Konzernabschluss verstehen
Für Controller und Bilanzanalysten
1113
2017
978-3-7398-0400-2
978-3-8676-4840-0
UVK Verlag
Thomas Barth
Dem Konzernabschluss kommt eine besondere Bedeutung zu. Denn während der Jahresabschluss das einzelne Unternehmen abbildet, fasst der Konzernabschluss die Geschäftstätigkeit sämtlicher einzubeziehender Konzernunternehmen zusammen. Dies ist vor allem für Controller und Bilanzanalysten relevant, die im Rahmen ihrer Planungs-, Steuerungs-, Analyse- und Kontrollaufgaben vermehrt mit Konzernabschlüssen konfrontiert werden.
Dieses Buch erläutert kompakt und nachvollziehbar die grundlegende Erstellung eines Konzernabschlusses. Im Fokus stehen dabei die Techniken nach dem deutschen Handelsrecht (HGB). Die Unterschiede zu den International Financial Reporting Standards, kurz IFRS, werden zu jedem größeren Kapitel erläutert.
Ziel des Buches ist es, die wesentlichen Informationen und die üblichen Methoden zur Konzernrechnungslegung darzustellen. Hierbei werden für die Leser schwierige Sachverhalte verständlich dargelegt und damit die Arbeit mit dem Konzernabschluss erleichtert.
Das Buch wendet sich an Controller, Bilanzanalysten und Studierende an Hochschulen sowie an andere Bildungseinrichtungen, die Veranstaltungen zur Konzernrechnungslegung anbieten.
<?page no="1"?> Thomas Barth Konzernabschluss verstehen <?page no="3"?> (".*&< 4&+=" Konzernabschluss verstehen 7! + 3.)=+.$$,+ : )2 4>$&)'&)&$A<=,) : )=,+ 8>=&+1,>= ; .) 8,"=&- 6+0,=>) #%@ %,+$&? <? ,<,$$<0"&/ = *19 @.)<=&)' : )2 8! )0",) <?page no="4"?> Bibliografische Information der Deutschen Bibliothek Die Deutsche Bibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über <http: / / dnb.ddb.de> abrufbar. ISBN 978-3-86764-840-0 (Print) ISBN 978-3-7398-0400-2 (EPUB) ISBN 978-3-7398-0399-9 (EPDF) Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen. © UVK Verlagsgesellschaft mbH, Konstanz und München 2018 Einbandgestaltung: Susanne Fuellhaas, Konstanz Printed in Germany UVK Verlagsgesellschaft mbH Schützenstr. 24 ! 78462 Konstanz Tel. 07531-9053-0 ! Fax 07531-9053-98 www.uvk.de <?page no="5"?> Vorwort Durch seinen aussagekräftigeren Inhalt kommt dem Konzernabschluss im Gegensatz zum Einzelabschluss eine besondere Bedeutung zu. Losgelöst von bilanzpolitischen Spielräumen bietet der Konzernabschluss somit eine bessere Grundlage für Analysen und Entscheidungen. Dies ist gerade für Controller und Bilanzanalysten relevant, die im Rahmen ihrer Planungs-, Steuerungs-, Analyse- und Kontrollaufgaben vermehrt mit Konzernabschlüssen konfrontiert werden. Insbesondere für Beteiligungscontroller, welche das Management bei der Planung, Steuerung und Kontrolle ihrer Beteiligungen unterstützen, schafft dieses Buch bei Fragen zur Konzernbilanzierung Abhilfe. Im vorliegenden Buch wird die grundlegende Erstellung des Konzernabschlusses kompakt erläutert. Im Fokus steht dabei die Vorgehensweise nach dem deutschen Handelsrecht (HGB). Die Unterschiede zu den International Financial Reporting Standards, kurz IFRS, werden zu jedem größeren Kapitel kurz erläutert. Ziel des Buches ist es, wesentlichen Informationen und die üblichen Methoden zur Konzernrechnungslegung für Controller und Bilanzanalysten darzustellen. Hierbei sollen für die Leser schwierige Sachverhalte verständlich dargelegt werden und damit die Arbeit mit dem Konzernabschluss erleichtern. Dementsprechend wurde darauf verzichtet, auf Spezialfragen der Konzernrechnungslegung (z. B. latente Steuern) einzugehen. Das vorliegende Werk dient als Lehr- und Arbeitsbuch. Neben Controllern und Bilanzanalysten richtet sich das Buch selbstverständlich ebenfalls an Studierende der Hochschulen und an andere Interessierte. Zum Zwecke eines praxisnahen Verständnisses werden die Konsolidierungsmaßnahmen mittels zahlreicher Beispiele veranschaulicht. Außerdem kann nach jedem Hauptkapitel der Wissensstand durch Kontrollfragen überprüft werden. <?page no="6"?> Die grundlegenden Änderungen zur Konzernrechnungslegung nach handelsrechtlichem und internationalem Recht wurden berücksichtigt, ebenso wie die Neuerungen durch das DRS. * 0"<&"<8 <?page no="7"?> Inhaltsverzeichnis Vorwort....................................................................................................5 Abkürzungsverzeichnis ................................................................... 11 1 Konzern und Konzernabschluss....................................... 13 1.1 Begriff und Bedeutung des Konzernabschlusses ............... 15 1.2 Bestandteile des Konzernabschlusses................................... 19 1.3 Vorgehensweise zur Erstellung des Konzernabschlusses . 21 1.4 Unterschiede zu den IFRS ..................................................... 23 2 Abgrenzung des Konsolidierungskreises ...................... 25 2.1 Stufenkonzeption nach HGB ................................................ 27 2.1.1 Verbundene Unternehmen .................................................... 27 2.1.2 Gemeinschaftsunternehmen .................................................. 29 2.1.3 Assoziierte Unternehmen....................................................... 29 2.1.4 Sonstige Unternehmen ........................................................... 30 2.2 Konzernrechnungslegungspflicht ......................................... 31 2.2.1 Control-Konzept ..................................................................... 32 Tannenbaumprinzip ................................................................ 33 2.2.2 2.3 Befreiung von der Pflicht zur Konzernrechnungslegung.. 35 2.4 Konsolidierungswahlrechte.................................................... 37 2.5 Konsolidierungsgrundsätze.................................................... 39 2.5.1 Einheitstheorie ......................................................................... 40 <?page no="8"?> 8 Inhaltsverzeichnis 2.5.2 Interessentheorie ..................................................................... 40 2.6 Unterschiede zu den IFRS ..................................................... 41 3 Vereinheitlichung der Einzelabschlüsse ....................... 45 3.1 Überblick................................................................................... 47 3.2 Vereinheitlichung der Bilanzstichtage .................................. 49 3.3 Einheitlichkeit von Bilanzansatz, Bewertung und Gliederung ................................................................................ 51 3.4 Währungsumrechnung............................................................ 53 3.5 Unterschiede zu den IFRS ..................................................... 57 4 Konsolidierung ...................................................................... 61 4.1 Einführung ............................................................................... 63 4.2 Kapitalkonsolidierung ............................................................. 65 4.2.1 Methodik der Kapitalkonsolidierung.................................... 66 4.2.2 Ursachen und Behandlung von Unterschiedsbeträgen...... 67 4.2.3 Erstkonsolidierungszeitpunkt ................................................ 69 4.2.4 Schritte der Erstkonsolidierung bei einer Beteiligungsquote von 100 %...................................................................... 70 4.2.5 Folgekonsolidierung bei einer Beteiligungsquote von 100 %................................................................................. 73 4.2.6 Erstkonsolidierung mit Minderheitsbeteiligung.................. 75 4.2.7 Folgekonsolidierung mit Minderheitsbeteiligung ............... 78 4.2.8 Unterschiede zu den IFRS ..................................................... 80 4.3 Schuldenkonsolidierung.......................................................... 83 4.3.1 Einzubeziehende Bilanzposten.............................................. 83 <?page no="9"?> 4.3.2 Erfolgsneutrale Schuldenkonsolidierung ............................. 85 4.3.3 Aufrechnungsdifferenzen....................................................... 86 4.3.4 Unterschiede zu den IFRS ..................................................... 92 4.4 Zwischenergebniseliminierung .............................................. 95 4.4.1 Voraussetzungen für die Zwischenergebniseliminierung .. 96 4.(.# Definition des Zwischenerfolgs ............................................ 97 4.4.3 Schritte zur Eliminierung der Zwischenergebnisse .......... 102 4.4.4 Behandlung der Zwischengewinne/ Zwischenverluste .... 104 4.4.5 Unterschiede zu den IFRS ................................................... 105 4.5 Aufwands- und Ertragskonsolidierung .............................. 109 4.5.1 Definition und Behandlung von Innenumsatzerlöse ....... 112 4.5.2 Definition und Behandlung anderer Erträge aus Lieferungen und Leistungen ......................................................... 120 4.5.3 Definition und Behandlung innerkonzernlicher Ergebnisübernahmen....................................................................... 121 4.5.4 Unterschiede zu den IFRS ................................................... 122 4.6 Quotenkonsolidierung .......................................................... 125 4.6.1 Konsolidierungstechnik ........................................................ 126 4.6.2 Unterschiede zu den IFRS ................................................... 129 4.7 Equity-Methode ..................................................................... 133 4.7.1 Die Technik der Equity-Methode ....................................... 134 4.7.2 Unterschiede zu den IFRS ................................................... 143 Literatur ............................................................................................. 147 Stichwortverzeichnis ...................................................................... 151 Inhaltsverzeichnis ( <?page no="11"?> Abkürzungsverzeichnis A Aktiva AG Aktiengesellschaft AktG Aktiengesetz Ant. Anteile ass. assoziierten Aufl. Auflage Aufw. Aufwand AV Anlagevermögen b. beherrschende Beteilig. Beteiligungen betr. betrieblicher BGB Bürgerliches Gesetzbuch BilMoG Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz DRS Deutscher Rechnungslegungsstandard DRSC Deutsches Rechnungslegungs Standards Committee EK Eigenkapital EU Europäische Union FE Fertige Erzeugnisse FK Fremdkapital Ford. Forderungen GE Geldeinheiten gg. gegen ggf. gegebenenfalls ggü. gegenüber GKV Gesamtkostenverfahren GmbH Gesellschaft mit beschränkter Haftung GoF Geschäfts- oder Firmenwert GU Gemeinschaftsunternehmen <?page no="12"?> 31 Abkürzungsverzeichnis GuV Gewinn- und Verlustrechnung HB Handelsbilanz HGB Handelsgesetzbuch HK Herstellungskosten IAS International Accounting Standards IFRS International Financial Reporting Standards i. H. v. in Höhe von i. S. d. im Sinne des i. V. m. in Verbindung mit JÜ Jahresüberschuss KG Kommanditgesellschaft KGaA Kommanditgesellschaft auf Aktien Mio. Millionen MU Mutterunternehmen n. nicht P Passiva PublG Publizitätsgesetz RAP Rechnungsabgrenzungsposten sonst. sonstige(s/ r) stL stille Last(en) stR stille Reserve(n) TU Tochterunternehmen UB Unterschiedsbetrag UKV Umsatzkostenverfahren UN Unternehmen UV Umlaufvermögen Verbindl. Verbindlichkeiten verbl. verbleibender ZWG Zwischengewinn ZWV Zwischenverlust <?page no="13"?> 11 KKoonnzzeerrnn uunndd KKoonnzzeerrnnaabbsscchhlluussss <?page no="15"?> 1'3 Begriff und Bedeutu%; ! =: ."%$=<%2/ : #946: : =: 3, 1.1 Begriff und Bedeutung des Konzernabschlusses Das HGB definiert den Begriff „Konzern“ nicht. Jedoch gibt § 18 AktG Hinweise darauf, was unter einem Konzern und Konzernunternehmen zu verstehen ist. Demnach kann von einem Konzern gesprochen werden, wenn „ein herrschendes und ein oder mehrere abhängige Unternehmen“ unter einer einheitlichen Leitung des herrschenden Unternehmens zusammengefasst sind. Die damit verbundenen Unternehmen nennt man Konzernunternehmen. Definition Konzern Konzern ist die Zusammenfassung mehrerer rechtlich unabhängiger Unternehmen unter einheitlicher Leitung bzw. unter dem beherrschenden Einfluss einer Obergesellschaft (Mutterunternehmen). Zwischen den Konzernunternehmen besteht dabei eine wirtschaftliche und finanzielle Abhängigkeit. Rechtlich sind die Konzernunternehmen selbständig. Der Konzern ist ein Unternehmenskonstrukt, welches keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt. Es ist somit eine Fiktion und verfügt über keine Konzernorgane. Aus dieser Fiktion heraus geht kein eigenständiger Abschluss hervor. Dementsprechend wird der Konzernabschluss aus den Einzelabschlüssen der einbezogenen Konzernunternehmen abgeleitet. Allein die Einzelabschlüsse der zum Konzern gehörenden Unternehmen genügen nicht, um die wirtschaftliche Lage des Konzerns und der Konzernunternehmen zu beurteilen. Die eingeschränkte Aussagekraft der Einzelabschlüsse hat unterschiedliche Gründe 1 : 1 Vgl. Gräfer, H.; Scheld, G.: Grundzüge der Konzernrechnungslegung, 13., neu bearbeitete Aufl., Berlin 2016, S. 3-4. <?page no="16"?> 16 1 Konzern und Konzernabschluss ! Konzernunternehmen müssen sich bei wesentlichen Fragen nach den Entscheidungen der Mutter richten und sind deshalb nicht unabhängig. ! Die wirtschaftliche Entwicklung der Einzelunternehmen hängt vom Gesamtkonzern ab. ! Die einfache Addition der Einzelabschlüsse von Aktiv- und Passivposten bzw. GuV-Posten führt aufgrund von konzerninterne Verflechtungen zu Doppelerfassungen. ! Es besteht eine eingeschränkte Aussagefähigkeit der Einzelabschlüsse z. B. durch Gewinnverlagerungen und Gewinnabschöpfungen oder Verlagerung liquider Mittel zwischen den Konzernunternehmen. ! Durch unterschiedliche Rechtsformen der Konzernunternehmen ist der Zugang zu Informationen nur teilweise vorhanden. Gemäß § 297 Abs. 2 Satz 2 ff. HGB wird daher vom Konzernabschluss verlangt, dass dieser „ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz-, und Ertrags-Lage“ vermitteln soll (Generalnorm). Ziel ist es hierbei, die einbezogenen Unternehmen so darzustellen, als ob diese „ein einziges Unternehmen wären“ (Einheitsgrundsatz). Der Konzernabschluss ergänzt lediglich den Einzelabschluss, er ersetzt ihn nicht. Das HGB verweist bezüglich der Konzernrechnungslegung ebenfalls auf die Vorschriften für den Einzelabschluss von Kapitalgesellschaften (§ 298 Abs. 1 HGB). Demnach dürfen die genannten Paragraphen auch für den Konzernabschluss verwendet werden, wenn „seine Eigenart keine Abweichung bedingt“ oder innerhalb des HGB nichts anderes festgelegt ist. Dennoch gilt es, die unterschiedliche Konzeption und Zwecksetzung von Einzelabschluss und Konzernabschluss zu beachten. Im Gegensatz zum Einzelabschluss hat der Konzernabschluss eine reine Informationsfunktion 2 : 2 Vgl. Gräfer, H.; Scheld, G.: Grundzüge der Konzernrechnungslegung, 13., neu bearbeitete Aufl., Berlin 2016, S. 5-6. <?page no="17"?> ! Bereitstellung entscheidungsrelevanter Informationen für interne Adressaten (Konzernleitung), um darauf basierend Entscheidungen zu treffen. ! Bereitstellung entscheidungsrelevanter Informationen für externe Adressaten (Anleger, Gläubiger, Öffentlichkeit, Mitarbeiter etc.) zu Rechenschaftszwecken, für Bonitätseinschätzungen und zur Erleichterung von Anlageentscheidungen. Anders als der Einzelabschluss hat der Konzernabschluss keine Ausschüttungsbemessungsfunktion und stellt keine Grundlage für Gläubigeransprüche dar, da der Konzern keine eigene Rechtsperson ist. Außerdem hat der Konzernabschluss keine Bedeutung für die Quantifizierung steuerlicher Bemessungsgrundlagen. 1'3 Begriff und Bedeutu%; ! =: ."%$=<%2/ : #946: : =: 3) <?page no="19"?> 1.2 Bestandteile des Konzernabschlusses 19 1.2 Bestandteile des Konzernabschlusses Die Bestandteile des Konzernabschlusses können § 297 Abs. 1 HGB entnommen werden. Demnach besteht dieser aus der Konzernbilanz, der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung, dem Konzernanhang, der Kapitalflussrechnung und dem Eigenkapitalspiegel. Die Erstellung einer Segmentberichterstattung ist freiwillig. Ergänzend zum Konzernabschluss ist ein Konzernlagebericht anzufertigen (§ 290 Abs. 1 Satz 1 HGB). Die einzelnen Bestandteile sind in folgender Tabelle aufgelistet: Tab. 1: Bestandteile des Konzernabschlusses nach HGB Bestandteile Inhalt Muss/ Optional Konzernbilanz Analog zum Einzelabschluss mit konzernspezifischen Besonderheiten Muss Konzern-GuV Analog zum Einzelabschluss mit konzernspezifischen Besonderheiten Muss Konzernanhang §§ 313, 314 HGB Muss Kapitalflussrechnung DRS 21 Muss Eigenkapitalspiegel DRS 22 Muss Segmentberichterstattung DRS 3 Optional Konzernlagebericht § 315 HGB, DRS 20 Muss Kapitalgesellschaften müssen bei Erfüllung bestimmter Merkmale nach § 315b Abs. 1 HGB den Konzernlagebericht um eine nichtfinanzielle Konzernerklärung ergänzen. Eine Befreiung von dieser Pflicht ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich (§ 315b Abs. 2 und 3 HGB). § 315c Abs. 1 HGB verweist bezüglich des Inhalts der nichtfinanziellen Konzernerklärung auf § 289c HGB. <?page no="20"?> 20 1 Konzern und Konzernabschluss Zudem müssen Mutterunternehmen, welche börsennotierte Aktiengesellschaften oder börsennotierte Kommanditgesellschaften auf Aktien sind, gemäß § 315d HGB eine Erklärung zur Unternehmensführung erstellen und diese gesondert im Konzernanhang aufnehmen. § 289f Abs. 2 HGB gibt den Inhalt zur Erklärung wieder. <?page no="21"?> 1.3 Vorgehensweise zur Erstellung des ."%$=<%2/ : #946: : =: 21 1.3 Vorgehensweise zur Erstellung des Konzern- #! schlusses Die Erstellung des Konzernabschlusses kann grundsätzlich in drei Schritte unterteilt werden: Abb. 1: Schritte zur Erstellung des Konzernabschlusses Zunächst muss geprüft werden, für welche Mutterunternehmen eine Konzernrechnungslegungspflicht besteht und welche Unternehmen in den Konzernabschluss mit einbezogen werden (Schritt 1). Bevor die Einzelabschlüsse (HB I) der einbezogenen Unternehmen zu einem Konzernabschluss zusammengefasst werden können, muss eine Vereinheitlichung nach den konzerneinheitlichen Bilanzierungsgrundsätzen erfolgen. Das Ergebnis der Vereinheitlichung ist die Handelsbilanz II (HB II) (Schritt 2). Nachdem die HB II aller Konzernunternehmen horizontal zu einem Summenabschluss aufaddiert wurden, erfolgt im finalen Schritt die Konsolidierung 3 . Mit der Konsolidierung erfolgt die 3 Näheres zur Konsolidierung in Abschnitt 4.1. <?page no="22"?> 22 1 Konzern und Konzernabschluss Betrachtung der Zusammenhänge aus den Einzelabschlüssen der einbezogenen Unternehmen aus Sicht des Konzerns. Konzerninterne Geschäfte sind dabei zu eliminieren. Das Ergebnis der Konsolidierung ist der Konzernabschluss (Schritt 3). <?page no="23"?> 1.4 Unterschiede zu den IFRS 23 1.4 Unterschiede zu den IFRS Der IFRS-Konzernabschluss basiert ebenfalls auf dem Einheitsgrundsatz. Ziel des IFRS-Abschlusses ist es, den Adressaten möglichst viele Informationen zu liefern. Somit dient der Konzernabschluss auch hier ausschließlich Informationszwecken und soll dabei eine fair presentation bieten. Der Konzernabschluss muss nach IAS 1.10 aus einer Bilanz, einer Gesamtergebnisrechnung, einer Kapitalflussrechnung, einer Eigenkapitalveränderungsrechnung (statement of changes in equity) und einem Anhang (notes) bestehen. Sofern rückwirkende Anpassungen durchgeführt worden sind, ist ebenfalls die Eröffnungsbilanz der frühesten Vergleichsperiode zu ergänzen. Kapitalmarktorientierte Unternehmen müssen zusätzlich eine Segmentberichterstattung erstellen (IFRS 8). Die Erstellung eines Lageberichts wird empfohlen, ist jedoch keine Pflicht. Für deutsche Mutterunternehmen, die ihren Konzernabschluss gemäß internationaler Rechnungslegung erstellen, gilt die Befreiung von der Pflicht zur Erstellung eines Konzernlageberichtes nicht (§ 315e Abs. 1 HGB). <?page no="24"?> 24 1 Konzern und Konzernabschluss Kontrollfragen (1) Was ist ein Konzern? (2) Wieso reichen die Einzelabschlüsse der einbezogenen Unternehmen nicht aus, um die wirtschaftliche Lage des Konzerns einzuschätzen? (3) Wer sind die Adressaten des Konzernabschlusses? (4) Welchen Zweck erfüllt der Konzernabschluss nach HGB? (5) Aus welchen Bestandteilen besteht der Konzernabschluss - gibt es zum Inhalt der Bestandteile gesetzliche Regelungen/ Empfehlungen vom DRSC? (6) Welche Schritte sind zur Erstellung des Konzernabschlusses notwendig? <?page no="25"?> 22 AAbbggrreennzzuunngg ddeess KKoonnssoolliiddiieerruunnggss-kkrreeiisseess <?page no="27"?> 2.3 Stufenkonzeption nach HGB 27 2.1 Stufenkonzeption nach HGB Inwiefern das untergeordnete Unternehmen im Konzernabschluss berücksichtigt werden muss, ist gemäß der Stufenkonzeption vom Grad der Einflussnahme des Mutterunternehmens abhängig. Die folgende Abbildung 2 gibt einen Überblick über die Einbeziehungsformen und die Art der Beziehung vom untergeordneten Unternehmen zum Mutterunternehmen. 2.1.1 Verbundene Unternehmen Unter verbundenen Unternehmen wird das in § 290 HGB beschriebene Mutter-Tochter-Verhältnis verstanden. Gekennzeichnet wird die Beziehung durch den beherrschenden Einfluss (vgl. Abschnitt 2.2.1). Die Einflussnahme des Mutterunternehmens ist hier am größten. Verbundene Unternehmen gehören zum Konsolidierungskreis im engeren Sinn. Sie werden im Rahmen der Vollkonsolidierung in den Konzernabschluss einbezogen. Definition Vollkonsolidierung Vollkonsolidierung bedeutet, dass alle Vermögensgegenstände und Schulden sowie alle Aufwendungen und Erträge vollständig in den Konzernabschluss übernommen werden, auch wenn die Beteiligungsquote unter 100 % liegt. Falls nicht von einem beherrschenden Einfluss gesprochen werden kann, ist zu prüfen, ob ggf. ein maßgeblicher Einfluss vorliegt und somit die Equity-Methode zur Anwendung kommt. Der Einsatz der Quotenkonsolidierung ist auszuschließen, da ein Tochterunternehmen nicht gleichzeitig ein Gemeinschaftsunternehmen sein kann. 4 4 Näheres zu Gemeinschaftsunternehmen und zur Quotenkonsolidierung vgl. Kapitel 2.1.2 und 4.6. sowie zur Equity-Methode vgl. Kapitel 2.1.3 und 4.7. <?page no="28"?> 28 1 +/ ; <=%$6%; ! =: ."%: "47! 7=<6%; : 5<=7: =: Abb. 2: Überblick zur Stufenkonzeption nach HGB <?page no="29"?> 2.1 Stufenkonzeption nach HGB 29 2.1.2 Gemeinschaftsunternehmen Ein Unternehmen ist dann ein Gemeinschaftsunternehmen, wenn ein in den Konzernabschluss einbezogenes Mutter- oder Tochterunternehmen dieses Unternehmen gemeinsam mit einem oder mehreren anderen (konzernfremden) Unternehmen führt. Das Kriterium hierfür ist die gemeinschaftliche Führung. Wann eine gemeinschaftliche Führung vorliegt, wird im Gesetz nicht definiert. Gemäß § 310 HGB dürfen Gemeinschaftsunternehmen wahlweise auf Grundlage der Quotenkonsolidierung (vgl. Abschnitt 4.6) oder der Equity-Methode in den Konzern einbezogen werden. Das Wahlrecht kann nach HGB für jedes Gemeinschaftsunternehmen individuell ausgeübt werden. Nach IFRS hingegen muss das Wahlrecht einheitlich ausgeübt werden. Definition Quotenkonsolidierung Bei der Quotenkonsolidierung werden die Posten des Jahresabschlusses entsprechend der Beteiligungsquote des Gemeinschaftsunternehmens in den Konzernabschluss übernommen. Gemeinschaftsunternehmen gehören zum Konsolidierungskreis im weiten Sinne. 2.1.3 Assoziierte Unternehmen Unter einem assoziierten Unternehmen wird ein nicht in den Konzernabschluss einbezogenes Unternehmen verstanden, auf dessen Geschäfts- und Finanzpolitik ein in den Konzernabschluss einbezogenes Unternehmen einen maßgeblichen Einfluss ausübt und gleichzeitig eine Beteiligung nach § 271 Abs. 1 HGB hält (§ 311 HGB). Ein solcher maßgeblicher Einfluss wird vermutet, wenn mindestens 20 % der Stimmrechte gehalten werden. Beteiligungen an assoziierten Unternehmen sind in der Konzernbilanz <?page no="30"?> 30 4 -3ABD%$; %A ! D@ 1"%@"7<! <DB; %A@8BD<@D@ gesondert auszuweisen und nach der Equity-Methode zu bewerten (vgl. Kapitel 4.7). Definition Equity-Methode Die Bewertung „at equity“ von assoziierten Unternehmen besagt nichts anderes, als dass die Beteiligung stets nach Maßgabe des auf die Beteiligung entfallenden Betrages des Eigenkapitals des assoziierten Unternehmens, d. h. spiegelbildlich bewertet wird. Assoziierte Unternehmen sind ebenfalls Teil des Konsolidierungskreises im weiten Sinne. 2.1.4 Sonstige Unternehmen Im Falle, dass zuletzt die Equity-Methode nicht angewendet werden kann, müssen im Konzernabschluss - wie im Einzelabschluss auch - Beteiligungen mit den Anschaffungskosten unter Berücksichtigung von außerplanmäßigen Abschreibungen angesetzt werden (§ 271 Abs. 1 HGB). <?page no="31"?> 2.2 Konzernrechnungslegungspflicht 31 2.2 Konzernrechnungslegungspflicht Die Konzernrechnungslegungspflicht ist in § 290 HGB geregelt. Demnach müssen folgende Voraussetzungen für die Erstellung eines Konzernabschlusses und -lageberichts gegeben sein: ! Das Mutterunternehmen ist eine Kapitalgesellschaft oder Personenhandelsgesellschaft i. S. d. § 264a Abs. 1 HGB. Die Rechtsform der Tochterunternehmen ist dabei unerheblich. Die Konzernrechnungslegungspflicht für Nicht-Kapitalgesellschaften regelt hingegen §§ 11 ff. PublG. Demnach besteht die Pflicht zur Aufstellung für Nicht-Kapitalgesellschaften, falls für drei aufeinander folgende Bilanzstichtage mindestens zwei der drei folgenden Kriterien vorliegen: Tab. 2: Größenkriterien nach § 11 PublG Konzernbilanzsumme Konzernumsatzerlöse Konzernarbeitnehmer › 65 Mio. € › 130 Mio. € › 5.000 Die nachstehenden zwei Voraussetzungen gelten auch für Nicht-Kapitalgesellschaften (§ 11 Abs. 1 PublG). ! Das Mutterunternehmen hat seinen Sitz im Inland. Der Sitz der Tochterunternehmen ist nicht relevant, denn es gilt das Weltabschlussprinzip. Das heißt, dass alle Töchter einzubeziehen sind - unabhängig davon, ob sich das Tochterunternehmen im In- oder Ausland befindet (§ 294 Abs. 1 HGB). ! Es liegt mindestens ein Mutter-Tochter-Verhältnis vor, bei welchem die Mutter die Möglichkeit besitzt, direkt oder indirekt einen beherrschenden Einfluss auf die Tochterunternehmen auszuüben. Der beherrschende Einfluss basiert auf dem sogenannten Control-Konzept (vgl. Kapitel 2.2.1). Somit gilt die Pflicht zur Konzernrechnungslegung nur für Unterordnungskonzerne, nicht aber für Gleichordnungskonzerne 5 . 5 Vgl. Baetge, J.; Kirsch, H.-J.; Thiele, S.: Konzernbilanzen, 11., überarbeitete Aufl., Düsseldorf 2015, S. 88. <?page no="32"?> 32 4 -3ABD%$; %A ! D@ 1"%@"7<! <DB; %A@8BD<@D@ Um den Konzernabschluss überhaupt erstellen zu können, sind Informationen von Seiten der Tochterunternehmen notwendig. Deswegen verlangt § 294 Abs. 3 HGB vom Tochterunterunternehmen, die für die Erstellung des Konzernabschlusses benötigen Informationen unverzüglich der Mutter vorzulegen. Auch auf Nachfrage. Der Konzernabschluss und -lagebericht für das vergangene Konzerngeschäftsjahr sind vom gesetzlichen Vertreter des Mutterunternehmens in den ersten fünf Monaten des laufenden Konzerngeschäftsjahres zu erstellen. Für kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften gilt eine Frist von vier Monaten (§ 290 Abs. 1 HGB). Zudem muss der Konzernabschluss von Wirtschaftsprüfern oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften geprüft (soweit die Prüfungspflicht gem. § 316 HGB) und spätestens zwölf Monate nach Ende des Konzerngeschäftsjahres offengelegt werden (§§ 319, 325 HGB). Für kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften verkürzt sich die Frist hinsichtlich der Offenlegung auf vier Monate (§ 325 Abs. 4 HGB). 2.2.1 Control-Konzept Die Tatbestände, wann nach dem Control-Konzept von einem beherrschenden Einfluss gesprochen werden kann, ergeben sich aus § 290 Abs. 2 HGB. Diese sind jedoch nicht abschließend (DRS 19.16). Es reicht aus, wenn eines der folgenden Tatbestände nach § 290 Abs. 2 HGB erfüllt ist: ! Das Mutterunternehmen verfügt über die Mehrheit der Stimmrechte. ! Das Mutterunternehmen verfügt über ein Organbestellungsrecht. ! Das Mutterunternehmen verfügt über ein Beherrschungsrecht aufgrund eines Vertrags oder einer Satzung. <?page no="33"?> 2.2 Konzernrechnungslegungspflicht 33 ! Das Mutterunternehmen übernimmt die Mehrheit der Risiken und Chancen eines Unternehmens (Zweckgesellschaft). Dabei kommt es nicht darauf an, dass der beherrschende Einfluss tatsächlich ausgeübt wird, sondern es genügt die Tatsache, dass ein beherrschender Einfluss ausgeübt werden kann (DRS 19.10). Tannenbaumprinzip 2.2.2 In mehrstufigen Konzernen existieren Tochterunternehmen, die wiederum Mutterunternehmen von anderen Tochterunternehmen sind. Folgende Abbildung verdeutlicht solch eine Konzernstruktur: Abb. 3: Darstellung eines mehrstufigen Konzerns Grundsätzlich gilt, dass jedes inländische Mutterunternehmen unabhängig von seiner eigenen Stellung innerhalb eines Konzerns einen (Teil-)Konzernabschluss unter Einbeziehung seiner unmittelbaren und mittelbaren Tochterunternehmen aufstellen, prüfen und offenlegen muss. Die Verpflichtung zur Erstellung eines Teilkonzernabschlusses wird auch als Tannenbaumprinzip bezeichnet. Dieser soll den ev. Minderheitsgesellschaftern zusätzliche Informationen bieten. Ob der Nutzen des Teilkonzernabschlusses die Kosten tatsächlich übersteigt, wird bezweifelt 6 , weswegen das Gesetz Möglichkeiten zur Pflichtbefreiung hinsichtlich der Erstellung eines Teilkonzernabschlusses bietet (vgl. Kapitel 2.3). 6 Vgl. Baetge, J.; Kirsch, H.-J.; Thiele, S.: Konzernbilanzen, 11., überarbeitete Aufl., Düsseldorf 2015, S. 101. <?page no="35"?> 2.3 Befreiung von der Pflicht zur 1"%$DB%BD#? %; %A@7DA; %A 35 2.3 Befreiung von der Pflicht zur Konzernrechnungs- $! gung Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Pflicht zur Erstellung eines (Teil-)Konzernabschlusses entfallen. Hierfür muss eines der vier folgenden Kriterien erfüllt sein: ! Das übergeordnete Mutterunternehmen in der Konzernstruktur erstellt einen befreienden Konzernabschluss. Somit kommt das Tannenbaumprinzip nicht zur Anwendung und der Teilkonzernabschluss entfällt. Dabei wird unterschieden, ob das übergeordnete Mutterunternehmen seinen Sitz im Inland/ innerhalb der EU oder außerhalb der EU hat. Damit die befreiende Wirkung eintritt, muss das übergeordnete Mutterunternehmen bei der Erstellung des Konzernabschlusses einige Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen regelt § 291 HGB bzw. § 292 HGB. Die Aufstellung eines Teilkonzernabschlusses kann von Minderheitsgesellschaftern nach § 291 Abs. 3 Nr. 2 HGB trotzdem verlangt werden, sofern diesen mindestens 10 % der Aktionäre einer AG oder KGaA bzw. mindestens 20 % der GmbH- Gesellschafter beantragen. Der Antrag hierfür muss spätestens sechs Monate vor Ende des Konzerngeschäftsjahres erfolgen. Diese Ausnahmeregelung soll einen Schutz für Minderheitsgesellschafter bieten 7 . Für Unternehmen, die kapitalmarktorientiert sind, hat der Konzernabschluss der übergeordneten Mutter keine befreiende Wirkung. ! Es liegt eine größenabhängige Befreiung vor. Nach § 293 Abs. 1 HGB muss ein Mutterunternehmen keinen Konzernabschluss aufstellen, wenn auf zwei aufeinander folgenden Bilanzstichtagen mindestens zwei der drei folgenden Merkmale vorliegen: 7 Vgl. Baetge, J.; Kirsch, H.-J.; Thiele, S.: Konzernbilanzen, 11., überarbeitete Aufl., Düsseldorf 2015, S. 105. <?page no="36"?> 36 4 -3ABD%$; %A ! D@ 1"%@"7<! <DB; %A@8BD<@D@ Tab. 3: Kriterien für die größenabhängige Befreiung nach § 293 HGB Bruttomethode Nettomethode Bilanzsumme (Mio. €) ! 24,0 ! 20,0 Umsatzerlöse (Mio. €) ! 48,0 ! 40,0 Arbeitnehmer ! 250 ! 250 Bei der Bruttomethode ermitteln sich die Bilanzsumme und die Umsatzerlöse dadurch, dass die Einzelbilanzen aller einzubeziehenden Unternehmen addiert werden (Summenbilanz). Bei der Nettomethode ist es hingegen nötig, ein Probekonzernabschluss inklusive aller einzubeziehenden Unternehmen zu erstellen. Die geringere Bilanzsumme und Umsatzerlöse bei dieser Methode resultieren daher, dass hier alle konzerninternen Verflechtungen eliminiert wurden. Es steht dem Mutterunternehmen frei zu entscheiden, welche Methode gewählt wird. Für kapitalmarktorientierte Unternehmen gilt die größenabhängige Befreiung nicht. ! Das Mutterunternehmen muss einen IFRS-Konzernabschluss nach § 315e HGB erstellen. Damit entfällt die Pflicht, einen Konzernabschluss nach nationalem Recht aufzustellen. Für Mutterunternehmen, die kapitalmarktorientiert sind, besteht eine Pflicht zur Erstellung eines Konzernabschlusses nach internationalen Rechnungslegungsstandards. Für Unternehmen ohne Kapitalmarktorientierung gibt es ein Wahlrecht (§ 315e Abs. 3 HGB). Für Unternehmen, die nach dem PublG ebenfalls zur Konzernrechnungslegung verpflichtet sind, gilt § 315e HGB analog. ! Das Mutterunternehmen verfügt gemäß § 290 Abs. 5 HGB nur über Tochterunternehmen, die aufgrund der Wahlrechte nach § 296 HGB nicht konsolidiert werden müssen (vgl. Kapitel 2.4). Trotzdessen muss hier geprüft werden, ob die Tochterunternehmen nach der Equity-Methode zu bilanzieren sind 8 . 8 Vgl. Baetge, J.; Kirsch, H.-J.; Thiele, S.: Konzernbilanzen, 11., überarbeitete Aufl., Düsseldorf 2015, S. 123. <?page no="37"?> 2.4 Konsolidierungswahlrechte 37 2.4 Konsolidierungswahlrechte Gemäß dem Weltabschlussprinzip müssen neben dem Mutterunternehmen grundsätzlich alle Tochterunternehmen unabhängig vom Sitz konsolidiert werden (§ 294 Abs. 1 HGB). Unter bestimmten Voraussetzungen, die in § 296 Abs. 1 und 2 HGB geregelt sind, kann ein Wahlrecht für den Einbezug von Tochterunternehmen in den Konsolidierungskreis bestehen: ! Die Rechte des Mutterunternehmens sind erheblich und dauernd beschränkt, wodurch die Einflussnahme auf das Vermögen und die Geschäftsführung der Tochterunternehmen nachhaltig nicht mehr möglich ist. Typische Beispiele aus dem DRS 19.82 sind: eingeleitete Insolvenzverfahren, vertragliche oder satzungsmäßige Einschränkung der Stimmrechte, eingeschränkte Verfügungsgewalt über Vermögen und Kapital durch drohende Verstaatlichung im Ausland. Eine Beschränkung der Transferierbarkeit eines Tochterunternehmens, Umweltschutzauflagen oder kartellrechtliche Beschränkungen reichen dabei nicht aus (DRS 19.82). ! Das Anfordern der notwendigen Informationen zur Konzernabschlusserstellung ist für das Mutterunternehmen mit unverhältnismäßig hohen Kosten oder Verzögerungen verbunden. Typische Beispiele aus dem DRS 19.91 sind: - Katastrophen wie Zusammenbruch der Datenverbindung, Brand, politische Behinderungen. ! Das Mutterunternehmen beabsichtigt von Beginn an die Weiterveräußerung der Anteile vom Tochterunternehmen. ! Für die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns ist der Einbezug des Tochterunternehmens <?page no="38"?> 38 4 -3ABD%$; %A ! D@ 1"%@"7<! <DB; %A@8BD<@D@ von untergeordneter Bedeutung. Ab wann der Einbezug unwesentlich ist, wird im Gesetz nicht geregelt. Die Entscheidung liegt bei den Unternehmen. Oft werden als Maßstab jedoch Veränderungen bestimmter quantitativer Größen wie z. B. Kennzahlen genutzt 9 . Betrifft das mehrere Tochterunternehmen, sind für die Entscheidung der Wesentlichkeit alle Tochterunternehmen im Ganzen zu betrachten. Bei Anwendung der Konsolidierungswahlrechte muss dies im Konzernanhang angegeben und begründet werden (§ 296 Abs. 3 HGB), da eine Ausübung des Wahlrechts eine Veränderung des Konsolidierungskreises zur Folge hat und somit kein Vergleich mit Vorperioden möglich wäre. Aufgrund des Stetigkeitsgrundsatzes (vgl. Kapitel 2.5) muss dieses bei Ausübung eines Wahlrechts in den Folgejahren beibehalten werden. Eine Abweichung davon kann nur bei Änderung einer der oben dargestellten Sachverhalte erfolgen. 9 Vgl. Baetge, J.; Kirsch, H.-J.; Thiele, S.: Konzernbilanzen, 11., überarbeitete Aufl., Düsseldorf 2015, S. 120. <?page no="39"?> 2.5 Konsolidierungsgrundsätze 39 2.5 Konsolidierungsgrundsätze Im Rahmen der Konsolidierung sind einige Grundsätze zu beachten, die eine Basis für die Vorgehensweise bei der Konzernbilanzierung bilden: ! Grundsatz der Vollständigkeit Der Grundsatz besagt zum einen, dass alle Jahresabschlussposten vollständig in den Konzernabschluss aufzunehmen sind. Die Bilanzierungsverbote und -gebote sind dabei einzuhalten (§ 300 Abs. 2 Satz 1 HGB). Zum anderen muss der Konsolidierungskreis vollständig sein. Unter Beachtung des Weltabschlussprinzips sind das Mutterunternehmen und alle in- und ausländischen Tochterunternehmen in den Konzernabschluss mit aufzunehmen. ! Grundsatz der Stetigkeit Nach diesem Grundsatz sind alle Ansatz-, Ausweis-, Bewertungs-, und Konsolidierungsgrundsätze grundsätzlich beizubehalten, um eine Vergleichbarkeit der Konzernabschlüsse im Zeitablauf zu ermöglichen. In Ausnahmefällen kann davon abgewichen werden, dieses ist dann im Konzernanhang anzugeben (§ 297 Abs. 3 HGB). ! Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Wesentlichkeit Gemäß diesem Grundsatz muss ein angemessenes Verhältnis zwischen dem Nutzen des Konzernabschlusses und den Kosten bestehen. Hierfür gelten jedoch keine allgemeingültigen Maßstäbe, sondern es handelt sich um Entscheidungen im Einzelfalle 10 . Zudem gibt es Bilanztheorien, die die grundsätzliche Vorgehensweise der Konzernbilanzierung stützen. Dabei setzten sich insbesondere zwei Theorien zur Konzernrechnungslegung in der Praxis durch: Die Einheitstheorie und die Interessentheorie. 10 Vgl. Gräfer, H.; Scheld, G.: Grundzüge der Konzernrechnungslegung, 13., neu bearbeitete Aufl., Berlin 2016, S. 130. <?page no="40"?> 40 4 -3ABD%$; %A ! D@ 1"%@"7<! <DB; %A@8BD<@D@ 2.5.1 Einheitstheorie Nach der Einheitstheorie werden alle Unternehmen trotz rechtlicher Selbständigkeit als wirtschaftliche Einheit dargestellt. Alle Aktionäre am Konzern - also sowohl Mehrheitsaktionäre als auch Minderheitsaktionäre - sind gleichberechtigt und werden als Eigenkapitalgeber gesehen. Aus der Einheitstheorie folgt die Notwendigkeit, alle Tochterunternehmen unabhängig der Beteiligungsquote vollständig in den Konzernabschluss einzubeziehen (Vollkonsolidierung). Die Anteile der Minderheitsgesellschafter werden innerhalb des Eigenkapitals gesondert ausgewiesen. 2.5.2 Interessentheorie Die Interessentheorie sieht den Konzern nicht als wirtschaftliche Einheit. Der Konzernabschluss erweitert lediglich den Abschluss der Obergesellschaft und dient als weiteres Informationsinstrument für die Mehrheitsaktionäre. Dementsprechend werden Minderheitsaktionäre als Konzernfremde angesehen und sind den Mehrheitsaktionären nicht gleichgestellt. Folglich sollen die Vermögensgegenstände und Schulden entsprechend der Beteiligungsquote in die Konzernbilanz übernommen werden (Quotenkonsolidierung). Die deutsche Konzernrechnungslegung kann nicht eindeutig einer Theorie zugeordnet werden, da sie sowohl Züge der Einheitstheorie als auch einige interessentheoretische Ansätze aufweist 11 . 11 Vgl. Küting, K.; Weber, C.: Der Konzernabschluss, 13. Aufl., Stuttgart 2012, S. 95. <?page no="41"?> 2.6 Unterschiede zu den IFRS 41 2.6 Unterschiede zu den IFRS Die Konzernrechnungslegungspflicht nach den IFRS ist im IFRS 10 geregelt und wird demnach auch an das Mutter-Tochter- Verhältnis geknüpft. Dabei sind der Sitz und die Rechtsform von Mutter- und Tochterunternehmen nicht relevant (Weltabschlussprinzip). Das Mutterunternehmen muss hierbei die Möglichkeit zur Beherrschung (power to control) besitzen. Entsprechende Kriterien für die Beherrschung sind in IFRS 10 geregelt. Nach internationaler Rechnungslegung gibt es für Konzerne keine größenabhängigen Befreiungen. Für Tochterunternehmen, die gleichzeitig Mutterunternehmen sind, gilt ebenfalls das Tannenbaumprinzip. So können übergeordnete Mutterunternehmen, deren Sitz nach IFRS unerheblich ist, auch einen befreienden Konzernabschluss erstellen. Jedoch müssen die übrigen Aktionäre darüber informiert werden und dürfen bezüglich der Befreiung keinen Widerspruch erhoben haben. Weitere Möglichkeiten zur Befreiung von der Konzernrechnungslegung nach IFRS sind nicht explizit geregelt. Konsolidierungswahlrechte nach IFRS sind nicht eindeutig festgelegt. Das Wahlrecht aufgrund untergeordneter Bedeutung kann gemäß dem materiality principle abgeleitet werden. Im Gegensatz zu § 296 Abs. 1 Nr. 3 HGB müssen nach IFRS 5 die Anteile eines Tochterunternehmens auch im Konzernabschluss berücksichtigt werden, im Falle dass diese lediglich zu Weiterveräußerungszwecken gehalten werden. Die Konsolidierungsgrundsätze gelten analog auch für den IFRS- Konzernabschluss. Zwar überwiegen die Vorschriften der Einheitstheorie im IFRS- Konzernabschluss, jedoch ist wie auch vereinzelt im Konzernabschluss nach HGB eine interessentheoretische Prägung vorhanden 12 . 12 Vgl. Küting, K.; Weber, C.: Der Konzernabschluss, 13. Aufl., Stuttgart 2012, S. 95. <?page no="42"?> 42 4 -3ABD%$; %A ! D@ 1"%@"7<! <DB; %A@8BD<@D@ Tochterunternehmen (subsidiary) müssen vollkonsolidiert werden. Des Weiteren sind laut IAS 28 Gemeinschaftsunternehmen (joint ventures) und assoziierte Unternehmen (associates) nach der Equity- Methode zu berücksichtigen. Alternativ können Gemeinschaftsunternehmen auch nach der Quotenkonsolidierung in den Konzernabschluss einbezogen werden (IAS 31). Wenn zuletzt auch nach IFRS kein maßgeblicher Einfluss (significant influence) vorliegt, ist die Beteiligung zum beizulegenden Zeitwert (fair value) nach IFRS 9 zu bewerten. <?page no="43"?> 1"%>B"77CB5AD% 43 Kontrollfragen (1) Wodurch kennzeichnet sich der beherrschende Einfluss aus? (2) Was bedeutet das Weltabschlussprinzip? (3) Stellen Sie Einheitstheorie und Interessentheorie gegenüber. (4) Müssen Tochterunternehmen, die gleichzeitig Mutterunternehmen sind, ebenfalls einen Konzernabschluss erstellen? (5) Unter welchen Voraussetzungen kann von einer Konzernrechnungslegungspflicht abgesehen werden? Nennen Sie die dazugehörigen Paragraphen. (6) Müssen Tochterunternehmen, die zum Zwecke der Weiterveräußerung erworben wurden, konsolidiert werden? (7) Nach welcher Methode werden verbundene Unternehmen/ Gemeinschaftsunternehmen/ assoziierte Unternehmen in den Konzernabschluss einbezogen? <?page no="45"?> 33 VVeerreeiinnhheeiittlliicchhuunngg ddeerr EEiinnzzeell-- ##""sscchhllüüssssee <?page no="47"?> 2(6 Überblick 47 3.1 Überblick Wie in Kapitel 1 erläutert, ist der Konzernabschluss eine Ableitung aus den Einzelabschlüssen der einbezogenen Konzernunternehmen. Die Einzelabschlüsse in ihrer Ursprungsform, welche Handelsbilanz I (HB I) genannt werden, können nicht einfach zusammengefasst werden. Damit die Einzelabschlüsse nach HB I für den Konzernabschluss verwendet werden können, müssen diese zunächst auf Basis der konzerneinheitlichen Bilanzierungsregeln vereinheitlicht werden. Ausschlaggebend sind immer die Vorgaben des Mutterunternehmens. Dieses gibt in der Regel konzerneinheitlichen Bilanzierungsregeln vor. Die Vereinheitlichung erfolgt im zweiten Schritt (vgl. Abschnitt 0) der Konzernabschlusserstellung und berücksichtigt folgende Punkte: ! Vereinheitlichung von Bilanzstichtag, ! einheitlicher Bilanzansatz, Bewertung und Gliederung, ! Währungsumrechnung. Das Ergebnis der Anpassungsmaßnahmen ist dann die sogenannte Handelsbilanz II (HB II). Die HB II ist eine Vorstufe zum Konzernabschluss und gehört damit nicht unmittelbar zu den Konsolidierungsvorgängen. Aus den Handelsbilanzen II der Konzernunternehmen ergibt sich nach horizontaler Summation aller Abschlusspositionen die sogenannte Summenbilanz. Diese bildet die Basis für die Konsolidierung. Folgende Abbildung verdeutlicht das Vorgehen: Abb. 4: Das Vorgehen bei der Vereinheitlichung bis zur Konzernbilanz 13 13 Eigene Darstellung in Anlehnung an: Steiner, E.; Orth, J.; Schwarzmann, W.: Konzernrechnungslegung nach HGB und IFRS, 1. Aufl., Stuttgart 2010, S.60. <?page no="49"?> Vereinheitlichung der +<75%$@><#? >5AD 0) 3.2 Vereinheitlichung der Bilanzstichtage Gemäß § 299 Abs. 1 HGB muss der Stichtag des Konzernabschlusses mit dem Stichtag des Einzelabschlusses des Mutterunternehmens identisch sein, da der Jahresabschluss des Mutterunternehmens die Basis für den Konzernabschluss bildet 14 . Grundsätzlich sollten die Einzelabschlüsse der Tochterunternehmen ebenfalls am Abschlussstichtag des Konzerns aufgestellt werden (§ 299 Abs. 2 Satz 1 HGB). Ist der Fall gegeben, dass aus sachlichen Gründen der Abschlussstichtag eines Tochterunternehmens um mehr als drei Monate vor dem Konzernabschlussstichtag liegt, besteht die Pflicht einen Zwischenabschluss zum Abschlussstichtag des Konzerns zu erstellen. Dieser Zwischenabschluss muss formal und inhaltlich der Handelsbilanz II entsprechen 15 . Liegt der Abschlussstichtag nicht mehr als drei Monate vor dem Konzernabschlussstichtag, ist kein Zwischenabschluss notwendig. Jedoch müssen gemäß § 299 Abs. 3 HGB Sachverhalte, die auf der einen Seite von besonderer Bedeutung für die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage eines in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmens sind und auf der anderen Seite zwischen dem Einzelabschluss des Tochterunternehmens sowie dem Abschlussstichtag des Konzernabschlusses eintraten, in der Konzernbilanz und der Konzern-GuV mittels Nachbuchungen berücksichtigt werden. Alternativ können im Konzernanhang Sachverhalte von besonderer Bedeutung angegeben werden. 14 Vgl. Baetge, J.; Kirsch, H.-J.; Thiele, S.: Konzernbilanzen, 11., überarbeitete Aufl., Düsseldorf 2015, S. 135. 15 Vgl. IDW (Hrsg.): WP Handbuch 2012, Band I, 14. Aufl., Düsseldorf 2012, Rn. M 158 S. 1451. <?page no="51"?> =<%? D<>7<#? 8D<> : "% Bilanzansatz, Bewertung und Gliederung .6 3.3 Einheitlichkeit von Bilanzansatz, Bewertung und Gliederung § 300 Abs. 2 Satz 1 HGB regelt bezüglich des Ansatzes der Konzernabschlussposten, dass die Vermögensgegenstände, Schulden und Rechnungsabgrenzungsposten sowie die Erträge und Aufwendungen, der in den Konzernabschluss einzubeziehenden Unternehmen - unabhängig von ihrer Berücksichtigung in den Einzelabschlüssen dieser Unternehmen - vollständig zu berücksichtigen sind. Vorausgesetzt, es bestehen nach dem Recht des Mutterunternehmens keine etwaigen Bilanzierungsverbote oder -wahlrechte. Die Bewertung der nach § 300 Abs. 2 HGB übernommenen Vermögensgegenstände und Schulden der Konzernunternehmen muss sich nach den Methoden des Mutterunternehmens richten und einheitlich sein (§ 308 Abs. 1 Satz 1 HGB). Konkret bedeutet die einheitliche Bewertung, dass gleiche Sachverhalte nach derselben Methode bewertet werden müssen. Gleiche Sachverhalte liegen bei art- oder funktionsgleichen Vermögensgegenständen und Schulden und gleichen wertbestimmenden Bedingungen, wie z. B. Nutzungsbedingungen, vor 16 . Bei Vorliegen unterschiedlicher wertbestimmender Bedingungen, wie z.B. unterschiedliche Nutzungsdauern in unterschiedlichen Ländern aufgrund von lokalen Einflussfaktoren, ist die Anwendung von unterschiedlichen Bewertungsmethoden zulässig. Diese müssen aber sachlich begründet werden. Wenden die Tochterunternehmen andere Bewertungsmethoden als die der Mutter an, müssen diese im Konzernanhang angegeben werden. Insgesamt ist für den Ansatz und die Bewertung von Vermögen und Schulden somit das Recht des Mutterunternehmens maßgeblich. 16 Vgl. Baetge, J.; Kirsch, H.-J.; Thiele, S.: Konzernbilanzen; 11., überarbeitete Aufl., Düsseldorf 2015, S. 147. <?page no="52"?> 52 3 Vereinheitlichung der Einzelsabschlüsse Die nach dem Recht der Mutter zulässigen Ansatz- und Bewertungswahlrechte können für den Konzernabschluss unabhängig von ihrer Ausübung im Einzelabschluss des Mutterunternehmens neu ausgeübt werden. So kann z. B. das Ansatzwahlrecht nach § 248 Abs. 2 Satz 1 HGB im Konzernabschluss angewendet werden, obwohl im Einzelabschluss der Mutter darauf verzichtet wurde. Dadurch entstehen Spielräume für eine eigene Konzernbilanzpolitik 17 . Von einer einheitlichen Bewertung kann abgewichen werden, wenn dies von untergeordneter Bedeutung ist (§ 308 Abs. 2 Satz 3 HGB) oder ein Ausnahmefall vorliegt (§ 308 Abs. 2 Satz 4 HGB). Sollte es sich um einen solchen Ausnahmefall handeln, muss dies im Konzernanhang angegeben und begründet werden. Gemäß § 298 Abs. 1 HGB ist die Bilanz nach dem Gliederungsschema für große Kapitalgesellschaften nach § 266 HGB analog für die Konzernbilanz anzuwenden. Für die Konzern-GuV ist die Gliederungsvorschrift gemäß § 275 HGB vorgeschrieben. Auch hier existiert ein Wahlrecht zwischen dem Gesamtkostenverfahren und dem Umsatzkostenverfahren. 17 Vgl. Baetge, J.; Kirsch, H.-J.; Thiele, S.: Konzernbilanzen; 11., überarbeitete Aufl., Düsseldorf 2015, S. 148. <?page no="53"?> 3.4 Währungsumrechnung 53 3.4 Währungsumrechnung Die Internationalisierung der Güter- und Kapitalmärkte führt dazu, dass viele deutsche Mutterunternehmen ausländische Tochterunternehmen haben. Diese Tochterunternehmen führen zum Teil ihre Geschäftsbücher in fremder Währung. Vom Gesetzgeber wird gemäß § 298 Abs. 1 i. V. m. § 244 HGB gefordert, dass der Konzernabschluss in Euro aufzustellen ist. Dementsprechend müssen in fremder Währung lautende Jahresabschlüsse anhand von Umrechnungskursen in Euro umgerechnet werden. Welche Kurse bei der Umrechnung zur Anwendung kommen, regelt § 308a HGB. Demnach wird die Verwendung der modifizierten Stichtagskursmethode vorgeschrieben, bei der die Aktiv- und Passivposten einer auf fremder Währung lautenden Bilanz zum Devisenkassamittelkurs am Konzernabschlussstichtag umzurechnen ist. Von dieser Regel ausgenommen sind die Eigenkapitalposten, welche zum historischen Kurs in Euro umgerechnet werden. Die Posten der Gewinn- und Verlustrechnung sind zum Durchschnittskurs in Euro darzustellen. Durch den Einsatz unterschiedlicher Wechselkurse bei der Währungsumrechnung entstehen Umrechnungsdifferenzen in der Bilanz und der GuV. Die Umrechnungsdifferenz ist erfolgsneutral nach den Rücklagen in den Posten „Eigenkapitaldifferenz aus Währungsumrechnung“ in der Bilanz auszuweisen und berechnet sich folgendermaßen: ) aller Aktiva bewertet mit Stichtagskursen ./ . Eigenkapital zu historischen Kursen ./ . Jahresüberschuss übernommen aus der GuV ./ . Fremdkapital bewertet mit Stichtagskursen = Eigenkapitaldifferenz aus Währungsumrechnung Bei teilweisem oder vollständigem Verkauf des Tochterunternehmens ist der Posten in entsprechender Höhe erfolgswirksam aufzulösen (§ 308a Satz 4 HGB). <?page no="54"?> 54 3 Vereinheitlichung der Einzelsabschlüsse Das nachfolgende stark vereinfachte Beispiel verdeutlicht das Vorgehen bei der Währungsumrechnung: Es liegt eine auf US-Dollar lautende Bilanz und GuV eines amerikanischen Tochterunternehmens vor. Dabei wird angenommen, dass zwischen dem Jahresbeginn und Jahresende keine Kursschwankungen stattfinden, so dass sich der Durchschnittskurs als arithmetisches Mittel aus Anfangs- und Schlusskurs darstellt: Die Umrechnung der Bilanzposten - mit Ausnahme des Eigenkapitals - erfolgt mit dem Kurs am Bilanzstichtag von 1,20 $/ €. So ergibt sich z. B. bei den Sachanlagen nach Umrechnung der Wert 250 € (300 $ / 1,20 $/ €). Das sonstige Eigenkapital wird Historische Kurs = Kurs zu Jahresbeginn Kurs zu Jahresende Durchschnittskurs 1,50 $/ € 1,20 $/ € 1,35 $/ € <?page no="55"?> 3.4 Währungsumrechnung 55 unter Zuhilfenahme des historischen Kurses (1,50 $/ €) umgerechnet. Als Grundlage für die Umrechnung der GuV-Positionen dient der Durchschnittskurs von 1,35 $/ €. Dabei ergibt sich nach Umrechnung der GuV ein Jahresüberschuss von 45 €. Die Nebenrechnung zeigt die Berechnung der Eigenkapitaldifferenz aus der Währungsrumrechnung. Der Ausweis passiert erfolgsneutral in der HB II und führt dazu, dass die Eigenkapitalquote von 50 % trotz Währungsumrechnung gleich bleibt. <?page no="57"?> 3.5 Unterschiede zu den IFRS 57 3.5 Unterschiede zu den IFRS Gemäß IFRS 10.B92 ist für den Konzernabschluss der Abschlussstichtag des Mutterunternehmens relevant. Die Aufstellung eines Zwischenberichts für Tochterunternehmen mit abweichenden Abschlussstichtagen ist immer notwendig - es sei denn die praktische Durchführbarkeit ist nicht gegeben (z. B. die Beschaffung der Daten erweist sich als problematisch). Falls eben diese Ausnahmeregel vorliegt, darf der Einzelabschluss der Tochter trotz abweichender Stichtage in den Konzern einbezogen werden, solange der Stichtag nicht mehr als drei Monate vor oder drei Monate nach dem Konzernstichtag liegt. Andernfalls sind Korrekturbuchungen notwendig. Die Regelung unterscheidet sich von § 299 Abs. 2 Satz 2 HGB nur dadurch, dass im HGB der abweichende Abschlussstichtag nur bis zu drei Monate vor dem Konzernabschlussstichtag, jedoch nicht nach dem Konzernabschlussstichtag liegen darf. An die Rechnungslegungsgrundsätze des Konzernabschlusses müssen sich alle Konzernunternehmen halten und die Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden dementsprechend einheitlich ausüben (IFRS 10.B87). Eine Ausnahme hiervon stellen unwesentlichen Abweichungen dar (IAS 1.31). Die Währungsumrechnung nach IFRS erfolgt in mehreren Schritten und findet sich im IAS 21 wieder. Zunächst erfolgt die Bestimmung der eigenen funktionalen Währung der ausländischen Tochterunternehmen. Die funktionale Währung wird im IAS 21.8 als Währung des primären Wirtschaftsraumes definiert, in welchem das jeweilige Unternehmen seine Geschäfte tätigt. Wurde der Abschluss des Tochterunternehmens in einer anderen Währung als der funktionalen Währung aufgestellt, muss diese mittels der Zeitbezugsmethode im zweiten Schritt in die funktionale Währung umgerechnet werden. Im nächsten Schritt ist ggf. eine Umrechnung in die Darstellungswährung notwendig. Die Darstellungswährung ist jene Währung, in der die Aufstellung des Abschlusses erfolgt. Sie kann <?page no="58"?> 58 3 Vereinheitlichung der Einzelsabschlüsse von den Unternehmen frei gewählt werden und muss nicht unbedingt mit der funktionalen Währung des Mutterunternehmens übereinstimmen. Jedoch ist zu beachten, dass die Aufstellung des IFRS-Konzernabschlusses nach § 315e Abs. 1 i.V.m. § 244 HGB für inländische Mutterunternehmen, die kapitalmarktorientiert sind, in Euro zu erfolgen hat. Weichen funktionale Währung und Darstellungswährung voneinander ab, sind diese nach der Methode gemäß IAS 21.38-43 umzurechnen. Diese entspricht im Wesentlichen der modifizierten Stichtagskursmethode. Für Tochterunternehmen, die ihre Abschlüsse in der Währung eines Landes mit Hochinflation aufstellen, gilt eine spezielle Vorschrift nach IAS 29. <?page no="59"?> 3.5 Unterschiede zu den IFRS 59 Kontrollfragen (1) Was wird unter der sogenannten Handelsbilanz I bzw. II verstanden? (2) Was muss bei der Vereinheitlichung der Einzelabschlüsse berücksichtigt werden? (3) Was passiert, wenn der Abschlussstichtag des Tochterunternehmens vom Konzernabschlussstichtag abweicht? (4) Was versteht man unter einheitlicher Bewertung im Konzernabschluss? (5) Nach welcher Methode erfolgt die Währungsumrechnung nach HGB/ IFRS? <?page no="61"?> 44 KKoonnssoolliiddiieerruunngg <?page no="63"?> 0(6 Einführung 63 4.1 Einführung Nach erfolgreicher Vereinheitlichung und Summation aller einzubeziehenden Jahresabschlüsse erfolgt im letzten Schritt die Konsolidierung. In den jeweiligen Einzelabschlüssen der Konzernunternehmen werden Geschäftsverbindungen zu anderen Konzernunternehmen behandelt als wären es Nicht-Konzernunternehmen. Im Konzern werden diese Geschäftsverbindungen als Doppelerfassung gesehen und führen zu einer Nicht-Einhaltung des Einheitsgrundsatzes (resultierend aus der Einheitstheorie). Aus diesem Grund werden im Rahmen der Konsolidierung die konzerninternen Beziehungen aus der Summenbilanz eliminiert, so dass der Konzern als ein fiktives einziges wirtschaftlich und rechtlich selbständiges Unternehmen dargestellt wird. Definition Konsolidierung Konsolidierung bedeutet die Eliminierung von konzerninternen Verflechtungen. Folgende vier Konsolidierungen sind notwendig um alle konzerninternen Verflechtungen zu eliminieren: ! Kapitalkonsolidierung, ! Schuldenkonsolidierung, ! Zwischenergebniseliminierung, ! Aufwands- und Ertragskonsolidierung. Die Beispiele der genannten Konsolidierungsmaßnahmen werden anhand der Vollkonsolidierung durchgeführt. An späterer Stelle werden zusätzlich die Quotenkonsolidierung (vgl. Abschnitt 4.6) und die Equity-Methode (vgl. Abschnitt 4.7) näher betrachtet. <?page no="65"?> 4.2 Kapitalkonsolidierung 65 4.2 Kapitalkonsolidierung Die Aufgabe der Kapitalkonsolidierung ist die Elimination der Kapitalverflechtungen zwischen den Konzernunternehmen. Zum einen wird auf der Aktivseite der Bilanz des Mutterunternehmens die Beteiligung an dem Tochterunternehmen ausgewiesen. Zum anderen weist die Tochter den auf die Beteiligung entfallenen Teil als Eigenkapital aus, wodurch eine Doppelerfassung gegeben ist. Diese Doppelfassung ist innerhalb der Kapitalkonsolidierung zu eliminieren. Gemäß § 301 Abs. 1 HGB ist „der dem Mutterunternehmen gehörende Anteil“ am Tochterunternehmen „mit dem auf diese Anteile entfallenden Betrag des Eigenkapitals des Tochterunternehmens“ zu verrechnen. Definition Kapitalkonsolidierung Die Kapitalkonsolidierung ist die Aufrechnung vom Beteiligungsbuchwert des Mutterunternehmens mit dem hierauf entfallenen Eigenkapitalanteil des Tochterunternehmens. Für den „dem Mutterunternehmen gehörenden Anteil“ am Tochterunternehmen kommen folgende Bilanzpositionen nach § 266 Abs. 2 HGB in Betracht: ! Anteile an verbundene Unternehmen, ! Beteiligungen, ! Wertpapiere des Anlagevermögens, ! sonstige Vermögensgegenstände, ! sonstige Wertpapiere. Die zu verrechnenden Eigenkapitalposten des Tochterunternehmens können der Bilanzgliederung nach § 266 Abs. 3 HGB, genauer der Position „Eigenkapital“ entnommen werden: <?page no="66"?> 66 4 Konsolidierung ! gezeichnetes Kapital, ! Kapitalrücklagen, ! Gewinnrücklagen, ! Jahresergebnisse und Ergebnisvorträge (soweit diese noch vor Konzernzugehörigkeit erwirtschaftet worden sind). Bei Personengesellschaften sind die jeweiligen Eigenkapitalanteile der Gesellschafter relevant. Ein Sonderfall stellen Rückbeteiligungen der Tochter dar. In der Konzernbilanz sind Rückbeteiligungen wie die eigenen Anteile des Mutterunterunternehmens zu behandeln und mit ihrem Nennwert oder rechnerischen Wert offen vom gezeichneten Kapital abzusetzen (§ 301 Abs. 4 HGB). 4.2.1 Methodik der Kapitalkonsolidierung Die Kapitalkonsolidierung erfolgt nach der sogenannten Erwerbsmethode. Hier liegt die Fiktion zugrunde, dass der Konzern im Erwerbszeitpunkt bzw. im Zeitpunkt der erstmaligen Einbeziehung des Tochterunternehmens die einzelnen Vermögensgegenstände sowie Schulden des Tochterunternehmens erworben hat. Alternativ wird sie auch als echte angelsächsische Methode bezeichnet. Seit Inkrafttreten des BilMoG ist im Rahmen der Erwerbsmethode nur noch die Anwendung der Neubewertungsmethode erlaubt. Hierbei werden im ersten Schritt die stillen Reserven und stillen Lasten des Tochterunternehmens vollständig aufgedeckt. Anschließend erfolgt die Verrechnung vom Beteiligungswert der Mutter und des Eigenkapitalanteils der Tochter. Denn gemäß § 301 Abs. 1 Satz 2 HGB muss das Eigenkapital der Tochter mit dem Zeitwert angesetzt werden, der den „aufzunehmenden Vermögensgegenständen, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten und Sonderposten entspricht“. Somit entsteht mit Aufdeckung der stillen Reserven und stillen Lasten ein neubewertetes Eigenkapital, welches die Basis für die Verrechnung bildet. <?page no="67"?> 4.2 Kapitalkonsolidierung 67 Häufig ist der Beteiligungsbuchwert des Mutterunternehmens (Kaufpreis) ungleich dem anteilig bilanzierten Eigenkapital des Tochterunternehmens. Gründe hierfür können die folgenden sein: ! Es sind stille Reserven oder stille Lasten (aufgrund des Vorsichtsprinzips nicht zu erwarten) in den Vermögensgegenständen und Schulden der Tochter vorhanden. ! Es gibt nicht bilanzierte immaterielle Vermögensgegenstände in der Bilanz der Tochter. ! Die Erwartung an zukünftige Gewinne / Verluste rechtfertigt die Zahlung eines höheren / niedrigeren im Kaufpreises. Im Rahmen der Erwerbsmethode werden nur die ersten beiden Gründe erfasst. Die Neubewertung (Aufdeckung der stillen Reserven und Lasten sowie Bilanzierung nicht bilanzierter Vermögensgegenstände) erfolgt in der Neubewertungsbilanz, auch HB III genannt. Das hieraus resultierende neubewertete Eigenkapital wird mit dem Beteiligungsbuchwert des Mutterunternehmens verrechnet. 4.2.2 Ursachen und Behandlung von Unterschiedsbeträgen Oftmals entsteht nach Verrechnung des Beteiligungsbuchwertes vom Mutterunternehmen mit dem neubewerteten Eigenkapital des Tochterunternehmens ein Unterschiedsbetrag, da beide Größen nicht immer gleich hoch sind. Liegt ein solcher Fall vor, ist der Unterschiedsbetrag und dessen wesentlichen Änderungen zum Vorjahr im Konzernanhang anzugeben (§ 301 Abs. 3 Satz 2 HGB). Ist der Beteiligungsbuchwert des Mutterunternehmens größer als das neubewertete Eigenkapital des Tochterunternehmens, handelt es sich um einen aktiven Unterschiedsbetrag. Ein vorhandener aktiver Unterschiedsbetrag ist bei der Erstkonsolidierung als Geschäfts- oder Firmenwert auf der Aktivseite im Anlagevermögen der Konzernbilanz auszuweisen (§ 301 Abs. 3 Satz 1 HGB) und in den Folgejahren erfolgswirksam gemäß der voraussichtlichen Nutzungsdauer abzuschreiben (§ 309 Abs. 1 <?page no="68"?> 68 4 Konsolidierung i.V.m. § 253 Abs. 3 HGB). Ist eine Schätzung der voraussichtlichen Nutzungsdauer nicht möglich, ist von einer Nutzungsdauer von zehn Jahren auszugehen. Ist mit voraussichtlich dauernder Wertminderung zu rechnen, sind außerplanmäßige Abschreibungen notwendig. Sollte der Beteiligungsbuchwert kleiner als das anteilig neubewertete Eigenkapital sein, ergibt sich ein passiver Unterschiedsbetrag. Hierfür sind folgende Ursachen denkbar: ! Verlusterwartungen beim Tochterunternehmen führen zu einem niedrigeren Kaufpreis (badwill). ! Durch einen Glücksgriff kam ein günstiger Kauf zustande (lucky buy). Ein passiver Unterschiedsbetrag ist nach § 301 Abs. 3 Satz 1 HGB unter dem Posten „Unterschiedsbetrag aus der Kapitalkonsolidierung“ nach dem Eigenkapital darzustellen. Die Behandlung eines passiven Unterschiedsbetrags ist in § 309 Abs. 2 HGB geregelt und bietet die Möglichkeit, diesen erfolgswirksam aufzulösen, soweit gemäß §§ 297 und 298 HGB keine Einwände vorliegen. Der DRS 23 konkretisiert die erfolgswirksame Auflösung, wonach die Entstehungsursache des passiven Unterschiedsbetrags ausschlaggebend für dessen Behandlung ist. Hat der passive Unterschiedsbetrag einen Fremdkapitalcharakter (z. B. badwill), so ist dieser beim Eintreten des Verlustes entsprechend der Höhe ergebniswirksam aufzulösen. Tritt die erwartete negative Entwicklung nicht ein, ist dieser gemäß § 309 Abs. 2 HGB ebenfalls ergebniswirksam aufzulösen. Bei Vorliegen eines Eigenkapitalcharakters (z. B. lucky buy) muss der Unterschiedsbetrag abgeschrieben werden. Die Abschreibung orientiert sich an den Restnutzungsdauern der übernommenen Vermögensgegenstände. Allgemein berechnet sich der Unterschiedsbetrag wie folgt: <?page no="69"?> 4.2 Kapitalkonsolidierung 69 Anschaffungskosten ./ . Eigenkapital des TU (bei Minderbeteiligung: anteiliges Eigenkapital) = Zwischensumme des Unterschiedsbetrages ./ . voll aufzudeckende stille Reserven + voll aufzudeckende stille Lasten + Anteil Konzernfremder an stillen Reserven (bei Minderbeteiligung) ./ . Anteil Konzernfremder an stillen Lasten (bei Minderbeteiligung) = + aktiver Unterschiedsbetrag/ passiver Unterschiedsbetrag 4.2.3 Erstkonsolidierungszeitpunkt Die Erstkonsolidierung bezeichnet den erstmaligen Einbezug der Tochterunternehmen in den Konzernabschluss. Der Zeitpunkt der Erstkonsolidierung ist in § 301 Abs. 2 HGB geregelt und besagt, dass die Verrechnung von Beteiligungsbuchwert der Mutter mit dem hierauf ent falle nen Eigenkapit alanteil des Tochte runte rnehmen „auf Grundlage der Wertansätze zu dem Zeitpunkt durchzuführen sind, zu dem das Unternehmen Tochterunternehmen geworden ist“. Demnach ist die Erstkonsolidierung grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Erwerbs vorzunehmen. Bei einem unterjährigen Erwerb und Auseinanderfallen vom erstmaligen Einbezug und Bilanzstichtag der Tochter wird die Erstellung eines Zwischenberichts empfohlen (DRS 23.11). Das Gesetz lässt für den Fall, dass die Wertansätze zu dem Zeitpunkt, an welchem ein Unternehmen Tochtergesellschaft geworden ist, nicht endgültig ermittelt werden können, einen Anpassungszeitraum von zwölf Monaten zu (§ 301 Abs. 2 HGB). Bei der erstmaligen Erstellung der Konzernbilanz durch die Mutter müssen „die Wertansätze zum Zeitpunkt der Einbeziehung des Tochterunternehmens in den Konzernabschluss zugrunde“ gelegt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass das Tochterunternehmen nicht in jenem Jahr Tochterunternehmen geworden ist, für das der <?page no="70"?> 70 4 Konsolidierung Konzernabschluss aufgestellt wird oder das Tochterunternehmen, welches aufgrund von § 296 HGB vom Konsolidierungskreis befreit war, zum ersten Mal einbezogen wird (§ 301 Abs. 2 Satz 3 und 4 HGB). Der Wertansatz nach Absatz 2 Satz 1 darf in Sonderfällen auch im Falle von Satz 3 und Satz 4 als Grundlage genommen werden. Die Angabe und Begründung muss dann im Konzernanhang erfolgen. 4.2.4 Schritte der Erstkonsolidierung bei einer Beteiligungsquote von 100 % Im Folgenden wird schrittweise das Vorgehen bei der Erstkonsolidierung im Rahmen der Vollkonsolidierung mit 100 %iger Beteiligung dargelegt: 1. Schritt: Neubewertung des konsolidierungspflichtigen Kapitals der Tochter. ! Das konsolidierungspflichtige Eigenkapital der Tochter ist neu zu bewerten. ! Die Neubewertung (Aufdeckung der stillen Reserven und Lasten) erfolgt in der Neubewertungsbilanz, auch HB III genannt, der Tochter (nicht im Konzern). Sie ist noch vor Erstellung der Summenbilanz durchzuführen. ! Bei der Neubewertungsmethode werden alle stillen Reserven und stillen Lasten des Tochterunternehmens zu 100 % aufgedeckt, unabhängig der Beteiligungsquote. ! Durch die Aufdeckung der stillen Reserven in der HB III entsteht ein höheres Eigenkapital (neubewertetes Eigenkapital). Innerhalb des Eigenkapitalpostens werden diese in den Gewinnrücklagen ausgewiesen. 2. Schritt: Verrechnung von Beteiligungsbuchwert mit dem neubewerteten Eigenkapital. ! Verrechnung des Buchwertes der Mutteranteile mit dem anteiligen neubewerteten Eigenkapital des Tochterunternehmens, <?page no="71"?> 4.2 Kapitalkonsolidierung 71 wodurch sich aktive oder passive Unterschiedsbeträge ergeben können. 3. Schritt: Behandlung des Restbetrags. ! Aktivierung des nicht verteilbaren Restbetrags als Geschäfts- oder Firmenwert (anteiliges neubewertetes Eigenkapital < Beteiligungsbuchwert). ! Passivierung des nicht verteilbaren passiven Restbetrags in den Posten „Unterschiedsbetrag aus der Kapitalkonsolidierung“ (anteiliges neubewertetes Eigenkapital > Beteiligungsbuchwert). Nachstehend wird die Vorgehensweise bei der Erstkonsolidierung hinsichtlich einer Beteiligung von 100 % anhand eines einfachen Beispiels dargestellt 18 : t=0 Bilanz MU TU Summenbilanz Konsolidierungsspalte Konzernbilanz HB II HB II stR/ stL HB III Soll Haben Aktiva GoF sonst.AV Beteilig. UV verbl.UB 400 500 300 300 500 40¹ 20¹ 340 520 740 500 820 60³ 60² 500² 60³ 60 740 820 ) Aktiva 1.200 800 860 2.060 1.620 Passiva EK sonst. P 400 800 400 400 40¹ 20¹ 440 420 840 1.220 440 ² 400 1.220 ) Passiva 1.200 800 860 2.060 560 560 1.620 Im gezeigten Beispiel liegen die HB II des Mutterunternehmens und die HB II der Tochter vor. Die Anschaffungskosten für 100 % der Anteile am Tochterunternehmen betragen 500 (Beteiligung beim MU). Das Eigenkapital des Tochterunternehmens beträgt vor Neubewertung 400. 18 Alle nachfolgenden Beispiele sind in Anlehnung an: Baetge, J.; Kirsch, H.-J.; Thiele, S.: Konzernbilanzen; 11., überarbeitete Aufl., Düsseldorf 2015. Alle Zahlenangaben in den Beispielen und Buchungssätzen in GE. <?page no="72"?> 72 4 Konsolidierung Auf der Aktivseite des Tochterunternehmens sind stille Reserven im sonstigen Anlagevermögen i. H. v. 40 GE und im Umlaufvermögen i. H. v. 20 GE vorhanden. Des Weiteren befinden sich in den sonstigen Passiva stille Lasten i. H. v. 20 GE. Die Aufdeckung der stillen Reserven und Lasten führt zu einer Erhöhung des Eigenkapitals um 40 GE und wird folgendermaßen gebucht: sonstiges Anlagevermögen 40¹ Umlagevermögen 20¹ an Eigenkapital 40¹ sonstige Passiva 20¹ Sind die stillen Reserven und Lasten in der HB III (HB II + stR/ stL) aufgedeckt, ergibt die horizontale Addition der HB II der Mutter mit der HB III der Tochter die Summenbilanz. Durch die Anwendung der Formel zur Berechnung des aktiven bzw. passiven Unterschiedsbetrags kann dieser im nächsten Schritt festgestellt werden: Anschaffungskosten 500 GE ./ . Eigenkapital des TU 400 GE = Zwischensumme 100 GE ./ . voll aufzudeckende stille Reserven 60 GE + voll aufzudeckende stille Lasten 20 GE = aktiver Unterschiedsbetrag (+) 60 GE Anschließend wird der Beteiligungsbuchwert (500 GE) mit dem neubewerteten Eigenkapital (440 GE) verrechnet. Der aktive Unterschiedsbetrag von 60 GE wird zunächst auf einem Zwischenkonto (verbl.UB) verbucht. Der Buchungssatz hierfür lautet: verbleibender Unterschiedsbetrag 60 2 Eigenkapital 440 2 an Beteiligung 500 2 <?page no="73"?> 4.2 Kapitalkonsolidierung 73 Der ermittelte aktive Unterschiedsbetrag von 60 GE ist nun als Geschäfts- oder Firmenwert (GoF) zu aktivieren und wird entsprechend umgebucht: Geschäfts- oder Firmenan verbleibender Unterwert 60 3 schiedsbetrag 60 3 Die letzten zwei Buchungssätze stellen die Konsolidierungsbuchungen dar. Unter Berücksichtigung dieser Buchungssätze in der Summenbilanz ergibt sich im letzten Schritt die Konzernbilanz. 4.2.5 Folgekonsolidierung bei einer Beteiligungsquote von 100 % Bei der Folgekonsolidierung nach der Neubewertungsmethode sind folgende Punkte zu beachten: ! Die Verbuchung der Verrechnung von Beteiligungsbuchwert und neubewertetem Eigenkapital wird immer analog zur Erstkonsolidierung auf Grundlage des ersten Jahres wiederholt. ! Die im Zuge der Erstkonsolidierung aufgedeckten und zugeordneten stillen Reserven/ Lasten und aktiven/ passiven Unterschiedsbeträge müssen in den Folgeperioden fortgeschrieben werden. ! Die Abschreibung der stillen Reserven bzw. die Realisierung der stillen Lasten wird bei der Neubewertungsmethode erfolgswirksam in Verbindung mit den Konsolidierungsbuchungen berücksichtigt. Sie teilen das Schicksal der Position, der sie zugerechnet wurden. ! Der Geschäfts- oder Firmenwert ist gemäß § 309 Abs. 1 i. V. m. § 253 Abs. 3 HGB über die voraussichtliche Nutzungsdauer im Rahmen der Konsolidierungsbuchungen erfolgswirksam abzuschreiben. Ein vorhandener passiver Unterschiedsbetrag kann ggf. erfolgswirksam aufgelöst werden. <?page no="74"?> 74 4 Konsolidierung Die erfolgswirksamen Buchungen führen entsprechend zu einer Minderung bzw. Erhöhung des Konzernjahresüberschusses. Durch die Weiterführung des oben genannten Beispiels wird die Folgekonsolidierung in t=1 näher betrachtet: t=1 Bilanz MU TU Summenbilanz Konsolidierungsspalte Konzernbilanz HB II HB II stR/ stL in t=0 Soll Haben Aktiva GoF sonst.AV Beteilig. UV verbl.UB 400 500 300 300 500 40¹ 20¹ 60 3 740 500 820 60³ 60² 15 4 8 4 500² 60³ 45 732 820 ) Aktiva 1.200 800 2.060 1.597 Passiva EK % sonst. EK % JU sonst. P 400 60 740 400 80 320 40¹ 20¹ 840 140 1.080 440 ² 3 4 20 4 400 137 1.060 ) Passiva 1.200 800 2.060 583 583 1.597 Für das weitere Vorgehen gelten diese Annahmen: Für den Geschäfts- oder Firmenwert wird eine voraussichtliche Nutzungsdauer von vier Jahren angenommen. Hiermit ergibt sich eine jährliche Abschreibung des Geschäfts- oder Firmenwertes von 15 GE (60 GE / 4 Jahre). Die im sonstigen Anlagevermögen enthaltenen stillen Reserven werden mit einer Restlaufzeit von fünf Jahren abgeschrieben. Die jährliche Abschreibung beträgt somit 8 GE (40 GE / 5 Jahre). Die stillen Reserven im Umlaufvermögen bleiben erhalten. Die Realisierung der stillen Lasten ist im Laufe des Zeitpunkts t=1 geschehen. Sie werden dementsprechend voll berücksichtigt. Die drei Buchungssätze aus der Erstkonsolidierung werden wiederholt. Da bei der Folgekonsolidierung nun der Eigenkapitalposten aufgegliedert wurde, ist bei den Wiederholungsbuchungen, statt dem „Eigenkapital“ nun die Position „Sonstiges Eigenkapi- <?page no="75"?> 4.2 Kapitalkonsolidierung 75 tal“ zu verwenden (auf die nochmalige Darstellung der Buchungssätze (2) und (3) aus der Erstkonsolidierung wurde verzichtet): sonstiges Anlagevermögen 40¹ Umlagevermögen 20¹ an sonstiges Eigenkapital 40¹ sonstige Passiva 20¹ Der Buchungssatz für die Abschreibungen der stillen Reserven, des Geschäfts- oder Firmenwertes sowie die Realisierung der stillen Lasten lautet: Jahresüberschuss 3 4 sonstige Passiva 20 4 an Geschäfts- oder Firmenwert 15 4 sonstiges Anlagevermögen 8 4 Die entsprechenden erfolgswirksamen Buchungen in der Konzern-GuV werden hier nicht betrachtet. Erfolgswirksame Buchungen aus dem Vorjahr haben im Folgejahr immer erfolgsneutrale Anpassungsbuchungen zur Folge (in unserem Beispiel wäre das in t=2, da in t=1 die ersten erfolgswirksamen Buchungen stattfinden). Hierbei werden die im Vorjahr erfolgswirksam gebuchten Sachverhalte noch einmal erfasst, diesmal aber erfolgsneutral über die Gewinnrücklagen. 4.2.6 Erstkonsolidierung mit Minderheitsbeteiligung Das Vorgehen bei der Erstkonsolidierung mit Minderheitsbeteiligung ist beinahe analog zu dem einer Beteiligungsquote von 100 %. Neben den bereits bei der hundertprozentigen Beteiligung genannten, müssen im Rahmen der Erstkonsolidierung mit einer Minderheitsbeteiligung folgende Sachverhalte beachtet werden: ! Trotz bestehender Minderheitenanteile (d. h. Beteiligung unter 100 %) werden sämtliche Vermögensgegenstände und Schulden des Tochterunternehmens zu 100 % einbezogen. <?page no="76"?> 76 4 Konsolidierung ! Bei der Verrechnung wird nur das anteilige Eigenkapital der Tochter berücksichtigt, welches gemäß der Beteiligungsquote der Konzernmutter gehört. ! Der restliche Anteil am Eigenkapital, welcher den Minderheitengesellschaftern (Anteil anderer Gesellschafter) zusteht, wird in ein Ausgleichposten mit der Bezeichnung „Nicht beherrschende Anteile“ verbucht (§ 307 Abs. 1 HGB). Dieser Posten muss innerhalb des Eigenkapitals gesondert in der Konzernbilanz ausgewiesen werden. Dieser Schritt erfolgt unmittelbar nach Aufdeckung der stillen Reserven und Lasten, so dass die Minderheitsbeteiligten ebenfalls an den stillen Reserven und Lasten beteiligt werden. Den genauen Ablauf und die dazugehörigen Buchungen soll nachfolgendes Beispiel verdeutlichen. Die Basis dafür bildet ebenfalls das oben angeführte Beispiel mit hundertprozentiger Beteiligung - mit der Ausnahme, dass nun eine Beteiligungsquote von 75 % unterstellt wird: t=0 Bilanz MU TU Summenbilanz Konsolidierungsspalte Konzernbilanz HB II HB II stR/ stL HB III Soll Haben Aktiva GoF sonst.AV Beteilig. UV verbl.UB 400 500 300 300 500 40¹ 20¹ 340 520 740 500 820 170³ 170² 500² 170³ 110 4 170 740 820 ) Aktiva 1.200 800 860 2.060 1.730 Passiva EK n.b.Ant. sonst. P 400 800 400 400 40¹ 20¹ 440 420 840 1.220 330 ² 110 4 400 110 1.220 ) Passiva 1.200 800 860 2.060 560 560 1.620 Da auch bei einer Minderbeteiligung die stillen Reserven und Lasten vollständig aufgedeckt werden müssen, lautet der erste Buchungssatz: <?page no="77"?> 4.2 Kapitalkonsolidierung 77 sonstiges Anlagevermögen 40¹ Umlagevermögen 20¹ an Eigenkapital 40¹ sonstige Passiva 20¹ Der aktive Unterschiedsbetrag berechnet sich hier wie folgt: Anschaffungskosten 500 GE ./ . anteiliges Eigenkapital (400 GE × 75 %) 300 GE = Zwischensumme 200 GE ./ . voll aufzudeckende stille Reserven 60 GE + voll aufzudeckende stille Lasten 20 GE + Anteil Konzernfremder an stillen Reserven (60 GE × 25 %) 15 GE ./ . Anteil Konzernfremder an stillen Lasten (20 GE × 25 %) 5 GE = Geschäfts- oder Firmenwert (+) 170 GE Unter Berücksichtigung der stillen Reserven und Lasten ergibt sich ein neubewertetes, anteiliges Eigenkapital von 330 GE (440 GE × 75 %). Dementsprechend kann die Verrechnung von Beteiligungsbuchwert und anteiligem Eigenkapital wie folgt verbucht werden: verbleibender Unterschiedsbetrag 170 2 Eigenkapital 330² an Beteiligung 500² Der Geschäfts- oder Firmenwert ist im nächsten Schritt zu aktivieren: Geschäfts- oder Firmenan verbleibender Unter- 170³ wert 170 3 schiedsbetrag 170³ <?page no="78"?> 78 4 Konsolidierung Als letzte Maßnahme ist der Anteil der Konzernaußenstehenden am neubewertetem Eigenkapital (440 GE × 25 %) im Ausgleichsposten „nicht beherrschende Anteile“ auszuweisen: Eigenkapital 110 4 an nicht beherrschende Anteile 110 4 4.2.7 Folgekonsolidierung mit Minderheitsbeteiligung Die Punkte, die bei der Folgekonsolidierung mit einer Beteiligungsquote von 100 % zu beachten sind, müssen hier ebenfalls berücksichtigt werden. Einige Besonderheiten gibt es dennoch: ! Den Konzernaußenstehenden stehen neben dem anteiligen Eigenkapital der Tochterunternehmen ebenfalls die jährlich erwirtschafteten Gewinne in Höhe ihrer Beteiligungsquote zu. ! Minderheitsbeteiligte sind am entstandenen Geschäfts- oder Firmenwert nicht beteiligt. ! Aufgrund der Beteiligung der Minderheiten an den stillen Reserven und Lasten müssen Abschreibungen der stillen Reserven oder eine Realisierung der stillen Lasten auf die konzernfremden Gesellschafter anhand ihrer Beteiligungsquote verteilt werden. Dies geschieht erfolgswirksam über den Posten „nicht beherrschende Anteile“. Die Folgekonsolidierung mit einer Beteiligung von 75 % zum Zeitpunkt t=1 zeigt dieses fortgeführte Beispiel: <?page no="79"?> 4.2 Kapitalkonsolidierung 79 t=1 Bilanz MU TU Summenbilanz Konsolidierungsspalte Konzernbilanz HB II HB II stR/ stL in t=0 Soll Haben Aktiva GoF sonst.AV Beteilig. UV verbl.UB 400 500 300 300 500 40¹ 20¹ 60 3 740 500 820 170³ 170² 42,5 5 6 5 2 6 500² 170³ 130 4 3 6 127,5 732 820 ) Aktiva 1.200 800 2.060 1.679,5 Passiva EK % JU n.b. Anteile sonst. P 400 60 740 400 80 320 40¹ 20¹ 840 140 1.080 330 ² 110 4 20 4 33,5 3 15 5 5 6 400 86,5 133 1.060 ) Passiva 1.200 800 2.060 853,5 853,5 1.679,5 Es gelten dieselben Annahmen bezüglich den Abschreibungen und der Realisierung wie schon bei der Folgekonsolidierung mit hundertprozentiger Beteiligung. Die ersten drei Buchungssätze der Erstkonsolidierung wiederholen sich ebenfalls. Da die Minderbeteiligten auch am Gewinn partizipieren, muss beim Ausweis des Anteils der Konzernaußenstehenden am neubewerteten Eigenkapital der Gewinn (80 GE × 25 %) berücksichtigt werden: Eigenkapital 110 4 Jahresüberschuss 20 4 an nicht beherrschende Anteile 130 4 Der Geschäfts- oder Firmenwert wird jährlich mit 42,5 GE (170 GE / 4 Jahre) abgeschrieben. Von der jährlichen Abschreibung der stillen Reserven des Anlagevermögens von 8 GE (40 GE / 5 Jahre) entfallen auf die beherrschenden Gesellschafter 6 GE (8 GE × 75 %) und auf die nicht beherrschenden Gesellschafter <?page no="80"?> 80 4 Konsolidierung 2 GE (8 GE × 25 %). Die realisierten stillen Lasten in den sonstigen Passiva von 20 GE werden ebenfalls aufgeteilt. Den beherrschenden Gesellschaftern stehen hiervon 15 GE (20 GE × 75 %) zu, konzernaußenstehenden Gesellschaftern dagegen 5 GE (20 GE × 25 %). Die entsprechende erfolgswirksame Buchung für die beherrschenden Gesellschafter lautet: Jahresüberschuss 33,5 5 sonstige Passiva 15 5 an Geschäfts- oder 42,5 5 Firmenwert sonstiges Anlagevermögen 6 5 Für die konzernfremden Gesellschafter muss folgendermaßen erfolgswirksam gebucht werden: sonstige Passiva 5 6 an sonstiges Anlagevermögen 2 6 nicht beherrschende 3 6 Anteile Auf die jeweiligen Buchungen in der Konzern-GuV wird verzichtet. 4.2.8 Unterschiede zu den IFRS Die Regelungen zur Kapitalkonsolidierung sind in IFRS 3 festgelegt. Demnach wird gleichermaßen die Erwerbsmethode (acquisition method) vorgeschrieben. Im Rahmen der Erwerbsmethode ist die Anwendung der vollständigen Neubewertungsmethode vorgegeben, die im Wesentlichen der nach deutschem Recht entspricht. Folgende Schritte gelten dabei für die Erstkonsolidierung beim IFRS-Konzernabschluss: 1. Schritt: Der Erwerber ist zu identifizieren. ! Der Erwerber ist das kaufende Unternehmen, welches das übernommene Unternehmen beherrscht. <?page no="81"?> 4.2 Kapitalkonsolidierung 81 2. Schritt: Der Erwerbszeitpunkt ist zu bestimmen. ! Der Erwerbszeitpunkt ist der Zeitpunkt, ab dem das übernommene Unternehmen beherrscht wird. 3. Schritt: Die identifizierbaren, erworbenen Vermögensgegenstände und Schulden und nicht beherrschende Anteile am übernommenen Unternehmen sind anzusetzen und zu bewerten. ! Die Bewertung der Vermögenswerte (assets) und Schulden (liabilities) erfolgt zum fair value. 4. Schritt: Ein Geschäfts- oder Firmenwert bzw. ein negativer Unterschiedsbetrag ist anzusetzen und zu bewerten. ! Ein Geschäfts- oder Firmenwert (goodwill) ist jährlich einem impairment test zu unterziehen, mit der die Wertminderung zu bestimmen ist. Dementsprechend werden in den Folgeperioden die erfolgswirksamen (außerplanmäßigen) Abschreibungen festgelegt. ! Ein negativer Unterschiedsbetrag wird zunächst anhand eines reassessment erneut überprüft, um sicherzustellen, dass die Bewertung angemessen erfolgt ist. Bleibt nach der Überprüfung dennoch ein badwill übrig, ist dieser erfolgswirksam zu erfassen. In den Folgejahren sind die stillen Reserven und Lasten fortzuführen. Beim Vorliegen von Minderheitsbeteiligungen gewährt IFRS 3 ein Wahlrecht die Anteile der nicht beherrschenden Gesellschafter entweder gemäß ihrem Anteil am neubewerteten, identifizierbaren Nettovermögen oder zum fair value anzusetzen. Wird die Wahl auf das Nettovermögen fallen, ist der goodwill wie bei der Neubewertungsmethode nach HGB zu behandeln. Bei der fair value-Variante ist der goodwill nach der full-goodwill-Methode zu bewerten. <?page no="82"?> 82 4 Konsolidierung Kontrollfragen (1) Was versteht man unter der Kapitalkonsolidierung? (2) Nach welcher Methode wird die Kapitalkonsolidierung durchgeführt? (3) Wie ist ein aktiver/ passiver Unterschiedsbetrag zu behandeln? (4) Worin liegen die Unterschiede zwischen Erstkonsolidierung und Folgekonsolidierung? (5) Welche Schritte sind bei der Erstkonsolidierung vorzunehmen (Beteiligungsquote = 100%). (6) Welcher Paragraph ist für die Anteile anderer Gesellschafter (Minderbeteiligung) einschlägig? (7) Geben Sie die Schritte wieder, die bei der IFRS- Konzernabschlusserstellung im Rahmen der Erstkonsolidierung relevant sind. <?page no="83"?> 4.3 Schuldenkonsolidierung Im Konzern dürfen keine internen Schuldbeziehungen zwischen einbezogenen Unternehmen bestehen, da der Konzern ansonsten Forderungen oder Verbindlichkeiten gegenüber sich selbst besäße. Deshalb fordert § 303 Abs. 1 HGB, dass „Ausleihungen und andere Forderungen, Rückstellungen und Verbindlichkeiten zwischen den in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen sowie entsprechende Rechnungsabgrenzungsposten“ wegzulassen sind. Nur so führt dies zu keinem Verstoß gegen den Einheitsgrundsatz. Definition Schuldenkonsolidierung Bei der Schuldenkonsolidierung geht es um die Beseitigung von konzerninternen Schuldverhältnissen. Nach der Schuldenkonsolidierung dürfen nur noch Ansprüche und Verpflichtungen gegenüber Konzernfremden in der Konzernbilanz erscheinen. Auf die Schuldenkonsolidierung darf verzichtet werden, „wenn die wegzulassenden Beträge für die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns nur von untergeordneter Bedeutung sind“ (§ 303 Abs. 2 HGB). 4.3.1 Einzubeziehende Bilanzposten Alle Bilanzpositionen, die Schuldverhältnisse zwischen den konsolidierten Unternehmen darstellen, sind einzubeziehen (Vollständigkeitsprinzip). Neben den in § 303 Abs. HGB genannten Bilanzpositionen sind konkret folgende Posten der Aktiva auf Schuldbeziehungen innerhalb des Konzerns zu untersuchen: 4.3 Schuldenkonsolidierung 82 <?page no="84"?> 84 4 Konsolidierung ! (Eingeforderte) ausstehende Einlagen auf das gezeichnete Kapital, ! geleistete Anzahlungen, ! Ausleihungen an verbundene Unternehmen, ! Wertpapiere des Anlagevermögens, ! sonstige Wertpapiere, ! Forderungen gegen verbundene Unternehmen, ! Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, ! sonstige Vermögensgegenstände, ! Bankguthaben/ Schecks sowie ! aktive Rechnungsabgrenzungsposten. Auf der Passivseite sollten nachstehende Positionen auf ihre Relevanz bezüglich der Schuldenkonsolidierung überprüft werden: ! Sonstige Rückstellungen, ! Anleihen, ! Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen, ! Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen, ! Bankverbindlichkeiten, ! erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen, ! Wechselverbindlichkeiten sowie ! passive Rechnungsabgrenzungsposten. Zudem sind auch die Posten unter der Bilanz (Eventualverbindlichkeiten) sowie Angaben zu Haftungsverhältnissen (§ 251 HGB) und die sonstigen finanziellen Verpflichtungen (§ 285 Nr. 3 und 3a HGB) im Anhang zu berücksichtigen. Zu den Angaben unter der Bilanz zählen: ! Bürgschaftsverbindlichkeiten, ! Wechselverbindlichkeiten und ! Verbindlichkeiten aus Gewährleistungen. <?page no="85"?> 4.3 Schuldenkonsolidierung 85 Liegen Drittschuldverhältnisse vor, dürfen diese nur dann aufgerechnet werden, wenn eine Gleichartigkeit der entsprechenden Forderungen und Verbindlichkeiten gegeben ist 19 . 4.3.2 Erfolgsneutrale Schuldenkonsolidierung Normalerweise stehen sich Forderungen und Verbindlichkeiten betragsmäßig gegenüber. Das „Weglassen“ beider Positionen hat hier keine Auswirkung auf den Konzernjahresüberschuss. Es führt lediglich zu einer Verringerung der Aktiv- und Passivposten in gleicher Höhe (Bilanzverkürzung). Das folgende, stark vereinfachte Beispiel zeigt die Aufrechnung von Forderung und Verbindlichkeit und die dazugehörigen Buchungen. Das Mutterunternehmen gewährt dem Tochterunternehmen dabei ein kurzfristiges Darlehen i. H. v. 200 GE (Zinsen werden vernachlässigt): t=0 Bilanz MU TU Summenbilanz Konsolidierungsspalte Konzernbilanz HB II HB II Soll Haben Aktiva GoF sonst.AV Beteilig. Maschine Ford.UN Kasse 1.000 500 200 500 500 200 1.000 500 500 200 700 500 1 200³ 0 1.000 0 500 0 700 ) Aktiva 2.200 700 2.900 2.200 Passiva EK Verbindl. 1.900 300 500 200 2.400 500 500 1 200 ² 1.900 300 ) Passiva 2.200 700 2.900 700 700 2.200 19 Vgl. IDW (Hrsg.): WP Handbuch 2012, Band I, 14. Aufl., Düsseldorf 2012, Rn. E 75 S. 300 i. V. m. § 387 BGB. <?page no="86"?> 86 4 Konsolidierung Zunächst ist die Kapitalkonsolidierung zu verbuchen: Eigenkapital 500 1 an Beteiligung 500 1 Anschließend erfolgt die Verbuchung der Schuldenkonsolidierung durch die Verrechnung von Forderung und Verbindlichkeit: Verbindlichkeit 200² an Forderung gegen Unternehmen 200 2 4.3.3 Aufrechnungsdifferenzen Stehen sich Forderungen und Verbindlichkeiten nicht in gleicher Höhe gegenüber, entstehen sogenannte Aufrechnungsdifferenzen. Dabei wird zwischen aktiven und passiven Aufrechnungsdifferenzen unterschieden. Aktive Aufrechnungsdifferenzen kommen in der Praxis selten vor, da sie bedingen, dass die Forderungen größer als die Verbindlichkeiten sind. Bei passiven Aufrechnungsdifferenzen dagegen liegen höher bewertete Verpflichtungen vor. Das geschieht etwa im Falle einer Abschreibung auf eine Forderung. Darüber hinaus gibt es noch die Unterscheidung zwischen echten und unechten Aufrechnungsdifferenzen. Diese werden in den zwei nachfolgenden Unterkapiteln näher erläutert. 4.3.3.1 Unechte Aufrechnungsdifferenzen Unterschiedsbeträge zwischen konzerninternen Forderungen und Verbindlichkeiten, welche Folge von Fehlbuchungen oder zeitlichen Buchungsunterschieden sind, werden als unechte Aufrechnungsdifferenzen bezeichnet. Die Differenzen sind buchungstechnisch bedingt und stellen somit keine große Herausforderung für die Schuldenkonsolidierung dar. Umgangen werden können jene durch Abstimmungen zwischen den Konzernunternehmen, beispielsweise durch Saldenbestätigungen vor der Konsolidie- <?page no="87"?> 4.3 Schuldenkonsolidierung 87 rung 20 . Die Korrektur erfolgt dann bereits in den Einzelabschlüssen der einbezogenen Unternehmen. 4.3.3.2 Echte Aufrechnungsdifferenzen Echte Aufrechnungsdifferenzen entstehen durch Bilanzierungs- und Bewertungsunterschiede. Sie sind auch durch eine konzerneinheitliche Bewertung nicht zu vermeiden. Die Ursachen von echten Aufrechnungsdifferenzen können unterschiedlich sein. Einige Beispiele sind hier aufgelistet 21 : ! Rückstellungen stehen allgemein keine Forderungen gegenüber. Sie führen immer zu Differenzen bei der Schuldenkonsolidierung. ! Bei der Vergabe eines Darlehens mit Disagio zwischen den einbezogenen Unternehmen, falls das Disagio direkt als Zinsaufwand verbucht und kein Rechnungsabgrenzungsposten gebildet wird. ! Konzernunternehmen aus dem In- und Ausland rechnen ihre Ansprüche und Verpflichtungen zu unterschiedlichen Kursen um (bei der Währungsumrechnung der ausländischen Konzernunternehmen). ! Bei der Bewertung des Verbindlichkeitsansatzes zum Rückzahlungsbetrag (Höchstwert) seitens des Konzernschuldners und dem Ansatz der Forderung zum Nennwert (Niederstwert) seitens des Konzerngläubigers ergeben sich Aufrechnungsdifferenzen. Die Behandlung der echten Aufrechnungsdifferenz ist im deutschen Recht nicht konkret geregelt 22 . Zu beachten ist aber, dass 20 Vgl. Baetge, J.; Kirsch, H.-J.; Thiele, S.: Konzernbilanzen; 11., überarbeitete Aufl., Düsseldorf 2015, S. 249. 21 Vgl. Baetge, J.; Kirsch, H.-J.; Thiele, S.: Konzernbilanzen; 11., überarbeitete Aufl., Düsseldorf 2015, S. 250/ 251. 22 Vgl. Coenenberg, A.; Haller, A.; Schultze, W.: Jahresabschluss und Jahresabschlussanalyse, 24. Aufl., Stuttgart 2016, S. 734. <?page no="88"?> 88 4 Konsolidierung nach der Schuldenkonsolidierung der Konzern so dargestellt werden muss, als ob keine Schuldverhältnisse und somit auch keine Aufrechnungsdifferenzen zwischen den Konzernunternehmen bestanden. Ist eine Aufrechnungsdifferenz im Einzelabschluss der Konzernunternehmen erfolgsneutral entstanden, muss sowohl bei der Erstkonsolidierung als auch bei den Folgekonsolidierungen die Aufrechnungsdifferenz erfolgsneutral eliminiert werden. Eine erfolgswirksame Erfassung der Aufrechnungsdifferenz im Einzelabschluss muss dagegen ebenfalls erfolgswirksam in den Konsolidierungsbuchungen berücksichtigt und eliminiert werden. Eine noch best ehende A ufrechnungsdif fe renz im F olgejahr, die im Vorjahr bereits erfolgswirksam im Konzern berücksichtigt wurde, darf nur noch erfolgsneutral eliminiert werden. Eine nochmalige, erfolgswirksame Eliminierung würde ansonsten das Konzernergebnis doppelt belasten. Die erfolgsneutrale Verrechnung erfolgt über einen Korrekturposten. Der Korrekturposten ist gesondert innerhalb des Eigenkapitals auszuweisen. Eine Erhöhung oder Verminderung der Aufrechnungsdifferenz zum Vorjahr muss wiederum erfolgswirksam erfasst werden. Im Grunde genommen führt also immer nur eine Veränderung der Aufrechnungsdifferenz zum Vorjahr zu einer erfolgswirksamen Behandlung im Folgejahr. Das folgende Beispiel verdeutlicht die Vorgehensweise hinsichtlich der Buchungen über drei Geschäftsjahre hinweg: <?page no="89"?> 4.3 Schuldenkonsolidierung 89 t=1 Bilanz MU TU Summenbilanz Konsolidierungsspalte Konzernbilanz HB II HB II Soll Haben Aktiva Ford. gg. verbundene UN Bank 80 150 80 150 80 1 20 1 150 ) Aktiva 80 150 230 150 Passiva Jahresergebnis Verbindl. ggü. verbundene UN RAP 30 50 50 100 80 100 50 100 1 100 50 ) Passiva 80 150 230 150 GuV Ertrag Umsatzerlöse 50 50 100 100 Aufwand sonst. betr. Aufw. 20 20 20 2 Jahresergebnis 30 50 80 20 2 100 Es wird angenommen, dass in t=0 das Mutterunternehmen eine Forderung i. H. v. 100 GE gegenüber dem Tochterunternehmen stellt. Diese Forderung wird in t=1 mit 20 GE abgeschrieben. Dementsprechend ergibt sich eine echte passive Aufrechnungsdifferenz von 20 GE. Die Abschreibung von 20 GE findet sich sowohl im Einzelabschluss der Mutter als auch im Summenabschluss wieder. Durch folgende Buchung wird die Schuldbeziehung aus der Summenbilanz heraus gerechnet und die Aufrechnungsdifferenz erfolgswirksam eliminiert: Verbindlichkeiten gegenüber verbundene Unternehmen 100¹ an Forderungen gegen verbundene UN 80¹ Jahresergebnis 20¹ <?page no="90"?> 90 4 Konsolidierung Für die Konzern-GuV lautet die Buchung folgendermaßen: Jahresergebnis 20 2 an sonst. betr. Aufwand 20² Durch die Buchung in der Konzern-GuV wird der Aufwand vom Einzelabschluss neutralisiert. Im nächsten Geschäftsjahr besteht die Forderung der Mutter gegenüber der Tochter nach wie vor in derselben Höhe: t=2 Bilanz MU TU Summenbilanz Konsolidierungsspalte Konzernbilanz HB II HB II Soll Haben Aktiva Ford. ggü. verbundene UN Bank 80 150 80 150 80 1 20 1 150 ) Aktiva 80 150 230 150 Passiva Jahresergebnis Verbindl. ggü. verbundene UN RAP 30 50 50 100 80 100 50 100 1 80 50 ) Passiva 80 150 230 150 GuV Ertrag Umsatzerlöse 30 50 80 80 Aufwand sonst. betr. Aufw. Jahresergebnis 50 50 100 20 1 80 Da sich die Aufrechnungsdifferenz gegenüber dem Vorjahr nicht verändert hat, muss diese in t=2 durch folgenden Buchungssatz erfolgsneutral über den Korrekturposten eliminiert werden: <?page no="91"?> 4.3 Schuldenkonsolidierung 91 Verbindlichkeiten gegenüber verbundene Unternehmen 100¹ an Forderungen gegen verbundene UN 80¹ Korrekturposten 20¹ Im darauffolgenden Geschäftsjahr t=3 wird die Verbindlichkeit durch die Tochter beglichen: t=3 Bilanz MU TU Summenbilanz Konsolidierungsspalte Konzernbilanz HB II HB II Soll Haben Aktiva Ford. ggü. verbundene UN Bank 100 50 150 80 1 20 2 150 ) Aktiva 100 50 150 150 Passiva Jahresergebnis Korrekturposten Verbindl. ggü. verbundene UN RAP 50 50 50 100 30 20 2 80 20 50 ) Passiva 100 50 150 150 GuV Ertrag Umsatzerlöse sonst. betr. Ertrag 30 20 50 80 20 20 1 80 Aufwand sonst. betr. Aufw. Jahresergebnis 50 50 100 20 1 80 Durch die Begleichung der Verbindlichkeit i. H. v. 100 GE erscheint zum einen die Forderung und Verbindlichkeit nicht mehr in der Summenbilanz, zum anderen kann das Mutterunternehmen <?page no="92"?> 92 4 Konsolidierung im Einzelabschluss einen sonstigen betrieblichen Ertrag von 20 GE verbuchen. Bei der Schuldenkonsolidierung muss dieser Ertrag zunächst eliminiert werden: sonst. betr. Ertrag 20 ¹ an Jahresergebnis 20¹ Da das Schuldverhältnis nicht mehr vorhanden ist, kann die Erfolgswirkung im letzten Schritt im Korrekturposten verbucht werden: Jahresergebnis 20 2 an Korrekturposten 20² 4.3.4 Unterschiede zu den IFRS Die Schuldenkonsolidierung nach IFRS ist in IFRS 10.B86 (c) geregelt. Die Vorgehensweise der Schuldenkonsolidierung nach IFRS gleicht im Wesentlichen der Vorgehensweise nach HGB. <?page no="93"?> 1"%>B"77CB5AD% 93 Kontrollfragen (1) Was ist das Ziel der Schuldenkonsolidierung? (2) Wie wirkt sich eine erfolgsneutrale Schuldenkonsolidierung in der Konzernbilanz aus? (3) Worin bestehen die Unterschiede zwischen den verschiedenen Aufrechnungsdifferenzen? (4) Wie sind unechte/ echte Aufrechnungsdifferenzen zu behandeln? (5) Wo liegen bei der Schuldenkonsolidierung die Unterschiede zu den IFRS? <?page no="95"?> 4.4 Zwischenergebniseliminierung Zwischen den Konzernunternehmen können Lieferungs- und Leistungsbeziehungen bestehen, die in den jeweiligen Einzelabschlüssen unter Beachtung des Realisationsprinzips zu einem positiven oder negativen Erfolgsbeitrag führen. Da der Konzern gemäß dem Einheitsgrundsatz wie ein einziges Unternehmen dargestellt werden soll, dürfen im Konzern jedoch nur Gewinne oder Verluste erscheinen, die mit Konzernfremden erwirtschaftet wurden. Das Realisationsprinzip gilt also auch für den Konzernabschluss. Aus Konzernsicht bedeutet ein positiver Erfolg aus einer Lieferungs- und Leistungsbeziehung zwischen Konzernunternehmen, welche im Einzelabschluss und somit auch im Summenabschluss erscheint, zum einen ein zu hoch ausgewiesener Gewinn für das liefernde Unternehmen und zum anderen würde das empfangene Konzernunternehmen einen zu hohen Bestandswert für den erworbenen Vermögensgegenstand ausweisen. Insgesamt würde dies zu einer wirtschaftlich besseren Darstellung des Konzerns führen 23 . Der zu hoch ausgewiesene Gewinn und der zu hohe Aktivbestand müssen im Rahmen der Zwischenergebniseliminierung beseitigt werden. Andersherum gilt dies auch für einen negativen Beitrag. Definition Zwischenergebniseliminierung Die Korrektur von Konzernbilanzansätzen, die durch - aus Konzernsicht - nicht realisierte konzerninterne Lieferungen oder Leistungen resultieren, ist Aufgabe der Zwischenergebniseliminierung. 23 Vgl. Baetge, J.; Kirsch, H.-J.; Thiele, S.: Konzernbilanzen; 11., überarbeitete Aufl., Düsseldorf 2015, S. 265/ 266. 4.4 ZwischenergebniseliminierunA 9. <?page no="96"?> 96 4 Konsolidierung Auf die Zwischenergebniseliminierung kann verzichtet werden, sofern diese „für die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns“ (§ 304 Abs. 2 HGB) belanglos ist. 4.4.1 Voraussetzungen für die Zwischenergebniseliminierung Die Eliminierung von Zwischenergebnissen muss erfolgen, wenn die unten genannten Voraussetzungen erfüllt sind: ! Es liegen Vermögensgegenstände vor. Dies können Vermögensgegenstände des Anlagevermögens oder des Umlaufvermögens sein, die bilanzierungsfähig sein müssen. Davon ausgenommen sind Leistungen, die in der Aufwands- und Ertragskonsolidierung ihre Berücksichtigung finden (vgl. Kapitel 4.5). ! Die Vermögensgegenstände sind bilanziert. Das bedeutet konkret, dass Vermögensgegenstände, die am Stichtag des Konzernabschlusses nicht mehr im Bestand eines einbezogenen Unternehmens sind, auch nicht im Rahmen der Zwischenergebniseliminierung berücksichtigt werden müssen. Hier ist aus Konzernsicht das Realisationsprinzip erfüllt. Dies liegt dann vor, wenn eine Weiterveräußerung an Konzernfremde erfolgt ist. ! Die Vermögensgegenstände beruhen auf Lieferungen und Leistungen von Unternehmen, die in den Konsolidierungskreis einbezogen sind. Somit sind Dreiecksgeschäfte (Kette von Lieferungen) oder der Umstand, dass das letzte Lieferunternehmen nicht in den Konsolidierungskreis nach § 296 HGB mit einbezogen werden muss, von der Zwischenergebniseliminierung ausgeschlossen. ! Der Wertansatz in der Summenbilanz ist aus Konzernsicht zu hoch oder zu niedrig. Dementsprechend ist eine Zwischengewinneliminierung oder Zwischenverlusteliminierung notwendig. <?page no="97"?> 4.4 ZwischenergebniseliminierunA 97 Die Pflicht zur Korrektur von Zwischenergebnissen besteht ebenfalls für Vermögensgegenstände, welche nur zum Teil aus einer Lieferung oder Leistung zwischen Konzernunternehmen hervorgehen (§ 304 Abs. 1 HGB). Folglich muss die Eliminierung des Zwischenergebnisses anteilig durchgeführt werden. 4.$." Definition des Zwischenerfolgs Im Gesetz wird der Begriff Zwischenerfolg nicht definiert. Gemäß § 304 Abs. 1 HGB sind die Vermögensgegenstände aus konzerninternen Lieferungen oder Leistungen „in der Konzernbilanz mit einem Betrag anzusetzen, zu dem sie in der auf den Stichtag des Konzernabschlusses aufgestellten Jahresbilanz dieses Unternehmens angesetzt werden könnten, wenn die in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen auch rechtlich ein einziges Unternehmen bilden würden“. Somit definiert sich der Zwischenerfolg als Differenz zwischen dem Einzelbilanzwert und dem Konzernbilanzwert des konzernintern gelieferten Vermögensgegenstandes. Aus einzelbilanzieller Sicht kommen für bezogene Vermögensgegenstände die Anschaffungskosten und für selbst hergestellte Vermögensgegenstände die Herstellungskosten nach § 255 HGB als Wertansatz in Frage. Für den Wertansatz im Konzern gibt es keine konkreten Vorgaben, deshalb sind die Vermögensgegenstände wie im Einzelabschluss zu bewerten (§ 298 Abs. 1 HGB). Jedoch ist die Ermittlung des Vermögensgegenstandes aus Konzernsicht auszulegen 24 . Hieraus sind dann die für den Konzern zulässigen Ansätze für die Konzernanschaffungskosten bzw. Konzernherstellungskosten zu bestimmen. Liegt der Einzelbilanzwert höher als die Konzernanschaffungskosten bzw. Konzernherstellungskosten, ergibt sich ein Zwischengewinn. Bei einem geringeren Wert in der Einzelbilanz wird von einem Zwischenverlust gesprochen. 24 Vgl. Baetge, J.; Kirsch, H.-J.; Thiele, S.: Konzernbilanzen; 11., überarbeitete Aufl., Düsseldorf 2015, S. 283. <?page no="98"?> 98 4 Konsolidierung 4.4.2.1 Konzernanschaffungskosten Bei den Konzernanschaffungskosten handelt es sich um jene Gegenwerte, die durch in den Konzern einbezogene Unternehmen an konzernfremde Dritte für bezogene Vermögensgegenstände und Leistungen aufgebracht werden müssen. Ebenfalls zählen hierzu eigene Leistungen, die dem Erwerb zugerechnet werden können, um diese in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen. Hierbei kann es sich um Aufwendungen des liefernden, des belieferten oder eines anderen Konzernunternehmens handeln. Ebenso sind die nachträglichen Anschaffungskosten zu berücksichtigen. Anschaffungspreisminderungen, die dem Konzern von Dritten gewährt und den Vermögensgegenständen exakt zugeordnet werden können, sind abzusetzen (§ 298 Abs. 1 i. V. m. § 255 Abs. 1 HGB). 4.4.2.2 Konzernherstellungskosten Sind die Vermögensgegenstände im Konzernverbund selbst hergestellt, be- oder verarbeitet worden, ist der Ansatz zu Konzernherstellungskosten nach § 298 Abs. 1 i. V. m. § 255 Abs. 2, 2a und 3 HGB notwendig. Wie für den Einzelabschluss gibt es eine Pflicht zum Ansatz von: ! Materialeinzelkosten, ! Fertigungseinzelkosten, ! Sonderkosten der Fertigung, ! angemessene Teile der Materialgemeinkosten, ! angemessene Teile der Fertigungsgemeinkosten und ! angemessene Teile des Werteverzehrs des Anlagevermögens, falls durch die Fertigung ausgelöst. Sie gehören zu den aktivierungspflichtigen Konzernherstellungskosten. Ebenfalls gewährt § 298 Abs. 1 i. V. m. § 255 Abs. 2 HGB ein Ansatzwahlrecht für: ! Angemessene Teile der Kosten der allgemeinen Verwaltung, ! angemessene Aufwendungen für soziale Einrichtungen des Betriebs, <?page no="99"?> 4.4 Zwischenergebniseliminierung 99 ! angemessene Aufwendungen für freiwillige soziale Leistungen und für die betriebliche Altersversorgung sowie ! Fremdkapitalzinsen, falls im Herstellungszeitraum angefallen. Diese werden aktivierungsfähige Konzernherstellungskosten genannt. Darüber hinaus sind bei der Ermittlung der Konzernherstellungskosten noch folgende zwei Besonderheiten zu berücksichtigen: ! Herstellungskostenmehrungen: Aus der Sicht des Einzelunternehmens nicht aktivierbare Kosten, die jedoch aus Sicht des Konzerns aktivierungspflichtig oder aktivierungsfähig sind. Beispiel: Transportkosten zwischen den verbundenen Unternehmen sind im Einzelabschluss als Vertriebskosten nicht aktivierungsfähig, aber im Konzernabschluss gehören sie zu den Herstellungskosten. ! Herstellungskostenminderungen: Aus der Sicht des Einzelunternehmens aktivierbare Kosten, die jedoch aus Sicht des Konzerns nicht aktiviert werden dürfen. Beispiele: gezahlte Lizenzen an verbundene Unternehmen, - Miete an verbundene Unternehmen. Zum Ende ist noch zu überprüfen, ob für den Wertansatz im Konzern eine außerplanmäßige Abschreibung notwendig ist. Durch das Wahlrecht zum Ansatz der Gemeinkosten kann sich für die Konzernherstellungskosten eine Obergrenze (bei Ausübung des Wahlrechts) oder eine Untergrenze (bei Verzicht auf das Wahlrecht) ergeben. Werden zusätzlich die Herstellungskostenmehrungen und -minderungen berücksichtigt, können die Konzernherstellungskosten nach HGB entsprechend nach folgendem Schema ermittelt werden: <?page no="100"?> 100 4 Konsolidierung Abb. 5: Bestimmung der Konzernherstellungskosten nach HGB (Unter- und Obergrenze) Inwieweit Zwischenergebnisse zu eliminieren sind, hängt letztendlich von der Höhe der Konzernherstellungskosten ab. Ob die Obergrenze, Untergrenze oder jeder beliebige Zwischenwert für die Konzernherstellungskosten angesetzt wird, ist in den konzerneinheitlichen Richtlinien zu regeln 25 . Infolge von aktivierungspflichtigen und aktivierungsfähigen Bestandteilen der Konzernherstellungskosten besteht entsprechend der nachfolgenden Abbildung ein eliminierungspflichtiger Zwischengewinn/ Zwischenverlust bzw. eliminierungsfähiger Zwischengewinn/ Zwischenverlust: 25 Vgl. Baetge, J.; Kirsch, H.-J.; Thiele, S.: Konzernbilanzen, 11., überarbeitete Aufl., Düsseldorf 2015, S. 283. <?page no="101"?> 4.4 Zwischenergebniseliminierung 101 Abb. 6: Zusammengefasste Übersicht zum Zwischengewinn und Zwischenverlust 26 26 Zusammengefasst aus: Baetge, J.; Kirsch, H.-J.; Thiele, S.: Konzernbilanzen, 11., überarbeitete Aufl., Düsseldorf 2015, S. 283/ 284. <?page no="102"?> 102 4 Konsolidierung Weiter zu beachten ist, dass sich der eliminierungspflichtige Zwischengewinns reduziert, sobald der Tageswert am Bilanzstichtag niedriger als der Konzernverrechnungspreis ist. Im Gegensatz dazu ergibt sich ein verminderter Zwischenverlust, wenn der Tageswert am Bilanzstichtag unterhalb der Konzernherstellungsuntergrenze liegt. 4.4.3 Schritte zur Eliminierung der Zwischenergebnisse Nachfolgend werden die einzelnen Schritte zur Eliminierung der Zwischenergebnisse erläutert: 1. Schritt: Ermittlung der Konzernbestände ! Überprüfung der Vermögensgegenstände in der Summenbilanz, ob diese aus konzerninternen Lieferung- oder Leistungsbeziehungen stammen. Die Konzernbestände können hierbei je nach Eignung individuell mittels gesonderten Bestandsfortschreibungen oder durch pauschale Verfahren wie der Durchschnittsmethode oder fiktiven Verbrauchsfolgemodellen ermittelt werden. 2. Schritt: Ermittlung der Wertansätze in den Einzelbilanzen (HB II) ! Maßgeblich sind hierbei die Einzelbilanzen, die als Basis für die Konsolidierung dienen. 3. Schritt: Ermittlung der Konzernanschaffungskosten bzw. der Konzernherstellungskosten ! Berechnung der Anschaffungskosten bzw. Herstellungskosten aus Konzernsicht gemäß Kapitel 4.4.2.1 und 4.4.2.2. 4. Schritt: Korrektur der Wertansätze in der Konzernbilanz ! Durchführung der Zwischenergebniseliminierung. <?page no="103"?> 4.4 ZwischenergebniseliminierunA 103 Insgesamt beeinflusst die Zwischenergebniseliminierung ebenfalls die Höhe der planmäßigen Abschreibungen - vorausgesetzt es handelt sich um ein abnutzbares Anlagevermögen. Das Vorgehen der Zwischenergebniseliminierung wird anhand des folgenden vereinfachten Beispiels näher erläutert: t=0 Bilanz MU TU Summenbilanz Konsolidierungsspalte Konzernbilanz HB II HB II Soll Haben Aktiva sonstiges AV Beteiligung FE Bank 400 500 200 100 700 100 1.100 500 200 200 50 1 1.100 500 150 200 ) Aktiva 1.200 300 2.000 1.950 Passiva EK % sonst. EK % JU sonst. Passiva 400 0 800 350 50 400 750 50 1.200 50 1 750 0 1.200 ) Passiva 1.200 800 2.000 50 50 1.950 Für dieses Beispiel werden folgende Annahmen getroffen: Das Tochterunternehmen liefert einen selbst hergestellten Vermögensgegenstand (50 GE) an das Mutterunternehmen für 100 GE. Hierdurch entsteht für die Tochter ein Jahresüberschuss von 50 GE. Das Mutterunternehmen verarbeitet den bezogenen Gegenstand weiter und kalkuliert zusätzlich mit 100 GE (aktivierungspflichtige + aktivierungsfähige) Gemeinkosten. Die Kalkulation erfolgte zur Herstellungskostenobergrenze. Hierfür ergibt sich ein Ansatz von 200 GE (100 GE Einzelkosten für den Bezug + 100 GE Gemeinkosten) in der Position „Fertige Erzeugnisse“. In der Bilanz werden nur die fertigen Erzeugnisse aufgezeigt, die auf konzerninternen Lieferungen beruhen. Gemäß der konzerneinheitlichen Richtlinie ist für die Konzernherstellungskosten die Höchstgrenze anzusetzen, die nach Ermittlung 150 GE beträgt. Somit ergibt sich ein Zwischengewinn von <?page no="104"?> 104 4 Konsolidierung 50 GE (200 GE ./ . 150 GE). Zur Eliminierung des Zwischengewinns ist folgender Buchungssatz notwendig: Jahresüberschuss 50 1 an fertige Erzeugnisse 50¹ Mit diesem Buchungssatz wird sowohl der zu hoch ausgewiesene Bestand an fertigen Erzeugnissen als auch das zu hoch ausgewiesene Jahresergebnis korrigiert. Die entsprechenden Berichtigungen in der Konzern-GuV erfolgen in der Aufwands- und Ertragskonsolidierung (vgl. Kapitel 4.5). Die Buchungen zur Kapitalkonsolidierung wurden vernachlässigt. 4.4.4 Behandlung der Zwischengewinne/ Zwischenverluste Ist ein Zwischengewinn bzw. Zwischenverlust erstmals aufgetreten, ist dieser erfolgswirksam zu berücksichtigen. Ein entstandener Zwischengewinn bedeutet einen zu hoch ausgewiesenen Gewinn in der Einzelbilanz eines Konzernunternehmens. Im Konzern muss somit ein Ausgleich durch eine Verminderung des Konzernjahresüberschusses erfolgen. Ein Zwischenverlust dagegen führt zu einer Erhöhung des Konzernjahresüberschusses. Kommt es in den Folgejahren nicht zu einer Realisierung des Zwischengewinns bzw. Zwischenverlustes, müssen diese in den Folgejahren bis zur Realisierung erfolgsneutral über die Gewinnrücklagen verrechnet werden. Sie dürfen den Konzernjahreserfolg nicht noch einmal berühren. Wird der Zwischengewinn (Zwischenverlust) im Folgejahr durch die Veräußerung an einen Konzernaußenstehenden realisiert, erhöht (vermindert) sich hiermit der Jahresüberschuss des Konzerns. Mit der Realisierung an Konzernfremde erfolgt die Umgliederung des Zwischenergebnisses aus den Gewinnrücklagen in das Konzernergebnis. Wie bereits bei der Schuldenkonsolidierung wirkt sich jeweils nur eine Differenz der Zwischenergebnisse zum Vorjahr erfolgswirksam aus. Der Einfluss der Zwischenergebnisse auf den Konzernjahreserfolg kann mit unten angeführtem Schema berechnet werden: <?page no="105"?> 4.4 Zwischenergebniseliminierung 105 ) aller Einzeljahresüberschüsse der einbezogenen Konzernunternehmen ./ . neue Zwischengewinne, die im Abrechnungszeitraum entstanden sind + neue Zwischenverluste, die im Abrechnungszeitraum entstanden sind + Zwischengewinne, die im Abrechnungszeitraum realisiert wurden ./ . Zwischenverluste, die im Abrechnungszeitraum realisiert wurden = Konzernjahreserfolg 4.4.5 Unterschiede zu den IFRS Die Vorgehensweise bei der Zwischenergebniseliminierung nach IFRS ist ähnlich dem Vorgehen nach HGB und in IFRS 10.B86 (c) geregelt. Unterschiede gibt es bei der Ermittlung der Konzernherstellungskosten. Nach IFRS sind produktionsbezogenen Vollkosten zu berücksichtigen, welche nur aus aktivierungspflichtigen Bestandteilen bestehen: Abb. 7: Bestimmung der Konzernherstellungskosten nach IFRS <?page no="106"?> 106 4 Konsolidierung Dementsprechend gibt es keine Oberbzw. Untergrenze für die Konzernherstellungskosten und lediglich eliminierungspflichtige Zwischenergebnisse. <?page no="107"?> 1"%>B"77CB5AD% 107 Kontrollfragen (1) Was ist die Aufgabe der Zwischenergebniseliminierung? (2) Nennen Sie die Voraussetzungen für die Zwischenergebniseliminierung. (3) Wie wird der Zwischenerfolg definiert? (4) Welche Kosten fließen in die Berechnung der Konzernherstellungskosten ein? (5) Stimmt es, dass die Konzernherstellungskosten lediglich zu einer Ober- oder Untergrenze angesetzt werden können? (6) Was sind Konzernverrechnungspreise? (7) Welche Schritte sind für die Zwischenergebniseliminierung notwendig? (8) Wie werden die Konzernherstellungskosten nach den IFRS berechnet? <?page no="109"?> 4.5 Aufwands- und Ertragskonsolidierung Neben der Konzernbilanz ist auch die Konzern-GuV von der Konsolidierung betroffen. Diese erfolgt im Rahmen der Aufwands- und Ertragskonsolidierung. Wie die Konzernbilanz, wird die Konzern-GuV aus den einzelnen Einzelerfolgsrechnungen der einbezogenen Konzernunternehmen hergeleitet. Mit der Aufwands- und Ertragskonsolidierung werden die Erträge und Aufwendungen eliminiert, die aufgrund von konzerninternen Verflechtungen entstanden sind. Die Konzern-GuV darf im Ergebnis nur die Erträge und Aufwendungen enthalten, die aus Transaktionen mit Konzernfremden hervorgehen. Definition Aufwands- und Ertragskonsolidierung Aufgabe der Aufwands- und Ertragskonsolidierung ist die Beseitigung von Aufwendungen und Erträgen, die aus konzerninternen Verflechtungen resultieren. Neben § 305 HGB bilden die Vorschriften für die Einzelabschlüsse die Rechtsgrundlage für die Aufwands- und Ertragskonsolidierung. Dementsprechend kann nach § 298 Abs. 1 i. V. m. § 275 Abs. 2 und 3 HGB für die Gliederung der Konzern-GuV zwischen dem Gesamtkostenverfahren und dem Umsatzkostenverfahren gewählt werden. Folgende Posten sind hierbei bei dem Gesamtkostenverfahren (GKV) bzw. Umsatzkostenverfahren (UKV) im Konzern relevant: 0(. Aufwands- und Ertragskonsolidierung 6') <?page no="110"?> 110 0 Konsolidierung Abb. 8: Relevante Posten in der GuV für den Konzern <?page no="111"?> 0(. Aufwands- und Ertragskonsolidierung 111 Hinsichtlich der Gliederung müssen in der Konzern-GuV folgende konzernspezifische Besonderheiten berücksichtigt werden: ! Gemäß § 307 Abs. 2 HGB ist der Gewinn bzw. Verlust im Konzernjahresergebnis, der den anderen (Minder-)Gesellschaftern zusteht, nach dem Posten „Jahresüberschuss/ Jahresfehlbetrag“ unter der Bezeichnung „nicht beherrschende Anteile“ gesondert auszuweisen. ! Zudem verpflichtet § 312 Abs. 4 Satz 2 HGB zu einem gesonderten Ausweis des auf assoziierte Beteiligungen entfallenden Ergebnisses. Zu beachten ist, dass vor der Addition aller Einzel-GuV der Konzernunternehmen das Gliederungsschema vereinheitlicht werden muss. Da die Umstellung vom Umsatzkostenverfahren zum Gesamtkostenverfahren oder andersherum mit einem enormen Mehraufwand verbunden ist, kann eine vorangestellte Überlegung, welches Gliederungsschema sinnvoll erscheint, nur von Vorteil sein 27 . Von der Aufwands- und Ertragskonsolidierung betroffen, sind gemäß § 305 Abs. 1 HGB: ! Innenumsatzerlöse, ! andere Erträge aus Lieferungen und Leistungen und ! innerkonzernliche Ergebnisübernahmen. Zwar sind „innerkonzernliche Ergebnisübernahmen“ im Gesetzestext nicht genannt, werden in der Praxis jedoch der Vollständigkeit halber ebenfalls berücksichtigt 28 . Darüber hinaus können sich die anderen Konsolidierungsmaßnahmen auch auf die Konzern-GuV auswirken, so z. B. die Ab- 27 Vgl. Coenenberg, A.; Haller, A.; Schultze, W.: Jahresabschluss und Jahresabschlussanalyse, 24. Aufl., Stuttgart 2016, S. 759. 28 Vgl. Coenenberg, A.; Haller, A.; Schultze, W.: Jahresabschluss und Jahresabschlussanalyse, 24. Aufl., Stuttgart 2016, S. 758. <?page no="112"?> 112 0 Konsolidierung schreibung des Geschäfts- oder Firmenwertes bei der Kapitalkonsolidierung. Von der Pflicht zur Aufwands- und Ertragskonsolidierung kann abgesehen werden, wenn diese zur Darstellung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns von geringer Wichtigkeit ist (§ 305 Abs. 2 HGB). 4.5.1 Definition und Behandlung von Innenumsatzerlöse Innenumsatzerlöse sind Erlöse aus Lieferungen und Leistungen zwischen den in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Davon zu unterscheiden sind Außenumsatzerlöse, die aus Lieferungen und Leistungen an konzernfremde Unternehmen hervorgehen und nicht von der Aufwands- und Ertragskonsolidierung betroffen sind. Zwar gibt es eine enge Verknüpfung zwischen der Aufwands- und Ertragskonsolidierung und der Zwischenergebniseliminierung, jedoch haben beide Konsolidierungsmaßnahmen unabhängig voneinander zu erfolgen. 4.5.1.1 Innenumsatzerlöse aus Lieferungen Die Behandlung von Innenumsatzerlösen aus Lieferungen und Leistungen ist in § 305 Abs. 1 Nr. 1 HGB geregelt. Demnach sind diese „mit den auf sie entfallenden Aufwendungen zu verrechnen, soweit sie nicht als Erhöhung des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen oder als andere aktivierte Eigenleistungen auszuweisen sind“. Konkret bedeutet dies, dass es drei Möglichkeiten für die Behandlungsweise von Innenumsatzerlösen gibt: ! Verrechnung mit den Aufwendungen des liefernden oder des empfangenden Konzernunternehmens. ! Umgliederung in den Posten „Bestandsveränderung an fertige und unfertige Erzeugnisse“. ! Umgliederung in den Posten „andere aktivierte Eigenleistungen“. <?page no="113"?> 0(. Aufwands- und Ertragskonsolidierung 113 Die Positionen „Bestandsveränderung an fertige und unfertige Erzeugnisse“ und „Andere aktivierte Eigenleistung“ sind nur im Gliederungsschema des Gesamtkostenverfahrens zu finden. Beim Umsatzkostenverfahren erfolgt keine Umgliederung, sondern es werden lediglich die auf die Innenumsatzerlöse entfallenen Aufwendungen bzw. Herstellungskosten verrechnet. Ob eine Verrechnung oder Umgliederung zu erfolgen hat, hängt davon ab, ob die Erzeugnisse ! vom liefernden Konzernunternehmen hergestellt oder ! vom liefernden Konzernunternehmen fremdbezogen sind ! und, ob die Lieferung ! in das Anlagevermögen des Empfängers (keine Weiterveräußerung ist beabsichtigt) oder ! in das Umlaufvermögen des Empfängers erfolgt (eine Weiterveräußerung ist beabsichtigt). Die verschiedenen Konstellationen und deren Behandlung werden nachfolgend anhand des Gesamtkostenverfahrens näher erläutert: Fall 1: Das Erzeugnis wurde vom liefernden Konzernunternehmen hergestellt. Die Lieferung erfolgt in das Anlagevermögen des Empfängers. Das Mutterunternehmen liefert an seine Tochter eine selbst erstellte Maschine zu einem Verkaufspreis von 200 GE. Bei der Produktion der Maschine sind Materialaufwendungen von 150 GE angefallen. Die Nutzungsdauer für die Maschine beträgt zehn Jahre. <?page no="114"?> 114 0 Konsolidierung t=0 GuV MU TU Summen- GuV Konsolidierungsspalte Konzern- GuV GuV II GuV II Soll Haben Ertrag Umsatzerlöse Bestandsveränderung aktivierte Eigenleistung 200 200 200 1 150 1 5 3 150 Aufwand Materialaufwand Abschreibungen 150 20 150 20 150 15 Jahresergebnis +50 -20 +30 45 1 -15 Im vorliegenden Beispiel sind in der GuV II und somit auch in der Summen-GuV Umsatzerlöse i. H. v. 200 GE erfasst. Diese sind zu eliminieren, da aus Konzernsicht kein Verkauf stattgefunden hat. Vielmehr ist die Veräußerung als unentgeltliche Lieferung von einem Unternehmensbereich zum anderen Unternehmensbereich zu sehen. Die Innenumsatzerlöse sind in Höhe der Aufwendungen (150 GE), die dem liefernden Unternehmen entstanden sind, in die anderen aktivierten Eigenleistungen umzugliedern. Die Differenz von 50 GE, die den Zwischengewinn der Mutter darstellt, muss mit dem Jahresergebnis verrechnet werden. Zusätzlich finden die Abschreibungen Berücksichtigung. Diese sind mit 20 GE (200 GE / 10 Jahre) in der GuV II des Tochterunternehmens zu hoch ausgewiesen, da als Bemessungsgrundlage die Anschaffungskosten von 200 GE angesetzt wurden. Die Konzernherstellungskosten betragen jedoch 150 GE, wodurch Abschreibungen von 15 GE (150 GE / 10 Jahre) angemessen sind. Die Abschreibungen sind um 5 GE (50 GE / 10 Jahre) erfolgserhöhend zu korrigieren. Die Konsolidierung wird dabei mit folgendem Buchungssatz vorgenommen: <?page no="115"?> Umsatzerlöse 200¹ an aktivierte Eigenleistungen 150¹ Abschreibung 5¹ Jahresergebnis (GuV) 45¹ Lösung: Umgliederung in den Posten „Andere aktivierte Eigenleistungen“. Fall 2a: Das Erzeugnis wurde vom liefernden Konzernunternehmen hergestellt. Die Lieferung erfolgt in das Umlaufvermögen des Empfängers. Das Mutterunternehmen liefert an seine Tochter ein selbst erstelltes Erzeugnis zu einem Verkaufspreis von 300 GE. Für die Produktion des Erzeugnisses sind Materialaufwendungen von 200 GE angefallen. Am Ende der Abrechnungsperiode befinden sich die Erzeugnisse noch unbearbeitet im Bestand des Tochterunternehmens. t=0 GuV MU TU Summen- GuV Konsolidierungsspalte Konzern- GuV GuV II GuV II Soll Haben Ertrag Umsatzerlöse Bestandsveränderung aktivierte Eigenleistung 300 300 300 1 200 1 200 Aufwand Materialaufwand Abschreibungen 200 200 200 Jahresergebnis +100 0 +100 100 1 0 Die GuV II des Tochterunternehmens wird nicht berührt, da seitens der Tochter keine Aufwendungen anfallen. Sind die Erzeugnisse am Ende der Periode noch auf Lager des empfangenen Unternehmens, so ist im Gesamtkostenverfahren in Höhe der Materialaufwendungen (200 GE) der Lagerbestand als Bestandsverän- 0(. Aufwands- und Ertragskonsolidierung 115 <?page no="116"?> 116 0 Konsolidierung derung auszuweisen. Der entstandene Zwischenerfolg von 100 GE ist zulasten des Jahresergebnisses zu eliminieren: Umsatzerlöse 300¹ an Bestandsveränderung 200¹ Jahresergebnis (GuV) 100¹ Lösung: Umgliederung in den Posten „Bestandsveränderung an fertige und unfertige Erzeugnisse“. Fall 2b: Das Erzeugnis wurde vom liefernden Konzernunternehmen hergestellt. Die Lieferung erfolgt in das Umlaufvermögen des Empfängers. Das Mutterunternehmen liefert an seine Tochter ein selbst erstelltes Erzeugnis zu einem Verkaufspreis von 300 GE. Für die Produktion des Erzeugnisses sind Materialaufwendungen von 200 GE angefallen. In derselben Abrechnungsperiode verkauft das Tochterunternehmen die Erzeugnisse an Konzernfremde für 350 GE. t=0 GuV MU TU Summen- GuV Konsolidierungsspalte Konzern- GuV GuV II GuV II Soll Haben Ertrag Umsatzerlöse Bestandsveränderung aktivierte Eigenleistung 300 350 650 300 1 300 1 350 Aufwand Materialaufwand Abschreibungen 200 300 500 200 Jahresergebnis +100 +50 +150 +150 Sowohl bei dem Mutterunternehmen als auch bei dem Tochterunternehmen sind Umsatzerlöse in der GuV II ausgewiesen. Die Umsätze, die auf konzerninternen Verflechtungen beruhen (hier: 300 GE), sind zu eliminieren. Die Innenumsatzerlöse sind mit den entsprechenden Aufwendungen (300 GE), die die Tochter ver- <?page no="117"?> 0(. Aufwands- und Ertragskonsolidierung 117 bucht hat, zu verrechnen. Die Außenumsatzerlöse (350 GE) sind nicht von der Konsolidierung betroffen und erscheinen - wie die Aufwendungen der Mutter (200 GE) und der hieraus entstandene Gewinn von 150 GE - in der Konzern-GuV. Für diesen Fall lautet der Buchungssatz somit: Umsatzerlöse 300¹ an Materialaufwand 300¹ Lösung: Verrechnung mit den Aufwendungen des empfangenden Konzernunternehmens. Fall 3: Das Erzeugnis wurde vom liefernden Konzernunternehmen fremdbezogen. Die Lieferung erfolgt in das Anlagevermögen des Empfängers. Das Mutterunternehmen liefert an seine Tochter eine Maschine für einen Verkaufspreis von 200 GE. Die Maschine wurde von dem Mutterunternehmen für 100 GE fremdbezogen. Die Maschine hat eine Nutzungsdauer von zehn Jahren. t=0 GuV MU TU Summen- GuV Konsolidierungsspalte Konzern- GuV GuV II GuV II Soll Haben Ertrag Umsatzerlöse Bestandsveränderung aktivierte Eigenleistung 300 200 200 1 100 1 10 1 Aufwand Materialaufwand Abschreibungen 100 20 100 20 10 Jahresergebnis +100 -20 +80 90 1 -10 Werden fremdbezogene Erzeugnisse in das Anlagevermögen geliefert, müssen die Umsatzerlöse mit den Aufwendungen, die für das liefernde Unternehmen anfallen, verrechnet werden. Dies führt somit zu einer vollständigen Elimination der anfallenden Erlöse <?page no="118"?> 118 0 Konsolidierung und Aufwendungen. Da in diesem Fall beim Tochterunternehmen noch Abschreibungen von 20 GE (200 GE / 10 Jahre) anfallen, sind diese um 10 GE (100 GE / 10 Jahre) zu korrigieren. Dementsprechend sind nur die korrigierten Abschreibungen in der Konzern-GuV sichtbar. Die Konsolidierungsbuchung lautet in diesem Fall: Umsatzerlöse 200¹ an Materialaufwand 100¹ Abschreibung 10¹ Jahresergebnis (GuV) 90¹ Lösung: Verrechnung mit den Aufwendungen des liefernden Konzernunternehmens. Fall 4a: Das Erzeugnis wurde vom liefernden Konzernunternehmen fremdbezogen. Die Lieferung erfolgt in das Umlaufvermögen des Empfängers. Das Mutterunternehmen liefert an seine Tochter Erzeugnisse für einen Verkaufspreis von 300 GE. Die Erzeugnisse wurden von dem Mutterunternehmen für 200 GE fremdbezogen. Am Ende der Abrechnungsperiode befinden sich die Erzeugnisse noch unbearbeitet im Bestand des Tochterunternehmens. t=0 GuV MU TU Summen- GuV Konsolidierungsspalte Konzern- GuV GuV II GuV II Soll Haben Ertrag Umsatzerlöse Bestandsveränderung aktivierte Eigenleistung 300 300 300 1 200 1 Aufwand Materialaufwand Abschreibungen 200 200 Jahresergebnis +100 0 +100 100 1 0 <?page no="119"?> 0(. Aufwands- und Ertragskonsolidierung 119 Auch bei einer Lieferung eines fremdbezogenen Erzeugnisses in das Umlaufvermögen, dürfen diese in der Konzern-GuV nicht erscheinen. Sie müssen durch die Verrechnung mit den Aufwendungen eliminiert werden: Umsatzerlöse 300¹ an Materialaufwand 200¹ Jahresergebnis (GuV) 100¹ Lösung: Verrechnung mit den Aufwendungen des liefernden Konzernunternehmens. Fall 4b: Das Erzeugnis wurde vom liefernden Konzernunternehmen fremdbezogen. Die Lieferung erfolgt in das Umlaufvermögen des Empfängers. Das Mutterunternehmen liefert an seine Tochter Erzeugnisse für einen Verkaufspreis von 300 GE. Die Erzeugnisse wurden von dem Mutterunternehmen für 200 GE fremdbezogen. In derselben Abrechnungsperiode verkauft das Tochterunternehmen die Erzeugnisse an Konzernfremde für 350 GE. t=0 GuV MU TU Summen- GuV Konsolidierungsspalte Konzern- GuV GuV II GuV II Soll Haben Ertrag Umsatzerlöse Bestandsveränderung aktivierte Eigenleistung 300 350 650 300 1 300 1 350 Aufwand Materialaufwand Abschreibungen 200 300 500 200 Jahresergebnis +100 +50 +150 +150 Der Fall ist analog Fall 2b zu behandeln. Durch den Verkauf an Konzernfremde dürfen die Umsatzerlöse von 350 GE und der Materialaufwand des liefernden Unternehmens in der Konzern- <?page no="120"?> 120 0 Konsolidierung GuV erscheinen. Die Innenumsatzerlöse sind mit den Aufwendungen des empfangenden Unternehmens zu verrechnen: Umsatzerlöse 300¹ an Materialaufwand 300¹ Lösung: Verrechnung mit den Aufwendungen des empfangenden Konzernunternehmens. 4.5.1.2 Innenumsatzerlöse aus Leistungen Innenumsatzerlöse können neben Lieferungen auch aus Leistungen erzielt werden. Wichtig dabei ist, dass die Leistung aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit hervorgeht. Hierzu gehören u. a. Erträge aus: ! Miet- und Pachtverträgen, ! Patent- und Lizenzverträgen, ! sonstigen Dienstleistungen (Wartungsarbeiten, Reparaturleistungen, Speditionsleistungen). Da den Erträgen beim empfangenden Unternehmen meist Aufwendungen in gleicher Höhe gegenüberstehen, können diese in simpler Weise miteinander verrechnet werden. 4.5.2 Definition und Behandlung anderer Erträge aus Lieferungen und Leistungen Andere Erträge aus Lieferungen und Leistungen umfassen alle Erträge aus Lieferungen und Leistungen zwischen den konsolidierten Unternehmen, die keine Umsatzerlöse sind - unabhängig davon, wie sie in der Einzel-GuV der einbezogenen Unternehmen bezeichnet werden. Sie sind nicht aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit entstanden, wie z. B. Erträge aus Wertpapierverkäufen. Betroffen ist größtenteils der Posten „Sonstige betriebliche Erträge/ Aufwendungen“. Die Behandlung anderer Erträge aus Lieferungen und Leistungen ist in § 305 Abs. 1 Nr. 2 HGB geregelt. Demnach sind diese mit „den auf sie entfallenden Aufwendungen zu verrechnen, soweit sie nicht als andere aktivierte Eigen- <?page no="121"?> 0(. Aufwands- und Ertragskonsolidierung 121 leistungen auszuweisen sind“. Sie werden somit analog zu den Innenumsatzerlösen behandelt. 4.5.3 Definition und Behandlung innerkonzernlicher Ergebnisübernahmen Bei einer Ergebnisübernahme verpflichtet sich ein Unternehmen, seinen Gewinn an ein anderes (konsolidiertes) Unternehmen abzuführen (Gewinnabführungsverträge). Da der Konzern wie eine fiktive rechtliche Einheit darzustellen ist, sind Ergebnisübernahmen zwischen Konzernunternehmen im Zuge der Konsolidierung aus der Konzern-GuV zu beseitigen. Zu unterscheiden ist, ob die Gewinnvereinnahmung in derselben Periode wie die Gewinnentstehung verbucht wird oder ob die Buchung der Gewinnvereinnahmung zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt: ! Die Buchung der Gewinnvereinnahmung erfolgt in derselben Abrechnungsperiode wie die Gewinnentstehung. Die Grundlage bildet ein Gewinnabführungsvertrag. Fallen Gewinnvereinnahmung und Gewinnentstehung zeitgleich zusammen, ist der entsprechende Ertrag und Aufwand, der durch den Gewinnabführungsvertrag entstanden ist, mit- &$nander zu verrechnen. Sie stehen sich i. d. R. in glei! cher Höhe gegenüber. Eine Ausnahme ist gegeben, falls an dem abführenden Unternehmen Mindergesellschafter beteiligt sind. Hier ist das vereinnahmte Unternehmen verpflichtet, den Mindergesellschaftern eine Ausgleichszahlung aus dem entsprechenden Ertrag zu leisten (§ 305 AktG). Die hierdurch entstandene Differenz zwischen Ertrag und Aufwand für das vereinnahmte Unternehmen ist in dem Posten „nicht beherrschende Anteile“ nach dem Jahresergebnis gesondert auszuweisen (§ 307 Abs. 2 HGB). <?page no="122"?> 122 0 Konsolidierung ! Die Buchung der Gewinnvereinnahmung erfolgt in derselben Abrechnungsperiode wie die Gewinnentstehung. Die Grundlage bildet kein Gewinnabführungsvertrag. Verbucht das vereinnahmte Unternehmen im selben Berichtsjahr den vereinnahmten Ertrag wie das abführende Unternehmen den Gewinn, entsteht hierdurch eine Doppelerfassung in der Konzern-GuV. Die Doppelerfassung des Ertrags muss eliminiert werden, indem dieser mit dem Jahresergebnis verrechnet wird. ! Die Buchung der Gewinnvereinnahmung erfolgt in einer späteren Abrechnungsperiode wie die Gewinnentstehung. Die Grundlage bildet kein Gewinnabführungsvertrag. Erfolgt die Vereinnahmung zu einem späteren Zeitpunkt, wäre in der Konzern-GuV der Ertrag sowohl im Jahr der Entstehung als auch im Jahr der Vereinnahmung verbucht. Im Jahr der Entstehung des Ertrags entfällt die Konsolidierungsbuchung. Dementsprechend ist der Beteiligungsertrag im Jahr der Vereinnahmung aus der Konzern-GuV durch die Verrechnung mit den Gewinnrücklagen zu eliminieren. 4.5.4 Unterschiede zu den IFRS Die Aufwands- und Ertragskonsolidierung nach IFRS ist allgemein im IFRS 10.B86 (c) geregelt. Die Vorgehensweise nach IFRS unterscheidet sich nicht zum handelsrechtlichen Vorgehen. <?page no="123"?> 1"%>B"77CB5AD% 123 Kontrollfragen (1) Wie wird die Konzern-GuV erstellt? (2) Was ist die Aufgabe der Aufwands- und Ertragskonsolidierung? (3) Wie ist die Konzern-GuV zu gliedern? (4) Welche Posten sind von der Aufwands- und Ertragskonsolidierung betroffen? (5) Welche drei Behandlungsmöglichkeiten gibt es für Innenumsatzerlöse aus Lieferungen und Leistungen? (6) Was wird unter einer Ergebnisübernahme verstanden und welche Konsolidierungen resultieren hieraus? <?page no="125"?> 4.6 Quotenkonsolidierung In Abschnitt 2.1.2 wurden rudimentär die Quotenkonsolidierung und Gemeinschaftsunternehmen angesprochen. Nachfolgende Erklärungen sollen sich ihnen anschließen. Obwohl das HGB keine Definition zu Gemeinschaftsunternehmen liefert, zeichnen sich diese durch diverse Merkmale aus: ! Das Gemeinschaftsunternehmen besitzt die Eigenschaft eines Unternehmens. Die Rechtsform spielt hierbei keine Rolle. ! Die Gesellschafterunternehmen sind wirtschaftlich unabhängig. Das andere bzw. die anderen Gesellschafterunternehmen ist/ sind nicht in den Konzernabschluss einbezogen. ! Die gemeinsame Führung wird tatsächlich ausgeübt. Es darf nicht nur die Möglichkeit zur gemeinsamen Führung bestehen, sondern diese muss aktiv ausgeführt werden. Gemeinschaftlich geführte Unternehmen dürfen nicht vollkonsolidiert werden, sondern werden wahlweise nach § 310 HGB im Zuge der Quotenkonsolidierung in den Konzern mit einbezogen. Alternativ kann die Equity-Methode gewählt werden. Gemäß § 310 Abs. 1 HGB darf das Gemeinschaftsunternehmen „entsprechend den Anteilen am Kapital einbezogen werden, die dem Mutterunternehmen gehören“. Den theoretischen Hintergrund dazu liefert die Interessentheorie. § 310 Abs. 2 HGB gibt des Weiteren den Hinweis, dass der quotale Einbezug für die Kapitalkonsolidierung, die Schuldenkonsolidierung, die Zwischenergebniseliminierung und die Aufwands- und Ertragskonsolidierung anzuwenden ist. 0(, Quotenkonsolidierung 12. <?page no="126"?> 126 0 Konsolidierung 4.6.1 Konsolidierungstechnik Generell ist die Methodik der Vollkonsolidierung auch für die Quotenkonsolidierung gültig. Jedoch sind zusätzlich einige spezifische Besonderheiten zu beachten: ! Nach der Vereinheitlichung gemäß den konzerneinheitlichen Grundsätzen werden die Abschlussposten aus der Bilanz und der GuV des Gemeinschaftsunternehmens entsprechend der Beteiligungsquote in den Summenabschluss übernommen. Dabei ist jener Anteil am Kapital einzubeziehen, der dem Gesellschafterunternehmen direkt und indirekt zugerechnet werden kann. ! Die Neubewertungsmethode ist ebenfalls für die Quotenkonsolidierung anzuwenden. Dementsprechend erfolgt eine quotale Aufdeckung der stillen Reserven und Lasten noch vor der Konsolidierung, so dass die Summenbilanz die quotal aufgedeckten stillen Reserven und Lasten enthält (HB III). ! Im Rahmen der Kapitalkonsolidierung erfolgt die Aufrechnung der Beteiligung des Gesellschaftsunternehmens mit dem neubewerteten - und bereits in der Summenbilanz anteilig ausgewiesenen - Eigenkapital des Gemeinschaftsunternehmens. Hierbei können sich ebenfalls aktive oder passive Unterschiedsbeträge ergeben. ! Ein Ausgleichsposten für Fremde mit der Bezeichnung „Nicht beherrschende Anteile“ ist nicht notwendig, da die Einziehung der Vermögensgegenstände und Schulden quotal erfolgt. Bei der Vollkonsolidierung dient der Ausgleichsposten als Korrektur für die Anteile der Konzernfremde, da die Vermögensgegenstände und Schulden ungekürzt in die Konzernbilanz übernommen werden. ! Bei der Schuldenkonsolidierung, Zwischenergebniseliminierung und der Aufwands- und Ertragskonsolidierung werden die innerkonzernlichen Schuldverhältnisse, Zwischenergebnisse und Erträge/ Aufwendungen jeweils quotal eliminiert. <?page no="127"?> Für ein besseres Verständnis wird anhand eines Beispiels die quotale Kapitalkonsolidierung mit einer Beteiligungsquote von 25 % durchgeführt. Die Datenbasis hierfür bildet das einführende Beispiel zur Kapitalkonsolidierung im Rahmen der Vollkonsolidierung (vgl. Abschnitt 4.2.4): t=0 Bilanz MU Gemeinschaftsunternehmen Summenbilanz Konsolidierungsspalte Konzernbilanz HB II HB II stR/ stL 100 % HB III 25 % Soll Haben Aktiva GoF sonst.AV Beteilig. UV verbl.UB 400 125 300 300 500 40 20 85 130 485 125 430 15 2 15 1 125 1 15 2 15 485 430 ) Aktiva 825 800 215 1.040 930 Passiva EK sonst. P 400 425 400 400 20 110 105 510 530 110 1 400 530 ) Passiva 825 800 215 1.040 140 140 930 Da die Beteiligungsquote bei 25 % liegt, werden alle Positionen des Gemeinschaftsunternehmens aus der Bilanz zu 25 % in die Summenbilanz übernommen. Zusätzlich sind die stillen Reserven und Lasten zu 25 % in der HB III aufzudecken. Für die Aufdeckung der stillen Reserven und Lasten ist folgender Buchungssatz notwendig: sonstiges Anlagevermögen 10 Umlaufvermögen 5 an Eigenkapital 10 sonstige Passiva 5 Hierdurch ergeben sich die Zeitwerte in der HB III des Gemeinschaftsunternehmens durch folgende Berechnungen: sonstiges Anlagevermögen 300 GE×25% + 40 GE×25% = 85 GE Umlaufvermögen 500 GE×25% + 20 GE×25% = 130 GE 0(, Quotenkonsolidierung 127 <?page no="128"?> 128 - Konsolidierung Eigenkapital 400 GE×25% + 40 GE×25% = 110 GE sonstige Passiva 400 GE×25% + 20 GE×25% = 105 GE Nach Addition der HB III des Gemeinschaftsunternehmens und der HB II des Gesellschafterunternehmens (GU), ergibt sich die Summenbilanz. Nun kann die Konsolidierung vorgenommen werden. Zunächst muss hierfür der Beteiligungsbuchwert des Gesellschafterunternehmens (125 GE) mit dem anteiligen Eigenkapital des Gemeinschaftsunternehmens (110 GE) verrechnet werden: verbleibender Unterschiedsbetrag 15¹ Eigenkapital 110¹ an Beteiligung 125¹ Im nächsten Schritt ist der verbleibende Unterschiedsbetrag als Geschäfts- oder Firmenwert auszuweisen: Geschäfts- oder Firmenwert 15² an verbleibender Unterschiedsbetrag 15² Die Folgekonsolidierung sieht folgendermaßen aus: t=1 Bilanz MU Gemeinschaftsunternehmen Summenbilanz Konsolidierungsspalte Konzernbilanz HB II HB II stR/ stL 100 % HB III 25 % Soll Haben Aktiva GoF sonst.AV Beteilig. UV verbl.UB 400 125 300 300 500 40 20 85 130 485 125 430 15 2 15 1 3 3 2 3 125 1 15 2 12 483 430 ) Aktiva 825 800 215 1.040 925 Passiva EK sonst. P 400 425 400 400 20 110 105 510 530 110 1 5 3 400 525 ) Passiva 825 800 215 1.040 145 145 925 <?page no="129"?> 0(, Quotenkonsolidierung 129 Es gelten dieselben Annahmen wie schon für die Folgekonsolidierung in Kapitel 4.2.5 - mit der Ausnahme, dass für den Geschäfts- oder Firmenwert dieses Mal eine Nutzungsdauer von fünf Jahren unterstellt wird. Somit ergibt sich für den Geschäfts- oder Firmenwert eine jährliche Abschreibung von 3 GE (15 GE / 5 Jahre). Die Abschreibung für das Anlagevermögen beträgt 2 GE (10 GE / 5 Jahre). Die stillen Lasten werden realisiert. Wie schon bei der Vollkonsolidierung sind zunächst die Buchungen der Erstkonsolidierung zu wiederholen. Daraufhin sind die Abschreibungen des Anlagevermögens und des Geschäfts- oder Firmenwerts und die Realisierung der stillen Lasten zu berücksichtigen: sonstige Passiva 5³ an Geschäfts- oder Firmenwert 3³ sonstiges Anlagevermögen 2³ Da durch die Realisierung der stillen Lasten die Abschreibung von Geschäfts- oder Firmenwert sowie Anlagevermögen komplett verrechnet wird, kommt es zu keiner Beeinflussung des Konzerngewinnes. 4.6.2 Unterschiede zu den IFRS Die Quotenkonsolidierung ist in IFRS 11 geregelt. Dabei werden nach internationaler Rechnungslegung zwischen einer gemeinschaftlichen Tätigkeit (joint operations) und Gemeinschaftsunternehmen (joint ventures) unterschieden. Gemeinschaftliche Führung ist die vertraglich vereinbarte Teilung der Beherrschung über eine Vereinbarung, die nur dann besteht, wenn die Entscheidungen über die maßgeblichen Aktivitäten die einstimmige Zustimmung der an der gemeinschaftlichen Führung beteiligten Partnerunternehmen erfordern. Eine gemeinschaftliche Tätigkeit hingegen ist eine gemeinsame Vereinbarung, bei der die Parteien mit gemeinschaftlicher Führung Rechte an den Vermögenswerten und Verpflichtungen für die Schulden der Vereinbarung haben. <?page no="130"?> 130 0 Konsolidierung Die Grundlage für die Verwendung der IFRS 11 bildet eine gemeinschaftliche Vereinbarung (joint arrangement). Von einem joint arrangement kann dann gesprochen werden, wenn zwischen den Gesellschafterunternehmen eine vertragliche Vereinbarung (contractual arrangement) vorliegt und das Gemeinschaftsunternehmen gemeinschaftlich beherrscht (joint control) wird. Die Abgrenzung zwischen joint operations und joint ventures ergibt sich aus den Rechten und Pflichten, die den beteiligten Parteien aus dem contractual arrangement zustehen. Joint ventures müssen dabei für die Konsolidierung die Equity-Methode nach IAS 28 anwenden, joint operations hingegen werden quotal konsolidiert. ; 3 "; 9 "3; 6-94; 3; & '34 8; '; 3&7$5-: 4.3$5; 9 1%592&8 0; $54; -& "; & ,; 9')8; &7(; 94; & 2&" ,; 9! : .3$542&8; & : %9 "3; / $52."; & "; 9 ,; 9; 3&+-92&8 5-+; Die quotale Konsolidierung erfolgt jedoch in abgeänderter Art zur handelsrechtlichen Vorgehensweise (hierauf soll in diesem Rahmen nicht eingegangen werden). IFRS 12 legt fest, welche Angaben innerhalb des Anhangs für Gemeinschaftsunternehmen verpflichtend sind. <?page no="131"?> 1"%>B"77CB5AD% 131 Kontrollfragen (1) Was ist ein Gemeinschaftsunternehmen im Sinne der Konzernrechnungslegung? (2) Wodurch kennzeichnet sich ein Gemeinschaftsunternehmen? (3) Grenzen Sie die Quotenkonsolidierung von der Vollkonsolidierung ab. (4) Welche Bilanztheorie bildet den theoretischen Hintergrund für die Quotenkonsolidierung? (5) Müssen Gemeinschaftsunternehmen im Rahmen der Quotenkonsolidierung in den Konzern einbezogen werden? (6) Wie werden joint operations und joint ventures nach IFRS in den Konzern einbezogen? <?page no="133"?> 4.7 Equity-Methode Wie in Abschnitt 2.1.3 beschrieben, werden assoziierte Unternehmen nach der Equity-Methode in den Konzernabschluss einbezogen. Darüber hinaus können von dieser Methode folgende Unternehmen betroffen sein: ! Gemeinschaftsunternehmen, die vom Wahlrecht nach § 310 Abs. 1 HGB Gebrauch machen und somit nicht quotal konsolidiert werden. ! Tochterunternehmen, die aufgrund des Konsolidierungswahlrechts nach § 296 HGB nicht in den Konzern einbezogen werden. Hier muss geprüft werden, ob ein maßgeblicher Einfluss vorliegt und somit die Equity-Methode zur Anwendung kommt. Ein assoziiertes Unternehmen kennzeichnet sich gemäß § 311 Abs. 1 HGB durch folgende Merkmale: ! Es liegt eine Beteiligung nach § 271 Abs. 1 HGB vor. ! Das beteiligte Unternehmen übt einen maßgeblichen Einfluss auf die Geschäfts- und Finanzpolitik des Beteiligungsunternehmens aus, ohne dass eine Beherrschungsmöglichkeit auftritt. Wichtig ist, dass der maßgebliche Einfluss auch tatsächlich ausgeübt wird. Zudem zeichnet sich der maßgebliche Einfluss dadurch aus, dass dieser schwächer als der beherrschende Einfluss (vgl. Kapitel 2.2.1), jedoch stärker als eine rein finanzielle Beteiligung einzustufen ist. Hinweise für einen maßgeblichen Einfluss liefert DRS 8.3: - Zugehörigkeit eines Vertreters des beteiligten Unternehmens zum Aufsichtsrat oder einem ähnlichen Leitungsorgan beim Beteiligungsunternehmen. - Austausch von Führungspersonal zwischen beiden Parteien. 0(* Equity-Methode 132 <?page no="134"?> 134 0 Konsolidierung - Wichtige Geschäftsbeziehungen zwischen beiden Parteien. ! Die Voll- oder Quotenkonsolidierung ist ausgeschlossen. Da es gleichwohl nach wie vor schwierig ist, assoziierte Unternehmen abzugrenzen, liefert § 311 Abs. 1 Satz 2 HGB bzw. DRS 8.3 eine Assoziierungsvermutung. Demnach wird ein maßgeblicher Einfluss widerlegbar vermutet, wenn mindestens 20 % der Stimmrechte am Beteiligungsunternehmen vorliegen. Von der Equity-Methode kann abgesehen werden, wenn sie für die Darstellung der Generalnorm nach § 297 Abs. 2 Satz 2 f. HGB nur unwesentlich ist (§ 311 Abs. 2 HGB) oder der maßgebliche Einfluss nicht dauerhaft besteht (DRS 8.6). Der maßgebliche Einfluss wäre dann vorübergehend, wenn z. B. die Beteiligung nur mit der Absicht erworben wird, diese weiter zu veräußern (DRS 8.7). 4.7.1 Die Technik der Equity-Methode Die Equity-Methode kann nicht mit der Vollbzw. Quotenkonsolidierung verglichen werden. Hierbei erfolgt keine Übernahme der Vermögens- und Schuldenpositionen sowie Aufwendungen und Erträge in den Konzernabschluss. Stattdessen wird - ausgehend von den Anschaffungskosten - der Wertansatz (Equity-Wert) entsprechend der Entwicklung des anteiligen Eigenkapitals des assoziierten Unternehmens in den Folgejahren fortgeschrieben. Hierdurch kann eine zeitnahe Bewertung der Beteiligung gewährleistet werden 29 . Dabei erscheint lediglich der modifizierte Wert der Beteiligung in der Konzernbilanz. Die Equity-Methode wird deshalb oft als Bewertungsmethode klassifiziert, ist im Kern aber eine Konsolidierungstechnik. 29 Vgl. Coenenberg, A.; Haller, A.; Schultze, W.: Jahresabschluss und Jahresabschlussanalyse, 24. Aufl., Stuttgart 2016, S. 722/ 723. <?page no="135"?> 0(* Equity-Methode 135 4.7.1.1 Erstkonsolidierung Das Vorgehen bei der Equity-Methode ist in § 312 HGB verankert und zeichnet sich durch folgende Schritte aus: 1. Schritt: Übernahme des Buchwertes der Beteiligung aus dem Einzelabschluss in die Konzernbilanz als „Beteiligungen an assoziierten Unternehmen“. ! Zum Zeitpunkt der Erstkonsolidierung ist die Beteiligung, die beim beteiligten Unternehmen im Einzelabschluss ausgewiesen ist, mit dem Buchwert in der Konzernbilanz anzusetzen (§ 312 Abs. 1 Satz 1 HGB). Somit kommt die bei der Voll- und Quotenkonsolidierung nicht zulässige Buchwertmethode zum Einsatz. Dieser Buchwert entspricht den Anschaffungskosten der Beteiligung, welche im Erstjahr die Obergrenze des Equity-Wertes darstellt. 2. Schritt: Ermittlung des Unterschiedsbetrags. ! Weiterhin schreibt § 312 Abs. 1 Satz 2 HGB vor, dass der Unterschiedsbetrag zu ermitteln ist, der die Differenz zwischen dem Beteiligungsbuchwert und dem anteiligen Eigenkapital des assoziierten Unternehmens darstellt. 3. Schritt: Zuordnung des Unterschiedsbetrages den Positionen, die stille Reserven oder Lasten enthalten. ! Für die Berücksichtigung der stillen Reserven und Lasten wird der ermittelte Unterschiedsbetrag in einer Nebenrechnung den entsprechend neubewerteten Vermögensgegenständen, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten und Sonderposten des assoziierten Unternehmens zugeordnet. Ergibt sich nach Zuordnung des Unterschiedsbetrags eine Differenz, ist dies entweder ein Geschäfts- oder Firmenwert (positiver Unterschiedsbetrag) bzw. passiver Unterschiedsbetrag (negativer Unterschiedsbetrag). Die Nebenrechnung sieht folgendermaßen aus: <?page no="136"?> 136 0 Konsolidierung Beteiligungsbuchwert ./ . anteiliges Eigenkapital des assoziierten Unternehmens = Unterschiedsbetrag ./ . anteilige stille Reserven + anteilige stille Lasten = + Geschäfts- oder Firmenwert/ passiver Unterschiedsbetrag 4. Schritt: Angabe des Unterschiedsbetrags und Geschäfts- oder Firmenwerts bzw. passiven Unterschiedsbetrags im Konzernanhang. ! Der Unterschiedsbetrag und ein ggf. darin enthaltener Geschäfts- oder Firmenwert bzw. passiver Unterschiedsbetrag werden nicht in der Konzernbilanz ausgewiesen, sondern sind im Konzernanhang anzugeben. Es gibt zudem einige Besonderheiten, die im Rahmen der Anwendung der Equity-Methode zu beachten sind: ! Die erstmalige Ermittlung des Equity-Wertes und des Unterschiedsbetrags muss zu dem Zeitpunkt erfolgen, an dem das Beteiligungsunternehmen assoziiertes Unternehmen geworden ist. Sind die Wertansätze zu diesem Zeitpunkt nicht vollständig darstellbar, ist eine Anpassung innerhalb der nächsten zwölf Monate verpflichtend (§ 312 Abs. 3 Satz 1 und 2 HGB). ! Wird im dritten Schritt ein passiver Unterschiedsbetrag (Beteiligungsbuchwert ist kleiner als anteiliges Eigenkapital) ermittelt, darf dieser nicht dazu führen, dass der Equity-Wert erfolgswirksam aufgestockt wird, da der Buchwert die Obergrenze bildet. Dementsprechend gibt es eine Einschränkung bei der Aufdeckung der stillen Reserven und Lasten. So dürfen aufgedeckte stille Reserven nicht zur Folge haben, dass ein passiver Unterschiedsbetrag entsteht oder dieser sich erhöht. ! Die relevanten Vermögensgegenstände und Schulden des assoziierten Unternehmens können in einer HB II gemäß den konzernrechtlichen Richtlinien bewertet werden. Hierfür bietet § 312 Abs. 5 Satz 1 HGB ein Wahlrecht. Wird von diesem <?page no="137"?> 0(* Equity-Methode 137 Wahlrecht nicht Gebrauch gemacht, ist dies im Konzern- '"hang anzugeben. Die Verpflichtung, den Bilanzansatz zu ver-einheitlichen, ist im Gesetz nicht geregelt. Der DRS 8.8 ver-langt dagegen, dass die Bilanzierungs-, Bewertungs- und Kon-solidierungsmethoden des assoziierten Unternehmens den Vorschriften nach HGB und den Regelungen nach DRS ent-sprechen müssen. ! Gemäß § 312 Abs. 6 HGB bildet der letzte Jahresabschluss des assoziierten Unternehmens die Grundlage für die Bestimmung des anteiligen Eigenkapitals und deren Fortentwicklung in den Folgejahren. Stellt das assoziierte Unternehmen jedoch einen Konzernabschluss auf, so ist von diesem auszugehen, nicht vom Einzelabschluss. ! Findet der Beteiligungskauf im Laufe des Geschäftsjahres statt, müssen auch die vor der Akquisition erwirtschafteten Jahresüberschüsse des assoziierten Unternehmens bei der Berechnung des Unterschiedsbetrags beachtet werden. Sie sind dann dem anteiligen Eigenkapital hinzuzuaddieren. Im Folgenden wird die Equity-Methode in einem vereinfachten Beispiel erstmals angewendet. Die zugrunde liegenden Daten sind bereits aus der Voll- und Quotenkonsolidierung bekannt. Die Mutter hält 25 % der Anteile am assoziierten Unternehmen: t=0 Bilanz MU Assoziiertes UN Summenbilanz Konsolidierungsspalte Konzernbilanz HB II HB II Zeitwerte Soll Haben Aktiva sonst.AV Beteiligung an UN UV 400 125 300 300 500 340 520 400 125 300 ) Aktiva 825 800 825 Passiva EK sonst. Passiva 400 425 400 400 440 420 400 425 ) Passiva 825 800 825 <?page no="138"?> 138 0 Konsolidierung Im ersten Schritt wurde der Buchwert der Beteiligung i. H. v. 125 GE in die Konzernbilanz innerhalb der Position „Beteiligungen an assoziierten Unternehmen“ übernommen. Im nächsten Schritt ist der Unterschiedsbetrag zu bestimmen: Beteiligungsbuchwert 125 GE ./ . anteiliges Eigenkapital des assoziierten UN (400 GE × 25 %) 100 GE = Unterschiedsbetrag 25 GE Im Unterschiedsbetrag sind noch die stillen Reserven und Lasten sowie der Geschäfts- oder Firmenwert enthalten. Diese sind in einer Nebenrechnung zu ermitteln: Unterschiedsbetrag 25 GE ./ . anteilige stille Reserven ((40 GE + 20 GE) × 25 %) 15 GE + anteilige stille Lasten (20 GE × 25 %) 5 GE = + Geschäfts- oder Firmenwert 15 GE Im Konzernanhang sind lediglich der Unterschiedsbetrag von 25 GE und der Geschäfts- oder Firmenwert i. H. v. 15 GE anzugeben. Im Beispiel wurde die Zwischenergebniseliminierung vernachlässigt. 4.7.1.2 Folgekonsolidierung Im Zuge der Folgekonsolidierung sind bei der Equity-Methode folgende Sachverhalte zu berücksichtigen. Ansatzpunkt ist hierbei immer der Equity-Wert des letzten Konzernabschlusses: ! Der Equity-Wert ist entsprechend der Eigenkapitalveränderung des assoziierten Unternehmens fortzuschreiben (§ 312 Abs. 4 Satz 1 HGB). Konkret bedeutet dies, dass Jahresüberschüsse bzw. Jahresfehlbeträge, die dem assoziierten Unternehmen im jeweiligen Geschäftsjahr entstehen, den Equity- Wert erhöhen bzw. mindern. Dividendenausschüttungen, die das beteiligte Unternehmen erhält, fließen ebenfalls in Form einer Wertminderung ein. Die Equity-Methode wird daher <?page no="139"?> 0(* Equity-Methode 139 auch als Spiegelbildmethode bezeichnet, da sich die Änderungen im anteiligen Eigenkapital des Beteiligungsunternehmens im Beteiligungsbuchwert widerspiegeln. ! Die durch die Eigenkapitalveränderung entstandenen Auswirkungen auf den Equity-Wert sind in der GuV unter einem gesonderten Posten sichtbar zu machen. ! Die stillen Reserven und Lasten, die im Erstjahr in der Nebenrechnung ermittelt wurden, sind fortzuschreiben. Die Abschreibung bzw. Auflösung derer beeinflusst den Equity-Wert. ! Von der Fortschreibung des Equity-Wertes ist auch der Geschäfts- oder Firmenwert bzw. passive Unterschiedsbetrag betroffen. Sie müssen gleich wie bei der Vollkonsolidierung gemäß § 309 HGB gehandelt werden (§ 312 Abs. 2 Satz 3 HGB). ! Darüber hinaus gibt es weitere Positionen, die für die Fortschreibung des Equity-Wertes relevant sind. Neben den oben genannten regelmäßigen Fortschreibungen sind noch unregelmäßige Fortschreibungen des Equity-Wertes möglich. Dies ist dann der Fall, wenn Änderungen am Beteiligungswert oder Eigenkapitalmaßnahmen durchgeführt werden. Das Schema zur Fortschreibung des Equity-Wertes ist in folgender Übersicht dargestellt: <?page no="140"?> 140 0 Konsolidierung Abb. 9: Berechnungsschema für die Fortschreibung des Equity- Wertes in den Folgejahren Abb. 9: Berechnungsschema für die Fortschreibung des Equity-Wertes in den Folgejahren <?page no="141"?> 0(* Equity-Methode 141 ! Für den Fall, dass die regelmäßigen Fortschreibungen einen negativen Beteiligungsbuchwert zur Folge haben, sieht der DRS 8.27 vor, dass in der Konzernbilanz der Wert Null anzusetzen ist. In einer Nebenrechnung ist der negative Equity- Wert jedoch fortzuschreiben, bis dieser ausgeglichen ist und erneut in der Konzernbilanz erscheinen darf. ! Da in der Summenbilanz lediglich der Beteiligungsbuchwert vom Einzelabschluss des beteiligten Unternehmens erscheint und nicht der jeweils in den Folgejahren fortgeschriebene Equity-Wert, ist die in den Vorjahren gebuchte Fortschreibung des Equity-Wertes jedes Jahr zu wiederholen. Die Vorgänge, die in der früheren Periode erfolgswirksam verbucht wurden, dürfen im laufenden Jahr nur noch erfolgsneutral mit den Gewinnrücklagen verrechnet werden. Erfolgsneutrale Sachverhalte aus den Vorjahren können hingegen wie in den Vorjahren erneut erfolgsneutral verbucht werden. Im Folgenden wird das Beispiel zur Equity-Methode fortgeführt: t=1 Bilanz MU assoziiertes UN Summenbilanz Konsolidierungsspalte Konzernbilanz HB II HB II Soll Haben Aktiva sonstiges AV Beteiligung an ass. UN UV 400 125 300 300 500 200 20 1 20 1 400 145 300 ) Aktiva 825 800 845 Passiva EK % sonst. EK % JU sonst. Passiva 400 60 365 400 80 320 400 80 365 ) Passiva 825 800 2.000 20 20 845 <?page no="142"?> 142 0 Konsolidierung Für die weiteren Berechnungen werden folgende Annahmen getroffen: Die Aktivseite im Folgejahr bleibt gleich. Das Mutterunternehmen hat einen Gewinn von 60 GE erwirtschaftet, das assoziierte Unternehmen verzeichnet einen Jahresüberschuss von 80 GE. Um den jeweiligen Gewinn hat sich das sonstige Passiva gemindert. Die stillen Reserven im sonstigen Anlagevermögen des assoziierten Unternehmens werden Vermögensgegenständen zugeteilt, die eine Restnutzungsdauer von fünf Jahren haben. Die stillen Reserven im Umlaufvermögen bleiben erhalten. Die stillen Lasten wurden im Laufe des Jahres t=1 vollständig realisiert. Der Geschäfts- oder Firmenwert ist über fünf Jahre abzuschreiben. Unter Berücksichtigung der vorgegebenen Annahmen kann der Equity-Wert fortgeschrieben werden: Beteiligungsbuchwert in t=0 125 GE + anteiliger Jahresüberschuss des assoziierten UN (80 GE × 25 %) 20 GE ./ . erhaltene Dividendenzahlungen vom assoziierten Unternehmen 0 GE ./ . Abschreibung stillen Reserven im AV ((40 GE × 25 %) / 5 Jahre) 2 GE + Auflösung stille Lasten (20 GE × 25 %) 5 GE ./ . Abschreibung eines Geschäfts- oder Firmenwertes (15 GE / 5 Jahre) 3 GE = Beteiligungsbuchwert in t=1 145 GE Der Equity-Wert erhöht sich im Folgejahr um 20 GE und wird mit folgendem Buchungssatz erfolgswirksam angepasst: Beteiligung an ass. UN 20¹ an Jahresüberschuss 20¹ Somit erscheint der Equity-Wert in t=1 mit einem Wert von 145 GE in der Konzernbilanz. Die Buchungen in der Konzern-GuV werden vernachlässigt. <?page no="143"?> 0(* Equity-Methode 143 4.7.1.3 Sonstiges zur Equity-Methode Bei der Ermittlung des Equity-Wertes sind ferner Zwischenergebnisse zu berücksichtigen. Gemäß § 312 Abs. 5 Satz 3 HGB ist die Zwischenergebniseliminierung nach § 304 HGB analog anzuwenden, vorausgesetzt es liegen die benötigten Informationen vor, um die Sachlage zu beurteilen. Da bei der Equity-Methode die Vermögensgegenstände und Schulden des assoziierten Unternehmens nicht in die Konzernbilanz übernommen werden, § 304 HGB aber fordert, dass nur übernommene Vermögensgegenstände in die Konzernbilanz von der Zwischenergebniseliminierung betroffen sind, können nur Zwis che ne rgebnis se a us Upstream-Geschäften relevant für die Equity-Methode sein 30 . Upstream-Geschäfte bedeuten, dass das assoziierte Unternehmen einen Vermögenswert an das beteiligte Unternehmen liefert und somit die Bilanzierung auf Seiten des beteiligten Unternehmens stattfindet. Der umgekehrte Fall wären Downstream-Geschäfte, bei welchen das assoziierte Unternehmen Empfänger der Vermögensgegenstände ist. Gemäß DRS 8.30 müssen Zwischenergebnisse sowohl aus Upstream-Geschäften als auch aus Downstream-Geschäften berücksichtigt werden. Dabei besteht die Verpflichtung zur Verrechnung der zu eliminierenden Zwischenergebnisse mit dem Equity-Wert. Grundsätzlich sind die Schuldenkonsolidierung und die Aufwands- und Ertragskonsolidierung im Rahmen der Equity- Methode nicht durchzuführen. Freiwillig ist dies aber möglich 31 . 4.7.2 Unterschiede zu den IFRS Die Equity-Methode nach IFRS ist in IAS 28 geregelt. Anzuwenden ist die Equity-Methode für assoziierte Unternehmen (associa- 30 Vgl. Baetge, J.; Kirsch, H.-J.; Thiele, S.: Konzernbilanzen; 11., überarbeitete Aufl., Düsseldorf 2015, S. 373. 31 Vgl. Küting, K.; Weber, C.: Der Konzernabschluss, 13. Aufl., Stuttgart 2012, S. 591. <?page no="144"?> 144 0 Konsolidierung tes) und Gemeinschaftsunternehmen (joint ventures). Für Tochterunternehmen kommt die Anwendung der Equity-Methode nach IFRS nicht in Frage, wie es im Gegensatz dazu im Handelsrecht bei Ausübung des Wahlrechts nach § 296 HGB möglich wäre. Nach internationaler Rechnungslegung muss keine Beteiligung nach § 271 Abs. 1 HGB vorliegen, damit von einem assoziierten Unternehmen gesprochen werden kann. Stattdessen reicht die Möglichkeit der Mitwirkung an den Entscheidungen über die Geschäfts- und Finanzpolitik des assoziierten Unternehmens, damit ein maßgeblicher Einfluss (significant influence) vorliegt. Die Assoziierungsvermutung nach HGB gilt auch für die IFRS. Die genannten Ausnahmen von der Equity-Methode nach HGB bestehen auch für die IFRS. Ergänzend dazu liegt für den IFRS- Konzernabschluss noch eine weitere Ausnahme vor: ! Das beteiligte Unternehmen führt eine bestimmte Geschäftstätigkeit aus. Hierzu zählen u. a. Wagniskapitalgesellschaften, offene Investmentfonds oder fondsgebundene Versicherungen, die alternativ eine Bewertung zum fair value nach IFRS 9 bzw. IAS 39 wählen können. Hinsichtlich der Technik der Equity-Methode nach IFRS gibt es folgende Unterschiede zum HGB: ! Erfolgt der Erwerb der Anteile des assoziierten Unternehmens irgendwann im Laufe des Jahres, ist die Erstellung eines Zwischenabschlusses zum Zeitpunkt des Erwerbs notwendig. ! Im ersten Schritt werden in einer Nebenrechnung die anteiligen stillen Reserven und Lasten vollständig aufgedeckt. Da es hier keine Anschaffungskostenrestriktion gibt, besteht entsprechend auch keinerlei Eingrenzung, was die Aufdeckung der stillen Reserven und Lasten wie im HGB angeht. ! Anschließend erfolgt ein Vergleich der Anschaffungskosten mit dem neubewerteten anteiligen Eigenkapital des assoziier- <?page no="145"?> 0(* Equity-Methode 145 ten Unternehmens, woraus sich ein goodwill oder ein badwill ergeben kann. ! Ein goodwill oder badwill wird nicht gesondert in der Konzernbilanz ausgewiesen. Der goodwill wird als Teil des Equity- Wertes gesehen. Der badwill wird dagegen unmittelbar vereinnahmt und führt somit zu einer Erhöhung des Equity-Wertes. ! Die Fortschreibung des Equity-Wertes nach IFRS beginnt bereits mit der erstmaligen Anwendung der Equity-Methode, d. h. die Eigenkapitalveränderung wird bereits im Erstjahr berücksichtigt. ! Eine Abschreibung oder ein Wertminderungstest ist für einen sich ergebenen goodwill nicht vorgesehen. Jedoch ist die Beteiligung auf einen Wertminderungsbedarf nach IAS 36 hin zu untersuchen (IAS 28.42). ! Wie schon der DRS 8.30 bezieht sich die Zwischenergebniseliminierung im Rahmen der Equity-Methode nach IFRS sowohl auf Upstream-Geschäfte als auch Downstream-Geschäfte. <?page no="146"?> 146 0 Konsolidierung Kontrollfragen (1) Was sind assoziierte Unternehmen? (2) Wodurch kennzeichnen sich assoziierte Unternehmen? (3) Wodurch unterscheidet sich die Equity-Methode von der Voll- und Quotenkonsolidierung? (4) Wie muss bei der Erstkonsolidierung im Rahmen der Equity-Methode vorgegangen werden? (5) Inwieweit spielen Zwischenergebnisse bei der Equity- Methode eine Rolle? <?page no="147"?> ((66)) LLiitteerraattuurr <?page no="149"?> / <>DB5>; B 149 Baetge, J.; Kirsch, H.-J.; Thiele, S.: Konzernbilanzen, 11., überarbeitete Auflage, Düsseldorf 2015. Coenenberg, A.; Haller, A.; Schultze, W.: Jahresabschluss und Jahresabschlussanalyse, 24. Auflage, Stuttgart 2016. Ditges, J.; Arendt, U.: Bilanzen, 13. Auflage, Herne 2010. Gräfer, H.; Scheld, G.: Grundzüge der Konzernrechnungslegung, 13., neu bearbeitete Auflage, Berlin 2016. IDW (Hrsg.): WP Handbuch 2012, Band I, 14. Auflage, Düsseldorf 2012. Kirsch, H.: Einführung in die internationale Rechnungslegung nach IFRS, 10. Auflage, Herne 2016. Küting, K.; Weber, C.: Der Konzernabschluss, 13. Auflage, Stuttgart 2012. Steiner, E.; Orth, J.; Schwarzmann, W.: Konzernrechnungslegung nach HGB und IFRS, 1. Auflage, Stuttgart 2010. Zülch, H.; Hendler, M.: Bilanzierung nach IFRS, 2. Auflage, Weinheim 2017. <?page no="151"?> SSttiicchhwwoorrttvveerrzzeeiicchhnniiss <?page no="153"?> 9><#? &"B>: DB$D<#? %<@ 153 Assoziierungsvermutung 134 Aufrechnungsdifferenzen 86 Aufwands- und Ertragskonsolidierung 109 Beherrschung 41 Bilanzgliederung 65 Bilanzierungsgrundsätzen 21 Bilanzverkürzung 85 Control-Konzept 32 Doppelerfassung 63 Downstream-Geschäfte 143 Einheitsgrundsatz 16 Einheitstheorie 39 Equity-Methode 30, 133 erfolgsneutral 88 erfolgswirksame 88 Erstkonsolidierung 69 Erwerbsmethode 66 Fehlbuchungen 86 Folgekonsolidierung 73, 138 Gemeinschaftsunternehmen 29 Generalnorm 16 Gesamtkostenverfahren 109 Interessentheorie 40 Kapitalkonsolidierung 65 Kapitalverflechtungen 65 Konsolidierungskreis 27 Konzernanhang 38 Konzernanschaffungskosten 98 Konzernerklärung 19 Konzern-GuV 109 Konzernherstellungskosten 98 Konzernrechnungslegungspflicht 31 Lieferungs- und Leistungsbeziehungen 95 Neubewertungsmethode 66 Quotenkonsolidierung 29, 125 Rechtspersönlichkeit 15 Rückbeteiligungen 66 Schuldenkonsolidierung 83 Stetigkeit 39 Stetigkeitsgrundsatz 38 Stichtagskursmethode 53 Umsatzkostenverfahren 109 Upstream-Geschäfte 143 verbundene Unternehmen 27 Vollkonsolidierung 27 Vollständigkeit 39 Währungsumrechnung 54 <?page no="154"?> 154 Stichwortverzeichnis Weltabschlussprinzip 31 Wesentlichkeit 39 Wirtschaftlichkeit 39 Zeitbezugsmethode 57 Zwischenabschluss 49 Zwischenerfolg 97 Zwischenergebniseliminierung 95 <?page no="155"?> www.uvk.de Unternehmen müssen heute mehr denn je auf neue Entwicklungen und Veränderungen reagieren, da diese die unternehmerische Tätigkeit direkt beeinflussen können. Es gilt, mit gezielten Maßnahmen frühzeitig entgegen zu steuern oder zu unterstützen. Ein zentrales Managementinstrument hierfür ist die Unternehmensplanung. Dieser Band macht den Leser mit dem Gebiet der Unternehmensplanung vertraut. Er stellt die Planung als Managementfunktion dar und geht auf die unterschiedlichen Merkmale und Funktionen ein. Anschließend wird aufgezeigt, wie eine differenzierte und dezentralisierte Planung zur Koordination der Entscheidungen in der Unternehmung beitragen kann. Dieses Buch unterstützt Führungskräfte dabei, Stärken und Schwächen der Unternehmensplanung zu bestimmen und den Planungsprozess effizient zu gestalten. Birgit Friedl Unternehmensplanung 2., vollst. überarb. Auflage 2017, 138 Seiten, Hardcover ISBN 978-3-86764-747-2 KOMPAKTER EINSTIEG IN DIE UNTERNEHMENSPLANUNG <?page no="156"?> www.uvk.de Das Vorstellungsgespräch ist geschafft und der erste Arbeitsvertrag unterschrieben. Nun müssen sich Berufseinsteiger im Arbeitsalltag behaupten. Das ist nicht nur fachlich eine Herausforderung, denn auch die Kommunikation in einem Unternehmen unterscheidet sich ganz wesentlich von der in Schule oder Studium. Im Gespräch mit Vorgesetzten, dem Umgang mit fairen und unfairen Kollegen oder aber in Verhandlungssituationen mit Dienstleistern und Kunden gibt es Spielregeln und Kniffe, die jeder Berufseinsteiger kennen sollte. Zu Beginn stellen die Autoren die unterschiedlichen Rednertypen im Profil vor und gehen auf deren Stärken und Schwächen ein. Darauf aufbauend geben sie dem Leser das rhetorische Rüstzeug für wichtige Kommunikationssituationen, wie zum Beispiel einen Vortrag, das direkte Gespräch, das Kundengespräch, das Verkaufsgespräch und eine Verhandlung an die Hand mit Tipps und Checklisten. Harald Schäfer, Burkhard Schäfer Business-Rhetorik für Berufseinsteiger 2017, 230 Seiten, Broschur ISBN 978-3-86764-552-2 Für den perfekten Berufseinstieg