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Kleinterritorium und Heiliges Römisches Reich

Der „Embsische Estat“ und der Schwäbische Reichskreis im 17. und 18. Jahrhundert

0813
2018
978-3-7398-0409-5
978-3-8676-4726-7
UVK Verlag 
Wolfgang Scheffknecht

Am Beispiel des schwäbischen Kreis- und Reichsstandes Hohenems, der im Wesentlichen aus der Reichsgrafschaft Hohenems und dem Reichshof Lustenau bestand, wird das Funktionieren eines Kleinterritoriums im Rahmen des Heiligen Römischen Reiches untersucht. Im Zentrum steht dabei die Frage, ob und wie die defizitäre Staatlichkeit dieses »Zwergterritoriums« durch den Schwäbischen Reichskreis ergänzt wurde. Außerdem werden das Konzept des »komplementären Reichsstaates« und die Frage der »Symbolsprache« des Heiligen Römischen Reiches überprüft.

<?page no="1"?> Wolfgang Scheffknecht Kleinterritorium und Heiliges Römisches Reich <?page no="2"?> Forschungen zur Geschichte Vorarlbergs Herausgegeben vom Vorarlberger Landesarchiv Band 13 (N.F.) <?page no="3"?> Wolfgang Scheffknecht Kleinterritorium und Heiliges Römisches Reich Der „Embsische Estat“ und der Schwäbische Reichskreis im 17. und 18. Jahrhundert UVK Verlagsgesellschaft · Konstanz <?page no="4"?> Gedruckt mit Unterstützung des Landes Vorarlberg Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über http: / / dnb.d-nb.de abruf bar. ISBN 978-3-8676-4726-7 (Print) Habilitationsschrift, Universität Innsbruck, 2017 Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und straf bar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen. © UVK Verlagsgesellschaft mbH, Konstanz 2018 Einbandgestaltung: Susanne Fuellhaas Printed in Germany UVK Verlagsgesellschaft mbH Schützenstr. 24 · D-78462 Konstanz Tel. 07531-9053-0 www.uvk.de ISBN 978-3-7398-0408-8 (eBook) ISBN 978-3-7398-0409-5 (ePDF) ISSN 0949-4103 <?page no="5"?> 5 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11 2. Die territoriale Ebene. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21 2.1. ‚Embsischer Estat‘ und Landeshoheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .21 2.1.1. ‚Spacings‘ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21 2.1.2. Landeshoheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30 2.1.3. Dynastie und Herrschaftsrepräsentation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36 2.2. Gerichtsbarkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .47 2.2.1. Der Verhörtag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47 2.2.2. Das Hofgericht in Hohenems als Appellationsinstanz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 58 2.2.3. Das Malefizgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60 2.2.4. Das Frevel- oder Bußengericht. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 62 2.2.5. Die lokalen Niedergerichte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 67 2.3. Strafensystem . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .71 2.3.1. Geldstrafen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 71 2.3.2. Landesverweisung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 77 2.3.3. Schand- und Ehrenstrafen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 83 2.3.4. Öffentliche Arbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 86 2.3.5. Einsperrung - Gefängnisse im ‚Embsischen Estat‘ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 87 2.3.6. Verstümmelungs- und Todesstrafen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 97 2.4. Beamte und Amtspersonen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .98 2.4.1. Gräfliche Beamte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 98 2.4.1.1. Rahmenbedingungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 98 2.4.1.2. Voraussetzungen und Ausbildung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 105 2.4.1.3. Loyalitäten. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 113 2.4.1.4. Forst- und Jagdknechte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 115 2.4.2. Lokale Amtsträger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 117 2.4.2.1. Ammänner und Gerichtspersonen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 118 2.4.2.1.1. Ammänner . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 118 2.4.2.1.2. Richter und andere Amtspersonen aus dem Umfeld der Niedergerichte und der Gemeinden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 127 2.4.2.1.3. Amtsautorität und Ehre . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 134 2.4.2.2. Pfarrer und Wirte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 135 2.4.3. Exkurs: Die Gemeindeversammlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 141 2.5. Herrschaft und Kommunikation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 144 2.5.1. Die Huldigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 144 2.5.2. Die Amtsbesatzung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 165 3. Die ergänzende Staatlichkeit des Schwäbischen Reichskreises . . . . . . . 171 3.1. Rahmenbedingungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .171 3.1.1. Ergänzende Staatlichkeit der Reichskreise . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 171 3.1.2. Der Schwäbische Reichskreis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 172 <?page no="6"?> 6 Inhaltsverzeichnis 3.2. Der Kreisstand Hohenems . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .180 3.2.1. Die Erwerbung der Kreisstandschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 180 3.2.2. Der Umfang des Kreisstandes Hohenems . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 185 3.2.3. Bedeutung und Rang des Kreisstandes Hohenems . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 190 3.3. Das Schwäbische Grafenkollegium. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .200 3.3.1. Die Aufnahme der Reichsgrafen von Hohenems in das Schwäbische Grafenkollegium 200 3.3.2. Der Grafentag oder Grafenkonvent . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 204 3.3.3. Korporative Staatlichkeit? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 215 3.4. Vertretungen und Gesandte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .224 3.4.1. Kreisgesandte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 224 3.4.1.1. Vollmachten und Instruktionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 237 3.4.2. Vertreter auf dem Grafenkonvent. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 252 3.4.3. Die soziale Herkunft der Gesandten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 262 3.4.4. Netzwerke . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 267 3.4.4.1. Die Vertreter der Gemeinden. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 270 3.5. Kommunikation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .272 3.5.1. Kreisgesandte und Kreiskonvent . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 276 3.5.1.1. Berichtfrequenz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 276 3.5.1.2. Der Kreistag als Nachrichtenbörse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 288 3.5.2. Kreisöffentlichkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 295 3.5.3. Reich und Öffentlichkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 299 3.6. Die Beteiligung des Kreisstandes Hohenems am Heer des Schwäbischen Reichskreises . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .304 3.6.1. Rahmenbedingungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 304 3.6.1.1. Die Reichsdefensionsordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 304 3.6.1.2. Die Entwicklung im Schwäbischen Kreis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 308 3.6.2. Das Kontingent des Reichsstandes Hohenems . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 309 3.6.2.1. Umfang und Geschichte des Kontingents . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 309 3.6.2.2. Werbung und Ergänzung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 330 3.6.2.3. Die regionale Herkunft der Soldaten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 338 3.6.2.4. Alter, Erfahrung und soziale Herkunft der Soldaten. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 351 3.6.2.5. Ausrüstung und Uniformierung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 360 3.6.2.6. Die Finanzierung des Kontingents . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 370 3.6.2.6.1. Die Kreiskasse. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 372 3.6.2.6.2. Die Regimentskasse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 375 3.6.2.6.3. Die Kompaniekasse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 375 3.6.2.7. Ersatzleistungen und Moderationen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 379 3.7. Sicherheitspolitik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .381 3.7.1. Sicherheitsdiskurs und Landfriedenspolitik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 381 3.7.1.1. Richtlinienkompetenz und Normsetzung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 383 3.7.1.2. Streifenwesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 384 3.7.2. Teilhabe am Zucht- und Arbeitshaus . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 387 3.8. Patriotismus . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .395 3.8.1. Reichsgräflicher Patriotismus . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 395 3.8.2. Patriotismus der Untertanen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 402 4. Ergebnisse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 407 <?page no="7"?> 7 Inhaltsverzeichnis 5. Anhang. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 427 5.1. Die Vertreter des Standes Hohenems beim Reichstag, bei Kreisversammlungen und auf Grafentagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .427 5.1.1. Franz Bernhard Abegg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 427 5.1.2. Johann Jakob Anfang . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 427 5.1.3. Rogenius Ignatius von Auer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 427 5.1.4. Jacob Hannibal Berna zu Steinach . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 428 5.1.5. (Hermann) Jodok von Blümegen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 429 5.1.6. Johann Bernhard Freiherr von Bodman . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 430 5.1.7. Magnus Bösch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 430 5.1.8. Franz Joseph von Dürrfeld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 430 5.1.9. Georg Wilhelm von Echberg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 431 5.1.10. Martial Feurstein von Hummelberg und Sulzhofen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 431 5.1.11. Johann Fischer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 431 5.1.12. Franz Anton Frey . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 432 5.1.13. Joachim Fidel von Gimmi . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 433 5.1.14. Jacob Heider . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 434 5.1.15. Johann Andreas Heider . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 435 5.1.16. Johann Georg Heim . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 437 5.1.17. Kaspar Anton Henzler . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 437 5.1.18. Matthias von Heydenfeld. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 440 5.1.19. Johann Hinteregger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 440 5.1.20. Mathias Hirninger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 440 5.1.21. Wolfgang Erasmus Jonas von Buch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 441 5.1.22. Johann Hildebrand von Judendonck . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 441 5.1.23. Johann Martin Kien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 442 5.1.24. Johann Christoph Köberle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 442 5.1.25. Philipp Jacob Kögel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 443 5.1.26. Johann Kreitmann . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 443 5.1.27. Franz Karl Kurz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 444 5.1.28. Franz Conrad Lemp von Lemppenbach . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 444 5.1.29. Gabriel Leutholt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 445 5.1.30. Christoph Maucher . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 445 5.1.31. Georg Maucher . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 445 5.1.32. Johannes Maucher . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 446 5.1.33. Johann Lorenz Mayer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 446 5.1.34. Mathias Metzger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 447 5.1.35. Gall Miller (Müller). . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 447 5.1.36. (Maximilian) Ernst Graf zu Montfort . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 447 5.1.37. Franz Christof Motz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 448 5.1.38. Johann Jacob Motz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 448 5.1.39. Matthias Otto . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 448 5.1.40. Jakob Christoph Rassler. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 449 5.1.41. Johann Emerich Rignoldt von Proßwalden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 450 5.1.42. Jakob Sandholzer zum Zunderberg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 451 5.1.43. Johann Georg Sartori von Sanct-Fidel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 451 5.1.44. Wolfgang Schmid von Wellenstein . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 452 5.1.45. Johann Franz Scharpf. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 452 5.1.46. Johann Heinrich Schwarz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 453 5.1.47. Johann Eucharius Senger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 453 5.1.48. Johann Georg von Sonntag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 454 5.1.49. Carl Christoph Freiherr von Ulm auf Steinach und Schopfen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 454 <?page no="8"?> 8 Inhaltsverzeichnis 5.1.50. Innozenz von Steinherr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 455 5.1.51. NN von Steu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 456 5.1.52. Martin Tatt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 456 5.1.53. Johann Jacob von Vicari . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 457 5.1.54. Pantaleon von Vicari . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 458 5.1.55. Johann Leonhard Waibel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 458 5.1.56. Franz Karl Waller. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 459 5.1.57. Johann Christoph Wegelin. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 459 5.1.58. Hans Conrad Weigele . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 460 5.1.59. Clemens Weiß . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 460 5.1.60. Johann Melchior Weiß. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 460 5.1.61. Franz Josef Wocher von Oberlochen und Hausen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 461 5.1.62. Georg Zech . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 462 5.1.63. Anton Christoph Zimmermann. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 462 5.2. Reichssoldaten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .463 5.2.1. Hans Alge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 463 5.2.2. Hans Georg Alge (Allgay) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 464 5.2.3. Michael Alge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 464 5.2.4. Anton Amann . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 465 5.2.5. Jakob Amann. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 466 5.2.6. Lur Amann . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 466 5.2.7. Hans Caspar Berger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 466 5.2.8. Hans Anton Bertsch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 466 5.2.9. Hans Bösch (I) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 467 5.2.10. Hans Bösch (II) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 467 5.2.11. Hans Georg Bösch. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 467 5.2.12. Sebastian Bösch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 468 5.2.13. Martin Brauner . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 469 5.2.14. Mathäus Braunpans . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 469 5.2.15. Mathäus Brentzinger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 469 5.2.16. Jacob Brüschweiler. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 469 5.2.17. Gregori Brunner . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 469 5.2.18. Johannes Brunner . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 470 5.2.19. Anton Büchel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 470 5.2.20. Franz Büchel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 470 5.2.21. Veith Burckhawers . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 471 5.2.22. Hans Jörg Burkhardt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 471 5.2.23. Peter Dietrich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 471 5.2.24. Balthasar Fenkart . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 471 5.2.25. Hans Fils . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 472 5.2.26. Hans Fitz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 472 5.2.27. Philipp Fitz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 473 5.2.28. Friedrich Gottlob Fleck . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 473 5.2.29. Friedrich Gassner. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 474 5.2.30. NN Geyer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 474 5.2.31. Thomas Grabher . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 474 5.2.32. Georg Griesser . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 475 5.2.33. Hans Georg Häfele . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 475 5.2.34. Augustin Hämmerle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 475 5.2.35. Josef Gebhard Hämmerle. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 476 5.2.36. Johannes Hagen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 477 5.2.37. Johann Haichling . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 477 5.2.38. Thomas Hefel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 477 <?page no="9"?> 9 Inhaltsverzeichnis 5.2.39. Oswald Hermann . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 477 5.2.40. Hans Jakob Hirsch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 477 5.2.41. NN Hoch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 478 5.2.42. Georg Höfl . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 478 5.2.43. Johannes Hollenstein . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 478 5.2.44. Bartholomäus Huber . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 478 5.2.45. Hans (Jörg) Huchler . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 479 5.2.46. Michael Hueber. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 480 5.2.47. Galli Kaufmann. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 480 5.2.48. Andreas Khun . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 480 5.2.49. Anton Klien. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 480 5.2.50. Michael Klien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 481 5.2.51. Johannes Knoll . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 481 5.2.52. Ulrich Lang . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 481 5.2.53. Josef Linder . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 481 5.2.54. Konrad Lipold . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 482 5.2.55. Martin Martin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 483 5.2.56. Hanns Georg Mayer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 483 5.2.57. Karl Merk . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 483 5.2.58. Georg Miller . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 484 5.2.59. NN Mittelberger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 484 5.2.60. Sebastian Möhrstatt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 484 5.2.61. Thoman Paffenzeller . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 484 5.2.62. Lutz Pickher . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 485 5.2.63. NN Reichart . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 485 5.2.64. Hans Georg Reis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 485 5.2.65. Xaver Reis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 485 5.2.66. Thomas Riedmann . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 486 5.2.67. Martin Rigler. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 487 5.2.68. Hans Rot(h) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 487 5.2.69. Johannes Rot(h). . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 487 5.2.70. Anton Rüdisser . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 488 5.2.71. Franz Ignaz Scheffknecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 488 5.2.72. Hans Schlögel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 489 5.2.73. Ernst Schmidt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 489 5.2.74. Tobias Schmid . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 489 5.2.75. Johann Jakob Schneider. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 490 5.2.76. Josef Schneider . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 490 5.2.77. Jakob Seewald . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 490 5.2.78. NN Seewald . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 491 5.2.79. Franz Senz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 491 5.2.80. Jakob Senz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 491 5.2.81. Gregor Sieber. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 492 5.2.82. Karl Spiegel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 493 5.2.83. Stefan Stalder. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 493 5.2.84. Martin Starckh . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 493 5.2.85. Christian Steinhauser. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 494 5.2.86. Benedikt Stettberger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 494 5.2.87. NN Stöckle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 494 5.2.88. Martin Sturm . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 494 5.2.89. Andreas Tagwerker. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 495 5.2.90. Andreas Thalweber. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 495 5.2.91. Johann Baptista Thuolin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 495 <?page no="10"?> 10 Inhaltsverzeichnis 5.2.92. Franz Vetter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 495 5.2.93. Georg Vitter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 496 5.2.94. Alexander Vogel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 496 5.2.95. Anton Vogel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 497 5.2.96. Jakob Vogel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 497 5.2.97. Jakob Wager . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 498 5.2.98. Franz Karl Walser . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 498 5.2.99. Hans Michael Wegscheider . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 499 5.2.100. Josef Wehinger. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 499 5.2.101. Kaspar Wehinger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 500 5.2.102. Hans Wolf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 500 5.2.103. M. Johannes Ziegler . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 500 5.2.104. Leopold Zimmer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 500 6. Quellen- und Literaturverzeichnisse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 501 6.1. Archive . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .501 6.2. Alte Drucke . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .503 6.3. Gedruckte Quellen und Literatur. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .504 <?page no="11"?> 11 1. Einleitung Am Vormittag des 14. September 1687 erhielt der Konstanzer Bischof Franz Johann Vogt von Altensumerau und Praßberg Besuch von Graf Jakob Hannibal II. von Hohenems. Der Hohenemser, der den Bischof in seiner Eigenschaft als Ausschreibender Fürst des Schwäbischen Reichskreises konsultierte, berichtete, „in waß sorgsamem standt sich der Embsische Estat dermahlen befinde“. Da sein Vetter, Reichsgraf Franz Karl, Hohenems verlassen und sich in die Eidgenossenschaft begeben habe, sei die „domus quasi deserta“ und er, Jakob Hannibal, deshalb „gemuessiget worden [...], als negster Agnat, nicht zwahr einige possession zuenehmen, sondern allein die nottwendige absicht alda zuehaben unndt zuehalten, bis entweder von seinem allerhöchsten orth anderwertige disposition geschehe, oder sein Vetter, Herr Graf Frantz Carl sich etwann von selbsten auf eine andere resolution begeben möchte“. Der Bischof reagierte umgehend. Noch am selben Tag schickte er einen Boten zu Graf Frobenius Ferdinand von Fürstenberg, dem Direktor des Schwäbischen Reichsgrafenkollegiums, nach Meßkirch, informierte ihn über das, was er erfahren hatte, und teilte ihm mit, dass es ihm nicht missfallen würde, wenn „nomine des gräflichen Collegij ohne Verzug eine aigne abschickhung ahn Herren Grafen Frantz Carl geschehen möchte, umb desselben intention undt gedanckhen allervorderist zue sondieren, unndt als dann nach befindenden dingen Ihme die weithere notturft vorzuestellen“. Wenn das geschehen sei - so führte der Bischof weiter aus - wäre es ihm recht, vom Grafen Fürstenberg persönlich besucht zu werden, „uf das wür mit demselben die sach noch mehrers überlegen unndt sodann auch in unnserem Nahmen mit des Herren Grafen verhofender erlaubnuss ihme die Commission mit aufgeben möchten“ 1 . Derselbe Bote überbrachte dem Direktor des Schwäbischen Reichsgrafenkollegiums auch noch ein persönliches Schreiben von Graf Jakob Hannibal. Darin klagte dieser darüber, dass sein Vetter „in das Schweizerlandt […] mit sehr vill mobilien“ geflüchtet sei. Das gräfliche Haus laufe deshalb Gefahr, dass „ein höherer sich einnisten möchte“. Jakob Hannibal ersuchte Frobenius Ferdinand von Fürstenberg, sich der Sache anzunehmen, „damit nit unser hauß in einiges praeiudicium khumen möchte“ 2 . Wie unter dem Brennglas werden hier gleich eine Reihe von Problemen, aber auch von Spezifika kleinterritorialer Existenz 3 im frühneuzeitlichen Heiligen Römischen Reich sichtbar. Der ‚Embsi- 1 HStAS, B 571 Bü 427: Bischof Franz Johann von Konstanz an Graf Frobenius Ferdinand von Fürstenberg, 14.9.1687. 2 HStAS, B 571 Bü 427: Graf Jakob Hannibal von Hohenems-Vaduz an Graf Frobenius Ferdinand von Fürstenberg, 14.9.1687. 3 Nach Helmut Gabel sind die typischen Kennzeichen frühneuzeitlicher Kleinterritorien, dass sie nicht ständisch verfasst waren, dass „Gemeinde“ und „Land“ weitgehend ineinander fielen, dass sich „grund- und landesherrliche Befugnisse“ oft „in einer Hand“ konzentrierten und dass sie finanziell und administrativ oft Schwächen aufwiesen. Vgl. GA- BEL, Widerstand und Kooperation, S. 16. Diese Kennzeichen treffen im Großen und Ganzen auf den ‚Embsischen Estat‘ zu. Analog dazu können die Reichsgrafen von Hohenems begrifflich in die Kategorie der „Kleinpotentaten“ eingeordnet werden. Dieser Terminus wurde von Johannes Arndt eingeführt. Seiner Meinung nach sind Begriffe wie „Reichsfürsten“, „Reichsgrafen“ oder „Reichsfreiherren“ „zur Beschreibung einer differenzierten politischen und sozialen Wirklichkeit nur begrenzt geeignet“. Sie taugen „[i]nfolge der adligen Aufstiegsdynamik“ nach 1648 lediglich zur juristischen Definition der „[f ]ormale[n] Standeszugehörigkeit“, hinsichtlich der sozialen Einordnung kommt ihnen nur beschränkte Erklärungsmacht zu. Arndt wählte stattdessen ein „Sozialmodell“ als Ausgangpunkt für seine Untersuchungen und unterschied „zwischen den großen ‚staatsfähigen‘ Reichsfürsten und den übrigen Potentaten [...], die keine Chance zur eigenen Staatsbildung hatten“. Als typische Kennzeichen für einen Kleinpotentaten nennt er „eine persönliche Standesqualität, die ihm eine rechtlich unabhängige Qualität im Verhältnis zu einem anderen Reichsfürsten erlaubte“, den Besitz von Reichslehen und Reichsfreiheit, die volle Landesherrschaft sowie Stimmberechtigung auf dem Reichstag - meist allerdings nur über eine Kuriatstimme - und im Reichskreis. Vgl. ARNDT, Der deutsche Kleinpotentat, S. 64-65. <?page no="12"?> 12 sche Estat‘, in den lokalen Kirchenbüchern auch als „status Embensis“ 4 bezeichnet, war aufgrund der Verschuldung des regierenden Grafen und durch Turbulenzen in der Grafenfamilie in Schwierigkeiten geraten, in Schwierigkeiten, die seine Existenz ernsthaft zu bedrohen schienen. Nach Ansicht Jakob Hannibals bestand die Gefahr, dass sich „ein höherer“ in Hohenems „einnisten möchte“. Nach Lage der Dinge konnte damit nur das benachbarte Österreich gemeint sein, das den ‚Embsischen Estat‘ von drei Seiten, von Norden, Osten und Süden, einschloss, während er im Westen an die Eidgenossenschaft grenzte. Wenn Jakob Hannibal seinem Vetter unterstellt, dass er Familienvermögen in die Eidgenossenschaft gebracht habe und so die ökonomische Basis des Grafenhauses schwäche, ja gefährde, spricht er damit zwei zentrale Probleme kleinstaatlicher Existenz an, die zu dem von ihm beschworernen Szenario führen konnten: Das äußerst schmale ökonomische Fundament der Herrschaft und - damit verbunden - die Sorge um eine kontrollierte „intergenerationelle Weitergabe von Herrschaft und Besitz“ 5 . Deutlich wird aber auch, dass sich das Haus Hohenems diesen Problemen und dem übermächtigen Nachbarn nicht schutzlos ausgeliefert sah. Jakob Hannibal II. suchte und fand, wie sich im Folgenden zeigte, die Unterstützung des Schwäbischen Reichskreises, dessen Stand der ‚Embsische Estat‘ war, und des Schwäbischen Reichsgrafenkollegiums, dem die Hohenemser als Mitglieder angehörten. Damit sind zwei wichtige Organisationsformen kleinterritorialer Herrschaft angesprochen, die „überterritorial[e]“ des Reichskreises und die „genossenschaftlich[e] und einungsartig[e]“ des Grafenkollegiums 6 . Die Aktivierung dieser gleichsam ergänzenden Formen der Staatlichkeit gehörte zu den wichtigen Strategien der Reichsgrafen, „um die Fortexistenz ihrer vielfach gefährdeten Herrschaften zu sichern“ 7 . Wie auch der Verlauf des angesprochenen Konflikts zeigen sollte, stützte sich die Sicherung reichsgräflicher Herrschaft im ‚Embsischen Estat‘ noch auf eine weitere Organisationsform. Die lokalen Amtsträger - zu nennen sind in erster Linie die Landammänner von Hohenems und die Hofammänner von Lustenau - waren unverzichtbar, um sie gleichsam an der Basis, in den Gemeinden, zu vermitteln. Wer immer die Landesherrschaft ausübte, musste dafür Sorge tragen, dass sein Regierungshandeln bei den lokalen Amtsträgern auf Akzeptanz stieß und dass es von diesen an die Untertanen weiter vermittelt würde. Dieser „akzeptanzorientiert[e]“ Zug reichsgräflicher Herrschaft 8 , war für die kleinen, mindermächtigen Territorien überlebenswichtig. Die vorliegende Studie setzt sich zum Ziel, den Aufbau des ‚Embsischen Estats‘ als eines typischen Kleinterritoriums im frühneuzeitlichen Heiligen Römischen Reich zu untersuchen. Die Termini ‚Embsischer Estat‘ und ‚Status Embensis‘ sind nicht eindeutig. Von den gräflichen Beamten wurden sie in der Regel synonym für die Reichsgrafschaft Hohenems und für das Gesamtterritorium des schwäbischen Kreisstandes, also für die Reichsgrafschaft und den Reichshof Lustenau, verwendet. In diesem Sprachgebrauch spiegeln sich die Bemühungen des Grafenhauses und seiner Beamtenschaft wider, Lustenau als einen integrierenden Bestandteil der Reichsgrafschaft zu betrachten und seine verfassungsrechtliche Sonderstellung zu ignorieren. Im amtlichen Lustenauer Schrifttum - sowohl in dem der Gemeinde als auch in jenem der Pfarrei - wurde dagegen konsequent zwischen Reichsgrafschaft und Reichshof unterschieden 9 . In der vorliegenden Arbeit werden 4 PfA Hohenems, Sterbe- und Trauungsbuch 1722-1770, S. 36. 5 BUSCH, Herrschen durch Delegation, S. 10. 6 BUSCH, Herrschen durch Delegation, S. 11-12. Auch Matthias Schnettger betont die Bedeutung von Reichskreis und ständischen Kollegien für die kleinen Reichsstände. Die Reichskreise stellten „einen wichtigen institutionellen Rahmen für die interständische Kooperation bereit“, wobei nachbarschaftliche Aspekte im Vordergrund standen. Über den Grafenverein wurde „Kooperation […] innerhalb bestimmter ständischer Gruppen“ organisiert. SCHNETTGER, Kleinstaaten, S. 622-623. 7 BUSCH, Herrschen durch Delegation, S. 9. 8 BUSCH, Herrschen durch Delegation, S. 11. 9 Von gräflicher Seite wurde immer wieder die Meinung vertreten, mit der Erhebung der Reichsritter von Ems zu der <?page no="13"?> 13 die beiden Begriffe ‚Embsischer Estat‘ bzw. ‚Status Embensis‘ ausschließlich für das Gesamtgebilde des Kreisstandes Hohenems verwendet. Der zeitliche Bogen wird vom Beginn des 17. Jahrhunderts, als die Reichsgrafen von Hohenems die Kreisstandschaft im Schwäbischen Reichskreis erwarben, bis zum Ende des Heiligen Römischen Reiches gespannt. Es wird danach zu fragen sein, wie insbesondere Reichsgraf Kaspar die hohenemsische Staatsbildung vorantrieb und wo diese an ihre Grenzen stieß, wie dieser ‚Estat‘ in den folgenden beiden Jahrhunderten organisiert war und welche Strategien zur Sicherung und Erhaltung der Herrschaft dabei eingesetzt wurden. Die „frühmoderne Staatsbildung“ - Johannes Burkhardt bezeichnet sie nach der Konfessionalisierung als den zweiten wichtigen Institutionalisierungsprozess, der im 16. Jahrhundert seinen Ausgang nahm 10 - wurde und wird gerne als Modernisierung interpretiert. Wenn auch eingeräumt wird, dass die Entwicklung „nicht völlig geradlinig“ verlief, so wird doch postuliert, dass das „Ziel politischen Handelns [...] die Rationalisierung und Institutionalisierung von Herrschaft“ gewesen sei 11 . Daher wurde der Blick lange Zeit hauptsächlich auf die Bürokratisierungs-, Zentralisierungs- und Verrechtlichungsprozesse gerichtet. Kanzleien, Räte und Amtsträger, „über die der Herrscher zunehmend politische Entscheidungen vorbereitete und durchsetzte“ 12 , die politischen Eliten und ihre Veränderungen - verwiesen sei nur auf das Vordringen der universitär gebildeten Juristen 13 -, die Stände, aber auch die normative Ebene der Gesetzte, Mandate, Policeyordnungen etc. waren wichtige Untersuchungsgegenstände. Ihnen muss auch in dieser Untersuchung über den ‚Embsischen Estat‘ gebührende Aufmerksamkeit eingeräumt werden. Zu Recht ist allerdings darauf hingewiesen worden, dass man aber bei einer allzu starken Betonung des Modernisierungsparadigmas Gefahr laufe, sich „den Blick auf die Eigenheiten“ der frühen Neuzeit zu verstellen. Wer „frühneuzeitliche Herrschaftsformen nur als Teil eines zielgerichteten politischen Prozesses, der auf den modernen Staat hinführt“, beschreibe, komme nicht umhin, frühneuzeitliche Staaten im Vergleich zu jenen des 19. und 20. Jahrhunderts als „defizitär“ aufzufassen 14 . Es waren nicht zuletzt mikrohistorische Untersuchungen zu Franken und Schwaben, zwei Regionen im Alten Reich, die durch eine ausgesprochene „herrschaftliche Kleinkammerung“ 15 geprägt waren, die gezeigt haben, dass der „ergebnisorientierte, modernisierungstheoretische Blick auf Hohenems in den erblichen Reichsgrafenstand und der Umwandlung ihrer Reichsritterherrschaft in eine Reichsgrafschaft wäre der Reichshof Lustenau, der sich seit 1395 in ihrem Pfand- und seit 1526 in ihrem Allodialbesitz befand, stillschweigend in die neue Reichsgrafschaft inkorporiert worden. Diese Argumentation wurde vom Haus Habsburg nach der Belehnung mit der Reichsgrafschaft Hohenems nach 1765 aufgenommen. Damit rechtfertigte es die vorübergehende widerrechtliche Inbesitznahme Lustenaus. Die Hofleute von Lustenau konnten sich im 17. Jahrhundert gegen die Begehrlichkeiten des Hauses Hohenems ebenso erfolgreich zur Wehr setzen wie gegen Ende des 18. Jahrhunderts die Allodialerbin des letzten Reichsgrafen von Hohenems gegen jene des Hauses Habsburg, als sie in einem Prozess vor dem Reichshofrat die Rückgabe des Reichshofes Lustenau erwirken konnte. Vgl. dazu: WELTI, Reichsgrafschaft; WELTI, Heimfall; SCHEFFKNECHT, Der Reichshof Lustenau und das Ende des Alten Reiches. 10 Vgl. BURKHARDT, Das Reformationsjahrhundert, S. 136-138. 11 FREIST, Einleitung, S. 10. 12 FREIST, Einleitung, S. 10. 13 Im 16. Jahrhundert traten zunehmend universitär geschulte Juristen aus dem Bürgertum an die Stelle adeliger Amtsträger. Als jedoch „der Adel nachstudiert hatte“, pendelten sich „gemischte Formen“ ein. BURKHARDT, Das Reformationsjahrhundert, S. 169. 14 FREIST, Einleitung, S. 10. Wolfgang Reinhard weist darauf hin, dass der Staat, wie er im 19. Jahrhundert definiert und „zur Rechtsperson erklärt“ wurde - gemeint ist ein Gebilde mit dem „Staatsgebiet als ausschließliche[m] Herrschaftsbereich“, einem „Staatsvolk als seßhafte[m] Personenverband mit dauernder Mitgliedschaft“, dem „Monopol der legitimen Anwendung von physischer Gewalt“ nach innen und der „rechtliche[n] Unabhängigkeit von anderen Instanzen“ nach außen -, „nur vom ausgehenden 18. bis zum zweiten Drittel des 20. Jahrhunderts“ existiert habe. REINHARD, Geschichte der Staatsgewalt, S. 16. Vgl. dazu auch SCHORN-SCHÜTTE, Staatsformen, S. 124-134. 15 Zum Begriff „Kleinkammerung“ vgl. KIESSLING, Geschichte Schwabens, S. 119; HOLENSTEIN/ ULLMANN, ‚Landgemeinde‘ und ‚Minderheiten‘ in der Frühen Neuzeit, S. 27 (Zitat). <?page no="14"?> 14 landesstaatliches Wachstum ein erhebliches Problem“ darstellen kann. Häufig ergab sich so nämlich ein „negative[r] Befund“, und es entstand ein Bild von „herrschaftsrechtliche[n] Kuriositäten, Zersplitterungen, Unfertigkeiten und Verworrenheiten, die mit den zur Verfügung stehenden verfassungsrechtlichen Sprachkategorien schwer zu fassen waren“ 16 . Die genannten mikrohistorischen Untersuchungen mahnen dazu, „die Diskursivität von Herrschaft in räumlicher wie in inhaltlicher Hinsicht“ nicht außer Acht zu lassen 17 . Zu den wichtigsten Erkenntnissen der jüngeren Forschung gehört auch, dass in einem frühneuzeitlichen Kleinterritorium wie dem ‚Status Embensis‘ „Herrschaft […] nicht einseitig von oben nach unten“ verlaufen konnte, sondern dass ein „funktionales Teilen“ unumgänglich war 18 . Daher müssen in dieser Studie verschiedene Organisationsformen von Herrschaft in den Blick genommen werden. Auf der territorialen Ebene des ‚Embsischen Estats‘ rückt neben den bereits angedeuteten Bürokratisierungs- und Verrechtlichungsprozessen die Mitwirkung der kommunalen Amtsträger - vor allem der Ammänner - in den Focus. Auf dieser Ebene hatte die Herrschaft der Reichsgrafen von Hohenems also über weite Strecken einen „akzeptanzorientiert[en]“ 19 Charakter. Freilich konnte auch ihr Kleinterritorium nicht alle staatlichen Leistungen erbringen. Es war gewissermaßen auf eine ergänzende ‚Staatlichkeit‘ angewiesen, die auf der Ebene des Schwäbischen Reichskreises und des Schwäbischen Reichsgrafenkollegiums anzusiedeln ist. Hier kann die Herrschaft als „überterritorial“ und „vernetzt“ beschrieben werden. Es soll also auch „die Bedeutung derjenigen Personen und Institutionen außerhalb der Figur des Landesherren und seiner Administration“ herausgearbeitet und ihr „Beitrag zu einer funktionierenden Herrschaftspraxis“ gewürdigt werden 20 . Herrschaft wird dabei „in ihren kommunikativen Prozessen und damit als dynamisches Phänomen“ verstanden 21 . 16 ULLMANN, Methodische Perspektiven, S. 194. Sabine Ullmann verweist darauf, dass schon der Versuch, „eine vom historischen Staatsrecht vorgegebene ‚höchste obrigkeitliche Gewalt‘ empirisch auf lokaler Ebene auszumachen“, häufig ins Leere zielen musste. Stattdessen „fanden sich Bündelungen verschiedener Hoheitsrechte, die unter wechselnden machtpolitischen Konstellationen in Konkurrenz ausgeübt wurden, ohne dass ein verfassungsrechtliches Merkmal, wie etwa die lange Zeit dafür favorisierte Blutgerichtsbarkeit, darunter herausragte“. Ebenda, S. 194. Bereits Johannes Burkhardt hat festgestellt, dass wir stattdessen vielmehr auf eine „komplexe regionale Rechtslegitimation“ der Landesherrschaft stoßen, zu welcher die „geschickt genutzte Grundherrschaft“, die Hochgerichtsbarkeit, „eine Kombination von Gerichtsrechten“, „die raumgreifenden Forst- und Wildbannrechte“ sowie „die Hoheit repräsentierenden Regale“ zu zählen sind. Entscheidend scheine gewesen zu sein, dass ein Landesherr mehrere verschiedene Rechte in seiner Hand bündeln konnte, wobei „der Ansatz ganz verschieden sein“ konnte, auf jeden Fall sei wichtig gewesen, dass der Landesherr „möglichst viele dieser Rechte in einer Hand“ sammelte. Erst ihre „regionale Akkumulation […] bei einem Träger aber lief auf eine Gebietsherrschaft hinaus“. BURKHARDT, Das Reformationsjahrhundert, S. 165. 17 ULLMANN, Methodische Perspektiven, S. 196. Sabine Ullmann verweist darauf, dass „Landeshoheit […] ein von der Staatswissenschaft des 18. Jahrhunderts konzeptionalisierter Anspruch als der Zielpunkt von Territorialpolitik seit dem spätmittelalterlichen Landesausbau“ sei. Ebenda, S. 196. Luise Schorn-Schütte verweist analog darauf, dass es auch für die Termini „Staat“ und „Staatsgewalt“ keine „intersubjektiv kommunizierbare Definition“ geben könne. Im selben Maße, wie wir uns davor hüten müssten, „zeitgenössische Begriffe“ in die Vergangenheit zu projezieren, müssten wir uns des Konstruktionacharakters dieser Begriffe bewußt sein. Vgl. SCHORN-SCHÜTTE, Staatsformen, S. 133. 18 BUSCH, Herrschen durch Delegation, S. 11. Tobias Busch definiert „funktionales Teilen“ von Herrschaft als „die vorübergehende oder dauerhafte Wahrnehmung von Rechten, Pflichten und Kompetenzen durch eine Person oder Institution für eine andere Person oder Institution“. Ebenda, S. 11. 19 BUSCH, Herrschen durch Delegation, S. 11. 20 BUSCH, Herrschen durch Delegation, S. 11-12. 21 ULLMANN, Methodische Perspektiven, S. 205-206 (Zitat) und 197. In der jüngeren Literatur wird darauf hingeweisen, dass mikro- und landeshistorische Untersuchungen einen wichtigen Beitrag für die Erforschung des „Wachstum[s] der Staatlichkeit unter den besonderen Bedingungen der vormodernen Verfassungsstrukturen zu leisten im Stande sind“. Gleichzeitig wird gelegentlich beklagt, dass deren Ergebnisse von der Frühneuzeitforschung zu wenig rezipiert würden. Sabine Ullmann verweist in diesem Zusammenhang kritisch auf BAHLCKE, Landesherrschaft, Territorien und Staat. In diesem Standardwerk würden „strittige Territorialisierungsprozesse in kleinräumigen Zuschnitten weitgehend ausgeblendet“, wodurch der Eindruck entstehe, dass „[d]ie Vorgänge der staatlichen Verdichtung und die daraus folgende Territorialpolitik [...] in ihrem Ablauf [...] erfolgreich“ gewesen seien. Ausgeblendet werde, dass es „zahlreiche <?page no="15"?> 15 Wenn die Reichsgeschichte, wie unlängst festgestellt wurde, „weder in Orthodoxie noch in pietätvoller Langeweile erstarrt [ist], sondern [...] sich […] als ein weithin dynamisches Forschungsfeld“ versteht, „das sehr unterschiedliche, durchaus konfligierende Zugriffe erlaubt“ 22 , so scheint es durchaus legitim und sinnvoll zu sein, sich ihr auch von unten, gewissermaßen von den Wurzeln her zu nähern. Eine Studie zu einem frühneuzeitlichen Kleinterritorium wie dem ‚Embsischen Estat‘ kann so auch einen kleinen, bescheidenen Beitrag zu wenigstens einem der „neue[n] Interpretationsansätze zum Alten Reich“ leisten, die Nicola Schümann ausmacht: Sie kann helfen zu verstehen, wie seine „auf Komplementarität und Subsidiarität angelegte politische Organisationsform, deren Ebenen [...] in Form konsensualer Aushandlungsprozesse miteinander verkehren“ 23 , in der Praxis funktionierte. In Anlehnung an das Modell des „komplementären Reichs-Staates“ 24 oder jenes der „Doppelstaatlichkeit“ 25 des Alten Reiches kann an diesem Beispiel gezeigt werden, dass „die grund- Fälle des Scheiterns“ gegeben habe und dass der Prozess insgesamt sehr konfliktanfällig gewesen sei. 22 CARL, Das Alte Reich in der neueren Forschungsliteratur, S. 94. 23 SCHÜMANN, Diplomaten, Deputationen und Depeschen, S. 40. 24 Georg Schmidt hat bereits vor mehr als einem Jahrzehnt sein Modell des „komplementären Reichs-Staates“ vorgestellt. Beim Terminus „Reichs-Staat“ handelt es sich um einen „Quellenbegriff des 17. und 18. Jahrhunderts“, der „den gesamtstaatlichen Zusammenhang von Kaiser und deutschen Reich(sständen)“ bezeichnet, „ein Reich, das zwar Staat ist, dessen Staatsbildung aber nie abgeschlossen werden konnte“. Das Adjektiv „komplementär“ soll andeuten, „daß das, was gemeinhin als einheitliche Staatsgewalt begriffen und etwa in Frankreich beim König konzentriert war oder in England als »King in Parliament« umschrieben wird, im frühneuzeitlichen Deutschland auf verschiedene Träger verteilt war“. Schmidt unterscheidet - idealtypisch - drei Träger oder Ebenen: das Reich, die Reichskreise und die Territorialstaaten. Jede Ebene hatte dabei jeweils eigene Zuständigkeiten: Das Reich - gemeint sind Kaiser, Reichstag sowie die beiden obersten Reichsgerichte, nämlich Reichskammergericht und Reichshofrat - war für „Außenverteidigung und Rechtssystem“, die Kreise für „Exekutionswesen und Infrastruktur“ und die Territorien schließlich für „Verwaltung und Disziplinierung der Untertanen“ zuständig. Vgl. SCHMIDT, Geschichte des Alten Reiches, besonders S. 40-44, Zitate S. 42, 269, 44; SCHMIDT, Komplementärer Staat und föderative Nation; SCHMIDT, Sonderweg und Modell für Europa oder Staat der deutschen Nation. Die Verteilung der Staatsaufgaben auf diese verschiedenen Ebenen führten im Reich zu einer „komplementäre[n] Gewaltenteilung“, die freilich nicht mit dem modernen Begriff gleichgesetzt werden darf. SCHÜMANN, Diplomaten, Deputationen und Depeschen, S. 40. Darauf weisen Johannes Burkhardt und Wolfgang Wüst mit Blick auf die Exekutivfunktionen der Reichskreise eindringlich hin: „Es ist sicher überzogen, wenn man behaupten wollte, im Reich sei der Reichstag die Legislative, Reichshofrat und Reichskammergericht die jurisdiktionelle und die Reichskreise die exekutive Gewalt. So glatt geht das nicht auf; der Reichstag fungierte z. B. auch als rechtliche Appellationsinstanz, der Reichshofrat als Regierungsgremium. Aber wenn man die Exekutive dann ausschließlich beim Reichsoberhaupt sucht, und den Anteil, den die Reichskreise als kaiserlose Verfassungsinstitution daran hatten, völlig übersieht, übersieht man eben auch die halbe Exekutive und gelangt zu einem völligen Fehlurteil über die Wirkungsweise und Wirksamkeit des Reichssystems“. BURKHARDT/ WÜST, Einleitung, S. 7. 25 Johannes Burkhardt spricht von „Doppelstaatlichkeit“ des Alten Reiches und meint damit einen dritten Weg der Staatsbildung zwischen „Einstaatlichkeit“ und „Mehrstaatlichkeit“. In seinem Modell erfolgt der Staatsaufbau des Reiches auf mehreren Ebenen: Die obere Ebene bildeten der Kaiser und jene Institutionen, die für das ganze Reich zuständig waren, der Reichstag, das Reichkammergericht und der Reichshofrat, die untere die zahlreichen Territorien und ihre Fürsten, wobei beide Ebenen eng miteinander verzahnt waren, etwa dadurch, dass der Kaiser gleichzeitig Reichsoberhaupt und österreichischer Landesfürst war, und dadurch, dass die Fürsten in den Institutionen des Reiches vertreten waren. Vgl. BURKHARDT, Vollendung und Neuorientierung, besonders S. 28-31 und 171-208; BURK- HARDT, Europäischer Nachzügler oder institutioneller Vorreiter, besonders S. 300; BURKHARDT, Das Reformationsjahrhundert, S. 178-199; BURKHARDT, Deutsche Geschichte in der Frühen Neuzeit, S. 69-71; BURKHARDT, Die Friedlosigkeit der Frühen Neuzeit, besonders S. 535-537. Dazu auch: CARL, Das Alte Reich in der neueren Forschungsliteratur, S. 89. Es soll nicht verschwiegen werden, dass Georg Schmidt und Johannes Burkhardt mit ihren Interpretationen des Alten Reiches nicht nur auf Zustimmung gestoßen sind. Vgl. SCHILLING, Reichs-Staat und frühneuzeitliche Nation der Deutschen oder teilmodernisiertes Reichssystem, besonders S. 391-392; SCHILLING, Das Alte Reich - ein teilmodernisiertes System; REINHARD, Frühmoderner Staat und deutsches Monstrum, besonders S. 344-345. Nicola Schümann verweist darauf, dass bei allen - teilweise wohl begründeten - Vorbehalten gegenüber den von ihnen entwickelten Modellen, die Kritiker Schmidts und Burkhardts anerkennen mussten, dass ihre Modelle sehr viel zum Verständnis des Alten Reiches beitragen können. So richtete sich die Kritik auch nicht auf die Modelle als Ganzes. Die Kritik am komplementären Reichs-Staat des Georg Schmidt entzündete sich beispielsweise in <?page no="16"?> 16 legende herrschaftlich-territoriale Ebene […] nicht überall die ganze regionale staatliche Verwaltungsleistung“ erfasste und dass daher „zwei voll institutionalisierte Zwischenebenen darüber und darunter einbezogen werden“ müssen: die Reichskreise, die nicht nur eine Art Exekutive darstellten und vor allem im Bereich der infrastrukturellen Maßnahmen eine wichtige Rolle erfüllten, sondern im Falle der „kleineren Herrschaften“ außerdem auch „einen Teil der landesstaatlichen Leistungen“ übernahmen 26 , und die Gemeinden, die insbesondere bei der Festlegung und Durchsetzung von Normen eine bedeutende Rolle spielten 27 . So kann ein Puzzlestein im Bild eines „arbeitsteilige[n] politische[n] System[s]“ 28 mit „kommunizierenden Verfassungsebenen“ 29 ausgeleuchtet werden. Ein Blick „von unten“ auf das Heilige Römische Reich kann auch insofern aufschlussreich sein, als dieses, wie Dietmar Schiersner jüngst in einem interessanten Interpretationsansatz betont hat, einen ausgesprochen „regionalen Charakter“ aufwies. Schiersner deutet das Alte Reich als eine Art „territorium non clausum“, das sich „jenseits von Fragen nach seinem staatlichen Charakter als binnendifferenzierter Überlagerungsbereich politischer, rechtlicher, sozialer oder kultureller Faktoren begreifen läßt“, und verweist auf die Bedeutung der „Polyterritorialität“ für seinen Zusammenhalt. Diese habe zwangsläufig zur Ausweitung der „kommunikative[n] Kontaktzonen“ geführt. Eine intensive und permanente Kommunikation sei entscheidend für „[s]owohl - vertikal - die besondere Form herrschaftlicher Zentralität wie auch - horizontal - die Kohärenz des Reiches“ gewesen. Schiersner fasst dies folgendermaßen zusammen: „Die spezifische, offene Struktur des Reiches und deren kommunikative Konsequenzen ermöglichten es, den politisch und verfassungsrechtlich prekären Status über Jahrhunderte in der Schwebe zu halten und die Kohärenz des Reiches - nicht zuletzt im Horizont der politischen Kräfte und der Menschen der Zeit - zu verbürgen“ 30 . Schließlich hat die jüngere Forschung herausgearbeitet, dass sich der Typus des Kleinterritoriums, wie er uns auch im ‚Embsischen Estat‘ entgegentritt, hinsichtlich der sozialen und politischen Verhältnisse „zusehends als eigentlicher Standard territorialer Verfassungsrealität im Alten Reich“ erweist 31 . Reichsgrafschaften machten nicht nur zahlenmäßig einen durchaus bedeutenden Teil des Alten Reiches aus, die meisten von ihnen existierten und funktionierten auch bis zuletzt. 1792 gab es immerhin noch 99 Reichsgrafschaften 32 . Allein im Schwäbischen Kreis betrug ihre Zahl um 1800 noch 28. Sie machten damit rund 28 Prozent aller Stände (99) im Kreis aus 33 . Ihr Anteil an der gesamten Kreisfläche betrug etwa 22 Prozent 34 , der an der gesamten Kreisbevölkerung knapp 11 Prozent 35 . Diese Werte liegen deutlich über jenen, die für das gesamte Heilige Römische Reich erster Linie an seiner „scharfe[n] Pointierung“. Die „Gegeninterpretationen“ lehnten vor allem seine modernistischen Bewertungen ab, behielten aber im Großen und Ganzen „das Grundkonzept einer Mehrebenenstruktur“ bei. Vgl. SCHÜMANN, Diplomaten, Deputationen und Depeschen, S. 40. 26 BURKHARDT, Vollendung und Neuorientierung, S. 172. Vgl. dazu auch ebenda, S. 188-199. 27 BURKHARDT, Vollendung und Neuorientierung, S. 199-208. 28 BURKHARDT, Die Friedlosigkeit der Frühen Neuzeit, S. 536. 29 BURKHARDT, Deutsche Geschichte in der Frühen Neuzeit, S. 69. 30 SCHIERSNER, Überblick von unten, S. 319-321. 31 GABEL, Widerstand und Kooperation, S. 11-12. 32 Vgl. BUSCH, Herrschen durch Delegation, S. 7, auch Anm. 3. 33 Um 1800 gab es im Schwäbischen Kreis vier geistliche (4,05%) und 13 weltliche Fürsten (13,13%), 23 Prälaten (23,23%), 28 Grafen und Herren (28,28%) sowie 31 Reichsstädte (31,31%). Vgl. NÜSKE, Reichskreise und Schwäbische Kreisstände um 1800, S. 9. 34 Die geistlichen Fürstentümer machten mit 72,8 qm 11,82%, die Prälatenherrschaften mit 48,2 qm 7,82%, die weltlichen Fürstentümer mit 294,5 qm 47,82%, die Grafschaften mit 135,6 qm 22,02% und die Reichsstädte mit 64,7 qm 10,5% der gesamten Kreisfläche (615,8 qm) aus. Vgl. NÜSKE, Reichskreise und Schwäbische Kreisstände um 1800, S. 16-18. 35 Die geistlichen Fürstentümer machten mit 176.000 Einwohnern 11,74%, die Prälatenherrschaften mit 94.800 Einwohnern 6,32%, die weltlichen Fürstentümer mit 817.450 Einwohnern 54,51%, die Grafschaften mit 163.700 Einwohnern 10,91% und die Reichsstädte mit 247.750 Einwohnern 16,51% der gesamten Kreisbevölkerung aus. Vgl. NÜSKE, Reichskreise und Schwäbische Kreisstände um 1800, S. 16-18. <?page no="17"?> 17 ermittelt werden konnten. Hier lebten im letzten Jahrzehnt des 18. Jahrhunderts immerhin ca. 16 Prozent der Bevölkerung in kleinen und kleinsten Territorien, in Reichsritterherrschaften, in Prälatenherrschaften, in Reichsgrafschaften und Reichsstädten 36 . Würde man also den Anteil der Reichsgrafschaften und der anderen kleinen Reichsstände am Staatsbildungsprozess im Alten Reich ausblenden, so würde man damit einen - sowohl was die Fläche als auch was die Einwohnerzahl betrifft - nicht unbeträchtlichen Teil des gesamten Gebildes ausblenden 37 . Die genannten Zahlen belegen auch, dass sich Kleinterritorien bis zum Ende des Heiligen Römischen Reiches als überlebensfähig erwiesen haben 38 . Traditionell wurde die Ursache für das Überleben dieser kleinen Gebilde vor allem in ihrer Klientelfunktion für den Kaiser gesehen. Wegen ihrer Bedeutung für das Reichsoberhaupt als Parteigänger habe dieser seine ‚schützende Hand‘ über sie gehalten. Tatsächlich lässt sich - zumal für den Schwäbischen Kreis - nicht übersehen, dass vor allem die Reichsgrafen und die Reichsprälaten sich im Kreiskonvent oft der Sache des Kaisers angenommen haben. Es wäre allerdings verfehlt, ihnen in ihrem Ringen um Eigenständigkeit eine rein passive Rolle zuzuweisen. Die jüngere Forschung hat - mit einigem Erfolg - danach gefragt, welche eigenen Strategien die Reichsgrafen entwickelten, „um die Fortexistenz ihrer vielfach gefährdeten Herrschaften zu sichern“ 39 . Es erwies sich, dass die Reichsgrafschaften und andere Kleinterritorien keineswegs reformunfähig gewesen sind. Sie verstanden es durchaus, sich den Anforderungen der Zeit zu stellen und diese zu bewältigen 40 . Es gibt also nicht zuletzt aus der Perspektive der Reichsgeschichte ausreichend Grund, sich mit der Geschichte eines staatlichen Gebildes wie des ‚Emsischen Estats‘ zu beschäftigen. Joachim Whaley verweist darauf, dass die Reichsinstitutionen bis zuletzt recht gut funktionierten und dass es bis zuletzt eine lebhafte Reformdiskussion gab. Er sieht darin Belege dafür, dass die Zeitgenossen an ein Überleben des Reiches geglaubt und an diesem durchaus interessiert waren 41 . In dieser Arbeit muss es daher auch darum gehen, dieses Urteil aus dem regionalen Blickwinkel zu überprüfen. Für den ersten Teil dieser Arbeit (Kapitel 2), der sich mit der territorialen Ebene beschäftigt, konnte auf zahlreiche Vorarbeiten zurückgegriffen werden 42 . Diese wurden durch Bestände aus dem 36 Vgl. ARETIN, Das Alte Reich, Bd. 3, S. 16-17; HARTMANN, Bevölkerungszahlen und Konfessionsverhältnisse, S. 366-368; BUSCH, Herrschen durch Delegation, S. 8. 37 Vgl. dazu BUSCH, Herrschen durch Delegation, S. 7-8. 38 So zeigt auch die Reichspublizistik, „daß im 17. Jahrhundert und bis weit ins 18. Jahrhundert hinein selbstverständlich von einer Überlebensfähigkeit und hinreichenden Effizienz von Kleinstaaten ausgegangen wurde“. SCHNETTGER, Kleinstaaten, S. 631-632. 39 BUSCH, Herrschen durch Delegation, S. 9. 40 Nach Matthias Schnettger basierte eine negative Antwort auf die Frage nach der Reformfähigkeit der deutschen Kleinstaaten in der Regel auf einer Staatsdefinition, die „die Entwicklung hin zum modernen, territorial geschlossenen und homogenen Anstaltsstaat“ zum Ideal erhoben hat. Er plädiert dafür, danach zu fragen, „ob sich nicht eine eigene Rationalität frühneuzeitlicher Kleinstaaten erkennen läßt“, und verweist darauf, „daß bestimmte Aspekte des modernen Staats, nicht zuletzt der Hang zu einer Militarisierung und offensiven Außenpolitik, der bekanntlich einen wesentlichen Impuls für die Reformen des 18. Jahrhunderts in Preußen und Österreich darstellte, für Kleinstaaten per se nicht nachzuvollziehen waren“. Hier hätten sich „traditionelle Ansichten über den Staat“ länger gehalten. In den Kleinstaaten sei eine „Konzentration auf Rechts- und Friedewahrung“ sowie auf die „Disziplinierung der Untertanen und Förderung ihrer Wohlfahrt als zentrale Staatsaufgaben“ erfolgt. SCHNETTGER, Kleinstaaten, S. 631-632. 41 Vgl. WHALEy, Germany and the Holy Roman Empire, vol. II, S. 602-613 und 636-644; WHALEy, Das Heilige Römische Reich Deutscher Nation und seine Territorien, Bd. 2, S. 692-705 und 731-739. 42 WELTI, Reichsgrafschaft; WELTI, Entwicklung. Bei den meisten dieser Arbeiten stehen Einzelaspekte im Mittelpunk. Vgl. beispielsweise zu den Reichsgrafen von Hohenems und einzelnen Vertretern dieser Familie: BERGMANN, Reichsgrafen; WELTI, Merk Sittich und Wolf Dietrich von Ems; WELTI, Graf Jakob Hannibal; WELTI, Graf Kaspar; BURMEISTER, Die Grafen von Hohenems; HäFELE, Fürstentraum; SCHRÖDER, Die Grafen von Hohenems; NIEDERSTäTTER, Erhebung; ARNEGGER, Graf Jakob Hannibal III.; ARNEGGER, Die Grafen von Hohenems; GRIESSER, Töchter ; zur Konfessionalisierung: WALSH, Gegenreformatorische Bemühungen; SCHEFFKNECHT, Konfessionalisierung; zur Siedlungs- und Verkehrspolitik: WELTI, Dompropsteigasse; WELTI, Graf Kaspars Straßenpolitik; zur Wirtschaftspolitik: HäFELE, Alpwesen; zu den Hexenverfolgungen: TSCHAIKNER, Hexenverfolgungen <?page no="18"?> 18 Archiv der Reichsgrafen von Hohenems 43 ergänzt. Insbesondere wurden für diesen Bereich der Arbeit serielle Quellen wie die Rentamtsrechnungen und die oberamtlichen Verhörprotokolle herangezogen. Für die Ebene der Kommunen stand weiter das Archiv des Reichshofs Lustenau, das sich zum Teil im Vorarlberger Landesarchiv und zum Teil im Historischen Archiv der Marktgemeinde Lustenau befindet 44 , zur Verfügung. Inwieweit die hohenemsische Staatlichkeit durch den Reichskreis ergänzt wurde, wurde bislang - von einzelnen Aspekten abgesehen 45 - noch nicht systematisch erforscht. Der zweite Teil dieser Arbeit (Kapitel 3) fußt daher weitgehend auf Quellen, die bisher von der regionalen Forschung zu Hohenems kaum wahrgenommen wurden, auf Kreistagsakten und Akten des Schwäbischen Reichsgrafenkollegiums, die sich in den Beständen des Archivs der Reichsgrafschaft Hohenems sowie im Archiv des Schwäbischen Reichskreises befinden, das im Hauptstaatsarchiv Stuttgart aufbewahrt wird 46 . Die im Archiv der Reichsgrafschaft Hohenems überlieferten Kreistagsakten umfassen an die 150 Verzeichnungseinheiten. Sie sind - mit zahlreichen Überschneidungen - chronologisch geordnet. In ihnen finden sich neben den Abschieden der Konvente Gewaltbriefe und Instruktionen für die Hohenemser Vertreter, ihre Berichte an den Reichsgrafen bzw. seine Beamten, eine fast unüberschaubare Zahl von Militärakten und Rechnungen aller Art, zahlreiche Kreismandate und Patente zu allen den Kreis betreffenden Themen. Dazu kommen noch Protokollabschriften verschiedener Art, darunter von Kreisviertelskonferenzen, Kompaniekonferenzen etc. Ebenfalls erhalten haben sich in diesen Beständen Denkschriften der, bzw. für die Hohenemser Vertreter bei den verschiedenen Konventen. In den genannten Beständen des Archivs der Reichsgrafschaft Hohenems befinden sich auch zahllose Akten zum Schwäbischen Reichsgrafenkollegium. Sie sind in ihrer Struktur den Kreistagsakten ganz ähnlich und wurden in der Regel jenen beigelegt. Bei einem Gutteil der im Archiv der Reichsgrafschaft Hohenems liegenden Kreistagsakten handelt es sich um eine „Parallelüberlieferung“ 47 . Sehr viele Dokumente finden sich sowohl im Archiv des Schwäbischen Kreises als auch in jenem der Reichsgrafschaft Hohenems. ähnlich wie im Fränkischen Kreis schuf auch hier im Grunde „[j]eder Kreisstand [...] seine eigene Dokumentation“ 48 . Wie geht man methodisch mit diesem Befund um? Und lässt sich daraus ein besonderer Gewinn erzielen? Zunächst muss die Forderung Theils, stets zu prüfen, „[w]as genau [...] Originalüberlieferung“ und was kopiale Überlieferung sei 49 , auch in unserem Fall ernst genommen werden. Ein Verzicht auf diesen Vergleich kann leicht zu Missverständnissen führen. Die bisher in der Literatur vertretene Ansicht, dass Hohenems 1603 die Kreisstandschaft erworben habe, hat wohl in der Nicht-Beachtung der Stuttgarter Überlieferung ihren Ursprung. Aus der erstmaligen Nennung eines Hohenemser Vertreters im Kreisrezess des Jahres 1606 wurde geschlossen, dass die Aufnahme 1603 erfolgt sein müsse. Tatsächlich wird ein Hohenemser Vertreter nur in dem kopial im reichsgräflichen Archiv überlieferten Dokument genannt, im Original, das im Kreisarchiv liegt, fehlt dieser dagegen - aus gutem Grund, nämlich weil die Aufnahme erst 1606 erfolgte 50 . in Hohenems; TSCHAIKNER, Hexenverfolgung; zu den lokalen Amtsträgern: SCHEFFKNECHT, Hofammänner; SCHEFFKNECHT, Eliten. 43 Das Archiv der Reichsgrafschaft Hohenems befindet sich im Vorarlberger Landesarchiv in Bregenz. Vgl. RAUH, Archivalien und Bestände; BURMEISTER, Erwerb. 44 Vgl. SCHEFFKNECHT, Gemeindearchiv. 45 Zur Einbindung der Reichsgrafschaft Hohenems in die Kommunikationsstrukturen des Schwäbischen Kreises vgl. SCHEFFKNECHT, Kommunikationsstrukturen; zum Reichshof Lustenau und seinen Beziehungen zum Heiligen Römischen Reich vgl. SCHEFFKNECHT, Reichspräsenz und Reichsidentität in der Region; SCHEFFKNECHT, Der Reichshof Lustenau und das Ende des Alten Reiches. 46 Vgl. GRUBE, Archiv; THEIL, Überlieferung; HEyDENREUTHER, Überlieferung. 47 THEIL, Überlieferung, passim, Zitat S. 138. 48 HUMPHREyS, Der Fränkische Kreistag, S. 20. 49 THEIL, Überlieferung, S. 138. 50 Vgl. dazu weiter unten. <?page no="19"?> 19 Auch die irrige Annahme Weltis, dass Hohenems nach der Linienteilung zeitweise über zwei Stimmen im Kreiskonvent, je eine für Hohenems bzw. Hohenems-Vaduz, verfügt habe 51 , lässt sich durch die Berücksichtigung der Stuttgarter Überlieferung widerlegen. Im Archiv der Reichsgrafschaft Hohenems haben sich für den Kreiskonvent des Jahres 1642 zwei Gewaltbriefe für Dr. Johann Kreitmann erhalten, je einer für Hohenems und einer für Vaduz-Schellenberg 52 . Ein Vergleich mit dem im Archiv des Schwäbischen Kreises überlieferten Kreistagsprotokoll zeigt jedoch, dass die Kreiskanzlei den für Hohenems-Vaduz ausgestellten Brief zurückgewiesen und damit das vermeintliche Vaduzer Votum nicht akzeptiert hat 53 . Die in den Archiven der einzelnen Stände überlieferten Kreistagsakten sind, obwohl sich in ihnen vieles findet, was kopial überliefert ist und für sich genommen „kaum eigenständigen Quellenwert besitzt“, unverzichtbar. Mit diesen sind nämlich „immer wieder auch Unterlagen vermischt, die die jeweilige besondere Kreispolitik, die besonderen Beziehungen jedes Mitglieds zum Kreis spiegeln und daher für die Geschichte des Kreises von erheblicher Bedeutung sind“ 54 . Das gilt selbstverständlich auch für Hohenems. Da es in dieser Arbeit vor allem darum geht, zu erschließen, inwiefern der Kreis zu einem Handlungsfeld für den ‚Embsischen Estat‘ geworden ist, erwies sich die Überlieferung zum Kreis im reichsgräflichen Archiv als besonders bedeutsam. Im Archiv des Reichshofs Lustenau finden sich wertvolle Ergänzungen, welche die Bedeutung des Kreises für die Kommunen im ‚status Embensis‘ widerspiegeln. Die private Chronistik einer lokalen Magistratenfamilie, der Ammannfamilie Hollenstein, gewährt weiter Aufschluss darüber, wie der Reichskreis und das Heilige Römische Reich auf der Ebene der Gemeindeleute wahrgenommen wurden. Die den Untersuchungszeitraum betreffenden Abschnitte der Hollensteinischen Familienannalen 55 wurden von dem Priester Johann Viktor Hollenstein dem älteren (*1726, †1799) 56 und seinem Neffen, dem Arzt Dr. Johann Karl Hollenstein (*1760, †1810) 57 , verfasst. Ihre Aufzeichnungen beschränkten sich nicht allein auf Familiengeschichtliches. Sie berichteten regelmäßig auch über die Bedingungen, unter denen die Mitglieder dieser Magistratenfamilie ihre ämter ausübten. Dabei kommen wiederholt auch der Schwäbische Kreis und sein Konvent ins Blickfeld. Sie gewähren damit gleichsam einen Blick ‚von unten‘ auf den Reichskreis und seine Bedeutung für die Gemeinden im ‚Embsischen Estat‘, so dass sich auf dieser Basis wenigstens ansatzweise die Frage diskutieren lässt, inwiefern der Kreis zu einer Bezugsgröße für die Gemeindeleute wurde und ob sich auch hier so etwas wie ein ‚Kreispatriotismus‘ erkennen lässt. 51 Vgl. WELTI, Reichsgrafschaft, S. 104. 52 VLA, HoA 120,2: Gewaltbrief für Dr. Johann Kreitmann, 10.7.1672; HStAS C 9 Bü 278, Nr.14: Gewaltbrief für Dr. Johann Kreitmann, 10.7.1672; VLA, HoA 120,2: Gewaltbrief für Dr. Johann Kreitmann, 10.7.1672. 53 HStAS, C 9 Bü 279: Kreistagsprotokoll, 14.7.1672. 54 THEIL, Überlieferung, S. 132. 55 Von den Hollensteinischen Familienannalen liegen drei Bände vor, die den Zeitraum von 1754 bis Mitte des 19. Jahrhunderts abdecken. Der erste und der dritte befinden sich als Dauerleihgabe im Historischen Archiv der Marktgemeinde Lustenau, der zweite ist nach wie vor in Privatbesitz. 56 Zu seiner Person vgl. SCHEFFKNECHT, Hofammänner, S. 246-249, STETTER/ KÖNIG, Familienbuch, Bd. 3, S. 34, ho40/ I/ 2. 57 Zu seiner Person vgl. SCHEFFKNECHT, Hofammänner, S. 253-255; STETTER/ KÖNIG, Familienbuch, Bd. 3, S. 38, ho56/ 7. <?page no="21"?> 21 2. Die territoriale Ebene 2.1. ‚Embsischer Estat‘ und Landeshoheit 2.1.1. ‚Spacings‘ Der ‚Embsische Estat‘, um den es in dieser Untersuchung geht, war nicht deckungsgleich mit der Reichsgrafschaft Hohenems. Es handelte sich bei ihm auch keineswegs um eine Raumkonstruktion, die über die Jahrhunderte unverändert geblieben ist. Vielmehr ist es wohl angebracht, von einer „Art dynamische[m] Gebilde“ 1 auszugehen. Wir sollten daher zunächst also kurz auf die Genese unseres Untersuchungsraumes eingehen. Als die Reichsgrafen von Hohenems sich im letzten Jahrzehnt des 16. Jahrhunderts aktiv um die Erwerbung der schwäbischen Kreisstandschaft bemühten, beschrieben sie den Raum, der die territoriale Basis dafür bilden sollte, als „gar Klainen und Engen Bezirck“, der nur vier „Fleckhen“ umfasste. Gemeint waren „Embs, Luschnaw, Schwebel und Ebnit“, also das Gebiet der Reichsgrafschaft Hohenems und des Reichshofs Lustenau. Die Länge dieses Territoriums wurde mit etwa einer halben Meile angegeben, eine Strecke, die nach Ansicht der Reichsgrafen in „Ainer stund fueßgang“ zurückgelegt werden konnte, wobei der Rhein die Grenze gegen Westen bildete. Von Westen nach Osten betrug seine Ausdehnung „von Ainer Zue der Andern Marckh“ etwa drei Meilen 2 . Die Angaben zur Ausdehnung ihres Herrschaftsbereichs mögen aus taktischen Gründen - es ging letztlich auch um die Höhe des künftigen Matrikularanschlags - etwas untertrieben gewesen sein 3 , im Großen und Ganzen waren sie zutreffend. Der so beschriebene Raum grenzte auf drei Seiten an österreichische Herrschaften und an einer an eidgenössische Territorien 4 . Dieses Gebiet stellte seit der Wende vom 16. zum 17. Jahrhundert eine weitgehend anerkannte „abgegrenzte, topographisch definierte Entität“ 5 dar. Noch im ausgehenden 15. Jahrhundert waren seine Grenzen an fast allen Seiten heftig umstritten gewesen. Sowohl der Reichshof Lustenau als auch die damalige Reichsritterherrschaft Hohenems hatte mit praktisch allen Nachbarn heftige und langwierige Grenzkonflikte ausgetragen 6 . 1 RUTZ, Doing territory, S. 103. 2 VLA, HoA 115,99: Graf Kaspar von Hohenems an die ausschreibenden Fürsten des Schwäbischen Reichskreises, 3.6.1595. Vgl. dazu weiter unten den Abschnitt über die hohenemsische Kreisstandschaft. 3 Franz Xaver von Harrant, Oberamtsrat in der Administration Hohenemems, schilderte in einer 1773 für Maria Theresia, die 1765 mit der Reichsgrafschaft Hohenems belehnt worden war, angefertigten Landesbeschreibung denselben Raum folgendermaßen: „Die eigentliche Grafschaft Hohenembs neben dem zuestossenden besonderen Hof Lustnau mag in der Länge bey sieben Stund und in der Breite, wo sie am weitesten ist, etwas zu zwey Stund im Maas halten“. NIEDER- STäTTER, Beschreibung, S. 22. 4 In der Beschreibung von Franz Xaver von Harrant ist dazu zu lesen: „Lieget zwischen beeden Graf- und Herrschaften Bregenz und Veldkirch, dann dem Rheinfluss, mithin in Territorio arlbergico, stosset gegen Morgen an den Bregenzerwald, gegen Abend an gehörten Rheinfluss und die entwerts angränzende Schweiz, gegen Mittag an das herrschaft-veldkirchische Gericht Rankweil und gegen Mitternacht meistens an die herrschaft-veldkirchische Gerichtere Dornbürn und St. Johann- Höchst, auch einiger Dingen an das grafschaft-bregenzische Gericht Hofsteig“. NIEDERSTäTTER, Beschreibung, S. 22. 5 RUTZ, Doing territory, S. 103. 6 Zu Lustenau vgl. WELTI, Königshof, S. 159-176; KALB, Jahrhundertstreit; SCHEFFKNECHT, Der Reichshof Lustenau als landwirtschaftliche Einheit, S. 74-75; SCHÖBI/ ZOLLER, Au-Heerbrugg, S. 159-179; WARTMANN, Der Hof Widnau-Haslach, S. LXXXVII-LXXXIX, Nr. 3-4; FREI/ FEHR/ FEHR, Widnau, S. 21-22; zu Hohenems vgl. WELTI, Entwicklung, S. 26-46. <?page no="22"?> 22 Freilich war zu Beginn des 17. Jahrhunderts der hohenemsische Raumbildungsprozess noch keineswegs zum Abschluss gekommen. Zum einen gab es reale Veränderungen. So erwarb Graf Kaspar 1613 die Reichgrafschaft Vaduz und die Reichsherrschaft Schellenberg im Kaufweg von den Grafen von Sulz. Wie schon sein Vater Jakob Hannibal (I.), so verfolgte auch er den Plan, ein hohenemsisches Fürstentum zu errichten. Es sollte im optimalen Fall nicht nur das Gebiet des heutigen Bundeslandes Vorarlberg umfassen, sondern im Westen und im Süden sogar noch über dessen Grenzen hinausgreifen. In der ‚abgespeckten‘ Form des so genannten „Neuburger Korridors“ 7 geriet seine Realisierung 1620 in den Bereich des Möglichen, scheiterte aber letztlich, wofür neben dem Widerstand der Vorarlberger Landstände die nach der Schlacht am Weißen Berg veränderte politische und strategische Situation ausschlaggebend war 8 . Ein letzter Versuch der Arrondierung erfolgte 1655. Reichsgraf Karl Friedrich kaufte damals dem Tiroler Landesfürsten Erzherzog Ferdinand Karl „das Gericht Dornbirn samt der hochgerichtlichen Obrigkeit, dem Blutbann, Appellationen, Konfiskationen und Fällen, mit alleiniger Ausnahme von Schniz-, Rais- und Umgeld, Bergregal, herrenlosen Gütern und Mannschaftsrecht“ um eine Summe von 12.000 fl. ab, wobei sich der Erzherzog ein fünfjähriges Rückkaufsrecht bzw. nach Verstreichen dieser Frist ein Vorkaufsrecht vorbehielt. Die Kaufsumme sollte zum Teil aus dem gleichzeitig geplanten Verkauf des Hofs Widnau-Haslach stammen. Die Dornbirner verweigerten dem Grafen allerdings den Huldigungseid. Mit Unterstützung der Vorarlberger Landstände, die sich auch auf das Privileg der Herrschaft Feldkirch beriefen, durch welches deren Unteilbarkeit festgeschrieben wurde, gelang es ihnen letztlich, diesen Kauf zu verhindern 9 . Ebenfalls 1655 erfolgte - trotz der anderslautenden Bestimmungen der gräflichen Fidei Commiß Stiftung - die Linienteilung in Hohenems-Hohenems und Hohenems-Vaduz, 1699 und 1712 dann schließlich der Verkauf von Vaduz und Schellenberg an die Fürsten von Liechtenstein 10 . Neben den geschilderten Kaufprojekten setzten die Reichsgrafen von Hohenems auch Schritte zur „synthetisierende[n] Konstruktion“ 11 des angestrebten größeren Herrschaftsraumes. 1613 - also im Jahr des Kaufs von Vaduz und Schellenberg - beauftragte Graf Kaspar den aus Rottweil stammenden Johann Georg Schleh damit, eine Landesbeschreibung des künftigen Fürstentums Unterrätien anzufertigen 12 . Das Buch enthält eine Karte, in der dessen (fiktive) Grenzen eingezeichnet sind 13 . Abgebildet ist ein Raum, der nicht allein das gesamte heutige Vorarlberg und Liechtenstein, sondern darüber hinaus das gesamte links- und rechtsrheinische Tal vom Bodensee bis an die Passhöhe des Luziensteigs im heutigen Kanton Graubünden umfasst. In seinem Zentrum befindet sich der Residenzort Hohenems, der sich graphisch von den anderen eingezeichneten Ortschaften abhebt. Während diese jeweils „durch Ansammlungen von Häusern wieder gegeben“ werden, lassen sich im Falle von Hohenems „einzelne Bauten (Palast, Kirche, Burg, Park und Lusthaus), Straßen- 7 Der Terminus „Neuburger Korridor“ wurde von Ludwig Welti geprägt. Im Auftrag seines Vaters Kaspar bot Jakob Hannibal (II.) der Innsbrucker Regierung 1620 an, Dornbirn, die hohen Gerichte über Fußach, Höchst und Gaißau, die Pfandschaft Fußach, das Kirchspiel Götzis mit Altach und Mäder, die Pfandschaften Montfort und Neuburg (mit den Dörfern Meiningen, Matschels und Bangs) und die Grenzfestung Gutenberg in der Grafschaft Vaduz um die Summe von 100.000 Gulden mit allen Hoheitsrechten „zu rechtem Eigentum“ zu kaufen. Gleichzeitig sollten alle emsischen Untertanen von dem freien kaiserlichen Landgerichte in Rankweil-Müsinen befreit werden. Damit wäre ein durchgängiges Territorium vom Bodensee bis zur heutigen Südgrenze des Fürstentums Liechtenstein entstanden. Vgl. WELTI, Reichsgrafschaft, S. 107-108. Die Bezeichnung als „Neuburger Korridor“ findet sich ebenda, S. 114. 8 Zu den diversen Plänen der Reichsgrafen von Hohenems vgl. WELTI, Reichsgrafen, S. 95-114. 9 Vgl. WELTI, Reichsgrafschaft, S. 122-124, Zitat S. 122; NIEDERSTäTTER, Geschichte Vorarlbergs, Bd. 2, S. 145; TSCHAIKNER, Dornbirn, S. 190-192; BILGERI, Geschichte Vorarlbergs, Bd. 3, S. 183-185. 10 Vgl. SCHRÖDER, Die Grafen von Hohenem, S. 178-186; SEGER, Von Hohenems zu Liechtenstein; VOGT, Kauf; VOGT, Kaufvertrag; ARNEGGER, Vaduz und Schellenberg; ARNEGGER, Vorgeschichte. 11 RUTZ, Doing territory, S. 106. 12 Vgl. SCHRÖDER, Die Grafen von Hohenems, S. 178-179; TRUSCHNEGG, „Emser Chronik“. 13 Abgebildet in: TRUSCHNEGG, „Emser Chronik“, S. 210. <?page no="23"?> 23 züge und die sie umgebende Kulturlandschaft deutlich erkennen“ 14 . Diese Tendenz ist auch bei den Ortsansichten, die im Buch zu finden sind, zu beobachten. Die Ansicht von Hohenems ist deutlich größer und reicher an Details als jene der Städte Bregenz und Feldkirch 15 . Wir haben es hier mit dem Versuch des Grafen Kaspar zu tun, „die ‚power of maps‘, also die suggestive Wirkung der von Karten vermittelten Bilder“ 16 , für sich arbeiten zu lassen. Denn obwohl innerhalb der fiktiven Grenzlinie Herrschaften ganz unterschiedlicher Verfasstheit, mit ganz unterschiedlichen Beziehungen zum Grafengeschlecht lagen - die Reichsgrafschaft Hohenems, der Reichshof Lustenau, die Reichsgrafschaft Vaduz und die Reichsherrschaft Schellenberg, die sich als Lehen bzw. Allode im Besitz der Hohenemser befanden, die österreichischen Herrschaften vor dem Arlberg, in denen die Reichsgrafen von Hohenems zu verschiedenen Zeiten als Vögte amtierten, und mehrere eidgenössische Orte des linksrheinischen Alpenrheintals, in denen sie Niedergerichtsherren waren -, werden diese in der Karte nicht gegeneinander abgegrenzt. Der abgebildete Raum erscheint optisch als eine Einheit mit dem Zentrum Hohenems. Schleh nimmt die Leser auch in seinem Text mit auf „[e]ine gedankliche historische Wanderung“ 17 . Er führt sie gleichsam den Grenzen dieses fiktiven Fürstentums entlang. Auch was den Aufbau des Textes betrifft, rückt er Hohenems „in den Mittelpunkt“ 18 . Wie Brigitte Truschnegg gezeigt hat, ist die gesamte Komposition der Landesbeschreibung darauf ausgerichtet, diesen Eindruck zu erwecken. Von den beschriebenen Ortschaften erhält Hohenems am meisten Platz eingeräumt. Auf achteinhalb Seiten wird seine Geschichte zusammen mit der des reichsgräflichen Geschlechts dargestellt. Dieser Beschreibung gehen exakt 31 ½ Seiten voraus und die genau gleiche Anzahl von Seiten folgt ihr auch. Sie sind den übrigen Teilen des angestrebten Fürstentums gewidmet. Dabei zeichnet sich deren Bedeutung im Umfang des ihnen gewidmeten Textes ab. So ist das umfangreichste Kapitel den Herrschaften Neuburg und Feldkirch gewidmet, die Graf Kaspar als Vogteien auf Lebenszeit innehatte. Feldkirch hatte als Verkehrsknotenpunkt - hier kreuzten sich die Nord-Süd- und die West-Ost-Route, die das angestrebte Fürstentum mit dem Reich, Italien, der Eidgenossenschaft und Österreich verbinden sollten - eine überragende Bedeutung 19 . Es war überdies ein bevorzugter Aufenthaltsort Graf Kaspars 20 . Der Raum des ‚Embsischen Estats‘ wurde durch eine Reihe von „materiellen und symbolischen Handlungen“ abgegrenzt, die von der jüngeren Forschung als „Spacings“ bezeichnet werden 21 . An materiellen Handlungen 22 , durch welche der Raum nach außen markiert wurde, ist zunächst das Setzen von Grenzsteinen zu nennen. Die oben zitierte Beschreibung von 1595 zeigt, dass das Territorium des späteren Schwäbischen Kreisstandes Hohenems an seinen äußersten Punkten im Norden, Süden und Westen durch jeweils eine „Marckh“ gekennzeichnet war. Im Westen bildete der Rhein „die Marckh“ 23 . Dort, wo die das Alpenrheintal von Norden nach Süden durchziehende überregio- 14 TRUSCHNEGG, „Emser Chronik“, S. 212. 15 Vgl. TRUSCHNEGG, „Emser Chronik“, S. 212-213. 16 RUTZ, Doing territory, S. 106. Vgl. dazu allgemein auch OSWALT, Visualisierung, S. 197, der darauf verweist, dass Karten „ihrerseits auf die Ordnung von Räumen einwirken“. 17 TRUSCHNEGG, „Emser Chronik“, S. 211. 18 TRUSCHNEGG, „Emser Chronik“, S. 211. 19 Vgl. TRUSCHNEGG, „Emser Chronik“, S. 210-212. 20 Vgl. WELTI, Graf Kaspar, passim. 21 RUTZ, Doing territory, S. 105. 22 Andreas Rutz zählt zu den „materiellen Handlungen“ des Spacings den „Bau von Burgen, Schlössern und anderen herrschaftlichen Bauten, die Gestaltung von Natur (Gärten, Jagdwälder, Fischteiche usw.), die Anlage von Straßen und Wegen, die Etablierung von Grablegen, die Ausstattung öffentlicher Räume (Stadt, Marktplatz, Kirche usw.) mit Kunst und Kunsthandwerk oder auch die Setzung von Wegmarkierungen und Grenzsteinen“ sowie „die ubiquitäre Kennzeichnung von Gebäuden und Objekten mit herrschaftlichen Wappen und anderen Emblemen“. Vgl. RUTZ, Doing territory, S. 105. 23 VLA, HoA 115,99: Graf Kaspar von Hohenems an die ausschreibenden Fürsten des Schwäbischen Reichskreises, 3.6.1595. Ein Grenzstein aus dem Jahr 1674, der an der Grenze zwischen dem österreichischen und dem hohen- <?page no="24"?> 24 nale Landstraße, weitestgehend dem Flußlauf folgend, die Grenzen des Kreisstandes durchschnitt, wurde, wie aus den gräflichen Mandaten ersichtlich ist, jeweils eine absperrbare Schranke errichtet 24 . Damit waren das nördliche und das südliche Ende des ‚Embsischen Estats‘ markiert. In den Jahrzehnten nach ihrer Erhebung in den Reichsgrafenstand bauten die Hohenemser den Flecken Ems zu „einer repräsentativen Residenz“ aus 25 . Zwischen 1562 und 1567 wurden ein beeindruckender Renaissancepalast, der zu Beginn des 17. Jahrhunderts noch erweitert wurde, und davor ein Marktplatz sowie ein ausgedehnter Tiergarten mit einem Lusthaus errichtet 26 . Die unmittelbar neben dem gräflichen Palast liegende und mit diesem durch einen gedeckten Gang verbundene Pfarrkirche wurde in den Jahren 1576 bis 1580 an der Stelle eines älteren Vorgängerbaus neu erbaut. In ihrem Innern finden sich die Grablegen der Reichsritter bzw. der Reichsgrafen von Hohenems 27 . Zu dem „Komplex der herrschaftlichen Gebäude“ zählte überdies ein 1567 errichtetes, dreistöckiges Gästehaus, das heute als städtisches Rathaus dient 28 . 1605 ließen Graf Kaspar und sein Bruder Erzbischof Marcus Sitticus (IV.) in unmittelbarer Nachbarschaft dazu eine Freigasse ausstecken, die schon bald als Dompropsteigasse bezeichnet wurde. Wie Ludwig Welti völlig zu Recht bemerkt hat, unterschied sie sich „durch ihre geschlossene städtische Bauweise“ deutlich von „der aufgelockerten Bauweise der übrigen Rheintalsiedlungen“. Sie war als eine „priveligierte Freizone“ konzipiert, und alle, die sich hier niederließen, kamen in den Genuss zahlreicher Vorrechte. Im Kern zielte die gräfliche Politik darauf ab, hier einen stadtähnlichen Raum zu schaffen, dessen Bewohner als „rechte, freie Inwohner und Bürger Stadtrecht gebrauchen und jederzeit mit Leib und Gut freien unentgeltlichen Abzug haben sollten“ 29 . In der 1619 erlassenen Ordnung ist daher auch ausdrücklich von „unsern Verburgerten und Hindersäßen in der Thumbprobst Gassen“ die Rede 30 . 1613 ließ Graf Kaspar die durch seine Grafschaft führende Landstraße verlegen. Sie wurde mitten durch den Marktflecken Ems geleitet. Das Ziel war es, „Ems ‚als nunmehr den Residenzort‘ an den Hauptverkehr (von Fußach ins Oberland) anzuschließen“ 31 . Durch die geschilderten Maßnahmen wurde ein repräsentatives und für alle wahrnehmbares Zentrum des ‚Embsischen Estats‘ geschaffen, das die Zeitgenossen des frühen 17. Jahrhunderts durchaus beeindrucken konnte. Johann Guler von Weineck betonte in seiner 1616 in Zürich erschienenen „Raetia“, dass Ems noch vor kurzer Zeit „ein altfränckisch vnachtsam wäsen“ gewesen sei, dass es „aber unserer tagen“ durch Graf Kaspar „mechtig geziert“ worden sei, „nit allein mit darbaemsischen Territorium stand, hat sich erhalten. Er träg auf der einen Seite den österreichischen Bindenschild und auf der anderen den emsischen Steinbock. Er befindet sich heute im Vorarlberg-Museum in Bregenz. Vgl. WELTI, Entwicklung, S. 35. Es ist in diesem Zusammenhang darauf zu verweisen, dass der Rhein keineswegs zu allen Zeiten die Grenze des hohenemsischen Machtbereichs bildete. Es wurde bereits darauf hingewiesen, dass das von Graf Kaspar angestrebte Fürstentum Unterrätien nicht am Rhein enden sollte. Die Basis für seinen Raumbildungsplan bildeten in dieser Hinsicht die Niedergerichte westlich des Rheins, die sich in den Händen des Reichsgrafen befanden. Die ‚alten‘ Gemeinden im Alpenrheintal griffen gewöhnlich über den Fluss aus. So gehörte zum Reichshof Lustenau, den die Grafen von Hohenems seit 1395 als Pfandschaftsbesitz und seit 1526 als Allodialbesitz innehatten, bis 1593 auch das Gebiet des Hofs Widnau-Haslach. Zu der verbindenden bzw. trennenden Funktion des Rheins in diesem Bereich vgl. SCHEFFKNECHT, Rhein; allgemein RÜTHER, Flüsse als Grenzen und Bindeglieder. 24 VLA, HoA 103,30: Mandat, 20.5.1603. 25 AMMANN/ BITSCHNAU/ RACHBAUER/ SWOZILEK, Vorarlberg, S. 247. 26 AMMANN/ BITSCHNAU/ RACHBAUER/ SWOZILEK, Vorarlberg S. 247; FREy (u.a.), Die Kunstdenmäler, S. 402-417. 27 AMMANN/ BITSCHNAU/ RACHBAUER/ SWOZILEK, Vorarlberg S. 247-249; FREy (u.a.), Die Kunstdenmäler, S. 379-395 ; AMMANN/ LOACKER, Die Kirchen und Kapellen von Hohenems, S. 14. 28 AMMANN/ BITSCHNAU/ RACHBAUER/ SWOZILEK, Vorarlberg S. 255. 29 WELTI, Dompropsteigasse, S. 211-212. 30 VLA, HoA 48,21: Gräfliches Mandat, 1.8.1619. 31 WELTI, Entwicklung, S. 34. Vgl. dazu auch WELTI, Graf Kaspar, S. 72-74; WELTI, Graf Kaspars Straßenpolitik. <?page no="25"?> 25 Abbildung 1: Der Residenzort Hohenems 1616. (Aus: Johann Georg Schleh, Hystorische Relation, oder Eygendtliche Beschreibung der Landtschafft underhalb St. Lucis Stayg und des Schallberg beyderseits Rheins biß an den Bodensee, so under die Rhetiam gezehlt unnd die under Rhetia mag genennet werden, Hohenembs 1616) <?page no="26"?> 26 wung viler neuwen behausungen vnd mancherley werckstetten der handtwercksleuthen einem zimlichen stettlein gleich“ 32 . In diesem Zentrum waren die Reichsgrafen von Hohenems auch symbolisch überall präsent. Über dem Portal des Palastes, das dem Marktplatz zugewandt war, prangte eine „große Wappenkartusche der Familie Hohenems […] mit Rollwerk, Maskaronen und Fruchtfestons, bekrönt von einem Kardinalshut“ und der Inschrift „Religione natalibus / militia claros lubens / invito ac suscipio“ 33 . An der westlichen, ebenfalls dem Marktplatz zugewandten Außenfassade der Pfarrkirche wurde 1597 über dem Eingang ein Hochrelief angebracht, das den Grafen Jakob Hannibal (I.) im Harnisch darstellt. Darunter findet sich eine lateinische Inschrift, in der die Taten des Dargestellten gerühmt werden, die aber „erst 1796 an dieser Stelle angebracht wurde“ 34 . Alle genannten ‚Spacings‘ wurden - zusammen mit den beiden Burgen - in der 1616 gedruckten ‚Emser Chronik‘ eindrucksvoll ins Bild gesetzt. Sie werden in der aufwendig gestalteten, vom reichsgräflichen Wappen gezierten Ortsansicht auch noch dadurch hervorgehoben, dass sie mit Großbuchstaben gekennzeichnet und jeweils in einer kurzen Legende beschrieben werden 35 . Auf diesem zentralen Platz wurden in der Folge zentrale „symbolische“ Handlungen des Spacings 36 angesiedelt. In einem Flügel des Palasts war das gräfliche Oberamt untergebracht, in welchem nicht nur wichtige Regierungshandlungen, sondern auch der wöchentliche Verhörstag stattfand 37 . Auf dem Platz vor dem gräflichen Palast wurde von 1604 bis 1756 die allgemeine Landeshuldigung von den Gemeinden Ems und Lustenau eingenommen 38 . Später, nach dem Übergang der Reichsgrafschaft Hohenems an das Haus Österreich, fand nur mehr die Huldigung der Gemeinde Hohenems an diesem Ort statt, die der Gemeinde Lustenau wurde dagegen fortan im Reichshof vorgenommen 39 . Auf dem Marktplatz tagte außerdem die Emser Gemeindeversammlung 40 . Daneben finden sich im Territorium des ‚Embsischen Estats‘ mit den beiden Burgen Altems und Neuems sowie den beiden Richtstätten in Ems und Lustenau noch weitere wichtige „materielle Markierungen im Feld“ 41 . Wenn wir in den Festungen einen „Ausweis der Souveränität nach innen mindestens so sehr wie nach außen“ 42 sehen, so stellt sich die Situation in Hohenems allerdings einigermaßen zwiespältig dar. Die beiden Burgen waren zwar mit gräflichen Burgvögten und kleinen Besatzungen belegt 43 , aber sie entsprachen nicht immer dem Ideal, das etwa der ‚Große Kurfürst‘ in seinem Testament umschrieb, indem er seinem Nachfolger empfahl, in die Festungen nur „solche zu Commandanten“ zu kommandieren, „die einig und allein von Euch dependieren“, und sich „auch keine darzu recommendiren oder furschlagen“ zu lassen 44 . Mit anderen Worten, die Festungen sollten ausschließlich vom Landesfürsten „abhängig sein“ 45 . Genau das war aber in Hohenems zeitweilig nicht der Fall. 1656 wurde der österreichische Obristwachtmeister Ulrich Nizl zum Festungskommandanten be- 32 GULER, Raetia, XIV. Buch, fol. 223r. 33 FREy (u.a.), Die Kunstdenmäler, S. 402. 34 FREy (u.a.), Die Kunstdenmäler, S. 380-381; AMMANN/ BITSCHNAU/ RACHBAUER/ SWOZILEK, Vorarlberg S. 247-248, Zitat S. 248. 35 Vgl. Abbildung 1 sowie die Abbildung bei TRUSCHNEGG, „Emser Chronik“, S. 214. 36 Zu diesen zählt Andreas Rutz das „Zeremoniell bei Herrscher- und Gesandtenempfängen, die Hofhaltung vor Ort oder die Rituale der Gerichtsbarkeit und des allgemeinen Verwaltungshandelns“. Vgl. RUTZ, Doing territory, S. 105. 37 Vgl. dazu weiter unten. 38 Vgl. dazu weiter unten. 39 Vgl. dazu weiter unten. 40 Vgl. WELTI, Dompropsteigasse, S. 217. 41 RUTZ, Doing territory, S. 107. 42 EICHBERG, Ordnen, Messen, Disziplinieren, S. 349. 43 Vgl. dazu weiter unten. 44 Zitiert nach: EICHBERG, Ordnen, Messen, Disziplinieren, S. 348. 45 EICHBERG, Ordnen, Messen, Disziplinieren, S. 349. <?page no="27"?> 27 stellt 46 . Außerdem schlossen die Reichsgrafen wiederholt Öffnungs- und Dienstverträge über ihre Burgen mit Österreich 47 . Dass insbesondere den Hochgerichten in dieser Hinsicht eine wichtige Bedeutung zugemessen wurde, zeigt sich vor allem darin, dass diese, wenn sie bäufällig wurden oder einen Schaden erlitten hatten, umgehend und mit großem Aufwand renoviert wurden 48 . Gerade die Hochgerichte verdeutlichen allerdings auch, dass das Territorium des schwäbischen Kreisstandes Hohenems eine Binnengliederung aufwies. Allein schon die Präsenz von zwei Richtstätten in Lustenau und in Hohenems zeigt, dass die Reichsgrafen die Blutgerichtsbarkeit aufgrund unterschiedlicher Rechtstitel innehatten. In Hohenems stand ihnen diese kraft Belehnung zu, in Lustenau war sie dagegen an den Besitz des Reichshofes geknüpft. Das bedeutete konkret, dass Straftäter, die in Lustenau ergriffen wurden, auch dort gerichtet werden mussten. Es fehlte nicht an Versuchen von Seiten der Reichsgrafen, diesen Zustand zu verschleiern oder zu überwinden. So wollten sie mehrfach Hinrichtungen von Lustenau nach Hohenems verlegen. Die Hofleute von Lustenau gingen dagegen stets entschlossen, energisch und mit Erfolg vor. Die angesprochene Binnengliederung konnte somit bei jeder Hinrichtung, die im Reichshof stattfand, sichtbar gemacht werden 49 . Auf eine Aufhebung dieser Binnengliederung zielten neben der versuchten willkürlichen Verlegung von Hinrichtungen aus Lustenau nach Hohenems auch die Bemühungen der Reichsgrafen und ihrer Beamten, den so genannten Lustenauer Kaiser- oder Freiheitsbrief, in welchem die reichsunmittelbare Stellung Lustenaus festgeschrieben war, zu kassieren 50 . Die Binnengliederung spiegelte sich auch in den frühneuzeitlichen Grenzbeschreibungen wider, beispielsweise in der, die dem Haupturbar der Reichsgrafschaft Hohenems von 1613 beigefügt wurde 51 , oder jener der Gerichtsgrenzen des Reichshofs Lustenau, die erstmals bereits 1510 angelegt wurde 52 . Auch nachdem der Reichshof in einem Prozess vor dem Reichshofrat der Allodialerbin des letzten Reichsgrafen von Hohenems zugesprochen und damit die Personalunion zwischen Hohenems und Lustenau endgültig aufgehoben worden war, wurde eine detailreiche Beschreibung der Lustenauer Grenzen an prominenter Stelle in das Lustenauer Hofrecht aufgenommen 53 . Kurz 46 Vgl. dazu weiter unten. 47 Vgl. WELTI, Reichsgrafschaft, S. 140-141. 48 Für Lustenau vgl. SCHEFFKNECHT, Hochgerichtsbarkeit und Galgen; SCHEFFKNECHT, Scharfrichter, S. 173; für Hohenems vgl. VLA, HoA Hs 353: Verhörprotokoll 1676-1697, S. 553-554. 49 Vgl. SCHEFFKNECHT, Hochgerichtsbarkeit und Galgen, S. 218-219; SCHEFFKNECHT, Reichspräsenz und Reichsidentität in der Region, S. 314 und 337-339. 50 Vgl. SCHEFFKNECHT, Reichspräsenz und Reichsidentität in der Region, S. 336-337. 51 Vgl. RAUH, Archivalien und Bestände, S. 306-308. 52 WARTMANN, Der Hof Widnau-Haslach, S. LXXXVII, Nr. 2: „Item des ersten so vacht an ir gericht und offnung in dem Monstain und in des Wyssen hüsli; uß des Wyssen hüsli in den Lusvelben; uß dem Lusvelben in des Diet müli, die man nempt zum Wyger; und die Ach uf in Hechenfurt (? ); uß Hechenfurt in Ysengraben; uß dem Ysengraben in des Amans Graben; uß des Amans Graben in den Gsiggraben; uß dem Gsiggraben in die Seemeder; uß dem Seemeder in die rote Lachen; uß der roten Lachen in die Bagolten, als der schne herwertz schmelzt (! ); uß dem Bagolten in den Burggraben; uß dem Burggraben in der (! ) Empsbach, als er in den Rin rinet, und indie Schwantzlachen, zu dem Eschersteg und in die Tach(e)tzmüllstat; uß der Dachetzmülstat in den Holenstain und in den Unwink(e)l; uß dem Unwink(e)l in Hünlisbach, den bach uf uf die Fluch (= Fluh) und die Meldegk abhin in den Monstain“. 53 VLA, HoA 50,32: Lustenauer Hofrecht von 1792, § 1: „Der Reichshof Lustnau ist ein zum Deutschen Reiche gehöriges, und zu dem schwäbischen Kreis inkorporiertes Land, stößt gegen Aufgang an das Kaiserl. Königl. Feldkirchische Gericht Dornbirn, gegen Mittag an die Kaiserl. Königl. Reichs Grafschaft, und Gemeind Hohenembs, dann mitten in Rheinfluß, gegen Abend vollends an den Rhein bis hinab gegen Brugg, gegen Mitternacht an das K.K. feldkirchische Gericht St. Johann Höchst, und Fußach, dann die Dornbirner Ach, aber jenseits derselben an das Hofsteiger Ried. Und zwar fängt solche Landmarkung gegen Aufgang an bei der Dornbirner Ach (das Wasser Fußach genannt) außert dem untern Schweizerried, und den gleich daran liegenden Lustnauer Gemeindsboden. Gäßle genant, wo das Dornbirner Ried, Diemen-Wies genannt auch dazu stosset“. Es folgt eine ausführliche Beschreibung des Verlaufs der Grenzgewässer. <?page no="28"?> 28 vorher war die österreichische Wappensäule, die 1767 nach der widerrechtlichen Besitzergreifung durch das Haus Österreich im Ortsteil Grindel aufgerichtet worden war, entfernt worden 54 . Die Binnengliederung der Herrschaft Hohenems spiegelte sich freilich auch in symbolischen Spacings wie dem Einzug einer Hochzeitsgesellschaft wider. Besonders deutlich wird dies bei der Hochzeit der Gräfin Maria Anna von Hohenems, einer Tochter des Grafen Kaspar, mit dem Freiherrn Fortunat von Wolkenstein im Oktober 1618. Der künftige Ehemann der Gräfin reiste mit einem stattlichen Gefolge von Innsbruck über den Fernpass und das Allgäu an den Bodensee. In Bregenz wurde er von Friedrich Jonas als Vertrerer seines künftigen Schwiegervaters empfangen. Während Jonas nach der Begrüßung direkt nach Hohenems zurückritt, wählte der Zug des Bräutigams, geführt von einem gräflichen Reitknecht, eine andere Route. Diese führte zunächst über „des Grafen Weg“ in das in der Herrschaft Feldkirch, deren Vogtei Graf Kaspar innehatte, liegende Fußach und von dort weiter durch den Reichshof Lustenau nach Ems. An mehreren markanten Punkten wurde der Zug durch Empfangs- und Begrüßungsdelegationen erwartet: Beim Eintritt in die Herrschaft Feldkirch an der Brücke über die Fußach wurde er durch die Vogteiverwalter von Feldkirch und Neuburg, einer hohenemsischen Pfandherrschaft, begrüßt. Außerdem wurden hier der Ammann, der Schreiber und der Keller sowie die gesamte wehrhafte Mannschaft des Gerichts Höchst-Fußach aufgeboten, um an der Landstraße Spalier zu stehen und Salutschüsse abzufeuern. Beim Wirtshaus am Hag, das am nördlichen Ende des Reichshofes lag, wo Lustenau an das österreichische, zur Herrschaft Feldkirch gehörende Gericht Höchst-Fußach grenzte, erwarteten zwei Hohenemser Hauptleute sowie der Lustenauer Hofammann mit dem 182 Mann starken Landsturm den Zug. Der künftige Schwiegersohn Graf Kaspars wurde hier „im Namen des Brautvaters auf seinem Grund und Boden willkommen“ geheißen. Auch hier wurde Salut geschossen. Der Weg führte weiter durch den Reichshof. Bei der gräflichen Taverne im Ortsteil Weiler, wo der eidgenössische Landvogt von Rheineck und sein Gefolge warteten, machte der Zug erneut Halt. Im Ortsteil Büngen hatte eine Abordnung der niedergerichtlichen Untertanen aus dem Hof Widnau-Haslach Aufstellung bezogen. Auch sie begrüßten den Hochzeitszug mit Salutschüssen. Von hier aus führte der Weg zum südlichen Ende des Reichshofs. Am Übergang über den Örmenbach traf der Zug auf Graf Kaspar, der in einer Prunkkutsche, gefolgt von zahlreichen Hochzeitsgästen, seinem künftigen Schwiegerson entgegenzog. Gemeinsam hielt man danach in Hohenems Einzug. Dabei traf man bei „Hans Peters Stellin“ auf den Emser und Ebniter Landsturm. Abermals wurde Salut geschossen. Als der Zug endlich die Dompropsteigasse erreichte, läuteten die Kirchglocken und die auf beiden Burgen postierten Artilleriegeschütze wurden abgefeuert. In der Dompropsteigasse bildeten gräfliche Eigenleute aus Dornbirn und Wolfurt Spalier. Den Endpunkt des Zuges bildete der Schlossplatz, der mit dem Wappen der gräflichen Familie und dem Reichsadler sowie zahlreichen Girlanden geschmückt war. Hier hatte mittlerweile der Landsturm der Ebniter und Emser Aufstellung bezogen und hier hatten sich die weiblichen Mitglieder des hohenemsischen Hofstaates versammelt 55 . Die Route wurde so gewählt, dass sie nach Möglichkeit durch Gerichte führte, in denen Graf Kaspar die Herrschaft ausübte. Der Übergang von einem in ein anderes wurde dabei jeweils durch ein Empfangskomitee und durch Salutschüsse markiert. Der Empfang erfolgte dabei durch Amtspersonen und Untertanen aus dem Territorium, in das der Übergang erfolgte. Die Untertanen jener Gerichte, die nicht durchquert wurden, waren wenigstens dadurch präsent, dass sie sich am Weg aufstellten. Auf ähnliche Weise war das Geleit organisiert, auf das Mitglieder der reichsgräflichen Familie Anspruch hatten, wenn sie verreisten oder von einer Reise zurückkehrten. So war es üblich, dass diese im Reichshof empfangen und bewirtet wurden. Die Lustenauer Gemeinderechnungen für die Jahre 54 Vgl. WELTI, Reichsgrafschaft, S. 228; SCHEFFKNECHT, Der Reichshof Lustenau und das Ende des Alten Reiches, S. 8 und 12. 55 WELTI, Ehren- und Freudenfest, S. 88-89, Zitate S. 89. <?page no="29"?> 29 1632 bis 1634 verzeichnen - allerdings ohne nähere Datierung - eine Ausgabe von 5 fl. für Speisen und Getränke, „als wir die jungen Grafen Empfangen haben, da sie wider von Ulm ankomen seindt“ 56 . Es muss darauf hingewiesen werden, dass auch die Reichsgrafschaft Hohenems und der Reichshof Lustenau jeweils eine ausgeprägte Binnengliederung aufwiesen. In diesem Zusammenhang ist nicht allein auf die frühneuzeitliche Flurverfassung zu verweisen. Besonders bemerkenswert scheint, dass nach dem Dreißigjährigen Krieg ein Teil der Gemeingüter im Reichshof Lustenau eine Sonderstellung erhielt. Im Zuge der Hofteilung von 1593, bei der aus den westlich des Rheins liegenden Teilen Lustenaus der neue Hof Widnau-Haslach gebildet wurde, wurde auch die so genannte Reichsgemeinde - so lautete im Reichshof die Bezeichnung für die Allmende - entsprechend der Bevölkerungszahl aufgeteilt. Da diese größtenteils östlich des Rheins lag, erhielt der Hof Widnau-Haslach zwei große Teile der Gemeingüter diesseits des Flusses. Sie werden seither als die Schweizerrieder bezeichnet und befinden sich noch heute im kollektiven Besitz der Schweizer Gemeinden Widnau, Au und Schmitter. Ihr Umfang entspricht etwa 20 Prozent der Fläche der heutigen Marktgemeinde Lustenau. Als der Reichshof Lustenau nach dem Ende des Dreißigjährigen Krieges in ernste Geldschwierigkeiten geriet, die wesentlich durch die Kriegskosten entstanden waren, sicherte der Reichsgraf von Hohenems dem Hof Widnau-Haslach gegen eine Einmalzahlung von 1200 fl. ewige Steuerfreiheit für die Schweizerrieder zu. Dieser unter der Landeshoheit der Hohenemser stehende Teil des Reichshofes Lustenau war fortan von der Berechnung der Reichssteuern ausgenommen 57 . Im Falle von Hohenems ist nach 1617 auch an jüdische Räume zu denken. Nach 1632 konzentrierten sich die Wohnstätten der Juden entlang der später als Israelitengasse bezeichneten Straße. Diese gehörte ursprünglich zu der Anfang des 17. Jahrhunderts ausgesteckten Freigasse. Die hier siedelnden Juden teilten mit den Bewohnern der so genannten Dompropsteigasse einige Privilegien, insbesondere das des freien Abzugs 58 . Die jüdischen Räume waren freilich nicht exakt gegen die christlichen abgegrenzt. Das zeigt sich insbesondere, wenn man die Konflikte zwischen Mitgliedern der christlichen und der jüdischen Gemeinde, bei denen es um die Einhaltung der Sonn- und Feiertagsruhe ging, lokalisiert. Dabei ergibt sich eine merkwürdige Häufung im Umfeld der Pfarrkirche und entlang der Prozessionswege 59 . Es wird deutlich, dass es auch in Hohenems zu einer „Umkehrung der christlichen Raumrepräsentation“ gekommen ist, in dem Sinne, dass sich die Orte, die aus christlicher Perspektive besonders positiv besetzt waren, für die Juden als äußerst gefährlich und konfliktträchtig erwiesen. Es waren „spannungsgeladene kommunikative Räume, die sich jederzeit in verbalen und physischen Aggressionen entladen konnten“ 60 . 56 HistA Lustenau, Reichshöfische Akten 18,1: Gemeinderechnungen 1632 bis 1634, fol. 4v. 57 Vgl. WELTI, Königshof, S.132-140; SCHEFFKNECHT, Die Schweizer Rieder; SCHEFFKNECHT, Verrechtlichung und Kriminalisierung. 58 Vgl. TäNZER, Geschichte, S. 31-33. 59 1697 beklagten sich beispielsweise Ammann, Gericht und Gemeinde Hohenems bei der kaiserlichen Administrationskommission darüber, dass die Juden „an sonn- und feiertagen, da man dem h. gottesdienst, predigt und amt nach katholischem brauch abzuwarten habe, […] auf den gassen und strassen [stehen], so gar bald nächst bei der kirche herum und halten einige da, bald andere dorten davon ab, und solche mit sich zu handeln in ihre häusser ziehen, auf welches dann endlich, wie zu besorgen eine grosse strafe gottes nach sich ziehen dürfte“. Zitiert nach TäNZER, Geschichte, S. 52-53. 1729 kam Josle Lewi vor Gericht, weil er „letzten Osterdienstag, nach dem gottsdienst außer der kirchen under die Christen gestanden, auf deren reden aufgemerkt und kein huet abgezogen“. 1769 wiederum wurden von Seiten der christlichen Gemeinde Beschwerden gegen mehrere jüdische Frauen wegen Störung der Sonn- und Feiertagruhe vorgebracht. Einer Witwe wurde vorgeworfen, dass sie, „da man an einem monatsontag die prozeßion hielt, nächst darbey vor dem alten posthaus sitzend, zue nicht geringer störung auf öffentlicher gasse gestrikt“ habe. Zwei jüdischen Mädchen wurde vorgehalten, am Sonntag „auf dem platz ob der pfarrkirche“ ebenfalls gestrickt zu haben. BURMEISTER/ NIEDER- STäTTER, Dokumente, S. 147, Nr. 105. 60 RIES, Jüdische Räume, S. 15-16. Zur Situation in Hohenems vgl. SCHEFFKNECHT, Akzeptanz und Fremdheit; BURMEISTER, Beziehungen; PURIN, Landjudentum. Allgemein dazu vgl.: ULLMANN, Jüdische Räume; ULL- MANN, Regionalgeschichte und jüdische Geschichte. <?page no="30"?> 30 2.1.2. Landeshoheit Die Hohenemser Landesherrschaft fußte in der Reichsgrafschaft Hohenems und im Reichshof Lustenau auf unterschiedlichen Grundlagen. In der Reichsgrafschaft hatte sie sich aus „niedergerichtlichen Kompetenzen“ 61 heraus entwickelt. Die Herren von Ems waren wohl um 1170 als welfische Dienstmannen ins Alpenrheintal gekommen. Nach dem Tod Welfs IV. kamen sie an die Staufer und während des Interregnums dürften sie schließlich zu Reichsrittern geworden sein. Im Laufe des 14. Jahrhunderts konnten sie ihre Herrschaft, die sich um die im 12. Jahrhundert errichtete Burg Alt-Ems bildete, stabilisieren und ausbauen. Ein entscheidender Schritt auf dem Weg zur Landesherrschaft in der späteren Reichsgrafschaft Hohenems war schließlich die Umwandlung der Reichspfandschaften in Reichslehen unter König Sigismund. Im Bereich der Pfarre Dornbirn mussten sie die von ihnen beanspruchten Hoheitsrechte allerdings mit den Grafen von Montfort-Feldkirch teilen. Hier konnten sie lediglich den Forst- und den Wildbann behaupten, die Gerichtsbarkeit mussten sie dagegen an die Grafen von Montfort-Feldkirch bzw. Österreich als deren Rechtsnachfolger abtreten 62 . In Lustenau beruhte die Landesherrschaft der Reichsgrafen von Hohenems dagegen auf Besitzrechten. Noch als Reichsritter hatten diese den Reichshof 1395 als Pfandbesitz von den Grafen von Werdenberg erworben. Die Pfandschaft wurde 1526 in einen Kauf umgewandelt. Lustenau sollte deswegen auch bis zum Ende des Alten Reiches ein eigener Hochgerichtssprengel bleiben 63 . Aus diesem Grund kam es nach dem Tod des letzten Reichsgrafen von Hohenems schließlich auch zur Auflösung der Personalunion zwischen der Reichsgrafschaft Hohenems und dem Reichshof Lustenau. Die Reichsgrafschaft fiel zurück ans Reich und kam als Lehen 1765 an Maria Theresia. Der Reichshof wurde zwar 1767 ebenfalls von Österreich beansprucht, blieb aber letztlich - nach einem Reichshofratsprozess - als Allodialbesitz im Besitz der Erbtochter des letzten Hohenemsers, der Maria Rebekka Josepha, die seit 1761 mit dem Grafen Franz Xaver von Harrach-Rohrau verheiratet war. Österreich konnte sich allerdings einige Sonderrechte im Reichshof sichern. Dennoch bildeten Hohenems und Lustenau weiterhin einen schwäbischen Kreisstand 64 . Dass sich die Hohenemser - anders als die Montforter und die Werdenberger - trotz des „seit der Mitte des 14. Jahrhunderts rasch wachsenden territorialpolitischen Druck[s] der Herzöge von Österreich“ zu behaupten wussten, lag vor allem daran, dass sie sich „mit der mächtigen Nachbarschaft besser arrangierten“ 65 . Wiederholt traten sie als Kriegsleute, Söldnerunternehmer und Vögte in habsburgische Dienste. Das führte schließlich auch dazu, dass das Verhältnis zwischen den Hohenemsern und Habsburg-Österreich durch „gegenseitige finanzielle Abhängigkeiten“ 66 geprägt war. Letztlich sah sich auch der ‚Embsische Estat‘ stets der mächtigen österreichischen Konkurrenz ausgesetzt. Die Verschuldung der Grafen von Hohenems, die im 17. Jahrhundert dramatische Ausmaße erreichte, hängt - auch wenn sich andere weitere Ursachen benennen lassen 67 - hauptsächlich damit zusammen, dass ihnen Österreich keine Vogteien mehr übertrug und sogar versuchte, „aus 61 STIEVERMANN, Landeshoheit, S. 175. 62 Vgl. NIEDERSTäTTER, Geschichte Vorarlbergs, Bd. 1, S. 81-82; für Details vgl. nach wie vor WELTI, Reichsgrafschaft. 63 Vgl. WELTI, Reichsgrafschaft; SCHEFFKNECHT, Hofammänner; NIEDERSTäTTER, Lustenau im Mittelalter. 64 Vgl. WELTI, Reichsgrafschaft, S. 226-232; WELTI, Heimfall; SCHEFFKNECHT, Der Reichshof Lustenau und das Ende des Alten Reiches. 65 NIEDERSTäTTER, Geschichte Vorarlbergs, Bd. 2, S. 39. 66 NIEDERSTäTTER, Geschichte Vorarlbergs, Bd. 2, S. 39. 67 Katharina Arnegger nennt dafür vor allem das Ausbleiben der spanischen Zahlungen für die Öffnung des durch das Alpenrheintal führenden Camino Royale, bleibt aber letztlich den detailierten Nachweis schuldig. Vgl. ARNEGGER, Der Einfluss Spaniens; ARNEGGER/ EDELMAyER, Die Hohen-Ems im tiefen Fall. <?page no="31"?> 31 der bisherigen Tätigkeit in österreichischen Diensten ihre Landsässigkeit ab[zuleiten]“ 68 . Hier zeigt sich, dass die Tätigkeit als österreichische Vögte für die Hohenemser sowohl die Chance zur Ausweitung der eigenen Landesherrschaft bieten konnte, sie zugleich aber auch angreifbar machte. So mag es auch wenig verwundern, dass die Reichsgrafen von Hohenems auf eine „komplexe regionale Rechtslegitimation“ 69 ihrer Landesherrschaft setzten. Die Bemühungen Graf Kaspars um die Ansiedelung einer jüdischen Gemeinde ab 1617 muss auch unter diesem Aspekt betrachtet werden. Es ging nicht allein darum, den Binnenmarkt in Hohenems zu beleben, sondern vor allem darum, mit der Ausübung des Judenschutzes ein weiteres Verfassungsmerkmal der Landesherrschaft zu erwerben und sichtbar zu machen 70 . Letztlich können wir wohl auch in der Verlegung der überregionalen Landstraße, die seit 1613 durch den Residenzort Ems geführt wurde, eine jener „symbolische[n] Herrschaftspraktiken“ erkennen, die dazu dienten, „Herrschaftsansprüche zu dokumentieren“ 71 . Die Neuführung der Straße blieb nicht unwidersprochen. Graf Kaspar hob dem gegenüber nicht nur die wirtschaftlichen Vorteile hervor, die die neue Straßenführung mit sich brachte, er berief sich außerdem auch „auf das ihm als Reichsstandesherr zustehende Recht, die auf dem Gebiet seiner Obrigkeit sich drei Stunden hinziehende Landstraße nach seinem Belieben abzuändern“ 72 . Wenigstens für Hohenems und Lustenau gelang es den Reichsgrafen zu Beginn des 17. Jahrhunderts, ein ‚territorium clausum‘ herzustellen. Seit 1604 war Graf Kaspar hier alleiniger Regent, nachdem er die Hinterlassenschaft seines Vetters Graf Christoph (†1603) erworben hatte, der u.a. über die Hälfte des Reichshofs Lustenau verfügt hatte, nachdem sein jüngerer Bruder und nomineller Mitregent Wolf Dietrich (†1604) erbenlos gestorben war und nachdem sein geistlicher Bruder Marcus Sitticus (IV.), der spätere Erzbischof von Salzburg, auf den ihm zustehenden Anteil an den Hohenemser Lehen verzichtet hatte 73 . Auch wenn der genealogische Zufall bei dieser Entwicklung eine Rolle gespielt hat, wird eine Art Familienstrategie erkennbar. So zeigen die Briefe, die Marcus Sitticus (IV.) an seine Brüder richtete, deutlich, dass er den Tod des Vetters Christoph als Chance wahrnahm, um alle hohenemsischen Rechte und Einkünfte in einer Hand zu vereinigen. Deswegen forderte er Wolf Dietrich auch auf, nicht auf seinem Recht zu bestehen und zu erkennen, dass eine „Herrschaft in compagnia“ nicht von Vorteil sei 74 . Graf Kaspar versuchte, neuerlichen Teilungen einen Riegel vorzuschieben, indem er 1626 ein Familienfideicommiss stiftete, das die Unteilbarkeit der hohenemsischen Herrschaften, die Primogenitur und eine festgesetzte Aussteuer der Töchter vorsah. Er erwirkte dafür von Kaiser Ferdinand II., dem spanischen König Philipp IV. und den acht im Rheintal regiernden Orten der Eidgenossenschaft Bestätigungen 75 . Etwa zur selben Zeit gelang es Graf Kaspar auch, seinen ‚Estat‘ gerichtlich nach außen abzuschließen. Bereits 1521 hatten seine Vorfahren ein kaiserliches Privileg erlangt, wonach sie und ihre Untertanen nicht mehr vor Landgerichte oder andere Gerichte, sondern nur noch vor Hohenemser oder Reichsgerichte wie das Reichskammergericht gefordert werden durften 76 . Kaspar organisierte 68 Vgl. SCHRÖDER, Die Grafen von Hohenems, S. 178-185, Zitat S. 185. Zu den Details vgl. WELTI, Reichsgrafschaft, S. 132-133. Einen Überblick über die Vögte in den österreichischen Herrschaften vor dem Arlberg bietet NIEDERSTäTTER, Geschichte Vorarlbergs, Bd. 2, S. 299-300. 69 BURKHARDT, Das Reformationsjahrhundert, S. 165. 70 Vgl. SCHEFFKNECHT, Akzeptanz und Fremdheit. 71 ULLMANN, Methodische Perspektiven, S. 203. 72 WELTI, Graf Kaspar, S. 72. 73 Vgl. zusammenfassend SCHEFFKNECHT, Herrschaft Hohenems, S. 20-21; zu Lustenau vgl. SCHEFFKNECHT, Hofammänner, S. 37-38. 74 WELTI, Graf Kaspar, S. 28-29, Zitat S. 29; STAHL, Marcus Sitticus, S. 45-46. 75 Vgl. WELTI, Graf Kaspar, S. 257. 76 VLA, HoA 53,38: Erneuerung eines Privilegs Karls V. von 1521 durch Karl VI., 1726: „[…] das nun hinführo Sye, Ihre Diener, Ambtleuth und aigen Leuth, Vogtleuth, Hindersässen unnd Untderthanen, die seyn in dem Gericht Embs oder anderswo wohnhaft und gesessen, die sie iezto haben oder künftiglich überkommen, deßgleichen auch die Einsässen und <?page no="32"?> 32 nun das Gerichtswesen in seiner Herrschaft neu und unterband die Appellation von den lokalen Niedergerichten in die Reichsstadt Lindau 77 . Im ersten Jahrzehnt des 17. Jahrhunderts hatte Graf Kaspar also eine derartige „regionale Akkumulation von Rechten“ in seiner Hand realisiert, dass ein ‚territorium clausum‘ enstanden war und von einer „Gebietsherrschaft“ gesprochen werden kann 78 . Wie bereits angedeutet, müssen wir auch den Umfang der Hohenemser Landesherrschaft als dynamisch verstehen. In diesem Zusammenhang ist nicht nur auf die Reichgrafschaft Vaduz und die Reichsherrschaft Schellenberg zu verweisen. Die Reichsgrafen von Hohenems amtierten wiederholt auch als österreichische Vögte in den Herrschaften vor dem Arlberg 79 . Wir können in ihnen „Beamte“ sehen, die „dem Landesfürsten persönlich verantwortlich“ waren 80 . Ihre Bestellung war stets befristeter Natur, entlohnt wurden sie mit einem Jahressold. Tatsächlich erhielten die Vögte ihre ämter „in der Regel [...], nachdem sie ihrem Herrn ein Darlehen gewährt hatten“. De facto handelte es sich also „um die zumeist befristete Verpfändung des Amtes, nicht aber der jeweiligen Herrschaft als Gesamtkomplex von Rechten und Einkünften“ 81 . Bekanntlich versuchten die Reichsgrafen von Hohenems wiederholt, diese Vogteien oder Teile davon käuflich zu erwerben - allerdings ohne Erfolg. Bei genauem Hinsehen werden hier aber Ansätze einer Politik erkennbar, welche, wie Sabine Ullmann mit Blick auf die Verhältnisse in Schwaben formuliert hat, durch „eine stete Anmeldung von Ansprüchen“ versucht hat, Territorialherrschaft zu realisieren 82 . In diesem Zusammenhang ist vor allem auf die temporäre Ansiedelung von Juden in der Herrschaft Feldkirch in den Jahren um und nach 1632 zu verweisen 83 . Nachdem die Unterthanen in dem Gericht Zue Lustnaw, die er von uns und dem Heyl. Reich Pfandtweiß innen gehabt, so lang dieselbe in ihren Händen bleiben, Mann und Frawen gemenniglich noch sonderlich von iemandts, wer der oder die, oder umb welcher Sache das wäre, es treffe an Ehr, Leib, Schuldt, Haab oder Güther, nichts ausgenommen, für einig Landtgericht, Hofgericht, Wästphalischnoch ander Gericht, wie die genandt, wo die gelegen und wohin die Zuegehörig seyn, keines ausgenommen, nit fürgehaischen, geladen, daselbst beklagt noch achtes wider ihre Leib, Haab und Güther Gericht, geächt, geurtheillt oder procediert werden soll, in khein weiß, sonder wer Zue Ihnen in Gemein oder sonderheiten oder ihren Haab und Güthern, Sprüch oder Forderungen Zue haben vermeinet, wer der oder warumb das wäre, das der oder dieselben das Recht darumb, nemblich gegen gemelten von Embs allein von Unns oder Unnsern nachkhommen am Reich, Römischen Kayseren oder Königen oder Unnserm Kayln. Cammer Gericht, oder weme Wür das ie Zue Zeithen befehlen, und gegen ihren gütheren vor den Obrigkeit- und Gerichten, darinnen dieselben gelegen sein, und dann gegen ihren Dieneren unnd Ambt-Leuthen allein vor ihnen unnd gegen ihren aigenen Leuthen, Vogtleuthen, Hindersässen und Unterthanen, vor den Richtern und Gerichter, darinnen Sye gesässen und deutlich gehörig seynd, und sonsten nünderst anderstwo suechen und nemmen, dahin sie auch ein ieder Richter auf der genannten von Embs oder Ihrer Erben abforderung Zuerecht weisen sollen“. 77 Vgl. dazu weiter unten den Abschnitt über das Gerichtswesen. 78 BURKHARDT, Das Reformationsjahrhundert, S. 165. 79 Folgende Reichsritter bzw. Reichsgrafen von Hohenems sind als Vögte in den österreichischen Herrschaften vor dem Arlberg belegt: Vögte der Herrschaft Feldkirch: Ulrich von Ems (1392/ 93), Jakob von Ems (1459), Jakob Hannibal I. von Hohenems (1568-1587), Kaspar von Hohenems (1616-1620), Jakob Hannibal II. von Hohenems (1620-1646), Karl Friedrich von Hohenems (1646-1656). - Vögte zu Bregenz und Hohenegg: Jakob von Ems (1488), Merk Sittich von Ems (1513-1533), Jakob Hannibal I. von Hohenems (1567-1587). - Vögte der Herrschaft Bludenz: Jakob von Ems (1478-1484), Marquard von Ems (1521-1523), Merk Sittich I. von Ems (1523-1527), Wolf Dietrich von Ems (1527-1538), Merk Sittich II. von Ems (1538-1565), Kaspar von Hohenems (1607-1614, Vogteiverwalter David Pappus). - Vögte der Herrschaft Neuburg: Jakob von Ems (1468), „Pfandherrschaften der Grafen von Hohenems“ (1589-1679): Graf Kaspar, Graf Jakob Hannibal II. und Graf Karl Friedrich; als Vogteiverwalter „teils unter den Vögten, teils an deren Stelle“ amtierten Wolfgang Jonas, David Pappus von Tratzberg (ab 1613) und Kaspar Jonas von Buch (1617-1648). Vgl. NIEDERSTäTTER, Vogteien, S. 87-88; NIEDERSTäTTER, Geschichte Vorarlbergs, Bd. 1, S. 273-274; NIEDERSTäTTER, Geschichte Vorarlbergs, Bd. 2, S. 299-300. 80 NIEDERSTäTTER, Vogteien, S. 85. 81 NIEDERSTäTTER, Vogteien, S. 85. 82 ULLMANN, Methodische Perspektiven , S. 204. 83 Vorübergehende Niederlassungen von Juden lassen sich in dieser Zeit außerhalb von Hohenems vor allem in den zur Herrschaft Feldkirch gehörenden Orten Gaißau (1636), Fußach (1636 bis 1640), Mäder (1636), Götzis (1636), Rankweil (1638 bis 1640) und Tisis (1637 bis 1640) nachweisen, außerdem in Thüringen/ Ludesch (1637 bis 1644) <?page no="33"?> 33 landesfürstliche österreichische Regierung unter dem Eindruck der schwedischen Plünderungen in Schwaben zunächst die Aufnahme von flüchtigen Juden für die Dauer des Krieges gestattet hatte, ordnete sie zwischen 1638 und 1640 deren Ausweisung an. Graf Kaspar kam dieser Aufforderung jedoch nur zögerlich nach. Ihm musste von Innsbruck aus wiederholt befohlen werden, einen Juden namens Salomon aus Fußach auszuweisen, dem er erlaubt hatte, seine Wohnung im dortigen Schlößchen zu nehmen 84 . Möglicherweise haben wir es hier mit dem Versuch eines symbolischen Spacings im Sinne von Andreas Rutz zu tun 85 . Bezeichnenderweise hatte man auf österreichischer Seite „mit misfallen“ registriert, „daß Salomon Jud auf eur ime erthailte bewilligung in dem schloß Fueßach als ainer österreichischen pfandschaft und irer Frl. Dt. aigenthumb sich aufhalten thue“. Die vorderösterreichische Regierung wies daher Graf Kaspar nicht alleine an, „solchen alsbald von dannen auszuschaffen“, sondern auch, „gedachts schloß mit mererem respect zu possediern“ 86 . Überdies sah sich Graf Kaspar von Seiten Österreichs auch erheblichem Druck ausgesetzt, die seit 1637 unter seinem Schutz stehende jüdische Gemeinde in Eschnerberg aufzulösen. Diese konnte sich aber schließlich über seinen Tod hinaus bis 1651 halten 87 . Bei genauem Hinsehen stoßen wir auf weitere Versuche der Reichsgrafen von Hohenems, mit entsprechenden ‚Spacings‘ Ansprüche auf eine weiter zu fassende Landesherrschaft zu begründen. In diese Richtung weisen beispielsweise die Konflikte um die Forst- und Jagdrechte in Dornbirn, die sich vor und unmittelbar nach dem gescheiterten Kaufversuch von 1655 häuften. Wenn etwa Reichsgraf Karl Friedrich „österreichische Untertanen auf österreichischem Territorium wegen Holzschlags“ bestrafte 88 oder im Dornbirner Ried den Dornbirner Landsfähnrich, der angeblich einen gräflichen Jagdhund mit seiner Sense verletzt hatte, von seinen Knechten aufs Grausamste verprügeln ließ und ihn überdies noch persönlich ohrfeigte 89 , dann ging es nicht zuletzt darum, auf diese Weise einen Herrschaftsanspruch zu demonstrieren. Wir dürfen diese Vorfälle wohl jener Art der „territorialen Kleinkonflikte“ zurechnen, auf die wir „insbesondere in Räumen geringer territorialer Integrität“ häufig stoßen, wo „die Wahrnehmung von Herrschaftsrechten eher dargestellt als tatsächlich durchgesetzt“ wurde 90 . Die „einzelne[n] Gerechtigkeiten“, um die es dabei jeweils ging, realisierten „sich in punktuellen Herrschaftsakten“ 91 und gehörten zu jenen Rechtstiteln, durch deren Akkumulation Landesherrschaft legitimiert wurde 92 . Insgesamt ergibt sich hier das Bild einer Landesherrschaft, die in dem Sinne dynamisch war, dass der Raum, in dem sie wirkte, nicht immer unbedingt exakt abgrenzbar erschien. Von zwei Seiten - sowohl von den Hohenemsern als auch vom benachbarten österreichischen Hegemon - gab es wiederholt Versuche, diesen im jeweils eigenen Interesse zu verändern. Auch wenn wir in den lokalen Amtsträgern wie etwa den Hofammännern von Lustenau „Vermittler von Herrschaft“ sehen 93 , so müssen wir konstatieren, dass die Herrschaft der Reichsgrafen in der Reichsherrschaft Blumenegg sowie im zur Herrschaft Sonnenberg zählenden Frastanz (1636 bis 1639). In Eschnerberg in der den Hohenemsern gehörenden Reichsherrschaft Schellenberg kam es sogar zur Gründung einer jüdischen Gemeinde (1637 bis 1651). Vgl. ERATH, Juden in Vorarlberg und Tirol, S. 329; BURMEISTER, Beziehungen, S. 220-221; BURMEISTER, Eschnerberg; BURMEISTER, Tisis; BURMEISTER, Feldkirch, S. 43-71; SCHEFFKNECHT, Akzeptanz und Fremdheit, S. 172-174. 84 Vgl. SCHEFFKNECHT, Akzeptanz und Fremdheit, S. 181 und 206. 85 Vgl. RUTZ, Doing territory. Vgl. dazu auch weiter oben. 86 BURMEISTER/ NIEDERSTäTTER, Dokumente, S. 27, Nr. 12. 87 Vgl. BURMEISTER, Eschnerberg. 88 Vgl. WELTI, Reichsgrafschaft, S. 123. 89 Vgl. WELTI, Reichsgrafschaft, S. 123-124; TSCHAIKNER, Dornbirn, S. 193-194; BILGERI, Geschichte Vorarlbergs, Bd. 3, S. 183 und 489, Anm. 17, sowie S. 185. 90 ULLMANN, Methodische Perspektiven , S. 203. 91 ULLMANN, Methodische Perspektiven , S. 199. 92 Vgl. BURKHARDT, Das Reformationsjahrhundert, S. 165. 93 BRAKENSIEK, Lokale Amtsträger in deutschen Territorien der Frühen Neuzeit, S. 50. Vgl. dazu weiter unten. <?page no="34"?> 34 von Hohenems sich nicht scharf nach außen abgrenzen ließ. Tatsächlich traten nämlich nicht allein die Reichsgrafen von Hohenems wiederholt in österreichische Dienste. Auch ihre Untertanen taten das: Mehrere Lustenauer Hofleute und Gemeindeleute von Hohenems bekleideten bis 1768 94 das Amt eines kaiserlichen Wegmeisters. Dabei handelte es sich um ein österreichisches Amt, das dem k.k. Zollamt in Feldkirch nachgeordnet war 95 . Die Wegmeister hatten Aufsichtsaufgaben bei der Erhaltung und beim Neubau der überregionalen Landstraße zu erfüllen. Sie bezogen dafür ein jährliches Fixgehalt. Ein Wegmeister kam nach Angaben der Hollensteinischen Familienannalen im Vierteljahr auf 60 Gulden 96 . In besonderen Situationen, wie beispielsweise beim Neubau der Landstraße im Jahr 1766, kam noch ein Taggeld dazu. Es war das zweithöchste Amt nach dem des Wegbauinspektors, der die technische Leitung des Straßenbaus innehatte 97 , und war finanziell durchaus lukrativ 98 . In diesem österreichischen Amt finden wir im 18. Jahrhundert ein knappes Dutzend von Untertanen der Reichsgrafen von Hohenems. Unter den oberen Wegmeistern finden wir Hans Hollenstein, genannt „Schacher“, seinen Sohn Johannes Hollenstein, seinen Enkel Joachim und seinen Urenkel Marx Fidel Hollenstein, unter den Unterwegmeistern den Bäcker Johannes Hagen, seinen Schwiegersohn Sebastian Bösch und Franz Ignaz Hollenstein, einen Sohn des Joachim Hollenstein - sie alle waren Lustenauer Hofleute -, sowie Karl Jäger aus Hohenems und seine Söhne 99 . Zweierlei wird hier erkennbar: Zum einen handelt es sich bei den genannten Personen mehrheitlich um Männer, die überdies wichtige lokale ämter im ‚status Embensis‘ bekleideten: Alle genannten Hollenstein waren Amtspersonen aus dem Reichshof. Hans Hollenstein gehörte dem Hofgericht an 100 , sein Sohn Johannes bekleidete die ämter eines Hofrichters, eines Säckelmeisters, eines Stabhalters und schließlich - als erster seines Geschlechts - auch das des Hofammanns (1718-1722) 101 , sein Enkel 94 Nach Angabe der Hollensteinischen Familienannalen endete dies mit dem Neubau der Landstraße 1768: „Da Anno 1768 die Straß von Bregentz nacher Embs und Veldkirch gemachet worden, waren gar keine weeg meister mehr, und die Höchster müsten den weeg dem Rein nach wegen Ihren Stuckhen selbsten machen. Sie Höchster erhalten auf dissen Weeg bis in Anno 1781, sie haten aber auch von Lichtmes 1778 an bis dahin anno 81 erlaubnis erhalten, von jedem malter korn 1 xr. und von jedem zenter wahr 2 pfenig Weeggeld zu beziehen“. HistA Lustenau, Hollensteinische Familienannalen, Bd. I A, S. 44. Der Eintrag stammt von einer anderen, späteren Hand. 95 Vgl. QUARTHAL/ WIELAND/ DÜRR, Behördenorganisation Vorderösterreichs, S. 517. 96 HistA Lustenau, Hollensteinische Familienannalen, Bd. I A, S. 8. 97 1766 erhielt der Wegbauinspektor pro Tag 3 fl., die Wegmeister 1 fl., die Wegpoliere ¾ fl. bis1 fl., die Wegmacher 30 bis 32 kr., die „Raucharbeiter“ 24 bis 28 kr., die Holzknechte 40 kr., die Gesteinsprenger 32 bis 34 kr. und die Zimmerleute 26 bis 32 kr. Vgl. RAICH, Straßenpolitik, S. 62. 98 Die Hollensteinischen Familienannalen nennen als Grund für den finanziellen Aufstieg Joachim Hollensteins u.a. die Übertragung des Oberwegmeisteramts: „Zu dieser glücklichen haushaltung tragte vieles bey, erstlichen daß er den vierten theil der so genanden holtz mülle von seinem vatter Johannes Hollenstein, welchen dieser von seinem schwähr aman Gabriel Hagen zum heurath gut bekommen, in der Erb-portion gezogen, in dieser 4ten mülle wochen hatte er wegen der grosen ansehnlichen freundschaft zu mahlen genug, und wann die bauren keine frucht hatten, kaufte er in Lindau und streckte eß denen bauren auf den Herbst vor, damit er iederzeit zu mahlen hatte. Andertens, weillen ihm das glückh in der theillung wollte, also zwar, daß er in denen loser die schönste gütter ziehete. 3tens weillen er nach seines vatters todt den ober weegmeisters dienst auf der kayserlichen landstrassen zu Lustnau, vermög welchem er quartaliter 60 fl. bargeld ver dienen kunte, erhalten hatte. 4tens weillen die gütter wohlfail, und er aller orten Credit hatte, hat er gleich im anfang deren viele gekaufet und mit gelegenheit bezahlet. Zu allen diesen aber helfte am besten beider Eltern fromkeit und gottesforcht, unermiedete fleis und wachtbarkeit, gute verständnus und vertrauen unter ein ander“. HistA Lustenau, Hollensteinische Familienannalen, Bd. I A, S. 8. 99 HistA Lustenau, Hollensteinische Familienannalen, Bd. I A, S. 44. Zu den genealogischen Daten vgl. STETTER/ KÖNIG, Familienbuch, Bd. 2, S. 73, bo171 (Sebastian Bösch, *1694, †nach 1755), S. 326, ha29 (Johannes Hagen, *1655, †1723); Bd. 3, S. 30, ho20 (Hans Hollenstein, *1619, †1706), S. 32, ho31 (Johannes Hollenstein, *1657, †1724), S. 34-35, ho40 (Joachim Hollenstein, *1695, †1765), S. 38-40, ho63 (Franz Ignaz Hollenstein, *1729, †1796) und ho66 (Marx Fidel Hollenstein, *1735, †1790); vgl. außerdem WELTI, Familiennamen, S. 25; QUAR- THAL/ WIELAND/ DÜRR, Behördenorganisation Vorderösterreichs, S. 517. 100 Vgl. SCHEFFKNECHT, Hofammänner, S. 541. 101 Vgl. SCHEFFKNECHT, Hofammänner, S. 448-454. <?page no="35"?> 35 Joachim die eines Hofrichters, Stabhalters und Hofammanns (1738-1748 und 1750-1761) 102 , seine Urenkel Marx Fidel das eines Hofammanns (1767-1776 und 1781-1790) 103 und Franz Ignaz ebenfalls das eines Hofammanns (1792-1796) 104 . Der Bäcker Hans Hagen - er war zeitweise überdies auch Mitinhaber der Holzmühle - war Hofschreiber (1700-1715), Hofrichter (1718-1723) und Hofammann (1715-1718) sowie zeitweise auch noch Kirchenpfleger 105 . Die lokalen ämter und das des Wegmeisters wurden von den Genannten zum Teil zeitgleich ausgeübt 106 . Zum anderen zeigt sich, dass das Wegmeisteramt offenbar in der Familie weitergegeben wurde. Bei den Hollenstein war das über vier Generationen der Fall. Die beiden genannten Aspekte trugen auch dazu bei, dass mitunter die Konflikte, die es zwischen rivalisierenden dörflichen Elitefamilien gab, in das Wegmeisteramt ausstrahlten. Als Beispiel sei hier die Auseinandersetzung zwischen Joachim Hollenstein und Johannes Hagen genannt, die dadurch ausgelöst wurde, dass Ersterer Letzterem „wegen der diesem anvertrauten Wegmeisterei viel Ungleiches und Ehrenrühriges“ nachsagte 107 . Johannes Hagen war zeitweise für Joachim Hollenstein der gefährlichste Konkurrent bei den Ammannwahlen. 1715 erhielt er nach diesem am zweitmeisten Stimmen, 1718 übertraf er ihn diesbezüglich sogar 108 . Aus der Kumulation lokaler Lustenauer oder Hohenemser ämter mit einem österreichischen konnten durchaus Konflikte erwachsen: So sah sich beispielsweise der Lustenauer Hofammann Joachim Hollenstein gezwungen, 1758 als „bestellter österr. landesfürstl. Wegmeister“ das österreichische Zollamt in Feldkirch in der Streitsache eines Holzfrevels vor dem reichsgräflichen Oberamt in Hohenems zu vertreten. Der Vorfall hatte sich in einem Waldstück ereignet, das zwar dem hochfürstlich österreichischen Zollamt gehörte, aber auf dem Territorium der Grafschaft Hohenems lag 109 . Am Rande sei außerdem erwähnt, dass Franz Anton Hollenstein, ein Sohn des Lustenauer Hofammanns Joachim Hollenstein, ein Jesuit, nach der Aufhebung des Ordens ebenfalls in österreichische Dienste trat. Er gehörte dem Lehrkörper des (ehemaligen) jesuitischen Lyzeums und des Akademischen Gymnasiums in Konstanz an 110 . Überdies stellte die österreichische Regierung bei Bedarf den Reichsgrafen von Hohenems auch spezialisierte Beamte zur Verfügung. 1656 trat - ganz offenbar nach österreichischer Vermittlung - der Obristwachtmeister Ulrich Nizl, der bis dahin ein Wartgeld aus dem österreichischen Zollamt zu Weingarten bezogen hatte, als Festungskommandant in hohenemsische Dienste. Er behielt dabei eine Anwartschaft auf seinen österreichischen Dienst für die Zeit nach dem Ende des Engagements in Hohenems 111 . Angesichts dieser Befunde scheint es gerechtfertigt zu sein, mit Dieter Stievermann für Hohenems den „Begriff einer politisch und materiell begrenzten Landeshoheit an[zu]wenden, den man in ähnlicher Form auch für andere Teile des Reiches im Vorfeld bzw. Hegemonialbereich größerer Territorialstaaten einsetzen könnte“ 112 . 102 Vgl. SCHEFFKNECHT, Hofammänner, S. 466-484. 103 Vgl. SCHEFFKNECHT, Hofammänner, S. 498-505. 104 Vgl. SCHEFFKNECHT, Hofammänner, S. 513-516. 105 Vgl. SCHEFFKNECHT, Hofammänner, S. 441-447. 106 Vgl. beispielsweise SCHEFFKNECHT, Hofammänner, S. 467. 107 WELTI, Königshof, S. 112. 108 Vgl. SCHEFFKNECHT, Hofammänner, S. 565-566. 109 Vgl. SCHEFFKNECHT, Grenzlage, Identitätsbildung und Schmuggel, S. 197. 110 Vgl. QUARTHAL/ WIELAND, Behördenorganisation Vorderösterreichs, S. 447. Zu seiner Person vgl. SCHEFF- KNECHT, Franz Anton Hollenstein und Franz Josef Rosenlächer, S. 476-484. 111 VLA, HoA Hs 28: Bestallungsprotokoll für gräfliche Beamte (17. Jh.), fol. 5r-8r: Bestallung des Festungskommandanten Ulrich Nizel, 1.9.1656, fol. 7v. Vgl. dazu weiter unten. 112 STIEVERMANN, Landeshoheit, S. 175. <?page no="36"?> 36 2.1.3. Dynastie und Herrschaftsrepräsentation Johannes Burkhardt verweist auf die vielfältige Bedeutung der jeweiligen Dynastie für den Ausbau der Landesstaaten. Nicht zuletzt eine umfangreiche Herrschaftspropaganda trug dazu bei, ihre „legitimierende Funktion“ zu verstärken 113 . Auch die Reichsgrafen von Hohenems griffen in diesem Zusammenhang auf ein breites Repertoire von Maßnahmen zurück. Es ist wenig überraschend, dass dabei die Geburt der Grafensöhne und deren Geburtstage, vor allem der des jeweils ältesten von ihnen, im Zentrum standen. Im Taufbuch der Pfarre Hohenems wurden sie ausführlich dokumentiert. Dabei gab man sich nicht allein damit zufrieden, den Tag der Geburt bzw. der Taufe anzugeben, sondern man datierte beide Ereignisse auf die Stunde genau. Im Falle des im August 1608 geborenen Franz Maria von Hohenems begnügte man sich auch nur mit einem, nicht, wie allgemein üblich, zwei Taufpaten. Der Onkel des Neugeborenen, der nachmalige Erzbischof von Salzburg Marcus Sitticus, hob diesen eigenhändig - so wird ausdrücklich betont - aus der Taufe 114 . Als am 22. August 1610 mit Klara Maria eine Tochter Graf Kaspars zur Welt kam, wurde dies ähnlich detailliert im Taufbuch vermerkt. Bei den Paten aber fällt ein markanter Unterschied auf. Es handelte sich um Johann Jakob Sandholzer von Zunderberg und Anna Maria von Paumgarten 115 , also um den gräflichen Stallmeister 116 und eine (verehelichte) Gräfin Kießlegg 117 . Auch die Geburtstage des jeweiligen Grafen und seiner Söhne wurden in Hohenems besonders begangen. Es war üblich, für jedes vollendete Lebensjahr des Grafen und seiner Söhne einen Gulden an außerordentlichen Almosen auszugeben. So schüttete das reichsgräfliche Rentamt während der Regierungszeit Graf Kaspars jeweils an den Geburtstagen des regierenden Grafen sowie seiner Söhne Jakob Hannibal (II.), Franz Maria und Franz Leopold, eine jährlich steigende Summe an die Armen aus 118 . Nach dem Tod Kaspars wurde analog mit seinem Nachfolger Jakob Hannibal (II) und seinen 113 BURKHARDT, Das Reformationsjahrhundert, S. 177. 114 PfA Hohenems, Taufbuch 1607-1722, fol. 11r: „Anno Dni. 1608, Die 22. Augusti, Hora nona ante prandium natus et hora secunda cum dimidia a prandio baptizatus Franciscus Maria ab Hochenembs in parochia in ecclia. Embsensi. Parentes: Illmus. Caspar ab Hochenembs u. Exlimssa. Philippina a Welchberg u. Patrinus: Illmus. et Reverendissimus Dnus. Comes Marcus Siticus ab Hochenembs et Gallara u., frater Casparis et praepositus Cathedralis Ecclesiae Constantiensis Exmi. Propriis manibus imposuit“. 115 PfA Hohenems, Taufbuch 1607-1722, fol. 20v. 116 Vgl. WELTI, Graf Kaspar, S. 171, 191, 487 und 506. 117 Vgl. WELTI, Graf Kaspar, S. 28 und 213. 118 Beispiele: 1613: „Dito das Almuesen gelt auff Graf Hanibals geburts tag: 18 fl.“. „Mer im Augusto für Graff Francisci geburtts Tag Almuesen geltt: 5 fl.“ (VLA, HoA Hs 319: Ausgabebücher 1613, S. 38 und 115). - 1618: Am 1. März „Auff Jro Gnaden geburts Tag Allmuesen Außgeben: 45 fl.“, am 20. März: 23 fl. aus Anlass des 23. Geburtstags des Grafen Jakob Hannibal (II). (VLA, HoA Hs 321: Ausgabebücher 1618, S. 20 und 25). - 1619: Am 1. März: „dito alls an Ir. Gn. Geburtstag Allmuesen geben: 46 fl.“, am 20. März: „ahn Jr Gn. Graff Hanibals geburtstag Allmuesen gellt: 24 fl.“, am 22. August: „an Graff Maria Franciscen geburtstag Allmuesen ausgeben: 11 fl.“. (VLA, HoA Hs 322: Ausgabebücher 1619, S. 28, 39 und 119). - 1620: am 22. August: „an Herrn Graff Franciscen geburtstag Allmuesen: 12 fl.“ (VLA, HoA Hs 323: Ausgabebücher 1620, fol. 50r). - 1622: Am 1. März: „allso an Jr Gn. Geburtstag Allmuesen ausgeben: 49 fl.“, am 20. März: „an Herren Graff Hannibals geburtstag Allmuesen geben: 27 fl.“. (VLA, HoA Hs 324: Ausgabebücher 1622, fol. 9r und 12v). - 1625: Am 1. März: „an Jr Gn. Geburts tag Allmuesen geben: 52 fl.“, am 15. März: „an Graff Francisc Leopoldusen geburtstag almosen geben: 5 fl.“, am 20. März: „an Herrn graf Hanibals geburts tag Allmuesen geben: 30 fl.“, am 22. August: „an graf Francisen geburts tag Allmuesen geben: 17 fl.“ (VLA, HoA Hs 327: Ausgabebücher 1625, fol. 17r, 19r, 21v, 50v). - 1626: Am 15. März: „Am Brueder Leopldusen geburtstag Allmuesen geben: 6 fl.“, am 20. März: „Von Herr Graf Hanibals geburdts tag Armuesen Ausgeben: 31 fl.“, am 22. August: „an meinem gepurztag Allmuesen: 18 fl.“. (VLA, HoA Hs 328: Ausgabebücher 1626, fol. 19v, 22v und 56v). - 1627: Am 1. März: „An Jren Gn. Geburtstag Armuesen gellt Ausgeben Vermög Zetels: 54 fl.“, am 22. August: „An Heren Graf Franciscen geburts tag Armuesen ausgeben: 19 fl. So dann haben Jre gnaden Sonsten armuesen ausgeben laßen: 4 fl.“. (VLA, HoA Hs 329: Ausgabebücher 1627, fol. 17r, 61r, ). - 1628: Am 1. März: „Den Ersten Marty an Jro gnaden geburdts tag Armuesen aßgeben: 55 fl.“, am 15. März: „bey Herrn Graf Leopoldussen geburdtstag Armuesen außgeben: 8 fl.“, am 20. März: „An Herrn Graf Hanibals Geburdts tag armuesen geben: 33 fl.“, am 20. August: „Herr Hofmeistern nacher Embs geschickht auf herrn Graf Franciscen geburttstag, <?page no="37"?> 37 Söhnen Karl Friedrich und Franz Wilhelm (I) verfahren 119 . Die Auszahlung erfolgte jeweils nach einem für das Geburtagskind gehaltenen Gottesdienst 120 . Die unterstützten Armen mussten also für ihre Wohltäter beten, ehe sie in den Genuß des Almosens kamen. Auch wenn ein Mitglied der gräflichen Familie von einer schweren Krankheit geheilt oder aus einer bedrohlichen Situation gerettet wurde, wurden außertourlich Almosen ausgeteilt. Am 6. Februar 1625 wurde „wegen Graff Franciscen gluckhseliger weyß almuesen geben: 6 fl.“ 121 . Besonders großzügig zeigten sich die Reichsgrafen an dem Tag, an dem die große gräfliche Jahrzeit gehalten wurde. Dies war stets um den Jahreswechsel herum der Fall. Dann schüttete man als „Ordinarj Allmosen“ jeweils 50 Gulden aus 122 . An den Jahrtagen einzelner Familienmitglieder wurden dagegen gelegentlich Naturalien an Bedürftige verteilt. So wurden beispielsweise am 12. Dezember 1643, am ersten Jahrtag zum Andenken an den 1642 verstorbenen Graf Franz Leopold 4 Viertel Kernen zur Verfügung gestellt, um Brot für die Bedürftigen zu backen 123 . Diese Art der Unterstützung Armer diente zum einen der religiösen Legitimierung der Herrschaft, da die Unterstützten, wie bereits angedeutet, einer in den meisten Fällen eindrucksvoll gestalteten Messe beizuwohnen und damit für ihren Landesherrn und dessen Familie zu beten hatten. Außerdem war die reichsgräfliche Familie wirkungsvoll und sichtbar in ein umfangreiches Almosensystem eingebunden. Normalerweise wurde im Wochenrhythmus - meistens am Dienstag - in Hohenems das „Ordinari Almuesen“ in Höhe von 1 bis 2 Gulden ausbezahlt 124 . Seit Ende Juli 1628 wurde zeitweise außerdem auch in Feldkirch ein wöchentliches Almosen von 1 Gulden ausgegeben. So den 22. diß gehalten werden soll, Arm mueßen gelt 20 fl.“. (VLA, HoA Hs 330: Ausgabebücher 1628, S. 36, 48-49, 120). - 1629: Am 1. März: „An Jro gnaden geburtstag armuesen ausgeben vermög zetls: 57 fl.“, am 15. März: „An Herrn graf Leopoldts geburdts tag Armuesen außgeben vermög Zetls: 10 fl.“, am 20. März: „an herrn graf Hanibals geburdts tag Armuesen ausgeben vermög Zetls: 35 fl.“, am 22. August: „Den 22. Augustj an Herrn Graf Franciscen geburdtstag Armuesen ausgeben: 22 fl.“ (VLA, HoA Hs 331: Ausgabebücher 1629, fol. 12v, 14r, 15v, 44v, ). - 1630: Am 1. März: „An Jhro gn. geburdts tag Armuesen ausgetheilt: 56 fl.“ (VLA, HoA Hs 332: Ausgabebücher 1630, fol. 18v). 119 Beispiele: 1641: Am 20. März anläßlich des Geburtstages von Graf Jakob Hannibal (II) 46 fl. (VLA, HoA Hs 198: Raitbücher der Grafschaft Hohenems 1641, fol. 11v); am 13. November: anläßlich des Geburtstags von Graf Karl Friedrich 19 fl. - 1642: Am 7. Januar: anläßlich des Geburtstags von Graf Franz Wilhelm (I) 14 fl., am 20. März: anläßlich des Geburtstags von Graf Jakob Hannibal (II) 47 fl. (VLA, HoA Hs 199: Raitbücher der Grafschaft Hohenems 1642, fol. 18r, 25v, 30r). - 1643: Am 12. November: anläßlich des Geburtstages von Graf Karl Friedrich, „so 21 Jar alt, für jedes Jar 1 fl.: 21 fl.“ (VLA, HoA Hs 199a: Raitbücher der Grafschaft Hohenems 1642-1643, o.S. sub dato 12.11.1643). - 1644: Am 21. März: anläßlich des Geburtstags von Graf Jakob Hannibal (II), „so sonsten auf den 20. verfallen thuet, den Armen Leuten vermög Zetels: 49 fl.“, am 12. November: anläßlich des Geburtstags von Graf Karl Friedrich 23 fl. (VLA, HoA Hs 200: Raitbücher der Grafschaft Hohenems 1644, fol. 33r, 56r). 120 VLA, HoA Hs 198: Raitbücher der Grafschaft Hohenems 1641, fol. 11v; ebenda, Hs 199a: Raitbücher der Grafschaft Hohenems 1642-1643, o.S. (sub dato 12.11.1643). 121 VLA, HoA Hs 327: Ausgabebücher 1625, fol. 9r. 122 1610 erfolgte dies am 30.12., 1613 am 2.1., 1619 am 2./ 3.1., 1620 am 29.12., 1626 am 30.12., 1628 am 3.1.1629, 1629 am 30.12., 1641 am 30./ 31.12. , 1642 am 29./ 30.12., 1643 am 29./ 30.12. VLA, HoA Hs 317: Ausgabebücher 1610, S. 140; ebenda, Hs 319: Ausgabebücher 1613, S. 1; ebenda, Hs 322: Ausgabebücher 1619, S. 2; ebenda, Hs 323: Ausgabebücher 1620, fol. 73v; ebenda, Hs 328: Ausgabebücher 1626, fol. 82v; ebenda, Hs 331: Ausgabebücher 1629, fol. 4r; ebenda, Hs 331: Ausgabebücher 1629, fol. 69r-69v; ebenda, Hs 199: Raitbücher der Grafschaft Hohenems 1642, fol. 23v; ebenda, Hs 199a: Raitbücher der Grafschaft Hohenems 1642-1643, o.S.; ebenda, Hs 200: Raitbücher der Grafschaft Hohenems 1644, fol. 26v. 123 VLA, HoA Hs 200: Raitbücher der Grafschaft Hohenems 1644, fol. 23v. 124 1613 erfolgte dies beispielsweise am 1.1., 5.1., 14.1., 21.1., 28.1., 4.2., 11.2., 18.2., 25.2., 4.3., 11.3., 18.3., 26.3., 1.4., 10.4., 16.4., 22.4., 29.4., als jeweils 1 fl. ausgezahlt wurde, sowie am 6.5., 13.5., 20.5., 25.5., 10.6., 17.6., 25.6., 28.6., 8.7., 15.7., 22.7., 29.7., 5.8., 12.8., 19.8., 26.8., 2.9., 9.9., 16.9., 23.9., 30.9., 7.10., 14.10., 21.10., 29.10., 4.11., 11.11., 18.11., 25.11., 2.12., 9.12., 16.12., 20.12. und 30.12., als jeweils 2 fl. ausgezahlt wurden. VLA, HoA Hs 319: Ausgabebücher 1613, S. 1, 5, 7, 12, 16-17, 21, 23, 25, 28, 32, 37, 43, 48, 50, 52, 56, 59, 64, 67-68, 76, 82, 90, 94, 97, 100-101, 105, 108-111, 114, 118, 121-122, 126, 130, 133, 136, 138, 140, 142-144, 148, 150-151, 154 und 156. Damit erfolgte die Auszahlung 42 Mal an einem Montag, fünfmal an einem Dienstag, einmal an einem Mittwoch, zweimal an einem Freitag und zweimal an einem Samstag. <?page no="38"?> 38 War dies der Fall, so wurde das am gleichen Tag in Hohenems ausgegebene Almosen von 2 auf 1 Gulden reduziert 125 . Offenbar legte man Wert darauf, dass der gräfliche Beamte, der die Gelder von Feldkirch nach Hohenems brachte, auch unterwegs Almosen austeilte. So sind in den Ausgabenbüchern unter dem Datum 28. August 1628 auch 12 Kreuzer für „Armuesen auf den weg“ verzeichnet 126 . Ausgegeben wurde das wöchentliche Almosen in Hohenems vom jeweiligen Torwart 127 . Wir dürfen also annehmen, dass sich die unterstützten Armen bei einem Palasttor anstellen mussten. Dazu kamen an hohen kirchlichen Feiertagen noch weitere zusätzliche Almosen. 1610 wurden in Hohenems beispielsweise „Uff den H. Weinacht tag Almosen Gelt“ in Höhe von 4 Gulden ausgeschüttet 128 , 1625 am Gründonnenstag 4 Gulden 129 , 1626 sogar 15 Gulden 130 , und an Allerseelen 1628 2 Gulden 131 . Ergänzt wurde das Ganze durch vielfältige anlaßbezogen ausgeteilte Unterstützungsgelder: Am 7. März 1610 wurde beispielsweise „Ainem Barfüesser Munich umb Gotteswillen“ ein Betrag von 6 Batzen „verert“ 132 . Am 24. August desselben Jahres zahlte das Rentamt „den verbronnen Leuthen von Schennis“ eine Summe von 1 Gulden und 6 Batzen aus 133 . 1613 gab man am 11. Februar einem „Armen Studenten“ 5 Batzen 134 , am 18. März nicht näher bezeichneten „Armen Leuten“ 9 ½ Batzen 135 , am 31. März „Ainem Armen Organisten“ und „Einem Anderen Armen von Costantz“ jeweils 3 Batzen 136 , am 4. Mai „Ainem Armen Reittkhnecht“ 6 Kreuzer und „Ainem Siechen Almuesen“ 2 Batzen 137 , zwei Tage später „Ainem, so mit behren durchzogen“, 3 Batzen 138 , am 22. Mai nicht näher bezeichneten Armen 4 Batzen 139 , am 25. Juni „ainer armmen Frawen Supplicantin“ 7 ½ Batzen 140 , am 4. September „Zwayen frembden München“ 2 Gulden 141 , am 28. September „armen Menschen“ 3 Kreuzer 142 und am 21. Oktober nicht näher bezeichneten Bedürftigen 6 Kreuzer 143 . 1618 zahlte man am 20. Februar „Einer Kriegsfrawen auß Jtalien“ 6 Batzen 144 , am 1. März „Ainem Solldaten von Saltzburg“ 3 Batzen 145 , am 12. März „Ainem Armen waldbruder“ 6 Batzen 146 , am 24. März „Ainem Armen Vonn Adel“ ½ Gulden aus, wobei in diesem Fall ausdrücklich von einem „Almuesen“ die Rede ist 147 , am 16. April „siben soldaten Auß dem welschland geben“ 6 Batzen und „Ainem Armen Tyroler“ 125 1628 wurde am 29.7., 7.8., 14.8., 21.8., 28.8., 4.9., 11.9., 18.9., 25.9., 2.10., 9.10., 16.10., 23.10., 30.10. 6.11., 13.11., 20.11., 27.11., 11.12., 18.12. und 28.12. jeweils in Feldkirch und Hohenems 1 fl. an „Ordinari Almosen“ ausbezahlt. VLA, HoA Hs 330: Ausgabebücher 1628, S. 108, 113, 116, 120, 124, 129, 132, 137, 142, fol. 153r-154r, 156v, 158r, 160r, 162r-164v, 168r-169r und 171r. 126 VLA, HoA Hs 330: Ausgabebücher 1628, S. 120. 127 VLA, HoA Hs 198: Raitbücher der Grafschaft Hohenems 1641, fol. 12r; ebenda, Hs 201: Raitbücher der Grafschaft Hohenems 1647, fol. 36r, 42r. 128 VLA, HoA Hs 317: Ausgabebücher 1610, S. 139. 129 VLA, HoA Hs 327: Ausgabebücher 1625, fol. 22v. 130 VLA, HoA Hs 328: Ausgabebücher 1626, fol. 32r. 131 VLA, HoA Hs 330: Ausgabebücher 1628, S. 159. 132 VLA, HoA Hs 317: Ausgabebücher 1610, S. 85. 133 VLA, HoA Hs 317: Ausgabebücher 1610, S. 108. 134 VLA, HoA Hs 319: Ausgabebücher 1613, S. 21. 135 VLA, HoA Hs 319: Ausgabebücher 1613, S. 37. 136 VLA, HoA Hs 319: Ausgabebücher 1613, S. 48. 137 VLA, HoA Hs 319: Ausgabebücher 1613, S. 61-62. 138 VLA, HoA Hs 319: Ausgabebücher 1613, S. 66. 139 VLA, HoA Hs 319: Ausgabebücher 1613, S. 72. 140 VLA, HoA Hs 319: Ausgabebücher 1613, S. 95. 141 VLA, HoA Hs 319: Ausgabebücher 1613, S. 115. 142 VLA, HoA Hs 319: Ausgabebücher 1613, S. 123. 143 VLA, HoA Hs 319: Ausgabebücher 1613, S. 136. 144 VLA, HoA Hs 321: Ausgabebücher 1618, S. 15. 145 VLA, HoA Hs 321: Ausgabebücher 1618, S. 21. 146 VLA, HoA Hs 321: Ausgabebücher 1618, S. 24. 147 VLA, HoA Hs 321: Ausgabebücher 1618, S. 31. <?page no="39"?> 39 3 Batzen sowie fünf Tage später „Zwayen Armen beim Türckhen gefangen“ 2 Gulden 148 , am 8. Mai „Ainem bairischen armen schreiber verehrt“ 13 Batzen 149 , am 21. Mai „ainem frembden Organisten“ 6 Batzen 150 , am 11. Juni „Ainem Weltschen Soldaten“ 3 Batzen und „Ainem Armen Mann“ 6 Kreuzer 151 , am 27. Juni „Ainem Armen Priester“ 10 Batzen 152 , am 2. Juli „Zwayen Franciscaner Munchen von Überlingen“ 2 Gulden 153 , eine Woche später „Ainem Armen Soldaten“ 1 Gulden 8 Batzen 154 , am 23. Juli „Zwayen gefangnen“ 6 Batzen 155 , am 5. August „Zwayen Armen minchen“ 3 Batzen 156 , am 13. August „Ainem Pilger“ 3 Batzen 157 , am 10. September „Ainem Armen schreiber“ 6 Batzen 158 , am 10. Oktober „Ainem Studenten von Götzis“ 2 Gulden 159 , am 22. Oktober „Ainem Armen vom Adel von Innsprugg“ 12 Batzen 160 , am 12. November „Zwayen frembden Minchen“ 3 Batzen und zwei Tage später „Zwayen Armen Personen“ 12 Batzen 161 , am 5. Dezember „Ainem Pülger Weib von Minchen“ 2 Batzen und 2 Kreuzer 162 und schließlich am 16. Dezember „Ainem von Saltzburg“ ein „Zehrpfening“ von 10 Batzen 163 . 1619 zahlte das gräfliche Rentamt am 29. Januar „ainem Armen Mann uff Damils, so verbrunnen“ 3 Batzen 164 , am 25. März „Ainem Armen Reutknecht“ und „Ainem Armen Bilger“ je 3 Batzen sowie „Ainem verbrennten“ 6 Batzen 165 , am 6. Mai „Einem Bilger“ 30 Batzen 166 , am 27. Mai „Ainem Soldaten“ 2 Batzen und „Ainem Schueler von Gözis“ 12 Batzen 167 , am 17. August „Zwayen gefangenen“ 7 ½ Batzen 168 , vier Tage später „Zwayen frembden Munchen“ 3 Batzen 169 , am 1. September „Ainem verbrunnenen Mann Aus Masox“ 3 Batzen 170 und am 18. September „Ainem Armen weib ussem Ebnit Zu einem Siechen Rockh“ 8 Batzen 171 . Die Liste der Beispiele ließe sich fast beliebig verlängern. Dazu kamen schließlich noch Verehrungen, die einzelnen Untertanen zu verschiedenen Anlässen gewährt wurden: Am 1. Januar 1613 verehrte das gräfliche Rentamt beispielsweise „den Kleinen Bueben, so gesungen“, 7 Batzen und „den Schueler bueben“ 18 Kreuzer 172 . Im selben Jahr erhielten der „Lehrer von Lustnaw zu seiner ersten Meeß“ 2 Gulden 5 Batzen 173 , ein Sohn des Lustenauer Hofammanns Magnus Hagen anläßlich seiner Hochzeit 11 Batzen 2 Kreuzer 174 und am 12. Oktober der 148 VLA, HoA Hs 321: Ausgabebücher 1618, S. 42-44. 149 VLA, HoA Hs 321: Ausgabebücher 1618, S. 53. 150 VLA, HoA Hs 321: Ausgabebücher 1618, S. 58. 151 VLA, HoA Hs 321: Ausgabebücher 1618, S. 71. 152 VLA, HoA Hs 321: Ausgabebücher 1618, S. 80. 153 VLA, HoA Hs 321: Ausgabebücher 1618, S. 85. 154 VLA, HoA Hs 321: Ausgabebücher 1618, S. 89. 155 VLA, HoA Hs 321: Ausgabebücher 1618, S. 95. 156 VLA, HoA Hs 321: Ausgabebücher 1618, S. 101. 157 VLA, HoA Hs 321: Ausgabebücher 1618, S. 104. 158 VLA, HoA Hs 321: Ausgabebücher 1618, S. 118. 159 VLA, HoA Hs 321: Ausgabebücher 1618, S. 146. 160 VLA, HoA Hs 321: Ausgabebücher 1618, S. 165. 161 VLA, HoA Hs 321: Ausgabebücher 1618, S. 171-172. 162 VLA, HoA Hs 321: Ausgabebücher 1618, S. 178. 163 VLA, HoA Hs 321: Ausgabebücher 1618, S. 182. 164 VLA, HoA Hs 322: Ausgabebücher 1619, S. 13. 165 VLA, HoA Hs 322: Ausgabebücher 1619, S. 40-42. 166 VLA, HoA Hs 322: Ausgabebücher 1619, S. 64. 167 VLA, HoA Hs 322: Ausgabebücher 1619, S. 74. 168 VLA, HoA Hs 322: Ausgabebücher 1619, S. 116. 169 VLA, HoA Hs 322: Ausgabebücher 1619, S. 119. 170 VLA, HoA Hs 322: Ausgabebücher 1619, S. 126. 171 VLA, HoA Hs 322: Ausgabebücher 1619, S. 137. 172 VLA, HoA Hs 319: Ausgabebücher 1613, S. 1. 173 VLA, HoA Hs 319: Ausgabebücher 1613, S. 34. 174 VLA, HoA Hs 319: Ausgabebücher 1613, S. 76. <?page no="40"?> 40 Michael Sperger aus dem Reichshof ebenfalls „Zue seiner Hochzeitt“ 11 ½ Batzen 175 . Anlässlich ihrer Hochzeiten erhielten 1618 Otmar Sperger aus Lustenau eine Summe von 1 Gulden und 5 Batzen 176 , am 12. Mai 1619 die Tochter des Landammanns von Dornbirn eine Zuwendung von 2 Gulden 177 und ein „fremde[r] schneyder“ 2 Gulden und 8 Batzen 178 , am 8. Juni 1620 Ulrich Ammann aus Ems 2 Gulden und 1 Batzen 179 , am 7. Januar 1624 der Ammann Hans Köppel zu Widnau 6 Gulden 180 , am 6. September 1627 der Sohn des Landammanns Walser 4 Gulden und Hildebrant Maurer 1 Gulden und 6 Batzen 181 , am 14. Januar 1628 die Tochter des Ammanns von Dornbirn 3 Gulden 182 . Auch finanzielle Zuwendungen zur Taufe eines Kindes gab es verschiedentlich: Am 5. September 1624 wurden „Einem weib aus der Auw“ 15 Kreuzer gegeben, um „ein kindt aus der tauff zeheben“ 183 . 1626 wurde „Zue des Landt Ammans Sohn Zue Gözis“ eine Summe von 6 Gulden „verehrt“ 184 . 1629 erhielt „Aine[r] aus der Reutj ain Kindt aus der tauf zue heben“ 6 Batzen 185 . Am 23. Februar 1626 gewährte man „den schuelerbuben von Gözis für Jr faßnacht“ und „den Schuelbuben von Embs“ jeweils eine Summe von 1 Gulden und 5 Batzen 186 . Auch an Orten, in denen die Reichsgrafen von Hohenems nicht die volle Landeshoheit ausübten, wurden fallweise Almosen verteilt. So zahlte das gräfliche Rentamt am 9. Mai 1622 1 Gulden an „die Kerzen am Schwarzenberg Allmuesen“ 187 . Besuchte der regierende Graf eine Stadt oder Gemeinde, so verehrte er den dortigen Armen nicht selten ein Unterstützungsgeld. So verzeichnen die gräflichen Ausgabebücher für den 9. September 1613, „Alls Jr. Gh. Zue Bregenz gewest“, ein Almosen von 21 Kreuzern 188 , für den 18. Oktober 1625, „Als der Herr Vatter [scil. Graf Kaspar] Zue Fussach gewest“, eines von 2 Batzen 189 sowie ein Jahr später eines von 9 Batzen 190 . Auch wenn die Zahlungen jeweils aus dem gräflichen Rentamt stammten, betonte man stets die Rolle des Grafen als Wohltäter. So legte man im 17. Jahrhundert durchaus Wert darauf, dass dieser persönlich anwesend war, wenn die Almosen ausgeschüttet wurden. Darauf deuten Bemerkungen in den Ausgabe- und Raitbüchern hin, durch die ausdrücklich betont wird, dass das ‚ordinari Almosen‘ einmal in Abwesenheit des Grafen 191 oder durch die gräflichen Lakaien 192 ausgegeben worden sei. Bei den Einträgen in den Ausgabebüchern wird verschiedentlich auch die Ich-Form verwendet. So finden wir unter dem Datum 22. August 1626 beispielsweise den Vermerk: „an meinem gepurztag Allmuesen: 18 fl.“ 193 , womit nur der 1608 geborene Graf Franz Maria gemeint sein kann. Dass die Vergabe von Almosen oder anderen Gunstbeweisen immer im Namen des regierenden Grafen 175 VLA, HoA Hs 319: Ausgabebücher 1613, S. 132. 176 VLA, HoA Hs 321: Ausgabebücher 1618, S. 84. 177 VLA, HoA Hs 322: Ausgabebücher 1619, S. 68. 178 VLA, HoA Hs 322: Ausgabebücher 1619, S. 68. 179 VLA, HoA Hs 323: Ausgabebücher 1620, fol. 39r. 180 VLA, HoA Hs 326: Ausgabebücher 1624, fol. 3r. 181 VLA, HoA Hs 329: Ausgabebücher 1627, fol. 66r. 182 VLA, HoA Hs 330: Ausgabebücher 1628, S. 12. 183 VLA, HoA Hs 326: Ausgabebücher 1624, fol. 51v. 184 VLA, HoA Hs 328: Ausgabebücher 1626, fol. 71r. 185 VLA, HoA Hs 331: Ausgabebücher 1629, fol. 8v. 186 VLA, HoA Hs 328: Ausgabebücher 1626, fol. 13v. 187 VLA, HoA Hs 324: Ausgabebücher 1622, fol. 20r. 188 VLA, HoA Hs 319: Ausgabebücher 1613, S. 118. 189 VLA, HoA Hs 327: Ausgabebücher 1625, fol. 63r. 190 VLA, HoA Hs 328: Ausgabebücher 1626, fol. 54v. 191 Beispielsweise am 26. März 1618: „Mer ordinary Allmuesen, so in Jr Gn. Abwesen ausgeben worden: 10 fl.“. (VLA, HoA Hs 321: Ausgabebücher 1618, S. 31); am 21.10.1619: „Jn Jhro Gn. Abwesen Allmuesen gellt: 2 fl.“ (VLA, HoA Hs 322: Ausgabebücher 1619, S. 151). 192 Beispielsweise: Am 27.9.1644 wurde „ainer Armen frawen vor dem Thor aufer Bevelch deß Camerdieners Johan Zue Armuesen geben: 15 kr.“ (VLA, HoA Hs 200: Raitbücher der Grafschaft Hohenems 1644, fol. 49r). 193 VLA, HoA Hs 328: Ausgabebücher 1626, fol. 56v. <?page no="41"?> 41 erfolgte, kommt auch zum Ausdruck, wenn etwa am 10. September 1640 in den Raitbüchern ausdrücklich festgehalten wird, dass die gnädige Frau in Abwesenheit des gnädigen Herrn Grafen „Zwo armen Closterfrawen, so umb ein Nacht Herberg gebetten, verehren Lassen: 30 kr.“ 194 . In seltenen Fällen wurden Almosen auch ausdrücklich im Namen der Gräfin ausgegeben 195 . Dies alles gab den Grafen die Möglichkeit, das patriarchalische Herrscherideal der damaligen Zeit zu demonstrieren und Klientelbeziehungen zu festigen. Letzterem dienten auch die zahlreichen Patenschaften, welche Mitglieder des gräflichen Hauses übernahmen 196 . Erheblicher Aufwand wurde auch für eine entsprechende Herrschaftspropaganda gemacht. Diese erfolgte nicht zuletzt in Form des Buchdrucks. In Zusammenhang mit einem gesteigerten Bedürfnis nach Herrschaftspropaganda ist wohl auch die erste Ansiedlung einer Offizin im Gebiet des heutigen Vorarlberg zu sehen. Wohl kurz nach 1610 erteilte Graf Kaspar dem aus der Reichsstadt Rottweil stammenden Johann Georg Schleh, der 1603 als Organist und Schreiber in seine Dienste getreten war, in der Folge aber auch andere Aufgaben - beispielsweise die eines Hauslehrers und eines Kammerdieners - wahrnahm, den Auftrag, eine Beschreibung seiner Territorien anzufertigen. Schleh schien auf Grund seiner Herkunft und Ausbildung geradezu prädestiniert für diese Aufgabe, war er doch ein Enkel des Kosmographen Johann Georg Tibianus (Schienbein), in dessen Haushalt er während seiner Jugend zeitweise gelebt hatte. Offenbar hatte man am Grafenhof gründlich darüber nachgedacht, wem man den Auftrag, eine Art Landesbeschreibung anzufertigen, übertragen wollte. Zunächst hatte man offensichtlich in Erwägung gezogen, einen nicht näher bekannten Sandholzer damit zu betrauen, der als belesen und studiert galt, dessen Schreibstil aber nicht den gräflichen Vorstellungen entsprach. Ende März 1613 konnte Johann Georg Schleh eine handschriftliche Fassung dieses zunächst als „rhetianische Histori“ betitelten Werks vorlegen, das - so scheint zunächst die Absicht gewesen zu sein - in Salzburg gedruckt werden sollte. Graf Kaspar erkundigte sich u.a. danach, „ob dort ein fleißiger Kupfer- oder Goldstecher vorhanden sei, der die vorgesehenen Wappen fein säuberlich stechen könne, daß nichts verdorben werde“ 197 . Letztlich scheinen Spannungen und Meinungsverschiedenheiten zwischen ihm und seinem Bruder Marcus Sitticus (IV.) - es ging wohl vor allem darum, dass sich der Erzbischof nicht ausreichend gewürdigt sah -, nicht unwesentlich dazu beigetragen zu haben, von einem Druck in Salzburg abzusehen 198 . Dieser wurde 1616 schließlich in der im selben Jahr in Ems angesiedelten Druckwerkstatt des Bartholomäus Schnell realisiert 199 . Das 74 Seiten umfassende und mit 126 Holzschnitten reich bebilderte Werk trug den Titel „Historische Relation, oder Eygentliche Beschreibung der Landschaft underhalb St. Lucis Stayg und de[s] Schallberg beyderseits Rheins biß an den Bodensee“ 200 , kurz wird es in der Regel als „Emser Chronik“ bezeichnet 201 . Es zielte darauf ab, „die Emser Macht zu glorifizieren und einen geschlossenen, souveränen Staat der links- und rechtsrheinischen Gebiete von der Luziensteig bis Bregenz unter Emser Herrschaft zu rechtfertigen“ 202 . Die Darstellung Schlehs weist eine bemerkenswerte zeitliche Tiefendimension auf. Er verortet den Ursprung des Grafengeschlechts der Hohenemser in der vorchristlichen Antike. Diese seien im Jahr 578 v. Chr. mit den Rätern aus Etrurien ins Land gekommen. Schleh verleiht seinen Auftrag- 194 VLA, HoA Hs 199: Raitbücher der Grafschaft Hohenems 1642, fol. 44v. 195 Beispielsweise wurde am 14. März 1620 „Wegen meiner gn. Frawen Allmuesen geben: 3 fl.“. VLA, HoA Hs 323: Ausgabebücher 1620, fol. 21r. 196 Vgl. dazu weiter unten den Abschnitt über die gräflichen Beamten. 197 WELTI, Graf Kaspar, S. 72-73, Zitat S. 73. Zur Biographie Johann Georg Schlehs vgl. TRUSCHNEGG, „Emser Chronik“, S. 206-207; BEGLE, Embser Chronik, S. 34-39. 198 Vgl. WELTI, Graf Kaspar, S. 151-153; TRUSCHNEGG, „Emser Chronik“, S. 209. 199 Vgl. BURMEISTER, Gräflich Hohenemsische Buchdruckerei, S. 132-133. 200 SCHNETZER, Die Buchdrucker der Gräflichen Offizin in Hohenems, S. 288-289. 201 BEGLE, Embser Chronik; TRUSCHNEGG, „Emser Chronik“. 202 TRUSCHNEGG, „Emser Chronik“, S. 220. <?page no="42"?> 42 gebern damit nicht nur „eine weit zurückreichende Vergangenheit und einen Anteil am Nimbus des als tapfer und wehrhaft geltenden Alpenvolkes der Räter“, sondern er weist sie darüber hinaus noch „als Teil einer schon in vorrömischer Zeit hier ansässigen Bevölkerung aus“ 203 . Rätischen Ursprung schreibt er außerdem noch den Bewohnern der Herrschaft Bregenz zu - und zwar im Widerspruch zum antiken Autor Strabon, auf den er sich in der Folge bezieht. Brigitte Truschnegg hat deutlich gemacht, dass es sich hier wohl nicht um ein „Missverständnis des Johann Georg Schleh“, sondern um einen wegen der „Intention der Schrift“ in Kauf genommenen Widerspruch handelt, der dazu diente, einen Herrschaftsanspruch der Reichsgrafen von Hohenems zu konstruieren, quasi einen „Herrschaftanspruch von direkten Nachfahren der Räter“ über ein Gebiet, das „von alters her als rätisches Territorium gegolten hat“. Unterstützt wird dies noch durch die Behauptung Schlehs, „dass Bregenz (schon) zur Römerzeit ein Bollwerk gegen die Vindeliker und Schwaben gewesen sein soll“ 204 . Konsequent vermeidet der Verfasser der ‚Emser Chronik‘ für den von ihm beschriebenen Raum jene Bezeichnungen, die der österreichischen Tradition und jener der Landstände entsprachen. Er bezeichnet ihn stattdessen als „Unterrätien“. Karl Heinz Burmeister wertet „[d]iese rätische Renaissance der Emser“ als „Ausdruck, den Standort des Landes neu festzulegen, es aus dem Zusammenhang mit Österreich zu lösen“ 205 . Schleh greift also „bewusst auf die antiken Räter“ zurück, „um die Machtbestrebungen der Emser Grafen im Sinne eines rätischen Staates zu untermauern“ 206 . Die ‚Emser Chronik‘ ist freilich nur das bekannteste und spektakulärste, jedoch keineswegs das einzige Buchdruckerzeugnis, das der hohenemsischen Herrschaftslegitimation und -propaganda diente. Allein im Jahr 1616 wurden ebenfalls von Bartholomäus Schnell in Hohenems drei Leichenpredigten gedruckt 207 , die dazu dienen konnten, Bedeutung und Anspruch des Grafenhauses zu unterstreichen: Es handelte sich um eine in lateinischer Sprache abgefasste, 1595 zum Tode des Kardinals Merk Sittich in Rom von Jacobus Marchisetti gehaltenen Predigt 208 , um ihre deutsche Übersetzung 209 und die deutsche Übersetzung einer 1584 in Italienisch gehaltenen Predigt zur Beerdigung des Kardinals Karl Borromäus 210 . Die gedruckten Leichenpredigten wurden also 21 bzw. 32 Jahre nach ihrer Entstehung neuerlich aufgelegt. Es ist davon auszugehen, dass es sich um Auftragwerke des Grafenhauses handelte, da es sich für Bartholomäus Schnell angesichts der mangelnden inhaltlichen Aktualität wirtschaftlich wohl kaum gelohnt hätte, sie auf eigene Kosten zu drucken. Es scheint auch nicht unwahrscheinlich, dass das Grafenhaus „für eine größere Verbreitung“ dieser lediglich zwischen sechs und zehn Blatt starken Drucke sorgte, indem es sie möglicherweise kostenlos verteilte 211 . Die 1616 in Hohenems gedruckten Leichenpredigten waren den beiden geistlichen Onkeln des damals regierenden Grafen Kaspar gewidmet. Sie deuten damit auch auf die entscheidende Etappe des familiären Aufstiegs der Hohenemser, auf die Verbindung mit den Mailänder Geschlechtern der Borromei und der Medici und auf die damit in Zusammenhang stehende Rolle als Papstnepoten hin. Der Druck der Leichenpredigt für den Mailänder Kardinal fügt sich außerdem gut in die vor allem von Graf Kaspar betriebene Förderung des Borromäus-Kults. Karl Borromäus war 1610 heilig gesprochen worden. Bereits ein Jahr später machte Kaspar wohl dem Erzieher seiner Söhne ein Buch zum Geschenk, das auch eine Lebensbeschreibung des neuen Heiligen enthielt. 1628 erwarb er bei einem Feldkircher Buchführer zwei Exemplare einer deutschsprachigen 203 TRUSCHNEGG, „Emser Chronik“, S. 218. 204 TRUSCHNEGG, „Emser Chronik“, S. 218. 205 BURMEISTER, Geschichte Vorarlbergs, S. 123. 206 TRUSCHNEGG, „Emser Chronik“, S. 219. 207 Vgl. SCHNETZER, Der Buchdruck und seine Anfänge in Vorarlberg, S. 100-101. 208 SCHNETZER, Die Buchdrucker der Gräflichen Offizin in Hohenems, S. 290-291. 209 SCHNETZER, Die Buchdrucker der Gräflichen Offizin in Hohenems, S. 292-293. 210 SCHNETZER, Die Buchdrucker der Gräflichen Offizin in Hohenems, S. 294-295. 211 SCHNETZER, Der Buchdruck und seine Anfänge in Vorarlberg, S. 100-101, Zitat S. 101. <?page no="43"?> 43 Lebensbeschreibung des Karl Borromäus 212 , die er dann dem Kapuzinerkloster in Feldkirch und dem Pfarrhof in Hohenems schenkte 213 . Auch sonst betrieb er die Verbreitung des Heiligenkults um seinen Onkel nach Kräften. So ließ er 1617 in Hohenems eine Karls-Kapelle errichten, deren Bilderschmuck an „mehrere, auf seine Fürbitte hin gewirkte Wunder“ erinnerte 214 . Bereits 1614 hatte er seine Hauskapelle auf der Schattenburg dem Hl. Karl weihen lassen. Überdies erwarb er für die Hohenemser Pfarrkirche Karlsreliquien 215 . Die Drucke des Jahres 1616 sollten nicht die einzigen bleiben, in denen die Taten und Verdienste verstorbener Mitglieder des Grafenhauses gewürdigt wurden. Noch im Todesjahr des Erzbischofs Marcus Sitticus (IV) - er starb am 9. Oktober 1619 216 - erschien in der Offizin Schnells ein „Lessus“, also eine Klageschrift, über das Hinscheiden des Bruders von Graf Kaspar 217 . Diese „schwungvolle“ lateinische Dichtung wurde vom Hohenemser Schulmeister Adam Amusus für die „in Ems abgehaltenen Exequien“ verfasst und Graf Kaspar sowie seinen Söhnen gewidmet 218 . Im folgenden Jahr erschienen in der Hohenemser Offizin vier an den Erzbischof erinnernde Drucke, zwei Leichenpredigten und eine Beschreibung des Leichenzuges 219 sowie eine vom Verstorbenen selbst verfasste Schrift 220 . Im Herbst 1620 bezahlte das gräfliche Rentamt an „Johann Steinhaus, ein bestelter secretario zue Salzburg“, die stattliche Summe von 130 Gulden dafür, dass dieser „ihr hoch sel. Hr. Herren Erzbischoffes seeliges leben in 4 biecher beschriben und dedicirt“ 221 . Graf Kaspar ließ überdies die am 2. Januar 1624 vom Pfarrer von Montigel, Johann Heinrich Kurz von Senftau, beim großen gräflichen Jahrtag in der Hohenemser Pfarrkirche gehaltene Predigt, die 19 Seiten umfasste, bei Bartholomäus Schnell drucken 222 . Er bezahlte dafür am 10. April 6 Gulden 223 . Anläßlich der zweiten Verehelichung Graf Jakob Hannibals (II) mit der Gräfin Franziska Katharina von Hohenzollern-Hechingen erschien in der Hohenemser Officin 1619 die 59 Seiten umfassende, von Johann Schaller verfasste „Corona Inauguralis“ 224 . Die Reichsgrafen von Hohenems verfügten auch über eine umfangreiche Gemäldegalerie, die in ihrem Schloss und ihrem Lusthaus untergebracht war. Sie umfasste etwa 1500 Bilder, die hauptsächlich von den Grafen Jakob Hannibal (I) und Kaspar gesammelt wurden. Im 18. Jahrhundert 212 VLA, HoA Hs 330: Ausgabebücher 1628, fol. 168v: „Dem Buechfuerer von Veldtkhirch bezalt von St. Carlis leben Jnn teutsch: 6 fl.“. 213 WELTI, Graf Kaspar, S. 453. 214 WELTI, Graf Jakob Hannibal, S. 360. 215 Vgl. dazu zusammenfassend SCHEFFKNECHT, Die Herrschaft Hohenems, S. 48. 216 Vgl. WELTI, Reichsgrafschaft, nach S. 8 (‚Stammtafel‘). 217 Vgl. SCHNETZER, Die Buchdrucker der Gräflichen Offizin in Hohenems, S. 306-307. 218 WELTI, Graf Kaspar, S. 218. 219 Die von Leonhard Buzeriner verfasste, 22 Seiten umfassende „Trost Predig bey der Christlichen Bestatnuß, Deß Hochwürdigsten Fürsten und Herren, Herren Marx Sittichen, Ertz Bischoffen zu Saltzburg“; die von dem Hofprediger und Kapuzinerpater Remigius verfasste, 18 Seiten starke „Leich Predig, Welche bey der Bestättigung deß Hochwürdigsten Fürsten und Herren, Herrn Marx Sittichen, Ertz Bischoffen zu Saltzburg […] in der Pfarr Kirchen gehalten worden“; die von Johann Steinhauser verfasste, 28 Seiten umfassende „Beschreibung deß stattlichen Leihen Conducts und Exequien: Deß Hochwürdigsten Fürsten und Herren, Herren Marx Sittichen, Ertz Bischoffen zu Saltzburg“. Vgl. SCHNETZER, Die Buchdrucker der Gräflichen Offizin in Hohenems, S. 322-323 und 326-329. 220 „Christlichunnd Trewhertzige erinnerung. Von gegenwertigem gefährlichen Standt der Cristlichen Catholischen Kirchen“. Vgl. SCHNETZER, Die Buchdrucker der Gräflichen Offizin in Hohenems, S. 324-325. 221 VLA, HoA Hs 323: Ausgabebücher 1620, fol. 65r. 222 Vgl. SCHNETZER, Die Buchdrucker der Gräflichen Offizin in Hohenems, S. 354-355; TIEFENTHALER, Neufunde, S. 139. 223 VLA, HoA Hs 326: Ausgabebücher 1624, fol. 21r. 224 SCHNETZER, Die Buchdrucker der Gräflichen Offizin in Hohenems, S. 312-313; TIEFENTHALER, Neufunde, S. 155; WELTI, Graf Kaspar, S. 458. <?page no="44"?> 44 wurde diese zum größten Teil nach Bistrau verbracht. Bis heute hat sich vom ursprünglichen Bestand nur knapp ein Zehntel erhalten. Der Rest ist bezeugt durch zwei Inventare des 17. und eines des frühen 19. Jahrhunderts. In den Beständen der Galerie befanden sich auch zahlreiche Beispiele der frühneuzeitlichen Historienmalerei, die in erster Linie „der Verherrlichung der Taten der dargestellten Personen“ diente und bei der es darum ging, „Stand und Stellung des Dargestellten festzuhalten und der Nachwelt zu überliefern“ 225 . Durch die erwähnten Inventare sind etwa drei Dutzend Bilder bezeugt, die diesem Genre zuzuordnen sind. Es handelte sich u.a. um zwei Tafeln, auf denen Turniere dargestellt waren, die zu Ehren Graf Jakob Hannibals (I) in Rom veranstaltet wurden, ein auf Papier gemaltes Bild, das den „Eintritt“ seines Enkels Jakob Hannibal (II) anläßlich seiner ersten Eheschließung mit Anna Sidonia von Teschen-Großglogau im Jahr 1616 darstellte, sowie „zweyunddressiyg Tafln von Wasserfarb in welchen Herr Graff Hanibal heroischen und ander lobwürdige acta unterworfen“. Es muss offen bleiben, ob es sich dabei um Jakob Hannibal I. oder seinen Enkel handelte. Außerdem werden noch weitere 32 Tafeln mit einem fast wortidenten Titel erwähnt, bei denen es sich möglicherweise um Kopien der bereits genannten handelte 226 . Weiter befanden sich zahlreiche Städte- und Ortsansichten in der Galerie. Eine Reihe dieser Veduten hielt „[d]ie aufstrebende Entwicklung, die die Herrschaft Hohenems im 16. und 17. Jahrhundert genommen hat“, fest. Es handelt sich um „teils topographisch genaue, teils in romantischem Blickwinkel gesehene Ansichten“ 227 . In ihnen spiegelten sich keineswegs nur die lokale Topographie, sondern auch Örtlichkeiten, die mit der Geschichte des Grafenhauses in Zusammenhang standen. So fanden sich neben Darstellungen der Grafschaft Hohenems, Bildern von Hohenems und des Kellnhofs Wolfurt auch Tafeln des Bodensees, der Reichsstadt Lindau und der Stadt Feldkirch, Bilder der Städte Rom und Luzern, von Schloss Ambras sowie von verschiedenen anderen Schlössern, Palästen und Gärten, der „Landschaft unter St. Luci Steig“ und von „Hellbrunn bei Salzburg“. Mit ihnen waren die verschiedenen Räumlichkeiten im Palast und im Lusthaus geschmückt 228 . Unter den elf Landkarten, die in den Inventaren erwähnt werden, fanden sich auch vier „von Wasserfarb gemahlte Landkarten die Graffschafft Embs und anliegende Orth inhaltendt“. Andrea Fischbach vermutet, dass es sich bei diesen „um Wandbespannungen“ gehandelt haben dürfte 229 . Dazu kam eine etwa 130 Bilder umfassende Porträtsammlung, unter denen sich 38 Porträts von Mitgliedern der gräflichen Familie befanden. Außerdem befanden sich darunter auch Bilder von Päpsten, Kardinälen, Kaisern etc. Die meisten davon waren Ölbilder 230 . Herausragend war vor allem ein 1578 vom Antwerpener Maler Anthoni Bays geschaffenes Ölbild, auf dem ein Gastmahl im Garten eines Palastes dargestellt ist. Es beeindruckt allein schon durch seine Größe von 5,42 x 2,10 Meter. Es kombiniert reale Persönlichkeiten mit fiktiven Elementen und stellt sie in einen ebenfalls fiktiven Zusammenhang. Vor dem Hintergrund einer idealistischen Gebirgslandschaft und eines fiktiven Renaissancepalasts sind mehrere dutzend historische Personen bei einem prunkvollen Gastmahl dargestellt, die allerdings nie in dieser Zusammesetzung zusammengekommen sind. Unter ihnen finden wir Jakob Hannibal (I) von Hohenems, seine Gemahlin Hortensia Borromea, Kardinal Merk Sittich (III), Chiara de Medici, die Mutter Jakob Hannibals (I) und Merk Sittichs (III), Kardinal Karl Borromäus, Hans Rudolf (III) von Raitenau mit seiner Gattin Helena von Hohenems, einer Schwester Jakob Hannibals (I) und Merk Sittichs (III), deren Sohn Wolf Dietrich von Raitenau, der spätere Erzbischof von Salzburg, die noch jungen Brüder Kaspar und Marcus Sitticus (IV), nachmaliger Erzbischof von Salzburg, und Fortunat Mandruzzo mit 225 FISCHBACH, Gemäldegalerie, S. 316. 226 FISCHBACH, Gemäldegalerie, S. 316. 227 FISCHBACH, Gemäldegalerie, S. 318. 228 FISCHBACH, Gemäldegalerie, S. 318. 229 FISCHBACH, Gemäldegalerie, S. 320. 230 Vgl. FISCHBACH, Gemäldegalerie, S. 321. <?page no="45"?> 45 seiner Gemahlin Margareta von Hohenems 231 . Das Ziel des Gemäldes war wohl „die Darstellung der genealogischen Zusammenhänge einer großen, selbstbewussten Dynastenfamilie mit Freunden und Personal“ 232 . Klaus Ganzer hat darauf hingewiesen, dass ein „ganzes Netzwerk von verwandtschaftlichen Beziehungen“ 233 für den Aufstieg der Hohenemser in den Reichsgrafenstand und ihre herausragenden geistlichen Karrieren von entscheidender Bedeutung war. Er machte dabei vier Eheschließungen als wichtige Eckpunkte des Netzwerks aus: Die Heirat Wolf Dietrichs von Ems (*um 1507, †1538) mit Chiara de Medici (*1507, †1560) aus Mailand im Jahr 1529, der Jakob Hannibal (I), Merk Sittich (III), Gabriel, Margaretha, Helena und Cäcilia entstammten; die Jakob Hannibals (I) (*1530, †1587) mit Hortensia Borromea (*um 1551, †1578), einer Halbschwester des Karl Borromäus, der wiederum ein Sohn der Margaretha von Medici, einer Schwester des Gian Angelo de Medici/ Papst Pius IV., war, von 1565, der u.a. Marcus Sitticus (IV.) (*1574, †1619), der nachmalige Erzbischof von Salzburg, Margaretha und Kaspar entstammten; die der Helena von Hohenems (*1535, †1586) mit Hans Werner von Raitenau im Jahr 1558, welcher Wolf Dietrich von Raitenau (*1559, †1617), der nachmalige Erzbischof von Salzburg, entstammte; und schließlich die der Margaretha von Hohenems mit Fortunato Madruzzo, einem Stiefbruder des Kardinals Ludovico Madruzzo, des Fürstbischofs von Trient, im Jahr 1560. An diesen Eheschließungen waren jene fünf Familien beteiligt, die den Kern des Netzwerks von Papst Pius IV. bildeten: die Medici, die Borromeo, die Hohenems, die Raitenau und die Madruzzo, wobei „[i]m Vordergrund des Geschehens [...] zweifellos die Borromeo und die Hohenemser“ standen 234 . Ihre unterschiedlichen Generationen angehörenden Hauptprotagonisten finden sich alle im Bild. Fallweise deutet die Positionierung der Personen Abhängigkeiten und Wechselwirkungen an. So finden wir Wolf Dietrich von Raitenau zwischen den beiden Brüdern Jakob Hannibal (I) und Merk Sittich (III) von Hohenems. Damit soll wohl angedeutet werden, dass sich der junge Raitenauer einer besonderen Förderung durch die Brüder seiner Mutter, insbesondere durch seinen Onkel, den Kardinal, erfreute 235 . Wir dürfen also annehmen, dass den Besuchern des Palastes und Lusthauses in Hohenems durch den dortigen Bilderschmuck eine historische Erzählung präsentiert wurde, die vom gesellschaftlichen Aufstieg der Familie und von ihren Leistungen auf den Schlachtfeldern, nicht zuletzt für Kaiser und Reich, aber auch als Landesherren handelte. ähnlich erging es den Besuchern der Hohenemser Pfarrkirche. In den Jahren zwischen 1578 und 1580 ließ Graf Jakob Hannibal (I) an der Stelle eines älteren Vorgängerbaus eine neue Kirche errichten, die am 21. November 1581 geweiht wurde. Im Westportal über dem Eingang befindet sich seit der Wende vom 16. zum 17. Jahrhundert ein Relief Jakob Hannibals (I) mit einer Inschriftentafel, die von seinem Sohn Kaspar 1597 bei Esaias Gruber in Lindau in Auftrag gegeben wurde und in der vor allem seine Kriegstaten verherrlicht wurden. Jakob Hannibal ist in der Tracht eines Condottiere dargestellt. Flankiert wird die Darstellung durch die Wappen der Hohenemser, der Medici und der Borromeo 236 . Damit sind wiederum die wichtigsten Familien genannt, die den Aufstieg des Hauses Hohenems begleiteten und die mit ihnen zusammen Teil des päpstlichen Netzwerks waren. Die Pfarrkirche wies im 17. und 18. Jahrhundert überdies eine umfangreiche Galerie von Totenschilden der Reichsritter bzw. Reichgrafen von Hohenems auf. Bezeugt sind die Schilde Merk Sit- 231 Vgl. KřIžOVá/ JUNEK, Gemäldegalerie, S. 80-87. 232 NIEDERSTäTTER, Das Jahrhundert der Hohenemser, S. 17. 233 GANZER, Marcus Sitticus und Rom, S. 20. 234 GANZER, Marcus Sitticus und Rom, S. 21. 235 Bis zu dem Jahr, in welchem das Gemälde entstand, hatte Merk Sittich (III) seinem Neffen Wolf Dietrich tatsächlich bereits zu Kanonikaten in Konstanz, Basel und Salzburg verholfen. Seit 1576 hielt sich dieser überdies in Rom auf, wo er am Collegium Germanicum studierte. Merk Sittich hatte außerdem auch den jüngeren Bruder Wolf Dietrichs gefördert und ihm Kanonikate in Augsburg und Eichstätt verschafft. Vgl. STAHL, Wolf Dietrich, S. 61-64. 236 AMMANN/ LOACKER, Die Kirchen und Kapellen von Hohenems, S. 2-3 und 8-9. <?page no="46"?> 46 tichs I. (†1533), Grabriels (†1583), Jakob Hannibals I. (†1587), Merk Sittichs III. (†1595), Hans Christophs (†1603), Wolf Dietrichs (†1604), Merk Sittichs IV. (†1619), Kaspars (†1640), Franz Marias (†1642), Franz Leopolds (†1642), Jakob Hannibals II. (†1646), Franz Wilhelms I. (†1662), Anton Josefs (†1674) sowie Karl Friedrichs (†1675). Diese sollen jeweils „die Namen, Würden und Todesdaten der Verewigten“ enthalten haben. Sie waren teilweise sehr aufwendig gestaltet. Der Totenschild des 1619 verstorbenen Erzbischofs Marcus Sitticus (IV) war beispielsweise von einem Lindauer Meister geschnitzt und vom Hohenemser Hofmaler vergoldet worden 237 . Im Chor finden sich die Grablegen der Reichsritter bzw. Reichsgrafen von Hohenems. Ihre Wappen und Symbole sind geradezu omnipräsent. Im Presbyterium liegt die Gruft der Reichsgrafen. Ihr Eingang wird durch „eine Platte mit dem Emser Wappentier“ abgedeckt. In der nörlichen Langhauswand befindet sich vor dem einen Seitenaltar „die Tumbagrabplatte des 1533 verstorbenen Ritters Merk Sittich I.“. Eine Relieffigur des Ritters wird umgeben „von den Wappen Ems, Landenberg, Freiberg und Neideck“. Links im Chor befindet sich das Grab des Grafen Kaspar, eine „liegende Figur“ aus Marmor mit „dem Wappen Hohenems und jenen seiner beiden Gemahlinnen Welsberg und Sulz“. Das alles wurde bereits fünf Jahre vor seinem Tod durch den Bildhauer Konrad Asper aus Konstanz gefertigt 238 . Somit waren die Kirchgänger mit einer in Bilder und Reliefs gesetzten Genealogie des Hauses Hohenems konfrontiert. Ihnen wurde unweigerlich die Stellung der Reichsgrafen innerhalb des Hochadels vor Augen geführt. Auch der beeindruckende Repräsentationszwang, dem die Grafen von Hohenems unterlagen, muss im Kontext der Herrschaftslegitimation gesehen werden. So dürfen wir die im Palast zu Hohenems gehaltenen aufwendigen Feste auch als Teil der symbolischen Politik sehen. Hier wird allerdings auch die Grenze der gräflichen Möglichkeiten sichtbar. Auf dem bereits erwähnten Gemälde von Anthoni Bays sind Indizien adeliger Prachtentfaltung eindrucksvoll ins Bild gesetzt worden. Wir können neben kostbaren Gefäßen und exotischen Früchten auch gräfliche Lakaien, Hofmusiker und einen Hofnarren erkennen. Während das meiste davon, wie durch die Ausgabebücher und Rentamtsrechnungen bezeugt ist, tatsächlich zur Ausstattung des gräflichen Hofes in Hohenems gehörte, reichten die Mittel nicht aus, um sich einen eigenen Hofnarren und eine eigene Hofmusik zu leisten. Dies bedeutete allerdings nicht, dass bei Gastmählern darauf verzichtet werden musste. Der Hof griff im Bedarfsfall vielmehr auf fremde Musikanten und Gaukler zurück. Wiederholt verzeichnen die Rentamtsrechnungen Ausgaben für Musikanten aus Bregenz 239 , Rankweil 240 und Feldkirch 241 , für fremde Spielleute 242 , Gaukler 243 und Komödianten 244 . 237 WELTI, Graf Kaspar, S. 218, auch Anm. 1. 238 AMMANN/ LOACKER, Die Kirchen und Kapellen von Hohenems, S. 14. 239 Beispiel: Am 28. August 1642 bezahlte das Rentamt den Bregenzer Spielleuten 3 fl. (VLA, HoA Hs 199: Raitbücher der Grafschaft Hohenems 1642, fol. 43r). 240 Beispiele: Am 8. September 1644 erhielten die Spielleute aus Rankweil 6 Gulden, am 16. November 1644 dafür, dass sie fünf Tage aufgespielt hatten, 12 Gulden (VLA, HoA Hs 200: Raitbücher der Grafschaft Hohenems 1644, fol. 47r und 56v). 241 Beispiel: Am 16. November 1644 wurden den Organisten und Musikanten aus Feldkirch, die auf der gräflich sulzischen Hochzeit musiziert haben, 9 fl. ausbezahlt (VLA, HoA Hs 200: Raitbücher der Grafschaft Hohenems 1644, fol. 56v). 242 Beispiel: Am 24., 25. und 26. Februar 1675 „haben vier frembde Spilleuth bey Hof in der Fassnacht aufgespilt“ und erhielten dafür 8 fl. (VLA, HoA Hs 222: Raitbücher der Grafschaft Hohenems 1674/ 75, S. 217). 243 Beispiel: Am 22. August 1642 wurde „auf beverlch ir. grn. durch Johannes Camerdiener einem frembden gauggler, so sich angemeldt“, 12 Kreuzer verehrt (VLA, HoA Hs 199: Raitbücher der Grafschaft Hohenems 1642, fol. 41v-42r). 244 Beispiel: Am 28. August 1642 ließ der Graf „etwelchen Commedianten, so sich angemelt“, 20 Kreuzer „verehren“ (VLA, HoA Hs 199: Raitbücher der Grafschaft Hohenems 1642, fol. 43r). <?page no="47"?> 47 2.2. Gerichtsbarkeit Es ist wiederholt darauf hingewiesen worden, dass es in der Regierungszeit Graf Kaspars zu einer grundlegenden Neuorganisation des Gerichtswesens im ‚Embsischen Estat‘ gekommen ist 245 . Noch im 16. Jahrhundert lag die Gerichtsbarkeit - auch die Kriminalgerichtsbarkeit - in den Händen von Laienrichtern, die vornehmlich bäuerlicher Herkunft waren. Die Ammänner, der Landammann in Ems und der Hofammann in Lustenau, führten jeweils den Vorsitz. Die Rolle des Landesherrn beschränkte sich darauf, „Ammann und Richter bei der Ausführung der Urteile [zu] schützen und [zu] schirmen“ sowie diese in schwierigen Rechtsfällen zu beraten. Freilich stand es den (bäuerlichen) Gerichten frei, auch anderswo rechtlichen Rat einzuholen. Außerdem mussten die von diesen Gerichten gefällten Todesurteile durch den jeweiligen Grafen, dem auch das Begnadigungsrecht zustand, bestätigt werden 246 . Diese Art der Gerichtsorganisation genügte bereits im späten 16. Jahrhundert den Anforderungen der Zeit nicht mehr. Es gibt deutliche Hinweise darauf, dass sowohl bei den Untertanen als auch bei der Herrschaft der Unmut über die gerichtlichen Zustände wuchs 247 . Die Neuordnung des Gerichtswesens durch Graf Kaspar entsprach daher sowohl dem Bedürfnis der Bevölkerung nach größerer Rechtssicherheit als auch den Bemühungen des Grafen, die ‚Verstaatung‘ seiner Territorien voranzutreiben. Die Professionalisierung des Gerichtswesens und ihre Kontrolle durch den Landesherrn gehörte zum ‚Herzstück‘ seiner Politik, war doch die Gerichtsbarkeit „ein wesentliches Kennzeichen staatlicher Hoheit“ 248 . 2.2.1. Der Verhörtag 1603 führte Graf Kaspar einen wöchentlichen Verhörtag ein. Jeden Montag oder, wenn ein gebotener Feiertag auf diesen fiel, am Dienstag konnten nun die Untertanen „von Morgen bis zehn Uhr“ in der gräflichen Kanzlei vorsprechen, wenn sie etwas vorzubringen hatten 249 . Später wurde der Verhörtag auf Donnerstag bzw. Mittwoch verlegt 250 . In dringlichen Fällen konnte auch ein „extraordinari Verhörtag“ angesetzt werden. Dies war beispielsweise am 15. Mai 1626, einem Freitag, der Fall. Damals hatten sich mehrere Emser in Feldkirch von einem „reformirtem Leuthenant von Thonawerth“ anwerben lassen. Ihnen wurde „alles ernstes und bei verliehrung ihrer ehren und deß vatterlandts“ befohlen, „sich alls balden“ beim Grafen einzufinden und sich einem katholischen Regiment anzuschließen 251 . Im 18. Jahrhundert scheint es dann grundsätzlich jeden Tag möglich gewesen zu sein, sich an das Gericht in Hohenems zu wenden. Die schwangere Anna Maria Alge wandte sich 1783 sogar an einem Sonntag an die dortigen Richter, um freiwillig eine Aussage in einem Verfahren wegen Ehebruchs gegen sie und Lorenz Hagen zu machen. Da dem Richter „der 245 Vgl. WELTI, Graf Kaspar, S. 486; TSCHAIKNER, Hexenverfolgungen in Hohenems, S. 17; SCHEFFKNECHT, Die Herrschaft Hohenems, S. 40-41. 246 WELTI, Graf Jakob Hannibal, S. 372 (Zitat); dazu auch TSCHAIKNER, Hexenverfolgungen in Hohenems, S. 17. 247 Vgl. TSCHAIKNER, Hexenverfolgungen in Hohenems, S. 17. 248 BURKHARDT, Wer hat Angst vor den Reichskreisen? , S. 52. 249 WELTI, Graf Kaspar, S. 486 (Zitat); dazu auch TSCHAIKNER, Hexenverfolgungen in Hohenems, S. 17; SCHEFF- KNECHT, Die Herrschaft Hohenems, S. 41. 250 So wurde 1657 der Oberamtmann verpflichtet, „alle Donnerstag Einen ordinari Verhörtag [zu] halten, und darbey [zu] beobachten, daß alle Partheyen, so under der Woche bey ihme oder seinen Mitbeambten sich anmelden möchten, wo anderst khein periculum in mora ist, von sich und bis uf den ordenlichen Verhörtag gewisen und erst alsdan die gebür vorgenommen werde“. „Donnerstag“ wurde später durch „Mitwoch“ überschrieben. VLA, HoA Hs 28: Bestallungsprotokoll für herrschaftliche Beamte, 17./ 18. Jahrhundert: Bestallung des Oberamtmanns Johann Martin Khien, 1.11.1657, fol. 1r-3r, hier fol. 2r. Gleichlautend: VLA, HoA 69,15: Bestallung des Oberamtmannes NN, 1.11.1657. 251 VLA, HoA Hs 344: Verhörsprotokoll 1620-1638, fol. 203v. <?page no="48"?> 48 Sonntag ‚zum consultieren zu heilig‘“ erschien, schickte er sie wieder nach Hause und lud sie auf den folgenden Dienstag vor 252 . Das neue Gremium wurde „durch die hohenemsischen Räte und Oberamtleute“, also den Oberamtmann, den Hofmeister, den Sekretär, den Landschreiber und den Rentmeister gebildet 253 . Es entwickelte sich „zum eigentlichen Steuerungsgremium der Gerichtsbarkeit in der Herrschaft Hohenems“ 254 . Hier wurde nämlich entschieden, ob eine Angelegenheit gerichtlich weiterverfolgt und, wann ja, welchem Gericht sie zugewiesen werden sollte 255 . Damit fungierte der Verhörtag auch als eine Art Schlichtungsinstanz. 1618 vermittelte er beispielsweise zwischen der Witwe des Lustenauer Hofammanns Jos Hämmerle und dem Hans Hollenstein in einem Streit über Korn und Heu von einem Lehengut 256 , 1620 im Falle eines strittigen Hauskaufs im Reichshof Lustenau 257 und in einer Erbsache 258 , 1623 in einem Streit zwischen dem Ebniter Pfarrer und einem Bauern wegen der Nutzungsbedingungen für das Pfarrgut 259 , 1626 in einem Injurienfall zwischen Hans Jakob Nobbus und der Frau eines Schreiners, die „ihn ein schelmen, dieb, kezer und morder geschollten“ hatte 260 , und 1636 zwischen mehreren Lustenauer Frauen 252 TSCHANNETT, Körpervorstellungen, S. 80. 253 TSCHAIKNER, Hexenverfolgungen in Hohenems, S. 18 (Zitat); SCHEFFKNECHT, Die Herrschaft Hohenems, S. 41. 254 SCHEFFKNECHT, Die Herrschaft Hohenems, S. 41. 255 Vgl. TSCHAIKNER, Hexenverfolgungen in Hohenems, S. 18; SCHEFFKNECHT, Die Herrschaft Hohenems, S. 41. 256 VLA, HoA Hs 343: Verhörprotokoll 1613-1620, sub dato 6.8.1618: „Soll Hanns Holenstain das ab gedachter wittib Lehen haimbgefierthe Hew behalten. Das Khorn auf solchem Lehen erwachsen, sollen baide Partheyen mit ainanden gleichling theillen. Den in diser sach aufferloffne Uncosten solle Jeder Parthey Iren erlittnen An Ir selber haben. Und wanen sie solch Beschaid nit Nachzukhommen gesünnts, solle solche heurige khorn frucht bis nach Rechtlicher eräußerung hinder threwes Hand gelegt werden. Und solle Allßdann gedachter Holenstain deß besagten Lehens genzlichen abzuvretten schuldig sein“. 257 VLA, HoA Hs 343: Verhörprotokoll 1613-1620, sub dato 13.4.1620: „Alten Meßner Zu Lustnaw betr.: Zwischen Hannsen Hemmerlins Meßmers zu Lustnaw weib und Ime dem Meßmer selbsten ist gesprochen, daß des Alten Meßmers sein Haus, soll das von seinem Vetter erhandlete halb Haus und halbe Haushofstatt (In bedenckhung Er im Khrieg und sein weib sampt 3 khleinen kindern den khauf allein zuhalten nit khen) wider abtretten und allso den khauf von obrigkheit casieret, auch gedacht weib die Schulden, so des khaufs halber auf sie von Ihres Mans wegen gewisen worden, gar nicht zu bezalen, sonder Er Alte Meßmer solche Schulden selber oder der khünftig kheufer auf sich zu nemmen Übung sein und solle Ire des Hansen Weib, weil sie schon am khaufschilling 26 fl. erlegt, wider guet gemacht werden, Aber sie für 2 Järige Nuzung der haushofstatt und des haus bewohnung 14 fl. fallen lassen sollen. Pleybe mann Allso Iro nach heraus zu bezalen: 12 fl. [Andere Hand: ] Meßmers sohn hat zalt bis ahn 6 fl. 11 kr.“ 258 VLA, HoA Hs 343: Verhörprotokoll 1613-1620, sub dato 16.3.1620: Nachdem Jos Hämmerle, ein Sohn des gleichnamigen Hofammanns (†April 1617), 1619 als Soldat in Italien gefallen war, teilten die übrigen Erben des Ammanns sein Erbteil unter sich auf. Konrad Hämmerle, der ebenfalls Soldat war, verkaufte den ihm so zugefallenen Acker an einen Hans Hagen um einen weit höheren Preis, als er in der Erbmasse ausgewiesen worden war. Die Witwe des Ammanns beanspruchte daraufhin diesen Acker um den Schätzpreis und beeinspruchte den Verkauf. Beim Verhörtag wurde entschieden: „Wann Gedachts Amman Josen wittib bemelten Ackher anfallen will, soll sie denselben umb den khauffschilling anfassen“. Zu den genealogischen Verhältnissen und zur Person des Ammanns Jos Hämmerle vgl. STETTER/ KÖNIG, Familienbuch, Bd. 2, S. 377, he9, und SCHEFFKNECHT, Hofammänner, S. 360-363. 259 VLA, HoA Hs 344: Verhörprotokoll 1620-1638, fol. 108v: „Herr Pfarrer in Ebnit Jacob Schreiber will sich mit seinem Pauren, der Lienhart Paur genanndt, des Pfarrguets halber vergleichen und schlacht dem Pauren solches gueth an p. 200 fl. sambt 2 doppelt Parschuch und 1 Rindt laufen lassen. Dargegen will solches der paur nit annehmen, sondern ehender von dem gueth abziehen, alles mehrer Innhalts eingelegter Supplication. - Beschaidt: Ihr gn. beschaidt ist, daß bestandtsman den priester mit essen, wie in seinem beiliegenden memorial steth, underhallten solle, jedoch daneben beschaidenlich und ohne gevohr, nahdem die Zeit mit sich bringt, dagegen aber ihme Priester die schueh, wie auch die luebnung(? ) des schlagriedts nicht mehr schuldig sein, so wenig alls die vorgehende 18 fl. Das bethgewandt, ligerstadt, einhaizen sambt weschen solle verbleiben, wie bishero. Pfarrer will bei disem Ihr gn. bschaidt bleiben und demselben nachkhommen. Deßgleichen will auch die andere Parthey thun“. 260 VLA, HoA Hs 344: Verhörprotokoll 1620-1638, fol. 197r: „Hanns Jacob Nobbus clagt wider Christianussen des Schreiners weib, dieselbige hab ihn ein schelmen, dieb, kezer und morder geschollten, begert schuz und schirmb und daß das weib gestraft werde. Ursach diser schelltworten soll sein, daß er Nobbus an der tafel ausgeben, dises weibs kindt sei über den <?page no="49"?> 49 wegen der Sitzordnung in der Kirche 261 . Wenn die Vermittlungsversuche des Verhörtags scheiterten, verwiesen die gräflichen Beamten die Streitsache vor eines der Gerichte im ‚status Embensis‘ 262 . Indem der Verhörtag entschied, vor welches Gericht eine Angelegenheit gehörte, übte er auch eine Kontrollfunktion über die niederen, bäuerlichen Gerichte in Ems und Lustenau aus. Als 1617 „der nider Gerichtsstab zu Lustnow“ eine Streitsache „für Malefüzisch erkennt“ hatte, räumte man den Streitparteien die Möglichkeit ein, drei Wochen später in die Kanzlei nach Hohenems zu kommen, um ihre „notturft, so sie wöllen, noch über das prothocoll für[zu]bringen“. Dem „nidere[n] Gerichtsstab“ wurde gleichzeitig aber das Recht eingeräumt, „einen als den anderen weeg“ einzuschlagen 263 . 1619 erschienen die Lustenauer Amtleute beim Verhörtag in Hohenems und brachten eine Klage wider den Dornbirner Thomas Fussenegger vor, weil dieser „des Messners sohn verwundet und geschlagen hat, also daß er dißmalß nit erscheinen und sy nit wissen mögen, ob er Lebendig verbleiben werde oder nit“. Da sich Fussenegger als „ain Soldat von Königl. May.“ hatte anwerben lassen und das Laufgeld bereits empfangen hatte, fürchteten sie offensichtlich, dass dieser das Land verlassen würde, ehe die Sache vor Gericht entschieden werde. Daher baten sie um eine „gebürende trostung [...] bis zu austragrechtens“, also um eine Art Kaution. Beim Verhörtag entschied man, dass „die ganze Haubtsach ahn den ordentlichen underrichter nach Lustnaw gewisen und aldorten Eheist müglich Ventitiert und ausgemacht werden“ solle und dass Fussenegger eine „genueg sambe Caution“ leisten müsse 264 . Als 1620 der Lustenauer Hofwaibel beim Verhörtag klagte, Jos Hämmerle, Heinrichs Sohn, habe ihn „ain Henckhers Knecht“ genannt 265 , entschied man, die beiden „sollen das Recht gegen ain andern zu Lustnaw brauchen“. Dies geschah allerdings mit einer Einschränkung. Das Lustenauer Hofgericht sollte lediglich überprüfen, ob die Behauptung sich erweisen lasse. Wenn nicht, solle „hieher gestraft werden“ 266 . 1712 wies man beim Verhörtag eine Klage des Hohenemser Schutzjuden Mayrle Mos gegen den Lustenauer Hofammann Gabriel Hagen - es handelte sich um eine Schuldangelegenheit - an das Lustenauer Hofgericht. Dies erfolgte auf die Bitte des Hofammanns hin, „den Cläger mit seiner Clag vor den Nidern Stab nacher Lustnaw zuverweisen“ 267 . Der Verhörtag definierte überdies auch die Grenzen der Gerichtsbarkeit in der Herrschaft Hohenems. Als 1623 beispielsweise der Lustenauer Pfarrer durch den Hofammann vorbringen ließ, dass, „als die von Höchst und Lustnaw diß iahr miteinander hiehero gehen Embs mit dem Creuz gangen“, mehrere „Lutherische von Widnau auf dem weg gstanden, da das Creuz und die priester fürubergangen“, und sich geweigert hätten, ihre Hüte abzunehmen sowie durch „unbeschaidne wort“ die Zuständigkeit des Lustenauer Hofgerichts dafür in Frage gestellt hätten, verwies der Verhörtag die Klage vor den Landvogt zu Rheineck, da das Vergehen „zue Widnaw“ geschehen war 268 . banckh abgefallen. Das weib ist der schelltworten khandtlich, allein sagt sie, dieselbe seyen darumb von ihr geredt worden, daß Nobbus ausgeben haben solle, das kindt sei uber den banckh ab zue todt gefallen“. 261 VLA, HoA Hs 344: Verhörprotokoll 1620-1638, fol. 341r: „Wegen der strittigen stüel oder Standorthen inn der kürchen zue Lustnaw ist von Amman und Gericht daselbsten geordnet worden, daß den ersten orth inn solchem stuel haben soll Clauß Hemmerlis weib, den anderen Lena Hemmerlin, den dritten Maria Spergerin und den vierdten Hans Fitzen Weib. Die andere weiber aber sollen inn ihrem stuel sizen, wie von alltemhero“. Für den Fall weiterer Streitigkeiten wurden Sanktionen angekündigt: „Und wann under solchen weibern eine oder die andere inn der kürchen weiter Händel anfangt, soll sie der Amman in kettin schlagen und nach Embs führen lassen“. 262 Im Juli 1619 sprach der Dornbirner Thomas Fussenegger, der wegen eines Schlaghandels in Lustenau belangt wurde, drei Männer vergeblich „umb trostung für In“ an. Da dies „alle drej obgeschlagen“, wurde die Streitsache an das Lustenauer Hofgericht gewiesen. VLA, HoA Hs 343: Verhörprotokoll 1613-1620, sub dato 3.7.1619. 263 VLA, HoA Hs 343: Verhörprotokoll 1613-1620, sub dato 17.10.1617. 264 VLA, HoA Hs 343: Verhörprotokoll 1613-1620, sub dato 3.7.1619. 265 VLA, HoA Hs 344: Verhörprotokoll 1620-1638, fol. 13r. 266 VLA, HoA Hs 344: Verhörprotokoll 1620-1638, fol. 17v. 267 VLA, HoA Hs 356: Verhörprotokoll 1712-1718, sub dato 16.8.1712. 268 VLA, HoA Hs 344: Verhörprotokoll 1620-1638, fol. 150v. <?page no="50"?> 50 Beim Verhörtag wurden überdies „Urteile bis zur Landesverweisung“ gefällt 269 . Er konnte Urteile auch in einer merkwürdigen ‚Unbestimmtheit‘ halten und auf diese Weise sozial steuernd wirken. 1631 kam es zu einer Klage gegen Theiß Waibel. Diesem wurde vorgeworfen, „daß er den 17. huius Adam Hochen zum Pauren vor öffentlichem verbannenem gericht allhie einen schelmen, dieb und Kezer geschollten, und wölle beweisen, daß er ein Kezer seye“. Als man ihn am Tag danach „beifahen wöllen und Ihro gd. den Waibel sambt etlichen gerichts-geschwornen darzue verordnet und zum Pauren hinausgeschickht, hab er dieselbe gleich fahls schelmen und dieb geschollten und ander anderm gesagt, es wölle ihn ein Kürchendieb fachen“. Danach ergriff er die Flucht und blieb etliche Tage verborgen. Als es schließlich zehn Tage nach dem Vorfall zu einer Verhandlung beim Verhörtag kam, gab Waibel zu, „daß er Adam Hochen obgehörter gestallt gschollten“. Er rechtfertigte sich damit, dass ihm dieser zu Unrecht unterstellt habe, er habe die Absicht gehabt, eine Kuh zu stehlen. Daran, „[d]aß er aber die verordnete vom Gricht schelmen und dieb geschollten“, wollte er sich nicht erinnern. Er führte das darauf zurück, dass er kurz vor deren Ankunft eine Maß Wein getrunken hatte. Falls es sich so verhalten habe, wollte „er sie Gerichtsgeschworne und wer mit ihnen geschickht worden, umb lauter umb Gottes und des Jüngsten gerichts willen gebetten haben, sie wöllen es ihme verzeichen und vergeben, dann er von ihnen anders nichts wisse, alls alle ehr liebs und guets, und wo er von anderen solche schellt wort hörete, so wer es ihm laid und wollte darwider sein“. Das Gericht befand Waibel in beiden Fällen für schuldig und verfügte, er solle „solche grobe schelltwort widerumben zu sich und inn seinen buesen nehmen, sich fürohin des Gerichts alhie ganz und gar entmüessigen und inn keinerlaj sachen mehr dafür khommen“. Obwohl das Gericht der Meinung war, dass Waibel für sein Verhalten eine Strafe verdient habe, sprach es keine aus. Vielmehr behielt es sich eine Sanktion „umb beweglich ursachen willen“ vor und kündigte lediglich an, dass, falls er „sich mit dergleichen worten oder inn ander weg weiters vergehen sollte, man gegen ihme das Kaiserliche Recht gebrauchen und ihne nach demselben der gebür und dem verdienst nach abstraffen könnde“ 270 . Offensichtlich hielten die gräflichen Beamten die Androhung einer Strafe für angemessener als eine Bestrafung. Man wollte wohl eine Beschädigung der Ehre Waibels vermeiden. Der Verhörtag fungierte darüber hinaus als eine Art Appellations- oder Korrekturinstanz für die niederen, bäuerlichen Gerichte. 1619 reduzierte er beispielsweise in einem Fall von Körperveletzung, verübt durch den Dornbirner Thomas Fussenegger an einem Sohn des Lustenauer Mesners, die vom Lustenauer Hofgericht festgesetzte Schmerzensgeldsumme von 5 fl. auf 1 fl. 30 kr. mit der Begründung, „daß die Clegere den schmerzen höchers unnd schwerer angegeben, dan sich hernach befunden“ 271 . Im September 1712 appellierte der Hohenemser Schutzjude Mayerle Mos in einer Auseinandersetzung mit Hofammann Gabriel Hagen wegen einer Bürgschaft mit Erfolg beim Verhörtag gegen ein Urteil des Lustenauer Hofgerichts, nachdem die Hohenemser Beamten die Angelegenheit vorher an den niederen Gerichtsstab im Reichshof verwiesen hatten. Beim Verhörtag bestätigte sich, dass „bey der ersten instanz übel geurthlet worden seye“ 272 . Die dörflichen Niedergerichte konnten ihrerseits beim Gerichtstag Hilfe finden, wenn sich ihnen ein Verurteilter widersetzte. Im Juli 1712 brachte hier beispielsweise der Lustenauer Hofschreiber und Kirchenpfleger Johannes Hagen die Klage vor, dass Franz Hagen, „schuellens sohn“, und Michael Riedtmann, die „vorm Jahr von Amman und Richter, weillen sie am ruckhweeg beym Creuzgang von Gözis herunder am Wisenrain schlaghändel gehabt, umb ein Kirchen straf, als Jener bey 1 fl., diser aber p. 20 xr. ahngezogen worden“, sich weigerten, diese zu bezahlen, und „die Oberkeit vorgeschlagen“. 269 TSCHAIKNER, Hexenverfolgungen in Hohenems, S. 18. Vgl. dazu auch weiter unten den Abschnitt über die Strafen. 270 VLA, HoA Hs 344: Verhörprotokoll 1620-1638, fol. 277r-278r, Zitate fol. 277r, 277v, 277v-278r und 278r. 271 VLA, HoA Hs 343: Verhörprotokoll 1613-1620, sub dato 15.7.1619. 272 VLA, HoA Hs 356: Verhörprotokoll 1712-1718, sub dato 11.9.1712. <?page no="51"?> 51 Der Hofschreiber ersuchte beim Verhörtag die Hohenemser Beamten, die beiden Verurteilten „zur bezahlung ahnzuhallten“ 273 . Der Verhörtag schuf jedoch auch Rechtsnormen. Wiederholt wurden hier etwa wirtschaftpolitische Grundsatzfragen entschieden. 1604 wurde dem Lustenauer Müller Klaus Hollenstein die Erlaubnis zur Errichtung einer ersten Rheinmühle 274 und 1652 Jörg Geser die zum Bau einer zweiten Rheinmühle im Reichshof erteilt. 1652 wurde die Entscheidung übrigens damit begründet, dass die Gemeinde so bevölkerungsreich geworden sei, dass die bestehenden Mühlen nicht mehr ausreichen würden 275 . 1604 wurde noch am selben Tag ein entsprechender Lehensbrief für den neuen Rheinmüller ausgestellt 276 . 1614 wurde eine Bäckerordnung festgelegt, in der bestimmt wurde, welcher Bäcker in Hohenems an welchem Tag zum Backen verpflichtet war 277 . 1616 wurde einem Hohenemser Metzger das Recht zugestanden, „das Kalbfleisch p. 11 dn. Auszuhawen, Jedoch lenger nit, den allain so lang das Schwebelbad wehret. Hernach soll ers wie vorhin umb 10 dn. Weggen und aushawen“ 278 . 1626 untersagte der Verhörtag allen Wirten und „Brandtweinern“ bei einer Strafe von 5 pfd. pf., an Sonn- und Feiertagen vor zehn Uhr „wein oder brandten wein“ zu verkaufen. Lediglich bei „frembdten durchraissenden leutehn“ sollte dies noch erlaubt sein 279 . Der Verhörtag erwies sich überdies als eine Plattform, von der aus das sittliche Betragen der Untertanen in eine gewünschte Richtung gelenkt und unerwünschtes Verhalten sanktioniert werden konnte. 1616 wurde etwa „Hansen Höffeln [...] zum bescheid geben, mann wölle ime noch 8 tag zuesehen, ob er von dem Saufen und Fressen, so er sydert dem Herbst hero getriben und umb die wahrnung, so erst newlich beschehen, nichts geben, abstehen wölle, wo er nit abstehe, werde mann Ime ohnfelbarlich Vögt sezen“ 280 . 1621 wurde „Menze Hansen weib, der schwarzen genandt, des Schuelmaisters haus verbotten, auch anzaigt worden, daß sie sich bej nächtlicher weil nit mehr auf der gassen finden lasse oder man werde sie nemmen und sezen, wohin sie in gehört“ 281 . 1623 wurde den Wirten und Weinschenken bei einer Strafe von 10 pfd. pf. verboten, dem Jos Fitz alkoholische Getränke auszuschenken 282 . 1633 erinnerte man den Müller Jörg Streicher daran, „daß ihme allein an den Sonntägen und gar nicht an Feyertägen erlaubt sey, ein Zech zethun, und wann er darwider thuet, soll er sowol alls die Würth gestraft werden“, nachdem man vorher zwei Wirte mit Geldbußen belegt hatte, weil sie gegen dieses Verbot verstoßen hatten 283 . Auch die Kirchgangspflicht konnte vom Verhörtag eingefordert werden. So wurde Arbogast Weiblin 1620, da „sii ahn unser Frawen Fest jüngst nit in die Kirchen gegangen, [...] auferlegt, auf unser Frawen tag zu beichten und 1 schein zu bringen“ 284 . 273 VLA, HoA Hs 356: Verhörprotokoll 1712-1718, sub dato 6.7.1712. 274 BURMEISTER/ ALBERTANI, Schiffsmühlen, S. 21, Nr. 7/ 2. 275 BURMEISTER/ ALBERTANI, Schiffsmühlen, S. 14, Nr. 4/ 1. 276 BURMEISTER/ ALBERTANI, Schiffsmühlen, S. 21, Nr. 7/ 3. Zu den Rheinmühlen vgl. BURMEISTER, Rheinmühlen, S. 53; BURMEISTER, Die Rheinmühlen, S. 53; WELTI, Königshof, S. 132. 277 VLA, HoA Hs 343: Verhörprotokoll 1613-1620, sub dato 6.10.1614: „Caspar Maurer, weil er die guete Jar hero gebachen, soll die böse Jar auch bachen, dergestalt, daß er bis zu ausgang diß Jars bachen, darnach khomen soll, sich zu erclären, ob er weiters bachen woll oder nit. Stepha soll seinem erbieten gemäß das ganz Jar bachen, damit khein vernere clag khom. Hanß der Beckh soll bachen auff Mitwoch und Sambstag aufs wenigist. Michel Finckh weil er so arm, kann mann Ime nichts aufferladen“. 278 VLA, HoA Hs 343: Verhörprotokoll 1613-1620, sub dato 9.5.1616. 279 VLA, HoA Hs 344: Verhörprotokoll 1620-1638, fol. 196r. 280 VLA, HoA Hs 343: Verhörprotokoll 1613-1620, sub dato 25.1.1616. 281 VLA, HoA Hs 344: Verhörprotokoll 1620-1638, fol. 62v. 282 VLA, HoA Hs 344: Verhörprotokoll 1620-1638, fol. 119r. 283 VLA, HoA Hs 344: Verhörprotokoll 1620-1638, fol. 304v. 284 VLA, HoA Hs 344: Verhörprotokoll 1620-1638, fol. 11r. <?page no="52"?> 52 Überdies nahm das Gremium des Verhörtags notarielle Funktionen wahr. 1619 protokollierte er eine Art Testament des Ulrich Bösch, genannt der „Köuffel“ 285 . Nicht zuletzt erwies sich der Verhörtag aber auch als eine Art ‚Anwalt‘ der Hohenemser Untertanen, wenn es darum ging, diese gegen die Ansprüche auswärtiger Gerichte zu verteidigen. Als etwa 1619 dem Lustenauer Hofammann wegen Peter Grabher „vom Ldtght. Wangen ain verkhündung eingehendiget“ wurde, ersuchte dieser beim Verhörtag um „schuz und schirm darumben“. Dem Ammann wurde zugesichert, „[m]an wille dem Ldtgricht zue schreiben, daß disem Grabheren von Iro Gdn. das privilegium zu geben bewilliget seye“ 286 . Wenig später rief er den Verhörtag um Hilfe an, weil dem Hofmann Peter Hämmerle wegen einer Schuldforderung ein Prozess vor dem Landgericht in Isny drohte 287 . Insbesondere im dritten Viertel des 17. Jahrhunderts, als im Bodenseeraum eine massive Migrationsbewegung einsetzte, zu deren Ausgangsgebieten die Territorien zwischen Arlberg und Bodensee gehörten und deren Zielgebiete westlich und nördlich des Sees lagen 288 , erwies sich der Verhörtag als eine Art Steuerungs- und Kontrollinstrument der Bevölkerungspolitik im ‚Embsischen Estat‘. In diesem Gremium fiel die Entscheidung darüber, ob und unter welchen Bedingungen Ein- und Auswanderung gestattet sein sollten. 1615 wurde dem evangelischen Glaser Konrad Zischt die Einwanderung nach Ems erlaubt. Allerdings wurde ihm die Bedingung gestellt, „daß er Catholisch werde“, was er versprach 289 . Im November 1664 wurde dem ausgewanderten Barthle Mathis aus dem Ebnit, der „sambt weib und 8 Kindter, so alle leib aigen, [...] aus dem Schwaben Landt widerumb In die herschaft gezogen“, erlaubt, „sich [...] allhie Zue Embs auf[zu]halten“ 290 . Im Oktober 1665 legte hier der eingewanderte Meister Hans Adolf Mayer aus Weilheim in Bayern „seine Pflicht über die Ihme vorgehaltene Instruction“ ab. Er trat in herrschaftliche Dienste. Daher wurde hier auch die Höhe seiner jährlichen Besoldung - sie betrug 30 fl. - und der Beginn der Besoldung mit dem 1. September festgelegt 291 . Peter Zessinger (†11.4.1728), ein in Tiengen geborener, in Heiligenberg dienender Soldat, der am 14. August 1714 die Lustenauerin Anna Maria Hagen (*20.1.1688, †9.5.1755) 285 VLA, HoA Hs 343: Verhörprotokoll 1613-1620, sub dato 13.5.1619: Bösch vermachte „seinen Enchlen, Jacob Schneiders Mezgers In Fussach unndt Margreth Pöschin khinderen, alles das Jenige Haab und guet, Ligendts und fahrents, wasß sy baide Eheleuth sonsten heten mögen von Ime Pöschen erben, dergestallt, wann er Pösch khünfftigis mit todt abgehen solle, daß dann seine Einchle alßbalden bevogtiget, hab und guet beschriben undt Inventiert werden. Unnd den baiden Eheleuten nit weiters als die Abnuzung davon geraicht werden solle“. Es dürfte sich wohl um den leibeigenen Hofrichter Ulrich Bösch (†April 1625) handeln. STETTER/ KÖNIG, Familienbuch, Bd. 2, S. 51-52, bo9. 286 VLA, HoA Hs 343: Verhörprotokoll 1613-1620, sub dato 23.9.1619. 287 VLA, HoA Hs 343: Verhörprotokoll 1613-1620, sub dato 4.11.1619. 288 Hintergrund dieser Migrationsbewegung war, dass Schwaben, inbesondere Oberschwaben, im Dreißigjährigen Krieg erhebliche Bevölkerungsverluste erlitten hatte. Diese betrugen stellenweise fast ein Drittel. Dagegen hielten sich die Bevölkerungsverluste im Gebiet Vorarlbergs in relativ engen Grenzen. Trotz örtlich teilweise beträchtlicher Pestverluste darf für das Gebiet des heutigen Vorarlbergs insgesamt von einer Stagnation der Bevölkerungsentwicklung ausgegangen werden. In Hohenems verdoppelte sich die Bevölkerung im halben Jahrhundert nach 1569 beinahe. Sie stieg von gut 600 auf etwa 1100. Für den Reichshof Lustenau läßt sich ingesamt eine Stagnation der Bevölkerung festhalten. Obwohl die Pestepidemien von 1628 und 1634/ 35 zahlreiche Todesopfer gefordert hatten, waren diese Verluste „um 1660 […] wieder ausgeglichen“ (KLEIN, Die Bevölkerung Vorarlbergs vom Beginn des 16. bis zur Mitte des 18. Jahrhunderts, S. 77-78 und 80, Zitat S. 80). Die Bevölkerungsverluste in Schwaben wurden durch eine massive Zuwanderung aus dem Gebiet Vorarlbergs und aus der Ostschweiz ausgeglichen. Der Höhepunkt dieser Migrationsbewegung lag in den Jahren zwischen 1660 und 1715. Für einzelne oberschwäbische Pfarreien konnte nachgewiesen werden, dass im besagten Zeitraum in jeder dritten geschlossenen Ehe ein Partner aus dem Gebiet Vorarlbergs oder der Ostschweiz stammte. Vgl. FRITZ, Auswanderer aus Vorarlberg in den Raum Altshausen; FRITZ, Von Vorarlberg nach Oberschwaben; FRITZ, Migrationsbewegungen; NIEDERSTäTTER, Geschichte Vorarlbergs, Bd. 2, S. 17-20 und 29; NIEDERSTäTTER, Arbeit in der Fremde. 289 VLA, HoA Hs 343: Verhörprotokoll 1613-1620, sub dato 3.2.1615. 290 VLA, HoA Hs 350: Verhörprotokoll 1664-1671, fol. 3r. 291 VLA, HoA Hs 350: Verhörprotokoll 1664-1671, S. 34. <?page no="53"?> 53 geheiratet hatte 292 , suchte hier im April 1724 an, ihn „vor einen underthanen an und aufzunemmen“, nachdem er im Reichshof „seines Schweher seel. Haus sambt Zugehör erkhauft“ hatte. Im Oberamt entschied man, dass „er vor einen underthanen zu Lustnaw angenommen werden“ solle, wenn er „von seiner Obrigkeit beybringen, daß er kheinen nachjahenden Herren habi“ 293 . Beim Verhörtag wurde entschieden, unter welchen Bedingungen eine Person aus der Herrschaft Hohenems auswandern durfte. Mitunter wurden hier auch de facto bereits vollzogene Emigrationen legitimiert. 1638 erlaubte man dem „Conradt Hemerlen, Xanders son“, aus Lustenau die Auswanderung und stellte ihm „sein geburtsbrief under Ihr gräfl. gd. namen und Insigel“ aus. Gleichzeitig schränkte man sein Auswanderungsrecht jedoch auf katholische Territorien ein, indem verfügt wurde, „wa fern Er seinem anbringen nit naher zeicht und sich in das Luterthumb mit seinem weib begeben sollte, sollen Ihme alles, was Er alda zu Lustnau hat, es seye an ligenden oder fharenden guet, Confisciert und der Hohen Obrigkeit verfallen sein“ 294 . 1660 erhielt Matthias Hämmerle aus Lustenau, der „mit Beystandt Herrn Geörgen Hemmerlins, Pfarrherren zu Lustnaw, und Hansen Hemmerlins des Ghts. daselbsten, beede seiner Vetter“, vor dem Verhörtag erschienen war, hier die Erlaubnis, ins Fürstenbergische zu emigrieren. Man stellte ihm gleichzeitig einen „Geburtsbrief sambt einverleibenden Attestation, daß er nicht leibaigen“ sei, aus und versicherte ihm, „das ihme sein Hofrecht zu besagtem Lustnaw vorbehalten sein und in salvo verbleiben und gelassen werden möge“ 295 . Im Oktober 1664 suchte der Emser Leibeigene Thomas Fenkart um Entlassung aus der Leibeigenschaft und die Erlaubnis an, sich im Gebiet der Reichsabtei Salem niederzulassen. Er wollte sich zu „Mauchenbuech“ verheiraten, wo er sich bereits aufhielt. Er erhielt die Erlaubnis, sich ledig zu kaufen 296 . Im November desselben Jahres wurde eine Anna Jäger gegen Zahlung von 6 fl. aus der Leibeigenschaft entlassen, und sie erhielt die Erlaubnis, „sich in das Pregenzische mit einem Miller“ zu verheiraten 297 . Im gleichen Monat erhielt der Schmied Georg Waibel aus Bauern auf seine Bitte hin und gegen Bezahlung einer Gebühr von 9 fl. „Manumission, Manreht undt Lehrbriev“, um „sich under dem Hr. Graven von Zyl Im dorff under Zyl“ niederzulassen 298 . Gleichzeitig ersuchte Katharina Sommer, eine Tochter des Sigmund Sommer, die im Gebiet der Reichsprälatur Ochsenhausen lebte - sie hatte dort „einen Paursman und aber keine Kindter“ - um die Entlassung aus der emsischen Leibeigenschaft 299 . Im November 1664 entschied das Gericht, dass der Anna Huchler, die einige Jahre vorher Jakob Fink zu Ehingen an der Donau geheiratet hatte, „In nahmen“ in Höhe von 30 fl. 45 kr. in Hohenems zugesprochen werden sollten, von denen sie aber der Herrschaft „abzug als 10 fl. ratione manumissionis“ leisten musste 300 . Im April 1665 erhielt Erhard Huchler, der Sohn Martin Huchlers, die Erlaubnis, nach „Weedthusen“ auszuwandern, und wurde aus der Leibeigenschaft entlassen. Er sollte 30 fl. Manumissionsgebühr und die Abzugsgebühr entrichten 301 . Im April 1665 wurde an einem Tag einem nach Meersburg ausgewanderten Lustenauer der „Abzug“ vorgeschrieben und zwei Emsern - es handelte sich um „Georg undt Johannes die Grabherrn“, die sich in den Dienst des Vogts in Kellmünz begeben hatten 292 Vgl. STETTER/ KÖNIG, Familienbuch, Bd. 3, S. 413, xz110. 293 VLA, HoA Hs 357: Verhörprotokoll 1723-1729, S. 433-434. 294 VLA, HoA Hs 344: Verhörprotokoll 1620-1638, fol. 351r. Der Verhörtag definierte gleichzeitig das Vermögen: „Und ist das Vermögen, als bey Hanns und Jacob Hemerlin, Thomas Söhn, 50 fl., und dan bei 2 stückhlen guet, so Ime halb geherig, und ohngefahr 140 fl. werth sein möchte, ohne was Ime noch ins künftig erblich anfallen möchte“. Zur Auswanderung aus dem Reichshof Lustenau in der frühen Neuzeit vgl. SCHEFFKNECHT, Mobilität und Migrationen. 295 VLA, HoA Hs 349: Verhörprotokoll 1660-1664, fol. 39r-39v. 296 VLA, HoA Hs 350: Verhörprotokoll 1664-1671, fol. 1v. 297 VLA, HoA Hs 350: Verhörprotokoll 1664-1671, fol. 2r. 298 VLA, HoA Hs 350: Verhörprotokoll 1664-1671, fol. 2v. 299 VLA, HoA Hs 350: Verhörprotokoll 1664-1671, fol. 2v. 1665 musste sich die Ehefrau des Sigmund Sommer, Anna Gasserin, vor demselben Gremium wegen Segensprechens verantworten. TSCHAIKNER, Hexenverfolgungen in Hohenems, S. 216. 300 VLA, HoA Hs 350: Verhörprotokoll 1664-1671, fol. 3v. 301 VLA, HoA Hs 350: Verhörprotokoll 1664-1671, fol. 11v. <?page no="54"?> 54 - die Manumissionsgebühr vorgeschrieben 302 . Im Juli 1665 erhielt der emsische Leibeigene Hans Merk, der sich im Dorf Schlechtenfeld bei Ehingen verheiraten wollte, auf seine Bitte hin „sein geburths briev und Manumission“. Da er „anjezo ganz keine mitl“ hatte, wurde ihm zugestanden, dass er die Manumissionsgebühr von 30 fl. erst innert Jahresfrist entrichten konnte 303 . Im selben Monat erhielt außerdem der Leibeigene Georg Klien gegen eine Zahlung von 12fl. „sein Manumission und mannrecht“, sodass er sich in der Gegend von Wessingen in der Grafschaft Hohenzollern verheiraten konnte 304 . Im August 1665 wurde Margaretha Klien aus der Leibeigenschaft entlassen und erhielt die Erlaubnis, sich auswärts zu verheiraten. Sie musste 3 fl. 40 kr. Manumissions- und Abzugsgebühr bezahlen 305 . Im September 1665 bat Bernhard Peter „umb sein ledigzehlung“, weil er sich in Hohentengen verheiraten und Untertan der Grafen zu Scheer werden wollte. Gegen eine Gebühr von 15 fl. wurde er aus dem emsischen Untertanenverband entlassen 306 . Ende Oktober 1665 wurde die Auswanderung Georg Linders aus Ems-Reuthe in die Herrschaft Scheer legitimiert, wo er sich bereits „haus häblichen nider gelassen“ hatte. Seiner untertänigen Bitte „umb die Entlassung der Leibaigenschaft“ wurde entsprochen und er wurde gegen Zahlung von 21 fl. „manumittiert“ 307 . Im Februar 1666 wurde Katharina Sommer aus Bauern gegen Zahlung von 6 fl. aus der emsischen Leibeigenschaft entlassen. Sie „haussete“ bereits „zue Aichen under Ochsenhaussen“ 308 . Im Juli 1666 wurde Martin Kuen aus Ems-Reuthe gegen Zahlung von 7 Dukaten aus der Leibeigenschaft entlassen. Er hielt sich damals bereits in Mailand auf, von wo er einen entsprechenden Antrag gestellt hatte 309 . Ende Oktober desselben Jahres hielt die leibeigene Lustenauerin Maria Grabher „Umb manumission undt geburths brief ahn“, weil sie sich in Mühlhausen im Hegau verheiraten wollte. Gegen Zahlung von 9 fl. wurde ihr dies gewährt 310 . Im Januar 1667 wurde hier entschieden, dass die Witwe des Franz Fussenegger „wegen der hinaus gezogenen 80 fl. den driten Thail und in Suma wegen Abzugs und manumittierung gn. Herrschaft“ 35 fl. 40 kr. zu entrichten habe und dass Konrad Fussenegger das Geld für sie bezahlen solle 311 . Auch über die Migration hinaus fielen beim Verhörtag Entscheidungen, die für die Bevölkerungspolitik relevant waren. Er war nämlich die Instanz, bei der die soziale Einstufung der Untertanen geändert werden konnte. Anfang Juli 1666 ersuchte hier Katharina Haller „umb willen Ihres geclagten Nothstandts und habenden Alters“ um Entlassung aus der Leibeigenschaft. Gegen Zahlung von 3 fl. wurde ihr dies gewährt 312 . Ende Oktober 1666 wurde Maria Kuen die Leibeigenschaft „aus gnaden“ nachgesehen 313 , im November desselben Jahres entließ man den Zimmermann Johannes Hormann gegen eine Manumissionsgebühr von 9 fl. - davon wurden 6 fl. bar bezahlt und der Rest „bei Geörg Merckhen angewisen“ - aus der Leibeigenschaft 314 , einen Tag später Barbara Türtscherin „underm Berg“ gegen eine Manumissionsgebühr von 6 fl., von denen die Hälfte bar erlegt wurde 315 , und im Januar 1667 Maria Treiblin „wegen angegebener Ihrer Armuthey“ gegen eine Manumissionsgebühr von 7 fl. 316 . Einen knappen Monat später ersuchte Mathias Hanck für seine drei Kinder 302 VLA, HoA Hs 350: Verhörprotokoll 1664-1671, fol. 11v. 303 VLA, HoA Hs 350: Verhörprotokoll 1664-1671, fol. 22v. 304 VLA, HoA Hs 350: Verhörprotokoll 1664-1671, fol. 23v. 305 VLA, HoA Hs 350: Verhörprotokoll 1664-1671, S. 27. 306 VLA, HoA Hs 350: Verhörprotokoll 1664-1671, S. 28. 307 VLA, HoA Hs 350: Verhörprotokoll 1664-1671, S. 34. 308 VLA, HoA Hs 350: Verhörprotokoll 1664-1671, S. 42. 309 VLA, HoA Hs 350: Verhörprotokoll 1664-1671, fol. 48r. 310 VLA, HoA Hs 350: Verhörprotokoll 1664-1671, fol. 54v. Dazu: SCHEFFKNECHT, Mobilität und Migrationen, S. 18. 311 VLA, HoA Hs 350: Verhörprotokoll 1664-1671, fol. 211r. 312 VLA, HoA Hs 350: Verhörprotokoll 1664-1671, fol. 48r. 313 VLA, HoA Hs 350: Verhörprotokoll 1664-1671, fol. 54v. 314 VLA, HoA Hs 350: Verhörprotokoll 1664-1671, fol. 55v. 315 VLA, HoA Hs 350: Verhörprotokoll 1664-1671, fol. 55v. 316 VLA, HoA Hs 350: Verhörprotokoll 1664-1671, fol. 60v. <?page no="55"?> 55 Johannes, Walpurga und Barbara, die er mit Barbara Ammännin von Ems hatte, um Entlassung aus der Leibeigenschaft. Dies wurde unter der Bedingung genehmigt, dass die 38 fl., die seine Kinder bei Hans Ammanns, Mauser, Witwe „zu praetendiren“ hatten, der Herrschaft eigen sein sollten 317 . Beim Verhörtag konnten auch Heiratserlaubnisse erwirkt werden: Am 2. September 1661 318 , am 1. Oktober 1661 319 , am 21. Oktober 1661 320 , am 21. September 1663 321 , am 4. November 1663 322 , am 29. November 1663 323 , am 16. Mai 1664 324 , am 6. Juli 1664 325 , am 7. Oktober 1664 326 und am 16. September 1665 327 erwirkte je ein Paar die Erlaubnis zu heiraten, am 9. September 1661 328 , am 20. April 1664 329 je zwei Paare, am 8. Juni 1664 330 je drei Paare, 317 VLA, HoA Hs 350: Verhörprotokoll 1664-1671, fol. 62r. 318 VLA, HoA Hs 349: Verhörprotokoll 1660-1664, fol. 101r: Magnus Hagen (*1633, †1679) und Katharina Bösch (*1640, †1695). Zu den genealogischen Daten vgl. STETTER/ KÖNIG, Familienbuch, Bd. 2, S. 324-325, ha22. 319 VLA, HoA Hs 349: Verhörprotokoll 1660-1664, fol. 101v: Gabriel Hagen (*1644, †1720), ein Sohn des verstorbenen Hofammanns Hans Hagen und nachmaliger mehrfacher Ammann, und Maria Bösch (*1640, †1711). Zu den genealogischen Daten vgl. STETTER/ KÖNIG, Familienbuch, Bd. 2, S. 323-324, ha21; zur Biographie des Gabriel Hagen vgl. SCHEFFKNECHT, Hofammänner, S. 409-419. 320 VLA, HoA Hs 349: Verhörprotokoll 1660-1664, fol. 107r: Konrad Vogel (*1636, †1717) und Maria Hemmerlin (*1636, †1662), Jakobs Tochter; die Erlaubnis erfolgte vorbehaltlich der Erteilung des Dispenses im 4. Grad. Die Ehe wurde am 25. November 1661 in Grimmenstein geschlossen. Zu den genealogischen Daten vgl. STETTER/ KÖNIG, Familienbuch, Bd. 3, S. 279, vo36. 321 VLA, HoA Hs 349: Verhörprotokoll 1660-1664, fol. 165r: Jakob Grabher (*1634, †1692) und Maria Fitz (†1692). Die Eheschließung erfolgte am 21. September 1663, also am selben Tag, an dem die Bewilligung erteilt wurde. Zu den genealogischen Daten vgl. STETTER/ KÖNIG, Familienbuch, Bd. 2, S. 228, gr70. 322 VLA, HoA Hs 349: Verhörprotokoll 1660-1664, fol. 165r: der Witwer Hans Bösch (*1619, †1685) und Katharina Fitz (*1638, †1696). Die Eheschließung war bereits am 2. Juni 1662 erfolgt. Die Bewilligung wurde also nachträglich erwirkt. Für Hans Bösch war es bereits die zweite Eheschließung. Zu den genealogischen Daten vgl. STETTER/ KÖNIG, Familienbuch, Bd. 2, S. 59, bo65. 323 VLA, HoA Hs 349: Verhörprotokoll 1660-1664, fol. 165v: Elisabetha Walserin aus Ems-Reute und Elias Briesmayer, Bürger von Ravensburg. Elisabetha Walserin war leibeigen und wurde gegen die Bezahlung von 6 fl. aus der Leibeigeschaft entlassen. 324 VLA, HoA Hs 349: Verhörprotokoll 1660-1664, fol. 187r: Peter Fitz (*1614, †1687) und Katharina Grabher (†1712). Die Eheschließung war bereits am 11. Mai 1664 erfolgt. Die Erlaubnis wurde also nachträglich eingeholt. Zu den genealogischen Daten vgl. STETTER/ KÖNIG, Familienbuch, Bd. 2, S. 164-165, fi39. 325 VLA, HoA Hs 349: Verhörprotokoll 1660-1664, fol. 192r: Hans Fitz (*1616, †1692) und Barbara Baderin (*um 1620, †1683) aus Alberschwende im Bregenzerwald. Die Eheschließung erfolgte am 15. Juli 1664. Für beide war es die zweite Ehe. Zu den genealogischen Daten vgl. STETTER/ KÖNIG, Familienbuch, Bd. 2, S. 163, fi30. 326 VLA, HoA Hs 349: Verhörprotokoll 1660-1664, fol. 196v: Hans Bösch, Peters, und Maria Riedmann. 327 VLA, HoA Hs 350: Verhörprotokoll 1664-1671, S. 29: Mathias Bösch (*1637, †1707) und Maria Hämmerle (†1674). In diesem Fall wird im Verhörprotokoll ausdrücklich vermerkt, dass die Eheschließung am 20. September 1665 erfolgen solle. Dies ist auch tatsächlich geschehen. Zu den genealogischen Daten vgl. STETTER/ KÖNIG, Familienbuch, Bd. 2, S. 62, bo90. 328 VLA, HoA Hs 349: Verhörprotokoll 1660-1664, fol. 102r: [1.] Georg Fitz (*1640, †1688), Hansen Sohn, mit Maria Huber (†1668), Jakobs Tochter, aus Dornbirn. Ihre Eheschließung erfolgte am 10. September 1661. [2.] Ulrich Bösch (†1673) und Anna Zue Tobel (*um 1605, †um 1680) aus Dornbirn. Die Eheschließung erfolgte am 12. September. Für Bösch und Zue Tobel war es bereits die zweite Ehe. Zu den genealogischen Daten vgl. STETTER/ KÖNIG, Familienbuch, Bd. 2, S. 166, fi52, und S. 57, bo52. 329 VLA, HoA Hs 349: Verhörprotokoll 1660-1664, fol. 184v: [1.] Magnus Bösch (*1640, †1712), Georgen Sohn, und Maria Grabher (*1641, †1675), Theus Grabhers Tochter. Ihre Eheschließung erfolgte am 24. April 1664. [2.] Jakob Riedmann (*1620, †1688) und Maria Bösch (†1691). Die Eheschließung war bereits am 14. April 1664 erfolgt. Die Genehmigung wurde also nachträglich erwirkt. Für Jakob Riedmann war es bereits die zweite Ehe. Zu den genealogischen Daten vgl. STETTER/ KÖNIG, Familienbuch, Bd. 2, S. 61-62, bo85 und Bd. 3, S. 172-173, ri25. 330 VLA, HoA Hs 349: Verhörprotokoll 1660-1664, fol. 189r: [1.] Magnus Hagen (*1638, †1694), Ammanns Sohn, und Amalia Hämmerle (*1638, †1693), Jakobs Tochter. Die Eheschließung war bereits am 29. März 1664 erfolgt. Die Genehmigung wurde nachträglich eingeholt. [2.] Georg Riedmann (*1627, †1705) und Regula Fitz (*1645, †1669). Die Eheschließung hatte bereits am 2. Juni 1664 stattgefunden. Die Genehmigung wurde also nachträglich eingeholt. [3.] Johannes Bösch (*1619, †1685) und Katharina Fitz (*1638, †1696). Die Eheschließung hatte bereits am 2. Juni <?page no="56"?> 56 am 15. August 1663 vier Paare 331 . Im August 1665 findet sich in den Verhörprotokollen der Eintrag, der Lustenauer „Georg Bösch habe sich mit Maria Hemerlin in den 14ten Aug. uf unser Frawen Berg copuliren lassen. Sy soll bereits hoh schwanger und über das halb sein“. Der Eintrag ist mit dem Vermerk „NB“ versehen 332 . Er wurde also als bemerkenswert hervorgehoben. Es ist nicht erkennbar, wer die festgehaltene Tatsache angezeigt hatte oder welchem Zweck sie diente. Verlobung und Eheschließung des Paares sind ordnugsgemäß im Lustenauer Ehebuch eingetragen 333 . Bereits zwei Monate später brachte Maria Hämmerle eine Tochter zur Welt, die auf den Namen Katharina getauft wurde 334 . Wahrscheinlich erregte die voreheliche Zeugung des Kindes die Aufmerksamkeit der Beamten in Hohenems. Dies war ein Verstoß gegen die damals im ‚Embsischen Estat‘ gültigen Sittengesetze und konnte im Prinzip strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen 335 . Bislang ist kein Hinweis darauf bekannt, dass das in diesem Fall geschehen wäre. Wir dürfen davon ausgehen, dass Georg Bösch sowohl ein Naheverhältnis zum Grafenhaus hatte, als auch ein angesehenes Mitglied der Gemeinde Lustenau war. Für Ersteres spricht, dass sein Vater Georg Bösch, genannt Keuffel, ein Leibeigener der Grafen von Hohenems war. Da seine Gattin Barbara Hämmerle freien Standes war, vererbte sich dieser nach dem Prinzip ‚patrus sequitur ventrem‘ auf ihre Kinder 336 . Für Zweiteres spricht, dass Georg Bösch Metzger war und später, von 1689 bis 1705, dem Lustenauer Hofgericht angehörte, zeitweise sogar als Stabhalter. Damit war er der ranghöchste Richter nach dem Hofammann. 1708 rückte übrigens sein Sohn Hans für ihn ins Gericht nach 337 . Der Eintrag im Verhörprotokoll dürfte daher eine Art Erinnerungshilfe oder Diskussionsgrundlage für die Beamten in Hohenems dargestellt zu haben, auf deren Basis sie später beraten konnten, ob das geschilderte Verhalten sanktioniert werden sollte oder nicht. In diesem Falle scheinen sie sich dagegen entschieden zu haben. Dieses Gremium fällte darüber hinaus auch noch andere Regierungs- und Verwaltungsentscheidungen: Am 11. November 1666 wurde hier dem Lustenauer Ammann Magnus Bösch befohlen, „daß er den leibaignen anzeigen solle, auf daß an statt der Ehrteg sie Ein gewisses an gelt geben sollen. Exemplo Dorenbirensium“ 338 . 1664 stattgefunden. Die Erlaubnis wurde also nachträglich eingeholt. Für Hans Bösch war es bereits die zweite Ehe. Zu den genealogischen Daten vgl. STETTER/ KÖNIG, Familienbuch, Bd. 2, S. 325, ha23; Bd. 3, S. 173, ri32; Bd. 2, S. 59, bo65. 331 VLA, HoA Hs 349: Verhörprotokoll 1660-1664, fol. 162v: [1.] Jakob Grabher (*1634, †1714), Hansen Sohn, und Ursula Alge (*1634, †1687), Hans Alges Tochter. Die Eheschließung war schon am 12. August 1663 erfolgt. Die Erlaubnis wurde also nachträglich eingeholt. [2.] Hans Alge (*1632, †1699), Hansen Sohn, und Barbara Grabher (*1638, †1676), Hansen Tochter. Die Ehrschließung war bereits am 12. August 1663 erfolgt. Die Erlaubnis wurde also nachträglich eingeholt. [3.] Georg Hämmerle (*1638, †1681), Hansen Sohn, und Margaretha Fitz (*1642, †1690), Jakobs Tochter. Die Eheschließung war schon am 12. August 1663 erfolgt. Die Erlaubnis wurde also nachträglich eingeholt. [4.] Jakob Fitz (†1675), Heinrichs, und Maria Grabher (†1670). Die Eheschließung erfolgte am 19. August 1663. Zu den genealogischen Daten vgl. STETTER/ KÖNIG, Familienbuch, Bd. 2, S. 228, gr69; S. 12, al34; S. 387, he73 und S. 166, fi57. 332 VLA, HoA Hs 350: Verhörprotokoll 1664-1671, S. 26. 333 Der Eintrag lautet: „Georgius Bösch et Maria Hemerlini Sponsalia celebrarunt 2. Augusti. Testes Mr. Joannes Holenstain et Udalricus Fitz. Nuptias celebrarunt in Ranckhwill 11. Augusti“. PfA Lustenau, Tauf-, Sterbe- und Trauungsbuch 1665- 1705, S. 388. 334 Der Eintrag lautet: „Catharina filia leg. Georgij Bösch et Mariae Hemmerlin baptizata est 9. 8bris, patrini Georg Grabher et Anna Fitzin“. PfA Lustenau, Tauf-, Sterbe- und Trauungsbuch 1665-1705, S. 10. Zur genealogischen Einordnung der genannten Personen vgl. STETTER/ KÖNIG, Familienbuch, Bd. 2, S. 62, bo87. 335 Vgl. dazu den Abschnitt über die Strafen. 336 Zur genealogischen Einordnung vgl. STETTER/ KÖNIG, Familienbuch, Bd. 2, S. 56, bo34. 337 Vgl. SCHEFFKNECHT, Hofammänner, S. 542-546; STETTER/ KÖNIG, Familienbuch, Bd. 2, S. 62, bo87. 338 VLA, HoA Hs 350: Verhörprotokoll 1664-1671, fol. 57v. Für weitere Beispiele vgl. den Abschnitt über das Strafensystem. <?page no="57"?> 57 Hier wurde auch beraten und entschieden, wie mit den noch ausstehenden Gehaltsforderungen des aus dem Dienst ausgeschiedenen gräflichen Sekretärs Johann Georg Heim, der sich in die Dienste der Reichsprälatur Ottobeuren begeben hatte, zu verfahren sei 339 . Insgesamt war der Verhörtag eine Verbindungsstelle zwischen der Landesherrschaft und den Gemeinden. Als im Mai 1714 der Befehl der fürstäbtisch-kemptischen Regierung - sie führte damals die Administration über die Herrschaft Hohenems - eingetroffen war, „vermög dessen die gemeindt Lustnaw uns 1350 fl. Capital sambt ausständigen Zünsen exequirt worden, und innerhalb 3 terminen ieden zue 10 tägen bezahlen solle“, wurde der Ausschuss der Gemeinde nach Hohenems zitiert, wo ihm „in ofentlicher Canzley“ dieser Befehl eröffnet wurde 340 . Der Verhörtag erwies sich über das bereits Erwähnte hinaus als ein Ort, an dem die Hohenemser Untertanen Beschwerden über die Regierung und Verwaltung auf Gemeindeebene einbringen konnten. Anfang Februar 1712 legte hier beispielsweise der Lustenauer Georg Jäger eine umfangreiche Beschwerdeschrift über den Hofammann Gabriel Hagen vor 341 . Dies mündete schließlich in ein Ehrenbeleidigungsverfahren, das ebenfalls vor dem Verhörtag ausgetragen wurde und das zu einer Verurteilung Jägers führte 342 . Im November desselben Jahres beschwerte sich hier Karl Alge gegen Hofammann Gabriel Hagen in einer Lehensangelegenheit 343 . Das Oberamt war überdies der Ort, an dem sich die Amtleute der Niedergerichte gegenüber ihrer Landesherrschaft rechtfertigen mussten. Als beispielsweise der Hohenemser Rentmeister 1726 in Lustenau ein gräfliches Mandat wegen der Nutzung der Schweizerrieder verlas, kam es zum Tumult. Die Bauern des Reichshofes artikulierten lautstark, dass sie nicht gewillt seien, dem gräflichen Befehl Folge zu leisten. Sie kündigten an, dass sie entgegen dem Verbot in zwei Tagen mit dem Abmähen der Rieder beginnen wollten. Der Rentmeister fühlte sich außerdem bedroht, da die Bauern begannen, ihn „zu truckhen und kaumb sich vor thäthlichkeit [zu] Enthalten“. Bereits auf den folgenden Tag wurden daher Ammann und Gericht in die Kanzlei nach Hohenems vorgeladen, um sich in dieser Sache zu rechtfertigen 344 . Sechs Jahre später, im Frühjahr 1732, wurde der Lustenauer Hofammann Gabriel Hollenstein vorgeladen, um über Tumulte und Gewalttätigkeiten zu berichten, die bei einer Gemeindeversammlung im Reichshof vorgefallen waren, auf der ein obrigkeitliches Mandat publiziert wurde. Den Anlass hatte erneut der Schweizerriedstreit geboten. Der Ammann sollte insbesondere Auskunft darüber erteilen, ob das Mandat befolgt werde oder nicht 345 . Mit dem Verhörtag schufen die Reichsgrafen von Hohenems eine multifunktionale Instanz, die gerichtliche Funktionen und Regierungsfunktionen vereinigte, die aber vor allem ein Instrument war, um das Gerichtswesen zu steuern sowie um die örtlichen Gerichte und Amtspersonen zu kontrollieren. Überdies erfüllte der wöchentliche Verhörtag auch die Funktion eines „fest institutionalisierte[n] Kommunikationswege[s], auf [dem] Beschwerden, Suppliken und Gnadengesuche sowie Denunziationen von Untertanen unmittelbar an die Herrschaft oder die zuständigen zentralen Behörden gelangten“ 346 . Ohne Übertreibung wird man sagen können, dass der wöchtenliche Verhörtag eine Schlüsselposition in der gräflichen Herrschaftsorganisation einnahm. Freilich stieß auch seine Einführung auf Widerstand. Im Vergleich zu anderen Territorien im Gebiet Vorarlbergs weist der Reichshof Lustenau eine sehr geringe Verfolgunsgdichte in Zusammenhang mit Hexereivorwürfen auf. Dies hängt, wie Manfred Tschaikner zeigen konnte, vor allem 339 VLA, HoA Hs 350: Verhörprotokoll 1664-1671, fol. 58v. Vgl. dazu auch seine Kurzbiographie im Anhang. 340 VLA, HoA Hs 356: Verhörprotokoll, 1712-1718, sub dato 19.6.1714. 341 VLA, HoA Hs 355: Verhörprotokoll 1700-1711, sub dato 20.4.1712. Zu den gegen Gabriel Hagen gerichteten Beschwerdeschriften vgl. SCHEFFKNECHT, Hofammänner, S. 414-417. 342 VLA, HoA Hs 355: Verhörprotokoll 1700-1711, sub dato 20.4.1712. 343 VLA, HoA Hs 356: Verhörprotokoll 1712-1718, sub dato 9.11.1712. 344 VLA, HoA Hs 357: Verhörprotokoll 1723-1729, S. 167-169. 345 VLA, HoA Hs 358: Verhörprotokoll 1729-1740, S. 242-254. 346 BRAKENSIEK, Herrschaftsvermittlung, S. 12-13. <?page no="58"?> 58 damit zusammen, dass in Lustenau Hexenvorwürfe häufig nach altem Ritus intern geregelt wurden. Als beispielsweise um 1614 Agatha Öhin, die Ehefrau des Peter Bösch in Lustenau von der Ehefrau des Jakob Weiß als Unholdin bezeichnet wurde, wurde dieser Streit von den Gemeindeleuten Xander Scheffknecht, Jos Hämmerle und Peter Grabher ohne Wissen der Obrigkeit so beigelegt, dass niemand von den Beteiligten Schaden an seiner Ehre nahm. Die Sache wurde in Hohenems erst bekannt, als dort im April 1614 ein Ehestreit zwischen Peter Bösch und seiner Frau beigelegt wurde 347 . Die kommunalen Eliten wollten offenbar verhindern, dass diese Fälle vor das Gericht in Hohenems kamen. Wir können hierin den Versuch erkennen, die gerichtliche Eigenständigkeit zu wahren. 2.2.2. Das Hofgericht in Hohenems als Appellationsinstanz Zu den gerichtlichen Neuerungen Graf Kaspars zählte auch die Schaffung eines Hofgerichts in Hohenems. Dieses war fortan die Appellationsinstanz der bäuerlichen Niedergerichte. Bis Ende des 16. Jahrhunderts war die Reichsstadt Lindau Berufungsinstanz für die Gerichte in Ems und Lustenau 348 . Dies stand im Falle des Emser Niedergerichts wohl damit in Zusammenhang, dass Ludwig der Bayer 1333 dem Flecken Ems das Stadtrecht von Lindau verliehen hatte 349 . Für Lustenau ließ sich nachweisen, dass sich der Reichshof bis ins 15. Jahrhundert stark in Richtung der Reichsstadt St. Gallen orientierte. Noch in der ersten Jahrhunderthälfte hatte die Stadt zahlreiche Ausbürger im Reichshof. Seit etwa 1450 orientierte man sich in Lustenau dann aber zunehmend nach Lindau. Diese Neuausrichtung stand in Zusammenhang mit den kriegerischen Ereignissen der damaligen Zeit 350 . In diesem Kontext dürfte es auch zu sehen sein, dass die Reichsstadt Lindau zur Appellationsinstanz des Lustenauer Niedergerichts wurde. Ende des 16. Jahrhunderts wurde der Gang zur Appellation in die Reichsstadt im Bodensee zunehmend eingeschränkt und schließlich untersagt. Einen frühen Hinweis auf die neue Appellationsordnung bietet das Lustenauer Hofrecht in seiner Fassung von 1593. Hier heißt es: „Weytter so soll hinfüro die beschwert parthey appellieren allain für ain gnedige obrikhait undt daß hoffgericht gehen Embß undt in das gericht legen sylber und goldt undt sonsten niergendts hinn, weder für reiichsstädt noch ahn das cammergericht“ 351 . Dieselbe Regelung des Appellationszugs findet sich auch im 1601 für den Hof Widnau-Haslach aufgezeichneten Hofrecht, allerdings mit dem Zusatz, dass „[d]er Zugang zu den 8. Regierenden Orten oder ihrem Landvogt, samt den Appellationen, [...] mänigklich zugelassen sein“ solle 352 . In Hohenems war das schließlich 1603 der Fall 353 . Ludwig Welti bringt die änderung des Appellationszuges mit der Einführung der Reformation in Lindau in Zusammenhang 354 . Die Reformation wurde in der Reichsstadt tatsächlich schon 1528 eingeführt 355 . Der Appellationzug veränderte sich jedoch zunächst nicht. Das Lustenauer Hofrecht 347 Vgl. TSCHAIKNER, Hexenverfolgungen in Hohenems, S. 31. 348 Appellationen aus dem Reichshof Lustenau nach Lindau lassen sich bereits im 15. Jahrhundert nachweisen. Vgl. SCHEFFKNECHT, Verfassungsgeschichte, S. 99. 349 Vgl. WELTI, Entwicklung, S. 121. Zur Stadtrechtsverleihung vgl. BURMEISTER, Emser Handfeste; HäFELE, Lindauer Stadtrecht. Im Lustenauer Hofrecht von 1536 heißt es dazu: „Item und wann ainer selb drit stät, so mag er die urtl wol ziehen dem wasser nach in das nechst gericht herdishalber Rinß und von demselbigen gericht in die nechten reichsstatt und daselbs dannen für das reich oder cammergericht“. WELTI, Hofrecht 1536, S. 84. 350 Vgl. SCHEFFKNECHT, Grenzlage, Identitätsbildung und Schmuggel, S. 163-164; SCHEFFKNECHT, Rhein, S. 59-64; SCHEFFKNECHT, Reichspräsenz und Reichsidentität in der Region, S. 312-313. 351 SCHEFFKNECHT, Hofrecht 1593, S. 280. 352 WARTMANN, Der Hof Widnau-Haslach, S. 267. 353 Vgl. WELTI, Graf Kaspar, S. 487. 354 Vgl. WELTI, Entwicklung, S. 121. 355 Vgl. FRIESS, Lindau im Zeitalter der Reformation; FRIESS, Lutherische Konfessionalisierung, S. 86-92. <?page no="59"?> 59 von 1536 nannte, wie schon gezeigt, Lindau und das Reichskammergericht als Instanzen 356 . Tatsächlich kam es noch bis zum Beginn der 1590er-Jahre zu Appellationen aus Lustenau vor dem Rat in Lindau 357 . Bürgermeister und Rat der Reichsstadt Lindau fungierten überdies als Schiedsgericht in Streitigkeiten des Reichshofs mit seinen Nachbargemeinden, 1570 beispielsweise in einem Konflikt zwischen Lustenau und Dornbirn 358 . Ein durch evangelische Richter gebildetes Gremium entschied also in einer Streitfrage zwischen zwei katholischen Gemeinden. Tatsächlich scheint das nachbarschaftliche Zusammenleben der Konfessionen am östlichen Ende des Bodensees zunächst kein großes Problem dargestellt zu haben. Thomas Gassner, eine der führenden Persönlichkeiten der Reformation in Lindau, fungierte, wie Karl Heinz Burmeister nachweisen konnte, 1535 mehrfach zusammen mit Katharina von Bodman, der äbtissin des Lindauer Damenstifts, als Taufpate 359 . Und noch im späten 16. Jahrhundert sind für die Reichsstadt gemischtkonfessionelle Eheschließungen belegt. In einem Fall, 1587, war daran auch ein katholischer Lustenauer beteiligt. Otmar Oberhauser heiratete die aus Lindau stammende evangelische Anna Mürgelin 360 . Die änderung des Appellationszuges stand also nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Einführung der Reformation in Lindau. Seit der Regierungszeit Graf Kaspars lassen sich allerdings intensive Bemühungen der Reichsgrafen von Hohenems beobachten, ihr Territorium konfessionell nach außen abzuschließen 361 . Die konfessionelle Abschließung wurde von diesen auch dazu instrumentalisiert, das Gerichtswesen neu zu organisieren. So blieb die änderung der Instanzen nicht die einzige Neuerung in Zusammenhang mit der Appellation. Wer beispielsweise gegen ein Urteil des lokalen Lustenauer Niedergerichts in Hohenems berufen wollte, musste innerhalb einer Frist von zehn Tagen „in das gericht [= das Hofgericht in Hohenems] legen sylber und goldt“ 362 . Karl Heinz Burmeister deutet dies als „Tendenz, die Appellation möglichst einzuschränken bzw. zu erschweren“ 363 . Die Vorschrift, die Gerichtskosten beim Hohenemser Hofgericht im Voraus in Gold und Silber zu hinterlegen, ist jedoch auch als ein Hinweis für die Kommerzialisierung des Gerichtswesens im ‚status Embensis‘ zu sehen. Außerdem kam es zu einer zunehmenden Professionalisierung. Das Hofgericht, in dem ein Vertreter des Grafen den Vorsitz führte, setzte sich aus Vertretern der gräflichen Beamtenschaft und Abgeordneten der lokalen Niedergerichte zusammen. Ursprünglich wurde dabei auf Parität geachtet. Im Laufe der Zeit wurde der Einfluss der niedergerichtlichen Vertreter reduziert 364 . Bei der ersten protokollierten Sitzung führte Junker Wolfgang Jonas den Vorsitz, als Beisitzer amtierten von Seiten der Herrschaft Junker Friedrich Schnabel von Schönstein zu Riedenburg, Georg Groß, der gräflicher Vogt zu Dornbirn war, der gräfliche Sekretär Karl Kübler und Magister Hektor Weltin, der damals Erzieher am Grafenhof war, sowie von Seiten der Gemeinde Ems der Landammann Erhard Öhin, der Ammannamtsverwalter Konrad Waibel, Simon Drechsel und Andreas Ammann. Außerdem waren als Schreiber Georg Kauffmann, der damals gräflicher Sekretär und später Landschreiber war, und der Emser Waibel Rüedi Waibel anwesend 365 . 356 Vgl. SCHEFFKNECHT, Grenzlage, Identitätsbildung und Schmuggel, S. 164-165; SCHEFFKNECHT, Reichspräsenz und Reichsidentität in der Region, S. 312-313. 357 Beispiele: StA Lindau, Ratsprotokolle 1589-1593, S. 5, 9, 66, 90, 103. 358 SCHEFFKNECHT, Grenzlage, Identitätsbildung und Schmuggel, S. 165. 359 Vgl. BURMEISTER, Konfessionalisierung, S. 192. Zur Person des Thomas Gassner vgl. BURMEISTER, Thomas Gassner; BURMEISTER, Reformatoren. 360 Vgl. BURMEISTER, Kirchengeschichte Lustenaus, S. 53; auch: SCHEFFKNECHT, Konfessionalisierung, S. 252. 361 Vgl. SCHEFFKNECHT, Konfessionalisierung, S. 252. 362 SCHEFFKNECHT, Hofrecht 1593, S. 280. Die maximale Appellationsfrist betrug auch 1536 bereits zehn Tage. Vgl. SCHEFFKNECHT, Verfassungsgeschichte, S. 99. 363 BURMEISTER, Landsbräuche, S. 93. 364 Vgl. WELTI, Graf Kaspar, S. 487; WELTI, Entwicklung, S. 121; TSCHAIKNER, Hexenverfolgungen in Hohenems, S. 18; SCHEFFKNECHT, Herrschaft Hohenems, S. 41. 365 Vgl. WELTI, Entwicklung, S. 121. Für weitere Beispiele aus der Zeit von 1603 bis 1638 vgl. WELTI, Graf Kaspar, S. 487, Anm. 3. <?page no="60"?> 60 Vor dem Appellationsgericht in Hohenems mussten außer den Streitparteien auch ihre Fürsprecher, der Hofammann und der Hofschreiber erscheinen. Die Streitparteien hatten für die dadurch enstehenden Unkosten aufzukommen 366 . 1593 betrug die dafür zu entrichtende Summe einen Gulden pro Streitpartei. Bei dieser Regelung blieb es letztlich bis zum Ende des Alten Reiches. Lediglich wärend des ‚österreichischen Intermezzos‘ erfolgte die Appellation vorübergehend schriftlich beim österreichischen Appellationsgericht in Klagenfurt 367 . Die Einrichtung von Hofgerichten und einer „damit verknüpfte[n] Einführung eines geschlossenen Instanzenzugs“ bildete in der Regel den Abschluss der Reform der Gerichtsorganisation, durch welche „[d]ie vielfach noch dem jeweiligen lokalen Herkommen verbundene Amtsgerichtsbarkeit“ vereinheitlicht wurde 368 . 2.2.3. Das Malefizgericht Die bäuerlichen Gerichte in Hohenems und Lustenau bildeten unter dem Vorsitz des jeweiligen Ammanns auch das Malefizgericht und fällten - allerdings nur formal - die Urteile in Malefizprozessen. Die „entscheidenden Voruntersuchungen“ wurden nämlich „durch die gräflichen Amtleute geführt“ 369 . Dass dabei die Gewichte völlig unterschiedlich verteilt waren, zeigt musterhaft ein Beispiel aus dem 18. Jahrhundert. Am Weihnachtstag des Jahres 1737 hatte die Lustenauerin Maria Alge ihre erst etwa eineinhalbjährige Tochter getötet und verharrte danach neben dem Leichnam des Kindes. Hier wurde sie von ihrem Ehemann, der aus dem Weihnachtgottesdienst nach Hause kam, angetroffen. Nachdem sie ihm die Tat gestanden hatte, verständigte dieser den Ortspfarrer. Der Hofammann und ein weiteres Mitglied des Lustenauer Gerichts begaben sich daraufhin nach Hohenems, wo sie das Verbrechen anzeigten. Am folgenden Tag erschien eine Gerichtskommission am Tatort. Ihr gehörten der Oberamtmann, der Rentmeister, zwei Chirurgen, der Landammann und ein weiteres Mitglied des Hohenemser Gerichts sowie der Hofammann und ein weiteres Mitglied des Lustenauer Gerichts an. Nach einer Besichtigung des Tatortes und der Leiche begab sich die Kommission in die gräfliche Taverne zu Lustenau, wo die Gutachten der beiden Chirurgen protokolliert wurden. Die Täterin wurde daraufhin ins Gefängnis nach Hohenems gebracht. Hier fanden die weiteren gerichtlichen Untersuchungen statt. Insgesamt wurden 125 Fragen an Maria Alge gerichtet und protokolliert. Dabei wurde ihr die Folter angedroht, aber nicht angewendet. Nach Abschluss der Verhöre wurden die Protokolle dem Mehrerauer Rechtskonsulenten Dr. Johann Jakob Huber übergeben, der auf dieser Grundlage ein ausführliches Rechtsgutachten erstellte. Er schlug vor, Maria Alge mit dem Schwert hinrichten zu lassen und ihr vorher die rechte Hand, mit der sie das Kind getötet hatte, abzuhauen, empfahl aber, vom Abhauen der Hand abzusehen, wenn die Gefahr drohe, dass die Delinquentin deswegen überaus verzweifelt sein und so ihr Seelenheil gefährden würde. Graf Franz Rudolf bestätigte diesen Urteilsvorschlag schließlich, ersparte Maria Alge aber das Abschneiden der Hand. Das von ihm in Wien ausgestellte und besiegelte Urteil wurde per Eilpost nach Hohenems gesandt. Etwa drei Wochen später wurde bei der gräflichen Taverne in Lustenau unter dem Vorsitz des Lustenauer Hofammanns das Malefizgericht gehalten. Am selben 366 1593: „.] sollen beede der partheyen fürsprech mit sampt dem amman und schreyber zue der fürgesetzten oberkhayt khummen undt fuer zerung, auch uncosten solle jede parthey geben ainen guldin“. SCHEFFKNECHT, Hofrecht 1593, S. 280. 1792: „Bey wirklicher Appellationsverhandlung aber sollen nach bisheriger Uibung nicht nur die Partheyen selbst, sondern auch der Hofammann, Hofschreiber, und die vor dem niedern Gericht beidseitig gebrauchten Fürsprecher gegenwärtig sein, auch Hofammann, und Hofschreiber dabey mit zu sitzen, und wo es nöthig, Auskunft zu geben, auch ihre obbestimmte Diäten von der verlustig werdenden Parthey zu empfangen haben“. VLA, HoA 50,32: Lustenauer Hofrecht 1792, §35. 367 Vgl. SCHEFFKNECHT, Verfassungsgeschichte, S. 99-100. 368 KLINGEBIEL, Lokale Amtsträger, S. 90. 369 TSCHAIKNER, Hexenverfolgungen in Hohenems, S. 18. <?page no="61"?> 61 Tag fand die Hinrichtung ebenfalls im Reichshof statt. Das ganze Verfahren hatte etwa dreieinhalb Monate gedauert 370 . Das Verfahren lag also weitgehend in den Händen der gräflichen Beamten in Hohenems. Sie führten die Untersuchungen durch, holten Rechtsgutachten ein und erstellten einen Urteilsvorschlag, der letztlich vom regierenden Grafen bestätigt werden musste. Den bäuerlichen Gerichten blieb nur der formale Akt, das Urteil zu sprechen und den Stab über dem jeweilgen Delinquenten zu brechen. Da dieses Malefizgericht öffentlich unter freiem Himmel tagte, in Lustenau vor der gräflichen Taverne und in Hohenems auf dem Platz vor dem gräflichen Palast, erfolgte damit auch die Publikation des Urteils 371 . Wenn den bäuerlichen Gerichten in diesem Verfahren kaum Einfluss auf die Urteilsbildung zukam, so bot es ihnen letztlich ausreichend Gelegenheit zur Selbstdarstellung. So wurde Maria Alge am Tag der Urteilsvollstreckung in einem imposanten Zug, dem neben dem Hohenemser Scharfrichter und seinen Knechten auch 40 Musketiere angehörten, von Hohenems nach Lustenau zum Tagungsort des Malefizgerichts und von dort zum Galgen geführt. Im Rahmen des Malefizgerichts fand, wie die Abrechunungen zeigen, in der gräflichen Taverne überdies ein ausführliches Festmahl statt, an dem neben den Lustenauer Gerichtsmitgliedern, dem Hofschreiber und dem Hofwaibel auch zwei Kapuziner, drei Amtleute aus Hohenems sowie die den Zug begleitenden Musketiere, Knechte und Kutscher teilnahmen 372 . Hier wurde eine „repräsentative Öffentlichkeit in Reinkultur“ konstruiert, in der insbesondere der Ammann und die Mitglieder der bäuerlichen Gerichte „[s]oziale Über- und Unterordnung […] sinnlich (visuell) wahrnehmbar“ demonstrieren konnten 373 . Es verwundert daher auch kaum, dass über die Verurteilung und Hinrichtung der Maria Alge in den hollensteinischen Familienannalen berichtet wird. Unter der Überschrift „Malefitz-gericht in Lustnau“ berichtet der Familienchronist, dass Joachim Hollenstein schon bald nach seiner erstmaligen Wahl zum Hofammann „über die unglück-seelige Maria Algin, Carli Algis tochter, und Carle Ritmans haus frauen, nach Lustnauischen rechten blut gericht halten und den stab brechen müste“ 374 . Es folgt eine ausführliche Beschreibung der Tat und ihrer Entdeckung. Danach wird das gerichtliche Verfahren folgendermaßen beschrieben: „Ohngeacht dessen wurde sie [scil. Maria Alge] gleich darauf aus obrigkeitl. befelch auf einem wagen nach Hochen Embs in die gefangenschaft geführt, und weillen Sie ausser diser that nichts thorrechts oder unsinniges redete oder übte, wurde sie mit gutachten der consulenten als ein todt-schultige erkennet, in gegenwarth des gantzen gerichts, so bey dem davern zu Lustnau unter freyem himmel gehalten wurde, durch den hofaman der todts-stab gebrochen, bey dem hoch gericht das haubt abgeschlagen, nachmahlen aber in ein todten-bahr geleget und ordentlich auf den Kirch hof begraben worden“ 375 . Der Anteil der Landesherrschaft am Verfahren wurde also nur äußerst knapp und eher am Rande erwähnt. Im Zentrum der gesamten Darstellung steht eindeutig Hofammann Joachim Hollenstein und die ihm in diesem Zusammenhang zukommende Rolle. 370 Vgl. WELTI, Totenbuch, S. 14-19. 371 Vgl. TSCHAIKNER, Hexenverfolgungen in Hohenems, S. 17-18; WELTI, Graf Kaspar, S. 486-488. 372 Vgl. SCHEFFKNECHT, Hofammänner, S. 472. Die Abrechnungen finden sich in VLA, HoA 96,6. 373 KäLIN, Magistratenfamilien, S. 191. 374 HistA Lustenau, Hollensteinische Familienannalen, Bd. I A, S. 15. 375 HistA Lustenau, Hollensteinische Familienannalen, Bd. I A, S. 16. <?page no="62"?> 62 2.2.4. Das Frevel- oder Bußengericht Das Frevel- oder Bußengericht ist an der Schnittstelle von herrschaftlicher und kommunaler Sphäre anzusiedeln. Die Ammänner führten so genannte Bußenzettel, in welche die bei ihnen angezeigten Frevel eingetragen wurden 376 . Ob und wann ein Frevel- oder Bußengericht abgehalten wurde, entschied die Landesherrschaft. Im Reichshof Lustenau war der jeweilige Hofammann verpflichtet, auf ihren Wunsch jederzeit eine derartige Gerichtssitzung zu halten, wobei stets auf eine deutliche Trennung von den so genannten Hofgerichten in Lustenau geachtet wurde. Die Kosten trug die Herrschaft 377 . Häufig fanden hier Frevel- oder Bußengerichte auf Anordnung des Grafen oder seines Oberamtes im Rahmen der Ammannamtsbesatzung statt 378 . Dies lag aus praktischen Gründen nahe, musste sich doch zu diesem Zweck eine Abordnung von gräflichen Beamten ohnehin in den Reichshof begeben. So konnten Kosten gespart werden. Auch in der Zusammensetzung des Frevelgerichts kommt seine Position zwischen Herrschaft und Kommune zum Ausdruck. 1639 ließ Graf Kaspar in der Lustenauer Taverne ein Bußengericht abhalten. Zu Gericht saßen zwei gräfliche Beamte, der Hofmeister und der Rentmeister, sowie drei lokale Amtspersonen, der amtierende Hofamman Hans Sperger, der Hofrichter und Altammann Hans Hagen und der Hofwaibel 379 . Als zwei Jahre später ein Bußengericht im Haus des damaligen Hofammanns Hans Hagen stattfand, waren von Seiten der Herrschaft abermals der Hofmeister und der Rentmeister anwesend. Die Gemeinde wurde dieses Mal durch den Hofammann und zwei Hofrichter, darunter der Althofammann Hans Sperger, vertreten 380 . Wer diese Sitzungen präsidierte, geht aus den Protokollen nicht hervor. Wir dürfen aber annehmen, dass es wohl einer der gräflichen Beamten gewesen ist. In der letzten Kodifikation des Lustenauer Hofrechts wird dies jedenfalls so festgeschrieben. Dort heißt es ausdrücklich, dass „[d]ieses Gericht [...] unter dem Vorsitz des grafl. Oberamts auf Landesherrschaftliche Kosten und mit Zuzug des Hofammanns und Gerichts“ tagen solle 381 . Diese Formulierung läßt die Möglichkeit offen, dass wenigstens fallweise die Gesamtheit der Hofrichter zum Bußen- oder Frevelgericht beigezogen wurde. Ganz offensichtlich variierte die Anzahl der Richter. In der Praxis scheint man sich diesbezüglich an der Zahl der anstehenden Fälle und der Schwere der zu verhandelnden Delikte orientiert zu haben. Als die gräflichen Beamten am 15. Juni 1598 einen „Rechtstag zue Luschnaw [...] wegen der Bussen“ abhalten wollten, stellten sie fest, „daß die sachen mager“ seien. Aus diesem Grund behielten sie „nit mehr alls denn Aman, schreiber, 376 Vgl. WEIZENEGGER/ MERKLE, Vorarlberg, Bd. 1, S. 217. Die Gerichtsmitglieder waren verpflichtet, auf Gesetzesverstöße zu achten und diese beim Ammann anzuzeigen. 377 Die Bestimmungen der Hofrechte lauteten: 1536: „Wann aber unser gnedigen herrn von Embs umb freuvel und bueßen wellend rechten, soll inen ein aman allwegen recht haben uf iren costen und sollend solichs nit uf einem hofsgericht berechten“. (WELTI, Hofrecht 1536, S. 83); 1593: „Wann aber unseri gnedigen herren von Embß umb frävel oldt buessen rechten wöllen, soll inen ain amman alwegen recht halten uff ihren costen, undt sollen sollichs nit uff ainem hoffgericht berechten“ (SCHEFFKNECHT, Hofrecht 1593, S. 279); 1792: „Das Bußengericht stehet der Landes Herrschaft oder höstdero nachgesetzten Oberamt zu und hat solche Vergehungen der Unterthanen zum Gegenstand, welche zwar in einem gemeinen Wesen, Schaden oder Nachtheil verursachen, doch aber zur Kriminalbehandlung nicht geeigenschaftet sind. Dieses Gericht soll unter dem Vorsitz des grafl. Oberamts auf Landesherrschaftliche Kosten und mit Zuzug des Hofammanns und Gerichts noch ferner zu Lustnau, jedoch nie an einem ordinari Hof- und Zeitgericht gehalten werden“ (VLA, HoA 50,32: Lustenauer Hofrecht 1792, § 18). In den Hofrechten ist zwar erst 1792 ausdrücklich davon die Rede, dass der Vorsitz durch den Oberamtmann geführt wird, die Formulierungen in den Gerichtsprotokollen legen aber nahe, dass bereits spätestens seit dem Ende des 16. Jahrhunderts ein gräflicher Beamter dem Frevelgericht präsidierte oder es wenigstens überwachte. Vgl. dazu etwas weiter unten. 378 Vgl. SCHEFFKNECHT, Verfassungsgeschichte, S. 57; SCHEFFKNECHT, Hofammänner, S. 102; für Beispiele vgl. die Protokolle der jeweiligen Ammannamtsbesatzungen: VLA, HoA 51,11 und 52,37. 379 VLA, HoA 52,44: Bußengerichtsprotokoll Lustenau, 7.7.1639. 380 VLA, HoA 52,44: Bußengerichtsprotokoll Lustenau, 27.6.1641. 381 VLA, HoA 50,32: Lustenauer Hofrecht 1792, § 18. <?page no="63"?> 63 waibel und vier gerichtsleuth“ bei der Sitzung, während sie die übrigen Hofrichter „geurlaubt und Ihnen ein trunckh bezalt“ haben 382 . Vor das Frevel- oder Bußengericht kamen vor allem Delikte, die an der Schnittstelle zwischen Nieder- und Kriminalgerichtsbarkeit anzusiedeln waren, die, wie 1792 ausdrücklich betont wurde, „zwar in einem gemeinen Wesen Schaden und Nachtheil verursachen, doch aber zur Kriminalbehandlung nicht geeigenschaftet sind“ 383 . Die eingehobenen Bußen standen zum Teil der Herrschaft, zum Teil der Gemeinde zu. Es wurde zwischen Herren- und Hofbußen unterschieden. Entscheidend war die Höhe der verhängten Strafe und damit die Schwere des Vergehens. Die für die als leichter eingestuften Vergehen sowie die für die Missachtung des Lustenauer Hofgerichts verhängten Bußen gingen an die Gemeinde. Bis ins 18. Jahrhundert waren sie als Teil der Besoldung des Ammanns zweckgebunden. Die Bußen, die für schwerere Vergehen verhängt wurden, fielen an die Landesherrschaft 384 . In der Praxis ermittelte man zunächst die Gesamthöhe der verhängten Strafgelder. Danach rechnete man die Kosten für die Gerichtssitzung ab und teilte schließlich den Rest auf die Herrschaft und die Gemeinde auf 385 . Folgerichtig wurden die Protokolle und Bußenzettel der Frevel- oder Bußgerichte auch teilweise im Archiv der Reichsgrafen 386 und teilweise in jenem der Gemeinde 387 aufbewahrt. In der Gemeinde Hohenems kannte man eine ähnliche gerichtliche Organisation. Auch hier konnte die Herrschaft bestimmen, wann ein Bußengericht abgehalten wurde, und auch hier saßen herrschaftliche Beamte gemeinsam mit dem Landammann und Vertretern des lokalen Gerichts zu Gericht. Entscheidend für die Zuweisung zu einem Bußen- oder Frevelgericht war auch in Hohenems letztlich die Schwere des Vergehens. Wenn die angedrohte Strafe 1 pfd. 5 sch. pf. oder mehr betrug, mussten Vertreter der Herrschaft zugezogen werden 388 . Das Zusammenwirken von Landesherrschaft und Gemeinde - oder herrschaftlicher Beamter und lokaler Amtsträger - kam somit sowohl in der personellen Zusammensetzung des Frevelgerichts, in seiner zeitlichen Ansetzung, in der Zuweisung der Bußen sowie in der Archivierung der Protokolle zum Ausdruck. Die Frevelgerichte waren nicht nur vergleichsweise kostengünstig, sie boten der Herrschaft auch noch in einer anderen Hinsicht Vorteile. Sie konnten für diese auch zu „Institutionen der Informationsbeschaffung, der Kofliktregulierung und der Implementierung ‚guter Policey“ 389 werden. Es ist zwar anders als etwa für die Markgrafschaft Baden im 18. Jahrhundert nicht bezeugt, dass die herrschaftlichen Beamten im Anschluss an die eigentliche Gerichtssitzung eine Befragung der Untertanen über die Handhabung der Policey in der Gemeinde durchführten 390 , aber die hier verhandelten Delikte erlaubten den teilnehmenden gräflichen Spitzenbeamten einerseits einen tiefen Einblick in die lokalen Verhältnisse und gaben ihnen andererseits ein Instrument in die Hand, strafrechtliche Normen durchzusetzen. Da es sich bei einem nicht unbeträchtlichen Teil der vor dem Buß- oder Frevelgericht verhandelten Fälle um innerdörfliche Streitigkeiten handelte, die sich häufig in 382 VLA, HoA 51,45: Frevelgerichtsprotokoll, 15.6.1598. 383 VLA, HoA 50,32: Lustenauer Hofrecht 1792, § 18. 384 Vgl. SCHEFFKNECHT, Verfassungsgeschichte, S. 106-108. Eine detaillierte Aufzählung der Herren- und der Hofbußen findet sich in den jeweiligen Hofrechten: WELTI, Hofrecht 1536, S. 83; SCHEFFKNECHT, Hofrecht 1593, S. 279; VLA, HoA 50,32: Lustenauer Hofrecht 1792, §§ 19-21. 385 Beispielsweise: VLA, HoA 51,45: Frevelrodel, 15.6.1598: „Item Rechneten wir mit Aman Magnussen über sein selbs frefel und dises empfangnen gelts, alle uncösten so hievor auffgeschrieben und anderwegs auffgeloffen bleiben wir Im noch schuldig 9 fl. 16 kr. Wan dann dise 9 fl. von den obstehenden Summa gezogen, Restiert 71 fl. 18 kr. Wann dan diese Summa in drei theil getheilt, khompt ein theil 23 fl. 46 kr.“. 386 VLA, HoA 51,45. 387 VLA, Reichshof- und Patrimonialgericht Lustenau, Schachtel 24/ 8. 388 Vgl. WEIZENEGGER/ MERKLE, Vorarlberg, Bd. 1, S. 217; WELTI, Graf Kaspar, S. 488. 389 BRAKENSIEK, Lokale Amtsträger in deutschen Territorien der Frühen Neuzeit, S. 65. 390 Vgl. HOLENSTEIN, Policeyordnungen, S. 192-193. <?page no="64"?> 64 Beleidigungen oder kleineren Körperverletzungen artikulierten, konnte man hier durchaus einen Einblick in die sozialen Beziehungen und Konkurrenzen im Dorf erhalten 391 . Informiertheit über die Konfliktlage in den Gemeinden war für die gräflichen Oberamtleute deswegen unverzichtbar, weil sie bei den Amtsbesatzungen darüber entscheiden mussten, wen sie aus einem vom Gericht und einer Gemeindedeputation bzw. von der Gemeinde erstellten Vierervorschlag als Land- oder Hofammann auswählen sollten 392 . Besonders bedeutend war es in diesem Zusammenhang, Einblick in Konflikte zu erhalten, in welche ein Ammann, eines seiner Familienmitglieder oder jemand verwickelt war, der sich um das Ammannamt bemühte. So erfuhren die gräflichen Beamten 1604 beim Frevelgericht in Lustenau, dass „Aman Joß Hemerli und ain kessler habend ain blutt riß begangen“ 393 . 1606 wurde offenbar, dass Jakob Lechler die Frau des Altammanns Georg Fitz „blutt riß geschlagen“ hatte, worauf „aman Jerg Fitz mit Jacob Lechlern ze unfriden worden und ainandern mit fünsten geschlagen“. Obwohl „frid gemacht worden“, ging der Konflikt weiter. Schließlich erschien Lechler nächtens bewaffnet „mit ainem großen stäckhen“ vor dem Haus des Altammannes und stieß Drohungen sowie Gotteslästerungen aus 394 . 1641 wurde Jakob Vogel vom Frevelgericht abgestraft, „umb willen er ungebürlich wider die ammänner bey gaist und welltlich gar schendlich geredt, diffamiert und geredt“ 395 . Die Beamten konnten überdies erfahren, dass das Haus des Hofammanns Magnus Hagen - dieser schenkte hier Wein aus - wiederholt zum Schauplatz von Raufhändeln wurde. 1604 hatte hier Hans Lechler zunächst mit Ulrich Schneider aus Fußach „ain unfrid und ain schlacht handel an gefangen“ und danach mit dem ebenfalls aus Fußach stammenden Jos Gasser, mit dem er „ouch zu unfriden worden [...] ain blutt riß begangen, über frid und herdt fällig geschlagen“. Außerdem hatten hier Hans Lechler und Alexander Hämmerle, „Dyasen son“, „am hailigen tag znacht ain anden geschlagen blutt riß, herdtfelig und über frid geschlagen“ 396 . Das Frevelgericht wurde mitunter auch insofern zu einem Korrektiv der lokalen Herrschaftspraxis, als die gräflichen Beamten hier Informationen über Nachlässigkeiten der kommunalen Amtspersonen erhielten. 1719 kam ans Licht, dass der amtierende Hofammann Augustin Hämmerle „[ü]ber verbotne zeit hat […] danzen lassen“ und dass er gegenüber Georg Debus Geser - der Grund wird leider nicht genannt - eine schuldige Anzeige unterlassen hatte 397 . Inwieweit das Wissen über derartige Vorfälle die Auswahlentscheidung der gräflichen Beamten beeinflusste, läßt sich kaum sagen. Immerhin wählten diese im Reichshof Lustenau bei rund einem Drittel der Amtsbesatzungen, für die die genauen Stimmzahlen überliefert sind, nicht denjenigen Kandidaten aus, der von den 391 Ein nicht näher datiertes Lustenauer Protokoll von 1608 nennt insgesamt 34 Fälle, davon sind zehn als handgreiflich ausgetragene Streitigkeiten einzustufen. In acht Fällen kamen alle Beteiligten aus dem Reichshof. Dazu kam noch ein Beleidigungsfall, bei dem auch alle Beteiligten aus Lustenau stammten. - Körperverletzungen: [1.] „Clauß Hoffer hat seinen Bruder bluetrüss geschlagen“. [2.] „Conratt Riettman der jung hatt Josen Hemerlin Jergen son Ertfelige geschlagen“. [3.] „Hans Vogel und Debus Fitz habend ain blutt Riß begangen“. [4.] „Hans Küeni hatt ain gasen schreyer blutt Rüß geschlagen“. [5.] „Ottmar Nagel und Xander Hemerli Josen son habend ain blutt Rüß begangen“. [6.] „Claus Ritter und Josen Holenstain Clausen son habend ain blutt Rüß begangen“. [7.] „Petter Bösch und Hans Brettschy habend ainanderen blutt Riß geschlagen und hat Hänsly Böch zugeschlagen und sich partheyet“. [8.] „Debus Fitz und Conradt Riettmann der jung habend ain bluott Riß begangen“. [9.] „Claus Hemerli Josen son und Jos Holenstain Clausen son habend ain ander blutt Riß und Erds felig geschlagen by Aman Jos Haus und hatt Aman Jos auch zu geschlagen“. [10.] „Jacob Bösch Ulrichs son und Lienhart Kopf von Getzis habend ain anderen blutt Rüß geschlagen“. - Beleidigung: „Conratt Scheffknecht und Conratt Bösch habend ainandern zu geredt mit schelt wortten“. VLA, HoA 51,45: Bußengerichtsprotokoll, 1608. 392 Vgl. dazu den Abschnitt über die lokalen Amtspersonen. 393 VLA, HoA 51,45: Frevelrodel, 12.5.1604. 394 VLA, HoA 51,45: Frevelrodel, 21.6.1606. 395 VLA, HoA 52,44: Bußengerichtsprotokoll Lustenau, 27.6.1641. 396 VLA, HoA 51,45: Frevelrodel, 1604. 397 VLA, HoA 51,45: Frevelrodel, 1719. <?page no="65"?> 65 meisten Wählern vorgeschlagen worden war, aber in keinem dieser Fälle ist eine Begründung der Auswahl durch die Beamten überliefert 398 . Da die Reichgrafen von Hohenems Inhaber der Lustenauer Patronatsrechte waren, dürften für sie vor allem auch die Informationen über das oftmals angespannte Verhältnis zwischen den Pfarrern und den Mitgliedern der Pfarrgemeinde interessant gewesen sein. Tatsächlich finden sich in den Frevelrödeln wiederholt entsprechende Einträge 399 . Inwiefern diese Informationen das Handeln des Patronatsherrn beeinflussten, ist ebenso schwer zu beurteilen. Als die Hofleute von Lustenau im Oktober 1606 eine umfangreiche Beschwerdeschrift über ihren Pfarrer Martin Pfleghar an den Grafen richteten 400 , waren die gräflichen Oberamtleute über die seit Jahren zwischen dem Geistlichen und seinen Pfarrkindern schwelenden Konflikte bereits bestens informiert - nicht zuletzt deshalb, weil diese bereits mehrfach Gegenstand von Verhandlungen vor dem Frevelgericht geworden waren 401 . Dies mag mit dazu beigetragen haben, dass man in Hohenems geneigt war, den umstrittenen Geistlichen abzuziehen. Nicht zuletzt aber erfuhren die herrschaftlichen Beamten beim Frevelgericht mitunter auch, wie die Untertanen über die Herrschaft dachten. 1719 stand der Mesner Johannes Grabher vor dem Frevelgericht, weil er, „die kayl. commission von Montforth continuierlich veracht und allerhandt ohngelegenheit angestelt, auch aman und geschworne für schelm und dieb ausgeruefen“. Er galt dem Gericht als „ein ausgehauster in famer man“. Vom Alt-Waibel Augustin Hämmerle wurde bekannt, dass er öffentlich geäußert hatte, „die Montfortische comission könne kommen und wider gehen. Sye werde nit vil schefn oder richten“ 402 . Die Verhandlungen vor dem Frevelgericht wurden auch zu einem Spiegel, in dem sich abzeichnete, ob und wie die gräflichen Mandate befolgt wurden. 1603 hatte Graf Kaspar zwei Mandate erlassen, durch welche die Heiligung des Sonntags gesichert werden sollte. Im ersten wies er den Landammann von Hohenems und den Hofammann von Lustenau an, das Fahren an Sonn- und Feiertagen zu unterbinden und dazu am nördlichen und südlichen Ausgang des Reichshofs und der Reichsgrafschaft Schranken zu errichten, die an Sonn- und Feiertagen abgesperrt und nur für Durchreisende geöffnet werden sollten 403 . Im zweiten, das an die Hofleute von Lustenau gerichtet war, äußerte er die Befürchtung, dass ein derartiger „misprauch und übertrettung hailiger gesatzen den gestrengen zorn Gottes mit sich bring[en]“ würde und so „vil unglückhs, jamer, krieg, empörung, kranckheit, theure zeit, schröckhliche gewitter und mißgewechs über uns wolverdienter weis verhenckht würdt“. Daher befahl er unter Androhung schärfster Strafen, dass sich die Hofleute fortan an Sonn- und Feiertagen „aller verbotner arbeit, als da sind wäschen, hewen, ackherwerckh, treschen, zeunen, 398 Vgl. SCHEFFKNECHT, Hofammänner, S. 96. 399 Beispielsweise: VLA, HoA 51,45: Frevelrodel, 2.7.1609: „Hanß Ritter hatt dem pfarer über ehrt über offen marckhen. Xander Vogel, Manderle, hatt den pfarrer überehrt ungevar […]. Matthias Künig von Brugg hatt den pfarer über ehrt ungevar […].Wie Jacob Sperger, Caspas son, und Hans Grabher, Thomas son, und Gorius Lechler, pfarers knecht, ain handel mit ainander hond gehept an ainem abend, darnach am morgen hatt der pfarer Caspar Spergern beschickt und zu im gesagt, wan er Caspar und sin son sagend, daß ir uns nit anpfeiffen und anpenstigt habens, so habend ir gewiß meim gnedigen herrn das kornn aus dem zechetstadel gestollen“. 400 VLA, HoA 111,14: Ammann und Gericht des Reichshofes Lustenau an den Grafen von Hohenems, 1.10.1606. Vgl. dazu WELTI, Königshof, S. 249; SCHEFFKNECHT, Hofammänner, S. 358; BURMEISTER, Kirchengeschichte, S. 48-49; SCHEFFKNECHT, Konfessionalisierung, S. 238-240. 401 1600: „Xander Hemerli, aman Josen son, ist nächtlicher weil auff seinem haim weg gesin, do ist her Marttin Pfleghar uß dem pfarr hoff heruß geloffen mit seiner gesellschaft und ime nach drungen bis auff das ober feld. Do hatt der pfarer aman Josen son wundig geschlagen. Do hat er zu dem pfarer gesagt, warumb er in auff seinem haim weg nit rüwig laß. Do hatt der pfarer zu im gesagt, sin vatter sey ain schelm und dieb und er sey gleich fals ouch kain nutz wie sin vatter.“ Und: „Her Marttin Pfleghat hatt sin magt blutt riß geschlagen“ (VLA, HoA 51,45: Frevelrodel 1600). - 1604: „Herr Marttin Pfleghar, pfarherr alhie, hatt nach Eva Lechlerin geworffen unnd gefält, ist meinen herren ain fräffel verfallen“ (Ebenda, Frevelrodel 1604). 402 VLA, HoA 51,45: Frevelrodel, 1719. 403 VLA, HoA 103,30: Mandat, 20.5.1603. <?page no="66"?> 66 erndten, fahren und dergleichen, wie die genant köndten oder mögen“, enthalten sollten 404 . Im gleichen Jahr wurden beim Frevelgericht im Reichshof mindestens ein Dutzend Hofleute bestraft, weil sie „am Suntag aichlen gelesen“ 405 . Zwei Jahre später war die Situation ähnlich 406 . In den folgenden Jahren wurden immer weniger Hofleute aus diesem Grund vor das Frevelgericht zitiert und von diesem bestraft 407 . Weiter zeigte sich zu Beginn des 17. Jahrhunderts, dass das Beherbergungsverbot gegenüber nichtseßhaften Fremden nicht eingehalten wurde. So wurde zwischen 1602 und 1604 nicht nur Altammann Jos Hämmerle mehrfach vom Frevelgericht bestraft, weil er „die Haiden geherberget über meiner Herren bott und Im ain war abkoufft“, sondern auch Othmar Sperger, Peter Grabher und Jakob Riedmann 408 . 1609 wollte der Mesner Peter Hämmerle einem „lumpen man“ Herberge gewähren 409 . Letztlich gewährten die Verhandlungen vor dem Frevel- oder Bußengericht auch einen Einblick in die wirtschaftlichen Außenbeziehungen der Gemeinden. Immer wieder kamen entsprechende Konflikte zur Verhandlung 410 . Für die lokalen Amtspersonen bot das Frevelgericht die Möglichkeit, bei Unsicherheiten auf die juristische Unterstützung durch die gräflichen Beamten zurückzugreifen. Als, wie schon angedeutet, Jakob Lechler 1604 im Zuge einer nächtlichen Auseinandersetzung mit dem Altammann Georg Fitz fürchterlich geflucht und „wider Gott gelestertt“ hatte, wollte der amtierende Hofammann Magnus Hagen „die sach“ nicht „über sich […] nehmen mit sinen bisessen on meins gnedigen heren wissen und willen“ 411 . Insgesamt haben wir es hier mit „einer Form von regionaler Gerichtsbarkeit“ zu tun, die „auch policeylich tätig“ wurde 412 . 404 VLA, HoA 103,30: Mandat, 12.6.1603. Vgl. dazu: WELTI, Königshof, S. 253; SCHEFFKNECHT, Konfessionalisierung, S. 246. 405 VLA, HoA 51,45: Frevelrodel 1604. Es handelte sich um „Joß Fitz und sein volckh“, „Hans Hemmerli und sein folckh“, die Witwe des Thomas Grabher, Jos Hämmerle, Heinrichs Sohn, und „sein volckh“, „Deyrlis Petters selig volckh“, Agatha Zoller, Dyas Fitz, „Spitzens“, sowie die Frau und Kinder des Hans Hofer. 406 VLA, HoA 51,45: Frevelrodel 1606. Es handelte sich um Jos Fitz und sein Volk, Hans Hämmerle und sein Volk, die Witwe des Thomas Grabher, Jos Hämmerle, Heinrichs Sohn, und sein Volk, „Peter Grabhern seligen volckh“, Agatha Zoller, Mathias Fitz, „Spitzens“, Tochter sowie die Frau und die Kinder des Hans Hofer. Vgl. dazu auch SCHEFF- KNECHT, Konfessionalisierung, S. 247. 407 1609 waren dies nur noch „Ulrich Lechlers wib“, die „an ainem hailigen suntag bachen“ hatte, und „Ottmar Nages wib“, die „an ainem pannen feirtag bachen“ hatte. VLA, HoA 51,45: Frevelrodel 1609. 408 VLA, HoA 51,45: Frevelrodel, 12.5.1604. Weitere Beispiele ebenda, Frevelrodel, 1602-1604 (ohne nähere Datierung). 409 VLA, HoA 51,45: Frevelrodel, 1609: „Petter Hemerli, Meßmers, hatt ain lumpen man welen beherbergen, do der lumpenman Ime Hemerli welen daß mel aus der melt Nehmen, do hat er den Lumpen man Erdfällig geschlagen“. 410 Beispiele: 1609: [1.] „Aman Jos Hemerli hatt ain par oxen verkouft in das apenzeler land. Jetz hatt Hans Vogel und Thoma Amel die oxen versprochen mit besseren rechten. Jetz hatt aman Jos die oxen zu seinen handen genommen und sich selb bezalt und jnen das iren genomen“. [2.] „Hanns Lechler Ulrichs son hatt ainem buren von Luttrach ströwe aus ainem stadel genomen […]“. In den meisten Fällen wurde jedoch lediglich vermerkt, dass ein Lustenauer Hofmann in die Acht gekommen oder dass ein entsprechender Achtbrief beim Gericht eingetroffen sei. Außerdem werden die Person und ihr Wohnort angegeben, mit welcher ein Streitfall bestanden hatte. 1609 werden in diesem Zusammenhang Au (zweimal), Bregenz (einmal), Dornbirn (einmal), Feldkirch (dreimal), Götzis (einmal), Hard (einmal), Höchst (einmal), Lindau (achtmal), Rankweil (zweimal), Rheineck (einmal), Schwarzenberg (einmal) und Wangen (einmal) genannt. VLA, HoA 51,45: Bußenzettel zu Lustenau, begonnen am 2. Juli 1609. 411 VLA, HoA 51,45: Frevelrodel 1604. 412 BURKHARDT, Vollendung und Neuorientierung, S. 202. <?page no="67"?> 67 2.2.5. Die lokalen Niedergerichte Zu den lokalen Gerichten zählten das Emser Niedergericht und das Lustenauer Hofgericht. Das emsische Niedergericht wurde vom Landammann und zwölf Richtern gebildet 413 . Der Landammann war verpflichtet, jeweils im Frühjahr und im Herbst ein Zeitgericht abzuhalten 414 . Wie die sehr detaillierten „Verhandlungsvorschriften“ zeigen, mussten er und die Richter dabei „in Mänteln und mit Seitengewehr“ erscheinen. Der ebenfalls in einen Mantel gekleidete und mit einer „kurzen Wehre umgürtet[e]“ Waibel verbannte das Gericht, erinnerte alle Anwesenden an ihre Pflichten und sorgte in der Folge für die Einhaltung der Gerichtsdisziplin. Der Ort der Sitzung wurde an den vier Ecken symbolisch durch dort postierte Hellebardiere markiert 415 . Nach Weizenegger und Merkle stand dem Landammann pro Tag eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 30 kr., jedem Richter eine in Höhe von 20 kr. zu 416 . Der Ammann hatte außerdem Anspruch auf ein Amtslehen im Umfang von vier Mannsmahd 417 . Das Lustenauer Hofgericht 418 wurde vom Hofammann und den zwölf Hofrichtern gebildet. Hier eröffnete der den Vorsitz führende Hofammann die Gerichtssitzung mit der Verlesung der „Gerichtsverbannung“ und forderte so die erschienenen Parteien auf, die Autorität des Gerichts öffentlich anzuerkennen. Dabei betonte er, dass das Gericht nach den althergebrachten Lustenauer Hofrechten im Namen des Landesherrn bzw. der Landesherrin tagte, und verdeutlichte so den verfassungsrechtlichen Charakter des Reichshofes als ein eigenständiges reichsunmittelbares Gebilde, das sich im Allodialbesitz der Reichsgrafen von Hohenems bzw. ihrer Erben befand. Wer die Hilfe dieses Gerichts in Anspruch nehmen wollte, musste dies öffentlich anerkennen. Die Legitimität des Gerichts und der Herrschaft wurden weiter dadurch gestützt, dass das ganze Procedere in einen religiösen Kontext eingebunden war. So schloss die Gerichtsverbannung mit einer Anfrufung Gottes 419 . Außerdem folgte die Verlesung der so genannten „Meineinds-Erinnerung“. Damit wurden den vor Gericht erschienen Personen ausführlich der nun zu leistende Eid und seine Symbolik sowie die strafrechtlichen und religiösen Konsequenzen erläutert, die ein Meineid nach sich zog. Durch die Leistung des Eides erkannten die vor Gericht Handelnden auch diese Ordnung an 420 . Auch wenn in den Hofrechten stets von Ammann und Hofgericht die Rede ist, so war die Anwesenheit aller Richter nicht zwingend erforderlich. Die Gerichtsprotokolle zeigen deutlich, dass in der Regel nur ein Teil der Gerichtsmitglieder das Hofgericht bildete. ähnlich wie beim Frevel- oder Bußengericht dürften auch hier die Zahl der zu verhandelnden Fälle und die Art der Delikte den 413 Zu ihrer Bestellung vgl. weiter unten den Abschnitt über die Amtspersonen. 414 Vgl. WELTI, Entwicklung, S. 121; WELTI, Graf Kaspar, S. 488; WEIZENEGGER/ MERKLE, Vorarlberg, Bd. 1, S. 217. 415 WEIZENEGGER/ MERKLE, Vorarlberg, Bd. 1, S. 216. 416 Vgl. WEIZENEGGER/ MERKLE, Vorarlberg, Bd. 1, S. 221. 417 Vgl. WEIZENEGGER/ MERKLE, Vorarlberg, Bd. 1, S. 221; WELTI, Entwicklung, S. 121. 418 Vgl. zum Folgenden, wenn nicht anders angegeben, SCHEFFKNECHT, Verfassungsgeschichte, S. 91-98. 419 Der Wortlaut hat sich als Beilage zur Hofrechtskodifikation von 1792 erhalten: „Hochgeehrte Herren Stabhalter und Richter! Weil sich nun die Zeit erstreket, daß wir auf Anfrufen einiger Partheyen nach unsern alten Gebräuchen Hofgericht zu halten beisammen sind, und sich der ehrende Richter gesetzet hat, so stehet Mund gegen Mund. Nun frag ich euch N. als Vorsprech erster Parthey, ob ich nicht Macht und Gewalt habe, das Gericht zu verbannen. Da dann der Fürsprech mit Ja antwortet, so redet der Hofammann weiter; Im Namen der Hochgebohrnen Frau, Frau Maria Rebecca des heil. Röm. Reichs verwitwete Gräfin von Harrach zu Rohrau, gebohrnen Reichsgräfin von Hochenembs, Frau des Reichshofs Lustnau, und der Allodialgüter zu Hochenembs, wie auch der Herrschaft Bistrau im Königreich Böheim, unserer allseits gnädig- und hochgebietenden Gräfin und Frau - verbanne hiemit das Gericht. Anbei aber gebiete euch samentlich, daß die Fürsprech der Partheyen ihre Klag und Antwort gebührend und ausführlich vortragen, weder Freund noch Feindschaft ansehen, auch weder Mieth noch Gaben annehmen, meine hochgeehrten Herren Stabhalter und Richter aber alles genau beurtheilen, und nach den Hofsazungen sprechen, und erkennen, daß es in allweg für recht und billig erachtet werden könne. Diesemnach fangen wir in Gottes Namen an“ (VLA, HoA 50,32: Lustenauer Hofrecht von 1792, Beilage). 420 VLA, HoA 50,32: Lustenauer Hofrecht von 1792, Beilage. <?page no="68"?> 68 Ausschlag gegeben haben, wie viele Richter gefordert wurden. Die Richter hatten quasi eine Doppelfunktion. Zum einen waren sie Urteilssprecher. Die Entscheidung des Gerichts wurde durch ihre Abstimmung herbeigeführt, wobei die Richter ihre Stimme der Rangfolge entsprechend abgaben. Zum anderen fungierten bei jedem verhandelten Fall zwei Richter als Fürsprecher und nahmen damit eine Art Anwaltsposition ein. Kläger und Beklagte durften ihre Anliegen und Argumente nämlich nicht persönlich vortragen, sondern mussten sich dazu eines Fürsprechers bedienen. Damit dieser aber sprechen durfte, musste die jeweilige Gerichtspartei zunächst die Gerichtskosten begleichen. Kläger und Beklagtem stand es außerdem frei, sich aus dem Kreis der Hofrichter zusätzlich einen Beistand oder Rat zu nehmen. Galt ein Gerichtsmitglied, das die Rolle eines Fürsprechers oder Beistandes übernommen hatte, dem Hofgericht als befangen, so konnte es von diesem von der Stimmabgabe beim Urteilsspruch ausgeschlossen werden. Bei den so genannten Schadgerichten, einer Sonderform des Hofgerichts, bei der meistens Erbschaftssachen verhandelt wurden, konnten zusätzlich Mitglieder der benachbarten Niedergerichte von Hohenems und Widnau-Haslach beigezogen werden. In diesen Fällen betrug die Gesamtzahl der Richter mitunter auch mehr als zwölf. Die Mitglieder der benachbarten Niedergerichte kamen dann auch als Fürsprecher oder Beistände in Frage. Besonderer Autorität erfreuten sich in diesem Zusammenhang die Landammänner und Alt-Landammänner von Hohenems 421 . Während also bei den Schadgerichten die Zahl Richter mitunter erhöht wurde, wurde sie bei den Schuldgerichten in der Regel reduziert. In den meisten Fällen wurde ein Schuldgericht nur vom Ammann und zwei bis drei Richtern gebildet. Alles in allem erwies sich das Lustenauer Hofgericht als relativ flexible Gerichtsinstanz, die an die jeweiligen Erfordernisse angepasst werden konnte. Was die Zuständigkeit des Lustenauer Hofgerichts betrifft, so deckte sich diese weitestgehend mit dem, was in den österreichischen Herrschaften vor dem Arlberg für Niedergerichte üblich war. Neben niedergerichtlichen Angelegenheiten erfüllte es auch noch legislative und exekutive Aufgaben 422 . Zu ersteren zählte die Erweiterung der Hofrechte und die Mitarbeit an deren Redaktion, zu letzterem der Vollzug von herrschaftlichen Mandaten, die Bestellung von Vögten, das Einheben von Steuern, das Ausstellen und Besiegeln von Schuld-, Pfand-, Geburts- und Heiratsurkunden sowie von Zinsbriefen. Dazu kamen noch Aufgaben der kommunalen Selbstverwaltung wie die Betreuung des Gemeindearchivs und die Vergabe von kommunalen ämtern wie beispielsweise dem des Hofschreibers und des Hofwaibels 423 . Der Bezirk des Lustenauer Hofgerichts deckte sich mit dem des Reichshofes. Die Gerichtsgrenzen wurden 1510 erstmals genau beschrieben 424 . Durch die Hofteilung von 1593 wurden sie neu definiert. Die westlich des Rheins liegenden Teile des Reichshofs bildeten fortan den Hof Widnau- Haslach, der nun ein eigener Niedergerichtsbezirk mit eigenem Hofgericht und Hofrecht, das erstmals 1601 aufgezeichnet wurde, war 425 . Für das Hofgericht galt das Territorialitätsprinzip. Wiederholt betonten die Hofrechte, dass es von Einheimischen und Fremden angerufen werden könne. Bis gegen Ende des 16. Jahrhunderts tagte das Hofgericht nur anlassbezogen. Das Hofrecht von 1536 verpflichtete den Ammann dazu, „in vierzehn tagen ungefahrlich“ eine Gerichtssitzung abzuhalten, „wann drei mann, haimbsch oder fembd, und recht an rueffen“ 426 . Seit 1593 war er dagegen verpflichtet, „alle jahr [...] vier hofgericht“ zu halten 427 . Zu diesen als Zeitgerichte bezeichneten vier Sitzungen kamen noch die so genannten Extragerichte, die dann fällig wurden, wenn „frömbdt 421 Beispiele finden sich in: VLA, Reichshof und Patrimonialgericht Lustenau, Schachtel 15, 6/ 1: Hofgerichtsprotokolle, 17. Jahrhundert, sowie in: SCHEFFKNECHT, Verfassungsgeschichte, S. 96-97. 422 Vgl. BURMEISTER, Die Verfassung der ländlichen Gerichte; STOLZ, Verfassungsgeschichte, S. 53. 423 Vgl. SCHEFFKNECHT, Verfassungsgeschichte, S. 98. 424 WARTMANN, Der Hof Widnau-Haslach, S. LXXXVII, Nr. 2. 425 WARTMANN, Der Hof Widnau-Haslach, S. 263-276. 426 WELTI, Hofrecht 1536, S. 83. 427 SCHEFFKNECHT, Hofrecht 1593, S. 278. <?page no="69"?> 69 oder haimbß persohnen weytter dan die vier hofgericht rechten wöllen undt umb recht anriieffendt“ 428 . Der Reichshof kannte jedoch so genannte „gerichts beschlossene tage“, an denen keine Sitzungen des Hofgerichts erlaubt waren 429 . Sie werden erst in der Fassung von 1792 genau definiert. Als Gerichtsferien galten die Sonn- und Feiertage sowie die Zeiten „vom Tomastag bis Hilari, vom Palmsonntag bis zum Weißen Sonntag, vom Tag vor Fronleichnam bis den Tag nach der Octav und von Jacobi bis Bartholomäi“ 430 . An den 24 Tagen vom 21. Dezember (= Thomastag) bis zum 13. Januar (= Hilari), an den 15 Tagen vom Palmsonntag bis zum Weißer Sonntag, im Zeitraum zwischen Fronleichnam und dem 6. Juli (= Octav, der achte Tag nach St. Peter und Paul oder 29.6.), der je nach Ostertermin 13 bis 46 Tage betrug, und an den 31 Tagen vom 25. Juli (= Jacobi) bis zum 24. August (= Bartholomäi) durften also keine Gerichtssitzungen stattfinden. Es überrascht wenig, dass die beiden längsten Unterbrechungen der gerichtlichen Tätigkeit im Reichshof in jene Phasen des Sommers fielen, in denen in der Landwirtschaft besonders intensive Tätigkeiten anfielen. Im Hochsommer wurde das so genannte Wintergetreide, im Spätsommer das so genannte Sommergetreide geerntet 431 . Seit dem 16. Jahrhundert schrieben die Hofrechte auch vor, wie lange die Gerichtssitzungen dauern sollten. 1536 wurde ihr Beginn ungefähr um die neunte Stunde festgelegt. Sie sollten im Winter bis etwa um drei Uhr, im Sommer bis etwa vier Uhr nachmittags dauern. 1593 wurde der Zeitrahmen ausgeweitet. Das Gericht sollte bereits etwa um sieben Uhr in der Früh zusammentreten und auch im Winter bis um vier Uhr am Nachmittag tagen. Die Regelung von 1792 sah schließlich neben einem Beginn um acht Uhr in der Früh eine zweistündige Mittagspause ab zwölf Uhr und dann eine Fortsetzung der Tagung im Winter bis sechs und im Sommer bis acht Uhr vor 432 . Diejenigen, die das Gericht anriefen oder vor Gericht gefordert wurden, mussten sich wenigstens einigermaßen an diese Zeiten halten, um nicht als ungehorsam zu gelten. Dies bedeutete 1536 bzw. 1593, dass sie vor Gericht zu erscheinen hatten, bevor drei Urteile ergangen waren oder drei Klagen vorgebracht worden waren, 1792, dass sie erschienen, ehe die Kirchenglocke zehn Uhr geschlagen hatte 433 . Wer sich nicht daran hielt, hatte mit Konsequenzen zu rechnen. 1536 erhielt der Kläger automatisch Recht, wenn der Beklagte nicht rechtzeitig erschien. Kam dagegen der Kläger zu spät, so verlor er das Recht, seinen Kontrahenten in dieser Sache vor dem Hofgericht zu verklagen. Das Hofrecht von 1593 enthält zu dieser Frage widersprüchliche Vorschriften. Zum einen wird die Regelung von 1536 praktisch wortident wiederholt 434 . Zum anderen wird sie durch eine neue ergänzt, in welcher der frühere Automatismus wegfiel. Der Gegner eines zu spät erschienenen Klägers oder Beklagten sollte nicht mehr automatisch Recht erhalten, sondern das Gericht den Fall in seiner Abwesenheit verhandeln, und die nicht erschienene Partei erhielt bis zur nächsten Gerichtssitzung 428 SCHEFFKNECHT, Hofrecht 1593, S. 279. 429 SCHEFFKNECHT, Hofrecht 1593, S. 278-279. 430 VLA, HoA 50,32: Lustenauer Hofrecht von 1792, § 33. 431 Zur Landwirtschaft im Reichshof Lustenau vgl. SCHEFFKNECHT, Der Reichshof Lustenau als landwirtschaftliche Einheit. 432 SCHEFFKNECHT, Von der Lokalisierung zur Globalisierung, S. 216. 433 SCHEFFKNECHT, Von der Lokalisierung zur Globalisierung, S. 216-217. 434 1536: „Item wann ain aman und gericht sitzend und der, wo fürbotten hat, oder der, dem fürgebotten ist, nit dagegen seind, ir clag thund und antwurt geben, ehemals dry urtailen ergangen seind, so hat der cleger ein clag behalten nach hofsrecht; ist aber der cleger nit da und firt sein clag, so dann dry urtailen ergangen seind, so ist der ander im uf denselbigen tag nit weiter schuldig, antwurt in das recht zue geben, und soll jeder, der ungehorsam ist, dem aman und gricht verfallen sein drei schilling pfenning zue straf und seinem widerstand auch sovil, er hab dann ein ehehafte, daß ein gericht gnugsam erkenne, doch alle geverd verbotten“ (WELTI, Hofrecht 1536, S. 84). 1593: „Item wan ain aman undt gericht sitzen undt der, so fürbotten hat, oder der, dem fürbotten ist, nit dagegen sindt, ir clag thaindt undt ir antwurt geben, ehemalen drey urtlen ergangen seindt, so hatt der cleger sein clag undt zuospruch behalten undt soll jeder, der ungehorsam ist, dem amman und gericht verfallen sein drey schilling pfening undt seinem widerstandt auch so viehl, er hab dann ain ehaffte, daß ain gericht gnüegsam erkhenne undt hierunder khain gefahr gebraucht werden“ (SCHEFFKNECHT, Hofrecht 1593, S. 280). <?page no="70"?> 70 Zeit, um eine akzeptable Entschuldigung beizubringen 435 . Außerdem musste für unentschuldigtes Fernbleiben von der Gerichtssitzung eine Geldstrafe entrichtet werden. Diese betrug 1536 sechs Schilling Pfennige, wovon je die Hälfte an Ammann und Gericht bzw. an den Gegner ging. Im Laufe der Zeit wurde die Regelung für Nichterscheinen vor Gericht immer stärker spezifiziert. Wenn der Kläger nicht vor Gericht erschien, musste er für die entstandenen Kosten aufkommen. Die Richter konnten ihn außerdem dazu verurteilen, dem erschienenen Beklagten eine Entschädigung für Versäumnisse, Zehrung etc. zu zahlen. Die Missachtung des Gerichts durch den Kläger musste sich aber nicht unbedingt negativ auf seine Chancen im aktuellen Rechtsstreit auswirken. Er erhielt nämlich die Möglichkeit, das Gericht ein zweites Mal in dieser Angelegenheit anzurufen. Nur wenn er abermals unentschuldigt nicht zum Termin erschien, verlor er alle Ansprüche. Der Beklagte wurde frei gesprochen, und der (säumige) Kläger musste alle Gerichtskosten tragen. Blieb dagegen der Beklagte dem angesetzten Gerichtstermin fern, hingen die Konsequenzen für ihn davon ab, ob die Anklage allein auf schriftlichen Anzeigen basierte oder ob sie zusätzlich durch Zeugenaussagen abgesichert war. Im ersten Fall sollte den schriftlichen Anzeigen uneingeschränkt Glauben geschenkt werden. Der Beklagte konnte dazu keine Stellung mehr beziehen. Das Urteil wurde ausschließlich auf der Basis der schriftlichen Anzeigen gefällt. Im zweiten Fall verlor der Beklagte die Möglichkeit, gegen Einwände seines Gegners Einspruch einzulegen. Es wird erkennbar, dass die Ansprüche an die Rechtsqualität der Urteile des Hofgerichts im Laufe der Zeit zunahmen. Wer unentschuldigt dem anberaumten Gerichtstermin fernblieb, verlor nicht mehr sein Recht, er wurde lediglich in seinen Möglichkeiten, zu den vorgelegten Beweismitteln Stellung zu beziehen, eingeschränkt. Ein Beklagter, der seiner Sache auf der Basis der vorgelegten schriftlichen Beweise und Aussagen sicher war, konnte durchaus bewusst auf einen Auftritt vor Gericht verzichten. Das Hofrecht von 1792 sah außerdem die Möglichkeit vor, dass sich Kläger und Beklagter im Vorfeld des anberaumten Gerichtstages gütlich einigten. In diesem Fall musste der Kläger 40 kr. an Gerichtskosten in den Hofsäckel zahlen und den Waibel für seine bereits geleisteten Dienste entschädigen. Das Lustenauer Hofgericht tagte seit dem 16. Jahrhundert in der Regel in der gräflichen Taverne. Seit den 1770er Jahren im auch als Gemeindehaus genutzten Schulhaus 436 . Die lokalen Amtspersonen, die das Hofgericht bildeten, mussten von jenen entlohnt werden, die das Gericht anriefen. 1536 hieß es im Hofrecht dazu noch recht allgemein, dass der Ammann „dem und denselbigen“, die das Gericht anriefen, „uf iren costen“ Recht sprechen solle 437 . Seit 1593 wurden die zu entrichtenden Gerichtskosten genau beziffert. Dabei wurde zwischen Zeit- und Extragerichten unterschieden. Die Parteien, die ein Zeitgericht anriefen, mussten „dem amman, schreyber, waibel undt ainem jeden richter […] vier schilling pfening“ bezahlen. Wenn es sich jedoch um ein Extragericht handelte, dann hatte jede Gerichtsperson Anspruch auf „vier batzenn“ 438 . Spätestens seit 1792 mussten die Gerichtskosten von den anrufenden Parteien im Voraus entrichtet werden 439 . Für das Niedergericht im Hof Widnau-Haslach galten weitestgehend dieselben Regelungen wie für das Lustenauer Hofgericht 440 . 435 „Item wölchem fürgebotten wierdt oder selbß ainem andern füerbietten thuet, aber nit erscheint, so mag der erscheinendt, nachdem drey partheyen ir clag in solchem gericht gefüert, begeren und clag wider den ungehorsamen füeren undt darüber gehört undt erkhendt werden, was recht ist. Es seye dan sach, daß der abwsendt erhaffte entschuldigung seines ausbleybens nachvolgenden gericht beybringen und darthuen möge, das möge auch gehert werden“ (SCHEFFKNECHT, Hofrecht 1593, S. 279). 436 SCHEFFKNECHT, Verfassungsgeschichte, S. 91. 437 WELTI, Hofrecht 1536, S. 83. 438 SCHEFFKNECHT, Hofrecht 1593, S. 278-279. 439 VLA, HoA 50,32: Lustenauer Hofrecht 1792, §27. 440 Das 1601 erstmals aufgezeichnete Hofrecht entspricht dem Lustenauer Hofrecht von 1593 - von geringefügigen Abweichungen abgesehen - praktisch wörtlich. Die Abweichungen sind Anpassungen an die spezifischen Verhältnisse <?page no="71"?> 71 2.3. Strafensystem Ein wichtiger Bestandteil der frühneuzeitlichen Herrschaftslegitimation war die (wahrnehmbare) „Aufrechterhaltung oder Herstellung guter Ordnung und Policey“ 441 . Wie schon mehrfach angedeutet, erließen die Reichsgrafen von Hohenems vor allem seit Beginn des 17. Jahrhunderts eine stattliche Anzahl von Mandaten 442 . Im Folgenden soll ein Blick auf das im ‚Embsischen Estat‘ gebräuchliche Strafensystem geworfen werden, mit dem die Policeygesetze durchgesetzt werden sollten. Seit dem Übergang vom 16. zum 17. Jahrhundert lassen sich für den Reichsstand Hohenems intensive Bemühungen zur Verstaatlichung und Monopolisierung des „Strafen[s] als institutionalisierte Übel- und Schadenszufügung“ beobachten. In diesem Zusammenhang kam es auch hier zur zunehmenden Ablösung der „auf Vergeltung und Abschreckung zielenden peinlichen Körper- und Todesstrafen [...] durch eine breite Palette insbesondere von Arbeits- und Freiheitsstrafen“ 443 . So ist es durchaus bezeichnend, dass für die lange Regierungszeit des Grafen Kaspar (†1640) - abgesehen von den Hexenverfolgungen 444 - nur drei Hinrichtungen bezeugt sind 445 . Es zeigt sich also, dass man auch im ‚Emsischen Estat‘ vermehrt „außerordentliche, arbiträre und bürgerliche Strafen“ anwandte. Damit wurden nicht allein die Sanktionsmöglichkeiten erweitert, vielmehr hatten die Gerichte nun auch Sanktionen zur Verfügung, die nicht nur - wie die peinlichen Strafen - im Falle eines Geständnisses oder eines vollkommenen Beweises verhängt werden konnten. Eine Verurteilung war nun auch auf der Basis von „Indizien“ oder eines „schlechten Leumunds“ möglich 446 . Gemeint sind Strafen wie „Geldbußen, Vermögenskonfiskationen, öffentliche Arbeit, Stadt- und Landesverweis, Kirchenbußen, Freiheitsentzug in Türmen oder anderen Gefängnissen, Hausarrest, Anrechnung der Untersuchungshaft, Festungsbau (Schanze), Steinbruch und Bergbau, Galeere und Militärstrafdienst und schließlich Zuchthaus“ 447 . Es wird danach zu fragen sein, inwiefern diese Strafen auch hier im Sinne einer „Akkulturation“ oder „Sozialdisziplinierung“ eingesetzt wurden 448 . 2.3.1. Geldstrafen Geldbußen spielten im gesamten Gerichtswesen des ‚Embsischen Estats‘ eine wichtige Rolle. Sie wurden zum einen von den gräflichen Mandaten für die verschiedensten Delikte angedroht. Als etwa 1647 „zue menigelichs beßerung Haimblicheit willens alhie Zue Embs negst beim Schwebelweeg under der Hofstatt gelegen ain Abziech- oder wasenmaister Haus mit aller Zuegehördt“ errichtet und ein „abzieher oder wasenmaister bestellt und eingesezt“ wurden, erging an alle Untertanen der Befehl, jedes verendete Stück Vieh oder Pferd dem Abdecker anzuzeigen, der für dessen Entsorgung mit der Haut des toten Tieres oder einem Geldbetrag entlohnt werden sollte. Zuwiderhandelnden wurde des Hofes Widnau-Haslach. Dies gilt beispielsweise für die Lohnordnung des dortigen Waibels. WARTMANN, Der Hof Widnau-Haslach, S. 263-276, für das Beispiel der Lohnordnung des Waibels vgl. S. 266. 441 BUSCH, Herrschen durch Delegation, S. 67. 442 Vgl. WELTI, Entwicklung, S. 87-90; WELTI, Graf Kaspar, S. 496-497; SCHEFFKNECHT, Konfessionalisierung, S. 245-251. 443 HäRTER, Freiheitsentziehende Sanktionen, S. 67. 444 Zu den Hexenverfolgungen in Hohenems und Lustenau vgl. TSCHAIKNER, Hexenverfolgungen in Hohenems. 445 Vgl. WELTI, Graf Kaspar, S. 518. 446 HäRTER, Freiheitsentziehende Sanktionen, S. 68-69. 447 HäRTER, Freiheitsentziehende Sanktionen, S. 68-69. 448 Zu den Begriffen vgl. SCHWERHOFF, Historische Kriminalitätsforschung, S. 106-107. <?page no="72"?> 72 eine Geldsanktion von 5 pfd. pf. angedroht 449 . Verstöße gegen die Bestimmungen des gräflichen Zehentmandats für den Reichshof Lustenau von 1648 sollten dagegen mit einer Geldstrafe von 10 lb. dn. bestraft werden 450 . Im April 1658 untersagte Graf Karl Friedrich den Juden, Fleisch aus ihren Schlachtungen „allhier in gedacht unserem marckt Embs und so weit sich die marckhen unserer graffschafft Embs erstreckhen, [zu] verkauffen, vertauschen, verhandlen, verehren noch einigerley weiß [zu] vertreiben noch hin[zu]geben“. Verstöße gegen diese Vorschrift sollten mit einer Geldstrafe von 5 pfd. pf. gebüßt werden. Dieselbe Strafe drohte übrigens Mitgliedern der christlichen Gemeinden, die Fleisch von Juden erwarben oder annahmen 451 . 1660 wurde das Ausschenken von Wein nach neun Uhr abends im Winter und nach zehn Uhr im Sommer an Einheimische bei einer Strafe von 5 pfd. pf. verboten 452 . Im selben Jahr untersagte man „das Tabeckh trinckhen [..] bey Straf 5 pfd. pf. [..] in- oder bey Einem Haus oder Stall“ 453 . Ebenfalls 1660 wurden alle jene mit einer Geldstrafe von 20 pfd. pf. bedroht, die sich ohne gräfliche Erlaubnis in- oder außerhalb der Grafschaft verheirateten 454 . 1697 ordnete die kaiserliche Subdelegationskommission „bey Zehen Reichsthaler ohnnachlässiger Straf“ an, dass entsprechend der althergebrachten Tavernengerechtigkeit des Reichshofes „fürohin in der Pfarr Lustnaw alle Hochzeiten, heurats abreden oder handtstrech, weinkauf, gemeindtsundt andere Zöhrungen, es seye bey Gemeindts- oder waisen Rechnungen, nörgendts anderstwo, als in der herrschaftl. Tafernen, allwohin Sye gehörig, gehalten werdten“ 455 . Zum anderen drohten auch der Landsbrauch oder die Landsöffnung von Hohenems 456 sowie die Lustenauer Hofrechte für diverse Vergehen Geldstrafen an. Ihre Palette reichte im Reichshof beispielsweise von Friedbruch mit Worten und Werken, Gewalttätigkeiten wie blutiger oder erdfälliger Faustschlag über weitere Körperverletzungen, Drohungen, Missachtung des Hofgerichts oder seiner Anordnungen bis zu Beleidigungen 457 . Wie bereits im Abschnitt über das Frevel- und Bußengericht angedeutet, handelte es sich dabei sowohl in Hohenems als auch in Lustenau um „Strafgeld an die Obrigkeit“ wie auch um „Kompensation[en]“, die „an mögliche geschädigte Gegner gezahlt“ wurden 458 . Zu ersteren gehörten etwa die von den Frevel- und Bußgerichten verhängten Strafgelder, die zum Teil für die Entlohnung des Land- und des Hofammanns verwendet wurden und die zum Teil als so genannte Herrenbußen an die Herrschaft fielen 459 . Eine Reihe von Bestimmungen der Lustenauer Hofrechte zeigen aber, dass auch hier die Geldbußen mitunter den Charakter von „Ersatzleistungen“ 460 hatten. Dies war beispielsweise der Fall, wenn verfügt wurde, dass die Höhe 449 VLA, HoA 51,31: Mandat, 15.10.1647. 450 VLA, HoA 51,31: Mandat, 23.7.1648. Die entsprechenden älteren Mandate hatten für Verstöße eine nicht näher definierte obrigkeitliche Strafe angedroht (ebenda, Mandat, 10.7.1626. Dieses Mandat wurde in den Jahren 1627, 1628, 1629, 1630, 1631, 1633 und 1634 wortgleich neu publiziert). Auch in der Version von 1654, die 1657 „Erbessert“ wurde, ist nicht von einer Geldstrafe, sondern von „unnachlässlicher straf“ die Rede (ebenda, Mandat, 15.7.1650). 451 BURMEISTER/ NIEDERSTäTTER, Dokumente, S. 60-61, Nr. 38. Zu den Hintergründen dieses Mandats vgl. SCHEFFKNECHT, Akzeptanz und Fremdheit, S. 183-184. 452 VLA, HoA Hs 349: Verhörprotokoll 1660-1664, fol. 75v-76r. 453 VLA, HoA Hs 349: Verhörprotokoll 1660-1664, fol. 66r. 454 VLA, HoA Hs 349: Verhörprotokoll 1660-1664, fol. 75v. 455 VLA, HoA 51,31: Dekret der kaiserlichen Subdelegationskommission an die kaiserliche Administrationskommission, 1.1.1697. Den Anlass dafür hatte eine Klage des Lustenauer Tavernenwirts Augustin Hämmerle gegeben, der sich darüber beschwert hatte, dass „sich Gebriel Hage, ieziger amman, undt Johannes Hage, beckh, understehen, wider altes herkommen ville gemeindtsundt andere Zöhrung zu nit geringer schmehlerung der Taferns gerechtigkeit an sich zuziehen“. Der Befehl wurde 1721 erneuert. 456 Vgl. WEIZENEGGER/ MERKLE, Vorarlberg, Bd. 1, S. 218-224. 457 Vgl. zusammenfassend SCHEFFKNECHT, Verfassungsgeschichte, S. 106-107. Im Detail vgl. WELTI, Hofrecht 1536, S. 83; SCHEFFKNECHT, Hofrecht 1593, S. 279-280; VLA, HoA 50,32: Lustenauer Hofrecht 1792, passim, besonders §§ 19-21. 458 SCHWERHOFF, Historische Kriminalitätsforschung, S. 104. 459 Vgl. den Abschnitt über das Bußen- und Frevelgericht. 460 SCHWERHOFF, Köln im Kreuzverhör, S. 132. <?page no="73"?> 73 der Geldbuße „nach erkhantnus des gerichts“ oder „nach dem schaden“ bemessen werden sollte. Ersteres war etwa dann der Fall, wenn jemand durch eine Körperverletzung „Lham“ wurde, Letzteres bei einem „Wurf oder schuß“, der „trifft“. Die beiden angesprochenen Charaktere der Geldstrafe konnten auch miteiander kombiniert werden. So verfügte beispielsweise das Lustenauer Hofrecht, dass derjenige, „wölcher den andern mit bösen worten beschelekht undt nit darauf verharret, soll gestrafft werden nach erkhandtnus deß gerichts undt dem herr zue bueß verfallen sin fünff pfundt pfening“ 461 . Die Strafpraxis im schwäbischen Kreisstand Hohenems zeigt, dass die Geldbußen hier tatsächlich zu den am häufigsten verhängten Sanktionen zählten. Die folgenden Beispiele mögen das verdeutlichen. Sie zeigen zugleich, wie breit die Palette der Delikte war, bei denen derartige Sanktionen verhängt wurden: Sie kamen beispielsweise bei Verstößen gegen die Forst- und Waldordnung vor. So wurden 1619 Hans und Konrad Grabher wegen unerlaubten Holzfällens im „Rorach“ zu Geldstrafen in Höhe von 1 pfd. pf. bzw. 6 pfd. pf. verurteilt. Um der Forderung mehr Nachdruck zu verleihen, wurde außerdem verfügt, dass Hans Grabher die Zahlung innerhalb einer Frist von acht Tagen zu leisten oder eine Turmstrafe zu erwarten habe und dass bei Konrad Grabher im Falle säumigen Zahlens die Strafsumme erhöht werden solle 462 . Auch Verstöße gegen die Sonn- und Feiertagsheiligung wurden häufig mit Geldbußen geahndet. 1621 musste Christa Hoch 15 pfd. pf. zahlen, weil er an einem Sonntag „in seinem Veld gehewet unnd aus solchem Veld Hew eingethan“ 463 . 1623 wurde „Hans Huchler, genandt Schenz, zum Pauren“ mit einer Geldstrafe von „2 Reichsthaller alte wehrung“ belegt, weil er an einem Sonntag „weder Predigt noch Meß gehört“ hatte 464 , 1628 Lutz Jäger und 1633 Hans Hefel, „umben weillen er am Sonntag Mehl aus der Mühlin geführt“, mit 15 kr. bzw. 1 pfd. pf. 465 . Auch wer gegen die allgemeinen Sittenvorschriften verstieß, hatte mit einer Geldbuße zu rechnen. 1627 musste Jakob Ammann 1 sch. pf. bezahlen, weil „er am Zinstag Fasßnacht würthschaft getriben und den gästen die Zäch gemacht“ 466 , 1633 Konrad Grabher und Kaspar Schnell jeweils 5 pfd. pf., weil sie dem Hohenemser Müller Jörg Streicher „wider verbitt Wein zu trinckhen geben“ bzw. ihm Branntwein für 5 kr. verkauft hatten 467 . Deutlich höher fielen die Geldstrafen bei außerehelichem Sexualverkehr oder Ehebruch aus: 1660 wurde Dorothea Ammann wegen „vielfältiger s. h. Hureyen“ zu einer Strafe von 5 pfd. pf. „oder 3 wahlfahrten auf unser frawen Berg zu Rankhweil zu verichten“ verurteilt 468 . Eine außergewöhnlich hohe Geldstrafe traf 1662 den Emser Bäcker Hans Huchler. Er hatte sich als verheirateter Mann des wiederholten Ehebruchs schuldig gemacht und musste deswegen 400 fl. bezahlen. Wegen der Höhe der Summe wurde es ihm erlaubt, die Strafe in vier Raten zu entrichten, „als nemblich 100 fl. uf hayl. Pfingsten, 100 fl. uf daraufvolgendt Jacobi des hayl. Apostels tag, widerumb 100 fl. uf Michaelis und die letzte 100 fl. uf die hayl Weyhnachten, alles in disem gegenwertigen 1662“. Außerdem sollte er „seiner bis dato obgehabten Gerichtsstöll uf ewig, von gewöhr aber auf Jahr und tag lang entsetzt sein“ 469 . Maria Helferin wurde 1662 mit einer Geldstrafe von 100 Talern belegt, weil sie mit dem ehemaligen Müller Jakob Geiger dreifachen Ehebruch begangen hatte 470 , und 1711 wurde der nachmalige Hofammann Joachim Hollenstein zu einer Geldstrafe verurteilt, weil er außerehelichen Verkehr 461 SCHEFFKNECHT, Hofrecht 1593, S. 279. 462 VLA, HoA Hs 343: Verhörprotokoll 1613-1620, sub dato 13.5.1619. 463 VLA, HoA Hs 344: Verhörprotokoll 1620-1638, fol. 67v. 464 VLA, HoA Hs 344: Verhörprotokoll 1620-1638, fol. 141v. 465 VLA, HoA Hs 344: Verhörprotokoll 1620-1638, fol. 264r und 310r (Zitat). Lutz Jäger erhielt die geringe Geldstrafe, weil er als arm galt. Dafür musste er „1 tag den ofen helfen laim tragen“. Ebenda, fol. 264r. 466 VLA, HoA Hs 344: Verhörprotokoll 1620-1638, fol. 220v. 467 VLA, HoA Hs 344: Verhörprotokoll 1620-1638, fol. 304v. 468 VLA, HoA Hs 349: Verhörprotokoll 1660-1664, fol. 71r. 469 VLA, HoA 80,6: Urteil, 1662 (keine nähere Datierung). 470 VLA, HoA 80,6: Supplikationsschreiben der Maria Helfer, 28.3.1662. <?page no="74"?> 74 mit der Magd seines Vaters gehabt hatte. Er hatte dies beim Verhörtag gestanden, nachdem man ihn mit der Magd und einem Knecht, der ebenfalls Verkehr mit der Betreffenden gehabt hatte und als der Vater ihres Kindes angesehen wurde, konfrontiert hatte. Gleichzeitig wurde auch der Vater Joachim Hollensteins, der Säckelmeister und nachmalige Hofammann Johannes Hollenstein, mit einer Geldstrafe belegt, weil er versucht hatte, seinen Sohn zu einem Widerruf des Geständtnisses zu bewegen. Die beiden Hollenstein wurden zur Zahlung von 20 Talern verurteilt 471 . Geldstrafen in variabler Höhe wurden auch bei Injurienstreitigkeiten und Beleidigungsfällen verhängt: 1655 wurden Joßle Levit und seine Ehefrau sowie die Ehefrau des Abraham Haimb wegen eines Injurienstreits zu Geldstrafen von 5 pfd. pf., 10 Reichtalern und 1 Reichtaler verurteilt. Zugleich wurden „die scheltwort von obrigkeits wegen aufgehebt“ 472 . 1656 wurde die Ehefrau des Salomon Moos zu einer Geldstrafe verurteilt, weil sie den Hans Peter „hün- und her verschrait“ und behauptet hatte, dieser habe nächtens in ihr Haus „einsteigen und einen ernien hafen entfrembden wollen“. Der Beschuldigte bestritt dies und ersuchte das Gericht, „sie Jüdin dahin anzuhalten, daß sie ihme sein gueten namen wider geben solle“. Obwohl „die sach einer obrigkeit zimlich argwönisch vorkommen“, musste die Ehefrau des Salomon Moos dem Peter „ein widerruof thuen und die händ darauf reichen, der obrigkeit aber innerhalb 8 tagen 3 Pfund Pfennig“ erlegen sowie die Verfahrenskosten begleichen. Die Geldstrafe wurde ihr letztlich erlassen 473 . Ein weiterer Bereich, in welchem Geldbußen zur Anwendung kamen, waren Verstöße gegen die öffentliche Sicherheit sowie Körperverletzungen: 1660 mussten der Jude Salomon Moß und seine Hauswirtin, die Ehefrau des Jakob Stump, 1 bzw. 2 pfd. pf. Strafe bezahlen. Salomon Moß wurde vorgeworfen, dass wegen seiner Unvorsichtigkeit in seiner Wohnung ein Brand ausgebrochen war. Seine Vermieterin war deswegen schuldig geworden, „weilen sie dem Juden an ihrem haus des herds halber nit wehrschaft gegeben“. Den beiden wurde eine Frist von vier Wochen gesetzt, um die Geldstrafen zu erlegen 474 . Am selben Tag wurde Gerson Moos zu einer Geldstrafe von 5 pfd. pf. verurteilt, „umbwillen er den ausgewichnen Juden Joseph Heimen mit einem fischbährn bluotrunß geschlagen und in der cantzley mit der hand frefenlich auf den tisch geklopfet“. Da er glaubhaft machen konnte, dass dies „nur scherzweis beschehen“, wurde die Strafe auf 3 pfd. pf. herabgesetzt 475 . 1663 mussten der Müller Jakob Hayli und Konrad Fussenegger 4 bzw. 5 pfd. pf. Strafe bezahlen, weil sie den Sohn des Juden Josle Levit beleidigt und geschlagen hatten. Jakob Hayli, der den Sohn des Josle Levit geschlagen hatte, musste außerdem die „Barbyrcosten“ übernehmen 476 . 1714 wurden die Brüder Johannes und Franz Hagen aus Lustenau, „Junge schueller genandt“, zur Zahlung von 5 bzw. 10 pfd. pf. verurteilt, weil sie den Jakob Keller „vor 3 wochen am herüberfahren vom Monstein ahn hiesiges Landt […] ohne einige hierzu gegebene ursach nit allein mit zimblichen schlägen tractirt, sondern auch 471 VLA, HoA Hs 355: Verhörprotokoll 1700-1711, sub dato 9.12.1711. Zu den Biographien des Johannes und des Joachim Hollenstein vgl. SCHEFFKNECHT, Hofammänner, S. 448-454 und 466-484. 472 BURMEISTER/ NIEDERSTäTTER, Dokumente, S. 47, Nr. 26. Die Ehefrauen des Abraham Haimb und des Joßle Levit hatten einander gegenseitig als „hexen, unholden und huren“ bezeichnet. „usser ursache, daß Abrahamb Juden weib bey sein Joslis Juden dochter hochzeit iro die haarschnur genomen und sack genomen, daraus gefolgt sein solle, daß ir der hochzeiterin Leyen hochzeiter die mannhait genomen, dardurch genomen worden sein soll“. Außerdem hatte die Ehefrau des Abraham Haimb behauptet, dass die Tochter des Joßle Levit, „die hochzeiterin [...] nach aussag der 3 weiber, so sie besichtigt haben, für kain jungfrau gefunden worden seye“. Dazu auch: TSCHAIKNER, Hexenverfolgungen in Hohenems, S. 210. 473 BURMEISTER/ NIEDERSTäTTER, Dokumente, S. 51, Nr. 30. 474 BURMEISTER/ NIEDERSTäTTER, Dokumente, S. 64, Nr. 41. 475 BURMEISTER/ NIEDERSTäTTER, Dokumente, S. 65, Nr. 42. 476 BURMEISTER/ NIEDERSTäTTER, Dokumente, S. 68, Nr. 45. Der Streit war kurz nach der Ausweisung der Juden aus der Grafschaft Hohenems in der Taferne ausgebrochen. Dabei hatte Hayli gesagt: „die Juden seyen nit mehr ehrliche leut, aus der gravschaft verwisen worden, seyen kein leut oder mentschen, er Jud sey ein schelmb und dieb, hundsfutt u.“. Fussenegger hatte u.a. geäßert, „er Jud seye dem teufel S.V. ab den hoden gefallen“. Zum Hintergrund derartiger Auseinandersetzungen vgl. SCHEFFKNECHT, Akzeptanz und Fremdheit, S. 209. <?page no="75"?> 75 schelmen, dieb und Luther. Kezer geschollten, und vermeldt, er seye des teufels“. Mit ähnlichen Worten hatten sie auch den Landvogtsammann Hans Ulrich Zellweger beschimpft und ihn bedroht. Außerdem mussten sie „denen Clägern in der Canzley eine abbitt wegen ausgestossener schellt- und schmachworthen thuen“ 477 . Auch ‚Wirtschaftsdelikte‘ wurden von der Herrschaft mit Geldstrafen geahndet: 1661 wurden gleich zwölf Personen aus Lustenau zu Geldstrafen verurteilt, weil sie verbotenerweise im Lustenauer Pfarrhof gezecht oder dort Wein hatten abholen lassen. Zehn von ihnen zahlten die übliche Strafe von 5 pfd. pf., eine, Barbara Hämmerle, lediglich 1 pfd. pf. und einer, Ulrich Bösch, 20 pfd. pf., „weilen Er hierinfals als ein beaydigter Gerichtsman an dem meisten gefreflet“. Außerdem musste er noch weitere 5 pfd. pf. dafür erlegen, „daß er ohne Gn. Herrschaft Wüssen unnd Consens sich auch wieder das verbot Ehelich versprochen unnd bereits copuliren lassen“ 478 . 1712 wurde der Hohenemser Müller mit einer Geldstrafe von 5 pfd. pf. belegt, „weillen er ohne erlaubnus und vorwüssen der Oberkeit in Zeit wehrendtem schwebel bads seine aigenen wein, so sonsten verbothen, ausgeschenckht“ 479 . Die Liste der in Frage kommenden Delikte ließe sich noch verlängern. 1660 wurde beispielsweise Kaspar Ammann zu einer Strafe von 3 pfd. pf. verurteilt, „umb willen er ohne Erlaubnus Gn. Herrschaf aus dem landt gezogen“ 480 . Er hatte gegen die Interessen der gräflichen Peuplierungspolitik verstoßen. Auch religiöse Delikte wurden auf diese Weise geahndet: 1685 wurde der Küfer Hans Dierauer aus Bernegg wegen Gotteslästerung zu einer Geldstrafe von 100 Reichstalern verurteilt, die dann auf 100 fl. reduziert wurde 481 . Dieselben Strafen kamen auch bei Vergehen innerhalb der jüdischen Gemeinde in Hohenems zur Anwendung: 1724 wurde der Sulzer Schutzjude Levi Weil mit einer Geldstrafe von 20 fl. bedacht, weil „er sich vor der hochzeith hochsträflicher weis mit seiner jetzigen hausfrauen vermischt und unehelich beygehalten“. Das Hohenemser Gericht bestand in diesem Fall auf der Bezahlung der Geldstrafe, obwohl Levi Weil darauf verwies, dass „der fehler [...] hier nit begangen worden“ sei und „sein obrigkeit [...] ihn schon abstrafen“ werde 482 . Als es 1726 zu einem Streit innerhalb der jüdischen Gemeinde darüber kam, wer für das Schofarblasen zuständig sei, und Salomon Isac dabei den Jonathan Uffenheimer mit dem Schächtermesser bedrohte, wurde dieser mit einer Geldstrafe von 50 Reichsthalern belegt. Er erhielt einen Monat Zeit, um die Strafe zu bezahlen. Sollte er das bis zum Ablauf dieser Frist nicht tun, drohte ihm der Landesverweis. Jonathan Uffenheimer musste 6 Reichsthaler bezahlen, da er gegenüber dem Isac „einige scheltwort“ gebraucht hatte 483 . Im 18. Jahrhundert wurden auch Verstöße von Mitgliedern der jüdischen Gemeinde gegen das Arbeitsverbot an Sonn- und (christlichen) Feiertagen mit Geldstrafen sanktioniert. 1726 musste Isaac Levi 5 pfd. pf. bezahlen, weil er am Ostersonntag „durch haimbführung“ einer Ziege, die er bereits zehn Tage vorher gekauft hatte, „männiglich große ärgermus gegeben“. Gleichzeitig wurde Josele Levi zu einer Geldstrafe von 2 pfd. pf. oder zu „2 stund in der trillen“ verurteilt, weil er „letzten Osterdienstag nach dem gottesdienst außer der kirchen under die Christen gestanden, auf deren reden aufgemerkt und kein huet abgezogen“ und weil er „an einem fairtag einen großen back under einem mantel wider das verbot über die gassen getragen“ 484 . 477 VLA, HoA Hs 356: Verhörprotokoll, 1712-1718, sub dato 7.3.1714. 478 VLA, HoA Hs 349: Verhörprotokoll 1660-1664, fol. 101v. Ulrich Bösch, genannt Keuffel (*1673), gehörte seit 1654 dem Lustenauer Hofgericht an. Vgl. SCHEFFKNECHT, Hofammänner, S. 540-541. Zu seinen genealogischen Daten vgl. STETTER/ KÖNIG, Familienbuch, Bd. 2, S. 57, bo52. 479 VLA, HoA Hs 356: Verhörprotokoll 1712-1718, sub dato 16.8.1712. 480 VLA, HoA Hs 349: Verhörprotokoll 1660-1664, fol. 76r. 481 BURMEISTER/ NIEDERSTäTTER, Dokumente, S. 58-59, Nr. 37. 482 BURMEISTER/ NIEDERSTäTTER, Dokumente, S. 101, Nr. 71. 483 BURMEISTER/ NIEDERSTäTTER, Dokumente, S. 104-105, Nr. 74. 484 BURMEISTER/ NIEDERSTäTTER, Dokumente, S. 107, Nr. 76. Zu den Hintergründen derartiger Konflikte vgl. SCHEFFKNECHT, Akzeptanz und Fremdheit, S. 190-192. <?page no="76"?> 76 Wenn Verurteilte bedürftig waren und ihre Geldstrafe nicht zahlen konnten, gewährten ihnen die Hohenemser Beamten durchaus einen Aufschub. Ende November 1711 wurden beispielsweise Johannes Hämmerle „im Weyler zue Lustnaw“ und Barbara Hämmerle wegen einer außerehelichen Schwangerschaft vorgeladen. Sie wurden zu einer Geldstrafe verurteilt. Diese fiel mit 10 pfd. pf. relativ gering aus, „weillen sie einander daraufhin geheurathet“. Den beiden gelang es „ihre armuthey und ohnvermögenheit“ glaubhaft vorzustellen. Daher entschieden die Hohenemser Beamten, man „wolle […] einige Zeit in gedult stehen“ 485 . Die Beispiele zeigen, dass wir es bei der Geldbuße auch im ‚EmbsischenEstat‘ mit einer „flexible[n] Sanktionsart“ 486 zu tun haben. So scheint diese in gewissen Zusammenhängen durchaus „kombinier- und austauschbar“ 487 gewesen zu sein. Der 1619 wegen schädlichen Holzens zu einer Geldstrafe verurteilte Hans Grabher wurde vor die Alternative gestellt, die Strafe innerhalb einer gewissen Frist zu bezahlen oder stattdessen eine Turmstrafe anzutreten. Darin dürfen wir nicht alleine den Versuch des herrschaftlichen Gerichts sehen, durch die Androhung einer unangenehmeren Strafe die Zahlungsbereitschaft des Delinquenten zu erhöhen. Dagegen spricht, dass Konrad Grabher, der wegen desselben Vergehens gleichzeitig zu einer weit höheren Geldstrafe verurteilt worden war, für den Fall, dass er nicht in der genannten Frist bezahlen würde, keineswegs auch eine Gefängnisstrafe angedroht wurde, sondern eine Erhöhung des Strafgelds 488 . Vielmehr dürften wir es hier mit „eine[m] ‚Bargainig‘-Prozeß zwischen Obrigkeit und Missetäter“ 489 zu tun haben. Der wohl finanziell deutlich schlechter gestellte Hans Grabher konnte, für den Fall, dass er die geforderte Summe nicht aufbringen konnte, eine andere Strafe akzeptieren. Das Moment des Aushandelns kam auch im Falle der wegen Hurerei verurteilten Dorothea Ammann zum Tragen, die vor die Alternative gestellt wurde, eine Geldstrafe zu bezahlen oder dreimal nach Rankweil zu wallfahrten 490 . Freilich kam es durchaus vor, dass die Obrigkeit ihrer Strafgeldforderung durch die Androhung einer härteren Strafe Nachdruck verlieh. Das war etwa beim Hohenemser Schutzjuden Salomon Isac der Fall, dem der Landesverweis für den Fall angedroht wurde, dass er nicht fristgerecht zahlen würde 491 . Es fällt auch auf, dass die genannten Geldstrafen in der Regel gegen Einheimische verhängt wurden. Es wird noch zu zeigen sein, dass Auswärtige bei ähnlichen Verstößen mit ganz anderen Sanktionen belegt wurden. Diese auch andernorts zu beobachtende Praxis wird darauf zurückgeführt, dass die Geldstrafe einen „sozialintegrative[n] Charakter“ 492 hatte. Sie führte nicht zur Beschädigung des symbolischen Ehrkapitals des Betroffenen. Dies wird auch daran deutlich, dass im Falle des 1662 wegen mehrfachen Ehebruchs zu einer sehr hohen Geldstrafe verurteilten Bäckers und Mitglieds des emsischen Niedergerichts Hans Huchler ausdrücklich verfügt wurde, dass er seine Gerichtsstelle auf ewig verlieren sollte 493 . Hätte die Geldstrafe entehrend gewirkt, so wäre dieser Zusatz nicht notwendig gewesen. Eine Sonderform der Geldstrafe war die Vermögenskonfiskation. Im ‚Embsischen Estat‘ drohte sie jenen, die ohne Erlaubnis des Landesherrn ausgewandert waren 494 . In einer Erneuerung dieses 485 VLA, HoA Hs 355: Verhörprotokoll 1700-1711, sub dato 28.11.1711. Es handelt sich um Hans Hämmerle (*1686, †1742) und Barbara Hämmerle (*1688, †1746). Sie heirateten am 26. September 1711. Ihr erstes Kind, Anna Maria, wurde am 3. Januar 1712 geboren. Vgl. STETTER/ KÖNIG, Familienbuch, Bd. 2, S. 397-398, he132. 486 SCHWERHOFF, Köln im Kreuzverhör, S. 138. 487 SCHWERHOFF, Köln im Kreuzverhör, S. 138. 488 VLA, HoA Hs 343: Verhörprotokoll 1613-1620, sub dato 13.5.1619. 489 SCHWERHOFF, Köln im Kreuzverhör, S. 138. 490 VLA, HoA Hs 349: Verhörprotokoll 1660-1664, fol. 71r. 491 BURMEISTER/ NIEDERSTäTTER, Dokumente, S. 104-105, Nr. 74. 492 SCHWERHOFF, Historische Kriminalitätsforschung, S. 104. 493 VLA, HoA 80,6: Urteil, 1662 (keine nähere Datierung). 494 VLA, HoA 51,31: Mandat, 10.11.1659. Anlass für das Mandat war gewesen, dass „sich immer zue viel unserer Underthonen, Insonderheit junge, ledige Leuth, so Mans-, so weibspersonen, sowol leibaigen als freye, ohne unsere oder unserer Beambten wissen willen oder Erlaubnus aus unserer in auswendige frembde Herrschaften begeben, deren Mehrer thail <?page no="77"?> 77 Mandats aus dem Jahr 1668 wurde dieselbe Strafe auch jenen angedroht, die von der illegalen Auswanderung einer Person wussten, diese aber nicht anzeigten 495 . Es zeigt sich also, dass Geldbußen auch in diesem schwäbischen Kreisstand sowohl im Bereich der niederen Gerichtsbarkeit als auch bei schweren Fällen krimineller Delinquenz Anwendung fanden 496 . 2.3.2. Landesverweisung Die Landesverweisung kam im Zuge der Territorialisierung im 15. Jahrhundert als Strafe auf. Sie blieb bis ins 18. Jahrhundert üblich 497 . Dass sich das auch für den Stand Hohenems beobachten lässt, überrascht wenig, handelt es sich bei der Relegation doch um eine gerade „für die kleinteilige Staatenwelt des Heiligen Römischen Reiches deutscher Nation typische Strafe“ 498 . Sie hatte eine große Bandbreite - sowohl hinsichtlich der Delikte, für die sie verhängt wurde, als auch hinsichtlich ihrer Ausgestaltung sowie ihrer Wirkung. Bereits unter den Juristen der frühen Neuzeit war ihr Platz im Strafrechtsystem umstritten: Carpzov zählt sie mit Geldstrafen und Gefängnisstrafen zu den „‚bürgerlichen‘ Strafe[n]“. Dies galt aber nur für eine temporäre, zeitlich befristete Relegation. Dagegen handelte es sich beim „ewige[n] Landesverweis […] ohne Zweifel [um] eine Kriminalstrafe“ 499 . Die Carolina von 1532 sah den ewigen Landesverweis als Strafe für Ehebruch, Diebstahl, Fälschung und Aufruhr sowie überdies als „poena extraordinaria“ vor, „wenn bei einem Verbrechen, auf dem die Todesstrafe stand, Milderungsgründe geltend gemacht wurden“ 500 . In der Rechtspraxis der Territorien lässt er sich bis zur Errichtung von Zuchthäusern meist wegen „Todschlagsdelikten, Diebstählen und Ehebruch im Wiederholungsfall“ beobachten. Als Strafe für die eigenen Untertanen wurde er dann, gegen Ende des 18. Jahrhunderts, „als verwerflich angesehen und ganz aufgegeben“. Der ewige Landesverweis wurde nun praktisch fast ausschließlich gegenüber „Fremde[n] und Außenseitergruppen der Gesellschaft, die im Lande ohnehin kein Bürgerrecht hatten“, angewandt 501 . hernacher, welcher orthen sie sich enthalten möchten, von uns schwerlich oder gar nicht erfahren oder erkhundiget werden könden, dardurch von sowol unser Leibaigenschafts Gerechtigkheiten und gefäll geschwächt und entzogen, als auch sonsten die Zahl unserer Underthonen, deren wir in unserem Gebieth etwan selbst vonnöthen hetten, gemindert wirdt, so wir aber hinfüro nicht mehr also zu gestatten entschlossen“. Das Mandat verfügte daher, „das hinfüro von dato dieser Publication keiner unserer Underthonen, weder Mannsnoch weibsperson, weder Leibaigen noch frey, sich ausser unserer resp. Graff- und Herrschaft Embs und Lustnaw in fremde Gebieth und Herrschaften aigens willens begeben solle, Er habe sich denn zuvor bey uns oder unseren Ambtleuthen des weg an- und in was orth oder End er sich begeben werde oder wolle, austruckhlich gemeldet und wirklich dessen Erlaubnus erhalten, bey straf oder Confiscation oder oberkheitlicher Verfallung aller seiner Hinderlassenden güter und Vermügens“. 495 VLA, HoA 51,31: Mandat, 13.4.1668. 496 Vgl. dazu allgemein SCHWERHOFF, Historische Kriminalitätsforschung, S. 104. 497 Vgl. SCHNABEL-SCHÜLE, Die Strafe des Landesverweises, S. 73. 498 FRITZ, Öffentliche Sicherheit, S. 736. ähnlich: Helga Schnabel-Schüle, die von einer für die „kleinräumige[n] Herrschaftsverhältnisse“ im Alten Reich typischen Strafe spricht. Sie verweist darauf, dass in den großen zentralistischen Flächenstaaten statt dessen Deportation in Kolonien - oder in Russland nach Sibirien - angewandt wurde. Preußen wandte sich deswegen 1801 an verschiedene Kolonialmächte und bemühte sich um ein Abkommen für die Übernahme preussischer Straftäter. Tatsächlich kam es in Folge zur Deportation preussischer Straftäter nach Sibirien. Vgl. SCHNABEL-SCHÜLE, Die Strafe des Landesverweises, S. 74, Anm. 9. Auch in der Eidgenossenschaft wurden zeitweise ähnliche Überlegungen angestellt. So wurde auf der Tagsatzung 1752 der Vorschlag eingebracht, bei den Landstreifen aufgegriffene Vaganten „auf die ‚amerikanischen Inseln‘ zu verschicken, da man Kunde erhalten habe, ‚dass dergleichen Burschen dort vielleicht angenommen würden‘“. NIEDERHäUSER, Am Rand der Gesellschaft, S. 160. Vgl. allgemein auch SCHWERHOFF, Historische Kriminalitätsforschung, S. 99-100. 499 SCHNABEL-SCHÜLE, Die Strafe des Landesverweises, S. 73. 500 SCHNABEL-SCHÜLE, Die Strafe des Landesverweises, S. 74. 501 SCHNABEL-SCHÜLE, Die Strafe des Landesverweises, S. 75. <?page no="78"?> 78 Das Bild, das sich für den Stand Hohenems rekonstruieren lässt, gleicht dem geschilderten in groben Zügen. Auch hier stoßen wir in Zusammenhang mit den verschiedensten Delikten auf die Strafe des Landesverweises in seinen unterschiedlichen Ausprägungen. 1654 wurde etwa der Lustenauer Hans Hagen am Hag, der „Rotte“ genannt, für ein Jahr „user dero grafschaft und landts uf sein wohlverhalten“ verwiesen, weil er - nach eigener Aussage aus Armut - im benachbarten österreichischen Höchst einige „Poschen Eysen“ entwendet hatte 502 . Die befristete Relegation wurde in diesem Falle als rechtliche Sanktion für einen Diebstahl durch einen eigenen Untertanen verhängt, bei dem Milderungsgründe vorlagen. Weit häufiger begegnet uns der Landesverweis im Stand Hohenems allerdings bei Delikten wie Ehebruch oder außerehelichem Sexualverkehr im Wiederholungsfall, wobei er häufiger bei Frauen als bei Männern verhängt wurde 503 . Erste Hinweise darauf stammen aus dem 16. Jahrhundert. In der Regierungszeit Graf Jakob Hannibals wurden beispielsweise Algast Stump und eine Tochter des Galle Huchler wegen Ehebruchs aus der Grafschaft Hohenems verwiesen 504 . Wegen desselben Vergehens wurde 1612 Margaretha Jägerin zusammen mit ihrer Tocher des Landes verwiesen 505 .1615 ereilte dieses Schicksal die Magd des Hohenemser Hofkaplans Benedikt Henne, nachdem sich herausgestellt hatte, dass sie von einem Studenten schwanger war 506 . 1649 traf dieselbe Strafe die im Hohenemser Ortsteil Schwefel wohnende Agatha Gasserin „wegen Ihrer leichtfertigen Handhabung“ 507 . Die Landesverweisung konnte zeitlich und räumlich eingegrenzt werden. Der eben erwähnte Hans Hagen war 1654 wegen Diebstahls für ein Jahr des Landes verwiesen worden. Die vergleichsweise kurze Dauer dürfte sich in seinem Fall deswegen ergeben haben, weil es sich um einen Familienvater handelte und seine Familie wegen seiner Abwesenheit zu verarmen drohte 508 . Da in seinem Fall der verbotene Raum relativ eng umgrenzt wurde - es ist ausdrücklich nur von der Grafschaft und dem Land die Rede, worunter wir den aus Hohenems und Lustenau bestehenden Reichsstand zu verstehen haben 509 -, ließ das die Möglichkeit für den Bestraften offen, „sich am Rande seiner ehemaligen Wohnstätte zu bewegen und alte Kontakte aufrechtzuerhalten“ 510 . Räumlich und zeitlich etwas weiter gefasst war die Verbannung im Falle einer 1672 wegen Ehebruchs und in dessen Folge außerehelicher Schwangerschaft verurteilten ledigen Frau. Sie wurde für vier Jahre aus den „hochgrf. Embsische[n] graf- und herrschaften“ verwiesen. Das Urteil verfügte außerdem, dass sich die Landesverweisung „auf 6 meyl wegs ringsweis herumb“ bezog 511 . In besonders schwerwiegenden Fäl- 502 VLA, HoA 52,47: Supplikationsschreiben der Magdalena Hämmerle an Graf Karl Friedrich von Hohenems, 11.9.1654. Es könnte sich um den Hofrichter Hans Hagen (*1619, †1677) handeln, der seit 1644 mit Magdalena Hämmerle (†1689) verheiratet war. STETTER/ KÖNIG, Familienbuch, Bd. 2, S. 321-322, ha15. 503 Vgl. SCHEFFKNECHT, Konfessionalisierung, S. 250; WELTI, Entwicklung, S. 88. 504 Vgl. WELTI, Graf Jakob Hannibal, S. 373. 505 Vgl. WELTI, Graf Kaspar, S. 517. 506 Vgl. WELTI, Graf Kaspar, S. 498; SCHEFFKNECHT, Konfessionalisierung, S. 250. 507 VLA, HoA 80,6: Öffentlicher Ruf, 14.3.1649. Dazu: SCHEFFKNECHT, Konfessionalisierung, S. 250. 508 VLA, HoA 52,47: Supplikationsschreiben der Magdalena Hämmerle an Graf Karl Friedrich von Hohenems, 11.9.1654; ebenda, nicht datiertes Supplikationsschreiben der Magdalena Hämmerle an Graf Karl Friedrich von Hohenems. 509 In diesem Sinne wurde der Terminus ‚Land‘ bereits im 16. Jahrhundert, also vor der Erhebung von Hohenems zur Reichsgrafschaft und der Erwerbung der Reichsstandschaft, verwendet. Im Lustenauer Hofrecht von 1536 heißt es: „Item und als lange zeit große clag ist geweßen, wie ein großer costen uf den hof und arm leut gange, also denselbigen für zue kommen, so ist durch unser gnedigen herrn von Embs ambtleut und ganzer vollkommner gmaind uf dem mayen gericht des fünfzehenhundert und siben und zwainzigisten jars zue hofrecht angenommen, daß einem jeden, er sie aman, richter oder von der gmaind, der von des hofs wegen wirt geschickt oder gebraucht wirt, soll deßwegen fünf schiling pfenning für speiß und lon geben, es sie im landt oder vor dem landt, wiert er aber weiter gebraucht dann einen tag, soll einem jeden tag sovil geben werden“. WELTI, Hofrecht 1536, S. 84. 510 SCHWERHOFF, Historische Kriminalitätsforschung, S. 99. 511 VLA, HoA 80,6: Urfehde der Maria Krembleter, 9.3.1672; ebenda, Urteil, 9.3.1672. Dazu: SCHEFFKNECHT, Konfessionalisierung, S. 251. <?page no="79"?> 79 len konnte der geographische Bereich, für den die Verbannung galt, noch ausgeweitet werden. 1569 wurde ein gräflicher Kellermeister, der Lebensmittel, Wein und anderes aus den Kellern sowie der Kornhütte gestohlen und über den Rhein verkauft hatte, „auf zwanzig Meilen aus dem Umkreis der emsischen Herrschaften verbannt“. Er war zunächst zum Tode verurteilt, dann aber zum Landesverweis in Kombination mit Staupenschlag durch den Scharfrichter begnadigt worden 512 . Es handelte sich also um eine verschärfte Form der Relegation, die im Sinne der Carolina von 1532 als „poena extraordinaria“ anzusehen war 513 . Bei einer ewigen Verbannungsstrafe, die 1616 gegenüber einem Kammerdiener Graf Kaspars, der Geld veruntreut hatte, verhängt wurde - er war wegen seiner langjährigen Verdienste zunächst nur zu einer Geld- und einer geringeren Verbannungsstrafe verurteilt worden, hatte sich aber nicht an das Aufenthaltsverbot gehalten - wurde der Raum, in dem ihm der Aufenthalt verboten war, mit einem „Umkreis von 100 Meilen“ definiert 514 . Der Landesverweis konnte neben den emsischen Territorien auch die österreichischen Vogteien einschließen, wenn der regierende Graf in diesen als Vogt amtierte. 1569 wurde ein Klemens Moser - er stammte aus Kärnten, stand in den Diensten Graf Jakob Hannibals und hatte einigen Insaßen seines Gefängnisses zur Flucht verholfen - „des Landes verwiesen und zwar aus ‚des Grafen vier Herrschaften Feldkirch, Bregenz, Ems und Hohenegg‘“ 515 . Die 1672 für vier Jahre des Landes verwiesene Maria Krembleter wurde bereits zwölf Wochen nach dem Vollzug der Strafe wieder in der Grafschaft aufgegriffen. Daher wurde die Dauer der Landesverweisung auf acht Jahre ausgedehnt 516 . Die unerlaubte Rückkehr von des Landes Verwiesenen war keineswegs selten. Sie wurde nur in speziellen Fällen wirklich streng geahndet. Nach Carpzov galt sie sogar als straffrei, wenn sie aus Einfalt und nicht aus Bosheit geschah. Den frühneuzeitlichen Landesherrn war wohl allzu genau bewusst, dass „[d]er vor Ort zurückgelassene immobile Besitz, oft die alleinige Existenzgrundlage“ des Verwiesenen war. Dies und die weit verbreitete Auffassung, dass eine Tat auch durch Ableistung eines Teils der Strafe ausreichend bestraft und somit keine göttliche Rache mehr zu fürchten sei, führte wohl zur „Bereitwilligkeit, unerlaubte Rückkehrer wieder in den Gemeinden zu dulden“ 517 . So wurde ein wegen Ehebruchs des Landes verwiesenes Paar, das sich heimlich in der Grafschaft - nämlich im väterlichen Haus der so bestraften Frau - aufhielt, 1584 in Hohenems geduldet, aber mit einer Kombination aus religiösen, Arbeits- und Schandstrafen versehen 518 . 512 WELTI, Graf Jakob Hannibal, S. 373. 513 SCHNABEL-SCHÜLE, Die Strafe des Landesverweises, S. 74. 514 WELTI, Graf Kaspar, S. 510. 515 WELTI, Graf Jakob Hannibal, S. 373. Graf Jakob Hannibal (I.) von Hohenems amtierte von 1568-1587 als österreichischer Vogt der Herrschaften Feldkirch, Bregenz und Hohenegg. Vgl. NIEDERSTäTTER, Geschichte Vorarlbergs, Bd. 2, S. 299. 516 VLA, HoA 80,6: Urfehde der Maria Krembleter, 9.3.1672; ebenda, Urteil, 9.3.1672. Dazu: SCHEFFKNECHT, Konfessionalisierung, S. 251. 517 Helga Schnabel-Schüle verweist darauf, dass die Relegierten das Land häufig überhaupt nicht verlassen haben. An Beispielen aus dem Herzogtum Württemberg kann sie zeigen, dass wiederholt rückfällige Diebe mit Aushauen mit Ruten und Landesverweis bestraft wurden und sich dennoch weiter im Herzogtum aufhielten. Wenn sie aufgegriffen wurden, wurden sie in den meisten Fällen nur mit der „Polizeistrafe der Schandgeige“ bestraft. Ein peinlicher Prozess wurde so lange wie möglich vermieden, denn er hätte zwangsläufig zur Todesstrafe geführt. Zu berücksichtigen ist außerdem, dass nur beschränkte Kontrollmöglichkeiten zur Verfügung standen. Eine konsequente Umsetzung hätte außerdem zu einer Verschärfung der Vagantenproblematik im Kreis und zu Schwierigkeit für den Herzog als ausschreibenden Fürsten geführt und allenfalls eine Lösung der Probleme des Territorialfürsten bedeutet. Dies gilt praktisch für alle Territorialfürsten im Alten Reich. SCHNABEL-SCHÜLE, Die Strafe des Landesverweises, S. 78-79, Zitate S. 78 und 79. 518 WELTI, Graf Jakob Hannibal, S. 373. Welti beschreibt die Schandstrafe folgendermaßen: „Die beiden Missetäter mußten […] fortan zur Strafe während des Gottesdienstes an Feiertagen eine brennende Kerze in der Hand halten und zu hinterst in einem auf ihre Kosten hergestellten Stuhle stehen. Sie durften in kein Wirtshaus, in keine offene Zeche und in kein Bad zu einer Gesellschaft gehen und nur ein abgebrochenes Tischmesser tragen. Zwischen Weih- <?page no="80"?> 80 1730 wurde Sabine Buebin auf drei Jahre aus der Reichsgrafschaft Hohenems verwiesen, weil sie sich zweimal der Blutschande im 4. Grad mit Johann Peter schuldig gemacht hatte. Dieser ‚illegitimen‘ Verbindung entstammten zwei Kinder. Sie hat gestanden, „daß zweite mahl mit Johannes Peter eine blueth schandt im 4.ten gradt begangen, und durch ihr schandtliches s.v. hueren Leben die gröste ärgernus gegeben, und den höchsten Gott so höchlich beleidiget“ 519 . Dieselbe Strafe traf ihren Partner Johann Peter, der schon vorher mindestens zweimal bestraft worden war, weil er außereheliche Beziehungen unterhalten hatte 520 . Die zeitlich befristete Landesverweisung stieß die Betroffenen meist in eine existenzielle Krise. Von dem bereits mehrfach erwähnten Hans Hagen wissen wir, dass er sich während seiner einjährigen Verbannung „In Landt Schwaben hin und wider mit bettlen und seiner Handtarbaith“ aufhielt, sich davon aber kaum ernähren konnte. Die Relegation bedrohte jedoch auch die Existenz seiner in Lustenau zurückgebliebenen Familie. Die Verweisung Hans Hagens wurde nämliche dadurch ergänzt, dass die herrschaftlichen Lehensgüter, die er inneghabt hatte, eingezogen und sein Eigenbesitz wegen seiner Schulden „ausgethailt worden“ waren. Seine in Lustenau zurückgebliebene Frau und seine Kinder standen also seit seiner Verweisung ohne eigenes Haus und eigene Herberge da 521 . Immerhin blieben so viele Mittel, dass die Familie ein Jahr lang über die Runden kommen konnte. Nach Ablauf dieser Frist war seine Ehefrau in der Lage, in zwei an den regierenden Grafen gerichteten Supplikationsschreiben die missliche Situation der Familie zu schildern und um die Wiederaufnahme ihres Gatten in der Herrschaft Hohenems zu ersuchen 522 . Magdalena Hämmerle wurde damit zur Sachwalterin der Angelegenheiten ihres Mannes. Sie schuf so „auch die Voraussetzung für seine Rückkehr“. Indem sie den Haushalt weiterführte bis zu dem „Punkt [...], an dem man den Hausvater nicht mehr entbehren konnte“, wurde „eine Rechtsgrundlage für die unteren Gerichte“ geschaffen, „den Rückkehrer wieder in der Gemeinde zu dulden“ 523 . Die existenzbedrohenden Folgen einer (befristeten) Ausweisung dürften in vielen Fällen die Gerichte abgeschreckt haben, diese Strafe zu verhängen. So ist es wohl zu verstehen, wenn 1621 die Witwe Tenz Khüenin, die sich des Ehebruchs schuldig gemacht hatte, mit einer Schandstrafe davonkam. Das Gericht machte ihr allerdings klar, dass „man ursach gehabt hette, sie gar auß dem Lannd zeschaffen, so wölli man sie doch Irer kindern lassen“. Sie versicherte daraufhin dem Gericht, „sich fürterhin wie einer frommen witfrawen gebüert, zuverhalten“ 524 . Ein Relegierter konnte nach Ablauf seiner Strafe allerdings nicht einfach in die Herrschaft Hohenems zurückkehren. Er musste vielmehr formal wieder aufgenommen werden. Die Wiederaufnahme als Untertan erfolgte offenbar im Rahmen der Landeshuldigung. So ersuchte Magdalena Hämmerle aus Lustenau den Grafen, als die einjährige Landesverweisung ihres Mannes vorüber war, „unß trosts-empährenden Waisen mehrberührten unsern Eheman und Vattern aus sonderbahrer höchgrfl. Hocher Güthe wiederumben zu schenkhen und mit der hiebey gehorsambst gebetener Landts- Huldigung zubegnaden“ 525 . nachten und Ostern mußten sie jeden Freitag in das Ebnit pilgern und einer auf ihre Kosten gehaltenen heiligen Messe beiwohnen. […] Beide mußten die Gefängnisse auf das allersauberste räumen. Algast Stump wurde obendrein dazu verpflichtet, die heimlichen Gemächer im Vorhof zu putzen“. 519 VLA, HoA 95,5: Urfehde der Sabine Buebin, 5.4.1730. 520 VLA, HoA 95,5: Urfehde des Johannes Peter, 5.4.1730. 521 VLA, HoA 52,47: Supplikationsschreiben der Magdalena Hämmerle an Graf Karl Friedrich von Hohenems, 11.9.1654. 522 VLA, HoA 52,47: Supplikationsschreiben der Magdalena Hämmerle an Graf Karl Friedrich von Hohenems, 11.9.1654; ebenda, nicht datiertes Supplikationsschreiben der Magdalena Hämmerle an Graf Karl Friedrich von Hohenems. 523 SCHNABEL-SCHÜLE, Die Strafe des Landesverweises, S. 76. 524 VLA, HoA Hs 344: Verhörsprotokoll 1620-1638, fol. 62r. 525 VLA, HoA 52,47: Nicht datiertes Supplikationsschreiben der Magdalena Hämmerle an Graf Karl Friedrich von Hohenems. <?page no="81"?> 81 Neben der zeitlich befristeten kam freilich auch die dauerhafte, ewige Landesverweisung vor. Sie wurde offenbar vornehmlich bei Zugezogenen, die nicht im Besitz des vollen Hof- oder Gemeinderechts waren und deren Rechtszustand mit jenem der Bei- oder Hintersässen vergleichbar war 526 , verhängt. 1661 wurde der aus Rottenburg am Neckar stammende Daniel Maggon „der grafschaft Hohenembs zu ewigen zeiten verwisen“, nachdem ihn ein Malefizgericht der Gotteslästerung und des betrügerischen Bettels überführt hatte. Er wurde außerdem noch an den Pranger gestellt, vom Scharfrichter zur Staupe geschlagen und auf die Stirn gebrandmarkt. Der Todesstrafe entging er lediglich deshalb, weil er bei seinen Taten nicht rechten Verstandes gewesen sein soll 527 . Noch 1769 wurde der aus Bezau im Bregenzerwald stammende Anton ysele „des Landes auf ewig verwiesen“, weil er sich des Ehebruchs und der Blutschande, begangen mit seiner in Lustenau lebenden Schwägerin Maria Anna Schechtlerin, schuldig gemacht hatte 528 . Seine Schwägerin wurde dagegen nur „zwey Jahr des Landes verwisen“ 529 . Beide waren übrigens Vaganten, die sich wiederholt im Reichshof Lustenau aufhielten und hier auch verwandtschaftliche Bindungen hatten 530 . In derartigen Fällen wurde die Relegation häufig mit Ehrenstrafen kombiniert, die der eigentlichen Verweisung vorangingen. Es handelte sich um zusätzliche Maßnahmen zur Herstellung von Öffentlichkeit, deren Konsequenz es war, dass die Betroffenen ihr Bürger- oder Hintersassenrecht wirklich einbüßten und auch an einem anderen Ort keine öffentlichen Funktionen mehr wahrnehmen konnten 531 . So ist es zu verstehen, dass der erwähnte Daniel Maggon vor seiner Ausweisung „dem nachrichter an die hand gegeben, offentlich auff den pranger in das halseysen gestellt, ein viertel stundt daroben gelassen, hernach mit ruthen aus-, jedoch aber nur bis zum ersten ranckh usserhalb des gräfl. marckt Embs gegen Dorenbüren gestrichen und daselbst ihme mit einem heiß glüenden eysen ein brantmahl uf die stirnen gebrennt und er der grafschaft Hohenembs zu ewigen zeiten verwisen“ wurde 532 . Eine Anna Maria Gantner, die im Reichshof Lustenau ein außerehelich gezeugtes Kind zur Welt gebracht hatte, sollte deswegen am Sonntag „unter wehrendem Gottesdienst mit der Geigen am Hals und aufgesetztem Stroh Kranzes vor der Pfarr Kirchen zu Lustnau offentlich“ ausgestellt und danach „durch den Hofwaibel ausser Landes“ geführt werden. „[I]n Betracht gegewärtig schlimmen wetters und der acht tägigen Kindbeth umständen, in denen sie sich befinde“, gewährte man ihr Gnade. Sie wurde zunächst im „Armenhaus“ inhaftiert und später an die Grenze gegen das österreichische Bauren geführt 533 . 526 Zu den Bei- oder Hintersässen in der Grafschaft Hohenems und im Reichshof Lustenau vgl. SCHEFFKNECHT, Akzeptanz und Fremdheit; SCHEFFKNECHT, Randgruppendasein und Teilintegration. 527 VLA, HoA 80,6: Urfehde und Begnadiungungsurteil des Daniel Maggon, 19.1.1661. 528 VLA, HoA 159,17: Urteil für Anton ysele, 10.4.1769; ebenda, Urfehde des Anton ysele, 10.4.1769. 529 VLA, HoA 159,17: Urfehde der Maria Anna Schechtlerin, 11.4.1769. Zu diesem Fall vgl. TSCHANNETT, Körpervorstellungen, S. 69-79; TSCHANNETT, Beziehungen zwischen Körperrepräsentation und Körperwahrnehmung, S. 17-23. 530 Vgl. TSCHANNETT, Körpervorstellungen, S. 69-79. 531 Vgl. SCHNABEL-SCHÜLE, Die Strafe des Landesverweises, S. 76. 532 VLA, HoA 80,6: Urteil, 19.1.1661. 533 VLA, HoA 80,6: Urfehde der Anna Maria Gantnerin, nicht datiert. Anna Maria Gantnerin war 27 oder 28 Jahre alt und stammte aus Schruns. Sie scheint an der ‚Grenze‘ zwischen der sesshaften und der nicht-sesshaften Gesellschaft gelebt zu haben. Ihr Vater war der Färber Peter Gantner, der ein Haus in Schruns besaß, ihre Mutter Anna Bolser. Nach Angaben der Anna Maria Gantner soll ihre Mutter zusammen mit ihrem Bruder im Bodensee ertrunken sein, als sie etwa zehn Jahre alt war. Die Mutter war damals mit ihren Kindern auf dem Weg nach Überlingen, wo sie „Enzian Mehl“ verkaufen wollte. Es zeigt sich, dass wenigstens einzelne Mitglieder der Familie zeitweise Arbeitsmigration betrieben haben. Auch Anna Maria Gantner dürfte bereits im jugendlichen Alter als Saisonarbeiterin Geld verdient haben. Sie sagte jedenfalls aus, dass sie drei Sommer hintereinander im Schwabenland als Hirtin gedient habe. Danach habe sie sechs Jahre lang, jeweils von Johanni bis Martini, in Chur gearbeitet. Vor ihrer Verhaftung in Lustenau war sie in Konstanz gewesen, wo sie eineinhalb Viertel Zwiebeln gekauft habe, die sie weiter verkaufen wollte. Im österreichischen Brugg, das an das nördliche Ende des Reichshofes grenzte, traf sie auf ihre Schwester Maria. Die beiden Frauen fanden danach ein Quartier beim Lustenauer Säckelmeister. Hier brachte Anna Maria ein außereheliches Kind zur <?page no="82"?> 82 Der erwähnte Anton ysele wurde vor seiner ewigen Landesverweisung „öffentlich zur staupen geschlagen“ 534 . Wenn die ewige Landesverweisung gegenüber einer Person verhängt wurde, die im ‚Ebsischen Estat‘ beheimatet war, wurde die Möglichkeit der Begnadigung mitunter bereits im Urteil angedeutet. So wurde beispielsweise 1752 die aus dem Reichshof Lustenau stammende Barbara Bösch „im fall sie ehender nicht begnadiget würde, lebenslänglich“ des Landes verwiesen 535 . Die ewige Landesverweisung war in der Regel mit dem Schwören einer Urfehde verbunden, „nicht wieder zurückzukehren“ 536 . Dies war beispielsweise 1661 bei Daniel Maggon 537 und 1769 bei Anton ysele 538 der Fall. Kehrte ein so Bestrafter dennoch zurück, so sollte er „als ein mainaydiger Urpfed-Brecher angesehen, und mit der auf solches Verbrechen gesezten straf ohnnachsichtlich belegt werden“ 539 . Verschiedentlich war dies auch beim zeitlich befristeten Landesverweis der Fall, beispielsweise bei der zusammen mit Anton ysele verurteilten Anna Schechtlerin 540 . Auch im ‚Embsischen Estat‘ erwies sich die Verbannungsstrafe als eine Sanktion, die aus Sicht der Herrschaft eine Reihe von Vorteilen hatte. Gerd Schwerhoff nennt ausdrücklich „Kostenneutralität“, „Schnelligkeit“ und „Flexibilität“. Sie wurde auch hier als „bürgerliche“ Strafe und als „Kriminalstrafe“, als zeitlich befristete und dauerhafte Sanktion, allein und in Kombination mit anderen Strafen verhängt, und der vom Aufenthaltverbot betroffene Raum wurde unterschiedlich definiert. Wie die zitierten Bittschriften zeigen, blieb wenigstens in den Fällen zeitlich befristeter Verbannung die Möglichkeit offen, über eine frühzeitige Rückkehr zu verhandeln 541 . Die Landesverweisung wurde freilich auch im ‚Embsischen Estat‘ nicht zuletzt gegenüber den so genannten ‚fahrenden Leuten‘, also den Vagierenden, die hier vor Gericht gekommen waren, angewandt. Joseph Schoich, ein Vagant, der 1785 in Lustenau verhaftet wurde, weil man ihn verdächtigte, an Einbrüchen im österreichischen Höchst und im eidgenössischen Thal teilgenommen zu haben, wurde zusammen mit seiner Ehefrau zwar aus der Haft entlassen, nachdem man ihm nichts nachweisen konnte, aber aus dem Gerichtsbezirk Lustenau verwiesen. Gleichzeitig drohte man ihm eine Zuchthausstrafe an, falls man ihn hier noch einmal antreffen sollte 542 . 1734 war eine Vagantin in Hohenems an den Pranger gestellt, zur Staupe geschlagen, gebrandmarkt und schließlich auf ewig aus dem Schwäbischen Reichskreis verwiesen worden 543 . Die ‚Zigeunerin‘ Christa Hafnerin wurde 1748 ebefalls auf ewig aus dem gesamten Schwäbischen Reichskreis ausgewiesen. Bei ihr war diese Strafe mit Prangerstehen, dem Abschneiden eines Ohres und dem Staupenschlag kombiniert. Ihr wurde außerdem für den Fall, dass sie sich nicht an die Verbannungsstrafe halten würde, die Welt, das auf den Namen Maria Francisca getauft wurde. Als Vater gab sie den ledigen Peter Mack an, der in der Nähe von Feldkirch geboren worden sei und ihr die Ehe versprochen habe. Auch er war offensichtlich ein Wanderarbeiter. Nach ihren Angaben befand er sich zu dieser Zeit als Maurer in der Fremde. Anna Maria Gantner gab außerdem an, aus einer früheren außerehelichen Beziehung zwei Kinder gehabt zu haben. Es handelte sich um Zwillinge, die etwa drei Jahre vor ihrer Verhaftung zur Welt gekommen waren. Als deren Vater nannte sie den unweit von Schruns geborerenen ledigen Christian Steib. Dieser habe sie „wegen der Armuth“ nicht geheiratet. Er habe auch nichts für den Unterhalt der Kinder bezahlt, „indem er auch nichts in seinem Vermögen gehabt“. Sie habe die Zwillinge „mit dem Almosen von guten Leuthen“ ernährt. Diese seien aber beide zur selben Zeit im Alter von sechs Wochen und drei Tagen gestorben. 534 VLA, HoA 159,17: Urteil, 10.4.1769. 535 Zitiert nach TSCHANNETT, Beziehungen zwischen Körperrepräsentation und Körperwahrnehmung, S. 26; zu diesem Fall vgl. ebenda, S. 23-26. 536 SCHNABEL-SCHÜLE, Die Strafe des Landesverweises, S. 74. 537 VLA, HoA 80,6: Urfehde des Daniel Maggon, 19.1.1661. 538 VLA, HoA 159,17: Urfehde des Anton ysele, 10.4.1769. 539 VLA, HoA 159,17: Urfehde des Anton ysele, 10.4.1769. 540 VLA, HoA 159,17: Urfehde der Anna Schechtlerin, 10.4.1769. 541 SCHWERHOFF, Historische Kriminalitätsforschung, S. 99. 542 VLA, HoA 153,14: Urteil für Joseph Schoich, 9.8.1785. 543 VLA, HoA 103,24: Urfehde der Martha Triblerin, 28.5.1734. <?page no="83"?> 83 Todesstrafe angedroht 544 . Bei einer aus Flums stammenden Diebin wurde im 18. Jahrhundert der im Zuge eines ewigen Landesverweises verbotene Raum noch weiter gefasst. Sie musste fortan nicht nur das Gebiet des Schwäbischen Reichskreises, sondern auch noch das der zugewandten Orte der Eidgenossenschaft meiden. Auch in ihrem Fall wurde der Landesverweis mit Prangerstehen und Staupenschlag kombiniert 545 . Als Alternative wurde vor allem nach dem Übergang der Reichsgrafschafschaft Hohenems an das Haus Österreich auch die Zwangrekrutierung verfügt, wenn der Delinquent die körperlichen Voraussetzungen dafür erfüllte. Diese kam beispielsweise bei dem 1785 zusammen mit Joseph Schoich verhafteten Joseph Marschasto zu Anwendung. Auch ihm konnte die Teilnahme an den Einbrüchen nicht nachgewiesen werden. Wie Schoich wurde er des Vagabundierens für schuldig befunden. Da er anders als sein Gefährte nicht verheiratet war und da er „den auserlichen Ansehen nach zu einem Recrouten tauglich geschienen, als hat Mann von Seithe der Obrigkeit die Veranstaltung getrofenen, und dem in Feldkirch stehenden Werb Offizier zur Übernahm einberufen, denselben sofort ihme nach befundener Tauglichkeit ad Militiam übergeben“ 546 . Unter Umständen äußerten Delinquenten auch selbst den Wunsch, den Werbern übergeben zu werden. Auf diese Weise konnten sie eine förmliche Landesverweisung oder eine andere als härter empfundene Strafe vermeiden. Dies ist beispielsweise für zwei Zimmerleute - einer stammte aus Luxemburg, der andere aus Österreich - belegt, die wegen liederlicher Aufführung in Hohenems in Haft gekommen waren. Sie wurden auf eigenen Wunsch den Militärwerbern übergeben 547 . 2.3.3. Schand- und Ehrenstrafen Ehrenstrafen fanden während der frühen Neuzeit sowohl in der hohen als auch in der niederen Gerichtsbarkeit Anwendung 548 . Dies trifft auch für den ‚Embsischen Estat‘ zu. Sie wurden bei den verschiedensten Delikten verhängt. Einheimischen gegenüber wurden derartige Strafen vor allem in Zusammenhang mit Ehebruchdelikten verhängt. Der Maurer Hans Boch wurde beispielsweise 1613 dazu verurteilt, „alle Sonn- und Feiertage vom 7.1. bis Ostern [...] mit einer brennenden Kerze vor dem Altar [zu] knien, [zu] beichten, das hw. Sakrament [zu] empfangen“. Außerdem durfte er ein Jahr lang kein Wirtshaus mehr besuchen, und ihm wurde verboten, ein „Seiten- oder Übergewehr [zu] tragen“, außerdem musste er eine Geldstrafe in Höhe von 50 fl. entrichten, erhielt allerdings die Möglichkeit, diese in einen Zeitraum von zwei Jahren abzuarbeiten. Er hatte Ehebruch begangen, seine Ehefrau misshandelt und Geld verschwendet. Außerdem hatte er längere Zeit keine Sonntagsmesse mehr besucht. Für diese Delikte war er zunächst damit bestraft worden, dass ihm der Weinkonsum verboten wurde und er an jedem Sonn- und Feiertag die hl. Messe besuchen musste. Als er deswegen in der Fronfeste inhaftiert worden war, war er aus dieser ausgebrochen 549 . 1616 wurde Judith Kremelterin aus dem Ebnit wegen Ehebruchs und Blutschande „bis Mittag unter die Eisengätter vor der Kirche gelegt, über die jedermann in der Kirche ein- und ausging“ 550 . ähnlich erging es 1621 Tenz Khüenin. Sie wurde wegen eines mit einem Peter Grabher begangenen Ehebruchs in Hohenems „under die Getter vor der Kirchen gelegt“ 551 . Noch 1711 wurden der Lus- 544 VLA, HoA 160,6: Urteil über Christa Hafnerin, 26.3.1748. 545 VLA, HoA 94,36: Urfehde der Elisabeth Hännin, undatiert (18. Jahrhundert). 546 VLA, HoA 153,14: Urteil für Joseph Marschasto, 9.8.1785. 547 VLA, HoA 85,4: Urteil, 10.3.1753. 548 Vgl. SCHWERHOFF, Historische Kriminalitätsforschung, S. 99-100. 549 WELTI, Graf Kaspar, S. 517. 550 WELTI, Graf Kaspar, S. 516. 551 VLA, HoA Hs 344: Verhörprotokoll 1620-1638, fol. 62r. Wenige Tage nach diesem Urteil wurde ihr ein anderer Platz im Kirchenstuhl zugewiesen. Ihr wurde angezeigt, „daß sie sich deß Kirchenstuels, darinnen Peterlis weib und die töchtern <?page no="84"?> 84 tenauer Anton Grabher und die aus Altstätten stammende Franziska Rubbanerin - es handelte sich um einen Knecht und eine Magd im Hause des Lustenauer Säckelmeisters, des nachmaligen Hofammanns Johannes Hollenstein -, „am Sonn- und Montag under wehrendtem Gottsdienst in der geigen mit einem strohenen Cranz vor die Kirchen thür“ gestellt. Grabher wurde vorgeworfen, Franziska Rubbanerin „das Jahr hindurch vil mahlen beschlafen zuhaben“. Diese war daraufhin schwanger geworden. Die Vaterschaft konnte durch die folgende Untersuchung nicht mit letzter Sicherheit geklärt werden, da sich im Verlauf der Untersuchung herausgestellt hatte, dass Franziska Rubbanerin auch mit einem Sohn des Säckelmeisters, Joachim Hollenstein, Verkehr gehabt hatte. Ausschlaggebend war schließlich eine Aussage der Magd, „daß Grabherr ihr zue abthreibung der Leibesfrucht Haselwurzlen geben wollen, aus welchem abzunemmen, daß er vatter seye“. Gleichzeitig wurden die beiden Bestraften auf den nächsten Verhörtag zusammen mit dem jungen Hollenstein in die Kanzlei nach Hohenems vorgeladen 552 . Nachdem Joachim Hollenstein dort zugegeben hatte, dass er mit der Magd seines Vaters Geschlechtsverkehr gehabt hatte, wurde er mit einer Geldstrafe belegt 553 . Ehrenstrafen wurden gegen Einheimische außerdem wegen Iniurien oder Gotteslästerung verhängt. 1621 wurde beispielsweise die Ehefrau des Stefan Hollenstein an einem Sonntag nach dem Gottesdienst in das Narrenhaus des Reichshofs gelegt, weil sie dem Hofammann Jörg Hämmerle und dessen Gattin im Zuge eines Streits die Pestilenz an den Hals gewünscht hatte 554 . Conrad Gast, der „im Schwebel Gott gelästert und vil taussent Sacrament geschworen“, sollte 1633 drei Sonntage hintereinander „under dem Ambt der h. Meß vor den Altar knüen und büssen“ 555 . 1637 wurde der Lustenauer Jörg Vogel in das Narrenhaus des Reichshofs gelegt, weil er „ungehorsamb gewest und Gott grausamb gelästert“ hatte. Nachdem er aus diesem ausgebrochen war, „ist Ihme zuer straf auferladen worden, daß er 3 feyrtäg oder Sonntag nacheinander alhie inn der Pfarrkürchen zue Embs under dem Ambt der h. Meß vor dem Altar knüen und 15 tag lang an Ihr gn. weckh arbeithen solle“ 556 . Auch für Würfelspiel konnte man 1660 die „Straf des Narrenhauses“ erleiden 557 . 1712 wurden zwei Lustenauer „bueben“, die an der Beschimpfung der Widnauer und Haslacher Riedhirten beteiligt waren, wegen ihres Alters nicht ins ‚Strohhaus‘ gelegt, sondern „in den thriller gethan“ 558 . Der letzte zitierte Fall zeigt, dass auch in Hohenems und Lustenau die Schand- und Ehrenstrafen in unterschiedlichem Ausmaß entehrend gewirkt haben dürften. Dies hing offensichtlich mit dem Strafort oder Strafgerät zusammen 559 . Der ‚Thriller‘ wurde ganz offensichtlich als wesentlich mildere Strafe empfunden als das Narrenhaus. Schandstrafen waren im ‚Embsischen Estat‘ gegenüber Einheimischen auch als Begnadigungsstrafen üblich. 1632 wurde Ursula Jochum, die sich eines Totschlags schuldig gemacht hatte - sie war beim Viehaustrieb in Ebnit mit der Witwe Anna Riezlerin in einen heftigen Streit geraten und hatte diese so schwer geschlagen, dass sie am folgenden Tag ihren Verletzungen erlag -, mit Rücksicht auf ihre fünf noch jüngeren Kinder und auf die Fürsprache der Verwandten des Opfers hin nicht mit dem Tode, sondern mit einer derartigen Sanktion belegt. Sie musste in der St.-Sebastians- Kapelle, bei der das Opfer des Totschlags beerdigt war, während der hl. Messe mit entblößtem stehen auch meite und weiter hinder sich gegen dem taufstain stee“. Ebenda, fol. 62r. 552 VLA, HoA Hs 355: Verhörprotokoll 1700-1711, sub dato 28.11.1711. Bei Joachim Hollenstein handelt es sich um den nachmaligen vielfachen Hofammann. Zu seiner Person vgl. SCHEFFKNECHT, Hofammänner, S. 466-484. 553 VLA, HoA Hs 355: Verhörprotokoll 1700-1711, sub dato 9.12.1711. 554 VLA, HoA Hs 344: Verhörprotokoll 1620-1638, sub dato 25.10.1621. 555 VLA, HoA Hs 344: Verhörprotokoll 1620-1638, fol. 310r. 556 VLA, HoA Hs 344: Verhörprotokoll 1620-1638, fol. 346v. 557 VLA, HoA Hs 349: Verhörprotokoll 1660-1664, fol. 66r. 558 VLA, HoA Hs 356: Verhörprotokoll 1712-1718, sub dato 11.6.1712. 559 Gerd Schwerhoff konnte beispielsweise für das frühneuzeitliche Köln folgende Hierarchie der Schandstrafen rekonstruieren: „das ‚Kerzen-und-Steine-tragen“ hatte die geringste ehrvermindernde Wirkung; stärker war diese beim Tragen des so genannten Schandmantels und am stärksten beim Prangerstehen. Vgl. SCHWERHOFF, Köln im Kreuzverhör, S. 139-142. <?page no="85"?> 85 Rücken vor dem Altar knien, „nachher ‚also bloß‘ mit der Prozession um die Kapelle gehen, dabei in der rechten Hand einen Stein, mit dem sie die Riezlerin geschlagen hatte, und in der linken eine brennende Kerze und eine Rute tragen, folgends der Länge nach auf das Grab der Entleibten liegen und sie dreimal mit lauter Stimme um Verzeihung bitten, wobei ihr der Priester mit der Rute drei Streiche auf den bloßen Rücken gab“. Außerdem wurde sie temporär des Landes verwiesen 560 . Bei den genannten, gegenüber Einheimischen verfügten und vollstreckten Schandstrafen sind eine Nähe zu Kirchenbußen 561 sowie der Charakter spiegelnder Sanktionen nicht zu übersehen. Sie wurden in der Nähe der Kirche vollstreckt, meist an einem Sonntag, und immer wieder mussten die Delinquentinnen/ Delinquenten Kerzen tragen, die „für den Akt der Buße [standen] und [...] diese Sanktion in die Nähe einer Kirchenstrafe“ rückten 562 . Schandstrafen wurden auch im ‚Embsischen Estat‘ in Kombination mit anderen Strafen gegenüber Fremden ausgesprochen. Im Mai 1734 wurde beispielsweise eine aus Bayern stammende Vagantin in Hohenems für eine Stunde lang an den Pranger gestellt, anschließend gebrandmarkt und „durch einen halben Schilling mit Ruthen ausgehawen“ sowie schließlich auf ewig aus dem Gebiet des Schwäbischen Reichskreises verbannt 563 . In einer besonders verschärften Kombination kam die Prangerstrafe 1748 bei den ‚Zigeunerinnen‘ Christina Hafnerin und Catharina Löwenberger vor. Der Scharfrichter sollte die beiden je eine halbe Stunde lang an den Pranger stellen, ihnen danach das rechte bzw. linke Ohr und die Haare abschneiden, Letztere verbrennen und sie danach mit Ruten aushauen. Anschließend mussten sie Urfehde schwören und wurden auf ewig aus dem Schwäbischen Kreis ausgewiesen 564 . In den Rechnungsjahren 1750/ 51 und 1751/ 52 stellte der Hohenemser Scharfrichter aus nicht näher bekannten Ursachen eine Delinquentin und einen Delinquenten an den Pranger. Die Delinquentin strich er außerdem mit Ruten aus 565 . Und ebenfalls im 18. Jahrhundert wurde eine aus Flums stammende Frau wegen mehrerer zum Teil am Tag, zum Teil in der Nacht begangener „diebische[r] angriffe“ in Hohenems vom Scharfrichter eine Stunde lang an den Pranger gestellt, danach zur Staupe geschlagen und auf ewig des Landes verwiesen 566 . Die genannten Strafen hatten im Prinzip entehrenden Charakter. Es muss aber - mit Gerd Schwerhoff - beachtet werden, dass „zwischen den Intentionen der Obrigkeit und der gesellschaftlichen Wirkung zu trennen“ ist 567 . Insbesondere bei den Einheimischen, die auf diese Weise bestraft wurden, scheint sich diese Wirkung nicht zwangsläufig eingestellt zu haben. Entscheidend dürfte in diesem Zusammenhang gewesen sein, ob die Strafe durch den Scharfrichter vollzogen wurde oder nicht. Von einer Mitwirkung des Scharfrichters ist praktisch ausschließlich bei Auswärtigen die Rede. 560 WELTI, Graf Kaspar, S. 518. 561 Kirchenbußen bildeten u.a. einen Ursprung derartiger Sanktionen. Vgl. SCHWERHOFF, Historische Kriminalitätsforschung, S. 100. 562 SCHWERHOFF, Köln im Kreuzverhör, S. 139. 563 VLA, HoA 103,24: Urfehde der Martha Triblerin, 28.5.1734. 564 VLA, HoA 160,6: Urteil über Christa Hafnerin, 26.3.1748; ebenda, Urteil über Catharina Löwenberger, 26.3.1748. 565 VLA, HoA Hs 270: Raitbücher der Grafschaft Hohenems 1750/ 51, fol. 81r; VLA, HoA Hs 271: Raitbücher der Grafschaft Hohenems 1751/ 52, fol. 79v. 566 VLA, HoA 94,36: Urfehde der Elisabeth Hännin, undatiert (18. Jahrhundert). 567 SCHWERHOFF, Köln im Kreuzverhör, S. 142. <?page no="86"?> 86 2.3.4. Öffentliche Arbeit Öffentlich zu verrichtende Zwangsarbeit ist an der Schnittstelle zwischen Ehren- und Einsperrungsstrafe anzusiedeln. Gerd Schwerhoff versteht sie „als Kombination von körperlicher Bestrafung und öffentlicher Entehrung“ 568 . Die Betroffenen waren - durch den Zwangscharakter der Sanktion - einerseits ihrer Freiheit beraubt, andererseits konnte die Sichtbarkeit der Strafarbeit ihre Ehre beschädigen. Erste Hinweise auf Strafarbeit in den Territorien der Hohenemser stammen aus dem 16. Jahrhundert. Sie wurde vor allem, aber nicht ausschließlich, für Ehebruchdelikte und Verstöße gegen die Sittenvorschriften verhängt. So wurde etwa ein Lenhart Martin aus Ems 1571 dazu verurteilt, „zehn Jahre jeden Monat vier Tage lang an der Festung auf Hohenems ohne Lohn [zu] arbeiten“. Außerdem durfte er in dieser Zeit „keine andere Wehr als ein Beinmesser tragen“ und „nicht aus der Grafschaft Ems weichen“. Mit dieser Kombination von Ehrenstrafe und Festungsarbeit wurde wiederholter Ehebruch und damit in Zusammenhang ein Urfehdenbruch sanktioniert 569 . 1606 musste ein aus dem Reichshof Lustenau stammender verheirateter Mann, der Vater von vier ehelichen Kindern war, ein halbes Jahr lang unentgeldich auf den Gütern bzw. am Hof des Grafen arbeiten, weil er mit einer Witwe ein Kind gezeugt hatte, das allerdings bei der Geburt gestorben war 570 . Im selben Jahr wurde Georg Hämmerle, ein Sohn des Lustenauer Mesmers, wegen Ehebruchs und einer Injurie gegen Pfarrer Pfleghaar dazu verurteilt, „ein halbes Jahr lang in der gräflichen Hofhaltung unbezahlte Arbeiten um Speis und Trank zu verrichten“ 571 . 1621 wurden Friedli Mathis aus dem Ebnit und Maria Kremelterin dazu verurteilt, „8 tag auf dem Schloss zu arbeiten“, weil sie sich „im 3. gradu (gleichwolen unwissendt der nahen freundtschaft) mit einandern flaischlich vermischt“ hatten 572 . 1670 wurden mehrere junge Lustenauer zu 14 Tagen Arbeit bei Hof verurteilt, weil sie das Verbot der Kunkelstubeten missachtet hatten 573 . 1730 musste Johannes Peter, ein etwa 27 oder 28 Jahre alter Zimmermann, in Hohenems wegen wiederholter außerehelicher sexueller Beziehungen „in eisen und banden 11 tag scheiten“, also Holz hacken 574 . Möglicherweise haben wir es hier mit einer Variante des so genannten ‚Schellenwerks‘ zu tun. Im alemannischen Raum ist diese Kombination von Zwangsarbeit und Schandstrafe, bei der die zur öffentlichen Arbeit Verurteilten „Narrenschellen tragen mussten, die Schandgeräten nachempfunden waren“ 575 , weit verbreitet 576 . Die ‚Schellen‘ erfüllten einen doppelten Zweck: Sie sollten die Straftäter „optisch und akustisch auffällig machen und eine Flucht verhindern“ 577 . Weiter kam diese Strafe in Zusammenhang mit anderen Delikten vor: 1637 musste Jerg Vogel aus Lustenau „3 feyrtäg oder Sonntag nacheinander alhie inn der Pfarrkürchen zue Embs under dem Ambt der h. Meß vor dem Altar knüen und an Ihr gn. weckh arbeithen“, nachdem er „aus dem Narrenhaus außgerissen“, wo er eine Strafe für Ungehorsam und Gotteslästerung verbüßen sollte 578 . Vor allem aber waren es Eigentumsdelikte, die mit Strafarbeit geahndet wurden: So musste Andreas Sommer 1599 vier Wochen am Hof in Hohenems arbeiten, weil er „in der gräflichen Zehentscheuer 568 SCHWERHOFF, Historische Kriminalitätsforschung, S. 101-102. 569 WELTI, Graf Jakob Hannibal, S. 372-373. 570 VLA, HoA, Urkunden 2. Ordnung, Schachtel 3: Urfehde des Georg Hämmerle, 11.12.1606. Dazu: SCHEFF- KNECHT, Konfessionalisierung, S. 250. 571 WELTI, Graf Kaspar, S. 517. 572 VLA, HoA Hs 344: Verhörprotokoll 1620-1638, fol. 64r. 573 VLA, HoA Hs 350: Verhörprotokoll 1664-1671, fol. 208r-208v. 574 VLA, HoA 95,5: Urfehde des Johannes Peter, 5.4.1730. 575 KRAUSE, Opera publica, S. 126. 576 Vgl. NIEDERHäUSER, Am Rand der Gesellschaft, S. 161. 577 FRITZ, Öffentliche Sicherheit, S. 772. 578 VLA, HoA Hs 344: Verhörprotokoll 1620-1638, fol. 346v. <?page no="87"?> 87 in Lustenau beim Dreschen“ gestohlen hatte. Er erhielt dafür aber die gleiche „Atzung und Kost wie andere[s] Baugesind“ 579 . 1611 wurden vier Lustenauer wegen des Diebstahls von Gänsen und Getreide dazu verurteilt, zwischen 60 und 240 Tagen „in eigener Kost an des Grafen Gebäuden [zu] arbeiten“ 580 . Und im Mai 1624 musste der Baumann Hans Georg Schnöderlin zwei Monate ohne Entlohnung für den Grafen arbeiten und danach aus dem gräflichen Dienst ausscheiden, weil er einen Holzdiebstahl verübt hatte 581 . Die zitierten Beispiele zeigen deutlich, dass die Sanktion der Zwangsarbeit in vielen unterschiedlichen Abstufungen verhängt wurde. Die Schärfe der Strafe ergab sich nicht allein aus ihrer Dauer, die sich von einem oder wenigen Tagen bis zu Monaten erstrecken konnte. Bei der Verhängung dieser Sanktion wurde auch festgelegt, ob der Delinquent Anspruch auf eine Art Taggeld hatte, ob er unentgeltlich oder gar auf eigene Kosten arbeiten musste. Der Grad der Bestrafung wurde auch dadurch variiert, dass die Arbeitsstrafe - was häufig geschah - mit Schandstrafen kombiniert wurde. Auch die Art der Zwangsarbeit dürfte in abgestufter Weise entehrend gewirkt haben. Holzhacken beschädigte die Ehre ohne Zweifel weniger als das für die Regierungszeit Graf Jakob Hannibals wiederholt bezeugte Säubern der Gefängnisse oder der Abtritte im Vorhof 582 . 2.3.5. Einsperrung - Gefängnisse im ‚Embsischen Estat‘ Sowohl die Satzungen des Reichshofes Lustenau als auch die gräflichen Mandate sahen spätestens seit dem frühen 17. Jahrhundert Gefängnisstrafen vor. So wurden beispielsweise in Lustenau Verstöße gegen die Bestimmungen des so genannten Schwörbriefs von 1629 „umb Wax, Gelt oder nach gestallt der Sachen mit Gefängnus anderen zum Exempel abgestrafft“ 583 . Auch außerehelicher Geschlechtsverkehr, wenn er zu einer Schwangerschaft führte, Ehebruch 584 und Diebstahl 585 konnten mit einer Gefängnisstrafe sanktioniert werden. Tatsächlich scheint es im Reichshof und in der Reichsgrafschaft mehrere Straforte und Gefängnisse gegeben zu haben. Sowohl für Lustenau als auch für Hohenems ist seit dem 17. Jahrhundert jeweils die Existenz eines Narrenhauses bezeugt. Die Lustenauer Hofrechnungen für die Jahre 1632 bis 1634 weisen eine Summe von 8 fl. 20 kr. aus, die „an dem Narrenhauß Zue Lustnaw verbauth, dem Zimerman, Maurer umb Holz, Negel, Kalch unnd Ziegel außgeben“ wurden 586 . 1636 wurde für das Narrenhaus ein neues Schloss angeschafft 587 . 1690 wird es auch als „Zuchthäuslin“ bezeichnet. Damals verrechneten die Zimmerleute und die Handwerker 13 fl. „wegen des erbauten und waiß nit was Gelegenheit verbrendten Zuchthäuslin“ 588 . In Hohenems wurde 1660 „aus Gnediger Herrschaft befehl das Spihlen 579 WELTI, Graf Kaspar, S. 509. 580 WELTI, Graf Kaspar, S. 509. 581 WELTI, Graf Kaspar, S. 510. 582 Vgl. WELTI, Graf Jakob Hannibal, S. 373. 583 VLA, Pfarrarchiv Lustenau, Urkunde 6737 (9.7.1708). Pfarrer, Ammann, Gericht und ganze Gemeinde des Reichshofes Lustenau hatten 1629 nach einer überstandenen Pestepidemie u.a. gelobt, Gotteslästern, Fluchen, Schwören und Sakramentieren bei Strafe zu verbieten. Vgl. dazu: SCHEFFKNECHT, Konfessionalisierung, S. 248; RAPP, Topographisch-historische Beschreibung, S. 409. 584 Vgl. SCHEFFKNECHT, Konfessionalisierung, S. 250-251; WELTI, Entwicklung, S. 88. 585 1616 wurde beispielsweise Peter Scheffknecht, ein Sohn des Conrad Scheffknecht, „gefenkhlich eingelegt, gestraft und verurpfedet“, weil er bei seinem Dienstherrn Hans Hagen verschiedene Diebstähle - gestohlen wurden Korn, Hafer, Hanf und Fleisch - begangen hatte. VLA, HoA Hs 343: Verhörprotokoll 1613-1620, sub dato 19./ 20.1.1616. 586 HistA Lustenau, Reichshöfische Akten 18,1: Gemeinderechungen 1632-1634, fol. 5r. 587 Vgl. WELTI, Königshof, S. 118. 588 Zitiert nach: WELTI, Königshof, S. 118. <?page no="88"?> 88 mit Würflen, alten unnd Jungen leuten alliglich bey Straf des Narrenhauses“ verboten 589 . Mit dem ‚Narrenhaus‘ identisch ist hier wohl das mehrfach bezeugte „strohaus“ 590 . Über das genaue Aussehen und die Beschaffenheit dieser beiden Straforte sind wir nicht informiert. Welti vermutet, dass es sich beim Lustenauer Narrenhaus um ein „Polizeigefängnis für geringere Vergehen, besonders für Weiber und Unmündige“ oder um eine Art Pranger gehandelt habe 591 . Die eben zitierten Angaben über Reparaturen bzw. bauliche Veränderungen am Lustenauer Narrenhaus würden zu einer Art Pranger passen, wie er etwa für das frühneuzeitliche Köln durch zeitgenössische Zeichnungen belegt ist. Gerd Schwerhoff beschreibt diesen als einen „Käfig oder eine Plattform, der/ die in einiger Höhe auf einem Holzgestell ruhte“ 592 . Stellt man diese Quellenbelege in einen Kontext mit anderen Nachrichten über diese Narren- oder Strohhäuser, so spricht doch einiges dafür, dass es sich bei ihnen um Straforte handelte, die auch dazu geeignet waren, hier Einsperrungsstrafen von mehreren Tagen oder Wochen zu vollstrecken. So passt etwa schon der bereits erwähnte erfolgreiche Ausbruch des Jörg Vogel aus dem Lustenauer Narrenhaus wohl eher zu einem einfachen Gefängnis als zu einem Pranger 593 . Außerdem ist bekannt, dass die Dauer der hier verbüßten Strafen tatsächlich von einigen Stunden bis zu einigen Tagen reichte. Während 1712 Anthoni Bösch, „des khuhürten sohn“, und Anthoni Bösch, „Josen Sohn“, aus Lustenau „durch den waibel 2 stund ins stro Haus gelegt“ wurden, weil sie den Widnauer und Haslacher Riedhirten „so schümpflich- und ohnahnständige titul als Kezer und Kogen ahngehenckht“ 594 , wurde im gleichen Jahr der Lustenauer Johannes Hämmerle „auf einige täg in das strohaus gelegt“, weil er verbotenerweise ein Pferd in die Eidgenossenschaft verkauft hatte und „schon das anderte mahl hier aus dem arrest gethretten“ 595 . 1730 ist der Zimmermann Johannes Peter wegen Blutschande sogar „14 tag in dem strohaus gelegen“ 596 . 1733 mussten „zwey ungehorsambe döchtere“ des Johannes Hämmerle aus Lustenau „4 tag in den Strohaus beysammen ihren ungehorsamb abbüssen“, weil sie gegenüber dem Hofammann „freche reden“ geführt hatten. Außerdem sollten sie diesem „ofentliche abbittung thuen [...], mit Vorbehalt disfahls witherer bestrafung“ 597 . Es dürfte sich beim Narren- oder Strohhaus wohl am ehesten um einen Hybrid aus Pranger und Gefängnis gehandelt haben 598 . Dass hier allerdings vornehmlich die leichteren Strafen verbüßt wurden, zeigt sich auch darin, dass 1736 ein Lustenauer „Medle“, das zusammen mit anderen Jugendlichen einen Ochsen, den ein Schweizer Hirte in den Pfandstall nach Hohenems bringen wollte, „mit gewalt zuruckh getriben“ hatte, ihre „Bues in dem Strohhaus aus stehen“ musste, während die Lustenauer Hirten, die gleichzeitig ihre Tiere in das Schweizer Ried getrieben hatten, mit einer Turmstrafe belegt wurden 599 . Für kurze Inhaftierungen wurde in der Grafschaft Hohenems außerdem ein nicht näher bezeichneter Turm verwendet. 1616 wurden beispielsweise zwei Lustenauer, Peter und Claus Hämmerle, wegen eines Schlaghandels für einen Tag „In thurn gelegt“. Dabei handelte es sich um eine zusätzliche Sanktion zu einer Geldstrafe 600 . 1617 wurde Jakob Lechler beim Verhörtag „In Thurn erkhent“, 589 VLA, HoA Hs 349: Verhörprotokoll 1660-1664, fol. 66r. 590 VLA, HoA Hs 355: Verhörprotokoll 1700-1711, sub datis 18.4.1712 und 20.4.1712. 591 WELTI, Königshof, S. 118. 592 SCHWERHOFF, Köln im Kreuzverhör, S. 141. 593 VLA, HoA Hs 344: Verhörprotokoll 1620-1638, fol. 346v. 594 VLA, HoA Hs 356: Verhörprotokoll 1712-1718, sub dato 11.6.1712. 595 VLA, HoA Hs 355: Verhörprotokoll 1700-1711, sub datis 18.4.1712 und 20.4.1712. 596 VLA, HoA 95,5: Urfehde des Johannes Peter, 5.4.1730. 597 VLA, HoA Hs 358: Verhörprotokoll 1729-1740, S. 377-379. 598 Zu den vergleichbaren Verhältnissen im frühneuzeitlichen Dornbirn vgl. TSCHAIKNER, Dornbirn, S. 101. 599 VLA, HoA Hs 358: Verhörprotokoll 1729-1740, S. 584-587. 600 „Dem Mayer soll abtrag von Clasen bezalt werden 4 fl. Clas soll fürn frävel bezalen 12 fl., für die Urphed 1 fl. Peter soll bezalen - 4 fl. Sollen beed Im turn ligen, bis morgens umb 3 uhr nachmittags. Dem landtamman Walser ist darvon geben worden fürs besiglen 6 bz.“. VLA, HoA Hs 343: Verhörprotokoll 1613-1620, sub dato 9.5.1616. <?page no="89"?> 89 weil er den Ammann bedroht und mit „schmachwort“ belegt hatte. Er sollte im Turm „ligen, bis er 10 pfd. pf. Erlegt“ 601 . Wenig später wurde ein Vetter aus Lustenau „1 ganzen tag in thurn gelegt“, weil „er auf den Verhörtag nicht erschinen“ 602 . 1619 wurde Peter Grabher zu einer Geldstrafe von 1 pfd. pf. verurteilt, weil er im „Rorach“ eine Tanne gefällt hatte. Er musste die Summe innerhalb von acht Tagen aufbringen, ansonsten würde er „etlich tag In Thurn“ kommen 603 . Die Turmstrafe kam auch in Kombination mit Geldstrafen vor. Johann Öhin hatte 1621 u.a. „im Pfarrhof Hendl angefangen am tag palmam, da er Communiciert“. Dies wurde „mit dem Thurn abgebüest“. Dazu kam noch eine „gaistlichen bueß“ sowie eine Geldstrafe von 1 pfd. pf. 604 . Jakob Moosbrugger, der den Juden Marx „so wollen inn seinem Hauß, allß auf offentlicher gassen ein schelmen, dieb, Kezer und Mörder geschollten“, geständig war und sich damit rechtfertigte, dass „der Jud [...] ihn zuvor ein Hagg gschollten“, sollte 1632 dafür „5 pfd. pf. straff erlegen oder 3 tag im Thurn abbüessen“. Er entschied sich für die Turmstrafe 605 . Die Brüder Debus und Dictus Grabher wurden 1634 „inn Thurn gelegt [...], umb willen sie inn öffentlicher Kürchen Ihr gn. gebott, daß man dem Pfarrer zue Lustnaw sein einkhommen solle volgen lassen, verachtet, und Thebus gesagt, Er wölle gern sehen, wer den Arrest (zu verstehen, welchen die gaistlich obrigkeit zue Costanz dem Pfarrer angelegt) aufthun wölle“ 606 . Im selben Jahr wurden „Amman Hans Hagen sambt seiner Hausfrawen Inn Arrest, Thebus und Dictus Grabherr wie auch sein Dictussen sohn in die gefenckhnus gelegt und dessen schwester gleichfahls in Arrest genohmmen [...], umb weillen sie wider verbott den Pfarrer zue Lustnau geschendt und geschmächt, sich des Chors und Meßmerdiensts angemasset und den Soldaten ursach geben, daß sie inn den Pfarrhof eingebrochen und alles under sich und über sich khert haben“. Ammann Hans Hagen und seine Gemahlin wurden nach vier Tagen wieder aus der Haft entlassen, nachdem sie Geldstrafen in Höhe von 10 bzw. 30 pfd. pf. entrichtet hatten. Die anderen blieben einen Tag länger im Arrest. Thebus Grabher musste außerdem 15 pfd. pf., Hans Grabher, Dictussen Sohn, 10 pfd. pf. und die Tochter des Dictus Grabher 5 pfd. pf. bezahlen. Dictus Grabher wurde dagegen „allein mit der gefengkhnus gestrafft“ 607 . 1636 wurde Kaspar Schnell „wegen seiner wider den allten Jacob Schefler gebrauchten schelltwort […] inn Thurn gelegt“. Er hatte den aus Lindau stammenden Meister Schefler „auf offenlich strassen angetastet“ und dessen Vetter einen „Ketzern und Calvinisten geschollten“ 608 . 1641 wurden erneut Kaspar Schnell sowie dessen Bruder Bartholomäus Schnell und Jakob Waibel zur Turmstrafe verurteilt. Sie hatten den Juden Lazarus „vor der kirchen überfallen und mit gewalt würfel von ime haben wöllen und ime die kappen auf den boden etlich mal geworfen“. Außerdem schlugen sie ihn und erpressten einen „6-batzner“ von ihm. Kaspar Schnell und Jakob Waibel mussten dafür drei Tage in den Turm. Bartholomäus Schnell wurde zu vier Tagen Turmstrafe verurteilt, weil er „vor den ambtleuten den Juden hat haissen liegen wie ein schelmen und dieben und ein mauskopf gescholten“. Außerdem mussten die drei Delinquenten „dem Juden den abgenommen und vertrunckhenen 6-bätzner widerumb zustellen“ 609 . 1658 wurde Lorenz Khuen aus Ems wegen Gotteslästerung zu einer achttägigen Turmstrafe verurteilt 610 . 1712 musste Georg Jäger „ein tag und nacht in dem Thurm bey wasser und brodt abbüssen“, weil er den Lustenauer Hofammann Gabriel Hagen „und die ganze Haagische Freundschaft geschollten“ 611 . Noch 1736 wurden die beiden Lustenauer Ochsenhirten Anton Geser 601 VLA, HoA Hs 343: Verhörprotokoll 1613-1620, sub dato 14.8.1617. 602 VLA, HoA Hs 343: Verhörprotokoll 1613-1620, sub dato 17.8.1617. 603 VLA, HoA Hs 343: Verhörprotokoll 1613-1620, sub dato 13.5.1619. 604 VLA, HoA Hs 344: Verhörprotokoll 1620-1638, fol. 49v. 605 VLA, HoA Hs 344: Verhörprotokoll 1620-1638, fol. 291r. 606 VLA, HoA Hs 344: Verhörprotokoll 1620-1638, fol. 325r. 607 VLA, HoA Hs 344: Verhörprotokoll 1620-1638, fol. 329r. 608 VLA, HoA Hs 344: Verhörprotokoll 1620-1638, fol. 341v. 609 BURMEISTER/ NIEDERSTäTTER, Dokumente, S. 29, Nr. 14. 610 BURMEISTER/ NIEDERSTäTTER, Dokumente, S. 59-60, Nr. 37. 611 VLA, HoA Hs 355: Verhörprotokoll 1700-1711, sub dato 20.4.1712. <?page no="90"?> 90 und Johann Hämmerle mit einer „thurnstraf“ belegt, weil sie etwa zwanzig Tiere in die so genannten Schweizer Rieder getrieben hatten 612 . 1783 sollten der verheiratete Lorenz Hagen und die ledige Anna Maria Algin für vier bzw. zwei Wochen in den „Arrest bei Wasser und Brot“ kommen 613 . Die beiden hatten mehrfach Ehebruch miteinander begangen, diesen aber freiwillig angezeigt und gestanden, nachdem Anna Maria Algin schwanger geworden war. In diesem Fall muss offen bleiben, ob es sich um eine Turmstrafe handelte. Alle Beteiligten bzw. Betroffenen ersuchten das Gericht mehrfach, Strafen zu verhängen, durch welche die Delinquenten und ihre Familien nicht entehrt würden 614 . Das Gericht anerkannte schlussendlich, dass durch die Sebstanzeige und die freiwilligen Geständnisse mildernde Umstände vorlagen. Es verzichtete auch darauf, Lorenz Hagen und Anna Maria Algin während der gerichtlichen Untersuchungen zu inhaftieren. Beide wurden unter bestimmten Auflagen nach Hause entlassen 615 . Das alles spricht dafür, dass es sich wohl um eine Turmstrafe gehandelt haben dürfte. Die Beispiele zeigen, dass die Turmstrafe auch in Hohenems „einen breiten Anwendungsbereich“ 616 hatte, der vom Nicht-Erscheinen beim Verhörtag über verbale Drohungen, Schlaghändel mit leichten Körperverletzungen und Injurien bis zur Gotteslästerung reichte. In der Regel war sie auf einen oder nur wenige Tage befristet. Ihre maximale Dauer scheint kaum mehr als wenige Wochen betragen zu haben. Die im Turm Inhaftierten dürften eine ‚gewöhnliche‘ Verpflegung erhalten haben. Wahrscheinlich war es auch in Hohenems möglich, dass sie sich „von Familienangehörigen oder aus Gasthäusern Mahzeiten“ bringen lassen konnten 617 . Wie oben gezeigt, konnte allerdings auch ausdrücklich verfügt werden, dass ein Delinquent nur mit Wasser und Brot verpflegt werden durfte. Die Beispiele zeigen außerdem, dass die Turmstrafe in Hohenems „fakultativ zu einer Geldstrafe“ 618 verhängt wurde. Dass - etwa im Falle von Jakob Moosbrugger 1632 - eine dreitägige Turmstrafe einer Geldstrafe von 5 pfd. pf. vorgezogen wurde, ist ein Indiz dafür, dass diese Form des Gefängnisses nicht entehrend wirkte. So konnte es durchaus auch vorkommen, dass Personen - beispielsweise Debus und Dictus Grabher - in kurzer Zeit zwei Mal in den Turm gelegt wurden. Insgesamt lässt sich für Hohenems im Großen und Ganzen dasselbe beobachten, was Karl Härter auf breiter Datenbasis für den Mainzer Kurstaat ermitteln konnte. Die Turmstrafe muss auch hier mit den Geldstrafen „prinzipiell als gleichwertig“ betrachtet werden. Sie erlaubte es, vorwiegend männliche Gewaltdelinquenz zu sanktionieren, ohne „‚[n]ützliche‘ männliche Untertanen, die sich prügelten und/ oder andere verletzten“, irreparabel in ihrer Ehre zu beschädigen 619 . Dazu passt auch, dass bei der Vollstreckung der Strafe durchaus Rücksicht auf ‚bürgerliche‘ Befindlichkeiten genommen wurde. So wurde die 1658 gegen Lorenz Khuen verhängte achttägige Turmstrafe wegen kalter Witterung aufgeschoben. Er musste sie erst antreten, „sobald sich gegenwertig eingefallenes kalt wetter mildern wird“ 620 . Daneben existierten im Reichshof noch mindestens zwei weitere Gefängnisse: Die gräfliche Taverne diente offensichtlich als eine Art „Untersuchungsgefängnis“. Wenn im Reichshof Verdächtige verhaftet wurden, brachte man sie normalerweise zunächst in der Taverne unter. Hier wurden 612 VLA, HoA Hs 358: Verhörprotokoll, 1729-1740, S. 584-587. 613 TSCHANNETT, Körpervorstellungen, S. 82-83. 614 Lorenz Hagen bat das Gericht, „ihm seinen ‚fehltritt zu verzeihen‘ und sein ‚unschuldiges weib und kind, … zu verschonen‘“, Anna Maria, „dass sie nicht in einer Art und Weise gestraft werde, dass ihre Mutter und ihre Geschwister ‚zu leiden hätten‘“, und schließlich die Ehefrau des Lorenz Hagen, „ihr, und ihres unschuldigen kinds zu verschonen, und ihren mann ja nicht vor den augen der welt gar zu schande zu machen“. TSCHANNETT, Körpervorstellungen, S. 80-82. 615 Vgl. TSCHANNETT, Körpervorstellungen, S. 79-83. 616 HäRTER, Freiheitsentziehende Sanktionen, S. 78. 617 HäRTER, Freiheitsentziehende Sanktionen, S. 80. 618 HäRTER, Freiheitsentziehende Sanktionen, S. 79. 619 HäRTER, Freiheitsentziehende Sanktionen, S. 76-81, Zitate S. 79 und 78. 620 BURMEISTER/ NIEDERSTäTTER, Dokumente, S. 69, Nr. 37, Anm. 2. <?page no="91"?> 91 die ersten Verhöre und Untersuchungen durchgeführt. Wenn sich im Verlauf dieser Untersuchung der Verdacht erhärtete, erfolgte entweder die Überstellung nach Hohenems oder in den zuständigen Gerichtsbezirk. Die Taverne war jedoch allem Anschein nach höchstens rudimentär für diesen Zweck ausgerüstet. Offensichtlich verfügte sie nicht über geeignete Zellen. Ein Verdächtiger oder ein Untersuchungshäftling wurde in eine Stube oder Kammer der Taverne gesperrt. Der Mangel an Sicherheitsarchitektur wurde durch intensive Bewachung und Fesselung des Inhaftierten ausgeglichen. 1786 wurde beispielsweise Johann Michel Gernet, genannt der „Silberburger“, im Reichhof verhaftet. Gernet, dem vorgeworfen wurde, gefälschte Silbermünzen, so genannte „Laub Thaler“, unters Volk gebracht zu haben, war vorher mit Hilfe eines Seiles aus der Bregenzer Fronfeste ausgebrochen und in Frauenkleidern geflüchtet. Da seine Verkleidung Aufsehen erregt hatte, wurde er im Reichshof verhaftet und in der Taverne inhaftiert, bis die Verhöre begannen. Gernet wurde in einer nicht näher bezeichneten einfachen Stube untergebracht. Zu seiner Bewachung wurden vier Lustenauer Hofmänner im Alter zwischen 22 und 37 Jahren aufgeboten. Diese unterstanden dem Hofwaibel. Mindestens eine der Wachen hielt sich im selben Zimmer wie der Häftling auf. Die übrigen wurden auf dem Gang, im Treppenhaus und am Ausgang des Gebäudes postiert. Zudem wurde Gernet „gedäumelt“. Bei dieser Fesselungstechnik wurden die Daumen des Betroffenen in Daumenschrauben geschlossen. Dadurch wurde seine Bewegungsfreiheit stark eingeschränkt. Zugleich wurde auf ihn eine entsprechend einschüchternde Wirkung ausgeübt. Im konkreten Fall hinderte die ‚Däumelung‘ den Gefangenen daran, Beweise für seine Schuld verschwinden zu lassen. Gebert gab vor, die Toilette aufsuchen zu müssen. Dort versuchte er, vier falsche Münzen in den Abtritt fallen zu lassen. Durch seine Fessel war er derart behindert, dass dieser Verschleierungsversuch den ihn begleitenden Wächtern auffiel. Das eben beschriebene System taugte allerdings lediglich für eine kurzfristige Inhaftierung. Zu seinen Schwachstellen zählten die Wächter, bei denen es sich nicht um professionelles Wachpersonal, sondern um biedere Lustenauer Hofleute handelte. Tatsächlich versuchte auch Gebert - allerdings vergeblich -, seine Wächter zu bestechen und auf diese Weise frei zu kommen 621 . Gerade angesichts der Tatsache, dass nicht wenige der Hofleute permanent verdächtigt wurden, wenigstens punktuell mit Vaganten zusammen zu arbeiten 622 , schien es nicht unproblematisch, diese zum Rückgrat der Sicherheit zu machen. Wegen der offensichtlichen Mängel im Sicherheitssystem waren die Amtspersonen darauf bedacht, Gefangene möglichst rasch nach Hohenems zu überstellen, wo sie weit sicherer untergebracht werden konnten. Für das 18. Jahrhundert sind daher auch nächtliche Gefangenentransporte vom Reichshof in die Reichsgrafschaft bezeugt. Seit dem 18. Jahrhundert bestand de facto ein Aufenthaltsverbot für fremde Bettler im Reichshof. Der jeweilige Hofammann hatte u.a. die Aufgabe, diese Menschen dingfest zu machen und über die Gemeindegrenzen abzuschieben. Dabei wurde er von den so genannten Tagwächtern unterstützt, welche die Fremden aufspüren sollten. Eine sofortige Abschiebung war nicht in allen Fällen möglich. Wenn also der jeweilige Hofammann den ‚Bettlerschub‘ organisieren musste, dann gehörte es auch zu seinen Aufgaben, die aufgegriffenen Menschen für den Zeitraum zwischen Verhaftung und Abschiebung sicher unterzubringen und zu bewachen 623 . Für den ‚Ort der Verwahrung‘ hatte er selber zu sorgen. Unsere Quellen bergen Hinweise dafür, dass die Hofammänner für diesen Zweck einen Raum in ihrem Haus oder der dazugehörigen Scheune 624 nutzten. Die Gattin 621 Die Untersuchungsakten zu diesem Fall finden sich in: VLA, HoA 94,29. 622 Vgl. SCHEFFKNECHT, Armut und Not als soziales Problem, S. 90-96; SCHEFFKNECHT, Illegale Migration als Lebensform, S. 200 und 216-221; SCHEFFKNECHT, Randgruppendasein und Teilintegration, S. 741-754; SCHEFFKNECHT, Zigeuner, S. 86-93 und 95-100. 623 Vgl. SCHEFFKNECHT, Armut und Not als soziales Problem, S. 77. 624 Dies wird dadurch bestätigt, dass wir in den Sterbebüchern wiederholt auf die Bemerkung stoßen, dass arme Leute im ‚Stall‘ des Hofammanns gestorben seien. Mitunter geht aus diesen Einträgen auch hervor, dass die Betroffenen vorher aus einer Nachbargemeinde in den Reichshof abgeschoben worden waren. - Beispiele: 1671: „[...] die Julij <?page no="92"?> 92 des jeweiligen Hofammanns oder sein Gesinde sorgten für deren Verpflegung. Die Frauen der Hofammänner scheinen in diesem Zusammenhang wirklich selbst Hand angelegt zu haben. Namentlich von der ersten Gattin des Hofammanns Joachim Hollenstein, Anna Barbara Fitz, ist bezeugt, dass sie in ihrem Haus untergebrachte kranke Vaganten persönlich mit Suppe versorgte und pflegte. Wir dürfen darin nicht nur eine lästige Pflicht sehen, vielmehr ergab sich hier auch die Gelegenheit, Mildtätigkeit und Nächstenliebe zu demonstrieren und damit das von Mitgliedern der dörflichen Eliten erwartete Rollenverhalten sichtbar zu erfüllen. Freilich barg dies auch beträchtliche Risiken in sich. Die bereits erwähnte erste Ehefrau des Joachim Hollenstein steckte sich bei der Betreuung kranker Vaganten an. Die Krankheit ergriff in der Folge alle Familienmitglieder sowie einen Großteil des zum Haushalt zählenden Gesindes. Anna Barbara Fitz starb an dieser Krankheit 625 . Die Hollensteinische Familienchronik feierte ihr Schicksal als mustergültiges „christliches Mitleiden“ und als vorbildliche „christliche Barmherzigkeit“ 626 . Die Reichsgrafschaft Hohenems verfügte im Unterschied zum Reichshof Lustenau bereits seit dem Spätmittelalter über ein relativ funktionsfähiges Gefängnis. Einer der 47 Räume der Burg Alt-Ems diente als Ort für Inhaftierungen. Er befand sich im so genannten Gefängnisturm, in dem außerdem noch die Stube und die Kammer des Burgvogts untergebracht waren 627 . Als die gräfliche Familie um 1600 in den im Tal gelegnen Palast übersiedelte, trat der Aspekt des Gefängnisses bei der Burg stärker in den Vordergrund. Hier wurden einerseits Delinquenten während der Zeit ihres Prozesses und bis zum Vollzug der Strafe untergebracht 628 . Andererseits diente das Gefängnis auf der ‚Festung‘ auch zur Verbüßung von Haftstrafen bis zu einem halben Jahr: 1662 wurde beispielsweise Maria Häfele wegen wiederholt begangenen Ehebruchs ein halbes Jahr lang inhaftiert 629 . Die Festung diente auch zur Unterbringung von Untersuchungshäftlingen. Wenngleich die Untersuchungshaft „primär Bestandteil des Inquisitionsprozesses“ war, so „entwickelte [sie] sich jedoch auch zu einer Sanktion“ 630 . So heißt es etwa in der Urfehde der Maria Anna Schlechtler, dass sie sich „einer mit meinen Schwager begangenen Bluth-Schandt, auch anderer mehrfältig und wiederhohlten Huerereyen schuldig gemacht und diesentwegen nith nur allein in die Hochgräfl. Harrachische Frohn-Veste gezogen, und ordentlich processirt, sondern auch zu meiner wohlverdienter Straf mit Ruthen gestrichen und auf zwey Jahr des Landes verwisen worden“ 631 . Während des so genannten ‚Schweizerriedstreits‘ 632 wurden Lustenauer Amtspersonen auf der Festung inhaftiert 633 . Nach dem Übergang der Grafschaft Hohenems an das Haus Österreich und der Trennung ‚feudi ab allodio‘ wurde die Festung übrigens vom Reichshof Lustenau weiter als Gefängnis genutzt 634 . obijt aliqui pauper Grisonius nomine Andrea Riquisone ex Högst adductus modo pauperum in stabulo Amanni defunctus est, cui exequias more soluto celebravimus“. PfA Lustenau, Tauf-, Sterbe- und Trauungsbuch 1665-1705, S. 328. 1729: „Jacobus Eckman filius illegitimus Jacobi Eckman nati ex parochia Roschach et Annae Scheulerin ex Fischingen in Helvetia obiit improvisus 24. Martij in aedibus seu stabulo Conradi Scheffknecht more catholico Xstiano in cemeterio loci Lustnaw sepultus“. PfA Lustenau, Sterbe- und Firmbuch 1706-1771, S. 59. 625 Anna Barbara Fitz starb im Alter von gut 42 Jahren „post octiduram infinitatem Febri ardente laborans“. PfA Lustenau, Sterbe- und Firmbuch 1706-1771, S. 102. Vgl. azu auch: SCHEFFKNECHT, Hofammänner, S. 477-478; STET- TER/ KÖNIG, Familienbuch, Bd. 3, S. 34-35, ho40. 626 HistA Lustenau, Hollensteinische Familienannalen, Bd. I A, S. 19-20. 627 Vgl. HUBER, Die Burgen von Hohenems, S. 20-21. 628 Vgl. dazu die folgenden Beispiele. 629 VLA, HoA 80,6: Urfehde der Maria Häfele, undatiert (1662). Dazu: SCHEFFKNECHT, Konfessionalisierung, S. 251. 630 HäRTER, Freiheitsentziehende Sanktionen, S. 76. 631 VLA, HoA 159,17: Urfehde der Maria Anna Schlechter, 11.4.1769. 632 Vgl. dazu: WELTI, Königshof , S. 177-216; BÖSCH, Schweizer Rieder; KÖPPEL, Der rechtsrheinische Besitztum der Ortsgemeinde Widnau; SCHEFFKNECHT, Die Schweizer Rieder; SCHEFFKNECHT, Verrechtlichung und Kriminalisierung. 633 Vgl. WELTI, Königshof , S. 112. 634 VLA, HoA 159,17: Urfehde der Maria Anna Schlechter, 11.4.1769. <?page no="93"?> 93 Der Burgvogt, der zusammen mit seiner Familie nach wie vor auf Alt-Ems wohnte, führte die Oberaufsicht. Zu seinen Hauptaufgaben zählten die Bewachung und die Verpflegung der inhaftierten Gefangenen 635 . In der Regel führte er die Abrechnung für die „Aetzung“ der Häftlinge. Im Rechnungsjahr 1732/ 33 stellte der Burgvogt Franz Müller beispielsweise „wegen dem in Criminalibus verhaften Simon Stökhl gegebenen Artzung“ insgesamt 34 fl. 24 kr. in Rechnung 636 . Zwei Jahre später verrechnete er für das „Artzungsconto […] wegen denen Arrestanten“ 146 fl. 8 kr. 637 , 1748/ 49 „vor die Verpflegung der auf die Vöstung in Gefangenschaft gesezt schwangeren Zigeunerin und deren zur Welt gebohrnen Kindes“ 19 fl. 36 kr. 638 . Dem Vogt unterstanden mehrere Wächter, denen ein Wachzimmer zur Verfügung stand 639 . Die Wächter wurden nach der Anzahl der gehaltenen Tag- oder Nachtwachen bezahlt. Joseph Rüdisser hatte 1738 bei der Kindsmörderin Maria Alge 63mal Tag und Nacht und 41mal nur in der Nacht Wache gehalten. Insgesamt wurde er dafür mit 27 fl. 50 kr. entlohnt 640 . Die Bezahlung für eine Wache wurde variabel gehandhabt. Während Joseph Rüdisser 1738 für eine Wache, die Tag und Nacht umfasste, mit 20 kr. und für eine, die nur die Nacht dauerte, mit 10 kr. bezahlt wurde 641 , erhielt Andreas Seywalt für die Beaufsichtigung derselben Gefangenen wenigstens zeitweise einen höheren Lohn, nämlich 30 kr. In der Rechnung wird vermerkt, dass er „alein“ Wache hielt. Dies dürfte der Grund für die höhere Entlohnung gewesen sein 642 . 1747/ 48 erhielt Leopold Zimmer „wegen Verwachung des im Arrest allhier gelegenen Joseph Schmiden von Büllersdorf, reichshochgräfl. Königseggischen Unterthanen, welcher wegen entwendeten Pferdts allhier in Inquisition gesessen, auf versaumte 22 Tag und Nacht“ insgesamt 11 fl. Auch in diesem Fall betrug also der Lohn pro Tag 30 kr. 643 . Aus den erhaltenen Abrechnungen wird ersichtlich, dass es sich nicht um hauptberufliche Wächter gehandelt hat. Immer wieder begegnen uns neue Namen. Gelegentlich wird auch der eigentliche Beruf der jeweiligen Wächter angegeben. Dies ist ein weiteres Indiz dafür, dass es beim Wächterdienst in der Reichsgrafschaft Hohenems nicht zur vollen Professionalisierung gekommen ist. Vielmehr handelte es sich um eine zusätzliche Verdienstmöglichkeit. Tatsächlich war die gräfliche Verwaltung bemüht, Personen als Wächter anzuwerben, die durch ihren angestammten Beruf eine gewisse Vorbildung mitbrachten. 1748/ 49 verdiente sich der aus Hohenems stammende Soldat Franz Karl Walser 8 fl. damit, dass er bei der Verhaftung „etlicher Jauner und Zigeuner-Persohnen“ sowie „wehrender Inquisition“ an 16 Tagen bei deren Bewachung mitgewirkt hatte 644 . Auch der Hohenemser Gerichtswaibel zählte im weitesten Sinne zum Gefängnispersonal. Er besorgte die Speisen für die Gefangenen und erfüllte andere Dienste. Joseph Mathis erhielt beispielsweise 1745/ 46 8 fl. 32 kr. 4 hll. für „abgeraichte Ätzung und andere dessetwegen gehabte Bemühungen“ für inhaftierte „Rossdiebe“ aus dem Rentamt 645 . Drei Jahre später zahlte man dem Gerichtswaibel Antoni Seewald für verschiedene Dienste bei der Gefangennahme und Bewachung mehrerer ‚Zigeuner‘ und „Jauner“ sowie für die „angeschaffte Verpflegung“ 131 fl. 31 kr. aus 646 . Zumindest ein Teil 635 Vgl. SCHEFFKNECHT, Die Herrschaft Hohenems, S. 33-34. 636 VLA, HoA Hs 247: Raitbücher der Grafschaft Hohenems 1732/ 33, S. 104. 637 VLA, HoA Hs 249: Raitbücher der Grafschaft Hohenems 1734/ 35, S. 122. 638 VLA, HoA Hs 267: Raitbücher der Grafschaft Hohenems 1748/ 49, fol.131v-132r. 639 Vgl. TSCHAIKNER, Hexenverfolgungen in Hohenems, S. 233. 640 VLA, HoA 96,6: Abrechnung des Joseph Rüdisser, 14.4.1738. 641 VLA, HoA 96,6: Abrechnung des Joseph Rüdisser, 14.4.1738. 642 VLA, HoA 96,6: Abrechnung des Andreas Seywalt, 14.4.1738. 643 VLA, HoA Hs 265: Raitbücher der Grafschaft Hohenems 1747/ 48, fol. 93r-93v. 644 VLA, HoA Hs 267: Raitbücher der Grafschaft Hohenems 1748/ 49, fol. 128r-128v. Zu seiner Person vgl. die Kurzbiographie im Anhang. 645 VLA, HoA Hs 261: Raitbücher der Grafschaft Hohenems 1745/ 46, fol. 89v. 646 VLA, HoA Hs 267: Raitbücher der Grafschaft Hohenems 1748/ 49, fol. 129r. <?page no="94"?> 94 der Verpflegung stammte aus der Hohenemser Taverne, denn der dortige Wirt stellte eine entsprechende Rechnung 647 . Vom Wachzimmer aus konnte der Zellentrakt über einen Gang erreicht werden. Im eigentlichen Gefängnisbereich existierten mehrere Blockhäuser, also Einzelzellen 648 . Als besonders gefährlich eingestufte Gefangene wurden nicht nur in die Blockhäuser gesperrt, sie wurden überdies noch mit Eisenfesseln gesichert. 1677 berichteten die vier Wärter, dass sie in einer Nacht einen Lärm vernommen hätten, „als wenn die gefangene Anna Maria Görerin mit sambt den eisenen banden davonliefe“ 649 . Trotz derartiger Sicherungsmaßnahmen kam es immer wieder zu Ausbruchsversuchen. Der aus Appenzell stammende gräfliche Hausvogt Uli Rusch, der sich in die Leibeigenschaft des Grafen begeben hatte und der wegen verschiedenen Betrügereien und Veruntreuung in Haft gekommen war, versuchte 1578 - allerdings ohne Erfolg -, „das Schloß aufzuschlagen, um damit ein Loch durch die Turmmauer zu graben“ 650 . Mehr Erfolg hatte der wegen Ehebruch inhaftierte Maurer Hans Boch, dem es 1613 gelang, die Mauer zu durchbrechen 651 . Die Sicherungsmaßnahmen konnten auch nicht verhindern, dass die Gefangenen mit der Außenwelt Kontakt aufnahmen. So gelang es beispielsweise den 1734/ 35 hier inhaftierten ‚Zigeunern‘, sich über ihre in getrennten Verhören gemachten Aussagen auszutauschen. Sie nützten quasi eine ‚Überwachungslücke‘, die dadurch entstanden war, dass „die Wächtere in der Khuchl oder in ihrer Wohnstuben zue Mittag geessen“. Dies war der Tochter des Burgvogts aufgefallen, da sie „under dieser Zeith bey denen Gefangenen in dem Stall das s.v. Viech zue füettern vorbeygangen“ und dabei gehört hatte, wie sich die Inhaftierten durch Zurufe miteinander verständigten 652 . 1738 gelang es Karl Riedmann, unerlaubterweise mit seiner hier wegen Kindsmords inhaftierten Gattin Maria Alge 653 in Kontakt zu treten und ihr zu raten, sich geistig verwirrt zu stellen, um so der Todesstrafe zu entgehen. Sie unternahm daraufhin einen Suizidversuch. Der Burgvogt und seine Knechte hatten Riedmann zu seiner Ehefrau gelassen, obwohl ihnen das nicht gestattet war. Auch zwei andere Männer aus Lustenau, der Maurermeister Johannes Kremmel und Anton König, hatten den Weg zu der Inhaftierten gefunden 654 . Durch intensive Bewachung sollten aber nicht nur Ausbruchversuche oder verbotene Kontaktaufnahmen unterbunden werden. Es sollte auch verhindert werden, dass die Häftlinge Selbstmordversuche verübten. So wurde beispielsweise die Lustenauer Kindsmördering Maria Alge nach ihrem gescheiterten Selbstmordversuch rund um die Uhr bewacht 655 . Wohl aus demselben Grund waren die Zellen beleuchtet. Daher fielen auch stets umfangreiche Kosten für „Lichter“ an 656 . 647 VLA, HoA Hs 267: Raitbücher der Grafschaft Hohenems 1748/ 49, fol. 130r. 648 Vgl. TSCHAIKNER, Hexenverfolgungen in Hohenems, S. 233. 649 Zitiert nach: TSCHAIKNER, Hexenverfolgungen in Hohenems, S. 233. 650 WELTI, Graf Jakob Hannibal, S. 374; auch HUBER, Die Burgen von Hohenems, S. 18. 651 Vgl. WELTI, Graf Kaspar, S. 517. 652 Christa Müllerin, die 18-jährige Tochter des Burgvogts, sagte aus: „Nachdeme des anderen Tags, als die Gefangene letztes mahl verhört worden, die Wächtere in der Khuchl oder in ihrer Wohnstuben zue Mittag geessen und sie Deponentin under dieser Zeith bey denen Gefangenen in dem Stall das s.v. Viech zue füettern vorbeygangen, da habe sie gehört, daß der Johannes die Margareth und Martha Einanderen zuegeruefen, und so viehl verstanden, daß der Johannes gefrogt, ob und was gesteren der Thiesle bekhendt habe, da gabe die Margareth zur andtworth, sie habe ihme zugeruefen und so viehl andtwortlich verstanden, daß er nichts bekhendt habe ausser von einem Silbernen Lefel. Er Johannes solle nur auch nichts masieren, sie wollen nichts masieren, man möge ihne thuen, was mann wolle. Hieraus habe die Martha auch geruefen, mein lieber Johannes, gestehe du nur nichts yber mich und meinen Mann, ich will auch nichts gestehen, werest du gestern nur auch vor verhör gangen, worum der Johannes gesagt, Er habe nicht können vor Verhör gehen“. VLA, HoA 83,6: Verhörprotokoll, 4.3.1735. Zur Inhaftierung der Zigeuner: SCHEFFKNECHT, Zigeuner, S. 88. 653 Zu dem Fall vgl. weiter oben den Abschnitt über das Malefizgericht. 654 Vgl. WELTI, Totenbuch, S. 17-18. 655 VLA, HoA 96,6: Abrechnungen des Joseph Rüdisser und des Andreas Seywalt, 14.4.1738. 656 VLA, HoA 96,6: Undatierte Abrechnung (1738); ähnlich: VLA, HoA Hs 229: Raitbücher der Grafschaft Hohenems 1704, fol. 102r-102v. <?page no="95"?> 95 Die Verpflegung für die Häftlinge in der Festung wurde wenigstens teilweise aus der gräflichen Taverne im Flecken Ems bezogen. Dies war vor allem dann der Fall, wenn es sich um Häftlinge handelte, denen die Todesstrafe drohte. Die aus Lustenau stammende Kindsmörderin Maria Alge, die schlussendlich durch das Schwert gerichtet wurde, erhielt 1738 pro Tag „3 mall Essen [...] und Brott“, wofür der Tavernwirt Franz Joseph Waibel 1738 „vor ieden tag ohne drinkhen“ 15 kr. verrechnete. Für Wein, den er „in den 80 tagen [...] hergeben“, verrechnete Waibel außerdem 1 fl. 44 kr. 657 . Zehn Jahre später verlangte er „vor die Verpflegung“ mehrer auf der „Vestung“ inhaftierter Personen, die später hingerichtet wurden - einer davon durch das Rad - 72 fl. 8 kr. 658 . Ansonsten scheint die Verpflegung der Häftlinge eher karg gewesen zu sein. Für eine „vagierendte weibs Persohn nahmens Maria Magdalena Barinetin“, die 1704 verdächtig wurde, ihr eigenes Kind getötet zu haben, weist die Abrechnung als einzige Speise einen „Laib Commissbrodt“ aus. Das Brot wurde zusammen mit zwei Kerzen verrechnet. Für beides zusammen wurden 9 kr. in Rechnung gestellt 659 . In bestimmten Fällen schrieb das Urteil vor, dass einer Gefangenen nur Wasser und Brot zur Speise gereicht werden solle. Dies war beispielsweise 1662 bei einer wegen mehrfachen Ehebruchs zu einer sechsmonatigen Haftstrafe verurteilten Frau 660 und 1671 bei einem ebenfalls wegen Ehebruchs verurteilten Mann 661 der Fall. Zumindest zeitweise scheint für die Gefangenen auch in der Fronfeste gekocht worden zu sein. 1730/ 31 wurden jedenfalls 15 kr. „wegen, für den arrestanten darin zu khochen, gekhauften alten pfannen“ ausgegeben 662 . Die medizinische Versorgung der Häftlinge lag in den Händen der Hohenemser Chirurgen. 1745 zahlte das Rentamt dem Franz Karl Streicher 2 fl. 44 kr. aus, nachdem er einen Pferdedieb kuriert hatte, der „bey seiner Beyfahung an Füssen einigermassen beschädiget worden“ 663 . 1747/ 48 behandelte Streicher mehrere Gefangene „wegen ihrer Ohnpaßlichkeit“ 664 . Dennoch konnte nicht verhindert werden, dass gelegentlich Gefangene während ihrer Haft starben. 1650 verschieden innerhalb von nur sechs Tagen zwei der Hexerei verdächtigte Frauen im Gefängnis 665 . Für die religiöse Betreuung der zum Tode verurteilten Gefangenen waren Kapuziner aus Feldkirch zuständig 666 . Es konnten allerdings nicht alle Gefangenen in der Festung untergebracht werden. Vor allem im Zuge der so genannten Bettlerstreifen des 18. Jahrhunderts fiel oft kurzfristig eine größere Zahl von Häftlingen an. In diesem Zusammenhang wurden immer wieder Verdächtige bis zu ihrer Freilassung oder Abschiebung außerhalb des Gefängnisses in Verwahrung genommen. Leopold Ammann, genannt „Kayser“, und sein Sohn erhielten 1746/ 47 2 fl. 30 kr. aus dem Rentamt „wegen Einfach- und Verwachung der eingebrachten verdächtigen Leuthen“. Dieselbe Rechung weist aus demselben Grund eine Zahlung von 1 fl. an den Schuster Joseph Walser aus 667 . Häufig wurde die „Verwachung“ der festgenommenen Personen Mitgliedern der Streifen zugewiesen 668 , vorzugsweise jenen, die sie eingefangen hatten. 657 VLA, HoA 96,6: Abrechnung des Franz Joseph Waibel, 15.4.1738. 658 VLA, HoA Hs 267: Raitbücher der Grafschaft Hohenems 1748/ 49, fol. 130r. 659 VLA, HoA Hs 229: Raitbücher der Grafschaft Hohenems 1704, fol. 102r. 660 VLA, HoA 80,6: Urfehde der Maria Häfele, undatiert (1662). Dazu: SCHEFFKNECHT, Konfessionalisierung, S. 251. 661 VLA, HoA 80,6: Urfehde des Georg Drexel, 1671. Dazu: SCHEFFKNECHT, Konfessionalisierung, S. 251. 662 VLA, HoA Hs 245: Raitbücher der Grafschaft Hohenems 1730/ 31, S. 175. 663 VLA, HoA Hs 261: Raitbücher der Grafschaft Hohenems 1745/ 46, fol. 89r. 664 VLA, HoA Hs 267: Raitbücher der Grafschaft Hohenems 1748/ 49, fol. 132r-132v. 665 Vgl. TSCHAIKNER, Hexenverfolgungen in Hohenems, S. 153 und 168. 666 VLA, HoA Hs 267: Raitbücher der Grafschaft Hohenems 1748/ 49, fol. 132v. 667 VLA, HoA Hs 263: Raitbücher der Grafschaft Hohenems 1746/ 47, fol. 91r. 668 VLA, HoA Hs 265: Raitbücher der Grafschaft Hohenems 1747/ 48, fol. 118v. <?page no="96"?> 96 Neben der Bewachung wurde auch die Verpflegung von Häftlingen gelegentlich ausgelagert. Im Winter 1748/ 49 wurden gleich mehrere Hohenemser dafür entlohnt, dass sie ‚Zigeunerkinder‘ verpflegt und bewacht hatten: Caspar Wörther bezog 13 fl. 21 kr. aus dem Rentamt, weil er 89 Tage lang ein Mädchen verpflegt hatte, Andreas Seewald 18 fl. 14 kr. für die Verpflegung und Bewachung eines „Zigeuner Buben“ während seiner Gefangenschaft, der Schuhmacher Joseph Walser 24 fl. 18 kr. dafür, dass er ein Mädchen verpflegt und für zwei weitere Schuhe angefertigt hatte. Zur selben Zeit wurden auch ‚Zigeuner‘ in der Festung inhaftiert, unter ihnen eine schwangere Frau, die während ihrer Gefangenschaft ein Kind zur Welt brachte 669 . Auch in Hohenems wurde zusätzlich die gräfliche Taverne als eine Art Gefängnis verwendet. Hier wurden etwa Personen inhaftiert, die als Zeugen vor dem Oberamt zu erscheinen hatten. Dies geschah dann, wenn das Zeugenverhör nicht an einem Tag abgeschlossen werden konnte, wenn man Fluchtgefahr vermutete oder Druck auf die Zeugen ausüben wollte. 1726 widerfuhr dies Hofammann Gabriel Hollenstein und mehreren Mitgliedern des Lustenauer Hofgerichts. Wenige Tage vorher war während der Verlesung eines obrigkeitlichen Mandats, mit welchem den Widnauern und Haslachern die ungestörte Nutzung der so genannten Schweizerrieder zugesichert wurde, ein „grosser tumult enstanden“. Etliche Hofleute sollen dabei gerufen haben, „sie wollen die Schweizer Ehender doth schlagen und lieber gehäncht werden, als den genus der Rieder abfolgen lassen“. Schließlich wurde der Hohenemser Rentmeister, der das Mandat publizieren sollte, von den Bauern bedrängt. Die nach Hohenems vorgeladenen Zeugen sollten nun „bey ihren Pflichten Eröfnen“, wer die Rädelsführer gewesen seien, und sie sollten aussagen, wie sie sich zu deren Verhalten stellten und ob sie „mithalten wolle[n], wan die Gmaind wider die obrigkeitl. Befelch handle“. Als sich die Verhörten mit der Gemeinde solidarisierten und nicht bereit waren, die gewünschten Namen zu nennen, „seind sie in alhiesiger tafern ybernacht zu bleiben befelcht worden, mit Eyfrigem Zuspruch, es sollen alle insgesambt sich eines besseren bedenckhen, ihr ybles vorhaben sinckhen lassen und denen obrigkeitl. Mandatis Pflicht mässigen gehorsamb laisten und nicht mit den tumultuosen Gemaind halten“ 670 . Die Hohenemser Taverne fungierte in diesem Zusammenhang also als eine Art Untersuchungsgefängnis. Wie diese Beispiele zeigen, wurden die Gefangenen nach dem Grad ihrer Gefährlichkeit und den ihnen zur Last gelegten Verbrechen in verschiedene Kategorien eingeteilt. Wir dürfen wohl davon ausgehen, dass auch in den emsischen Territorien eine Art Hausarrest zur Anwendung gekommen ist. Dieser gehörte wie die Turmhaft „zu den traditionellen, nicht-entehrenden, bürgerlichen Strafen“ 671 . So wurden beispielsweise die wegen Ehebruchs vor Gericht gestellten Lorenz Hagen und Anna Maria Algin 1783 während der gerichtlichen Untersuchung nach Hause entlassen. Bei Lorenz Hagen war das Gericht der Meinung, dass er „trotz seines ‚freywillig, ohne daß mann ihme obrigkeitlich hierzu einberufen, gemachten geständnus‘, in Haft genommen werden“ müsste. Es entließ ihn dennoch nach Hause, nachdem er versprochen hatte, „nicht zu flüchten und sich bei Befehl der Obrigkeit zu stellen“. Es wurde ihm allerdings verboten, in Kontakt zu Anna Maria Algin zu treten 672 . Diese wurde nach ihrem ersten Verhör ebenfalls wieder entlassen. Das Gericht machte ihr zur Auflage, sich wieder zu melden, „[s]obald sie aus ihrem Kindbett ausgesegnet sei“. Auch ihr wurde der Umgang mit Lorenz Hagen untersagt 673 . Alle die genannten Strafen konnten, wie bereits mehrfach angedeutet, miteinander kombiniert werden. So ging der Landesverweisung in vielen Fällen eine Ehrenstrafe wie etwa das Prangerstehen oder eine Körperstrafe wie der Staupenschlag voraus. Bei Gefängnisstrafen wurde gelegentlich verfügt, dass der Delinquent zu bestimmten Zeiten in Eisen geschlossen oder vor der Pfarrkirche 669 VLA, HoA Hs 267: Raitbücher der Grafschaft Hohenems 1748/ 49, fol. 131r-132v. 670 VLA, HoA Hs 357: Verhörprotokoll 1723-1729, S. 167-169. 671 HäRTER, Freiheitsentziehende Sanktionen, S. 76. 672 TSCHANNETT, Körpervorstellungen, S. 80. 673 TSCHANNETT, Körpervorstellungen, S. 82. <?page no="97"?> 97 ausgestellt werden sollte, und Ehren- und Körperstrafen konnten eine zeitlich befristete Gefängnisstrafe einrahmen 674 . Angesichts der Dauer und der Gründlichkeit der frühneuzeitlichen Kriminalprozesse konnte diese durchaus mehrere Monate betragen. Die Kindsmörderin Maria Alge aus Lustenau saß beispielsweise 15 Wochen in der Hohenemser Haft 675 . Im Großen und Ganzen dienten die bislang geschilderten Gefängnisse hauptsächlich „zur Verwahrung eines Verhafteten bis zur Urteilsvollstreckung“ 676 . 2.3.6. Verstümmelungs- und Todesstrafen Verstümmelungs- und Todesstrafen sollen hier lediglich am Rande erwähnt werden, da sie bereits in anderem Zusammenhang ausführlich dargestellt wurden 677 . Ihre Vollstreckung fand auch im ‚Embsischen Estat‘ „unter großer öffentlicher Anteilnahme“ statt 678 . Diese spektakulären Strafrituale waren - abgesehen von den Zeiten der Hexenverfolgungen - relativ selten und besaßen auch deswegen einen hohen Sensationswert 679 . Es ist daher sicher nicht verfehlt, auch in Bezug auf Hohenems von einem „populäre[n] öffentliche[n] Spektakel“ 680 zu sprechen, das sowohl von der Herrschaft und als auch von den lokalen Magistraten zur Eigendarstellung und zur Demonstration von Herrschaftsrechten genutzt wurde. Mehrfach versuchte die Landesherrschaft in Hohenems, die Verlegung von Hinrichtungen aus dem Reichshof nach Hohenems zu erzwingen, um auf diese Weise zu verschleiern, dass es sich bei Lustenau um einen eigenen Hochgerichtsbezirk handelte. Sie stieß dabei auf den erbitterten und erfolgreichen Widerstand der Hofleute, die auf diese Weise sichtbar machen konnten, dass Lustenau ein eigenständiger Reichshof und kein integrierter Bestandteil der Reichsgrafschaft Hohenems war 681 . Es lassen sich ebenfalls - wenigstens ansatzweise - Strategien der medialen Verbreitung dieser Strafrituale beobachten 682 . Das beeindruckendste Beispiel dafür ist ein 1749 in der Offizin von Daschek in Bregenz gedruckter Steckbrief, in dessen Titelholzschnitt mehrere damals in Hohenems tatsächlich an ‚Zigeunern‘ vollstreckte Hinrichtungen abgebildet sind 683 . Der dabei getriebene Aufwand unterstreicht die Bedeutung dieser Strafen für die Herrschaftslegitimation. 674 Vgl. SCHEFFKNECHT, Konfessionalisierung, S. 248-251. Weitere Beispiele: VLA, HoA 159,17: Urteil für Anton ysele, 10.4.1769; ebenda, Urfehde des Anton ysele, 10.4.1769; ebenda, Urfehde der Maria Anna Schechtlerin, 11.4.1769. 675 VLA, HoA 96,6: Abrechnung des Joseph Rüdisser, 14.4.1738. 676 VIELHÖFER, Das letzte Kapitel, S.174. 677 Vgl. SCHEFFKNECHT, Scharfrichter, passim. 678 SCHWERHOFF, Historische Kriminalitätsforschung, S. 95. 679 Es wurde bereits darauf hingewiesen, dass es in der Regierungszeit Graf Kaspars - abgesehen von den Hexenverfolgungen - überhaupt nur zwei Hinrichtungen gegeben hat. Auch sonst konnte es vorkommen, dass über Jahrzehnte in einem der Hochgerichtsbezirke keine Hinrichtung stattfand. So sagte etwa der Lustenauer Statthalter Anton Hagen 1735 aus, dass im Reichshof seit etwa 50 Jahren keine Hinrichtung mehr stattgefunden habe. Auch wenn hinsichtlich der Details seiner Aussage begründete Zweifel bestehen, bestätigt sie dennoch, dass es sich bei Hinrichtungen um seltene Ereignisse gehandelt hat. Vgl. SCHEFFKNECHT, Hochgerichtsbarkeit und Galgen, S. 219; TSCHAIKNER, Hexenverfolgungen in Hohenems, S. 249. 680 SCHWERHOFF, Historische Kriminalitätsforschung, S. 97. 681 Vgl. SCHEFFKNECHT, Hochgerichtsbarkeit und Galgen, S. 220-221; SCHEFFKNECHT, Scharfrichter, S. 171- 172. 682 Vgl. SCHWERHOFF, Historische Kriminalitätsforschung, S. 95. 683 VLA, HoA 78,2: Beschreibung Des im Lande herum vagirenden Diebs= und Jauners=Gesindes/ Mann= und Weiblichen Geschlechts/ welches mit der zu Hohenems eingezogen/ und zum Theil den 7. Februarii 1749. daselbst durch das Rad/ den Strang/ und das Schwerdt hingerichteten Räuber= Zigeuner= und Diebs=Rotte in Complicität gestanden/ oder sonsten als Jauner/ Spitzbuben/ und Diebes=Pursche angegeben worden. Brenentz/ gedruckt durch Ferdinand Caspar Daschek. Vgl. SCHEFFKNECHT, Armut - Mobilität - Kriminalität. <?page no="98"?> 98 Insgesamt läßt sich wohl sagen, dass das umfangreiche Strafensystem der Herrschaft im ‚Embsischen Estat‘ ausreichend Möglichkeiten bot, um delinquentes Verhalten zu sanktionieren und damit die Durchsetzung guter Policey voranzutreiben. Durch seine Flexibilität barg das Strafensystem überdies aber nicht zu unterschätzenden Gestaltungsspielraum für die Herrschaft. Die in den oben zitierten Beispielen erkennbare Koppelung von sozialem Stand der Delinquenten und Urteil deutet an, dass die Herrschaft durchaus in der Lage und auch bereit war, durch die Art der Strafzumessung steuernd in wirtschaftliche und gesellschaftliche Prozesse einzugreifen. Sie war in der Lage, etwa die individuelle, aber auch die gruppenspezifische Ehre der lokalen politischen Eliten zu schützen, indem sie auf ehrvermindernde Sanktionen verzichtete. Gleichermaßen konnte sie durch die Verhängung entsprechender Strafen dafür sorgen, dass Individuen oder Familien für die Bekleidung wichtiger ämter untauglich wurden. Sie war ebenso in der Lage, durch die Art der Strafe die ökonomische Basis einzelner Familien zu zerstören oder zu schonen 684 . 2.4. Beamte und Amtspersonen Im folgenden Kapitel steht die Frage im Mittelpunkt, wie die Reichsgrafen von Hohenems ihre Landesherrschaft im ‚Embsischen Estat‘, also in der Reichsgrafschaft Hohenems und im Reichshof Lustenau, ausgeübt, wie sie diese Territorien verwaltet haben. Dabei soll der Blick zunächst auf die hierarchisch gegliederte zentrale Bürokratie geworfen werden, die sich um das gräfliche Oberamt in Hohenems entwickelte. In einem weiteren Schritt wird danach gefragt werden, welche Rolle den lokalen Eliten und Amtsträgern bei der Umsetzung des gräflichen Willens zukam. 2.4.1. Gräfliche Beamte 2.4.1.1. Rahmenbedingungen Das erste Jahrzehnt des 17. Jahrhunderts wurde für die emsische Staatsbildung zu einem Schlüsseljahrzehnt - gleich in mehrfacher Hinsicht: In diesem Zeitabschnitt gelang es Reichsgraf Kaspar, die Anteile seiner Brüder und seines Vetters an den Hohenemser Herrschaften in seiner Hand zu vereinigen 685 , das Gerichtswesen neu zu ordnen 686 sowie die Kreisstandschaft für den aus der Reichsgrafschaft Hohenems und dem Reichshof Lustenau bestehenden ‚status Embensis‘ zu erwerben 687 . So scheint es nur folgerichtig, dass er damals auch die Neuordnung der Regierung seines Herrschaftskomplexes energisch in Angriff nahm. Noch um die Wende vom 16. zum 17. Jahrhundert waren die Regierung und die Verwaltung des späteren schwäbischen Kreisstandes Hohenems alles andere als klar gegliedert. So unterhielten 1599 sowohl Graf Kaspar als auch sein Vetter Graf Christoph jeweils einen eigenen Oberamtmann. Diese beiden Spitzenbeamten hatten nicht allein die Interessen ihres jeweiligen Herrn wahrzunehmen, sie sollten einander auch gegenseitig kontrollieren 688 . Die Zuständigkeitsbereiche der gräflichen Beamten waren auch noch nicht annähernd so genau definiert, wie das später der Fall sein sollte. So wurde 1594 der zum Hauptmann und Diener Graf 684 Für ein Vergleichsbeispiel vgl. HOHKAMP, Herrschaft in der Herrschaft, S. 235-247. 685 Vgl. den Abschnitt über die Landeshoheit. 686 Vgl. den Abschnitt über das Gerichtswesen. 687 Vgl. den Abschnitt über den Kreisstand Hohenems. 688 Vgl. WELTI, Graf Kaspar, S. 522. <?page no="99"?> 99 Kaspars bestellte Jakob Jonas u.a. nicht nur dazu verpflichtet, „die Festung getreulich und fleißig zu bewahren und im Falle der Not Leib und Leben einzusetzen, […] die ihm untergebenen Knechte in steifer Gehorsame zu erhalten, sie jede Nacht einmal zu besuchen und festzustellen, ob sie ihre Wehren in guter Hut und Ordnung hätten“, sondern er musste „[u]ntertags […] auf Erfordern nach Ems hinunterreiten und den Landvogt oder Oberamtmann spielen, das Hofgesinde in guter Polizei zum Dienste anhalten, die Urbargefälle einziehen und verrechnen, neben dem Anwalt des Grafen J. Christoph die gemeinen Herrschaftssachen in Ems und Lustenau versehen und zusehen, daß dort nichts Ungebührliches vorgehe, die Untertanen in guter Polizei regiert würden, […] und den Anteil Kaspars an den Herrlichkeiten, forstlichen Obrigkeiten, Fischenzen, Freveln, Fällen und Bußen handhaben“ 689 . In einem Amt vereinigten sich hier Pflichten, die wenige Jahre später auf ein halbes Dutzend verschiedener Amtsträger aufgeteilt werden sollten. Erst die Vereinigung der hohenemsischen Herrschaftsrechte in der Hand Graf Kaspars 1603/ 04 wurde zum Anlass, die Verwaltung neu zu ordnen, klar zu gliedern, zu spezialisieren und zu professionalisieren sowie - soweit möglich - in Hohenems zu zentralisieren. Dabei kam es wenigstens in Ansätzen zu einer Trennung der Bereiche der für die ‚Staatsorgane‘ zuständigen Beamten und der Hofbediensteten 690 . In diesem Zusammenhang bildete sich in Hohenems eine Gruppe von Spitzenbeamten heraus, die als „Oberamtleute“ oder als „Räte“ bezeichnet wurden 691 . Zu ihnen gehörten der Kanzler oder Oberamtmann, der Sekretär, der Rentmeister, der Landschreiber und der Hofmeister. Fallweise wurden auch noch der Vogteiamtsverwalter der Herrschaft Feldkirch, der Landvogt und der Stallmeister dieser Gruppe zugeordnet 692 . Zunächst soll danach gefragt werden, wie sich deren Stellung in der von Stefan Brakensiek beschriebenen „variable[n] Matrix“ verorten läßt 693 . Dabei muss der Blick zuerst auf „das amtliche Aufgabenregime mit seinen spezifischen Normen und Verfahrensweisen“ 694 geworfen werden. Das Amt des Oberamtmannes als eines ‚primus inter pares‘ unter den Oberamtleuten kristallisierte sich in den ersten Jahrzehnten des 17. Jahrhunderts heraus. Es wird - was seinen Zuständigkeitsbereich betrifft - in der Regierungszeit Graf Kaspars fassbar. Allerdings begegnet uns dieser leitende Beamte zunächst noch unter verschiedenen Bezeichnungen. Anfangs wurde dieser „oberste Regierungsbeamte [...] noch Landvogt genannt“ 695 . Alternativ erscheinen auch die Bezeichnun- 689 WELTI, Graf Kaspar, S. 522. 690 Vgl. dazu und zum Folgenden SCHEFFKNECHT, Herrschaft Hohenems, S. 21-41. Rainer A. Müller verweist darauf, dass „[i]dealtypisch gesehen [...] der frühneuzeitliche Hof aus zwei Personengruppen“ bestand, „die unterschiedliche Funktionen wahrnahmen“. Die eine davon „war mit der persönlichen Betreuung des Fürsten und seiner Familie beauftragt, die zweite Gruppe agierte in den Staatsorganen, etwa dem Hof- oder Geheimen Rat“. Er betont aber, dass diese „[b]eide[n] Funktionsbereiche im patrimonialen Staat der Frühen Neuzeit nicht prinzipiell voneinander geschieden“ waren. Vielmehr haben wir „bis weit ins 18. Jahrhundert hinein“ mit einer „systemimmanente[n] Kopellung von Hof- und Staatsämtern“ zu rechnen. MÜLLER, Fürstenhof, S. 18-19. Im Folgenden wollen wir uns zunächst weitgehend auf jene ämter beschränken, die „in den Staatsorganen“ tätig waren. 691 Für Beispiele vgl. VLA, HoA 69,15: Bestallungen der Oberamtleute, 17. Jahrhundert; VLA, HoA Hs 28: Bestallungsprotokolle, 17./ 18. Jahrhundert. 692 Vgl. SCHEFFKNECHT, Herrschaft Hohenems, S. 23. 693 BRAKENSIEK, Lokale Amtsträger in deutschen Territorien der Frühen Neuzeit, S. 52. Nach Brakensiek charakterisieren folgende drei Dimensionen „das institutionelle Arrangement […], in dem der einzelne Amtsträger tätig wurde“: Er fragt (1.) nach der „Einbindung der lokalen Amtsträger in den Personenverband der territorialen Verwaltung mit dem Landesherrn an der Spitze, über ihr Verhältnis zu konkurrierenden Machtträgern aus Adel und Kirche, bis zum Umgang mit lokalen Korporationen und Ortsobrigkeiten“, (2.) nach dem „amtliche[n] Aufgabenregime, mit seinen spezifischen Normen und Verfahrensweisen“ und (3.) nach den „kulturellen Bedingungen obrigkeitlichen Handelns“, worunter er die Spache, „symbolische Formen der Über- und Unterordnung“ sowie die „Kooperation“ und damit die „ethischen Referenzpunkte legitimen Handelns“ versteht. 694 BRAKENSIEK, Lokale Amtsträger in deutschen Territorien der Frühen Neuzeit, S. 52. 695 WELTI, Graf Kaspar, S. 524. <?page no="100"?> 100 gen „Kanzler“ oder „Obervogt“ 696 . Der Titel Oberamtmann scheint sich erst in den 1640er-Jahren durchgesetzt zu haben. Einen frühen Beleg finden wir im Lustenauer Ammannwahlprotokoll von 1641 697 . Die Umbenennung des Amtes dürfte wahrscheinlich in Zusammenhang mit dem Regierungsantritt des Grafen Jakob Hannibal (II.) stehen 698 . Der Oberamtmann gehörte dem Rat an. Er leitete die gräfliche Kanzlei, die eine Art Verwaltungs- oder Regierungssitz darstellte. Ihm oblag außerdem die Aufsicht über die gräflichen Rechte und Einkünfte sowie über alle Arten von Gerichten in allen Teilen des ‚status Embensis‘. In dieser Funktion leitete er auch den wöchentlichen Verhörtag. Er hatte außerdem für gute ‚Policey‘ zu sorgen. Dazu kamen noch die Verwaltung des Archivs sowie notarielle Aufgaben 699 . Auch der Sekretär gehörte dem Rat an. Er hatte vor allem Schreibaufgaben zu erledigen. Er musste alle amtlichen Schriftstücke verfertigen. Dies bedeutete, dass er sowohl Konzepte zu erstellen hatte, die vom Oberamtmann oder dem regierenden Grafen revidiert wurden, als auch die Reinschriften abfassen musste. Außerdem oblag es ihm, das Oberamtsprotokoll zu führen sowie beim „collationieren“ der Schriften mitzuhelfen. Weiter war er für die Archivregistratur zuständig. Zu seinen besonderen Aufgaben zählte überdies die Verwahrung des gräflichen Amtssiegels. Wie die anderen Oberamtleute hatte auch der Sekretär immer wieder Botengänge oder Gesandtschaften auszuführen 700 . Ein weiteres Ratsmitglied war der Rentmeister. Neben der Teilnahme am Rat und an den Verhörtagen war die Verwaltung der gräflichen Einnahmen und Ausgaben seine Kernaufgabe. Er hatte die Einnahmen aller Art - sei es an Geld oder an Naturalien - „in allen unnseren Graf- und Herrschaften, Pfandschaften oder wo die Immer sein“, zu organisieren und zu überwachen sowie darüber Buch zu führen. Damit oblag ihm die Aufsicht über die Urbare, Zins- und Rechnungsbücher. Über die reine Rechnungsführung hinaus wurde von ihm eine nicht unwesentliche planerische Tätigkeit erwartet. Er musste nämlich die Einhebung der verschiedenen Abgaben zeitlich koordinieren und auf die landwirtschaftlichen Tätigkeiten der Bevölkerung abstimmen. Überdies war er für die Abrechnung mit den auf den gräflichen Gütern arbeitenden Taglöhnern und Handwerkern sowie für alle Einkäufe des Hofes verantwortlich. Dabei musste er darauf achten, dass die verschiedenen Produkte zu einer Zeit erworben wurden, zu der die jeweiligen Preise möglichst niedrig waren. Daneben kamen ihm auch wirtschafliche Lenkungsfunktionen zu. So gehörten die Verwaltung des Kornkastens - dabei war ihm der Kastenmeister nachgeordnet - und des Weinkellers zu seinen Aufgabenbereichen. Insbesondere hatte er die Aufsicht über den Weinverkauf und Weinausschank in der Grafschaft Hohenems und im Reichshof Lustenau. Er musste dafür sorgen, dass die dortigen Wirte und Weinschenken nur gräflichen Wein ausschenkten und ordnungsgemäß das Umgeld davon abführten. Wenn er einen Wirt oder Weinschenken dabei ertappte, dass dieser ohne seine Genehmigung auswärtigen Wein an- oder verkaufte, durfte er diesen beschlagnahmen 701 . Wir gehen sicher nicht fehl, 696 Beispielsweise bei Dr. Karl Khübler (1603-1613), Dr. Christoph Schalck (1613) und Hieronymus Zürcher (1619). Vgl. WELTI, Graf Kaspar, S. 523-524. Bei der Amtsbesatzung im Reichshof Lustenau nahm 1604, 1606, 1609, 1611, 1614 und 1617 ein Kanzler und Rat teil. VLA, HoA 52,37: Ammannwahlprotokolle Lustenau, 12.5.1604, 21.6.1606, 10.6.1609, 26.5.1611, 20.5.1614, 10.5.1617. 697 VLA, HoA 52,37: Ammannwahlprotokoll Lustenau, 21.5.1641. Vgl. dazu auch: SCHEFFKNECHT, Herrschaft Hohenems, S. 23. 698 Vgl. SCHEFFKNECHT, Herrschaft Hohenems, S. 23. Eine Übersicht über die Regierungszeiten der Grafen von Hohenems im 17. Jahrhundert bietet ARNEGGER, Der Einfluss Spaniens, S. 209. 699 Vgl. SCHEFFKNECHT, Herrschaft Hohenems, S. 23-24. 700 Vgl. SCHEFFKNECHT, Herrschaft Hohenems, S. 23-24. Außerdem: VLA, HoA Hs 28: Bestallungsprotokoll für gräfliche Beamte, 17./ 18. Jahrhundert, fol. 10r-12r: Bestallung des Secretarius Marx Andreas Schmiren zu Weissenstein, 11.1.1659. 701 Im Halbjahr „von Georgi biss Martini“ (23.4. bis 11.11.) wurde in den Hohenemser Weinschenken nur gräflicher Wein ausgeschenkt. In diesem Zeitraum durften die Mitglieder der jüdischen Gemeinde in Hohenems, denen der Weinhandel grundsätzlich erlaubt war, gräflichen Wein nur außerhalb des Herrschaftsbereichs der Reichsgrafen verkaufen. Im <?page no="101"?> 101 wenn wir in der Position des Rentmeisters die wirtschaftliche und fiskalische Schlüsselstelle im ‚status Embensis‘ sehen. Indem er, wie in den Bestallungsbriefen besonders betont wird, „über alles Einnemmen und Ausgeben, es seye an Getraidt, Wein oder anderem specificirt ausfierliche wolbescheint Erbare Raitung“ führte, wobei das Rechnungsjahr jeweils vom 1. Dezember bis zum 30. November gerechnet wurde, schuf er überhaupt erst die Basis für eine langfristige wirtschaftpolitische Planung 702 . Eine entsprechende planerische Tätigkeit wurde vom jeweiligen Rentmeister durchaus erwartet. So heißt es beispielsweise in der Bestallungsurkunde für Johann Franz Fischer von 1660, dieser möge „sich auch in bemelter Canzley die mehrere Zeit des tags einfinden, und dann forderist, da Er in Rendtambts sachen nichts zuthuen, sonderlich bey Anfang seines antrettenden Ambts, über die Urbaria, Einzugs Register und Rödl sitzen, in selbigen sich vleissig informiren, auch, da ihme ainiches Einkhommen mit guetem gewissen zuerbessern ald zuvermehren vorkhämme, unns solches umb unnser vernere disposition darüber zugewarthen, gethrewlich entdeckhen“. Damit wurde er für den regierenden Grafen gewissermaßen zu einem Wirtschaftsberater. Außerdem musste er die verschiedenen Geldsorten und Wechsel, die sich in der gräflichen Kasse befanden, verwalten 703 . Zu den Oberamtleuten zählte weiter der Landschreiber. Er gehörte sowohl dem Rat als auch dem Hofgericht an, in welchen Gremien er jeweils über ein Votum verfügte. Namensgebend für das Amt wurde die Verwaltung der Landschreiberei. Hier wurden vor allem Kauf-, Tausch- und Schuldurkunden ausgefertigt. Der Landschreiber hatte dabei besonders auf die Wahrung der gräflichen Rechte zu achten. Wenn diese Urkunden vom Land- oder Hofammann besiegelt wurden, musste er dafür sorgen, dass zwei Gerichtsmitglieder oder ehrliche Männer als Zeugen aufgeboten wurden. Außerdem war der Landschreiber angewiesen, diese Urkunden vor der Besiegelung dem Oberamtmann „oder in dessen Abwesenheit anderen unnserm Amt- und seinen Mitbeambten umb allerseits besserer sicherheit willen“ vorzuweisen. Neben diesen eher notariellen Tätigkeiten erfüllte er weitere Aufgaben im Bereich der frühneuzeitlichen Policey und Justiz. Er war Beisitzer nicht nur im Hofgericht, sondern auch bei den Zeit- und Schadgerichten. Außerdem sollte er in der Grafschaft Hohenems, im Reichshof Lustenau und im Hof Widnau-Haslach, in welchem die Grafen von Hohenems lediglich die niedere Gerichtsbarkeit besaßen, darauf achten, dass „guete Policey, Justitia und Ordnung gehalten werde, die Müsshandlungen, die seyen Malefizisch oder Civilisch, gestraft“ werden. Vor allem aber musste er die entsprechenden Protokolle führen. Wenn dabei ausdrücklich betont wird, dass der Landschreiber „unnserm Ober Ambtman neben anderen unnseren Beambten der gebür nach helfen abstrafen“ solle, kommt der Assistenzcharakter dieses Amtes besonders zum Ausdruck. Mithilfe leistete er außerdem bei der Archivregistratur und bei der Verwaltung der gräflichen Einnahmen. So sollte er in der Grafschaft Hohenems und im Reichshof Lustenau „unnsere Obrigkheiten, Herrlichkheiten, Wildtpänn, Vischentzen, Leibaignen Leuth, Weingärten, Güetter, Alpen, Renten, Gülten und Zehenten in obacht haben, daß davon geschmählert und entzogen, Sonder alles stattlich erhalten werde“. Auch der Landschreiber wurde als Gesandter eingesetzt. Insgesamt weist dieses Amt eindeutig Züge eines nachgeordneten Dienstes auf 704 . Der Zuständigkeitsbereich des Landschrei- Schutzbrief von 1617 heißt es dazu: „Zum fünfften, mögen sie wein kauffen, darauf leihen und darmit hantieren, inner und ausser landts ihres gefallens, jedoch mit dieser beschaidenheit, gegen gebürlichen umbgellt wie es andere underthanen bezahlen. Sodann weil allhiesige herrschaft von Georgi biss Martini ire underthanen järlich mit wein versiehet, dass sie in solcher halben jarsfrist sich anders allss iro grfl. eigenen wein ausschenken inn iro gfl. gn. graff: und herrschafften genzlich bemüessigen, ausser landts aber damit schaffen und handlen sollen und mögen nach bestem ihrem nuz und frumben“. Vgl. die Edition des Schutzbriefs von TäNZER, Geschichte, S. 31-33. 702 Die von den Hohenemser Rentmeistern geführten Raitbücher ermöglichen spätestens seit der zweiten Hälfte des 17. Jahrhunderts einen raschen nach Sparten geordneten Überblick über Einnahmen und Ausgaben des Hofes und der Verwaltung. 703 Vgl. SCHEFFKNECHT, Herrschaft Hohenems, S. 23-24. Außerdem: VLA, HoA Hs 28: Bestallungsprotokoll für gräfliche Beamte, 17./ 18. Jahrhundert, fol. 15r-17v: Bestallung des Rentmeisters Johann Franz Vischer von Überlingen, 1.7.1660. 704 VLA, HoA Hs 28: Bestallungsprotokoll für gräfliche Beamte, 17./ 18. Jahrhundert, fol. 21r-23r: Bestallung des Land- <?page no="102"?> 102 bers war ursprünglich der Bereich des gesamten ‚Embsischen Estats‘. Im Laufe der Zeit - spätestens sein der zweiten Hälfte des 17. Jahrhunderts - wurde er zunehmend auf die Graschaft Hohenems reduziert. So findet sich in den (niedergerichtlichen) Hohenemser Gerichtslisten von einer einzigen Ausnahme abgesehen kein Gerichts- oder Gemeindeschreiber 705 . Im Schnittfeld von „Staatsdienst“ und „Hofdienst“ 706 anzusiedeln ist das Amt des Hausmeisters. Seine namensgebende Hauptaufgabe bestand in der Aufsicht über alle dem Grafen gehörigen Gebäude, insbesondere über den gräflichen Palast und das Lusthaus, sowie in der Verwaltung von Küche und Keller und zeitweise des Marstalls. Da er aber neben den Hofköchen, Hofbäckern, Gärtnern, Tiergärtnern, Torwärtern, Sennen und Dienern auch Taglöhner zu überwachen hatte, berührte sich seine Tätigkeit mit der des Rentmeisters. Diesem war er in gewissem Sinne nachgeordnet, denn er musste mehrmals täglich die Handwerker und Taglöhner inspizieren. Beobachtete er dabei Nachlässigkeiten, so war er verpflichtet, dies dem Rentmeister zu melden. Gemeinsam mussten die beiden dann darüber entscheiden, ob und wie die beobachteten Verstöße durch Lohnabzüge sanktioniert werden sollten. Ein weiterer Berührungspunkt mit dem Rentmeisteramt ergab sich aus der Tätigkeit des Hausmeisters als Einkäufer von Lebensmitteln für den gräflichen Haushalt. Diesbezüglich musste er dem Rentmeister Rechenschaft über den Umfang des Eingekauften und dessen Preis ablegen. Seit der zweiten Hälfte des 17. Jahrhunderts führte er darüber eine separate Rechnung. Beim Einziehen von Naturalabgaben - etwa bei den Fasnachtshennen, bei Wein und Zinsfrüchten - war die Expertise des Hausmeisters gefragt. Er hatte die Qualität der abgelieferten Waren zu überprüfen und konnte gegebenenfalls ihre Annahme verweigern 707 . Die Tätigkeit des Hausmeisters reichte überdies auch dadurch in den Bereich des ‚Staatsdiensts‘ hinein, dass ein Teil der Besoldung der Beamten über die so genannten Hausmeisterrechnungen realisiert wurde. So erhielt beispielsweise der Hohenemser Scharfrichter jährlich ein gewisses Quantum an Vesen, Wein und Streue vom Hausmeister 708 . Nicht zu den Oberamtleuten gehörten der Festungskommandant und die Burgvögte. Fallweise, vor allem in Zeiten, in denen beispielsweise aufgrund drohender Kriegsgefahr ein erhöhtes Sicherheitsbedürfnis herrschte, wurde ein Festungskommandant oder Hauptmann als Leiter der militärischen Verteidigung ernannt. 1656 fiel die Wahl auf den aus Sigmaringen stammenden Ulrich Nitzel. Er hatte die Aufgabe, für die Sicherheit der gräflichen Familie zu sorgen. Er musste in Kriegs- und Friedenzeiten die Verteidigung und den Schutz der Schlösser und Festungen der Reichsgrafen schreibers der Graf- und Herrschaften Ems und Lustenau Martin Mayer von Frastanz, 1.5.1657. Vgl. auch SCHEFF- KNECHT, Herrschaft Hohenems, S. 26-27. 705 Die einzige Ausnahme stammt aus dem Jahr 1689. Im Landammannamts- und Gerichtsbesatzungsprotokoll wurde damals vermerkt, dass Michael Bösch „bis auf weittere gn. [...] Verordnung Grht. und Gemeind Schreiber“ sein solle. VLA, HoA 48,64: Protokolle der Landammannamts- und Gerichtsbesatzung in Hohenems, 28.8.1689. Im Reichshof Lustenau wurde dagegen 1602, 1689 und seit 1700 jeweils ein Gemeindeschreiber vermerkt. 1689 wurde der Hofrichter Jacob Hemmerle als Schreiber eingetragen. Auch in diesem Fall erfolgte - ähnlich wie in Hohenems im selben Jahr - der Zusatz: „solle biß auf weitere verordnung schreiber verbleiben“. 1641 wurde außerdem der Landschreiber Johann Gufer in der Lustenauer Gerichtsliste als Schreiber geführt. Vgl. SCHEFFKNECHT, Hofammänner, S. 532- 554, Zitat S. 543, Anm. 20. Zu den Lustenauer Hofschreibern vgl. auch weiter unten. 706 Zur Begrifflichkeit vgl. MÜLLER, Fürstenhof, S. 17-18. 707 VLA, HoA Hs 28: Bestallungsprotokoll für gräfliche Beamte, 17./ 18. Jahrhundert, fol. 26r-29r: Bestallung des Hausmeisters Sebastian Barthlome Steininger von Rambs, 1.6.1660. Vgl. SCHEFFKNECHT, Herrschaft Hohenems, S. 27-28. 708 So hatte etwa der Scharfrichter Meister Michael Reichle Mitte des 18. Jahrhunderts jährlich Anspruch auf vier Viertel Vesen, sieben Maß Wein sowie ein Fuder Streue. Es bleibt allerdings unklar, ob die genannten Naturalien tatsächlich so an den Scharfrichter geliefert oder ob sie in Geld abgelöst wurden. VLA, HoA Hs 158: Untertanen-Rechnungen 1753/ 54, o.S. ähnliche Beispiele: Ebenda, Hs 124: Untertanen-Rechnungen 1727, o.S.; ebenda, Hs 138: Untertanen- Rechnungen 1740, o.S.; ebenda, Hs 139: Untertanen-Rechnung 1739, S. 98; ebenda, Hs 156: Untertanen-Rechnung 1752/ 53, o.S. In den auch als Hausmeisterrechnungen bezeichneten Untertanen-Rechnungen wurden die Aktiva und Passiva der Untertanen gegenüber der Herrschaft verzeichnet. <?page no="103"?> 103 von Hohenems, „vorderist aber unserer Vestung Hochen Embs“, organisieren, sich „gegen unnserern und unnseren Landen Feinden, so sich ietzt oder in das Künftig eraignen möchten, Mannlich und dapfer stellen und ohnvertrosens Fleiß, wohin das immer sein möchte, gebrauchen lassen“. Zu seinen Aufgaben gehörte es in diesem Zusammenhang auch, den Landsturm anzuführen. Um diesen in kriegsfähigem Zustand zu erhalten, musste er „unnsere Underthonen das Monnath wenigist dreymahl Nachmitags Zeit in Ihren Gewöhr vleissig underweisen, abrichten und Exerciren“. Er hatte die Kompetenz, Strafen gegen diejenigen Untertanen zu verhängen, die sich zu diesen Übungen nicht einfanden oder ihre Ausrüstung nicht in gutem Zustand erhielten. Freilich gehörte auch die regelmäßige Inspektion der Festungen und der dort gelagerten Waffen ebenso zu seinen Pflichten wie die Aufsicht über die Burgvögte. Er war damit der Hauptverantwortliche für die militärische Sicherheit des ‚status Embensis‘ 709 . Dem Hauptmann oder Festungskommandanten waren die Burgvögte, je einer für die Festung Hohenems und einer für Neuems, nachgeordnet. Ihre Aufgabe war es, für die Instandhaltung der beiden Burgen, der Waffen und Harnische und die militärische Ausbildung der Untertanen zu sorgen. Der Burgvogt der vorderen Festung war überdies für das dort befindliche Gefängnis sowie das Wetterläuten verantwortlich. Den Burgvögten waren die auf den Festungen stationierten Wächter nachgeordnet 710 . Seit der Regierungszeit des Grafen Kaspar wurde die im Palast angesiedelte Kanzlei zum Zentrum der Verwaltung im ‚status Embensis‘. In den Bestallungsbriefen der Oberamtleute wird Wert darauf gelegt, dass diese möglichst häufig und lange in der gräflichen Kanzlei anwesend waren. Ausdrücklich wurde dem Oberamtmann untersagt, „Geschäfte, uns oder unsere Underthanen berührende, in seinem Haus“ abzuwickeln. Er wurde vielmehr dazu verpflichtet, diese „allweeg in der Canzley mit zuthuung seiner Mitbeamten [zu] verrichten“. Diese Vorschrift wird dadurch ergänzt, dass er sich „täglich bey guter Morgens Zeit und die maiste Zeit des tags in unnserer Canzley fleissig“ einzufinden hatte. Da man ihm „auch über selbige seine Mitbeambte den bevelch und das Directorium“ zugestanden hatte, gehörte es zu seinen Pflichten, darauf zu achten, dass diese ebenfalls anwesend waren 711 . Von dieser Regelung wurde der Landschreiber ausdrücklich ausgenommen. Die Art seiner Tätigkeit - er sollte vor allem die lokalen Gerichte und Amtspersonen unterstützen - brachte es mit sich, dass er häufig ortsabwesend war. Doch es waren wohl nicht ausschließlich praktische Gründe, die dazu führten, den Landschreiber von einer Anwesenheitspflicht in der Kanzlei zu befreien. So wurde ihm erlaubt, die Schreibarbeiten auch in seinem Privatquartier zu erledigen. Offenbar sollte auch durch den Ort der Tätigkeit sichtbar gemacht werden, dass der Landschreiber primär für die lokalen Niedergerichte arbeitete. In die Kanzlei musste er daher auch nur an den Verhörtagen kommen oder dann, wenn seine Anwesenheit von seinen Vorgesetzten ausdrücklich gefordert wurde 712 . Auch vom Hausmeister wurde eine Präsenz in der Kanzlei nur dann verlangt, wenn dies seine Zusammenarbeit mit dem Rentmeister erforderte. Dagegen war er verpflichtet, möglichst häufig im Palast anwesend zu sein. Hierin tritt deutlich zutage, dass Ursprung und Schwerpunkt seiner Tätigkeit im Hofdienst lagen. Da er für die Instandhaltung des Palastes verwantwortlich war, sollte er diesen jeden Abend jeweils als letzter verlassen, nachdem er vorher die Feuer und Lichter kontrolliert hatte 713 . 709 VLA, HoA Hs 28: Bestallungsprotokoll für gräfliche Beamte (17. Jh.), fol. 5r-8r: Bestallung des Festungskommandanten Ulrich Nizel, 1.9.1656, hier fol. 5r-6r. 710 Vgl. SCHEFFKNECHT, Herrschaft Hohenems, S. 34. VLA, HoA Hs 28: Bestallungsprotokoll für gräfliche Beamte, 17./ 18. Jahrhundert, fol. 39r-41r: Bestallung des Burgvogts Andreas Seybaldt, 1.7.1660. 711 VLA, HoA Hs 28: Bestallungsprotokoll für gräfliche Beamte, 17./ 18. Jahrhundert, fol. 1r-3r: Bestallung des Oberamtmanns Johann Martin Khien, 1.11.1657. 712 Vgl. SCHEFFKNECHT, Herrschaft Hohenems, S. 26-27. 713 VLA, HoA Hs 28: Bestallungsprotokoll für gräfliche Beamte (17. Jh.), fol. 26r-29r: Bestallung des Hausmeisters Sebastian Barthlome Steininger von Rambs, 1.6.1660, hier fol. 27v. <?page no="104"?> 104 Auch für die Burgvögte galt Anwsenheitspflicht. Sie mussten auf den ihnen zugewiesenen Festungen wohnen und waren verpflichtet, sich spätestens beim Ave-Maria-Läuten in diesen einzufinden 714 . Die Oberamtleute wurden ausdrücklich zur Geheimhaltung verpflichtet. Diese bezog sich sowohl auf die Verhandlungen im Rat als auch auf die von ihnen verfassten Schriftstücke 715 . Eine strenge Geheimhaltungspflicht galt freilich auch für den Festungskommandanten und die Burgvögte. Hier gaben vor allem militärischen Erwägungen den Ausschlag. Der Festungskommandant oder Hauptmann wurde durch einen Eid zum Stillschweigen über „alles das jeniges, so er hören, sehen oder erfahren werde, so unnserer Persohn, wie auch mehrgedachten unnseren Vestungen, Schlössern und Heusern zu schaden oder Nachtheyl gereichen mechte“, verpflichtet - und zwar über das Ende seiner Dienstzeit hinaus. Er sollte es, wie ausdrücklich betont wird, „bis in sein Grueb verschweigen“. Ulrich Nitzel wurde überdies ausdrücklich verboten, irgendjemandem ohne ausdrückliche gräfliche Erlaubnis die Festungen zu zeigen oder Zutritt dorthin zu gewähren 716 . ähnliches galt für die Burgvögte 717 . Die Bestellung der gräflichen Beamten erfolgte in der Regel „auf Wolgefallen und Widerruffen“, also unbefristet. Dies war beispielsweise beim Secretarius Marx Andreas Schmiren zu Weissenstein (1659) 718 , beim Rentmeister Johann Franz Fischer (1660) 719 , beim Festungskommandanten Ulrich Nitzel (1656) 720 der Fall. Es war jeweils eine beiderseitige dreimonatige Kündigungsfrist vorgesehen 721 . Der Hohenemser Beamtenapparat war seit der Neuorganisation unter Graf Kaspar hierarchisch streng gegliedert. Dies wird vor allem in zwei Zusammenhängen sichtbar. So war die Reihenfolge der Stimmabgabe im Rat genau geregelt. Die erste Stimme hatte der Oberamtmann, die zweite der Sekretär und die dritte der Rentmeister 722 . Der soziale Rang der Beamten findet überdies auch Ausdruck in der Zuweisung zu verschiedenen Tafeln. Während dem jeweiligen Oberamtmann das Recht zustand, an der gräflichen Tafel zu speisen 723 , mussten der Sekretär, der Rentmeister und der Landschreiber mit der „Taffl bey anderen officiren“ 724 vorlieb nehmen. Das gemeinsame Einnehmen 714 VLA, HoA Hs 28: Bestallungsprotokoll für gräfliche Beamte, 17./ 18. Jahrhundert, fol. 39r-41r: Bestallung des Burgvogts Andreas Seybaldt, 1.7.1660, hier fol. 39r-40v. 715 Beim Sekretär lautete die Formulierung: „[…] unsere geheimbe Räth und sachen, auch unnsere Brief und schrüften, So Er gehören, sehen oder lesen thete, Niemandt offenbaren, Sonnderen selbige bis in sein Grueb verschweigen“ (VLA, HoA Hs 28: Bestallungsprotokoll für gräfliche Beamte, 17./ 18. Jahrhundert, fol. 10r-12r: Bestallung des Secretarius Marx Andreas Schmiren zu Weissenstein, 11.1.1659, hier fol. 10v). 716 VLA, HoA Hs 28: Bestallungsprotokoll für gräfliche Beamte (17. Jh.), fol. 5r-8r: Bestallung des Festungskommandanten Ulrich Nizel, 1.9.1656, hier fol. 6r-6v. 717 VLA, HoA Hs 28: Bestallungsprotokoll für gräfliche Beamte, 17./ 18. Jahrhundert, fol. 39r-41r: Bestallung des Burgvogts Andreas Seybaldt, 1.7.1660, hier fol. 40v. 718 VLA, HoA Hs 28: Bestallungsprotokoll für gräfliche Beamte, 17./ 18. Jahrhundert, fol. 10r-12r: Bestallung des Secretarius Marx Andreas Schmiren zu Weissenstein, 11.1.1659, hier fol. 10r. 719 VLA, HoA Hs 28: Bestallungsprotokoll für gräfliche Beamte, 17./ 18. Jahrhundert, fol. 15r-17v: Bestallung des Rentmeisters Johann Franz Fischer von Überlingen, 1.7.1660, hier fol. 15r. 720 VLA, HoA Hs 28: Bestallungsprotokoll für gräfliche Beamte, 17./ 18. Jahrhundert, fol. 5r-8r: Bestallung des Festungskommandanten Ulrich Nitzel, 1.9.1656, hier fol. 5r. 721 VLA, HoA Hs 28: Bestallungsprotokoll für gräfliche Beamte, 17./ 18. Jahrhundert, fol. 5r-8r: Bestallung des Festungskommandanten Ulrich Nizel, 1.9.1656, hier fol. 7v; ebenda, fol. 10r-12r: Bestallung des Secretarius Marx Andreas Schmiren zu Weissenstein, 11.1.1659, hier fol. 12r; ebenda, fol. 15r-17v: Bestallung des Rentmeisters Johann Franz Fischer von Überlingen, 1.7.1660, hier fol. 17v. 722 Vgl. SCHEFFKNECHT, Herrschaft Hohenems, S. 25. 723 VLA, HoA Hs 28: Bestallungsprotokoll für gräfliche Beamte (17. Jh.), fol. 1r-3r: Bestallung des Oberamtmanns Johann Martin Khien, 1.11.657, hier fol. 2v. 724 VLA, HoA Hs 28: Bestallungsprotokoll für gräfliche Beamte (17. Jh.), fol. 10r-12r: Bestallung des Secretarius Marx Andreas Schmiren zu Weissenstein, 11.1.1659, hier fol. 11v; ebenda, fol. 15r-17v: Bestallung des Rentmeisters Johann Franz Fischer von Überlingen, 1.7.1670, hier fol. 17v; ebenda, fol. 21r-23r: Bestallung des Landschreibers der Graf- <?page no="105"?> 105 einer kostenlosen Mahlzeit wurde damit zum „sichtbare[n] Symbol der Tischgemeinschaft sozial Gleicher“ 725 . 2.4.1.2. Voraussetzungen und Ausbildung Es kann als weitgehend gesichert gelten, dass es im Alten Reich so etwas wie ein „Qualifikationsprofil“ für herrschaftliche Beamte gegeben hat, das in weltlichen und geistlichen Territorien durchaus vergleichbar war. Stefan Brakensiek hat auf der Basis von Regionalstudien „die These formuliert, daß seit der zweiten Hälfte des 17. Jahrhunderts für die lokalen Amtsträger mit Funktionen in der Rechtsprechung reichsweit ziemlich verläßliche Qualifikationsstandards galten“ 726 . Dies kann am Hohenemser Beispiel bestätig werden. Spätestens seit der zweiten Hälfte des 17. Jahrhunderts konnten zumindest die hier tätigen Spitzenbeamten auf die Ausbildung an einer Universität verweisen 727 : Die Oberamtmänner Johann Jakob Anfang (1668-1670) 728 , Franz Josef Scharf (1675/ 76 und 1688-1690) 729 , Johann Büchele (1679) 730 , Johann Melchior Weiß (1679-1688) 731 , Martin Tatt (1690) 732 und Franz Josef Wocher (1745-1756) 733 führten jeweils den Titel eines ‚Licentiatus utriusque iuris‘, die Oberamtmänner Johann Martin Kien (1655) 734 , Johann Heinrich Schwarz (1664, 1663-1666 auch Kanzleiverwalter) 735 , Johann Kreitmann (1670-1673) 736 und Mathias Hirninger (1673/ 74 und 1676/ 77) 737 sowie der Landschreiber Josef Anton Kohler (1693) 738 den eines ‚Doctor utriusque iuris‘. An einer Universität hatte außerdem der Rentmeister (1677) und Landschreiber (1683) Franz Karl Kurz 739 studiert. Als Studienorte lassen sich bislang Dillingen 740 und Freiburg im Breisgau 741 nachweisen. und Herrschaften Ems und Lustenau Martin Mayer, 1.5.1657, hier fol. 23r. 725 KROENER, Kriegswesen, Herrschaft und Gesellschaft, S. 40. Bis ins 18. Jahrhndert war es üblich, dass die Regimentschefs einen „Freitisch“ mit ihren Offizieren hielten. 726 BRAKENSIEK, Lokale Amtsträger in deutschen Territorien der Frühen Neuzeit, S. 53. 727 Bereits um die Jahrhundertwende begegnen uns vereinzelt Hohenemser Beamte mit akademischen Titeln wie beispielsweise Dr. Karl Khübler aus Ellwangen, der von 1603 bis 1613 als Kanzler bezeugt ist, oder Dr. Christoph Schalck, der ihm in diesem Amt nachfolgte. Vgl. WELTI, Graf Kaspar, S. 523. 728 Vgl. WELTI, Entwicklung, S. 96; BURMEISTER, Inventar, S. 199, Anm. 14. 729 Vgl. WELTI, Entwicklung, S. 96 und 98. 730 Vgl. WELTI, Entwicklung, S. 98; SCHEFFKNECHT, Herrschaft Hohenems, S. 39; TSCHAIKNER, Hexenverfolgungen in Liechtenstein, S. 25 und 62. 731 VLA, HoA 121,3: Instruktion für den Rat und Oberamtmann Johann Melchior Weiß für die Konferenz des oberen Kreisviertels in Ravensburg am 15.10.1680. 732 HStAS, C 9, Bü 567, Nr. 139: Kreisabschied, 21.8.1690, fol. 31v. Zu seiner Zeit als Oberamtmann vgl. WELTI, Entwicklung, S. 98. 733 Vgl. WELTI, Entwicklung, S. 100-104; WELTI, Hohenemser Nibelungenhandschriften, S. 222-238; TIEFENTHA- LER, P. Gabriel Rheinhard; WELTI, Ottobeuren, S. 22-24. 734 Vgl. WELTI, Entwicklung, S. 94; TSCHAIKNER, Hexenverfolgungen in Hohenems, S. 210 und 214; BURMEIS- TER/ NIEDERSTäTTER, Dokumente, S. 54, Nr. 33. 735 HStAS, C 9, Bü 565, Nr. 92: Kreisabschied, 23.9.1664. Auch vorhanden in: VLA, HoA 119,2. Zu seiner Funktion als Kanzleiverwalter vgl. WELTI, Entwicklung, S. 94-96; SCHEFFKNECHT, Herrschaft Hohenems, S. 39. 736 WELTI, Entwicklung, S. 96; SCHEFFKNECHT, Herrschaft Hohenems, S. 39. 737 Vgl. WELTI, Entwicklung, S. 96 und 156; WELTI, Die Schetter, S. 87; TSCHAIKNER, Hexenverfolgungen in Hohenems, S. 224, 242 und 296, Anm. 438. 738 Vgl. WELTI, Entwicklung, S. 92-105; SCHEFFKNECHT, Herrschaft Hohenems, S. 39. 739 TSCHAIKNER, Hexenverfolgungen in Hohenems, S. 224 (Rentmeister); HStAS, C 9, Bü 566, Nr. 119: Kreisabschied, 16.9.1683, fol. 14r. Auch vorhanden in: VLA, HoA 121,6 (Landschreiber). 740 SPECHT, Matrikel, S. 778, Nr. 44 (Franz Karl Kurz). 741 SCHAUB, Matrikel, S. 29, Nr. 52 (Johann Heinrich Schwarz), S. 46, Nr. 51 (Franz Karl Kurz), S. 68, Nr. 29 (Johann Franz Scharf ), S. 162, Nr. 23 (Josef Anton Kohler), S. 538, Nr. 7 (Franz Josef Wocher). <?page no="106"?> 106 Mangelnde Kompetenz führte bei den Oberamtleuten mitunter zur Entlassung oder wenigstes dazu, dass die Untertanen massive Kritik an ihnen übten. Martin Tatt, der 1690 zum Oberamtmann bestellt worden war, wurde noch im selben Jahr „wegen Unfähigkeit und anderer Mängel […] beurlaubt“ 742 . Gut hundert Jahre später beklagten die Hofleute von Lustenau, dass der gräfliche Oberamtmann Häring „zwar allerforderliche Kentniß im Kameral- und Landesoekonomiefach in sich vereiniget, hingegen in der Rechtswissenschaft der Theorie und Practic nach ein Fremdling ist“. Wenigstens „der erste und Hauptbeamte“ müsse - so führten sie in einem an ihre Landesherrin gerichteten Beschwerdeschreiben aus - „genaue Rechts-Kentniß überhaupt, dann auch die Kunde von Reichs- und Kreisverfassung“ besitzen. Daher ersuchten sie die Gräfin, Häring auf einen anderen Posten zu versetzen 743 . Es wurde darauf hingewiesen, dass die Hohenemser Spitzenbeamten zu einer „überregionalen Amtselite“ 744 gehörten. Dies äußerte sich zum einen in einer relativ hohen Fluktuation. Die Spitzenbeamten wechselten oft schon nach wenigen Jahren ihren Dienstgeber. Hohenems konnte dabei Ausgangspunkt für eine Karriere oder auch Etappe in einer Beamtenlaufbahn sein. Georg Maucher trat nach seiner Zeit in Hohenems in die Dienste des Reichsstifts Weingarten (Oberamtmann, 1662) 745 , Franz Theobald Lipsius von Hinderheußen, der am 26.7.1666 in Mailand zum Oberamtmann bzw. Kanzleiverwalter bestellt wurde und dieses Amt bis 1668 bekleidete, als Oberamtmann in die des Reichsstifts Salmansweiler 746 , Johannes Kreitmann in jene der Erbtruchsessen von Zeil (1674) 747 , Mathias Hirninger in die des gefürsteten Damenstifts Lindau (Rat und Oberamtmann, 1688) 748 und Johann Büchele in die der Grafen von Styrum in Illereichen (Rat und Kanzleiverwalter, 1684) 749 . Johann Franz Scharf stand zwischen seinen beiden Engagements als Oberamtmann in Hohenems in den Diensten des gefürsteten Damenstifts in Lindau und anderer schwäbischer Reichsstände sowie des Kaisers 750 , Matthias Schelhammer, der nach 1615 als Rentmeister und nach 1638 als Sekretär in Hohenems wirkte, war zwischenzeitlich „schellenbergischer Obervogt zu Hausen und Stadtschreiber zu Hüfingen an der Brege ob Donaueschingen“ 751 . Der Landschreiber Josef Anton Kohler wurde nach langjähriger Tätigkeit in Hohenems schließlich Obervogt des Fürstbischofs von Konstanz auf der Reichenau 752 , möglicherweise auch noch Bürgermeister der Reichsstadt Überlingen 753 . Etliche wiederum wechselten von anderen Diensten in die hohenemsischen: Johann Heinrich Schwarz kam aus fürstenbergischen Diensten nach Hohenems 754 . Martin Tatt stand als Obervogt von Blumenfeld bei Konstanz in den Diensten der Deutscheherrenkommende Mainau, ehe er Oberamtmann in Hohenems wurde 755 . Josef Martial Feurstein von Hummelberg und Sulzhofen war Oberamtmann des Augustinerchorherrenstifts Wettenhausen gewesen, bevor er dieses 742 WELTI, Entwicklung, S. 98. 743 HistA Lustenau, Reichshöfische Akten 15,6: Hofammann, Gericht und Gemeinde von Lustenau an Gräfin Maria Rebekka von Harrach-Hohenems, 8.8.1795. 744 SCHEFFKNECHT, Herrschaft Hohenems, S. 39. 745 WELTI, Entwicklung, S. 94. 746 Vgl. WELTI, Entwicklung, S. 96. 747 HStAS, C 9, Bü 565, Nr. 101: Kreisabschied, 28.7.1674. Dazu auch: VLA, HoA 120,4: Graf von Hohenems an Dr. Johann Kreitmann, 20.6.1674. 748 SCHEFFKNECHT, Herrschaft Hohenems, S. 39. 749 WELTI, Geisterbeschwörung, S. 106; TSCHAIKNER, Hexenverfolgungen in Liechtenstein, S. 62; SCHEFF- KNECHT, Herrschaft Hohenems, S. 39. 750 Vgl. WELTI, Entwicklung, S. 98; SCHEFFKNECHT, Herrschaft Hohenems, S. 39. 751 WELTI, Graf Kaspar, S. 524-525, Zitat S. 525. 752 Vgl. WELTI, Entwicklung, S. 100; SCHEFFKNECHT, Herrschaft Hohenems, S. 39. 753 Vgl. KINDLER, Oberbadisches Geschlechterbuch, Bd. 2, S. 352. 754 SCHAUB, Matrikel, S. 29, Nr. 52. 755 WELTI, Entwicklung, S. 98. <?page no="107"?> 107 Amt in Hohenems bekleidete 756 . Bei Fidelis Zacharias Klöckler von Feldegg gingen dem Dienst als Rat und Hofmeister in Hohenems Tätigkeiten als Amtmann in Ochsenhausen und Bregenz voraus 757 . Josef Ignaz Leo, der im September 1775 als gräflicher Oberamtmann bestellt wurde, war vorher langjähriger Obervogt in Bodman 758 . Wie dieser Wechsel der Dienstgeber im Einzelnen angebahnt und durchgeführt wurde, läßt sich derzeit noch nicht sagen. Die Begegnungen der Beamten beim Konvent des Schwäbischen Reichskreises dürften in diesem Zusammenhang wohl eine nicht unbedeutende Rolle gespielt haben. Hier konnte man Kontakte zu potentiellen neuen Dienstgebern knüpfen, hier konnte man seine Kompetenz unter Beweis stellen - nicht zuletzt dann, wenn man auch das Votum eines anderen Kreisstandes übernahm - und sich so empfehlen 759 . Auch die regionale und soziale Herkunft der Beamten weist auf die Zugehörigkeit zu einer überregionalen schwäbischen Amtselite. Soweit sich ihre regionale Herkunft ermitteln läßt, ergibt sich folgendes Bild: Die meisten von ihnen stammten aus Schwaben, aus dem Gebiet des Schwäbischen Reichskreises oder aus den vorderösterreichischen Herrschaften: Der Hofmeister Johann Rem (†1604) stammte aus Kisslegg 760 . Bei den Oberamtmännern Georg Maucher 761 und Mathias Hirninger 762 dürfen wir von einer Herkunft aus Oberschwaben ausgehen. Der Oberamtmann Johann Franz Scharf stammte aus Diessenhofen bei Schaffhausen 763 , der Rentmeister Matthias Schelhammer aus Ippingen bei Immendingen in der fürstenbergischen Herrschaft Möhringen 764 , der „langjährige Landschreiber“ Georg Kauffmann aus Aulendorf in der Reichsgrafschaft Königsegg-Aulendorf 765 , der Landschreiber Johann Gufer aus Kempten 766 , der Rentmeister Johann Franz Fischer (1680) aus der Reichsstadt Überlingen 767 , Franz Karl Kurz, der zwischen 1677 und 1680 zunächst Rentmeister und dann Landschreiber in Hohenems war, aus dem Allgäu, entweder aus der Reichsstadt Wangen oder aus Immenstadt, der Residenzstadt in der Grafschaft Königsegg-Rothenfels 768 , und der Oberamtmann Franz Josef Wocher aus Meersburg, er war also ein Untertan des Fürstbischofs von Konstanz 769 . Sekretär Georg Wigelin (1624-1636) stammte aus dem oberschwäbischen Isny 770 . Martin Tatt war Abkömmling einer Feldkircher Beamtenfamilie 771 . Die Familien der Oberamtmänner Franz Josef Gugger von Staudach (1726-1745) und Martial Feurstein von Hummelberg und Sulzhofen gehörten dem Dienstadel der eben genannten österreichischen Stadt an 772 . Der Rent- und Hausmeister Martin Mayer (1651) stammte aus dem österreichischen Frastanz 773 . Außerhalb dieses Kreises waren nur wenige hohenemsische Spitzenbeamte beheimatet gewesen: Hofmeister Jakob 756 WELTI, Entwicklung, S. 100 und 134-135; SCHEFFKNECHT, Herrschaft Hohenems, S. 39. 757 WELTI, Entwicklung, S. 50; SCHEFFKNECHT, Herrschaft Hohenems, S. 39. 758 Vgl. WELTI, Entwicklung, S. 104-105. 759 Vgl. dazu weiter unten den Abschnitt über die Vertreter des Standes Hohenems beim Schwäbischen Kreiskonvent und beim Konvent des schwäbischen Reichsgrafenkollegiums. 760 Vgl. STETTER/ KÖNIG, Familienbuch, Bd. 3, S. 381, xr135. 761 WELTI, Entwicklung, S. 94. 762 TSCHAIKNER, Hexenverfolgungen in Hohenems, S. 295-296. 763 WELTI, Entwicklung, S. 96. 764 Vgl. WELTI, Graf Kaspar, S. 516 und 524-525. 765 WELTI, Graf Kaspar, S. 515. 766 Vgl. WELTI, Graf Kaspar, S. 520 und 524. 767 VLA, HoA 69,15: Bestallung des Rentmeisters Johann Franz Fischer von Überlingen, 1.7.1680. 768 Vgl. SPECHT, Matrikel, S. 778, Nr. 44; SCHAUB, Matrikel, S. 46, Nr. 51. 769 WELTI, Hohenemser Nibelungenhandschriften, S. 223-226. 770 Vgl. WELTI, Graf Kaspar, S. 524. 771 WELTI, Entwicklung, S. 98. 772 Vgl. BURMEISTER, Kulturgeschichte, S. 194-196; WELTI, Hohenemser Nibelungenhandschriften, S. 221, auch Anm. 1; SCHEFFKNECHT, Herrschaft Hohenems, S. 39. 773 VLA, HoA 69,6: Bestallung des Rent- und Hausmeisters Martin Mayer, 30.4.1651. Vgl. SCHEFFKNECHT, Herrschaft Hohenems, S. 22. <?page no="108"?> 108 Hannibal Berna wurde in Mailand geboren 774 , Johann Michael Häring, der 1778 zum gräflich harrachischen Oberamtmann bestellt wurde, in Neuburg an der Donau 775 , und Franz Xaver Seewald, der letzte gräfliche Oberamtmann, stammte aus Böhmen. Er wurde 1756 in Leitomichl geboren. Nach Ansicht Weltis war er der „Sohn eines in hohenemsisch-bistrauischen Diensten dorthin verschlagenen Emser oder Dornbirner Seewald“ 776 . Während sich also bei den Spitzenbeamten schwerpunktmäßig eine Herkunft aus anderen reichsunmittelbaren schwäbischen Herrschaften erkennen läßt, zeichnet sich bei eher militärisch akzentuierten ämtern ein anderes Muster ab. Die Burgvögte wurden weitestgehend aus der eigenen Untertanenschaft rekrutiert. Aus der Grafschaft Hohenems stammten der 1598 zum Hauptmann der Festung Hohenems bestellte Jakob Jonas 777 , die Burgvögte auf Schloss Hohenems Jakob Dent (1616) 778 , Jakob Summer (1625) 779 , Kaspar Amann (1626) 780 , Thomas Wehinger „aus dem Schwebel der Grafschaft Embs“ (1639) 781 , Johann Waibel (1651) 782 , Johann Streicher (1658 und 1678) 783 , Franz Karl Streicher (1699) 784 , Hans Georg Streicher (1699 und 1718) 785 , Anton Jäger (1756) 786 und Anton Schwemberger (1758) 787 sowie die Burgvögte auf dem hinteren Schloss Bartle Walser (1605) 788 , Jakob Summer aus Ems-Reute (1618) 789 , Michael Mathis aus Ebnit (1624) 790 , Kaspar Mathis aus Ebnit (1625) 791 , Michael Mathis (1649) 792 , Christian Peter (1718) 793 , Mathias Peter (1737) 794 und Josef Peter (1758) 795 . Nicht aus der Herrschaft Hohenems stammten dagegen der Fähnrich Johann Macharius Keller von Steinberg, der im Dezember 1624 zum Hauptmann bestellt wurde und als zu Rheineck wohnhaft bezeichnet wird 796 , Johann Heinrich Siegler, den Graf Karl Friedrich 1649 zum „Schlosshaubtmann undt Commandanten der Vöstung Hochen Embß“ ernannte und der „von St. Aynß gebürtig“ war 797 , sowie der Obristwachtmeister Ulrich Nitzel aus Sigmaringen, der 1656 zum „Comendanten forderist beyde dero Vestungen Hoch- und Hinder Embß“ ernannt wurde 798 . Andreas Seybaldt, der 774 Vgl. WELTI, Entwicklung, S. 93-94. 775 Vgl. WELTI, Entwicklung, S. 105. 776 WELTI, Entwicklung, S. 105. 777 VLA, HoA 69,8: Bestallungsrevers des Jakob Jonas, 8.8.1598. 778 VLA, HoA 69,8: Bestallungsrevers des Jakob Dent, 23.4.1616. 779 VLA, HoA 69,8: Bestallungsrevers des Jakob Summer, 4.10.1625. 780 VLA, HoA 69,8: Bestallungsrevers des Kaspar Amann, 1.7.1626. 781 VLA, HoA 69,8: Bestallungsrevers des Thomas Wehinger, 15.3.1639. 782 VLA, HoA 69,8: Bestallungsrevers des Johann Waibel, 20.3.1651. 783 VLA, HoA 69,8: Bestallungsreverse des Johann Streicher, 21.4.1658 und 2.7.1678; VLA, HoA Hs 28: Bestallungsprotokoll für gräfliche Beamte, fol. 40v: Vereidigung des Burgvogts Johann Streicher, 13.7.1678. 784 VLA, HoA Hs 28: Bestallungsprotokoll für gräfliche Beamte, fol. 41r: Vereidigung des Burgvogts Franz Karl Streicher, 2.12.1699. 785 VLA, HoA Hs 28: Bestallungsprotokoll für gräfliche Beamte, fol. 41r: Vereidigung des Burgvogts Hans Georg Streicher, 2.12.1699; VLA, HoA 69,8: Bestallungsrevers des Hans Georg Streicher, 18.4.1718. 786 VLA, HoA 69,8: Bestallungsrevers des Anton Jäger, 9.4.1756. 787 VLA, HoA 69,8: Bestallungsrevers des Anton Schwemberger, 21.4.1758. 788 VLA, HoA 69,8: Bestallungsrevers des Bartle Walser, 3.3.1605. 789 VLA, HoA 69,8: Bestallungsrevers des Jakob Summer, 1.12.1618. 790 VLA, HoA 69,8: Bestallungsrevers des Michel Mathis, 20.12.1624. 791 VLA, HoA 69,8: Bestallungsrevers des Kaspar Mathis, 6.6.1625. 792 VLA, HoA 69,8: Bestallungsrevers des Michael Mathis, 20.10.1649. 793 VLA, HoA 69,8: Bestallungsrevers des Christian Peter, 20.6.1718. 794 VLA, HoA 69,8: Bestallungsrevers des Mathias Peter, 20.8.1737. 795 VLA, HoA 69,8: Bestallungsrevers des Josef Peter, 27.9.1758. 796 VLA, HoA 69,8: Bestallungsrevers des Johann Machari Keller von Steinberg, 1.12.1624. 797 VLA, HoA 69,8: Bestallungsrevers des Johann Heinrich Siegler, 2.11.1649. 798 VLA, HoA 69,8: Bestallungsrevers des Ulrich Nitzel, 1.9.1656. <?page no="109"?> 109 1660 und 1676 zum Burgvogt der Festung Hohenems bestellt wurde, stammte aus Mills in Tirol 799 , und Franz Miller aus Mühlingen in der Nähe von Singen am Hohentwiel. Letzteren ernannte Graf Franz Rudolf 1719 zum Burgvogt auf der vorderen Festung, nachdem er ihm bis dahin als Hofjäger gedient hatte 800 . Zumindest bei Johann Macharius Keller von Steinberg und Ulrich Nitzel scheint die Bestellung von Auswärtigen den Zeitläuften geschuldet gewesen zu sein. Beide Männer waren erfahrene Offiziere, auf deren Dienste man in Hohenems in unsicheren Zeiten zurückgriff. Der in Rheineck wohnhafte Fähnrich Johann Macharius Keller von Steinberg wurde im Dezember 1624 „umb seiner berühmbten, gueten qualiteten, Kriegserfahrenheit unnd Dapferkeit willen Zue beschützung unserer Persohn, Schlößer, Häuser, Vestungen, auch Landen und Leuthen, sonderlich wegen deren ie lenger ie mehr erzaigenden gefährlichen Läuffen und Practikhen“ bis auf Widerruf zum Hauptmann bestellt 801 . Damals gab es für den ‚status Embensis‘ tatsächlich eine außergewöhnliche Bedrohungslage. Seit Beginn der Bündtner Unruhen sah sich Graf Kaspar gezwungen, Verteidigungsmaßnahmen für seine Herrschaften zu setzen 802 . 1624 wurde der Vorarlberger Landsturm über mehrere Monate in Bereitschaft gehalten, nachdem die österreichischen Gebiete in Graubünden gegen „eine unter französischem Kommando stehende bündnerisch-eidgenössische Streitmacht“ besetzt worden waren und es zwischen der österreichischen Beamtenschaft in Bregenz und der evangelischen Reichsstadt Lindau wegen der dortigen Festungsanlagen zu Konflikten gekommen war 803 . Wir müssen hier mit einer Überschneidung der österreichischen und der hohenemsischen Ziele ausgehen, zumal es Österreich darum ging, seine Interessen in Graubünden zu wahren und die Herrschaften vor dem Arlberg gegen evangelische Ansprüche abzuschirmen. Die Reichsgrafschaft Hohenems lag in diesem Zusammenhang an einer strategischen Schlüsselstelle. Außerdem amtierte damals Graf Jakob Hannibal (II.) als österreichischer Vogt in der Herrschaft Feldkirch 804 . Deutlich tritt diese Überschneidung österreichischer und hohenemsischer Interessen bei der Bestellung Ulrich Nitzels zum Festungskommandanten zutage. Auch er war ein erfahrener Offizier. Er hatte als Obristwachtmeister in spanischen Diensten gestanden und so seine „berühmten Qualitäten und Kriegserfahrenheit“ erworben. 1656 wurde er aus österreichischen Diensten rekrutiert. Er hatte bis dahin ein Wartgeld aus dem österreichischen Zollamt zu Weingarten bezogen. Offenbar war er von österreichischer Seite den Reichsgrafen von Hohenems vermittelt worden. In seiner Bestallungsurkunde heißt es ausdrücklich, dass Ulrich Nitzel „Unns“ von der österreichischen Regierung „in subsidium und beyhilf zue besserer Defendierung besagt unnserer zwayen Vestungen gnedigist überlassen worden“ sei. Von Anfang an scheint ein befristetes Engagement in Hohenems vorgesehen gewesen zu sein, denn Nitzel wurde vertraglich zugesichert, dass er nach dem Ende seiner Amtszeit in Hohenems das österreichische Wartgeld wieder erhalten sollte 805 . Stefan Brakensiek betont, dass „[a]lle Studien zu den Amtsträgern der frühmodernen Staaten [...] sich darin einig“ seien, „daß deren Rekrutierung vorwiegend nepotischen Charakter trug“. Deshalb konnten „[f ]ür das 17. und 18. Jahrhundert [...] regelrechte Dynastien rekonstruiert“ werden 806 . Dieser Nepotismus habe nicht nur für die Protektion gesorgt, die angesichts der Tatsache wichtig 799 VLA, HoA 69,8: Bestallungsreverse des Andreas Seybaldt, 1.7.1660 und 1.1.1676; VLA, HoA Hs 28: Bestallungsprotokoll für gräfliche Beamte, fol. 39r-41r: Bestallungsrevers des Andreas Seybald, 1.7.1660. 800 VLA, HoA 69,8: Bestallungsrevers des 24.4.1719. 801 VLA, HoA 69,8: Bestallungsrevers des Johann Machari Keller von Steinberg, 1.12.1624. Vgl. dazu auch WELTI, Graf Kaspar, S. 523. 802 Vgl. WELTI, Graf Kaspar, S. 232-235. 803 NIEDERSTäTTER, Geschichte Vorarlbergs, Bd. 2, S. 176. 804 Vgl. NIEDERSTäTTER, Geschichte Vorarlbergs, Bd. 2, S. 299. 805 VLA, HoA Hs 28: Bestallungsprotokoll für gräfliche Beamte, 17./ 18. Jahrhundert, fol. 5r-8r: Bestallung des Festungskommandanten Ulrich Nizel, 1.9.1656, hier fol. 5r und 7v. 806 BRAKENSIEK, Lokale Amtsträger in deutschen Territorien der Frühen Neuzeit, S. 56. <?page no="110"?> 110 gewesen sei, dass es in der Regel mehr Bewerber als ämter gegeben habe. Die Herkunft aus dem Milieu der Beamten habe auch dazu geführt, dass diese „den für das Amt erforderlichen Habitus gleichsam ‚nebenher‘ erworben“ haben 807 . Über die Art und Weise, wie im ‚status Embensis‘ die gräflichen ämter vergeben wurden, ist bislang so gut wie nichts bekannt. Dass dabei aber - neben den an Universitäten erworbenen fachlichen Kompetenzen - der geschilderte Nepotismus eine wichtige Rolle spielte, deutet sich mehr als nur an. Die oben zitierten Beispiele der Oberamtmänner Franz Josef Gugger von Staudach und Martial Feurstein von Hummelberg und Sulzhofen verweisen schon darauf, dass wir es bei den meisten der hohenemsischen Spitzenbeamten mit Mitgliedern regelrechter Dynastien zu tun haben. Ein Sohn des Hofmeisters Johann Rem (†1604), Hans Christoph (*um 1593, †um 1660), war gräflicher Rentmeister und Landschreiber 808 . Der Vater des Landschreibers Josef Anton Kohler war fürstbischöflicher Obervogt auf der Reichenau. Josef Anton sollte dieses Amt, wie schon erwähnt, gegen Ende seines Lebens ebenfalls bekleiden 809 . Ein Sohn des Genannten und der Anna Maria Christina Bereuter (*1699) „wurde 1743 Inspektor der dem Grafen Franz Wilhelm III. zugesprochenen Hohenemser Gefälle“ 810 . Vorausgesetzt, dass Josef Anton Kohler mit dem gleichnamigen Überlinger Bürgermeister identisch ist, setzte sich dieses Karrieremuster noch weiter fort. Dann würde es sich beim 1734 als Bürgermeister von Überlingen bezeugten Anton Guidobald Ko(h)ler um einen weiteren Sohn und beim 1759 als „archipraefectus incl. Regiminis in Tiengen“ belegbaren Johann Ignaz Ko(h)ler 811 um einen Enkel von ihm handeln. In welchem verwandtschaftlichen Verhältnis der hohenemsische Oberamtmann Georg Maucher (1649-1656) zu den Brüdern Christoph und Johannes Maucher stand, läßt sich derzeit nicht mit Sicherheit sagen. Alle drei standen in den Diensten von schwäbischen Reichsständen: Christoph war Obervogt und Advokat des Gotteshauses Obermarchtal 812 , Johannes Oberamtmann und Rat der Truchsessen zu Waldburg-Wolfegg in Waldsee 813 und Georg Oberamtmann in Hohenems und später in Weingarten 814 . Alle drei vertraten Hohenems wiederholt beim Schwäbischen Kreiskonvent 815 . Es lassen sich auch verwandtschaftliche Verbindungen zwischen den Beamten der Grafen von Hohenems und anderen bedeutenden Amtsträgern im ‚Embsischen Estat‘ beobachten. Als beispielsweise Josef Ignaz Leo 1775 zum gräflichen Oberamtmann bestellt wurde, war sein jüngerer Bruder Johann Marcellus Matthias bereits seit einigen Jahren Hofkaplan in Hohenems. Dieser hatte überdies die Zeit zwischen dem Ableben des alten Oberamtmannes und dem Dienstantritt seines Bruders als geschäftsführender Oberamtmann überbrückt 816 . Franz Josef Gugger von Staudach, der von 1726 bis 1745 als Oberamtmann wirkte, hatte einen Schwager, der von 1735 bis 1740 Pfarrer in Hohenems war 817 . Freilich standen die gräflichen Spitzenbeamten im Konnubium mit anderen Beamtenfamilien. Oberamtmann Franz Josef Wocher war beispielsweise mit einer Tochter des Feldkircher Hubmeisters verheiratet 818 . Jakob Hannibal Berna, der um die Mitte des 17. Jahrhunderts über mehr als ein Jahrzehnt die Stelle eines gräflichen Hofmeisters bekleidete, war verheiratet mit Helena Sandholzer von und zum Zunderberg aus Götzis, einer Schwester des Johann Jakob Sand- 807 BRAKENSIEK, Lokale Amtsträger in deutschen Territorien der Frühen Neuzeit, S. 56-57. 808 Vgl. STETTER/ KÖNIG, Familienbuch, Bd. 3, S. 381, xr136; WELTI, Graf Kaspar, S. 520 und 525. 809 Vgl. WELTI, Entwicklung, S. 100; SCHEFFKNECHT, Herrschaft Hohenems, S. 39. 810 WELTI, Entwicklung, S. 100. 811 KINDLER, Oberbadisches Geschlechterbuch, Bd. 2, S. 352. 812 VLA, HoA 144,4: Johannes Maucher an Mathias Hirninger, 19.10.1677. 813 VLA, HoA 144,4: Johannes Maucher an Mathias Hirninger, 19.10.1677; VLA, HoA 144,4: Johannes Maucher an Hohenemser Rentmeister, 6.5.1678. 814 WELTI, Entwicklung, S. 94. 815 Vgl. die Kurzbiographien im Anhang. 816 Vgl. WELTI, Entwicklung, S. 104-105. 817 Vgl. WELTI, Entwicklung, S. 100. 818 Vgl. WELTI, Hohenemser Nibelungenhandschriften, S. 226-227. <?page no="111"?> 111 holzer, der gräflicher Stallmeister war 819 . Sein Schwiegersohn war Wolfgang Erasmus von Buech und Udelberg, der in den 1670er-Jahren ebefalls Hofmeister werden sollte 820 . Franz Xaver Seewald war mit Maria Aloisia Wenzler von Langenstein und Langehahn (*1756, †1805), einer Kammerzofe der Gräfin Waldburg-Zeil, verheiratet. Ihre Trauung hatte auf Schloss Zeil stattgefunden 821 . Genealogische Verbindungen führen weiter von den Hohenemser Beamten zu den lokalen Amtsfamilien. Der aus Bludenz stammende Hieronymus Zürcher, der 1619 als Landvogt bezeugt ist und später Bürgermeister der österreichischen Stadt Bludenz wurde, war mit einer Schwester des Lustenauer Hofammanns Hans Hagen verheiratet 822 . Eine Tochter des Lustenauer Hofammanns Mang Hagen, Anna, war in erster Ehe mit Rochus Emser, einem außerehelichen Sohn des Grafen Jakob Hannibal I. und der Felicitas Walser 823 , und in zweiter mit dem Oberamtsverwalter der fuggerischen Herrschaft Wasserburg, Hans Paur, verheiratet 824 . In die Elitenfamilien des Reichshofes führte auch von Franz Josef Wocher eine genealogische Linie. Seine Schwiegermutter war die Taufpatin eines Sohnes des Lustenauer Hofammanns Joachim Hollenstein 825 . ähnlich war die Situation im Flecken Ems: Landammann Hans Georg Waibel war mit einer Tochter des gräflichen Hausmeisters verheiratet. Drei aus dieser Verbindung stammende Töchter ehelichten wiederum Söhne von gräflichen Hofbediensteten bzw. Beamten 826 . Verwandtschaftliche Verbindungen zu Amtseliten im österreichischen Vorarlberg hatte Josef Anton Kohler von Kohlern. Er war mit Anna Maria Christina Bereuter verheiratet, die aus einer Lingenauer Landammannfamilie stammte. Sie war eine Tochter des als ausgesprochen reich geltenden Ammanns Peter Bereuter und der Elisabeth Vögel aus Sulzberg. Ihr Bruder Franz Anton Bereiter war Innsbrucker Regierungsrat 827 . Auch bei den miltärischen ämtern lassen sich Familientraditionen beobachten. So finden sich beispielsweise auf dem Reversbrief des Michael Mathis, der 1649 von Graf Karl Friedrich zum Burgvogt auf dem hinteren Schloss ernannt wurde, die Rückvermerke „Aniezo seinem tochtermann Hans Peter Eggern überlassen“, „Aniezo seinem Sohn Conrad Petter, Embs den 15. Marti 1697“ und „Ao. 1700 Christian Peter“ 828 . Als am 2. Dezember 1699 Franz Karl Streicher als Burgvogt auf der Festung Hohenems vereidigt wurde, wurde gleichzeitig „auch sein Bruoder Hanns Geörg Streicher in die Pflicht genommen“ 829 . Ihr Vorgänger war Johannes Streicher gewesen 830 . 819 Vgl. WELTI, Entwicklung, S. 94. 820 Vgl. WELTI, Entwicklung, S. 94. 821 Vgl. WELTI, Entwicklung, S. 105. 822 Vgl. WELTI, Graf Kaspar, S. 524. Katharina Hagen (†um 1668) war eine Tochter des Lustenauer Hofammanns Magnus Hagen (*um 1550, †1621) und seiner zweiten Ehefrau Anna Schellenbreid (†1654) und damit eine Schwester des Hofammanns Hans Hagen (*um 1595, †1657). Eine ihrer älteren Schwestern, Anna (†um 1655) war in erster Ehe mit Rochus Emser (†um 1633), einem illegitimen Sohn des Reichsgrafen Jakob Hannibal von Hohenems (†1587) und der Felizitas Walser, und in zweiter Ehe mit Hans Paur, dem Fuggerischen Oberamtsverwalter in Wasserburg, verheiratet. Vgl. STETTER/ KÖNIG, Familienbuch, Bd. 2, S. 319-320, ha10 und S. 320, ha11; ebenda, Bd. 3, S. 414, xz132; WELTI, Königshof, S. 501; zu den Biographien der genannten Hofammänner vgl. SCHEFFKNECHT, Hofammänner, S. 353-359 und 375-385. Zur Tätigkeit des Hieronymus Zürcher in Bludenz vgl. TSCHAIKNER, Bludenz, S. 176 und 220; BURMEISTER/ TSCHAIKNER/ WEITENSFELDER, Bürgermeister, S. 518. 823 WELTI, Königshof, S. 501; WELTI, Graf Jakob Hannibal, S. 354. 824 STETTER/ KÖNIG, Familienbuch, S. 319-320, ha10. 825 Vgl. SCHEFFKNECHT, Hofammänner, S. 246-249. 826 Vgl. SCHEFFKNECHT, Eliten, S. 83-84. 827 Vgl. WELTI, Entwicklung, S. 100. 828 VLA, HoA 69,8: Bestallungsrevers des Michael Mathis, 20.10.1649, Rückvermerke. 829 VLA, HoA Hs 28: Bestallungsprotokoll für gräfliche Beamte, fol. 41r: Vereidigung des Burgvogts Franz Karl Streicher und des Hans Georg Streicher, 2.12.1699. 830 VLA, HoA Hs 28: Bestallungsprotokoll für gräfliche Beamte, fol. 40v: Vereidigung des Burgvogts Johannes Streicher, 13.7.1678. <?page no="112"?> 112 Ein Problem, das den frühmodernen Staat stark belastete, war die „Alimentation“ seiner Beamten. Auch in Hohenems bezogen diese in der Regel „ein Mischeinkommen“ 831 . Zu einem jährlichen Fixeinkommen kamen Naturalleistungen. Der Oberamtmann erhielt „an Paren Gelt dreyhundert gulden“ jährlich. Dazu kamen enthülstes Getreide, so genannte „Kernen“, und Wein im Wert von einhundert Gulden. Diese Naturalleistungen waren an die jährlichen Preiskonjunkturen gekoppelt. In der Bestallungsurkunde für den Oberamtmann Johann Martin Khien von 1657 heißt es ausdrücklich, dass ihm dies gereicht werden solle, bis „andere Ainhunderdt gulden, nach Jedes Jahrs Kauf und schlag, complet sein werden“. Dazu kamen noch eine „bequemme Behausung, Beholtzung und Gartten“ sowie das Recht, eine Kuh in den gräflichen Stall zu stellen und sie auf gräfliche Kosten füttern zu lassen. Dies alles wurde durch eine Beteiligung an den Sporteln abgerundet. Dem Oberamtmann wurden „von allen und ieden gelt, frevel oder Straffen (die Confiscation ausgenommen) so, wie gehört, er zur Execution zu bringen schuldig, sovil über den darausslauffenden Uncosten Uns gehörig, Je Einen dritten theyl von den vierten theyl“ zugestanden 832 . Beim Sekretär betrug der in bar ausbezahlte Jahreslohn 100 Gulden. Die Herrschaft behielt sich vor, diese Summe entweder zum Jahresende in einer Einmalzahlung auszuhändigen oder das Geld „undter wehrendter Zeit nach und nach zu seiner betürftung“ auszuzahlen. Der Anteil an Sach- und Naturalleistungen bestand in einer freien Behausung, dem notwendigen Brennholz, einem halben Garten und der freien Tafel, der an Sporteln in ca. 8% („den dritentheil vom Viertehtheyl“) der Strafgelder sowie im „Sigelgelt“, das von allen Schriften anfiel, „welche under unnseren oder der Canzley Insiegl verfertiget werden, darvon ain Tax fallet“ 833 . Der Rentmeister hatte Anspruch auf dieselbe Entlohnung wie der Sekretär. Bei ihm fehlte allerdings der Anspruch auf das Siegelgeld und einen halben Garten 834 . Der Hausmeister wiederum erhielt bis 1660 ein jährliches Fixum von 60, danach von 80 Gulden sowie das Recht, an der Offizierstafel zu speisen. Dazu kamen in seinem Fall noch Trinkgelder 835 . Etwas anders organisiert war die Besoldung des Landschreibers. An die Stelle eines jährlichen Bargeldfixums traten hier die Sporteln. Der Landschreiber hatte Anspruch auf „den gantzen Tax von der Landtschreiberey, aller Lehen Revers, Kauf-, Tausch- und dergleichen Briefen und allem deme, was unnser Landschreiberey anhängig ist, und sowohl von den Underthonen als unns selbsten in gedachten unnsern Graf- und Herrschaften verfertiget wirdet“. Dazu kamen als Naturalleistungen vier Malter Kernen im Jahr und das Recht, an der Offizierstafel zu speisen 836 . Auch beim Festungskommandanten bestand die Besoldung in einer Kombination von Geldzahlungen und Naturalleistungen. Ihm stand neben einem Jahresgehalt von 200 Gulden eine Behausung zu, die er in baulich gutem Zustand zu erhalten verpflichtet war. Außerdem erhielt er Brennholz sowie „die Taffl bey unns selbsten“. In diesem Falle war aber für Kriegszeiten noch ein zusätzlicher Sold vorgesehen. Sollte ein Feind das Land bedrohen und sollten die Festungen „besezt und versehen werden“ müssen, stand ihm „zu disem benanten zwayhunder gulden nach aine gebührende addition je nach befindenden dingen“ zu. Falls es aber zu einer Belagerung der oder einem Angriff 831 BRAKENSIEK, Lokale Amtsträger in deutschen Territorien der Frühen Neuzeit, S. 54. 832 VLA, HoA Hs 28: Bestallungsprotokoll für gräfliche Beamte, 17./ 18. Jahrhundert, fol. 1r-3r: Bestallung des Oberamtmanns Johann Martin Khien, 1.11.1657. 833 VLA, HoA Hs 28: Bestallungsprotokoll für gräfliche Beamte, 17./ 18. Jahrhundert, fol. 10r-12r: Bestallung des Secretarius Marx Andreas Schmiren zu Weissenstein, 11.1.1659, hier fol. 11v. Vgl. außerdem SCHEFFKNECHT, Herrschaft Hohenems, S. 24-25. 834 VLA, HoA Hs 28: Bestallungsprotokoll für gräfliche Beamte, 17./ 18. Jahrhundert, fol. 15r-17v: Bestallung des Rentmeisters Johann Franz Fischer von Überlingen, 1.7.1660, hier fol. 17v. Vgl. außerdem SCHEFFKNECHT, Herrschaft Hohenems, S. 25. 835 VLA, HoA 69,15: Bestallung des Hausmeisters Karl Kuen, 1.6.1660; VLA, HoA Hs 28: Bestallungsprotokoll für gräfliche Beamte, 17./ 18. Jahrhundert, fol. 16r-29r: Bestallung des Hausmeisters Sebastian Barthlome Steininger von Rambs, 1.6.1660, hier fol. 28r-28v. 836 VLA, HoA Hs 28: Bestallungsprotokoll für gräfliche Beamte, 17./ 18. Jahrhundert, fol. 21r-23r: Bestallung des Landschreibers der Graf- und Herrschaften Ems und Lustenau Martin Mayer, 1.5.1657, hier fol. 22v-23r. <?page no="113"?> 113 auf die Festung kommen sollte, in der er sich persönlich aufhielt, wurden weitere Soldzahlungen fällig, dann erhielt er pro Monat zusätzliche 100 Reichstaler 837 . Die Burgvögte erhielten dagegen 100 Gulden sowie Brennholz, vier Viertel Korn, zwei Eimer Wein sowie einen Kraut- und Obstgarten 838 . Die Oberamtleute hafteten mit ihrem Vermögen für die ordnungsgemäße Amtsführung 839 . Beim Rentmeister erstreckte sich die Haftung für den Fall, dass sich „bey seiner aller Jährlich abstattenden Raitung ainichen schaden, nachthayl oder Verlust wider verhoffen“ ergeben würde, auf „all sein [...] Haab und Gutt, es seye solches wo und in was Lannden anzutreffen und zu betretten“ und zwar „also lang und vil, bis Wür unns unnsers befinden schadens und Verlusts widerumben ergenzt und vergnügt finden werden“ 840 . Auch der Festungskommandant haftete mit „Haab und Gütter, gegenwertiges und Künftiges davon nichts ausgenommen“ 841 . 2.4.1.3. Loyalitäten Die Bestallungsbriefe der gräflichen Beamten wurden immer im Namen des regierenden Grafen ausgestellt und besiegelt. Der Graf nahm den Beamten „für unns, unnsere Erben unnserer Graff- und Herrschaften“ an 842 . Die Urkunden enthalten eine Reihe von Formeln, mit welchen die Beamten zur Loyalität verpflichtet wurden. Diese mussten schwören, „das best und getrewlichist [für] unnser und unnserer Underthonen nutzen und nothurft“ zu tun 843 , „in allweeg unnseren nutzen und frommen, wie auch Ehr und reputation [zu] fürdern, schaden und nachtheyl threwlich [zu] wahrnen und [zu] wenden und alles das [zu] thun, was einem gethrewen Diener und Secretario gegen Seinen Herrn zuethuen obligt und gebürth“ 844 , oder „unns gehorsamb underthenig und gewertig [zu] sein [..], unnser Ehr, reputation und Interesse, sovil an ihne in allen Dingen [zu] befürdern“ 845 . Die Beamten wurden also auf den Grafen und dessen Erben verpflichtet. Lediglich in der Bestallungsurkunde für den Festungskommandanten Ulrich Nitzel von 1656 findet sich eine davon etwas abweichende Wendung. In dieser wurde ausdrücklich festgehalten, dass seine Pflicht darin bestehe, „unnseren und unnsers Lants nutz und frommen[zu] fürdern, [zu] schützen und [zu] defendiren“. Seine Loyalität sollte also gleichermaßen der reichsgräflichen Familie und ihrem ‚Land‘ gelten. Wenn ihm aber gleichzeitig eingeschärft 837 VLA, HoA Hs 28: Bestallungsprotokoll für gräfliche Beamte (17. Jh.), fol. 5r-8r: Bestallung des Festungskommandanten Ulrich Nizel, 1.9.1656, fol. 7r. 838 VLA, HoA Hs 28: Bestallungsprotokoll für gräfliche Beamte, 17./ 18. Jahrhundert, fol. 39r-41r: Bestallung des Burgvogts Andreas Seybaldt, 1.7.1660, hier fol. 40v. 839 Beim Sekretär lautete die Bestimmung folgendermaßen: „Thette besagter Secretarius […] solches alles nicht, und unns oder unnseren Erben hiervon Einicher schaden oder nach theyl erfolgte, So soll als dann Sein Secretarij Haab und Guett, gegenwerttig- und künftiges, nichts darvon ausgenommen, darumben verhaft und verpfendt sein, und mögen Wür oder unnsere Erben sich darvon unnsers Schadens und entgeltnus haabhaft und beniegig machen, ohnverhindert Meniglichs“ (VLA, HoA Hs 28: Bestallungsprotokoll für gräfliche Beamte, 17./ 18. Jahrhundert, fol. 10r-12r: Bestallung des Secretarius Marx Andreas Schmiren zu Weissenstein, 11.1.1659, hier fol. 11v). 840 VLA, HoA Hs 28: Bestallungsprotokoll für gräfliche Beamte, 17./ 18. Jahrhundert, fol. 15r-17v: Bestallung des Rentmeisters Johann Franz Fischer von Überlingen, 1.7.1660, hier fol. 17r-17v. 841 VLA, HoA Hs 28: Bestallungsprotokoll für gräfliche Beamte (17. Jh.), fol. 5r-8r: Bestallung des Festungskommandanten Ulrich Nizel, 1.9.1656, fol. 6v. 842 Beispielsweise: VLA, HoA Hs 28: Bestallungsprotokoll für gräfliche Beamte, 17./ 18. Jahrhundert, fol. 1r-3r: Bestallung des Oberamtmanns Johann Martin Khien, 1.11.1657, hier fol. 1r. 843 Beispielsweise: VLA, HoA Hs 28: Bestallungsprotokoll für gräfliche Beamte, 17./ 18. Jahrhundert, fol. 1r-3r: Bestallung des Oberamtmanns Johann Martin Khien, 1.11.1657, hier fol. 1r. 844 Beispielsweise: VLA, HoA Hs 28: Bestallungsprotokoll für gräfliche Beamte, 17./ 18. Jahrhundert, fol. 10r-12r: Bestallung des Secretarius Marx Andreas Schmiren zu Weissenstein, 11.1.1659, hier fol. 11r. 845 Beispielsweise: VLA, HoA Hs 28: Bestallungsprotokoll für gräfliche Beamte, 17./ 18. Jahrhundert, fol. 15r-17v: Bestallung des Rentmeister Johann Franz Fischer von Überlingen, 1.7.1660, hier fol. 15r. <?page no="114"?> 114 wird, „alles das zuthun, so unnser reputation, Ehr und nuz erfordert“, kommt der persönliche, auf den Grafen und seine Familie bezogene Aspekt deutlicher zum Ausdruck 846 . Es lassen sich auch pseudoverwandtschaftliche Beziehungen zwischen den Oberamtleuten und der gräflichen Familie beobachten, die dazu geeignet waren, eine Art Klientelverbindung zu kreieren. Ludwig Welti spricht von „eine[r] lange[n] Serie von […] von Mitgliedern des Hauses [Hohenems] übernommenen Patenschaften“, wobei ein Großteil der Patenkinder „Beamten- und Angestelltenkinder“ gewesen seien 847 . Graf Kaspar übernahm das Amt eines Taufpaten bei Kindern seines Kanzlers Dr. Christoph Schalck (25.5.1613 und 19.11.1626), des Neuburger Verwalters Hans Kaspar Jonas von Buech (22.8.1618), des vaduzischen Landvogts Johann Emerich von Proßwalden (März 1619), des Kammerdieners Kaspar Riedisser (28.10.1622 od. 1619? ), eines Sohnes des Amtmannes Jakob Riedisser, des Dornbirner Vogts Peter von Ried (16.1.1622), des Hofmeisters Jakob Hannibal Berna (28.11.1628), eines Kammerdieners (19.11.1626), eines Stallmeisters (1631) und eines Hausknechts (1631) 848 . Zusammen mit seiner Tochter Anna Maria stand er bei einem Sohn des Hohenemser Obervogts und gräflichen Sekretärs Dr. Karl Kübler Pate (20.11.1609) 849 . Auch bei einer Tochter des Landammann Erhard Öhin war Graf Kaspar Taufpate, ließ sich aber durch Mauritus Sandholzer vertreten (4.12.1609) 850 . Als der Rentmeister Jakob Weiß Kinder aus der Taufe hob, nahmen Töchter Graf Kaspars das Patenamt wahr, am 31. Jänner 1607 Anna Maria zusammen mit dem Churer Domherrn Joachim Kauffmann 851 und am 4. Mai 1608 Dorothea zusammen mit dem gräflichen Sekretär Dr. Karl Kübler 852 . Als der gräfliche Sekretär Dr. Karl Kübler am 7. November 1608 selbst eine Tochter zur Taufe brachte, fungierten mit Graf Jakob Hannibal (II.) und dessen Schwester Anna Maria zwei Kinder Graf Kaspars als Paten 853 . Und als am 15. Juni 1609 eine Tochter des gräflichen Landschreibers Georg Kaufmann aus der Taufe gehoben wurde, waren Marcus Sitticus (IV.) und Gräfin Dorothea die Paten. Sie ließen sich bei der Taufe allerdings durch Franz Lorenkoffer und Magdalena von Kastellmaur vertreten 854 . Marcus Sitticus (IV.) fungierte am 10. Mai 1610 auch bei einem weiteren Sohn des Rentmeisters Jakob Weiß als Pate, ließ sich jedoch abermals vertreten 855 . In den Taufbüchern begegnet uns allerdings auch der umgekehrte Fall, nämlich dass gräfliche Beamte bei Mitgliedern der gräflichen Familie als Taufpaten fungierten. Am 22. August 1610 tat das beispielsweise der Stallmeister Johann Jakob Sandholzer bei Clara Maria, einer Tochter Graf Kaspars und der Eleonora Philippina von Welsberg 856 . Die „standesbzw. schichten- und gruppenspezifisch angelegt[e]“ Verwandtschaft der gräflichen Beamten wurde also auch in Hohenems durch ein „vertikales […] Verflechtungs- und Vergemeinschaftungsprizip“ 857 ergänzt. Es fällt auf, dass die Reichsgrafen von Hohenems vereinzelt ihre Beamten in den Adelsstand erhoben haben. Der Hofmeister Jakob Hannibal Berna erhielt 1630 von Graf Kaspar den Adelstitel. Zwanzig Jahre später entzog ihm Graf Friedrich, der mit seiner Amtsführung nicht einverstanden war, diesen Titel und andere Privilegien. Nach seinem Ausscheiden aus dem Dienst erhielt er diese 846 VLA, HoA Hs 28: Bestallungsprotokoll für gräfliche Beamte, 17./ 18. Jahrhundert, fol. 5r-8r: Bestallung des Festungskommandanten Ulrich Nitzel, 1.9.1656, hier fol. 5v. 847 WELTI, Graf Kaspar, S. 483. 848 Vgl. WELTI, Graf Kaspar, S. 483. 849 PfA Hohenems, Taufbuch 1607-1722, fol. 16v. 850 PfA Hohenems, Taufbuch 1607-1722, fol. 17r. 851 PfA Hohenems, Taufbuch 1607-1722, fol. 3r. 852 PfA Hohenems, Taufbuch 1607-1722, fol. 10r. 853 PfA Hohenems, Taufbuch 1607-1722, fol. 12v-13r. 854 PfA Hohenems, Taufbuch 1607-1722, fol. 15v. 855 PfA Hohenems, Taufbuch 1607-1722, fol. 19r. 856 PfA Hohenems, Taufbuch 1607-1722, fol. 20v. 857 WEBER, Die Bildung von Regionen durch Kommunikation, S. 59. <?page no="115"?> 115 wieder zurück 858 . Johann Michael Häring, der 1778 zum reichsgräflich harrachischen Oberamtmann bestellt worden war, wurde 1796 von der Herrschaft kurz vor seiner Pensionierung mit dem Prädikat Reichsedler von Schönemann in den Adelsstand erhoben 859 . Die Verleihung von Adelstiteln dürfte im einen Fall der Vertiefung des Loyalitätsverhältnisses gedient haben, im anderen können wir dagegen wohl den Dank für treue Dienste erkennen. Stefan Brakensiek hat darauf hingewiesen, dass die institutionelle Schwäche des frühneuzeitlichen Staates den „Handlungsspielraum“ seiner Amtsträger eingeengt habe. Dieser war letztlich „ganz wesentlich von ihrer sozialen und kulturellen Umwelt“ abhängig 860 . Es ist daher auch danach zu fragen, in welcher Beziehung diese „an der Schnittstelle zwischen Behörden und Bevölkerung“ 861 anzusiedelnde Personengruppe in der Bevölkerung der Gemeinden Ems und Lustenau verankert war. Auch zwischen der Gruppe der Oberamtleute und jener der Gemeindeleute in Ems lassen sich durch Patenschaften begründete pseudoverwandtschaftliche Verbindungen nachweisen. So war der breits erwähnte gräfliche Rentmeister Jakob Weiß 1607 Taufpate eines Sohnes des Emser Hafners Berner und der aus Feldkirch stammenden Elisabeth Ziegler 862 , am 9. Juni 1610 bei einem Sohn des Hannibal Wetzel und am 6. August 1610 bei einer Tochter des Jörg Peter - in beiden Fällen fungierte Gräfin Eleonora Philippina, vertreten durch Eva Walser, als Patin 863 -, der Sekretär Dr. Karl Kübler im Februar 1609 bei einem Sohn des Peter aus dem Ried 864 und der Susanna Ehinger 865 . 2.4.1.4. Forst- und Jagdknechte Abschließend ist an dieser Stelle noch auf die gräflichen Forstknechte und Jäger zu verweisen. Diese nahmen insofern eine besondere Stellung im Spektrum der Hohenemser Amtspersonen ein, als sie von der Landesherrschaft bestellt und besoldet wurden, dass ihre Zuständigkeitsbezirke sich andererseits an den Kommunen orientierten. Ohne Zweifel waren die Forstmeister und Forstknechte sowie die Jäger und Jagdknechte für die Landesherrschaft wichtig, um ihren Regierungswillen durchzusetzen 866 . Diese ämter waren für sie auch deswegen besonders bedeutend, als es sich beim Jagdrecht und der Forstgerechtsame um zwei besonders sensible Rechtsbereiche handelte, die durchaus „als verfassungsrechtliche Merkmale der Landeshoheit angesehen wurden“ 867 . Die Betonung und das Sichtbarmachen etwa der „raumgreifenden Forst- und Wildbannrechte“ zählten in der frühen Neuzeit zur „komplexe[n] regionale[n] Rechtslegitimation“ der Landesherrschaft 868 . Schon Ludwig Welti betonte, dass die Forst- und Jagdgerechtsame der Reichsgrafen von Hohenems „in den Reichslehensbriefen und in den Hoheitsrechten enthalten“ war. Sie bedeutete für diese daher nicht allein ein „wichtiges, einträgliches Geschäft“ 869 , sondern war auch für sie ein sichtbares Herrschaftssymbol. Den Reichsgrafen von Hohenems stand die Forst- und Jagdgerechtsame nicht nur in der Reichsgrafschaft und im Reichshof zu, auch außerhalb des Bereiches dieses schwäbischen Kreisstandes übten sie die genannten Rechte aus, etwa in Schwarzach, im Kirchspiel Dornbirn oder 858 Vgl. WELTI, Entwicklung, S. 93-94. 859 Vgl. WELTI, Entwicklung, S. 105. 860 BRAKENSIEK, Lokale Amtsträger in deutschen Territorien der Frühen Neuzeit, S. 50. 861 BRAKENSIEK, Lokale Amtsträger in deutschen Territorien der Frühen Neuzeit, S. 50. 862 PfA Hohenems, Taufbuch 1607-1722, fol. 3v. 863 PfA Hohenems, Taufbuch 1607-1722, fol. 20r. 864 Vogt zu Dornbirn, gräflicher Kammerdiener und Inhaber eines Wetzsteinerzeugungsbetriebs. Vgl. WELTI, Graf Kaspar, S. 443, Anm. 2, 487, Anm. 3, 492, 515, 532-533, Anm. 3. 865 PfA Hohenems, Taufbuch 1607-1722, fol. 14r. 866 Zum Folgenden vgl. SCHEFFKNECHT, Verfassungsgeschichte, S. 76-77. 867 ULLMANN, Methodische Perspektiven, S. 199. 868 BURKHARDT, Das Reformationsjahrhundert, S. 165. 869 WELTI, Graf Kaspar, S. 528. <?page no="116"?> 116 im Gebiet des Hohen Freschen 870 . Die für Verstöße gegen die Jagdgerechtsame zu verhängenden Geldstrafen wurden im Reichshof Lustenau daher noch gegen Ende des 18. Jahrhunderts unter die so genannten „Herrenbußen“ gerechnet 871 . Überall bestellten die Reichsgrafen von Hohenems folglich Forstmeister und Waldjäger. Die Zuständigkeitsbereiche der Ernannten variierten dabei. Zur Regierungszeit des Reichsgrafen Kaspar sind mit Gallus Zoller „ab dem Monstein“ (November 1602) ein Forstknecht zu Lustenau und Dornbirn, mit Heinrich Scheffknecht (März 1611) einer zu Lustenau, mit dem Leibeigenen Marx Huchler (1610) einer für Schwarzach und das Kirchspiel Dornbirn, mit Christa Büsel (1626) und Georg Rick ab dem Zanzenberg (1638) je einer zu Dornbirn, mit Veit Stump aus Ems (März 1610) sowie Hans Mathis (März 1610) und Peter Schmidt (1611) aus dem Ebnit drei für Hohenems belegt. Für Viktorsberg und das Gebiet um den Hohen Freschen unterhielt Graf Kaspar mit Konrad Madlener (1607) bzw. Brosi Wälti von St. Viktorsberg (1613) einen Schützen. Dazu kam mit dem „Mehler zu Lustnow“ (Mai 1604) noch ein Fischer im Reichshof 872 . Die Liste ließe sich fortsetzen. Nach dem Verkauf der Rechte in Schwarzach und Dornbirn 873 bildeten der „reichshöflich lustnauische Einfang und samentliche in dem Hohenemsischen glegne Waldungen“ den Zuständigkeitsbereich der gräflichen Forstknechte und Jäger 874 . Die Hauptaufgabe der Forstknechte bestand darin, die „Hoheitsbereiche“ der Wälder und Forste vor den „Eingriffe[n] Fremder und Einheimischer durch Schießen, Fallenrichten und anderes Weidwerk“ zu schützen, darauf zu achten, dass der Wildbestand nicht durch Hunde, Luchse oder Wölfe geschädigt würde, sowie schädlichen Holzschlag zu unterbinden 875 . Der Schutz vor letzterem erstreckte sich im Bereich des Reichshofes Lustenau ausdrücklich auch auf die Auwälder am Rhein. Dazu mussten sie auch die Brut jagdbarer Vögel - namentlich wurden Rebhühner, Schnepfen, Rohrhühner und Enten genannt - vor einer Schädigung durch menschliche Eingriffe bewahren 876 . Als Störung der Jagdgerechtsame galt im 18. Jahrhundert bereits das „Austragen“ von Flinten durch Bauern. Traf ein Forstknecht jemanden an, der im Ried oder in den Auwäldern des Reichshofs Lustenau eine derartige Waffe bei sich hatte, so musste er diesen beim gräflichen Oberamt anzeigen 877 , damit er mit mehrtägiger öffentlicher Strafarbeit bestraft werden und die Waffe beschlagnahmt werden konnte 878 . Es war auch die Aufgabe der Forstknechte, überhaupt erst die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass das Waffenverbot bei den Bauern Akzeptanz finden konnte. Immer wieder kam es nämlich vor, dass die Lustenauer Hofleute die Auwälder am Rhein unter dem Vorwand „rottenweis“ durchstreiften, Krähen zu schießen und so ihre Saaten vor diesen Vögeln zu schützen 879 . Der für den Bereich des Reichshofes zuständige Forstknecht wurde daher dazu verpflichtet, diese Vögel zu schießen 880 . 870 Vgl. WELTI, Graf Kaspar, S. 529. 871 VLA, HoA 50,32: Lustenauer Hofrecht 1792, § 19. 872 Vgl. WELTI, Graf Kaspar, S. 528-529. 873 Vgl. WELTI, Entwicklung, S. 104. 874 VLA, Reichshof und Patrimonialgericht Lustenau, Schachtel 2, Nr. 3/ 2: Oberamt Hohenems an Hofammann Lustenau, 13.11.1788. 875 WELTI, Graf Kaspar, S. 529. 876 VLA, Reichshof und Patrimonialgericht Lustenau, Schachtel 2, Nr. 3/ 2: Oberamt Hohenems an Hofammann Lustenau, 13.11.1788. 877 VLA, Reichshof und Patrimonialgericht Lustenau, Schachtel 2, Nr. 3/ 2: Oberamt Hohenems an Hofammann Lustenau, 6.5.1787. 878 VLA, Reichshof und Patrimonialgericht Lustenau, Schachtel 2, Nr. 3/ 2: Oberamt Hohenems an Hofammann Lustenau, 13.11.1788. 879 VLA, Reichshof und Patrimonialgericht Lustenau, Schachtel 2, Nr. 3/ 2: Oberamt Hohenems an Hofammann Lustenau, 6.5.1787. 880 VLA, Reichshof und Patrimonialgericht Lustenau, Schachtel 2, Nr. 3/ 2: Oberamt Hohenems an Hofammann Lustenau, 13.11.1788. <?page no="117"?> 117 Die Forstknechte und Jäger mussten alle Verstöße gegen die Jagd- und Forstgerechtsame bei den gräflichen Gerichten zur Anzeige zu bringen. Die für den Reichshof Lustenau Zuständigen mussten darüber hinaus noch besonders darauf achten, dass den Auwäldern am Rhein durch ‚wildes‘ Holzschlagen kein Schaden zugefügt würde. Aufgabe der herrschaftlichen Jäger war es, nicht nur den Wildbestand gegen andere Tiere und die gräfliche Jagdgerechtsame gegen Wilderer zu schützen, sondern auch den Hof mit ausreichend Wildpret zu versorgen, wobei sie einem jahreszeitlich geordneten Abschussplan zu folgen hatten: Von Jakobi (25. Juli) bis Michaeli (29. September) waren die jagdbaren Hirsche zum Schuss freigegeben, von Martini (11. November) bis Fasnacht „die Stuck Wild, Wildschwein und Hasen“, von Bartholomäi (24. August) bis zum Katharinentag (25. November) Gemsen und Dachse sowie von Bartholomäi (24. August) bis Fasnacht „Federwildbret, Antvögel, Wildtauben und große Vögel“. Auch bei den Fischern standen der Schutz der herrschaftlichen Fischereirechte und die Versorgung des Hofes mit Fischen und Krebsen nebeneinander. Die herrschaftlichen Jäger und Fischer wurden für die in Hohenems abgelieferten erlegten Tiere bezahlt. Die Jäger durften darüber hinaus „die erlegten Bären, Luchse, Wölfe, Füchse, Otter, Marder und Iltisse selbst behalten“. Sie wurden außerdem an den von ihnen verhängten Geldstrafen beteiligt und erhielten die Hälfte der Strafgelder 881 . Wenn sie dagegen Haustiere wie Katzen oder Hunde in den verbotenen Bereichen - im Reichshof Lustenau waren das die so genannten Rieder, die Felder und die Auwälder am Rhein - antrafen und pflichtgemäß töteten, stand ihnen dafür ein Schusslohn zu, der vom jeweiligen Besitzer dieser Tiere aufgebracht werden musste 882 . Für den Abschuss von Krähen und Raben und dem damit verbundenen Schutz der Felder im Reichshof wurden sie vom Lustenauer Säckelmeister entlohnt 883 . Eine weitere Aufgabe des Forstmeisters bestand darin, dafür zu sorgen, dass in keinem Haushalt mehr als ein Hund gehalten wurde und dass die Hunde in Zeiten der Tollwut an die Kette gelegt wurden 884 . 2.4.2. Lokale Amtsträger Die geographische Zuständigkeit der Oberamtleute erstreckte sich über den gesamten Bereich des schwäbischen Kreisstandes Hohenems, also über die Reichsgrafschaft Hohenems und den Reichshof Lustenau. Wenn es aber darum ging, den Regierungswillen auf der lokalen Ebene umzusetzen, stieß auch die Hohenemser Landesherrschaft „an die Grenzen ihrer Durchsetzungsfähigkeit“ 885 . Dies galt besonders für den Reichshof Lustenau. Noch 1638 versuchte Graf Kaspar die Durchgriffsmöglichkeit seiner Beamtenschaft hier dadurch zu erweitern, dass er einen Amtmann in Lustenau installieren wollte. Die damals seit einiger Zeit leer stehende gräfliche Taverne sollte zum Amthaus werden. Er bot das Amt seinem früheren Rentmeister Matthias Schelhammer an, der es jedoch ablehnte. Er wurde stattdessen gräflicher Sekretär. Das Projekt eines Amtmannes zu Lustenau wurde danach offenbar nicht mehr weiter verfolgt 886 . Auch die Nachfolger Graf Kaspars versuchten mehrfach - allerdings ebenfalls ohne Erfolg - die Privilegien des Reichshofes zu kassieren und ihn als integralen Bestandteil der Reichsgrafschaft Hohenems zu behandeln 887 . 881 WELTI, Graf Kaspar, S. 529. 882 VLA, Reichshof und Patrimonialgericht Lustenau, Schachtel 2, Nr. 3/ 2: Oberamt Hohenems an Hofammann Lustenau, 13.11.1788. 883 VLA, Reichshof und Patrimonialgericht Lustenau, Schachtel 2, Nr. 3/ 2: Oberamt Hohenems an Ammann Lustenau, 13.11.1788. 884 VLA, Reichshof und Patrimonialgericht Lustenau, Schachtel 2, Nr. 3/ 2: Oberamt Hohenems an Ammann Lustenau, 29.11.1786. 885 BUSCH, Herrschen durch Delegation, S. 288. 886 Vgl. WELTI, Graf Kaspar, S. 525. 887 In diesem Zusammenhang ist vor allem an den - letztlich gescheiterten - Versuch der Grafen bzw. ihrer Beamten zu <?page no="118"?> 118 Die Reichsgrafen von Hohenems konnten auf die Mitwirkung der kommunalen Amtsträger nicht verzichten, denn deren „Loyalität“ war „für die Umsetzung bestimmter Maßnahmen vor Ort unbedingt erforderlich“ 888 . Im Folgenden soll daher danach gefragt werden, wie sich die Landesherrschaft in dieser Hinsicht der lokalen Amtsträger bediente, welchen Einfluss sie sich auf deren Bestellung sicherte, welche Abhängigkeiten bestanden und welche Spannungen sich aus dieser Zusammenarbeit ergeben konnten. Im Zentum der Betrachtungen stehen dabei zunächst die Ammänner, die Landammänner von Hohenems und die Hofammänner von Lustenau. In weiterer Folge soll danach noch ein Blick auf weitere, nachgeordnete lokale ämter geworfen werden und danach gefragt werden, inwieweit sich die Landesherrschaft ihrer Dienste bediente. 2.4.2.1. Ammänner und Gerichtspersonen 2.4.2.1.1. Ammänner Im ‚Embsischen Estat‘ standen Ammänner an der Spitze der Gemeinden, in Hohenems der Landammann, in Lustenau der Hofammann 889 . Es wäre jedoch verfehlt, in diesen reine Gemeindeämter zu sehen. Ihr Aufgabenspektrum war vielmehr in einem Dreieck zu verorten, das durch das lokale Niedergericht, die Gemeindeversammlung und die Landesherrschaft gebildet wurde. Sowohl in Hohenems als auch in Lustenau stand der Ammann an der Spitze des lokalen Niedergerichts, dem außerdem zwölf aus der jeweiligen Gemeinde stammende Richter angehörten 890 . Die Ammänner eröffneten und leiteten die Gerichtssitzungen und verlasen die Urteile, die von den Richtern durch Abstimmung gefällt wurden 891 . Gemeinsam erfüllten sie auch wichtige Aufgaben in der kommunalen Verwaltung. Sie waren verantwortlich für die Gemeinderechnung, für die Sorge für die Witwen und Waisen - sie führten das Waisenbuch, bestellten Vögte etc. -, für die Armen, für die Organisation der Gemeinwerke sowie für die Regelung der Zuwanderung in die Gemeinden - etwa durch die Aufnahme von Bei- oder Hintersäßen. Auch in vielen Detailfragen der alltäglichen Gemeindeverwaltung entschieden sie, beispielsweise wenn es darum ging, eine Hebamme ausbilden zu lassen, oder darum, ob die Hunde weiter an der Kette gehalten werden oder ob Brücken und Entwässerungsgräben ausgebessert werden sollten. Weiter hatten Ammann und Gericht die Fluraufsicht in den Gemeinden inne. Auf kommunaler Ebene kam ihnen auch ein Satzungsrecht zu, wobei gelegentlich weitere Deputierte aus den Reihen der Hof- oder Gemeindeleute hinzugezogen wurden. 1789 beschlossen Hofammann und Gericht in Lustenau beispielsweise erinnern, in den 1680er-Jahren die so genannten Lustenauer Freiheitsbriefe zu kassieren und die darin festgeschriebenen Privilegien in Abrede zu stellen, um so den Boden für eine Eingliederung des Reichshofes in die Reichsgrafschaft zu bereiten. Vgl. SCHEFFKNECHT, Reichspräsenz und Reichsidentität in der Region, S. 336-337. 888 BUSCH, Herrschen durch Delegation, S. 288. 889 Vgl. dazu SCHEFFKNECHT, Eliten; SCHEFFKNECHT, Hofammänner; SCHEFFKNECHT, Amt. 890 Während im Reichshof Lustenau die Zwölfzahl während des gesamten Untersuchungszeitraums konsequent beibehalten wurde (vgl. die Gerichtslisten aus den Jahren 1602 bis 1761, veröffentlicht in: SCHEFFKNECHT, Hofammänner, S. 532-554), wurde die Zahl in Hohenems zeitweise erhöht. In den Jahren 1693, 1695, 1698, 1701, 1703, 1706, 1720 und 1744 wurden 13 Richter verzeichnet. Der 13. stammte jeweils aus dem abgeschiedenen Ortsteil Ebnit, der auch als Dorf bezeichnet wurde. Es handelte sich um Georg Mathis, Balthas Sohn (1693, 1695, 1698, 1701, 1703) - 1703 wurde er auch als Waibel bezeichnet -, Martin Mathis, Simons Sohn im Ebnit (1706, 1720), und Christa Mathis (1744). Auffallenderweise blieben die Genannten über die gesamte Zeit immer auf dem 13. Gerichtsplatz, während andere Gerichtsmitglieder mit der Zeit nach vorne rückten. Das spricht dafür, dass wir es hier mit einem zusätzlichen, für Ebnit reservierten Platz zu tun haben. VLA, HoA 48,64: Protokolle der Landammannamts- und Gerichtsbesatzung in Hohenems, 28.6.1693, 11.9.1695, 28.9.1698, 16.5.1701, 15.7.1703, 4.7.1706, 12.5.1720 und 20.6.1744. 891 Vgl. WELTI, Entwicklung, S. 124-125; SCHEFFKNECHT, Hofammänner, S. 114-122; vgl. außerdem den Abschnitt über die Gerichtsbarkeit. <?page no="119"?> 119 eine „Brennschollenverordnung“, nach welcher heiratswilligen Hofleuten von der Gemeinde ein so genanntes Schollenstück zugewiesen werden sollte, wenn diese ein Haus gebaut hatten 892 . Überdies präsidierte der Ammann in beiden Gemeinden auch die Gemeindeversammlung. Dieser musste er in Lustenau Rechenschaft über seine Amtsführung legen. Ammann und Gemeinde verfügten ebenfalls über ein Satzungsrecht. Außerdem organisierten und führten die Ammänner auch den jeweiligen Landsturm 893 . In den genannten Betätigungsfeldern agierten die Ammänner keineswegs immer ausschließlich im Auftrag und Interesse der jeweilgen Gemeinde. Vielfach zeigte sich auch hier, dass mit diesem Amt auch landesherrliche Agenden verknüpft waren. Besonders deutlich wird das in Zusammenhang mit dem Malefizgericht, wenn Ammann und Richter in öffentlicher Sitzung das Urteil verkündeten und den Stab über der Delinquentin oder dem Delinquenten brachen, nachdem das Urteil in Hohenems gefällt worden war 894 . Im Auftrag der Landesherrschaft agierten die Ammänner auch, wenn sie landesherrliche Mandate im Rahmen eigens dazu einberufener Gemeindeversammlungen verlasen und erläuterten 895 . In anderen Fällen, bei denen die Ammänner zusammen mit den lokalen Gerichten ihr Satzungsrecht wahrnahmen, sicherte sich die Landesherrschaft zumindest zeitweise ein Kontrollrecht. So behielt sich die Herrschaft in Hohenems Ende des 17. Jahrhunderts ein Bewilligungsrecht vor, wenn Ammann, Gericht und Gemeinde in Lustenau beschlossen, jemanden in den Gemeindeverband aufzunehmen 896 . Dass die Ammänner im Auftrag und im Interesse der Landesherrschaft agierten, wird besonders daran erkennbar, dass sie nach ihrer Bestellung auf diese vereidigt wurden. Der Landammann von Hohenems musste geloben, „unsers gnedigen Graven und Herrns Ehr und Nutz zubetrachten und zubefürderen, auch Irer Gräfl. Gn. hindergesetzten Beampten gehorsame zu Laisten“ 897 , der Hofammann von Lustenau schwor, „unsers gnädigst regierend und hochbiethenden Grafen und Herrn, Herrn Excellenz hohe gerechtsame Ehre, Nutzen und Frommen zu betrachten, und […] zu beförderen, Schaden und Nachtheil hingegen zu wahrnen, zu wenden und zu verhütten, hoch dero besteltem Oberamt getreulich, gebiehrend und schuldigst zu gehorsamen“ sowie „die verschwiegene Lehen, Frewel, Bußen, Fäll und Gläß anzuzeigen und zu ofenbaren, auch Euch an all diesem weder Gemüth, Gab, Drohen, Furcht, Feindtschaft noch Freindtschaft irre machen oder hindern zu lassen“ 898 . Im Reichshof musste der Hofammann den aus Bohnen, Rüben, Obst, Hühnern und Schweinen bestehenden Kleinzehenten für die Landesherrschaft einziehen sowie das Einsammeln der anderen Zehenten, das durch Beauftragte des Grafen erfolgte, der Gemeinde fristgerecht anzeigen. Auch die Publikation von landesherrlichen Mandaten und Patenten aller Art erfolgte über ihn. Er ließ sie durch den jeweiligen Hofwaibel verlesen - häufig nach dem Sonntagsgottesdienst in oder vor der Pfarrkirche - und an öffentlichen Plätzen anschlagen 899 . Die Ammänner übernahmen zusammen mit den Richtern sowie den anderen lokalen Amtspersonen auch Aufgaben im Rahmen der ‚guten Policey‘. In Ems mussten sie eidlich versichern, „fleißige Aufsicht darüber zu halten, wo sie etwas Ungrades vernehmen, es sei Schwören, Gotteslästern, Schelt- und Schmachworte, Diebstähle, heimliche und öffentliche Unzucht, in Summa was 892 Vgl. WELTI, Entwicklung, S. 124-125; SCHEFFKNECHT, Hofammänner, S. 123-126. 893 Vgl. WELTI, Entwicklung, S. 124-125; SCHEFFKNECHT, Hofammänner, S. 131. 894 Vgl. dazu den Abschnitt über die Gerichtsbarkeit. 895 Für Beispiele vgl. SCHEFFKNECHT, Hofammänner, S. 133-134. 896 Vgl. SCHEFFKNECHT, Randgruppendasein und Teilintegration, S. 734. 897 VLA, HoA 48,64: Eid des Landammanns und der Richter zu Ems, 17. Jahrhundert. 898 VLA, HoA 53,45: Eid des Hofammanns zu Lustnau (Mitte 18. Jahrhundert). Vgl. auch: SCHEFFKNECHT, Hofammänner, S. 97-98. 899 Vgl. SCHEFFKNECHT, Hofammänner, S. 133-134. Derartige an das Lustenauer Hofammannamt gerichtete Patente sind in großer Zahl überliefert. Sie finden sich in: VLA, Reichshof und Patrimonialgericht Lustenau, Schachteln 1-4; HistA Lustenau, Reichshöfische Akten 16,1-16,3. <?page no="120"?> 120 Gott und gnädiger Herrschaft zuwider sein möchte und dem Amtslandammann anzuzeigen“ 900 . In Lustenau verhielt es sich ähnlich 901 . Seit dem 18. Jahrhundert rückte eine weitere „ordnungspolizeiliche […] Führungsaufgabe“ 902 in den Vordergrund. In Zusammenhang mit der Bekämpfung des Vagantentums fiel dem Amman die Aufgabe zu, die so genannten Bettlerstreifen auf Gemeindeebene zu organisieren und zu leiten. Bei den Streifen, die mit den benachbarten Territorien abgestimmt waren, wurden nicht nur die Ausgänge aus dem Reichshof mit Wachmannschaften besetzt, sondern das gesamte Gemeindegebiet wurde in mehrere Sektoren eingeteilt, die dann von eigens dazu aus Hofleuten gebildeten Mannschaften durchstreift wurden. Diese standen jeweils unter dem Befehl eines Hofrichters 903 . Michaela Hohkamp hat am Beispiel der vorderösterreichischen Obervogtei Triberg deutlich gezeigt, dass die Ausübung von Herrschaft auf der lokalen Ebene ein „situationsbedingtes Feingefühl“ verlangte, das im Grunde nur die lokalen Amtsträger einbringen konnten. Dies verschaffte ihnen eine Schlüsselposition 904 . Mit ihrem Verhalten konnten sie die Autorität der herrschaftlichen Beamten stützen oder untergraben. Wie sehr dies auch für Hohenems und Lustenau gilt, zeigt eindrucksvoll ein Schreiben, das der reichsgräflich-harrachische Oberamtmann Häring im November 1787 an den Lustenauer Hofammann Marx Fidel Hollenstein richtete und in dem er dessen Verhalten ausführlich kritisierte. Als die gräflichen Beamten beim Einziehen des Zehenten im Reichshof auf Widerstände gestoßen waren - mehrere Bauern waren der Meinung gewesen, dass angesichts der Ernteerträge zu hohe Abgaben von ihnen verlangt würden -, hatte der Hofammann Partei für die Hofleute ergriffen, indem er sich in aller Öffentlichket folgendermaßen geäußert hatte: „[D]iess ist zu viell, ich kenne den Acker. Er hat nur so und soviell Vtl. Land, der kann unmöglich so viell zehenden“. Damit stellte er im Grunde die Rechtmäßigkeit der Zehentforderung in Frage. Nach Ansicht Härings hätte Marx Fildel Hollensteins in dieser Situation sagen müssen: „Gute Mitbürger! Ist euch von Heues wirkl. etwas hart geschehen, so erinnert euch, ob nicht schon vielle Jahre dahin gegangen, in welchen euch vielleicht zu wenig geschrieben worden, rechnet eines gegen das andere, und es wird noch nicht das Ebenmass herauskommen“. Mit einem kurzen Kommentar oder zur Schau gestellter Missbilligung konnte der Hofammann die Autorität einer oberamtlichen Verordnung untergraben. Marx Fidel Hollenstein hatte - so lautete ein weiterer Vorwurf -, als ihm durch einen Boten Verordnungen des Oberamtes überbracht wurden, „bei derselben Durchlesung mit Kopfschütlen, Lächeln im angesicht des überbringers zuverstehen“ gegeben, dass er ihren Inhalt nicht billigte. Einmal soll er nach Darstellung des Oberamtmannes sogar geäußert haben, „Wie werden die Bauern lachen, wenn ich Ihnen diese Verordnung lesen lasse“. Damit habe er „mit Verachtung, ja euserster gegen seine vorgesezt hohe obrigkeit“ gehandelt und habe es zu verantworten, dass diese Mandate nicht eingehalten würden, denn er hatte nach Ansicht Härings mit seinem „ansehen der Sache nicht den nötigen Nachdruck“ gegeben 905 . Das Einheben von Zehenten und die Publikation bzw. Durchsetzung obrigkeitlicher Mandate waren keineswegs die einzigen Handlungsfelder, auf denen die gräflichen Beamten nicht auf die Mitwirkung der lokalen Amtsträger, auf deren Akzeptanz in den Gemeinden sowie auf deren Lokalkenntnisse verzichten konnten. Michaela Hohkamp hat für Triberg gezeigt, wie wichtig ihre Funktion als Richter für die Landesherrschaft war. Angesichts der „Vielfalt der vor Amt gebrachten Fälle“ war es unerläßlich, dass man sich „zur Findung angemessener Urteile ihr Wissen über die sozialen Verhältnisse in den Vogteien, die Qualität der persönlichen Beziehungen oder über althergebrachte 900 WELTI, Entwicklung, S. 124. 901 Vgl. dazu den Amtseid des Hofammanns weiter oben. 902 BUSCH, Herrschen durch Delegation, S. 80. 903 Vgl. SCHEFFKNECHT, Fremde Wanderkrämer und Keßler, S. 242-249. Vgl. dazu auch weiter unten im Kapitel über die Kriesviertel. 904 Vgl. HOHKAMP, Herrschaft in der Herrschaft, S. 99-106, Zitate S. 99 und 100. 905 HistA Lustenau, Reichshöfische Akten 3,10: Oberamtmann Häring an Ammann Lustenau, 25.11.1787. <?page no="121"?> 121 Besitzrechte zunutze machte“ 906 . In diesem Sinne ist auch die Beteiligung von Gerichtspersonen aus den Gemeinden Ems und Lustenau am Hofgericht in Hohenems und an den Frevelgerichten zu sehen 907 . Die Ammänner waren in gewissem Sinne auch die ‚Augen‘ der gräflichen Verwaltung in den Gemeinden. Zu ihren Pflichten gehörte es, Verstöße gegen obrigkeitliche Mandate beim Oberamt anzuzeigen. Sie standen damit oft auch am Anfang von Prozessen. So wurde beispielsweise im Januar 1616 der Lustenauer Peter Scheffknecht nach Hohenems vorgeladen, nachdem er von Ammann Gegorg Hämmerle wegen mehrerer Diebstähle - es ging um Getreide und Fleisch - angezeigt worden war 908 . Ammann Hans Sperger brachte 1623 auf Ersuchen des Lustenauer Pfarrers beim Oberamt im Hohenems zur Anzeige, dass mehrere Evangelische aus dem Hof Widnau-Haslach durch Respektlosigkeit einen Kreuzgang gestört hätten. Dies stellte einen Verstoß gegen die Konfessionalisierungsmaßnahmen des Reichsgrafen Kaspar dar, weshalb man sich in Hohenems auch entschied gegen die ‚Täter‘ gerichtlich vorzugehen 909 . Der Hohenemser Landammann Hans Peter brachte 1633 vor dem Verhörtag vor, Conrad Gast habe im Schwefel „vil tausent Sacrament geschworen, allso daß das etliche Schweizer weiber, so es gehört, gesagt, wann diß inn ihrem Landt geschehe, so mainten sie, unser Hergott thete umb solches Gottslästerns willen, ein ganzes Landt straffen“. Der Beschuldigte wurde daraufhin dazu verurteilt, „auf negste drey Sonntag under dem Ambt der h. Meß vor den Altar [zu] knüen und [zu] büssen“ 910 . Auch bei der Erstellung oder Überarbeitung der lokalen Rechtssatzungen waren die örtlichen Amtspersonen gefragt. Man darf wohl bezweifeln, dass das Oberamt ohne ihre Mitwirkung in der Lage gewesen wäre, die althergebrachten gewohnheitsrechtlichen Satzungen zu sammeln und zusammenzustellen 911 . Die Initiative für die Kodifizierung der Lustenauer Hofrechte ging in allen Fällen von der Landesherrschaft aus, 1536 vom Konstanzer Domherr Georg Sigmund von Ems, der zeitweise seinen Vater als Verwalter der Herrschaft Ems und als österreichischer Vogt von Bregenz vertrat 912 , 1593 durch den Reichsgrafen Johann Christoph von Hohenems und 1792 durch die Beamten der Gräfin Maria Rebekka von Harrach-Hohenems. Bei der Redaktion wirkten aber Vertreter der bäuerlichen Gemeinde mit. Dabei handelte es sich um Amtspersonen wie den Hofammann, den Hofschreiber und Hofrichter. 1792 wurde außerdem eine Gemeindedeputation beigezogen 913 . Stellt man in Rechnung, auf wie vielfältige Weise die gräflichen Beamten auf die Mithilfe der lokalen Amtsträger angewiesen waren, so kann man dem Urteil Michaela Hohkamps zustimmen, wonach erstere - in ihrem Falle die Obervögte von Triberg - „in einer Art ‚Zwickmühle‘“ saßen 914 . Dies trifft jedoch auch auf die lokalen Amtsträger zu. Sie mussten stets zwischen den von der gräf- 906 HOHKAMP, Herrschaft in der Herrschaft, S. 102. 907 Vgl. dazu den Abschnitt über die Gerichtsbarkeit. 908 VLA, HoA Hs 343: Verhörprotokoll 1613-1620, sub dato 18.1.1616; zum Prozess und zum Urteil vgl. ebenda, sub datis 19.1. und 20.1.1616. 909 Der Ammann zeigte an, dass „als die von Höchst und Lustnaw diß iahr miteinander hiehero gehen Embs mit dem Creuz gangen und Joseph Henßl und sein Sohn wie auch Ruedolff Henßl allß Lutherische von Widnau auf dem weg gstanden, da das Creuz und die priester fürubergangen, haben sie nicht allein khein huet abzogen, sondern auch er Ruedolffen vatter Hacob Henßl sich hernach verlauten lassen, sein sohn müeß sich nit stellen gehen Lustnaw“. In Hohenems entschied man, der Lustenauer Ammann solle sich „erkhundigen, wo diese unbeschaidne wort seyen geredt worden und wan solche uf dem Schweizer Boden beschechen, Soll man den Jacob Hensel desswegen bej dem Landtvogt zue Reinegg verklagen. Wann sie aber uf Ihr gn. grundt und boden geredt worden, so wird man die gebür wissen fürzunehmen“. VLA, HoA Hs 344: Verhörprotokoll 1620-1638, fol. 150v. 910 VLA, HoA Hs 344: Verhörprotokoll 1620-1638, fol. 310r. 911 In Triberg sah sich der Obervogt gezwungen, eine Kommission aus lokalen Amtsträgern zu bilden, um eine Polizeiordnung zusammenzustellen. Vgl. HOHKAMP, Herrschaft in der Herrschaft, S. 108-109. 912 Zu seiner Person vgl. BURMEISTER, Georg Sigmund von Ems; NIEDERSTäTTER, Domherren, S. 270. 913 Vgl. SCHEFFKNECHT, Verfassungsgeschichte, S. 103-104; SCHEFFKNECHT, Hofrecht 1593, S. 277. Allgemein zu den Verhältnissen im Gebiet Vorarlbergs vgl. BURMEISTER, Landsbräuche, S. 64. 914 HOHKAMP, Herrschaft in der Herrschaft, S. 103. <?page no="122"?> 122 lichen Verwaltung an sie gerichteten Ansprüchen und jenen der Gemeinde lavieren. Insbesondere in Krisenzeiten wie etwa der Zeit des so genannten ‚Schweizerriedstreits‘ 915 konnte das zu einer fast nicht zu bewältigenden Zerreißprobe werden. Der Hofammann Gabriel Hollenstein sah sich am Höhepunkt dieser Auseinandersetzung in den 1730er-Jahren gezwungen, eine Reihe von landesherrlichen Mandaten zu publizieren, deren Inhalt bei den Hofleuten höchst unpopulär war, und für ihre Exekution zu sorgen. In diesem Zusammenhang kam es zu tätlichen Übergriffen auf einzelne lokale Amtspersonen. Gabriel Hollenstein und sein Hofschreiber wurden überdies mehrfach als Lutheraner diffamiert sowie mit Mord und Brand bedroht. Wie ambivalent die Position des Hofammanns war, zeigt sich nicht zuletzt darin, dass er einerseits von Seiten des reichsgräflichen Oberamtes auf seine Bitte hin Unterstützung und Schutz für seine Person fand - so wurde beispielsweise der Lustenauer Messner, der den Ammann und andere Amtspersonen besonders übel diffamiert hatte, nicht nur zu einer hohen Geldstrafe verurteilt, sondern er musste sich auch vor Zeugen nach dem Sonntagsgottesdienst entschuldigen und die geäußerten Vorwürfe zurücknehmen -, andererseits aber durch die Aushebung von Geiseln, unter Druck gesetzt wurde, für die Exekution der Mandate zu sorgen 916 . Wie die geschilderten Beispiele zeigen, waren die Land- und Hofammänner zu einer doppelten Loyalität verpflichtet - gegenüber der Landesherrschaft und gegenüber der Gemeinde. Dies führte, wenn es zu Interessenskollisionen zwischen diesen beiden Herrschaftsebenen kam, in der Regel zu ernsten Problemen für diese Amtsträger. Tobias Busch hat nachgewiesen, dass derartigen Konfliktmuster häufig dort auftraten, wo lokale Spitzenämter „im Zusammenwirken von Gemeinde und Landesobrigkeit“ besetzt wurden 917 . Dies war sowohl in Hohenems als auch in Lustenau der Fall. Hier wie dort wirkten Landesherrschaft und Kommune bei der Bestellung der Ammänner zusammen. In beiden Gemeinden hatte der Landesherr, auf den, wie schon gezeigt, die Ammänner vereidigt wurden, das Recht, den obersten kommunalen Amtsträger aus einem Vierervorschlag auszuwählen. Damit hatte die Herrschaft eine bedeutende Kontrollfunktion in ihren Händen. Der Vierervorschlag wurde jedoch in den beiden Gemeinden auf unterschiedliche Weise erstellt, im Flecken Ems geschah dies durch einen Ausschuss, dem die zwölf Richter sowie zehn Vertreter der Gemeinde angehörten 918 , im Reichshof Lustenau dagegen durch die gesamte Gemeindeversammlung 919 . Weder die Herrschaft noch die Gemeinden konnten bei der Bestellung des Ammanns also autonom handeln. Gleichzeitig wurde aber beiden Seiten ein wichtiger Einfluss auf die Auswahl garantiert 920 . Zum einen war gewährleistet, dass die Herrschaft niemanden zum Ammann machen 915 Zum ‚Schweizerriedstreit‘ vgl. BÖSCH, Schweizer Rieder; KÖPPEL, Der rechtsrheinische Besitztum der Ortsgemeinde Widnau; SCHEFFKNECHT, Die Schweizer Rieder; SCHEFFKNECHT, Verrechtlichung und Kriminalisierung. 916 Vgl. SCHEFFKNECHT, Hofammänner, S. 458-459. Unter den ausgehobenen Geiseln befand sich auch ein Bruder Gabriel Hollensteins, Joachim Hollenstein, der sich in diesen Jahren zu seinem ernsten Rivalen um die Gunst der Hofleute entwickelte und der nach dem Tod Gabriels wiederholt zum Hofammann gewählt wurde (vgl. ebenda, S. 468-469). 917 BUSCH, Herrschen durch Delegation, S. 287. 918 Vgl. WELTI, Entwicklung, S. 124. In den Landammannamts- und Gerichtsbesatzungsprotokollen von Hohenems, die weit weniger detailiert sind als jene von Lustenau, findet sich im Jahr 1740 in Zusammenhang mit der Erstellung des Vierervorschlags folgende Wendung: „[…] seindt von löbl. gericht und gemaindt In den Schutz genommen und vorgeschlagen worden“ (VLA, HoA 48,64: Protokolle der Landammannamts- und Gerichtsbesatzung in Hohenems, 8.8.1740). Ob der Terminus „gemaindt“ hier im Sinne eines Gemeindeausschusses, einer so genannten gesetzten Gemeinde, oder der gesamten Gemeindeversammlung verwendet wurde, muss offen bleiben. 919 Vgl. SCHEFFKNECHT, Hofammänner, S. 86. 920 In Hohenems wurde dies im 18. Jahrhundert mitunter dadurch sichtbar gemacht, dass die beiden Vorgänge, die Erstellung eines Vierervorschags durch Gericht und Gemeindeausschuss und die Auswahl des Landammanns durch den Grafen oder seine Beamten, an verschiedenen Tagen stattfanden. 1742 wurde der Vierervorschlag am 1. Juli erstellt, die Auswahl des Landammanns erfolgte eine Woche später, am 8. Juli. VLA, HoA 48,64: Protokolle der Landammannamts- und Gerichtsbesatzung in Hohenems, 1.7.1742 und 8.7.1742. In Lustenau fanden dagegen beide Vorgänge <?page no="123"?> 123 konnte, der nicht wenigstens einem erheblichen Teil der Gemeinden zu diesem Amt tauglich erschien. Soweit wir aus dem Reichshof Lustenau, wo jeder Hofmann vier Kandidaten vorschlagen durfte, die genauen Stimmzahlen besitzen - das ist für die Zeit zwischen 1671 und 1761 immerhin bei 38 Wahlen der Fall -, können wir erkennen, dass der Viertplatzierte bei den Ammannwahlen von mindestens einem Drittel der Wähler für das Amt vorgeschlagen wurde. 1703 wurde Johannes Hagen (IV), der damals auf dem vierten Platz landete, von 35,08 Prozent gewählt. Nie ist im genannten Zeitraum jemand mit einem geringeren Stimmenanteil in den Vierervorschlag gelangt. In der Regel war ein Anteil von gut 40 Prozent dafür notwendig. 1761 war der viertplatzierte Carl Benedict Hollenstein sogar von 66,16 Prozent der Wähler vorgeschlagen worden. Wenn wir allerdings in Rechnung stellen, dass der Erstplatzierte im genannten Zeitraum von 56,4 Prozent (1710) bis 100 Prozent (1726) der Wähler unter den für das Amt Tauglichen genannt wurde, wird erkennbar, dass der Grad der Zustimmung der Hofleute für die einzelnen Mitglieder des Vierervorschlags erhebliche Unterschiede aufweisen konnte. Tatsächlich scheute die Herrschaft nicht davor zurück, korrigierend in die Entscheidung der Gemeinde einzugreifen. Zwischen 1671 und 1761 machte sie in Lustenau bei 38 Wahlen immerhin 13mal nicht jenen Mann aus dem Vierervorschlag der Gemeinde zum Ammann, der die höchste Stimmenzahl erlangt hatte. Das entspricht rund einem Drittel der Wahlen in diesem Zeitraum: 1693, 1705, 1712, 1715, 1722, 1748, 1750, 1754 und 1761 wurde der Zweitplatzierte, 1697, 1700 und 1718 der Drittplatierte, 1685 der Viertplatzierte dem von der Mehrheit der Gemeinde Vorgeschlagenen vorgezogen. Der Grad der Zustimmung zum Erstplatzierten und zu dem wirklich Ausgewählten war dabei teilweise deutlich verschieden. 1685 war der von der Herrschaft ausgewählte viertplatzierte Magnus Bösch von 43,92 Prozent gewählt worden. Die Differenz zum erstplatzierten Gabriel Hagen, der von 83,48 Prozent vorgeschlagen worden war, betrug also knapp 40 Prozent. Höher fiel sie im genannten Zeitraum nie aus. Am geringsten war sie 1754. Damals brachte es der von der Herrschaft ausgewählte zweitplatzierte Joachim Hollenstein auf eine Zustimmung von 88,16 Prozent, der stimmenstärkste Kandidat, Peter Paul Hollenstein, lag mit 89,6 Prozent nur 1,44 Prozent über diesem Wert 921 . Da die Herrschaft ihre Entscheidung nicht begründen musste und sie auch nicht kommentierte, wissen wir nicht, was jeweils den Ausschlag gegeben hat. Fünfmal, 1685, 1693, 1697, 1700 und 1705, war Gabriel Hagen von der Entscheidung der Herrschaft betroffen, das Amt nicht dem Stimmenstärksten zu übertragen. In diesem Zusammenhang scheint das Motiv der Herrschaft naheliegend zu sein. Es ging wohl darum, zu vermeiden, dass das Amt zu lange in ein und derselben Hand war. Hätte die Herrschaft nicht korrigierend eingegriffen, wäre das von 1681 bis 1712 der Fall gewesen. Dies schien gerade in einer Zeit heftiger innerer Spannungen in der Gemeinde wohl nicht wünschenswert zu sein 922 . Zudem fielen die meisten dieser Fälle - insgesamt sechs der genannen 13 Fälle - in die Zeit kaiserlicher Administrationskommissionen 923 . Die Herrschaft hatte darüber hinaus noch ein zweites wichtiges Steuerungselement in der Hand. Sie entschied nämlich über den Zeitpunkt, wann eine Neubesetzung des Ammannamtes vorgenommen wurde. Die Initiative lag, wie auch aus den Wendungen in den Hofrechten klar hervorgeht, bei der Herrschaft. In der ältesten erhaltenen Fassung von 1536 heißt es, „daß unsere herren von Embs durch sich selbs oder ire ambtleut […] söllend einen aman und das gericht besatzen“ 924 . Die Gemeinde konnte von sich aus keine Amtsbesatzung vornehmen. Als dies um die Mitte des 18. Jahrhunderts doch einmal geschah und die Hofleute die gräfliche Verwaltung darum baten, dies nachträglich jeweils unmittelbar nacheinander am selben Tag statt. Vgl. SCHEFFKNECHT, Hofammänner, S. 86-104. 921 Vgl. SCHEFFKNECHT, Hofammänner, S. 556-577. 922 Zu Gabriel Hagen vgl. SCHEFFKNECHT, Hofammänner, S. 409-419. 923 Vgl. SCHEFFKNECHT, Hofammänner, S. 96. 924 WELTI, Hofrecht 1536, S. 83. In den späteren Fassungen blieb die Formulierung sinngemäß unverändert. Vgl. SCHEFFKNECHT, Hofrecht 1593, S. 278. <?page no="124"?> 124 zu bestätigen, erklärte der Oberamtmann den Vorgang kurzerhand für ungültig 925 . Die Hofrechte schrieben der Herrschaft nicht nur die Initiative zu, sie legten auch die Dauer der Funktionsperiode genau fest. 1536 ist von einer jährlichen Amtsbesatzung die Rede, 1593 wurde ein zweijähriger und 1792 ein zweibis vierjähriger Rhythmus vorgeschrieben 926 . In der Praxis wich man von den in den Hofrechten vorgegebenen Zeiten jedoch häufig ab, manchmal sogar sehr deutlich. Neben den rechtlichen Bestimmungen spielten auch Fragen der ‚guten Policey‘, also nach Johann Jakob Moser (1773) alles, was „zur Einführ- oder Erhaltung der Sicherheit, guten Zucht und Ordnung, Notdurft, Wohlstand, Bequemlichkeit und Nutzen des allgemeinen bürgerlichen Lebens gereichet“ 927 , eine Rolle. So begründete die kaiserliche Administrationkommission im Jahr 1700 die Vornahme der Amtsbesatzung damit, dass sie es „aus erheblichen ursachen zue erhaltung gueter policey undt ordnung, als auch dem alten löbl. herkhommen und hofbrauch gemaäss vor eine unumbgängliche nothdurft“ halte, das Ammannamt und das Gericht neu zu besetzen 928 . Gelegentlich gaben auch ganz pragmatische Gründe den Ausschlag wie 1715, als mehrere Stellen im Gericht vakant waren 929 . Wollte die Gemeinde, dass eine Amtsbesatzung vorgenommen werde, blieb ihr nichts anderes, als die Herrschaft darum zu bitten. Dafür nahm sie mitunter erhebliche Mühen auf sich. 1737 reisten beispielsweise zwei Gemeindedeputierte aus Lustenau nach Pavia, um Graf Franz Rudolf, der sich dort in der Garnison aufhielt, um die Vornahme der Amtsbesatzung zu ersuchen. Sie verwiesen dabei darauf, dass nur so „Friede und Einigkeit“ in der Gemeinde wieder hergestellt werden könnten 930 . In diesem wie in anderen Fällen hatten sich die gräflichen Beamten wohl diesem Wunsch verweigert. Angesichts der wirtschaftlichen und familiären Verflechtungen, die zwischen Teilen der dörflichen Eliten und der Beamtenschaft bestanden und auf die weiter unten noch einzugehen sein wird, sah ein Teil der durch soziale Spannungen erschütterten Gemeinde die einzige Möglichkeit darin, die Beamten zu umgehen und sich direkt an den Landesherrn zu wenden. Auch darüber hinaus behielt die herrschaftliche Verwaltung Kontrollrechte und -möglichkeiten in ihren Händen. So musste in Lustenau beispielsweise die Gemeinderechnung vor herrschaftlichen Beamten gelegt werden. Am 6. Mai 1747 fand diese Art der ‚Rechnungsprüfung‘ für die Jahre 1743 bis 1745 statt. Der Lustenauer Säckelmeister Franz Anton Riedmann legte in der gräflichen Taverne im Reichshof Rechnung vor einer zehnköpfigen Kommission. Aus der gräflichen Beamtenschaft gehörten dieser der Oberamtmann Franz Joseph Wocher von Oberlochen und der Rentmeister Carl Bonitas an, aus der Gemeinde Lustenau der Hofammann Joachim Hollenstein, sein Stellvertreter, der Stabhalter Gabriel Grabher, die beiden Hofrichter Andreas Fitz und Paul Alge, der Hofwaibel Thomas Grabher sowie der Fährich Johannes Hollenstein, Georg Grabher und Peter Paul Hollenstein. Bei den Letztgenannten handelte es sich wohl um Gemeindedeputierte, jedefalls scheint keiner von ihnen in den damaligen Gerichtslisten auf 931 . Nachdem der Säckelmeister belegt hatte, dass er der „er defallando der Ersammen Gemeinde annoch heraus schuldig [sei] 16 x. 3 hll.“, beurkundete der Oberamtmann die Gemeinderechnung mit dem „neie dero Reichshochgräfl. Hochenembsische Canzley Signet“ 932 . 1766 wurde die Gemeinderechnung vor einer neunköpfigen Kommission ge- 925 Die Gemeinde Lustenau hatte sich wohl deswegen zu diesem Schritt entschlossen, weil über etliche Jahre keine Amtsbesatzung mehr vorgenommen worden war und sie die gräfliche Verwaltung mehrfach vergeblich darum ersucht hatte. Der Oberamtmann machte in seinem Ablehnungsschreiben unmissverständlich klar, bei wem die Kompetenz für die Ansetzung einer Amtsbesatzung lag, indem er die Bitte der Lustenauer mit folgendem Wortlaut ablehnte: „Ich aber sage euch, daß ich gar keinen [sc. Ammann] geben will“. Vgl. SCHEFFKNECHT, Hofammänner, S. 103-104. 926 Vgl. SCHEFFKNECHT, Hofammänner, S. 86. 927 Zitiert nach: WUNDER, Der Schwäbische Kreis, S. 31. 928 VLA, HoA 52,37: Ammannwahlprotokoll 1700. 929 VLA, HoA 52,37: Ammannwahlprotokoll 1715. 930 WELTI, Königshof, S. 210. 931 Zu den Gerichtslisten vgl. SCHEFFKNECHT, Hofammänner, S. 552. 932 HistA Lustenau, Reichshöfische Akten 18,1: Gemeinderechnungen des 17. und 18. Jahrhunderts, sub dato 6.5.1747. <?page no="125"?> 125 legt, der aus der gräflichen Beamtenschaft der Rentmeister Carl Leo, aus dem Reichshof Lustenau der Hofammann Peter Paul Hollenstein, der Alt-Hofammann und Alt-Säckelmeister Franz Anton Riedmann, die Hofrichter Thomas Grabher und Johannes König, der Alt-Richter Andreas Fitz, der Hofschreiber Lorenz Hämmerle, der Hofwaibel Johannes Alge und der Krämer Anton Scheffknecht angehörten. Gesiegelt wurde die Rechnung in diesem Falle durch den gräflichen Rentmeister mit dem Siegel der reichshochgräflichen Oberamtskanzlei Hohenems 933 . Die Anzahl der Mitglieder variierte also leicht. Insgesamt läßt sich die Tendenz beobachten, die Zahl der rechnungshörenden Personen zu begrenzen, um auch die Kosten für das im Anschluss an die Rechnungslegung gemeinsame Mahl zu reduzieren. 1769 wurde im Rahmen der Anhörung der Gemeinderechnung festgelegt, dass künftig „niemand als eine obrigkeitl. persohn nebst dem Actuario, ein Hofamman, stabhalter, 2 gemeinds-Deputirte, Schreiber und Waibel erscheinen“ sollten und dass diesen „pro Kopf 36 kr. und eine Maaß wein“ zustünden 934 . Die Gemeinderechnungen wurden also jeweils vor ‚gemischten‘ Kommissionen, denen Vertreter der gräflichen Beamtenschaft, des Lustenauer Hofgerichts und der Gemeinde angehörten, abgehört. Gültigkeit erlangte die Rechnung dadurch, dass sie von einem Vertreter der Beamtenschaft mit dem Oberamtssiegel besiegelt wurde. Dies war keineswegs nur ein formaler Akt. Die Annahme und Bestätigung der Rechnung konnten mit Auflagen für den Säckelmeister und seine künftige Tätigkeit verbunden werden. Als am 13. November 1769 die Gemeinderechnung für die Jahre 1765 bis 1767 gelegt wurde, präsentierte die aus dem Oberamtmann Ferdinand Funkner von Funken, dem Hofammann Marx Fidel Hollenstein, den Alt-Hofammännern Franz Anton Riedmann und Peter Paul Hollenstein, dem Hofrichter Johannes König, dem Hofschreiber Lorenz Hämmerle und dem Hofwaibel Johannes Alge bestehende Kommission dem Säckelmeister Karl Benedikt Hollenstein, der einen Passivüberschuss von 1044 fl. 6 kr. zu verantworten hatte, mehrseitige Regeln für die künftige Rechnungsführung: Er wurde u.a. aufgefordert, in Zukunft den Kauf von „pfahlholz, aichen und dergleichen“ genau mit Abrechnungen zu belegen, für die Löhne, die er an den Hofammann, die Gerichstleute, den Hofschreiber, den Hofwaibel usw. auszahlte, Quittungen auszufertigen und diese „jederzeit denen Gemeinderechnungen als beylaagen anzufüegen“, bei den Kosten für Zehrungen - vor allem bei der Amtsbesatzung und der Abhörung der Gemeinderechnung - Maß zu halten. In Zusammenhang mit der Aufnahme von Krediten für die Gemeinde wurde dem Säckelmeister geradezu ein Verhaltenskodex verordnet: „Obwohlen zwar in dem von gemeinds wegen erwählten Seckhelmeister eben just kein Mißtrauen gesezet wird, so erfordert es jedannoch die gute ordnung, ja des Seckhelmeister sebst aigene sicherheit, daß er für und aus sich selbsten keine Capitalien, sie mögen groß oder klein seyn, auf die Gemeind hin aufnehme. Diesem zufolge dann in Zukunft bey derley vorkommenden aufnahmnothwendigkeit derselbe hierzue von einem jeweiligen Hofammann mit vorbewußt des Gerichts mitelst eines schriftlichen Scheins bewaltiget, solcher Schein aber hinnach zue legitimation der dißfälligen Geld-Aufnahm der Rechnung beygeleget, hingegen zu dergestaltigen Gelder-Aufnehmung nicht so leichter dingen und ohne äußerster erheischender Noth geschriten, sondern zuvor aller fleiß und ernst angewendet werden solle, daß die so viele und nahmhafte Restanten eingetrieben und nicht aus purer Schuld des Säumigen denen übrigen in Praestierung ihrer Schuldigkeit sich erzeigenden Gemeindts-Gliederen zue letzt verzinsen müssende Capitalien aufgenohmen werden“ 935 . 933 HistA Lustenau, Reichshöfische Akten 18,2: Gemeinderechnungen 1761-1764, sub dato 13.5.1766. 934 HistA Lustenau, Reichshöfische Akten 18,3: Gemeinderechnungen 1765-1767, sub dato 13.11.1769. 935 HistA Lustenau, Reichshöfische Akten 18,3: Gemeinderechnungen 1765-1767, sub dato 13.11.1769. <?page no="126"?> 126 Inwieweit diese Verordnungen auf die Initiative der herrschaftlichen Beamtenschaft oder auf jene der Gemeindevertreter zurückzuführen waren, läßt sich kaum noch feststellen. Es fällt aber auf, dass in diesem Zusammenhang gerade die Zehrgelder der Amtspersonen der Gemeinde gewissermaßen ‚gedeckelt‘ wurden. Das könnte dafür sprechen, dass hier von Seiten der gräflichen Beamtenschaft regulierend - allerdings notgedrungen im Konsens mit den örtlichen Amtsträgern - eingegriffen wurde. Überdies fällt auf, dass die Art, wie die Gemeinderechnungen geführt wurden, sich an den Rentamtrechnungen der Reichsgrafschaft orientierte. Neuerungen, die im gräflichen Rentamt eingeführt wurden, wurden - mit einer gewissen zeitlichen Verzögerung - von der Gemeinde übernommen. Das gilt im 17. Jahrhundert für die doppelte, nach Ein- und Ausgaben getrennte Buchführung, und im 18. Jahrhundert für die Ordnung der Einnnahmen und Ausgaben nach Rubriken, die einen schnellen Überblick erlaubte. Die obrigkeitliche Aufsicht über die Gemeindefinanzen diente mithin nicht allein der Rechnungskontrolle, sie führte auch zur Modernisierung der Rechnungsführung in der Gemeinde. Sowohl in Ems als auch in Lustenau pachteten Ammänner und andere Amtspersonen im 18. Jahrhundert mehrfach die gräflichen Gefälle oder Teile davon 936 . 1757 war dies in Ems ein Konsortium bestehend aus Landammann Franz Josef Waibel, Alt-Landammann Georg Josef Streicher, Säckelmeister Anton Riedisser, Anton Mathis und Oberamtmann von Kohlern. Gegen eine jährliche Summe von 7000 Gulden pachteten sie einen Großteil der gräflichen Gefälle - „[a]usgenommen waren Strafen und Konfiskationen, Wälder und Jagd, die Sennerei, Tagwan und Fasnachthennen, der Ehrschatz von Lehengütern und das Judenschutzgeld“ 937 . In Lustenau trat 1767 ebenfalls ein Konsortium als Pächter der Gefälle im Reichshof auf. Es bestand aus Hofammann Marx Fidel Hollenstein sowie den beiden Alt-Hofammännern Franz Anton Riedmann und Peter Paul Hollenstein. Später schlossen sich ihnen noch Johannes Grabher und Hans Jörg Fitz an. Die Pacht dauerte insgesamt fünf Jahre. Die Pachtsumme betrug 1160 Gulden bzw. 1100 Gulden plus „anderthalb Centner Flachs“ 938 . Die Ebenen der Herrschaft und der Gemeinden waren nicht exakt von einander zu scheiden. Im Gegenteil: Sie waren auf vielfältige Weise in einander verwoben. So sorgten nicht nur die Modi, nach denen die Hofbzw. Landammänner bestellt wurden, dafür, dass der regierende Graf oder eher seine Beamten entscheidenden Einfluss darauf hatten, wer denn in diese Spitzenämter gelangte. Vor allem in der Gemeinde Ems läßt sich schließlich auch beobachten, dass es eine hochgradige Affinität von Hofbediensteten und Ammannamt gab. Mindestens vier Landammänner gingen aus dem Kreis der Hofbediensteten hervor: Karl Kuen diente den Grafen als Kammerdiener, Hausmeister und Hofsenn, ehe er erstmals zum Landammann ernannt wurde. Hans Erhard Ammann war vor seiner Zeit als Landammann zunächst gräflicher Reitknecht, dann Gardrobiere und Tafeldecker, danach Silberkämmerling und schließlich gräflicher Taverner. Bei Hans Georg Fenkart führte der Weg über die Dienste als Hofgärtner und dann als gräflicher Haus- und Hofmeister ins Ammannamt. Mathias Benzer wiederum war zunächst Hofdiener 939 . Wir dürfen wohl mit Wolfgang Reinhard auch mit Blick auf den ‚status Embensis‘ von „eine[r] von wenigen Vertretern der Staatsgewalt beaufsichtigte[n] Staatsverwaltung durch lokale Eliten“ spechen, gewissermaßen einer Verwaltung, die als „indirect rule“ organisiert war 940 . In diesem Zusammenhang sei noch einmal auf das bereits erwähnte Konnubium zwischen den lokalen Amtspersonen und gräflichen Beamten bzw. Hofbediensteten verwiesen. 936 Vgl. SCHEFFKNECHT, Eliten, S. 83. 937 WELTI, Entwicklung, S. 164-165, Zitat S. 165. 938 Vgl. SCHEFFKNECHT, Eliten, S. 82. 939 Vgl. SCHEFFKNECHT, Eliten, S. 83. 940 REINHARD, Geschichte der Staatsgewalt, S. 197. <?page no="127"?> 127 2.4.2.1.2. Richter und andere Amtspersonen aus dem Umfeld der Niedergerichte und der Gemeinden Auch bei der Bestellung der Richter wirkten sowohl die Gemeinde als auch die Herrschaft mit. Im Reichshof Lustenau erhielten die drei ‚unterlegenen‘ des von der Gemeinde erstellten Vierervorschlags der Ammannwahl einen Gerichtssitz. Die weiteren neun Gerichtssitze wurden vom neuen Hofammann, den drei unterlegenen Kandidaten der Ammannwahl und den Vertretern der Herrschaft gemeinsam ausgesucht. Vier davon sollten leibeigen sein. Nach den Bestimmungen des Hofrechts von 1536 mussten vier der verbleibenden fünf Richterstellen mit freien Hofleuten aus den westlich des Rheins liegenden Teilen des Reichshofs besetzt werden. Je zwei sollten aus Widnau und aus Haslach stammen. Ein weiterer Richter wurde aus dem Kreis der freien Hofleute östlich des Rheins rekrutiert. Diese Regelung wurde mit der Hofteilung von 1593 obsolet. Insgesamt sollte gewährleistet sein, dass alle Teile des Reichshofs und sowohl die Freien als auch die gräflichen Eigenleute im Gericht vertreten waren 941 . Auch in Ems wurden die drei ‚unterlegenen‘ Mitglieder des Vierervorschlags zur Landammannwahl automatisch Richter. Ihre Zahl wurde „durch weiteres Wählen auf zwölf ergänzt“ 942 . Auch hier sicherte sich die Landesherrschaft ein Mitwirkungs- oder Kontrollrecht bei der Bildung dieses Gremiums. So konnte diese beispielsweise verlangen, dass das Gericht auf zu enge Verwandtschaften seiner Mitglieder überprüft wurde 943 . Neben den richterlichen Kompetenzen erfüllten die Richter, wie schon gezeigt, in Zusammenarbeit mit dem jeweiligen Ammann wichtige Verwaltungsaufgaben. Ein besonderer Gestaltungsspielraum kam ihnen auf Gemeindeebene - in der genannten Kombination - bei der Bevölkerungspolitik zu. Im Reichshof Lustenau durfte seit 1516 ohne die Zustimmung von Ammann und Gericht niemand mehr ein Grundstück aus dem Gemeindeland herauslösen und darauf ein Haus errichten. Ammann und Gericht hatten damit ein ganz wichtiges Steuerungselement der Bevölkerungspolitik in ihren Händen 944 . Quellenmäßig schwer zu fassen, aber kaum zu überschätzen war ihre Bedeutung für die Durchsetzung der guten Policey. Die Richter waren sowohl in Ems als auch in Lustenau verpflichtet, ein waches Auge auf jegliche Übertretung derartiger Bestimmungen zu halten und diese zu melden 945 . Tatsächlich finden wir Richter oder kommunale „Amptleuth“ wiederholt als Anzeiger beim Verhörtag in Hohenems. 1619 zeigten beispielsweise „die Amptleuth von Lustnaw“ einen Thomas Fußenegger aus Dornbirn an, weil er den Sohn des Lustenauer Mesmers verletzt hatte 946 . Sowohl in Ems als auch in Lustenau wurde ein Waibel bestellt. Das Waibelamt zählt nach Karl Siegfried Bader zu jenen dörflichen ämtern, deren Enstehung in Zusammenhang mit dem Bedeutungsgewinn „der Dorfgemeinde als politischen Verbandes“ stehen. „[A]ls Friedensbereich“ habe sie sich „Organe für den Etter- und Friedensschutz und für allerlei polizeiliche Aufgaben“ schaffen müssen 947 . Ursprünglich handelte es sich wohl in erster Linie um ein Amt zur Unterstützung des jeweiligen Hof- oder Landammanns. Die frühesten Nachrichten darüber aus dem Reichshof Lustenau weisen 941 Vgl. SCHEFFKNECHT, Hofammänner, S. 77-78. 942 WEIZENEGGER/ MERKLE, Vorarlberg, Bd. 1, S. 216. 943 Vgl. WELTI, Entwicklung, S. 124; WEIZENEGGER/ MERKLE, Vorarlberg, Bd. 1, S. 216. 944 Vgl. SCHEFFKNECHT, Hofammänner, S. 77-78. 945 Vgl. WELTI, Entwicklung, S. 124. Für Lustenau kann in diesem Zusammenhang beispielhaft auf die Bestimmungen des so genannten Schwörbriefs verwiesen werden. In diesem heißt es: „[…] als solle die Zwölff gerichtsgeschworne bey ihren Pflicht unnd Aydt, den Sie forderist Gott und der hochen Obrigkeit geschworen, solche Übertretter oder Übertretterin und nicht halter oder halterin also bald einem ieweilendten Amman anzuzeigen schuldig sein, damit derselbige oder dieselbige Übertretter und nit haltere nach nach gestallt des verbrechens und Übertrettung unfehlbahr durch den Ammann und Gericht zue Lustnaw als umb Wax, Gelt oder nach gestallt der sachen mit gefängnus anderen zum Exempel abgestraft werden“. VLA, Urkunden 6737 (9.4.1708 bzw. 16.4.1629). 946 VLA, HoA Hs 343: Verhörprotokoll 1613-1620, sub dato 3.7.1619. 947 BADER, Studien zur Rechtsgeschichte des mittelalterlichen Dorfes, Bd. 2, S. 320. <?page no="128"?> 128 in diese Richtung. Sie stammen aus der Zeit um die Wende vom 15. zum 16. Jahrhundert. Sie zeigen, dass der Waibel das Vorhandensein und den Wert eines Unterpfandes feststellen musste, ehe der Hofammann einen Gantbrief ausstellte. Auf diese Tätigkeit geht wohl auch die später alternativ gebrauchte Amtsbezeichnung Pfänder zurück 948 . Noch 1536 sah daher das Lustenauer Hofrecht auch vor, dass der Ammann das Waibelamt selbst versehen oder einen eigenen Waibel bestellen konnte. Dazu bedurfte er allerdings der Zustimmung des Hofgerichts 949 . Spätestens seit 1593 wurde das Waibelamt jeweils im Rahmen der Ammannamts- und Gerichtsbesatzung vergeben 950 . Dies entsprach dem Amtsverständnis, wie es seit dem 16. Jahrhundert in unseren Quellen greifbar wird. Der Waibel war bei den Sitzungen des Gerichts anwesend. Wie die anderen Gerichtspersonen und der Hofschreiber konnte er dafür 4 Batzen Zehrgeld pro Tag beanspruchen. Seine Aufgaben bestanden darin, Vorladungen zu übermitteln, Strafgelder und Schulden einzuziehen, Pfändungen und Botengänge für Ammann und Gericht durchzuführen sowie der Gemeinde obrigkeitliche Mandate zu publizieren 951 . Der Zuständigkeitsbereich des Amtes in Lustenau und Hohenems deckte sich weithehend mit dem, den es in den Niedergerichten der Fürstabtei St. Gallen hatte 952 . Damit gaben auch hier weitgehend „die Anforderungen, die das Dorfgericht stellt“ 953 , den Rahmen für das Amt ab. Aus dem Charakter als einem Ammann und Gericht nachgeordnetem Amt schloss man darauf, dass die Herrschaft keinerlei Interesse an einer Mitwirkung bei der Bestellung des Waibels hatte 954 oder dass diese alleinige Aufgabe der Gemeinde gewesen sei 955 . Diese Auffassungen müssen zumindestens ein wenig relativiert werden. Das Bild eines reinen Hilfdienstes für Gericht und Gemeinde entsteht lediglich bei der Fokkusierung auf die Hofrechte und die lokalen Gerichtsprotokolle. Dabei bleibt unberücksichtigt, dass der Waibel auch im Auftrag der gräflichen Herrschaft und ihren Beamten tätig wurde. Dies wird bereits aus dem Amtseid, den der Hohenemser Waibel leisten musste, deutlich. Hier schwor er, „hoch wolgedachtem unnseren gnedigen Herrn Graven zur Hochen Embß und Irer Gn. fürgesetzten Beampten wie auch dem Amman und Gericht allzeit gehorsam und threw zesein, alle Fürgepott und waß euch weitters von Gerichts wegen bevolchen würdt, fleissig und wie Recht ist, zuverkhünden und auszerichten“. Er verpflichtete sich weiter, die „Lehen, Fräfel, Bussen, Fähl und gläß und dergleichen an gehörigen orthen“ zu verkünden und einzuziehen 956 . Dabei handelte es sich weitgehend um Abgaben an die Herrschaft. ähnliches gilt für den Lustenauer Hofwaibel. Auch dieser sammelte für die gräfliche Verwaltung Einnahmen im Reichshof ein, beispielsweise die Fasnachtshennen 957 oder den Hofzins 958 . Der Lustenauer Hofwaibel erhielt darüber hinaus nicht nur vom Hofammann und vom lokalen Gericht, sondern auch vom regierenden Grafen, vom Oberamt, vom Verhörtag oder vom Hofgericht in Hohenems Aufträge und Strafbefehle, die er vollstrecken musste. Als sich etwa 1613 Bregenzer Beamte bei Graf Kaspar darüber beschwerten, dass Diebesgesellen in zwei Häusern bei der Staldenbrücke im Reichshof Lustenau Unterschlupf und Absatz für ihre Beute fänden, beauftragte dieser den Hofwaibel, mit zwanzig Mann dagegen vorzugehen 959 . 948 Vgl. SCHEFFKNECHT, Hofammänner, S. 76-77. 949 WELTI, Hofrecht 1536, S. 83. 950 SCHEFFKNECHT, Hofrecht 1593, S. 278. 951 Vgl. SCHEFFKNECHT, Verfassungsgeschichte, S. 68-71. 952 Vgl. MÜLLER, Offnungen, S. 75. 953 BADER, Studien zur Rechtsgeschichte des mittelalterlichen Dorfes, Bd. 2, S. 320-321. 954 Vgl. SCHEFFKNECHT, Hofammänner, S. 77. 955 Vgl. BILGERI, Unterland, S. 30. 956 VLA, HoA 48,64: Eid des Waibels zu Hohenems, 25.4.1603. 957 VLA, HoA Hs 322: Ausgabebücher 1619, S. 21. 958 VLA, HoA Hs 326: Ausgabebücher 1624, fol. 146v. 959 Vgl. WELTI, Königshof, S. 172. <?page no="129"?> 129 1712 wurde der Hofwaibel angewiesen, zwei Männer aus dem Reichshof mit dem Namen Anton Bösch, nämlich „des khuhürten sohn“ und „Josen Sohn“, weil sie im Streit um die Riednutzung mehrere Riedhirten aus dem eidgenössischen Widnau „so schümpflich- und ohnahnständige titul als Kezer und Kogen“ beleidigt hatten, „2 stund ins stro Haus“ zu legen und zwei „bueben“, die sich an dem Streit beteiligt hatten, „in den thriller“ zu sperren 960 . 1731 musste der Waibel auf Befehl des gräflichen Oberamts mit einem oder zwei ehrlichen Zeugen im Reichshof von Haus zu Haus gehen und den Familienvätern ein oberamtliches Mandat verlesen, in welchem sie aufgefordert wurden, die Widnauer und Haslacher an ihrem Maientratt in den so genannten Schweizerriedern nicht zu hindern. Kurz vorher war die Publikation des Mandats im Rahmen einer Gemeindeversammlung wegen Tumulten der Hofleute gescheitert 961 . 1779 wies das gräfliche Oberamt den Lustenauer Hofammann schriftlich an, dem Waibel den Befehl zu erteilen, ein Brautpaar aus dem eidgenössischen St. Margrethen sicher durch den Reichshof in das Schwefelbad nach Hohenems zu geleiten. Vorausgegangen waren Beschwerden über Belästigungen von Durchreisenden durch bettelnde Kinder in Lustenau 962 . In diesem - wie in vielen anderen Fällen - griff das gräfliche Oberamt mittelbar auf die Dienste des Hofwaibels zurück. Auf kommunaler Ebene ist seit dem 17. Jahrhundert ein Schreiberamt bezeugt. In Lustenau wurde seit 1700 regelmäßig, in den ersten Jahrzehnten nach 1600 zumindest sporadisch ein niedergerichtlicher Hofschreiber ernannt. Dieser Dienst dürfte sich als eine kommunale Erweiterung des Landschreiberamtes entwickelt haben. Noch 1641 nannten die Ammanwahlprotokolle den Landschreiber Johann Gufer als Gerichtsschreiber des Lustenauer Niedergerichts. Das Aufgabenspektrum des Hofschreibers entsprach im Wesentlichen dem des herrschaftlichen Landschreibers, nur eben auf der kommunalen Ebene des Reichshofes 963 . Er verrichtete insofern auch herrschaftliche Aufgaben, dass er für den Hofammann mitunter obrigkeitliche Mandate vor der Gemeindeversammlung verlas 964 . Zu nennen ist in diesem Zusammenhang auch noch der Säckelmeister. Dieser war für die Führung der Gemeinderechnung verantwortlich. Er verwaltete also die Gemeindekasse. Das Amt wird in den Lustenauer Hofrechten des 16. Jahrhunderts nicht ausdrücklich erwähnt. Einiges spricht dafür, dass der Säckelmeister schon früh von einer Gemeindeversammlung gewählt wurde 965 . Das Hofrecht von 1792 sah das dann ausdrücklich vor. Die Wahl bedurfte allerdings einer obrigkeitlichen Bestätigung. Gleichzeitig wurde eine maximale Amtszeit von drei Jahren vorgesehen 966 . Wenn also die Herrschaft bei seiner Bestellung nur beschränkte Mitwirkungsmöglichkeit hatte, sicherte sie sich zusätzliche Kontrollrechte auf anderem Wege. Wie schon erwähnt, musste der jeweilige Amtsträger vor einer Kommission, die aus Vertretern der Gemeinde und der Herrschaft bestand, Rechnung legen. Die gelegte Rechnung musste vom gräflichen Rentmeister oder einem anderen von den Oberamtleuten gegengezeichnet werden. Bei dieser Gelegenheit konnten dem Säckelmeister auch von herrschaftlicher Seite Auflagen für die künftige Rechnungsführung gemacht werden. Einiges spricht dafür, dass diese Art der obrigkeitlichen Kontrolle durchaus im Interesse der Gemeinde lag, möglichweise sogar auf deren Initiative zurückgeführt werden kann. Aus dem 18. Jahrhundert sind jedenfalls Klagen der Gemeinde über tatsächlichen oder vemeintlichen Amtsmissbrauch durch die Säckelmeister belegt, und die Herrschaft wurde wiederholt darum gebeten, Abhilfe zu schaffen, was in der oben dargelegten Art auch geschah. Der Säckelmeister haftete für Abgänge bis über den Tod hinaus mit seinem privaten Vermögen. Dafür wurden ihm auch weitgehende exekutive Kompeten- 960 VLA, HoA Hs 356: Verhörprotokoll 1712-1718, sub dato 11.6.1712. 961 Vgl. WELTI, Königshof, S. 199. 962 Vgl. SCHEFFKNECHT, Verfassungsgeschichte, S. 61. 963 Vgl. SCHEFFKNECHT, Verfassungsgeschichte, S. 71-72. 964 VLA, HoA Hs 358: Verhörprotokoll 1729-1740, S. 244 und 251. 965 Vgl. BILGERI, Unterland, S. 31. 966 VLA, HoA 50,32: Lustenauer Hofrecht 1792, §16. <?page no="130"?> 130 zen zugestanden. Er durfte bei jenen, die mit Abgaben und Steuern bei ihm in Verzug waren, ohne große Umstände ein Unterpfand beschlagnahmen und verkaufen 967 . Im Übrigen konnte die Landesherrschaft in Hohenems und im Reichshof Lustenau auch auf eine große Zahl von untergeordneten lokalen Amtsträgern zurückgreifen, um ihren Willen durchzusetzen. Diese übten ihre Dienste oft quasi nebenamtlich aus und waren zum Teil der Gemeinde, zum Teil aber auch der Landesherrschaft nachgeordnet. Zu nennen wären in diesem Zusammenhang der Umgelter, der von den Wirten und Weinschenken - mit Ausnahme der gräflichen Taverne - das Umgeld, eine Steuer auf Wein, einzuziehen hatte 968 , oder die Bannwarte, welche die Zäune im Bereich der Felder und der Gemeindegüter kontrollierten 969 . Zu den Amtsträgern der Gemeinde zählten auch die Tag- und Nachtwächter. 1719 wurden ihre Aufgaben sowohl in Hohenems als auch in Lustenau neu geregelt 970 . Hier wie dort lagen diese vor allem im Bereich der Policey. Die Nachtwächter mussten stündliche Patrouillen durchführen und dabei jeweils die Stunden ausrufen. Ihr Dienst begann im Sommerhalbjahr um 21 Uhr, im Winterhalbjahr um 20 Uhr, er endete in Hohenems um 3 bzw. 4 Uhr, in Lustenau um 2 bzw. 4 Uhr. Dann mussten sie den Tag anrufen. In der Hohenemser Ordnung werden überdies genaue Ausrufpunkte genannt: „Das Untere Tor, die St.-Carls-Kapelle, das Wachthaus, das Tavern, die Judengasse, der Platz vor dem Palast und von dort am Bach hinauf (in die Altstadt)“ 971 . Die Nachwächter mussten während ihrer Patrouillengänge insbesondere darauf achten, ob irgendwo ein Feuer ausgebrochen war. Ihnen oblag es aber auch, nächtliche Raufereien zu unterbinden bzw. zu beenden. Sie erfüllten überdies eine wichige Aufgabe im Rahmen obrigkeitlicher Disziplinierungsversuche. Indem sie mit dem Ausrufen der Nachtstunden begannen, markierten sie den Zeitpunkt, ab dem sich die Gemeindeleute in ihre Häuser zurückziehen mussten. Überdies waren sie angewiesen, darauf zu achten, dass „keine verdächtige Zusammenkünfte geschechen“ und dass vor allem im Winter keine verbotenen Kunkelstuben gehalten wurden. Auch das Tabakrauchen im Freien sollten sie unterbinden 972 . Die Tagwächter mussten ebenfalls stündlich Patrouillen durchführen und vor allem ein Augenmerk auf „die frömbde[n] Betler“ 973 halten. Dabei ging es in erster Linie darum, das Bettelverbot zu überwachen. Lediglich einheimischen Armen war es erlaubt, von Haus zu Haus gehen und dabei um Almosen zu bitten - und zwar nur an zwei Tagen in der Woche, nämlich am Dienstag und am Freitag. Von dem Bettelverbot für Fremde waren nur einzelne Gruppen ausgenommen, verarmte Geistliche, abgedankte Soldaten und Handwerksgesellen. Sie mussten allerdings in der Lage sein, durch Dokumente zu belegen, dass sie katholisch waren. Diese mussten sie dem Hohenemser bzw. dem Lustenauer Pfarrer zur Überprüfung vorlegen. Neben policeylichen erfüllten die Tagwächter auch noch Aufgaben im hygienischen Bereich. Ihnen oblag die Aufsicht über die Gemeindebrunnen. Sie mussten darauf achten, dass diese sauber gehalten wurden. Sowohl in Hohenems als auch 967 Vgl. SCHEFFKNECHT, Verfassungsgeschichte, S. 73-74. 968 Ende des 17. Jahrhunderts sind für Lustenau zwei Umgelter bezeugt. Es handelte sich um zwei Hofrichter, die dieses Amt zusätzlich ausübten. Vgl. BILGERI, Unterland, S. 31; SCHEFFKNECHT, Verfassungsgeschichte, S. 75. 969 Die Zwing- und Banngewalt im Reichshof befand sich nach dem Wortlaut der Verpfändungsurkunde von 1395 und der Kaufurkunde von 1526 im Besitz der Reichsritter von Hohenems. Noch 1518 finden wir die Bestimmung, dass die Bannwarte jene, die die Bänne übertreten, bei der Herrschaft anzeigen sollen. In den Hofrechtsfassungen von 1536 und 1593 wird sie jedoch Ammann und Gericht zugeschrieben. Seither amtierten die Bannwarte im Auftrag des Hofammanns. Vgl. SCHEFFKNECHT, Verfassungsgeschichte, S. 75-76; BILGERI, Unterland, S. 33. 970 Zu Hohenems: WELTI, Entwicklung, S. 90-92; zu Lustenau: VLA, HoA 51,28: Instruktion für die Nachtwächter und Tagaufseher im Reichshof Lustenau, 2.6.1719, vgl. dazu SCHEFFKNECHT, Hofammänner, S. 450-451; SCHEFFKNECHT, Verfassungsgeschichte, S. 77-79. 971 WELTI, Entwicklung, S. 90. 972 VLA, HoA 51,28: Instruktion für die Nachtwächter und Tagaufseher im Reichshof Lustenau, 2.6.1719 (Zitat); WELTI, Entwicklung, S. 90. Vgl. dazu auch SCHEFFKNECHT, Hofammänner, S. 450-451; SCHEFFKNECHT, Verfassungsgeschichte, S. 77-79. 973 VLA, HoA 51,28: Instruktion für die Nachtwächter und Tagaufseher im Reichshof Lustenau, 2.6.1719. <?page no="131"?> 131 in Lustenau wurde ihnen ausdrücklich aufgetragen, dafür Sorge zu tragen, dass „in deme Haubtbrunnen keine unreinigkeiten oder Sandige Kübel gewaschen oder abgespült werden, sondern daß solches gleichwohlen in denen nebentrögen geschehe“ 974 . In Hohenems mussten sie darüber hinaus wohl auch auf die Umsetzung der Hygienevorschriften der Grafen Kaspar und Karl Friedrich achten. Danach durften in den Gassen keine Misthaufen geduldet werden, und den Bewohnern der Dompropsteigasse war es verboten, ihre Nachttöpfe aus den Fenstern auf die Straße zu entleeren 975 . In Hohenems musste einer der beiden Tagwächter während der Gottesdienste Wache stehen, und während der Mittagszeit hatten sie sich beim unteren Tor bzw. vor dem Palast zu postieren 976 . Den Nacht- und Tagwächtern stand zumindest in Hohenems ein Wachhaus zur Verfügung, in welchem sie sich zwischen ihren Kontrollgängen aufhielten und wohin sie aufgegriffene verdächtige Personen bringen mussten 977 . Um 1760 kam es zu einer Neuregelung der Nacht- und Tagwächterpflichten. Aus der neuen Nachtwächterinstruktion für Hohenems wird klar, dass es damals zwei Nachtwächter gab. Ihre Pflichten wurden ganz ähnlich definiert wie schon 1719. Hauptsächlich sollten sie auf eine Eindämmung der Feuergefahr und eine Abwehr von Dieben hinwirken 978 . In Lustenau scheint die Nachtwache spätestens seit den 1780er-Jahren zeitlich eingeschränkt worden zu sein. 1788 beschlossen Ammann und Hofgericht, dass vom 12. November bis Ende März die „gewohnliche Nachtwache“ gehalten werden sollte, und zwar jeweils von 23 bis 4 Uhr. Hinsichtlich der Aufgabestellung blieb alles weitgehend beim Alten. Die jeweilige Nachtwache war allerdings nicht für das gesamte Gebiet des Reichshofs zuständig, vielmehr stellten die einzelnen Roden jeweils eigene Nachtwächter, wobei es vorgesehen war, dass sich mehrere Parzellen zur gemeinsamen Ausübung der Nachtwache zusammenschließen konnten 979 . Bei den Tagwächtern standen nach wie vor die policeylichen Aufgaben im Vordergrund. Dem wurde auch damit Rechnung getragen, dass sie im Reichshof seit der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts in der Regel als Policeyaufseher bezeichnet wurden. Damals mussten sie aufgegriffenen Fremden in ihren eigenen Häusern für eine Nacht Herberge gewähren, wenn eine Abschiebung an diesem Tag nicht mehr möglich war. Sie hatten weiter dafür zu sorgen, dass Reisende, die sich auf dem Weg ins Hohenemser Schwefelbad befanden, nicht von bettelnden Kindern belästigt wurden 980 . Zu ihren policeylichen Aufgaben gehörte weiter der Schutz eingezäunter Obstbäume vor Fruchtdiebstahl sowie die Aufsicht über im Ried gelagerte Brennschollen und Holz. In dieser Beziehung arbeiteten sie eng mit dem Waibel und den Rodmeistern zusammen 981 . In dieser Hinsicht agierten sie wiederholt auch im Dienste der Landesherrschaft. Im September 1790 mussten beispielsweise der Lustenauer Hofwaibel und die beiden „polizey Aufseheren“ die aus dem österreichischen Weiler stammende Viktoria Schelling und den Kottonwebergesellen Johann Schweizer, mit dem sie „ohne obrigkeitl. Bewilligung entlofen und ausgewandert sey“, im Auftrag des gräflichen Oberamts im Reichshof verhaften, in die gräfliche Taverne, wo eine Art Voruntersuchung des Falles stattfand, und danach nach Hohenems bringen 982 . 974 VLA, HoA 51,28: Instruktion für die Nachtwächter und Tagaufseher im Reichshof Lustenau, 2.6.1719 (Zitat); ähnlich WELTI, Entwicklung, S. 90. 975 Vgl. WELTI, Entwicklung, S. 90. 976 Vgl. WELTI, Entwicklung, S. 92. 977 VLA, HoA 51,28: Instruktion für die Nachtwächter und Tagaufseher im Reichshof Lustenau, 2.6.1719. Vgl. dazu SCHEFFKNECHT, Hofammänner, S. 450-451; SCHEFFKNECHT, Verfassungsgeschichte, S. 77-78; WELTI, Entwicklung, S. 90. 978 Vgl. WELTI, Entwicklung, S. 92. 979 Vgl. SCHEFFKNECHT, Verfassungsgeschichte, S. 79. 980 Vgl. SCHEFFKNECHT, Verfassungsgeschichte, S. 60 und 78. 981 Vgl. SCHEFFKNECHT, Verfassungsgeschichte, S. 80. 982 VLA, HoA 153,23: Untersuchungsprotokoll, 18.9.1790. <?page no="132"?> 132 Bei den Tag- und Nachtwächtern handelte es sich um ämter, die an der Schnittstelle zwischen Gemeinde und Landesherrschaft angesiedelt waren. Sie wurden als Gemeindedienst ausgeübt. Das bedeutet, dass jeder Gemeindemann turnusmässig die Pflicht hatte, diese Aufgaben zu versehen. In der Ordnung von 1719 wird ausdrücklich betont, dass niemand ein derartiges Amt länger als zwei Tage hintereinander versehen sollte 983 . Für Lustenau wurde 1789 festgehalten, dass man nur im Krankheitsfall von dieser Pflicht befreit werden könne. Allerdings musste man dann einen Ersatzmann stellen 984 . Der Charakter eines kommunalen Amtes kommt auch darin zum Ausdruck, dass die Nacht- oder Tagwächter 1719 vom jeweiligen Land- oder Hofammann Hilfe anfordern konnten, wenn sie bei der Ausführung ihres Amtes Unterstützung benötigten - beispielsweise wenn es darum ging, einen Streit zu schlichten 985 . Die Ausübung des Amtes als Gemeindedienst führte aber auch zu einer gewissen Unprofessionalität. So musste 1782 das gräfliche Oberamt feststellen, dass junge Männer bei der Ausübung der Nachtwache im Reichshof mitunter die notwendige Ernsthaftigkeit vermissen ließen. Ausdrücklich wurde beklagt, dass diese bei Häusern, in denen junge, unverheiratete Frauen wohnten, nächtens an die Fensterläden klopften und „mit Steken bis auf die Better hineinlang[t]en“ 986 . Damit konterkarierten sie eine ihrer Hauptaufgaben, die Überwachung und Sicherung der Nachtruhe und der Sittlichkeit. Zeitweise scheint es den Amtsträgern auch an Autorität bei den anderen Gemeindemitgliedern gemangelt zu haben. So weigerten sich offensichtlich 1786 einige im Reichshof, die amtierenden Policeyaufseher mit diesem Namen zu bezeichnen 987 . Wenngleich das jeweilige Ammannamt die unmittelbar vorgesetzte Stelle der Nacht- und Tagwächter war, lässt sich nicht übersehen, dass auch die Landesherrschaft Zugriff auf diese ämter hatte. Wenn aber in Hohenems die Jahresbesoldung der Nachtwächter je zur Hälfte von der Gemeinde und der Herrschaft aufgebracht werden musste 988 , kommt darin deutlich zum Ausdruck, dass diese sowohl im Namen der Gemeinde als auch in jenem der Herrschaft agierten. Zumindest im späten 18. Jahrhundert konnte sich das reichsgräfliche Oberamt einen entscheidenden Einfluß auf die Bestellung der Nacht- und Tagwächter sowie auf deren Amtsführung sichern. Das ergab sich vor allem daraus, dass diese die durch die gräflichen Mandate definierten Verhaltensregeln überwachen mussten und somit durchaus auch im Sinne einer obrigkeitlichen Sozialdisziplinierung agierten 989 . So richtete sich das reichsgräfliche Oberamt in Hohenems mit Anweisungen und Befehlen ganz direkt an die Nacht- und Tagwächter. Diese Anweisungen wurden mitunter im Zusammenwirken mit dem Lustenauer Hofgericht formuliert. Im Februar 1786 erfolgte beispielsweise ein gemeinsamer Beschluss von Oberamt und Hofgericht, dass die Policeyaufseher erhöhte Aufmerksamkeit auf Bettler, Schleifer, Zinngießer, Glaser, Krämer und andere Vertreter ambulanter Gewerbe halten sollten 990 . Ende April 1788 warnte das Oberamt davor, dass im Frühjahr vermehrt Vagierende den Aufenthalt im Reichshof suchen würden, und wies die Lustenauer Policeyaufseher an, im kommenden Monat genauere Aufsicht zu halten als üblich 991 . Das gräfliche Oberamt verfügte auch über die Möglichkeit, die Amtsführung der Policeyaufseher zu kontrollieren und Verstöße gegen 983 VLA, HoA 51,28: Instruktion für die Nachtwächter und Tagaufseher im Reichshof Lustenau, 2.6.1719. Vgl. dazu SCHEFFKNECHT, Hofammänner, S. 450-451. 984 Vgl. SCHEFFKNECHT, Verfassungsgeschichte, S. 79. 985 Vgl. WELTI, Entwicklung, S. 90; SCHEFFKNECHT, Hofammänner, S. 451. 986 VLA, Reichshof und Patrimonialgericht Lustenau, Schachtel 2, Nr. 3/ 2: Oberamt Hohenems an Ammann Lustenau, 12.1.1782. Vgl. dazu auch SCHEFFKNECHT, Verfassungsgeschichte, S. 79. 987 Vgl. SCHEFFKNECHT, Verfassungsgeschichte, S. 78. 988 Vgl. WELTI, Entwicklung, S. 90. 989 Vgl. WELTI, Entwicklung, S. 87-90; WELTI, Königshof, S. 270-273; SCHEFFKNECHT, Von der Lokalisierung zur Globalisierung, S. 214-215. 990 Vgl. SCHEFFKNECHT, Verfassungsgeschichte, S. 78. 991 VLA, Reichshof und Patrimonialgericht Lustenau, Schachtel 2, Nr. 3/ 2: Gräfliches Oberamt Hohenems an Hofammann Lustenau, 28.4.1788. <?page no="133"?> 133 die Tag- und Nachtwächterordnung zu sanktionieren. Ende April 1788 wies es jedenfalls den Lustenauer Hofammann darauf hin, dass man darüber nachdenke, die angeordnete Intensivierung der Wachaufgaben der Policeyaufseher im Rahmen einer Landstreife zu überprüfen, und dass es sich für den Reichshof nachteilig auswirken würde, wenn man dabei auf Nachlässigkeiten stoßen würde 992 . 1782 drohte es jenen Hofmännern, die das Nachtwächteramt missbraucht hatten, um nächtlichen Kontakt zu unverheirateten Frauen aufzunehmen, mit einer Untersuchung und Strafen, wenn sie ihren Dienst künftig nicht so verüben sollten, wie es gefordert wurde 993 . Bei der Überwachung der Tag- und Nachtwächter berührten sich die Interessen der Gemeinde und der Landesherrschaft. So forderte das Lustenauer Hofgericht im November 1788 alle Hofleute dazu auf, auf eine ordentliche Amtsführung zu achten und Verstöße oder Nachlässigkeiten anzuzeigen, damit diese mit Geldstrafen gebüßt werden konnten. Den Anzeigenden wurde nicht nur Anonymität zugesichert, sondern auch die Hälfte der eingehobenen Strafgelder versprochen 994 . Hofleuten, die dem schuldigen Nachtwächterdienst fernblieben, wurde eine Geldstrafe, die an das Armeninstitut des Reichshofes zu entrichten war, oder, falls sie nicht über Geldmittel verfügten, öffentliche Straßenarbeit angedroht. Offenbar weigerten sich die Betroffenen gelegentlich, die vom Lustenauer Hofgericht verhängte Strafe zu entrichten. Das Oberamt forderte daher Ammann und Gericht auf, die Widerständigen in Hohenems anzuzeigen, und versprach in diesen Fällen die Strafe zu verdoppeln 995 . Das Oberamt war auch bemüht, die Amtsautorität der Policeywächter zu stärken. So wurde im Februar 1786 jedem eine Geldstrafe in Höhe von fünf Reichstalern angedroht, der den Chrisostomus Hämmerle oder den Johann Viktor Hagen „anderst als Policeyaufseher nennet“ 996 . In diesem Zusammenhang muss auch noch kurz auf die so genannten Rodmeister hingewiesen werden. Die Gemeinden Hohenems 997 , Lustenau 998 und Widnau-Haslach 999 waren in Roden eingeteilt. Diese bildeten die Grundlage für die Aufteilung der von der jeweiligen Gemeinde kollektiv zu erbringenden Arbeiten wie beispielsweise der Unterhaltung der Wuhre, aber auch der Rekrutierung des Landsturms 1000 . Für die Landesherrschaft erlangten sie darüber hinaus dadurch Bedeutung, als von ihnen gestellte Abordnungen als eine Art Gemeindeausschuss fungierten. So stellte beispielsweise jede Rod des Reichshofs Lustenau zwei Vertreter, die bei der Erstellung und bei der Implementierung des neuen Hofrechts von 1792 mitwirkten 1001 . Die an der Spitze jeder Rod stehenden Rodmeister erfüllten, wie bereits angedeutet, in Fragen der Policey Assistenzdienste und agierten dabei mitunter im Auftrag des gräflichen Oberamts 1002 . Bei der Durchsetzung sittlicher Vorstellungen griffen Landesherrschaft und Gemeinde auch auf die Dienste der Hebammen zurück. Seit dem 17. Jahrhundert lassen sich umfangreiche Maßnahmen der Landesherrschaft nachweisen, die darauf zielten, die Sexualität auf den Bereich der Ehe 992 VLA, Reichshof und Patrimonialgericht Lustenau, Schachtel 2, Nr. 3/ 2: Gräfliches Oberamt Hohenems an Hofammann Lustenau, 28.4.1788. 993 Vgl. SCHEFFKNECHT, Verfassungsgeschichte, S. 79. 994 Vgl. SCHEFFKNECHT, Verfassungsgeschichte, S. 80. 995 VLA, Reichshof und Patrimonialgericht Lustenau, Schachtel 2, Nr. 3/ 2: Gräfliches Oberamt Hohenems an Hofammann Lustenau, 14.2.1789. Vgl. auch SCHEFFKNECHT, Verfassungsgeschichte, S. 79. 996 VLA, Reichshof und Patrimonialgericht Lustenau, Schachtel 2, Nr. 3/ 2: Hochgräfliches Oberamtsdekret, 26.2.1786. 997 Die Hohenemser Roden waren Dorf Ems, Belzreute, Berg, untere Reute und obere Reute. Vgl. WELTI, Entwicklung, S. 126. 998 Das Gemeindegebiet des Reichshofs Lustenau war in zwölf Roden eingeteilt: Wiesenrain, Hag, Grindel und Weiler bildeten jeweils eine, Dorf vier, Stalden und Holz je zwei Roden. Vgl. SCHEFFKNECHT, Verfassungsgeschichte, S. 84. 999 Widnau-Haslach bestand aus sechs Roden. Vgl. BILGERI, Unterland, S. 34. 1000 Vgl. WELTI, Entwicklung, S. 126; SCHEFFKNECHT, Verfassungsgeschichte, S. 84-86. 1001 Vgl. SCHEFFKNECHT, Verfassungsgeschichte, S. 85. 1002 Vgl. SCHEFFKNECHT, Verfassungsgeschichte, S. 86. <?page no="134"?> 134 einzuschränken. Im Falle außerhelicher Schwangerschaften wurden Männer und Frauen zum Teil sehr hart bestraft, wobei die Palette der Sanktionen von Geldüber Ehren-, Gefängnis-, Kirchenstrafen und öffentlicher Zwangsarbeit bis zur Landesverweisung reichte 1003 . Den Hebammen fiel eine wichtige Rolle zu, wenn es darum ging den jeweiligen Kindsvater festzustellen. Wenn sich sein Name nicht bereits während der Schwangerschaft ermitteln ließ, war die Hebamme verpflichtet, die Gebärende während der Wehen danach zu fragen. Blieb auch das erfolglos, so sollte sie dies nach überstanderer Kindbettwoche wiederholen, wobei sie befugt war, die Mutter zu bestrafen. Über Art und Umfang der Strafe hatte freilich die Obrigkeit zu befinden 1004 . 2.4.2.1.3. Amtsautorität und Ehre Wie dargelegt, war die Herrschaft in Hohenems in vielen Bereichen auf die Mitwirkung der lokalen Amtsträger angewiesen. Die Autorität und das Ansehen der Ammänner, Richter und anderer Amtspersonen waren wichtig, oft geradezu unverzichtbar, um in den Gemeinden herrschaftliche Entscheidungen durchzusetzen. Ohne ihre Mitwirkung wäre die Landesherrschaft rasch „an die Grenzen ihrer Durchsetzungsfähigkeit“ 1005 gestoßen. Aus diesem Grunde reagierte man im gräflichen Oberamt überaus empfindlich, wenn die Amtsautorität oder gar die Ehre eines wichtigen lokalen Amtsträgers gefährdet erschien. Dies war beispielsweise im Oktober 1621 der Fall. Damals beklagte sich der Lustenauer Hofammann Jörg Hämmerle in Hohenems gegen Stefan Hollenstein und dessen Ehefrau. Er brachte vor, dass diese „nichts umb sein gebot noch verbott“ geben würden. Hollenstein hätte nämlich nicht nur seinen Befehl, seinen „schädliche[n] schwein[en] […] Prügel an[zu]henckhen“, sie im Stall zu halten oder zu verkaufen, ignoriert 1006 , seine Gattin hätte ihm überdies noch die Pestilenz an den Hals gewünscht 1007 . Daher ersuchte er das Oberamt, ihm „Schuz und Schierm“ zu gewähren. Der Bitte des Hofammanns wurde umgehend entsprochen. Stefan Hollenstein wurde mit einer Geldstrafe belegt, der Ammann autorisiert, die Schweine, so sie weiteren Schaden anrichten sollten, zu pfänden, und die Ehefrau des Beklagten sollte am folgenden Sonntag nach dem Gottesdienst ins Lustenauer Narrenhaus gelegt werden 1008 . Insbesondere während des so genannten Schweizerriedstreits liefen die lokalen Amtsträger, die zwischen einander widersprechenden Loyalitätsverpflichtungen beinahe aufgerieben wurden, wiederholt Gefahr, ihr Ansehen und ihre Autorität in der Gemeinde völlig zu verlieren. Hofammann Gabriel Hollenstein, der im Frühjahr 1732 mehrfach gezwungen war, der Gemeinde Mandate zu publizieren, deren Inhalt bei einem großen Teil der Hofleute auf heftige Ablehnung stieß, beklagte in einem Bericht an das gräfliche Oberamt, dass er „khein gemaindt ohne gröste Lebens gefahr mehr halten“ und Anton Hagen „sein Waibel Ambt nicht mehr versehen“ könne, wenn man ihnen von Seiten der Herrschaft nicht „schuetz und schirm […] und sicher geleith [...] beschafen“ würde 1009 . Auch in diesem Fall leitete man in Hohenems umgehend eine Untersuchung ein. Bezeichnenderweise zielten die gräflichen Beamten mit ihren Urteilen danach vor allem auf den Schutz der Ehre des 1003 Vgl. WELTI, Entwicklung, S. 88; WELTI, Graf Kaspar, S. 498; SCHEFFKNECHT, Konfessionalisierung, S. 250- 251. Vgl. auch den Abschnitt über das Strafensystem. 1004 „Wofern die Weibsperson den Vater ihres Kindes gar nicht angeben und hartnäckig verschweigen wollte, so soll der Hebamme in ihre geschworne Pflichten aufgetragen werden, sie unter und während der Geburt um den rechten Vater zu befragen, und dafern sie ihn dennoch zurück hielte, sie zwar inzwischen zu erlösen, jedoch nach ausgestandenen Kindbetwochen zur Bekennung der Vaterheit allenfalls mit angemessener Bestraffung der bezeigenden Hartnäckigkeit zu verhalten, alles jedoch laut der für jeden Fall nach Maaß der Umstände besondern obrigkeitlichen Anordnung.“ VLA, HoA 50,32: Lustenauer Hofrecht 1792, § 95. 1005 BUSCH, Herrschen durch Delegation, S. 288. 1006 VLA, HoA Hs 344: Verhörprotokoll 1620-1638, sub dato 4.10.1621. 1007 VLA, HoA Hs 344: Verhörprotokoll 1620-1638, sub dato 25.10.1621. 1008 VLA, HoA Hs 344: Verhörprotokoll 1620-1638, sub dato 25.10.1621. 1009 VLA, HoA Hs 358: Verhörprotokoll 1729-1740, S. 253-254. <?page no="135"?> 135 Hofammanns ab. Letztlich wurden zwei Mädchen, die im Kontext einer tumultuösen Gemeindeversammlung die Ehre des Hofammanns öffentlich in Frage gestellt hatten, zu einer viertägigen Haft im „Strohaus“ verurteilt. Außerdem mussten sie „wegen ihrer frechen reden dem Hofammann eine ofentliche abbittung thuen“ 1010 . Mitunter war die Ehre der lokalen Amtspersonen aber auch durch die Art ihrer Aufgaben gefährdet. Dies traf insbesondere auf den Waibel zu. Seine Tätigkeit bei der Exekution von Strafen - er wird deswegen gelegentlich auch als „Gerichts Khnecht“ bezeichnet 1011 - rückte diesen mitunter in gefährliche Nähe zu den Knechten des Scharfrichters. Das Oberamt sah sich daher gelegentlich genötigt, ihn gegen Verunglimpfungen zu schützen. Als Jos Hämmerle 1620 beispielsweise dem Lustenauer Hofwaibel gegenüber äußerte, er „sej ain Henckhers Knecht“, brachte dieser deswegen beim wöchentlichen Verhörstag in Hohenems Beschwerde dagegen vor 1012 . Die Oberamtleute entschieden, dass der „Waibel und Jos Hemmerlin [...] das Recht gegen ain andern zu Lustnaw brauchen [sollen] wegen Iniuri Hengkhers Knecht“. Wie ernst man in Hohenems aber den Schutz der Ehre des Lustenauer Waibels nahm, zeigt sich daran, dass man dort entschied, Hämmerle solle „hieher gestraft werden“, wenn sich seine Schuld erweisen lasse 1013 . Welche Konsequenzen sich aus einer derartigen Schmähung für den Betroffenen ergeben konnten, zeigt ein Vorfall aus dem Jahr 1713. Der Hohenemser Gerichtswaibel Anthoni Hefelin hatte dabei geholfen, einem zum Tode verurteilten Kirchenräuber die Ketten an- und abzulegen. Das machte ihn in den Augen der örtlichen Handwerker unehrlich. Seinen Söhnen wurde daher die Aufnahme als Lehrlinge in eine Zunft verweigert. Ihm blieb letztlich nichts anderes übrig, als sich mit einem Gesuch an den Kaiser zu richten, ihn von der Unehrlichkeit zu befreien 1014 . 2.4.2.2. Pfarrer und Wirte Wenn es darum ging, wie der gräfliche Wille auf der lokalen Ebene durchzusetzen sei, kam auch im ‚Embsischen Estat‘ dem „kirchlichen Apparat“ Bedeutung zu. Die Pfarrer waren auch hier buchstäblich „im letzten Dorf präsent“ und wurden daher „bis ins 18. Jahrhundert immer wieder mit ‚staatlichen‘ Aufgaben bedacht“ 1015 . Die Reichsgrafen von Hohenems besaßen im gesamten Bereich des ‚Embischen Estats‘ das Patronatsrecht, in Hohenems 1016 , Ebnit 1017 und Lustenau 1018 . Darüber hinaus stand ihnen dieses Recht noch in der Pfarre Dornbirn-St. Martin 1019 und der Kapelle in Dornbirn-Oberdorf 1020 , in Widnau 1021 , in Montlingen und Mäder 1022 sowie zur Hälfte in Schnifis (bis 1605) 1023 zu. Damit übten sie den entscheidenden Einfluss auf die Auswahl der Priester aus. 1010 VLA, HoA Hs 358: Verhörprotokoll 1729-1740, S. 377-379. 1011 VLA, HoA 48,64: Eid des Waibels zu Hohenems, 25.4.1603. 1012 VLA, HoA Hs 344: Verhörprotokoll 1620-1638, fol. 13r. 1013 VLA, HoA Hs 344: Verhörprotokoll 1620-1638, fol. 17v. 1014 Vgl. STUART, Unehrliche Berufe, S. 147-149. 1015 REINHARD, Geschichte der Staatsgewalt, S. 197. 1016 Vgl. HAUSTEINER, Patronatswesen, S. 249. 1017 Vgl. HAUSTEINER, Patronatswesen, S. 241. 1018 Vgl. HAUSTEINER, Patronatswesen, S. 131. Im Falle der Pfarrpfründe war der Reichsgraf von Hohenems alleiniger Inhaber des Patronatsrechts, im Fall des 1478 gestifteten Frühmessbenefiziums übte er dieses zusammen mit dem Lustenauer Pfarrer und dem Hofammann aus. 1019 Vgl. NIEDERSTäTTER, Beiträge zur Dornbirner Kirchengeschichte, S. 305. 1020 Vgl. HAUSTEINER, Patronatswesen, S. 240; dazu auch NIEDERSTäTTER, Urbar, S. 1-5; NIEDERSTäTTER, Kapelle. 1021 Vgl. RAPP, Topographisch-historische Beschreibung, S. 399-405. 1022 Vgl. HAUSTEINER, Patronatswesen, S. 131. 1023 Vgl. HAUSTEINER, Patronatswesen, S. 141. 1605 schenkte Graf Kaspar die ihm zustehende Hälfte des Patronatsrechts in Schnifis dem Kloster Einsiedeln, dem auch die andere Hälfte gehörte. <?page no="136"?> 136 Seit der Wende vom 16. zum 17. Jahrhundert waren sie bemüht, die Pfarrerstellen mit Kandidaten zu besetzten, die im Sinne der katholischen Reform ausgebildet waren. Gleichzeitig sorgten sie auch dafür, dass junge Männer aus ihren Herrschaften die Möglichkeit erhielten, an einem der reformorientierten Seminare - beispielsweise am Collegium Helveticum in Mailand - zu studieren 1024 . So bestand zwischen den Priestern und ihrem Patronatsherrn mitunter gleich in mehrfacher Hinsicht ein Nahverhältnis. Sie waren von diesem nicht nur für ihr Amt vorgeschlagen worden, sondern sie waren von ihm mitunter im Studium vielfach gefördert worden. So hatte Graf Kaspar 1606 Johannes Ellensohn aus Bauern aus seiner Leibeigenschaft entlassen, damit er Priester werden konnte. Kaspar verzichtete auf die übliche Manumissionsgebühr, verlangte von Ellensohn aber, dass dieser verspreche, „nach Erlangung der priesterlichen Dignität in schuldiger Dankbarkeit ihm als Patronatherrn in allen geistlichen und priesterlichen Diensten auf einer seiner Pfründen um ein gebührendes Salarium zu dienen“ 1025 . Johannes Ellensohn kehrte bereits ein Jahr später nach Hohenems zurück und bekleidete dort über Jahrzehnte die Stelle eines Pfarrhelfers. Der aus Lustenau stammende Georg Lechler war von 1616 bis 1628 Pfarrer in Ems. Auch er verdankte es Graf Kaspar, dass er seine Studien am Collegium Helveticum vertiefen konnte 1026 , und er erhielt anläßlich seiner Primiz 1613 von diesem eine berträchtliche „Verehrung“ 1027 . Der ebenfalls aus Lustenau stammende Georg Hämmerle wurde von Graf Kaspar bereits während seiner Studienzeit als Lehrer für seine beiden Söhne Karl Friedrich und Franz Wilhelm engagiert. Später wirkte er zunächst als Hofkaplan in Hohenems und danach als Pfarrer in Lustenau 1028 . Da die Geistlichen in der Regel über lange Zeit - gelegentlich sogar über Jahrzehnte - im Amt waren, verkörperten gerade sie Kontinuität. Auch das Pfarreramt wurde mitunter in der Familie, meist vom Onkel zum Neffen, weitergegeben, so dass es zur Bildung von regelrechten Pfarrerdynastien kam 1029 . Eine besonders eindrucksvolle ist im Reichshof Lustenau zu beobachten. Hier befand sich das Amt des Pfarrers in der Zeit von 1647 bis 1746 85 Jahre lang in den Händen einer Familie: Georg Hämmerle (*1618, †1674) war von 1647 bis 1674 Pfarrer von Lustenau, sein Neffe Matthias Hämmerle (*1654, †1721) von 1689 bis 1721 und dessen Neffe Georg (*1672, †1746) von 1721 bis 1746 1030 . Auf diese Weise konnte es zur Ausbildung von generationenübergreifenden Loyalitäten kommen. Der Landesherr und die Pfarrer verfolgten im Übrigen wenigstens partiell die gleichen Ziele. Beiden ging es darum, die katholische Konfessionalisierung und die Sozialdisziplinierung der Untertanen voranzutreiben. Aus den seit dem zweiten Jahrzehnt des 17. Jahrhunderts erhaltenen Reversbriefen wird deutlich, dass vom Pfarrer erwartet wurde, den Untertanen ein Vorbild im from- 1024 Vgl. SCHEFFKNECHT, Konfessionalisierung, S. 230-233; WELTI, Vorarlberger am Collegium Helveticum in Mailand, besonders S. 289-291. 1025 WELTI, Vorarlberger am Collegium Helveticum in Mailand, S. 290. 1026 Vgl. WELTI, Vorarlberger am Collegium Helveticum in Mailand, S. 290-291. 1027 WELTI, Graf Kaspar, S. 482. 1028 Vgl. WELTI, Vorarlberger am Collegium Helveticum in Mailand, S. 291-292. 1029 Werner Freitag verweist darauf, dass es in der frühen Neuzeit sowohl in katholischen als auch in evangelischen Gegenden Pfarrerdynastien gegeben habe, dass dabei aber zwei bedeutende Unterschiede zu beobachten seien. Während in evangelischen Gebieten der Pfarrersberuf oft vom Vater auf den Sohn gleichsam vererbt wurde, war dies bei den Katholiken naturgemäß nicht möglich. Hier erfolgte die Weitergabe des Berufs häufig vom Onkel auf den Neffen. In evangelischen Gebieten konnten sich leichter als in katholischen regelrechte „Versorgungsstrategien“ herausbilden. Da es keinen Zölibat gab, wurde das Pastorenamt nicht nur auf dem Erbweg in der Familie weiter gegeben, es kam auch vor, dass man - ähnlich wie im zünftigen Handwerk - durch die Eheschließung mit einer Pastorenwitwe quasi in ein Amt einheiratete. Erleichtert wurden diese Strategien auch noch dadurch, daß es keine so ausgeprägte anstaltskirchliche Regelung der Verteilung der Pfarrerstellen gab wie in katholischen Territorien. Dennoch läßt sich in protestantischen Pastorendynastien oft die konsequente Fortsetzung der vorreformatorischen katholischen Pfarrerdynastien erkennen. Vgl. FREITAG, Pfarrer, Kirche und ländliche Gemeinschaft, S. 97-98 und 104-119. 1030 Vgl. WELTI, Pfarrkirche St. Peter und Paul, S. 9-11; RAPP, Topographisch-historische Beschreibung, S. 408-409; BURMEISTER, Kirchengeschichte, S. 53. Zur genealogischen Einordnung der drei Priester vgl. STETTER/ KÖ- NIG, Familienbuch, Bd. 2, S. 378, he14, S. 381-382, he37 und S. 383-384, he61. <?page no="137"?> 137 men und sittlichen Leben zu sein und sie zum Gehorsam gegenüber dem Grafenhaus zu erziehen. So heißt es etwa im Reversbrief des Lustenauer Pfarrers Georg Lechler, dass er die ihm anvertrauten Pfarrkinder so „lenken solle, daß die Underthanen dardurch nit zur Auffruher, Ungehorsams oder andren freventlichenn Lastern verursacht, sonder zu ainem Gottseligen frumben, gegen der Obrigkait aines gehorsamen und dem negsten aines fromben Lebens […] gewisen werden“ 1031 . Der Pfarrer verpflichtete sich überdies zum Gehorsam dem Grafen gegenüber. Seine Bestellung erfolgte zwar unbefristet, aber beide Seiten konnten den Dienst jederzeit aufzukündigen. Dies musste allerdings ein Vierteljahr vorher angesagt werden 1032 . Der Vergleich der Reversbriefe mit den Anforderungen an einen Priester, wie sie in den Konstanzer Visitationsprotokollen greifbar werden, zeigt eine weitgehende Übereinstimmung. Es wird allerdings auch klar, dass die Grafen von Hohenems einige Erweiterungen vorgenommen haben, die ihren Interessen entsprachen 1033 . Die Pfarrer mussten der Landesherrschaft gleich aus mehreren Gründen als geradezu unverzichtbare Faktoren erscheinen, wenn es darum ging, das sittliche und konfessionelle Verhalten der Untertanen zu überwachen 1034 . Sie hatten den beinahe exklusiven Zugriff auf die wichtigsten genealogischen Daten, die Matrikelbücher. Die Pfarrer waren daher als einzige in der Lage, das Alter und den Verwandtschaftsgrad von Heiratswilligen exakt anzugeben oder zu überprüfen. Sie waren mit diesem ihrem Wissen auch unverzichtbar, wenn es darum ging festzustellen, ob eine Person ehrlich geboren war. Auch diese Information vertrauten sie den kirchlichen Matrikelbüchern an. Die gerichtlichen Untersuchungen außerehelicher Schwangerschaften bzw. außerehelicher Geburten fanden daher in der Regel auch in den Pfarrhöfen statt 1035 . Außerdem stand den Priestern ein überregionales Netzwerk der Kommunikation zur Verfügung. In den Kirchenbüchern finden sich zahllose Einträge darüber, dass sich hohenemsische Untertanen in fremden Territorien verheiratet hatten oder dort verstorben waren. Die entsprechenden Nachrichten hatten sie von ihren katholischen Amtsbrüdern brieflich erhalten. Dieses Wissen musste im Zuge der immer stärkeren konfessionellen Abschließung des ‚Embsischen Estats‘ an Bedeutung gewinnen. Seit der Regierungszeit Graf Kaspars war es den hohenemsischen Untertanen untersagt, in nicht-katholische Gebiete auszuwandern, dort vorübergehend Arbeit anzunehmen oder eine Lehrstelle anzutreten. Bei einem Verstoss gegen diese Vorschriften drohten schwere Sanktionen bis zum Verlust des Vermögens oder eines noch zu erwartenden Erbes 1036 . Aus den Sterbebüchern erfahren wir regelmäßig, ob sich die in der Fremde verstorbenen hohenemsischen Untertanen zum Zeitpunkt ihres Todes in katholischen oder 1031 VLA, HoA, Urkunden 2. Ordnung, Schachtel 4: Reversbrief für Pfarrer Georg Lechler, 1.12.1615. Der Reversbrief ist vollständig ediert bei SCHEFFKNECHT, Konfessionalisierung, S. 244, Anm. 132. 1032 VLA, HoA, Urkunden 2. Ordnung, Schachtel 4: Reversbrief für Pfarrer Georg Lechler, 1.12.1615. 1033 Vgl. SCHEFFKNECHT, Konfessionalisierung, S. 245. 1034 Spätestens seit der Regierungszeit Graf Kaspars lassen sich im ‚Embsischen Estat‘ intensive Bemühungen zur konfessionellen und sozialen Disziplinierung der Untertanen beobachten. In zahlreichen Mandaten wurden gewünschtes und ungewünschtes Verhalten definiert und letzteres mit Sanktionen bedroht. Die Störung der Sonn- und Feiertagsheiligung wurde ebenso mit Strafen sanktioniert wie das Nichteinahlten von Fasttagen oder das Fluchen. In mehreren Mandaten ging es darum, „die Gelegenheit zur sexuellen Betätigung außerhalb der Ehe zu minimieren“ (HERSCHE, Muße und Verschwendung, Bd. 2, S. 729). So wurden die so genannten ‚Kunkelstuben‘ verboten. Unverheirateten Paaren wurde untersagt, das Nachtlager miteinander zu teilen. Ledige Männer und Frauen durften sich nach dem Ave-Maria-Läuten nicht mehr treffen, und verheiratete Frauen durften ohne Begleitung ihres Ehepartners kein Wirtshaus betreten. Unter Graf Franz Karl wurde durch ein Mandat auch die Form der ehelichen Werbung genau geregelt. Als Mindestalter für die Heirat wurden 18 Jahre festgelegt. Wenn zwischen zwei jungen Menschen eine ehrliche Zuneigung zu bestehen schien, mussten diese von ihren Eltern, anderen nahen Verwandten oder von „andere[n] dazu bestellte[n] ehrliche[n] Leute[n] befragt werden, ob sie einander heiraten wollten oder nicht“. Wenn sie diese Frage bejahten, sollte eine baldige Hochzeit vorbereitet werden. Wenn sie sie verneinten, wurde „ihnen die Korrespondenz und Buhlschaft gänzlich verboten“ (WELTI, Entwicklung, S. 88). Zur konfessionellen und sozialen Disziplinierung im ‚Embsischen Estat‘ vgl. zusammenfassend SCHEFFKNECHT, Konfessionalisierung, S. 245-251. 1035 Vgl. SCHEFFKNECHT, Hofammänner, S. 120-121. 1036 Vgl. dazu SCHEFFKNECHT, Mobilität und Migrationen. <?page no="138"?> 138 nicht-katholischen Territorien aufgehalten hatten und ob sie nach katholischem Ritus beigesetzt worden waren 1037 . Mit dem Beichtsakrament war den Pfarrern außerdem ein potentiell bedeutendes „Machtinstrument“ in die Hand gegeben 1038 . Seitdem sich die „Privatbeichte“ hin zu einer „periodisch vorgeschriebenen Pflichtbeichte“ entwickelt hatte, sollten die Gläubigen durch das Beichtgeheimnis und durch „die freie Beichtvaterwahl“ vor Missbrauch geschützt werden. Überdies war die „Sündenabsolution […] nicht daran gebunden, daß die Gläubigen ihre Vergehen zugleich auch bei der weltlichen Obrigkeit anzeigten und sich der weltlichen Strafe unterwarfen“ 1039 . Die Bedeutung des Beichtsakraments lag auf einer anderen Ebene. Durch ihren Pflichtcharakter wurde die Beichte zu einem wichtigen Instrument, um die konfessionelle ‚Treue‘ der Untertanen zu überprüfen 1040 . Das gräfliche Gericht in Hohenems ordnete mitunter an, dass einer der Untertanen die Beichte ablegen musste. Dies konnte zwar an einem Ort der eigenen Wahl erfolgen, aber es musste dem zuständigen Ortspfarrer durch das Vorlegen einer schriftlichen Beichtbestätigung nachgewiesen werden 1041 . Auch wenn das alles die Pfarrer zu potentiell wichtigen Faktoren bei der Kontrolle der Untertanen gemacht hätte, finden sich in den Quellen nur wenige Hinweise dafür, dass diese konfessionelles oder sittliches Fehlverhalten bei der weltlichen Obrigkeit angezeigt hätten. 1617 denunzierte der Pfarrer von Au im Bregenzerwald 1042 beispielsweise eine Reihe von Wiedertäufern bei den gräflichen Beamten 1043 . Ein halbes Jahrhundert später brachte der Hohenemser Pfarrer beim Oberamt Klage wegen angeblich skandalösen Verhaltens einer Frau aus Bauern ein 1044 . Dieser Befund mag damit zusammenhängen, dass sich das Verhältnis der Geistlichen zu den Mitgliedern ihrer Gemeinden, aber auch zum Patronatsherrn durchaus ambivalent darstellen konnte. Zwischen Pfarrer und Gemeinde kam es besonders im 17. Jahrhundert wiederholt zu heftigen Auseinandersetzungen. Dabei werden verschiedene Konfliktmuster erkennbar. In den Auseinandersetzungen mit ihren Pfarrern Martin Pfleghar (1606) und Jakob Schreiber (um 1630) warf die Gemeinde Lustenau den Geistlichen vor allem vor, einen unwürdigen Lebenswandel zu führen, das Beichtgeheimnis gebrochen zu haben, gewalttätig zu sein, die Riten nicht korrekt vollzogen zu haben, vorgeschriebene Messen und Kreuzgänge nicht zu halten usw. 1045 . Es ging also um „sexuelle Delikte“, um „Gewalttätigkeiten aller Art“ und ganz allgemein um „Seelsorgemängel“ 1046 . Der Konflikt zwischen der Pfarrgemeinde Lustenau und ihrem Pfarrer Matthias Hämmerle (1696) ent- 1037 Beispiele: 1749: „Anno 1749 die 9 Martij honestus vir Antonius Pertsche, parochianus in Lustnau, dum ex Rhaetia domum redux erat in Malans loco Acatholico mortuus et in Zizers Catholico ritu sepultus est iuxta transmissum attestatum“. 1755: „Die 26ta Juli obiit (quantum speramus) in Dno. honestus Juvenis Josephus Fiz, filius Sigmundi Fiz, qui Basileae in Helvetia supra terra praecipitatus et 3tio die in manibus Haereticorum mortuus ibique sepultus est nemine Christianorum sive Catholicorum vel Sacerdotum admisso; fuit autem semper honestae et piissimae vitae; hinc speramus et optamus illi Requiem Sempiternam et perpetuam Lucem“. PfA Lustenau, Sterbe- und Firmbuch 1706-1771, S. 118-119 und 134. 1038 SCHEFFKNECHT, Konfessionalisierung, S. 243. 1039 SCHNABEL-SCHÜLE, Konfessionalisierungsforschung, S. 39. 1040 Aus diesem Grund wurde beispielsweise in der österreichischen Stadt Feldkirch 1532 mit der Führung eines Beichtregisters begonnen, im welchem protokolliert wurde, wer die Osterbeichte abgelegt hatte. Vgl. LEIPOLD-SCHNEI- DER, Bevölkerungsgeschichte, S. 71; NIEDERSTäTTER, Gesellschaftliche Strukturen, S. 16; NIEDERSTäTTER, Geschichte Vorarlbergs, Bd. 2, S. 59; BURMEISTER, Kulturgeschichte, S. 174-175. 1041 Vgl. WELTI, Graf Kaspar, S. 500; SCHEFFKNECHT, Konfessionalisierung, S. 243. 1042 Zu dieser Zeit amtierte Graf Kaspar als Vogt der österreichischen Herrschaft Feldkirch, zu der auch der hintere Bregenzerwald gehörte. 1043 Vgl. BURMEISTER, Konfessionalisierung, S. 196; WELTI, Graf Kaspar, S. 516, Anm. 2. Zur Täufergemeinde in Au im hinteren Bregenzerwald vgl. GISMANN-FIEL, Täufertum. 1044 VLA, HoA Hs 350: Verhörprotokoll 1664-1671, fol. 183v und 185v-186r. Ein durchaus ähnlicher Befund ergibt sich für die vorderösterreichische Obervogtei Triberg im 18. Jahrhundert. Vgl. HOHKAMP, Herrschaft in der Herrschaft, S. 146. 1045 Vgl. SCHEFFKNECHT, Konfessionalisierung, S. 239-245. 1046 FELDBAUER, Der Priester als Vorbild und Spiegel, S. 257. <?page no="139"?> 139 zündete sich dagegen daran, dass der Geistliche das althergebrachte Recht der Gemeinde in Frage stellte, den Mesner zu bestimmen 1047 . Während wir es in den erstgenannten Fällen mit einem durch die Vorstellungen der Vergeltungstheologie bedingten Versuch der Gemeinde zu tun haben, den Pfarrer zu kontrollieren und zu disziplinieren 1048 , dürfte das Vorgehen der Gläubigen gegen Pfarrer Matthias Hämmerle auch als eine „Reaktion auf [...] Macht, die von Klerikern in wirtschaftlichen, politischen, rechtlichen, sozialen, sexuellen und sakralen Bereichen des täglichen Lebens ausgeübt wurde“ 1049 , zu sehen sein. Bei den Konflikten mit den Grafen von Hohenems spielten dagegen offensichtliche wirtschaftliche Gründe die entscheidende Rolle. Es ging vor allem darum, wem der Zehent von dem Rhein abgerungenen, neu urbar gemachten Gütern zustehen solle 1050 . 1047 1696 schlug die Gemeinde Johann Grabher als neuen Mesner vor. Bereits sein Vater Michael Grabher (*1634, †1686) und sein Großvater Matthäus Grabher (†1660) hatten dieses Amt bekleidet. In seiner Predigt am Ostermontag lehnte Pfarrer Matthias Hämmerle diesen Vorschlag ab. Darauf wandte sich die Gemeinde in einer Beschwerdeschrift an den Generalvikar des Bistums Konstanz. Sie setzte sich letztlich durch. Johann Grabher erhielt schließlich den Mesnerdienst. Nach ihm bekleideten noch zwei seiner Söhne, Franz Donat Grabher (*1690, †1757) und Franz Gallus Grabher (*1693, †1771), sowie zwei seiner Enkel, Franz Anton Grabher (*1728, †1770) und Franz Grabher (*1758, †1831) das Amt des Mesners. VLA, HoA 112,9: Pfarrgemeinde Lustenau an Generalvikar Konstanz, 1696; WELTI, Königshof, S. 267. Zur genealogischen Einordnung vgl. STETTER/ KÖNIG, Familienbuch, Bd. 2, S. 223, gr32, S. 227, gr62, S. 231, gr91, S. 236-237, gr126, S. 241-242, gr151, S. 244, gr168. 1048 Vgl. FELDBAUER, Der Priester als Vorbild und Spiegel, S. 266-269; HERSCHE, Muße und Verschwendung, Bd. 1, S. 391. In den Dörfern erwartete man von den Geistlichen „einen bestimmten Verhaltensstil“. Im Zuge der katholischen Reform versuchten sowohl die kirchlichen als auch die weltlichen Autoritäten, „dem niederen Klerus eine neue Frömmigkeit beizubringen und vor allem die Seelsorgegeistlichkeit auf einen vorbildlichen und erbaulichen Lebensstil festzulegen“. Es zeigt sich, dass die Vorstellungen über diesen Lebensstil zwischen den Gläubigen in den Dörfern und den Vertretern der kirchlichen Autoritäten von einander abwichen. Nach Rainer Beck bestanden vor allem hinsichtlich „der ‚Moral‘ eines Geistlichen“ Unterschiede. Er beschreibt diese folgendermaßen: „Während die Kirche die Weihe ihrer Priester und die Wirksamkeit ihrer sakralen Verrichtungen als von Moralität und persönlichem Verhalten der Geistlichen unabhängig erklärt, weigerte sich die dörfliche Gesellschaft, bei dieser feinen Distinktion mitzumachen“. BECK, Der Pfarrer und das Dorf, S. 137-138. 1049 SCHREINER, Antiklerikalismus, S. 515. 1050 Da es sich bei der Lustenauer Pfarrkirche um eine so genannte Eigenkirche handelte, stand dem Patronatsherrn nicht nur das Patronatsrecht, sondern auch der größte Teil des Zehenten zu. Damit war jedoch auch die Verpflichtung verbunden, für den Unterhalt des jeweiligen Pfarrers sowie für die Instandhaltng der Kirche und des Pfarrhofes zu sorgen. Zu diesem Zweck traten die Grafen dem jeweiligen Pfarrer einen Teil des Zehenten ab, vor allem den so genannten „Neubruchzehenten“, also die Abgabe, die von den neu urbar gemachten Gütern erhoben wurde. Vgl. SCHEFFKNECHT, Verfassungsgeschichte, S.13-14 und 23-24. Um diesen Neubruchzehenten kam es immer wieder zu Auseinandersetzungen. 1653 beklagte sich beispielsweise Pfarrer Georg Hemmerle in einer langen Beschwerdeschrift unter anderem darüber, dass ihm der Fruchtzehent von den neu aufgebrochenen Gütern vorenthalten werde. Vgl. beispielsweise VLA, HoA 112,9: Beschwerdeschrift des Lustenauer Pfarrers Georg Hämmerle, 1653. 1740 wandte sich einer seiner Nachfolger, sein Großneffe Pfarrer Johann Georg Hemerlin, in derselben Sache hilfesuchend nach Konstanz. Eine bischöfliche Kommission untersuchte die Angelegenheit und entschied nach der Befragung der ältesten acht Lustenauer und einer Augenscheinnahme im Sinne des Pfarrers. Auf Vorschlag der Landesherrschaft wurde der Zehent von den „Neugerüttern“ schließlich durch ein jährliches Fixum abgelöst. Lediglich beim Flachszehent sollte es weiter bei einer Naturalabgabe bleiben. Vgl. HistA Lustenau, Hollensteinische Familienannalen, Bd. I A, S. 17-18. Den Hintergrund für diese Konflike bildeten die intensiven Bemühungen der Hofleute die Anbaufläche dadurch zu vergrößern, dass man dem Rhein weiteres Land abgewann und urbar machte. Besonders im 18. Jahrhundert lassen sich intensive Bemühungen erkennen, dem Rhein Land abzugewinnen. Aus diesem Grund nahmen im 18. Jahrhundert Zahl und Umfang der Neugerütter sowie der von ihnen zu gewinnende Ertrag ungewöhnlich stark zu. Dies wurde natürlich auch am Grafenhof mit wachem Auge beobachtet, zumal sich dieser damals in geradezu chronischen Finanznöten befand. Die Konflikte zwischen den Lustenauer Pfarrern und ihren Patronatsherrn haben ihren Ursprung im Anliegen der Grafen, die Abgabenpraxis neu zu regeln, sie gleichsam an eine neue Realität anzupassen. Vgl. SCHEFFKNECHT, Der Reichshof Lustenau als landwirtschaftliche Einheit, S. 68. Dass es sich bei der Gewinnung von Neugrüttern im 18. Jahrhundert um ein Phänomen des gesamten unteren Alpenrheintals handelte, zeigt eine Karte aus dem Jahr 1763. VLA, HoA 61,21: Plan der Neugrüt-Felder in der Au im Rheintal, 1763. Konflikte wie der geschilderte waren im Übrigen in der frühen Neuzeit keineswegs selten. Rainer Beck hat gezeigt, dass die Pfarrer „handfest in eine ökonomisch-materielle Sphäre eingebunden“ waren und dass sich dieses Beziehungsgeflecht verkom- <?page no="140"?> 140 Auch die Wirte hatten im „Embsischen Estat“ Anzeigepflicht bei sittlichem sowie konfessionellem Fehlverhalten und wurden so Teil eines „feinmaschige[n] Kontrollnetz[es]“ 1051 . Wie die Pfarrer tauchen aber auch sie nur selten als Anzeiger in den Quellen auf. Das dürfte mit ihrer „besonderen Situation“ zusammenhängen, waren sie doch „[e]inerseits [...] auf das Vertrauen und die Zuneigung ihrer Kundschaft“ angewiesen und mussten sie „andererseits um ihre Schankerlaubnis“ bangen 1052 . Dieses Spannungsverhältnis zeigte sich deutlich, wenn es um die Einhaltung und Exekution der gräflichen Mandate ging, die auf eine sittliche Disziplinierung der Untertanen abzielten. So wurde ihnen verboten, zu bestimmten Zeiten 1053 oder an bestimmte Personen 1054 Alkohol auszuschenken. In einer speziellen Situation befanden sich insbesondere die Tavernwirte, waren die Tavernen doch gräfliche Lehen. Ihre Inhaber standen damit nicht nur in einem besonderen Abhängigkeits- und Treueverhältnis zur Herrschaft, ihre Wirtshäuser waren überdies „Kommunikationsräume“ mit „[p]olitische[r] Relevanz“ 1055 . Im Mai 1693 bedeutete beispielsweise das gräfliche Oberamt dem Lustenauer Ammann, Stabhalter, Gericht und ganzer Gemeinde, dass dem Augustin Hämmerle die Taverne „auf Weil und Leben lang dergestalten verliehen“ worden sei, dass alle Gerichte, Rechtshändel, Kauf- und Verkaufshandlungen, Teilungen sowie alles, was der Ammann und die Gerichtsleute von Amts wegen zu verrichten hatten, sowie alle Straf- und Verhörtage „nur in diesem und in keinem anderen Wirtshaus verrichtet und verhandelt werden sollten“ 1056 . Es ist anzunehmen, dass die Tavernwirte wiederholt Fehlverhalten der Untertanen beobachteten, dennoch traten sie, wie erwähnt, eher selten als Anzeiger auf. Wenn sie aber Anzeigen beim Oberamt einreichten, richteten sich diese entweder gegen Personen, die in das Recht des Tavernwirts eingegriffen hatten, oder gegen Personen, die eher am Rande der Gesellschaft standen. 1697 klagte der Lustenauer Tavernwirt Augustin Hämmerle beispielsweise gegen den Hofammann Gabriel Hagen und den Bäcker Johannes Hagen, dass diese „wider altes herkommen ville gemeindtsundt andere Zöhrung zu nit geringer schmehlerung der Taferns gerechtigkeit an sich ziehen“ 1057 . Im März 1727 plizierte, wenn „es neben dem Pfarrer auch andere Anspruchsberechtigte gab“. Namentlich nennt er die Beteiligung der „weltliche[n] Patronatsherren“ an den Zehenterträgen. Vgl. BECK, Der Pfarrer und das Dorf, S. 119. 1051 BURMEISTER, Konfessionalisierung, S. 196. Allgemein zur „Rügepflicht“ der Wirte vgl. SCHWERHOFF, Historische Kriminalitätsforschung, S. 84. 1052 HOHKAMP, Herrschaft in der Herrschaft, S. 121. 1053 VLA, HoA Hs 344: Verhörprotokoll 1620-1638, fol. 196r; VLA, HoA Hs 349: Verhörprotokoll 1660-1664, fol. 75v- 76r. 1054 VLA, HoA Hs 344: Verhörprotokoll 1620-1638, fol. 119r. 1055 KÜMIN, Wirtshaus und Gemeinde, S. 95. 1056 WELTI, Königshof, S. 239. Bis in die zweite Hälfte des 18. Jahrhunderts fanden die Sitzungen des Lustenauer Hofgerichts tatsächlich in der Taverne statt. - Beispielsweise: VLA, Reichshof und Patrimonialgericht Lustenau, Schachtel 16, Nr. 6/ 3: Hofgerichtsprotokoll sub dato 16.1.1764; ebenda, Hofgerichtsprotokoll sub dato 14.6.1764; ebenda, Hofgerichtsprotokoll sub dato 3.12.1764. Die Gemeinderechnungen verzeichnen regelmäßig entsprechende Ausgaben. In den Jahren 1766 bis 1769 erhielt der damalige Tavernwirt Gottfried Hollenstein aus dem Gemeindesäckel u.a. folgende Auszahlungen: am 14.5.1766 97 fl. 42 kr. für „Hofgrichts Zerungen, Wuhrmeister und Pfohlmacher, dan wegen der gemeindtsrechnung, Augenschein und anderem per Abzug der Steur“, am 11.6.1767 67 fl. 42 kr. „wegen der ambts besatzung für speiß und Dranckh“, am 11.6.1767 25 fl. 24 kr. „wegen gerichts zerrungen nebst dem steur buch verenderen, gemeidts gescheften“, am 1.11.1767 8 fl. 12 kr. wegen „grichts Zerung wegen Ulrich Schneider zu Högst abzug halber und nix erfolgt“ und am 7.2.1769 78 fl. 20 kr. wegen „Zerungen, so von einem Ehrsamen Gericht und Wuhr Meister und anderen gemeindts gescheften und wuhr bruch verzert worden ist“. HistA Lustenau, Reichshöfische Akten 18,3: Gemeinderechnungen 1765-1769. 1057 VLA, HoA 51,31: Dekret des Administrationsoberamts Hohenems, 1.1.1697. Das Oberamt ließ daraufhin im Reichshof den Befehl publizieren, „daß fürohin in der Pfarr Lustnaw alle Hochzeiten, heurats abreden oder handtstrech, weinkauf, gemeindtsundt andere Zöhrungen, es seye bey Gemeindts- oder waisen Rechnungen, nörgendts anderstwo, als in der herrschaftl. Tafernen, allwohin Sye gehörig, gehalten werdten, ersagte Gabriel undt Hans die Hage aber auch alle dieienige, welche sich des weinschenckhens oder neben wirtschaften underfangen, bey Zehen Reichsthaler ohnnachlässiger Straf, dergleichen obbenandten Zöhrungen sich gänzlichen bemüessigen sollen, deme Sye dann gehorsamlich nachzukommen undt sich vor angesezter straf zu hiethen wissen werdten“. <?page no="141"?> 141 zeigte der Hohenemser Tavernwirt Franz Josef Waibel an, dass er in der Wirtsstube ein verdächtiges Gespräch zwischen einem getauften Juden aus Vaduz und dem Hohenemser Juden Kauschele Moß gehört hatte 1058 . Vereinzelt traten die Tavernwirte aber als Zeugen auf, wenn andere ein Vergehen angezeigt hatten, das in ihrem Gasthaus stattgefunden hatte. Dies war der Fall, als Christof Öhin am Ostermontag „100 Item 1000 und ganz wägen voll Bluet Sacrament geschworen“ hatte und deswegen vom Landammann beim Oberamt angezeigt worden war. Der Hohenemser Tavernwirt Ulrich Khüenin bezeugte zusammen mit zwei anderen das Vergehen 1059 . In anderen Fällen spielten die Tavernwirte auffallenderweise keine Rolle. Im August 1711 appellierte Jakob Fitz, Mitglied des Lustenauer Hofgerichts, in Hohenems gegen das Urteil eines Lustenauer Schadgerichts, weil er sich vom Hofammann in Zusammenhang mit einem Grundstückskauf übervorteilt fühlte. Als Zeugenaussagen eingeholt wurden, stellte sich heraus, „daß Jacob Fiz im Tafern zum öfteren vermeldt, der ihme das guth so hoch ahngeschlagen, es seye der Amman Gabriel oder Jacob Hemmerle, oder du Böckh (den Johannes Hagen vermainendt), der hat es ahngeschlagen wie ein schelm“. Trotzdem tauchte der Tavernwirt nicht unter den Zeugen auf 1060 . 2.4.3. Exkurs: Die Gemeindeversammlung Wenn es um die Frage geht, „inwiefern auch innerterritoriale Ebenen existierten, die an der Praxis von Landesherrschaft beteiligt waren“ 1061 , dann müssen wir unsere Aufmerksamkeit auf die Gemeindeversammlung wenden. Der ‚Embsische Estat‘ gehörte zu jenen staatlichen Gebilden im Heiligen Römischen Reich, in welchen sich keine Landstände ausgebildet haben und in denen „die Ebene innerterritorialer Mediatgewalten bei den korporativ organisierten Untertanen, d. h. bei der Gemeinde als politisch handlungsfähigem und -willigen Verband, zu suchen“ ist 1062 . Im Grunde haben wir es mit drei Gemeindeversammlungen zu tun, mit jener der christlichen Gemeinde Ems, mit jener der jüdischen Gemeinde Ems 1063 und mit der des Reichshofs Lustenau. In speziellen Fällen, bei denen sich die Interessen der Gemeinden deckten, tagten sie mitunter gemeinsam. 1687 behauptete Graf Franz Karl beispielsweise, seine Untertanen hätten dadurch „unbefüegte, Ja gleichsamm rebellische insolentien“ begangen, dass sich die „beide[n] gemeinden“ Ems und Lustenau im Reichshof zu einer gemeinsamen Versammlung eingefunden hätten, um Beschwerdepunkte gegen ihn zu formulieren, und beschlossen hätten, ihn „vor Ihren Herren nit mehr zuerkhennen willenß weren, biß Ich stadt thuen werde“ 1064 . Am besten informiert sind wir über die Lustenauer Gemeindeversammlung. Sie soll im Folgenden als Beispiel dienen: Die Rechte und Pflichten der Gemeindeversammlung im Reichshof entsprachen im Großen und Ganzen dem, was „in den meisten Regionen Deutschlands“ während der frühen Neuzeit üblich war 1065 . Sie regelte die Organisation der landwirtschaftlichen Arbeiten, verabschiedete Hofrechtssatzungen und besetzte die wichtigsten ämter in der Gemeinde 1066 . Gerade in den beiden letztgenannten Bereichen sicherte sich die Landesherrschaft fallweise ein gewisses 1058 BURMEISTER/ NIEDERSTäTTER, Dokumente, S. 106, Nr. 75. 1059 VLA, HoA Hs 343: Verhörprotokoll 1613-1620, sub dato 13.4.1620. 1060 VLA, HoA Hs 355: Verhörprotokoll 1700-1711, sub dato 5.8.1711. 1061 BUSCH, Herrschen durch Delegation, S. 281. 1062 BUSCH, Herrschen durch Delegation, S. 281. 1063 Zur jüdischen Gemeindeversammlung vgl. TäNZER, Geschichte, S. 554. 1064 HStAS, B 571, Bü 428: Graf Franz Karl von Hohenems an Frobenius Maria Graf zu Fürstenberg, 4.11.1687. 1065 Vgl. allgemein TROSSBACH, Bauern, S. 21-23, Zitat S. 21-22. 1066 Vgl. für Lustenau SCHEFFKNECHT, Verfassungsgeschichte, S. 87-90. <?page no="142"?> 142 Mitsprache- oder Kontrollrecht 1067 . So ist eine Reihe von Satzungen des Reichshofs auf ein Zusammenwirken von Gemeinde und Herrschaft zurückzuführen. 1516 wurde beispielsweise von „unserm gnedigen herrn, herrn Merk Sittichen von Embs zue der Hohenemsbs, ritter und vogt zue Bregenz, und eine[r] vollkommene[n] gemaind auf dem mayen gericht angenommen und fürohin zue halten besteet zue hofsrecht […], daß kainer witer im hof Lustnau die freyen reichsgmaind soll einfahen, darauf weder heißer, städel noch kainerlei zimer pauen noch setzen one erlaubnuß aman und gerichts“ 1068 . Und 1527 beschlossen die Amtleute der Reichsritter von Ems zu der Hohenems und die Lustenauer Gemeindeversammlung eine neue Hofrechtssatzung, wonach „einem jeden, er sie aman, richter oder von der gmaind, der von des hofs wegen wirt geschickt oder gebraucht wirt, [...] deßwegen fünf schiling pfenning für speiß und lon“ pro Tag gegeben werden sollen. Dies war eine Reaktion auf eine „große clag“ darüber, „wie ein großer costen uf den hof und arm leut gange“ 1069 . In anderen Fällen übte die Gemeinde ihr Satzungsrecht ohne Mitwirkung der Herrschaft aus. 1570 beschloss die Gemeindeversammlung, dass fortan jeder, „der sein gueth umb seiner thrungtlichen noth willen umb den bluemen versetzt zue nutzen undt versetzen mueß“, dies in der Pfarrkirche ausrufen lassen müsse, damit seinen Verwandten einen Monat lang die Gelegenheit eingeräumt werden könne, das versetzte Gut auszulösen 1070 . Drei Jahre später wurde „von ainer gantzen gemaindt daß freyen reichshoff Lustnaw […] ainhelligelich uff undt angenommen zu hoffß und landtsrecht“, dass Bäume auf der „reichgemaindt“ an die Gemeinde fallen sollten, wenn ihre Besitzerin oder ihr Besitzer „ohne ehelich leibßerben von im geboren mit thodt abgeth“ 1071 . 1683 beschloss die Gemeindeversammlung, dass jeder, der an einem Sonn- oder Feiertag „fahr von morgens um 12 uhr bis zue nacht um 12 uhr“, mit einer Strafe von drei Pfund Wachs bedroht werden solle 1072 . Auch der so genannte Lustenauer Schwörbrief, mit dem 1629 das Fluchen im Reichshof unter Strafe gestellt, der 4. November, der Festtag des hl. Karl Borromäus, zum gebotenen Feiertag und der Vorabend des Sebastianstags zum Fasttag erklärt wurden - alles eine Reaktion auf eine Pestepidemie -, ging auf einen Beschluss der Gemeindeversammlung zurück 1073 . Wenn es darum ging, jemanden ins Hofrecht aufzunehmen, lag es an Ammann, Gericht und Gemeindeversammlung, zu entscheiden 1074 . Insgesamt fungierte die Gemeindeversammlung im ‚Embsischen Estat‘ „[a]ls Ansprech- oder Konfliktpartner der Herrschaft“ 1075 . Es zeigt sich, dass auch hier die Gemeindeversammlung eine „besondere Stellung im Spannungsverhältnis zwischen Loyalität und Gehorsamspflicht dem Landesherrn gegenüber und Autonomie bzw. eigenen Interessen des ‚Gemeinen Mannes‘“ gewesen ist 1076 . Sie wurde daher mitunter zum Ort des Widerstands oder der Opposition gegen herrschaftliches Regierungshandeln. Es ist ihr durchaus gelungen, den Grafen oder seine Beamten dazu zu bringen, Mandate oder andere Entscheidungen zurückzunehmen. Als Graf Franz Karl 1666 der Gemeinde Lustenau das traditionell schuldige Pfahlholz verweigerte, stellte der Lustenauer Hofammann das im Rahmen einer Gemeindeversammlung dar. Diese fasste daraufhin den Beschluss, dem Grafen die schuldigen Todfallabgaben nicht mehr zu leisten, sondern sie zu verkaufen, um mit dem Erlös Pfahlholz erwerben zu können. Sie war mit dieser Strategie erfolgreich. Der Graf gab nach und 1067 Zur Mitwirkung der Landesherrschaft bei der Besetzung der wichtigsten Gemeindeämter vgl. weiter oben. 1068 WELTI, Hofrecht 1536, S. 84. 1069 WELTI, Hofrecht 1536, S. 84. 1070 SCHEFFKNECHT, Hofrecht 1593, S. 283. 1071 SCHEFFKNECHT, Hofrecht 1593, S. 285. 1072 BILGERI, Unterland, S. 31. 1073 VLA, Urkunden 6737 (16.4.1629, Erneuerung vom 9.4.1708). 1074 „Weytter soll auch khainer hinfüero in den hoff ziehen undt zu ainem hoffmann angenommen werden, er gefalle dan ainem amman, gericht undt gantzer gemaindt […]“. SCHEFFKNECHT, Hofrecht 1593, S. 281. 1075 TROSSBACH, Bauern, S. 22. 1076 BUSCH, Herrschen durch Delegation, S. 281. <?page no="143"?> 143 ließ der Gemeinde das Pfahlholz wieder zukommen 1077 . Die Gemeindeversammlung leistete aber auch dadurch Widerstand gegen herrschaftliches Handeln, dass sie die Publikation von Mandaten verhinderte. Anfang August 1729 geschah das beispielsweise im Zuge des so genannten Schweizerriedstreits in Lustenau. Hofammann Gabriel Hollenstein wurde vom Oberamt in Hohenems angewiesen, eine Gemeindeversammlung einzuberufen, auf welcher ein Reichshofratsconclusum publiziert werden sollte. Er rief die gesamte Gemeinde auf den Vormittag des 1. August in die gräfliche Taverne in Lustenau zusammen. Als der Notar Gottfried Zürn aus Lindau, der in Begleitung des Hohenemser Oberamtmannes und zweier Zeugen auftrat, den Lustenauern die Entscheidung des Reichshofrats bekannt machen wollte, opponierte Johann Anton Dietenheimer, der von den Lustenauern als Rechtsbeistand engagiert worden war, dagegen im Namen der Gemeinde. Er zweifelte zunächst die Legitimität des Notars an und verhinderte schließlich die Publikation des Reichshofratsconclusums. In den Worten Gottfried Zürns stellte sich die Situation folgendermaßen dar: „Alß nun Ich indessen Hochgedachtes Conclusum ablesen wollte, liefe Er [sc. Johann Anton Dietenheimer] zur Stuben hinaus, vermeldende, Er höre nichts an, darauf dann die Gemeind entsezlich zu tumultuiren anfienge und Ihrer Eltliche in Praesentia des Herrn Oberamtmann Guggers obgedachte zwey Gezeugen bey den Haaren zur Stuben hinaus zogen, mit Fäusten schlugen, auch mit Hand und Füssen die Stiegen hinunter stiessen, mit Vermelden, Sie sollten sich nur gleich wegbegeben, Sie brauchen hier keine österreichische Leuth, oder Sie wollen Ihnen den Weg auf eine andere Arth zeigen, es seyen bey 40 ledige Persohnen vorhanden, welchen ein Thun, ob Sie annoch zu Lustnau über Nacht wären oder nicht, nach diesem und alß die Gezeugen allbereit im Wegreiten begriffen waren, ruften Etliche zu unterschidenen mahlen, werft den Notarius zum Fenster hinaus, so gar daß auch allbereit Einige auf mich zulaufen wollten, daferne Sie nicht annoch von andern abgemahnet, und zuruckgehalten worden wären, bey welchen Umständen Ich diesem Rasenden Volck nicht das mindeste von einiger Insinuation mehr melden dürffen. Hingegen um nur nicht in dieses verbitterten Volcks Hände zufallen, einen weitsichtigen von Herrn Dietenheimer geführten Recess ad nostram nehmen mußte, welchen die Gemeind hiennach von mir, bevor Ich abreyste, copialiter haben wollen, allweilen aber solches in Abwesenheit der Gezeugen geschehen, so habe Ihro das Protocoll selbsten zur Hand gestellt, und beditten, daß weilen Sie meine Zwey Instruments Gezeugen nicht allhier leiden wollen, Ich auch hievon und waß in ihrer Abwesenheit erfolget, dem errichteten Instrumento nicht inseriren können, womit Sie sich endlichen vergnügt, Ich aber mich von dannen wegbegeben habe“ 1078 . Es sollte noch ein weiterer Versuch, das Conclusum einer Gemeindeversammlung zu publizieren, scheitern. Der Oberamtmann ließ es schließlich Ammann, Gericht und einigen ausgewählten Gemeindedeputierten in der Oberamtskanzlei in Hohenems verlesen. In den Augen der Gemeinde erlangte es dadurch aber keine Gültigkeit 1079 . Die Gemeindeversammlung konnte aber auch zu einem wichtigen Korrektiv für den jeweiligen Hofammann oder andere Amtsträger werden, die zu einer doppelten Loyalität gegenüber der Gemeinde und der Landesherrschaft verpflichtet waren. Hier artikulierte sich mitunter äußerst heftiger Widerstand der Hofleute. Im März 1732 musste der damalige Hofammann Gabriel Hollenstein eine Gemeindeversammlung einberufen, um auf dieser der Gemeinde ein kaiserliches Mandat zu publizieren. In seinem Auftrag verlas der Hofschreiber das Mandat zweimal. Danach wurde der Inhalt des Mandats mündlich erläutert. Dabei kam es zu tumultuösen Szenen, sodass sich der Hof- 1077 Vgl. SCHEFFKNECHT, Hofammänner, S. 128-129. 1078 HHStA Wien, RHR, Denegata recentiora, K 270-1: Bericht des Lindauer Notars Gottfried Zürn, 1729, fol. 334r- 335r. 1079 Vgl. SCHEFFKNECHT, Verrechtlichung und Kriminalisierung, S. 63. <?page no="144"?> 144 ammann gegenüber dem Oberamt zu der äußerung hinreißen ließ, „bey dieser beschaffenheit könne und wolle er Hofammann khein gemaindt ohne gröste Lebens gefahr mehr halten“ 1080 . Die Zustimmung der Gemeindeversammlung oder wenigstens das widerspruchsfreie Anhören verlieh herrschaftlichen Mandaten in den Augen der Zeitgenossen erst ihre Rechtsgültigkeit. Die zitierten Beispiele zeigen, dass die Gemeindeversammlung im ‚Embsischen Estat‘ den Teil der „konsensuale[n] Herrschaft“ darstellte, der im österreichischen Vorarlberg durch die Landstände gegeben war 1081 . In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass die Gemeinde Lustenau die Rechtmäßigkeit der Steuerbefreiung der Schweizer Rieder mit dem zentralen Argument bezweifelte, dass der entsprechende Vertrag ohne ihre Mitwirkung geschlossen worden sei 1082 . 2.5. Herrschaft und Kommunikation 2.5.1. Die Huldigung Barbara Stollberg-Rilininger hat darauf hingewiesen, dass die „Selbstverständlichkeiten des modernen Verfassungsverständnisses“ den Blick auf die vormodernen Verfassungen geradezu verstellen können. Modernes Verfassungsverständnis ist nämlich „durch einen Rechtspositivismus, der sich der rationalen Setzung, systematischen Gestaltung und Schriftlichkeit moderner Verfassungen verdankt“, geprägt 1083 . Fragen wir nach der politisch-gesellschaftlichen Verfasstheit des Alten Reiches oder eines Gebildes wie des ‚status Embensis‘, können wir nicht auf den Text eines geschriebenen und veröffentlichten Dokuments zurückgreifen. Vielmehr müssen wir versuchen, seine Verfassung in „symbolisch-rituellen Akte[n]“ zu greifen, die in der Öffentlichkeit und unter Teilnahme von Herrschaft und Untertanen stattfanden 1084 . Im Falle des ‚status Embensis‘ kommt dazu in erster Linie die Huldigung oder Erbhuldigung 1085 in Frage. Sie zählt zu jenen frühneuzeitlichen Ritualen, „die in einem besonderen Verhältnis zur politischen Verfasstheit einer Gesellschaft stehen“ 1086 . In ihr artikuliert sich „[d]er Gedanke einer Wechselseitigkeit von Rechten und Pflichten zwischen Herren und Bauern“ 1087 , und ihr Zeremoniell kann „als prägnante[r] Ausdruck feudal-ständischer Rechts-, Politik- und Herrschaftsstrukturen“ aufgefasst werden. Hier kamen „jene wechselseitigen Pflichten, Ansprüche und Erwartungen des Herrn und der Beherrschten zur Sprache, deren beiderseitige Anerkennung und Bekräftigung überhaupt die Grundlage für die Ausübung und Durchsetzung von 1080 VLA, HoA Hs 358: Verhörprotokoll 1729-1740, S. 253. 1081 SCHNEIDMÜLLER, Konsensuale Herrschaft. Zu den Verhältnissen in Vorarlberg vgl. NIEDERSTäTTER, Die Anfänge der Vorarlberegr Landstände. 1082 Vgl. dazu SCHEFFKNECHT, Verrechtlichung und Kriminalisierung. Deutlich kommt das zum Ausdruck in folgender Aussage: „Wisse sich kein Mensch von der ganzen gemeind Lustnau, auch die allerälteste Männer von 70, 80 biß 90 Jahren nicht einmal, weder ex propria scientia, traditione, relatione vel auditu majorum zu erinnern, daß jemals ein solcher Außlöösungs Vergleich mit beyzug, wissen oder Consens deß Gerichts und der Gemeind errichtet worden“. VLA, HoA 50,28: Auszug aus dem kaiserlichen Kommissionsprotokoll, 30.4.1736. 1083 STOLLBERG-RILINGER, Die zeremonielle Inszenierung des Reiches, S. 237. 1084 STOLLBERG-RILINGER, Des Kaisers alte Kleider, S. 14. Für die Zeitgenossen des 18. Jahrhunderts „erschienen Zeremoniell und Herrschaft genetisch und praktisch untrennbar miteinander gekoppelt“. HOLENSTEIN, Huldigung und Herrschaftszeremoniell, S. 21. 1085 Zur Huldigung allgemein vgl. HOLENSTEIN, Huldigung; HOLENSTEIN, Huldigung und Herrschaftszeremoniell; HOLENSTEIN, Huldigung der Untertanen; HOLENSTEIN, Verfassung. 1086 STOLLBERG-RILINGER, Rituale, S. 90. 1087 HOLENSTEIN, Bauern, S. 108. <?page no="145"?> 145 Macht bildeten“ 1088 . André Holenstein bezeichnet die Huldigung geradezu „als Verfassung in einer Zeit ohne geschriebene Verfassung“, die durch den Schwur immer wieder „aktualisiert, erneuert und in ihrer Gültigkeit fortgeschrieben wurde“ 1089 . Vor allem in den kleinen Territorien, in denen die Landesherren zur Durchsetzung ihrer Herrschaft nicht auf einen großen Stab von professionellen Beamten sowie auf einen ausgebauten Polizei- und Militärapparat zurückgreifen konnten, kam ihr bis weit ins 18. Jahrhundert erhebliche Bedeutung zu. Hier basierte nämlich die „dauerhafte Ausübung herrschaftlicher Macht in entscheidendem Ausmass auf der Anerkennung durch die betroffene Bevölkerung, auf deren Mitmachen“ 1090 . Die Huldigung begründete die Herrschaft formal und legitimierte sie quasi „von unten“ 1091 . Sie wurde immer dann notwendig, wenn ein neuer Landesherr seine Herrschaft antrat. Indem die Untertanen den Huldigungseid leisteten, zeigten sie an, dass sie seine Herrschaft als rechtmäßig erachteten und anerkannten. In der Zeit zwischen dem Tod eines Landesherrn und der Huldigung seinem Nachfolger gegenüber, befand sich die Herrschaft gewissermaßen in einem ‚provisorischen‘ Zustand 1092 . Für den ‚status Embensis‘ liegen mehrere Huldigungsprotokolle vor. Auf dieser Grundlage soll zunächst versucht werden, den Vorgang der Huldigung zu rekonstruieren. Dabei gilt es zuerst danach zu fragen, wann dieses Ritual jeweils vorgenommen wurde. Wie anderswo im Alten Reich wurde auch in Hohenems die Huldigung prinzipiell bei jeder änderung der Herrschaft vorgenommen. Dies war in erster Linie - aber keineswegs ausschließlich - dann der Fall, wenn ein neuer Reichsgraf die Herrschaft antrat. Auch bei einer änderung des Herrschaftsgebietes konnte eine Generalhuldigung durchgeführt werden. Dies war beispielweise 1603 der Fall, als es Graf Kaspar gelungen war, nach dem Tod seines Vetters Christoph dessen Rechte und Einkünfte in Hohenems, Lustenau und Widnau-Haslach zu erwerben 1093 . Kaspar ließ in Hohenems eine Huldigung seiner Untertanen aus Ems, Lustenau, Dornbirn und dem Kelnhof Wolfurt vornehmen 1094 . Die Vornahme einer Huldigung im Hof Widnau-Haslach, der zehn Jahre vorher vom Reichshof Lustenau abgetrennt worden war, scheiterte dagegen zunächst. Die dortigen Hofleute beriefen sich darauf, dass dies „Iren alten Brüchen und Herkommen entgegen“ sei, und behaupteten, nur „Irem Amman und Gericht die Eidtshuldigung thun und schweeren“ zu müssen. Sie baten daher die eidgenössische Tagsatzung, sich beim Grafen für sie zu verwenden, „das dieselben sy von Wydnaw und Haslach by Iren brüchen und altem Härkommender Eidtshuldigung gnädig verplyben lassen wellen“ 1095 . Bevor alle emsischen Herrschaftstitel in einer Hand vereinigt wurden, kam es auch zu Teilhundigungen. Nach dem Tod des Ritters Jakobs (II.) von Ems wurde 1512 beispielsweise ebenso eine Erbhuldigung der Eigenleute zu Dornbirn durchgeführt wie nach dem Hinscheiden seines Bruders Burkhart von Ems 1536 1096 . 1088 HOLENSTEIN, Verfassung, S. 285. 1089 HOLENSTEIN, Verfassung, S. 296. 1090 HOLENSTEIN, Verfassung, S. 296. 1091 HOLENSTEIN, Bauern, S. 27. 1092 Vgl. HOLENSTEIN, Verfassung, S. 289; HOLENSTEIN, Huldigung und Herrschaftszeremoniell, S. 23; BUR- MEISTER, Huldigung, S. 29-31; VOGT, Kauf, S. 149-150. 1093 Vgl. WELTI, Graf Kaspar, S. 25-33; SCHEFFKNECHT, Die Herrschaft Hohenems, S. 20. 1094 VLA, HoA 59,36: Protokoll der Erbhuldigung, 23.4.1603. 1095 VLA, HoA 139,11: Räte der acht eidgenössischen Orte an Graf Kaspar, 16.10.1603. 1096 VLA, HoA 70,15: Protokoll der Erbhuldigung der Eigenleute zu Dornbirn, 1512, und Protokoll der Erbhuldigung der Eigenleute zu Dornbirn, 1536. Die Brüder Jakob II. und Burkhard von Ems stammten aus der Dornbirner Nebenlinie der Reichsritter von Ems, die vom frühen 14. Jahrhundert bis 1575 bestand. Beide gehörten zu den bekanntesten und wichtigsten Landsknechtsführern des frühen 16. Jahrhunderts. Sie traten vor allem in habsburgische, zeitweise auch in französische Dienste. Jakob II. fiel 1512 in der Schlacht von Ravenna. Burkhard nahm u.a. 1512 am Venedigerkrieg, 1523 am Krieg gegen Ulrich von Württemberg und 1525/ 26 an jenem gegen die aufständischen Bauern unter Michael Gaismair teil. Vgl. WELTI, Dornbirner Linie, S. 288-289, 298; BAUMANN, Landsknechte, <?page no="146"?> 146 Zwischen dem Tod eines Grafen und der Huldigung für seinen Nachfolger konnte mitunter geraume Zeit vergehen. Wie bereits erwähnt, befand sich der ‚status Embensis‘ dann in einer Art ‚provisorischem‘ Zustand. Es war daher üblich, dass nach dem Tod des regierenden Grafen der jeweilige Hofmeister „eine Wache vor dem Palasttor postiert[e]“ 1097 . Auf diese Weise sollte verhindert werden, dass es zu unrechtmässigen Eingriffen in den gräflichen Besitzstand oder die Regierungsgeschäfte kam oder dass unrechtmässig die Huldigung angekündigt wurde. War die Nachfolge klar, so ergriff der neue Graf persönlich oder durch einen bevollmächtigten Vertreter Besitz von der Grafschaft und - provisorisch - von der Regierung. So geschah es beispielsweise nach dem Tod des Grafen Franz Rudolf am 21. April 1756. Am 14. Mai - also gut drei Wochen nach dem Hinscheiden seines Vorgängers - ließ dessen Nachfolger Franz Wilhelm Maximilian durch seinen Anwalt den Beamten in Hohenems den Tod Franz Rudolfs anzeigen, um mit Vollmacht des neuen Grafens „so wohl in dem Schloß und Vestung, als auch in der ganzen Grafschaft, nomine Mmi. sui Principalis die possession [zu] ergreifen und von denen herrschaftl. Subalternofficianten und Bedienten, wie nicht weniger von denen Vorstehern der Communen in der ganzen Grafschaft, bis auf erfolgende ordentliche Huldigung, das einsweilige Hand-Gelübde annehmen zu können“ 1098 . Nicht immer verlief dieser Prozess allerdings so reibungslos. Nachdem Graf Franz Wilhelm 1099 , der vom Kaiser ernannte Interimsadministrator der Grafschaft Hohenems, 1691 im Türkenkrieg gefallen war, versuchte sein Vetter Franz Karl, der bis zu seiner Flucht in die Eidgenossenschaft regierender Graf gewesen war, die Emser und Lustenauer zur Ablegung der Huldigung zu zwingen. Er stellte sich auf den Standpunkt, „dass mit dem Tod des Franz Wilhelm auch die Administration ende und die Grafschaft Hohenems mit Lustenau usw. wieder Graf Franz Karl als Eigentümer anheim falle“. Er entsandte seinen Schwager Anton Dominicus Schmidlin von Lebenfeld, den österreichischen Hubmeister der Herrschaft Feldkirch, in Begleitung eines Notars nach Hohenems, damit er die Diener auf ihn verpflichten und in weiterer Folge die Untertanen zur Huldigung zwingen sollte. Sowohl die Diener als auch die Untertanen verweigerten sich aber diesem Ansinnen. Sie „[b]eriefen sich darauf, dass die Administration an den Kaiser zurückgefallen sei“, und betonten, dass eine Huldigung nicht möglich sei, „bis Graf Franz Karl oder er [=Anton Dominicus Schmidlin von Lebenfeld] ein entsprechendes kaiserliches Mandat vorweisen können“ 1100 . Der Emser Landammann und der Lustenauer Hofammann beriefen sich außerdem darauf, dass ihnen auch der Konsens des gemeinen Mannes fehle 1101 . Auf diese Weise - indem sie die Huldigung ostentativ verweigerten - stellten die Untertanen in Ems und Lustenau „die Legitimität“ der Herrschaft Franz Karls „in Frage“ 1102 . Hier zeigt sich deutlich, dass die Huldigung „etwas von einem Herrschaftsvertrag, somit etwas Wechselseitiges, Reziprokes, an sich“ hatte 1103 . Franz Karl blieb daher nichts anderes übrig, S. 64, 131, 174, 178; BAUMANN, Georg von Frundsberg, S. 87, 103, 113, 136, 175, 180, 186, 251-257; BAU- MANN, Condottieri, S. 116 und 119; NIEDERSTäTTER, Urbar, S. 1-2 und 40; NIEDERSTäTTER, Dornbirn, S. 30-31. 1097 HStAS, B 571, Bü 433: Fidelis Johannes Klekhler von Veldegg und Münchstein an den Ausschreibenden des schwäbischen Grafenkollegiums, 7.11.1691. 1098 HHStA Wien, RHR, Denegata Recentiora, K 270-2, fol. 2r-7v: Johann Friedrich von Harpprecht an den Kaiser, 14.5.1756, hier fol. 2r-2v. 1099 Franz Wilhelm II. (*1654, †1691) war ein Sohn des Grafen Franz Wilhelm I. von Hohenems (*1627, †1662), der in Vaduz und Schellenberg regierte, und der Gräfin Eleonora Katharina von Fürstenberg (*1649, †1670). 1688 wurde er nach der Enthebung des Grafen Franz Karl mit der Verwaltung des ‚Embsischen Estats‘ betraut. Vgl. ARNEGGER, Die Grafen von Hohenems, S. 102-103; ARNEGGER, Graf Jakob Hannibal III., S. 67. 1100 HStAS, B 571, Bü 433: Fidelis Johannes Klekhler von Veldegg und Münchstein an den Ausschreibenden des schwäbischen Grafenkollegiums, 7.11.1691. 1101 Vgl. WELTI, Königshof, S. 188. 1102 HOLENSTEIN, Huldigung, Sp. 663. 1103 HOLENSTEIN, Verfassung, S. 292. <?page no="147"?> 147 als den Kaiser zu bitten, „meinen Unterthanen anzubefehlen, daß Sye mir die schuldige pflicht und Huldigung laisten“ 1104 . Zur selben Zeit versuchte auch sein Vetter, Jakob Hannibal (III.) 1105 , ein Bruder des gefallenen Franz Wilhelm (II.), die Herrschaft in Hohenems anzutreten. Nachdem er von Vaduz nach Ems gekommen war, verwehrte man ihm den Zutritt zum Palast. Daraufhin soll er nach dem Bericht des Jobst Heinrich Koch gedroht haben, mit Hilfe bewaffneter Untertanen aus Vaduz die Öffnung des Palastes zu erzwingen, sodass man sich in Hohenems genötigt sah, die Wachen zu verstärken. Jakob Hannibal (III.) rief „die Hochenembsische underthanen zu sich ins wirthhaus [...], umb selbige wider ihre pflicht ihme anhäüngig zu machen“. Den Ammännern untersagte er, gegenüber seinem Vetter „die Huldigung, Zins und gülden zu praestiren“ 1106 . Angeblich soll er versucht haben, diese mit Alkohol gefügig zu machen 1107 . Die beiden Hohenemser mühten sich vergeblich. Der Kaiser ernannte Ende November 1691 den Bischof von Konstanz zum neuen Administrator der Reichsgrafschaft Hohenems, der dann im März des folgenden Jahres die Huldigung durchführte 1108 . Es kann also nicht überraschen, dass es in Zeiten umstrittener Herrschaft geradezu zu einem Wettlauf um die Huldigung in Ems und Lustenau gekommen ist. So erzwang Graf Jakob Hannibal (III.) im März 1716 in beiden Gemeinden die Huldigung, obwohl der Fürstabt von Kempten als Administrator der Grafschaft in aller Eile durch einen Boten ein Huldigungsverbot übermittelt hatte. Im Reichshof Lustenau traf der Bote des Grafen, der die Huldigung ankündigte, gerade einmal vier Stunden eher ein als der des Fürstabts. Dem Administrator der Grafschaft blieb schließlich nichts anderes übrig, als die Huldigung für ungültig zu erklären. Dies führte zu einer erheblichen „Konfusion“ unter den Untertanen, denen nicht mehr klar zu sein schien, ob sie fortan den Anweisungen Jakob Hannibals (III.) oder der Administrationskommission zu folgen hätten. Die Situation wurde erst dadurch einigermaßen bereinigt, dass die vom Grafen „eingenommene Huldigung“ durch ein kaiserliches Patent „mißbilligt“ wurde und die Beamten und Untertanen „an die kaiserliche Administrationskommission verwiesen“ wurden 1109 . Im Namen des Kaisers wurde gerügt, dass Jakob Hannibal (III.) sich der Huldigung in Hohenems ohne vorherige kaiserliche Spezialerlaubnis unterzogen hatte, dass er die Türen zum Archiv und zur Kanzlei hatte aufbrechen lassen, dass er einigen Lehensleuten die Lehen weggenommen und sie anderen gegeben hatte, dass er die Gerichte zu Hohenems, zu Lustenau und Widnau neu besetzt hatte, dass er sämtliche Untertanen von der kaiserlichen Administration ab und zu sich gezogen hatte, dass er „denen Neun Beständnern“ befohlen hatte, ihm 1800 fl. bei Vermeidung der Exekution zu bezahlen, dass er die Gemeinderechnungen hatte abhören lassen, dass er zu Dornbirn 600 fl. von den herrschaftlichen Gefällen eingehoben und dass er durch diese Aktionen in die kaiserliche Administration eingegriffen hatte 1110 . Hinter- 1104 HStAS, B 571, Bü 433: Graf Franz Karl von Hohenems an den Kaiser, 28.11.1691. 1105 Jakob Hannibal III. Graf von Hohenems (*1653, †1730) war ein Bruder Franz Wilhelms II. Er trat 1686 als Nachfolger seines Onkels und Vormunds Ferdinand Karl, der 1684 abgesetzt worden war und zwei Jahre später gestorben war, die Regierung in der Reichsgrafschaft Vaduz und der Reichsherrschaft Schellenberg an. 1693 wurde auch er durch eine kaiserliche Kommission der Regierung enthoben. Vgl. ARNEGGER, Graf Jakob Hannibal III., S. 67-71; ARNEGGER, Die Grafen von Hohenems, S. 103. 1106 VLA, Reichshof und Patrimonialgericht Lustenau, Schachtel 1/ 1: Bericht des Jobst Heinrich Koch, 26.8.1692. 1107 Franz Karl warf Jakob Hannibal (III.) vor, dass er „täglich meine Unterthanen zue sich berufet, mit wein dergestalten anfüllet, daß mancher auß dem Wirtshauß geführt und getragen werden mueß, und also auf alle weiß suechet, solche zu ihrer gebührenden schuldigkheit abwendig zu machen und an sich zu ziehen“. HStAS, B 571, Bü 433: Graf Franz Karl von Hohenems an den Kaiser, 28.11.1691. 1108 Vgl. WELTI, Entwicklung, S. 50. 1109 WELTI, Entwicklung, S. 56-57, Zitate S. 57; WELTI, Königshof, S. 106-107. 1110 HStAS, C 10, Bü 718: Reichshofratsconclusum, 7.5.1716. <?page no="148"?> 148 grund der widerrechtlich entgegengenommenen Huldigung war u.a., dass der hoch verschuldete Graf hoffte, auf diese Weise an Kreditwürdigkeit zu gewinnen 1111 . Für die ordnungsgemäße Vornahme der Huldigung hatte sich in der frühen Neuzeit auch in Hohenems ein schematischer Ablauf durchgesetzt. Dies läßt sich aus zwei ausführlichen Protokollen über die Erbhuldigungen der Jahre 1603 1112 und 1688 1113 erkennen. Über weitere Einzelheiten geben drei zeitgenössische Beschreibungen aus der Zeit nach dem Ende der ‚alten‘ Reichsgrafen von Hohenems Auskunft. Es handelt sich um die Huldigungen, die 1767 für Kaiserin Maria Theresia 1114 und 1792 für Gräfin Maria Rebekka von Harrach-Hohenems 1115 vorgenommen wurden. Die Erbhuldigung des Jahres 1603 fand, wie bereits erwähnt, statt, nachdem es Graf Kaspar gelungen war, jene Teile der Grafschaft Hohenems und des Reichshofes Lustenau zu erwerben, die bis dahin seinem Vetter Hans Christoph (†1603) gehört hatten. Als nunmehriger Alleinherrscher im ‚Embsischen Estat‘ kündigte er seinen Untertanen für den 23. April die Erbhuldigung an 1116 . Fünf Tage vorher, am 18. April erging der Befehl an diese, „daß alle mannßpersonen alhie in der graffschaft Hochen Embs gesessen, jung und alte, so zu dem hailigen sacrament gangen, jeder mit seiner seittenwöhr und besten klaydern auf mitwoch deß hailigen St. Georgen tag morgents umb sieben uhren vor iren gnaden ahie zu Embs gehorsamblich erscheinen und hieran keiner seimig oder auspleiben außerhalb Gottes gewalt bey straff irer gnaden höchsten ungnaden, demnach ein jeder sich zurichten wisse“ 1117 . Das Homagium wurde von allen Männern aus der Reichsgrafschaft Hohenem, aus dem Reichshof Lustenau und aus dem Dorf Ebnit sowie allen emsischen Leibeigenen aus Dornbirn und dem Kellnhof Wolfurt gefordert, die bereits gefirmt worden waren 1118 . Es handelte sich um insgesamt 443 Personen, 186 aus „Emps“, 132 aus „Lustnow“, 70 aus „Dornbürn“ und 55 aus dem „Khelnhof“ 1119 . Die Ebniter wurden offenbar unter die Emser gerechnet. Nachdem sich die Untertanen vor dem Palast in Hohenems versammelt hatten, hielt ein gräflicher Beamter folgende Ansprache: „Liebe und guete freundt. Demnach von rechts wegen sich gepürt, daß ir hochenembsische unnderthonen dem hochwolgebornnen herrn, herrn Casparn graven zu der Hochenembs und Gallara u., unnserm gnedigen herrn, pflücht, ayd und erbhuldigung thüendt und laisstendt, so werdt ir und ewer jeder innsonnderheit ainen leyblichen aydt zu Gott und allen seinen heiligen schwören, wolermellten unnsern gnedigen herrn, herrn Casparn graven zu der Hochenembs u. für ewern rechten, natürlichen leybgerichts- und obrigkheitsherrn erkhennen, hallten und haben, ierer gnaden ehr, nutz und fromben allzeit zu betrachten und zu befürderen, schaden und nachtheil zu wahrnnen, zu wenden und, sovil müglich, zu fürkhommen, verschweigne lehen zu offenbahren, auch 1111 Vgl. WELTI, Entwicklung, S. 56-57; WELTI, Königshof, S. 106-107. 1112 VLA, HoA 59,36: Huldigungsprotokoll, 23.4.1603; VLA, HoA 103,30: Huldigungsprotokoll, 23.4.1603. Dazu auch: WELTI, Graf Kaspar, S. 485-486. 1113 VLA, Reichshof und Patrimonialgericht Lustenau, Schachtel 1/ 1: Huldigungsprotokoll, 22.3.1688. 1114 Für Hohenems: NEyER, Zeitzeugnis, S. 80-81; für Lustenau: VLA, Reichshof und Patrimonialgericht Lustenau, Schachtel 1/ 1: K.K. Oberamtskanzlei der Graf- und Herrschaften Bregenz, Hohenems und Hohenegg an Hofammannamt Lustenau, 22.4.1767; HistA Lustenau, Hollensteinische Familienannalen, Bd. I A, S. 85. 1115 Privatbesitz, Hollensteinische Familienannalen, Bd. II B, S. 64-65. Fast wortident findet sich dieser Bericht auch in: HistA Lustenau, Hs 7: „Reichshof Lustenauisches Jahrbuch und Sammlungen der merkwürdigsten Vorfallenheiten, die sich auf verschiedene Art zu getragen [...]. Im Sept. 1816, Joh. Vogel, Gerichtsschreiber“, S. 13. 1116 Vgl. WELTI, Graf Kaspar, S. 485. 1117 VLA, HoA 103,30: Gräflicher Befehl, 18.4.1603. 1118 Vgl. WELTI, Graf Kaspar, S. 485. 1119 VLA, HoA 59,36: Huldigungsprotokoll, 23.4.1603. <?page no="149"?> 149 iren gnaden gethrew, gewärttig, underthenig, gehorsam, dienstpar, gerichtbar unnd pottmessig ze sein. Zum andern: Da ir etwas selber sehen, hören oder grundtlich und wahrhafftig erfahren wurden, daß iren gnaden oder dero zugehörigen nachteil, schaden oder mangel pringen möchte, dasselbige solls ir allsogleich iren gnaden oder dero oberambtleuthen bei jedes gelaissten pflüchten und schuldigkheit in underthenigkheit ordenlich anzaigen. Zum dritten: So werdt ir iren gnaden nun hinfürö die jerlichen verfallne steur und faßnachthennen, wie sich zethuen gepürt, ohne alle widerred richten und bezahlen, auch mit raichung der fähl, gläß, zins und zechendten, desgleichen mit raisen, dienstparkheiten und in all ander weg, wie solches bishero jedes orths herkhommen und geprauch, alls getrewen underthonen und leybaignen leuthen zusteth, allen pillichen gehorsam erzaigen und beweisen. Zum vierdten: So soll kheiner aus euch den leybaignen sich einichem andern herrn, wer der were, für aigen, noch in einichen schirm ergeben, der oder dieselben seien dann zuvor von wolermelltem unnserm gnedigen herrn, herrn graff Casparn zu der Hochenembs, der leybaigenschafft mit irer gnaden gutem willen lädig gezellt werden. Zum fünfften: So sollt ir all und gar kheiner aus euch wider mervorgedachten unnsern gnedigen herrn, herrn Casparn Graven zu der Hochenembs, kheinem herrn, wer der were, in offnen khriegsfechten oder khriegsleuffen kheins wegs dienen oder wider iren gnaden ziechen, auch niemandts, wer der were, weder hilff, rath, that noch fürschub haimblich noch offentlich, daraus iren gnaden und dero angehörigen ainicher schad oder nachtheil ervolgen möchte, nit thuen, sondern ir sollt zu iren gnaden und dero vesste Hochenembs jeder und sonderlich zu khriegszeitten mit leib, guet und bluet trewlichen setzen und von derselbigen nicht weichen. Und in summa euch ein jeder sonst gegen iren gnaden alls ewerem rechten, natürlichen leyb-, gerichts- und obrigkheits herrn in allem dem, daß iren gnaden und dero irigen zu ehren, nutz, auffnemen und guetem khommen mag, gehorsamblich hallten und beweisen, alls fromben gethrewen underthonen und leybaignen leuthen gepütz und wol ansteth. Wann dann ir solchem allem allso gethrewlichen geleben und nachkhommen, auch wahr und steet hallten wöllt, so hebe ewer jeder auff drey finger und sprech mir nach“ 1120 . In seiner Ansprache erinnerte der gräfliche Beamte die Untertanen zunächst an ihre Huldigungspflicht, danach trug er ihnen den Wortlaut der Huldigungsformel vor. Diese enthielt im Grunde alle zeittypischen Elemente: Nachdem mit Graf Kaspar der Adressat des Huldigungseides und seine Herrschaftstitel genannt worden waren - er wird ausdrücklich als „natürliche[r] leybgerichts- und obrigkheitsherr“ bezeichnet -, folgt die Aufzählung der „wichtigsten Verhaltensanforderungen und Leistungserwartungen an die Adresse der Untertanen“ 1121 : Sie wurden verpflichtet, ‚Nutzen und Frommen‘ des Landesherren zu fördern und allen Schaden und Nachteil von ihm abzuwenden. Ihnen wurde die Verpflichtung auferlegt, den Grafen oder einen seiner Oberbeamten sofort davon in Kenntnis zu setzen, wenn sie erfahren sollten, dass jemand etwas zum Nachteil ihres Herrn unternehmen wolle. Es fällt auf, dass in der Huldigungsformel auch die feudalen Abgaben- und Leistungspflichten der Untertanen relativ ausführlich beschrieben werden: Ausdrücklich werden Steuern, Fasnachtshennen, Todfallabgaben, Zinsen, Zehenten, aber auch Reise- und Arbeitspflichten genannt. Vergleichbares fehlt beispielsweise in der Huldigungsformel für Vaduz und Schellenberg von 1613. Die Aufzählung dieser Leistungen dürfte 1603 in Hohenems wohl deswegen als notwendig erachtet worden sein, weil die genannten Abgaben eben bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den verschiedenen Linien der Grafenfamilie aufgeteilt gewesen waren und erst jetzt in einer Hand vereinigt wurden. 1120 VLA, HoA 59,36: Huldigungsprotokoll, 23.4.1603. 1121 HOLENSTEIN, Verfassung, S. 291. <?page no="150"?> 150 Durch die Nennung in der Huldigungsformel wollte man wohl möglichen Missverständnissen darüber, wem die Abgaben und Leistungen künftig zustanden, vorbeugen. In Vaduz und Schellenberg fanden sie dagegen erst in spätere Huldigungsformeln Eingang, nachdem es um die Steuer- und Fronpflichten wiederholt zu Konflikten zwischen Herrschaft und Untertanen gekommen war 1122 . Die Huldigungsformel enthielt außerdem das an die Leibeigenen gerichtete Verbot, sich unter den ‚Schutz und Schirm‘ eines anderen Herren zu begeben, ohne vorher aus der emsischen Leibeigenschaft entlassen worden zu sein. Wir können darin einen Verweis „auf die fehlende Freizügigkeit“ 1123 sehen. Alle emsischen Untertanen sollten außerdem schwören, im Kriegsfalle jederzeit bereit zu sein, dem Grafen zu dienen, aber niemandem sonst, wenn dadurch ihrem Herrn ein Nachteil entstünde. So sollte ihre militärische Kraft dem Landesherrn monopolartig gesichert werden. Wir dürften es hier mit einem Nachklang des Hohenemser Landsknechtsunternehmertums zu tun haben. Der ‚Söldnermarkt‘ der Reichsgrafen sollte so wohl nach außen abeschirmt werden 1124 . Der Huldigungseid von 1603 umfasste insgesamt also die Verpflichtung der Untertanen zur Dienstbarkeit gegenüber dem Landesherrn, zum Gehorsam ihm und seinen Beamten gegenüber, zur Anerkennung des Grafen als alleinigem Gerichtsherrn, zur Förderung seiner Ehre und zur Leistung der schuldigen Abgaben, wobei die am jeweiligen Ort gültigen Rechtssatzungen die Grundlage bildeten 1125 . Insgesamt rief auch hier die Herrschaft „[m]it der Verlesung der Huldigungsformel […] die Grundlagen des Herrschaftsvertrags den davon unmittelbar betroffenen Untertanen in Erinnerung“. Deren Leistungspflichten wurden „rechtlich durch Herkommen und Vertrag präzis definiert“ 1126 . Nachdem die Huldigungsformel verlesen worden war, folgte der Schwur durch die Untertanen, die „Executio juramentis“. Die Untertanen sollten mit aufgehobenen Schwurfingern folgende Eidesformel sprechen: „Allso mir vorgelesen worden und ich mit wortten entschiden bin, das alles hab ich wol verstanden, will solchem allem und jedem threwlich geleben und nachkhommen, allß helff mir Gott und all hailigen Gottes“ 1127 . Zum Abschluss wurden „alle auch auf diesen tag gemustert und dern wöhr beschawt“. Danach wurde „den ienigen, so vor diesem die wehr nicht ufgelegt worden, von newem aufgelegt, demselben nach wölle sich ein ieder mit seiner überwehr gefast machen, damit auf ir gnaden gnedig erfordern ir damit, wie es sich gepürert, versehen sein“. Der Graf ernannte überdies die Befehlshaber für den Landsturm. Diese wurden den anwesenden Untertanen vorgestellt. Zum Hauptmann wurde Algast Stump aus Ems, zum Fähnrich Mang Hagen aus Lustenau, zum Leutnant Thomas Fussenegger aus Dornbirn, zum „Veldwaibel“ Bastian Khelnhofer aus Wolfurt, zum „Fhüerer“ Jos Hämmerle aus Lustenau, zum Furier Mathias Linthin aus dem Schwefel und zu „Gmaine[n] waibel[n]“ Martin Huchler aus Bauern und Klaus Öhin aus der Reuthe bestimmt. Außerdem ließ Graf Kaspar den Anwesenden verkünden, dass er künftig „wochentlich alle Montag und, so fher es ain gepottner feyertag, den folgenden werckhtag hernach von morgen an bis zehen uhren einen ordentlichen verhörtag halten“ werde, „alda sich jedermeniglichen, reich oder arm, so bey iren gnaden was fürzubringen, zu dero cantzley verfüegen mag“ 1128 . 1122 Vgl. HOLENSTEIN, Verfassung, S. 291, Anm. 29. 1123 HOLENSTEIN, Verfassung, S. 292. 1124 Vgl. dazu BAUMANN, Söldnermarkt, S. 70-81. 1125 Vgl. dazu auch WELTI, Graf Kaspar, S. 485. 1126 HOLENSTEIN, Verfassung, S. 291. 1127 VLA, HoA 59,36: Huldigungsprotokoll, 23.4.1603. 1128 VLA, HoA 59,36: Huldigungsprotokoll, 23.4.1603. <?page no="151"?> 151 Zwei Tage später wurde in der grädlichen Kanzlei die Ammannamts- und Gerichtsbesatzung für Ems vorgenommen, nachdem Ammannamtsverwalter Konrad Waibel vorher aus Altersgründen den Grafen ersucht hatte, das Amt einem anderen zu übergeben. Danach wurden der versammelten Emser Gemeinde „die allte statuta und landtsordnungen der grafschafft Hochenembs sampt irer gn. confirmierter waldtordnung und darüber nachvolgenden verordneten bannwarten“ verlesen. Außerdem wurden die ämter der Wuhrmeister, der Straßen- und Wegmeister und der Rodmeister besetzt 1129 . Inwieweit die Huldigung von 1603 in einen kirchlichen Kontext eingebettet war, läßt sich nicht sicher sagen. Das Huldigungsprotokoll weiß nichts von einer feierlichen Eröffnungsmesse oder einer speziellen Predigt zu berichten. Auch über ein feierliches gemeinsames Mahl zum Abschluss schweigt es. Beides war im 17. Jahrhundert allgemein üblich 1130 und wird auch für Hohenems durch spätere Protokolle oder Beschreibungen bezeugt. Möglicherweise war dies 1603 so selbstverständlich, dass es nicht eigens protokolliert wurde. Im Huldigungsprotokoll von 1603 wird, wie bereits gezeigt, die genaue Zahl der daran teilnehmenden Männer genannt 1131 . Dies diente wohl nur zum Teil der Kontrolle, ob alle, die dazu verpflichtet waren, an der Huldigung teilgenommen hatten. Sicherlich kam der Auflistung auch in diesem Fall der Charakter einer „‚protostatistischen‘ Erhebung“ zu, „die Auskunft über soziale und wirtschaftliche Daten des Territoriums lieferte“ 1132 . Damit würde die Huldigung von 1603 Graf Kaspar auch dazu dienen, einen Überblick über die nun in einer Hand vereinigten Hohenemser Herrschaften verschaffen. Solange wir es mit mehreren Familienlinien zu tun hatten, wurden den Huldigungsprotokollen sogar Namenslisten der Eigenleute beigefügt, beispielsweise bei den Erbhuldigungen nach dem Tod der Brüder Jakob (II.) und Burkhart aus der Dornbirner Linie 1133 . 1688 erfolgte die Ankündigung der Huldigung gleichsam gestaffelt. Der (neue) Graf beauftragte den kaiserlichen Notar Legler aus Bregenz mit dieser Aufgabe. Dieser begab sich am Sonntag, den 19. September 1688 zunächst nach Hohenems, wo er am folgenden Montag, begleitet von den zwei Zeugen Leonhard Zehender aus Rankweil und Franz Nigg aus Balzers, im Namen der Grafen Franz Wilhelm und Jakob Hannibal (III.) in der Tafelstube des Palastes die gräflichen Spitzenbeamten sowie die Ammänner und Gerichtsgeschworenen des Marktfleckens Ems und des Reichshofes Lustenau versammelte und ihnen ein kaiserliches Patent, mit welchem Franz Wilhelm zum Interimsadministrator der Grafschaft bestellt wurde, und ein an den sich in der Schweiz aufhaltenden Grafen 1129 VLA, HoA 103,30: Protokoll der Ammannamts- und Gerichtsbesatzung zu Hohenems, 25.4.1603. Zum Gerichtsammann der Grafschaft Hohenems wurde Erhardt Öhin, zu Richtern Konrad Waibel, der bisherige Ammannamtsverwalter, Gallin Benzer, Simon Drechsel, Barthlin Amann, Michel Sommer, Endris Khuen, Gebhardt Huchler, Andres Aman, Mang Fenkhart, Hans Peger „der jung“, Georg Türtscher und Konrad Ellensohn, zum Waibel Rüedi Waibel, zu Holzbannwarten Thoma Waibel „über die Clederen, Embshalden, den Berg und was herwerts des Gsolbachs ligt“, Joß Waibel „über Finsternou, die Ewle, Berenfallen bis hinauf an die Khugel“, Hans Peter „der jung“ und Hannibal Sommer „vom steinbruch dannen bis auf Prigler Allpp, den Rantzenberg, Khapff, Schwartzenberg, Fharnnegg, umb den Stauffen, Khünberg, Schönenmann und in summa waß in der gantzen Reuthi gelegen“, Hans Mathis „im Ebnit, darundter alle die wäld enthalb der Lucheregg begriffen“, Georg Türtscher und Georg Huchler „über Khobelschwantz und was under dem berg ligt“, Jakob Jäger „über das Bürckhach“ und Bartholome Amann „mit hilf seiner söhnen“ „über das Stainach wie auch wuehrmeister über den Embsbach“, zu Wuhrmeistern Bartholome Amann „mit hilf seiner söhnen“ „über das Stainach wie auch wuehrmeister über den Embsbach“ und Kaspar Besserer „über den Rhein, so viel in der grafschaft Embs ligt“, zu Straßen- und Wegmeister und zwar „über alle strassen und weg in der grafschaft“ Simon Drechsel und zu Rodmeistern „Im Dorf Ems“ Wolf Sandholzer, „Über Bölzreutin und den berg“ Hans Fenkart, „Übern Schwebeln“ Michel Walser, „Zum Pawern und am Rhein“ Martin Öhin, „Underm Berg“ Hans Gasser, „Unnder rod in der Reuttin“ Hans Peter „der alt“ sowie „Ober rod in der Reuttin“ Hannibal Sommer bestimmt. 1130 Vgl. dazu allgemein: HOLENSTEIN, Verfassung, S. 290, 294-295. 1131 „Empß: 186 Persohnen. Lustnow: 132. Dornbürn: 70. Khelnhof: 55. Summa: 443“. VLA, HoA 59,36: Huldigungsprotokoll, 23.4.1603. 1132 HOLENSTEIN, Verfassung, S. 285, Anm. 2. 1133 VLA, HoA 70,15: Listen und Erbhuldigung der hohenemsischen Leibeigenen, undatiert (1. Hälfte des 16. Jahrhunderts). <?page no="152"?> 152 Franz Karl gerichtetes kaiserliches Reskript verlas. Daraufhin kündigte er die Vornahme der Huldigung für den folgenden Mittwoch an und befahl, dass die beiden Gemeinden Ems und Lustenau sich dazu „[a]uf dem Plaz vor dem Pallast altem üeblichen Herkhomen gemes“ zu versammeln hätten. Am Dienstag, dem 21. September - es war der Festtag des Evangelisten Matthäus - begab sich der Notar in den Reichshof Lustenau, um „der gesambten gemeindt alda, nach verrichtem Gottesdienst vor der kirchen heraussen altem gebrauch nach“ das erwähnte kaiserliche Patent sowie die Vollmacht des Grafen Franz Wilhelm zu publizieren und zu befehlen, „daß Sie gesambte gmaindt Lustnaw negstmorgigen tag hierauf, als Mittwoch, den 22igsten […] mit ober undt undergewehr, trommel undt fliegenden fahnen“ vor dem gräflichen Palast in Hohenems zu erscheinen habe. Am Mittwoch, dem 22. September fand dann der eigentliche Huldigungsakt in Hohenems statt. Nachdem sich die beiden Gemeinden in der vorgeschriebenen Weise auf dem Platz vor dem Palast aufgestellt hatten, wurde noch einmal das schon erwähnte kaiserliche Patent vom 1. Juli 1688 verlesen, mit welchem Leopold I. die Emser und Lustenauer von ihrer Gehorsamspflicht gegenüber dem in die Schweizer Eidgenossenschaft geflohenen Grafen Franz Karl entband und dessen Vetter Franz Wilhelm mit der Interimsadministration betraute. Darin hieß es u.a.: „Demnach wür aus gewüssen uns vorgebracht undt sonsten bewegenden erheblichen ursachen bewogen worden, die von dem vor ungefehr acht monathen flüchtig gewordenen Franz Carl Grafen zue Hochen Embs verlassenen Graf-, Herrschaft undt Vestungen Hochen Embs dem wohlgebornen unnserm undt des Reichs lieben, getrewen Franz Wilhelm, Grafen zue Hochenembs, als negsten Agnaten zue respective interims administration undt verwahrung in gnaden anundt aufgetragen, annebens auch under anderem anbevohlen haben, von Eich selbsten oder durch seinen gevolmächtigten, bis auf weitere unnsere Kayl. verordtnung die interimspflicht undt huldigung aufundt anzuenemmen. Als haben wür Euch sambt undt sonders zuevorderist Euw. Vorigen geleisten pflichten, gelübdten undt Huldigung widerumb entbunden, relaxiert undt los gezelt, gestalten wür Euch dann durch dieses unser Kayl. ofenes Patent icht berüehrter pflicht, glübdt undt Huldigung, damit Ihr Euch negsthin obernanten grafen Franz Carl Zue Hochenembs verwandt undt verbündtlich gemacht, aus Kayl. machtvollkhomenheith hiemit los zehlen, relaxieren undt entbünden, mit dem gdgst. undt ernstlichen bevelch, daß Ihr nunmehr obermeltem Franz Wilhelm, grafen Zue Hochenembs, als unserm angeordnetem interims Administrator oberwehnter Graf-, Herrschaft undt Vestungen Hochen Embs oder seinem gevolmächtigtem bis auf unsere weithere Keyl. Verordnung die Interimspflicht, glübdt undt Huldigung unwaigerlich abstattet, allen schuldigen gehorsamb undt respect erweiset, auch allen dessen gebott undt verbott schuldig volziehung leistet undt Euch demselben kheines wegs widersezet, noch verhünderlich- oder ungehorsamb seyet, auch solches kheines wegs zuegeschehen verstattet, vilweniger schafet undt besehlet alles bey vermeidung unser Kayl. ungnad undt straf. An deme erstattet Ihr unsern gdgsten undt ernstlichen willen undt meinung“. Es folgte die Verlesung der Vollmacht, die Franz Wilhelm für seinen Bruder Jakob Hannibal (III.), der ihn bei der Huldigung vertrat 1134 , ausgestellt hatte und in der er erläuterte, weshalb er nicht persönlich anwesend sein konnte. Darin hieß es: „Ich Franz Wilhelm, graf zue Hochenembs, Gallara undt Vaduz, […] Urkhunde hiemit: Demnach die Röm. Kayl. May. u. mir die administration über die grafschaft Hochenembs, aldasige Vestungen undt allen appertinenzien allergndgst. sub dato 1ter July dis laufenden iahrs anvertrauet undt darbey allergdgst. anbevohlen, zue disem Ende die Huldigung entweders in person 1134 Wir dürfen in ihm wohl eine Art Huldigungskommissar erblicken, der im 17. und 18. Jahrhundert den eigentlichen Landesherren häufig bei der Huldigung vertrat. Vgl. HOLENSTEIN, Huldigung, Sp. 663. <?page no="153"?> 153 oder durch einen Volmechtigten einzuenemmen, daß ich hierauf in ansehung ich dermahlen in würckhlichen undt beständigen kriegsopperationen auch wider den algemainen Erbfeind begrifen undt also persöhnlich nit gegenwertig sein khan, meinen Herren Bruedern, den hoch gebornen Herren Jacob Hannibal, grafen zue Hochenembs, Gallara undt Vaduz, Freyherren zue Schellenberg, der churfrstl. Dhl. In Bayern Cammerern, frl. brüderlich ersuecht undt erbetten, ihme auch hierfür allen gewalt undt volmacht in bester formb rechtens übergeben, die Huldigung in dieser formb und weis, wie es hiebevor iedesmahl observiert worden, für mich undt in meinem namen ohnverzüglich aufundt anzuenemmen, hingegen zu versichern, daß ich Sye underthonen ins gesambt bey ihren alten wohlhergebrachten breuchen undt rechten, undt in all anderen begebenheiten creftiglich manutenieren undt bescheinnen werde, unndt nach disem den Hr. Licentiat Scharpfen für meinen Rath unndt Bevolmächtigten administrations Regenten nach inhalt seines ihme von mir ertheiltem gewalts denen gesambten unnderthonen unndt bedienten vorzuestellen, alles crafft dis meiner aignen Handtunderschrüft undt beygetruckhtem gräfl. signet. So beschehen im Kayl. Haubtverldtlager vor Griechischweissenburg, den 16ten Aug. ao. 1688“. Dann versprach der Notar in Namen des Grafen den beiden Gemeinden, sie „bey alle[n] undt ieden altwohlhergebrachten Freyheiten, recht-, gerechtigkeith-, gewohnheith undt üebung, in genere auch iede orth oder gemeindt in spacio zuemanutenieren undt zue handthaben, alle bishero wider recht oder billichkeith beschehene beschwerden, absonderlich wegen bezahlung der herrschaftlichen proprischulden u. bestmöglichst zueremedieren, wie ingleichen alle gebührende Justiz iedem zue administrieren [zu] helfen“. Die versammelten Gemeinden leisteten daraufhin „mit aufgehebten schwörfingern“ das Treueversprechen. Danach artikulierten sie ihre „allerundertheste. undt schuldigste devotion und danckhsagung gegen Ihro Röm. Kayl. Mayt. umb so gethane allergdgste vorsorg, ohne welche Sye eusserist verlassene underthonen, auch allen extremitaeten, undt mithin dem gewüssen total undergang weren prostituiert gebliben“. Zum Schluss wurde noch Johann Franz Scharf „als gevolmächtigter hochgräfl. Embsch. Rath undt Administrations Regent mit zuemahliger ablesung dessen hierzu schrüftl. Legitimation oder gewaltsbrief vorgestelt“ und der von Graf Franz Wilhelm ausgestellte Gewaltbrief vorgelesen, der folgendermaßen lautete: „Ich Franz Wilhelm, graf zue Hochenembs, Gallara undt Vaduz, […] Bekhenne hiemit, daß ich für meinen Rath undt in allem bevolmächtigten administrations Regenten über die grafschaft Hochenembs, dero Vestungen undt aller appertinenzien bestelt undt angenommen habe den Wohl Edlen undt hochgelehrten Herren Johann Franz Scharpfen, der Rechten Licentiaten, dermahligen des Fürstl. Stüfts Lindaw Rath undt Oberambtmann, also undt dergestalten, daß Er in allen Vorfallenheiten alles undt iedes zue meines Hauses undt dessen gesambten underthonen nuzen undt notturft nach seinem verstandt undt guethbefünden einrichten, die regalien, Obrigkeiten undt Herrligkeiten, recht undt gerechtigkeiten, Wildpähn, Leibaigenleuth, renthen, gülten undt Zehenden verwalten undt in gueter obacht halten, also daß darvon nichts geschmälert noch entzogen, sondern alles fleissig erhalten undt nach möglichkeith von Ihme extendiert undt vermehret werden. Er solle auch gleichmessige obsicht haben, daß sowohlen in gedachten grafschaft Hochenembs, dero Vestung, als Reichshöfen Lustnaw, Widnaw undt Haslach bey denen leibaignen Leuthen im ghrt Dorenbüren, in dem Kellenhof Wolfurth nach iedes orths altem Herkhommen, hochen, nideren als gerichtlicher Obrigkeith guete Policey, Iustitia undt ordnung gehalten, bevorab beyde Vestungen, in welche Niemandt, besonders was frembde Leuth seundt, ohne sein administrations Regenten special bevelch undt wüssen einzuelassen, vermitelst seiner Veranstaltung genauwis verwahrt, nicht weniger daß alle mißhanndlungen undt verbrechen, die seyen Malefizisch, Civilisch oder Militarisch nach befundenden Dingen <?page no="154"?> 154 denen Kayl. Rechten gemes von Ihme abgestraft, die ieweilen verfallendennde strafen, wie auch all anndere gefäll fleissig eingezogen undt nach seiner nuzlichisten guethbefündung undt dessen verordtung zue abbezahlung der schulden, nothwendiger reparierung unndt underhaltung der herrschaftlichen gebäwen, besoldungen undt anderen dergleichen nothwenndigen undt sonst nuzlichen ausgaaben verwendt werdten. Undt damit Er dises all obiges wie auch anders, so Er Zue der Herrschaft undt undterthanen nuzen tauglich zue sein erachtet, desto besser undt füeglichen volziechen khönne unndt möge, verordne ich hiemit, daß Er nach seinem guethgedunckhen Einen Rentmeister, Hausmeister, Jägermeister, Vögt, alle beambte undt bediente, von denen högsten bis auf den wenigsten anzuenemmen, zue besolden, khünftige undt iezt anwesenndt auf dero unverhofendes ybel verhalten abzueschafen, andere ahn dero stell aufzuenemmen, den ungehorsammen undt übertrettenndem mit obrigkeitlicher gewalt alles ernsts anzuehalten, als wann ich selbst gegenwertig solches befehlen thete, volkhommen gewalt undt macht haben solle, allermassen ich ihme als meinem Rath unndt administrations Regenten in disem undt all annderem, nichts ausgenommen, all völligen gewalt undt volmacht wohl bedächtlich in craft dieser meiner aigner Hanndtunnderschrüft unndt beygetruckhtem meinem angebohrenem gräfl. Signet in bester formb nochmahlen übergibe undt verschafen“ 1135 . Die Huldigung von 1688 entspricht in ihren Grundzügen jener von 1603, weist aber auch eine Reihe von Unterschieden auf: So handelte es sich vor allem nicht um eine Erbhuldigung. Den Anlass bildete in diesem Fall vielmehr die Übertragung der Administration der Grafschaft an Graf Franz Wilhelm (II.) von Hohenems, nachdem sich sein Vetter als regierungsunfähig herausgestellt hatte. Aus diesem Grund wurde im Rahmen der Huldigung den Untertanen zunächst auch ein kaiserliches Patent verlesen, mit welchem sie von ihren geschworenen Gehorsamspflichten gegenüber dem in die Eidgenossenschaft geflüchteten Grafen Franz Karl entbunden wurden und mit dem Franz Wilhelm mit der Administration betraut wurde 1136 . Ein weiterer Unterschied zu 1603 bestand darin, dass der, dem die Huldigung galt, gar nicht anwesend war. Da Franz Wilhelm als kaiserlicher Offizier im Türkenkrieg diente, ließ er sich durch seinen Bruder Jakob Hannibal (III.) vertreten. Deshalb musste den Untertanen auch ein entsprechender Gewaltbrief verlesen werden. Franz Wilhelm gedachte auch nicht, in den folgenden Jahren die Administration der Grafschaft Hohenems persönlich zu übernehmen, sondern ernannte Johann Franz Scharf zum Administrationsregenten. Dieser war ein gutes Jahrzehnt vorher Hohenemser Oberamtmann gewesen und stand 1688 in Diensten des früstlichen Damenstifts zu Lindau 1137 . Im Rahmen der Huldigung musste daher auch ein von Graf Franz Wilhelm ausgestellter Gewaltbrief für ihn verlesen werden. Im Unterschied zu 1603 wurden den Untertanen in Hohenems und Lustenau in der Huldigungsformel ausdrücklich ihre althergebrachten Freiheiten, Rechte und Gewohnheiten garantiert. Dies ist sicherlich in Zusammenhang mit den Konflikten zu sehen, die der Übertragung der Administration an Franz Wilhelm vorausgegangen waren und in denen von gräflicher Seite eine Reihe dieser Rechte in Frage gestellt worden war 1138 . Kurz vor oder um 1680 hatte beispielsweise die gräfliche Verwaltung das Original des so genannten Lustenauer Kaiser- oder Freiheitsbriefes zur Einsichtnahme eingefordert, nicht mehr zurückgegeben und schließlich sogar dessen Existenz bestritten 1139 . 1135 VLA, Reichshof und Patrimonialgericht Lustenau, Schachtel 1/ 1: Huldigungsprotokoll, 22.3.1688. Dazu auch: WELTI, Königshof, S. 188; SCHEFFKNECHT, Reichspräsenz und Reichsidentität in der Region, S. 333-334. Zur Person des Johann Franz Scharf vgl. die Kurzbiographie im Anhang. 1136 Kaiser Leopold I. hatte mit einem Mandat vom 1. Juli 1688 die Graf Franz Karl Anton geleistete Huldigung „cassiert“ und „aufgehoben“. MARQUARDT, Reichsexekutionen, S. 225; MARQUARDT, Tyrannenprozesse, S. 75-78. 1137 Vgl. die Kurzbiographie im Anhang. 1138 Vgl. dazu SCHEFFKNECHT, Verrechtlichung und Kriminalisierung, S. 55-58; WELTI, Entwicklung, S. 48-50; WELTI, Königshof, S. 186; MARQUARDT, Tyrannenprozesse, S. 75-78. 1139 Vgl. dazu SCHEFFKNECHT, Reichspräsenz und Reichsidentität in der Region, S. 336-337. <?page no="155"?> 155 Ein weiterer Unterschied zu 1603 bestand darin, dass die Untertanen im Rahmen ihrer Eidleistung dem Kaiser gegenüber ihren Dank und ihre ‚Devotion‘ ausdrückten. Hier wird die Stellung des ‚status Embensis‘ als reichsunmittelbares Territorium deutlich. Das Reichshoberhaupt erscheint in der Rolle des Schutzherrn der Reichsleute in Hohenems und Lustenau, gewissermaßen als Herr über dem Landesherrn. So kommt in der Huldigung von 1688 nicht zuletzt auch der komplementäre Charakter des Reiches zum Ausdruck. Mit der Huldigung des Jahres 1688 begann für Hohenems die Phase der Administrationskommissionen, mit jener von 1718 endete sie. Der komplementäre Charakter des Reiches spiegelt sich in diesem Fall noch deutlicher. So musste Graf Franz Rudolf den Kaiser ersuchen, ihn mit der Grafschaft Hohenems zu belehnen und den Administrator der Grafschaft, den Grafen von Montfort, anzuweisen, „daß Er mir Authoritate Caesarea die Grafschaft Hohenembs mit aller ihrer Zugehör, so in Jurisdictionalibus und politicis, wie in Cameralibus und oeconomicis vollständig einräumen und an mich die Unterthanen zu Ablegung ihrer Huldigungspflichten fordersamst anweisen solle“ 1140 . Die Huldigung fand schließlich am 11. Mai 1718 statt. Die Hohenemser und Lustenauer legten dieses Mal ihren Eid „im großen Saal des Palastes“ ab 1141 . Ende des Monats zeigte Franz Rudolf schließlich den ausschreibenden Fürsten des Schwäbischen Kreises an, dass er die Regierung angetreten und die Huldigung eingenommen hatte 1142 . So waren am Huldigungsprozess alle drei Ebenen des Reiches beteiligt, das Territorium, der Kreis und das Reichsoberhaupt. Indem die Untertanen aus Ems und Lustenau sowie die Eigenleute aus Dornbirn und Wolfurt zur Huldigung vor bzw. in den gräflichen Palast bestellt wurden, kam überdies auch der Charakter des ‚status Embensis‘ als zusammengesetzter Staat deutlich zum Ausdruck 1143 . Auf diese Weise wurden überdies die Bauern aus Lustenau und Ems „zu einem organisierten Verband“ integriert, der nach außen abgegrenzt war 1144 . Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang, dass von einer weiteren Gruppe Untertanen die Huldigung nicht vor oder in dem Palast in Hohenems eingenommen wurde, von den Hofleuten von Widnau-Haslach. Anders als die Gemeindeleute von Ems und die Hofleute von Lustenau waren die Linksrheinischen lediglich niedergerichtliche Untertanen der Grafen von Hohenems. Die hohe Gerichtsbarkeit beanspruchte die Eidgenossenschaft 1145 . Wie schon erwähnt, war Graf Kaspar 1603 mit dem Versuch, von den Widnauern und Haslachern die Huldigung einzufordern, gescheitert 1146 . Seine Nachfolger scheinen keinen derartigen Versuch mehr unternommen zu haben. Überhaupt scheint lange Zeit keine Huldigung der linksrheinischen Niedergerichtsuntertanen eingeholt worden zu sein. Als am 27. Dezember 1660 die Hofleute von Widnau-Haslach schließlich als niedergerichtliche Untertanen dem Reichsgrafen von Hohenems huldigten, soll dies das erste Mal „seit Menschengedenken“ der Fall gewesen sein 1147 . Das Homagium wurde „in besonders feierlicher Form“ eingenommen. Der Grund war, dass es sich de facto um eine „Wiedereinsetzung“ des Grafen „in den unbeschränkten Besitz der Güter, Einkommen und Rechte im Gebiet der Landvogtei Rheintal“ handelte. Vorausgegangen war ein mehrjähriger Streit um die gräflichen Einkünfte links 1140 HHStA Wien, Kleinere Reichsstände 199 Hohenems, fol. 280r-280v: Graf Franz Rudolf von Hohenems an den Kaiser, ohne nähere Datierung, hier fol. 280v. 1141 WELTI, Entwicklung, S. 60. 1142 HStAS, C 10, Bü 718: Graf Franz Rudolf von Hohenems an die ausschreibenden Fürsten des Schwäbischen Kreises, 30.5.1718. 1143 Zur zusammengesetzten Staatlichkeit vgl. allgemein ROHRSCHNEIDER, Zusammengesetzte Staatlichkeit in der Frühen Neuzeit; LANGEWIESCHE, Der europäische Kleinstaat; LANGEWIESCHE, Kleinstaat - Nationalstaat. 1144 HOLENSTEIN, Verfassung, S. 296. 1145 Vgl. BAUMANN, Vielfalt, S. 46. 1146 VLA, HoA 139,11: Räte der acht eidgenössischen Orte an Graf Kaspar von Hohenems, 16.10.1603. 1147 FREI/ FEHR/ FEHR, Widnau, S. 35. Nach Welti handelte es sich um die erste Huldigung seit 1490, an der sich die Linkrheinischen beteiligten. Vgl. WELTI, Reichgrafschaft, S. 120. <?page no="156"?> 156 des Rheins, die zeitweise wegen der hohen Schulden des Grafen bei Bündner Gläubigern von Seiten der Landvogtei beschlagnahmt worden waren. Schließlich war sogar der gesamten Hof Widnau- Haslach den Gläubigern als Pfand zugesprochen worden. Der Graf hatte im Gegenzug wiederum auf eidgenössischen Besitz rechts des Rheins zugegriffen 1148 . Außerdem hatten die regierenden Orte der Eidgenossenschaft - anders als sie es im Zuge der Hofteilung von 1593 versprochen hatten - den Reichsgrafen von Hohenems eine Reihe von Rechten entzogen 1149 . Bezeichnenderweise wurden 1660 die Hofleute von Widnau-Haslach durch den eidgenössischen Landvogt im Rheintal zur Huldigung versammelt und aufgefordert, „dem Grafen, als Inhaber der niederen Gerichtsbarkeit, zu huldigen und zu schwören“ 1150 und zwar „gegen alles Herkommen“ 1151 . In diesem Fall zeigt sich deutlich der reziproke Charakter der Huldigung. So betonte der eidgenössische Landvogt, dass die Hofleute von Widnau-Haslach ihrem Niedergerichtsherrn „mit dem lautern Beding“ huldigten, dass sie „inskünftig und zu allen Zeiten auch mögen ruhig, unbeschwert und unbekümmert verbleiben“ 1152 . Damit war vor allem der ungestörte Genuss ihrer rechtsrheinischen Rieder gemeint. Auch 1676 konnte Graf Franz Karl die Huldigung seiner linksrheinischen Niedergerichtsuntertanen in Widnau-Haslach nur mit Billigung des eidgenössischen Landvogts von Rheineck einnehmen. Jedenfalls setzte er diesen im Voraus von seinem Vorhaben in Kenntnis und übermittelte ihm die „Huldigungs-Formb“. Daraufhin teilte ihm dieser mit, er habe die Absicht, dem Grafen am bestimmten Tag „aufzuowarten“ und dem Huldigungsakt „Activ beyzuowohnen“, und er bestätigte, dass er die Huldigungsformel „in generalibus ohne sonders Bedänkhen oder Nachtheill meiner Gnäd. Herren und Oberen“ finde. Er machte dem Grafen aber gleichzeitig klar, dass es „denen Rheinthalischen Underthanen“ erlaubt sei, „Ihren Gerichtsherren anzuoloben und [zu] huldigen“, dass dies aber „auch iederzeit so woll gegen dem Fürstl. Gottes Haus St. Gallen, als anderen geüebt wird“ 1153 . Auch nach dem Regierungsantritt von Graf Franz Rudolf fand die Huldigung der Linksrheinischen in Widnau statt, unter freiem Himmel vor dem dortigen Pfarrhof 1154 . Die Huldigung beschränkte sich in diesen Fällen also auf die niedergerichtliche Zuständigkeit. Gleichzeitig nahm aber auch der eidgenössische Landvogt eine Huldigung in Widnau-Haslach vor. 1685 huldigten die dortigen Hofleute zur gleichen Zeit vor dem Landvogt und vor dem Vertreter des Grafen von Hohenems, Oberamtmann Johann Melchior Weiß, „vor der Au uf dem Feldt“. Hier präsentierten „die Widnauunndt Haslacher sich mit Oberunndt Undergewähr“, um vor dem Landvogt zu huldigen. Bei dieser Gelegenheit wurde auch „in publico contestiert und sinceriert“, dass „des Herren Graf zu Hochenembs hochgräfl. Exc.a nidere Gerichts Gerechtsame cum pertinentijs reassumiert unndt selbe bey dem alten Hörkhommen gelassen solle werdten“. Die Huldigung wurde übrigens mit einem gemeinsamen Mittagsmahl am Monstein, also an der nördlichen Grenze des hohenemsischen Niedergerichtsbezirks westlich des Rheins abgeschlossen 1155 . 1148 SCHÖBI/ ZOLLER, Au-Heerbrugg, S. 89. Zu den Hintergründen vgl. ebenda, S. 85-89; FREI/ FEHR/ FEHR, Widnau, S. 34-35. Zum Huldigungsvorgang vgl. WARTMANN, Der Hof Widnau-Haslach, S. XXVII und 106, Nr. 143. 1149 Konkret ging es um „die Bestrafung von Friedensbruch, Ehebruch, Blutschande und Verstössen gegen das Feiertagsverbot“. Außerdem „stellten sie das gräfliche Bussengericht unter die Kontrolle des Landvogtes“. BAUMANN, Vielfalt, S. 48. 1150 SCHÖBI/ ZOLLER, Au-Heerbrugg, S. 89. 1151 WARTMANN, Der Hof Widnau-Haslach, S. XXVII. 1152 Zitiert nach: WARTMANN, Der Hof Widnau-Haslach, S. XXVII. 1153 VLA, HoA 139,11: Landvogt im Rheintal an Graf Franz Karl von Hohenems, 8.4.1676. 1154 Vgl. WELTI, Entwicklung, S. 60. 1155 VLA, HoA 140,29: Huldigungsakt des Johann Gundolph Düerler, Landvogt zu Rheineck, in Widnau und Haslach, 1.7.1685. Auch in den Lindauer Niedergerichten wurde die Huldigung unter Beteiligung aller Rechtsinhaber vorgenommen. Seit 1585 war dies - nach jahrelangen Streitigkeiten, die letztlich vor dem Reichskammergericht gelandet waren - durch den „Buchhorner Vertrag“ genau geregelt. Der Huldigung wohnten nun neben den Vertretern der Reichsstadt auch österreichische und montfort-tettnangische Beamte bei, die jeweils genau darauf achteten, dass durch die Leistung des Huldigungseides keines der Rechte ihrer Herrschaft in Frage gestellt wurde. Vgl. VÖGEL, Huldi- <?page no="157"?> 157 Spätestens mit der Hofteilung von 1593 standen also die Hofleute aus Widnau-Haslach außerhalb des erwähnten organisierten Verbandes der hohenemsischen Untertanen, wie er uns bei der gemeinsamen Huldigung der Emser und Lustenauer entgegentritt. In den 1760er Jahren brach allerdings auch dieser Verband auseinander. Sechs Jahre nach dem Tod des letzten Reichsgrafen von Hohenems kam die Grafschaft Hohenems als Lehen an das Haus Habsburg-Lothringen, während der Reichshof Lustenau nach einem längeren Prozess als Besitz der Allodialerbin des letzten Hohenmsers bestätigt wurde. Obwohl Österreich die Landeshoheit über Lustenau vorübergehend beanspruchte und auch ausübte, kam es nicht mehr zu einem gemeinsamen ‚actum homagii‘. 1767 wurde die Huldigung in der Reichsgrafschaft Hohenems und im Reichshof Lustenau getrennt vorgenommen. Die Emser huldigten am 7. Mai 1156 , die Lustenauer am 8. Mai 1157 . Der Ablauf der Huldigung in Hohenems entsprach im Großen und Ganzen dem Üblichen. Allerdings wurde 1767 ein besonderer Aufwand getrieben. Da die neue Landesherrin nicht in Hohenems residierte und auch nicht eigens hierher kam, wurde sie durch eine Huldigungskommission, die vom österreichischen Landvogt Franz Christoph von Ramschwag angeführt wurde, vertreten. Diese hielt bereits am Vortag des eigentlichen ‚actum homagii‘ in Hohenems Einzug. Vom Landammann und den vier Gerichtsältesten in Halselstauden abgeholt und nach Ems geleitet, wurde sie am unteren Tor feierlich empfangen. Von hier bis zur gräflichen Taverne bildeten rund 300 Männer mit Gewehren, Fahnen und Trommeln ein Spalier. Dabei wurde Salut geschossen. In der Taverne wurden sie vom Festungskommandanten, vom Oberamtmann und Rentmeister der Grafen von Harrach sowie der Ortsgeistlichkeit begrüßt. Hier machte der Huldigungskommission auch eine Vertretung der jüdischen Gemeinde die Aufwartung und bat sie um die Gewährung von Schutz und Schirm der neuen Landesherrschaft. Am eigentlichen Huldigungstag wurde ein noch größerer Aufwand getrieben. Das ‚Programm‘ wurde um 5 Uhr in der Früh mit einem einstündigen Glockengeläut und Salutschüssen der zwölf Kanononen auf der Festung eröffnet und dauerte bis zum Mittag, als es mit einem festlichen Mahl beendet wurde. Im Zentrum der Inszenierung stand ein feierlicher Umzug der Huldigungskommission, die begleitet von Deputierten des Reichshofs Lustenau, dem Hohenemser Landammann und den zwölf Richtern, den gräflichen Beamten, Beamten des österreichischen Oberamts in Bregenz, der Geistlichkeit von Hohenems und den umliegenden Orten, einer militärischen Abteilung, einer zahlreichen Dienerschaft sowie vielen Ehrengästen durch ein Spalier, das von „alle[n] 386 aufgebotenen Männern[n] der emsischen Untertanenschaft“ gebildet wurde, von der gräflichen Taverne zum Platz vor dem Palast und der Pfarrkirche zog. Hier war für den eigentlichen Huldigungsakt „eine große mit rotem Tuch bedeckte und von Militärwachen umgebene Bühne mit dem unter einem Baldachin angebrachten Bildnis der neuen mächtigen Landesmutter Maria Theresia“ errichtet worden. Von dieser Bühne herab richtete der Huldigungskommissar das Wort an die Anwesenden, erklärte ihnen den Wechsel in der Landesherrschaft, entband Landammann, Gericht und Untertanen von der Pflicht gegenüber der früheren Landesherrschaft, stellte ihnen die neue Landesherrin vor und erläuerte ihnen die Bedeutung der Huldigung 1158 . Daraufhin gung, S. 77-78. 1156 NEyER, Zeitzeugnis, S. 80-81. 1157 HistA Lustenau, Hollensteinische Familienannalen, Bd. I A, S. 85. 1158 Die Rede wird von Ludwig Welti im Wortlaut wiedergegeben: „Euch lieben Bürgern und Untertanen, die ihr anheut alle vor uns versammlet seid, ist es eine zum voraus offenkundige Sache, nun mit dem Mund feyerlich zu bekennen, was ihr künftig in euren Herzen sorgfältigst ernähren sollet. Wasgestalten nach gänzlicher Erlöschung des Mannesstammes des uralt gräflichen Hauses von Hohenems, eurer ehevor gewesten rechtmäßigen Landesherrschaft, weiland Ihro Römische Majestät und Großherzog zu Toscana, Herzog zu Lothringen und Baar, Franz I., glorwürdigsten Angedenkens seine … Gemahlin, Maria Theresia, nebst dem von ihr abstammenden Erzhaus Österreich mit der dem Kaiser und Reich zurückgefallenen lehenbaren Graf- und Herrschaft Hohenems … zu belehnen geruhet und ebendadurch euch verwaisten Untertanen wiederum eine neue Landesherrschaft an- und zugewiesen habe, ist durch die Besitznahme vom 14. Juni 1765 Tatsache geworden. Deshalbe werden das ehrsame Gericht und in ihm alle übrigen Untertanen von Mir der ehemaligen Pflichten ausdrücklich entlassen. Nunmehro aber hat Ihro verwittibte k. k. Apostolische Majestät beschlossen, von Euch hier erschienenen Unterta- <?page no="158"?> 158 verlas der künftige Administrator der Reichsgrafschaft Hohenems den Huldigungseid im Wortlaut, den die Untertanen schließlich schworen. Anschließend trug Lizentiat Xaver Aberer, Kanzleiverwalter aus Bregenz, im Namen der Hohenemser Untertanen eine Erklärung vor, mit der diese die neue Landesherrin ersuchten, sie bei ihren althergebrachten Rechten, Freiheiten und Privilegien zu belassen sowie sie zu beschützen und zu beschirmen. Den Abschluss der Huldigung bildeten ein feierlicher Gottesdienst sowie ein Festmahl in der gräflichen Taverne. Am Nachmittag schloss sich eine Art Volksfest an. Während der ganzen Huldigungsfeier wurde immer wieder mit den Kirchenglocken geläutet und Salut geschossen. Deutlich zur Schau gestellt wurde die religiöse Konnotation der verschiedenen Vorgänge. So musste jeder, der die Bühne betrat zweimal das Knie beugen, einmal in Richtung des Tabernakels und einmal vor dem Bildnis der neuen Landesherrin. Während des abschließenden Dankgottesdiensts nahm der Huldigungskommissar im Chor Platz. Hier wurde er mehrfach beweihräuchert, und es wurde ihm ein Reliquar zum Küssen gereicht. Bemerkenswert ist außerdem, dass vor Beginn der eigentlichen öffentlichen Huldigungszeremonie der gräflichen Beamtenschaft in der Taverne die neuen Rechtsverhältnisse durch den Leiter der Huldigungskommission ausführlich erläutert und ihnen der Treueschwur abgenommen wurde 1159 . Die Huldigung von 1767 unterschied sich von den früheren auch dadurch, dass am Platz des ‚actum homagii‘, also vor dem Palast und vor der Pfarrkirche, Zeichen der sichtbaren Erinnerung geschaffen wurden. Hier wurden zur Erinnerung an den Übergang der Grafschaft an das Haus Österreich und an die Huldigung eine österreichische Wappensäule und ein „steinerne[s] monumentum in der umfassungsmaur auf dem blaz vor dem Pallast ohnweit des vorhofs“ errichtet 1160 . Nach Welti handelte es sich um „ein gemaltes Denkmal mit dem österreichisch-emsischen Allianzwappen“. Auf diesem war folgende Inschrift angebracht: nen durch vorstehende Euere künftige näher vorgesetzte Obrigkeit die Huldigung, das ist den Eid der Treue und Unterwürfigkeit, abnehmen zu lassen. Diese Huldigung ist eine eidliche Angelobung, dem Oberherrn treu, hold, gewärtig, gehorsam und untertänig zu sein, sein Bestes zu fördern und seinen Schaden zu verhindern, zumal alle Menschen teils aus angeborener Geselligkeit, teils durch allgemeine Dürftigkeit einer an den anderen dergestalt gebunden sind, daß ebendarum aus unendlich göttlicher Vorsicht die ordentlichen Landregenten und obersten Gestzgeber so wie die Satzungen und Ordnungen selbst zur unumgänglichen Notwendigkeit geworden sind. So ist es aber auch eine unleugbare Sache, daß nur jene Untertanen die Stufe wahrer Glückseligkeit ersteigen, unter welchen die strengste Beobachtung ihrer teuren Untertanspflichten in unauslöschlicher Liebe und unzertrennlicher Ehrfurcht für ihre Landesherrschaft den ebenso rühmlichsten als allerschuldigsten Vorzug gewinnt, weil lediglich aus diesen Quellen das innere und äußere Wohl einer Gemeinde fließt. Auf diesen und keinen anderen Wegen ward Rom unter Augusto mächtig, Athen unter Solon groß und Sparta unter Lycurgo glücklich. Nicht minder glücklich aber seid ihr liebe Untertanen, unter eurer nunmehr neuerlangten Landesherrschaft, einer Monarchin, die ihre Herrschaft nicht auf Furcht, sondern bloß auf Liebe gründet und die im vollen Begriff all das Erhabene und Seltene zum Eigentum besitzt, was der gütigste Augustus, der weiseste Solon und fürsichtigste Lycurgus der Nachwelt verewigt haben. Desto unzweifelhafter werdet ihr also mit lebhaftister Freude und brünstigem Verlangen eilen, die Schwörfinger aufzuheben und den Huldigungseid nachzusprechen. So werdet ihr eurer künftigen Wohlfahrt selbst die Grenze stecken und auf unwandelbarer Treue festigen. Auf dem stützenden Pfeiler der Erfüllung der göttlichen, geistlichen und weltlichen Gesetze werdet und sollet ihr die gegenwärtige Huldigungshandlung nicht bloß als ein bei derlei Fällen übliches und rühmliches Herkommen, sondern vielmehr als Muster und Zunder für eure Nachkömmlinge zurücklassen und künftigen landesfürstlichen Gnaden euch und die eurigen würdig zu machen“. WELTI, Entwicklung, S. 64-65. 1159 WELTI, Entwicklung, S. 62-67, Zitate S. 64. 1160 NEyER, Zeitzeugnis, S. 80-81: „anno 1765. Ist die Grafschaft Hochen Embs auf erfolgte Erlöschung des Reichs-gräflich v. Hochenembsischen manns-stammens von Saytens Francisci Mayenstätt etc. Dero Allerduchlauchtisten frauen gemahlin Maria Theresia Röm[isc]her Kayserin, auch zu Hungarn, und Böheim Königin, Erzherzogin zu Oesterreich und dero Königl[iches] Ertzhaus zu Reichs-Lehen verliehen, sofort aus Allerhöchster Special-Commission durch das Kay[ser]l[ich] Königl[iche] oberamt zu Bregenz sogleich den 14.ten Iunii obangezogenen 1765.ten Jahrs feürlich und öffentlich in besitz, die huldigung von den unterthanen aber wie durch ersagtes oberamt erest den 7.ten May 1767. mit all-möglicher Solenitaet aufgenommen worden, wie von dem ersteren actu die wappen Saul vor der pfarrkirchen allhier und von dem zweyten actu das steinerne monumentum in der umfassungsmaur auf dem blaz von dem Pallast ohnweit des vorhofs mittelst Ihrer Innschriften den mehreren bericht geben; und von dieser zeit her stehet dann auch die Pfarr Kirchen gleich denen anderen Kirchen, und Kapellen zue Embs unter der Mächtigisten protection, und advocatia des glorwürdigisten Ertz Hauses Oesterreich.“ <?page no="159"?> 159 „Augusto Josepho II = Imperatori et Conregenti Nec non Matri ejus Mariae Theresiae Imperatrici et Reginae, Archiducibus Austriae illorumque Regiae Archi-Domui Prima Fidelitati et Subjectionis Homagia Hoc in Loco praestitit Civis et Populus Comitatus Hohen Ems Die VII. May MDCCLXVII.“ 1161 Am folgenden Tag, dem 8. Mai 1767, huldigten die Lustenauer zum ersten Mal seit dem 16. Jahrhundert ihrer Landesherrschaft nicht mehr am Residenzort ihrer Landesherrschaft. Die Huldigung für die neue Landesherrin Maria-Theresia fand im Lustenauer Ortsteil Grindel statt, wo gleichzeitig eine österreichische Hoheitssäule aufgerichtet wurde. Die separate Huldigung mutet auf den ersten Blick erstaunlich an, wo es doch österreichische Politik war, von einer stillschweigenden Einverleibung des Reichshofes in die Reichsgrafschaft Hohenems auszugehen 1162 . Am schematischen Ablauf der Huldigung änderte sich in Lustenau dagegen wenig. Am 22. April 1767 teilte das Oberamt dem Lustenauer Hofammann mit, dass die „Erzherzogin zu Öesterreich, als neu-eintrettender allergnadigster Landes Herrschaft der Grafschaft Hohenems und des Hofs Lustnau“ demnächst „die Huldigung von dortigen Unterthanen auf- und abzunehmen“ gewillt sei. Ammann und Gericht wurde daher „von Territorial Superioritaets wegen gemessen anbefohlen, daß sie alle Haus- Vätter in ihrem ganzen Bezirk, oder, wo ein Hausvatter gestorben und einen gewachsenen Sohn hinterlassen, diesen mit Tauf- und Zunahmen ordentlich, verläßlich und ohne jemande aus zu lassen mit allem Fleiß beschreiben“. Das Verzeichnis sollte in einer Frist von acht Tagen an das Oberamt geliefert werden. Die in der Liste Genannten musste der Ammann anweisen, „ihr schon beyhabendes Ober- und Unter-Gewehr sauber zuzurichten oder, da dieser oder jener hiermit nicht versehen wäre, sich ein solches behörig beyzuschafen, wohlfolglichen überhaubts so in bereitschaft zu halten, daß die bey obigem Huldigungs Acte zu leisten schuldige gewafnete Paradierung alle Stund aufgeforderet werden könne und hiernach jeder ohnverzüglich zu erscheinen im Stand seye“ 1163 . Die Huldigung fand dann gut zwei Wochen später statt. Sie wurde am 8. Mai 1767 „von Seiten Österreich durch das kayserlich königl. gnädige oberambt in Bregentz“ vorgenommen 1164 , das in diesem Falle auch den Huldigungskommissar stellte. Ein nur in Nuancen anderes Bild ergibt sich bei der 1792 für Gräfin Maria Rebekka von Harrach-Hohenems vorgenommenen Huldigung, über die wir einen zeitgenössischen Bericht besitzen 1165 . Nachdem der Reichsof Lustenau an die Tochter des letzten Hohenemsers zurückgefallen 1161 WELTI, Entwicklung, S. 66-67. 1162 Vgl. WELTI, Reichsgrafschaft, S. 163; SCHEFFKNECHT, Der Reichshof Lustenau und das Ende des Alten Reiches, S. 8. 1163 VLA, Reichshof und Patrimonialgericht Lustenau, Schachtel 1/ 1: K.K. Oberamtskanzlei der Graf- und Herrschaften Bregenz, Hohenems und Hohenegg an Hofammannamt Lustenau, 22.4.1767. 1164 HistA Lustenau, Hollensteinische Familienannalen, Bd. I A, S. 85. 1165 Privatbesitz, Hollensteinische Familienannalen, Bd. II B, S. 64-65. Fast wortident findet sich dieser Bericht auch in: HistA Lustenau, Hs 7: „Reichshof Lustenauisches Jahrbuch und Sammlungen der merkwürdigsten Vorfallenheiten, die sich auf verschiedene Art zu getragen [...]. Im Sept. 1816, Joh. Vogel, Gerichtsschreiber“, S. 13. <?page no="160"?> 160 und am 25. Mai 1790 die österreichische Hoheitssäule „auf Kosten des Oberamts Bregenz in Lustnau wieder niedergerissen und nacher Bregenz abgeführt“ 1166 worden war, baten die Hofleute die Gräfin, sie möge „gnädigst geruhen [...], die Huldigung in hocheigener Person allhier einzunehmen Sich zur Freude der getreuesten ganzen Gemeinde gefallen [...] lassen“ 1167 . Die Huldigung wurde schließlich am 23. September 1792 vorgenommen, allerdings nicht durch die Landesherrin persönlich. Sie entsandte zwei Huldigungskommissäre in den Reichshof, den reichsgräflich-harrachischen Oberamtmann Johan Michael Häring und den Rentmeister Franz Xaver Seewald. Sie fuhren „in einem Gefolge von 3 Wägen oder Gutschen von Hohenembs nacher Lustnau“. Die Feierlichkeiten begannen mit einem feierlichen Hochamt in der Pfarrkirche, wo Pfarrer Wolf eine Festpredigt hielt. Über ihren Inhalt sind wir nicht informiert. Es scheint aber naheliegend, dass er - wie es in den Huldigungen einleitenden Gottesdiensten üblich war - „über einschlägige Bibelstellen an die gegenseitigen Pflichten von Herrscher und Untertanen“ erinnerte 1168 . Die eigentliche Huldigung fand dann bei der Taverne statt. Hier wurden die beiden Huldigungskommissäre mit ihrem Gefolge „von der Landmilitz und gantzem Hofgericht gebührend empfangen“, und der Ammannamtsverwalter Peter Paul Hollenstein hielt „im Namen des gantzen Reichshofs eine diesen Umständen angemessene Rede an die gräfl. Comissarios“. Nachdem dann der Rentmeister den Anwesenden „die gräfliche Huldigungsvollmacht vorgelesen“ und der Oberamtmann „an das gegenwärtige Volk eine kurze, aber allgemein befriedigende Anrede“ gehalten hatte, schritt man „zum würklichen Huldigungseid“. Die Hofmänner, die „vom Militär in ein Quadrum eingeschlossen“ wurden, sprachen dabei den vom Rentmeister vorgesprochenen Eid laut nach. In der Folge wurden eine Salve geschossen und Vivat-Rufe ausgebracht. Anschließend übergab der Oberamtmann den Lustenauern das neue Hofbuch und kündigte eine baldige Ammannamtsbesatzung an. Der „feyrliche Huldigungsact“ wurde schließlich „mit Einnehmung eines prächtigen Mittagmahls, wozu nebst dem gräfl. Oberamtspersonale, gantzen Hofgericht, auch noch auswärtige geistlich- und weltliche Ehrengäste gezogen wurden, unter öftern Salve beschlossen“ 1169 . Zusammenfassend lassen sich im Großen und Ganzen folgende grundsätzliche Beobachtungen machen: Die Huldigung wurde in der Regel etliche Tage oder sogar Wochen im Voraus angekündigt. Dies war zum einen deswegen notwendig, damit sich alle Hofleute fristgerecht versammeln konnten. Auf ein vollzähliges Erscheinen aller Familienväter oder, „wo kein Vatter mehr übrig“, der „hinterbliebene[n] ältiste[n] Söhne“ legte man stets großen Wert. 1767 verlangte die österreichische Herrschaft aus diesem Grund ein genaues und vollständiges Verzeichnis aller zur Huldigung verpflichteten Männer, dessen Richtigkeit „von denen ersten zwey Gerichts-Gliederen“ durch ihre Unterschrift bestätigt werden musste. Diesen wurde die „schwähriste Straf“ angedroht, falls sie diesen Auftrag nicht getreulich erfüllen sollten 1170 . 1603 hatte Graf Kaspar die Zahl der Huldigungspflichtigen im Protokoll genau erfassen lassen 1171 . Es ist sicher kein Zufall, dass gerade bei diesen zwei Huldigungen die Zahl der Huldigungspflichtigen so genau erfasst wurde. In beiden Fällen wurde die Herrschaft neu strukturiert. 1603 vereinigte Graf Kaspar erstmals alle hohenemsischen Familien in einer Hand. 1767 wurde das Haus Österreich als neuer Landesherr in Lustenau vorgestellt. Bei der listenmäßigen Erfassung der Huldigungspflichten ging es also um mehr als nur eine Überprüfung der Anwesenheitspflicht, es ging vielmehr um die Erstellung von Untertanenregistern, durch welche 1166 Privatbesitz, Hollensteinische Familienannalen, Bd. II B, S. 65. 1167 VLA, Reichshof und Patrimonialgericht Lustenau, Schachtel 1/ 1: Memoriale der Lustenauer Gerichts- und Gemeindevorsteher im Namen der ganzen Gemeinde an Gräfin Maria Rebekka von Harrach, um 1790 (keine nähere Datierung). 1168 HOLENSTEIN, Huldigung, Sp. 663. 1169 Privatbesitz, Hollensteinische Familienannalen, Bd. II B, S. 64-65. 1170 VLA, Reichshof und Patrimonialgericht Lustenau, Schachtel 1/ 1: K.K. Oberamtskanzlei der Graf- und Herrschaften Bregenz, Hohenems und Hohenegg an Hofammannamt Lustenau, 22.4.1767. 1171 VLA, HoA 59,36: Huldigungsprotokoll, 23.4.1603. Vgl. dazu auch weiter oben. <?page no="161"?> 161 die neustrukturierte bzw. die neue Landesherrschaft sich einen Überblick über die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ihrer Territorien verschaffen konnte 1172 . Zum anderen diente diese Frist den Männern auch dazu, das „Ober- und Unter-Gewehr sauber zuzurichten“ oder, wenn sich nicht darüber verfügten, überhaupt erst anzuschaffen. Die Huldigung wurde nämlich auch genutzt, um die Wehren zu besichtigen, wie dies sonst bei der Ammannamtsbesatzung - dann allerdings jeweils nur in einem Gericht der Herrschaft - der Fall war 1173 . Ausdrücklich wird 1603 festgehalten, dass jenen, die bei der Musterung keine oder keine ausreichenden Wehren vorweisen konnten, eine Frist gesetzt wurde, um sich „damit, wie es sich gepürert, [zu] versehen“ 1174 . Die Initiative für die Huldigung ging in der Regel von der Herrschaft aus und erfolgte möglichst zeitnah zum Herrschaftsantritt. Die Ausnahme bildet die Huldigung von 1792. Hier baten die Lustenauer Hofleute darum, dass die Gräfin das Homagium persönlich entgegennehme. Dies muss im zeitlichen Kontext gesehen werden. In den Jahren um 1790 war es in der Gemeinde zu erheblichen Konflikten gekommen. Das hatte u.a. dazu geführt, dass wenigstens einem Teil der Hofleute unterstellt wurde, sie würden sich gegenüber der Landesherrin ungehorsam verhalten. Bezeichnenderweise formulierten die Lustenauer die Bitte um Vornahme der Huldigung in einem Memoriale, mit dem sie diesen Vorwurf entkräften wollten. Sie machten „die zuweilen anscheinende Ungewißheit des Ausgangs“ des Reichshofratsverfahrens, in dem Maria Rebekka den Reichshof zurückgewann, dafür verantwortlich, dass „der durch so mancherley Abwechslungen und verschiedene Verordnungen in seinen Pflichten irre gewordene Unterthan“ es gelegentlich an „der schuldigen Ehrfurcht“ und an Gehorsam hatte mangeln lassen 1175 . Die Bitte um persönliche Entgegennahme der Huldigung muss wohl als Demuts- und Unterwerfungsgeste gedeutet werden. Außerdem fällt hier der ungewöhnlich große zeitliche Abstand zwischen dem Antritt der Herrschaft und der Vornahme der Huldigung auf. Während sich in den anderen gut dokumentierten Fällen die neuen Landesherren stets beeilten, den Treueeid der Untertanen entgegenzunehmen, ließ Maria Rebekka etwa zwei Jahre verstreichen. Die symbolische Kraft des Huldigungsaktes hatte 1792 wohl schon deutlich abgenommen. Bezeichnenderweise hebt der Verfasser der Hollensteinischen Familienannalen, ein Zeitgenosse, hervor, dass sich viel „von der Ferne hergekomene[s] Volk“ als Schaulustige eingefunden hätte 1176 . Dies könnte als Indiz dafür gedeutet werden, dass der Ritus bereits als Anachronismus wahrgenommen wurde. Stets wurden im Kontext der Huldigung Freiheiten, Privilegien und Rechte der Untertanen bestätigt oder neu gewährt 1177 . So konnten sich die Lustenauer in einer Eingabe an den mit der Administration betrauten Kemptener Fürstabt Rupert von Bodman auf eine von Reichsgraf Franz Karl bei der Huldigung gemachte Zusage berufen, dass sie nicht für die gräflichen Schulden bei Bündner Gläubigern haftbar gemacht werden würden 1178 . Franz Karl hatte die Emser und Lustenauer Bauern „bey der Huldigung und anderemahl kreftigst versichert“, er werde „ihnen ie nichts, alls was alters hero unnd auch Lezlich meinen in Gott ruchendten Herren Vatter seel. Sye Zue praestieren schuldig gewesen“ aufbürden 1179 . 1172 HOLENSTEIN, Verfassung, S. 285, Anm. 2. 1173 VLA, Reichshof und Patrimonialgericht Lustenau, Schachtel 1/ 1: K.K. Oberamtskanzlei der Graf- und Herrschaften Bregenz, Hohenems und Hohenegg an Hofammannamt Lustenau, 22.4.1767. Zur Ammannamtsbesatzung vgl. SCHEFFKNECHT, Hofammänner, S. 101-102. 1174 VLA, HoA 59,36: Erbhuldigung für Graf Kaspar, 23.4.1603. 1175 VLA, Reichshof und Patrimonialgericht Lustenau, Schachtel 1/ 1: Memoriale der Lustenauer Gerichts- und Gemeindevorsteher im Namen der ganzen Gemeinde an Gräfin Maria Rebekka von Harrach, um 1790 (keine nähere Datierung). 1176 Privatbesitz, Hollensteinische Familienannalen, Bd. II B, S. 64. 1177 WELTI, Königshof, S. 188. 1178 HHStA Wien, Judicialia Denegata Antiqua 332 L 6: fol. 101r-109r: Ammann, Gericht und ganze Gemeinde des Reichshofes Lustenau an Abt Rupert von Kempten, keine nähere Datierung, hier fol. 105v. 1179 HStAS, B 571, Bü 428: Graf Franz Karl von Hohenems an Bischof von Konstanz und Direktor des schwäbischen <?page no="162"?> 162 In diesem Zusammenhang scheinen auch die Untertanen einen aktiven Part eingenommen zu haben. Verfügten sie über schriftliche Privilegien, so reichten sie diese offensichtlich im Vorfeld der Huldigung bei der Herrschaft ein. 1691 zeigte man sich in Hohenems jedenfalls erstaunt darüber, dass die Hofleute von Lustenau über kaiserliche Privilegien, die so genannten Kaiser- oder Freiheitbriefe 1180 , verfügten, als sie „die große confirmation und den huldigungsbrief schriftlich eingegeben“ 1181 . Die Huldigung war aber auch der Ort, an dem neue oder erweiterte Satzungen präsentiert und publiziert wurden. So wurde 1603 die Einführung des wöchentlichen Verhörtags im Rahmen der Huldigung bekannt gegeben 1182 . Ebenfalls im Rahmen der Huldigung wurde der Gemeinde Lustenau 1792 das neue, stark erweiterte Hofrecht präsentiert und von dieser beschworen 1183 . Es wurde, wie der hollensteinische Familienchronist es ausdrückt, vom Oberamtmann der Gemeinde überreicht 1184 . Tatsächlich hatte das Lustenauer Hofammannamt zusammen mit einer Gemeindedeputation im Auftrag des gräflichen Oberamtes den Entwurf der neuen Hofsatzungen erarbeitet. Dieser war dann der Gräfin vorgelegt und von dieser konfirmiert worden 1185 . Die Huldigung schloss in der Regel auch ein Bekenntnis der Emser und Lustenauer zu Kaiser und Reich ein. Nachdem sie 1688 dem mit der Interimsadministration betrauten Franz Wilhelm die Treue geschworen hatten, sprachen sie dem Reichsoberhaupt ihren Dank für seine Fürsorge aus 1186 . Auch bei der Huldigung für Gräfin Maria Rebekka im Oktober 1792 hielt der Lustenauer Ammannamtsverwalter eine Rede, über deren Inhalt wir leider nicht informiert sind. Wie aus einer Eintragung in den Gemeinderechnungen ersichtlich ist, hatte man diese vom Bregenzer Juristen Liberat Hummler schreiben lassen 1187 . Hierin dürfen wir wohl eines jener Elemente erkennen, die nach Holenstein seit dem 17. Jahrhundert häufiger zu finden sind und die den „Übergang des Huldigungszeremoniells und -rituals von der politischen Feier unter Beteiligung von Herrscher und Beherrschtem zum barocken Fest“ markieren 1188 . Das Ende der Huldigung bildete in der Regel wohl ein gemeinsames Mahl. Ausdrücklich ist das allerdings nur für 1685 am Monstein, 1767 in Hohenems und 1792 in Lustenau bezeugt. 1792 Grafenkollegiums, 4.11.1687. 1180 Es handelte sich um ein 1334 ausgestelltes und 1417, 1442, 1496 und 1521 bestätigtes kaiserliches Privileg, durch das den Lustenauern bestätigt wurde, dass sie Reichsleute waren und dass sie nicht über die Höhe ihrer jährlichen Steuer verpfändet werden durften. Das Original der Urkunde von 1334 wurde um 1680 von der gräflichen Kanzlei in Hohenems zur Einsichtnahme angefordert und nicht mehr zurückgegeben, obwohl sich die Lustenauer intensiv um eine Rückgabe bemühten und zu diesem Zweck einen Notar einschalteten. Das Original ist durch ein Archivverzeichnis bezeugt: VLA, HoA 52,48: „Verzeichnus aller deren brieuen, so die von Lustnaw in ihrer gewahrsamb haben“, 17. Jahrhundert (ohne nähere Datierung). Die Bestätigungen des Privilegs, die im Archiv des Reichshofs aufbewahrt wurden, sind sowohl im Original als auch durch Archivverzeichnisse belegt: VLA, Urkunden 1616 (27.2.1417), 6277 (5.12.1442), 6283 (15.3.1521); BÖHMER/ WIESFLECKER/ HOLLEGGER, Regesta Imperii XIV,2, S. 59, Nr. 4061. HistA Lustenau, Reichshöfische Akten 21,1: Archivinventar 1790. Zu den Lustenauer Kaiser- und Freiheitbriefen und ihrer Geschichte vgl. SCHEFFKNECHT, Verfassungsgeschichte, S. 36-37; SCHEFFKNECHT, Reichspräsenz und Reichsidentität in der Region, S. 336-337. 1181 Zitiert nach: BILGERI, Unterland, S. 29. 1182 VLA, HoA 59,36: Huldigungsprotokoll, 23.4.1603: „Und damit ir hochermeltes unsers gnedigen herrn gandt umb so viel desto mehr spüren möchte, so wöllen ire gnaden euch allen zu guetem wochentlich alle Montag und, so fher es ain gepottner feyertag, den folgenden werckhtag hernach von morgen an bis zehen uhren einen ordentlichen verhörtag halten, alda sich jedermeniglichen, reich oder arm, so bey iren gnaden was fürzubringen, zu dero cantzley verfüegen mag“. 1183 WELTI, Hofrecht 1536, S. 83; SCHEFFKNECHT, Verfassungsgeschichte, S. 104; SCHEFFKNECHT, Der Reichshof Lustenau und das Ende des Alten Reiches, S. 12-13. 1184 Privatbesitz, Hollensteinische Familienannalen, Bd. II B, S. 65. 1185 VLA, Reichshof und Patrimonialgericht Lustenau, Schachtel 15/ 6: Hofgericht Lustenau an Oberamt Hohenems, 18.5.1798. Dazu: SCHEFFKNECHT, Verfassungsgeschichte, S. 104. 1186 Vgl. WELTI, Königshof, S. 188. 1187 HistA Lustenau, Reichshöfische Akten 18,13: Gemeinderechnungen 1789 bis 1791, S. 45. Dazu: SCHEFF- KNECHT, Der Reichshof Lustenau und das Ende des Alten Reiches, S. 14. 1188 HOLENSTEIN, Huldigung der Untertanen, S. 448 (Zitat) und 453. <?page no="163"?> 163 schloss man „den feyrlichen Huldigungsact mit Einnehmung eines prächtigen Mittagmahls, wozu nebst dem gräfl. Oberamtspersonale, gantzen Hofgericht, auch noch auswärtige geistlich- und weltliche Ehrengäste gezogen wurden“. Wie erwähnt wurde dabei mehrfach „Salve“ geschossen. Die Feierlichkeiten dauerten bis in den Abend hinein 1189 . Dabei fielen erhebliche Kosten an. Die Lustenauer Gemeinderechnungen verzeichnen für die Huldigung von 1792 und die acht Tage später vorgenommene Amtsbesatzung 1190 u.a. „Unkösten“ in der Taverne in Höhe von 277 fl. 11 kr. und 5 fl. 30 kr. für die „fremden Musikanten, die dort dabei waren“, sowie „für Pulfer und mehrer Unkösten“ 34 fl. 36 kr. 1191 . Das Abfeuern von Salutschüssen im Zuge der Huldigungsfeiern war im 18. Jahrhundert durchaus üblich 1192 . Für Hohenems ist es auch in Zusammenhang mit der Regierungsübernahme durch Graf Franz Rudolf im Mai 1718 bezeugt 1193 . Das gemeinsame Mahl des Landesherrn bzw. seiner Vertreter mit den Amtspersonen des Landes im Rahmen der Huldigungsfeierlichkeiten - in ähnlicher Weise finden wir das auch bei den Ammannamtsbesatzungen 1194 - war von hohem symbolischen Gehalt. Diese „Tischgemeinschaft besiegelte die Zusammengehörigkeit, die die Versammlung aller berechtigten und verpflichteten Korporationsgenossen zuvor erneuert und fortgeschrieben hatte“ 1195 . Auch im ‚Embsischen Estat‘ stellte die Huldigung einen „hervorragende[n] Akt der symbolischen Kommunikation zwischen Herrschaft und Beherrschten“ dar 1196 . Fragen wir zum Abschluss noch danach, ob unsere Quellen Hinweise auf eine Entwicklung oder auf Veränderungen im Huldigungszeremoniell erkennen lassen. Auch wenn wir lediglich auf eine relativ dünne Überlieferungsdecke zurückgreifen können, lassen sich zumindest ansatzweise drei markante Unterschiede feststellen: Am augenfälligsten ist sicherlich die Verlegung des Ortes der Huldigung. Vor 1759/ 65, also vor dem Ende der ‚alten‘ Reichsgrafen bzw. dem Übergang der Grafschaft an das Haus Österreich, huldigten die Emser und Lustenauer gemeinsam vor dem gräflichen Palast in Hohenems. Die letzten beiden bezeugten Huldigungen von 1767 und von 1792 fanden für den Reichshof nicht mehr in Hohenems, sondern in Lustenau statt. Die Hofleute begaben sich nicht mehr zum Palast ihres Territorialherrn, sondern dieser bzw. seine Vertreter besuchten den Reichshof. In beiden Fällen hätte ein Beibehalten des traditionellen Ritus durchaus Sinn gemacht. Zum einen stellte sich das Haus Österreich - und damit übernahm es die Argumentation der ‚alten‘ Reichsgrafen von Hohenems - auf den Standpunkt, dass Lustenau ein integrierter Bestandteil der Grafschaft sei. Zum anderen beschränkte sich das durch den Reichshofrat bestätigte Allodialerbe der Gräfin Maria Rebekka keineswegs auf den Reichshof, auch der Palast in Ems gehörte dazu. In diesem befand sich auch bis 1806 das zuständige Oberamt. Da wir nicht über entsprechende Erklärungen der Zeitgenossen verfügen, bleibt nur der Vergleich mit den Gepflogenheiten in anderen Herrschaften, um einen denkbaren Erklärungshorizont für diese änderung zu erschließen. André Holenstein konnte zeigen, dass die dezentrale Vornahme der Huldigung, bei welcher der Landesherr oder seine Gesandten die einzelnen Gerichte besuchten, mit ihrem feierlichen Zeremoniell die Gelegenheit bot, „zum einen Rang und Würde des aufziehenden Herrn zur Darstellung [zu] bringen, zum anderen aber auch der jeweiligen Untertanenkorporation […], sich in würdiger und stolzer Selbstdarstellung dem Herrn zu präsentieren“ 1197 . Gerade bei 1189 Privatbesitz, Hollensteinische Familienannalen, Bd. II B, S. 65. 1190 Zur Amtsbesatzung: Privatbesitz, Hollensteinische Familienannalen, Bd. II B, S. 65. 1191 HistA Lustenau, Reichshöfische Akten 18,13: Gemeinderechnungen 1789 bis 1791, S. 30. 1192 Vgl. HOLENSTEIN, Verfassung, S. 286. 1193 Vgl. WELTI, Entwicklung, S. 60. 1194 SCHEFFKNECHT, Hofammänner, S. 102-103. 1195 HOLENSTEIN, Verfassung, S. 294-295. 1196 HOLENSTEIN, Huldigung, Sp. 664. 1197 HOLENSTEIN, Huldigung der Untertanen, S. 439. <?page no="164"?> 164 Herrschaftsbezirken mit unterschiedlichen Traditionen konnte der Verzicht auf eine zentrale Huldigung aller Untertanen ein probates Mittel sein, das vereinheitlichende Eingriffe der Herrschaft nicht ausschloss, aber gleichzeitig die Eigenständigkeit der einzelnen Teile betonte 1198 . Die Vornahme der Huldigung 1767 im Lustenauer Ortsteil Grindel - hier war auch die österreichische Hoheitssäule aufgerichtet worden - machte aus Sicht des Hauses Österreich durchaus Sinn: Zum einen konnte es sich für alle sichtbar als neue Landesherrschaft präsentieren und zum anderen deutlich machen, dass es bei allen Maßnahmen zur Vereinheitlichung der Verwaltung den Charakter des Reichshofes als eigenständiges Gebilde nicht antastete. Aus Sicht des Hauses Österreich war es wichtig, dass der ‚status Embensis‘ weiter existierte und nicht Teil der österreichischen Herrschaften vor dem Arlberg wurde, denn nur so konnte es Sitz und Stimme im Schwäbischen Kreiskonvent beanspruchen. Der Reichshof sollte weiterhin wie bisher für die Hälfte der Ausgaben für den Kreis aufkommen, sie aber nun über das österreichische Rentamt in Bregenz nach Ulm entrichten. Dies tat er auch, nachdem ihn der Reichshofrat als Allodialerbe der Grafin Maria Rebekka bestätigt hatte 1199 . Unabhängig davon, wem die Landesherrschaft zustand, galt Lustenau als Teil des schwäbischen Kreisstandes Hohenems. Dies wurde durch die Vornahme der Huldigung im Reichshof verdeutlicht. Auch 1792 wäre eine Huldigung der Lustenauer Hofleute vor dem gräflichen Palast in Hohenems durchaus denkbar gewesen. Dort hatte ja auch das für den Reichshof zuständige Oberamt der Gräfin seinen Sitz. Dennoch begaben sich die Huldigungskommissare nach Lustenau. Dies entsprach dem ‚Staatsverständnis‘ der Maria Rebekka. Sie betrachtete den Reichshof als selbstständiges, von der Reichsgrafschaft getrenntes Gebilde. Die Vereinigung der beiden Territorien zu einem schwäbischen Kreisstand stellte sie in Frage und versuchte eine Teilung des Hohenemser Kreistagvotums zwischen dem Reichshof und der Reichsgrafschaft durchzusetzen 1200 . Bei den späteren Huldigungen werden außerdem Elemente sichtbar, die nach Holenstein als Indizien gelten können, dass sich das Zeremoniell im Laufe der frühen Neuzeit zunehmend „von der politischen Feier unter Beteiligung von Herrscher und Beherrschtem zum barocken Fest“ 1201 hin entwickelte. In diesem Zusammenhang ist vor allem auf das Salutschießen (1767, 1792) sowie auf das Vortragen oder Überreichen einer Huldigungsadresse an die Landesherrschaft (1767, 1792) sowie das ‚Volksfest‘ in Hohenems (1767) zu verweisen. 1792 scheint auch ein weiteres neues Element auf. Die Lustenauer Hofleute wurden, bevor sie den „würklichen Huldigungseid“ für Gräfin Maria Rebekka sprachen, „vom Militär in ein Quadrum eingeschlossen“ 1202 . Diese Bemerkung eines Augenzeugen gibt Rätsel auf. Ohne Zweifel dürfen wir in der die Zeitgenossen beeindruckenden Präsenz von Militär einen Teil der bereits erwähnten barocken Inszenierung des ‚actum homagii‘ sehen. Ebenso dürfte außer Frage stehen, dass auf diese Weise die Militärhoheit demonstriert werden sollte 1203 . Um die Schwörenden ‚einzuschließen‘ müssen weit mehr Soldaten aufgeboten worden sein, als das Kontingent des Reichshofes ausmach- 1198 André Holenstein verweist auf das Beispiel des alle zwei Jahre von der eidgenössischen Tagsatzung bestimmten Thurgauer Landvogts, der bis ins 18. Jahrhundert „nach seiner Ankunft in Frauenfeld durch die Landgrafschaft Thurgau“ gezogen ist, um die Huldigungen vorzunehmen. Den Hintergrund dafür bildete, dass „der Thurgau ein Konglomerat verschiedener Rechts- und Herrschaftsbezirke [bildete], die in unterschiedlicher Weise der eidgenössischen Hoheit unterstanden“. Die Eidgenossenschaft griff in dieses Konglomerat zum einen zwar vereinheitlichend ein, zum anderen stellte sie aber „die Eigenexistenz der zahlreichen nachgeordneten Herrschaften und Kommunen nicht grundsätzlich in Frage.“ HOLENSTEIN, Huldigung der Untertanen, S. 438-439. 1199 Vgl. dazu weiter unten. 1200 Vgl. dazu weiter unten. 1201 HOLENSTEIN, Huldigung der Untertanen, S. 448. 1202 Privatbesitz, Hollensteinische Familienannalen, Bd. II B, S. 64-65. 1203 Für eine zeitgenössische Abbildung einer derartigen Inszenierung, bei welcher die schwörenden Untertanen von Grenadieren „eingefaßt“ wurden vgl. HOLENSTEIN, Huldigung der Untertanen, S. 330, Abb. 5. <?page no="165"?> 165 te 1204 . Woher kamen also die Soldaten? Und wessen Militärhoheit sollten sie repräsentieren? Falls es um jene der Gräfin Maria Rebekka gegangen sein sollte, müsste es sich um gemietete Truppen gehandelt haben 1205 . Es scheint jedoch nicht abwegig, in den bei der Huldigung 1792 anwesenden Soldaten österreichisches Militär zu vermuten, auch wenn die uns zur Verfügung stehenden Quellen darüber keine Auskunft erteilen. Dies würde aus zwei Gründen Sinn machen. Zum einen könnte dadurch für alle Anwesenden sichtbar gemacht werden, dass der Reichshof Lustenau und die Reichsgrafschaft Hohenems nach wie vor als ein schwäbischer Kreisstand zu betrachten waren. Wenig später stellte dieser Stand auch ein Kontingent zum Infanterieregiment Wolfegg in der Armee des Schwäbischen Kreises, das zu gleichen Teilen aus Lustenau und Ems stammte 1206 . Zum anderen wäre damit auch dem Inhalt des kurz zuvor zwischen Österreich und Lustenau geschlossenen ‚Staatsvertrages‘ Rechnung getragen worden. Nach seinem Wortlaut wurde der Reichshof Lustenau zwar „als ein reichsunmittelbares Gebilde, unabhängig von der Grafschaft Hohenems, bezeichnet“ und „[d]ie Landesherrschaft samt ihren Ausflüssen“ über diesen der Gräfin Maria Rebekka und ihren Nachkommen zugestanden, aber gleichzeitig garantierte der Vertrag Österreich eine Reihe von ‚Sonderrechten‘, darunter jenes der militärischen Werbung und der Verfolgung von österreichischen Deserteueren 1207 . Somit wäre im ‚actum homagii‘ die mehrschichtige verfassungsrechtlichte Stellung des Reichshofes sichtbar und erfahrbar gemacht worden. In der Wahl des Huldigungsortes konnten auch das Kräfteverhältnis und das Selbstbewusstsein von Herrschaft und Gemeinden zum Ausdruck gebracht werden. Durch die Vornahme vor dem oder im gräflichen Palast wurde ein „Bezug zur Herrschaft“ hergestellt. Fand die Huldigung dagegen an einem Platz der Gemeinde statt, so kam eher das „korporative Selbstbewußtsein der Untertanen“ zum Ausdruck 1208 . Auch unter diesem Gesichtspunkt ist der gescheiterte Versuch Graf Kaspars von 1603 zu sehen, die Hofleute von Widnau-Haslach zur Huldigung vor seinem Palast zu zwingen. Indem seine Nachfolger sich dazu über den Rhein begaben und indem sie es dem eidgenössischen Landvogt überließen, den Wortlaut des Huldigungseides zu überprüfen bzw. festzulegen, kam auch zum Ausdruck, dass die Landesherrschaft nicht beim Grafen von Hohenems lag. 2.5.2. Die Amtsbesatzung Auch die Amtsbesatzung, bei der die Ammänner gewählt und die Richter bestimmt wurden, war ein Ort, an dem Herrschaft kommuniziert und legitimiert werden konnte. Anders als die Huldigung fand sie in kurzen, mehr oder weniger regelmässigen Abständen statt. Die Ammannamts- und Gerichtsbesatzung sollte im Reichshof Lustenau seit 1536 jährlich, seit 1593 alle zwei Jahre und 1204 Das 1792 vom Kreisstand Hohenems geforderte Triplum hätte gerade 15 Mann umfasst, von denen der Reichshof die Hälfte hätte stellen müssen. Nach längeren Verhandlungen mit dem Kreis einigte man sich schließlich auf acht Mann zu Fuß, von denen die Reichsgrafschaft und der Reichshof jeweils vier Mann stellten. Vgl. dazu weiter unten. 1205 In diesem Falle müsste mit der Möglichkeit gerechnet werden, dass es sich um Truppen des Schwäbischen Kreises gehandelt haben könnte, die dieser der Gräfin für das ‚actum homagii‘ zur Verfügung gestellt hätte. Dagegen spricht zum einen, dass dieser aufwändige Vorgang sicher Niederschlag in den Akten gefunden hätte, und zum anderen, dass dies im Widerspruch zur offiziellen Kreispolitik gestanden hätte. Beim Kreis betrachtete man den ‚status Embensis‘ immer noch als eine Einheit, bestehend aus der Reichsgrafschaft Hohenems und dem Reichshof Lustenau. So konnte das Haus Österreich auch weiter die ungeteilte Hohenemser Stimme beim Kreiskonvent führen. Es ist schwer vorstellbar, dass von Seiten des Kreises ein symbolischer Akt unterstützt worden wäre, durch den diese Einheit in Frage gestellt worden wäre. 1206 Vgl. dazu weiter unten. 1207 SCHEFFKNECHT, Der Reichshof Lustenau und das Ende des Alten Reiches, S. 9-11 (Zitate); SCHEFFKNECHT, Verfassungsgeschichte, S. 19-20; WELTI, Reichsgrafschaft, S. 228-230. 1208 HOLENSTEIN, Huldigung und Herrschaftszeremoniell, S. 25-26. <?page no="166"?> 166 seit 1792 alle zwei oder vier Jahre 1209 , im Hof Widnau Haslach seit 1601 1210 und in Hohenems seit 1603 1211 alle zwei Jahre stattfinden. Während der Regierungszeit Graf Kaspars gab es einen Versuch, einen einheitlichen Rhythmus durchzusetzen: 1621 ordnete er an, dass fortan „so wol zue Embß, allß Lustnow, Widnow und Haßlach das Landt- und Amman Ampt und Gericht alle zwey Jar, allß zu Embß am Pfingstmontag, zu Lustnow am Pfingst Zinstag und am Mittwoch darauff zue Widnow und Haßlach besetzt und ersetzt werden, und deren drewen orthen Jeder Amman sein thragendt Ampt 14 tag zuovor underthenig und gepürlich auffzugeben schuldig sein solle“ 1212 . 1627 wurde das gräfliche Mandat erneuert, aber die Reihenfolge der Amtsbesatzungen umgedreht. Widnau-Haslach sollte am Pfingsmontag den Anfang machen. In Lustenau sollte die Amtsbesatzung am Dienstag und in Hohenems schließlich am Mittwoch, „an wölchem ohne das Feurtag allhie“, vorgenommen werden 1213 . In der Praxis wich man von dieser Norm immer wieder ab. Dies gilt sowohl für die Amtsperioden 1214 als auch für die Termine. Von den 26 Amtsbesatzungen in Hohenems, die für den Zeitraum von 1603 bis 1744 genau dokumentiert sind, fallen lediglich fünf auf die Pfingsttage. Viermal wurde der Pfingstmontag (1623, 1625, 1701 und 1723) 1215 und einmal der Pfingstmittwoch (1621) 1216 als Termin gewählt. In Lustenau ist der Befund durchaus vergleichbar. Hier sind von 1604 bis 1759 insgesamt 46 Hofamammannamts- und Gerichtsbesatzungen genau dokumentiert. In diesem Zeitraum wurde sechsmal der Pfingstdienstag (1614, 1621, 1623, 1625 und 1641) 1217 , zweimal der Pfingstmontag (1720 und 1748) 1218 und einmal der Pfingstmittwoch (1609) 1219 als Termin gewählt. Die meisten der genannten Termine fallen in die Regierungszeit von Graf Kaspar. Sie konzentrieren sich auf die 1620er-Jahre, also genau auf jenes Jahrzehnt, in welchem die oben zitierten Bestimmungen des Grafen erlassen wurden. Nach dem Tod Kaspars kamen die Pfingsttage als Termin für die Ammannamts- und Gerichtsbesatzungen im ‚Embsischen Estat‘ nur noch selten vor, in Lustenau 1641 (Pfingstdienstag), 1720 und 1748 (jeweils Pfingstmontag) 1220 , in Hohenems 1701 und 1723 (jeweils Pfingstmontag) 1221 . Mit Abstand am häufigsten wurden nun Sonntage als Termine gewählt, in Lustenau 23mal (1632, 1643, 1645, 1649, 1658, 1670, 1689, 1691, 1695, 1209 Hofrecht 1536: „Zum andern ist hofsrecht, daß unsere gnedige herrn von Embs durch sich selbs oder ire ambtleut alle jar in dem mayen ungefahrlich söllend einen aman und das gericht besatzen […]“.WELTI, Hofrecht 1536, S. 83. Hofrecht 1593: „Zum andern so ist hofrecht, daß unseri gnedigen herrn von Embß durch sich oder ieren gnaden ambtleuth alle zway jahr in dem mayen ungefahrlich sollen ainen amman undt daß gericht besetzen […]“. SCHEFFKNECHT, Hofrecht 1593, S. 279. Hofrecht 1792: „Will hinführo die gnädigste Landesherrschaft entweder selbst, oder höchst dero nachgesetztes Oberamt zu Hohenembs alle zwey oder vier Jahr, wie es die Umstände erfordern, ungefähr im Monat May, zu Lustnau, und auf des Reichshofs alleinige Kosten, die Hofammannamts und Gerichtsbesatzung vornehmen […]“. VLA, HoA 50,32: Lustenauer Hofrecht von 1792, § 15. Vgl. dazu SCHEFFKNECHT, Verfassungsgeschichte, S. 40-51. 1210 Hofrecht 1601: „Zum anderen, so ist auch Hofrecht, dass unser gnädiger Herr von Embs durch sich selbs oder ihren Gnaden Ambtleüt alle zwei Jahr an dem ersten des Maimonats oder, im Fall Ungelegenheit ihrer Gnaden fürfiele, bald darauf, sollen einen Ammann und das Gericht besetzen […]“.WARTMANN, Der Hof Widnau-Haslach, S. 264. Vgl. dazu auch FREI/ FEHR/ FEHR, Widnau, S. 26. 1211 Vgl. WELTI, Entwicklung, S. 124; WEIZENEGGER/ MERKLE, Vorarlberg, Bd. 1, S. 215-216. 1212 VLA, HoA 48,64: Protokoll der Landammannamts- und Gerichtsbesatzung in Hohenems, 2.6.1621. 1213 VLA, HoA 48,64: Protokoll der Landammannamts- und Gerichtsbesatzung in Hohenems, 26.5.1627. 1214 Für den Reichshof Lustenau vgl. dazu SCHEFFKNECHT, Hofammänner, S. 103-104; für Hohenems vgl. VLA, HoA 48,64: Protokolle der Landammannamts- und Gerichtsbesatzung in Hohenems, 17. und 18. Jahrhundert. 1215 VLA, HoA 48,64: Protokolle der Landammannamts- und Gerichtsbesatzung in Hohenems, 5.6.1623, 19.5.1625, 16.5.1701 und 17.5.1723. 1216 VLA, HoA 48,64: Protokolle der Landammannamts- und Gerichtsbesatzung in Hohenems, 2.6.1621. 1217 VLA, HoA 52,37: Protokolle der Hofammannamts- und Gerichtsbesatzung im Reichshof Lustenau, 20.5.1614, 1.6.1621, 6.6.1623, 20.5.1625, 25.5.1627 und 21.5.1641. 1218 Vgl. SCHEFFKNECHT, Hofammänner, S. 567 und 574. 1219 VLA, HoA 52,37: Protokolle der Hofammannamts- und Gerichtsbesatzung im Reichshof Lustenau, 10.6.1609. 1220 VLA, HoA 52,37: Protokolle der Hofammannamts- und Gerichtsbesatzung im Reichshof Lustenau, 21.5.1641; SCHEFFKNECHT, Hofammänner, S. 567 und 574. 1221 VLA, HoA 48,64: Protokolle der Landammannamts- und Gerichtsbesatzung in Hohenems, 16.5.1701 und 17.5.1723. <?page no="167"?> 167 1697, 1700, 1703, 1705, 1715, 1718, 1722, 1724, 1726, 1730, 1740, 1750, 1754 und 1759) 1222 und in Hohenems 14mal (1641, 1643, 1661, 1669, 1673, 1680, 1689, 1693, 1695, 1698, 1703, 1706, 1720 und 1742 ) 1223 - das entspricht jeweils etwa der Hälfte der genau dokumentierten Fälle. Die Bevorzugung des Sonntags machte schon aus rein praktischen Gründen Sinn, da sich dann die gesamte Gemeinde ohnehin zum Kirchgang versammelte. Außerdem mussten die Gemeindeleute mit ihrer Wehr versehen bei der Gemeindeversammlung erscheinen. An Sonn- und Feiertagen trugen sie diese üblicherweise zum Kirchgang 1224 . Die Ammannamts- und Gerichtsbesatzung wurde wohl aus diesem Grund gelegentlich auch an Feiertagen vorgenommen, in Lustenau am Peter-und- Pauls-Tag (1693) 1225 - die örtliche Pfarrkirche ist den beiden Aposteln geweiht - oder am Tag der Verkündigung des Herrn (1685) 1226 , in Hohenems am Festtag des Evangelisten Markus (1603) 1227 . Die in den genannten Mandaten des Grafen Kaspar vorgesehene Amtsbesatzung in Hohenems, Lustenau und Widnau-Haslach an aufeinanderfolgenden Tagen wurde - was Hohenems und Lustenau betrifft - nur selten realisiert: 1606 erfolgte sie in Hohenems an einem Montag und in Lustenau am darauffolgenden Mittwoch 1228 , 1621 und 1627 in Lustenau jeweils am Pfingstdienstag und in Hohenems am Pfingstmittwoch 1229 , 1623 und 1625 in Hohenems am Pfingstmontag und in Lustenau am Pfingstdienstag 1230 , 1693 in Hohenems am Sonntag und in Lustenau am darauffolgenden Montag, auf den in diesem Jahr der Peter-und-Pauls-Tag fiel 1231 . In allen übrigen durch Quellen belegten Fällen war der zeitliche Abstand zwischen den Amtsbesatzungen in Hohenems und Lustenau größer. Mitunter fanden diese nicht einmal im selben Jahr statt. Auch die in den beiden zitierten Mandaten erhobene Forderung, dass der jeweilige Ammann sein Amt zwei Wochen vor der Amtsbesatzung aufgeben solle, wurde zumindest in Lustenau nicht beachtet. Hier war es üblich, dass der scheidende Ammann unmittelbar vor Beginn der ‚Rhon‘, also des Wahlvorgangs, zurücktrat 1232 . Die Inszenierung der Amtsbesatzungen hatte große ähnlichkeiten mit jener der Huldigungen 1233 : Der Graf bzw. das Oberamt teilte der betreffenden Gemeinde den Termin der Amtsbesatzung einige 1222 VLA, HoA 52,37: Protokolle der Hofammannamts- und Gerichtsbesatzung im Reichshof Lustenau, 1.8.1632, 14.6.1643, 25.6.1645, 5.9.1649, 22.9.1658, 5.10.1670, 2.1.1689, 10.6.1691, 4.9.1695, 11.7.1700; VLA, HoA 51,11: Protokolle der Hofammannamts- und Gerichtsbesatzung im Reichshof Lustenau, 23.6.1697; SCHEFF- KNECHT, Hofammänner, S. 562-563 und 565-576. 1223 VLA, HoA 48,64: Protokolle der Landammannamts- und Gerichtsbesatzung in Hohenems, 26.5.1641, 21.6.1643, 30.10.1661, 27.10.1669, 9.4.1673, 4.2.1680, 28.8.1689, 28.6.1693, 11.9.1695, 28.9.1698, 15.7.1703, 4.7.1706, 12.5.1720 und 8.7.1742. 1224 Vgl. SCHEFFKNECHT, Hofammänner, S. 101-102. In den erbrechtlichen Bestimmungen des Lustenauer Hofrechts lesen wir beispielsweise unter dem Titel „Haubtrecht ainem amman“: „Wan ain mannßperson im hoff Lustnow ohnn ehelich sohn von ime geboren, oder ain lediger gesell, der schon ererbt undt gefallen guett hatt, mit todt abgeth, derselb und dieselbigen sollein ainem amman im hoff Lustnow die bössten anlegung seinerr clayder undt seittenwehr, wie er am hayligen tag zue der khierchen gath, zu dem hauptrecht verfallen sein“. SCHEFFKNECHT, Hofrecht 1593, S. 284. 1225 VLA, HoA 51,11: Protokolle der Hofammannamts- und Gerichtsbesatzung im Reichshof Lustenau, 29.6.1693. 1226 VLA, HoA 52,37: Protokolle der Hofammannamts- und Gerichtsbesatzung im Reichshof Lustenau, 26.3.1685. 1227 VLA, HoA 48,64: Protokolle der Landammannamts- und Gerichtsbesatzung in Hohenems, 25.4.1603. 1228 VLA, HoA 48,64: Protokolle der Landammannamts- und Gerichtsbesatzung in Hohenems, 19.6.1606; VLA, HoA 52,37: Protokolle der Hofammannamts- und Gerichtsbesatzung im Reichshof Lustenau, 21.6.1606. 1229 VLA, HoA 52,37: Protokolle der Hofammannamts- und Gerichtsbesatzung im Reichshof Lustenau, 1.6.1621 und 25.5.1627; VLA, HoA 48,64: Protokolle der Landammannamts- und Gerichtsbesatzung in Hohenems, 2.6.1621 und 26.5.1627. 1230 VLA, HoA 48,64: Protokolle der Landammannamts- und Gerichtsbesatzung in Hohenems, 5.6.1623 und 19.5.1625; VLA, HoA 52,37: Protokolle der Hofammannamts- und Gerichtsbesatzung im Reichshof Lustenau, 6.6.1623 und 20.5.1625. 1231 VLA, HoA 48,64: Protokolle der Landammannamts- und Gerichtsbesatzung in Hohenems, 28.6.1693; VLA, HoA 51,11: Protokolle der Hofammannamts- und Gerichtsbesatzung im Reichshof Lustenau, 29.6.1693. 1232 Vgl. SCHEFFKNECHT, Hofammänner, S. 93. 1233 Die folgenden Ausführungen beziehen sich hauptsächlich auf die Amtsbesatzungen im Reichshof Lustenau. Die <?page no="168"?> 168 Tage im Voraus mit 1234 . Am festgesetzten Tag musste sich die Gemeinde in der Regel um 6 Uhr mit ihren Wehren an einem öffentlichen Platz versammeln. Hier fand sich auch eine herrschaftliche Kommission ein, die sich in Lustenau aus drei bis fünf, in Hohenems aus zwei bis vier gräflichen Beamten zusammensetzte und die fallweise vom regierenden Grafen oder einem seiner Söhne angeführt wurde 1235 . Nach der Besetzung der ämter wurden die lokalen Amtspersonen durch einen der gräflichen Beamten der Gemeinde präsentiert und öffentlich vereidigt. Der Ammann und die Richter wurden durch den Schwur verpflichtet, Ehre und Nutzen des Grafen zu befördern sowie ihm und seinen Beamten gehorsam zu sein, die Gerichtsordnung einzuhalten und ihr Amt unparteiisch auszuüben. Der Waibel schwor Gehorsam gegenüber dem Grafen, seinen Beamten und dem Ammann. Sowohl der Ammann und die Richter als auch der Waibel gelobten außerdem, Ratschläge und Geheimnisse zu verschweigen. Deutlich wird hervorgekehrt, dass sich die Befugnisse der Amtspersonen von der Herrschaft ableiten. Mit der Berufung auf göttliches Recht wurde überdies eine sakrale Legitimation der Ordnung angedeutet 1236 . Amtsbesatzungen im Hof Widnau-Haslach und im Markt Hohenems liefen im Wesentlich gleich ab. Zum Folgenden vgl., wenn nicht anders angegeben, SCHEFFKNECHT, Die Hofammänner von Lustenau, S. 90-104. 1234 Gelegentlich ging die Initiative auch von den Gemeinden aus. Diese wandten sich dann schriftlich mit der Bitte, eine Amtsbesatzung vorzunehmen, an das Oberamt oder den Grafen. Formal musste sie aber durch den Grafen oder das Oberamt angekündigt und einberufen werden. Für Beispiele vgl. SCHEFFKNECHT, Die Hofammänner von Lustenau, S. 90-91. 1235 Der Oberamtmann gehörte der Kommission im Reichshof Lustenau 1641, 1649, 1658, 1689 und 1691 an, der Kanzler und Rat 1604, 1606, 1609, 1611, 1614 und 1617, der Sekretär und Rat 1604, 1606, 1609, 1621, 1623, 1645 und 1658, der Landschreiber 1604, 1606, 1609, 1611, 1619, 1621, 1623, 1625, 1627, 1632, 1654, 1658, 1693 und 1695, der Rentmeister 1609, 1611, 1614, 1617, 1623, 1625, 1627, 1632, 1641, 1643, 1645, 1649, 1689 und 1691, der Vogt zu Dornbirn 1604 und 1606, der Vogteiamtsverwalter der Herrschaft Feldkirch 1619, der Landvogt 1619, der Hofmeister und Rat 1623, 1625, 1627, 1632, 1641, 1645, 1649, 1691, 1693 und 1695, der Stallmeister 1632, 1641 und 1643. VLA, HoA 52,37: Protokolle der Hofammannamts- und Gerichtsbesatzung im Reichshof Lustenau, 12.5.1604, 21.6.1606, 10.6.1609, 26.5.1611, 20.5.1614, 10.5.1617, 11.6.1619, 1.6.1621, 6.6.1623, 20.5.1625, 25.5.1627, 1.8.1632, 21.5.1641, 14.6.1643, 25.6.1645, 5.9.1649, 22.9.1654, 22.9.1658, 5.10.1670, 28.7.1671, 20.11.1681, 26.3.1685, 2.1.1689, 10.6.1691, 4.9.1695, 11.7.1700; VLA, HoA 51,11: Protokolle der Hofammannamts- und Gerichtsbesatzung im Reichshof Lustenau, 29.6.1693, 23.6.1697. Dazu auch: SCHEFFKNECHT, Die Hofammänner von Lustenau, passim; SCHEFFKNECHT, Herrschaft Hohenems, S. 40. In Hohenems, für das die Protokolle wesentlich weniger detailiert geführt wurden - hier heißt es oft lediglich, dass die Amtsbesatzung durch die Oberamtleute vorgenommen worden sei -, ist die Anwesenheit des Hofmeisters für 1623, 1625, 1627, 1641 und 1643, die des Sekretärs für 1621, 1623, 1625 und 1627, die des Rentmeisters für 1621, 1623, 1625, 1627, 1641, 1643 und 1744, die des Landschreibers für 1621, 1623, 1625, 1627 und 1641, die des Stallmeisters 1641 und 1643, die des Oberamtmanns für 1744 bezeugt. 1627 nahm überdies Franz Maria Graf zu Hohenems, ein Sohn Graf Kaspars, an der Amtsbesatzung teil. VLA, HoA 48,64: Protokolle der Landammannamts- und Gerichtsbesatzung in Hohenems, 2.6.1621, 5.6.1623, 19.5.1625, 26.5.1627, 26.5.1641, 21.6.1643 und 20.6.1744. 1236 Der Wortlaut der Eide lautete 1603 in Hohenems: „Ayd deß Ammans und der Richter zue Embß. Ir Amman und Richter werdet schwören ainen leyblichen Ayd zu Gott und allen seinen Hailigen deß hochwolgebornnen Herrn, Herrn Jacob Hanibalen, Graffen zu Hochen Embß, Gallara und Vadutz, Herrens zu Schellenberg, Dornbiern und Lustnaw, u., unsers gnedigen Graven und Herrns Ehr und Nutz zu betrachten und zu befürdern, auch Irer Gräfl. Gn. Hindergesetzten Beamten gehorsame zu laisten, Gleichs fürderliches Gericht dem Armen wie dem Reichen und dem Reichen allß dem Armen nach euwerm besten Verstandt zu fiehren und uhrthail zusprechen. Darunder mit ansehen weder gemüeth, gaaben, freundtschaft noch feindtschaft noch nichts anders, daß daß Göttlich Recht und Rechtes Gericht verhindern möchte, auch alle Rathschläg und gehaimbnussen zuverschweygen und die Gerichts Ordnung in allen Puncten zuhalten, wie auch die verschwygen Lehen, Bussen und Straffen zu offenbaren, und in Summa alles daß zethuen, daß ein fromber und gerechter geschworener Amman und Richter zuthuen schuldig, bej gueten, threwen, ohne alle geverde, daß Jeder Ime hethrawe hie und dortt am Jüngsten Gericht zuverantwurtten. Deß Waybelß Ayd. N. Ich werdt schweren einen Leyblichen Ayd zu Gott und allen Hailigen, ob hoch wolgedachtem unnserm gnedigen Herren Graven zur Hochen Embß und Irer Gn. Vorgesetzten Beampten wie auch dem Amman und Gericht Allzeit gehorsam und threw zu sein, alle fürgepott und waß euch weitters von Gerichts wegen bevolchen würdt, fleissig und wie Recht ist zuverkhünden und auzerichten, und ob Ir deß Gerichts Haiblichait wenig oder vil hören, vernemmen oder erkennen <?page no="169"?> 169 Gelegentlich kam es nach der Vereidigung des Ammanns zu einem öffentlichen Dialog zwischen dem Amtsträger und dem Grafen oder einem seiner Vertreter. Der Lustenauer Hofammann Johannes Hagen ergriff beispielsweise 1689 nach seiner Vereidigung das Wort und ersuchte in aller Öffentlichkeit, „daß man die gemeindt Lustnaw bey ihren alten, hergebrachten gerechtigkeiten handhabe, khein newerung aufbürden, die ungehorsamben, deren schon vill seyen, mit obrigkheitlicher gewalt gehorsamb machen solle“. Und er betonte weiter, dass er andernfalls, sich nicht traue, „diesen ammanndienst anzutretten“. Der Graf antwortete ihm darauf ebenfalls in aller Öffentlichkeit, „daß, wo die gemeindt in ruchiger possession ihrer allegierender gerechtsame stehe, man selbige darvon nit abzutreiben suechen, die ungerhorsamben aber zue aller schuldiger gehorsambe auf jede einkhommende clag oder bericht mit empfindlichen ernst und abstraff anhalten werde“ 1237 . Die Amtsbesatzung wurde - ähnlich wie die Huldigung - genutzt, um öffentlich Regierungs- oder Gerichtshandlungen zu vollziehen. So war es im Reichshof Lustenau beispielsweise üblich, nach vollzogener Amtsbesatzung ein Bußengericht abzuhalten 1238 und die Wehren des ‚Landsturms‘ zu inspizieren 1239 . Für Hohenems ist die Publikation von gräflichen Mandaten bezeugt. 1621 und 1627 wurden beispielsweise der versammelten Gemeinde die neuen Bestimmungen zur Terminierung der Ammannamts- und Gerichtsbesatzung bekannt gemacht 1240 , 1623 wurden ihr „der Grafschaft Embß Landtsordnung und geprüch, so im alten Gerichts prothocoll verschriben, verlesen“ und danach „die Waldt- und Holzordnung publiciert“ 1241 . In ähnlicher Weise wie die Huldigung fanden auch die Ammannamts- und Gerichtsbesatzungen einen volksfestartigen Ausklang 1242 . werdet, dasselbige zu aller Zeit helen und verschweygen, Lehen, Frefel, Buessen, Fähl und gläß und dergleichen Angehörigen orthen ansagen und offenbaren und sonsten mit dem anbevolchenen Einzug, auch allen anderen thuen sollen und wöllen, daß einem Erbaren Waybel und Gerichts Khnecht Amptshalber zusteth, gethew und uhngefahrlich“. VLA, HoA 48,64: Amtseide, 1603. Im Reichshof Lustenau lautete der Eid des Ammanns Mitte des 18. Jahrhunderts: „Amanns Eyd. Ich neu erwelter Hofammann N.N. sollet schweren einen leiblichen Eyd zu Gott und allen Heylen, des hochgebohrnen Herrn Herrn Frantz Wilhelm Maximilian des heyl. röm. Reichs Grafen von und zu der Hohen Embs und Gallara, Herren zu Dorenbieren, Widnau, Haslach und des Reichs Hofs Lustnau, auch der Herrschaften Bistra, Bona, Schönbrunn, Trein und Laubendorf u., der röm. kays. auch zu Germanien, Hungarn und Böheim königl. kays. würklichen Cammerers, Generalfeldwachtmeisters und Commendanten der Stadt und Vestung Gratz, unsers gnädigst regierend und hochbiethenden Grafen und Herrn, Herrn Excellenz hohe gerechtsame Ehre, Nutzen und Frommen zu betrachten, und soviel an Euch liegt, zu beförderen, Schaden und Nachtheil hingegen zu wahrnen, zu wenden und zu verhütten, hoch dero besteltem Oberamt getreulich, gebiehrend und schuldigst zu gehorsamen, denen hergebrachten Hofrechten gemäß alle Quartal ein Hofgericht halten, bis dahin die under der Zeith sich anmeldende Partheyen, so nicht preßant seynd verweysen, darbei, wie auch in all übrigen Vorfallenheiten gleich und forderliches Gericht dem Armen wie dem Reichen und dem Reichen wie dem Armen zu halten, dasselbe zu rechter Zeit zu besitzen und solchem getreulich aufzuwarten, die Partheyen nach Nothdurft anzuhören, und darauf nach Euerem besten Verstand Bescheid und Urteil zu sprechen, auch solches in allwege handt zu haben, die verschwiegene Lehen, Frewel, Bußen, Fäll und Gläß anzuzeigen und zu ofenbaren, auch Euch an all diesem weder Gemüth, Gab, Drohen, Furcht, Feindtschaft noch Freindtschaft irre machen oder hindern zu lassen, alle Rathschlag zu verschweigen und alles das zu thun, was ein frommer, gerechter, geschworner Hofammann und Rechtssprecher zu thun schuldig und verbunden ist, und Er sich sowohl hier als dorten an jenem großen Gerichtstag zu verantworten getrauet, getreulich und ohne Gefährde“. VLA, HoA 53,45: Eid des Hofammanns zu Lustenau (Mitte 18. Jahrhundert); auch: SCHEFFKNECHT, Hofammänner, S. 97-98. 1237 VLA, HoA 52,37: Protokolle der Hofammannamts- und Gerichtsbesatzung im Reichshof Lustenau, 2.1.1689. Vgl. dazu auch SCHEFFKNECHT, Hofammänner, S. 98-99. 1238 Vgl. SCHEFFKNECHT, Hofammänner, S. 90. 1239 Vgl. SCHEFFKNECHT, Hofammänner, S. 101. 1240 VLA, HoA 48,64: Protokolle der Landammannamts- und Gerichtsbesatzung in Hohenems, 2.6.1621 und 26.5.1627. 1241 VLA, HoA 48,64: Protokolle der Landammannamts- und Gerichtsbesatzung in Hohenems, 5.6.1623. 1242 Vgl. SCHEFFKNECHT, Hofammänner, S. 102-103. <?page no="171"?> 171 3. Die ergänzende Staatlichkeit des Schwäbischen Reichskreises 3.1. Rahmenbedingungen 3.1.1. Ergänzende Staatlichkeit der Reichskreise Es gehört zu den wichtigen Ergebnissen der jüngeren Absolutismusforschung, dass keineswegs „sämtliche Bestandteile“ der „summa potestas tatsächlich zentral ausgeübt wurden“. Vielmehr müssen wir besonders bei den kleinen Territorien - aber nicht nur bei ihnen - davon ausgehen, dass „wesentliche Funktionen und Aufgaben“, die dem Landesherrn aufgrund der Landeshoheit zustanden, an andere Institutionen delegiert wurden. In unserem Zusammenhang kommen dafür vor allem der Schwäbische Reichskreis und das Schwäbische Grafenkollegium in Frage. In ihnen dürfen wir mithin „besondere Organisationsmerkmale reichsunmittelbarer gräflicher Herrschaft“ sehen 1 . Die Forschungen zu den Reichskreisen haben deutlich gemacht, dass gerade die vielherrigen süddeutschen Kreise - allen voran der schwäbische - „auf körperschaftlicher Grundlage eine ganze Anzahl von staatlichen Funktionen“ übernommen haben, „zu deren Wahrnehmung es den einzelnen Reichsständen an den nötigen Voraussetzungen fehlte“ 2 . So verfügten etwa der Fränkische und der Schwäbische Reichskreis jeweils über einen Kreistag, der „nicht allein die Umsetzung der Reichsschlüsse“ organisierte, „sondern [...] sich je länger desto mehr um die gemeinsamen Kreisangelegenheiten“ kümmerte. Diese beiden Kreise bildeten weiter jeweils ein eigenes - wenn auch nicht sehr großes - stehendes Heer aus, so dass sie als „armierte Reichskreise“ an die Seite der „armierten Reichsstände“ traten. Und schließlich übernahmen sie „Aufgaben, die anderswo größere Territorien erledigten“. Ausdrücklich ist in diesem Zusammenhang auf die Sicherheitspolitik, auf die Seuchenprävention sowie auf eine Wirtschafts- und Handelspolitik zu verweisen, die man im weitesten Sinne als „Kreismerkantilismus“ bezeichnen könnte. Johannes Burkhardt verortet daher bei den Kreisen eine Art „Ergänzungsausstattung der Landesgewalt“, „eine zumindest rudimentäre Regierung und Verwaltung für alle“ 3 . Darüber hinaus bildeten die Kreistage ein vor allem für die kleineren Stände unverzichtbares „Kommunikationssystem“ 4 . Insgesamt kann man wohl mit Johannes Burkhardt konstatieren, dass die Kreise „die weniger ausgebaute Staatlichkeit der Mindermächtigen durch die gemeinsame Administrationsleistung […] aufgefangen und ergänzt“ und so „gleichsam landesstaatliche Funktionen“ übernommen haben 5 . Es muss aber betont werden, „dass die Inhaber der Landesherrschaft sie nicht an die Kreise abgaben und nur dosiert an sie delegierten“. Am deutlichsten wird das daran erkennbar, dass sich keine eigene Kreisgerichtsbarkeit entwickelt hat. Die einzelnen Stände waren stets auf die Wahrung der eigenen Hochgerichtsbarkeit bedacht, die symbolisch durch einen eigenen Galgen zum Ausdruck 1 BUSCH, Herrschen durch Delegation, S. 251. 2 KALLENBERG, Spätzeit und Ende, S. 65. 3 BURKHARDT, Wer hat Angst vor den Reichskreisen? , S. 49-53; Zitate S. 50, 49, 47 und 50. Zur Seuchenprävention vgl. WERKSTETTER, Gesundheitspoliceyliche Maßnahmen; zur Wirtschaftspolitik vgl. SCZESNy, Wirtschaftsmaßnahmen; GÖTTMANN, Der Bischof und die Fruchthandelspolitik des Schwäbischen Kreises; GÖTTMANN, Getreidemarkt am Bodensee. 4 BURKHARDT, Vollendung und Neuorientierung, S. 198. 5 BURKHARDT, Vollendung und Neuorientierung, S. 199. <?page no="172"?> 172 kam. Die kleinen Stände nützten den Kreis vielmehr dazu, „ihre eigene Selbstständigkeit aufrecht zu erhalten, die sie nach dem pointierten Urteil Mosers ohne deren Hilfe keinen Tag gegen die großen Nachbarn hätten behaupten können“ 6 . In diesem zweiten Teil der vorliegenden Arbeit soll dies am Beispiel des ‚Status Embensis‘ untersucht und konkretisiert werden. 3.1.2. Der Schwäbische Reichskreis Auch im Falle des ‚Embsischen Estats‘ bildete also der Schwäbische Reichskreis die Zwischenebene zwischen Territorium und Reich, welche einen „Teil der landesstaatlichen Leistungen“ übernahm 7 . Dieser entstand - wie die anderen Reichskreise - zu Beginn des 16. Jahrhunderts. Es lassen sich mehrere „Entwicklungsschübe“ ausmachen, wobei jeweils Reichsschlüsse die Basis bildeten. Die ursprüngliche Intention der Kreise war es gewesen, eine „Mittelinstanz zwischen Kaiser und Reich auf der einen und den einzelnen Ständen auf der anderen Seite“ zu bilden. Sie sollten für die „effektive Umsetzung von Reichsschlüssen“, die „Sicherung des Landfriedens“, die „Exekutionen von Urteilen des Reichskammergerichts“, die Präsentation der Assessoren des Reichskammergerichts, die „Aufbringung von Reichstruppen“, die „Beschickung des Reichsregiments“ und die „Einnahme von Reichssteuern“ sorgen. Diese Aufgaben wären anders aufgrund der großen geographischen Ausdehnung des Reiches und der Vielzahl der Reichsstände nicht zu lösen gewesen 8 . Im Laufe der Zeit - besonders nach dem Dreißigjährigen Krieg - entwickelten sich einzelne Kreise von „Exekutivorgan[en] für die Legislation und Jurisdiktion des Reiches insgesamt“ 9 weiter zu Institutionen, „die fast ausschließlich von den Mitgliedern selbst übertragene Hoheitsaufgaben verwaltete[n]“ 10 . Dieser von Nicola Schümann für den Fränkischen Kreis erzielte Befund trifft sicherlich auch für den Schwäbischen Kreis zu. Der Schwäbische Kreis entfaltete zusammen mit dem Fränkischen „die größte Dynamik“ 11 . Er konnte - im Unterschied zu den anderen Reichskreisen - gewissermaßen „an eine regionale ‚staatlich-bündische‘ Organisation“ anknüpfen 12 . Mit dem Schwäbischen Bund und der Rittergesellschaft vom St. Jörgenschild gab es regionale Vorbilder für diese Art des Zusammenschlusses. Dabei hatte es sich um freiwillige Zusammenschlüsse gehandelt, deren Ziel es gewesen war, gemeinsam Probleme wie etwa die Durchsetzung des Landfriedens zu lösen. Da sie dabei durchaus erfolgreich gewesen waren, dürfte die „Akzeptanz für supraterritoriale Lösung“ in Schwaben höher als in anderen Teilen des Reiches gewesen sein 13 . Freilich unterschied sich der Schwäbische Kreis von seinen Vorläufern in einer Hinsicht deutlich. So war die Mitgliedschaft im Kreis für Reichsstände obligatorisch. Er wurde dadurch zu einer „fest gefügte[n] Einheit“ mit „erheblich höhere[r] Stabilität“. Während der Schwäbische Bund über ein eigenes Schiedsgericht verfügt hatte, stand den Ständen im Schwäbischen Kreis bei Konflikten der „Weg zu den Reichsgerichten offen“. Der Kreis war, wie es Max Plassmann ausgedrückt hat, „kein Bund, der selbstherrlich eine eigene Gerichtsbarkeit schuf, sondern in diesem Bereich eindeutig ein Institut der Reichsverfassung“ 14 . 6 BURKHARDT, Wer hat Angst vor den Reichskreisen? , S. 52-53. 7 BURKHARDT, Vollendung und Neuorientierung, S. 172. 8 PLASSMANN, Zwischen Reichsprovinz und Ständebund, S. 202. 9 MOHNHAUPT, Verfassungsrechtliche Einordnung, S. 8. 10 SCHÜMANN, Der fränkische Kreiskonvent im Winter 1790/ 91, S. 239. 11 SCHÜMANN, Der fränkische Kreiskonvent im Winter 1790/ 91, S. 247. 12 KALLENBERG, Spätzeit und Ende, S. 65. 13 PLASSMANN, Zwischen Reichsprovinz und Ständebund, S. 203. 14 PLASSMANN, Zwischen Reichsprovinz und Ständebund, S. 203-204. <?page no="173"?> 173 Der Schwäbische Reichskreis umfasste ungefähr 100 Kreisstände. Die Zahl variierte im Laufe der Zeit leicht 15 : 1521 betrug sie 101 16 , um 1700 94 17 , 1787 98 18 und um 1800 99 19 . Realiter wurden gegen Ende des 18. Jahrhunderts die erwähnten 99 Stimmen auf dem Kreistag von 87 Ständen geführt. Dies war deshalb der Fall, weil auf dem Kreiskonvent das Territorialprinzip galt 20 . Die Masse der schwäbischen Kreisstände zählte nach Max Plassmann zu den so genannten „Mindermächtigen“. Auch das Herzogtum Württemberg und die badischen Markgrafschaften, die noch am ehesten die Voraussetzungen mächtiger Stände erfüllten, verhielten sich oft wie Mindermächtige 21 . Kein Stand - auch nicht Württemberg - war in der Lage, die anderen Stände zu beherrschen. ähnlich wie im Fränkischen Kreis haben wir es mit einer „entsprechend ausbalancierte[n] Machtkonstellation“ zu tun, welche die „Grundvoraussetzung für das Funktionieren der Kreisverfassung“ bildete 22 . Der Schwäbische Kreis war überdies ein gemischtkonfessionelles Gebilde. Etwa zwei Drittel seines Gebiets und rund 55% seiner Bevölkerung waren katholisch 23 . Der Schwäbische Kreis verfügte mit der 1563 beschlossenen Kreisexekutionsordnung über eine Verfassung. Diese wurde noch im selben Jahr in Ulm gedruckt. 1676 wurde ein unveränderter Nachdruck aufgelegt. Bis Anfang des 19. Jahrhunderts bildete sie die „Grundlage seiner Tätigkeit“ 24 . In dieser Verfassung wurde vor allem geregelt, wie der Kriegsoberst und die Räte bestellt werden sollten und welche Funktionen sie zur Bewahrung des Landfriedens haben sollten. Auf formale Fragen der Geschäftsführung, des Tagungsablaufs und des Tagungsortes ging sie dagegen nicht ein 25 . Seit Mitte des 16. Jahrhunderts fungierten der Herzog von Württemberg und der Bischof von Konstanz als ausschreibende Fürsten des Schwäbischen Kreises. Auch wenn der Markgraf von Baden und der Bischof von Augsburg in der Folge gelegentlich versuchten, diese Positionen in Frage zu stellen, konnten sich Württemberg und Konstanz letztlich behaupten. Die ausschreibenden Fürsten hatten die Kreisversammlungen auszuschreiben und einzuberufen; sie führten den Vorsitz auf diesen Versammlungen ebenso wie bei den so genannten Ordinari-Deputationen und sie nahmen die „Kreisangelegenheiten in der Zeit zwischen den Kreistagen“ wahr. Weiter vertraten sie den Kreis gegenüber dem Kaiser, dem Reichstag und auswärtigen Mächten, gaben den einzelnen Ständen 15 Zu den Gründen für die Schwankung vgl. DOTZAUER, Die deutschen Reichskreise (1383-1806), S. 142-144. 16 Neun geistliche Fürsten (drei Bischöfe, fünf gefürstete äbte und ein gefürsteter Orden), zwei weltliche Fürsten, 31 Prälaten, 24 Grafen und Herren sowie 35 Reichsstädte. DOTZAUER, Die deutschen Reichskreise (1383-1806), S. 143-144. 17 Vier geistliche Fürsten, 13 weltliche Fürsten, 18 Prälaten, 28 Grafen und Herren sowie 31 Reichsstädte. STORM, Der Schwäbische Kreis als Feldherr, S. 51-53. 18 Vier geistliche Fürsten, 23 Prälaten, 13 weltliche Fürsten, 27 Grafen und Herren sowie 31 Reichsstädte. HOFF- MANN, Versuch einer staatsrechtlichen Theorie, S. 231-241, §§ 260-266. 19 Vier geistliche Fürsten, 13 weltliche Fürsten, 23 Prälaten, 28 Grafen und Herren sowie 31 Reichsstädte. NÜSKE, Reichskreise und Schwäbische Kreisstände um 1800, S. 9; BORCK, Der Schwäbische Reichskreis, S. 28-29. 20 Vgl. KALLENBERG, Spätzeit und Ende, S. 66-67. 21 Der Begriff „Mindermächtige“ kann nicht genau definiert werden. Die vorherrschenden Definitionen bewegen sich zwischen zwei Polen: „Reichsrechtlich“ betrachtet, haben wir darunter „alle nichtfürstlichen Reichsstände“ zu verstehen, „die spätestens seit dem ausgehenden 15. Jahrhundert im Rahmen der Reichsverfassung wesentlich weniger Einfluß nehmen konnten als die Fürsten und Kurfürsten. […] In der Praxis konnte jedoch auch ein Fürst zu den mindermächtigen gezählt werden, wenn er - seit 1648 - über kein stehendes Heer verfügte, wenn seine Verwaltung keine effektive Steuereinhebung leisten konnte, wenn ihm mächtige Landstände gegenüberstanden, wenn die wirtschaftliche Leistungskraft seines Territoriums begrenzt war.“ PLASSMANN, Zwischen Reichsprovinz und Ständebund, S. 200. 22 SCHÜMANN, Der fränkische Kreiskonvent im Winter 1790/ 91, S. 247. 23 Vgl. DOTZAUER, Die deutschen Reichskreise (1383-1806), S. 144. 24 KALLENBERG, Spätzeit und Ende, S. 66 (Zitat); SPECKER, Die Reichsstadt Ulm als Tagungsort des Schwäbischen Reichskreises, S. 182-183; zur Verfassung und ihrer Beratung vgl. näher LAUFS, Der Schwäbische Kreis, S. 36-39. 25 Vgl. SPECKER, Die Reichsstadt Ulm als Tagungsort des Schwäbischen Reichskreises, S. 182. <?page no="174"?> 174 Reichsgesetze, kaiserliche Reskripte und Urteile der Reichsgerichte bekannt und sorgten für die Vollstreckung dieser Urteile. Die Kompetenzverteilung zwischen den beiden Ausschreibenden blieb allerdings umstritten 26 . In der Praxis gab es einen Vorrang Württembergs. Der Herzog besetzte das Kreisdirektorium. Damit standen ihm die Überprüfung der Legitimation der Gesandten, der Vortrag bei den Sitzungen, der Aufruf zur Stimmabgabe, das Zählen der Stimmen, die Protokollführung, die Formulierung „alle[r] schriftlichen Ausfertigungen“, insbesondere die der Kreisschlüsse und Kreisrezesse, sowie die Verwaltung der Kreiskanzlei und des Kreisarchivs zu 27 . Kurz: Er war während der Kreistage zur Führung von „Mund und Feder“ berechtigt 28 . Nicola Schümann hat - in Zusammenhang mit dem Fränkischen Kreiskonvent - darauf hingewiesen, dass dies insbesondere wegen der „länger werdenden Sitzungsperioden des 17. und 18. Jahrhunderts“ an Bedeutung gewann und dass der Kreisdirektor so „immer mehr zur bestimmenden Figur“ wurde 29 . Württemberg übte de facto alleine die Leitung der Kreiskonvente und der Kreiskanzlei aus. Konstanz konnte die württembergische Dominanz dadurch etwas beschränken, dass es zusammen mit den katholischen Ständen nach 1648 die Wahl eines Kreisobristen - bis dahin traditionell durch den Herzog von Württemberg besetzt - verhinderte. Die Befugnisse des Kreisobristen gingen nach 1670 an den Kreiskonvent über 30 . Auch die meisten Beamten des Kreises stammten aus württembergischen Diensten. Insgesamt verfügte der Kreis allerdings nur über ein knappes Dutzend von Beamten, nämlich einen Kreissekretär, einen Kreisrat oder Kreisökonomierat, einen Kreiseinnehmer, einen Archivar, einen Registrator, fünf Kanzlisten und einen Kreismünzwardein. Dazu kam noch eine Militärverwaltung. Lediglich der Kreiseinnehmer stammte in der Regel aus der Reichsstadt Ulm 31 . Ein Teil dieser Beamten wie etwa der Kreissektetär, der Kreiseinnehmer oder der Kreismünzwardein verübte seinen Dienst lange Zeit nebenamtlich 32 . Mit dem Kreiskonvent hatte der Schwäbische Kreis ein „beschlußfassende[s] Gremium“ 33 . Über Sitz und Stimme verfügten alle „Inhaber kreisständischer und reichsunmittelbarer Herrschaften“ 34 . Die einzelnen Kreisstände hatten nicht nur das Recht, am allgemeinen Kreiskonvent teilzunehmen, die Kreisverfassung und Exekutionsordnung von 1563 verpflichtete sie - zumindest theoretisch - sogar zur Teilnahme. Hier heißt es: „Ferner haben die Ständ dises Crays bedacht, sich auch unter und mit einander einhelliglich verglichen und verordnet, daß ein jeder Stand dises Crays auf die ausgeschribne Crays-Täg hinfüro durch sich selbst oder seine Botschafften, es sey dann, daß es aus mercklichen Verhinderungen, Leibs-Kranckheit, oder sonsten nicht geseyn könnte, erscheinen solle“ 35 . Das Reichsgrafen- und das Reichsprälatenkollegium schärften ihren Mitgliedern die Teilnahmepflicht sogar noch eindringlicher ein 36 . 26 Vgl. STORM, Der Schwäbische Kreis als Feldherr, S. 159-160; STORM, De pluralitate votorum, S. 104-107; LAUFS, Der Schwäbische Kreis, S. 409; NEIPPERG, Kaiser und Schwäbischer Kreis, S. 79-80; KALLENBERG, Spätzeit und Ende, S. 68 (Zitat). 27 Vgl. KALLENBERG, Spätzeit und Ende, S. 68; STORM, De pluralitate votorum, S. 104-107. 28 DOTZAUER, Die deutschen Reichskreise (1383-1806), S. 146. 29 SCHÜMANN, Der fränkische Kreiskonvent im Winter 1790/ 91, S. 246. 30 Vgl. WUNDER, Der Schwäbische Kreis, S. 26. 31 Vgl. KALLENBERG, Spätzeit und Ende, S. 68-69. 32 Vgl. WUNDER, Der Schwäbische Kreis, S. 27. 33 SCHULZ, Liechtenstein im Schwäbischen Kreis, S. 314. 34 NÜSKE, Reichskreise und Schwäbische Kreisstände um 1800, S. 7. 35 DUCHHARDT, Quellen, S. 50. 36 Vgl. HOFFMANN, Versuch einer staatsrechtlichen Theorie, S. 354-355, § 339. <?page no="175"?> 175 Wie die Versammlungen der anderen Kreise, so wurde auch die des Schwäbischen Kreises nur in Ausnahmefällen von den Landesherren selbst besucht. Seit dem 17. Jahrhundert war der Kreiskonvent praktisch „ein reiner Gesandtenkongreß, der aus Räten, Bürgermeistern oder Amtleuten der Kleinstterritorien, zumeist aus Juristen, bestand“ 37 . Angesichts der hohen „Sitzungsdichte“ war dies nicht anders möglich 38 . Außerdem erforderte das Kreisgeschehen in zunehmendem Maße Experten. Die Gesandten befanden sich, wie Nicola Schümann am Beispiel des Fränkischen Kreises festgestellt hat, „auf dem Wege zum Berufspolitikertum“ 39 . Als „Bevollmächtigte“ konnten „entweder eigene Räthe, oder auswärtige“ bestellt werden. Außerdem hatte jeder Reichsstand die Möglichkeit, „seine Stimmführung einem anderen Gesandten aufzutragen“ 40 . Die Abstimmung auf dem Kreiskonvent erfolgte „virtim“. Auch wenn der Konvent in fünf Bänke eingeteilt war - in die geistliche Fürstenbank, die Prälatenbank, die weltliche Fürstenbank, die Grafen- und Herrenbank sowie die Städtebank -, tagte er im Unterschied zum Reichstag oder zu den Ständeversammlungen „nicht in hierarchischen Kurien [...], sondern in einem gemeinsamen Gremium“. Dabei waren - zumindest in der Theorie - „alle Stimmen [...] rechtlich gleichgestellt“ 41 . Sie wurden zwar „in der Rangordnung der Bänke“ abgegeben, „aber nicht wie auf dem Reichstag bankweise, sondern alle in einer Masse nach dem Mehrheitsprinzip gezählt“ 42 . „[J]ede Stimme, von der äbtissin zu Lindau bis zum Herzog von Württemberg hatte“, wie Peter-Christoph Storm es ausdrückte, „formal gleiches Gewicht“ 43 . Bernd Wunder spricht von einem „zentrale[n] Mehrheitsprinzip der Kreiskonvente“, das „schließlich 1559 sogar vom Reichstag bestätigt“ wurde 44 . Die Kreisverfassung schrieb fest, dass „dasjenig, was bey disem Crays in gemein, durch den mehrern Theil beschlossen und verabschidt, steet und vest gehalten, auch demselben zuwider, durch die sondere Hohe und Nidere Stände, oder deren Räth und Botschafften, nichts fürgenommen und gehandelt“ werden solle 45 . Somit waren die von der Mehrheit des Kreistages gefassten Beschlüsse - wenigstens in der Theorie - für alle Kreisstände bindend. Auch Stände, die nicht beim Kreiskonvent erschienen waren, mussten die Majoritätsbeschlüsse akzeptieren, wenn sie ordnungsgemäß zum Konvent eingeladen worden waren 46 . Voraussetzung war allerdings, dass mehr als 50% der Stände, die über ein Stimmrecht verfügten, anwesend waren 47 . In der Praxis zeigten sich allerdings manchmal Schwierigkeiten bei der Durchsetzung von Mehrheitsbeschlüssen. Die Gesandten verfügten nämlich oft über Instruktionen, die nicht alle Gegenstände betrafen, die tatsächlich verhandelt wurden. Sie mussten also entweder selbständig entscheiden und auf eine nachträgliche Zustimmung ihrer Herrschaft hoffen oder sie mussten Nachinstruktionen einholen, wozu aber oft die Zeit nicht ausreichte. So kam es gelegentlich vor, dass ein Stand seinem Gesandten die nachträgliche Zustimmung verweigerte und sich nicht an das Abstim- 37 WUNDER, Der Schwäbische Kreis, S. 27 (Zitat); STORM, De pluralitate votorum, S. 105-106. 38 Dies konnte Rudolf Endres für den Fränkischen Kreis feststellen, der zwischen 1517 und 1791 322 Versammlungen durchführte. ENDRES, Der Fränkische Reichskreis, S. 10. 39 SCHÜMANN, Der fränkische Kreiskonvent im Winter 1790/ 91, S. 236. 40 HOFFMANN, Versuch einer staatsrechtlichen Theorie, S. 355, § 340. 41 BURKHARDT, Vollendung und Neuorientierung, S. 198. 42 KALLENBERG, Spätzeit und Ende, S. 67. Die Gliederung des Kreistages in Bänke spielte besonders für die Bildung der „Deputatio Ordinaria“ eine wichtige Rolle, worauf weiter unten noch einzugehen sein wird. 43 STORM, Der Schwäbische Kreis als Feldherr, S. 129 (Zitat); STORM, De pluralitate votorum, S. 107. 44 WUNDER, Der Schwäbische Kreis, S. 24. 45 DUCHHARDT, Quellen, S. 50. 46 Vgl. LANGWERTH VON SIMMERN, Kreisverfassung, S. 133. 47 Vgl. STORM, De pluralitate votorum, S. 106. Nach Matthäus Hoffmann mussten dagegen mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Stände anwesend sein: „Damit ein gültiger Kreisschluß gemacht werden könne, müssen wenigstens zwey Drittheile der Kreisstände bey der Versammlung erscheinen“. HOFFMANN, Versuch einer staatsrechtlichen Theorie, S. 207, § 230. <?page no="176"?> 176 mungsergebnis gebunden fühlte. Die Kreisschlüsse wurden in der Regel auch nicht in gedruckter Form verbreitet. Der das Kreistagsprotokoll führende Kreissekretär diktierte sie den Schreibern der zum Kreiskonvent delegierten Abgeordneten der einzelnen Kreisstände. Dieser Vorgang fand in der so genannten Kreistagsdiktatur statt. Trotzdem war die Handlungsfähigkeit des Kreises dadurch nicht gefährdet 48 . „[S]oweit“ die Beschlüsse des Konvents nämlich „Weisungen an die Untertanen enthielten, wurden [sie] von den Kreisausschreibämtern in Form gedruckter Mandate erlassen“ 49 . Das Stimmenverhältnis auf dem Schwäbischen Kreistag stellte sich um 1800 folgendermaßen dar 50 : Bank Ev. Kath. Ev./ Kath. Zus. Prozent. Anteil an der Gesamtzahl der Stimmen I. Geistliche Fürsten 0 4 0 4 4,05% II. Prälaten 0 23 0 23 23,23% III. Weltliche Fürsten 4 9 0 13 13,13% IV. Grafen und Herren 0 28 0 28 28,28% V. Reichsstädte 16 11 4 31 31,31% Gesamt: 20 75 4 99 100,00% Hier zeigt sich eine „Besonderheit“ des Schwäbischen Kreiskonvents. Die „minderen Stände“ waren „aufgrund ihrer großen Zahl“ jederzeit in der Lage, „die geistlichen und weltlichen Fürsten“ zu überstimmen. Reichsstädte, Prälaten und Grafen machten zusammengenommen fast zwei Drittel aller Kreisstände aus. Hinsichtlich der Anzahl der Stimmen auf dem Konvent „war ihre Mehrheit erdrückend“. Dem stand hinsichtlich der Größe und der Einwohnerzahl ein ebenso „erdrückendes Übergewicht“ des Herzogtums Württemberg gegenüber, „das allein ein Drittel des Kreisterritoriums umfasste“ 51 . Auch konfessionell lässt sich eine „Zweiteilung“ des Kreises konstatieren. Die protestantischen Stände verfügten im Konvent über rund ein Fünftel der Stimmen. Zu ihnen zählten mit Württemberg der mit Abstand größte Stand und die Mehrzahl der Reichsstädte 52 , sodass sie „rund 45% der Einwohner“ stellten 53 . Der Schwäbische Kreiskonvent tagte zwischen 1517 und 1805 insgesamt etwa 300-mal 54 . Insgesamt trat er etwa einmal pro Jahr zusammen. Normalerweise begann die Session im Mai oder Juni 48 Vgl. PLASSMANN, Zwischen Reichsprovinz und Ständebund, S. 206; STORM, De pluralitate votorum, S. 107; DOTZAUER, Die deutschen Reichskreise (1383-1806), S. 146. 49 WUNDER, Der Schwäbische Kreis, S. 27. Dabei „übernahmen die kleineren Stände die Kreismandate anscheinend direkt und publizierten sie durch Bekanntmachung oder Anschläge, z.B. an Zollstationen“ (ebenda, S. 27). Beispiele dafür finden sich auch im Archiv der Reichsgrafen von Hohenems und in jenem des Reichshofes Lustenau, worauf noch einzugehen sein wird. 50 NÜSKE, Reichskreise und Schwäbische Kreisstände um 1800, S. 9. 51 WUNDER, Der Schwäbische Kreis, S. 24-25. 52 WUNDER, Der Schwäbische Kreis, S. 25. 53 DOTZAUER, Die deutschen Reichskreise (1383-1806), S. 145. 54 Die angegebenen Zahlen differieren. Sie hängen davon ab, ob ein „prorogierter“ Kreistag eigens gezählt wird, ob Kreisversammlungen, an denen nicht die Vertreter aller Bänke teilnahmen, und gemeinsame Versammlungen mehrerer Kreise oder konfessionell getrennte Tagungen, so genannte Partikulartage, mitgezählt werden oder nicht. So finden sich in der von Dotzauer erstellten Liste, die insgesamt 406 Einträge enthält, u.a. „prorogierte“ Tage (April 1556, April 1562), „Kollegial-Tag[e] der geistl. Fürsten und Prälaten“ (Dezember 1558), Grafenbanktage (Mai 1562), „Kreisstädte-Tag[e]“ (Mai 1564, März 1567, 1584), Tage der „oberländische[n] Stände“ (Juli 1564), Tage der katholischen Stände (September 1593, Mai 1594, 1622, März 1624, Juni/ Juli 1625, Juni/ Juli 1626, Juni 1628, Juni 1631, Mai 1673, Juli 1673, Februar/ März 1674), evangelische Particulartage (Juli 1607, Dezember 1672, Juli 1673, September 1673, Oktober 1673, Dezember 1673, März 1674, April 1674), Ausschusstage (November 1597), „Konferenz[en] der <?page no="177"?> 177 und dauerte meist etwa vier Wochen 55 . In dieser Zeit versammelten sich die Stände „gelegentlich bankweise“, ließen aber „meist [...] die Ordinarideputation allein tagen“. Plenarversammlungen wurden in der Regel lediglich einmal pro Woche abgehalten 56 . Nicola Schümann hat darauf hingewiesen, dass sich der Fränkische Kreis im Laufe der Zeit zu einer „permanenten Institution“ entwickelte 57 . Eine analoge Entwicklung lässt sich wohl auch für den Schwäbischen Kreis beobachten, wo für die Zeit vom Ende des Dreißigjährigen Krieges bis zum Ende des 17. Jahrhunderts eine ständige Zunahme von „Zahl und Dauer der Kreistage“ festzustellen ist 58 . Auf dem Kreiskonvent konnten alle den Kreis betreffenden Probleme diskutiert und abgestimmt werden. Hier bot sich auch den vielen kleinen Ständen die Möglichkeit zur „übergeordnete[n] Koordination für die gemeinsam zu regelnden Angelegenheiten“, hier konnten die „aus der Kreisperspektive ‚inneren‘ Probleme zwischen den reichs- und kreisständischen Herrschaftsträgern miteinander abgestimmt“ werden 59 . Der Konvent erwies sich überdies als ein gutes und bewährtes Informationssystem 60 . Nicht zu unterschätzen ist in diesem Zusammenhang die mündliche Kommunikation, die in den Quellen nur sehr schwer fassbar wird 61 . Als Versammlungsort des Kreiskonvents setzte sich in der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts und im 17. Jahrhundert die Reichsstadt Ulm durch. Vorher dienten Esslingen und Weil der Stadt als Tagungsorte. Im April 1542 fand erstmals eine Versammlung der Schwäbischen Reichsstände in der Reichsstadt Ulm statt 62 . Die Gründe, die für die Wahl dieses Versammlungsortes sprachen, waren - zumindest zum Teil - auch dafür verantwortlich, dass Ulm erst relativ spät als Tagungsort des Schwäbischen Kreises ausgesucht wurde: Es zeichnete sich durch eine ausgesprochen günstige verkehrsgeographische Lage und Infrastruktur aus 63 . Überdies konnte die Stadt auf „eine lange Tradition als Tagungsort“ verweisen, denn sie hatte eine bedeutende „Position in verschiedenen Bündnissystemen, allen voran im Schwäbischen Städtebund und im Schwäbischen Bund“ eingenommen. Dies ist wahrscheinlich auch dafür verantwortlich, dass Ulm erst 1542 erstmals als Ort 3 Kreise“ oder „der 3 oberen Kreise“ (zweimal 1643, August 1673, April 1683), „Verhandlungen fränk. Deputierter mit dem schwäbischen Kreisausschreibe-Amt“ (Mai 1674) und eine „Konferenz durch den Bischof von Konstanz von benachbarten Ständen mit vorderösterr. Städten wegen Preisanstieg (Getreideu. Exportsperre)“ (Oktober 1770). DOTZAUER, Die deutschen Reichskreise (1383-1806), S. 593-596. An anderer Stelle spricht Dotzauer von „ca. 270 Kreistage[n]“, die zwischen 1517 und 1805 in Schwaben stattgefunden haben. Ebenda, S. 145. Nach Wüst konferierte „[d]er Schwäbische Kreistag [...] als allgemeiner oder engerer Konvent zwischen 1517 und 1787 immerhin mindestens 340 Mal“. WÜST, Grenzüberschreitende Landfriedenspolitik, S. 153. Christine Werkstetter spricht dagegen lediglich von „ca. 270 solcher Kreistage“. WERKSTETTER, Die Fugger und der Schwäbische Reichskreis, S. 136-137. Da sich bis einschließlich 1801 283 Abschiede erhalten haben (HStAS, C 9, Bü 563-575, Nr. 57-283: Kreisabschiede 1609 bis 1801), scheint es angebracht von etwa 300 Konventen auszugehen. 55 Nach Dotzauer fanden „[i]n den Jahrzehnten zwischen 1649 und 1732 [...] im Durchschnitt 17 Kreisversammlungen statt, die im Mittel 55 Tage im Jahr in Anspruch nahmen“. DOTZAUER, Die deutschen Reichskreise (1383-1806), S. 145. 56 KALLENBERG, Spätzeit und Ende, S. 69-70. 57 SCHÜMANN, Der fränkische Kreiskonvent im Winter 1790/ 91, S. 237. 58 DOTZAUER, Die deutschen Reichskreise (1383-1806), S. 145. 59 BURKHARDT, Vollendung und Neuorientierung, S. 196-197. 60 Vor allem bei den Seuchenzügen um 1700 ermöglichte dies „rechtzeitig gemeinsame Präventions- und Quarantänemaßnahmen des Kreises“. BURKHARDT, Vollendung und Neuorientierung, S. 197. Dazu vor allem: WERKSTET- TER, Gesundheitspoliceyliche Maßnahmen; WERKSTETTER, Die Pest in der Stadt des Reichstags. 61 Vgl. SCHÜMANN, Der fränkische Kreiskonvent im Winter 1790/ 91, S. 237, Anm. 25. 62 Bereits im 16. Jahrhundert fanden 51 von 62 Kreiskonventen in Ulm statt. WUNDER, Der Schwäbische Kreis, S. 27. 63 Matthäus Hoffmann bemerkte dazu bereits 1787: „Diese Reichsstadt [scil. Ulm] ist in Ansehung der Entlegenheit, des Gottesdienstes, der Wohnungen und anderer in Betracht zu nehmenden Umstände der bequemste und schicklichste Ort; der eben deswegen ohne dringende und wichtige Ursachen, und ohne vorhergehende Kommunikation mit den übrigen Ständen von dem Kreisausschreibamt nicht wohl abgeändert werden kann“. HOFFMANN, Versuch einer staatsrechtlichen Theorie, S. 352, § 336. <?page no="178"?> 178 eines Kreiskonvents gewählt wurde. 1522 war nämlich der „Schwäbische Bund als Zusammenschluß zahlreicher süddeutscher Stände“ um elf Jahre verlängert worden. Er existierte schließlich bis zum Februar 1534 und stellte damit „in gewissem Sinne ein Pendant zum Reichskreis“ dar. Wahrscheinlich hat er „quasi als Konkurrenzunternehmen“ die „Ausprägung und Organisation“ des Schwäbischen Reichskreises verzögert 64 . Ulm konnte überdies vor allem im 16. Jahrhundert auf eine gewichtige Stellung im Kreis verweisen, übernahm es doch wichtige Pflichten für diese Organisation 65 . Die Rolle als Tagungsort der schwäbischen Reichsstände blieb zwar nicht unwidersprochen - insbesondere Augsburg stellte sie immer wieder in Frage, hatte aber im Vergleich zu Ulm den Nachteil, dass es am Rande des Kreisgebietes lag -, setzte sich schlussendlich aber doch durch. Im 17. und 18. Jahrhundert fanden „fast nur [noch] in Kriegszeiten“ Tagungen in anderen Städten statt 66 . Nichtsdestotrotz wurde die Frage des Tagungsorts nie satzungsmäßig festgeschrieben. Sie wurde weder in der 1563 in Ulm gedruckten Kreisverfassung noch in der 1676 in derselben Stadt unverändert nachgedruckten Fassung behandelt 67 . Die Bedeutung des Kreiskonvents für mindermächtige Stände wie Hohenems wurde und wird im Detail kontrovers diskutiert. So betont Max Plassmann, dass der Kreis „mit den Kreistagen über eine Institution verfügte, die jeder Stand nutzen konnte, um seine Interessen zu artikulieren“. Er verweist weiter darauf, dass es mindermächtigen Ständen - wie auch Hohenems einer war - gelungen sei, ihr „gleichberechtigtes Stimmrecht“ gegenüber den Fürsten zu behaupten, was „nicht wenig zum Funktionieren des Zirkels beigetragen“ habe. Er räumt zwar ein, dass es „Ansätze zu einer Beeinflussung der Stände durch wenige Mächtige und zur Vorformulierung der Kreisschlüsse“ gegeben habe, „die letzte Entscheidung über alle Fragen von Bedeutung“ sei aber „in jedem Fall beim allgemeinen Kreistag selbst“ gelegen 68 . Bernd Wunder relativiert diese Bewertung. Er vertritt die Ansicht, dass „diese politische Gleichstellung der mindermächtigen Stände mit den Reichsfürsten […] die Realität“ verzeichne und verweist darauf, dass „auch im Rahmen des durch die ständischen Reichsreformen geprägten Alten Reiches [...] Ranghierarchien und Klientelbeziehungen 64 SPECKER, Die Reichsstadt Ulm als Tagungsort des Schwäbischen Reichskreises, S. 180. Für einen Überblick über die Tagungsorte des Schwäbischen Kreiskonvents vgl. DOTZAUER, Die deutschen Reichskreise (1383-1806), S. 593-596. 65 So wurde der Ulmer Sebastian Besserer 1542 beispielsweise als „Zahlmeister für die Kreistruppen“ bestellt, wofür er monatlich mit 100 fl. besoldet wurde. Außerdem wurde die Stadt „Aufbewahrungsort für die Kreistruhe“. Weiter stammten zwei der fünf Kreiseinnehmer, die 1542 bestellt wurden, aus Ulm, Bürgermeister Ulrich Neithardt, der Einnehmer für die geistlichen Fürsten, und Altbürgermeister Georg Besserer, der Einnehmer für die Reichsstädte. Überdies wurden die sechs Geschütze des Schwäbischen Kreises, also die Kreisartillerie, der Reichsstadt Ulm abgekauft und im reichsstädtischen Zeughaus aufbewahrt. Von hier aus konnten sie schnell innerhalb des Kreises verlegt werden. Die Stationierung der Kreisartillerie in Ulm erfolgte auf Wunsch der Mehrheit der Kreisstände, obwohl der Herzog von Württemberg heftigen Widerstand dagegen geleistet hatte. Nach dem Herzogtum Württemberg stellte die Reichsstadt Ulm 1542 das größte Truppenkontingent. SPECKER, Die Reichsstadt Ulm als Tagungsort des Schwäbischen Reichskreises, S. 181. 66 SPECKER, Die Reichsstadt Ulm als Tagungsort des Schwäbischen Reichskreises, S. 179-196; DOTZAUER, Die deutschen Reichskreise (1383-1806), S. 593-596; WUNDER, Der Schwäbische Kreis, S. 27 (Zitat); STORM, De pluralitate votorum, S. 101. 67 Auch wenn sich Ulm als Tagungsort des Kreiskonvents de facto durchgesetzt hatte, wurde seine „Vorrangstellung [...] unter der Reichsstädten des Schwäbischen Kreises“ vor allem von Augsburg immer wieder in Frage gestellt. Umstritten blieben besonders das Ausschreibeamt für die Städte, das Direktorium der Städtebank sowie das Recht, Kreisabschiede und Städterezesse zu besiegeln. Ulm machte Augsburg „lediglich in der strittigen Frage des Besiegelungsrechts“ Zugeständnisse: Wenn ein Kreistag außerhalb von Ulm stattfand, was allerdings nur selten geschah, siegelte für die Städte ein Vertreter jener Stadt, in der die Tagung stattfand. Wenn der „Engere Ausschuß“ außerhalb von Ulm tagte, siegelten alternierend die Gesandten von Augsburg und Ulm. Die Protokolle des Städtetages wurden zuerst von Augsburg besiegelt. Ulm beglaubigte diese lediglich. „Es blieb bei der gewohnheitsrechtlich eingeübten Praxis: Augsburg galt als die vornehmste Stadt und gab als erste ihr Votum auf den Sitzungen ab, während Ulm als Direktor der Städtebank und ausschreibende Stadt den Reigen der Umfragen beschloß“. SPECKER, Die Reichsstadt Ulm als Tagungsort des Schwäbischen Reichskreises, S. 195. 68 PLASSMANN, Zwischen Reichsprovinz und Ständebund, S. 205-206. <?page no="179"?> 179 [bestanden], variiert durch Familienbande und Dienstnahme, die im Rahmen einer grundsätzlichen Bestandssicherung den Mindermächtigen jede politische Mitsprache nahmen“ 69 . Die Konvente der süddeutschen Reichskreise - und damit besonders der Schwäbische Kreiskonvent - werden von der neueren Forschung „als vorparlamentarisch-ständische Versammlungen“ eingestuft 70 . Neben dem gesamten Kreistag traten, wie bereits angedeutet, auch so genannte Ordinari-Deputationen zusammen. Dabei handelte es sich um ein „Zehn-Mann-Gremium“, welches „das eigentliche Machtzentrum des Schwäbischen Kreises“ bildete 71 . Die Deputatio Ordinaria setzte sich aus den Direktoren und Vizedirektoren der fünf Bänke zusammen. Dies waren für die geistlichen Fürsten die Bischöfe von Konstanz und Augsburg, für die weltlichen Fürsten der Herzog von Württemberg und der Markgraf von Baden und für die Reichsstädte Augsburg sowie der Tagungsort des Konvents, in der Regel also Ulm. Als Vertreter der Reichsprälaten und der Reichsgrafen nahmen die jeweiligen Direktoren und Kondirektoren an der Deputatio Ordinaria teil. Diese wurden auf Lebenszeit gewählt 72 . Dieses „Zehn-Mann-Gremium“ bereitete die Tagesordnung der Kreistage vor und fasste ihre Ergebnisse zusammen. Außerdem übernahm es Sonderaufgaben wie beispielsweise die Abhörung der Rechnung. Nach dem Dreißigjährigen Krieg bildete die Deputatio Ordinaria auch den „Engeren Kreiskonvent, der zwischen den allgemeinen Kreiskonventen tagte, formal aber nur ausführende Kompetenzen hatte“ 73 . Weder die Ordinari-Deputation noch der Engere Konvent konnten Beschlüsse fassen. Der Engere Konvent konnte immerhin vom Allgemeinen Konvent mit der „Entscheidung von bestimmten Fragen“ beauftragt werden. Aber in diesem Fall bedurften die von ihm gefassten Beschlüsse „der nachträglichen Billigung durch die Vollversammlung“ 74 . Die Bankdirektoren konnten überdies so genannte Bankversammlungen einberufen. Diese spielten bei den Reichsstädten, den Grafen und Herren sowie den Prälaten eine wichtige Rolle. Auf ihnen wurden in erster Linie die Kuriatstimmen am Reichstag organisiert. Der Schwäbische Kreis war seit 1559 überdies in Viertel eingeteilt, in ein württembergisches, badisches, oberes oder konstanzisches und ein augsburgisches Viertel. Als Viertelsdirektoren fungierten der Herzog von Württemberg, der Markgraf von Baden, der Bischof von Konstanz und der Bischof von Augsburg. Die Basis dieser Einteilung bildete die Kreisexekutionsordnung von 1563, in der „die Aufstellung bestimmter Rotten zur Sicherung des Kreises gegen die gefürchteten abgedankten Söldner, die gartenden herrenlosen Knechte ‚und anders unnützen und umschweiffenden Gesinds‘“ vorgesehen war 75 . Die Viertel erlangten zunächst besondere Bedeutung „als Rekrutierungsbehörden der Kreisarmee“ 76 . Seit den 1720er Jahren führten sie auch „Partikularkreistage“ durch, auf denen „regionale Teilaufgaben“ besprochen wurden 77 , wobei „Maßnahmen zur Unterhaltung und Verbesserung des Straßennetzes und der öffentlichen Sicherheit“ die wichtigsten Tagesordnungspunkte bildeten 78 . 69 WUNDER, Zur politischen Geographie Oberschwabens, S. 73. 70 HARTMANN, Kreistage, S. 31. 71 WUNDER, Zur politischen Geographie Oberschwabens, S. 75. 72 Wunder weist daraufhin, dass nicht alle Prälaten und Grafen über das passive Wahlrecht verfügten. Bei den Prälaten waren die äbtissinnen und der Abt von Zwiefalten nicht wählbar. Bei der Wahl spielte die Tradition sowohl bei den Prälaten als auch bei den Grafen eine wichtige Rolle. WUNDER, Zur politischen Geographie Oberschwabens, S. 75-76. 73 WUNDER, Zur politischen Geographie Oberschwabens, S. 75. Nach Dotzauer fanden insgesamt etwa 75 Engere Konvente statt. Während der Engere Konvent „zwischen 1679 und 1708 […] fast jährlich“ zusammentrat, tat er dies nach 1732 „lediglich noch 18 mal“. DOTZAUER, Die deutschen Reichskreise (1383-1806), S. 145. 74 DOTZAUER, Die deutschen Reichskreise (1383-1806), S. 145. 75 KALLENBERG, Spätzeit und Ende, S. 69 (Zitat); WUNDER, Der Schwäbische Kreis, S. 26. 76 NÜSKE, Reichskreise und Schwäbische Kreisstände um 1800, S. 12. 77 HARTMANN, Die Reichskreise als Regionen, S. 44. Für die Zeit von 1675 bis 1795 konnten für das Konstanzer Viertel 24 Konferenzen nachgewiesen werden. WUNDER, Der Schwäbische Kreis, S. 32; GÖTTMANN, Der Bischof und die Fruchthandelspolitik des Schwäbischen Kreises, S. 199-208. 78 KALLENBERG, Spätzeit und Ende, S. 69. <?page no="180"?> 180 3.2. Der Kreisstand Hohenems 3.2.1. Die Erwerbung der Kreisstandschaft Die Erwerbung der Kreisstandschaft erfolgte bekanntlich nicht gleichzeitig mit der Erhebung der Hohenemser in den Reichsgrafenstand. Zwischen beiden Ereignissen lagen mehr als vier Jahrzehnte. Allem Anschein nach hatten die ‚neuen‘ Reichsgrafen zunächst nur wenig Interesse an einer Integration in den Kreis und seine Institutionen. In den 1580er und 1590er-Jahren forderten die ausschreibenden Fürsten des Schwäbischen Kreises die Hohenemser wiederholt auf, für ihre Reichsgrafschaft Kontributionen an den Kreis zu leisten. Diesen gelang es jedoch immer wieder, akzeptable Entschuldigungsgründe vorzubringen und sich der Zahlungsverpflichtung zu entziehen 79 . Um die Wende vom 16. zum 17. Jahrhundert änderten die Hohenemser ihre Haltung jedoch grundlegend. Nun bemühten sie sich aktiv um die Aufnahme auf die Grafenbank des Schwäbischen Kreiskonvents. Graf Kaspar richtete im November 1599 in seinem Namen und in dem seiner Vettern ein entsprechendes Gesuch an die ausschreibenden Fürsten des Kreises 80 . Bereits in den Jahren vorher hatten die Hohenemser versucht, die Voraussetzungen für die Aufnahme zu schaffen. Anfang 1602 konnten sie jedenfalls auf eine Reihe einschlägiger Aktivitäten verweisen: 1594 und 1598 hatten sie den Reichstag jeweils durch eine „gevollmechtigte Abordnung beschickhet“. Die Grafen Christoph und Kaspar wurden schließlich auch „als dem Reich der Personn Greflichen Dignitet unnd innhabenden Grafschaft Hohen Embs halben“ in die bei diesen Versammlungen „aufgerichten Reichs Abschieden“ aufgenommen 81 . 1595 hatten sie sich außerdem gegenüber den „Crais Inquisitorn“ wegen der Moderation ihrer Kreismatrikel erklärt und im selben Jahr der Kreiskanzlei in Stuttgart mitgeteilt, dass sie sich „auch inmitelst mit den wolgebornen unnsern freundtlichen Lieben Herrn unnd Schwägern Gemainen Grafen, Herrn und Banckhsverwanten der Collegij Contribution unnd einnam unns allerdings verglichen unnd einverleibt“. Die Hohenemser wollten sich gemäß der 1548 in Augsburg aufgerichteten Reichsabschiede wie die anderen Stände „mit gewissen Reichs- und Crais Anschlegen belegen“ lassen sowie „auch in andern gemainen notturften die gebür dartzeschiessen“. Der Kreis reagierte allerdings nicht so schnell, wie sich die Hohenemser das gewünscht hätten. Im Februar 1602 klagten Johann Christoph und Kaspar jedenfalls, dass ihnen weder die Kreisinquisitoren noch die Kreiskanzlei „über obberiirte unnser erclerung weiters nichts zuekhommen“ ließen. Sie ersuchten die ausschreibenden Fürsten daher, ihr Anliegen auf der nächsten Kreisversammlung den Ständen „also vorzuebringen, zue dirigieren unnd in gnaden zue allerseits Leidenlichait zuebefürdern, wie es sich angezognen Abschiden unnd Herkhommen nach wolgebürtig, in mitelst aber wir zue gemainen Craistagen beschriben unnd in all ander weg anndern Stenden gleich gehalten werden, denselben one unnser 79 Beispiele: VLA, HoA 115,17: Ausschreibende Fürsten des Schwäbischen Reichskreises an Graf Jakob Hannibal von Hohenems, 17.6.1583; ebenda, Graf Jakob Hannibal von Hohenems an die Versammlung des Schwäbischen Reichskreises in Ulm, 21.6.1583; ebenda, Ausschreibende Fürsten des Schwäbischen Reichskreises an Graf Jakob Hannibal von Hohenems, 26.6.1583; ebenda, Graf Jakob Hannibal von Hohenems an die ausschreibenden Fürsten des Schwäbischen Reichskreises, 29.6.1583; VLA, HoA 115,99: Ausschreibende Fürsten des Schwäbischen Reichskreises an die Grafen Kaspar und Johann Christof von Hohenems, 14.5.1595; ebenda, Graf Kaspar von Hohenems an die ausschreibenden Fürsten des Schwäbischen Reichskreises, 17.5.1595. Zum gesamten Vorgang: SCHEFFKNECHT, Kommunikationsstrukturen, S. 13-19. 80 VLA, HoA 115,23: Graf Kaspar von Hohenems an die ausschreibenden Grafen des Schwäbischen Kreises, 25.11.1599. 81 Im Reichsabschied von 1594 werden „Johann Christophen, Grafen zu der hohen Embs, hinterlassenen Sohns, Graf Caspars u. Gall Müller, gemeiner Schwäbischen Grafen und Herren Rath, Advovat und Syndicus“, 1598 „beyden Grafen zu Hohenembs, ec. Gall Müller der Rechten D. des Schwäbischen Creyß, Grafen und Herren Synd.“ genannt. SCHMAUSS, Neue und vollständigere Sammlung, S. 449 und 470. <?page no="181"?> 181 geringste maßgebung zum besten wissend, auch unnser guetes vertrawen gestellet, denen zue gnaden wir unns damit bevelhen, auch angenemmen diensten beraithwillig seien“ 82 . Der Bischof von Konstanz und der Herzog von Württemberg kamen schließlich überein, das Anliegen der Hohenemser dem Ausschreiben für den künftigen Kreistag beizufügen, damit die Fürsten und Stände des Kreises darüber nachdenken könnten, was diesbezüglich nötig sei 83 . Tatsächlich wurde das Ansinnen der Hohenemser vom Kreiskonvent behandelt, wie der Kreisabschied zeigt: „Der Fürsten und Stendt des löblichen Schwäbischen Crais abgesandten Räth und Pottschaften haben bey diser Craisversamblung ablesendt, angehörtt und vernemmen, was die wolgeborne Herrn, Herrn Johann Christoff und Herr Caspar, Graven zue der Hochen Emps und Gallera u. wegen beschreibung zue den Craisversamblung, auch Session im Craisrath Schrifft- und mündtlich gesuocht und gebetten, auch sich ires anschlags halben anerbotten und erclert haben. Dieweil aber sie, die Herrn Graffen, in der Reichs Matricul nicht begriffen, noch darinnen ain anschlag haben, auch noch bishero zue den Craistägen nie beschriben worden, als werden sie sich vorderst mit der Röm. Khay. Mt. u. unserm allergnedigisten Herrn des anschlags halben zuvergleichen, Volgents dessen, wie zuemahl auch das von ir Mt. u. sie under die Zahl ungemitelter Reichs Ständt cooptirt und aufgenommen, ain Urkhundt auszuebringen und solches zue überschickhen wüssen. Wann dann dasselbe beschehen oder auch darauf von irer Kay. Mayt. Fürsten und Stenden dises Craises ain anschlag zue machen, bevohlen, würdet ihnen verner gepürender beschaid ervolgen. Welches man den abgeordneten dissmals zur Resolution nit wölln Pengn. Actum Ulm, den 19./ 29. Aprilis Anno 1602“ 84 . Das Ansinnen der Hohenemser wurde zunächst also quasi auf die ‚lange Bank‘ geschoben. Gegen eine sofortige Aufnahme sprachen einerseits die Tradition - die Hohenemser waren bis dahin noch nie zu einem Kreistag eingeladen worden - und andererseits ihr Fehlen in der Reichsmatrikel und - damit verbunden - das Fehlen eines entsprechenden Reichsmatrikularanschlags. Der Kreiskonvent verwies die Grafen Johann Christoph und Kaspar an den Kaiser. Erst wenn sie sich mit diesem über einen Matrikularanschlag verständigt hätten, könne die Versammlung über ihre Aufnahme entscheiden. Noch im Dezember desselben Jahres wandten sich die beiden Hohenemser daher an das Reichsoberhaupt. In ihrem Schreiben beklagten sie zunächst, dass sie den Kreis mehrfach vergeblich ersucht hätten, sie „mit ainem gewissen leidenlichen Anschlag belegen zulassen“, und sie verwiesen darauf, dass sie sich „gehorsamblich erpittig gemacht, unnseres theils die begerte notwendigkheit, vor lengsten zur Crayß Cantzley überschickht und zu Jüngstem Craystage unnsere vollmechtige Abordnung gethon“. Sie baten Rudolf II., „hochgedachten Schwäbischen Craiß, in gnaden zubevelchen, diese sach nach ausweisung berüerten in Anno u. 48 Zu Augspurg aufgerichten Reichsabschiedts zu eheister gelegenheit vorzunemen, mit unns Leidenlicher dingen Zuvergleichen, gehöriger orthen berichten, immatriculirn, zu den Craißtägen beschreyben, dabey Stimm und Session zu geben, auch alles das Jhenige, wie in dergleichen gegen andern handlen und anstellen zu lassen“. Gleichzeitig versprachen sie, „zu jeden vorfallenden Reichsunnd Craißnotturften nicht weniger alls andere gehorsame Stende unnser Angepür 82 VLA, HoA 115,26: Graf Johann Christof und Graf Kaspar von Hohenems an die ausschreibenden Fürsten des Schwäbischen Kreises, 8.2.1602. Die Ausschreiben für die Reichstage zu Regensburg von 1594, 1598 und 1602 legten die Grafen Johann Christof und Kaspar von Hohenems Ende 1602 einem Schreiben an Kaiser Rudolf II. bei: HHStA Wien, Kleinere Reichsstände 199 Hohenems, fol. 8r-25v: Beilagen 2-4 zu einem Schreiben der Grafen Johann Christof und Kaspar von Hohenems an den Kaiser, 12.12.1602. 83 VLA, HoA 115,26: Johann Georg Bischof von Konstanz an Graf Kaspar von Hohenems, 9.3.1602. 84 VLA, HoA 115,26: Auszug aus dem Kreisabschied, 29.4.1602. <?page no="182"?> 182 zulaisten, schuldig und willigist sein [zu] wöllen“ 85 . Die beiden Grafen wurden in ihren Bemühungen vom Schwäbischen Grafenkollegium unterstützt 86 . Wie lässt sich dieses ‚plötzliche‘ Interesse der Reichsgrafen von Hohenems am Schwäbischen Kreis erklären? Warum ließen sie mehrere Jahrzehnte verstreichen, ehe sie sich aktiv um die Aufnahme bemühten? Wir werden wohl nicht fehlgehen, wenn wir annehmen, dass die sich ändernde Haltung der Hohenemser ursächlich mit einer fluktuierenden Wahrnehmung sowie der regionalen und gesellschaftlichen Verortung des eigenen Standes in Zusammenhang steht. Johannes Arndt hat kürzlich darauf hingewiesen, dass die immer wieder aufgestellte Behauptung, die Erwerbung der Reichsstandschaft - oder besser: die Aufnahme in die Reichsmatrikel - sei für den Adel erstrebenswert gewesen, einer Korrektur bedürfe. Er kann auf viele Beispiele verweisen, dass sich Adelige eben dem entziehen wollten. Das trifft vor allem auf die Reichsritterschaft zu 87 . Die Hohenemser gehörten seit dem Spätmittelalter verschiedenen schwäbischen Adelseinungen an. Sie waren Mitglieder in der Gesellschaft vom Georgenschild. In den 1480er-Jahren finden wir sie in der „oberen Gesellschaft“ dieser Einung, einem „Zusammenschluß von Mitgliedern der wichtigsten Grafen- und Herrenfamilien Oberschwabens vor allem mit der Hegauritterschaft“ 88 . Mit dieser traten sie 1488 dem Schwäbischen Bund bei. Um 1560 - also zum Zeitpunkt ihrer Erhebung in den Reichsgrafenstand - finden wir die Hohenemser als Mitglieder der Schwäbischen Ritterschaft und zwar des Kantons Hegau, Bodensee und Allgäu. Hier blieben sie noch Jahrzehnte über ihre Standeserhöhung hinaus integriert und voll in die Kommunikationsstrukturen der Ritterschaft eingebunden. Ihrer Zugehörigkeit zum Reichsgrafenstand wurde lediglich durch eine änderung der Titulatur Rechnung getragen 89 . Letzteres war ein wichtiges Definitionskriterium für die Zugehörigkeit zu ihrem neuen, erhöhten Stand 90 . Mag sein, dass dies in der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts den Ansprüchen der Hohenemser genügte. Einiges spricht dafür, dass die Familie ihre Interessen weitgehend außerhalb ihres Stammlandes verfolgte. Die Hohenemser waren als Condottieri in ganz Europa bekannt. Ihre generationenübergreifende erfolgreiche Präsenz als Landsknechtsunternehmer auf fast allen europäischen Kriegsschauplätzen war „beispiellos im ganzen Reich“ 91 . Im 16. Jahrhundert finden wir sie u.a. im Dienste der spanischen Krone. Insbesondere Jakob Hannibal I. war Teil des Netzwerks, das Philipp II. im Reich unterhielt 92 . Konfession, Herkunft, Verwandtschaft sowie seine militärische Sozialisation und Fähigkeit machten ihn geradezu zu einem „idealtypische[n] spanische[n] Pensionär“ 93 . Seit der zweiten Hälfte der 1550er-Jahre bezog er spanische Pensionen, wiederholt warb er er für Philipp II. Truppen und führte diese in den Niederlanden, in Süditalien und Nordafrika ins Feld. Dies trug entscheidend zum wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Aufstieg der Familie bei. Seit 1559 mit dem Papst verwandt, übernahm er außerdem diplomatische Missionen im Auftrag des Heiligen Stuhls 94 . Die Hohenemser zählten damals zu jenen „zahlreiche[n] reichsunmittelbare[n] Familien“, für die „der miltärische Dienst für fremde Herren auf alle Fälle interessant [war], um ihre ökono- 85 HHStA Wien, Kleinere Reichsstände 199 Hohenems, fol. 2r-3v: Graf Johann Christof und Graf Kaspar von Hohenems an den Kaiser, 12.12.1602, Zitate fol. 2v-3r. Gleich lautend in: VLA, HoA 115,26. 86 Vgl. dazu den Abschnitt über das Schwäbische Grafenkollegium. 87 Vgl. ARNDT, Verhältnis, S. 113-114. 88 CARL, Der Schwäbische Bund, S. 102-103. 89 Vgl. SCHEFFKNECHT, Kommunikationsstrukturen, S. 183-185. 90 Barbara Stollberg-Rilinger hat klar herausgearbeitet, dass in der frühen Neuzeit keine klare Definition des Reichsgrafenstandes zu finden ist. Sie verweist auf einen Katalog von Kriterien, der durch die Reichpublizistik aufgestellt wurde. Dazu gehörten unter anderem der „Anspruch auf eine bestimmte schriftliche und mündliche Titulatur durch Kaiser und Fürsten“ und der „Anspruch auf eine bestimmte zeremonielle Behandlung“. STOLLBERG-RILINGER, Der Grafenstand in der Reichspublizistik, S. 37. 91 BAUMANN, Landsknechte, S. 173. 92 Vgl. EDELMAyER, Netzwerk; EDELMAyER, Jakob Hannibal von Hohenems; EDELMAyER, Söldner und Pensionäre, passim. 93 EDELMAyER, Jakob Hannibal von Hohenems, S. 69. 94 Dazu: WELTI, Jakob Hannibal, passim. <?page no="183"?> 183 mische und soziale Position zu verbessern“ 95 . Nicht unrealistisch schien zeitweise die Hoffnung, mit spanischer Hilfe in Süditalien ein Fürstentum erwerben zu können. Sie zerschlug sich jedoch mit dem Tod Papst Pius’ IV. im Dezember 1565 96 . Danach versuchte Jakob Hannibal - jeweils ohne Erfolg -, Fürstentumspläne im Gebiete Vorarlbergs oder um die Herrschaft Gallarate bei Mailand zu verwirklichen 97 . Wenn wir mit Friedrich Edelmayer in Jakob Hannibal I. das „Musterbeispiel eines erfolgreichen Grücksritters“ sehen wollen, „der das Dasein eines Condottiere seinen Aufgaben im Heiligen Römischen Reich vorzog“ 98 , so passt seine distanzierte Haltung zum Schwäbischen Reichskreis und zum Schwäbischen Reichsgrafenkollegium durchaus ins Bild. Aus den Forschungen von Horst Carl zum Schwäbischen Bund wissen wir, dass das Engagement als Condottiere einem Engagement in dieser regionalen Einung entgegenstehen konnte. Es fällt jedenfalls auf, dass „[d]ie berühmten oberdeutschen Landsknechtsführer Georg von Frundsberg und Marx Sittich von Ems, die ihren Ruf im Dienste des Hauses Habsburg auf den italienischen Kriegsschauplätzen begründeten, […] unter den Bundesräten des Adels ebensowenig“ zu finden sind wie „[der] bekannteste Militär des Bundes, Georg Truchseß von Waldburg“ 99 . Marx Sittich wurde nicht einmal Bundesmitglied, „[o]bwohl die […] Emser traditionell dem Georgenschild angehört hatten“ 100 . Die Landsknechtunternehmer spielten im Bund keine Rolle, sie profitierten aber auf indirekte Weise von ihm. Dadurch dass er in den „oberdeutschen Rekrutierungsgebieten“ der Landsknechte „über Jahrzehnte für Frieden sorgte, zwang er die potentiellen Soldknechte geradezu, auswärts Dienste zu suchen“, und trug so mit dazu bei, dass auch hier „das Reislaufen zu einem Exportphänomen vornehmlich für die italienischen Kriegsschauplätze“ wurde 101 . Dass die Tätigkeit als Söldnerunternehmer zu Konflikten mit dem Schwäbischen Reichskreis führen konnte, zeigt sich beispielhaft an der Person Jakob Hannibals I. Wie wir wissen, führten seine Werbungen für die spanische Krone im Bodenseeraum in den 1570er-Jahren wiederholt zu Konflikten mit dem Herzog von Württemberg, der damals das Amt des Kreisobristen bekleidete 102 . Nach dem Tode Jakob Hannibals I. 1587 verlagerte sich der Interessensschwerpunkt der Familie zunehmend in ihre Stammlande. Graf Kaspar brach mit der Tradition der Landsknechtsunternehmer. Als Landesherr trieb er die ‚Verstaatung‘ seiner Territorien und den Ausbau von Ems zu einem Residenzort energisch voran 103 . Nach Ludwig Welti ging es ihm zunächst um die „umfassendste Sicherung und Konsolidierung seines anererbten Besitzstandes“, um danach zu einer „neue[n] Erwerbsoffensive“ überzugehen 104 . Dabei lag sein Interessensschwerpunkt im Alpenrheintal. Graf Kaspar strebte die Bildung „ein[es] Land[es] in den Grenzmarken Arlberg, Bodensee, Silvretta und Rheintal, in dem ‚Rhetianische Lantsart‘ herrsche“, an 105 , eines „Pufferstaat[s] zwischen der Schweiz und Österreich“, wie es Ludwig Welti etwas anachronistisch ausgedrückt hat 106 . Durch die Erwerbung der Reichsgrafschaft Vaduz und der Reichsherrschaft Schellenberg im Jahr 1613 hatte 95 EDELMAyER, Jakob Hannibal von Hohenems, S. 67-68. 96 Vgl. HäFELE, Pius IV., S. 459-461; HäFELE, Herrschaftsplan, S. 112-113; WELTI, Reichsgrafschaft, S. 92-93. 97 Vgl. WELTI, Graf Jakob Hannibal, S. 381-388; WELTI, Reichsgrafschaft, S. 93-98; HäFELE, Herrschaftsplan; HäFELE, Fürstentraum. 98 EDELMAyER, Jakob Hannibal von Hohenems, S. 76. 99 CARL, Der Schwäbische Bund, S. 323. Zu seiner Person vgl. BLICKLE, Der Bauernjörg. 100 CARL, Der Schwäbische Bund, S. 323, Anm. 361. 101 CARL, Der Schwäbische Bund, S. 431. 102 Vgl. WELTI, Graf Jakob Hannibal, S. 186 und 300-301; LAUFS, Der Schwäbische Kreis, S. 392-393; EDELMAy- ER, Jakob Hannibal von Hohenems, S. 72-73. 103 Vgl. dazu weiter oben. 104 WELTI, Reichsgrafschaft, S. 98. 105 BURMEISTER, Die Grafen von Hohenems, S.70. 106 WELTI, Reichsgrafschaft, S. 108. Zum den Plänen und zu den Umsetzungsversuchen vgl. ebenda, S. 103-115; WELTI, Graf Kaspar, S. 222-224; SCHRÖDER, Die Grafen von Hohenems, S. 172-180; WALSH, Gallarate, S. 68-71. <?page no="184"?> 184 er im Alpenrheintal den Besitz der Familie auch deutlich vergrößern können. Die Politik Graf Kaspars zielte freilich auch auf eine Absicherung und Festigung seiner reichsunmittelbaren Stellung ab. Schon Ludwig Welti hat klar erkannt, dass die Position der Hohenemser zwischen Habsburg und der Eidgenossenschaft stärker gefährdet war, als dies auf den ersten Blick erscheinen mag. Unter Jakob Hannibal I. hatte sich das traditionell gute Verhältnis zum Hof in Innsbruck deutlich verschlechtert. Sein Sohn Kaspar nahm erhebliche Mühen und Kosten auf sich, um dieses wieder zu verbessern. So versah er jahrelang den Kammerdienst bei Erzherzog Ferdinand (II.) nicht nur „ohne irgendwelche Besoldung“, er setzte „sogar dazu noch aus eigenem Vermögen über 30.000 Thaler [zu]“ 107 . Das Beispiel der Reichsgrafen von Arco zeigt, dass die Tiroler Habsburger damals durchaus bereit waren, ein kleines reichsunmittelbares Territorium unter ihre Landeshoheit zu zwingen. Dieses 1413 in den Reichsgrafenstand erhobene Geschlecht verlor 1614 „nach heftigen Kämpfen unter Beibehaltung des Reichslehnscharakters die Reichsunmittelbarkeit an die Landesherren von Tirol“ 108 . Tatsächlich lassen sich verschiedene Maßnahmen des Grafen Kaspar nachweisen, die darauf abzielten, seine Position als Reichsgraf sichtbar und erfahrbar zu machen und sie damit abzusichern. Gerade die „gefährliche Verquickung und Verstrickung emsischer und österreichischer Interessen“ 109 zwang ihn dazu. So sicherte er sich beispielsweise, als er 1607 die Vogtei Bludenz übernahm, das Recht, „auch als österreichischer Vogt den Gerichtsstand als Reichsgraf genießen zu dürfen“ 110 . Auch die Bemühungen Graf Kaspars um die Ansiedlung einer jüdischen Gemeinde im Flecken Ems seit 1617 müssen unter diesem Gesichtspunkt betrachtet werden. „[D]ie Verfügungsgewalt über das Judenregal“ galt nämlich, nachdem dieses im Zuge der Territorialisierung an die Reichsstände übergegangen war, als ein „wichtige[s] verfassungsgeschichtliche[s] Merkmal der Landeshoheit“ 111 und ein „verfassungsrechtliche[s] Merkmal der Reichsunmittelbarkeit“ 112 . Die Ansiedlung von Juden konnte somit zu einer Demonstration von Herrschaftsrechten werden 113 . Dem Ansinnen der Hohenemser um Aufnahme in den Schwäbischen Kreis war Erfolg beschieden. Nach Ludwig Welti erfolgte die Erwerbung der Kreisstandschaft bereits 1603 114 . Tatsächlich birgt aber erst eine Abschrift des Kreisabschieds vom 2. September 1606, die sich im Archiv der Reichsgrafschaft Hohenems befindet, einen ersten Hinweis auf eine Hohenemser Vertretung beim Kreiskonvent. In dieser wird unter den Teilnehmern des Konvents auch „Gall Müller der Rechten Doctor mit gewaldt Herren Caspars Grafens zue der Hochenembs und Gallara, auch Herren Ferdinandts von und zue Bomgartten Freyherrens zue Hochen Schwangow und Erbbach“ genannt 115 . Im Original des Abschieds, das sich im Stuttgarter Kreisarchiv befindet, wird dagegen Hohenems unter den Teilnehmern nicht erwähnt 116 . Wie lässt sich diese Diskrepanz erklären? Tatsächlich wurde Graf Kaspar von dem im September 1606 in Ulm versammelten allgemeinen Kreistag erst „zue ainem Standt und Mittglidt des Wolgedachten Crais auf- und angenommen“ 117 . Gall Müller, auf dessen ju- 107 WELTI, Reichsgrafschaft, S. 102-103. 108 KÖBLER, Historisches Lexikon, S. 23 (Zitat); WELTI, Reichsgrafschaft, S. 103; RILL, Grafen von Arco, S. 240-277. 109 WELTI, Reichsgrafschaft, S. 103. 110 WELTI, Reichsgrafschaft, S. 103. 111 ULLMANN, Zwischen Pragmatismus und Ideologie, S. 230. 112 ULLMANN, Jüdische Räume, S. 246. 113 KIESSLING, Zwischen Vertreibung und Emanzipation, S. 163. Zur Ansiedelung einer jüdischen Gemeinde in Hohenems: SCHEFFKNECHT, Akzeptanz und Fremdheit. 114 Vgl. WELTI, Reichsgrafschaft, S. 99; ihm folgend: SCHRÖDER, Die Grafen von Hohenems, S. 172-178; NIE- DERSTäTTER, Erhebung, S. 67; SCHEFFKNECHT, Die Herrschaft Hohenems, S. 14. 115 VLA, HoA 115,29: Kreisabschied, 2.9.1606. 116 HStAS, C 9, Bü 563, Nr. 56b: Kreisabschied, 2.9.1606. 117 VLA, HoA 115,30: „Abschid zwischen des Löblichen Schwäbischen Crais delegirten Commissarien und Herrn Casparn Graven zu der Hochenembs des Reichs Anschlag bethreffendt“, Hohenems, 12.3.1607. Damit kann die auf Ludwig Welti zurückgehende Ansicht, dass Graf Kaspar 1603 die Reichsstandschaft erlangt habe, als widerlegt gelten. Vgl. WELTI, <?page no="185"?> 185 ristischen Beistand die Hohenemser bereits in den Jahren zuvor wiederholt zurückgegriffen hatten, fungierte 1606 in Ulm also lediglich als Interessensvertreter Graf Kaspars. An den Abstimmungen konnte er im Namen der Grafen von Hohenems noch nicht teilnehmen, da deren förmliche Aufnahme zu einem Kreisstand Teil der Tagesordnung war. Seit 1606 war Hohenems also im Besitz der Kreisstandschaft und hatte somit das Recht, einen Vertreter zum Kreiskonvent zu entsenden. In der hohenemsischen Amtstradition wurde dagegen im späten 18. Jahrhundert das Jahr 1605 als Datum der Aufnahme „ad circulum“ geführt 118 . Dies könnte damit zusammenhängen, dass die Verhandlungen über den Reichsmatrikularanschlag damals abgeschlossen wurden. 3.2.2. Der Umfang des Kreisstandes Hohenems Der Kreisstand Hohenems war freilich nicht mit der Reichsgrafschaft Hohenems deckungsgleich. Da Hohenems in der Reichsmatrikel von 1521 nicht genannt wurde, musste im Zuge seiner Aufnahme in den Schwäbischen Kreis definiert werden, auf welcher Basis der Matrikularanschlag berechnet werden sollte. Im Schriftwechsel zwischen den Reichsgrafen und dem Reichskreis zeichnete sich bereits seit den 1580er-Jahren ab, auf welcher territorialen Grundlage der Kreisstand Hohenems einmal basieren sollte. Die Grafen Kaspar und Christoph von Hohenems beschrieben ihre im Bereich des Schwäbischen Kreises gelegenen Territorien als „gar Klainen und Engen Bezircks, so namblich von Ainer Zue der Andern Marckh grads Richtigs wegs, ongefahr Auff Ainhalbe Meil wegs, der Ainer stund fueßgang lang, dann In die Braite, von dem Rein, so die Marckh biß An die Ander Markh, so weit Im gebürgt, Ist ungefar drey meil wegs, darjnnen ligen volgende Fleckhen: Embs, Luschnaw, Schwebel und Ebnit. Ist maistails Ain Rauche, gebürige Landtsart, darjnn wenig wein Reben und Ain schlechter Kornbaw gelegen, Dann wa derselb Am besten Ist, werden die Velder von tag Zue tag mer von Rein hinweckh gerissen, hat Arme unvermögliche underthonen, ungevar bej 300 Mann in der Zal 119 , hat kaine Comertia, Zell oder dergleichen unnd tragen die gwissen besezten Auch die unbesezten einkhommen dieser Grafschaft unnd obgemelter Zuegeherigen Fleckhen Lauth deß urbars An gelt, Waißen, Haber, Schmalz, hiener, hennen, Ayer, Pfeffer, Aignen gilten, Zehenden, wasser fluß des Schwebelbads, Mihlgerechtigkhaiten, frefeln, Vell, Gleßen unnd dergleichen Alles nach gemainem Landtleuffigem Breiß und wert Zue gelt Angeschlagen unnd nach Zehen Jerigem Anschlag fleißig Ausszogen Jerlichen 1650 fl. 45 kr.“ 120 . Hier werden neben der Reichsgrafschaft Hohenems noch der Reichshof Lustenau, das Dorf Ebnit sowie die Besitzungen der Hohenemser in Dornbirn als Berechnungsgrundlage genannt. In der Folge trug Lustenau jeweils die Hälfte der Abgaben des Standes Hohenems an den Kreis. Seit 1659 wurde diesem Sachverhalt dadurch Rechnung getragen, dass der Hohenemser und der Lustenauer Anteil in den jeweiligen Abrechnungen getrennt ausgewiesen wurden 121 . Eine derartige Einbezie- Reichsgrafschaft, S. 99. 118 VLA, HoA 133,2: Denkschrift der reichsgräflich-harrachischen Oberamtskanzlei für den Reichshof Lustenu, 30.3.1793. 119 Damit müssen die wehrfähigen Männer im beschriebenen Gebiet gemeint sein. 1569 wurde deren Zahl mit 258 angegeben, 134 in der Grafschaft Hohenems (samt Ebnit) und 124 im Reichshof Lustenau; 1603 waren es 318, 186 in Hohenems und 132 in Lustenau. Vgl. KLEIN, Die Bevölkerung Vorarlbergs vom Beginn des 16. bis zur Mitte des 18. Jahrhunderts, S. 77 und 80. 120 VLA, HoA 115,99: Graf Kaspar von Hohenems an die ausschreibenden Fürsten des Schwäbischen Reichskreises, 3.6.1595. 121 Erstmals ist dies nachweisbar für den 4. Oktober 1659. VLA, HoA 118,8: Amadeus Eggold, Lindau, an Oberamt- <?page no="186"?> 186 hung von reichsunmittelbaren bäuerlichen Gebilden in die Reichsmatrikel eines unmittelbar benachbarten Reichsstandes war für die frühe Neuzeit nicht ungewöhnlich. So trugen beispielsweise die fränkischen Reichsdörfer Gochsheim und Sennfeld im 16. Jahrhundert je einen Drittel des Anschlages der Reichsstadt Schweinfurt 122 . Im Falle Lustenaus wurde dies damit begründet, dass der Reichshof vor 1526 - also vor der käuflichen Erwerbung durch die Hohenemser - auf dieselbe Weise in die Reichsmatrikel der Grafen von Werdenberg einbezogen worden sei 123 . Mitte des 16. Jahrhunderts hatte der Kreiskonvent tatsächlich bestätigt, dass der werdenbergische Anschlag in der Wormser Reichsmatrikel von 1521 auf der Basis der gesamten Güter dieses Geschlechts beruhe und dass die entsprechenden Abgaben an den Kreis von den Erben anteilsmäßig zu erlegen seien 124 . 1613 erwarb Graf Kaspar die Reichsgrafschaft Vaduz und die Reichsherrschaft Schellenberg käuflich von den Grafen von Sulz 125 . Die neu erworbenen Territorien wurden in der Kreismatrikel in derselben Höhe angeschlagen wie der bisherige Kreisstand Hohenems 126 . Die Behauptung Ludwig Weltis, dass Hohenems damit auch eine zweite Stimme beim Schwäbischen Kreiskonvent erworben habe 127 , findet in den Quellen keine Bestätigung. Nach der Teilung in eine Hohenemser und eine Vaduzer Linie bemühten sich die Hohenemser zwar um ein zweites Votum für Vaduz-Schellenberg, letztlich aber ohne Erfolg. Im Juli 1672 erschien der Hohenemser Abgeordnete Dr. Johann Kreitmann daher mit zwei Gewaltbriefen in Ulm, einem für Hohenems 128 und einem für Vaduz-Schellenberg 129 . Die Kreiskanzlei nahm jedoch nur die für Hohenems ausgestellte „Gewalt“ an, die „absonderliche gewalt“ „wegen Vaduz“ wies sie dagegen zurück, „weil Vaduz bisher kein absonderlich votum geführt“ 130 . Während der ersten Session des Konvents versuchte Kreitmann noch einmal, eine zweite Stimme für die Hohenemser zu kreieren. Nachdem er sein Votum abgegeben hatte, wollte er „auch obiges votum repetiren, es wird aber vom directorio gemeldet, daß dem gräfl. Haus Embs mehr nicht als ein votum zugestanden werde“ 131 . Auf diesem Kreiskonvent forderte nicht nur Vaduz „wegen Brandis“ ein eigenes Votum beim Kreis, auch andere Stände brachten ähnliche Anträge ein, Fürstenberg-Stühlingen wegen Hausen im Kinzigertal, Trauchburg wegen Trauchburg, Fürstenberg-Stühlingen wegen Höfen, Königsegg-Aulendorf wegen Königseggenberg, Rottweil wegen Zimmern, Waldsee für sich, Rechberg wegen Illereichen und Konstanz wegen Reichenau. Das Direktorium antwortete darauf, „daß iedem befrey stehe per memoriale beym Crays einzukommen undt seine merita Causae zue deducieren, werde alsdan suo tempore die gebür erfolgen“ 132 . Nachdem die beiden ersten Versuche fehlgeschlagen waren, beschritt Hohenems eben diesen Weg und wandte sich an die ausschreibenden Fürsten des Kreises. Mit folgender Argumentation sollte ein Vaduzer Votum begründet werden: mann Hohenems, 4.10.1659. 122 Vgl. HÖRNER, Hoheitsrechtliche Auseinandersetzungen, S. 370. 123 Vgl. WELTI, Reichsgrafschaft, S. 208-210; SCHEFFKNECHT, Grenzlage, Identitätsbildung und Schmuggel, S. 170; SCHEFFKNECHT, Reichspräsenz und Reichsidentität in der Region, S. 315; SCHEFFKNECHT, Der Reichshof Lustenau und das Ende des Alten Reiches, S. 16-17. 124 HStAS, C 9 Bü 576, fol. 123v-124r: Kreisabschied, 22.12.1555; ebenda, fol. 143r: Kreisabschied, 16.2.1556; ebenda, fol. 163v-164r: Kreisabschied, 23.4.1556. 125 Vgl. WELTI, Graf Kaspar, S. 69-70; SCHRÖDER, Die Grafen von Hohenems, S. 178. 126 Vgl. BORCK, Der Schwäbische Reichskreis, S. 38. 127 Vgl. WELTI, Reichsgrafschaft, S. 104. 128 VLA, HoA 120,2: Gewaltbrief für Dr. Johann Kreitmann, 10.7.1672; HStAS C 9 Bü 278, Nr.14: Gewaltbrief für Dr. Johann Kreitmann, 10.7.1672. 129 VLA, HoA 120,2: Gewaltbrief für Dr. Johann Kreitmann, 10.7.1672. 130 HStAS, C 9 Bü 279: Kreistagsprotokoll, 14.7.1672. 131 HStAS, C 9 Bü 279: Kreistagsprotokoll oder Diarium des Theodor Hasenloff, fol. 9v-10r. ähnlich ebenda, Kreistagsprotokoll des Philipp Jakob Zeiter, fol. 12v-13r: „Wegen Vaduz wie Hohenembs, praetendirt deshalben ein absonderliches votum. Directorium, mann gestate Hohenembs nur ein votum“. 132 VLA, HoA 120,2: Auszug aus dem Kreistagsprotokoll, 18.7.1672. <?page no="187"?> 187 „Es ist aus verschiedenen Crais Recessen ohnschwer zu vernemmen, welcher gestalt vor disem Brandis ein absonderliches votum in den hochlöbl. Schwäbischen Crais allzeit gebürt habe, derentwegen selbiges auch mit einem absonderlichen anschlag nach inhalt der Reichsmatricul belegt und bisher von iederweiligen possessoren der Brandischen güeter deren ieztmahligen die hochgrf. Vaduzische Vormundtschaft ist, bezahlt worden“ 133 . Das Anrecht auf diese zweite Stimme wollten die Hohenemser auf der Basis der sulz-brandischen Tradition begründen. 1396 hatte König Wenzel dem Grafen Heinrich II. von Werdenberg-Vaduz „die Grafschaft Vaduz und alle seine ‚Herrschaften und Lande und Leute‘ als Reichslehen“ verliehen, wodurch „die Reichsunmittelbarkeit der Grafschaft Vaduz und der Herrschaft am Eschnerberg, des späteren Schellenberg, in aller Form anerkannt worden“ war 134 . Das Gebiet des heutigen Liechtenstein war seit dem 15. Jahrhundert im Besitz der so genannten „Brandisischen Freiheiten“. Über die Freiherren von Brandis kamen Vaduz und Schellenberg zusammen mit Blumenegg 1510 schließlich an die Grafen von Sulz und 1613 von diesen im Kaufwege an die Hohenemser 135 . 1521 fanden sich sowohl Graf Rudolf von Sulz als auch die Grafen Brandis-Sulz unter den Mitgliedern der Grafen- und Herrenbank des Schwäbischen Kreises 136 . Darauf bauten die Hohenemser ihre Argumentation auf. Dem Ansinnen war letztlich ebenso wenig Erfolg beschieden wie ein halbes Jahrhundert später dem Versuch des Fürsten Anton Florian von Liechtenstein, der 1721 „sessionem et votum“ nicht nur auf der Fürsten-, sondern unter Verweis auf ein angeblich altes Votum der Grafen von Vaduz auch noch auf der Grafenbank nehmen wollte. Der Kreiskonvent stellte damals fest, dass weder die Freiherren von Brandis noch die Grafen von Hohenems jemals ein derartiges Recht besessen hätten. Im Unterschied zum schwäbischen Grafenkollegium stand den Hohenemsern für Hohenems, Vaduz und Schellenberge also lediglich ein Votum beim Kreiskonvent zu 137 . Nach dem Verkauf von Schellenberg (1699) und Vaduz (1712) an das Haus Liechtenstein, bemühte man sich von Seiten Hohenems’ um eine Reduzierung der Abgaben an den Kreis 138 . 133 VLA, HoA 120,2: Undatiertes Schreiben an die Fürsten und Stände des Schwäbischen Kreises, Juli 1672. 134 DOPSCH, Kleinstaat und Kaiserreich, S. 157. 135 DOPSCH, Kleinstaat und Kaiserreich, S. 157-160. 136 Vgl. DOTZAUER, Die deutschen Reichskreise (1383-1806), S. 143. 137 SCHULZ, Liechtenstein im Schwäbischen Kreis, S. 320. 138 Beispielsweise: VLA, HoA 124,3: Oberamt Hohenems an Franz Anton von Frey, 28.8.1724; VLA, HoA 124,4: Instruktion für Franz Anton Frey, 15.3.1726; VLA, HoA 124,5: Franz Anton Frey an Oberamt Hohenems, 10.1.1729; VLA, HoA 124,6: Eingabe der Untertanen in Ems und Lustenau an die Kreisversammlung, 26.9.1739: „Es ist uns, denen nur in zwey einzigen ganz ausgesogen und erarmten Dörfern, Hohen Embs und Luschnau, bestehenden Unterthanen der Reichsherrschaft Hohen Embs von deren allhiessiger Creys Gesandschaft die vorläufige Nachricht zu gekomen, daß über die bey gegenwärtiger hlöbl. Creys Versammlung von uns lezthin beygebrachte übergrosse Beschwerden und flehentliche unthgst. Bitt bey jetzt vorseyenden Creys matr. Werckh ermelte Herrschaft mit ihrem Anschlag in extraord. von 15 auf 9 fl. reproportioniert und Ihro anstatt der bisherigen 15 Mann zu Ross und Fuess nur 9 Mann ohne Reuter angesezt werden wollten. Nun haben wür davor den gehbsten. Danckh zu erstatten. Nachdeme aber bey gegenwärtig allzu depauperiert deplorablen Zustand mehrgeder. Herrschaft auch ermelter matr. Ansaz ohnmöglich zu bestreitten und besorglich alles von Haus und Hof lassen muess, wann nicht von hlöbl. Creyses wegen eine weitere mildeste Nachsicht, sonderlich auch an Geldt beschiehet, dann auch uns die annoch obliegende alte restanten in Gnaden nachgesehen und anbey die wegen des aigentlichen Genusses sothaner Moderation zwischen Hohenembs und Luschnaw obschwebende Differenz entschieden werden. Also finden wür uns aufs äusserte benöthiget wegen nochmahligem Creys Versamblung zu nehmen und uns auf unsere leztmahlige unthgste. Vorstellung und Bitt hiemit beziehendt, eine wiederhohlte weithere Instanz auf das aller wehemüetigste zu machen, daß wür mit einer ergibigeren abnahm ahn geldt und Mannschaft consoliert, dabey auch us den wegen der zwey Schweizer Rieder von der Gemeind Lustnaw erleydendenVerlusts eine besondere Reflexion gemacht und derentwillen uns ein Decret von Creyses wegen ertheillt, von denen alten Creyspraetanden aber gänzlich erlediget werden mögen, um andurch nach und nach wieder in Stand zu kommen, praestanda praestieren zu könden. Die uns wiederfahrende hohe Gnad würdt der Himmel vergelten und wür uns eyfrigist angelegenen seyn lassen, mit unserem armen Gebett zu verschulden“. VLA, HoA 126,3: Oberamt Hohenems an den „Abgesandten zu Ulm“, 3.3.1738. <?page no="188"?> 188 Nach dem Tod des letzten Reichsgrafen von Hohenems im Jahr 1759 dauerte es sechs Jahre bis das Reichslehen neu vergeben wurde. 1765 belehnte Kaiser Franz I. seine Gemahlin Maria Theresia damit. Es war auch die Aussicht auf Sitz und Stimme im schwäbischen Kreiskonvent und im Grafenkollegium, welche die erledigte Reichsgrafschaft für das Haus Österreich interessant erscheinen ließ. Am 12. Dezember 1759 - also gut einen Monat nach dem Tod Franz Wilhelms III. am 5./ 6. November - legte der Fürstbischof von Konstanz, Kardinal Franz Konrad von Rodt, in einem Schreiben an den Reichsvizekanzler ausführlich dar, dass es „vor das künftige höchstens vorträglich seyn wurde, sich bey diesseitigem Creyß des Hochenembs anklebenden voti zu bedienen, und zu dessen Führung einen vertrauten Creyß-Gesanden, wie es Würtenberg wegen Justingen machet, zu bevollmächtigen“. Durch diesen - so der Bischof weiter - könnte „ein jeweilig Kayserl. Ministre von all und jedem, was und wie es vorfallet, genauest unterrichtet“ werden. Die Erwerbung der Kreisstandschaft wäre deswegen „zu wünschen [...], damit Kayer. Mayt. bey jedem Creyß eine Stimm-Gerechtigkeit besitzeten, um aller Orten von dem innersten jedes Creyses den Unterricht zu erlangen“ 139 . Bis zur Aufnahme der neuen Reichsgräfin von Hohenems in den Schwäbischen Kreis und in das Schwäbische Grafenkollegium sollte es noch zwei weitere Jahre dauern. In dieser Zeit wurde das Hohenemser Votum im Kreiskonvent nicht wahrgenommen. Der Stand entsandte keinen Vertreter nach Ulm. Alle anderen mit der Reichsstandschaft verbundenen Rechte und Pflichten wurden in den acht Jahren zwischen 1759 und 1767 aber wahrgenommen und erfüllt, und zwar vom Grafen von Harrach bzw. der reichsgräflich harrach-hohenemsischen Verwaltung. Diese wurde jeweils auch genauestens über die Vorgänge beim Kreiskonvent informiert 140 . Etwa zwei Jahre nach der Belehnung mit der Reichsgrafschaft Hohenems, am 30. April bzw. am 1. Mai 1767 wandte sich Maria Theresia sowohl an das reichsgräfliche Kollegium als auch an die ausschreibenden Fürsten des Kreises, um anzuzeigen, dass sie gewillt sei, jeweils das Sitz- und Stimmrecht für die Reichsgrafschaft bzw. den Kreisstand Hohenems wahrzunehmen. Gleichzeitig beauftragte sie ihren beim Schwäbischen Kreis akkreditierten Minister, den Grafen von Postatzky, die mit der Eingliederung in den Reichskreis verbundenen Details mit dem Herzog von Württemberg zu klären, und den Direktoralgesandten des Reichsgrafenkollegiums, Rogenius Ignatius von Auer, ihre Interessen beim Kollegialtag wahrzunehmen 141 . Noch im Mai erfolgte die formelle Bestätigung der Aufnahme in den Kreis 142 und in das reichsgräfliche Kollegium 143 . Fortan führte Österreich in Ulm das Votum für 139 HHStA, Kleinere Reichsstände 199 Hohenems, fol. 298r-301v: Bischof von Konstanz an Reichsvizekanzler, 12.12.1759, Zitat fol. 298r-298v. 140 Dazu weiter unten. 141 HStAS, B 571, Bü 442: Kaiserin Maria Theresia an Johann Alois Fürst zu Öttingen-Spielberg, 30.4.1767, Maria Theresia an Herzog von Württemberg und Bischof von Konstanz, 1.5.1767, und Vollmacht für Rogenius Ignatius von Auer, 1.5.1767. Beim nicht näher bezeichneten Grafen von Podstatzky dürfte es sich um Alois Graf Podstatzky- Liechtenstein handeln, der 1764 als kaiserlicher Gesandter am Münchner Hof und 1768 als kaiserlicher Minister beim Bayerischen und Fränkischen Kreis agierte (KULENKAMPFF, Österreich und das Alte Reich, S. 71, Anm. 15). Rogenius Ignatius von Auer hatte nach dem Tod des letzten Reichsgrafen von Hohenems die Interessen seiner Erbin beim Kreis wahrgenommen. Vgl. seine Kurzbiographie im Anhang. Zeitlich fällt dies mit den Vorbereitungen für die Einholung der Huldigungen in Hohenems und Lustenau zusammen, die am 7. bzw. 8. Mai 1767 stattfanden. Vgl. dazu den Abschnitt über herrschaftliche Kommunikation. 142 HStAS, B 571, Bü 442: Extrakt aus dem Kreistagsprotokoll, 30.5.1767: Das Kreisdirektorium zeigt an, dass Ihre Majestät „mit der Reichs-Grafschaft Hohenembs belehnet worden, und hochdieselbe dadurch das hohenembsische Votum in Circulo erhalten, und die Führung desselben dem fürstl. Oettingischen Herrn Abgesandten v. Auer aufzutragen geruhet, hierunter wol kein Anstand obwalten werde, daß ermelter Herr Abgesandte sich hier nechstens in pleno suo ordine et loco votando vernehmen lasse“. 143 HStAS, B 571, Bü 442: Johann Alois Fürst zu Öttingen-Spielberg an Kaiserin Maria Theresia: Der Fürst teilt mit, dass er während des Kreiskonvents die Gelegenheit ergriffen habe, „eine Collegial-Versammlung inter ablegatos“ zu veranlassen. Auf dieser sei das Ansinnen der Kaiserin erledigt worden. Am 23. Mai erfolgte daher nach Anleitung des akkreditierten kaiserlichen Ministers ihre Introduction zum Grafenkollegium. Das hohenemsische Sitz- und Stimmrecht wurde dabei zum ersten Mal durch einen Bevollmächtigten der Kaiserin ausgeübt. <?page no="189"?> 189 den Kreisstand Hohenems. Schon ehe es soweit war, sollte dieser Traditionsbruch äußerlich dadurch sichtbar gemacht werden, dass man den Oberbeamten in Hohenems untersagte, weiter den Titel „Reich-gräflich-hohenemsische Räthe und Oberbeamte“ zu führen. Sie durften sich fortan nur noch „Gräflich harrachische Beamte“ nennen 144 . Nach der „introduction des durchlauchtigisten Erzhauses Nomine der Grafschaft Hochenembs“ in den Kreis und das reichsgräfliche Kollegium wurde dieses Verbot wiederholt. Gleichzeitig wurde „denen Privat-Herrschaftl. Beambten der Gräfin von Harrach“, die sich weiterhin den Titel „Reichs-gräflich-hochenembsischen Beambten oder Canzley“ anmaßten, „bey iedesmahliger übertrettung dises Verbotts [...] eine Geld-Straf“ sowie der Einzug der Siegel angedroht 145 . Österreich verlangte, dass Lustenau weiterhin die Hälfte der hohenemsischen Kreiskosten trage und diese nun an das Oberamt in Bregenz bezahle, von welchem sie an die Kreiskasse in Ulm abgeliefert werden sollten 146 . Dies geschah in der Folge auch unwidersprochen 147 . Erst Ende der 1780er-Jahre kam wieder Bewegung in diese Frage. In Zusammenhang mit der Umsetzung des Reichshofratsconclusums, das der Gräfin Maria Rebekka von Harrach-Hohenems die Landesherrschaft im Reichshof Lustenau und den hohenemsischen Allodialgütern zusprach, und dem Abschluss des ‚Staatsvertrags‘ zwischen Österreich und Lustenau 148 wurde diese Praxis in Frage gestellt. Gräfin Maria Rebekka konnte sich nun darauf berufen, dass ihr die „Ausübung der Landes Hocheit, der Hoch- und Niederen Kriminal und Civil Gerichtbarkeit samt allen derselben Ausflüssen, Rechten und Gefällen nach der deutlichen Reichs und Schwäbischen Kreises Verfassung in den Reichs unmittelbaren zum löbl. Schwäbischen Kreis und Reichs Gräflich Schwäbischen Grafen Kollegium Collectablen Hofe Lustnau und dazu gehörigen Districten ohne weiteren Widerspruch“ zugestanden wurde 149 . Damit war ein Ansatzpunkt gegeben, von dem aus die Beamten der Gräfin in der Folge sowohl einzelne Abgaben als auch den Verwaltungsweg, den diese nahmen, in Frage stellten. Zum einen attackierten sie die Praxis, die sich seit 1767 eingebürgert hatte, dass der Reichshof Lustenau seinen Anteil an den Kreisabgaben nicht direkt an die Kreiskasse in Ulm, sondern an das österreichische Rentamt in Bregenz abzuführen hatte. Zum anderen wurde die Rechtmässigkeit der Beteiligung des Reichshofs an den Kosten für den Vertreter beim Kreiskonvent in Frage gestellt 150 . In einer ausführlichen, 24 Paragraphen umfassenden Denkschrift konnotierte die reichsgräflich harrachische Verwaltung den Lustenauer Beitrag zu den Gesandtschaftskosten, zum Kreismilitär und zu den vom schwäbischen Reichsgrafenkollegium beschlossenen Kriegssteuern mit einer Beteiligung an dem dem Stand Hohenems zustehenden Stimmrecht beim Kreiskonvent 151 . Ammann und Gericht des Reichshofs Lustenau unterstützten das Begehren ihrer Landesherrin aktiv. Als Ende Oktober 1794 in Aussicht gestellt wurde, dass die Angelegenheit auf dem Kreiskonvent behandelt werden sollte, beschlossen sie, die von ihnen geforderten Restanten wenigstens zum Teil zu begleichen. Von den 2730 fl. 29 kr. - so hoch bezifferte das Rentamt Bregenz die auf den Reichshof entfallenden Ausstände - bezahl- 144 VLA, HoA 132,5: Von Harrant, Bregenz, an Laurentius Bach, k. k. Umgelder der Grafschaft Hohenems, Hohenems, 7.2.1767. 145 VLA, HoA 132,5: k.k. Oberamt der Graf- und Herrschaften Bregenz, Hohenems und Hohenegg an gräflich harrachische Beamten, 4.8.1767. 146 VLA, HoA 132,5: „Extractus Allerhöchsten Intimatj von Einer Kais. Königl. Hochlobl. Regierung und Cammer in Freyburg“, 30.5.1767. 147 Vgl. SCHEFFKNECHT, Der Reichshof Lustenau und das Ende des Alten Reiches, S. 15-16. 148 Vgl. dazu weiter oben. 149 VLA, HoA 133,1: Denkschrift des reichgräflich von harrach-hohenemsischen Rat-Oberamtamanns und Mandatarius J. M. Häring, 15.3.1788. 150 Zu dieser Frage vgl. allgemein: WELTI, Reichsgrafschaft, S. 248-262; SCHEFFKNECHT, Der Reichshof Lustenau und das Ende des Alten Reiches, S. 16-19. 151 HStAS, C 10, Bü 920: Denkschrift der Reichsgräflich harrach-hohenembsischen Räte und Oberbeamten des Reichshofes Lustenau und Allodien in der Grafschaft Hohenems J. M. Häring und Franz Xaver Seewald, 30.3.1793. <?page no="190"?> 190 ten sie 700 fl. Sie brachten das Geld aber nicht nach Bregenz, sondern übermachten es mit einem Wechsel direkt an die Kreiskasse in Ulm 152 . Der Versuch, auf diese Weise eine Beteiligung am Hohenemser Votum etwa in Form eines Alternativvotums oder ein eigenes Votum zu schaffen, scheiterte letztlich. 1799 stellten die reichsgräflich harrachische Verwaltung und der Reichshof Lustenau die Zahlungen an den Kreis mit Ausnahme der Beiträge für das Zucht- und Arbeitshaus in Ravensburg ein 153 . 3.2.3. Bedeutung und Rang des Kreisstandes Hohenems Um 1700 umfasste der Kreisstand Hohenems eine Fläche von etwa 192,7 Quadratkilometer und etwa 2.500 Einwohner. Nach den Berechnungen von Peter-Christoph Storm betrug die Fläche des Schwäbischen Kreises damals 29.940,5 Quadratkilometer und die Einwohnerzahl 1.303.959 154 . Hohenems machte also etwa 0,6% der Gesamtfläche und knapp 0,2% der Gesamtbevölkerung des Schwäbischen Kreises aus. Hinsichtlich der geforderten Steuerleistung lagen die Verhältnisse ähnlich. Nach der Kreisusualmatrikel von 1792 entfielen weniger als 0,2% des gesamten Kreisanschlags auf Hohenems 155 .Um 1700 führte es eine von insgesamt 94, um 1790 eine von 98 Stimmen beim Kreiskonvent. Das entspricht einem Anteil 1,06% bzw. 1,02%. Nominell hatte Hohenems im Kreis im Verhältnis zu seiner Fläche und Einwohnerzahl einen überproportionalen Einfluss. Freilich darf auch im Schwäbischen Kreis aus dem „theoretischen Prinzip der Stimmengleichheit“ nicht „unmittelbar auf die Machtverhältnisse im Konvent“ geschlossen werden 156 . Nach Nicola Schümann relativierte sich die theoretische Stimmengleichheit vor allem durch zwei Aspekte: Erstens ergaben sich durch die Bekleidung von ämtern besondere Einflussmöglichkeiten. So konnten sich beispielsweise die Bankvorsitzenden diplomatisch betätigen und den „Kreis nach außen hin vertreten“ 157 . Für dieses Amt kamen bei den Grafen und Herren im Schwäbischen Kreis nur ganz bestimmte Familien in Frage. Die Hohenemser gehörten nicht dazu 158 . Zweitens ist die Bankordnung zu beachten. In ihr „spiegelte sich die innere Abstufung des Gremiums“ wider. So waren auch im Schwäbischen Kreistag die „Konventsmitglieder [..], dem Rang ihres Prinzipalen gemäß“, auf fünf verschiedene Bänke verteilt, „was der räumlichen Anordnung im Sitzungszimmer entsprach“ 159 . Die unterschiedliche Dignität der Bänke kam sowohl in der Titulierung als auch im Zeremoniell zum Ausdruck. So genossen die als „Gesandte“ bezeichneten Vertreter der Fürsten den Vorrang vor den „Bevollmächtigten“ der Grafen und Herren und diese wiederum vor den „Depu- 152 VLA, HoA 133,2: Hofammann und Gericht des Reichshofs Lustenau an Geheimen Hofrat NN, 29.10.1794: „Da nun bey nächstem Kreis Convent diese für den Reichshof Lustenau sehr wichtige Sache wieder in Vortrag gebracht werden wird, indessen aber wir an den ruckständigen Prestandis, wovon das eigendliche Tangens dem dato noch ohne Sitz und Stimme seyenden Reichshof bestimt werden muß, doch etwas, und so viel unsere dermallige Kräften zulassen, abtragen wollen. So geben wir uns die Ehre, hieranliegend einen Wechselbrief pr 700 fl. mit der ergebensten Bitte zu übermachen, wohldieselben belieben wollen, das Geld erheben zu lassen, und uns dafür gefälligst zu quittiren“. 153 Vgl. SCHEFFKNECHT, Der Reichshof Lustenau und das Ende des Alten Reiches, S. 18-20. 154 Vgl. STORM, Der Schwäbische Kreis als Feldherr, S. 51-53. Die Zahlen schließen die nichtständischen, zum Teil strittigen Mitglieder nicht mit ein. 155 Vgl. BORCK, Der Schwäbische Reichskreis, S. 36-39. 156 SCHÜMANN, Der fränkische Kreiskonvent im Winter 1790/ 91, S. 244. 157 SCHÜMANN, Der fränkische Kreiskonvent im Winter 1790/ 91, S. 245. 158 Vgl. dazu den Abschnitt über das Grafenkollegium. 159 SCHÜMANN, Der fränkische Kreiskonvent im Winter 1790/ 91, S. 245. Vgl. dazu auch die Abbildung des Sitzungssaales im Ulmer Rathaus und die gedruckte „Tabula Sessionis“ von 1669. Abgebildet bei: SPECKER, Die Reichsstadt Ulm als Tagungsort des Schwäbischen Reichskreises, S. 185, Abb. 13 und 14, und bei WÜST, Entscheidungsnot und Konsenssuche, S. 331-332, Abb. 12 und 13. <?page no="191"?> 191 tierten“ der Städte 160 . Ebenso wurde hinsichtlich der Titulierung in den offiziellen Schreiben auf eine Abstufung geachtet. Das Titularbuch des Schwäbischen Kreises sah für die Hohenemser die Anrede „Dem hoch wohlgebohrnen, unnserem lieben besonderen Caspa, Graven zue Hohenembs unnd Gallara“ 161 oder „Denen hochwohlgebohrnen, unsern lieben besondern, Carl Friedrichen, und Frantz Wilhelmen, Gebrüder, Graven zu Hohenemembs und Gallara“ 162 vor. Um die Mitte des 17. Jahrhunderts pochten die Hohenemser in einem an den Kreis gerichteten „Memorial“ darauf, dass ihnen „das prädicat Hochwohlgeborn“ zustehe und dass „von kheinem Fürsten oder Standt des Schwebischen Crayses die ahnsprach gegen den Herren Grafen zu Embs in singulari beschehen, als zue Jüngsteren underm 13./ 3. 9bris Ao. 1643 Creystags ausschreiben, da man doch weder des einen noch des anderen Lehenmann Landtsäs oder verpflichter seye“ 163 . Durch die Verwendung des Pluralis maiestatis sollte die reichsgräfliche Stellung betont und zugleich verdeutlicht werden, dass die Hohenemser „ihre Landeshoheit aus eigenem Recht und nicht nur im kaiserlichen Namen ausübten“ 164 . Im 17. Jahrhundert zählte Hohenems zu jenen 31 Ständen, die „under beeder Ausschreibender Fürsten namen von der Würtembergischen Cantzley beschriben, daselbsten des herrn Hertzogen theils vorsarttirten und ferrner Costantz zum mit besiglen und an gehörige orth zu verfertigen überschickht“ wurden. In der Regierungszeit Graf Kaspars nahm Hohenems unter diesen den 20. und in jener Karl Friedrichs den 18. Rang ein 165 . In der Regierungszeit Eberhards III. von Württemberg finden wir Hohenems sogar nur an 30. oder vorletzter Stelle unter jenen Ständen, die „Württemberg beschreiben und Costantz bestellen“ sollte 166 . Die Dignität eines Standes kam besonders deutlich bei Abstimmungen im Kreiskonvent zum Ausdruck. Hier galt das „Prinzip der Bankalternation“. Das bedeutete, dass zunächst die Abgeordneten der geistlichen und der weltlichen Fürstenbank beginnend mit Konstanz wechselweise ihre Stimmen abgaben. Nachdem die letzte fürstliche Stimme abgegeben worden war, folgten - ebenfalls abwechselnd - die Stimmen der Prälaten- und der Grafenbank. Zum Schluss kamen die Städte. Die letzte Stimme gab in der Regel Württemberg ab 167 . 1672 konnte Hohenems sein Votum als 54. Stand abgeben. Für den damaligen Kreiskonvent galt folgende Ordnung 168 : 160 SCHÜMANN, Der fränkische Kreiskonvent im Winter 1790/ 91, S. 245; NEUGEBAUER-WÖLK, Das Alte Reich und seine Institutionen, S. 302. 161 HStAS, C 9 Bü 48: „Creys Titular“, S. 99. 162 HStAS, C 9 Bü 49: „Crays Titular Tempore Eberhardi III von Württemberg“, S. 133. 163 VLA, HoA 117,14: Memorial, um 1650 (Beilage zu den Kreisakten von 1659). 164 STOLLBERG-RILINGER, Der Grafenstand in der Reichspublizistik, S. 43. Noch in den 1770er- und 1780er- Jahren kämpften die niederrheinisch-westfälischen Reichsgrafen vor dem Reichshofrat erbittert darum, Vollmachten in der Wir-Form und mit der Formel „von Gottes Gnaden“ ausstellen zu dürfen. Nach langjährigen Auseinandersetzungen räumte Kaiser Joseph II. den altgräflichen Häusern dieses Recht ein, 1791 dehnte es Leopold II. „auf alle reichsständischen Häuser und Amtsträger mit Sitz und Stimme im Reichsfürstenrat“ aus. Den Grafen war es bei dieser Auseinandersetzung darum gegangen, „in einem zeremoniellen Punkt die Ranggleichheit mit den Reichsfürsten [nicht] zu verlieren, die für sie Maßstab ihres politischen Handelns war“. Die erfolgreiche Beendigung des Streits ermöglichte es den Grafen auch, sich gegenüber dem Niederadel sichtbar abzugrenzen. ARNDT, Das niederrheinischwestfälische Reichsgrafenkollegium, S. 244-248, Zitate S. 247. 165 HStAS, C 9 Bü 48: „Creys Titular“, S. 168-170. 166 HStAS, C 9 Bü 49: „Crays Titular Tempore Eberhardi III von Württemberg“, fol. 159v-160v. 167 Vgl. BORCK, Der Schwäbische Reichskreis, S. 42. 168 HStAS, C 9 Bü 278, Nr. 8: „Umbfrag Zettel. Bey dem in Ulm den 4./ 14. July ao. 1672 Angestelten Allgemeinen Creystag“. Vgl. dazu auch eine 1669 gedruckte „Tabula Sessionis“. Abgebildet bei: SPECKER, Die Reichsstadt Ulm als Tagungsort des Schwäbischen Reichskreises, S. 185, Abb. 13 und 14, und bei WÜST, Entscheidungsnot und Konsenssuche, S. 331-332, Abb. 12 und 13. <?page no="192"?> 192 Geistliche Weltliche Fürsten und Stifte 1. Hochstift Konstanz 2. Baden Baden 3. Hochstift Augsburg 4. Baden Durlach 5. Kempten 1 6. Baden zu Baden wegen Hochberg 7. Ellwangen 1 8. Zollern Hechingen. 10. Stift Buchau 9. Zollern Sigmaringen 11. Stift Lindau 12. Auersberg 13. Fürstenberg Heiligenberg Prälaten Grafen 13. Salmannsweiler 14. Altshausen 15. Weingarten 16. Sulz 17. Ochsenhausen 18. Öttingen Wallerstein 19. Elchingen 20 Fürstenberg-Meßkirch 21. Irrsee 22. Kurbayern wegen Wisensteig 23. Ursberg 24. Montfort 25. Roggenburg 26. Fürstenberg Stühlingen 27. Münchrot 28. Öttingen zu Öttingen 29. Weissenau 30. Fürstenberg wegen der Landgrafschaft Baar 31. Schussenried 32 Zeil 33. Marchtal 34. Scheer 35. Petershausen 36. -- 37. Wettenhausen 38. Königsegg Rothenfels 39. Gengenbach 40. Königsegg Aulendorf 41. Hegenbach 42. Wolfegg 43. Gutenzell 44. Kurbayern wegen Mindelheim 45. Rotenmünster 46. Fürstenberg wegen Gundelfingen 47. Baindt 48. Eberstein 49. Hohengeroldsegg 50. Max Fuggerische Linie 51. Hans Fuggerische Linie 52. Jacob Fuggerische Linie 53. Grafenegg 54. Hohenems 55. Rechberg 56. Justingen 57. St. Blasi wegen Bondorf 58. Traun wegen Eglof Städte 59. Augsburg 60. Esslingen 61. Teuttlingen 62. Nördlingen 63. Schwäbischhall 64. Überlingen 2 65. Rottweil 2 66. Heilbronn 67. Schwäbisch Gmünd 68. Memmingen 69. Lindau 70. Dinkelsbühl 71. Biberach 72. Ravensburg 73. Kempten 74. Kaufbeuren 75. Weyl die Stadt 76. Wangen 77. Isny 78. Leutkirch 79. Wimpfen 80. Giengen 81. Pfullendorf 82. Buchhorn 83. Aalen 84. Bopfingen 85. Buchau 86. Offenburg 87. Gengenbach 88. Zell am Hammersbach 89. Ulm 1 Kempten und Ellwangen „alterniren von Session zue Session“. 2 Überlingen und Rottweil „alterniren alle Creystäg“. <?page no="193"?> 193 Welche Bedeutung der Sessionsordnung zugemessen wurde, zeigt sich nicht zuletzt daran, dass die Gesandten in den Gewaltbriefen verpflichtet wurden, den richtigen Platz einzunehmen 169 . Diese Rangordnung war keineswegs immer unumstritten. Bereits 1622 wurde sie von den Hohenemsern in Frage gestellt. Am 14. März übergab die gräfliche Delegation - an ihrer Spitze stand wohl der Vaduzer Landvogt Johann Emerich Rignoldt von Proßwalden 170 - dem Kreisdirektorium ein an den Herzog von Württemberg gerichtetes Memorial, in welchem von einer „unvermeidelichen nohturft“ ihres Herrn die Rede war. Als der Abgesandte des Grafen Kaspar zu Beginn der Sitzung des Kreiskonvents wie die anderen Abgesandten des gräflichen Standes „kraft seines bey der löblichen Craiß Canzley überreichten Gewaldts ad sessionem et votandum in consilio“ erscheinen wollte, stellten die erbtruchsessischen Gesandten - für jedermann sichtbar - den Rang des Hohenemser Vertreters in Frage. Mit dem Hinweis, dass Graf Kaspar erst vor wenigen Jahren in das gräfliche Kollegium aufgenommen worden sei, die Erbtruchsessen dagegen schon vorher hier ihre „Sessiones“ gehabt hätten, verweigerten sie dem „gräflichen hochenembsischen gesanndten das vorsizen und votieren vor den Herren Erbtruhsessischen“. Die Hohenemser beriefen sich dagegen auf einen Vergleich, der zwei Jahre vorher auf einem Grafentag in Überlingen geschlossen worden war 171 und mit dem ein seit 1605 bestehender Rangkonflikt zwischen den schwäbischen Grafen und Freiherren beigelegt worden war. Dieser Vertrag legte fest, dass es künftig bei den gräflichen Kollegialtagen zwei Bänke mit alternierender Stimmabgabe, eine rechte für die Grafen und eine linke für die Freiherren, geben sollte 172 . Diese Bestimmung galt jedoch nur für die Grafentage. Sie sollte „zue den Reichß- und Craißtägen nit gezogen, sondern daselbe unstrittig alte Herkhommen observiert werden“. In dieser Hinsicht waren die Hohenemser überzeugt, „bestendige nachrichtung“ zu haben, „daß weder die Herren Ehrbtruchsessen noch andere freyherrlichen Standts einichen actum possessorium bey den Craißversamblungen vor den Graven die Session gehabt zuehaben, nimmermehr werden Docieren und beybringen khönnen“ 173 . Graf Kaspar empfand die Zurückstufung in der Sitzordnung und bei der Stimmabgabe als ein „angemasstes attentat“ und „pudicium“. Er wollte den Sessionsstreit daher vor einen Grafentag bringen, „damit abbesagtes alltherkhommen der session halben vorverabschidtermassen an mir nit gebrochen, sonder der gebür nach gleich allß an anderen Reichs-Graven würckhlichen observirt und gehallten, miro auch die gebürliche session gewißen und allßdan ohnverhindert gelassen werde“ 174 . Das Grafenkollegium verwies die Angelegenheit jedoch an den Kreis 175 . 1626 weitete sich der Sessionsstreit aus. Die Grafen Fugger suchten beim Kreistag um eine „Session under den Grafen“ an. Die Angelegenheit wurde zunächst an das Grafenkollegium verwiesen. Da aber etliche Bankmitglieder für diesen Fall nicht instruiert waren, wurde die Sache „ad referendum angenommen“. Daraufhin „votiert[en]“ die Abgeordneten der Reichserbtruchsessen „lauter [..], daß sie instruiret, niemand, es sei Her Graf v. Embs oder landgraf zu Stüelingen oder ein anderer, den vorsiz zuegestatten“. Dies führte schließlich dazu, dass „gwisse gesandte disem Creystag nicht beygewohnt“ 176 . Auch die Fugger beanspruchten im Sessionsschema des Kreiskonvents den Vorrang vor den Hohenemsern. Letztere reichten deshalb eine Protestschrift bei den ausschreibenden schwäbischen Grafen ein. Sie stammte zu einem nicht unwesentlichen Teil aus der Feder des Lindauer Juristen Dr. 169 Beispiel: 1664 wurde Johann Georg Heim angewiesen, „die behörige Session suo loco et ordine [zu] amplectiren“ (VLA, HoA 119,2: Gewaltbrief für Johann Georg Heim, 19.2.1664). 170 Diesem hatte Graf Kaspar zehn Tage vorher einen Gewaltbrief für den Schwäbischen Kreistag ausgestellt. VLA, HoA 116,1: Gewaltbrief, 4.3.1622. 171 VLA, HoA 116,1: Hohenemsisches Memorial an den Herzog von Württemberg, 14.3.1622. 172 Vgl. BORCK, Der Schwäbische Reichskreis, S. 40. Vgl. dazu auch den Abschnitt über das Grafenkollegium. 173 VLA, HoA 116,1: Hohenemsisches Memorial an den Herzog von Württemberg, 14.3.1622. 174 VLA, HoA 116,1: Graf Kaspar von Hohenems an Graf Frobenius zu Helfenstein, 2.8.1622. 175 VLA, HoA 116,1: Syndicus der schwäbischen Grafen und Herren an Graf Kaspar von Hohenems, 26.11.1622. 176 VLA, HoA 116,5: Daniel Heider an Graf Kaspar von Hohenems, 15.7.1626. <?page no="194"?> 194 Daniel Heider 177 . Der Schriftwechsel zwischen ihm und Graf Kaspar erlaubt uns einen Einblick in die Genese dieser juristischen Arbeit. Heider holte mehrere Berichte im Umfeld des Kreistags ein und fasste seinen Standpunkt dann folgendermaßen zusammen: „Denn ob wol inn dem Gräflichen collegio […] nicht herkhommen seie, daß wann es allein beysammen ist, die herren Graven oder ihre Abgesandte allein dem alter sizen und votieren. So ist es doch bey der Creysversamblung, darauf ich zegegen, dergestalt (es betrigen mich dann alle meine sinn oder sei newlich geendert) oberservirt worden, daß die herren Graven allein dem alter nach die session eingenommen. Wie dann sonderlich mein wohl seeliger herr Graf Gottfrid vonn Ötingen, auss disem fundament bei etlichen conventen deß Creyses den ersten ort durch seinen Canzler occupiert und iezt sein sohn, herr Graf Ludwig Eberhart, weil er uber 50, auch under den vorsizenden ist“ 178 . Da man sich offensichtlich aber über die Stichhaltigkeit des eigenen Rechtsstandpunktes doch nicht ganz sicher war, entschied sich Graf Kaspar dagegen, diese Denkschrift dem Direktorium des gräflichen Kollegiums auf dem Postweg zukommen zu lassen. Vielmehr wies er Daniel Heider an, sie den fürstenbergischen Beamten im Rahmen des „Commissionstag[s]“ in Überlingen persönlich zu überreichen, in der Hoffnung, von diesen, insbesondere vom langjährigen gräflichen Syndikus allenfalls notwendige Verbesserungsvorschläge einholen zu können 179 . Wenige Tage später konnte Heider dann nach Hohenems berichten, dass nach Ansicht der fürstenbergischen Experten „die herrn Graven ihrem alter nach indifferenter bei dem Creyß gesessen und noch sitzen“. Sie waren weiter der Meinung, dass die Grafen von Hohenems „an der letzten stell under den Graven“ sitzen sollten 180 . Die Hohenemser verzichteten seit 1622 darauf, bei Kreistagen ihre Stimme abzugeben, um kein Präjudiz zu schaffen. Aus diesem Grund hatte sich ihr Vertreter bereits im März 1622 beim Kreistag „deß Rahtgangs“ enthalten, gleichzeitig aber betont, „daß Er dardurch seinem gnedigen Herren nichts praeiudiciert und noch vill weniger den Herren Erbtruchsessischen Gesandten oder ihren gnedigen Herrn principalenn an diß orts newerlich gesuechten jure sedendi et votandi vor jme dem Gräflich Hochenembsischen Gewalthaber nichts cediert, nachgesehen oder eingeraumbt haben wölle“ 181 . Beim folgenden Kreiskonvent im Juni 1622 beauftragten die Hohenemser den Abgeordneten der Grafen von Montfort mit der Wahrnehmung ihres Votums 182 . Als dieser mit dem Vorhaben scheiterte, die ihm übertragene Stimme vor den Erbtruchsessen abzugeben, verzichtete auch er unter Protest auf die Abgabe des Hohenemser Votums 183 . Im November 1622 versuchten die Hohenemser schließlich, den Syndicus der schwäbischen Grafen mit ihrer Vertretung beim bevorstehenden Kreiskonvent zu beauftragen und übersandten ihm eine entsprechende Instruktion. Dieser lehnte jedoch ab und begründete seine Haltung damit, „daß mihr allß Syndico undt gemainem Diener nit gebühre, in sachen zwayer strittigen Partheyen disem lob. Collegio einverleibt, für kain wider den anderen thail mich gebrauchen zuelassen“ 184 . In den Kreisabschieden von 1622 bis 1626 suchen wir daher vergeblich nach 177 Zu seiner Person: MEyER VON KNONAU, Daniel Heider, S. 303-304. 178 VLA, HoA 116,5: Daniel Heider an Graf Kaspar von Hohenems, 8.9.1627. 179 VLA, HoA 116,5: Graf Kaspar von Hohenems an Daniel Heider, 19.9.1627. 180 VLA, HoA 116,5: Daniel Heider an Graf Kaspar von Hohenems, 22.9.1627. 181 VLA, HoA 116,1: Hohenemsisches Memorial an den Herzog von Württemberg, 14.3.1622. 182 VLA, HoA 115,42: Gewaltbrief für Wolfgang Schmid von Wellenstein, 8.6.1622. 183 Graf Kaspar von Hohenems bestätigte dem Tettnanger Oberamtmann Hans Wolfgang Schmidt, dass er „recht gethan, daß ihr unser votum nicht nach den angemassten freyherrlichen gegeben, sondern ehender mit protestation verbleiben lassen, so, weil bei vorigem Craistag eben ein solches auch beschechen müessen“. VLA, HoA 116,1: Graf Kaspar von Hohenems an Hans Wolfgang Schmidt, 22.6.1622. 184 VLA, HoA 116,1: Syndicus der schwäbischen Grafen und Herren an Graf Kaspar von Hohenems, 26.11.1622. <?page no="195"?> 195 einem Hohenemser Vertreter 185 . Erst im Juni 1631 wurde das Hohenemser Votum erstmals wieder geführt und zwar vom Montforter Rat und Oberamtmann Hans Conrad Weigl 186 . Da die Hohenemser ihr Stimmrecht beim Kreiskonvent unter den gegebenen Umständen nicht wahrnahmen, fühlten sie sich auch nicht an die Beschlüsse des Konvents gebunden. Auf diese Weise hofften sie, ihrer an den Kreis gerichteten Forderung, ihnen zu der ihnen gebührenden Session zu verhelfen, Nachdruck verleihen zu können 187 . Trotz ihrer vordergründigen Absenz nahmen die Hohenemser aber nach wie vor am Kreisleben teil. Sie ließen sich über die Vorgänge in Ulm auf dem Laufenden halten. So bestätigte die gräfliche Kanzlei im Juni 1622 dem Tettnanger Oberamtmann, sein „schreiben, sambt beygeschloßnen actis, wie auch relation fürgangnen Craißtags zu recht empfangen“ zu haben. Sie versicherte ihm weiter, die zugeschickten „acta […] angehendts abschreiben [zu] lassen und euch die originalia hiebei verwahrt, begertermassen widerumb zukhommen [zu] lassen“, und bedankten sich bei ihm für „deren Communication und uberschickhung“ 188 . 1626 wurden sie durch Dr. Daniel Heider, den Vertreter der Reichsstadt Lindau beim Kreiskonvent 189 , informiert. Er sorgte dafür, dass Kreisakten abgeschrieben und nach Hohenems geschickt wurden. Überdies fertigte er für Graf Kaspar einen persönlichen Bericht über die Vorgänge beim Kreiskonvent an, wofür er unter anderem durch die Übersendung „cöstlichen wildpretts“ entlohnt wurde 190 . 185 HStAS, C 9 Bü 563, Nr. 60-65: Kreisabschiede, 21.3.1622, 18.6.1622, 13.12.1622, 27.3.1624, 31.7.1625 und 12.7.1626. 186 HStAS, C 9 Bü 563, Nr. 66: Kreisabschied, 15.6.1631. 187 VLA, HoA 116,1: Gräfliche Kanzlei Hohenems an die zum Kreistag abgeordneten Räte und Gesandten des Herzogs von Württemberg, 1.12.1622. 188 VLA, HoA 116,1: Graf Kaspar von Hohenems an Hans Wolfgang Schmid, 22.6.1622. 189 HStAS, C 9 Bü 563, Nr. 65: Kreisabschied, 12.7.1626. 190 VLA, HoA 116,5: Daniel Heider an Graf Kaspar von Hohenems, 15.7.1626. Abbildung 2: Sitzung des Schwäbischen Kreiskonvents im Ulmer Rathaus, 1669. <?page no="196"?> 196 Es blieb schließlich dabei, dass die Hohenemser ihre Stimme nach den Erbtruchsässen und auch nach den Fuggern abgeben mussten. Unter Berufung auf das alte Herkommen konnte keine eindeutige Lösung des Streits gefunden werden. Die Hohenemser verwiesen weiter auf die Sitzordnungen vergangener Kreistage, beispielsweise darauf, dass die Grafen beim Kreiskonvent vom April 1609 „catenatim noch einander gesessen“ seien 191 . Außerdem betonten sie stets - auch später noch -, dass „die Herren Graf truckhsässen und Königsegg erst jüngerer Jahren hero gegräfet worden sind, die von Embs die Possession umb in 40 Jahren vor Ihnen uffm Grafen banckh gehabt“ 192 . Ihre Kontrahenten konnten dagegen ins Feld führen, dass sie dem Grafenkollegium schon länger angehörten als die Hohenemser. Als die Reihenfolge der Session beim Kreiskonvent nicht geändert wurde, fand die Auseinandersetzung ihre Fortsetzung vor dem Grafentag 193 . Auch wenn sie letztlich damit keinen Erfolg hatten, versuchten die Hohenemser immer wieder die Sitzfolge beim Kreistag in ihrem Sinne zu verändern. Gelegentlich fanden entsprechende Anweisungen Eingang in die Instruktionen ihrer Abgeordneten. 1662 trug Graf Karl Friedrich diesem auf, im Zuge seiner Legitimierung beim Direktorium „möglichst zu allaborieren, daß Hochenembs vor Truchsess, Königsegg, Enggen et Sequentes in den Rueffzedel, auch finita dieta also in den Craiß Recess gesetzt werde“. Außerdem solle er „[i]n plenis Sessionibus […] immediate nach abgelegtem letzten gräfl. Fürstenbergischen Voto gleich unsers und unsers Bruders, Herrn Graf Fr. Wilh. Zu Hochenembs, darauf zu subiungieren, addendo suo loco et ordine“ 194 . Standeserhebungen führten freilich immer wieder zu einer änderung der Reihenfolge. Tatsächlich sah man sich bei den Kreiskonventen wiederholt gezwungen, die gültige Sitzordnung neu zu definieren. 1672 wurde Fürstenberg-Heiligenberg von der Grafenauf die weltliche Fürstenbank transferiert und folgende Reihenfolge bei den Grafen und Herren festgeschrieben: Öttingen wegen des katholischen Teils von Sulzhausen, Fürstenberg-Meßkirch, Fürstenberg-Heiligenberg, Kurbayern wegen Wisensteig, Montfort, Fürstenberg-Stühlingen, Öttingen zu Öttingen, Fürstenberg wegen der Landgrafschaft Baar und Fürstenberg wegen Stühlingen. Gleichzeitig wurde festgehalten: „Bey vorigem Creystag ist Montfort ex errore, daß mann nit gewusst, welcher älter ist, Heiligenberg oder Montfort, vorkhommen, so ahniez ab sich wegen berürter translocirung von selbsten ergibt, dan es under disen geschlechtern dem Senio nachgehet, undt Chur Bayern circa medium alle Zeit locirt wirt. Fürstenberg wegen Gundelfingen khombt nach Mindelkheimb“ 195 . Auch wenn wir 1631 erstmals wieder einen Vertreter von Hohenems unter den Unterzeichnern eines Kreisabschieds finden 196 , beschäftigte diese Frage, wie die Randbemerkungen in den zitierten undatierten „Notata“ zeigen, ihre Beamten noch bis in die 1640er-Jahre 197 . Wir haben es hier mit einem geradezu typischen frühneuzeitlichen Sessionskonflikt zu tun. „Die Sessionsordnung bestimmte“, wie Barbara Stollberg-Rilinger am Beispiel des Reichstags gezeigt hat, „das politische Verfahren, denn sie gab zugleich die Reihenfolge der Stimmabgabe in den einzelnen Kurien vor. […] Die Abgabe der Voten folgte dem Rang und war ein Zeichen dafür“ 198 . Beratung und Stimmabgabe waren auch beim Schwäbischen Kreiskonvent nicht von einander zu trennen. Das Plenum war „seinem Wesen und dem Kreisherkommen nach eine beschließende, 191 VLA, HoA 116,1: Undatierte „Notata“, Beilage zu den Kreisakten des Jahres 1622. 192 VLA, HoA 117,14: Memorial, um 1650, Beilage zu den Kreisakten vom Oktober 1659. 193 Vgl. dazu den Abschnitt über den Grafenkonvent. 194 VLA, HoA 118,11: Instruktion, 3.7.1662. 195 HStAS, C 9 Bü 278, Nr.9: Verzeichnis, wie die alten gräflichen Geschlechter und Kurbayern „wegen Wisenstaig“ beim bevorstehenden Kreistag „Sessionem et Votum haben, davon aber Fürstenberg Heiligenberg uf den Fürstenbanckh translociert“. 196 HStAS, C 9 Bü 563, Nr. 66: Kreisabschied, 15.6.1631. 197 VLA, HoA 116,1: Undatierte „Notata“, Beilage zu den Kreisakten des Jahres 1622. 198 STOLLBERG-RILINGER, Zeremoniell als politisches Verfahren, S. 109. <?page no="197"?> 197 nicht deliberierende Versammlung“ 199 . Beraten wurde vor allem von der Ordinari-Deputation, die der Vollversammlung ein Gutachten vorlegte. Hier erfolgte dann die „Umfrage, die nach Sitz- und Stimmrangfolge durchgeführt wurde“ 200 . Die Abstimmung unterschied sich grundsätzlich von dem in modernen Parlamenten üblichen Procedere. Es ging nicht einfach darum mit „Ja“ oder „Nein“ zu stimmen oder sich zu enthalten. Ein Kreisstand konnte mit einem „votum affirmativum“ oder einem „votum negativum“ Zustimmung oder Ablehnung ausdrücken oder sich mit dem „votum indifferens“ einfach der Mehrheit anschließen. Überdies hatte er die Möglichkeit, seine Zustimmung mit dem „votum suspensivum“ an die Erfüllung gewisser Bedingungen zu knüpfen. Durch das „votum relativum“ oder „votum correlativum“ konnte er seine Haltung zu einem Punkt außerdem an die Entscheidung eines anderen Kreisstandes binden 201 . Die Abstimmung erfolgte auch im Schwäbischen Kreiskonvent „nicht per Handzeichen, sondern in Form ausgearbeiteter Plädoyers“ 202 . In der Sprache der Zeit wurde in Zusammenhang mit dem schwäbischen Kreiskonvent der Terminus 199 BORCK, Der Schwäbische Reichskreis, S. 42. 200 DOTZAUER, Die deutschen Reichskreise (1383-1806), S. 43; dazu auch: BORCK, Der Schwäbische Reichskreis, S. 42. 201 VANN, The Swabian Kreis, S. 86. 202 SCHÜMANN, Der fränkische Kreiskonvent im Winter 1790/ 91, S. 252. Abbildung 3: „Tabula Sessionis“ des Schwäbischen Kreiskonvents, 1669. <?page no="198"?> 198 „votieren“ auch für das Abgeben einer Stellungnahme verwendet 203 . Die abgegebenen Voten hatten also eher den Charakter von Stellungnahmen, und das Gewicht einer derartigen Stellungnahme wurde dabei durch den „Platz in der Reihe“ bestimmt 204 . Später abgegebene Voten fielen in der Regel knapper aus als die ersten Stimmen. Vielfach blieb den Gesandten nur noch, sich an bereits abgegebene Erklärungen anderer Stände anzuhängen und allenfalls noch kleinere Modifikationen anzufügen. So lautete das Hohenemser Votum 1672 in der ersten Session verhältnismäßig ausführlich: „Hohenembs wie Mößkirch. Sollten aber die majora dahin ausfallen, daß eines ieden Stands vermögen pro statu praesenti soll durchgangen werden, will mann sich darmit gern conformiren und werden die Embsischen underthanen von Österreich und den Schweizern collectirt, hofft deswegen eine moderation, beziehet sich auf die Ao 1662 übergebene Gravamina. Die Werbung betreffend möchte ein ieder Stand sein Contingent selbst aufbringen und bestellen, bis selbe zur generalmusterung zustellen“ 205 . In der dritten Session lautete es schlicht „Mit Öttingen Kazenstein und Sulz“ 206 , in der vierten lediglich noch „Wie Augsburg“ 207 und in der fünften wieder etwas ausführlicher: „Beschwehrt sich ab dem Türckhen Fuß, bezieht sich auf den Elchingischen newen vorschlag. Acceptirt endlich die usual matricul, daß, wie Mößkirch erinnert, auf ieden gulden 9 kr. geschlagen werde. Wie den gravatis zu helfen mit Baaden Hochberg. Ratione der Deputation ad majora“ 208 . Es ging also bei einem Sessionskonflikt wie dem geschilderten nicht darum, Verfahrensvorteile für den eigenen Stand zu erwirken, denn eine spätere Stimmabgabe konnte in einem prinzipiell auf Einhelligkeit abzielenden Verfahren unter Umständen ein Vorteil sein, sondern darum, den eigenen Rang zu demonstrieren und damit zu festigen 209 . Das Verhalten der Hohenemser im Sessionsstreit war ebenfalls typisch für derartige Auseinandersetzungen. Im Falle eines Präzedenzkonflikts eröffneten sich einem Stand im Wesentlichen zwei Verhaltensmöglichkeiten: Er konnte die Versammlung demonstrativ verlassen oder gar nicht erscheinen oder ausdrücklichen Protest einlegen und sich seinen Rechtvorbehalt verbriefen lassen, „um die präjudizierende Wirkung der eingenommenen Ordnung zu verhindern“ 210 . Die Hohenemser taten beides: Sie untersagten es ihrem Gesandten, sein Votum in der von ihnen abgelehnten Reihenfolge 203 So berichtete 1626 der Vertreter der Reichsstadt Lindau beim schwäbischen Kreiskonvent Graf Kaspar von Hohenems: „Andere aber, als die truchsässische Abgeordnete haben lauter votiert, daß sie instruiret, niemand, es sei Her Graf v. Embs oder landgraf zu Stüelingen oder ein anderer, den vorsiz zuegestatten“. VLA, HoA 116,5: Daniel Heider an Graf Kaspar von Hohenems, 15.7.1626. 204 STOLLBERG-RILINGER, Zeremoniell als politisches Verfahren, S. 109-110, Zitat S. 110. 205 HStAS, C 9 Bü 279: Kreistagsprotokoll des Philipp Jakob Zeiter, fol. 12v-13r. 206 HStAS, C 9 Bü 279: Kreistagsprotokoll des Philipp Jakob Zeiter, fol. 25r. 207 HStAS, C 9 Bü 279: Kreistagsprotokoll des Philipp Jakob Zeiter, fol. 37v. 208 HStAS, C 9 Bü 279: Kreistagsprotokoll des Philipp Jakob Zeiter, fol. 51v. 209 Barbara Stollberg-Rilingen weist darauf hin, dass die Reichpublizistik eine Reihe von Kriterien entwickelt hat, auf deren Grundlage der ständische Rang definiert werden konnte (z.B. Alter des Geschlechts, Anzahl der Herrschaftstitel, Macht, Reichtum, Abstammung etc.), dass „[a]ngesichts der mangelnden Eindeutigkeit und der wechselseitigen Konkurrenz dieser Maßstäbe [...] aber die nachweisbare Possession, also der einmal eingenommene Sitz und Vortritt selbst, aus juristischer Sicht letztlich den Ausschlag geben, die formal-positivistsiche also über die materielle Argumentation den Sieg davontragen“ musste. STOLLBERG-RILINGER, Zeremoniell als politisches Verfahren, S. 105-106. 210 STOLLBERG-RILINGER, Zeremoniell als politisches Verfahren, S. 118-119, Zitat S. 119. Dazu auch: LANZIN- NER, Friedenssicherung, S. 523-524. <?page no="199"?> 199 abzugeben, und beschickten später den Konvent nicht mehr. Außerdem legten sie beim Kreisdirektorium einen schriftlichen Protest gegen die „sessio“ ein und bestanden darauf, dass „dises memorials begriff und Inhaltt vor anfangs wolgedachten Herren fürstlichen würtembergischen ansehenlichen Räth und Gesanndten als Directoren bey deß lob. Craiß Canzley in zu khünfftiger beheimunndt Nachrichtung ad notam et prothocollum genommen werdte“ 211 . Derartigen Rangfragen wurde auch noch in der Spätphase des Schwäbischen Kreises großer Wert beigemessen. So bemühte sich das Haus Österreich nach der Belehnung mit der Reichsgrafschaft Hohenems intensiv um eine Verbesserung seiner Position beim Kreiskonvent. Der österreichische Vertreter der Reichsgrafschaft Hohenems bewarb sich beim Kreiskonvent 1775 „um Sitz und Stimme auf der Prälatenbank“. Dieses „Streben nach dem Platz auf einer Bank, die dem geistlichen Stand vorbehalten war, wozu die weltliche Herrschaft gar nicht legitimierte, war doch wohl eine bewusste Irritation der Betroffenen“ 212 . Der österreichische Vertreter negierte damit „respektlos“ die Distinktion der geistlichen Herrschaftsträger. Hätte er mit seinem Vorstoß Erfolg gehabt, so hätte sich dem Haus Österreich, das „im Grafenkollegium ein Hinterbänkler“ war, „ein Schlupfloch zu einem Votum eröffnet, das der erst im Anschluss an die Prälatenbank abstimmenden Grafenbank zuvorkommen würde“ 213 . Österreich wurde freilich nicht auf die Prälatenbank aufgenommen. Immerhin gelang es ihm aber durch die geschilderte Provokation, die Aufnahme weiterer Prälaten zu verhindern 214 . Es gelang Österreich aber, für die Reichsgrafschaft Hohenems auf der Grafenbank einen prominenteren Platz zu erhalten. Nach intensiven Verhandlungen konnte es 1768 den Markgrafen von Baden-Baden zu einem Sitztausch überreden. Dieser hatte als Inhaber der Grafschaft Eberstein Anspruch auf den 16. Platz auf der Grafenbank. Sein Vertreter nahm also den Platz unmittelbar vor dem Hohenemser ein. Durch den Sitztausch rückte letzterer nicht einfach um eine Stelle vor. Vielmehr konnte er sein Votum fortan an sehr viel prominenterer Stelle wahrnehmen. Der 16. Platz war nämlich „in dem Gräflichen Collegio der erste Platz auf dem Quer- oder sogenannten Ehrenbanck“ 215 . Zu einer weiteren Verbesserung kam es 1780, als Österreich die Herrschaften Tettnang, Argen und Schomburg vom hoch verschuldeten Grafen Anton IV. von Montfort Tettnang erwarb 216 . Fortan nahm der österreichische Vertreter auf der Grafenbank den angestammten Platz von Montfort-Tettnang ein und gab sein Votum mithin als einer der ersten der schwäbischen Grafen ab. Die Monforter, die „sich als das vornehmste Adelsgeschlecht in Schwaben betrachten [konnten]“, da „außer ihnen [...] nur die Welfen ihre Vorfahren bis in die Karolingerzeit zurückverfolgen“ konnten 217 , galten anders als die Hohenemser als würdig, die höchsten gräflichen ämter zu beklei- 211 VLA, HoA 116,1: Memorial, 14.3.1622. 212 REDEN-DOHNA, Reichsprälaten, S. 26. 213 REDEN-DOHNA, Reichsprälaten, S. 26. 214 Der österreichische Vorstoß geschah in Zusammenhang mit der Aufnahme der Abtei Söfingen auf die Prälatenbank, die von der Reichsstadt Ulm in die Reichsstandschaft entlassen worden war. Die Reichsstandschaft war für Prälaten noch in der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts sehr attraktiv. In den gut zwei Jahrzehnten nach 1750 bemühte sich eine Reihe von Abteien mit Erfolg darum. Als Beispiele mögen Zwiefalten (1750), Neresheim (1764) und Isny (1781) dienen. Gegen oft hohe Zahlungen wurden sie von ihren Landesherren aus dem Territorialverband entlassen. Das Schwäbische Reichprälaten-Kollegium nahm sie in der Regel mit offenen Armen auf. Der solidarische Zusammenschluss und eine möglichst engmaschige Vernetzung der Abteien schienen die wirksamsten Mittel zur Erhaltung der Germania Sacra. Vgl. REDEN-DOHNA, Reichsprälaten, S. 24. 215 HStAS, B 571, Bü 442: Votum des kurfürstlich Baden-Badischen Stimmervtreters, 25.8.1768. 216 Vgl. BURMEISTER, Geschichte der Stadt Tettnang, S. 187; NIEDERSTäTTER, Vorarlberg als Bestandteil der Vorlande, S. 93; KÖBLER, Historisches Lexikon, S. 706; HERRMANN, Schuldverfahren. Die drei Herrschaften besaßen „alle einen unterschiedlichen Rechtsstatus“. Lediglich die Herrschaft Tettnang war ein Reichslehen. Argen war ein Allod und Schomburg „steuerte zum Viertel Allgäu des reichsritterschaftlichen Kantons Hegau-Allgäu-Bodensee“. KUHN, Hofchronik, S. 259, Anm. 16. 217 KUHN, Hofchronik, S. 259. <?page no="200"?> 200 den. Graf Ernst von Montfort wurde beispielsweise 1737 „zum 1. Adjunkten rechter Hand“ und 1741 „zum Kondirektor“ des Schwäbischen Reichsgrafenkollegiums gewählt 218 . Die Montforter nahmen folglich seit jeher einen der vornehmsten Plätze auf der Grafenbank des Schwäbischen Kreiskonvents ein 219 . Fortan entsandte Österreich einen Vertreter zum Kreiskonvent, der die Voten für Montfort-Tettnang und Hohenems führte. Er nahm freilich jeweils den angestammten Platz der Montforter auf der Grafenbank ein 220 . 3.3. Das Schwäbische Grafenkollegium 3.3.1. Die Aufnahme der Reichsgrafen von Hohenems in das Schwäbische Grafenkollegium In engem Zusammenhang mit dem Schwäbischen Reichskreis stand das Schwäbische Reichsgrafenkollegium. Dieses zählte zu den vier so genannten Grafenvereinen, die sich „[i]m Rahmen der Reichskreise […] als überterritoriale korporative Zusammenschlüsse zur Wahrung ihrer Interessen und zum Schutz vor der drohenden Mediatisierung“ gebildet hatten. Es war zugleich der zahlenmäßig stärkste dieser Zusammenschlüsse. Wer auf der Grafen- und Herrenbank des Kreises ein Stimmrecht hatte, musste auch dem reichsgräflichen Kollegium angehören 221 . Voraussetzung für die Aufnahme ins Kollegium war der Besitz einer reichsunmittelbaren Grafschaft oder Herrschaft. Schon beim Aufnahmeverfahren zeigte sich, wie eng der Kreis und das Reichsgrafenkollegium miteinander verwoben waren. Dem Kreis oblag nämlich „die Prüfung seiner gräflichen Standesqualität und der Reichsfreiheit seines Besitzes“ 222 . Eine neu erworbene Mitgliedschaft in einem der vier Grafenvereine, musste formell freilich auch von den anderen dreien sowie von den Fürstenkurien des Reichstags nach nochmaliger Überprüfung der Standesqualität bestätigt werden 223 . Auf diese Weise konnte ein Mindestmaß an „soziale[r] Homogenität“ im Kollegium gewährleistet werden 224 . Hinsichtlich der Mitgliedschaft in Kreis und Kollegium gab es jedoch einen wesentlichen Unterschied. So hatte das gräfliche Kollegium um 1700 43 Mitglieder 225 , während die Grafen- und Herrenbank gleichzeitig lediglich 28 Mitglieder hatte 226 . Der Grund war, dass auf Kreisebene damals „das Territorialprinzip“ dominierte, während sich „[d]er gräfliche Verband […] noch lange relativ stark den Charakter eines Zusammenschlusses herrschaftsausübernder Personen“ bewahrte. Daher 218 KUHN, Hofchronik, S. 267. Graf Ernst von Montfort wurde 1742 nach der Wahl des Wittelsbachers Karl (VII.) zum Römischen Kaiser von den schwäbischen Grafen „mit der complimentirung des künfftigen kaysers“ beauftragt. Zusammen mit den Vertretern der Fränkischen, der Wetterauer und der Niedersächsischen Grafenkollegien überbrachte er dem neuen Reichsoberhaupt die Gratulationen der reichsgräflichen Kollegien. Ebenda, S. 265-266. 219 In der Sitzordnung von 1669 findet sich Montfort an der fünften Stelle auf der Grafenbank, hinter Altshausen, Öttingen-Wallerstein, Fürstenberg-Meßkirch und Sulz. Dies bedeutete, dass der Montforter Vertreter 1672 sein Votum an 24. Stelle abgeben konnte, der Hohenemser dagegen erst als 54. Vgl. dazu weiter oben. 220 HStAS, C 9, Bü 574, Nr. 260-273: Allgemeine Kreisabschiede, 6.6.1782, 17.6.1782, 4.6.1784, 21.6.1785, 2.6.1786, 6.6.1787, 10.6.1788, 21.7.1789, 18.6.1790, 11.6.1791, 29.5.1792, 9.11.1793, 26.2.1794; ebenda, Bü 575, Nr. 274- 279 und 281: Allgemeine Kreisabschiede, 12.9.1794, 7.3.1795, 3.10.1795, 16.4.1796, 15.12.1796, 23.12.1796 und 20.11.1797 221 ENDRES, Adel in der Frühen Neuzeit, S. 7 (Zitat); BÖHME, Liechtenstein auf der schwäbischen Grafenbank, S. 297. 222 ARNDT, Das niederrheinisch-westfälische Reichsgrafenkollegium, S. 21. 223 Vgl. ARNDT, Das niederrheinisch-westfälische Reichsgrafenkollegium, S. 21. 224 BÖHME, Das fränkische Reichsgrafenkollegium, S. 165. 225 Vgl. BÖHME, Liechtenstein auf der schwäbischen Grafenbank, S. 297. 226 Vgl. STORM, Der Schwäbische Kreis als Feldherr, S. 52-53. <?page no="201"?> 201 waren etliche Familien im Kollegium „mit allen ihren Linien vertreten“, während dies im Kreiskonvent nicht der Fall war 227 . Die Territorien der Grafen und Herren machten mehr als ein Fünftel der Gesamtfläche des Schwäbischen Kreises aus. Die konfessionelle Situation und die Stärkeverhältnisse im Kollegium waren geeignet, um eine enge Zusammenarbeit zu fördern: Praktisch alle Familien waren katholisch - die Ausnahme bildete die ältere öttingische Linie, die 1674 auf die Fürstenbank wechselte - und daher orientierten sie sich eher nach Konstanz und Augsburg als nach Württemberg. Die schwäbischen Grafen waren überwiegend kaisernah. Fast alle größeren Familien mit Ausnahme der Fugger entsandten jüngere Söhne nach Wien, wo sie wichtige Positionen einnahmen. Der Reichshofrat, die kaiserliche Kanzlei, die kaiserliche Armee und die Reichskirche boten ihnen Karrierechancen. Keine der Familien war so stark, dass sie die anderen hätte dominieren können. Kreis und Grafenkollegium waren für die schwäbischen Grafen Institutionen, die geeignet waren, ihre Position zu stärken. Dies erlangte besonders gegen Ende des 17. Jahrhunderts zunehmende Bedeutung, als sie wiederholt mit Rebellionen ihrer Untertanen zu kämpfen hatten, die infolge von Kriegen durch hohe Steuerlasten bedrängt wurden. Trotz vieler Gemeinsamkeiten wäre es verfehlt, in den schwäbischen Grafen so etwas wie einen monolithischen Block zu sehen. Sie zeichneten sich - im Unterschied zu den Prälaten - sowohl durch große Rangunterschiede als auch durch eine relativ starke Fluktuation der Territorien aus. So gehörte mehr als die Hälfte der Grafen und Herren Schwabens zu einer der fünf großen Familien, den Grafen von Fürstenberg, den Truchsessen von Waldburg, den Grafen von Fugger, den Grafen von Königsegg und den Grafen von Öttingen. Diese fünf Familien kontrollierten allein um 1700 eine Fläche von 2.338 Quadratmeilen, auf denen insgesamt 108.500 Menschen wohnten, und damit insgesamt ein größeres Territorium als alle Schwäbischen Prälaten zusammengenommen. Ihre Oberhäupter waren fest im Kreis verankert, einzelne Mitglieder übten allerdings, wie bereits angedeutet, oft administrative oder militärische Tätigkeiten außerhalb des Kreises aus. Auch wenn jeder Familienzweig ein eigenes Territorium regierte, gab es dennoch eine relativ enge Zusammenarbeit zwischen ihnen. Eheschließungen, Erbteilungen und Verkäufe führten zu den bereits erwähnten häufigen änderungen bei den Territorien. Von den 29 gräflichen Territorien im Kreis des Jahres 1664 befanden sich lediglich noch fünf in denselben Händen wie 1521 228 . Seit dem 16. Jahrhundert mussten sich die Grafen und Herren „in verschiedener Hinsicht bedroht“ fühlen. Als kleine Reichsstände wurden sie während der frühen Neuzeit aufgrund ihrer „mangelnde[n] Konkurrenzfähigkeit […] im Territorialisierungsprozeß“ fast ständig durch mächtige Nachbarn und durch finanzielle Probleme bedroht. Die Furcht vor einem Abstieg in die Landsässigkeit und vor dem Verlust einzelner Gebietsteile und Rechte schwebte gleichsam wie ein Damoklesschwert über vielen reichsgräflichen Familien. Als immer häufiger Reichsritter und landsässige Adelige Aufnahme in den Fürstendienst fanden, kam es zunehmend zu einer „Konkurrenz von Geburts- und Amtsstatus“. Die Teilung in einzelne Linien und die Nobilitierungspolitik des Kaisers, die vor allem seit dem 17. Jahrhundert etlichen reichsgräflichen Familien den Aufstieg in den Fürstenstand ermöglichte, die Präsenz von Fürsten, die auch Grafenterritorien besaßen, und Titulargrafen in den reichsgräflichen Kollegien führten allmählich zu einer Aufweichung der „Standeshomogenität und -solidarität“. So sahen sich die Reichsgrafen in der frühen Neuzeit zunehmend einer doppelten Bedrohung - von oben durch die Fürsten und von unten durch die Reichsritter und die Titulargrafen - ausgesetzt 229 . Sie entwickelten daher eine Reihe von Strategien zur Sicherung 227 BÖHME, Liechtenstein auf der schwäbischen Grafenbank, S. 297. 228 Vgl. VANN, The Swabian Kreis, S. 47-51. Eine hohe Fluktuation weisen auch die anderen reichsgräflichen Kollegien auf, sodass es oft schwerfällt, die genaue Zahl ihrer Mitglieder zu ermitteln. Für das niederrheinisch-westfälische Kollegium vgl. ARNDT, Das niederrheinisch-westfälische Reichsgrafenkollegium, S. 21-22. 229 Vgl. STOLLBERG-RILINGER, Der Grafenstand in der Reichspublizistik, S. 31-33. Zu diesen Konflikten auch: ARNDT, Das niederrheinisch-westfälische Reichsgrafenkollegium, S. 238ff. Endres weist darauf hin, dass nur „die wenigsten Grafen von den Einnahmen und Erträgen ihrer Zwergterritorien leben“ konnten, dass „fast alle gräflichen <?page no="202"?> 202 ihres Standes. Die Verpflichtung aller Reichsgrafen zur „Teilnahme an den Grafenkorporationen“ spielte in diesem Zusammenhang eine zentrale Rolle 230 . Die Mitgliedschaft in einem Grafenkollegium zählte zusammen mit dem Recht auf Sitz und Stimme auf dem Reichstag - freilich lediglich über die Kuriatstimme im Fürstenrat - und dem „Heranziehen zu den Reichsanschlägen“ zu den wichtigsten Kriterien für die Zugehörigkeit zum Reichsgrafenstand 231 . Die Hohenemser bewarben sich an der Wende vom 16. zum 17. Jahrhundert um die Aufnahme in das schwäbische Grafenkollegium. Ihre Bemühungen fallen damit in die bereits erwähnte Phase der Neuausrichtung der gesellschaftlich-politischen Orientierung der Familie nach dem Tode Jakob Hannibals I. (1587). Noch zu seinen Lebzeiten dürften die Hohenemser - wie viele andere in den Reichsgrafenstand erhobene Geschlechter - ihre Standeserhöhung lediglich als eine Art „Durchgangsstation“ auf dem Weg zum Fürstenstand betrachtet haben 232 . Nachdem die Fürstentumspläne Jakob Hannibals I. gescheitert waren, musste man sich, wie gezeigt, in der Region einrichten und gegen weit mächtigere Nachbarn absichern. Die Hohenemser nahmen 1594 und 1598 erstmals an der „Collegial Versamblung“ der Schwäbischen Grafen teil, allerdings nur als „ultimus under Grafen und Herren, quia nondum erat immatriculatus in circulo“ 233 . Im November 1599 richteten Graf Kaspar und sein Vetter, Graf Johann Christoph, zwei entsprechende Briefe an die ausschreibenden schwäbischen Grafen, mit denen sie um die Aufnahme in dieses Gremium ersuchten. Die Verhandlungen darüber verliefen offensichtlich relativ zügig, denn bereits im November 1601 konnte Graf Kaspar in seinem Namen und dem seines Vetters versprechen, „der Grafschaft Hochenembs järlicher wenigen gefellen und Einkhummen hiemit freundtlich [zu] communiciern“. Er sagte außerdem zu, dass sie willens seien, „wavern wir angesuechter und freindtlicher unverhoffender massen In E.L.L. lobliches Collegium auff- und angenomben werden sollen, järlichen nit allein für ain ordinarj Simpel Anlag 2 ½ fl. zu raichen, sonder auch in all ander weg auf fürfallende notturften zugleich andern Banckhsverwandten das Ihringe williglich zu laisten, was jederzeit gemaines Banckhs ansechlichen reputation, nutzen und wolstandt gedienlich und ersprieslich sein würdet“. Kaspar ersuchte die beiden Ausschreibenden weiter, „die wöllen solches des negsten Grafen und Herrentags ausschreiben allso Einverleiben und zu willfahrung befürderlich angelegen sein lassen“ 234 . Die Reichsgrafen von Hohenems wurden im folgenden Jahr in das schwäbische Grafenkollegium aufgenommen 235 . Im April 1602 sandten die beiden ausschreibenden Grafen und Herren erstmals einen „Leuffigen“ auch zu ihnen, um die auf Georgi fälligen „vier Ordinari simpel Anlagen“ abzuholen 236 . In der Folge entrichteten die Hohenemser die Abgaben an das schwäbische Grafenkollegium mehr oder weniger regelmäßig 237 , wenngleich gelegentlich auch erst auf Ermah- Häuser“ auf der „Suche nach neuen Geldquellen“ waren und dass für sie „[d]er Dienst beim Kaiser oder bei einem der großen Fürsten [...] unausweichlich“ war (ENDRES, Adel in der Frühen Neuzeit, S. 9). 230 STOLLBERG-RILINGER, Der Grafenstand in der Reichspublizistik, S. 34. 231 STOLLBERG-RILINGER, Der Grafenstand in der Reichspublizistik, S. 37. Barbara Stollberg-Rilinger weist darauf hin, dass eine klare Definition des Reichsgrafenstandes nicht existiert. Die Reichspublizistik entwarf einen Katalog von Definitionskriterien, deren wichtigste die drei genannten waren. Dazu kamen unter anderen noch Sitz und Stimme beim Kreistag, „Anspruch auf eine bestimmte schriftliche und mündliche Titulatur durch Kaiser und Fürsten“, „Anspruch auf eine bestimmte zeremonielle Behandlung“ und „zeremonielle Aufwartung des Kaisers beim Krönungsmahl“. 232 RAAB, Grundzüge, S. 17. Ernst Böhme geht sogar so weit, die Reichsgrafen in dieser Zeit als „eine Zusammenfassung all derjenigen gesellschaftlichen und politischen Größen“ zu bezeichnen, „die über der Ritterschaft standen, den Anschluß an die Fürsten aber nicht erreicht hatten“. BÖHME, Das fränkische Reichsgrafenkollegium, S. 4. 233 VLA, HoA 116,1: Undatierte „Notata“, Beilage zu den Kreisakten des Jahres 1622. 234 VLA, HoA 115,26: Graf Kaspar von Hohenems an die ausschreibenden schwäbischen Grafen, 8.11.1601. 235 HHStA Wien, Kleinere Reichsstände 199 Hohenems fol. 57r-59v: Graf Karl zu Hohenzollern im Namen seiner Banksverwandten an den Kaiser, 4.1.1603, und Abgesandter und Syndikus der gemeinen Grafen des schwäbischen Kreises an den Kaiser, 12.3.1603; VLA, HoA 133,3: Gemeinde des Reichshofes Lustenau an das reichsgräflich-harrachische Oberamt, 5.4.1796. 236 VLA, HoA 115,26: Ausschreibende schwäbische Grafen an die Grafen Christof und Kaspar von Hohenems, 29.4.1602. 237 VLA, HoA 134,3: Quittungen, 29.4.1602, 12.11.1602 und 3.12.1602; VLA, HoA 115,26: Quittung, 24.4.1603; <?page no="203"?> 203 nung 238 . Es lagen also nur wenige Jahre zwischen dem Aufnahmebegehren der Hohenemser und der Erwerbung der Mitgliedschaft. Dies war dem oben geschilderten mehrstufigen Aufnahmeverfahren geschuldet 239 . Seit 1602 waren die Hohenemser also Mitglieder des schwäbischen Grafenkollegiums und sie hatten damit auch das Recht, am Grafentag teilzunehmen. Formal musste allerdings jeder Reichsgraf nach seiner Belehnung und nach seinem Regierungsantritt um die Aufnahme ansuchen. Ende Mai 1756 zeigte beispielsweise Franz Wilhelm (III.) den Direktoren des Grafenkollegiums von Graz aus an, dass er von der Grafschaft Hohenems auf die gehörige Art Besitz hatte ergreifen lassen und ersuchte sie gleichzeitig, ihn „nicht allein als ein neu angehendes Commembrum Collegij zu den jeweilgen Collegial-Versamlungen zu beschreiben“, sondern ihm und den ihm „anvertrauten Unterthanen diejenige Gnade und Anneigung widerfahren zu lassen“, die seine „Vorfahren an der Regierung bis anhero genossen haben“. Er versicherte die beiden Direktoren seiner Devotion und versprach, seine „Obliegenheit bey allen Vorfallenheiten auf das genaueste zu erfüllen“ 240 . Die Direktoren des schwäbischen Grafenkollegiums bestätigten dem Hohenemser umgehend, dass er Sitz und Stimme im Reichsgräflichen Collegium habe, und versprachen ihm, „bey allen vorfallenheiten die herkommliche Communication zu pflegen“ sowie ihn zu den Collegialconventen einzuladen. Gleichzeitig erinnerten sie ihn aber auch, „dero unterthanen zu Hochenembs nachdrücklich auferladen zu lassen, den gegen 2000 fl. angeschwollenen ausstandt zur Collegialcassa abzustatten, oder mit dem collegio deswegen eine annehmliche auskunft, welche wir zu bezeugung der Ewl. Lbdn. Zutragenden Hochachtung auf alle Weis facilitiren helfen werden, ohne langen verzug zu treffen“ 241 . Die Mitgliedschaft und das Stimmrecht der Hohenemser beim Grafentag erloschen 1759 mit dem Tod des letzten Reichsgrafen Franz Wilhelm (III.) 242 . Als die Grafschaft 1765 als Lehen an Maria Theresia gelangte, bemühte sich diese, wie schon gezeigt, auch um die Realisierung ihrer Mitgliedschaft im Schwäbischen Grafenkollegium. Ende April 1767 wandte sie sich an Johann Alois Fürst zu Öttingen-Spielberg und teilte ihm, wie schon erwähnt, mit, dass sie gewillt sei, das der Grafschaft „anklebende Votum, so wohl bey dem Kreys als bey VLA, HoA 115,27: Quittung, 24.4.1604 und Quittung, 25.12.1604; VLA, HoA 115,28: Graf Kaspar von Hohenems an Dr. Gall Miller, 23.3.1605; ebenda, Quittung, 7.5.1605; VLA, HoA 115,29: Quittung, 27.4.1606; VLA, HoA 115,30: Quittung, 25.4.1607; VLA, HoA 115,31: Quittung, 15.6.1609; VLA, HoA 115,32: Quittung, 26.4.1610; VLA, HoA 115,33: Quittung, 1.10.1611; VLA, HoA 115,34: Quittung, 23.4.1613; VLA, HoA 115,37: Quittung, 15.7.1615; VLA, HoA 115,38: Quittung, 10.5.1616; ebenda, 9.8.1616; VLA, HoA 115,39: Quittung, 20.1.1617; ebenda, Quittung, 30.5.1617; VLA, HoA 115,41: Quittung, 10.10.1617; ebenda, Quittung, 12.11.1618; ebenda, 8.7.1619; VLA, HoA 116,1: Quittung, 12.5.1624; ebenda, Quittung, 12.3.1630; VLA, HoA 116,2: Quittung, 1.5.1623; VLA, HoA 116,5: Quittung, 12.1.1627; VLA, HoA 116,6: Quittung, 24.8.1627; VLA, HoA 116,7: Quittung, 5.7.1628. 238 VLA, HoA 115,31: Ausschreibende schwäbische Grafen an Graf Kaspar von Hohenems, 15.6.1609: Graf Johann von Montfort und Graf Froben von Helfenstein erinnerten Graf Kaspar von Hohenems daran, dass der Georgitag bereits verflossen sei, ohne dass er die Bankanlage entrichtet habe. Aus diesem Grund sandten sie einen Läufer zum Hohenemser, der ihn freundlich daran erinnern sollte, die fälligen 10 fl. zu bezahlen. „Sollte aber E. L. hieran seumig erscheinen, wurden wir von dem Ambts wegen alle hilffliche und beraits zuvor berathschlagte und angetraute mitell die zue einzug der Restanzen dagegen fürzunemen, lenger nit einstellen noch gegen dem gehorsamblich contribuierenden verandtworten khinden. Dessen wellen wir uns zue E.L. unnd das sye Ir selbst aigne verschimpfung, und was mehr ungleichs hieraus ervolgen möchte, verhüeten und uns deswegen für endtschuldiget halten versehen, darnach sich E. L. endtlich zuerichten, deren wir sonnsten freundtliche angeneme dienst zu erweisen beraitwillig“. Noch am selben Tag zahlte Graf Kaspar von Hohenems seine Schulden beim Grafenkollegium. VLA, HoA 115,31: Quittung, 15.6.1609. ähnlich: VLA, HoA 115,38: Ausschreibende schwäbische Grafen an Graf Kaspar von Hohenems, 9.8.1616. 239 Vgl. ARNDT, Das niederrheinisch-westfälische Reichsgrafenkollegium, S. 21. Zur Dauer des Aufnahmeverfahrens im fränkischen Reichsgrafenkollegium vgl. BÖHME, Das fränkische Reichsgrafenkollegium, S. 165-169. 240 HStAS, B 571, Bü 441: Graf Franz Wilhelm (III.) von Hohenems an ausschreibende schwäbische Grafen, 27.5.1756. 241 HStAS, B 571, Bü 441: Ausschreibende schwäbische Grafen an Graf Franz Wilhelm zu Hohenems, 15.6.1756. 242 Es handelte sich nämlich grundsätzlich nicht um ein „Realrecht“, sondern es wurde auf dem Erbweg erworben und erlosch mit dem Aussterben des Mannesstammes. SCHÖNBURG-HARTENSTEIN, Verfassungsrechtliche Stellung, S. 105. <?page no="204"?> 204 dem Schwäbischen Reichs-Grafen-collegio künftighin zu führen“. Maria Theresia ersuchte den Fürsten als Kondirektor des Grafenkollegiums, das Nötige einzuleiten. Bereits vorher hatte sie ihren beim Schwäbischen Kreis akkreditierten Minister angewiesen, sich in dieser Sache mit dem Fürsten in Verbindung zu setzen 243 . Auf der Kollegialversammlung vom 23. Mai 1767 wurde der bevollmächtigte Vertreter des Hauses Österreich „zu Ausübung des Siz- und Stimm-Rechts“ eingewiesen 244 . Am selben Tag übte zum ersten Mal ein Bevollmächtigter der Kaiserin bei einer Kollegialversammlung der Schwäbischen Grafen das Sitz- und Stimmrecht aus 245 . Im Gegenzug versicherte Maria Theresia dem Kollegium schriftlich, „daß allerhöchst dieselben nicht nur allein all demjenigen, was die Verfassung und das System dieses Reichs-gräfl. Collegii mit sich bringet, jederzeit beyfällig, sondern auch allerhöchst deroselben Huld und Gnad diesem ganzen ansehnlichen Corpori sowohl als jedem einzelnen Mitgliede desselben, wesentlich verspühren zu lassen bedacht seyn werde“ 246 . 3.3.2. Der Grafentag oder Grafenkonvent Der Grafentag oder Grafenkonvent war das „höchste Entscheidungsgremium“ des schwäbischen Grafenkollegiums. Es handelte sich um eine Art Vollversammlung der Mitglieder dieses Kollegiums. Er bestand seit 1620 aus zwei getrennten Bänken: Die „rechte“ wurde von den schwäbischen Reichsgrafen sowie dem Komtur der Deutschordensballei Elsass und Burgund und der äbtissin des Damenstifts Buchau, die „linke“ durch die Freiherren gebildet 247 . Die Stimmabgabe erfolgte alternierend 248 . Für Beschlüsse war bis 1613 eine einfache, danach eine Zweidrittelmehrheit erforderlich 249 . Der Grafentag wurde von den zwei auf Lebenszeit gewählten Direktoren einberufen. Ihnen standen zwei Kondirektoren und seit 1579 zwei, seit 1663 vier ebenfalls auf Lebzeiten gewählte Adjunkten zur Seite. Die Direktoren, Kondirektoren und ihre Adjunkten stammten zu gleichen Teilen aus dem Grafenbzw. aus dem Herrenstand. Für diese ämter kamen nur die Abkömmlinge einiger weniger Familien in Frage, bei den Reichsgrafen waren dies die Häuser Öttingen, Montfort, Sulz und Fürstenberg 250 . Wie bei den schwäbischen Reichsprälaten war es auch bei den Grafen und 243 HStAS, B 571, Bü 442: Kaiserin Maria Theresia an Johann Alois Fürst zu Oettingen-Spielberg, 30.4.1767. 244 HStAS, B 571, Bü 442: „Propositio“ des gräflichen Kollegiums, 23.5.1767. 245 HStAS, B 571, Bü 442: Fürst Oettingen an Kaiserin Maria Theresia, 26.5.1767. 246 HStAS, B 571, Bü 442: „Collegial Dictat, Ulm“, 24.5.1767. 247 BÖHME, Liechtenstein auf der schwäbischen Grafenbank, S. 297 (Zitat) und 297, Anm. 9. Die Zugehörigkeit des Landkomturs und der äbtissin zum Grafenkollegium ist ein schwäbisches Spezifikum und hängt mit dem Hervorgehen des Schwäbischen Kreises aus dem Schwäbischen Bund zusammen. Dazu: Ebenda, S. 297. Die Unterteilung in eine Grafen- und Herrenbank hing ursächlich auch mit der großen Zahl von Mitgliedern des Kollegiums zusammen. Beim fränkischen Kollegium fehte diese Scheidung dagegen. Vgl. BÖHME, Das fränkische Reichsgrafenkollegium, S. 169. 248 Vgl. BORCK, Der Schwäbische Reichskreis, S. 40; BÖHME, Liechtenstein auf der schwäbischen Grafenbank, S. 297. 249 Vgl. SCHÖNBURG-HARTENSTEIN, Verfassungsrechtliche Stellung, S. 105. 250 Vgl. WUNDER, Zur politischen Geographie Oberschwabens, S. 76. Es handelte sich um die so genannten „konstituierenden Häuser“, die bereits auf den ersten beiden Grafentagen 1497 und 1533 in Ulm bzw. Meßkirch vertreten gewesen waren. Diesen gelang es, ihre ausschließliche Wahlfähigkeit für die ämter der Direktoren, Kondirektoren und Adjunkten bis zum Ende des Alten Reiches aufrecht zu erhalten. Die neu in das Kollegium Aufgenommenen mussten deren Vorrechte bei der Aufnahme jeweils anerkennen. BORCK, Der Schwäbische Reichskreis, S. 40-41; dazu auch: SCHÖNBURG-HARTENSTEIN, Verfassungsrechtliche Stellung, S. 104; MAUERER, Südwestdeutscher Reichsadel, S. 244-246; zur grundsätzlich anderen Situation im fränkischen Kollegium, wo nicht zwischen „bevorrechtigte[n] sogenannte[n] konstituierede[n] und andere[n] Häuser[n]“ unterschieden wurde: BÖHME, Das fränkische Reichsgrafenkollegium, S. 169. Eine ‚Gründungsurkunde‘ des Schwäbischen Grafenkollegiums existiert nicht. In der Erinnerungskultur der schwäbischen Reichsgrafen begann „ihre Überlieferung erst mit dem Rezeß des ersten Grafentags von 1497“. CARL, Einungen und Bünde, S. 103. <?page no="205"?> 205 Herren üblich, dass beim Tod der Direktoren die Kondirektoren und die Adjunkten aufrückten 251 . Formal musste dies durch die Wahl auf dem Grafentag bestätigt werden. 1752 kam es in dieser Frage zwischen der rechten und linken Bank zu Unstimmigkeiten. Alois Fürst zu Öttingen ersuchte den Grafen von Hohenems deswegen um seine Stimme bei der Wahl des neuen Kondirektors. Er verwies darauf, dass bei einem Grafentag, der vor der Eröffnung des Kreiskonvents zusammentreten werde, die „entzwischen denen Fürst und Gräfl. Häuseren Recht und Linker Banks der Condirectorial- Wahl halben entstandene gemein-schädliche Irrungen aus dem Weeg zu raumen“ und „patriotisch [zu] cooperiren“ sei. Deswegen müsse das Amt der „Rechte[n] Bank“ angetragen werden. Da der Fürst von Fürstenberg nicht bereit sei, diese ihm angetragene Stelle anzutreten, müsse sie an das Haus Öttingen fallen. Er als Senior erhebe Anspruch darauf. Zu einem mächtigen Argument konnte in diesem Zusammenhang die Verfügbarkeit der jeweiligen Person werden. Dauerhafte Abwesenheit - beispielsweise in militärischen Diensten - war der Amtsausübung abträglich. Und so verwies Alois von Öttingen in seinem Schreiben an den Grafen von Hohenems auch darauf, dass er in seinen „hiesigen Landen hinfüro beständig residiren“ werde, und versprach, sich „iederzeit alle bemüehung mit besonderm Eifer [zu] geben [...], das Ansehen, Wachsthum und Nutzen des Reichs-Gräfl. Collegii nach allen Kräften befördern und unterstützen zu helfen“ sowie, „gegen Euer Excellenz aber in allen Vorfallenheiten“ seine „besondere Dienstfertigkeit zu erwiederen“ 252 . Tatsächlich wurde das Amt des Condirektors der rechten Bank dem Fürsten Alois von Öttingen schließlich „einhellig übertragen“. Graf Philipp Karl von Öttingen-Wallerstein wurde zum Adjunkten der rechten Bank bestellt. Dies geschah nach „ohnverbrochenen Collegial-observanz“, womit „aller bishero obgeschwebter vertrüßlichkeit ein End gemacht“ werden sollte 253 . Dabei sei „entzwischen dem recht- und lincken hochgräflichen banck [...] besondere verständnus erfolget, wie es in zukunfft mit der wahl der ad directorium befähigten hohen mitgliedern recht- und lincken bancks gehalte werden solle“ 254 . Die Direktoren, Kondirektoren und Adjunkten bildeten zusammen mit dem gräflichen Syndikus den Kollegialrat 255 . Der Syndikus wurde von den Grafen anfangs auf unbestimmte Zeit, später auf Lebenszeit gewählt. Ihm oblag es, die Kollegialkasse, das Protokoll des Grafentages, die Kanzlei und das Archiv zu führen. Außerdem hielt er den Kontakt zwischen dem Kollegium und den einzelnen Mitgliedern aufrecht und führte Delegationen im Auftrag des Grafenvereins durch. Durch seinen Eid war er zur Verschwiegenheit verpflichtet 256 . Neben der Einberufung und Leitung der Grafentage oblag es den Direktoren auch, zwischen den Konventen die Geschäfte zu führen und Verbindung zum Kaiser, zu den Reichsorganen und den anderen Ständen zu halten 257 . 251 Vgl. BORCK, Der Schwäbische Reichskreis, S. 41. Beispielsweise rückte der im Mai 1737 zum ersten Adjuncten „rechter handt“ gewählte Graf Ernst von Montfort im Oktober 1741 zum Kondirektor des Grafenkollegiums auf. DARGEL/ KUHN, Hofchroniken, S. 155 (Zitat) und 195. Weitere Beispiele bei: MAUERER, Südwestdeutscher Reichsadel, S. 244-246. 252 VLA, HoA 129,3: Alois Fürst zu Öttingen an Graf Hohenems, 19.4.1752. 253 VLA, HoA 129,3: Kaspar Anton von Henzler an Oberamt Hohenems, 28.12.1752. 254 DARGEL/ KUHN, Hofchroniken, S. 246. 255 Eine genaue Schilderung der Neubesetzung des Kollegialrats findet sich in der Hofchronik des Grafen Ernst von Montfort: „Deß hochgräflichen collegii in Schwaben neue condirectoral- und adjuncten waâhl. Den 21.ten Maii vorhero ist beÿ dem in deß Heÿligen Römischen Reichs statt Ulm gehaltenen gräfflichen collegial-tag statt deß dises früehe jahr mit tod abgegangenen fürst Franz Albrechten von Öttingen fürstlicher durchlaucht pro Condirectore Ill[ustrissi]mi Collegii ihre hochgräfliche excellenz, herr Johann Jacob, deß Heÿligen Romischen Reichs erbtrucksäsß, graf zu Zeÿl etc. etc., hochfürstlichsalzburgischer obrist-cämmerer; pro 1.mo adiuncto rechter handt ihre hochgräfliche excellenz herr graf Ernst von Montfort, unser gnädiger graf und herr; pro 1.mo adiuncto lincker handts ihre hochgräfliche excellenz, herr Joseph Wilhelm, deß Heÿligen Römischen Reichs erbtrucksäsß, graf zu Scheer, Fridberg, und Traüchburg etc. etc.; zum zwaÿten adiunctis recht und lincker handß aber ihre hochfürstliche durchlaucht, fürst Joseph zu Fürstenberg-Stüehlingen, und ihre hochgräffliche excellenz, herr Carl Seyfrid, deß Heÿligen Römischen Reichs graf zu Königsegg und Aulendorf etc., erwöhlt worden“. DAR- GEL/ KUHN, Hofchroniken, S. 155. 256 Vgl. SCHÖNBURG-HARTENSTEIN, Verfassungsrechtliche Stellung, S. 104-105. 257 Vgl. BÖHME, Liechtenstein auf der schwäbischen Grafenbank, S. 297-298. <?page no="206"?> 206 Die Grafentage fanden in der Regel jährlich ein- oder zweimal, „meist im Rahmen der Kreistage“, statt 258 . Die unmittelbare zeitliche Nähe zum Kreiskonvent wurde besonders dann gesucht, wenn es geboten schien, zu einem der Tagesordnungspunkte eine gemeinsame Haltung zu finden 259 . Tagungsorte waren Ulm 260 , Ravensburg 261 , Überlingen 262 , Bad Waldsee 263 , Biberach 264 , Riedlingen 265 , Memmingen 266 , Wangen 267 , Meßkirch 268 und Augsburg 269 . 258 BORCK, Der Schwäbische Reichskreis, S. 40; SCHÖNBURG-HARTENSTEIN, Verfassungsrechtliche Stellung, S. 105. 259 So wurde beispielsweise im Ausschreiben eines Grafentages für den April 1605 ausdrücklich festgehalten, dass unter anderem beraten werden müsse, wie man sich zu den auf dem unmittelbar bevorstehenden Kreistag anstehenden Fragen der Türkenhilfe und der „Hilf Laistung wider dero in Sibenburgen Rebeln“ verhalten solle. VLA, HoA 115,28: Ausschreibende schwäbische Grafen und Herren an Kaspar von Hohenems, 7.3.1605. 260 Beispielsweise: Juni 1602, Dezember 1602, Januar/ Februar 1604, April 1605, März 1613, Juni 1616, Juli 1619, Februar 1651, 1663, Oktober 1692, Februar 1722, im Mai 1737, im Oktober 1741, im November 1752. VLA, HoA 115,26: Ausschreibende schwäbische Grafen und Herren an Johann Christof und Kaspar zu Hohenems, 30.5.1602; ebenda, Ausschreibende schwäbische Grafen und Herren an Johann Christof und Kaspar zu Hohenems, 12.11.1602; ebenda, Gewaltbrief für Gall Müller, 29.12.1603; ebenda, Abschied des Grafentags, 20.2.1604; VLA, HoA 115,28: Ausschreibende schwäbische Grafen und Herren an Kaspar von Hohenems, 7.3.1605; VLA, HoA 115,34: Ausschreibende Grafen und Herren an Kaspar von Hohenems, 22.2.1613; ebenda, Graf Kaspar von Hohenems an Graf Ludwig von Sulz, 26.3.1613; VLA, HoA 115,38: Abschied des Grafentags, 22.6.1616; VLA, HoA 115,41: Frobenius Graf zu Helfenstein an Graf Kaspar von Hohenems, 4.6.1619; VLA, HoA 117,15: Abschied des Grafentags, 13.2.1651; VLA, HoA 119,2: Ausschreibende schwäbische Grafen und Herren an Graf Karl Friedrich von Hohenems, 17.12.1663; VLA, HoA 122,4: Ausschreibende schwäbische Grafen an Graf Jakob Hannibal von Hohenems, 14.9.1692; ebenda, Eventualvotum für nach Ulm ausgeschriebenen Grafentag, 1692; VLA, HoA 123,4: Ferdinand Frobenius Fürst zu Fürstenberg an Graf von Hohenems, 20.12.1721; DARGEL/ KUHN, Hofchroniken, S. 155, 195 und 246. 261 Beispielsweise: April 1607, Dezember 1619, Dezember 1620, September 1654, Juni 1681. VLA, HoA 115,30: Gall Miller an Graf Kaspar, 13.4.1607; VLA, HoA 115,42: Ausschreibende schwäbische Grafen und Herren an Graf Kaspar von Hohenems, 6.12.1620; ebenda, Instruktion für den Grafen- und Herrentag zu Ravensburg, 13.12.1620; VLA, HoA 117,15: Abschied des Grafentags, 13.2.1651; VLA, HoA 121,7: Gewaltbrief für Johann Melchior Weiß, 19.6.1681. 262 Beispielsweise: Mai 1610, Juni 1662, Mai 1665, Januar 1668, November 1671. VLA, HoA 115,32: Ausschreibende Grafen und Herren an Kaspar von Hohenems, 17.4.1610; VLA, HoA 118,11: Gewaltbrief für Martin Kien, Juni 1662; VLA, HoA 119,3: Nebenrezess, 30.5.1665; ebenda, Abschied des Grafentags, 3.6.1665; VLA, HoA 118,9: Rechnung gehalten beim gräflichen Kollegialtag, 24.1.1668; VLA, HoA 120,1: Gewaltbrief für Dr. Johann Vischer, 27.11.1671; ebenda, Instruktion für Dr. Johann Vischer, 27.11.1671. 263 Beispielsweise: April 1610, Juni 1610: VLA, HoA 115,33: Ausschreibende Grafen und Herren an Kaspar von Hohenems, 24.3.1611; ebenda, Ausschreibende Grafen und Herren an Kaspar von Hohenems, 10.6.1611. 264 Beispielsweise: August 1622, März 1661, Mai 1662, 1663, August 1664, Juli 1666, April 1669, Mai 1672, September 1699. VLA, HoA 116,1: Instruktion für Johann Emerich Rignoldt von Proßwalden, 7.8.1622; VLA, HoA 118,10: Gewaltbrief, 9.3.1661; VLA, HoA 118,11: Instruktion, 5.5.1662; VLA, HoA 119,2: Ausschreibende schwäbische Grafen und Herren an Graf Karl Friedrich von Hohenems, 17.12.1663; ebenda, Abrechung des Dr. Johann Heinrich Schwarz, 16.8.1664; ebenda, Abschied des Grafentags, 21.8.1664; VLA, HoA 119,4: Abschied des Grafentags, 3.7.1666; VLA, HoA 119,7: Instruktion für Johann Jakob Anfang, 26.3.1669; ebenda, Abschied des Grafentags, 13.4.1669; VLA, HoA 120,2: Gewaltbrief für Dr. Johann Kreitmann, 8.5.1672; ebenda, Abschied des Grafentags, 21.5.1672; VLA, HoA 123,2: Deliberationspunkte für den auf den 13.9.1699 nach Biberach ausgeschriebenen „Reichsgräflich Schwäbischen Collegial Convent“. 265 Beispielsweise: Juli 1630. VLA, HoA 117,1: Abschied des Grafentags zu Riedlingen, 24.7.1630. 266 Beispielsweise: Januar 1631, Dezember 1745, Dezember 1737. VLA, HoA 117,1: Ausschreibende schwäbische Grafen an Graf Kaspar von Hohenems, 18.12.1630; ebenda, Abschied des Grafentages, 12.1.1631; VLA, HoA 127,7: Kaspar Anton Henzler an Oberamtmann Hohenems, 15.12.1745; ebenda, Kaspar Anton Henzler an Oberamtmann Hohenems, 27.12.1745; DARGEL/ KUHN, Hofchroniken, S. 167. 267 Beispielsweise: April 1657. VLA, HoA 118,6: Ausschreibende Grafen und Herren an Graf Karl Friedrich von Hohenems, 17.3.1657; ebenda, Abschied des Grafentags, 8.4.1657. 268 Beispielsweise: Juli 1657. VLA, HoA 118,6: Ausschreibende schwäbische Grafen und Herren an Graf Karl Friedrich von Hohenems, 6.7.1657; ebenda, Abschied des Grafentags, 24.7.1657. 269 Beispielsweise 1689, im März 1741, im April 1742. HStAS, B 571, Bü 20, fol. 9v: Aufrufzettel zum Augsburger Kollegialtag, 1689; DARGEL/ KUHN, Hofchroniken, S. 194 und 200. <?page no="207"?> 207 Wie schon im Kreiskonvent war auch hier die Reihenfolge, in der die Mitglieder bzw. ihre Vertreter saßen und ihre Stimmen abgaben, von großer Bedeutung. 1657 finden wir Hohenems an neunter von 18 Stellen 270 , 1662, 1666 und 1668 an 17. von 23 271 , 1689 an 23. von 32 272 , 1706 und 1708 an 24. von 44 273 , 1710 und 1711 an 24. von 43 274 und 1733 an 23. von 44 275 . Aus den eingangs erwähnten Gründen waren die Hohenemser wie andere reichsgräfliche Familien im Kollegium mit allen Linien vertreten. Daher stand ihnen zeitweise - nach der Teilung in eine Hohenemser und eine Vaduzer Linie - eine zweite Stimme für Hohenems-Vaduz zu, während sie dagegen auf dem Kreiskonvent lediglich ein Votum besaßen 276 . Graf Franz Wilhelm von Hohenems-Vaduz wurde am 13. Februar 1651 auf einem Grafentag in das Collegium aufgenommen. Gleichzeitig wurde ihm der letzte Platz auf der rechten, gräflichen Bank zugewiesen 277 . Hohenems- Vaduz gab seine Stimme als jüngerer Zweig der Familie nach Hohenems-Hohenems ab, 1662, 1666 und 1668 an 19. 278 , 1706, 1708, 1710 und 1711 an 26. Stelle 279 . Die Vertreter von Hohenems- Hohenems und Hohenems-Vaduz saßen unmittelbar nebeneinander. Dass die Abgabe der Voten nicht ebenso unmittelbar nacheinander erfolgte, ist dem Brauch der alternierenden Stimmabgabe der rechten und der linken Bank geschuldet. Hohenems konnte sein Votum bzw. seine Voten auch im Grafenkollegium erst spät abgeben. Die relativ große Differenz zwischen dem Jahr 1657, als es an neunter Stelle, der Zeit zwischen 1662 und 1668, als es an 17. Stelle, und der Zeit nach 1689, als es an 23. oder 24. Stelle geführt wurde, lässt sich aus einer Verfahrensregel des Grafenkonvents erklären. Persönlich anwesende Grafen und Herren kamen grundsätzlich vor den Abgeordneten. 1657 waren neben den beiden ausschreibenden Grafen und Herren, Hugo Graf zu Montfort und Hugo Graf zu Königsegg, noch sieben weitere „Gebohrene Persohnen“ beim Konvent in Wangen anwesend, nämlich Ferdinand Friedrich Graf zu Fürstenberg, Franz Christoph Graf zu Fürstenberg, Johann Ludwig Graf zu Fürstenberg, Frobenius Maria Graf zu Fürstenberg, Hermann Egon Graf zu Fürstenberg, Johann Graf zu Montfort und 270 HStAS, B 571, Bü 20, fol.2r: „Umbfrag Zettul“ des gräflichen Kollegialtags in Wangen, 5.4.1657. 271 HStAS, B 571, Bü 20, fol.4r: „Umfragzettel“ des Grafen- und Herrentag zu Biberach, 8.5.1662; ebenda, fol.8r: „Umfragzettel“ des Grafen- und Herrentag zu Biberach, 1666; ebenda, fol.14r-14v: Aufrufzettel des Kollegialtags zu Überlingen, 20.1.1668. 272 HStAS, B 571, Bü 20, fol.9v: Aufrufzettel des Augsburger Kollegialtags, 1689. 273 HStAS, B 571, Bü 20, fol.22v-23r: Aufrufzettel des gräflichen Kollegialtags, 24.4.1706; fol.24v-25r: Aufrufzettel des gräflichen Kollegialtags, 24.4.1708. 274 HStAS, B 571, Bü 20, fol.26v-27v: „Schema sessionis“ des gräflichen Kollegialtags, 31.8.1710; ebenda, fol.32r-33r: „Schema sessionis“ des gräflichen Kollegialtags, Juni 1711. 275 HStAS, B 571, Bü 20, fol.36v-37r: „Schema sessionis“ des gräflichen Kollegialtags, 20.5.1733. 276 Bei anderen Familien war das Verhältnis noch weit unterschiedlicher. So verfügten die Fugger im Grafenkollegium über elf, auf dem Kreiskonvent dagegen nur über drei Stimmen. Bei den Truchsessen von Waldburg lautete das Verhältnis immerhin noch sechs zu drei. BÖHME, Liechtenstein auf der schwäbischen Grafenbank, S. 297, auch Anm. 7, und S. 307. Zu den Fuggern: SCHIERSNER, In der Region zu Hause - im Reich verankert, besonders S. 16-20; KELLENBENZ, Die Fugger als Grund- und Herrschaftsbesitzer, S. 64-72. Zu den Truchsessen von Waldburg: BECK, Mediatisierung, S. 268. Da das Stimmrecht immer „rein persönlich“ war, verfügte ein Graf auf dem Grafentag allerdings auch dann nur über eine Stimme, wenn er mehrere reichsständische Territorien besaß. BORCK, Der Schwäbische Reichskreis, S. 41. 277 „[…] seindt seine gr. gn. alß Nuhnmehr Regierender Herr und Inhaber der Reichsgrafschaft Vaduz nach volgender gestalt admittiert und eingenommen worden, daß nach dem alten Herkhommen diseß Collegy und zu verhüetung Sessions streitt Ihr Gr. Gn. der letzte in sessione und voto sein und für ein simpel ahnlag 10 fl. oft wohlgnd. Collegio contribuieren sollen“. VLA, HoA 117,15: Abschied des Grafentags, 13.2.1651. 278 HStAS, B 571, Bü 20, fol.4r: Umfragzettel des Grafen- und Herrentags zu Biberach, 8.5.1662; ebenda, fol. 8r: Umfragzettel des Grafen- und Herrentags zu Biberach, 1666; ebenda, fol. 14r-14v: Aufrufzettel des Kollegialtags zu Überlingen, 20.1.1668. 279 HStAS, B 571, Bü 20, fol. 22v-23r: Aufrufzettel des gräflichen Kollegialtags, 24.4.1706; ebenda, fol. 24v-25r: Aufrufzettel des gräflichen Kollegialtags, 24.4.1708; ebenda, fol. 26v-27v: „Schema sessionis“ des gräflichen Kollegialtags, 31.8.1710; ebenda, fol. 32r-33r: „Schema sessionis“ des gräflichen Kollegialtags, Juni 1711. <?page no="208"?> 208 Karl Friedrich Graf zu Hohenems. Alle übrigen ließen sich durch „Abgeordnete“ vertreten. So kam es, dass Hohenems vor anderen gereiht wurde, denen es ansonsten den Vorrang einräumen musste, beispielsweise vor dem Damenstift Buchau und der Deutschordenskommende Altshausen, die normalerweise den zweiten und dritten Platz beanspruchen durften 280 . Später wurde auf dieselbe Weise zwischen Ständen unterschieden, die einen Abgeordneten ihrer Regierung entsandten, und anderen, die ihr Votum dem Abgeordneten eines anderen Standes anvertrauten. 1768 betonte der kurbayerische Rat und Gesandte beim Schwäbischen Grafenkonvent, es entspreche der Collegialverfassung, „daß die würklich gegenwärtige Gesandte allzeit vor denen vertrettenden ohnedeme sizen und aufgerufen werden“ 281 . Rang und Ansehen eines Standes äußerten sich beim Grafenkonvent jedoch nicht allein in der Reihenfolge des Aufrufs zur Stimmabgabe, sondern auch in der genauen Platzierung im Sitzungsraum. Neben der rechten und der linken Bank wurde seit dem 17. Jahrhundert auch noch eine Querbank sowie fallweise eine Hinterbank unterschieden. 1710 sah die Sitzordnung beispielsweise folgendermaßen aus: An einem ovalen Tisch nahm das Präsidium Platz, rechts als Direktor Fürstenberg-Meßkirch, links als Condirektorium die Reichserbtruchsessen von Zeil-Zeil. Die rechte Bank wurde dann gebildet durch das fürstliche Damenstift Buchau (3. Votum), Graf Ignaz von Öttingen (5. Votum), Fürstenberg-Heiligenberg (7. Votum), Graf Anton von Fürstenberg-Stühlingen (9. Votum), Öttingen Spielberg (11. Votum), Graf Philipp Carl von Fürstenberg (13. Votum), Montfort (15. Votum), Graf Dominicus von Öttingen (17. Votum), Graf Anton Karl von Öttingen (19. Votum), Öttingen-Balderen (20. Votum) und die fürstenberg-stühlingische Vormundschaft (21. Votum). Auf der linken Bank saßen die Deutschordenskommende Altshausen (4. Votum), die Erbtruchsessen Scheer (6. Votum), die Erbtruchsessen Wolfegg-Waldsee (8. Votum), Königsegg- Rothenfels (10. Votum), die Erbtruchsessen Trauchburg (12. Votum), die Erbtruchsessen Zeil- Wurzach (14. Votum), die Erbtruchsessen Wolfegg-Wolfegg (16. Votum) und Königsegg Aulendorf (18. Votum). Nun folgten die rechte Querbank, bestehend aus der eberstein-baden-badischen Vormundschaft (22. Votum), Hohenems zu Hohenems (24. Votum) und Hohenems zu Vaduz (26. Votum), und die linke Querbank, bestehend aus Schwarzenberg wegen Sulz (23. Votum), Graf Franz Ernst Fugger-Glött (25. Votum), Graf Anton Josef Fugger-Glött (27. Votum), Graf Maximilian Fugger zu Kirchheim (28. Votum), Graf Guidobald Fugger zu Kirchheim (29. Votum), Grafenegg (30. Votum), Rechberg (31. Votum), Illeraichen (32. Votum), Justingen (33. Votum), Traun wegen Egloffs (34. Votum) und St. Blasien wegen Bondorf (35. Votum). Den Abschluss bildete schließlich die Hinterbank. Auf ihr waren die Plätze von Graf Marquard Fugger von Norndorf (36. Votum), Graf Eustachius Fugger von Norndorf (37. Votum), Graf Fugger von Wöllenburg (38. Votum), Graf Fugger von Babenhausen (39. Votum), fugger-boosische Vormundschaft (40. Votum), Ludwig fuggerische Vormundschaft zu Mikhausen (41. Votum), Graf Josef Pius Fugger von Mikhausen (42. Votum) und Graf Stadion wegen Tanhausen (43. Votum) 282 . Fallweise fand ein Teil der Stände ihren Platz an einem großen Tisch. Einer undatierten „schema sessionis“ zufolge, die aus dem späten 17. Jahrhundert stammen dürfte, nahmen Direktor und Kondirektor an der einen Stirnseite, die zwanzig Stände der rechten und der linken Bank an den Längsseiten und die zwei Stände der Querbank an der Schmalseite eines langen Tischs Platz. Es folgten eine rechte und eine linke tischlose Bank. Die rechte wurde von zwei Ständen, nämlich Hohenems-Hohenems und Hohenems-Vaduz, die linke von 19 Ständen gebildet 283 . 1733 gliederte sich der Grafenkonvent in das Direktorium, eine vordere rechte und linke Bank (je neun Stände), eine Querbank (zwei Stände) sowie eine hintere rechte (ein Stand) und linke Bank 280 HStAS, B 571, Bü 20, fol. 2r-2v: „Umbfrag Zettul“ des gräflichen Kollegialtags in Wangen, 5.4.1657. 281 HStAS, C 10, Bü 716a: Kurbayerischer Rat und Gesandter an Herzog von Württemberg, 20.8.1768. 282 HStAS, B 571, Bü 20, fol. 26v-27v: „Schema sessionis“ des gräflichen Kollegialtags, 31.8.1710. 283 HStAS, B 571, Bü 20, fol. 34v-35r: Undatierte „schema sessionis“, spätes 17. Jahrhundert. <?page no="209"?> 209 Abbildung 4: Sitzordnung des Schwäbischen Grafentags, 1754. <?page no="210"?> 210 (21 Stände). Der Platz von Hohenems war auf der hinteren rechten Bank. Bei der Stimmabgabe erfolgte jeweils ein Wechsel zwischen Rechts und Links. Lediglich die beiden Stände der Querbank sowie die der linken hinteren Bank gaben ihre Voten nacheinander ab 284 . Der Hohenemser Vertreter saß also alleine auf der rechten hinteren Bank. Das blieb so bis zum Tod des letzten Reichsgrafen 285 . Im 18. Jahrhundert saßen die persönlich anwesenden Grafen, die Gesandten und Räte an getrennten Tischen. Beim Memminger Grafentag vom Dezember 1737 gab es drei Tische, die „Mensa ill[ustissi]morum d[ominorum] principalium“, den „Tisch der herren gesandten“ und den „Tisch der hochgräfflichen herren räthe“ 286 . Freilich blieb die Sitzordnung im Grafenkonvent ebenso wenig unumstritten wie jene im Kreiskonvent. Bereits wenige Jahre nach dem Beitritt der Hohenemser wurde das Kollegium durch einen Sessionsstreit grundsätzlicher Art belastet, der sich zwischen den Grafen und Freiherren abspielte 287 . Er behinderte die Arbeit des gräflichen Konvents erheblich. Das Fatale an derartigen Konflikten der Vormoderne war nämlich, wie bereits in Zusammenhang mit dem Kreiskonvent angedeutet, dass „Anwesenheit [...] Akzeptanz“ bedeutete 288 . Wer unwidersprochen den ihm zugewiesenen Platz im Verhandlungsraum einnahm, akzeptierte damit auch den so abgebildeten sozialen Status. Mehr noch: Die Sitzordnung der Anwesenden wurde selbstverständlich auch beim Grafentag durch eine Anwesenheitsliste dokumentiert 289 . Barbara Stollberg-Rilinger hat derartige Verzeichnisse zutreffend als „Kontobücher sozialen Kapitals“ bezeichnet, die „[i]n jedem Falle […] eine wirkmächtige soziale Realität eigener Art“ schufen 290 . Gerade das mussten jene, die sich zurückgereiht fühlten, zu verhindern trachten. Ein probates Mittel war es in diesem Kontext, wie im Zusammenhang mit dem Kreiskonvent schon angedeutet, der Versammlung - am besten unter Protest - fernzubleiben. Darunter litten die Grafentage in den ersten zwei Jahrzehnten des 17. Jahrhunderts merklich. So luden die ausschreibenden schwäbischen Grafen und Herren 1611 gleich zweimal zu einem Grafentag ein, um zu beraten, wie „solche irrungen entweder gentzlich erörttert oder interims weis suspendirt und verglichen werden“ könnten. Eindringlich appellierten sie erstmals im März an ihre Banksverwandten, wenn möglich, persönlich zur „tagsatzung zu Waltsee“ zu kommen, um die strittigen Fragen zu lösen 291 . Graf Kaspar blieb der Versammlung - wie viele andere - fern 292 . Daher wurde bereits für den Juni eine „newe tagsatzung“ angesetzt, die wegen einer zu geringen Teilnehmerzahl abermals verschoben werden musste 293 . Bei einem Grafentag im März 1613 sollten schließlich unter anderem wichtige, auf den vergangenen Grafen- und Herrentagen „wegen abwesenheit der mehrern banckhs verwantten veschobene und bis dahero unerledigt gelassene Punkte“ erörtert werden 294 . Wenn ein Grafentag trotz dieser Schwierigkeiten beschlussfähig wurde, blieb die Gefahr, dass ein Teil der Grafen und Freiherren dessen Ergebnisse für sich als nicht bindend erachtete, um auf keinen Fall den Eindruck zu erwecken, der dort abgebildeten sozialen Ordnung zuzustimmen. Um den Beschlüssen dennoch Durchsetzungskraft zu verleihen, griff man in gewissem Sinne zu Salvationsklauseln. So wurde etwa in die Rezesse der Grafentage die Wendung aufgenommen, dass das 284 HStAS, B 571, Bü 20, fol. 36v-37r: „schema sessionis“, 20.5.1733. 285 HStAS, C 10, Bü 716a: Gräfliches Sessionsschema von 1754. 286 DARGEL/ KUHN, Hofchroniken, S. 167. 287 Vgl. BORCK, Der Schwäbische Reichskreis, S. 40. 288 STOLLBERG-RILINGER, Des Kaisers alte Kleider, S. 11. 289 Graf Ernst von Montfort ließ die genaue Sitzordnung des Grafentags, der in Memmingen vom 8. bis 23. Dezember stattfand, in seiner Hofchronik festhalten, wobei betont wurde, dass diese „Salvo praeiudicio & ordine ex observantia collegiali usitato“ eingenommen wurde, also „Unter Vorbehalt des Präjudices und der üblichen Ordnung nach Gewohnheit des Kollegiums“. DARGEL/ KUHN, Hofchroniken, S. 167 (Übersetzung nach Eveline Dargel und Elmar L. Kuhn). 290 STOLLBERG-RILINGER, Des Kaisers alte Kleider, S. 37-39, Zitate S. 37 und 39. 291 VLA, HoA 115,33: Ausschreibende schwäbische Grafen an Graf Kaspar von Hohenems, 24.3.1611. 292 VLA, HoA 115,33: Graf Kaspar von Hohenems an die ausschreibenden schwäbischen Grafen, 31.3.1611. 293 VLA, HoA 115,33: Ausschreibende schwäbische Grafen an Graf Kaspar von Hohenems, 10.6.1611. 294 VLA, HoA 115,34: Ausschreibende schwäbische Grafen an Graf Kaspar von Hohenems, 22.2.1613. <?page no="211"?> 211 Beschlossene „von allen dieses Collegy Zuegewandten, wo wohl der Session strittig, alls ohnstritig Haus“, durchzuführen sei 295 . Der 1605 begonnene Streit konnte erst 1620 durch einen Vergleich beigelegt werden, der eine rechte gräfliche und eine linke freiherrliche Bank mit alternierender Stimmabgabe sowie ein geteiltes Ausschreibeamt schuf 296 . Beim Grafentag von 1645 brach ein weiterer Sessionsstreit aus. Als man die Vota der anwesenden Räte und Gesandten einholen wollte und bei der Umfrage der Bevollmächtigte der Grafen von Fürstenberg-Heiligenberg „vor den gesambten Reichß-Erbtruchsäss. Königßeggischen Abgeorneten umb eröffnung seines Voti angefragt“ wurde, protestierten letztere dagegen und betonten, „daß Ihnen an Statt Ihrer Gnedigen Grafen und Herren Principale die Praecedentz undt Vorsitz, und zwar ob senium gebühre“. Sie verwiesen auf einen Interimsvergleich von 1642, gemäß welchem sowohl bei Kreisals auch bei Collegialtagen „die vier Eltere geschlechter noch Jeder Zeit vorgesessen“. Als daraufhin die Reihenfolge abgeändert wurde, legte der heiligenbergische Gesandte dagegen Protest ein. Nun schwappte auch der hohenemsische Sessionsstreit mit den Reichserbtruchsessen und Königseggern, der im Kreiskonvent bereits seit 1620 schwelte, in den gräflichen Kollegialkonvent herüber. Die grundsätzliche Frage lautete auf einen kurzen Nenner gebracht, was denn stärker wiege, die längere Zugehörigkeit zum Grafenstand oder die längere Mitgliedschaft im Kollegium der schwäbischen Grafen und Freiherren. Der Hohenemser Vertreter deponierte seine Bedenken im gräflichen Kollegialkonvent: „Demnach auch der Gräfl. Hohenembsische Abgeordnete gleich nach den Fürstenbergischen sein Sessionem undt Votum apprehendieren und behaubten wollen, mit angehenckhter außtruckhentlicher erwehnung, falß Ihme diese alt hergebrachte Session nit sollte gestattet werden, er von seinem Gnedigen Graffen undt Herren dahin gnedig undt expresse instruirt seye, ehender widerumb abzutretten undt sich der vorhabenden consultationen zuendteusseren, alß solches praeiudicium zue wachßen zue lassen. Eß haben aber deren die vorgedacht Gräfl. Reichß Erbtr. undt Königseggischen undt die von Gräflich Embsischen Abgeordneten praetendirte Session keines weegs gestatten noch zuegeben, weniger vorgeschlagenermaßen sich in ein eventual noch theils bestendig Vergleich ratione seny sich einlassen wollen, wie dann bey so widrig außgeschlagener resolution undt anderseitiger beharrung der Gräfl. Embsische Gesandte sich ultro undt freywillig alsobalden absentirt undt den nachgehenden consultationibus ferners nit mehr beygewohnt“ 297 . Wie schon einige Jahre vorher beim Kreiskonvent zogen die Hohenemser nun auch ihren Vertreter beim Grafentag zurück. Noch 1651 protestierte dieser beim gräflichen Konvent dagegen, dass seinem Herrn die gebührende Sessionsordnung vorenthalten werde, um so nicht einem Präjudiz Vorschub zu leisten 298 . Da es beim folgenden Kollegialtag um wichtige Angelegenheiten ging - vor allem um die Formulierung der „Collegial Gewalts“ für den bevorstehenden Reichstag - erklärten die beiden Ausschreibenden, dass der Sessionsstreit zwischen den Reichserbtruchsessen, den Grafen von Königsegg und den Grafen von Hohenems „jedem thail unpraeiudicirlich biß zue außtrag desselben für diß mahl an sein orth gestelt“ sein solle 299 . Die beiden Hohenemser Grafen protestieren 295 Beispielsweise: VLA, HoA 115,38: Auszug aus dem Abschied des Grafentages, 22.6.1616. 296 Vgl. BORCK, Der Schwäbische Reichskreis, S. 40. 297 VLA, HoA 117,15: Abschied des Grafentags, 16.11.1645. 298 VLA, HoA 117,15: „Extract Crayß Prothocolli vom 29. Januarij/ 8. Febr. Anno 1651. Gräflich Hochen Embsischen Herrn Abgeordneten Votum: Weilen Seinem gnedigen Graven und Herren wegen der Grafschafft Hohen Embs Session und votum im Crayß vor denen Herren Truchsessen unnd Königsegg gebührte, alß wollte Er hiemit solcher praecedenz halben bester maßen protestiert und Ihrer Gräfl. Gnd. dero Recht und gerechtigkhait reserviert haben“. 299 VLA, HoA 118,1: Ausschreibende schwäbische Grafen und Herren an die Grafen Karl Friedrich und Franz Wilhelm von Hohenems, 11.12.1652. <?page no="212"?> 212 bei den Ausschreibenden förmlich gegen die vorläufige Beibehaltung der Reihenfolge in der Session und im Votieren 300 . 1654 wurde schließlich ein Kompromiss gefunden. Er lautete: „Und demnach die zwüschen den Hr. graven reichs-Erbtruckhsässen und Hr. grafen von Künigsegg gegen denn Hr. graven von Hohenembs vorhin lang gedaurte sessions Streuttigkheit abermahlen alle guet vorhabendte intentiones verhindern und kein theil dem anderen dissorts cediren und hochwohlgedachte Hr. graven reichserbtruckhsässen und Hr. graven von Künigsegg sich in ihrer althergebrachten possession deß Vorsüz, und daß dieselbe gleich bey aufrichtung dises hochlobl. Collegij und allso lang vor Embs desselben mitglüderen gewesen manutenieren und dessen bedienen, die herren graven von Hochenembs sich der angezognen iurium dargegen prevalieren und ällteren graven Standts zuesein, zumahlen darmit die praecedenz zuebehaubten vermainen wollen, alß ist bedeite praecedenz Streutigkheit zue fortpflanz- und Continuierung frl. vettl. Correspondenz und vertrewlichkheit nach lang gepflogner underredt und reuffer Deliberation einist dahin verglichen und verabschidet worden, daß zue gennzlicher auffhebung all sollcher müssfälligkheit gleichwohlen aber auf ervollgendte ratification der abwesendten gräfl. und interessierten 301 mitglideren, und biß zue sollchem ervolg salvo interim iure cuiuscunque widerumb wie von allters hero allzeit geweßen, ain banckh gemacht und denen alternierendten gräfl. heusern der vorsüz gestattet, iedoch denn hr. grafen von Hochenembs iederzeit daß lestere votum und session nach deß Collegij allten herkhommen under disen beeden gräfl. geschlechtern eingeräumbt; darbey aber auch in bestell- und ersezung deß Ausschreibambts und anderen Stellen der vorhin gemachten ordnung und observanz hierdurch nichts Derogiert, sondern allerdings bey sollcher verordnung gelassen werden solle. Nachdem auch der Hr. Johann graf zu Rechberg u. darfür gehallten, daß seine in gott ruhendte Elltvorderen und in specie Hr. Wolf Conradt Graf von Rechberg zum roten lewen vor denn Hr. graven von Hochenembs in dises hochlobl. Collegium recipiert worden, und intuitu dessen die praecedenz ambieren wollen, sich aber auß denn collegial actis und prothocollis befunden, daß die hr. graven von Hochenembs schon in ao. 1602, der hr. Wolf Conradt Graf von Rechberg hingegen erst in ao. 1613 aufgenommen worden, alß ist bey sollcher beschaffenheit undt gewüsser erkhundigung hochwohlged. hr. graven von Hochenembs der vorsüz gestattet und gleich darauf sollcher gestallt die sessionen eingenommen und votum geführt worden“ 302 . Der Vergleich zwischen den Grafen und Freiherren, der 1620 zur Formierung einer rechten und linken Bank geführt hatte, wurde zur Disposition gestellt und die Gliederung in zwei Bänke wurde aufgehoben. Die Hohenemser saßen nun als letzte in der Reihe der Grafen, aber vor den Freiherren. Dies galt bis 1663, als die beiden Bänke wieder eingeführt wurden 303 . Hohenems war und blieb im Grafenkonvent gewissermaßen ein Hinterbänkler. Als Maria Theresia mit der Reichsgrafschaft belehnt und in das Schwäbische Grafenkollegium integriert wurde, sollte ihr Vertreter zunächst den angestammten Platz der Hohenemser übernehmen 304 . Sie bemühte sich jedoch umgehend um eine Verbesserung der Platzierung im Konvent. Österreich strebte den „Locum Honorificum 1mum auf der sogenannten quer- oder Ehrenbank“ an 305 . Um das zu realisieren, mussten der Markgraf von Baden-Baden, der Herzog von Württemberg und der pfälzische Kurfürst, deren Vertreter wegen der Grafschaft Eberstein sowie der Herrschaften Justingen und Faimingen 300 VLA, HoA 118,1: Graf Karl Friedrich und Graf Franz Wilhelm von Hohenems an ausschreibende schwäbische Grafen und Herren, 30.12.1652. 301 An dieser Stelle findet sich ein Zusatz am Rande: „NB ob diß hr. gr. Frtz Wilhelm von Hembs ratificirt habe? “ 302 VLA, HoA 118,3: Rezess des Grafentags, 6.9.1654. 303 Vgl. BORCK, Der Schwäbische Reichskreis, S. 40. 304 HStAS, C 10, Bü 716a: Gräfliches Sessionsschema vom Mai 1767. 305 HStAS, C 10, Bü 716a: Kurbayerischer Rat und Gesandter an Herzog von Württemberg, 20.8.1768. <?page no="213"?> 213 auf der Quer- oder Ehrenbank saßen 306 , bewegt werden, dem österreichsichen Vertreter den Vorrang einzuräumen. Maria Theresia ließ ihr Ansinnen durch einen kaiserlichen Minister im Mai 1768 schriftlich beim Schwäbischen Grafenkonvent deponieren. Dort entschied man sich, „dises Pro Memoria ad Dictaturam zu befürdern und von denen hierbey Interessierten Höchst und Hohen Commembris dero gefällige erklärung aufzunemmen“ 307 . Die betroffenen Stände standen dem österreichischen Ansinnen nicht grundsätzlich ablehnend gegenüber. In der Realität würde sich dadurch praktisch nichts ändern, denn es entsprach der Collegialverfassung, „daß die würklich gegenwärtige Gesandte allzeit vor denen vertrettenden ohnedeme sizen und aufgerufen werden“. Der kurbayerische Rat und Gesandte von Körndorf, der im Grafenkonvent das württembergische Votum führte, betonte in einem Bericht an den Herzog, dass „Ihro Herzogliche Durchläucht aber zu denen Collegialtägen nit so leicht jemand von dero Regierung aigens abzuordnen sich entschlüßen mögten, hingegen ein Kayserl. Königl. Oesterreich Marggrafschaft Burgauischer Oberamts Rath von Günzburg (welcher Ort nur 4 Stund von der Reichs Stadt Ulm, wo die Collegial-Versammlungen pflegen abgehalten zu werden, entlegen) allzeit sich einfindig machen, erfolglich Siz- und Stimm vor Ihro Herzogliche Durchläucht Vertrettere, jederzeit haben würdet“ 308 . Es waren daher eher prinzipielle Erwägungen, die die betroffenen Stände zögern ließen, dem österreichischen Ansinnen zu entsprechen. Man fürchtete sich vor einem möglichen Präjudiz 309 . Schließlich willigten sie Ende August 1768 doch in den österreichischen Vorschlag ein 310 . 306 HStAS, C 10, Bü 716a: Gräfliches Sessionsschema vom Mai 1767. Im Sessionsschema von 1767 fehlt der pfälzische Kurfürst wegen Faimingen. In einem Schreiben des kurbayerischen Rats und Gesandten von Körndorf an den Herzog von Württemberg heißt es aber: Maria Theresia sei als Gräfin von Hohenems in das Schwäbische Grafenkollegium aufgenommen worden und werde „wegen der Grafschaft Hohenems an dem Ort, wo die ehemalige Grafen von Hohenems placiert waren, folgsam nach dem Collateral, Quer- oder Ehrenbank, allwo des Herren Marggrafen zu Baaden-Baaden Hochfürstl. Durchläucht primo, Ihro Herzogliche Durchläucht 2do und Ihro Churfürstliche Durchläucht Zu Pfalz 3tio Loco sizen, einsweilen eingeraumet worden“. Ebenda, Kurbayerischer Rat und Gesandter an Herzog von Württemberg, 20.8.1768. 307 HStAS, C 10, Bü 716a: Protokoll des gräflichen Kollegialtags in Ulm, 18.5.1767. 308 HStAS, C 10, Bü 716a: Kurbayerischer Rat und Gesandter an Herzog von Württemberg, 20.8.1768. 309 So berichtete die württembergische Delegation im Mai an den Herzog: „Wegen des Sizes hingegen hat es einen Anstand gegeben, da Oesterreich selbigen auf dem Querbank, und zwar vor Eberstein, mithin auch vor Justingen verlangt hat. Ob nun wohl in votando dem Lezteren kein Eintrag geschiehet, massen Hohenembs ohnehin vorn votiert; So würde es doch in sedendo einiger massen praejudicirlich seyn, indeme Justingen auf den 3ten plaz auf dem Querbank käme, wann Oesterreich von dem auf der Seite ganz besondern Ort, welchen Hohenembs bis daher inne gehabt, den ersten plaz auf mehr ermeldtem Querbank von Eberstein erhalten würde“. HStAS, C 10 Bü 716a: Bericht der württembergischen Gesandtschaft in Ulm, 20.5.1767. Der bereits erwähnte kurbayerische Rat und Gesandte glaubte dagegen, dass, sollte dem Ansinnen Österreichs entsprochen werden, kein Präjudiz geschaffen würde, da Hohenems in der Realität sein Votum ohnehin stets vor Eberstein, Justingen und Faimingen abegegeben habe: „So viel es aber Stimm- oder Aufrufung betrifft, so ist Hohenems allzeit vor Ihro Herzogliche Durchläucht wegen der Reichs Herrschaft Justingen und so anjezo vor Ihro Churfürstliche Durchläucht zu Pfalz wegen Faymingen in Collegial-Versammlungen aufgerufen worden, wo erfolglichen einiges Praejudiz nit vorwaltet“. Ebenda, Kurbayerischer Rat und Gesandter an Herzog von Württemberg, 20.8.1768. 310 Das Votum des baden-badischen Stimmvertreters auf dem Kollegialtag vom 25. August 1768 lautete: „Nachdeme die Absicht Ihro Kayl. Königl. Apostolen. Mayt. dahin gehet, daß dero Durchläuchtigsten erzhaus nomine Hohenems in dem Gräflichen Collegio der erste Platz auf dem Quer- oder sogenannten Ehrenbanck, folgl. No. 16, welchen Siz das Hochfürstle. Haus Baden Baden, als Graf zu Eberstein bishero inngehabt, eingeräumt werden mögte. Als nemmen des Herrn Marggrafen zu Baden Baden Hochfürstl Durchlt. in gemäsheit Höchstderoselben gegen allerhöchst gedacht Ihro K. Königl. Apostol. Mayestät und dero Durchlauchtigstes Erzhaus hegenden reinesten Dovotion sich hierinn willfährig zu bezeugen keinen Anstand, dergestalten, daß Höchstderoselben, als Grafen zu Eberstein unmittelbar nach Österreich qua Hohenems der Plaz auf erst erwehntem Ehrenbank verbleiben, und dieses zu beeden seiten den Verstand auf den ordinem votandi et dedendi haben solle. Welches demnach bewaltigter Stimmvertretter einem löblichen Consessui vigore specialis Instructionis anzuzeigen, und in vim voti zu eröffnen die Ehre hat“. HStAS, B 571, Bü 442: Votum des baden-badischen Stimmvertreters beim gräflichen Kollegialtag, 25.8.1768. Am selben Tag stimmte auch der Vertreter des pfälzischen Kurfürsten zu: „Mit der Hochfürstlich Baaden Baadischen erklärung quo ad deliberandum 1mum ist man churpfälzischer Seits tam quo ad curialia devotissima, als der hauptsache selbsten dahin verstanden, daß Ihro Römischen Kayserl. Königl. Apostolischen <?page no="214"?> 214 Ein rundes Jahrzehnt später gelang Österreich eine weitere Verbesserung seiner Position beim schwäbischen Grafentag. 1780 erwarb es die Grafschaft Montfort-Tettnang auf dem Kaufwege. Da, wie bereits erwähnt, der Inhaber mehrerer Territorien im Grafenkonvent nur eine Stimme führen durfte, scheint seither kein Vertreter der Grafschaft Hohenems mehr im Grafenkonvent auf. Der österreichische Abgeordnete nahm nun den Platz von Montfort auf der vorderen rechten Bank ein. Bei den gräflichen Kollegialtagen der Jahre 1777, 1779 und 1780 hatte Johann Georg von Sartori, Oberamtsrat und Rentmeister der gefürsteten Markgrafschaft Burgau, wegen Hohenems seine Stimme noch als Elfter bzw. Zwölfter abgegeben 311 , 1789 und 1790 stimmte sein Nachfolger Vicari wegen Tettnang bereits als fünfter ab 312 . Die hohenemsischen Allodialerben waren im schwäbischen Grafenkollegium nicht mehr vertreten. Sie blieben deswegen aber nicht unbedingt ohne Einblick in die Kollegialgeschäfte. Das Grafenkollegium kannte nämlich zwei verschiedene Kategorien von Mitgliedern: Neben den „Realisten“, die über kreisständischen Besitz verfügten, gab es noch die so genannten „Personalisten“ ohne Kreis- und Reichsstandschaft. Letztere - z.B. die Kufstein, Khevenhüller, Colloredo, Sternberg, Trautmannsdorff, Neipperg u.a. - waren nicht auf der Grafenbank des Schwäbischen Kreises, wohl aber auf dem Grafentag vertreten 313 . Die Allodialerbin Franz Wilhelms III. von Hohenems, Gräfin Maria Rebekka (*1742, †1806), heiratete im Januar 1761 Franz Xaver von Harrach-Rohrau-Kunewald. Dieser war ein Nachkomme Friedrich Augusts von Harrach, eines Bruders von Graf Ferdinand Bonaventura Anton von Harrach, der 1752 für sich und die Nachkommen seines jüngeren Bruders die Aufnahme in das schwäbische Reichsgrafenkollegium erlangt hatte 314 . Die Harrach zählten bis zum Ende des Alten Reiches zu den „Personalisten“ im schwäbischen Reichsgrafenkollegium. Sie konnten daher auch einen Vertreter in den Grafentag entsenden 315 . In den 1780er und 1790er Jah- May. wegen der an sich gebrachten Reichs Grafschaft Hohenems der erste Plaz auf dem sogenannten quer- oder Ehrenbank eingeraumet werden, Ihro Churfürstliche Durchläucht zu Pfalz wegen Faimingen hingegen Siz- und Stim auf dem eben ersagten Ehren-Bank nach des Herrn Herzogen zu Würtemberg Durchläucht wegen der Reichs Herrschaft Justingen verbleiben möge und solle“. Ebenda, Kurpfälzischer Gesandter an das Kollegialdirektorium, 25.8.1768. Zwei Tage später konnte der österreichische Stimmvertreter von Sartori dem gräflichen Kollegium anzeigen, „daß Sr. Herzoglich Durchlaucht zu Würthemberg an würkhlicher besiznehmung des plazes auf dem Quer oder Ehrenbanckhs für den Reichs Gräflichen Stand Hohenems nichts behinderen werden, massen höchst dessen beystimmung bereits vor einiger Zeit allschon schriftlich versichert worden seye“. Ebenda, Pro Memoria des reichsgräflich hohenemsischen Stimmvertreters von Sartori, 27.8.1768. 311 HStAS, C 10, Bü 716: Protokolle der Grafentage, 29.1.1777, 22.6.1779 und 15.5. bis 12.6.1780. 312 HStAS, C 10, Bü 717: Protokolle der Grafentage, 6.7.1789 und 17.5.1790. 313 Vgl. BORCK, Der Schwäbische Reichskreis, S. 41, Anm. 35. Nach Johannes Arndt handelte es sich bei den Personalisten häufig um „kaiserliche Günstlinge“, die „von der Pflicht, eine standesgemäße Reichsgrafschaft zu besitzen“, vorläufig dispensiert wurden. Ihre Aufnahme erfolgte „gegen Zusage späterer Beitragleistungen in die Kreise und Kollegien“. Personalisten finden sich vor allem im Schwäbischen und im Fränkischen Grafenkollegium. ARNDT, Das niederrheinisch-westfälische Reichsgrafenkollegium, S. 21. 314 http: / / de.wikipedia.org/ wiki/ Friedrich_August_von_Harrach-Rohrau, abgefragt am 5.4.2010; GUDENUS, Die Grafen Harrach, S. 302; BERGMANN, Reichsgrafen, S. 84-86; FELGEL, Harrach, S. 634-637. Dazu auch: VLA, HoA 129,3: Direktor des Wetterauischen Grafenkollegiums an Direktor des schwäbischen Grafenkollegiums, 13.7.1752: „Ich finde meines orths die eröfnete Umstände bey dieser aufnahme so beschaffen, daß man ab Seite des Schwäbischen Collegii sowohl in absicht derer übernohmenen Simplorum als des ansehens dieser familie und derer ausnehmenden Verdienste derer Persohnen, woraus solche dermahlen bestehet, zufrieden und vergnügt seyn kann, die Zahl mit so würdigen mitgliedern vermehret zu haben. Gleichwie ich dan meine Ergebenste Gratulation gegen Euer, daß dieses geschäft unter dero Directorio so glücklich vollzogen, hiemit nochmals wiederhollet haben will, und dabey noch dieses beyfüge, daß, da so wenig des Herrn Reichs Hofraths Praesidenten, als des Herrn Hof Kriegs Raths Praesidenten Excellentien eheliche Leibes Erben zu hoffen haben, auch hinfüro nur einer von dieser gräflich Harrachischen Familie und zwar der ältere in dem Collegio Siz und Stimme haben wird, es keinen anstand finden möge, die Gräfl. Harrach-Rohrauische Linie in den aufnahm Receß mit einzubringen“. 315 Philipp Franz von Gudenus nimmt irrtümlich an, dass „die Harrach eines der Glieder der schwäbischen Grafenbank“ waren. GUDENUS, Windischgrätz, S. 111, Anm. 1. Vgl. dazu auch: WALLNER, Die kreissässigen Reichsterritorien, S. 687, Nr. 35, der Harrach lediglich als Territorialherr, nicht aber als Inhaber der Kreisstandschaft bezeichnet. <?page no="215"?> 215 ren übertrugen sie ihr Votum meist dem aulendorfischen Rat und Oberamtmann Johann Nepomuk Pantaleon von Vicari, der, als Königsegg-Aulendorf das Direktorat innehatte, auch Syndikus der Schwäbischen Grafen war 316 . Vicary, der als Gesandter von Königsegg-Aulendorf an den Grafentagen teilnahm, führte das harrachische Votum 1780 317 , 1790 318 , 1792 319 , 1795 320 und 1796 321 . Außer Harrach übertrugen ihm in der Regel weitere Familien - meist handelte es sich um so genannte Personalisten - ihre Stimmen, 1780 beispielsweise Sinzendorf und Sternberg 322 , 1792 Geroldsegg, Sinzendorf, Kufstein, Sternberg, Neipperg, Trautmannsdorff und Sickingen 323 , 1795 von Leyen wegen Geroldsegg, Kufstein, Sternberg, Neipperg, Trautmannsdorff und Sickingen 324 , 1796 von Leyen wegen Geroldsegg, Kufstein und Trattmannsdorff 325 . Pantaleon von Vicari ist nicht zu verwechseln mit dem bereits erwähnten Johann Jakob von Vicari, der auf zahlreichen Versammlungen die Interessen des Hauses Österreich vertrat. 3.3.3. Korporative Staatlichkeit? Wir können in den „territorienübergreifenden Zusammenschlüssen“ der Grafenvereine auch einen Ausdruck der „korporativen Staatltichkeit“ sehen, einen Versuch der Reichsgrafen, „die eigene Kleinräumigkeit durch interne Abstimmung und gemeinsame Außenvertretung zu überwinden“ 326 . So fanden die Hohenemser im schwäbischen Grafenverein wiederholt einen Partner, von dem sie sich in krisenhaften Situationen Rat und Hilfe erhoffen durften, der es aber auch von ihnen erwartete, Entscheidungen mit ihm abzustimmen. Dies zeigte sich zunehmend im Jahrhundert nach dem Westfälischen Frieden, als das Haus Hohenems von einer immer größer werdenden Schuldenlast gedrückt wurde, die letztlich die Existenz seiner Herrschaften ernsthaft bedrohte. Fraglos hätte der Ruin der Reichsgrafen von Hohenems auch für den gesamten Reichsgrafenstand einen „Reputationsverlust“ 327 bedeutet. So lag es auch im Interesse des schwäbischen Grafenvereins, ihren Standesgenossen mit Rat und Tat zur Seite zu stehen. Die Grafen von Hohenems wandten sich mehrfach an den Grafenverein um Unterstützung, als sie von ihren Gläubigern bedrängt wurden. 1654 benötigte Graf Karl Friedrich den Beistand seiner Standesgenossen erstmals, um die Wahrung des hohenemsischen Fidei Commiß zu sichern und sich gegen die Beschlagnahmung seiner linksrheinischen Besitzungen zu wehren 328 . Am 5. September 1654 wandte er sich an die in Ravensburg tagende „gräfliche Collegialversammlung“, nachdem Abgeordnete der eidgenössischen Tagsatzung auf einer ‚Schuldenkonferenz‘ in Rheineck die Beschlagnahmung sämtlicher hohenemsischer Güter im Rheintal verfügt, sie den Kreditoren des Grafen zugewiesen und diesem eine dreijährige Frist zur Begleichung seiner auf 33.502 fl. bezifferten Schulden eingeräumt hatte. Das reichsgräfliche Kollegium intervenierte „gegen Solche Anmassung“ umgehend bei den acht regierenden Orten der Eidgenossenschaft. Wenige Wochen später taten es ihnen die „Räthe, Botschaften und Gesandten des schwäbischen Kreises“ gleich 329 . 316 HStAS, C 10, Bü 717a: Protokoll der gräflichen Kollegialkonferenz in Ulm, 10.6.1785. 317 HStAS, C 10, Bü 716: Protokoll der gräflichen Kollegialkonferenz in Ulm, 15.5. bis 12.6.1780. 318 HStAS, C 10, Bü 717: Protokoll der gräflichen Kollegialkonferenz in Ulm, 17.5.1790. 319 HStAS, C 10, Bü 714, Nr. 85: Protokoll der gräflichen Kollegialkonferenz in Ulm, 10.5.1792. 320 HStAS, C 10, Bü 714, Nr. 85: Protokoll der gräflichen Kollegialkonferenz in Ulm, 27.10.1795. 321 HStAS, C 10, Bü 714, Nr. 85: Protokoll der gräflichen Kollegialkonferenz in Ulm, 16.12.1796. 322 HStAS, C 10, Bü 716: Protokoll der gräflichen Kollegialkonferenz in Ulm, 15.5. bis 12.6.1780. 323 HStAS, C 10, Bü 714, Nr. 85: Protokoll der gräflichen Kollegialkonferenz in Ulm, 10.5.1792. 324 HStAS, C 10, Bü 714, Nr. 85: Protokoll der gräflichen Kollegialkonferenz in Ulm, 27.10.1795. 325 HStAS, C 10, Bü 714, Nr. 85: Protokoll der gräflichen Kollegialkonferenz in Ulm, 16.12.1796. 326 BAHLCKE, Landesherrschaft, Territorien und Staat, S. 16-17. 327 FROMMELT, Kaiserliches Krisenmanagement in der Peripherie, S. 68. 328 Vgl. WELTI, Reichsgrafschaft, S. 117-120; WARTMANN, Der Hof Widnau-Haslach, S. XIX-XXIII und LV-LVIII. 329 Zitiert nach: WARTMANN, Der Hof Widnau-Haslach, S. XXIII. <?page no="216"?> 216 1725 „turbier[t]en“ mehrere Schweizer und Bündner Kreditoren 330 den gräflichen Fidei Commiß. Obwohl sich das Oberamt deswegen bei jenen Kantonen beschwert hatte, „in deren territoriis die gräfl. effecti gelegen“, und obwohl deswegen auf Mitte Oktober ein Rechtstag angesetzt worden war, hatte der Rheinecker Landvogt im Oktober „die gräfleffetti, truchene und nasse, in Beschlag genommen“. Als auch eine Klage des Oberamtes bei den beiden vorsitzenden Orten Zürich und Luzern keine „relaxion“ brachte, wandten sich die Hohenemser Beamten mit dem Hinweise darauf, dem gräflichen Haus wurde „allzu nahe getretten [...], wi es auf einen total umbsturz des gräflen Hauses ankieme, wan solches bey dem errichteten und confirmierten Fideicomiß nit manuteniert würde“, hilfesuchend an das Kollegium der schwäbischen Reichsgrafen. Sie ersuchten das Direktorium, beim Kaiser „vor das gräfl. Haus Promotoriales an die löbl. cantones dahin auszuwürckhen, daß das gräfl. Haus bey dem Fideicomiß nit möchte bekrenckht werden, auch das dem kayl. Herrn Abgesandten in der Schweiz von Ihro Röm. Kayl. Maytt. möchte aufgetragen, das gerechte gesuech des hgräfl. Hauses auf das truchsambeste bey denen löbl. cantones zu befürdern“ 331 . Zu Beginn der 1680er-Jahre kam es zu einem Konflikt wegen der beiden Hohenemser Festungen, der schließlich zu einer Untersuchung durch eine kaiserliche Kommission führte 332 . 1671 hatte Graf Karl Friedrich mit dem Haus Österreich einen auf zwölf Jahre befristeten Öffnungsvertrag für die beiden Hohenemser Festungen geschlossen. Dieser erlaubte es dem Kaiser, in Zeiten der Gefahr in seiner Eigenschaft als österreichischer Erzherzog auf kaiserliche Kosten eine militärische Besatzung unter einem Kriegsoffizier in die Festungen zu legen. Für die Öffnung der Festungen sollte der Hohenemser jährlich 600 fl. erhalten. Außerdem wurde ihm „die Landvogtei Nellenburg nun wirklich, nicht nur mit dem Titel allein, wie bisher, eingegeben und ihm seine Besoldung als Landvogt von 300 Talern auf 650 fl. aufgebessert und ihm ein ‚Jagensbezirk‘ eingeräumt“. Sein Sohn Franz Karl erhielt außerdem die Erlaubnis, in den österreichischen Erblanden eine Kompanie zu Pferd anzuwerben. Überdies wurden ihm eine „formierte Kompanie […] bei dem Gubernator in den Niederlanden“ sowie „auf Ableben oder Resignation seines Vaters eine Exspektanz auf die Landvogtei Nellenburg in Aussicht gestellt“ 333 . Graf Karl Friedrich verpflichtete sich allerdings, beide Burgen „auf seine Kosten […] in baulichen Würden und in guter Sicherheit [zu] halten“ 334 . Von Anfang an kam es zwischen den Reichsgrafen von Hohenems und Österreich allerdings zu grundsätzlichen Meinungsverschiedenheiten darüber, wie die beiden Festungen in ein Verteidigungssystem eingebaut werden könnten und welchen militärischen Wert sie überhaupt hätten 335 . 1673 entzündeten sie sich an der Frage, ob der mit 25 Mann auf die Festungen verlegte Leutnant dem Grafen einen Eid zu leisten habe oder nicht. Später sorgte ihre Versorgung mit Munition und Proviant für ärger. Nach dem Tod des Grafen Karl Friedrich im Jahre 1675 verschärften sich die Konflikte noch. Auf der einen Seite bemühte sich sein ältester Sohn und Nachfolger Franz Karl darum, dass der Öffnungsvertrag bestätigt und ihm die Landvogtei Nellenburg nicht nur für die Dauer der Öffnung, sondern auf Lebenszeit verliehen würde. Auf der anderen Seite stellte Österreich die Sinnhaftigkeit 330 Es handelte sich um Johann Balthasar Riz aus Berneck, der 1716 dem Grafen Jakob Hannibal 1200 fl. geliehen hatte, Karl von Salis, der eine Obligation in Höhe von 600 fl. besaß, die 1650 von Graf Karl Friedrich auf die schweizerischen Gefälle versichert worden war, und Hauptmann Guller, der 9000 fl. an Kapital und die dafür seit 1705 fälligen Zinsen forderte, eine Schuld, für die ihm Graf Jakob Hannibal einst die vaduzischen Gefälle verschrieben hatte. HStAS, B 571, Bü 439: Oberamt Hohenems an Direktorium des schwäbischen Reichsgrafenkollegiums, 12.11.1725. 331 HStAS, B 571, Bü 439: Oberamt Hohenems an Direktorium des schwäbischen Reichsgrafenkollegiums, 12.11.1725. 332 Vgl. MARQUARDT, Tyrannenprozesse, S. 74-75. 333 Zum Öffnungsvertrag vgl. WELTI, Reichsgrafschaft, S. 140-141, Zitate S. 140. 334 HUBER, Die Burgen von Hohenems, S. 25. 335 Reichsgraf Karl Friedrich von Hohenems wollte die beiden Burgen in ein modernes Befestigungswerk integrieren, durch welches das Rheintal gesperrt werden sollte. Ein Befestigungsplan aus dem Jahr 1675 sah dann auch die Errichtung eines Festungsgürtels und die Umwandlung von Talböden in ein Sumpfgelände vor. Auf österreichischer Seite setzte man dagegen auf eine Befestigung der Bregenzer Klause und der Neuburg in Götzis. Vgl. WELTI, Reichsgrafschaft, S. 143-144; WELTI, Entwicklung, S. 49; HUBER, Die Burgen von Hohenems, S. 25. <?page no="217"?> 217 einer Öffnung der Hohenemser Burgen in Frage. Die österreichische Regierung holte schließlich ein Gutachten über den militärischen Wert der beiden Festungen ein, das negativ ausfiel und von einer Bestätigung des Öffnungsvertrags abriet. In der Folge wurden diese zunehmend vernachlässigt, so dass Kaiser Leopold I. im September 1680 schließlich eine Kommission damit beauftragte, ihren Zustand zu untersuchen. Er betraute den Bischof und den Stadtkommandanten von Konstanz mit dieser Aufgabe 336 . In der Begründung des Kommissionsbefehls heißt es u.a., dass die Festungen durch die Misswirtschaft des Grafen von Hohenems in große Gefahr geraten seien. Die Wächter seien wegen des „allzugeringen Solds“ und bisweilen auch wegen eines Mangels am Nötigsten gezwungen gewesen, „ab der Vestung zu laufen und selbe leer und ohnbesezter offenstehen zu lassen“. Der von der kaiserlichen Kommission vorgenommene Augenschein ergab schließlich, dass die Festungen „an gebäuen wie auch übriger defensions-nothwendigkeiten halber (außerhalb des erforderlichen proviants) in ziemlich gueten standt“ seien, dass sie aber mit der notwendigen Mannschaft versehen werden müssten. Österreich schlug daher vor, die Festungen mit eigenen Mitteln und Soldaten zu versehen, dem Grafen jedoch gleichzeitig zu versichern, dass seinen Rechten dadurch kein Präjudiz geschehe. Die Kommission wurde angewiesen, Franz Karl von Hohenems zu fragen, ob er sich in der Lage sehe, die beiden Festungen mit eigenen Mannschaften und eigenen Mitteln in Stand zu halten oder ob er den kaiserlichen Vorschlag akzeptiere. Gleichzeitig sollte er an den Öffnungsvertrag von 1671 erinnert werden 337 . In der Folge dieser Meinungsverschiedenheiten wurden auch die Öffnungsgelder nicht regelmäßig geliefert 338 . Die Art und Weise, wie man von hohenemsischer Seite auf das österreichische Angebot reagierte, zeugt davon, dass diese reichsgräfliche Familie durchaus in Formen der korporativen Staatlichkeit dachte. Ehe Graf Karl Friedrich der Kommission antwortete, sandte er seinen Oberamtmann Johann Melchior Weiß zum Direktor des schwäbischen Grafenkollegiums, zum Grafen Johann Ludwig von Sulz, um Rat einzuholen 339 . Später übersandte er ihm auch den mit der Kommission geschlossenen Interimsrezess 340 . Sein Vetter Jakob Hannibal (III.) von Hohenems-Vaduz verwies der Kommission gegenüber darauf, dass es beim gräflichen Kollegium „übel ausgedeutet“ werden würde, wenn ohne dessen Wissen und Raten voreilig eine Entscheidung über die Festungen gefällt werden würde, und er sagte voraus, dass das Haus Hohenems dann „mit demselben in Verandtworthung, Streit und Ungelegenheit einrinnen“ würde. Da es sich bei den beiden „Schlösser[n] und Vestungen“ um eine „res communis“ aller Agnaten des Hauses Hohenems handle, könne eine Entscheidung über ihre Verwendung nur von allen Mitgliedern der Familie „resolviert und beliebt werden“. Er leitete daraus eine doppelte Folgerung ab: Es sei notwendig, die Frage mit allen emsischen und vaduzischen Agnaten sowie mit den ausschreibenden Grafen des schwäbischen Grafen- und Herrenkollegiums zu kommunizieren und von diesen eine Resolution einzuholen. Er schlug vor, bis zu einer Entscheidung provisorisch und interimsmäßig „eine anzahl von bewehrt- und exercierten Underthanen (gleich wie vor diesem jedes mahl, auch in gefährlichen Krüegs Zeiten beschechen)“ auf die Burgen zu legen und diese „von der Herrschaft und den Gemaindten (oder wie man sich derenthalben noch vergleichen würdt)“ zu unterhalten 341 . 336 Vgl. WELTI, Reichsgrafschaft, S. 141-144 und 146-148; HUBER, Die Burgen von Hohenems, S. 25. 337 HStAS, B 571 Bü 426: Proposition, 12.5.1681. Vgl. dazu auch WELTI, Reichsgrafschaft, S. 148. 338 Graf Jakob Hannibal (III.) von Hohenems-Vaduz behauptete 1681 in einem Brief an die kaiserliche Kommission, die mit einer Untersuchung des Zustandes der Festungen betraut war, dass die Öffnungsgelder in sechs der vergangenen zehn Jahren nicht geliefert worden seien. HStAS, B 571 Bü 426: Graf Jakob Hannibal von Hohenems-Vaduz an die kaiserliche Kommission, 13.5.1681 (Kopialschreiben). 339 HStAS, B 571 Bü 426: Graf Franz Karl zu Hohenems an Johann Ludwig Graf zu Sulz, 31.5.1681. 340 HStAS, B 571 Bü 426: Graf Franz Karl zu Hohenems an Johann Ludwig Graf zu Sulz, 5.7.1682. 341 HStAS, B 571 Bü 426: Graf Jakob Hannibal von Hohenems-Vaduz an die kaiserliche Kommission, 13.5.1681 (Kopialschreiben). Vgl. dazu auch WELTI, Reichsgrafschaft, S. 148-149. <?page no="218"?> 218 Es wird deutlich, dass die Reichsgrafen von Hohenems ihre Entscheidungen mit dem gräflichen Kollegium abstimmten. Wie die äußerungen Jakob Hannibals (III.) zeigen, gab es von seiten des Kollegiums in dieser Hinsicht eine gewisse Erwartungshaltung, rechnete er doch damit, dass der Verzicht auf dessen Einbindung unweigerlich zu Unstimmigkeiten oder gar zu einem Konflikt führen müsste. Das Kollegium der schwäbischen Reichsgrafen erscheint hier als ein Gremium, das darauf achtete, dass die Interessen der einzelnen Familien mit denen des gesamten Standes in Einklang gebracht wurden. Es schlüpfte überdies auch in die Rolle eines Wahrers der Rechte der einzelnen hohenemsischen Linien, indem es über die Einaltung des Fidei Commiß wachte. Das reichsgräfliche Kollegium erwies sich so auch als eine Schnittstelle in der Kommunikation zwischen den einzelnen hohenemsischen Agnaten. Diese Rolle nahm es auch gegenüber dem Reichskreis wahr. In den Jahren nach 1681 informierte der Bischof von Konstanz, der die kaiserliche Kommission zur Sicherung der Hohenemser Festungen präsidierte, das gräfliche Direktorium über Entwicklungen, die seiner Meinung nach als Präjudiz für das Haus Hohenems und das gräfliche Kollegium als Ganzes ausgelegt werden könnten 342 . Es ging ihm wohl darum, die schwäbischen Reichsgrafen in ihrer Gesamtheit wie die Hohenemser als einzelne reichsgräfliche Familie vor Schaden zu bewahren, um die Stabilität des Kreises zu sichern. Dass der Bischof als einer der ausschreibenden Fürsten des ‚Circulum Suevicum‘ die Eingriffe des Hauses Habsburg in reichsgräfliche Rechte mit Sorge beobachtete, ist angesichts der österreichischen Politik in jenen Jahren nur allzu verständlich. Die Erinnerung daran, dass Österreich 1667 den oberschwäbischen Adel „in eine existenzbedrohliche Krise“ gestürzt hatte 343 , muss im Kreis noch lebendig gewesen sein. Vor diesem Hintergrund erhielt auch die Abweisung der Reichsgrafen von Hohenems „von ihrer letzten Beamtenstelle in der Landgrafschaft Nellenburg“ im Jahre 1676 eine besondere Note. Dass diese fortan „von Österreich also nichts mehr zu erwarten hatten“ und sich deswegen zu einer „stärkere[n] Anlehnung an den schwäbischen Kreis“ gezwungen sahen 344 , dürfte man auch in Konstanz wahrgenommen haben. Diese Entwicklung sollte sich in den folgenden Jahren noch verstärken. Als Graf Franz Karl 1687 nach Heerbrugg in der Eidgenossenschaft geflüchtet war, waren es der Kreis und das reichsgräfliche Kollegium, die sich um die Besitzstandwahrung der Hohenemser sorgten. Wie im Einleitungskapitel bereits erwähnt, wandte sich Graf Jakob Hannibal (III.) in dieser Situation hilfesuchend an diese beiden Organisationen 345 . Vom reichsgräflichen Kollegium erhoffte er sich u.a., dass es Beamte zur Verwaltung der Reichsgrafschaft Hohenems zur Verfügung stelle, bis die Krise überwunden sei 346 . Frobenius Ferdinand von Fürstenberg, der damalige Direktor der schwäbischen Reichsgrafen, erachtete die Angelegenheit für eminent wichtig. Obwohl er eigentlich die Gutachten aller Mitglieder des gräflichen Kollegiums einholen hätte müssen, entschied er sich dafür, augenblicklich einen seiner Beamten, den Hofrat Johann Rudolph von Mohr, zu Graf Franz Karl zu schicken, „damit man allererstens seine gedanckhen besser sondieren undt deme vorgegangen ihme die weitere nothurft desto beständiger vorstellen könde“. Dies erfolgte in enger Absprache mit dem Bischof von Konstanz 347 . Der Deputierte des Grafendirektoriums sollte nicht allein die Intentionen des geflüchteten 342 HStAS, B 571, Bü 426: Bischof von Konstanz an Johann Ludwig Graf zu Sulz, 26.8.1685. 343 Österreich hatte wiederholt „den Rechtsgrundsatz“ in Frage gestellt, „dass die Immedietät der adligen Herren und Prälaten schon durch ihre Mitgliedschaft im Schwäbischen Reichskreis oder der Ritter in den Kantonen der Reichsritterschaft gegeben oder garantiert sei“. Erst der gesteigerte Geldbedarf des Kaisers infolge der Kriege gegen die Türken und gegen Frankreich zwangen den Kaiser, „seine Unterwerfungspolitik und ‚innere Territorialisierung‘ in Oberschwaben auf[zu]geben oder zumindest zurück[zu]stellen“. ENDRES, Oberschwäbischer Adel, S. 31-32. 344 WELTI, Reichsgrafschaft, S. 149. 345 HStAS, B 571, Bü 427: Bischof Franz Johann von Konstanz an Graf Frobenius Ferdinand von Fürstenberg, 14.9.1687; ebenda, Graf Jakob Hannibal von Hohenems-Vaduz an Graf Frobenius Ferdinand von Fürstenberg, 14.9.1687. Vgl. auch das Einleitungskapitel. 346 HStAS, B 571, Bü 427: Graf Jakob Hannibal von Hohenems-Vaduz an Graf Frobenius Ferdinand von Fürstenberg, 20.9.1687. 347 HStAS, B 571, Bü 427: Graf Frobenius Ferdinand von Fürstenberg an den Bischof von Konstanz, 15.9.1687 (Kon- <?page no="219"?> 219 Hohenemsers ermitteln, er sollte auch, „was man da oder dorten red, unnd sonsten passiert, ordentlich ad notam nemmen und seiner verrichtung halber bej der zueruggkunft eine schriftliche underthennige relaon. erstatten“. Zu seinen Aufgaben gehörte es weiter auch, darauf zu achten, dass „in processu dess negotij, dessen particulariteten man noch zur zeit nit vorsehen kann, dem gräfl. Collegio einige verfänckhlichkeit nicht zue gezogen werde“ 348 . Mohr begab sich nach Hohenems und Heerbrugg. Er hörte nicht allein die beiden Grafen Jakob Hannibal (III.) und Franz Karl an, sondern auch die Ammänner von Ems und Lustenau. Die Vertreter der beiden Gemeinden akzeptierten den Deputierten des Grafenkollegiums als Vermittler. Sie ersuchten Mohr, den Grafen Franz Karl „dahin zu disponieren, uf das Sr. Hochgräfl. Excell. Selbige nicht also gleich auf einmahl als verlassene undt hürtlose schaf abandonieren, sondern Sich widerumb zue Ihnen begeben, sie als Seine getrewe underthanen in die bisherige Hochgräfl. Hulden unndt gnaden aufnemmen undt allso durch seine hohe praesenz von dem praecipitio Ihres auf den widrigen fahl zugewarthen habenden Eussersten ruins undt verderbens retten und salvieren möchte“. Und als sie von Mohr erfuhren, dass Graf Franz Karl die Absicht habe, den suspendierten Oberamtmann Weiß wieder einzusetzen, drückten sie die Hoffnung aus, „in nammen deß reichs gräfl. Schwäb. Collegij als dessen jetztmahliger Primarius Director“ einen neuen Oberamtmann zu erhalten. Um die Sicherheit besser zu gewährleisten, boten sie an, zusätzlich zum Burgvogt und einem Wächter „annoch vier von Ihrem Landtausschuss auf Ihre uncösten in der Vestung zuerhalten“ 349 . Welche allseitige Akzeptanz der Vertreter des Grafenkollegiums genoss, zeigt sich nicht zuletzt auch darin, dass der Burgvogt die zusätzlichen, von den Gemeinden Ems und Lustenau gestellten Ausschüsser nur unter der Bedingung in die Festung einlassen wollte, dass sie einen Befehl des Bischofs von Konstanz und des Grafen von Fürstenberg vorweisen konnten 350 . Der Direktor des schwäbischen Reichsgrafenkollegiums wurde letztlich von allen beteiligten Parteien kontaktiert und um Hilfe angerufen. Die Gemeinden Ems umd Lustenau, vertreten durch ihre Ammänner und Altammänner, wandten sich an ihn mit der Bitte, sich bei seiner nächsten Reise nach Wien beim Kaiser und an anderen Orten dahingehend einzusetzten, dass „auf den fall erfolgender verhoffender anderung die administration der Grafschaft niemand anderem als hochgedachtem Herrn Graf Jacob Hannibal […] allergndst. committieret werden möge“ 351 . Graf Jakob Hannibal (III.) ersuchte ihn, ein Memorial beim gräflichen Kollegialtag zu Überlingen einzubringen, in welchem er um ein „remedium“ für die Grafschaft Hohenems und die dortigen Untertanen ersuchte. Er schlug vor, ihm bis zum Austrag der Sache die Interimsadministration über die Grafschaft und die Festung Hohenems zu übertragen, einen neuen Oberamtmann und einen neuen Rentmeister zu bestellen sowie beim Kaiser „in causa principali ein allergnedigste Commission aus[zu]würckhen“. Gleichzeitig ersuchte er das Grafenkollegium, seinem Vetter mitzuteilen, dass dies alles deswegen geschehe, weil er sich weder durch ihn, noch durch die Bitten seiner Untertanen zur Rückkehr nach Hohenems habe bewegen lassen, und dass alle Maßnahmen ohne Präjudiz für ihn geschehen würden 352 . Graf Franz Karl wiederum klagte wenig später beim Grafen Fürstenberg über „Zwispalten und verwürunzeptschreiben) (Zitat); ebenda, Graf Frobenius Ferdinand von Fürstenberg an Graf Jakob Hannibal von Hohenems- Vaduz, 15.9.1687 (Konzeptschreibern); ebenda, Graf Frobenius Ferdinand von Fürstenberg an Graf Franz Karl von Hohenems, 15.9.1687. 348 HStAS, B 571, Bü 427: Instruktion des Grafen Frobenius Ferdinand von Fürstenberg für Horfat Johann Rudolf von Mohr, 16.9.1687. 349 HStAS, B 571, Bü 427: Bericht des Hofrats Johann Rudolf von Mohr, nicht näher datiert. 350 HStAS, B 571, Bü 427: Graf Frobenius Ferdinand von Fürstenberg an Bischof von Konstanz, 14.10.1687 (Konzeptschreiben). 351 HStAS, B 571, Bü 428: Landammann Johann Erhardt Amman, Alt-Landammann Mathias Benzer, Alt-Landammann Karle Kuen im Namen der Gemeinde Ems und Ammann Magnus Bösch, Altammann Johannes Hagen und Johannes Hagen im Namen der Gemeinde Lustenau an Frobenius Maria Graf zu Fürstenberg, Oktober 1687 (keine nähere Datierung). 352 HStAS, B 571, Bü 428: Graf Jakob Hannibal von Hohenems-Vaduz an das schwäbische Grafenkollegium, 14.10.1687. <?page no="220"?> 220 gen, so zwischen mir unnd meinen unnderthonen, alß zue Embs unnd Lustnaw erwachsen“. Er erhob den Vorwurf, seine Untertanen hätten ihm gegenüber „unbefüegte, Ja gleichsamm rebellische insolentien“ begangen, die „beide[n] gemeinden“ seien „zue Lustnaw deßentwegen zuesammen khommen“ und hätten Beschwerdepunkte gegen ihn „geschmidet, auch ihrer nammen samt bettschaft darunder verzeichnet“ und ihm letztlich bedeutet, dass sie ihr Recht anderswo suchen würden und ihn „vor Ihren Herren nit mehr zuerkhennen willenß weren, biß Ich stadt thuen werde“ 353 . Fürstenberg brachte die Angelegenheit schlussendlich im Wege der Dringlichkeit sowohl vor den Konvent des Schwäbischen Reichskreises als auch vor den der schwäbischen Reichsgrafen 354 . Das gräfliche Kollegium agierte in diesem Fall tatsächlich als eine Art vermittelnder oder neutraler Sachwalter zwischen den Kontrahenten, dem es darum ging, gleichermaßen die Rechte der einzelnen Familienmitglieder der Hohenemser, des Landesherrn und der Untertanen zu wahren. Dies wird auch daran erkennbar, dass es anfangs Jakob Hannibal (III.) als interimsmäßigen Verwalter der Grafschaft Hohenems präferierte, von dieser Meinung aber abrückte, als sich abzeichnete, dass er „in dem Haus Embs“ nach seinem „aignen belieben und gefallen procediert[e]“. Graf Fürstenberg erinnerte Jakob Hannibal (III.) daher im Namen des gräflichen Direktoriums daran, „das bey so gestalten dingen besser wäre, wann sie gleichwohlen Ihre bisherige Subintenz quittieren undt sich widerumb nacher Vadutz begeben, als sich allerhandt nicht aussbleibenden Inculpationibus, wie besorglich schon beschehen, underwürfig machen würden“ 355 . Fürstenberg schlug vor, dass bis zur Bestellung einer kaiserlichen Administrationskommission die Verwaltung der Grafschaft einem „in der Hohenembsischen gegendt befindliche[n] Subjectum“ übertragen würde. Er brachte einen „Hr. Bildtstein zue Bregentz“ ins Spiel, „welcher vor deme Cantzley Director zue Thiengen gewesen, undt ohne das schon eine Information von dess gräfl. Collegij affairen hat“ 356 . Ebenso bemühte sich das Kollegium darum, die geforderte Besatzung für die Festung Hohenems zu stellen und ihre Versorgung sicherzustellen. Die Besetzung erfolgte „vi Caesareae Commissionis und mit Zuthuen eines Reichs Gräfl. Schwäbischen Collegii“, sie war provisorisch und zunächst auf einen Monat begrenzt. Sie wurde durch den Deputierten des Grafenkollegiums organisiert und durchgeführt 357 . Da dieser zugleich auch im Namen der kaiserlichen Kommission agierte, erhielt er zusätzlich auch einen Gewaltbrief vom Fürstbischof von Kostanz 358 . Unter seiner Aufsicht wurden Anfang 1688 je fünf Soldaten des Bischofs von Konstanz und des gräflichen Kollegiums auf die Festungen gelegt 359 . Die bischöflichen sollten später durch vom reichsgräflichen Kollegium Gestellte ersetzt werden 360 , was dieses vor nicht geringe Probleme stellte, sodass man auf die Verlegung kaiserlicher Soldaten in die Festungen drängte 361 . Als kom- 353 HStAS, B 571, Bü 428: Graf Franz Karl von Hohenems an Frobenius Maria Graf zu Fürstenberg, 4.11.1687. 354 HStAS, B 571, Bü 427: Graf Frobenius Ferdinand von Fürstenberg an Bischof von Konstanz, 25.10.1687. 355 HStAS, B 571, Bü 428: Graf von Fürstenberg an Graf Jakob Hannibal von Hohenems-Vaduz, 6.3.1688. 356 HStAS, B 571, Bü 428: Graf von Fürstenberg an Bischof von Konstanz, 6.3.1688. 357 HStAS, B 571, Bü 429: Instruktion der ausschreibenden schwäbischen Grafen für Johann Rudolf von Mohr, 8.1.1688. 358 HStAS, B 571, Bü 429: Gewaltbrief des Bischofs von Konstanz für den gräflich fürstenbergischen Hofrat Johann Rudolf von Mohr, 12.1.1688. 359 HStAS, B 571, Bü 429: Instruktion der ausschreibenden schwäbischen Grafen für Johann Rudolf von Mohr, 8.1.1688. 360 HStAS, B 571, Bü 429: Bischof von Konstanz an Graf Frobenius Ferdinand von Fürstenberg, 19.1.1688; ebenda, Graf Frobenius von Fürstenberg an den fürstlich fürstenbergisch-heiligenbergischen Landvogt und Vizekanzler, 5.2.1688; ebenda, Graf Frobenius von Fürstenberg an hochgräflich montfortische Vormundschaftsräte und Oberbeamte zu Tettnang, 8.2.1688; ebenda, hochgräflich montfortische Vormundschaftsräte und Oberbeamte zu Tettnang an Graf Frobenius von Fürstenberg, 11.2.1688; ebenda, fürstlich fürstenbergisch-heiligenbergischer Landvogt und Vizekanzler an Graf Frobenius von Fürstenberg, 15.2.1688; ebenda, Oberamt Meßkirch an Oberamt Heiligenberg, 19.2.1688; ebenda, Oberamt Meßkirch an Oberamt Tettnang, 21.2.1688; ebenda, Bischof von Konstanz an Graf Frobenius Ferdinand von Fürstenberg, 1.3.1688; ebenda, Oberamt Tettnang an Oberamt Meßkirch, 26.3.1688. 361 HStAS, B 571, Bü 430: Graf Frobenius Ferdinand von Fürstenberg an Bischof von Konstanz, 11.3.1688 (Konzeptschreiben); ebenda, Bischof von Konstanz an Graf Frobenius Ferdinand von Fürstenberg, 31.3.1688; ebenda, Bischof von Konstanz an Graf Frobenius Ferdinand von Fürstenberg, 14.4.1688; ebenda, Graf Frobenius Ferdinand von Fürstenberg an Bischof von Konstanz, 17.4.1688; ebenda, Bischof von Konstanz an Graf Frobenius Ferdinand von <?page no="221"?> 221 mandierender Offizier wurde zunächst der Burgvogt bestimmt, der der kaiserlichen Kommission und dem Grafenkollegium verpflichtet war. Seiner Verpflichtung gegenüber dem Grafen Franz Karl sollte dies, „so weith diese campatibel und der kayl. Commission nit derogierlich“, ohne Nachteil sein 362 . Alles das geschah „allein provisorio modo“ und „mit ausstruckhentlichem Vorbehalt aller des Herren Graf Franz Carls zu Hohenembs hochgräfl. Excellenz competierender Rechten“ 363 . Die Besetzung der Festung solle dem Besitz, den Rechten und Einkünften des Grafen Franz Karl zu Hohenems „im wenigsten nachthail- oder abwichig sein“ 364 . Dasselbe galt für die Versorgung der Besatzung. Nach Vermittlung durch den gräflichen Deputierten lieferten die Untertanen das notwendige Brennholz sowie „ein oder anderen Malter Korn“, und Graf Jakob Hannibal (III.) von Hohenems-Vaduz stellte der Mannschaft eine Kuh zur Verfügung. Auch in diesem Fall betonte Hofrat Mohr, dass sich daraus kein Präjudiz ergeben dürfe. Schließlich empfing der Vertreter des Grafenkollegiums auch das Handgelübte der auf den beiden Festungen stationierten Wächter 365 . Als das gräfliche Kollegium auch noch eine Interimslösung zur Bestellung des Ökonomie- und Justizwesens in Hohenems realisieren sollte, sah es sich überfordert. Der Kollegialtag war schließlich einhellig der Meinung, „daß die bestellung Ermeldten oeconomi- und Justiti-weesens e re & potestate collegij nicht seye“ 366 . Nach dem Tod des letztlich mit der Administration der Grafschaft Hohenems betrauten Franz Karl Wilhelm (II.) von Hohenems-Vaduz - er starb im August 1691 im Türkenkrieg 367 - musste das Kollegium der schwäbischen Reichsgrafen abermals als Moderator zwischen den Vettern Franz Karl und Jakob Hannibal (III.) agieren. Graf Franz Karl sah die Administration mit dem Tod seines Vetters als beendet an und schickte seinen Schwager, Anton Dominicus Schmidlin von Lebenfeld, den österreichischen Hubmeister der Herrschaft Feldkirch, zusammen mit einem Notar in den Palast, um - allerdings erfolglos - eine Huldigung der Untertanen für Franz Karl zu erzwingen, die gräflichen Diener auf ihn zu vereidigen und die Beamten des gefallenen Administrators abzusetzen. Fidelis Johannes Klekhler von Veldegg und Münchstein, der reichshochgräflich hohenemsisch-vaduzische Hofmeister, der von Franz Karl Wilhelm (II.) mit der Sanierung der Finanzen der Grafschaft beauftragt worden war, musste seine Arbeit abbrechen. Im Namen Graf Jakob Hannibals (III.), der sich zu dieser Zeit in Kriegsdiensten in Italien aufhielt und der der engste Verwandte des gefallenen Administrators war, wandte er sich an das Grafenkollegium mit der Bitte, „die dem hochlöbl. Schwäb. Crais würkhlich incorporierte Grafschaft Hochenembs sambt den ohne das betrangt und nothleidenden underthanen vor dergleichen von dem Erzfürstl. Österr. Huebmaister Schmidlin (als welcher in terris Imperij nichts zu befehlen, noch zue thun hat) verübten eingriffen[zu] schüzen und bey der Reichs Imedietät, mich auch bey meinem dienst, Innhalt habenden bestallungs und gräfl. handbrieflin, von ausschreib ambts wegen gdig. [zu] manutenieren und zu schirmen“, bis eine andere Verordnung des Kaisers einkommen würde 368 . Fürstenberg, 18.4.1688. 362 HStAS, B 571, Bü 429: Instruktion der ausschreibenden schwäbischen Grafen für Johann Rudolf von Mohr, 8.1.1688. 363 HStAS, B 571, Bü 429: Johann Rudolf von Mohr an ausschreibende schwäbische Grafen, Januar 1688 (genauere Datierung wegen Beschädigung des Papiers nicht lesbar). 364 HStAS, B 571, Bü 429: Gewaltbrief des Bischofs von Konstanz für den gräflich fürstenbergischen Hofrat Johann Rudolf von Mohr, 12.1.1688. 365 HStAS, B 571, Bü 429: Johann Rudolf von Mohr an ausschreibende schwäbische Grafen, Januar 1688 (genauere Datierung wegen Beschädigung des Papiers nicht lesbar). 366 HStAS, B 571, Bü 430: Graf Frobenius Ferdinand von Fürstenberg an Bischof von Konstanz, 11.3.1688 (Konzeptschreiben) 367 Zu seinen biographischen Daten vgl. WELTI, Reichsgrafschaft, nach S. 8 („Stammtafel des reichsgräflichen Hauses Hohenems“). 368 HStAS, B 571, Bü 433: Fidelis Johannes Klekhler von Veldegg und Münchstein an Graf Frobenius Ferdinand von Fürstenberg, 7.11.1691. <?page no="222"?> 222 Das Kollegium der schwäbischen Reichsgrafen, namentlich sein Direktorium, blieb auch während der Zeit der Administration der Grafschaft Ansprechpartner sowohl der Grafen von Hohenems als auch deren Untertanen. Nun ging es darum, die Rechte des Hauses Hohenems sowie der Gemeinden Ems, Lustenau und Widnau-Haslach gegen Übergriffe seitens der Administrationskommission zu bewahren. Tatsächlich langte beim gräflichen Direktorium eine Reihe von Beschwerdeschriften ein. Das gräfliche Haus Hohenems klagte darüber, dass die Adminstrationskommission der Grafschaft unwiederbringlichen Schaden zugefügt habe, weil sie trotz mehrfachen kaiserlichen Befehls „die Rechnung über die 28 Jahr gehabte administration“ nicht abstatte und weil sie herrschaftliche Gefälle und Regalien jenen Bauern überlassen habe, „weliche das herrschaftl Interesse von etl. Jahren her gefährlicherdingen impugniren“. Auch an der Person des Rentmeisters Karrenführer entzündete sich der gräfliche Unmut. Dieser war 1715 in eine überragende Machtposition gelangt 369 . Die gräflichen Beschwerdeführer stellten dessen Eignung für das Amt grundsätzlich in Frage - und zwar sowohl charakterlich als auch fachlich. Sie schilderten ihn als „einen menschen, welicher bishero aller ungelegenheit und entstandenen unruhen das Instrument und Author“ gewesen sei und der sich „gegen die Herrschaft pflichtlos“ verhalte. Dass Kempten „solichen zu administrirung der Justiz appliciret“, füge der Herrschaft großen Schaden zu, da Karrenführer „doch kein Studium besizet, mithin hirzue nit capabel ist, auch nur über geringe sachen, da doch bey der grafschaft bald täglich importante und dem gräfl. Haus angelegene sachen vorfallen, die wenigste Justiz zu administriren wais, wohl aber sehr schandtliche facta, praevaricationes und collusiones mit denen underthanen wider solichen sich hervorthuen, und erweislichen beygebracht werden können“. Auch über die Absetzung Johann Georg Tschovens, der 1710 zum Administrationsrat und Landvogt ernannt und vier Jahre später nach massiven Protesten der Untertanen wieder abgesetzt worden war 370 , beklagte sich Graf Jakob Hannibal (III.) bitterlich 371 . Er sah seiner Herrschaft weiter dadurch erheblichen Schaden zugefügt, dass unter großen Unkosten „wochentl. nit allein vil Botten in das anderthalb tagweith entlegene Kempten abgeschikht werden“. Die Untertanen müssten nämlich, um „auch nur eine geringe Causam anzubringen oder zu verfechten [..], mit grossen Speesen und Versaumung etl. tägen Zeit das Recht zu Kempten suechen“. Durch in die Länge gezogene Prozesse hätten „die arme underthanen vil hundert gulden speesen aufwenden müssen, ia einer [sei] umb die cösten exequirt und auf die gandt gethriben worden, ehe und bevor die hauptsach eröhrtert und ausgesprochen war“. Weiter warf der Graf der fürstäbtisch-kemptischen Administrationskommission vor, die montfortische Kommission „hinderstellig gemacht“ zu haben, durch welche „die Embsische Unruhe, confusion und aufwikhlerey getämpft hetten werden können“ und „nachlässig verschlafen“ zu haben, „die von Österreich zu Lehen gehende hochenembsische Lehen zu empfangen, zu 369 Welti erweckt geradezu den Eindruck eines ‚Staatsstreichs‘ durch Karrenführer, wenn er schreibt, dieser habe „nach der Absetzung des Landvogts Tschofen im Einverständnis mit der kaiserlichen Administration in Kempten mit Landammann Hans Jörg Waibel und Hausmeister Fenkart die Macht in der Grafschaft an sich gerissen“. WELTI, Königshof, S.146. 370 Dazu: WELTI, Entwicklung, S. 100 und 130-131. 371 Nach Ansicht Jakob Hannibals (III.) war „Tschoven der jenige gewesen, welicher die Jurisdictionalia, Regalia und Justizsachen nach Zeugnus der anligenden Landtschaften auf eine ohnclagbare weis administrirte, mit mäniglich guete nachbarschat pflegte, und vermög Pachtrecesses die Justiz auch gratis zu administriren obligirt ware“. Außerdem habe Tschoven die herrschaftlichen Güter, Gefälle und Einkommen „in einen solichen Standt gebracht, als sie wehrend Kemptischer gantzer administration niemahlen gewesen seynd, anuetzo aber zu des Hauses sonderem Verdruß und aus purer Kemptischer passion ins Elend verstossen würdt“. Die Folge seiner Absetzung sei, dass „die mit grosser mühe und cösten durch den Tschoven trefflich emeliorirte herrschäftl. Güeter und á potiori in frembden territorio situirte Intraden wider in den alten schlechten Standt und decadence komm, und mit denen herrschaftlichen ihre aigenthümbliche emelioriren, so Kemptischer seits über so vil gethane remonstrationes nit attendiret, wohl aber verursachet würdt, daß die Herrschaft dem Landtvogt Tschoven seine emeliorationes, mithin das jenige guet zu machen hat, was etl. unruhige Pauren zu guetem dienet“. HStAS, B 571, Bü 438: Gräflich hohenemsische Beschwerden wider die Administration zu Kempten, 1716 (keine nähere Datierung), Beilage zum Schreiben Johann Georg Tschovens an das Direktorium des schwäbischen Grafenkollegiums, 2.2.1716. <?page no="223"?> 223 deren consolidirung grosse cösten verursachet werden“ 372 . Durch das Agieren Kemptens würden die auf der Grafschaft lastenden Passivschulden „ehender vermehret als vermündert oder abgezahlt“. Die Administratoren ließen „durch die schlechte veranstaltung und einigen unruhigen Pauren ex certo principio Politico gestattenden allzugrossen gewalth die sachen dahin ankhommen, daß endtlichen die herrschaftlichen Regalia, Recht und Gerechtigkheit verlohren gehen, daß Jährlich etwan erübrigte durch die Costbare Subdelegationes oder unnöthige assignationes consumirt würdt, und endtlich die ganze Herrschaft in Umsturtz gerathe“. Vor allem aber beklagte der Graf, dass Kempten der „Grafschaft Hochenembs vor wenig Jahren her das grosse praejudiz zu gehen machet und gestattet, daß der beeden Crais Ausschreibenden HHrn. Fürsten, fürstl. Gnaden und frstl. Dhlt. in meiner Herrschaft zu Lustnau zu anhalt- und confiscirung der Frucht extraction craismanschaft haltet, wordurch die nacher Hochenembs gehörige Confiscationes und Bestrafung entzogen werden, massen man soliche von Hochenembs aus iederzeit selbst privative besorget hat, sondern es verursachet, die Crais Mannschaft in der Herrschaft die größte ungelegenheit und verüben mit dem so genandten bey Österreich in hac specie delicti threw los gemachten Crais Inspectoren Hans Michael Behli all ersinnlichen muethwillen, dahingegen bey anderen Reichsgrafschaften derley Bestellungen nicht gestattet werden“. Jakob Hannibal (III.) ersuchte die ausschreibenden Grafen schließlich, „dieser sachen wahre Bewantnus mit nachtrukh“ beim gräflichen Kollegium vorzustellen, damit die Administration aufgehoben werde, „weilen nicht allein ohnanständig seyn will, daß die Pauren zu augenscheinlichem praejudiz der Herrschaft die hochenembsische domestication besorgen, sondern dem gesambten gräflichen Collegio praejudicirlich fallen solle, wan die Grafschaft Hochenembs inter bona amortizata, worauf gläublichen das absehen gehet, gezehlet werden müeste“ 373 . Die Untertanen zu Ems und Lustenau wandten sich mit der Bitte an das gräfliche Direktorium, sich für die Aufhebung der Administration und die Einsetzung Jakob Hannibals (III.) als regierenden Grafen zu verwenden. Sie warfen der kemptischen Administrationskommission vor, sie „durch verschidene Befelch und ernstlich Inhibitoria von dem unserm natürl. Herrn schuldigen gehorsamb und unterthänigkeit stets abzuhalten“. Im Übrigen beklagten die Emser und Lustenauer Untertanen ebenfalls die hohen Justizkosten und die ineffiziente und langsame Rechtsprechung, durch die hohe Kosten verursacht würden 374 . Alle hier erwähnten Parteien erhofften sich, dass ihnen das schwäbische Grafenkollegium zu einer gerechten Regierung und einer Sicherung ihrer althergebrachten Rechte verhelfen könne. Wie bei den fränkischen Reichsgrafen fungierte auch bei deren schwäbischen Standesgenossen das Direktorium „als Anschreibestelle des Kollegiums […] und als Vertretung des Kollegiums nach außen“ 375 . 372 HStAS, B 571, Bü 438: Gräflich hohenemsische Beschwerden wider die Administration zu Kempten, 1716 (keine nähere Datierung), Beilage zum Schreiben Johann Georg Tschovens an das Direktorium des schwäbischen Grafenkollegiums, 2.2.1716. 373 HStAS, B 571, Bü 438: Graf Jakob Hannibal (III.) von Hohenems an die Ausschreibenden des schwäbischen Grafenkollegiums, 1716 (keine nähere Datierung), Beilage zum Schreiben Johann Georg Tschovens an das Direktorium des schwäbischen Grafenkollegiums, 2.2.1716. 374 Die Administration sei ihnen vor allem deswegen „schädlich [..], weylen wür alldorten die wenigste Hülf uns zu getrösten haben, sondern, und wann wür auch in der öfters ereignenden Vorfallung und streitsachen in das 9 meilen weeg entlegene Kempten gezwungen werden, haben wür nichts als vergebene grosse Speesen, im geringsten aber einige Justiz administrierung zu gewarthen, indeme die dahin per appellationem auch nur in geringen sachen nacher Kempten gebrachte prozeß und streittigkeith bis in das vierte Jahr hinaus zu größter beschwährlichkeit, ja völligem ruin der Unterthanen verzögert worden, noch weniger aber bey der öfter Hereinkunft der Kemptischen Herrn Subdelegierten, oder dermahlig pro forma gesezten Beambtung hierüber einige erörtherung geschehen ist“. HStAS, B 571, Bü 438: Land- und Hofammann sowie Gerichte und alle Untertanen zu Ems und Lustenau an die ausschreibenden schwäbischen Grafen, 1716 (keine nähere Datierung), Beilage zum Schreiben Johann Georg Tschovens an das Direktorium des schwäbischen Grafenkollegiums, 2.2.1716. 375 RAAB, Grundzüge, S. 75. <?page no="224"?> 224 3.4. Vertretungen und Gesandte Die Kreisstandschaft und die Mitgliedschaft beim schwäbischen Grafenverein brachten für die Reichsgrafen von Hohenems das Recht mit sich, an den Versammlungen dieser beiden Organisationen entweder persönlich teilzunehmen oder sich durch Gesandte dort vertreten zu lassen. Sie wählten meistens die zweitgenannte Option. Den Gesandten kam daher im Netzwerk der hohenemsischen Politik und Regierung eine zentrale Position zu. Sie waren für ihre Herrschaft, wie Nicola Humphreys es mit Blick auf die Gesandten beim Fränkischen Kreistag ausgedückt hat, „am Ort des Geschehens Auge und Ohr, Mund und Hand“. Sie „bildeten den Zugang der Stände zum Kreis, in einer Zeit, in der die Kommunikation von Raumhindernissen und Zeitverzögerungen stark geprägt war“ 376 . Die Gesandten bildeten die Scharnierstelle in der Kommunikation zwischen dem einzelnen Kreisstand und dem Kreiskonvent. Das gilt mutatis mutandis auch für die Gesandten beim Grafenkonvent. Allerdings lässt sich - was die Voraussetzungen der Kommunikation betrifft - ein wichtiger Unterschied ausmachen. Während die Kreiskonvente in unserem Untersuchungszeitraum gelegentlich über Wochen oder sogar Monate dauerten, war dies beim den Grafentagen nicht der Fall. Hier erstreckte sich die Dauer der Sessionen in der Regel nur über wenige Tage. Außerdem scheint ihre ‚Tagesordnung‘ berechenbarer gewesen zu sein. Es kam während der Sitzungen seltener zu überraschenden Wandlungen der Rahmenbedingungen. Dauer und die Vorhersehbarkeit der Entwicklung der Diskussionen hatten, wie im Folgenden zu zeigen sein wird, Konsequenzen für die Auswahl der jeweiligen Vertreter und Stimmführer sowie auf die Art und Weise, wie diese instruiert und mit Vollmachten versehen werden mussten. So konnte ein nur wenige Tage dauernder Grafentag eher mit einem eigenen Beamten beschickt werden als ein hinsichtlich seiner Dauer wenig berechenbarer Kreiskonvent, der mitunter eine unvertretbar lange Abwesenheit des Beamten von seiner Dienstelle bedingen würde. Dies dürfte auch einer der Gründe dafür gewesen sein, dass wenigstens einzelne Grafentage unseres Untersuchungszeitraumes von den Reichsgrafen von Hohenems persönlich besucht wurden. Allein schon die Tatsache, dass ein Großteil der Grafen im 17. und 18. Jahrhundert in den Verwaltungs- und Militärdienst des Kaisers oder großer Fürsten getreten ist, machte es ihnen in den meisten Fällen unmöglich, persönlich beim Grafenkonvent zu erscheinen. Aus diesen Gründen sollen die Gesandten beim Kreiskonvent und beim reichsgräflichen Konvent im Folgenden getrennt behandelt werden, um abschließend einen Vergleich anzustellen. 3.4.1. Kreisgesandte Vom Beginn der Hohenemser Kreisstandschaft bis zum Ende des Alten Reiches lassen sich rund 60 Männer nachweisen, welche die Hohenemser Interessen beim Kreiskonvent wahrnahmen. 1609 trat zum ersten Mal nach der Aufnahme der Hohenemser ein allgemeiner Kreistag zusammen 377 . Graf Kaspar war gewillt, diese Versammlung durch einen bevollmächtigten Vertreter zu beschicken. Daher ersuchte er den Grafen Johann von Montfort bereits Anfang März, die Interessen von Hohenems auf dem bevorstehenden Kreistag mit zu vertreten. Der Montforter erklärte sich dazu bereit, hatte aber, wie er bekennen musste, Schwierigkeiten, „ain qualificirte person“ dafür zu 376 HUMPHREyS, Der Fränkische Kreistag, S. 55. 377 Im Juli 1607 berief der Herzog von Württemberg „wegen Donauwörth einen Particularkreistag der Evangelischen ein“. Vgl. DOTZAUER, Die deutschen Reichskreise (1500-1806), S. 221. Der für Dezember 1607 anberaumte allgemeine Kreistag wurde von keinem einzigen katholischen Stand beschickt (HStAS, C 9, Bü 563, Nr. 57: Kreisabschied, 11.12.1607). Dennoch wird er in der Aufzählung von DOTZAUER, Die deutschen Reichskreise (1383-1806), S. 594, als allgemeiner Kreistag geführt. <?page no="225"?> 225 finden 378 . Die Entsendung eines Abgeordneten war für Graf Kaspar besonders deswegen wichtig, weil beim Konvent auch sein „Einnam und Anschlag“ verglichen werden sollten. Der bereits erwähnte Gall Müller, der auch Syndikus des Schwäbischen Grafenkollegiums war, informierte ihn im Auftrag der beiden ausschreibenden Fürsten davon und forderte ihn auf, einen mit entsprechenden Vollmachten ausgestatteten Vertreter nach Ulm zu entsenden 379 . Schließlich vertrat Gabriel Leutoldt, der Sekretär des Damenstifts Buchau, die Hohenemser Interessen auf dem Kreistag. Leutoldt reiste als Abgesandter der Grafen Johann und Wolfgang von Montfort nach Ulm, hatte dabei aber auch Gewaltbriefe von Zollern-Heigerloch und Hohenems im Gepäck 380 . Er kann folglich als der erste Hohenemser Vertreter beim Kreiskonvent gelten. Bei den 174 Konventen, die zwischen 1609 und 1801 stattfanden und für die Abschiede vorliegen, wird 132-mal ein Vertreter von Hohenems genannt 381 . Dies bedeutet, dass dieser Stand bei rund drei Viertel der Kreistage vertreten war. Es fällt auf, dass sich die insgesamt 42 Absenzen zeitlich bündeln: So fanden zwischen 1616 und 1630 acht und zwischen 1638 und 1649 abermals acht Kreiskonvente ohne Hohenemser Beteiligung statt, zwischen 1741 und 1746 wurde von insgesamt fünf Konventen lediglich einer von Hohenems beschickt und von 1759 bis 1766 glänzte es bei neun aufeinander folgenden Konventen durch Abwesenheit. Ansonsten fanden im Untersuchungszeitraum nie mehr als zwei aufeinander folgende allgemeine Kreistage ohne Hohenemser Vertreter statt. Die geringe Präsenz der Hohenemser während des ersten der genannten Zeiträume ist wesentlich durch den bereits geschilderten Sessionsstreit bedingt. Um die Mitte des 17. Jahrhunderts entschuldigten sie ihre häufige Abwesenheit bei den Kreistagen mit den Bedrohungen ihrer Herrschaften durch die Ereignisse des Dreißigjährigen Krieges. „[W]egen Pündtischen wesens“ und „wegen des schwedischen wesens“ hätten sie die Kreistage nicht beschicken können 382 . Am konsequentesten wurden die Konvente von Hohenems zwischen 1759 und 1766 gemieden. Dies hängt sicherlich mit der ungeklärten Situation der Reichsgrafschaft in dieser Zeit zusammen. Am 5. November 1759 starb, wie bereits erwähnt, der letzte Reichsgraf ohne einen männlichen Erben zu hinterlassen 383 . Seine Tochter Maria Rebekka stellte im Herbst 1760 einen Gewaltbrief für Kaspar Anton von Henzler als Abgeordneten zum Kreiskonvent aus. Dieser wurde jedoch in Ulm „nicht angenommen“, da, wie Henzler ausführte, „das Kayserliche allergnädigste Tutorium, wie es seyn sollen, sich nicht beygelegter befunden“. Er sah sich daher außerstande, „das votum zu führen“ 384 . Obwohl Henzler Anfang April des folgenden Jahres „das kaiserliche allergnädigste tutorium bey handen“ hatte und damit seiner Ansicht nach „die Führung dess Hochgräfl. voti keinem anstand mehr unterworfen“ gewesen wäre 385 , wurde er nicht mehr damit betraut. Stattdessen stellte das gräfliche Oberamt im Dezember 1761 für Rogenius Ignatius von Auer eine „Creis Vollmacht“ aus. Doch auch er wurde vom Kreisausschreibamt als Vertreter der Reichsgrafschaft Hohenems abgewiesen. Die Ablehnung wurde damit begründet, dass „das Hohen-Embsische Ius Sedendi et votandi in Comitiis Circuli oder das Votum qua tale ein Reichs-Manns-Lehen seye, mithin ein Successor masculus feudaliter investitus bey dem Creis Di- 378 VLA, HoA 115,31: Graf Hans von Montfort an Graf Kaspar von Hohenems, 16.3.1609. 379 VLA, HoA 115,31: Gall Miller an Graf Kaspar von Hohenems, 21.3.1609. 380 HStAS, C 9, Bü 563, Nr. 58: Kreisabschied, 27.3.1609. Auch vorhanden in: VLA, HoA 115,31. 381 HStAS, C 9, Bü 563-575, Nr. 57-283: Kreisabschiede 1609 bis 1801. 382 VLA, HoA 117,14: Memorial, um 1650 (Beilage zu den Kreisakten vom Oktober 1659). Zum Dreißigjährigen Krieg und Vorarlberg: KÜNG, Vorarlberg im Dreißigjährigen Krieg; KÜNG, Das Ende des dreißigjährigen Krieges; KÜNG, Die Reichsherrschaften Schellenberg und Vaduz im Dreißigjährigen Krieg; TSCHAIKNER, Vorarlberg. 383 Vgl. WELTI, Reichsgrafschaft, nach S. 8 (Stammtafel des reichsgräflichen Hauses Hohenems). 384 VLA, HoA 131,1: Kaspar Anton von Henzler an Oberamt Hohenems, 17.11.1760. 385 VLA, HoA 131,2: Kaspar Anton von Henzler an Oberamt Hohenems, 5.4.1761. <?page no="226"?> 226 rectorio legaliter insinuiret und zur Ausübung dieses Reichslehenbaren Voti mediante investitura Caesarea qualificiret werden müsse. Ohnerachtet dessen hat jedoch die Würtembergische Directorial-Gesandschaft die von hoher Vormundschaft ausgestellte Vollmacht angenommen und würdet in jedem Pleno das Hohenembsische votum aufrufen, wobey jedoch die Stimmführung bis zur legalen Insinuation eines hohen Successoris masculi nicht nur in Suspenso verbleiben, sondern die gewöhnliche invitatoria oder convocations-Schreiben zum jeweiligen Creis-Convent deficiente legali insinuatione eines männlichen Erbfolgers unterlassen werden sollen, wie dann auch von der Zeit des lezt verstorbenen Herrn Grafen von Hohenembs p. m. kein convocatorium mehr dahin ergangen seye. Bey dieser Vorliegenheit könnte ich es auch nicht weiters betreiben, gestalten man Stante Feudo Imperii et deficiente investitura bey Kayserl. Mayt. in ein zimliches Impegni gerathen könnte. Ich habe alles dieses an den Herrn Geheimen Rath von Negelin nacher Wien bereits sub hesterno mit beygesezten Gutachten nachrichtlich angefüget, daß des dahier Subsistirende Kayserl. Herrn Minister Excellenz von hohen Orten beditten werde, dem Hochfürstl. Creisausschreibamt zu eröffnen, was maßen des Herrn Grafen von Harrach Hochgräfl. Excellenz auf alle der Grafschaft Hohen Embs anklebende Feuda allerhöchsten Orths investiret, mithin auch zu Ausübung des Hohenembsischen Creis-Voti qualificiret seye. Bey solchen Erfolg würde alles in pristinum Statum gesezet und die Hoffnung übrig bleiben, daß bey dem hohen-Reichs-Stand Hohenembs in die größte Verlegenheit gekommene Creis- und Collegia-Weesen wiederumen lebhaft machen zu können“ 386 . Erst nachdem Franz I. 1765 „die heimgefallenen hohenemsischen Lehenstücke“ schließlich „dem königlichen Erzhaus verliehen“ hatte 387 , wurde das Hohenemser Votum auf dem Kreiskonvent wieder wahrgenommen. Fortan beschickte Österreich, das nun Inhaber der Reichsgrafschaft war, den Kreiskonvent relativ konsequent mit einem Abgesandten für Hohenems. Das erste Mal war dies 1767 der Fall 388 . 37 von insgesamt 42 Absenzen fallen also in die drei genannten Zeiträume. Dies bedeutet jedoch nicht, wie weiter unten noch zu zeigen sein wird, dass Hohenems in diesen Zeitabschnitten nicht am Kreisleben teilgenommen oder sich nicht über die Vorgänge beim Konvent informiert hätte. Insgesamt lässt sich also eine recht konsequente Beschickung der Kreistage konstatieren. Besonders regelmäßig erfolgte diese zwischen 1697 und 1716. Damals war Hohenems auf 33 von 36 Konventen, also auf rund 90% der Sitzungen vertreten. Dieser Zeitraum deckt sich fast genau mit der Zeit der kaiserlichen Administrationskommissionen 389 . Nach dem Übergang der Reichsgrafschaft Hohenems an das Haus Österreich wurde ihre Präsenz beim Schwäbischen Kreiskonvent im Vergleich zur Zeit vor 1759 noch intensiviert. Von den 38 Kreiskonventen, die zwischen 1767 und 1801 stattfanden, beschickte es 32. Das entspricht einer Präsenz von rund 84%. Dies bedeutet, wenn wir die Jahre 1759 bis 1765 ausblenden, im Vergleich zur Regierungszeit der alten Reichsgrafen von Hohenems eine leichte Steigerung. Von den 129 allgemeinen Kreiskonventen, die zwischen 1609 und 1759 stattgefunden hatten, war die Reichsgrafschaft auf 99 vertreten gewesen. Das entspricht einer Präsenz von rund 76%. Der Durchschnittswert für den gesamten Zeitraum zwischen 1609 und 1759 sowie zwischen 1767 und 1801 beträgt 80% 390 . 386 VLA, HoA 131,2: Rogenius Ignaz von Auer an Oberamt Hohenems, 6.12.1761. 387 WELTI, Reichsgrafschaft, S. 161. 388 HStAS, C 9, Bü 573, Nr. 246: Kreisabschied, 5.6.1767. 389 Vgl. BERGMANN, Reichsgrafen, S. 66-69; WELTI, Entwicklung, S. 50-51; MARQUARDT, Reichsexekutionen, S. 216-235. 390 Lassen wir die Jahre zwischen 1759 und 1767, also die Zeit zwischen dem Tod des letzten Reichsgrafen von Hohenems und der Aufnahme Maria Theresias auf die Grafenbank, unberücksichtigt, dann war Hohenems auf 132 von 165 <?page no="227"?> 227 Relativ selten wurde Hohenems jedoch auf dem Kreiskonvent durch einen eigenen gräflichen Beamten vertreten. Insgesamt lässt sich das nur 14-mal nachweisen. In erster Linie kam für diese Aufgabe der jeweilige Oberamtmann in Frage. So vertraten die Oberamtmänner Georg Maucher im Februar 1651 391 und im September 1652 392 , Johann Heinrich Schwarz im September 1664 393 , Johann Kreitmann im Juli 1672/ 74 394 , Johann Franz Scharpf im September 1675 395 , Mathias Hirninger im Dezember 1676 396 , Martin Tatt im August 1690 397 , Martial Feurstein von Hummelberg im September 1718 398 und Franz Josef Wocher von Oberlochen im Juni 1750 399 den Stand Hohenems bei einem allgemeinen Schwäbischen Kreiskonvent. Neben dem jeweiligen Oberamtmann kam auch noch einer der gräflichen Räte als Abgeordneter zum allgemeinen Kreistag in Frage: Im April 1664 wurde der gräfliche Sekretär Georg Heim zum damals in Regensburg tagenden Schwäbischen Kreistag entsandt. Er vertrat außerdem - und das ist ein Unikum in der Hohenemser Geschichte - zusammen mit einem weiteren Abgesandten auch noch Hohenzollern-Sigmaringen 400 . Im September 1683 nahm der Hohenemser Landschreiber Franz Karl Kurz am Musterungskonvent in Ulm 401 und im November 1695 der hohenemsische Hofmeister Georg Wilhelm von Echberg am Kreiskonvent in Ulm 402 teil. Zweimal wurde auch der jeweilige vaduzische Landschreiber zum Kreiskonvent delegiert, im Dezember 1675 Johann Hinteregger 403 und im Juni 1692 Franz Bernhard Abegg 404 . Bei lediglich etwa 10 Prozent der beschickten Kreistage wurde also das Hohenemser Votum durch einen eigenen Beamten geführt. In fast 90 Prozent der Fälle ließ sich Hohenems durch einen fremden Juristen oder durch den Abgeordneten eines anderen Reichsstandes vertreten. Dies entsprach dem üblichen Verhalten der „kleineren Stände“, die „aus Kostengründen häufig auf eine eigene Kreisabordnung verzichteten und mit ihrer Stimmabgabe andere Gesandte beauftragten“ 405 . Tatsächlich fielen durch die Unterhaltung eines eigenen Abgeordneten beim Kreiskonvent beträchtliche Kosten an. Nach Berechnungen von Nicola Schümann konnten diese für eine Delegation zum Fränkischen Kreistag gegen Ende des 18. Jahrhunderts monatlich um die 300 bis 400 fl. betragen 406 . Im Falle des Schwäbischen Kreiskonvents war dies kaum anders. Das „Zehrungskonto“ des Oberamtmanns Martin Tatt, der den Stand Hohenems im Sommer 1690 auf einem Kreistag in Ulm vertrat, allgemeinen Kreiskonventen vertreten. 391 HStAS, C 9, Bü 564, Nr. 77: Kreisabschied, 14.2.1651. Auch vorhanden in: VLA, HoA 117,5. 392 HStAS, C 9, Bü 564, Nr. 80: Kreisabschied, 15.9.1652. Auch vorhanden in: VLA, HoA 118,1. 393 HStAS, C 9, Bü 565, Nr. 92: Kreisabschied, 23.9.1664. Auch vorhanden in: VLA, HoA 119,2. 394 VLA, HoA 120,2: Gewaltbriefe für Dr. Johann Kreitmann, 10.7.1672, und Instruktionen für Dr. Johann Kreitmann, 5.7.1672 und 10.7.1672; HStAS, C 9 Bü 565, Nr. 101: Kreisabschied, 28.7.1674. 1674 befand sich Kreitmann bereits in zeilischen Diensten. 395 HStAS, C 9, Bü 565, Nr. 106: Kreisabschied, 14.9.1675, fol. 25v; VLA, HoA 120,5: Gewaltbrief für Johann Franz Scharpf, 16.8.1675. 396 HStAS, C 9, Bü 566, Nr. 110: Kreisabschied, 31.12.1676, fol. 14r. Auch vorhanden in: VLA, HoA 121,1. 397 HStAS, C 9, Bü 567, Nr. 139: Kreisabschied, 21.8.1690, fol. 31v; VLA, HoA 122,2: Gewaltbrief für Martin Tatt, 2.8.1690. 398 HStAS, C 9, Bü 570, Nr. 202: Kreisabschied, 10.9.1718. 399 HStAS, C 9, Bü 571, Nr. 226: Kreisabschied, 8.6.1750. 400 HStAS, C 9, Bü 565, Nr. 91: Kreisabschied, 15.4.1664. Auch vorhanden in: VLA, HoA 119,2. 401 HStAS, C 9, Bü 566, Nr. 119: Kreisabschied, 16.9.1683, fol. 14r. Auch vorhanden in: VLA, HoA 121,6. 402 HStAS, C 9, Bü 568, Nr. 153: Kreisabschied, 11.11.1695; VLA, HoA 123,1: Signatur der Schwäbischen Kreisversammlung, 16.11.1695. 403 HStAS, C 9, Bü 565, Nr. 107: Kreisabschied, 31.12.1675, fol. 28r. 404 HStAS, C 9, Bü 568, Nr. 145: Kreisabschied, 23.6.1692. 405 STORM, De pluralitate votorum, S. 105-106. ähnlich für den Fränkischen, den Bayerischen und den Schwäbischen Kreis: WÜST, Entscheidungsnot und Konsenssuche, S. 325. 406 Der brandenburgische Gesandte zum Fränkischen Kreistag bezog im Winter 1790/ 91 einen Lohn von 3 fl. pro Tag. Dazu kamen noch Zulagen, beispielsweise das „quartier-, holz, licht-, frisir-, rasir- und wäsch-geld“, sowie Ausgaben für Schreiber und andere Bedienstete. SCHÜMANN, Der fränkische Kreiskonvent im Winter 1790/ 91, S. 243. <?page no="228"?> 228 und des ihn begleitenden Emser Alt-Landammanns Erhart betrug für die Zeit vom 26. Juli bis zum 10. August 84 fl. 56 kr. 407 . Zumindest Ammann Erhardt logierte im Gasthof „Hirschen“ 408 , dem von den gräflichen Vertretern bevorzugten Quartier 409 . Der Oberamtmann blieb noch bis zum 21. August in Ulm 410 . Ende Juni 1695 beauftragten die Richter und Ammänner der Reichsgrafschaft Vaduz Johann Christoph Wegelin damit, „Nahmens Ihrer nacher Ulm auf den Crais-tag zuverreisen, und daselbst wegen der von langen Jahren her der Grafschaft Vaduz zugelegten Craispraestandorum, bey allen und jeden Classibus und Zahlungs-stellen abzurechnen, und hernachmahls bey der von Crais-weegen hierzu verordneten Rechnungsdeputation zu liquidieren“. Wegelin brach am 23. Juni nach Ulm auf. Seine Dienste wurden für insgesamt acht Tage benötigt. Dafür stellte er 55 fl. 27 kr. in Rechnung. Pro Tag erhielt er ein „Ritt- und Expedition-gelt“ in Höhe von 3 fl., insgesamt also 24 fl. Dazu kamen noch Ausgaben für Übernachtungen, für Verpflegung, Pferdekosten, Trinkgelder usw. 411 . Wegelin nahm an den eigentlichen Beratungen des Kreistages nicht teil. Sein Name fehlt im betreffenden Kreisabschied, in welchem kein Vertreter für Hohenems genannt wird 412 . Georg Wilhelm von Echberg, der den Stand im November 1695 auf einem allgemeinen Kreiskonvent in Ulm vertrat und dabei vom Lustenauer Michel Bösch begleitet wurde, verrechnete dafür 168 fl. 413 . Echbergs ‚Dienstreise‘ 407 VLA, HoA 122,2: Zehrungskonto, 26.7. bis 10.8.1690. Im Detail lautete die Rechnung folgendermaßen: Von Bregenz nach Ulm verzehrt samt zwei Pferden: 8 fl. 44 kr. Für den „scribenten“, der das memorial dreifach abgeschrieben hat: 45 kr. „beschlagerlohn“: 48 kr. Für das Herrichten des Sattels des Oberamtmanns: 40 kr. Für „die reichsmatricul und zeitung“: 25 kr. Arznei: 53 kr. Zehrung des Oberamtmannes in Ulm: 29 fl. 7 kr. Zehrung des Ammanns Erhardt in Ulm: 18 fl. 4 kr. Zehrung von Ulm bis Hohenems: 9 fl. 30 kr. Rosslohn für 20 Tage á 20 kr. pro Pferd: 16 fl. Summe: 84 fl. 56 kr. Davon zahlten die Grafschaften Hohenems und Vaduz jeweils die Hälfte: 42 fl. 28 kr. Die Hälfte der Grafschaft Hohenems wurde zu gleichen Teilen zwischen Ems und Lustenau aufgeteilt. 408 VLA, HoA 122,2: Abrechnung, 27.7. bis 6.8.1690. 409 Vgl. SPECKER, Die Reichsstadt Ulm als Tagungsort des Schwäbischen Reichskreises, S. 187. 410 HStAS, C 9, Bü 567, Nr. 139: Kreisabschied, 21.8.1690. 411 VLA, HoA 123,1: Abrechnung des Johann Christoph Wegelin, Juni/ Juli 1695. Die Rechnung lautete im Detail folgendermaßen: 23.6.: Zu Ravensburg „sambt dem Pferd“: 1 fl. 33 kr. 23.6.: „Nachts zu Schweinhausen“: 2 fl. 14 kr. 24.6.: „Mittags zu Laupheim“: 1 fl. 53 kr. In Ulm bis zum 28.6. verzehrt „beym guldenen Lam sambt Pferdten und Zimmer“: 13 fl. 30 kr. Trinkgeld „in Kuchen und Stall“: fl. 40 kr. 29.6.: „Zu Mittag in Biberach“: 1 fl. 44 kr. 29.6.: „Nachts zu Gasbeyern“: 1 fl. 35 kr. 30.6.: „Mittags zu Ravensburg“: 1 fl. 54 kr. 30.6.: In Tettnang „ein Futer“: fl. 16 kr. Verschiedene Trinkgelder in Wirtshäusern: fl. 48 kr. Summe: 26 fl. 7 kr. Für den Pferdelohn pro Tag 40 kr.: 5 fl. 20 kr. „Vor mein Ritt- und Expedition-gelt tags 3 fl.“: 24 fl. Summa Summarum: 55 fl. 27 kr. Wegelin hatte in Ulm die Ammänner von Ems und Lustenau angetroffen und war von diesen ersucht worden, „daß Ich weegen Ihrer Rechnung auch dise incumbenz übernemmen und liquidieren sollte“. Zu diesem Zwecke musste er „1 ½ tag länger verbleiben“. Von der Gesamtsumme wurden den beiden Gemeinde daher 10 fl. 24 kr. in Rechnung gestellt. 412 HStAS, C 9, Bü 568, Nr. 152: Kreisabschied, 30.6.1695. 413 VLA, HoA 48,6: Signatur der Subdelegationskommission, 6.6.1703: Dem ehemaligen kaiserlichen Administrations- <?page no="229"?> 229 dauerte nach seinen eigenen Angaben 42 Tage. Pro Tag verlangte er für „Verdienst undt Müchewaltung gleich anderen Hrr. Abgesandten“ 2 fl., außerdem „für meine zwey per dahin nacher Ulm sambz mundur, Sattel undt Zeig aigne dargelichne pfertt, für jedes des tags 30 x., tut in 42 tagen 42 fl.“. Das ergibt insgesamt 126 fl. 414 . Die weiteren Ausgaben wurden nicht näher spezifiziert. Es waren freilich nicht allein die hohen Kosten, die Hohenems veranlassten, die Vertretung beim Kreiskonvent dem Abgesandten eines anderen Standes anzuvertrauen. Die Dauer der Versammlungen in Ulm war ein weiteres schwerwiegendes Argument, das gegen die Entsendung eines eigenen Beamten zum Kreiskonvent sprach. Bei der dünnen Personaldecke der Oberämter in Hohenems und Vaduz war es nicht unproblematisch, den Oberamtmann oder einen der gräflichen Räte über Wochen oder gar Monate in die Reichsstadt an der Donau zu entsenden. Die Dauer der neun Kreiskonvente, an denen Hohenems durch den Oberamtmann vertreten war, betrug im Durchschnitt 17,9 Tage. Im Februar 1651 und im August 1690 (Vertreter: Georg Mauchen bzw. Martin Tatt) dauerte der Konvent lediglich einen Tag, im September 1718 (Vertreter: Martial Feurstein von Hummelberg) vier Tage, im September 1652 (Vertreter: Georg Maucher) sieben Tage, im September 1664 (Vertreter: Johann Heinrich Schwarz) elf Tage, im Juli 1672 (Vertreter: Johann Kreitmann) 14 Tage, im September 1675 (Vertreter: Johann Franz Scharpf ) 18 Tage, im Juni 1750 (Vertreter: Franz Josef Wocher von Oberlochen) 42 Tage und im Dezember 1676 (Vertreter: Mathias Hirninger) 63 Tage. Die durschnittliche Dauer der fünf Kreiskonvente, an denen einer der Hohenemser oder Vaduzer Räte das Votum führte, betrug 23,4 Tage, im Dezember 1675 (Vertreter: Johann Hinteregger, Landschreiber in Vaduz) einen Tag, im August/ September 1683 (Vertreter: Franz Karl Kurz, Landschreiber in Hohenems) 13 Tage, im Oktober/ November 1695 (Vertreter: Georg Wilhelm von Echberg, Hofmeister in Hohenems) 18 Tage, im Februar, März, April 1664 (Vertreter: Georg Heim, gräflicher Sekretär) 37 Tage und im April, Mai, Juni 1692 (Vertreter: Franz Bernhard Abegg, Landschreiber in Vaduz) 48 Tage. Während die Kreiskonvente, an denen sich Hohenems durch den eigenen Oberamtmann oder einen der gräflichen Räte vertreten ließ, im Durchschnitt 20,6 Tage dauerten, lag die durchschnittliche Dauer jener 74 Kreistage zwischen 1606 und 1759, bei denen das Hohenemser Votum durch einen Gesandten eines anderen Standes geführt wurde 415 , dagegen bei 41,8 Tagen. Sie war also durchschnittlich doppelt so lang. Der Unterschied wird noch deutlicher, wenn wir unseren Blick auf die absoluten Werte lenken. Die höchste Dauer eines Kreiskonvents, bei dem sich Hohenems durch einen eigenen Beamten vertreten ließ, betrug 63 Tage. Von jenen Kreistagen zwischen 1606 und 1759, bei denen jeweils ein fremder Gesandter die Hohenemser Interessen wahrnahm, lagen 15 über diesem Wert. Die längste Dauer wurde 1733/ 34 erreicht, als der Konvent 211 Tage, vom 22. September 1733 bis zum 21. Januar 1734 und vom 12. April bis zum 9. Juli 1734, tagte. Auch 1730/ 31 (145 Tage, 11. Oktober 1730 bis 5. März 1731), 1732 (171 Tage, 14. Mai bis 13. August), 1746 (129 Tage, 8. Februar bis 16. Juni), 1747 (107 Tage, 13. März bis 27. Juni) und 1757 (106 Tage, 8. Januar bis 5. März) lagen die Werte bei über 100 Tagen 416 . Hier sprach neben den Kosten auch das Prinzip der Abkömmlichkeit dafür, den Gesandten eines andekommissionsrat und Hofmeister Georg Wilhelm von Echberg müssen „wegen dess in ao. 1695 von ihme besuchten Crays Convents Zue Ulm als von wegen des hochgräfl. Hauses Hochenembs abgeschickhten gesandten ahn zehrungs kösten, die Ammann, gericht undt Underthonen zue Embs und Lustnauw über damahls Ihme Herren von Echbegg bezahlten hundert acht undt zweynzig gulden annoch vierzig gulden zue bezahlen haben“. 414 VLA, HoA 48,6: Georg Guilielm de Echberg (Bregenz) an die kaiserlichen Kommissare, 12.5.1708. 415 Zum Vergleich wurden jene Kreistage herangezogen, deren Dauer sich auf der Basis der Forschungen Dotzauers ermitteln ließen. Als zeitlicher Rahmen wurden 1606, als Hohenems erstmals einen Gesandten mit der Vertretung seiner Interessen beim Kreiskonvent betraute, und 1759, als der letzte Reichgraf von Hohenems starb, angenommen. Die Zeit ab 1767, als Maria Theresia als Gräfin von Hohenems die Aufnahme auf die Grafenbank des schwäbischen Kreiskonvents erlangte, wurde nicht berücksichtigt, da fortan auf die österreichische Beamtenschaft zurückgegriffen werden konnte und damit ein ‚schiefes‘ Bild erzeugt würde. 416 Zur Dauer der Kreiskonvente vgl. DOTZAUER, Die deutschen Reichskreise (1383-1806), S. 594-596; zu den Vertretern vgl. die jeweiligen Kurzbiographien im Anhang. <?page no="230"?> 230 ren, meist größeren Standes mit umfangreicherer Beamtenschaft mit der Führung des Hohenemser Votums zu betrauen. Wie noch zu zeigen sein wird, griff man auch hier bei den besonders langen Kreistagen vorzugsweise auf den Syndikus der schwäbischen Grafen zurück. Freilich dürften bei der Auswahl der Stimmvertreter auch andere, sachliche Gründe mitgespielt haben. Wegen der geschilderten Tendenz „sank die Zahl der Stimmführer“ beim Konvent daher gelegentlich „fast auf die Hälfte der Mitgliederzahl des Kreises herab“ 417 . 1669 wurden beispielsweise 89 Voten von 75 Abgeordneten geführt, 1691 sogar 84 Voten von nur 54 Abgeordneten 418 . Unter den von Hohenems Beauftragten finden wir die Vertreter von Mitgliedern aller Bänke des Kreiskonvents: 33-mal führte ein Abgeordneter der geistlichen Fürsten 419 , 25-mal ein Abgeordneter der Grafen- und Herren 420 , dreimal ein Abgeordneter der weltlichen Fürsten 421 , zweimal ein Abge- 417 STORM, De pluralitate votorum, S. 105-106. 418 Vgl. STORM, De pluralitate votorum, S. 106. 419 Der Vertreter der Fürstabtei Kempten vertrat Hohenems im April 1697 (Johann Lorenz Mayer), November 1697, März 1698, Juli 1698, Dezember 1698 (jeweils Philipp Jacob Kögel, fürstlich-kemptischer Hofrat und Kanzleidirektor), Mai 1699 (Philipp Jacob Kögel, fürstlich-kemptischer Hofrat und Kanzleidirektor, und Johann Bernhard, Freiherr von Bodman, fürstlich kemptischer Rat und hochstift freisingischer Domherr), Juni 1700 (Philipp Jacob Kögel, fürstlich-kemptischer Hofrat und Kanzleidirektor), Mai 1701, Februar 1702 (jeweils Carl Christoph Freiherr von Ulm auf Steinach und Schopfen, geheimer Rat und Pfleger zum Falckhen Rothenstein und Gröningen, und Johann Jacob Motz, Hofrat und Kammerdirektor), Mai 1703 (Matthias von Heydenfeld, fürstlich-kemptischer Geheimrat und Hofkanzler), Dezember 1704 (Franz Christof Motz, fürstlich-kemptischer Geheimrat, Rat und Kanzler der Reichsprälaten Ochsenhausen), Dezember 1705, März 1706, November 1706, April 1707, Mai 1708, November 1708, Mai 1709, Dezember 1709, April 1710, November 1710, März 1711, November 1711 (jeweils Jodok Blömeckher, fürstlich-kemptischer Hofrat und Landrichter), Dezember 1712, Mai 1713, November 1713, Mai 1714, Dezember 1714, Juli 1715, Juni 1716, Dezember 1716 (jeweils Johann Hildebrand von Judendunck, fürstlich-kemptischer Geheimrat). Der Vertreter der Fürstabtei Ellwangen vertrat Hohenems im November 1707 und im April 1712 (jeweils Georg Zech, fürstlich ellwangischer Geheimrat, Kanzler, Oberamtmann zu Kochenburg und Stadtvogtamtsverwalter zu Ellwangen). In beiden Fällen führte er auch das Votum der Fürstabtei Kempten. HStAS, C 9, Bü 568, Nr. 156-161: Kreisabschiede, 20.4.1697, 17.11.1697, 23.3.1698, 18.7.1698, 6.12.1698 und 23.5.1699; ebenda, C 9, Bü 569, Nr. 162, 164, 166, 168, 171-173, 175-176, 178, 180-182, 185-187: Kreisabschiede, 12.6.1700, 28.5.1701, 15.2.1702, 3.5.1703, 8.12.1704, 19.12.1705, 24.3.1706, 23.11.1706, 8.4.1707, 26.11.1707, 12.5.1708, 13.11.1708, 25.5.1709, 7.12.1709, 11.4.1710, 21.11.1710; ebenda, C 9, Bü 570, Nr. 188, 190-194, 196-199: Kreisabschiede, 30.3.1711, 29.11.1711, 20.4.1712, 7.12.1712, 23.5.1713, 24.11.1713, 26.5.1714, 27.12.1714, 27.7.1715, 22.6.1716. 420 Der Vertreter der Grafschaft Montfort im April 1609 (Gabriel Leutoldt, Sekretär des Stifts Buchau), Juni 1631 (Hans Conrad Weigele, montfortischer Rat und Oberamtmann), Dezember 1717 (Anton Christoph Zimmermann, montfortischer Rat und Oberamtmann), Juli 1735, September 1736, August 1742, Juni 1751, Juni 1752, Juni 1753, Juni 1754, Juli 1757 und April 1758 (jeweils Kaspar Anton Henzler, montfortischer Rat und Oberamtmann); der fürstenbergische Vertreter für die Herrschaft Gundelfingen und Meßkirch: Juli 1662, November 1669 (jeweils Dr. Johann Fischer, fürstenbergischer Oberamtmann), Juni 1691 (Franz Konrad Lemp von Lemppenbach, fürstenbergischer Kanzleidirektor); der Vertreter der Grafschaft Wolfegg im Dezember 1678, Juli 1679, August 1679 (jeweils Dr. Johannes Maucher, wolfeggischer Rat und Oberamtmann zu Waldsee); der Vertreter der Grafschaft Sulz im Juli 1683 (Klemens Weiß, Rat und Landvogt); der Vertreter der Landkomturei Altshausen im Dezember 1689 (Dr. Johann Eucharius Senger, Rat und Obervogt der Landkomturei Altshausen); der Vertreter von Königsegg-Aulendorf im Juni 1746, Juni 1747, September 1748 und im Mai 1749 (jeweils Johann Georg von Sonntag, Rat und Oberamtmann); der Vertreter von Öttingen-Öttingen im Juni 1767 (Rogenius Ignatius von Auer, fürstlich öttingisch-spielbergischer Geheimrat und Oberamtmann zu Spielberg sowie Syndikus des Schwäbischen Grafenkollegiums). HStAS, C 9, Bü 563, Nr. 58 und 66: Kreisabschiede, 27.3.1609 und 15.6.1631; ebenda, C 9, Bü 565, Nr. 89 und 95: Kreisabschiede, 19.7.1662 und 25.11.1669; ebenda, Bü 566, Nr. 114-116, 118: Kreisabschiede, 31.12.1678, 8.7.1679, 7.8.1679 und 28.7.1683; ebenda, C 9, Bü 567, Nr. 137: Kreisabschied, 31.12.1689; ebenda, C 9, Bü 568, Nr. 142: Kreisabschied, 25.6.1691; ebenda, C 9, Bü 570, Nr. 201: Kreisabschied, 19.12.1717; ebenda, C 9, Bü 571, Nr. 211-212, 219, 222- 225: Kreisabschiede, 13.7.1735, 27.9.1736, 2.8.1742, 16.6.1746, 27.6.1747, 4.9.1748 und 22.5.1749; ebenda, C 9, Bü 572, Nr. 227-230, 233-234: Kreisabschiede, 17.6.1751, 30.6.1752, 15.6.1753, 28.6.1754, 13.7.1757 und 11.4.1758; ebenda, C 9, Bü 573, Nr. 246: Kreisabschied, 5.6.1767. 421 1720 bis September 1724 (Franz Anton Frey, Geheimrat und Vizekanzler, auch Syndikus der schwäbischen Grafen) der fürstenbergische Vertreter wegen Heiligenberg, von August bis Oktober 1674 der fürstlich-auerspergische Vertre- <?page no="231"?> 231 ordneter der Prälaten 422 und einmal ein Abgeordneter der Reichsstädte 423 das Hohenemser Votum. Insgesamt 17-mal wurde außerdem der Syndikus des schwäbischen Grafenkollegiums mit der Vertretung beim Kreiskonvent betraut 424 . Die Vertretung durch den Abgeordneten eines Standes, der einer anderen als der gräflichen Bank angehörte, ist bemerkenswert, legten doch die schwäbischen Reichsgrafen - in ähnlicher Weise wie die Reichsprälaten - Wert darauf, dass die Stimmvertretung nur einem „gräflichen Abgesandten, der ein verpflichteter Beamte eines Kollegialmitgliedes ist“, übertragen wurde 425 . Wie ist nun das Hohenemser Abweichen von der vorgegebenen Norm zu erklären? Die häufige Ausübung des Votums durch den Vertreter eines geistlichen Kreisfürsten ergab sich aus der Übertragung der Administration an den Fürstabt von Kempten. Die erwähnten 33 Fälle ereigneten sich in den Jahren 1697 bis 1716, also in die Zeit der Administration durch den Abt Rupert von Bodman 426 . Folglich war es meist der Abgeordnete der Fürstabtei Kempten, der das Hohenemser Votum führte. Lediglich in zwei Fällen, 1707 und 1712, geschah dies durch den Vertreter der Fürstabtei Ellwangen. Beide Male vertrat dieser jedoch auch die Abtei Kempten. Etwas anders gelagert ist die Delegierung des Hohenemser Votums an den Abgeordneten eines weltlichen Fürsten. Franz Anton Frey wird in den Jahren 1720 bis 1724 als Vertreter von Fürstenberg-Heiligenberg bezeichnet. Die Grafen von Fürstenberg teilten sich seit dem Spätmittelalter in mehrere Linien. Die Heiligenberger Linie wurde 1664 in den Reichsfürstenstand erhoben und erlangte wenig später Sitz und Stimme auf der Bank der weltlichen Kreisfürsten 427 . 1716 erlosch sie und wurde von der Meßkircher Linie beerbt. Gleichzeitig wurde das ganze Haus Fürstenberg in den Fürstenstand erhoben 428 . Der erwähnte Franz Anton Frey war fürstenberg-meßkirchischer Kanzleidirektor und Vizekanzler sowie seit 1710 Syndikus der schwäbischen Reichsgrafen 429 . Sein eigentlicher Dienstherr war der 1716 in den Fürstenstand erhobene Froben Ferdinand Graf von ter wegen Tengen (Leonhard Waibel, Oberamtmann in Tengen), im Dezember 1759 der Vertreter von Oettingen- Spielberg (Regierungsdirektor von Henzler). HStAS, C 9, Bü 565, Nr. 102: Kreisabschied, 13.9.1674; ebenda, C 9, Bü 570, Nr. 203: Kreisabschied, 28.9.1724; ebenda, C 9, Bü 572, Nr. 236: Kreisabschied, 14.12.1759. VLA, HoA 120,4: Johann Leonhard Waibel an Graf Karl Friedrich von Hohenems, 26.8.1674; ebenda, Johann Leonhard Waibel an Graf Karl Friedrich von Hohenems, 6.9.1674; ebenda, Johann Leonhard Waibel an Graf Karl Friedrich von Hohenems, 13.9.1674; ebenda, Johann Leonhard Waibel an Mathias Hirninger, 20.10.1674; VLA HoA 120,5: Gewaltbrief für lic. iur. Johann Leonhard Waibel, 11.8.1674. 422 Im Dezember 1677 und im April 1678 übernahm jeweils der Abgesandte der Reichsabtei Obermarchtal, der marchtalische Obervogt Christoph Maucher, die Vertretung von Hohenems. HStAS, C 9, Bü 566, Nr. 112-113: Kreisabschiede, 22.12.1677 und 22.4.1678. 423 Im März 1654 Dr. Jacob Heider, „Rhats Advocatus und Syndicus zu Lindaw“. HStAS, C 9, Bü 564, Nr. 81: Kreisabschied, 9.3.1654. 424 Jakob Christoph Rassler im September 1654, Franz Anton Frey im September 1724, April 1726, August 1728, März 1731, August 1732, Juli 1734 (zweimal), Juli 1735, Oktober 1736, Juli 1737 und August 1740, Kaspar Anton von Henzler, Edler von Lehnenspurg im Juni 1753, Juni 1754, Juli 1757 und April 1758, Rogenius Ignatius von Auer im Juni 1767. HStAS, C 9, Bü 564, Nr. 82: Kreisabschied, 29.9.1654; ebenda, C 9, Bü 570, Nr. 203-204: Kreisabschiede, 28.9.1724 und 16.4.1726; ebenda, C 9, Bü 571, Nr. 205-210, 213-214, 216: Kreisabschiede, 25.8.1728, 5.3.1731, 13.8.1732, 9.7.1734, 9.7.1734, 13.7.1735, 20.10.1736, 18.7.1737, 3.8.1740; ebenda, C 9, Bü 572, Nr. 229-230, 233-234: Kreisabschiede, 15.6.1753, 28.6.1754, 13.7.1757 und 11.4.1758; ebenda, C 9, Bü 573, Nr. 246: Kreisabschied, 5.6.1767. 425 HOFFMANN, Versuch einer staatsrechtlichen Theorie, S. 355, § 340. 426 Zwischen 1697 und 1716 war Hohenems bei 33 von 36 Konventen vertreten. Dies entspricht einer Präsenz von rund 90%. Zur Person des Rupert von Bodman und seinem Wirken: WALTER, Fürststift Kempten, S. 50-57; PRESS, Rupert von Bodman; BÖCK, Fürstabt Rupert von Bodman. 427 Vgl. KÖBLER, Historisches Lexikon der deutschen Länder, S. 187; KÖBLER, Historisches Lexikon, S. 203-205 ; HOFFMANN, Versuch einer staatsrechtlichen Theorie, S. 235, § 262. 428 Vgl. KÖBLER, Historisches Lexikon der deutschen Länder, S. 187; KÖBLER, Historisches Lexikon, S. 204. 429 Vgl. die Kurzbiographie im Anhang. <?page no="232"?> 232 Fürstenberg-Meßkirch, der seit 1687 Direktor des schwäbischen Grafenkollegiums war 430 . Das Haus Fürstenberg war also damals sowohl auf der Fürstenals auch auf der Grafenbank vertreten, wo es über zwei bzw. vier Stimmen verfügte 431 . Frey muss daher in erster Linie als gräflicher Vertreter betrachtet werden, sodass die Delegierung von gräflichen Voten an ihn keinen Verstoß gegen die Norm darstellte. 1759 vertrat der Abgeordnete von Öttingen-Spielberg Hohenems auf dem Kreiskonvent. Es handelte sich um Kaspar Anton Henzler. Henzler war wie Frey Syndikus der schwäbischen Reichsgrafen sowie montfortischer Oberamtmann und Kanzleidirektor in Tettnang 432 . Es handelte sich bei ihm also auch primär um einen gräflichen Vertreter. Dass sich die Fürsten von Öttingen-Spielberg seiner Dienste bedienten, kann damit erklärt werden, dass dieses Haus, das seit dem Spätmittelalter mehrere Linien ausgebildet hatte, sowohl auf der Fürstenals auch auf der Grafenbank vertreten war. Die Spielberger Linie hatte sich im 17. Jahrhundert von der Wallersteiner abgespalten und war 1734 gefürstet worden. Da es zwischen den verschiedenen Linien Erbfolgestreitigkeiten gab, wurde die öttingische Kreisstimme zeitweise suspendiert 433 . In den 1760er-Jahren stellte Öttingen mit Johann Alois Fürst zu Öttingen-Spielberg den Direktor des schwäbischen Reichsgrafenkollegiums 434 . Die Abgeordneten zum Schwäbischen Kreistag wurden offensichtlich nach dem höchstrangigen Stand, den sie vertraten, bezeichnet. Dabei scheint es keine Rolle gespielt zu haben, ob es sich dabei auch um ihren Dienstherrn gehandelt hat. Dies lässt sich wohl aus dem Zeremoniell der Zeit erklären. Fürstliche Abgeordnete hatten Anspruch auf höhere Ehrerbietung als gräfliche Gesandte. Bereits Matthäus Hoffmann konstatierte: „Dennoch wird das Ceremoniel gegen sie [scil. die Abgeordneten zum Kreiskonvent], und ihr Rang nach der Würde ihres Herrn bestimmt […]. Die Würde, Macht, Geburt und Rang des Abwesenden sind eben soviele Bestimmungsgründe, welche in die Ehrenbezeugungen, den Rang und die Achtung des Gesandten sichtbaren Einfluß nehmen [..]. In dieser Hinsicht stehen freylich die gräflichen und prälatischen Kreisgesandten […] dennoch etwas tiefer, und die städtischen noch einen Grad weiter unter den fürstlichen“ 435 . Nach ihrem Eintreffen in Ulm hatten die Vertreter der Kreisstände ein Anrecht darauf, dass ihnen von der Ulmer Delegation in ihren Quartieren die Aufwartung gemacht und eine aus Wein und Hafer bestehende Verehrung überreicht wurde. Auch in dieser Hinsicht folgte man einer strengen Hierarchie 436 . Die weiteren Vertretungen des Hohenemser Votums durch Abgesandte anderer Bänke fallen alle in die Zeit vor 1689 - der Abgesandte der Reichsstadt Lindau führte das Hohenemser Votum 1654, der fürstlich-auerspergische Vertreter wegen Tengen 1674 und jener der Reichsabtei Obermarchtal 1677 und 1678 - und stellten daher keinen Verstoss gegen die Norm dar. Die schwäbischen Grafen beschlossen nämlich erst im November 1689, dass „[d]ie Stände [..] ihre Stimmen bey den Kreistagen 430 Vgl. MAUERER, Südwestdeutscher Reichsadel, S. 246 und 379. 431 Vgl. MAUERER, Südwestdeutscher Reichsadel, S. 251. 432 Vgl. die Kurzbiographie im Anhang. 433 Vgl. KÖBLER, Historisches Lexikon der deutschen Länder, S. 451; KÖBLER, Historisches Lexikon, S. 490-492; HOFFMANN, Versuch einer staatsrechtlichen Theorie, S. 235-237, §§ 262 und 264. 434 Vgl. dazu weiter unten. 435 HOFFMANN, Versuch einer staatsrechtlichen Theorie, S. 215, § 241. 436 Vgl. SPECKER, Die Reichsstadt Ulm als Tagungsort des Schwäbischen Reichskreises, S. 187. <?page no="233"?> 233 keinem andern als einem bey diesem oder jenem Mitglied des Kollegiums verbrodreten Beamten auftragen“ sollen 437 . Die angedrohten Sanktionen wurden erst 1692 festgelegt 438 . Tatsächlich ließ sich Hohenems vorzugsweise durch die Abgesandten von gräflichen Ständen vertreten. Die Delegierung des Votums an die Vertreter anderer Grafen war naheliegend. Immerhin handelte es sich um Bankverwandte, mit denen die Hohenemser im Rahmen des Grafenkollegiums eine intensive Kommunikation pflegten und mit denen sie sich durch eine Reihe von Gemeinsamkeiten verbunden wussten. Klärungsbedarf besteht in diesem Zusammenhang allerdings hinsichtlich der wenigstens vorübergehenden Bevorzugung des gräflichen Syndikus. Diese war zwischen 1720 und 1735 besonders intensiv, als Franz Anton Frey, der Syndikus der schwäbischen Grafen, acht Kreisabschiede für Hohenems unterzeichnete. Da er außerdem noch andere - vornehmlich gräfliche - Stände vertrat, könnte hier die Annahme Bernd Wunders, dass häufig die „machtlosen Stände [..] dem Votum der Vororte“ folgten, eine Bestätigung finden. Er verweist darauf, dass „fast nur die Voten der Bankdirektoren begründet vorgelegt“ wurden und sich diesen „die nachgesessenen Stände - vertreten durch die Bankdirektoren - zumeist kommentarlos anschlossen“ 439 . Franz Anton Frey führte damals bis zu 16 Stimmen im Kreiskonvent 440 . Die These Bernd Wunders vermag aber nicht zu erklären, warum es sich bei der Delegierung des Hohenemser Votums an den gräflichen Syndikus um ein zeitlich recht eng begrenztes Phänomen handelt. Einen Anhaltspunkt dürfte die Struktur der damaligen Kreiskonvente bieten. Es handelte sich nämlich um großteils außergewöhnlich lange dauernde Sitzungen, „die unter Umständen sich über hundert und mehr Tage erstrecken konnte[n]“ 441 , die immer wieder unterbrochen wurden und erst nach langem Ringen zu einem Abschied kamen. So brachte der Konvent beispielsweise zwischen September 1718 und September 1724 keinen Kreisabschied zustande 442 . Auf dem Kreistag von 1718 war es nämlich zu einem Konflikt gekommen, „der den Kreis fast an den Rand seiner Existenz brachte“ 443 . Dabei ging es vor allem um die Moderation der Kreismatrikel. Ein Teil der Stände trat in diesem Zusammenhang dafür ein, die Lasten im Kreis völlig neu zu verteilen und zu diesem Zweck eine Inquisition durchzuführen. Ein anderer Teil lehnte die Inquisition entweder grundsätzlich ab, weil sie gegen Reichsrecht verstoße, oder wollte sie wenigstens an gewisse vorab festzulegende Grundsätze binden. Freilich verlangte auch diese Gruppe, dass den überlasteten Ständen Hilfe geleistet werden solle. Als sich beim Engeren Konvent und in der Ordinari Deputation eine Pattsituation ergab, kam die Angelegenheit vor das Plenum des allgemeinen Konvents. Wie sich bereits in der Ordinari Deputation angedeutet hatte, verliefen hier die Fronten entlang der Bänke: Die weltlichen Fürsten und die Grafen, mit Ausnahme von Königsegg-Aulendorf, waren gegen die Inquisition, die geistlichen Fürsten, die Prälaten, mit Ausnahme von Salem, sowie alle Reichsstädte bis auf vier waren dafür. Obwohl sich so eine Mehrheit für eine von Württemberg angestrebte Extradeputation ergeben hätte, wurde die Angelegenheit auf den nächsten Kreiskonvent vertagt, nachdem Konstanz mit dem Verlassen der Sitzung gedroht hatte. Die Befürworter der Inquisition fassten auf einer separaten Versammlung den Beschluss, sich an den Kaiser zu wenden und unter Berufung auf einen Kreisbeschluss von 1701 „einseitig vom bestehenden Matrikularfuß abzugehen“. Die entsprechende Konvention wurde von Konstanz, je 14 Prälaten und Reichsstädten sowie von Königsegg-Aulendorf unterschrieben. Aus 437 Rezess des schwäbischen Grafenkonvents, 22.11.1689, ediert bei: HOFFMANN, Versuch einer staatsrechtlichen Theorie, S. 355, § 340. 438 Rezess des schwäbischen Grafenkonvents, 17.10.1692, ediert bei: HOFFMANN, Versuch einer staatsrechtlichen Theorie, S. 356, § 340. 439 WUNDER, Zur politischen Geographie Oberschwabens, S. 77. 440 Vgl. NEIPPERG, Kaiser und Schwäbischer Kreis, S. 103; MAUERER, Südwestdeutscher Reichsadel, S. 251. 441 DOTZAUER, Die deutschen Reichskreise (1383-1806), S. 175. 442 HStAS, C 9, Bü 570, Nr. 202 und 203: Kreisabschiede, 10.9.1718 und 28.9.1724; DOTZAUER, Die deutschen Reichskreise (1383-1806), S. 175. 443 NEIPPERG, Kaiser und Schwäbischer Kreis, S. 79. <?page no="234"?> 234 diesem Grund wurden die Befürworter der Inquisition in der Folge häufig als „Konventionisten“ bezeichnet. Im Oktober 1718 entsandten sie eine Delegation nach Wien. Die Gegner der Inquisition trafen sich Anfang September 1718 zu einer Konferenz in Nördlingen, an der acht weltliche Fürsten, drei geistliche Fürsten, nämlich Augsburg, Kempten und Ellwangen, Salem als einziger Vertreter der Prälaten, neun gräfliche Stände sowie sechs Reichsstädte, von denen sich jedoch eine von der Konferenz zurückzog, teilnahmen. Sie wurden fortan in Anspielung auf ihren Versammlungsort als „Nördlinger“ bezeichnet. In einem Präliminarvertrag verpflichteten sie sich, „Mehrheitsbeschlüsse anzuerkennen und diese gemeinsam auszuführen“. Auch die Gegner der Inquisition entsandten schließlich eine Gesandtschaft nach Wien. Die Konventionisten versammelten sich zwar im Februar 1719 in Ulm, insgesamt „verlagerte sich der Konflikt in der Folge [aber] ganz nach Wien“, wo „beide Gesandtschaften [..] nun durch ausführliche Deduktionen über die Rechtmäßigkeit des jeweiligen Standpunktes und durch Gespräche mit den Kanzleien und wichtigen Personen bei Hof Einfluß auf die Entscheidung des Kaisers zu nehmen“ versuchten. In diesem Zusammenhang wandten beide Seiten erhebliche Geldmittel für „Erkenntlichkeiten und Remunerationen“ auf. Außerdem aktivierten sie ihre persönlichen Netzwerke. Der Kaiser verhielt sich schließlich grundsätzlich neutral. Die von ihm vorgegebenen Richtlinien kamen den Nördlingern eher entgegen als den Konventionisten. Er verwarf eine allgemeine Inquisition ebenso wie die von den Konventionisten durchgeführte Selbstmoderation. Nach seiner Vorgabe sollten nur jene Stände untersucht werden, die eine Moderation verlangten. Quoten, die diesen gegebenenfalls abgenommen würden, sollten von den anderen Ständen übernommen werden. Für den Fall, dass sich die Stände des Schwäbischen Kreises nicht einigen würden, wollte der Kaiser entscheiden, „ob der Konflikt durch den Reichshofrat oder durch den Reichstag entschieden werden müsse“ 444 . Auf einem Kreistag, der am 7. Februar 1720 zusammentrat, versuchten die schwäbischen Stände, die kaiserlichen Vorgaben umzusetzen. Die Beratungen dauerten fast vier Monate, führten aber nicht zu einem Ergebnis. Schließlich wurde der Konvent am 29. Mai auf November vertagt 445 . Der Konflikt zog sich noch einige Jahre hin: Die Konventionisten versammelten sich am 21. Juni 1720 auf Einladung des Bischofs von Konstanz erneut in Überlingen. In der Folge begab sich der Bischof persönlich nach Wien, wo er sich um kaiserliche Unterstützung bemühen wollte. Wiederum brachten die beiden ausschreibenden Fürsten des Schwäbischen Kreises ihre Anliegen am Kaiserhof vor. Erneut setzte sich Württemberg durch. Im März 1721 begann ein Kreistag in Ulm, an dem dieses Mal auch ein kaiserlicher Gesandter teilnahm. Die Beratungen dauerten bis im Juni. Schließlich wurde beschlossen, dass „das besteuerbare Vermögen der sich vom Konventionalfuß überlastet fühlenden Stände [..] von einer außerordentlichen Inquisitionsdeputation untersucht werden [sollte], aufgrund deren Befunde dann eine anders zusammengesetzte Moderationsdeputation die den Ständen abzunehmenden Quoten festlegen sollte“ 446 . Die vereinbarte Inquisitionslegation tagte schließlich vom 1. September 1721 bis Ende Mai 1722 in Ulm. Acht Deputierte und der Kreisökonomierat Wächter bearbeiteten die Eingaben von rund vierzig Ständen. Erst im Dezember 1722 konnte die Relation darüber unterzeichnet werden. Die Moderationskommission trat im Oktober 1723 zusammen. Noch bevor diese ihre Arbeit beendet hatte, wurde ein allgemeiner Konvent einberufen, der schließlich am 28. September 1724 einen förmlichen Abschied beschloss 447 . Eine zunehmende, vom Kreis - nicht zuletzt von Konstanz, das zuvor auf die österreichische Karte gesetzt hatte - als bedrohlich wahrgenommene Territorialpolitik Österreichs führte endlich zur Überwindung der Spaltung, sodass im September 1726 die Moderationskommission ihre Arbeit aufnahm 448 . 444 Vgl. NEIPPERG, Kaiser und Schwäbischer Kreis, S. 81-93; Zitate S. 83, 85, 86, 87, 90. 445 Vgl. NEIPPERG, Kaiser und Schwäbischer Kreis, S. 93-96; DOTZAUER, Die deutschen Reichskreise (1383-1806), S. 595. 446 NEIPPERG, Kaiser und Schwäbischer Kreis, S. 103. 447 Vgl. NEIPPERG, Kaiser und Schwäbischer Kreis, S. 97-105; DOTZAUER, Die deutschen Reichskreise (1383- 1806), S. 595. 448 Vgl. NEIPPERG, Kaiser und Schwäbischer Kreis, S. 105-121. <?page no="235"?> 235 Der Syndikus der schwäbischen Grafen und fürstenberg-meßkirchische Kanzler Franz Anton Frey spielte auf Seiten der „Nördlinger“ eine entscheidende Rolle. Er arbeitete eng mit den württembergischen Räten in Stuttgart zusammen und betrieb die Teilnahme der gräflichen Stände an der Nördlinger Versammlung. Nicht zuletzt seinem Engagement war es zu danken, dass ein Ulmer Grafentag im Juni 1719 die in Druck gegebene Rechtfertigungsschrift der Inquisitionsgegner billigte und dem Direktorium des Grafenkollegiums, Fürstenberg und Zeil, gestattete, „in der Matrikularsache ohne Kommunikation mit den Mitständen zu agieren“ 449 . Auf dem Kreiskonvent, der von Anfang Februar bis Ende Mai 1720 tagte, verfolgten die Grafen unter Führung von Fürstenberg eine konziliante Linie 450 . Ein Jahr später - im März 1721 begann abermals ein Kreiskonvent - verfügte Frey, der wie bereits erwähnt 16 Stimmen führte, „über ein entscheidendes Potential“. In der Folge fungierte er „als Sprachrohr und wohl auch als Berater des kaiserlichen Gesandten“ und vermittelte immer wieder „zwischen den Kontrahenten“ 451 . ähnlich verhielt es sich in den Jahren nach 1726. Ein Kreistag, der vom 15. März bis zum 16. April 1726 in Memmingen abgehalten worden war, brachte noch einen Abschied zustande 452 . Danach folgte im September 1726 eine Moderationskommission, die vom 23. April bis zum 17. Mai 1727 in Ulm als allgemeiner Kreistag „prorogiert“ wurde. Auch in diesem Falle wurde erst auf einer weiteren Fortsetzung, die in Esslingen vom 10. Juli bis zum 25. August 1728 stattfand, ein Abschied beschlossen. In den Jahren 1727 und 1728 wurde Franz Anton Frey abermals mit der Führung des Hohenemser Votums beauftragt 453 . Ehe der nächste Abschied zustande kam, sollte es März 1731 werden. Eine im Oktober 1727 in Ulm begonnene Moderationsdeputation wurde vom November 1728 bis zum Februar 1729 als erweiterte Deputation geführt und dreimal, am 11. Juni 1729, vom 21. Juni bis zum 30. September 1729 und vom 12. bis 23. Juni 1730 „prorogiert“, bis schließlich ein allgemeiner Kreistag, der vom 11. Oktober 1730 bis zum 5. März 1731 in Ulm tagte, einen Abschied beschloss. Franz Anton Frey vertrat Hohenems 1729 und 1730 erneut. Er unterzeichnete auch den Abschied von 1731 454 . Dem Kreisabschied vom 13. August 1732 gingen drei Monate Beratungen voraus 455 . Der Rezess vom 9. Juli 1734 fasste die Beratungen von insgesamt 211 Tagen, vom 22. September 1733 bis zum 21. Januar 1734 und vom 12. April bis zum 9. Juli 1734, zusammen 456 . Jener vom 13. Juli 1735 umfasste die Kreishandlungen vom „Späthling“ des Vorjahres. Hohenems wurde dabei abermals von Franz Anton von Frey vertreten 457 . Die folgenden Rezesse, welche die Verhandlungen relativ kurzer Konvente zusammenfassen, wurden im Namen von Hohenems dann durch den montfortischen Rat und Oberamtmann Kaspar Anton Henzler unterzeichnet 458 . Die nächsten drei allgemeinen Kreis- 449 NEIPPERG, Kaiser und Schwäbischer Kreis, S. 85-86. 450 Vgl. NEIPPERG, Kaiser und Schwäbischer Kreis, S. 95. 451 NEIPPERG, Kaiser und Schwäbischer Kreis, S. 103. 452 HStAS, C 9, Bü 570, Nr. 204: Kreisabschied, 16.4.1726; vgl. DOTZAUER, Die deutschen Reichskreise (1383- 1806), S. 595. 453 HStAS, C 9, Bü 571, Nr. 205: Kreisabschied, 25.8.1728; vgl. DOTZAUER, Die deutschen Reichskreise (1383- 1806), S. 595. 454 HStAS, C 9, Bü 571, Nr. 206: Kreisabschied, 5.3.1731; vgl. DOTZAUER, Die deutschen Reichskreise (1383-1806), S. 595. 455 HStAS, C 9, Bü 571, Nr. 207: Kreisabschied, 13.8.1732; vgl. DOTZAUER, Die deutschen Reichskreise (1383- 1806), S. 595. 456 HStAS, C 9, Bü 571, Nr. 208: Kreisabschied, 9.7.1734; vgl. DOTZAUER, Die deutschen Reichskreise (1383-1806), S. 595. 457 HStAS, C 9, Bü 571, Nr. 210: Kreisabschied, 13.7.1735. Der vorausgehende allgemeine Kreistag in Ulm hatte vom 8. Oktober bis zum 23. Dezember 1734 gedauert. Vgl. DOTZAUER, Die deutschen Reichskreise (1383-1806), S. 595. 458 HStAS, C 9, Bü 571, Nr. 211-212: Kreisabschiede, 13.7.1735 und 27.9.1736. Der erste Kreiskonvent dauerte offensichtlich nur einen Tag, der zweite dagegen vom 28. Oktober 1735 bis zum 4. Februar 1736. Seine Ergebnisse wurden am 27. September 1736 verabschiedet. DOTZAUER, Die deutschen Reichskreise (1383-1806), S. 595. <?page no="236"?> 236 abschiede unterschrieb für Hohenems dagegen wieder Franz Anton von Frey. Ihnen gingen erneut langwierige, teilweise unterbrochene Verhandlungen voraus 459 . Es ist naheliegend, dass Hohenems und andere kleinere Reichsstände nicht in der Lage waren, bei derart langwierigen Verhandlungen am Verhandlungsort eigene Vertreter zu unterhalten. Ein besonderes Problem stellte dabei die Kommunikation zwischen der gräflichen Verwaltung und dem Vertreter beim Kreiskonvent dar. Auf unvorhergesehene Wendungen konnte kaum reagiert werden. So berichtete der Hohenemser Vertreter in Ulm, ein gewisser von Steu, Anfang September 1718 von dem Beginn des oben geschilderten Konflikts. Es zeigt sich deutlich, dass er auf der Basis der ihm erteilten Instruktion kein klares Bild erhalten konnte, wie er sich in der Sache verhalten sollte: „Ich habe das Hohenembsische votum aus der mir hinderlassenen Instruction verbotenns gezogen, und per Extractum ad Protocollum gegeben, nicht wissend, wohin MHHr. Oberamtmann eygentlich sich zu lencken gesinnet seye. Und weilen Costanz ein mehrers, als mir selbsten bewust, von mir wissen wollen, so habe ich nicht besser zu thun gewist, als einem jeden das Judicium und die Interpretation ersagter Instruction selbsten zu überlassen, anbey auch dem Hochgräfl. Stand Hohenembs die eygene convenienz und reservanda interactis vicibus vorbehalten, daß also nunmehro in dessen arbitrio stehet, mit dem Hoch Stift Costanz und beeden Reichs-Praelaten und Reichs-Städtischen collegijs, welche vielleicht auf eine kostbahre Kayserl. Commission abziehlen, und doch zu Ihrem vollkommenen Zweck nicht gereichen dörfte, causam communem zu machen, oder aber dem Hochgr. Collegio, welches seine Schanz auch nicht in Wind zu schlagen, noch auch die Inquisition zu verwerfen, sondern blos allein die hierzu nöthige Principia, umb nicht mit denen Städten circa cameralia und sonsten zu der Grafen und Ihrer underthanen unvermeidentlichen Verderben gleich gehalten zu werden, stabilirt zu haben gedenket, sich zu conformiren“ 460 . Von Steu sah sich im September 1718 gezwungen, sich so zu verhalten, dass Hohenems grundsätzlich alle Optionen weiter offen standen, dass es sich den später als Konventionisten ebenso wie den als Nördlinger bezeichneten Parteien anschließen konnte. Als diese Entscheidung gefallen war, lag es nahe, die Vertretung der Reichsgrafschaft dem Syndikus des Grafenkollegiums zu übertragen. So war am ehesten gewährleistet, dass eine umfassende Informiertheit die Basis des Stimmverhaltens bilden konnte. Der Übergang der Reichsgrafschaft Hohenems an Österreich führte auch zu einer neuen Praxis bei der Vertretung beim Kreistag. Im Juni 1767 nahm erstmals nach der Belehnung Maria Theresias wieder ein bevollmächtigter Gesandter der Grafschaft Hohenems an einem allgemeinen Schwäbischen Kreistag teil. Es handelte sich um Rogenius Ignatius von Auer, einen fürstlich öttingisch-spielbergischen Geheimrat. Er war Oberamtmann zu Spielberg und Syndikus des Schwäbischen Grafenkollegiums. Auer kam als Abgesandter des Fürsten Öttingen-Spielberg nach Ulm und übernahm dort außerdem die Vertretung von Hohenems 461 . Er hatte, wie noch zu zeigen sein wird, in den Jahren 1759 bis 1767 die Beamten des Oberamts in Hohenems regelmäßig über die Vorkommnisse am Kreiskonvent informiert 462 . Dies entsprach durchaus der bis dahin gängigen Praxis. Bereits beim 459 HStAS, C 9, Bü 571, Nr. 213-214, 216: Kreisabschiede, 20.10.1736, 18.7.1737 und 3.8.1740. Dem Kreisabschied vom 20. Oktober 1736 ging ein allgemeiner Kreiskonvent voraus, der am 1. August begonnen hatte. Diesem war ein engerer Kreiskonvent vorausgegangen, an dem Frey als gräflicher Syndikus teilgenommen hatte. Der Kreistag, der am 18. Juli 1737 einen Abschied beschloss, hatte am 20. Mai begonnen. Dem Abschied vom 3. August 1740 war ein allgemeiner „limitierter“ Kreistag in Memmingen vom 20. Juli bis 14. Oktober 1739 vorangegangen, der vom 16. Mai bis zum 3. August 1740 in Ulm fortgesetzt worden war. DOTZAUER, Die deutschen Reichskreise (1383-1806), S. 595. 460 VLA, HoA 123,3: Von Steu an Oberamt Hohenems, 8.9.1718. 461 HStAS, C 9, Bü 573, Nr. 246: Kreisabschied, 5.6.1767. 462 Vgl. den Abschnitt über Kommunikation. <?page no="237"?> 237 folgenden Kreiskonvent sollte sich dies aber ändern: Fortan waren es in der Regel österreichische Beamte, die das Hohenemser Votum auf dem Kreistag führten. Zwischen 1769 und 1779 tat dies Johann Georg Sartori von Sanct-Fidel auf neun von zehn Kreistagen 463 . Sartori war kaiserlich königlicher Oberamtsdirektor sowie Rent- und Forstmeister der gefürsteten Markgrafschaft Burgau 464 . 1780 wird er im Kreisabschied als Vertreter von Hohenems bezeichnet, der außerdem auch Montfort vertrat 465 . Von 1782 bis 1788 wurde er dagegen jeweils als Abgesandter Österreichs wegen Tettnang und Langenargen bezeichnet, der auch die Vertretung von Hohenems übernommen hatte 466 . Nach ihm vertrat Johann Jacob von Vicari den Stand Hohenems. Der aus Aulendorf stammende Jurist stand von 1764 bis zu seiner Pensionierung im Jahr 1805 - also rund vierzig Jahre lang - in österreichischen Diensten, als österreichischer Beamter in Altdorf bei Weingarten, in Rottenburg am Neckar, in Wasserburg, in Tettnang und schließlich - als Kreishauptmann von Vorarlberg - in Bregenz 467 . Auch er wird in den Kreisabschieden als Abgesandter Österreichs wegen Tettnang und Langenargen bezeichnet, der zusätzlich die Vertretung von Hohenems übernommen hatte. Zwischen 1789 und 1796 führte er insgesamt zehnmal das hohenemsische Votum beim Kreiskonvent 468 . Nach der Erennung Vicaris zum Kreishauptmann in Bregenz ging die Vertretung der Reichsgrafschaft Hohenems an den ortenauischen Oberamtsrat und Rentmeister Joseph von Dürfeld, der die genannten Stände im November 1797 beim Kreiskonvent vertrat 469 , bzw. an Hofrat Innozenz von Steinherr (1804), ein Mitglied der Schwäbisch-Österreichischen vereinigten Landesstelle zu Günzburg, der das Votum der Reichsgrafschaft 1804 auf einem Kreiskonvent in Esslingen führte 470 , über. Dass die Vertreter von Hohenems nach 1780 jeweils primär als Abgeordnete von Tettnang und Wasserburg bezeichnet wurden, entsprach der Sitzordnung auf der Schwäbischen Grafenbank. Hier kamen die Grafen von Montfort-Tettnang, wie oben gezeigt, vor jenen von Hohenems. Die geschilderte österreichische Praxis gleicht jener der bayerischen und pfalz-neuburgischen Landesherrn beim Bayerischen Kreistag. Auch diese hatten „durch Kauf, Erb- oder Lehensheimfall mehrere kleine Kreisstandsgebiete“ erworben, die als „Kreisstände formal weitergeführt, aber dann von den Vertretern der beiden erwähnten Landesherrn repräsentiert [wurden], die alle diese Territorien in Personalunion mitregierten“ 471 . 3.4.1.1. Vollmachten und Instruktionen Die Gesandten mussten sich nach ihrer Ankunft am Tagungsort zunächst durch einen Gewaltbrief beim Kreisdirektorium legitimieren 472 . In der zeitgenössischen Sprache wurde dieses Dokument, bei dem es sich um eine „formale Zulassungsvoraussetzung“ oder „ein förmliches Legitimationsschrei- 463 HStAS, C 9, Bü 573, Nr. 247-254 und 256-257: Kreisabschiede, 1.7.1769, 27.6.1770, 1771, 10.6.1772, 10.7.1773, 7.7.1774, 27.6.1775, 27.7.1776, 22.5.1778 und 28.6.1779. 464 Vgl. seine Kurzbiographie im Anhang. 465 HStAS, C 9, Bü 573, Nr. 258: Kreisabschied, 13.6.1780. 466 HStAS, C 9, Bü 574, Nr. 260-266: Kreisabschiede, 6.6.1782, 17.6.1783, 4.6.1784, 21.6.1785, 2.6.1786, 6.6.1787 und 10.6.1788. 467 Vgl. seine Kurzbiographie im Anhang. 468 HStAS, C 9, Bü 574, Nr. 267 und 269-273: Kreisabschiede, 21.7.1789, 18.6.1790, 11.6.1791, 29.5.1792, 9.11.1793 und 26.2.1794; ebenda, C 9, Bü 575, Nr. 274-279: Kreisabschiede, 12.9.1794, 7.3.1795, 3.10.1795, 16.4.1796, 15.12.1796 und 23.12.1796. 469 HStAS, C 9, Bü 575, Nr. 281: Kreisabschied, 20.11.1797. 470 VLA, HoA 133,4: k.k. Administration der Grafschaft Hohenems an reichsgräfliche Oberbeamtung, 2.5.1805. 471 HARTMANN, Kreistage, S. 35-36. 472 Beispielsweise: VLA, HoA 120,4: Instruktion, 9.6.1674. <?page no="238"?> 238 ben und eine Akkreditierung (‚Kreditiv‘) ihrer Auftraggeber“ handelte 473 , als „Gewaldt“ 474 oder „Volmacht“ 475 bezeichnet. Die Gewaltbriefe für die Hohenemser Gesandten wurden in der Regel im Namen des Grafen ausgestellt und von diesem besiegelt 476 . War dies aus Zeitgründen nicht möglich, so konnte dem Gesandten zunächst vom Oberamt eine Art ‚provisorische‘ Vollmacht ausgestellt und mitgegeben bzw. zugestellt werden. Der vom Grafen persönlich autorisierte Gewaltbrief wurde in derartigen Fällen nachgereicht. So geschah dies beispielsweise im April 1750, als Oberamtmann Franz Josef Wocher von Oberlochen zum Kreiskonvent nach Ulm abgeordnet wurde. In einer ersten vom Oberamt ausgestellten Vollmacht wurde daher auch versichtert, „daß die ordentliche Vollmacht von Seiner Excell. selbsten des nächsten nachgesandt werden solle“ 477 . Der von Reichsgraf Franz Rudolf augestellte Gewaltbrief folgte nur vier Tage später 478 . Wenn sich Hohenems durch den Gesandten eines Bankverwandten mitvertreten ließ, kam es gelegentlich vor, dass diesem „ein cartha Bianca“ überschickt wurde, sodass er lediglich noch den Namen seines Gewalthabers einfügen musste 479 . Mitunter wurde vom Kreisdirektorium - in Ermangelung eines formellen Gewaltbriefs - auch ein Schreiben des regierenden Grafen, aus dem ersichtlich war, wen dieser mit der Führung des Hohenemser Votums betrauen wollte, als Legitimation akzeptiert. Im Oktober 1675 war der gräflich hohenemsisch-vaduzische Rat und Landschreiber Johann Hintergegger zum Reparationskonvent in Ulm gereist und hatte dort wie die anderen Gesandten an den Sessionen teilgenommen. „[I]n ermangelung erforderlichen gewalts“ hatte er sich beim bischöflich konstanzischen Kanzler mit dem Schreiben ausgewiesen, mit welchem der Graf von Hohenems seinen Dienstherrn, den Grafen von Hohenems-Vaduz, darum gebeten hatte, seinen Rat und Landschreiber als Gesandten nach Ulm abzuordnen 480 . Bei einem kurzfristigen Wechsel des Vertreters wurde mitunter ein früher ausgestellter Gewaltbrief einfach auf den neuen Gesandten übertragen. Dies geschah beispielsweise im Februar 1675, wobei die Inititative vom potentiellen neuen Vertreter des Hohenemser Votums ausging. Damals schrieb der gräflich sulzische Kanzleiverwalter Clemens Weiß an das Oberamt, man möge einfach den auf Johann Leonhard Waibel ausgestellten Gewaltbrief auf ihn übertragen, wenn man wünsche, 473 HUMPHREyS, Der Fränkische Kreistag, S. 55. 474 Beispielsweise: VLA, HoA 115,42: Gewaltbrief für Wolfgang Schmid von Wellenstein, 8.6.1622; VLA, HoA 116,1: Gewaltbrief für Johann Emerich Rignoldt von Proßwalden, 4.3.1622; VLA, HoA 117,2: Kreisrezess, 15.6.1631; VLA, HoA 118,3: Gewaltbrief für Dr. Jakob Heider, 27.2.1654; VLA, HoA 118,10: Gewaltbrief für Dr. Johann Fischer, 28.7.1661; VLA, HoA 119,2: Gewaltbrief für Dr. Jakob Christoph Rassler, 28.11.1653; ebenda, Gewaltbrief für Johann Georg Heim, 19.2.1664; VLA, HoA 120,2: Gewaltbrief für Dr. Johann Kreitmann, 10.7.1672; VLA, HoA 120,4: Instruktion, 9.6.1674; ebenda, Johann Leonhard Waibel an Graf Karl Friedrich von Hohenems, 26.8.1674; VLA, HoA 120,5: Gewaltbrief für Johann Leonhard Waibel, 11.8.1674; ebenda, Gewaltbrief für Johann Franz Scharpf, 16.8.1675; VLA, HoA 121,3: Gewaltbrief für Johann Melchior Weiß, 13.10.1680; VLA, HoA 121,6: Gewaltbrief für Franz Carl Waller, 23.8.1683; ebenda, Oberamt Hohenems an Johann Jakob Eberhart, hochfürstlich konstanzischer Rat und Kanzler, 25.8.1683; VLA, HoA 122,2: Gewaltbrief für Martin Tatt, 2.8.1690; VLA, HoA 123,1: Gewaltbrief für Franz von Lengenbach, 2.5.1696; VLA, HoA 123,3: Oberamt Hohenems an Franz Anton Frey, 4.2.1720; ebenda, Oberamt Hohenems an Franz Christof Erbtruchsess Graf zu Zeil, 5.2.1720; VLA, HoA 124,4: Franz Anton Frey an Oberamt Hohenems, 22.5.1727; VLA, HoA 127,2: Oberamt Hohenems an Franz Anton Frey, 4.7.1740; ebenda, Gewaltbrief für Kaspar Anton von Henzler, 4.4.1741. 475 Beispielsweise: VLA, HoA 119,2: Gewaltbrief für Johann Georg Heim, 19.2.1664; VLA, HoA 120,4: Instruktion, 9.6.1674; VLA, HoA 121,3: Gewaltbrief für Johann Melchior Weiß, 13.10.1680; VLA, HoA 127,7: Kaspar Anton von Henzler an Oberamt Hohenems, 28.2.1746. 476 Beispielsweise: VLA, HoA 120,4: Instruktion für Dr. Johann Kreitmann, 9.6.1674; VLA, HoA 121,3: Gewaltbrief für Johann Melchior Weiß, 13.10.1680. 477 VLA, HoA 129,1: Gewaltbrief für Franz Josef Wocher von Oberlochen, 11.4.1750. 478 VLA, HoA 129,1: Gewaltbrief für Franz Josef Wocher von Oberlochen, 15.4.1750. 479 VLA, HoA 121,6: Graf von Hohenems an Graf zu Sulz, 21.5.1683. 480 VLA, HoA 121,1: Johann Hintergegger, gräflich hohenemsisch-vaduzischer Rat und Landschreiber, an Graf Franz Karl von Hohenems, 11.1.1676. <?page no="239"?> 239 dass er beim kommenden Konvent das Hohenemser Mandat führe 481 . Tatsächlich löste er beim folgenden, im März beginnenden Kreiskonvent in Ulm Johann Leonhard Waibel ab. Erleichtert wurde dieses Vorgehen sicherlich dadurch, dass beide in Diensten der Grafen von Sulz standen 482 . Die Gesandten wurden als „Gewaltshaber“/ „Gewalthaber“ 483 , „gewalttrager“ 484 , „Abgesandter“ 485 oder „Abgeordneter“ 486 des Grafen bezeichnet. Hier kommt deutlich zum Ausdruck, dass die frühneuzetilichen Gesandten „den Entsender quasi als Person“ repräsentierten und dass es sich bei der frühneuzeitlichen Diplomatie um eine „Identitätsrepräsentation“ handelte 487 . Mit dem Gewaltbrief wurde der jeweilige Gewalthaber autorisiert, „daß er nicht allein in oben hoch ersagt unsers gnädigen Grafen und Herrns Nahmen denen berathschlagungen beywohnen, die proponenda anhören und dero Stimme vertretten, sondern auch all dasjenige mit angehen, berathen und schliessen helfen möge, was zum besten und zur Wohlfart des löbl. Creyses denen vorliegenden Umständen nach immer Vorständig und erspriesslich fallen kann“ 488 . Vereinzelt lautete die Formulierung auch, dass er „in nammen der Grafschaft Embs suo loco et ordine nach denen (über die vorkommenen deliberanda) kundgestelten instruction votieren“ dürfe 489 . Gleichzeitig verpflichtete sich der regierende Graf bzw. sein Oberamt, alles, was der bevollmächtigte Gesandte „als Gewaltshaber abhandlen und schliessen helfen wird, […] unseres orts vest und ohnzerbrüchlich zu halten, zumahlen auch ihne auf den erforderungs fahl deswegen genugsam zu vertretten und zu indemnisiren“ 490 . Der Gewalthaber wurde also für die von ihm mitgetragenen Beschlüsse des Konvents „schadlos“ gehalten 491 . Ihm wurde das „das Jus Inbutituendi völlig überlassen“ 492 . Gelegentlich beinhaltete die Vollmacht auch, dass der gräfliche Gewalthaber „auf den Fahl der noth Ein anderen undt Afteranwaldt substituieren möge“ 493 oder dass er „auf den nothfahl einen anderen anwaldt statt seiner zu substituieren in carft diss befuegt und bevollmächtigt sein solle“ 494 . Worin ein derartiger ‚Notfall‘ bestehen könnte, wird aus einem Schreiben des Oberamts an Franz Anton von Frey deutlich, der im Februar 1720 bevollmächtigt wurde, Hohenems auf dem Kreiskonvent zu vertreten. Hier heißt es: Sollte Frey geschäftehalber verhindert sein und dem Kreiskonvent nicht beiwohnen können, so sei er durch dieses Schreiben befugt, „jemand anderen ex gremio in unnserem Nammen zu substituieren“ 495 . Gelegentlich wurde ein Gesandter mit einer ‚Blankovollmacht‘ ausgestattet, mit welcher er die Vertretung auf eine andere Person übertragen konnte. Dies geschah etwa 481 VLA, HoA 120,5: Clemens Weiß an Oberamt Hohenems, 7.2.1675. 482 Vgl. die Kurzbiographien im Anhang. 483 Beispielsweise: VLA, HoA 116,1: Hohenemsische Gesandte beim Kreistag an Ausschreibende Fürsten des Schwäbischen Kreises, 14.3.1622; VLA, HoA 118,3: Gewaltbrief für Dr. Jakob Heider, 27.2.1654; VLA, HoA 120,4: Instruktion für Dr. Johann Kreitmann, 9.6.1674; ebenda, Johann Leonhard Waibel an Graf von Hohenems, 6.9.1674; VLA, HoA 129,1: Gewaltbrief für Franz Josef Wocher von Oberlochen, 11.4.1750 und 15.4.1750. 484 VLA, HoA 120,4: Johann Leonhard Waibel an Graf von Hohenems, 13.9.1674. 485 Beispielsweise: VLA, HoA 124,3: Oberamt Hohenems an Franz Anton von Frey, 28.8.1724; VLA, HoA 124,4: Oberamt Hohenems an Franz Anton von Frey, 10.3.1726; ebenda, Gewaltbrief für Franz Anton von Frey, 21.4.1727; VLA, HoA 126,2: Oberamt Hohenems an Franz Anton von Frey, 24.6.1737. 486 Beispielsweise: VLA, HoA 122,2: Gewaltbrief für Martin Tatt, 2.8.1690. 487 HUMPHREyS, Der Fränkische Kreistag, S. 56. 488 VLA, HoA 129,1: Gewaltbrief für Franz Josef Wocher von Oberlochen, 11.4.1750. ähnlich: VLA, HoA 127,2: Gewaltbrief für Kaspar Anton von Henzler, 4.4.1741. 489 VLA, HoA 123,3: Oberamt Hohenems an Franz Anton von Frey, 4.2.1720. 490 VLA, HoA 129,1: Gewaltbrief für Franz Josef Wocher von Oberlochen, 11.4.1750. ähnlich: VLA, HoA 122,2: Gewaltbrief für Martin Tatt, 2.8.1690. 491 VLA, HoA 122,2: Gewaltbrief für Martin Tatt, 2.8.1690. 492 VLA, HoA 120,5: Gewaltbrief für Johann Franz Scharpf, 16.8.1675. 493 VLA, HoA 121,3: Gewaltbrief für Johann Melchior Weiß, 13.10.1680. ähnlich: VLA, HoA 118,3: Gewaltbrief für Dr. Jakob Heider, 27.2.1654. 494 VLA, HoA 127,2: Gewaltbrief für Kaspar Anton von Henzler, 4.4.1741. 495 VLA, HoA 123,3: Oberamt Hohenems an Franz Anton von Frey, 4.2.1720. <?page no="240"?> 240 im August 1724, als das Oberamt Hohenems abermals Franz Anton von Frey um die Führung des Hohenemser Votums ersuchte 496 , dieser aber darauf verwies, dass es ihm „ratione der bereiths vorhin obhabenden viehlen so fürstl. als Gräfl. votorum“ dieses Mal schwer falle, auch Hohene