG, Beschluss vom 23. 3. 2022 - 1 BvR 1295/ 21, NJW 2022, S. 1672. 79 S.o. Fn. 70. <?page no="184"?> III. Fall zu Art. 12 Abs. 1 GG 183 Abs. 1a Nr. 2 LFGB mitgeteilten Informationen weithin einsehbar und leicht zugänglich. Wie abermals durch den Fall der F veranschaulicht wird, können die derart weit verbreiteten Informationen zu einem erheblichen Verlust des Ansehens des jeweiligen Lebensmittelunternehmens sowie zu Umsatzeinbußen bei diesem und damit einem tiefen Eingriff in dessen Berufsfreiheit führen. 80 Gemindert wird das Gewicht dieses Grundrechtseingriffs freilich wieder dadurch, dass die betroffenen Lebensmittelunternehmen die für sie negativen Öffentlichkeitsinformationen nach § 40 Abs. 1a Nr. 2 LFGB durch ihr eigenes, i.S.d. LFGB rechtswidriges Verhalten selbst veranlassen bzw. umgekehrt den Eingriff in ihr Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG durch rechtskonformes Verhalten verhindern können. Des Weiteren weist ihr Fehlverhalten aufgrund seiner nachteiligen Folgen für die Verbraucher einen Öffentlichkeitsbezug auf. Zudem liegt hier lediglich ein Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit (s.o. „B.II.2.c)“) und damit auf der am wenigsten eingriffsintensiven Stufe i.S.d. Drei-Stufen-Theorie vor. 81 (d) Gesamtabwägung Bei der gebotenen Gesamtabwägung dieser gegenläufigen Faktoren ist es daher durchaus angemessen, das Grundrecht der Lebensmittelunterneh- Hinweis: Dazu, dass das Ausmaß des Ansehensverlusts auch von der konkreten Darstellung der jeweiligen Information durch die Behörde abhängt, siehe BVerfG, Beschluss vom 21. 3. 2018 - 1 BvF 1/ 13, BVerfGE 148, 40 (53 f.). Hierauf ist in der vorliegenden Fallbearbeitung mangels diesbezüglicher Angaben in Sachverhalt und Bearbeitervermerk nicht einzugehen. 80 Zum Ganzen siehe BVerfG, Beschluss vom 21. 3. 2018 - 1 BvF 1/ 13, BVerfGE 148, 40 (53); BVerfG, Beschluss vom 5. 9. 2024 - 1 BvR 1949/ 24, NVwZ 2024, S. 1831 (1832); BVerfG, Beschluss vom 28. 7. 2025 - 1 BvR 1949/ 24, NJW 2025, S. 3283 (3284). Vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 29. 4. 2020 - 1 BvQ 47/ 20, BeckRS 2020, 7210, Rn. 15. Hinweis: Ob vom betroffenen Unternehmen daraufhin etwaig ergriffene, öffentlichkeitsgerichtete Maßnahmen diesen Konsequenzen mit Erfolg entgegenwirken, ist ungewiss, siehe BVerfG, Beschluss vom 21. 3. 2018 - 1 BvF 1/ 13, BVerfGE 148, 40 (53). Vom Vorliegen der dort und bei BVerfG, Beschluss vom 28. 7. 2025 - 1 BvR 1949/ 24, NJW 2025, S. 3283 (3284) ebenfalls noch angesprochenen möglichen Existenzvernichtung ist in der hiesigen Fallbearbeitung laut Bearbeitervermerk nicht auszugehen und in dieser daher nicht zu thematisieren. 81 Zum Ganzen siehe BVerfG, Beschluss vom 21. 3. 2018 - 1 BvF 1/ 13, BVerfGE 148, 40 (53 f.); Wienbracke , Einführung in die Grundrechte, Rn. 246 ff., 259 ff. m.w.N. <?page no="185"?> 184 B Fälle zu den Grundrechten men 82 aus Art. 12 Abs. 1 GG im Fall eines im Raum stehenden Verstoßes i.S.v. § 40 Abs. 1a Nr. 2 LFGB hinter die von Art. 2 Abs. 2 S. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG erfassten Schutz- und Informationsbelange der Verbraucher zurücktreten zu lassen. Dies, zumal dem Gesetzgeber bezüglich der Erfüllung seiner aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG resultierenden Schutzpflicht (s.o. „B.IV.2.b)bb) (5)(b)“) grundsätzlich ein Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum dahingehend zukommt, ob, auf welchem Niveau und auf welche Weise Situationen entgegengewirkt werden soll, die nach seiner Einschätzung zu gesundheitlichen Schäden führen können. 83 Indem § 40 Abs. 1a Nr. 2 LFGB die Rechtsfolge der behördlichen Öffentlichkeitsinformation über Verstöße i.S.d. Vorschrift tatbestandlich nicht nur von der „ Verhängung eines Bußgeldes von mindestens dreihundertfünfzig Euro “ abhängig macht - was isoliert für sich betrachtet Bagatellfälle möglicherweise nicht sicher ausschließen könnte -, sondern kumulativ hierzu („ und “) noch einen Verstoß gegen das LFGB in „ nicht nur unerheblichem Ausmaß “ 84 verlangt, ist gewährleistet, dass die Öffentlichkeit nur bei i.S.d. vorstehenden Güterabwägung hinreichend gewichtigen LFGB-Verstößen informiert wird. 85 Dass diese Rechtsverstöße nach dem Wortlaut von § 40 Abs. 1a Nr. 2 LFGB nicht notwendig mit einer Gesundheitsgefährdung der Verbraucher verbunden sein müssen („ oder “), sondern hiernach für eine Öffentlichkeitsinformation bereits Verstöße gegen solche Vorschriften im Anwendungsbereich des LFGB ausreichen, die „nur“ dem Schutz der Verbraucher vor „ Täuschung […] dienen “, führt zu keinem abweichenden Ergebnis. Auch der Schutz der Verbraucher vor Täuschung bzw. die Ermöglichung eigenverantwortlicher Konsumentscheidungen sind verfassungsrechtlich hinreichend bedeutsam (vgl. Art. 2 Abs. 1 GG zur Vertragsfreiheit), um die hiesige Berufsausübungsregelung zu rechtfertigen (s.o. „B.IV.2.b)bb)(1)“). Im Übrigen darf der 82 Hinweis: Für die Beurteilung der Angemessenheit einer in Art. 12 Abs. 1 GG eingreifenden gesetzlichen Maßnahme ist nicht etwa die Interessenlage Einzelner relevant, sondern eine generalisierende Betrachtungsweise geboten, die auf den hiervon betroffenen Wirtschaftszweig als Ganzen abstellt, siehe BVerfG, Beschluss vom 23. 3. 2022 - 1 BvR 1295/ 21, NJW 2022, 1672 (1673). 83 Zum Ganzen siehe BVerfG, Urteil vom 30. 7. 20081 - BvR 3262/ 07, 402, 906/ 08, BVerfGE 121, 317 (356); BVerfG, Beschluss vom 21. 3. 2018 - 1 BvF 1/ 13, BVerf-GE 148, 40 (57 f.). 84 S.o. Fn. 49. 85 Zum Ganzen siehe BVerfG, Beschluss vom 21. 3. 2018 - 1 BvF 1/ 13, BVerfGE 148, 40 (57 f.). <?page no="186"?> III. Fall zu Art. 12 Abs. 1 GG 185 Gesetzgeber derartige Regelungen selbst zugunsten solcher Ziele treffen, zu deren Verfolgung er nicht qua Grundgesetz angehalten ist. 86 (e) Fehlende zeitliche Begrenzung der Informationsverbreitung Allerdings ist zu berücksichtigen, dass - wie von F eingewandt - je weiter der LFGB-Verstoß, über den die Behörde nach § 40 Abs. 1a Nr. 2 LFGB informiert, zeitlich entfernt ist, desto geringer der objektive Informationswert seiner Verbreitung für Konsumentscheidungen und den Gesundheitsschutz ist, lässt sich vom Verstoß in der Vergangenheit objektiv doch immer weniger auf die gegenwärtige Situation des betroffenen Unternehmens schließen. Je länger aber eine für dieses negative Information in der Öffentlichkeit verbreitet wird, desto mehr nimmt dessen Belastung in seinem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG zu, können doch im Laufe der Zeit umso mehr Verbraucher von dieser Information zum Nachteil des Unternehmens beeinflusst werden. 87 Wenngleich auch aus deren Sicht die Bedeutung einer Information mit zunehmender Verbreitungsdauer und zunehmendem zeitlichem Abstand von dem die Informationspflicht auslösenden Rechtsverstoß i.d.R. abnehmen wird, kann doch nicht erwartet werden, dass alte Einträge stets zuverlässig als weniger relevant wahrgenommen werden. Insbesondere aber ändert auch ein mit zunehmender Verbreitungsdauer sinkender Einfluss auf das Konsumverhalten nichts daran, dass noch lange Zeit nach dem eigentlichen Vorfall - wenn auch in abnehmender Zahl - Verbraucher von dieser Information zum Nachteil des Unternehmens weiterhin beeinflusst werden. 88 Vor diesem Hintergrund geraten die mit der in § 40 Abs. 1a Nr. 2 LFGB getroffenen Regelung einhergehenden Grundrechtsbeeinträchtigungen mit zunehmender Dauer der Veröffentlichung außer Verhältnis (i.e.S.) zu den mit dieser erreichbaren Zwecken. Je länger die Informationsverbreitung hiernach andauert, umso größer wird die Diskrepanz zwischen der über die Zeit hinweg zunehmenden Gesamtbelastung des betroffenen Unternehmens auf der einen und dem sinkenden Informationswert für die 86 Zum Ganzen siehe BVerfG, Beschluss vom 21. 3. 2018 - 1 BvF 1/ 13, BVerfGE 148, 40 (53, 58). 87 Zum Ganzen siehe BVerfG, Beschluss vom 21. 3. 2018 - 1 BvF 1/ 13, BVerfGE 148, 40 (61); BVerfG, Beschluss vom 5. 9. 2024 - 1 BvR 1949/ 24, NVwZ 2024, S. 1831 (1832); BVerfG, Beschluss vom 28. 7. 2025 - 1 BvR 1949/ 24, NJW 2025, S. 3283 (3284). 88 Zum Ganzen siehe BVerfG, Beschluss vom 21. 3. 2018 - 1 BvF 1/ 13, BVerfGE 148, 40 (61); BVerfG, Beschluss vom 5. 9. 2024 - 1 BvR 1949/ 24, NVwZ 2024, S. 1831 (1832). <?page no="187"?> 186 B Fälle zu den Grundrechten Verbraucher auf der anderen Seite, so dass die Veröffentlichung für die betroffenen Lebensmittelunternehmer umso weniger zumutbar ist. 89 (f) Zwischenergebnis Eine dies verhindernde, nach dem Vorstehenden verfassungsrechtlich zwingend gebotene zeitliche Begrenzung der Veröffentlichung nach § 40 Abs. 1a Nr. 2 LFGB enthält das Gesetz laut Bearbeitervermerk jedoch gerade nicht. 90 Deshalb ist diese Bestimmung insoweit unangemessen und genügt damit nicht vollumfänglich den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. 91 c) Zwischenergebnis Infolgedessen ist § 40 Abs. 1a Nr. 2 LFGB materiell verfassungswidrig und taugt deshalb nicht als Grundlage zur Rechtfertigung des hiesigen behördlichen Eingriffs in das Grundrecht der F aus Art. 12 Abs. 1 GG. 92 3. Verfassungsmäßigkeit des Rechtsanwendungsakts In Ermangelung einer anderen, nach dem in Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG verankerten Gesetzesvorbehalt aber zwingend notwendigen verfassungskonformen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage (s.o. „B.IV.2.a)“) für die von der Behörde vorgenommene Veröffentlichung der am 14. Februar 2023 im Betrieb der F festgestellten LFGB-Verstöße greift diese Maßnahme daher in verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigter Weise in deren Berufsfreiheit ein. V. Ergebnis Also verstößt die hier erfolgte Eintragung in den „Lebensmittelpranger“ gegen das Grundrecht der F auf Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG. 89 Zum Ganzen siehe BVerfG, Beschluss vom 21. 3. 2018 - 1 BvF 1/ 13, BVerfGE 148, 40 (61), dort (S. 62 f.) auch zur Gesetzgebungskompetenz des Bundes für eine solche Befristungsregelung; BVerfG, Beschluss vom 28. 7. 2025 - 1 BvR 1949/ 24, NJW 2025, S. 3283 (3284). 90 S.o. Fn. 6, 67 und 68. 91 Zum Ganzen siehe BVerfG, Beschluss vom 21. 3. 2018 - 1 BvF 1/ 13, BVerfGE 148, 40 (52, 60 f.). 92 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. 3. 2018 - 1 BvF 1/ 13, BVerfGE 148, 40 (49). <?page no="188"?> IV. Fall zu Art. 14 Abs. 1 GG Denkmalschutz - Eigentumsfreiheit - Art. 14 Abs. 1 GG - Persönlicher Schutzbereich - Grundrechtsberechtigung von juristischen Personen des Privatrechts mit Sitz dem EU-Ausland - Unionsrechtswidrigkeit des Merkmals „ inländisch “ in Art. 19 Abs. 3 GG - Anwendungsvorrang des EU-Rechts - Diskriminierungsverbot - Art. 18 Abs. 1 AEUV - wesensgemäße Anwendbarkeit von Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG auf juristische Personen des Privatrechts - sachlicher Schutzbereich von Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG - Eigentumsfreiheit als normgeprägtes Grundrecht - Gebäudeabbruch als Eigentumsnutzung - Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG als subjektives Abwehrrecht und Institutsgarantie - behördliche Versagung einer denkmalschutzrechtlichen Abbruchgenehmigung als Eingriff in die Eigentumsfreiheit - rein formale Abgrenzung zwischen Inhalts- und Schrankenbestimmungen und Enteignungen - Schwerebzw. Sonderopfertheorie vs. Trennungstheorie - Nass-Auskiesungs -Entscheidung des BVerfG - Irrelevanz der Eingriffsintensität/ -schwere für Eingriffsqualifizierung - Gesetzgebungszuständigkeit - Art. 70 Abs. 1 GG - Verhältnismäßigkeitsgrundsatz - Sozialpflichtigkeit des Eigentums - Art. 14 Abs. 2 GG - ausgleichspflichtige Inhalts- und Schrankenbestimmung - fehlende Härtefallregelung A. Sachverhalt B. Lösungshinweise I. Schutzbereich 1. Persönlich a) Juristische Person b) Inländisch aa) Europarechtskonforme Auslegung bb) Anwendungsvorrang des EU-Rechts cc) Art. 19 Abs. 3 GG analog dd) Zwischenergebnis c) Wesensgemäße Anwendbarkeit aa) „Personales Substrat“ bb) „Grundrechtstypische Gefährdungslage“ <?page no="189"?> 188 B Fälle zu den Grundrechten cc) Zwischenergebnis d) Zwischenergebnis 2. Sachlich a) Schutzgut b) Gewährleistungsgehalt c) Zwischenergebnis II. Eingriff 1. Grundrechtsverpflichteter 2. Eingriffsmaßnahme 3. Zwischenergebnis 4. Qualifizierung des Eingriffs III. Rechtfertigung 1. Grundrechtsschranke 2. Verfassungsmäßigkeit des schrankenausfüllenden Gesetzes a) Vorliegen eines Gesetzes b) Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes aa) Formelle Verfassungsmäßigkeit bb) Materiell Verfassungsmäßigkeit (1) Legitimer Zweck (2) Legitimes Mittel (3) Geeignetheit (4) Erforderlichkeit (5) Angemessenheit (a) Gegenüberstehende (Grund-)Rechtspositionen (b) Abstrakte Gewichtigkeit (c) Konkrete Intensität der Gefährdung vs. Schwere des Eingriffs (d) Gesamtabwägung (e) Fehlende Ausgleichsmaßnahmen für Härtefälle (f) Zwischenergebnis c) Zwischenergebnis 3. Verfassungsmäßigkeit des Rechtsanwendungsakts IV. Ergebnis <?page no="190"?> IV. Fall zu Art. 14 Abs. 1 GG 189 A. Sachverhalt 1 Die I S.r.l. mit Sitz der Geschäftsführung in Bologna (Italien) erwirbt und veräußert grenzüberschreitend in der gesamten EU Immobilien. Auch in der Bundesrepublik Deutschland hat die I S.r.l. bereits mehrere Immobilien zunächst zu Eigentum erworben und sodann wieder gewinnbringend weiterveräußert. Als insoweit problematisch erweist sich allerdings die geplante Parzellierung und anschließende Vermarktung einzelner Baugrundstücke auf dem bereits seit Jahren im Eigentum der I S.r.l. stehenden Großgrundstück im deutschen Bundesland L. Dieses Grundstück ist gerade dort mit einer unter Denkmalschutz stehenden Villa aus dem 19. Jahrhundert bebaut, wo eine neue Straße zur Erschließung der angedachten Einzelgrundstücke herführen soll. Der von der I S.r.l. bei der unteren Denkmalschutzbehörde gestellte Antrag auf Erteilung der nach § 13 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 L-DSchG für den Abbruch eines geschützten Kulturdenkmals zwingend notwendigen Genehmigung lehnte die Behörde ab. In der Begründung des Ablehnungsbescheids führte sie aus, dass nach dem ausdrücklichen Wortlaut von § 13 Abs. 1 S. 2 L-DSchG die Abbruchgenehmigung nur erteilt werden darf, wenn andere Erfordernisse des Gemeinwohls die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege überwiegen. Derartige Gemeinwohlgründen sind - was sachlich zutreffend ist - im vorliegenden Fall aber nicht gegeben. Die zulässige, auf Verurteilung der Behörde zur Erteilung der versagten Genehmigung gerichtete Klage der I S.r.l. wies das Verwaltungsgericht (VG) unter Hinweis darauf ab, dass deren privaten Eigentümerinteressen im vorliegenden Kontext gänzlich unbeachtlich seien. Die I S.r.l. sieht dies naturgemäß anders, zumal - was in der Sache ebenfalls zutrifft - für ihr Gebäude keine sinnvolle Nutzungsmöglichkeit mehr besteht und sich für das Grundstück angesichts der mit der denkmalgeschützten Villa verbundenen Unterhaltungskosten in Höhe von weit über 10.000,- EUR pro Monat kein Käufer finden lässt. Aufgrund der gesetzlichen Erhaltungspflicht (§ 2 Abs. 1 L-DSchG) sei die Immobilie für die I S.r.l. letztlich nur noch eine von ihr allein im öffentlichen Interesse zu tragende finanzielle 1 Der Sachverhalt ist §§ 1, 2, 13 und 14 des rheinland-pfälzischen Landesgesetzes zum Schutz und zur Pflege der Kulturdenkmäler (Denkmalschutz- und -pflegegesetz - DSchPflG) vom 23. 3. 1978 (GVBl. S. 159) sowie der dazu ergangenen Entscheidung BVerfG, Beschluss vom 2. 3. 1999 - 1 BvL 7/ 91, BVerfGE 100, 226 und ferner BVerfG, Beschluss vom 19. 7. 2011 - 1 BvR 1916/ 09, BVerfGE 129, 78 nachgebildet. <?page no="191"?> 190 B Fälle zu den Grundrechten Belastung, wofür sie ihrer Meinung nach vom Staat entschädigt werden müsse. Andernfalls würde ihr „Eigentum“ am Villengrundstück zu einer bloßen leeren Hülle verkommen, was gegen ihr Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG verstoße. Aufgabe: Wird die I S.r.l. durch die Ablehnung des von ihr bei der zuständigen Behörde gestellten Antrags auf Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Abbruchgenehmigung im Grundrecht auf Eigentumsfreiheit aus Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG verletzt? Bearbeitervermerk: Bei der S.r.l. ( società a responsabilita limitata ) handelt es sich um eine mit der GmbH i.S.d. deutschen Rechts vergleichbare Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach italienischem (Privat-)Recht. Auf Art. 3 Abs. 1 GG und § 928 BGB ist nicht einzugehen. Auf folgende Vorschriften des Denkmalschutzgesetzes des Bundeslands L (L-DSchG) wird hingewiesen: werden. 2 Im Falle der Nummer 1 darf die Genehmigung nur erteilt werden, wenn andere Erfordernisse des Gemeinwohls die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege überwiegen; hierbei ist zu prüfen, ob den überwiegenden Erfordernissen des Gemeinwohls nicht auf andere Weise Rechnung getragen werden kann.“ § 14 Abs. 1 L-DSch G: „ 1 Wer ein geschütztes Kulturdenkmal beschädigt, hat nach Anordnung der unteren Denkmalschutzbehörde die betreffenden Maßnahmen einzustellen und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. 2 Entsprechendes gilt, wenn eine Maßnahme nach § 13 Abs. 1 ohne die erforderliche Genehmigung durchgeführt wird oder durchgeführt worden ist .“ § 1 Abs. 1 L-DSchG: „Aufgabe des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege ist es, die Kulturdenkmäler zu erhalten und zu pflegen, insbesondere deren Zustand zu überwachen, Gefahren von ihnen abzuwenden und sie zu bergen.“ § 2 Abs. 1 S. 1: „Eigentümer, sonstige Verfügungsberechtigte und Besitzer sind verpflichtet, die Kulturdenkmäler im Rahmen des Zumutbaren zu erhalten und zu pflegen.“ § 13 Abs. 1 S. 1: „ 1 Ein geschütztes Kulturdenkmal darf nur mit Genehmigung 1. zerstört, abgebrochen, zerlegt oder beseitigt […] <?page no="192"?> IV. Fall zu Art. 14 Abs. 1 GG 191 B. Lösungshinweise 2 Die I S.r.l. wird durch die Ablehnung des von ihr bei der zuständigen Behörde gestellten Antrags auf Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Abbruchgenehmigung im Grundrecht auf Eigentumsfreiheit aus Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG verletzt, wenn der Schutzbereich dieses Grundrechts eröffnet ist und ein nicht gerechtfertigter Eingriff in diesen vorliegt. 3 I. Schutzbereich Der Schutzbereich des Grundrechts aus Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG müsste in persönlicher und in sachlicher Hinsicht eröffnet sein. 4 1. Persönlich Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG ist rein objektiv formuliert („ Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet “) und enthält in persönlicher Hinsicht keine ausdrückliche Einschränkung. Gleichwohl folgt aus der Entstehungsgeschichte der Grundrechte des Grundgesetzes und im Umkehrschluss aus dessen Art. 19 Abs. 3, dass im Ausgangspunkt sämtliche 5 Grundrechte des Grundgesetzes - und damit auch dasjenige der Eigentumsfreiheit - zuvorderst allein natürliche Personen schützt. Demnach vermögen sich nicht natürliche Personen nicht unmittelbar, sondern nur unter den Voraussetzungen des Art. 19 Abs. 3 GG auf Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG zu berufen. 6 Bei der I S.r.l. handelt es sich um eine Gesellschaft und damit nicht um eine natürliche Person. Das Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG gilt nach Art. 19 Abs. 3 GG mithin nur dann für die I S.r.l., wenn sie i.S.d. Vorschrift als „ inländische juristische Person […] “ zu qualifizieren ist und das Grundrecht der Eigentumsfreiheit seinem „ Wesen nach “ auf sie anwendbar ist. 2 Die Lösungshinweise sind BVerfG, Beschluss vom 2. 3. 1999 - 1 BvL 7/ 91, BVerfGE 100, 226; BVerfG, Beschluss vom 19. 7. 2011 - 1 BvR 1916/ 09, BVerf- GE 129, 78 nachgebildet. 3 Vgl. Wienbracke , VR 2022, S. 86 (89). 4 Vgl. Wienbracke , Einführung in die Grundrechte, 2013, Rn. 21 m.w.N. 5 Hinweis: Zu Ausnahmen (z.B. Art. 9 Abs. 3 GG) siehe Wienbracke , Einführung in die Grundrechte, 2013, Rn. 317 m.w.N. 6 Zum Ganzen siehe BVerfG, Beschluss vom 27. 6. 2018 - 2 BvR 1287/ 17, 2 BvR 1583/ 17, NJW 2018, S. 2392 (2393); Wienbracke , Einführung in die Grundrechte, 2013, Rn. 22, 278 m.w.N. Vgl. aber BVerfG, Beschluss vom 4. 11. 2015 - 2 BvR 282/ 13, 2 BvQ 56/ 12, NJW 2016, S. 1436 (1436 f.). <?page no="193"?> 192 B Fälle zu den Grundrechten a) Juristische Person I.S.v. Art. 19 Abs. 3 GG sind unter dem Begriff „ juristische Personen “ alle Personenmehrheiten und Organisationen zu verstehen, denen das Privatrecht oder das öffentliche Recht entweder vollumfängliche Rechtspersönlichkeit oder zumindest die teilweise Fähigkeit einräumt, Träger von Rechten und Pflichten zu sein. 7 Dies trifft auf die I S.r.l. zu, bei deren Rechtsform es sich laut Bearbeitervermerk 8 um eine - mit der gem. § 13 Abs. 1 GmbHG voll rechtsfähigen GmbH i.S.d. deutschen Rechts vergleichbare - Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach italienischem Recht handelt. 9 b) Inländisch Fraglich allerdings ist, ob in Bezug auf die I S.r.l. auch das Merkmal „ inländisch “ vorliegt. „ Inländisch “ i.S.v. Art. 19 Abs. 3 GG ist eine juristische Person dann, wenn sich der Mittelpunkt ihrer tatsächlichen Tätigkeit (Sitz) im Inland befindet. Wird sie an mehreren Standorten tätig und erstreckt sich ihr Aktionsbereich auf mehrere Staaten, so bestimmt sich ihr Sitz regelmäßig nach dem Ort der tatsächlichen - nicht: satzungsmäßigen - Hauptverwaltung. Diese befindet sich dort, wo das oberste Verwaltungsorgan die Mehrheit seiner Entscheidungen über die Geschäftsführung trifft bzw. an dem Ort, an dem die grundlegenden Entscheidungen der Unternehmensleitung effektiv in laufende Geschäftsführungsakte umgesetzt werden. 10 Vorliegend ist die I S.r.l. im gesamten europäischen Binnenmarkt geschäftlich tätig. Ihr nach dem Vorstehenden damit maßgeblicher tatsächlicher Hauptverwaltungssitz befindet sich in Bologna (Italien) und nicht in Deutschland. 7 Wienbracke , Einführung in die Grundrechte, 2013, Rn. 37 m.w.N. 8 Siehe auch OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 3. 1. 2017 - 20 W 88/ 15, NZG 2017, S. 423 (425); Sächsisches FG, Urteil vom 26. 2. 2009 - 8 K 428/ 06, BeckRS 2009, 26030220. 9 Vgl. BGH, Urteil vom 5. 11. 1991 - X ZR 85/ 86, BeckRS 1991, 06808, Rn. 9. Hinweis: Das Merkmal „ inländisch […] “ in Art. 19 Abs. 3 GG bezieht sich auf den Sitz der juristischen Person im Inland (dazu sogleich im Text), nicht dagegen darauf, dass die Rechtsform der juristischen Person eine solche des deutschen Rechts sein muss, siehe Krausnick , JuS 2008, S. 869 (871). Vgl. denn auch nur BVerfG, Beschluss vom 19. 7. 2011 - 1 BvR 1916/ 09, BVerfGE 129, 78. 10 Zum Ganzen siehe BVerfG, Beschluss vom 8. 11. 2022 - 2 BvR 2480/ 10, 2 BvR 421/ 13, 2 BvR 756/ 16, 2 BvR 786/ 15, 2 BvR 561/ 18, GRUR 2023, S. 549 (550); Wienbracke , Einführung in die Grundrechte, 2013, Rn. 37 m.w.N. <?page no="194"?> IV. Fall zu Art. 14 Abs. 1 GG 193 Somit ist die I S.r.l. keine „ inländische “ juristische Person. Wäre die Grundrechtsberechtigung nach Art. 19 Abs. 3 GG aus diesem Grund daher an sich zu verneinen, so würde dieses Resultat jedoch gegen die höherrangigen europäischen Grundfreiheiten der Art. 28 ff. AEUV bzw. zumindest gegen das insoweit subsidiäre allgemeine Diskriminierungsverbot des Art. 18 Abs. 1 AEUV verstoßen, wenn - wie von diesen Vorschriften jeweils vorausgesetzt - die betreffende juristische Person im Anwendungsbereich des EU-Rechts tätig ist, sie also namentlich europäische Grundfreiheiten verwirklicht. 11 Letzteres ist hier in Bezug auf die I S.r.l. der Fall, die EU-binnengrenzüberschreitend Immobilien, d.h. (Sach-)„ Kapital […] “ i.S.v. Art. 63 Abs. 1 AEUV, erwirbt und veräußert. aa) Europarechtskonforme Auslegung Um den vorgenannten Unionsrechtsverstoß zu verhindern, wird zum Teil 12 vorgeschlagen, die in Art. 19 Abs. 3 GG normierte Voraussetzung „ inländisch “ europarechtskonform so „auszulegen“, dass hiervon neben inländischen ebenfalls juristische Personen aus dem EU-Ausland erfasst werden. Danach erfüllt die I S.r.l. aufgrund ihres Sitzes im EU-Mitgliedstaat „ Italienische Republik “ (Art. 52 Abs. 1 EUV) das Merkmal „ inländisch “ i.S.v. Art. 19 Abs. 3 GG. bb) Anwendungsvorrang des EU-Rechts Andere Stimmen 13 erachten diesen Weg durch den ausdrücklichen entgegenstehenden Wortlaut von Art. 19 Abs. 3 GG als Grenze jeder Auslegung 11 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. 7. 2011 − 1 BvR 1916/ 09, BVerfGE 129, 78 (97 f.). Näher dazu siehe BVerwG, Urteil vom 6. 5. 2015 - 6 C 11/ 14, NVwZ 2015, S. 1384 (1385); VGH München, Urteil vom 13. 1. 2014 - 7 BV 13.1397, ZUM-RD 2014, S. 189 (192); Wienbracke , Grundwissen Europarecht, 2018, S. 58 ff. m.w.N. Hinweis: Eine Rechtfertigung des Eingriffs in die betreffende Grundfreiheit bzw. Art. 18 Abs. 1 AEUV ist zwar grundsätzlich möglich, siehe Wienbracke , Grundwissen Europarecht, 2018, S. 201 ff., 245 ff. m.w.N. Doch liegt ein unionsrechtlich anerkannter Rechtfertigungsgrund im vorliegenden Kontext tatsächlich nicht vor, vgl. BVerfG, Urteil vom 6. 12. 2016 - 1 BvR 2821/ 11, 321, 1456/ 12, BVerfGE 143, 246 (318). 12 Etwa von Tettinger , in: Merten/ Papier, Handbuch der Grundrechte in Deutschland und Europa, 2006, § 51 Rn. 49. 13 Siehe beispielsweise BVerfG, Beschluss vom 19. 7. 2011 − 1 BvR 1916/ 09, BVerf- GE 129, 78 (96). <?page no="195"?> 194 B Fälle zu den Grundrechten hingegen für versperrt; das EU-Ausland ist kein Inland. Vielmehr greife danach der Anwendungsvorrang der Grundfreiheiten bzw. jedenfalls von Art. 18 Abs. 1 AEUV gegenüber dem insoweit widersprechenden Art. 19 Abs. 3 GG Platz mit der Folge, dass das darin enthaltene Tatbestandsmerkmal „ inländisch “ unanwendbar ist, soweit dadurch juristische Personen aus dem EU- Ausland gegenüber inländischen benachteiligt werden. 14 Aufgrund ihrer dortigen Ansässigkeit ist nach dieser Sichtweise das einschränkende Merkmal „ inländisch “ in Art. 19 Abs. 3 GG auf die I S.r.l. nicht anwendbar. Sie muss dieses Kriterium demnach nicht erfüllen, so dass es ihrer Grundrechtsberechtigung nach Art. 19 Abs. 3 GG nicht entgegensteht. cc) Art. 19 Abs. 3 GG analog Eine wiederum andere Auffassung 15 begründet die Erweiterung des Grundrechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 3 GG auf juristische Personen aus anderen EU-Mitgliedstaaten schließlich mit einer insofern entsprechenden Anwendung dieser Vorschrift. Ein Wille des Verfassungsgebers, juristischen Personen aus Mitgliedstaaten der EU eine Berufung auf die materiellen Grundrechte des Grundgesetzes dauerhaft auszuschließen, liege Art. 19 Abs. 3 GG nicht zugrunde. 16 Hiernach ist die I S.r.l. mit dortigem Sitz analog Art. 19 Abs. 3 GG - bei Vorliegen der übrigen in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen - grundrechtsberechtigt. dd) Zwischenergebnis Folglich steht nach allen drei 17 Ansichten die fehlende Ansässigkeit der I S.r.l. im Inland deren Grundrechtsberechtigung nach Art. 19 Abs. 3 GG jedenfalls nicht entgegen bzw. erfüllt diese das Merkmal „ inländisch […] “ in 14 BVerfG, Beschluss vom 19. 7. 2011 − 1 BvR 1916/ 09, BVerfGE 129, 78 (94); Wienbracke , Einführung in die Grundrechte, 2013, Rn. 41 m.w.N. 15 Vertreten etwa von Ludwigs/ Friedmann , JA 2018, S. 807 (809 f.) und wohl auch von Voßkuhle/ Heitzer , JuS 2025, S. 1110 (1112). 16 BVerfG, Beschluss vom 19. 7. 2011 − 1 BvR 1916/ 09, BVerfGE 129, 78 (96). 17 Hinweis: Vor BVerfG, Beschluss vom 19. 7. 2011 − 1 BvR 1916/ 09, BVerfGE 129, 78 wurde etwa von Rüfner , in: Isensee/ Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, 3. Auflage 2011, § 196 Rn. 108 m.w.N. unter Hinweis auf den Wortlaut von Art. 19 Abs. 3 GG auch in Bezug auf juristische Personen aus dem EU- Ausland noch vertreten, dass diesen überhaupt keine Grundrechte nach dem Grundgesetz zustünden; danach sei diesem Zustand allein durch eine entsprechende Verfassungsänderung abzuhelfen gewesen. <?page no="196"?> IV. Fall zu Art. 14 Abs. 1 GG 195 direkter oder entsprechender dieser Vorschrift sogar, weshalb es vorliegend keiner Entscheidung des skizzierten Meinungsstreits bedarf. 18 Werden infolge dieser Anwendungserweiterung des Art. 19 Abs. 3 GG juristische Personen mit einem Sitz im EU-Ausland damit ebenso behandelt wie inländische juristische Personen, so impliziert dies freilich umgekehrt, dass Ersteren die gleichen Vorschriften der Verfassung wie inländischen juristischen Personen entgegengehalten werden können. Voraussetzung der Möglichkeit, sich auf die Grundrechte des Grundgesetzes mit Erfolg berufen zu können, ist danach ein hinreichender Inlandsbezug der ausländischen juristischen Person. Dieser muss die Geltung der Grundrechte des Grundgesetzes in gleicher Weise wie für inländische juristische Personen geboten erscheinen lassen. Das wiederum ist in der Regel dann zu bejahen, wenn die juristische Person aus dem EU-Ausland in Deutschland tätig wird und hier vor den Fachgerichten klagen und verklagt werden kann. 19 Die I S.r.l. vermarktet u.a. in Deutschland Immobilien und ist - wie die Zulässigkeit ihrer Klage vor dem VG belegt - als im EU-Mitgliedstaat „ Italienische Republik “ wirksam gegründete 20 juristische Person etwa gem. § 61 Nr. 1 Alt. 2 VwGO 21 fähig, Subjekt eines Prozessrechtsverhältnisses im Rahmen der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit sein zu können. c) Wesensgemäße Anwendbarkeit Was die weitere von Art. 19 Abs. 3 GG schließlich noch aufgestellte Voraussetzung anbelangt, dass das betreffende Grundrecht seinem „ Wesen nach “ auf juristische Personen anwendbar sein muss, so ist diese von vornherein grundsätzlich 22 dann nicht erfüllt, wenn es sich bei der betreffenden 18 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. 7. 2011 − 1 BvR 1916/ 09, BVerfGE 129, 78 (94 ff.). Hinweis: Zur Darstellung von Meinungsstreitigkeiten im juristischen Gutachten siehe Wienbracke , VR 2020, S. 361 (363) m.w.N. 19 Zum Ganzen siehe BVerfG, Beschluss vom 19. 7. 2011 − 1 BvR 1916/ 09, BVerf- GE 129, 78 (98 f.). 20 Dazu siehe BGH, Urteil vom 12. 7. 2011 − II ZR 28/ 10, NJW 2011, S. 3372 (3373 f.); Wienbracke , Verwaltungsprozessrecht, 4. Auflage 2024, Rn. 640 m.w.N. 21 Dazu siehe Wienbracke , Verwaltungsprozessrecht, 4. Auflage 2024, Rn. 639 f. m.w.N. Vgl. ferner BVerwG, Urteil vom 6. 5. 2015 - 6 C 11/ 14, NVwZ 2015, S. 1384 (1385); VGH München, Urteil vom 13. 1. 2014 - 7 BV 13.1397, ZUM- RD 2014, S. 189 (192). 22 Zu den Ausnahmen (Universitäten, öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten und Religionsgemeinschaften mit dem Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts; Justizgrundrechte) siehe Wienbracke , Einführung in die Grundrechte, 2013, Rn. 50 ff. m.w.N. <?page no="197"?> 196 B Fälle zu den Grundrechten juristischen Person um eine solche des öffentlichen Rechts handelt („Konfusionsargument“ 23 ) bzw. ist a priori zu verneinen, sofern das in Rede stehende Grundrecht an Äußerungsformen, Beziehungen oder Qualitäten anknüpft, die ausschließlich natürlichen Personen wesenseigen sind. 24 Hier handelt es sich bei der I S.r.l. um eine juristische Person des Privatrechts und bei Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG nicht um ein solches Grundrecht, das an Eigenschaften anknüpft, die allein Menschen zu eigen sind. 25 Im Übrigen ist umstritten, wann i.S.v. Art. 19 Abs. 3 GG ein Grundrecht seinem „ Wesen nach “ auf juristische Personen des Privatrechts anwendbar ist. 26 aa) „Personales Substrat“ Nach teilweise vertretener Auffassung 27 wird diese Frage dann bejaht, wenn die Bildung und Betätigung der juristischen Person Ausdruck der freien Entfaltung der natürlichen Personen ist, v.a. wenn der „Durchgriff“ auf die hinter den juristischen Personen stehenden Menschen dies als sinnvoll oder notwendig erscheinen lässt. Dieses auch sog. „personale Substrat“ ist bei Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG vorhanden, können neben Individuen doch ebenfalls juristische Personen Inhaber von durch die Eigentumsfreiheit geschützten Rechtspositionen sein. 28 23 BVerfG, Urteil vom 6. 12. 2016 - 1 BvR 2821/ 11, BVerfGE 143, 246 (315); BVerfG, Beschluss vom 23. 9. 2021 - 2 BvR 1144/ 21, BeckRS 2021, 29828, Rn. 15; BVerfG, Beschluss vom 21. 12. 2021 - 2 BvR 1844/ 20, NVwZ 2022, S. 1286 (1287). Hinweis: Die deutsche Staatsgewalt ist nach Art. 1 Abs. 3 GG Verpflichtete der Grundrechte des Grundgesetzes; sie kann daher nicht zugleich gem. Art. 19 Abs. 3 GG deren Berechtigte sein, siehe Wienbracke , Einführung in die Grundrechte, 2013, Rn. 47 m.w.N. 24 Wienbracke , Einführung in die Grundrechte, 2013, Rn. 44, 47 m.w.N. 25 Zu Letzterem siehe Wienbracke , Einführung in die Grundrechte, 2013, Rn. 45 m.w.N. 26 Wienbracke , Einführung in die Grundrechte, 2013, Rn. 45 m.w.N. 27 BVerfG, Beschluss vom 2. 5. 1967 - 1 BvR 578/ 63, BVerfGE 21, 362 (369). Ebenso aus jüngerer Zeit: BVerfG, Beschluss vom 15. 12. 2020 - 1 BvR 1395/ 19, NJW 2021, S. 1665 (1668). 28 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. 1. 1984 - 1 BvR 272/ 81, BVerfGE 66, 116 (130); Papier/ Shirvani , in: Dürig/ Herzog/ Scholz, GG, Werkstand: 109. EL Januar 2026, Art. 14 Rn. 331 f. <?page no="198"?> IV. Fall zu Art. 14 Abs. 1 GG 197 bb) „Grundrechtstypische Gefährdungslage“ Demgegenüber sei nach anderer Sichtweise 29 darauf abzustellen, ob das jeweilige Grundrecht nicht nur individuell, sondern vielmehr auch korporativ ausgeübt werden kann - befänden sich die juristischen Personen doch allein dann in einer ebenso freiheitsgefährdeten, d.h. „grundrechtstypischen Gefährdungslage“ wie natürliche Personen. Wie der hiesige Fall der I S.r.l. illustriert, sind juristische Personen wie diese ebenso für sie nachteiligen staatlichen Maßnahmen in Bezug auf ihr Eigentum ausgesetzt, wie es ein menschlicher Eigentümer wäre. 30 cc) Zwischenergebnis Sowohl unter Zugrundelegung der erstals auch der letztgenannten Meinung ist das Grundrecht der Eigentumsfreiheit aus Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG auf juristische Personen wesensgemäß anwendbar i.S.v. Art. 19 Abs. 3 GG. Einer Streitentscheidung bedarf es hier daher nicht. 31 d) Zwischenergebnis Also gilt das Grundrecht der Eigentumsfreiheit aus Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG nach Art. 19 Abs. 3 GG auch für die I S.r.l. Der persönlicher Schutzbereich dieses Grundrechts ist eröffnet. 2. Sachlich a) Schutzgut Als normgeprägtes Grundrecht erfasst Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG in sachlicher Hinsicht mit dem Begriff „ Eigentum “ jede konkrete vermögenswerte Rechtsposition, die das einfache Recht zu einem bestimmten Zeitpunkt dem Einzelnen zur privaten Nutzung und zur eigenen Verfügung ausschließlich zuweist. Von vornherein nicht durch Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG geschützt werden dagegen etwaige zukünftige (Umsatz- und Gewinn-)Chancen sowie Verdienstmöglichkeiten, handelt es sich hierbei doch jeweils nicht um Rechtspositionen im o.g. Sinn. 32 29 Tettinger , in: Merten/ Papier, Handbuch der Grundrechte in Deutschland und Europa, 2006, § 51 Rn. 53 ff. 30 Vgl. Towfigh/ Gleixner , Smartbook Grundrechte, 2. Auflage 2026, § 3 Rn. 23. 31 Hinweis: Zur Darstellung von Meinungsstreitigkeiten im juristischen Gutachten siehe Wienbracke , VR 2020, S. 361 (363) m.w.N. 32 Zum Ganzen siehe Wienbracke , Einführung in die Grundrechte, 2013, Rn. 218, 283 m.w.N. Ebenso aus jüngerer Zeit: BVerfG, Beschluss vom 24. 11. 2022 - 2 BvR 1424/ 15, NJW 2023, S. 1419 (1421). <?page no="199"?> 198 B Fälle zu den Grundrechten Bei der hier in Rede stehenden Villa handelt es sich um einen wesentlichen Bestandteil (§ 94 Abs. 1 S. 1 BGB) des betreffenden Grundstücks als Sacheigentum i.S.d. § 903 BGB und damit zugleich i.S.v. Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG. Demgegenüber unterfällt die von der I S.r.l. lediglich gehegte Aussicht, im Fall einer Genehmigungserteilung die Villa abzureißen, das dann unbebaute Grundstück in mehrere Parzellen aufzuteilen und diese Freiflächen einzeln - gegebenenfalls lukrativ - zu vermarkten, nach dem Vorstehenden nicht dem sachlichen Schutzbereich von Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG. 33 b) Gewährleistungsgehalt In ihrer Funktion als subjektives Abwehrrecht des Einzelnen gegenüber dem Staat gewährleistet die Eigentumsfreiheit in Bezug auf die von Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG geschützten Rechtspositionen das Recht, diese i.S.d. Bestandsschutzes innezuhaben, sie - inkl. ihres Verbrauchs - zu nutzen bzw. zu verwalten und über sie zu verfügen. Zudem garantiert Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG objektiv-rechtlich das Rechtsinstitut „ Eigentum “ als solches, d.h. einen Grundbestand von diesbezüglichen Normen. Zu diesem Kernbereich der Eigentumsgarantie gehört die grundsätzliche Verfügungsbefugnis über den Eigentumsgegenstand und die Privatnützigkeit des Eigentums, d.h. die Zuordnung des Eigentumsobjekts zu einem Rechtsträger, dem es als Grundlage privater Initiative von Nutzen sein soll. 34 Vorliegend ist mit dem von der I S.r.l. beabsichtigen Abriss der Villa die Nutzung des Eigentums in Gestalt von dessen Verbrauch betroffen. c) Zwischenergebnis Der Schutzbereich des Grundrechts aus Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG ist im o.g. Umfang mithin eröffnet. 33 Zu Letzterem vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. 3. 1999 - 1 BvL 7/ 91, BVerfGE 100, 226 (243). 34 Zum Ganzen siehe BVerfG, Beschluss vom 2. 3. 1999 - 1 BvL 7/ 91, BVerfGE 100, 226 (241); Wienbracke , Einführung in die Grundrechte, 2013, Rn. 280, 289 f. m.w.N. Vgl. auch aus jüngerer Zeit: BVerfG, Beschluss vom 24. 11. 2022 - 2 BvR 1424/ 15, NJW 2023, S. 1419 (1421). Hinweis: Wird gegen die Institutsgarantie des Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG verstoßen und dadurch zugleich in das betreffende Grundrecht eines Bürgers eingriffen, kann dieser sich gegen eine solche Regelung (verfassungs-)gerichtlich zur Wehr zu setzen (objektiv-rechtliche Einrichtungsgarantie als subjektiv-öffentliches Recht), siehe ders ., a.a.O., Rn. 77 m.w.N. <?page no="200"?> IV. Fall zu Art. 14 Abs. 1 GG 199 II. Eingriff Hierin müsste eingegriffen worden sein. Ein Eingriff in den Schutzbereich eines Grundrechts liegt vor, wenn ein Grundrechtsverpflichteter das grundrechtlich geschützte Verhalten erschwert oder unmöglich macht. 35 Letzteres ist in Bezug auf den abwehrrechtlichen Gehalt von Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG (s.o. „B.I.2.b)“) dann zu bejahen, wenn die danach geschützte Rechtsposition entweder ihrem Eigentümer entzogen oder aber dieser in ihrer Nutzung, ihrer Verwaltung oder der Verfügung über sie beschränkt wird. Das wiederum ist ohne Weiteres der Fall, sofern die Eigentumsfreiheit i.S.d. klassischen Eingriffsbegriffs final, unmittelbar, rechtsförmig und mit Zwang verkürzt wird. Kein Eingriff - auch nicht im modernen Sinn - liegt hingegen vor, sofern der Gesetzgeber den sachlichen Schutzbereich des normgeprägten Grundrechts aus Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG lediglich ausgestaltet. 36 1. Grundrechtsverpflichteter Bei der Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Abbruchgenehmigung nach § 13 Abs. 1 S. 2 L-DSchG handelt es sich um eine Maßnahme der unteren Denkmalschutzbehörde und somit der gem. Art. 1 Abs. 3 GG an die Grundrechte gebundenen vollziehenden Gewalt. 2. Eingriffsmaßnahme Infolge der rechtsförmig - in Gestalt eines Verwaltungsakts („Bescheid“) - ergangenen Ablehnung des von der I S.r.l. gestellten Antrags auf Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Abbruchgenehmigung nach § 13 Abs. 1 S. 2 L-DSchG durch die untere Denkmalschutzbehörde darf die I S.r.l. - entgegen ihrer Absicht - die in ihrem Eigentum stehende Villa als geschütztes Kulturdenkmal nicht abbrechen, d.h. „verbrauchen“ und damit nutzen, wobei im Zuwiderhandlungsfall eine nach dem L-VwVG mit Zwang durchsetzbare Einstellungs- und Wiederherstellungsanordnung 37 (§ 14 Abs. 1 S. 2 i.V.m. S. 1 L-DSchG) ergehen könnte. In dieser sich vor dem Hintergrund 35 Wienbracke , VR 2022, S. 86 (89). 36 Zum Ganzen siehe Wienbracke , Einführung in die Grundrechte, 2013, Rn. 120 ff., 125 ff., 293 m.w.N. 37 Dazu vgl. Wienbracke , Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage 2025, Rn. 337 m.w.N. <?page no="201"?> 200 B Fälle zu den Grundrechten von § 13 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 L-DSchG 38 ohne weitere Zwischenursachen aus der Genehmigungsversagung ergebenden Beschränkung der Eigentümerbefugnisse der I S.r.l. aus Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG besteht auch gerade der Zweck der Antragsablehnung durch die Behörde, welche die Villa durch diese Maßnahme in Erfüllung ihrer Aufgabe nach § 1 Abs. 1 L-DSchG, Kulturdenkmäler zu erhalten, für die Zukunft konservieren möchte. 3. Zwischenergebnis Ein Eingriff in den Schutzbereich des Grundrechts der I S.r.l. aus Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG liegt deshalb vor. 4. Qualifizierung des Eingriffs Mit Blick auf die unterschiedlichen Anforderungen, die hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung eines Eingriffs in die Eigentumsfreiheit im Fall einer Inhalts- und Schrankenbestimmung i.S.v. Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG einerseits bzw. einer Enteignung i.S.v. Art. 14 Abs. 3 GG andererseits zu erfüllen sind, bedarf es einer Zuordnung der konkreten Eingriffsmaßnahme zu einer dieser beiden, sich gegenseitig ausschließenden Eingriffskategorien. 39 Die „ Enteignung “ i.S.v. Art. 14 Abs. 3 GG ist auf die vollständige oder teilweise Entziehung konkreter subjektiver, durch Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG geschützter Rechtspositionen zwecks Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben gerichtet, wobei sie unmittelbar „ durch “ (Legalenteignung) oder „ auf Grund “ (Administrativenteignung) Gesetzes erfolgen kann. Zudem setzt der Enteignungsbegriff des Art. 14 Abs. 3 GG nach jüngerer BVerfG-Rechtsprechung als weiteres konstitutives Merkmal zwingend voraus, dass der hoheitliche Zugriff auf das Eigentumsrecht zugleich eine Güterbeschaffung 38 Hinweis: In BVerfG, Beschluss vom 2. 3. 1999 - 1 BvL 7/ 91, BVerfGE 100, 226 (238 ff.) wird lediglich der nach Art. 100 Abs. 1 GG vorgelegte Genehmigungstatbestand geprüft, nicht hingegen auch der diesem denknotwendig vorausliegende Genehmigungsvorbehalt. 39 Wienbracke , Einführung in die Grundrechte, 2013, Rn. 295 m.w.N. Nach a.A. sei zwischen drei Arten von Eingriffen in Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG zu unterscheiden (Inhalts- und Schrankenbestimmungen, Enteignungen und sonstige Eigentumsbeeinträchtigungen), siehe etwa Jarass , NJW 2000, S. 2841. Hinweis: Es ist ebenso gut vertretbar, die Eingriffsqualität erst auf Ebene der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung zu prüfen, vgl. Wienbracke , a.a.O., Rn. 295. <?page no="202"?> IV. Fall zu Art. 14 Abs. 1 GG 201 zugunsten der öffentlichen Hand oder eines sonstigen Enteignungsbegünstigten ist. 40 Alle übrigen Eingriffe in die Eigentumsfreiheit, die nicht als Enteignung zu qualifizieren sind, werden dagegen richtigerweise als (Inhaltsund) Schrankenbestimmungen von Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG erfasst. 41 Durch die hiesige Versagung der Genehmigung nach § 13 Abs. 1 S. 2 L- DSchG hat die Verwaltung die in dieser Vorschrift vom Gesetzgeber getroffene Regelung auf den konkreten Einzelfall angewandt. Indem § 13 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 L-DSchG den Abbruch eines geschützten Kulturdenkmals „ nur mit Genehmigung “ nach § 13 Abs. 1 S. 2 L-DSchG durch die zuständige Behörde erlaubt und damit i.S.e. repressiven Verbots mit Befreiungsvorbehalt 42 ohne eine solche verbietet, wird abstrakt-generell die Nutzungsmöglichkeit eines mit einem Denkmal bebauten Grundstücks beschränkt. Nicht hingegen ermächtigt § 13 Abs. 1 S. 2 L-DSchG die Exekutive dazu, verfassungsrechtlich geschützte Rechte des Grundstückseigentümers zu entziehen. 43 Ebenso wie die gesetzliche Anordnung der Genehmigungspflicht für die Beseitigung von geschützten Kulturdenkmälern stellt damit auch die hier in Anwendung von § 13 Abs. 1 S. 2 L-DSchG durch die Behörde gegenüber der I S.r.l. ausgesprochene Versagung der von dieser beantragten Genehmigung keine Enteignung dar - und zwar auch keine Teilenteignung, wird durch diese Nutzungsbeschränkung doch bereits keine der Enteignung zugängliche, verselbständigte Rechtsposition entzogen; zudem fehlt es jedenfalls an der Übertragung einer solchen i.S.e. Güterbeschaffung auf den Staat oder einen Drittbegünstigten. Vielmehr bleibt die I S.r.l. weiterhin Eigentümerin der Immobilie. 40 Zum Ganzen siehe BVerfG, Urteil vom 6. 12. 20161 - BvR 2821/ 11, 321, 1456/ 12, BVerfGE 143, 246 (335, 338), sog. enger bzw. klassischer Enteignungsbegriff; Wienbracke , Einführung in die Grundrechte, 2013, Rn. 296 f. m.w.N. 41 Wienbracke , Einführung in die Grundrechte, 2013, Rn. 298 ff. m.w.N. auch zur a.A., die nicht zwischen Inhalts- und Schrankenbestimmungen differenziert. 42 So KG Berlin, Beschluss vom 13. 3. 2025 - 3 ORbs 24/ 25, 3 ORbs 24/ 25 - 162 SsBs 4/ 25, NStZ 2026, S. 118 zu § 11 Abs. 1 S. 2 DSchG Bln. Allgemein vgl. Wienbracke , Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage 2025, Rn. 56 m.w.N. 43 Zum Ganzen vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. 7. 1981 - 1 BvL 77/ 78, BVerfGE 58, 300 (336 f.); BVerfG, Beschluss vom 2. 3. 1999 - 1 BvL 7/ 91, BVerfGE 100, 226 (240); Wienbracke , Einführung in die Grundrechte, 2013, Rn. 303 m.w.N. <?page no="203"?> 202 B Fälle zu den Grundrechten Folglich verlautbart die Verwaltung mit der Ablehnung der beantragten denkmalschutzrechtlichen Abbruchgenehmigung lediglich die vom Gesetzgeber getroffene Regelung i.S.v. Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG, d.h. die dem Eigentümer durch § 13 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 S. 2 L-DSchG gezogenen Schranken bei der Ausübung seines Eigentumsrechts, nämlich sein Eigentum nicht wie von ihm beabsichtigt nutzen zu dürfen. 44 Eine abweichende Beurteilung könnte sich vorliegend allerdings möglicherweise daraus ergeben, dass laut Sachverhalt keinerlei sinnvolle Nutzungsmöglichkeit mehr für die hier in Rede stehende Villa existiert, das Villengrundstück de facto unveräußerlich ist und das Eigentum an dieser Immobilie aufgrund der gesetzlichen Erhaltungspflicht (§ 2 Abs. 1 L-DSchG) letztlich nur noch eine Last für die I S.r.l. darstellt. In Anbetracht der Intensität dieser Belastung könnte der vorliegende Eingriff in die Eigentumsfreiheit der I S.r.l. daher in seinen Auswirkungen für diese einer Enteignung i.S.v. Art. 14 Abs. 3 GG zumindest nahe-, wenn nicht sogar gleichkommen. Jedoch erfolgt die Abgrenzung zwischen Enteignungen sowie Inhalts- und Schrankenbestimmungen entgegen der Schwere- 45 bzw. Sonderopfertheorie 46 nicht anhand materieller Kriterien wie der vorgenannten Eingriffsintensität, sondern seit der Nass-Auskiesungs -Entscheidung des BVerfG 47 vielmehr allein nach Maßgabe der o.g. formellen Kriterien. Unter Zugrundelegung dieser Trennungstheorie behält selbst eine unverhältnismäßig schwere und damit verfassungswidrige (Inhaltsund) Schrankenbestimmung ihren Rechtscharakter als Regelung i.S.v. Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG bei und schlägt nicht etwa in eine Enteignung nach Art. 14 Abs. 3 GG um. 48 Infolgedessen bleibt es bei der Klassifizierung der behördlichen Genehmigungsversagung als Eingriff i.S.v. Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG in die Eigentumsfreiheit. 44 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. 7. 1981 - 1 BvL 77/ 78, BVerfGE 58, 300 (336 f.); BVerfG, Beschluss vom 2. 3. 1999 - 1 BvL 7/ 91, BVerfGE 100, 226 (240); Wienbracke , Einführung in die Grundrechte, 2013, Rn. 303 m.w.N. 45 Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. 6. 1957 - I C 3.56, NJW 1957, S. 1534. 46 Vgl. BGH, Beschluss vom 10. 6. 1952 - GSZ 2/ 52, BGH NJW 1952, S. 972. 47 BVerfG, Beschluss vom 15. 7. 1981 - 1 BvL 77/ 78, BVerfGE 58, 300. 48 Zum Ganzen siehe BVerfG, Beschluss vom 2. 3. 1999 - 1 BvL 7/ 91, BVerfGE 100, 226 (240); Wienbracke , Einführung in die Grundrechte, 2013, Rn. 303 m.w.N. <?page no="204"?> IV. Fall zu Art. 14 Abs. 1 GG 203 III. Rechtfertigung Dieser Eingriff könnte jedoch verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein. Dann müsste das Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG von Verfassungs wegen einschränkbar sein und der Gesetzgeber in formell und materiell verfassungsmäßiger Weise von dieser Grundrechtsschranke Gebrauch gemacht haben. 49 Erfolgt der Grundrechtseingriff nicht unmittelbar durch ein Gesetz, sondern auf Grundlage eines solchen durch Einzelakt der Verwaltung, so muss diese bei Anwendung der formell-gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage im konkret-individuellen Einzelfall das betreffende Grundrecht und die Anforderungen der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage in vollem Umfang gewahrt haben, d.h. das Verwaltungshandeln muss formell und materiell rechtmäßig sein. 50 1. Grundrechtsschranke Im Hinblick auf die hier vorliegende Regelung i.S.v. Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG (s.o. „B.II.4.“) enthält diese Vorschrift einen einfachen Gesetzesvorbehalt. Danach werden nicht nur der „ Inhalt “, sondern ebenfalls die „ Schranken “ des Eigentums „ durch die Gesetze bestimmt “. Darüber hinaus ist ein derartiger Eingriff in die Eigentumsfreiheit richtigerweise ebenfalls durch Exekutivakt verfassungsrechtlich möglich, sofern dieser auf Grund einer entsprechenden gesetzlichen Ermächtigung nach Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG erfolgt. 51 49 Vgl. Wienbracke , VR 2022, S. 86 (89). 50 Wienbracke , Einführung in die Grundrechte, 2013, Rn. 221 ff. m.w.N.; ders ., Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage 2025, Rn. 138 m.w.N. Hinweis: Zum in derartigen Konstellationen eingeschränkten Prüfungsumfang des BVerfG im Rahmen von Verfassungsbeschwerden siehe die Ausführungen unter „B.I.“ zu Fall „B.II.“. Hierauf ist nach der Aufgabenstellung, in der einzig nach dem Vorliegen einer materiell-rechtlichen Grundrechtsverletzung ohne prozessuale Einkleidung nach Art. 94 Abs. 1 Nr. 4a, §§ 13 Nr. 8a, 90 ff. BVerfGG gefragt wird, in der vorliegenden Fallbearbeitung nicht einzugehen. 51 Vgl. Wienbracke , Einführung in die Grundrechte, 2013, Rn. 151 m.w.N. <?page no="205"?> 204 B Fälle zu den Grundrechten 2. Verfassungsmäßigkeit des schrankenausfüllenden Gesetzes a) Vorliegen eines Gesetzes Von der Grundrechtsschranke des Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG hat der parlamentarische 52 Gesetzgeber des deutschen Bundeslands L mit § 13 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 2 L-DSchG Gebrauch gemacht. b) Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes aa) Formelle Verfassungsmäßigkeit Ein Gesetz ist formell verfassungsgemäß, wenn es vom hierfür zuständigen Gesetzgeber unter Einhaltung der jeweils einschlägigen Verfahrens- und Formvorschriften erlassen wurde. 53 Die Vorgaben des Grundgesetzes zum Gesetzgebungsverfahren (Art. 76 ff. GG) und z.T. auch zur Form (Art. 82 Abs. 1 GG) beziehen sich allerdings allein auf Bundesgesetze und das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG findet auf Schrankenziehungen nach Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG keine Anwendung. 54 Damit bleibt in formeller Hinsicht vorliegend nur die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundeslands L für die von diesem in § 13 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 2 L-DSchG getroffene Regelung zu prüfen. Diese ist im Bereich des Denkmalschutzes - und damit auf dem Gebiet der Kultur - ergangen, wofür sich mangels diesbezüglicher Kompetenzzuweisung im Grundgesetz (Art. 70 Abs. 2 GG) an den Bund die ausschließliche Landeszuständigkeit aus Art. 70 Abs. 1 GG ergibt. 55 Insbesondere stellt das Denkmalschutzrecht kein „ Bodenrecht “ i.S.v. Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG dar. 56 52 Dazu vgl. Wienbracke , Einführung in die Grundrechte, 2013, Rn. 159 ff. m.w.N. 53 Wienbracke , VR 2022, S. 86 (89). 54 Wienbracke , Einführung in die Grundrechte, 2013, Rn. 271 m.w.N.; ders ., Staatsorganisationsrecht, 2017, S. 37 ff. 55 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. 5. 1988 - 2 BvR 579/ 84, BVerfGE 78, 205 (209); BVerwG, Urteil vom 21. 11. 1996 - 4 C 33/ 94, NJW 1997, S. 1171 (1172); Wienbracke , Staatsorganisationsrecht, 2017, S. 35 m.w.N. 56 BVerwG, Urteil vom 18. 5. 2001 - 4 CN 4/ 00, NVwZ 2001, S. 1043 (1044). VGH BW, Beschluss vom 26. 7. 2004 - 8 S 902/ 04, BeckRS 2004, 23861 m.w.N. zufolge unterfielen denkmalschutzrechtliche Regelungen zwar dem „ Bodenrecht “, soweit die städtebauliche Einbindung des Denkmalschutzes, d.h. i.S.d. BVerfG-Rechtsprechung die „rechtlichen Beziehungen des Menschen zu <?page no="206"?> IV. Fall zu Art. 14 Abs. 1 GG 205 bb) Materielle Verfassungsmäßigkeit In materieller Hinsicht ist die Vereinbarkeit von § 13 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 2 L-DSchG namentlich mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz 57 fraglich. Nach diesem muss der Grundrechtseingriff einem verfassungsrechtlich legitimen Ziel dienen und als verfassungsrechtlich legitimes Mittel zur Zielerreichung geeignet, erforderlich und angemessen sein. 58 Bei dieser Herstellung eines gerechten Ausgleichs bzw. ausgewogenen Verhältnisses zwischen den schutzwürdigen Interessen der Eigentümer einerseits und den Belangen des Gemeinwohls andererseits im Rahmen der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums nach Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG darf der Gesetzgeber jedoch in keinem Fall den Kernbereich der Eigentumsgarantie, das von Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG als Institutsgarantie gewährleistete Privateigentum (s.o. „B.I.2.b)“), aushöhlen. So darf er an dessen Stelle nicht etwas setzen, was - wie eine Eigentümerstellung ohne Nutzungsbefugnis („ nudum ius “) - den Namen „ Eigentum “ i.S.d. Grundgesetzes nicht mehr verdient. 59 Nicht zu messen ist § 13 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 2 L-DSchG dagegen an den Vorgaben des qualifizierten Gesetzesvorbehalts des Art. 14 Abs. 3 GG. Namentlich die in dessen Sätzen 2 und 3 vorausgesetzte Junktimklausel bzw. Entschädigung gilt nur für Enteignungen. Eine solche liegt hier aber gerade nicht vor (s.o. „B.II.4.“). Vielmehr müssen verhältnismäßige Begrenzungen der Eigentümerbefugnisse i.S.v. Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG als Ausfluss der Sozialgebundenheit des Eigentums (Art. 14 Abs. 2 GG) vom Eigentümer grundsätzlich entschädigungslos hingenommen werden bzw. kann dieser rechts- Grund und Boden“, in Rede stehe; doch sei die rechtliche Qualität des Bodens selbst nicht unmittelbar Regelungsgegenstand - und damit die Zuständigkeit der Länder nach Art. 70 Abs. 1 GG gegeben -, soweit die denkmalschutzrechtlichen Vorschriften darauf abzielten, den Dokumentationswert von Denkmälern als solchen losgelöst von seiner städtebaulichen Bedeutung zu erhalten. Bay.VGH, Urteil vom 3. 1. 2008 - 2 BV 07.760, juris, Rn. 18 zufolge ist das (bayerische) Denkmalschutzgesetz kein Gesetz zur Ortsbildpflege, sondern vielmehr zur Erhaltung der historischen Bausubstanz. 57 Hinweis: Bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums i.S.v. Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG ist der Gesetzgeber zudem u.a. an Art. 3 Abs. 1 GG gebunden, siehe BVerfG, Beschluss vom 2. 3. 1999 - 1 BvL 7/ 91, BVerfGE 100, 226 (240 f.). Hierauf ist vorliegend laut Bearbeitervermerk nicht einzugehen. 58 Wienbracke , VR 2022, S. 86 (90). 59 Zum Ganzen siehe BVerfG, Beschluss vom 2. 3. 1999 - 1 BvL 7/ 91, BVerfGE 100, 226 (241); Wienbracke , Einführung in die Grundrechte, 2013, Rn. 290 m.w.N. <?page no="207"?> 206 B Fälle zu den Grundrechten widrige Eigentumsbeschränkungen oder -belastungen nach Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG im Wege des Primärrechtsschutzes abwehren. 60 (1) Legitimer Zweck Welchen Zweck eine Norm verfolgt, ist regelmäßig anhand des objektivierten Willens des Gesetzgebers zu bestimmen. Dieser ist mithilfe der anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung zu ermitteln. 61 Wie sich aus § 13 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 L-DSchG ergibt, ist die Zerstörung, der Abbruch, die Zerlegung und die Beseitigung eines geschützten Kulturdenkmals grundsätzlich verboten und nur ausnahmsweise erlaubt (s.o. „B.II.2.“). Darin kommt das Ziel des Landesgesetzgebers zum Ausdruck, geschützte Kulturdenkmäler im Regelfall zu erhalten, vgl. auch § 1 Abs. 1 L-DSchG. 62 Angesichts dessen, dass sich der moderne Staat i.S.e. Staatszielbestimmung auch als Kulturstaat versteht (vgl. Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG), handelt es sich beim Schutz von Kulturdenkmälern bzw. der Denkmalpflege um ein verfassungsrechtlich legitimes Anliegen. 63 (2) Legitimes Mittel 64 Bedenken an der verfassungsrechtlichen Legitimität des vom Gesetzgeber in § 13 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 2 L-DSchG eingesetzten, etablierten 65 Instruments eines repressiven Verbots mit Befreiungsvorbehalt (s.o. „B.II.4.“) bestehen ebenfalls nicht. 60 Zum Ganzen vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. 3. 1999 - 1 BvL 7/ 91, BVerfGE 100, 226 (239 ff.). 61 Zum Ganzen siehe BVerfG, Beschluss vom 21. 11. 2023 - 1 BvL 6/ 21, NJW 2024, S. 2014 (2022) und vgl. Wienbracke , Juristische Methodenlehre, 3. Auflage 2026, Rn. 128 ff., 199 ff. m.w.N. 62 Zum Ganzen vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. 3. 1999 - 1 BvL 7/ 91, BVerfGE 100, 226 (242). 63 BVerfG, Urteil vom 5. 3. 1974 - 1 BvR 712/ 68, BVerfGE 36, 321 (331); BVerfG, Beschluss vom 2. 3. 1999 - 1 BvL 7/ 91, BVerfGE 100, 226 (242). 64 Hinweis: Ebenso wie bei der Verfolgung eines per se illegitimen Zwecks kann auch beim Einsatz eines für sich (absolut) betrachtet verfassungswidrigen Mittels das (relative) Verhältnis beider zueinander von vornherein nicht verfassungskonform (verhältnismäßig i.w.S.) sein, weshalb auch die verfassungsrechtliche Legitimität des Mittels richtigerweise vorab - zumindest gedanklich (hier: ausdrücklich) - zu prüfen ist, siehe Wienbracke , Einführung in die Grundrechte, 2013, Rn. 188 m.w.N. 65 Vgl. Wienbracke , Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage 2025, Rn. 56 m.w.N. <?page no="208"?> IV. Fall zu Art. 14 Abs. 1 GG 207 (3) Geeignetheit Ein Mittel ist zur Erreichung des mit ihm verfolgten Ziels geeignet, wenn es dieses - zumindest teilweise - fördert. 66 Indem § 13 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 L-DSchG den Abbruch eines Kulturdenkmals ohne Genehmigung verbietet und § 13 Abs. 1 S. 2 L-DSchG zugleich bestimmt, dass diese Genehmigung nur unter der Voraussetzung erteilt werden darf, dass andere Erfordernisse des Gemeinwohls die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege überwiegen und dabei zu prüfen ist, ob den überwiegenden Erfordernissen des Gemeinwohls nicht auf andere Weise Rechnung getragen werden kann, ist die Konservierung geschützter Kulturdenkmäler in allen übrigen Fällen gesichert. 67 Insoweit ist die Regelung in § 13 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 i.V.m. S. 2 L-DSchG daher dazu geeignet, das mit ihr verfolgte Ziel zu erreichen. 68 (4) Erforderlichkeit Zur Erreichung des vom Gesetzgeber verfolgten Ziels erforderlich ist ein Mittel dann, wenn es kein anderes, ebenso wirksames aber das betroffene Grundrecht nicht oder weniger stark einschränkende Mittel gibt. 69 Die für die Eigentümer geschützter Kulturdenkmäler jeweils milderen Mittel der vollständigen Aufhebung oder zumindest Einengung des Genehmigungsvorbehalts in § 13 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 L-DSchG durch Einfügung entsprechender Ausnahme- und Befreiungsbzw. Dispensvorschriften in das Gesetz und/ oder die Erweiterung des Genehmigungstatbestands des § 13 Abs. 1 S. 2 L-DSchG auf weitere Fälle würde im Umfang derartiger Abmilderungen den vom Gesetzgeber mit diesen Bestimmungen verfolgten Zweck der Bewahrung von geschützten Kulturdenkmälern jeweils nicht ebenso effektiv verwirklichen wie die bestehende, restriktive Regelung. 70 66 Wienbracke , VR 2022, S. 86 (90). 67 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. 3. 1999 - 1 BvL 7/ 91, BVerfGE 100, 226 (242). 68 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. 3. 1999 - 1 BvL 7/ 91, BVerfGE 100, 226 (242). 69 Wienbracke , VR 2022, S. 86 (90). Hinweis: Da das Wohl der Allgemeinheit nicht nur der Grund, sondern zugleich auch die Grenze für die dem Eigentum aufzuerlegenden Belastungen ist, dürfen Einschränkungen der Eigentümerbefugnisse nicht weitergehen, als der Schutzzweck reicht, dem die Regelung dient, siehe BVerfG, Beschluss vom 2. 3. 1999 - 1 BvL 7/ 91, BVerfGE 100, 226 (241). 70 Zum Ganzen vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. 3. 1999 - 1 BvL 7/ 91, BVerfGE 100, 226 (245 ff.). <?page no="209"?> 208 B Fälle zu den Grundrechten Und auch bei deren etwaiger Ergänzung um eine Entschädigungspflicht handelt es sich nicht um ein gleich geeignetes Eingriffsmittel. Inhalts- und Schrankenbestimmungen, durch die der Gesetzgeber die Sozialpflichtigkeit des Eigentums (Art. 14 Abs. 2 GG) konkretisiert, sind - anders als Enteignungen, für die Art. 14 Abs. 3 S. 2, 3 GG ausdrücklich und stets eine Entschädigungsregelung vorsieht - nach Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG grundsätzlich entschädigungslos hinzunehmen. Würde abweichend hiervon die vom Landesgesetzgeber in § 13 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 2 L-DSchG konkretisierte Sozialbindung nunmehr durch einen finanziellen Ausgleich abgemildert, käme es zu einer korrespondierenden Belastung des öffentlichen Haushalts. 71 Entsprechendes gilt schließlich auch für eine Enteignung gegen Entschädigung nach Maßgabe von Art. 14 Abs. 3 GG sowie die gesetzliche Einräumung eines Anspruchs des Eigentümers eines geschützten Kulturdenkmals auf dessen Übernahme durch die öffentliche Hand zum Verkehrswert. 72 Also existiert kein anderes, gleich wirksames, aber das Eigentum weniger beeinträchtigendes Mittel als das vom Gesetzgeber in § 13 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 2 L-DSchG gewählte, weshalb dieses erforderlich ist zur Zweckerreichung. 73 (5) Angemessenheit Zur Zweckerreichung angemessen ist ein Mittel schließlich dann, wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Grundrechtseingriffs einerseits und dem Gewicht sowie der Dringlichkeit der diesen rechtfertigenden Gründe andererseits das Ausmaß der hierdurch beim Einzelnen 71 Zum Ganzen vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. 3. 1999 - 1 BvL 7/ 91, BVerfGE 100, 226 (241, 245); Papier , Der Stand des verfassungsrechtlichen Eigentumsschutzes, in: Depenheuer (Hrsg.), Eigentum, Ordnungsidee, Zustand, Entwicklungen, 2005, S. 93 (107) mit dem weiteren Hinweis darauf, dass Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG keine allgemeine Vermögensgarantie beinhalte und die Sozialbindung sich nicht allein auf die Eigentumsnutzungs-, sondern darüber hinaus ebenfalls auf Eigentumswertbeschränkungen oder -beschneidungen erstrecken solle. Diese Grundsatzentscheidung des Verfassungsgebers dürfe nicht dadurch unterlaufen werden, dass allgemein mit Hilfe des Grundsatzes des milderen Eingriffs im Rahmen von Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG Entschädigungspflichten bejaht werden. 72 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. 3. 1999 - 1 BvL 7/ 91, BVerfGE 100, 226 (243); Papier , Der Stand des verfassungsrechtlichen Eigentumsschutzes, in: Depenheuer (Hrsg.), Eigentum, Ordnungsidee, Zustand, Entwicklungen, 2005, S. 93 (104). 73 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. 3. 1999 - 1 BvL 7/ 91, BVerfGE 100, 226 (242). <?page no="210"?> IV. Fall zu Art. 14 Abs. 1 GG 209 hervorgerufenen Belastungen noch in einem vernünftigen Verhältnis zu den der Allgemeinheit hieraus erwachsenden Vorteilen steht. 74 (a) Gegenüberstehende (Grund-)Rechtspositionen In den von § 13 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 2 L-DSchG erfassten Fällen steht das Grundrecht von Eigentümern geschützter Kulturdenkmäler wie der I S.r.l. aus Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG dem öffentlichen Anliegen gegenüber, i.S.d. der aus Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG abgeleiteten Staatszielbestimmung Kulturdenkmäler zu schützen (s.o. „B.III.2.b)bb)(1)“). 75 (b) Abstrakte Gewichtigkeit 76 Die Denkmalpflege ist eine Gemeinwohlaufgabe von hohem Rang (vgl. o. „B.III.2.b)bb)(1)“), die als solche einschränkende Regelungen i.S.v. Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG verfassungsrechtlich zu rechtfertigen vermag. 77 Allerdings handelt es sich bei dem von Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG geschützten Eigentum um ein elementares Grundrecht, das in innerem Zusammenhang mit der Garantie persönlicher Freiheit steht. Im Gefüge der Grundrechte kommt der Eigentumsgarantie insbesondere die Aufgabe zu, dem Träger dieses Grundrechts einen Freiheitsraum im vermögensrechtlichen Bereich zu sichern. Einen besonders ausgeprägten Schutz genießt es allerdings nur insoweit, als es um die Sicherung der persönlichen Freiheit des Einzelnen geht. 78 Hingegen ist die Befugnis des Gesetzgebers, in Erfüllung seines Regelungsauftrags aus Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG zur Bestimmung von „ Inhalt und Schranken “ des Eigentums die Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG und die Sozialpflichtigkeit des Eigentums nach Art. 14 Abs. 2 GG in ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen, umso größer, je stärker der soziale Bezug eines Eigentumsobjekts ist, wofür wiederum dessen Eigenart und Funktion von entscheidender Bedeutung sind. Insoweit prägt Art. 14 Abs. 2 GG, wonach 74 Wienbracke , Einführung in die Grundrechte, 2013, Rn. 205 m.w.N. 75 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. 3. 1999 - 1 BvL 7/ 91, BVerfGE 100, 226 (242). 76 Hierzu siehe Wienbracke , Einführung in die Grundrechte, 2013, Rn. 205 m.w.N. in Fn. 467 auch zur a.A., der zufolge sich dem Grundgesetz keine Hierarchie bzgl. der abstrakten Wertigkeit der Grundrechte untereinander entnehmen lasse. 77 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. 3. 1999 - 1 BvL 7/ 91, BVerfGE 100, 226 (242). 78 Zum Ganzen siehe BVerfG, Urteil vom 18. 12. 1968 - 1 BvR 638, 673/ 64 und 200, 238, 249/ 65, BVerfGE 24, 367 (389); BVerfG, Beschluss vom 18. 7. 2019 - 1 BvL 1/ 18, 1 BvL 4/ 18, 1 BvR 1595/ 18, NJW 2019, S. 3054 (3057). <?page no="211"?> 210 B Fälle zu den Grundrechten „ Eigentum verpflichtet “ und „[s]ein Gebrauch […] zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen “ soll, als spezielle Ausprägung des allgemeinen Sozialstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 1 GG) die Angemessenheitsprüfung zugunsten des Allgemeinwohls vor. 79 (c) Konkrete Intensität der Gefährdung vs. Schwere des Eingriffs Wie der Fall der I S.r.l. illustriert, die aus wirtschaftlichen Erwägungen heraus die in ihrem Eigentum stehende Villa abreißen möchte, ist die Existenz von geschützten Kulturdenkmälern aufgrund ihrer nur eingeschränkten Nutzungsmöglichkeiten und angesichts der mit ihrer Erhaltung sowie Pflege verbundenen Kosten konkret gefährdet. Dürften die Eigentümer derartiger Gegenstände aus vergangener Zeit diese entgegen § 13 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 2 L-DSchG ohne Weiteres abreißen, wäre die historische Bausubstanz unwiederbringlich verloren. Das Ziel des Denkmalschutzes, Kulturdenkmäler im öffentlichen Interesse zu erhalten, ließe sich dann überhaupt nicht realisieren. 80 Demgegenüber wird im Fall der Versagung der Genehmigung nach § 13 Abs. 1 S. 2 L-DSchG durch das dann Platz greifende Beseitigungsverbot des § 13 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 L-DSchG nur diese Nutzung eines geschützten Kulturdenkmals eingeschränkt, nicht hingegen dessen bereits bestehende. Verwehrt wird dem Eigentümer lediglich eine möglicherweise rentablere Verwendung des Grundstücks. Die wirtschaftlich einträglichste Nutzung des Eigentums schützt Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG aber nicht (s.o. „B.I.2.a)“). 81 (d) Gesamtabwägung Bei der Abwägung dieser sich gegenüberstehenden Belange ist zu beachten, dass dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung eines geschützten Kulturdenkmals nur durch die Inpflichtnahme des Eigentümers des betreffenden Grundstücks und Gebäudes Rechnung getragen werden kann, weshalb dessen Eigentum einer gesteigerten Sozialbindung nach Art. 14 Abs. 2 S. 2 GG unterliegt. Diese resultiert aus der Situationsgebundenheit - der Lage und der Beschaffenheit - des Grundstücks. Der folglich nur mit entsprechend geringerem Gewicht in die Güterabwägung einzustellenden Eigentumsfrei- 79 Zum Ganzen siehe BVerfG, Beschluss vom 18. 7. 2019 - 1 BvL 1/ 18, 1 BvL 4/ 18, 1 BvR 1595/ 18, NJW 2019, S. 3054 (3057); Wienbracke , Einführung in die Grundrechte, 2013, Rn. 311 m.w.N. 80 Zum Ganzen vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. 3. 1999 - 1 BvL 7/ 91, BVerfGE 100, 226 (247 f.). 81 Zum Ganzen vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. 3. 1999 - 1 BvL 7/ 91, BVerfGE 100, 226 (242 f.). <?page no="212"?> IV. Fall zu Art. 14 Abs. 1 GG 211 heit steht auf der anderen Seite der hohe Rang des Denkmalschutzes gegenüber (s.o. „B.II.2.b)bb)(5)(b)“). 82 Dessen Höhergewichtung wird zudem noch dadurch verstärkt, dass die Belange des Denkmalschutzes im Fall des Abbruchs eines geschützten Kulturdenkmals vollständig und endgültig nicht verwirklicht wären. Demgegenüber wird der Eigentümer eines geschützten Kulturdenkmals durch die Versagung der Abbruchgenehmigung lediglich an bestimmten zukünftigen Nutzungsmöglichkeiten seines Eigentums gehindert, nicht aber an dessen bereits bestehender Nutzung (s.o. „B.II.2.b)bb)(5)(c)“). 83 Somit führt die Anwendung von § 13 Abs. 1 S. 2 i.V.m. S. 1 Nr. 1 L-DSchG im Regelfall nicht zu einer unzumutbaren Belastung des Eigentümers; dies, zumal der Gesetzgeber im Rahmen von Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG über einen weiten Gestaltungsspielraum verfügt. 84 (e) Fehlende Ausgleichsmaßnahmen für Härtefälle Existiert für das jeweils geschützte Kulturdenkmal aktuell allerdings keine sinnvolle Nutzungsmöglichkeit mehr, weil - wie im Fall der I S.r.l. - die ursprüngliche Nutzung aufgrund geänderter Verhältnisse hinfällig geworden ist und eine anderweitige Verwendung, auf die der Eigentümer in zumutbarer Weise verwiesen werden könnte, sich nicht realisieren lässt, d.h. kann selbst ein dem Denkmalschutz aufgeschlossener Eigentümer vom geschützten Kulturdenkmal keinerlei vernünftigen Gebrauch mehr machen und dieses praktisch auch nicht veräußern, so wird dessen Privatnützigkeit nahezu vollständig beseitigt. Bezieht man zudem noch die gesetzliche Erhaltungspflicht (§ 2 Abs. 1 L-DSchG) in die Betrachtung mit ein, so wird aus dem Eigentumsrecht letztlich eine Last, die der Eigentümer danach allein im öffentlichen Interesse zu tragen hat, ohne aber im Gegenzug die Vorteile einer privaten Nutzung genießen zu können. Damit nähert sich die Rechtsposition der betroffenen Eigentümer einer Situation an, in der sie den Namen „ Eigentum “ i.S.v. Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG nicht mehr verdient, so dass die Versagung einer Abbruchgenehmigung nach § 13 Abs. 1 S. 2 L-DSchG dann nicht mehr angemessen ist (vgl.o. „B.I.2.b),III.2.b)bb)“ zur Institutsgarantie). 85 82 Zum Ganzen siehe BVerfG, Beschluss vom 2. 3. 1999 - 1 BvL 7/ 91, BVerfGE 100, 226 (242). 83 Zum Ganzen vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. 3. 1999 - 1 BvL 7/ 91, BVerfGE 100, 226 (242 f.). 84 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. 3. 1999 - 1 BvL 7/ 91, BVerfGE 100, 226 (242); BVerfG, Beschluss vom 8. 1. 2026 - 1 BvR 183/ 25, NZM 2026, S. 261 (266). 85 Zum Ganzen vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. 3. 1999 - 1 BvL 7/ 91, BVerfGE 100, 226 (243); Wienbracke , Einführung in die Grundrechte, 2013, Rn. 314 m.w.N. <?page no="213"?> 212 B Fälle zu den Grundrechten Derartige Inhalts- und Schrankenbestimmungen, die isoliert für sich betrachtet unzumutbar sind, können zwar vom Gesetzgeber mit Ausgleichsmaßnahmen verbunden werden, so dass sie als sog. ausgleichspflichtige Inhalts- und Schrankenbestimmungen ausnahmsweise mit Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG im Einklang stehen. Doch bedürfen diese einer gesetzlichen Grundlage (vgl. Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG) und verlangt die Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG, dass der Gesetzgeber in erster Linie Vorkehrungen wie Übergangsregelungen, Ausnahme- und Befreiungsbzw. Dispensvorschriften sowie sonstige administrative und technische Maßnahmen trifft, um unzumutbare Belastungen der Eigentümer von vornherein real zu vermeiden und die Privatnützigkeit des Eigentums so weit wie möglich zu erhalten. Nur sofern dies im Einzelfall nicht mit verhältnismäßigem Aufwand möglich ist, kann der Gesetzgeber für derartige Härtefälle einen finanziellen Ausgleich vorsehen oder einen Anspruch auf Übernahme des Eigentums durch die öffentliche Hand zum Verkehrswert einräumen. Zudem muss der Gesetzgeber diese materiell-rechtlichen Ausgleichsregelungen durch verwaltungsverfahrensrechtliche Vorschriften ergänzen, die gewährleisten, dass mit einem die Eigentumsbeschränkung aktualisierenden Verwaltungsakt zugleich über einen dem belasteten Eigentümer gegebenenfalls zu gewährenden Ausgleich entschieden wird, wobei im Fall eines finanziellen Ausgleichs zumindest dem Grunde nach über die Existenz des Anspruchs zu entscheiden ist. 86 Hier sieht § 13 Abs. 1 S. 2 L-DSchG zwar mit der Möglichkeit der Erteilung einer Abbruchgenehmigung eine Ausnahme vom grundsätzlichen Abbruchverbot des § 13 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 L-DSchG vor. Doch ist diese Rechtsfolge tatbestandlich allein an die Voraussetzung geknüpft, dass „andere Erfordernisse des Gemeinwohls die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege überwiegen.“ Eine Genehmigungserteilung aufgrund von den Denkmalschutz im Einzelfall etwaig überwiegenden Belangen des Eigentümers hat der Landesgesetzgeber dagegen nicht vorgesehen, selbst wenn diese einmal besonders schutzwürdig sein und dem Erhaltung des Denkmals in der gegebenen Situation nur ein relativ geringes Gewicht zukommen sollte. Vielmehr wird die Grundrechtsposition des Eigentümers eines geschützten Kulturdenkmals aus Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG im Rahmen von § 13 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 2 L-DSchG überhaupt nicht berücksichtigt. 87 86 Zum Ganzen siehe BVerfG, Beschluss vom 2. 3. 1999 - 1 BvL 7/ 91, BVerfGE 100, 226 (243 ff.). 87 Zum Ganzen vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. 3. 1999 - 1 BvL 7/ 91, BVerfGE 100, 226 (243). <?page no="214"?> IV. Fall zu Art. 14 Abs. 1 GG 213 Folglich schließt § 13 Abs. 1 S. 2 L-DSchG unverhältnismäßige Belastungen des Eigentümers nicht aus, enthält keinerlei Vorkehrungen zur Vermeidung derartiger Eigentumsbeschränkungen und erweist sich daher i.V.m. dem Beseitigungsverbot des § 13 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 L-DSchG in den vorgenannten Fallgruppen als unverhältnismäßig i.e.S. 88 (f) Zwischenergebnis Demnach ist § 13 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 2 L-DSchG mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht vereinbar. 89 c) Zwischenergebnis § 13 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 2 L-DSchG ist daher materiell verfassungswidrig. 90 3. Verfassungsmäßigkeit des Rechtsanwendungsakts Aufgrund der Verfassungswidrigkeit des der hiesigen behördlichen Antragsablehnung zugrundeliegenden § 13 Abs. 1 S. 2 L-DSchG (s.o. „B.III.2.c)“) verstößt auch diese selbst gegen das Grundrecht der I S.r.l. aus Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG. IV. Ergebnis Also wird die I S.r.l. durch die Ablehnung des von ihr bei der zuständigen Behörde gestellten Antrags auf Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Abbruchgenehmigung nach § 13 Abs. 1 S. 2 L-DSchG in ihrem Grundrecht auf Eigentumsfreiheit aus Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG verletzt. 88 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. 3. 1999 - 1 BvL 7/ 91, BVerfGE 100, 226 (242). 89 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. 3. 1999 - 1 BvL 7/ 91, BVerfGE 100, 226 (242 f.). 90 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. 3. 1999 - 1 BvL 7/ 91, BVerfGE 100, 226 (239, 241). <?page no="216"?> Index allgemeine Handlungsfreiheit 103, 104, 115, 116, 118, 132, 136, 142, 168 Angemessenheit 43, 132, 181, 184, 208 Annexkompetenz 79 Anwendbarkeit 78 Anwendungsvorrang des EU- Rechts 193 Arbeitsrecht 149, 153 Berufsausübungsregelung 173, 174, 176, 177, 184 Berufsfreiheit 21, 96, 105, 114, 153, 161, 163, 166, 167, 168, 169, 172, 174, 181, 182, 183, 186 Berufswahl-/ zugangsregelung 173, 176, 177 Bundespräsident 49, 50, 51, 52, 54, 58, 59, 60, 61, 62, 63, 64, 65, 66, 91 Bundesrat 49, 53, 55, 56, 57, 58, 61, 63, 78, 91 Bundestag 17, 30, 36, 48, 49, 50, 52, 53, 54, 55, 61, 63, 66, 67, 68, 69, 70, 71, 72, 76, 77, 78, 87, 88, 89, 90, 91, 105, 117, 123 Bundesverfassungsgericht 61 Demokratieprinzip 67, 68, 69, 71, 87, 88, 99, 122, 134 Deutschen-Grundrechte 165 Diskontinuität, Grundsatz der ~ 48, 70, 88 Drei-Stufen-Theorie 173, 175, 176, 177, 183 Drittwirkung, mittelbare 149 Eigentumsfreiheit 168, 190, 191, 196, 197, 198, 199, 200, 201, 202, 203, 211, 213 Eingriffsäquivalent, funktionales 159 Eingriffsbegriff klassischer 168, 199 moderner 170 EMRK 68, 141, 143, 144, 157 Enteignung 200, 201, 202, 205, 208 Erforderlichkeit 40, 120, 128, 175, 179, 207 einer bundesgesetzlichen Regelung 120 EU-Ausländer 103, 104 Ewigkeitsgarantie 67 Geeignetheit 39, 125, 126, 178, 207 Gesetzesbeschluss nach nur einer Beratung/ Lesung 88 Gesetzgebungskompetenz/ zuständigkeit 7, 47, 52, 53, 54, 75, 77, 78, 80, 83, 84, 86, 91, 93, 119, 175, 186 Gesetzgebungsverfahren 52, 55, 62, 65, 66, 90, 118 Gesundheitsschutz 179, 182, 185 Grundrecht, normgeprägtes 197, 199 <?page no="217"?> 216 Index Grundrechte 22, 62, 68, 99, 101, 103, 105, 110, 112, 122, 140, 141, 142, 143, 148, 149, 153, 157, 163, 164, 165, 170, 191, 194, 195, 196, 199, 209 Grundrechtsbeeinträchtigung, faktische und/ oder mittelbare 170 Grundrechtseingriff 9, 101, 116, 117, 118, 122, 137, 148, 149, 151, 159, 170, 171, 174, 175, 176, 203, 205 Grundrechtskonkurrenz 116, 168 Handlungsfreiheit, allgemeine 103, 104, 115, 116, 118, 132, 136, 142, 168 Industrie- und Handelskammer (IHK) 96, 98, 134 Informationshandeln, staatliches 167, 170, 171 Inhalts- und Schrankenbestimmung 200, 202, 208, 212 Institutsgarantie 198, 205, 211 juristische Person 98, 153, 181, 191, 192, 193, 194, 195, 196, 197 Kompetenz aus der Natur der Sache 54, 79, 84, 85 Kompetenz kraft Sachzusammenhangs 79, 83, 84 Konkordanz, praktische 66, 154, 156, 157 Kündigung 139, 140, 141, 143, 144, 149, 150, 155, 157 Lebensmittelpranger 160, 161, 163, 168, 172, 174, 181, 186 Meinungsfreiheit 134, 139, 142, 144, 145, 148, 149, 150, 151, 153, 154, 155, 158 Nass-Auskiesungs-Entscheidung des BVerfG 202 Ordnung, verfassungsmäßige 24, 63, 71, 118, 136, 142 Pflicht-/ Zwangsmitgliedschaft 96, 125 Prüfungsrecht des Bundespräsidenten 47, 50, 51, 52, 54, 58, 59, 60, 61, 62, 63, 64, 65, 66 Recht der Wirtschaft 75, 80, 81, 82, 83, 84, 119, 120 Rechtsstaatsprinzip 21, 22, 33, 62, 122, 144, 155, 157 Rückwirkung 20 Rückwirkung, echte 26, 27, 28, 29, 30, 32, 33, 34, 35, 36 Rückwirkung, unechte 26, 27, 29, 30, 32, 36, 37, 39, 41, 43, 44, 46 Rückwirkungsverbot 21, 26, 33 Schutzbereich 91 Schweretheorie 43, 44, 132, 133, 160, 181, 182, 188, 202, 208, 210 Sonderopfertheorie 202 Sozialpflichtigkeit des Eigentums 208, 209 Stimmabgabe, uneinheitliche ~ im Bundesrat 57 Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde, Grundsatz der ~ 107 <?page no="218"?> Index 217 Superrevisionsinstanz 142 Tatsachen als "Meinung" 145 Tendenz, berufsregelnde 105, 171, 172 Textänderungsgebot 52, 58 Trennungstheorie 202 Unionsgrundrecht 163 Unionsgrundrechte 164, 165, 166 unionsrechtliche Determinierung 193 Verbraucherschutz 81, 82, 180, 182 Vereinigungsfreiheit negative 96, 102, 111, 114, 116 positive 104 Verfassungsänderung 53, 56, 194 Verfassungsbeschwerde 96, 97, 99, 100, 101, 104, 106, 107, 108, 109, 110, 115, 136, 140, 141, 142, 143, 148, 158 Verfassungsmäßigkeit formelle ~ eines Gesetzes 57, 67, 83, 89, 118, 175, 204 materielle ~ eines Gesetzes 61, 63, 122, 175, 205 Verfassungsrecht, Verletzung von spezifischem ~ 142, 149, 151, 152, 156 Verhältnismäßigkeitsgrundsatz 36, 37, 122, 136, 144, 154, 173, 175, 186, 205, 213 Verlängerung der Legislatur- / Wahlperiode des Bundestags 48, 72 Vertrauensschutz 19, 20, 21, 22, 33, 34, 37 Wahrung der Rechtseinheit im Bundesgebiet 120 Wechselwirkungslehre 154 wesensgemäße Anwendbarkeit der Grundrechte auf juristische Personen 197 Whistleblowing 141, 143, 144, 157 Zweidrittelmehrheit, doppelte 55 <?page no="219"?> ISBN 978-3-8252-6674-5 Die Bearbeitung von Fällen aus den Bereichen Staatsorganisationsrecht und Grundrechte stellt Studierende vor spezielle Herausforderungen, ist das Verfassungsrecht doch durch einen besonders hohen Abstraktionsgrad geprägt. Wie eine erfolgreiche Fallbearbeitung auf diesem Rechtsgebiet gleichwohl gelingen kann, wird im vorliegenden Übungsbuch anhand von sieben Fällen zu ausgewählten, typischen verfassungsrechtlichen Fragestellungen - mit zum Teil europarechtlichen Bezügen - veranschaulicht, die überwiegend Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts nachempfunden sind. Dabei sind die im juristischen Gutachtenstil ausformulierten Lösungsvorschläge bewusst ausführlich gehalten. Dadurch sollen Studierende in den Anfangssemestern in die Lage versetzt werden, den jeweiligen Argumentationsgang kleinschrittig nachvollziehen zu können, bzw. Fortgeschrittene ihre Kenntnisse zu reflektieren. Recht Dies ist ein utb-Band aus dem UVK Verlag. utb ist eine Kooperation von Verlagen mit einem gemeinsamen Ziel: Lehr- und Lernmedien für das erfolgreiche Studium zu veröffentlichen. utb.de QR-Code für mehr Infos und Bewertungen zu diesem Titel
