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Kleinterritorium und Heiliges Römisches Reich

Der „Embsische Estat“ und der Schwäbische Reichskreis im 17. und 18. Jahrhundert

0813
2018
978-3-7398-0409-5
978-3-8676-4726-7
UVK Verlag 
Wolfgang Scheffknecht

Am Beispiel des schwäbischen Kreis- und Reichsstandes Hohenems, der im Wesentlichen aus der Reichsgrafschaft Hohenems und dem Reichshof Lustenau bestand, wird das Funktionieren eines Kleinterritoriums im Rahmen des Heiligen Römischen Reiches untersucht. Im Zentrum steht dabei die Frage, ob und wie die defizitäre Staatlichkeit dieses »Zwergterritoriums« durch den Schwäbischen Reichskreis ergänzt wurde. Außerdem werden das Konzept des »komplementären Reichsstaates« und die Frage der »Symbolsprache« des Heiligen Römischen Reiches überprüft.

<?page no="1"?> Wolfgang Scheffknecht Kleinterritorium und Heiliges Römisches Reich <?page no="2"?> Forschungen zur Geschichte Vorarlbergs Herausgegeben vom Vorarlberger Landesarchiv Band 13 (N.F.) <?page no="3"?> Wolfgang Scheffknecht Kleinterritorium und Heiliges Römisches Reich Der „Embsische Estat“ und der Schwäbische Reichskreis im 17. und 18. Jahrhundert UVK Verlagsgesellschaft · Konstanz <?page no="4"?> Gedruckt mit Unterstützung des Landes Vorarlberg Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über http: / / dnb.d-nb.de abruf bar. ISBN 978-3-8676-4726-7 (Print) Habilitationsschrift, Universität Innsbruck, 2017 Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und straf bar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen. © UVK Verlagsgesellschaft mbH, Konstanz 2018 Einbandgestaltung: Susanne Fuellhaas Printed in Germany UVK Verlagsgesellschaft mbH Schützenstr. 24 · D-78462 Konstanz Tel. 07531-9053-0 www.uvk.de ISBN 978-3-7398-0408-8 (eBook) ISBN 978-3-7398-0409-5 (ePDF) ISSN 0949-4103 <?page no="5"?> 5 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11 2. Die territoriale Ebene. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21 2.1. ‚Embsischer Estat‘ und Landeshoheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .21 2.1.1. ‚Spacings‘ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21 2.1.2. Landeshoheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30 2.1.3. Dynastie und Herrschaftsrepräsentation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36 2.2. Gerichtsbarkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .47 2.2.1. Der Verhörtag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47 2.2.2. Das Hofgericht in Hohenems als Appellationsinstanz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 58 2.2.3. Das Malefizgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60 2.2.4. Das Frevel- oder Bußengericht. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 62 2.2.5. Die lokalen Niedergerichte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 67 2.3. Strafensystem . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .71 2.3.1. Geldstrafen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 71 2.3.2. Landesverweisung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 77 2.3.3. Schand- und Ehrenstrafen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 83 2.3.4. Öffentliche Arbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 86 2.3.5. Einsperrung - Gefängnisse im ‚Embsischen Estat‘ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 87 2.3.6. Verstümmelungs- und Todesstrafen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 97 2.4. Beamte und Amtspersonen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .98 2.4.1. Gräfliche Beamte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 98 2.4.1.1. Rahmenbedingungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 98 2.4.1.2. Voraussetzungen und Ausbildung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 105 2.4.1.3. Loyalitäten. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 113 2.4.1.4. Forst- und Jagdknechte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 115 2.4.2. Lokale Amtsträger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 117 2.4.2.1. Ammänner und Gerichtspersonen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 118 2.4.2.1.1. Ammänner . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 118 2.4.2.1.2. Richter und andere Amtspersonen aus dem Umfeld der Niedergerichte und der Gemeinden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 127 2.4.2.1.3. Amtsautorität und Ehre . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 134 2.4.2.2. Pfarrer und Wirte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 135 2.4.3. Exkurs: Die Gemeindeversammlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 141 2.5. Herrschaft und Kommunikation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 144 2.5.1. Die Huldigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 144 2.5.2. Die Amtsbesatzung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 165 3. Die ergänzende Staatlichkeit des Schwäbischen Reichskreises . . . . . . . 171 3.1. Rahmenbedingungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .171 3.1.1. Ergänzende Staatlichkeit der Reichskreise . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 171 3.1.2. Der Schwäbische Reichskreis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 172 <?page no="6"?> 6 Inhaltsverzeichnis 3.2. Der Kreisstand Hohenems . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .180 3.2.1. Die Erwerbung der Kreisstandschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 180 3.2.2. Der Umfang des Kreisstandes Hohenems . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 185 3.2.3. Bedeutung und Rang des Kreisstandes Hohenems . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 190 3.3. Das Schwäbische Grafenkollegium. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .200 3.3.1. Die Aufnahme der Reichsgrafen von Hohenems in das Schwäbische Grafenkollegium 200 3.3.2. Der Grafentag oder Grafenkonvent . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 204 3.3.3. Korporative Staatlichkeit? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 215 3.4. Vertretungen und Gesandte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .224 3.4.1. Kreisgesandte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 224 3.4.1.1. Vollmachten und Instruktionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 237 3.4.2. Vertreter auf dem Grafenkonvent. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 252 3.4.3. Die soziale Herkunft der Gesandten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 262 3.4.4. Netzwerke . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 267 3.4.4.1. Die Vertreter der Gemeinden. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 270 3.5. Kommunikation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .272 3.5.1. Kreisgesandte und Kreiskonvent . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 276 3.5.1.1. Berichtfrequenz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 276 3.5.1.2. Der Kreistag als Nachrichtenbörse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 288 3.5.2. Kreisöffentlichkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 295 3.5.3. Reich und Öffentlichkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 299 3.6. Die Beteiligung des Kreisstandes Hohenems am Heer des Schwäbischen Reichskreises . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .304 3.6.1. Rahmenbedingungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 304 3.6.1.1. Die Reichsdefensionsordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 304 3.6.1.2. Die Entwicklung im Schwäbischen Kreis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 308 3.6.2. Das Kontingent des Reichsstandes Hohenems . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 309 3.6.2.1. Umfang und Geschichte des Kontingents . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 309 3.6.2.2. Werbung und Ergänzung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 330 3.6.2.3. Die regionale Herkunft der Soldaten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 338 3.6.2.4. Alter, Erfahrung und soziale Herkunft der Soldaten. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 351 3.6.2.5. Ausrüstung und Uniformierung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 360 3.6.2.6. Die Finanzierung des Kontingents . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 370 3.6.2.6.1. Die Kreiskasse. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 372 3.6.2.6.2. Die Regimentskasse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 375 3.6.2.6.3. Die Kompaniekasse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 375 3.6.2.7. Ersatzleistungen und Moderationen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 379 3.7. Sicherheitspolitik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .381 3.7.1. Sicherheitsdiskurs und Landfriedenspolitik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 381 3.7.1.1. Richtlinienkompetenz und Normsetzung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 383 3.7.1.2. Streifenwesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 384 3.7.2. Teilhabe am Zucht- und Arbeitshaus . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 387 3.8. Patriotismus . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .395 3.8.1. Reichsgräflicher Patriotismus . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 395 3.8.2. Patriotismus der Untertanen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 402 4. Ergebnisse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 407 <?page no="7"?> 7 Inhaltsverzeichnis 5. Anhang. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 427 5.1. Die Vertreter des Standes Hohenems beim Reichstag, bei Kreisversammlungen und auf Grafentagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .427 5.1.1. Franz Bernhard Abegg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 427 5.1.2. Johann Jakob Anfang . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 427 5.1.3. Rogenius Ignatius von Auer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 427 5.1.4. Jacob Hannibal Berna zu Steinach . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 428 5.1.5. (Hermann) Jodok von Blümegen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 429 5.1.6. Johann Bernhard Freiherr von Bodman . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 430 5.1.7. Magnus Bösch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 430 5.1.8. Franz Joseph von Dürrfeld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 430 5.1.9. Georg Wilhelm von Echberg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 431 5.1.10. Martial Feurstein von Hummelberg und Sulzhofen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 431 5.1.11. Johann Fischer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 431 5.1.12. Franz Anton Frey . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 432 5.1.13. Joachim Fidel von Gimmi . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 433 5.1.14. Jacob Heider . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 434 5.1.15. Johann Andreas Heider . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 435 5.1.16. Johann Georg Heim . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 437 5.1.17. Kaspar Anton Henzler . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 437 5.1.18. Matthias von Heydenfeld. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 440 5.1.19. Johann Hinteregger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 440 5.1.20. Mathias Hirninger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 440 5.1.21. Wolfgang Erasmus Jonas von Buch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 441 5.1.22. Johann Hildebrand von Judendonck . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 441 5.1.23. Johann Martin Kien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 442 5.1.24. Johann Christoph Köberle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 442 5.1.25. Philipp Jacob Kögel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 443 5.1.26. Johann Kreitmann . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 443 5.1.27. Franz Karl Kurz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 444 5.1.28. Franz Conrad Lemp von Lemppenbach . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 444 5.1.29. Gabriel Leutholt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 445 5.1.30. Christoph Maucher . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 445 5.1.31. Georg Maucher . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 445 5.1.32. Johannes Maucher . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 446 5.1.33. Johann Lorenz Mayer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 446 5.1.34. Mathias Metzger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 447 5.1.35. Gall Miller (Müller). . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 447 5.1.36. (Maximilian) Ernst Graf zu Montfort . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 447 5.1.37. Franz Christof Motz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 448 5.1.38. Johann Jacob Motz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 448 5.1.39. Matthias Otto . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 448 5.1.40. Jakob Christoph Rassler. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 449 5.1.41. Johann Emerich Rignoldt von Proßwalden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 450 5.1.42. Jakob Sandholzer zum Zunderberg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 451 5.1.43. Johann Georg Sartori von Sanct-Fidel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 451 5.1.44. Wolfgang Schmid von Wellenstein . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 452 5.1.45. Johann Franz Scharpf. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 452 5.1.46. Johann Heinrich Schwarz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 453 5.1.47. Johann Eucharius Senger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 453 5.1.48. Johann Georg von Sonntag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 454 5.1.49. Carl Christoph Freiherr von Ulm auf Steinach und Schopfen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 454 <?page no="8"?> 8 Inhaltsverzeichnis 5.1.50. Innozenz von Steinherr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 455 5.1.51. NN von Steu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 456 5.1.52. Martin Tatt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 456 5.1.53. Johann Jacob von Vicari . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 457 5.1.54. Pantaleon von Vicari . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 458 5.1.55. Johann Leonhard Waibel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 458 5.1.56. Franz Karl Waller. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 459 5.1.57. Johann Christoph Wegelin. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 459 5.1.58. Hans Conrad Weigele . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 460 5.1.59. Clemens Weiß . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 460 5.1.60. Johann Melchior Weiß. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 460 5.1.61. Franz Josef Wocher von Oberlochen und Hausen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 461 5.1.62. Georg Zech . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 462 5.1.63. Anton Christoph Zimmermann. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 462 5.2. Reichssoldaten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .463 5.2.1. Hans Alge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 463 5.2.2. Hans Georg Alge (Allgay) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 464 5.2.3. Michael Alge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 464 5.2.4. Anton Amann . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 465 5.2.5. Jakob Amann. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 466 5.2.6. Lur Amann . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 466 5.2.7. Hans Caspar Berger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 466 5.2.8. Hans Anton Bertsch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 466 5.2.9. Hans Bösch (I) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 467 5.2.10. Hans Bösch (II) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 467 5.2.11. Hans Georg Bösch. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 467 5.2.12. Sebastian Bösch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 468 5.2.13. Martin Brauner . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 469 5.2.14. Mathäus Braunpans . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 469 5.2.15. Mathäus Brentzinger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 469 5.2.16. Jacob Brüschweiler. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 469 5.2.17. Gregori Brunner . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 469 5.2.18. Johannes Brunner . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 470 5.2.19. Anton Büchel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 470 5.2.20. Franz Büchel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 470 5.2.21. Veith Burckhawers . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 471 5.2.22. Hans Jörg Burkhardt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 471 5.2.23. Peter Dietrich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 471 5.2.24. Balthasar Fenkart . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 471 5.2.25. Hans Fils . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 472 5.2.26. Hans Fitz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 472 5.2.27. Philipp Fitz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 473 5.2.28. Friedrich Gottlob Fleck . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 473 5.2.29. Friedrich Gassner. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 474 5.2.30. NN Geyer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 474 5.2.31. Thomas Grabher . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 474 5.2.32. Georg Griesser . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 475 5.2.33. Hans Georg Häfele . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 475 5.2.34. Augustin Hämmerle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 475 5.2.35. Josef Gebhard Hämmerle. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 476 5.2.36. Johannes Hagen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 477 5.2.37. Johann Haichling . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 477 5.2.38. Thomas Hefel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 477 <?page no="9"?> 9 Inhaltsverzeichnis 5.2.39. Oswald Hermann . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 477 5.2.40. Hans Jakob Hirsch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 477 5.2.41. NN Hoch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 478 5.2.42. Georg Höfl . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 478 5.2.43. Johannes Hollenstein . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 478 5.2.44. Bartholomäus Huber . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 478 5.2.45. Hans (Jörg) Huchler . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 479 5.2.46. Michael Hueber. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 480 5.2.47. Galli Kaufmann. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 480 5.2.48. Andreas Khun . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 480 5.2.49. Anton Klien. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 480 5.2.50. Michael Klien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 481 5.2.51. Johannes Knoll . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 481 5.2.52. Ulrich Lang . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 481 5.2.53. Josef Linder . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 481 5.2.54. Konrad Lipold . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 482 5.2.55. Martin Martin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 483 5.2.56. Hanns Georg Mayer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 483 5.2.57. Karl Merk . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 483 5.2.58. Georg Miller . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 484 5.2.59. NN Mittelberger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 484 5.2.60. Sebastian Möhrstatt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 484 5.2.61. Thoman Paffenzeller . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 484 5.2.62. Lutz Pickher . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 485 5.2.63. NN Reichart . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 485 5.2.64. Hans Georg Reis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 485 5.2.65. Xaver Reis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 485 5.2.66. Thomas Riedmann . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 486 5.2.67. Martin Rigler. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 487 5.2.68. Hans Rot(h) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 487 5.2.69. Johannes Rot(h). . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 487 5.2.70. Anton Rüdisser . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 488 5.2.71. Franz Ignaz Scheffknecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 488 5.2.72. Hans Schlögel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 489 5.2.73. Ernst Schmidt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 489 5.2.74. Tobias Schmid . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 489 5.2.75. Johann Jakob Schneider. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 490 5.2.76. Josef Schneider . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 490 5.2.77. Jakob Seewald . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 490 5.2.78. NN Seewald . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 491 5.2.79. Franz Senz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 491 5.2.80. Jakob Senz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 491 5.2.81. Gregor Sieber. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 492 5.2.82. Karl Spiegel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 493 5.2.83. Stefan Stalder. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 493 5.2.84. Martin Starckh . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 493 5.2.85. Christian Steinhauser. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 494 5.2.86. Benedikt Stettberger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 494 5.2.87. NN Stöckle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 494 5.2.88. Martin Sturm . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 494 5.2.89. Andreas Tagwerker. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 495 5.2.90. Andreas Thalweber. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 495 5.2.91. Johann Baptista Thuolin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 495 <?page no="10"?> 10 Inhaltsverzeichnis 5.2.92. Franz Vetter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 495 5.2.93. Georg Vitter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 496 5.2.94. Alexander Vogel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 496 5.2.95. Anton Vogel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 497 5.2.96. Jakob Vogel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 497 5.2.97. Jakob Wager . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 498 5.2.98. Franz Karl Walser . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 498 5.2.99. Hans Michael Wegscheider . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 499 5.2.100. Josef Wehinger. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 499 5.2.101. Kaspar Wehinger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 500 5.2.102. Hans Wolf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 500 5.2.103. M. Johannes Ziegler . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 500 5.2.104. Leopold Zimmer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 500 6. Quellen- und Literaturverzeichnisse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 501 6.1. Archive . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .501 6.2. Alte Drucke . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .503 6.3. Gedruckte Quellen und Literatur. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .504 <?page no="11"?> 11 1. Einleitung Am Vormittag des 14. September 1687 erhielt der Konstanzer Bischof Franz Johann Vogt von Altensumerau und Praßberg Besuch von Graf Jakob Hannibal II. von Hohenems. Der Hohenemser, der den Bischof in seiner Eigenschaft als Ausschreibender Fürst des Schwäbischen Reichskreises konsultierte, berichtete, „in waß sorgsamem standt sich der Embsische Estat dermahlen befinde“. Da sein Vetter, Reichsgraf Franz Karl, Hohenems verlassen und sich in die Eidgenossenschaft begeben habe, sei die „domus quasi deserta“ und er, Jakob Hannibal, deshalb „gemuessiget worden [...], als negster Agnat, nicht zwahr einige possession zuenehmen, sondern allein die nottwendige absicht alda zuehaben unndt zuehalten, bis entweder von seinem allerhöchsten orth anderwertige disposition geschehe, oder sein Vetter, Herr Graf Frantz Carl sich etwann von selbsten auf eine andere resolution begeben möchte“. Der Bischof reagierte umgehend. Noch am selben Tag schickte er einen Boten zu Graf Frobenius Ferdinand von Fürstenberg, dem Direktor des Schwäbischen Reichsgrafenkollegiums, nach Meßkirch, informierte ihn über das, was er erfahren hatte, und teilte ihm mit, dass es ihm nicht missfallen würde, wenn „nomine des gräflichen Collegij ohne Verzug eine aigne abschickhung ahn Herren Grafen Frantz Carl geschehen möchte, umb desselben intention undt gedanckhen allervorderist zue sondieren, unndt als dann nach befindenden dingen Ihme die weithere notturft vorzuestellen“. Wenn das geschehen sei - so führte der Bischof weiter aus - wäre es ihm recht, vom Grafen Fürstenberg persönlich besucht zu werden, „uf das wür mit demselben die sach noch mehrers überlegen unndt sodann auch in unnserem Nahmen mit des Herren Grafen verhofender erlaubnuss ihme die Commission mit aufgeben möchten“ 1 . Derselbe Bote überbrachte dem Direktor des Schwäbischen Reichsgrafenkollegiums auch noch ein persönliches Schreiben von Graf Jakob Hannibal. Darin klagte dieser darüber, dass sein Vetter „in das Schweizerlandt […] mit sehr vill mobilien“ geflüchtet sei. Das gräfliche Haus laufe deshalb Gefahr, dass „ein höherer sich einnisten möchte“. Jakob Hannibal ersuchte Frobenius Ferdinand von Fürstenberg, sich der Sache anzunehmen, „damit nit unser hauß in einiges praeiudicium khumen möchte“ 2 . Wie unter dem Brennglas werden hier gleich eine Reihe von Problemen, aber auch von Spezifika kleinterritorialer Existenz 3 im frühneuzeitlichen Heiligen Römischen Reich sichtbar. Der ‚Embsi- 1 HStAS, B 571 Bü 427: Bischof Franz Johann von Konstanz an Graf Frobenius Ferdinand von Fürstenberg, 14.9.1687. 2 HStAS, B 571 Bü 427: Graf Jakob Hannibal von Hohenems-Vaduz an Graf Frobenius Ferdinand von Fürstenberg, 14.9.1687. 3 Nach Helmut Gabel sind die typischen Kennzeichen frühneuzeitlicher Kleinterritorien, dass sie nicht ständisch verfasst waren, dass „Gemeinde“ und „Land“ weitgehend ineinander fielen, dass sich „grund- und landesherrliche Befugnisse“ oft „in einer Hand“ konzentrierten und dass sie finanziell und administrativ oft Schwächen aufwiesen. Vgl. GA- BEL, Widerstand und Kooperation, S. 16. Diese Kennzeichen treffen im Großen und Ganzen auf den ‚Embsischen Estat‘ zu. Analog dazu können die Reichsgrafen von Hohenems begrifflich in die Kategorie der „Kleinpotentaten“ eingeordnet werden. Dieser Terminus wurde von Johannes Arndt eingeführt. Seiner Meinung nach sind Begriffe wie „Reichsfürsten“, „Reichsgrafen“ oder „Reichsfreiherren“ „zur Beschreibung einer differenzierten politischen und sozialen Wirklichkeit nur begrenzt geeignet“. Sie taugen „[i]nfolge der adligen Aufstiegsdynamik“ nach 1648 lediglich zur juristischen Definition der „[f ]ormale[n] Standeszugehörigkeit“, hinsichtlich der sozialen Einordnung kommt ihnen nur beschränkte Erklärungsmacht zu. Arndt wählte stattdessen ein „Sozialmodell“ als Ausgangpunkt für seine Untersuchungen und unterschied „zwischen den großen ‚staatsfähigen‘ Reichsfürsten und den übrigen Potentaten [...], die keine Chance zur eigenen Staatsbildung hatten“. Als typische Kennzeichen für einen Kleinpotentaten nennt er „eine persönliche Standesqualität, die ihm eine rechtlich unabhängige Qualität im Verhältnis zu einem anderen Reichsfürsten erlaubte“, den Besitz von Reichslehen und Reichsfreiheit, die volle Landesherrschaft sowie Stimmberechtigung auf dem Reichstag - meist allerdings nur über eine Kuriatstimme - und im Reichskreis. Vgl. ARNDT, Der deutsche Kleinpotentat, S. 64-65. <?page no="12"?> 12 sche Estat‘, in den lokalen Kirchenbüchern auch als „status Embensis“ 4 bezeichnet, war aufgrund der Verschuldung des regierenden Grafen und durch Turbulenzen in der Grafenfamilie in Schwierigkeiten geraten, in Schwierigkeiten, die seine Existenz ernsthaft zu bedrohen schienen. Nach Ansicht Jakob Hannibals bestand die Gefahr, dass sich „ein höherer“ in Hohenems „einnisten möchte“. Nach Lage der Dinge konnte damit nur das benachbarte Österreich gemeint sein, das den ‚Embsischen Estat‘ von drei Seiten, von Norden, Osten und Süden, einschloss, während er im Westen an die Eidgenossenschaft grenzte. Wenn Jakob Hannibal seinem Vetter unterstellt, dass er Familienvermögen in die Eidgenossenschaft gebracht habe und so die ökonomische Basis des Grafenhauses schwäche, ja gefährde, spricht er damit zwei zentrale Probleme kleinstaatlicher Existenz an, die zu dem von ihm beschworernen Szenario führen konnten: Das äußerst schmale ökonomische Fundament der Herrschaft und - damit verbunden - die Sorge um eine kontrollierte „intergenerationelle Weitergabe von Herrschaft und Besitz“ 5 . Deutlich wird aber auch, dass sich das Haus Hohenems diesen Problemen und dem übermächtigen Nachbarn nicht schutzlos ausgeliefert sah. Jakob Hannibal II. suchte und fand, wie sich im Folgenden zeigte, die Unterstützung des Schwäbischen Reichskreises, dessen Stand der ‚Embsische Estat‘ war, und des Schwäbischen Reichsgrafenkollegiums, dem die Hohenemser als Mitglieder angehörten. Damit sind zwei wichtige Organisationsformen kleinterritorialer Herrschaft angesprochen, die „überterritorial[e]“ des Reichskreises und die „genossenschaftlich[e] und einungsartig[e]“ des Grafenkollegiums 6 . Die Aktivierung dieser gleichsam ergänzenden Formen der Staatlichkeit gehörte zu den wichtigen Strategien der Reichsgrafen, „um die Fortexistenz ihrer vielfach gefährdeten Herrschaften zu sichern“ 7 . Wie auch der Verlauf des angesprochenen Konflikts zeigen sollte, stützte sich die Sicherung reichsgräflicher Herrschaft im ‚Embsischen Estat‘ noch auf eine weitere Organisationsform. Die lokalen Amtsträger - zu nennen sind in erster Linie die Landammänner von Hohenems und die Hofammänner von Lustenau - waren unverzichtbar, um sie gleichsam an der Basis, in den Gemeinden, zu vermitteln. Wer immer die Landesherrschaft ausübte, musste dafür Sorge tragen, dass sein Regierungshandeln bei den lokalen Amtsträgern auf Akzeptanz stieß und dass es von diesen an die Untertanen weiter vermittelt würde. Dieser „akzeptanzorientiert[e]“ Zug reichsgräflicher Herrschaft 8 , war für die kleinen, mindermächtigen Territorien überlebenswichtig. Die vorliegende Studie setzt sich zum Ziel, den Aufbau des ‚Embsischen Estats‘ als eines typischen Kleinterritoriums im frühneuzeitlichen Heiligen Römischen Reich zu untersuchen. Die Termini ‚Embsischer Estat‘ und ‚Status Embensis‘ sind nicht eindeutig. Von den gräflichen Beamten wurden sie in der Regel synonym für die Reichsgrafschaft Hohenems und für das Gesamtterritorium des schwäbischen Kreisstandes, also für die Reichsgrafschaft und den Reichshof Lustenau, verwendet. In diesem Sprachgebrauch spiegeln sich die Bemühungen des Grafenhauses und seiner Beamtenschaft wider, Lustenau als einen integrierenden Bestandteil der Reichsgrafschaft zu betrachten und seine verfassungsrechtliche Sonderstellung zu ignorieren. Im amtlichen Lustenauer Schrifttum - sowohl in dem der Gemeinde als auch in jenem der Pfarrei - wurde dagegen konsequent zwischen Reichsgrafschaft und Reichshof unterschieden 9 . In der vorliegenden Arbeit werden 4 PfA Hohenems, Sterbe- und Trauungsbuch 1722-1770, S. 36. 5 BUSCH, Herrschen durch Delegation, S. 10. 6 BUSCH, Herrschen durch Delegation, S. 11-12. Auch Matthias Schnettger betont die Bedeutung von Reichskreis und ständischen Kollegien für die kleinen Reichsstände. Die Reichskreise stellten „einen wichtigen institutionellen Rahmen für die interständische Kooperation bereit“, wobei nachbarschaftliche Aspekte im Vordergrund standen. Über den Grafenverein wurde „Kooperation […] innerhalb bestimmter ständischer Gruppen“ organisiert. SCHNETTGER, Kleinstaaten, S. 622-623. 7 BUSCH, Herrschen durch Delegation, S. 9. 8 BUSCH, Herrschen durch Delegation, S. 11. 9 Von gräflicher Seite wurde immer wieder die Meinung vertreten, mit der Erhebung der Reichsritter von Ems zu der <?page no="13"?> 13 die beiden Begriffe ‚Embsischer Estat‘ bzw. ‚Status Embensis‘ ausschließlich für das Gesamtgebilde des Kreisstandes Hohenems verwendet. Der zeitliche Bogen wird vom Beginn des 17. Jahrhunderts, als die Reichsgrafen von Hohenems die Kreisstandschaft im Schwäbischen Reichskreis erwarben, bis zum Ende des Heiligen Römischen Reiches gespannt. Es wird danach zu fragen sein, wie insbesondere Reichsgraf Kaspar die hohenemsische Staatsbildung vorantrieb und wo diese an ihre Grenzen stieß, wie dieser ‚Estat‘ in den folgenden beiden Jahrhunderten organisiert war und welche Strategien zur Sicherung und Erhaltung der Herrschaft dabei eingesetzt wurden. Die „frühmoderne Staatsbildung“ - Johannes Burkhardt bezeichnet sie nach der Konfessionalisierung als den zweiten wichtigen Institutionalisierungsprozess, der im 16. Jahrhundert seinen Ausgang nahm 10 - wurde und wird gerne als Modernisierung interpretiert. Wenn auch eingeräumt wird, dass die Entwicklung „nicht völlig geradlinig“ verlief, so wird doch postuliert, dass das „Ziel politischen Handelns [...] die Rationalisierung und Institutionalisierung von Herrschaft“ gewesen sei 11 . Daher wurde der Blick lange Zeit hauptsächlich auf die Bürokratisierungs-, Zentralisierungs- und Verrechtlichungsprozesse gerichtet. Kanzleien, Räte und Amtsträger, „über die der Herrscher zunehmend politische Entscheidungen vorbereitete und durchsetzte“ 12 , die politischen Eliten und ihre Veränderungen - verwiesen sei nur auf das Vordringen der universitär gebildeten Juristen 13 -, die Stände, aber auch die normative Ebene der Gesetzte, Mandate, Policeyordnungen etc. waren wichtige Untersuchungsgegenstände. Ihnen muss auch in dieser Untersuchung über den ‚Embsischen Estat‘ gebührende Aufmerksamkeit eingeräumt werden. Zu Recht ist allerdings darauf hingewiesen worden, dass man aber bei einer allzu starken Betonung des Modernisierungsparadigmas Gefahr laufe, sich „den Blick auf die Eigenheiten“ der frühen Neuzeit zu verstellen. Wer „frühneuzeitliche Herrschaftsformen nur als Teil eines zielgerichteten politischen Prozesses, der auf den modernen Staat hinführt“, beschreibe, komme nicht umhin, frühneuzeitliche Staaten im Vergleich zu jenen des 19. und 20. Jahrhunderts als „defizitär“ aufzufassen 14 . Es waren nicht zuletzt mikrohistorische Untersuchungen zu Franken und Schwaben, zwei Regionen im Alten Reich, die durch eine ausgesprochene „herrschaftliche Kleinkammerung“ 15 geprägt waren, die gezeigt haben, dass der „ergebnisorientierte, modernisierungstheoretische Blick auf Hohenems in den erblichen Reichsgrafenstand und der Umwandlung ihrer Reichsritterherrschaft in eine Reichsgrafschaft wäre der Reichshof Lustenau, der sich seit 1395 in ihrem Pfand- und seit 1526 in ihrem Allodialbesitz befand, stillschweigend in die neue Reichsgrafschaft inkorporiert worden. Diese Argumentation wurde vom Haus Habsburg nach der Belehnung mit der Reichsgrafschaft Hohenems nach 1765 aufgenommen. Damit rechtfertigte es die vorübergehende widerrechtliche Inbesitznahme Lustenaus. Die Hofleute von Lustenau konnten sich im 17. Jahrhundert gegen die Begehrlichkeiten des Hauses Hohenems ebenso erfolgreich zur Wehr setzen wie gegen Ende des 18. Jahrhunderts die Allodialerbin des letzten Reichsgrafen von Hohenems gegen jene des Hauses Habsburg, als sie in einem Prozess vor dem Reichshofrat die Rückgabe des Reichshofes Lustenau erwirken konnte. Vgl. dazu: WELTI, Reichsgrafschaft; WELTI, Heimfall; SCHEFFKNECHT, Der Reichshof Lustenau und das Ende des Alten Reiches. 10 Vgl. BURKHARDT, Das Reformationsjahrhundert, S. 136-138. 11 FREIST, Einleitung, S. 10. 12 FREIST, Einleitung, S. 10. 13 Im 16. Jahrhundert traten zunehmend universitär geschulte Juristen aus dem Bürgertum an die Stelle adeliger Amtsträger. Als jedoch „der Adel nachstudiert hatte“, pendelten sich „gemischte Formen“ ein. BURKHARDT, Das Reformationsjahrhundert, S. 169. 14 FREIST, Einleitung, S. 10. Wolfgang Reinhard weist darauf hin, dass der Staat, wie er im 19. Jahrhundert definiert und „zur Rechtsperson erklärt“ wurde - gemeint ist ein Gebilde mit dem „Staatsgebiet als ausschließliche[m] Herrschaftsbereich“, einem „Staatsvolk als seßhafte[m] Personenverband mit dauernder Mitgliedschaft“, dem „Monopol der legitimen Anwendung von physischer Gewalt“ nach innen und der „rechtliche[n] Unabhängigkeit von anderen Instanzen“ nach außen -, „nur vom ausgehenden 18. bis zum zweiten Drittel des 20. Jahrhunderts“ existiert habe. REINHARD, Geschichte der Staatsgewalt, S. 16. Vgl. dazu auch SCHORN-SCHÜTTE, Staatsformen, S. 124-134. 15 Zum Begriff „Kleinkammerung“ vgl. KIESSLING, Geschichte Schwabens, S. 119; HOLENSTEIN/ ULLMANN, ‚Landgemeinde‘ und ‚Minderheiten‘ in der Frühen Neuzeit, S. 27 (Zitat). <?page no="14"?> 14 landesstaatliches Wachstum ein erhebliches Problem“ darstellen kann. Häufig ergab sich so nämlich ein „negative[r] Befund“, und es entstand ein Bild von „herrschaftsrechtliche[n] Kuriositäten, Zersplitterungen, Unfertigkeiten und Verworrenheiten, die mit den zur Verfügung stehenden verfassungsrechtlichen Sprachkategorien schwer zu fassen waren“ 16 . Die genannten mikrohistorischen Untersuchungen mahnen dazu, „die Diskursivität von Herrschaft in räumlicher wie in inhaltlicher Hinsicht“ nicht außer Acht zu lassen 17 . Zu den wichtigsten Erkenntnissen der jüngeren Forschung gehört auch, dass in einem frühneuzeitlichen Kleinterritorium wie dem ‚Status Embensis‘ „Herrschaft […] nicht einseitig von oben nach unten“ verlaufen konnte, sondern dass ein „funktionales Teilen“ unumgänglich war 18 . Daher müssen in dieser Studie verschiedene Organisationsformen von Herrschaft in den Blick genommen werden. Auf der territorialen Ebene des ‚Embsischen Estats‘ rückt neben den bereits angedeuteten Bürokratisierungs- und Verrechtlichungsprozessen die Mitwirkung der kommunalen Amtsträger - vor allem der Ammänner - in den Focus. Auf dieser Ebene hatte die Herrschaft der Reichsgrafen von Hohenems also über weite Strecken einen „akzeptanzorientiert[en]“ 19 Charakter. Freilich konnte auch ihr Kleinterritorium nicht alle staatlichen Leistungen erbringen. Es war gewissermaßen auf eine ergänzende ‚Staatlichkeit‘ angewiesen, die auf der Ebene des Schwäbischen Reichskreises und des Schwäbischen Reichsgrafenkollegiums anzusiedeln ist. Hier kann die Herrschaft als „überterritorial“ und „vernetzt“ beschrieben werden. Es soll also auch „die Bedeutung derjenigen Personen und Institutionen außerhalb der Figur des Landesherren und seiner Administration“ herausgearbeitet und ihr „Beitrag zu einer funktionierenden Herrschaftspraxis“ gewürdigt werden 20 . Herrschaft wird dabei „in ihren kommunikativen Prozessen und damit als dynamisches Phänomen“ verstanden 21 . 16 ULLMANN, Methodische Perspektiven, S. 194. Sabine Ullmann verweist darauf, dass schon der Versuch, „eine vom historischen Staatsrecht vorgegebene ‚höchste obrigkeitliche Gewalt‘ empirisch auf lokaler Ebene auszumachen“, häufig ins Leere zielen musste. Stattdessen „fanden sich Bündelungen verschiedener Hoheitsrechte, die unter wechselnden machtpolitischen Konstellationen in Konkurrenz ausgeübt wurden, ohne dass ein verfassungsrechtliches Merkmal, wie etwa die lange Zeit dafür favorisierte Blutgerichtsbarkeit, darunter herausragte“. Ebenda, S. 194. Bereits Johannes Burkhardt hat festgestellt, dass wir stattdessen vielmehr auf eine „komplexe regionale Rechtslegitimation“ der Landesherrschaft stoßen, zu welcher die „geschickt genutzte Grundherrschaft“, die Hochgerichtsbarkeit, „eine Kombination von Gerichtsrechten“, „die raumgreifenden Forst- und Wildbannrechte“ sowie „die Hoheit repräsentierenden Regale“ zu zählen sind. Entscheidend scheine gewesen zu sein, dass ein Landesherr mehrere verschiedene Rechte in seiner Hand bündeln konnte, wobei „der Ansatz ganz verschieden sein“ konnte, auf jeden Fall sei wichtig gewesen, dass der Landesherr „möglichst viele dieser Rechte in einer Hand“ sammelte. Erst ihre „regionale Akkumulation […] bei einem Träger aber lief auf eine Gebietsherrschaft hinaus“. BURKHARDT, Das Reformationsjahrhundert, S. 165. 17 ULLMANN, Methodische Perspektiven, S. 196. Sabine Ullmann verweist darauf, dass „Landeshoheit […] ein von der Staatswissenschaft des 18. Jahrhunderts konzeptionalisierter Anspruch als der Zielpunkt von Territorialpolitik seit dem spätmittelalterlichen Landesausbau“ sei. Ebenda, S. 196. Luise Schorn-Schütte verweist analog darauf, dass es auch für die Termini „Staat“ und „Staatsgewalt“ keine „intersubjektiv kommunizierbare Definition“ geben könne. Im selben Maße, wie wir uns davor hüten müssten, „zeitgenössische Begriffe“ in die Vergangenheit zu projezieren, müssten wir uns des Konstruktionacharakters dieser Begriffe bewußt sein. Vgl. SCHORN-SCHÜTTE, Staatsformen, S. 133. 18 BUSCH, Herrschen durch Delegation, S. 11. Tobias Busch definiert „funktionales Teilen“ von Herrschaft als „die vorübergehende oder dauerhafte Wahrnehmung von Rechten, Pflichten und Kompetenzen durch eine Person oder Institution für eine andere Person oder Institution“. Ebenda, S. 11. 19 BUSCH, Herrschen durch Delegation, S. 11. 20 BUSCH, Herrschen durch Delegation, S. 11-12. 21 ULLMANN, Methodische Perspektiven, S. 205-206 (Zitat) und 197. In der jüngeren Literatur wird darauf hingeweisen, dass mikro- und landeshistorische Untersuchungen einen wichtigen Beitrag für die Erforschung des „Wachstum[s] der Staatlichkeit unter den besonderen Bedingungen der vormodernen Verfassungsstrukturen zu leisten im Stande sind“. Gleichzeitig wird gelegentlich beklagt, dass deren Ergebnisse von der Frühneuzeitforschung zu wenig rezipiert würden. Sabine Ullmann verweist in diesem Zusammenhang kritisch auf BAHLCKE, Landesherrschaft, Territorien und Staat. In diesem Standardwerk würden „strittige Territorialisierungsprozesse in kleinräumigen Zuschnitten weitgehend ausgeblendet“, wodurch der Eindruck entstehe, dass „[d]ie Vorgänge der staatlichen Verdichtung und die daraus folgende Territorialpolitik [...] in ihrem Ablauf [...] erfolgreich“ gewesen seien. Ausgeblendet werde, dass es „zahlreiche <?page no="15"?> 15 Wenn die Reichsgeschichte, wie unlängst festgestellt wurde, „weder in Orthodoxie noch in pietätvoller Langeweile erstarrt [ist], sondern [...] sich […] als ein weithin dynamisches Forschungsfeld“ versteht, „das sehr unterschiedliche, durchaus konfligierende Zugriffe erlaubt“ 22 , so scheint es durchaus legitim und sinnvoll zu sein, sich ihr auch von unten, gewissermaßen von den Wurzeln her zu nähern. Eine Studie zu einem frühneuzeitlichen Kleinterritorium wie dem ‚Embsischen Estat‘ kann so auch einen kleinen, bescheidenen Beitrag zu wenigstens einem der „neue[n] Interpretationsansätze zum Alten Reich“ leisten, die Nicola Schümann ausmacht: Sie kann helfen zu verstehen, wie seine „auf Komplementarität und Subsidiarität angelegte politische Organisationsform, deren Ebenen [...] in Form konsensualer Aushandlungsprozesse miteinander verkehren“ 23 , in der Praxis funktionierte. In Anlehnung an das Modell des „komplementären Reichs-Staates“ 24 oder jenes der „Doppelstaatlichkeit“ 25 des Alten Reiches kann an diesem Beispiel gezeigt werden, dass „die grund- Fälle des Scheiterns“ gegeben habe und dass der Prozess insgesamt sehr konfliktanfällig gewesen sei. 22 CARL, Das Alte Reich in der neueren Forschungsliteratur, S. 94. 23 SCHÜMANN, Diplomaten, Deputationen und Depeschen, S. 40. 24 Georg Schmidt hat bereits vor mehr als einem Jahrzehnt sein Modell des „komplementären Reichs-Staates“ vorgestellt. Beim Terminus „Reichs-Staat“ handelt es sich um einen „Quellenbegriff des 17. und 18. Jahrhunderts“, der „den gesamtstaatlichen Zusammenhang von Kaiser und deutschen Reich(sständen)“ bezeichnet, „ein Reich, das zwar Staat ist, dessen Staatsbildung aber nie abgeschlossen werden konnte“. Das Adjektiv „komplementär“ soll andeuten, „daß das, was gemeinhin als einheitliche Staatsgewalt begriffen und etwa in Frankreich beim König konzentriert war oder in England als »King in Parliament« umschrieben wird, im frühneuzeitlichen Deutschland auf verschiedene Träger verteilt war“. Schmidt unterscheidet - idealtypisch - drei Träger oder Ebenen: das Reich, die Reichskreise und die Territorialstaaten. Jede Ebene hatte dabei jeweils eigene Zuständigkeiten: Das Reich - gemeint sind Kaiser, Reichstag sowie die beiden obersten Reichsgerichte, nämlich Reichskammergericht und Reichshofrat - war für „Außenverteidigung und Rechtssystem“, die Kreise für „Exekutionswesen und Infrastruktur“ und die Territorien schließlich für „Verwaltung und Disziplinierung der Untertanen“ zuständig. Vgl. SCHMIDT, Geschichte des Alten Reiches, besonders S. 40-44, Zitate S. 42, 269, 44; SCHMIDT, Komplementärer Staat und föderative Nation; SCHMIDT, Sonderweg und Modell für Europa oder Staat der deutschen Nation. Die Verteilung der Staatsaufgaben auf diese verschiedenen Ebenen führten im Reich zu einer „komplementäre[n] Gewaltenteilung“, die freilich nicht mit dem modernen Begriff gleichgesetzt werden darf. SCHÜMANN, Diplomaten, Deputationen und Depeschen, S. 40. Darauf weisen Johannes Burkhardt und Wolfgang Wüst mit Blick auf die Exekutivfunktionen der Reichskreise eindringlich hin: „Es ist sicher überzogen, wenn man behaupten wollte, im Reich sei der Reichstag die Legislative, Reichshofrat und Reichskammergericht die jurisdiktionelle und die Reichskreise die exekutive Gewalt. So glatt geht das nicht auf; der Reichstag fungierte z. B. auch als rechtliche Appellationsinstanz, der Reichshofrat als Regierungsgremium. Aber wenn man die Exekutive dann ausschließlich beim Reichsoberhaupt sucht, und den Anteil, den die Reichskreise als kaiserlose Verfassungsinstitution daran hatten, völlig übersieht, übersieht man eben auch die halbe Exekutive und gelangt zu einem völligen Fehlurteil über die Wirkungsweise und Wirksamkeit des Reichssystems“. BURKHARDT/ WÜST, Einleitung, S. 7. 25 Johannes Burkhardt spricht von „Doppelstaatlichkeit“ des Alten Reiches und meint damit einen dritten Weg der Staatsbildung zwischen „Einstaatlichkeit“ und „Mehrstaatlichkeit“. In seinem Modell erfolgt der Staatsaufbau des Reiches auf mehreren Ebenen: Die obere Ebene bildeten der Kaiser und jene Institutionen, die für das ganze Reich zuständig waren, der Reichstag, das Reichkammergericht und der Reichshofrat, die untere die zahlreichen Territorien und ihre Fürsten, wobei beide Ebenen eng miteinander verzahnt waren, etwa dadurch, dass der Kaiser gleichzeitig Reichsoberhaupt und österreichischer Landesfürst war, und dadurch, dass die Fürsten in den Institutionen des Reiches vertreten waren. Vgl. BURKHARDT, Vollendung und Neuorientierung, besonders S. 28-31 und 171-208; BURK- HARDT, Europäischer Nachzügler oder institutioneller Vorreiter, besonders S. 300; BURKHARDT, Das Reformationsjahrhundert, S. 178-199; BURKHARDT, Deutsche Geschichte in der Frühen Neuzeit, S. 69-71; BURKHARDT, Die Friedlosigkeit der Frühen Neuzeit, besonders S. 535-537. Dazu auch: CARL, Das Alte Reich in der neueren Forschungsliteratur, S. 89. Es soll nicht verschwiegen werden, dass Georg Schmidt und Johannes Burkhardt mit ihren Interpretationen des Alten Reiches nicht nur auf Zustimmung gestoßen sind. Vgl. SCHILLING, Reichs-Staat und frühneuzeitliche Nation der Deutschen oder teilmodernisiertes Reichssystem, besonders S. 391-392; SCHILLING, Das Alte Reich - ein teilmodernisiertes System; REINHARD, Frühmoderner Staat und deutsches Monstrum, besonders S. 344-345. Nicola Schümann verweist darauf, dass bei allen - teilweise wohl begründeten - Vorbehalten gegenüber den von ihnen entwickelten Modellen, die Kritiker Schmidts und Burkhardts anerkennen mussten, dass ihre Modelle sehr viel zum Verständnis des Alten Reiches beitragen können. So richtete sich die Kritik auch nicht auf die Modelle als Ganzes. Die Kritik am komplementären Reichs-Staat des Georg Schmidt entzündete sich beispielsweise in <?page no="16"?> 16 legende herrschaftlich-territoriale Ebene […] nicht überall die ganze regionale staatliche Verwaltungsleistung“ erfasste und dass daher „zwei voll institutionalisierte Zwischenebenen darüber und darunter einbezogen werden“ müssen: die Reichskreise, die nicht nur eine Art Exekutive darstellten und vor allem im Bereich der infrastrukturellen Maßnahmen eine wichtige Rolle erfüllten, sondern im Falle der „kleineren Herrschaften“ außerdem auch „einen Teil der landesstaatlichen Leistungen“ übernahmen 26 , und die Gemeinden, die insbesondere bei der Festlegung und Durchsetzung von Normen eine bedeutende Rolle spielten 27 . So kann ein Puzzlestein im Bild eines „arbeitsteilige[n] politische[n] System[s]“ 28 mit „kommunizierenden Verfassungsebenen“ 29 ausgeleuchtet werden. Ein Blick „von unten“ auf das Heilige Römische Reich kann auch insofern aufschlussreich sein, als dieses, wie Dietmar Schiersner jüngst in einem interessanten Interpretationsansatz betont hat, einen ausgesprochen „regionalen Charakter“ aufwies. Schiersner deutet das Alte Reich als eine Art „territorium non clausum“, das sich „jenseits von Fragen nach seinem staatlichen Charakter als binnendifferenzierter Überlagerungsbereich politischer, rechtlicher, sozialer oder kultureller Faktoren begreifen läßt“, und verweist auf die Bedeutung der „Polyterritorialität“ für seinen Zusammenhalt. Diese habe zwangsläufig zur Ausweitung der „kommunikative[n] Kontaktzonen“ geführt. Eine intensive und permanente Kommunikation sei entscheidend für „[s]owohl - vertikal - die besondere Form herrschaftlicher Zentralität wie auch - horizontal - die Kohärenz des Reiches“ gewesen. Schiersner fasst dies folgendermaßen zusammen: „Die spezifische, offene Struktur des Reiches und deren kommunikative Konsequenzen ermöglichten es, den politisch und verfassungsrechtlich prekären Status über Jahrhunderte in der Schwebe zu halten und die Kohärenz des Reiches - nicht zuletzt im Horizont der politischen Kräfte und der Menschen der Zeit - zu verbürgen“ 30 . Schließlich hat die jüngere Forschung herausgearbeitet, dass sich der Typus des Kleinterritoriums, wie er uns auch im ‚Embsischen Estat‘ entgegentritt, hinsichtlich der sozialen und politischen Verhältnisse „zusehends als eigentlicher Standard territorialer Verfassungsrealität im Alten Reich“ erweist 31 . Reichsgrafschaften machten nicht nur zahlenmäßig einen durchaus bedeutenden Teil des Alten Reiches aus, die meisten von ihnen existierten und funktionierten auch bis zuletzt. 1792 gab es immerhin noch 99 Reichsgrafschaften 32 . Allein im Schwäbischen Kreis betrug ihre Zahl um 1800 noch 28. Sie machten damit rund 28 Prozent aller Stände (99) im Kreis aus 33 . Ihr Anteil an der gesamten Kreisfläche betrug etwa 22 Prozent 34 , der an der gesamten Kreisbevölkerung knapp 11 Prozent 35 . Diese Werte liegen deutlich über jenen, die für das gesamte Heilige Römische Reich erster Linie an seiner „scharfe[n] Pointierung“. Die „Gegeninterpretationen“ lehnten vor allem seine modernistischen Bewertungen ab, behielten aber im Großen und Ganzen „das Grundkonzept einer Mehrebenenstruktur“ bei. Vgl. SCHÜMANN, Diplomaten, Deputationen und Depeschen, S. 40. 26 BURKHARDT, Vollendung und Neuorientierung, S. 172. Vgl. dazu auch ebenda, S. 188-199. 27 BURKHARDT, Vollendung und Neuorientierung, S. 199-208. 28 BURKHARDT, Die Friedlosigkeit der Frühen Neuzeit, S. 536. 29 BURKHARDT, Deutsche Geschichte in der Frühen Neuzeit, S. 69. 30 SCHIERSNER, Überblick von unten, S. 319-321. 31 GABEL, Widerstand und Kooperation, S. 11-12. 32 Vgl. BUSCH, Herrschen durch Delegation, S. 7, auch Anm. 3. 33 Um 1800 gab es im Schwäbischen Kreis vier geistliche (4,05%) und 13 weltliche Fürsten (13,13%), 23 Prälaten (23,23%), 28 Grafen und Herren (28,28%) sowie 31 Reichsstädte (31,31%). Vgl. NÜSKE, Reichskreise und Schwäbische Kreisstände um 1800, S. 9. 34 Die geistlichen Fürstentümer machten mit 72,8 qm 11,82%, die Prälatenherrschaften mit 48,2 qm 7,82%, die weltlichen Fürstentümer mit 294,5 qm 47,82%, die Grafschaften mit 135,6 qm 22,02% und die Reichsstädte mit 64,7 qm 10,5% der gesamten Kreisfläche (615,8 qm) aus. Vgl. NÜSKE, Reichskreise und Schwäbische Kreisstände um 1800, S. 16-18. 35 Die geistlichen Fürstentümer machten mit 176.000 Einwohnern 11,74%, die Prälatenherrschaften mit 94.800 Einwohnern 6,32%, die weltlichen Fürstentümer mit 817.450 Einwohnern 54,51%, die Grafschaften mit 163.700 Einwohnern 10,91% und die Reichsstädte mit 247.750 Einwohnern 16,51% der gesamten Kreisbevölkerung aus. Vgl. NÜSKE, Reichskreise und Schwäbische Kreisstände um 1800, S. 16-18. <?page no="17"?> 17 ermittelt werden konnten. Hier lebten im letzten Jahrzehnt des 18. Jahrhunderts immerhin ca. 16 Prozent der Bevölkerung in kleinen und kleinsten Territorien, in Reichsritterherrschaften, in Prälatenherrschaften, in Reichsgrafschaften und Reichsstädten 36 . Würde man also den Anteil der Reichsgrafschaften und der anderen kleinen Reichsstände am Staatsbildungsprozess im Alten Reich ausblenden, so würde man damit einen - sowohl was die Fläche als auch was die Einwohnerzahl betrifft - nicht unbeträchtlichen Teil des gesamten Gebildes ausblenden 37 . Die genannten Zahlen belegen auch, dass sich Kleinterritorien bis zum Ende des Heiligen Römischen Reiches als überlebensfähig erwiesen haben 38 . Traditionell wurde die Ursache für das Überleben dieser kleinen Gebilde vor allem in ihrer Klientelfunktion für den Kaiser gesehen. Wegen ihrer Bedeutung für das Reichsoberhaupt als Parteigänger habe dieser seine ‚schützende Hand‘ über sie gehalten. Tatsächlich lässt sich - zumal für den Schwäbischen Kreis - nicht übersehen, dass vor allem die Reichsgrafen und die Reichsprälaten sich im Kreiskonvent oft der Sache des Kaisers angenommen haben. Es wäre allerdings verfehlt, ihnen in ihrem Ringen um Eigenständigkeit eine rein passive Rolle zuzuweisen. Die jüngere Forschung hat - mit einigem Erfolg - danach gefragt, welche eigenen Strategien die Reichsgrafen entwickelten, „um die Fortexistenz ihrer vielfach gefährdeten Herrschaften zu sichern“ 39 . Es erwies sich, dass die Reichsgrafschaften und andere Kleinterritorien keineswegs reformunfähig gewesen sind. Sie verstanden es durchaus, sich den Anforderungen der Zeit zu stellen und diese zu bewältigen 40 . Es gibt also nicht zuletzt aus der Perspektive der Reichsgeschichte ausreichend Grund, sich mit der Geschichte eines staatlichen Gebildes wie des ‚Emsischen Estats‘ zu beschäftigen. Joachim Whaley verweist darauf, dass die Reichsinstitutionen bis zuletzt recht gut funktionierten und dass es bis zuletzt eine lebhafte Reformdiskussion gab. Er sieht darin Belege dafür, dass die Zeitgenossen an ein Überleben des Reiches geglaubt und an diesem durchaus interessiert waren 41 . In dieser Arbeit muss es daher auch darum gehen, dieses Urteil aus dem regionalen Blickwinkel zu überprüfen. Für den ersten Teil dieser Arbeit (Kapitel 2), der sich mit der territorialen Ebene beschäftigt, konnte auf zahlreiche Vorarbeiten zurückgegriffen werden 42 . Diese wurden durch Bestände aus dem 36 Vgl. ARETIN, Das Alte Reich, Bd. 3, S. 16-17; HARTMANN, Bevölkerungszahlen und Konfessionsverhältnisse, S. 366-368; BUSCH, Herrschen durch Delegation, S. 8. 37 Vgl. dazu BUSCH, Herrschen durch Delegation, S. 7-8. 38 So zeigt auch die Reichspublizistik, „daß im 17. Jahrhundert und bis weit ins 18. Jahrhundert hinein selbstverständlich von einer Überlebensfähigkeit und hinreichenden Effizienz von Kleinstaaten ausgegangen wurde“. SCHNETTGER, Kleinstaaten, S. 631-632. 39 BUSCH, Herrschen durch Delegation, S. 9. 40 Nach Matthias Schnettger basierte eine negative Antwort auf die Frage nach der Reformfähigkeit der deutschen Kleinstaaten in der Regel auf einer Staatsdefinition, die „die Entwicklung hin zum modernen, territorial geschlossenen und homogenen Anstaltsstaat“ zum Ideal erhoben hat. Er plädiert dafür, danach zu fragen, „ob sich nicht eine eigene Rationalität frühneuzeitlicher Kleinstaaten erkennen läßt“, und verweist darauf, „daß bestimmte Aspekte des modernen Staats, nicht zuletzt der Hang zu einer Militarisierung und offensiven Außenpolitik, der bekanntlich einen wesentlichen Impuls für die Reformen des 18. Jahrhunderts in Preußen und Österreich darstellte, für Kleinstaaten per se nicht nachzuvollziehen waren“. Hier hätten sich „traditionelle Ansichten über den Staat“ länger gehalten. In den Kleinstaaten sei eine „Konzentration auf Rechts- und Friedewahrung“ sowie auf die „Disziplinierung der Untertanen und Förderung ihrer Wohlfahrt als zentrale Staatsaufgaben“ erfolgt. SCHNETTGER, Kleinstaaten, S. 631-632. 41 Vgl. WHALEy, Germany and the Holy Roman Empire, vol. II, S. 602-613 und 636-644; WHALEy, Das Heilige Römische Reich Deutscher Nation und seine Territorien, Bd. 2, S. 692-705 und 731-739. 42 WELTI, Reichsgrafschaft; WELTI, Entwicklung. Bei den meisten dieser Arbeiten stehen Einzelaspekte im Mittelpunk. Vgl. beispielsweise zu den Reichsgrafen von Hohenems und einzelnen Vertretern dieser Familie: BERGMANN, Reichsgrafen; WELTI, Merk Sittich und Wolf Dietrich von Ems; WELTI, Graf Jakob Hannibal; WELTI, Graf Kaspar; BURMEISTER, Die Grafen von Hohenems; HäFELE, Fürstentraum; SCHRÖDER, Die Grafen von Hohenems; NIEDERSTäTTER, Erhebung; ARNEGGER, Graf Jakob Hannibal III.; ARNEGGER, Die Grafen von Hohenems; GRIESSER, Töchter ; zur Konfessionalisierung: WALSH, Gegenreformatorische Bemühungen; SCHEFFKNECHT, Konfessionalisierung; zur Siedlungs- und Verkehrspolitik: WELTI, Dompropsteigasse; WELTI, Graf Kaspars Straßenpolitik; zur Wirtschaftspolitik: HäFELE, Alpwesen; zu den Hexenverfolgungen: TSCHAIKNER, Hexenverfolgungen <?page no="18"?> 18 Archiv der Reichsgrafen von Hohenems 43 ergänzt. Insbesondere wurden für diesen Bereich der Arbeit serielle Quellen wie die Rentamtsrechnungen und die oberamtlichen Verhörprotokolle herangezogen. Für die Ebene der Kommunen stand weiter das Archiv des Reichshofs Lustenau, das sich zum Teil im Vorarlberger Landesarchiv und zum Teil im Historischen Archiv der Marktgemeinde Lustenau befindet 44 , zur Verfügung. Inwieweit die hohenemsische Staatlichkeit durch den Reichskreis ergänzt wurde, wurde bislang - von einzelnen Aspekten abgesehen 45 - noch nicht systematisch erforscht. Der zweite Teil dieser Arbeit (Kapitel 3) fußt daher weitgehend auf Quellen, die bisher von der regionalen Forschung zu Hohenems kaum wahrgenommen wurden, auf Kreistagsakten und Akten des Schwäbischen Reichsgrafenkollegiums, die sich in den Beständen des Archivs der Reichsgrafschaft Hohenems sowie im Archiv des Schwäbischen Reichskreises befinden, das im Hauptstaatsarchiv Stuttgart aufbewahrt wird 46 . Die im Archiv der Reichsgrafschaft Hohenems überlieferten Kreistagsakten umfassen an die 150 Verzeichnungseinheiten. Sie sind - mit zahlreichen Überschneidungen - chronologisch geordnet. In ihnen finden sich neben den Abschieden der Konvente Gewaltbriefe und Instruktionen für die Hohenemser Vertreter, ihre Berichte an den Reichsgrafen bzw. seine Beamten, eine fast unüberschaubare Zahl von Militärakten und Rechnungen aller Art, zahlreiche Kreismandate und Patente zu allen den Kreis betreffenden Themen. Dazu kommen noch Protokollabschriften verschiedener Art, darunter von Kreisviertelskonferenzen, Kompaniekonferenzen etc. Ebenfalls erhalten haben sich in diesen Beständen Denkschriften der, bzw. für die Hohenemser Vertreter bei den verschiedenen Konventen. In den genannten Beständen des Archivs der Reichsgrafschaft Hohenems befinden sich auch zahllose Akten zum Schwäbischen Reichsgrafenkollegium. Sie sind in ihrer Struktur den Kreistagsakten ganz ähnlich und wurden in der Regel jenen beigelegt. Bei einem Gutteil der im Archiv der Reichsgrafschaft Hohenems liegenden Kreistagsakten handelt es sich um eine „Parallelüberlieferung“ 47 . Sehr viele Dokumente finden sich sowohl im Archiv des Schwäbischen Kreises als auch in jenem der Reichsgrafschaft Hohenems. ähnlich wie im Fränkischen Kreis schuf auch hier im Grunde „[j]eder Kreisstand [...] seine eigene Dokumentation“ 48 . Wie geht man methodisch mit diesem Befund um? Und lässt sich daraus ein besonderer Gewinn erzielen? Zunächst muss die Forderung Theils, stets zu prüfen, „[w]as genau [...] Originalüberlieferung“ und was kopiale Überlieferung sei 49 , auch in unserem Fall ernst genommen werden. Ein Verzicht auf diesen Vergleich kann leicht zu Missverständnissen führen. Die bisher in der Literatur vertretene Ansicht, dass Hohenems 1603 die Kreisstandschaft erworben habe, hat wohl in der Nicht-Beachtung der Stuttgarter Überlieferung ihren Ursprung. Aus der erstmaligen Nennung eines Hohenemser Vertreters im Kreisrezess des Jahres 1606 wurde geschlossen, dass die Aufnahme 1603 erfolgt sein müsse. Tatsächlich wird ein Hohenemser Vertreter nur in dem kopial im reichsgräflichen Archiv überlieferten Dokument genannt, im Original, das im Kreisarchiv liegt, fehlt dieser dagegen - aus gutem Grund, nämlich weil die Aufnahme erst 1606 erfolgte 50 . in Hohenems; TSCHAIKNER, Hexenverfolgung; zu den lokalen Amtsträgern: SCHEFFKNECHT, Hofammänner; SCHEFFKNECHT, Eliten. 43 Das Archiv der Reichsgrafschaft Hohenems befindet sich im Vorarlberger Landesarchiv in Bregenz. Vgl. RAUH, Archivalien und Bestände; BURMEISTER, Erwerb. 44 Vgl. SCHEFFKNECHT, Gemeindearchiv. 45 Zur Einbindung der Reichsgrafschaft Hohenems in die Kommunikationsstrukturen des Schwäbischen Kreises vgl. SCHEFFKNECHT, Kommunikationsstrukturen; zum Reichshof Lustenau und seinen Beziehungen zum Heiligen Römischen Reich vgl. SCHEFFKNECHT, Reichspräsenz und Reichsidentität in der Region; SCHEFFKNECHT, Der Reichshof Lustenau und das Ende des Alten Reiches. 46 Vgl. GRUBE, Archiv; THEIL, Überlieferung; HEyDENREUTHER, Überlieferung. 47 THEIL, Überlieferung, passim, Zitat S. 138. 48 HUMPHREyS, Der Fränkische Kreistag, S. 20. 49 THEIL, Überlieferung, S. 138. 50 Vgl. dazu weiter unten. <?page no="19"?> 19 Auch die irrige Annahme Weltis, dass Hohenems nach der Linienteilung zeitweise über zwei Stimmen im Kreiskonvent, je eine für Hohenems bzw. Hohenems-Vaduz, verfügt habe 51 , lässt sich durch die Berücksichtigung der Stuttgarter Überlieferung widerlegen. Im Archiv der Reichsgrafschaft Hohenems haben sich für den Kreiskonvent des Jahres 1642 zwei Gewaltbriefe für Dr. Johann Kreitmann erhalten, je einer für Hohenems und einer für Vaduz-Schellenberg 52 . Ein Vergleich mit dem im Archiv des Schwäbischen Kreises überlieferten Kreistagsprotokoll zeigt jedoch, dass die Kreiskanzlei den für Hohenems-Vaduz ausgestellten Brief zurückgewiesen und damit das vermeintliche Vaduzer Votum nicht akzeptiert hat 53 . Die in den Archiven der einzelnen Stände überlieferten Kreistagsakten sind, obwohl sich in ihnen vieles findet, was kopial überliefert ist und für sich genommen „kaum eigenständigen Quellenwert besitzt“, unverzichtbar. Mit diesen sind nämlich „immer wieder auch Unterlagen vermischt, die die jeweilige besondere Kreispolitik, die besonderen Beziehungen jedes Mitglieds zum Kreis spiegeln und daher für die Geschichte des Kreises von erheblicher Bedeutung sind“ 54 . Das gilt selbstverständlich auch für Hohenems. Da es in dieser Arbeit vor allem darum geht, zu erschließen, inwiefern der Kreis zu einem Handlungsfeld für den ‚Embsischen Estat‘ geworden ist, erwies sich die Überlieferung zum Kreis im reichsgräflichen Archiv als besonders bedeutsam. Im Archiv des Reichshofs Lustenau finden sich wertvolle Ergänzungen, welche die Bedeutung des Kreises für die Kommunen im ‚status Embensis‘ widerspiegeln. Die private Chronistik einer lokalen Magistratenfamilie, der Ammannfamilie Hollenstein, gewährt weiter Aufschluss darüber, wie der Reichskreis und das Heilige Römische Reich auf der Ebene der Gemeindeleute wahrgenommen wurden. Die den Untersuchungszeitraum betreffenden Abschnitte der Hollensteinischen Familienannalen 55 wurden von dem Priester Johann Viktor Hollenstein dem älteren (*1726, †1799) 56 und seinem Neffen, dem Arzt Dr. Johann Karl Hollenstein (*1760, †1810) 57 , verfasst. Ihre Aufzeichnungen beschränkten sich nicht allein auf Familiengeschichtliches. Sie berichteten regelmäßig auch über die Bedingungen, unter denen die Mitglieder dieser Magistratenfamilie ihre ämter ausübten. Dabei kommen wiederholt auch der Schwäbische Kreis und sein Konvent ins Blickfeld. Sie gewähren damit gleichsam einen Blick ‚von unten‘ auf den Reichskreis und seine Bedeutung für die Gemeinden im ‚Embsischen Estat‘, so dass sich auf dieser Basis wenigstens ansatzweise die Frage diskutieren lässt, inwiefern der Kreis zu einer Bezugsgröße für die Gemeindeleute wurde und ob sich auch hier so etwas wie ein ‚Kreispatriotismus‘ erkennen lässt. 51 Vgl. WELTI, Reichsgrafschaft, S. 104. 52 VLA, HoA 120,2: Gewaltbrief für Dr. Johann Kreitmann, 10.7.1672; HStAS C 9 Bü 278, Nr.14: Gewaltbrief für Dr. Johann Kreitmann, 10.7.1672; VLA, HoA 120,2: Gewaltbrief für Dr. Johann Kreitmann, 10.7.1672. 53 HStAS, C 9 Bü 279: Kreistagsprotokoll, 14.7.1672. 54 THEIL, Überlieferung, S. 132. 55 Von den Hollensteinischen Familienannalen liegen drei Bände vor, die den Zeitraum von 1754 bis Mitte des 19. Jahrhunderts abdecken. Der erste und der dritte befinden sich als Dauerleihgabe im Historischen Archiv der Marktgemeinde Lustenau, der zweite ist nach wie vor in Privatbesitz. 56 Zu seiner Person vgl. SCHEFFKNECHT, Hofammänner, S. 246-249, STETTER/ KÖNIG, Familienbuch, Bd. 3, S. 34, ho40/ I/ 2. 57 Zu seiner Person vgl. SCHEFFKNECHT, Hofammänner, S. 253-255; STETTER/ KÖNIG, Familienbuch, Bd. 3, S. 38, ho56/ 7. <?page no="21"?> 21 2. Die territoriale Ebene 2.1. ‚Embsischer Estat‘ und Landeshoheit 2.1.1. ‚Spacings‘ Der ‚Embsische Estat‘, um den es in dieser Untersuchung geht, war nicht deckungsgleich mit der Reichsgrafschaft Hohenems. Es handelte sich bei ihm auch keineswegs um eine Raumkonstruktion, die über die Jahrhunderte unverändert geblieben ist. Vielmehr ist es wohl angebracht, von einer „Art dynamische[m] Gebilde“ 1 auszugehen. Wir sollten daher zunächst also kurz auf die Genese unseres Untersuchungsraumes eingehen. Als die Reichsgrafen von Hohenems sich im letzten Jahrzehnt des 16. Jahrhunderts aktiv um die Erwerbung der schwäbischen Kreisstandschaft bemühten, beschrieben sie den Raum, der die territoriale Basis dafür bilden sollte, als „gar Klainen und Engen Bezirck“, der nur vier „Fleckhen“ umfasste. Gemeint waren „Embs, Luschnaw, Schwebel und Ebnit“, also das Gebiet der Reichsgrafschaft Hohenems und des Reichshofs Lustenau. Die Länge dieses Territoriums wurde mit etwa einer halben Meile angegeben, eine Strecke, die nach Ansicht der Reichsgrafen in „Ainer stund fueßgang“ zurückgelegt werden konnte, wobei der Rhein die Grenze gegen Westen bildete. Von Westen nach Osten betrug seine Ausdehnung „von Ainer Zue der Andern Marckh“ etwa drei Meilen 2 . Die Angaben zur Ausdehnung ihres Herrschaftsbereichs mögen aus taktischen Gründen - es ging letztlich auch um die Höhe des künftigen Matrikularanschlags - etwas untertrieben gewesen sein 3 , im Großen und Ganzen waren sie zutreffend. Der so beschriebene Raum grenzte auf drei Seiten an österreichische Herrschaften und an einer an eidgenössische Territorien 4 . Dieses Gebiet stellte seit der Wende vom 16. zum 17. Jahrhundert eine weitgehend anerkannte „abgegrenzte, topographisch definierte Entität“ 5 dar. Noch im ausgehenden 15. Jahrhundert waren seine Grenzen an fast allen Seiten heftig umstritten gewesen. Sowohl der Reichshof Lustenau als auch die damalige Reichsritterherrschaft Hohenems hatte mit praktisch allen Nachbarn heftige und langwierige Grenzkonflikte ausgetragen 6 . 1 RUTZ, Doing territory, S. 103. 2 VLA, HoA 115,99: Graf Kaspar von Hohenems an die ausschreibenden Fürsten des Schwäbischen Reichskreises, 3.6.1595. Vgl. dazu weiter unten den Abschnitt über die hohenemsische Kreisstandschaft. 3 Franz Xaver von Harrant, Oberamtsrat in der Administration Hohenemems, schilderte in einer 1773 für Maria Theresia, die 1765 mit der Reichsgrafschaft Hohenems belehnt worden war, angefertigten Landesbeschreibung denselben Raum folgendermaßen: „Die eigentliche Grafschaft Hohenembs neben dem zuestossenden besonderen Hof Lustnau mag in der Länge bey sieben Stund und in der Breite, wo sie am weitesten ist, etwas zu zwey Stund im Maas halten“. NIEDER- STäTTER, Beschreibung, S. 22. 4 In der Beschreibung von Franz Xaver von Harrant ist dazu zu lesen: „Lieget zwischen beeden Graf- und Herrschaften Bregenz und Veldkirch, dann dem Rheinfluss, mithin in Territorio arlbergico, stosset gegen Morgen an den Bregenzerwald, gegen Abend an gehörten Rheinfluss und die entwerts angränzende Schweiz, gegen Mittag an das herrschaft-veldkirchische Gericht Rankweil und gegen Mitternacht meistens an die herrschaft-veldkirchische Gerichtere Dornbürn und St. Johann- Höchst, auch einiger Dingen an das grafschaft-bregenzische Gericht Hofsteig“. NIEDERSTäTTER, Beschreibung, S. 22. 5 RUTZ, Doing territory, S. 103. 6 Zu Lustenau vgl. WELTI, Königshof, S. 159-176; KALB, Jahrhundertstreit; SCHEFFKNECHT, Der Reichshof Lustenau als landwirtschaftliche Einheit, S. 74-75; SCHÖBI/ ZOLLER, Au-Heerbrugg, S. 159-179; WARTMANN, Der Hof Widnau-Haslach, S. LXXXVII-LXXXIX, Nr. 3-4; FREI/ FEHR/ FEHR, Widnau, S. 21-22; zu Hohenems vgl. WELTI, Entwicklung, S. 26-46. <?page no="22"?> 22 Freilich war zu Beginn des 17. Jahrhunderts der hohenemsische Raumbildungsprozess noch keineswegs zum Abschluss gekommen. Zum einen gab es reale Veränderungen. So erwarb Graf Kaspar 1613 die Reichgrafschaft Vaduz und die Reichsherrschaft Schellenberg im Kaufweg von den Grafen von Sulz. Wie schon sein Vater Jakob Hannibal (I.), so verfolgte auch er den Plan, ein hohenemsisches Fürstentum zu errichten. Es sollte im optimalen Fall nicht nur das Gebiet des heutigen Bundeslandes Vorarlberg umfassen, sondern im Westen und im Süden sogar noch über dessen Grenzen hinausgreifen. In der ‚abgespeckten‘ Form des so genannten „Neuburger Korridors“ 7 geriet seine Realisierung 1620 in den Bereich des Möglichen, scheiterte aber letztlich, wofür neben dem Widerstand der Vorarlberger Landstände die nach der Schlacht am Weißen Berg veränderte politische und strategische Situation ausschlaggebend war 8 . Ein letzter Versuch der Arrondierung erfolgte 1655. Reichsgraf Karl Friedrich kaufte damals dem Tiroler Landesfürsten Erzherzog Ferdinand Karl „das Gericht Dornbirn samt der hochgerichtlichen Obrigkeit, dem Blutbann, Appellationen, Konfiskationen und Fällen, mit alleiniger Ausnahme von Schniz-, Rais- und Umgeld, Bergregal, herrenlosen Gütern und Mannschaftsrecht“ um eine Summe von 12.000 fl. ab, wobei sich der Erzherzog ein fünfjähriges Rückkaufsrecht bzw. nach Verstreichen dieser Frist ein Vorkaufsrecht vorbehielt. Die Kaufsumme sollte zum Teil aus dem gleichzeitig geplanten Verkauf des Hofs Widnau-Haslach stammen. Die Dornbirner verweigerten dem Grafen allerdings den Huldigungseid. Mit Unterstützung der Vorarlberger Landstände, die sich auch auf das Privileg der Herrschaft Feldkirch beriefen, durch welches deren Unteilbarkeit festgeschrieben wurde, gelang es ihnen letztlich, diesen Kauf zu verhindern 9 . Ebenfalls 1655 erfolgte - trotz der anderslautenden Bestimmungen der gräflichen Fidei Commiß Stiftung - die Linienteilung in Hohenems-Hohenems und Hohenems-Vaduz, 1699 und 1712 dann schließlich der Verkauf von Vaduz und Schellenberg an die Fürsten von Liechtenstein 10 . Neben den geschilderten Kaufprojekten setzten die Reichsgrafen von Hohenems auch Schritte zur „synthetisierende[n] Konstruktion“ 11 des angestrebten größeren Herrschaftsraumes. 1613 - also im Jahr des Kaufs von Vaduz und Schellenberg - beauftragte Graf Kaspar den aus Rottweil stammenden Johann Georg Schleh damit, eine Landesbeschreibung des künftigen Fürstentums Unterrätien anzufertigen 12 . Das Buch enthält eine Karte, in der dessen (fiktive) Grenzen eingezeichnet sind 13 . Abgebildet ist ein Raum, der nicht allein das gesamte heutige Vorarlberg und Liechtenstein, sondern darüber hinaus das gesamte links- und rechtsrheinische Tal vom Bodensee bis an die Passhöhe des Luziensteigs im heutigen Kanton Graubünden umfasst. In seinem Zentrum befindet sich der Residenzort Hohenems, der sich graphisch von den anderen eingezeichneten Ortschaften abhebt. Während diese jeweils „durch Ansammlungen von Häusern wieder gegeben“ werden, lassen sich im Falle von Hohenems „einzelne Bauten (Palast, Kirche, Burg, Park und Lusthaus), Straßen- 7 Der Terminus „Neuburger Korridor“ wurde von Ludwig Welti geprägt. Im Auftrag seines Vaters Kaspar bot Jakob Hannibal (II.) der Innsbrucker Regierung 1620 an, Dornbirn, die hohen Gerichte über Fußach, Höchst und Gaißau, die Pfandschaft Fußach, das Kirchspiel Götzis mit Altach und Mäder, die Pfandschaften Montfort und Neuburg (mit den Dörfern Meiningen, Matschels und Bangs) und die Grenzfestung Gutenberg in der Grafschaft Vaduz um die Summe von 100.000 Gulden mit allen Hoheitsrechten „zu rechtem Eigentum“ zu kaufen. Gleichzeitig sollten alle emsischen Untertanen von dem freien kaiserlichen Landgerichte in Rankweil-Müsinen befreit werden. Damit wäre ein durchgängiges Territorium vom Bodensee bis zur heutigen Südgrenze des Fürstentums Liechtenstein entstanden. Vgl. WELTI, Reichsgrafschaft, S. 107-108. Die Bezeichnung als „Neuburger Korridor“ findet sich ebenda, S. 114. 8 Zu den diversen Plänen der Reichsgrafen von Hohenems vgl. WELTI, Reichsgrafen, S. 95-114. 9 Vgl. WELTI, Reichsgrafschaft, S. 122-124, Zitat S. 122; NIEDERSTäTTER, Geschichte Vorarlbergs, Bd. 2, S. 145; TSCHAIKNER, Dornbirn, S. 190-192; BILGERI, Geschichte Vorarlbergs, Bd. 3, S. 183-185. 10 Vgl. SCHRÖDER, Die Grafen von Hohenem, S. 178-186; SEGER, Von Hohenems zu Liechtenstein; VOGT, Kauf; VOGT, Kaufvertrag; ARNEGGER, Vaduz und Schellenberg; ARNEGGER, Vorgeschichte. 11 RUTZ, Doing territory, S. 106. 12 Vgl. SCHRÖDER, Die Grafen von Hohenems, S. 178-179; TRUSCHNEGG, „Emser Chronik“. 13 Abgebildet in: TRUSCHNEGG, „Emser Chronik“, S. 210. <?page no="23"?> 23 züge und die sie umgebende Kulturlandschaft deutlich erkennen“ 14 . Diese Tendenz ist auch bei den Ortsansichten, die im Buch zu finden sind, zu beobachten. Die Ansicht von Hohenems ist deutlich größer und reicher an Details als jene der Städte Bregenz und Feldkirch 15 . Wir haben es hier mit dem Versuch des Grafen Kaspar zu tun, „die ‚power of maps‘, also die suggestive Wirkung der von Karten vermittelten Bilder“ 16 , für sich arbeiten zu lassen. Denn obwohl innerhalb der fiktiven Grenzlinie Herrschaften ganz unterschiedlicher Verfasstheit, mit ganz unterschiedlichen Beziehungen zum Grafengeschlecht lagen - die Reichsgrafschaft Hohenems, der Reichshof Lustenau, die Reichsgrafschaft Vaduz und die Reichsherrschaft Schellenberg, die sich als Lehen bzw. Allode im Besitz der Hohenemser befanden, die österreichischen Herrschaften vor dem Arlberg, in denen die Reichsgrafen von Hohenems zu verschiedenen Zeiten als Vögte amtierten, und mehrere eidgenössische Orte des linksrheinischen Alpenrheintals, in denen sie Niedergerichtsherren waren -, werden diese in der Karte nicht gegeneinander abgegrenzt. Der abgebildete Raum erscheint optisch als eine Einheit mit dem Zentrum Hohenems. Schleh nimmt die Leser auch in seinem Text mit auf „[e]ine gedankliche historische Wanderung“ 17 . Er führt sie gleichsam den Grenzen dieses fiktiven Fürstentums entlang. Auch was den Aufbau des Textes betrifft, rückt er Hohenems „in den Mittelpunkt“ 18 . Wie Brigitte Truschnegg gezeigt hat, ist die gesamte Komposition der Landesbeschreibung darauf ausgerichtet, diesen Eindruck zu erwecken. Von den beschriebenen Ortschaften erhält Hohenems am meisten Platz eingeräumt. Auf achteinhalb Seiten wird seine Geschichte zusammen mit der des reichsgräflichen Geschlechts dargestellt. Dieser Beschreibung gehen exakt 31 ½ Seiten voraus und die genau gleiche Anzahl von Seiten folgt ihr auch. Sie sind den übrigen Teilen des angestrebten Fürstentums gewidmet. Dabei zeichnet sich deren Bedeutung im Umfang des ihnen gewidmeten Textes ab. So ist das umfangreichste Kapitel den Herrschaften Neuburg und Feldkirch gewidmet, die Graf Kaspar als Vogteien auf Lebenszeit innehatte. Feldkirch hatte als Verkehrsknotenpunkt - hier kreuzten sich die Nord-Süd- und die West-Ost-Route, die das angestrebte Fürstentum mit dem Reich, Italien, der Eidgenossenschaft und Österreich verbinden sollten - eine überragende Bedeutung 19 . Es war überdies ein bevorzugter Aufenthaltsort Graf Kaspars 20 . Der Raum des ‚Embsischen Estats‘ wurde durch eine Reihe von „materiellen und symbolischen Handlungen“ abgegrenzt, die von der jüngeren Forschung als „Spacings“ bezeichnet werden 21 . An materiellen Handlungen 22 , durch welche der Raum nach außen markiert wurde, ist zunächst das Setzen von Grenzsteinen zu nennen. Die oben zitierte Beschreibung von 1595 zeigt, dass das Territorium des späteren Schwäbischen Kreisstandes Hohenems an seinen äußersten Punkten im Norden, Süden und Westen durch jeweils eine „Marckh“ gekennzeichnet war. Im Westen bildete der Rhein „die Marckh“ 23 . Dort, wo die das Alpenrheintal von Norden nach Süden durchziehende überregio- 14 TRUSCHNEGG, „Emser Chronik“, S. 212. 15 Vgl. TRUSCHNEGG, „Emser Chronik“, S. 212-213. 16 RUTZ, Doing territory, S. 106. Vgl. dazu allgemein auch OSWALT, Visualisierung, S. 197, der darauf verweist, dass Karten „ihrerseits auf die Ordnung von Räumen einwirken“. 17 TRUSCHNEGG, „Emser Chronik“, S. 211. 18 TRUSCHNEGG, „Emser Chronik“, S. 211. 19 Vgl. TRUSCHNEGG, „Emser Chronik“, S. 210-212. 20 Vgl. WELTI, Graf Kaspar, passim. 21 RUTZ, Doing territory, S. 105. 22 Andreas Rutz zählt zu den „materiellen Handlungen“ des Spacings den „Bau von Burgen, Schlössern und anderen herrschaftlichen Bauten, die Gestaltung von Natur (Gärten, Jagdwälder, Fischteiche usw.), die Anlage von Straßen und Wegen, die Etablierung von Grablegen, die Ausstattung öffentlicher Räume (Stadt, Marktplatz, Kirche usw.) mit Kunst und Kunsthandwerk oder auch die Setzung von Wegmarkierungen und Grenzsteinen“ sowie „die ubiquitäre Kennzeichnung von Gebäuden und Objekten mit herrschaftlichen Wappen und anderen Emblemen“. Vgl. RUTZ, Doing territory, S. 105. 23 VLA, HoA 115,99: Graf Kaspar von Hohenems an die ausschreibenden Fürsten des Schwäbischen Reichskreises, 3.6.1595. Ein Grenzstein aus dem Jahr 1674, der an der Grenze zwischen dem österreichischen und dem hohen- <?page no="24"?> 24 nale Landstraße, weitestgehend dem Flußlauf folgend, die Grenzen des Kreisstandes durchschnitt, wurde, wie aus den gräflichen Mandaten ersichtlich ist, jeweils eine absperrbare Schranke errichtet 24 . Damit waren das nördliche und das südliche Ende des ‚Embsischen Estats‘ markiert. In den Jahrzehnten nach ihrer Erhebung in den Reichsgrafenstand bauten die Hohenemser den Flecken Ems zu „einer repräsentativen Residenz“ aus 25 . Zwischen 1562 und 1567 wurden ein beeindruckender Renaissancepalast, der zu Beginn des 17. Jahrhunderts noch erweitert wurde, und davor ein Marktplatz sowie ein ausgedehnter Tiergarten mit einem Lusthaus errichtet 26 . Die unmittelbar neben dem gräflichen Palast liegende und mit diesem durch einen gedeckten Gang verbundene Pfarrkirche wurde in den Jahren 1576 bis 1580 an der Stelle eines älteren Vorgängerbaus neu erbaut. In ihrem Innern finden sich die Grablegen der Reichsritter bzw. der Reichsgrafen von Hohenems 27 . Zu dem „Komplex der herrschaftlichen Gebäude“ zählte überdies ein 1567 errichtetes, dreistöckiges Gästehaus, das heute als städtisches Rathaus dient 28 . 1605 ließen Graf Kaspar und sein Bruder Erzbischof Marcus Sitticus (IV.) in unmittelbarer Nachbarschaft dazu eine Freigasse ausstecken, die schon bald als Dompropsteigasse bezeichnet wurde. Wie Ludwig Welti völlig zu Recht bemerkt hat, unterschied sie sich „durch ihre geschlossene städtische Bauweise“ deutlich von „der aufgelockerten Bauweise der übrigen Rheintalsiedlungen“. Sie war als eine „priveligierte Freizone“ konzipiert, und alle, die sich hier niederließen, kamen in den Genuss zahlreicher Vorrechte. Im Kern zielte die gräfliche Politik darauf ab, hier einen stadtähnlichen Raum zu schaffen, dessen Bewohner als „rechte, freie Inwohner und Bürger Stadtrecht gebrauchen und jederzeit mit Leib und Gut freien unentgeltlichen Abzug haben sollten“ 29 . In der 1619 erlassenen Ordnung ist daher auch ausdrücklich von „unsern Verburgerten und Hindersäßen in der Thumbprobst Gassen“ die Rede 30 . 1613 ließ Graf Kaspar die durch seine Grafschaft führende Landstraße verlegen. Sie wurde mitten durch den Marktflecken Ems geleitet. Das Ziel war es, „Ems ‚als nunmehr den Residenzort‘ an den Hauptverkehr (von Fußach ins Oberland) anzuschließen“ 31 . Durch die geschilderten Maßnahmen wurde ein repräsentatives und für alle wahrnehmbares Zentrum des ‚Embsischen Estats‘ geschaffen, das die Zeitgenossen des frühen 17. Jahrhunderts durchaus beeindrucken konnte. Johann Guler von Weineck betonte in seiner 1616 in Zürich erschienenen „Raetia“, dass Ems noch vor kurzer Zeit „ein altfränckisch vnachtsam wäsen“ gewesen sei, dass es „aber unserer tagen“ durch Graf Kaspar „mechtig geziert“ worden sei, „nit allein mit darbaemsischen Territorium stand, hat sich erhalten. Er träg auf der einen Seite den österreichischen Bindenschild und auf der anderen den emsischen Steinbock. Er befindet sich heute im Vorarlberg-Museum in Bregenz. Vgl. WELTI, Entwicklung, S. 35. Es ist in diesem Zusammenhang darauf zu verweisen, dass der Rhein keineswegs zu allen Zeiten die Grenze des hohenemsischen Machtbereichs bildete. Es wurde bereits darauf hingewiesen, dass das von Graf Kaspar angestrebte Fürstentum Unterrätien nicht am Rhein enden sollte. Die Basis für seinen Raumbildungsplan bildeten in dieser Hinsicht die Niedergerichte westlich des Rheins, die sich in den Händen des Reichsgrafen befanden. Die ‚alten‘ Gemeinden im Alpenrheintal griffen gewöhnlich über den Fluss aus. So gehörte zum Reichshof Lustenau, den die Grafen von Hohenems seit 1395 als Pfandschaftsbesitz und seit 1526 als Allodialbesitz innehatten, bis 1593 auch das Gebiet des Hofs Widnau-Haslach. Zu der verbindenden bzw. trennenden Funktion des Rheins in diesem Bereich vgl. SCHEFFKNECHT, Rhein; allgemein RÜTHER, Flüsse als Grenzen und Bindeglieder. 24 VLA, HoA 103,30: Mandat, 20.5.1603. 25 AMMANN/ BITSCHNAU/ RACHBAUER/ SWOZILEK, Vorarlberg, S. 247. 26 AMMANN/ BITSCHNAU/ RACHBAUER/ SWOZILEK, Vorarlberg S. 247; FREy (u.a.), Die Kunstdenmäler, S. 402-417. 27 AMMANN/ BITSCHNAU/ RACHBAUER/ SWOZILEK, Vorarlberg S. 247-249; FREy (u.a.), Die Kunstdenmäler, S. 379-395 ; AMMANN/ LOACKER, Die Kirchen und Kapellen von Hohenems, S. 14. 28 AMMANN/ BITSCHNAU/ RACHBAUER/ SWOZILEK, Vorarlberg S. 255. 29 WELTI, Dompropsteigasse, S. 211-212. 30 VLA, HoA 48,21: Gräfliches Mandat, 1.8.1619. 31 WELTI, Entwicklung, S. 34. Vgl. dazu auch WELTI, Graf Kaspar, S. 72-74; WELTI, Graf Kaspars Straßenpolitik. <?page no="25"?> 25 Abbildung 1: Der Residenzort Hohenems 1616. (Aus: Johann Georg Schleh, Hystorische Relation, oder Eygendtliche Beschreibung der Landtschafft underhalb St. Lucis Stayg und des Schallberg beyderseits Rheins biß an den Bodensee, so under die Rhetiam gezehlt unnd die under Rhetia mag genennet werden, Hohenembs 1616) <?page no="26"?> 26 wung viler neuwen behausungen vnd mancherley werckstetten der handtwercksleuthen einem zimlichen stettlein gleich“ 32 . In diesem Zentrum waren die Reichsgrafen von Hohenems auch symbolisch überall präsent. Über dem Portal des Palastes, das dem Marktplatz zugewandt war, prangte eine „große Wappenkartusche der Familie Hohenems […] mit Rollwerk, Maskaronen und Fruchtfestons, bekrönt von einem Kardinalshut“ und der Inschrift „Religione natalibus / militia claros lubens / invito ac suscipio“ 33 . An der westlichen, ebenfalls dem Marktplatz zugewandten Außenfassade der Pfarrkirche wurde 1597 über dem Eingang ein Hochrelief angebracht, das den Grafen Jakob Hannibal (I.) im Harnisch darstellt. Darunter findet sich eine lateinische Inschrift, in der die Taten des Dargestellten gerühmt werden, die aber „erst 1796 an dieser Stelle angebracht wurde“ 34 . Alle genannten ‚Spacings‘ wurden - zusammen mit den beiden Burgen - in der 1616 gedruckten ‚Emser Chronik‘ eindrucksvoll ins Bild gesetzt. Sie werden in der aufwendig gestalteten, vom reichsgräflichen Wappen gezierten Ortsansicht auch noch dadurch hervorgehoben, dass sie mit Großbuchstaben gekennzeichnet und jeweils in einer kurzen Legende beschrieben werden 35 . Auf diesem zentralen Platz wurden in der Folge zentrale „symbolische“ Handlungen des Spacings 36 angesiedelt. In einem Flügel des Palasts war das gräfliche Oberamt untergebracht, in welchem nicht nur wichtige Regierungshandlungen, sondern auch der wöchentliche Verhörstag stattfand 37 . Auf dem Platz vor dem gräflichen Palast wurde von 1604 bis 1756 die allgemeine Landeshuldigung von den Gemeinden Ems und Lustenau eingenommen 38 . Später, nach dem Übergang der Reichsgrafschaft Hohenems an das Haus Österreich, fand nur mehr die Huldigung der Gemeinde Hohenems an diesem Ort statt, die der Gemeinde Lustenau wurde dagegen fortan im Reichshof vorgenommen 39 . Auf dem Marktplatz tagte außerdem die Emser Gemeindeversammlung 40 . Daneben finden sich im Territorium des ‚Embsischen Estats‘ mit den beiden Burgen Altems und Neuems sowie den beiden Richtstätten in Ems und Lustenau noch weitere wichtige „materielle Markierungen im Feld“ 41 . Wenn wir in den Festungen einen „Ausweis der Souveränität nach innen mindestens so sehr wie nach außen“ 42 sehen, so stellt sich die Situation in Hohenems allerdings einigermaßen zwiespältig dar. Die beiden Burgen waren zwar mit gräflichen Burgvögten und kleinen Besatzungen belegt 43 , aber sie entsprachen nicht immer dem Ideal, das etwa der ‚Große Kurfürst‘ in seinem Testament umschrieb, indem er seinem Nachfolger empfahl, in die Festungen nur „solche zu Commandanten“ zu kommandieren, „die einig und allein von Euch dependieren“, und sich „auch keine darzu recommendiren oder furschlagen“ zu lassen 44 . Mit anderen Worten, die Festungen sollten ausschließlich vom Landesfürsten „abhängig sein“ 45 . Genau das war aber in Hohenems zeitweilig nicht der Fall. 1656 wurde der österreichische Obristwachtmeister Ulrich Nizl zum Festungskommandanten be- 32 GULER, Raetia, XIV. Buch, fol. 223r. 33 FREy (u.a.), Die Kunstdenmäler, S. 402. 34 FREy (u.a.), Die Kunstdenmäler, S. 380-381; AMMANN/ BITSCHNAU/ RACHBAUER/ SWOZILEK, Vorarlberg S. 247-248, Zitat S. 248. 35 Vgl. Abbildung 1 sowie die Abbildung bei TRUSCHNEGG, „Emser Chronik“, S. 214. 36 Zu diesen zählt Andreas Rutz das „Zeremoniell bei Herrscher- und Gesandtenempfängen, die Hofhaltung vor Ort oder die Rituale der Gerichtsbarkeit und des allgemeinen Verwaltungshandelns“. Vgl. RUTZ, Doing territory, S. 105. 37 Vgl. dazu weiter unten. 38 Vgl. dazu weiter unten. 39 Vgl. dazu weiter unten. 40 Vgl. WELTI, Dompropsteigasse, S. 217. 41 RUTZ, Doing territory, S. 107. 42 EICHBERG, Ordnen, Messen, Disziplinieren, S. 349. 43 Vgl. dazu weiter unten. 44 Zitiert nach: EICHBERG, Ordnen, Messen, Disziplinieren, S. 348. 45 EICHBERG, Ordnen, Messen, Disziplinieren, S. 349. <?page no="27"?> 27 stellt 46 . Außerdem schlossen die Reichsgrafen wiederholt Öffnungs- und Dienstverträge über ihre Burgen mit Österreich 47 . Dass insbesondere den Hochgerichten in dieser Hinsicht eine wichtige Bedeutung zugemessen wurde, zeigt sich vor allem darin, dass diese, wenn sie bäufällig wurden oder einen Schaden erlitten hatten, umgehend und mit großem Aufwand renoviert wurden 48 . Gerade die Hochgerichte verdeutlichen allerdings auch, dass das Territorium des schwäbischen Kreisstandes Hohenems eine Binnengliederung aufwies. Allein schon die Präsenz von zwei Richtstätten in Lustenau und in Hohenems zeigt, dass die Reichsgrafen die Blutgerichtsbarkeit aufgrund unterschiedlicher Rechtstitel innehatten. In Hohenems stand ihnen diese kraft Belehnung zu, in Lustenau war sie dagegen an den Besitz des Reichshofes geknüpft. Das bedeutete konkret, dass Straftäter, die in Lustenau ergriffen wurden, auch dort gerichtet werden mussten. Es fehlte nicht an Versuchen von Seiten der Reichsgrafen, diesen Zustand zu verschleiern oder zu überwinden. So wollten sie mehrfach Hinrichtungen von Lustenau nach Hohenems verlegen. Die Hofleute von Lustenau gingen dagegen stets entschlossen, energisch und mit Erfolg vor. Die angesprochene Binnengliederung konnte somit bei jeder Hinrichtung, die im Reichshof stattfand, sichtbar gemacht werden 49 . Auf eine Aufhebung dieser Binnengliederung zielten neben der versuchten willkürlichen Verlegung von Hinrichtungen aus Lustenau nach Hohenems auch die Bemühungen der Reichsgrafen und ihrer Beamten, den so genannten Lustenauer Kaiser- oder Freiheitsbrief, in welchem die reichsunmittelbare Stellung Lustenaus festgeschrieben war, zu kassieren 50 . Die Binnengliederung spiegelte sich auch in den frühneuzeitlichen Grenzbeschreibungen wider, beispielsweise in der, die dem Haupturbar der Reichsgrafschaft Hohenems von 1613 beigefügt wurde 51 , oder jener der Gerichtsgrenzen des Reichshofs Lustenau, die erstmals bereits 1510 angelegt wurde 52 . Auch nachdem der Reichshof in einem Prozess vor dem Reichshofrat der Allodialerbin des letzten Reichsgrafen von Hohenems zugesprochen und damit die Personalunion zwischen Hohenems und Lustenau endgültig aufgehoben worden war, wurde eine detailreiche Beschreibung der Lustenauer Grenzen an prominenter Stelle in das Lustenauer Hofrecht aufgenommen 53 . Kurz 46 Vgl. dazu weiter unten. 47 Vgl. WELTI, Reichsgrafschaft, S. 140-141. 48 Für Lustenau vgl. SCHEFFKNECHT, Hochgerichtsbarkeit und Galgen; SCHEFFKNECHT, Scharfrichter, S. 173; für Hohenems vgl. VLA, HoA Hs 353: Verhörprotokoll 1676-1697, S. 553-554. 49 Vgl. SCHEFFKNECHT, Hochgerichtsbarkeit und Galgen, S. 218-219; SCHEFFKNECHT, Reichspräsenz und Reichsidentität in der Region, S. 314 und 337-339. 50 Vgl. SCHEFFKNECHT, Reichspräsenz und Reichsidentität in der Region, S. 336-337. 51 Vgl. RAUH, Archivalien und Bestände, S. 306-308. 52 WARTMANN, Der Hof Widnau-Haslach, S. LXXXVII, Nr. 2: „Item des ersten so vacht an ir gericht und offnung in dem Monstain und in des Wyssen hüsli; uß des Wyssen hüsli in den Lusvelben; uß dem Lusvelben in des Diet müli, die man nempt zum Wyger; und die Ach uf in Hechenfurt (? ); uß Hechenfurt in Ysengraben; uß dem Ysengraben in des Amans Graben; uß des Amans Graben in den Gsiggraben; uß dem Gsiggraben in die Seemeder; uß dem Seemeder in die rote Lachen; uß der roten Lachen in die Bagolten, als der schne herwertz schmelzt (! ); uß dem Bagolten in den Burggraben; uß dem Burggraben in der (! ) Empsbach, als er in den Rin rinet, und indie Schwantzlachen, zu dem Eschersteg und in die Tach(e)tzmüllstat; uß der Dachetzmülstat in den Holenstain und in den Unwink(e)l; uß dem Unwink(e)l in Hünlisbach, den bach uf uf die Fluch (= Fluh) und die Meldegk abhin in den Monstain“. 53 VLA, HoA 50,32: Lustenauer Hofrecht von 1792, § 1: „Der Reichshof Lustnau ist ein zum Deutschen Reiche gehöriges, und zu dem schwäbischen Kreis inkorporiertes Land, stößt gegen Aufgang an das Kaiserl. Königl. Feldkirchische Gericht Dornbirn, gegen Mittag an die Kaiserl. Königl. Reichs Grafschaft, und Gemeind Hohenembs, dann mitten in Rheinfluß, gegen Abend vollends an den Rhein bis hinab gegen Brugg, gegen Mitternacht an das K.K. feldkirchische Gericht St. Johann Höchst, und Fußach, dann die Dornbirner Ach, aber jenseits derselben an das Hofsteiger Ried. Und zwar fängt solche Landmarkung gegen Aufgang an bei der Dornbirner Ach (das Wasser Fußach genannt) außert dem untern Schweizerried, und den gleich daran liegenden Lustnauer Gemeindsboden. Gäßle genant, wo das Dornbirner Ried, Diemen-Wies genannt auch dazu stosset“. Es folgt eine ausführliche Beschreibung des Verlaufs der Grenzgewässer. <?page no="28"?> 28 vorher war die österreichische Wappensäule, die 1767 nach der widerrechtlichen Besitzergreifung durch das Haus Österreich im Ortsteil Grindel aufgerichtet worden war, entfernt worden 54 . Die Binnengliederung der Herrschaft Hohenems spiegelte sich freilich auch in symbolischen Spacings wie dem Einzug einer Hochzeitsgesellschaft wider. Besonders deutlich wird dies bei der Hochzeit der Gräfin Maria Anna von Hohenems, einer Tochter des Grafen Kaspar, mit dem Freiherrn Fortunat von Wolkenstein im Oktober 1618. Der künftige Ehemann der Gräfin reiste mit einem stattlichen Gefolge von Innsbruck über den Fernpass und das Allgäu an den Bodensee. In Bregenz wurde er von Friedrich Jonas als Vertrerer seines künftigen Schwiegervaters empfangen. Während Jonas nach der Begrüßung direkt nach Hohenems zurückritt, wählte der Zug des Bräutigams, geführt von einem gräflichen Reitknecht, eine andere Route. Diese führte zunächst über „des Grafen Weg“ in das in der Herrschaft Feldkirch, deren Vogtei Graf Kaspar innehatte, liegende Fußach und von dort weiter durch den Reichshof Lustenau nach Ems. An mehreren markanten Punkten wurde der Zug durch Empfangs- und Begrüßungsdelegationen erwartet: Beim Eintritt in die Herrschaft Feldkirch an der Brücke über die Fußach wurde er durch die Vogteiverwalter von Feldkirch und Neuburg, einer hohenemsischen Pfandherrschaft, begrüßt. Außerdem wurden hier der Ammann, der Schreiber und der Keller sowie die gesamte wehrhafte Mannschaft des Gerichts Höchst-Fußach aufgeboten, um an der Landstraße Spalier zu stehen und Salutschüsse abzufeuern. Beim Wirtshaus am Hag, das am nördlichen Ende des Reichshofes lag, wo Lustenau an das österreichische, zur Herrschaft Feldkirch gehörende Gericht Höchst-Fußach grenzte, erwarteten zwei Hohenemser Hauptleute sowie der Lustenauer Hofammann mit dem 182 Mann starken Landsturm den Zug. Der künftige Schwiegersohn Graf Kaspars wurde hier „im Namen des Brautvaters auf seinem Grund und Boden willkommen“ geheißen. Auch hier wurde Salut geschossen. Der Weg führte weiter durch den Reichshof. Bei der gräflichen Taverne im Ortsteil Weiler, wo der eidgenössische Landvogt von Rheineck und sein Gefolge warteten, machte der Zug erneut Halt. Im Ortsteil Büngen hatte eine Abordnung der niedergerichtlichen Untertanen aus dem Hof Widnau-Haslach Aufstellung bezogen. Auch sie begrüßten den Hochzeitszug mit Salutschüssen. Von hier aus führte der Weg zum südlichen Ende des Reichshofs. Am Übergang über den Örmenbach traf der Zug auf Graf Kaspar, der in einer Prunkkutsche, gefolgt von zahlreichen Hochzeitsgästen, seinem künftigen Schwiegerson entgegenzog. Gemeinsam hielt man danach in Hohenems Einzug. Dabei traf man bei „Hans Peters Stellin“ auf den Emser und Ebniter Landsturm. Abermals wurde Salut geschossen. Als der Zug endlich die Dompropsteigasse erreichte, läuteten die Kirchglocken und die auf beiden Burgen postierten Artilleriegeschütze wurden abgefeuert. In der Dompropsteigasse bildeten gräfliche Eigenleute aus Dornbirn und Wolfurt Spalier. Den Endpunkt des Zuges bildete der Schlossplatz, der mit dem Wappen der gräflichen Familie und dem Reichsadler sowie zahlreichen Girlanden geschmückt war. Hier hatte mittlerweile der Landsturm der Ebniter und Emser Aufstellung bezogen und hier hatten sich die weiblichen Mitglieder des hohenemsischen Hofstaates versammelt 55 . Die Route wurde so gewählt, dass sie nach Möglichkeit durch Gerichte führte, in denen Graf Kaspar die Herrschaft ausübte. Der Übergang von einem in ein anderes wurde dabei jeweils durch ein Empfangskomitee und durch Salutschüsse markiert. Der Empfang erfolgte dabei durch Amtspersonen und Untertanen aus dem Territorium, in das der Übergang erfolgte. Die Untertanen jener Gerichte, die nicht durchquert wurden, waren wenigstens dadurch präsent, dass sie sich am Weg aufstellten. Auf ähnliche Weise war das Geleit organisiert, auf das Mitglieder der reichsgräflichen Familie Anspruch hatten, wenn sie verreisten oder von einer Reise zurückkehrten. So war es üblich, dass diese im Reichshof empfangen und bewirtet wurden. Die Lustenauer Gemeinderechnungen für die Jahre 54 Vgl. WELTI, Reichsgrafschaft, S. 228; SCHEFFKNECHT, Der Reichshof Lustenau und das Ende des Alten Reiches, S. 8 und 12. 55 WELTI, Ehren- und Freudenfest, S. 88-89, Zitate S. 89. <?page no="29"?> 29 1632 bis 1634 verzeichnen - allerdings ohne nähere Datierung - eine Ausgabe von 5 fl. für Speisen und Getränke, „als wir die jungen Grafen Empfangen haben, da sie wider von Ulm ankomen seindt“ 56 . Es muss darauf hingewiesen werden, dass auch die Reichsgrafschaft Hohenems und der Reichshof Lustenau jeweils eine ausgeprägte Binnengliederung aufwiesen. In diesem Zusammenhang ist nicht allein auf die frühneuzeitliche Flurverfassung zu verweisen. Besonders bemerkenswert scheint, dass nach dem Dreißigjährigen Krieg ein Teil der Gemeingüter im Reichshof Lustenau eine Sonderstellung erhielt. Im Zuge der Hofteilung von 1593, bei der aus den westlich des Rheins liegenden Teilen Lustenaus der neue Hof Widnau-Haslach gebildet wurde, wurde auch die so genannte Reichsgemeinde - so lautete im Reichshof die Bezeichnung für die Allmende - entsprechend der Bevölkerungszahl aufgeteilt. Da diese größtenteils östlich des Rheins lag, erhielt der Hof Widnau-Haslach zwei große Teile der Gemeingüter diesseits des Flusses. Sie werden seither als die Schweizerrieder bezeichnet und befinden sich noch heute im kollektiven Besitz der Schweizer Gemeinden Widnau, Au und Schmitter. Ihr Umfang entspricht etwa 20 Prozent der Fläche der heutigen Marktgemeinde Lustenau. Als der Reichshof Lustenau nach dem Ende des Dreißigjährigen Krieges in ernste Geldschwierigkeiten geriet, die wesentlich durch die Kriegskosten entstanden waren, sicherte der Reichsgraf von Hohenems dem Hof Widnau-Haslach gegen eine Einmalzahlung von 1200 fl. ewige Steuerfreiheit für die Schweizerrieder zu. Dieser unter der Landeshoheit der Hohenemser stehende Teil des Reichshofes Lustenau war fortan von der Berechnung der Reichssteuern ausgenommen 57 . Im Falle von Hohenems ist nach 1617 auch an jüdische Räume zu denken. Nach 1632 konzentrierten sich die Wohnstätten der Juden entlang der später als Israelitengasse bezeichneten Straße. Diese gehörte ursprünglich zu der Anfang des 17. Jahrhunderts ausgesteckten Freigasse. Die hier siedelnden Juden teilten mit den Bewohnern der so genannten Dompropsteigasse einige Privilegien, insbesondere das des freien Abzugs 58 . Die jüdischen Räume waren freilich nicht exakt gegen die christlichen abgegrenzt. Das zeigt sich insbesondere, wenn man die Konflikte zwischen Mitgliedern der christlichen und der jüdischen Gemeinde, bei denen es um die Einhaltung der Sonn- und Feiertagsruhe ging, lokalisiert. Dabei ergibt sich eine merkwürdige Häufung im Umfeld der Pfarrkirche und entlang der Prozessionswege 59 . Es wird deutlich, dass es auch in Hohenems zu einer „Umkehrung der christlichen Raumrepräsentation“ gekommen ist, in dem Sinne, dass sich die Orte, die aus christlicher Perspektive besonders positiv besetzt waren, für die Juden als äußerst gefährlich und konfliktträchtig erwiesen. Es waren „spannungsgeladene kommunikative Räume, die sich jederzeit in verbalen und physischen Aggressionen entladen konnten“ 60 . 56 HistA Lustenau, Reichshöfische Akten 18,1: Gemeinderechnungen 1632 bis 1634, fol. 4v. 57 Vgl. WELTI, Königshof, S.132-140; SCHEFFKNECHT, Die Schweizer Rieder; SCHEFFKNECHT, Verrechtlichung und Kriminalisierung. 58 Vgl. TäNZER, Geschichte, S. 31-33. 59 1697 beklagten sich beispielsweise Ammann, Gericht und Gemeinde Hohenems bei der kaiserlichen Administrationskommission darüber, dass die Juden „an sonn- und feiertagen, da man dem h. gottesdienst, predigt und amt nach katholischem brauch abzuwarten habe, […] auf den gassen und strassen [stehen], so gar bald nächst bei der kirche herum und halten einige da, bald andere dorten davon ab, und solche mit sich zu handeln in ihre häusser ziehen, auf welches dann endlich, wie zu besorgen eine grosse strafe gottes nach sich ziehen dürfte“. Zitiert nach TäNZER, Geschichte, S. 52-53. 1729 kam Josle Lewi vor Gericht, weil er „letzten Osterdienstag, nach dem gottsdienst außer der kirchen under die Christen gestanden, auf deren reden aufgemerkt und kein huet abgezogen“. 1769 wiederum wurden von Seiten der christlichen Gemeinde Beschwerden gegen mehrere jüdische Frauen wegen Störung der Sonn- und Feiertagruhe vorgebracht. Einer Witwe wurde vorgeworfen, dass sie, „da man an einem monatsontag die prozeßion hielt, nächst darbey vor dem alten posthaus sitzend, zue nicht geringer störung auf öffentlicher gasse gestrikt“ habe. Zwei jüdischen Mädchen wurde vorgehalten, am Sonntag „auf dem platz ob der pfarrkirche“ ebenfalls gestrickt zu haben. BURMEISTER/ NIEDER- STäTTER, Dokumente, S. 147, Nr. 105. 60 RIES, Jüdische Räume, S. 15-16. Zur Situation in Hohenems vgl. SCHEFFKNECHT, Akzeptanz und Fremdheit; BURMEISTER, Beziehungen; PURIN, Landjudentum. Allgemein dazu vgl.: ULLMANN, Jüdische Räume; ULL- MANN, Regionalgeschichte und jüdische Geschichte. <?page no="30"?> 30 2.1.2. Landeshoheit Die Hohenemser Landesherrschaft fußte in der Reichsgrafschaft Hohenems und im Reichshof Lustenau auf unterschiedlichen Grundlagen. In der Reichsgrafschaft hatte sie sich aus „niedergerichtlichen Kompetenzen“ 61 heraus entwickelt. Die Herren von Ems waren wohl um 1170 als welfische Dienstmannen ins Alpenrheintal gekommen. Nach dem Tod Welfs IV. kamen sie an die Staufer und während des Interregnums dürften sie schließlich zu Reichsrittern geworden sein. Im Laufe des 14. Jahrhunderts konnten sie ihre Herrschaft, die sich um die im 12. Jahrhundert errichtete Burg Alt-Ems bildete, stabilisieren und ausbauen. Ein entscheidender Schritt auf dem Weg zur Landesherrschaft in der späteren Reichsgrafschaft Hohenems war schließlich die Umwandlung der Reichspfandschaften in Reichslehen unter König Sigismund. Im Bereich der Pfarre Dornbirn mussten sie die von ihnen beanspruchten Hoheitsrechte allerdings mit den Grafen von Montfort-Feldkirch teilen. Hier konnten sie lediglich den Forst- und den Wildbann behaupten, die Gerichtsbarkeit mussten sie dagegen an die Grafen von Montfort-Feldkirch bzw. Österreich als deren Rechtsnachfolger abtreten 62 . In Lustenau beruhte die Landesherrschaft der Reichsgrafen von Hohenems dagegen auf Besitzrechten. Noch als Reichsritter hatten diese den Reichshof 1395 als Pfandbesitz von den Grafen von Werdenberg erworben. Die Pfandschaft wurde 1526 in einen Kauf umgewandelt. Lustenau sollte deswegen auch bis zum Ende des Alten Reiches ein eigener Hochgerichtssprengel bleiben 63 . Aus diesem Grund kam es nach dem Tod des letzten Reichsgrafen von Hohenems schließlich auch zur Auflösung der Personalunion zwischen der Reichsgrafschaft Hohenems und dem Reichshof Lustenau. Die Reichsgrafschaft fiel zurück ans Reich und kam als Lehen 1765 an Maria Theresia. Der Reichshof wurde zwar 1767 ebenfalls von Österreich beansprucht, blieb aber letztlich - nach einem Reichshofratsprozess - als Allodialbesitz im Besitz der Erbtochter des letzten Hohenemsers, der Maria Rebekka Josepha, die seit 1761 mit dem Grafen Franz Xaver von Harrach-Rohrau verheiratet war. Österreich konnte sich allerdings einige Sonderrechte im Reichshof sichern. Dennoch bildeten Hohenems und Lustenau weiterhin einen schwäbischen Kreisstand 64 . Dass sich die Hohenemser - anders als die Montforter und die Werdenberger - trotz des „seit der Mitte des 14. Jahrhunderts rasch wachsenden territorialpolitischen Druck[s] der Herzöge von Österreich“ zu behaupten wussten, lag vor allem daran, dass sie sich „mit der mächtigen Nachbarschaft besser arrangierten“ 65 . Wiederholt traten sie als Kriegsleute, Söldnerunternehmer und Vögte in habsburgische Dienste. Das führte schließlich auch dazu, dass das Verhältnis zwischen den Hohenemsern und Habsburg-Österreich durch „gegenseitige finanzielle Abhängigkeiten“ 66 geprägt war. Letztlich sah sich auch der ‚Embsische Estat‘ stets der mächtigen österreichischen Konkurrenz ausgesetzt. Die Verschuldung der Grafen von Hohenems, die im 17. Jahrhundert dramatische Ausmaße erreichte, hängt - auch wenn sich andere weitere Ursachen benennen lassen 67 - hauptsächlich damit zusammen, dass ihnen Österreich keine Vogteien mehr übertrug und sogar versuchte, „aus 61 STIEVERMANN, Landeshoheit, S. 175. 62 Vgl. NIEDERSTäTTER, Geschichte Vorarlbergs, Bd. 1, S. 81-82; für Details vgl. nach wie vor WELTI, Reichsgrafschaft. 63 Vgl. WELTI, Reichsgrafschaft; SCHEFFKNECHT, Hofammänner; NIEDERSTäTTER, Lustenau im Mittelalter. 64 Vgl. WELTI, Reichsgrafschaft, S. 226-232; WELTI, Heimfall; SCHEFFKNECHT, Der Reichshof Lustenau und das Ende des Alten Reiches. 65 NIEDERSTäTTER, Geschichte Vorarlbergs, Bd. 2, S. 39. 66 NIEDERSTäTTER, Geschichte Vorarlbergs, Bd. 2, S. 39. 67 Katharina Arnegger nennt dafür vor allem das Ausbleiben der spanischen Zahlungen für die Öffnung des durch das Alpenrheintal führenden Camino Royale, bleibt aber letztlich den detailierten Nachweis schuldig. Vgl. ARNEGGER, Der Einfluss Spaniens; ARNEGGER/ EDELMAyER, Die Hohen-Ems im tiefen Fall. <?page no="31"?> 31 der bisherigen Tätigkeit in österreichischen Diensten ihre Landsässigkeit ab[zuleiten]“ 68 . Hier zeigt sich, dass die Tätigkeit als österreichische Vögte für die Hohenemser sowohl die Chance zur Ausweitung der eigenen Landesherrschaft bieten konnte, sie zugleich aber auch angreifbar machte. So mag es auch wenig verwundern, dass die Reichsgrafen von Hohenems auf eine „komplexe regionale Rechtslegitimation“ 69 ihrer Landesherrschaft setzten. Die Bemühungen Graf Kaspars um die Ansiedelung einer jüdischen Gemeinde ab 1617 muss auch unter diesem Aspekt betrachtet werden. Es ging nicht allein darum, den Binnenmarkt in Hohenems zu beleben, sondern vor allem darum, mit der Ausübung des Judenschutzes ein weiteres Verfassungsmerkmal der Landesherrschaft zu erwerben und sichtbar zu machen 70 . Letztlich können wir wohl auch in der Verlegung der überregionalen Landstraße, die seit 1613 durch den Residenzort Ems geführt wurde, eine jener „symbolische[n] Herrschaftspraktiken“ erkennen, die dazu dienten, „Herrschaftsansprüche zu dokumentieren“ 71 . Die Neuführung der Straße blieb nicht unwidersprochen. Graf Kaspar hob dem gegenüber nicht nur die wirtschaftlichen Vorteile hervor, die die neue Straßenführung mit sich brachte, er berief sich außerdem auch „auf das ihm als Reichsstandesherr zustehende Recht, die auf dem Gebiet seiner Obrigkeit sich drei Stunden hinziehende Landstraße nach seinem Belieben abzuändern“ 72 . Wenigstens für Hohenems und Lustenau gelang es den Reichsgrafen zu Beginn des 17. Jahrhunderts, ein ‚territorium clausum‘ herzustellen. Seit 1604 war Graf Kaspar hier alleiniger Regent, nachdem er die Hinterlassenschaft seines Vetters Graf Christoph (†1603) erworben hatte, der u.a. über die Hälfte des Reichshofs Lustenau verfügt hatte, nachdem sein jüngerer Bruder und nomineller Mitregent Wolf Dietrich (†1604) erbenlos gestorben war und nachdem sein geistlicher Bruder Marcus Sitticus (IV.), der spätere Erzbischof von Salzburg, auf den ihm zustehenden Anteil an den Hohenemser Lehen verzichtet hatte 73 . Auch wenn der genealogische Zufall bei dieser Entwicklung eine Rolle gespielt hat, wird eine Art Familienstrategie erkennbar. So zeigen die Briefe, die Marcus Sitticus (IV.) an seine Brüder richtete, deutlich, dass er den Tod des Vetters Christoph als Chance wahrnahm, um alle hohenemsischen Rechte und Einkünfte in einer Hand zu vereinigen. Deswegen forderte er Wolf Dietrich auch auf, nicht auf seinem Recht zu bestehen und zu erkennen, dass eine „Herrschaft in compagnia“ nicht von Vorteil sei 74 . Graf Kaspar versuchte, neuerlichen Teilungen einen Riegel vorzuschieben, indem er 1626 ein Familienfideicommiss stiftete, das die Unteilbarkeit der hohenemsischen Herrschaften, die Primogenitur und eine festgesetzte Aussteuer der Töchter vorsah. Er erwirkte dafür von Kaiser Ferdinand II., dem spanischen König Philipp IV. und den acht im Rheintal regiernden Orten der Eidgenossenschaft Bestätigungen 75 . Etwa zur selben Zeit gelang es Graf Kaspar auch, seinen ‚Estat‘ gerichtlich nach außen abzuschließen. Bereits 1521 hatten seine Vorfahren ein kaiserliches Privileg erlangt, wonach sie und ihre Untertanen nicht mehr vor Landgerichte oder andere Gerichte, sondern nur noch vor Hohenemser oder Reichsgerichte wie das Reichskammergericht gefordert werden durften 76 . Kaspar organisierte 68 Vgl. SCHRÖDER, Die Grafen von Hohenems, S. 178-185, Zitat S. 185. Zu den Details vgl. WELTI, Reichsgrafschaft, S. 132-133. Einen Überblick über die Vögte in den österreichischen Herrschaften vor dem Arlberg bietet NIEDERSTäTTER, Geschichte Vorarlbergs, Bd. 2, S. 299-300. 69 BURKHARDT, Das Reformationsjahrhundert, S. 165. 70 Vgl. SCHEFFKNECHT, Akzeptanz und Fremdheit. 71 ULLMANN, Methodische Perspektiven, S. 203. 72 WELTI, Graf Kaspar, S. 72. 73 Vgl. zusammenfassend SCHEFFKNECHT, Herrschaft Hohenems, S. 20-21; zu Lustenau vgl. SCHEFFKNECHT, Hofammänner, S. 37-38. 74 WELTI, Graf Kaspar, S. 28-29, Zitat S. 29; STAHL, Marcus Sitticus, S. 45-46. 75 Vgl. WELTI, Graf Kaspar, S. 257. 76 VLA, HoA 53,38: Erneuerung eines Privilegs Karls V. von 1521 durch Karl VI., 1726: „[…] das nun hinführo Sye, Ihre Diener, Ambtleuth und aigen Leuth, Vogtleuth, Hindersässen unnd Untderthanen, die seyn in dem Gericht Embs oder anderswo wohnhaft und gesessen, die sie iezto haben oder künftiglich überkommen, deßgleichen auch die Einsässen und <?page no="32"?> 32 nun das Gerichtswesen in seiner Herrschaft neu und unterband die Appellation von den lokalen Niedergerichten in die Reichsstadt Lindau 77 . Im ersten Jahrzehnt des 17. Jahrhunderts hatte Graf Kaspar also eine derartige „regionale Akkumulation von Rechten“ in seiner Hand realisiert, dass ein ‚territorium clausum‘ enstanden war und von einer „Gebietsherrschaft“ gesprochen werden kann 78 . Wie bereits angedeutet, müssen wir auch den Umfang der Hohenemser Landesherrschaft als dynamisch verstehen. In diesem Zusammenhang ist nicht nur auf die Reichgrafschaft Vaduz und die Reichsherrschaft Schellenberg zu verweisen. Die Reichsgrafen von Hohenems amtierten wiederholt auch als österreichische Vögte in den Herrschaften vor dem Arlberg 79 . Wir können in ihnen „Beamte“ sehen, die „dem Landesfürsten persönlich verantwortlich“ waren 80 . Ihre Bestellung war stets befristeter Natur, entlohnt wurden sie mit einem Jahressold. Tatsächlich erhielten die Vögte ihre ämter „in der Regel [...], nachdem sie ihrem Herrn ein Darlehen gewährt hatten“. De facto handelte es sich also „um die zumeist befristete Verpfändung des Amtes, nicht aber der jeweiligen Herrschaft als Gesamtkomplex von Rechten und Einkünften“ 81 . Bekanntlich versuchten die Reichsgrafen von Hohenems wiederholt, diese Vogteien oder Teile davon käuflich zu erwerben - allerdings ohne Erfolg. Bei genauem Hinsehen werden hier aber Ansätze einer Politik erkennbar, welche, wie Sabine Ullmann mit Blick auf die Verhältnisse in Schwaben formuliert hat, durch „eine stete Anmeldung von Ansprüchen“ versucht hat, Territorialherrschaft zu realisieren 82 . In diesem Zusammenhang ist vor allem auf die temporäre Ansiedelung von Juden in der Herrschaft Feldkirch in den Jahren um und nach 1632 zu verweisen 83 . Nachdem die Unterthanen in dem Gericht Zue Lustnaw, die er von uns und dem Heyl. Reich Pfandtweiß innen gehabt, so lang dieselbe in ihren Händen bleiben, Mann und Frawen gemenniglich noch sonderlich von iemandts, wer der oder die, oder umb welcher Sache das wäre, es treffe an Ehr, Leib, Schuldt, Haab oder Güther, nichts ausgenommen, für einig Landtgericht, Hofgericht, Wästphalischnoch ander Gericht, wie die genandt, wo die gelegen und wohin die Zuegehörig seyn, keines ausgenommen, nit fürgehaischen, geladen, daselbst beklagt noch achtes wider ihre Leib, Haab und Güther Gericht, geächt, geurtheillt oder procediert werden soll, in khein weiß, sonder wer Zue Ihnen in Gemein oder sonderheiten oder ihren Haab und Güthern, Sprüch oder Forderungen Zue haben vermeinet, wer der oder warumb das wäre, das der oder dieselben das Recht darumb, nemblich gegen gemelten von Embs allein von Unns oder Unnsern nachkhommen am Reich, Römischen Kayseren oder Königen oder Unnserm Kayln. Cammer Gericht, oder weme Wür das ie Zue Zeithen befehlen, und gegen ihren gütheren vor den Obrigkeit- und Gerichten, darinnen dieselben gelegen sein, und dann gegen ihren Dieneren unnd Ambt-Leuthen allein vor ihnen unnd gegen ihren aigenen Leuthen, Vogtleuthen, Hindersässen und Unterthanen, vor den Richtern und Gerichter, darinnen Sye gesässen und deutlich gehörig seynd, und sonsten nünderst anderstwo suechen und nemmen, dahin sie auch ein ieder Richter auf der genannten von Embs oder Ihrer Erben abforderung Zuerecht weisen sollen“. 77 Vgl. dazu weiter unten den Abschnitt über das Gerichtswesen. 78 BURKHARDT, Das Reformationsjahrhundert, S. 165. 79 Folgende Reichsritter bzw. Reichsgrafen von Hohenems sind als Vögte in den österreichischen Herrschaften vor dem Arlberg belegt: Vögte der Herrschaft Feldkirch: Ulrich von Ems (1392/ 93), Jakob von Ems (1459), Jakob Hannibal I. von Hohenems (1568-1587), Kaspar von Hohenems (1616-1620), Jakob Hannibal II. von Hohenems (1620-1646), Karl Friedrich von Hohenems (1646-1656). - Vögte zu Bregenz und Hohenegg: Jakob von Ems (1488), Merk Sittich von Ems (1513-1533), Jakob Hannibal I. von Hohenems (1567-1587). - Vögte der Herrschaft Bludenz: Jakob von Ems (1478-1484), Marquard von Ems (1521-1523), Merk Sittich I. von Ems (1523-1527), Wolf Dietrich von Ems (1527-1538), Merk Sittich II. von Ems (1538-1565), Kaspar von Hohenems (1607-1614, Vogteiverwalter David Pappus). - Vögte der Herrschaft Neuburg: Jakob von Ems (1468), „Pfandherrschaften der Grafen von Hohenems“ (1589-1679): Graf Kaspar, Graf Jakob Hannibal II. und Graf Karl Friedrich; als Vogteiverwalter „teils unter den Vögten, teils an deren Stelle“ amtierten Wolfgang Jonas, David Pappus von Tratzberg (ab 1613) und Kaspar Jonas von Buch (1617-1648). Vgl. NIEDERSTäTTER, Vogteien, S. 87-88; NIEDERSTäTTER, Geschichte Vorarlbergs, Bd. 1, S. 273-274; NIEDERSTäTTER, Geschichte Vorarlbergs, Bd. 2, S. 299-300. 80 NIEDERSTäTTER, Vogteien, S. 85. 81 NIEDERSTäTTER, Vogteien, S. 85. 82 ULLMANN, Methodische Perspektiven , S. 204. 83 Vorübergehende Niederlassungen von Juden lassen sich in dieser Zeit außerhalb von Hohenems vor allem in den zur Herrschaft Feldkirch gehörenden Orten Gaißau (1636), Fußach (1636 bis 1640), Mäder (1636), Götzis (1636), Rankweil (1638 bis 1640) und Tisis (1637 bis 1640) nachweisen, außerdem in Thüringen/ Ludesch (1637 bis 1644) <?page no="33"?> 33 landesfürstliche österreichische Regierung unter dem Eindruck der schwedischen Plünderungen in Schwaben zunächst die Aufnahme von flüchtigen Juden für die Dauer des Krieges gestattet hatte, ordnete sie zwischen 1638 und 1640 deren Ausweisung an. Graf Kaspar kam dieser Aufforderung jedoch nur zögerlich nach. Ihm musste von Innsbruck aus wiederholt befohlen werden, einen Juden namens Salomon aus Fußach auszuweisen, dem er erlaubt hatte, seine Wohnung im dortigen Schlößchen zu nehmen 84 . Möglicherweise haben wir es hier mit dem Versuch eines symbolischen Spacings im Sinne von Andreas Rutz zu tun 85 . Bezeichnenderweise hatte man auf österreichischer Seite „mit misfallen“ registriert, „daß Salomon Jud auf eur ime erthailte bewilligung in dem schloß Fueßach als ainer österreichischen pfandschaft und irer Frl. Dt. aigenthumb sich aufhalten thue“. Die vorderösterreichische Regierung wies daher Graf Kaspar nicht alleine an, „solchen alsbald von dannen auszuschaffen“, sondern auch, „gedachts schloß mit mererem respect zu possediern“ 86 . Überdies sah sich Graf Kaspar von Seiten Österreichs auch erheblichem Druck ausgesetzt, die seit 1637 unter seinem Schutz stehende jüdische Gemeinde in Eschnerberg aufzulösen. Diese konnte sich aber schließlich über seinen Tod hinaus bis 1651 halten 87 . Bei genauem Hinsehen stoßen wir auf weitere Versuche der Reichsgrafen von Hohenems, mit entsprechenden ‚Spacings‘ Ansprüche auf eine weiter zu fassende Landesherrschaft zu begründen. In diese Richtung weisen beispielsweise die Konflikte um die Forst- und Jagdrechte in Dornbirn, die sich vor und unmittelbar nach dem gescheiterten Kaufversuch von 1655 häuften. Wenn etwa Reichsgraf Karl Friedrich „österreichische Untertanen auf österreichischem Territorium wegen Holzschlags“ bestrafte 88 oder im Dornbirner Ried den Dornbirner Landsfähnrich, der angeblich einen gräflichen Jagdhund mit seiner Sense verletzt hatte, von seinen Knechten aufs Grausamste verprügeln ließ und ihn überdies noch persönlich ohrfeigte 89 , dann ging es nicht zuletzt darum, auf diese Weise einen Herrschaftsanspruch zu demonstrieren. Wir dürfen diese Vorfälle wohl jener Art der „territorialen Kleinkonflikte“ zurechnen, auf die wir „insbesondere in Räumen geringer territorialer Integrität“ häufig stoßen, wo „die Wahrnehmung von Herrschaftsrechten eher dargestellt als tatsächlich durchgesetzt“ wurde 90 . Die „einzelne[n] Gerechtigkeiten“, um die es dabei jeweils ging, realisierten „sich in punktuellen Herrschaftsakten“ 91 und gehörten zu jenen Rechtstiteln, durch deren Akkumulation Landesherrschaft legitimiert wurde 92 . Insgesamt ergibt sich hier das Bild einer Landesherrschaft, die in dem Sinne dynamisch war, dass der Raum, in dem sie wirkte, nicht immer unbedingt exakt abgrenzbar erschien. Von zwei Seiten - sowohl von den Hohenemsern als auch vom benachbarten österreichischen Hegemon - gab es wiederholt Versuche, diesen im jeweils eigenen Interesse zu verändern. Auch wenn wir in den lokalen Amtsträgern wie etwa den Hofammännern von Lustenau „Vermittler von Herrschaft“ sehen 93 , so müssen wir konstatieren, dass die Herrschaft der Reichsgrafen in der Reichsherrschaft Blumenegg sowie im zur Herrschaft Sonnenberg zählenden Frastanz (1636 bis 1639). In Eschnerberg in der den Hohenemsern gehörenden Reichsherrschaft Schellenberg kam es sogar zur Gründung einer jüdischen Gemeinde (1637 bis 1651). Vgl. ERATH, Juden in Vorarlberg und Tirol, S. 329; BURMEISTER, Beziehungen, S. 220-221; BURMEISTER, Eschnerberg; BURMEISTER, Tisis; BURMEISTER, Feldkirch, S. 43-71; SCHEFFKNECHT, Akzeptanz und Fremdheit, S. 172-174. 84 Vgl. SCHEFFKNECHT, Akzeptanz und Fremdheit, S. 181 und 206. 85 Vgl. RUTZ, Doing territory. Vgl. dazu auch weiter oben. 86 BURMEISTER/ NIEDERSTäTTER, Dokumente, S. 27, Nr. 12. 87 Vgl. BURMEISTER, Eschnerberg. 88 Vgl. WELTI, Reichsgrafschaft, S. 123. 89 Vgl. WELTI, Reichsgrafschaft, S. 123-124; TSCHAIKNER, Dornbirn, S. 193-194; BILGERI, Geschichte Vorarlbergs, Bd. 3, S. 183 und 489, Anm. 17, sowie S. 185. 90 ULLMANN, Methodische Perspektiven , S. 203. 91 ULLMANN, Methodische Perspektiven , S. 199. 92 Vgl. BURKHARDT, Das Reformationsjahrhundert, S. 165. 93 BRAKENSIEK, Lokale Amtsträger in deutschen Territorien der Frühen Neuzeit, S. 50. Vgl. dazu weiter unten. <?page no="34"?> 34 von Hohenems sich nicht scharf nach außen abgrenzen ließ. Tatsächlich traten nämlich nicht allein die Reichsgrafen von Hohenems wiederholt in österreichische Dienste. Auch ihre Untertanen taten das: Mehrere Lustenauer Hofleute und Gemeindeleute von Hohenems bekleideten bis 1768 94 das Amt eines kaiserlichen Wegmeisters. Dabei handelte es sich um ein österreichisches Amt, das dem k.k. Zollamt in Feldkirch nachgeordnet war 95 . Die Wegmeister hatten Aufsichtsaufgaben bei der Erhaltung und beim Neubau der überregionalen Landstraße zu erfüllen. Sie bezogen dafür ein jährliches Fixgehalt. Ein Wegmeister kam nach Angaben der Hollensteinischen Familienannalen im Vierteljahr auf 60 Gulden 96 . In besonderen Situationen, wie beispielsweise beim Neubau der Landstraße im Jahr 1766, kam noch ein Taggeld dazu. Es war das zweithöchste Amt nach dem des Wegbauinspektors, der die technische Leitung des Straßenbaus innehatte 97 , und war finanziell durchaus lukrativ 98 . In diesem österreichischen Amt finden wir im 18. Jahrhundert ein knappes Dutzend von Untertanen der Reichsgrafen von Hohenems. Unter den oberen Wegmeistern finden wir Hans Hollenstein, genannt „Schacher“, seinen Sohn Johannes Hollenstein, seinen Enkel Joachim und seinen Urenkel Marx Fidel Hollenstein, unter den Unterwegmeistern den Bäcker Johannes Hagen, seinen Schwiegersohn Sebastian Bösch und Franz Ignaz Hollenstein, einen Sohn des Joachim Hollenstein - sie alle waren Lustenauer Hofleute -, sowie Karl Jäger aus Hohenems und seine Söhne 99 . Zweierlei wird hier erkennbar: Zum einen handelt es sich bei den genannten Personen mehrheitlich um Männer, die überdies wichtige lokale ämter im ‚status Embensis‘ bekleideten: Alle genannten Hollenstein waren Amtspersonen aus dem Reichshof. Hans Hollenstein gehörte dem Hofgericht an 100 , sein Sohn Johannes bekleidete die ämter eines Hofrichters, eines Säckelmeisters, eines Stabhalters und schließlich - als erster seines Geschlechts - auch das des Hofammanns (1718-1722) 101 , sein Enkel 94 Nach Angabe der Hollensteinischen Familienannalen endete dies mit dem Neubau der Landstraße 1768: „Da Anno 1768 die Straß von Bregentz nacher Embs und Veldkirch gemachet worden, waren gar keine weeg meister mehr, und die Höchster müsten den weeg dem Rein nach wegen Ihren Stuckhen selbsten machen. Sie Höchster erhalten auf dissen Weeg bis in Anno 1781, sie haten aber auch von Lichtmes 1778 an bis dahin anno 81 erlaubnis erhalten, von jedem malter korn 1 xr. und von jedem zenter wahr 2 pfenig Weeggeld zu beziehen“. HistA Lustenau, Hollensteinische Familienannalen, Bd. I A, S. 44. Der Eintrag stammt von einer anderen, späteren Hand. 95 Vgl. QUARTHAL/ WIELAND/ DÜRR, Behördenorganisation Vorderösterreichs, S. 517. 96 HistA Lustenau, Hollensteinische Familienannalen, Bd. I A, S. 8. 97 1766 erhielt der Wegbauinspektor pro Tag 3 fl., die Wegmeister 1 fl., die Wegpoliere ¾ fl. bis1 fl., die Wegmacher 30 bis 32 kr., die „Raucharbeiter“ 24 bis 28 kr., die Holzknechte 40 kr., die Gesteinsprenger 32 bis 34 kr. und die Zimmerleute 26 bis 32 kr. Vgl. RAICH, Straßenpolitik, S. 62. 98 Die Hollensteinischen Familienannalen nennen als Grund für den finanziellen Aufstieg Joachim Hollensteins u.a. die Übertragung des Oberwegmeisteramts: „Zu dieser glücklichen haushaltung tragte vieles bey, erstlichen daß er den vierten theil der so genanden holtz mülle von seinem vatter Johannes Hollenstein, welchen dieser von seinem schwähr aman Gabriel Hagen zum heurath gut bekommen, in der Erb-portion gezogen, in dieser 4ten mülle wochen hatte er wegen der grosen ansehnlichen freundschaft zu mahlen genug, und wann die bauren keine frucht hatten, kaufte er in Lindau und streckte eß denen bauren auf den Herbst vor, damit er iederzeit zu mahlen hatte. Andertens, weillen ihm das glückh in der theillung wollte, also zwar, daß er in denen loser die schönste gütter ziehete. 3tens weillen er nach seines vatters todt den ober weegmeisters dienst auf der kayserlichen landstrassen zu Lustnau, vermög welchem er quartaliter 60 fl. bargeld ver dienen kunte, erhalten hatte. 4tens weillen die gütter wohlfail, und er aller orten Credit hatte, hat er gleich im anfang deren viele gekaufet und mit gelegenheit bezahlet. Zu allen diesen aber helfte am besten beider Eltern fromkeit und gottesforcht, unermiedete fleis und wachtbarkeit, gute verständnus und vertrauen unter ein ander“. HistA Lustenau, Hollensteinische Familienannalen, Bd. I A, S. 8. 99 HistA Lustenau, Hollensteinische Familienannalen, Bd. I A, S. 44. Zu den genealogischen Daten vgl. STETTER/ KÖNIG, Familienbuch, Bd. 2, S. 73, bo171 (Sebastian Bösch, *1694, †nach 1755), S. 326, ha29 (Johannes Hagen, *1655, †1723); Bd. 3, S. 30, ho20 (Hans Hollenstein, *1619, †1706), S. 32, ho31 (Johannes Hollenstein, *1657, †1724), S. 34-35, ho40 (Joachim Hollenstein, *1695, †1765), S. 38-40, ho63 (Franz Ignaz Hollenstein, *1729, †1796) und ho66 (Marx Fidel Hollenstein, *1735, †1790); vgl. außerdem WELTI, Familiennamen, S. 25; QUAR- THAL/ WIELAND/ DÜRR, Behördenorganisation Vorderösterreichs, S. 517. 100 Vgl. SCHEFFKNECHT, Hofammänner, S. 541. 101 Vgl. SCHEFFKNECHT, Hofammänner, S. 448-454. <?page no="35"?> 35 Joachim die eines Hofrichters, Stabhalters und Hofammanns (1738-1748 und 1750-1761) 102 , seine Urenkel Marx Fidel das eines Hofammanns (1767-1776 und 1781-1790) 103 und Franz Ignaz ebenfalls das eines Hofammanns (1792-1796) 104 . Der Bäcker Hans Hagen - er war zeitweise überdies auch Mitinhaber der Holzmühle - war Hofschreiber (1700-1715), Hofrichter (1718-1723) und Hofammann (1715-1718) sowie zeitweise auch noch Kirchenpfleger 105 . Die lokalen ämter und das des Wegmeisters wurden von den Genannten zum Teil zeitgleich ausgeübt 106 . Zum anderen zeigt sich, dass das Wegmeisteramt offenbar in der Familie weitergegeben wurde. Bei den Hollenstein war das über vier Generationen der Fall. Die beiden genannten Aspekte trugen auch dazu bei, dass mitunter die Konflikte, die es zwischen rivalisierenden dörflichen Elitefamilien gab, in das Wegmeisteramt ausstrahlten. Als Beispiel sei hier die Auseinandersetzung zwischen Joachim Hollenstein und Johannes Hagen genannt, die dadurch ausgelöst wurde, dass Ersterer Letzterem „wegen der diesem anvertrauten Wegmeisterei viel Ungleiches und Ehrenrühriges“ nachsagte 107 . Johannes Hagen war zeitweise für Joachim Hollenstein der gefährlichste Konkurrent bei den Ammannwahlen. 1715 erhielt er nach diesem am zweitmeisten Stimmen, 1718 übertraf er ihn diesbezüglich sogar 108 . Aus der Kumulation lokaler Lustenauer oder Hohenemser ämter mit einem österreichischen konnten durchaus Konflikte erwachsen: So sah sich beispielsweise der Lustenauer Hofammann Joachim Hollenstein gezwungen, 1758 als „bestellter österr. landesfürstl. Wegmeister“ das österreichische Zollamt in Feldkirch in der Streitsache eines Holzfrevels vor dem reichsgräflichen Oberamt in Hohenems zu vertreten. Der Vorfall hatte sich in einem Waldstück ereignet, das zwar dem hochfürstlich österreichischen Zollamt gehörte, aber auf dem Territorium der Grafschaft Hohenems lag 109 . Am Rande sei außerdem erwähnt, dass Franz Anton Hollenstein, ein Sohn des Lustenauer Hofammanns Joachim Hollenstein, ein Jesuit, nach der Aufhebung des Ordens ebenfalls in österreichische Dienste trat. Er gehörte dem Lehrkörper des (ehemaligen) jesuitischen Lyzeums und des Akademischen Gymnasiums in Konstanz an 110 . Überdies stellte die österreichische Regierung bei Bedarf den Reichsgrafen von Hohenems auch spezialisierte Beamte zur Verfügung. 1656 trat - ganz offenbar nach österreichischer Vermittlung - der Obristwachtmeister Ulrich Nizl, der bis dahin ein Wartgeld aus dem österreichischen Zollamt zu Weingarten bezogen hatte, als Festungskommandant in hohenemsische Dienste. Er behielt dabei eine Anwartschaft auf seinen österreichischen Dienst für die Zeit nach dem Ende des Engagements in Hohenems 111 . Angesichts dieser Befunde scheint es gerechtfertigt zu sein, mit Dieter Stievermann für Hohenems den „Begriff einer politisch und materiell begrenzten Landeshoheit an[zu]wenden, den man in ähnlicher Form auch für andere Teile des Reiches im Vorfeld bzw. Hegemonialbereich größerer Territorialstaaten einsetzen könnte“ 112 . 102 Vgl. SCHEFFKNECHT, Hofammänner, S. 466-484. 103 Vgl. SCHEFFKNECHT, Hofammänner, S. 498-505. 104 Vgl. SCHEFFKNECHT, Hofammänner, S. 513-516. 105 Vgl. SCHEFFKNECHT, Hofammänner, S. 441-447. 106 Vgl. beispielsweise SCHEFFKNECHT, Hofammänner, S. 467. 107 WELTI, Königshof, S. 112. 108 Vgl. SCHEFFKNECHT, Hofammänner, S. 565-566. 109 Vgl. SCHEFFKNECHT, Grenzlage, Identitätsbildung und Schmuggel, S. 197. 110 Vgl. QUARTHAL/ WIELAND, Behördenorganisation Vorderösterreichs, S. 447. Zu seiner Person vgl. SCHEFF- KNECHT, Franz Anton Hollenstein und Franz Josef Rosenlächer, S. 476-484. 111 VLA, HoA Hs 28: Bestallungsprotokoll für gräfliche Beamte (17. Jh.), fol. 5r-8r: Bestallung des Festungskommandanten Ulrich Nizel, 1.9.1656, fol. 7v. Vgl. dazu weiter unten. 112 STIEVERMANN, Landeshoheit, S. 175. <?page no="36"?> 36 2.1.3. Dynastie und Herrschaftsrepräsentation Johannes Burkhardt verweist auf die vielfältige Bedeutung der jeweiligen Dynastie für den Ausbau der Landesstaaten. Nicht zuletzt eine umfangreiche Herrschaftspropaganda trug dazu bei, ihre „legitimierende Funktion“ zu verstärken 113 . Auch die Reichsgrafen von Hohenems griffen in diesem Zusammenhang auf ein breites Repertoire von Maßnahmen zurück. Es ist wenig überraschend, dass dabei die Geburt der Grafensöhne und deren Geburtstage, vor allem der des jeweils ältesten von ihnen, im Zentrum standen. Im Taufbuch der Pfarre Hohenems wurden sie ausführlich dokumentiert. Dabei gab man sich nicht allein damit zufrieden, den Tag der Geburt bzw. der Taufe anzugeben, sondern man datierte beide Ereignisse auf die Stunde genau. Im Falle des im August 1608 geborenen Franz Maria von Hohenems begnügte man sich auch nur mit einem, nicht, wie allgemein üblich, zwei Taufpaten. Der Onkel des Neugeborenen, der nachmalige Erzbischof von Salzburg Marcus Sitticus, hob diesen eigenhändig - so wird ausdrücklich betont - aus der Taufe 114 . Als am 22. August 1610 mit Klara Maria eine Tochter Graf Kaspars zur Welt kam, wurde dies ähnlich detailliert im Taufbuch vermerkt. Bei den Paten aber fällt ein markanter Unterschied auf. Es handelte sich um Johann Jakob Sandholzer von Zunderberg und Anna Maria von Paumgarten 115 , also um den gräflichen Stallmeister 116 und eine (verehelichte) Gräfin Kießlegg 117 . Auch die Geburtstage des jeweiligen Grafen und seiner Söhne wurden in Hohenems besonders begangen. Es war üblich, für jedes vollendete Lebensjahr des Grafen und seiner Söhne einen Gulden an außerordentlichen Almosen auszugeben. So schüttete das reichsgräfliche Rentamt während der Regierungszeit Graf Kaspars jeweils an den Geburtstagen des regierenden Grafen sowie seiner Söhne Jakob Hannibal (II.), Franz Maria und Franz Leopold, eine jährlich steigende Summe an die Armen aus 118 . Nach dem Tod Kaspars wurde analog mit seinem Nachfolger Jakob Hannibal (II) und seinen 113 BURKHARDT, Das Reformationsjahrhundert, S. 177. 114 PfA Hohenems, Taufbuch 1607-1722, fol. 11r: „Anno Dni. 1608, Die 22. Augusti, Hora nona ante prandium natus et hora secunda cum dimidia a prandio baptizatus Franciscus Maria ab Hochenembs in parochia in ecclia. Embsensi. Parentes: Illmus. Caspar ab Hochenembs u. Exlimssa. Philippina a Welchberg u. Patrinus: Illmus. et Reverendissimus Dnus. Comes Marcus Siticus ab Hochenembs et Gallara u., frater Casparis et praepositus Cathedralis Ecclesiae Constantiensis Exmi. Propriis manibus imposuit“. 115 PfA Hohenems, Taufbuch 1607-1722, fol. 20v. 116 Vgl. WELTI, Graf Kaspar, S. 171, 191, 487 und 506. 117 Vgl. WELTI, Graf Kaspar, S. 28 und 213. 118 Beispiele: 1613: „Dito das Almuesen gelt auff Graf Hanibals geburts tag: 18 fl.“. „Mer im Augusto für Graff Francisci geburtts Tag Almuesen geltt: 5 fl.“ (VLA, HoA Hs 319: Ausgabebücher 1613, S. 38 und 115). - 1618: Am 1. März „Auff Jro Gnaden geburts Tag Allmuesen Außgeben: 45 fl.“, am 20. März: 23 fl. aus Anlass des 23. Geburtstags des Grafen Jakob Hannibal (II). (VLA, HoA Hs 321: Ausgabebücher 1618, S. 20 und 25). - 1619: Am 1. März: „dito alls an Ir. Gn. Geburtstag Allmuesen geben: 46 fl.“, am 20. März: „ahn Jr Gn. Graff Hanibals geburtstag Allmuesen gellt: 24 fl.“, am 22. August: „an Graff Maria Franciscen geburtstag Allmuesen ausgeben: 11 fl.“. (VLA, HoA Hs 322: Ausgabebücher 1619, S. 28, 39 und 119). - 1620: am 22. August: „an Herrn Graff Franciscen geburtstag Allmuesen: 12 fl.“ (VLA, HoA Hs 323: Ausgabebücher 1620, fol. 50r). - 1622: Am 1. März: „allso an Jr Gn. Geburtstag Allmuesen ausgeben: 49 fl.“, am 20. März: „an Herren Graff Hannibals geburtstag Allmuesen geben: 27 fl.“. (VLA, HoA Hs 324: Ausgabebücher 1622, fol. 9r und 12v). - 1625: Am 1. März: „an Jr Gn. Geburts tag Allmuesen geben: 52 fl.“, am 15. März: „an Graff Francisc Leopoldusen geburtstag almosen geben: 5 fl.“, am 20. März: „an Herrn graf Hanibals geburts tag Allmuesen geben: 30 fl.“, am 22. August: „an graf Francisen geburts tag Allmuesen geben: 17 fl.“ (VLA, HoA Hs 327: Ausgabebücher 1625, fol. 17r, 19r, 21v, 50v). - 1626: Am 15. März: „Am Brueder Leopldusen geburtstag Allmuesen geben: 6 fl.“, am 20. März: „Von Herr Graf Hanibals geburdts tag Armuesen Ausgeben: 31 fl.“, am 22. August: „an meinem gepurztag Allmuesen: 18 fl.“. (VLA, HoA Hs 328: Ausgabebücher 1626, fol. 19v, 22v und 56v). - 1627: Am 1. März: „An Jren Gn. Geburtstag Armuesen gellt Ausgeben Vermög Zetels: 54 fl.“, am 22. August: „An Heren Graf Franciscen geburts tag Armuesen ausgeben: 19 fl. So dann haben Jre gnaden Sonsten armuesen ausgeben laßen: 4 fl.“. (VLA, HoA Hs 329: Ausgabebücher 1627, fol. 17r, 61r, ). - 1628: Am 1. März: „Den Ersten Marty an Jro gnaden geburdts tag Armuesen aßgeben: 55 fl.“, am 15. März: „bey Herrn Graf Leopoldussen geburdtstag Armuesen außgeben: 8 fl.“, am 20. März: „An Herrn Graf Hanibals Geburdts tag armuesen geben: 33 fl.“, am 20. August: „Herr Hofmeistern nacher Embs geschickht auf herrn Graf Franciscen geburttstag, <?page no="37"?> 37 Söhnen Karl Friedrich und Franz Wilhelm (I) verfahren 119 . Die Auszahlung erfolgte jeweils nach einem für das Geburtagskind gehaltenen Gottesdienst 120 . Die unterstützten Armen mussten also für ihre Wohltäter beten, ehe sie in den Genuß des Almosens kamen. Auch wenn ein Mitglied der gräflichen Familie von einer schweren Krankheit geheilt oder aus einer bedrohlichen Situation gerettet wurde, wurden außertourlich Almosen ausgeteilt. Am 6. Februar 1625 wurde „wegen Graff Franciscen gluckhseliger weyß almuesen geben: 6 fl.“ 121 . Besonders großzügig zeigten sich die Reichsgrafen an dem Tag, an dem die große gräfliche Jahrzeit gehalten wurde. Dies war stets um den Jahreswechsel herum der Fall. Dann schüttete man als „Ordinarj Allmosen“ jeweils 50 Gulden aus 122 . An den Jahrtagen einzelner Familienmitglieder wurden dagegen gelegentlich Naturalien an Bedürftige verteilt. So wurden beispielsweise am 12. Dezember 1643, am ersten Jahrtag zum Andenken an den 1642 verstorbenen Graf Franz Leopold 4 Viertel Kernen zur Verfügung gestellt, um Brot für die Bedürftigen zu backen 123 . Diese Art der Unterstützung Armer diente zum einen der religiösen Legitimierung der Herrschaft, da die Unterstützten, wie bereits angedeutet, einer in den meisten Fällen eindrucksvoll gestalteten Messe beizuwohnen und damit für ihren Landesherrn und dessen Familie zu beten hatten. Außerdem war die reichsgräfliche Familie wirkungsvoll und sichtbar in ein umfangreiches Almosensystem eingebunden. Normalerweise wurde im Wochenrhythmus - meistens am Dienstag - in Hohenems das „Ordinari Almuesen“ in Höhe von 1 bis 2 Gulden ausbezahlt 124 . Seit Ende Juli 1628 wurde zeitweise außerdem auch in Feldkirch ein wöchentliches Almosen von 1 Gulden ausgegeben. So den 22. diß gehalten werden soll, Arm mueßen gelt 20 fl.“. (VLA, HoA Hs 330: Ausgabebücher 1628, S. 36, 48-49, 120). - 1629: Am 1. März: „An Jro gnaden geburtstag armuesen ausgeben vermög zetls: 57 fl.“, am 15. März: „An Herrn graf Leopoldts geburdts tag Armuesen außgeben vermög Zetls: 10 fl.“, am 20. März: „an herrn graf Hanibals geburdts tag Armuesen ausgeben vermög Zetls: 35 fl.“, am 22. August: „Den 22. Augustj an Herrn Graf Franciscen geburdtstag Armuesen ausgeben: 22 fl.“ (VLA, HoA Hs 331: Ausgabebücher 1629, fol. 12v, 14r, 15v, 44v, ). - 1630: Am 1. März: „An Jhro gn. geburdts tag Armuesen ausgetheilt: 56 fl.“ (VLA, HoA Hs 332: Ausgabebücher 1630, fol. 18v). 119 Beispiele: 1641: Am 20. März anläßlich des Geburtstages von Graf Jakob Hannibal (II) 46 fl. (VLA, HoA Hs 198: Raitbücher der Grafschaft Hohenems 1641, fol. 11v); am 13. November: anläßlich des Geburtstags von Graf Karl Friedrich 19 fl. - 1642: Am 7. Januar: anläßlich des Geburtstags von Graf Franz Wilhelm (I) 14 fl., am 20. März: anläßlich des Geburtstags von Graf Jakob Hannibal (II) 47 fl. (VLA, HoA Hs 199: Raitbücher der Grafschaft Hohenems 1642, fol. 18r, 25v, 30r). - 1643: Am 12. November: anläßlich des Geburtstages von Graf Karl Friedrich, „so 21 Jar alt, für jedes Jar 1 fl.: 21 fl.“ (VLA, HoA Hs 199a: Raitbücher der Grafschaft Hohenems 1642-1643, o.S. sub dato 12.11.1643). - 1644: Am 21. März: anläßlich des Geburtstags von Graf Jakob Hannibal (II), „so sonsten auf den 20. verfallen thuet, den Armen Leuten vermög Zetels: 49 fl.“, am 12. November: anläßlich des Geburtstags von Graf Karl Friedrich 23 fl. (VLA, HoA Hs 200: Raitbücher der Grafschaft Hohenems 1644, fol. 33r, 56r). 120 VLA, HoA Hs 198: Raitbücher der Grafschaft Hohenems 1641, fol. 11v; ebenda, Hs 199a: Raitbücher der Grafschaft Hohenems 1642-1643, o.S. (sub dato 12.11.1643). 121 VLA, HoA Hs 327: Ausgabebücher 1625, fol. 9r. 122 1610 erfolgte dies am 30.12., 1613 am 2.1., 1619 am 2./ 3.1., 1620 am 29.12., 1626 am 30.12., 1628 am 3.1.1629, 1629 am 30.12., 1641 am 30./ 31.12. , 1642 am 29./ 30.12., 1643 am 29./ 30.12. VLA, HoA Hs 317: Ausgabebücher 1610, S. 140; ebenda, Hs 319: Ausgabebücher 1613, S. 1; ebenda, Hs 322: Ausgabebücher 1619, S. 2; ebenda, Hs 323: Ausgabebücher 1620, fol. 73v; ebenda, Hs 328: Ausgabebücher 1626, fol. 82v; ebenda, Hs 331: Ausgabebücher 1629, fol. 4r; ebenda, Hs 331: Ausgabebücher 1629, fol. 69r-69v; ebenda, Hs 199: Raitbücher der Grafschaft Hohenems 1642, fol. 23v; ebenda, Hs 199a: Raitbücher der Grafschaft Hohenems 1642-1643, o.S.; ebenda, Hs 200: Raitbücher der Grafschaft Hohenems 1644, fol. 26v. 123 VLA, HoA Hs 200: Raitbücher der Grafschaft Hohenems 1644, fol. 23v. 124 1613 erfolgte dies beispielsweise am 1.1., 5.1., 14.1., 21.1., 28.1., 4.2., 11.2., 18.2., 25.2., 4.3., 11.3., 18.3., 26.3., 1.4., 10.4., 16.4., 22.4., 29.4., als jeweils 1 fl. ausgezahlt wurde, sowie am 6.5., 13.5., 20.5., 25.5., 10.6., 17.6., 25.6., 28.6., 8.7., 15.7., 22.7., 29.7., 5.8., 12.8., 19.8., 26.8., 2.9., 9.9., 16.9., 23.9., 30.9., 7.10., 14.10., 21.10., 29.10., 4.11., 11.11., 18.11., 25.11., 2.12., 9.12., 16.12., 20.12. und 30.12., als jeweils 2 fl. ausgezahlt wurden. VLA, HoA Hs 319: Ausgabebücher 1613, S. 1, 5, 7, 12, 16-17, 21, 23, 25, 28, 32, 37, 43, 48, 50, 52, 56, 59, 64, 67-68, 76, 82, 90, 94, 97, 100-101, 105, 108-111, 114, 118, 121-122, 126, 130, 133, 136, 138, 140, 142-144, 148, 150-151, 154 und 156. Damit erfolgte die Auszahlung 42 Mal an einem Montag, fünfmal an einem Dienstag, einmal an einem Mittwoch, zweimal an einem Freitag und zweimal an einem Samstag. <?page no="38"?> 38 War dies der Fall, so wurde das am gleichen Tag in Hohenems ausgegebene Almosen von 2 auf 1 Gulden reduziert 125 . Offenbar legte man Wert darauf, dass der gräfliche Beamte, der die Gelder von Feldkirch nach Hohenems brachte, auch unterwegs Almosen austeilte. So sind in den Ausgabenbüchern unter dem Datum 28. August 1628 auch 12 Kreuzer für „Armuesen auf den weg“ verzeichnet 126 . Ausgegeben wurde das wöchentliche Almosen in Hohenems vom jeweiligen Torwart 127 . Wir dürfen also annehmen, dass sich die unterstützten Armen bei einem Palasttor anstellen mussten. Dazu kamen an hohen kirchlichen Feiertagen noch weitere zusätzliche Almosen. 1610 wurden in Hohenems beispielsweise „Uff den H. Weinacht tag Almosen Gelt“ in Höhe von 4 Gulden ausgeschüttet 128 , 1625 am Gründonnenstag 4 Gulden 129 , 1626 sogar 15 Gulden 130 , und an Allerseelen 1628 2 Gulden 131 . Ergänzt wurde das Ganze durch vielfältige anlaßbezogen ausgeteilte Unterstützungsgelder: Am 7. März 1610 wurde beispielsweise „Ainem Barfüesser Munich umb Gotteswillen“ ein Betrag von 6 Batzen „verert“ 132 . Am 24. August desselben Jahres zahlte das Rentamt „den verbronnen Leuthen von Schennis“ eine Summe von 1 Gulden und 6 Batzen aus 133 . 1613 gab man am 11. Februar einem „Armen Studenten“ 5 Batzen 134 , am 18. März nicht näher bezeichneten „Armen Leuten“ 9 ½ Batzen 135 , am 31. März „Ainem Armen Organisten“ und „Einem Anderen Armen von Costantz“ jeweils 3 Batzen 136 , am 4. Mai „Ainem Armen Reittkhnecht“ 6 Kreuzer und „Ainem Siechen Almuesen“ 2 Batzen 137 , zwei Tage später „Ainem, so mit behren durchzogen“, 3 Batzen 138 , am 22. Mai nicht näher bezeichneten Armen 4 Batzen 139 , am 25. Juni „ainer armmen Frawen Supplicantin“ 7 ½ Batzen 140 , am 4. September „Zwayen frembden München“ 2 Gulden 141 , am 28. September „armen Menschen“ 3 Kreuzer 142 und am 21. Oktober nicht näher bezeichneten Bedürftigen 6 Kreuzer 143 . 1618 zahlte man am 20. Februar „Einer Kriegsfrawen auß Jtalien“ 6 Batzen 144 , am 1. März „Ainem Solldaten von Saltzburg“ 3 Batzen 145 , am 12. März „Ainem Armen waldbruder“ 6 Batzen 146 , am 24. März „Ainem Armen Vonn Adel“ ½ Gulden aus, wobei in diesem Fall ausdrücklich von einem „Almuesen“ die Rede ist 147 , am 16. April „siben soldaten Auß dem welschland geben“ 6 Batzen und „Ainem Armen Tyroler“ 125 1628 wurde am 29.7., 7.8., 14.8., 21.8., 28.8., 4.9., 11.9., 18.9., 25.9., 2.10., 9.10., 16.10., 23.10., 30.10. 6.11., 13.11., 20.11., 27.11., 11.12., 18.12. und 28.12. jeweils in Feldkirch und Hohenems 1 fl. an „Ordinari Almosen“ ausbezahlt. VLA, HoA Hs 330: Ausgabebücher 1628, S. 108, 113, 116, 120, 124, 129, 132, 137, 142, fol. 153r-154r, 156v, 158r, 160r, 162r-164v, 168r-169r und 171r. 126 VLA, HoA Hs 330: Ausgabebücher 1628, S. 120. 127 VLA, HoA Hs 198: Raitbücher der Grafschaft Hohenems 1641, fol. 12r; ebenda, Hs 201: Raitbücher der Grafschaft Hohenems 1647, fol. 36r, 42r. 128 VLA, HoA Hs 317: Ausgabebücher 1610, S. 139. 129 VLA, HoA Hs 327: Ausgabebücher 1625, fol. 22v. 130 VLA, HoA Hs 328: Ausgabebücher 1626, fol. 32r. 131 VLA, HoA Hs 330: Ausgabebücher 1628, S. 159. 132 VLA, HoA Hs 317: Ausgabebücher 1610, S. 85. 133 VLA, HoA Hs 317: Ausgabebücher 1610, S. 108. 134 VLA, HoA Hs 319: Ausgabebücher 1613, S. 21. 135 VLA, HoA Hs 319: Ausgabebücher 1613, S. 37. 136 VLA, HoA Hs 319: Ausgabebücher 1613, S. 48. 137 VLA, HoA Hs 319: Ausgabebücher 1613, S. 61-62. 138 VLA, HoA Hs 319: Ausgabebücher 1613, S. 66. 139 VLA, HoA Hs 319: Ausgabebücher 1613, S. 72. 140 VLA, HoA Hs 319: Ausgabebücher 1613, S. 95. 141 VLA, HoA Hs 319: Ausgabebücher 1613, S. 115. 142 VLA, HoA Hs 319: Ausgabebücher 1613, S. 123. 143 VLA, HoA Hs 319: Ausgabebücher 1613, S. 136. 144 VLA, HoA Hs 321: Ausgabebücher 1618, S. 15. 145 VLA, HoA Hs 321: Ausgabebücher 1618, S. 21. 146 VLA, HoA Hs 321: Ausgabebücher 1618, S. 24. 147 VLA, HoA Hs 321: Ausgabebücher 1618, S. 31. <?page no="39"?> 39 3 Batzen sowie fünf Tage später „Zwayen Armen beim Türckhen gefangen“ 2 Gulden 148 , am 8. Mai „Ainem bairischen armen schreiber verehrt“ 13 Batzen 149 , am 21. Mai „ainem frembden Organisten“ 6 Batzen 150 , am 11. Juni „Ainem Weltschen Soldaten“ 3 Batzen und „Ainem Armen Mann“ 6 Kreuzer 151 , am 27. Juni „Ainem Armen Priester“ 10 Batzen 152 , am 2. Juli „Zwayen Franciscaner Munchen von Überlingen“ 2 Gulden 153 , eine Woche später „Ainem Armen Soldaten“ 1 Gulden 8 Batzen 154 , am 23. Juli „Zwayen gefangnen“ 6 Batzen 155 , am 5. August „Zwayen Armen minchen“ 3 Batzen 156 , am 13. August „Ainem Pilger“ 3 Batzen 157 , am 10. September „Ainem Armen schreiber“ 6 Batzen 158 , am 10. Oktober „Ainem Studenten von Götzis“ 2 Gulden 159 , am 22. Oktober „Ainem Armen vom Adel von Innsprugg“ 12 Batzen 160 , am 12. November „Zwayen frembden Minchen“ 3 Batzen und zwei Tage später „Zwayen Armen Personen“ 12 Batzen 161 , am 5. Dezember „Ainem Pülger Weib von Minchen“ 2 Batzen und 2 Kreuzer 162 und schließlich am 16. Dezember „Ainem von Saltzburg“ ein „Zehrpfening“ von 10 Batzen 163 . 1619 zahlte das gräfliche Rentamt am 29. Januar „ainem Armen Mann uff Damils, so verbrunnen“ 3 Batzen 164 , am 25. März „Ainem Armen Reutknecht“ und „Ainem Armen Bilger“ je 3 Batzen sowie „Ainem verbrennten“ 6 Batzen 165 , am 6. Mai „Einem Bilger“ 30 Batzen 166 , am 27. Mai „Ainem Soldaten“ 2 Batzen und „Ainem Schueler von Gözis“ 12 Batzen 167 , am 17. August „Zwayen gefangenen“ 7 ½ Batzen 168 , vier Tage später „Zwayen frembden Munchen“ 3 Batzen 169 , am 1. September „Ainem verbrunnenen Mann Aus Masox“ 3 Batzen 170 und am 18. September „Ainem Armen weib ussem Ebnit Zu einem Siechen Rockh“ 8 Batzen 171 . Die Liste der Beispiele ließe sich fast beliebig verlängern. Dazu kamen schließlich noch Verehrungen, die einzelnen Untertanen zu verschiedenen Anlässen gewährt wurden: Am 1. Januar 1613 verehrte das gräfliche Rentamt beispielsweise „den Kleinen Bueben, so gesungen“, 7 Batzen und „den Schueler bueben“ 18 Kreuzer 172 . Im selben Jahr erhielten der „Lehrer von Lustnaw zu seiner ersten Meeß“ 2 Gulden 5 Batzen 173 , ein Sohn des Lustenauer Hofammanns Magnus Hagen anläßlich seiner Hochzeit 11 Batzen 2 Kreuzer 174 und am 12. Oktober der 148 VLA, HoA Hs 321: Ausgabebücher 1618, S. 42-44. 149 VLA, HoA Hs 321: Ausgabebücher 1618, S. 53. 150 VLA, HoA Hs 321: Ausgabebücher 1618, S. 58. 151 VLA, HoA Hs 321: Ausgabebücher 1618, S. 71. 152 VLA, HoA Hs 321: Ausgabebücher 1618, S. 80. 153 VLA, HoA Hs 321: Ausgabebücher 1618, S. 85. 154 VLA, HoA Hs 321: Ausgabebücher 1618, S. 89. 155 VLA, HoA Hs 321: Ausgabebücher 1618, S. 95. 156 VLA, HoA Hs 321: Ausgabebücher 1618, S. 101. 157 VLA, HoA Hs 321: Ausgabebücher 1618, S. 104. 158 VLA, HoA Hs 321: Ausgabebücher 1618, S. 118. 159 VLA, HoA Hs 321: Ausgabebücher 1618, S. 146. 160 VLA, HoA Hs 321: Ausgabebücher 1618, S. 165. 161 VLA, HoA Hs 321: Ausgabebücher 1618, S. 171-172. 162 VLA, HoA Hs 321: Ausgabebücher 1618, S. 178. 163 VLA, HoA Hs 321: Ausgabebücher 1618, S. 182. 164 VLA, HoA Hs 322: Ausgabebücher 1619, S. 13. 165 VLA, HoA Hs 322: Ausgabebücher 1619, S. 40-42. 166 VLA, HoA Hs 322: Ausgabebücher 1619, S. 64. 167 VLA, HoA Hs 322: Ausgabebücher 1619, S. 74. 168 VLA, HoA Hs 322: Ausgabebücher 1619, S. 116. 169 VLA, HoA Hs 322: Ausgabebücher 1619, S. 119. 170 VLA, HoA Hs 322: Ausgabebücher 1619, S. 126. 171 VLA, HoA Hs 322: Ausgabebücher 1619, S. 137. 172 VLA, HoA Hs 319: Ausgabebücher 1613, S. 1. 173 VLA, HoA Hs 319: Ausgabebücher 1613, S. 34. 174 VLA, HoA Hs 319: Ausgabebücher 1613, S. 76. <?page no="40"?> 40 Michael Sperger aus dem Reichshof ebenfalls „Zue seiner Hochzeitt“ 11 ½ Batzen 175 . Anlässlich ihrer Hochzeiten erhielten 1618 Otmar Sperger aus Lustenau eine Summe von 1 Gulden und 5 Batzen 176 , am 12. Mai 1619 die Tochter des Landammanns von Dornbirn eine Zuwendung von 2 Gulden 177 und ein „fremde[r] schneyder“ 2 Gulden und 8 Batzen 178 , am 8. Juni 1620 Ulrich Ammann aus Ems 2 Gulden und 1 Batzen 179 , am 7. Januar 1624 der Ammann Hans Köppel zu Widnau 6 Gulden 180 , am 6. September 1627 der Sohn des Landammanns Walser 4 Gulden und Hildebrant Maurer 1 Gulden und 6 Batzen 181 , am 14. Januar 1628 die Tochter des Ammanns von Dornbirn 3 Gulden 182 . Auch finanzielle Zuwendungen zur Taufe eines Kindes gab es verschiedentlich: Am 5. September 1624 wurden „Einem weib aus der Auw“ 15 Kreuzer gegeben, um „ein kindt aus der tauff zeheben“ 183 . 1626 wurde „Zue des Landt Ammans Sohn Zue Gözis“ eine Summe von 6 Gulden „verehrt“ 184 . 1629 erhielt „Aine[r] aus der Reutj ain Kindt aus der tauf zue heben“ 6 Batzen 185 . Am 23. Februar 1626 gewährte man „den schuelerbuben von Gözis für Jr faßnacht“ und „den Schuelbuben von Embs“ jeweils eine Summe von 1 Gulden und 5 Batzen 186 . Auch an Orten, in denen die Reichsgrafen von Hohenems nicht die volle Landeshoheit ausübten, wurden fallweise Almosen verteilt. So zahlte das gräfliche Rentamt am 9. Mai 1622 1 Gulden an „die Kerzen am Schwarzenberg Allmuesen“ 187 . Besuchte der regierende Graf eine Stadt oder Gemeinde, so verehrte er den dortigen Armen nicht selten ein Unterstützungsgeld. So verzeichnen die gräflichen Ausgabebücher für den 9. September 1613, „Alls Jr. Gh. Zue Bregenz gewest“, ein Almosen von 21 Kreuzern 188 , für den 18. Oktober 1625, „Als der Herr Vatter [scil. Graf Kaspar] Zue Fussach gewest“, eines von 2 Batzen 189 sowie ein Jahr später eines von 9 Batzen 190 . Auch wenn die Zahlungen jeweils aus dem gräflichen Rentamt stammten, betonte man stets die Rolle des Grafen als Wohltäter. So legte man im 17. Jahrhundert durchaus Wert darauf, dass dieser persönlich anwesend war, wenn die Almosen ausgeschüttet wurden. Darauf deuten Bemerkungen in den Ausgabe- und Raitbüchern hin, durch die ausdrücklich betont wird, dass das ‚ordinari Almosen‘ einmal in Abwesenheit des Grafen 191 oder durch die gräflichen Lakaien 192 ausgegeben worden sei. Bei den Einträgen in den Ausgabebüchern wird verschiedentlich auch die Ich-Form verwendet. So finden wir unter dem Datum 22. August 1626 beispielsweise den Vermerk: „an meinem gepurztag Allmuesen: 18 fl.“ 193 , womit nur der 1608 geborene Graf Franz Maria gemeint sein kann. Dass die Vergabe von Almosen oder anderen Gunstbeweisen immer im Namen des regierenden Grafen 175 VLA, HoA Hs 319: Ausgabebücher 1613, S. 132. 176 VLA, HoA Hs 321: Ausgabebücher 1618, S. 84. 177 VLA, HoA Hs 322: Ausgabebücher 1619, S. 68. 178 VLA, HoA Hs 322: Ausgabebücher 1619, S. 68. 179 VLA, HoA Hs 323: Ausgabebücher 1620, fol. 39r. 180 VLA, HoA Hs 326: Ausgabebücher 1624, fol. 3r. 181 VLA, HoA Hs 329: Ausgabebücher 1627, fol. 66r. 182 VLA, HoA Hs 330: Ausgabebücher 1628, S. 12. 183 VLA, HoA Hs 326: Ausgabebücher 1624, fol. 51v. 184 VLA, HoA Hs 328: Ausgabebücher 1626, fol. 71r. 185 VLA, HoA Hs 331: Ausgabebücher 1629, fol. 8v. 186 VLA, HoA Hs 328: Ausgabebücher 1626, fol. 13v. 187 VLA, HoA Hs 324: Ausgabebücher 1622, fol. 20r. 188 VLA, HoA Hs 319: Ausgabebücher 1613, S. 118. 189 VLA, HoA Hs 327: Ausgabebücher 1625, fol. 63r. 190 VLA, HoA Hs 328: Ausgabebücher 1626, fol. 54v. 191 Beispielsweise am 26. März 1618: „Mer ordinary Allmuesen, so in Jr Gn. Abwesen ausgeben worden: 10 fl.“. (VLA, HoA Hs 321: Ausgabebücher 1618, S. 31); am 21.10.1619: „Jn Jhro Gn. Abwesen Allmuesen gellt: 2 fl.“ (VLA, HoA Hs 322: Ausgabebücher 1619, S. 151). 192 Beispielsweise: Am 27.9.1644 wurde „ainer Armen frawen vor dem Thor aufer Bevelch deß Camerdieners Johan Zue Armuesen geben: 15 kr.“ (VLA, HoA Hs 200: Raitbücher der Grafschaft Hohenems 1644, fol. 49r). 193 VLA, HoA Hs 328: Ausgabebücher 1626, fol. 56v. <?page no="41"?> 41 erfolgte, kommt auch zum Ausdruck, wenn etwa am 10. September 1640 in den Raitbüchern ausdrücklich festgehalten wird, dass die gnädige Frau in Abwesenheit des gnädigen Herrn Grafen „Zwo armen Closterfrawen, so umb ein Nacht Herberg gebetten, verehren Lassen: 30 kr.“ 194 . In seltenen Fällen wurden Almosen auch ausdrücklich im Namen der Gräfin ausgegeben 195 . Dies alles gab den Grafen die Möglichkeit, das patriarchalische Herrscherideal der damaligen Zeit zu demonstrieren und Klientelbeziehungen zu festigen. Letzterem dienten auch die zahlreichen Patenschaften, welche Mitglieder des gräflichen Hauses übernahmen 196 . Erheblicher Aufwand wurde auch für eine entsprechende Herrschaftspropaganda gemacht. Diese erfolgte nicht zuletzt in Form des Buchdrucks. In Zusammenhang mit einem gesteigerten Bedürfnis nach Herrschaftspropaganda ist wohl auch die erste Ansiedlung einer Offizin im Gebiet des heutigen Vorarlberg zu sehen. Wohl kurz nach 1610 erteilte Graf Kaspar dem aus der Reichsstadt Rottweil stammenden Johann Georg Schleh, der 1603 als Organist und Schreiber in seine Dienste getreten war, in der Folge aber auch andere Aufgaben - beispielsweise die eines Hauslehrers und eines Kammerdieners - wahrnahm, den Auftrag, eine Beschreibung seiner Territorien anzufertigen. Schleh schien auf Grund seiner Herkunft und Ausbildung geradezu prädestiniert für diese Aufgabe, war er doch ein Enkel des Kosmographen Johann Georg Tibianus (Schienbein), in dessen Haushalt er während seiner Jugend zeitweise gelebt hatte. Offenbar hatte man am Grafenhof gründlich darüber nachgedacht, wem man den Auftrag, eine Art Landesbeschreibung anzufertigen, übertragen wollte. Zunächst hatte man offensichtlich in Erwägung gezogen, einen nicht näher bekannten Sandholzer damit zu betrauen, der als belesen und studiert galt, dessen Schreibstil aber nicht den gräflichen Vorstellungen entsprach. Ende März 1613 konnte Johann Georg Schleh eine handschriftliche Fassung dieses zunächst als „rhetianische Histori“ betitelten Werks vorlegen, das - so scheint zunächst die Absicht gewesen zu sein - in Salzburg gedruckt werden sollte. Graf Kaspar erkundigte sich u.a. danach, „ob dort ein fleißiger Kupfer- oder Goldstecher vorhanden sei, der die vorgesehenen Wappen fein säuberlich stechen könne, daß nichts verdorben werde“ 197 . Letztlich scheinen Spannungen und Meinungsverschiedenheiten zwischen ihm und seinem Bruder Marcus Sitticus (IV.) - es ging wohl vor allem darum, dass sich der Erzbischof nicht ausreichend gewürdigt sah -, nicht unwesentlich dazu beigetragen zu haben, von einem Druck in Salzburg abzusehen 198 . Dieser wurde 1616 schließlich in der im selben Jahr in Ems angesiedelten Druckwerkstatt des Bartholomäus Schnell realisiert 199 . Das 74 Seiten umfassende und mit 126 Holzschnitten reich bebilderte Werk trug den Titel „Historische Relation, oder Eygentliche Beschreibung der Landschaft underhalb St. Lucis Stayg und de[s] Schallberg beyderseits Rheins biß an den Bodensee“ 200 , kurz wird es in der Regel als „Emser Chronik“ bezeichnet 201 . Es zielte darauf ab, „die Emser Macht zu glorifizieren und einen geschlossenen, souveränen Staat der links- und rechtsrheinischen Gebiete von der Luziensteig bis Bregenz unter Emser Herrschaft zu rechtfertigen“ 202 . Die Darstellung Schlehs weist eine bemerkenswerte zeitliche Tiefendimension auf. Er verortet den Ursprung des Grafengeschlechts der Hohenemser in der vorchristlichen Antike. Diese seien im Jahr 578 v. Chr. mit den Rätern aus Etrurien ins Land gekommen. Schleh verleiht seinen Auftrag- 194 VLA, HoA Hs 199: Raitbücher der Grafschaft Hohenems 1642, fol. 44v. 195 Beispielsweise wurde am 14. März 1620 „Wegen meiner gn. Frawen Allmuesen geben: 3 fl.“. VLA, HoA Hs 323: Ausgabebücher 1620, fol. 21r. 196 Vgl. dazu weiter unten den Abschnitt über die gräflichen Beamten. 197 WELTI, Graf Kaspar, S. 72-73, Zitat S. 73. Zur Biographie Johann Georg Schlehs vgl. TRUSCHNEGG, „Emser Chronik“, S. 206-207; BEGLE, Embser Chronik, S. 34-39. 198 Vgl. WELTI, Graf Kaspar, S. 151-153; TRUSCHNEGG, „Emser Chronik“, S. 209. 199 Vgl. BURMEISTER, Gräflich Hohenemsische Buchdruckerei, S. 132-133. 200 SCHNETZER, Die Buchdrucker der Gräflichen Offizin in Hohenems, S. 288-289. 201 BEGLE, Embser Chronik; TRUSCHNEGG, „Emser Chronik“. 202 TRUSCHNEGG, „Emser Chronik“, S. 220. <?page no="42"?> 42 gebern damit nicht nur „eine weit zurückreichende Vergangenheit und einen Anteil am Nimbus des als tapfer und wehrhaft geltenden Alpenvolkes der Räter“, sondern er weist sie darüber hinaus noch „als Teil einer schon in vorrömischer Zeit hier ansässigen Bevölkerung aus“ 203 . Rätischen Ursprung schreibt er außerdem noch den Bewohnern der Herrschaft Bregenz zu - und zwar im Widerspruch zum antiken Autor Strabon, auf den er sich in der Folge bezieht. Brigitte Truschnegg hat deutlich gemacht, dass es sich hier wohl nicht um ein „Missverständnis des Johann Georg Schleh“, sondern um einen wegen der „Intention der Schrift“ in Kauf genommenen Widerspruch handelt, der dazu diente, einen Herrschaftsanspruch der Reichsgrafen von Hohenems zu konstruieren, quasi einen „Herrschaftanspruch von direkten Nachfahren der Räter“ über ein Gebiet, das „von alters her als rätisches Territorium gegolten hat“. Unterstützt wird dies noch durch die Behauptung Schlehs, „dass Bregenz (schon) zur Römerzeit ein Bollwerk gegen die Vindeliker und Schwaben gewesen sein soll“ 204 . Konsequent vermeidet der Verfasser der ‚Emser Chronik‘ für den von ihm beschriebenen Raum jene Bezeichnungen, die der österreichischen Tradition und jener der Landstände entsprachen. Er bezeichnet ihn stattdessen als „Unterrätien“. Karl Heinz Burmeister wertet „[d]iese rätische Renaissance der Emser“ als „Ausdruck, den Standort des Landes neu festzulegen, es aus dem Zusammenhang mit Österreich zu lösen“ 205 . Schleh greift also „bewusst auf die antiken Räter“ zurück, „um die Machtbestrebungen der Emser Grafen im Sinne eines rätischen Staates zu untermauern“ 206 . Die ‚Emser Chronik‘ ist freilich nur das bekannteste und spektakulärste, jedoch keineswegs das einzige Buchdruckerzeugnis, das der hohenemsischen Herrschaftslegitimation und -propaganda diente. Allein im Jahr 1616 wurden ebenfalls von Bartholomäus Schnell in Hohenems drei Leichenpredigten gedruckt 207 , die dazu dienen konnten, Bedeutung und Anspruch des Grafenhauses zu unterstreichen: Es handelte sich um eine in lateinischer Sprache abgefasste, 1595 zum Tode des Kardinals Merk Sittich in Rom von Jacobus Marchisetti gehaltenen Predigt 208 , um ihre deutsche Übersetzung 209 und die deutsche Übersetzung einer 1584 in Italienisch gehaltenen Predigt zur Beerdigung des Kardinals Karl Borromäus 210 . Die gedruckten Leichenpredigten wurden also 21 bzw. 32 Jahre nach ihrer Entstehung neuerlich aufgelegt. Es ist davon auszugehen, dass es sich um Auftragwerke des Grafenhauses handelte, da es sich für Bartholomäus Schnell angesichts der mangelnden inhaltlichen Aktualität wirtschaftlich wohl kaum gelohnt hätte, sie auf eigene Kosten zu drucken. Es scheint auch nicht unwahrscheinlich, dass das Grafenhaus „für eine größere Verbreitung“ dieser lediglich zwischen sechs und zehn Blatt starken Drucke sorgte, indem es sie möglicherweise kostenlos verteilte 211 . Die 1616 in Hohenems gedruckten Leichenpredigten waren den beiden geistlichen Onkeln des damals regierenden Grafen Kaspar gewidmet. Sie deuten damit auch auf die entscheidende Etappe des familiären Aufstiegs der Hohenemser, auf die Verbindung mit den Mailänder Geschlechtern der Borromei und der Medici und auf die damit in Zusammenhang stehende Rolle als Papstnepoten hin. Der Druck der Leichenpredigt für den Mailänder Kardinal fügt sich außerdem gut in die vor allem von Graf Kaspar betriebene Förderung des Borromäus-Kults. Karl Borromäus war 1610 heilig gesprochen worden. Bereits ein Jahr später machte Kaspar wohl dem Erzieher seiner Söhne ein Buch zum Geschenk, das auch eine Lebensbeschreibung des neuen Heiligen enthielt. 1628 erwarb er bei einem Feldkircher Buchführer zwei Exemplare einer deutschsprachigen 203 TRUSCHNEGG, „Emser Chronik“, S. 218. 204 TRUSCHNEGG, „Emser Chronik“, S. 218. 205 BURMEISTER, Geschichte Vorarlbergs, S. 123. 206 TRUSCHNEGG, „Emser Chronik“, S. 219. 207 Vgl. SCHNETZER, Der Buchdruck und seine Anfänge in Vorarlberg, S. 100-101. 208 SCHNETZER, Die Buchdrucker der Gräflichen Offizin in Hohenems, S. 290-291. 209 SCHNETZER, Die Buchdrucker der Gräflichen Offizin in Hohenems, S. 292-293. 210 SCHNETZER, Die Buchdrucker der Gräflichen Offizin in Hohenems, S. 294-295. 211 SCHNETZER, Der Buchdruck und seine Anfänge in Vorarlberg, S. 100-101, Zitat S. 101. <?page no="43"?> 43 Lebensbeschreibung des Karl Borromäus 212 , die er dann dem Kapuzinerkloster in Feldkirch und dem Pfarrhof in Hohenems schenkte 213 . Auch sonst betrieb er die Verbreitung des Heiligenkults um seinen Onkel nach Kräften. So ließ er 1617 in Hohenems eine Karls-Kapelle errichten, deren Bilderschmuck an „mehrere, auf seine Fürbitte hin gewirkte Wunder“ erinnerte 214 . Bereits 1614 hatte er seine Hauskapelle auf der Schattenburg dem Hl. Karl weihen lassen. Überdies erwarb er für die Hohenemser Pfarrkirche Karlsreliquien 215 . Die Drucke des Jahres 1616 sollten nicht die einzigen bleiben, in denen die Taten und Verdienste verstorbener Mitglieder des Grafenhauses gewürdigt wurden. Noch im Todesjahr des Erzbischofs Marcus Sitticus (IV) - er starb am 9. Oktober 1619 216 - erschien in der Offizin Schnells ein „Lessus“, also eine Klageschrift, über das Hinscheiden des Bruders von Graf Kaspar 217 . Diese „schwungvolle“ lateinische Dichtung wurde vom Hohenemser Schulmeister Adam Amusus für die „in Ems abgehaltenen Exequien“ verfasst und Graf Kaspar sowie seinen Söhnen gewidmet 218 . Im folgenden Jahr erschienen in der Hohenemser Offizin vier an den Erzbischof erinnernde Drucke, zwei Leichenpredigten und eine Beschreibung des Leichenzuges 219 sowie eine vom Verstorbenen selbst verfasste Schrift 220 . Im Herbst 1620 bezahlte das gräfliche Rentamt an „Johann Steinhaus, ein bestelter secretario zue Salzburg“, die stattliche Summe von 130 Gulden dafür, dass dieser „ihr hoch sel. Hr. Herren Erzbischoffes seeliges leben in 4 biecher beschriben und dedicirt“ 221 . Graf Kaspar ließ überdies die am 2. Januar 1624 vom Pfarrer von Montigel, Johann Heinrich Kurz von Senftau, beim großen gräflichen Jahrtag in der Hohenemser Pfarrkirche gehaltene Predigt, die 19 Seiten umfasste, bei Bartholomäus Schnell drucken 222 . Er bezahlte dafür am 10. April 6 Gulden 223 . Anläßlich der zweiten Verehelichung Graf Jakob Hannibals (II) mit der Gräfin Franziska Katharina von Hohenzollern-Hechingen erschien in der Hohenemser Officin 1619 die 59 Seiten umfassende, von Johann Schaller verfasste „Corona Inauguralis“ 224 . Die Reichsgrafen von Hohenems verfügten auch über eine umfangreiche Gemäldegalerie, die in ihrem Schloss und ihrem Lusthaus untergebracht war. Sie umfasste etwa 1500 Bilder, die hauptsächlich von den Grafen Jakob Hannibal (I) und Kaspar gesammelt wurden. Im 18. Jahrhundert 212 VLA, HoA Hs 330: Ausgabebücher 1628, fol. 168v: „Dem Buechfuerer von Veldtkhirch bezalt von St. Carlis leben Jnn teutsch: 6 fl.“. 213 WELTI, Graf Kaspar, S. 453. 214 WELTI, Graf Jakob Hannibal, S. 360. 215 Vgl. dazu zusammenfassend SCHEFFKNECHT, Die Herrschaft Hohenems, S. 48. 216 Vgl. WELTI, Reichsgrafschaft, nach S. 8 (‚Stammtafel‘). 217 Vgl. SCHNETZER, Die Buchdrucker der Gräflichen Offizin in Hohenems, S. 306-307. 218 WELTI, Graf Kaspar, S. 218. 219 Die von Leonhard Buzeriner verfasste, 22 Seiten umfassende „Trost Predig bey der Christlichen Bestatnuß, Deß Hochwürdigsten Fürsten und Herren, Herren Marx Sittichen, Ertz Bischoffen zu Saltzburg“; die von dem Hofprediger und Kapuzinerpater Remigius verfasste, 18 Seiten starke „Leich Predig, Welche bey der Bestättigung deß Hochwürdigsten Fürsten und Herren, Herrn Marx Sittichen, Ertz Bischoffen zu Saltzburg […] in der Pfarr Kirchen gehalten worden“; die von Johann Steinhauser verfasste, 28 Seiten umfassende „Beschreibung deß stattlichen Leihen Conducts und Exequien: Deß Hochwürdigsten Fürsten und Herren, Herren Marx Sittichen, Ertz Bischoffen zu Saltzburg“. Vgl. SCHNETZER, Die Buchdrucker der Gräflichen Offizin in Hohenems, S. 322-323 und 326-329. 220 „Christlichunnd Trewhertzige erinnerung. Von gegenwertigem gefährlichen Standt der Cristlichen Catholischen Kirchen“. Vgl. SCHNETZER, Die Buchdrucker der Gräflichen Offizin in Hohenems, S. 324-325. 221 VLA, HoA Hs 323: Ausgabebücher 1620, fol. 65r. 222 Vgl. SCHNETZER, Die Buchdrucker der Gräflichen Offizin in Hohenems, S. 354-355; TIEFENTHALER, Neufunde, S. 139. 223 VLA, HoA Hs 326: Ausgabebücher 1624, fol. 21r. 224 SCHNETZER, Die Buchdrucker der Gräflichen Offizin in Hohenems, S. 312-313; TIEFENTHALER, Neufunde, S. 155; WELTI, Graf Kaspar, S. 458. <?page no="44"?> 44 wurde diese zum größten Teil nach Bistrau verbracht. Bis heute hat sich vom ursprünglichen Bestand nur knapp ein Zehntel erhalten. Der Rest ist bezeugt durch zwei Inventare des 17. und eines des frühen 19. Jahrhunderts. In den Beständen der Galerie befanden sich auch zahlreiche Beispiele der frühneuzeitlichen Historienmalerei, die in erster Linie „der Verherrlichung der Taten der dargestellten Personen“ diente und bei der es darum ging, „Stand und Stellung des Dargestellten festzuhalten und der Nachwelt zu überliefern“ 225 . Durch die erwähnten Inventare sind etwa drei Dutzend Bilder bezeugt, die diesem Genre zuzuordnen sind. Es handelte sich u.a. um zwei Tafeln, auf denen Turniere dargestellt waren, die zu Ehren Graf Jakob Hannibals (I) in Rom veranstaltet wurden, ein auf Papier gemaltes Bild, das den „Eintritt“ seines Enkels Jakob Hannibal (II) anläßlich seiner ersten Eheschließung mit Anna Sidonia von Teschen-Großglogau im Jahr 1616 darstellte, sowie „zweyunddressiyg Tafln von Wasserfarb in welchen Herr Graff Hanibal heroischen und ander lobwürdige acta unterworfen“. Es muss offen bleiben, ob es sich dabei um Jakob Hannibal I. oder seinen Enkel handelte. Außerdem werden noch weitere 32 Tafeln mit einem fast wortidenten Titel erwähnt, bei denen es sich möglicherweise um Kopien der bereits genannten handelte 226 . Weiter befanden sich zahlreiche Städte- und Ortsansichten in der Galerie. Eine Reihe dieser Veduten hielt „[d]ie aufstrebende Entwicklung, die die Herrschaft Hohenems im 16. und 17. Jahrhundert genommen hat“, fest. Es handelt sich um „teils topographisch genaue, teils in romantischem Blickwinkel gesehene Ansichten“ 227 . In ihnen spiegelten sich keineswegs nur die lokale Topographie, sondern auch Örtlichkeiten, die mit der Geschichte des Grafenhauses in Zusammenhang standen. So fanden sich neben Darstellungen der Grafschaft Hohenems, Bildern von Hohenems und des Kellnhofs Wolfurt auch Tafeln des Bodensees, der Reichsstadt Lindau und der Stadt Feldkirch, Bilder der Städte Rom und Luzern, von Schloss Ambras sowie von verschiedenen anderen Schlössern, Palästen und Gärten, der „Landschaft unter St. Luci Steig“ und von „Hellbrunn bei Salzburg“. Mit ihnen waren die verschiedenen Räumlichkeiten im Palast und im Lusthaus geschmückt 228 . Unter den elf Landkarten, die in den Inventaren erwähnt werden, fanden sich auch vier „von Wasserfarb gemahlte Landkarten die Graffschafft Embs und anliegende Orth inhaltendt“. Andrea Fischbach vermutet, dass es sich bei diesen „um Wandbespannungen“ gehandelt haben dürfte 229 . Dazu kam eine etwa 130 Bilder umfassende Porträtsammlung, unter denen sich 38 Porträts von Mitgliedern der gräflichen Familie befanden. Außerdem befanden sich darunter auch Bilder von Päpsten, Kardinälen, Kaisern etc. Die meisten davon waren Ölbilder 230 . Herausragend war vor allem ein 1578 vom Antwerpener Maler Anthoni Bays geschaffenes Ölbild, auf dem ein Gastmahl im Garten eines Palastes dargestellt ist. Es beeindruckt allein schon durch seine Größe von 5,42 x 2,10 Meter. Es kombiniert reale Persönlichkeiten mit fiktiven Elementen und stellt sie in einen ebenfalls fiktiven Zusammenhang. Vor dem Hintergrund einer idealistischen Gebirgslandschaft und eines fiktiven Renaissancepalasts sind mehrere dutzend historische Personen bei einem prunkvollen Gastmahl dargestellt, die allerdings nie in dieser Zusammesetzung zusammengekommen sind. Unter ihnen finden wir Jakob Hannibal (I) von Hohenems, seine Gemahlin Hortensia Borromea, Kardinal Merk Sittich (III), Chiara de Medici, die Mutter Jakob Hannibals (I) und Merk Sittichs (III), Kardinal Karl Borromäus, Hans Rudolf (III) von Raitenau mit seiner Gattin Helena von Hohenems, einer Schwester Jakob Hannibals (I) und Merk Sittichs (III), deren Sohn Wolf Dietrich von Raitenau, der spätere Erzbischof von Salzburg, die noch jungen Brüder Kaspar und Marcus Sitticus (IV), nachmaliger Erzbischof von Salzburg, und Fortunat Mandruzzo mit 225 FISCHBACH, Gemäldegalerie, S. 316. 226 FISCHBACH, Gemäldegalerie, S. 316. 227 FISCHBACH, Gemäldegalerie, S. 318. 228 FISCHBACH, Gemäldegalerie, S. 318. 229 FISCHBACH, Gemäldegalerie, S. 320. 230 Vgl. FISCHBACH, Gemäldegalerie, S. 321. <?page no="45"?> 45 seiner Gemahlin Margareta von Hohenems 231 . Das Ziel des Gemäldes war wohl „die Darstellung der genealogischen Zusammenhänge einer großen, selbstbewussten Dynastenfamilie mit Freunden und Personal“ 232 . Klaus Ganzer hat darauf hingewiesen, dass ein „ganzes Netzwerk von verwandtschaftlichen Beziehungen“ 233 für den Aufstieg der Hohenemser in den Reichsgrafenstand und ihre herausragenden geistlichen Karrieren von entscheidender Bedeutung war. Er machte dabei vier Eheschließungen als wichtige Eckpunkte des Netzwerks aus: Die Heirat Wolf Dietrichs von Ems (*um 1507, †1538) mit Chiara de Medici (*1507, †1560) aus Mailand im Jahr 1529, der Jakob Hannibal (I), Merk Sittich (III), Gabriel, Margaretha, Helena und Cäcilia entstammten; die Jakob Hannibals (I) (*1530, †1587) mit Hortensia Borromea (*um 1551, †1578), einer Halbschwester des Karl Borromäus, der wiederum ein Sohn der Margaretha von Medici, einer Schwester des Gian Angelo de Medici/ Papst Pius IV., war, von 1565, der u.a. Marcus Sitticus (IV.) (*1574, †1619), der nachmalige Erzbischof von Salzburg, Margaretha und Kaspar entstammten; die der Helena von Hohenems (*1535, †1586) mit Hans Werner von Raitenau im Jahr 1558, welcher Wolf Dietrich von Raitenau (*1559, †1617), der nachmalige Erzbischof von Salzburg, entstammte; und schließlich die der Margaretha von Hohenems mit Fortunato Madruzzo, einem Stiefbruder des Kardinals Ludovico Madruzzo, des Fürstbischofs von Trient, im Jahr 1560. An diesen Eheschließungen waren jene fünf Familien beteiligt, die den Kern des Netzwerks von Papst Pius IV. bildeten: die Medici, die Borromeo, die Hohenems, die Raitenau und die Madruzzo, wobei „[i]m Vordergrund des Geschehens [...] zweifellos die Borromeo und die Hohenemser“ standen 234 . Ihre unterschiedlichen Generationen angehörenden Hauptprotagonisten finden sich alle im Bild. Fallweise deutet die Positionierung der Personen Abhängigkeiten und Wechselwirkungen an. So finden wir Wolf Dietrich von Raitenau zwischen den beiden Brüdern Jakob Hannibal (I) und Merk Sittich (III) von Hohenems. Damit soll wohl angedeutet werden, dass sich der junge Raitenauer einer besonderen Förderung durch die Brüder seiner Mutter, insbesondere durch seinen Onkel, den Kardinal, erfreute 235 . Wir dürfen also annehmen, dass den Besuchern des Palastes und Lusthauses in Hohenems durch den dortigen Bilderschmuck eine historische Erzählung präsentiert wurde, die vom gesellschaftlichen Aufstieg der Familie und von ihren Leistungen auf den Schlachtfeldern, nicht zuletzt für Kaiser und Reich, aber auch als Landesherren handelte. ähnlich erging es den Besuchern der Hohenemser Pfarrkirche. In den Jahren zwischen 1578 und 1580 ließ Graf Jakob Hannibal (I) an der Stelle eines älteren Vorgängerbaus eine neue Kirche errichten, die am 21. November 1581 geweiht wurde. Im Westportal über dem Eingang befindet sich seit der Wende vom 16. zum 17. Jahrhundert ein Relief Jakob Hannibals (I) mit einer Inschriftentafel, die von seinem Sohn Kaspar 1597 bei Esaias Gruber in Lindau in Auftrag gegeben wurde und in der vor allem seine Kriegstaten verherrlicht wurden. Jakob Hannibal ist in der Tracht eines Condottiere dargestellt. Flankiert wird die Darstellung durch die Wappen der Hohenemser, der Medici und der Borromeo 236 . Damit sind wiederum die wichtigsten Familien genannt, die den Aufstieg des Hauses Hohenems begleiteten und die mit ihnen zusammen Teil des päpstlichen Netzwerks waren. Die Pfarrkirche wies im 17. und 18. Jahrhundert überdies eine umfangreiche Galerie von Totenschilden der Reichsritter bzw. Reichgrafen von Hohenems auf. Bezeugt sind die Schilde Merk Sit- 231 Vgl. KřIžOVá/ JUNEK, Gemäldegalerie, S. 80-87. 232 NIEDERSTäTTER, Das Jahrhundert der Hohenemser, S. 17. 233 GANZER, Marcus Sitticus und Rom, S. 20. 234 GANZER, Marcus Sitticus und Rom, S. 21. 235 Bis zu dem Jahr, in welchem das Gemälde entstand, hatte Merk Sittich (III) seinem Neffen Wolf Dietrich tatsächlich bereits zu Kanonikaten in Konstanz, Basel und Salzburg verholfen. Seit 1576 hielt sich dieser überdies in Rom auf, wo er am Collegium Germanicum studierte. Merk Sittich hatte außerdem auch den jüngeren Bruder Wolf Dietrichs gefördert und ihm Kanonikate in Augsburg und Eichstätt verschafft. Vgl. STAHL, Wolf Dietrich, S. 61-64. 236 AMMANN/ LOACKER, Die Kirchen und Kapellen von Hohenems, S. 2-3 und 8-9. <?page no="46"?> 46 tichs I. (†1533), Grabriels (†1583), Jakob Hannibals I. (†1587), Merk Sittichs III. (†1595), Hans Christophs (†1603), Wolf Dietrichs (†1604), Merk Sittichs IV. (†1619), Kaspars (†1640), Franz Marias (†1642), Franz Leopolds (†1642), Jakob Hannibals II. (†1646), Franz Wilhelms I. (†1662), Anton Josefs (†1674) sowie Karl Friedrichs (†1675). Diese sollen jeweils „die Namen, Würden und Todesdaten der Verewigten“ enthalten haben. Sie waren teilweise sehr aufwendig gestaltet. Der Totenschild des 1619 verstorbenen Erzbischofs Marcus Sitticus (IV) war beispielsweise von einem Lindauer Meister geschnitzt und vom Hohenemser Hofmaler vergoldet worden 237 . Im Chor finden sich die Grablegen der Reichsritter bzw. Reichsgrafen von Hohenems. Ihre Wappen und Symbole sind geradezu omnipräsent. Im Presbyterium liegt die Gruft der Reichsgrafen. Ihr Eingang wird durch „eine Platte mit dem Emser Wappentier“ abgedeckt. In der nörlichen Langhauswand befindet sich vor dem einen Seitenaltar „die Tumbagrabplatte des 1533 verstorbenen Ritters Merk Sittich I.“. Eine Relieffigur des Ritters wird umgeben „von den Wappen Ems, Landenberg, Freiberg und Neideck“. Links im Chor befindet sich das Grab des Grafen Kaspar, eine „liegende Figur“ aus Marmor mit „dem Wappen Hohenems und jenen seiner beiden Gemahlinnen Welsberg und Sulz“. Das alles wurde bereits fünf Jahre vor seinem Tod durch den Bildhauer Konrad Asper aus Konstanz gefertigt 238 . Somit waren die Kirchgänger mit einer in Bilder und Reliefs gesetzten Genealogie des Hauses Hohenems konfrontiert. Ihnen wurde unweigerlich die Stellung der Reichsgrafen innerhalb des Hochadels vor Augen geführt. Auch der beeindruckende Repräsentationszwang, dem die Grafen von Hohenems unterlagen, muss im Kontext der Herrschaftslegitimation gesehen werden. So dürfen wir die im Palast zu Hohenems gehaltenen aufwendigen Feste auch als Teil der symbolischen Politik sehen. Hier wird allerdings auch die Grenze der gräflichen Möglichkeiten sichtbar. Auf dem bereits erwähnten Gemälde von Anthoni Bays sind Indizien adeliger Prachtentfaltung eindrucksvoll ins Bild gesetzt worden. Wir können neben kostbaren Gefäßen und exotischen Früchten auch gräfliche Lakaien, Hofmusiker und einen Hofnarren erkennen. Während das meiste davon, wie durch die Ausgabebücher und Rentamtsrechnungen bezeugt ist, tatsächlich zur Ausstattung des gräflichen Hofes in Hohenems gehörte, reichten die Mittel nicht aus, um sich einen eigenen Hofnarren und eine eigene Hofmusik zu leisten. Dies bedeutete allerdings nicht, dass bei Gastmählern darauf verzichtet werden musste. Der Hof griff im Bedarfsfall vielmehr auf fremde Musikanten und Gaukler zurück. Wiederholt verzeichnen die Rentamtsrechnungen Ausgaben für Musikanten aus Bregenz 239 , Rankweil 240 und Feldkirch 241 , für fremde Spielleute 242 , Gaukler 243 und Komödianten 244 . 237 WELTI, Graf Kaspar, S. 218, auch Anm. 1. 238 AMMANN/ LOACKER, Die Kirchen und Kapellen von Hohenems, S. 14. 239 Beispiel: Am 28. August 1642 bezahlte das Rentamt den Bregenzer Spielleuten 3 fl. (VLA, HoA Hs 199: Raitbücher der Grafschaft Hohenems 1642, fol. 43r). 240 Beispiele: Am 8. September 1644 erhielten die Spielleute aus Rankweil 6 Gulden, am 16. November 1644 dafür, dass sie fünf Tage aufgespielt hatten, 12 Gulden (VLA, HoA Hs 200: Raitbücher der Grafschaft Hohenems 1644, fol. 47r und 56v). 241 Beispiel: Am 16. November 1644 wurden den Organisten und Musikanten aus Feldkirch, die auf der gräflich sulzischen Hochzeit musiziert haben, 9 fl. ausbezahlt (VLA, HoA Hs 200: Raitbücher der Grafschaft Hohenems 1644, fol. 56v). 242 Beispiel: Am 24., 25. und 26. Februar 1675 „haben vier frembde Spilleuth bey Hof in der Fassnacht aufgespilt“ und erhielten dafür 8 fl. (VLA, HoA Hs 222: Raitbücher der Grafschaft Hohenems 1674/ 75, S. 217). 243 Beispiel: Am 22. August 1642 wurde „auf beverlch ir. grn. durch Johannes Camerdiener einem frembden gauggler, so sich angemeldt“, 12 Kreuzer verehrt (VLA, HoA Hs 199: Raitbücher der Grafschaft Hohenems 1642, fol. 41v-42r). 244 Beispiel: Am 28. August 1642 ließ der Graf „etwelchen Commedianten, so sich angemelt“, 20 Kreuzer „verehren“ (VLA, HoA Hs 199: Raitbücher der Grafschaft Hohenems 1642, fol. 43r). <?page no="47"?> 47 2.2. Gerichtsbarkeit Es ist wiederholt darauf hingewiesen worden, dass es in der Regierungszeit Graf Kaspars zu einer grundlegenden Neuorganisation des Gerichtswesens im ‚Embsischen Estat‘ gekommen ist 245 . Noch im 16. Jahrhundert lag die Gerichtsbarkeit - auch die Kriminalgerichtsbarkeit - in den Händen von Laienrichtern, die vornehmlich bäuerlicher Herkunft waren. Die Ammänner, der Landammann in Ems und der Hofammann in Lustenau, führten jeweils den Vorsitz. Die Rolle des Landesherrn beschränkte sich darauf, „Ammann und Richter bei der Ausführung der Urteile [zu] schützen und [zu] schirmen“ sowie diese in schwierigen Rechtsfällen zu beraten. Freilich stand es den (bäuerlichen) Gerichten frei, auch anderswo rechtlichen Rat einzuholen. Außerdem mussten die von diesen Gerichten gefällten Todesurteile durch den jeweiligen Grafen, dem auch das Begnadigungsrecht zustand, bestätigt werden 246 . Diese Art der Gerichtsorganisation genügte bereits im späten 16. Jahrhundert den Anforderungen der Zeit nicht mehr. Es gibt deutliche Hinweise darauf, dass sowohl bei den Untertanen als auch bei der Herrschaft der Unmut über die gerichtlichen Zustände wuchs 247 . Die Neuordnung des Gerichtswesens durch Graf Kaspar entsprach daher sowohl dem Bedürfnis der Bevölkerung nach größerer Rechtssicherheit als auch den Bemühungen des Grafen, die ‚Verstaatung‘ seiner Territorien voranzutreiben. Die Professionalisierung des Gerichtswesens und ihre Kontrolle durch den Landesherrn gehörte zum ‚Herzstück‘ seiner Politik, war doch die Gerichtsbarkeit „ein wesentliches Kennzeichen staatlicher Hoheit“ 248 . 2.2.1. Der Verhörtag 1603 führte Graf Kaspar einen wöchentlichen Verhörtag ein. Jeden Montag oder, wenn ein gebotener Feiertag auf diesen fiel, am Dienstag konnten nun die Untertanen „von Morgen bis zehn Uhr“ in der gräflichen Kanzlei vorsprechen, wenn sie etwas vorzubringen hatten 249 . Später wurde der Verhörtag auf Donnerstag bzw. Mittwoch verlegt 250 . In dringlichen Fällen konnte auch ein „extraordinari Verhörtag“ angesetzt werden. Dies war beispielsweise am 15. Mai 1626, einem Freitag, der Fall. Damals hatten sich mehrere Emser in Feldkirch von einem „reformirtem Leuthenant von Thonawerth“ anwerben lassen. Ihnen wurde „alles ernstes und bei verliehrung ihrer ehren und deß vatterlandts“ befohlen, „sich alls balden“ beim Grafen einzufinden und sich einem katholischen Regiment anzuschließen 251 . Im 18. Jahrhundert scheint es dann grundsätzlich jeden Tag möglich gewesen zu sein, sich an das Gericht in Hohenems zu wenden. Die schwangere Anna Maria Alge wandte sich 1783 sogar an einem Sonntag an die dortigen Richter, um freiwillig eine Aussage in einem Verfahren wegen Ehebruchs gegen sie und Lorenz Hagen zu machen. Da dem Richter „der 245 Vgl. WELTI, Graf Kaspar, S. 486; TSCHAIKNER, Hexenverfolgungen in Hohenems, S. 17; SCHEFFKNECHT, Die Herrschaft Hohenems, S. 40-41. 246 WELTI, Graf Jakob Hannibal, S. 372 (Zitat); dazu auch TSCHAIKNER, Hexenverfolgungen in Hohenems, S. 17. 247 Vgl. TSCHAIKNER, Hexenverfolgungen in Hohenems, S. 17. 248 BURKHARDT, Wer hat Angst vor den Reichskreisen? , S. 52. 249 WELTI, Graf Kaspar, S. 486 (Zitat); dazu auch TSCHAIKNER, Hexenverfolgungen in Hohenems, S. 17; SCHEFF- KNECHT, Die Herrschaft Hohenems, S. 41. 250 So wurde 1657 der Oberamtmann verpflichtet, „alle Donnerstag Einen ordinari Verhörtag [zu] halten, und darbey [zu] beobachten, daß alle Partheyen, so under der Woche bey ihme oder seinen Mitbeambten sich anmelden möchten, wo anderst khein periculum in mora ist, von sich und bis uf den ordenlichen Verhörtag gewisen und erst alsdan die gebür vorgenommen werde“. „Donnerstag“ wurde später durch „Mitwoch“ überschrieben. VLA, HoA Hs 28: Bestallungsprotokoll für herrschaftliche Beamte, 17./ 18. Jahrhundert: Bestallung des Oberamtmanns Johann Martin Khien, 1.11.1657, fol. 1r-3r, hier fol. 2r. Gleichlautend: VLA, HoA 69,15: Bestallung des Oberamtmannes NN, 1.11.1657. 251 VLA, HoA Hs 344: Verhörsprotokoll 1620-1638, fol. 203v. <?page no="48"?> 48 Sonntag ‚zum consultieren zu heilig‘“ erschien, schickte er sie wieder nach Hause und lud sie auf den folgenden Dienstag vor 252 . Das neue Gremium wurde „durch die hohenemsischen Räte und Oberamtleute“, also den Oberamtmann, den Hofmeister, den Sekretär, den Landschreiber und den Rentmeister gebildet 253 . Es entwickelte sich „zum eigentlichen Steuerungsgremium der Gerichtsbarkeit in der Herrschaft Hohenems“ 254 . Hier wurde nämlich entschieden, ob eine Angelegenheit gerichtlich weiterverfolgt und, wann ja, welchem Gericht sie zugewiesen werden sollte 255 . Damit fungierte der Verhörtag auch als eine Art Schlichtungsinstanz. 1618 vermittelte er beispielsweise zwischen der Witwe des Lustenauer Hofammanns Jos Hämmerle und dem Hans Hollenstein in einem Streit über Korn und Heu von einem Lehengut 256 , 1620 im Falle eines strittigen Hauskaufs im Reichshof Lustenau 257 und in einer Erbsache 258 , 1623 in einem Streit zwischen dem Ebniter Pfarrer und einem Bauern wegen der Nutzungsbedingungen für das Pfarrgut 259 , 1626 in einem Injurienfall zwischen Hans Jakob Nobbus und der Frau eines Schreiners, die „ihn ein schelmen, dieb, kezer und morder geschollten“ hatte 260 , und 1636 zwischen mehreren Lustenauer Frauen 252 TSCHANNETT, Körpervorstellungen, S. 80. 253 TSCHAIKNER, Hexenverfolgungen in Hohenems, S. 18 (Zitat); SCHEFFKNECHT, Die Herrschaft Hohenems, S. 41. 254 SCHEFFKNECHT, Die Herrschaft Hohenems, S. 41. 255 Vgl. TSCHAIKNER, Hexenverfolgungen in Hohenems, S. 18; SCHEFFKNECHT, Die Herrschaft Hohenems, S. 41. 256 VLA, HoA Hs 343: Verhörprotokoll 1613-1620, sub dato 6.8.1618: „Soll Hanns Holenstain das ab gedachter wittib Lehen haimbgefierthe Hew behalten. Das Khorn auf solchem Lehen erwachsen, sollen baide Partheyen mit ainanden gleichling theillen. Den in diser sach aufferloffne Uncosten solle Jeder Parthey Iren erlittnen An Ir selber haben. Und wanen sie solch Beschaid nit Nachzukhommen gesünnts, solle solche heurige khorn frucht bis nach Rechtlicher eräußerung hinder threwes Hand gelegt werden. Und solle Allßdann gedachter Holenstain deß besagten Lehens genzlichen abzuvretten schuldig sein“. 257 VLA, HoA Hs 343: Verhörprotokoll 1613-1620, sub dato 13.4.1620: „Alten Meßner Zu Lustnaw betr.: Zwischen Hannsen Hemmerlins Meßmers zu Lustnaw weib und Ime dem Meßmer selbsten ist gesprochen, daß des Alten Meßmers sein Haus, soll das von seinem Vetter erhandlete halb Haus und halbe Haushofstatt (In bedenckhung Er im Khrieg und sein weib sampt 3 khleinen kindern den khauf allein zuhalten nit khen) wider abtretten und allso den khauf von obrigkheit casieret, auch gedacht weib die Schulden, so des khaufs halber auf sie von Ihres Mans wegen gewisen worden, gar nicht zu bezalen, sonder Er Alte Meßmer solche Schulden selber oder der khünftig kheufer auf sich zu nemmen Übung sein und solle Ire des Hansen Weib, weil sie schon am khaufschilling 26 fl. erlegt, wider guet gemacht werden, Aber sie für 2 Järige Nuzung der haushofstatt und des haus bewohnung 14 fl. fallen lassen sollen. Pleybe mann Allso Iro nach heraus zu bezalen: 12 fl. [Andere Hand: ] Meßmers sohn hat zalt bis ahn 6 fl. 11 kr.“ 258 VLA, HoA Hs 343: Verhörprotokoll 1613-1620, sub dato 16.3.1620: Nachdem Jos Hämmerle, ein Sohn des gleichnamigen Hofammanns (†April 1617), 1619 als Soldat in Italien gefallen war, teilten die übrigen Erben des Ammanns sein Erbteil unter sich auf. Konrad Hämmerle, der ebenfalls Soldat war, verkaufte den ihm so zugefallenen Acker an einen Hans Hagen um einen weit höheren Preis, als er in der Erbmasse ausgewiesen worden war. Die Witwe des Ammanns beanspruchte daraufhin diesen Acker um den Schätzpreis und beeinspruchte den Verkauf. Beim Verhörtag wurde entschieden: „Wann Gedachts Amman Josen wittib bemelten Ackher anfallen will, soll sie denselben umb den khauffschilling anfassen“. Zu den genealogischen Verhältnissen und zur Person des Ammanns Jos Hämmerle vgl. STETTER/ KÖNIG, Familienbuch, Bd. 2, S. 377, he9, und SCHEFFKNECHT, Hofammänner, S. 360-363. 259 VLA, HoA Hs 344: Verhörprotokoll 1620-1638, fol. 108v: „Herr Pfarrer in Ebnit Jacob Schreiber will sich mit seinem Pauren, der Lienhart Paur genanndt, des Pfarrguets halber vergleichen und schlacht dem Pauren solches gueth an p. 200 fl. sambt 2 doppelt Parschuch und 1 Rindt laufen lassen. Dargegen will solches der paur nit annehmen, sondern ehender von dem gueth abziehen, alles mehrer Innhalts eingelegter Supplication. - Beschaidt: Ihr gn. beschaidt ist, daß bestandtsman den priester mit essen, wie in seinem beiliegenden memorial steth, underhallten solle, jedoch daneben beschaidenlich und ohne gevohr, nahdem die Zeit mit sich bringt, dagegen aber ihme Priester die schueh, wie auch die luebnung(? ) des schlagriedts nicht mehr schuldig sein, so wenig alls die vorgehende 18 fl. Das bethgewandt, ligerstadt, einhaizen sambt weschen solle verbleiben, wie bishero. Pfarrer will bei disem Ihr gn. bschaidt bleiben und demselben nachkhommen. Deßgleichen will auch die andere Parthey thun“. 260 VLA, HoA Hs 344: Verhörprotokoll 1620-1638, fol. 197r: „Hanns Jacob Nobbus clagt wider Christianussen des Schreiners weib, dieselbige hab ihn ein schelmen, dieb, kezer und morder geschollten, begert schuz und schirmb und daß das weib gestraft werde. Ursach diser schelltworten soll sein, daß er Nobbus an der tafel ausgeben, dises weibs kindt sei über den <?page no="49"?> 49 wegen der Sitzordnung in der Kirche 261 . Wenn die Vermittlungsversuche des Verhörtags scheiterten, verwiesen die gräflichen Beamten die Streitsache vor eines der Gerichte im ‚status Embensis‘ 262 . Indem der Verhörtag entschied, vor welches Gericht eine Angelegenheit gehörte, übte er auch eine Kontrollfunktion über die niederen, bäuerlichen Gerichte in Ems und Lustenau aus. Als 1617 „der nider Gerichtsstab zu Lustnow“ eine Streitsache „für Malefüzisch erkennt“ hatte, räumte man den Streitparteien die Möglichkeit ein, drei Wochen später in die Kanzlei nach Hohenems zu kommen, um ihre „notturft, so sie wöllen, noch über das prothocoll für[zu]bringen“. Dem „nidere[n] Gerichtsstab“ wurde gleichzeitig aber das Recht eingeräumt, „einen als den anderen weeg“ einzuschlagen 263 . 1619 erschienen die Lustenauer Amtleute beim Verhörtag in Hohenems und brachten eine Klage wider den Dornbirner Thomas Fussenegger vor, weil dieser „des Messners sohn verwundet und geschlagen hat, also daß er dißmalß nit erscheinen und sy nit wissen mögen, ob er Lebendig verbleiben werde oder nit“. Da sich Fussenegger als „ain Soldat von Königl. May.“ hatte anwerben lassen und das Laufgeld bereits empfangen hatte, fürchteten sie offensichtlich, dass dieser das Land verlassen würde, ehe die Sache vor Gericht entschieden werde. Daher baten sie um eine „gebürende trostung [...] bis zu austragrechtens“, also um eine Art Kaution. Beim Verhörtag entschied man, dass „die ganze Haubtsach ahn den ordentlichen underrichter nach Lustnaw gewisen und aldorten Eheist müglich Ventitiert und ausgemacht werden“ solle und dass Fussenegger eine „genueg sambe Caution“ leisten müsse 264 . Als 1620 der Lustenauer Hofwaibel beim Verhörtag klagte, Jos Hämmerle, Heinrichs Sohn, habe ihn „ain Henckhers Knecht“ genannt 265 , entschied man, die beiden „sollen das Recht gegen ain andern zu Lustnaw brauchen“. Dies geschah allerdings mit einer Einschränkung. Das Lustenauer Hofgericht sollte lediglich überprüfen, ob die Behauptung sich erweisen lasse. Wenn nicht, solle „hieher gestraft werden“ 266 . 1712 wies man beim Verhörtag eine Klage des Hohenemser Schutzjuden Mayrle Mos gegen den Lustenauer Hofammann Gabriel Hagen - es handelte sich um eine Schuldangelegenheit - an das Lustenauer Hofgericht. Dies erfolgte auf die Bitte des Hofammanns hin, „den Cläger mit seiner Clag vor den Nidern Stab nacher Lustnaw zuverweisen“ 267 . Der Verhörtag definierte überdies auch die Grenzen der Gerichtsbarkeit in der Herrschaft Hohenems. Als 1623 beispielsweise der Lustenauer Pfarrer durch den Hofammann vorbringen ließ, dass, „als die von Höchst und Lustnaw diß iahr miteinander hiehero gehen Embs mit dem Creuz gangen“, mehrere „Lutherische von Widnau auf dem weg gstanden, da das Creuz und die priester fürubergangen“, und sich geweigert hätten, ihre Hüte abzunehmen sowie durch „unbeschaidne wort“ die Zuständigkeit des Lustenauer Hofgerichts dafür in Frage gestellt hätten, verwies der Verhörtag die Klage vor den Landvogt zu Rheineck, da das Vergehen „zue Widnaw“ geschehen war 268 . banckh abgefallen. Das weib ist der schelltworten khandtlich, allein sagt sie, dieselbe seyen darumb von ihr geredt worden, daß Nobbus ausgeben haben solle, das kindt sei uber den banckh ab zue todt gefallen“. 261 VLA, HoA Hs 344: Verhörprotokoll 1620-1638, fol. 341r: „Wegen der strittigen stüel oder Standorthen inn der kürchen zue Lustnaw ist von Amman und Gericht daselbsten geordnet worden, daß den ersten orth inn solchem stuel haben soll Clauß Hemmerlis weib, den anderen Lena Hemmerlin, den dritten Maria Spergerin und den vierdten Hans Fitzen Weib. Die andere weiber aber sollen inn ihrem stuel sizen, wie von alltemhero“. Für den Fall weiterer Streitigkeiten wurden Sanktionen angekündigt: „Und wann under solchen weibern eine oder die andere inn der kürchen weiter Händel anfangt, soll sie der Amman in kettin schlagen und nach Embs führen lassen“. 262 Im Juli 1619 sprach der Dornbirner Thomas Fussenegger, der wegen eines Schlaghandels in Lustenau belangt wurde, drei Männer vergeblich „umb trostung für In“ an. Da dies „alle drej obgeschlagen“, wurde die Streitsache an das Lustenauer Hofgericht gewiesen. VLA, HoA Hs 343: Verhörprotokoll 1613-1620, sub dato 3.7.1619. 263 VLA, HoA Hs 343: Verhörprotokoll 1613-1620, sub dato 17.10.1617. 264 VLA, HoA Hs 343: Verhörprotokoll 1613-1620, sub dato 3.7.1619. 265 VLA, HoA Hs 344: Verhörprotokoll 1620-1638, fol. 13r. 266 VLA, HoA Hs 344: Verhörprotokoll 1620-1638, fol. 17v. 267 VLA, HoA Hs 356: Verhörprotokoll 1712-1718, sub dato 16.8.1712. 268 VLA, HoA Hs 344: Verhörprotokoll 1620-1638, fol. 150v. <?page no="50"?> 50 Beim Verhörtag wurden überdies „Urteile bis zur Landesverweisung“ gefällt 269 . Er konnte Urteile auch in einer merkwürdigen ‚Unbestimmtheit‘ halten und auf diese Weise sozial steuernd wirken. 1631 kam es zu einer Klage gegen Theiß Waibel. Diesem wurde vorgeworfen, „daß er den 17. huius Adam Hochen zum Pauren vor öffentlichem verbannenem gericht allhie einen schelmen, dieb und Kezer geschollten, und wölle beweisen, daß er ein Kezer seye“. Als man ihn am Tag danach „beifahen wöllen und Ihro gd. den Waibel sambt etlichen gerichts-geschwornen darzue verordnet und zum Pauren hinausgeschickht, hab er dieselbe gleich fahls schelmen und dieb geschollten und ander anderm gesagt, es wölle ihn ein Kürchendieb fachen“. Danach ergriff er die Flucht und blieb etliche Tage verborgen. Als es schließlich zehn Tage nach dem Vorfall zu einer Verhandlung beim Verhörtag kam, gab Waibel zu, „daß er Adam Hochen obgehörter gestallt gschollten“. Er rechtfertigte sich damit, dass ihm dieser zu Unrecht unterstellt habe, er habe die Absicht gehabt, eine Kuh zu stehlen. Daran, „[d]aß er aber die verordnete vom Gricht schelmen und dieb geschollten“, wollte er sich nicht erinnern. Er führte das darauf zurück, dass er kurz vor deren Ankunft eine Maß Wein getrunken hatte. Falls es sich so verhalten habe, wollte „er sie Gerichtsgeschworne und wer mit ihnen geschickht worden, umb lauter umb Gottes und des Jüngsten gerichts willen gebetten haben, sie wöllen es ihme verzeichen und vergeben, dann er von ihnen anders nichts wisse, alls alle ehr liebs und guets, und wo er von anderen solche schellt wort hörete, so wer es ihm laid und wollte darwider sein“. Das Gericht befand Waibel in beiden Fällen für schuldig und verfügte, er solle „solche grobe schelltwort widerumben zu sich und inn seinen buesen nehmen, sich fürohin des Gerichts alhie ganz und gar entmüessigen und inn keinerlaj sachen mehr dafür khommen“. Obwohl das Gericht der Meinung war, dass Waibel für sein Verhalten eine Strafe verdient habe, sprach es keine aus. Vielmehr behielt es sich eine Sanktion „umb beweglich ursachen willen“ vor und kündigte lediglich an, dass, falls er „sich mit dergleichen worten oder inn ander weg weiters vergehen sollte, man gegen ihme das Kaiserliche Recht gebrauchen und ihne nach demselben der gebür und dem verdienst nach abstraffen könnde“ 270 . Offensichtlich hielten die gräflichen Beamten die Androhung einer Strafe für angemessener als eine Bestrafung. Man wollte wohl eine Beschädigung der Ehre Waibels vermeiden. Der Verhörtag fungierte darüber hinaus als eine Art Appellations- oder Korrekturinstanz für die niederen, bäuerlichen Gerichte. 1619 reduzierte er beispielsweise in einem Fall von Körperveletzung, verübt durch den Dornbirner Thomas Fussenegger an einem Sohn des Lustenauer Mesners, die vom Lustenauer Hofgericht festgesetzte Schmerzensgeldsumme von 5 fl. auf 1 fl. 30 kr. mit der Begründung, „daß die Clegere den schmerzen höchers unnd schwerer angegeben, dan sich hernach befunden“ 271 . Im September 1712 appellierte der Hohenemser Schutzjude Mayerle Mos in einer Auseinandersetzung mit Hofammann Gabriel Hagen wegen einer Bürgschaft mit Erfolg beim Verhörtag gegen ein Urteil des Lustenauer Hofgerichts, nachdem die Hohenemser Beamten die Angelegenheit vorher an den niederen Gerichtsstab im Reichshof verwiesen hatten. Beim Verhörtag bestätigte sich, dass „bey der ersten instanz übel geurthlet worden seye“ 272 . Die dörflichen Niedergerichte konnten ihrerseits beim Gerichtstag Hilfe finden, wenn sich ihnen ein Verurteilter widersetzte. Im Juli 1712 brachte hier beispielsweise der Lustenauer Hofschreiber und Kirchenpfleger Johannes Hagen die Klage vor, dass Franz Hagen, „schuellens sohn“, und Michael Riedtmann, die „vorm Jahr von Amman und Richter, weillen sie am ruckhweeg beym Creuzgang von Gözis herunder am Wisenrain schlaghändel gehabt, umb ein Kirchen straf, als Jener bey 1 fl., diser aber p. 20 xr. ahngezogen worden“, sich weigerten, diese zu bezahlen, und „die Oberkeit vorgeschlagen“. 269 TSCHAIKNER, Hexenverfolgungen in Hohenems, S. 18. Vgl. dazu auch weiter unten den Abschnitt über die Strafen. 270 VLA, HoA Hs 344: Verhörprotokoll 1620-1638, fol. 277r-278r, Zitate fol. 277r, 277v, 277v-278r und 278r. 271 VLA, HoA Hs 343: Verhörprotokoll 1613-1620, sub dato 15.7.1619. 272 VLA, HoA Hs 356: Verhörprotokoll 1712-1718, sub dato 11.9.1712. <?page no="51"?> 51 Der Hofschreiber ersuchte beim Verhörtag die Hohenemser Beamten, die beiden Verurteilten „zur bezahlung ahnzuhallten“ 273 . Der Verhörtag schuf jedoch auch Rechtsnormen. Wiederholt wurden hier etwa wirtschaftpolitische Grundsatzfragen entschieden. 1604 wurde dem Lustenauer Müller Klaus Hollenstein die Erlaubnis zur Errichtung einer ersten Rheinmühle 274 und 1652 Jörg Geser die zum Bau einer zweiten Rheinmühle im Reichshof erteilt. 1652 wurde die Entscheidung übrigens damit begründet, dass die Gemeinde so bevölkerungsreich geworden sei, dass die bestehenden Mühlen nicht mehr ausreichen würden 275 . 1604 wurde noch am selben Tag ein entsprechender Lehensbrief für den neuen Rheinmüller ausgestellt 276 . 1614 wurde eine Bäckerordnung festgelegt, in der bestimmt wurde, welcher Bäcker in Hohenems an welchem Tag zum Backen verpflichtet war 277 . 1616 wurde einem Hohenemser Metzger das Recht zugestanden, „das Kalbfleisch p. 11 dn. Auszuhawen, Jedoch lenger nit, den allain so lang das Schwebelbad wehret. Hernach soll ers wie vorhin umb 10 dn. Weggen und aushawen“ 278 . 1626 untersagte der Verhörtag allen Wirten und „Brandtweinern“ bei einer Strafe von 5 pfd. pf., an Sonn- und Feiertagen vor zehn Uhr „wein oder brandten wein“ zu verkaufen. Lediglich bei „frembdten durchraissenden leutehn“ sollte dies noch erlaubt sein 279 . Der Verhörtag erwies sich überdies als eine Plattform, von der aus das sittliche Betragen der Untertanen in eine gewünschte Richtung gelenkt und unerwünschtes Verhalten sanktioniert werden konnte. 1616 wurde etwa „Hansen Höffeln [...] zum bescheid geben, mann wölle ime noch 8 tag zuesehen, ob er von dem Saufen und Fressen, so er sydert dem Herbst hero getriben und umb die wahrnung, so erst newlich beschehen, nichts geben, abstehen wölle, wo er nit abstehe, werde mann Ime ohnfelbarlich Vögt sezen“ 280 . 1621 wurde „Menze Hansen weib, der schwarzen genandt, des Schuelmaisters haus verbotten, auch anzaigt worden, daß sie sich bej nächtlicher weil nit mehr auf der gassen finden lasse oder man werde sie nemmen und sezen, wohin sie in gehört“ 281 . 1623 wurde den Wirten und Weinschenken bei einer Strafe von 10 pfd. pf. verboten, dem Jos Fitz alkoholische Getränke auszuschenken 282 . 1633 erinnerte man den Müller Jörg Streicher daran, „daß ihme allein an den Sonntägen und gar nicht an Feyertägen erlaubt sey, ein Zech zethun, und wann er darwider thuet, soll er sowol alls die Würth gestraft werden“, nachdem man vorher zwei Wirte mit Geldbußen belegt hatte, weil sie gegen dieses Verbot verstoßen hatten 283 . Auch die Kirchgangspflicht konnte vom Verhörtag eingefordert werden. So wurde Arbogast Weiblin 1620, da „sii ahn unser Frawen Fest jüngst nit in die Kirchen gegangen, [...] auferlegt, auf unser Frawen tag zu beichten und 1 schein zu bringen“ 284 . 273 VLA, HoA Hs 356: Verhörprotokoll 1712-1718, sub dato 6.7.1712. 274 BURMEISTER/ ALBERTANI, Schiffsmühlen, S. 21, Nr. 7/ 2. 275 BURMEISTER/ ALBERTANI, Schiffsmühlen, S. 14, Nr. 4/ 1. 276 BURMEISTER/ ALBERTANI, Schiffsmühlen, S. 21, Nr. 7/ 3. Zu den Rheinmühlen vgl. BURMEISTER, Rheinmühlen, S. 53; BURMEISTER, Die Rheinmühlen, S. 53; WELTI, Königshof, S. 132. 277 VLA, HoA Hs 343: Verhörprotokoll 1613-1620, sub dato 6.10.1614: „Caspar Maurer, weil er die guete Jar hero gebachen, soll die böse Jar auch bachen, dergestalt, daß er bis zu ausgang diß Jars bachen, darnach khomen soll, sich zu erclären, ob er weiters bachen woll oder nit. Stepha soll seinem erbieten gemäß das ganz Jar bachen, damit khein vernere clag khom. Hanß der Beckh soll bachen auff Mitwoch und Sambstag aufs wenigist. Michel Finckh weil er so arm, kann mann Ime nichts aufferladen“. 278 VLA, HoA Hs 343: Verhörprotokoll 1613-1620, sub dato 9.5.1616. 279 VLA, HoA Hs 344: Verhörprotokoll 1620-1638, fol. 196r. 280 VLA, HoA Hs 343: Verhörprotokoll 1613-1620, sub dato 25.1.1616. 281 VLA, HoA Hs 344: Verhörprotokoll 1620-1638, fol. 62v. 282 VLA, HoA Hs 344: Verhörprotokoll 1620-1638, fol. 119r. 283 VLA, HoA Hs 344: Verhörprotokoll 1620-1638, fol. 304v. 284 VLA, HoA Hs 344: Verhörprotokoll 1620-1638, fol. 11r. <?page no="52"?> 52 Überdies nahm das Gremium des Verhörtags notarielle Funktionen wahr. 1619 protokollierte er eine Art Testament des Ulrich Bösch, genannt der „Köuffel“ 285 . Nicht zuletzt erwies sich der Verhörtag aber auch als eine Art ‚Anwalt‘ der Hohenemser Untertanen, wenn es darum ging, diese gegen die Ansprüche auswärtiger Gerichte zu verteidigen. Als etwa 1619 dem Lustenauer Hofammann wegen Peter Grabher „vom Ldtght. Wangen ain verkhündung eingehendiget“ wurde, ersuchte dieser beim Verhörtag um „schuz und schirm darumben“. Dem Ammann wurde zugesichert, „[m]an wille dem Ldtgricht zue schreiben, daß disem Grabheren von Iro Gdn. das privilegium zu geben bewilliget seye“ 286 . Wenig später rief er den Verhörtag um Hilfe an, weil dem Hofmann Peter Hämmerle wegen einer Schuldforderung ein Prozess vor dem Landgericht in Isny drohte 287 . Insbesondere im dritten Viertel des 17. Jahrhunderts, als im Bodenseeraum eine massive Migrationsbewegung einsetzte, zu deren Ausgangsgebieten die Territorien zwischen Arlberg und Bodensee gehörten und deren Zielgebiete westlich und nördlich des Sees lagen 288 , erwies sich der Verhörtag als eine Art Steuerungs- und Kontrollinstrument der Bevölkerungspolitik im ‚Embsischen Estat‘. In diesem Gremium fiel die Entscheidung darüber, ob und unter welchen Bedingungen Ein- und Auswanderung gestattet sein sollten. 1615 wurde dem evangelischen Glaser Konrad Zischt die Einwanderung nach Ems erlaubt. Allerdings wurde ihm die Bedingung gestellt, „daß er Catholisch werde“, was er versprach 289 . Im November 1664 wurde dem ausgewanderten Barthle Mathis aus dem Ebnit, der „sambt weib und 8 Kindter, so alle leib aigen, [...] aus dem Schwaben Landt widerumb In die herschaft gezogen“, erlaubt, „sich [...] allhie Zue Embs auf[zu]halten“ 290 . Im Oktober 1665 legte hier der eingewanderte Meister Hans Adolf Mayer aus Weilheim in Bayern „seine Pflicht über die Ihme vorgehaltene Instruction“ ab. Er trat in herrschaftliche Dienste. Daher wurde hier auch die Höhe seiner jährlichen Besoldung - sie betrug 30 fl. - und der Beginn der Besoldung mit dem 1. September festgelegt 291 . Peter Zessinger (†11.4.1728), ein in Tiengen geborener, in Heiligenberg dienender Soldat, der am 14. August 1714 die Lustenauerin Anna Maria Hagen (*20.1.1688, †9.5.1755) 285 VLA, HoA Hs 343: Verhörprotokoll 1613-1620, sub dato 13.5.1619: Bösch vermachte „seinen Enchlen, Jacob Schneiders Mezgers In Fussach unndt Margreth Pöschin khinderen, alles das Jenige Haab und guet, Ligendts und fahrents, wasß sy baide Eheleuth sonsten heten mögen von Ime Pöschen erben, dergestallt, wann er Pösch khünfftigis mit todt abgehen solle, daß dann seine Einchle alßbalden bevogtiget, hab und guet beschriben undt Inventiert werden. Unnd den baiden Eheleuten nit weiters als die Abnuzung davon geraicht werden solle“. Es dürfte sich wohl um den leibeigenen Hofrichter Ulrich Bösch (†April 1625) handeln. STETTER/ KÖNIG, Familienbuch, Bd. 2, S. 51-52, bo9. 286 VLA, HoA Hs 343: Verhörprotokoll 1613-1620, sub dato 23.9.1619. 287 VLA, HoA Hs 343: Verhörprotokoll 1613-1620, sub dato 4.11.1619. 288 Hintergrund dieser Migrationsbewegung war, dass Schwaben, inbesondere Oberschwaben, im Dreißigjährigen Krieg erhebliche Bevölkerungsverluste erlitten hatte. Diese betrugen stellenweise fast ein Drittel. Dagegen hielten sich die Bevölkerungsverluste im Gebiet Vorarlbergs in relativ engen Grenzen. Trotz örtlich teilweise beträchtlicher Pestverluste darf für das Gebiet des heutigen Vorarlbergs insgesamt von einer Stagnation der Bevölkerungsentwicklung ausgegangen werden. In Hohenems verdoppelte sich die Bevölkerung im halben Jahrhundert nach 1569 beinahe. Sie stieg von gut 600 auf etwa 1100. Für den Reichshof Lustenau läßt sich ingesamt eine Stagnation der Bevölkerung festhalten. Obwohl die Pestepidemien von 1628 und 1634/ 35 zahlreiche Todesopfer gefordert hatten, waren diese Verluste „um 1660 […] wieder ausgeglichen“ (KLEIN, Die Bevölkerung Vorarlbergs vom Beginn des 16. bis zur Mitte des 18. Jahrhunderts, S. 77-78 und 80, Zitat S. 80). Die Bevölkerungsverluste in Schwaben wurden durch eine massive Zuwanderung aus dem Gebiet Vorarlbergs und aus der Ostschweiz ausgeglichen. Der Höhepunkt dieser Migrationsbewegung lag in den Jahren zwischen 1660 und 1715. Für einzelne oberschwäbische Pfarreien konnte nachgewiesen werden, dass im besagten Zeitraum in jeder dritten geschlossenen Ehe ein Partner aus dem Gebiet Vorarlbergs oder der Ostschweiz stammte. Vgl. FRITZ, Auswanderer aus Vorarlberg in den Raum Altshausen; FRITZ, Von Vorarlberg nach Oberschwaben; FRITZ, Migrationsbewegungen; NIEDERSTäTTER, Geschichte Vorarlbergs, Bd. 2, S. 17-20 und 29; NIEDERSTäTTER, Arbeit in der Fremde. 289 VLA, HoA Hs 343: Verhörprotokoll 1613-1620, sub dato 3.2.1615. 290 VLA, HoA Hs 350: Verhörprotokoll 1664-1671, fol. 3r. 291 VLA, HoA Hs 350: Verhörprotokoll 1664-1671, S. 34. <?page no="53"?> 53 geheiratet hatte 292 , suchte hier im April 1724 an, ihn „vor einen underthanen an und aufzunemmen“, nachdem er im Reichshof „seines Schweher seel. Haus sambt Zugehör erkhauft“ hatte. Im Oberamt entschied man, dass „er vor einen underthanen zu Lustnaw angenommen werden“ solle, wenn er „von seiner Obrigkeit beybringen, daß er kheinen nachjahenden Herren habi“ 293 . Beim Verhörtag wurde entschieden, unter welchen Bedingungen eine Person aus der Herrschaft Hohenems auswandern durfte. Mitunter wurden hier auch de facto bereits vollzogene Emigrationen legitimiert. 1638 erlaubte man dem „Conradt Hemerlen, Xanders son“, aus Lustenau die Auswanderung und stellte ihm „sein geburtsbrief under Ihr gräfl. gd. namen und Insigel“ aus. Gleichzeitig schränkte man sein Auswanderungsrecht jedoch auf katholische Territorien ein, indem verfügt wurde, „wa fern Er seinem anbringen nit naher zeicht und sich in das Luterthumb mit seinem weib begeben sollte, sollen Ihme alles, was Er alda zu Lustnau hat, es seye an ligenden oder fharenden guet, Confisciert und der Hohen Obrigkeit verfallen sein“ 294 . 1660 erhielt Matthias Hämmerle aus Lustenau, der „mit Beystandt Herrn Geörgen Hemmerlins, Pfarrherren zu Lustnaw, und Hansen Hemmerlins des Ghts. daselbsten, beede seiner Vetter“, vor dem Verhörtag erschienen war, hier die Erlaubnis, ins Fürstenbergische zu emigrieren. Man stellte ihm gleichzeitig einen „Geburtsbrief sambt einverleibenden Attestation, daß er nicht leibaigen“ sei, aus und versicherte ihm, „das ihme sein Hofrecht zu besagtem Lustnaw vorbehalten sein und in salvo verbleiben und gelassen werden möge“ 295 . Im Oktober 1664 suchte der Emser Leibeigene Thomas Fenkart um Entlassung aus der Leibeigenschaft und die Erlaubnis an, sich im Gebiet der Reichsabtei Salem niederzulassen. Er wollte sich zu „Mauchenbuech“ verheiraten, wo er sich bereits aufhielt. Er erhielt die Erlaubnis, sich ledig zu kaufen 296 . Im November desselben Jahres wurde eine Anna Jäger gegen Zahlung von 6 fl. aus der Leibeigenschaft entlassen, und sie erhielt die Erlaubnis, „sich in das Pregenzische mit einem Miller“ zu verheiraten 297 . Im gleichen Monat erhielt der Schmied Georg Waibel aus Bauern auf seine Bitte hin und gegen Bezahlung einer Gebühr von 9 fl. „Manumission, Manreht undt Lehrbriev“, um „sich under dem Hr. Graven von Zyl Im dorff under Zyl“ niederzulassen 298 . Gleichzeitig ersuchte Katharina Sommer, eine Tochter des Sigmund Sommer, die im Gebiet der Reichsprälatur Ochsenhausen lebte - sie hatte dort „einen Paursman und aber keine Kindter“ - um die Entlassung aus der emsischen Leibeigenschaft 299 . Im November 1664 entschied das Gericht, dass der Anna Huchler, die einige Jahre vorher Jakob Fink zu Ehingen an der Donau geheiratet hatte, „In nahmen“ in Höhe von 30 fl. 45 kr. in Hohenems zugesprochen werden sollten, von denen sie aber der Herrschaft „abzug als 10 fl. ratione manumissionis“ leisten musste 300 . Im April 1665 erhielt Erhard Huchler, der Sohn Martin Huchlers, die Erlaubnis, nach „Weedthusen“ auszuwandern, und wurde aus der Leibeigenschaft entlassen. Er sollte 30 fl. Manumissionsgebühr und die Abzugsgebühr entrichten 301 . Im April 1665 wurde an einem Tag einem nach Meersburg ausgewanderten Lustenauer der „Abzug“ vorgeschrieben und zwei Emsern - es handelte sich um „Georg undt Johannes die Grabherrn“, die sich in den Dienst des Vogts in Kellmünz begeben hatten 292 Vgl. STETTER/ KÖNIG, Familienbuch, Bd. 3, S. 413, xz110. 293 VLA, HoA Hs 357: Verhörprotokoll 1723-1729, S. 433-434. 294 VLA, HoA Hs 344: Verhörprotokoll 1620-1638, fol. 351r. Der Verhörtag definierte gleichzeitig das Vermögen: „Und ist das Vermögen, als bey Hanns und Jacob Hemerlin, Thomas Söhn, 50 fl., und dan bei 2 stückhlen guet, so Ime halb geherig, und ohngefahr 140 fl. werth sein möchte, ohne was Ime noch ins künftig erblich anfallen möchte“. Zur Auswanderung aus dem Reichshof Lustenau in der frühen Neuzeit vgl. SCHEFFKNECHT, Mobilität und Migrationen. 295 VLA, HoA Hs 349: Verhörprotokoll 1660-1664, fol. 39r-39v. 296 VLA, HoA Hs 350: Verhörprotokoll 1664-1671, fol. 1v. 297 VLA, HoA Hs 350: Verhörprotokoll 1664-1671, fol. 2r. 298 VLA, HoA Hs 350: Verhörprotokoll 1664-1671, fol. 2v. 299 VLA, HoA Hs 350: Verhörprotokoll 1664-1671, fol. 2v. 1665 musste sich die Ehefrau des Sigmund Sommer, Anna Gasserin, vor demselben Gremium wegen Segensprechens verantworten. TSCHAIKNER, Hexenverfolgungen in Hohenems, S. 216. 300 VLA, HoA Hs 350: Verhörprotokoll 1664-1671, fol. 3v. 301 VLA, HoA Hs 350: Verhörprotokoll 1664-1671, fol. 11v. <?page no="54"?> 54 - die Manumissionsgebühr vorgeschrieben 302 . Im Juli 1665 erhielt der emsische Leibeigene Hans Merk, der sich im Dorf Schlechtenfeld bei Ehingen verheiraten wollte, auf seine Bitte hin „sein geburths briev und Manumission“. Da er „anjezo ganz keine mitl“ hatte, wurde ihm zugestanden, dass er die Manumissionsgebühr von 30 fl. erst innert Jahresfrist entrichten konnte 303 . Im selben Monat erhielt außerdem der Leibeigene Georg Klien gegen eine Zahlung von 12fl. „sein Manumission und mannrecht“, sodass er sich in der Gegend von Wessingen in der Grafschaft Hohenzollern verheiraten konnte 304 . Im August 1665 wurde Margaretha Klien aus der Leibeigenschaft entlassen und erhielt die Erlaubnis, sich auswärts zu verheiraten. Sie musste 3 fl. 40 kr. Manumissions- und Abzugsgebühr bezahlen 305 . Im September 1665 bat Bernhard Peter „umb sein ledigzehlung“, weil er sich in Hohentengen verheiraten und Untertan der Grafen zu Scheer werden wollte. Gegen eine Gebühr von 15 fl. wurde er aus dem emsischen Untertanenverband entlassen 306 . Ende Oktober 1665 wurde die Auswanderung Georg Linders aus Ems-Reuthe in die Herrschaft Scheer legitimiert, wo er sich bereits „haus häblichen nider gelassen“ hatte. Seiner untertänigen Bitte „umb die Entlassung der Leibaigenschaft“ wurde entsprochen und er wurde gegen Zahlung von 21 fl. „manumittiert“ 307 . Im Februar 1666 wurde Katharina Sommer aus Bauern gegen Zahlung von 6 fl. aus der emsischen Leibeigenschaft entlassen. Sie „haussete“ bereits „zue Aichen under Ochsenhaussen“ 308 . Im Juli 1666 wurde Martin Kuen aus Ems-Reuthe gegen Zahlung von 7 Dukaten aus der Leibeigenschaft entlassen. Er hielt sich damals bereits in Mailand auf, von wo er einen entsprechenden Antrag gestellt hatte 309 . Ende Oktober desselben Jahres hielt die leibeigene Lustenauerin Maria Grabher „Umb manumission undt geburths brief ahn“, weil sie sich in Mühlhausen im Hegau verheiraten wollte. Gegen Zahlung von 9 fl. wurde ihr dies gewährt 310 . Im Januar 1667 wurde hier entschieden, dass die Witwe des Franz Fussenegger „wegen der hinaus gezogenen 80 fl. den driten Thail und in Suma wegen Abzugs und manumittierung gn. Herrschaft“ 35 fl. 40 kr. zu entrichten habe und dass Konrad Fussenegger das Geld für sie bezahlen solle 311 . Auch über die Migration hinaus fielen beim Verhörtag Entscheidungen, die für die Bevölkerungspolitik relevant waren. Er war nämlich die Instanz, bei der die soziale Einstufung der Untertanen geändert werden konnte. Anfang Juli 1666 ersuchte hier Katharina Haller „umb willen Ihres geclagten Nothstandts und habenden Alters“ um Entlassung aus der Leibeigenschaft. Gegen Zahlung von 3 fl. wurde ihr dies gewährt 312 . Ende Oktober 1666 wurde Maria Kuen die Leibeigenschaft „aus gnaden“ nachgesehen 313 , im November desselben Jahres entließ man den Zimmermann Johannes Hormann gegen eine Manumissionsgebühr von 9 fl. - davon wurden 6 fl. bar bezahlt und der Rest „bei Geörg Merckhen angewisen“ - aus der Leibeigenschaft 314 , einen Tag später Barbara Türtscherin „underm Berg“ gegen eine Manumissionsgebühr von 6 fl., von denen die Hälfte bar erlegt wurde 315 , und im Januar 1667 Maria Treiblin „wegen angegebener Ihrer Armuthey“ gegen eine Manumissionsgebühr von 7 fl. 316 . Einen knappen Monat später ersuchte Mathias Hanck für seine drei Kinder 302 VLA, HoA Hs 350: Verhörprotokoll 1664-1671, fol. 11v. 303 VLA, HoA Hs 350: Verhörprotokoll 1664-1671, fol. 22v. 304 VLA, HoA Hs 350: Verhörprotokoll 1664-1671, fol. 23v. 305 VLA, HoA Hs 350: Verhörprotokoll 1664-1671, S. 27. 306 VLA, HoA Hs 350: Verhörprotokoll 1664-1671, S. 28. 307 VLA, HoA Hs 350: Verhörprotokoll 1664-1671, S. 34. 308 VLA, HoA Hs 350: Verhörprotokoll 1664-1671, S. 42. 309 VLA, HoA Hs 350: Verhörprotokoll 1664-1671, fol. 48r. 310 VLA, HoA Hs 350: Verhörprotokoll 1664-1671, fol. 54v. Dazu: SCHEFFKNECHT, Mobilität und Migrationen, S. 18. 311 VLA, HoA Hs 350: Verhörprotokoll 1664-1671, fol. 211r. 312 VLA, HoA Hs 350: Verhörprotokoll 1664-1671, fol. 48r. 313 VLA, HoA Hs 350: Verhörprotokoll 1664-1671, fol. 54v. 314 VLA, HoA Hs 350: Verhörprotokoll 1664-1671, fol. 55v. 315 VLA, HoA Hs 350: Verhörprotokoll 1664-1671, fol. 55v. 316 VLA, HoA Hs 350: Verhörprotokoll 1664-1671, fol. 60v. <?page no="55"?> 55 Johannes, Walpurga und Barbara, die er mit Barbara Ammännin von Ems hatte, um Entlassung aus der Leibeigenschaft. Dies wurde unter der Bedingung genehmigt, dass die 38 fl., die seine Kinder bei Hans Ammanns, Mauser, Witwe „zu praetendiren“ hatten, der Herrschaft eigen sein sollten 317 . Beim Verhörtag konnten auch Heiratserlaubnisse erwirkt werden: Am 2. September 1661 318 , am 1. Oktober 1661 319 , am 21. Oktober 1661 320 , am 21. September 1663 321 , am 4. November 1663 322 , am 29. November 1663 323 , am 16. Mai 1664 324 , am 6. Juli 1664 325 , am 7. Oktober 1664 326 und am 16. September 1665 327 erwirkte je ein Paar die Erlaubnis zu heiraten, am 9. September 1661 328 , am 20. April 1664 329 je zwei Paare, am 8. Juni 1664 330 je drei Paare, 317 VLA, HoA Hs 350: Verhörprotokoll 1664-1671, fol. 62r. 318 VLA, HoA Hs 349: Verhörprotokoll 1660-1664, fol. 101r: Magnus Hagen (*1633, †1679) und Katharina Bösch (*1640, †1695). Zu den genealogischen Daten vgl. STETTER/ KÖNIG, Familienbuch, Bd. 2, S. 324-325, ha22. 319 VLA, HoA Hs 349: Verhörprotokoll 1660-1664, fol. 101v: Gabriel Hagen (*1644, †1720), ein Sohn des verstorbenen Hofammanns Hans Hagen und nachmaliger mehrfacher Ammann, und Maria Bösch (*1640, †1711). Zu den genealogischen Daten vgl. STETTER/ KÖNIG, Familienbuch, Bd. 2, S. 323-324, ha21; zur Biographie des Gabriel Hagen vgl. SCHEFFKNECHT, Hofammänner, S. 409-419. 320 VLA, HoA Hs 349: Verhörprotokoll 1660-1664, fol. 107r: Konrad Vogel (*1636, †1717) und Maria Hemmerlin (*1636, †1662), Jakobs Tochter; die Erlaubnis erfolgte vorbehaltlich der Erteilung des Dispenses im 4. Grad. Die Ehe wurde am 25. November 1661 in Grimmenstein geschlossen. Zu den genealogischen Daten vgl. STETTER/ KÖNIG, Familienbuch, Bd. 3, S. 279, vo36. 321 VLA, HoA Hs 349: Verhörprotokoll 1660-1664, fol. 165r: Jakob Grabher (*1634, †1692) und Maria Fitz (†1692). Die Eheschließung erfolgte am 21. September 1663, also am selben Tag, an dem die Bewilligung erteilt wurde. Zu den genealogischen Daten vgl. STETTER/ KÖNIG, Familienbuch, Bd. 2, S. 228, gr70. 322 VLA, HoA Hs 349: Verhörprotokoll 1660-1664, fol. 165r: der Witwer Hans Bösch (*1619, †1685) und Katharina Fitz (*1638, †1696). Die Eheschließung war bereits am 2. Juni 1662 erfolgt. Die Bewilligung wurde also nachträglich erwirkt. Für Hans Bösch war es bereits die zweite Eheschließung. Zu den genealogischen Daten vgl. STETTER/ KÖNIG, Familienbuch, Bd. 2, S. 59, bo65. 323 VLA, HoA Hs 349: Verhörprotokoll 1660-1664, fol. 165v: Elisabetha Walserin aus Ems-Reute und Elias Briesmayer, Bürger von Ravensburg. Elisabetha Walserin war leibeigen und wurde gegen die Bezahlung von 6 fl. aus der Leibeigeschaft entlassen. 324 VLA, HoA Hs 349: Verhörprotokoll 1660-1664, fol. 187r: Peter Fitz (*1614, †1687) und Katharina Grabher (†1712). Die Eheschließung war bereits am 11. Mai 1664 erfolgt. Die Erlaubnis wurde also nachträglich eingeholt. Zu den genealogischen Daten vgl. STETTER/ KÖNIG, Familienbuch, Bd. 2, S. 164-165, fi39. 325 VLA, HoA Hs 349: Verhörprotokoll 1660-1664, fol. 192r: Hans Fitz (*1616, †1692) und Barbara Baderin (*um 1620, †1683) aus Alberschwende im Bregenzerwald. Die Eheschließung erfolgte am 15. Juli 1664. Für beide war es die zweite Ehe. Zu den genealogischen Daten vgl. STETTER/ KÖNIG, Familienbuch, Bd. 2, S. 163, fi30. 326 VLA, HoA Hs 349: Verhörprotokoll 1660-1664, fol. 196v: Hans Bösch, Peters, und Maria Riedmann. 327 VLA, HoA Hs 350: Verhörprotokoll 1664-1671, S. 29: Mathias Bösch (*1637, †1707) und Maria Hämmerle (†1674). In diesem Fall wird im Verhörprotokoll ausdrücklich vermerkt, dass die Eheschließung am 20. September 1665 erfolgen solle. Dies ist auch tatsächlich geschehen. Zu den genealogischen Daten vgl. STETTER/ KÖNIG, Familienbuch, Bd. 2, S. 62, bo90. 328 VLA, HoA Hs 349: Verhörprotokoll 1660-1664, fol. 102r: [1.] Georg Fitz (*1640, †1688), Hansen Sohn, mit Maria Huber (†1668), Jakobs Tochter, aus Dornbirn. Ihre Eheschließung erfolgte am 10. September 1661. [2.] Ulrich Bösch (†1673) und Anna Zue Tobel (*um 1605, †um 1680) aus Dornbirn. Die Eheschließung erfolgte am 12. September. Für Bösch und Zue Tobel war es bereits die zweite Ehe. Zu den genealogischen Daten vgl. STETTER/ KÖNIG, Familienbuch, Bd. 2, S. 166, fi52, und S. 57, bo52. 329 VLA, HoA Hs 349: Verhörprotokoll 1660-1664, fol. 184v: [1.] Magnus Bösch (*1640, †1712), Georgen Sohn, und Maria Grabher (*1641, †1675), Theus Grabhers Tochter. Ihre Eheschließung erfolgte am 24. April 1664. [2.] Jakob Riedmann (*1620, †1688) und Maria Bösch (†1691). Die Eheschließung war bereits am 14. April 1664 erfolgt. Die Genehmigung wurde also nachträglich erwirkt. Für Jakob Riedmann war es bereits die zweite Ehe. Zu den genealogischen Daten vgl. STETTER/ KÖNIG, Familienbuch, Bd. 2, S. 61-62, bo85 und Bd. 3, S. 172-173, ri25. 330 VLA, HoA Hs 349: Verhörprotokoll 1660-1664, fol. 189r: [1.] Magnus Hagen (*1638, †1694), Ammanns Sohn, und Amalia Hämmerle (*1638, †1693), Jakobs Tochter. Die Eheschließung war bereits am 29. März 1664 erfolgt. Die Genehmigung wurde nachträglich eingeholt. [2.] Georg Riedmann (*1627, †1705) und Regula Fitz (*1645, †1669). Die Eheschließung hatte bereits am 2. Juni 1664 stattgefunden. Die Genehmigung wurde also nachträglich eingeholt. [3.] Johannes Bösch (*1619, †1685) und Katharina Fitz (*1638, †1696). Die Eheschließung hatte bereits am 2. Juni <?page no="56"?> 56 am 15. August 1663 vier Paare 331 . Im August 1665 findet sich in den Verhörprotokollen der Eintrag, der Lustenauer „Georg Bösch habe sich mit Maria Hemerlin in den 14ten Aug. uf unser Frawen Berg copuliren lassen. Sy soll bereits hoh schwanger und über das halb sein“. Der Eintrag ist mit dem Vermerk „NB“ versehen 332 . Er wurde also als bemerkenswert hervorgehoben. Es ist nicht erkennbar, wer die festgehaltene Tatsache angezeigt hatte oder welchem Zweck sie diente. Verlobung und Eheschließung des Paares sind ordnugsgemäß im Lustenauer Ehebuch eingetragen 333 . Bereits zwei Monate später brachte Maria Hämmerle eine Tochter zur Welt, die auf den Namen Katharina getauft wurde 334 . Wahrscheinlich erregte die voreheliche Zeugung des Kindes die Aufmerksamkeit der Beamten in Hohenems. Dies war ein Verstoß gegen die damals im ‚Embsischen Estat‘ gültigen Sittengesetze und konnte im Prinzip strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen 335 . Bislang ist kein Hinweis darauf bekannt, dass das in diesem Fall geschehen wäre. Wir dürfen davon ausgehen, dass Georg Bösch sowohl ein Naheverhältnis zum Grafenhaus hatte, als auch ein angesehenes Mitglied der Gemeinde Lustenau war. Für Ersteres spricht, dass sein Vater Georg Bösch, genannt Keuffel, ein Leibeigener der Grafen von Hohenems war. Da seine Gattin Barbara Hämmerle freien Standes war, vererbte sich dieser nach dem Prinzip ‚patrus sequitur ventrem‘ auf ihre Kinder 336 . Für Zweiteres spricht, dass Georg Bösch Metzger war und später, von 1689 bis 1705, dem Lustenauer Hofgericht angehörte, zeitweise sogar als Stabhalter. Damit war er der ranghöchste Richter nach dem Hofammann. 1708 rückte übrigens sein Sohn Hans für ihn ins Gericht nach 337 . Der Eintrag im Verhörprotokoll dürfte daher eine Art Erinnerungshilfe oder Diskussionsgrundlage für die Beamten in Hohenems dargestellt zu haben, auf deren Basis sie später beraten konnten, ob das geschilderte Verhalten sanktioniert werden sollte oder nicht. In diesem Falle scheinen sie sich dagegen entschieden zu haben. Dieses Gremium fällte darüber hinaus auch noch andere Regierungs- und Verwaltungsentscheidungen: Am 11. November 1666 wurde hier dem Lustenauer Ammann Magnus Bösch befohlen, „daß er den leibaignen anzeigen solle, auf daß an statt der Ehrteg sie Ein gewisses an gelt geben sollen. Exemplo Dorenbirensium“ 338 . 1664 stattgefunden. Die Erlaubnis wurde also nachträglich eingeholt. Für Hans Bösch war es bereits die zweite Ehe. Zu den genealogischen Daten vgl. STETTER/ KÖNIG, Familienbuch, Bd. 2, S. 325, ha23; Bd. 3, S. 173, ri32; Bd. 2, S. 59, bo65. 331 VLA, HoA Hs 349: Verhörprotokoll 1660-1664, fol. 162v: [1.] Jakob Grabher (*1634, †1714), Hansen Sohn, und Ursula Alge (*1634, †1687), Hans Alges Tochter. Die Eheschließung war schon am 12. August 1663 erfolgt. Die Erlaubnis wurde also nachträglich eingeholt. [2.] Hans Alge (*1632, †1699), Hansen Sohn, und Barbara Grabher (*1638, †1676), Hansen Tochter. Die Ehrschließung war bereits am 12. August 1663 erfolgt. Die Erlaubnis wurde also nachträglich eingeholt. [3.] Georg Hämmerle (*1638, †1681), Hansen Sohn, und Margaretha Fitz (*1642, †1690), Jakobs Tochter. Die Eheschließung war schon am 12. August 1663 erfolgt. Die Erlaubnis wurde also nachträglich eingeholt. [4.] Jakob Fitz (†1675), Heinrichs, und Maria Grabher (†1670). Die Eheschließung erfolgte am 19. August 1663. Zu den genealogischen Daten vgl. STETTER/ KÖNIG, Familienbuch, Bd. 2, S. 228, gr69; S. 12, al34; S. 387, he73 und S. 166, fi57. 332 VLA, HoA Hs 350: Verhörprotokoll 1664-1671, S. 26. 333 Der Eintrag lautet: „Georgius Bösch et Maria Hemerlini Sponsalia celebrarunt 2. Augusti. Testes Mr. Joannes Holenstain et Udalricus Fitz. Nuptias celebrarunt in Ranckhwill 11. Augusti“. PfA Lustenau, Tauf-, Sterbe- und Trauungsbuch 1665- 1705, S. 388. 334 Der Eintrag lautet: „Catharina filia leg. Georgij Bösch et Mariae Hemmerlin baptizata est 9. 8bris, patrini Georg Grabher et Anna Fitzin“. PfA Lustenau, Tauf-, Sterbe- und Trauungsbuch 1665-1705, S. 10. Zur genealogischen Einordnung der genannten Personen vgl. STETTER/ KÖNIG, Familienbuch, Bd. 2, S. 62, bo87. 335 Vgl. dazu den Abschnitt über die Strafen. 336 Zur genealogischen Einordnung vgl. STETTER/ KÖNIG, Familienbuch, Bd. 2, S. 56, bo34. 337 Vgl. SCHEFFKNECHT, Hofammänner, S. 542-546; STETTER/ KÖNIG, Familienbuch, Bd. 2, S. 62, bo87. 338 VLA, HoA Hs 350: Verhörprotokoll 1664-1671, fol. 57v. Für weitere Beispiele vgl. den Abschnitt über das Strafensystem. <?page no="57"?> 57 Hier wurde auch beraten und entschieden, wie mit den noch ausstehenden Gehaltsforderungen des aus dem Dienst ausgeschiedenen gräflichen Sekretärs Johann Georg Heim, der sich in die Dienste der Reichsprälatur Ottobeuren begeben hatte, zu verfahren sei 339 . Insgesamt war der Verhörtag eine Verbindungsstelle zwischen der Landesherrschaft und den Gemeinden. Als im Mai 1714 der Befehl der fürstäbtisch-kemptischen Regierung - sie führte damals die Administration über die Herrschaft Hohenems - eingetroffen war, „vermög dessen die gemeindt Lustnaw uns 1350 fl. Capital sambt ausständigen Zünsen exequirt worden, und innerhalb 3 terminen ieden zue 10 tägen bezahlen solle“, wurde der Ausschuss der Gemeinde nach Hohenems zitiert, wo ihm „in ofentlicher Canzley“ dieser Befehl eröffnet wurde 340 . Der Verhörtag erwies sich über das bereits Erwähnte hinaus als ein Ort, an dem die Hohenemser Untertanen Beschwerden über die Regierung und Verwaltung auf Gemeindeebene einbringen konnten. Anfang Februar 1712 legte hier beispielsweise der Lustenauer Georg Jäger eine umfangreiche Beschwerdeschrift über den Hofammann Gabriel Hagen vor 341 . Dies mündete schließlich in ein Ehrenbeleidigungsverfahren, das ebenfalls vor dem Verhörtag ausgetragen wurde und das zu einer Verurteilung Jägers führte 342 . Im November desselben Jahres beschwerte sich hier Karl Alge gegen Hofammann Gabriel Hagen in einer Lehensangelegenheit 343 . Das Oberamt war überdies der Ort, an dem sich die Amtleute der Niedergerichte gegenüber ihrer Landesherrschaft rechtfertigen mussten. Als beispielsweise der Hohenemser Rentmeister 1726 in Lustenau ein gräfliches Mandat wegen der Nutzung der Schweizerrieder verlas, kam es zum Tumult. Die Bauern des Reichshofes artikulierten lautstark, dass sie nicht gewillt seien, dem gräflichen Befehl Folge zu leisten. Sie kündigten an, dass sie entgegen dem Verbot in zwei Tagen mit dem Abmähen der Rieder beginnen wollten. Der Rentmeister fühlte sich außerdem bedroht, da die Bauern begannen, ihn „zu truckhen und kaumb sich vor thäthlichkeit [zu] Enthalten“. Bereits auf den folgenden Tag wurden daher Ammann und Gericht in die Kanzlei nach Hohenems vorgeladen, um sich in dieser Sache zu rechtfertigen 344 . Sechs Jahre später, im Frühjahr 1732, wurde der Lustenauer Hofammann Gabriel Hollenstein vorgeladen, um über Tumulte und Gewalttätigkeiten zu berichten, die bei einer Gemeindeversammlung im Reichshof vorgefallen waren, auf der ein obrigkeitliches Mandat publiziert wurde. Den Anlass hatte erneut der Schweizerriedstreit geboten. Der Ammann sollte insbesondere Auskunft darüber erteilen, ob das Mandat befolgt werde oder nicht 345 . Mit dem Verhörtag schufen die Reichsgrafen von Hohenems eine multifunktionale Instanz, die gerichtliche Funktionen und Regierungsfunktionen vereinigte, die aber vor allem ein Instrument war, um das Gerichtswesen zu steuern sowie um die örtlichen Gerichte und Amtspersonen zu kontrollieren. Überdies erfüllte der wöchentliche Verhörtag auch die Funktion eines „fest institutionalisierte[n] Kommunikationswege[s], auf [dem] Beschwerden, Suppliken und Gnadengesuche sowie Denunziationen von Untertanen unmittelbar an die Herrschaft oder die zuständigen zentralen Behörden gelangten“ 346 . Ohne Übertreibung wird man sagen können, dass der wöchtenliche Verhörtag eine Schlüsselposition in der gräflichen Herrschaftsorganisation einnahm. Freilich stieß auch seine Einführung auf Widerstand. Im Vergleich zu anderen Territorien im Gebiet Vorarlbergs weist der Reichshof Lustenau eine sehr geringe Verfolgunsgdichte in Zusammenhang mit Hexereivorwürfen auf. Dies hängt, wie Manfred Tschaikner zeigen konnte, vor allem 339 VLA, HoA Hs 350: Verhörprotokoll 1664-1671, fol. 58v. Vgl. dazu auch seine Kurzbiographie im Anhang. 340 VLA, HoA Hs 356: Verhörprotokoll, 1712-1718, sub dato 19.6.1714. 341 VLA, HoA Hs 355: Verhörprotokoll 1700-1711, sub dato 20.4.1712. Zu den gegen Gabriel Hagen gerichteten Beschwerdeschriften vgl. SCHEFFKNECHT, Hofammänner, S. 414-417. 342 VLA, HoA Hs 355: Verhörprotokoll 1700-1711, sub dato 20.4.1712. 343 VLA, HoA Hs 356: Verhörprotokoll 1712-1718, sub dato 9.11.1712. 344 VLA, HoA Hs 357: Verhörprotokoll 1723-1729, S. 167-169. 345 VLA, HoA Hs 358: Verhörprotokoll 1729-1740, S. 242-254. 346 BRAKENSIEK, Herrschaftsvermittlung, S. 12-13. <?page no="58"?> 58 damit zusammen, dass in Lustenau Hexenvorwürfe häufig nach altem Ritus intern geregelt wurden. Als beispielsweise um 1614 Agatha Öhin, die Ehefrau des Peter Bösch in Lustenau von der Ehefrau des Jakob Weiß als Unholdin bezeichnet wurde, wurde dieser Streit von den Gemeindeleuten Xander Scheffknecht, Jos Hämmerle und Peter Grabher ohne Wissen der Obrigkeit so beigelegt, dass niemand von den Beteiligten Schaden an seiner Ehre nahm. Die Sache wurde in Hohenems erst bekannt, als dort im April 1614 ein Ehestreit zwischen Peter Bösch und seiner Frau beigelegt wurde 347 . Die kommunalen Eliten wollten offenbar verhindern, dass diese Fälle vor das Gericht in Hohenems kamen. Wir können hierin den Versuch erkennen, die gerichtliche Eigenständigkeit zu wahren. 2.2.2. Das Hofgericht in Hohenems als Appellationsinstanz Zu den gerichtlichen Neuerungen Graf Kaspars zählte auch die Schaffung eines Hofgerichts in Hohenems. Dieses war fortan die Appellationsinstanz der bäuerlichen Niedergerichte. Bis Ende des 16. Jahrhunderts war die Reichsstadt Lindau Berufungsinstanz für die Gerichte in Ems und Lustenau 348 . Dies stand im Falle des Emser Niedergerichts wohl damit in Zusammenhang, dass Ludwig der Bayer 1333 dem Flecken Ems das Stadtrecht von Lindau verliehen hatte 349 . Für Lustenau ließ sich nachweisen, dass sich der Reichshof bis ins 15. Jahrhundert stark in Richtung der Reichsstadt St. Gallen orientierte. Noch in der ersten Jahrhunderthälfte hatte die Stadt zahlreiche Ausbürger im Reichshof. Seit etwa 1450 orientierte man sich in Lustenau dann aber zunehmend nach Lindau. Diese Neuausrichtung stand in Zusammenhang mit den kriegerischen Ereignissen der damaligen Zeit 350 . In diesem Kontext dürfte es auch zu sehen sein, dass die Reichsstadt Lindau zur Appellationsinstanz des Lustenauer Niedergerichts wurde. Ende des 16. Jahrhunderts wurde der Gang zur Appellation in die Reichsstadt im Bodensee zunehmend eingeschränkt und schließlich untersagt. Einen frühen Hinweis auf die neue Appellationsordnung bietet das Lustenauer Hofrecht in seiner Fassung von 1593. Hier heißt es: „Weytter so soll hinfüro die beschwert parthey appellieren allain für ain gnedige obrikhait undt daß hoffgericht gehen Embß undt in das gericht legen sylber und goldt undt sonsten niergendts hinn, weder für reiichsstädt noch ahn das cammergericht“ 351 . Dieselbe Regelung des Appellationszugs findet sich auch im 1601 für den Hof Widnau-Haslach aufgezeichneten Hofrecht, allerdings mit dem Zusatz, dass „[d]er Zugang zu den 8. Regierenden Orten oder ihrem Landvogt, samt den Appellationen, [...] mänigklich zugelassen sein“ solle 352 . In Hohenems war das schließlich 1603 der Fall 353 . Ludwig Welti bringt die änderung des Appellationszuges mit der Einführung der Reformation in Lindau in Zusammenhang 354 . Die Reformation wurde in der Reichsstadt tatsächlich schon 1528 eingeführt 355 . Der Appellationzug veränderte sich jedoch zunächst nicht. Das Lustenauer Hofrecht 347 Vgl. TSCHAIKNER, Hexenverfolgungen in Hohenems, S. 31. 348 Appellationen aus dem Reichshof Lustenau nach Lindau lassen sich bereits im 15. Jahrhundert nachweisen. Vgl. SCHEFFKNECHT, Verfassungsgeschichte, S. 99. 349 Vgl. WELTI, Entwicklung, S. 121. Zur Stadtrechtsverleihung vgl. BURMEISTER, Emser Handfeste; HäFELE, Lindauer Stadtrecht. Im Lustenauer Hofrecht von 1536 heißt es dazu: „Item und wann ainer selb drit stät, so mag er die urtl wol ziehen dem wasser nach in das nechst gericht herdishalber Rinß und von demselbigen gericht in die nechten reichsstatt und daselbs dannen für das reich oder cammergericht“. WELTI, Hofrecht 1536, S. 84. 350 Vgl. SCHEFFKNECHT, Grenzlage, Identitätsbildung und Schmuggel, S. 163-164; SCHEFFKNECHT, Rhein, S. 59-64; SCHEFFKNECHT, Reichspräsenz und Reichsidentität in der Region, S. 312-313. 351 SCHEFFKNECHT, Hofrecht 1593, S. 280. 352 WARTMANN, Der Hof Widnau-Haslach, S. 267. 353 Vgl. WELTI, Graf Kaspar, S. 487. 354 Vgl. WELTI, Entwicklung, S. 121. 355 Vgl. FRIESS, Lindau im Zeitalter der Reformation; FRIESS, Lutherische Konfessionalisierung, S. 86-92. <?page no="59"?> 59 von 1536 nannte, wie schon gezeigt, Lindau und das Reichskammergericht als Instanzen 356 . Tatsächlich kam es noch bis zum Beginn der 1590er-Jahre zu Appellationen aus Lustenau vor dem Rat in Lindau 357 . Bürgermeister und Rat der Reichsstadt Lindau fungierten überdies als Schiedsgericht in Streitigkeiten des Reichshofs mit seinen Nachbargemeinden, 1570 beispielsweise in einem Konflikt zwischen Lustenau und Dornbirn 358 . Ein durch evangelische Richter gebildetes Gremium entschied also in einer Streitfrage zwischen zwei katholischen Gemeinden. Tatsächlich scheint das nachbarschaftliche Zusammenleben der Konfessionen am östlichen Ende des Bodensees zunächst kein großes Problem dargestellt zu haben. Thomas Gassner, eine der führenden Persönlichkeiten der Reformation in Lindau, fungierte, wie Karl Heinz Burmeister nachweisen konnte, 1535 mehrfach zusammen mit Katharina von Bodman, der äbtissin des Lindauer Damenstifts, als Taufpate 359 . Und noch im späten 16. Jahrhundert sind für die Reichsstadt gemischtkonfessionelle Eheschließungen belegt. In einem Fall, 1587, war daran auch ein katholischer Lustenauer beteiligt. Otmar Oberhauser heiratete die aus Lindau stammende evangelische Anna Mürgelin 360 . Die änderung des Appellationszuges stand also nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Einführung der Reformation in Lindau. Seit der Regierungszeit Graf Kaspars lassen sich allerdings intensive Bemühungen der Reichsgrafen von Hohenems beobachten, ihr Territorium konfessionell nach außen abzuschließen 361 . Die konfessionelle Abschließung wurde von diesen auch dazu instrumentalisiert, das Gerichtswesen neu zu organisieren. So blieb die änderung der Instanzen nicht die einzige Neuerung in Zusammenhang mit der Appellation. Wer beispielsweise gegen ein Urteil des lokalen Lustenauer Niedergerichts in Hohenems berufen wollte, musste innerhalb einer Frist von zehn Tagen „in das gericht [= das Hofgericht in Hohenems] legen sylber und goldt“ 362 . Karl Heinz Burmeister deutet dies als „Tendenz, die Appellation möglichst einzuschränken bzw. zu erschweren“ 363 . Die Vorschrift, die Gerichtskosten beim Hohenemser Hofgericht im Voraus in Gold und Silber zu hinterlegen, ist jedoch auch als ein Hinweis für die Kommerzialisierung des Gerichtswesens im ‚status Embensis‘ zu sehen. Außerdem kam es zu einer zunehmenden Professionalisierung. Das Hofgericht, in dem ein Vertreter des Grafen den Vorsitz führte, setzte sich aus Vertretern der gräflichen Beamtenschaft und Abgeordneten der lokalen Niedergerichte zusammen. Ursprünglich wurde dabei auf Parität geachtet. Im Laufe der Zeit wurde der Einfluss der niedergerichtlichen Vertreter reduziert 364 . Bei der ersten protokollierten Sitzung führte Junker Wolfgang Jonas den Vorsitz, als Beisitzer amtierten von Seiten der Herrschaft Junker Friedrich Schnabel von Schönstein zu Riedenburg, Georg Groß, der gräflicher Vogt zu Dornbirn war, der gräfliche Sekretär Karl Kübler und Magister Hektor Weltin, der damals Erzieher am Grafenhof war, sowie von Seiten der Gemeinde Ems der Landammann Erhard Öhin, der Ammannamtsverwalter Konrad Waibel, Simon Drechsel und Andreas Ammann. Außerdem waren als Schreiber Georg Kauffmann, der damals gräflicher Sekretär und später Landschreiber war, und der Emser Waibel Rüedi Waibel anwesend 365 . 356 Vgl. SCHEFFKNECHT, Grenzlage, Identitätsbildung und Schmuggel, S. 164-165; SCHEFFKNECHT, Reichspräsenz und Reichsidentität in der Region, S. 312-313. 357 Beispiele: StA Lindau, Ratsprotokolle 1589-1593, S. 5, 9, 66, 90, 103. 358 SCHEFFKNECHT, Grenzlage, Identitätsbildung und Schmuggel, S. 165. 359 Vgl. BURMEISTER, Konfessionalisierung, S. 192. Zur Person des Thomas Gassner vgl. BURMEISTER, Thomas Gassner; BURMEISTER, Reformatoren. 360 Vgl. BURMEISTER, Kirchengeschichte Lustenaus, S. 53; auch: SCHEFFKNECHT, Konfessionalisierung, S. 252. 361 Vgl. SCHEFFKNECHT, Konfessionalisierung, S. 252. 362 SCHEFFKNECHT, Hofrecht 1593, S. 280. Die maximale Appellationsfrist betrug auch 1536 bereits zehn Tage. Vgl. SCHEFFKNECHT, Verfassungsgeschichte, S. 99. 363 BURMEISTER, Landsbräuche, S. 93. 364 Vgl. WELTI, Graf Kaspar, S. 487; WELTI, Entwicklung, S. 121; TSCHAIKNER, Hexenverfolgungen in Hohenems, S. 18; SCHEFFKNECHT, Herrschaft Hohenems, S. 41. 365 Vgl. WELTI, Entwicklung, S. 121. Für weitere Beispiele aus der Zeit von 1603 bis 1638 vgl. WELTI, Graf Kaspar, S. 487, Anm. 3. <?page no="60"?> 60 Vor dem Appellationsgericht in Hohenems mussten außer den Streitparteien auch ihre Fürsprecher, der Hofammann und der Hofschreiber erscheinen. Die Streitparteien hatten für die dadurch enstehenden Unkosten aufzukommen 366 . 1593 betrug die dafür zu entrichtende Summe einen Gulden pro Streitpartei. Bei dieser Regelung blieb es letztlich bis zum Ende des Alten Reiches. Lediglich wärend des ‚österreichischen Intermezzos‘ erfolgte die Appellation vorübergehend schriftlich beim österreichischen Appellationsgericht in Klagenfurt 367 . Die Einrichtung von Hofgerichten und einer „damit verknüpfte[n] Einführung eines geschlossenen Instanzenzugs“ bildete in der Regel den Abschluss der Reform der Gerichtsorganisation, durch welche „[d]ie vielfach noch dem jeweiligen lokalen Herkommen verbundene Amtsgerichtsbarkeit“ vereinheitlicht wurde 368 . 2.2.3. Das Malefizgericht Die bäuerlichen Gerichte in Hohenems und Lustenau bildeten unter dem Vorsitz des jeweiligen Ammanns auch das Malefizgericht und fällten - allerdings nur formal - die Urteile in Malefizprozessen. Die „entscheidenden Voruntersuchungen“ wurden nämlich „durch die gräflichen Amtleute geführt“ 369 . Dass dabei die Gewichte völlig unterschiedlich verteilt waren, zeigt musterhaft ein Beispiel aus dem 18. Jahrhundert. Am Weihnachtstag des Jahres 1737 hatte die Lustenauerin Maria Alge ihre erst etwa eineinhalbjährige Tochter getötet und verharrte danach neben dem Leichnam des Kindes. Hier wurde sie von ihrem Ehemann, der aus dem Weihnachtgottesdienst nach Hause kam, angetroffen. Nachdem sie ihm die Tat gestanden hatte, verständigte dieser den Ortspfarrer. Der Hofammann und ein weiteres Mitglied des Lustenauer Gerichts begaben sich daraufhin nach Hohenems, wo sie das Verbrechen anzeigten. Am folgenden Tag erschien eine Gerichtskommission am Tatort. Ihr gehörten der Oberamtmann, der Rentmeister, zwei Chirurgen, der Landammann und ein weiteres Mitglied des Hohenemser Gerichts sowie der Hofammann und ein weiteres Mitglied des Lustenauer Gerichts an. Nach einer Besichtigung des Tatortes und der Leiche begab sich die Kommission in die gräfliche Taverne zu Lustenau, wo die Gutachten der beiden Chirurgen protokolliert wurden. Die Täterin wurde daraufhin ins Gefängnis nach Hohenems gebracht. Hier fanden die weiteren gerichtlichen Untersuchungen statt. Insgesamt wurden 125 Fragen an Maria Alge gerichtet und protokolliert. Dabei wurde ihr die Folter angedroht, aber nicht angewendet. Nach Abschluss der Verhöre wurden die Protokolle dem Mehrerauer Rechtskonsulenten Dr. Johann Jakob Huber übergeben, der auf dieser Grundlage ein ausführliches Rechtsgutachten erstellte. Er schlug vor, Maria Alge mit dem Schwert hinrichten zu lassen und ihr vorher die rechte Hand, mit der sie das Kind getötet hatte, abzuhauen, empfahl aber, vom Abhauen der Hand abzusehen, wenn die Gefahr drohe, dass die Delinquentin deswegen überaus verzweifelt sein und so ihr Seelenheil gefährden würde. Graf Franz Rudolf bestätigte diesen Urteilsvorschlag schließlich, ersparte Maria Alge aber das Abschneiden der Hand. Das von ihm in Wien ausgestellte und besiegelte Urteil wurde per Eilpost nach Hohenems gesandt. Etwa drei Wochen später wurde bei der gräflichen Taverne in Lustenau unter dem Vorsitz des Lustenauer Hofammanns das Malefizgericht gehalten. Am selben 366 1593: „.] sollen beede der partheyen fürsprech mit sampt dem amman und schreyber zue der fürgesetzten oberkhayt khummen undt fuer zerung, auch uncosten solle jede parthey geben ainen guldin“. SCHEFFKNECHT, Hofrecht 1593, S. 280. 1792: „Bey wirklicher Appellationsverhandlung aber sollen nach bisheriger Uibung nicht nur die Partheyen selbst, sondern auch der Hofammann, Hofschreiber, und die vor dem niedern Gericht beidseitig gebrauchten Fürsprecher gegenwärtig sein, auch Hofammann, und Hofschreiber dabey mit zu sitzen, und wo es nöthig, Auskunft zu geben, auch ihre obbestimmte Diäten von der verlustig werdenden Parthey zu empfangen haben“. VLA, HoA 50,32: Lustenauer Hofrecht 1792, §35. 367 Vgl. SCHEFFKNECHT, Verfassungsgeschichte, S. 99-100. 368 KLINGEBIEL, Lokale Amtsträger, S. 90. 369 TSCHAIKNER, Hexenverfolgungen in Hohenems, S. 18. <?page no="61"?> 61 Tag fand die Hinrichtung ebenfalls im Reichshof statt. Das ganze Verfahren hatte etwa dreieinhalb Monate gedauert 370 . Das Verfahren lag also weitgehend in den Händen der gräflichen Beamten in Hohenems. Sie führten die Untersuchungen durch, holten Rechtsgutachten ein und erstellten einen Urteilsvorschlag, der letztlich vom regierenden Grafen bestätigt werden musste. Den bäuerlichen Gerichten blieb nur der formale Akt, das Urteil zu sprechen und den Stab über dem jeweilgen Delinquenten zu brechen. Da dieses Malefizgericht öffentlich unter freiem Himmel tagte, in Lustenau vor der gräflichen Taverne und in Hohenems auf dem Platz vor dem gräflichen Palast, erfolgte damit auch die Publikation des Urteils 371 . Wenn den bäuerlichen Gerichten in diesem Verfahren kaum Einfluss auf die Urteilsbildung zukam, so bot es ihnen letztlich ausreichend Gelegenheit zur Selbstdarstellung. So wurde Maria Alge am Tag der Urteilsvollstreckung in einem imposanten Zug, dem neben dem Hohenemser Scharfrichter und seinen Knechten auch 40 Musketiere angehörten, von Hohenems nach Lustenau zum Tagungsort des Malefizgerichts und von dort zum Galgen geführt. Im Rahmen des Malefizgerichts fand, wie die Abrechunungen zeigen, in der gräflichen Taverne überdies ein ausführliches Festmahl statt, an dem neben den Lustenauer Gerichtsmitgliedern, dem Hofschreiber und dem Hofwaibel auch zwei Kapuziner, drei Amtleute aus Hohenems sowie die den Zug begleitenden Musketiere, Knechte und Kutscher teilnahmen 372 . Hier wurde eine „repräsentative Öffentlichkeit in Reinkultur“ konstruiert, in der insbesondere der Ammann und die Mitglieder der bäuerlichen Gerichte „[s]oziale Über- und Unterordnung […] sinnlich (visuell) wahrnehmbar“ demonstrieren konnten 373 . Es verwundert daher auch kaum, dass über die Verurteilung und Hinrichtung der Maria Alge in den hollensteinischen Familienannalen berichtet wird. Unter der Überschrift „Malefitz-gericht in Lustnau“ berichtet der Familienchronist, dass Joachim Hollenstein schon bald nach seiner erstmaligen Wahl zum Hofammann „über die unglück-seelige Maria Algin, Carli Algis tochter, und Carle Ritmans haus frauen, nach Lustnauischen rechten blut gericht halten und den stab brechen müste“ 374 . Es folgt eine ausführliche Beschreibung der Tat und ihrer Entdeckung. Danach wird das gerichtliche Verfahren folgendermaßen beschrieben: „Ohngeacht dessen wurde sie [scil. Maria Alge] gleich darauf aus obrigkeitl. befelch auf einem wagen nach Hochen Embs in die gefangenschaft geführt, und weillen Sie ausser diser that nichts thorrechts oder unsinniges redete oder übte, wurde sie mit gutachten der consulenten als ein todt-schultige erkennet, in gegenwarth des gantzen gerichts, so bey dem davern zu Lustnau unter freyem himmel gehalten wurde, durch den hofaman der todts-stab gebrochen, bey dem hoch gericht das haubt abgeschlagen, nachmahlen aber in ein todten-bahr geleget und ordentlich auf den Kirch hof begraben worden“ 375 . Der Anteil der Landesherrschaft am Verfahren wurde also nur äußerst knapp und eher am Rande erwähnt. Im Zentrum der gesamten Darstellung steht eindeutig Hofammann Joachim Hollenstein und die ihm in diesem Zusammenhang zukommende Rolle. 370 Vgl. WELTI, Totenbuch, S. 14-19. 371 Vgl. TSCHAIKNER, Hexenverfolgungen in Hohenems, S. 17-18; WELTI, Graf Kaspar, S. 486-488. 372 Vgl. SCHEFFKNECHT, Hofammänner, S. 472. Die Abrechnungen finden sich in VLA, HoA 96,6. 373 KäLIN, Magistratenfamilien, S. 191. 374 HistA Lustenau, Hollensteinische Familienannalen, Bd. I A, S. 15. 375 HistA Lustenau, Hollensteinische Familienannalen, Bd. I A, S. 16. <?page no="62"?> 62 2.2.4. Das Frevel- oder Bußengericht Das Frevel- oder Bußengericht ist an der Schnittstelle von herrschaftlicher und kommunaler Sphäre anzusiedeln. Die Ammänner führten so genannte Bußenzettel, in welche die bei ihnen angezeigten Frevel eingetragen wurden 376 . Ob und wann ein Frevel- oder Bußengericht abgehalten wurde, entschied die Landesherrschaft. Im Reichshof Lustenau war der jeweilige Hofammann verpflichtet, auf ihren Wunsch jederzeit eine derartige Gerichtssitzung zu halten, wobei stets auf eine deutliche Trennung von den so genannten Hofgerichten in Lustenau geachtet wurde. Die Kosten trug die Herrschaft 377 . Häufig fanden hier Frevel- oder Bußengerichte auf Anordnung des Grafen oder seines Oberamtes im Rahmen der Ammannamtsbesatzung statt 378 . Dies lag aus praktischen Gründen nahe, musste sich doch zu diesem Zweck eine Abordnung von gräflichen Beamten ohnehin in den Reichshof begeben. So konnten Kosten gespart werden. Auch in der Zusammensetzung des Frevelgerichts kommt seine Position zwischen Herrschaft und Kommune zum Ausdruck. 1639 ließ Graf Kaspar in der Lustenauer Taverne ein Bußengericht abhalten. Zu Gericht saßen zwei gräfliche Beamte, der Hofmeister und der Rentmeister, sowie drei lokale Amtspersonen, der amtierende Hofamman Hans Sperger, der Hofrichter und Altammann Hans Hagen und der Hofwaibel 379 . Als zwei Jahre später ein Bußengericht im Haus des damaligen Hofammanns Hans Hagen stattfand, waren von Seiten der Herrschaft abermals der Hofmeister und der Rentmeister anwesend. Die Gemeinde wurde dieses Mal durch den Hofammann und zwei Hofrichter, darunter der Althofammann Hans Sperger, vertreten 380 . Wer diese Sitzungen präsidierte, geht aus den Protokollen nicht hervor. Wir dürfen aber annehmen, dass es wohl einer der gräflichen Beamten gewesen ist. In der letzten Kodifikation des Lustenauer Hofrechts wird dies jedenfalls so festgeschrieben. Dort heißt es ausdrücklich, dass „[d]ieses Gericht [...] unter dem Vorsitz des grafl. Oberamts auf Landesherrschaftliche Kosten und mit Zuzug des Hofammanns und Gerichts“ tagen solle 381 . Diese Formulierung läßt die Möglichkeit offen, dass wenigstens fallweise die Gesamtheit der Hofrichter zum Bußen- oder Frevelgericht beigezogen wurde. Ganz offensichtlich variierte die Anzahl der Richter. In der Praxis scheint man sich diesbezüglich an der Zahl der anstehenden Fälle und der Schwere der zu verhandelnden Delikte orientiert zu haben. Als die gräflichen Beamten am 15. Juni 1598 einen „Rechtstag zue Luschnaw [...] wegen der Bussen“ abhalten wollten, stellten sie fest, „daß die sachen mager“ seien. Aus diesem Grund behielten sie „nit mehr alls denn Aman, schreiber, 376 Vgl. WEIZENEGGER/ MERKLE, Vorarlberg, Bd. 1, S. 217. Die Gerichtsmitglieder waren verpflichtet, auf Gesetzesverstöße zu achten und diese beim Ammann anzuzeigen. 377 Die Bestimmungen der Hofrechte lauteten: 1536: „Wann aber unser gnedigen herrn von Embs umb freuvel und bueßen wellend rechten, soll inen ein aman allwegen recht haben uf iren costen und sollend solichs nit uf einem hofsgericht berechten“. (WELTI, Hofrecht 1536, S. 83); 1593: „Wann aber unseri gnedigen herren von Embß umb frävel oldt buessen rechten wöllen, soll inen ain amman alwegen recht halten uff ihren costen, undt sollen sollichs nit uff ainem hoffgericht berechten“ (SCHEFFKNECHT, Hofrecht 1593, S. 279); 1792: „Das Bußengericht stehet der Landes Herrschaft oder höstdero nachgesetzten Oberamt zu und hat solche Vergehungen der Unterthanen zum Gegenstand, welche zwar in einem gemeinen Wesen, Schaden oder Nachtheil verursachen, doch aber zur Kriminalbehandlung nicht geeigenschaftet sind. Dieses Gericht soll unter dem Vorsitz des grafl. Oberamts auf Landesherrschaftliche Kosten und mit Zuzug des Hofammanns und Gerichts noch ferner zu Lustnau, jedoch nie an einem ordinari Hof- und Zeitgericht gehalten werden“ (VLA, HoA 50,32: Lustenauer Hofrecht 1792, § 18). In den Hofrechten ist zwar erst 1792 ausdrücklich davon die Rede, dass der Vorsitz durch den Oberamtmann geführt wird, die Formulierungen in den Gerichtsprotokollen legen aber nahe, dass bereits spätestens seit dem Ende des 16. Jahrhunderts ein gräflicher Beamter dem Frevelgericht präsidierte oder es wenigstens überwachte. Vgl. dazu etwas weiter unten. 378 Vgl. SCHEFFKNECHT, Verfassungsgeschichte, S. 57; SCHEFFKNECHT, Hofammänner, S. 102; für Beispiele vgl. die Protokolle der jeweiligen Ammannamtsbesatzungen: VLA, HoA 51,11 und 52,37. 379 VLA, HoA 52,44: Bußengerichtsprotokoll Lustenau, 7.7.1639. 380 VLA, HoA 52,44: Bußengerichtsprotokoll Lustenau, 27.6.1641. 381 VLA, HoA 50,32: Lustenauer Hofrecht 1792, § 18. <?page no="63"?> 63 waibel und vier gerichtsleuth“ bei der Sitzung, während sie die übrigen Hofrichter „geurlaubt und Ihnen ein trunckh bezalt“ haben 382 . Vor das Frevel- oder Bußengericht kamen vor allem Delikte, die an der Schnittstelle zwischen Nieder- und Kriminalgerichtsbarkeit anzusiedeln waren, die, wie 1792 ausdrücklich betont wurde, „zwar in einem gemeinen Wesen Schaden und Nachtheil verursachen, doch aber zur Kriminalbehandlung nicht geeigenschaftet sind“ 383 . Die eingehobenen Bußen standen zum Teil der Herrschaft, zum Teil der Gemeinde zu. Es wurde zwischen Herren- und Hofbußen unterschieden. Entscheidend war die Höhe der verhängten Strafe und damit die Schwere des Vergehens. Die für die als leichter eingestuften Vergehen sowie die für die Missachtung des Lustenauer Hofgerichts verhängten Bußen gingen an die Gemeinde. Bis ins 18. Jahrhundert waren sie als Teil der Besoldung des Ammanns zweckgebunden. Die Bußen, die für schwerere Vergehen verhängt wurden, fielen an die Landesherrschaft 384 . In der Praxis ermittelte man zunächst die Gesamthöhe der verhängten Strafgelder. Danach rechnete man die Kosten für die Gerichtssitzung ab und teilte schließlich den Rest auf die Herrschaft und die Gemeinde auf 385 . Folgerichtig wurden die Protokolle und Bußenzettel der Frevel- oder Bußgerichte auch teilweise im Archiv der Reichsgrafen 386 und teilweise in jenem der Gemeinde 387 aufbewahrt. In der Gemeinde Hohenems kannte man eine ähnliche gerichtliche Organisation. Auch hier konnte die Herrschaft bestimmen, wann ein Bußengericht abgehalten wurde, und auch hier saßen herrschaftliche Beamte gemeinsam mit dem Landammann und Vertretern des lokalen Gerichts zu Gericht. Entscheidend für die Zuweisung zu einem Bußen- oder Frevelgericht war auch in Hohenems letztlich die Schwere des Vergehens. Wenn die angedrohte Strafe 1 pfd. 5 sch. pf. oder mehr betrug, mussten Vertreter der Herrschaft zugezogen werden 388 . Das Zusammenwirken von Landesherrschaft und Gemeinde - oder herrschaftlicher Beamter und lokaler Amtsträger - kam somit sowohl in der personellen Zusammensetzung des Frevelgerichts, in seiner zeitlichen Ansetzung, in der Zuweisung der Bußen sowie in der Archivierung der Protokolle zum Ausdruck. Die Frevelgerichte waren nicht nur vergleichsweise kostengünstig, sie boten der Herrschaft auch noch in einer anderen Hinsicht Vorteile. Sie konnten für diese auch zu „Institutionen der Informationsbeschaffung, der Kofliktregulierung und der Implementierung ‚guter Policey“ 389 werden. Es ist zwar anders als etwa für die Markgrafschaft Baden im 18. Jahrhundert nicht bezeugt, dass die herrschaftlichen Beamten im Anschluss an die eigentliche Gerichtssitzung eine Befragung der Untertanen über die Handhabung der Policey in der Gemeinde durchführten 390 , aber die hier verhandelten Delikte erlaubten den teilnehmenden gräflichen Spitzenbeamten einerseits einen tiefen Einblick in die lokalen Verhältnisse und gaben ihnen andererseits ein Instrument in die Hand, strafrechtliche Normen durchzusetzen. Da es sich bei einem nicht unbeträchtlichen Teil der vor dem Buß- oder Frevelgericht verhandelten Fälle um innerdörfliche Streitigkeiten handelte, die sich häufig in 382 VLA, HoA 51,45: Frevelgerichtsprotokoll, 15.6.1598. 383 VLA, HoA 50,32: Lustenauer Hofrecht 1792, § 18. 384 Vgl. SCHEFFKNECHT, Verfassungsgeschichte, S. 106-108. Eine detaillierte Aufzählung der Herren- und der Hofbußen findet sich in den jeweiligen Hofrechten: WELTI, Hofrecht 1536, S. 83; SCHEFFKNECHT, Hofrecht 1593, S. 279; VLA, HoA 50,32: Lustenauer Hofrecht 1792, §§ 19-21. 385 Beispielsweise: VLA, HoA 51,45: Frevelrodel, 15.6.1598: „Item Rechneten wir mit Aman Magnussen über sein selbs frefel und dises empfangnen gelts, alle uncösten so hievor auffgeschrieben und anderwegs auffgeloffen bleiben wir Im noch schuldig 9 fl. 16 kr. Wan dann dise 9 fl. von den obstehenden Summa gezogen, Restiert 71 fl. 18 kr. Wann dan diese Summa in drei theil getheilt, khompt ein theil 23 fl. 46 kr.“. 386 VLA, HoA 51,45. 387 VLA, Reichshof- und Patrimonialgericht Lustenau, Schachtel 24/ 8. 388 Vgl. WEIZENEGGER/ MERKLE, Vorarlberg, Bd. 1, S. 217; WELTI, Graf Kaspar, S. 488. 389 BRAKENSIEK, Lokale Amtsträger in deutschen Territorien der Frühen Neuzeit, S. 65. 390 Vgl. HOLENSTEIN, Policeyordnungen, S. 192-193. <?page no="64"?> 64 Beleidigungen oder kleineren Körperverletzungen artikulierten, konnte man hier durchaus einen Einblick in die sozialen Beziehungen und Konkurrenzen im Dorf erhalten 391 . Informiertheit über die Konfliktlage in den Gemeinden war für die gräflichen Oberamtleute deswegen unverzichtbar, weil sie bei den Amtsbesatzungen darüber entscheiden mussten, wen sie aus einem vom Gericht und einer Gemeindedeputation bzw. von der Gemeinde erstellten Vierervorschlag als Land- oder Hofammann auswählen sollten 392 . Besonders bedeutend war es in diesem Zusammenhang, Einblick in Konflikte zu erhalten, in welche ein Ammann, eines seiner Familienmitglieder oder jemand verwickelt war, der sich um das Ammannamt bemühte. So erfuhren die gräflichen Beamten 1604 beim Frevelgericht in Lustenau, dass „Aman Joß Hemerli und ain kessler habend ain blutt riß begangen“ 393 . 1606 wurde offenbar, dass Jakob Lechler die Frau des Altammanns Georg Fitz „blutt riß geschlagen“ hatte, worauf „aman Jerg Fitz mit Jacob Lechlern ze unfriden worden und ainandern mit fünsten geschlagen“. Obwohl „frid gemacht worden“, ging der Konflikt weiter. Schließlich erschien Lechler nächtens bewaffnet „mit ainem großen stäckhen“ vor dem Haus des Altammannes und stieß Drohungen sowie Gotteslästerungen aus 394 . 1641 wurde Jakob Vogel vom Frevelgericht abgestraft, „umb willen er ungebürlich wider die ammänner bey gaist und welltlich gar schendlich geredt, diffamiert und geredt“ 395 . Die Beamten konnten überdies erfahren, dass das Haus des Hofammanns Magnus Hagen - dieser schenkte hier Wein aus - wiederholt zum Schauplatz von Raufhändeln wurde. 1604 hatte hier Hans Lechler zunächst mit Ulrich Schneider aus Fußach „ain unfrid und ain schlacht handel an gefangen“ und danach mit dem ebenfalls aus Fußach stammenden Jos Gasser, mit dem er „ouch zu unfriden worden [...] ain blutt riß begangen, über frid und herdt fällig geschlagen“. Außerdem hatten hier Hans Lechler und Alexander Hämmerle, „Dyasen son“, „am hailigen tag znacht ain anden geschlagen blutt riß, herdtfelig und über frid geschlagen“ 396 . Das Frevelgericht wurde mitunter auch insofern zu einem Korrektiv der lokalen Herrschaftspraxis, als die gräflichen Beamten hier Informationen über Nachlässigkeiten der kommunalen Amtspersonen erhielten. 1719 kam ans Licht, dass der amtierende Hofammann Augustin Hämmerle „[ü]ber verbotne zeit hat […] danzen lassen“ und dass er gegenüber Georg Debus Geser - der Grund wird leider nicht genannt - eine schuldige Anzeige unterlassen hatte 397 . Inwieweit das Wissen über derartige Vorfälle die Auswahlentscheidung der gräflichen Beamten beeinflusste, läßt sich kaum sagen. Immerhin wählten diese im Reichshof Lustenau bei rund einem Drittel der Amtsbesatzungen, für die die genauen Stimmzahlen überliefert sind, nicht denjenigen Kandidaten aus, der von den 391 Ein nicht näher datiertes Lustenauer Protokoll von 1608 nennt insgesamt 34 Fälle, davon sind zehn als handgreiflich ausgetragene Streitigkeiten einzustufen. In acht Fällen kamen alle Beteiligten aus dem Reichshof. Dazu kam noch ein Beleidigungsfall, bei dem auch alle Beteiligten aus Lustenau stammten. - Körperverletzungen: [1.] „Clauß Hoffer hat seinen Bruder bluetrüss geschlagen“. [2.] „Conratt Riettman der jung hatt Josen Hemerlin Jergen son Ertfelige geschlagen“. [3.] „Hans Vogel und Debus Fitz habend ain blutt Riß begangen“. [4.] „Hans Küeni hatt ain gasen schreyer blutt Rüß geschlagen“. [5.] „Ottmar Nagel und Xander Hemerli Josen son habend ain blutt Rüß begangen“. [6.] „Claus Ritter und Josen Holenstain Clausen son habend ain blutt Rüß begangen“. [7.] „Petter Bösch und Hans Brettschy habend ainanderen blutt Riß geschlagen und hat Hänsly Böch zugeschlagen und sich partheyet“. [8.] „Debus Fitz und Conradt Riettmann der jung habend ain bluott Riß begangen“. [9.] „Claus Hemerli Josen son und Jos Holenstain Clausen son habend ain ander blutt Riß und Erds felig geschlagen by Aman Jos Haus und hatt Aman Jos auch zu geschlagen“. [10.] „Jacob Bösch Ulrichs son und Lienhart Kopf von Getzis habend ain anderen blutt Rüß geschlagen“. - Beleidigung: „Conratt Scheffknecht und Conratt Bösch habend ainandern zu geredt mit schelt wortten“. VLA, HoA 51,45: Bußengerichtsprotokoll, 1608. 392 Vgl. dazu den Abschnitt über die lokalen Amtspersonen. 393 VLA, HoA 51,45: Frevelrodel, 12.5.1604. 394 VLA, HoA 51,45: Frevelrodel, 21.6.1606. 395 VLA, HoA 52,44: Bußengerichtsprotokoll Lustenau, 27.6.1641. 396 VLA, HoA 51,45: Frevelrodel, 1604. 397 VLA, HoA 51,45: Frevelrodel, 1719. <?page no="65"?> 65 meisten Wählern vorgeschlagen worden war, aber in keinem dieser Fälle ist eine Begründung der Auswahl durch die Beamten überliefert 398 . Da die Reichgrafen von Hohenems Inhaber der Lustenauer Patronatsrechte waren, dürften für sie vor allem auch die Informationen über das oftmals angespannte Verhältnis zwischen den Pfarrern und den Mitgliedern der Pfarrgemeinde interessant gewesen sein. Tatsächlich finden sich in den Frevelrödeln wiederholt entsprechende Einträge 399 . Inwiefern diese Informationen das Handeln des Patronatsherrn beeinflussten, ist ebenso schwer zu beurteilen. Als die Hofleute von Lustenau im Oktober 1606 eine umfangreiche Beschwerdeschrift über ihren Pfarrer Martin Pfleghar an den Grafen richteten 400 , waren die gräflichen Oberamtleute über die seit Jahren zwischen dem Geistlichen und seinen Pfarrkindern schwelenden Konflikte bereits bestens informiert - nicht zuletzt deshalb, weil diese bereits mehrfach Gegenstand von Verhandlungen vor dem Frevelgericht geworden waren 401 . Dies mag mit dazu beigetragen haben, dass man in Hohenems geneigt war, den umstrittenen Geistlichen abzuziehen. Nicht zuletzt aber erfuhren die herrschaftlichen Beamten beim Frevelgericht mitunter auch, wie die Untertanen über die Herrschaft dachten. 1719 stand der Mesner Johannes Grabher vor dem Frevelgericht, weil er, „die kayl. commission von Montforth continuierlich veracht und allerhandt ohngelegenheit angestelt, auch aman und geschworne für schelm und dieb ausgeruefen“. Er galt dem Gericht als „ein ausgehauster in famer man“. Vom Alt-Waibel Augustin Hämmerle wurde bekannt, dass er öffentlich geäußert hatte, „die Montfortische comission könne kommen und wider gehen. Sye werde nit vil schefn oder richten“ 402 . Die Verhandlungen vor dem Frevelgericht wurden auch zu einem Spiegel, in dem sich abzeichnete, ob und wie die gräflichen Mandate befolgt wurden. 1603 hatte Graf Kaspar zwei Mandate erlassen, durch welche die Heiligung des Sonntags gesichert werden sollte. Im ersten wies er den Landammann von Hohenems und den Hofammann von Lustenau an, das Fahren an Sonn- und Feiertagen zu unterbinden und dazu am nördlichen und südlichen Ausgang des Reichshofs und der Reichsgrafschaft Schranken zu errichten, die an Sonn- und Feiertagen abgesperrt und nur für Durchreisende geöffnet werden sollten 403 . Im zweiten, das an die Hofleute von Lustenau gerichtet war, äußerte er die Befürchtung, dass ein derartiger „misprauch und übertrettung hailiger gesatzen den gestrengen zorn Gottes mit sich bring[en]“ würde und so „vil unglückhs, jamer, krieg, empörung, kranckheit, theure zeit, schröckhliche gewitter und mißgewechs über uns wolverdienter weis verhenckht würdt“. Daher befahl er unter Androhung schärfster Strafen, dass sich die Hofleute fortan an Sonn- und Feiertagen „aller verbotner arbeit, als da sind wäschen, hewen, ackherwerckh, treschen, zeunen, 398 Vgl. SCHEFFKNECHT, Hofammänner, S. 96. 399 Beispielsweise: VLA, HoA 51,45: Frevelrodel, 2.7.1609: „Hanß Ritter hatt dem pfarer über ehrt über offen marckhen. Xander Vogel, Manderle, hatt den pfarrer überehrt ungevar […]. Matthias Künig von Brugg hatt den pfarer über ehrt ungevar […].Wie Jacob Sperger, Caspas son, und Hans Grabher, Thomas son, und Gorius Lechler, pfarers knecht, ain handel mit ainander hond gehept an ainem abend, darnach am morgen hatt der pfarer Caspar Spergern beschickt und zu im gesagt, wan er Caspar und sin son sagend, daß ir uns nit anpfeiffen und anpenstigt habens, so habend ir gewiß meim gnedigen herrn das kornn aus dem zechetstadel gestollen“. 400 VLA, HoA 111,14: Ammann und Gericht des Reichshofes Lustenau an den Grafen von Hohenems, 1.10.1606. Vgl. dazu WELTI, Königshof, S. 249; SCHEFFKNECHT, Hofammänner, S. 358; BURMEISTER, Kirchengeschichte, S. 48-49; SCHEFFKNECHT, Konfessionalisierung, S. 238-240. 401 1600: „Xander Hemerli, aman Josen son, ist nächtlicher weil auff seinem haim weg gesin, do ist her Marttin Pfleghar uß dem pfarr hoff heruß geloffen mit seiner gesellschaft und ime nach drungen bis auff das ober feld. Do hatt der pfarer aman Josen son wundig geschlagen. Do hat er zu dem pfarer gesagt, warumb er in auff seinem haim weg nit rüwig laß. Do hatt der pfarer zu im gesagt, sin vatter sey ain schelm und dieb und er sey gleich fals ouch kain nutz wie sin vatter.“ Und: „Her Marttin Pfleghat hatt sin magt blutt riß geschlagen“ (VLA, HoA 51,45: Frevelrodel 1600). - 1604: „Herr Marttin Pfleghar, pfarherr alhie, hatt nach Eva Lechlerin geworffen unnd gefält, ist meinen herren ain fräffel verfallen“ (Ebenda, Frevelrodel 1604). 402 VLA, HoA 51,45: Frevelrodel, 1719. 403 VLA, HoA 103,30: Mandat, 20.5.1603. <?page no="66"?> 66 erndten, fahren und dergleichen, wie die genant köndten oder mögen“, enthalten sollten 404 . Im gleichen Jahr wurden beim Frevelgericht im Reichshof mindestens ein Dutzend Hofleute bestraft, weil sie „am Suntag aichlen gelesen“ 405 . Zwei Jahre später war die Situation ähnlich 406 . In den folgenden Jahren wurden immer weniger Hofleute aus diesem Grund vor das Frevelgericht zitiert und von diesem bestraft 407 . Weiter zeigte sich zu Beginn des 17. Jahrhunderts, dass das Beherbergungsverbot gegenüber nichtseßhaften Fremden nicht eingehalten wurde. So wurde zwischen 1602 und 1604 nicht nur Altammann Jos Hämmerle mehrfach vom Frevelgericht bestraft, weil er „die Haiden geherberget über meiner Herren bott und Im ain war abkoufft“, sondern auch Othmar Sperger, Peter Grabher und Jakob Riedmann 408 . 1609 wollte der Mesner Peter Hämmerle einem „lumpen man“ Herberge gewähren 409 . Letztlich gewährten die Verhandlungen vor dem Frevel- oder Bußengericht auch einen Einblick in die wirtschaftlichen Außenbeziehungen der Gemeinden. Immer wieder kamen entsprechende Konflikte zur Verhandlung 410 . Für die lokalen Amtspersonen bot das Frevelgericht die Möglichkeit, bei Unsicherheiten auf die juristische Unterstützung durch die gräflichen Beamten zurückzugreifen. Als, wie schon angedeutet, Jakob Lechler 1604 im Zuge einer nächtlichen Auseinandersetzung mit dem Altammann Georg Fitz fürchterlich geflucht und „wider Gott gelestertt“ hatte, wollte der amtierende Hofammann Magnus Hagen „die sach“ nicht „über sich […] nehmen mit sinen bisessen on meins gnedigen heren wissen und willen“ 411 . Insgesamt haben wir es hier mit „einer Form von regionaler Gerichtsbarkeit“ zu tun, die „auch policeylich tätig“ wurde 412 . 404 VLA, HoA 103,30: Mandat, 12.6.1603. Vgl. dazu: WELTI, Königshof, S. 253; SCHEFFKNECHT, Konfessionalisierung, S. 246. 405 VLA, HoA 51,45: Frevelrodel 1604. Es handelte sich um „Joß Fitz und sein volckh“, „Hans Hemmerli und sein folckh“, die Witwe des Thomas Grabher, Jos Hämmerle, Heinrichs Sohn, und „sein volckh“, „Deyrlis Petters selig volckh“, Agatha Zoller, Dyas Fitz, „Spitzens“, sowie die Frau und Kinder des Hans Hofer. 406 VLA, HoA 51,45: Frevelrodel 1606. Es handelte sich um Jos Fitz und sein Volk, Hans Hämmerle und sein Volk, die Witwe des Thomas Grabher, Jos Hämmerle, Heinrichs Sohn, und sein Volk, „Peter Grabhern seligen volckh“, Agatha Zoller, Mathias Fitz, „Spitzens“, Tochter sowie die Frau und die Kinder des Hans Hofer. Vgl. dazu auch SCHEFF- KNECHT, Konfessionalisierung, S. 247. 407 1609 waren dies nur noch „Ulrich Lechlers wib“, die „an ainem hailigen suntag bachen“ hatte, und „Ottmar Nages wib“, die „an ainem pannen feirtag bachen“ hatte. VLA, HoA 51,45: Frevelrodel 1609. 408 VLA, HoA 51,45: Frevelrodel, 12.5.1604. Weitere Beispiele ebenda, Frevelrodel, 1602-1604 (ohne nähere Datierung). 409 VLA, HoA 51,45: Frevelrodel, 1609: „Petter Hemerli, Meßmers, hatt ain lumpen man welen beherbergen, do der lumpenman Ime Hemerli welen daß mel aus der melt Nehmen, do hat er den Lumpen man Erdfällig geschlagen“. 410 Beispiele: 1609: [1.] „Aman Jos Hemerli hatt ain par oxen verkouft in das apenzeler land. Jetz hatt Hans Vogel und Thoma Amel die oxen versprochen mit besseren rechten. Jetz hatt aman Jos die oxen zu seinen handen genommen und sich selb bezalt und jnen das iren genomen“. [2.] „Hanns Lechler Ulrichs son hatt ainem buren von Luttrach ströwe aus ainem stadel genomen […]“. In den meisten Fällen wurde jedoch lediglich vermerkt, dass ein Lustenauer Hofmann in die Acht gekommen oder dass ein entsprechender Achtbrief beim Gericht eingetroffen sei. Außerdem werden die Person und ihr Wohnort angegeben, mit welcher ein Streitfall bestanden hatte. 1609 werden in diesem Zusammenhang Au (zweimal), Bregenz (einmal), Dornbirn (einmal), Feldkirch (dreimal), Götzis (einmal), Hard (einmal), Höchst (einmal), Lindau (achtmal), Rankweil (zweimal), Rheineck (einmal), Schwarzenberg (einmal) und Wangen (einmal) genannt. VLA, HoA 51,45: Bußenzettel zu Lustenau, begonnen am 2. Juli 1609. 411 VLA, HoA 51,45: Frevelrodel 1604. 412 BURKHARDT, Vollendung und Neuorientierung, S. 202. <?page no="67"?> 67 2.2.5. Die lokalen Niedergerichte Zu den lokalen Gerichten zählten das Emser Niedergericht und das Lustenauer Hofgericht. Das emsische Niedergericht wurde vom Landammann und zwölf Richtern gebildet 413 . Der Landammann war verpflichtet, jeweils im Frühjahr und im Herbst ein Zeitgericht abzuhalten 414 . Wie die sehr detaillierten „Verhandlungsvorschriften“ zeigen, mussten er und die Richter dabei „in Mänteln und mit Seitengewehr“ erscheinen. Der ebenfalls in einen Mantel gekleidete und mit einer „kurzen Wehre umgürtet[e]“ Waibel verbannte das Gericht, erinnerte alle Anwesenden an ihre Pflichten und sorgte in der Folge für die Einhaltung der Gerichtsdisziplin. Der Ort der Sitzung wurde an den vier Ecken symbolisch durch dort postierte Hellebardiere markiert 415 . Nach Weizenegger und Merkle stand dem Landammann pro Tag eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 30 kr., jedem Richter eine in Höhe von 20 kr. zu 416 . Der Ammann hatte außerdem Anspruch auf ein Amtslehen im Umfang von vier Mannsmahd 417 . Das Lustenauer Hofgericht 418 wurde vom Hofammann und den zwölf Hofrichtern gebildet. Hier eröffnete der den Vorsitz führende Hofammann die Gerichtssitzung mit der Verlesung der „Gerichtsverbannung“ und forderte so die erschienenen Parteien auf, die Autorität des Gerichts öffentlich anzuerkennen. Dabei betonte er, dass das Gericht nach den althergebrachten Lustenauer Hofrechten im Namen des Landesherrn bzw. der Landesherrin tagte, und verdeutlichte so den verfassungsrechtlichen Charakter des Reichshofes als ein eigenständiges reichsunmittelbares Gebilde, das sich im Allodialbesitz der Reichsgrafen von Hohenems bzw. ihrer Erben befand. Wer die Hilfe dieses Gerichts in Anspruch nehmen wollte, musste dies öffentlich anerkennen. Die Legitimität des Gerichts und der Herrschaft wurden weiter dadurch gestützt, dass das ganze Procedere in einen religiösen Kontext eingebunden war. So schloss die Gerichtsverbannung mit einer Anfrufung Gottes 419 . Außerdem folgte die Verlesung der so genannten „Meineinds-Erinnerung“. Damit wurden den vor Gericht erschienen Personen ausführlich der nun zu leistende Eid und seine Symbolik sowie die strafrechtlichen und religiösen Konsequenzen erläutert, die ein Meineid nach sich zog. Durch die Leistung des Eides erkannten die vor Gericht Handelnden auch diese Ordnung an 420 . Auch wenn in den Hofrechten stets von Ammann und Hofgericht die Rede ist, so war die Anwesenheit aller Richter nicht zwingend erforderlich. Die Gerichtsprotokolle zeigen deutlich, dass in der Regel nur ein Teil der Gerichtsmitglieder das Hofgericht bildete. ähnlich wie beim Frevel- oder Bußengericht dürften auch hier die Zahl der zu verhandelnden Fälle und die Art der Delikte den 413 Zu ihrer Bestellung vgl. weiter unten den Abschnitt über die Amtspersonen. 414 Vgl. WELTI, Entwicklung, S. 121; WELTI, Graf Kaspar, S. 488; WEIZENEGGER/ MERKLE, Vorarlberg, Bd. 1, S. 217. 415 WEIZENEGGER/ MERKLE, Vorarlberg, Bd. 1, S. 216. 416 Vgl. WEIZENEGGER/ MERKLE, Vorarlberg, Bd. 1, S. 221. 417 Vgl. WEIZENEGGER/ MERKLE, Vorarlberg, Bd. 1, S. 221; WELTI, Entwicklung, S. 121. 418 Vgl. zum Folgenden, wenn nicht anders angegeben, SCHEFFKNECHT, Verfassungsgeschichte, S. 91-98. 419 Der Wortlaut hat sich als Beilage zur Hofrechtskodifikation von 1792 erhalten: „Hochgeehrte Herren Stabhalter und Richter! Weil sich nun die Zeit erstreket, daß wir auf Anfrufen einiger Partheyen nach unsern alten Gebräuchen Hofgericht zu halten beisammen sind, und sich der ehrende Richter gesetzet hat, so stehet Mund gegen Mund. Nun frag ich euch N. als Vorsprech erster Parthey, ob ich nicht Macht und Gewalt habe, das Gericht zu verbannen. Da dann der Fürsprech mit Ja antwortet, so redet der Hofammann weiter; Im Namen der Hochgebohrnen Frau, Frau Maria Rebecca des heil. Röm. Reichs verwitwete Gräfin von Harrach zu Rohrau, gebohrnen Reichsgräfin von Hochenembs, Frau des Reichshofs Lustnau, und der Allodialgüter zu Hochenembs, wie auch der Herrschaft Bistrau im Königreich Böheim, unserer allseits gnädig- und hochgebietenden Gräfin und Frau - verbanne hiemit das Gericht. Anbei aber gebiete euch samentlich, daß die Fürsprech der Partheyen ihre Klag und Antwort gebührend und ausführlich vortragen, weder Freund noch Feindschaft ansehen, auch weder Mieth noch Gaben annehmen, meine hochgeehrten Herren Stabhalter und Richter aber alles genau beurtheilen, und nach den Hofsazungen sprechen, und erkennen, daß es in allweg für recht und billig erachtet werden könne. Diesemnach fangen wir in Gottes Namen an“ (VLA, HoA 50,32: Lustenauer Hofrecht von 1792, Beilage). 420 VLA, HoA 50,32: Lustenauer Hofrecht von 1792, Beilage. <?page no="68"?> 68 Ausschlag gegeben haben, wie viele Richter gefordert wurden. Die Richter hatten quasi eine Doppelfunktion. Zum einen waren sie Urteilssprecher. Die Entscheidung des Gerichts wurde durch ihre Abstimmung herbeigeführt, wobei die Richter ihre Stimme der Rangfolge entsprechend abgaben. Zum anderen fungierten bei jedem verhandelten Fall zwei Richter als Fürsprecher und nahmen damit eine Art Anwaltsposition ein. Kläger und Beklagte durften ihre Anliegen und Argumente nämlich nicht persönlich vortragen, sondern mussten sich dazu eines Fürsprechers bedienen. Damit dieser aber sprechen durfte, musste die jeweilige Gerichtspartei zunächst die Gerichtskosten begleichen. Kläger und Beklagtem stand es außerdem frei, sich aus dem Kreis der Hofrichter zusätzlich einen Beistand oder Rat zu nehmen. Galt ein Gerichtsmitglied, das die Rolle eines Fürsprechers oder Beistandes übernommen hatte, dem Hofgericht als befangen, so konnte es von diesem von der Stimmabgabe beim Urteilsspruch ausgeschlossen werden. Bei den so genannten Schadgerichten, einer Sonderform des Hofgerichts, bei der meistens Erbschaftssachen verhandelt wurden, konnten zusätzlich Mitglieder der benachbarten Niedergerichte von Hohenems und Widnau-Haslach beigezogen werden. In diesen Fällen betrug die Gesamtzahl der Richter mitunter auch mehr als zwölf. Die Mitglieder der benachbarten Niedergerichte kamen dann auch als Fürsprecher oder Beistände in Frage. Besonderer Autorität erfreuten sich in diesem Zusammenhang die Landammänner und Alt-Landammänner von Hohenems 421 . Während also bei den Schadgerichten die Zahl Richter mitunter erhöht wurde, wurde sie bei den Schuldgerichten in der Regel reduziert. In den meisten Fällen wurde ein Schuldgericht nur vom Ammann und zwei bis drei Richtern gebildet. Alles in allem erwies sich das Lustenauer Hofgericht als relativ flexible Gerichtsinstanz, die an die jeweiligen Erfordernisse angepasst werden konnte. Was die Zuständigkeit des Lustenauer Hofgerichts betrifft, so deckte sich diese weitestgehend mit dem, was in den österreichischen Herrschaften vor dem Arlberg für Niedergerichte üblich war. Neben niedergerichtlichen Angelegenheiten erfüllte es auch noch legislative und exekutive Aufgaben 422 . Zu ersteren zählte die Erweiterung der Hofrechte und die Mitarbeit an deren Redaktion, zu letzterem der Vollzug von herrschaftlichen Mandaten, die Bestellung von Vögten, das Einheben von Steuern, das Ausstellen und Besiegeln von Schuld-, Pfand-, Geburts- und Heiratsurkunden sowie von Zinsbriefen. Dazu kamen noch Aufgaben der kommunalen Selbstverwaltung wie die Betreuung des Gemeindearchivs und die Vergabe von kommunalen ämtern wie beispielsweise dem des Hofschreibers und des Hofwaibels 423 . Der Bezirk des Lustenauer Hofgerichts deckte sich mit dem des Reichshofes. Die Gerichtsgrenzen wurden 1510 erstmals genau beschrieben 424 . Durch die Hofteilung von 1593 wurden sie neu definiert. Die westlich des Rheins liegenden Teile des Reichshofs bildeten fortan den Hof Widnau- Haslach, der nun ein eigener Niedergerichtsbezirk mit eigenem Hofgericht und Hofrecht, das erstmals 1601 aufgezeichnet wurde, war 425 . Für das Hofgericht galt das Territorialitätsprinzip. Wiederholt betonten die Hofrechte, dass es von Einheimischen und Fremden angerufen werden könne. Bis gegen Ende des 16. Jahrhunderts tagte das Hofgericht nur anlassbezogen. Das Hofrecht von 1536 verpflichtete den Ammann dazu, „in vierzehn tagen ungefahrlich“ eine Gerichtssitzung abzuhalten, „wann drei mann, haimbsch oder fembd, und recht an rueffen“ 426 . Seit 1593 war er dagegen verpflichtet, „alle jahr [...] vier hofgericht“ zu halten 427 . Zu diesen als Zeitgerichte bezeichneten vier Sitzungen kamen noch die so genannten Extragerichte, die dann fällig wurden, wenn „frömbdt 421 Beispiele finden sich in: VLA, Reichshof und Patrimonialgericht Lustenau, Schachtel 15, 6/ 1: Hofgerichtsprotokolle, 17. Jahrhundert, sowie in: SCHEFFKNECHT, Verfassungsgeschichte, S. 96-97. 422 Vgl. BURMEISTER, Die Verfassung der ländlichen Gerichte; STOLZ, Verfassungsgeschichte, S. 53. 423 Vgl. SCHEFFKNECHT, Verfassungsgeschichte, S. 98. 424 WARTMANN, Der Hof Widnau-Haslach, S. LXXXVII, Nr. 2. 425 WARTMANN, Der Hof Widnau-Haslach, S. 263-276. 426 WELTI, Hofrecht 1536, S. 83. 427 SCHEFFKNECHT, Hofrecht 1593, S. 278. <?page no="69"?> 69 oder haimbß persohnen weytter dan die vier hofgericht rechten wöllen undt umb recht anriieffendt“ 428 . Der Reichshof kannte jedoch so genannte „gerichts beschlossene tage“, an denen keine Sitzungen des Hofgerichts erlaubt waren 429 . Sie werden erst in der Fassung von 1792 genau definiert. Als Gerichtsferien galten die Sonn- und Feiertage sowie die Zeiten „vom Tomastag bis Hilari, vom Palmsonntag bis zum Weißen Sonntag, vom Tag vor Fronleichnam bis den Tag nach der Octav und von Jacobi bis Bartholomäi“ 430 . An den 24 Tagen vom 21. Dezember (= Thomastag) bis zum 13. Januar (= Hilari), an den 15 Tagen vom Palmsonntag bis zum Weißer Sonntag, im Zeitraum zwischen Fronleichnam und dem 6. Juli (= Octav, der achte Tag nach St. Peter und Paul oder 29.6.), der je nach Ostertermin 13 bis 46 Tage betrug, und an den 31 Tagen vom 25. Juli (= Jacobi) bis zum 24. August (= Bartholomäi) durften also keine Gerichtssitzungen stattfinden. Es überrascht wenig, dass die beiden längsten Unterbrechungen der gerichtlichen Tätigkeit im Reichshof in jene Phasen des Sommers fielen, in denen in der Landwirtschaft besonders intensive Tätigkeiten anfielen. Im Hochsommer wurde das so genannte Wintergetreide, im Spätsommer das so genannte Sommergetreide geerntet 431 . Seit dem 16. Jahrhundert schrieben die Hofrechte auch vor, wie lange die Gerichtssitzungen dauern sollten. 1536 wurde ihr Beginn ungefähr um die neunte Stunde festgelegt. Sie sollten im Winter bis etwa um drei Uhr, im Sommer bis etwa vier Uhr nachmittags dauern. 1593 wurde der Zeitrahmen ausgeweitet. Das Gericht sollte bereits etwa um sieben Uhr in der Früh zusammentreten und auch im Winter bis um vier Uhr am Nachmittag tagen. Die Regelung von 1792 sah schließlich neben einem Beginn um acht Uhr in der Früh eine zweistündige Mittagspause ab zwölf Uhr und dann eine Fortsetzung der Tagung im Winter bis sechs und im Sommer bis acht Uhr vor 432 . Diejenigen, die das Gericht anriefen oder vor Gericht gefordert wurden, mussten sich wenigstens einigermaßen an diese Zeiten halten, um nicht als ungehorsam zu gelten. Dies bedeutete 1536 bzw. 1593, dass sie vor Gericht zu erscheinen hatten, bevor drei Urteile ergangen waren oder drei Klagen vorgebracht worden waren, 1792, dass sie erschienen, ehe die Kirchenglocke zehn Uhr geschlagen hatte 433 . Wer sich nicht daran hielt, hatte mit Konsequenzen zu rechnen. 1536 erhielt der Kläger automatisch Recht, wenn der Beklagte nicht rechtzeitig erschien. Kam dagegen der Kläger zu spät, so verlor er das Recht, seinen Kontrahenten in dieser Sache vor dem Hofgericht zu verklagen. Das Hofrecht von 1593 enthält zu dieser Frage widersprüchliche Vorschriften. Zum einen wird die Regelung von 1536 praktisch wortident wiederholt 434 . Zum anderen wird sie durch eine neue ergänzt, in welcher der frühere Automatismus wegfiel. Der Gegner eines zu spät erschienenen Klägers oder Beklagten sollte nicht mehr automatisch Recht erhalten, sondern das Gericht den Fall in seiner Abwesenheit verhandeln, und die nicht erschienene Partei erhielt bis zur nächsten Gerichtssitzung 428 SCHEFFKNECHT, Hofrecht 1593, S. 279. 429 SCHEFFKNECHT, Hofrecht 1593, S. 278-279. 430 VLA, HoA 50,32: Lustenauer Hofrecht von 1792, § 33. 431 Zur Landwirtschaft im Reichshof Lustenau vgl. SCHEFFKNECHT, Der Reichshof Lustenau als landwirtschaftliche Einheit. 432 SCHEFFKNECHT, Von der Lokalisierung zur Globalisierung, S. 216. 433 SCHEFFKNECHT, Von der Lokalisierung zur Globalisierung, S. 216-217. 434 1536: „Item wann ain aman und gericht sitzend und der, wo fürbotten hat, oder der, dem fürgebotten ist, nit dagegen seind, ir clag thund und antwurt geben, ehemals dry urtailen ergangen seind, so hat der cleger ein clag behalten nach hofsrecht; ist aber der cleger nit da und firt sein clag, so dann dry urtailen ergangen seind, so ist der ander im uf denselbigen tag nit weiter schuldig, antwurt in das recht zue geben, und soll jeder, der ungehorsam ist, dem aman und gricht verfallen sein drei schilling pfenning zue straf und seinem widerstand auch sovil, er hab dann ein ehehafte, daß ein gericht gnugsam erkenne, doch alle geverd verbotten“ (WELTI, Hofrecht 1536, S. 84). 1593: „Item wan ain aman undt gericht sitzen undt der, so fürbotten hat, oder der, dem fürbotten ist, nit dagegen sindt, ir clag thaindt undt ir antwurt geben, ehemalen drey urtlen ergangen seindt, so hatt der cleger sein clag undt zuospruch behalten undt soll jeder, der ungehorsam ist, dem amman und gericht verfallen sein drey schilling pfening undt seinem widerstandt auch so viehl, er hab dann ain ehaffte, daß ain gericht gnüegsam erkhenne undt hierunder khain gefahr gebraucht werden“ (SCHEFFKNECHT, Hofrecht 1593, S. 280). <?page no="70"?> 70 Zeit, um eine akzeptable Entschuldigung beizubringen 435 . Außerdem musste für unentschuldigtes Fernbleiben von der Gerichtssitzung eine Geldstrafe entrichtet werden. Diese betrug 1536 sechs Schilling Pfennige, wovon je die Hälfte an Ammann und Gericht bzw. an den Gegner ging. Im Laufe der Zeit wurde die Regelung für Nichterscheinen vor Gericht immer stärker spezifiziert. Wenn der Kläger nicht vor Gericht erschien, musste er für die entstandenen Kosten aufkommen. Die Richter konnten ihn außerdem dazu verurteilen, dem erschienenen Beklagten eine Entschädigung für Versäumnisse, Zehrung etc. zu zahlen. Die Missachtung des Gerichts durch den Kläger musste sich aber nicht unbedingt negativ auf seine Chancen im aktuellen Rechtsstreit auswirken. Er erhielt nämlich die Möglichkeit, das Gericht ein zweites Mal in dieser Angelegenheit anzurufen. Nur wenn er abermals unentschuldigt nicht zum Termin erschien, verlor er alle Ansprüche. Der Beklagte wurde frei gesprochen, und der (säumige) Kläger musste alle Gerichtskosten tragen. Blieb dagegen der Beklagte dem angesetzten Gerichtstermin fern, hingen die Konsequenzen für ihn davon ab, ob die Anklage allein auf schriftlichen Anzeigen basierte oder ob sie zusätzlich durch Zeugenaussagen abgesichert war. Im ersten Fall sollte den schriftlichen Anzeigen uneingeschränkt Glauben geschenkt werden. Der Beklagte konnte dazu keine Stellung mehr beziehen. Das Urteil wurde ausschließlich auf der Basis der schriftlichen Anzeigen gefällt. Im zweiten Fall verlor der Beklagte die Möglichkeit, gegen Einwände seines Gegners Einspruch einzulegen. Es wird erkennbar, dass die Ansprüche an die Rechtsqualität der Urteile des Hofgerichts im Laufe der Zeit zunahmen. Wer unentschuldigt dem anberaumten Gerichtstermin fernblieb, verlor nicht mehr sein Recht, er wurde lediglich in seinen Möglichkeiten, zu den vorgelegten Beweismitteln Stellung zu beziehen, eingeschränkt. Ein Beklagter, der seiner Sache auf der Basis der vorgelegten schriftlichen Beweise und Aussagen sicher war, konnte durchaus bewusst auf einen Auftritt vor Gericht verzichten. Das Hofrecht von 1792 sah außerdem die Möglichkeit vor, dass sich Kläger und Beklagter im Vorfeld des anberaumten Gerichtstages gütlich einigten. In diesem Fall musste der Kläger 40 kr. an Gerichtskosten in den Hofsäckel zahlen und den Waibel für seine bereits geleisteten Dienste entschädigen. Das Lustenauer Hofgericht tagte seit dem 16. Jahrhundert in der Regel in der gräflichen Taverne. Seit den 1770er Jahren im auch als Gemeindehaus genutzten Schulhaus 436 . Die lokalen Amtspersonen, die das Hofgericht bildeten, mussten von jenen entlohnt werden, die das Gericht anriefen. 1536 hieß es im Hofrecht dazu noch recht allgemein, dass der Ammann „dem und denselbigen“, die das Gericht anriefen, „uf iren costen“ Recht sprechen solle 437 . Seit 1593 wurden die zu entrichtenden Gerichtskosten genau beziffert. Dabei wurde zwischen Zeit- und Extragerichten unterschieden. Die Parteien, die ein Zeitgericht anriefen, mussten „dem amman, schreyber, waibel undt ainem jeden richter […] vier schilling pfening“ bezahlen. Wenn es sich jedoch um ein Extragericht handelte, dann hatte jede Gerichtsperson Anspruch auf „vier batzenn“ 438 . Spätestens seit 1792 mussten die Gerichtskosten von den anrufenden Parteien im Voraus entrichtet werden 439 . Für das Niedergericht im Hof Widnau-Haslach galten weitestgehend dieselben Regelungen wie für das Lustenauer Hofgericht 440 . 435 „Item wölchem fürgebotten wierdt oder selbß ainem andern füerbietten thuet, aber nit erscheint, so mag der erscheinendt, nachdem drey partheyen ir clag in solchem gericht gefüert, begeren und clag wider den ungehorsamen füeren undt darüber gehört undt erkhendt werden, was recht ist. Es seye dan sach, daß der abwsendt erhaffte entschuldigung seines ausbleybens nachvolgenden gericht beybringen und darthuen möge, das möge auch gehert werden“ (SCHEFFKNECHT, Hofrecht 1593, S. 279). 436 SCHEFFKNECHT, Verfassungsgeschichte, S. 91. 437 WELTI, Hofrecht 1536, S. 83. 438 SCHEFFKNECHT, Hofrecht 1593, S. 278-279. 439 VLA, HoA 50,32: Lustenauer Hofrecht 1792, §27. 440 Das 1601 erstmals aufgezeichnete Hofrecht entspricht dem Lustenauer Hofrecht von 1593 - von geringefügigen Abweichungen abgesehen - praktisch wörtlich. Die Abweichungen sind Anpassungen an die spezifischen Verhältnisse <?page no="71"?> 71 2.3. Strafensystem Ein wichtiger Bestandteil der frühneuzeitlichen Herrschaftslegitimation war die (wahrnehmbare) „Aufrechterhaltung oder Herstellung guter Ordnung und Policey“ 441 . Wie schon mehrfach angedeutet, erließen die Reichsgrafen von Hohenems vor allem seit Beginn des 17. Jahrhunderts eine stattliche Anzahl von Mandaten 442 . Im Folgenden soll ein Blick auf das im ‚Embsischen Estat‘ gebräuchliche Strafensystem geworfen werden, mit dem die Policeygesetze durchgesetzt werden sollten. Seit dem Übergang vom 16. zum 17. Jahrhundert lassen sich für den Reichsstand Hohenems intensive Bemühungen zur Verstaatlichung und Monopolisierung des „Strafen[s] als institutionalisierte Übel- und Schadenszufügung“ beobachten. In diesem Zusammenhang kam es auch hier zur zunehmenden Ablösung der „auf Vergeltung und Abschreckung zielenden peinlichen Körper- und Todesstrafen [...] durch eine breite Palette insbesondere von Arbeits- und Freiheitsstrafen“ 443 . So ist es durchaus bezeichnend, dass für die lange Regierungszeit des Grafen Kaspar (†1640) - abgesehen von den Hexenverfolgungen 444 - nur drei Hinrichtungen bezeugt sind 445 . Es zeigt sich also, dass man auch im ‚Emsischen Estat‘ vermehrt „außerordentliche, arbiträre und bürgerliche Strafen“ anwandte. Damit wurden nicht allein die Sanktionsmöglichkeiten erweitert, vielmehr hatten die Gerichte nun auch Sanktionen zur Verfügung, die nicht nur - wie die peinlichen Strafen - im Falle eines Geständnisses oder eines vollkommenen Beweises verhängt werden konnten. Eine Verurteilung war nun auch auf der Basis von „Indizien“ oder eines „schlechten Leumunds“ möglich 446 . Gemeint sind Strafen wie „Geldbußen, Vermögenskonfiskationen, öffentliche Arbeit, Stadt- und Landesverweis, Kirchenbußen, Freiheitsentzug in Türmen oder anderen Gefängnissen, Hausarrest, Anrechnung der Untersuchungshaft, Festungsbau (Schanze), Steinbruch und Bergbau, Galeere und Militärstrafdienst und schließlich Zuchthaus“ 447 . Es wird danach zu fragen sein, inwiefern diese Strafen auch hier im Sinne einer „Akkulturation“ oder „Sozialdisziplinierung“ eingesetzt wurden 448 . 2.3.1. Geldstrafen Geldbußen spielten im gesamten Gerichtswesen des ‚Embsischen Estats‘ eine wichtige Rolle. Sie wurden zum einen von den gräflichen Mandaten für die verschiedensten Delikte angedroht. Als etwa 1647 „zue menigelichs beßerung Haimblicheit willens alhie Zue Embs negst beim Schwebelweeg under der Hofstatt gelegen ain Abziech- oder wasenmaister Haus mit aller Zuegehördt“ errichtet und ein „abzieher oder wasenmaister bestellt und eingesezt“ wurden, erging an alle Untertanen der Befehl, jedes verendete Stück Vieh oder Pferd dem Abdecker anzuzeigen, der für dessen Entsorgung mit der Haut des toten Tieres oder einem Geldbetrag entlohnt werden sollte. Zuwiderhandelnden wurde des Hofes Widnau-Haslach. Dies gilt beispielsweise für die Lohnordnung des dortigen Waibels. WARTMANN, Der Hof Widnau-Haslach, S. 263-276, für das Beispiel der Lohnordnung des Waibels vgl. S. 266. 441 BUSCH, Herrschen durch Delegation, S. 67. 442 Vgl. WELTI, Entwicklung, S. 87-90; WELTI, Graf Kaspar, S. 496-497; SCHEFFKNECHT, Konfessionalisierung, S. 245-251. 443 HäRTER, Freiheitsentziehende Sanktionen, S. 67. 444 Zu den Hexenverfolgungen in Hohenems und Lustenau vgl. TSCHAIKNER, Hexenverfolgungen in Hohenems. 445 Vgl. WELTI, Graf Kaspar, S. 518. 446 HäRTER, Freiheitsentziehende Sanktionen, S. 68-69. 447 HäRTER, Freiheitsentziehende Sanktionen, S. 68-69. 448 Zu den Begriffen vgl. SCHWERHOFF, Historische Kriminalitätsforschung, S. 106-107. <?page no="72"?> 72 eine Geldsanktion von 5 pfd. pf. angedroht 449 . Verstöße gegen die Bestimmungen des gräflichen Zehentmandats für den Reichshof Lustenau von 1648 sollten dagegen mit einer Geldstrafe von 10 lb. dn. bestraft werden 450 . Im April 1658 untersagte Graf Karl Friedrich den Juden, Fleisch aus ihren Schlachtungen „allhier in gedacht unserem marckt Embs und so weit sich die marckhen unserer graffschafft Embs erstreckhen, [zu] verkauffen, vertauschen, verhandlen, verehren noch einigerley weiß [zu] vertreiben noch hin[zu]geben“. Verstöße gegen diese Vorschrift sollten mit einer Geldstrafe von 5 pfd. pf. gebüßt werden. Dieselbe Strafe drohte übrigens Mitgliedern der christlichen Gemeinden, die Fleisch von Juden erwarben oder annahmen 451 . 1660 wurde das Ausschenken von Wein nach neun Uhr abends im Winter und nach zehn Uhr im Sommer an Einheimische bei einer Strafe von 5 pfd. pf. verboten 452 . Im selben Jahr untersagte man „das Tabeckh trinckhen [..] bey Straf 5 pfd. pf. [..] in- oder bey Einem Haus oder Stall“ 453 . Ebenfalls 1660 wurden alle jene mit einer Geldstrafe von 20 pfd. pf. bedroht, die sich ohne gräfliche Erlaubnis in- oder außerhalb der Grafschaft verheirateten 454 . 1697 ordnete die kaiserliche Subdelegationskommission „bey Zehen Reichsthaler ohnnachlässiger Straf“ an, dass entsprechend der althergebrachten Tavernengerechtigkeit des Reichshofes „fürohin in der Pfarr Lustnaw alle Hochzeiten, heurats abreden oder handtstrech, weinkauf, gemeindtsundt andere Zöhrungen, es seye bey Gemeindts- oder waisen Rechnungen, nörgendts anderstwo, als in der herrschaftl. Tafernen, allwohin Sye gehörig, gehalten werdten“ 455 . Zum anderen drohten auch der Landsbrauch oder die Landsöffnung von Hohenems 456 sowie die Lustenauer Hofrechte für diverse Vergehen Geldstrafen an. Ihre Palette reichte im Reichshof beispielsweise von Friedbruch mit Worten und Werken, Gewalttätigkeiten wie blutiger oder erdfälliger Faustschlag über weitere Körperverletzungen, Drohungen, Missachtung des Hofgerichts oder seiner Anordnungen bis zu Beleidigungen 457 . Wie bereits im Abschnitt über das Frevel- und Bußengericht angedeutet, handelte es sich dabei sowohl in Hohenems als auch in Lustenau um „Strafgeld an die Obrigkeit“ wie auch um „Kompensation[en]“, die „an mögliche geschädigte Gegner gezahlt“ wurden 458 . Zu ersteren gehörten etwa die von den Frevel- und Bußgerichten verhängten Strafgelder, die zum Teil für die Entlohnung des Land- und des Hofammanns verwendet wurden und die zum Teil als so genannte Herrenbußen an die Herrschaft fielen 459 . Eine Reihe von Bestimmungen der Lustenauer Hofrechte zeigen aber, dass auch hier die Geldbußen mitunter den Charakter von „Ersatzleistungen“ 460 hatten. Dies war beispielsweise der Fall, wenn verfügt wurde, dass die Höhe 449 VLA, HoA 51,31: Mandat, 15.10.1647. 450 VLA, HoA 51,31: Mandat, 23.7.1648. Die entsprechenden älteren Mandate hatten für Verstöße eine nicht näher definierte obrigkeitliche Strafe angedroht (ebenda, Mandat, 10.7.1626. Dieses Mandat wurde in den Jahren 1627, 1628, 1629, 1630, 1631, 1633 und 1634 wortgleich neu publiziert). Auch in der Version von 1654, die 1657 „Erbessert“ wurde, ist nicht von einer Geldstrafe, sondern von „unnachlässlicher straf“ die Rede (ebenda, Mandat, 15.7.1650). 451 BURMEISTER/ NIEDERSTäTTER, Dokumente, S. 60-61, Nr. 38. Zu den Hintergründen dieses Mandats vgl. SCHEFFKNECHT, Akzeptanz und Fremdheit, S. 183-184. 452 VLA, HoA Hs 349: Verhörprotokoll 1660-1664, fol. 75v-76r. 453 VLA, HoA Hs 349: Verhörprotokoll 1660-1664, fol. 66r. 454 VLA, HoA Hs 349: Verhörprotokoll 1660-1664, fol. 75v. 455 VLA, HoA 51,31: Dekret der kaiserlichen Subdelegationskommission an die kaiserliche Administrationskommission, 1.1.1697. Den Anlass dafür hatte eine Klage des Lustenauer Tavernenwirts Augustin Hämmerle gegeben, der sich darüber beschwert hatte, dass „sich Gebriel Hage, ieziger amman, undt Johannes Hage, beckh, understehen, wider altes herkommen ville gemeindtsundt andere Zöhrung zu nit geringer schmehlerung der Taferns gerechtigkeit an sich zuziehen“. Der Befehl wurde 1721 erneuert. 456 Vgl. WEIZENEGGER/ MERKLE, Vorarlberg, Bd. 1, S. 218-224. 457 Vgl. zusammenfassend SCHEFFKNECHT, Verfassungsgeschichte, S. 106-107. Im Detail vgl. WELTI, Hofrecht 1536, S. 83; SCHEFFKNECHT, Hofrecht 1593, S. 279-280; VLA, HoA 50,32: Lustenauer Hofrecht 1792, passim, besonders §§ 19-21. 458 SCHWERHOFF, Historische Kriminalitätsforschung, S. 104. 459 Vgl. den Abschnitt über das Bußen- und Frevelgericht. 460 SCHWERHOFF, Köln im Kreuzverhör, S. 132. <?page no="73"?> 73 der Geldbuße „nach erkhantnus des gerichts“ oder „nach dem schaden“ bemessen werden sollte. Ersteres war etwa dann der Fall, wenn jemand durch eine Körperverletzung „Lham“ wurde, Letzteres bei einem „Wurf oder schuß“, der „trifft“. Die beiden angesprochenen Charaktere der Geldstrafe konnten auch miteiander kombiniert werden. So verfügte beispielsweise das Lustenauer Hofrecht, dass derjenige, „wölcher den andern mit bösen worten beschelekht undt nit darauf verharret, soll gestrafft werden nach erkhandtnus deß gerichts undt dem herr zue bueß verfallen sin fünff pfundt pfening“ 461 . Die Strafpraxis im schwäbischen Kreisstand Hohenems zeigt, dass die Geldbußen hier tatsächlich zu den am häufigsten verhängten Sanktionen zählten. Die folgenden Beispiele mögen das verdeutlichen. Sie zeigen zugleich, wie breit die Palette der Delikte war, bei denen derartige Sanktionen verhängt wurden: Sie kamen beispielsweise bei Verstößen gegen die Forst- und Waldordnung vor. So wurden 1619 Hans und Konrad Grabher wegen unerlaubten Holzfällens im „Rorach“ zu Geldstrafen in Höhe von 1 pfd. pf. bzw. 6 pfd. pf. verurteilt. Um der Forderung mehr Nachdruck zu verleihen, wurde außerdem verfügt, dass Hans Grabher die Zahlung innerhalb einer Frist von acht Tagen zu leisten oder eine Turmstrafe zu erwarten habe und dass bei Konrad Grabher im Falle säumigen Zahlens die Strafsumme erhöht werden solle 462 . Auch Verstöße gegen die Sonn- und Feiertagsheiligung wurden häufig mit Geldbußen geahndet. 1621 musste Christa Hoch 15 pfd. pf. zahlen, weil er an einem Sonntag „in seinem Veld gehewet unnd aus solchem Veld Hew eingethan“ 463 . 1623 wurde „Hans Huchler, genandt Schenz, zum Pauren“ mit einer Geldstrafe von „2 Reichsthaller alte wehrung“ belegt, weil er an einem Sonntag „weder Predigt noch Meß gehört“ hatte 464 , 1628 Lutz Jäger und 1633 Hans Hefel, „umben weillen er am Sonntag Mehl aus der Mühlin geführt“, mit 15 kr. bzw. 1 pfd. pf. 465 . Auch wer gegen die allgemeinen Sittenvorschriften verstieß, hatte mit einer Geldbuße zu rechnen. 1627 musste Jakob Ammann 1 sch. pf. bezahlen, weil „er am Zinstag Fasßnacht würthschaft getriben und den gästen die Zäch gemacht“ 466 , 1633 Konrad Grabher und Kaspar Schnell jeweils 5 pfd. pf., weil sie dem Hohenemser Müller Jörg Streicher „wider verbitt Wein zu trinckhen geben“ bzw. ihm Branntwein für 5 kr. verkauft hatten 467 . Deutlich höher fielen die Geldstrafen bei außerehelichem Sexualverkehr oder Ehebruch aus: 1660 wurde Dorothea Ammann wegen „vielfältiger s. h. Hureyen“ zu einer Strafe von 5 pfd. pf. „oder 3 wahlfahrten auf unser frawen Berg zu Rankhweil zu verichten“ verurteilt 468 . Eine außergewöhnlich hohe Geldstrafe traf 1662 den Emser Bäcker Hans Huchler. Er hatte sich als verheirateter Mann des wiederholten Ehebruchs schuldig gemacht und musste deswegen 400 fl. bezahlen. Wegen der Höhe der Summe wurde es ihm erlaubt, die Strafe in vier Raten zu entrichten, „als nemblich 100 fl. uf hayl. Pfingsten, 100 fl. uf daraufvolgendt Jacobi des hayl. Apostels tag, widerumb 100 fl. uf Michaelis und die letzte 100 fl. uf die hayl Weyhnachten, alles in disem gegenwertigen 1662“. Außerdem sollte er „seiner bis dato obgehabten Gerichtsstöll uf ewig, von gewöhr aber auf Jahr und tag lang entsetzt sein“ 469 . Maria Helferin wurde 1662 mit einer Geldstrafe von 100 Talern belegt, weil sie mit dem ehemaligen Müller Jakob Geiger dreifachen Ehebruch begangen hatte 470 , und 1711 wurde der nachmalige Hofammann Joachim Hollenstein zu einer Geldstrafe verurteilt, weil er außerehelichen Verkehr 461 SCHEFFKNECHT, Hofrecht 1593, S. 279. 462 VLA, HoA Hs 343: Verhörprotokoll 1613-1620, sub dato 13.5.1619. 463 VLA, HoA Hs 344: Verhörprotokoll 1620-1638, fol. 67v. 464 VLA, HoA Hs 344: Verhörprotokoll 1620-1638, fol. 141v. 465 VLA, HoA Hs 344: Verhörprotokoll 1620-1638, fol. 264r und 310r (Zitat). Lutz Jäger erhielt die geringe Geldstrafe, weil er als arm galt. Dafür musste er „1 tag den ofen helfen laim tragen“. Ebenda, fol. 264r. 466 VLA, HoA Hs 344: Verhörprotokoll 1620-1638, fol. 220v. 467 VLA, HoA Hs 344: Verhörprotokoll 1620-1638, fol. 304v. 468 VLA, HoA Hs 349: Verhörprotokoll 1660-1664, fol. 71r. 469 VLA, HoA 80,6: Urteil, 1662 (keine nähere Datierung). 470 VLA, HoA 80,6: Supplikationsschreiben der Maria Helfer, 28.3.1662. <?page no="74"?> 74 mit der Magd seines Vaters gehabt hatte. Er hatte dies beim Verhörtag gestanden, nachdem man ihn mit der Magd und einem Knecht, der ebenfalls Verkehr mit der Betreffenden gehabt hatte und als der Vater ihres Kindes angesehen wurde, konfrontiert hatte. Gleichzeitig wurde auch der Vater Joachim Hollensteins, der Säckelmeister und nachmalige Hofammann Johannes Hollenstein, mit einer Geldstrafe belegt, weil er versucht hatte, seinen Sohn zu einem Widerruf des Geständtnisses zu bewegen. Die beiden Hollenstein wurden zur Zahlung von 20 Talern verurteilt 471 . Geldstrafen in variabler Höhe wurden auch bei Injurienstreitigkeiten und Beleidigungsfällen verhängt: 1655 wurden Joßle Levit und seine Ehefrau sowie die Ehefrau des Abraham Haimb wegen eines Injurienstreits zu Geldstrafen von 5 pfd. pf., 10 Reichtalern und 1 Reichtaler verurteilt. Zugleich wurden „die scheltwort von obrigkeits wegen aufgehebt“ 472 . 1656 wurde die Ehefrau des Salomon Moos zu einer Geldstrafe verurteilt, weil sie den Hans Peter „hün- und her verschrait“ und behauptet hatte, dieser habe nächtens in ihr Haus „einsteigen und einen ernien hafen entfrembden wollen“. Der Beschuldigte bestritt dies und ersuchte das Gericht, „sie Jüdin dahin anzuhalten, daß sie ihme sein gueten namen wider geben solle“. Obwohl „die sach einer obrigkeit zimlich argwönisch vorkommen“, musste die Ehefrau des Salomon Moos dem Peter „ein widerruof thuen und die händ darauf reichen, der obrigkeit aber innerhalb 8 tagen 3 Pfund Pfennig“ erlegen sowie die Verfahrenskosten begleichen. Die Geldstrafe wurde ihr letztlich erlassen 473 . Ein weiterer Bereich, in welchem Geldbußen zur Anwendung kamen, waren Verstöße gegen die öffentliche Sicherheit sowie Körperverletzungen: 1660 mussten der Jude Salomon Moß und seine Hauswirtin, die Ehefrau des Jakob Stump, 1 bzw. 2 pfd. pf. Strafe bezahlen. Salomon Moß wurde vorgeworfen, dass wegen seiner Unvorsichtigkeit in seiner Wohnung ein Brand ausgebrochen war. Seine Vermieterin war deswegen schuldig geworden, „weilen sie dem Juden an ihrem haus des herds halber nit wehrschaft gegeben“. Den beiden wurde eine Frist von vier Wochen gesetzt, um die Geldstrafen zu erlegen 474 . Am selben Tag wurde Gerson Moos zu einer Geldstrafe von 5 pfd. pf. verurteilt, „umbwillen er den ausgewichnen Juden Joseph Heimen mit einem fischbährn bluotrunß geschlagen und in der cantzley mit der hand frefenlich auf den tisch geklopfet“. Da er glaubhaft machen konnte, dass dies „nur scherzweis beschehen“, wurde die Strafe auf 3 pfd. pf. herabgesetzt 475 . 1663 mussten der Müller Jakob Hayli und Konrad Fussenegger 4 bzw. 5 pfd. pf. Strafe bezahlen, weil sie den Sohn des Juden Josle Levit beleidigt und geschlagen hatten. Jakob Hayli, der den Sohn des Josle Levit geschlagen hatte, musste außerdem die „Barbyrcosten“ übernehmen 476 . 1714 wurden die Brüder Johannes und Franz Hagen aus Lustenau, „Junge schueller genandt“, zur Zahlung von 5 bzw. 10 pfd. pf. verurteilt, weil sie den Jakob Keller „vor 3 wochen am herüberfahren vom Monstein ahn hiesiges Landt […] ohne einige hierzu gegebene ursach nit allein mit zimblichen schlägen tractirt, sondern auch 471 VLA, HoA Hs 355: Verhörprotokoll 1700-1711, sub dato 9.12.1711. Zu den Biographien des Johannes und des Joachim Hollenstein vgl. SCHEFFKNECHT, Hofammänner, S. 448-454 und 466-484. 472 BURMEISTER/ NIEDERSTäTTER, Dokumente, S. 47, Nr. 26. Die Ehefrauen des Abraham Haimb und des Joßle Levit hatten einander gegenseitig als „hexen, unholden und huren“ bezeichnet. „usser ursache, daß Abrahamb Juden weib bey sein Joslis Juden dochter hochzeit iro die haarschnur genomen und sack genomen, daraus gefolgt sein solle, daß ir der hochzeiterin Leyen hochzeiter die mannhait genomen, dardurch genomen worden sein soll“. Außerdem hatte die Ehefrau des Abraham Haimb behauptet, dass die Tochter des Joßle Levit, „die hochzeiterin [...] nach aussag der 3 weiber, so sie besichtigt haben, für kain jungfrau gefunden worden seye“. Dazu auch: TSCHAIKNER, Hexenverfolgungen in Hohenems, S. 210. 473 BURMEISTER/ NIEDERSTäTTER, Dokumente, S. 51, Nr. 30. 474 BURMEISTER/ NIEDERSTäTTER, Dokumente, S. 64, Nr. 41. 475 BURMEISTER/ NIEDERSTäTTER, Dokumente, S. 65, Nr. 42. 476 BURMEISTER/ NIEDERSTäTTER, Dokumente, S. 68, Nr. 45. Der Streit war kurz nach der Ausweisung der Juden aus der Grafschaft Hohenems in der Taferne ausgebrochen. Dabei hatte Hayli gesagt: „die Juden seyen nit mehr ehrliche leut, aus der gravschaft verwisen worden, seyen kein leut oder mentschen, er Jud sey ein schelmb und dieb, hundsfutt u.“. Fussenegger hatte u.a. geäßert, „er Jud seye dem teufel S.V. ab den hoden gefallen“. Zum Hintergrund derartiger Auseinandersetzungen vgl. SCHEFFKNECHT, Akzeptanz und Fremdheit, S. 209. <?page no="75"?> 75 schelmen, dieb und Luther. Kezer geschollten, und vermeldt, er seye des teufels“. Mit ähnlichen Worten hatten sie auch den Landvogtsammann Hans Ulrich Zellweger beschimpft und ihn bedroht. Außerdem mussten sie „denen Clägern in der Canzley eine abbitt wegen ausgestossener schellt- und schmachworthen thuen“ 477 . Auch ‚Wirtschaftsdelikte‘ wurden von der Herrschaft mit Geldstrafen geahndet: 1661 wurden gleich zwölf Personen aus Lustenau zu Geldstrafen verurteilt, weil sie verbotenerweise im Lustenauer Pfarrhof gezecht oder dort Wein hatten abholen lassen. Zehn von ihnen zahlten die übliche Strafe von 5 pfd. pf., eine, Barbara Hämmerle, lediglich 1 pfd. pf. und einer, Ulrich Bösch, 20 pfd. pf., „weilen Er hierinfals als ein beaydigter Gerichtsman an dem meisten gefreflet“. Außerdem musste er noch weitere 5 pfd. pf. dafür erlegen, „daß er ohne Gn. Herrschaft Wüssen unnd Consens sich auch wieder das verbot Ehelich versprochen unnd bereits copuliren lassen“ 478 . 1712 wurde der Hohenemser Müller mit einer Geldstrafe von 5 pfd. pf. belegt, „weillen er ohne erlaubnus und vorwüssen der Oberkeit in Zeit wehrendtem schwebel bads seine aigenen wein, so sonsten verbothen, ausgeschenckht“ 479 . Die Liste der in Frage kommenden Delikte ließe sich noch verlängern. 1660 wurde beispielsweise Kaspar Ammann zu einer Strafe von 3 pfd. pf. verurteilt, „umb willen er ohne Erlaubnus Gn. Herrschaf aus dem landt gezogen“ 480 . Er hatte gegen die Interessen der gräflichen Peuplierungspolitik verstoßen. Auch religiöse Delikte wurden auf diese Weise geahndet: 1685 wurde der Küfer Hans Dierauer aus Bernegg wegen Gotteslästerung zu einer Geldstrafe von 100 Reichstalern verurteilt, die dann auf 100 fl. reduziert wurde 481 . Dieselben Strafen kamen auch bei Vergehen innerhalb der jüdischen Gemeinde in Hohenems zur Anwendung: 1724 wurde der Sulzer Schutzjude Levi Weil mit einer Geldstrafe von 20 fl. bedacht, weil „er sich vor der hochzeith hochsträflicher weis mit seiner jetzigen hausfrauen vermischt und unehelich beygehalten“. Das Hohenemser Gericht bestand in diesem Fall auf der Bezahlung der Geldstrafe, obwohl Levi Weil darauf verwies, dass „der fehler [...] hier nit begangen worden“ sei und „sein obrigkeit [...] ihn schon abstrafen“ werde 482 . Als es 1726 zu einem Streit innerhalb der jüdischen Gemeinde darüber kam, wer für das Schofarblasen zuständig sei, und Salomon Isac dabei den Jonathan Uffenheimer mit dem Schächtermesser bedrohte, wurde dieser mit einer Geldstrafe von 50 Reichsthalern belegt. Er erhielt einen Monat Zeit, um die Strafe zu bezahlen. Sollte er das bis zum Ablauf dieser Frist nicht tun, drohte ihm der Landesverweis. Jonathan Uffenheimer musste 6 Reichsthaler bezahlen, da er gegenüber dem Isac „einige scheltwort“ gebraucht hatte 483 . Im 18. Jahrhundert wurden auch Verstöße von Mitgliedern der jüdischen Gemeinde gegen das Arbeitsverbot an Sonn- und (christlichen) Feiertagen mit Geldstrafen sanktioniert. 1726 musste Isaac Levi 5 pfd. pf. bezahlen, weil er am Ostersonntag „durch haimbführung“ einer Ziege, die er bereits zehn Tage vorher gekauft hatte, „männiglich große ärgermus gegeben“. Gleichzeitig wurde Josele Levi zu einer Geldstrafe von 2 pfd. pf. oder zu „2 stund in der trillen“ verurteilt, weil er „letzten Osterdienstag nach dem gottesdienst außer der kirchen under die Christen gestanden, auf deren reden aufgemerkt und kein huet abgezogen“ und weil er „an einem fairtag einen großen back under einem mantel wider das verbot über die gassen getragen“ 484 . 477 VLA, HoA Hs 356: Verhörprotokoll, 1712-1718, sub dato 7.3.1714. 478 VLA, HoA Hs 349: Verhörprotokoll 1660-1664, fol. 101v. Ulrich Bösch, genannt Keuffel (*1673), gehörte seit 1654 dem Lustenauer Hofgericht an. Vgl. SCHEFFKNECHT, Hofammänner, S. 540-541. Zu seinen genealogischen Daten vgl. STETTER/ KÖNIG, Familienbuch, Bd. 2, S. 57, bo52. 479 VLA, HoA Hs 356: Verhörprotokoll 1712-1718, sub dato 16.8.1712. 480 VLA, HoA Hs 349: Verhörprotokoll 1660-1664, fol. 76r. 481 BURMEISTER/ NIEDERSTäTTER, Dokumente, S. 58-59, Nr. 37. 482 BURMEISTER/ NIEDERSTäTTER, Dokumente, S. 101, Nr. 71. 483 BURMEISTER/ NIEDERSTäTTER, Dokumente, S. 104-105, Nr. 74. 484 BURMEISTER/ NIEDERSTäTTER, Dokumente, S. 107, Nr. 76. Zu den Hintergründen derartiger Konflikte vgl. SCHEFFKNECHT, Akzeptanz und Fremdheit, S. 190-192. <?page no="76"?> 76 Wenn Verurteilte bedürftig waren und ihre Geldstrafe nicht zahlen konnten, gewährten ihnen die Hohenemser Beamten durchaus einen Aufschub. Ende November 1711 wurden beispielsweise Johannes Hämmerle „im Weyler zue Lustnaw“ und Barbara Hämmerle wegen einer außerehelichen Schwangerschaft vorgeladen. Sie wurden zu einer Geldstrafe verurteilt. Diese fiel mit 10 pfd. pf. relativ gering aus, „weillen sie einander daraufhin geheurathet“. Den beiden gelang es „ihre armuthey und ohnvermögenheit“ glaubhaft vorzustellen. Daher entschieden die Hohenemser Beamten, man „wolle […] einige Zeit in gedult stehen“ 485 . Die Beispiele zeigen, dass wir es bei der Geldbuße auch im ‚EmbsischenEstat‘ mit einer „flexible[n] Sanktionsart“ 486 zu tun haben. So scheint diese in gewissen Zusammenhängen durchaus „kombinier- und austauschbar“ 487 gewesen zu sein. Der 1619 wegen schädlichen Holzens zu einer Geldstrafe verurteilte Hans Grabher wurde vor die Alternative gestellt, die Strafe innerhalb einer gewissen Frist zu bezahlen oder stattdessen eine Turmstrafe anzutreten. Darin dürfen wir nicht alleine den Versuch des herrschaftlichen Gerichts sehen, durch die Androhung einer unangenehmeren Strafe die Zahlungsbereitschaft des Delinquenten zu erhöhen. Dagegen spricht, dass Konrad Grabher, der wegen desselben Vergehens gleichzeitig zu einer weit höheren Geldstrafe verurteilt worden war, für den Fall, dass er nicht in der genannten Frist bezahlen würde, keineswegs auch eine Gefängnisstrafe angedroht wurde, sondern eine Erhöhung des Strafgelds 488 . Vielmehr dürften wir es hier mit „eine[m] ‚Bargainig‘-Prozeß zwischen Obrigkeit und Missetäter“ 489 zu tun haben. Der wohl finanziell deutlich schlechter gestellte Hans Grabher konnte, für den Fall, dass er die geforderte Summe nicht aufbringen konnte, eine andere Strafe akzeptieren. Das Moment des Aushandelns kam auch im Falle der wegen Hurerei verurteilten Dorothea Ammann zum Tragen, die vor die Alternative gestellt wurde, eine Geldstrafe zu bezahlen oder dreimal nach Rankweil zu wallfahrten 490 . Freilich kam es durchaus vor, dass die Obrigkeit ihrer Strafgeldforderung durch die Androhung einer härteren Strafe Nachdruck verlieh. Das war etwa beim Hohenemser Schutzjuden Salomon Isac der Fall, dem der Landesverweis für den Fall angedroht wurde, dass er nicht fristgerecht zahlen würde 491 . Es fällt auch auf, dass die genannten Geldstrafen in der Regel gegen Einheimische verhängt wurden. Es wird noch zu zeigen sein, dass Auswärtige bei ähnlichen Verstößen mit ganz anderen Sanktionen belegt wurden. Diese auch andernorts zu beobachtende Praxis wird darauf zurückgeführt, dass die Geldstrafe einen „sozialintegrative[n] Charakter“ 492 hatte. Sie führte nicht zur Beschädigung des symbolischen Ehrkapitals des Betroffenen. Dies wird auch daran deutlich, dass im Falle des 1662 wegen mehrfachen Ehebruchs zu einer sehr hohen Geldstrafe verurteilten Bäckers und Mitglieds des emsischen Niedergerichts Hans Huchler ausdrücklich verfügt wurde, dass er seine Gerichtsstelle auf ewig verlieren sollte 493 . Hätte die Geldstrafe entehrend gewirkt, so wäre dieser Zusatz nicht notwendig gewesen. Eine Sonderform der Geldstrafe war die Vermögenskonfiskation. Im ‚Embsischen Estat‘ drohte sie jenen, die ohne Erlaubnis des Landesherrn ausgewandert waren 494 . In einer Erneuerung dieses 485 VLA, HoA Hs 355: Verhörprotokoll 1700-1711, sub dato 28.11.1711. Es handelt sich um Hans Hämmerle (*1686, †1742) und Barbara Hämmerle (*1688, †1746). Sie heirateten am 26. September 1711. Ihr erstes Kind, Anna Maria, wurde am 3. Januar 1712 geboren. Vgl. STETTER/ KÖNIG, Familienbuch, Bd. 2, S. 397-398, he132. 486 SCHWERHOFF, Köln im Kreuzverhör, S. 138. 487 SCHWERHOFF, Köln im Kreuzverhör, S. 138. 488 VLA, HoA Hs 343: Verhörprotokoll 1613-1620, sub dato 13.5.1619. 489 SCHWERHOFF, Köln im Kreuzverhör, S. 138. 490 VLA, HoA Hs 349: Verhörprotokoll 1660-1664, fol. 71r. 491 BURMEISTER/ NIEDERSTäTTER, Dokumente, S. 104-105, Nr. 74. 492 SCHWERHOFF, Historische Kriminalitätsforschung, S. 104. 493 VLA, HoA 80,6: Urteil, 1662 (keine nähere Datierung). 494 VLA, HoA 51,31: Mandat, 10.11.1659. Anlass für das Mandat war gewesen, dass „sich immer zue viel unserer Underthonen, Insonderheit junge, ledige Leuth, so Mans-, so weibspersonen, sowol leibaigen als freye, ohne unsere oder unserer Beambten wissen willen oder Erlaubnus aus unserer in auswendige frembde Herrschaften begeben, deren Mehrer thail <?page no="77"?> 77 Mandats aus dem Jahr 1668 wurde dieselbe Strafe auch jenen angedroht, die von der illegalen Auswanderung einer Person wussten, diese aber nicht anzeigten 495 . Es zeigt sich also, dass Geldbußen auch in diesem schwäbischen Kreisstand sowohl im Bereich der niederen Gerichtsbarkeit als auch bei schweren Fällen krimineller Delinquenz Anwendung fanden 496 . 2.3.2. Landesverweisung Die Landesverweisung kam im Zuge der Territorialisierung im 15. Jahrhundert als Strafe auf. Sie blieb bis ins 18. Jahrhundert üblich 497 . Dass sich das auch für den Stand Hohenems beobachten lässt, überrascht wenig, handelt es sich bei der Relegation doch um eine gerade „für die kleinteilige Staatenwelt des Heiligen Römischen Reiches deutscher Nation typische Strafe“ 498 . Sie hatte eine große Bandbreite - sowohl hinsichtlich der Delikte, für die sie verhängt wurde, als auch hinsichtlich ihrer Ausgestaltung sowie ihrer Wirkung. Bereits unter den Juristen der frühen Neuzeit war ihr Platz im Strafrechtsystem umstritten: Carpzov zählt sie mit Geldstrafen und Gefängnisstrafen zu den „‚bürgerlichen‘ Strafe[n]“. Dies galt aber nur für eine temporäre, zeitlich befristete Relegation. Dagegen handelte es sich beim „ewige[n] Landesverweis […] ohne Zweifel [um] eine Kriminalstrafe“ 499 . Die Carolina von 1532 sah den ewigen Landesverweis als Strafe für Ehebruch, Diebstahl, Fälschung und Aufruhr sowie überdies als „poena extraordinaria“ vor, „wenn bei einem Verbrechen, auf dem die Todesstrafe stand, Milderungsgründe geltend gemacht wurden“ 500 . In der Rechtspraxis der Territorien lässt er sich bis zur Errichtung von Zuchthäusern meist wegen „Todschlagsdelikten, Diebstählen und Ehebruch im Wiederholungsfall“ beobachten. Als Strafe für die eigenen Untertanen wurde er dann, gegen Ende des 18. Jahrhunderts, „als verwerflich angesehen und ganz aufgegeben“. Der ewige Landesverweis wurde nun praktisch fast ausschließlich gegenüber „Fremde[n] und Außenseitergruppen der Gesellschaft, die im Lande ohnehin kein Bürgerrecht hatten“, angewandt 501 . hernacher, welcher orthen sie sich enthalten möchten, von uns schwerlich oder gar nicht erfahren oder erkhundiget werden könden, dardurch von sowol unser Leibaigenschafts Gerechtigkheiten und gefäll geschwächt und entzogen, als auch sonsten die Zahl unserer Underthonen, deren wir in unserem Gebieth etwan selbst vonnöthen hetten, gemindert wirdt, so wir aber hinfüro nicht mehr also zu gestatten entschlossen“. Das Mandat verfügte daher, „das hinfüro von dato dieser Publication keiner unserer Underthonen, weder Mannsnoch weibsperson, weder Leibaigen noch frey, sich ausser unserer resp. Graff- und Herrschaft Embs und Lustnaw in fremde Gebieth und Herrschaften aigens willens begeben solle, Er habe sich denn zuvor bey uns oder unseren Ambtleuthen des weg an- und in was orth oder End er sich begeben werde oder wolle, austruckhlich gemeldet und wirklich dessen Erlaubnus erhalten, bey straf oder Confiscation oder oberkheitlicher Verfallung aller seiner Hinderlassenden güter und Vermügens“. 495 VLA, HoA 51,31: Mandat, 13.4.1668. 496 Vgl. dazu allgemein SCHWERHOFF, Historische Kriminalitätsforschung, S. 104. 497 Vgl. SCHNABEL-SCHÜLE, Die Strafe des Landesverweises, S. 73. 498 FRITZ, Öffentliche Sicherheit, S. 736. ähnlich: Helga Schnabel-Schüle, die von einer für die „kleinräumige[n] Herrschaftsverhältnisse“ im Alten Reich typischen Strafe spricht. Sie verweist darauf, dass in den großen zentralistischen Flächenstaaten statt dessen Deportation in Kolonien - oder in Russland nach Sibirien - angewandt wurde. Preußen wandte sich deswegen 1801 an verschiedene Kolonialmächte und bemühte sich um ein Abkommen für die Übernahme preussischer Straftäter. Tatsächlich kam es in Folge zur Deportation preussischer Straftäter nach Sibirien. Vgl. SCHNABEL-SCHÜLE, Die Strafe des Landesverweises, S. 74, Anm. 9. Auch in der Eidgenossenschaft wurden zeitweise ähnliche Überlegungen angestellt. So wurde auf der Tagsatzung 1752 der Vorschlag eingebracht, bei den Landstreifen aufgegriffene Vaganten „auf die ‚amerikanischen Inseln‘ zu verschicken, da man Kunde erhalten habe, ‚dass dergleichen Burschen dort vielleicht angenommen würden‘“. NIEDERHäUSER, Am Rand der Gesellschaft, S. 160. Vgl. allgemein auch SCHWERHOFF, Historische Kriminalitätsforschung, S. 99-100. 499 SCHNABEL-SCHÜLE, Die Strafe des Landesverweises, S. 73. 500 SCHNABEL-SCHÜLE, Die Strafe des Landesverweises, S. 74. 501 SCHNABEL-SCHÜLE, Die Strafe des Landesverweises, S. 75. <?page no="78"?> 78 Das Bild, das sich für den Stand Hohenems rekonstruieren lässt, gleicht dem geschilderten in groben Zügen. Auch hier stoßen wir in Zusammenhang mit den verschiedensten Delikten auf die Strafe des Landesverweises in seinen unterschiedlichen Ausprägungen. 1654 wurde etwa der Lustenauer Hans Hagen am Hag, der „Rotte“ genannt, für ein Jahr „user dero grafschaft und landts uf sein wohlverhalten“ verwiesen, weil er - nach eigener Aussage aus Armut - im benachbarten österreichischen Höchst einige „Poschen Eysen“ entwendet hatte 502 . Die befristete Relegation wurde in diesem Falle als rechtliche Sanktion für einen Diebstahl durch einen eigenen Untertanen verhängt, bei dem Milderungsgründe vorlagen. Weit häufiger begegnet uns der Landesverweis im Stand Hohenems allerdings bei Delikten wie Ehebruch oder außerehelichem Sexualverkehr im Wiederholungsfall, wobei er häufiger bei Frauen als bei Männern verhängt wurde 503 . Erste Hinweise darauf stammen aus dem 16. Jahrhundert. In der Regierungszeit Graf Jakob Hannibals wurden beispielsweise Algast Stump und eine Tochter des Galle Huchler wegen Ehebruchs aus der Grafschaft Hohenems verwiesen 504 . Wegen desselben Vergehens wurde 1612 Margaretha Jägerin zusammen mit ihrer Tocher des Landes verwiesen 505 .1615 ereilte dieses Schicksal die Magd des Hohenemser Hofkaplans Benedikt Henne, nachdem sich herausgestellt hatte, dass sie von einem Studenten schwanger war 506 . 1649 traf dieselbe Strafe die im Hohenemser Ortsteil Schwefel wohnende Agatha Gasserin „wegen Ihrer leichtfertigen Handhabung“ 507 . Die Landesverweisung konnte zeitlich und räumlich eingegrenzt werden. Der eben erwähnte Hans Hagen war 1654 wegen Diebstahls für ein Jahr des Landes verwiesen worden. Die vergleichsweise kurze Dauer dürfte sich in seinem Fall deswegen ergeben haben, weil es sich um einen Familienvater handelte und seine Familie wegen seiner Abwesenheit zu verarmen drohte 508 . Da in seinem Fall der verbotene Raum relativ eng umgrenzt wurde - es ist ausdrücklich nur von der Grafschaft und dem Land die Rede, worunter wir den aus Hohenems und Lustenau bestehenden Reichsstand zu verstehen haben 509 -, ließ das die Möglichkeit für den Bestraften offen, „sich am Rande seiner ehemaligen Wohnstätte zu bewegen und alte Kontakte aufrechtzuerhalten“ 510 . Räumlich und zeitlich etwas weiter gefasst war die Verbannung im Falle einer 1672 wegen Ehebruchs und in dessen Folge außerehelicher Schwangerschaft verurteilten ledigen Frau. Sie wurde für vier Jahre aus den „hochgrf. Embsische[n] graf- und herrschaften“ verwiesen. Das Urteil verfügte außerdem, dass sich die Landesverweisung „auf 6 meyl wegs ringsweis herumb“ bezog 511 . In besonders schwerwiegenden Fäl- 502 VLA, HoA 52,47: Supplikationsschreiben der Magdalena Hämmerle an Graf Karl Friedrich von Hohenems, 11.9.1654. Es könnte sich um den Hofrichter Hans Hagen (*1619, †1677) handeln, der seit 1644 mit Magdalena Hämmerle (†1689) verheiratet war. STETTER/ KÖNIG, Familienbuch, Bd. 2, S. 321-322, ha15. 503 Vgl. SCHEFFKNECHT, Konfessionalisierung, S. 250; WELTI, Entwicklung, S. 88. 504 Vgl. WELTI, Graf Jakob Hannibal, S. 373. 505 Vgl. WELTI, Graf Kaspar, S. 517. 506 Vgl. WELTI, Graf Kaspar, S. 498; SCHEFFKNECHT, Konfessionalisierung, S. 250. 507 VLA, HoA 80,6: Öffentlicher Ruf, 14.3.1649. Dazu: SCHEFFKNECHT, Konfessionalisierung, S. 250. 508 VLA, HoA 52,47: Supplikationsschreiben der Magdalena Hämmerle an Graf Karl Friedrich von Hohenems, 11.9.1654; ebenda, nicht datiertes Supplikationsschreiben der Magdalena Hämmerle an Graf Karl Friedrich von Hohenems. 509 In diesem Sinne wurde der Terminus ‚Land‘ bereits im 16. Jahrhundert, also vor der Erhebung von Hohenems zur Reichsgrafschaft und der Erwerbung der Reichsstandschaft, verwendet. Im Lustenauer Hofrecht von 1536 heißt es: „Item und als lange zeit große clag ist geweßen, wie ein großer costen uf den hof und arm leut gange, also denselbigen für zue kommen, so ist durch unser gnedigen herrn von Embs ambtleut und ganzer vollkommner gmaind uf dem mayen gericht des fünfzehenhundert und siben und zwainzigisten jars zue hofrecht angenommen, daß einem jeden, er sie aman, richter oder von der gmaind, der von des hofs wegen wirt geschickt oder gebraucht wirt, soll deßwegen fünf schiling pfenning für speiß und lon geben, es sie im landt oder vor dem landt, wiert er aber weiter gebraucht dann einen tag, soll einem jeden tag sovil geben werden“. WELTI, Hofrecht 1536, S. 84. 510 SCHWERHOFF, Historische Kriminalitätsforschung, S. 99. 511 VLA, HoA 80,6: Urfehde der Maria Krembleter, 9.3.1672; ebenda, Urteil, 9.3.1672. Dazu: SCHEFFKNECHT, Konfessionalisierung, S. 251. <?page no="79"?> 79 len konnte der geographische Bereich, für den die Verbannung galt, noch ausgeweitet werden. 1569 wurde ein gräflicher Kellermeister, der Lebensmittel, Wein und anderes aus den Kellern sowie der Kornhütte gestohlen und über den Rhein verkauft hatte, „auf zwanzig Meilen aus dem Umkreis der emsischen Herrschaften verbannt“. Er war zunächst zum Tode verurteilt, dann aber zum Landesverweis in Kombination mit Staupenschlag durch den Scharfrichter begnadigt worden 512 . Es handelte sich also um eine verschärfte Form der Relegation, die im Sinne der Carolina von 1532 als „poena extraordinaria“ anzusehen war 513 . Bei einer ewigen Verbannungsstrafe, die 1616 gegenüber einem Kammerdiener Graf Kaspars, der Geld veruntreut hatte, verhängt wurde - er war wegen seiner langjährigen Verdienste zunächst nur zu einer Geld- und einer geringeren Verbannungsstrafe verurteilt worden, hatte sich aber nicht an das Aufenthaltsverbot gehalten - wurde der Raum, in dem ihm der Aufenthalt verboten war, mit einem „Umkreis von 100 Meilen“ definiert 514 . Der Landesverweis konnte neben den emsischen Territorien auch die österreichischen Vogteien einschließen, wenn der regierende Graf in diesen als Vogt amtierte. 1569 wurde ein Klemens Moser - er stammte aus Kärnten, stand in den Diensten Graf Jakob Hannibals und hatte einigen Insaßen seines Gefängnisses zur Flucht verholfen - „des Landes verwiesen und zwar aus ‚des Grafen vier Herrschaften Feldkirch, Bregenz, Ems und Hohenegg‘“ 515 . Die 1672 für vier Jahre des Landes verwiesene Maria Krembleter wurde bereits zwölf Wochen nach dem Vollzug der Strafe wieder in der Grafschaft aufgegriffen. Daher wurde die Dauer der Landesverweisung auf acht Jahre ausgedehnt 516 . Die unerlaubte Rückkehr von des Landes Verwiesenen war keineswegs selten. Sie wurde nur in speziellen Fällen wirklich streng geahndet. Nach Carpzov galt sie sogar als straffrei, wenn sie aus Einfalt und nicht aus Bosheit geschah. Den frühneuzeitlichen Landesherrn war wohl allzu genau bewusst, dass „[d]er vor Ort zurückgelassene immobile Besitz, oft die alleinige Existenzgrundlage“ des Verwiesenen war. Dies und die weit verbreitete Auffassung, dass eine Tat auch durch Ableistung eines Teils der Strafe ausreichend bestraft und somit keine göttliche Rache mehr zu fürchten sei, führte wohl zur „Bereitwilligkeit, unerlaubte Rückkehrer wieder in den Gemeinden zu dulden“ 517 . So wurde ein wegen Ehebruchs des Landes verwiesenes Paar, das sich heimlich in der Grafschaft - nämlich im väterlichen Haus der so bestraften Frau - aufhielt, 1584 in Hohenems geduldet, aber mit einer Kombination aus religiösen, Arbeits- und Schandstrafen versehen 518 . 512 WELTI, Graf Jakob Hannibal, S. 373. 513 SCHNABEL-SCHÜLE, Die Strafe des Landesverweises, S. 74. 514 WELTI, Graf Kaspar, S. 510. 515 WELTI, Graf Jakob Hannibal, S. 373. Graf Jakob Hannibal (I.) von Hohenems amtierte von 1568-1587 als österreichischer Vogt der Herrschaften Feldkirch, Bregenz und Hohenegg. Vgl. NIEDERSTäTTER, Geschichte Vorarlbergs, Bd. 2, S. 299. 516 VLA, HoA 80,6: Urfehde der Maria Krembleter, 9.3.1672; ebenda, Urteil, 9.3.1672. Dazu: SCHEFFKNECHT, Konfessionalisierung, S. 251. 517 Helga Schnabel-Schüle verweist darauf, dass die Relegierten das Land häufig überhaupt nicht verlassen haben. An Beispielen aus dem Herzogtum Württemberg kann sie zeigen, dass wiederholt rückfällige Diebe mit Aushauen mit Ruten und Landesverweis bestraft wurden und sich dennoch weiter im Herzogtum aufhielten. Wenn sie aufgegriffen wurden, wurden sie in den meisten Fällen nur mit der „Polizeistrafe der Schandgeige“ bestraft. Ein peinlicher Prozess wurde so lange wie möglich vermieden, denn er hätte zwangsläufig zur Todesstrafe geführt. Zu berücksichtigen ist außerdem, dass nur beschränkte Kontrollmöglichkeiten zur Verfügung standen. Eine konsequente Umsetzung hätte außerdem zu einer Verschärfung der Vagantenproblematik im Kreis und zu Schwierigkeit für den Herzog als ausschreibenden Fürsten geführt und allenfalls eine Lösung der Probleme des Territorialfürsten bedeutet. Dies gilt praktisch für alle Territorialfürsten im Alten Reich. SCHNABEL-SCHÜLE, Die Strafe des Landesverweises, S. 78-79, Zitate S. 78 und 79. 518 WELTI, Graf Jakob Hannibal, S. 373. Welti beschreibt die Schandstrafe folgendermaßen: „Die beiden Missetäter mußten […] fortan zur Strafe während des Gottesdienstes an Feiertagen eine brennende Kerze in der Hand halten und zu hinterst in einem auf ihre Kosten hergestellten Stuhle stehen. Sie durften in kein Wirtshaus, in keine offene Zeche und in kein Bad zu einer Gesellschaft gehen und nur ein abgebrochenes Tischmesser tragen. Zwischen Weih- <?page no="80"?> 80 1730 wurde Sabine Buebin auf drei Jahre aus der Reichsgrafschaft Hohenems verwiesen, weil sie sich zweimal der Blutschande im 4. Grad mit Johann Peter schuldig gemacht hatte. Dieser ‚illegitimen‘ Verbindung entstammten zwei Kinder. Sie hat gestanden, „daß zweite mahl mit Johannes Peter eine blueth schandt im 4.ten gradt begangen, und durch ihr schandtliches s.v. hueren Leben die gröste ärgernus gegeben, und den höchsten Gott so höchlich beleidiget“ 519 . Dieselbe Strafe traf ihren Partner Johann Peter, der schon vorher mindestens zweimal bestraft worden war, weil er außereheliche Beziehungen unterhalten hatte 520 . Die zeitlich befristete Landesverweisung stieß die Betroffenen meist in eine existenzielle Krise. Von dem bereits mehrfach erwähnten Hans Hagen wissen wir, dass er sich während seiner einjährigen Verbannung „In Landt Schwaben hin und wider mit bettlen und seiner Handtarbaith“ aufhielt, sich davon aber kaum ernähren konnte. Die Relegation bedrohte jedoch auch die Existenz seiner in Lustenau zurückgebliebenen Familie. Die Verweisung Hans Hagens wurde nämliche dadurch ergänzt, dass die herrschaftlichen Lehensgüter, die er inneghabt hatte, eingezogen und sein Eigenbesitz wegen seiner Schulden „ausgethailt worden“ waren. Seine in Lustenau zurückgebliebene Frau und seine Kinder standen also seit seiner Verweisung ohne eigenes Haus und eigene Herberge da 521 . Immerhin blieben so viele Mittel, dass die Familie ein Jahr lang über die Runden kommen konnte. Nach Ablauf dieser Frist war seine Ehefrau in der Lage, in zwei an den regierenden Grafen gerichteten Supplikationsschreiben die missliche Situation der Familie zu schildern und um die Wiederaufnahme ihres Gatten in der Herrschaft Hohenems zu ersuchen 522 . Magdalena Hämmerle wurde damit zur Sachwalterin der Angelegenheiten ihres Mannes. Sie schuf so „auch die Voraussetzung für seine Rückkehr“. Indem sie den Haushalt weiterführte bis zu dem „Punkt [...], an dem man den Hausvater nicht mehr entbehren konnte“, wurde „eine Rechtsgrundlage für die unteren Gerichte“ geschaffen, „den Rückkehrer wieder in der Gemeinde zu dulden“ 523 . Die existenzbedrohenden Folgen einer (befristeten) Ausweisung dürften in vielen Fällen die Gerichte abgeschreckt haben, diese Strafe zu verhängen. So ist es wohl zu verstehen, wenn 1621 die Witwe Tenz Khüenin, die sich des Ehebruchs schuldig gemacht hatte, mit einer Schandstrafe davonkam. Das Gericht machte ihr allerdings klar, dass „man ursach gehabt hette, sie gar auß dem Lannd zeschaffen, so wölli man sie doch Irer kindern lassen“. Sie versicherte daraufhin dem Gericht, „sich fürterhin wie einer frommen witfrawen gebüert, zuverhalten“ 524 . Ein Relegierter konnte nach Ablauf seiner Strafe allerdings nicht einfach in die Herrschaft Hohenems zurückkehren. Er musste vielmehr formal wieder aufgenommen werden. Die Wiederaufnahme als Untertan erfolgte offenbar im Rahmen der Landeshuldigung. So ersuchte Magdalena Hämmerle aus Lustenau den Grafen, als die einjährige Landesverweisung ihres Mannes vorüber war, „unß trosts-empährenden Waisen mehrberührten unsern Eheman und Vattern aus sonderbahrer höchgrfl. Hocher Güthe wiederumben zu schenkhen und mit der hiebey gehorsambst gebetener Landts- Huldigung zubegnaden“ 525 . nachten und Ostern mußten sie jeden Freitag in das Ebnit pilgern und einer auf ihre Kosten gehaltenen heiligen Messe beiwohnen. […] Beide mußten die Gefängnisse auf das allersauberste räumen. Algast Stump wurde obendrein dazu verpflichtet, die heimlichen Gemächer im Vorhof zu putzen“. 519 VLA, HoA 95,5: Urfehde der Sabine Buebin, 5.4.1730. 520 VLA, HoA 95,5: Urfehde des Johannes Peter, 5.4.1730. 521 VLA, HoA 52,47: Supplikationsschreiben der Magdalena Hämmerle an Graf Karl Friedrich von Hohenems, 11.9.1654. 522 VLA, HoA 52,47: Supplikationsschreiben der Magdalena Hämmerle an Graf Karl Friedrich von Hohenems, 11.9.1654; ebenda, nicht datiertes Supplikationsschreiben der Magdalena Hämmerle an Graf Karl Friedrich von Hohenems. 523 SCHNABEL-SCHÜLE, Die Strafe des Landesverweises, S. 76. 524 VLA, HoA Hs 344: Verhörsprotokoll 1620-1638, fol. 62r. 525 VLA, HoA 52,47: Nicht datiertes Supplikationsschreiben der Magdalena Hämmerle an Graf Karl Friedrich von Hohenems. <?page no="81"?> 81 Neben der zeitlich befristeten kam freilich auch die dauerhafte, ewige Landesverweisung vor. Sie wurde offenbar vornehmlich bei Zugezogenen, die nicht im Besitz des vollen Hof- oder Gemeinderechts waren und deren Rechtszustand mit jenem der Bei- oder Hintersässen vergleichbar war 526 , verhängt. 1661 wurde der aus Rottenburg am Neckar stammende Daniel Maggon „der grafschaft Hohenembs zu ewigen zeiten verwisen“, nachdem ihn ein Malefizgericht der Gotteslästerung und des betrügerischen Bettels überführt hatte. Er wurde außerdem noch an den Pranger gestellt, vom Scharfrichter zur Staupe geschlagen und auf die Stirn gebrandmarkt. Der Todesstrafe entging er lediglich deshalb, weil er bei seinen Taten nicht rechten Verstandes gewesen sein soll 527 . Noch 1769 wurde der aus Bezau im Bregenzerwald stammende Anton ysele „des Landes auf ewig verwiesen“, weil er sich des Ehebruchs und der Blutschande, begangen mit seiner in Lustenau lebenden Schwägerin Maria Anna Schechtlerin, schuldig gemacht hatte 528 . Seine Schwägerin wurde dagegen nur „zwey Jahr des Landes verwisen“ 529 . Beide waren übrigens Vaganten, die sich wiederholt im Reichshof Lustenau aufhielten und hier auch verwandtschaftliche Bindungen hatten 530 . In derartigen Fällen wurde die Relegation häufig mit Ehrenstrafen kombiniert, die der eigentlichen Verweisung vorangingen. Es handelte sich um zusätzliche Maßnahmen zur Herstellung von Öffentlichkeit, deren Konsequenz es war, dass die Betroffenen ihr Bürger- oder Hintersassenrecht wirklich einbüßten und auch an einem anderen Ort keine öffentlichen Funktionen mehr wahrnehmen konnten 531 . So ist es zu verstehen, dass der erwähnte Daniel Maggon vor seiner Ausweisung „dem nachrichter an die hand gegeben, offentlich auff den pranger in das halseysen gestellt, ein viertel stundt daroben gelassen, hernach mit ruthen aus-, jedoch aber nur bis zum ersten ranckh usserhalb des gräfl. marckt Embs gegen Dorenbüren gestrichen und daselbst ihme mit einem heiß glüenden eysen ein brantmahl uf die stirnen gebrennt und er der grafschaft Hohenembs zu ewigen zeiten verwisen“ wurde 532 . Eine Anna Maria Gantner, die im Reichshof Lustenau ein außerehelich gezeugtes Kind zur Welt gebracht hatte, sollte deswegen am Sonntag „unter wehrendem Gottesdienst mit der Geigen am Hals und aufgesetztem Stroh Kranzes vor der Pfarr Kirchen zu Lustnau offentlich“ ausgestellt und danach „durch den Hofwaibel ausser Landes“ geführt werden. „[I]n Betracht gegewärtig schlimmen wetters und der acht tägigen Kindbeth umständen, in denen sie sich befinde“, gewährte man ihr Gnade. Sie wurde zunächst im „Armenhaus“ inhaftiert und später an die Grenze gegen das österreichische Bauren geführt 533 . 526 Zu den Bei- oder Hintersässen in der Grafschaft Hohenems und im Reichshof Lustenau vgl. SCHEFFKNECHT, Akzeptanz und Fremdheit; SCHEFFKNECHT, Randgruppendasein und Teilintegration. 527 VLA, HoA 80,6: Urfehde und Begnadiungungsurteil des Daniel Maggon, 19.1.1661. 528 VLA, HoA 159,17: Urteil für Anton ysele, 10.4.1769; ebenda, Urfehde des Anton ysele, 10.4.1769. 529 VLA, HoA 159,17: Urfehde der Maria Anna Schechtlerin, 11.4.1769. Zu diesem Fall vgl. TSCHANNETT, Körpervorstellungen, S. 69-79; TSCHANNETT, Beziehungen zwischen Körperrepräsentation und Körperwahrnehmung, S. 17-23. 530 Vgl. TSCHANNETT, Körpervorstellungen, S. 69-79. 531 Vgl. SCHNABEL-SCHÜLE, Die Strafe des Landesverweises, S. 76. 532 VLA, HoA 80,6: Urteil, 19.1.1661. 533 VLA, HoA 80,6: Urfehde der Anna Maria Gantnerin, nicht datiert. Anna Maria Gantnerin war 27 oder 28 Jahre alt und stammte aus Schruns. Sie scheint an der ‚Grenze‘ zwischen der sesshaften und der nicht-sesshaften Gesellschaft gelebt zu haben. Ihr Vater war der Färber Peter Gantner, der ein Haus in Schruns besaß, ihre Mutter Anna Bolser. Nach Angaben der Anna Maria Gantner soll ihre Mutter zusammen mit ihrem Bruder im Bodensee ertrunken sein, als sie etwa zehn Jahre alt war. Die Mutter war damals mit ihren Kindern auf dem Weg nach Überlingen, wo sie „Enzian Mehl“ verkaufen wollte. Es zeigt sich, dass wenigstens einzelne Mitglieder der Familie zeitweise Arbeitsmigration betrieben haben. Auch Anna Maria Gantner dürfte bereits im jugendlichen Alter als Saisonarbeiterin Geld verdient haben. Sie sagte jedenfalls aus, dass sie drei Sommer hintereinander im Schwabenland als Hirtin gedient habe. Danach habe sie sechs Jahre lang, jeweils von Johanni bis Martini, in Chur gearbeitet. Vor ihrer Verhaftung in Lustenau war sie in Konstanz gewesen, wo sie eineinhalb Viertel Zwiebeln gekauft habe, die sie weiter verkaufen wollte. Im österreichischen Brugg, das an das nördliche Ende des Reichshofes grenzte, traf sie auf ihre Schwester Maria. Die beiden Frauen fanden danach ein Quartier beim Lustenauer Säckelmeister. Hier brachte Anna Maria ein außereheliches Kind zur <?page no="82"?> 82 Der erwähnte Anton ysele wurde vor seiner ewigen Landesverweisung „öffentlich zur staupen geschlagen“ 534 . Wenn die ewige Landesverweisung gegenüber einer Person verhängt wurde, die im ‚Ebsischen Estat‘ beheimatet war, wurde die Möglichkeit der Begnadigung mitunter bereits im Urteil angedeutet. So wurde beispielsweise 1752 die aus dem Reichshof Lustenau stammende Barbara Bösch „im fall sie ehender nicht begnadiget würde, lebenslänglich“ des Landes verwiesen 535 . Die ewige Landesverweisung war in der Regel mit dem Schwören einer Urfehde verbunden, „nicht wieder zurückzukehren“ 536 . Dies war beispielsweise 1661 bei Daniel Maggon 537 und 1769 bei Anton ysele 538 der Fall. Kehrte ein so Bestrafter dennoch zurück, so sollte er „als ein mainaydiger Urpfed-Brecher angesehen, und mit der auf solches Verbrechen gesezten straf ohnnachsichtlich belegt werden“ 539 . Verschiedentlich war dies auch beim zeitlich befristeten Landesverweis der Fall, beispielsweise bei der zusammen mit Anton ysele verurteilten Anna Schechtlerin 540 . Auch im ‚Embsischen Estat‘ erwies sich die Verbannungsstrafe als eine Sanktion, die aus Sicht der Herrschaft eine Reihe von Vorteilen hatte. Gerd Schwerhoff nennt ausdrücklich „Kostenneutralität“, „Schnelligkeit“ und „Flexibilität“. Sie wurde auch hier als „bürgerliche“ Strafe und als „Kriminalstrafe“, als zeitlich befristete und dauerhafte Sanktion, allein und in Kombination mit anderen Strafen verhängt, und der vom Aufenthaltverbot betroffene Raum wurde unterschiedlich definiert. Wie die zitierten Bittschriften zeigen, blieb wenigstens in den Fällen zeitlich befristeter Verbannung die Möglichkeit offen, über eine frühzeitige Rückkehr zu verhandeln 541 . Die Landesverweisung wurde freilich auch im ‚Embsischen Estat‘ nicht zuletzt gegenüber den so genannten ‚fahrenden Leuten‘, also den Vagierenden, die hier vor Gericht gekommen waren, angewandt. Joseph Schoich, ein Vagant, der 1785 in Lustenau verhaftet wurde, weil man ihn verdächtigte, an Einbrüchen im österreichischen Höchst und im eidgenössischen Thal teilgenommen zu haben, wurde zusammen mit seiner Ehefrau zwar aus der Haft entlassen, nachdem man ihm nichts nachweisen konnte, aber aus dem Gerichtsbezirk Lustenau verwiesen. Gleichzeitig drohte man ihm eine Zuchthausstrafe an, falls man ihn hier noch einmal antreffen sollte 542 . 1734 war eine Vagantin in Hohenems an den Pranger gestellt, zur Staupe geschlagen, gebrandmarkt und schließlich auf ewig aus dem Schwäbischen Reichskreis verwiesen worden 543 . Die ‚Zigeunerin‘ Christa Hafnerin wurde 1748 ebefalls auf ewig aus dem gesamten Schwäbischen Reichskreis ausgewiesen. Bei ihr war diese Strafe mit Prangerstehen, dem Abschneiden eines Ohres und dem Staupenschlag kombiniert. Ihr wurde außerdem für den Fall, dass sie sich nicht an die Verbannungsstrafe halten würde, die Welt, das auf den Namen Maria Francisca getauft wurde. Als Vater gab sie den ledigen Peter Mack an, der in der Nähe von Feldkirch geboren worden sei und ihr die Ehe versprochen habe. Auch er war offensichtlich ein Wanderarbeiter. Nach ihren Angaben befand er sich zu dieser Zeit als Maurer in der Fremde. Anna Maria Gantner gab außerdem an, aus einer früheren außerehelichen Beziehung zwei Kinder gehabt zu haben. Es handelte sich um Zwillinge, die etwa drei Jahre vor ihrer Verhaftung zur Welt gekommen waren. Als deren Vater nannte sie den unweit von Schruns geborerenen ledigen Christian Steib. Dieser habe sie „wegen der Armuth“ nicht geheiratet. Er habe auch nichts für den Unterhalt der Kinder bezahlt, „indem er auch nichts in seinem Vermögen gehabt“. Sie habe die Zwillinge „mit dem Almosen von guten Leuthen“ ernährt. Diese seien aber beide zur selben Zeit im Alter von sechs Wochen und drei Tagen gestorben. 534 VLA, HoA 159,17: Urteil, 10.4.1769. 535 Zitiert nach TSCHANNETT, Beziehungen zwischen Körperrepräsentation und Körperwahrnehmung, S. 26; zu diesem Fall vgl. ebenda, S. 23-26. 536 SCHNABEL-SCHÜLE, Die Strafe des Landesverweises, S. 74. 537 VLA, HoA 80,6: Urfehde des Daniel Maggon, 19.1.1661. 538 VLA, HoA 159,17: Urfehde des Anton ysele, 10.4.1769. 539 VLA, HoA 159,17: Urfehde des Anton ysele, 10.4.1769. 540 VLA, HoA 159,17: Urfehde der Anna Schechtlerin, 10.4.1769. 541 SCHWERHOFF, Historische Kriminalitätsforschung, S. 99. 542 VLA, HoA 153,14: Urteil für Joseph Schoich, 9.8.1785. 543 VLA, HoA 103,24: Urfehde der Martha Triblerin, 28.5.1734. <?page no="83"?> 83 Todesstrafe angedroht 544 . Bei einer aus Flums stammenden Diebin wurde im 18. Jahrhundert der im Zuge eines ewigen Landesverweises verbotene Raum noch weiter gefasst. Sie musste fortan nicht nur das Gebiet des Schwäbischen Reichskreises, sondern auch noch das der zugewandten Orte der Eidgenossenschaft meiden. Auch in ihrem Fall wurde der Landesverweis mit Prangerstehen und Staupenschlag kombiniert 545 . Als Alternative wurde vor allem nach dem Übergang der Reichsgrafschafschaft Hohenems an das Haus Österreich auch die Zwangrekrutierung verfügt, wenn der Delinquent die körperlichen Voraussetzungen dafür erfüllte. Diese kam beispielsweise bei dem 1785 zusammen mit Joseph Schoich verhafteten Joseph Marschasto zu Anwendung. Auch ihm konnte die Teilnahme an den Einbrüchen nicht nachgewiesen werden. Wie Schoich wurde er des Vagabundierens für schuldig befunden. Da er anders als sein Gefährte nicht verheiratet war und da er „den auserlichen Ansehen nach zu einem Recrouten tauglich geschienen, als hat Mann von Seithe der Obrigkeit die Veranstaltung getrofenen, und dem in Feldkirch stehenden Werb Offizier zur Übernahm einberufen, denselben sofort ihme nach befundener Tauglichkeit ad Militiam übergeben“ 546 . Unter Umständen äußerten Delinquenten auch selbst den Wunsch, den Werbern übergeben zu werden. Auf diese Weise konnten sie eine förmliche Landesverweisung oder eine andere als härter empfundene Strafe vermeiden. Dies ist beispielsweise für zwei Zimmerleute - einer stammte aus Luxemburg, der andere aus Österreich - belegt, die wegen liederlicher Aufführung in Hohenems in Haft gekommen waren. Sie wurden auf eigenen Wunsch den Militärwerbern übergeben 547 . 2.3.3. Schand- und Ehrenstrafen Ehrenstrafen fanden während der frühen Neuzeit sowohl in der hohen als auch in der niederen Gerichtsbarkeit Anwendung 548 . Dies trifft auch für den ‚Embsischen Estat‘ zu. Sie wurden bei den verschiedensten Delikten verhängt. Einheimischen gegenüber wurden derartige Strafen vor allem in Zusammenhang mit Ehebruchdelikten verhängt. Der Maurer Hans Boch wurde beispielsweise 1613 dazu verurteilt, „alle Sonn- und Feiertage vom 7.1. bis Ostern [...] mit einer brennenden Kerze vor dem Altar [zu] knien, [zu] beichten, das hw. Sakrament [zu] empfangen“. Außerdem durfte er ein Jahr lang kein Wirtshaus mehr besuchen, und ihm wurde verboten, ein „Seiten- oder Übergewehr [zu] tragen“, außerdem musste er eine Geldstrafe in Höhe von 50 fl. entrichten, erhielt allerdings die Möglichkeit, diese in einen Zeitraum von zwei Jahren abzuarbeiten. Er hatte Ehebruch begangen, seine Ehefrau misshandelt und Geld verschwendet. Außerdem hatte er längere Zeit keine Sonntagsmesse mehr besucht. Für diese Delikte war er zunächst damit bestraft worden, dass ihm der Weinkonsum verboten wurde und er an jedem Sonn- und Feiertag die hl. Messe besuchen musste. Als er deswegen in der Fronfeste inhaftiert worden war, war er aus dieser ausgebrochen 549 . 1616 wurde Judith Kremelterin aus dem Ebnit wegen Ehebruchs und Blutschande „bis Mittag unter die Eisengätter vor der Kirche gelegt, über die jedermann in der Kirche ein- und ausging“ 550 . ähnlich erging es 1621 Tenz Khüenin. Sie wurde wegen eines mit einem Peter Grabher begangenen Ehebruchs in Hohenems „under die Getter vor der Kirchen gelegt“ 551 . Noch 1711 wurden der Lus- 544 VLA, HoA 160,6: Urteil über Christa Hafnerin, 26.3.1748. 545 VLA, HoA 94,36: Urfehde der Elisabeth Hännin, undatiert (18. Jahrhundert). 546 VLA, HoA 153,14: Urteil für Joseph Marschasto, 9.8.1785. 547 VLA, HoA 85,4: Urteil, 10.3.1753. 548 Vgl. SCHWERHOFF, Historische Kriminalitätsforschung, S. 99-100. 549 WELTI, Graf Kaspar, S. 517. 550 WELTI, Graf Kaspar, S. 516. 551 VLA, HoA Hs 344: Verhörprotokoll 1620-1638, fol. 62r. Wenige Tage nach diesem Urteil wurde ihr ein anderer Platz im Kirchenstuhl zugewiesen. Ihr wurde angezeigt, „daß sie sich deß Kirchenstuels, darinnen Peterlis weib und die töchtern <?page no="84"?> 84 tenauer Anton Grabher und die aus Altstätten stammende Franziska Rubbanerin - es handelte sich um einen Knecht und eine Magd im Hause des Lustenauer Säckelmeisters, des nachmaligen Hofammanns Johannes Hollenstein -, „am Sonn- und Montag under wehrendtem Gottsdienst in der geigen mit einem strohenen Cranz vor die Kirchen thür“ gestellt. Grabher wurde vorgeworfen, Franziska Rubbanerin „das Jahr hindurch vil mahlen beschlafen zuhaben“. Diese war daraufhin schwanger geworden. Die Vaterschaft konnte durch die folgende Untersuchung nicht mit letzter Sicherheit geklärt werden, da sich im Verlauf der Untersuchung herausgestellt hatte, dass Franziska Rubbanerin auch mit einem Sohn des Säckelmeisters, Joachim Hollenstein, Verkehr gehabt hatte. Ausschlaggebend war schließlich eine Aussage der Magd, „daß Grabherr ihr zue abthreibung der Leibesfrucht Haselwurzlen geben wollen, aus welchem abzunemmen, daß er vatter seye“. Gleichzeitig wurden die beiden Bestraften auf den nächsten Verhörtag zusammen mit dem jungen Hollenstein in die Kanzlei nach Hohenems vorgeladen 552 . Nachdem Joachim Hollenstein dort zugegeben hatte, dass er mit der Magd seines Vaters Geschlechtsverkehr gehabt hatte, wurde er mit einer Geldstrafe belegt 553 . Ehrenstrafen wurden gegen Einheimische außerdem wegen Iniurien oder Gotteslästerung verhängt. 1621 wurde beispielsweise die Ehefrau des Stefan Hollenstein an einem Sonntag nach dem Gottesdienst in das Narrenhaus des Reichshofs gelegt, weil sie dem Hofammann Jörg Hämmerle und dessen Gattin im Zuge eines Streits die Pestilenz an den Hals gewünscht hatte 554 . Conrad Gast, der „im Schwebel Gott gelästert und vil taussent Sacrament geschworen“, sollte 1633 drei Sonntage hintereinander „under dem Ambt der h. Meß vor den Altar knüen und büssen“ 555 . 1637 wurde der Lustenauer Jörg Vogel in das Narrenhaus des Reichshofs gelegt, weil er „ungehorsamb gewest und Gott grausamb gelästert“ hatte. Nachdem er aus diesem ausgebrochen war, „ist Ihme zuer straf auferladen worden, daß er 3 feyrtäg oder Sonntag nacheinander alhie inn der Pfarrkürchen zue Embs under dem Ambt der h. Meß vor dem Altar knüen und 15 tag lang an Ihr gn. weckh arbeithen solle“ 556 . Auch für Würfelspiel konnte man 1660 die „Straf des Narrenhauses“ erleiden 557 . 1712 wurden zwei Lustenauer „bueben“, die an der Beschimpfung der Widnauer und Haslacher Riedhirten beteiligt waren, wegen ihres Alters nicht ins ‚Strohhaus‘ gelegt, sondern „in den thriller gethan“ 558 . Der letzte zitierte Fall zeigt, dass auch in Hohenems und Lustenau die Schand- und Ehrenstrafen in unterschiedlichem Ausmaß entehrend gewirkt haben dürften. Dies hing offensichtlich mit dem Strafort oder Strafgerät zusammen 559 . Der ‚Thriller‘ wurde ganz offensichtlich als wesentlich mildere Strafe empfunden als das Narrenhaus. Schandstrafen waren im ‚Embsischen Estat‘ gegenüber Einheimischen auch als Begnadigungsstrafen üblich. 1632 wurde Ursula Jochum, die sich eines Totschlags schuldig gemacht hatte - sie war beim Viehaustrieb in Ebnit mit der Witwe Anna Riezlerin in einen heftigen Streit geraten und hatte diese so schwer geschlagen, dass sie am folgenden Tag ihren Verletzungen erlag -, mit Rücksicht auf ihre fünf noch jüngeren Kinder und auf die Fürsprache der Verwandten des Opfers hin nicht mit dem Tode, sondern mit einer derartigen Sanktion belegt. Sie musste in der St.-Sebastians- Kapelle, bei der das Opfer des Totschlags beerdigt war, während der hl. Messe mit entblößtem stehen auch meite und weiter hinder sich gegen dem taufstain stee“. Ebenda, fol. 62r. 552 VLA, HoA Hs 355: Verhörprotokoll 1700-1711, sub dato 28.11.1711. Bei Joachim Hollenstein handelt es sich um den nachmaligen vielfachen Hofammann. Zu seiner Person vgl. SCHEFFKNECHT, Hofammänner, S. 466-484. 553 VLA, HoA Hs 355: Verhörprotokoll 1700-1711, sub dato 9.12.1711. 554 VLA, HoA Hs 344: Verhörprotokoll 1620-1638, sub dato 25.10.1621. 555 VLA, HoA Hs 344: Verhörprotokoll 1620-1638, fol. 310r. 556 VLA, HoA Hs 344: Verhörprotokoll 1620-1638, fol. 346v. 557 VLA, HoA Hs 349: Verhörprotokoll 1660-1664, fol. 66r. 558 VLA, HoA Hs 356: Verhörprotokoll 1712-1718, sub dato 11.6.1712. 559 Gerd Schwerhoff konnte beispielsweise für das frühneuzeitliche Köln folgende Hierarchie der Schandstrafen rekonstruieren: „das ‚Kerzen-und-Steine-tragen“ hatte die geringste ehrvermindernde Wirkung; stärker war diese beim Tragen des so genannten Schandmantels und am stärksten beim Prangerstehen. Vgl. SCHWERHOFF, Köln im Kreuzverhör, S. 139-142. <?page no="85"?> 85 Rücken vor dem Altar knien, „nachher ‚also bloß‘ mit der Prozession um die Kapelle gehen, dabei in der rechten Hand einen Stein, mit dem sie die Riezlerin geschlagen hatte, und in der linken eine brennende Kerze und eine Rute tragen, folgends der Länge nach auf das Grab der Entleibten liegen und sie dreimal mit lauter Stimme um Verzeihung bitten, wobei ihr der Priester mit der Rute drei Streiche auf den bloßen Rücken gab“. Außerdem wurde sie temporär des Landes verwiesen 560 . Bei den genannten, gegenüber Einheimischen verfügten und vollstreckten Schandstrafen sind eine Nähe zu Kirchenbußen 561 sowie der Charakter spiegelnder Sanktionen nicht zu übersehen. Sie wurden in der Nähe der Kirche vollstreckt, meist an einem Sonntag, und immer wieder mussten die Delinquentinnen/ Delinquenten Kerzen tragen, die „für den Akt der Buße [standen] und [...] diese Sanktion in die Nähe einer Kirchenstrafe“ rückten 562 . Schandstrafen wurden auch im ‚Embsischen Estat‘ in Kombination mit anderen Strafen gegenüber Fremden ausgesprochen. Im Mai 1734 wurde beispielsweise eine aus Bayern stammende Vagantin in Hohenems für eine Stunde lang an den Pranger gestellt, anschließend gebrandmarkt und „durch einen halben Schilling mit Ruthen ausgehawen“ sowie schließlich auf ewig aus dem Gebiet des Schwäbischen Reichskreises verbannt 563 . In einer besonders verschärften Kombination kam die Prangerstrafe 1748 bei den ‚Zigeunerinnen‘ Christina Hafnerin und Catharina Löwenberger vor. Der Scharfrichter sollte die beiden je eine halbe Stunde lang an den Pranger stellen, ihnen danach das rechte bzw. linke Ohr und die Haare abschneiden, Letztere verbrennen und sie danach mit Ruten aushauen. Anschließend mussten sie Urfehde schwören und wurden auf ewig aus dem Schwäbischen Kreis ausgewiesen 564 . In den Rechnungsjahren 1750/ 51 und 1751/ 52 stellte der Hohenemser Scharfrichter aus nicht näher bekannten Ursachen eine Delinquentin und einen Delinquenten an den Pranger. Die Delinquentin strich er außerdem mit Ruten aus 565 . Und ebenfalls im 18. Jahrhundert wurde eine aus Flums stammende Frau wegen mehrerer zum Teil am Tag, zum Teil in der Nacht begangener „diebische[r] angriffe“ in Hohenems vom Scharfrichter eine Stunde lang an den Pranger gestellt, danach zur Staupe geschlagen und auf ewig des Landes verwiesen 566 . Die genannten Strafen hatten im Prinzip entehrenden Charakter. Es muss aber - mit Gerd Schwerhoff - beachtet werden, dass „zwischen den Intentionen der Obrigkeit und der gesellschaftlichen Wirkung zu trennen“ ist 567 . Insbesondere bei den Einheimischen, die auf diese Weise bestraft wurden, scheint sich diese Wirkung nicht zwangsläufig eingestellt zu haben. Entscheidend dürfte in diesem Zusammenhang gewesen sein, ob die Strafe durch den Scharfrichter vollzogen wurde oder nicht. Von einer Mitwirkung des Scharfrichters ist praktisch ausschließlich bei Auswärtigen die Rede. 560 WELTI, Graf Kaspar, S. 518. 561 Kirchenbußen bildeten u.a. einen Ursprung derartiger Sanktionen. Vgl. SCHWERHOFF, Historische Kriminalitätsforschung, S. 100. 562 SCHWERHOFF, Köln im Kreuzverhör, S. 139. 563 VLA, HoA 103,24: Urfehde der Martha Triblerin, 28.5.1734. 564 VLA, HoA 160,6: Urteil über Christa Hafnerin, 26.3.1748; ebenda, Urteil über Catharina Löwenberger, 26.3.1748. 565 VLA, HoA Hs 270: Raitbücher der Grafschaft Hohenems 1750/ 51, fol. 81r; VLA, HoA Hs 271: Raitbücher der Grafschaft Hohenems 1751/ 52, fol. 79v. 566 VLA, HoA 94,36: Urfehde der Elisabeth Hännin, undatiert (18. Jahrhundert). 567 SCHWERHOFF, Köln im Kreuzverhör, S. 142. <?page no="86"?> 86 2.3.4. Öffentliche Arbeit Öffentlich zu verrichtende Zwangsarbeit ist an der Schnittstelle zwischen Ehren- und Einsperrungsstrafe anzusiedeln. Gerd Schwerhoff versteht sie „als Kombination von körperlicher Bestrafung und öffentlicher Entehrung“ 568 . Die Betroffenen waren - durch den Zwangscharakter der Sanktion - einerseits ihrer Freiheit beraubt, andererseits konnte die Sichtbarkeit der Strafarbeit ihre Ehre beschädigen. Erste Hinweise auf Strafarbeit in den Territorien der Hohenemser stammen aus dem 16. Jahrhundert. Sie wurde vor allem, aber nicht ausschließlich, für Ehebruchdelikte und Verstöße gegen die Sittenvorschriften verhängt. So wurde etwa ein Lenhart Martin aus Ems 1571 dazu verurteilt, „zehn Jahre jeden Monat vier Tage lang an der Festung auf Hohenems ohne Lohn [zu] arbeiten“. Außerdem durfte er in dieser Zeit „keine andere Wehr als ein Beinmesser tragen“ und „nicht aus der Grafschaft Ems weichen“. Mit dieser Kombination von Ehrenstrafe und Festungsarbeit wurde wiederholter Ehebruch und damit in Zusammenhang ein Urfehdenbruch sanktioniert 569 . 1606 musste ein aus dem Reichshof Lustenau stammender verheirateter Mann, der Vater von vier ehelichen Kindern war, ein halbes Jahr lang unentgeldich auf den Gütern bzw. am Hof des Grafen arbeiten, weil er mit einer Witwe ein Kind gezeugt hatte, das allerdings bei der Geburt gestorben war 570 . Im selben Jahr wurde Georg Hämmerle, ein Sohn des Lustenauer Mesmers, wegen Ehebruchs und einer Injurie gegen Pfarrer Pfleghaar dazu verurteilt, „ein halbes Jahr lang in der gräflichen Hofhaltung unbezahlte Arbeiten um Speis und Trank zu verrichten“ 571 . 1621 wurden Friedli Mathis aus dem Ebnit und Maria Kremelterin dazu verurteilt, „8 tag auf dem Schloss zu arbeiten“, weil sie sich „im 3. gradu (gleichwolen unwissendt der nahen freundtschaft) mit einandern flaischlich vermischt“ hatten 572 . 1670 wurden mehrere junge Lustenauer zu 14 Tagen Arbeit bei Hof verurteilt, weil sie das Verbot der Kunkelstubeten missachtet hatten 573 . 1730 musste Johannes Peter, ein etwa 27 oder 28 Jahre alter Zimmermann, in Hohenems wegen wiederholter außerehelicher sexueller Beziehungen „in eisen und banden 11 tag scheiten“, also Holz hacken 574 . Möglicherweise haben wir es hier mit einer Variante des so genannten ‚Schellenwerks‘ zu tun. Im alemannischen Raum ist diese Kombination von Zwangsarbeit und Schandstrafe, bei der die zur öffentlichen Arbeit Verurteilten „Narrenschellen tragen mussten, die Schandgeräten nachempfunden waren“ 575 , weit verbreitet 576 . Die ‚Schellen‘ erfüllten einen doppelten Zweck: Sie sollten die Straftäter „optisch und akustisch auffällig machen und eine Flucht verhindern“ 577 . Weiter kam diese Strafe in Zusammenhang mit anderen Delikten vor: 1637 musste Jerg Vogel aus Lustenau „3 feyrtäg oder Sonntag nacheinander alhie inn der Pfarrkürchen zue Embs under dem Ambt der h. Meß vor dem Altar knüen und an Ihr gn. weckh arbeithen“, nachdem er „aus dem Narrenhaus außgerissen“, wo er eine Strafe für Ungehorsam und Gotteslästerung verbüßen sollte 578 . Vor allem aber waren es Eigentumsdelikte, die mit Strafarbeit geahndet wurden: So musste Andreas Sommer 1599 vier Wochen am Hof in Hohenems arbeiten, weil er „in der gräflichen Zehentscheuer 568 SCHWERHOFF, Historische Kriminalitätsforschung, S. 101-102. 569 WELTI, Graf Jakob Hannibal, S. 372-373. 570 VLA, HoA, Urkunden 2. Ordnung, Schachtel 3: Urfehde des Georg Hämmerle, 11.12.1606. Dazu: SCHEFF- KNECHT, Konfessionalisierung, S. 250. 571 WELTI, Graf Kaspar, S. 517. 572 VLA, HoA Hs 344: Verhörprotokoll 1620-1638, fol. 64r. 573 VLA, HoA Hs 350: Verhörprotokoll 1664-1671, fol. 208r-208v. 574 VLA, HoA 95,5: Urfehde des Johannes Peter, 5.4.1730. 575 KRAUSE, Opera publica, S. 126. 576 Vgl. NIEDERHäUSER, Am Rand der Gesellschaft, S. 161. 577 FRITZ, Öffentliche Sicherheit, S. 772. 578 VLA, HoA Hs 344: Verhörprotokoll 1620-1638, fol. 346v. <?page no="87"?> 87 in Lustenau beim Dreschen“ gestohlen hatte. Er erhielt dafür aber die gleiche „Atzung und Kost wie andere[s] Baugesind“ 579 . 1611 wurden vier Lustenauer wegen des Diebstahls von Gänsen und Getreide dazu verurteilt, zwischen 60 und 240 Tagen „in eigener Kost an des Grafen Gebäuden [zu] arbeiten“ 580 . Und im Mai 1624 musste der Baumann Hans Georg Schnöderlin zwei Monate ohne Entlohnung für den Grafen arbeiten und danach aus dem gräflichen Dienst ausscheiden, weil er einen Holzdiebstahl verübt hatte 581 . Die zitierten Beispiele zeigen deutlich, dass die Sanktion der Zwangsarbeit in vielen unterschiedlichen Abstufungen verhängt wurde. Die Schärfe der Strafe ergab sich nicht allein aus ihrer Dauer, die sich von einem oder wenigen Tagen bis zu Monaten erstrecken konnte. Bei der Verhängung dieser Sanktion wurde auch festgelegt, ob der Delinquent Anspruch auf eine Art Taggeld hatte, ob er unentgeltlich oder gar auf eigene Kosten arbeiten musste. Der Grad der Bestrafung wurde auch dadurch variiert, dass die Arbeitsstrafe - was häufig geschah - mit Schandstrafen kombiniert wurde. Auch die Art der Zwangsarbeit dürfte in abgestufter Weise entehrend gewirkt haben. Holzhacken beschädigte die Ehre ohne Zweifel weniger als das für die Regierungszeit Graf Jakob Hannibals wiederholt bezeugte Säubern der Gefängnisse oder der Abtritte im Vorhof 582 . 2.3.5. Einsperrung - Gefängnisse im ‚Embsischen Estat‘ Sowohl die Satzungen des Reichshofes Lustenau als auch die gräflichen Mandate sahen spätestens seit dem frühen 17. Jahrhundert Gefängnisstrafen vor. So wurden beispielsweise in Lustenau Verstöße gegen die Bestimmungen des so genannten Schwörbriefs von 1629 „umb Wax, Gelt oder nach gestallt der Sachen mit Gefängnus anderen zum Exempel abgestrafft“ 583 . Auch außerehelicher Geschlechtsverkehr, wenn er zu einer Schwangerschaft führte, Ehebruch 584 und Diebstahl 585 konnten mit einer Gefängnisstrafe sanktioniert werden. Tatsächlich scheint es im Reichshof und in der Reichsgrafschaft mehrere Straforte und Gefängnisse gegeben zu haben. Sowohl für Lustenau als auch für Hohenems ist seit dem 17. Jahrhundert jeweils die Existenz eines Narrenhauses bezeugt. Die Lustenauer Hofrechnungen für die Jahre 1632 bis 1634 weisen eine Summe von 8 fl. 20 kr. aus, die „an dem Narrenhauß Zue Lustnaw verbauth, dem Zimerman, Maurer umb Holz, Negel, Kalch unnd Ziegel außgeben“ wurden 586 . 1636 wurde für das Narrenhaus ein neues Schloss angeschafft 587 . 1690 wird es auch als „Zuchthäuslin“ bezeichnet. Damals verrechneten die Zimmerleute und die Handwerker 13 fl. „wegen des erbauten und waiß nit was Gelegenheit verbrendten Zuchthäuslin“ 588 . In Hohenems wurde 1660 „aus Gnediger Herrschaft befehl das Spihlen 579 WELTI, Graf Kaspar, S. 509. 580 WELTI, Graf Kaspar, S. 509. 581 WELTI, Graf Kaspar, S. 510. 582 Vgl. WELTI, Graf Jakob Hannibal, S. 373. 583 VLA, Pfarrarchiv Lustenau, Urkunde 6737 (9.7.1708). Pfarrer, Ammann, Gericht und ganze Gemeinde des Reichshofes Lustenau hatten 1629 nach einer überstandenen Pestepidemie u.a. gelobt, Gotteslästern, Fluchen, Schwören und Sakramentieren bei Strafe zu verbieten. Vgl. dazu: SCHEFFKNECHT, Konfessionalisierung, S. 248; RAPP, Topographisch-historische Beschreibung, S. 409. 584 Vgl. SCHEFFKNECHT, Konfessionalisierung, S. 250-251; WELTI, Entwicklung, S. 88. 585 1616 wurde beispielsweise Peter Scheffknecht, ein Sohn des Conrad Scheffknecht, „gefenkhlich eingelegt, gestraft und verurpfedet“, weil er bei seinem Dienstherrn Hans Hagen verschiedene Diebstähle - gestohlen wurden Korn, Hafer, Hanf und Fleisch - begangen hatte. VLA, HoA Hs 343: Verhörprotokoll 1613-1620, sub dato 19./ 20.1.1616. 586 HistA Lustenau, Reichshöfische Akten 18,1: Gemeinderechungen 1632-1634, fol. 5r. 587 Vgl. WELTI, Königshof, S. 118. 588 Zitiert nach: WELTI, Königshof, S. 118. <?page no="88"?> 88 mit Würflen, alten unnd Jungen leuten alliglich bey Straf des Narrenhauses“ verboten 589 . Mit dem ‚Narrenhaus‘ identisch ist hier wohl das mehrfach bezeugte „strohaus“ 590 . Über das genaue Aussehen und die Beschaffenheit dieser beiden Straforte sind wir nicht informiert. Welti vermutet, dass es sich beim Lustenauer Narrenhaus um ein „Polizeigefängnis für geringere Vergehen, besonders für Weiber und Unmündige“ oder um eine Art Pranger gehandelt habe 591 . Die eben zitierten Angaben über Reparaturen bzw. bauliche Veränderungen am Lustenauer Narrenhaus würden zu einer Art Pranger passen, wie er etwa für das frühneuzeitliche Köln durch zeitgenössische Zeichnungen belegt ist. Gerd Schwerhoff beschreibt diesen als einen „Käfig oder eine Plattform, der/ die in einiger Höhe auf einem Holzgestell ruhte“ 592 . Stellt man diese Quellenbelege in einen Kontext mit anderen Nachrichten über diese Narren- oder Strohhäuser, so spricht doch einiges dafür, dass es sich bei ihnen um Straforte handelte, die auch dazu geeignet waren, hier Einsperrungsstrafen von mehreren Tagen oder Wochen zu vollstrecken. So passt etwa schon der bereits erwähnte erfolgreiche Ausbruch des Jörg Vogel aus dem Lustenauer Narrenhaus wohl eher zu einem einfachen Gefängnis als zu einem Pranger 593 . Außerdem ist bekannt, dass die Dauer der hier verbüßten Strafen tatsächlich von einigen Stunden bis zu einigen Tagen reichte. Während 1712 Anthoni Bösch, „des khuhürten sohn“, und Anthoni Bösch, „Josen Sohn“, aus Lustenau „durch den waibel 2 stund ins stro Haus gelegt“ wurden, weil sie den Widnauer und Haslacher Riedhirten „so schümpflich- und ohnahnständige titul als Kezer und Kogen ahngehenckht“ 594 , wurde im gleichen Jahr der Lustenauer Johannes Hämmerle „auf einige täg in das strohaus gelegt“, weil er verbotenerweise ein Pferd in die Eidgenossenschaft verkauft hatte und „schon das anderte mahl hier aus dem arrest gethretten“ 595 . 1730 ist der Zimmermann Johannes Peter wegen Blutschande sogar „14 tag in dem strohaus gelegen“ 596 . 1733 mussten „zwey ungehorsambe döchtere“ des Johannes Hämmerle aus Lustenau „4 tag in den Strohaus beysammen ihren ungehorsamb abbüssen“, weil sie gegenüber dem Hofammann „freche reden“ geführt hatten. Außerdem sollten sie diesem „ofentliche abbittung thuen [...], mit Vorbehalt disfahls witherer bestrafung“ 597 . Es dürfte sich beim Narren- oder Strohhaus wohl am ehesten um einen Hybrid aus Pranger und Gefängnis gehandelt haben 598 . Dass hier allerdings vornehmlich die leichteren Strafen verbüßt wurden, zeigt sich auch darin, dass 1736 ein Lustenauer „Medle“, das zusammen mit anderen Jugendlichen einen Ochsen, den ein Schweizer Hirte in den Pfandstall nach Hohenems bringen wollte, „mit gewalt zuruckh getriben“ hatte, ihre „Bues in dem Strohhaus aus stehen“ musste, während die Lustenauer Hirten, die gleichzeitig ihre Tiere in das Schweizer Ried getrieben hatten, mit einer Turmstrafe belegt wurden 599 . Für kurze Inhaftierungen wurde in der Grafschaft Hohenems außerdem ein nicht näher bezeichneter Turm verwendet. 1616 wurden beispielsweise zwei Lustenauer, Peter und Claus Hämmerle, wegen eines Schlaghandels für einen Tag „In thurn gelegt“. Dabei handelte es sich um eine zusätzliche Sanktion zu einer Geldstrafe 600 . 1617 wurde Jakob Lechler beim Verhörtag „In Thurn erkhent“, 589 VLA, HoA Hs 349: Verhörprotokoll 1660-1664, fol. 66r. 590 VLA, HoA Hs 355: Verhörprotokoll 1700-1711, sub datis 18.4.1712 und 20.4.1712. 591 WELTI, Königshof, S. 118. 592 SCHWERHOFF, Köln im Kreuzverhör, S. 141. 593 VLA, HoA Hs 344: Verhörprotokoll 1620-1638, fol. 346v. 594 VLA, HoA Hs 356: Verhörprotokoll 1712-1718, sub dato 11.6.1712. 595 VLA, HoA Hs 355: Verhörprotokoll 1700-1711, sub datis 18.4.1712 und 20.4.1712. 596 VLA, HoA 95,5: Urfehde des Johannes Peter, 5.4.1730. 597 VLA, HoA Hs 358: Verhörprotokoll 1729-1740, S. 377-379. 598 Zu den vergleichbaren Verhältnissen im frühneuzeitlichen Dornbirn vgl. TSCHAIKNER, Dornbirn, S. 101. 599 VLA, HoA Hs 358: Verhörprotokoll 1729-1740, S. 584-587. 600 „Dem Mayer soll abtrag von Clasen bezalt werden 4 fl. Clas soll fürn frävel bezalen 12 fl., für die Urphed 1 fl. Peter soll bezalen - 4 fl. Sollen beed Im turn ligen, bis morgens umb 3 uhr nachmittags. Dem landtamman Walser ist darvon geben worden fürs besiglen 6 bz.“. VLA, HoA Hs 343: Verhörprotokoll 1613-1620, sub dato 9.5.1616. <?page no="89"?> 89 weil er den Ammann bedroht und mit „schmachwort“ belegt hatte. Er sollte im Turm „ligen, bis er 10 pfd. pf. Erlegt“ 601 . Wenig später wurde ein Vetter aus Lustenau „1 ganzen tag in thurn gelegt“, weil „er auf den Verhörtag nicht erschinen“ 602 . 1619 wurde Peter Grabher zu einer Geldstrafe von 1 pfd. pf. verurteilt, weil er im „Rorach“ eine Tanne gefällt hatte. Er musste die Summe innerhalb von acht Tagen aufbringen, ansonsten würde er „etlich tag In Thurn“ kommen 603 . Die Turmstrafe kam auch in Kombination mit Geldstrafen vor. Johann Öhin hatte 1621 u.a. „im Pfarrhof Hendl angefangen am tag palmam, da er Communiciert“. Dies wurde „mit dem Thurn abgebüest“. Dazu kam noch eine „gaistlichen bueß“ sowie eine Geldstrafe von 1 pfd. pf. 604 . Jakob Moosbrugger, der den Juden Marx „so wollen inn seinem Hauß, allß auf offentlicher gassen ein schelmen, dieb, Kezer und Mörder geschollten“, geständig war und sich damit rechtfertigte, dass „der Jud [...] ihn zuvor ein Hagg gschollten“, sollte 1632 dafür „5 pfd. pf. straff erlegen oder 3 tag im Thurn abbüessen“. Er entschied sich für die Turmstrafe 605 . Die Brüder Debus und Dictus Grabher wurden 1634 „inn Thurn gelegt [...], umb willen sie inn öffentlicher Kürchen Ihr gn. gebott, daß man dem Pfarrer zue Lustnaw sein einkhommen solle volgen lassen, verachtet, und Thebus gesagt, Er wölle gern sehen, wer den Arrest (zu verstehen, welchen die gaistlich obrigkeit zue Costanz dem Pfarrer angelegt) aufthun wölle“ 606 . Im selben Jahr wurden „Amman Hans Hagen sambt seiner Hausfrawen Inn Arrest, Thebus und Dictus Grabherr wie auch sein Dictussen sohn in die gefenckhnus gelegt und dessen schwester gleichfahls in Arrest genohmmen [...], umb weillen sie wider verbott den Pfarrer zue Lustnau geschendt und geschmächt, sich des Chors und Meßmerdiensts angemasset und den Soldaten ursach geben, daß sie inn den Pfarrhof eingebrochen und alles under sich und über sich khert haben“. Ammann Hans Hagen und seine Gemahlin wurden nach vier Tagen wieder aus der Haft entlassen, nachdem sie Geldstrafen in Höhe von 10 bzw. 30 pfd. pf. entrichtet hatten. Die anderen blieben einen Tag länger im Arrest. Thebus Grabher musste außerdem 15 pfd. pf., Hans Grabher, Dictussen Sohn, 10 pfd. pf. und die Tochter des Dictus Grabher 5 pfd. pf. bezahlen. Dictus Grabher wurde dagegen „allein mit der gefengkhnus gestrafft“ 607 . 1636 wurde Kaspar Schnell „wegen seiner wider den allten Jacob Schefler gebrauchten schelltwort […] inn Thurn gelegt“. Er hatte den aus Lindau stammenden Meister Schefler „auf offenlich strassen angetastet“ und dessen Vetter einen „Ketzern und Calvinisten geschollten“ 608 . 1641 wurden erneut Kaspar Schnell sowie dessen Bruder Bartholomäus Schnell und Jakob Waibel zur Turmstrafe verurteilt. Sie hatten den Juden Lazarus „vor der kirchen überfallen und mit gewalt würfel von ime haben wöllen und ime die kappen auf den boden etlich mal geworfen“. Außerdem schlugen sie ihn und erpressten einen „6-batzner“ von ihm. Kaspar Schnell und Jakob Waibel mussten dafür drei Tage in den Turm. Bartholomäus Schnell wurde zu vier Tagen Turmstrafe verurteilt, weil er „vor den ambtleuten den Juden hat haissen liegen wie ein schelmen und dieben und ein mauskopf gescholten“. Außerdem mussten die drei Delinquenten „dem Juden den abgenommen und vertrunckhenen 6-bätzner widerumb zustellen“ 609 . 1658 wurde Lorenz Khuen aus Ems wegen Gotteslästerung zu einer achttägigen Turmstrafe verurteilt 610 . 1712 musste Georg Jäger „ein tag und nacht in dem Thurm bey wasser und brodt abbüssen“, weil er den Lustenauer Hofammann Gabriel Hagen „und die ganze Haagische Freundschaft geschollten“ 611 . Noch 1736 wurden die beiden Lustenauer Ochsenhirten Anton Geser 601 VLA, HoA Hs 343: Verhörprotokoll 1613-1620, sub dato 14.8.1617. 602 VLA, HoA Hs 343: Verhörprotokoll 1613-1620, sub dato 17.8.1617. 603 VLA, HoA Hs 343: Verhörprotokoll 1613-1620, sub dato 13.5.1619. 604 VLA, HoA Hs 344: Verhörprotokoll 1620-1638, fol. 49v. 605 VLA, HoA Hs 344: Verhörprotokoll 1620-1638, fol. 291r. 606 VLA, HoA Hs 344: Verhörprotokoll 1620-1638, fol. 325r. 607 VLA, HoA Hs 344: Verhörprotokoll 1620-1638, fol. 329r. 608 VLA, HoA Hs 344: Verhörprotokoll 1620-1638, fol. 341v. 609 BURMEISTER/ NIEDERSTäTTER, Dokumente, S. 29, Nr. 14. 610 BURMEISTER/ NIEDERSTäTTER, Dokumente, S. 59-60, Nr. 37. 611 VLA, HoA Hs 355: Verhörprotokoll 1700-1711, sub dato 20.4.1712. <?page no="90"?> 90 und Johann Hämmerle mit einer „thurnstraf“ belegt, weil sie etwa zwanzig Tiere in die so genannten Schweizer Rieder getrieben hatten 612 . 1783 sollten der verheiratete Lorenz Hagen und die ledige Anna Maria Algin für vier bzw. zwei Wochen in den „Arrest bei Wasser und Brot“ kommen 613 . Die beiden hatten mehrfach Ehebruch miteinander begangen, diesen aber freiwillig angezeigt und gestanden, nachdem Anna Maria Algin schwanger geworden war. In diesem Fall muss offen bleiben, ob es sich um eine Turmstrafe handelte. Alle Beteiligten bzw. Betroffenen ersuchten das Gericht mehrfach, Strafen zu verhängen, durch welche die Delinquenten und ihre Familien nicht entehrt würden 614 . Das Gericht anerkannte schlussendlich, dass durch die Sebstanzeige und die freiwilligen Geständnisse mildernde Umstände vorlagen. Es verzichtete auch darauf, Lorenz Hagen und Anna Maria Algin während der gerichtlichen Untersuchungen zu inhaftieren. Beide wurden unter bestimmten Auflagen nach Hause entlassen 615 . Das alles spricht dafür, dass es sich wohl um eine Turmstrafe gehandelt haben dürfte. Die Beispiele zeigen, dass die Turmstrafe auch in Hohenems „einen breiten Anwendungsbereich“ 616 hatte, der vom Nicht-Erscheinen beim Verhörtag über verbale Drohungen, Schlaghändel mit leichten Körperverletzungen und Injurien bis zur Gotteslästerung reichte. In der Regel war sie auf einen oder nur wenige Tage befristet. Ihre maximale Dauer scheint kaum mehr als wenige Wochen betragen zu haben. Die im Turm Inhaftierten dürften eine ‚gewöhnliche‘ Verpflegung erhalten haben. Wahrscheinlich war es auch in Hohenems möglich, dass sie sich „von Familienangehörigen oder aus Gasthäusern Mahzeiten“ bringen lassen konnten 617 . Wie oben gezeigt, konnte allerdings auch ausdrücklich verfügt werden, dass ein Delinquent nur mit Wasser und Brot verpflegt werden durfte. Die Beispiele zeigen außerdem, dass die Turmstrafe in Hohenems „fakultativ zu einer Geldstrafe“ 618 verhängt wurde. Dass - etwa im Falle von Jakob Moosbrugger 1632 - eine dreitägige Turmstrafe einer Geldstrafe von 5 pfd. pf. vorgezogen wurde, ist ein Indiz dafür, dass diese Form des Gefängnisses nicht entehrend wirkte. So konnte es durchaus auch vorkommen, dass Personen - beispielsweise Debus und Dictus Grabher - in kurzer Zeit zwei Mal in den Turm gelegt wurden. Insgesamt lässt sich für Hohenems im Großen und Ganzen dasselbe beobachten, was Karl Härter auf breiter Datenbasis für den Mainzer Kurstaat ermitteln konnte. Die Turmstrafe muss auch hier mit den Geldstrafen „prinzipiell als gleichwertig“ betrachtet werden. Sie erlaubte es, vorwiegend männliche Gewaltdelinquenz zu sanktionieren, ohne „‚[n]ützliche‘ männliche Untertanen, die sich prügelten und/ oder andere verletzten“, irreparabel in ihrer Ehre zu beschädigen 619 . Dazu passt auch, dass bei der Vollstreckung der Strafe durchaus Rücksicht auf ‚bürgerliche‘ Befindlichkeiten genommen wurde. So wurde die 1658 gegen Lorenz Khuen verhängte achttägige Turmstrafe wegen kalter Witterung aufgeschoben. Er musste sie erst antreten, „sobald sich gegenwertig eingefallenes kalt wetter mildern wird“ 620 . Daneben existierten im Reichshof noch mindestens zwei weitere Gefängnisse: Die gräfliche Taverne diente offensichtlich als eine Art „Untersuchungsgefängnis“. Wenn im Reichshof Verdächtige verhaftet wurden, brachte man sie normalerweise zunächst in der Taverne unter. Hier wurden 612 VLA, HoA Hs 358: Verhörprotokoll, 1729-1740, S. 584-587. 613 TSCHANNETT, Körpervorstellungen, S. 82-83. 614 Lorenz Hagen bat das Gericht, „ihm seinen ‚fehltritt zu verzeihen‘ und sein ‚unschuldiges weib und kind, … zu verschonen‘“, Anna Maria, „dass sie nicht in einer Art und Weise gestraft werde, dass ihre Mutter und ihre Geschwister ‚zu leiden hätten‘“, und schließlich die Ehefrau des Lorenz Hagen, „ihr, und ihres unschuldigen kinds zu verschonen, und ihren mann ja nicht vor den augen der welt gar zu schande zu machen“. TSCHANNETT, Körpervorstellungen, S. 80-82. 615 Vgl. TSCHANNETT, Körpervorstellungen, S. 79-83. 616 HäRTER, Freiheitsentziehende Sanktionen, S. 78. 617 HäRTER, Freiheitsentziehende Sanktionen, S. 80. 618 HäRTER, Freiheitsentziehende Sanktionen, S. 79. 619 HäRTER, Freiheitsentziehende Sanktionen, S. 76-81, Zitate S. 79 und 78. 620 BURMEISTER/ NIEDERSTäTTER, Dokumente, S. 69, Nr. 37, Anm. 2. <?page no="91"?> 91 die ersten Verhöre und Untersuchungen durchgeführt. Wenn sich im Verlauf dieser Untersuchung der Verdacht erhärtete, erfolgte entweder die Überstellung nach Hohenems oder in den zuständigen Gerichtsbezirk. Die Taverne war jedoch allem Anschein nach höchstens rudimentär für diesen Zweck ausgerüstet. Offensichtlich verfügte sie nicht über geeignete Zellen. Ein Verdächtiger oder ein Untersuchungshäftling wurde in eine Stube oder Kammer der Taverne gesperrt. Der Mangel an Sicherheitsarchitektur wurde durch intensive Bewachung und Fesselung des Inhaftierten ausgeglichen. 1786 wurde beispielsweise Johann Michel Gernet, genannt der „Silberburger“, im Reichhof verhaftet. Gernet, dem vorgeworfen wurde, gefälschte Silbermünzen, so genannte „Laub Thaler“, unters Volk gebracht zu haben, war vorher mit Hilfe eines Seiles aus der Bregenzer Fronfeste ausgebrochen und in Frauenkleidern geflüchtet. Da seine Verkleidung Aufsehen erregt hatte, wurde er im Reichshof verhaftet und in der Taverne inhaftiert, bis die Verhöre begannen. Gernet wurde in einer nicht näher bezeichneten einfachen Stube untergebracht. Zu seiner Bewachung wurden vier Lustenauer Hofmänner im Alter zwischen 22 und 37 Jahren aufgeboten. Diese unterstanden dem Hofwaibel. Mindestens eine der Wachen hielt sich im selben Zimmer wie der Häftling auf. Die übrigen wurden auf dem Gang, im Treppenhaus und am Ausgang des Gebäudes postiert. Zudem wurde Gernet „gedäumelt“. Bei dieser Fesselungstechnik wurden die Daumen des Betroffenen in Daumenschrauben geschlossen. Dadurch wurde seine Bewegungsfreiheit stark eingeschränkt. Zugleich wurde auf ihn eine entsprechend einschüchternde Wirkung ausgeübt. Im konkreten Fall hinderte die ‚Däumelung‘ den Gefangenen daran, Beweise für seine Schuld verschwinden zu lassen. Gebert gab vor, die Toilette aufsuchen zu müssen. Dort versuchte er, vier falsche Münzen in den Abtritt fallen zu lassen. Durch seine Fessel war er derart behindert, dass dieser Verschleierungsversuch den ihn begleitenden Wächtern auffiel. Das eben beschriebene System taugte allerdings lediglich für eine kurzfristige Inhaftierung. Zu seinen Schwachstellen zählten die Wächter, bei denen es sich nicht um professionelles Wachpersonal, sondern um biedere Lustenauer Hofleute handelte. Tatsächlich versuchte auch Gebert - allerdings vergeblich -, seine Wächter zu bestechen und auf diese Weise frei zu kommen 621 . Gerade angesichts der Tatsache, dass nicht wenige der Hofleute permanent verdächtigt wurden, wenigstens punktuell mit Vaganten zusammen zu arbeiten 622 , schien es nicht unproblematisch, diese zum Rückgrat der Sicherheit zu machen. Wegen der offensichtlichen Mängel im Sicherheitssystem waren die Amtspersonen darauf bedacht, Gefangene möglichst rasch nach Hohenems zu überstellen, wo sie weit sicherer untergebracht werden konnten. Für das 18. Jahrhundert sind daher auch nächtliche Gefangenentransporte vom Reichshof in die Reichsgrafschaft bezeugt. Seit dem 18. Jahrhundert bestand de facto ein Aufenthaltsverbot für fremde Bettler im Reichshof. Der jeweilige Hofammann hatte u.a. die Aufgabe, diese Menschen dingfest zu machen und über die Gemeindegrenzen abzuschieben. Dabei wurde er von den so genannten Tagwächtern unterstützt, welche die Fremden aufspüren sollten. Eine sofortige Abschiebung war nicht in allen Fällen möglich. Wenn also der jeweilige Hofammann den ‚Bettlerschub‘ organisieren musste, dann gehörte es auch zu seinen Aufgaben, die aufgegriffenen Menschen für den Zeitraum zwischen Verhaftung und Abschiebung sicher unterzubringen und zu bewachen 623 . Für den ‚Ort der Verwahrung‘ hatte er selber zu sorgen. Unsere Quellen bergen Hinweise dafür, dass die Hofammänner für diesen Zweck einen Raum in ihrem Haus oder der dazugehörigen Scheune 624 nutzten. Die Gattin 621 Die Untersuchungsakten zu diesem Fall finden sich in: VLA, HoA 94,29. 622 Vgl. SCHEFFKNECHT, Armut und Not als soziales Problem, S. 90-96; SCHEFFKNECHT, Illegale Migration als Lebensform, S. 200 und 216-221; SCHEFFKNECHT, Randgruppendasein und Teilintegration, S. 741-754; SCHEFFKNECHT, Zigeuner, S. 86-93 und 95-100. 623 Vgl. SCHEFFKNECHT, Armut und Not als soziales Problem, S. 77. 624 Dies wird dadurch bestätigt, dass wir in den Sterbebüchern wiederholt auf die Bemerkung stoßen, dass arme Leute im ‚Stall‘ des Hofammanns gestorben seien. Mitunter geht aus diesen Einträgen auch hervor, dass die Betroffenen vorher aus einer Nachbargemeinde in den Reichshof abgeschoben worden waren. - Beispiele: 1671: „[...] die Julij <?page no="92"?> 92 des jeweiligen Hofammanns oder sein Gesinde sorgten für deren Verpflegung. Die Frauen der Hofammänner scheinen in diesem Zusammenhang wirklich selbst Hand angelegt zu haben. Namentlich von der ersten Gattin des Hofammanns Joachim Hollenstein, Anna Barbara Fitz, ist bezeugt, dass sie in ihrem Haus untergebrachte kranke Vaganten persönlich mit Suppe versorgte und pflegte. Wir dürfen darin nicht nur eine lästige Pflicht sehen, vielmehr ergab sich hier auch die Gelegenheit, Mildtätigkeit und Nächstenliebe zu demonstrieren und damit das von Mitgliedern der dörflichen Eliten erwartete Rollenverhalten sichtbar zu erfüllen. Freilich barg dies auch beträchtliche Risiken in sich. Die bereits erwähnte erste Ehefrau des Joachim Hollenstein steckte sich bei der Betreuung kranker Vaganten an. Die Krankheit ergriff in der Folge alle Familienmitglieder sowie einen Großteil des zum Haushalt zählenden Gesindes. Anna Barbara Fitz starb an dieser Krankheit 625 . Die Hollensteinische Familienchronik feierte ihr Schicksal als mustergültiges „christliches Mitleiden“ und als vorbildliche „christliche Barmherzigkeit“ 626 . Die Reichsgrafschaft Hohenems verfügte im Unterschied zum Reichshof Lustenau bereits seit dem Spätmittelalter über ein relativ funktionsfähiges Gefängnis. Einer der 47 Räume der Burg Alt-Ems diente als Ort für Inhaftierungen. Er befand sich im so genannten Gefängnisturm, in dem außerdem noch die Stube und die Kammer des Burgvogts untergebracht waren 627 . Als die gräfliche Familie um 1600 in den im Tal gelegnen Palast übersiedelte, trat der Aspekt des Gefängnisses bei der Burg stärker in den Vordergrund. Hier wurden einerseits Delinquenten während der Zeit ihres Prozesses und bis zum Vollzug der Strafe untergebracht 628 . Andererseits diente das Gefängnis auf der ‚Festung‘ auch zur Verbüßung von Haftstrafen bis zu einem halben Jahr: 1662 wurde beispielsweise Maria Häfele wegen wiederholt begangenen Ehebruchs ein halbes Jahr lang inhaftiert 629 . Die Festung diente auch zur Unterbringung von Untersuchungshäftlingen. Wenngleich die Untersuchungshaft „primär Bestandteil des Inquisitionsprozesses“ war, so „entwickelte [sie] sich jedoch auch zu einer Sanktion“ 630 . So heißt es etwa in der Urfehde der Maria Anna Schlechtler, dass sie sich „einer mit meinen Schwager begangenen Bluth-Schandt, auch anderer mehrfältig und wiederhohlten Huerereyen schuldig gemacht und diesentwegen nith nur allein in die Hochgräfl. Harrachische Frohn-Veste gezogen, und ordentlich processirt, sondern auch zu meiner wohlverdienter Straf mit Ruthen gestrichen und auf zwey Jahr des Landes verwisen worden“ 631 . Während des so genannten ‚Schweizerriedstreits‘ 632 wurden Lustenauer Amtspersonen auf der Festung inhaftiert 633 . Nach dem Übergang der Grafschaft Hohenems an das Haus Österreich und der Trennung ‚feudi ab allodio‘ wurde die Festung übrigens vom Reichshof Lustenau weiter als Gefängnis genutzt 634 . obijt aliqui pauper Grisonius nomine Andrea Riquisone ex Högst adductus modo pauperum in stabulo Amanni defunctus est, cui exequias more soluto celebravimus“. PfA Lustenau, Tauf-, Sterbe- und Trauungsbuch 1665-1705, S. 328. 1729: „Jacobus Eckman filius illegitimus Jacobi Eckman nati ex parochia Roschach et Annae Scheulerin ex Fischingen in Helvetia obiit improvisus 24. Martij in aedibus seu stabulo Conradi Scheffknecht more catholico Xstiano in cemeterio loci Lustnaw sepultus“. PfA Lustenau, Sterbe- und Firmbuch 1706-1771, S. 59. 625 Anna Barbara Fitz starb im Alter von gut 42 Jahren „post octiduram infinitatem Febri ardente laborans“. PfA Lustenau, Sterbe- und Firmbuch 1706-1771, S. 102. Vgl. azu auch: SCHEFFKNECHT, Hofammänner, S. 477-478; STET- TER/ KÖNIG, Familienbuch, Bd. 3, S. 34-35, ho40. 626 HistA Lustenau, Hollensteinische Familienannalen, Bd. I A, S. 19-20. 627 Vgl. HUBER, Die Burgen von Hohenems, S. 20-21. 628 Vgl. dazu die folgenden Beispiele. 629 VLA, HoA 80,6: Urfehde der Maria Häfele, undatiert (1662). Dazu: SCHEFFKNECHT, Konfessionalisierung, S. 251. 630 HäRTER, Freiheitsentziehende Sanktionen, S. 76. 631 VLA, HoA 159,17: Urfehde der Maria Anna Schlechter, 11.4.1769. 632 Vgl. dazu: WELTI, Königshof , S. 177-216; BÖSCH, Schweizer Rieder; KÖPPEL, Der rechtsrheinische Besitztum der Ortsgemeinde Widnau; SCHEFFKNECHT, Die Schweizer Rieder; SCHEFFKNECHT, Verrechtlichung und Kriminalisierung. 633 Vgl. WELTI, Königshof , S. 112. 634 VLA, HoA 159,17: Urfehde der Maria Anna Schlechter, 11.4.1769. <?page no="93"?> 93 Der Burgvogt, der zusammen mit seiner Familie nach wie vor auf Alt-Ems wohnte, führte die Oberaufsicht. Zu seinen Hauptaufgaben zählten die Bewachung und die Verpflegung der inhaftierten Gefangenen 635 . In der Regel führte er die Abrechnung für die „Aetzung“ der Häftlinge. Im Rechnungsjahr 1732/ 33 stellte der Burgvogt Franz Müller beispielsweise „wegen dem in Criminalibus verhaften Simon Stökhl gegebenen Artzung“ insgesamt 34 fl. 24 kr. in Rechnung 636 . Zwei Jahre später verrechnete er für das „Artzungsconto […] wegen denen Arrestanten“ 146 fl. 8 kr. 637 , 1748/ 49 „vor die Verpflegung der auf die Vöstung in Gefangenschaft gesezt schwangeren Zigeunerin und deren zur Welt gebohrnen Kindes“ 19 fl. 36 kr. 638 . Dem Vogt unterstanden mehrere Wächter, denen ein Wachzimmer zur Verfügung stand 639 . Die Wächter wurden nach der Anzahl der gehaltenen Tag- oder Nachtwachen bezahlt. Joseph Rüdisser hatte 1738 bei der Kindsmörderin Maria Alge 63mal Tag und Nacht und 41mal nur in der Nacht Wache gehalten. Insgesamt wurde er dafür mit 27 fl. 50 kr. entlohnt 640 . Die Bezahlung für eine Wache wurde variabel gehandhabt. Während Joseph Rüdisser 1738 für eine Wache, die Tag und Nacht umfasste, mit 20 kr. und für eine, die nur die Nacht dauerte, mit 10 kr. bezahlt wurde 641 , erhielt Andreas Seywalt für die Beaufsichtigung derselben Gefangenen wenigstens zeitweise einen höheren Lohn, nämlich 30 kr. In der Rechnung wird vermerkt, dass er „alein“ Wache hielt. Dies dürfte der Grund für die höhere Entlohnung gewesen sein 642 . 1747/ 48 erhielt Leopold Zimmer „wegen Verwachung des im Arrest allhier gelegenen Joseph Schmiden von Büllersdorf, reichshochgräfl. Königseggischen Unterthanen, welcher wegen entwendeten Pferdts allhier in Inquisition gesessen, auf versaumte 22 Tag und Nacht“ insgesamt 11 fl. Auch in diesem Fall betrug also der Lohn pro Tag 30 kr. 643 . Aus den erhaltenen Abrechnungen wird ersichtlich, dass es sich nicht um hauptberufliche Wächter gehandelt hat. Immer wieder begegnen uns neue Namen. Gelegentlich wird auch der eigentliche Beruf der jeweiligen Wächter angegeben. Dies ist ein weiteres Indiz dafür, dass es beim Wächterdienst in der Reichsgrafschaft Hohenems nicht zur vollen Professionalisierung gekommen ist. Vielmehr handelte es sich um eine zusätzliche Verdienstmöglichkeit. Tatsächlich war die gräfliche Verwaltung bemüht, Personen als Wächter anzuwerben, die durch ihren angestammten Beruf eine gewisse Vorbildung mitbrachten. 1748/ 49 verdiente sich der aus Hohenems stammende Soldat Franz Karl Walser 8 fl. damit, dass er bei der Verhaftung „etlicher Jauner und Zigeuner-Persohnen“ sowie „wehrender Inquisition“ an 16 Tagen bei deren Bewachung mitgewirkt hatte 644 . Auch der Hohenemser Gerichtswaibel zählte im weitesten Sinne zum Gefängnispersonal. Er besorgte die Speisen für die Gefangenen und erfüllte andere Dienste. Joseph Mathis erhielt beispielsweise 1745/ 46 8 fl. 32 kr. 4 hll. für „abgeraichte Ätzung und andere dessetwegen gehabte Bemühungen“ für inhaftierte „Rossdiebe“ aus dem Rentamt 645 . Drei Jahre später zahlte man dem Gerichtswaibel Antoni Seewald für verschiedene Dienste bei der Gefangennahme und Bewachung mehrerer ‚Zigeuner‘ und „Jauner“ sowie für die „angeschaffte Verpflegung“ 131 fl. 31 kr. aus 646 . Zumindest ein Teil 635 Vgl. SCHEFFKNECHT, Die Herrschaft Hohenems, S. 33-34. 636 VLA, HoA Hs 247: Raitbücher der Grafschaft Hohenems 1732/ 33, S. 104. 637 VLA, HoA Hs 249: Raitbücher der Grafschaft Hohenems 1734/ 35, S. 122. 638 VLA, HoA Hs 267: Raitbücher der Grafschaft Hohenems 1748/ 49, fol.131v-132r. 639 Vgl. TSCHAIKNER, Hexenverfolgungen in Hohenems, S. 233. 640 VLA, HoA 96,6: Abrechnung des Joseph Rüdisser, 14.4.1738. 641 VLA, HoA 96,6: Abrechnung des Joseph Rüdisser, 14.4.1738. 642 VLA, HoA 96,6: Abrechnung des Andreas Seywalt, 14.4.1738. 643 VLA, HoA Hs 265: Raitbücher der Grafschaft Hohenems 1747/ 48, fol. 93r-93v. 644 VLA, HoA Hs 267: Raitbücher der Grafschaft Hohenems 1748/ 49, fol. 128r-128v. Zu seiner Person vgl. die Kurzbiographie im Anhang. 645 VLA, HoA Hs 261: Raitbücher der Grafschaft Hohenems 1745/ 46, fol. 89v. 646 VLA, HoA Hs 267: Raitbücher der Grafschaft Hohenems 1748/ 49, fol. 129r. <?page no="94"?> 94 der Verpflegung stammte aus der Hohenemser Taverne, denn der dortige Wirt stellte eine entsprechende Rechnung 647 . Vom Wachzimmer aus konnte der Zellentrakt über einen Gang erreicht werden. Im eigentlichen Gefängnisbereich existierten mehrere Blockhäuser, also Einzelzellen 648 . Als besonders gefährlich eingestufte Gefangene wurden nicht nur in die Blockhäuser gesperrt, sie wurden überdies noch mit Eisenfesseln gesichert. 1677 berichteten die vier Wärter, dass sie in einer Nacht einen Lärm vernommen hätten, „als wenn die gefangene Anna Maria Görerin mit sambt den eisenen banden davonliefe“ 649 . Trotz derartiger Sicherungsmaßnahmen kam es immer wieder zu Ausbruchsversuchen. Der aus Appenzell stammende gräfliche Hausvogt Uli Rusch, der sich in die Leibeigenschaft des Grafen begeben hatte und der wegen verschiedenen Betrügereien und Veruntreuung in Haft gekommen war, versuchte 1578 - allerdings ohne Erfolg -, „das Schloß aufzuschlagen, um damit ein Loch durch die Turmmauer zu graben“ 650 . Mehr Erfolg hatte der wegen Ehebruch inhaftierte Maurer Hans Boch, dem es 1613 gelang, die Mauer zu durchbrechen 651 . Die Sicherungsmaßnahmen konnten auch nicht verhindern, dass die Gefangenen mit der Außenwelt Kontakt aufnahmen. So gelang es beispielsweise den 1734/ 35 hier inhaftierten ‚Zigeunern‘, sich über ihre in getrennten Verhören gemachten Aussagen auszutauschen. Sie nützten quasi eine ‚Überwachungslücke‘, die dadurch entstanden war, dass „die Wächtere in der Khuchl oder in ihrer Wohnstuben zue Mittag geessen“. Dies war der Tochter des Burgvogts aufgefallen, da sie „under dieser Zeith bey denen Gefangenen in dem Stall das s.v. Viech zue füettern vorbeygangen“ und dabei gehört hatte, wie sich die Inhaftierten durch Zurufe miteinander verständigten 652 . 1738 gelang es Karl Riedmann, unerlaubterweise mit seiner hier wegen Kindsmords inhaftierten Gattin Maria Alge 653 in Kontakt zu treten und ihr zu raten, sich geistig verwirrt zu stellen, um so der Todesstrafe zu entgehen. Sie unternahm daraufhin einen Suizidversuch. Der Burgvogt und seine Knechte hatten Riedmann zu seiner Ehefrau gelassen, obwohl ihnen das nicht gestattet war. Auch zwei andere Männer aus Lustenau, der Maurermeister Johannes Kremmel und Anton König, hatten den Weg zu der Inhaftierten gefunden 654 . Durch intensive Bewachung sollten aber nicht nur Ausbruchversuche oder verbotene Kontaktaufnahmen unterbunden werden. Es sollte auch verhindert werden, dass die Häftlinge Selbstmordversuche verübten. So wurde beispielsweise die Lustenauer Kindsmördering Maria Alge nach ihrem gescheiterten Selbstmordversuch rund um die Uhr bewacht 655 . Wohl aus demselben Grund waren die Zellen beleuchtet. Daher fielen auch stets umfangreiche Kosten für „Lichter“ an 656 . 647 VLA, HoA Hs 267: Raitbücher der Grafschaft Hohenems 1748/ 49, fol. 130r. 648 Vgl. TSCHAIKNER, Hexenverfolgungen in Hohenems, S. 233. 649 Zitiert nach: TSCHAIKNER, Hexenverfolgungen in Hohenems, S. 233. 650 WELTI, Graf Jakob Hannibal, S. 374; auch HUBER, Die Burgen von Hohenems, S. 18. 651 Vgl. WELTI, Graf Kaspar, S. 517. 652 Christa Müllerin, die 18-jährige Tochter des Burgvogts, sagte aus: „Nachdeme des anderen Tags, als die Gefangene letztes mahl verhört worden, die Wächtere in der Khuchl oder in ihrer Wohnstuben zue Mittag geessen und sie Deponentin under dieser Zeith bey denen Gefangenen in dem Stall das s.v. Viech zue füettern vorbeygangen, da habe sie gehört, daß der Johannes die Margareth und Martha Einanderen zuegeruefen, und so viehl verstanden, daß der Johannes gefrogt, ob und was gesteren der Thiesle bekhendt habe, da gabe die Margareth zur andtworth, sie habe ihme zugeruefen und so viehl andtwortlich verstanden, daß er nichts bekhendt habe ausser von einem Silbernen Lefel. Er Johannes solle nur auch nichts masieren, sie wollen nichts masieren, man möge ihne thuen, was mann wolle. Hieraus habe die Martha auch geruefen, mein lieber Johannes, gestehe du nur nichts yber mich und meinen Mann, ich will auch nichts gestehen, werest du gestern nur auch vor verhör gangen, worum der Johannes gesagt, Er habe nicht können vor Verhör gehen“. VLA, HoA 83,6: Verhörprotokoll, 4.3.1735. Zur Inhaftierung der Zigeuner: SCHEFFKNECHT, Zigeuner, S. 88. 653 Zu dem Fall vgl. weiter oben den Abschnitt über das Malefizgericht. 654 Vgl. WELTI, Totenbuch, S. 17-18. 655 VLA, HoA 96,6: Abrechnungen des Joseph Rüdisser und des Andreas Seywalt, 14.4.1738. 656 VLA, HoA 96,6: Undatierte Abrechnung (1738); ähnlich: VLA, HoA Hs 229: Raitbücher der Grafschaft Hohenems 1704, fol. 102r-102v. <?page no="95"?> 95 Die Verpflegung für die Häftlinge in der Festung wurde wenigstens teilweise aus der gräflichen Taverne im Flecken Ems bezogen. Dies war vor allem dann der Fall, wenn es sich um Häftlinge handelte, denen die Todesstrafe drohte. Die aus Lustenau stammende Kindsmörderin Maria Alge, die schlussendlich durch das Schwert gerichtet wurde, erhielt 1738 pro Tag „3 mall Essen [...] und Brott“, wofür der Tavernwirt Franz Joseph Waibel 1738 „vor ieden tag ohne drinkhen“ 15 kr. verrechnete. Für Wein, den er „in den 80 tagen [...] hergeben“, verrechnete Waibel außerdem 1 fl. 44 kr. 657 . Zehn Jahre später verlangte er „vor die Verpflegung“ mehrer auf der „Vestung“ inhaftierter Personen, die später hingerichtet wurden - einer davon durch das Rad - 72 fl. 8 kr. 658 . Ansonsten scheint die Verpflegung der Häftlinge eher karg gewesen zu sein. Für eine „vagierendte weibs Persohn nahmens Maria Magdalena Barinetin“, die 1704 verdächtig wurde, ihr eigenes Kind getötet zu haben, weist die Abrechnung als einzige Speise einen „Laib Commissbrodt“ aus. Das Brot wurde zusammen mit zwei Kerzen verrechnet. Für beides zusammen wurden 9 kr. in Rechnung gestellt 659 . In bestimmten Fällen schrieb das Urteil vor, dass einer Gefangenen nur Wasser und Brot zur Speise gereicht werden solle. Dies war beispielsweise 1662 bei einer wegen mehrfachen Ehebruchs zu einer sechsmonatigen Haftstrafe verurteilten Frau 660 und 1671 bei einem ebenfalls wegen Ehebruchs verurteilten Mann 661 der Fall. Zumindest zeitweise scheint für die Gefangenen auch in der Fronfeste gekocht worden zu sein. 1730/ 31 wurden jedenfalls 15 kr. „wegen, für den arrestanten darin zu khochen, gekhauften alten pfannen“ ausgegeben 662 . Die medizinische Versorgung der Häftlinge lag in den Händen der Hohenemser Chirurgen. 1745 zahlte das Rentamt dem Franz Karl Streicher 2 fl. 44 kr. aus, nachdem er einen Pferdedieb kuriert hatte, der „bey seiner Beyfahung an Füssen einigermassen beschädiget worden“ 663 . 1747/ 48 behandelte Streicher mehrere Gefangene „wegen ihrer Ohnpaßlichkeit“ 664 . Dennoch konnte nicht verhindert werden, dass gelegentlich Gefangene während ihrer Haft starben. 1650 verschieden innerhalb von nur sechs Tagen zwei der Hexerei verdächtigte Frauen im Gefängnis 665 . Für die religiöse Betreuung der zum Tode verurteilten Gefangenen waren Kapuziner aus Feldkirch zuständig 666 . Es konnten allerdings nicht alle Gefangenen in der Festung untergebracht werden. Vor allem im Zuge der so genannten Bettlerstreifen des 18. Jahrhunderts fiel oft kurzfristig eine größere Zahl von Häftlingen an. In diesem Zusammenhang wurden immer wieder Verdächtige bis zu ihrer Freilassung oder Abschiebung außerhalb des Gefängnisses in Verwahrung genommen. Leopold Ammann, genannt „Kayser“, und sein Sohn erhielten 1746/ 47 2 fl. 30 kr. aus dem Rentamt „wegen Einfach- und Verwachung der eingebrachten verdächtigen Leuthen“. Dieselbe Rechung weist aus demselben Grund eine Zahlung von 1 fl. an den Schuster Joseph Walser aus 667 . Häufig wurde die „Verwachung“ der festgenommenen Personen Mitgliedern der Streifen zugewiesen 668 , vorzugsweise jenen, die sie eingefangen hatten. 657 VLA, HoA 96,6: Abrechnung des Franz Joseph Waibel, 15.4.1738. 658 VLA, HoA Hs 267: Raitbücher der Grafschaft Hohenems 1748/ 49, fol. 130r. 659 VLA, HoA Hs 229: Raitbücher der Grafschaft Hohenems 1704, fol. 102r. 660 VLA, HoA 80,6: Urfehde der Maria Häfele, undatiert (1662). Dazu: SCHEFFKNECHT, Konfessionalisierung, S. 251. 661 VLA, HoA 80,6: Urfehde des Georg Drexel, 1671. Dazu: SCHEFFKNECHT, Konfessionalisierung, S. 251. 662 VLA, HoA Hs 245: Raitbücher der Grafschaft Hohenems 1730/ 31, S. 175. 663 VLA, HoA Hs 261: Raitbücher der Grafschaft Hohenems 1745/ 46, fol. 89r. 664 VLA, HoA Hs 267: Raitbücher der Grafschaft Hohenems 1748/ 49, fol. 132r-132v. 665 Vgl. TSCHAIKNER, Hexenverfolgungen in Hohenems, S. 153 und 168. 666 VLA, HoA Hs 267: Raitbücher der Grafschaft Hohenems 1748/ 49, fol. 132v. 667 VLA, HoA Hs 263: Raitbücher der Grafschaft Hohenems 1746/ 47, fol. 91r. 668 VLA, HoA Hs 265: Raitbücher der Grafschaft Hohenems 1747/ 48, fol. 118v. <?page no="96"?> 96 Neben der Bewachung wurde auch die Verpflegung von Häftlingen gelegentlich ausgelagert. Im Winter 1748/ 49 wurden gleich mehrere Hohenemser dafür entlohnt, dass sie ‚Zigeunerkinder‘ verpflegt und bewacht hatten: Caspar Wörther bezog 13 fl. 21 kr. aus dem Rentamt, weil er 89 Tage lang ein Mädchen verpflegt hatte, Andreas Seewald 18 fl. 14 kr. für die Verpflegung und Bewachung eines „Zigeuner Buben“ während seiner Gefangenschaft, der Schuhmacher Joseph Walser 24 fl. 18 kr. dafür, dass er ein Mädchen verpflegt und für zwei weitere Schuhe angefertigt hatte. Zur selben Zeit wurden auch ‚Zigeuner‘ in der Festung inhaftiert, unter ihnen eine schwangere Frau, die während ihrer Gefangenschaft ein Kind zur Welt brachte 669 . Auch in Hohenems wurde zusätzlich die gräfliche Taverne als eine Art Gefängnis verwendet. Hier wurden etwa Personen inhaftiert, die als Zeugen vor dem Oberamt zu erscheinen hatten. Dies geschah dann, wenn das Zeugenverhör nicht an einem Tag abgeschlossen werden konnte, wenn man Fluchtgefahr vermutete oder Druck auf die Zeugen ausüben wollte. 1726 widerfuhr dies Hofammann Gabriel Hollenstein und mehreren Mitgliedern des Lustenauer Hofgerichts. Wenige Tage vorher war während der Verlesung eines obrigkeitlichen Mandats, mit welchem den Widnauern und Haslachern die ungestörte Nutzung der so genannten Schweizerrieder zugesichert wurde, ein „grosser tumult enstanden“. Etliche Hofleute sollen dabei gerufen haben, „sie wollen die Schweizer Ehender doth schlagen und lieber gehäncht werden, als den genus der Rieder abfolgen lassen“. Schließlich wurde der Hohenemser Rentmeister, der das Mandat publizieren sollte, von den Bauern bedrängt. Die nach Hohenems vorgeladenen Zeugen sollten nun „bey ihren Pflichten Eröfnen“, wer die Rädelsführer gewesen seien, und sie sollten aussagen, wie sie sich zu deren Verhalten stellten und ob sie „mithalten wolle[n], wan die Gmaind wider die obrigkeitl. Befelch handle“. Als sich die Verhörten mit der Gemeinde solidarisierten und nicht bereit waren, die gewünschten Namen zu nennen, „seind sie in alhiesiger tafern ybernacht zu bleiben befelcht worden, mit Eyfrigem Zuspruch, es sollen alle insgesambt sich eines besseren bedenckhen, ihr ybles vorhaben sinckhen lassen und denen obrigkeitl. Mandatis Pflicht mässigen gehorsamb laisten und nicht mit den tumultuosen Gemaind halten“ 670 . Die Hohenemser Taverne fungierte in diesem Zusammenhang also als eine Art Untersuchungsgefängnis. Wie diese Beispiele zeigen, wurden die Gefangenen nach dem Grad ihrer Gefährlichkeit und den ihnen zur Last gelegten Verbrechen in verschiedene Kategorien eingeteilt. Wir dürfen wohl davon ausgehen, dass auch in den emsischen Territorien eine Art Hausarrest zur Anwendung gekommen ist. Dieser gehörte wie die Turmhaft „zu den traditionellen, nicht-entehrenden, bürgerlichen Strafen“ 671 . So wurden beispielsweise die wegen Ehebruchs vor Gericht gestellten Lorenz Hagen und Anna Maria Algin 1783 während der gerichtlichen Untersuchung nach Hause entlassen. Bei Lorenz Hagen war das Gericht der Meinung, dass er „trotz seines ‚freywillig, ohne daß mann ihme obrigkeitlich hierzu einberufen, gemachten geständnus‘, in Haft genommen werden“ müsste. Es entließ ihn dennoch nach Hause, nachdem er versprochen hatte, „nicht zu flüchten und sich bei Befehl der Obrigkeit zu stellen“. Es wurde ihm allerdings verboten, in Kontakt zu Anna Maria Algin zu treten 672 . Diese wurde nach ihrem ersten Verhör ebenfalls wieder entlassen. Das Gericht machte ihr zur Auflage, sich wieder zu melden, „[s]obald sie aus ihrem Kindbett ausgesegnet sei“. Auch ihr wurde der Umgang mit Lorenz Hagen untersagt 673 . Alle die genannten Strafen konnten, wie bereits mehrfach angedeutet, miteinander kombiniert werden. So ging der Landesverweisung in vielen Fällen eine Ehrenstrafe wie etwa das Prangerstehen oder eine Körperstrafe wie der Staupenschlag voraus. Bei Gefängnisstrafen wurde gelegentlich verfügt, dass der Delinquent zu bestimmten Zeiten in Eisen geschlossen oder vor der Pfarrkirche 669 VLA, HoA Hs 267: Raitbücher der Grafschaft Hohenems 1748/ 49, fol. 131r-132v. 670 VLA, HoA Hs 357: Verhörprotokoll 1723-1729, S. 167-169. 671 HäRTER, Freiheitsentziehende Sanktionen, S. 76. 672 TSCHANNETT, Körpervorstellungen, S. 80. 673 TSCHANNETT, Körpervorstellungen, S. 82. <?page no="97"?> 97 ausgestellt werden sollte, und Ehren- und Körperstrafen konnten eine zeitlich befristete Gefängnisstrafe einrahmen 674 . Angesichts der Dauer und der Gründlichkeit der frühneuzeitlichen Kriminalprozesse konnte diese durchaus mehrere Monate betragen. Die Kindsmörderin Maria Alge aus Lustenau saß beispielsweise 15 Wochen in der Hohenemser Haft 675 . Im Großen und Ganzen dienten die bislang geschilderten Gefängnisse hauptsächlich „zur Verwahrung eines Verhafteten bis zur Urteilsvollstreckung“ 676 . 2.3.6. Verstümmelungs- und Todesstrafen Verstümmelungs- und Todesstrafen sollen hier lediglich am Rande erwähnt werden, da sie bereits in anderem Zusammenhang ausführlich dargestellt wurden 677 . Ihre Vollstreckung fand auch im ‚Embsischen Estat‘ „unter großer öffentlicher Anteilnahme“ statt 678 . Diese spektakulären Strafrituale waren - abgesehen von den Zeiten der Hexenverfolgungen - relativ selten und besaßen auch deswegen einen hohen Sensationswert 679 . Es ist daher sicher nicht verfehlt, auch in Bezug auf Hohenems von einem „populäre[n] öffentliche[n] Spektakel“ 680 zu sprechen, das sowohl von der Herrschaft und als auch von den lokalen Magistraten zur Eigendarstellung und zur Demonstration von Herrschaftsrechten genutzt wurde. Mehrfach versuchte die Landesherrschaft in Hohenems, die Verlegung von Hinrichtungen aus dem Reichshof nach Hohenems zu erzwingen, um auf diese Weise zu verschleiern, dass es sich bei Lustenau um einen eigenen Hochgerichtsbezirk handelte. Sie stieß dabei auf den erbitterten und erfolgreichen Widerstand der Hofleute, die auf diese Weise sichtbar machen konnten, dass Lustenau ein eigenständiger Reichshof und kein integrierter Bestandteil der Reichsgrafschaft Hohenems war 681 . Es lassen sich ebenfalls - wenigstens ansatzweise - Strategien der medialen Verbreitung dieser Strafrituale beobachten 682 . Das beeindruckendste Beispiel dafür ist ein 1749 in der Offizin von Daschek in Bregenz gedruckter Steckbrief, in dessen Titelholzschnitt mehrere damals in Hohenems tatsächlich an ‚Zigeunern‘ vollstreckte Hinrichtungen abgebildet sind 683 . Der dabei getriebene Aufwand unterstreicht die Bedeutung dieser Strafen für die Herrschaftslegitimation. 674 Vgl. SCHEFFKNECHT, Konfessionalisierung, S. 248-251. Weitere Beispiele: VLA, HoA 159,17: Urteil für Anton ysele, 10.4.1769; ebenda, Urfehde des Anton ysele, 10.4.1769; ebenda, Urfehde der Maria Anna Schechtlerin, 11.4.1769. 675 VLA, HoA 96,6: Abrechnung des Joseph Rüdisser, 14.4.1738. 676 VIELHÖFER, Das letzte Kapitel, S.174. 677 Vgl. SCHEFFKNECHT, Scharfrichter, passim. 678 SCHWERHOFF, Historische Kriminalitätsforschung, S. 95. 679 Es wurde bereits darauf hingewiesen, dass es in der Regierungszeit Graf Kaspars - abgesehen von den Hexenverfolgungen - überhaupt nur zwei Hinrichtungen gegeben hat. Auch sonst konnte es vorkommen, dass über Jahrzehnte in einem der Hochgerichtsbezirke keine Hinrichtung stattfand. So sagte etwa der Lustenauer Statthalter Anton Hagen 1735 aus, dass im Reichshof seit etwa 50 Jahren keine Hinrichtung mehr stattgefunden habe. Auch wenn hinsichtlich der Details seiner Aussage begründete Zweifel bestehen, bestätigt sie dennoch, dass es sich bei Hinrichtungen um seltene Ereignisse gehandelt hat. Vgl. SCHEFFKNECHT, Hochgerichtsbarkeit und Galgen, S. 219; TSCHAIKNER, Hexenverfolgungen in Hohenems, S. 249. 680 SCHWERHOFF, Historische Kriminalitätsforschung, S. 97. 681 Vgl. SCHEFFKNECHT, Hochgerichtsbarkeit und Galgen, S. 220-221; SCHEFFKNECHT, Scharfrichter, S. 171- 172. 682 Vgl. SCHWERHOFF, Historische Kriminalitätsforschung, S. 95. 683 VLA, HoA 78,2: Beschreibung Des im Lande herum vagirenden Diebs= und Jauners=Gesindes/ Mann= und Weiblichen Geschlechts/ welches mit der zu Hohenems eingezogen/ und zum Theil den 7. Februarii 1749. daselbst durch das Rad/ den Strang/ und das Schwerdt hingerichteten Räuber= Zigeuner= und Diebs=Rotte in Complicität gestanden/ oder sonsten als Jauner/ Spitzbuben/ und Diebes=Pursche angegeben worden. Brenentz/ gedruckt durch Ferdinand Caspar Daschek. Vgl. SCHEFFKNECHT, Armut - Mobilität - Kriminalität. <?page no="98"?> 98 Insgesamt läßt sich wohl sagen, dass das umfangreiche Strafensystem der Herrschaft im ‚Embsischen Estat‘ ausreichend Möglichkeiten bot, um delinquentes Verhalten zu sanktionieren und damit die Durchsetzung guter Policey voranzutreiben. Durch seine Flexibilität barg das Strafensystem überdies aber nicht zu unterschätzenden Gestaltungsspielraum für die Herrschaft. Die in den oben zitierten Beispielen erkennbare Koppelung von sozialem Stand der Delinquenten und Urteil deutet an, dass die Herrschaft durchaus in der Lage und auch bereit war, durch die Art der Strafzumessung steuernd in wirtschaftliche und gesellschaftliche Prozesse einzugreifen. Sie war in der Lage, etwa die individuelle, aber auch die gruppenspezifische Ehre der lokalen politischen Eliten zu schützen, indem sie auf ehrvermindernde Sanktionen verzichtete. Gleichermaßen konnte sie durch die Verhängung entsprechender Strafen dafür sorgen, dass Individuen oder Familien für die Bekleidung wichtiger ämter untauglich wurden. Sie war ebenso in der Lage, durch die Art der Strafe die ökonomische Basis einzelner Familien zu zerstören oder zu schonen 684 . 2.4. Beamte und Amtspersonen Im folgenden Kapitel steht die Frage im Mittelpunkt, wie die Reichsgrafen von Hohenems ihre Landesherrschaft im ‚Embsischen Estat‘, also in der Reichsgrafschaft Hohenems und im Reichshof Lustenau, ausgeübt, wie sie diese Territorien verwaltet haben. Dabei soll der Blick zunächst auf die hierarchisch gegliederte zentrale Bürokratie geworfen werden, die sich um das gräfliche Oberamt in Hohenems entwickelte. In einem weiteren Schritt wird danach gefragt werden, welche Rolle den lokalen Eliten und Amtsträgern bei der Umsetzung des gräflichen Willens zukam. 2.4.1. Gräfliche Beamte 2.4.1.1. Rahmenbedingungen Das erste Jahrzehnt des 17. Jahrhunderts wurde für die emsische Staatsbildung zu einem Schlüsseljahrzehnt - gleich in mehrfacher Hinsicht: In diesem Zeitabschnitt gelang es Reichsgraf Kaspar, die Anteile seiner Brüder und seines Vetters an den Hohenemser Herrschaften in seiner Hand zu vereinigen 685 , das Gerichtswesen neu zu ordnen 686 sowie die Kreisstandschaft für den aus der Reichsgrafschaft Hohenems und dem Reichshof Lustenau bestehenden ‚status Embensis‘ zu erwerben 687 . So scheint es nur folgerichtig, dass er damals auch die Neuordnung der Regierung seines Herrschaftskomplexes energisch in Angriff nahm. Noch um die Wende vom 16. zum 17. Jahrhundert waren die Regierung und die Verwaltung des späteren schwäbischen Kreisstandes Hohenems alles andere als klar gegliedert. So unterhielten 1599 sowohl Graf Kaspar als auch sein Vetter Graf Christoph jeweils einen eigenen Oberamtmann. Diese beiden Spitzenbeamten hatten nicht allein die Interessen ihres jeweiligen Herrn wahrzunehmen, sie sollten einander auch gegenseitig kontrollieren 688 . Die Zuständigkeitsbereiche der gräflichen Beamten waren auch noch nicht annähernd so genau definiert, wie das später der Fall sein sollte. So wurde 1594 der zum Hauptmann und Diener Graf 684 Für ein Vergleichsbeispiel vgl. HOHKAMP, Herrschaft in der Herrschaft, S. 235-247. 685 Vgl. den Abschnitt über die Landeshoheit. 686 Vgl. den Abschnitt über das Gerichtswesen. 687 Vgl. den Abschnitt über den Kreisstand Hohenems. 688 Vgl. WELTI, Graf Kaspar, S. 522. <?page no="99"?> 99 Kaspars bestellte Jakob Jonas u.a. nicht nur dazu verpflichtet, „die Festung getreulich und fleißig zu bewahren und im Falle der Not Leib und Leben einzusetzen, […] die ihm untergebenen Knechte in steifer Gehorsame zu erhalten, sie jede Nacht einmal zu besuchen und festzustellen, ob sie ihre Wehren in guter Hut und Ordnung hätten“, sondern er musste „[u]ntertags […] auf Erfordern nach Ems hinunterreiten und den Landvogt oder Oberamtmann spielen, das Hofgesinde in guter Polizei zum Dienste anhalten, die Urbargefälle einziehen und verrechnen, neben dem Anwalt des Grafen J. Christoph die gemeinen Herrschaftssachen in Ems und Lustenau versehen und zusehen, daß dort nichts Ungebührliches vorgehe, die Untertanen in guter Polizei regiert würden, […] und den Anteil Kaspars an den Herrlichkeiten, forstlichen Obrigkeiten, Fischenzen, Freveln, Fällen und Bußen handhaben“ 689 . In einem Amt vereinigten sich hier Pflichten, die wenige Jahre später auf ein halbes Dutzend verschiedener Amtsträger aufgeteilt werden sollten. Erst die Vereinigung der hohenemsischen Herrschaftsrechte in der Hand Graf Kaspars 1603/ 04 wurde zum Anlass, die Verwaltung neu zu ordnen, klar zu gliedern, zu spezialisieren und zu professionalisieren sowie - soweit möglich - in Hohenems zu zentralisieren. Dabei kam es wenigstens in Ansätzen zu einer Trennung der Bereiche der für die ‚Staatsorgane‘ zuständigen Beamten und der Hofbediensteten 690 . In diesem Zusammenhang bildete sich in Hohenems eine Gruppe von Spitzenbeamten heraus, die als „Oberamtleute“ oder als „Räte“ bezeichnet wurden 691 . Zu ihnen gehörten der Kanzler oder Oberamtmann, der Sekretär, der Rentmeister, der Landschreiber und der Hofmeister. Fallweise wurden auch noch der Vogteiamtsverwalter der Herrschaft Feldkirch, der Landvogt und der Stallmeister dieser Gruppe zugeordnet 692 . Zunächst soll danach gefragt werden, wie sich deren Stellung in der von Stefan Brakensiek beschriebenen „variable[n] Matrix“ verorten läßt 693 . Dabei muss der Blick zuerst auf „das amtliche Aufgabenregime mit seinen spezifischen Normen und Verfahrensweisen“ 694 geworfen werden. Das Amt des Oberamtmannes als eines ‚primus inter pares‘ unter den Oberamtleuten kristallisierte sich in den ersten Jahrzehnten des 17. Jahrhunderts heraus. Es wird - was seinen Zuständigkeitsbereich betrifft - in der Regierungszeit Graf Kaspars fassbar. Allerdings begegnet uns dieser leitende Beamte zunächst noch unter verschiedenen Bezeichnungen. Anfangs wurde dieser „oberste Regierungsbeamte [...] noch Landvogt genannt“ 695 . Alternativ erscheinen auch die Bezeichnun- 689 WELTI, Graf Kaspar, S. 522. 690 Vgl. dazu und zum Folgenden SCHEFFKNECHT, Herrschaft Hohenems, S. 21-41. Rainer A. Müller verweist darauf, dass „[i]dealtypisch gesehen [...] der frühneuzeitliche Hof aus zwei Personengruppen“ bestand, „die unterschiedliche Funktionen wahrnahmen“. Die eine davon „war mit der persönlichen Betreuung des Fürsten und seiner Familie beauftragt, die zweite Gruppe agierte in den Staatsorganen, etwa dem Hof- oder Geheimen Rat“. Er betont aber, dass diese „[b]eide[n] Funktionsbereiche im patrimonialen Staat der Frühen Neuzeit nicht prinzipiell voneinander geschieden“ waren. Vielmehr haben wir „bis weit ins 18. Jahrhundert hinein“ mit einer „systemimmanente[n] Kopellung von Hof- und Staatsämtern“ zu rechnen. MÜLLER, Fürstenhof, S. 18-19. Im Folgenden wollen wir uns zunächst weitgehend auf jene ämter beschränken, die „in den Staatsorganen“ tätig waren. 691 Für Beispiele vgl. VLA, HoA 69,15: Bestallungen der Oberamtleute, 17. Jahrhundert; VLA, HoA Hs 28: Bestallungsprotokolle, 17./ 18. Jahrhundert. 692 Vgl. SCHEFFKNECHT, Herrschaft Hohenems, S. 23. 693 BRAKENSIEK, Lokale Amtsträger in deutschen Territorien der Frühen Neuzeit, S. 52. Nach Brakensiek charakterisieren folgende drei Dimensionen „das institutionelle Arrangement […], in dem der einzelne Amtsträger tätig wurde“: Er fragt (1.) nach der „Einbindung der lokalen Amtsträger in den Personenverband der territorialen Verwaltung mit dem Landesherrn an der Spitze, über ihr Verhältnis zu konkurrierenden Machtträgern aus Adel und Kirche, bis zum Umgang mit lokalen Korporationen und Ortsobrigkeiten“, (2.) nach dem „amtliche[n] Aufgabenregime, mit seinen spezifischen Normen und Verfahrensweisen“ und (3.) nach den „kulturellen Bedingungen obrigkeitlichen Handelns“, worunter er die Spache, „symbolische Formen der Über- und Unterordnung“ sowie die „Kooperation“ und damit die „ethischen Referenzpunkte legitimen Handelns“ versteht. 694 BRAKENSIEK, Lokale Amtsträger in deutschen Territorien der Frühen Neuzeit, S. 52. 695 WELTI, Graf Kaspar, S. 524. <?page no="100"?> 100 gen „Kanzler“ oder „Obervogt“ 696 . Der Titel Oberamtmann scheint sich erst in den 1640er-Jahren durchgesetzt zu haben. Einen frühen Beleg finden wir im Lustenauer Ammannwahlprotokoll von 1641 697 . Die Umbenennung des Amtes dürfte wahrscheinlich in Zusammenhang mit dem Regierungsantritt des Grafen Jakob Hannibal (II.) stehen 698 . Der Oberamtmann gehörte dem Rat an. Er leitete die gräfliche Kanzlei, die eine Art Verwaltungs- oder Regierungssitz darstellte. Ihm oblag außerdem die Aufsicht über die gräflichen Rechte und Einkünfte sowie über alle Arten von Gerichten in allen Teilen des ‚status Embensis‘. In dieser Funktion leitete er auch den wöchentlichen Verhörtag. Er hatte außerdem für gute ‚Policey‘ zu sorgen. Dazu kamen noch die Verwaltung des Archivs sowie notarielle Aufgaben 699 . Auch der Sekretär gehörte dem Rat an. Er hatte vor allem Schreibaufgaben zu erledigen. Er musste alle amtlichen Schriftstücke verfertigen. Dies bedeutete, dass er sowohl Konzepte zu erstellen hatte, die vom Oberamtmann oder dem regierenden Grafen revidiert wurden, als auch die Reinschriften abfassen musste. Außerdem oblag es ihm, das Oberamtsprotokoll zu führen sowie beim „collationieren“ der Schriften mitzuhelfen. Weiter war er für die Archivregistratur zuständig. Zu seinen besonderen Aufgaben zählte überdies die Verwahrung des gräflichen Amtssiegels. Wie die anderen Oberamtleute hatte auch der Sekretär immer wieder Botengänge oder Gesandtschaften auszuführen 700 . Ein weiteres Ratsmitglied war der Rentmeister. Neben der Teilnahme am Rat und an den Verhörtagen war die Verwaltung der gräflichen Einnahmen und Ausgaben seine Kernaufgabe. Er hatte die Einnahmen aller Art - sei es an Geld oder an Naturalien - „in allen unnseren Graf- und Herrschaften, Pfandschaften oder wo die Immer sein“, zu organisieren und zu überwachen sowie darüber Buch zu führen. Damit oblag ihm die Aufsicht über die Urbare, Zins- und Rechnungsbücher. Über die reine Rechnungsführung hinaus wurde von ihm eine nicht unwesentliche planerische Tätigkeit erwartet. Er musste nämlich die Einhebung der verschiedenen Abgaben zeitlich koordinieren und auf die landwirtschaftlichen Tätigkeiten der Bevölkerung abstimmen. Überdies war er für die Abrechnung mit den auf den gräflichen Gütern arbeitenden Taglöhnern und Handwerkern sowie für alle Einkäufe des Hofes verantwortlich. Dabei musste er darauf achten, dass die verschiedenen Produkte zu einer Zeit erworben wurden, zu der die jeweiligen Preise möglichst niedrig waren. Daneben kamen ihm auch wirtschafliche Lenkungsfunktionen zu. So gehörten die Verwaltung des Kornkastens - dabei war ihm der Kastenmeister nachgeordnet - und des Weinkellers zu seinen Aufgabenbereichen. Insbesondere hatte er die Aufsicht über den Weinverkauf und Weinausschank in der Grafschaft Hohenems und im Reichshof Lustenau. Er musste dafür sorgen, dass die dortigen Wirte und Weinschenken nur gräflichen Wein ausschenkten und ordnungsgemäß das Umgeld davon abführten. Wenn er einen Wirt oder Weinschenken dabei ertappte, dass dieser ohne seine Genehmigung auswärtigen Wein an- oder verkaufte, durfte er diesen beschlagnahmen 701 . Wir gehen sicher nicht fehl, 696 Beispielsweise bei Dr. Karl Khübler (1603-1613), Dr. Christoph Schalck (1613) und Hieronymus Zürcher (1619). Vgl. WELTI, Graf Kaspar, S. 523-524. Bei der Amtsbesatzung im Reichshof Lustenau nahm 1604, 1606, 1609, 1611, 1614 und 1617 ein Kanzler und Rat teil. VLA, HoA 52,37: Ammannwahlprotokolle Lustenau, 12.5.1604, 21.6.1606, 10.6.1609, 26.5.1611, 20.5.1614, 10.5.1617. 697 VLA, HoA 52,37: Ammannwahlprotokoll Lustenau, 21.5.1641. Vgl. dazu auch: SCHEFFKNECHT, Herrschaft Hohenems, S. 23. 698 Vgl. SCHEFFKNECHT, Herrschaft Hohenems, S. 23. Eine Übersicht über die Regierungszeiten der Grafen von Hohenems im 17. Jahrhundert bietet ARNEGGER, Der Einfluss Spaniens, S. 209. 699 Vgl. SCHEFFKNECHT, Herrschaft Hohenems, S. 23-24. 700 Vgl. SCHEFFKNECHT, Herrschaft Hohenems, S. 23-24. Außerdem: VLA, HoA Hs 28: Bestallungsprotokoll für gräfliche Beamte, 17./ 18. Jahrhundert, fol. 10r-12r: Bestallung des Secretarius Marx Andreas Schmiren zu Weissenstein, 11.1.1659. 701 Im Halbjahr „von Georgi biss Martini“ (23.4. bis 11.11.) wurde in den Hohenemser Weinschenken nur gräflicher Wein ausgeschenkt. In diesem Zeitraum durften die Mitglieder der jüdischen Gemeinde in Hohenems, denen der Weinhandel grundsätzlich erlaubt war, gräflichen Wein nur außerhalb des Herrschaftsbereichs der Reichsgrafen verkaufen. Im <?page no="101"?> 101 wenn wir in der Position des Rentmeisters die wirtschaftliche und fiskalische Schlüsselstelle im ‚status Embensis‘ sehen. Indem er, wie in den Bestallungsbriefen besonders betont wird, „über alles Einnemmen und Ausgeben, es seye an Getraidt, Wein oder anderem specificirt ausfierliche wolbescheint Erbare Raitung“ führte, wobei das Rechnungsjahr jeweils vom 1. Dezember bis zum 30. November gerechnet wurde, schuf er überhaupt erst die Basis für eine langfristige wirtschaftpolitische Planung 702 . Eine entsprechende planerische Tätigkeit wurde vom jeweiligen Rentmeister durchaus erwartet. So heißt es beispielsweise in der Bestallungsurkunde für Johann Franz Fischer von 1660, dieser möge „sich auch in bemelter Canzley die mehrere Zeit des tags einfinden, und dann forderist, da Er in Rendtambts sachen nichts zuthuen, sonderlich bey Anfang seines antrettenden Ambts, über die Urbaria, Einzugs Register und Rödl sitzen, in selbigen sich vleissig informiren, auch, da ihme ainiches Einkhommen mit guetem gewissen zuerbessern ald zuvermehren vorkhämme, unns solches umb unnser vernere disposition darüber zugewarthen, gethrewlich entdeckhen“. Damit wurde er für den regierenden Grafen gewissermaßen zu einem Wirtschaftsberater. Außerdem musste er die verschiedenen Geldsorten und Wechsel, die sich in der gräflichen Kasse befanden, verwalten 703 . Zu den Oberamtleuten zählte weiter der Landschreiber. Er gehörte sowohl dem Rat als auch dem Hofgericht an, in welchen Gremien er jeweils über ein Votum verfügte. Namensgebend für das Amt wurde die Verwaltung der Landschreiberei. Hier wurden vor allem Kauf-, Tausch- und Schuldurkunden ausgefertigt. Der Landschreiber hatte dabei besonders auf die Wahrung der gräflichen Rechte zu achten. Wenn diese Urkunden vom Land- oder Hofammann besiegelt wurden, musste er dafür sorgen, dass zwei Gerichtsmitglieder oder ehrliche Männer als Zeugen aufgeboten wurden. Außerdem war der Landschreiber angewiesen, diese Urkunden vor der Besiegelung dem Oberamtmann „oder in dessen Abwesenheit anderen unnserm Amt- und seinen Mitbeambten umb allerseits besserer sicherheit willen“ vorzuweisen. Neben diesen eher notariellen Tätigkeiten erfüllte er weitere Aufgaben im Bereich der frühneuzeitlichen Policey und Justiz. Er war Beisitzer nicht nur im Hofgericht, sondern auch bei den Zeit- und Schadgerichten. Außerdem sollte er in der Grafschaft Hohenems, im Reichshof Lustenau und im Hof Widnau-Haslach, in welchem die Grafen von Hohenems lediglich die niedere Gerichtsbarkeit besaßen, darauf achten, dass „guete Policey, Justitia und Ordnung gehalten werde, die Müsshandlungen, die seyen Malefizisch oder Civilisch, gestraft“ werden. Vor allem aber musste er die entsprechenden Protokolle führen. Wenn dabei ausdrücklich betont wird, dass der Landschreiber „unnserm Ober Ambtman neben anderen unnseren Beambten der gebür nach helfen abstrafen“ solle, kommt der Assistenzcharakter dieses Amtes besonders zum Ausdruck. Mithilfe leistete er außerdem bei der Archivregistratur und bei der Verwaltung der gräflichen Einnahmen. So sollte er in der Grafschaft Hohenems und im Reichshof Lustenau „unnsere Obrigkheiten, Herrlichkheiten, Wildtpänn, Vischentzen, Leibaignen Leuth, Weingärten, Güetter, Alpen, Renten, Gülten und Zehenten in obacht haben, daß davon geschmählert und entzogen, Sonder alles stattlich erhalten werde“. Auch der Landschreiber wurde als Gesandter eingesetzt. Insgesamt weist dieses Amt eindeutig Züge eines nachgeordneten Dienstes auf 704 . Der Zuständigkeitsbereich des Landschrei- Schutzbrief von 1617 heißt es dazu: „Zum fünfften, mögen sie wein kauffen, darauf leihen und darmit hantieren, inner und ausser landts ihres gefallens, jedoch mit dieser beschaidenheit, gegen gebürlichen umbgellt wie es andere underthanen bezahlen. Sodann weil allhiesige herrschaft von Georgi biss Martini ire underthanen järlich mit wein versiehet, dass sie in solcher halben jarsfrist sich anders allss iro grfl. eigenen wein ausschenken inn iro gfl. gn. graff: und herrschafften genzlich bemüessigen, ausser landts aber damit schaffen und handlen sollen und mögen nach bestem ihrem nuz und frumben“. Vgl. die Edition des Schutzbriefs von TäNZER, Geschichte, S. 31-33. 702 Die von den Hohenemser Rentmeistern geführten Raitbücher ermöglichen spätestens seit der zweiten Hälfte des 17. Jahrhunderts einen raschen nach Sparten geordneten Überblick über Einnahmen und Ausgaben des Hofes und der Verwaltung. 703 Vgl. SCHEFFKNECHT, Herrschaft Hohenems, S. 23-24. Außerdem: VLA, HoA Hs 28: Bestallungsprotokoll für gräfliche Beamte, 17./ 18. Jahrhundert, fol. 15r-17v: Bestallung des Rentmeisters Johann Franz Vischer von Überlingen, 1.7.1660. 704 VLA, HoA Hs 28: Bestallungsprotokoll für gräfliche Beamte, 17./ 18. Jahrhundert, fol. 21r-23r: Bestallung des Land- <?page no="102"?> 102 bers war ursprünglich der Bereich des gesamten ‚Embsischen Estats‘. Im Laufe der Zeit - spätestens sein der zweiten Hälfte des 17. Jahrhunderts - wurde er zunehmend auf die Graschaft Hohenems reduziert. So findet sich in den (niedergerichtlichen) Hohenemser Gerichtslisten von einer einzigen Ausnahme abgesehen kein Gerichts- oder Gemeindeschreiber 705 . Im Schnittfeld von „Staatsdienst“ und „Hofdienst“ 706 anzusiedeln ist das Amt des Hausmeisters. Seine namensgebende Hauptaufgabe bestand in der Aufsicht über alle dem Grafen gehörigen Gebäude, insbesondere über den gräflichen Palast und das Lusthaus, sowie in der Verwaltung von Küche und Keller und zeitweise des Marstalls. Da er aber neben den Hofköchen, Hofbäckern, Gärtnern, Tiergärtnern, Torwärtern, Sennen und Dienern auch Taglöhner zu überwachen hatte, berührte sich seine Tätigkeit mit der des Rentmeisters. Diesem war er in gewissem Sinne nachgeordnet, denn er musste mehrmals täglich die Handwerker und Taglöhner inspizieren. Beobachtete er dabei Nachlässigkeiten, so war er verpflichtet, dies dem Rentmeister zu melden. Gemeinsam mussten die beiden dann darüber entscheiden, ob und wie die beobachteten Verstöße durch Lohnabzüge sanktioniert werden sollten. Ein weiterer Berührungspunkt mit dem Rentmeisteramt ergab sich aus der Tätigkeit des Hausmeisters als Einkäufer von Lebensmitteln für den gräflichen Haushalt. Diesbezüglich musste er dem Rentmeister Rechenschaft über den Umfang des Eingekauften und dessen Preis ablegen. Seit der zweiten Hälfte des 17. Jahrhunderts führte er darüber eine separate Rechnung. Beim Einziehen von Naturalabgaben - etwa bei den Fasnachtshennen, bei Wein und Zinsfrüchten - war die Expertise des Hausmeisters gefragt. Er hatte die Qualität der abgelieferten Waren zu überprüfen und konnte gegebenenfalls ihre Annahme verweigern 707 . Die Tätigkeit des Hausmeisters reichte überdies auch dadurch in den Bereich des ‚Staatsdiensts‘ hinein, dass ein Teil der Besoldung der Beamten über die so genannten Hausmeisterrechnungen realisiert wurde. So erhielt beispielsweise der Hohenemser Scharfrichter jährlich ein gewisses Quantum an Vesen, Wein und Streue vom Hausmeister 708 . Nicht zu den Oberamtleuten gehörten der Festungskommandant und die Burgvögte. Fallweise, vor allem in Zeiten, in denen beispielsweise aufgrund drohender Kriegsgefahr ein erhöhtes Sicherheitsbedürfnis herrschte, wurde ein Festungskommandant oder Hauptmann als Leiter der militärischen Verteidigung ernannt. 1656 fiel die Wahl auf den aus Sigmaringen stammenden Ulrich Nitzel. Er hatte die Aufgabe, für die Sicherheit der gräflichen Familie zu sorgen. Er musste in Kriegs- und Friedenzeiten die Verteidigung und den Schutz der Schlösser und Festungen der Reichsgrafen schreibers der Graf- und Herrschaften Ems und Lustenau Martin Mayer von Frastanz, 1.5.1657. Vgl. auch SCHEFF- KNECHT, Herrschaft Hohenems, S. 26-27. 705 Die einzige Ausnahme stammt aus dem Jahr 1689. Im Landammannamts- und Gerichtsbesatzungsprotokoll wurde damals vermerkt, dass Michael Bösch „bis auf weittere gn. [...] Verordnung Grht. und Gemeind Schreiber“ sein solle. VLA, HoA 48,64: Protokolle der Landammannamts- und Gerichtsbesatzung in Hohenems, 28.8.1689. Im Reichshof Lustenau wurde dagegen 1602, 1689 und seit 1700 jeweils ein Gemeindeschreiber vermerkt. 1689 wurde der Hofrichter Jacob Hemmerle als Schreiber eingetragen. Auch in diesem Fall erfolgte - ähnlich wie in Hohenems im selben Jahr - der Zusatz: „solle biß auf weitere verordnung schreiber verbleiben“. 1641 wurde außerdem der Landschreiber Johann Gufer in der Lustenauer Gerichtsliste als Schreiber geführt. Vgl. SCHEFFKNECHT, Hofammänner, S. 532- 554, Zitat S. 543, Anm. 20. Zu den Lustenauer Hofschreibern vgl. auch weiter unten. 706 Zur Begrifflichkeit vgl. MÜLLER, Fürstenhof, S. 17-18. 707 VLA, HoA Hs 28: Bestallungsprotokoll für gräfliche Beamte, 17./ 18. Jahrhundert, fol. 26r-29r: Bestallung des Hausmeisters Sebastian Barthlome Steininger von Rambs, 1.6.1660. Vgl. SCHEFFKNECHT, Herrschaft Hohenems, S. 27-28. 708 So hatte etwa der Scharfrichter Meister Michael Reichle Mitte des 18. Jahrhunderts jährlich Anspruch auf vier Viertel Vesen, sieben Maß Wein sowie ein Fuder Streue. Es bleibt allerdings unklar, ob die genannten Naturalien tatsächlich so an den Scharfrichter geliefert oder ob sie in Geld abgelöst wurden. VLA, HoA Hs 158: Untertanen-Rechnungen 1753/ 54, o.S. ähnliche Beispiele: Ebenda, Hs 124: Untertanen-Rechnungen 1727, o.S.; ebenda, Hs 138: Untertanen- Rechnungen 1740, o.S.; ebenda, Hs 139: Untertanen-Rechnung 1739, S. 98; ebenda, Hs 156: Untertanen-Rechnung 1752/ 53, o.S. In den auch als Hausmeisterrechnungen bezeichneten Untertanen-Rechnungen wurden die Aktiva und Passiva der Untertanen gegenüber der Herrschaft verzeichnet. <?page no="103"?> 103 von Hohenems, „vorderist aber unserer Vestung Hochen Embs“, organisieren, sich „gegen unnserern und unnseren Landen Feinden, so sich ietzt oder in das Künftig eraignen möchten, Mannlich und dapfer stellen und ohnvertrosens Fleiß, wohin das immer sein möchte, gebrauchen lassen“. Zu seinen Aufgaben gehörte es in diesem Zusammenhang auch, den Landsturm anzuführen. Um diesen in kriegsfähigem Zustand zu erhalten, musste er „unnsere Underthonen das Monnath wenigist dreymahl Nachmitags Zeit in Ihren Gewöhr vleissig underweisen, abrichten und Exerciren“. Er hatte die Kompetenz, Strafen gegen diejenigen Untertanen zu verhängen, die sich zu diesen Übungen nicht einfanden oder ihre Ausrüstung nicht in gutem Zustand erhielten. Freilich gehörte auch die regelmäßige Inspektion der Festungen und der dort gelagerten Waffen ebenso zu seinen Pflichten wie die Aufsicht über die Burgvögte. Er war damit der Hauptverantwortliche für die militärische Sicherheit des ‚status Embensis‘ 709 . Dem Hauptmann oder Festungskommandanten waren die Burgvögte, je einer für die Festung Hohenems und einer für Neuems, nachgeordnet. Ihre Aufgabe war es, für die Instandhaltung der beiden Burgen, der Waffen und Harnische und die militärische Ausbildung der Untertanen zu sorgen. Der Burgvogt der vorderen Festung war überdies für das dort befindliche Gefängnis sowie das Wetterläuten verantwortlich. Den Burgvögten waren die auf den Festungen stationierten Wächter nachgeordnet 710 . Seit der Regierungszeit des Grafen Kaspar wurde die im Palast angesiedelte Kanzlei zum Zentrum der Verwaltung im ‚status Embensis‘. In den Bestallungsbriefen der Oberamtleute wird Wert darauf gelegt, dass diese möglichst häufig und lange in der gräflichen Kanzlei anwesend waren. Ausdrücklich wurde dem Oberamtmann untersagt, „Geschäfte, uns oder unsere Underthanen berührende, in seinem Haus“ abzuwickeln. Er wurde vielmehr dazu verpflichtet, diese „allweeg in der Canzley mit zuthuung seiner Mitbeamten [zu] verrichten“. Diese Vorschrift wird dadurch ergänzt, dass er sich „täglich bey guter Morgens Zeit und die maiste Zeit des tags in unnserer Canzley fleissig“ einzufinden hatte. Da man ihm „auch über selbige seine Mitbeambte den bevelch und das Directorium“ zugestanden hatte, gehörte es zu seinen Pflichten, darauf zu achten, dass diese ebenfalls anwesend waren 711 . Von dieser Regelung wurde der Landschreiber ausdrücklich ausgenommen. Die Art seiner Tätigkeit - er sollte vor allem die lokalen Gerichte und Amtspersonen unterstützen - brachte es mit sich, dass er häufig ortsabwesend war. Doch es waren wohl nicht ausschließlich praktische Gründe, die dazu führten, den Landschreiber von einer Anwesenheitspflicht in der Kanzlei zu befreien. So wurde ihm erlaubt, die Schreibarbeiten auch in seinem Privatquartier zu erledigen. Offenbar sollte auch durch den Ort der Tätigkeit sichtbar gemacht werden, dass der Landschreiber primär für die lokalen Niedergerichte arbeitete. In die Kanzlei musste er daher auch nur an den Verhörtagen kommen oder dann, wenn seine Anwesenheit von seinen Vorgesetzten ausdrücklich gefordert wurde 712 . Auch vom Hausmeister wurde eine Präsenz in der Kanzlei nur dann verlangt, wenn dies seine Zusammenarbeit mit dem Rentmeister erforderte. Dagegen war er verpflichtet, möglichst häufig im Palast anwesend zu sein. Hierin tritt deutlich zutage, dass Ursprung und Schwerpunkt seiner Tätigkeit im Hofdienst lagen. Da er für die Instandhaltung des Palastes verwantwortlich war, sollte er diesen jeden Abend jeweils als letzter verlassen, nachdem er vorher die Feuer und Lichter kontrolliert hatte 713 . 709 VLA, HoA Hs 28: Bestallungsprotokoll für gräfliche Beamte (17. Jh.), fol. 5r-8r: Bestallung des Festungskommandanten Ulrich Nizel, 1.9.1656, hier fol. 5r-6r. 710 Vgl. SCHEFFKNECHT, Herrschaft Hohenems, S. 34. VLA, HoA Hs 28: Bestallungsprotokoll für gräfliche Beamte, 17./ 18. Jahrhundert, fol. 39r-41r: Bestallung des Burgvogts Andreas Seybaldt, 1.7.1660. 711 VLA, HoA Hs 28: Bestallungsprotokoll für gräfliche Beamte, 17./ 18. Jahrhundert, fol. 1r-3r: Bestallung des Oberamtmanns Johann Martin Khien, 1.11.1657. 712 Vgl. SCHEFFKNECHT, Herrschaft Hohenems, S. 26-27. 713 VLA, HoA Hs 28: Bestallungsprotokoll für gräfliche Beamte (17. Jh.), fol. 26r-29r: Bestallung des Hausmeisters Sebastian Barthlome Steininger von Rambs, 1.6.1660, hier fol. 27v. <?page no="104"?> 104 Auch für die Burgvögte galt Anwsenheitspflicht. Sie mussten auf den ihnen zugewiesenen Festungen wohnen und waren verpflichtet, sich spätestens beim Ave-Maria-Läuten in diesen einzufinden 714 . Die Oberamtleute wurden ausdrücklich zur Geheimhaltung verpflichtet. Diese bezog sich sowohl auf die Verhandlungen im Rat als auch auf die von ihnen verfassten Schriftstücke 715 . Eine strenge Geheimhaltungspflicht galt freilich auch für den Festungskommandanten und die Burgvögte. Hier gaben vor allem militärischen Erwägungen den Ausschlag. Der Festungskommandant oder Hauptmann wurde durch einen Eid zum Stillschweigen über „alles das jeniges, so er hören, sehen oder erfahren werde, so unnserer Persohn, wie auch mehrgedachten unnseren Vestungen, Schlössern und Heusern zu schaden oder Nachtheyl gereichen mechte“, verpflichtet - und zwar über das Ende seiner Dienstzeit hinaus. Er sollte es, wie ausdrücklich betont wird, „bis in sein Grueb verschweigen“. Ulrich Nitzel wurde überdies ausdrücklich verboten, irgendjemandem ohne ausdrückliche gräfliche Erlaubnis die Festungen zu zeigen oder Zutritt dorthin zu gewähren 716 . ähnliches galt für die Burgvögte 717 . Die Bestellung der gräflichen Beamten erfolgte in der Regel „auf Wolgefallen und Widerruffen“, also unbefristet. Dies war beispielsweise beim Secretarius Marx Andreas Schmiren zu Weissenstein (1659) 718 , beim Rentmeister Johann Franz Fischer (1660) 719 , beim Festungskommandanten Ulrich Nitzel (1656) 720 der Fall. Es war jeweils eine beiderseitige dreimonatige Kündigungsfrist vorgesehen 721 . Der Hohenemser Beamtenapparat war seit der Neuorganisation unter Graf Kaspar hierarchisch streng gegliedert. Dies wird vor allem in zwei Zusammenhängen sichtbar. So war die Reihenfolge der Stimmabgabe im Rat genau geregelt. Die erste Stimme hatte der Oberamtmann, die zweite der Sekretär und die dritte der Rentmeister 722 . Der soziale Rang der Beamten findet überdies auch Ausdruck in der Zuweisung zu verschiedenen Tafeln. Während dem jeweiligen Oberamtmann das Recht zustand, an der gräflichen Tafel zu speisen 723 , mussten der Sekretär, der Rentmeister und der Landschreiber mit der „Taffl bey anderen officiren“ 724 vorlieb nehmen. Das gemeinsame Einnehmen 714 VLA, HoA Hs 28: Bestallungsprotokoll für gräfliche Beamte, 17./ 18. Jahrhundert, fol. 39r-41r: Bestallung des Burgvogts Andreas Seybaldt, 1.7.1660, hier fol. 39r-40v. 715 Beim Sekretär lautete die Formulierung: „[…] unsere geheimbe Räth und sachen, auch unnsere Brief und schrüften, So Er gehören, sehen oder lesen thete, Niemandt offenbaren, Sonnderen selbige bis in sein Grueb verschweigen“ (VLA, HoA Hs 28: Bestallungsprotokoll für gräfliche Beamte, 17./ 18. Jahrhundert, fol. 10r-12r: Bestallung des Secretarius Marx Andreas Schmiren zu Weissenstein, 11.1.1659, hier fol. 10v). 716 VLA, HoA Hs 28: Bestallungsprotokoll für gräfliche Beamte (17. Jh.), fol. 5r-8r: Bestallung des Festungskommandanten Ulrich Nizel, 1.9.1656, hier fol. 6r-6v. 717 VLA, HoA Hs 28: Bestallungsprotokoll für gräfliche Beamte, 17./ 18. Jahrhundert, fol. 39r-41r: Bestallung des Burgvogts Andreas Seybaldt, 1.7.1660, hier fol. 40v. 718 VLA, HoA Hs 28: Bestallungsprotokoll für gräfliche Beamte, 17./ 18. Jahrhundert, fol. 10r-12r: Bestallung des Secretarius Marx Andreas Schmiren zu Weissenstein, 11.1.1659, hier fol. 10r. 719 VLA, HoA Hs 28: Bestallungsprotokoll für gräfliche Beamte, 17./ 18. Jahrhundert, fol. 15r-17v: Bestallung des Rentmeisters Johann Franz Fischer von Überlingen, 1.7.1660, hier fol. 15r. 720 VLA, HoA Hs 28: Bestallungsprotokoll für gräfliche Beamte, 17./ 18. Jahrhundert, fol. 5r-8r: Bestallung des Festungskommandanten Ulrich Nitzel, 1.9.1656, hier fol. 5r. 721 VLA, HoA Hs 28: Bestallungsprotokoll für gräfliche Beamte, 17./ 18. Jahrhundert, fol. 5r-8r: Bestallung des Festungskommandanten Ulrich Nizel, 1.9.1656, hier fol. 7v; ebenda, fol. 10r-12r: Bestallung des Secretarius Marx Andreas Schmiren zu Weissenstein, 11.1.1659, hier fol. 12r; ebenda, fol. 15r-17v: Bestallung des Rentmeisters Johann Franz Fischer von Überlingen, 1.7.1660, hier fol. 17v. 722 Vgl. SCHEFFKNECHT, Herrschaft Hohenems, S. 25. 723 VLA, HoA Hs 28: Bestallungsprotokoll für gräfliche Beamte (17. Jh.), fol. 1r-3r: Bestallung des Oberamtmanns Johann Martin Khien, 1.11.657, hier fol. 2v. 724 VLA, HoA Hs 28: Bestallungsprotokoll für gräfliche Beamte (17. Jh.), fol. 10r-12r: Bestallung des Secretarius Marx Andreas Schmiren zu Weissenstein, 11.1.1659, hier fol. 11v; ebenda, fol. 15r-17v: Bestallung des Rentmeisters Johann Franz Fischer von Überlingen, 1.7.1670, hier fol. 17v; ebenda, fol. 21r-23r: Bestallung des Landschreibers der Graf- <?page no="105"?> 105 einer kostenlosen Mahlzeit wurde damit zum „sichtbare[n] Symbol der Tischgemeinschaft sozial Gleicher“ 725 . 2.4.1.2. Voraussetzungen und Ausbildung Es kann als weitgehend gesichert gelten, dass es im Alten Reich so etwas wie ein „Qualifikationsprofil“ für herrschaftliche Beamte gegeben hat, das in weltlichen und geistlichen Territorien durchaus vergleichbar war. Stefan Brakensiek hat auf der Basis von Regionalstudien „die These formuliert, daß seit der zweiten Hälfte des 17. Jahrhunderts für die lokalen Amtsträger mit Funktionen in der Rechtsprechung reichsweit ziemlich verläßliche Qualifikationsstandards galten“ 726 . Dies kann am Hohenemser Beispiel bestätig werden. Spätestens seit der zweiten Hälfte des 17. Jahrhunderts konnten zumindest die hier tätigen Spitzenbeamten auf die Ausbildung an einer Universität verweisen 727 : Die Oberamtmänner Johann Jakob Anfang (1668-1670) 728 , Franz Josef Scharf (1675/ 76 und 1688-1690) 729 , Johann Büchele (1679) 730 , Johann Melchior Weiß (1679-1688) 731 , Martin Tatt (1690) 732 und Franz Josef Wocher (1745-1756) 733 führten jeweils den Titel eines ‚Licentiatus utriusque iuris‘, die Oberamtmänner Johann Martin Kien (1655) 734 , Johann Heinrich Schwarz (1664, 1663-1666 auch Kanzleiverwalter) 735 , Johann Kreitmann (1670-1673) 736 und Mathias Hirninger (1673/ 74 und 1676/ 77) 737 sowie der Landschreiber Josef Anton Kohler (1693) 738 den eines ‚Doctor utriusque iuris‘. An einer Universität hatte außerdem der Rentmeister (1677) und Landschreiber (1683) Franz Karl Kurz 739 studiert. Als Studienorte lassen sich bislang Dillingen 740 und Freiburg im Breisgau 741 nachweisen. und Herrschaften Ems und Lustenau Martin Mayer, 1.5.1657, hier fol. 23r. 725 KROENER, Kriegswesen, Herrschaft und Gesellschaft, S. 40. Bis ins 18. Jahrhndert war es üblich, dass die Regimentschefs einen „Freitisch“ mit ihren Offizieren hielten. 726 BRAKENSIEK, Lokale Amtsträger in deutschen Territorien der Frühen Neuzeit, S. 53. 727 Bereits um die Jahrhundertwende begegnen uns vereinzelt Hohenemser Beamte mit akademischen Titeln wie beispielsweise Dr. Karl Khübler aus Ellwangen, der von 1603 bis 1613 als Kanzler bezeugt ist, oder Dr. Christoph Schalck, der ihm in diesem Amt nachfolgte. Vgl. WELTI, Graf Kaspar, S. 523. 728 Vgl. WELTI, Entwicklung, S. 96; BURMEISTER, Inventar, S. 199, Anm. 14. 729 Vgl. WELTI, Entwicklung, S. 96 und 98. 730 Vgl. WELTI, Entwicklung, S. 98; SCHEFFKNECHT, Herrschaft Hohenems, S. 39; TSCHAIKNER, Hexenverfolgungen in Liechtenstein, S. 25 und 62. 731 VLA, HoA 121,3: Instruktion für den Rat und Oberamtmann Johann Melchior Weiß für die Konferenz des oberen Kreisviertels in Ravensburg am 15.10.1680. 732 HStAS, C 9, Bü 567, Nr. 139: Kreisabschied, 21.8.1690, fol. 31v. Zu seiner Zeit als Oberamtmann vgl. WELTI, Entwicklung, S. 98. 733 Vgl. WELTI, Entwicklung, S. 100-104; WELTI, Hohenemser Nibelungenhandschriften, S. 222-238; TIEFENTHA- LER, P. Gabriel Rheinhard; WELTI, Ottobeuren, S. 22-24. 734 Vgl. WELTI, Entwicklung, S. 94; TSCHAIKNER, Hexenverfolgungen in Hohenems, S. 210 und 214; BURMEIS- TER/ NIEDERSTäTTER, Dokumente, S. 54, Nr. 33. 735 HStAS, C 9, Bü 565, Nr. 92: Kreisabschied, 23.9.1664. Auch vorhanden in: VLA, HoA 119,2. Zu seiner Funktion als Kanzleiverwalter vgl. WELTI, Entwicklung, S. 94-96; SCHEFFKNECHT, Herrschaft Hohenems, S. 39. 736 WELTI, Entwicklung, S. 96; SCHEFFKNECHT, Herrschaft Hohenems, S. 39. 737 Vgl. WELTI, Entwicklung, S. 96 und 156; WELTI, Die Schetter, S. 87; TSCHAIKNER, Hexenverfolgungen in Hohenems, S. 224, 242 und 296, Anm. 438. 738 Vgl. WELTI, Entwicklung, S. 92-105; SCHEFFKNECHT, Herrschaft Hohenems, S. 39. 739 TSCHAIKNER, Hexenverfolgungen in Hohenems, S. 224 (Rentmeister); HStAS, C 9, Bü 566, Nr. 119: Kreisabschied, 16.9.1683, fol. 14r. Auch vorhanden in: VLA, HoA 121,6 (Landschreiber). 740 SPECHT, Matrikel, S. 778, Nr. 44 (Franz Karl Kurz). 741 SCHAUB, Matrikel, S. 29, Nr. 52 (Johann Heinrich Schwarz), S. 46, Nr. 51 (Franz Karl Kurz), S. 68, Nr. 29 (Johann Franz Scharf ), S. 162, Nr. 23 (Josef Anton Kohler), S. 538, Nr. 7 (Franz Josef Wocher). <?page no="106"?> 106 Mangelnde Kompetenz führte bei den Oberamtleuten mitunter zur Entlassung oder wenigstes dazu, dass die Untertanen massive Kritik an ihnen übten. Martin Tatt, der 1690 zum Oberamtmann bestellt worden war, wurde noch im selben Jahr „wegen Unfähigkeit und anderer Mängel […] beurlaubt“ 742 . Gut hundert Jahre später beklagten die Hofleute von Lustenau, dass der gräfliche Oberamtmann Häring „zwar allerforderliche Kentniß im Kameral- und Landesoekonomiefach in sich vereiniget, hingegen in der Rechtswissenschaft der Theorie und Practic nach ein Fremdling ist“. Wenigstens „der erste und Hauptbeamte“ müsse - so führten sie in einem an ihre Landesherrin gerichteten Beschwerdeschreiben aus - „genaue Rechts-Kentniß überhaupt, dann auch die Kunde von Reichs- und Kreisverfassung“ besitzen. Daher ersuchten sie die Gräfin, Häring auf einen anderen Posten zu versetzen 743 . Es wurde darauf hingewiesen, dass die Hohenemser Spitzenbeamten zu einer „überregionalen Amtselite“ 744 gehörten. Dies äußerte sich zum einen in einer relativ hohen Fluktuation. Die Spitzenbeamten wechselten oft schon nach wenigen Jahren ihren Dienstgeber. Hohenems konnte dabei Ausgangspunkt für eine Karriere oder auch Etappe in einer Beamtenlaufbahn sein. Georg Maucher trat nach seiner Zeit in Hohenems in die Dienste des Reichsstifts Weingarten (Oberamtmann, 1662) 745 , Franz Theobald Lipsius von Hinderheußen, der am 26.7.1666 in Mailand zum Oberamtmann bzw. Kanzleiverwalter bestellt wurde und dieses Amt bis 1668 bekleidete, als Oberamtmann in die des Reichsstifts Salmansweiler 746 , Johannes Kreitmann in jene der Erbtruchsessen von Zeil (1674) 747 , Mathias Hirninger in die des gefürsteten Damenstifts Lindau (Rat und Oberamtmann, 1688) 748 und Johann Büchele in die der Grafen von Styrum in Illereichen (Rat und Kanzleiverwalter, 1684) 749 . Johann Franz Scharf stand zwischen seinen beiden Engagements als Oberamtmann in Hohenems in den Diensten des gefürsteten Damenstifts in Lindau und anderer schwäbischer Reichsstände sowie des Kaisers 750 , Matthias Schelhammer, der nach 1615 als Rentmeister und nach 1638 als Sekretär in Hohenems wirkte, war zwischenzeitlich „schellenbergischer Obervogt zu Hausen und Stadtschreiber zu Hüfingen an der Brege ob Donaueschingen“ 751 . Der Landschreiber Josef Anton Kohler wurde nach langjähriger Tätigkeit in Hohenems schließlich Obervogt des Fürstbischofs von Konstanz auf der Reichenau 752 , möglicherweise auch noch Bürgermeister der Reichsstadt Überlingen 753 . Etliche wiederum wechselten von anderen Diensten in die hohenemsischen: Johann Heinrich Schwarz kam aus fürstenbergischen Diensten nach Hohenems 754 . Martin Tatt stand als Obervogt von Blumenfeld bei Konstanz in den Diensten der Deutscheherrenkommende Mainau, ehe er Oberamtmann in Hohenems wurde 755 . Josef Martial Feurstein von Hummelberg und Sulzhofen war Oberamtmann des Augustinerchorherrenstifts Wettenhausen gewesen, bevor er dieses 742 WELTI, Entwicklung, S. 98. 743 HistA Lustenau, Reichshöfische Akten 15,6: Hofammann, Gericht und Gemeinde von Lustenau an Gräfin Maria Rebekka von Harrach-Hohenems, 8.8.1795. 744 SCHEFFKNECHT, Herrschaft Hohenems, S. 39. 745 WELTI, Entwicklung, S. 94. 746 Vgl. WELTI, Entwicklung, S. 96. 747 HStAS, C 9, Bü 565, Nr. 101: Kreisabschied, 28.7.1674. Dazu auch: VLA, HoA 120,4: Graf von Hohenems an Dr. Johann Kreitmann, 20.6.1674. 748 SCHEFFKNECHT, Herrschaft Hohenems, S. 39. 749 WELTI, Geisterbeschwörung, S. 106; TSCHAIKNER, Hexenverfolgungen in Liechtenstein, S. 62; SCHEFF- KNECHT, Herrschaft Hohenems, S. 39. 750 Vgl. WELTI, Entwicklung, S. 98; SCHEFFKNECHT, Herrschaft Hohenems, S. 39. 751 WELTI, Graf Kaspar, S. 524-525, Zitat S. 525. 752 Vgl. WELTI, Entwicklung, S. 100; SCHEFFKNECHT, Herrschaft Hohenems, S. 39. 753 Vgl. KINDLER, Oberbadisches Geschlechterbuch, Bd. 2, S. 352. 754 SCHAUB, Matrikel, S. 29, Nr. 52. 755 WELTI, Entwicklung, S. 98. <?page no="107"?> 107 Amt in Hohenems bekleidete 756 . Bei Fidelis Zacharias Klöckler von Feldegg gingen dem Dienst als Rat und Hofmeister in Hohenems Tätigkeiten als Amtmann in Ochsenhausen und Bregenz voraus 757 . Josef Ignaz Leo, der im September 1775 als gräflicher Oberamtmann bestellt wurde, war vorher langjähriger Obervogt in Bodman 758 . Wie dieser Wechsel der Dienstgeber im Einzelnen angebahnt und durchgeführt wurde, läßt sich derzeit noch nicht sagen. Die Begegnungen der Beamten beim Konvent des Schwäbischen Reichskreises dürften in diesem Zusammenhang wohl eine nicht unbedeutende Rolle gespielt haben. Hier konnte man Kontakte zu potentiellen neuen Dienstgebern knüpfen, hier konnte man seine Kompetenz unter Beweis stellen - nicht zuletzt dann, wenn man auch das Votum eines anderen Kreisstandes übernahm - und sich so empfehlen 759 . Auch die regionale und soziale Herkunft der Beamten weist auf die Zugehörigkeit zu einer überregionalen schwäbischen Amtselite. Soweit sich ihre regionale Herkunft ermitteln läßt, ergibt sich folgendes Bild: Die meisten von ihnen stammten aus Schwaben, aus dem Gebiet des Schwäbischen Reichskreises oder aus den vorderösterreichischen Herrschaften: Der Hofmeister Johann Rem (†1604) stammte aus Kisslegg 760 . Bei den Oberamtmännern Georg Maucher 761 und Mathias Hirninger 762 dürfen wir von einer Herkunft aus Oberschwaben ausgehen. Der Oberamtmann Johann Franz Scharf stammte aus Diessenhofen bei Schaffhausen 763 , der Rentmeister Matthias Schelhammer aus Ippingen bei Immendingen in der fürstenbergischen Herrschaft Möhringen 764 , der „langjährige Landschreiber“ Georg Kauffmann aus Aulendorf in der Reichsgrafschaft Königsegg-Aulendorf 765 , der Landschreiber Johann Gufer aus Kempten 766 , der Rentmeister Johann Franz Fischer (1680) aus der Reichsstadt Überlingen 767 , Franz Karl Kurz, der zwischen 1677 und 1680 zunächst Rentmeister und dann Landschreiber in Hohenems war, aus dem Allgäu, entweder aus der Reichsstadt Wangen oder aus Immenstadt, der Residenzstadt in der Grafschaft Königsegg-Rothenfels 768 , und der Oberamtmann Franz Josef Wocher aus Meersburg, er war also ein Untertan des Fürstbischofs von Konstanz 769 . Sekretär Georg Wigelin (1624-1636) stammte aus dem oberschwäbischen Isny 770 . Martin Tatt war Abkömmling einer Feldkircher Beamtenfamilie 771 . Die Familien der Oberamtmänner Franz Josef Gugger von Staudach (1726-1745) und Martial Feurstein von Hummelberg und Sulzhofen gehörten dem Dienstadel der eben genannten österreichischen Stadt an 772 . Der Rent- und Hausmeister Martin Mayer (1651) stammte aus dem österreichischen Frastanz 773 . Außerhalb dieses Kreises waren nur wenige hohenemsische Spitzenbeamte beheimatet gewesen: Hofmeister Jakob 756 WELTI, Entwicklung, S. 100 und 134-135; SCHEFFKNECHT, Herrschaft Hohenems, S. 39. 757 WELTI, Entwicklung, S. 50; SCHEFFKNECHT, Herrschaft Hohenems, S. 39. 758 Vgl. WELTI, Entwicklung, S. 104-105. 759 Vgl. dazu weiter unten den Abschnitt über die Vertreter des Standes Hohenems beim Schwäbischen Kreiskonvent und beim Konvent des schwäbischen Reichsgrafenkollegiums. 760 Vgl. STETTER/ KÖNIG, Familienbuch, Bd. 3, S. 381, xr135. 761 WELTI, Entwicklung, S. 94. 762 TSCHAIKNER, Hexenverfolgungen in Hohenems, S. 295-296. 763 WELTI, Entwicklung, S. 96. 764 Vgl. WELTI, Graf Kaspar, S. 516 und 524-525. 765 WELTI, Graf Kaspar, S. 515. 766 Vgl. WELTI, Graf Kaspar, S. 520 und 524. 767 VLA, HoA 69,15: Bestallung des Rentmeisters Johann Franz Fischer von Überlingen, 1.7.1680. 768 Vgl. SPECHT, Matrikel, S. 778, Nr. 44; SCHAUB, Matrikel, S. 46, Nr. 51. 769 WELTI, Hohenemser Nibelungenhandschriften, S. 223-226. 770 Vgl. WELTI, Graf Kaspar, S. 524. 771 WELTI, Entwicklung, S. 98. 772 Vgl. BURMEISTER, Kulturgeschichte, S. 194-196; WELTI, Hohenemser Nibelungenhandschriften, S. 221, auch Anm. 1; SCHEFFKNECHT, Herrschaft Hohenems, S. 39. 773 VLA, HoA 69,6: Bestallung des Rent- und Hausmeisters Martin Mayer, 30.4.1651. Vgl. SCHEFFKNECHT, Herrschaft Hohenems, S. 22. <?page no="108"?> 108 Hannibal Berna wurde in Mailand geboren 774 , Johann Michael Häring, der 1778 zum gräflich harrachischen Oberamtmann bestellt wurde, in Neuburg an der Donau 775 , und Franz Xaver Seewald, der letzte gräfliche Oberamtmann, stammte aus Böhmen. Er wurde 1756 in Leitomichl geboren. Nach Ansicht Weltis war er der „Sohn eines in hohenemsisch-bistrauischen Diensten dorthin verschlagenen Emser oder Dornbirner Seewald“ 776 . Während sich also bei den Spitzenbeamten schwerpunktmäßig eine Herkunft aus anderen reichsunmittelbaren schwäbischen Herrschaften erkennen läßt, zeichnet sich bei eher militärisch akzentuierten ämtern ein anderes Muster ab. Die Burgvögte wurden weitestgehend aus der eigenen Untertanenschaft rekrutiert. Aus der Grafschaft Hohenems stammten der 1598 zum Hauptmann der Festung Hohenems bestellte Jakob Jonas 777 , die Burgvögte auf Schloss Hohenems Jakob Dent (1616) 778 , Jakob Summer (1625) 779 , Kaspar Amann (1626) 780 , Thomas Wehinger „aus dem Schwebel der Grafschaft Embs“ (1639) 781 , Johann Waibel (1651) 782 , Johann Streicher (1658 und 1678) 783 , Franz Karl Streicher (1699) 784 , Hans Georg Streicher (1699 und 1718) 785 , Anton Jäger (1756) 786 und Anton Schwemberger (1758) 787 sowie die Burgvögte auf dem hinteren Schloss Bartle Walser (1605) 788 , Jakob Summer aus Ems-Reute (1618) 789 , Michael Mathis aus Ebnit (1624) 790 , Kaspar Mathis aus Ebnit (1625) 791 , Michael Mathis (1649) 792 , Christian Peter (1718) 793 , Mathias Peter (1737) 794 und Josef Peter (1758) 795 . Nicht aus der Herrschaft Hohenems stammten dagegen der Fähnrich Johann Macharius Keller von Steinberg, der im Dezember 1624 zum Hauptmann bestellt wurde und als zu Rheineck wohnhaft bezeichnet wird 796 , Johann Heinrich Siegler, den Graf Karl Friedrich 1649 zum „Schlosshaubtmann undt Commandanten der Vöstung Hochen Embß“ ernannte und der „von St. Aynß gebürtig“ war 797 , sowie der Obristwachtmeister Ulrich Nitzel aus Sigmaringen, der 1656 zum „Comendanten forderist beyde dero Vestungen Hoch- und Hinder Embß“ ernannt wurde 798 . Andreas Seybaldt, der 774 Vgl. WELTI, Entwicklung, S. 93-94. 775 Vgl. WELTI, Entwicklung, S. 105. 776 WELTI, Entwicklung, S. 105. 777 VLA, HoA 69,8: Bestallungsrevers des Jakob Jonas, 8.8.1598. 778 VLA, HoA 69,8: Bestallungsrevers des Jakob Dent, 23.4.1616. 779 VLA, HoA 69,8: Bestallungsrevers des Jakob Summer, 4.10.1625. 780 VLA, HoA 69,8: Bestallungsrevers des Kaspar Amann, 1.7.1626. 781 VLA, HoA 69,8: Bestallungsrevers des Thomas Wehinger, 15.3.1639. 782 VLA, HoA 69,8: Bestallungsrevers des Johann Waibel, 20.3.1651. 783 VLA, HoA 69,8: Bestallungsreverse des Johann Streicher, 21.4.1658 und 2.7.1678; VLA, HoA Hs 28: Bestallungsprotokoll für gräfliche Beamte, fol. 40v: Vereidigung des Burgvogts Johann Streicher, 13.7.1678. 784 VLA, HoA Hs 28: Bestallungsprotokoll für gräfliche Beamte, fol. 41r: Vereidigung des Burgvogts Franz Karl Streicher, 2.12.1699. 785 VLA, HoA Hs 28: Bestallungsprotokoll für gräfliche Beamte, fol. 41r: Vereidigung des Burgvogts Hans Georg Streicher, 2.12.1699; VLA, HoA 69,8: Bestallungsrevers des Hans Georg Streicher, 18.4.1718. 786 VLA, HoA 69,8: Bestallungsrevers des Anton Jäger, 9.4.1756. 787 VLA, HoA 69,8: Bestallungsrevers des Anton Schwemberger, 21.4.1758. 788 VLA, HoA 69,8: Bestallungsrevers des Bartle Walser, 3.3.1605. 789 VLA, HoA 69,8: Bestallungsrevers des Jakob Summer, 1.12.1618. 790 VLA, HoA 69,8: Bestallungsrevers des Michel Mathis, 20.12.1624. 791 VLA, HoA 69,8: Bestallungsrevers des Kaspar Mathis, 6.6.1625. 792 VLA, HoA 69,8: Bestallungsrevers des Michael Mathis, 20.10.1649. 793 VLA, HoA 69,8: Bestallungsrevers des Christian Peter, 20.6.1718. 794 VLA, HoA 69,8: Bestallungsrevers des Mathias Peter, 20.8.1737. 795 VLA, HoA 69,8: Bestallungsrevers des Josef Peter, 27.9.1758. 796 VLA, HoA 69,8: Bestallungsrevers des Johann Machari Keller von Steinberg, 1.12.1624. 797 VLA, HoA 69,8: Bestallungsrevers des Johann Heinrich Siegler, 2.11.1649. 798 VLA, HoA 69,8: Bestallungsrevers des Ulrich Nitzel, 1.9.1656. <?page no="109"?> 109 1660 und 1676 zum Burgvogt der Festung Hohenems bestellt wurde, stammte aus Mills in Tirol 799 , und Franz Miller aus Mühlingen in der Nähe von Singen am Hohentwiel. Letzteren ernannte Graf Franz Rudolf 1719 zum Burgvogt auf der vorderen Festung, nachdem er ihm bis dahin als Hofjäger gedient hatte 800 . Zumindest bei Johann Macharius Keller von Steinberg und Ulrich Nitzel scheint die Bestellung von Auswärtigen den Zeitläuften geschuldet gewesen zu sein. Beide Männer waren erfahrene Offiziere, auf deren Dienste man in Hohenems in unsicheren Zeiten zurückgriff. Der in Rheineck wohnhafte Fähnrich Johann Macharius Keller von Steinberg wurde im Dezember 1624 „umb seiner berühmbten, gueten qualiteten, Kriegserfahrenheit unnd Dapferkeit willen Zue beschützung unserer Persohn, Schlößer, Häuser, Vestungen, auch Landen und Leuthen, sonderlich wegen deren ie lenger ie mehr erzaigenden gefährlichen Läuffen und Practikhen“ bis auf Widerruf zum Hauptmann bestellt 801 . Damals gab es für den ‚status Embensis‘ tatsächlich eine außergewöhnliche Bedrohungslage. Seit Beginn der Bündtner Unruhen sah sich Graf Kaspar gezwungen, Verteidigungsmaßnahmen für seine Herrschaften zu setzen 802 . 1624 wurde der Vorarlberger Landsturm über mehrere Monate in Bereitschaft gehalten, nachdem die österreichischen Gebiete in Graubünden gegen „eine unter französischem Kommando stehende bündnerisch-eidgenössische Streitmacht“ besetzt worden waren und es zwischen der österreichischen Beamtenschaft in Bregenz und der evangelischen Reichsstadt Lindau wegen der dortigen Festungsanlagen zu Konflikten gekommen war 803 . Wir müssen hier mit einer Überschneidung der österreichischen und der hohenemsischen Ziele ausgehen, zumal es Österreich darum ging, seine Interessen in Graubünden zu wahren und die Herrschaften vor dem Arlberg gegen evangelische Ansprüche abzuschirmen. Die Reichsgrafschaft Hohenems lag in diesem Zusammenhang an einer strategischen Schlüsselstelle. Außerdem amtierte damals Graf Jakob Hannibal (II.) als österreichischer Vogt in der Herrschaft Feldkirch 804 . Deutlich tritt diese Überschneidung österreichischer und hohenemsischer Interessen bei der Bestellung Ulrich Nitzels zum Festungskommandanten zutage. Auch er war ein erfahrener Offizier. Er hatte als Obristwachtmeister in spanischen Diensten gestanden und so seine „berühmten Qualitäten und Kriegserfahrenheit“ erworben. 1656 wurde er aus österreichischen Diensten rekrutiert. Er hatte bis dahin ein Wartgeld aus dem österreichischen Zollamt zu Weingarten bezogen. Offenbar war er von österreichischer Seite den Reichsgrafen von Hohenems vermittelt worden. In seiner Bestallungsurkunde heißt es ausdrücklich, dass Ulrich Nitzel „Unns“ von der österreichischen Regierung „in subsidium und beyhilf zue besserer Defendierung besagt unnserer zwayen Vestungen gnedigist überlassen worden“ sei. Von Anfang an scheint ein befristetes Engagement in Hohenems vorgesehen gewesen zu sein, denn Nitzel wurde vertraglich zugesichert, dass er nach dem Ende seiner Amtszeit in Hohenems das österreichische Wartgeld wieder erhalten sollte 805 . Stefan Brakensiek betont, dass „[a]lle Studien zu den Amtsträgern der frühmodernen Staaten [...] sich darin einig“ seien, „daß deren Rekrutierung vorwiegend nepotischen Charakter trug“. Deshalb konnten „[f ]ür das 17. und 18. Jahrhundert [...] regelrechte Dynastien rekonstruiert“ werden 806 . Dieser Nepotismus habe nicht nur für die Protektion gesorgt, die angesichts der Tatsache wichtig 799 VLA, HoA 69,8: Bestallungsreverse des Andreas Seybaldt, 1.7.1660 und 1.1.1676; VLA, HoA Hs 28: Bestallungsprotokoll für gräfliche Beamte, fol. 39r-41r: Bestallungsrevers des Andreas Seybald, 1.7.1660. 800 VLA, HoA 69,8: Bestallungsrevers des 24.4.1719. 801 VLA, HoA 69,8: Bestallungsrevers des Johann Machari Keller von Steinberg, 1.12.1624. Vgl. dazu auch WELTI, Graf Kaspar, S. 523. 802 Vgl. WELTI, Graf Kaspar, S. 232-235. 803 NIEDERSTäTTER, Geschichte Vorarlbergs, Bd. 2, S. 176. 804 Vgl. NIEDERSTäTTER, Geschichte Vorarlbergs, Bd. 2, S. 299. 805 VLA, HoA Hs 28: Bestallungsprotokoll für gräfliche Beamte, 17./ 18. Jahrhundert, fol. 5r-8r: Bestallung des Festungskommandanten Ulrich Nizel, 1.9.1656, hier fol. 5r und 7v. 806 BRAKENSIEK, Lokale Amtsträger in deutschen Territorien der Frühen Neuzeit, S. 56. <?page no="110"?> 110 gewesen sei, dass es in der Regel mehr Bewerber als ämter gegeben habe. Die Herkunft aus dem Milieu der Beamten habe auch dazu geführt, dass diese „den für das Amt erforderlichen Habitus gleichsam ‚nebenher‘ erworben“ haben 807 . Über die Art und Weise, wie im ‚status Embensis‘ die gräflichen ämter vergeben wurden, ist bislang so gut wie nichts bekannt. Dass dabei aber - neben den an Universitäten erworbenen fachlichen Kompetenzen - der geschilderte Nepotismus eine wichtige Rolle spielte, deutet sich mehr als nur an. Die oben zitierten Beispiele der Oberamtmänner Franz Josef Gugger von Staudach und Martial Feurstein von Hummelberg und Sulzhofen verweisen schon darauf, dass wir es bei den meisten der hohenemsischen Spitzenbeamten mit Mitgliedern regelrechter Dynastien zu tun haben. Ein Sohn des Hofmeisters Johann Rem (†1604), Hans Christoph (*um 1593, †um 1660), war gräflicher Rentmeister und Landschreiber 808 . Der Vater des Landschreibers Josef Anton Kohler war fürstbischöflicher Obervogt auf der Reichenau. Josef Anton sollte dieses Amt, wie schon erwähnt, gegen Ende seines Lebens ebenfalls bekleiden 809 . Ein Sohn des Genannten und der Anna Maria Christina Bereuter (*1699) „wurde 1743 Inspektor der dem Grafen Franz Wilhelm III. zugesprochenen Hohenemser Gefälle“ 810 . Vorausgesetzt, dass Josef Anton Kohler mit dem gleichnamigen Überlinger Bürgermeister identisch ist, setzte sich dieses Karrieremuster noch weiter fort. Dann würde es sich beim 1734 als Bürgermeister von Überlingen bezeugten Anton Guidobald Ko(h)ler um einen weiteren Sohn und beim 1759 als „archipraefectus incl. Regiminis in Tiengen“ belegbaren Johann Ignaz Ko(h)ler 811 um einen Enkel von ihm handeln. In welchem verwandtschaftlichen Verhältnis der hohenemsische Oberamtmann Georg Maucher (1649-1656) zu den Brüdern Christoph und Johannes Maucher stand, läßt sich derzeit nicht mit Sicherheit sagen. Alle drei standen in den Diensten von schwäbischen Reichsständen: Christoph war Obervogt und Advokat des Gotteshauses Obermarchtal 812 , Johannes Oberamtmann und Rat der Truchsessen zu Waldburg-Wolfegg in Waldsee 813 und Georg Oberamtmann in Hohenems und später in Weingarten 814 . Alle drei vertraten Hohenems wiederholt beim Schwäbischen Kreiskonvent 815 . Es lassen sich auch verwandtschaftliche Verbindungen zwischen den Beamten der Grafen von Hohenems und anderen bedeutenden Amtsträgern im ‚Embsischen Estat‘ beobachten. Als beispielsweise Josef Ignaz Leo 1775 zum gräflichen Oberamtmann bestellt wurde, war sein jüngerer Bruder Johann Marcellus Matthias bereits seit einigen Jahren Hofkaplan in Hohenems. Dieser hatte überdies die Zeit zwischen dem Ableben des alten Oberamtmannes und dem Dienstantritt seines Bruders als geschäftsführender Oberamtmann überbrückt 816 . Franz Josef Gugger von Staudach, der von 1726 bis 1745 als Oberamtmann wirkte, hatte einen Schwager, der von 1735 bis 1740 Pfarrer in Hohenems war 817 . Freilich standen die gräflichen Spitzenbeamten im Konnubium mit anderen Beamtenfamilien. Oberamtmann Franz Josef Wocher war beispielsweise mit einer Tochter des Feldkircher Hubmeisters verheiratet 818 . Jakob Hannibal Berna, der um die Mitte des 17. Jahrhunderts über mehr als ein Jahrzehnt die Stelle eines gräflichen Hofmeisters bekleidete, war verheiratet mit Helena Sandholzer von und zum Zunderberg aus Götzis, einer Schwester des Johann Jakob Sand- 807 BRAKENSIEK, Lokale Amtsträger in deutschen Territorien der Frühen Neuzeit, S. 56-57. 808 Vgl. STETTER/ KÖNIG, Familienbuch, Bd. 3, S. 381, xr136; WELTI, Graf Kaspar, S. 520 und 525. 809 Vgl. WELTI, Entwicklung, S. 100; SCHEFFKNECHT, Herrschaft Hohenems, S. 39. 810 WELTI, Entwicklung, S. 100. 811 KINDLER, Oberbadisches Geschlechterbuch, Bd. 2, S. 352. 812 VLA, HoA 144,4: Johannes Maucher an Mathias Hirninger, 19.10.1677. 813 VLA, HoA 144,4: Johannes Maucher an Mathias Hirninger, 19.10.1677; VLA, HoA 144,4: Johannes Maucher an Hohenemser Rentmeister, 6.5.1678. 814 WELTI, Entwicklung, S. 94. 815 Vgl. die Kurzbiographien im Anhang. 816 Vgl. WELTI, Entwicklung, S. 104-105. 817 Vgl. WELTI, Entwicklung, S. 100. 818 Vgl. WELTI, Hohenemser Nibelungenhandschriften, S. 226-227. <?page no="111"?> 111 holzer, der gräflicher Stallmeister war 819 . Sein Schwiegersohn war Wolfgang Erasmus von Buech und Udelberg, der in den 1670er-Jahren ebefalls Hofmeister werden sollte 820 . Franz Xaver Seewald war mit Maria Aloisia Wenzler von Langenstein und Langehahn (*1756, †1805), einer Kammerzofe der Gräfin Waldburg-Zeil, verheiratet. Ihre Trauung hatte auf Schloss Zeil stattgefunden 821 . Genealogische Verbindungen führen weiter von den Hohenemser Beamten zu den lokalen Amtsfamilien. Der aus Bludenz stammende Hieronymus Zürcher, der 1619 als Landvogt bezeugt ist und später Bürgermeister der österreichischen Stadt Bludenz wurde, war mit einer Schwester des Lustenauer Hofammanns Hans Hagen verheiratet 822 . Eine Tochter des Lustenauer Hofammanns Mang Hagen, Anna, war in erster Ehe mit Rochus Emser, einem außerehelichen Sohn des Grafen Jakob Hannibal I. und der Felicitas Walser 823 , und in zweiter mit dem Oberamtsverwalter der fuggerischen Herrschaft Wasserburg, Hans Paur, verheiratet 824 . In die Elitenfamilien des Reichshofes führte auch von Franz Josef Wocher eine genealogische Linie. Seine Schwiegermutter war die Taufpatin eines Sohnes des Lustenauer Hofammanns Joachim Hollenstein 825 . ähnlich war die Situation im Flecken Ems: Landammann Hans Georg Waibel war mit einer Tochter des gräflichen Hausmeisters verheiratet. Drei aus dieser Verbindung stammende Töchter ehelichten wiederum Söhne von gräflichen Hofbediensteten bzw. Beamten 826 . Verwandtschaftliche Verbindungen zu Amtseliten im österreichischen Vorarlberg hatte Josef Anton Kohler von Kohlern. Er war mit Anna Maria Christina Bereuter verheiratet, die aus einer Lingenauer Landammannfamilie stammte. Sie war eine Tochter des als ausgesprochen reich geltenden Ammanns Peter Bereuter und der Elisabeth Vögel aus Sulzberg. Ihr Bruder Franz Anton Bereiter war Innsbrucker Regierungsrat 827 . Auch bei den miltärischen ämtern lassen sich Familientraditionen beobachten. So finden sich beispielsweise auf dem Reversbrief des Michael Mathis, der 1649 von Graf Karl Friedrich zum Burgvogt auf dem hinteren Schloss ernannt wurde, die Rückvermerke „Aniezo seinem tochtermann Hans Peter Eggern überlassen“, „Aniezo seinem Sohn Conrad Petter, Embs den 15. Marti 1697“ und „Ao. 1700 Christian Peter“ 828 . Als am 2. Dezember 1699 Franz Karl Streicher als Burgvogt auf der Festung Hohenems vereidigt wurde, wurde gleichzeitig „auch sein Bruoder Hanns Geörg Streicher in die Pflicht genommen“ 829 . Ihr Vorgänger war Johannes Streicher gewesen 830 . 819 Vgl. WELTI, Entwicklung, S. 94. 820 Vgl. WELTI, Entwicklung, S. 94. 821 Vgl. WELTI, Entwicklung, S. 105. 822 Vgl. WELTI, Graf Kaspar, S. 524. Katharina Hagen (†um 1668) war eine Tochter des Lustenauer Hofammanns Magnus Hagen (*um 1550, †1621) und seiner zweiten Ehefrau Anna Schellenbreid (†1654) und damit eine Schwester des Hofammanns Hans Hagen (*um 1595, †1657). Eine ihrer älteren Schwestern, Anna (†um 1655) war in erster Ehe mit Rochus Emser (†um 1633), einem illegitimen Sohn des Reichsgrafen Jakob Hannibal von Hohenems (†1587) und der Felizitas Walser, und in zweiter Ehe mit Hans Paur, dem Fuggerischen Oberamtsverwalter in Wasserburg, verheiratet. Vgl. STETTER/ KÖNIG, Familienbuch, Bd. 2, S. 319-320, ha10 und S. 320, ha11; ebenda, Bd. 3, S. 414, xz132; WELTI, Königshof, S. 501; zu den Biographien der genannten Hofammänner vgl. SCHEFFKNECHT, Hofammänner, S. 353-359 und 375-385. Zur Tätigkeit des Hieronymus Zürcher in Bludenz vgl. TSCHAIKNER, Bludenz, S. 176 und 220; BURMEISTER/ TSCHAIKNER/ WEITENSFELDER, Bürgermeister, S. 518. 823 WELTI, Königshof, S. 501; WELTI, Graf Jakob Hannibal, S. 354. 824 STETTER/ KÖNIG, Familienbuch, S. 319-320, ha10. 825 Vgl. SCHEFFKNECHT, Hofammänner, S. 246-249. 826 Vgl. SCHEFFKNECHT, Eliten, S. 83-84. 827 Vgl. WELTI, Entwicklung, S. 100. 828 VLA, HoA 69,8: Bestallungsrevers des Michael Mathis, 20.10.1649, Rückvermerke. 829 VLA, HoA Hs 28: Bestallungsprotokoll für gräfliche Beamte, fol. 41r: Vereidigung des Burgvogts Franz Karl Streicher und des Hans Georg Streicher, 2.12.1699. 830 VLA, HoA Hs 28: Bestallungsprotokoll für gräfliche Beamte, fol. 40v: Vereidigung des Burgvogts Johannes Streicher, 13.7.1678. <?page no="112"?> 112 Ein Problem, das den frühmodernen Staat stark belastete, war die „Alimentation“ seiner Beamten. Auch in Hohenems bezogen diese in der Regel „ein Mischeinkommen“ 831 . Zu einem jährlichen Fixeinkommen kamen Naturalleistungen. Der Oberamtmann erhielt „an Paren Gelt dreyhundert gulden“ jährlich. Dazu kamen enthülstes Getreide, so genannte „Kernen“, und Wein im Wert von einhundert Gulden. Diese Naturalleistungen waren an die jährlichen Preiskonjunkturen gekoppelt. In der Bestallungsurkunde für den Oberamtmann Johann Martin Khien von 1657 heißt es ausdrücklich, dass ihm dies gereicht werden solle, bis „andere Ainhunderdt gulden, nach Jedes Jahrs Kauf und schlag, complet sein werden“. Dazu kamen noch eine „bequemme Behausung, Beholtzung und Gartten“ sowie das Recht, eine Kuh in den gräflichen Stall zu stellen und sie auf gräfliche Kosten füttern zu lassen. Dies alles wurde durch eine Beteiligung an den Sporteln abgerundet. Dem Oberamtmann wurden „von allen und ieden gelt, frevel oder Straffen (die Confiscation ausgenommen) so, wie gehört, er zur Execution zu bringen schuldig, sovil über den darausslauffenden Uncosten Uns gehörig, Je Einen dritten theyl von den vierten theyl“ zugestanden 832 . Beim Sekretär betrug der in bar ausbezahlte Jahreslohn 100 Gulden. Die Herrschaft behielt sich vor, diese Summe entweder zum Jahresende in einer Einmalzahlung auszuhändigen oder das Geld „undter wehrendter Zeit nach und nach zu seiner betürftung“ auszuzahlen. Der Anteil an Sach- und Naturalleistungen bestand in einer freien Behausung, dem notwendigen Brennholz, einem halben Garten und der freien Tafel, der an Sporteln in ca. 8% („den dritentheil vom Viertehtheyl“) der Strafgelder sowie im „Sigelgelt“, das von allen Schriften anfiel, „welche under unnseren oder der Canzley Insiegl verfertiget werden, darvon ain Tax fallet“ 833 . Der Rentmeister hatte Anspruch auf dieselbe Entlohnung wie der Sekretär. Bei ihm fehlte allerdings der Anspruch auf das Siegelgeld und einen halben Garten 834 . Der Hausmeister wiederum erhielt bis 1660 ein jährliches Fixum von 60, danach von 80 Gulden sowie das Recht, an der Offizierstafel zu speisen. Dazu kamen in seinem Fall noch Trinkgelder 835 . Etwas anders organisiert war die Besoldung des Landschreibers. An die Stelle eines jährlichen Bargeldfixums traten hier die Sporteln. Der Landschreiber hatte Anspruch auf „den gantzen Tax von der Landtschreiberey, aller Lehen Revers, Kauf-, Tausch- und dergleichen Briefen und allem deme, was unnser Landschreiberey anhängig ist, und sowohl von den Underthonen als unns selbsten in gedachten unnsern Graf- und Herrschaften verfertiget wirdet“. Dazu kamen als Naturalleistungen vier Malter Kernen im Jahr und das Recht, an der Offizierstafel zu speisen 836 . Auch beim Festungskommandanten bestand die Besoldung in einer Kombination von Geldzahlungen und Naturalleistungen. Ihm stand neben einem Jahresgehalt von 200 Gulden eine Behausung zu, die er in baulich gutem Zustand zu erhalten verpflichtet war. Außerdem erhielt er Brennholz sowie „die Taffl bey unns selbsten“. In diesem Falle war aber für Kriegszeiten noch ein zusätzlicher Sold vorgesehen. Sollte ein Feind das Land bedrohen und sollten die Festungen „besezt und versehen werden“ müssen, stand ihm „zu disem benanten zwayhunder gulden nach aine gebührende addition je nach befindenden dingen“ zu. Falls es aber zu einer Belagerung der oder einem Angriff 831 BRAKENSIEK, Lokale Amtsträger in deutschen Territorien der Frühen Neuzeit, S. 54. 832 VLA, HoA Hs 28: Bestallungsprotokoll für gräfliche Beamte, 17./ 18. Jahrhundert, fol. 1r-3r: Bestallung des Oberamtmanns Johann Martin Khien, 1.11.1657. 833 VLA, HoA Hs 28: Bestallungsprotokoll für gräfliche Beamte, 17./ 18. Jahrhundert, fol. 10r-12r: Bestallung des Secretarius Marx Andreas Schmiren zu Weissenstein, 11.1.1659, hier fol. 11v. Vgl. außerdem SCHEFFKNECHT, Herrschaft Hohenems, S. 24-25. 834 VLA, HoA Hs 28: Bestallungsprotokoll für gräfliche Beamte, 17./ 18. Jahrhundert, fol. 15r-17v: Bestallung des Rentmeisters Johann Franz Fischer von Überlingen, 1.7.1660, hier fol. 17v. Vgl. außerdem SCHEFFKNECHT, Herrschaft Hohenems, S. 25. 835 VLA, HoA 69,15: Bestallung des Hausmeisters Karl Kuen, 1.6.1660; VLA, HoA Hs 28: Bestallungsprotokoll für gräfliche Beamte, 17./ 18. Jahrhundert, fol. 16r-29r: Bestallung des Hausmeisters Sebastian Barthlome Steininger von Rambs, 1.6.1660, hier fol. 28r-28v. 836 VLA, HoA Hs 28: Bestallungsprotokoll für gräfliche Beamte, 17./ 18. Jahrhundert, fol. 21r-23r: Bestallung des Landschreibers der Graf- und Herrschaften Ems und Lustenau Martin Mayer, 1.5.1657, hier fol. 22v-23r. <?page no="113"?> 113 auf die Festung kommen sollte, in der er sich persönlich aufhielt, wurden weitere Soldzahlungen fällig, dann erhielt er pro Monat zusätzliche 100 Reichstaler 837 . Die Burgvögte erhielten dagegen 100 Gulden sowie Brennholz, vier Viertel Korn, zwei Eimer Wein sowie einen Kraut- und Obstgarten 838 . Die Oberamtleute hafteten mit ihrem Vermögen für die ordnungsgemäße Amtsführung 839 . Beim Rentmeister erstreckte sich die Haftung für den Fall, dass sich „bey seiner aller Jährlich abstattenden Raitung ainichen schaden, nachthayl oder Verlust wider verhoffen“ ergeben würde, auf „all sein [...] Haab und Gutt, es seye solches wo und in was Lannden anzutreffen und zu betretten“ und zwar „also lang und vil, bis Wür unns unnsers befinden schadens und Verlusts widerumben ergenzt und vergnügt finden werden“ 840 . Auch der Festungskommandant haftete mit „Haab und Gütter, gegenwertiges und Künftiges davon nichts ausgenommen“ 841 . 2.4.1.3. Loyalitäten Die Bestallungsbriefe der gräflichen Beamten wurden immer im Namen des regierenden Grafen ausgestellt und besiegelt. Der Graf nahm den Beamten „für unns, unnsere Erben unnserer Graff- und Herrschaften“ an 842 . Die Urkunden enthalten eine Reihe von Formeln, mit welchen die Beamten zur Loyalität verpflichtet wurden. Diese mussten schwören, „das best und getrewlichist [für] unnser und unnserer Underthonen nutzen und nothurft“ zu tun 843 , „in allweeg unnseren nutzen und frommen, wie auch Ehr und reputation [zu] fürdern, schaden und nachtheyl threwlich [zu] wahrnen und [zu] wenden und alles das [zu] thun, was einem gethrewen Diener und Secretario gegen Seinen Herrn zuethuen obligt und gebürth“ 844 , oder „unns gehorsamb underthenig und gewertig [zu] sein [..], unnser Ehr, reputation und Interesse, sovil an ihne in allen Dingen [zu] befürdern“ 845 . Die Beamten wurden also auf den Grafen und dessen Erben verpflichtet. Lediglich in der Bestallungsurkunde für den Festungskommandanten Ulrich Nitzel von 1656 findet sich eine davon etwas abweichende Wendung. In dieser wurde ausdrücklich festgehalten, dass seine Pflicht darin bestehe, „unnseren und unnsers Lants nutz und frommen[zu] fürdern, [zu] schützen und [zu] defendiren“. Seine Loyalität sollte also gleichermaßen der reichsgräflichen Familie und ihrem ‚Land‘ gelten. Wenn ihm aber gleichzeitig eingeschärft 837 VLA, HoA Hs 28: Bestallungsprotokoll für gräfliche Beamte (17. Jh.), fol. 5r-8r: Bestallung des Festungskommandanten Ulrich Nizel, 1.9.1656, fol. 7r. 838 VLA, HoA Hs 28: Bestallungsprotokoll für gräfliche Beamte, 17./ 18. Jahrhundert, fol. 39r-41r: Bestallung des Burgvogts Andreas Seybaldt, 1.7.1660, hier fol. 40v. 839 Beim Sekretär lautete die Bestimmung folgendermaßen: „Thette besagter Secretarius […] solches alles nicht, und unns oder unnseren Erben hiervon Einicher schaden oder nach theyl erfolgte, So soll als dann Sein Secretarij Haab und Guett, gegenwerttig- und künftiges, nichts darvon ausgenommen, darumben verhaft und verpfendt sein, und mögen Wür oder unnsere Erben sich darvon unnsers Schadens und entgeltnus haabhaft und beniegig machen, ohnverhindert Meniglichs“ (VLA, HoA Hs 28: Bestallungsprotokoll für gräfliche Beamte, 17./ 18. Jahrhundert, fol. 10r-12r: Bestallung des Secretarius Marx Andreas Schmiren zu Weissenstein, 11.1.1659, hier fol. 11v). 840 VLA, HoA Hs 28: Bestallungsprotokoll für gräfliche Beamte, 17./ 18. Jahrhundert, fol. 15r-17v: Bestallung des Rentmeisters Johann Franz Fischer von Überlingen, 1.7.1660, hier fol. 17r-17v. 841 VLA, HoA Hs 28: Bestallungsprotokoll für gräfliche Beamte (17. Jh.), fol. 5r-8r: Bestallung des Festungskommandanten Ulrich Nizel, 1.9.1656, fol. 6v. 842 Beispielsweise: VLA, HoA Hs 28: Bestallungsprotokoll für gräfliche Beamte, 17./ 18. Jahrhundert, fol. 1r-3r: Bestallung des Oberamtmanns Johann Martin Khien, 1.11.1657, hier fol. 1r. 843 Beispielsweise: VLA, HoA Hs 28: Bestallungsprotokoll für gräfliche Beamte, 17./ 18. Jahrhundert, fol. 1r-3r: Bestallung des Oberamtmanns Johann Martin Khien, 1.11.1657, hier fol. 1r. 844 Beispielsweise: VLA, HoA Hs 28: Bestallungsprotokoll für gräfliche Beamte, 17./ 18. Jahrhundert, fol. 10r-12r: Bestallung des Secretarius Marx Andreas Schmiren zu Weissenstein, 11.1.1659, hier fol. 11r. 845 Beispielsweise: VLA, HoA Hs 28: Bestallungsprotokoll für gräfliche Beamte, 17./ 18. Jahrhundert, fol. 15r-17v: Bestallung des Rentmeister Johann Franz Fischer von Überlingen, 1.7.1660, hier fol. 15r. <?page no="114"?> 114 wird, „alles das zuthun, so unnser reputation, Ehr und nuz erfordert“, kommt der persönliche, auf den Grafen und seine Familie bezogene Aspekt deutlicher zum Ausdruck 846 . Es lassen sich auch pseudoverwandtschaftliche Beziehungen zwischen den Oberamtleuten und der gräflichen Familie beobachten, die dazu geeignet waren, eine Art Klientelverbindung zu kreieren. Ludwig Welti spricht von „eine[r] lange[n] Serie von […] von Mitgliedern des Hauses [Hohenems] übernommenen Patenschaften“, wobei ein Großteil der Patenkinder „Beamten- und Angestelltenkinder“ gewesen seien 847 . Graf Kaspar übernahm das Amt eines Taufpaten bei Kindern seines Kanzlers Dr. Christoph Schalck (25.5.1613 und 19.11.1626), des Neuburger Verwalters Hans Kaspar Jonas von Buech (22.8.1618), des vaduzischen Landvogts Johann Emerich von Proßwalden (März 1619), des Kammerdieners Kaspar Riedisser (28.10.1622 od. 1619? ), eines Sohnes des Amtmannes Jakob Riedisser, des Dornbirner Vogts Peter von Ried (16.1.1622), des Hofmeisters Jakob Hannibal Berna (28.11.1628), eines Kammerdieners (19.11.1626), eines Stallmeisters (1631) und eines Hausknechts (1631) 848 . Zusammen mit seiner Tochter Anna Maria stand er bei einem Sohn des Hohenemser Obervogts und gräflichen Sekretärs Dr. Karl Kübler Pate (20.11.1609) 849 . Auch bei einer Tochter des Landammann Erhard Öhin war Graf Kaspar Taufpate, ließ sich aber durch Mauritus Sandholzer vertreten (4.12.1609) 850 . Als der Rentmeister Jakob Weiß Kinder aus der Taufe hob, nahmen Töchter Graf Kaspars das Patenamt wahr, am 31. Jänner 1607 Anna Maria zusammen mit dem Churer Domherrn Joachim Kauffmann 851 und am 4. Mai 1608 Dorothea zusammen mit dem gräflichen Sekretär Dr. Karl Kübler 852 . Als der gräfliche Sekretär Dr. Karl Kübler am 7. November 1608 selbst eine Tochter zur Taufe brachte, fungierten mit Graf Jakob Hannibal (II.) und dessen Schwester Anna Maria zwei Kinder Graf Kaspars als Paten 853 . Und als am 15. Juni 1609 eine Tochter des gräflichen Landschreibers Georg Kaufmann aus der Taufe gehoben wurde, waren Marcus Sitticus (IV.) und Gräfin Dorothea die Paten. Sie ließen sich bei der Taufe allerdings durch Franz Lorenkoffer und Magdalena von Kastellmaur vertreten 854 . Marcus Sitticus (IV.) fungierte am 10. Mai 1610 auch bei einem weiteren Sohn des Rentmeisters Jakob Weiß als Pate, ließ sich jedoch abermals vertreten 855 . In den Taufbüchern begegnet uns allerdings auch der umgekehrte Fall, nämlich dass gräfliche Beamte bei Mitgliedern der gräflichen Familie als Taufpaten fungierten. Am 22. August 1610 tat das beispielsweise der Stallmeister Johann Jakob Sandholzer bei Clara Maria, einer Tochter Graf Kaspars und der Eleonora Philippina von Welsberg 856 . Die „standesbzw. schichten- und gruppenspezifisch angelegt[e]“ Verwandtschaft der gräflichen Beamten wurde also auch in Hohenems durch ein „vertikales […] Verflechtungs- und Vergemeinschaftungsprizip“ 857 ergänzt. Es fällt auf, dass die Reichsgrafen von Hohenems vereinzelt ihre Beamten in den Adelsstand erhoben haben. Der Hofmeister Jakob Hannibal Berna erhielt 1630 von Graf Kaspar den Adelstitel. Zwanzig Jahre später entzog ihm Graf Friedrich, der mit seiner Amtsführung nicht einverstanden war, diesen Titel und andere Privilegien. Nach seinem Ausscheiden aus dem Dienst erhielt er diese 846 VLA, HoA Hs 28: Bestallungsprotokoll für gräfliche Beamte, 17./ 18. Jahrhundert, fol. 5r-8r: Bestallung des Festungskommandanten Ulrich Nitzel, 1.9.1656, hier fol. 5v. 847 WELTI, Graf Kaspar, S. 483. 848 Vgl. WELTI, Graf Kaspar, S. 483. 849 PfA Hohenems, Taufbuch 1607-1722, fol. 16v. 850 PfA Hohenems, Taufbuch 1607-1722, fol. 17r. 851 PfA Hohenems, Taufbuch 1607-1722, fol. 3r. 852 PfA Hohenems, Taufbuch 1607-1722, fol. 10r. 853 PfA Hohenems, Taufbuch 1607-1722, fol. 12v-13r. 854 PfA Hohenems, Taufbuch 1607-1722, fol. 15v. 855 PfA Hohenems, Taufbuch 1607-1722, fol. 19r. 856 PfA Hohenems, Taufbuch 1607-1722, fol. 20v. 857 WEBER, Die Bildung von Regionen durch Kommunikation, S. 59. <?page no="115"?> 115 wieder zurück 858 . Johann Michael Häring, der 1778 zum reichsgräflich harrachischen Oberamtmann bestellt worden war, wurde 1796 von der Herrschaft kurz vor seiner Pensionierung mit dem Prädikat Reichsedler von Schönemann in den Adelsstand erhoben 859 . Die Verleihung von Adelstiteln dürfte im einen Fall der Vertiefung des Loyalitätsverhältnisses gedient haben, im anderen können wir dagegen wohl den Dank für treue Dienste erkennen. Stefan Brakensiek hat darauf hingewiesen, dass die institutionelle Schwäche des frühneuzeitlichen Staates den „Handlungsspielraum“ seiner Amtsträger eingeengt habe. Dieser war letztlich „ganz wesentlich von ihrer sozialen und kulturellen Umwelt“ abhängig 860 . Es ist daher auch danach zu fragen, in welcher Beziehung diese „an der Schnittstelle zwischen Behörden und Bevölkerung“ 861 anzusiedelnde Personengruppe in der Bevölkerung der Gemeinden Ems und Lustenau verankert war. Auch zwischen der Gruppe der Oberamtleute und jener der Gemeindeleute in Ems lassen sich durch Patenschaften begründete pseudoverwandtschaftliche Verbindungen nachweisen. So war der breits erwähnte gräfliche Rentmeister Jakob Weiß 1607 Taufpate eines Sohnes des Emser Hafners Berner und der aus Feldkirch stammenden Elisabeth Ziegler 862 , am 9. Juni 1610 bei einem Sohn des Hannibal Wetzel und am 6. August 1610 bei einer Tochter des Jörg Peter - in beiden Fällen fungierte Gräfin Eleonora Philippina, vertreten durch Eva Walser, als Patin 863 -, der Sekretär Dr. Karl Kübler im Februar 1609 bei einem Sohn des Peter aus dem Ried 864 und der Susanna Ehinger 865 . 2.4.1.4. Forst- und Jagdknechte Abschließend ist an dieser Stelle noch auf die gräflichen Forstknechte und Jäger zu verweisen. Diese nahmen insofern eine besondere Stellung im Spektrum der Hohenemser Amtspersonen ein, als sie von der Landesherrschaft bestellt und besoldet wurden, dass ihre Zuständigkeitsbezirke sich andererseits an den Kommunen orientierten. Ohne Zweifel waren die Forstmeister und Forstknechte sowie die Jäger und Jagdknechte für die Landesherrschaft wichtig, um ihren Regierungswillen durchzusetzen 866 . Diese ämter waren für sie auch deswegen besonders bedeutend, als es sich beim Jagdrecht und der Forstgerechtsame um zwei besonders sensible Rechtsbereiche handelte, die durchaus „als verfassungsrechtliche Merkmale der Landeshoheit angesehen wurden“ 867 . Die Betonung und das Sichtbarmachen etwa der „raumgreifenden Forst- und Wildbannrechte“ zählten in der frühen Neuzeit zur „komplexe[n] regionale[n] Rechtslegitimation“ der Landesherrschaft 868 . Schon Ludwig Welti betonte, dass die Forst- und Jagdgerechtsame der Reichsgrafen von Hohenems „in den Reichslehensbriefen und in den Hoheitsrechten enthalten“ war. Sie bedeutete für diese daher nicht allein ein „wichtiges, einträgliches Geschäft“ 869 , sondern war auch für sie ein sichtbares Herrschaftssymbol. Den Reichsgrafen von Hohenems stand die Forst- und Jagdgerechtsame nicht nur in der Reichsgrafschaft und im Reichshof zu, auch außerhalb des Bereiches dieses schwäbischen Kreisstandes übten sie die genannten Rechte aus, etwa in Schwarzach, im Kirchspiel Dornbirn oder 858 Vgl. WELTI, Entwicklung, S. 93-94. 859 Vgl. WELTI, Entwicklung, S. 105. 860 BRAKENSIEK, Lokale Amtsträger in deutschen Territorien der Frühen Neuzeit, S. 50. 861 BRAKENSIEK, Lokale Amtsträger in deutschen Territorien der Frühen Neuzeit, S. 50. 862 PfA Hohenems, Taufbuch 1607-1722, fol. 3v. 863 PfA Hohenems, Taufbuch 1607-1722, fol. 20r. 864 Vogt zu Dornbirn, gräflicher Kammerdiener und Inhaber eines Wetzsteinerzeugungsbetriebs. Vgl. WELTI, Graf Kaspar, S. 443, Anm. 2, 487, Anm. 3, 492, 515, 532-533, Anm. 3. 865 PfA Hohenems, Taufbuch 1607-1722, fol. 14r. 866 Zum Folgenden vgl. SCHEFFKNECHT, Verfassungsgeschichte, S. 76-77. 867 ULLMANN, Methodische Perspektiven, S. 199. 868 BURKHARDT, Das Reformationsjahrhundert, S. 165. 869 WELTI, Graf Kaspar, S. 528. <?page no="116"?> 116 im Gebiet des Hohen Freschen 870 . Die für Verstöße gegen die Jagdgerechtsame zu verhängenden Geldstrafen wurden im Reichshof Lustenau daher noch gegen Ende des 18. Jahrhunderts unter die so genannten „Herrenbußen“ gerechnet 871 . Überall bestellten die Reichsgrafen von Hohenems folglich Forstmeister und Waldjäger. Die Zuständigkeitsbereiche der Ernannten variierten dabei. Zur Regierungszeit des Reichsgrafen Kaspar sind mit Gallus Zoller „ab dem Monstein“ (November 1602) ein Forstknecht zu Lustenau und Dornbirn, mit Heinrich Scheffknecht (März 1611) einer zu Lustenau, mit dem Leibeigenen Marx Huchler (1610) einer für Schwarzach und das Kirchspiel Dornbirn, mit Christa Büsel (1626) und Georg Rick ab dem Zanzenberg (1638) je einer zu Dornbirn, mit Veit Stump aus Ems (März 1610) sowie Hans Mathis (März 1610) und Peter Schmidt (1611) aus dem Ebnit drei für Hohenems belegt. Für Viktorsberg und das Gebiet um den Hohen Freschen unterhielt Graf Kaspar mit Konrad Madlener (1607) bzw. Brosi Wälti von St. Viktorsberg (1613) einen Schützen. Dazu kam mit dem „Mehler zu Lustnow“ (Mai 1604) noch ein Fischer im Reichshof 872 . Die Liste ließe sich fortsetzen. Nach dem Verkauf der Rechte in Schwarzach und Dornbirn 873 bildeten der „reichshöflich lustnauische Einfang und samentliche in dem Hohenemsischen glegne Waldungen“ den Zuständigkeitsbereich der gräflichen Forstknechte und Jäger 874 . Die Hauptaufgabe der Forstknechte bestand darin, die „Hoheitsbereiche“ der Wälder und Forste vor den „Eingriffe[n] Fremder und Einheimischer durch Schießen, Fallenrichten und anderes Weidwerk“ zu schützen, darauf zu achten, dass der Wildbestand nicht durch Hunde, Luchse oder Wölfe geschädigt würde, sowie schädlichen Holzschlag zu unterbinden 875 . Der Schutz vor letzterem erstreckte sich im Bereich des Reichshofes Lustenau ausdrücklich auch auf die Auwälder am Rhein. Dazu mussten sie auch die Brut jagdbarer Vögel - namentlich wurden Rebhühner, Schnepfen, Rohrhühner und Enten genannt - vor einer Schädigung durch menschliche Eingriffe bewahren 876 . Als Störung der Jagdgerechtsame galt im 18. Jahrhundert bereits das „Austragen“ von Flinten durch Bauern. Traf ein Forstknecht jemanden an, der im Ried oder in den Auwäldern des Reichshofs Lustenau eine derartige Waffe bei sich hatte, so musste er diesen beim gräflichen Oberamt anzeigen 877 , damit er mit mehrtägiger öffentlicher Strafarbeit bestraft werden und die Waffe beschlagnahmt werden konnte 878 . Es war auch die Aufgabe der Forstknechte, überhaupt erst die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass das Waffenverbot bei den Bauern Akzeptanz finden konnte. Immer wieder kam es nämlich vor, dass die Lustenauer Hofleute die Auwälder am Rhein unter dem Vorwand „rottenweis“ durchstreiften, Krähen zu schießen und so ihre Saaten vor diesen Vögeln zu schützen 879 . Der für den Bereich des Reichshofes zuständige Forstknecht wurde daher dazu verpflichtet, diese Vögel zu schießen 880 . 870 Vgl. WELTI, Graf Kaspar, S. 529. 871 VLA, HoA 50,32: Lustenauer Hofrecht 1792, § 19. 872 Vgl. WELTI, Graf Kaspar, S. 528-529. 873 Vgl. WELTI, Entwicklung, S. 104. 874 VLA, Reichshof und Patrimonialgericht Lustenau, Schachtel 2, Nr. 3/ 2: Oberamt Hohenems an Hofammann Lustenau, 13.11.1788. 875 WELTI, Graf Kaspar, S. 529. 876 VLA, Reichshof und Patrimonialgericht Lustenau, Schachtel 2, Nr. 3/ 2: Oberamt Hohenems an Hofammann Lustenau, 13.11.1788. 877 VLA, Reichshof und Patrimonialgericht Lustenau, Schachtel 2, Nr. 3/ 2: Oberamt Hohenems an Hofammann Lustenau, 6.5.1787. 878 VLA, Reichshof und Patrimonialgericht Lustenau, Schachtel 2, Nr. 3/ 2: Oberamt Hohenems an Hofammann Lustenau, 13.11.1788. 879 VLA, Reichshof und Patrimonialgericht Lustenau, Schachtel 2, Nr. 3/ 2: Oberamt Hohenems an Hofammann Lustenau, 6.5.1787. 880 VLA, Reichshof und Patrimonialgericht Lustenau, Schachtel 2, Nr. 3/ 2: Oberamt Hohenems an Hofammann Lustenau, 13.11.1788. <?page no="117"?> 117 Die Forstknechte und Jäger mussten alle Verstöße gegen die Jagd- und Forstgerechtsame bei den gräflichen Gerichten zur Anzeige zu bringen. Die für den Reichshof Lustenau Zuständigen mussten darüber hinaus noch besonders darauf achten, dass den Auwäldern am Rhein durch ‚wildes‘ Holzschlagen kein Schaden zugefügt würde. Aufgabe der herrschaftlichen Jäger war es, nicht nur den Wildbestand gegen andere Tiere und die gräfliche Jagdgerechtsame gegen Wilderer zu schützen, sondern auch den Hof mit ausreichend Wildpret zu versorgen, wobei sie einem jahreszeitlich geordneten Abschussplan zu folgen hatten: Von Jakobi (25. Juli) bis Michaeli (29. September) waren die jagdbaren Hirsche zum Schuss freigegeben, von Martini (11. November) bis Fasnacht „die Stuck Wild, Wildschwein und Hasen“, von Bartholomäi (24. August) bis zum Katharinentag (25. November) Gemsen und Dachse sowie von Bartholomäi (24. August) bis Fasnacht „Federwildbret, Antvögel, Wildtauben und große Vögel“. Auch bei den Fischern standen der Schutz der herrschaftlichen Fischereirechte und die Versorgung des Hofes mit Fischen und Krebsen nebeneinander. Die herrschaftlichen Jäger und Fischer wurden für die in Hohenems abgelieferten erlegten Tiere bezahlt. Die Jäger durften darüber hinaus „die erlegten Bären, Luchse, Wölfe, Füchse, Otter, Marder und Iltisse selbst behalten“. Sie wurden außerdem an den von ihnen verhängten Geldstrafen beteiligt und erhielten die Hälfte der Strafgelder 881 . Wenn sie dagegen Haustiere wie Katzen oder Hunde in den verbotenen Bereichen - im Reichshof Lustenau waren das die so genannten Rieder, die Felder und die Auwälder am Rhein - antrafen und pflichtgemäß töteten, stand ihnen dafür ein Schusslohn zu, der vom jeweiligen Besitzer dieser Tiere aufgebracht werden musste 882 . Für den Abschuss von Krähen und Raben und dem damit verbundenen Schutz der Felder im Reichshof wurden sie vom Lustenauer Säckelmeister entlohnt 883 . Eine weitere Aufgabe des Forstmeisters bestand darin, dafür zu sorgen, dass in keinem Haushalt mehr als ein Hund gehalten wurde und dass die Hunde in Zeiten der Tollwut an die Kette gelegt wurden 884 . 2.4.2. Lokale Amtsträger Die geographische Zuständigkeit der Oberamtleute erstreckte sich über den gesamten Bereich des schwäbischen Kreisstandes Hohenems, also über die Reichsgrafschaft Hohenems und den Reichshof Lustenau. Wenn es aber darum ging, den Regierungswillen auf der lokalen Ebene umzusetzen, stieß auch die Hohenemser Landesherrschaft „an die Grenzen ihrer Durchsetzungsfähigkeit“ 885 . Dies galt besonders für den Reichshof Lustenau. Noch 1638 versuchte Graf Kaspar die Durchgriffsmöglichkeit seiner Beamtenschaft hier dadurch zu erweitern, dass er einen Amtmann in Lustenau installieren wollte. Die damals seit einiger Zeit leer stehende gräfliche Taverne sollte zum Amthaus werden. Er bot das Amt seinem früheren Rentmeister Matthias Schelhammer an, der es jedoch ablehnte. Er wurde stattdessen gräflicher Sekretär. Das Projekt eines Amtmannes zu Lustenau wurde danach offenbar nicht mehr weiter verfolgt 886 . Auch die Nachfolger Graf Kaspars versuchten mehrfach - allerdings ebenfalls ohne Erfolg - die Privilegien des Reichshofes zu kassieren und ihn als integralen Bestandteil der Reichsgrafschaft Hohenems zu behandeln 887 . 881 WELTI, Graf Kaspar, S. 529. 882 VLA, Reichshof und Patrimonialgericht Lustenau, Schachtel 2, Nr. 3/ 2: Oberamt Hohenems an Hofammann Lustenau, 13.11.1788. 883 VLA, Reichshof und Patrimonialgericht Lustenau, Schachtel 2, Nr. 3/ 2: Oberamt Hohenems an Ammann Lustenau, 13.11.1788. 884 VLA, Reichshof und Patrimonialgericht Lustenau, Schachtel 2, Nr. 3/ 2: Oberamt Hohenems an Ammann Lustenau, 29.11.1786. 885 BUSCH, Herrschen durch Delegation, S. 288. 886 Vgl. WELTI, Graf Kaspar, S. 525. 887 In diesem Zusammenhang ist vor allem an den - letztlich gescheiterten - Versuch der Grafen bzw. ihrer Beamten zu <?page no="118"?> 118 Die Reichsgrafen von Hohenems konnten auf die Mitwirkung der kommunalen Amtsträger nicht verzichten, denn deren „Loyalität“ war „für die Umsetzung bestimmter Maßnahmen vor Ort unbedingt erforderlich“ 888 . Im Folgenden soll daher danach gefragt werden, wie sich die Landesherrschaft in dieser Hinsicht der lokalen Amtsträger bediente, welchen Einfluss sie sich auf deren Bestellung sicherte, welche Abhängigkeiten bestanden und welche Spannungen sich aus dieser Zusammenarbeit ergeben konnten. Im Zentum der Betrachtungen stehen dabei zunächst die Ammänner, die Landammänner von Hohenems und die Hofammänner von Lustenau. In weiterer Folge soll danach noch ein Blick auf weitere, nachgeordnete lokale ämter geworfen werden und danach gefragt werden, inwieweit sich die Landesherrschaft ihrer Dienste bediente. 2.4.2.1. Ammänner und Gerichtspersonen 2.4.2.1.1. Ammänner Im ‚Embsischen Estat‘ standen Ammänner an der Spitze der Gemeinden, in Hohenems der Landammann, in Lustenau der Hofammann 889 . Es wäre jedoch verfehlt, in diesen reine Gemeindeämter zu sehen. Ihr Aufgabenspektrum war vielmehr in einem Dreieck zu verorten, das durch das lokale Niedergericht, die Gemeindeversammlung und die Landesherrschaft gebildet wurde. Sowohl in Hohenems als auch in Lustenau stand der Ammann an der Spitze des lokalen Niedergerichts, dem außerdem zwölf aus der jeweiligen Gemeinde stammende Richter angehörten 890 . Die Ammänner eröffneten und leiteten die Gerichtssitzungen und verlasen die Urteile, die von den Richtern durch Abstimmung gefällt wurden 891 . Gemeinsam erfüllten sie auch wichtige Aufgaben in der kommunalen Verwaltung. Sie waren verantwortlich für die Gemeinderechnung, für die Sorge für die Witwen und Waisen - sie führten das Waisenbuch, bestellten Vögte etc. -, für die Armen, für die Organisation der Gemeinwerke sowie für die Regelung der Zuwanderung in die Gemeinden - etwa durch die Aufnahme von Bei- oder Hintersäßen. Auch in vielen Detailfragen der alltäglichen Gemeindeverwaltung entschieden sie, beispielsweise wenn es darum ging, eine Hebamme ausbilden zu lassen, oder darum, ob die Hunde weiter an der Kette gehalten werden oder ob Brücken und Entwässerungsgräben ausgebessert werden sollten. Weiter hatten Ammann und Gericht die Fluraufsicht in den Gemeinden inne. Auf kommunaler Ebene kam ihnen auch ein Satzungsrecht zu, wobei gelegentlich weitere Deputierte aus den Reihen der Hof- oder Gemeindeleute hinzugezogen wurden. 1789 beschlossen Hofammann und Gericht in Lustenau beispielsweise erinnern, in den 1680er-Jahren die so genannten Lustenauer Freiheitsbriefe zu kassieren und die darin festgeschriebenen Privilegien in Abrede zu stellen, um so den Boden für eine Eingliederung des Reichshofes in die Reichsgrafschaft zu bereiten. Vgl. SCHEFFKNECHT, Reichspräsenz und Reichsidentität in der Region, S. 336-337. 888 BUSCH, Herrschen durch Delegation, S. 288. 889 Vgl. dazu SCHEFFKNECHT, Eliten; SCHEFFKNECHT, Hofammänner; SCHEFFKNECHT, Amt. 890 Während im Reichshof Lustenau die Zwölfzahl während des gesamten Untersuchungszeitraums konsequent beibehalten wurde (vgl. die Gerichtslisten aus den Jahren 1602 bis 1761, veröffentlicht in: SCHEFFKNECHT, Hofammänner, S. 532-554), wurde die Zahl in Hohenems zeitweise erhöht. In den Jahren 1693, 1695, 1698, 1701, 1703, 1706, 1720 und 1744 wurden 13 Richter verzeichnet. Der 13. stammte jeweils aus dem abgeschiedenen Ortsteil Ebnit, der auch als Dorf bezeichnet wurde. Es handelte sich um Georg Mathis, Balthas Sohn (1693, 1695, 1698, 1701, 1703) - 1703 wurde er auch als Waibel bezeichnet -, Martin Mathis, Simons Sohn im Ebnit (1706, 1720), und Christa Mathis (1744). Auffallenderweise blieben die Genannten über die gesamte Zeit immer auf dem 13. Gerichtsplatz, während andere Gerichtsmitglieder mit der Zeit nach vorne rückten. Das spricht dafür, dass wir es hier mit einem zusätzlichen, für Ebnit reservierten Platz zu tun haben. VLA, HoA 48,64: Protokolle der Landammannamts- und Gerichtsbesatzung in Hohenems, 28.6.1693, 11.9.1695, 28.9.1698, 16.5.1701, 15.7.1703, 4.7.1706, 12.5.1720 und 20.6.1744. 891 Vgl. WELTI, Entwicklung, S. 124-125; SCHEFFKNECHT, Hofammänner, S. 114-122; vgl. außerdem den Abschnitt über die Gerichtsbarkeit. <?page no="119"?> 119 eine „Brennschollenverordnung“, nach welcher heiratswilligen Hofleuten von der Gemeinde ein so genanntes Schollenstück zugewiesen werden sollte, wenn diese ein Haus gebaut hatten 892 . Überdies präsidierte der Ammann in beiden Gemeinden auch die Gemeindeversammlung. Dieser musste er in Lustenau Rechenschaft über seine Amtsführung legen. Ammann und Gemeinde verfügten ebenfalls über ein Satzungsrecht. Außerdem organisierten und führten die Ammänner auch den jeweiligen Landsturm 893 . In den genannten Betätigungsfeldern agierten die Ammänner keineswegs immer ausschließlich im Auftrag und Interesse der jeweilgen Gemeinde. Vielfach zeigte sich auch hier, dass mit diesem Amt auch landesherrliche Agenden verknüpft waren. Besonders deutlich wird das in Zusammenhang mit dem Malefizgericht, wenn Ammann und Richter in öffentlicher Sitzung das Urteil verkündeten und den Stab über der Delinquentin oder dem Delinquenten brachen, nachdem das Urteil in Hohenems gefällt worden war 894 . Im Auftrag der Landesherrschaft agierten die Ammänner auch, wenn sie landesherrliche Mandate im Rahmen eigens dazu einberufener Gemeindeversammlungen verlasen und erläuterten 895 . In anderen Fällen, bei denen die Ammänner zusammen mit den lokalen Gerichten ihr Satzungsrecht wahrnahmen, sicherte sich die Landesherrschaft zumindest zeitweise ein Kontrollrecht. So behielt sich die Herrschaft in Hohenems Ende des 17. Jahrhunderts ein Bewilligungsrecht vor, wenn Ammann, Gericht und Gemeinde in Lustenau beschlossen, jemanden in den Gemeindeverband aufzunehmen 896 . Dass die Ammänner im Auftrag und im Interesse der Landesherrschaft agierten, wird besonders daran erkennbar, dass sie nach ihrer Bestellung auf diese vereidigt wurden. Der Landammann von Hohenems musste geloben, „unsers gnedigen Graven und Herrns Ehr und Nutz zubetrachten und zubefürderen, auch Irer Gräfl. Gn. hindergesetzten Beampten gehorsame zu Laisten“ 897 , der Hofammann von Lustenau schwor, „unsers gnädigst regierend und hochbiethenden Grafen und Herrn, Herrn Excellenz hohe gerechtsame Ehre, Nutzen und Frommen zu betrachten, und […] zu beförderen, Schaden und Nachtheil hingegen zu wahrnen, zu wenden und zu verhütten, hoch dero besteltem Oberamt getreulich, gebiehrend und schuldigst zu gehorsamen“ sowie „die verschwiegene Lehen, Frewel, Bußen, Fäll und Gläß anzuzeigen und zu ofenbaren, auch Euch an all diesem weder Gemüth, Gab, Drohen, Furcht, Feindtschaft noch Freindtschaft irre machen oder hindern zu lassen“ 898 . Im Reichshof musste der Hofammann den aus Bohnen, Rüben, Obst, Hühnern und Schweinen bestehenden Kleinzehenten für die Landesherrschaft einziehen sowie das Einsammeln der anderen Zehenten, das durch Beauftragte des Grafen erfolgte, der Gemeinde fristgerecht anzeigen. Auch die Publikation von landesherrlichen Mandaten und Patenten aller Art erfolgte über ihn. Er ließ sie durch den jeweiligen Hofwaibel verlesen - häufig nach dem Sonntagsgottesdienst in oder vor der Pfarrkirche - und an öffentlichen Plätzen anschlagen 899 . Die Ammänner übernahmen zusammen mit den Richtern sowie den anderen lokalen Amtspersonen auch Aufgaben im Rahmen der ‚guten Policey‘. In Ems mussten sie eidlich versichern, „fleißige Aufsicht darüber zu halten, wo sie etwas Ungrades vernehmen, es sei Schwören, Gotteslästern, Schelt- und Schmachworte, Diebstähle, heimliche und öffentliche Unzucht, in Summa was 892 Vgl. WELTI, Entwicklung, S. 124-125; SCHEFFKNECHT, Hofammänner, S. 123-126. 893 Vgl. WELTI, Entwicklung, S. 124-125; SCHEFFKNECHT, Hofammänner, S. 131. 894 Vgl. dazu den Abschnitt über die Gerichtsbarkeit. 895 Für Beispiele vgl. SCHEFFKNECHT, Hofammänner, S. 133-134. 896 Vgl. SCHEFFKNECHT, Randgruppendasein und Teilintegration, S. 734. 897 VLA, HoA 48,64: Eid des Landammanns und der Richter zu Ems, 17. Jahrhundert. 898 VLA, HoA 53,45: Eid des Hofammanns zu Lustnau (Mitte 18. Jahrhundert). Vgl. auch: SCHEFFKNECHT, Hofammänner, S. 97-98. 899 Vgl. SCHEFFKNECHT, Hofammänner, S. 133-134. Derartige an das Lustenauer Hofammannamt gerichtete Patente sind in großer Zahl überliefert. Sie finden sich in: VLA, Reichshof und Patrimonialgericht Lustenau, Schachteln 1-4; HistA Lustenau, Reichshöfische Akten 16,1-16,3. <?page no="120"?> 120 Gott und gnädiger Herrschaft zuwider sein möchte und dem Amtslandammann anzuzeigen“ 900 . In Lustenau verhielt es sich ähnlich 901 . Seit dem 18. Jahrhundert rückte eine weitere „ordnungspolizeiliche […] Führungsaufgabe“ 902 in den Vordergrund. In Zusammenhang mit der Bekämpfung des Vagantentums fiel dem Amman die Aufgabe zu, die so genannten Bettlerstreifen auf Gemeindeebene zu organisieren und zu leiten. Bei den Streifen, die mit den benachbarten Territorien abgestimmt waren, wurden nicht nur die Ausgänge aus dem Reichshof mit Wachmannschaften besetzt, sondern das gesamte Gemeindegebiet wurde in mehrere Sektoren eingeteilt, die dann von eigens dazu aus Hofleuten gebildeten Mannschaften durchstreift wurden. Diese standen jeweils unter dem Befehl eines Hofrichters 903 . Michaela Hohkamp hat am Beispiel der vorderösterreichischen Obervogtei Triberg deutlich gezeigt, dass die Ausübung von Herrschaft auf der lokalen Ebene ein „situationsbedingtes Feingefühl“ verlangte, das im Grunde nur die lokalen Amtsträger einbringen konnten. Dies verschaffte ihnen eine Schlüsselposition 904 . Mit ihrem Verhalten konnten sie die Autorität der herrschaftlichen Beamten stützen oder untergraben. Wie sehr dies auch für Hohenems und Lustenau gilt, zeigt eindrucksvoll ein Schreiben, das der reichsgräflich-harrachische Oberamtmann Häring im November 1787 an den Lustenauer Hofammann Marx Fidel Hollenstein richtete und in dem er dessen Verhalten ausführlich kritisierte. Als die gräflichen Beamten beim Einziehen des Zehenten im Reichshof auf Widerstände gestoßen waren - mehrere Bauern waren der Meinung gewesen, dass angesichts der Ernteerträge zu hohe Abgaben von ihnen verlangt würden -, hatte der Hofammann Partei für die Hofleute ergriffen, indem er sich in aller Öffentlichket folgendermaßen geäußert hatte: „[D]iess ist zu viell, ich kenne den Acker. Er hat nur so und soviell Vtl. Land, der kann unmöglich so viell zehenden“. Damit stellte er im Grunde die Rechtmäßigkeit der Zehentforderung in Frage. Nach Ansicht Härings hätte Marx Fildel Hollensteins in dieser Situation sagen müssen: „Gute Mitbürger! Ist euch von Heues wirkl. etwas hart geschehen, so erinnert euch, ob nicht schon vielle Jahre dahin gegangen, in welchen euch vielleicht zu wenig geschrieben worden, rechnet eines gegen das andere, und es wird noch nicht das Ebenmass herauskommen“. Mit einem kurzen Kommentar oder zur Schau gestellter Missbilligung konnte der Hofammann die Autorität einer oberamtlichen Verordnung untergraben. Marx Fidel Hollenstein hatte - so lautete ein weiterer Vorwurf -, als ihm durch einen Boten Verordnungen des Oberamtes überbracht wurden, „bei derselben Durchlesung mit Kopfschütlen, Lächeln im angesicht des überbringers zuverstehen“ gegeben, dass er ihren Inhalt nicht billigte. Einmal soll er nach Darstellung des Oberamtmannes sogar geäußert haben, „Wie werden die Bauern lachen, wenn ich Ihnen diese Verordnung lesen lasse“. Damit habe er „mit Verachtung, ja euserster gegen seine vorgesezt hohe obrigkeit“ gehandelt und habe es zu verantworten, dass diese Mandate nicht eingehalten würden, denn er hatte nach Ansicht Härings mit seinem „ansehen der Sache nicht den nötigen Nachdruck“ gegeben 905 . Das Einheben von Zehenten und die Publikation bzw. Durchsetzung obrigkeitlicher Mandate waren keineswegs die einzigen Handlungsfelder, auf denen die gräflichen Beamten nicht auf die Mitwirkung der lokalen Amtsträger, auf deren Akzeptanz in den Gemeinden sowie auf deren Lokalkenntnisse verzichten konnten. Michaela Hohkamp hat für Triberg gezeigt, wie wichtig ihre Funktion als Richter für die Landesherrschaft war. Angesichts der „Vielfalt der vor Amt gebrachten Fälle“ war es unerläßlich, dass man sich „zur Findung angemessener Urteile ihr Wissen über die sozialen Verhältnisse in den Vogteien, die Qualität der persönlichen Beziehungen oder über althergebrachte 900 WELTI, Entwicklung, S. 124. 901 Vgl. dazu den Amtseid des Hofammanns weiter oben. 902 BUSCH, Herrschen durch Delegation, S. 80. 903 Vgl. SCHEFFKNECHT, Fremde Wanderkrämer und Keßler, S. 242-249. Vgl. dazu auch weiter unten im Kapitel über die Kriesviertel. 904 Vgl. HOHKAMP, Herrschaft in der Herrschaft, S. 99-106, Zitate S. 99 und 100. 905 HistA Lustenau, Reichshöfische Akten 3,10: Oberamtmann Häring an Ammann Lustenau, 25.11.1787. <?page no="121"?> 121 Besitzrechte zunutze machte“ 906 . In diesem Sinne ist auch die Beteiligung von Gerichtspersonen aus den Gemeinden Ems und Lustenau am Hofgericht in Hohenems und an den Frevelgerichten zu sehen 907 . Die Ammänner waren in gewissem Sinne auch die ‚Augen‘ der gräflichen Verwaltung in den Gemeinden. Zu ihren Pflichten gehörte es, Verstöße gegen obrigkeitliche Mandate beim Oberamt anzuzeigen. Sie standen damit oft auch am Anfang von Prozessen. So wurde beispielsweise im Januar 1616 der Lustenauer Peter Scheffknecht nach Hohenems vorgeladen, nachdem er von Ammann Gegorg Hämmerle wegen mehrerer Diebstähle - es ging um Getreide und Fleisch - angezeigt worden war 908 . Ammann Hans Sperger brachte 1623 auf Ersuchen des Lustenauer Pfarrers beim Oberamt im Hohenems zur Anzeige, dass mehrere Evangelische aus dem Hof Widnau-Haslach durch Respektlosigkeit einen Kreuzgang gestört hätten. Dies stellte einen Verstoß gegen die Konfessionalisierungsmaßnahmen des Reichsgrafen Kaspar dar, weshalb man sich in Hohenems auch entschied gegen die ‚Täter‘ gerichtlich vorzugehen 909 . Der Hohenemser Landammann Hans Peter brachte 1633 vor dem Verhörtag vor, Conrad Gast habe im Schwefel „vil tausent Sacrament geschworen, allso daß das etliche Schweizer weiber, so es gehört, gesagt, wann diß inn ihrem Landt geschehe, so mainten sie, unser Hergott thete umb solches Gottslästerns willen, ein ganzes Landt straffen“. Der Beschuldigte wurde daraufhin dazu verurteilt, „auf negste drey Sonntag under dem Ambt der h. Meß vor den Altar [zu] knüen und [zu] büssen“ 910 . Auch bei der Erstellung oder Überarbeitung der lokalen Rechtssatzungen waren die örtlichen Amtspersonen gefragt. Man darf wohl bezweifeln, dass das Oberamt ohne ihre Mitwirkung in der Lage gewesen wäre, die althergebrachten gewohnheitsrechtlichen Satzungen zu sammeln und zusammenzustellen 911 . Die Initiative für die Kodifizierung der Lustenauer Hofrechte ging in allen Fällen von der Landesherrschaft aus, 1536 vom Konstanzer Domherr Georg Sigmund von Ems, der zeitweise seinen Vater als Verwalter der Herrschaft Ems und als österreichischer Vogt von Bregenz vertrat 912 , 1593 durch den Reichsgrafen Johann Christoph von Hohenems und 1792 durch die Beamten der Gräfin Maria Rebekka von Harrach-Hohenems. Bei der Redaktion wirkten aber Vertreter der bäuerlichen Gemeinde mit. Dabei handelte es sich um Amtspersonen wie den Hofammann, den Hofschreiber und Hofrichter. 1792 wurde außerdem eine Gemeindedeputation beigezogen 913 . Stellt man in Rechnung, auf wie vielfältige Weise die gräflichen Beamten auf die Mithilfe der lokalen Amtsträger angewiesen waren, so kann man dem Urteil Michaela Hohkamps zustimmen, wonach erstere - in ihrem Falle die Obervögte von Triberg - „in einer Art ‚Zwickmühle‘“ saßen 914 . Dies trifft jedoch auch auf die lokalen Amtsträger zu. Sie mussten stets zwischen den von der gräf- 906 HOHKAMP, Herrschaft in der Herrschaft, S. 102. 907 Vgl. dazu den Abschnitt über die Gerichtsbarkeit. 908 VLA, HoA Hs 343: Verhörprotokoll 1613-1620, sub dato 18.1.1616; zum Prozess und zum Urteil vgl. ebenda, sub datis 19.1. und 20.1.1616. 909 Der Ammann zeigte an, dass „als die von Höchst und Lustnaw diß iahr miteinander hiehero gehen Embs mit dem Creuz gangen und Joseph Henßl und sein Sohn wie auch Ruedolff Henßl allß Lutherische von Widnau auf dem weg gstanden, da das Creuz und die priester fürubergangen, haben sie nicht allein khein huet abzogen, sondern auch er Ruedolffen vatter Hacob Henßl sich hernach verlauten lassen, sein sohn müeß sich nit stellen gehen Lustnaw“. In Hohenems entschied man, der Lustenauer Ammann solle sich „erkhundigen, wo diese unbeschaidne wort seyen geredt worden und wan solche uf dem Schweizer Boden beschechen, Soll man den Jacob Hensel desswegen bej dem Landtvogt zue Reinegg verklagen. Wann sie aber uf Ihr gn. grundt und boden geredt worden, so wird man die gebür wissen fürzunehmen“. VLA, HoA Hs 344: Verhörprotokoll 1620-1638, fol. 150v. 910 VLA, HoA Hs 344: Verhörprotokoll 1620-1638, fol. 310r. 911 In Triberg sah sich der Obervogt gezwungen, eine Kommission aus lokalen Amtsträgern zu bilden, um eine Polizeiordnung zusammenzustellen. Vgl. HOHKAMP, Herrschaft in der Herrschaft, S. 108-109. 912 Zu seiner Person vgl. BURMEISTER, Georg Sigmund von Ems; NIEDERSTäTTER, Domherren, S. 270. 913 Vgl. SCHEFFKNECHT, Verfassungsgeschichte, S. 103-104; SCHEFFKNECHT, Hofrecht 1593, S. 277. Allgemein zu den Verhältnissen im Gebiet Vorarlbergs vgl. BURMEISTER, Landsbräuche, S. 64. 914 HOHKAMP, Herrschaft in der Herrschaft, S. 103. <?page no="122"?> 122 lichen Verwaltung an sie gerichteten Ansprüchen und jenen der Gemeinde lavieren. Insbesondere in Krisenzeiten wie etwa der Zeit des so genannten ‚Schweizerriedstreits‘ 915 konnte das zu einer fast nicht zu bewältigenden Zerreißprobe werden. Der Hofammann Gabriel Hollenstein sah sich am Höhepunkt dieser Auseinandersetzung in den 1730er-Jahren gezwungen, eine Reihe von landesherrlichen Mandaten zu publizieren, deren Inhalt bei den Hofleuten höchst unpopulär war, und für ihre Exekution zu sorgen. In diesem Zusammenhang kam es zu tätlichen Übergriffen auf einzelne lokale Amtspersonen. Gabriel Hollenstein und sein Hofschreiber wurden überdies mehrfach als Lutheraner diffamiert sowie mit Mord und Brand bedroht. Wie ambivalent die Position des Hofammanns war, zeigt sich nicht zuletzt darin, dass er einerseits von Seiten des reichsgräflichen Oberamtes auf seine Bitte hin Unterstützung und Schutz für seine Person fand - so wurde beispielsweise der Lustenauer Messner, der den Ammann und andere Amtspersonen besonders übel diffamiert hatte, nicht nur zu einer hohen Geldstrafe verurteilt, sondern er musste sich auch vor Zeugen nach dem Sonntagsgottesdienst entschuldigen und die geäußerten Vorwürfe zurücknehmen -, andererseits aber durch die Aushebung von Geiseln, unter Druck gesetzt wurde, für die Exekution der Mandate zu sorgen 916 . Wie die geschilderten Beispiele zeigen, waren die Land- und Hofammänner zu einer doppelten Loyalität verpflichtet - gegenüber der Landesherrschaft und gegenüber der Gemeinde. Dies führte, wenn es zu Interessenskollisionen zwischen diesen beiden Herrschaftsebenen kam, in der Regel zu ernsten Problemen für diese Amtsträger. Tobias Busch hat nachgewiesen, dass derartigen Konfliktmuster häufig dort auftraten, wo lokale Spitzenämter „im Zusammenwirken von Gemeinde und Landesobrigkeit“ besetzt wurden 917 . Dies war sowohl in Hohenems als auch in Lustenau der Fall. Hier wie dort wirkten Landesherrschaft und Kommune bei der Bestellung der Ammänner zusammen. In beiden Gemeinden hatte der Landesherr, auf den, wie schon gezeigt, die Ammänner vereidigt wurden, das Recht, den obersten kommunalen Amtsträger aus einem Vierervorschlag auszuwählen. Damit hatte die Herrschaft eine bedeutende Kontrollfunktion in ihren Händen. Der Vierervorschlag wurde jedoch in den beiden Gemeinden auf unterschiedliche Weise erstellt, im Flecken Ems geschah dies durch einen Ausschuss, dem die zwölf Richter sowie zehn Vertreter der Gemeinde angehörten 918 , im Reichshof Lustenau dagegen durch die gesamte Gemeindeversammlung 919 . Weder die Herrschaft noch die Gemeinden konnten bei der Bestellung des Ammanns also autonom handeln. Gleichzeitig wurde aber beiden Seiten ein wichtiger Einfluss auf die Auswahl garantiert 920 . Zum einen war gewährleistet, dass die Herrschaft niemanden zum Ammann machen 915 Zum ‚Schweizerriedstreit‘ vgl. BÖSCH, Schweizer Rieder; KÖPPEL, Der rechtsrheinische Besitztum der Ortsgemeinde Widnau; SCHEFFKNECHT, Die Schweizer Rieder; SCHEFFKNECHT, Verrechtlichung und Kriminalisierung. 916 Vgl. SCHEFFKNECHT, Hofammänner, S. 458-459. Unter den ausgehobenen Geiseln befand sich auch ein Bruder Gabriel Hollensteins, Joachim Hollenstein, der sich in diesen Jahren zu seinem ernsten Rivalen um die Gunst der Hofleute entwickelte und der nach dem Tod Gabriels wiederholt zum Hofammann gewählt wurde (vgl. ebenda, S. 468-469). 917 BUSCH, Herrschen durch Delegation, S. 287. 918 Vgl. WELTI, Entwicklung, S. 124. In den Landammannamts- und Gerichtsbesatzungsprotokollen von Hohenems, die weit weniger detailiert sind als jene von Lustenau, findet sich im Jahr 1740 in Zusammenhang mit der Erstellung des Vierervorschlags folgende Wendung: „[…] seindt von löbl. gericht und gemaindt In den Schutz genommen und vorgeschlagen worden“ (VLA, HoA 48,64: Protokolle der Landammannamts- und Gerichtsbesatzung in Hohenems, 8.8.1740). Ob der Terminus „gemaindt“ hier im Sinne eines Gemeindeausschusses, einer so genannten gesetzten Gemeinde, oder der gesamten Gemeindeversammlung verwendet wurde, muss offen bleiben. 919 Vgl. SCHEFFKNECHT, Hofammänner, S. 86. 920 In Hohenems wurde dies im 18. Jahrhundert mitunter dadurch sichtbar gemacht, dass die beiden Vorgänge, die Erstellung eines Vierervorschags durch Gericht und Gemeindeausschuss und die Auswahl des Landammanns durch den Grafen oder seine Beamten, an verschiedenen Tagen stattfanden. 1742 wurde der Vierervorschlag am 1. Juli erstellt, die Auswahl des Landammanns erfolgte eine Woche später, am 8. Juli. VLA, HoA 48,64: Protokolle der Landammannamts- und Gerichtsbesatzung in Hohenems, 1.7.1742 und 8.7.1742. In Lustenau fanden dagegen beide Vorgänge <?page no="123"?> 123 konnte, der nicht wenigstens einem erheblichen Teil der Gemeinden zu diesem Amt tauglich erschien. Soweit wir aus dem Reichshof Lustenau, wo jeder Hofmann vier Kandidaten vorschlagen durfte, die genauen Stimmzahlen besitzen - das ist für die Zeit zwischen 1671 und 1761 immerhin bei 38 Wahlen der Fall -, können wir erkennen, dass der Viertplatzierte bei den Ammannwahlen von mindestens einem Drittel der Wähler für das Amt vorgeschlagen wurde. 1703 wurde Johannes Hagen (IV), der damals auf dem vierten Platz landete, von 35,08 Prozent gewählt. Nie ist im genannten Zeitraum jemand mit einem geringeren Stimmenanteil in den Vierervorschlag gelangt. In der Regel war ein Anteil von gut 40 Prozent dafür notwendig. 1761 war der viertplatzierte Carl Benedict Hollenstein sogar von 66,16 Prozent der Wähler vorgeschlagen worden. Wenn wir allerdings in Rechnung stellen, dass der Erstplatzierte im genannten Zeitraum von 56,4 Prozent (1710) bis 100 Prozent (1726) der Wähler unter den für das Amt Tauglichen genannt wurde, wird erkennbar, dass der Grad der Zustimmung der Hofleute für die einzelnen Mitglieder des Vierervorschlags erhebliche Unterschiede aufweisen konnte. Tatsächlich scheute die Herrschaft nicht davor zurück, korrigierend in die Entscheidung der Gemeinde einzugreifen. Zwischen 1671 und 1761 machte sie in Lustenau bei 38 Wahlen immerhin 13mal nicht jenen Mann aus dem Vierervorschlag der Gemeinde zum Ammann, der die höchste Stimmenzahl erlangt hatte. Das entspricht rund einem Drittel der Wahlen in diesem Zeitraum: 1693, 1705, 1712, 1715, 1722, 1748, 1750, 1754 und 1761 wurde der Zweitplatzierte, 1697, 1700 und 1718 der Drittplatierte, 1685 der Viertplatzierte dem von der Mehrheit der Gemeinde Vorgeschlagenen vorgezogen. Der Grad der Zustimmung zum Erstplatzierten und zu dem wirklich Ausgewählten war dabei teilweise deutlich verschieden. 1685 war der von der Herrschaft ausgewählte viertplatzierte Magnus Bösch von 43,92 Prozent gewählt worden. Die Differenz zum erstplatzierten Gabriel Hagen, der von 83,48 Prozent vorgeschlagen worden war, betrug also knapp 40 Prozent. Höher fiel sie im genannten Zeitraum nie aus. Am geringsten war sie 1754. Damals brachte es der von der Herrschaft ausgewählte zweitplatzierte Joachim Hollenstein auf eine Zustimmung von 88,16 Prozent, der stimmenstärkste Kandidat, Peter Paul Hollenstein, lag mit 89,6 Prozent nur 1,44 Prozent über diesem Wert 921 . Da die Herrschaft ihre Entscheidung nicht begründen musste und sie auch nicht kommentierte, wissen wir nicht, was jeweils den Ausschlag gegeben hat. Fünfmal, 1685, 1693, 1697, 1700 und 1705, war Gabriel Hagen von der Entscheidung der Herrschaft betroffen, das Amt nicht dem Stimmenstärksten zu übertragen. In diesem Zusammenhang scheint das Motiv der Herrschaft naheliegend zu sein. Es ging wohl darum, zu vermeiden, dass das Amt zu lange in ein und derselben Hand war. Hätte die Herrschaft nicht korrigierend eingegriffen, wäre das von 1681 bis 1712 der Fall gewesen. Dies schien gerade in einer Zeit heftiger innerer Spannungen in der Gemeinde wohl nicht wünschenswert zu sein 922 . Zudem fielen die meisten dieser Fälle - insgesamt sechs der genannen 13 Fälle - in die Zeit kaiserlicher Administrationskommissionen 923 . Die Herrschaft hatte darüber hinaus noch ein zweites wichtiges Steuerungselement in der Hand. Sie entschied nämlich über den Zeitpunkt, wann eine Neubesetzung des Ammannamtes vorgenommen wurde. Die Initiative lag, wie auch aus den Wendungen in den Hofrechten klar hervorgeht, bei der Herrschaft. In der ältesten erhaltenen Fassung von 1536 heißt es, „daß unsere herren von Embs durch sich selbs oder ire ambtleut […] söllend einen aman und das gericht besatzen“ 924 . Die Gemeinde konnte von sich aus keine Amtsbesatzung vornehmen. Als dies um die Mitte des 18. Jahrhunderts doch einmal geschah und die Hofleute die gräfliche Verwaltung darum baten, dies nachträglich jeweils unmittelbar nacheinander am selben Tag statt. Vgl. SCHEFFKNECHT, Hofammänner, S. 86-104. 921 Vgl. SCHEFFKNECHT, Hofammänner, S. 556-577. 922 Zu Gabriel Hagen vgl. SCHEFFKNECHT, Hofammänner, S. 409-419. 923 Vgl. SCHEFFKNECHT, Hofammänner, S. 96. 924 WELTI, Hofrecht 1536, S. 83. In den späteren Fassungen blieb die Formulierung sinngemäß unverändert. Vgl. SCHEFFKNECHT, Hofrecht 1593, S. 278. <?page no="124"?> 124 zu bestätigen, erklärte der Oberamtmann den Vorgang kurzerhand für ungültig 925 . Die Hofrechte schrieben der Herrschaft nicht nur die Initiative zu, sie legten auch die Dauer der Funktionsperiode genau fest. 1536 ist von einer jährlichen Amtsbesatzung die Rede, 1593 wurde ein zweijähriger und 1792 ein zweibis vierjähriger Rhythmus vorgeschrieben 926 . In der Praxis wich man von den in den Hofrechten vorgegebenen Zeiten jedoch häufig ab, manchmal sogar sehr deutlich. Neben den rechtlichen Bestimmungen spielten auch Fragen der ‚guten Policey‘, also nach Johann Jakob Moser (1773) alles, was „zur Einführ- oder Erhaltung der Sicherheit, guten Zucht und Ordnung, Notdurft, Wohlstand, Bequemlichkeit und Nutzen des allgemeinen bürgerlichen Lebens gereichet“ 927 , eine Rolle. So begründete die kaiserliche Administrationkommission im Jahr 1700 die Vornahme der Amtsbesatzung damit, dass sie es „aus erheblichen ursachen zue erhaltung gueter policey undt ordnung, als auch dem alten löbl. herkhommen und hofbrauch gemaäss vor eine unumbgängliche nothdurft“ halte, das Ammannamt und das Gericht neu zu besetzen 928 . Gelegentlich gaben auch ganz pragmatische Gründe den Ausschlag wie 1715, als mehrere Stellen im Gericht vakant waren 929 . Wollte die Gemeinde, dass eine Amtsbesatzung vorgenommen werde, blieb ihr nichts anderes, als die Herrschaft darum zu bitten. Dafür nahm sie mitunter erhebliche Mühen auf sich. 1737 reisten beispielsweise zwei Gemeindedeputierte aus Lustenau nach Pavia, um Graf Franz Rudolf, der sich dort in der Garnison aufhielt, um die Vornahme der Amtsbesatzung zu ersuchen. Sie verwiesen dabei darauf, dass nur so „Friede und Einigkeit“ in der Gemeinde wieder hergestellt werden könnten 930 . In diesem wie in anderen Fällen hatten sich die gräflichen Beamten wohl diesem Wunsch verweigert. Angesichts der wirtschaftlichen und familiären Verflechtungen, die zwischen Teilen der dörflichen Eliten und der Beamtenschaft bestanden und auf die weiter unten noch einzugehen sein wird, sah ein Teil der durch soziale Spannungen erschütterten Gemeinde die einzige Möglichkeit darin, die Beamten zu umgehen und sich direkt an den Landesherrn zu wenden. Auch darüber hinaus behielt die herrschaftliche Verwaltung Kontrollrechte und -möglichkeiten in ihren Händen. So musste in Lustenau beispielsweise die Gemeinderechnung vor herrschaftlichen Beamten gelegt werden. Am 6. Mai 1747 fand diese Art der ‚Rechnungsprüfung‘ für die Jahre 1743 bis 1745 statt. Der Lustenauer Säckelmeister Franz Anton Riedmann legte in der gräflichen Taverne im Reichshof Rechnung vor einer zehnköpfigen Kommission. Aus der gräflichen Beamtenschaft gehörten dieser der Oberamtmann Franz Joseph Wocher von Oberlochen und der Rentmeister Carl Bonitas an, aus der Gemeinde Lustenau der Hofammann Joachim Hollenstein, sein Stellvertreter, der Stabhalter Gabriel Grabher, die beiden Hofrichter Andreas Fitz und Paul Alge, der Hofwaibel Thomas Grabher sowie der Fährich Johannes Hollenstein, Georg Grabher und Peter Paul Hollenstein. Bei den Letztgenannten handelte es sich wohl um Gemeindedeputierte, jedefalls scheint keiner von ihnen in den damaligen Gerichtslisten auf 931 . Nachdem der Säckelmeister belegt hatte, dass er der „er defallando der Ersammen Gemeinde annoch heraus schuldig [sei] 16 x. 3 hll.“, beurkundete der Oberamtmann die Gemeinderechnung mit dem „neie dero Reichshochgräfl. Hochenembsische Canzley Signet“ 932 . 1766 wurde die Gemeinderechnung vor einer neunköpfigen Kommission ge- 925 Die Gemeinde Lustenau hatte sich wohl deswegen zu diesem Schritt entschlossen, weil über etliche Jahre keine Amtsbesatzung mehr vorgenommen worden war und sie die gräfliche Verwaltung mehrfach vergeblich darum ersucht hatte. Der Oberamtmann machte in seinem Ablehnungsschreiben unmissverständlich klar, bei wem die Kompetenz für die Ansetzung einer Amtsbesatzung lag, indem er die Bitte der Lustenauer mit folgendem Wortlaut ablehnte: „Ich aber sage euch, daß ich gar keinen [sc. Ammann] geben will“. Vgl. SCHEFFKNECHT, Hofammänner, S. 103-104. 926 Vgl. SCHEFFKNECHT, Hofammänner, S. 86. 927 Zitiert nach: WUNDER, Der Schwäbische Kreis, S. 31. 928 VLA, HoA 52,37: Ammannwahlprotokoll 1700. 929 VLA, HoA 52,37: Ammannwahlprotokoll 1715. 930 WELTI, Königshof, S. 210. 931 Zu den Gerichtslisten vgl. SCHEFFKNECHT, Hofammänner, S. 552. 932 HistA Lustenau, Reichshöfische Akten 18,1: Gemeinderechnungen des 17. und 18. Jahrhunderts, sub dato 6.5.1747. <?page no="125"?> 125 legt, der aus der gräflichen Beamtenschaft der Rentmeister Carl Leo, aus dem Reichshof Lustenau der Hofammann Peter Paul Hollenstein, der Alt-Hofammann und Alt-Säckelmeister Franz Anton Riedmann, die Hofrichter Thomas Grabher und Johannes König, der Alt-Richter Andreas Fitz, der Hofschreiber Lorenz Hämmerle, der Hofwaibel Johannes Alge und der Krämer Anton Scheffknecht angehörten. Gesiegelt wurde die Rechnung in diesem Falle durch den gräflichen Rentmeister mit dem Siegel der reichshochgräflichen Oberamtskanzlei Hohenems 933 . Die Anzahl der Mitglieder variierte also leicht. Insgesamt läßt sich die Tendenz beobachten, die Zahl der rechnungshörenden Personen zu begrenzen, um auch die Kosten für das im Anschluss an die Rechnungslegung gemeinsame Mahl zu reduzieren. 1769 wurde im Rahmen der Anhörung der Gemeinderechnung festgelegt, dass künftig „niemand als eine obrigkeitl. persohn nebst dem Actuario, ein Hofamman, stabhalter, 2 gemeinds-Deputirte, Schreiber und Waibel erscheinen“ sollten und dass diesen „pro Kopf 36 kr. und eine Maaß wein“ zustünden 934 . Die Gemeinderechnungen wurden also jeweils vor ‚gemischten‘ Kommissionen, denen Vertreter der gräflichen Beamtenschaft, des Lustenauer Hofgerichts und der Gemeinde angehörten, abgehört. Gültigkeit erlangte die Rechnung dadurch, dass sie von einem Vertreter der Beamtenschaft mit dem Oberamtssiegel besiegelt wurde. Dies war keineswegs nur ein formaler Akt. Die Annahme und Bestätigung der Rechnung konnten mit Auflagen für den Säckelmeister und seine künftige Tätigkeit verbunden werden. Als am 13. November 1769 die Gemeinderechnung für die Jahre 1765 bis 1767 gelegt wurde, präsentierte die aus dem Oberamtmann Ferdinand Funkner von Funken, dem Hofammann Marx Fidel Hollenstein, den Alt-Hofammännern Franz Anton Riedmann und Peter Paul Hollenstein, dem Hofrichter Johannes König, dem Hofschreiber Lorenz Hämmerle und dem Hofwaibel Johannes Alge bestehende Kommission dem Säckelmeister Karl Benedikt Hollenstein, der einen Passivüberschuss von 1044 fl. 6 kr. zu verantworten hatte, mehrseitige Regeln für die künftige Rechnungsführung: Er wurde u.a. aufgefordert, in Zukunft den Kauf von „pfahlholz, aichen und dergleichen“ genau mit Abrechnungen zu belegen, für die Löhne, die er an den Hofammann, die Gerichstleute, den Hofschreiber, den Hofwaibel usw. auszahlte, Quittungen auszufertigen und diese „jederzeit denen Gemeinderechnungen als beylaagen anzufüegen“, bei den Kosten für Zehrungen - vor allem bei der Amtsbesatzung und der Abhörung der Gemeinderechnung - Maß zu halten. In Zusammenhang mit der Aufnahme von Krediten für die Gemeinde wurde dem Säckelmeister geradezu ein Verhaltenskodex verordnet: „Obwohlen zwar in dem von gemeinds wegen erwählten Seckhelmeister eben just kein Mißtrauen gesezet wird, so erfordert es jedannoch die gute ordnung, ja des Seckhelmeister sebst aigene sicherheit, daß er für und aus sich selbsten keine Capitalien, sie mögen groß oder klein seyn, auf die Gemeind hin aufnehme. Diesem zufolge dann in Zukunft bey derley vorkommenden aufnahmnothwendigkeit derselbe hierzue von einem jeweiligen Hofammann mit vorbewußt des Gerichts mitelst eines schriftlichen Scheins bewaltiget, solcher Schein aber hinnach zue legitimation der dißfälligen Geld-Aufnahm der Rechnung beygeleget, hingegen zu dergestaltigen Gelder-Aufnehmung nicht so leichter dingen und ohne äußerster erheischender Noth geschriten, sondern zuvor aller fleiß und ernst angewendet werden solle, daß die so viele und nahmhafte Restanten eingetrieben und nicht aus purer Schuld des Säumigen denen übrigen in Praestierung ihrer Schuldigkeit sich erzeigenden Gemeindts-Gliederen zue letzt verzinsen müssende Capitalien aufgenohmen werden“ 935 . 933 HistA Lustenau, Reichshöfische Akten 18,2: Gemeinderechnungen 1761-1764, sub dato 13.5.1766. 934 HistA Lustenau, Reichshöfische Akten 18,3: Gemeinderechnungen 1765-1767, sub dato 13.11.1769. 935 HistA Lustenau, Reichshöfische Akten 18,3: Gemeinderechnungen 1765-1767, sub dato 13.11.1769. <?page no="126"?> 126 Inwieweit diese Verordnungen auf die Initiative der herrschaftlichen Beamtenschaft oder auf jene der Gemeindevertreter zurückzuführen waren, läßt sich kaum noch feststellen. Es fällt aber auf, dass in diesem Zusammenhang gerade die Zehrgelder der Amtspersonen der Gemeinde gewissermaßen ‚gedeckelt‘ wurden. Das könnte dafür sprechen, dass hier von Seiten der gräflichen Beamtenschaft regulierend - allerdings notgedrungen im Konsens mit den örtlichen Amtsträgern - eingegriffen wurde. Überdies fällt auf, dass die Art, wie die Gemeinderechnungen geführt wurden, sich an den Rentamtrechnungen der Reichsgrafschaft orientierte. Neuerungen, die im gräflichen Rentamt eingeführt wurden, wurden - mit einer gewissen zeitlichen Verzögerung - von der Gemeinde übernommen. Das gilt im 17. Jahrhundert für die doppelte, nach Ein- und Ausgaben getrennte Buchführung, und im 18. Jahrhundert für die Ordnung der Einnnahmen und Ausgaben nach Rubriken, die einen schnellen Überblick erlaubte. Die obrigkeitliche Aufsicht über die Gemeindefinanzen diente mithin nicht allein der Rechnungskontrolle, sie führte auch zur Modernisierung der Rechnungsführung in der Gemeinde. Sowohl in Ems als auch in Lustenau pachteten Ammänner und andere Amtspersonen im 18. Jahrhundert mehrfach die gräflichen Gefälle oder Teile davon 936 . 1757 war dies in Ems ein Konsortium bestehend aus Landammann Franz Josef Waibel, Alt-Landammann Georg Josef Streicher, Säckelmeister Anton Riedisser, Anton Mathis und Oberamtmann von Kohlern. Gegen eine jährliche Summe von 7000 Gulden pachteten sie einen Großteil der gräflichen Gefälle - „[a]usgenommen waren Strafen und Konfiskationen, Wälder und Jagd, die Sennerei, Tagwan und Fasnachthennen, der Ehrschatz von Lehengütern und das Judenschutzgeld“ 937 . In Lustenau trat 1767 ebenfalls ein Konsortium als Pächter der Gefälle im Reichshof auf. Es bestand aus Hofammann Marx Fidel Hollenstein sowie den beiden Alt-Hofammännern Franz Anton Riedmann und Peter Paul Hollenstein. Später schlossen sich ihnen noch Johannes Grabher und Hans Jörg Fitz an. Die Pacht dauerte insgesamt fünf Jahre. Die Pachtsumme betrug 1160 Gulden bzw. 1100 Gulden plus „anderthalb Centner Flachs“ 938 . Die Ebenen der Herrschaft und der Gemeinden waren nicht exakt von einander zu scheiden. Im Gegenteil: Sie waren auf vielfältige Weise in einander verwoben. So sorgten nicht nur die Modi, nach denen die Hofbzw. Landammänner bestellt wurden, dafür, dass der regierende Graf oder eher seine Beamten entscheidenden Einfluss darauf hatten, wer denn in diese Spitzenämter gelangte. Vor allem in der Gemeinde Ems läßt sich schließlich auch beobachten, dass es eine hochgradige Affinität von Hofbediensteten und Ammannamt gab. Mindestens vier Landammänner gingen aus dem Kreis der Hofbediensteten hervor: Karl Kuen diente den Grafen als Kammerdiener, Hausmeister und Hofsenn, ehe er erstmals zum Landammann ernannt wurde. Hans Erhard Ammann war vor seiner Zeit als Landammann zunächst gräflicher Reitknecht, dann Gardrobiere und Tafeldecker, danach Silberkämmerling und schließlich gräflicher Taverner. Bei Hans Georg Fenkart führte der Weg über die Dienste als Hofgärtner und dann als gräflicher Haus- und Hofmeister ins Ammannamt. Mathias Benzer wiederum war zunächst Hofdiener 939 . Wir dürfen wohl mit Wolfgang Reinhard auch mit Blick auf den ‚status Embensis‘ von „eine[r] von wenigen Vertretern der Staatsgewalt beaufsichtigte[n] Staatsverwaltung durch lokale Eliten“ spechen, gewissermaßen einer Verwaltung, die als „indirect rule“ organisiert war 940 . In diesem Zusammenhang sei noch einmal auf das bereits erwähnte Konnubium zwischen den lokalen Amtspersonen und gräflichen Beamten bzw. Hofbediensteten verwiesen. 936 Vgl. SCHEFFKNECHT, Eliten, S. 83. 937 WELTI, Entwicklung, S. 164-165, Zitat S. 165. 938 Vgl. SCHEFFKNECHT, Eliten, S. 82. 939 Vgl. SCHEFFKNECHT, Eliten, S. 83. 940 REINHARD, Geschichte der Staatsgewalt, S. 197. <?page no="127"?> 127 2.4.2.1.2. Richter und andere Amtspersonen aus dem Umfeld der Niedergerichte und der Gemeinden Auch bei der Bestellung der Richter wirkten sowohl die Gemeinde als auch die Herrschaft mit. Im Reichshof Lustenau erhielten die drei ‚unterlegenen‘ des von der Gemeinde erstellten Vierervorschlags der Ammannwahl einen Gerichtssitz. Die weiteren neun Gerichtssitze wurden vom neuen Hofammann, den drei unterlegenen Kandidaten der Ammannwahl und den Vertretern der Herrschaft gemeinsam ausgesucht. Vier davon sollten leibeigen sein. Nach den Bestimmungen des Hofrechts von 1536 mussten vier der verbleibenden fünf Richterstellen mit freien Hofleuten aus den westlich des Rheins liegenden Teilen des Reichshofs besetzt werden. Je zwei sollten aus Widnau und aus Haslach stammen. Ein weiterer Richter wurde aus dem Kreis der freien Hofleute östlich des Rheins rekrutiert. Diese Regelung wurde mit der Hofteilung von 1593 obsolet. Insgesamt sollte gewährleistet sein, dass alle Teile des Reichshofs und sowohl die Freien als auch die gräflichen Eigenleute im Gericht vertreten waren 941 . Auch in Ems wurden die drei ‚unterlegenen‘ Mitglieder des Vierervorschlags zur Landammannwahl automatisch Richter. Ihre Zahl wurde „durch weiteres Wählen auf zwölf ergänzt“ 942 . Auch hier sicherte sich die Landesherrschaft ein Mitwirkungs- oder Kontrollrecht bei der Bildung dieses Gremiums. So konnte diese beispielsweise verlangen, dass das Gericht auf zu enge Verwandtschaften seiner Mitglieder überprüft wurde 943 . Neben den richterlichen Kompetenzen erfüllten die Richter, wie schon gezeigt, in Zusammenarbeit mit dem jeweiligen Ammann wichtige Verwaltungsaufgaben. Ein besonderer Gestaltungsspielraum kam ihnen auf Gemeindeebene - in der genannten Kombination - bei der Bevölkerungspolitik zu. Im Reichshof Lustenau durfte seit 1516 ohne die Zustimmung von Ammann und Gericht niemand mehr ein Grundstück aus dem Gemeindeland herauslösen und darauf ein Haus errichten. Ammann und Gericht hatten damit ein ganz wichtiges Steuerungselement der Bevölkerungspolitik in ihren Händen 944 . Quellenmäßig schwer zu fassen, aber kaum zu überschätzen war ihre Bedeutung für die Durchsetzung der guten Policey. Die Richter waren sowohl in Ems als auch in Lustenau verpflichtet, ein waches Auge auf jegliche Übertretung derartiger Bestimmungen zu halten und diese zu melden 945 . Tatsächlich finden wir Richter oder kommunale „Amptleuth“ wiederholt als Anzeiger beim Verhörtag in Hohenems. 1619 zeigten beispielsweise „die Amptleuth von Lustnaw“ einen Thomas Fußenegger aus Dornbirn an, weil er den Sohn des Lustenauer Mesmers verletzt hatte 946 . Sowohl in Ems als auch in Lustenau wurde ein Waibel bestellt. Das Waibelamt zählt nach Karl Siegfried Bader zu jenen dörflichen ämtern, deren Enstehung in Zusammenhang mit dem Bedeutungsgewinn „der Dorfgemeinde als politischen Verbandes“ stehen. „[A]ls Friedensbereich“ habe sie sich „Organe für den Etter- und Friedensschutz und für allerlei polizeiliche Aufgaben“ schaffen müssen 947 . Ursprünglich handelte es sich wohl in erster Linie um ein Amt zur Unterstützung des jeweiligen Hof- oder Landammanns. Die frühesten Nachrichten darüber aus dem Reichshof Lustenau weisen 941 Vgl. SCHEFFKNECHT, Hofammänner, S. 77-78. 942 WEIZENEGGER/ MERKLE, Vorarlberg, Bd. 1, S. 216. 943 Vgl. WELTI, Entwicklung, S. 124; WEIZENEGGER/ MERKLE, Vorarlberg, Bd. 1, S. 216. 944 Vgl. SCHEFFKNECHT, Hofammänner, S. 77-78. 945 Vgl. WELTI, Entwicklung, S. 124. Für Lustenau kann in diesem Zusammenhang beispielhaft auf die Bestimmungen des so genannten Schwörbriefs verwiesen werden. In diesem heißt es: „[…] als solle die Zwölff gerichtsgeschworne bey ihren Pflicht unnd Aydt, den Sie forderist Gott und der hochen Obrigkeit geschworen, solche Übertretter oder Übertretterin und nicht halter oder halterin also bald einem ieweilendten Amman anzuzeigen schuldig sein, damit derselbige oder dieselbige Übertretter und nit haltere nach nach gestallt des verbrechens und Übertrettung unfehlbahr durch den Ammann und Gericht zue Lustnaw als umb Wax, Gelt oder nach gestallt der sachen mit gefängnus anderen zum Exempel abgestraft werden“. VLA, Urkunden 6737 (9.4.1708 bzw. 16.4.1629). 946 VLA, HoA Hs 343: Verhörprotokoll 1613-1620, sub dato 3.7.1619. 947 BADER, Studien zur Rechtsgeschichte des mittelalterlichen Dorfes, Bd. 2, S. 320. <?page no="128"?> 128 in diese Richtung. Sie stammen aus der Zeit um die Wende vom 15. zum 16. Jahrhundert. Sie zeigen, dass der Waibel das Vorhandensein und den Wert eines Unterpfandes feststellen musste, ehe der Hofammann einen Gantbrief ausstellte. Auf diese Tätigkeit geht wohl auch die später alternativ gebrauchte Amtsbezeichnung Pfänder zurück 948 . Noch 1536 sah daher das Lustenauer Hofrecht auch vor, dass der Ammann das Waibelamt selbst versehen oder einen eigenen Waibel bestellen konnte. Dazu bedurfte er allerdings der Zustimmung des Hofgerichts 949 . Spätestens seit 1593 wurde das Waibelamt jeweils im Rahmen der Ammannamts- und Gerichtsbesatzung vergeben 950 . Dies entsprach dem Amtsverständnis, wie es seit dem 16. Jahrhundert in unseren Quellen greifbar wird. Der Waibel war bei den Sitzungen des Gerichts anwesend. Wie die anderen Gerichtspersonen und der Hofschreiber konnte er dafür 4 Batzen Zehrgeld pro Tag beanspruchen. Seine Aufgaben bestanden darin, Vorladungen zu übermitteln, Strafgelder und Schulden einzuziehen, Pfändungen und Botengänge für Ammann und Gericht durchzuführen sowie der Gemeinde obrigkeitliche Mandate zu publizieren 951 . Der Zuständigkeitsbereich des Amtes in Lustenau und Hohenems deckte sich weithehend mit dem, den es in den Niedergerichten der Fürstabtei St. Gallen hatte 952 . Damit gaben auch hier weitgehend „die Anforderungen, die das Dorfgericht stellt“ 953 , den Rahmen für das Amt ab. Aus dem Charakter als einem Ammann und Gericht nachgeordnetem Amt schloss man darauf, dass die Herrschaft keinerlei Interesse an einer Mitwirkung bei der Bestellung des Waibels hatte 954 oder dass diese alleinige Aufgabe der Gemeinde gewesen sei 955 . Diese Auffassungen müssen zumindestens ein wenig relativiert werden. Das Bild eines reinen Hilfdienstes für Gericht und Gemeinde entsteht lediglich bei der Fokkusierung auf die Hofrechte und die lokalen Gerichtsprotokolle. Dabei bleibt unberücksichtigt, dass der Waibel auch im Auftrag der gräflichen Herrschaft und ihren Beamten tätig wurde. Dies wird bereits aus dem Amtseid, den der Hohenemser Waibel leisten musste, deutlich. Hier schwor er, „hoch wolgedachtem unnseren gnedigen Herrn Graven zur Hochen Embß und Irer Gn. fürgesetzten Beampten wie auch dem Amman und Gericht allzeit gehorsam und threw zesein, alle Fürgepott und waß euch weitters von Gerichts wegen bevolchen würdt, fleissig und wie Recht ist, zuverkhünden und auszerichten“. Er verpflichtete sich weiter, die „Lehen, Fräfel, Bussen, Fähl und gläß und dergleichen an gehörigen orthen“ zu verkünden und einzuziehen 956 . Dabei handelte es sich weitgehend um Abgaben an die Herrschaft. ähnliches gilt für den Lustenauer Hofwaibel. Auch dieser sammelte für die gräfliche Verwaltung Einnahmen im Reichshof ein, beispielsweise die Fasnachtshennen 957 oder den Hofzins 958 . Der Lustenauer Hofwaibel erhielt darüber hinaus nicht nur vom Hofammann und vom lokalen Gericht, sondern auch vom regierenden Grafen, vom Oberamt, vom Verhörtag oder vom Hofgericht in Hohenems Aufträge und Strafbefehle, die er vollstrecken musste. Als sich etwa 1613 Bregenzer Beamte bei Graf Kaspar darüber beschwerten, dass Diebesgesellen in zwei Häusern bei der Staldenbrücke im Reichshof Lustenau Unterschlupf und Absatz für ihre Beute fänden, beauftragte dieser den Hofwaibel, mit zwanzig Mann dagegen vorzugehen 959 . 948 Vgl. SCHEFFKNECHT, Hofammänner, S. 76-77. 949 WELTI, Hofrecht 1536, S. 83. 950 SCHEFFKNECHT, Hofrecht 1593, S. 278. 951 Vgl. SCHEFFKNECHT, Verfassungsgeschichte, S. 68-71. 952 Vgl. MÜLLER, Offnungen, S. 75. 953 BADER, Studien zur Rechtsgeschichte des mittelalterlichen Dorfes, Bd. 2, S. 320-321. 954 Vgl. SCHEFFKNECHT, Hofammänner, S. 77. 955 Vgl. BILGERI, Unterland, S. 30. 956 VLA, HoA 48,64: Eid des Waibels zu Hohenems, 25.4.1603. 957 VLA, HoA Hs 322: Ausgabebücher 1619, S. 21. 958 VLA, HoA Hs 326: Ausgabebücher 1624, fol. 146v. 959 Vgl. WELTI, Königshof, S. 172. <?page no="129"?> 129 1712 wurde der Hofwaibel angewiesen, zwei Männer aus dem Reichshof mit dem Namen Anton Bösch, nämlich „des khuhürten sohn“ und „Josen Sohn“, weil sie im Streit um die Riednutzung mehrere Riedhirten aus dem eidgenössischen Widnau „so schümpflich- und ohnahnständige titul als Kezer und Kogen“ beleidigt hatten, „2 stund ins stro Haus“ zu legen und zwei „bueben“, die sich an dem Streit beteiligt hatten, „in den thriller“ zu sperren 960 . 1731 musste der Waibel auf Befehl des gräflichen Oberamts mit einem oder zwei ehrlichen Zeugen im Reichshof von Haus zu Haus gehen und den Familienvätern ein oberamtliches Mandat verlesen, in welchem sie aufgefordert wurden, die Widnauer und Haslacher an ihrem Maientratt in den so genannten Schweizerriedern nicht zu hindern. Kurz vorher war die Publikation des Mandats im Rahmen einer Gemeindeversammlung wegen Tumulten der Hofleute gescheitert 961 . 1779 wies das gräfliche Oberamt den Lustenauer Hofammann schriftlich an, dem Waibel den Befehl zu erteilen, ein Brautpaar aus dem eidgenössischen St. Margrethen sicher durch den Reichshof in das Schwefelbad nach Hohenems zu geleiten. Vorausgegangen waren Beschwerden über Belästigungen von Durchreisenden durch bettelnde Kinder in Lustenau 962 . In diesem - wie in vielen anderen Fällen - griff das gräfliche Oberamt mittelbar auf die Dienste des Hofwaibels zurück. Auf kommunaler Ebene ist seit dem 17. Jahrhundert ein Schreiberamt bezeugt. In Lustenau wurde seit 1700 regelmäßig, in den ersten Jahrzehnten nach 1600 zumindest sporadisch ein niedergerichtlicher Hofschreiber ernannt. Dieser Dienst dürfte sich als eine kommunale Erweiterung des Landschreiberamtes entwickelt haben. Noch 1641 nannten die Ammanwahlprotokolle den Landschreiber Johann Gufer als Gerichtsschreiber des Lustenauer Niedergerichts. Das Aufgabenspektrum des Hofschreibers entsprach im Wesentlichen dem des herrschaftlichen Landschreibers, nur eben auf der kommunalen Ebene des Reichshofes 963 . Er verrichtete insofern auch herrschaftliche Aufgaben, dass er für den Hofammann mitunter obrigkeitliche Mandate vor der Gemeindeversammlung verlas 964 . Zu nennen ist in diesem Zusammenhang auch noch der Säckelmeister. Dieser war für die Führung der Gemeinderechnung verantwortlich. Er verwaltete also die Gemeindekasse. Das Amt wird in den Lustenauer Hofrechten des 16. Jahrhunderts nicht ausdrücklich erwähnt. Einiges spricht dafür, dass der Säckelmeister schon früh von einer Gemeindeversammlung gewählt wurde 965 . Das Hofrecht von 1792 sah das dann ausdrücklich vor. Die Wahl bedurfte allerdings einer obrigkeitlichen Bestätigung. Gleichzeitig wurde eine maximale Amtszeit von drei Jahren vorgesehen 966 . Wenn also die Herrschaft bei seiner Bestellung nur beschränkte Mitwirkungsmöglichkeit hatte, sicherte sie sich zusätzliche Kontrollrechte auf anderem Wege. Wie schon erwähnt, musste der jeweilige Amtsträger vor einer Kommission, die aus Vertretern der Gemeinde und der Herrschaft bestand, Rechnung legen. Die gelegte Rechnung musste vom gräflichen Rentmeister oder einem anderen von den Oberamtleuten gegengezeichnet werden. Bei dieser Gelegenheit konnten dem Säckelmeister auch von herrschaftlicher Seite Auflagen für die künftige Rechnungsführung gemacht werden. Einiges spricht dafür, dass diese Art der obrigkeitlichen Kontrolle durchaus im Interesse der Gemeinde lag, möglichweise sogar auf deren Initiative zurückgeführt werden kann. Aus dem 18. Jahrhundert sind jedenfalls Klagen der Gemeinde über tatsächlichen oder vemeintlichen Amtsmissbrauch durch die Säckelmeister belegt, und die Herrschaft wurde wiederholt darum gebeten, Abhilfe zu schaffen, was in der oben dargelegten Art auch geschah. Der Säckelmeister haftete für Abgänge bis über den Tod hinaus mit seinem privaten Vermögen. Dafür wurden ihm auch weitgehende exekutive Kompeten- 960 VLA, HoA Hs 356: Verhörprotokoll 1712-1718, sub dato 11.6.1712. 961 Vgl. WELTI, Königshof, S. 199. 962 Vgl. SCHEFFKNECHT, Verfassungsgeschichte, S. 61. 963 Vgl. SCHEFFKNECHT, Verfassungsgeschichte, S. 71-72. 964 VLA, HoA Hs 358: Verhörprotokoll 1729-1740, S. 244 und 251. 965 Vgl. BILGERI, Unterland, S. 31. 966 VLA, HoA 50,32: Lustenauer Hofrecht 1792, §16. <?page no="130"?> 130 zen zugestanden. Er durfte bei jenen, die mit Abgaben und Steuern bei ihm in Verzug waren, ohne große Umstände ein Unterpfand beschlagnahmen und verkaufen 967 . Im Übrigen konnte die Landesherrschaft in Hohenems und im Reichshof Lustenau auch auf eine große Zahl von untergeordneten lokalen Amtsträgern zurückgreifen, um ihren Willen durchzusetzen. Diese übten ihre Dienste oft quasi nebenamtlich aus und waren zum Teil der Gemeinde, zum Teil aber auch der Landesherrschaft nachgeordnet. Zu nennen wären in diesem Zusammenhang der Umgelter, der von den Wirten und Weinschenken - mit Ausnahme der gräflichen Taverne - das Umgeld, eine Steuer auf Wein, einzuziehen hatte 968 , oder die Bannwarte, welche die Zäune im Bereich der Felder und der Gemeindegüter kontrollierten 969 . Zu den Amtsträgern der Gemeinde zählten auch die Tag- und Nachtwächter. 1719 wurden ihre Aufgaben sowohl in Hohenems als auch in Lustenau neu geregelt 970 . Hier wie dort lagen diese vor allem im Bereich der Policey. Die Nachtwächter mussten stündliche Patrouillen durchführen und dabei jeweils die Stunden ausrufen. Ihr Dienst begann im Sommerhalbjahr um 21 Uhr, im Winterhalbjahr um 20 Uhr, er endete in Hohenems um 3 bzw. 4 Uhr, in Lustenau um 2 bzw. 4 Uhr. Dann mussten sie den Tag anrufen. In der Hohenemser Ordnung werden überdies genaue Ausrufpunkte genannt: „Das Untere Tor, die St.-Carls-Kapelle, das Wachthaus, das Tavern, die Judengasse, der Platz vor dem Palast und von dort am Bach hinauf (in die Altstadt)“ 971 . Die Nachwächter mussten während ihrer Patrouillengänge insbesondere darauf achten, ob irgendwo ein Feuer ausgebrochen war. Ihnen oblag es aber auch, nächtliche Raufereien zu unterbinden bzw. zu beenden. Sie erfüllten überdies eine wichige Aufgabe im Rahmen obrigkeitlicher Disziplinierungsversuche. Indem sie mit dem Ausrufen der Nachtstunden begannen, markierten sie den Zeitpunkt, ab dem sich die Gemeindeleute in ihre Häuser zurückziehen mussten. Überdies waren sie angewiesen, darauf zu achten, dass „keine verdächtige Zusammenkünfte geschechen“ und dass vor allem im Winter keine verbotenen Kunkelstuben gehalten wurden. Auch das Tabakrauchen im Freien sollten sie unterbinden 972 . Die Tagwächter mussten ebenfalls stündlich Patrouillen durchführen und vor allem ein Augenmerk auf „die frömbde[n] Betler“ 973 halten. Dabei ging es in erster Linie darum, das Bettelverbot zu überwachen. Lediglich einheimischen Armen war es erlaubt, von Haus zu Haus gehen und dabei um Almosen zu bitten - und zwar nur an zwei Tagen in der Woche, nämlich am Dienstag und am Freitag. Von dem Bettelverbot für Fremde waren nur einzelne Gruppen ausgenommen, verarmte Geistliche, abgedankte Soldaten und Handwerksgesellen. Sie mussten allerdings in der Lage sein, durch Dokumente zu belegen, dass sie katholisch waren. Diese mussten sie dem Hohenemser bzw. dem Lustenauer Pfarrer zur Überprüfung vorlegen. Neben policeylichen erfüllten die Tagwächter auch noch Aufgaben im hygienischen Bereich. Ihnen oblag die Aufsicht über die Gemeindebrunnen. Sie mussten darauf achten, dass diese sauber gehalten wurden. Sowohl in Hohenems als auch 967 Vgl. SCHEFFKNECHT, Verfassungsgeschichte, S. 73-74. 968 Ende des 17. Jahrhunderts sind für Lustenau zwei Umgelter bezeugt. Es handelte sich um zwei Hofrichter, die dieses Amt zusätzlich ausübten. Vgl. BILGERI, Unterland, S. 31; SCHEFFKNECHT, Verfassungsgeschichte, S. 75. 969 Die Zwing- und Banngewalt im Reichshof befand sich nach dem Wortlaut der Verpfändungsurkunde von 1395 und der Kaufurkunde von 1526 im Besitz der Reichsritter von Hohenems. Noch 1518 finden wir die Bestimmung, dass die Bannwarte jene, die die Bänne übertreten, bei der Herrschaft anzeigen sollen. In den Hofrechtsfassungen von 1536 und 1593 wird sie jedoch Ammann und Gericht zugeschrieben. Seither amtierten die Bannwarte im Auftrag des Hofammanns. Vgl. SCHEFFKNECHT, Verfassungsgeschichte, S. 75-76; BILGERI, Unterland, S. 33. 970 Zu Hohenems: WELTI, Entwicklung, S. 90-92; zu Lustenau: VLA, HoA 51,28: Instruktion für die Nachtwächter und Tagaufseher im Reichshof Lustenau, 2.6.1719, vgl. dazu SCHEFFKNECHT, Hofammänner, S. 450-451; SCHEFFKNECHT, Verfassungsgeschichte, S. 77-79. 971 WELTI, Entwicklung, S. 90. 972 VLA, HoA 51,28: Instruktion für die Nachtwächter und Tagaufseher im Reichshof Lustenau, 2.6.1719 (Zitat); WELTI, Entwicklung, S. 90. Vgl. dazu auch SCHEFFKNECHT, Hofammänner, S. 450-451; SCHEFFKNECHT, Verfassungsgeschichte, S. 77-79. 973 VLA, HoA 51,28: Instruktion für die Nachtwächter und Tagaufseher im Reichshof Lustenau, 2.6.1719. <?page no="131"?> 131 in Lustenau wurde ihnen ausdrücklich aufgetragen, dafür Sorge zu tragen, dass „in deme Haubtbrunnen keine unreinigkeiten oder Sandige Kübel gewaschen oder abgespült werden, sondern daß solches gleichwohlen in denen nebentrögen geschehe“ 974 . In Hohenems mussten sie darüber hinaus wohl auch auf die Umsetzung der Hygienevorschriften der Grafen Kaspar und Karl Friedrich achten. Danach durften in den Gassen keine Misthaufen geduldet werden, und den Bewohnern der Dompropsteigasse war es verboten, ihre Nachttöpfe aus den Fenstern auf die Straße zu entleeren 975 . In Hohenems musste einer der beiden Tagwächter während der Gottesdienste Wache stehen, und während der Mittagszeit hatten sie sich beim unteren Tor bzw. vor dem Palast zu postieren 976 . Den Nacht- und Tagwächtern stand zumindest in Hohenems ein Wachhaus zur Verfügung, in welchem sie sich zwischen ihren Kontrollgängen aufhielten und wohin sie aufgegriffene verdächtige Personen bringen mussten 977 . Um 1760 kam es zu einer Neuregelung der Nacht- und Tagwächterpflichten. Aus der neuen Nachtwächterinstruktion für Hohenems wird klar, dass es damals zwei Nachtwächter gab. Ihre Pflichten wurden ganz ähnlich definiert wie schon 1719. Hauptsächlich sollten sie auf eine Eindämmung der Feuergefahr und eine Abwehr von Dieben hinwirken 978 . In Lustenau scheint die Nachtwache spätestens seit den 1780er-Jahren zeitlich eingeschränkt worden zu sein. 1788 beschlossen Ammann und Hofgericht, dass vom 12. November bis Ende März die „gewohnliche Nachtwache“ gehalten werden sollte, und zwar jeweils von 23 bis 4 Uhr. Hinsichtlich der Aufgabestellung blieb alles weitgehend beim Alten. Die jeweilige Nachtwache war allerdings nicht für das gesamte Gebiet des Reichshofs zuständig, vielmehr stellten die einzelnen Roden jeweils eigene Nachtwächter, wobei es vorgesehen war, dass sich mehrere Parzellen zur gemeinsamen Ausübung der Nachtwache zusammenschließen konnten 979 . Bei den Tagwächtern standen nach wie vor die policeylichen Aufgaben im Vordergrund. Dem wurde auch damit Rechnung getragen, dass sie im Reichshof seit der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts in der Regel als Policeyaufseher bezeichnet wurden. Damals mussten sie aufgegriffenen Fremden in ihren eigenen Häusern für eine Nacht Herberge gewähren, wenn eine Abschiebung an diesem Tag nicht mehr möglich war. Sie hatten weiter dafür zu sorgen, dass Reisende, die sich auf dem Weg ins Hohenemser Schwefelbad befanden, nicht von bettelnden Kindern belästigt wurden 980 . Zu ihren policeylichen Aufgaben gehörte weiter der Schutz eingezäunter Obstbäume vor Fruchtdiebstahl sowie die Aufsicht über im Ried gelagerte Brennschollen und Holz. In dieser Beziehung arbeiteten sie eng mit dem Waibel und den Rodmeistern zusammen 981 . In dieser Hinsicht agierten sie wiederholt auch im Dienste der Landesherrschaft. Im September 1790 mussten beispielsweise der Lustenauer Hofwaibel und die beiden „polizey Aufseheren“ die aus dem österreichischen Weiler stammende Viktoria Schelling und den Kottonwebergesellen Johann Schweizer, mit dem sie „ohne obrigkeitl. Bewilligung entlofen und ausgewandert sey“, im Auftrag des gräflichen Oberamts im Reichshof verhaften, in die gräfliche Taverne, wo eine Art Voruntersuchung des Falles stattfand, und danach nach Hohenems bringen 982 . 974 VLA, HoA 51,28: Instruktion für die Nachtwächter und Tagaufseher im Reichshof Lustenau, 2.6.1719 (Zitat); ähnlich WELTI, Entwicklung, S. 90. 975 Vgl. WELTI, Entwicklung, S. 90. 976 Vgl. WELTI, Entwicklung, S. 92. 977 VLA, HoA 51,28: Instruktion für die Nachtwächter und Tagaufseher im Reichshof Lustenau, 2.6.1719. Vgl. dazu SCHEFFKNECHT, Hofammänner, S. 450-451; SCHEFFKNECHT, Verfassungsgeschichte, S. 77-78; WELTI, Entwicklung, S. 90. 978 Vgl. WELTI, Entwicklung, S. 92. 979 Vgl. SCHEFFKNECHT, Verfassungsgeschichte, S. 79. 980 Vgl. SCHEFFKNECHT, Verfassungsgeschichte, S. 60 und 78. 981 Vgl. SCHEFFKNECHT, Verfassungsgeschichte, S. 80. 982 VLA, HoA 153,23: Untersuchungsprotokoll, 18.9.1790. <?page no="132"?> 132 Bei den Tag- und Nachtwächtern handelte es sich um ämter, die an der Schnittstelle zwischen Gemeinde und Landesherrschaft angesiedelt waren. Sie wurden als Gemeindedienst ausgeübt. Das bedeutet, dass jeder Gemeindemann turnusmässig die Pflicht hatte, diese Aufgaben zu versehen. In der Ordnung von 1719 wird ausdrücklich betont, dass niemand ein derartiges Amt länger als zwei Tage hintereinander versehen sollte 983 . Für Lustenau wurde 1789 festgehalten, dass man nur im Krankheitsfall von dieser Pflicht befreit werden könne. Allerdings musste man dann einen Ersatzmann stellen 984 . Der Charakter eines kommunalen Amtes kommt auch darin zum Ausdruck, dass die Nacht- oder Tagwächter 1719 vom jeweiligen Land- oder Hofammann Hilfe anfordern konnten, wenn sie bei der Ausführung ihres Amtes Unterstützung benötigten - beispielsweise wenn es darum ging, einen Streit zu schlichten 985 . Die Ausübung des Amtes als Gemeindedienst führte aber auch zu einer gewissen Unprofessionalität. So musste 1782 das gräfliche Oberamt feststellen, dass junge Männer bei der Ausübung der Nachtwache im Reichshof mitunter die notwendige Ernsthaftigkeit vermissen ließen. Ausdrücklich wurde beklagt, dass diese bei Häusern, in denen junge, unverheiratete Frauen wohnten, nächtens an die Fensterläden klopften und „mit Steken bis auf die Better hineinlang[t]en“ 986 . Damit konterkarierten sie eine ihrer Hauptaufgaben, die Überwachung und Sicherung der Nachtruhe und der Sittlichkeit. Zeitweise scheint es den Amtsträgern auch an Autorität bei den anderen Gemeindemitgliedern gemangelt zu haben. So weigerten sich offensichtlich 1786 einige im Reichshof, die amtierenden Policeyaufseher mit diesem Namen zu bezeichnen 987 . Wenngleich das jeweilige Ammannamt die unmittelbar vorgesetzte Stelle der Nacht- und Tagwächter war, lässt sich nicht übersehen, dass auch die Landesherrschaft Zugriff auf diese ämter hatte. Wenn aber in Hohenems die Jahresbesoldung der Nachtwächter je zur Hälfte von der Gemeinde und der Herrschaft aufgebracht werden musste 988 , kommt darin deutlich zum Ausdruck, dass diese sowohl im Namen der Gemeinde als auch in jenem der Herrschaft agierten. Zumindest im späten 18. Jahrhundert konnte sich das reichsgräfliche Oberamt einen entscheidenden Einfluß auf die Bestellung der Nacht- und Tagwächter sowie auf deren Amtsführung sichern. Das ergab sich vor allem daraus, dass diese die durch die gräflichen Mandate definierten Verhaltensregeln überwachen mussten und somit durchaus auch im Sinne einer obrigkeitlichen Sozialdisziplinierung agierten 989 . So richtete sich das reichsgräfliche Oberamt in Hohenems mit Anweisungen und Befehlen ganz direkt an die Nacht- und Tagwächter. Diese Anweisungen wurden mitunter im Zusammenwirken mit dem Lustenauer Hofgericht formuliert. Im Februar 1786 erfolgte beispielsweise ein gemeinsamer Beschluss von Oberamt und Hofgericht, dass die Policeyaufseher erhöhte Aufmerksamkeit auf Bettler, Schleifer, Zinngießer, Glaser, Krämer und andere Vertreter ambulanter Gewerbe halten sollten 990 . Ende April 1788 warnte das Oberamt davor, dass im Frühjahr vermehrt Vagierende den Aufenthalt im Reichshof suchen würden, und wies die Lustenauer Policeyaufseher an, im kommenden Monat genauere Aufsicht zu halten als üblich 991 . Das gräfliche Oberamt verfügte auch über die Möglichkeit, die Amtsführung der Policeyaufseher zu kontrollieren und Verstöße gegen 983 VLA, HoA 51,28: Instruktion für die Nachtwächter und Tagaufseher im Reichshof Lustenau, 2.6.1719. Vgl. dazu SCHEFFKNECHT, Hofammänner, S. 450-451. 984 Vgl. SCHEFFKNECHT, Verfassungsgeschichte, S. 79. 985 Vgl. WELTI, Entwicklung, S. 90; SCHEFFKNECHT, Hofammänner, S. 451. 986 VLA, Reichshof und Patrimonialgericht Lustenau, Schachtel 2, Nr. 3/ 2: Oberamt Hohenems an Ammann Lustenau, 12.1.1782. Vgl. dazu auch SCHEFFKNECHT, Verfassungsgeschichte, S. 79. 987 Vgl. SCHEFFKNECHT, Verfassungsgeschichte, S. 78. 988 Vgl. WELTI, Entwicklung, S. 90. 989 Vgl. WELTI, Entwicklung, S. 87-90; WELTI, Königshof, S. 270-273; SCHEFFKNECHT, Von der Lokalisierung zur Globalisierung, S. 214-215. 990 Vgl. SCHEFFKNECHT, Verfassungsgeschichte, S. 78. 991 VLA, Reichshof und Patrimonialgericht Lustenau, Schachtel 2, Nr. 3/ 2: Gräfliches Oberamt Hohenems an Hofammann Lustenau, 28.4.1788. <?page no="133"?> 133 die Tag- und Nachtwächterordnung zu sanktionieren. Ende April 1788 wies es jedenfalls den Lustenauer Hofammann darauf hin, dass man darüber nachdenke, die angeordnete Intensivierung der Wachaufgaben der Policeyaufseher im Rahmen einer Landstreife zu überprüfen, und dass es sich für den Reichshof nachteilig auswirken würde, wenn man dabei auf Nachlässigkeiten stoßen würde 992 . 1782 drohte es jenen Hofmännern, die das Nachtwächteramt missbraucht hatten, um nächtlichen Kontakt zu unverheirateten Frauen aufzunehmen, mit einer Untersuchung und Strafen, wenn sie ihren Dienst künftig nicht so verüben sollten, wie es gefordert wurde 993 . Bei der Überwachung der Tag- und Nachtwächter berührten sich die Interessen der Gemeinde und der Landesherrschaft. So forderte das Lustenauer Hofgericht im November 1788 alle Hofleute dazu auf, auf eine ordentliche Amtsführung zu achten und Verstöße oder Nachlässigkeiten anzuzeigen, damit diese mit Geldstrafen gebüßt werden konnten. Den Anzeigenden wurde nicht nur Anonymität zugesichert, sondern auch die Hälfte der eingehobenen Strafgelder versprochen 994 . Hofleuten, die dem schuldigen Nachtwächterdienst fernblieben, wurde eine Geldstrafe, die an das Armeninstitut des Reichshofes zu entrichten war, oder, falls sie nicht über Geldmittel verfügten, öffentliche Straßenarbeit angedroht. Offenbar weigerten sich die Betroffenen gelegentlich, die vom Lustenauer Hofgericht verhängte Strafe zu entrichten. Das Oberamt forderte daher Ammann und Gericht auf, die Widerständigen in Hohenems anzuzeigen, und versprach in diesen Fällen die Strafe zu verdoppeln 995 . Das Oberamt war auch bemüht, die Amtsautorität der Policeywächter zu stärken. So wurde im Februar 1786 jedem eine Geldstrafe in Höhe von fünf Reichstalern angedroht, der den Chrisostomus Hämmerle oder den Johann Viktor Hagen „anderst als Policeyaufseher nennet“ 996 . In diesem Zusammenhang muss auch noch kurz auf die so genannten Rodmeister hingewiesen werden. Die Gemeinden Hohenems 997 , Lustenau 998 und Widnau-Haslach 999 waren in Roden eingeteilt. Diese bildeten die Grundlage für die Aufteilung der von der jeweiligen Gemeinde kollektiv zu erbringenden Arbeiten wie beispielsweise der Unterhaltung der Wuhre, aber auch der Rekrutierung des Landsturms 1000 . Für die Landesherrschaft erlangten sie darüber hinaus dadurch Bedeutung, als von ihnen gestellte Abordnungen als eine Art Gemeindeausschuss fungierten. So stellte beispielsweise jede Rod des Reichshofs Lustenau zwei Vertreter, die bei der Erstellung und bei der Implementierung des neuen Hofrechts von 1792 mitwirkten 1001 . Die an der Spitze jeder Rod stehenden Rodmeister erfüllten, wie bereits angedeutet, in Fragen der Policey Assistenzdienste und agierten dabei mitunter im Auftrag des gräflichen Oberamts 1002 . Bei der Durchsetzung sittlicher Vorstellungen griffen Landesherrschaft und Gemeinde auch auf die Dienste der Hebammen zurück. Seit dem 17. Jahrhundert lassen sich umfangreiche Maßnahmen der Landesherrschaft nachweisen, die darauf zielten, die Sexualität auf den Bereich der Ehe 992 VLA, Reichshof und Patrimonialgericht Lustenau, Schachtel 2, Nr. 3/ 2: Gräfliches Oberamt Hohenems an Hofammann Lustenau, 28.4.1788. 993 Vgl. SCHEFFKNECHT, Verfassungsgeschichte, S. 79. 994 Vgl. SCHEFFKNECHT, Verfassungsgeschichte, S. 80. 995 VLA, Reichshof und Patrimonialgericht Lustenau, Schachtel 2, Nr. 3/ 2: Gräfliches Oberamt Hohenems an Hofammann Lustenau, 14.2.1789. Vgl. auch SCHEFFKNECHT, Verfassungsgeschichte, S. 79. 996 VLA, Reichshof und Patrimonialgericht Lustenau, Schachtel 2, Nr. 3/ 2: Hochgräfliches Oberamtsdekret, 26.2.1786. 997 Die Hohenemser Roden waren Dorf Ems, Belzreute, Berg, untere Reute und obere Reute. Vgl. WELTI, Entwicklung, S. 126. 998 Das Gemeindegebiet des Reichshofs Lustenau war in zwölf Roden eingeteilt: Wiesenrain, Hag, Grindel und Weiler bildeten jeweils eine, Dorf vier, Stalden und Holz je zwei Roden. Vgl. SCHEFFKNECHT, Verfassungsgeschichte, S. 84. 999 Widnau-Haslach bestand aus sechs Roden. Vgl. BILGERI, Unterland, S. 34. 1000 Vgl. WELTI, Entwicklung, S. 126; SCHEFFKNECHT, Verfassungsgeschichte, S. 84-86. 1001 Vgl. SCHEFFKNECHT, Verfassungsgeschichte, S. 85. 1002 Vgl. SCHEFFKNECHT, Verfassungsgeschichte, S. 86. <?page no="134"?> 134 einzuschränken. Im Falle außerhelicher Schwangerschaften wurden Männer und Frauen zum Teil sehr hart bestraft, wobei die Palette der Sanktionen von Geldüber Ehren-, Gefängnis-, Kirchenstrafen und öffentlicher Zwangsarbeit bis zur Landesverweisung reichte 1003 . Den Hebammen fiel eine wichtige Rolle zu, wenn es darum ging den jeweiligen Kindsvater festzustellen. Wenn sich sein Name nicht bereits während der Schwangerschaft ermitteln ließ, war die Hebamme verpflichtet, die Gebärende während der Wehen danach zu fragen. Blieb auch das erfolglos, so sollte sie dies nach überstanderer Kindbettwoche wiederholen, wobei sie befugt war, die Mutter zu bestrafen. Über Art und Umfang der Strafe hatte freilich die Obrigkeit zu befinden 1004 . 2.4.2.1.3. Amtsautorität und Ehre Wie dargelegt, war die Herrschaft in Hohenems in vielen Bereichen auf die Mitwirkung der lokalen Amtsträger angewiesen. Die Autorität und das Ansehen der Ammänner, Richter und anderer Amtspersonen waren wichtig, oft geradezu unverzichtbar, um in den Gemeinden herrschaftliche Entscheidungen durchzusetzen. Ohne ihre Mitwirkung wäre die Landesherrschaft rasch „an die Grenzen ihrer Durchsetzungsfähigkeit“ 1005 gestoßen. Aus diesem Grunde reagierte man im gräflichen Oberamt überaus empfindlich, wenn die Amtsautorität oder gar die Ehre eines wichtigen lokalen Amtsträgers gefährdet erschien. Dies war beispielsweise im Oktober 1621 der Fall. Damals beklagte sich der Lustenauer Hofammann Jörg Hämmerle in Hohenems gegen Stefan Hollenstein und dessen Ehefrau. Er brachte vor, dass diese „nichts umb sein gebot noch verbott“ geben würden. Hollenstein hätte nämlich nicht nur seinen Befehl, seinen „schädliche[n] schwein[en] […] Prügel an[zu]henckhen“, sie im Stall zu halten oder zu verkaufen, ignoriert 1006 , seine Gattin hätte ihm überdies noch die Pestilenz an den Hals gewünscht 1007 . Daher ersuchte er das Oberamt, ihm „Schuz und Schierm“ zu gewähren. Der Bitte des Hofammanns wurde umgehend entsprochen. Stefan Hollenstein wurde mit einer Geldstrafe belegt, der Ammann autorisiert, die Schweine, so sie weiteren Schaden anrichten sollten, zu pfänden, und die Ehefrau des Beklagten sollte am folgenden Sonntag nach dem Gottesdienst ins Lustenauer Narrenhaus gelegt werden 1008 . Insbesondere während des so genannten Schweizerriedstreits liefen die lokalen Amtsträger, die zwischen einander widersprechenden Loyalitätsverpflichtungen beinahe aufgerieben wurden, wiederholt Gefahr, ihr Ansehen und ihre Autorität in der Gemeinde völlig zu verlieren. Hofammann Gabriel Hollenstein, der im Frühjahr 1732 mehrfach gezwungen war, der Gemeinde Mandate zu publizieren, deren Inhalt bei einem großen Teil der Hofleute auf heftige Ablehnung stieß, beklagte in einem Bericht an das gräfliche Oberamt, dass er „khein gemaindt ohne gröste Lebens gefahr mehr halten“ und Anton Hagen „sein Waibel Ambt nicht mehr versehen“ könne, wenn man ihnen von Seiten der Herrschaft nicht „schuetz und schirm […] und sicher geleith [...] beschafen“ würde 1009 . Auch in diesem Fall leitete man in Hohenems umgehend eine Untersuchung ein. Bezeichnenderweise zielten die gräflichen Beamten mit ihren Urteilen danach vor allem auf den Schutz der Ehre des 1003 Vgl. WELTI, Entwicklung, S. 88; WELTI, Graf Kaspar, S. 498; SCHEFFKNECHT, Konfessionalisierung, S. 250- 251. Vgl. auch den Abschnitt über das Strafensystem. 1004 „Wofern die Weibsperson den Vater ihres Kindes gar nicht angeben und hartnäckig verschweigen wollte, so soll der Hebamme in ihre geschworne Pflichten aufgetragen werden, sie unter und während der Geburt um den rechten Vater zu befragen, und dafern sie ihn dennoch zurück hielte, sie zwar inzwischen zu erlösen, jedoch nach ausgestandenen Kindbetwochen zur Bekennung der Vaterheit allenfalls mit angemessener Bestraffung der bezeigenden Hartnäckigkeit zu verhalten, alles jedoch laut der für jeden Fall nach Maaß der Umstände besondern obrigkeitlichen Anordnung.“ VLA, HoA 50,32: Lustenauer Hofrecht 1792, § 95. 1005 BUSCH, Herrschen durch Delegation, S. 288. 1006 VLA, HoA Hs 344: Verhörprotokoll 1620-1638, sub dato 4.10.1621. 1007 VLA, HoA Hs 344: Verhörprotokoll 1620-1638, sub dato 25.10.1621. 1008 VLA, HoA Hs 344: Verhörprotokoll 1620-1638, sub dato 25.10.1621. 1009 VLA, HoA Hs 358: Verhörprotokoll 1729-1740, S. 253-254. <?page no="135"?> 135 Hofammanns ab. Letztlich wurden zwei Mädchen, die im Kontext einer tumultuösen Gemeindeversammlung die Ehre des Hofammanns öffentlich in Frage gestellt hatten, zu einer viertägigen Haft im „Strohaus“ verurteilt. Außerdem mussten sie „wegen ihrer frechen reden dem Hofammann eine ofentliche abbittung thuen“ 1010 . Mitunter war die Ehre der lokalen Amtspersonen aber auch durch die Art ihrer Aufgaben gefährdet. Dies traf insbesondere auf den Waibel zu. Seine Tätigkeit bei der Exekution von Strafen - er wird deswegen gelegentlich auch als „Gerichts Khnecht“ bezeichnet 1011 - rückte diesen mitunter in gefährliche Nähe zu den Knechten des Scharfrichters. Das Oberamt sah sich daher gelegentlich genötigt, ihn gegen Verunglimpfungen zu schützen. Als Jos Hämmerle 1620 beispielsweise dem Lustenauer Hofwaibel gegenüber äußerte, er „sej ain Henckhers Knecht“, brachte dieser deswegen beim wöchentlichen Verhörstag in Hohenems Beschwerde dagegen vor 1012 . Die Oberamtleute entschieden, dass der „Waibel und Jos Hemmerlin [...] das Recht gegen ain andern zu Lustnaw brauchen [sollen] wegen Iniuri Hengkhers Knecht“. Wie ernst man in Hohenems aber den Schutz der Ehre des Lustenauer Waibels nahm, zeigt sich daran, dass man dort entschied, Hämmerle solle „hieher gestraft werden“, wenn sich seine Schuld erweisen lasse 1013 . Welche Konsequenzen sich aus einer derartigen Schmähung für den Betroffenen ergeben konnten, zeigt ein Vorfall aus dem Jahr 1713. Der Hohenemser Gerichtswaibel Anthoni Hefelin hatte dabei geholfen, einem zum Tode verurteilten Kirchenräuber die Ketten an- und abzulegen. Das machte ihn in den Augen der örtlichen Handwerker unehrlich. Seinen Söhnen wurde daher die Aufnahme als Lehrlinge in eine Zunft verweigert. Ihm blieb letztlich nichts anderes übrig, als sich mit einem Gesuch an den Kaiser zu richten, ihn von der Unehrlichkeit zu befreien 1014 . 2.4.2.2. Pfarrer und Wirte Wenn es darum ging, wie der gräfliche Wille auf der lokalen Ebene durchzusetzen sei, kam auch im ‚Embsischen Estat‘ dem „kirchlichen Apparat“ Bedeutung zu. Die Pfarrer waren auch hier buchstäblich „im letzten Dorf präsent“ und wurden daher „bis ins 18. Jahrhundert immer wieder mit ‚staatlichen‘ Aufgaben bedacht“ 1015 . Die Reichsgrafen von Hohenems besaßen im gesamten Bereich des ‚Embischen Estats‘ das Patronatsrecht, in Hohenems 1016 , Ebnit 1017 und Lustenau 1018 . Darüber hinaus stand ihnen dieses Recht noch in der Pfarre Dornbirn-St. Martin 1019 und der Kapelle in Dornbirn-Oberdorf 1020 , in Widnau 1021 , in Montlingen und Mäder 1022 sowie zur Hälfte in Schnifis (bis 1605) 1023 zu. Damit übten sie den entscheidenden Einfluss auf die Auswahl der Priester aus. 1010 VLA, HoA Hs 358: Verhörprotokoll 1729-1740, S. 377-379. 1011 VLA, HoA 48,64: Eid des Waibels zu Hohenems, 25.4.1603. 1012 VLA, HoA Hs 344: Verhörprotokoll 1620-1638, fol. 13r. 1013 VLA, HoA Hs 344: Verhörprotokoll 1620-1638, fol. 17v. 1014 Vgl. STUART, Unehrliche Berufe, S. 147-149. 1015 REINHARD, Geschichte der Staatsgewalt, S. 197. 1016 Vgl. HAUSTEINER, Patronatswesen, S. 249. 1017 Vgl. HAUSTEINER, Patronatswesen, S. 241. 1018 Vgl. HAUSTEINER, Patronatswesen, S. 131. Im Falle der Pfarrpfründe war der Reichsgraf von Hohenems alleiniger Inhaber des Patronatsrechts, im Fall des 1478 gestifteten Frühmessbenefiziums übte er dieses zusammen mit dem Lustenauer Pfarrer und dem Hofammann aus. 1019 Vgl. NIEDERSTäTTER, Beiträge zur Dornbirner Kirchengeschichte, S. 305. 1020 Vgl. HAUSTEINER, Patronatswesen, S. 240; dazu auch NIEDERSTäTTER, Urbar, S. 1-5; NIEDERSTäTTER, Kapelle. 1021 Vgl. RAPP, Topographisch-historische Beschreibung, S. 399-405. 1022 Vgl. HAUSTEINER, Patronatswesen, S. 131. 1023 Vgl. HAUSTEINER, Patronatswesen, S. 141. 1605 schenkte Graf Kaspar die ihm zustehende Hälfte des Patronatsrechts in Schnifis dem Kloster Einsiedeln, dem auch die andere Hälfte gehörte. <?page no="136"?> 136 Seit der Wende vom 16. zum 17. Jahrhundert waren sie bemüht, die Pfarrerstellen mit Kandidaten zu besetzten, die im Sinne der katholischen Reform ausgebildet waren. Gleichzeitig sorgten sie auch dafür, dass junge Männer aus ihren Herrschaften die Möglichkeit erhielten, an einem der reformorientierten Seminare - beispielsweise am Collegium Helveticum in Mailand - zu studieren 1024 . So bestand zwischen den Priestern und ihrem Patronatsherrn mitunter gleich in mehrfacher Hinsicht ein Nahverhältnis. Sie waren von diesem nicht nur für ihr Amt vorgeschlagen worden, sondern sie waren von ihm mitunter im Studium vielfach gefördert worden. So hatte Graf Kaspar 1606 Johannes Ellensohn aus Bauern aus seiner Leibeigenschaft entlassen, damit er Priester werden konnte. Kaspar verzichtete auf die übliche Manumissionsgebühr, verlangte von Ellensohn aber, dass dieser verspreche, „nach Erlangung der priesterlichen Dignität in schuldiger Dankbarkeit ihm als Patronatherrn in allen geistlichen und priesterlichen Diensten auf einer seiner Pfründen um ein gebührendes Salarium zu dienen“ 1025 . Johannes Ellensohn kehrte bereits ein Jahr später nach Hohenems zurück und bekleidete dort über Jahrzehnte die Stelle eines Pfarrhelfers. Der aus Lustenau stammende Georg Lechler war von 1616 bis 1628 Pfarrer in Ems. Auch er verdankte es Graf Kaspar, dass er seine Studien am Collegium Helveticum vertiefen konnte 1026 , und er erhielt anläßlich seiner Primiz 1613 von diesem eine berträchtliche „Verehrung“ 1027 . Der ebenfalls aus Lustenau stammende Georg Hämmerle wurde von Graf Kaspar bereits während seiner Studienzeit als Lehrer für seine beiden Söhne Karl Friedrich und Franz Wilhelm engagiert. Später wirkte er zunächst als Hofkaplan in Hohenems und danach als Pfarrer in Lustenau 1028 . Da die Geistlichen in der Regel über lange Zeit - gelegentlich sogar über Jahrzehnte - im Amt waren, verkörperten gerade sie Kontinuität. Auch das Pfarreramt wurde mitunter in der Familie, meist vom Onkel zum Neffen, weitergegeben, so dass es zur Bildung von regelrechten Pfarrerdynastien kam 1029 . Eine besonders eindrucksvolle ist im Reichshof Lustenau zu beobachten. Hier befand sich das Amt des Pfarrers in der Zeit von 1647 bis 1746 85 Jahre lang in den Händen einer Familie: Georg Hämmerle (*1618, †1674) war von 1647 bis 1674 Pfarrer von Lustenau, sein Neffe Matthias Hämmerle (*1654, †1721) von 1689 bis 1721 und dessen Neffe Georg (*1672, †1746) von 1721 bis 1746 1030 . Auf diese Weise konnte es zur Ausbildung von generationenübergreifenden Loyalitäten kommen. Der Landesherr und die Pfarrer verfolgten im Übrigen wenigstens partiell die gleichen Ziele. Beiden ging es darum, die katholische Konfessionalisierung und die Sozialdisziplinierung der Untertanen voranzutreiben. Aus den seit dem zweiten Jahrzehnt des 17. Jahrhunderts erhaltenen Reversbriefen wird deutlich, dass vom Pfarrer erwartet wurde, den Untertanen ein Vorbild im from- 1024 Vgl. SCHEFFKNECHT, Konfessionalisierung, S. 230-233; WELTI, Vorarlberger am Collegium Helveticum in Mailand, besonders S. 289-291. 1025 WELTI, Vorarlberger am Collegium Helveticum in Mailand, S. 290. 1026 Vgl. WELTI, Vorarlberger am Collegium Helveticum in Mailand, S. 290-291. 1027 WELTI, Graf Kaspar, S. 482. 1028 Vgl. WELTI, Vorarlberger am Collegium Helveticum in Mailand, S. 291-292. 1029 Werner Freitag verweist darauf, dass es in der frühen Neuzeit sowohl in katholischen als auch in evangelischen Gegenden Pfarrerdynastien gegeben habe, dass dabei aber zwei bedeutende Unterschiede zu beobachten seien. Während in evangelischen Gebieten der Pfarrersberuf oft vom Vater auf den Sohn gleichsam vererbt wurde, war dies bei den Katholiken naturgemäß nicht möglich. Hier erfolgte die Weitergabe des Berufs häufig vom Onkel auf den Neffen. In evangelischen Gebieten konnten sich leichter als in katholischen regelrechte „Versorgungsstrategien“ herausbilden. Da es keinen Zölibat gab, wurde das Pastorenamt nicht nur auf dem Erbweg in der Familie weiter gegeben, es kam auch vor, dass man - ähnlich wie im zünftigen Handwerk - durch die Eheschließung mit einer Pastorenwitwe quasi in ein Amt einheiratete. Erleichtert wurden diese Strategien auch noch dadurch, daß es keine so ausgeprägte anstaltskirchliche Regelung der Verteilung der Pfarrerstellen gab wie in katholischen Territorien. Dennoch läßt sich in protestantischen Pastorendynastien oft die konsequente Fortsetzung der vorreformatorischen katholischen Pfarrerdynastien erkennen. Vgl. FREITAG, Pfarrer, Kirche und ländliche Gemeinschaft, S. 97-98 und 104-119. 1030 Vgl. WELTI, Pfarrkirche St. Peter und Paul, S. 9-11; RAPP, Topographisch-historische Beschreibung, S. 408-409; BURMEISTER, Kirchengeschichte, S. 53. Zur genealogischen Einordnung der drei Priester vgl. STETTER/ KÖ- NIG, Familienbuch, Bd. 2, S. 378, he14, S. 381-382, he37 und S. 383-384, he61. <?page no="137"?> 137 men und sittlichen Leben zu sein und sie zum Gehorsam gegenüber dem Grafenhaus zu erziehen. So heißt es etwa im Reversbrief des Lustenauer Pfarrers Georg Lechler, dass er die ihm anvertrauten Pfarrkinder so „lenken solle, daß die Underthanen dardurch nit zur Auffruher, Ungehorsams oder andren freventlichenn Lastern verursacht, sonder zu ainem Gottseligen frumben, gegen der Obrigkait aines gehorsamen und dem negsten aines fromben Lebens […] gewisen werden“ 1031 . Der Pfarrer verpflichtete sich überdies zum Gehorsam dem Grafen gegenüber. Seine Bestellung erfolgte zwar unbefristet, aber beide Seiten konnten den Dienst jederzeit aufzukündigen. Dies musste allerdings ein Vierteljahr vorher angesagt werden 1032 . Der Vergleich der Reversbriefe mit den Anforderungen an einen Priester, wie sie in den Konstanzer Visitationsprotokollen greifbar werden, zeigt eine weitgehende Übereinstimmung. Es wird allerdings auch klar, dass die Grafen von Hohenems einige Erweiterungen vorgenommen haben, die ihren Interessen entsprachen 1033 . Die Pfarrer mussten der Landesherrschaft gleich aus mehreren Gründen als geradezu unverzichtbare Faktoren erscheinen, wenn es darum ging, das sittliche und konfessionelle Verhalten der Untertanen zu überwachen 1034 . Sie hatten den beinahe exklusiven Zugriff auf die wichtigsten genealogischen Daten, die Matrikelbücher. Die Pfarrer waren daher als einzige in der Lage, das Alter und den Verwandtschaftsgrad von Heiratswilligen exakt anzugeben oder zu überprüfen. Sie waren mit diesem ihrem Wissen auch unverzichtbar, wenn es darum ging festzustellen, ob eine Person ehrlich geboren war. Auch diese Information vertrauten sie den kirchlichen Matrikelbüchern an. Die gerichtlichen Untersuchungen außerehelicher Schwangerschaften bzw. außerehelicher Geburten fanden daher in der Regel auch in den Pfarrhöfen statt 1035 . Außerdem stand den Priestern ein überregionales Netzwerk der Kommunikation zur Verfügung. In den Kirchenbüchern finden sich zahllose Einträge darüber, dass sich hohenemsische Untertanen in fremden Territorien verheiratet hatten oder dort verstorben waren. Die entsprechenden Nachrichten hatten sie von ihren katholischen Amtsbrüdern brieflich erhalten. Dieses Wissen musste im Zuge der immer stärkeren konfessionellen Abschließung des ‚Embsischen Estats‘ an Bedeutung gewinnen. Seit der Regierungszeit Graf Kaspars war es den hohenemsischen Untertanen untersagt, in nicht-katholische Gebiete auszuwandern, dort vorübergehend Arbeit anzunehmen oder eine Lehrstelle anzutreten. Bei einem Verstoss gegen diese Vorschriften drohten schwere Sanktionen bis zum Verlust des Vermögens oder eines noch zu erwartenden Erbes 1036 . Aus den Sterbebüchern erfahren wir regelmäßig, ob sich die in der Fremde verstorbenen hohenemsischen Untertanen zum Zeitpunkt ihres Todes in katholischen oder 1031 VLA, HoA, Urkunden 2. Ordnung, Schachtel 4: Reversbrief für Pfarrer Georg Lechler, 1.12.1615. Der Reversbrief ist vollständig ediert bei SCHEFFKNECHT, Konfessionalisierung, S. 244, Anm. 132. 1032 VLA, HoA, Urkunden 2. Ordnung, Schachtel 4: Reversbrief für Pfarrer Georg Lechler, 1.12.1615. 1033 Vgl. SCHEFFKNECHT, Konfessionalisierung, S. 245. 1034 Spätestens seit der Regierungszeit Graf Kaspars lassen sich im ‚Embsischen Estat‘ intensive Bemühungen zur konfessionellen und sozialen Disziplinierung der Untertanen beobachten. In zahlreichen Mandaten wurden gewünschtes und ungewünschtes Verhalten definiert und letzteres mit Sanktionen bedroht. Die Störung der Sonn- und Feiertagsheiligung wurde ebenso mit Strafen sanktioniert wie das Nichteinahlten von Fasttagen oder das Fluchen. In mehreren Mandaten ging es darum, „die Gelegenheit zur sexuellen Betätigung außerhalb der Ehe zu minimieren“ (HERSCHE, Muße und Verschwendung, Bd. 2, S. 729). So wurden die so genannten ‚Kunkelstuben‘ verboten. Unverheirateten Paaren wurde untersagt, das Nachtlager miteinander zu teilen. Ledige Männer und Frauen durften sich nach dem Ave-Maria-Läuten nicht mehr treffen, und verheiratete Frauen durften ohne Begleitung ihres Ehepartners kein Wirtshaus betreten. Unter Graf Franz Karl wurde durch ein Mandat auch die Form der ehelichen Werbung genau geregelt. Als Mindestalter für die Heirat wurden 18 Jahre festgelegt. Wenn zwischen zwei jungen Menschen eine ehrliche Zuneigung zu bestehen schien, mussten diese von ihren Eltern, anderen nahen Verwandten oder von „andere[n] dazu bestellte[n] ehrliche[n] Leute[n] befragt werden, ob sie einander heiraten wollten oder nicht“. Wenn sie diese Frage bejahten, sollte eine baldige Hochzeit vorbereitet werden. Wenn sie sie verneinten, wurde „ihnen die Korrespondenz und Buhlschaft gänzlich verboten“ (WELTI, Entwicklung, S. 88). Zur konfessionellen und sozialen Disziplinierung im ‚Embsischen Estat‘ vgl. zusammenfassend SCHEFFKNECHT, Konfessionalisierung, S. 245-251. 1035 Vgl. SCHEFFKNECHT, Hofammänner, S. 120-121. 1036 Vgl. dazu SCHEFFKNECHT, Mobilität und Migrationen. <?page no="138"?> 138 nicht-katholischen Territorien aufgehalten hatten und ob sie nach katholischem Ritus beigesetzt worden waren 1037 . Mit dem Beichtsakrament war den Pfarrern außerdem ein potentiell bedeutendes „Machtinstrument“ in die Hand gegeben 1038 . Seitdem sich die „Privatbeichte“ hin zu einer „periodisch vorgeschriebenen Pflichtbeichte“ entwickelt hatte, sollten die Gläubigen durch das Beichtgeheimnis und durch „die freie Beichtvaterwahl“ vor Missbrauch geschützt werden. Überdies war die „Sündenabsolution […] nicht daran gebunden, daß die Gläubigen ihre Vergehen zugleich auch bei der weltlichen Obrigkeit anzeigten und sich der weltlichen Strafe unterwarfen“ 1039 . Die Bedeutung des Beichtsakraments lag auf einer anderen Ebene. Durch ihren Pflichtcharakter wurde die Beichte zu einem wichtigen Instrument, um die konfessionelle ‚Treue‘ der Untertanen zu überprüfen 1040 . Das gräfliche Gericht in Hohenems ordnete mitunter an, dass einer der Untertanen die Beichte ablegen musste. Dies konnte zwar an einem Ort der eigenen Wahl erfolgen, aber es musste dem zuständigen Ortspfarrer durch das Vorlegen einer schriftlichen Beichtbestätigung nachgewiesen werden 1041 . Auch wenn das alles die Pfarrer zu potentiell wichtigen Faktoren bei der Kontrolle der Untertanen gemacht hätte, finden sich in den Quellen nur wenige Hinweise dafür, dass diese konfessionelles oder sittliches Fehlverhalten bei der weltlichen Obrigkeit angezeigt hätten. 1617 denunzierte der Pfarrer von Au im Bregenzerwald 1042 beispielsweise eine Reihe von Wiedertäufern bei den gräflichen Beamten 1043 . Ein halbes Jahrhundert später brachte der Hohenemser Pfarrer beim Oberamt Klage wegen angeblich skandalösen Verhaltens einer Frau aus Bauern ein 1044 . Dieser Befund mag damit zusammenhängen, dass sich das Verhältnis der Geistlichen zu den Mitgliedern ihrer Gemeinden, aber auch zum Patronatsherrn durchaus ambivalent darstellen konnte. Zwischen Pfarrer und Gemeinde kam es besonders im 17. Jahrhundert wiederholt zu heftigen Auseinandersetzungen. Dabei werden verschiedene Konfliktmuster erkennbar. In den Auseinandersetzungen mit ihren Pfarrern Martin Pfleghar (1606) und Jakob Schreiber (um 1630) warf die Gemeinde Lustenau den Geistlichen vor allem vor, einen unwürdigen Lebenswandel zu führen, das Beichtgeheimnis gebrochen zu haben, gewalttätig zu sein, die Riten nicht korrekt vollzogen zu haben, vorgeschriebene Messen und Kreuzgänge nicht zu halten usw. 1045 . Es ging also um „sexuelle Delikte“, um „Gewalttätigkeiten aller Art“ und ganz allgemein um „Seelsorgemängel“ 1046 . Der Konflikt zwischen der Pfarrgemeinde Lustenau und ihrem Pfarrer Matthias Hämmerle (1696) ent- 1037 Beispiele: 1749: „Anno 1749 die 9 Martij honestus vir Antonius Pertsche, parochianus in Lustnau, dum ex Rhaetia domum redux erat in Malans loco Acatholico mortuus et in Zizers Catholico ritu sepultus est iuxta transmissum attestatum“. 1755: „Die 26ta Juli obiit (quantum speramus) in Dno. honestus Juvenis Josephus Fiz, filius Sigmundi Fiz, qui Basileae in Helvetia supra terra praecipitatus et 3tio die in manibus Haereticorum mortuus ibique sepultus est nemine Christianorum sive Catholicorum vel Sacerdotum admisso; fuit autem semper honestae et piissimae vitae; hinc speramus et optamus illi Requiem Sempiternam et perpetuam Lucem“. PfA Lustenau, Sterbe- und Firmbuch 1706-1771, S. 118-119 und 134. 1038 SCHEFFKNECHT, Konfessionalisierung, S. 243. 1039 SCHNABEL-SCHÜLE, Konfessionalisierungsforschung, S. 39. 1040 Aus diesem Grund wurde beispielsweise in der österreichischen Stadt Feldkirch 1532 mit der Führung eines Beichtregisters begonnen, im welchem protokolliert wurde, wer die Osterbeichte abgelegt hatte. Vgl. LEIPOLD-SCHNEI- DER, Bevölkerungsgeschichte, S. 71; NIEDERSTäTTER, Gesellschaftliche Strukturen, S. 16; NIEDERSTäTTER, Geschichte Vorarlbergs, Bd. 2, S. 59; BURMEISTER, Kulturgeschichte, S. 174-175. 1041 Vgl. WELTI, Graf Kaspar, S. 500; SCHEFFKNECHT, Konfessionalisierung, S. 243. 1042 Zu dieser Zeit amtierte Graf Kaspar als Vogt der österreichischen Herrschaft Feldkirch, zu der auch der hintere Bregenzerwald gehörte. 1043 Vgl. BURMEISTER, Konfessionalisierung, S. 196; WELTI, Graf Kaspar, S. 516, Anm. 2. Zur Täufergemeinde in Au im hinteren Bregenzerwald vgl. GISMANN-FIEL, Täufertum. 1044 VLA, HoA Hs 350: Verhörprotokoll 1664-1671, fol. 183v und 185v-186r. Ein durchaus ähnlicher Befund ergibt sich für die vorderösterreichische Obervogtei Triberg im 18. Jahrhundert. Vgl. HOHKAMP, Herrschaft in der Herrschaft, S. 146. 1045 Vgl. SCHEFFKNECHT, Konfessionalisierung, S. 239-245. 1046 FELDBAUER, Der Priester als Vorbild und Spiegel, S. 257. <?page no="139"?> 139 zündete sich dagegen daran, dass der Geistliche das althergebrachte Recht der Gemeinde in Frage stellte, den Mesner zu bestimmen 1047 . Während wir es in den erstgenannten Fällen mit einem durch die Vorstellungen der Vergeltungstheologie bedingten Versuch der Gemeinde zu tun haben, den Pfarrer zu kontrollieren und zu disziplinieren 1048 , dürfte das Vorgehen der Gläubigen gegen Pfarrer Matthias Hämmerle auch als eine „Reaktion auf [...] Macht, die von Klerikern in wirtschaftlichen, politischen, rechtlichen, sozialen, sexuellen und sakralen Bereichen des täglichen Lebens ausgeübt wurde“ 1049 , zu sehen sein. Bei den Konflikten mit den Grafen von Hohenems spielten dagegen offensichtliche wirtschaftliche Gründe die entscheidende Rolle. Es ging vor allem darum, wem der Zehent von dem Rhein abgerungenen, neu urbar gemachten Gütern zustehen solle 1050 . 1047 1696 schlug die Gemeinde Johann Grabher als neuen Mesner vor. Bereits sein Vater Michael Grabher (*1634, †1686) und sein Großvater Matthäus Grabher (†1660) hatten dieses Amt bekleidet. In seiner Predigt am Ostermontag lehnte Pfarrer Matthias Hämmerle diesen Vorschlag ab. Darauf wandte sich die Gemeinde in einer Beschwerdeschrift an den Generalvikar des Bistums Konstanz. Sie setzte sich letztlich durch. Johann Grabher erhielt schließlich den Mesnerdienst. Nach ihm bekleideten noch zwei seiner Söhne, Franz Donat Grabher (*1690, †1757) und Franz Gallus Grabher (*1693, †1771), sowie zwei seiner Enkel, Franz Anton Grabher (*1728, †1770) und Franz Grabher (*1758, †1831) das Amt des Mesners. VLA, HoA 112,9: Pfarrgemeinde Lustenau an Generalvikar Konstanz, 1696; WELTI, Königshof, S. 267. Zur genealogischen Einordnung vgl. STETTER/ KÖNIG, Familienbuch, Bd. 2, S. 223, gr32, S. 227, gr62, S. 231, gr91, S. 236-237, gr126, S. 241-242, gr151, S. 244, gr168. 1048 Vgl. FELDBAUER, Der Priester als Vorbild und Spiegel, S. 266-269; HERSCHE, Muße und Verschwendung, Bd. 1, S. 391. In den Dörfern erwartete man von den Geistlichen „einen bestimmten Verhaltensstil“. Im Zuge der katholischen Reform versuchten sowohl die kirchlichen als auch die weltlichen Autoritäten, „dem niederen Klerus eine neue Frömmigkeit beizubringen und vor allem die Seelsorgegeistlichkeit auf einen vorbildlichen und erbaulichen Lebensstil festzulegen“. Es zeigt sich, dass die Vorstellungen über diesen Lebensstil zwischen den Gläubigen in den Dörfern und den Vertretern der kirchlichen Autoritäten von einander abwichen. Nach Rainer Beck bestanden vor allem hinsichtlich „der ‚Moral‘ eines Geistlichen“ Unterschiede. Er beschreibt diese folgendermaßen: „Während die Kirche die Weihe ihrer Priester und die Wirksamkeit ihrer sakralen Verrichtungen als von Moralität und persönlichem Verhalten der Geistlichen unabhängig erklärt, weigerte sich die dörfliche Gesellschaft, bei dieser feinen Distinktion mitzumachen“. BECK, Der Pfarrer und das Dorf, S. 137-138. 1049 SCHREINER, Antiklerikalismus, S. 515. 1050 Da es sich bei der Lustenauer Pfarrkirche um eine so genannte Eigenkirche handelte, stand dem Patronatsherrn nicht nur das Patronatsrecht, sondern auch der größte Teil des Zehenten zu. Damit war jedoch auch die Verpflichtung verbunden, für den Unterhalt des jeweiligen Pfarrers sowie für die Instandhaltng der Kirche und des Pfarrhofes zu sorgen. Zu diesem Zweck traten die Grafen dem jeweiligen Pfarrer einen Teil des Zehenten ab, vor allem den so genannten „Neubruchzehenten“, also die Abgabe, die von den neu urbar gemachten Gütern erhoben wurde. Vgl. SCHEFFKNECHT, Verfassungsgeschichte, S.13-14 und 23-24. Um diesen Neubruchzehenten kam es immer wieder zu Auseinandersetzungen. 1653 beklagte sich beispielsweise Pfarrer Georg Hemmerle in einer langen Beschwerdeschrift unter anderem darüber, dass ihm der Fruchtzehent von den neu aufgebrochenen Gütern vorenthalten werde. Vgl. beispielsweise VLA, HoA 112,9: Beschwerdeschrift des Lustenauer Pfarrers Georg Hämmerle, 1653. 1740 wandte sich einer seiner Nachfolger, sein Großneffe Pfarrer Johann Georg Hemerlin, in derselben Sache hilfesuchend nach Konstanz. Eine bischöfliche Kommission untersuchte die Angelegenheit und entschied nach der Befragung der ältesten acht Lustenauer und einer Augenscheinnahme im Sinne des Pfarrers. Auf Vorschlag der Landesherrschaft wurde der Zehent von den „Neugerüttern“ schließlich durch ein jährliches Fixum abgelöst. Lediglich beim Flachszehent sollte es weiter bei einer Naturalabgabe bleiben. Vgl. HistA Lustenau, Hollensteinische Familienannalen, Bd. I A, S. 17-18. Den Hintergrund für diese Konflike bildeten die intensiven Bemühungen der Hofleute die Anbaufläche dadurch zu vergrößern, dass man dem Rhein weiteres Land abgewann und urbar machte. Besonders im 18. Jahrhundert lassen sich intensive Bemühungen erkennen, dem Rhein Land abzugewinnen. Aus diesem Grund nahmen im 18. Jahrhundert Zahl und Umfang der Neugerütter sowie der von ihnen zu gewinnende Ertrag ungewöhnlich stark zu. Dies wurde natürlich auch am Grafenhof mit wachem Auge beobachtet, zumal sich dieser damals in geradezu chronischen Finanznöten befand. Die Konflikte zwischen den Lustenauer Pfarrern und ihren Patronatsherrn haben ihren Ursprung im Anliegen der Grafen, die Abgabenpraxis neu zu regeln, sie gleichsam an eine neue Realität anzupassen. Vgl. SCHEFFKNECHT, Der Reichshof Lustenau als landwirtschaftliche Einheit, S. 68. Dass es sich bei der Gewinnung von Neugrüttern im 18. Jahrhundert um ein Phänomen des gesamten unteren Alpenrheintals handelte, zeigt eine Karte aus dem Jahr 1763. VLA, HoA 61,21: Plan der Neugrüt-Felder in der Au im Rheintal, 1763. Konflikte wie der geschilderte waren im Übrigen in der frühen Neuzeit keineswegs selten. Rainer Beck hat gezeigt, dass die Pfarrer „handfest in eine ökonomisch-materielle Sphäre eingebunden“ waren und dass sich dieses Beziehungsgeflecht verkom- <?page no="140"?> 140 Auch die Wirte hatten im „Embsischen Estat“ Anzeigepflicht bei sittlichem sowie konfessionellem Fehlverhalten und wurden so Teil eines „feinmaschige[n] Kontrollnetz[es]“ 1051 . Wie die Pfarrer tauchen aber auch sie nur selten als Anzeiger in den Quellen auf. Das dürfte mit ihrer „besonderen Situation“ zusammenhängen, waren sie doch „[e]inerseits [...] auf das Vertrauen und die Zuneigung ihrer Kundschaft“ angewiesen und mussten sie „andererseits um ihre Schankerlaubnis“ bangen 1052 . Dieses Spannungsverhältnis zeigte sich deutlich, wenn es um die Einhaltung und Exekution der gräflichen Mandate ging, die auf eine sittliche Disziplinierung der Untertanen abzielten. So wurde ihnen verboten, zu bestimmten Zeiten 1053 oder an bestimmte Personen 1054 Alkohol auszuschenken. In einer speziellen Situation befanden sich insbesondere die Tavernwirte, waren die Tavernen doch gräfliche Lehen. Ihre Inhaber standen damit nicht nur in einem besonderen Abhängigkeits- und Treueverhältnis zur Herrschaft, ihre Wirtshäuser waren überdies „Kommunikationsräume“ mit „[p]olitische[r] Relevanz“ 1055 . Im Mai 1693 bedeutete beispielsweise das gräfliche Oberamt dem Lustenauer Ammann, Stabhalter, Gericht und ganzer Gemeinde, dass dem Augustin Hämmerle die Taverne „auf Weil und Leben lang dergestalten verliehen“ worden sei, dass alle Gerichte, Rechtshändel, Kauf- und Verkaufshandlungen, Teilungen sowie alles, was der Ammann und die Gerichtsleute von Amts wegen zu verrichten hatten, sowie alle Straf- und Verhörtage „nur in diesem und in keinem anderen Wirtshaus verrichtet und verhandelt werden sollten“ 1056 . Es ist anzunehmen, dass die Tavernwirte wiederholt Fehlverhalten der Untertanen beobachteten, dennoch traten sie, wie erwähnt, eher selten als Anzeiger auf. Wenn sie aber Anzeigen beim Oberamt einreichten, richteten sich diese entweder gegen Personen, die in das Recht des Tavernwirts eingegriffen hatten, oder gegen Personen, die eher am Rande der Gesellschaft standen. 1697 klagte der Lustenauer Tavernwirt Augustin Hämmerle beispielsweise gegen den Hofammann Gabriel Hagen und den Bäcker Johannes Hagen, dass diese „wider altes herkommen ville gemeindtsundt andere Zöhrung zu nit geringer schmehlerung der Taferns gerechtigkeit an sich ziehen“ 1057 . Im März 1727 plizierte, wenn „es neben dem Pfarrer auch andere Anspruchsberechtigte gab“. Namentlich nennt er die Beteiligung der „weltliche[n] Patronatsherren“ an den Zehenterträgen. Vgl. BECK, Der Pfarrer und das Dorf, S. 119. 1051 BURMEISTER, Konfessionalisierung, S. 196. Allgemein zur „Rügepflicht“ der Wirte vgl. SCHWERHOFF, Historische Kriminalitätsforschung, S. 84. 1052 HOHKAMP, Herrschaft in der Herrschaft, S. 121. 1053 VLA, HoA Hs 344: Verhörprotokoll 1620-1638, fol. 196r; VLA, HoA Hs 349: Verhörprotokoll 1660-1664, fol. 75v- 76r. 1054 VLA, HoA Hs 344: Verhörprotokoll 1620-1638, fol. 119r. 1055 KÜMIN, Wirtshaus und Gemeinde, S. 95. 1056 WELTI, Königshof, S. 239. Bis in die zweite Hälfte des 18. Jahrhunderts fanden die Sitzungen des Lustenauer Hofgerichts tatsächlich in der Taverne statt. - Beispielsweise: VLA, Reichshof und Patrimonialgericht Lustenau, Schachtel 16, Nr. 6/ 3: Hofgerichtsprotokoll sub dato 16.1.1764; ebenda, Hofgerichtsprotokoll sub dato 14.6.1764; ebenda, Hofgerichtsprotokoll sub dato 3.12.1764. Die Gemeinderechnungen verzeichnen regelmäßig entsprechende Ausgaben. In den Jahren 1766 bis 1769 erhielt der damalige Tavernwirt Gottfried Hollenstein aus dem Gemeindesäckel u.a. folgende Auszahlungen: am 14.5.1766 97 fl. 42 kr. für „Hofgrichts Zerungen, Wuhrmeister und Pfohlmacher, dan wegen der gemeindtsrechnung, Augenschein und anderem per Abzug der Steur“, am 11.6.1767 67 fl. 42 kr. „wegen der ambts besatzung für speiß und Dranckh“, am 11.6.1767 25 fl. 24 kr. „wegen gerichts zerrungen nebst dem steur buch verenderen, gemeidts gescheften“, am 1.11.1767 8 fl. 12 kr. wegen „grichts Zerung wegen Ulrich Schneider zu Högst abzug halber und nix erfolgt“ und am 7.2.1769 78 fl. 20 kr. wegen „Zerungen, so von einem Ehrsamen Gericht und Wuhr Meister und anderen gemeindts gescheften und wuhr bruch verzert worden ist“. HistA Lustenau, Reichshöfische Akten 18,3: Gemeinderechnungen 1765-1769. 1057 VLA, HoA 51,31: Dekret des Administrationsoberamts Hohenems, 1.1.1697. Das Oberamt ließ daraufhin im Reichshof den Befehl publizieren, „daß fürohin in der Pfarr Lustnaw alle Hochzeiten, heurats abreden oder handtstrech, weinkauf, gemeindtsundt andere Zöhrungen, es seye bey Gemeindts- oder waisen Rechnungen, nörgendts anderstwo, als in der herrschaftl. Tafernen, allwohin Sye gehörig, gehalten werdten, ersagte Gabriel undt Hans die Hage aber auch alle dieienige, welche sich des weinschenckhens oder neben wirtschaften underfangen, bey Zehen Reichsthaler ohnnachlässiger Straf, dergleichen obbenandten Zöhrungen sich gänzlichen bemüessigen sollen, deme Sye dann gehorsamlich nachzukommen undt sich vor angesezter straf zu hiethen wissen werdten“. <?page no="141"?> 141 zeigte der Hohenemser Tavernwirt Franz Josef Waibel an, dass er in der Wirtsstube ein verdächtiges Gespräch zwischen einem getauften Juden aus Vaduz und dem Hohenemser Juden Kauschele Moß gehört hatte 1058 . Vereinzelt traten die Tavernwirte aber als Zeugen auf, wenn andere ein Vergehen angezeigt hatten, das in ihrem Gasthaus stattgefunden hatte. Dies war der Fall, als Christof Öhin am Ostermontag „100 Item 1000 und ganz wägen voll Bluet Sacrament geschworen“ hatte und deswegen vom Landammann beim Oberamt angezeigt worden war. Der Hohenemser Tavernwirt Ulrich Khüenin bezeugte zusammen mit zwei anderen das Vergehen 1059 . In anderen Fällen spielten die Tavernwirte auffallenderweise keine Rolle. Im August 1711 appellierte Jakob Fitz, Mitglied des Lustenauer Hofgerichts, in Hohenems gegen das Urteil eines Lustenauer Schadgerichts, weil er sich vom Hofammann in Zusammenhang mit einem Grundstückskauf übervorteilt fühlte. Als Zeugenaussagen eingeholt wurden, stellte sich heraus, „daß Jacob Fiz im Tafern zum öfteren vermeldt, der ihme das guth so hoch ahngeschlagen, es seye der Amman Gabriel oder Jacob Hemmerle, oder du Böckh (den Johannes Hagen vermainendt), der hat es ahngeschlagen wie ein schelm“. Trotzdem tauchte der Tavernwirt nicht unter den Zeugen auf 1060 . 2.4.3. Exkurs: Die Gemeindeversammlung Wenn es um die Frage geht, „inwiefern auch innerterritoriale Ebenen existierten, die an der Praxis von Landesherrschaft beteiligt waren“ 1061 , dann müssen wir unsere Aufmerksamkeit auf die Gemeindeversammlung wenden. Der ‚Embsische Estat‘ gehörte zu jenen staatlichen Gebilden im Heiligen Römischen Reich, in welchen sich keine Landstände ausgebildet haben und in denen „die Ebene innerterritorialer Mediatgewalten bei den korporativ organisierten Untertanen, d. h. bei der Gemeinde als politisch handlungsfähigem und -willigen Verband, zu suchen“ ist 1062 . Im Grunde haben wir es mit drei Gemeindeversammlungen zu tun, mit jener der christlichen Gemeinde Ems, mit jener der jüdischen Gemeinde Ems 1063 und mit der des Reichshofs Lustenau. In speziellen Fällen, bei denen sich die Interessen der Gemeinden deckten, tagten sie mitunter gemeinsam. 1687 behauptete Graf Franz Karl beispielsweise, seine Untertanen hätten dadurch „unbefüegte, Ja gleichsamm rebellische insolentien“ begangen, dass sich die „beide[n] gemeinden“ Ems und Lustenau im Reichshof zu einer gemeinsamen Versammlung eingefunden hätten, um Beschwerdepunkte gegen ihn zu formulieren, und beschlossen hätten, ihn „vor Ihren Herren nit mehr zuerkhennen willenß weren, biß Ich stadt thuen werde“ 1064 . Am besten informiert sind wir über die Lustenauer Gemeindeversammlung. Sie soll im Folgenden als Beispiel dienen: Die Rechte und Pflichten der Gemeindeversammlung im Reichshof entsprachen im Großen und Ganzen dem, was „in den meisten Regionen Deutschlands“ während der frühen Neuzeit üblich war 1065 . Sie regelte die Organisation der landwirtschaftlichen Arbeiten, verabschiedete Hofrechtssatzungen und besetzte die wichtigsten ämter in der Gemeinde 1066 . Gerade in den beiden letztgenannten Bereichen sicherte sich die Landesherrschaft fallweise ein gewisses 1058 BURMEISTER/ NIEDERSTäTTER, Dokumente, S. 106, Nr. 75. 1059 VLA, HoA Hs 343: Verhörprotokoll 1613-1620, sub dato 13.4.1620. 1060 VLA, HoA Hs 355: Verhörprotokoll 1700-1711, sub dato 5.8.1711. 1061 BUSCH, Herrschen durch Delegation, S. 281. 1062 BUSCH, Herrschen durch Delegation, S. 281. 1063 Zur jüdischen Gemeindeversammlung vgl. TäNZER, Geschichte, S. 554. 1064 HStAS, B 571, Bü 428: Graf Franz Karl von Hohenems an Frobenius Maria Graf zu Fürstenberg, 4.11.1687. 1065 Vgl. allgemein TROSSBACH, Bauern, S. 21-23, Zitat S. 21-22. 1066 Vgl. für Lustenau SCHEFFKNECHT, Verfassungsgeschichte, S. 87-90. <?page no="142"?> 142 Mitsprache- oder Kontrollrecht 1067 . So ist eine Reihe von Satzungen des Reichshofs auf ein Zusammenwirken von Gemeinde und Herrschaft zurückzuführen. 1516 wurde beispielsweise von „unserm gnedigen herrn, herrn Merk Sittichen von Embs zue der Hohenemsbs, ritter und vogt zue Bregenz, und eine[r] vollkommene[n] gemaind auf dem mayen gericht angenommen und fürohin zue halten besteet zue hofsrecht […], daß kainer witer im hof Lustnau die freyen reichsgmaind soll einfahen, darauf weder heißer, städel noch kainerlei zimer pauen noch setzen one erlaubnuß aman und gerichts“ 1068 . Und 1527 beschlossen die Amtleute der Reichsritter von Ems zu der Hohenems und die Lustenauer Gemeindeversammlung eine neue Hofrechtssatzung, wonach „einem jeden, er sie aman, richter oder von der gmaind, der von des hofs wegen wirt geschickt oder gebraucht wirt, [...] deßwegen fünf schiling pfenning für speiß und lon“ pro Tag gegeben werden sollen. Dies war eine Reaktion auf eine „große clag“ darüber, „wie ein großer costen uf den hof und arm leut gange“ 1069 . In anderen Fällen übte die Gemeinde ihr Satzungsrecht ohne Mitwirkung der Herrschaft aus. 1570 beschloss die Gemeindeversammlung, dass fortan jeder, „der sein gueth umb seiner thrungtlichen noth willen umb den bluemen versetzt zue nutzen undt versetzen mueß“, dies in der Pfarrkirche ausrufen lassen müsse, damit seinen Verwandten einen Monat lang die Gelegenheit eingeräumt werden könne, das versetzte Gut auszulösen 1070 . Drei Jahre später wurde „von ainer gantzen gemaindt daß freyen reichshoff Lustnaw […] ainhelligelich uff undt angenommen zu hoffß und landtsrecht“, dass Bäume auf der „reichgemaindt“ an die Gemeinde fallen sollten, wenn ihre Besitzerin oder ihr Besitzer „ohne ehelich leibßerben von im geboren mit thodt abgeth“ 1071 . 1683 beschloss die Gemeindeversammlung, dass jeder, der an einem Sonn- oder Feiertag „fahr von morgens um 12 uhr bis zue nacht um 12 uhr“, mit einer Strafe von drei Pfund Wachs bedroht werden solle 1072 . Auch der so genannte Lustenauer Schwörbrief, mit dem 1629 das Fluchen im Reichshof unter Strafe gestellt, der 4. November, der Festtag des hl. Karl Borromäus, zum gebotenen Feiertag und der Vorabend des Sebastianstags zum Fasttag erklärt wurden - alles eine Reaktion auf eine Pestepidemie -, ging auf einen Beschluss der Gemeindeversammlung zurück 1073 . Wenn es darum ging, jemanden ins Hofrecht aufzunehmen, lag es an Ammann, Gericht und Gemeindeversammlung, zu entscheiden 1074 . Insgesamt fungierte die Gemeindeversammlung im ‚Embsischen Estat‘ „[a]ls Ansprech- oder Konfliktpartner der Herrschaft“ 1075 . Es zeigt sich, dass auch hier die Gemeindeversammlung eine „besondere Stellung im Spannungsverhältnis zwischen Loyalität und Gehorsamspflicht dem Landesherrn gegenüber und Autonomie bzw. eigenen Interessen des ‚Gemeinen Mannes‘“ gewesen ist 1076 . Sie wurde daher mitunter zum Ort des Widerstands oder der Opposition gegen herrschaftliches Regierungshandeln. Es ist ihr durchaus gelungen, den Grafen oder seine Beamten dazu zu bringen, Mandate oder andere Entscheidungen zurückzunehmen. Als Graf Franz Karl 1666 der Gemeinde Lustenau das traditionell schuldige Pfahlholz verweigerte, stellte der Lustenauer Hofammann das im Rahmen einer Gemeindeversammlung dar. Diese fasste daraufhin den Beschluss, dem Grafen die schuldigen Todfallabgaben nicht mehr zu leisten, sondern sie zu verkaufen, um mit dem Erlös Pfahlholz erwerben zu können. Sie war mit dieser Strategie erfolgreich. Der Graf gab nach und 1067 Zur Mitwirkung der Landesherrschaft bei der Besetzung der wichtigsten Gemeindeämter vgl. weiter oben. 1068 WELTI, Hofrecht 1536, S. 84. 1069 WELTI, Hofrecht 1536, S. 84. 1070 SCHEFFKNECHT, Hofrecht 1593, S. 283. 1071 SCHEFFKNECHT, Hofrecht 1593, S. 285. 1072 BILGERI, Unterland, S. 31. 1073 VLA, Urkunden 6737 (16.4.1629, Erneuerung vom 9.4.1708). 1074 „Weytter soll auch khainer hinfüero in den hoff ziehen undt zu ainem hoffmann angenommen werden, er gefalle dan ainem amman, gericht undt gantzer gemaindt […]“. SCHEFFKNECHT, Hofrecht 1593, S. 281. 1075 TROSSBACH, Bauern, S. 22. 1076 BUSCH, Herrschen durch Delegation, S. 281. <?page no="143"?> 143 ließ der Gemeinde das Pfahlholz wieder zukommen 1077 . Die Gemeindeversammlung leistete aber auch dadurch Widerstand gegen herrschaftliches Handeln, dass sie die Publikation von Mandaten verhinderte. Anfang August 1729 geschah das beispielsweise im Zuge des so genannten Schweizerriedstreits in Lustenau. Hofammann Gabriel Hollenstein wurde vom Oberamt in Hohenems angewiesen, eine Gemeindeversammlung einzuberufen, auf welcher ein Reichshofratsconclusum publiziert werden sollte. Er rief die gesamte Gemeinde auf den Vormittag des 1. August in die gräfliche Taverne in Lustenau zusammen. Als der Notar Gottfried Zürn aus Lindau, der in Begleitung des Hohenemser Oberamtmannes und zweier Zeugen auftrat, den Lustenauern die Entscheidung des Reichshofrats bekannt machen wollte, opponierte Johann Anton Dietenheimer, der von den Lustenauern als Rechtsbeistand engagiert worden war, dagegen im Namen der Gemeinde. Er zweifelte zunächst die Legitimität des Notars an und verhinderte schließlich die Publikation des Reichshofratsconclusums. In den Worten Gottfried Zürns stellte sich die Situation folgendermaßen dar: „Alß nun Ich indessen Hochgedachtes Conclusum ablesen wollte, liefe Er [sc. Johann Anton Dietenheimer] zur Stuben hinaus, vermeldende, Er höre nichts an, darauf dann die Gemeind entsezlich zu tumultuiren anfienge und Ihrer Eltliche in Praesentia des Herrn Oberamtmann Guggers obgedachte zwey Gezeugen bey den Haaren zur Stuben hinaus zogen, mit Fäusten schlugen, auch mit Hand und Füssen die Stiegen hinunter stiessen, mit Vermelden, Sie sollten sich nur gleich wegbegeben, Sie brauchen hier keine österreichische Leuth, oder Sie wollen Ihnen den Weg auf eine andere Arth zeigen, es seyen bey 40 ledige Persohnen vorhanden, welchen ein Thun, ob Sie annoch zu Lustnau über Nacht wären oder nicht, nach diesem und alß die Gezeugen allbereit im Wegreiten begriffen waren, ruften Etliche zu unterschidenen mahlen, werft den Notarius zum Fenster hinaus, so gar daß auch allbereit Einige auf mich zulaufen wollten, daferne Sie nicht annoch von andern abgemahnet, und zuruckgehalten worden wären, bey welchen Umständen Ich diesem Rasenden Volck nicht das mindeste von einiger Insinuation mehr melden dürffen. Hingegen um nur nicht in dieses verbitterten Volcks Hände zufallen, einen weitsichtigen von Herrn Dietenheimer geführten Recess ad nostram nehmen mußte, welchen die Gemeind hiennach von mir, bevor Ich abreyste, copialiter haben wollen, allweilen aber solches in Abwesenheit der Gezeugen geschehen, so habe Ihro das Protocoll selbsten zur Hand gestellt, und beditten, daß weilen Sie meine Zwey Instruments Gezeugen nicht allhier leiden wollen, Ich auch hievon und waß in ihrer Abwesenheit erfolget, dem errichteten Instrumento nicht inseriren können, womit Sie sich endlichen vergnügt, Ich aber mich von dannen wegbegeben habe“ 1078 . Es sollte noch ein weiterer Versuch, das Conclusum einer Gemeindeversammlung zu publizieren, scheitern. Der Oberamtmann ließ es schließlich Ammann, Gericht und einigen ausgewählten Gemeindedeputierten in der Oberamtskanzlei in Hohenems verlesen. In den Augen der Gemeinde erlangte es dadurch aber keine Gültigkeit 1079 . Die Gemeindeversammlung konnte aber auch zu einem wichtigen Korrektiv für den jeweiligen Hofammann oder andere Amtsträger werden, die zu einer doppelten Loyalität gegenüber der Gemeinde und der Landesherrschaft verpflichtet waren. Hier artikulierte sich mitunter äußerst heftiger Widerstand der Hofleute. Im März 1732 musste der damalige Hofammann Gabriel Hollenstein eine Gemeindeversammlung einberufen, um auf dieser der Gemeinde ein kaiserliches Mandat zu publizieren. In seinem Auftrag verlas der Hofschreiber das Mandat zweimal. Danach wurde der Inhalt des Mandats mündlich erläutert. Dabei kam es zu tumultuösen Szenen, sodass sich der Hof- 1077 Vgl. SCHEFFKNECHT, Hofammänner, S. 128-129. 1078 HHStA Wien, RHR, Denegata recentiora, K 270-1: Bericht des Lindauer Notars Gottfried Zürn, 1729, fol. 334r- 335r. 1079 Vgl. SCHEFFKNECHT, Verrechtlichung und Kriminalisierung, S. 63. <?page no="144"?> 144 ammann gegenüber dem Oberamt zu der äußerung hinreißen ließ, „bey dieser beschaffenheit könne und wolle er Hofammann khein gemaindt ohne gröste Lebens gefahr mehr halten“ 1080 . Die Zustimmung der Gemeindeversammlung oder wenigstens das widerspruchsfreie Anhören verlieh herrschaftlichen Mandaten in den Augen der Zeitgenossen erst ihre Rechtsgültigkeit. Die zitierten Beispiele zeigen, dass die Gemeindeversammlung im ‚Embsischen Estat‘ den Teil der „konsensuale[n] Herrschaft“ darstellte, der im österreichischen Vorarlberg durch die Landstände gegeben war 1081 . In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass die Gemeinde Lustenau die Rechtmäßigkeit der Steuerbefreiung der Schweizer Rieder mit dem zentralen Argument bezweifelte, dass der entsprechende Vertrag ohne ihre Mitwirkung geschlossen worden sei 1082 . 2.5. Herrschaft und Kommunikation 2.5.1. Die Huldigung Barbara Stollberg-Rilininger hat darauf hingewiesen, dass die „Selbstverständlichkeiten des modernen Verfassungsverständnisses“ den Blick auf die vormodernen Verfassungen geradezu verstellen können. Modernes Verfassungsverständnis ist nämlich „durch einen Rechtspositivismus, der sich der rationalen Setzung, systematischen Gestaltung und Schriftlichkeit moderner Verfassungen verdankt“, geprägt 1083 . Fragen wir nach der politisch-gesellschaftlichen Verfasstheit des Alten Reiches oder eines Gebildes wie des ‚status Embensis‘, können wir nicht auf den Text eines geschriebenen und veröffentlichten Dokuments zurückgreifen. Vielmehr müssen wir versuchen, seine Verfassung in „symbolisch-rituellen Akte[n]“ zu greifen, die in der Öffentlichkeit und unter Teilnahme von Herrschaft und Untertanen stattfanden 1084 . Im Falle des ‚status Embensis‘ kommt dazu in erster Linie die Huldigung oder Erbhuldigung 1085 in Frage. Sie zählt zu jenen frühneuzeitlichen Ritualen, „die in einem besonderen Verhältnis zur politischen Verfasstheit einer Gesellschaft stehen“ 1086 . In ihr artikuliert sich „[d]er Gedanke einer Wechselseitigkeit von Rechten und Pflichten zwischen Herren und Bauern“ 1087 , und ihr Zeremoniell kann „als prägnante[r] Ausdruck feudal-ständischer Rechts-, Politik- und Herrschaftsstrukturen“ aufgefasst werden. Hier kamen „jene wechselseitigen Pflichten, Ansprüche und Erwartungen des Herrn und der Beherrschten zur Sprache, deren beiderseitige Anerkennung und Bekräftigung überhaupt die Grundlage für die Ausübung und Durchsetzung von 1080 VLA, HoA Hs 358: Verhörprotokoll 1729-1740, S. 253. 1081 SCHNEIDMÜLLER, Konsensuale Herrschaft. Zu den Verhältnissen in Vorarlberg vgl. NIEDERSTäTTER, Die Anfänge der Vorarlberegr Landstände. 1082 Vgl. dazu SCHEFFKNECHT, Verrechtlichung und Kriminalisierung. Deutlich kommt das zum Ausdruck in folgender Aussage: „Wisse sich kein Mensch von der ganzen gemeind Lustnau, auch die allerälteste Männer von 70, 80 biß 90 Jahren nicht einmal, weder ex propria scientia, traditione, relatione vel auditu majorum zu erinnern, daß jemals ein solcher Außlöösungs Vergleich mit beyzug, wissen oder Consens deß Gerichts und der Gemeind errichtet worden“. VLA, HoA 50,28: Auszug aus dem kaiserlichen Kommissionsprotokoll, 30.4.1736. 1083 STOLLBERG-RILINGER, Die zeremonielle Inszenierung des Reiches, S. 237. 1084 STOLLBERG-RILINGER, Des Kaisers alte Kleider, S. 14. Für die Zeitgenossen des 18. Jahrhunderts „erschienen Zeremoniell und Herrschaft genetisch und praktisch untrennbar miteinander gekoppelt“. HOLENSTEIN, Huldigung und Herrschaftszeremoniell, S. 21. 1085 Zur Huldigung allgemein vgl. HOLENSTEIN, Huldigung; HOLENSTEIN, Huldigung und Herrschaftszeremoniell; HOLENSTEIN, Huldigung der Untertanen; HOLENSTEIN, Verfassung. 1086 STOLLBERG-RILINGER, Rituale, S. 90. 1087 HOLENSTEIN, Bauern, S. 108. <?page no="145"?> 145 Macht bildeten“ 1088 . André Holenstein bezeichnet die Huldigung geradezu „als Verfassung in einer Zeit ohne geschriebene Verfassung“, die durch den Schwur immer wieder „aktualisiert, erneuert und in ihrer Gültigkeit fortgeschrieben wurde“ 1089 . Vor allem in den kleinen Territorien, in denen die Landesherren zur Durchsetzung ihrer Herrschaft nicht auf einen großen Stab von professionellen Beamten sowie auf einen ausgebauten Polizei- und Militärapparat zurückgreifen konnten, kam ihr bis weit ins 18. Jahrhundert erhebliche Bedeutung zu. Hier basierte nämlich die „dauerhafte Ausübung herrschaftlicher Macht in entscheidendem Ausmass auf der Anerkennung durch die betroffene Bevölkerung, auf deren Mitmachen“ 1090 . Die Huldigung begründete die Herrschaft formal und legitimierte sie quasi „von unten“ 1091 . Sie wurde immer dann notwendig, wenn ein neuer Landesherr seine Herrschaft antrat. Indem die Untertanen den Huldigungseid leisteten, zeigten sie an, dass sie seine Herrschaft als rechtmäßig erachteten und anerkannten. In der Zeit zwischen dem Tod eines Landesherrn und der Huldigung seinem Nachfolger gegenüber, befand sich die Herrschaft gewissermaßen in einem ‚provisorischen‘ Zustand 1092 . Für den ‚status Embensis‘ liegen mehrere Huldigungsprotokolle vor. Auf dieser Grundlage soll zunächst versucht werden, den Vorgang der Huldigung zu rekonstruieren. Dabei gilt es zuerst danach zu fragen, wann dieses Ritual jeweils vorgenommen wurde. Wie anderswo im Alten Reich wurde auch in Hohenems die Huldigung prinzipiell bei jeder änderung der Herrschaft vorgenommen. Dies war in erster Linie - aber keineswegs ausschließlich - dann der Fall, wenn ein neuer Reichsgraf die Herrschaft antrat. Auch bei einer änderung des Herrschaftsgebietes konnte eine Generalhuldigung durchgeführt werden. Dies war beispielweise 1603 der Fall, als es Graf Kaspar gelungen war, nach dem Tod seines Vetters Christoph dessen Rechte und Einkünfte in Hohenems, Lustenau und Widnau-Haslach zu erwerben 1093 . Kaspar ließ in Hohenems eine Huldigung seiner Untertanen aus Ems, Lustenau, Dornbirn und dem Kelnhof Wolfurt vornehmen 1094 . Die Vornahme einer Huldigung im Hof Widnau-Haslach, der zehn Jahre vorher vom Reichshof Lustenau abgetrennt worden war, scheiterte dagegen zunächst. Die dortigen Hofleute beriefen sich darauf, dass dies „Iren alten Brüchen und Herkommen entgegen“ sei, und behaupteten, nur „Irem Amman und Gericht die Eidtshuldigung thun und schweeren“ zu müssen. Sie baten daher die eidgenössische Tagsatzung, sich beim Grafen für sie zu verwenden, „das dieselben sy von Wydnaw und Haslach by Iren brüchen und altem Härkommender Eidtshuldigung gnädig verplyben lassen wellen“ 1095 . Bevor alle emsischen Herrschaftstitel in einer Hand vereinigt wurden, kam es auch zu Teilhundigungen. Nach dem Tod des Ritters Jakobs (II.) von Ems wurde 1512 beispielsweise ebenso eine Erbhuldigung der Eigenleute zu Dornbirn durchgeführt wie nach dem Hinscheiden seines Bruders Burkhart von Ems 1536 1096 . 1088 HOLENSTEIN, Verfassung, S. 285. 1089 HOLENSTEIN, Verfassung, S. 296. 1090 HOLENSTEIN, Verfassung, S. 296. 1091 HOLENSTEIN, Bauern, S. 27. 1092 Vgl. HOLENSTEIN, Verfassung, S. 289; HOLENSTEIN, Huldigung und Herrschaftszeremoniell, S. 23; BUR- MEISTER, Huldigung, S. 29-31; VOGT, Kauf, S. 149-150. 1093 Vgl. WELTI, Graf Kaspar, S. 25-33; SCHEFFKNECHT, Die Herrschaft Hohenems, S. 20. 1094 VLA, HoA 59,36: Protokoll der Erbhuldigung, 23.4.1603. 1095 VLA, HoA 139,11: Räte der acht eidgenössischen Orte an Graf Kaspar, 16.10.1603. 1096 VLA, HoA 70,15: Protokoll der Erbhuldigung der Eigenleute zu Dornbirn, 1512, und Protokoll der Erbhuldigung der Eigenleute zu Dornbirn, 1536. Die Brüder Jakob II. und Burkhard von Ems stammten aus der Dornbirner Nebenlinie der Reichsritter von Ems, die vom frühen 14. Jahrhundert bis 1575 bestand. Beide gehörten zu den bekanntesten und wichtigsten Landsknechtsführern des frühen 16. Jahrhunderts. Sie traten vor allem in habsburgische, zeitweise auch in französische Dienste. Jakob II. fiel 1512 in der Schlacht von Ravenna. Burkhard nahm u.a. 1512 am Venedigerkrieg, 1523 am Krieg gegen Ulrich von Württemberg und 1525/ 26 an jenem gegen die aufständischen Bauern unter Michael Gaismair teil. Vgl. WELTI, Dornbirner Linie, S. 288-289, 298; BAUMANN, Landsknechte, <?page no="146"?> 146 Zwischen dem Tod eines Grafen und der Huldigung für seinen Nachfolger konnte mitunter geraume Zeit vergehen. Wie bereits erwähnt, befand sich der ‚status Embensis‘ dann in einer Art ‚provisorischem‘ Zustand. Es war daher üblich, dass nach dem Tod des regierenden Grafen der jeweilige Hofmeister „eine Wache vor dem Palasttor postiert[e]“ 1097 . Auf diese Weise sollte verhindert werden, dass es zu unrechtmässigen Eingriffen in den gräflichen Besitzstand oder die Regierungsgeschäfte kam oder dass unrechtmässig die Huldigung angekündigt wurde. War die Nachfolge klar, so ergriff der neue Graf persönlich oder durch einen bevollmächtigten Vertreter Besitz von der Grafschaft und - provisorisch - von der Regierung. So geschah es beispielsweise nach dem Tod des Grafen Franz Rudolf am 21. April 1756. Am 14. Mai - also gut drei Wochen nach dem Hinscheiden seines Vorgängers - ließ dessen Nachfolger Franz Wilhelm Maximilian durch seinen Anwalt den Beamten in Hohenems den Tod Franz Rudolfs anzeigen, um mit Vollmacht des neuen Grafens „so wohl in dem Schloß und Vestung, als auch in der ganzen Grafschaft, nomine Mmi. sui Principalis die possession [zu] ergreifen und von denen herrschaftl. Subalternofficianten und Bedienten, wie nicht weniger von denen Vorstehern der Communen in der ganzen Grafschaft, bis auf erfolgende ordentliche Huldigung, das einsweilige Hand-Gelübde annehmen zu können“ 1098 . Nicht immer verlief dieser Prozess allerdings so reibungslos. Nachdem Graf Franz Wilhelm 1099 , der vom Kaiser ernannte Interimsadministrator der Grafschaft Hohenems, 1691 im Türkenkrieg gefallen war, versuchte sein Vetter Franz Karl, der bis zu seiner Flucht in die Eidgenossenschaft regierender Graf gewesen war, die Emser und Lustenauer zur Ablegung der Huldigung zu zwingen. Er stellte sich auf den Standpunkt, „dass mit dem Tod des Franz Wilhelm auch die Administration ende und die Grafschaft Hohenems mit Lustenau usw. wieder Graf Franz Karl als Eigentümer anheim falle“. Er entsandte seinen Schwager Anton Dominicus Schmidlin von Lebenfeld, den österreichischen Hubmeister der Herrschaft Feldkirch, in Begleitung eines Notars nach Hohenems, damit er die Diener auf ihn verpflichten und in weiterer Folge die Untertanen zur Huldigung zwingen sollte. Sowohl die Diener als auch die Untertanen verweigerten sich aber diesem Ansinnen. Sie „[b]eriefen sich darauf, dass die Administration an den Kaiser zurückgefallen sei“, und betonten, dass eine Huldigung nicht möglich sei, „bis Graf Franz Karl oder er [=Anton Dominicus Schmidlin von Lebenfeld] ein entsprechendes kaiserliches Mandat vorweisen können“ 1100 . Der Emser Landammann und der Lustenauer Hofammann beriefen sich außerdem darauf, dass ihnen auch der Konsens des gemeinen Mannes fehle 1101 . Auf diese Weise - indem sie die Huldigung ostentativ verweigerten - stellten die Untertanen in Ems und Lustenau „die Legitimität“ der Herrschaft Franz Karls „in Frage“ 1102 . Hier zeigt sich deutlich, dass die Huldigung „etwas von einem Herrschaftsvertrag, somit etwas Wechselseitiges, Reziprokes, an sich“ hatte 1103 . Franz Karl blieb daher nichts anderes übrig, S. 64, 131, 174, 178; BAUMANN, Georg von Frundsberg, S. 87, 103, 113, 136, 175, 180, 186, 251-257; BAU- MANN, Condottieri, S. 116 und 119; NIEDERSTäTTER, Urbar, S. 1-2 und 40; NIEDERSTäTTER, Dornbirn, S. 30-31. 1097 HStAS, B 571, Bü 433: Fidelis Johannes Klekhler von Veldegg und Münchstein an den Ausschreibenden des schwäbischen Grafenkollegiums, 7.11.1691. 1098 HHStA Wien, RHR, Denegata Recentiora, K 270-2, fol. 2r-7v: Johann Friedrich von Harpprecht an den Kaiser, 14.5.1756, hier fol. 2r-2v. 1099 Franz Wilhelm II. (*1654, †1691) war ein Sohn des Grafen Franz Wilhelm I. von Hohenems (*1627, †1662), der in Vaduz und Schellenberg regierte, und der Gräfin Eleonora Katharina von Fürstenberg (*1649, †1670). 1688 wurde er nach der Enthebung des Grafen Franz Karl mit der Verwaltung des ‚Embsischen Estats‘ betraut. Vgl. ARNEGGER, Die Grafen von Hohenems, S. 102-103; ARNEGGER, Graf Jakob Hannibal III., S. 67. 1100 HStAS, B 571, Bü 433: Fidelis Johannes Klekhler von Veldegg und Münchstein an den Ausschreibenden des schwäbischen Grafenkollegiums, 7.11.1691. 1101 Vgl. WELTI, Königshof, S. 188. 1102 HOLENSTEIN, Huldigung, Sp. 663. 1103 HOLENSTEIN, Verfassung, S. 292. <?page no="147"?> 147 als den Kaiser zu bitten, „meinen Unterthanen anzubefehlen, daß Sye mir die schuldige pflicht und Huldigung laisten“ 1104 . Zur selben Zeit versuchte auch sein Vetter, Jakob Hannibal (III.) 1105 , ein Bruder des gefallenen Franz Wilhelm (II.), die Herrschaft in Hohenems anzutreten. Nachdem er von Vaduz nach Ems gekommen war, verwehrte man ihm den Zutritt zum Palast. Daraufhin soll er nach dem Bericht des Jobst Heinrich Koch gedroht haben, mit Hilfe bewaffneter Untertanen aus Vaduz die Öffnung des Palastes zu erzwingen, sodass man sich in Hohenems genötigt sah, die Wachen zu verstärken. Jakob Hannibal (III.) rief „die Hochenembsische underthanen zu sich ins wirthhaus [...], umb selbige wider ihre pflicht ihme anhäüngig zu machen“. Den Ammännern untersagte er, gegenüber seinem Vetter „die Huldigung, Zins und gülden zu praestiren“ 1106 . Angeblich soll er versucht haben, diese mit Alkohol gefügig zu machen 1107 . Die beiden Hohenemser mühten sich vergeblich. Der Kaiser ernannte Ende November 1691 den Bischof von Konstanz zum neuen Administrator der Reichsgrafschaft Hohenems, der dann im März des folgenden Jahres die Huldigung durchführte 1108 . Es kann also nicht überraschen, dass es in Zeiten umstrittener Herrschaft geradezu zu einem Wettlauf um die Huldigung in Ems und Lustenau gekommen ist. So erzwang Graf Jakob Hannibal (III.) im März 1716 in beiden Gemeinden die Huldigung, obwohl der Fürstabt von Kempten als Administrator der Grafschaft in aller Eile durch einen Boten ein Huldigungsverbot übermittelt hatte. Im Reichshof Lustenau traf der Bote des Grafen, der die Huldigung ankündigte, gerade einmal vier Stunden eher ein als der des Fürstabts. Dem Administrator der Grafschaft blieb schließlich nichts anderes übrig, als die Huldigung für ungültig zu erklären. Dies führte zu einer erheblichen „Konfusion“ unter den Untertanen, denen nicht mehr klar zu sein schien, ob sie fortan den Anweisungen Jakob Hannibals (III.) oder der Administrationskommission zu folgen hätten. Die Situation wurde erst dadurch einigermaßen bereinigt, dass die vom Grafen „eingenommene Huldigung“ durch ein kaiserliches Patent „mißbilligt“ wurde und die Beamten und Untertanen „an die kaiserliche Administrationskommission verwiesen“ wurden 1109 . Im Namen des Kaisers wurde gerügt, dass Jakob Hannibal (III.) sich der Huldigung in Hohenems ohne vorherige kaiserliche Spezialerlaubnis unterzogen hatte, dass er die Türen zum Archiv und zur Kanzlei hatte aufbrechen lassen, dass er einigen Lehensleuten die Lehen weggenommen und sie anderen gegeben hatte, dass er die Gerichte zu Hohenems, zu Lustenau und Widnau neu besetzt hatte, dass er sämtliche Untertanen von der kaiserlichen Administration ab und zu sich gezogen hatte, dass er „denen Neun Beständnern“ befohlen hatte, ihm 1800 fl. bei Vermeidung der Exekution zu bezahlen, dass er die Gemeinderechnungen hatte abhören lassen, dass er zu Dornbirn 600 fl. von den herrschaftlichen Gefällen eingehoben und dass er durch diese Aktionen in die kaiserliche Administration eingegriffen hatte 1110 . Hinter- 1104 HStAS, B 571, Bü 433: Graf Franz Karl von Hohenems an den Kaiser, 28.11.1691. 1105 Jakob Hannibal III. Graf von Hohenems (*1653, †1730) war ein Bruder Franz Wilhelms II. Er trat 1686 als Nachfolger seines Onkels und Vormunds Ferdinand Karl, der 1684 abgesetzt worden war und zwei Jahre später gestorben war, die Regierung in der Reichsgrafschaft Vaduz und der Reichsherrschaft Schellenberg an. 1693 wurde auch er durch eine kaiserliche Kommission der Regierung enthoben. Vgl. ARNEGGER, Graf Jakob Hannibal III., S. 67-71; ARNEGGER, Die Grafen von Hohenems, S. 103. 1106 VLA, Reichshof und Patrimonialgericht Lustenau, Schachtel 1/ 1: Bericht des Jobst Heinrich Koch, 26.8.1692. 1107 Franz Karl warf Jakob Hannibal (III.) vor, dass er „täglich meine Unterthanen zue sich berufet, mit wein dergestalten anfüllet, daß mancher auß dem Wirtshauß geführt und getragen werden mueß, und also auf alle weiß suechet, solche zu ihrer gebührenden schuldigkheit abwendig zu machen und an sich zu ziehen“. HStAS, B 571, Bü 433: Graf Franz Karl von Hohenems an den Kaiser, 28.11.1691. 1108 Vgl. WELTI, Entwicklung, S. 50. 1109 WELTI, Entwicklung, S. 56-57, Zitate S. 57; WELTI, Königshof, S. 106-107. 1110 HStAS, C 10, Bü 718: Reichshofratsconclusum, 7.5.1716. <?page no="148"?> 148 grund der widerrechtlich entgegengenommenen Huldigung war u.a., dass der hoch verschuldete Graf hoffte, auf diese Weise an Kreditwürdigkeit zu gewinnen 1111 . Für die ordnungsgemäße Vornahme der Huldigung hatte sich in der frühen Neuzeit auch in Hohenems ein schematischer Ablauf durchgesetzt. Dies läßt sich aus zwei ausführlichen Protokollen über die Erbhuldigungen der Jahre 1603 1112 und 1688 1113 erkennen. Über weitere Einzelheiten geben drei zeitgenössische Beschreibungen aus der Zeit nach dem Ende der ‚alten‘ Reichsgrafen von Hohenems Auskunft. Es handelt sich um die Huldigungen, die 1767 für Kaiserin Maria Theresia 1114 und 1792 für Gräfin Maria Rebekka von Harrach-Hohenems 1115 vorgenommen wurden. Die Erbhuldigung des Jahres 1603 fand, wie bereits erwähnt, statt, nachdem es Graf Kaspar gelungen war, jene Teile der Grafschaft Hohenems und des Reichshofes Lustenau zu erwerben, die bis dahin seinem Vetter Hans Christoph (†1603) gehört hatten. Als nunmehriger Alleinherrscher im ‚Embsischen Estat‘ kündigte er seinen Untertanen für den 23. April die Erbhuldigung an 1116 . Fünf Tage vorher, am 18. April erging der Befehl an diese, „daß alle mannßpersonen alhie in der graffschaft Hochen Embs gesessen, jung und alte, so zu dem hailigen sacrament gangen, jeder mit seiner seittenwöhr und besten klaydern auf mitwoch deß hailigen St. Georgen tag morgents umb sieben uhren vor iren gnaden ahie zu Embs gehorsamblich erscheinen und hieran keiner seimig oder auspleiben außerhalb Gottes gewalt bey straff irer gnaden höchsten ungnaden, demnach ein jeder sich zurichten wisse“ 1117 . Das Homagium wurde von allen Männern aus der Reichsgrafschaft Hohenem, aus dem Reichshof Lustenau und aus dem Dorf Ebnit sowie allen emsischen Leibeigenen aus Dornbirn und dem Kellnhof Wolfurt gefordert, die bereits gefirmt worden waren 1118 . Es handelte sich um insgesamt 443 Personen, 186 aus „Emps“, 132 aus „Lustnow“, 70 aus „Dornbürn“ und 55 aus dem „Khelnhof“ 1119 . Die Ebniter wurden offenbar unter die Emser gerechnet. Nachdem sich die Untertanen vor dem Palast in Hohenems versammelt hatten, hielt ein gräflicher Beamter folgende Ansprache: „Liebe und guete freundt. Demnach von rechts wegen sich gepürt, daß ir hochenembsische unnderthonen dem hochwolgebornnen herrn, herrn Casparn graven zu der Hochenembs und Gallara u., unnserm gnedigen herrn, pflücht, ayd und erbhuldigung thüendt und laisstendt, so werdt ir und ewer jeder innsonnderheit ainen leyblichen aydt zu Gott und allen seinen heiligen schwören, wolermellten unnsern gnedigen herrn, herrn Casparn graven zu der Hochenembs u. für ewern rechten, natürlichen leybgerichts- und obrigkheitsherrn erkhennen, hallten und haben, ierer gnaden ehr, nutz und fromben allzeit zu betrachten und zu befürderen, schaden und nachtheil zu wahrnnen, zu wenden und, sovil müglich, zu fürkhommen, verschweigne lehen zu offenbahren, auch 1111 Vgl. WELTI, Entwicklung, S. 56-57; WELTI, Königshof, S. 106-107. 1112 VLA, HoA 59,36: Huldigungsprotokoll, 23.4.1603; VLA, HoA 103,30: Huldigungsprotokoll, 23.4.1603. Dazu auch: WELTI, Graf Kaspar, S. 485-486. 1113 VLA, Reichshof und Patrimonialgericht Lustenau, Schachtel 1/ 1: Huldigungsprotokoll, 22.3.1688. 1114 Für Hohenems: NEyER, Zeitzeugnis, S. 80-81; für Lustenau: VLA, Reichshof und Patrimonialgericht Lustenau, Schachtel 1/ 1: K.K. Oberamtskanzlei der Graf- und Herrschaften Bregenz, Hohenems und Hohenegg an Hofammannamt Lustenau, 22.4.1767; HistA Lustenau, Hollensteinische Familienannalen, Bd. I A, S. 85. 1115 Privatbesitz, Hollensteinische Familienannalen, Bd. II B, S. 64-65. Fast wortident findet sich dieser Bericht auch in: HistA Lustenau, Hs 7: „Reichshof Lustenauisches Jahrbuch und Sammlungen der merkwürdigsten Vorfallenheiten, die sich auf verschiedene Art zu getragen [...]. Im Sept. 1816, Joh. Vogel, Gerichtsschreiber“, S. 13. 1116 Vgl. WELTI, Graf Kaspar, S. 485. 1117 VLA, HoA 103,30: Gräflicher Befehl, 18.4.1603. 1118 Vgl. WELTI, Graf Kaspar, S. 485. 1119 VLA, HoA 59,36: Huldigungsprotokoll, 23.4.1603. <?page no="149"?> 149 iren gnaden gethrew, gewärttig, underthenig, gehorsam, dienstpar, gerichtbar unnd pottmessig ze sein. Zum andern: Da ir etwas selber sehen, hören oder grundtlich und wahrhafftig erfahren wurden, daß iren gnaden oder dero zugehörigen nachteil, schaden oder mangel pringen möchte, dasselbige solls ir allsogleich iren gnaden oder dero oberambtleuthen bei jedes gelaissten pflüchten und schuldigkheit in underthenigkheit ordenlich anzaigen. Zum dritten: So werdt ir iren gnaden nun hinfürö die jerlichen verfallne steur und faßnachthennen, wie sich zethuen gepürt, ohne alle widerred richten und bezahlen, auch mit raichung der fähl, gläß, zins und zechendten, desgleichen mit raisen, dienstparkheiten und in all ander weg, wie solches bishero jedes orths herkhommen und geprauch, alls getrewen underthonen und leybaignen leuthen zusteth, allen pillichen gehorsam erzaigen und beweisen. Zum vierdten: So soll kheiner aus euch den leybaignen sich einichem andern herrn, wer der were, für aigen, noch in einichen schirm ergeben, der oder dieselben seien dann zuvor von wolermelltem unnserm gnedigen herrn, herrn graff Casparn zu der Hochenembs, der leybaigenschafft mit irer gnaden gutem willen lädig gezellt werden. Zum fünfften: So sollt ir all und gar kheiner aus euch wider mervorgedachten unnsern gnedigen herrn, herrn Casparn Graven zu der Hochenembs, kheinem herrn, wer der were, in offnen khriegsfechten oder khriegsleuffen kheins wegs dienen oder wider iren gnaden ziechen, auch niemandts, wer der were, weder hilff, rath, that noch fürschub haimblich noch offentlich, daraus iren gnaden und dero angehörigen ainicher schad oder nachtheil ervolgen möchte, nit thuen, sondern ir sollt zu iren gnaden und dero vesste Hochenembs jeder und sonderlich zu khriegszeitten mit leib, guet und bluet trewlichen setzen und von derselbigen nicht weichen. Und in summa euch ein jeder sonst gegen iren gnaden alls ewerem rechten, natürlichen leyb-, gerichts- und obrigkheits herrn in allem dem, daß iren gnaden und dero irigen zu ehren, nutz, auffnemen und guetem khommen mag, gehorsamblich hallten und beweisen, alls fromben gethrewen underthonen und leybaignen leuthen gepütz und wol ansteth. Wann dann ir solchem allem allso gethrewlichen geleben und nachkhommen, auch wahr und steet hallten wöllt, so hebe ewer jeder auff drey finger und sprech mir nach“ 1120 . In seiner Ansprache erinnerte der gräfliche Beamte die Untertanen zunächst an ihre Huldigungspflicht, danach trug er ihnen den Wortlaut der Huldigungsformel vor. Diese enthielt im Grunde alle zeittypischen Elemente: Nachdem mit Graf Kaspar der Adressat des Huldigungseides und seine Herrschaftstitel genannt worden waren - er wird ausdrücklich als „natürliche[r] leybgerichts- und obrigkheitsherr“ bezeichnet -, folgt die Aufzählung der „wichtigsten Verhaltensanforderungen und Leistungserwartungen an die Adresse der Untertanen“ 1121 : Sie wurden verpflichtet, ‚Nutzen und Frommen‘ des Landesherren zu fördern und allen Schaden und Nachteil von ihm abzuwenden. Ihnen wurde die Verpflichtung auferlegt, den Grafen oder einen seiner Oberbeamten sofort davon in Kenntnis zu setzen, wenn sie erfahren sollten, dass jemand etwas zum Nachteil ihres Herrn unternehmen wolle. Es fällt auf, dass in der Huldigungsformel auch die feudalen Abgaben- und Leistungspflichten der Untertanen relativ ausführlich beschrieben werden: Ausdrücklich werden Steuern, Fasnachtshennen, Todfallabgaben, Zinsen, Zehenten, aber auch Reise- und Arbeitspflichten genannt. Vergleichbares fehlt beispielsweise in der Huldigungsformel für Vaduz und Schellenberg von 1613. Die Aufzählung dieser Leistungen dürfte 1603 in Hohenems wohl deswegen als notwendig erachtet worden sein, weil die genannten Abgaben eben bis zu diesem Zeitpunkt zwischen den verschiedenen Linien der Grafenfamilie aufgeteilt gewesen waren und erst jetzt in einer Hand vereinigt wurden. 1120 VLA, HoA 59,36: Huldigungsprotokoll, 23.4.1603. 1121 HOLENSTEIN, Verfassung, S. 291. <?page no="150"?> 150 Durch die Nennung in der Huldigungsformel wollte man wohl möglichen Missverständnissen darüber, wem die Abgaben und Leistungen künftig zustanden, vorbeugen. In Vaduz und Schellenberg fanden sie dagegen erst in spätere Huldigungsformeln Eingang, nachdem es um die Steuer- und Fronpflichten wiederholt zu Konflikten zwischen Herrschaft und Untertanen gekommen war 1122 . Die Huldigungsformel enthielt außerdem das an die Leibeigenen gerichtete Verbot, sich unter den ‚Schutz und Schirm‘ eines anderen Herren zu begeben, ohne vorher aus der emsischen Leibeigenschaft entlassen worden zu sein. Wir können darin einen Verweis „auf die fehlende Freizügigkeit“ 1123 sehen. Alle emsischen Untertanen sollten außerdem schwören, im Kriegsfalle jederzeit bereit zu sein, dem Grafen zu dienen, aber niemandem sonst, wenn dadurch ihrem Herrn ein Nachteil entstünde. So sollte ihre militärische Kraft dem Landesherrn monopolartig gesichert werden. Wir dürften es hier mit einem Nachklang des Hohenemser Landsknechtsunternehmertums zu tun haben. Der ‚Söldnermarkt‘ der Reichsgrafen sollte so wohl nach außen abeschirmt werden 1124 . Der Huldigungseid von 1603 umfasste insgesamt also die Verpflichtung der Untertanen zur Dienstbarkeit gegenüber dem Landesherrn, zum Gehorsam ihm und seinen Beamten gegenüber, zur Anerkennung des Grafen als alleinigem Gerichtsherrn, zur Förderung seiner Ehre und zur Leistung der schuldigen Abgaben, wobei die am jeweiligen Ort gültigen Rechtssatzungen die Grundlage bildeten 1125 . Insgesamt rief auch hier die Herrschaft „[m]it der Verlesung der Huldigungsformel […] die Grundlagen des Herrschaftsvertrags den davon unmittelbar betroffenen Untertanen in Erinnerung“. Deren Leistungspflichten wurden „rechtlich durch Herkommen und Vertrag präzis definiert“ 1126 . Nachdem die Huldigungsformel verlesen worden war, folgte der Schwur durch die Untertanen, die „Executio juramentis“. Die Untertanen sollten mit aufgehobenen Schwurfingern folgende Eidesformel sprechen: „Allso mir vorgelesen worden und ich mit wortten entschiden bin, das alles hab ich wol verstanden, will solchem allem und jedem threwlich geleben und nachkhommen, allß helff mir Gott und all hailigen Gottes“ 1127 . Zum Abschluss wurden „alle auch auf diesen tag gemustert und dern wöhr beschawt“. Danach wurde „den ienigen, so vor diesem die wehr nicht ufgelegt worden, von newem aufgelegt, demselben nach wölle sich ein ieder mit seiner überwehr gefast machen, damit auf ir gnaden gnedig erfordern ir damit, wie es sich gepürert, versehen sein“. Der Graf ernannte überdies die Befehlshaber für den Landsturm. Diese wurden den anwesenden Untertanen vorgestellt. Zum Hauptmann wurde Algast Stump aus Ems, zum Fähnrich Mang Hagen aus Lustenau, zum Leutnant Thomas Fussenegger aus Dornbirn, zum „Veldwaibel“ Bastian Khelnhofer aus Wolfurt, zum „Fhüerer“ Jos Hämmerle aus Lustenau, zum Furier Mathias Linthin aus dem Schwefel und zu „Gmaine[n] waibel[n]“ Martin Huchler aus Bauern und Klaus Öhin aus der Reuthe bestimmt. Außerdem ließ Graf Kaspar den Anwesenden verkünden, dass er künftig „wochentlich alle Montag und, so fher es ain gepottner feyertag, den folgenden werckhtag hernach von morgen an bis zehen uhren einen ordentlichen verhörtag halten“ werde, „alda sich jedermeniglichen, reich oder arm, so bey iren gnaden was fürzubringen, zu dero cantzley verfüegen mag“ 1128 . 1122 Vgl. HOLENSTEIN, Verfassung, S. 291, Anm. 29. 1123 HOLENSTEIN, Verfassung, S. 292. 1124 Vgl. dazu BAUMANN, Söldnermarkt, S. 70-81. 1125 Vgl. dazu auch WELTI, Graf Kaspar, S. 485. 1126 HOLENSTEIN, Verfassung, S. 291. 1127 VLA, HoA 59,36: Huldigungsprotokoll, 23.4.1603. 1128 VLA, HoA 59,36: Huldigungsprotokoll, 23.4.1603. <?page no="151"?> 151 Zwei Tage später wurde in der grädlichen Kanzlei die Ammannamts- und Gerichtsbesatzung für Ems vorgenommen, nachdem Ammannamtsverwalter Konrad Waibel vorher aus Altersgründen den Grafen ersucht hatte, das Amt einem anderen zu übergeben. Danach wurden der versammelten Emser Gemeinde „die allte statuta und landtsordnungen der grafschafft Hochenembs sampt irer gn. confirmierter waldtordnung und darüber nachvolgenden verordneten bannwarten“ verlesen. Außerdem wurden die ämter der Wuhrmeister, der Straßen- und Wegmeister und der Rodmeister besetzt 1129 . Inwieweit die Huldigung von 1603 in einen kirchlichen Kontext eingebettet war, läßt sich nicht sicher sagen. Das Huldigungsprotokoll weiß nichts von einer feierlichen Eröffnungsmesse oder einer speziellen Predigt zu berichten. Auch über ein feierliches gemeinsames Mahl zum Abschluss schweigt es. Beides war im 17. Jahrhundert allgemein üblich 1130 und wird auch für Hohenems durch spätere Protokolle oder Beschreibungen bezeugt. Möglicherweise war dies 1603 so selbstverständlich, dass es nicht eigens protokolliert wurde. Im Huldigungsprotokoll von 1603 wird, wie bereits gezeigt, die genaue Zahl der daran teilnehmenden Männer genannt 1131 . Dies diente wohl nur zum Teil der Kontrolle, ob alle, die dazu verpflichtet waren, an der Huldigung teilgenommen hatten. Sicherlich kam der Auflistung auch in diesem Fall der Charakter einer „‚protostatistischen‘ Erhebung“ zu, „die Auskunft über soziale und wirtschaftliche Daten des Territoriums lieferte“ 1132 . Damit würde die Huldigung von 1603 Graf Kaspar auch dazu dienen, einen Überblick über die nun in einer Hand vereinigten Hohenemser Herrschaften verschaffen. Solange wir es mit mehreren Familienlinien zu tun hatten, wurden den Huldigungsprotokollen sogar Namenslisten der Eigenleute beigefügt, beispielsweise bei den Erbhuldigungen nach dem Tod der Brüder Jakob (II.) und Burkhart aus der Dornbirner Linie 1133 . 1688 erfolgte die Ankündigung der Huldigung gleichsam gestaffelt. Der (neue) Graf beauftragte den kaiserlichen Notar Legler aus Bregenz mit dieser Aufgabe. Dieser begab sich am Sonntag, den 19. September 1688 zunächst nach Hohenems, wo er am folgenden Montag, begleitet von den zwei Zeugen Leonhard Zehender aus Rankweil und Franz Nigg aus Balzers, im Namen der Grafen Franz Wilhelm und Jakob Hannibal (III.) in der Tafelstube des Palastes die gräflichen Spitzenbeamten sowie die Ammänner und Gerichtsgeschworenen des Marktfleckens Ems und des Reichshofes Lustenau versammelte und ihnen ein kaiserliches Patent, mit welchem Franz Wilhelm zum Interimsadministrator der Grafschaft bestellt wurde, und ein an den sich in der Schweiz aufhaltenden Grafen 1129 VLA, HoA 103,30: Protokoll der Ammannamts- und Gerichtsbesatzung zu Hohenems, 25.4.1603. Zum Gerichtsammann der Grafschaft Hohenems wurde Erhardt Öhin, zu Richtern Konrad Waibel, der bisherige Ammannamtsverwalter, Gallin Benzer, Simon Drechsel, Barthlin Amann, Michel Sommer, Endris Khuen, Gebhardt Huchler, Andres Aman, Mang Fenkhart, Hans Peger „der jung“, Georg Türtscher und Konrad Ellensohn, zum Waibel Rüedi Waibel, zu Holzbannwarten Thoma Waibel „über die Clederen, Embshalden, den Berg und was herwerts des Gsolbachs ligt“, Joß Waibel „über Finsternou, die Ewle, Berenfallen bis hinauf an die Khugel“, Hans Peter „der jung“ und Hannibal Sommer „vom steinbruch dannen bis auf Prigler Allpp, den Rantzenberg, Khapff, Schwartzenberg, Fharnnegg, umb den Stauffen, Khünberg, Schönenmann und in summa waß in der gantzen Reuthi gelegen“, Hans Mathis „im Ebnit, darundter alle die wäld enthalb der Lucheregg begriffen“, Georg Türtscher und Georg Huchler „über Khobelschwantz und was under dem berg ligt“, Jakob Jäger „über das Bürckhach“ und Bartholome Amann „mit hilf seiner söhnen“ „über das Stainach wie auch wuehrmeister über den Embsbach“, zu Wuhrmeistern Bartholome Amann „mit hilf seiner söhnen“ „über das Stainach wie auch wuehrmeister über den Embsbach“ und Kaspar Besserer „über den Rhein, so viel in der grafschaft Embs ligt“, zu Straßen- und Wegmeister und zwar „über alle strassen und weg in der grafschaft“ Simon Drechsel und zu Rodmeistern „Im Dorf Ems“ Wolf Sandholzer, „Über Bölzreutin und den berg“ Hans Fenkart, „Übern Schwebeln“ Michel Walser, „Zum Pawern und am Rhein“ Martin Öhin, „Underm Berg“ Hans Gasser, „Unnder rod in der Reuttin“ Hans Peter „der alt“ sowie „Ober rod in der Reuttin“ Hannibal Sommer bestimmt. 1130 Vgl. dazu allgemein: HOLENSTEIN, Verfassung, S. 290, 294-295. 1131 „Empß: 186 Persohnen. Lustnow: 132. Dornbürn: 70. Khelnhof: 55. Summa: 443“. VLA, HoA 59,36: Huldigungsprotokoll, 23.4.1603. 1132 HOLENSTEIN, Verfassung, S. 285, Anm. 2. 1133 VLA, HoA 70,15: Listen und Erbhuldigung der hohenemsischen Leibeigenen, undatiert (1. Hälfte des 16. Jahrhunderts). <?page no="152"?> 152 Franz Karl gerichtetes kaiserliches Reskript verlas. Daraufhin kündigte er die Vornahme der Huldigung für den folgenden Mittwoch an und befahl, dass die beiden Gemeinden Ems und Lustenau sich dazu „[a]uf dem Plaz vor dem Pallast altem üeblichen Herkhomen gemes“ zu versammeln hätten. Am Dienstag, dem 21. September - es war der Festtag des Evangelisten Matthäus - begab sich der Notar in den Reichshof Lustenau, um „der gesambten gemeindt alda, nach verrichtem Gottesdienst vor der kirchen heraussen altem gebrauch nach“ das erwähnte kaiserliche Patent sowie die Vollmacht des Grafen Franz Wilhelm zu publizieren und zu befehlen, „daß Sie gesambte gmaindt Lustnaw negstmorgigen tag hierauf, als Mittwoch, den 22igsten […] mit ober undt undergewehr, trommel undt fliegenden fahnen“ vor dem gräflichen Palast in Hohenems zu erscheinen habe. Am Mittwoch, dem 22. September fand dann der eigentliche Huldigungsakt in Hohenems statt. Nachdem sich die beiden Gemeinden in der vorgeschriebenen Weise auf dem Platz vor dem Palast aufgestellt hatten, wurde noch einmal das schon erwähnte kaiserliche Patent vom 1. Juli 1688 verlesen, mit welchem Leopold I. die Emser und Lustenauer von ihrer Gehorsamspflicht gegenüber dem in die Schweizer Eidgenossenschaft geflohenen Grafen Franz Karl entband und dessen Vetter Franz Wilhelm mit der Interimsadministration betraute. Darin hieß es u.a.: „Demnach wür aus gewüssen uns vorgebracht undt sonsten bewegenden erheblichen ursachen bewogen worden, die von dem vor ungefehr acht monathen flüchtig gewordenen Franz Carl Grafen zue Hochen Embs verlassenen Graf-, Herrschaft undt Vestungen Hochen Embs dem wohlgebornen unnserm undt des Reichs lieben, getrewen Franz Wilhelm, Grafen zue Hochenembs, als negsten Agnaten zue respective interims administration undt verwahrung in gnaden anundt aufgetragen, annebens auch under anderem anbevohlen haben, von Eich selbsten oder durch seinen gevolmächtigten, bis auf weitere unnsere Kayl. verordtnung die interimspflicht undt huldigung aufundt anzuenemmen. Als haben wür Euch sambt undt sonders zuevorderist Euw. Vorigen geleisten pflichten, gelübdten undt Huldigung widerumb entbunden, relaxiert undt los gezelt, gestalten wür Euch dann durch dieses unser Kayl. ofenes Patent icht berüehrter pflicht, glübdt undt Huldigung, damit Ihr Euch negsthin obernanten grafen Franz Carl Zue Hochenembs verwandt undt verbündtlich gemacht, aus Kayl. machtvollkhomenheith hiemit los zehlen, relaxieren undt entbünden, mit dem gdgst. undt ernstlichen bevelch, daß Ihr nunmehr obermeltem Franz Wilhelm, grafen Zue Hochenembs, als unserm angeordnetem interims Administrator oberwehnter Graf-, Herrschaft undt Vestungen Hochen Embs oder seinem gevolmächtigtem bis auf unsere weithere Keyl. Verordnung die Interimspflicht, glübdt undt Huldigung unwaigerlich abstattet, allen schuldigen gehorsamb undt respect erweiset, auch allen dessen gebott undt verbott schuldig volziehung leistet undt Euch demselben kheines wegs widersezet, noch verhünderlich- oder ungehorsamb seyet, auch solches kheines wegs zuegeschehen verstattet, vilweniger schafet undt besehlet alles bey vermeidung unser Kayl. ungnad undt straf. An deme erstattet Ihr unsern gdgsten undt ernstlichen willen undt meinung“. Es folgte die Verlesung der Vollmacht, die Franz Wilhelm für seinen Bruder Jakob Hannibal (III.), der ihn bei der Huldigung vertrat 1134 , ausgestellt hatte und in der er erläuterte, weshalb er nicht persönlich anwesend sein konnte. Darin hieß es: „Ich Franz Wilhelm, graf zue Hochenembs, Gallara undt Vaduz, […] Urkhunde hiemit: Demnach die Röm. Kayl. May. u. mir die administration über die grafschaft Hochenembs, aldasige Vestungen undt allen appertinenzien allergndgst. sub dato 1ter July dis laufenden iahrs anvertrauet undt darbey allergdgst. anbevohlen, zue disem Ende die Huldigung entweders in person 1134 Wir dürfen in ihm wohl eine Art Huldigungskommissar erblicken, der im 17. und 18. Jahrhundert den eigentlichen Landesherren häufig bei der Huldigung vertrat. Vgl. HOLENSTEIN, Huldigung, Sp. 663. <?page no="153"?> 153 oder durch einen Volmechtigten einzuenemmen, daß ich hierauf in ansehung ich dermahlen in würckhlichen undt beständigen kriegsopperationen auch wider den algemainen Erbfeind begrifen undt also persöhnlich nit gegenwertig sein khan, meinen Herren Bruedern, den hoch gebornen Herren Jacob Hannibal, grafen zue Hochenembs, Gallara undt Vaduz, Freyherren zue Schellenberg, der churfrstl. Dhl. In Bayern Cammerern, frl. brüderlich ersuecht undt erbetten, ihme auch hierfür allen gewalt undt volmacht in bester formb rechtens übergeben, die Huldigung in dieser formb und weis, wie es hiebevor iedesmahl observiert worden, für mich undt in meinem namen ohnverzüglich aufundt anzuenemmen, hingegen zu versichern, daß ich Sye underthonen ins gesambt bey ihren alten wohlhergebrachten breuchen undt rechten, undt in all anderen begebenheiten creftiglich manutenieren undt bescheinnen werde, unndt nach disem den Hr. Licentiat Scharpfen für meinen Rath unndt Bevolmächtigten administrations Regenten nach inhalt seines ihme von mir ertheiltem gewalts denen gesambten unnderthonen unndt bedienten vorzuestellen, alles crafft dis meiner aignen Handtunderschrüft undt beygetruckhtem gräfl. signet. So beschehen im Kayl. Haubtverldtlager vor Griechischweissenburg, den 16ten Aug. ao. 1688“. Dann versprach der Notar in Namen des Grafen den beiden Gemeinden, sie „bey alle[n] undt ieden altwohlhergebrachten Freyheiten, recht-, gerechtigkeith-, gewohnheith undt üebung, in genere auch iede orth oder gemeindt in spacio zuemanutenieren undt zue handthaben, alle bishero wider recht oder billichkeith beschehene beschwerden, absonderlich wegen bezahlung der herrschaftlichen proprischulden u. bestmöglichst zueremedieren, wie ingleichen alle gebührende Justiz iedem zue administrieren [zu] helfen“. Die versammelten Gemeinden leisteten daraufhin „mit aufgehebten schwörfingern“ das Treueversprechen. Danach artikulierten sie ihre „allerundertheste. undt schuldigste devotion und danckhsagung gegen Ihro Röm. Kayl. Mayt. umb so gethane allergdgste vorsorg, ohne welche Sye eusserist verlassene underthonen, auch allen extremitaeten, undt mithin dem gewüssen total undergang weren prostituiert gebliben“. Zum Schluss wurde noch Johann Franz Scharf „als gevolmächtigter hochgräfl. Embsch. Rath undt Administrations Regent mit zuemahliger ablesung dessen hierzu schrüftl. Legitimation oder gewaltsbrief vorgestelt“ und der von Graf Franz Wilhelm ausgestellte Gewaltbrief vorgelesen, der folgendermaßen lautete: „Ich Franz Wilhelm, graf zue Hochenembs, Gallara undt Vaduz, […] Bekhenne hiemit, daß ich für meinen Rath undt in allem bevolmächtigten administrations Regenten über die grafschaft Hochenembs, dero Vestungen undt aller appertinenzien bestelt undt angenommen habe den Wohl Edlen undt hochgelehrten Herren Johann Franz Scharpfen, der Rechten Licentiaten, dermahligen des Fürstl. Stüfts Lindaw Rath undt Oberambtmann, also undt dergestalten, daß Er in allen Vorfallenheiten alles undt iedes zue meines Hauses undt dessen gesambten underthonen nuzen undt notturft nach seinem verstandt undt guethbefünden einrichten, die regalien, Obrigkeiten undt Herrligkeiten, recht undt gerechtigkeiten, Wildpähn, Leibaigenleuth, renthen, gülten undt Zehenden verwalten undt in gueter obacht halten, also daß darvon nichts geschmälert noch entzogen, sondern alles fleissig erhalten undt nach möglichkeith von Ihme extendiert undt vermehret werden. Er solle auch gleichmessige obsicht haben, daß sowohlen in gedachten grafschaft Hochenembs, dero Vestung, als Reichshöfen Lustnaw, Widnaw undt Haslach bey denen leibaignen Leuthen im ghrt Dorenbüren, in dem Kellenhof Wolfurth nach iedes orths altem Herkhommen, hochen, nideren als gerichtlicher Obrigkeith guete Policey, Iustitia undt ordnung gehalten, bevorab beyde Vestungen, in welche Niemandt, besonders was frembde Leuth seundt, ohne sein administrations Regenten special bevelch undt wüssen einzuelassen, vermitelst seiner Veranstaltung genauwis verwahrt, nicht weniger daß alle mißhanndlungen undt verbrechen, die seyen Malefizisch, Civilisch oder Militarisch nach befundenden Dingen <?page no="154"?> 154 denen Kayl. Rechten gemes von Ihme abgestraft, die ieweilen verfallendennde strafen, wie auch all anndere gefäll fleissig eingezogen undt nach seiner nuzlichisten guethbefündung undt dessen verordtung zue abbezahlung der schulden, nothwendiger reparierung unndt underhaltung der herrschaftlichen gebäwen, besoldungen undt anderen dergleichen nothwenndigen undt sonst nuzlichen ausgaaben verwendt werdten. Undt damit Er dises all obiges wie auch anders, so Er Zue der Herrschaft undt undterthanen nuzen tauglich zue sein erachtet, desto besser undt füeglichen volziechen khönne unndt möge, verordne ich hiemit, daß Er nach seinem guethgedunckhen Einen Rentmeister, Hausmeister, Jägermeister, Vögt, alle beambte undt bediente, von denen högsten bis auf den wenigsten anzuenemmen, zue besolden, khünftige undt iezt anwesenndt auf dero unverhofendes ybel verhalten abzueschafen, andere ahn dero stell aufzuenemmen, den ungehorsammen undt übertrettenndem mit obrigkeitlicher gewalt alles ernsts anzuehalten, als wann ich selbst gegenwertig solches befehlen thete, volkhommen gewalt undt macht haben solle, allermassen ich ihme als meinem Rath unndt administrations Regenten in disem undt all annderem, nichts ausgenommen, all völligen gewalt undt volmacht wohl bedächtlich in craft dieser meiner aigner Hanndtunnderschrüft unndt beygetruckhtem meinem angebohrenem gräfl. Signet in bester formb nochmahlen übergibe undt verschafen“ 1135 . Die Huldigung von 1688 entspricht in ihren Grundzügen jener von 1603, weist aber auch eine Reihe von Unterschieden auf: So handelte es sich vor allem nicht um eine Erbhuldigung. Den Anlass bildete in diesem Fall vielmehr die Übertragung der Administration der Grafschaft an Graf Franz Wilhelm (II.) von Hohenems, nachdem sich sein Vetter als regierungsunfähig herausgestellt hatte. Aus diesem Grund wurde im Rahmen der Huldigung den Untertanen zunächst auch ein kaiserliches Patent verlesen, mit welchem sie von ihren geschworenen Gehorsamspflichten gegenüber dem in die Eidgenossenschaft geflüchteten Grafen Franz Karl entbunden wurden und mit dem Franz Wilhelm mit der Administration betraut wurde 1136 . Ein weiterer Unterschied zu 1603 bestand darin, dass der, dem die Huldigung galt, gar nicht anwesend war. Da Franz Wilhelm als kaiserlicher Offizier im Türkenkrieg diente, ließ er sich durch seinen Bruder Jakob Hannibal (III.) vertreten. Deshalb musste den Untertanen auch ein entsprechender Gewaltbrief verlesen werden. Franz Wilhelm gedachte auch nicht, in den folgenden Jahren die Administration der Grafschaft Hohenems persönlich zu übernehmen, sondern ernannte Johann Franz Scharf zum Administrationsregenten. Dieser war ein gutes Jahrzehnt vorher Hohenemser Oberamtmann gewesen und stand 1688 in Diensten des früstlichen Damenstifts zu Lindau 1137 . Im Rahmen der Huldigung musste daher auch ein von Graf Franz Wilhelm ausgestellter Gewaltbrief für ihn verlesen werden. Im Unterschied zu 1603 wurden den Untertanen in Hohenems und Lustenau in der Huldigungsformel ausdrücklich ihre althergebrachten Freiheiten, Rechte und Gewohnheiten garantiert. Dies ist sicherlich in Zusammenhang mit den Konflikten zu sehen, die der Übertragung der Administration an Franz Wilhelm vorausgegangen waren und in denen von gräflicher Seite eine Reihe dieser Rechte in Frage gestellt worden war 1138 . Kurz vor oder um 1680 hatte beispielsweise die gräfliche Verwaltung das Original des so genannten Lustenauer Kaiser- oder Freiheitsbriefes zur Einsichtnahme eingefordert, nicht mehr zurückgegeben und schließlich sogar dessen Existenz bestritten 1139 . 1135 VLA, Reichshof und Patrimonialgericht Lustenau, Schachtel 1/ 1: Huldigungsprotokoll, 22.3.1688. Dazu auch: WELTI, Königshof, S. 188; SCHEFFKNECHT, Reichspräsenz und Reichsidentität in der Region, S. 333-334. Zur Person des Johann Franz Scharf vgl. die Kurzbiographie im Anhang. 1136 Kaiser Leopold I. hatte mit einem Mandat vom 1. Juli 1688 die Graf Franz Karl Anton geleistete Huldigung „cassiert“ und „aufgehoben“. MARQUARDT, Reichsexekutionen, S. 225; MARQUARDT, Tyrannenprozesse, S. 75-78. 1137 Vgl. die Kurzbiographie im Anhang. 1138 Vgl. dazu SCHEFFKNECHT, Verrechtlichung und Kriminalisierung, S. 55-58; WELTI, Entwicklung, S. 48-50; WELTI, Königshof, S. 186; MARQUARDT, Tyrannenprozesse, S. 75-78. 1139 Vgl. dazu SCHEFFKNECHT, Reichspräsenz und Reichsidentität in der Region, S. 336-337. <?page no="155"?> 155 Ein weiterer Unterschied zu 1603 bestand darin, dass die Untertanen im Rahmen ihrer Eidleistung dem Kaiser gegenüber ihren Dank und ihre ‚Devotion‘ ausdrückten. Hier wird die Stellung des ‚status Embensis‘ als reichsunmittelbares Territorium deutlich. Das Reichshoberhaupt erscheint in der Rolle des Schutzherrn der Reichsleute in Hohenems und Lustenau, gewissermaßen als Herr über dem Landesherrn. So kommt in der Huldigung von 1688 nicht zuletzt auch der komplementäre Charakter des Reiches zum Ausdruck. Mit der Huldigung des Jahres 1688 begann für Hohenems die Phase der Administrationskommissionen, mit jener von 1718 endete sie. Der komplementäre Charakter des Reiches spiegelt sich in diesem Fall noch deutlicher. So musste Graf Franz Rudolf den Kaiser ersuchen, ihn mit der Grafschaft Hohenems zu belehnen und den Administrator der Grafschaft, den Grafen von Montfort, anzuweisen, „daß Er mir Authoritate Caesarea die Grafschaft Hohenembs mit aller ihrer Zugehör, so in Jurisdictionalibus und politicis, wie in Cameralibus und oeconomicis vollständig einräumen und an mich die Unterthanen zu Ablegung ihrer Huldigungspflichten fordersamst anweisen solle“ 1140 . Die Huldigung fand schließlich am 11. Mai 1718 statt. Die Hohenemser und Lustenauer legten dieses Mal ihren Eid „im großen Saal des Palastes“ ab 1141 . Ende des Monats zeigte Franz Rudolf schließlich den ausschreibenden Fürsten des Schwäbischen Kreises an, dass er die Regierung angetreten und die Huldigung eingenommen hatte 1142 . So waren am Huldigungsprozess alle drei Ebenen des Reiches beteiligt, das Territorium, der Kreis und das Reichsoberhaupt. Indem die Untertanen aus Ems und Lustenau sowie die Eigenleute aus Dornbirn und Wolfurt zur Huldigung vor bzw. in den gräflichen Palast bestellt wurden, kam überdies auch der Charakter des ‚status Embensis‘ als zusammengesetzter Staat deutlich zum Ausdruck 1143 . Auf diese Weise wurden überdies die Bauern aus Lustenau und Ems „zu einem organisierten Verband“ integriert, der nach außen abgegrenzt war 1144 . Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang, dass von einer weiteren Gruppe Untertanen die Huldigung nicht vor oder in dem Palast in Hohenems eingenommen wurde, von den Hofleuten von Widnau-Haslach. Anders als die Gemeindeleute von Ems und die Hofleute von Lustenau waren die Linksrheinischen lediglich niedergerichtliche Untertanen der Grafen von Hohenems. Die hohe Gerichtsbarkeit beanspruchte die Eidgenossenschaft 1145 . Wie schon erwähnt, war Graf Kaspar 1603 mit dem Versuch, von den Widnauern und Haslachern die Huldigung einzufordern, gescheitert 1146 . Seine Nachfolger scheinen keinen derartigen Versuch mehr unternommen zu haben. Überhaupt scheint lange Zeit keine Huldigung der linksrheinischen Niedergerichtsuntertanen eingeholt worden zu sein. Als am 27. Dezember 1660 die Hofleute von Widnau-Haslach schließlich als niedergerichtliche Untertanen dem Reichsgrafen von Hohenems huldigten, soll dies das erste Mal „seit Menschengedenken“ der Fall gewesen sein 1147 . Das Homagium wurde „in besonders feierlicher Form“ eingenommen. Der Grund war, dass es sich de facto um eine „Wiedereinsetzung“ des Grafen „in den unbeschränkten Besitz der Güter, Einkommen und Rechte im Gebiet der Landvogtei Rheintal“ handelte. Vorausgegangen war ein mehrjähriger Streit um die gräflichen Einkünfte links 1140 HHStA Wien, Kleinere Reichsstände 199 Hohenems, fol. 280r-280v: Graf Franz Rudolf von Hohenems an den Kaiser, ohne nähere Datierung, hier fol. 280v. 1141 WELTI, Entwicklung, S. 60. 1142 HStAS, C 10, Bü 718: Graf Franz Rudolf von Hohenems an die ausschreibenden Fürsten des Schwäbischen Kreises, 30.5.1718. 1143 Zur zusammengesetzten Staatlichkeit vgl. allgemein ROHRSCHNEIDER, Zusammengesetzte Staatlichkeit in der Frühen Neuzeit; LANGEWIESCHE, Der europäische Kleinstaat; LANGEWIESCHE, Kleinstaat - Nationalstaat. 1144 HOLENSTEIN, Verfassung, S. 296. 1145 Vgl. BAUMANN, Vielfalt, S. 46. 1146 VLA, HoA 139,11: Räte der acht eidgenössischen Orte an Graf Kaspar von Hohenems, 16.10.1603. 1147 FREI/ FEHR/ FEHR, Widnau, S. 35. Nach Welti handelte es sich um die erste Huldigung seit 1490, an der sich die Linkrheinischen beteiligten. Vgl. WELTI, Reichgrafschaft, S. 120. <?page no="156"?> 156 des Rheins, die zeitweise wegen der hohen Schulden des Grafen bei Bündner Gläubigern von Seiten der Landvogtei beschlagnahmt worden waren. Schließlich war sogar der gesamten Hof Widnau- Haslach den Gläubigern als Pfand zugesprochen worden. Der Graf hatte im Gegenzug wiederum auf eidgenössischen Besitz rechts des Rheins zugegriffen 1148 . Außerdem hatten die regierenden Orte der Eidgenossenschaft - anders als sie es im Zuge der Hofteilung von 1593 versprochen hatten - den Reichsgrafen von Hohenems eine Reihe von Rechten entzogen 1149 . Bezeichnenderweise wurden 1660 die Hofleute von Widnau-Haslach durch den eidgenössischen Landvogt im Rheintal zur Huldigung versammelt und aufgefordert, „dem Grafen, als Inhaber der niederen Gerichtsbarkeit, zu huldigen und zu schwören“ 1150 und zwar „gegen alles Herkommen“ 1151 . In diesem Fall zeigt sich deutlich der reziproke Charakter der Huldigung. So betonte der eidgenössische Landvogt, dass die Hofleute von Widnau-Haslach ihrem Niedergerichtsherrn „mit dem lautern Beding“ huldigten, dass sie „inskünftig und zu allen Zeiten auch mögen ruhig, unbeschwert und unbekümmert verbleiben“ 1152 . Damit war vor allem der ungestörte Genuss ihrer rechtsrheinischen Rieder gemeint. Auch 1676 konnte Graf Franz Karl die Huldigung seiner linksrheinischen Niedergerichtsuntertanen in Widnau-Haslach nur mit Billigung des eidgenössischen Landvogts von Rheineck einnehmen. Jedenfalls setzte er diesen im Voraus von seinem Vorhaben in Kenntnis und übermittelte ihm die „Huldigungs-Formb“. Daraufhin teilte ihm dieser mit, er habe die Absicht, dem Grafen am bestimmten Tag „aufzuowarten“ und dem Huldigungsakt „Activ beyzuowohnen“, und er bestätigte, dass er die Huldigungsformel „in generalibus ohne sonders Bedänkhen oder Nachtheill meiner Gnäd. Herren und Oberen“ finde. Er machte dem Grafen aber gleichzeitig klar, dass es „denen Rheinthalischen Underthanen“ erlaubt sei, „Ihren Gerichtsherren anzuoloben und [zu] huldigen“, dass dies aber „auch iederzeit so woll gegen dem Fürstl. Gottes Haus St. Gallen, als anderen geüebt wird“ 1153 . Auch nach dem Regierungsantritt von Graf Franz Rudolf fand die Huldigung der Linksrheinischen in Widnau statt, unter freiem Himmel vor dem dortigen Pfarrhof 1154 . Die Huldigung beschränkte sich in diesen Fällen also auf die niedergerichtliche Zuständigkeit. Gleichzeitig nahm aber auch der eidgenössische Landvogt eine Huldigung in Widnau-Haslach vor. 1685 huldigten die dortigen Hofleute zur gleichen Zeit vor dem Landvogt und vor dem Vertreter des Grafen von Hohenems, Oberamtmann Johann Melchior Weiß, „vor der Au uf dem Feldt“. Hier präsentierten „die Widnauunndt Haslacher sich mit Oberunndt Undergewähr“, um vor dem Landvogt zu huldigen. Bei dieser Gelegenheit wurde auch „in publico contestiert und sinceriert“, dass „des Herren Graf zu Hochenembs hochgräfl. Exc.a nidere Gerichts Gerechtsame cum pertinentijs reassumiert unndt selbe bey dem alten Hörkhommen gelassen solle werdten“. Die Huldigung wurde übrigens mit einem gemeinsamen Mittagsmahl am Monstein, also an der nördlichen Grenze des hohenemsischen Niedergerichtsbezirks westlich des Rheins abgeschlossen 1155 . 1148 SCHÖBI/ ZOLLER, Au-Heerbrugg, S. 89. Zu den Hintergründen vgl. ebenda, S. 85-89; FREI/ FEHR/ FEHR, Widnau, S. 34-35. Zum Huldigungsvorgang vgl. WARTMANN, Der Hof Widnau-Haslach, S. XXVII und 106, Nr. 143. 1149 Konkret ging es um „die Bestrafung von Friedensbruch, Ehebruch, Blutschande und Verstössen gegen das Feiertagsverbot“. Außerdem „stellten sie das gräfliche Bussengericht unter die Kontrolle des Landvogtes“. BAUMANN, Vielfalt, S. 48. 1150 SCHÖBI/ ZOLLER, Au-Heerbrugg, S. 89. 1151 WARTMANN, Der Hof Widnau-Haslach, S. XXVII. 1152 Zitiert nach: WARTMANN, Der Hof Widnau-Haslach, S. XXVII. 1153 VLA, HoA 139,11: Landvogt im Rheintal an Graf Franz Karl von Hohenems, 8.4.1676. 1154 Vgl. WELTI, Entwicklung, S. 60. 1155 VLA, HoA 140,29: Huldigungsakt des Johann Gundolph Düerler, Landvogt zu Rheineck, in Widnau und Haslach, 1.7.1685. Auch in den Lindauer Niedergerichten wurde die Huldigung unter Beteiligung aller Rechtsinhaber vorgenommen. Seit 1585 war dies - nach jahrelangen Streitigkeiten, die letztlich vor dem Reichskammergericht gelandet waren - durch den „Buchhorner Vertrag“ genau geregelt. Der Huldigung wohnten nun neben den Vertretern der Reichsstadt auch österreichische und montfort-tettnangische Beamte bei, die jeweils genau darauf achteten, dass durch die Leistung des Huldigungseides keines der Rechte ihrer Herrschaft in Frage gestellt wurde. Vgl. VÖGEL, Huldi- <?page no="157"?> 157 Spätestens mit der Hofteilung von 1593 standen also die Hofleute aus Widnau-Haslach außerhalb des erwähnten organisierten Verbandes der hohenemsischen Untertanen, wie er uns bei der gemeinsamen Huldigung der Emser und Lustenauer entgegentritt. In den 1760er Jahren brach allerdings auch dieser Verband auseinander. Sechs Jahre nach dem Tod des letzten Reichsgrafen von Hohenems kam die Grafschaft Hohenems als Lehen an das Haus Habsburg-Lothringen, während der Reichshof Lustenau nach einem längeren Prozess als Besitz der Allodialerbin des letzten Hohenmsers bestätigt wurde. Obwohl Österreich die Landeshoheit über Lustenau vorübergehend beanspruchte und auch ausübte, kam es nicht mehr zu einem gemeinsamen ‚actum homagii‘. 1767 wurde die Huldigung in der Reichsgrafschaft Hohenems und im Reichshof Lustenau getrennt vorgenommen. Die Emser huldigten am 7. Mai 1156 , die Lustenauer am 8. Mai 1157 . Der Ablauf der Huldigung in Hohenems entsprach im Großen und Ganzen dem Üblichen. Allerdings wurde 1767 ein besonderer Aufwand getrieben. Da die neue Landesherrin nicht in Hohenems residierte und auch nicht eigens hierher kam, wurde sie durch eine Huldigungskommission, die vom österreichischen Landvogt Franz Christoph von Ramschwag angeführt wurde, vertreten. Diese hielt bereits am Vortag des eigentlichen ‚actum homagii‘ in Hohenems Einzug. Vom Landammann und den vier Gerichtsältesten in Halselstauden abgeholt und nach Ems geleitet, wurde sie am unteren Tor feierlich empfangen. Von hier bis zur gräflichen Taverne bildeten rund 300 Männer mit Gewehren, Fahnen und Trommeln ein Spalier. Dabei wurde Salut geschossen. In der Taverne wurden sie vom Festungskommandanten, vom Oberamtmann und Rentmeister der Grafen von Harrach sowie der Ortsgeistlichkeit begrüßt. Hier machte der Huldigungskommission auch eine Vertretung der jüdischen Gemeinde die Aufwartung und bat sie um die Gewährung von Schutz und Schirm der neuen Landesherrschaft. Am eigentlichen Huldigungstag wurde ein noch größerer Aufwand getrieben. Das ‚Programm‘ wurde um 5 Uhr in der Früh mit einem einstündigen Glockengeläut und Salutschüssen der zwölf Kanononen auf der Festung eröffnet und dauerte bis zum Mittag, als es mit einem festlichen Mahl beendet wurde. Im Zentrum der Inszenierung stand ein feierlicher Umzug der Huldigungskommission, die begleitet von Deputierten des Reichshofs Lustenau, dem Hohenemser Landammann und den zwölf Richtern, den gräflichen Beamten, Beamten des österreichischen Oberamts in Bregenz, der Geistlichkeit von Hohenems und den umliegenden Orten, einer militärischen Abteilung, einer zahlreichen Dienerschaft sowie vielen Ehrengästen durch ein Spalier, das von „alle[n] 386 aufgebotenen Männern[n] der emsischen Untertanenschaft“ gebildet wurde, von der gräflichen Taverne zum Platz vor dem Palast und der Pfarrkirche zog. Hier war für den eigentlichen Huldigungsakt „eine große mit rotem Tuch bedeckte und von Militärwachen umgebene Bühne mit dem unter einem Baldachin angebrachten Bildnis der neuen mächtigen Landesmutter Maria Theresia“ errichtet worden. Von dieser Bühne herab richtete der Huldigungskommissar das Wort an die Anwesenden, erklärte ihnen den Wechsel in der Landesherrschaft, entband Landammann, Gericht und Untertanen von der Pflicht gegenüber der früheren Landesherrschaft, stellte ihnen die neue Landesherrin vor und erläuerte ihnen die Bedeutung der Huldigung 1158 . Daraufhin gung, S. 77-78. 1156 NEyER, Zeitzeugnis, S. 80-81. 1157 HistA Lustenau, Hollensteinische Familienannalen, Bd. I A, S. 85. 1158 Die Rede wird von Ludwig Welti im Wortlaut wiedergegeben: „Euch lieben Bürgern und Untertanen, die ihr anheut alle vor uns versammlet seid, ist es eine zum voraus offenkundige Sache, nun mit dem Mund feyerlich zu bekennen, was ihr künftig in euren Herzen sorgfältigst ernähren sollet. Wasgestalten nach gänzlicher Erlöschung des Mannesstammes des uralt gräflichen Hauses von Hohenems, eurer ehevor gewesten rechtmäßigen Landesherrschaft, weiland Ihro Römische Majestät und Großherzog zu Toscana, Herzog zu Lothringen und Baar, Franz I., glorwürdigsten Angedenkens seine … Gemahlin, Maria Theresia, nebst dem von ihr abstammenden Erzhaus Österreich mit der dem Kaiser und Reich zurückgefallenen lehenbaren Graf- und Herrschaft Hohenems … zu belehnen geruhet und ebendadurch euch verwaisten Untertanen wiederum eine neue Landesherrschaft an- und zugewiesen habe, ist durch die Besitznahme vom 14. Juni 1765 Tatsache geworden. Deshalbe werden das ehrsame Gericht und in ihm alle übrigen Untertanen von Mir der ehemaligen Pflichten ausdrücklich entlassen. Nunmehro aber hat Ihro verwittibte k. k. Apostolische Majestät beschlossen, von Euch hier erschienenen Unterta- <?page no="158"?> 158 verlas der künftige Administrator der Reichsgrafschaft Hohenems den Huldigungseid im Wortlaut, den die Untertanen schließlich schworen. Anschließend trug Lizentiat Xaver Aberer, Kanzleiverwalter aus Bregenz, im Namen der Hohenemser Untertanen eine Erklärung vor, mit der diese die neue Landesherrin ersuchten, sie bei ihren althergebrachten Rechten, Freiheiten und Privilegien zu belassen sowie sie zu beschützen und zu beschirmen. Den Abschluss der Huldigung bildeten ein feierlicher Gottesdienst sowie ein Festmahl in der gräflichen Taverne. Am Nachmittag schloss sich eine Art Volksfest an. Während der ganzen Huldigungsfeier wurde immer wieder mit den Kirchenglocken geläutet und Salut geschossen. Deutlich zur Schau gestellt wurde die religiöse Konnotation der verschiedenen Vorgänge. So musste jeder, der die Bühne betrat zweimal das Knie beugen, einmal in Richtung des Tabernakels und einmal vor dem Bildnis der neuen Landesherrin. Während des abschließenden Dankgottesdiensts nahm der Huldigungskommissar im Chor Platz. Hier wurde er mehrfach beweihräuchert, und es wurde ihm ein Reliquar zum Küssen gereicht. Bemerkenswert ist außerdem, dass vor Beginn der eigentlichen öffentlichen Huldigungszeremonie der gräflichen Beamtenschaft in der Taverne die neuen Rechtsverhältnisse durch den Leiter der Huldigungskommission ausführlich erläutert und ihnen der Treueschwur abgenommen wurde 1159 . Die Huldigung von 1767 unterschied sich von den früheren auch dadurch, dass am Platz des ‚actum homagii‘, also vor dem Palast und vor der Pfarrkirche, Zeichen der sichtbaren Erinnerung geschaffen wurden. Hier wurden zur Erinnerung an den Übergang der Grafschaft an das Haus Österreich und an die Huldigung eine österreichische Wappensäule und ein „steinerne[s] monumentum in der umfassungsmaur auf dem blaz vor dem Pallast ohnweit des vorhofs“ errichtet 1160 . Nach Welti handelte es sich um „ein gemaltes Denkmal mit dem österreichisch-emsischen Allianzwappen“. Auf diesem war folgende Inschrift angebracht: nen durch vorstehende Euere künftige näher vorgesetzte Obrigkeit die Huldigung, das ist den Eid der Treue und Unterwürfigkeit, abnehmen zu lassen. Diese Huldigung ist eine eidliche Angelobung, dem Oberherrn treu, hold, gewärtig, gehorsam und untertänig zu sein, sein Bestes zu fördern und seinen Schaden zu verhindern, zumal alle Menschen teils aus angeborener Geselligkeit, teils durch allgemeine Dürftigkeit einer an den anderen dergestalt gebunden sind, daß ebendarum aus unendlich göttlicher Vorsicht die ordentlichen Landregenten und obersten Gestzgeber so wie die Satzungen und Ordnungen selbst zur unumgänglichen Notwendigkeit geworden sind. So ist es aber auch eine unleugbare Sache, daß nur jene Untertanen die Stufe wahrer Glückseligkeit ersteigen, unter welchen die strengste Beobachtung ihrer teuren Untertanspflichten in unauslöschlicher Liebe und unzertrennlicher Ehrfurcht für ihre Landesherrschaft den ebenso rühmlichsten als allerschuldigsten Vorzug gewinnt, weil lediglich aus diesen Quellen das innere und äußere Wohl einer Gemeinde fließt. Auf diesen und keinen anderen Wegen ward Rom unter Augusto mächtig, Athen unter Solon groß und Sparta unter Lycurgo glücklich. Nicht minder glücklich aber seid ihr liebe Untertanen, unter eurer nunmehr neuerlangten Landesherrschaft, einer Monarchin, die ihre Herrschaft nicht auf Furcht, sondern bloß auf Liebe gründet und die im vollen Begriff all das Erhabene und Seltene zum Eigentum besitzt, was der gütigste Augustus, der weiseste Solon und fürsichtigste Lycurgus der Nachwelt verewigt haben. Desto unzweifelhafter werdet ihr also mit lebhaftister Freude und brünstigem Verlangen eilen, die Schwörfinger aufzuheben und den Huldigungseid nachzusprechen. So werdet ihr eurer künftigen Wohlfahrt selbst die Grenze stecken und auf unwandelbarer Treue festigen. Auf dem stützenden Pfeiler der Erfüllung der göttlichen, geistlichen und weltlichen Gesetze werdet und sollet ihr die gegenwärtige Huldigungshandlung nicht bloß als ein bei derlei Fällen übliches und rühmliches Herkommen, sondern vielmehr als Muster und Zunder für eure Nachkömmlinge zurücklassen und künftigen landesfürstlichen Gnaden euch und die eurigen würdig zu machen“. WELTI, Entwicklung, S. 64-65. 1159 WELTI, Entwicklung, S. 62-67, Zitate S. 64. 1160 NEyER, Zeitzeugnis, S. 80-81: „anno 1765. Ist die Grafschaft Hochen Embs auf erfolgte Erlöschung des Reichs-gräflich v. Hochenembsischen manns-stammens von Saytens Francisci Mayenstätt etc. Dero Allerduchlauchtisten frauen gemahlin Maria Theresia Röm[isc]her Kayserin, auch zu Hungarn, und Böheim Königin, Erzherzogin zu Oesterreich und dero Königl[iches] Ertzhaus zu Reichs-Lehen verliehen, sofort aus Allerhöchster Special-Commission durch das Kay[ser]l[ich] Königl[iche] oberamt zu Bregenz sogleich den 14.ten Iunii obangezogenen 1765.ten Jahrs feürlich und öffentlich in besitz, die huldigung von den unterthanen aber wie durch ersagtes oberamt erest den 7.ten May 1767. mit all-möglicher Solenitaet aufgenommen worden, wie von dem ersteren actu die wappen Saul vor der pfarrkirchen allhier und von dem zweyten actu das steinerne monumentum in der umfassungsmaur auf dem blaz von dem Pallast ohnweit des vorhofs mittelst Ihrer Innschriften den mehreren bericht geben; und von dieser zeit her stehet dann auch die Pfarr Kirchen gleich denen anderen Kirchen, und Kapellen zue Embs unter der Mächtigisten protection, und advocatia des glorwürdigisten Ertz Hauses Oesterreich.“ <?page no="159"?> 159 „Augusto Josepho II = Imperatori et Conregenti Nec non Matri ejus Mariae Theresiae Imperatrici et Reginae, Archiducibus Austriae illorumque Regiae Archi-Domui Prima Fidelitati et Subjectionis Homagia Hoc in Loco praestitit Civis et Populus Comitatus Hohen Ems Die VII. May MDCCLXVII.“ 1161 Am folgenden Tag, dem 8. Mai 1767, huldigten die Lustenauer zum ersten Mal seit dem 16. Jahrhundert ihrer Landesherrschaft nicht mehr am Residenzort ihrer Landesherrschaft. Die Huldigung für die neue Landesherrin Maria-Theresia fand im Lustenauer Ortsteil Grindel statt, wo gleichzeitig eine österreichische Hoheitssäule aufgerichtet wurde. Die separate Huldigung mutet auf den ersten Blick erstaunlich an, wo es doch österreichische Politik war, von einer stillschweigenden Einverleibung des Reichshofes in die Reichsgrafschaft Hohenems auszugehen 1162 . Am schematischen Ablauf der Huldigung änderte sich in Lustenau dagegen wenig. Am 22. April 1767 teilte das Oberamt dem Lustenauer Hofammann mit, dass die „Erzherzogin zu Öesterreich, als neu-eintrettender allergnadigster Landes Herrschaft der Grafschaft Hohenems und des Hofs Lustnau“ demnächst „die Huldigung von dortigen Unterthanen auf- und abzunehmen“ gewillt sei. Ammann und Gericht wurde daher „von Territorial Superioritaets wegen gemessen anbefohlen, daß sie alle Haus- Vätter in ihrem ganzen Bezirk, oder, wo ein Hausvatter gestorben und einen gewachsenen Sohn hinterlassen, diesen mit Tauf- und Zunahmen ordentlich, verläßlich und ohne jemande aus zu lassen mit allem Fleiß beschreiben“. Das Verzeichnis sollte in einer Frist von acht Tagen an das Oberamt geliefert werden. Die in der Liste Genannten musste der Ammann anweisen, „ihr schon beyhabendes Ober- und Unter-Gewehr sauber zuzurichten oder, da dieser oder jener hiermit nicht versehen wäre, sich ein solches behörig beyzuschafen, wohlfolglichen überhaubts so in bereitschaft zu halten, daß die bey obigem Huldigungs Acte zu leisten schuldige gewafnete Paradierung alle Stund aufgeforderet werden könne und hiernach jeder ohnverzüglich zu erscheinen im Stand seye“ 1163 . Die Huldigung fand dann gut zwei Wochen später statt. Sie wurde am 8. Mai 1767 „von Seiten Österreich durch das kayserlich königl. gnädige oberambt in Bregentz“ vorgenommen 1164 , das in diesem Falle auch den Huldigungskommissar stellte. Ein nur in Nuancen anderes Bild ergibt sich bei der 1792 für Gräfin Maria Rebekka von Harrach-Hohenems vorgenommenen Huldigung, über die wir einen zeitgenössischen Bericht besitzen 1165 . Nachdem der Reichsof Lustenau an die Tochter des letzten Hohenemsers zurückgefallen 1161 WELTI, Entwicklung, S. 66-67. 1162 Vgl. WELTI, Reichsgrafschaft, S. 163; SCHEFFKNECHT, Der Reichshof Lustenau und das Ende des Alten Reiches, S. 8. 1163 VLA, Reichshof und Patrimonialgericht Lustenau, Schachtel 1/ 1: K.K. Oberamtskanzlei der Graf- und Herrschaften Bregenz, Hohenems und Hohenegg an Hofammannamt Lustenau, 22.4.1767. 1164 HistA Lustenau, Hollensteinische Familienannalen, Bd. I A, S. 85. 1165 Privatbesitz, Hollensteinische Familienannalen, Bd. II B, S. 64-65. Fast wortident findet sich dieser Bericht auch in: HistA Lustenau, Hs 7: „Reichshof Lustenauisches Jahrbuch und Sammlungen der merkwürdigsten Vorfallenheiten, die sich auf verschiedene Art zu getragen [...]. Im Sept. 1816, Joh. Vogel, Gerichtsschreiber“, S. 13. <?page no="160"?> 160 und am 25. Mai 1790 die österreichische Hoheitssäule „auf Kosten des Oberamts Bregenz in Lustnau wieder niedergerissen und nacher Bregenz abgeführt“ 1166 worden war, baten die Hofleute die Gräfin, sie möge „gnädigst geruhen [...], die Huldigung in hocheigener Person allhier einzunehmen Sich zur Freude der getreuesten ganzen Gemeinde gefallen [...] lassen“ 1167 . Die Huldigung wurde schließlich am 23. September 1792 vorgenommen, allerdings nicht durch die Landesherrin persönlich. Sie entsandte zwei Huldigungskommissäre in den Reichshof, den reichsgräflich-harrachischen Oberamtmann Johan Michael Häring und den Rentmeister Franz Xaver Seewald. Sie fuhren „in einem Gefolge von 3 Wägen oder Gutschen von Hohenembs nacher Lustnau“. Die Feierlichkeiten begannen mit einem feierlichen Hochamt in der Pfarrkirche, wo Pfarrer Wolf eine Festpredigt hielt. Über ihren Inhalt sind wir nicht informiert. Es scheint aber naheliegend, dass er - wie es in den Huldigungen einleitenden Gottesdiensten üblich war - „über einschlägige Bibelstellen an die gegenseitigen Pflichten von Herrscher und Untertanen“ erinnerte 1168 . Die eigentliche Huldigung fand dann bei der Taverne statt. Hier wurden die beiden Huldigungskommissäre mit ihrem Gefolge „von der Landmilitz und gantzem Hofgericht gebührend empfangen“, und der Ammannamtsverwalter Peter Paul Hollenstein hielt „im Namen des gantzen Reichshofs eine diesen Umständen angemessene Rede an die gräfl. Comissarios“. Nachdem dann der Rentmeister den Anwesenden „die gräfliche Huldigungsvollmacht vorgelesen“ und der Oberamtmann „an das gegenwärtige Volk eine kurze, aber allgemein befriedigende Anrede“ gehalten hatte, schritt man „zum würklichen Huldigungseid“. Die Hofmänner, die „vom Militär in ein Quadrum eingeschlossen“ wurden, sprachen dabei den vom Rentmeister vorgesprochenen Eid laut nach. In der Folge wurden eine Salve geschossen und Vivat-Rufe ausgebracht. Anschließend übergab der Oberamtmann den Lustenauern das neue Hofbuch und kündigte eine baldige Ammannamtsbesatzung an. Der „feyrliche Huldigungsact“ wurde schließlich „mit Einnehmung eines prächtigen Mittagmahls, wozu nebst dem gräfl. Oberamtspersonale, gantzen Hofgericht, auch noch auswärtige geistlich- und weltliche Ehrengäste gezogen wurden, unter öftern Salve beschlossen“ 1169 . Zusammenfassend lassen sich im Großen und Ganzen folgende grundsätzliche Beobachtungen machen: Die Huldigung wurde in der Regel etliche Tage oder sogar Wochen im Voraus angekündigt. Dies war zum einen deswegen notwendig, damit sich alle Hofleute fristgerecht versammeln konnten. Auf ein vollzähliges Erscheinen aller Familienväter oder, „wo kein Vatter mehr übrig“, der „hinterbliebene[n] ältiste[n] Söhne“ legte man stets großen Wert. 1767 verlangte die österreichische Herrschaft aus diesem Grund ein genaues und vollständiges Verzeichnis aller zur Huldigung verpflichteten Männer, dessen Richtigkeit „von denen ersten zwey Gerichts-Gliederen“ durch ihre Unterschrift bestätigt werden musste. Diesen wurde die „schwähriste Straf“ angedroht, falls sie diesen Auftrag nicht getreulich erfüllen sollten 1170 . 1603 hatte Graf Kaspar die Zahl der Huldigungspflichtigen im Protokoll genau erfassen lassen 1171 . Es ist sicher kein Zufall, dass gerade bei diesen zwei Huldigungen die Zahl der Huldigungspflichtigen so genau erfasst wurde. In beiden Fällen wurde die Herrschaft neu strukturiert. 1603 vereinigte Graf Kaspar erstmals alle hohenemsischen Familien in einer Hand. 1767 wurde das Haus Österreich als neuer Landesherr in Lustenau vorgestellt. Bei der listenmäßigen Erfassung der Huldigungspflichten ging es also um mehr als nur eine Überprüfung der Anwesenheitspflicht, es ging vielmehr um die Erstellung von Untertanenregistern, durch welche 1166 Privatbesitz, Hollensteinische Familienannalen, Bd. II B, S. 65. 1167 VLA, Reichshof und Patrimonialgericht Lustenau, Schachtel 1/ 1: Memoriale der Lustenauer Gerichts- und Gemeindevorsteher im Namen der ganzen Gemeinde an Gräfin Maria Rebekka von Harrach, um 1790 (keine nähere Datierung). 1168 HOLENSTEIN, Huldigung, Sp. 663. 1169 Privatbesitz, Hollensteinische Familienannalen, Bd. II B, S. 64-65. 1170 VLA, Reichshof und Patrimonialgericht Lustenau, Schachtel 1/ 1: K.K. Oberamtskanzlei der Graf- und Herrschaften Bregenz, Hohenems und Hohenegg an Hofammannamt Lustenau, 22.4.1767. 1171 VLA, HoA 59,36: Huldigungsprotokoll, 23.4.1603. Vgl. dazu auch weiter oben. <?page no="161"?> 161 die neustrukturierte bzw. die neue Landesherrschaft sich einen Überblick über die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ihrer Territorien verschaffen konnte 1172 . Zum anderen diente diese Frist den Männern auch dazu, das „Ober- und Unter-Gewehr sauber zuzurichten“ oder, wenn sich nicht darüber verfügten, überhaupt erst anzuschaffen. Die Huldigung wurde nämlich auch genutzt, um die Wehren zu besichtigen, wie dies sonst bei der Ammannamtsbesatzung - dann allerdings jeweils nur in einem Gericht der Herrschaft - der Fall war 1173 . Ausdrücklich wird 1603 festgehalten, dass jenen, die bei der Musterung keine oder keine ausreichenden Wehren vorweisen konnten, eine Frist gesetzt wurde, um sich „damit, wie es sich gepürert, [zu] versehen“ 1174 . Die Initiative für die Huldigung ging in der Regel von der Herrschaft aus und erfolgte möglichst zeitnah zum Herrschaftsantritt. Die Ausnahme bildet die Huldigung von 1792. Hier baten die Lustenauer Hofleute darum, dass die Gräfin das Homagium persönlich entgegennehme. Dies muss im zeitlichen Kontext gesehen werden. In den Jahren um 1790 war es in der Gemeinde zu erheblichen Konflikten gekommen. Das hatte u.a. dazu geführt, dass wenigstens einem Teil der Hofleute unterstellt wurde, sie würden sich gegenüber der Landesherrin ungehorsam verhalten. Bezeichnenderweise formulierten die Lustenauer die Bitte um Vornahme der Huldigung in einem Memoriale, mit dem sie diesen Vorwurf entkräften wollten. Sie machten „die zuweilen anscheinende Ungewißheit des Ausgangs“ des Reichshofratsverfahrens, in dem Maria Rebekka den Reichshof zurückgewann, dafür verantwortlich, dass „der durch so mancherley Abwechslungen und verschiedene Verordnungen in seinen Pflichten irre gewordene Unterthan“ es gelegentlich an „der schuldigen Ehrfurcht“ und an Gehorsam hatte mangeln lassen 1175 . Die Bitte um persönliche Entgegennahme der Huldigung muss wohl als Demuts- und Unterwerfungsgeste gedeutet werden. Außerdem fällt hier der ungewöhnlich große zeitliche Abstand zwischen dem Antritt der Herrschaft und der Vornahme der Huldigung auf. Während sich in den anderen gut dokumentierten Fällen die neuen Landesherren stets beeilten, den Treueeid der Untertanen entgegenzunehmen, ließ Maria Rebekka etwa zwei Jahre verstreichen. Die symbolische Kraft des Huldigungsaktes hatte 1792 wohl schon deutlich abgenommen. Bezeichnenderweise hebt der Verfasser der Hollensteinischen Familienannalen, ein Zeitgenosse, hervor, dass sich viel „von der Ferne hergekomene[s] Volk“ als Schaulustige eingefunden hätte 1176 . Dies könnte als Indiz dafür gedeutet werden, dass der Ritus bereits als Anachronismus wahrgenommen wurde. Stets wurden im Kontext der Huldigung Freiheiten, Privilegien und Rechte der Untertanen bestätigt oder neu gewährt 1177 . So konnten sich die Lustenauer in einer Eingabe an den mit der Administration betrauten Kemptener Fürstabt Rupert von Bodman auf eine von Reichsgraf Franz Karl bei der Huldigung gemachte Zusage berufen, dass sie nicht für die gräflichen Schulden bei Bündner Gläubigern haftbar gemacht werden würden 1178 . Franz Karl hatte die Emser und Lustenauer Bauern „bey der Huldigung und anderemahl kreftigst versichert“, er werde „ihnen ie nichts, alls was alters hero unnd auch Lezlich meinen in Gott ruchendten Herren Vatter seel. Sye Zue praestieren schuldig gewesen“ aufbürden 1179 . 1172 HOLENSTEIN, Verfassung, S. 285, Anm. 2. 1173 VLA, Reichshof und Patrimonialgericht Lustenau, Schachtel 1/ 1: K.K. Oberamtskanzlei der Graf- und Herrschaften Bregenz, Hohenems und Hohenegg an Hofammannamt Lustenau, 22.4.1767. Zur Ammannamtsbesatzung vgl. SCHEFFKNECHT, Hofammänner, S. 101-102. 1174 VLA, HoA 59,36: Erbhuldigung für Graf Kaspar, 23.4.1603. 1175 VLA, Reichshof und Patrimonialgericht Lustenau, Schachtel 1/ 1: Memoriale der Lustenauer Gerichts- und Gemeindevorsteher im Namen der ganzen Gemeinde an Gräfin Maria Rebekka von Harrach, um 1790 (keine nähere Datierung). 1176 Privatbesitz, Hollensteinische Familienannalen, Bd. II B, S. 64. 1177 WELTI, Königshof, S. 188. 1178 HHStA Wien, Judicialia Denegata Antiqua 332 L 6: fol. 101r-109r: Ammann, Gericht und ganze Gemeinde des Reichshofes Lustenau an Abt Rupert von Kempten, keine nähere Datierung, hier fol. 105v. 1179 HStAS, B 571, Bü 428: Graf Franz Karl von Hohenems an Bischof von Konstanz und Direktor des schwäbischen <?page no="162"?> 162 In diesem Zusammenhang scheinen auch die Untertanen einen aktiven Part eingenommen zu haben. Verfügten sie über schriftliche Privilegien, so reichten sie diese offensichtlich im Vorfeld der Huldigung bei der Herrschaft ein. 1691 zeigte man sich in Hohenems jedenfalls erstaunt darüber, dass die Hofleute von Lustenau über kaiserliche Privilegien, die so genannten Kaiser- oder Freiheitbriefe 1180 , verfügten, als sie „die große confirmation und den huldigungsbrief schriftlich eingegeben“ 1181 . Die Huldigung war aber auch der Ort, an dem neue oder erweiterte Satzungen präsentiert und publiziert wurden. So wurde 1603 die Einführung des wöchentlichen Verhörtags im Rahmen der Huldigung bekannt gegeben 1182 . Ebenfalls im Rahmen der Huldigung wurde der Gemeinde Lustenau 1792 das neue, stark erweiterte Hofrecht präsentiert und von dieser beschworen 1183 . Es wurde, wie der hollensteinische Familienchronist es ausdrückt, vom Oberamtmann der Gemeinde überreicht 1184 . Tatsächlich hatte das Lustenauer Hofammannamt zusammen mit einer Gemeindedeputation im Auftrag des gräflichen Oberamtes den Entwurf der neuen Hofsatzungen erarbeitet. Dieser war dann der Gräfin vorgelegt und von dieser konfirmiert worden 1185 . Die Huldigung schloss in der Regel auch ein Bekenntnis der Emser und Lustenauer zu Kaiser und Reich ein. Nachdem sie 1688 dem mit der Interimsadministration betrauten Franz Wilhelm die Treue geschworen hatten, sprachen sie dem Reichsoberhaupt ihren Dank für seine Fürsorge aus 1186 . Auch bei der Huldigung für Gräfin Maria Rebekka im Oktober 1792 hielt der Lustenauer Ammannamtsverwalter eine Rede, über deren Inhalt wir leider nicht informiert sind. Wie aus einer Eintragung in den Gemeinderechnungen ersichtlich ist, hatte man diese vom Bregenzer Juristen Liberat Hummler schreiben lassen 1187 . Hierin dürfen wir wohl eines jener Elemente erkennen, die nach Holenstein seit dem 17. Jahrhundert häufiger zu finden sind und die den „Übergang des Huldigungszeremoniells und -rituals von der politischen Feier unter Beteiligung von Herrscher und Beherrschtem zum barocken Fest“ markieren 1188 . Das Ende der Huldigung bildete in der Regel wohl ein gemeinsames Mahl. Ausdrücklich ist das allerdings nur für 1685 am Monstein, 1767 in Hohenems und 1792 in Lustenau bezeugt. 1792 Grafenkollegiums, 4.11.1687. 1180 Es handelte sich um ein 1334 ausgestelltes und 1417, 1442, 1496 und 1521 bestätigtes kaiserliches Privileg, durch das den Lustenauern bestätigt wurde, dass sie Reichsleute waren und dass sie nicht über die Höhe ihrer jährlichen Steuer verpfändet werden durften. Das Original der Urkunde von 1334 wurde um 1680 von der gräflichen Kanzlei in Hohenems zur Einsichtnahme angefordert und nicht mehr zurückgegeben, obwohl sich die Lustenauer intensiv um eine Rückgabe bemühten und zu diesem Zweck einen Notar einschalteten. Das Original ist durch ein Archivverzeichnis bezeugt: VLA, HoA 52,48: „Verzeichnus aller deren brieuen, so die von Lustnaw in ihrer gewahrsamb haben“, 17. Jahrhundert (ohne nähere Datierung). Die Bestätigungen des Privilegs, die im Archiv des Reichshofs aufbewahrt wurden, sind sowohl im Original als auch durch Archivverzeichnisse belegt: VLA, Urkunden 1616 (27.2.1417), 6277 (5.12.1442), 6283 (15.3.1521); BÖHMER/ WIESFLECKER/ HOLLEGGER, Regesta Imperii XIV,2, S. 59, Nr. 4061. HistA Lustenau, Reichshöfische Akten 21,1: Archivinventar 1790. Zu den Lustenauer Kaiser- und Freiheitbriefen und ihrer Geschichte vgl. SCHEFFKNECHT, Verfassungsgeschichte, S. 36-37; SCHEFFKNECHT, Reichspräsenz und Reichsidentität in der Region, S. 336-337. 1181 Zitiert nach: BILGERI, Unterland, S. 29. 1182 VLA, HoA 59,36: Huldigungsprotokoll, 23.4.1603: „Und damit ir hochermeltes unsers gnedigen herrn gandt umb so viel desto mehr spüren möchte, so wöllen ire gnaden euch allen zu guetem wochentlich alle Montag und, so fher es ain gepottner feyertag, den folgenden werckhtag hernach von morgen an bis zehen uhren einen ordentlichen verhörtag halten, alda sich jedermeniglichen, reich oder arm, so bey iren gnaden was fürzubringen, zu dero cantzley verfüegen mag“. 1183 WELTI, Hofrecht 1536, S. 83; SCHEFFKNECHT, Verfassungsgeschichte, S. 104; SCHEFFKNECHT, Der Reichshof Lustenau und das Ende des Alten Reiches, S. 12-13. 1184 Privatbesitz, Hollensteinische Familienannalen, Bd. II B, S. 65. 1185 VLA, Reichshof und Patrimonialgericht Lustenau, Schachtel 15/ 6: Hofgericht Lustenau an Oberamt Hohenems, 18.5.1798. Dazu: SCHEFFKNECHT, Verfassungsgeschichte, S. 104. 1186 Vgl. WELTI, Königshof, S. 188. 1187 HistA Lustenau, Reichshöfische Akten 18,13: Gemeinderechnungen 1789 bis 1791, S. 45. Dazu: SCHEFF- KNECHT, Der Reichshof Lustenau und das Ende des Alten Reiches, S. 14. 1188 HOLENSTEIN, Huldigung der Untertanen, S. 448 (Zitat) und 453. <?page no="163"?> 163 schloss man „den feyrlichen Huldigungsact mit Einnehmung eines prächtigen Mittagmahls, wozu nebst dem gräfl. Oberamtspersonale, gantzen Hofgericht, auch noch auswärtige geistlich- und weltliche Ehrengäste gezogen wurden“. Wie erwähnt wurde dabei mehrfach „Salve“ geschossen. Die Feierlichkeiten dauerten bis in den Abend hinein 1189 . Dabei fielen erhebliche Kosten an. Die Lustenauer Gemeinderechnungen verzeichnen für die Huldigung von 1792 und die acht Tage später vorgenommene Amtsbesatzung 1190 u.a. „Unkösten“ in der Taverne in Höhe von 277 fl. 11 kr. und 5 fl. 30 kr. für die „fremden Musikanten, die dort dabei waren“, sowie „für Pulfer und mehrer Unkösten“ 34 fl. 36 kr. 1191 . Das Abfeuern von Salutschüssen im Zuge der Huldigungsfeiern war im 18. Jahrhundert durchaus üblich 1192 . Für Hohenems ist es auch in Zusammenhang mit der Regierungsübernahme durch Graf Franz Rudolf im Mai 1718 bezeugt 1193 . Das gemeinsame Mahl des Landesherrn bzw. seiner Vertreter mit den Amtspersonen des Landes im Rahmen der Huldigungsfeierlichkeiten - in ähnlicher Weise finden wir das auch bei den Ammannamtsbesatzungen 1194 - war von hohem symbolischen Gehalt. Diese „Tischgemeinschaft besiegelte die Zusammengehörigkeit, die die Versammlung aller berechtigten und verpflichteten Korporationsgenossen zuvor erneuert und fortgeschrieben hatte“ 1195 . Auch im ‚Embsischen Estat‘ stellte die Huldigung einen „hervorragende[n] Akt der symbolischen Kommunikation zwischen Herrschaft und Beherrschten“ dar 1196 . Fragen wir zum Abschluss noch danach, ob unsere Quellen Hinweise auf eine Entwicklung oder auf Veränderungen im Huldigungszeremoniell erkennen lassen. Auch wenn wir lediglich auf eine relativ dünne Überlieferungsdecke zurückgreifen können, lassen sich zumindest ansatzweise drei markante Unterschiede feststellen: Am augenfälligsten ist sicherlich die Verlegung des Ortes der Huldigung. Vor 1759/ 65, also vor dem Ende der ‚alten‘ Reichsgrafen bzw. dem Übergang der Grafschaft an das Haus Österreich, huldigten die Emser und Lustenauer gemeinsam vor dem gräflichen Palast in Hohenems. Die letzten beiden bezeugten Huldigungen von 1767 und von 1792 fanden für den Reichshof nicht mehr in Hohenems, sondern in Lustenau statt. Die Hofleute begaben sich nicht mehr zum Palast ihres Territorialherrn, sondern dieser bzw. seine Vertreter besuchten den Reichshof. In beiden Fällen hätte ein Beibehalten des traditionellen Ritus durchaus Sinn gemacht. Zum einen stellte sich das Haus Österreich - und damit übernahm es die Argumentation der ‚alten‘ Reichsgrafen von Hohenems - auf den Standpunkt, dass Lustenau ein integrierter Bestandteil der Grafschaft sei. Zum anderen beschränkte sich das durch den Reichshofrat bestätigte Allodialerbe der Gräfin Maria Rebekka keineswegs auf den Reichshof, auch der Palast in Ems gehörte dazu. In diesem befand sich auch bis 1806 das zuständige Oberamt. Da wir nicht über entsprechende Erklärungen der Zeitgenossen verfügen, bleibt nur der Vergleich mit den Gepflogenheiten in anderen Herrschaften, um einen denkbaren Erklärungshorizont für diese änderung zu erschließen. André Holenstein konnte zeigen, dass die dezentrale Vornahme der Huldigung, bei welcher der Landesherr oder seine Gesandten die einzelnen Gerichte besuchten, mit ihrem feierlichen Zeremoniell die Gelegenheit bot, „zum einen Rang und Würde des aufziehenden Herrn zur Darstellung [zu] bringen, zum anderen aber auch der jeweiligen Untertanenkorporation […], sich in würdiger und stolzer Selbstdarstellung dem Herrn zu präsentieren“ 1197 . Gerade bei 1189 Privatbesitz, Hollensteinische Familienannalen, Bd. II B, S. 65. 1190 Zur Amtsbesatzung: Privatbesitz, Hollensteinische Familienannalen, Bd. II B, S. 65. 1191 HistA Lustenau, Reichshöfische Akten 18,13: Gemeinderechnungen 1789 bis 1791, S. 30. 1192 Vgl. HOLENSTEIN, Verfassung, S. 286. 1193 Vgl. WELTI, Entwicklung, S. 60. 1194 SCHEFFKNECHT, Hofammänner, S. 102-103. 1195 HOLENSTEIN, Verfassung, S. 294-295. 1196 HOLENSTEIN, Huldigung, Sp. 664. 1197 HOLENSTEIN, Huldigung der Untertanen, S. 439. <?page no="164"?> 164 Herrschaftsbezirken mit unterschiedlichen Traditionen konnte der Verzicht auf eine zentrale Huldigung aller Untertanen ein probates Mittel sein, das vereinheitlichende Eingriffe der Herrschaft nicht ausschloss, aber gleichzeitig die Eigenständigkeit der einzelnen Teile betonte 1198 . Die Vornahme der Huldigung 1767 im Lustenauer Ortsteil Grindel - hier war auch die österreichische Hoheitssäule aufgerichtet worden - machte aus Sicht des Hauses Österreich durchaus Sinn: Zum einen konnte es sich für alle sichtbar als neue Landesherrschaft präsentieren und zum anderen deutlich machen, dass es bei allen Maßnahmen zur Vereinheitlichung der Verwaltung den Charakter des Reichshofes als eigenständiges Gebilde nicht antastete. Aus Sicht des Hauses Österreich war es wichtig, dass der ‚status Embensis‘ weiter existierte und nicht Teil der österreichischen Herrschaften vor dem Arlberg wurde, denn nur so konnte es Sitz und Stimme im Schwäbischen Kreiskonvent beanspruchen. Der Reichshof sollte weiterhin wie bisher für die Hälfte der Ausgaben für den Kreis aufkommen, sie aber nun über das österreichische Rentamt in Bregenz nach Ulm entrichten. Dies tat er auch, nachdem ihn der Reichshofrat als Allodialerbe der Grafin Maria Rebekka bestätigt hatte 1199 . Unabhängig davon, wem die Landesherrschaft zustand, galt Lustenau als Teil des schwäbischen Kreisstandes Hohenems. Dies wurde durch die Vornahme der Huldigung im Reichshof verdeutlicht. Auch 1792 wäre eine Huldigung der Lustenauer Hofleute vor dem gräflichen Palast in Hohenems durchaus denkbar gewesen. Dort hatte ja auch das für den Reichshof zuständige Oberamt der Gräfin seinen Sitz. Dennoch begaben sich die Huldigungskommissare nach Lustenau. Dies entsprach dem ‚Staatsverständnis‘ der Maria Rebekka. Sie betrachtete den Reichshof als selbstständiges, von der Reichsgrafschaft getrenntes Gebilde. Die Vereinigung der beiden Territorien zu einem schwäbischen Kreisstand stellte sie in Frage und versuchte eine Teilung des Hohenemser Kreistagvotums zwischen dem Reichshof und der Reichsgrafschaft durchzusetzen 1200 . Bei den späteren Huldigungen werden außerdem Elemente sichtbar, die nach Holenstein als Indizien gelten können, dass sich das Zeremoniell im Laufe der frühen Neuzeit zunehmend „von der politischen Feier unter Beteiligung von Herrscher und Beherrschtem zum barocken Fest“ 1201 hin entwickelte. In diesem Zusammenhang ist vor allem auf das Salutschießen (1767, 1792) sowie auf das Vortragen oder Überreichen einer Huldigungsadresse an die Landesherrschaft (1767, 1792) sowie das ‚Volksfest‘ in Hohenems (1767) zu verweisen. 1792 scheint auch ein weiteres neues Element auf. Die Lustenauer Hofleute wurden, bevor sie den „würklichen Huldigungseid“ für Gräfin Maria Rebekka sprachen, „vom Militär in ein Quadrum eingeschlossen“ 1202 . Diese Bemerkung eines Augenzeugen gibt Rätsel auf. Ohne Zweifel dürfen wir in der die Zeitgenossen beeindruckenden Präsenz von Militär einen Teil der bereits erwähnten barocken Inszenierung des ‚actum homagii‘ sehen. Ebenso dürfte außer Frage stehen, dass auf diese Weise die Militärhoheit demonstriert werden sollte 1203 . Um die Schwörenden ‚einzuschließen‘ müssen weit mehr Soldaten aufgeboten worden sein, als das Kontingent des Reichshofes ausmach- 1198 André Holenstein verweist auf das Beispiel des alle zwei Jahre von der eidgenössischen Tagsatzung bestimmten Thurgauer Landvogts, der bis ins 18. Jahrhundert „nach seiner Ankunft in Frauenfeld durch die Landgrafschaft Thurgau“ gezogen ist, um die Huldigungen vorzunehmen. Den Hintergrund dafür bildete, dass „der Thurgau ein Konglomerat verschiedener Rechts- und Herrschaftsbezirke [bildete], die in unterschiedlicher Weise der eidgenössischen Hoheit unterstanden“. Die Eidgenossenschaft griff in dieses Konglomerat zum einen zwar vereinheitlichend ein, zum anderen stellte sie aber „die Eigenexistenz der zahlreichen nachgeordneten Herrschaften und Kommunen nicht grundsätzlich in Frage.“ HOLENSTEIN, Huldigung der Untertanen, S. 438-439. 1199 Vgl. dazu weiter unten. 1200 Vgl. dazu weiter unten. 1201 HOLENSTEIN, Huldigung der Untertanen, S. 448. 1202 Privatbesitz, Hollensteinische Familienannalen, Bd. II B, S. 64-65. 1203 Für eine zeitgenössische Abbildung einer derartigen Inszenierung, bei welcher die schwörenden Untertanen von Grenadieren „eingefaßt“ wurden vgl. HOLENSTEIN, Huldigung der Untertanen, S. 330, Abb. 5. <?page no="165"?> 165 te 1204 . Woher kamen also die Soldaten? Und wessen Militärhoheit sollten sie repräsentieren? Falls es um jene der Gräfin Maria Rebekka gegangen sein sollte, müsste es sich um gemietete Truppen gehandelt haben 1205 . Es scheint jedoch nicht abwegig, in den bei der Huldigung 1792 anwesenden Soldaten österreichisches Militär zu vermuten, auch wenn die uns zur Verfügung stehenden Quellen darüber keine Auskunft erteilen. Dies würde aus zwei Gründen Sinn machen. Zum einen könnte dadurch für alle Anwesenden sichtbar gemacht werden, dass der Reichshof Lustenau und die Reichsgrafschaft Hohenems nach wie vor als ein schwäbischer Kreisstand zu betrachten waren. Wenig später stellte dieser Stand auch ein Kontingent zum Infanterieregiment Wolfegg in der Armee des Schwäbischen Kreises, das zu gleichen Teilen aus Lustenau und Ems stammte 1206 . Zum anderen wäre damit auch dem Inhalt des kurz zuvor zwischen Österreich und Lustenau geschlossenen ‚Staatsvertrages‘ Rechnung getragen worden. Nach seinem Wortlaut wurde der Reichshof Lustenau zwar „als ein reichsunmittelbares Gebilde, unabhängig von der Grafschaft Hohenems, bezeichnet“ und „[d]ie Landesherrschaft samt ihren Ausflüssen“ über diesen der Gräfin Maria Rebekka und ihren Nachkommen zugestanden, aber gleichzeitig garantierte der Vertrag Österreich eine Reihe von ‚Sonderrechten‘, darunter jenes der militärischen Werbung und der Verfolgung von österreichischen Deserteueren 1207 . Somit wäre im ‚actum homagii‘ die mehrschichtige verfassungsrechtlichte Stellung des Reichshofes sichtbar und erfahrbar gemacht worden. In der Wahl des Huldigungsortes konnten auch das Kräfteverhältnis und das Selbstbewusstsein von Herrschaft und Gemeinden zum Ausdruck gebracht werden. Durch die Vornahme vor dem oder im gräflichen Palast wurde ein „Bezug zur Herrschaft“ hergestellt. Fand die Huldigung dagegen an einem Platz der Gemeinde statt, so kam eher das „korporative Selbstbewußtsein der Untertanen“ zum Ausdruck 1208 . Auch unter diesem Gesichtspunkt ist der gescheiterte Versuch Graf Kaspars von 1603 zu sehen, die Hofleute von Widnau-Haslach zur Huldigung vor seinem Palast zu zwingen. Indem seine Nachfolger sich dazu über den Rhein begaben und indem sie es dem eidgenössischen Landvogt überließen, den Wortlaut des Huldigungseides zu überprüfen bzw. festzulegen, kam auch zum Ausdruck, dass die Landesherrschaft nicht beim Grafen von Hohenems lag. 2.5.2. Die Amtsbesatzung Auch die Amtsbesatzung, bei der die Ammänner gewählt und die Richter bestimmt wurden, war ein Ort, an dem Herrschaft kommuniziert und legitimiert werden konnte. Anders als die Huldigung fand sie in kurzen, mehr oder weniger regelmässigen Abständen statt. Die Ammannamts- und Gerichtsbesatzung sollte im Reichshof Lustenau seit 1536 jährlich, seit 1593 alle zwei Jahre und 1204 Das 1792 vom Kreisstand Hohenems geforderte Triplum hätte gerade 15 Mann umfasst, von denen der Reichshof die Hälfte hätte stellen müssen. Nach längeren Verhandlungen mit dem Kreis einigte man sich schließlich auf acht Mann zu Fuß, von denen die Reichsgrafschaft und der Reichshof jeweils vier Mann stellten. Vgl. dazu weiter unten. 1205 In diesem Falle müsste mit der Möglichkeit gerechnet werden, dass es sich um Truppen des Schwäbischen Kreises gehandelt haben könnte, die dieser der Gräfin für das ‚actum homagii‘ zur Verfügung gestellt hätte. Dagegen spricht zum einen, dass dieser aufwändige Vorgang sicher Niederschlag in den Akten gefunden hätte, und zum anderen, dass dies im Widerspruch zur offiziellen Kreispolitik gestanden hätte. Beim Kreis betrachtete man den ‚status Embensis‘ immer noch als eine Einheit, bestehend aus der Reichsgrafschaft Hohenems und dem Reichshof Lustenau. So konnte das Haus Österreich auch weiter die ungeteilte Hohenemser Stimme beim Kreiskonvent führen. Es ist schwer vorstellbar, dass von Seiten des Kreises ein symbolischer Akt unterstützt worden wäre, durch den diese Einheit in Frage gestellt worden wäre. 1206 Vgl. dazu weiter unten. 1207 SCHEFFKNECHT, Der Reichshof Lustenau und das Ende des Alten Reiches, S. 9-11 (Zitate); SCHEFFKNECHT, Verfassungsgeschichte, S. 19-20; WELTI, Reichsgrafschaft, S. 228-230. 1208 HOLENSTEIN, Huldigung und Herrschaftszeremoniell, S. 25-26. <?page no="166"?> 166 seit 1792 alle zwei oder vier Jahre 1209 , im Hof Widnau Haslach seit 1601 1210 und in Hohenems seit 1603 1211 alle zwei Jahre stattfinden. Während der Regierungszeit Graf Kaspars gab es einen Versuch, einen einheitlichen Rhythmus durchzusetzen: 1621 ordnete er an, dass fortan „so wol zue Embß, allß Lustnow, Widnow und Haßlach das Landt- und Amman Ampt und Gericht alle zwey Jar, allß zu Embß am Pfingstmontag, zu Lustnow am Pfingst Zinstag und am Mittwoch darauff zue Widnow und Haßlach besetzt und ersetzt werden, und deren drewen orthen Jeder Amman sein thragendt Ampt 14 tag zuovor underthenig und gepürlich auffzugeben schuldig sein solle“ 1212 . 1627 wurde das gräfliche Mandat erneuert, aber die Reihenfolge der Amtsbesatzungen umgedreht. Widnau-Haslach sollte am Pfingsmontag den Anfang machen. In Lustenau sollte die Amtsbesatzung am Dienstag und in Hohenems schließlich am Mittwoch, „an wölchem ohne das Feurtag allhie“, vorgenommen werden 1213 . In der Praxis wich man von dieser Norm immer wieder ab. Dies gilt sowohl für die Amtsperioden 1214 als auch für die Termine. Von den 26 Amtsbesatzungen in Hohenems, die für den Zeitraum von 1603 bis 1744 genau dokumentiert sind, fallen lediglich fünf auf die Pfingsttage. Viermal wurde der Pfingstmontag (1623, 1625, 1701 und 1723) 1215 und einmal der Pfingstmittwoch (1621) 1216 als Termin gewählt. In Lustenau ist der Befund durchaus vergleichbar. Hier sind von 1604 bis 1759 insgesamt 46 Hofamammannamts- und Gerichtsbesatzungen genau dokumentiert. In diesem Zeitraum wurde sechsmal der Pfingstdienstag (1614, 1621, 1623, 1625 und 1641) 1217 , zweimal der Pfingstmontag (1720 und 1748) 1218 und einmal der Pfingstmittwoch (1609) 1219 als Termin gewählt. Die meisten der genannten Termine fallen in die Regierungszeit von Graf Kaspar. Sie konzentrieren sich auf die 1620er-Jahre, also genau auf jenes Jahrzehnt, in welchem die oben zitierten Bestimmungen des Grafen erlassen wurden. Nach dem Tod Kaspars kamen die Pfingsttage als Termin für die Ammannamts- und Gerichtsbesatzungen im ‚Embsischen Estat‘ nur noch selten vor, in Lustenau 1641 (Pfingstdienstag), 1720 und 1748 (jeweils Pfingstmontag) 1220 , in Hohenems 1701 und 1723 (jeweils Pfingstmontag) 1221 . Mit Abstand am häufigsten wurden nun Sonntage als Termine gewählt, in Lustenau 23mal (1632, 1643, 1645, 1649, 1658, 1670, 1689, 1691, 1695, 1209 Hofrecht 1536: „Zum andern ist hofsrecht, daß unsere gnedige herrn von Embs durch sich selbs oder ire ambtleut alle jar in dem mayen ungefahrlich söllend einen aman und das gericht besatzen […]“.WELTI, Hofrecht 1536, S. 83. Hofrecht 1593: „Zum andern so ist hofrecht, daß unseri gnedigen herrn von Embß durch sich oder ieren gnaden ambtleuth alle zway jahr in dem mayen ungefahrlich sollen ainen amman undt daß gericht besetzen […]“. SCHEFFKNECHT, Hofrecht 1593, S. 279. Hofrecht 1792: „Will hinführo die gnädigste Landesherrschaft entweder selbst, oder höchst dero nachgesetztes Oberamt zu Hohenembs alle zwey oder vier Jahr, wie es die Umstände erfordern, ungefähr im Monat May, zu Lustnau, und auf des Reichshofs alleinige Kosten, die Hofammannamts und Gerichtsbesatzung vornehmen […]“. VLA, HoA 50,32: Lustenauer Hofrecht von 1792, § 15. Vgl. dazu SCHEFFKNECHT, Verfassungsgeschichte, S. 40-51. 1210 Hofrecht 1601: „Zum anderen, so ist auch Hofrecht, dass unser gnädiger Herr von Embs durch sich selbs oder ihren Gnaden Ambtleüt alle zwei Jahr an dem ersten des Maimonats oder, im Fall Ungelegenheit ihrer Gnaden fürfiele, bald darauf, sollen einen Ammann und das Gericht besetzen […]“.WARTMANN, Der Hof Widnau-Haslach, S. 264. Vgl. dazu auch FREI/ FEHR/ FEHR, Widnau, S. 26. 1211 Vgl. WELTI, Entwicklung, S. 124; WEIZENEGGER/ MERKLE, Vorarlberg, Bd. 1, S. 215-216. 1212 VLA, HoA 48,64: Protokoll der Landammannamts- und Gerichtsbesatzung in Hohenems, 2.6.1621. 1213 VLA, HoA 48,64: Protokoll der Landammannamts- und Gerichtsbesatzung in Hohenems, 26.5.1627. 1214 Für den Reichshof Lustenau vgl. dazu SCHEFFKNECHT, Hofammänner, S. 103-104; für Hohenems vgl. VLA, HoA 48,64: Protokolle der Landammannamts- und Gerichtsbesatzung in Hohenems, 17. und 18. Jahrhundert. 1215 VLA, HoA 48,64: Protokolle der Landammannamts- und Gerichtsbesatzung in Hohenems, 5.6.1623, 19.5.1625, 16.5.1701 und 17.5.1723. 1216 VLA, HoA 48,64: Protokolle der Landammannamts- und Gerichtsbesatzung in Hohenems, 2.6.1621. 1217 VLA, HoA 52,37: Protokolle der Hofammannamts- und Gerichtsbesatzung im Reichshof Lustenau, 20.5.1614, 1.6.1621, 6.6.1623, 20.5.1625, 25.5.1627 und 21.5.1641. 1218 Vgl. SCHEFFKNECHT, Hofammänner, S. 567 und 574. 1219 VLA, HoA 52,37: Protokolle der Hofammannamts- und Gerichtsbesatzung im Reichshof Lustenau, 10.6.1609. 1220 VLA, HoA 52,37: Protokolle der Hofammannamts- und Gerichtsbesatzung im Reichshof Lustenau, 21.5.1641; SCHEFFKNECHT, Hofammänner, S. 567 und 574. 1221 VLA, HoA 48,64: Protokolle der Landammannamts- und Gerichtsbesatzung in Hohenems, 16.5.1701 und 17.5.1723. <?page no="167"?> 167 1697, 1700, 1703, 1705, 1715, 1718, 1722, 1724, 1726, 1730, 1740, 1750, 1754 und 1759) 1222 und in Hohenems 14mal (1641, 1643, 1661, 1669, 1673, 1680, 1689, 1693, 1695, 1698, 1703, 1706, 1720 und 1742 ) 1223 - das entspricht jeweils etwa der Hälfte der genau dokumentierten Fälle. Die Bevorzugung des Sonntags machte schon aus rein praktischen Gründen Sinn, da sich dann die gesamte Gemeinde ohnehin zum Kirchgang versammelte. Außerdem mussten die Gemeindeleute mit ihrer Wehr versehen bei der Gemeindeversammlung erscheinen. An Sonn- und Feiertagen trugen sie diese üblicherweise zum Kirchgang 1224 . Die Ammannamts- und Gerichtsbesatzung wurde wohl aus diesem Grund gelegentlich auch an Feiertagen vorgenommen, in Lustenau am Peter-und- Pauls-Tag (1693) 1225 - die örtliche Pfarrkirche ist den beiden Aposteln geweiht - oder am Tag der Verkündigung des Herrn (1685) 1226 , in Hohenems am Festtag des Evangelisten Markus (1603) 1227 . Die in den genannten Mandaten des Grafen Kaspar vorgesehene Amtsbesatzung in Hohenems, Lustenau und Widnau-Haslach an aufeinanderfolgenden Tagen wurde - was Hohenems und Lustenau betrifft - nur selten realisiert: 1606 erfolgte sie in Hohenems an einem Montag und in Lustenau am darauffolgenden Mittwoch 1228 , 1621 und 1627 in Lustenau jeweils am Pfingstdienstag und in Hohenems am Pfingstmittwoch 1229 , 1623 und 1625 in Hohenems am Pfingstmontag und in Lustenau am Pfingstdienstag 1230 , 1693 in Hohenems am Sonntag und in Lustenau am darauffolgenden Montag, auf den in diesem Jahr der Peter-und-Pauls-Tag fiel 1231 . In allen übrigen durch Quellen belegten Fällen war der zeitliche Abstand zwischen den Amtsbesatzungen in Hohenems und Lustenau größer. Mitunter fanden diese nicht einmal im selben Jahr statt. Auch die in den beiden zitierten Mandaten erhobene Forderung, dass der jeweilige Ammann sein Amt zwei Wochen vor der Amtsbesatzung aufgeben solle, wurde zumindest in Lustenau nicht beachtet. Hier war es üblich, dass der scheidende Ammann unmittelbar vor Beginn der ‚Rhon‘, also des Wahlvorgangs, zurücktrat 1232 . Die Inszenierung der Amtsbesatzungen hatte große ähnlichkeiten mit jener der Huldigungen 1233 : Der Graf bzw. das Oberamt teilte der betreffenden Gemeinde den Termin der Amtsbesatzung einige 1222 VLA, HoA 52,37: Protokolle der Hofammannamts- und Gerichtsbesatzung im Reichshof Lustenau, 1.8.1632, 14.6.1643, 25.6.1645, 5.9.1649, 22.9.1658, 5.10.1670, 2.1.1689, 10.6.1691, 4.9.1695, 11.7.1700; VLA, HoA 51,11: Protokolle der Hofammannamts- und Gerichtsbesatzung im Reichshof Lustenau, 23.6.1697; SCHEFF- KNECHT, Hofammänner, S. 562-563 und 565-576. 1223 VLA, HoA 48,64: Protokolle der Landammannamts- und Gerichtsbesatzung in Hohenems, 26.5.1641, 21.6.1643, 30.10.1661, 27.10.1669, 9.4.1673, 4.2.1680, 28.8.1689, 28.6.1693, 11.9.1695, 28.9.1698, 15.7.1703, 4.7.1706, 12.5.1720 und 8.7.1742. 1224 Vgl. SCHEFFKNECHT, Hofammänner, S. 101-102. In den erbrechtlichen Bestimmungen des Lustenauer Hofrechts lesen wir beispielsweise unter dem Titel „Haubtrecht ainem amman“: „Wan ain mannßperson im hoff Lustnow ohnn ehelich sohn von ime geboren, oder ain lediger gesell, der schon ererbt undt gefallen guett hatt, mit todt abgeth, derselb und dieselbigen sollein ainem amman im hoff Lustnow die bössten anlegung seinerr clayder undt seittenwehr, wie er am hayligen tag zue der khierchen gath, zu dem hauptrecht verfallen sein“. SCHEFFKNECHT, Hofrecht 1593, S. 284. 1225 VLA, HoA 51,11: Protokolle der Hofammannamts- und Gerichtsbesatzung im Reichshof Lustenau, 29.6.1693. 1226 VLA, HoA 52,37: Protokolle der Hofammannamts- und Gerichtsbesatzung im Reichshof Lustenau, 26.3.1685. 1227 VLA, HoA 48,64: Protokolle der Landammannamts- und Gerichtsbesatzung in Hohenems, 25.4.1603. 1228 VLA, HoA 48,64: Protokolle der Landammannamts- und Gerichtsbesatzung in Hohenems, 19.6.1606; VLA, HoA 52,37: Protokolle der Hofammannamts- und Gerichtsbesatzung im Reichshof Lustenau, 21.6.1606. 1229 VLA, HoA 52,37: Protokolle der Hofammannamts- und Gerichtsbesatzung im Reichshof Lustenau, 1.6.1621 und 25.5.1627; VLA, HoA 48,64: Protokolle der Landammannamts- und Gerichtsbesatzung in Hohenems, 2.6.1621 und 26.5.1627. 1230 VLA, HoA 48,64: Protokolle der Landammannamts- und Gerichtsbesatzung in Hohenems, 5.6.1623 und 19.5.1625; VLA, HoA 52,37: Protokolle der Hofammannamts- und Gerichtsbesatzung im Reichshof Lustenau, 6.6.1623 und 20.5.1625. 1231 VLA, HoA 48,64: Protokolle der Landammannamts- und Gerichtsbesatzung in Hohenems, 28.6.1693; VLA, HoA 51,11: Protokolle der Hofammannamts- und Gerichtsbesatzung im Reichshof Lustenau, 29.6.1693. 1232 Vgl. SCHEFFKNECHT, Hofammänner, S. 93. 1233 Die folgenden Ausführungen beziehen sich hauptsächlich auf die Amtsbesatzungen im Reichshof Lustenau. Die <?page no="168"?> 168 Tage im Voraus mit 1234 . Am festgesetzten Tag musste sich die Gemeinde in der Regel um 6 Uhr mit ihren Wehren an einem öffentlichen Platz versammeln. Hier fand sich auch eine herrschaftliche Kommission ein, die sich in Lustenau aus drei bis fünf, in Hohenems aus zwei bis vier gräflichen Beamten zusammensetzte und die fallweise vom regierenden Grafen oder einem seiner Söhne angeführt wurde 1235 . Nach der Besetzung der ämter wurden die lokalen Amtspersonen durch einen der gräflichen Beamten der Gemeinde präsentiert und öffentlich vereidigt. Der Ammann und die Richter wurden durch den Schwur verpflichtet, Ehre und Nutzen des Grafen zu befördern sowie ihm und seinen Beamten gehorsam zu sein, die Gerichtsordnung einzuhalten und ihr Amt unparteiisch auszuüben. Der Waibel schwor Gehorsam gegenüber dem Grafen, seinen Beamten und dem Ammann. Sowohl der Ammann und die Richter als auch der Waibel gelobten außerdem, Ratschläge und Geheimnisse zu verschweigen. Deutlich wird hervorgekehrt, dass sich die Befugnisse der Amtspersonen von der Herrschaft ableiten. Mit der Berufung auf göttliches Recht wurde überdies eine sakrale Legitimation der Ordnung angedeutet 1236 . Amtsbesatzungen im Hof Widnau-Haslach und im Markt Hohenems liefen im Wesentlich gleich ab. Zum Folgenden vgl., wenn nicht anders angegeben, SCHEFFKNECHT, Die Hofammänner von Lustenau, S. 90-104. 1234 Gelegentlich ging die Initiative auch von den Gemeinden aus. Diese wandten sich dann schriftlich mit der Bitte, eine Amtsbesatzung vorzunehmen, an das Oberamt oder den Grafen. Formal musste sie aber durch den Grafen oder das Oberamt angekündigt und einberufen werden. Für Beispiele vgl. SCHEFFKNECHT, Die Hofammänner von Lustenau, S. 90-91. 1235 Der Oberamtmann gehörte der Kommission im Reichshof Lustenau 1641, 1649, 1658, 1689 und 1691 an, der Kanzler und Rat 1604, 1606, 1609, 1611, 1614 und 1617, der Sekretär und Rat 1604, 1606, 1609, 1621, 1623, 1645 und 1658, der Landschreiber 1604, 1606, 1609, 1611, 1619, 1621, 1623, 1625, 1627, 1632, 1654, 1658, 1693 und 1695, der Rentmeister 1609, 1611, 1614, 1617, 1623, 1625, 1627, 1632, 1641, 1643, 1645, 1649, 1689 und 1691, der Vogt zu Dornbirn 1604 und 1606, der Vogteiamtsverwalter der Herrschaft Feldkirch 1619, der Landvogt 1619, der Hofmeister und Rat 1623, 1625, 1627, 1632, 1641, 1645, 1649, 1691, 1693 und 1695, der Stallmeister 1632, 1641 und 1643. VLA, HoA 52,37: Protokolle der Hofammannamts- und Gerichtsbesatzung im Reichshof Lustenau, 12.5.1604, 21.6.1606, 10.6.1609, 26.5.1611, 20.5.1614, 10.5.1617, 11.6.1619, 1.6.1621, 6.6.1623, 20.5.1625, 25.5.1627, 1.8.1632, 21.5.1641, 14.6.1643, 25.6.1645, 5.9.1649, 22.9.1654, 22.9.1658, 5.10.1670, 28.7.1671, 20.11.1681, 26.3.1685, 2.1.1689, 10.6.1691, 4.9.1695, 11.7.1700; VLA, HoA 51,11: Protokolle der Hofammannamts- und Gerichtsbesatzung im Reichshof Lustenau, 29.6.1693, 23.6.1697. Dazu auch: SCHEFFKNECHT, Die Hofammänner von Lustenau, passim; SCHEFFKNECHT, Herrschaft Hohenems, S. 40. In Hohenems, für das die Protokolle wesentlich weniger detailiert geführt wurden - hier heißt es oft lediglich, dass die Amtsbesatzung durch die Oberamtleute vorgenommen worden sei -, ist die Anwesenheit des Hofmeisters für 1623, 1625, 1627, 1641 und 1643, die des Sekretärs für 1621, 1623, 1625 und 1627, die des Rentmeisters für 1621, 1623, 1625, 1627, 1641, 1643 und 1744, die des Landschreibers für 1621, 1623, 1625, 1627 und 1641, die des Stallmeisters 1641 und 1643, die des Oberamtmanns für 1744 bezeugt. 1627 nahm überdies Franz Maria Graf zu Hohenems, ein Sohn Graf Kaspars, an der Amtsbesatzung teil. VLA, HoA 48,64: Protokolle der Landammannamts- und Gerichtsbesatzung in Hohenems, 2.6.1621, 5.6.1623, 19.5.1625, 26.5.1627, 26.5.1641, 21.6.1643 und 20.6.1744. 1236 Der Wortlaut der Eide lautete 1603 in Hohenems: „Ayd deß Ammans und der Richter zue Embß. Ir Amman und Richter werdet schwören ainen leyblichen Ayd zu Gott und allen seinen Hailigen deß hochwolgebornnen Herrn, Herrn Jacob Hanibalen, Graffen zu Hochen Embß, Gallara und Vadutz, Herrens zu Schellenberg, Dornbiern und Lustnaw, u., unsers gnedigen Graven und Herrns Ehr und Nutz zu betrachten und zu befürdern, auch Irer Gräfl. Gn. Hindergesetzten Beamten gehorsame zu laisten, Gleichs fürderliches Gericht dem Armen wie dem Reichen und dem Reichen allß dem Armen nach euwerm besten Verstandt zu fiehren und uhrthail zusprechen. Darunder mit ansehen weder gemüeth, gaaben, freundtschaft noch feindtschaft noch nichts anders, daß daß Göttlich Recht und Rechtes Gericht verhindern möchte, auch alle Rathschläg und gehaimbnussen zuverschweygen und die Gerichts Ordnung in allen Puncten zuhalten, wie auch die verschwygen Lehen, Bussen und Straffen zu offenbaren, und in Summa alles daß zethuen, daß ein fromber und gerechter geschworener Amman und Richter zuthuen schuldig, bej gueten, threwen, ohne alle geverde, daß Jeder Ime hethrawe hie und dortt am Jüngsten Gericht zuverantwurtten. Deß Waybelß Ayd. N. Ich werdt schweren einen Leyblichen Ayd zu Gott und allen Hailigen, ob hoch wolgedachtem unnserm gnedigen Herren Graven zur Hochen Embß und Irer Gn. Vorgesetzten Beampten wie auch dem Amman und Gericht Allzeit gehorsam und threw zu sein, alle fürgepott und waß euch weitters von Gerichts wegen bevolchen würdt, fleissig und wie Recht ist zuverkhünden und auzerichten, und ob Ir deß Gerichts Haiblichait wenig oder vil hören, vernemmen oder erkennen <?page no="169"?> 169 Gelegentlich kam es nach der Vereidigung des Ammanns zu einem öffentlichen Dialog zwischen dem Amtsträger und dem Grafen oder einem seiner Vertreter. Der Lustenauer Hofammann Johannes Hagen ergriff beispielsweise 1689 nach seiner Vereidigung das Wort und ersuchte in aller Öffentlichkeit, „daß man die gemeindt Lustnaw bey ihren alten, hergebrachten gerechtigkeiten handhabe, khein newerung aufbürden, die ungehorsamben, deren schon vill seyen, mit obrigkheitlicher gewalt gehorsamb machen solle“. Und er betonte weiter, dass er andernfalls, sich nicht traue, „diesen ammanndienst anzutretten“. Der Graf antwortete ihm darauf ebenfalls in aller Öffentlichkeit, „daß, wo die gemeindt in ruchiger possession ihrer allegierender gerechtsame stehe, man selbige darvon nit abzutreiben suechen, die ungerhorsamben aber zue aller schuldiger gehorsambe auf jede einkhommende clag oder bericht mit empfindlichen ernst und abstraff anhalten werde“ 1237 . Die Amtsbesatzung wurde - ähnlich wie die Huldigung - genutzt, um öffentlich Regierungs- oder Gerichtshandlungen zu vollziehen. So war es im Reichshof Lustenau beispielsweise üblich, nach vollzogener Amtsbesatzung ein Bußengericht abzuhalten 1238 und die Wehren des ‚Landsturms‘ zu inspizieren 1239 . Für Hohenems ist die Publikation von gräflichen Mandaten bezeugt. 1621 und 1627 wurden beispielsweise der versammelten Gemeinde die neuen Bestimmungen zur Terminierung der Ammannamts- und Gerichtsbesatzung bekannt gemacht 1240 , 1623 wurden ihr „der Grafschaft Embß Landtsordnung und geprüch, so im alten Gerichts prothocoll verschriben, verlesen“ und danach „die Waldt- und Holzordnung publiciert“ 1241 . In ähnlicher Weise wie die Huldigung fanden auch die Ammannamts- und Gerichtsbesatzungen einen volksfestartigen Ausklang 1242 . werdet, dasselbige zu aller Zeit helen und verschweygen, Lehen, Frefel, Buessen, Fähl und gläß und dergleichen Angehörigen orthen ansagen und offenbaren und sonsten mit dem anbevolchenen Einzug, auch allen anderen thuen sollen und wöllen, daß einem Erbaren Waybel und Gerichts Khnecht Amptshalber zusteth, gethew und uhngefahrlich“. VLA, HoA 48,64: Amtseide, 1603. Im Reichshof Lustenau lautete der Eid des Ammanns Mitte des 18. Jahrhunderts: „Amanns Eyd. Ich neu erwelter Hofammann N.N. sollet schweren einen leiblichen Eyd zu Gott und allen Heylen, des hochgebohrnen Herrn Herrn Frantz Wilhelm Maximilian des heyl. röm. Reichs Grafen von und zu der Hohen Embs und Gallara, Herren zu Dorenbieren, Widnau, Haslach und des Reichs Hofs Lustnau, auch der Herrschaften Bistra, Bona, Schönbrunn, Trein und Laubendorf u., der röm. kays. auch zu Germanien, Hungarn und Böheim königl. kays. würklichen Cammerers, Generalfeldwachtmeisters und Commendanten der Stadt und Vestung Gratz, unsers gnädigst regierend und hochbiethenden Grafen und Herrn, Herrn Excellenz hohe gerechtsame Ehre, Nutzen und Frommen zu betrachten, und soviel an Euch liegt, zu beförderen, Schaden und Nachtheil hingegen zu wahrnen, zu wenden und zu verhütten, hoch dero besteltem Oberamt getreulich, gebiehrend und schuldigst zu gehorsamen, denen hergebrachten Hofrechten gemäß alle Quartal ein Hofgericht halten, bis dahin die under der Zeith sich anmeldende Partheyen, so nicht preßant seynd verweysen, darbei, wie auch in all übrigen Vorfallenheiten gleich und forderliches Gericht dem Armen wie dem Reichen und dem Reichen wie dem Armen zu halten, dasselbe zu rechter Zeit zu besitzen und solchem getreulich aufzuwarten, die Partheyen nach Nothdurft anzuhören, und darauf nach Euerem besten Verstand Bescheid und Urteil zu sprechen, auch solches in allwege handt zu haben, die verschwiegene Lehen, Frewel, Bußen, Fäll und Gläß anzuzeigen und zu ofenbaren, auch Euch an all diesem weder Gemüth, Gab, Drohen, Furcht, Feindtschaft noch Freindtschaft irre machen oder hindern zu lassen, alle Rathschlag zu verschweigen und alles das zu thun, was ein frommer, gerechter, geschworner Hofammann und Rechtssprecher zu thun schuldig und verbunden ist, und Er sich sowohl hier als dorten an jenem großen Gerichtstag zu verantworten getrauet, getreulich und ohne Gefährde“. VLA, HoA 53,45: Eid des Hofammanns zu Lustenau (Mitte 18. Jahrhundert); auch: SCHEFFKNECHT, Hofammänner, S. 97-98. 1237 VLA, HoA 52,37: Protokolle der Hofammannamts- und Gerichtsbesatzung im Reichshof Lustenau, 2.1.1689. Vgl. dazu auch SCHEFFKNECHT, Hofammänner, S. 98-99. 1238 Vgl. SCHEFFKNECHT, Hofammänner, S. 90. 1239 Vgl. SCHEFFKNECHT, Hofammänner, S. 101. 1240 VLA, HoA 48,64: Protokolle der Landammannamts- und Gerichtsbesatzung in Hohenems, 2.6.1621 und 26.5.1627. 1241 VLA, HoA 48,64: Protokolle der Landammannamts- und Gerichtsbesatzung in Hohenems, 5.6.1623. 1242 Vgl. SCHEFFKNECHT, Hofammänner, S. 102-103. <?page no="171"?> 171 3. Die ergänzende Staatlichkeit des Schwäbischen Reichskreises 3.1. Rahmenbedingungen 3.1.1. Ergänzende Staatlichkeit der Reichskreise Es gehört zu den wichtigen Ergebnissen der jüngeren Absolutismusforschung, dass keineswegs „sämtliche Bestandteile“ der „summa potestas tatsächlich zentral ausgeübt wurden“. Vielmehr müssen wir besonders bei den kleinen Territorien - aber nicht nur bei ihnen - davon ausgehen, dass „wesentliche Funktionen und Aufgaben“, die dem Landesherrn aufgrund der Landeshoheit zustanden, an andere Institutionen delegiert wurden. In unserem Zusammenhang kommen dafür vor allem der Schwäbische Reichskreis und das Schwäbische Grafenkollegium in Frage. In ihnen dürfen wir mithin „besondere Organisationsmerkmale reichsunmittelbarer gräflicher Herrschaft“ sehen 1 . Die Forschungen zu den Reichskreisen haben deutlich gemacht, dass gerade die vielherrigen süddeutschen Kreise - allen voran der schwäbische - „auf körperschaftlicher Grundlage eine ganze Anzahl von staatlichen Funktionen“ übernommen haben, „zu deren Wahrnehmung es den einzelnen Reichsständen an den nötigen Voraussetzungen fehlte“ 2 . So verfügten etwa der Fränkische und der Schwäbische Reichskreis jeweils über einen Kreistag, der „nicht allein die Umsetzung der Reichsschlüsse“ organisierte, „sondern [...] sich je länger desto mehr um die gemeinsamen Kreisangelegenheiten“ kümmerte. Diese beiden Kreise bildeten weiter jeweils ein eigenes - wenn auch nicht sehr großes - stehendes Heer aus, so dass sie als „armierte Reichskreise“ an die Seite der „armierten Reichsstände“ traten. Und schließlich übernahmen sie „Aufgaben, die anderswo größere Territorien erledigten“. Ausdrücklich ist in diesem Zusammenhang auf die Sicherheitspolitik, auf die Seuchenprävention sowie auf eine Wirtschafts- und Handelspolitik zu verweisen, die man im weitesten Sinne als „Kreismerkantilismus“ bezeichnen könnte. Johannes Burkhardt verortet daher bei den Kreisen eine Art „Ergänzungsausstattung der Landesgewalt“, „eine zumindest rudimentäre Regierung und Verwaltung für alle“ 3 . Darüber hinaus bildeten die Kreistage ein vor allem für die kleineren Stände unverzichtbares „Kommunikationssystem“ 4 . Insgesamt kann man wohl mit Johannes Burkhardt konstatieren, dass die Kreise „die weniger ausgebaute Staatlichkeit der Mindermächtigen durch die gemeinsame Administrationsleistung […] aufgefangen und ergänzt“ und so „gleichsam landesstaatliche Funktionen“ übernommen haben 5 . Es muss aber betont werden, „dass die Inhaber der Landesherrschaft sie nicht an die Kreise abgaben und nur dosiert an sie delegierten“. Am deutlichsten wird das daran erkennbar, dass sich keine eigene Kreisgerichtsbarkeit entwickelt hat. Die einzelnen Stände waren stets auf die Wahrung der eigenen Hochgerichtsbarkeit bedacht, die symbolisch durch einen eigenen Galgen zum Ausdruck 1 BUSCH, Herrschen durch Delegation, S. 251. 2 KALLENBERG, Spätzeit und Ende, S. 65. 3 BURKHARDT, Wer hat Angst vor den Reichskreisen? , S. 49-53; Zitate S. 50, 49, 47 und 50. Zur Seuchenprävention vgl. WERKSTETTER, Gesundheitspoliceyliche Maßnahmen; zur Wirtschaftspolitik vgl. SCZESNy, Wirtschaftsmaßnahmen; GÖTTMANN, Der Bischof und die Fruchthandelspolitik des Schwäbischen Kreises; GÖTTMANN, Getreidemarkt am Bodensee. 4 BURKHARDT, Vollendung und Neuorientierung, S. 198. 5 BURKHARDT, Vollendung und Neuorientierung, S. 199. <?page no="172"?> 172 kam. Die kleinen Stände nützten den Kreis vielmehr dazu, „ihre eigene Selbstständigkeit aufrecht zu erhalten, die sie nach dem pointierten Urteil Mosers ohne deren Hilfe keinen Tag gegen die großen Nachbarn hätten behaupten können“ 6 . In diesem zweiten Teil der vorliegenden Arbeit soll dies am Beispiel des ‚Status Embensis‘ untersucht und konkretisiert werden. 3.1.2. Der Schwäbische Reichskreis Auch im Falle des ‚Embsischen Estats‘ bildete also der Schwäbische Reichskreis die Zwischenebene zwischen Territorium und Reich, welche einen „Teil der landesstaatlichen Leistungen“ übernahm 7 . Dieser entstand - wie die anderen Reichskreise - zu Beginn des 16. Jahrhunderts. Es lassen sich mehrere „Entwicklungsschübe“ ausmachen, wobei jeweils Reichsschlüsse die Basis bildeten. Die ursprüngliche Intention der Kreise war es gewesen, eine „Mittelinstanz zwischen Kaiser und Reich auf der einen und den einzelnen Ständen auf der anderen Seite“ zu bilden. Sie sollten für die „effektive Umsetzung von Reichsschlüssen“, die „Sicherung des Landfriedens“, die „Exekutionen von Urteilen des Reichskammergerichts“, die Präsentation der Assessoren des Reichskammergerichts, die „Aufbringung von Reichstruppen“, die „Beschickung des Reichsregiments“ und die „Einnahme von Reichssteuern“ sorgen. Diese Aufgaben wären anders aufgrund der großen geographischen Ausdehnung des Reiches und der Vielzahl der Reichsstände nicht zu lösen gewesen 8 . Im Laufe der Zeit - besonders nach dem Dreißigjährigen Krieg - entwickelten sich einzelne Kreise von „Exekutivorgan[en] für die Legislation und Jurisdiktion des Reiches insgesamt“ 9 weiter zu Institutionen, „die fast ausschließlich von den Mitgliedern selbst übertragene Hoheitsaufgaben verwaltete[n]“ 10 . Dieser von Nicola Schümann für den Fränkischen Kreis erzielte Befund trifft sicherlich auch für den Schwäbischen Kreis zu. Der Schwäbische Kreis entfaltete zusammen mit dem Fränkischen „die größte Dynamik“ 11 . Er konnte - im Unterschied zu den anderen Reichskreisen - gewissermaßen „an eine regionale ‚staatlich-bündische‘ Organisation“ anknüpfen 12 . Mit dem Schwäbischen Bund und der Rittergesellschaft vom St. Jörgenschild gab es regionale Vorbilder für diese Art des Zusammenschlusses. Dabei hatte es sich um freiwillige Zusammenschlüsse gehandelt, deren Ziel es gewesen war, gemeinsam Probleme wie etwa die Durchsetzung des Landfriedens zu lösen. Da sie dabei durchaus erfolgreich gewesen waren, dürfte die „Akzeptanz für supraterritoriale Lösung“ in Schwaben höher als in anderen Teilen des Reiches gewesen sein 13 . Freilich unterschied sich der Schwäbische Kreis von seinen Vorläufern in einer Hinsicht deutlich. So war die Mitgliedschaft im Kreis für Reichsstände obligatorisch. Er wurde dadurch zu einer „fest gefügte[n] Einheit“ mit „erheblich höhere[r] Stabilität“. Während der Schwäbische Bund über ein eigenes Schiedsgericht verfügt hatte, stand den Ständen im Schwäbischen Kreis bei Konflikten der „Weg zu den Reichsgerichten offen“. Der Kreis war, wie es Max Plassmann ausgedrückt hat, „kein Bund, der selbstherrlich eine eigene Gerichtsbarkeit schuf, sondern in diesem Bereich eindeutig ein Institut der Reichsverfassung“ 14 . 6 BURKHARDT, Wer hat Angst vor den Reichskreisen? , S. 52-53. 7 BURKHARDT, Vollendung und Neuorientierung, S. 172. 8 PLASSMANN, Zwischen Reichsprovinz und Ständebund, S. 202. 9 MOHNHAUPT, Verfassungsrechtliche Einordnung, S. 8. 10 SCHÜMANN, Der fränkische Kreiskonvent im Winter 1790/ 91, S. 239. 11 SCHÜMANN, Der fränkische Kreiskonvent im Winter 1790/ 91, S. 247. 12 KALLENBERG, Spätzeit und Ende, S. 65. 13 PLASSMANN, Zwischen Reichsprovinz und Ständebund, S. 203. 14 PLASSMANN, Zwischen Reichsprovinz und Ständebund, S. 203-204. <?page no="173"?> 173 Der Schwäbische Reichskreis umfasste ungefähr 100 Kreisstände. Die Zahl variierte im Laufe der Zeit leicht 15 : 1521 betrug sie 101 16 , um 1700 94 17 , 1787 98 18 und um 1800 99 19 . Realiter wurden gegen Ende des 18. Jahrhunderts die erwähnten 99 Stimmen auf dem Kreistag von 87 Ständen geführt. Dies war deshalb der Fall, weil auf dem Kreiskonvent das Territorialprinzip galt 20 . Die Masse der schwäbischen Kreisstände zählte nach Max Plassmann zu den so genannten „Mindermächtigen“. Auch das Herzogtum Württemberg und die badischen Markgrafschaften, die noch am ehesten die Voraussetzungen mächtiger Stände erfüllten, verhielten sich oft wie Mindermächtige 21 . Kein Stand - auch nicht Württemberg - war in der Lage, die anderen Stände zu beherrschen. ähnlich wie im Fränkischen Kreis haben wir es mit einer „entsprechend ausbalancierte[n] Machtkonstellation“ zu tun, welche die „Grundvoraussetzung für das Funktionieren der Kreisverfassung“ bildete 22 . Der Schwäbische Kreis war überdies ein gemischtkonfessionelles Gebilde. Etwa zwei Drittel seines Gebiets und rund 55% seiner Bevölkerung waren katholisch 23 . Der Schwäbische Kreis verfügte mit der 1563 beschlossenen Kreisexekutionsordnung über eine Verfassung. Diese wurde noch im selben Jahr in Ulm gedruckt. 1676 wurde ein unveränderter Nachdruck aufgelegt. Bis Anfang des 19. Jahrhunderts bildete sie die „Grundlage seiner Tätigkeit“ 24 . In dieser Verfassung wurde vor allem geregelt, wie der Kriegsoberst und die Räte bestellt werden sollten und welche Funktionen sie zur Bewahrung des Landfriedens haben sollten. Auf formale Fragen der Geschäftsführung, des Tagungsablaufs und des Tagungsortes ging sie dagegen nicht ein 25 . Seit Mitte des 16. Jahrhunderts fungierten der Herzog von Württemberg und der Bischof von Konstanz als ausschreibende Fürsten des Schwäbischen Kreises. Auch wenn der Markgraf von Baden und der Bischof von Augsburg in der Folge gelegentlich versuchten, diese Positionen in Frage zu stellen, konnten sich Württemberg und Konstanz letztlich behaupten. Die ausschreibenden Fürsten hatten die Kreisversammlungen auszuschreiben und einzuberufen; sie führten den Vorsitz auf diesen Versammlungen ebenso wie bei den so genannten Ordinari-Deputationen und sie nahmen die „Kreisangelegenheiten in der Zeit zwischen den Kreistagen“ wahr. Weiter vertraten sie den Kreis gegenüber dem Kaiser, dem Reichstag und auswärtigen Mächten, gaben den einzelnen Ständen 15 Zu den Gründen für die Schwankung vgl. DOTZAUER, Die deutschen Reichskreise (1383-1806), S. 142-144. 16 Neun geistliche Fürsten (drei Bischöfe, fünf gefürstete äbte und ein gefürsteter Orden), zwei weltliche Fürsten, 31 Prälaten, 24 Grafen und Herren sowie 35 Reichsstädte. DOTZAUER, Die deutschen Reichskreise (1383-1806), S. 143-144. 17 Vier geistliche Fürsten, 13 weltliche Fürsten, 18 Prälaten, 28 Grafen und Herren sowie 31 Reichsstädte. STORM, Der Schwäbische Kreis als Feldherr, S. 51-53. 18 Vier geistliche Fürsten, 23 Prälaten, 13 weltliche Fürsten, 27 Grafen und Herren sowie 31 Reichsstädte. HOFF- MANN, Versuch einer staatsrechtlichen Theorie, S. 231-241, §§ 260-266. 19 Vier geistliche Fürsten, 13 weltliche Fürsten, 23 Prälaten, 28 Grafen und Herren sowie 31 Reichsstädte. NÜSKE, Reichskreise und Schwäbische Kreisstände um 1800, S. 9; BORCK, Der Schwäbische Reichskreis, S. 28-29. 20 Vgl. KALLENBERG, Spätzeit und Ende, S. 66-67. 21 Der Begriff „Mindermächtige“ kann nicht genau definiert werden. Die vorherrschenden Definitionen bewegen sich zwischen zwei Polen: „Reichsrechtlich“ betrachtet, haben wir darunter „alle nichtfürstlichen Reichsstände“ zu verstehen, „die spätestens seit dem ausgehenden 15. Jahrhundert im Rahmen der Reichsverfassung wesentlich weniger Einfluß nehmen konnten als die Fürsten und Kurfürsten. […] In der Praxis konnte jedoch auch ein Fürst zu den mindermächtigen gezählt werden, wenn er - seit 1648 - über kein stehendes Heer verfügte, wenn seine Verwaltung keine effektive Steuereinhebung leisten konnte, wenn ihm mächtige Landstände gegenüberstanden, wenn die wirtschaftliche Leistungskraft seines Territoriums begrenzt war.“ PLASSMANN, Zwischen Reichsprovinz und Ständebund, S. 200. 22 SCHÜMANN, Der fränkische Kreiskonvent im Winter 1790/ 91, S. 247. 23 Vgl. DOTZAUER, Die deutschen Reichskreise (1383-1806), S. 144. 24 KALLENBERG, Spätzeit und Ende, S. 66 (Zitat); SPECKER, Die Reichsstadt Ulm als Tagungsort des Schwäbischen Reichskreises, S. 182-183; zur Verfassung und ihrer Beratung vgl. näher LAUFS, Der Schwäbische Kreis, S. 36-39. 25 Vgl. SPECKER, Die Reichsstadt Ulm als Tagungsort des Schwäbischen Reichskreises, S. 182. <?page no="174"?> 174 Reichsgesetze, kaiserliche Reskripte und Urteile der Reichsgerichte bekannt und sorgten für die Vollstreckung dieser Urteile. Die Kompetenzverteilung zwischen den beiden Ausschreibenden blieb allerdings umstritten 26 . In der Praxis gab es einen Vorrang Württembergs. Der Herzog besetzte das Kreisdirektorium. Damit standen ihm die Überprüfung der Legitimation der Gesandten, der Vortrag bei den Sitzungen, der Aufruf zur Stimmabgabe, das Zählen der Stimmen, die Protokollführung, die Formulierung „alle[r] schriftlichen Ausfertigungen“, insbesondere die der Kreisschlüsse und Kreisrezesse, sowie die Verwaltung der Kreiskanzlei und des Kreisarchivs zu 27 . Kurz: Er war während der Kreistage zur Führung von „Mund und Feder“ berechtigt 28 . Nicola Schümann hat - in Zusammenhang mit dem Fränkischen Kreiskonvent - darauf hingewiesen, dass dies insbesondere wegen der „länger werdenden Sitzungsperioden des 17. und 18. Jahrhunderts“ an Bedeutung gewann und dass der Kreisdirektor so „immer mehr zur bestimmenden Figur“ wurde 29 . Württemberg übte de facto alleine die Leitung der Kreiskonvente und der Kreiskanzlei aus. Konstanz konnte die württembergische Dominanz dadurch etwas beschränken, dass es zusammen mit den katholischen Ständen nach 1648 die Wahl eines Kreisobristen - bis dahin traditionell durch den Herzog von Württemberg besetzt - verhinderte. Die Befugnisse des Kreisobristen gingen nach 1670 an den Kreiskonvent über 30 . Auch die meisten Beamten des Kreises stammten aus württembergischen Diensten. Insgesamt verfügte der Kreis allerdings nur über ein knappes Dutzend von Beamten, nämlich einen Kreissekretär, einen Kreisrat oder Kreisökonomierat, einen Kreiseinnehmer, einen Archivar, einen Registrator, fünf Kanzlisten und einen Kreismünzwardein. Dazu kam noch eine Militärverwaltung. Lediglich der Kreiseinnehmer stammte in der Regel aus der Reichsstadt Ulm 31 . Ein Teil dieser Beamten wie etwa der Kreissektetär, der Kreiseinnehmer oder der Kreismünzwardein verübte seinen Dienst lange Zeit nebenamtlich 32 . Mit dem Kreiskonvent hatte der Schwäbische Kreis ein „beschlußfassende[s] Gremium“ 33 . Über Sitz und Stimme verfügten alle „Inhaber kreisständischer und reichsunmittelbarer Herrschaften“ 34 . Die einzelnen Kreisstände hatten nicht nur das Recht, am allgemeinen Kreiskonvent teilzunehmen, die Kreisverfassung und Exekutionsordnung von 1563 verpflichtete sie - zumindest theoretisch - sogar zur Teilnahme. Hier heißt es: „Ferner haben die Ständ dises Crays bedacht, sich auch unter und mit einander einhelliglich verglichen und verordnet, daß ein jeder Stand dises Crays auf die ausgeschribne Crays-Täg hinfüro durch sich selbst oder seine Botschafften, es sey dann, daß es aus mercklichen Verhinderungen, Leibs-Kranckheit, oder sonsten nicht geseyn könnte, erscheinen solle“ 35 . Das Reichsgrafen- und das Reichsprälatenkollegium schärften ihren Mitgliedern die Teilnahmepflicht sogar noch eindringlicher ein 36 . 26 Vgl. STORM, Der Schwäbische Kreis als Feldherr, S. 159-160; STORM, De pluralitate votorum, S. 104-107; LAUFS, Der Schwäbische Kreis, S. 409; NEIPPERG, Kaiser und Schwäbischer Kreis, S. 79-80; KALLENBERG, Spätzeit und Ende, S. 68 (Zitat). 27 Vgl. KALLENBERG, Spätzeit und Ende, S. 68; STORM, De pluralitate votorum, S. 104-107. 28 DOTZAUER, Die deutschen Reichskreise (1383-1806), S. 146. 29 SCHÜMANN, Der fränkische Kreiskonvent im Winter 1790/ 91, S. 246. 30 Vgl. WUNDER, Der Schwäbische Kreis, S. 26. 31 Vgl. KALLENBERG, Spätzeit und Ende, S. 68-69. 32 Vgl. WUNDER, Der Schwäbische Kreis, S. 27. 33 SCHULZ, Liechtenstein im Schwäbischen Kreis, S. 314. 34 NÜSKE, Reichskreise und Schwäbische Kreisstände um 1800, S. 7. 35 DUCHHARDT, Quellen, S. 50. 36 Vgl. HOFFMANN, Versuch einer staatsrechtlichen Theorie, S. 354-355, § 339. <?page no="175"?> 175 Wie die Versammlungen der anderen Kreise, so wurde auch die des Schwäbischen Kreises nur in Ausnahmefällen von den Landesherren selbst besucht. Seit dem 17. Jahrhundert war der Kreiskonvent praktisch „ein reiner Gesandtenkongreß, der aus Räten, Bürgermeistern oder Amtleuten der Kleinstterritorien, zumeist aus Juristen, bestand“ 37 . Angesichts der hohen „Sitzungsdichte“ war dies nicht anders möglich 38 . Außerdem erforderte das Kreisgeschehen in zunehmendem Maße Experten. Die Gesandten befanden sich, wie Nicola Schümann am Beispiel des Fränkischen Kreises festgestellt hat, „auf dem Wege zum Berufspolitikertum“ 39 . Als „Bevollmächtigte“ konnten „entweder eigene Räthe, oder auswärtige“ bestellt werden. Außerdem hatte jeder Reichsstand die Möglichkeit, „seine Stimmführung einem anderen Gesandten aufzutragen“ 40 . Die Abstimmung auf dem Kreiskonvent erfolgte „virtim“. Auch wenn der Konvent in fünf Bänke eingeteilt war - in die geistliche Fürstenbank, die Prälatenbank, die weltliche Fürstenbank, die Grafen- und Herrenbank sowie die Städtebank -, tagte er im Unterschied zum Reichstag oder zu den Ständeversammlungen „nicht in hierarchischen Kurien [...], sondern in einem gemeinsamen Gremium“. Dabei waren - zumindest in der Theorie - „alle Stimmen [...] rechtlich gleichgestellt“ 41 . Sie wurden zwar „in der Rangordnung der Bänke“ abgegeben, „aber nicht wie auf dem Reichstag bankweise, sondern alle in einer Masse nach dem Mehrheitsprinzip gezählt“ 42 . „[J]ede Stimme, von der äbtissin zu Lindau bis zum Herzog von Württemberg hatte“, wie Peter-Christoph Storm es ausdrückte, „formal gleiches Gewicht“ 43 . Bernd Wunder spricht von einem „zentrale[n] Mehrheitsprinzip der Kreiskonvente“, das „schließlich 1559 sogar vom Reichstag bestätigt“ wurde 44 . Die Kreisverfassung schrieb fest, dass „dasjenig, was bey disem Crays in gemein, durch den mehrern Theil beschlossen und verabschidt, steet und vest gehalten, auch demselben zuwider, durch die sondere Hohe und Nidere Stände, oder deren Räth und Botschafften, nichts fürgenommen und gehandelt“ werden solle 45 . Somit waren die von der Mehrheit des Kreistages gefassten Beschlüsse - wenigstens in der Theorie - für alle Kreisstände bindend. Auch Stände, die nicht beim Kreiskonvent erschienen waren, mussten die Majoritätsbeschlüsse akzeptieren, wenn sie ordnungsgemäß zum Konvent eingeladen worden waren 46 . Voraussetzung war allerdings, dass mehr als 50% der Stände, die über ein Stimmrecht verfügten, anwesend waren 47 . In der Praxis zeigten sich allerdings manchmal Schwierigkeiten bei der Durchsetzung von Mehrheitsbeschlüssen. Die Gesandten verfügten nämlich oft über Instruktionen, die nicht alle Gegenstände betrafen, die tatsächlich verhandelt wurden. Sie mussten also entweder selbständig entscheiden und auf eine nachträgliche Zustimmung ihrer Herrschaft hoffen oder sie mussten Nachinstruktionen einholen, wozu aber oft die Zeit nicht ausreichte. So kam es gelegentlich vor, dass ein Stand seinem Gesandten die nachträgliche Zustimmung verweigerte und sich nicht an das Abstim- 37 WUNDER, Der Schwäbische Kreis, S. 27 (Zitat); STORM, De pluralitate votorum, S. 105-106. 38 Dies konnte Rudolf Endres für den Fränkischen Kreis feststellen, der zwischen 1517 und 1791 322 Versammlungen durchführte. ENDRES, Der Fränkische Reichskreis, S. 10. 39 SCHÜMANN, Der fränkische Kreiskonvent im Winter 1790/ 91, S. 236. 40 HOFFMANN, Versuch einer staatsrechtlichen Theorie, S. 355, § 340. 41 BURKHARDT, Vollendung und Neuorientierung, S. 198. 42 KALLENBERG, Spätzeit und Ende, S. 67. Die Gliederung des Kreistages in Bänke spielte besonders für die Bildung der „Deputatio Ordinaria“ eine wichtige Rolle, worauf weiter unten noch einzugehen sein wird. 43 STORM, Der Schwäbische Kreis als Feldherr, S. 129 (Zitat); STORM, De pluralitate votorum, S. 107. 44 WUNDER, Der Schwäbische Kreis, S. 24. 45 DUCHHARDT, Quellen, S. 50. 46 Vgl. LANGWERTH VON SIMMERN, Kreisverfassung, S. 133. 47 Vgl. STORM, De pluralitate votorum, S. 106. Nach Matthäus Hoffmann mussten dagegen mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Stände anwesend sein: „Damit ein gültiger Kreisschluß gemacht werden könne, müssen wenigstens zwey Drittheile der Kreisstände bey der Versammlung erscheinen“. HOFFMANN, Versuch einer staatsrechtlichen Theorie, S. 207, § 230. <?page no="176"?> 176 mungsergebnis gebunden fühlte. Die Kreisschlüsse wurden in der Regel auch nicht in gedruckter Form verbreitet. Der das Kreistagsprotokoll führende Kreissekretär diktierte sie den Schreibern der zum Kreiskonvent delegierten Abgeordneten der einzelnen Kreisstände. Dieser Vorgang fand in der so genannten Kreistagsdiktatur statt. Trotzdem war die Handlungsfähigkeit des Kreises dadurch nicht gefährdet 48 . „[S]oweit“ die Beschlüsse des Konvents nämlich „Weisungen an die Untertanen enthielten, wurden [sie] von den Kreisausschreibämtern in Form gedruckter Mandate erlassen“ 49 . Das Stimmenverhältnis auf dem Schwäbischen Kreistag stellte sich um 1800 folgendermaßen dar 50 : Bank Ev. Kath. Ev./ Kath. Zus. Prozent. Anteil an der Gesamtzahl der Stimmen I. Geistliche Fürsten 0 4 0 4 4,05% II. Prälaten 0 23 0 23 23,23% III. Weltliche Fürsten 4 9 0 13 13,13% IV. Grafen und Herren 0 28 0 28 28,28% V. Reichsstädte 16 11 4 31 31,31% Gesamt: 20 75 4 99 100,00% Hier zeigt sich eine „Besonderheit“ des Schwäbischen Kreiskonvents. Die „minderen Stände“ waren „aufgrund ihrer großen Zahl“ jederzeit in der Lage, „die geistlichen und weltlichen Fürsten“ zu überstimmen. Reichsstädte, Prälaten und Grafen machten zusammengenommen fast zwei Drittel aller Kreisstände aus. Hinsichtlich der Anzahl der Stimmen auf dem Konvent „war ihre Mehrheit erdrückend“. Dem stand hinsichtlich der Größe und der Einwohnerzahl ein ebenso „erdrückendes Übergewicht“ des Herzogtums Württemberg gegenüber, „das allein ein Drittel des Kreisterritoriums umfasste“ 51 . Auch konfessionell lässt sich eine „Zweiteilung“ des Kreises konstatieren. Die protestantischen Stände verfügten im Konvent über rund ein Fünftel der Stimmen. Zu ihnen zählten mit Württemberg der mit Abstand größte Stand und die Mehrzahl der Reichsstädte 52 , sodass sie „rund 45% der Einwohner“ stellten 53 . Der Schwäbische Kreiskonvent tagte zwischen 1517 und 1805 insgesamt etwa 300-mal 54 . Insgesamt trat er etwa einmal pro Jahr zusammen. Normalerweise begann die Session im Mai oder Juni 48 Vgl. PLASSMANN, Zwischen Reichsprovinz und Ständebund, S. 206; STORM, De pluralitate votorum, S. 107; DOTZAUER, Die deutschen Reichskreise (1383-1806), S. 146. 49 WUNDER, Der Schwäbische Kreis, S. 27. Dabei „übernahmen die kleineren Stände die Kreismandate anscheinend direkt und publizierten sie durch Bekanntmachung oder Anschläge, z.B. an Zollstationen“ (ebenda, S. 27). Beispiele dafür finden sich auch im Archiv der Reichsgrafen von Hohenems und in jenem des Reichshofes Lustenau, worauf noch einzugehen sein wird. 50 NÜSKE, Reichskreise und Schwäbische Kreisstände um 1800, S. 9. 51 WUNDER, Der Schwäbische Kreis, S. 24-25. 52 WUNDER, Der Schwäbische Kreis, S. 25. 53 DOTZAUER, Die deutschen Reichskreise (1383-1806), S. 145. 54 Die angegebenen Zahlen differieren. Sie hängen davon ab, ob ein „prorogierter“ Kreistag eigens gezählt wird, ob Kreisversammlungen, an denen nicht die Vertreter aller Bänke teilnahmen, und gemeinsame Versammlungen mehrerer Kreise oder konfessionell getrennte Tagungen, so genannte Partikulartage, mitgezählt werden oder nicht. So finden sich in der von Dotzauer erstellten Liste, die insgesamt 406 Einträge enthält, u.a. „prorogierte“ Tage (April 1556, April 1562), „Kollegial-Tag[e] der geistl. Fürsten und Prälaten“ (Dezember 1558), Grafenbanktage (Mai 1562), „Kreisstädte-Tag[e]“ (Mai 1564, März 1567, 1584), Tage der „oberländische[n] Stände“ (Juli 1564), Tage der katholischen Stände (September 1593, Mai 1594, 1622, März 1624, Juni/ Juli 1625, Juni/ Juli 1626, Juni 1628, Juni 1631, Mai 1673, Juli 1673, Februar/ März 1674), evangelische Particulartage (Juli 1607, Dezember 1672, Juli 1673, September 1673, Oktober 1673, Dezember 1673, März 1674, April 1674), Ausschusstage (November 1597), „Konferenz[en] der <?page no="177"?> 177 und dauerte meist etwa vier Wochen 55 . In dieser Zeit versammelten sich die Stände „gelegentlich bankweise“, ließen aber „meist [...] die Ordinarideputation allein tagen“. Plenarversammlungen wurden in der Regel lediglich einmal pro Woche abgehalten 56 . Nicola Schümann hat darauf hingewiesen, dass sich der Fränkische Kreis im Laufe der Zeit zu einer „permanenten Institution“ entwickelte 57 . Eine analoge Entwicklung lässt sich wohl auch für den Schwäbischen Kreis beobachten, wo für die Zeit vom Ende des Dreißigjährigen Krieges bis zum Ende des 17. Jahrhunderts eine ständige Zunahme von „Zahl und Dauer der Kreistage“ festzustellen ist 58 . Auf dem Kreiskonvent konnten alle den Kreis betreffenden Probleme diskutiert und abgestimmt werden. Hier bot sich auch den vielen kleinen Ständen die Möglichkeit zur „übergeordnete[n] Koordination für die gemeinsam zu regelnden Angelegenheiten“, hier konnten die „aus der Kreisperspektive ‚inneren‘ Probleme zwischen den reichs- und kreisständischen Herrschaftsträgern miteinander abgestimmt“ werden 59 . Der Konvent erwies sich überdies als ein gutes und bewährtes Informationssystem 60 . Nicht zu unterschätzen ist in diesem Zusammenhang die mündliche Kommunikation, die in den Quellen nur sehr schwer fassbar wird 61 . Als Versammlungsort des Kreiskonvents setzte sich in der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts und im 17. Jahrhundert die Reichsstadt Ulm durch. Vorher dienten Esslingen und Weil der Stadt als Tagungsorte. Im April 1542 fand erstmals eine Versammlung der Schwäbischen Reichsstände in der Reichsstadt Ulm statt 62 . Die Gründe, die für die Wahl dieses Versammlungsortes sprachen, waren - zumindest zum Teil - auch dafür verantwortlich, dass Ulm erst relativ spät als Tagungsort des Schwäbischen Kreises ausgesucht wurde: Es zeichnete sich durch eine ausgesprochen günstige verkehrsgeographische Lage und Infrastruktur aus 63 . Überdies konnte die Stadt auf „eine lange Tradition als Tagungsort“ verweisen, denn sie hatte eine bedeutende „Position in verschiedenen Bündnissystemen, allen voran im Schwäbischen Städtebund und im Schwäbischen Bund“ eingenommen. Dies ist wahrscheinlich auch dafür verantwortlich, dass Ulm erst 1542 erstmals als Ort 3 Kreise“ oder „der 3 oberen Kreise“ (zweimal 1643, August 1673, April 1683), „Verhandlungen fränk. Deputierter mit dem schwäbischen Kreisausschreibe-Amt“ (Mai 1674) und eine „Konferenz durch den Bischof von Konstanz von benachbarten Ständen mit vorderösterr. Städten wegen Preisanstieg (Getreideu. Exportsperre)“ (Oktober 1770). DOTZAUER, Die deutschen Reichskreise (1383-1806), S. 593-596. An anderer Stelle spricht Dotzauer von „ca. 270 Kreistage[n]“, die zwischen 1517 und 1805 in Schwaben stattgefunden haben. Ebenda, S. 145. Nach Wüst konferierte „[d]er Schwäbische Kreistag [...] als allgemeiner oder engerer Konvent zwischen 1517 und 1787 immerhin mindestens 340 Mal“. WÜST, Grenzüberschreitende Landfriedenspolitik, S. 153. Christine Werkstetter spricht dagegen lediglich von „ca. 270 solcher Kreistage“. WERKSTETTER, Die Fugger und der Schwäbische Reichskreis, S. 136-137. Da sich bis einschließlich 1801 283 Abschiede erhalten haben (HStAS, C 9, Bü 563-575, Nr. 57-283: Kreisabschiede 1609 bis 1801), scheint es angebracht von etwa 300 Konventen auszugehen. 55 Nach Dotzauer fanden „[i]n den Jahrzehnten zwischen 1649 und 1732 [...] im Durchschnitt 17 Kreisversammlungen statt, die im Mittel 55 Tage im Jahr in Anspruch nahmen“. DOTZAUER, Die deutschen Reichskreise (1383-1806), S. 145. 56 KALLENBERG, Spätzeit und Ende, S. 69-70. 57 SCHÜMANN, Der fränkische Kreiskonvent im Winter 1790/ 91, S. 237. 58 DOTZAUER, Die deutschen Reichskreise (1383-1806), S. 145. 59 BURKHARDT, Vollendung und Neuorientierung, S. 196-197. 60 Vor allem bei den Seuchenzügen um 1700 ermöglichte dies „rechtzeitig gemeinsame Präventions- und Quarantänemaßnahmen des Kreises“. BURKHARDT, Vollendung und Neuorientierung, S. 197. Dazu vor allem: WERKSTET- TER, Gesundheitspoliceyliche Maßnahmen; WERKSTETTER, Die Pest in der Stadt des Reichstags. 61 Vgl. SCHÜMANN, Der fränkische Kreiskonvent im Winter 1790/ 91, S. 237, Anm. 25. 62 Bereits im 16. Jahrhundert fanden 51 von 62 Kreiskonventen in Ulm statt. WUNDER, Der Schwäbische Kreis, S. 27. 63 Matthäus Hoffmann bemerkte dazu bereits 1787: „Diese Reichsstadt [scil. Ulm] ist in Ansehung der Entlegenheit, des Gottesdienstes, der Wohnungen und anderer in Betracht zu nehmenden Umstände der bequemste und schicklichste Ort; der eben deswegen ohne dringende und wichtige Ursachen, und ohne vorhergehende Kommunikation mit den übrigen Ständen von dem Kreisausschreibamt nicht wohl abgeändert werden kann“. HOFFMANN, Versuch einer staatsrechtlichen Theorie, S. 352, § 336. <?page no="178"?> 178 eines Kreiskonvents gewählt wurde. 1522 war nämlich der „Schwäbische Bund als Zusammenschluß zahlreicher süddeutscher Stände“ um elf Jahre verlängert worden. Er existierte schließlich bis zum Februar 1534 und stellte damit „in gewissem Sinne ein Pendant zum Reichskreis“ dar. Wahrscheinlich hat er „quasi als Konkurrenzunternehmen“ die „Ausprägung und Organisation“ des Schwäbischen Reichskreises verzögert 64 . Ulm konnte überdies vor allem im 16. Jahrhundert auf eine gewichtige Stellung im Kreis verweisen, übernahm es doch wichtige Pflichten für diese Organisation 65 . Die Rolle als Tagungsort der schwäbischen Reichsstände blieb zwar nicht unwidersprochen - insbesondere Augsburg stellte sie immer wieder in Frage, hatte aber im Vergleich zu Ulm den Nachteil, dass es am Rande des Kreisgebietes lag -, setzte sich schlussendlich aber doch durch. Im 17. und 18. Jahrhundert fanden „fast nur [noch] in Kriegszeiten“ Tagungen in anderen Städten statt 66 . Nichtsdestotrotz wurde die Frage des Tagungsorts nie satzungsmäßig festgeschrieben. Sie wurde weder in der 1563 in Ulm gedruckten Kreisverfassung noch in der 1676 in derselben Stadt unverändert nachgedruckten Fassung behandelt 67 . Die Bedeutung des Kreiskonvents für mindermächtige Stände wie Hohenems wurde und wird im Detail kontrovers diskutiert. So betont Max Plassmann, dass der Kreis „mit den Kreistagen über eine Institution verfügte, die jeder Stand nutzen konnte, um seine Interessen zu artikulieren“. Er verweist weiter darauf, dass es mindermächtigen Ständen - wie auch Hohenems einer war - gelungen sei, ihr „gleichberechtigtes Stimmrecht“ gegenüber den Fürsten zu behaupten, was „nicht wenig zum Funktionieren des Zirkels beigetragen“ habe. Er räumt zwar ein, dass es „Ansätze zu einer Beeinflussung der Stände durch wenige Mächtige und zur Vorformulierung der Kreisschlüsse“ gegeben habe, „die letzte Entscheidung über alle Fragen von Bedeutung“ sei aber „in jedem Fall beim allgemeinen Kreistag selbst“ gelegen 68 . Bernd Wunder relativiert diese Bewertung. Er vertritt die Ansicht, dass „diese politische Gleichstellung der mindermächtigen Stände mit den Reichsfürsten […] die Realität“ verzeichne und verweist darauf, dass „auch im Rahmen des durch die ständischen Reichsreformen geprägten Alten Reiches [...] Ranghierarchien und Klientelbeziehungen 64 SPECKER, Die Reichsstadt Ulm als Tagungsort des Schwäbischen Reichskreises, S. 180. Für einen Überblick über die Tagungsorte des Schwäbischen Kreiskonvents vgl. DOTZAUER, Die deutschen Reichskreise (1383-1806), S. 593-596. 65 So wurde der Ulmer Sebastian Besserer 1542 beispielsweise als „Zahlmeister für die Kreistruppen“ bestellt, wofür er monatlich mit 100 fl. besoldet wurde. Außerdem wurde die Stadt „Aufbewahrungsort für die Kreistruhe“. Weiter stammten zwei der fünf Kreiseinnehmer, die 1542 bestellt wurden, aus Ulm, Bürgermeister Ulrich Neithardt, der Einnehmer für die geistlichen Fürsten, und Altbürgermeister Georg Besserer, der Einnehmer für die Reichsstädte. Überdies wurden die sechs Geschütze des Schwäbischen Kreises, also die Kreisartillerie, der Reichsstadt Ulm abgekauft und im reichsstädtischen Zeughaus aufbewahrt. Von hier aus konnten sie schnell innerhalb des Kreises verlegt werden. Die Stationierung der Kreisartillerie in Ulm erfolgte auf Wunsch der Mehrheit der Kreisstände, obwohl der Herzog von Württemberg heftigen Widerstand dagegen geleistet hatte. Nach dem Herzogtum Württemberg stellte die Reichsstadt Ulm 1542 das größte Truppenkontingent. SPECKER, Die Reichsstadt Ulm als Tagungsort des Schwäbischen Reichskreises, S. 181. 66 SPECKER, Die Reichsstadt Ulm als Tagungsort des Schwäbischen Reichskreises, S. 179-196; DOTZAUER, Die deutschen Reichskreise (1383-1806), S. 593-596; WUNDER, Der Schwäbische Kreis, S. 27 (Zitat); STORM, De pluralitate votorum, S. 101. 67 Auch wenn sich Ulm als Tagungsort des Kreiskonvents de facto durchgesetzt hatte, wurde seine „Vorrangstellung [...] unter der Reichsstädten des Schwäbischen Kreises“ vor allem von Augsburg immer wieder in Frage gestellt. Umstritten blieben besonders das Ausschreibeamt für die Städte, das Direktorium der Städtebank sowie das Recht, Kreisabschiede und Städterezesse zu besiegeln. Ulm machte Augsburg „lediglich in der strittigen Frage des Besiegelungsrechts“ Zugeständnisse: Wenn ein Kreistag außerhalb von Ulm stattfand, was allerdings nur selten geschah, siegelte für die Städte ein Vertreter jener Stadt, in der die Tagung stattfand. Wenn der „Engere Ausschuß“ außerhalb von Ulm tagte, siegelten alternierend die Gesandten von Augsburg und Ulm. Die Protokolle des Städtetages wurden zuerst von Augsburg besiegelt. Ulm beglaubigte diese lediglich. „Es blieb bei der gewohnheitsrechtlich eingeübten Praxis: Augsburg galt als die vornehmste Stadt und gab als erste ihr Votum auf den Sitzungen ab, während Ulm als Direktor der Städtebank und ausschreibende Stadt den Reigen der Umfragen beschloß“. SPECKER, Die Reichsstadt Ulm als Tagungsort des Schwäbischen Reichskreises, S. 195. 68 PLASSMANN, Zwischen Reichsprovinz und Ständebund, S. 205-206. <?page no="179"?> 179 [bestanden], variiert durch Familienbande und Dienstnahme, die im Rahmen einer grundsätzlichen Bestandssicherung den Mindermächtigen jede politische Mitsprache nahmen“ 69 . Die Konvente der süddeutschen Reichskreise - und damit besonders der Schwäbische Kreiskonvent - werden von der neueren Forschung „als vorparlamentarisch-ständische Versammlungen“ eingestuft 70 . Neben dem gesamten Kreistag traten, wie bereits angedeutet, auch so genannte Ordinari-Deputationen zusammen. Dabei handelte es sich um ein „Zehn-Mann-Gremium“, welches „das eigentliche Machtzentrum des Schwäbischen Kreises“ bildete 71 . Die Deputatio Ordinaria setzte sich aus den Direktoren und Vizedirektoren der fünf Bänke zusammen. Dies waren für die geistlichen Fürsten die Bischöfe von Konstanz und Augsburg, für die weltlichen Fürsten der Herzog von Württemberg und der Markgraf von Baden und für die Reichsstädte Augsburg sowie der Tagungsort des Konvents, in der Regel also Ulm. Als Vertreter der Reichsprälaten und der Reichsgrafen nahmen die jeweiligen Direktoren und Kondirektoren an der Deputatio Ordinaria teil. Diese wurden auf Lebenszeit gewählt 72 . Dieses „Zehn-Mann-Gremium“ bereitete die Tagesordnung der Kreistage vor und fasste ihre Ergebnisse zusammen. Außerdem übernahm es Sonderaufgaben wie beispielsweise die Abhörung der Rechnung. Nach dem Dreißigjährigen Krieg bildete die Deputatio Ordinaria auch den „Engeren Kreiskonvent, der zwischen den allgemeinen Kreiskonventen tagte, formal aber nur ausführende Kompetenzen hatte“ 73 . Weder die Ordinari-Deputation noch der Engere Konvent konnten Beschlüsse fassen. Der Engere Konvent konnte immerhin vom Allgemeinen Konvent mit der „Entscheidung von bestimmten Fragen“ beauftragt werden. Aber in diesem Fall bedurften die von ihm gefassten Beschlüsse „der nachträglichen Billigung durch die Vollversammlung“ 74 . Die Bankdirektoren konnten überdies so genannte Bankversammlungen einberufen. Diese spielten bei den Reichsstädten, den Grafen und Herren sowie den Prälaten eine wichtige Rolle. Auf ihnen wurden in erster Linie die Kuriatstimmen am Reichstag organisiert. Der Schwäbische Kreis war seit 1559 überdies in Viertel eingeteilt, in ein württembergisches, badisches, oberes oder konstanzisches und ein augsburgisches Viertel. Als Viertelsdirektoren fungierten der Herzog von Württemberg, der Markgraf von Baden, der Bischof von Konstanz und der Bischof von Augsburg. Die Basis dieser Einteilung bildete die Kreisexekutionsordnung von 1563, in der „die Aufstellung bestimmter Rotten zur Sicherung des Kreises gegen die gefürchteten abgedankten Söldner, die gartenden herrenlosen Knechte ‚und anders unnützen und umschweiffenden Gesinds‘“ vorgesehen war 75 . Die Viertel erlangten zunächst besondere Bedeutung „als Rekrutierungsbehörden der Kreisarmee“ 76 . Seit den 1720er Jahren führten sie auch „Partikularkreistage“ durch, auf denen „regionale Teilaufgaben“ besprochen wurden 77 , wobei „Maßnahmen zur Unterhaltung und Verbesserung des Straßennetzes und der öffentlichen Sicherheit“ die wichtigsten Tagesordnungspunkte bildeten 78 . 69 WUNDER, Zur politischen Geographie Oberschwabens, S. 73. 70 HARTMANN, Kreistage, S. 31. 71 WUNDER, Zur politischen Geographie Oberschwabens, S. 75. 72 Wunder weist daraufhin, dass nicht alle Prälaten und Grafen über das passive Wahlrecht verfügten. Bei den Prälaten waren die äbtissinnen und der Abt von Zwiefalten nicht wählbar. Bei der Wahl spielte die Tradition sowohl bei den Prälaten als auch bei den Grafen eine wichtige Rolle. WUNDER, Zur politischen Geographie Oberschwabens, S. 75-76. 73 WUNDER, Zur politischen Geographie Oberschwabens, S. 75. Nach Dotzauer fanden insgesamt etwa 75 Engere Konvente statt. Während der Engere Konvent „zwischen 1679 und 1708 […] fast jährlich“ zusammentrat, tat er dies nach 1732 „lediglich noch 18 mal“. DOTZAUER, Die deutschen Reichskreise (1383-1806), S. 145. 74 DOTZAUER, Die deutschen Reichskreise (1383-1806), S. 145. 75 KALLENBERG, Spätzeit und Ende, S. 69 (Zitat); WUNDER, Der Schwäbische Kreis, S. 26. 76 NÜSKE, Reichskreise und Schwäbische Kreisstände um 1800, S. 12. 77 HARTMANN, Die Reichskreise als Regionen, S. 44. Für die Zeit von 1675 bis 1795 konnten für das Konstanzer Viertel 24 Konferenzen nachgewiesen werden. WUNDER, Der Schwäbische Kreis, S. 32; GÖTTMANN, Der Bischof und die Fruchthandelspolitik des Schwäbischen Kreises, S. 199-208. 78 KALLENBERG, Spätzeit und Ende, S. 69. <?page no="180"?> 180 3.2. Der Kreisstand Hohenems 3.2.1. Die Erwerbung der Kreisstandschaft Die Erwerbung der Kreisstandschaft erfolgte bekanntlich nicht gleichzeitig mit der Erhebung der Hohenemser in den Reichsgrafenstand. Zwischen beiden Ereignissen lagen mehr als vier Jahrzehnte. Allem Anschein nach hatten die ‚neuen‘ Reichsgrafen zunächst nur wenig Interesse an einer Integration in den Kreis und seine Institutionen. In den 1580er und 1590er-Jahren forderten die ausschreibenden Fürsten des Schwäbischen Kreises die Hohenemser wiederholt auf, für ihre Reichsgrafschaft Kontributionen an den Kreis zu leisten. Diesen gelang es jedoch immer wieder, akzeptable Entschuldigungsgründe vorzubringen und sich der Zahlungsverpflichtung zu entziehen 79 . Um die Wende vom 16. zum 17. Jahrhundert änderten die Hohenemser ihre Haltung jedoch grundlegend. Nun bemühten sie sich aktiv um die Aufnahme auf die Grafenbank des Schwäbischen Kreiskonvents. Graf Kaspar richtete im November 1599 in seinem Namen und in dem seiner Vettern ein entsprechendes Gesuch an die ausschreibenden Fürsten des Kreises 80 . Bereits in den Jahren vorher hatten die Hohenemser versucht, die Voraussetzungen für die Aufnahme zu schaffen. Anfang 1602 konnten sie jedenfalls auf eine Reihe einschlägiger Aktivitäten verweisen: 1594 und 1598 hatten sie den Reichstag jeweils durch eine „gevollmechtigte Abordnung beschickhet“. Die Grafen Christoph und Kaspar wurden schließlich auch „als dem Reich der Personn Greflichen Dignitet unnd innhabenden Grafschaft Hohen Embs halben“ in die bei diesen Versammlungen „aufgerichten Reichs Abschieden“ aufgenommen 81 . 1595 hatten sie sich außerdem gegenüber den „Crais Inquisitorn“ wegen der Moderation ihrer Kreismatrikel erklärt und im selben Jahr der Kreiskanzlei in Stuttgart mitgeteilt, dass sie sich „auch inmitelst mit den wolgebornen unnsern freundtlichen Lieben Herrn unnd Schwägern Gemainen Grafen, Herrn und Banckhsverwanten der Collegij Contribution unnd einnam unns allerdings verglichen unnd einverleibt“. Die Hohenemser wollten sich gemäß der 1548 in Augsburg aufgerichteten Reichsabschiede wie die anderen Stände „mit gewissen Reichs- und Crais Anschlegen belegen“ lassen sowie „auch in andern gemainen notturften die gebür dartzeschiessen“. Der Kreis reagierte allerdings nicht so schnell, wie sich die Hohenemser das gewünscht hätten. Im Februar 1602 klagten Johann Christoph und Kaspar jedenfalls, dass ihnen weder die Kreisinquisitoren noch die Kreiskanzlei „über obberiirte unnser erclerung weiters nichts zuekhommen“ ließen. Sie ersuchten die ausschreibenden Fürsten daher, ihr Anliegen auf der nächsten Kreisversammlung den Ständen „also vorzuebringen, zue dirigieren unnd in gnaden zue allerseits Leidenlichait zuebefürdern, wie es sich angezognen Abschiden unnd Herkhommen nach wolgebürtig, in mitelst aber wir zue gemainen Craistagen beschriben unnd in all ander weg anndern Stenden gleich gehalten werden, denselben one unnser 79 Beispiele: VLA, HoA 115,17: Ausschreibende Fürsten des Schwäbischen Reichskreises an Graf Jakob Hannibal von Hohenems, 17.6.1583; ebenda, Graf Jakob Hannibal von Hohenems an die Versammlung des Schwäbischen Reichskreises in Ulm, 21.6.1583; ebenda, Ausschreibende Fürsten des Schwäbischen Reichskreises an Graf Jakob Hannibal von Hohenems, 26.6.1583; ebenda, Graf Jakob Hannibal von Hohenems an die ausschreibenden Fürsten des Schwäbischen Reichskreises, 29.6.1583; VLA, HoA 115,99: Ausschreibende Fürsten des Schwäbischen Reichskreises an die Grafen Kaspar und Johann Christof von Hohenems, 14.5.1595; ebenda, Graf Kaspar von Hohenems an die ausschreibenden Fürsten des Schwäbischen Reichskreises, 17.5.1595. Zum gesamten Vorgang: SCHEFFKNECHT, Kommunikationsstrukturen, S. 13-19. 80 VLA, HoA 115,23: Graf Kaspar von Hohenems an die ausschreibenden Grafen des Schwäbischen Kreises, 25.11.1599. 81 Im Reichsabschied von 1594 werden „Johann Christophen, Grafen zu der hohen Embs, hinterlassenen Sohns, Graf Caspars u. Gall Müller, gemeiner Schwäbischen Grafen und Herren Rath, Advovat und Syndicus“, 1598 „beyden Grafen zu Hohenembs, ec. Gall Müller der Rechten D. des Schwäbischen Creyß, Grafen und Herren Synd.“ genannt. SCHMAUSS, Neue und vollständigere Sammlung, S. 449 und 470. <?page no="181"?> 181 geringste maßgebung zum besten wissend, auch unnser guetes vertrawen gestellet, denen zue gnaden wir unns damit bevelhen, auch angenemmen diensten beraithwillig seien“ 82 . Der Bischof von Konstanz und der Herzog von Württemberg kamen schließlich überein, das Anliegen der Hohenemser dem Ausschreiben für den künftigen Kreistag beizufügen, damit die Fürsten und Stände des Kreises darüber nachdenken könnten, was diesbezüglich nötig sei 83 . Tatsächlich wurde das Ansinnen der Hohenemser vom Kreiskonvent behandelt, wie der Kreisabschied zeigt: „Der Fürsten und Stendt des löblichen Schwäbischen Crais abgesandten Räth und Pottschaften haben bey diser Craisversamblung ablesendt, angehörtt und vernemmen, was die wolgeborne Herrn, Herrn Johann Christoff und Herr Caspar, Graven zue der Hochen Emps und Gallera u. wegen beschreibung zue den Craisversamblung, auch Session im Craisrath Schrifft- und mündtlich gesuocht und gebetten, auch sich ires anschlags halben anerbotten und erclert haben. Dieweil aber sie, die Herrn Graffen, in der Reichs Matricul nicht begriffen, noch darinnen ain anschlag haben, auch noch bishero zue den Craistägen nie beschriben worden, als werden sie sich vorderst mit der Röm. Khay. Mt. u. unserm allergnedigisten Herrn des anschlags halben zuvergleichen, Volgents dessen, wie zuemahl auch das von ir Mt. u. sie under die Zahl ungemitelter Reichs Ständt cooptirt und aufgenommen, ain Urkhundt auszuebringen und solches zue überschickhen wüssen. Wann dann dasselbe beschehen oder auch darauf von irer Kay. Mayt. Fürsten und Stenden dises Craises ain anschlag zue machen, bevohlen, würdet ihnen verner gepürender beschaid ervolgen. Welches man den abgeordneten dissmals zur Resolution nit wölln Pengn. Actum Ulm, den 19./ 29. Aprilis Anno 1602“ 84 . Das Ansinnen der Hohenemser wurde zunächst also quasi auf die ‚lange Bank‘ geschoben. Gegen eine sofortige Aufnahme sprachen einerseits die Tradition - die Hohenemser waren bis dahin noch nie zu einem Kreistag eingeladen worden - und andererseits ihr Fehlen in der Reichsmatrikel und - damit verbunden - das Fehlen eines entsprechenden Reichsmatrikularanschlags. Der Kreiskonvent verwies die Grafen Johann Christoph und Kaspar an den Kaiser. Erst wenn sie sich mit diesem über einen Matrikularanschlag verständigt hätten, könne die Versammlung über ihre Aufnahme entscheiden. Noch im Dezember desselben Jahres wandten sich die beiden Hohenemser daher an das Reichsoberhaupt. In ihrem Schreiben beklagten sie zunächst, dass sie den Kreis mehrfach vergeblich ersucht hätten, sie „mit ainem gewissen leidenlichen Anschlag belegen zulassen“, und sie verwiesen darauf, dass sie sich „gehorsamblich erpittig gemacht, unnseres theils die begerte notwendigkheit, vor lengsten zur Crayß Cantzley überschickht und zu Jüngstem Craystage unnsere vollmechtige Abordnung gethon“. Sie baten Rudolf II., „hochgedachten Schwäbischen Craiß, in gnaden zubevelchen, diese sach nach ausweisung berüerten in Anno u. 48 Zu Augspurg aufgerichten Reichsabschiedts zu eheister gelegenheit vorzunemen, mit unns Leidenlicher dingen Zuvergleichen, gehöriger orthen berichten, immatriculirn, zu den Craißtägen beschreyben, dabey Stimm und Session zu geben, auch alles das Jhenige, wie in dergleichen gegen andern handlen und anstellen zu lassen“. Gleichzeitig versprachen sie, „zu jeden vorfallenden Reichsunnd Craißnotturften nicht weniger alls andere gehorsame Stende unnser Angepür 82 VLA, HoA 115,26: Graf Johann Christof und Graf Kaspar von Hohenems an die ausschreibenden Fürsten des Schwäbischen Kreises, 8.2.1602. Die Ausschreiben für die Reichstage zu Regensburg von 1594, 1598 und 1602 legten die Grafen Johann Christof und Kaspar von Hohenems Ende 1602 einem Schreiben an Kaiser Rudolf II. bei: HHStA Wien, Kleinere Reichsstände 199 Hohenems, fol. 8r-25v: Beilagen 2-4 zu einem Schreiben der Grafen Johann Christof und Kaspar von Hohenems an den Kaiser, 12.12.1602. 83 VLA, HoA 115,26: Johann Georg Bischof von Konstanz an Graf Kaspar von Hohenems, 9.3.1602. 84 VLA, HoA 115,26: Auszug aus dem Kreisabschied, 29.4.1602. <?page no="182"?> 182 zulaisten, schuldig und willigist sein [zu] wöllen“ 85 . Die beiden Grafen wurden in ihren Bemühungen vom Schwäbischen Grafenkollegium unterstützt 86 . Wie lässt sich dieses ‚plötzliche‘ Interesse der Reichsgrafen von Hohenems am Schwäbischen Kreis erklären? Warum ließen sie mehrere Jahrzehnte verstreichen, ehe sie sich aktiv um die Aufnahme bemühten? Wir werden wohl nicht fehlgehen, wenn wir annehmen, dass die sich ändernde Haltung der Hohenemser ursächlich mit einer fluktuierenden Wahrnehmung sowie der regionalen und gesellschaftlichen Verortung des eigenen Standes in Zusammenhang steht. Johannes Arndt hat kürzlich darauf hingewiesen, dass die immer wieder aufgestellte Behauptung, die Erwerbung der Reichsstandschaft - oder besser: die Aufnahme in die Reichsmatrikel - sei für den Adel erstrebenswert gewesen, einer Korrektur bedürfe. Er kann auf viele Beispiele verweisen, dass sich Adelige eben dem entziehen wollten. Das trifft vor allem auf die Reichsritterschaft zu 87 . Die Hohenemser gehörten seit dem Spätmittelalter verschiedenen schwäbischen Adelseinungen an. Sie waren Mitglieder in der Gesellschaft vom Georgenschild. In den 1480er-Jahren finden wir sie in der „oberen Gesellschaft“ dieser Einung, einem „Zusammenschluß von Mitgliedern der wichtigsten Grafen- und Herrenfamilien Oberschwabens vor allem mit der Hegauritterschaft“ 88 . Mit dieser traten sie 1488 dem Schwäbischen Bund bei. Um 1560 - also zum Zeitpunkt ihrer Erhebung in den Reichsgrafenstand - finden wir die Hohenemser als Mitglieder der Schwäbischen Ritterschaft und zwar des Kantons Hegau, Bodensee und Allgäu. Hier blieben sie noch Jahrzehnte über ihre Standeserhöhung hinaus integriert und voll in die Kommunikationsstrukturen der Ritterschaft eingebunden. Ihrer Zugehörigkeit zum Reichsgrafenstand wurde lediglich durch eine änderung der Titulatur Rechnung getragen 89 . Letzteres war ein wichtiges Definitionskriterium für die Zugehörigkeit zu ihrem neuen, erhöhten Stand 90 . Mag sein, dass dies in der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts den Ansprüchen der Hohenemser genügte. Einiges spricht dafür, dass die Familie ihre Interessen weitgehend außerhalb ihres Stammlandes verfolgte. Die Hohenemser waren als Condottieri in ganz Europa bekannt. Ihre generationenübergreifende erfolgreiche Präsenz als Landsknechtsunternehmer auf fast allen europäischen Kriegsschauplätzen war „beispiellos im ganzen Reich“ 91 . Im 16. Jahrhundert finden wir sie u.a. im Dienste der spanischen Krone. Insbesondere Jakob Hannibal I. war Teil des Netzwerks, das Philipp II. im Reich unterhielt 92 . Konfession, Herkunft, Verwandtschaft sowie seine militärische Sozialisation und Fähigkeit machten ihn geradezu zu einem „idealtypische[n] spanische[n] Pensionär“ 93 . Seit der zweiten Hälfte der 1550er-Jahre bezog er spanische Pensionen, wiederholt warb er er für Philipp II. Truppen und führte diese in den Niederlanden, in Süditalien und Nordafrika ins Feld. Dies trug entscheidend zum wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Aufstieg der Familie bei. Seit 1559 mit dem Papst verwandt, übernahm er außerdem diplomatische Missionen im Auftrag des Heiligen Stuhls 94 . Die Hohenemser zählten damals zu jenen „zahlreiche[n] reichsunmittelbare[n] Familien“, für die „der miltärische Dienst für fremde Herren auf alle Fälle interessant [war], um ihre ökono- 85 HHStA Wien, Kleinere Reichsstände 199 Hohenems, fol. 2r-3v: Graf Johann Christof und Graf Kaspar von Hohenems an den Kaiser, 12.12.1602, Zitate fol. 2v-3r. Gleich lautend in: VLA, HoA 115,26. 86 Vgl. dazu den Abschnitt über das Schwäbische Grafenkollegium. 87 Vgl. ARNDT, Verhältnis, S. 113-114. 88 CARL, Der Schwäbische Bund, S. 102-103. 89 Vgl. SCHEFFKNECHT, Kommunikationsstrukturen, S. 183-185. 90 Barbara Stollberg-Rilinger hat klar herausgearbeitet, dass in der frühen Neuzeit keine klare Definition des Reichsgrafenstandes zu finden ist. Sie verweist auf einen Katalog von Kriterien, der durch die Reichpublizistik aufgestellt wurde. Dazu gehörten unter anderem der „Anspruch auf eine bestimmte schriftliche und mündliche Titulatur durch Kaiser und Fürsten“ und der „Anspruch auf eine bestimmte zeremonielle Behandlung“. STOLLBERG-RILINGER, Der Grafenstand in der Reichspublizistik, S. 37. 91 BAUMANN, Landsknechte, S. 173. 92 Vgl. EDELMAyER, Netzwerk; EDELMAyER, Jakob Hannibal von Hohenems; EDELMAyER, Söldner und Pensionäre, passim. 93 EDELMAyER, Jakob Hannibal von Hohenems, S. 69. 94 Dazu: WELTI, Jakob Hannibal, passim. <?page no="183"?> 183 mische und soziale Position zu verbessern“ 95 . Nicht unrealistisch schien zeitweise die Hoffnung, mit spanischer Hilfe in Süditalien ein Fürstentum erwerben zu können. Sie zerschlug sich jedoch mit dem Tod Papst Pius’ IV. im Dezember 1565 96 . Danach versuchte Jakob Hannibal - jeweils ohne Erfolg -, Fürstentumspläne im Gebiete Vorarlbergs oder um die Herrschaft Gallarate bei Mailand zu verwirklichen 97 . Wenn wir mit Friedrich Edelmayer in Jakob Hannibal I. das „Musterbeispiel eines erfolgreichen Grücksritters“ sehen wollen, „der das Dasein eines Condottiere seinen Aufgaben im Heiligen Römischen Reich vorzog“ 98 , so passt seine distanzierte Haltung zum Schwäbischen Reichskreis und zum Schwäbischen Reichsgrafenkollegium durchaus ins Bild. Aus den Forschungen von Horst Carl zum Schwäbischen Bund wissen wir, dass das Engagement als Condottiere einem Engagement in dieser regionalen Einung entgegenstehen konnte. Es fällt jedenfalls auf, dass „[d]ie berühmten oberdeutschen Landsknechtsführer Georg von Frundsberg und Marx Sittich von Ems, die ihren Ruf im Dienste des Hauses Habsburg auf den italienischen Kriegsschauplätzen begründeten, […] unter den Bundesräten des Adels ebensowenig“ zu finden sind wie „[der] bekannteste Militär des Bundes, Georg Truchseß von Waldburg“ 99 . Marx Sittich wurde nicht einmal Bundesmitglied, „[o]bwohl die […] Emser traditionell dem Georgenschild angehört hatten“ 100 . Die Landsknechtunternehmer spielten im Bund keine Rolle, sie profitierten aber auf indirekte Weise von ihm. Dadurch dass er in den „oberdeutschen Rekrutierungsgebieten“ der Landsknechte „über Jahrzehnte für Frieden sorgte, zwang er die potentiellen Soldknechte geradezu, auswärts Dienste zu suchen“, und trug so mit dazu bei, dass auch hier „das Reislaufen zu einem Exportphänomen vornehmlich für die italienischen Kriegsschauplätze“ wurde 101 . Dass die Tätigkeit als Söldnerunternehmer zu Konflikten mit dem Schwäbischen Reichskreis führen konnte, zeigt sich beispielhaft an der Person Jakob Hannibals I. Wie wir wissen, führten seine Werbungen für die spanische Krone im Bodenseeraum in den 1570er-Jahren wiederholt zu Konflikten mit dem Herzog von Württemberg, der damals das Amt des Kreisobristen bekleidete 102 . Nach dem Tode Jakob Hannibals I. 1587 verlagerte sich der Interessensschwerpunkt der Familie zunehmend in ihre Stammlande. Graf Kaspar brach mit der Tradition der Landsknechtsunternehmer. Als Landesherr trieb er die ‚Verstaatung‘ seiner Territorien und den Ausbau von Ems zu einem Residenzort energisch voran 103 . Nach Ludwig Welti ging es ihm zunächst um die „umfassendste Sicherung und Konsolidierung seines anererbten Besitzstandes“, um danach zu einer „neue[n] Erwerbsoffensive“ überzugehen 104 . Dabei lag sein Interessensschwerpunkt im Alpenrheintal. Graf Kaspar strebte die Bildung „ein[es] Land[es] in den Grenzmarken Arlberg, Bodensee, Silvretta und Rheintal, in dem ‚Rhetianische Lantsart‘ herrsche“, an 105 , eines „Pufferstaat[s] zwischen der Schweiz und Österreich“, wie es Ludwig Welti etwas anachronistisch ausgedrückt hat 106 . Durch die Erwerbung der Reichsgrafschaft Vaduz und der Reichsherrschaft Schellenberg im Jahr 1613 hatte 95 EDELMAyER, Jakob Hannibal von Hohenems, S. 67-68. 96 Vgl. HäFELE, Pius IV., S. 459-461; HäFELE, Herrschaftsplan, S. 112-113; WELTI, Reichsgrafschaft, S. 92-93. 97 Vgl. WELTI, Graf Jakob Hannibal, S. 381-388; WELTI, Reichsgrafschaft, S. 93-98; HäFELE, Herrschaftsplan; HäFELE, Fürstentraum. 98 EDELMAyER, Jakob Hannibal von Hohenems, S. 76. 99 CARL, Der Schwäbische Bund, S. 323. Zu seiner Person vgl. BLICKLE, Der Bauernjörg. 100 CARL, Der Schwäbische Bund, S. 323, Anm. 361. 101 CARL, Der Schwäbische Bund, S. 431. 102 Vgl. WELTI, Graf Jakob Hannibal, S. 186 und 300-301; LAUFS, Der Schwäbische Kreis, S. 392-393; EDELMAy- ER, Jakob Hannibal von Hohenems, S. 72-73. 103 Vgl. dazu weiter oben. 104 WELTI, Reichsgrafschaft, S. 98. 105 BURMEISTER, Die Grafen von Hohenems, S.70. 106 WELTI, Reichsgrafschaft, S. 108. Zum den Plänen und zu den Umsetzungsversuchen vgl. ebenda, S. 103-115; WELTI, Graf Kaspar, S. 222-224; SCHRÖDER, Die Grafen von Hohenems, S. 172-180; WALSH, Gallarate, S. 68-71. <?page no="184"?> 184 er im Alpenrheintal den Besitz der Familie auch deutlich vergrößern können. Die Politik Graf Kaspars zielte freilich auch auf eine Absicherung und Festigung seiner reichsunmittelbaren Stellung ab. Schon Ludwig Welti hat klar erkannt, dass die Position der Hohenemser zwischen Habsburg und der Eidgenossenschaft stärker gefährdet war, als dies auf den ersten Blick erscheinen mag. Unter Jakob Hannibal I. hatte sich das traditionell gute Verhältnis zum Hof in Innsbruck deutlich verschlechtert. Sein Sohn Kaspar nahm erhebliche Mühen und Kosten auf sich, um dieses wieder zu verbessern. So versah er jahrelang den Kammerdienst bei Erzherzog Ferdinand (II.) nicht nur „ohne irgendwelche Besoldung“, er setzte „sogar dazu noch aus eigenem Vermögen über 30.000 Thaler [zu]“ 107 . Das Beispiel der Reichsgrafen von Arco zeigt, dass die Tiroler Habsburger damals durchaus bereit waren, ein kleines reichsunmittelbares Territorium unter ihre Landeshoheit zu zwingen. Dieses 1413 in den Reichsgrafenstand erhobene Geschlecht verlor 1614 „nach heftigen Kämpfen unter Beibehaltung des Reichslehnscharakters die Reichsunmittelbarkeit an die Landesherren von Tirol“ 108 . Tatsächlich lassen sich verschiedene Maßnahmen des Grafen Kaspar nachweisen, die darauf abzielten, seine Position als Reichsgraf sichtbar und erfahrbar zu machen und sie damit abzusichern. Gerade die „gefährliche Verquickung und Verstrickung emsischer und österreichischer Interessen“ 109 zwang ihn dazu. So sicherte er sich beispielsweise, als er 1607 die Vogtei Bludenz übernahm, das Recht, „auch als österreichischer Vogt den Gerichtsstand als Reichsgraf genießen zu dürfen“ 110 . Auch die Bemühungen Graf Kaspars um die Ansiedlung einer jüdischen Gemeinde im Flecken Ems seit 1617 müssen unter diesem Gesichtspunkt betrachtet werden. „[D]ie Verfügungsgewalt über das Judenregal“ galt nämlich, nachdem dieses im Zuge der Territorialisierung an die Reichsstände übergegangen war, als ein „wichtige[s] verfassungsgeschichtliche[s] Merkmal der Landeshoheit“ 111 und ein „verfassungsrechtliche[s] Merkmal der Reichsunmittelbarkeit“ 112 . Die Ansiedlung von Juden konnte somit zu einer Demonstration von Herrschaftsrechten werden 113 . Dem Ansinnen der Hohenemser um Aufnahme in den Schwäbischen Kreis war Erfolg beschieden. Nach Ludwig Welti erfolgte die Erwerbung der Kreisstandschaft bereits 1603 114 . Tatsächlich birgt aber erst eine Abschrift des Kreisabschieds vom 2. September 1606, die sich im Archiv der Reichsgrafschaft Hohenems befindet, einen ersten Hinweis auf eine Hohenemser Vertretung beim Kreiskonvent. In dieser wird unter den Teilnehmern des Konvents auch „Gall Müller der Rechten Doctor mit gewaldt Herren Caspars Grafens zue der Hochenembs und Gallara, auch Herren Ferdinandts von und zue Bomgartten Freyherrens zue Hochen Schwangow und Erbbach“ genannt 115 . Im Original des Abschieds, das sich im Stuttgarter Kreisarchiv befindet, wird dagegen Hohenems unter den Teilnehmern nicht erwähnt 116 . Wie lässt sich diese Diskrepanz erklären? Tatsächlich wurde Graf Kaspar von dem im September 1606 in Ulm versammelten allgemeinen Kreistag erst „zue ainem Standt und Mittglidt des Wolgedachten Crais auf- und angenommen“ 117 . Gall Müller, auf dessen ju- 107 WELTI, Reichsgrafschaft, S. 102-103. 108 KÖBLER, Historisches Lexikon, S. 23 (Zitat); WELTI, Reichsgrafschaft, S. 103; RILL, Grafen von Arco, S. 240-277. 109 WELTI, Reichsgrafschaft, S. 103. 110 WELTI, Reichsgrafschaft, S. 103. 111 ULLMANN, Zwischen Pragmatismus und Ideologie, S. 230. 112 ULLMANN, Jüdische Räume, S. 246. 113 KIESSLING, Zwischen Vertreibung und Emanzipation, S. 163. Zur Ansiedelung einer jüdischen Gemeinde in Hohenems: SCHEFFKNECHT, Akzeptanz und Fremdheit. 114 Vgl. WELTI, Reichsgrafschaft, S. 99; ihm folgend: SCHRÖDER, Die Grafen von Hohenems, S. 172-178; NIE- DERSTäTTER, Erhebung, S. 67; SCHEFFKNECHT, Die Herrschaft Hohenems, S. 14. 115 VLA, HoA 115,29: Kreisabschied, 2.9.1606. 116 HStAS, C 9, Bü 563, Nr. 56b: Kreisabschied, 2.9.1606. 117 VLA, HoA 115,30: „Abschid zwischen des Löblichen Schwäbischen Crais delegirten Commissarien und Herrn Casparn Graven zu der Hochenembs des Reichs Anschlag bethreffendt“, Hohenems, 12.3.1607. Damit kann die auf Ludwig Welti zurückgehende Ansicht, dass Graf Kaspar 1603 die Reichsstandschaft erlangt habe, als widerlegt gelten. Vgl. WELTI, <?page no="185"?> 185 ristischen Beistand die Hohenemser bereits in den Jahren zuvor wiederholt zurückgegriffen hatten, fungierte 1606 in Ulm also lediglich als Interessensvertreter Graf Kaspars. An den Abstimmungen konnte er im Namen der Grafen von Hohenems noch nicht teilnehmen, da deren förmliche Aufnahme zu einem Kreisstand Teil der Tagesordnung war. Seit 1606 war Hohenems also im Besitz der Kreisstandschaft und hatte somit das Recht, einen Vertreter zum Kreiskonvent zu entsenden. In der hohenemsischen Amtstradition wurde dagegen im späten 18. Jahrhundert das Jahr 1605 als Datum der Aufnahme „ad circulum“ geführt 118 . Dies könnte damit zusammenhängen, dass die Verhandlungen über den Reichsmatrikularanschlag damals abgeschlossen wurden. 3.2.2. Der Umfang des Kreisstandes Hohenems Der Kreisstand Hohenems war freilich nicht mit der Reichsgrafschaft Hohenems deckungsgleich. Da Hohenems in der Reichsmatrikel von 1521 nicht genannt wurde, musste im Zuge seiner Aufnahme in den Schwäbischen Kreis definiert werden, auf welcher Basis der Matrikularanschlag berechnet werden sollte. Im Schriftwechsel zwischen den Reichsgrafen und dem Reichskreis zeichnete sich bereits seit den 1580er-Jahren ab, auf welcher territorialen Grundlage der Kreisstand Hohenems einmal basieren sollte. Die Grafen Kaspar und Christoph von Hohenems beschrieben ihre im Bereich des Schwäbischen Kreises gelegenen Territorien als „gar Klainen und Engen Bezircks, so namblich von Ainer Zue der Andern Marckh grads Richtigs wegs, ongefahr Auff Ainhalbe Meil wegs, der Ainer stund fueßgang lang, dann In die Braite, von dem Rein, so die Marckh biß An die Ander Markh, so weit Im gebürgt, Ist ungefar drey meil wegs, darjnnen ligen volgende Fleckhen: Embs, Luschnaw, Schwebel und Ebnit. Ist maistails Ain Rauche, gebürige Landtsart, darjnn wenig wein Reben und Ain schlechter Kornbaw gelegen, Dann wa derselb Am besten Ist, werden die Velder von tag Zue tag mer von Rein hinweckh gerissen, hat Arme unvermögliche underthonen, ungevar bej 300 Mann in der Zal 119 , hat kaine Comertia, Zell oder dergleichen unnd tragen die gwissen besezten Auch die unbesezten einkhommen dieser Grafschaft unnd obgemelter Zuegeherigen Fleckhen Lauth deß urbars An gelt, Waißen, Haber, Schmalz, hiener, hennen, Ayer, Pfeffer, Aignen gilten, Zehenden, wasser fluß des Schwebelbads, Mihlgerechtigkhaiten, frefeln, Vell, Gleßen unnd dergleichen Alles nach gemainem Landtleuffigem Breiß und wert Zue gelt Angeschlagen unnd nach Zehen Jerigem Anschlag fleißig Ausszogen Jerlichen 1650 fl. 45 kr.“ 120 . Hier werden neben der Reichsgrafschaft Hohenems noch der Reichshof Lustenau, das Dorf Ebnit sowie die Besitzungen der Hohenemser in Dornbirn als Berechnungsgrundlage genannt. In der Folge trug Lustenau jeweils die Hälfte der Abgaben des Standes Hohenems an den Kreis. Seit 1659 wurde diesem Sachverhalt dadurch Rechnung getragen, dass der Hohenemser und der Lustenauer Anteil in den jeweiligen Abrechnungen getrennt ausgewiesen wurden 121 . Eine derartige Einbezie- Reichsgrafschaft, S. 99. 118 VLA, HoA 133,2: Denkschrift der reichsgräflich-harrachischen Oberamtskanzlei für den Reichshof Lustenu, 30.3.1793. 119 Damit müssen die wehrfähigen Männer im beschriebenen Gebiet gemeint sein. 1569 wurde deren Zahl mit 258 angegeben, 134 in der Grafschaft Hohenems (samt Ebnit) und 124 im Reichshof Lustenau; 1603 waren es 318, 186 in Hohenems und 132 in Lustenau. Vgl. KLEIN, Die Bevölkerung Vorarlbergs vom Beginn des 16. bis zur Mitte des 18. Jahrhunderts, S. 77 und 80. 120 VLA, HoA 115,99: Graf Kaspar von Hohenems an die ausschreibenden Fürsten des Schwäbischen Reichskreises, 3.6.1595. 121 Erstmals ist dies nachweisbar für den 4. Oktober 1659. VLA, HoA 118,8: Amadeus Eggold, Lindau, an Oberamt- <?page no="186"?> 186 hung von reichsunmittelbaren bäuerlichen Gebilden in die Reichsmatrikel eines unmittelbar benachbarten Reichsstandes war für die frühe Neuzeit nicht ungewöhnlich. So trugen beispielsweise die fränkischen Reichsdörfer Gochsheim und Sennfeld im 16. Jahrhundert je einen Drittel des Anschlages der Reichsstadt Schweinfurt 122 . Im Falle Lustenaus wurde dies damit begründet, dass der Reichshof vor 1526 - also vor der käuflichen Erwerbung durch die Hohenemser - auf dieselbe Weise in die Reichsmatrikel der Grafen von Werdenberg einbezogen worden sei 123 . Mitte des 16. Jahrhunderts hatte der Kreiskonvent tatsächlich bestätigt, dass der werdenbergische Anschlag in der Wormser Reichsmatrikel von 1521 auf der Basis der gesamten Güter dieses Geschlechts beruhe und dass die entsprechenden Abgaben an den Kreis von den Erben anteilsmäßig zu erlegen seien 124 . 1613 erwarb Graf Kaspar die Reichsgrafschaft Vaduz und die Reichsherrschaft Schellenberg käuflich von den Grafen von Sulz 125 . Die neu erworbenen Territorien wurden in der Kreismatrikel in derselben Höhe angeschlagen wie der bisherige Kreisstand Hohenems 126 . Die Behauptung Ludwig Weltis, dass Hohenems damit auch eine zweite Stimme beim Schwäbischen Kreiskonvent erworben habe 127 , findet in den Quellen keine Bestätigung. Nach der Teilung in eine Hohenemser und eine Vaduzer Linie bemühten sich die Hohenemser zwar um ein zweites Votum für Vaduz-Schellenberg, letztlich aber ohne Erfolg. Im Juli 1672 erschien der Hohenemser Abgeordnete Dr. Johann Kreitmann daher mit zwei Gewaltbriefen in Ulm, einem für Hohenems 128 und einem für Vaduz-Schellenberg 129 . Die Kreiskanzlei nahm jedoch nur die für Hohenems ausgestellte „Gewalt“ an, die „absonderliche gewalt“ „wegen Vaduz“ wies sie dagegen zurück, „weil Vaduz bisher kein absonderlich votum geführt“ 130 . Während der ersten Session des Konvents versuchte Kreitmann noch einmal, eine zweite Stimme für die Hohenemser zu kreieren. Nachdem er sein Votum abgegeben hatte, wollte er „auch obiges votum repetiren, es wird aber vom directorio gemeldet, daß dem gräfl. Haus Embs mehr nicht als ein votum zugestanden werde“ 131 . Auf diesem Kreiskonvent forderte nicht nur Vaduz „wegen Brandis“ ein eigenes Votum beim Kreis, auch andere Stände brachten ähnliche Anträge ein, Fürstenberg-Stühlingen wegen Hausen im Kinzigertal, Trauchburg wegen Trauchburg, Fürstenberg-Stühlingen wegen Höfen, Königsegg-Aulendorf wegen Königseggenberg, Rottweil wegen Zimmern, Waldsee für sich, Rechberg wegen Illereichen und Konstanz wegen Reichenau. Das Direktorium antwortete darauf, „daß iedem befrey stehe per memoriale beym Crays einzukommen undt seine merita Causae zue deducieren, werde alsdan suo tempore die gebür erfolgen“ 132 . Nachdem die beiden ersten Versuche fehlgeschlagen waren, beschritt Hohenems eben diesen Weg und wandte sich an die ausschreibenden Fürsten des Kreises. Mit folgender Argumentation sollte ein Vaduzer Votum begründet werden: mann Hohenems, 4.10.1659. 122 Vgl. HÖRNER, Hoheitsrechtliche Auseinandersetzungen, S. 370. 123 Vgl. WELTI, Reichsgrafschaft, S. 208-210; SCHEFFKNECHT, Grenzlage, Identitätsbildung und Schmuggel, S. 170; SCHEFFKNECHT, Reichspräsenz und Reichsidentität in der Region, S. 315; SCHEFFKNECHT, Der Reichshof Lustenau und das Ende des Alten Reiches, S. 16-17. 124 HStAS, C 9 Bü 576, fol. 123v-124r: Kreisabschied, 22.12.1555; ebenda, fol. 143r: Kreisabschied, 16.2.1556; ebenda, fol. 163v-164r: Kreisabschied, 23.4.1556. 125 Vgl. WELTI, Graf Kaspar, S. 69-70; SCHRÖDER, Die Grafen von Hohenems, S. 178. 126 Vgl. BORCK, Der Schwäbische Reichskreis, S. 38. 127 Vgl. WELTI, Reichsgrafschaft, S. 104. 128 VLA, HoA 120,2: Gewaltbrief für Dr. Johann Kreitmann, 10.7.1672; HStAS C 9 Bü 278, Nr.14: Gewaltbrief für Dr. Johann Kreitmann, 10.7.1672. 129 VLA, HoA 120,2: Gewaltbrief für Dr. Johann Kreitmann, 10.7.1672. 130 HStAS, C 9 Bü 279: Kreistagsprotokoll, 14.7.1672. 131 HStAS, C 9 Bü 279: Kreistagsprotokoll oder Diarium des Theodor Hasenloff, fol. 9v-10r. ähnlich ebenda, Kreistagsprotokoll des Philipp Jakob Zeiter, fol. 12v-13r: „Wegen Vaduz wie Hohenembs, praetendirt deshalben ein absonderliches votum. Directorium, mann gestate Hohenembs nur ein votum“. 132 VLA, HoA 120,2: Auszug aus dem Kreistagsprotokoll, 18.7.1672. <?page no="187"?> 187 „Es ist aus verschiedenen Crais Recessen ohnschwer zu vernemmen, welcher gestalt vor disem Brandis ein absonderliches votum in den hochlöbl. Schwäbischen Crais allzeit gebürt habe, derentwegen selbiges auch mit einem absonderlichen anschlag nach inhalt der Reichsmatricul belegt und bisher von iederweiligen possessoren der Brandischen güeter deren ieztmahligen die hochgrf. Vaduzische Vormundtschaft ist, bezahlt worden“ 133 . Das Anrecht auf diese zweite Stimme wollten die Hohenemser auf der Basis der sulz-brandischen Tradition begründen. 1396 hatte König Wenzel dem Grafen Heinrich II. von Werdenberg-Vaduz „die Grafschaft Vaduz und alle seine ‚Herrschaften und Lande und Leute‘ als Reichslehen“ verliehen, wodurch „die Reichsunmittelbarkeit der Grafschaft Vaduz und der Herrschaft am Eschnerberg, des späteren Schellenberg, in aller Form anerkannt worden“ war 134 . Das Gebiet des heutigen Liechtenstein war seit dem 15. Jahrhundert im Besitz der so genannten „Brandisischen Freiheiten“. Über die Freiherren von Brandis kamen Vaduz und Schellenberg zusammen mit Blumenegg 1510 schließlich an die Grafen von Sulz und 1613 von diesen im Kaufwege an die Hohenemser 135 . 1521 fanden sich sowohl Graf Rudolf von Sulz als auch die Grafen Brandis-Sulz unter den Mitgliedern der Grafen- und Herrenbank des Schwäbischen Kreises 136 . Darauf bauten die Hohenemser ihre Argumentation auf. Dem Ansinnen war letztlich ebenso wenig Erfolg beschieden wie ein halbes Jahrhundert später dem Versuch des Fürsten Anton Florian von Liechtenstein, der 1721 „sessionem et votum“ nicht nur auf der Fürsten-, sondern unter Verweis auf ein angeblich altes Votum der Grafen von Vaduz auch noch auf der Grafenbank nehmen wollte. Der Kreiskonvent stellte damals fest, dass weder die Freiherren von Brandis noch die Grafen von Hohenems jemals ein derartiges Recht besessen hätten. Im Unterschied zum schwäbischen Grafenkollegium stand den Hohenemsern für Hohenems, Vaduz und Schellenberge also lediglich ein Votum beim Kreiskonvent zu 137 . Nach dem Verkauf von Schellenberg (1699) und Vaduz (1712) an das Haus Liechtenstein, bemühte man sich von Seiten Hohenems’ um eine Reduzierung der Abgaben an den Kreis 138 . 133 VLA, HoA 120,2: Undatiertes Schreiben an die Fürsten und Stände des Schwäbischen Kreises, Juli 1672. 134 DOPSCH, Kleinstaat und Kaiserreich, S. 157. 135 DOPSCH, Kleinstaat und Kaiserreich, S. 157-160. 136 Vgl. DOTZAUER, Die deutschen Reichskreise (1383-1806), S. 143. 137 SCHULZ, Liechtenstein im Schwäbischen Kreis, S. 320. 138 Beispielsweise: VLA, HoA 124,3: Oberamt Hohenems an Franz Anton von Frey, 28.8.1724; VLA, HoA 124,4: Instruktion für Franz Anton Frey, 15.3.1726; VLA, HoA 124,5: Franz Anton Frey an Oberamt Hohenems, 10.1.1729; VLA, HoA 124,6: Eingabe der Untertanen in Ems und Lustenau an die Kreisversammlung, 26.9.1739: „Es ist uns, denen nur in zwey einzigen ganz ausgesogen und erarmten Dörfern, Hohen Embs und Luschnau, bestehenden Unterthanen der Reichsherrschaft Hohen Embs von deren allhiessiger Creys Gesandschaft die vorläufige Nachricht zu gekomen, daß über die bey gegenwärtiger hlöbl. Creys Versammlung von uns lezthin beygebrachte übergrosse Beschwerden und flehentliche unthgst. Bitt bey jetzt vorseyenden Creys matr. Werckh ermelte Herrschaft mit ihrem Anschlag in extraord. von 15 auf 9 fl. reproportioniert und Ihro anstatt der bisherigen 15 Mann zu Ross und Fuess nur 9 Mann ohne Reuter angesezt werden wollten. Nun haben wür davor den gehbsten. Danckh zu erstatten. Nachdeme aber bey gegenwärtig allzu depauperiert deplorablen Zustand mehrgeder. Herrschaft auch ermelter matr. Ansaz ohnmöglich zu bestreitten und besorglich alles von Haus und Hof lassen muess, wann nicht von hlöbl. Creyses wegen eine weitere mildeste Nachsicht, sonderlich auch an Geldt beschiehet, dann auch uns die annoch obliegende alte restanten in Gnaden nachgesehen und anbey die wegen des aigentlichen Genusses sothaner Moderation zwischen Hohenembs und Luschnaw obschwebende Differenz entschieden werden. Also finden wür uns aufs äusserte benöthiget wegen nochmahligem Creys Versamblung zu nehmen und uns auf unsere leztmahlige unthgste. Vorstellung und Bitt hiemit beziehendt, eine wiederhohlte weithere Instanz auf das aller wehemüetigste zu machen, daß wür mit einer ergibigeren abnahm ahn geldt und Mannschaft consoliert, dabey auch us den wegen der zwey Schweizer Rieder von der Gemeind Lustnaw erleydendenVerlusts eine besondere Reflexion gemacht und derentwillen uns ein Decret von Creyses wegen ertheillt, von denen alten Creyspraetanden aber gänzlich erlediget werden mögen, um andurch nach und nach wieder in Stand zu kommen, praestanda praestieren zu könden. Die uns wiederfahrende hohe Gnad würdt der Himmel vergelten und wür uns eyfrigist angelegenen seyn lassen, mit unserem armen Gebett zu verschulden“. VLA, HoA 126,3: Oberamt Hohenems an den „Abgesandten zu Ulm“, 3.3.1738. <?page no="188"?> 188 Nach dem Tod des letzten Reichsgrafen von Hohenems im Jahr 1759 dauerte es sechs Jahre bis das Reichslehen neu vergeben wurde. 1765 belehnte Kaiser Franz I. seine Gemahlin Maria Theresia damit. Es war auch die Aussicht auf Sitz und Stimme im schwäbischen Kreiskonvent und im Grafenkollegium, welche die erledigte Reichsgrafschaft für das Haus Österreich interessant erscheinen ließ. Am 12. Dezember 1759 - also gut einen Monat nach dem Tod Franz Wilhelms III. am 5./ 6. November - legte der Fürstbischof von Konstanz, Kardinal Franz Konrad von Rodt, in einem Schreiben an den Reichsvizekanzler ausführlich dar, dass es „vor das künftige höchstens vorträglich seyn wurde, sich bey diesseitigem Creyß des Hochenembs anklebenden voti zu bedienen, und zu dessen Führung einen vertrauten Creyß-Gesanden, wie es Würtenberg wegen Justingen machet, zu bevollmächtigen“. Durch diesen - so der Bischof weiter - könnte „ein jeweilig Kayserl. Ministre von all und jedem, was und wie es vorfallet, genauest unterrichtet“ werden. Die Erwerbung der Kreisstandschaft wäre deswegen „zu wünschen [...], damit Kayer. Mayt. bey jedem Creyß eine Stimm-Gerechtigkeit besitzeten, um aller Orten von dem innersten jedes Creyses den Unterricht zu erlangen“ 139 . Bis zur Aufnahme der neuen Reichsgräfin von Hohenems in den Schwäbischen Kreis und in das Schwäbische Grafenkollegium sollte es noch zwei weitere Jahre dauern. In dieser Zeit wurde das Hohenemser Votum im Kreiskonvent nicht wahrgenommen. Der Stand entsandte keinen Vertreter nach Ulm. Alle anderen mit der Reichsstandschaft verbundenen Rechte und Pflichten wurden in den acht Jahren zwischen 1759 und 1767 aber wahrgenommen und erfüllt, und zwar vom Grafen von Harrach bzw. der reichsgräflich harrach-hohenemsischen Verwaltung. Diese wurde jeweils auch genauestens über die Vorgänge beim Kreiskonvent informiert 140 . Etwa zwei Jahre nach der Belehnung mit der Reichsgrafschaft Hohenems, am 30. April bzw. am 1. Mai 1767 wandte sich Maria Theresia sowohl an das reichsgräfliche Kollegium als auch an die ausschreibenden Fürsten des Kreises, um anzuzeigen, dass sie gewillt sei, jeweils das Sitz- und Stimmrecht für die Reichsgrafschaft bzw. den Kreisstand Hohenems wahrzunehmen. Gleichzeitig beauftragte sie ihren beim Schwäbischen Kreis akkreditierten Minister, den Grafen von Postatzky, die mit der Eingliederung in den Reichskreis verbundenen Details mit dem Herzog von Württemberg zu klären, und den Direktoralgesandten des Reichsgrafenkollegiums, Rogenius Ignatius von Auer, ihre Interessen beim Kollegialtag wahrzunehmen 141 . Noch im Mai erfolgte die formelle Bestätigung der Aufnahme in den Kreis 142 und in das reichsgräfliche Kollegium 143 . Fortan führte Österreich in Ulm das Votum für 139 HHStA, Kleinere Reichsstände 199 Hohenems, fol. 298r-301v: Bischof von Konstanz an Reichsvizekanzler, 12.12.1759, Zitat fol. 298r-298v. 140 Dazu weiter unten. 141 HStAS, B 571, Bü 442: Kaiserin Maria Theresia an Johann Alois Fürst zu Öttingen-Spielberg, 30.4.1767, Maria Theresia an Herzog von Württemberg und Bischof von Konstanz, 1.5.1767, und Vollmacht für Rogenius Ignatius von Auer, 1.5.1767. Beim nicht näher bezeichneten Grafen von Podstatzky dürfte es sich um Alois Graf Podstatzky- Liechtenstein handeln, der 1764 als kaiserlicher Gesandter am Münchner Hof und 1768 als kaiserlicher Minister beim Bayerischen und Fränkischen Kreis agierte (KULENKAMPFF, Österreich und das Alte Reich, S. 71, Anm. 15). Rogenius Ignatius von Auer hatte nach dem Tod des letzten Reichsgrafen von Hohenems die Interessen seiner Erbin beim Kreis wahrgenommen. Vgl. seine Kurzbiographie im Anhang. Zeitlich fällt dies mit den Vorbereitungen für die Einholung der Huldigungen in Hohenems und Lustenau zusammen, die am 7. bzw. 8. Mai 1767 stattfanden. Vgl. dazu den Abschnitt über herrschaftliche Kommunikation. 142 HStAS, B 571, Bü 442: Extrakt aus dem Kreistagsprotokoll, 30.5.1767: Das Kreisdirektorium zeigt an, dass Ihre Majestät „mit der Reichs-Grafschaft Hohenembs belehnet worden, und hochdieselbe dadurch das hohenembsische Votum in Circulo erhalten, und die Führung desselben dem fürstl. Oettingischen Herrn Abgesandten v. Auer aufzutragen geruhet, hierunter wol kein Anstand obwalten werde, daß ermelter Herr Abgesandte sich hier nechstens in pleno suo ordine et loco votando vernehmen lasse“. 143 HStAS, B 571, Bü 442: Johann Alois Fürst zu Öttingen-Spielberg an Kaiserin Maria Theresia: Der Fürst teilt mit, dass er während des Kreiskonvents die Gelegenheit ergriffen habe, „eine Collegial-Versammlung inter ablegatos“ zu veranlassen. Auf dieser sei das Ansinnen der Kaiserin erledigt worden. Am 23. Mai erfolgte daher nach Anleitung des akkreditierten kaiserlichen Ministers ihre Introduction zum Grafenkollegium. Das hohenemsische Sitz- und Stimmrecht wurde dabei zum ersten Mal durch einen Bevollmächtigten der Kaiserin ausgeübt. <?page no="189"?> 189 den Kreisstand Hohenems. Schon ehe es soweit war, sollte dieser Traditionsbruch äußerlich dadurch sichtbar gemacht werden, dass man den Oberbeamten in Hohenems untersagte, weiter den Titel „Reich-gräflich-hohenemsische Räthe und Oberbeamte“ zu führen. Sie durften sich fortan nur noch „Gräflich harrachische Beamte“ nennen 144 . Nach der „introduction des durchlauchtigisten Erzhauses Nomine der Grafschaft Hochenembs“ in den Kreis und das reichsgräfliche Kollegium wurde dieses Verbot wiederholt. Gleichzeitig wurde „denen Privat-Herrschaftl. Beambten der Gräfin von Harrach“, die sich weiterhin den Titel „Reichs-gräflich-hochenembsischen Beambten oder Canzley“ anmaßten, „bey iedesmahliger übertrettung dises Verbotts [...] eine Geld-Straf“ sowie der Einzug der Siegel angedroht 145 . Österreich verlangte, dass Lustenau weiterhin die Hälfte der hohenemsischen Kreiskosten trage und diese nun an das Oberamt in Bregenz bezahle, von welchem sie an die Kreiskasse in Ulm abgeliefert werden sollten 146 . Dies geschah in der Folge auch unwidersprochen 147 . Erst Ende der 1780er-Jahre kam wieder Bewegung in diese Frage. In Zusammenhang mit der Umsetzung des Reichshofratsconclusums, das der Gräfin Maria Rebekka von Harrach-Hohenems die Landesherrschaft im Reichshof Lustenau und den hohenemsischen Allodialgütern zusprach, und dem Abschluss des ‚Staatsvertrags‘ zwischen Österreich und Lustenau 148 wurde diese Praxis in Frage gestellt. Gräfin Maria Rebekka konnte sich nun darauf berufen, dass ihr die „Ausübung der Landes Hocheit, der Hoch- und Niederen Kriminal und Civil Gerichtbarkeit samt allen derselben Ausflüssen, Rechten und Gefällen nach der deutlichen Reichs und Schwäbischen Kreises Verfassung in den Reichs unmittelbaren zum löbl. Schwäbischen Kreis und Reichs Gräflich Schwäbischen Grafen Kollegium Collectablen Hofe Lustnau und dazu gehörigen Districten ohne weiteren Widerspruch“ zugestanden wurde 149 . Damit war ein Ansatzpunkt gegeben, von dem aus die Beamten der Gräfin in der Folge sowohl einzelne Abgaben als auch den Verwaltungsweg, den diese nahmen, in Frage stellten. Zum einen attackierten sie die Praxis, die sich seit 1767 eingebürgert hatte, dass der Reichshof Lustenau seinen Anteil an den Kreisabgaben nicht direkt an die Kreiskasse in Ulm, sondern an das österreichische Rentamt in Bregenz abzuführen hatte. Zum anderen wurde die Rechtmässigkeit der Beteiligung des Reichshofs an den Kosten für den Vertreter beim Kreiskonvent in Frage gestellt 150 . In einer ausführlichen, 24 Paragraphen umfassenden Denkschrift konnotierte die reichsgräflich harrachische Verwaltung den Lustenauer Beitrag zu den Gesandtschaftskosten, zum Kreismilitär und zu den vom schwäbischen Reichsgrafenkollegium beschlossenen Kriegssteuern mit einer Beteiligung an dem dem Stand Hohenems zustehenden Stimmrecht beim Kreiskonvent 151 . Ammann und Gericht des Reichshofs Lustenau unterstützten das Begehren ihrer Landesherrin aktiv. Als Ende Oktober 1794 in Aussicht gestellt wurde, dass die Angelegenheit auf dem Kreiskonvent behandelt werden sollte, beschlossen sie, die von ihnen geforderten Restanten wenigstens zum Teil zu begleichen. Von den 2730 fl. 29 kr. - so hoch bezifferte das Rentamt Bregenz die auf den Reichshof entfallenden Ausstände - bezahl- 144 VLA, HoA 132,5: Von Harrant, Bregenz, an Laurentius Bach, k. k. Umgelder der Grafschaft Hohenems, Hohenems, 7.2.1767. 145 VLA, HoA 132,5: k.k. Oberamt der Graf- und Herrschaften Bregenz, Hohenems und Hohenegg an gräflich harrachische Beamten, 4.8.1767. 146 VLA, HoA 132,5: „Extractus Allerhöchsten Intimatj von Einer Kais. Königl. Hochlobl. Regierung und Cammer in Freyburg“, 30.5.1767. 147 Vgl. SCHEFFKNECHT, Der Reichshof Lustenau und das Ende des Alten Reiches, S. 15-16. 148 Vgl. dazu weiter oben. 149 VLA, HoA 133,1: Denkschrift des reichgräflich von harrach-hohenemsischen Rat-Oberamtamanns und Mandatarius J. M. Häring, 15.3.1788. 150 Zu dieser Frage vgl. allgemein: WELTI, Reichsgrafschaft, S. 248-262; SCHEFFKNECHT, Der Reichshof Lustenau und das Ende des Alten Reiches, S. 16-19. 151 HStAS, C 10, Bü 920: Denkschrift der Reichsgräflich harrach-hohenembsischen Räte und Oberbeamten des Reichshofes Lustenau und Allodien in der Grafschaft Hohenems J. M. Häring und Franz Xaver Seewald, 30.3.1793. <?page no="190"?> 190 ten sie 700 fl. Sie brachten das Geld aber nicht nach Bregenz, sondern übermachten es mit einem Wechsel direkt an die Kreiskasse in Ulm 152 . Der Versuch, auf diese Weise eine Beteiligung am Hohenemser Votum etwa in Form eines Alternativvotums oder ein eigenes Votum zu schaffen, scheiterte letztlich. 1799 stellten die reichsgräflich harrachische Verwaltung und der Reichshof Lustenau die Zahlungen an den Kreis mit Ausnahme der Beiträge für das Zucht- und Arbeitshaus in Ravensburg ein 153 . 3.2.3. Bedeutung und Rang des Kreisstandes Hohenems Um 1700 umfasste der Kreisstand Hohenems eine Fläche von etwa 192,7 Quadratkilometer und etwa 2.500 Einwohner. Nach den Berechnungen von Peter-Christoph Storm betrug die Fläche des Schwäbischen Kreises damals 29.940,5 Quadratkilometer und die Einwohnerzahl 1.303.959 154 . Hohenems machte also etwa 0,6% der Gesamtfläche und knapp 0,2% der Gesamtbevölkerung des Schwäbischen Kreises aus. Hinsichtlich der geforderten Steuerleistung lagen die Verhältnisse ähnlich. Nach der Kreisusualmatrikel von 1792 entfielen weniger als 0,2% des gesamten Kreisanschlags auf Hohenems 155 .Um 1700 führte es eine von insgesamt 94, um 1790 eine von 98 Stimmen beim Kreiskonvent. Das entspricht einem Anteil 1,06% bzw. 1,02%. Nominell hatte Hohenems im Kreis im Verhältnis zu seiner Fläche und Einwohnerzahl einen überproportionalen Einfluss. Freilich darf auch im Schwäbischen Kreis aus dem „theoretischen Prinzip der Stimmengleichheit“ nicht „unmittelbar auf die Machtverhältnisse im Konvent“ geschlossen werden 156 . Nach Nicola Schümann relativierte sich die theoretische Stimmengleichheit vor allem durch zwei Aspekte: Erstens ergaben sich durch die Bekleidung von ämtern besondere Einflussmöglichkeiten. So konnten sich beispielsweise die Bankvorsitzenden diplomatisch betätigen und den „Kreis nach außen hin vertreten“ 157 . Für dieses Amt kamen bei den Grafen und Herren im Schwäbischen Kreis nur ganz bestimmte Familien in Frage. Die Hohenemser gehörten nicht dazu 158 . Zweitens ist die Bankordnung zu beachten. In ihr „spiegelte sich die innere Abstufung des Gremiums“ wider. So waren auch im Schwäbischen Kreistag die „Konventsmitglieder [..], dem Rang ihres Prinzipalen gemäß“, auf fünf verschiedene Bänke verteilt, „was der räumlichen Anordnung im Sitzungszimmer entsprach“ 159 . Die unterschiedliche Dignität der Bänke kam sowohl in der Titulierung als auch im Zeremoniell zum Ausdruck. So genossen die als „Gesandte“ bezeichneten Vertreter der Fürsten den Vorrang vor den „Bevollmächtigten“ der Grafen und Herren und diese wiederum vor den „Depu- 152 VLA, HoA 133,2: Hofammann und Gericht des Reichshofs Lustenau an Geheimen Hofrat NN, 29.10.1794: „Da nun bey nächstem Kreis Convent diese für den Reichshof Lustenau sehr wichtige Sache wieder in Vortrag gebracht werden wird, indessen aber wir an den ruckständigen Prestandis, wovon das eigendliche Tangens dem dato noch ohne Sitz und Stimme seyenden Reichshof bestimt werden muß, doch etwas, und so viel unsere dermallige Kräften zulassen, abtragen wollen. So geben wir uns die Ehre, hieranliegend einen Wechselbrief pr 700 fl. mit der ergebensten Bitte zu übermachen, wohldieselben belieben wollen, das Geld erheben zu lassen, und uns dafür gefälligst zu quittiren“. 153 Vgl. SCHEFFKNECHT, Der Reichshof Lustenau und das Ende des Alten Reiches, S. 18-20. 154 Vgl. STORM, Der Schwäbische Kreis als Feldherr, S. 51-53. Die Zahlen schließen die nichtständischen, zum Teil strittigen Mitglieder nicht mit ein. 155 Vgl. BORCK, Der Schwäbische Reichskreis, S. 36-39. 156 SCHÜMANN, Der fränkische Kreiskonvent im Winter 1790/ 91, S. 244. 157 SCHÜMANN, Der fränkische Kreiskonvent im Winter 1790/ 91, S. 245. 158 Vgl. dazu den Abschnitt über das Grafenkollegium. 159 SCHÜMANN, Der fränkische Kreiskonvent im Winter 1790/ 91, S. 245. Vgl. dazu auch die Abbildung des Sitzungssaales im Ulmer Rathaus und die gedruckte „Tabula Sessionis“ von 1669. Abgebildet bei: SPECKER, Die Reichsstadt Ulm als Tagungsort des Schwäbischen Reichskreises, S. 185, Abb. 13 und 14, und bei WÜST, Entscheidungsnot und Konsenssuche, S. 331-332, Abb. 12 und 13. <?page no="191"?> 191 tierten“ der Städte 160 . Ebenso wurde hinsichtlich der Titulierung in den offiziellen Schreiben auf eine Abstufung geachtet. Das Titularbuch des Schwäbischen Kreises sah für die Hohenemser die Anrede „Dem hoch wohlgebohrnen, unnserem lieben besonderen Caspa, Graven zue Hohenembs unnd Gallara“ 161 oder „Denen hochwohlgebohrnen, unsern lieben besondern, Carl Friedrichen, und Frantz Wilhelmen, Gebrüder, Graven zu Hohenemembs und Gallara“ 162 vor. Um die Mitte des 17. Jahrhunderts pochten die Hohenemser in einem an den Kreis gerichteten „Memorial“ darauf, dass ihnen „das prädicat Hochwohlgeborn“ zustehe und dass „von kheinem Fürsten oder Standt des Schwebischen Crayses die ahnsprach gegen den Herren Grafen zu Embs in singulari beschehen, als zue Jüngsteren underm 13./ 3. 9bris Ao. 1643 Creystags ausschreiben, da man doch weder des einen noch des anderen Lehenmann Landtsäs oder verpflichter seye“ 163 . Durch die Verwendung des Pluralis maiestatis sollte die reichsgräfliche Stellung betont und zugleich verdeutlicht werden, dass die Hohenemser „ihre Landeshoheit aus eigenem Recht und nicht nur im kaiserlichen Namen ausübten“ 164 . Im 17. Jahrhundert zählte Hohenems zu jenen 31 Ständen, die „under beeder Ausschreibender Fürsten namen von der Würtembergischen Cantzley beschriben, daselbsten des herrn Hertzogen theils vorsarttirten und ferrner Costantz zum mit besiglen und an gehörige orth zu verfertigen überschickht“ wurden. In der Regierungszeit Graf Kaspars nahm Hohenems unter diesen den 20. und in jener Karl Friedrichs den 18. Rang ein 165 . In der Regierungszeit Eberhards III. von Württemberg finden wir Hohenems sogar nur an 30. oder vorletzter Stelle unter jenen Ständen, die „Württemberg beschreiben und Costantz bestellen“ sollte 166 . Die Dignität eines Standes kam besonders deutlich bei Abstimmungen im Kreiskonvent zum Ausdruck. Hier galt das „Prinzip der Bankalternation“. Das bedeutete, dass zunächst die Abgeordneten der geistlichen und der weltlichen Fürstenbank beginnend mit Konstanz wechselweise ihre Stimmen abgaben. Nachdem die letzte fürstliche Stimme abgegeben worden war, folgten - ebenfalls abwechselnd - die Stimmen der Prälaten- und der Grafenbank. Zum Schluss kamen die Städte. Die letzte Stimme gab in der Regel Württemberg ab 167 . 1672 konnte Hohenems sein Votum als 54. Stand abgeben. Für den damaligen Kreiskonvent galt folgende Ordnung 168 : 160 SCHÜMANN, Der fränkische Kreiskonvent im Winter 1790/ 91, S. 245; NEUGEBAUER-WÖLK, Das Alte Reich und seine Institutionen, S. 302. 161 HStAS, C 9 Bü 48: „Creys Titular“, S. 99. 162 HStAS, C 9 Bü 49: „Crays Titular Tempore Eberhardi III von Württemberg“, S. 133. 163 VLA, HoA 117,14: Memorial, um 1650 (Beilage zu den Kreisakten von 1659). 164 STOLLBERG-RILINGER, Der Grafenstand in der Reichspublizistik, S. 43. Noch in den 1770er- und 1780er- Jahren kämpften die niederrheinisch-westfälischen Reichsgrafen vor dem Reichshofrat erbittert darum, Vollmachten in der Wir-Form und mit der Formel „von Gottes Gnaden“ ausstellen zu dürfen. Nach langjährigen Auseinandersetzungen räumte Kaiser Joseph II. den altgräflichen Häusern dieses Recht ein, 1791 dehnte es Leopold II. „auf alle reichsständischen Häuser und Amtsträger mit Sitz und Stimme im Reichsfürstenrat“ aus. Den Grafen war es bei dieser Auseinandersetzung darum gegangen, „in einem zeremoniellen Punkt die Ranggleichheit mit den Reichsfürsten [nicht] zu verlieren, die für sie Maßstab ihres politischen Handelns war“. Die erfolgreiche Beendigung des Streits ermöglichte es den Grafen auch, sich gegenüber dem Niederadel sichtbar abzugrenzen. ARNDT, Das niederrheinischwestfälische Reichsgrafenkollegium, S. 244-248, Zitate S. 247. 165 HStAS, C 9 Bü 48: „Creys Titular“, S. 168-170. 166 HStAS, C 9 Bü 49: „Crays Titular Tempore Eberhardi III von Württemberg“, fol. 159v-160v. 167 Vgl. BORCK, Der Schwäbische Reichskreis, S. 42. 168 HStAS, C 9 Bü 278, Nr. 8: „Umbfrag Zettel. Bey dem in Ulm den 4./ 14. July ao. 1672 Angestelten Allgemeinen Creystag“. Vgl. dazu auch eine 1669 gedruckte „Tabula Sessionis“. Abgebildet bei: SPECKER, Die Reichsstadt Ulm als Tagungsort des Schwäbischen Reichskreises, S. 185, Abb. 13 und 14, und bei WÜST, Entscheidungsnot und Konsenssuche, S. 331-332, Abb. 12 und 13. <?page no="192"?> 192 Geistliche Weltliche Fürsten und Stifte 1. Hochstift Konstanz 2. Baden Baden 3. Hochstift Augsburg 4. Baden Durlach 5. Kempten 1 6. Baden zu Baden wegen Hochberg 7. Ellwangen 1 8. Zollern Hechingen. 10. Stift Buchau 9. Zollern Sigmaringen 11. Stift Lindau 12. Auersberg 13. Fürstenberg Heiligenberg Prälaten Grafen 13. Salmannsweiler 14. Altshausen 15. Weingarten 16. Sulz 17. Ochsenhausen 18. Öttingen Wallerstein 19. Elchingen 20 Fürstenberg-Meßkirch 21. Irrsee 22. Kurbayern wegen Wisensteig 23. Ursberg 24. Montfort 25. Roggenburg 26. Fürstenberg Stühlingen 27. Münchrot 28. Öttingen zu Öttingen 29. Weissenau 30. Fürstenberg wegen der Landgrafschaft Baar 31. Schussenried 32 Zeil 33. Marchtal 34. Scheer 35. Petershausen 36. -- 37. Wettenhausen 38. Königsegg Rothenfels 39. Gengenbach 40. Königsegg Aulendorf 41. Hegenbach 42. Wolfegg 43. Gutenzell 44. Kurbayern wegen Mindelheim 45. Rotenmünster 46. Fürstenberg wegen Gundelfingen 47. Baindt 48. Eberstein 49. Hohengeroldsegg 50. Max Fuggerische Linie 51. Hans Fuggerische Linie 52. Jacob Fuggerische Linie 53. Grafenegg 54. Hohenems 55. Rechberg 56. Justingen 57. St. Blasi wegen Bondorf 58. Traun wegen Eglof Städte 59. Augsburg 60. Esslingen 61. Teuttlingen 62. Nördlingen 63. Schwäbischhall 64. Überlingen 2 65. Rottweil 2 66. Heilbronn 67. Schwäbisch Gmünd 68. Memmingen 69. Lindau 70. Dinkelsbühl 71. Biberach 72. Ravensburg 73. Kempten 74. Kaufbeuren 75. Weyl die Stadt 76. Wangen 77. Isny 78. Leutkirch 79. Wimpfen 80. Giengen 81. Pfullendorf 82. Buchhorn 83. Aalen 84. Bopfingen 85. Buchau 86. Offenburg 87. Gengenbach 88. Zell am Hammersbach 89. Ulm 1 Kempten und Ellwangen „alterniren von Session zue Session“. 2 Überlingen und Rottweil „alterniren alle Creystäg“. <?page no="193"?> 193 Welche Bedeutung der Sessionsordnung zugemessen wurde, zeigt sich nicht zuletzt daran, dass die Gesandten in den Gewaltbriefen verpflichtet wurden, den richtigen Platz einzunehmen 169 . Diese Rangordnung war keineswegs immer unumstritten. Bereits 1622 wurde sie von den Hohenemsern in Frage gestellt. Am 14. März übergab die gräfliche Delegation - an ihrer Spitze stand wohl der Vaduzer Landvogt Johann Emerich Rignoldt von Proßwalden 170 - dem Kreisdirektorium ein an den Herzog von Württemberg gerichtetes Memorial, in welchem von einer „unvermeidelichen nohturft“ ihres Herrn die Rede war. Als der Abgesandte des Grafen Kaspar zu Beginn der Sitzung des Kreiskonvents wie die anderen Abgesandten des gräflichen Standes „kraft seines bey der löblichen Craiß Canzley überreichten Gewaldts ad sessionem et votandum in consilio“ erscheinen wollte, stellten die erbtruchsessischen Gesandten - für jedermann sichtbar - den Rang des Hohenemser Vertreters in Frage. Mit dem Hinweis, dass Graf Kaspar erst vor wenigen Jahren in das gräfliche Kollegium aufgenommen worden sei, die Erbtruchsessen dagegen schon vorher hier ihre „Sessiones“ gehabt hätten, verweigerten sie dem „gräflichen hochenembsischen gesanndten das vorsizen und votieren vor den Herren Erbtruhsessischen“. Die Hohenemser beriefen sich dagegen auf einen Vergleich, der zwei Jahre vorher auf einem Grafentag in Überlingen geschlossen worden war 171 und mit dem ein seit 1605 bestehender Rangkonflikt zwischen den schwäbischen Grafen und Freiherren beigelegt worden war. Dieser Vertrag legte fest, dass es künftig bei den gräflichen Kollegialtagen zwei Bänke mit alternierender Stimmabgabe, eine rechte für die Grafen und eine linke für die Freiherren, geben sollte 172 . Diese Bestimmung galt jedoch nur für die Grafentage. Sie sollte „zue den Reichß- und Craißtägen nit gezogen, sondern daselbe unstrittig alte Herkhommen observiert werden“. In dieser Hinsicht waren die Hohenemser überzeugt, „bestendige nachrichtung“ zu haben, „daß weder die Herren Ehrbtruchsessen noch andere freyherrlichen Standts einichen actum possessorium bey den Craißversamblungen vor den Graven die Session gehabt zuehaben, nimmermehr werden Docieren und beybringen khönnen“ 173 . Graf Kaspar empfand die Zurückstufung in der Sitzordnung und bei der Stimmabgabe als ein „angemasstes attentat“ und „pudicium“. Er wollte den Sessionsstreit daher vor einen Grafentag bringen, „damit abbesagtes alltherkhommen der session halben vorverabschidtermassen an mir nit gebrochen, sonder der gebür nach gleich allß an anderen Reichs-Graven würckhlichen observirt und gehallten, miro auch die gebürliche session gewißen und allßdan ohnverhindert gelassen werde“ 174 . Das Grafenkollegium verwies die Angelegenheit jedoch an den Kreis 175 . 1626 weitete sich der Sessionsstreit aus. Die Grafen Fugger suchten beim Kreistag um eine „Session under den Grafen“ an. Die Angelegenheit wurde zunächst an das Grafenkollegium verwiesen. Da aber etliche Bankmitglieder für diesen Fall nicht instruiert waren, wurde die Sache „ad referendum angenommen“. Daraufhin „votiert[en]“ die Abgeordneten der Reichserbtruchsessen „lauter [..], daß sie instruiret, niemand, es sei Her Graf v. Embs oder landgraf zu Stüelingen oder ein anderer, den vorsiz zuegestatten“. Dies führte schließlich dazu, dass „gwisse gesandte disem Creystag nicht beygewohnt“ 176 . Auch die Fugger beanspruchten im Sessionsschema des Kreiskonvents den Vorrang vor den Hohenemsern. Letztere reichten deshalb eine Protestschrift bei den ausschreibenden schwäbischen Grafen ein. Sie stammte zu einem nicht unwesentlichen Teil aus der Feder des Lindauer Juristen Dr. 169 Beispiel: 1664 wurde Johann Georg Heim angewiesen, „die behörige Session suo loco et ordine [zu] amplectiren“ (VLA, HoA 119,2: Gewaltbrief für Johann Georg Heim, 19.2.1664). 170 Diesem hatte Graf Kaspar zehn Tage vorher einen Gewaltbrief für den Schwäbischen Kreistag ausgestellt. VLA, HoA 116,1: Gewaltbrief, 4.3.1622. 171 VLA, HoA 116,1: Hohenemsisches Memorial an den Herzog von Württemberg, 14.3.1622. 172 Vgl. BORCK, Der Schwäbische Reichskreis, S. 40. Vgl. dazu auch den Abschnitt über das Grafenkollegium. 173 VLA, HoA 116,1: Hohenemsisches Memorial an den Herzog von Württemberg, 14.3.1622. 174 VLA, HoA 116,1: Graf Kaspar von Hohenems an Graf Frobenius zu Helfenstein, 2.8.1622. 175 VLA, HoA 116,1: Syndicus der schwäbischen Grafen und Herren an Graf Kaspar von Hohenems, 26.11.1622. 176 VLA, HoA 116,5: Daniel Heider an Graf Kaspar von Hohenems, 15.7.1626. <?page no="194"?> 194 Daniel Heider 177 . Der Schriftwechsel zwischen ihm und Graf Kaspar erlaubt uns einen Einblick in die Genese dieser juristischen Arbeit. Heider holte mehrere Berichte im Umfeld des Kreistags ein und fasste seinen Standpunkt dann folgendermaßen zusammen: „Denn ob wol inn dem Gräflichen collegio […] nicht herkhommen seie, daß wann es allein beysammen ist, die herren Graven oder ihre Abgesandte allein dem alter sizen und votieren. So ist es doch bey der Creysversamblung, darauf ich zegegen, dergestalt (es betrigen mich dann alle meine sinn oder sei newlich geendert) oberservirt worden, daß die herren Graven allein dem alter nach die session eingenommen. Wie dann sonderlich mein wohl seeliger herr Graf Gottfrid vonn Ötingen, auss disem fundament bei etlichen conventen deß Creyses den ersten ort durch seinen Canzler occupiert und iezt sein sohn, herr Graf Ludwig Eberhart, weil er uber 50, auch under den vorsizenden ist“ 178 . Da man sich offensichtlich aber über die Stichhaltigkeit des eigenen Rechtsstandpunktes doch nicht ganz sicher war, entschied sich Graf Kaspar dagegen, diese Denkschrift dem Direktorium des gräflichen Kollegiums auf dem Postweg zukommen zu lassen. Vielmehr wies er Daniel Heider an, sie den fürstenbergischen Beamten im Rahmen des „Commissionstag[s]“ in Überlingen persönlich zu überreichen, in der Hoffnung, von diesen, insbesondere vom langjährigen gräflichen Syndikus allenfalls notwendige Verbesserungsvorschläge einholen zu können 179 . Wenige Tage später konnte Heider dann nach Hohenems berichten, dass nach Ansicht der fürstenbergischen Experten „die herrn Graven ihrem alter nach indifferenter bei dem Creyß gesessen und noch sitzen“. Sie waren weiter der Meinung, dass die Grafen von Hohenems „an der letzten stell under den Graven“ sitzen sollten 180 . Die Hohenemser verzichteten seit 1622 darauf, bei Kreistagen ihre Stimme abzugeben, um kein Präjudiz zu schaffen. Aus diesem Grund hatte sich ihr Vertreter bereits im März 1622 beim Kreistag „deß Rahtgangs“ enthalten, gleichzeitig aber betont, „daß Er dardurch seinem gnedigen Herren nichts praeiudiciert und noch vill weniger den Herren Erbtruchsessischen Gesandten oder ihren gnedigen Herrn principalenn an diß orts newerlich gesuechten jure sedendi et votandi vor jme dem Gräflich Hochenembsischen Gewalthaber nichts cediert, nachgesehen oder eingeraumbt haben wölle“ 181 . Beim folgenden Kreiskonvent im Juni 1622 beauftragten die Hohenemser den Abgeordneten der Grafen von Montfort mit der Wahrnehmung ihres Votums 182 . Als dieser mit dem Vorhaben scheiterte, die ihm übertragene Stimme vor den Erbtruchsessen abzugeben, verzichtete auch er unter Protest auf die Abgabe des Hohenemser Votums 183 . Im November 1622 versuchten die Hohenemser schließlich, den Syndicus der schwäbischen Grafen mit ihrer Vertretung beim bevorstehenden Kreiskonvent zu beauftragen und übersandten ihm eine entsprechende Instruktion. Dieser lehnte jedoch ab und begründete seine Haltung damit, „daß mihr allß Syndico undt gemainem Diener nit gebühre, in sachen zwayer strittigen Partheyen disem lob. Collegio einverleibt, für kain wider den anderen thail mich gebrauchen zuelassen“ 184 . In den Kreisabschieden von 1622 bis 1626 suchen wir daher vergeblich nach 177 Zu seiner Person: MEyER VON KNONAU, Daniel Heider, S. 303-304. 178 VLA, HoA 116,5: Daniel Heider an Graf Kaspar von Hohenems, 8.9.1627. 179 VLA, HoA 116,5: Graf Kaspar von Hohenems an Daniel Heider, 19.9.1627. 180 VLA, HoA 116,5: Daniel Heider an Graf Kaspar von Hohenems, 22.9.1627. 181 VLA, HoA 116,1: Hohenemsisches Memorial an den Herzog von Württemberg, 14.3.1622. 182 VLA, HoA 115,42: Gewaltbrief für Wolfgang Schmid von Wellenstein, 8.6.1622. 183 Graf Kaspar von Hohenems bestätigte dem Tettnanger Oberamtmann Hans Wolfgang Schmidt, dass er „recht gethan, daß ihr unser votum nicht nach den angemassten freyherrlichen gegeben, sondern ehender mit protestation verbleiben lassen, so, weil bei vorigem Craistag eben ein solches auch beschechen müessen“. VLA, HoA 116,1: Graf Kaspar von Hohenems an Hans Wolfgang Schmidt, 22.6.1622. 184 VLA, HoA 116,1: Syndicus der schwäbischen Grafen und Herren an Graf Kaspar von Hohenems, 26.11.1622. <?page no="195"?> 195 einem Hohenemser Vertreter 185 . Erst im Juni 1631 wurde das Hohenemser Votum erstmals wieder geführt und zwar vom Montforter Rat und Oberamtmann Hans Conrad Weigl 186 . Da die Hohenemser ihr Stimmrecht beim Kreiskonvent unter den gegebenen Umständen nicht wahrnahmen, fühlten sie sich auch nicht an die Beschlüsse des Konvents gebunden. Auf diese Weise hofften sie, ihrer an den Kreis gerichteten Forderung, ihnen zu der ihnen gebührenden Session zu verhelfen, Nachdruck verleihen zu können 187 . Trotz ihrer vordergründigen Absenz nahmen die Hohenemser aber nach wie vor am Kreisleben teil. Sie ließen sich über die Vorgänge in Ulm auf dem Laufenden halten. So bestätigte die gräfliche Kanzlei im Juni 1622 dem Tettnanger Oberamtmann, sein „schreiben, sambt beygeschloßnen actis, wie auch relation fürgangnen Craißtags zu recht empfangen“ zu haben. Sie versicherte ihm weiter, die zugeschickten „acta […] angehendts abschreiben [zu] lassen und euch die originalia hiebei verwahrt, begertermassen widerumb zukhommen [zu] lassen“, und bedankten sich bei ihm für „deren Communication und uberschickhung“ 188 . 1626 wurden sie durch Dr. Daniel Heider, den Vertreter der Reichsstadt Lindau beim Kreiskonvent 189 , informiert. Er sorgte dafür, dass Kreisakten abgeschrieben und nach Hohenems geschickt wurden. Überdies fertigte er für Graf Kaspar einen persönlichen Bericht über die Vorgänge beim Kreiskonvent an, wofür er unter anderem durch die Übersendung „cöstlichen wildpretts“ entlohnt wurde 190 . 185 HStAS, C 9 Bü 563, Nr. 60-65: Kreisabschiede, 21.3.1622, 18.6.1622, 13.12.1622, 27.3.1624, 31.7.1625 und 12.7.1626. 186 HStAS, C 9 Bü 563, Nr. 66: Kreisabschied, 15.6.1631. 187 VLA, HoA 116,1: Gräfliche Kanzlei Hohenems an die zum Kreistag abgeordneten Räte und Gesandten des Herzogs von Württemberg, 1.12.1622. 188 VLA, HoA 116,1: Graf Kaspar von Hohenems an Hans Wolfgang Schmid, 22.6.1622. 189 HStAS, C 9 Bü 563, Nr. 65: Kreisabschied, 12.7.1626. 190 VLA, HoA 116,5: Daniel Heider an Graf Kaspar von Hohenems, 15.7.1626. Abbildung 2: Sitzung des Schwäbischen Kreiskonvents im Ulmer Rathaus, 1669. <?page no="196"?> 196 Es blieb schließlich dabei, dass die Hohenemser ihre Stimme nach den Erbtruchsässen und auch nach den Fuggern abgeben mussten. Unter Berufung auf das alte Herkommen konnte keine eindeutige Lösung des Streits gefunden werden. Die Hohenemser verwiesen weiter auf die Sitzordnungen vergangener Kreistage, beispielsweise darauf, dass die Grafen beim Kreiskonvent vom April 1609 „catenatim noch einander gesessen“ seien 191 . Außerdem betonten sie stets - auch später noch -, dass „die Herren Graf truckhsässen und Königsegg erst jüngerer Jahren hero gegräfet worden sind, die von Embs die Possession umb in 40 Jahren vor Ihnen uffm Grafen banckh gehabt“ 192 . Ihre Kontrahenten konnten dagegen ins Feld führen, dass sie dem Grafenkollegium schon länger angehörten als die Hohenemser. Als die Reihenfolge der Session beim Kreiskonvent nicht geändert wurde, fand die Auseinandersetzung ihre Fortsetzung vor dem Grafentag 193 . Auch wenn sie letztlich damit keinen Erfolg hatten, versuchten die Hohenemser immer wieder die Sitzfolge beim Kreistag in ihrem Sinne zu verändern. Gelegentlich fanden entsprechende Anweisungen Eingang in die Instruktionen ihrer Abgeordneten. 1662 trug Graf Karl Friedrich diesem auf, im Zuge seiner Legitimierung beim Direktorium „möglichst zu allaborieren, daß Hochenembs vor Truchsess, Königsegg, Enggen et Sequentes in den Rueffzedel, auch finita dieta also in den Craiß Recess gesetzt werde“. Außerdem solle er „[i]n plenis Sessionibus […] immediate nach abgelegtem letzten gräfl. Fürstenbergischen Voto gleich unsers und unsers Bruders, Herrn Graf Fr. Wilh. Zu Hochenembs, darauf zu subiungieren, addendo suo loco et ordine“ 194 . Standeserhebungen führten freilich immer wieder zu einer änderung der Reihenfolge. Tatsächlich sah man sich bei den Kreiskonventen wiederholt gezwungen, die gültige Sitzordnung neu zu definieren. 1672 wurde Fürstenberg-Heiligenberg von der Grafenauf die weltliche Fürstenbank transferiert und folgende Reihenfolge bei den Grafen und Herren festgeschrieben: Öttingen wegen des katholischen Teils von Sulzhausen, Fürstenberg-Meßkirch, Fürstenberg-Heiligenberg, Kurbayern wegen Wisensteig, Montfort, Fürstenberg-Stühlingen, Öttingen zu Öttingen, Fürstenberg wegen der Landgrafschaft Baar und Fürstenberg wegen Stühlingen. Gleichzeitig wurde festgehalten: „Bey vorigem Creystag ist Montfort ex errore, daß mann nit gewusst, welcher älter ist, Heiligenberg oder Montfort, vorkhommen, so ahniez ab sich wegen berürter translocirung von selbsten ergibt, dan es under disen geschlechtern dem Senio nachgehet, undt Chur Bayern circa medium alle Zeit locirt wirt. Fürstenberg wegen Gundelfingen khombt nach Mindelkheimb“ 195 . Auch wenn wir 1631 erstmals wieder einen Vertreter von Hohenems unter den Unterzeichnern eines Kreisabschieds finden 196 , beschäftigte diese Frage, wie die Randbemerkungen in den zitierten undatierten „Notata“ zeigen, ihre Beamten noch bis in die 1640er-Jahre 197 . Wir haben es hier mit einem geradezu typischen frühneuzeitlichen Sessionskonflikt zu tun. „Die Sessionsordnung bestimmte“, wie Barbara Stollberg-Rilinger am Beispiel des Reichstags gezeigt hat, „das politische Verfahren, denn sie gab zugleich die Reihenfolge der Stimmabgabe in den einzelnen Kurien vor. […] Die Abgabe der Voten folgte dem Rang und war ein Zeichen dafür“ 198 . Beratung und Stimmabgabe waren auch beim Schwäbischen Kreiskonvent nicht von einander zu trennen. Das Plenum war „seinem Wesen und dem Kreisherkommen nach eine beschließende, 191 VLA, HoA 116,1: Undatierte „Notata“, Beilage zu den Kreisakten des Jahres 1622. 192 VLA, HoA 117,14: Memorial, um 1650, Beilage zu den Kreisakten vom Oktober 1659. 193 Vgl. dazu den Abschnitt über den Grafenkonvent. 194 VLA, HoA 118,11: Instruktion, 3.7.1662. 195 HStAS, C 9 Bü 278, Nr.9: Verzeichnis, wie die alten gräflichen Geschlechter und Kurbayern „wegen Wisenstaig“ beim bevorstehenden Kreistag „Sessionem et Votum haben, davon aber Fürstenberg Heiligenberg uf den Fürstenbanckh translociert“. 196 HStAS, C 9 Bü 563, Nr. 66: Kreisabschied, 15.6.1631. 197 VLA, HoA 116,1: Undatierte „Notata“, Beilage zu den Kreisakten des Jahres 1622. 198 STOLLBERG-RILINGER, Zeremoniell als politisches Verfahren, S. 109. <?page no="197"?> 197 nicht deliberierende Versammlung“ 199 . Beraten wurde vor allem von der Ordinari-Deputation, die der Vollversammlung ein Gutachten vorlegte. Hier erfolgte dann die „Umfrage, die nach Sitz- und Stimmrangfolge durchgeführt wurde“ 200 . Die Abstimmung unterschied sich grundsätzlich von dem in modernen Parlamenten üblichen Procedere. Es ging nicht einfach darum mit „Ja“ oder „Nein“ zu stimmen oder sich zu enthalten. Ein Kreisstand konnte mit einem „votum affirmativum“ oder einem „votum negativum“ Zustimmung oder Ablehnung ausdrücken oder sich mit dem „votum indifferens“ einfach der Mehrheit anschließen. Überdies hatte er die Möglichkeit, seine Zustimmung mit dem „votum suspensivum“ an die Erfüllung gewisser Bedingungen zu knüpfen. Durch das „votum relativum“ oder „votum correlativum“ konnte er seine Haltung zu einem Punkt außerdem an die Entscheidung eines anderen Kreisstandes binden 201 . Die Abstimmung erfolgte auch im Schwäbischen Kreiskonvent „nicht per Handzeichen, sondern in Form ausgearbeiteter Plädoyers“ 202 . In der Sprache der Zeit wurde in Zusammenhang mit dem schwäbischen Kreiskonvent der Terminus 199 BORCK, Der Schwäbische Reichskreis, S. 42. 200 DOTZAUER, Die deutschen Reichskreise (1383-1806), S. 43; dazu auch: BORCK, Der Schwäbische Reichskreis, S. 42. 201 VANN, The Swabian Kreis, S. 86. 202 SCHÜMANN, Der fränkische Kreiskonvent im Winter 1790/ 91, S. 252. Abbildung 3: „Tabula Sessionis“ des Schwäbischen Kreiskonvents, 1669. <?page no="198"?> 198 „votieren“ auch für das Abgeben einer Stellungnahme verwendet 203 . Die abgegebenen Voten hatten also eher den Charakter von Stellungnahmen, und das Gewicht einer derartigen Stellungnahme wurde dabei durch den „Platz in der Reihe“ bestimmt 204 . Später abgegebene Voten fielen in der Regel knapper aus als die ersten Stimmen. Vielfach blieb den Gesandten nur noch, sich an bereits abgegebene Erklärungen anderer Stände anzuhängen und allenfalls noch kleinere Modifikationen anzufügen. So lautete das Hohenemser Votum 1672 in der ersten Session verhältnismäßig ausführlich: „Hohenembs wie Mößkirch. Sollten aber die majora dahin ausfallen, daß eines ieden Stands vermögen pro statu praesenti soll durchgangen werden, will mann sich darmit gern conformiren und werden die Embsischen underthanen von Österreich und den Schweizern collectirt, hofft deswegen eine moderation, beziehet sich auf die Ao 1662 übergebene Gravamina. Die Werbung betreffend möchte ein ieder Stand sein Contingent selbst aufbringen und bestellen, bis selbe zur generalmusterung zustellen“ 205 . In der dritten Session lautete es schlicht „Mit Öttingen Kazenstein und Sulz“ 206 , in der vierten lediglich noch „Wie Augsburg“ 207 und in der fünften wieder etwas ausführlicher: „Beschwehrt sich ab dem Türckhen Fuß, bezieht sich auf den Elchingischen newen vorschlag. Acceptirt endlich die usual matricul, daß, wie Mößkirch erinnert, auf ieden gulden 9 kr. geschlagen werde. Wie den gravatis zu helfen mit Baaden Hochberg. Ratione der Deputation ad majora“ 208 . Es ging also bei einem Sessionskonflikt wie dem geschilderten nicht darum, Verfahrensvorteile für den eigenen Stand zu erwirken, denn eine spätere Stimmabgabe konnte in einem prinzipiell auf Einhelligkeit abzielenden Verfahren unter Umständen ein Vorteil sein, sondern darum, den eigenen Rang zu demonstrieren und damit zu festigen 209 . Das Verhalten der Hohenemser im Sessionsstreit war ebenfalls typisch für derartige Auseinandersetzungen. Im Falle eines Präzedenzkonflikts eröffneten sich einem Stand im Wesentlichen zwei Verhaltensmöglichkeiten: Er konnte die Versammlung demonstrativ verlassen oder gar nicht erscheinen oder ausdrücklichen Protest einlegen und sich seinen Rechtvorbehalt verbriefen lassen, „um die präjudizierende Wirkung der eingenommenen Ordnung zu verhindern“ 210 . Die Hohenemser taten beides: Sie untersagten es ihrem Gesandten, sein Votum in der von ihnen abgelehnten Reihenfolge 203 So berichtete 1626 der Vertreter der Reichsstadt Lindau beim schwäbischen Kreiskonvent Graf Kaspar von Hohenems: „Andere aber, als die truchsässische Abgeordnete haben lauter votiert, daß sie instruiret, niemand, es sei Her Graf v. Embs oder landgraf zu Stüelingen oder ein anderer, den vorsiz zuegestatten“. VLA, HoA 116,5: Daniel Heider an Graf Kaspar von Hohenems, 15.7.1626. 204 STOLLBERG-RILINGER, Zeremoniell als politisches Verfahren, S. 109-110, Zitat S. 110. 205 HStAS, C 9 Bü 279: Kreistagsprotokoll des Philipp Jakob Zeiter, fol. 12v-13r. 206 HStAS, C 9 Bü 279: Kreistagsprotokoll des Philipp Jakob Zeiter, fol. 25r. 207 HStAS, C 9 Bü 279: Kreistagsprotokoll des Philipp Jakob Zeiter, fol. 37v. 208 HStAS, C 9 Bü 279: Kreistagsprotokoll des Philipp Jakob Zeiter, fol. 51v. 209 Barbara Stollberg-Rilingen weist darauf hin, dass die Reichpublizistik eine Reihe von Kriterien entwickelt hat, auf deren Grundlage der ständische Rang definiert werden konnte (z.B. Alter des Geschlechts, Anzahl der Herrschaftstitel, Macht, Reichtum, Abstammung etc.), dass „[a]ngesichts der mangelnden Eindeutigkeit und der wechselseitigen Konkurrenz dieser Maßstäbe [...] aber die nachweisbare Possession, also der einmal eingenommene Sitz und Vortritt selbst, aus juristischer Sicht letztlich den Ausschlag geben, die formal-positivistsiche also über die materielle Argumentation den Sieg davontragen“ musste. STOLLBERG-RILINGER, Zeremoniell als politisches Verfahren, S. 105-106. 210 STOLLBERG-RILINGER, Zeremoniell als politisches Verfahren, S. 118-119, Zitat S. 119. Dazu auch: LANZIN- NER, Friedenssicherung, S. 523-524. <?page no="199"?> 199 abzugeben, und beschickten später den Konvent nicht mehr. Außerdem legten sie beim Kreisdirektorium einen schriftlichen Protest gegen die „sessio“ ein und bestanden darauf, dass „dises memorials begriff und Inhaltt vor anfangs wolgedachten Herren fürstlichen würtembergischen ansehenlichen Räth und Gesanndten als Directoren bey deß lob. Craiß Canzley in zu khünfftiger beheimunndt Nachrichtung ad notam et prothocollum genommen werdte“ 211 . Derartigen Rangfragen wurde auch noch in der Spätphase des Schwäbischen Kreises großer Wert beigemessen. So bemühte sich das Haus Österreich nach der Belehnung mit der Reichsgrafschaft Hohenems intensiv um eine Verbesserung seiner Position beim Kreiskonvent. Der österreichische Vertreter der Reichsgrafschaft Hohenems bewarb sich beim Kreiskonvent 1775 „um Sitz und Stimme auf der Prälatenbank“. Dieses „Streben nach dem Platz auf einer Bank, die dem geistlichen Stand vorbehalten war, wozu die weltliche Herrschaft gar nicht legitimierte, war doch wohl eine bewusste Irritation der Betroffenen“ 212 . Der österreichische Vertreter negierte damit „respektlos“ die Distinktion der geistlichen Herrschaftsträger. Hätte er mit seinem Vorstoß Erfolg gehabt, so hätte sich dem Haus Österreich, das „im Grafenkollegium ein Hinterbänkler“ war, „ein Schlupfloch zu einem Votum eröffnet, das der erst im Anschluss an die Prälatenbank abstimmenden Grafenbank zuvorkommen würde“ 213 . Österreich wurde freilich nicht auf die Prälatenbank aufgenommen. Immerhin gelang es ihm aber durch die geschilderte Provokation, die Aufnahme weiterer Prälaten zu verhindern 214 . Es gelang Österreich aber, für die Reichsgrafschaft Hohenems auf der Grafenbank einen prominenteren Platz zu erhalten. Nach intensiven Verhandlungen konnte es 1768 den Markgrafen von Baden-Baden zu einem Sitztausch überreden. Dieser hatte als Inhaber der Grafschaft Eberstein Anspruch auf den 16. Platz auf der Grafenbank. Sein Vertreter nahm also den Platz unmittelbar vor dem Hohenemser ein. Durch den Sitztausch rückte letzterer nicht einfach um eine Stelle vor. Vielmehr konnte er sein Votum fortan an sehr viel prominenterer Stelle wahrnehmen. Der 16. Platz war nämlich „in dem Gräflichen Collegio der erste Platz auf dem Quer- oder sogenannten Ehrenbanck“ 215 . Zu einer weiteren Verbesserung kam es 1780, als Österreich die Herrschaften Tettnang, Argen und Schomburg vom hoch verschuldeten Grafen Anton IV. von Montfort Tettnang erwarb 216 . Fortan nahm der österreichische Vertreter auf der Grafenbank den angestammten Platz von Montfort-Tettnang ein und gab sein Votum mithin als einer der ersten der schwäbischen Grafen ab. Die Monforter, die „sich als das vornehmste Adelsgeschlecht in Schwaben betrachten [konnten]“, da „außer ihnen [...] nur die Welfen ihre Vorfahren bis in die Karolingerzeit zurückverfolgen“ konnten 217 , galten anders als die Hohenemser als würdig, die höchsten gräflichen ämter zu beklei- 211 VLA, HoA 116,1: Memorial, 14.3.1622. 212 REDEN-DOHNA, Reichsprälaten, S. 26. 213 REDEN-DOHNA, Reichsprälaten, S. 26. 214 Der österreichische Vorstoß geschah in Zusammenhang mit der Aufnahme der Abtei Söfingen auf die Prälatenbank, die von der Reichsstadt Ulm in die Reichsstandschaft entlassen worden war. Die Reichsstandschaft war für Prälaten noch in der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts sehr attraktiv. In den gut zwei Jahrzehnten nach 1750 bemühte sich eine Reihe von Abteien mit Erfolg darum. Als Beispiele mögen Zwiefalten (1750), Neresheim (1764) und Isny (1781) dienen. Gegen oft hohe Zahlungen wurden sie von ihren Landesherren aus dem Territorialverband entlassen. Das Schwäbische Reichprälaten-Kollegium nahm sie in der Regel mit offenen Armen auf. Der solidarische Zusammenschluss und eine möglichst engmaschige Vernetzung der Abteien schienen die wirksamsten Mittel zur Erhaltung der Germania Sacra. Vgl. REDEN-DOHNA, Reichsprälaten, S. 24. 215 HStAS, B 571, Bü 442: Votum des kurfürstlich Baden-Badischen Stimmervtreters, 25.8.1768. 216 Vgl. BURMEISTER, Geschichte der Stadt Tettnang, S. 187; NIEDERSTäTTER, Vorarlberg als Bestandteil der Vorlande, S. 93; KÖBLER, Historisches Lexikon, S. 706; HERRMANN, Schuldverfahren. Die drei Herrschaften besaßen „alle einen unterschiedlichen Rechtsstatus“. Lediglich die Herrschaft Tettnang war ein Reichslehen. Argen war ein Allod und Schomburg „steuerte zum Viertel Allgäu des reichsritterschaftlichen Kantons Hegau-Allgäu-Bodensee“. KUHN, Hofchronik, S. 259, Anm. 16. 217 KUHN, Hofchronik, S. 259. <?page no="200"?> 200 den. Graf Ernst von Montfort wurde beispielsweise 1737 „zum 1. Adjunkten rechter Hand“ und 1741 „zum Kondirektor“ des Schwäbischen Reichsgrafenkollegiums gewählt 218 . Die Montforter nahmen folglich seit jeher einen der vornehmsten Plätze auf der Grafenbank des Schwäbischen Kreiskonvents ein 219 . Fortan entsandte Österreich einen Vertreter zum Kreiskonvent, der die Voten für Montfort-Tettnang und Hohenems führte. Er nahm freilich jeweils den angestammten Platz der Montforter auf der Grafenbank ein 220 . 3.3. Das Schwäbische Grafenkollegium 3.3.1. Die Aufnahme der Reichsgrafen von Hohenems in das Schwäbische Grafenkollegium In engem Zusammenhang mit dem Schwäbischen Reichskreis stand das Schwäbische Reichsgrafenkollegium. Dieses zählte zu den vier so genannten Grafenvereinen, die sich „[i]m Rahmen der Reichskreise […] als überterritoriale korporative Zusammenschlüsse zur Wahrung ihrer Interessen und zum Schutz vor der drohenden Mediatisierung“ gebildet hatten. Es war zugleich der zahlenmäßig stärkste dieser Zusammenschlüsse. Wer auf der Grafen- und Herrenbank des Kreises ein Stimmrecht hatte, musste auch dem reichsgräflichen Kollegium angehören 221 . Voraussetzung für die Aufnahme ins Kollegium war der Besitz einer reichsunmittelbaren Grafschaft oder Herrschaft. Schon beim Aufnahmeverfahren zeigte sich, wie eng der Kreis und das Reichsgrafenkollegium miteinander verwoben waren. Dem Kreis oblag nämlich „die Prüfung seiner gräflichen Standesqualität und der Reichsfreiheit seines Besitzes“ 222 . Eine neu erworbene Mitgliedschaft in einem der vier Grafenvereine, musste formell freilich auch von den anderen dreien sowie von den Fürstenkurien des Reichstags nach nochmaliger Überprüfung der Standesqualität bestätigt werden 223 . Auf diese Weise konnte ein Mindestmaß an „soziale[r] Homogenität“ im Kollegium gewährleistet werden 224 . Hinsichtlich der Mitgliedschaft in Kreis und Kollegium gab es jedoch einen wesentlichen Unterschied. So hatte das gräfliche Kollegium um 1700 43 Mitglieder 225 , während die Grafen- und Herrenbank gleichzeitig lediglich 28 Mitglieder hatte 226 . Der Grund war, dass auf Kreisebene damals „das Territorialprinzip“ dominierte, während sich „[d]er gräfliche Verband […] noch lange relativ stark den Charakter eines Zusammenschlusses herrschaftsausübernder Personen“ bewahrte. Daher 218 KUHN, Hofchronik, S. 267. Graf Ernst von Montfort wurde 1742 nach der Wahl des Wittelsbachers Karl (VII.) zum Römischen Kaiser von den schwäbischen Grafen „mit der complimentirung des künfftigen kaysers“ beauftragt. Zusammen mit den Vertretern der Fränkischen, der Wetterauer und der Niedersächsischen Grafenkollegien überbrachte er dem neuen Reichsoberhaupt die Gratulationen der reichsgräflichen Kollegien. Ebenda, S. 265-266. 219 In der Sitzordnung von 1669 findet sich Montfort an der fünften Stelle auf der Grafenbank, hinter Altshausen, Öttingen-Wallerstein, Fürstenberg-Meßkirch und Sulz. Dies bedeutete, dass der Montforter Vertreter 1672 sein Votum an 24. Stelle abgeben konnte, der Hohenemser dagegen erst als 54. Vgl. dazu weiter oben. 220 HStAS, C 9, Bü 574, Nr. 260-273: Allgemeine Kreisabschiede, 6.6.1782, 17.6.1782, 4.6.1784, 21.6.1785, 2.6.1786, 6.6.1787, 10.6.1788, 21.7.1789, 18.6.1790, 11.6.1791, 29.5.1792, 9.11.1793, 26.2.1794; ebenda, Bü 575, Nr. 274- 279 und 281: Allgemeine Kreisabschiede, 12.9.1794, 7.3.1795, 3.10.1795, 16.4.1796, 15.12.1796, 23.12.1796 und 20.11.1797 221 ENDRES, Adel in der Frühen Neuzeit, S. 7 (Zitat); BÖHME, Liechtenstein auf der schwäbischen Grafenbank, S. 297. 222 ARNDT, Das niederrheinisch-westfälische Reichsgrafenkollegium, S. 21. 223 Vgl. ARNDT, Das niederrheinisch-westfälische Reichsgrafenkollegium, S. 21. 224 BÖHME, Das fränkische Reichsgrafenkollegium, S. 165. 225 Vgl. BÖHME, Liechtenstein auf der schwäbischen Grafenbank, S. 297. 226 Vgl. STORM, Der Schwäbische Kreis als Feldherr, S. 52-53. <?page no="201"?> 201 waren etliche Familien im Kollegium „mit allen ihren Linien vertreten“, während dies im Kreiskonvent nicht der Fall war 227 . Die Territorien der Grafen und Herren machten mehr als ein Fünftel der Gesamtfläche des Schwäbischen Kreises aus. Die konfessionelle Situation und die Stärkeverhältnisse im Kollegium waren geeignet, um eine enge Zusammenarbeit zu fördern: Praktisch alle Familien waren katholisch - die Ausnahme bildete die ältere öttingische Linie, die 1674 auf die Fürstenbank wechselte - und daher orientierten sie sich eher nach Konstanz und Augsburg als nach Württemberg. Die schwäbischen Grafen waren überwiegend kaisernah. Fast alle größeren Familien mit Ausnahme der Fugger entsandten jüngere Söhne nach Wien, wo sie wichtige Positionen einnahmen. Der Reichshofrat, die kaiserliche Kanzlei, die kaiserliche Armee und die Reichskirche boten ihnen Karrierechancen. Keine der Familien war so stark, dass sie die anderen hätte dominieren können. Kreis und Grafenkollegium waren für die schwäbischen Grafen Institutionen, die geeignet waren, ihre Position zu stärken. Dies erlangte besonders gegen Ende des 17. Jahrhunderts zunehmende Bedeutung, als sie wiederholt mit Rebellionen ihrer Untertanen zu kämpfen hatten, die infolge von Kriegen durch hohe Steuerlasten bedrängt wurden. Trotz vieler Gemeinsamkeiten wäre es verfehlt, in den schwäbischen Grafen so etwas wie einen monolithischen Block zu sehen. Sie zeichneten sich - im Unterschied zu den Prälaten - sowohl durch große Rangunterschiede als auch durch eine relativ starke Fluktuation der Territorien aus. So gehörte mehr als die Hälfte der Grafen und Herren Schwabens zu einer der fünf großen Familien, den Grafen von Fürstenberg, den Truchsessen von Waldburg, den Grafen von Fugger, den Grafen von Königsegg und den Grafen von Öttingen. Diese fünf Familien kontrollierten allein um 1700 eine Fläche von 2.338 Quadratmeilen, auf denen insgesamt 108.500 Menschen wohnten, und damit insgesamt ein größeres Territorium als alle Schwäbischen Prälaten zusammengenommen. Ihre Oberhäupter waren fest im Kreis verankert, einzelne Mitglieder übten allerdings, wie bereits angedeutet, oft administrative oder militärische Tätigkeiten außerhalb des Kreises aus. Auch wenn jeder Familienzweig ein eigenes Territorium regierte, gab es dennoch eine relativ enge Zusammenarbeit zwischen ihnen. Eheschließungen, Erbteilungen und Verkäufe führten zu den bereits erwähnten häufigen änderungen bei den Territorien. Von den 29 gräflichen Territorien im Kreis des Jahres 1664 befanden sich lediglich noch fünf in denselben Händen wie 1521 228 . Seit dem 16. Jahrhundert mussten sich die Grafen und Herren „in verschiedener Hinsicht bedroht“ fühlen. Als kleine Reichsstände wurden sie während der frühen Neuzeit aufgrund ihrer „mangelnde[n] Konkurrenzfähigkeit […] im Territorialisierungsprozeß“ fast ständig durch mächtige Nachbarn und durch finanzielle Probleme bedroht. Die Furcht vor einem Abstieg in die Landsässigkeit und vor dem Verlust einzelner Gebietsteile und Rechte schwebte gleichsam wie ein Damoklesschwert über vielen reichsgräflichen Familien. Als immer häufiger Reichsritter und landsässige Adelige Aufnahme in den Fürstendienst fanden, kam es zunehmend zu einer „Konkurrenz von Geburts- und Amtsstatus“. Die Teilung in einzelne Linien und die Nobilitierungspolitik des Kaisers, die vor allem seit dem 17. Jahrhundert etlichen reichsgräflichen Familien den Aufstieg in den Fürstenstand ermöglichte, die Präsenz von Fürsten, die auch Grafenterritorien besaßen, und Titulargrafen in den reichsgräflichen Kollegien führten allmählich zu einer Aufweichung der „Standeshomogenität und -solidarität“. So sahen sich die Reichsgrafen in der frühen Neuzeit zunehmend einer doppelten Bedrohung - von oben durch die Fürsten und von unten durch die Reichsritter und die Titulargrafen - ausgesetzt 229 . Sie entwickelten daher eine Reihe von Strategien zur Sicherung 227 BÖHME, Liechtenstein auf der schwäbischen Grafenbank, S. 297. 228 Vgl. VANN, The Swabian Kreis, S. 47-51. Eine hohe Fluktuation weisen auch die anderen reichsgräflichen Kollegien auf, sodass es oft schwerfällt, die genaue Zahl ihrer Mitglieder zu ermitteln. Für das niederrheinisch-westfälische Kollegium vgl. ARNDT, Das niederrheinisch-westfälische Reichsgrafenkollegium, S. 21-22. 229 Vgl. STOLLBERG-RILINGER, Der Grafenstand in der Reichspublizistik, S. 31-33. Zu diesen Konflikten auch: ARNDT, Das niederrheinisch-westfälische Reichsgrafenkollegium, S. 238ff. Endres weist darauf hin, dass nur „die wenigsten Grafen von den Einnahmen und Erträgen ihrer Zwergterritorien leben“ konnten, dass „fast alle gräflichen <?page no="202"?> 202 ihres Standes. Die Verpflichtung aller Reichsgrafen zur „Teilnahme an den Grafenkorporationen“ spielte in diesem Zusammenhang eine zentrale Rolle 230 . Die Mitgliedschaft in einem Grafenkollegium zählte zusammen mit dem Recht auf Sitz und Stimme auf dem Reichstag - freilich lediglich über die Kuriatstimme im Fürstenrat - und dem „Heranziehen zu den Reichsanschlägen“ zu den wichtigsten Kriterien für die Zugehörigkeit zum Reichsgrafenstand 231 . Die Hohenemser bewarben sich an der Wende vom 16. zum 17. Jahrhundert um die Aufnahme in das schwäbische Grafenkollegium. Ihre Bemühungen fallen damit in die bereits erwähnte Phase der Neuausrichtung der gesellschaftlich-politischen Orientierung der Familie nach dem Tode Jakob Hannibals I. (1587). Noch zu seinen Lebzeiten dürften die Hohenemser - wie viele andere in den Reichsgrafenstand erhobene Geschlechter - ihre Standeserhöhung lediglich als eine Art „Durchgangsstation“ auf dem Weg zum Fürstenstand betrachtet haben 232 . Nachdem die Fürstentumspläne Jakob Hannibals I. gescheitert waren, musste man sich, wie gezeigt, in der Region einrichten und gegen weit mächtigere Nachbarn absichern. Die Hohenemser nahmen 1594 und 1598 erstmals an der „Collegial Versamblung“ der Schwäbischen Grafen teil, allerdings nur als „ultimus under Grafen und Herren, quia nondum erat immatriculatus in circulo“ 233 . Im November 1599 richteten Graf Kaspar und sein Vetter, Graf Johann Christoph, zwei entsprechende Briefe an die ausschreibenden schwäbischen Grafen, mit denen sie um die Aufnahme in dieses Gremium ersuchten. Die Verhandlungen darüber verliefen offensichtlich relativ zügig, denn bereits im November 1601 konnte Graf Kaspar in seinem Namen und dem seines Vetters versprechen, „der Grafschaft Hochenembs järlicher wenigen gefellen und Einkhummen hiemit freundtlich [zu] communiciern“. Er sagte außerdem zu, dass sie willens seien, „wavern wir angesuechter und freindtlicher unverhoffender massen In E.L.L. lobliches Collegium auff- und angenomben werden sollen, järlichen nit allein für ain ordinarj Simpel Anlag 2 ½ fl. zu raichen, sonder auch in all ander weg auf fürfallende notturften zugleich andern Banckhsverwandten das Ihringe williglich zu laisten, was jederzeit gemaines Banckhs ansechlichen reputation, nutzen und wolstandt gedienlich und ersprieslich sein würdet“. Kaspar ersuchte die beiden Ausschreibenden weiter, „die wöllen solches des negsten Grafen und Herrentags ausschreiben allso Einverleiben und zu willfahrung befürderlich angelegen sein lassen“ 234 . Die Reichsgrafen von Hohenems wurden im folgenden Jahr in das schwäbische Grafenkollegium aufgenommen 235 . Im April 1602 sandten die beiden ausschreibenden Grafen und Herren erstmals einen „Leuffigen“ auch zu ihnen, um die auf Georgi fälligen „vier Ordinari simpel Anlagen“ abzuholen 236 . In der Folge entrichteten die Hohenemser die Abgaben an das schwäbische Grafenkollegium mehr oder weniger regelmäßig 237 , wenngleich gelegentlich auch erst auf Ermah- Häuser“ auf der „Suche nach neuen Geldquellen“ waren und dass für sie „[d]er Dienst beim Kaiser oder bei einem der großen Fürsten [...] unausweichlich“ war (ENDRES, Adel in der Frühen Neuzeit, S. 9). 230 STOLLBERG-RILINGER, Der Grafenstand in der Reichspublizistik, S. 34. 231 STOLLBERG-RILINGER, Der Grafenstand in der Reichspublizistik, S. 37. Barbara Stollberg-Rilinger weist darauf hin, dass eine klare Definition des Reichsgrafenstandes nicht existiert. Die Reichspublizistik entwarf einen Katalog von Definitionskriterien, deren wichtigste die drei genannten waren. Dazu kamen unter anderen noch Sitz und Stimme beim Kreistag, „Anspruch auf eine bestimmte schriftliche und mündliche Titulatur durch Kaiser und Fürsten“, „Anspruch auf eine bestimmte zeremonielle Behandlung“ und „zeremonielle Aufwartung des Kaisers beim Krönungsmahl“. 232 RAAB, Grundzüge, S. 17. Ernst Böhme geht sogar so weit, die Reichsgrafen in dieser Zeit als „eine Zusammenfassung all derjenigen gesellschaftlichen und politischen Größen“ zu bezeichnen, „die über der Ritterschaft standen, den Anschluß an die Fürsten aber nicht erreicht hatten“. BÖHME, Das fränkische Reichsgrafenkollegium, S. 4. 233 VLA, HoA 116,1: Undatierte „Notata“, Beilage zu den Kreisakten des Jahres 1622. 234 VLA, HoA 115,26: Graf Kaspar von Hohenems an die ausschreibenden schwäbischen Grafen, 8.11.1601. 235 HHStA Wien, Kleinere Reichsstände 199 Hohenems fol. 57r-59v: Graf Karl zu Hohenzollern im Namen seiner Banksverwandten an den Kaiser, 4.1.1603, und Abgesandter und Syndikus der gemeinen Grafen des schwäbischen Kreises an den Kaiser, 12.3.1603; VLA, HoA 133,3: Gemeinde des Reichshofes Lustenau an das reichsgräflich-harrachische Oberamt, 5.4.1796. 236 VLA, HoA 115,26: Ausschreibende schwäbische Grafen an die Grafen Christof und Kaspar von Hohenems, 29.4.1602. 237 VLA, HoA 134,3: Quittungen, 29.4.1602, 12.11.1602 und 3.12.1602; VLA, HoA 115,26: Quittung, 24.4.1603; <?page no="203"?> 203 nung 238 . Es lagen also nur wenige Jahre zwischen dem Aufnahmebegehren der Hohenemser und der Erwerbung der Mitgliedschaft. Dies war dem oben geschilderten mehrstufigen Aufnahmeverfahren geschuldet 239 . Seit 1602 waren die Hohenemser also Mitglieder des schwäbischen Grafenkollegiums und sie hatten damit auch das Recht, am Grafentag teilzunehmen. Formal musste allerdings jeder Reichsgraf nach seiner Belehnung und nach seinem Regierungsantritt um die Aufnahme ansuchen. Ende Mai 1756 zeigte beispielsweise Franz Wilhelm (III.) den Direktoren des Grafenkollegiums von Graz aus an, dass er von der Grafschaft Hohenems auf die gehörige Art Besitz hatte ergreifen lassen und ersuchte sie gleichzeitig, ihn „nicht allein als ein neu angehendes Commembrum Collegij zu den jeweilgen Collegial-Versamlungen zu beschreiben“, sondern ihm und den ihm „anvertrauten Unterthanen diejenige Gnade und Anneigung widerfahren zu lassen“, die seine „Vorfahren an der Regierung bis anhero genossen haben“. Er versicherte die beiden Direktoren seiner Devotion und versprach, seine „Obliegenheit bey allen Vorfallenheiten auf das genaueste zu erfüllen“ 240 . Die Direktoren des schwäbischen Grafenkollegiums bestätigten dem Hohenemser umgehend, dass er Sitz und Stimme im Reichsgräflichen Collegium habe, und versprachen ihm, „bey allen vorfallenheiten die herkommliche Communication zu pflegen“ sowie ihn zu den Collegialconventen einzuladen. Gleichzeitig erinnerten sie ihn aber auch, „dero unterthanen zu Hochenembs nachdrücklich auferladen zu lassen, den gegen 2000 fl. angeschwollenen ausstandt zur Collegialcassa abzustatten, oder mit dem collegio deswegen eine annehmliche auskunft, welche wir zu bezeugung der Ewl. Lbdn. Zutragenden Hochachtung auf alle Weis facilitiren helfen werden, ohne langen verzug zu treffen“ 241 . Die Mitgliedschaft und das Stimmrecht der Hohenemser beim Grafentag erloschen 1759 mit dem Tod des letzten Reichsgrafen Franz Wilhelm (III.) 242 . Als die Grafschaft 1765 als Lehen an Maria Theresia gelangte, bemühte sich diese, wie schon gezeigt, auch um die Realisierung ihrer Mitgliedschaft im Schwäbischen Grafenkollegium. Ende April 1767 wandte sie sich an Johann Alois Fürst zu Öttingen-Spielberg und teilte ihm, wie schon erwähnt, mit, dass sie gewillt sei, das der Grafschaft „anklebende Votum, so wohl bey dem Kreys als bey VLA, HoA 115,27: Quittung, 24.4.1604 und Quittung, 25.12.1604; VLA, HoA 115,28: Graf Kaspar von Hohenems an Dr. Gall Miller, 23.3.1605; ebenda, Quittung, 7.5.1605; VLA, HoA 115,29: Quittung, 27.4.1606; VLA, HoA 115,30: Quittung, 25.4.1607; VLA, HoA 115,31: Quittung, 15.6.1609; VLA, HoA 115,32: Quittung, 26.4.1610; VLA, HoA 115,33: Quittung, 1.10.1611; VLA, HoA 115,34: Quittung, 23.4.1613; VLA, HoA 115,37: Quittung, 15.7.1615; VLA, HoA 115,38: Quittung, 10.5.1616; ebenda, 9.8.1616; VLA, HoA 115,39: Quittung, 20.1.1617; ebenda, Quittung, 30.5.1617; VLA, HoA 115,41: Quittung, 10.10.1617; ebenda, Quittung, 12.11.1618; ebenda, 8.7.1619; VLA, HoA 116,1: Quittung, 12.5.1624; ebenda, Quittung, 12.3.1630; VLA, HoA 116,2: Quittung, 1.5.1623; VLA, HoA 116,5: Quittung, 12.1.1627; VLA, HoA 116,6: Quittung, 24.8.1627; VLA, HoA 116,7: Quittung, 5.7.1628. 238 VLA, HoA 115,31: Ausschreibende schwäbische Grafen an Graf Kaspar von Hohenems, 15.6.1609: Graf Johann von Montfort und Graf Froben von Helfenstein erinnerten Graf Kaspar von Hohenems daran, dass der Georgitag bereits verflossen sei, ohne dass er die Bankanlage entrichtet habe. Aus diesem Grund sandten sie einen Läufer zum Hohenemser, der ihn freundlich daran erinnern sollte, die fälligen 10 fl. zu bezahlen. „Sollte aber E. L. hieran seumig erscheinen, wurden wir von dem Ambts wegen alle hilffliche und beraits zuvor berathschlagte und angetraute mitell die zue einzug der Restanzen dagegen fürzunemen, lenger nit einstellen noch gegen dem gehorsamblich contribuierenden verandtworten khinden. Dessen wellen wir uns zue E.L. unnd das sye Ir selbst aigne verschimpfung, und was mehr ungleichs hieraus ervolgen möchte, verhüeten und uns deswegen für endtschuldiget halten versehen, darnach sich E. L. endtlich zuerichten, deren wir sonnsten freundtliche angeneme dienst zu erweisen beraitwillig“. Noch am selben Tag zahlte Graf Kaspar von Hohenems seine Schulden beim Grafenkollegium. VLA, HoA 115,31: Quittung, 15.6.1609. ähnlich: VLA, HoA 115,38: Ausschreibende schwäbische Grafen an Graf Kaspar von Hohenems, 9.8.1616. 239 Vgl. ARNDT, Das niederrheinisch-westfälische Reichsgrafenkollegium, S. 21. Zur Dauer des Aufnahmeverfahrens im fränkischen Reichsgrafenkollegium vgl. BÖHME, Das fränkische Reichsgrafenkollegium, S. 165-169. 240 HStAS, B 571, Bü 441: Graf Franz Wilhelm (III.) von Hohenems an ausschreibende schwäbische Grafen, 27.5.1756. 241 HStAS, B 571, Bü 441: Ausschreibende schwäbische Grafen an Graf Franz Wilhelm zu Hohenems, 15.6.1756. 242 Es handelte sich nämlich grundsätzlich nicht um ein „Realrecht“, sondern es wurde auf dem Erbweg erworben und erlosch mit dem Aussterben des Mannesstammes. SCHÖNBURG-HARTENSTEIN, Verfassungsrechtliche Stellung, S. 105. <?page no="204"?> 204 dem Schwäbischen Reichs-Grafen-collegio künftighin zu führen“. Maria Theresia ersuchte den Fürsten als Kondirektor des Grafenkollegiums, das Nötige einzuleiten. Bereits vorher hatte sie ihren beim Schwäbischen Kreis akkreditierten Minister angewiesen, sich in dieser Sache mit dem Fürsten in Verbindung zu setzen 243 . Auf der Kollegialversammlung vom 23. Mai 1767 wurde der bevollmächtigte Vertreter des Hauses Österreich „zu Ausübung des Siz- und Stimm-Rechts“ eingewiesen 244 . Am selben Tag übte zum ersten Mal ein Bevollmächtigter der Kaiserin bei einer Kollegialversammlung der Schwäbischen Grafen das Sitz- und Stimmrecht aus 245 . Im Gegenzug versicherte Maria Theresia dem Kollegium schriftlich, „daß allerhöchst dieselben nicht nur allein all demjenigen, was die Verfassung und das System dieses Reichs-gräfl. Collegii mit sich bringet, jederzeit beyfällig, sondern auch allerhöchst deroselben Huld und Gnad diesem ganzen ansehnlichen Corpori sowohl als jedem einzelnen Mitgliede desselben, wesentlich verspühren zu lassen bedacht seyn werde“ 246 . 3.3.2. Der Grafentag oder Grafenkonvent Der Grafentag oder Grafenkonvent war das „höchste Entscheidungsgremium“ des schwäbischen Grafenkollegiums. Es handelte sich um eine Art Vollversammlung der Mitglieder dieses Kollegiums. Er bestand seit 1620 aus zwei getrennten Bänken: Die „rechte“ wurde von den schwäbischen Reichsgrafen sowie dem Komtur der Deutschordensballei Elsass und Burgund und der äbtissin des Damenstifts Buchau, die „linke“ durch die Freiherren gebildet 247 . Die Stimmabgabe erfolgte alternierend 248 . Für Beschlüsse war bis 1613 eine einfache, danach eine Zweidrittelmehrheit erforderlich 249 . Der Grafentag wurde von den zwei auf Lebenszeit gewählten Direktoren einberufen. Ihnen standen zwei Kondirektoren und seit 1579 zwei, seit 1663 vier ebenfalls auf Lebzeiten gewählte Adjunkten zur Seite. Die Direktoren, Kondirektoren und ihre Adjunkten stammten zu gleichen Teilen aus dem Grafenbzw. aus dem Herrenstand. Für diese ämter kamen nur die Abkömmlinge einiger weniger Familien in Frage, bei den Reichsgrafen waren dies die Häuser Öttingen, Montfort, Sulz und Fürstenberg 250 . Wie bei den schwäbischen Reichsprälaten war es auch bei den Grafen und 243 HStAS, B 571, Bü 442: Kaiserin Maria Theresia an Johann Alois Fürst zu Oettingen-Spielberg, 30.4.1767. 244 HStAS, B 571, Bü 442: „Propositio“ des gräflichen Kollegiums, 23.5.1767. 245 HStAS, B 571, Bü 442: Fürst Oettingen an Kaiserin Maria Theresia, 26.5.1767. 246 HStAS, B 571, Bü 442: „Collegial Dictat, Ulm“, 24.5.1767. 247 BÖHME, Liechtenstein auf der schwäbischen Grafenbank, S. 297 (Zitat) und 297, Anm. 9. Die Zugehörigkeit des Landkomturs und der äbtissin zum Grafenkollegium ist ein schwäbisches Spezifikum und hängt mit dem Hervorgehen des Schwäbischen Kreises aus dem Schwäbischen Bund zusammen. Dazu: Ebenda, S. 297. Die Unterteilung in eine Grafen- und Herrenbank hing ursächlich auch mit der großen Zahl von Mitgliedern des Kollegiums zusammen. Beim fränkischen Kollegium fehte diese Scheidung dagegen. Vgl. BÖHME, Das fränkische Reichsgrafenkollegium, S. 169. 248 Vgl. BORCK, Der Schwäbische Reichskreis, S. 40; BÖHME, Liechtenstein auf der schwäbischen Grafenbank, S. 297. 249 Vgl. SCHÖNBURG-HARTENSTEIN, Verfassungsrechtliche Stellung, S. 105. 250 Vgl. WUNDER, Zur politischen Geographie Oberschwabens, S. 76. Es handelte sich um die so genannten „konstituierenden Häuser“, die bereits auf den ersten beiden Grafentagen 1497 und 1533 in Ulm bzw. Meßkirch vertreten gewesen waren. Diesen gelang es, ihre ausschließliche Wahlfähigkeit für die ämter der Direktoren, Kondirektoren und Adjunkten bis zum Ende des Alten Reiches aufrecht zu erhalten. Die neu in das Kollegium Aufgenommenen mussten deren Vorrechte bei der Aufnahme jeweils anerkennen. BORCK, Der Schwäbische Reichskreis, S. 40-41; dazu auch: SCHÖNBURG-HARTENSTEIN, Verfassungsrechtliche Stellung, S. 104; MAUERER, Südwestdeutscher Reichsadel, S. 244-246; zur grundsätzlich anderen Situation im fränkischen Kollegium, wo nicht zwischen „bevorrechtigte[n] sogenannte[n] konstituierede[n] und andere[n] Häuser[n]“ unterschieden wurde: BÖHME, Das fränkische Reichsgrafenkollegium, S. 169. Eine ‚Gründungsurkunde‘ des Schwäbischen Grafenkollegiums existiert nicht. In der Erinnerungskultur der schwäbischen Reichsgrafen begann „ihre Überlieferung erst mit dem Rezeß des ersten Grafentags von 1497“. CARL, Einungen und Bünde, S. 103. <?page no="205"?> 205 Herren üblich, dass beim Tod der Direktoren die Kondirektoren und die Adjunkten aufrückten 251 . Formal musste dies durch die Wahl auf dem Grafentag bestätigt werden. 1752 kam es in dieser Frage zwischen der rechten und linken Bank zu Unstimmigkeiten. Alois Fürst zu Öttingen ersuchte den Grafen von Hohenems deswegen um seine Stimme bei der Wahl des neuen Kondirektors. Er verwies darauf, dass bei einem Grafentag, der vor der Eröffnung des Kreiskonvents zusammentreten werde, die „entzwischen denen Fürst und Gräfl. Häuseren Recht und Linker Banks der Condirectorial- Wahl halben entstandene gemein-schädliche Irrungen aus dem Weeg zu raumen“ und „patriotisch [zu] cooperiren“ sei. Deswegen müsse das Amt der „Rechte[n] Bank“ angetragen werden. Da der Fürst von Fürstenberg nicht bereit sei, diese ihm angetragene Stelle anzutreten, müsse sie an das Haus Öttingen fallen. Er als Senior erhebe Anspruch darauf. Zu einem mächtigen Argument konnte in diesem Zusammenhang die Verfügbarkeit der jeweiligen Person werden. Dauerhafte Abwesenheit - beispielsweise in militärischen Diensten - war der Amtsausübung abträglich. Und so verwies Alois von Öttingen in seinem Schreiben an den Grafen von Hohenems auch darauf, dass er in seinen „hiesigen Landen hinfüro beständig residiren“ werde, und versprach, sich „iederzeit alle bemüehung mit besonderm Eifer [zu] geben [...], das Ansehen, Wachsthum und Nutzen des Reichs-Gräfl. Collegii nach allen Kräften befördern und unterstützen zu helfen“ sowie, „gegen Euer Excellenz aber in allen Vorfallenheiten“ seine „besondere Dienstfertigkeit zu erwiederen“ 252 . Tatsächlich wurde das Amt des Condirektors der rechten Bank dem Fürsten Alois von Öttingen schließlich „einhellig übertragen“. Graf Philipp Karl von Öttingen-Wallerstein wurde zum Adjunkten der rechten Bank bestellt. Dies geschah nach „ohnverbrochenen Collegial-observanz“, womit „aller bishero obgeschwebter vertrüßlichkeit ein End gemacht“ werden sollte 253 . Dabei sei „entzwischen dem recht- und lincken hochgräflichen banck [...] besondere verständnus erfolget, wie es in zukunfft mit der wahl der ad directorium befähigten hohen mitgliedern recht- und lincken bancks gehalte werden solle“ 254 . Die Direktoren, Kondirektoren und Adjunkten bildeten zusammen mit dem gräflichen Syndikus den Kollegialrat 255 . Der Syndikus wurde von den Grafen anfangs auf unbestimmte Zeit, später auf Lebenszeit gewählt. Ihm oblag es, die Kollegialkasse, das Protokoll des Grafentages, die Kanzlei und das Archiv zu führen. Außerdem hielt er den Kontakt zwischen dem Kollegium und den einzelnen Mitgliedern aufrecht und führte Delegationen im Auftrag des Grafenvereins durch. Durch seinen Eid war er zur Verschwiegenheit verpflichtet 256 . Neben der Einberufung und Leitung der Grafentage oblag es den Direktoren auch, zwischen den Konventen die Geschäfte zu führen und Verbindung zum Kaiser, zu den Reichsorganen und den anderen Ständen zu halten 257 . 251 Vgl. BORCK, Der Schwäbische Reichskreis, S. 41. Beispielsweise rückte der im Mai 1737 zum ersten Adjuncten „rechter handt“ gewählte Graf Ernst von Montfort im Oktober 1741 zum Kondirektor des Grafenkollegiums auf. DARGEL/ KUHN, Hofchroniken, S. 155 (Zitat) und 195. Weitere Beispiele bei: MAUERER, Südwestdeutscher Reichsadel, S. 244-246. 252 VLA, HoA 129,3: Alois Fürst zu Öttingen an Graf Hohenems, 19.4.1752. 253 VLA, HoA 129,3: Kaspar Anton von Henzler an Oberamt Hohenems, 28.12.1752. 254 DARGEL/ KUHN, Hofchroniken, S. 246. 255 Eine genaue Schilderung der Neubesetzung des Kollegialrats findet sich in der Hofchronik des Grafen Ernst von Montfort: „Deß hochgräflichen collegii in Schwaben neue condirectoral- und adjuncten waâhl. Den 21.ten Maii vorhero ist beÿ dem in deß Heÿligen Römischen Reichs statt Ulm gehaltenen gräfflichen collegial-tag statt deß dises früehe jahr mit tod abgegangenen fürst Franz Albrechten von Öttingen fürstlicher durchlaucht pro Condirectore Ill[ustrissi]mi Collegii ihre hochgräfliche excellenz, herr Johann Jacob, deß Heÿligen Romischen Reichs erbtrucksäsß, graf zu Zeÿl etc. etc., hochfürstlichsalzburgischer obrist-cämmerer; pro 1.mo adiuncto rechter handt ihre hochgräfliche excellenz herr graf Ernst von Montfort, unser gnädiger graf und herr; pro 1.mo adiuncto lincker handts ihre hochgräfliche excellenz, herr Joseph Wilhelm, deß Heÿligen Römischen Reichs erbtrucksäsß, graf zu Scheer, Fridberg, und Traüchburg etc. etc.; zum zwaÿten adiunctis recht und lincker handß aber ihre hochfürstliche durchlaucht, fürst Joseph zu Fürstenberg-Stüehlingen, und ihre hochgräffliche excellenz, herr Carl Seyfrid, deß Heÿligen Römischen Reichs graf zu Königsegg und Aulendorf etc., erwöhlt worden“. DAR- GEL/ KUHN, Hofchroniken, S. 155. 256 Vgl. SCHÖNBURG-HARTENSTEIN, Verfassungsrechtliche Stellung, S. 104-105. 257 Vgl. BÖHME, Liechtenstein auf der schwäbischen Grafenbank, S. 297-298. <?page no="206"?> 206 Die Grafentage fanden in der Regel jährlich ein- oder zweimal, „meist im Rahmen der Kreistage“, statt 258 . Die unmittelbare zeitliche Nähe zum Kreiskonvent wurde besonders dann gesucht, wenn es geboten schien, zu einem der Tagesordnungspunkte eine gemeinsame Haltung zu finden 259 . Tagungsorte waren Ulm 260 , Ravensburg 261 , Überlingen 262 , Bad Waldsee 263 , Biberach 264 , Riedlingen 265 , Memmingen 266 , Wangen 267 , Meßkirch 268 und Augsburg 269 . 258 BORCK, Der Schwäbische Reichskreis, S. 40; SCHÖNBURG-HARTENSTEIN, Verfassungsrechtliche Stellung, S. 105. 259 So wurde beispielsweise im Ausschreiben eines Grafentages für den April 1605 ausdrücklich festgehalten, dass unter anderem beraten werden müsse, wie man sich zu den auf dem unmittelbar bevorstehenden Kreistag anstehenden Fragen der Türkenhilfe und der „Hilf Laistung wider dero in Sibenburgen Rebeln“ verhalten solle. VLA, HoA 115,28: Ausschreibende schwäbische Grafen und Herren an Kaspar von Hohenems, 7.3.1605. 260 Beispielsweise: Juni 1602, Dezember 1602, Januar/ Februar 1604, April 1605, März 1613, Juni 1616, Juli 1619, Februar 1651, 1663, Oktober 1692, Februar 1722, im Mai 1737, im Oktober 1741, im November 1752. VLA, HoA 115,26: Ausschreibende schwäbische Grafen und Herren an Johann Christof und Kaspar zu Hohenems, 30.5.1602; ebenda, Ausschreibende schwäbische Grafen und Herren an Johann Christof und Kaspar zu Hohenems, 12.11.1602; ebenda, Gewaltbrief für Gall Müller, 29.12.1603; ebenda, Abschied des Grafentags, 20.2.1604; VLA, HoA 115,28: Ausschreibende schwäbische Grafen und Herren an Kaspar von Hohenems, 7.3.1605; VLA, HoA 115,34: Ausschreibende Grafen und Herren an Kaspar von Hohenems, 22.2.1613; ebenda, Graf Kaspar von Hohenems an Graf Ludwig von Sulz, 26.3.1613; VLA, HoA 115,38: Abschied des Grafentags, 22.6.1616; VLA, HoA 115,41: Frobenius Graf zu Helfenstein an Graf Kaspar von Hohenems, 4.6.1619; VLA, HoA 117,15: Abschied des Grafentags, 13.2.1651; VLA, HoA 119,2: Ausschreibende schwäbische Grafen und Herren an Graf Karl Friedrich von Hohenems, 17.12.1663; VLA, HoA 122,4: Ausschreibende schwäbische Grafen an Graf Jakob Hannibal von Hohenems, 14.9.1692; ebenda, Eventualvotum für nach Ulm ausgeschriebenen Grafentag, 1692; VLA, HoA 123,4: Ferdinand Frobenius Fürst zu Fürstenberg an Graf von Hohenems, 20.12.1721; DARGEL/ KUHN, Hofchroniken, S. 155, 195 und 246. 261 Beispielsweise: April 1607, Dezember 1619, Dezember 1620, September 1654, Juni 1681. VLA, HoA 115,30: Gall Miller an Graf Kaspar, 13.4.1607; VLA, HoA 115,42: Ausschreibende schwäbische Grafen und Herren an Graf Kaspar von Hohenems, 6.12.1620; ebenda, Instruktion für den Grafen- und Herrentag zu Ravensburg, 13.12.1620; VLA, HoA 117,15: Abschied des Grafentags, 13.2.1651; VLA, HoA 121,7: Gewaltbrief für Johann Melchior Weiß, 19.6.1681. 262 Beispielsweise: Mai 1610, Juni 1662, Mai 1665, Januar 1668, November 1671. VLA, HoA 115,32: Ausschreibende Grafen und Herren an Kaspar von Hohenems, 17.4.1610; VLA, HoA 118,11: Gewaltbrief für Martin Kien, Juni 1662; VLA, HoA 119,3: Nebenrezess, 30.5.1665; ebenda, Abschied des Grafentags, 3.6.1665; VLA, HoA 118,9: Rechnung gehalten beim gräflichen Kollegialtag, 24.1.1668; VLA, HoA 120,1: Gewaltbrief für Dr. Johann Vischer, 27.11.1671; ebenda, Instruktion für Dr. Johann Vischer, 27.11.1671. 263 Beispielsweise: April 1610, Juni 1610: VLA, HoA 115,33: Ausschreibende Grafen und Herren an Kaspar von Hohenems, 24.3.1611; ebenda, Ausschreibende Grafen und Herren an Kaspar von Hohenems, 10.6.1611. 264 Beispielsweise: August 1622, März 1661, Mai 1662, 1663, August 1664, Juli 1666, April 1669, Mai 1672, September 1699. VLA, HoA 116,1: Instruktion für Johann Emerich Rignoldt von Proßwalden, 7.8.1622; VLA, HoA 118,10: Gewaltbrief, 9.3.1661; VLA, HoA 118,11: Instruktion, 5.5.1662; VLA, HoA 119,2: Ausschreibende schwäbische Grafen und Herren an Graf Karl Friedrich von Hohenems, 17.12.1663; ebenda, Abrechung des Dr. Johann Heinrich Schwarz, 16.8.1664; ebenda, Abschied des Grafentags, 21.8.1664; VLA, HoA 119,4: Abschied des Grafentags, 3.7.1666; VLA, HoA 119,7: Instruktion für Johann Jakob Anfang, 26.3.1669; ebenda, Abschied des Grafentags, 13.4.1669; VLA, HoA 120,2: Gewaltbrief für Dr. Johann Kreitmann, 8.5.1672; ebenda, Abschied des Grafentags, 21.5.1672; VLA, HoA 123,2: Deliberationspunkte für den auf den 13.9.1699 nach Biberach ausgeschriebenen „Reichsgräflich Schwäbischen Collegial Convent“. 265 Beispielsweise: Juli 1630. VLA, HoA 117,1: Abschied des Grafentags zu Riedlingen, 24.7.1630. 266 Beispielsweise: Januar 1631, Dezember 1745, Dezember 1737. VLA, HoA 117,1: Ausschreibende schwäbische Grafen an Graf Kaspar von Hohenems, 18.12.1630; ebenda, Abschied des Grafentages, 12.1.1631; VLA, HoA 127,7: Kaspar Anton Henzler an Oberamtmann Hohenems, 15.12.1745; ebenda, Kaspar Anton Henzler an Oberamtmann Hohenems, 27.12.1745; DARGEL/ KUHN, Hofchroniken, S. 167. 267 Beispielsweise: April 1657. VLA, HoA 118,6: Ausschreibende Grafen und Herren an Graf Karl Friedrich von Hohenems, 17.3.1657; ebenda, Abschied des Grafentags, 8.4.1657. 268 Beispielsweise: Juli 1657. VLA, HoA 118,6: Ausschreibende schwäbische Grafen und Herren an Graf Karl Friedrich von Hohenems, 6.7.1657; ebenda, Abschied des Grafentags, 24.7.1657. 269 Beispielsweise 1689, im März 1741, im April 1742. HStAS, B 571, Bü 20, fol. 9v: Aufrufzettel zum Augsburger Kollegialtag, 1689; DARGEL/ KUHN, Hofchroniken, S. 194 und 200. <?page no="207"?> 207 Wie schon im Kreiskonvent war auch hier die Reihenfolge, in der die Mitglieder bzw. ihre Vertreter saßen und ihre Stimmen abgaben, von großer Bedeutung. 1657 finden wir Hohenems an neunter von 18 Stellen 270 , 1662, 1666 und 1668 an 17. von 23 271 , 1689 an 23. von 32 272 , 1706 und 1708 an 24. von 44 273 , 1710 und 1711 an 24. von 43 274 und 1733 an 23. von 44 275 . Aus den eingangs erwähnten Gründen waren die Hohenemser wie andere reichsgräfliche Familien im Kollegium mit allen Linien vertreten. Daher stand ihnen zeitweise - nach der Teilung in eine Hohenemser und eine Vaduzer Linie - eine zweite Stimme für Hohenems-Vaduz zu, während sie dagegen auf dem Kreiskonvent lediglich ein Votum besaßen 276 . Graf Franz Wilhelm von Hohenems-Vaduz wurde am 13. Februar 1651 auf einem Grafentag in das Collegium aufgenommen. Gleichzeitig wurde ihm der letzte Platz auf der rechten, gräflichen Bank zugewiesen 277 . Hohenems- Vaduz gab seine Stimme als jüngerer Zweig der Familie nach Hohenems-Hohenems ab, 1662, 1666 und 1668 an 19. 278 , 1706, 1708, 1710 und 1711 an 26. Stelle 279 . Die Vertreter von Hohenems- Hohenems und Hohenems-Vaduz saßen unmittelbar nebeneinander. Dass die Abgabe der Voten nicht ebenso unmittelbar nacheinander erfolgte, ist dem Brauch der alternierenden Stimmabgabe der rechten und der linken Bank geschuldet. Hohenems konnte sein Votum bzw. seine Voten auch im Grafenkollegium erst spät abgeben. Die relativ große Differenz zwischen dem Jahr 1657, als es an neunter Stelle, der Zeit zwischen 1662 und 1668, als es an 17. Stelle, und der Zeit nach 1689, als es an 23. oder 24. Stelle geführt wurde, lässt sich aus einer Verfahrensregel des Grafenkonvents erklären. Persönlich anwesende Grafen und Herren kamen grundsätzlich vor den Abgeordneten. 1657 waren neben den beiden ausschreibenden Grafen und Herren, Hugo Graf zu Montfort und Hugo Graf zu Königsegg, noch sieben weitere „Gebohrene Persohnen“ beim Konvent in Wangen anwesend, nämlich Ferdinand Friedrich Graf zu Fürstenberg, Franz Christoph Graf zu Fürstenberg, Johann Ludwig Graf zu Fürstenberg, Frobenius Maria Graf zu Fürstenberg, Hermann Egon Graf zu Fürstenberg, Johann Graf zu Montfort und 270 HStAS, B 571, Bü 20, fol.2r: „Umbfrag Zettul“ des gräflichen Kollegialtags in Wangen, 5.4.1657. 271 HStAS, B 571, Bü 20, fol.4r: „Umfragzettel“ des Grafen- und Herrentag zu Biberach, 8.5.1662; ebenda, fol.8r: „Umfragzettel“ des Grafen- und Herrentag zu Biberach, 1666; ebenda, fol.14r-14v: Aufrufzettel des Kollegialtags zu Überlingen, 20.1.1668. 272 HStAS, B 571, Bü 20, fol.9v: Aufrufzettel des Augsburger Kollegialtags, 1689. 273 HStAS, B 571, Bü 20, fol.22v-23r: Aufrufzettel des gräflichen Kollegialtags, 24.4.1706; fol.24v-25r: Aufrufzettel des gräflichen Kollegialtags, 24.4.1708. 274 HStAS, B 571, Bü 20, fol.26v-27v: „Schema sessionis“ des gräflichen Kollegialtags, 31.8.1710; ebenda, fol.32r-33r: „Schema sessionis“ des gräflichen Kollegialtags, Juni 1711. 275 HStAS, B 571, Bü 20, fol.36v-37r: „Schema sessionis“ des gräflichen Kollegialtags, 20.5.1733. 276 Bei anderen Familien war das Verhältnis noch weit unterschiedlicher. So verfügten die Fugger im Grafenkollegium über elf, auf dem Kreiskonvent dagegen nur über drei Stimmen. Bei den Truchsessen von Waldburg lautete das Verhältnis immerhin noch sechs zu drei. BÖHME, Liechtenstein auf der schwäbischen Grafenbank, S. 297, auch Anm. 7, und S. 307. Zu den Fuggern: SCHIERSNER, In der Region zu Hause - im Reich verankert, besonders S. 16-20; KELLENBENZ, Die Fugger als Grund- und Herrschaftsbesitzer, S. 64-72. Zu den Truchsessen von Waldburg: BECK, Mediatisierung, S. 268. Da das Stimmrecht immer „rein persönlich“ war, verfügte ein Graf auf dem Grafentag allerdings auch dann nur über eine Stimme, wenn er mehrere reichsständische Territorien besaß. BORCK, Der Schwäbische Reichskreis, S. 41. 277 „[…] seindt seine gr. gn. alß Nuhnmehr Regierender Herr und Inhaber der Reichsgrafschaft Vaduz nach volgender gestalt admittiert und eingenommen worden, daß nach dem alten Herkhommen diseß Collegy und zu verhüetung Sessions streitt Ihr Gr. Gn. der letzte in sessione und voto sein und für ein simpel ahnlag 10 fl. oft wohlgnd. Collegio contribuieren sollen“. VLA, HoA 117,15: Abschied des Grafentags, 13.2.1651. 278 HStAS, B 571, Bü 20, fol.4r: Umfragzettel des Grafen- und Herrentags zu Biberach, 8.5.1662; ebenda, fol. 8r: Umfragzettel des Grafen- und Herrentags zu Biberach, 1666; ebenda, fol. 14r-14v: Aufrufzettel des Kollegialtags zu Überlingen, 20.1.1668. 279 HStAS, B 571, Bü 20, fol. 22v-23r: Aufrufzettel des gräflichen Kollegialtags, 24.4.1706; ebenda, fol. 24v-25r: Aufrufzettel des gräflichen Kollegialtags, 24.4.1708; ebenda, fol. 26v-27v: „Schema sessionis“ des gräflichen Kollegialtags, 31.8.1710; ebenda, fol. 32r-33r: „Schema sessionis“ des gräflichen Kollegialtags, Juni 1711. <?page no="208"?> 208 Karl Friedrich Graf zu Hohenems. Alle übrigen ließen sich durch „Abgeordnete“ vertreten. So kam es, dass Hohenems vor anderen gereiht wurde, denen es ansonsten den Vorrang einräumen musste, beispielsweise vor dem Damenstift Buchau und der Deutschordenskommende Altshausen, die normalerweise den zweiten und dritten Platz beanspruchen durften 280 . Später wurde auf dieselbe Weise zwischen Ständen unterschieden, die einen Abgeordneten ihrer Regierung entsandten, und anderen, die ihr Votum dem Abgeordneten eines anderen Standes anvertrauten. 1768 betonte der kurbayerische Rat und Gesandte beim Schwäbischen Grafenkonvent, es entspreche der Collegialverfassung, „daß die würklich gegenwärtige Gesandte allzeit vor denen vertrettenden ohnedeme sizen und aufgerufen werden“ 281 . Rang und Ansehen eines Standes äußerten sich beim Grafenkonvent jedoch nicht allein in der Reihenfolge des Aufrufs zur Stimmabgabe, sondern auch in der genauen Platzierung im Sitzungsraum. Neben der rechten und der linken Bank wurde seit dem 17. Jahrhundert auch noch eine Querbank sowie fallweise eine Hinterbank unterschieden. 1710 sah die Sitzordnung beispielsweise folgendermaßen aus: An einem ovalen Tisch nahm das Präsidium Platz, rechts als Direktor Fürstenberg-Meßkirch, links als Condirektorium die Reichserbtruchsessen von Zeil-Zeil. Die rechte Bank wurde dann gebildet durch das fürstliche Damenstift Buchau (3. Votum), Graf Ignaz von Öttingen (5. Votum), Fürstenberg-Heiligenberg (7. Votum), Graf Anton von Fürstenberg-Stühlingen (9. Votum), Öttingen Spielberg (11. Votum), Graf Philipp Carl von Fürstenberg (13. Votum), Montfort (15. Votum), Graf Dominicus von Öttingen (17. Votum), Graf Anton Karl von Öttingen (19. Votum), Öttingen-Balderen (20. Votum) und die fürstenberg-stühlingische Vormundschaft (21. Votum). Auf der linken Bank saßen die Deutschordenskommende Altshausen (4. Votum), die Erbtruchsessen Scheer (6. Votum), die Erbtruchsessen Wolfegg-Waldsee (8. Votum), Königsegg- Rothenfels (10. Votum), die Erbtruchsessen Trauchburg (12. Votum), die Erbtruchsessen Zeil- Wurzach (14. Votum), die Erbtruchsessen Wolfegg-Wolfegg (16. Votum) und Königsegg Aulendorf (18. Votum). Nun folgten die rechte Querbank, bestehend aus der eberstein-baden-badischen Vormundschaft (22. Votum), Hohenems zu Hohenems (24. Votum) und Hohenems zu Vaduz (26. Votum), und die linke Querbank, bestehend aus Schwarzenberg wegen Sulz (23. Votum), Graf Franz Ernst Fugger-Glött (25. Votum), Graf Anton Josef Fugger-Glött (27. Votum), Graf Maximilian Fugger zu Kirchheim (28. Votum), Graf Guidobald Fugger zu Kirchheim (29. Votum), Grafenegg (30. Votum), Rechberg (31. Votum), Illeraichen (32. Votum), Justingen (33. Votum), Traun wegen Egloffs (34. Votum) und St. Blasien wegen Bondorf (35. Votum). Den Abschluss bildete schließlich die Hinterbank. Auf ihr waren die Plätze von Graf Marquard Fugger von Norndorf (36. Votum), Graf Eustachius Fugger von Norndorf (37. Votum), Graf Fugger von Wöllenburg (38. Votum), Graf Fugger von Babenhausen (39. Votum), fugger-boosische Vormundschaft (40. Votum), Ludwig fuggerische Vormundschaft zu Mikhausen (41. Votum), Graf Josef Pius Fugger von Mikhausen (42. Votum) und Graf Stadion wegen Tanhausen (43. Votum) 282 . Fallweise fand ein Teil der Stände ihren Platz an einem großen Tisch. Einer undatierten „schema sessionis“ zufolge, die aus dem späten 17. Jahrhundert stammen dürfte, nahmen Direktor und Kondirektor an der einen Stirnseite, die zwanzig Stände der rechten und der linken Bank an den Längsseiten und die zwei Stände der Querbank an der Schmalseite eines langen Tischs Platz. Es folgten eine rechte und eine linke tischlose Bank. Die rechte wurde von zwei Ständen, nämlich Hohenems-Hohenems und Hohenems-Vaduz, die linke von 19 Ständen gebildet 283 . 1733 gliederte sich der Grafenkonvent in das Direktorium, eine vordere rechte und linke Bank (je neun Stände), eine Querbank (zwei Stände) sowie eine hintere rechte (ein Stand) und linke Bank 280 HStAS, B 571, Bü 20, fol. 2r-2v: „Umbfrag Zettul“ des gräflichen Kollegialtags in Wangen, 5.4.1657. 281 HStAS, C 10, Bü 716a: Kurbayerischer Rat und Gesandter an Herzog von Württemberg, 20.8.1768. 282 HStAS, B 571, Bü 20, fol. 26v-27v: „Schema sessionis“ des gräflichen Kollegialtags, 31.8.1710. 283 HStAS, B 571, Bü 20, fol. 34v-35r: Undatierte „schema sessionis“, spätes 17. Jahrhundert. <?page no="209"?> 209 Abbildung 4: Sitzordnung des Schwäbischen Grafentags, 1754. <?page no="210"?> 210 (21 Stände). Der Platz von Hohenems war auf der hinteren rechten Bank. Bei der Stimmabgabe erfolgte jeweils ein Wechsel zwischen Rechts und Links. Lediglich die beiden Stände der Querbank sowie die der linken hinteren Bank gaben ihre Voten nacheinander ab 284 . Der Hohenemser Vertreter saß also alleine auf der rechten hinteren Bank. Das blieb so bis zum Tod des letzten Reichsgrafen 285 . Im 18. Jahrhundert saßen die persönlich anwesenden Grafen, die Gesandten und Räte an getrennten Tischen. Beim Memminger Grafentag vom Dezember 1737 gab es drei Tische, die „Mensa ill[ustissi]morum d[ominorum] principalium“, den „Tisch der herren gesandten“ und den „Tisch der hochgräfflichen herren räthe“ 286 . Freilich blieb die Sitzordnung im Grafenkonvent ebenso wenig unumstritten wie jene im Kreiskonvent. Bereits wenige Jahre nach dem Beitritt der Hohenemser wurde das Kollegium durch einen Sessionsstreit grundsätzlicher Art belastet, der sich zwischen den Grafen und Freiherren abspielte 287 . Er behinderte die Arbeit des gräflichen Konvents erheblich. Das Fatale an derartigen Konflikten der Vormoderne war nämlich, wie bereits in Zusammenhang mit dem Kreiskonvent angedeutet, dass „Anwesenheit [...] Akzeptanz“ bedeutete 288 . Wer unwidersprochen den ihm zugewiesenen Platz im Verhandlungsraum einnahm, akzeptierte damit auch den so abgebildeten sozialen Status. Mehr noch: Die Sitzordnung der Anwesenden wurde selbstverständlich auch beim Grafentag durch eine Anwesenheitsliste dokumentiert 289 . Barbara Stollberg-Rilinger hat derartige Verzeichnisse zutreffend als „Kontobücher sozialen Kapitals“ bezeichnet, die „[i]n jedem Falle […] eine wirkmächtige soziale Realität eigener Art“ schufen 290 . Gerade das mussten jene, die sich zurückgereiht fühlten, zu verhindern trachten. Ein probates Mittel war es in diesem Kontext, wie im Zusammenhang mit dem Kreiskonvent schon angedeutet, der Versammlung - am besten unter Protest - fernzubleiben. Darunter litten die Grafentage in den ersten zwei Jahrzehnten des 17. Jahrhunderts merklich. So luden die ausschreibenden schwäbischen Grafen und Herren 1611 gleich zweimal zu einem Grafentag ein, um zu beraten, wie „solche irrungen entweder gentzlich erörttert oder interims weis suspendirt und verglichen werden“ könnten. Eindringlich appellierten sie erstmals im März an ihre Banksverwandten, wenn möglich, persönlich zur „tagsatzung zu Waltsee“ zu kommen, um die strittigen Fragen zu lösen 291 . Graf Kaspar blieb der Versammlung - wie viele andere - fern 292 . Daher wurde bereits für den Juni eine „newe tagsatzung“ angesetzt, die wegen einer zu geringen Teilnehmerzahl abermals verschoben werden musste 293 . Bei einem Grafentag im März 1613 sollten schließlich unter anderem wichtige, auf den vergangenen Grafen- und Herrentagen „wegen abwesenheit der mehrern banckhs verwantten veschobene und bis dahero unerledigt gelassene Punkte“ erörtert werden 294 . Wenn ein Grafentag trotz dieser Schwierigkeiten beschlussfähig wurde, blieb die Gefahr, dass ein Teil der Grafen und Freiherren dessen Ergebnisse für sich als nicht bindend erachtete, um auf keinen Fall den Eindruck zu erwecken, der dort abgebildeten sozialen Ordnung zuzustimmen. Um den Beschlüssen dennoch Durchsetzungskraft zu verleihen, griff man in gewissem Sinne zu Salvationsklauseln. So wurde etwa in die Rezesse der Grafentage die Wendung aufgenommen, dass das 284 HStAS, B 571, Bü 20, fol. 36v-37r: „schema sessionis“, 20.5.1733. 285 HStAS, C 10, Bü 716a: Gräfliches Sessionsschema von 1754. 286 DARGEL/ KUHN, Hofchroniken, S. 167. 287 Vgl. BORCK, Der Schwäbische Reichskreis, S. 40. 288 STOLLBERG-RILINGER, Des Kaisers alte Kleider, S. 11. 289 Graf Ernst von Montfort ließ die genaue Sitzordnung des Grafentags, der in Memmingen vom 8. bis 23. Dezember stattfand, in seiner Hofchronik festhalten, wobei betont wurde, dass diese „Salvo praeiudicio & ordine ex observantia collegiali usitato“ eingenommen wurde, also „Unter Vorbehalt des Präjudices und der üblichen Ordnung nach Gewohnheit des Kollegiums“. DARGEL/ KUHN, Hofchroniken, S. 167 (Übersetzung nach Eveline Dargel und Elmar L. Kuhn). 290 STOLLBERG-RILINGER, Des Kaisers alte Kleider, S. 37-39, Zitate S. 37 und 39. 291 VLA, HoA 115,33: Ausschreibende schwäbische Grafen an Graf Kaspar von Hohenems, 24.3.1611. 292 VLA, HoA 115,33: Graf Kaspar von Hohenems an die ausschreibenden schwäbischen Grafen, 31.3.1611. 293 VLA, HoA 115,33: Ausschreibende schwäbische Grafen an Graf Kaspar von Hohenems, 10.6.1611. 294 VLA, HoA 115,34: Ausschreibende schwäbische Grafen an Graf Kaspar von Hohenems, 22.2.1613. <?page no="211"?> 211 Beschlossene „von allen dieses Collegy Zuegewandten, wo wohl der Session strittig, alls ohnstritig Haus“, durchzuführen sei 295 . Der 1605 begonnene Streit konnte erst 1620 durch einen Vergleich beigelegt werden, der eine rechte gräfliche und eine linke freiherrliche Bank mit alternierender Stimmabgabe sowie ein geteiltes Ausschreibeamt schuf 296 . Beim Grafentag von 1645 brach ein weiterer Sessionsstreit aus. Als man die Vota der anwesenden Räte und Gesandten einholen wollte und bei der Umfrage der Bevollmächtigte der Grafen von Fürstenberg-Heiligenberg „vor den gesambten Reichß-Erbtruchsäss. Königßeggischen Abgeorneten umb eröffnung seines Voti angefragt“ wurde, protestierten letztere dagegen und betonten, „daß Ihnen an Statt Ihrer Gnedigen Grafen und Herren Principale die Praecedentz undt Vorsitz, und zwar ob senium gebühre“. Sie verwiesen auf einen Interimsvergleich von 1642, gemäß welchem sowohl bei Kreisals auch bei Collegialtagen „die vier Eltere geschlechter noch Jeder Zeit vorgesessen“. Als daraufhin die Reihenfolge abgeändert wurde, legte der heiligenbergische Gesandte dagegen Protest ein. Nun schwappte auch der hohenemsische Sessionsstreit mit den Reichserbtruchsessen und Königseggern, der im Kreiskonvent bereits seit 1620 schwelte, in den gräflichen Kollegialkonvent herüber. Die grundsätzliche Frage lautete auf einen kurzen Nenner gebracht, was denn stärker wiege, die längere Zugehörigkeit zum Grafenstand oder die längere Mitgliedschaft im Kollegium der schwäbischen Grafen und Freiherren. Der Hohenemser Vertreter deponierte seine Bedenken im gräflichen Kollegialkonvent: „Demnach auch der Gräfl. Hohenembsische Abgeordnete gleich nach den Fürstenbergischen sein Sessionem undt Votum apprehendieren und behaubten wollen, mit angehenckhter außtruckhentlicher erwehnung, falß Ihme diese alt hergebrachte Session nit sollte gestattet werden, er von seinem Gnedigen Graffen undt Herren dahin gnedig undt expresse instruirt seye, ehender widerumb abzutretten undt sich der vorhabenden consultationen zuendteusseren, alß solches praeiudicium zue wachßen zue lassen. Eß haben aber deren die vorgedacht Gräfl. Reichß Erbtr. undt Königseggischen undt die von Gräflich Embsischen Abgeordneten praetendirte Session keines weegs gestatten noch zuegeben, weniger vorgeschlagenermaßen sich in ein eventual noch theils bestendig Vergleich ratione seny sich einlassen wollen, wie dann bey so widrig außgeschlagener resolution undt anderseitiger beharrung der Gräfl. Embsische Gesandte sich ultro undt freywillig alsobalden absentirt undt den nachgehenden consultationibus ferners nit mehr beygewohnt“ 297 . Wie schon einige Jahre vorher beim Kreiskonvent zogen die Hohenemser nun auch ihren Vertreter beim Grafentag zurück. Noch 1651 protestierte dieser beim gräflichen Konvent dagegen, dass seinem Herrn die gebührende Sessionsordnung vorenthalten werde, um so nicht einem Präjudiz Vorschub zu leisten 298 . Da es beim folgenden Kollegialtag um wichtige Angelegenheiten ging - vor allem um die Formulierung der „Collegial Gewalts“ für den bevorstehenden Reichstag - erklärten die beiden Ausschreibenden, dass der Sessionsstreit zwischen den Reichserbtruchsessen, den Grafen von Königsegg und den Grafen von Hohenems „jedem thail unpraeiudicirlich biß zue außtrag desselben für diß mahl an sein orth gestelt“ sein solle 299 . Die beiden Hohenemser Grafen protestieren 295 Beispielsweise: VLA, HoA 115,38: Auszug aus dem Abschied des Grafentages, 22.6.1616. 296 Vgl. BORCK, Der Schwäbische Reichskreis, S. 40. 297 VLA, HoA 117,15: Abschied des Grafentags, 16.11.1645. 298 VLA, HoA 117,15: „Extract Crayß Prothocolli vom 29. Januarij/ 8. Febr. Anno 1651. Gräflich Hochen Embsischen Herrn Abgeordneten Votum: Weilen Seinem gnedigen Graven und Herren wegen der Grafschafft Hohen Embs Session und votum im Crayß vor denen Herren Truchsessen unnd Königsegg gebührte, alß wollte Er hiemit solcher praecedenz halben bester maßen protestiert und Ihrer Gräfl. Gnd. dero Recht und gerechtigkhait reserviert haben“. 299 VLA, HoA 118,1: Ausschreibende schwäbische Grafen und Herren an die Grafen Karl Friedrich und Franz Wilhelm von Hohenems, 11.12.1652. <?page no="212"?> 212 bei den Ausschreibenden förmlich gegen die vorläufige Beibehaltung der Reihenfolge in der Session und im Votieren 300 . 1654 wurde schließlich ein Kompromiss gefunden. Er lautete: „Und demnach die zwüschen den Hr. graven reichs-Erbtruckhsässen und Hr. grafen von Künigsegg gegen denn Hr. graven von Hohenembs vorhin lang gedaurte sessions Streuttigkheit abermahlen alle guet vorhabendte intentiones verhindern und kein theil dem anderen dissorts cediren und hochwohlgedachte Hr. graven reichserbtruckhsässen und Hr. graven von Künigsegg sich in ihrer althergebrachten possession deß Vorsüz, und daß dieselbe gleich bey aufrichtung dises hochlobl. Collegij und allso lang vor Embs desselben mitglüderen gewesen manutenieren und dessen bedienen, die herren graven von Hochenembs sich der angezognen iurium dargegen prevalieren und ällteren graven Standts zuesein, zumahlen darmit die praecedenz zuebehaubten vermainen wollen, alß ist bedeite praecedenz Streutigkheit zue fortpflanz- und Continuierung frl. vettl. Correspondenz und vertrewlichkheit nach lang gepflogner underredt und reuffer Deliberation einist dahin verglichen und verabschidet worden, daß zue gennzlicher auffhebung all sollcher müssfälligkheit gleichwohlen aber auf ervollgendte ratification der abwesendten gräfl. und interessierten 301 mitglideren, und biß zue sollchem ervolg salvo interim iure cuiuscunque widerumb wie von allters hero allzeit geweßen, ain banckh gemacht und denen alternierendten gräfl. heusern der vorsüz gestattet, iedoch denn hr. grafen von Hochenembs iederzeit daß lestere votum und session nach deß Collegij allten herkhommen under disen beeden gräfl. geschlechtern eingeräumbt; darbey aber auch in bestell- und ersezung deß Ausschreibambts und anderen Stellen der vorhin gemachten ordnung und observanz hierdurch nichts Derogiert, sondern allerdings bey sollcher verordnung gelassen werden solle. Nachdem auch der Hr. Johann graf zu Rechberg u. darfür gehallten, daß seine in gott ruhendte Elltvorderen und in specie Hr. Wolf Conradt Graf von Rechberg zum roten lewen vor denn Hr. graven von Hochenembs in dises hochlobl. Collegium recipiert worden, und intuitu dessen die praecedenz ambieren wollen, sich aber auß denn collegial actis und prothocollis befunden, daß die hr. graven von Hochenembs schon in ao. 1602, der hr. Wolf Conradt Graf von Rechberg hingegen erst in ao. 1613 aufgenommen worden, alß ist bey sollcher beschaffenheit undt gewüsser erkhundigung hochwohlged. hr. graven von Hochenembs der vorsüz gestattet und gleich darauf sollcher gestallt die sessionen eingenommen und votum geführt worden“ 302 . Der Vergleich zwischen den Grafen und Freiherren, der 1620 zur Formierung einer rechten und linken Bank geführt hatte, wurde zur Disposition gestellt und die Gliederung in zwei Bänke wurde aufgehoben. Die Hohenemser saßen nun als letzte in der Reihe der Grafen, aber vor den Freiherren. Dies galt bis 1663, als die beiden Bänke wieder eingeführt wurden 303 . Hohenems war und blieb im Grafenkonvent gewissermaßen ein Hinterbänkler. Als Maria Theresia mit der Reichsgrafschaft belehnt und in das Schwäbische Grafenkollegium integriert wurde, sollte ihr Vertreter zunächst den angestammten Platz der Hohenemser übernehmen 304 . Sie bemühte sich jedoch umgehend um eine Verbesserung der Platzierung im Konvent. Österreich strebte den „Locum Honorificum 1mum auf der sogenannten quer- oder Ehrenbank“ an 305 . Um das zu realisieren, mussten der Markgraf von Baden-Baden, der Herzog von Württemberg und der pfälzische Kurfürst, deren Vertreter wegen der Grafschaft Eberstein sowie der Herrschaften Justingen und Faimingen 300 VLA, HoA 118,1: Graf Karl Friedrich und Graf Franz Wilhelm von Hohenems an ausschreibende schwäbische Grafen und Herren, 30.12.1652. 301 An dieser Stelle findet sich ein Zusatz am Rande: „NB ob diß hr. gr. Frtz Wilhelm von Hembs ratificirt habe? “ 302 VLA, HoA 118,3: Rezess des Grafentags, 6.9.1654. 303 Vgl. BORCK, Der Schwäbische Reichskreis, S. 40. 304 HStAS, C 10, Bü 716a: Gräfliches Sessionsschema vom Mai 1767. 305 HStAS, C 10, Bü 716a: Kurbayerischer Rat und Gesandter an Herzog von Württemberg, 20.8.1768. <?page no="213"?> 213 auf der Quer- oder Ehrenbank saßen 306 , bewegt werden, dem österreichsichen Vertreter den Vorrang einzuräumen. Maria Theresia ließ ihr Ansinnen durch einen kaiserlichen Minister im Mai 1768 schriftlich beim Schwäbischen Grafenkonvent deponieren. Dort entschied man sich, „dises Pro Memoria ad Dictaturam zu befürdern und von denen hierbey Interessierten Höchst und Hohen Commembris dero gefällige erklärung aufzunemmen“ 307 . Die betroffenen Stände standen dem österreichischen Ansinnen nicht grundsätzlich ablehnend gegenüber. In der Realität würde sich dadurch praktisch nichts ändern, denn es entsprach der Collegialverfassung, „daß die würklich gegenwärtige Gesandte allzeit vor denen vertrettenden ohnedeme sizen und aufgerufen werden“. Der kurbayerische Rat und Gesandte von Körndorf, der im Grafenkonvent das württembergische Votum führte, betonte in einem Bericht an den Herzog, dass „Ihro Herzogliche Durchläucht aber zu denen Collegialtägen nit so leicht jemand von dero Regierung aigens abzuordnen sich entschlüßen mögten, hingegen ein Kayserl. Königl. Oesterreich Marggrafschaft Burgauischer Oberamts Rath von Günzburg (welcher Ort nur 4 Stund von der Reichs Stadt Ulm, wo die Collegial-Versammlungen pflegen abgehalten zu werden, entlegen) allzeit sich einfindig machen, erfolglich Siz- und Stimm vor Ihro Herzogliche Durchläucht Vertrettere, jederzeit haben würdet“ 308 . Es waren daher eher prinzipielle Erwägungen, die die betroffenen Stände zögern ließen, dem österreichischen Ansinnen zu entsprechen. Man fürchtete sich vor einem möglichen Präjudiz 309 . Schließlich willigten sie Ende August 1768 doch in den österreichischen Vorschlag ein 310 . 306 HStAS, C 10, Bü 716a: Gräfliches Sessionsschema vom Mai 1767. Im Sessionsschema von 1767 fehlt der pfälzische Kurfürst wegen Faimingen. In einem Schreiben des kurbayerischen Rats und Gesandten von Körndorf an den Herzog von Württemberg heißt es aber: Maria Theresia sei als Gräfin von Hohenems in das Schwäbische Grafenkollegium aufgenommen worden und werde „wegen der Grafschaft Hohenems an dem Ort, wo die ehemalige Grafen von Hohenems placiert waren, folgsam nach dem Collateral, Quer- oder Ehrenbank, allwo des Herren Marggrafen zu Baaden-Baaden Hochfürstl. Durchläucht primo, Ihro Herzogliche Durchläucht 2do und Ihro Churfürstliche Durchläucht Zu Pfalz 3tio Loco sizen, einsweilen eingeraumet worden“. Ebenda, Kurbayerischer Rat und Gesandter an Herzog von Württemberg, 20.8.1768. 307 HStAS, C 10, Bü 716a: Protokoll des gräflichen Kollegialtags in Ulm, 18.5.1767. 308 HStAS, C 10, Bü 716a: Kurbayerischer Rat und Gesandter an Herzog von Württemberg, 20.8.1768. 309 So berichtete die württembergische Delegation im Mai an den Herzog: „Wegen des Sizes hingegen hat es einen Anstand gegeben, da Oesterreich selbigen auf dem Querbank, und zwar vor Eberstein, mithin auch vor Justingen verlangt hat. Ob nun wohl in votando dem Lezteren kein Eintrag geschiehet, massen Hohenembs ohnehin vorn votiert; So würde es doch in sedendo einiger massen praejudicirlich seyn, indeme Justingen auf den 3ten plaz auf dem Querbank käme, wann Oesterreich von dem auf der Seite ganz besondern Ort, welchen Hohenembs bis daher inne gehabt, den ersten plaz auf mehr ermeldtem Querbank von Eberstein erhalten würde“. HStAS, C 10 Bü 716a: Bericht der württembergischen Gesandtschaft in Ulm, 20.5.1767. Der bereits erwähnte kurbayerische Rat und Gesandte glaubte dagegen, dass, sollte dem Ansinnen Österreichs entsprochen werden, kein Präjudiz geschaffen würde, da Hohenems in der Realität sein Votum ohnehin stets vor Eberstein, Justingen und Faimingen abegegeben habe: „So viel es aber Stimm- oder Aufrufung betrifft, so ist Hohenems allzeit vor Ihro Herzogliche Durchläucht wegen der Reichs Herrschaft Justingen und so anjezo vor Ihro Churfürstliche Durchläucht zu Pfalz wegen Faymingen in Collegial-Versammlungen aufgerufen worden, wo erfolglichen einiges Praejudiz nit vorwaltet“. Ebenda, Kurbayerischer Rat und Gesandter an Herzog von Württemberg, 20.8.1768. 310 Das Votum des baden-badischen Stimmvertreters auf dem Kollegialtag vom 25. August 1768 lautete: „Nachdeme die Absicht Ihro Kayl. Königl. Apostolen. Mayt. dahin gehet, daß dero Durchläuchtigsten erzhaus nomine Hohenems in dem Gräflichen Collegio der erste Platz auf dem Quer- oder sogenannten Ehrenbanck, folgl. No. 16, welchen Siz das Hochfürstle. Haus Baden Baden, als Graf zu Eberstein bishero inngehabt, eingeräumt werden mögte. Als nemmen des Herrn Marggrafen zu Baden Baden Hochfürstl Durchlt. in gemäsheit Höchstderoselben gegen allerhöchst gedacht Ihro K. Königl. Apostol. Mayestät und dero Durchlauchtigstes Erzhaus hegenden reinesten Dovotion sich hierinn willfährig zu bezeugen keinen Anstand, dergestalten, daß Höchstderoselben, als Grafen zu Eberstein unmittelbar nach Österreich qua Hohenems der Plaz auf erst erwehntem Ehrenbank verbleiben, und dieses zu beeden seiten den Verstand auf den ordinem votandi et dedendi haben solle. Welches demnach bewaltigter Stimmvertretter einem löblichen Consessui vigore specialis Instructionis anzuzeigen, und in vim voti zu eröffnen die Ehre hat“. HStAS, B 571, Bü 442: Votum des baden-badischen Stimmvertreters beim gräflichen Kollegialtag, 25.8.1768. Am selben Tag stimmte auch der Vertreter des pfälzischen Kurfürsten zu: „Mit der Hochfürstlich Baaden Baadischen erklärung quo ad deliberandum 1mum ist man churpfälzischer Seits tam quo ad curialia devotissima, als der hauptsache selbsten dahin verstanden, daß Ihro Römischen Kayserl. Königl. Apostolischen <?page no="214"?> 214 Ein rundes Jahrzehnt später gelang Österreich eine weitere Verbesserung seiner Position beim schwäbischen Grafentag. 1780 erwarb es die Grafschaft Montfort-Tettnang auf dem Kaufwege. Da, wie bereits erwähnt, der Inhaber mehrerer Territorien im Grafenkonvent nur eine Stimme führen durfte, scheint seither kein Vertreter der Grafschaft Hohenems mehr im Grafenkonvent auf. Der österreichische Abgeordnete nahm nun den Platz von Montfort auf der vorderen rechten Bank ein. Bei den gräflichen Kollegialtagen der Jahre 1777, 1779 und 1780 hatte Johann Georg von Sartori, Oberamtsrat und Rentmeister der gefürsteten Markgrafschaft Burgau, wegen Hohenems seine Stimme noch als Elfter bzw. Zwölfter abgegeben 311 , 1789 und 1790 stimmte sein Nachfolger Vicari wegen Tettnang bereits als fünfter ab 312 . Die hohenemsischen Allodialerben waren im schwäbischen Grafenkollegium nicht mehr vertreten. Sie blieben deswegen aber nicht unbedingt ohne Einblick in die Kollegialgeschäfte. Das Grafenkollegium kannte nämlich zwei verschiedene Kategorien von Mitgliedern: Neben den „Realisten“, die über kreisständischen Besitz verfügten, gab es noch die so genannten „Personalisten“ ohne Kreis- und Reichsstandschaft. Letztere - z.B. die Kufstein, Khevenhüller, Colloredo, Sternberg, Trautmannsdorff, Neipperg u.a. - waren nicht auf der Grafenbank des Schwäbischen Kreises, wohl aber auf dem Grafentag vertreten 313 . Die Allodialerbin Franz Wilhelms III. von Hohenems, Gräfin Maria Rebekka (*1742, †1806), heiratete im Januar 1761 Franz Xaver von Harrach-Rohrau-Kunewald. Dieser war ein Nachkomme Friedrich Augusts von Harrach, eines Bruders von Graf Ferdinand Bonaventura Anton von Harrach, der 1752 für sich und die Nachkommen seines jüngeren Bruders die Aufnahme in das schwäbische Reichsgrafenkollegium erlangt hatte 314 . Die Harrach zählten bis zum Ende des Alten Reiches zu den „Personalisten“ im schwäbischen Reichsgrafenkollegium. Sie konnten daher auch einen Vertreter in den Grafentag entsenden 315 . In den 1780er und 1790er Jah- May. wegen der an sich gebrachten Reichs Grafschaft Hohenems der erste Plaz auf dem sogenannten quer- oder Ehrenbank eingeraumet werden, Ihro Churfürstliche Durchläucht zu Pfalz wegen Faimingen hingegen Siz- und Stim auf dem eben ersagten Ehren-Bank nach des Herrn Herzogen zu Würtemberg Durchläucht wegen der Reichs Herrschaft Justingen verbleiben möge und solle“. Ebenda, Kurpfälzischer Gesandter an das Kollegialdirektorium, 25.8.1768. Zwei Tage später konnte der österreichische Stimmvertreter von Sartori dem gräflichen Kollegium anzeigen, „daß Sr. Herzoglich Durchlaucht zu Würthemberg an würkhlicher besiznehmung des plazes auf dem Quer oder Ehrenbanckhs für den Reichs Gräflichen Stand Hohenems nichts behinderen werden, massen höchst dessen beystimmung bereits vor einiger Zeit allschon schriftlich versichert worden seye“. Ebenda, Pro Memoria des reichsgräflich hohenemsischen Stimmvertreters von Sartori, 27.8.1768. 311 HStAS, C 10, Bü 716: Protokolle der Grafentage, 29.1.1777, 22.6.1779 und 15.5. bis 12.6.1780. 312 HStAS, C 10, Bü 717: Protokolle der Grafentage, 6.7.1789 und 17.5.1790. 313 Vgl. BORCK, Der Schwäbische Reichskreis, S. 41, Anm. 35. Nach Johannes Arndt handelte es sich bei den Personalisten häufig um „kaiserliche Günstlinge“, die „von der Pflicht, eine standesgemäße Reichsgrafschaft zu besitzen“, vorläufig dispensiert wurden. Ihre Aufnahme erfolgte „gegen Zusage späterer Beitragleistungen in die Kreise und Kollegien“. Personalisten finden sich vor allem im Schwäbischen und im Fränkischen Grafenkollegium. ARNDT, Das niederrheinisch-westfälische Reichsgrafenkollegium, S. 21. 314 http: / / de.wikipedia.org/ wiki/ Friedrich_August_von_Harrach-Rohrau, abgefragt am 5.4.2010; GUDENUS, Die Grafen Harrach, S. 302; BERGMANN, Reichsgrafen, S. 84-86; FELGEL, Harrach, S. 634-637. Dazu auch: VLA, HoA 129,3: Direktor des Wetterauischen Grafenkollegiums an Direktor des schwäbischen Grafenkollegiums, 13.7.1752: „Ich finde meines orths die eröfnete Umstände bey dieser aufnahme so beschaffen, daß man ab Seite des Schwäbischen Collegii sowohl in absicht derer übernohmenen Simplorum als des ansehens dieser familie und derer ausnehmenden Verdienste derer Persohnen, woraus solche dermahlen bestehet, zufrieden und vergnügt seyn kann, die Zahl mit so würdigen mitgliedern vermehret zu haben. Gleichwie ich dan meine Ergebenste Gratulation gegen Euer, daß dieses geschäft unter dero Directorio so glücklich vollzogen, hiemit nochmals wiederhollet haben will, und dabey noch dieses beyfüge, daß, da so wenig des Herrn Reichs Hofraths Praesidenten, als des Herrn Hof Kriegs Raths Praesidenten Excellentien eheliche Leibes Erben zu hoffen haben, auch hinfüro nur einer von dieser gräflich Harrachischen Familie und zwar der ältere in dem Collegio Siz und Stimme haben wird, es keinen anstand finden möge, die Gräfl. Harrach-Rohrauische Linie in den aufnahm Receß mit einzubringen“. 315 Philipp Franz von Gudenus nimmt irrtümlich an, dass „die Harrach eines der Glieder der schwäbischen Grafenbank“ waren. GUDENUS, Windischgrätz, S. 111, Anm. 1. Vgl. dazu auch: WALLNER, Die kreissässigen Reichsterritorien, S. 687, Nr. 35, der Harrach lediglich als Territorialherr, nicht aber als Inhaber der Kreisstandschaft bezeichnet. <?page no="215"?> 215 ren übertrugen sie ihr Votum meist dem aulendorfischen Rat und Oberamtmann Johann Nepomuk Pantaleon von Vicari, der, als Königsegg-Aulendorf das Direktorat innehatte, auch Syndikus der Schwäbischen Grafen war 316 . Vicary, der als Gesandter von Königsegg-Aulendorf an den Grafentagen teilnahm, führte das harrachische Votum 1780 317 , 1790 318 , 1792 319 , 1795 320 und 1796 321 . Außer Harrach übertrugen ihm in der Regel weitere Familien - meist handelte es sich um so genannte Personalisten - ihre Stimmen, 1780 beispielsweise Sinzendorf und Sternberg 322 , 1792 Geroldsegg, Sinzendorf, Kufstein, Sternberg, Neipperg, Trautmannsdorff und Sickingen 323 , 1795 von Leyen wegen Geroldsegg, Kufstein, Sternberg, Neipperg, Trautmannsdorff und Sickingen 324 , 1796 von Leyen wegen Geroldsegg, Kufstein und Trattmannsdorff 325 . Pantaleon von Vicari ist nicht zu verwechseln mit dem bereits erwähnten Johann Jakob von Vicari, der auf zahlreichen Versammlungen die Interessen des Hauses Österreich vertrat. 3.3.3. Korporative Staatlichkeit? Wir können in den „territorienübergreifenden Zusammenschlüssen“ der Grafenvereine auch einen Ausdruck der „korporativen Staatltichkeit“ sehen, einen Versuch der Reichsgrafen, „die eigene Kleinräumigkeit durch interne Abstimmung und gemeinsame Außenvertretung zu überwinden“ 326 . So fanden die Hohenemser im schwäbischen Grafenverein wiederholt einen Partner, von dem sie sich in krisenhaften Situationen Rat und Hilfe erhoffen durften, der es aber auch von ihnen erwartete, Entscheidungen mit ihm abzustimmen. Dies zeigte sich zunehmend im Jahrhundert nach dem Westfälischen Frieden, als das Haus Hohenems von einer immer größer werdenden Schuldenlast gedrückt wurde, die letztlich die Existenz seiner Herrschaften ernsthaft bedrohte. Fraglos hätte der Ruin der Reichsgrafen von Hohenems auch für den gesamten Reichsgrafenstand einen „Reputationsverlust“ 327 bedeutet. So lag es auch im Interesse des schwäbischen Grafenvereins, ihren Standesgenossen mit Rat und Tat zur Seite zu stehen. Die Grafen von Hohenems wandten sich mehrfach an den Grafenverein um Unterstützung, als sie von ihren Gläubigern bedrängt wurden. 1654 benötigte Graf Karl Friedrich den Beistand seiner Standesgenossen erstmals, um die Wahrung des hohenemsischen Fidei Commiß zu sichern und sich gegen die Beschlagnahmung seiner linksrheinischen Besitzungen zu wehren 328 . Am 5. September 1654 wandte er sich an die in Ravensburg tagende „gräfliche Collegialversammlung“, nachdem Abgeordnete der eidgenössischen Tagsatzung auf einer ‚Schuldenkonferenz‘ in Rheineck die Beschlagnahmung sämtlicher hohenemsischer Güter im Rheintal verfügt, sie den Kreditoren des Grafen zugewiesen und diesem eine dreijährige Frist zur Begleichung seiner auf 33.502 fl. bezifferten Schulden eingeräumt hatte. Das reichsgräfliche Kollegium intervenierte „gegen Solche Anmassung“ umgehend bei den acht regierenden Orten der Eidgenossenschaft. Wenige Wochen später taten es ihnen die „Räthe, Botschaften und Gesandten des schwäbischen Kreises“ gleich 329 . 316 HStAS, C 10, Bü 717a: Protokoll der gräflichen Kollegialkonferenz in Ulm, 10.6.1785. 317 HStAS, C 10, Bü 716: Protokoll der gräflichen Kollegialkonferenz in Ulm, 15.5. bis 12.6.1780. 318 HStAS, C 10, Bü 717: Protokoll der gräflichen Kollegialkonferenz in Ulm, 17.5.1790. 319 HStAS, C 10, Bü 714, Nr. 85: Protokoll der gräflichen Kollegialkonferenz in Ulm, 10.5.1792. 320 HStAS, C 10, Bü 714, Nr. 85: Protokoll der gräflichen Kollegialkonferenz in Ulm, 27.10.1795. 321 HStAS, C 10, Bü 714, Nr. 85: Protokoll der gräflichen Kollegialkonferenz in Ulm, 16.12.1796. 322 HStAS, C 10, Bü 716: Protokoll der gräflichen Kollegialkonferenz in Ulm, 15.5. bis 12.6.1780. 323 HStAS, C 10, Bü 714, Nr. 85: Protokoll der gräflichen Kollegialkonferenz in Ulm, 10.5.1792. 324 HStAS, C 10, Bü 714, Nr. 85: Protokoll der gräflichen Kollegialkonferenz in Ulm, 27.10.1795. 325 HStAS, C 10, Bü 714, Nr. 85: Protokoll der gräflichen Kollegialkonferenz in Ulm, 16.12.1796. 326 BAHLCKE, Landesherrschaft, Territorien und Staat, S. 16-17. 327 FROMMELT, Kaiserliches Krisenmanagement in der Peripherie, S. 68. 328 Vgl. WELTI, Reichsgrafschaft, S. 117-120; WARTMANN, Der Hof Widnau-Haslach, S. XIX-XXIII und LV-LVIII. 329 Zitiert nach: WARTMANN, Der Hof Widnau-Haslach, S. XXIII. <?page no="216"?> 216 1725 „turbier[t]en“ mehrere Schweizer und Bündner Kreditoren 330 den gräflichen Fidei Commiß. Obwohl sich das Oberamt deswegen bei jenen Kantonen beschwert hatte, „in deren territoriis die gräfl. effecti gelegen“, und obwohl deswegen auf Mitte Oktober ein Rechtstag angesetzt worden war, hatte der Rheinecker Landvogt im Oktober „die gräfleffetti, truchene und nasse, in Beschlag genommen“. Als auch eine Klage des Oberamtes bei den beiden vorsitzenden Orten Zürich und Luzern keine „relaxion“ brachte, wandten sich die Hohenemser Beamten mit dem Hinweise darauf, dem gräflichen Haus wurde „allzu nahe getretten [...], wi es auf einen total umbsturz des gräflen Hauses ankieme, wan solches bey dem errichteten und confirmierten Fideicomiß nit manuteniert würde“, hilfesuchend an das Kollegium der schwäbischen Reichsgrafen. Sie ersuchten das Direktorium, beim Kaiser „vor das gräfl. Haus Promotoriales an die löbl. cantones dahin auszuwürckhen, daß das gräfl. Haus bey dem Fideicomiß nit möchte bekrenckht werden, auch das dem kayl. Herrn Abgesandten in der Schweiz von Ihro Röm. Kayl. Maytt. möchte aufgetragen, das gerechte gesuech des hgräfl. Hauses auf das truchsambeste bey denen löbl. cantones zu befürdern“ 331 . Zu Beginn der 1680er-Jahre kam es zu einem Konflikt wegen der beiden Hohenemser Festungen, der schließlich zu einer Untersuchung durch eine kaiserliche Kommission führte 332 . 1671 hatte Graf Karl Friedrich mit dem Haus Österreich einen auf zwölf Jahre befristeten Öffnungsvertrag für die beiden Hohenemser Festungen geschlossen. Dieser erlaubte es dem Kaiser, in Zeiten der Gefahr in seiner Eigenschaft als österreichischer Erzherzog auf kaiserliche Kosten eine militärische Besatzung unter einem Kriegsoffizier in die Festungen zu legen. Für die Öffnung der Festungen sollte der Hohenemser jährlich 600 fl. erhalten. Außerdem wurde ihm „die Landvogtei Nellenburg nun wirklich, nicht nur mit dem Titel allein, wie bisher, eingegeben und ihm seine Besoldung als Landvogt von 300 Talern auf 650 fl. aufgebessert und ihm ein ‚Jagensbezirk‘ eingeräumt“. Sein Sohn Franz Karl erhielt außerdem die Erlaubnis, in den österreichischen Erblanden eine Kompanie zu Pferd anzuwerben. Überdies wurden ihm eine „formierte Kompanie […] bei dem Gubernator in den Niederlanden“ sowie „auf Ableben oder Resignation seines Vaters eine Exspektanz auf die Landvogtei Nellenburg in Aussicht gestellt“ 333 . Graf Karl Friedrich verpflichtete sich allerdings, beide Burgen „auf seine Kosten […] in baulichen Würden und in guter Sicherheit [zu] halten“ 334 . Von Anfang an kam es zwischen den Reichsgrafen von Hohenems und Österreich allerdings zu grundsätzlichen Meinungsverschiedenheiten darüber, wie die beiden Festungen in ein Verteidigungssystem eingebaut werden könnten und welchen militärischen Wert sie überhaupt hätten 335 . 1673 entzündeten sie sich an der Frage, ob der mit 25 Mann auf die Festungen verlegte Leutnant dem Grafen einen Eid zu leisten habe oder nicht. Später sorgte ihre Versorgung mit Munition und Proviant für ärger. Nach dem Tod des Grafen Karl Friedrich im Jahre 1675 verschärften sich die Konflikte noch. Auf der einen Seite bemühte sich sein ältester Sohn und Nachfolger Franz Karl darum, dass der Öffnungsvertrag bestätigt und ihm die Landvogtei Nellenburg nicht nur für die Dauer der Öffnung, sondern auf Lebenszeit verliehen würde. Auf der anderen Seite stellte Österreich die Sinnhaftigkeit 330 Es handelte sich um Johann Balthasar Riz aus Berneck, der 1716 dem Grafen Jakob Hannibal 1200 fl. geliehen hatte, Karl von Salis, der eine Obligation in Höhe von 600 fl. besaß, die 1650 von Graf Karl Friedrich auf die schweizerischen Gefälle versichert worden war, und Hauptmann Guller, der 9000 fl. an Kapital und die dafür seit 1705 fälligen Zinsen forderte, eine Schuld, für die ihm Graf Jakob Hannibal einst die vaduzischen Gefälle verschrieben hatte. HStAS, B 571, Bü 439: Oberamt Hohenems an Direktorium des schwäbischen Reichsgrafenkollegiums, 12.11.1725. 331 HStAS, B 571, Bü 439: Oberamt Hohenems an Direktorium des schwäbischen Reichsgrafenkollegiums, 12.11.1725. 332 Vgl. MARQUARDT, Tyrannenprozesse, S. 74-75. 333 Zum Öffnungsvertrag vgl. WELTI, Reichsgrafschaft, S. 140-141, Zitate S. 140. 334 HUBER, Die Burgen von Hohenems, S. 25. 335 Reichsgraf Karl Friedrich von Hohenems wollte die beiden Burgen in ein modernes Befestigungswerk integrieren, durch welches das Rheintal gesperrt werden sollte. Ein Befestigungsplan aus dem Jahr 1675 sah dann auch die Errichtung eines Festungsgürtels und die Umwandlung von Talböden in ein Sumpfgelände vor. Auf österreichischer Seite setzte man dagegen auf eine Befestigung der Bregenzer Klause und der Neuburg in Götzis. Vgl. WELTI, Reichsgrafschaft, S. 143-144; WELTI, Entwicklung, S. 49; HUBER, Die Burgen von Hohenems, S. 25. <?page no="217"?> 217 einer Öffnung der Hohenemser Burgen in Frage. Die österreichische Regierung holte schließlich ein Gutachten über den militärischen Wert der beiden Festungen ein, das negativ ausfiel und von einer Bestätigung des Öffnungsvertrags abriet. In der Folge wurden diese zunehmend vernachlässigt, so dass Kaiser Leopold I. im September 1680 schließlich eine Kommission damit beauftragte, ihren Zustand zu untersuchen. Er betraute den Bischof und den Stadtkommandanten von Konstanz mit dieser Aufgabe 336 . In der Begründung des Kommissionsbefehls heißt es u.a., dass die Festungen durch die Misswirtschaft des Grafen von Hohenems in große Gefahr geraten seien. Die Wächter seien wegen des „allzugeringen Solds“ und bisweilen auch wegen eines Mangels am Nötigsten gezwungen gewesen, „ab der Vestung zu laufen und selbe leer und ohnbesezter offenstehen zu lassen“. Der von der kaiserlichen Kommission vorgenommene Augenschein ergab schließlich, dass die Festungen „an gebäuen wie auch übriger defensions-nothwendigkeiten halber (außerhalb des erforderlichen proviants) in ziemlich gueten standt“ seien, dass sie aber mit der notwendigen Mannschaft versehen werden müssten. Österreich schlug daher vor, die Festungen mit eigenen Mitteln und Soldaten zu versehen, dem Grafen jedoch gleichzeitig zu versichern, dass seinen Rechten dadurch kein Präjudiz geschehe. Die Kommission wurde angewiesen, Franz Karl von Hohenems zu fragen, ob er sich in der Lage sehe, die beiden Festungen mit eigenen Mannschaften und eigenen Mitteln in Stand zu halten oder ob er den kaiserlichen Vorschlag akzeptiere. Gleichzeitig sollte er an den Öffnungsvertrag von 1671 erinnert werden 337 . In der Folge dieser Meinungsverschiedenheiten wurden auch die Öffnungsgelder nicht regelmäßig geliefert 338 . Die Art und Weise, wie man von hohenemsischer Seite auf das österreichische Angebot reagierte, zeugt davon, dass diese reichsgräfliche Familie durchaus in Formen der korporativen Staatlichkeit dachte. Ehe Graf Karl Friedrich der Kommission antwortete, sandte er seinen Oberamtmann Johann Melchior Weiß zum Direktor des schwäbischen Grafenkollegiums, zum Grafen Johann Ludwig von Sulz, um Rat einzuholen 339 . Später übersandte er ihm auch den mit der Kommission geschlossenen Interimsrezess 340 . Sein Vetter Jakob Hannibal (III.) von Hohenems-Vaduz verwies der Kommission gegenüber darauf, dass es beim gräflichen Kollegium „übel ausgedeutet“ werden würde, wenn ohne dessen Wissen und Raten voreilig eine Entscheidung über die Festungen gefällt werden würde, und er sagte voraus, dass das Haus Hohenems dann „mit demselben in Verandtworthung, Streit und Ungelegenheit einrinnen“ würde. Da es sich bei den beiden „Schlösser[n] und Vestungen“ um eine „res communis“ aller Agnaten des Hauses Hohenems handle, könne eine Entscheidung über ihre Verwendung nur von allen Mitgliedern der Familie „resolviert und beliebt werden“. Er leitete daraus eine doppelte Folgerung ab: Es sei notwendig, die Frage mit allen emsischen und vaduzischen Agnaten sowie mit den ausschreibenden Grafen des schwäbischen Grafen- und Herrenkollegiums zu kommunizieren und von diesen eine Resolution einzuholen. Er schlug vor, bis zu einer Entscheidung provisorisch und interimsmäßig „eine anzahl von bewehrt- und exercierten Underthanen (gleich wie vor diesem jedes mahl, auch in gefährlichen Krüegs Zeiten beschechen)“ auf die Burgen zu legen und diese „von der Herrschaft und den Gemaindten (oder wie man sich derenthalben noch vergleichen würdt)“ zu unterhalten 341 . 336 Vgl. WELTI, Reichsgrafschaft, S. 141-144 und 146-148; HUBER, Die Burgen von Hohenems, S. 25. 337 HStAS, B 571 Bü 426: Proposition, 12.5.1681. Vgl. dazu auch WELTI, Reichsgrafschaft, S. 148. 338 Graf Jakob Hannibal (III.) von Hohenems-Vaduz behauptete 1681 in einem Brief an die kaiserliche Kommission, die mit einer Untersuchung des Zustandes der Festungen betraut war, dass die Öffnungsgelder in sechs der vergangenen zehn Jahren nicht geliefert worden seien. HStAS, B 571 Bü 426: Graf Jakob Hannibal von Hohenems-Vaduz an die kaiserliche Kommission, 13.5.1681 (Kopialschreiben). 339 HStAS, B 571 Bü 426: Graf Franz Karl zu Hohenems an Johann Ludwig Graf zu Sulz, 31.5.1681. 340 HStAS, B 571 Bü 426: Graf Franz Karl zu Hohenems an Johann Ludwig Graf zu Sulz, 5.7.1682. 341 HStAS, B 571 Bü 426: Graf Jakob Hannibal von Hohenems-Vaduz an die kaiserliche Kommission, 13.5.1681 (Kopialschreiben). Vgl. dazu auch WELTI, Reichsgrafschaft, S. 148-149. <?page no="218"?> 218 Es wird deutlich, dass die Reichsgrafen von Hohenems ihre Entscheidungen mit dem gräflichen Kollegium abstimmten. Wie die äußerungen Jakob Hannibals (III.) zeigen, gab es von seiten des Kollegiums in dieser Hinsicht eine gewisse Erwartungshaltung, rechnete er doch damit, dass der Verzicht auf dessen Einbindung unweigerlich zu Unstimmigkeiten oder gar zu einem Konflikt führen müsste. Das Kollegium der schwäbischen Reichsgrafen erscheint hier als ein Gremium, das darauf achtete, dass die Interessen der einzelnen Familien mit denen des gesamten Standes in Einklang gebracht wurden. Es schlüpfte überdies auch in die Rolle eines Wahrers der Rechte der einzelnen hohenemsischen Linien, indem es über die Einaltung des Fidei Commiß wachte. Das reichsgräfliche Kollegium erwies sich so auch als eine Schnittstelle in der Kommunikation zwischen den einzelnen hohenemsischen Agnaten. Diese Rolle nahm es auch gegenüber dem Reichskreis wahr. In den Jahren nach 1681 informierte der Bischof von Konstanz, der die kaiserliche Kommission zur Sicherung der Hohenemser Festungen präsidierte, das gräfliche Direktorium über Entwicklungen, die seiner Meinung nach als Präjudiz für das Haus Hohenems und das gräfliche Kollegium als Ganzes ausgelegt werden könnten 342 . Es ging ihm wohl darum, die schwäbischen Reichsgrafen in ihrer Gesamtheit wie die Hohenemser als einzelne reichsgräfliche Familie vor Schaden zu bewahren, um die Stabilität des Kreises zu sichern. Dass der Bischof als einer der ausschreibenden Fürsten des ‚Circulum Suevicum‘ die Eingriffe des Hauses Habsburg in reichsgräfliche Rechte mit Sorge beobachtete, ist angesichts der österreichischen Politik in jenen Jahren nur allzu verständlich. Die Erinnerung daran, dass Österreich 1667 den oberschwäbischen Adel „in eine existenzbedrohliche Krise“ gestürzt hatte 343 , muss im Kreis noch lebendig gewesen sein. Vor diesem Hintergrund erhielt auch die Abweisung der Reichsgrafen von Hohenems „von ihrer letzten Beamtenstelle in der Landgrafschaft Nellenburg“ im Jahre 1676 eine besondere Note. Dass diese fortan „von Österreich also nichts mehr zu erwarten hatten“ und sich deswegen zu einer „stärkere[n] Anlehnung an den schwäbischen Kreis“ gezwungen sahen 344 , dürfte man auch in Konstanz wahrgenommen haben. Diese Entwicklung sollte sich in den folgenden Jahren noch verstärken. Als Graf Franz Karl 1687 nach Heerbrugg in der Eidgenossenschaft geflüchtet war, waren es der Kreis und das reichsgräfliche Kollegium, die sich um die Besitzstandwahrung der Hohenemser sorgten. Wie im Einleitungskapitel bereits erwähnt, wandte sich Graf Jakob Hannibal (III.) in dieser Situation hilfesuchend an diese beiden Organisationen 345 . Vom reichsgräflichen Kollegium erhoffte er sich u.a., dass es Beamte zur Verwaltung der Reichsgrafschaft Hohenems zur Verfügung stelle, bis die Krise überwunden sei 346 . Frobenius Ferdinand von Fürstenberg, der damalige Direktor der schwäbischen Reichsgrafen, erachtete die Angelegenheit für eminent wichtig. Obwohl er eigentlich die Gutachten aller Mitglieder des gräflichen Kollegiums einholen hätte müssen, entschied er sich dafür, augenblicklich einen seiner Beamten, den Hofrat Johann Rudolph von Mohr, zu Graf Franz Karl zu schicken, „damit man allererstens seine gedanckhen besser sondieren undt deme vorgegangen ihme die weitere nothurft desto beständiger vorstellen könde“. Dies erfolgte in enger Absprache mit dem Bischof von Konstanz 347 . Der Deputierte des Grafendirektoriums sollte nicht allein die Intentionen des geflüchteten 342 HStAS, B 571, Bü 426: Bischof von Konstanz an Johann Ludwig Graf zu Sulz, 26.8.1685. 343 Österreich hatte wiederholt „den Rechtsgrundsatz“ in Frage gestellt, „dass die Immedietät der adligen Herren und Prälaten schon durch ihre Mitgliedschaft im Schwäbischen Reichskreis oder der Ritter in den Kantonen der Reichsritterschaft gegeben oder garantiert sei“. Erst der gesteigerte Geldbedarf des Kaisers infolge der Kriege gegen die Türken und gegen Frankreich zwangen den Kaiser, „seine Unterwerfungspolitik und ‚innere Territorialisierung‘ in Oberschwaben auf[zu]geben oder zumindest zurück[zu]stellen“. ENDRES, Oberschwäbischer Adel, S. 31-32. 344 WELTI, Reichsgrafschaft, S. 149. 345 HStAS, B 571, Bü 427: Bischof Franz Johann von Konstanz an Graf Frobenius Ferdinand von Fürstenberg, 14.9.1687; ebenda, Graf Jakob Hannibal von Hohenems-Vaduz an Graf Frobenius Ferdinand von Fürstenberg, 14.9.1687. Vgl. auch das Einleitungskapitel. 346 HStAS, B 571, Bü 427: Graf Jakob Hannibal von Hohenems-Vaduz an Graf Frobenius Ferdinand von Fürstenberg, 20.9.1687. 347 HStAS, B 571, Bü 427: Graf Frobenius Ferdinand von Fürstenberg an den Bischof von Konstanz, 15.9.1687 (Kon- <?page no="219"?> 219 Hohenemsers ermitteln, er sollte auch, „was man da oder dorten red, unnd sonsten passiert, ordentlich ad notam nemmen und seiner verrichtung halber bej der zueruggkunft eine schriftliche underthennige relaon. erstatten“. Zu seinen Aufgaben gehörte es weiter auch, darauf zu achten, dass „in processu dess negotij, dessen particulariteten man noch zur zeit nit vorsehen kann, dem gräfl. Collegio einige verfänckhlichkeit nicht zue gezogen werde“ 348 . Mohr begab sich nach Hohenems und Heerbrugg. Er hörte nicht allein die beiden Grafen Jakob Hannibal (III.) und Franz Karl an, sondern auch die Ammänner von Ems und Lustenau. Die Vertreter der beiden Gemeinden akzeptierten den Deputierten des Grafenkollegiums als Vermittler. Sie ersuchten Mohr, den Grafen Franz Karl „dahin zu disponieren, uf das Sr. Hochgräfl. Excell. Selbige nicht also gleich auf einmahl als verlassene undt hürtlose schaf abandonieren, sondern Sich widerumb zue Ihnen begeben, sie als Seine getrewe underthanen in die bisherige Hochgräfl. Hulden unndt gnaden aufnemmen undt allso durch seine hohe praesenz von dem praecipitio Ihres auf den widrigen fahl zugewarthen habenden Eussersten ruins undt verderbens retten und salvieren möchte“. Und als sie von Mohr erfuhren, dass Graf Franz Karl die Absicht habe, den suspendierten Oberamtmann Weiß wieder einzusetzen, drückten sie die Hoffnung aus, „in nammen deß reichs gräfl. Schwäb. Collegij als dessen jetztmahliger Primarius Director“ einen neuen Oberamtmann zu erhalten. Um die Sicherheit besser zu gewährleisten, boten sie an, zusätzlich zum Burgvogt und einem Wächter „annoch vier von Ihrem Landtausschuss auf Ihre uncösten in der Vestung zuerhalten“ 349 . Welche allseitige Akzeptanz der Vertreter des Grafenkollegiums genoss, zeigt sich nicht zuletzt auch darin, dass der Burgvogt die zusätzlichen, von den Gemeinden Ems und Lustenau gestellten Ausschüsser nur unter der Bedingung in die Festung einlassen wollte, dass sie einen Befehl des Bischofs von Konstanz und des Grafen von Fürstenberg vorweisen konnten 350 . Der Direktor des schwäbischen Reichsgrafenkollegiums wurde letztlich von allen beteiligten Parteien kontaktiert und um Hilfe angerufen. Die Gemeinden Ems umd Lustenau, vertreten durch ihre Ammänner und Altammänner, wandten sich an ihn mit der Bitte, sich bei seiner nächsten Reise nach Wien beim Kaiser und an anderen Orten dahingehend einzusetzten, dass „auf den fall erfolgender verhoffender anderung die administration der Grafschaft niemand anderem als hochgedachtem Herrn Graf Jacob Hannibal […] allergndst. committieret werden möge“ 351 . Graf Jakob Hannibal (III.) ersuchte ihn, ein Memorial beim gräflichen Kollegialtag zu Überlingen einzubringen, in welchem er um ein „remedium“ für die Grafschaft Hohenems und die dortigen Untertanen ersuchte. Er schlug vor, ihm bis zum Austrag der Sache die Interimsadministration über die Grafschaft und die Festung Hohenems zu übertragen, einen neuen Oberamtmann und einen neuen Rentmeister zu bestellen sowie beim Kaiser „in causa principali ein allergnedigste Commission aus[zu]würckhen“. Gleichzeitig ersuchte er das Grafenkollegium, seinem Vetter mitzuteilen, dass dies alles deswegen geschehe, weil er sich weder durch ihn, noch durch die Bitten seiner Untertanen zur Rückkehr nach Hohenems habe bewegen lassen, und dass alle Maßnahmen ohne Präjudiz für ihn geschehen würden 352 . Graf Franz Karl wiederum klagte wenig später beim Grafen Fürstenberg über „Zwispalten und verwürunzeptschreiben) (Zitat); ebenda, Graf Frobenius Ferdinand von Fürstenberg an Graf Jakob Hannibal von Hohenems- Vaduz, 15.9.1687 (Konzeptschreibern); ebenda, Graf Frobenius Ferdinand von Fürstenberg an Graf Franz Karl von Hohenems, 15.9.1687. 348 HStAS, B 571, Bü 427: Instruktion des Grafen Frobenius Ferdinand von Fürstenberg für Horfat Johann Rudolf von Mohr, 16.9.1687. 349 HStAS, B 571, Bü 427: Bericht des Hofrats Johann Rudolf von Mohr, nicht näher datiert. 350 HStAS, B 571, Bü 427: Graf Frobenius Ferdinand von Fürstenberg an Bischof von Konstanz, 14.10.1687 (Konzeptschreiben). 351 HStAS, B 571, Bü 428: Landammann Johann Erhardt Amman, Alt-Landammann Mathias Benzer, Alt-Landammann Karle Kuen im Namen der Gemeinde Ems und Ammann Magnus Bösch, Altammann Johannes Hagen und Johannes Hagen im Namen der Gemeinde Lustenau an Frobenius Maria Graf zu Fürstenberg, Oktober 1687 (keine nähere Datierung). 352 HStAS, B 571, Bü 428: Graf Jakob Hannibal von Hohenems-Vaduz an das schwäbische Grafenkollegium, 14.10.1687. <?page no="220"?> 220 gen, so zwischen mir unnd meinen unnderthonen, alß zue Embs unnd Lustnaw erwachsen“. Er erhob den Vorwurf, seine Untertanen hätten ihm gegenüber „unbefüegte, Ja gleichsamm rebellische insolentien“ begangen, die „beide[n] gemeinden“ seien „zue Lustnaw deßentwegen zuesammen khommen“ und hätten Beschwerdepunkte gegen ihn „geschmidet, auch ihrer nammen samt bettschaft darunder verzeichnet“ und ihm letztlich bedeutet, dass sie ihr Recht anderswo suchen würden und ihn „vor Ihren Herren nit mehr zuerkhennen willenß weren, biß Ich stadt thuen werde“ 353 . Fürstenberg brachte die Angelegenheit schlussendlich im Wege der Dringlichkeit sowohl vor den Konvent des Schwäbischen Reichskreises als auch vor den der schwäbischen Reichsgrafen 354 . Das gräfliche Kollegium agierte in diesem Fall tatsächlich als eine Art vermittelnder oder neutraler Sachwalter zwischen den Kontrahenten, dem es darum ging, gleichermaßen die Rechte der einzelnen Familienmitglieder der Hohenemser, des Landesherrn und der Untertanen zu wahren. Dies wird auch daran erkennbar, dass es anfangs Jakob Hannibal (III.) als interimsmäßigen Verwalter der Grafschaft Hohenems präferierte, von dieser Meinung aber abrückte, als sich abzeichnete, dass er „in dem Haus Embs“ nach seinem „aignen belieben und gefallen procediert[e]“. Graf Fürstenberg erinnerte Jakob Hannibal (III.) daher im Namen des gräflichen Direktoriums daran, „das bey so gestalten dingen besser wäre, wann sie gleichwohlen Ihre bisherige Subintenz quittieren undt sich widerumb nacher Vadutz begeben, als sich allerhandt nicht aussbleibenden Inculpationibus, wie besorglich schon beschehen, underwürfig machen würden“ 355 . Fürstenberg schlug vor, dass bis zur Bestellung einer kaiserlichen Administrationskommission die Verwaltung der Grafschaft einem „in der Hohenembsischen gegendt befindliche[n] Subjectum“ übertragen würde. Er brachte einen „Hr. Bildtstein zue Bregentz“ ins Spiel, „welcher vor deme Cantzley Director zue Thiengen gewesen, undt ohne das schon eine Information von dess gräfl. Collegij affairen hat“ 356 . Ebenso bemühte sich das Kollegium darum, die geforderte Besatzung für die Festung Hohenems zu stellen und ihre Versorgung sicherzustellen. Die Besetzung erfolgte „vi Caesareae Commissionis und mit Zuthuen eines Reichs Gräfl. Schwäbischen Collegii“, sie war provisorisch und zunächst auf einen Monat begrenzt. Sie wurde durch den Deputierten des Grafenkollegiums organisiert und durchgeführt 357 . Da dieser zugleich auch im Namen der kaiserlichen Kommission agierte, erhielt er zusätzlich auch einen Gewaltbrief vom Fürstbischof von Kostanz 358 . Unter seiner Aufsicht wurden Anfang 1688 je fünf Soldaten des Bischofs von Konstanz und des gräflichen Kollegiums auf die Festungen gelegt 359 . Die bischöflichen sollten später durch vom reichsgräflichen Kollegium Gestellte ersetzt werden 360 , was dieses vor nicht geringe Probleme stellte, sodass man auf die Verlegung kaiserlicher Soldaten in die Festungen drängte 361 . Als kom- 353 HStAS, B 571, Bü 428: Graf Franz Karl von Hohenems an Frobenius Maria Graf zu Fürstenberg, 4.11.1687. 354 HStAS, B 571, Bü 427: Graf Frobenius Ferdinand von Fürstenberg an Bischof von Konstanz, 25.10.1687. 355 HStAS, B 571, Bü 428: Graf von Fürstenberg an Graf Jakob Hannibal von Hohenems-Vaduz, 6.3.1688. 356 HStAS, B 571, Bü 428: Graf von Fürstenberg an Bischof von Konstanz, 6.3.1688. 357 HStAS, B 571, Bü 429: Instruktion der ausschreibenden schwäbischen Grafen für Johann Rudolf von Mohr, 8.1.1688. 358 HStAS, B 571, Bü 429: Gewaltbrief des Bischofs von Konstanz für den gräflich fürstenbergischen Hofrat Johann Rudolf von Mohr, 12.1.1688. 359 HStAS, B 571, Bü 429: Instruktion der ausschreibenden schwäbischen Grafen für Johann Rudolf von Mohr, 8.1.1688. 360 HStAS, B 571, Bü 429: Bischof von Konstanz an Graf Frobenius Ferdinand von Fürstenberg, 19.1.1688; ebenda, Graf Frobenius von Fürstenberg an den fürstlich fürstenbergisch-heiligenbergischen Landvogt und Vizekanzler, 5.2.1688; ebenda, Graf Frobenius von Fürstenberg an hochgräflich montfortische Vormundschaftsräte und Oberbeamte zu Tettnang, 8.2.1688; ebenda, hochgräflich montfortische Vormundschaftsräte und Oberbeamte zu Tettnang an Graf Frobenius von Fürstenberg, 11.2.1688; ebenda, fürstlich fürstenbergisch-heiligenbergischer Landvogt und Vizekanzler an Graf Frobenius von Fürstenberg, 15.2.1688; ebenda, Oberamt Meßkirch an Oberamt Heiligenberg, 19.2.1688; ebenda, Oberamt Meßkirch an Oberamt Tettnang, 21.2.1688; ebenda, Bischof von Konstanz an Graf Frobenius Ferdinand von Fürstenberg, 1.3.1688; ebenda, Oberamt Tettnang an Oberamt Meßkirch, 26.3.1688. 361 HStAS, B 571, Bü 430: Graf Frobenius Ferdinand von Fürstenberg an Bischof von Konstanz, 11.3.1688 (Konzeptschreiben); ebenda, Bischof von Konstanz an Graf Frobenius Ferdinand von Fürstenberg, 31.3.1688; ebenda, Bischof von Konstanz an Graf Frobenius Ferdinand von Fürstenberg, 14.4.1688; ebenda, Graf Frobenius Ferdinand von Fürstenberg an Bischof von Konstanz, 17.4.1688; ebenda, Bischof von Konstanz an Graf Frobenius Ferdinand von <?page no="221"?> 221 mandierender Offizier wurde zunächst der Burgvogt bestimmt, der der kaiserlichen Kommission und dem Grafenkollegium verpflichtet war. Seiner Verpflichtung gegenüber dem Grafen Franz Karl sollte dies, „so weith diese campatibel und der kayl. Commission nit derogierlich“, ohne Nachteil sein 362 . Alles das geschah „allein provisorio modo“ und „mit ausstruckhentlichem Vorbehalt aller des Herren Graf Franz Carls zu Hohenembs hochgräfl. Excellenz competierender Rechten“ 363 . Die Besetzung der Festung solle dem Besitz, den Rechten und Einkünften des Grafen Franz Karl zu Hohenems „im wenigsten nachthail- oder abwichig sein“ 364 . Dasselbe galt für die Versorgung der Besatzung. Nach Vermittlung durch den gräflichen Deputierten lieferten die Untertanen das notwendige Brennholz sowie „ein oder anderen Malter Korn“, und Graf Jakob Hannibal (III.) von Hohenems-Vaduz stellte der Mannschaft eine Kuh zur Verfügung. Auch in diesem Fall betonte Hofrat Mohr, dass sich daraus kein Präjudiz ergeben dürfe. Schließlich empfing der Vertreter des Grafenkollegiums auch das Handgelübte der auf den beiden Festungen stationierten Wächter 365 . Als das gräfliche Kollegium auch noch eine Interimslösung zur Bestellung des Ökonomie- und Justizwesens in Hohenems realisieren sollte, sah es sich überfordert. Der Kollegialtag war schließlich einhellig der Meinung, „daß die bestellung Ermeldten oeconomi- und Justiti-weesens e re & potestate collegij nicht seye“ 366 . Nach dem Tod des letztlich mit der Administration der Grafschaft Hohenems betrauten Franz Karl Wilhelm (II.) von Hohenems-Vaduz - er starb im August 1691 im Türkenkrieg 367 - musste das Kollegium der schwäbischen Reichsgrafen abermals als Moderator zwischen den Vettern Franz Karl und Jakob Hannibal (III.) agieren. Graf Franz Karl sah die Administration mit dem Tod seines Vetters als beendet an und schickte seinen Schwager, Anton Dominicus Schmidlin von Lebenfeld, den österreichischen Hubmeister der Herrschaft Feldkirch, zusammen mit einem Notar in den Palast, um - allerdings erfolglos - eine Huldigung der Untertanen für Franz Karl zu erzwingen, die gräflichen Diener auf ihn zu vereidigen und die Beamten des gefallenen Administrators abzusetzen. Fidelis Johannes Klekhler von Veldegg und Münchstein, der reichshochgräflich hohenemsisch-vaduzische Hofmeister, der von Franz Karl Wilhelm (II.) mit der Sanierung der Finanzen der Grafschaft beauftragt worden war, musste seine Arbeit abbrechen. Im Namen Graf Jakob Hannibals (III.), der sich zu dieser Zeit in Kriegsdiensten in Italien aufhielt und der der engste Verwandte des gefallenen Administrators war, wandte er sich an das Grafenkollegium mit der Bitte, „die dem hochlöbl. Schwäb. Crais würkhlich incorporierte Grafschaft Hochenembs sambt den ohne das betrangt und nothleidenden underthanen vor dergleichen von dem Erzfürstl. Österr. Huebmaister Schmidlin (als welcher in terris Imperij nichts zu befehlen, noch zue thun hat) verübten eingriffen[zu] schüzen und bey der Reichs Imedietät, mich auch bey meinem dienst, Innhalt habenden bestallungs und gräfl. handbrieflin, von ausschreib ambts wegen gdig. [zu] manutenieren und zu schirmen“, bis eine andere Verordnung des Kaisers einkommen würde 368 . Fürstenberg, 18.4.1688. 362 HStAS, B 571, Bü 429: Instruktion der ausschreibenden schwäbischen Grafen für Johann Rudolf von Mohr, 8.1.1688. 363 HStAS, B 571, Bü 429: Johann Rudolf von Mohr an ausschreibende schwäbische Grafen, Januar 1688 (genauere Datierung wegen Beschädigung des Papiers nicht lesbar). 364 HStAS, B 571, Bü 429: Gewaltbrief des Bischofs von Konstanz für den gräflich fürstenbergischen Hofrat Johann Rudolf von Mohr, 12.1.1688. 365 HStAS, B 571, Bü 429: Johann Rudolf von Mohr an ausschreibende schwäbische Grafen, Januar 1688 (genauere Datierung wegen Beschädigung des Papiers nicht lesbar). 366 HStAS, B 571, Bü 430: Graf Frobenius Ferdinand von Fürstenberg an Bischof von Konstanz, 11.3.1688 (Konzeptschreiben) 367 Zu seinen biographischen Daten vgl. WELTI, Reichsgrafschaft, nach S. 8 („Stammtafel des reichsgräflichen Hauses Hohenems“). 368 HStAS, B 571, Bü 433: Fidelis Johannes Klekhler von Veldegg und Münchstein an Graf Frobenius Ferdinand von Fürstenberg, 7.11.1691. <?page no="222"?> 222 Das Kollegium der schwäbischen Reichsgrafen, namentlich sein Direktorium, blieb auch während der Zeit der Administration der Grafschaft Ansprechpartner sowohl der Grafen von Hohenems als auch deren Untertanen. Nun ging es darum, die Rechte des Hauses Hohenems sowie der Gemeinden Ems, Lustenau und Widnau-Haslach gegen Übergriffe seitens der Administrationskommission zu bewahren. Tatsächlich langte beim gräflichen Direktorium eine Reihe von Beschwerdeschriften ein. Das gräfliche Haus Hohenems klagte darüber, dass die Adminstrationskommission der Grafschaft unwiederbringlichen Schaden zugefügt habe, weil sie trotz mehrfachen kaiserlichen Befehls „die Rechnung über die 28 Jahr gehabte administration“ nicht abstatte und weil sie herrschaftliche Gefälle und Regalien jenen Bauern überlassen habe, „weliche das herrschaftl Interesse von etl. Jahren her gefährlicherdingen impugniren“. Auch an der Person des Rentmeisters Karrenführer entzündete sich der gräfliche Unmut. Dieser war 1715 in eine überragende Machtposition gelangt 369 . Die gräflichen Beschwerdeführer stellten dessen Eignung für das Amt grundsätzlich in Frage - und zwar sowohl charakterlich als auch fachlich. Sie schilderten ihn als „einen menschen, welicher bishero aller ungelegenheit und entstandenen unruhen das Instrument und Author“ gewesen sei und der sich „gegen die Herrschaft pflichtlos“ verhalte. Dass Kempten „solichen zu administrirung der Justiz appliciret“, füge der Herrschaft großen Schaden zu, da Karrenführer „doch kein Studium besizet, mithin hirzue nit capabel ist, auch nur über geringe sachen, da doch bey der grafschaft bald täglich importante und dem gräfl. Haus angelegene sachen vorfallen, die wenigste Justiz zu administriren wais, wohl aber sehr schandtliche facta, praevaricationes und collusiones mit denen underthanen wider solichen sich hervorthuen, und erweislichen beygebracht werden können“. Auch über die Absetzung Johann Georg Tschovens, der 1710 zum Administrationsrat und Landvogt ernannt und vier Jahre später nach massiven Protesten der Untertanen wieder abgesetzt worden war 370 , beklagte sich Graf Jakob Hannibal (III.) bitterlich 371 . Er sah seiner Herrschaft weiter dadurch erheblichen Schaden zugefügt, dass unter großen Unkosten „wochentl. nit allein vil Botten in das anderthalb tagweith entlegene Kempten abgeschikht werden“. Die Untertanen müssten nämlich, um „auch nur eine geringe Causam anzubringen oder zu verfechten [..], mit grossen Speesen und Versaumung etl. tägen Zeit das Recht zu Kempten suechen“. Durch in die Länge gezogene Prozesse hätten „die arme underthanen vil hundert gulden speesen aufwenden müssen, ia einer [sei] umb die cösten exequirt und auf die gandt gethriben worden, ehe und bevor die hauptsach eröhrtert und ausgesprochen war“. Weiter warf der Graf der fürstäbtisch-kemptischen Administrationskommission vor, die montfortische Kommission „hinderstellig gemacht“ zu haben, durch welche „die Embsische Unruhe, confusion und aufwikhlerey getämpft hetten werden können“ und „nachlässig verschlafen“ zu haben, „die von Österreich zu Lehen gehende hochenembsische Lehen zu empfangen, zu 369 Welti erweckt geradezu den Eindruck eines ‚Staatsstreichs‘ durch Karrenführer, wenn er schreibt, dieser habe „nach der Absetzung des Landvogts Tschofen im Einverständnis mit der kaiserlichen Administration in Kempten mit Landammann Hans Jörg Waibel und Hausmeister Fenkart die Macht in der Grafschaft an sich gerissen“. WELTI, Königshof, S.146. 370 Dazu: WELTI, Entwicklung, S. 100 und 130-131. 371 Nach Ansicht Jakob Hannibals (III.) war „Tschoven der jenige gewesen, welicher die Jurisdictionalia, Regalia und Justizsachen nach Zeugnus der anligenden Landtschaften auf eine ohnclagbare weis administrirte, mit mäniglich guete nachbarschat pflegte, und vermög Pachtrecesses die Justiz auch gratis zu administriren obligirt ware“. Außerdem habe Tschoven die herrschaftlichen Güter, Gefälle und Einkommen „in einen solichen Standt gebracht, als sie wehrend Kemptischer gantzer administration niemahlen gewesen seynd, anuetzo aber zu des Hauses sonderem Verdruß und aus purer Kemptischer passion ins Elend verstossen würdt“. Die Folge seiner Absetzung sei, dass „die mit grosser mühe und cösten durch den Tschoven trefflich emeliorirte herrschäftl. Güeter und á potiori in frembden territorio situirte Intraden wider in den alten schlechten Standt und decadence komm, und mit denen herrschaftlichen ihre aigenthümbliche emelioriren, so Kemptischer seits über so vil gethane remonstrationes nit attendiret, wohl aber verursachet würdt, daß die Herrschaft dem Landtvogt Tschoven seine emeliorationes, mithin das jenige guet zu machen hat, was etl. unruhige Pauren zu guetem dienet“. HStAS, B 571, Bü 438: Gräflich hohenemsische Beschwerden wider die Administration zu Kempten, 1716 (keine nähere Datierung), Beilage zum Schreiben Johann Georg Tschovens an das Direktorium des schwäbischen Grafenkollegiums, 2.2.1716. <?page no="223"?> 223 deren consolidirung grosse cösten verursachet werden“ 372 . Durch das Agieren Kemptens würden die auf der Grafschaft lastenden Passivschulden „ehender vermehret als vermündert oder abgezahlt“. Die Administratoren ließen „durch die schlechte veranstaltung und einigen unruhigen Pauren ex certo principio Politico gestattenden allzugrossen gewalth die sachen dahin ankhommen, daß endtlichen die herrschaftlichen Regalia, Recht und Gerechtigkheit verlohren gehen, daß Jährlich etwan erübrigte durch die Costbare Subdelegationes oder unnöthige assignationes consumirt würdt, und endtlich die ganze Herrschaft in Umsturtz gerathe“. Vor allem aber beklagte der Graf, dass Kempten der „Grafschaft Hochenembs vor wenig Jahren her das grosse praejudiz zu gehen machet und gestattet, daß der beeden Crais Ausschreibenden HHrn. Fürsten, fürstl. Gnaden und frstl. Dhlt. in meiner Herrschaft zu Lustnau zu anhalt- und confiscirung der Frucht extraction craismanschaft haltet, wordurch die nacher Hochenembs gehörige Confiscationes und Bestrafung entzogen werden, massen man soliche von Hochenembs aus iederzeit selbst privative besorget hat, sondern es verursachet, die Crais Mannschaft in der Herrschaft die größte ungelegenheit und verüben mit dem so genandten bey Österreich in hac specie delicti threw los gemachten Crais Inspectoren Hans Michael Behli all ersinnlichen muethwillen, dahingegen bey anderen Reichsgrafschaften derley Bestellungen nicht gestattet werden“. Jakob Hannibal (III.) ersuchte die ausschreibenden Grafen schließlich, „dieser sachen wahre Bewantnus mit nachtrukh“ beim gräflichen Kollegium vorzustellen, damit die Administration aufgehoben werde, „weilen nicht allein ohnanständig seyn will, daß die Pauren zu augenscheinlichem praejudiz der Herrschaft die hochenembsische domestication besorgen, sondern dem gesambten gräflichen Collegio praejudicirlich fallen solle, wan die Grafschaft Hochenembs inter bona amortizata, worauf gläublichen das absehen gehet, gezehlet werden müeste“ 373 . Die Untertanen zu Ems und Lustenau wandten sich mit der Bitte an das gräfliche Direktorium, sich für die Aufhebung der Administration und die Einsetzung Jakob Hannibals (III.) als regierenden Grafen zu verwenden. Sie warfen der kemptischen Administrationskommission vor, sie „durch verschidene Befelch und ernstlich Inhibitoria von dem unserm natürl. Herrn schuldigen gehorsamb und unterthänigkeit stets abzuhalten“. Im Übrigen beklagten die Emser und Lustenauer Untertanen ebenfalls die hohen Justizkosten und die ineffiziente und langsame Rechtsprechung, durch die hohe Kosten verursacht würden 374 . Alle hier erwähnten Parteien erhofften sich, dass ihnen das schwäbische Grafenkollegium zu einer gerechten Regierung und einer Sicherung ihrer althergebrachten Rechte verhelfen könne. Wie bei den fränkischen Reichsgrafen fungierte auch bei deren schwäbischen Standesgenossen das Direktorium „als Anschreibestelle des Kollegiums […] und als Vertretung des Kollegiums nach außen“ 375 . 372 HStAS, B 571, Bü 438: Gräflich hohenemsische Beschwerden wider die Administration zu Kempten, 1716 (keine nähere Datierung), Beilage zum Schreiben Johann Georg Tschovens an das Direktorium des schwäbischen Grafenkollegiums, 2.2.1716. 373 HStAS, B 571, Bü 438: Graf Jakob Hannibal (III.) von Hohenems an die Ausschreibenden des schwäbischen Grafenkollegiums, 1716 (keine nähere Datierung), Beilage zum Schreiben Johann Georg Tschovens an das Direktorium des schwäbischen Grafenkollegiums, 2.2.1716. 374 Die Administration sei ihnen vor allem deswegen „schädlich [..], weylen wür alldorten die wenigste Hülf uns zu getrösten haben, sondern, und wann wür auch in der öfters ereignenden Vorfallung und streitsachen in das 9 meilen weeg entlegene Kempten gezwungen werden, haben wür nichts als vergebene grosse Speesen, im geringsten aber einige Justiz administrierung zu gewarthen, indeme die dahin per appellationem auch nur in geringen sachen nacher Kempten gebrachte prozeß und streittigkeith bis in das vierte Jahr hinaus zu größter beschwährlichkeit, ja völligem ruin der Unterthanen verzögert worden, noch weniger aber bey der öfter Hereinkunft der Kemptischen Herrn Subdelegierten, oder dermahlig pro forma gesezten Beambtung hierüber einige erörtherung geschehen ist“. HStAS, B 571, Bü 438: Land- und Hofammann sowie Gerichte und alle Untertanen zu Ems und Lustenau an die ausschreibenden schwäbischen Grafen, 1716 (keine nähere Datierung), Beilage zum Schreiben Johann Georg Tschovens an das Direktorium des schwäbischen Grafenkollegiums, 2.2.1716. 375 RAAB, Grundzüge, S. 75. <?page no="224"?> 224 3.4. Vertretungen und Gesandte Die Kreisstandschaft und die Mitgliedschaft beim schwäbischen Grafenverein brachten für die Reichsgrafen von Hohenems das Recht mit sich, an den Versammlungen dieser beiden Organisationen entweder persönlich teilzunehmen oder sich durch Gesandte dort vertreten zu lassen. Sie wählten meistens die zweitgenannte Option. Den Gesandten kam daher im Netzwerk der hohenemsischen Politik und Regierung eine zentrale Position zu. Sie waren für ihre Herrschaft, wie Nicola Humphreys es mit Blick auf die Gesandten beim Fränkischen Kreistag ausgedückt hat, „am Ort des Geschehens Auge und Ohr, Mund und Hand“. Sie „bildeten den Zugang der Stände zum Kreis, in einer Zeit, in der die Kommunikation von Raumhindernissen und Zeitverzögerungen stark geprägt war“ 376 . Die Gesandten bildeten die Scharnierstelle in der Kommunikation zwischen dem einzelnen Kreisstand und dem Kreiskonvent. Das gilt mutatis mutandis auch für die Gesandten beim Grafenkonvent. Allerdings lässt sich - was die Voraussetzungen der Kommunikation betrifft - ein wichtiger Unterschied ausmachen. Während die Kreiskonvente in unserem Untersuchungszeitraum gelegentlich über Wochen oder sogar Monate dauerten, war dies beim den Grafentagen nicht der Fall. Hier erstreckte sich die Dauer der Sessionen in der Regel nur über wenige Tage. Außerdem scheint ihre ‚Tagesordnung‘ berechenbarer gewesen zu sein. Es kam während der Sitzungen seltener zu überraschenden Wandlungen der Rahmenbedingungen. Dauer und die Vorhersehbarkeit der Entwicklung der Diskussionen hatten, wie im Folgenden zu zeigen sein wird, Konsequenzen für die Auswahl der jeweiligen Vertreter und Stimmführer sowie auf die Art und Weise, wie diese instruiert und mit Vollmachten versehen werden mussten. So konnte ein nur wenige Tage dauernder Grafentag eher mit einem eigenen Beamten beschickt werden als ein hinsichtlich seiner Dauer wenig berechenbarer Kreiskonvent, der mitunter eine unvertretbar lange Abwesenheit des Beamten von seiner Dienstelle bedingen würde. Dies dürfte auch einer der Gründe dafür gewesen sein, dass wenigstens einzelne Grafentage unseres Untersuchungszeitraumes von den Reichsgrafen von Hohenems persönlich besucht wurden. Allein schon die Tatsache, dass ein Großteil der Grafen im 17. und 18. Jahrhundert in den Verwaltungs- und Militärdienst des Kaisers oder großer Fürsten getreten ist, machte es ihnen in den meisten Fällen unmöglich, persönlich beim Grafenkonvent zu erscheinen. Aus diesen Gründen sollen die Gesandten beim Kreiskonvent und beim reichsgräflichen Konvent im Folgenden getrennt behandelt werden, um abschließend einen Vergleich anzustellen. 3.4.1. Kreisgesandte Vom Beginn der Hohenemser Kreisstandschaft bis zum Ende des Alten Reiches lassen sich rund 60 Männer nachweisen, welche die Hohenemser Interessen beim Kreiskonvent wahrnahmen. 1609 trat zum ersten Mal nach der Aufnahme der Hohenemser ein allgemeiner Kreistag zusammen 377 . Graf Kaspar war gewillt, diese Versammlung durch einen bevollmächtigten Vertreter zu beschicken. Daher ersuchte er den Grafen Johann von Montfort bereits Anfang März, die Interessen von Hohenems auf dem bevorstehenden Kreistag mit zu vertreten. Der Montforter erklärte sich dazu bereit, hatte aber, wie er bekennen musste, Schwierigkeiten, „ain qualificirte person“ dafür zu 376 HUMPHREyS, Der Fränkische Kreistag, S. 55. 377 Im Juli 1607 berief der Herzog von Württemberg „wegen Donauwörth einen Particularkreistag der Evangelischen ein“. Vgl. DOTZAUER, Die deutschen Reichskreise (1500-1806), S. 221. Der für Dezember 1607 anberaumte allgemeine Kreistag wurde von keinem einzigen katholischen Stand beschickt (HStAS, C 9, Bü 563, Nr. 57: Kreisabschied, 11.12.1607). Dennoch wird er in der Aufzählung von DOTZAUER, Die deutschen Reichskreise (1383-1806), S. 594, als allgemeiner Kreistag geführt. <?page no="225"?> 225 finden 378 . Die Entsendung eines Abgeordneten war für Graf Kaspar besonders deswegen wichtig, weil beim Konvent auch sein „Einnam und Anschlag“ verglichen werden sollten. Der bereits erwähnte Gall Müller, der auch Syndikus des Schwäbischen Grafenkollegiums war, informierte ihn im Auftrag der beiden ausschreibenden Fürsten davon und forderte ihn auf, einen mit entsprechenden Vollmachten ausgestatteten Vertreter nach Ulm zu entsenden 379 . Schließlich vertrat Gabriel Leutoldt, der Sekretär des Damenstifts Buchau, die Hohenemser Interessen auf dem Kreistag. Leutoldt reiste als Abgesandter der Grafen Johann und Wolfgang von Montfort nach Ulm, hatte dabei aber auch Gewaltbriefe von Zollern-Heigerloch und Hohenems im Gepäck 380 . Er kann folglich als der erste Hohenemser Vertreter beim Kreiskonvent gelten. Bei den 174 Konventen, die zwischen 1609 und 1801 stattfanden und für die Abschiede vorliegen, wird 132-mal ein Vertreter von Hohenems genannt 381 . Dies bedeutet, dass dieser Stand bei rund drei Viertel der Kreistage vertreten war. Es fällt auf, dass sich die insgesamt 42 Absenzen zeitlich bündeln: So fanden zwischen 1616 und 1630 acht und zwischen 1638 und 1649 abermals acht Kreiskonvente ohne Hohenemser Beteiligung statt, zwischen 1741 und 1746 wurde von insgesamt fünf Konventen lediglich einer von Hohenems beschickt und von 1759 bis 1766 glänzte es bei neun aufeinander folgenden Konventen durch Abwesenheit. Ansonsten fanden im Untersuchungszeitraum nie mehr als zwei aufeinander folgende allgemeine Kreistage ohne Hohenemser Vertreter statt. Die geringe Präsenz der Hohenemser während des ersten der genannten Zeiträume ist wesentlich durch den bereits geschilderten Sessionsstreit bedingt. Um die Mitte des 17. Jahrhunderts entschuldigten sie ihre häufige Abwesenheit bei den Kreistagen mit den Bedrohungen ihrer Herrschaften durch die Ereignisse des Dreißigjährigen Krieges. „[W]egen Pündtischen wesens“ und „wegen des schwedischen wesens“ hätten sie die Kreistage nicht beschicken können 382 . Am konsequentesten wurden die Konvente von Hohenems zwischen 1759 und 1766 gemieden. Dies hängt sicherlich mit der ungeklärten Situation der Reichsgrafschaft in dieser Zeit zusammen. Am 5. November 1759 starb, wie bereits erwähnt, der letzte Reichsgraf ohne einen männlichen Erben zu hinterlassen 383 . Seine Tochter Maria Rebekka stellte im Herbst 1760 einen Gewaltbrief für Kaspar Anton von Henzler als Abgeordneten zum Kreiskonvent aus. Dieser wurde jedoch in Ulm „nicht angenommen“, da, wie Henzler ausführte, „das Kayserliche allergnädigste Tutorium, wie es seyn sollen, sich nicht beygelegter befunden“. Er sah sich daher außerstande, „das votum zu führen“ 384 . Obwohl Henzler Anfang April des folgenden Jahres „das kaiserliche allergnädigste tutorium bey handen“ hatte und damit seiner Ansicht nach „die Führung dess Hochgräfl. voti keinem anstand mehr unterworfen“ gewesen wäre 385 , wurde er nicht mehr damit betraut. Stattdessen stellte das gräfliche Oberamt im Dezember 1761 für Rogenius Ignatius von Auer eine „Creis Vollmacht“ aus. Doch auch er wurde vom Kreisausschreibamt als Vertreter der Reichsgrafschaft Hohenems abgewiesen. Die Ablehnung wurde damit begründet, dass „das Hohen-Embsische Ius Sedendi et votandi in Comitiis Circuli oder das Votum qua tale ein Reichs-Manns-Lehen seye, mithin ein Successor masculus feudaliter investitus bey dem Creis Di- 378 VLA, HoA 115,31: Graf Hans von Montfort an Graf Kaspar von Hohenems, 16.3.1609. 379 VLA, HoA 115,31: Gall Miller an Graf Kaspar von Hohenems, 21.3.1609. 380 HStAS, C 9, Bü 563, Nr. 58: Kreisabschied, 27.3.1609. Auch vorhanden in: VLA, HoA 115,31. 381 HStAS, C 9, Bü 563-575, Nr. 57-283: Kreisabschiede 1609 bis 1801. 382 VLA, HoA 117,14: Memorial, um 1650 (Beilage zu den Kreisakten vom Oktober 1659). Zum Dreißigjährigen Krieg und Vorarlberg: KÜNG, Vorarlberg im Dreißigjährigen Krieg; KÜNG, Das Ende des dreißigjährigen Krieges; KÜNG, Die Reichsherrschaften Schellenberg und Vaduz im Dreißigjährigen Krieg; TSCHAIKNER, Vorarlberg. 383 Vgl. WELTI, Reichsgrafschaft, nach S. 8 (Stammtafel des reichsgräflichen Hauses Hohenems). 384 VLA, HoA 131,1: Kaspar Anton von Henzler an Oberamt Hohenems, 17.11.1760. 385 VLA, HoA 131,2: Kaspar Anton von Henzler an Oberamt Hohenems, 5.4.1761. <?page no="226"?> 226 rectorio legaliter insinuiret und zur Ausübung dieses Reichslehenbaren Voti mediante investitura Caesarea qualificiret werden müsse. Ohnerachtet dessen hat jedoch die Würtembergische Directorial-Gesandschaft die von hoher Vormundschaft ausgestellte Vollmacht angenommen und würdet in jedem Pleno das Hohenembsische votum aufrufen, wobey jedoch die Stimmführung bis zur legalen Insinuation eines hohen Successoris masculi nicht nur in Suspenso verbleiben, sondern die gewöhnliche invitatoria oder convocations-Schreiben zum jeweiligen Creis-Convent deficiente legali insinuatione eines männlichen Erbfolgers unterlassen werden sollen, wie dann auch von der Zeit des lezt verstorbenen Herrn Grafen von Hohenembs p. m. kein convocatorium mehr dahin ergangen seye. Bey dieser Vorliegenheit könnte ich es auch nicht weiters betreiben, gestalten man Stante Feudo Imperii et deficiente investitura bey Kayserl. Mayt. in ein zimliches Impegni gerathen könnte. Ich habe alles dieses an den Herrn Geheimen Rath von Negelin nacher Wien bereits sub hesterno mit beygesezten Gutachten nachrichtlich angefüget, daß des dahier Subsistirende Kayserl. Herrn Minister Excellenz von hohen Orten beditten werde, dem Hochfürstl. Creisausschreibamt zu eröffnen, was maßen des Herrn Grafen von Harrach Hochgräfl. Excellenz auf alle der Grafschaft Hohen Embs anklebende Feuda allerhöchsten Orths investiret, mithin auch zu Ausübung des Hohenembsischen Creis-Voti qualificiret seye. Bey solchen Erfolg würde alles in pristinum Statum gesezet und die Hoffnung übrig bleiben, daß bey dem hohen-Reichs-Stand Hohenembs in die größte Verlegenheit gekommene Creis- und Collegia-Weesen wiederumen lebhaft machen zu können“ 386 . Erst nachdem Franz I. 1765 „die heimgefallenen hohenemsischen Lehenstücke“ schließlich „dem königlichen Erzhaus verliehen“ hatte 387 , wurde das Hohenemser Votum auf dem Kreiskonvent wieder wahrgenommen. Fortan beschickte Österreich, das nun Inhaber der Reichsgrafschaft war, den Kreiskonvent relativ konsequent mit einem Abgesandten für Hohenems. Das erste Mal war dies 1767 der Fall 388 . 37 von insgesamt 42 Absenzen fallen also in die drei genannten Zeiträume. Dies bedeutet jedoch nicht, wie weiter unten noch zu zeigen sein wird, dass Hohenems in diesen Zeitabschnitten nicht am Kreisleben teilgenommen oder sich nicht über die Vorgänge beim Konvent informiert hätte. Insgesamt lässt sich also eine recht konsequente Beschickung der Kreistage konstatieren. Besonders regelmäßig erfolgte diese zwischen 1697 und 1716. Damals war Hohenems auf 33 von 36 Konventen, also auf rund 90% der Sitzungen vertreten. Dieser Zeitraum deckt sich fast genau mit der Zeit der kaiserlichen Administrationskommissionen 389 . Nach dem Übergang der Reichsgrafschaft Hohenems an das Haus Österreich wurde ihre Präsenz beim Schwäbischen Kreiskonvent im Vergleich zur Zeit vor 1759 noch intensiviert. Von den 38 Kreiskonventen, die zwischen 1767 und 1801 stattfanden, beschickte es 32. Das entspricht einer Präsenz von rund 84%. Dies bedeutet, wenn wir die Jahre 1759 bis 1765 ausblenden, im Vergleich zur Regierungszeit der alten Reichsgrafen von Hohenems eine leichte Steigerung. Von den 129 allgemeinen Kreiskonventen, die zwischen 1609 und 1759 stattgefunden hatten, war die Reichsgrafschaft auf 99 vertreten gewesen. Das entspricht einer Präsenz von rund 76%. Der Durchschnittswert für den gesamten Zeitraum zwischen 1609 und 1759 sowie zwischen 1767 und 1801 beträgt 80% 390 . 386 VLA, HoA 131,2: Rogenius Ignaz von Auer an Oberamt Hohenems, 6.12.1761. 387 WELTI, Reichsgrafschaft, S. 161. 388 HStAS, C 9, Bü 573, Nr. 246: Kreisabschied, 5.6.1767. 389 Vgl. BERGMANN, Reichsgrafen, S. 66-69; WELTI, Entwicklung, S. 50-51; MARQUARDT, Reichsexekutionen, S. 216-235. 390 Lassen wir die Jahre zwischen 1759 und 1767, also die Zeit zwischen dem Tod des letzten Reichsgrafen von Hohenems und der Aufnahme Maria Theresias auf die Grafenbank, unberücksichtigt, dann war Hohenems auf 132 von 165 <?page no="227"?> 227 Relativ selten wurde Hohenems jedoch auf dem Kreiskonvent durch einen eigenen gräflichen Beamten vertreten. Insgesamt lässt sich das nur 14-mal nachweisen. In erster Linie kam für diese Aufgabe der jeweilige Oberamtmann in Frage. So vertraten die Oberamtmänner Georg Maucher im Februar 1651 391 und im September 1652 392 , Johann Heinrich Schwarz im September 1664 393 , Johann Kreitmann im Juli 1672/ 74 394 , Johann Franz Scharpf im September 1675 395 , Mathias Hirninger im Dezember 1676 396 , Martin Tatt im August 1690 397 , Martial Feurstein von Hummelberg im September 1718 398 und Franz Josef Wocher von Oberlochen im Juni 1750 399 den Stand Hohenems bei einem allgemeinen Schwäbischen Kreiskonvent. Neben dem jeweiligen Oberamtmann kam auch noch einer der gräflichen Räte als Abgeordneter zum allgemeinen Kreistag in Frage: Im April 1664 wurde der gräfliche Sekretär Georg Heim zum damals in Regensburg tagenden Schwäbischen Kreistag entsandt. Er vertrat außerdem - und das ist ein Unikum in der Hohenemser Geschichte - zusammen mit einem weiteren Abgesandten auch noch Hohenzollern-Sigmaringen 400 . Im September 1683 nahm der Hohenemser Landschreiber Franz Karl Kurz am Musterungskonvent in Ulm 401 und im November 1695 der hohenemsische Hofmeister Georg Wilhelm von Echberg am Kreiskonvent in Ulm 402 teil. Zweimal wurde auch der jeweilige vaduzische Landschreiber zum Kreiskonvent delegiert, im Dezember 1675 Johann Hinteregger 403 und im Juni 1692 Franz Bernhard Abegg 404 . Bei lediglich etwa 10 Prozent der beschickten Kreistage wurde also das Hohenemser Votum durch einen eigenen Beamten geführt. In fast 90 Prozent der Fälle ließ sich Hohenems durch einen fremden Juristen oder durch den Abgeordneten eines anderen Reichsstandes vertreten. Dies entsprach dem üblichen Verhalten der „kleineren Stände“, die „aus Kostengründen häufig auf eine eigene Kreisabordnung verzichteten und mit ihrer Stimmabgabe andere Gesandte beauftragten“ 405 . Tatsächlich fielen durch die Unterhaltung eines eigenen Abgeordneten beim Kreiskonvent beträchtliche Kosten an. Nach Berechnungen von Nicola Schümann konnten diese für eine Delegation zum Fränkischen Kreistag gegen Ende des 18. Jahrhunderts monatlich um die 300 bis 400 fl. betragen 406 . Im Falle des Schwäbischen Kreiskonvents war dies kaum anders. Das „Zehrungskonto“ des Oberamtmanns Martin Tatt, der den Stand Hohenems im Sommer 1690 auf einem Kreistag in Ulm vertrat, allgemeinen Kreiskonventen vertreten. 391 HStAS, C 9, Bü 564, Nr. 77: Kreisabschied, 14.2.1651. Auch vorhanden in: VLA, HoA 117,5. 392 HStAS, C 9, Bü 564, Nr. 80: Kreisabschied, 15.9.1652. Auch vorhanden in: VLA, HoA 118,1. 393 HStAS, C 9, Bü 565, Nr. 92: Kreisabschied, 23.9.1664. Auch vorhanden in: VLA, HoA 119,2. 394 VLA, HoA 120,2: Gewaltbriefe für Dr. Johann Kreitmann, 10.7.1672, und Instruktionen für Dr. Johann Kreitmann, 5.7.1672 und 10.7.1672; HStAS, C 9 Bü 565, Nr. 101: Kreisabschied, 28.7.1674. 1674 befand sich Kreitmann bereits in zeilischen Diensten. 395 HStAS, C 9, Bü 565, Nr. 106: Kreisabschied, 14.9.1675, fol. 25v; VLA, HoA 120,5: Gewaltbrief für Johann Franz Scharpf, 16.8.1675. 396 HStAS, C 9, Bü 566, Nr. 110: Kreisabschied, 31.12.1676, fol. 14r. Auch vorhanden in: VLA, HoA 121,1. 397 HStAS, C 9, Bü 567, Nr. 139: Kreisabschied, 21.8.1690, fol. 31v; VLA, HoA 122,2: Gewaltbrief für Martin Tatt, 2.8.1690. 398 HStAS, C 9, Bü 570, Nr. 202: Kreisabschied, 10.9.1718. 399 HStAS, C 9, Bü 571, Nr. 226: Kreisabschied, 8.6.1750. 400 HStAS, C 9, Bü 565, Nr. 91: Kreisabschied, 15.4.1664. Auch vorhanden in: VLA, HoA 119,2. 401 HStAS, C 9, Bü 566, Nr. 119: Kreisabschied, 16.9.1683, fol. 14r. Auch vorhanden in: VLA, HoA 121,6. 402 HStAS, C 9, Bü 568, Nr. 153: Kreisabschied, 11.11.1695; VLA, HoA 123,1: Signatur der Schwäbischen Kreisversammlung, 16.11.1695. 403 HStAS, C 9, Bü 565, Nr. 107: Kreisabschied, 31.12.1675, fol. 28r. 404 HStAS, C 9, Bü 568, Nr. 145: Kreisabschied, 23.6.1692. 405 STORM, De pluralitate votorum, S. 105-106. ähnlich für den Fränkischen, den Bayerischen und den Schwäbischen Kreis: WÜST, Entscheidungsnot und Konsenssuche, S. 325. 406 Der brandenburgische Gesandte zum Fränkischen Kreistag bezog im Winter 1790/ 91 einen Lohn von 3 fl. pro Tag. Dazu kamen noch Zulagen, beispielsweise das „quartier-, holz, licht-, frisir-, rasir- und wäsch-geld“, sowie Ausgaben für Schreiber und andere Bedienstete. SCHÜMANN, Der fränkische Kreiskonvent im Winter 1790/ 91, S. 243. <?page no="228"?> 228 und des ihn begleitenden Emser Alt-Landammanns Erhart betrug für die Zeit vom 26. Juli bis zum 10. August 84 fl. 56 kr. 407 . Zumindest Ammann Erhardt logierte im Gasthof „Hirschen“ 408 , dem von den gräflichen Vertretern bevorzugten Quartier 409 . Der Oberamtmann blieb noch bis zum 21. August in Ulm 410 . Ende Juni 1695 beauftragten die Richter und Ammänner der Reichsgrafschaft Vaduz Johann Christoph Wegelin damit, „Nahmens Ihrer nacher Ulm auf den Crais-tag zuverreisen, und daselbst wegen der von langen Jahren her der Grafschaft Vaduz zugelegten Craispraestandorum, bey allen und jeden Classibus und Zahlungs-stellen abzurechnen, und hernachmahls bey der von Crais-weegen hierzu verordneten Rechnungsdeputation zu liquidieren“. Wegelin brach am 23. Juni nach Ulm auf. Seine Dienste wurden für insgesamt acht Tage benötigt. Dafür stellte er 55 fl. 27 kr. in Rechnung. Pro Tag erhielt er ein „Ritt- und Expedition-gelt“ in Höhe von 3 fl., insgesamt also 24 fl. Dazu kamen noch Ausgaben für Übernachtungen, für Verpflegung, Pferdekosten, Trinkgelder usw. 411 . Wegelin nahm an den eigentlichen Beratungen des Kreistages nicht teil. Sein Name fehlt im betreffenden Kreisabschied, in welchem kein Vertreter für Hohenems genannt wird 412 . Georg Wilhelm von Echberg, der den Stand im November 1695 auf einem allgemeinen Kreiskonvent in Ulm vertrat und dabei vom Lustenauer Michel Bösch begleitet wurde, verrechnete dafür 168 fl. 413 . Echbergs ‚Dienstreise‘ 407 VLA, HoA 122,2: Zehrungskonto, 26.7. bis 10.8.1690. Im Detail lautete die Rechnung folgendermaßen: Von Bregenz nach Ulm verzehrt samt zwei Pferden: 8 fl. 44 kr. Für den „scribenten“, der das memorial dreifach abgeschrieben hat: 45 kr. „beschlagerlohn“: 48 kr. Für das Herrichten des Sattels des Oberamtmanns: 40 kr. Für „die reichsmatricul und zeitung“: 25 kr. Arznei: 53 kr. Zehrung des Oberamtmannes in Ulm: 29 fl. 7 kr. Zehrung des Ammanns Erhardt in Ulm: 18 fl. 4 kr. Zehrung von Ulm bis Hohenems: 9 fl. 30 kr. Rosslohn für 20 Tage á 20 kr. pro Pferd: 16 fl. Summe: 84 fl. 56 kr. Davon zahlten die Grafschaften Hohenems und Vaduz jeweils die Hälfte: 42 fl. 28 kr. Die Hälfte der Grafschaft Hohenems wurde zu gleichen Teilen zwischen Ems und Lustenau aufgeteilt. 408 VLA, HoA 122,2: Abrechnung, 27.7. bis 6.8.1690. 409 Vgl. SPECKER, Die Reichsstadt Ulm als Tagungsort des Schwäbischen Reichskreises, S. 187. 410 HStAS, C 9, Bü 567, Nr. 139: Kreisabschied, 21.8.1690. 411 VLA, HoA 123,1: Abrechnung des Johann Christoph Wegelin, Juni/ Juli 1695. Die Rechnung lautete im Detail folgendermaßen: 23.6.: Zu Ravensburg „sambt dem Pferd“: 1 fl. 33 kr. 23.6.: „Nachts zu Schweinhausen“: 2 fl. 14 kr. 24.6.: „Mittags zu Laupheim“: 1 fl. 53 kr. In Ulm bis zum 28.6. verzehrt „beym guldenen Lam sambt Pferdten und Zimmer“: 13 fl. 30 kr. Trinkgeld „in Kuchen und Stall“: fl. 40 kr. 29.6.: „Zu Mittag in Biberach“: 1 fl. 44 kr. 29.6.: „Nachts zu Gasbeyern“: 1 fl. 35 kr. 30.6.: „Mittags zu Ravensburg“: 1 fl. 54 kr. 30.6.: In Tettnang „ein Futer“: fl. 16 kr. Verschiedene Trinkgelder in Wirtshäusern: fl. 48 kr. Summe: 26 fl. 7 kr. Für den Pferdelohn pro Tag 40 kr.: 5 fl. 20 kr. „Vor mein Ritt- und Expedition-gelt tags 3 fl.“: 24 fl. Summa Summarum: 55 fl. 27 kr. Wegelin hatte in Ulm die Ammänner von Ems und Lustenau angetroffen und war von diesen ersucht worden, „daß Ich weegen Ihrer Rechnung auch dise incumbenz übernemmen und liquidieren sollte“. Zu diesem Zwecke musste er „1 ½ tag länger verbleiben“. Von der Gesamtsumme wurden den beiden Gemeinde daher 10 fl. 24 kr. in Rechnung gestellt. 412 HStAS, C 9, Bü 568, Nr. 152: Kreisabschied, 30.6.1695. 413 VLA, HoA 48,6: Signatur der Subdelegationskommission, 6.6.1703: Dem ehemaligen kaiserlichen Administrations- <?page no="229"?> 229 dauerte nach seinen eigenen Angaben 42 Tage. Pro Tag verlangte er für „Verdienst undt Müchewaltung gleich anderen Hrr. Abgesandten“ 2 fl., außerdem „für meine zwey per dahin nacher Ulm sambz mundur, Sattel undt Zeig aigne dargelichne pfertt, für jedes des tags 30 x., tut in 42 tagen 42 fl.“. Das ergibt insgesamt 126 fl. 414 . Die weiteren Ausgaben wurden nicht näher spezifiziert. Es waren freilich nicht allein die hohen Kosten, die Hohenems veranlassten, die Vertretung beim Kreiskonvent dem Abgesandten eines anderen Standes anzuvertrauen. Die Dauer der Versammlungen in Ulm war ein weiteres schwerwiegendes Argument, das gegen die Entsendung eines eigenen Beamten zum Kreiskonvent sprach. Bei der dünnen Personaldecke der Oberämter in Hohenems und Vaduz war es nicht unproblematisch, den Oberamtmann oder einen der gräflichen Räte über Wochen oder gar Monate in die Reichsstadt an der Donau zu entsenden. Die Dauer der neun Kreiskonvente, an denen Hohenems durch den Oberamtmann vertreten war, betrug im Durchschnitt 17,9 Tage. Im Februar 1651 und im August 1690 (Vertreter: Georg Mauchen bzw. Martin Tatt) dauerte der Konvent lediglich einen Tag, im September 1718 (Vertreter: Martial Feurstein von Hummelberg) vier Tage, im September 1652 (Vertreter: Georg Maucher) sieben Tage, im September 1664 (Vertreter: Johann Heinrich Schwarz) elf Tage, im Juli 1672 (Vertreter: Johann Kreitmann) 14 Tage, im September 1675 (Vertreter: Johann Franz Scharpf ) 18 Tage, im Juni 1750 (Vertreter: Franz Josef Wocher von Oberlochen) 42 Tage und im Dezember 1676 (Vertreter: Mathias Hirninger) 63 Tage. Die durschnittliche Dauer der fünf Kreiskonvente, an denen einer der Hohenemser oder Vaduzer Räte das Votum führte, betrug 23,4 Tage, im Dezember 1675 (Vertreter: Johann Hinteregger, Landschreiber in Vaduz) einen Tag, im August/ September 1683 (Vertreter: Franz Karl Kurz, Landschreiber in Hohenems) 13 Tage, im Oktober/ November 1695 (Vertreter: Georg Wilhelm von Echberg, Hofmeister in Hohenems) 18 Tage, im Februar, März, April 1664 (Vertreter: Georg Heim, gräflicher Sekretär) 37 Tage und im April, Mai, Juni 1692 (Vertreter: Franz Bernhard Abegg, Landschreiber in Vaduz) 48 Tage. Während die Kreiskonvente, an denen sich Hohenems durch den eigenen Oberamtmann oder einen der gräflichen Räte vertreten ließ, im Durchschnitt 20,6 Tage dauerten, lag die durchschnittliche Dauer jener 74 Kreistage zwischen 1606 und 1759, bei denen das Hohenemser Votum durch einen Gesandten eines anderen Standes geführt wurde 415 , dagegen bei 41,8 Tagen. Sie war also durchschnittlich doppelt so lang. Der Unterschied wird noch deutlicher, wenn wir unseren Blick auf die absoluten Werte lenken. Die höchste Dauer eines Kreiskonvents, bei dem sich Hohenems durch einen eigenen Beamten vertreten ließ, betrug 63 Tage. Von jenen Kreistagen zwischen 1606 und 1759, bei denen jeweils ein fremder Gesandter die Hohenemser Interessen wahrnahm, lagen 15 über diesem Wert. Die längste Dauer wurde 1733/ 34 erreicht, als der Konvent 211 Tage, vom 22. September 1733 bis zum 21. Januar 1734 und vom 12. April bis zum 9. Juli 1734, tagte. Auch 1730/ 31 (145 Tage, 11. Oktober 1730 bis 5. März 1731), 1732 (171 Tage, 14. Mai bis 13. August), 1746 (129 Tage, 8. Februar bis 16. Juni), 1747 (107 Tage, 13. März bis 27. Juni) und 1757 (106 Tage, 8. Januar bis 5. März) lagen die Werte bei über 100 Tagen 416 . Hier sprach neben den Kosten auch das Prinzip der Abkömmlichkeit dafür, den Gesandten eines andekommissionsrat und Hofmeister Georg Wilhelm von Echberg müssen „wegen dess in ao. 1695 von ihme besuchten Crays Convents Zue Ulm als von wegen des hochgräfl. Hauses Hochenembs abgeschickhten gesandten ahn zehrungs kösten, die Ammann, gericht undt Underthonen zue Embs und Lustnauw über damahls Ihme Herren von Echbegg bezahlten hundert acht undt zweynzig gulden annoch vierzig gulden zue bezahlen haben“. 414 VLA, HoA 48,6: Georg Guilielm de Echberg (Bregenz) an die kaiserlichen Kommissare, 12.5.1708. 415 Zum Vergleich wurden jene Kreistage herangezogen, deren Dauer sich auf der Basis der Forschungen Dotzauers ermitteln ließen. Als zeitlicher Rahmen wurden 1606, als Hohenems erstmals einen Gesandten mit der Vertretung seiner Interessen beim Kreiskonvent betraute, und 1759, als der letzte Reichgraf von Hohenems starb, angenommen. Die Zeit ab 1767, als Maria Theresia als Gräfin von Hohenems die Aufnahme auf die Grafenbank des schwäbischen Kreiskonvents erlangte, wurde nicht berücksichtigt, da fortan auf die österreichische Beamtenschaft zurückgegriffen werden konnte und damit ein ‚schiefes‘ Bild erzeugt würde. 416 Zur Dauer der Kreiskonvente vgl. DOTZAUER, Die deutschen Reichskreise (1383-1806), S. 594-596; zu den Vertretern vgl. die jeweiligen Kurzbiographien im Anhang. <?page no="230"?> 230 ren, meist größeren Standes mit umfangreicherer Beamtenschaft mit der Führung des Hohenemser Votums zu betrauen. Wie noch zu zeigen sein wird, griff man auch hier bei den besonders langen Kreistagen vorzugsweise auf den Syndikus der schwäbischen Grafen zurück. Freilich dürften bei der Auswahl der Stimmvertreter auch andere, sachliche Gründe mitgespielt haben. Wegen der geschilderten Tendenz „sank die Zahl der Stimmführer“ beim Konvent daher gelegentlich „fast auf die Hälfte der Mitgliederzahl des Kreises herab“ 417 . 1669 wurden beispielsweise 89 Voten von 75 Abgeordneten geführt, 1691 sogar 84 Voten von nur 54 Abgeordneten 418 . Unter den von Hohenems Beauftragten finden wir die Vertreter von Mitgliedern aller Bänke des Kreiskonvents: 33-mal führte ein Abgeordneter der geistlichen Fürsten 419 , 25-mal ein Abgeordneter der Grafen- und Herren 420 , dreimal ein Abgeordneter der weltlichen Fürsten 421 , zweimal ein Abge- 417 STORM, De pluralitate votorum, S. 105-106. 418 Vgl. STORM, De pluralitate votorum, S. 106. 419 Der Vertreter der Fürstabtei Kempten vertrat Hohenems im April 1697 (Johann Lorenz Mayer), November 1697, März 1698, Juli 1698, Dezember 1698 (jeweils Philipp Jacob Kögel, fürstlich-kemptischer Hofrat und Kanzleidirektor), Mai 1699 (Philipp Jacob Kögel, fürstlich-kemptischer Hofrat und Kanzleidirektor, und Johann Bernhard, Freiherr von Bodman, fürstlich kemptischer Rat und hochstift freisingischer Domherr), Juni 1700 (Philipp Jacob Kögel, fürstlich-kemptischer Hofrat und Kanzleidirektor), Mai 1701, Februar 1702 (jeweils Carl Christoph Freiherr von Ulm auf Steinach und Schopfen, geheimer Rat und Pfleger zum Falckhen Rothenstein und Gröningen, und Johann Jacob Motz, Hofrat und Kammerdirektor), Mai 1703 (Matthias von Heydenfeld, fürstlich-kemptischer Geheimrat und Hofkanzler), Dezember 1704 (Franz Christof Motz, fürstlich-kemptischer Geheimrat, Rat und Kanzler der Reichsprälaten Ochsenhausen), Dezember 1705, März 1706, November 1706, April 1707, Mai 1708, November 1708, Mai 1709, Dezember 1709, April 1710, November 1710, März 1711, November 1711 (jeweils Jodok Blömeckher, fürstlich-kemptischer Hofrat und Landrichter), Dezember 1712, Mai 1713, November 1713, Mai 1714, Dezember 1714, Juli 1715, Juni 1716, Dezember 1716 (jeweils Johann Hildebrand von Judendunck, fürstlich-kemptischer Geheimrat). Der Vertreter der Fürstabtei Ellwangen vertrat Hohenems im November 1707 und im April 1712 (jeweils Georg Zech, fürstlich ellwangischer Geheimrat, Kanzler, Oberamtmann zu Kochenburg und Stadtvogtamtsverwalter zu Ellwangen). In beiden Fällen führte er auch das Votum der Fürstabtei Kempten. HStAS, C 9, Bü 568, Nr. 156-161: Kreisabschiede, 20.4.1697, 17.11.1697, 23.3.1698, 18.7.1698, 6.12.1698 und 23.5.1699; ebenda, C 9, Bü 569, Nr. 162, 164, 166, 168, 171-173, 175-176, 178, 180-182, 185-187: Kreisabschiede, 12.6.1700, 28.5.1701, 15.2.1702, 3.5.1703, 8.12.1704, 19.12.1705, 24.3.1706, 23.11.1706, 8.4.1707, 26.11.1707, 12.5.1708, 13.11.1708, 25.5.1709, 7.12.1709, 11.4.1710, 21.11.1710; ebenda, C 9, Bü 570, Nr. 188, 190-194, 196-199: Kreisabschiede, 30.3.1711, 29.11.1711, 20.4.1712, 7.12.1712, 23.5.1713, 24.11.1713, 26.5.1714, 27.12.1714, 27.7.1715, 22.6.1716. 420 Der Vertreter der Grafschaft Montfort im April 1609 (Gabriel Leutoldt, Sekretär des Stifts Buchau), Juni 1631 (Hans Conrad Weigele, montfortischer Rat und Oberamtmann), Dezember 1717 (Anton Christoph Zimmermann, montfortischer Rat und Oberamtmann), Juli 1735, September 1736, August 1742, Juni 1751, Juni 1752, Juni 1753, Juni 1754, Juli 1757 und April 1758 (jeweils Kaspar Anton Henzler, montfortischer Rat und Oberamtmann); der fürstenbergische Vertreter für die Herrschaft Gundelfingen und Meßkirch: Juli 1662, November 1669 (jeweils Dr. Johann Fischer, fürstenbergischer Oberamtmann), Juni 1691 (Franz Konrad Lemp von Lemppenbach, fürstenbergischer Kanzleidirektor); der Vertreter der Grafschaft Wolfegg im Dezember 1678, Juli 1679, August 1679 (jeweils Dr. Johannes Maucher, wolfeggischer Rat und Oberamtmann zu Waldsee); der Vertreter der Grafschaft Sulz im Juli 1683 (Klemens Weiß, Rat und Landvogt); der Vertreter der Landkomturei Altshausen im Dezember 1689 (Dr. Johann Eucharius Senger, Rat und Obervogt der Landkomturei Altshausen); der Vertreter von Königsegg-Aulendorf im Juni 1746, Juni 1747, September 1748 und im Mai 1749 (jeweils Johann Georg von Sonntag, Rat und Oberamtmann); der Vertreter von Öttingen-Öttingen im Juni 1767 (Rogenius Ignatius von Auer, fürstlich öttingisch-spielbergischer Geheimrat und Oberamtmann zu Spielberg sowie Syndikus des Schwäbischen Grafenkollegiums). HStAS, C 9, Bü 563, Nr. 58 und 66: Kreisabschiede, 27.3.1609 und 15.6.1631; ebenda, C 9, Bü 565, Nr. 89 und 95: Kreisabschiede, 19.7.1662 und 25.11.1669; ebenda, Bü 566, Nr. 114-116, 118: Kreisabschiede, 31.12.1678, 8.7.1679, 7.8.1679 und 28.7.1683; ebenda, C 9, Bü 567, Nr. 137: Kreisabschied, 31.12.1689; ebenda, C 9, Bü 568, Nr. 142: Kreisabschied, 25.6.1691; ebenda, C 9, Bü 570, Nr. 201: Kreisabschied, 19.12.1717; ebenda, C 9, Bü 571, Nr. 211-212, 219, 222- 225: Kreisabschiede, 13.7.1735, 27.9.1736, 2.8.1742, 16.6.1746, 27.6.1747, 4.9.1748 und 22.5.1749; ebenda, C 9, Bü 572, Nr. 227-230, 233-234: Kreisabschiede, 17.6.1751, 30.6.1752, 15.6.1753, 28.6.1754, 13.7.1757 und 11.4.1758; ebenda, C 9, Bü 573, Nr. 246: Kreisabschied, 5.6.1767. 421 1720 bis September 1724 (Franz Anton Frey, Geheimrat und Vizekanzler, auch Syndikus der schwäbischen Grafen) der fürstenbergische Vertreter wegen Heiligenberg, von August bis Oktober 1674 der fürstlich-auerspergische Vertre- <?page no="231"?> 231 ordneter der Prälaten 422 und einmal ein Abgeordneter der Reichsstädte 423 das Hohenemser Votum. Insgesamt 17-mal wurde außerdem der Syndikus des schwäbischen Grafenkollegiums mit der Vertretung beim Kreiskonvent betraut 424 . Die Vertretung durch den Abgeordneten eines Standes, der einer anderen als der gräflichen Bank angehörte, ist bemerkenswert, legten doch die schwäbischen Reichsgrafen - in ähnlicher Weise wie die Reichsprälaten - Wert darauf, dass die Stimmvertretung nur einem „gräflichen Abgesandten, der ein verpflichteter Beamte eines Kollegialmitgliedes ist“, übertragen wurde 425 . Wie ist nun das Hohenemser Abweichen von der vorgegebenen Norm zu erklären? Die häufige Ausübung des Votums durch den Vertreter eines geistlichen Kreisfürsten ergab sich aus der Übertragung der Administration an den Fürstabt von Kempten. Die erwähnten 33 Fälle ereigneten sich in den Jahren 1697 bis 1716, also in die Zeit der Administration durch den Abt Rupert von Bodman 426 . Folglich war es meist der Abgeordnete der Fürstabtei Kempten, der das Hohenemser Votum führte. Lediglich in zwei Fällen, 1707 und 1712, geschah dies durch den Vertreter der Fürstabtei Ellwangen. Beide Male vertrat dieser jedoch auch die Abtei Kempten. Etwas anders gelagert ist die Delegierung des Hohenemser Votums an den Abgeordneten eines weltlichen Fürsten. Franz Anton Frey wird in den Jahren 1720 bis 1724 als Vertreter von Fürstenberg-Heiligenberg bezeichnet. Die Grafen von Fürstenberg teilten sich seit dem Spätmittelalter in mehrere Linien. Die Heiligenberger Linie wurde 1664 in den Reichsfürstenstand erhoben und erlangte wenig später Sitz und Stimme auf der Bank der weltlichen Kreisfürsten 427 . 1716 erlosch sie und wurde von der Meßkircher Linie beerbt. Gleichzeitig wurde das ganze Haus Fürstenberg in den Fürstenstand erhoben 428 . Der erwähnte Franz Anton Frey war fürstenberg-meßkirchischer Kanzleidirektor und Vizekanzler sowie seit 1710 Syndikus der schwäbischen Reichsgrafen 429 . Sein eigentlicher Dienstherr war der 1716 in den Fürstenstand erhobene Froben Ferdinand Graf von ter wegen Tengen (Leonhard Waibel, Oberamtmann in Tengen), im Dezember 1759 der Vertreter von Oettingen- Spielberg (Regierungsdirektor von Henzler). HStAS, C 9, Bü 565, Nr. 102: Kreisabschied, 13.9.1674; ebenda, C 9, Bü 570, Nr. 203: Kreisabschied, 28.9.1724; ebenda, C 9, Bü 572, Nr. 236: Kreisabschied, 14.12.1759. VLA, HoA 120,4: Johann Leonhard Waibel an Graf Karl Friedrich von Hohenems, 26.8.1674; ebenda, Johann Leonhard Waibel an Graf Karl Friedrich von Hohenems, 6.9.1674; ebenda, Johann Leonhard Waibel an Graf Karl Friedrich von Hohenems, 13.9.1674; ebenda, Johann Leonhard Waibel an Mathias Hirninger, 20.10.1674; VLA HoA 120,5: Gewaltbrief für lic. iur. Johann Leonhard Waibel, 11.8.1674. 422 Im Dezember 1677 und im April 1678 übernahm jeweils der Abgesandte der Reichsabtei Obermarchtal, der marchtalische Obervogt Christoph Maucher, die Vertretung von Hohenems. HStAS, C 9, Bü 566, Nr. 112-113: Kreisabschiede, 22.12.1677 und 22.4.1678. 423 Im März 1654 Dr. Jacob Heider, „Rhats Advocatus und Syndicus zu Lindaw“. HStAS, C 9, Bü 564, Nr. 81: Kreisabschied, 9.3.1654. 424 Jakob Christoph Rassler im September 1654, Franz Anton Frey im September 1724, April 1726, August 1728, März 1731, August 1732, Juli 1734 (zweimal), Juli 1735, Oktober 1736, Juli 1737 und August 1740, Kaspar Anton von Henzler, Edler von Lehnenspurg im Juni 1753, Juni 1754, Juli 1757 und April 1758, Rogenius Ignatius von Auer im Juni 1767. HStAS, C 9, Bü 564, Nr. 82: Kreisabschied, 29.9.1654; ebenda, C 9, Bü 570, Nr. 203-204: Kreisabschiede, 28.9.1724 und 16.4.1726; ebenda, C 9, Bü 571, Nr. 205-210, 213-214, 216: Kreisabschiede, 25.8.1728, 5.3.1731, 13.8.1732, 9.7.1734, 9.7.1734, 13.7.1735, 20.10.1736, 18.7.1737, 3.8.1740; ebenda, C 9, Bü 572, Nr. 229-230, 233-234: Kreisabschiede, 15.6.1753, 28.6.1754, 13.7.1757 und 11.4.1758; ebenda, C 9, Bü 573, Nr. 246: Kreisabschied, 5.6.1767. 425 HOFFMANN, Versuch einer staatsrechtlichen Theorie, S. 355, § 340. 426 Zwischen 1697 und 1716 war Hohenems bei 33 von 36 Konventen vertreten. Dies entspricht einer Präsenz von rund 90%. Zur Person des Rupert von Bodman und seinem Wirken: WALTER, Fürststift Kempten, S. 50-57; PRESS, Rupert von Bodman; BÖCK, Fürstabt Rupert von Bodman. 427 Vgl. KÖBLER, Historisches Lexikon der deutschen Länder, S. 187; KÖBLER, Historisches Lexikon, S. 203-205 ; HOFFMANN, Versuch einer staatsrechtlichen Theorie, S. 235, § 262. 428 Vgl. KÖBLER, Historisches Lexikon der deutschen Länder, S. 187; KÖBLER, Historisches Lexikon, S. 204. 429 Vgl. die Kurzbiographie im Anhang. <?page no="232"?> 232 Fürstenberg-Meßkirch, der seit 1687 Direktor des schwäbischen Grafenkollegiums war 430 . Das Haus Fürstenberg war also damals sowohl auf der Fürstenals auch auf der Grafenbank vertreten, wo es über zwei bzw. vier Stimmen verfügte 431 . Frey muss daher in erster Linie als gräflicher Vertreter betrachtet werden, sodass die Delegierung von gräflichen Voten an ihn keinen Verstoß gegen die Norm darstellte. 1759 vertrat der Abgeordnete von Öttingen-Spielberg Hohenems auf dem Kreiskonvent. Es handelte sich um Kaspar Anton Henzler. Henzler war wie Frey Syndikus der schwäbischen Reichsgrafen sowie montfortischer Oberamtmann und Kanzleidirektor in Tettnang 432 . Es handelte sich bei ihm also auch primär um einen gräflichen Vertreter. Dass sich die Fürsten von Öttingen-Spielberg seiner Dienste bedienten, kann damit erklärt werden, dass dieses Haus, das seit dem Spätmittelalter mehrere Linien ausgebildet hatte, sowohl auf der Fürstenals auch auf der Grafenbank vertreten war. Die Spielberger Linie hatte sich im 17. Jahrhundert von der Wallersteiner abgespalten und war 1734 gefürstet worden. Da es zwischen den verschiedenen Linien Erbfolgestreitigkeiten gab, wurde die öttingische Kreisstimme zeitweise suspendiert 433 . In den 1760er-Jahren stellte Öttingen mit Johann Alois Fürst zu Öttingen-Spielberg den Direktor des schwäbischen Reichsgrafenkollegiums 434 . Die Abgeordneten zum Schwäbischen Kreistag wurden offensichtlich nach dem höchstrangigen Stand, den sie vertraten, bezeichnet. Dabei scheint es keine Rolle gespielt zu haben, ob es sich dabei auch um ihren Dienstherrn gehandelt hat. Dies lässt sich wohl aus dem Zeremoniell der Zeit erklären. Fürstliche Abgeordnete hatten Anspruch auf höhere Ehrerbietung als gräfliche Gesandte. Bereits Matthäus Hoffmann konstatierte: „Dennoch wird das Ceremoniel gegen sie [scil. die Abgeordneten zum Kreiskonvent], und ihr Rang nach der Würde ihres Herrn bestimmt […]. Die Würde, Macht, Geburt und Rang des Abwesenden sind eben soviele Bestimmungsgründe, welche in die Ehrenbezeugungen, den Rang und die Achtung des Gesandten sichtbaren Einfluß nehmen [..]. In dieser Hinsicht stehen freylich die gräflichen und prälatischen Kreisgesandten […] dennoch etwas tiefer, und die städtischen noch einen Grad weiter unter den fürstlichen“ 435 . Nach ihrem Eintreffen in Ulm hatten die Vertreter der Kreisstände ein Anrecht darauf, dass ihnen von der Ulmer Delegation in ihren Quartieren die Aufwartung gemacht und eine aus Wein und Hafer bestehende Verehrung überreicht wurde. Auch in dieser Hinsicht folgte man einer strengen Hierarchie 436 . Die weiteren Vertretungen des Hohenemser Votums durch Abgesandte anderer Bänke fallen alle in die Zeit vor 1689 - der Abgesandte der Reichsstadt Lindau führte das Hohenemser Votum 1654, der fürstlich-auerspergische Vertreter wegen Tengen 1674 und jener der Reichsabtei Obermarchtal 1677 und 1678 - und stellten daher keinen Verstoss gegen die Norm dar. Die schwäbischen Grafen beschlossen nämlich erst im November 1689, dass „[d]ie Stände [..] ihre Stimmen bey den Kreistagen 430 Vgl. MAUERER, Südwestdeutscher Reichsadel, S. 246 und 379. 431 Vgl. MAUERER, Südwestdeutscher Reichsadel, S. 251. 432 Vgl. die Kurzbiographie im Anhang. 433 Vgl. KÖBLER, Historisches Lexikon der deutschen Länder, S. 451; KÖBLER, Historisches Lexikon, S. 490-492; HOFFMANN, Versuch einer staatsrechtlichen Theorie, S. 235-237, §§ 262 und 264. 434 Vgl. dazu weiter unten. 435 HOFFMANN, Versuch einer staatsrechtlichen Theorie, S. 215, § 241. 436 Vgl. SPECKER, Die Reichsstadt Ulm als Tagungsort des Schwäbischen Reichskreises, S. 187. <?page no="233"?> 233 keinem andern als einem bey diesem oder jenem Mitglied des Kollegiums verbrodreten Beamten auftragen“ sollen 437 . Die angedrohten Sanktionen wurden erst 1692 festgelegt 438 . Tatsächlich ließ sich Hohenems vorzugsweise durch die Abgesandten von gräflichen Ständen vertreten. Die Delegierung des Votums an die Vertreter anderer Grafen war naheliegend. Immerhin handelte es sich um Bankverwandte, mit denen die Hohenemser im Rahmen des Grafenkollegiums eine intensive Kommunikation pflegten und mit denen sie sich durch eine Reihe von Gemeinsamkeiten verbunden wussten. Klärungsbedarf besteht in diesem Zusammenhang allerdings hinsichtlich der wenigstens vorübergehenden Bevorzugung des gräflichen Syndikus. Diese war zwischen 1720 und 1735 besonders intensiv, als Franz Anton Frey, der Syndikus der schwäbischen Grafen, acht Kreisabschiede für Hohenems unterzeichnete. Da er außerdem noch andere - vornehmlich gräfliche - Stände vertrat, könnte hier die Annahme Bernd Wunders, dass häufig die „machtlosen Stände [..] dem Votum der Vororte“ folgten, eine Bestätigung finden. Er verweist darauf, dass „fast nur die Voten der Bankdirektoren begründet vorgelegt“ wurden und sich diesen „die nachgesessenen Stände - vertreten durch die Bankdirektoren - zumeist kommentarlos anschlossen“ 439 . Franz Anton Frey führte damals bis zu 16 Stimmen im Kreiskonvent 440 . Die These Bernd Wunders vermag aber nicht zu erklären, warum es sich bei der Delegierung des Hohenemser Votums an den gräflichen Syndikus um ein zeitlich recht eng begrenztes Phänomen handelt. Einen Anhaltspunkt dürfte die Struktur der damaligen Kreiskonvente bieten. Es handelte sich nämlich um großteils außergewöhnlich lange dauernde Sitzungen, „die unter Umständen sich über hundert und mehr Tage erstrecken konnte[n]“ 441 , die immer wieder unterbrochen wurden und erst nach langem Ringen zu einem Abschied kamen. So brachte der Konvent beispielsweise zwischen September 1718 und September 1724 keinen Kreisabschied zustande 442 . Auf dem Kreistag von 1718 war es nämlich zu einem Konflikt gekommen, „der den Kreis fast an den Rand seiner Existenz brachte“ 443 . Dabei ging es vor allem um die Moderation der Kreismatrikel. Ein Teil der Stände trat in diesem Zusammenhang dafür ein, die Lasten im Kreis völlig neu zu verteilen und zu diesem Zweck eine Inquisition durchzuführen. Ein anderer Teil lehnte die Inquisition entweder grundsätzlich ab, weil sie gegen Reichsrecht verstoße, oder wollte sie wenigstens an gewisse vorab festzulegende Grundsätze binden. Freilich verlangte auch diese Gruppe, dass den überlasteten Ständen Hilfe geleistet werden solle. Als sich beim Engeren Konvent und in der Ordinari Deputation eine Pattsituation ergab, kam die Angelegenheit vor das Plenum des allgemeinen Konvents. Wie sich bereits in der Ordinari Deputation angedeutet hatte, verliefen hier die Fronten entlang der Bänke: Die weltlichen Fürsten und die Grafen, mit Ausnahme von Königsegg-Aulendorf, waren gegen die Inquisition, die geistlichen Fürsten, die Prälaten, mit Ausnahme von Salem, sowie alle Reichsstädte bis auf vier waren dafür. Obwohl sich so eine Mehrheit für eine von Württemberg angestrebte Extradeputation ergeben hätte, wurde die Angelegenheit auf den nächsten Kreiskonvent vertagt, nachdem Konstanz mit dem Verlassen der Sitzung gedroht hatte. Die Befürworter der Inquisition fassten auf einer separaten Versammlung den Beschluss, sich an den Kaiser zu wenden und unter Berufung auf einen Kreisbeschluss von 1701 „einseitig vom bestehenden Matrikularfuß abzugehen“. Die entsprechende Konvention wurde von Konstanz, je 14 Prälaten und Reichsstädten sowie von Königsegg-Aulendorf unterschrieben. Aus 437 Rezess des schwäbischen Grafenkonvents, 22.11.1689, ediert bei: HOFFMANN, Versuch einer staatsrechtlichen Theorie, S. 355, § 340. 438 Rezess des schwäbischen Grafenkonvents, 17.10.1692, ediert bei: HOFFMANN, Versuch einer staatsrechtlichen Theorie, S. 356, § 340. 439 WUNDER, Zur politischen Geographie Oberschwabens, S. 77. 440 Vgl. NEIPPERG, Kaiser und Schwäbischer Kreis, S. 103; MAUERER, Südwestdeutscher Reichsadel, S. 251. 441 DOTZAUER, Die deutschen Reichskreise (1383-1806), S. 175. 442 HStAS, C 9, Bü 570, Nr. 202 und 203: Kreisabschiede, 10.9.1718 und 28.9.1724; DOTZAUER, Die deutschen Reichskreise (1383-1806), S. 175. 443 NEIPPERG, Kaiser und Schwäbischer Kreis, S. 79. <?page no="234"?> 234 diesem Grund wurden die Befürworter der Inquisition in der Folge häufig als „Konventionisten“ bezeichnet. Im Oktober 1718 entsandten sie eine Delegation nach Wien. Die Gegner der Inquisition trafen sich Anfang September 1718 zu einer Konferenz in Nördlingen, an der acht weltliche Fürsten, drei geistliche Fürsten, nämlich Augsburg, Kempten und Ellwangen, Salem als einziger Vertreter der Prälaten, neun gräfliche Stände sowie sechs Reichsstädte, von denen sich jedoch eine von der Konferenz zurückzog, teilnahmen. Sie wurden fortan in Anspielung auf ihren Versammlungsort als „Nördlinger“ bezeichnet. In einem Präliminarvertrag verpflichteten sie sich, „Mehrheitsbeschlüsse anzuerkennen und diese gemeinsam auszuführen“. Auch die Gegner der Inquisition entsandten schließlich eine Gesandtschaft nach Wien. Die Konventionisten versammelten sich zwar im Februar 1719 in Ulm, insgesamt „verlagerte sich der Konflikt in der Folge [aber] ganz nach Wien“, wo „beide Gesandtschaften [..] nun durch ausführliche Deduktionen über die Rechtmäßigkeit des jeweiligen Standpunktes und durch Gespräche mit den Kanzleien und wichtigen Personen bei Hof Einfluß auf die Entscheidung des Kaisers zu nehmen“ versuchten. In diesem Zusammenhang wandten beide Seiten erhebliche Geldmittel für „Erkenntlichkeiten und Remunerationen“ auf. Außerdem aktivierten sie ihre persönlichen Netzwerke. Der Kaiser verhielt sich schließlich grundsätzlich neutral. Die von ihm vorgegebenen Richtlinien kamen den Nördlingern eher entgegen als den Konventionisten. Er verwarf eine allgemeine Inquisition ebenso wie die von den Konventionisten durchgeführte Selbstmoderation. Nach seiner Vorgabe sollten nur jene Stände untersucht werden, die eine Moderation verlangten. Quoten, die diesen gegebenenfalls abgenommen würden, sollten von den anderen Ständen übernommen werden. Für den Fall, dass sich die Stände des Schwäbischen Kreises nicht einigen würden, wollte der Kaiser entscheiden, „ob der Konflikt durch den Reichshofrat oder durch den Reichstag entschieden werden müsse“ 444 . Auf einem Kreistag, der am 7. Februar 1720 zusammentrat, versuchten die schwäbischen Stände, die kaiserlichen Vorgaben umzusetzen. Die Beratungen dauerten fast vier Monate, führten aber nicht zu einem Ergebnis. Schließlich wurde der Konvent am 29. Mai auf November vertagt 445 . Der Konflikt zog sich noch einige Jahre hin: Die Konventionisten versammelten sich am 21. Juni 1720 auf Einladung des Bischofs von Konstanz erneut in Überlingen. In der Folge begab sich der Bischof persönlich nach Wien, wo er sich um kaiserliche Unterstützung bemühen wollte. Wiederum brachten die beiden ausschreibenden Fürsten des Schwäbischen Kreises ihre Anliegen am Kaiserhof vor. Erneut setzte sich Württemberg durch. Im März 1721 begann ein Kreistag in Ulm, an dem dieses Mal auch ein kaiserlicher Gesandter teilnahm. Die Beratungen dauerten bis im Juni. Schließlich wurde beschlossen, dass „das besteuerbare Vermögen der sich vom Konventionalfuß überlastet fühlenden Stände [..] von einer außerordentlichen Inquisitionsdeputation untersucht werden [sollte], aufgrund deren Befunde dann eine anders zusammengesetzte Moderationsdeputation die den Ständen abzunehmenden Quoten festlegen sollte“ 446 . Die vereinbarte Inquisitionslegation tagte schließlich vom 1. September 1721 bis Ende Mai 1722 in Ulm. Acht Deputierte und der Kreisökonomierat Wächter bearbeiteten die Eingaben von rund vierzig Ständen. Erst im Dezember 1722 konnte die Relation darüber unterzeichnet werden. Die Moderationskommission trat im Oktober 1723 zusammen. Noch bevor diese ihre Arbeit beendet hatte, wurde ein allgemeiner Konvent einberufen, der schließlich am 28. September 1724 einen förmlichen Abschied beschloss 447 . Eine zunehmende, vom Kreis - nicht zuletzt von Konstanz, das zuvor auf die österreichische Karte gesetzt hatte - als bedrohlich wahrgenommene Territorialpolitik Österreichs führte endlich zur Überwindung der Spaltung, sodass im September 1726 die Moderationskommission ihre Arbeit aufnahm 448 . 444 Vgl. NEIPPERG, Kaiser und Schwäbischer Kreis, S. 81-93; Zitate S. 83, 85, 86, 87, 90. 445 Vgl. NEIPPERG, Kaiser und Schwäbischer Kreis, S. 93-96; DOTZAUER, Die deutschen Reichskreise (1383-1806), S. 595. 446 NEIPPERG, Kaiser und Schwäbischer Kreis, S. 103. 447 Vgl. NEIPPERG, Kaiser und Schwäbischer Kreis, S. 97-105; DOTZAUER, Die deutschen Reichskreise (1383- 1806), S. 595. 448 Vgl. NEIPPERG, Kaiser und Schwäbischer Kreis, S. 105-121. <?page no="235"?> 235 Der Syndikus der schwäbischen Grafen und fürstenberg-meßkirchische Kanzler Franz Anton Frey spielte auf Seiten der „Nördlinger“ eine entscheidende Rolle. Er arbeitete eng mit den württembergischen Räten in Stuttgart zusammen und betrieb die Teilnahme der gräflichen Stände an der Nördlinger Versammlung. Nicht zuletzt seinem Engagement war es zu danken, dass ein Ulmer Grafentag im Juni 1719 die in Druck gegebene Rechtfertigungsschrift der Inquisitionsgegner billigte und dem Direktorium des Grafenkollegiums, Fürstenberg und Zeil, gestattete, „in der Matrikularsache ohne Kommunikation mit den Mitständen zu agieren“ 449 . Auf dem Kreiskonvent, der von Anfang Februar bis Ende Mai 1720 tagte, verfolgten die Grafen unter Führung von Fürstenberg eine konziliante Linie 450 . Ein Jahr später - im März 1721 begann abermals ein Kreiskonvent - verfügte Frey, der wie bereits erwähnt 16 Stimmen führte, „über ein entscheidendes Potential“. In der Folge fungierte er „als Sprachrohr und wohl auch als Berater des kaiserlichen Gesandten“ und vermittelte immer wieder „zwischen den Kontrahenten“ 451 . ähnlich verhielt es sich in den Jahren nach 1726. Ein Kreistag, der vom 15. März bis zum 16. April 1726 in Memmingen abgehalten worden war, brachte noch einen Abschied zustande 452 . Danach folgte im September 1726 eine Moderationskommission, die vom 23. April bis zum 17. Mai 1727 in Ulm als allgemeiner Kreistag „prorogiert“ wurde. Auch in diesem Falle wurde erst auf einer weiteren Fortsetzung, die in Esslingen vom 10. Juli bis zum 25. August 1728 stattfand, ein Abschied beschlossen. In den Jahren 1727 und 1728 wurde Franz Anton Frey abermals mit der Führung des Hohenemser Votums beauftragt 453 . Ehe der nächste Abschied zustande kam, sollte es März 1731 werden. Eine im Oktober 1727 in Ulm begonnene Moderationsdeputation wurde vom November 1728 bis zum Februar 1729 als erweiterte Deputation geführt und dreimal, am 11. Juni 1729, vom 21. Juni bis zum 30. September 1729 und vom 12. bis 23. Juni 1730 „prorogiert“, bis schließlich ein allgemeiner Kreistag, der vom 11. Oktober 1730 bis zum 5. März 1731 in Ulm tagte, einen Abschied beschloss. Franz Anton Frey vertrat Hohenems 1729 und 1730 erneut. Er unterzeichnete auch den Abschied von 1731 454 . Dem Kreisabschied vom 13. August 1732 gingen drei Monate Beratungen voraus 455 . Der Rezess vom 9. Juli 1734 fasste die Beratungen von insgesamt 211 Tagen, vom 22. September 1733 bis zum 21. Januar 1734 und vom 12. April bis zum 9. Juli 1734, zusammen 456 . Jener vom 13. Juli 1735 umfasste die Kreishandlungen vom „Späthling“ des Vorjahres. Hohenems wurde dabei abermals von Franz Anton von Frey vertreten 457 . Die folgenden Rezesse, welche die Verhandlungen relativ kurzer Konvente zusammenfassen, wurden im Namen von Hohenems dann durch den montfortischen Rat und Oberamtmann Kaspar Anton Henzler unterzeichnet 458 . Die nächsten drei allgemeinen Kreis- 449 NEIPPERG, Kaiser und Schwäbischer Kreis, S. 85-86. 450 Vgl. NEIPPERG, Kaiser und Schwäbischer Kreis, S. 95. 451 NEIPPERG, Kaiser und Schwäbischer Kreis, S. 103. 452 HStAS, C 9, Bü 570, Nr. 204: Kreisabschied, 16.4.1726; vgl. DOTZAUER, Die deutschen Reichskreise (1383- 1806), S. 595. 453 HStAS, C 9, Bü 571, Nr. 205: Kreisabschied, 25.8.1728; vgl. DOTZAUER, Die deutschen Reichskreise (1383- 1806), S. 595. 454 HStAS, C 9, Bü 571, Nr. 206: Kreisabschied, 5.3.1731; vgl. DOTZAUER, Die deutschen Reichskreise (1383-1806), S. 595. 455 HStAS, C 9, Bü 571, Nr. 207: Kreisabschied, 13.8.1732; vgl. DOTZAUER, Die deutschen Reichskreise (1383- 1806), S. 595. 456 HStAS, C 9, Bü 571, Nr. 208: Kreisabschied, 9.7.1734; vgl. DOTZAUER, Die deutschen Reichskreise (1383-1806), S. 595. 457 HStAS, C 9, Bü 571, Nr. 210: Kreisabschied, 13.7.1735. Der vorausgehende allgemeine Kreistag in Ulm hatte vom 8. Oktober bis zum 23. Dezember 1734 gedauert. Vgl. DOTZAUER, Die deutschen Reichskreise (1383-1806), S. 595. 458 HStAS, C 9, Bü 571, Nr. 211-212: Kreisabschiede, 13.7.1735 und 27.9.1736. Der erste Kreiskonvent dauerte offensichtlich nur einen Tag, der zweite dagegen vom 28. Oktober 1735 bis zum 4. Februar 1736. Seine Ergebnisse wurden am 27. September 1736 verabschiedet. DOTZAUER, Die deutschen Reichskreise (1383-1806), S. 595. <?page no="236"?> 236 abschiede unterschrieb für Hohenems dagegen wieder Franz Anton von Frey. Ihnen gingen erneut langwierige, teilweise unterbrochene Verhandlungen voraus 459 . Es ist naheliegend, dass Hohenems und andere kleinere Reichsstände nicht in der Lage waren, bei derart langwierigen Verhandlungen am Verhandlungsort eigene Vertreter zu unterhalten. Ein besonderes Problem stellte dabei die Kommunikation zwischen der gräflichen Verwaltung und dem Vertreter beim Kreiskonvent dar. Auf unvorhergesehene Wendungen konnte kaum reagiert werden. So berichtete der Hohenemser Vertreter in Ulm, ein gewisser von Steu, Anfang September 1718 von dem Beginn des oben geschilderten Konflikts. Es zeigt sich deutlich, dass er auf der Basis der ihm erteilten Instruktion kein klares Bild erhalten konnte, wie er sich in der Sache verhalten sollte: „Ich habe das Hohenembsische votum aus der mir hinderlassenen Instruction verbotenns gezogen, und per Extractum ad Protocollum gegeben, nicht wissend, wohin MHHr. Oberamtmann eygentlich sich zu lencken gesinnet seye. Und weilen Costanz ein mehrers, als mir selbsten bewust, von mir wissen wollen, so habe ich nicht besser zu thun gewist, als einem jeden das Judicium und die Interpretation ersagter Instruction selbsten zu überlassen, anbey auch dem Hochgräfl. Stand Hohenembs die eygene convenienz und reservanda interactis vicibus vorbehalten, daß also nunmehro in dessen arbitrio stehet, mit dem Hoch Stift Costanz und beeden Reichs-Praelaten und Reichs-Städtischen collegijs, welche vielleicht auf eine kostbahre Kayserl. Commission abziehlen, und doch zu Ihrem vollkommenen Zweck nicht gereichen dörfte, causam communem zu machen, oder aber dem Hochgr. Collegio, welches seine Schanz auch nicht in Wind zu schlagen, noch auch die Inquisition zu verwerfen, sondern blos allein die hierzu nöthige Principia, umb nicht mit denen Städten circa cameralia und sonsten zu der Grafen und Ihrer underthanen unvermeidentlichen Verderben gleich gehalten zu werden, stabilirt zu haben gedenket, sich zu conformiren“ 460 . Von Steu sah sich im September 1718 gezwungen, sich so zu verhalten, dass Hohenems grundsätzlich alle Optionen weiter offen standen, dass es sich den später als Konventionisten ebenso wie den als Nördlinger bezeichneten Parteien anschließen konnte. Als diese Entscheidung gefallen war, lag es nahe, die Vertretung der Reichsgrafschaft dem Syndikus des Grafenkollegiums zu übertragen. So war am ehesten gewährleistet, dass eine umfassende Informiertheit die Basis des Stimmverhaltens bilden konnte. Der Übergang der Reichsgrafschaft Hohenems an Österreich führte auch zu einer neuen Praxis bei der Vertretung beim Kreistag. Im Juni 1767 nahm erstmals nach der Belehnung Maria Theresias wieder ein bevollmächtigter Gesandter der Grafschaft Hohenems an einem allgemeinen Schwäbischen Kreistag teil. Es handelte sich um Rogenius Ignatius von Auer, einen fürstlich öttingisch-spielbergischen Geheimrat. Er war Oberamtmann zu Spielberg und Syndikus des Schwäbischen Grafenkollegiums. Auer kam als Abgesandter des Fürsten Öttingen-Spielberg nach Ulm und übernahm dort außerdem die Vertretung von Hohenems 461 . Er hatte, wie noch zu zeigen sein wird, in den Jahren 1759 bis 1767 die Beamten des Oberamts in Hohenems regelmäßig über die Vorkommnisse am Kreiskonvent informiert 462 . Dies entsprach durchaus der bis dahin gängigen Praxis. Bereits beim 459 HStAS, C 9, Bü 571, Nr. 213-214, 216: Kreisabschiede, 20.10.1736, 18.7.1737 und 3.8.1740. Dem Kreisabschied vom 20. Oktober 1736 ging ein allgemeiner Kreiskonvent voraus, der am 1. August begonnen hatte. Diesem war ein engerer Kreiskonvent vorausgegangen, an dem Frey als gräflicher Syndikus teilgenommen hatte. Der Kreistag, der am 18. Juli 1737 einen Abschied beschloss, hatte am 20. Mai begonnen. Dem Abschied vom 3. August 1740 war ein allgemeiner „limitierter“ Kreistag in Memmingen vom 20. Juli bis 14. Oktober 1739 vorangegangen, der vom 16. Mai bis zum 3. August 1740 in Ulm fortgesetzt worden war. DOTZAUER, Die deutschen Reichskreise (1383-1806), S. 595. 460 VLA, HoA 123,3: Von Steu an Oberamt Hohenems, 8.9.1718. 461 HStAS, C 9, Bü 573, Nr. 246: Kreisabschied, 5.6.1767. 462 Vgl. den Abschnitt über Kommunikation. <?page no="237"?> 237 folgenden Kreiskonvent sollte sich dies aber ändern: Fortan waren es in der Regel österreichische Beamte, die das Hohenemser Votum auf dem Kreistag führten. Zwischen 1769 und 1779 tat dies Johann Georg Sartori von Sanct-Fidel auf neun von zehn Kreistagen 463 . Sartori war kaiserlich königlicher Oberamtsdirektor sowie Rent- und Forstmeister der gefürsteten Markgrafschaft Burgau 464 . 1780 wird er im Kreisabschied als Vertreter von Hohenems bezeichnet, der außerdem auch Montfort vertrat 465 . Von 1782 bis 1788 wurde er dagegen jeweils als Abgesandter Österreichs wegen Tettnang und Langenargen bezeichnet, der auch die Vertretung von Hohenems übernommen hatte 466 . Nach ihm vertrat Johann Jacob von Vicari den Stand Hohenems. Der aus Aulendorf stammende Jurist stand von 1764 bis zu seiner Pensionierung im Jahr 1805 - also rund vierzig Jahre lang - in österreichischen Diensten, als österreichischer Beamter in Altdorf bei Weingarten, in Rottenburg am Neckar, in Wasserburg, in Tettnang und schließlich - als Kreishauptmann von Vorarlberg - in Bregenz 467 . Auch er wird in den Kreisabschieden als Abgesandter Österreichs wegen Tettnang und Langenargen bezeichnet, der zusätzlich die Vertretung von Hohenems übernommen hatte. Zwischen 1789 und 1796 führte er insgesamt zehnmal das hohenemsische Votum beim Kreiskonvent 468 . Nach der Erennung Vicaris zum Kreishauptmann in Bregenz ging die Vertretung der Reichsgrafschaft Hohenems an den ortenauischen Oberamtsrat und Rentmeister Joseph von Dürfeld, der die genannten Stände im November 1797 beim Kreiskonvent vertrat 469 , bzw. an Hofrat Innozenz von Steinherr (1804), ein Mitglied der Schwäbisch-Österreichischen vereinigten Landesstelle zu Günzburg, der das Votum der Reichsgrafschaft 1804 auf einem Kreiskonvent in Esslingen führte 470 , über. Dass die Vertreter von Hohenems nach 1780 jeweils primär als Abgeordnete von Tettnang und Wasserburg bezeichnet wurden, entsprach der Sitzordnung auf der Schwäbischen Grafenbank. Hier kamen die Grafen von Montfort-Tettnang, wie oben gezeigt, vor jenen von Hohenems. Die geschilderte österreichische Praxis gleicht jener der bayerischen und pfalz-neuburgischen Landesherrn beim Bayerischen Kreistag. Auch diese hatten „durch Kauf, Erb- oder Lehensheimfall mehrere kleine Kreisstandsgebiete“ erworben, die als „Kreisstände formal weitergeführt, aber dann von den Vertretern der beiden erwähnten Landesherrn repräsentiert [wurden], die alle diese Territorien in Personalunion mitregierten“ 471 . 3.4.1.1. Vollmachten und Instruktionen Die Gesandten mussten sich nach ihrer Ankunft am Tagungsort zunächst durch einen Gewaltbrief beim Kreisdirektorium legitimieren 472 . In der zeitgenössischen Sprache wurde dieses Dokument, bei dem es sich um eine „formale Zulassungsvoraussetzung“ oder „ein förmliches Legitimationsschrei- 463 HStAS, C 9, Bü 573, Nr. 247-254 und 256-257: Kreisabschiede, 1.7.1769, 27.6.1770, 1771, 10.6.1772, 10.7.1773, 7.7.1774, 27.6.1775, 27.7.1776, 22.5.1778 und 28.6.1779. 464 Vgl. seine Kurzbiographie im Anhang. 465 HStAS, C 9, Bü 573, Nr. 258: Kreisabschied, 13.6.1780. 466 HStAS, C 9, Bü 574, Nr. 260-266: Kreisabschiede, 6.6.1782, 17.6.1783, 4.6.1784, 21.6.1785, 2.6.1786, 6.6.1787 und 10.6.1788. 467 Vgl. seine Kurzbiographie im Anhang. 468 HStAS, C 9, Bü 574, Nr. 267 und 269-273: Kreisabschiede, 21.7.1789, 18.6.1790, 11.6.1791, 29.5.1792, 9.11.1793 und 26.2.1794; ebenda, C 9, Bü 575, Nr. 274-279: Kreisabschiede, 12.9.1794, 7.3.1795, 3.10.1795, 16.4.1796, 15.12.1796 und 23.12.1796. 469 HStAS, C 9, Bü 575, Nr. 281: Kreisabschied, 20.11.1797. 470 VLA, HoA 133,4: k.k. Administration der Grafschaft Hohenems an reichsgräfliche Oberbeamtung, 2.5.1805. 471 HARTMANN, Kreistage, S. 35-36. 472 Beispielsweise: VLA, HoA 120,4: Instruktion, 9.6.1674. <?page no="238"?> 238 ben und eine Akkreditierung (‚Kreditiv‘) ihrer Auftraggeber“ handelte 473 , als „Gewaldt“ 474 oder „Volmacht“ 475 bezeichnet. Die Gewaltbriefe für die Hohenemser Gesandten wurden in der Regel im Namen des Grafen ausgestellt und von diesem besiegelt 476 . War dies aus Zeitgründen nicht möglich, so konnte dem Gesandten zunächst vom Oberamt eine Art ‚provisorische‘ Vollmacht ausgestellt und mitgegeben bzw. zugestellt werden. Der vom Grafen persönlich autorisierte Gewaltbrief wurde in derartigen Fällen nachgereicht. So geschah dies beispielsweise im April 1750, als Oberamtmann Franz Josef Wocher von Oberlochen zum Kreiskonvent nach Ulm abgeordnet wurde. In einer ersten vom Oberamt ausgestellten Vollmacht wurde daher auch versichtert, „daß die ordentliche Vollmacht von Seiner Excell. selbsten des nächsten nachgesandt werden solle“ 477 . Der von Reichsgraf Franz Rudolf augestellte Gewaltbrief folgte nur vier Tage später 478 . Wenn sich Hohenems durch den Gesandten eines Bankverwandten mitvertreten ließ, kam es gelegentlich vor, dass diesem „ein cartha Bianca“ überschickt wurde, sodass er lediglich noch den Namen seines Gewalthabers einfügen musste 479 . Mitunter wurde vom Kreisdirektorium - in Ermangelung eines formellen Gewaltbriefs - auch ein Schreiben des regierenden Grafen, aus dem ersichtlich war, wen dieser mit der Führung des Hohenemser Votums betrauen wollte, als Legitimation akzeptiert. Im Oktober 1675 war der gräflich hohenemsisch-vaduzische Rat und Landschreiber Johann Hintergegger zum Reparationskonvent in Ulm gereist und hatte dort wie die anderen Gesandten an den Sessionen teilgenommen. „[I]n ermangelung erforderlichen gewalts“ hatte er sich beim bischöflich konstanzischen Kanzler mit dem Schreiben ausgewiesen, mit welchem der Graf von Hohenems seinen Dienstherrn, den Grafen von Hohenems-Vaduz, darum gebeten hatte, seinen Rat und Landschreiber als Gesandten nach Ulm abzuordnen 480 . Bei einem kurzfristigen Wechsel des Vertreters wurde mitunter ein früher ausgestellter Gewaltbrief einfach auf den neuen Gesandten übertragen. Dies geschah beispielsweise im Februar 1675, wobei die Inititative vom potentiellen neuen Vertreter des Hohenemser Votums ausging. Damals schrieb der gräflich sulzische Kanzleiverwalter Clemens Weiß an das Oberamt, man möge einfach den auf Johann Leonhard Waibel ausgestellten Gewaltbrief auf ihn übertragen, wenn man wünsche, 473 HUMPHREyS, Der Fränkische Kreistag, S. 55. 474 Beispielsweise: VLA, HoA 115,42: Gewaltbrief für Wolfgang Schmid von Wellenstein, 8.6.1622; VLA, HoA 116,1: Gewaltbrief für Johann Emerich Rignoldt von Proßwalden, 4.3.1622; VLA, HoA 117,2: Kreisrezess, 15.6.1631; VLA, HoA 118,3: Gewaltbrief für Dr. Jakob Heider, 27.2.1654; VLA, HoA 118,10: Gewaltbrief für Dr. Johann Fischer, 28.7.1661; VLA, HoA 119,2: Gewaltbrief für Dr. Jakob Christoph Rassler, 28.11.1653; ebenda, Gewaltbrief für Johann Georg Heim, 19.2.1664; VLA, HoA 120,2: Gewaltbrief für Dr. Johann Kreitmann, 10.7.1672; VLA, HoA 120,4: Instruktion, 9.6.1674; ebenda, Johann Leonhard Waibel an Graf Karl Friedrich von Hohenems, 26.8.1674; VLA, HoA 120,5: Gewaltbrief für Johann Leonhard Waibel, 11.8.1674; ebenda, Gewaltbrief für Johann Franz Scharpf, 16.8.1675; VLA, HoA 121,3: Gewaltbrief für Johann Melchior Weiß, 13.10.1680; VLA, HoA 121,6: Gewaltbrief für Franz Carl Waller, 23.8.1683; ebenda, Oberamt Hohenems an Johann Jakob Eberhart, hochfürstlich konstanzischer Rat und Kanzler, 25.8.1683; VLA, HoA 122,2: Gewaltbrief für Martin Tatt, 2.8.1690; VLA, HoA 123,1: Gewaltbrief für Franz von Lengenbach, 2.5.1696; VLA, HoA 123,3: Oberamt Hohenems an Franz Anton Frey, 4.2.1720; ebenda, Oberamt Hohenems an Franz Christof Erbtruchsess Graf zu Zeil, 5.2.1720; VLA, HoA 124,4: Franz Anton Frey an Oberamt Hohenems, 22.5.1727; VLA, HoA 127,2: Oberamt Hohenems an Franz Anton Frey, 4.7.1740; ebenda, Gewaltbrief für Kaspar Anton von Henzler, 4.4.1741. 475 Beispielsweise: VLA, HoA 119,2: Gewaltbrief für Johann Georg Heim, 19.2.1664; VLA, HoA 120,4: Instruktion, 9.6.1674; VLA, HoA 121,3: Gewaltbrief für Johann Melchior Weiß, 13.10.1680; VLA, HoA 127,7: Kaspar Anton von Henzler an Oberamt Hohenems, 28.2.1746. 476 Beispielsweise: VLA, HoA 120,4: Instruktion für Dr. Johann Kreitmann, 9.6.1674; VLA, HoA 121,3: Gewaltbrief für Johann Melchior Weiß, 13.10.1680. 477 VLA, HoA 129,1: Gewaltbrief für Franz Josef Wocher von Oberlochen, 11.4.1750. 478 VLA, HoA 129,1: Gewaltbrief für Franz Josef Wocher von Oberlochen, 15.4.1750. 479 VLA, HoA 121,6: Graf von Hohenems an Graf zu Sulz, 21.5.1683. 480 VLA, HoA 121,1: Johann Hintergegger, gräflich hohenemsisch-vaduzischer Rat und Landschreiber, an Graf Franz Karl von Hohenems, 11.1.1676. <?page no="239"?> 239 dass er beim kommenden Konvent das Hohenemser Mandat führe 481 . Tatsächlich löste er beim folgenden, im März beginnenden Kreiskonvent in Ulm Johann Leonhard Waibel ab. Erleichtert wurde dieses Vorgehen sicherlich dadurch, dass beide in Diensten der Grafen von Sulz standen 482 . Die Gesandten wurden als „Gewaltshaber“/ „Gewalthaber“ 483 , „gewalttrager“ 484 , „Abgesandter“ 485 oder „Abgeordneter“ 486 des Grafen bezeichnet. Hier kommt deutlich zum Ausdruck, dass die frühneuzetilichen Gesandten „den Entsender quasi als Person“ repräsentierten und dass es sich bei der frühneuzeitlichen Diplomatie um eine „Identitätsrepräsentation“ handelte 487 . Mit dem Gewaltbrief wurde der jeweilige Gewalthaber autorisiert, „daß er nicht allein in oben hoch ersagt unsers gnädigen Grafen und Herrns Nahmen denen berathschlagungen beywohnen, die proponenda anhören und dero Stimme vertretten, sondern auch all dasjenige mit angehen, berathen und schliessen helfen möge, was zum besten und zur Wohlfart des löbl. Creyses denen vorliegenden Umständen nach immer Vorständig und erspriesslich fallen kann“ 488 . Vereinzelt lautete die Formulierung auch, dass er „in nammen der Grafschaft Embs suo loco et ordine nach denen (über die vorkommenen deliberanda) kundgestelten instruction votieren“ dürfe 489 . Gleichzeitig verpflichtete sich der regierende Graf bzw. sein Oberamt, alles, was der bevollmächtigte Gesandte „als Gewaltshaber abhandlen und schliessen helfen wird, […] unseres orts vest und ohnzerbrüchlich zu halten, zumahlen auch ihne auf den erforderungs fahl deswegen genugsam zu vertretten und zu indemnisiren“ 490 . Der Gewalthaber wurde also für die von ihm mitgetragenen Beschlüsse des Konvents „schadlos“ gehalten 491 . Ihm wurde das „das Jus Inbutituendi völlig überlassen“ 492 . Gelegentlich beinhaltete die Vollmacht auch, dass der gräfliche Gewalthaber „auf den Fahl der noth Ein anderen undt Afteranwaldt substituieren möge“ 493 oder dass er „auf den nothfahl einen anderen anwaldt statt seiner zu substituieren in carft diss befuegt und bevollmächtigt sein solle“ 494 . Worin ein derartiger ‚Notfall‘ bestehen könnte, wird aus einem Schreiben des Oberamts an Franz Anton von Frey deutlich, der im Februar 1720 bevollmächtigt wurde, Hohenems auf dem Kreiskonvent zu vertreten. Hier heißt es: Sollte Frey geschäftehalber verhindert sein und dem Kreiskonvent nicht beiwohnen können, so sei er durch dieses Schreiben befugt, „jemand anderen ex gremio in unnserem Nammen zu substituieren“ 495 . Gelegentlich wurde ein Gesandter mit einer ‚Blankovollmacht‘ ausgestattet, mit welcher er die Vertretung auf eine andere Person übertragen konnte. Dies geschah etwa 481 VLA, HoA 120,5: Clemens Weiß an Oberamt Hohenems, 7.2.1675. 482 Vgl. die Kurzbiographien im Anhang. 483 Beispielsweise: VLA, HoA 116,1: Hohenemsische Gesandte beim Kreistag an Ausschreibende Fürsten des Schwäbischen Kreises, 14.3.1622; VLA, HoA 118,3: Gewaltbrief für Dr. Jakob Heider, 27.2.1654; VLA, HoA 120,4: Instruktion für Dr. Johann Kreitmann, 9.6.1674; ebenda, Johann Leonhard Waibel an Graf von Hohenems, 6.9.1674; VLA, HoA 129,1: Gewaltbrief für Franz Josef Wocher von Oberlochen, 11.4.1750 und 15.4.1750. 484 VLA, HoA 120,4: Johann Leonhard Waibel an Graf von Hohenems, 13.9.1674. 485 Beispielsweise: VLA, HoA 124,3: Oberamt Hohenems an Franz Anton von Frey, 28.8.1724; VLA, HoA 124,4: Oberamt Hohenems an Franz Anton von Frey, 10.3.1726; ebenda, Gewaltbrief für Franz Anton von Frey, 21.4.1727; VLA, HoA 126,2: Oberamt Hohenems an Franz Anton von Frey, 24.6.1737. 486 Beispielsweise: VLA, HoA 122,2: Gewaltbrief für Martin Tatt, 2.8.1690. 487 HUMPHREyS, Der Fränkische Kreistag, S. 56. 488 VLA, HoA 129,1: Gewaltbrief für Franz Josef Wocher von Oberlochen, 11.4.1750. ähnlich: VLA, HoA 127,2: Gewaltbrief für Kaspar Anton von Henzler, 4.4.1741. 489 VLA, HoA 123,3: Oberamt Hohenems an Franz Anton von Frey, 4.2.1720. 490 VLA, HoA 129,1: Gewaltbrief für Franz Josef Wocher von Oberlochen, 11.4.1750. ähnlich: VLA, HoA 122,2: Gewaltbrief für Martin Tatt, 2.8.1690. 491 VLA, HoA 122,2: Gewaltbrief für Martin Tatt, 2.8.1690. 492 VLA, HoA 120,5: Gewaltbrief für Johann Franz Scharpf, 16.8.1675. 493 VLA, HoA 121,3: Gewaltbrief für Johann Melchior Weiß, 13.10.1680. ähnlich: VLA, HoA 118,3: Gewaltbrief für Dr. Jakob Heider, 27.2.1654. 494 VLA, HoA 127,2: Gewaltbrief für Kaspar Anton von Henzler, 4.4.1741. 495 VLA, HoA 123,3: Oberamt Hohenems an Franz Anton von Frey, 4.2.1720. <?page no="240"?> 240 im August 1724, als das Oberamt Hohenems abermals Franz Anton von Frey um die Führung des Hohenemser Votums ersuchte 496 , dieser aber darauf verwies, dass es ihm „ratione der bereiths vorhin obhabenden viehlen so fürstl. als Gräfl. votorum“ dieses Mal schwer falle, auch Hohenems zu vertreten. Aus diesem Grund ersuchte er die gräflichen Beamten, „daß Sye eine mir anderweithe Vollmacht cum clausula substituendi nach meinem guetten befinden oder wohl gahr auf einen anderen Gräflichen Gesandten, dessen Nahmen in biancho gelassen werden köndte, eingerichtet hiernechst zu übersenden, und ahnbey güettigst zue Erlauben mögen, ersagtes votum obged. Massen durch Einen anderen Gräfl. gesandten führen zulassen, deme ich so viehl, als führete es ich selbsten, ahn die Hand gehen will“ 497 . Tatsächlich wurde ihm eine derartige „Gewalt sub blanco“ zugeschickt 498 . Es wurde bereits angedeutet, dass im frühneuzeitlichen Verständnis von Diplomatie „[d]er Botschafter [..] den Entsender quasi als Person“ repräsentierte und „theoretisch keine eigenen Handlungsmöglichkeiten“ besaß 499 . Nicola Humphreys hat dafür plädiert, den Blick über die Theorie hinaus auf die Wirklichkeit der Repräsentanz zu richten und zu überprüfen, „ob man tatsächlich von der beschränkten Handlungsfreiheit der Gesandten ausgehen muß“ 500 . Zu diesem Zweck sollen zunächst die Instruktionen untersucht werden, mit denen die Hohenemser Vertreter beim Kreiskonvent ausgestattet wurden. Bereits die Schwäbische Kreisverfassung und Exekutionsordnung von 1563 verlangte, dass die Kreisstände ihren Abgeordneten „ein sondere Instruction auf jeden Puncten, so zu tractieren seyn wird, vermög des Ausschreibens, übersenden“ sollten 501 . Regelmäßig wurden daher die Kreisstände auch im Ausschreiben zum Kreiskonvent angewiesen, ihre Gesandten ausreichend zu instruieren 502 . Es entsprach dem oben angedeuteten frühneuzeitlichen Verständnis von Diplomatie, dass die Instruktionen, mit denen die Gesandten beim Kreiskonvent ausgestattet wurden, im Namen des regierenden Grafen abgefasst und von diesem unterzeichnet wurden 503 . Gelegentlich wurde dies noch durch die Wendung unterstrichen, dass der Gesandte „in meinem Nahmen [scil. in dem des Grafen] zu erscheinen undt beyzuwohnen, auch alles was ferner sich desswegen zeigen unnd begeben möchte, nach seiner habendten Instruction in meinem Nahmen fürzubringen, zu thun und zu verrichten, was ich selbst, wan ich gegenwertig währe, thun und verrichten würde“ 504 . 496 VLA, HoA 124,3: Gewaltbrief für Franz Anton von Frey, 14.8.1724. 497 VLA, HoA 124,3: Franz Anton von Frey an Oberamt Hohenems, 17.8.1724. 498 VLA, HoA 124,3: Oberamt Hohenems an Franz Anton von Frey, 28.8.1724. 499 HUMPHREyS, Der Fränkische Kreistag, S. 56. 500 HUMPHREyS, Der Fränkische Kreistag, S. 56. 501 DUCHHARDT, Quellen, S. 50. 502 Beispielsweise: VLA, HoA 116,4: Ausschreibende Fürsten des Schwäbischen Kreises an Graf Kaspar von Hohenems, 30.6.1625: Der Hohenemser Gesandte möge am 20. Juli 1625 „mit genugsamer Vollmacht und Instruction“ in Ulm erscheinen und am folgenden Morgen die Beratschlagung aufnehmen. VLA, HoA 117,6: Ausschreibende Fürsten des Schwäbischen Kreises an Graf Kaspar von Hohenems, 31.10.1638: „Ersuchen solchemnach euch frl. ihr wollen zue solchem ende die eurige mit nothwendiger Instruction unnd genuegsamer Vollmacht dergestalten abferttigen, damit Sie abendts zuevor, also den 12. besagten Monats in deß Heyl. Reichs Statt Ulm gewiß einkhommen unnd volgenden tag nicht allein Ihrer kayl. Mayest. allergdiste Proposition gebürend anhören, sonndern auch dieselbe unnd was sonnsten mehr vorfallen möchte, so disem Creiß, desselben Ständen und Unnderthonen Zue nutz, fürstannd unnd Wolfahrt immer diennlich sein, unnd die notturfft ins gemein oder sonnderheit erfordern wurde, berathenlich erwegen, unnd mit gesambten Zuethun abhandlen, schliessen und verabschiden helfen mögen“. ähnlich: VLA, HoA 123,2: Ausschreibende Fürsten des Schwäbischen Kreises an Graf Karl Franz von Hohenems, 30.9.1702. 503 Beispielsweise: VLA, HoA 118,1: Instruktion für Dr. Jakob Heider, 11.9.1652; VLA, HoA 118,11: Instruktion für Dr. Johann Fischer, 3.7.1662: jeweils im Namen der Grafen Karl Friedrich von Hohenems und Franz Wilhelm von Hohenems-Vaduz; VLA, HoA 120,2: Instruktion für Dr. Johann Kreitmann, 10.7.1672: „in unseren [scil. Graf Karl Friedrich von Hohenems] als auch, so vihl Ihme gestattet würdt, der grf. Vaduzischen Vormundtschafts Namen“; VLA, HoA 120,3: Instruktion für Dr. Matthias Otto, 1.5.1673: im Namen des Grafen Karl Friedrich von Hohenems; VLA, HoA 120,4: Instruktion für Dr. Johann Kreitmann, 9.6.1674: im Namen des Grafen Karl Friedrich von Hohenems. 504 VLA, HoA 121,6: Gewaltbrief und Instruktion für Franz Carl Waller, 23.8.1683. <?page no="241"?> 241 Wie aber sahen diese Instruktionen aus? Wie eng banden sie die jeweiligen Gesandten? Wie viel Spielraum ließen sie ihnen? In der Praxis zeigen sich große Unterschiede. Nur in einzelnen Fällen waren die Hohenemser Vertreter beim Kreiskonvent mit wirklich detailierten Instruktionen zu allen im Ausschreiben genannten Punkten ausgestattet. Dies war beispielsweise 1662 der Fall, als Dr. Johann Fischer zu allen elf Punkten des Kreisausschreibens genaue Verhaltensregeln erhielt 505 . Dies lag wohl daran, dass die meisten Tagesordnungspunkte die Interessen der Hohenemser direkt betrafen: Es ging u.a. um die Unterhaltung des Reichskammergerichts, um die Moderation der Reichsmatrikel, um das Münzwesen, um die Verbesserung der Reichsexekutionsordnung, um die Eintreibung der Kreisrestanten, um die „Türckhenhülf“, um die Neubesetzung des Kreissyndikats sowie um diverse Kontingentsstreitigkeiten 506 . Fischer erhielt jeweils ziemlich konkrete Anweisungen, die ihm kaum Spielraum ließen: In der Frage der Unterhaltung des Reichskammergerichts sollte er sich genau an den Schluss des engeren Kreiskonvents vom 16. Februar 1661 halten. Dies bedeutete, dass er auf einer ordentlichen Rechnung und Liquidation über den von jedem Stand erlegten oder noch zu erlegenden Zieler, auf einer genauen Erläuterung wegen der kontinuierlich begehrten alten und neuen Zieler und auf einer künftigen Einrichtung der Beiträge „auf Reichs Valuta“ insistieren musste. Fischer wurde weiter angewiesen, darauf zu dringen, dass beim nächsten Reichstag die alten Vorschläge, „wie man namblich von gedachts Dicasterii Underhalt gar liberirt werden möge“, wieder „auf die Bahn“ gebracht würden, und danach getrachtet würde, ob das „etwan auf einige particirliche Sublevations Mittel, ohne der Stände entgelt“ gebracht werden könne. Ein besonderes Anliegen des Standes Hohenems war die Moderation der Reichsmatrikel. Fischer wurde dazu verpflichtet, in dieser Frage „einzurathen und zu schliessen, das ein Jeder gravirte Stand seine diß orts habende Beschwerden bey dem Craiß-Directorio eingeben, welche hernach per deputator circuli allen umbständen nach examiniert, und solche als dan Bey dem Reich und aller gehörigen orthen, mit allerseits eyfferigem Zuthung urgirt werden sollen“. Hinsichtlich des Münzwesens musste sich der Hohenemser Vertreter für die Verweisung der Frage an einen Reichsprobationstag stark machen. Insbesondere sollte Fischer aber darauf dringen, dass das 1659 in dieser Sache vom Kreis an die Eidgenossenschaft gerichtete Schreiben, auf das man nur eine „schlechte Antworth“ erhalten habe, „zu besserem Nachtruckh und verfang diß werckh von dem gesambten gantzen Reich an dieselbe nachmahlen gebracht werde“. Dieser Tagesordnungspunkt berührte die Interessen eines an der Grenze zur Eidgenossenschaft liegenden Standes ganz besonders. Die Gemeinden des Kreisstandes Hohenems hatten nach dem Ende des Dreißigjährigen Krieges jenseits des Rheins hohe Kredite aufgenommen, um die so genannten Satisfaktionsgelder und die Kreisabgaben aufbringen zu können. Schwankungen im Münzwert, vor allem die tendenzielle Abwertung der im Reich umlaufenden Münzen gegenüber den eidgenössischen, belasteten die Untertanen der Reichsgrafen von Hohenems zunehmend und führten auch zu sozialen Unruhen wie dem so genannten ‚Schweizerriedstreit‘ im Reichshof Lustenau 507 . Was die Verbesserung der Reichsexekutionsordnung betraf, wurde Fischer angewiesen, sich dafür einzusetzen, dass diese „bey einer zu solchem Ende absonderlich ansetzenden stärckheren Craiß-Deputation conferirt, solche wol überlegt, und was daselbsten pro bono publico nach reifer erwägung all behöriger Umbständen für nothwendig zu sein befunden wirdt, demselben möglichster massen zu inhaerieren, in allweg aber dahin zu allaborieren, das die Reichs Matricul zuvor eingerichtet werde“. Auch die Frage der Einhebung der „Kreisrestanten“ berührte die Hohenemser Interessen zentral, war doch dieser Stand fast ständig mit seinen Abgaben im Rückstand. Man war daher „in allweg dafür, 505 VLA, HoA 118,11: Instruktion für Dr. Johann Fischer, 3.7.1662. 506 VLA, HoA 118,11: Ausschreiben für den Kreistag zu Ulm am 9.7.1662, 25.5.1662 (präsentiert am 5.6.1662). 507 Zur Frage der ‚Abwertung‘ der Reichsmünzen in der Eidgenossenschaft vgl. weiter unten. Zu den Satisfaktionsgeldern und deren Verteilung auf die Stände des Schwäbischen Kreises vgl. DOTZAUER, Die deutschen Reichskreise (1383- 1806), S. 68; zu den Satisfaktionsgeldern allgemein vgl. BURKHARDT, Der Dreißigjährige Krieg, S. 215-216; zu den Hintergründen des ‚Schweizerriedstreits‘ in Lustenau vgl. SCHEFFKNECHT, Reform und Rebellion. <?page no="242"?> 242 das solche einzutreiben; und uff den Fahl, das etwan einem oder anderm Standt ainige Moderation diser Restanten gedeyen sollte, selbige die gravirte ebenfahls und under disem absonderich auch Hohenembs umb willen dise Grafschaft in Ihrem Reichs Anschlag umb ¾ überspannt, zue gandieren haben“. Bezüglich der „Türckhenhülf“ sollte Fischer darauf dringen, „das Absehen auf den Bevorstehenden Reichstag zu richten“. Die Hohenemser Haltung lautete weiter: „[…] und soll sich, aber in Mittelst, ein Jeder Standt mit seinem verwilligten Quanto, nach nun mehr schon verstrichenen beiden Erlegungs Terminen verfasst halten. Jedoch die dermahlig würkhliche Einschüttung Jedem Standt frey stehen. Mit den vermögenden aber noch etwas, und wa Immer möglich, mit der letzten Lüferung biß auf negstkommenden Martini Inngehalten werden solle“. Wegen der Ersetzung des Kreissyndikats wurde Fischer angewiesen, den Hohenemser Standpunkt in dem Sinn zu vertreten, dass diese noch „in suspenso gelassen werden“ solle, bis auch andere Kreisstellen ersetzt würden. In diesem Falle aber solle „des Herren Dr. Johann Jacob Eberhards Person vor anderen hierzu beobachtet werden“. Auch was die Anschlagsbzw. Kontingentsstreitigkeiten betraf, wurde der Hohenemser Gesandte instruiert: Hinsichtlich der Streitigkeiten zwischen Fürstenberg-Meßkirch und der Stadt Rottweil wegen des Zimmerschen Anschlages hatte er die Meinung zu vertreten, dass der rechtliche Ausgang abzuwarten sei, da die Sache „Rechtshängig und also ad circulum nicht gehörig“. Bezüglich des sigmaringischen Kontingentsstreits musste er sich dafür aussprechen, „uff all möglich practicirliche weiß und weg behöriger Hoher orthen eyfferigst anzunemmen und sich dises Contingents nicht zu begeben“ 508 . Zehn Jahre später reiste der Hohenemser Oberamtmann Dr. Johann Kreitmann mit einem ähnlich ausführlichen Instruktionsbrief zum Kreiskonvent nach Ulm. Zu sieben Tagesordnungpunkten hatte er Verhaltensmaßregeln erhalten. Dabei unterschied man zwischen „zween principal Haubt puncten“ und fünf „neben puncten“. Erstere betrafen den Stand Hohenems direkt. Es ging um die Moderation der Kreismatrikel, um Aufbringung und Unterhaltung der zur Kreisarmee zu stellenden Soldaten sowie um die Besetzung der Kreisobristen-Stelle. Kreitmann wurde vor allem für den ersten Punkt mit einer Instruktion ausgestattet, die es ermöglichte, auf aktuelle Entwicklungen beim Kreiskonvent reagieren zu können. Unmissverständlich wurde ihm die Absicht seiner Auftraggeber mitgeteilt. Diese waren der Meinung, „daß nach dem Jüngsten zu Biberach den 21. May per maiora undt fast unanimia abgefaßten Collegialschluss, von dem Wür unns zu erhaltung gueter Verständtnuß under denen Grf. Mitglideren nit separieren wollen, ein jeder Stand, weylen der gesambte Schwäbische Crais bey der Reichs Verfassung respe. gegen anderen Craisen umb ein mehrers als 1/ 3 provisionaliter moderiert sein solle, in seinem contingent für 1/ 3 gleiches bey dem Reich placidiert werden, moderiert sein undt darbey verbleiben, der Überschuss aber denen notorie gravatis getrewen undt zukhommen solle“. Kreitmann wurde angewiesen, beim Konvent genau darauf zu achten, „wie sich die ahngebens notorie gravati qualificiert haben oder noch darzu habilitieren werden“. Dann sollte er Hohenems „gleicher gestalten für einen solch notorie gravierten Stand ahngeben, die gravamina remonstrieren undt nit weniger auch die moderation über das 1/ 3 begehren“. Kreitmann wurde aber auch für den Fall instruiert, dass „die maiora bey dem gesambten Crais anderster als vorhero bey dem grf. Collegio“ ausfallen würden. Wenn nämlich die Moderation der Reichsmatrikel für jeden Stand separat und auf der Basis des „ietzmählige[n] Vermögen[s], Rentundt einkünften secundum vires Patrimonii praesentis et non praeteriti“ bemessen würde, sollte er diese getreulich angeben und „hierüber den anschlag [..] vernemmen“. Er wurde außerdem angewiesen, darauf zu achten, dass in diesem Zusammenhang die Kreisordnung von 1563, die entsprechenden Reichsabschiede sowie die Beschlüsse des Schwäbischen Kreiskonvents von 1662 berücksichtigt würden. Konkret ging es darum, „daß die gemaine officier undt Mannschaft zu Ross undt Fueß, so vihl jedem nachgemachten Überschlag seinem Contingent gemeß betrift, von Jedem Stand selbsten geworben undt bis zur action iedoch mit vorgehender General Musterung im land underhalten werden mögen“. 508 VLA, HoA 118,11: Instruktion für Dr. Johann Fischer, 3.7.1662. <?page no="243"?> 243 Hinsichtlich des zweiten ‚Hauptpunkts‘ - es ging um die Besetzung der Stelle eines Kreisobristen - sollte sich Kreitmann „mit denen Catholischen Ständen [..] gentzlich undt auf alle weiß [..] conformieren, wie daß pro bono publico Catholico verlangte intent, mit bestendigem vesten nachtruckh erhalten werden möge, undt so vihl es sein khan, dahin laborieren [..] helfen, daß solche Ställ (da Sie anderst zuersetzen vonnöthen) kheinem fürstl. Haus conferiert, sonder mit einem tauglich grf. Mitglid, deren noch wohl qualificierte hierzue zufinden sein werden, bestelt“ werde. Das Kreisdirektorium sollte nach dem Willen der Hohenemser „so wohl zu Kriegs als Friedens Zeiten“ beim Bischof von Konstanz und dem Herzog von Württemberg verbleiben. Außerdem sprach man sich dafür aus, die „Hoche officier“ der Kreistruppen auch weiterhin „von grafen undt Herrn aus dem Crais selbsten vor anderen“ zu rekrutieren. In dieser Hinsicht verfolgte der regierende Graf von Hohenems nicht nur uneigennützige Ziele. So legte er seinem Gesandten ans Herz, nach Möglichkeit seinen Sohn, den Grafen Franz Karl Anton (*1.8.1650, †16.3.1716), sowie seine beiden Vettern Ferdinand Karl (*29.12.1650, †18.2.1686) und Franz Wilhelm (II.) (*1654, †27.8.1691) 509 für Offiziersstellen vorzuschlagen. Ansonsten sollte Kreitmann darauf dringen, dass man sich an die Beschlüsse des Kreiskonvents wegen der „wider den Türckhen geschickhten Völckheren“ halte. Hinsichtlich der „neben puncten“ fielen die Instruktionen wesentlich knapper aus. Dies lag zum einen daran, dass diese nicht unbedingt im Focus der Hohenemser Interessen lagen, und zum anderen daran, dass den Hohenemser Beamten die notwendigen Hintergrundinformationen fehlten. Dies war beispielsweise bei der „Simmeringische [scil. Sigmaringer] Collectations sach undt davon ausstehendte Contingent, welches über die 12.500 fl. aufgeschwollen“, der Fall. Da man in Hohenems nicht über Kenntnisse verfügte, die über die Kreisabschiede von 1662 und 1669 hinausgingen, sollte Kreitmann auf die Einhaltung der früheren Beschlüsse hinwirken oder sich, falls sich neue Aspekte ergeben haben sollten, „ad maiora bezühen“. Dies bedeutete aber nicht, dass Hohenems darauf verzichtete, in dieser Frage auf die Entscheidung des Kreiskonvents einzuwirken. Der Instruktion für Kreitmann wurde nämlich ein Kommentar beigefügt, in welchem die Haltung der Hohenemser Verwaltung zum weiteren Vorgehen deutlich zum Ausdruck kam. Darin wurde betont, dass „diser gravaminum halber weiters einige conferenz mit denen Kayserl. Ertzfürstlichen Herren Räthen undt Commissarien reasinmiert werden sollte“. Wegen der beantragten Aufnahme des Grafen Sinzendorf auf die Grafenbank des Schwäbischen Kreiskonvents sollte der Hohenemser Gesandte ein positives Votum abgeben. Dies wurde damit begründet, dass „mithin auch des Crais Interesse vermehrt würdt“. Kreitmann sollte daher „dahin schliessen helfen, daß Ihme ein proportionierter Reichs ahnschlag ahngesetzt werde, darbey er verbleiben kann“ 510 . Wie sich hier schon andeutet, verfügten die Gesandten in der Praxis häufig nur zu einem Teil der Tagesordnungspunkte über Imperativmandate, durch die ihr Stimmverhalten genau festgelegt wurde. Bei Dr. Jakob Heider war dies 1652 lediglich in einem Punkt der Tagesordnung der Fall 511 . Als Dr. Matthias Otto im Mai 1673 beim katholischen Kreiskonvent in Überlingen das Hohenemser Votum führte, erhielt er einen Instruktionsbrief, in welchem lediglich die Leitlinien der gräflichen Politik umrissen wurden. Er sollte sich vor allem dafür einsetzen, dass es zu einer Reunion des Kreises, der damals nach Konfessionen getrennt tagte, komme. Da dem Grafen und seiner Verwaltung „die Jüngsthin zue Ulm proponierte vorschläg und Temperamenta nit bekhant, sonder erst, nach anlaß des ausschreibens, bey iezigem Congress zuevernemmen seindt“, sah man sich nicht in der Lage, ihn „in specie“ zu instruieren. „[W]as immer vorträglich in das mitel gebracht“, überließ man daher „seiner gueten Discretion“. Er sollte lediglich dafür sorgen, dass „dardurch denen Maioribus, sonderbar in diser verfassungs handlung nichts benommen, noch einige Deputations parität denen A. C. V. 509 Zu den biographischen Daten der drei genannten Grafen vgl. WELTI, Reichsgrafschaft, nach S. 8 („Stammtafel des reichsgräflichen Hauses Hohenems“). 510 VLA, HoA 120,2: Instruktion für Dr. Johann Kreitmann, 10.7.1672. 511 VLA, HoA 118,1: Instruktion für Dr. Jakob Heider, 11.9.1652. <?page no="244"?> 244 eingeraumbt werden möchte“. Auch hinsichtlich des Matrikularfußes beließ man es bei einer recht allgemein gehaltenen Instruktion. Da es beim letzten Kreiskonvent unterschiedliche Meinungen darüber gegeben hatte, wie die Kontingente der einzelnen Stände zu berechnen seien, und da man sich in Hohenems nicht darüber bewußt war, „[w]as aniezo für ein modus zuergreifen“, wurde Otto als „unser gevolmachtigter“ lediglich angewiesen, „in modo repartitionis auf die alte matricul mit ieztgehörten augmento zuschliessen oder doch sunsten, da dieser modus nit durchgehendt sollte ergrifen werden, sein absechen darnach zuehaben, auch da Ers für thunlich befindt, die proiectierte calculation nach einen oder andern aufsaz in pleno oder coram deputatis abzulesen, mit geflissener obsicht, daß wofern die umb 1/ 3 von dem Reich bewilligte moderation nit schon alberaith in der assignierten Mannschaft begriffen, uns selbige nach iedwederer repartitions form und weis gleichmessig gedeyen möge“. Außerdem sollte er darauf achten, dass der Beitrag der Grafschaft Vaduz in das hohenemsische Kontingent eingerechnet werde, da Vaduz nicht über ein eigenes Votum beim Kreistag verfügte. Ansonsten beließ man es dabei, Otto daran zu erinnern, „bey vorhabender Crais Verfassungs repartition fleissig aufzumerckhen, daß wür in pto. quanti sovil unser contingent obiger proportion nach thun wirdt, nit ybersezt werden“ 512 . Der im Juni 1674 für Dr. Johann Kreitmann ausgestellte Instruktionsbrief wiederum enthielt lediglich zu einem der Tagesordnungspunkte eine genaue Instruktion. Abermals ging es dabei um die wichtige Frage der Reunion des konfessionell gespaltenen Kreises. Kreitmann sollte sich mit seinem Votum dafür stark machen, aber unter der für die Hohenemser nicht diskutierbaren Voraussetzung, dass „man [..] es von seithen der A. C. verwandten bey den Iuribus Statuum Cath.corum et Collegiorum Circulis, sonderlich aber bey der possession hergebrachter maiorum halber, wie in gleichem auch ratione der direction der obwesenden Verfassung bey dem modo, welchen man in Ao. 1664 bey der damahligen Türckhen Expedition observiert, verbleibe“. Nur wenn das gewährleistet sei, solle er - so betonte man ausdrücklich in der für ihn ausgestellten Instruktion - „auch sein Votum daraufhin füehren“. Hinsichtlich der übrigen im Ausschreiben genannten Punkte - es handelte sich vornehmlich um Fragen der Werbung, Stationierung und Versorgung der „Crais Völckher“ sowie um die Besetzung von Kreisstellen - sah man sich in Hohenems nicht in der Lage, ihm genaue Instruktionen zu erteilen. Dies galt insbesondere für die militärischen Fragen. So wird der Mangel an einer genauen Handlungsanweisung im Instruktionsbrief damit begründet, dass „uns dermahlen nicht bewust, wo die Gefahr am größten oder sich sedes belli hin linckhen möchte“. Kreitmann wurde daher lediglich auf recht allgemeine Art angewiesen, „guete achtung [zu] haben auf die vorgehende saniora vota und sich selbigen nach [zu] regulieren“. Er sollte sich mit seiner Stimmabgabe also dem ‚sanior pars‘, den gewichtigeren Stimmen, anschließen. Wenn aber keine „saniora vorhanden, welchen Er beyfallen möchte“, so hatte er sich „mit den maioribus [zu] conformieren“. Hinsichtlich der weiteren Tagesordnungspunkte wurde er angewiesen, sich „mit der sanioribus vel maioribus [zu] conformieren“ oder „sich auf die maiora [zu] beziehen“ 513 . Genau betrachtet, wurde Kreitmann zu den meisten Punkten ein relativ großer Ermessensspielraum zugestanden. Als Franz Anton Frey im März 1726 mit der Vertretung des Hohenemser Votums betraut wurde, stellte man ihm einen elf Punkte umfassenden Instuktionsbrief aus. Zu sechs davon erhielt er jeweils genaue Verhaltensanweisungen. Bei den restlichen fünf Punkten überließ man die Entscheidung praktisch dem Gesandten - dies wurde mit der Wendung umschrieben: „Secundiert man alle hailsamme Monita“ -, wobei in einem Punkt die Einschränkung gemacht wurde, dass dieses nicht von dem „desiderium“ Sigmaringens und Montforts abweichen dürfe 514 . Ein Jahr später wurde er lediglich zu einem vom ingsgesamt zwölf Punkten ausführlich instruiert, bei neun sollte er sich jeweils der Mehrheit anschließen und bei zweien sollte er sich nach dem konstanzischen Votum richten 515 . 512 VLA, HoA 120,3: Instruktion für Dr. Matthias Otto, 1.5.1673. 513 VLA, HoA 120,4: Instruktion für Dr. Johann Kreitmann, 9.6.1674. 514 VLA, HoA 124,4: Instruktion für Franz Anton Frey, 15.3.1726. 515 VLA, HoA 124,4: Instruktion für Franz Anton Frey, 21.4.1727. <?page no="245"?> 245 Insbesondere bei Gesandten, zu denen eine enges Vertrauensverhältnis bestand - wenn es sich beispielsweise um einen gräflichen Beamten oder um den Syndikus des Schwäbsichen Grafenkollegiums handelte -, wurden die Instruktionen allgemein gehalten und der Spielraum der Bevollmächtigten ausgeweitet. Dies zeigt sich beispielhaft bei Kaspar Anton von Henzler, der Hohenems über viele Jahre lang beim Kreiskonvent vertrat 516 . Offenbar wurde er nur sehr allgemein instruiert. Jedenfalls sah er sich wiederholt gezwungen, das Oberamt um zusätzliche oder genauere Anweisungen zu ersuchen. Dies war etwa im November 1757 der Fall, als sich zehn Tage nach Beginn des Kreiskonvents 517 abzeichnete, dass darüber zu entscheiden sein werde, was zur Wiederherstellung der Regimenter und zur Vorbereitung eines künftigen Feldzuges zu unternehmen sei. Daher bat er das Oberamt um eine entsprechende Instruktion - offenbar nachdem von Seiten des Convents die Erinnerung an die Gesandten ergangen war, sich instruieren zu lassen 518 . Henzler scheint das in ihn gesetzte Vertrauen gerechtfertigt zu haben. Als Ende Februar 1758 der unterbrochene Konvent wieder aufgenommen wurde 519 , wies er das Oberamt in Hohenems darauf hin, dass „bey so wichtigen Zeitsläufen es an allerhand besonderen vorfählen nicht ermanglen dörfte“. Er wollte sich daher nicht mit der ihm bereits erteilten Instruktion zufrieden geben, sondern betonte, er werde sich „vor einhollung besonderer gnädigister Instruction in nichts verfängliches einlassen“ 520 . Auch im April 1760 informierte er das Oberamt darüber, dass man beim bereits begonnenen Konvent 521 mit einer hohen kaiserlichen Forderung für das Reichsheer rechne, und erbat sich dafür eine besondere Instruktion 522 . Es zeigt sich, dass auch die Hohenemser Gesandten - wie dies gerade bei den kleinen Ständen häufig zu beobachten ist - oft lediglich angewiesen wurden, „mit der Mehrheit zu stimmen oder sich ‚vorsitzenden‘ Ständen im Votum anzuschließen“ 523 . So erhielt Dr. Jakob Haider 1652 nur für einen einzigen Tagesordnungspunkt eine genaue Anweisung. Da Hohenems „bey den übrigen ausgeschribnen Puncten eintweders nit interessiert oder wenige Information habe, außer waß daß Haylbronnische Execution wesen undt selbige beschwärdte Ständt betrefen möchte“, sollte „selbiges bey dem gemainen beschluß überlassen“ werden 524 . Hier wurde der Hohenemser Gesandte also auf ein „indifferentes“ Votum festgelegt, „das der Mehrheit beitritt“ 525 . ähnlich erging es Franz Anton Frey 1728: Ihm wurde anheimgestellt, „auf die Eingeschickhte Deliberanda“ - es handelte sich um zehn Punkte 526 - „als auch andere Vorkhommenheiten sich nach selbstigen guethbefünden durch aus ad maiora zue lenden“. Lediglich wenn Markgraf Friedrich zu Baden „umb die General Wachtmeister Stelle einkhommen werde“, wurde er angewiesen, „das votum in favorem abzuegeben“ 527 . In Einzelfällen verzichtete der Graf bzw. die Beamtenschaft in Hohenems praktisch überhaupt darauf, den Gesandten zu instruieren. Dann wurde diesem „ein cartha Bianca“ zugestellt, also praktisch eine Art Blankovollmacht ausgestellt. Diese konnte an den Gesandten persönlich adressiert sein. Bat man aber einen ‚Bankverwandten‘ darum, das Hohenemser Votum durch seinen Ge- 516 Vgl. dazu die Kurzbiographie im Anhang. 517 Der Konvent hatte am 4. November 1757 begonnen. Vgl. DOTZAUER, Die deutschen Reichskreise (1383-1806), S. 596. 518 VLA, HoA 130,1: Kaspar Anton von Henzler an Oberamt Hohenems, 14.11.1757. 519 Der Konvent hatte am 4. November 1757 begonnen und war am 22. Dezember 1757 unterbrochen worden. Die Wiederaufnahme erfolgte am 14. Februar 1758. Vgl. DOTZAUER, Die deutschen Reichskreise (1383-1806), S. 596. 520 VLA, HoA 130,2: Kaspar Anton von Henzler an Oberamt Hohenems, 20.2.1758. 521 Der Konvent hatte am 10. April 1760 begonnen. Vgl. DOTZAUER, Die deutschen Reichskreise (1383-1806), S. 596. 522 VLA, HoA 131,1: Kaspar Anton von Henzler an Oberamt Hohenems, 18.4.1760. 523 STORM, De pluralitate votorum, S. 107. 524 VLA, HoA 118,1: Instruktion für Dr. Jakob Heider, 11.9.1652. 525 STORM, De pluralitate votorum, S. 107. Daneben kannte das späte 17. Jahrhundert auch noch das „relative“ Votum, „das auf die Stimmabgabe vorhergehender Stände Bezug nimmt“, und das „korrelative Votum, das anderen Voten folgt, jedoch mit gewissen Zusätzen“. Ebenda, S. 107. 526 VLA, HoA 124,5: „Deliberanda“ zum Esslinger Kreiskonvent vom 10.7.1728. 527 VLA, HoA 124,5: Instruktion für Franz Anton Frey, 5.7.1728. <?page no="246"?> 246 sandten mitvertreten zu lassen, so konnte sich die „cartha Bianca“ auch an diesen wenden. Im Mai 1683 ersuchte der Graf von Hohenems beispielsweise den Grafen von Sulz, ihn auf dem Kreistag zu Ulm durch seinen Abgeordneten mitvertreten und sein Votum führen zu lassen, da er seinen eigenen Oberamtmann nicht entbehren könne. Er betonte, dass er „alles das jenige, so bey jezigem bevorstehendtem Craistag uf die Ban undt in quaestionem khommen würdt, Ew. Ld. hocherlauchtem Verstandt hiemit yberlassen und uf dero Votum müch genzlich bezogen unnd demselben conform halten will“, und legte für den sulzischen Abgesandten „ein cartha Bianca zu Formierung des Gewalts und Legitimation bey“ 528 . Die Instruktionen begnügten sich nicht immer nur damit, das Stimmverhalten des Gesandten auf ‚ja‘ oder ‚nein‘ festzulegen. Vielmehr umfassten sie, wie bereits angedeutet, in vielen Fällen geradezu einen Kommentar zum jeweiligen Tagungsordnungspunkt. Dr. Jakob Heider aus Lindau wurde im September 1652 beispielsweise instruiert, zum ersten Punkt des Ausschreibens - es ging darum, dass der Kaiser 25 Römermonate vom Schwäbischen Kreis forderte, und es war der einzige Punkt, zu dem der Hohenemser Gesandte eine genaue Instruktion erhalten hatte - darauf zu verweisen, dass Hohenems dem Wunsch des Kaisers gerne entsprechen würde, aber derzeit dazu nicht in der Lage sei. Er sollte dies ausführlich erläutern, indem er auf folgende Sachverhalte verweisen sollte: Die im Mailändischen liegende Grafschaft Gallara sei „beharrlich von dem Kriegswesen gäntzlich absorbirt und weggenohmen worden“ und könne daher den Friedensschluss nicht genießen. Außerdem sei der Großteil der übrigen Güter der Grafen „under hochlöbl. Hauß Österreich gelegen“ und werde „von selbigem collectiert“. Die „Reichs Steurbare[n] underthonen“ der Grafen seien aufgrund ihrer geringen Zahl nicht in der Lage, den geforderten Anschlag aufzubringen. Mit diesen Argumenten hoffte man, erwirken zu können, dass Hohenems verschont werde 529 . ähnlich verhielt es sich, als Franz Anton Frey im März 1726 mit der Führung des Hohenemser Votums betraut wurde. Abermals ging es um Kreisabgaben und Kreisrestanten, die Hohenems nicht zahlen konnte oder wollte. Frey wurde instruiert, darauf zu verweisen, dass der Kreis „das unvermögen dieses armmen Standts“ anerkannt und „resolviert“ habe, „wan man mit denen laufenden praestandis beyhalte, daß man wegen dem alten Ruckhstand“, der vor allem aus einem unverhältnismässigen Matrikularanschlag resultiere, „nit solle exequiret werden“. Auf diese Weise sollte Frey eine Verlängerung dieser Praxis erwirken. Außerdem wurde ihm aufgetragen, ausführlich darzulegen, dass Hohenems „wegen gefelter Türggen Frucht ein totales Missjahr gehabt“, daher für den täglichen Gebrauch Frucht ankaufen müsse und folglich nicht im Stande sei, „Capitalien abzufüehren, als weren die Hr. General Staaden zue ersuechen, den aus stand noch ferners stehen zue lassen“ 530 . In einem gesonderten Schreiben, das dem eigentlichen Instruktionsbrief vorausgeschickt wurde, erhielt Frey nicht nur weitere Hintergrundinformationen zur finanziellen Lage des Standes Hohenems, sondern auch noch ausführliche Anweisungen für den Fall, dass eine Frage, die auf einem Kreiskonvent drei Jahre vorher nicht zur Entscheidung gebracht worden war, erneut verhandelt werden sollte. Es ging um den „Reinpau bey Breysach“. Dieser stellte nach Ansicht der Hohenemser Beamten „eine delicate Materie“ dar. Was stand dahinter? Im März 1723 hatte die Mehrheit des Konvents beschlossen, Gelder für die Behebung von Rheinschäden bei Breisach zur Verfügung zu stellen. Württemberg, das traditionellerweise seine Stimme an letzter Stelle abgab und das gegen die Bereitstellung von Kreisgeldern war - es befand sich damit im Gegensatz zu Konstanz -, behielt „sich die Convenienz [..] wegen Beytrag zue disem paw“ vor. „[U]t neminem offendat“, hatte es „nicht zuenoch abgesagt“ und die Sache damit praktisch blockiert. Nun sah man die Angelegenheit in Hohenems offensichtlich ähnlich wie in Stuttgart. Man hielt den Bau für unerschwinglich. Daher schloss man sich der Haltung Württembergs an. Begründet wurde dies damit, dass auch Hohenems „allerjährlich 528 VLA, HoA 121,6: Graf von Hohenems an Grafen von Sulz, 21.5.1683. 529 VLA, HoA 118,1: Instruktion für Dr. Jakob Heider, 11.9.1652. 530 VLA, HoA 124,4: Instruktion für Franz Anton Frey, 15.3.1726. <?page no="247"?> 247 dem ausguss des Reins underworfen [sei] und vile taussent Gulden aufwenden müsse, um das jenige zue erhalten, was der Rein disseitiger Grafschaft cis et trans Rehnum annoch stehen lassen“. Vor zwei Jahren habe man einige hundert Holz- und Steinfuhren an den Rhein führen müssen, damit „das Wasser nit gar alles bey dem Embsischen Pawren und bis an den Markht Embs weggfressen“. Nur unter größten Kosten und der „täglichen aufbiettung der underthanen“ habe man dies verhindern können. In Zukunft werde das noch beschwerlicher werden, da das dazu benötigte Holz in der näheren Umgebung nicht mehr zu erhalten sei. Die österreichische Gemeinde Götzis habe Hohenems bereits gestattet, in höchster Not in ihren Wäldern etwas Holz zu schlagen. Aus diesen Gründen sah man sich nicht in der Lage, sich dieser „concurrenz“ anzuschließen. Frey sollte also sein Möglichstes tun, um einen positiven Beschluss für Breisach zu verhindern. In Hohenems schätzte man dessen Erfolgschancen offenbar nicht besonders optimistisch ein, denn das Schreiben an Frey schloss mit den Worten: „Wan dise excusation des fast nit zue erschwingenden Selbst Paws an dem Reihn nichts verfangt, so mues man sich dem schikhsal gleich andern Ständ underwerfen“ 531 . Teile der Instruktionsbriefe konnten einfach darin bestehen, dass dem jeweiligen Gesandten Informationen zur Verfügung gestellt wurden, die er bei den Verhandlungen benötigte. Dies war insbesondere dann der Fall, wenn es um die Einforderungen von Restanten ging. Die Instruktionsbriefe für Dr. Johann Kreitmann vom Juli 1672 oder für Dr. Matthias Otto vom Mai 1673 enthielten Aufstellungen über die von Hohenems bereits geleisteten Zahlungen an die Kreiskasse oder über die bereits zur Kreisarmee gestellten Soldaten 532 . Insgesamt ergibt sich bei den Instruktionsbriefen eine recht weite Spannbreite, die von punktgenauen Anweisungen bis zu einer weitgehenden Überantwortung des Stimmverhaltens an den jeweiligen Gesandten reichte. Insbesondere die ungenaue oder unzureichende Instruierung der Vertreter beim Kreiskonvent wurde in der Forschung unterschiedlich bewertet. So wurde etwa darauf hingewiesen, dass „[f ]lexibles Reagieren auf unerwartet eintretende Entwicklungen [..] ebenso unmöglich [war], wie es in der Regel das Herstellen von Kompromissen war, die allzu weit über die Instruktionen hinausgingen“ 533 . Häufig waren natürlich auch im Falle von Hohenems „langwierige Rücksprachen und Bestätigungen der Voten notwendig“ 534 . So musste etwa im Juni 1674 der Hohenemser Gesandte Dr. Johann Kreitmann nachfragen, „ob und was gestalten man sich in die ex parte der Röm. Kays. Mayt. unsers allergdigsten Herrns, mit dero o. und v.ö. Landen, so ausser der Grafschaft Tyrol situiert, gesuechte Landtsdefension einlassen möchte“ und wie er sich bei der Besetzung der hohen und niederen Kreisämter verhalten sollte, da diese Punkte in seinem Instruktionsbrief nicht klar genug geregelt schienen. Bezüglich der ämtervergabe wurde Kreitmann schließlich auf den Wortlaut der ihm bereits ausgestellten Instruktion verwiesen. Hinsichtlich der Landesdefension betonte Graf Karl Friedrich, dass „Ich mich ad maiora bezogen haben will. So derselbe sowohl bey dem Collegio vorleifig, als auch hernach in publico in obacht zunemben und das votum meinethalben dahin füehren khan“ 535 . ähnlich erging es 1757 Kaspar Anton von Henzler. Als beim Kreiskonvent über eine Musterungspetition des Kriegskommissars und über die nach der Resignation des Grafen von Scheer neu zu besetzende Premier-Majors-Stelle beim baden-badischen Regiment diskutiert wurde, wurden „allerhand specialitäten in würcklichen vortrag gebracht“, für die Henzler und andere Gesandte nicht instruiert waren. „Die Aufnahmb der Stimmen“ wurde daher „zu allerseitiger überleg- und instructions-einhollung zur Zeit noch ausgesetzt“, so dass Henzler Hohenems um weitere Anweisungen bitten konnte 536 . 531 VLA, HoA 124,4: Oberamt Hohenems an Franz Anton Frey, 10.3.1726, Beilage. 532 VLA, HoA 120,2: Instruktion für Dr. Johann Kreitmann, 10.7.1672; VLA, HoA 120,3: Instruktion für Dr. Matthias Otto, 1.5.1673. 533 PLASSMANN, Krieg und Defension am Oberrhein, S. 64. 534 PLASSMANN, Krieg und Defension am Oberrhein, S. 64. 535 VLA, HoA 120,4: Graf Karl Friedrich von Hohenems an Dr. Johann Kreitmann, 20.6.1674. 536 VLA, HoA 130,1: Kaspar Anton von Henzler an Oberamt Hohenems, 30.1.1757. <?page no="248"?> 248 Wir müssen davon ausgehen, dass auch die Hohenemser Grafen ihre Gesandten zu einzelnen Punkten fallweise bewusst nur unkar oder unvollständig instruiert haben. Insbesondere bei wichtigen Verhandlungsinhalten konnte auf diese Weise sichergestellt werden, dass ihre Vertreter nicht „ohne weitere Rücksprache“ ein Votum abzugeben in der Lage waren. Auf diese Weise gewann man unter Umständen Zeit, um die weitere Entwicklung abzuwarten. Indifferente Instruktionen waren mitunter sogar förderlich für die Entscheidungsfindung beim Kreiskonvent, da sie den Spielraum der Gesandten für Kompromisse erweiterten. Freilich konnten diese ihre Voten dann nur mit dem Zusatz „sub spe rati“ oder „ad referendum“ abgeben 537 . Dies war gelegentlich in den Instruktionsbriefen ausdrücklich so vermerkt. In dem 1672 für Dr. Johann Kreitmann ausgestellten heißt es beispielsweise: Falls „einig andere incident puncten in deliberation khommen sollten, So unns unsers Hauses oder Landschaft Interesse (auf welchen fahl Er unser abgeordneter die sach ad referendum zu nemmen) nit betreffen, wollen wür solches alles seiner discretion ahnheimb gestelt undt dabey erinderet haben, bey künftiger repartition der also vorhabenden Crais Verfassungs ahnstalt fleissig auf zu merckhen, daß weder Wür noch die Vaduzische Vormundschaft in po. quanti so vihl unser Contingent der proportion nach thun würdt, nit übersetzt werde“ 538 . Den Zeitgenossen war durchaus bewusst, dass starre Vorgaben kontraproduktiv sein konnten und dass Gesandte, die durch Instruktionen nicht allzu eng gebunden waren, für ihren Stand „in Verhandlungen und auch informellen Gesprächen die beste Lösung“ erzielen konnten 539 . Dies scheint gelegentlich in der Formulierung der Instruktionsbriefe durch. Wenn etwa Dr. Johann Kreitmann 1674 angewiesen wird, wegen der Frage eines eigenen Vaduzer Votums mit anderen Gesandten, deren Principalen ähnliche Ansinnen hatten, zu „conferieren und guete underredung [zu] pflegen“ 540 , weist das in diese Richtung. Dies waren Rahmenbedingungen, die es den Gesandten ermöglichten, das Verhalten des sie beauftragenden Standes „bis zu einem gewissen Grad“ zu präjudizieren. Dies war jedoch vor allem bei Fragen möglich, deren Bedeutung „nicht allzu hoch“ war 541 . Ungenaue oder unvollständige Instruktionen konnten mitunter aber ein Problem darstellen. So musste Dr. Matthias Otto im Mai 1673 darauf verweisen, dass er, als ihm „Wegen der Collegial restanten undt underhaltung des Syndici“ eine Hauptrechnung zugestellt wurde, „ob defectum Instructionis khein andere gegen Exception einzuewenden gewusst, als daß dem Vernemmen nach etwas ad Cassam in abschlag gelüferet undt khünftig in tantum abgeschriben solle werden“ 542 . In diesem Falle ging es freilich nicht um eine fehlende Handlungsanweisung, sondern um mangelnde Information über den Stand der Hohenemser Zahlungen bzw. Zahlungsrückstände an den Kreis. Im September 1718 blockierte eine nicht ausreichende, unklare Instruktion den hohenemsischen Gesandten von Steu. Sie zwang ihn letztlich deren Interpretation den Vertretern des Bischofs von Konstanz zu überlassen. Es blieb ihm nur, Vorbehalt für Hohenems anzumelden 543 . Betrachten wir diesen Fall in seinem Kontext, so zeigt sich allerdings auch hier eine gewisse Ambivalenz. Einerseits wurde keine klare Entscheidung getroffen. Andererseits hielt von Steu für seinen Auftraggeber die Möglichkeit offen, einen gemeinsamen Standpunkt mit einer der damals konkurrierenden Interessensgruppen zu finden. Es ging damals nämlich um eine Reform der Kreismatrikel. In dieser Frage „standen sich zwei annäernd gleichstarke Parteien gegenüber, die sich in einen Konflikt verstrickten, 537 STORM, De pluralitate votorum, S. 107; PLASSMANN, Krieg und Defension am Oberrhein, S. 64. 538 VLA, HoA 120,2: Instruktion für Dr. Johann Kreitmann, 10.7.1672. 539 PLASSMANN, Krieg und Defension am Oberrhein, S. 64. 540 VLA, HoA 120,4: Instruktion für Dr. Johann Kreitmann, 9.6.1674. ähnlich: VLA, HoA 120,2: Instruktion für Dr. Johann Kreitmann, 10.7.1672. 541 PLASSMANN, Krieg und Defension am Oberrhein, S. 64. 542 VLA, HoA 120,3: Relation des Dr. Matthias Otto über den katholischen Kreiskonvent in Überlingen, 23.5.1673. 543 Vgl. dazu weiter oben. <?page no="249"?> 249 der die Verfassung des Kreises zu sprengen drohte“ 544 . Nach heftigen Auseinandersetzungen ging man schließlich ohne Entscheidung auseinander und vertagte die Sache auf den folgenden Kreiskonvent 545 . Das Procedere beim Kreiskonvent nahm freilich auch darauf Rücksicht, dass die einzelnen Gesandten nicht für alle Eventualitäten instruiert waren. So konnte das Einsammeln der Voten beispielsweise aufgeschoben werden, um den versammelten Gesandten die Möglichkeit einzuräumen, bei ihren Entsendeständen zusätzliche Instruktionen einzuholen. Dies geschah beispielsweise 1757 während eines allgemeinen Ulmer Kreiskonvents, der insgesamt 106 Tage, vom 8. Januar bis zum 5. März, dauerte 546 . Ende Januar diskutierte man u.a. über die Musterungspetition des Kriegskommissars Zech und über die nach der Resignation des Grafen von Scheer neu zu besetzende Premier-Majors-Stelle beim baden-badischen Regiment. Als dabei „allerhand specialitäten in würcklichen vortrag gebracht“ wurden, wurde „[d]ie Aufnahmb der Stimmen aber zu allerseitiger überleg- und instructionseinhollung zur Zeit noch ausgesetzt“. Kaspar Anton von Henzler, der damals das Hohenemser Votum führte, nützte dies, um vom Oberamt entsprechende Anweisungen zu erbitten 547 . Aus dem Verlauf der Beratungen und Verhandlungen, die der Plenarsitzung vorausgingen, ließ sich mitunter einigermaßen antizipieren, was in absehbarer Zeit zur Abstimmung kommen würde. So konnten die Gesandten, um Verzögerungen zu vermeiden, vorausschauend an ihre Stände berichten und sich entsprechend instruieren lassen. Zehn Tage nach Beginn des herbstlichen Konvents des Jahres 1757 in Ulm - er dauerte vom 4. November bis zum 22. Dezember, wurde dann unterbrochen und vom 14. Februar bis zum 11. April 1758 fortgeführt 548 - zeichnete sich ab, dass demnächst darüber zu entscheiden sein würde, was zur Wiederherstellung der Kreisregimenter und zur Vorbereitung eines künftigen Feldzuges zu unternehmen sei. Von Seiten des Konvents erging daher die Erinnerung an die Gesandten, sich entsprechend instruieren zu lassen, damit sie ihre Voten abgeben können. Tatsächlich forderte auch Kaspar Anton von Henzler unverzüglich eine Instruktion aus Hohenems an 549 . Umsichtige Vertreter waren von sich aus bestrebt, durch ständigen Informationsaustausch mit ihrem Entsendestand stets darüber informiert zu sein, was ihre Auftraggeber wünschten. In einem Brief an das Oberamt gewährt uns Kaspar Anton Henzler einen Einblick in die Art und Weise, wie er das Hohenemser Votum wahrnahm. Am 20. Februar 1758 informierte er die Beamten über die Wiederaufnahme des im Dezember unterbrochenen Konvents. Er führte u.a. aus: „Gleich wie nun bey so wichtigen Zeitsläufen es an allerhand besonderen vorfählen nicht ermanglen dörfte, so werde mich vor einhollung besonderer gnädigister Instruction in nichts verfängliches einlassen, so fort über alles ordentlichen bericht erstatten und die gnädigiste verhaltungs befelch gehorsammst abwarten“ 550 . Eine möglichst umfassende Informiertheit über die Gespräche und Verhandlungen im Umfeld des Kreiskonvents war für einen Gesandten unverzichtbar, um die Interessen seines Auftraggebers wirkungsvoll und kompetent vertreten zu können. Die Vertreter des Standes Hohenems wurden daher durch ihre Instruktionsbriefe mitunter auch verpflichtet, an den (informellen) Treffen der gräflichen Gesandten, die dem allgemeinen Konvent vorausgingen, teilzunehmen. Dabei ging es aber nicht 544 NEIPPERG, Kaiser und Schwäbischer Kreis, S. 76. 545 NEIPPERG, Kaiser und Schwäbischer Kreis, S. 79-82. 546 Vgl. DOTZAUER, Die deutschen Reichskreise (1383-1806), S. 596. 547 VLA, HoA 130,1: Kaspar Anton von Henzler an Oberamt Hohenems, 30.1.1757. 548 Vgl. DOTZAUER, Die deutschen Reichskreise (1383-1806), S. 596. 549 VLA, HoA 130,1: Anton von Henzler an Oberamt Hohenems, 14.11.1757. 550 VLA, HoA 130,2: Kaspar Anton von Henzler an Oberamt Hohenems, 20.2.1758. Zur Kommunikation zwischen dem gräflichen Oberamt und Kaspar Anton von Henzler vgl. weiter unten. <?page no="250"?> 250 allein darum, Informationen zu erlangen. Diese Treffen eröffneten auch die Möglichkeit, die Vertreter der Bankverwandten im Sinne des hohenemsischen Standpunktes zu beeinflussen. So wies Graf Karl Friedrich 1662 seinem Abgeordneten an, „sich mit und neben anderen des Reichsgräfl. Collegii Abgeordneten bey denen praeliminar und vor den allgemeinen Craiß-sessionibus jeweils haltenden privat Conferenzen auch in unserem Namen einzufinden und dahin zu lenken, daß Sie Gräfl. Abgeordnete hernacher in pleno ihre vota dem Jüngsten Überlingischen Collegial Recess gemäß unanimiter heraußgeben“ 551 . Mitunter scheint das Oberamt allerdings nur die vom jeweiligen Vertreter beim Kreiskonvent aufgesetzten Instruktionen beglaubigt zu haben. Das war insbesondere dann der Fall, wenn über Jahre hinweg auf denselben Gesandten zurückgegriffen wurde und sich ein entsprechendes Vertrauensverhältnis aufbauen konnte. Im Unterschied zu den Oberamtleuten in Hohenems besaßen die erfahrenen Gesandten, die sich jeweils monatelang in Ulm aufhielten, nicht nur intime Kenntnisse über die Mechanismen des Konvents, sondern auch entsprechende Hintergrundinformationen. Ihr Wissen speiste sich aus eigener Erfahrung, es stammte gewissermaßen aus erster Hand. Das der Oberamtleute war dagegen durch den Filter der Gesandten, auf deren Berichten es basierte, gelaufen. Es ist daher naheliegend, dass die Gesandten Einfluss auf den Inhalt der ihnen erteilten Instruktionen nehmen konnten. So teilte Kaspar Anton von Henzler im Februar 1759 dem Oberamt mit, es sei zu erwarten, „daß hiernächstens ein allgemeiner Kreis Convent zu berath- und Vorkehrung der Erforderlichkeithen auf künftigen Feldzug werdt ausgeschrieben werden“. Aus diesem Grund übersandte er „den Aufsaz zu Verfassung einer Vollmacht und recommendire die bejbringung einer Charta bianca hierzu oder die schleunigste Ausfertigung, immassen, wie letzthin beschehen, das Convocations-Schreiben hiernächst gähling einlaufen därfte“ 552 . Tatsächlich wurde auf den 20. März ein Kreistag nach Ulm ausgeschrieben, der dann bis zum 10. Mai dauern sollte 553 . Wenig später konnte Henzler eine entsprechende Vollmacht in Empfang nehmen 554 . Er scheint aber das Votum nicht bis zum Ende des Konvents geführt zu haben, denn im Kreisrezess wurde Hohenems als „absens“ bezeichnet 555 . Die Instruktionen beinhalteten in vielen Fällen Anweisungen an den jeweiligen Gesandten, die nichts mit der Tagesordnung zu tun hatten. Diese konnten mitunter den größten Teil der Instruktion ausmachen. In diesem Zusammenhang ist auf die wiederholte Anweisung an den Hohenemser Gesandten zu verweisen, darauf zu achten, das Votum an der richtigen Stelle abzugeben. 1652 musste Dr. Jakob Heider beim Kreisdirektorium vorbringen, „wie daß weilen die Herrn Grafen Truckhsäßen undt Herrn Grafen von Königsegg bey gehaltenem Craißtag im Februario Ao. 1651 unsern abgeordneten mit der session vorgetrungen, darwider auch publice protestirt worden, daß bey der Dictatur wür als Elltere Grafen sollten vorgelesen werden. Item ob zwar bey selbigem Convent unser abgeordneter vor den Herrn Fuggern gelesen worden, auch votiert, hernach aber bey der fertigung der Fuggerische vor unserm abgeordneten gesezt worden; daß es geandet undt dermahlem geändert werden undt nit etwan ein fähler Einschleichen möchte“ 556 . Zehn Jahre später sollte Dr. Johann Fischer „[b]ei seiner Legitimierung […] beim Direktorium möglichst […] allaborieren, das Hochenembs vor Truchsess, Königsegg, Enggen et Sequentes in den Rueffzedel, auch finita dieta also in den Craiß Recess gesetzt werde“, und „[i]n plenis Sessionibus hat er immediate nach abgelegtem letzten gräfl. Fürstenbergischen Voto gleich unsers und unsers Bruders, Herrn Graf Fr. Wilh. Zu Hochenembs, darauf zu subiungieren, addendo suo loco et ordine“ 557 . Johann Kreitmann wurde im Juli 1672 eingeschärft, sich „[p]raemissis debitis et solitis curialibus […] bey denen Directorijs Craft seiner Ihme zugestekten gewäldten sich zu legitimieren undt unser gepührende 551 VLA, HoA 118,11: Instruktion, 3.7.1662. 552 VLA, HoA 130,3: Kaspar Anton von Hezler an Oberamt Hohenems, 10.2.1759. 553 Vgl. DOTZAUER, Die deutschen Reichskreise (1383-1806), S. 596. 554 VLA, HoA 130,3: Anton von Henzler an Oberamt Hohenems, 29.3.1759. 555 HStAS, C 9, Bü 572, Nr. 235: Kreisrezess, 10.5.1759. 556 VLA, HoA 118,1: Instruktion für Dr. Jakob Heider, 11.9.1652. 557 VLA, HoA 118,11: Instruktion für Dr. Johann Fischer, 3.7.1662. <?page no="251"?> 251 Ställ in votando zu brauchen“ 558 . Bei Matthias Otto, der ein knappes Jahr später zum katholischen Kreiskonvent nach Überlingen geschickt wurde, wurde man noch konkreter. Er wurde darauf verpflichtet, dass er „unser gebürende stell nach Grafenegg in votando zuebeobachten“ habe 559 . Als 1674 abermals Johann Kreitmann für einen allgemeinen Kreiskonvent in Ulm instruiert wurde, wählten die Hohenemser Beamten dieselbe Formulierung 560 . Auch Johann Melchior Weiß wurde 1680 dazu verpflichtet, „unsser Gebührende stehl nach Grafenegg in votando zu beobachten“ 561 . Zum standardisierten Inhalt der Instruktionsbriefe gehörte auch die Anweisung an den Gesandten, „die gewohnliche Curialia“ gegenüber den anwesenden Ständen und ihren Abgeordneten abzulegen 562 . Wiederholt wurde den Gesandten auch aufgetragen, allgemeine Beschwerden vorzubringen, wenn es die Situation erlaubte: In dem 1652 für Dr. Jakob Heider ausgestellten Instuktionsbrief nahmen derartige Anweisungen den breitesten Platz ein: Er sollte - wieder einmal - darauf verweisen, dass der Matrikularanschlag der Grafschaft Hohenems „fast umb 3 Viertel zu hoch gespannen“ sei und sich für eine Moderation desselben einsetzen. Er sollte außerdem den Kreiskonvent auf eine für Hohenems und große Teile des Schwäbischen Kreises negative Entwicklung aufmerksam machen. In der Eidgenossenschaft ging das Gerücht um, dass die im Reich im Umlauf befindlichen Münzsorten demnächst abgewertet werden sollten. Für den Kreisstand Hohenems, dessen Untertanen in der Eidgenossenschaft hohe Kredite aufgenommen hatten, um „Fridengelter undt andere gemaine Reichsbeschwärden“ aufbringen zu können, würde dies bedeuten, dass sie insgesamt etwa 1000 Reichstaler mehr zurückzahlen müssten. Da dies Hohenems „undt andern mehr Ständen undt fast dem gemainen wesen ein großen Nachtheil gebören möchte“, sollte Heider beim Kreis darauf dringen, „uf mitel zu gedenckhen, wie den Aidtgenossen Solchem vorgebogen, unß undt dem fast gemainen wesen gegen solchen beginn gesteurt wurde“. Außerdem wurde der Hohenemser Gesandte angewiesen, in Ulm vorzubringen, dass die kaiserlichen Landgerichte zu Rankweil und in Schwaben wiederholt gegen die gräflichen Exemptionsprivilegien verstoßen hätten 563 . Heider sollte beim Konvent „umb remedierung“ bitten 564 . Dr. Johann Kreitmann wurde 1672 beauftragt, „ein nochmahliges Memorial der allzu hochgespanten Cammer gerichts underhaltungs gelter halber bey dem Crais ein[zu]raichen undt umb ergibige moderation ahngelegenlich ahn[zu]halten“. Außerdem sollte er wegen eines eigenen Vaduzer Votums und wegen der Sessionsfrage mit dem früheren Hohenemser Gesandten Dr. Johann Fischer, der als Kanzler von Weingarten „wegen der Brandischen güetter mit interessiert“ war, und anderen Abgeord- 558 VLA, HoA 120,2: Instruktion für Dr. Johann Kreitmann, 10.7.1672. 559 VLA, HoA 120,3: Instruktion, 1.5.1673. 560 VLA, HoA 120,4: Instruktion, 9.6.1674. 561 VLA, HoA 121,3: Instruktion 13.10.1680. 562 VLA, HoA 118,1: Instruktion für Dr. Jakob Heider, 11.9.1652. ähnlich: VLA, HoA 120,2: Instruktion für Dr. Johann Kreitmann, 10.7.1672. 563 Diese hätten zum Nachteil der kaiserlichen Privilegien und Exemptionen der Grafen „wider unsere underthonen procediert, uf unergründtliches ahngeben verkhündungen erkhennt undt obe davar dan die gründtliche beschafenheit dargegen authentisch von unsern Cantzleyen eingeschickht undt daß kein Ehehäfts fahl seye dociert, ist doch der Landtghest. Ordnung ganz Entgegen nicht allein nit remittirt, sonder bis uf drey, vier undt fünf schriftlichen wexlungen allein in der Competenz ahnlaß gegeben worden, ehe ein beschaidt ergangen, der Landtrichter remittirt undt sich competenten gesprochen, damit die underthonen in große unnöthige unkösten geführt, in maßen deren noch 3 ahm Schwäbischen Landtghrt. der Mahlstatt Wangen undt zwo ahm Landtghrt. zu Ranckhweil haften“. Der Landrichter zu Rankweil habe außerdem schriftlich erklärt, „über Clag hinderstelliger Zinsen alß spolij verkhündung zu erkhennen“. Außerdem habe „auf ungleichs informiern, ermeldtes Landtgherts. die OÖ Regierung zue Innsprugg uns undt andern immatriculirten Reichsständen ein publicum mandatum zu geschickht, mit Einverleibter starckher Erinnerung, daß wür nicht allein unsere Underthonen zu Comparierung ahm Landtghrt. ahnhalten, sondern führ unsere Persohnen auch vor ihme Landtrichtern uf ergangen Citation pariern sollen. Anderer den gemainen rechten undt der Landtghrts Ordtnung zu widerlaufende Exorbitantien undt fählen zue geschweigen“. VLA, HoA 118,1: Instruktion für Dr. Jakob Heider, 11.9.1652. 564 VLA, HoA 118,1: Instruktion für Dr. Jakob Heider, 11.9.1652. <?page no="252"?> 252 neten, deren Stände von diesen Fragen berührt wurden, verhandeln 565 . Die Anweisung, „sich wegen des Vaduzischen absonderlichen Voti widerumben an[zu]melden, damits nicht in Vergessenheit khomme“, begegnet uns in der Folge immer wieder. Dr. Johann Kreitmann wurde in diesem Zusammenhang auch noch beauftragt, „zuvor mit anderen, die eben dergleichen Vota, als Fürstenberg Stielingen wegen der Herrschaft Hewen und andere zue urgieren, conferieren und guete underredung [zu] pflegen“ 566 . Die Instruktionen für die Hohenemser Abgeordneten zum Kreiskonvent gingen also in der Regel über eine Festlegung des Abstimmungsverhaltens hinaus. Auch in dieser Hinsicht ist zu beachten, dass im frühneuzeitlichen Politikverständnis keine Trennung zwischen praktischer Politik und Zeremoniell gemacht wurde. So war es nur folgerichtig, dass die Hohenemser Vertreter durch ihren Grafen bzw. dessen Beamte auf eine strikte Einhaltung des Zeremoniells verpflichtet wurden. Der Grad des Ermessungsspielraumes der Gesandten beim Kreiskonvent ist nur schwer zu beurteilen. Die oben referierten Beispiele legen es nahe, dass wir hier mit einer größeren Bandbreite zu rechnen haben. Der Referenzrahmen wurde vor allem durch zwei Faktoren bestimmt: Zum einen wurde der Ermessensspielraum der Gesandten beim Kreiskonvent dadurch begrenzt, dass, wie schon Dotzauer bemerkt hat, „die Punkte, über die abzustimmen war, in den Einladungsschreiben mitgeteilt wurden“ und damit die Möglichkeit gegeben war, zu diesen bindende und mehr oder weniger konkrete Instruktionen auszustellen 567 . Zum anderen lässt sich auch am Beispiel Hohenems beobachten, dass sich der Spielraum für Selbständigkeit der Gesandten durch die lange Dauer des Konvents schon aus rein praktischen Gründen ausweitete. Freilich spielten auch die Persönlichkeit des jeweiligen Gesandten - arbeitete er schon lange Zeit mit der gräflichen Verwaltung zusammen, genoss er deren Vertrauen - sowie der jeweilige politische Kontext eine wichtige Rolle 568 . 3.4.2. Vertreter auf dem Grafenkonvent Auch auf dem Konvent der schwäbischen Reichsgrafen wurde Hohenems in der Regel durch Gesandte vertreten. Dies war von Anfang an der Fall: Ende Mai 1602 wurden Christoph und Kaspar von Hohenems zum ersten Mal zu einem Grafen- und Herrentag nach Ulm eingeladen. Sie wurden aufgefordert, „selbsten in der Person sambt dem gelerten oder anderm verstendigem Rath ainem, wie es sich nach ausweysung angedeten Correspondenz abschieds gepüret, zu erscheinen“ 569 . Wie beim Reichstag und beim Kreiskonvent machte sich damals auch hier bereits die Tendenz bemerkbar, dass die Grafen und Herren nicht mehr persönlich an dieser Versammlung teilnahmen, sondern sich durch bevollmächtigte Gesandte vertreten ließen 570 . Auch wenn dies beim Grafenkonvent seit Mitte des 16. Jahrhunderts möglich war - bis zu diesem Zeitpunkt hatte eine persönliche Anwesenheitspflicht für die Grafen bestanden 571 -, wurde es an der Wende vom 16. zum 17. Jahrhundert von den Ausschreibenden noch als Manko empfunden. 1597 beklagten diese, dass „die Alte Vertrawlichkhait, So zwischen den Grafen und Herrn des Löblichen Schwebischen Crais und dero Banckhs verwandten In merckhlichen abgang khummen und villicht meist dahero ervolgt, das Auf die Außgeschribne graven und Herrn täg, wider Alt löbliches Herkhummen wenig In aigner person, sondern Allain durch Ire Abgesandten erschinen“. Sie richteten daher den Appell an ihre „Mitbancksverwandten“, sich künftig wenigstens zweimal im Jahr persönlich in Ulm einzufinden. Gleichzeitig stellten sie es ihnen aber 565 VLA, HoA 120,2: Instruktion für Dr. Johann Kreitmann, 10.7.1672. 566 VLA, HoA 120,4: Instruktion für Dr. Johann Kreitmann, 9.6.1674. 567 DOTZAUER, Die deutschen Reichskreise (1383-1806), S. 236. 568 Vgl. SCHÜMANN, Der fränkische Kreiskonvent im Winter 1790/ 91, S. 236-237. 569 VLA, HoA 115,26: Ausschreibende schwäbische Grafen an die Grafen Christof und Kaspar von Hohenems, 30.5.1602. 570 Vgl. HARTMANN, Kreistage, S. 34. 571 Vgl. SCHÖNBURG-HARTENSTEIN, Verfassungsrechtliche Stellung, S. 105. <?page no="253"?> 253 frei, „seinen ansechenlichen und vertrawten rhat oder Rechtsgelerten, Ainen oder mehr, mit sich [zu] bringen“ 572 . Die Grafen von Hohenems nahmen eher selten persönlich an diesen Versammlungen teil. Mitte März 1620 finden wir Graf Jakob Hannibal (II.), einen Sohn Graf Kaspars, unter den Unterzeichnern des Rezesses eines in Überlingen abgehaltenen Grafentags. Damals waren elf Grafen oder Herren persönlich anwesend, zehn weitere ließen sich durch bevollmächtigte Abgeordnete vertreten 573 . Eine persönliche Teilnahme lässt sich auch für 1654 belegen 574 . Graf Karl Friedrich fiel bei dieser Gelegenheit allerdings unangenehm auf. „[W]ider alle Zuversicht“ blieb er einer „Session mit dem vorwandt einziger indisposition“ fern und reiste am folgenden Tag, „da mann gleich in procinctu gewesen, den Collegialreceß Zuunerschreiben, wider deß Herkhommenß ohne ehehaffte Uhrsachen insaultato nos ite nacher Hauß“. Man argwöhnte, er habe sich auf diese Weise lästigen Auseinandersetzungen entziehen wollen 575 . 1657 nahm Graf Karl Friedrich abermals persönlich an einem Kollegialtag in Wangen teil 576 . 1661 entschied er sich offensichtlich recht kurzfristig, am Grafentag in Biberach teilzunehmen. Für Oberamtmann Martin Kien war bereits eine „Gewalt“ ausgestellt, die aber, wie ein Rückvermerk zeigt, „darumben zuruckh behalten, weil Ihre hgr. gn. selbsten“ an der Versammlung teilnahm 577 . Weit häufiger delegierten die Hohenemser einen Abgeordneten zum Grafentag oder ließen sich von einem anderen Stand mitvertreten. Dies war bereits bei der ersten belegbaren Teilnahme der Fall. 1603 beauftragen sie Dr. Gall Miller, den Syndikus der schwäbischen Grafen, mit der Wahrnehmung ihres Votums bei einem auf den 18. Januar 1604 nach Ulm angesetzten Grafentag. Graf Kaspar stellte ihm eine entsprechende Vollmacht aus 578 . Dies ist insofern bemerkenswert, als es auf der entsprechenden Versammlung darum ging, eine vakante Stelle im Ausschreibeamt der Grafen zu besetzen. Graf Johann zu Montfort wurde zum Nachfolger Friedrichs zu Fürstenberg gewählt 579 . Gall Miller übermittelte Graf Kaspar eine Relation über alles, was beim Grafen- und Herrentag in Ulm beschlossen und verhandelt wurde 580 . Auch 1605 und 1607 vertrat er die Hohenemser auf Grafentagen 581 . Die Vertretung durch den gräflichen Syndikus war einer besonderen Situation geschuldet. Sie wurde im Falle des Gall Miller von Graf Kaspar damit begründet, dass er aus verschie- 572 VLA, HoA 115,21: Ausschreibende schwäbische Grafen an Graf Kaspar von Hohenems, 9.10.1597. 573 Persönlich anwesend waren: Johann Graf zu Hohenzollern, Christoph Thum von Neuburg, Deutschordenslandkomtur der Ballei Elsaß (= Landkomtur zu Altshausen), Wilhelm Heinrich Erbtruchseß Freiherr zu Waldburg, Friedrich Erbtruchseß Freiherr zu Waldburg, Christoph Graf zu Zollern, Johann Wilhelm Freiherr zu Königsegg, Karl Ludwig Ernst Graf zu Sulz, Ernst Graf zu Öttingen, Haug Graf zu Montfort, Jakob Hannibal Graf zu Hohenems und Paul Andreas Freiherr zu Wolkenstein. Außerdem waren folgende Abgeordnete anwesend: Lic. Philipp Thennagel, Abgesandter des Frobenius Graf zu Helfenstein, Dr. Johann Heinrich Hettinger, Syndicus zu Biberach, Abgesandter des freiweltlichen Stifts Buchau, Dr. Andreas Maylle, Abgesandter des Heinrich Erbtruchsäß, Johann Lechner, Abgesandter des Georg Freiherr zu Königsegg, Dr. Christoph Saur, Abgesandter der Erbtruchsäß Zeilschen Vormundschaft, Dr. Michael Waigle wegen Karl Graf zu Hohenzollern, Hauptmann Reinhard von der Steeg wegen Albrecht Graf zu Sulz, Dr. Johann Pfeffer wegen Johann Albrecht Graf zu Öttingen, Friedrich Schweizer wegen Rudolf Graf zu Helfenstein und Dr. Johann Jakob Aeschler wegen Johann Georg Graf zu Hohenzollern. VLA, HoA 115,42: Rezess des Grafentags zu Überlingen, 14.3.1620. Auch vorhanden in: VLA, HoA 134,3. 574 VLA, HoA 118,3: Abschied des Grafentags, 6.9.1654. 575 VLA, HoA 134,1: Ausschreibende schwäbische Grafen an Graf von Zeil (Copialschreiben), 10.9.1654. 576 HStAS, B 571, Bü 20: „Umbfrag Zettul“ des gräflichen Kollegialtags in Wangen, 5.4.1657; VLA, HoA 118,6: Abschied des Grafentags, 8.4.1657. 577 VLA, HoA 118,10: Gewaltbrief für Martin Kien, 9.3.1661. 578 VLA, HoA 115,26: Graf Kaspar an Gall Miller, 29.12.1603. Zur Person des Dr. Gall Miller vgl. auch Anhang. 579 VLA, HoA 115,26: Abschied des Grafentags, 20.1.1604. 580 VLA, HoA 115,27: Gall Miller an Graf Kaspar von Hohenems, 20.1.1604. 581 VLA, HoA 115,28: Graf Kaspar von Hohenems an Dr. Gall Miller, 23.3.1605; ebenda, Dr. Gall Miller an Graf Kaspar von Hohenems, 5.5.1605; VLA, HoA 115,30: Dr. Gall Miller an Graf Kaspar von Hohenems, 13.4.1607. <?page no="254"?> 254 denen Ursachen nicht persönlich teilnehmen könne und „in mangl unserer nit zu Haus habenden Beamten, solchen tag durch aignen Gesandten nit besuchen“ lassen könne 582 . Bei der Auswahl von Vertretern beim Grafentag lassen sich verschiedene Muster erkennen. Standen besonders wichtige Geschäfte an, so übertrugen die Hohenemser vor allem im frühen 17. Jahrhundert ihr Mandat häufig einem „Bankverwandten“, also einem anderen Grafen. Als für Mitte März 1613 ein Grafentag nach Ulm angesetzt wurde, lässt sich ein besonders intensives Bemühen des Grafen Kaspar von Hohenems beobachten, um einen gräflichen Vertreter zu finden. Er wandte sich zunächst an Hans von Montfort. Er wollte diesem die „vollkommene gewalt“ übertragen und ersuchte ihn, an seiner statt auf dem bevorstehenden Grafen- und Herrentag „zue votieren“. Der Montforter betonte in seinem Antwortschreiben, dass er Graf Kaspar gerne einen freundlichen Dienst erwiesen hätte, dass er aber „laider meiner Leibs induspusition halber bey besagtem Grafen und Herrntag nit allain in selbst aigner Persohn nit erscheinen, sonder auch weil mein Oberambtman, Herr Doctor Michael Schnell u., ebenmessig übelauf, niemandt der meinigen darzue abordnen, wie auch dem Sindico kainen gewalt auf tragen kann, sonder mich sonsten durch Schreiben zuendtschuldigen würdt haben“ 583 . Sechs Tage später ersuchte Graf Kaspar Ludwig von Sulz, ihn „bey den anwesenden Grafen unnd Herren [..] gnugsamb zu entschuldigen unnd daneben von meinet wegen, dero ich hiemit volkhommen Gewalt gegeben haben will, bey söllicher Tagsazung votieren unnd alles daß jenige, waß in consultation gezogen wierdet, zum besten zu dirigieren unnd zu richten, mich auch hernach, waß gehandlet unnd verabschidet worden, mit khleinem schriftlich berichten zu lassen, unbeschwert zu sein“ 584 . Im konkreten Fall hatte der Hohenemser triftige Gründe für sein Fernbleiben vom gräflichen Konvent. Der Kauf der Reichsgrafschaft Vaduz und der Reichsherrschaft Schellenberg stand unmittelbar vor dem Abschluss. Bekanntlich gab es für diese Territorien eine ganze Reihe von Interessenten, darunter der Salzburger Erzbischof Wolf Dietrich von Raitenau und das Haus Österreich. Schlussendlich setzte sich in der Person des Grafen von Hohenems „[d]er Imperativ der Standessolidarität“ durch 585 . Die Vertretung durch den Grafen Ludwig von Sulz ergab sich offensichtlich direkt aus den Kaufverhandlungen. Ludwig von Sulz war nämlich der Verkäufer der beiden Herrschaften und der spätere Schwiegervater Kaspars. Die Verkaufsurkunde und der Gewaltbrief für die Vertretung beim Grafentag tragen dasselbe Datum, den 26. März 1613. Wie aus dem Schreiben Kaspars an Ludwig von Sulz hervorgeht, hatte er „von deme vonn Proßwalden 586 vernommen, das Ew. Ld. aigner Persohn gewiss dahinn [scil. nach Ulm] gezogen“ 587 . Daneben kamen in erster Linie die eigenen Beamten als Vertreter beim Grafentag in Frage. Graf Kaspar ließ sich wiederholt durch seinen Rat und Landvogt der Graf- und Herrschaften Vaduz und Schellenberg, den schon erwähnten Johann Emerich Rignoldt von Proßwalden 588 , oder durch seinen Hofmeister Jacob Hannibal Berna von Steinach gemeinsam mit dem gräflichen Stallmeister Johann Jacob Sandholzer von und zum Zunderberg 589 auf dem Grafentag vertreten. Überdies sind die Oberamtleute Georg Maucher 590 , Johann Martin Kien 591 , Dr. Johann Heinrich Schwarz 592 , Jo- 582 VLA, HoA 115,28: Gewaltbrief für Gall Miller, 23.3.1605. 583 VLA, HoA 115,34: Graf Hans von Montfort an Graf Kaspar von Hohenems, 20.3.1613. 584 VLA, HoA 115,34: Graf Kaspar von Hohenems an Graf Ludwig von Sulz, 26.3.1613. 585 NOFLATSCHER, Liechtenstein, S. 143. 586 Johann Emerich Rignoldt von Proßwalden war gräflich hohenemsischer Rat und Landvogt der Graf- und Herrschaften Vaduz und Schellenberg. Vgl. dazu den Anhang. 587 VLA, HoA 115,34: Graf Kaspar von Hohenems an Graf Ludwig von Sulz, 26.3.1613. Zum Hintergrund des Kaufs vgl. NOFLATSCHER, Liechtenstein, S. 142-144. 588 VLA, HoA 115,41: Graf Kaspar von Hohenems an ausschreibende schwäbische Grafen, 4.7.1619; VLA, HoA 116,1: Vollmacht für Johann Emerich Rignoldt von Proßwalden, 2.8.1622. Zu seiner Person vgl. Anhang. 589 VLA, HoA 117,1: Gewaltbrief, 24.12.1630; ebenda, Abschied des Grafen- und Herrentags, 12.1.1631. 590 VLA, HoA 117,15: Abschied des Grafentags, 13.2.1651. 591 VLA, HoA 118,11: Instruktion für Johann Martin Kien, 5.5.1662. 592 VLA, HoA 119,2: Graf Karl Friedrich von Hohenems an die ausschreibenden schwäbischen Grafen und Herren, <?page no="255"?> 255 hann Jakob Anfang 593 , Dr. Johann Kreitmann 594 und Johann Melchior Weiß 595 sowie der Vaduzer Landvogt Johann Christoph Köberle 596 als Hohenemser Vertreter bezeugt. Weiter kamen auch die Beamten von Bankverwandten als Vertreter in Frage: 1671 nahm Dr. Johann Fischer, Oberamtmann und Rat der Grafen von Fürstenberg-Meßkirch und Syndicus des schwäbischen Grafenkollegiums, die Voten für Hohenems und Hohenems-Vaduz wahr 597 . 1745 tat dies der reichsgräflich montfortische Rat und Oberamtmann Kaspar Anton Henzler 598 . Auf diese Art kam es zur Kumulierung von Voten in einer Hand. Das wurde beim Konvent nicht gerne gesehen. Man strebte danach, diese Praxis möglichst einzudämmen. 1671 wollten die Bevollmächtigten einiger Stände Dr. Johann Fischer als Vertreter von Hohenems und Hohenems- Vaduz nicht zulassen. Sie behaupteten, dass man „kheinen mehrers als neben seiner Herrschaft Ein gewaldt passieren lassen“ dürfe. Da Fischer „von Fugger Kirchheimb undt Justingen auch bewältiget wahr“, hätte er damit diese Grenze überschritten gehabt. Letztlich scheute man davor zurück, den Oberamtmann der Grafen von Fürstenberg und Syndikus der schwäbischen Grafen abzuweisen und ließ ihn auch als Vertreter von Hohenems und Vaduz zu. Da es aber hinsichtlich mehrerer Verhandlungspunkte zu Zwistigkeiten gekommen war und da sich deshalb mehrere der anwesenden Gesandten an ihre Auftraggeber um zusätzliche Instruktionen wenden mussten, wurde letztlich der ganze Kollegialtag „hinder sich gestellt, undt ist nichts anders verrichtet worden, als daß mann wegen unumgenglicher noth zue erhaltung des gräfl. Collegy Credits Eine ahnlay verwilliget“ 599 . Auch wenn sich Fischer mit seinem Standpunkt vordergründig durchgesetzt hatte, zeigte die Strategie der Eindämmung Wirkung. Wenige Monate später lehnte er es nämlich mit folgender Begründung ab, Hohenems und Vaduz erneut beim Kollegialkonvent zu vertreten: „Ich vernimme aber, daß mann gar starkh auf das tringen wolle, daß die multiplicitas in uno subiecto abgestellt verpleibe. Ich kann also nit aigentlich wüssen, wie es möchte gehalten werden wollen, und sonderlich weilen ich den hiessigen Vormundtschafts Gewalth und dann meines gn. Herrn Gewalth in proprio und also zwey mandata undt vota auf mich wirdt nemmen müessen, ob mann mir noch andere dabey wirdt gestatten wollen oder nit. Währe also das Sicheriste, daß Jemandt den collegial tag selbsten besuchte und beede vota, das Embsische und Vaduzisch, fuehren thätte“ 600 . Tatsächlich nahm wenig später der Hohenemser Oberamtmann die Interessen von Hohenems und Vaduz in Biberach wahr 601 . Die Hohenemser Delegation zum Grafentag umfasste in der Regel mehrere Personen. Besonders umfangreich war das Gefolge, wenn der Graf persönlich am Kollegialtag teilnahm. Graf Karl Friedrich von Hohenems zog 1657 in Begleitung des Oberamtmannes, eines Wachtmeisters, eines Kammerdieners, von fünf Reitknechten oder Dienern sowie drei weiteren Knechten nach Wan- 13.8.1664. 593 VLA, HoA 119,7: Rezess des gräflichen Kollegialtages zu Biberach, 13.4.1669. 594 VLA, HoA 120,2: Abschied des Grafentags, 1.5.1672; ebenda, Gewaltbrief für Dr. Johann Kreitmann, 8.5.1672; ebenda, Abschied des Grafentags, 21.5.1672. 595 VLA, HoA 121,7: Gewaltbrief für Johann Melchior Weiß, 19.6.1681. 596 VLA, HoA 119,4: Abschied des Grafentags, 3.7.1666. 597 VLA, HoA 120,1: Gewaltbrief und Instruktion für Dr. Johann Fischer, 27.11.1671. 598 VLA, HoA 127,7: Kaspar Anton Henzler an Oberamtmann Hohenems, 15.12.1745; ebenda, Kaspar Anton Henzler an Oberamtmann Hohenems, 27.12.1745. 599 VLA, HoA 120,1: Bericht Dr. Johann Fischers über den Kollegialtag, 5.12.1671. 600 VLA, HoA 120,2: Dr. Johann Fischer an Oberamt Hohenems, 9.3.1672. 601 VLA, HoA 120,2: Abschied des Grafentags, 1.5.1672; ebenda, Gewaltbrief für Dr. Johann Kreitmann, 8.5.1672; ebenda, Abschied des Grafentags, 21.5.1672. <?page no="256"?> 256 gen 602 . Das Gefolge der Beamten war dagegen überschaubar. Im August 1664 reiste der Hohenemser Oberamtmann Dr. Johann Heinrich Schwarz beispielsweise „sambt einem Diener undt 2 pferdten“ zum gräflichen Kollegialtag nach Biberach 603 . Auf diese Weise konnten teilweise erkleckliche Kosten entstehen. Zu den gewöhnlichen Ausgaben für Kost und Logis kamen noch weitere für die Unterbringung und Verköstigung der Pferde, für Sattler, für Schmiede, aber auch für Schreiber, die etwa den Rezess der Tagung kopieren mussten. Der bereits erwähnte Johann Heinrich Schwarz verbrauchte im August 1664 zusammen mit seinem Diener während seiner siebentägigen Reise rund 30 fl. 604 . Die Reise Karl Friedrichs sieben Jahre vorher hatte 48 fl. 30 kr. gekostet. Das scheint aufgrund des deutlich umfangreicheren Gefolges auf den ersten Blick relativ wenig zu sein. Da der Grafentag 1657 allerdings in Wangen getagt hatte, hatte die Reise lediglich zwei und nicht sieben Tage gedauert 605 . 602 VLA, HoA 118,6: Rechnung des Hans Ulrich Stiegeler, Wirth im „Schwarzen Mohren“ zu Wangen, 3./ 4.4.1657. 603 VLA, HoA 119,2: Abrechung des Dr. Johann Heinrich Schwarz, 16.8.1664. 604 Die Summe setzte sich folgendermaßen zusammen: 16.8.1664: am Mittag zu Bregenz: 1 fl. 16 kr. 16.8.1664: für den Stall: 4 kr. 16.8.1664: Übernachtung in Wangen: 2 fl. 12 kr. 16.8.1664: Für den Stall: 4 kr. 17.8.1664: am Mittag in Waldsee: 1 fl. 20 kr. 17.8.1664: für den Stall: 4 kr. 17. bis 20.8.1664: In Biberach für vier Tage samt Zimmer und Pferden: 15 fl. 20 kr. 17. bis 20.8.1664: In die Küche und den Stall: 36 kr. Für den Rezessschreiber: 45 kr. „auf das Rathaus“ 45 kr. Dem Sattler: 36 kr. Dem Schmied: 30 kr. 21.8.1664: auf der Rückreise nachts zu Waldsee: 2 fl. 6 kr. 21.8.1664: Für den Stall: 4 kr. 22.8.1664: mittags zu Ravensburg: 1 fl. 24 kr. 22.8.1664: für den Stall: 4 kr. 22./ 23.8.1664: nachts zu Lindau: 2 fl. 58 kr. 22./ 23.8.1664: für den Stall: 4 kr. 23.8.1664: in Dornbirn: 26 kr. Gesamt: 30 fl. 34 kr. VLA, HoA 119,2: Abrechung des Dr. Johann Heinrich Schwarz, 16.8.1664. 605 Im Detail fielen folgende Kosten an: 3.4.1657: Nachtessen des Grafen und dreier weiterer Personen á 48 kr.: 3 fl. 12 kr. 3.4.1657: Drei Quart Wein zum Nachtessen á 16 kr.: 48 kr. 3.4.1657: Abendessen für die Reitknechte (fünf Personen á 20 kr.): 1 fl. 40 kr. 4.4.1657: Mittagessen 3 fl. 4.4.1657: Drei Quart Wein zum Mittagessen á 16 kr.: 48 kr. 4.4.1657: Mittagessen für die Diener (fünf Personen á 20 kr.): 1 fl. 40 kr. 4. bis 7.4.1657: Sieben Mahlzeiten für den Grafen: 8 fl. 32 kr. 4. bis 7.4.1657: Sieben Mahlzeiten für den Oberstwachtmeister, den Oberamtmann und Kammerdiener á 36 kr.: 12 fl. 36 kr. 4. bis 7.4.1657: Sieben Mahlzeiten für drei Knechte á 20 kr.: 7 fl. 3. bis 8.4.1657: Stallmiete für sechs Pferde á kr.: 2 fl. 42 kr. Dem Oberamtmann des Gottshauses Weingarthen für zwei Pferde: 40 kr. 14 Viertel Hafer für die Pferde á 18 kr.: 4 fl. 12 kr. Für einen Boten von Gebrazhofen für zwei Nächte: 40 kr. Für Lichter, Liegestatt und Holz: 1 fl. Summe: 48 fl. 30 kr. VLA, HoA 118,6: Rechnung des Hans Ulrich Stiegeler, Wirth im „Schwarzen Mohren“ zu Wangen, 3./ 4.4.1657. <?page no="257"?> 257 In der Regel begnügten sich die beiden Linien des Hauses Hohenems damit, einen gemeinsamen Vertreter zum Grafentag zu entsenden. Im August 1664 führte der Hohenemser Oberamtmann Dr. Johann Heinrich Schwarz 606 , im April 1669 sein Nachfolger Johann Jakob Anfang 607 sowohl das Votum des Grafen Karl Friedrich von Hohenems als auch das der vaduzischen Vormundschaft. 1666 übernahm der Vaduzer Landvogt Johann Christoph Köberle diese Aufgabe 608 . Die Entsendung einer gemeinsamen Delegation für beide Linien war vor allem den hohen Kosten geschuldet. Soweit wir aus unseren Quellen erkennen können, stellte man an den Höfen in Hohenems und Vaduz nüchterne Kalkulationen über Kosten und Nutzen einer eigenen Delegation an. Mitte März 1669 teilte der vaduzische Hofmeister Martin Mayer dem Oberamt in Hohenems mit, seine Gräfin könne es „als mitvormünderin [..] nit erachten, nottwendig zu sein, von vormundtschafts wegen Jemanden“ zum bevorstehenden Kollegialtag nach Biberach zu entsenden, „sondern den mereren Stimmen sich gleichfellig zu machen“, denn die zu behandelnden Punkte brächten der Grafschaft Vaduz „wenig Nuz oder schaden“. Er ersuchte daher um Auskunft darüber, was man von Seiten der Herrschaft Hohenems in dieser Sache für ratsam erachte, „damit Hochenembs und Vaduz als baide Embsische Häuser in ainem Verstandt und gleicher erclärung sich verlautten lassen khünden“ 609 . Von vaduzischer Seite war man schließlich mit dem Hohenemser Votum einverstanden und schloss sich diesem an. Weiter holte man in Hohenems genaue Erkundigung darüber ein, wie der Gewaltbrief und die Instruktion formuliert werden sollten, sodass dem dortigen Oberamtmann Johann Jakob Anfang gleich lautende Dokumente mit nach Biberach gegeben werden konnten 610 . Seit dem 17. Jahrhundert wurden die Ausschreiben zu den Grafen- und Herrentagen häufig durch Boten überbracht. Die Adressaten - in unserem Falle die Grafen von Hohenems - wurden dabei ersucht, dem Überbringer der Einladung mitzuteilen, ob sie „in Aigner Persohn erscheinen wollen“ 611 . Ein Abgeordneter zum Grafentag musste bestimmte Voraussetzungen erfüllen: Er musste katholisch sein, „in einem beständigen Verhältnis zum Vertretenen stehen, um Stimmrechtsausübung durch Außenstehende zu vermeiden“, „über ausreichende staatsrechtliche Kenntnisse [..] verfügen und auch Kenntnisse über die Mitglieder des Kollegiums und über die Rechtsverhältnisse des von ihm vertretenen Hauses“ haben 612 . Anders als beim Kreiskonvent, durfte beim Grafenkollegium ein Abgeordneter schließlich nicht mehr als drei Voten führen 613 . Wie beim Kreiskonvent mussten sich die Vertreter beim Grafentag mit einem Gewaltbrief ausweisen. Graf Kaspar stellte 1603 dem Syndikus der schwäbischen Grafen, Gall Miller, einen derartigen Brief aus. Darin heißt es: „[…] ist unser gnediges gesinnen an Euch, Ir wöllet daselbsten unser statt vertretten und, was gmainem wesen zum besten gedeuen wurde, helfen dirigiern. Darzu dan wir Euch hiemit volkhomen gewalt bester form ertheilen und zustellen, und was dis orthen concludiert, uns dessen mit gelegenheit berichten, daran beschicht uns ein sonders wolgefallen, solches gegen Euch anders weegs widerumb zuerwidern und Pleiben Euch mit gnaden wolgewogen“ 614 . 606 VLA, HoA 119,2: Rezess des gräflichen Kollegialtages zu Biberach, 21.8.1664. 607 VLA, HoA 119,7: Rezess des gräflichen Kollegialtages zu Biberach, 13.4.1669. 608 VLA, HoA 119,4: Abschied des Grafentags, 3.7.1666. 609 VLA, HoA 119,7: Martin Mayer an Oberamt Hohenems, 15.3.1669. 610 VLA, HoA 119,7: Johann Christoph Köberle an Graf Karl Friedrich von Hohenems, 19.3.1669. 611 VLA, HoA 115,41: Frobenius Graf zu Helfenstein an Graf Kaspar von Hohenems, 4.6.1619. 612 SCHÖNBURG-HARTENSTEIN, Verfassungsrechtliche Stellung, S. 105-106. 613 Vgl. SCHÖNBURG-HARTENSTEIN, Verfassungsrechtliche Stellung, S. 106. 614 VLA, HoA 115,26: Gewaltbrief für Gall Miller, 29.12.1603. <?page no="258"?> 258 Da die Grafentage, wie erwähnt, häufig unmittelbar vor den Kreiskonventen stattfanden, lag es nahe, beide Versammlungen mit demselben Vertreter zu beschicken. In diesem Fall waren auch die Gewaltbriefe fast gleich lautend. Im Februar 1651 stellte Graf Karl Friedrich seinem Oberamtmann Georg Maucher für den vor der allgemeinen Kreisversammlung in Ulm angesetzten Grafentag einen „Gewaltsbrief“ aus, und zwar „dergestalten, daß er von unsertwegen und in unserem Nahmen auf bestimbten tag zue Ulm bej angeregter Collegial versamblung erscheinen, über die im Ausschreiben ahngezogene Puncten deliberieren, votieren und sowohl über des Crayß ausgeschribene als das Collegium betreffende Puncten abhandlem und concludieren helffen solle“ 615 . Hier zeigt sich schon in der Formulierung, wie eng der Grafen- und der Kreiskonvent inhaltlich miteinander verwoben sein konnten. Die Maucher erteilte Vollmacht bezog sich sowohl auf die innergräflichen Angelegenheiten, als auch auf die Punkte der Tagesordnung des Kreiskonvents. Letztere wurden auf dem gräflichen Konvent freilich diskutiert und zwar mit dem Ziel, nach Möglichkeit eine gemeinsame Haltung dazu auf dem Konvent zu finden. Wenn also ein und derselbe Gesandte für beide Versammlungen delegiert wurde, hatte dieser quasi auf zwei Ebenen die Möglichkeit, die Sicht seines Auftraggebers einzubringen, einmal bei der vorbereitenden Diskussion auf dem Grafentag, und, wenn hier keine Einigung erfolgen sollte, noch einmal beim Kreistag. Der Vertreter der Grafen von Hohenems wurde außer mit dem Gewaltbrief auch noch mit einer Instruktion ausgestattet, die als Leitlinie seines Handelns am Versammlungsort betrachtet wurde. Wie beim Kreiskonvent konnten auch beim Grafentag unzureichende Instruktionen für die Vertreter den Ablauf stören. Daher forderten die Ausschreibenden die Mitglieder des Kollegiums immer wieder auf, ihre Vertreter „mit gnug samen gewalt undt instruction dermaßen ab[zu]ordnen, damit sie ohne hinder sich bringen abhandlen und schließen mögen“ 616 . Um dies zu erreichen, boten sich im Großen und Ganzen zwei Strategien an: Zum einen versuchte man, einen Beitrag zu einem möglichst reibungsfreien Ablauf der Sitzung zu gewährleisten, indem man den eigenen Abgeordneten mit genauen Instruktionen ausgestattete, in denen detailliert festgehalten wurde, wie er sich zu den einzelnen Punkten der Tagesordnung zu stellen hatte 617 . Im Extremfall konnten die Instruktionen geradezu den Charakter einer Denkschrift erhalten. Dies war beispielsweise im Dezember 1620 der Fall, als auf der Tagesordnung gleich mehrere Punkte standen, die das Interesse der Hohenemser in besonderem Maße trafen. Hier heißt es: „Ersten Puncten Aussreibens Catholische Liga oder Union betreffendt u., Ist sich ex parte ihro Gd. zu Hochenembß auffs höfflichist so müglich, zu erclären, daß Ire Gd. zwar daß Catholische wesen gantz gern und eufferig zubefürderen genaigt, solches auch mit Iren Vermögen und Innhabenden Herrschaften würckhlich erzaigen wöllen, und bißhero erzaigt haben, und sich zu solcher correspondenz in allweg erpotten haben wölle, aber der Contribution halber, seyen sie mit Iren Innhabenden Herrschaften an daß Schweytzer Landt und daß jetziger Zeit gantz gefahrlich außsehendes Pündter Landt allso ahngränitzt und umbgeben, und desswegen mit merckhlichem dero Uncosten und underhaltendten Wachten und Besatzungen, zu Beschützung deßjenigen und deß Reichs Gränitzen, so weytt genöttiget und beschwärst, daß sie sich in andere oder vernnere Contribution schwärlich einlassen khönden, wie die Jenigen, so die Aigenschaft Irer Gn. Landen und Gränizen bewusst, solches selbsten ermessen mögen, dann sie dero orthen, und sonderlich an den Pündten, täglichen Einfahls zubefahren, wie dann gleich an dero Gränitz der Zürcher und Bernner pfändlin unhumer im 3ten Monat quartiert seind u. Und weil zu gedenckhen, Eß werden etwölche andere Banckhß Verwandten auch der Contribution halber ehehafte Excosationes fürwenden, allß sonderlich die herrn Grafen zue Sultz, 615 VLA, HoA 117,15: Gewaltbrief für Georg Maucher, 1.2.1651. 616 VLA, HoA 115,33: Ausschreibende schwäbische Grafen an Graf Kaspar von Hohenems, 24.3.1611. 617 VLA, HoA 115,39: Instruktion für Georg Maucher, undatiert. <?page no="259"?> 259 so negst am Schweytzerland gesessen, hat sich der Abgesandte sovil desto leichter selbigem zu accommodieren und nach gestalt der sachen zurichten, allß wie Exempels weiß Herr Bischof zue Costantz, allß der höcher Standt sich vermög Überlingischer Proposition, auch der Correspondenz anerpotten, der Contribution aber endtschuldiget. Anderen Puncten, kays. und österreychische Commission bethreffendt, Soll sich Gesandter In selbigem votieren nach discretion und dem mehreren accommodieren. Die Gravamina ahnlangendt, haben Ire Gn. von den Landtvögtischen Beampten kheine, weil sie nit dorthin Gränitzen, aber wol vil von selbigem Landtgericht und fürnemblichen, daß die Landtgerichtßordnung, so wol in Ehehaftinen nachtß Privilegien und allen anderem allso dilatiert worden, daß die Ständ dardurch von freyen Ständen zu Vasallen und Landtsässen gemacht werden, wölche Dilatation sich unanimiter zum höchsten zu beschweren und zubegeren, die Newe Landtgerichtsordnung abzuethuen, und sich der Alten Salvis der Ständen specialibus privilegijs zuersettigen, zu geschweygen, daß bej solchem Landtgericht, auch wider die newe Ordnung selbsten gehandlet würdet, allß in specie de novo, die Freyhaiten nit per vidimus, sondern per originalia ostendieren zu lassen, die process nicht durch die geschworene Potten oder auferpotten, sonnder andere insinuieren zulassen, und da solches gleich gegen dem Landtrichter schriftlichen beclagt, auch in sachen, da es ain Appellation auf sich gethragen und dardurch der Zeit halber verkhürtzt worden, dannoch nit wöllen gehörst werden, sonder die Appellation abgeschlagen, wie in specie übergeben würdet. Dritten Puncten, wa der Uncosten her zunemmen, soll der Gesandte darauf votieren und thrüngen, auf die endtliche Richtigmachung der Extanzen, damit andere nit ungleich beschwerdt werden, da aber solches nit erkhlöckhen sollte, möchte letzlichen ain gemaine Banckhs Ahnlag auch fürgenommen werden. Daß Stifft Buechaw, allß Vierdten Puncten concernierendt, soll sich abgesandter den maioribus accommodieren. Fünften Puncten, die bewilligte 30.000 fl. belangendt, Soll Gesandter votieren, daß vor selbiger Erlegung Ir Dht. Ertzhertzog Leopolden Willfahr in die Commission erwartet werden soll, und sich interim Jeder Standt mit seiner Quota befasst halten. Da aber alle andere Ständ votieren sollten, daß mann dessen ungeacht, Ir Kays. Mayt. die contribution erstatten sollte, Soll Er sich den anderen nach auch bequemmen. Sechsten und Letzten Puncten Assessorats zue Speyr Soll Abgesandter votieren, waß Ine guet gedunckht“ 618 . Wir haben es hier geradezu mit einer abgestuften Instruktion zu tun. In den für die Hohenemser wirklich existenziellen Fragen - gemeint sind die Frage der Kontributionen an die Katholische Liga vor dem Hintergrund der Grenzbedrohung durch die bündnerischen Unruhen sowie die Frage der kaiserlichen Landgerichte und die damit verbundenen Appellationsordnungen - wurden dem gräflichen Vertreter eine detailliert ausgearbeitete Stellungnahme mitgegeben. Bei weniger wichtigen Punkten sollte er sich der Mehrheit anschließen, und in der Frage des Assessorats beim Reichskammergericht wurde ihm überhaupt freigestellt, wie er abstimmen wollte. Die Instruktionen waren freilich nur selten so ausführlich, aber ein Grundmuster wird erkennbar: Genaue Anweisungen bezogen sich nur auf jene Punkte, die den Grafen von Hohenems besonders wichtig waren. Zu anderen Punkten wurde oft einfach verfügt, dass sich der Vertreter des Grafen den „maioribus“ anschließen solle. So heißt es beispielsweise in der Instruktion, die Johann Emerich Rignoldt von Proßwalden Anfang August 1622 für den Grafen- und Herrentag in Biberach ausgestellt wurde: 618 VLA, HoA 115,42: Instruktion für den Grafen- und Herrentag zu Ravensburg, 13.12.1620. <?page no="260"?> 260 „So den Ersten Puncten Außschreibens wider den graßirenden Mannßfelder im Elsäß betreffends, so ist sich ex parte Ihrer Gn. Zu erklären, daß Ihre Gn. zwar solches feindts widerstandt ganz gern und eyferig zue befürdern genaigt, solches auch mit ihrem vermögen würklich zuerzaigen berait, aber der contribution halber seyen sie mit ihren Innhabenden Herrschaften an das Schweizerlandt und das ieziger Zeit ganz gefährliche Pündterlandt, allda offner Krieg inn vollem lauf, allso angränzt unnd umbgeben, unnd deßwegen für sich und ihre arme Underthanen mit merkhlichen Uncosten und underhalltenden wachten und besazungen, zu beschüzung deß ihrigen, auch deß Reichs unnd Craißgränizen, mithin auch Durchzügen und schädlichen einquartierungen von deß loblichen Hauß Österreichs Volckhs unnd würckhlichen thätlichen Plünderungen von den Pündtern der besten Dörfern so weit genöthiget, daß sie sich inn andere oder fernere contribution nicht einlassen könnden, wie dieienigen, so die eigenschaft Ihrer gn. lannden unnd gränizen bewusst, solches leichtlich selbsten ermessen mögen. Dann sie dero erthen unnd sonnderlich an den Pündten täglich grössere einfahl zubefahren, wie dan gleich hart an dero gräniz der Pündter Volck starck ligen thuet. Unnd weilen zue gedenckhen, es werden etwelche andereMitbanckhs Verwandten der contribution halber ehehafte Excusationes fürwennden, allß sonderlich dieweilen solch begären einer ergibigen gellt Contribution von den Graven und Herren mehrers ein Craiß und allgemaine sach, allß der Graven unnd Herren particularwerckh unnd dahero sich diß begärens halben mehrers auf einen Craiß zuelanden unnd zueweisen, und was selbiger unns künftig statuiren sollte, sich Graven und Herren davon nicht außzuschliessen unnd sonderlich umb sovil destomehr, weil eben daß unnd gegen solchen Mannßfelder defensions wegen, ein loblicher Schwäbischer Craiß Zwaymahl nacheinander, allß den 26. January und 18. Juny diß Jars zue Ulm ganz starckhe und schwärliche contribution auf sich genohmen und geladen, deren sich Graven und Herren nicht entschütten, sondern ihr portion würckhlichen erstadten müessen, inn solhem, sonderlich lezten Craißschluß auch statuirt worden, daß kein Craißstanndt einichen kriegendenn thail zue feindtseeligen thätigkeiten ursach geben oder im widrigen fahl allerdings hülflos gelassen werden soll u. Dahero sich dan gegen den Röm. Kay. Mt. anderer und fernerer der Graven und Herren begerten particular contribution wol und umb sovil desto mehr underthenigst zuentschuldigen ist.“ In anderen Fragen sollte er sich dagegen der Mehrheit anschließen, allerdings hatte er bei der „von Pappenheimbs begerte[n] session auf dem Gravenbanck“ darauf zu achten, „daß solches nicht in praeiudicium Embs raiche, welche allß würckhliche und Personal Graven nicht zurugg reihen könndten“ 619 . Die Instruktionen enthielten in der Regel dann genaue Anweisungen, wenn es um die Besetzung eines Amtes ging. So wies Graf Karl Friedrich von Hohenems den fürstenbergischen Oberamtmann Dr. Johann Fischer Ende November 1671 bei der Nachbesetzung der durch den Tod des Franz Christoph Graf zu Fürstenberg-Heiligenberg vakant gewordenen Stelle eines ausschreibenden Grafen an, für Hans Graf zu Montfort zu stimmen. Je nachdem, wie diese Wahl ausfallen würde, ergaben sich weitere Optionen, für welche in der Instruktion Vorsorge zu treffen war. Für den Fall, dass der Montforter gewählt und damit auch die Adjunktenstelle frei werden sollte, wurde Fischer aufgetragen, bei der nun fälligen Wahl für Anton Eusebius Graf zu Königsegg zu stimmen 620 . Befand sich nichts auf der Tagesordnung, was die Interessen der Hohenemser direkt berührte, konnte der Vertreter auch einfach angewiesen werden, sich bei den Abstimmungen grundsätzlich der Mehrheit anzuschließen. So trug Graf Kaspar dem Landvogt Johann Emerich Rignolden von Proßwalden im Juli 1619 auf, er solle „alles das Jenige, was zu der freyen Reichsgraven und Herren Collegio wolstandt gereichen mag, in unserm Namen bestettige[n] und den Maioribus gleich stimme[n] 619 VLA, HoA 116,1: Instruktion für Johann Emerich Rignoldt von Proßwalden, 7.8.1622. 620 VLA, HoA 120,1: Instruktion für Johann Fischer, 27.11.1671. <?page no="261"?> 261 und beyfalle[n]“ 621 . Fallweise wurde dem Vertreter auch eine so genannte „cartem blanchem“ ausgestellt 622 . Dabei konnte es sich um eine Art Blankovollmacht oder um die Fortführung einer bereits früher einmal erteilten Vollmacht handeln. Es kam allerdings auch vor, dass die Gesandten vom Grafen lediglich mündlich instruiert wurden. Dies geht beispielsweise aus einem Gewaltbrief hervor, den Karl Friedrich von Hohenems seinem Oberamtmann Georg Maucher am 1. Februar 1651 ausstellte, und in dem es heißt: „[…] allermasen wir Ihne deswegen mündtlich instruiert, was die nothurft von des Collegij wegen erforderet und zuthuen gebüert […]“ 623 . Tatsächlich war es unter den Kommunikationsbedingungen der frühen Neuzeit nicht einfach, Vertreter beim Grafenkollegium so zu instruieren, dass sie für alle Eventualfälle gerüstet waren. Die Anweisungen an die Abgeordneten waren daher in der Regel so formuliert, dass sie einen gewissen Spielraum ließen. Die meisten Gewaltbriefe enthielten entsprechende Formulierungen. So heißt es in einer von Graf Karl Friedrich im März 1661 seinem Oberamtmann ausgestellten „Gewalt“, dieser solle beim Grafen- und Herrentag in Biberach „über die aussgeschribene puncten, nach Innhalt der von unnß Ihme Erthailten Instruction, deliberieren und schliessen helfen, auch alles das jenige handlen, thun und lassen, das Wür selbsten, da Wür gegenwertig weren, thun khönten und würden“ 624 . Im konkreten Fall zog es der Graf schlussendlich vor, den Tag persönlich zu besuchen. Daher wurde der Gewaltbrief für Martin Kien schließlich auch „zuruckh behalten“ 625 . Von den Vertretern beim Grafenkollegium wurden also eine gewisse Flexibilität und ein gewisses Fingerspitzengefühl erwartet. Sie mussten, wenn es die Situation erforderte, in der Lage sein, gegebenenfalls auch ohne genaue Instruktion im Sinne ihres Auftragsgebers zu entscheiden oder ihre Stimme strategisch abzugeben. Dies wird in den Instruktionen gelegentlich ausdrücklich gefordert. Im Juni 1662 instruierte Graf Karl Friedrich seinen Oberamtmann Dr. Martin Kien ganz in diesem Sinne. In seinem Instruktionsbrief heißt es: „[…] zwar anfenkhlichen wegen Herrn Dr. Rasslers weiteren Subsistenz zue Regenspurg solle unser abgeordnete ein solches negative beantworten, dabei aber fleissig sinuiren, ob die maiora nit ein anders geben mochten, auf solchen fahl den maioribus Er sich zue conformiren, umb ermelten Dr. Rassleren desto mehrers undt dahin zue obligiren, auf daß unseren Haus ratione moderationis matricatae bey noch wehrendtem Reichstag Er umb sovil mehr Invigiliren, beynebens auch gleichwolen von dem Regensburgischen wesen mehreres Communication als bis anhero beschehen thie, auf solches man disseits in die noch langere Subsistenz gern In verbleibung aber keineswegs eingewilliget haben wolle“ 626 . Offensichtlich wollte man von Seiten des Hauses Hohenems möglichst vermeiden, den gräflichen Syndikus Dr. Rassler, auf dessen Unterstützung man angewiesen war, zu verstimmen. Man lehnte dessen weitere „Subsistenz zue Regenspurg“ zwar ab, wollte sich aber in dieser Angelegenheit nicht zu sehr exponieren. Der Hohenemser Vertreter sollte daher nur in dem Fall mit ‚Nein‘ stimmen, wenn sich dafür auch wirklich eine Mehrheit finden würde. Gelegentlich scheint es nicht einfach gewesen zu sein, einen geeigneten Vertreter zu finden. Dies war beispielsweise 1613 der Fall. Wegen verschiedener wichtiger Tagesordnungspunkte - unter anderem ging es um einen „Sessionsstreit“ im gräflichen Kollegium - ersuchten die ausschreibenden 621 VLA, HoA 115,41: Graf Kaspar von Hohenems an Graf Frobenius von Helfenstein, 4.7.1619. 622 VLA, HoA 127,7: Kaspar Anton Henzler an Oberamtmann Hohenems, 7.12.1745. 623 VLA, HoA 117,15: Gewaltbrief für Georg Maucher, 1.2.1651. 624 VLA, HoA 118,10: Gewaltbrief für Dr. Martin Kien, 9.3.1661. 625 VLA, HoA 118,10: Gewaltbrief für Dr. Martin Kien, 9.3.1661, Rückvermerk. 626 VLA, HoA 118,11: Instruktion für Dr. Martin Kien, Juni 1662. <?page no="262"?> 262 Grafen und Herren 1611 ihre Bankverwandten, nach Möglichkeit persönlich nach Waldsee zu kommen 627 . Da zu wenige Grafen persönlich anwesend waren - auch Graf Kaspar entschuldigte sich 628 - musste die Beratung der wichtigsten Tagesordnungspunkte auf eine spätere Sitzung verschoben werden 629 . Die Angelegenheit zog sich unerledigt bis 1613 hin 630 . Graf Kaspar ersuchte schließlich Graf Hans von Montfort, einen der beiden Ausschreibenden, für ihn auf dem bevorstehenden Grafen- und Herrentag „zue votieren“, und übersandte ihm eine „vollkommene gewalt“. Der Montforter konnte allerdings, wie schon erwähnt, am Grafentag seiner „Leibs induspusition halber“ nicht teilnehmen. Da auch sein Oberamtmann Dr. Michael Schnell „ebenmessig übelauf“ war, konnte auch er keinen Bevollmächtigten zu dieser Versammlung entsenden 631 . Es war durchaus üblich, dass auf dem Grafentag ein Vertreter die Voten mehrerer Grafen führte. Die Grafen von Hohenems einigten sich immer wieder mit den Grafen von Montfort-Tettnang auf einen gemeinsamen Gesandten 632 . Die Beschlüsse des Grafentages waren - unabhängig davon, ob der Graf persönlich anwesend war oder nicht - verbindlich. In den Gewaltbriefen der Abgeordneten wird immer wieder ausdrücklich betont, dass „was er also in unserm Namen gleich stimmen und guetheißen wüerdet, das alles [..] unser will und Mainung sein“ solle 633 . Dies galt auch für den Fall, dass der Graf einen Abgeordneten zum Grafentag delegiert hatte, schließlich aber dennoch persönlich bei der Versammlung erschien 634 . 3.4.3. Die soziale Herkunft der Gesandten Es lässt sich unschwer erkennen, dass auch die Vertreter von Hohenems auf den Kreis- und Grafentagen einem „relativ homogenen Personenkreis“ 635 angehörten. Meist handelte es sich bei ihnen um „juristisch gebildete Räte oder Oberbeamte, Syndici, Stadtschreiber und dergleichen“ 636 . 45 von 627 VLA, HoA 115,33: Ausschreibende schwäbische Grafen an Graf Kaspar von Hohenems, 24.3.1611. 628 VLA, HoA 115,33: Graf Kaspar von Hohenems an die ausschreibenden schwäbischen Grafen, 31.3.1611. 629 VLA, HoA 115,33: Ausschreibende schwäbische Grafen und Herren an Graf Kaspar von Hohenems, 10.6.1611: „Die anwesende Graven und der abwesenden Rhätt und gesandte mit mir Frobenio Graven zu Helffenstein verglichen und collegialiter geschloßen, das noch vor Jacobi deliberirt werden solle, wie sowohl die einige Graven und Herrn, auch Banckhs Verwandte, so bis anhero theils Persönlich, theils durch die ihrige mit großer Costspillung und ungelegenheitt iede und alle Graven- und Herrn Täg besucht, zur continuation vermächt, als auch die andere, welche durch dero Ausbleiben den erscheinenden und der gantzen Consultation hinderlich gewesen, künftig Persönlich oder zum wenigsten durch Abgesandte unfehlbarlich zu kommen, angehalten werden können. Damit dann solchem Schluß und Verabschiedung nachgesetzt werde und unsers theils nichts, so zum uffnehmen und wohlstandt des Collegii gereichen thutt, erwinde, sondern alles Ernsts und Vleis befürdert werde, wollen E. und D. Ld. wir hiemit den 10ten Tag Monats Julij In der Statt Waldsee einzukommen notificiert und wissendt gemacht haben, der gentzlichen Zuversicht, die werden ihre Sachen dahin richten, das in der Person einlangen und nicht allein über yetzo besagten, sondern auch der bej negster waldtseischenTagsazung ausgesetzten, den Session streitt belangenden Puncten und andere die bei werender Consultation vor und einkommen möchten, Insonderheitt, ob die wohlgeborne Wolff Conradt Grave Zu Hochenrechberg und Rottenkoren(? ) und Christoff Frantz Freyherr zu Wolckhenstein auf beschehen begeren dem Collegio zu incorporirn, deliberirn und schließen helfen. Soltte aber ye wider alles Verhoffen gleichwohl aus Erheblichen Ursachen, E. und D. Ld. zureisen verhindert werden, müssen wir es Zwar seyn und geschehen laßen, wöllen aber uns versehen, die werden yemandt der ihrigen mit gewaldt und Instruction dermaßen abordnen, damit derselbig in ieder und allen Puncten ohne Hindersichbringen handlen und Schließen möge“. 630 VLA, HoA 115,34: Ausschreibende schwäbische Grafen an Graf Kaspar von Hohenems, 22.2.1613. 631 VLA, HoA 115,34: Graf Hans von Montfort an Graf Kaspar von Hohenems, 20.3.1613. 632 Beispiele: VLA, HoA Hs 319: Ausgabebücher 1613, S. 39. 633 VLA, HoA 115,41: Graf Kaspar von Hohenems an Graf Frobenius von Helfenstein, 4.7.1619. 634 VLA, HoA 117,15: Gewaltbrief für Georg Maucher, 1.2.1651: „[…] auch da wür selb zuegegen weren, selbst handlen und concludieren theten; was auch Er unser Bevolmächtigter also deliberieren, votieren und concludieren helfen würdet, das sollen und wöllen wür genehm cräftig und verbündtlich halten“. 635 HARTMANN, Kreistage, S. 35. 636 STORM, De pluralitate votorum, S. 105. <?page no="263"?> 263 den Hohenemser Gesandten beim Kreiskonvent waren in ihren Herkunftsterritorien Mitglieder der obersten Regierung 637 . Damit bestätigt sich in dieser Beziehung der Befund, den Nicola Humphreys auf breiter Datenbasis für den Fränkischen Kreistag ermittelt hat. Sie konnte feststellen, dass „[r]und 70 Prozent der Kreisgesandten [..] den obersten Regierungsgremien ihres Landes angehört haben [dürften], das heißt je nach Territorium dem Geheimen Rat oder Hofrat, der Kanzlei, dem Inneren Rat oder der Konsulentenherrschaft“ 638 . Drei weitere der Hohenemser Gesandten kamen aus dem Bereich des Gerichtswesens 639 und einer war in der äußeren Verwaltung tätig 640 . Wir dürfen also davon ausgehen, dass es sich bei den Hohenemser Vertretern beim Kreiskonvent in aller Regel um fachliche „Generalisten“ handelte, da die Gremien, in denen sie tätig waren, „recht unspezifisch auf ein breites Aufgabenspektrum hin orientiert waren“ 641 . Die Zentralbehörden der meisten Territorien waren während der frühen Neuzeit nämlich „kollegial besetzt“ 642 . Abgesehen von den „größeren Territorien“ war es nicht üblich, den einzelnen Ratsmitgliedern „[s]peziellere Kompetenzen“ zuzuweisen 643 . Die Hohenemser Gesandten beim Kreiskonvent verfügten in der Regel auch über ein gediegenes juristisches Wissen. Mindestens dreißig von ihnen hatten ein Universitätsstudium absolviert, zwölf 637 Franz Bernhard Abegg, gräflich hohenemsischer und vaduzischer Rat und Landschreiber, Johann Jakob Anfang, Oberamtmann in Hohenems, Rogenius Ignatius von Auer, Geheimrat, Kammerpräsident und Oberamtmann der Fürsten von Spielberg, (Maximilian) Jodok (von) Blümegen (Blömeggen), Hofrat und Landrichter sowie fürstlichkemptischer Vizekanzler und Kanzler, Johann Bernhard Freiherr von Bodman, ein fürstlich kemptischer Rat und hochstift-freisingischer Domherr, Franz Joseph von Dürrfeld, vorderösterreichischer Regierungsbeamter, Georg Wilhelm von Echberg, Administrationsrat und Hofmeister in Hohenems, Martial Feurstein von Hummelberg und Sulzhofen, Oberamtmann Hohenems, Johann Fischer, Rat und Oberamtmann der Grafen von Fürstenberg in Meßkirch, Franz Anton Frey, geheimer Rat und Vizekanzler des Frobenius Ferdinand Fürst zu Fürstenberg-Heiligenberg, Georg Heim, Rat und Sekretär in Hohenems, Matthias von Heydenfeld, fürstlich-kemptischer Geheimrat und Hofkanzler, Kaspar Anton Henzler Edler von Lehensburg, montfortischer Kanzleidirektor und Oberamtmann in Tettnang, Johann Hinteregger, gräflich hohenemsisch-vaduzischer Rat und Landschreiber, Mathias Hirninger, Oberamtmann in Hohenems, Johann Hildebrand von Judendonck, kemptischer Geheimrat und fürstlich kemptischer Kanzler, Philipp Jacob Kögel, fürstlich kemptischer Rat, Hofrat und Kanzleidirektor, Johann Kreitmann, hohenemsischer Rat und Oberamtmann, Franz Karl Kurz, hohenemsischer Rat und Landschreiber und Rentmeister, Franz Conrad Lemp von Lemppenbach, fürstenbergischer Kanzleidirektor in Meßkirch, Gabriel Leutholt, Sekretär des Stifts Buchau, Georg Maucher, Oberamtmann von Hohenems, Johannes Maucher, Wolfegger Rat und Oberamtmann zu Waldsee, Johann Lorenz Mayer, kemptischer Hofrat, Mathias Metzger, Sekretär und Rat des Augustinerchorherrenstifts St. Michael zu den Wengen in Ulm, Franz Christoph Motz, fürstlich-kemptischer Geheimrat, Rat und Kanzler der Reichsprälaten Ochsenhausen, Johann Jacob Motz, Hofrat und Kanzleidirektor des Fürstabts von Kempten, Matthias Otto, Rat und Oberamtmann der Grafen von Königsegg in Immenstadt, Jakob Christoph Rassler, zuerst wolfeggischer, dann montfortischer Oberamtmann, Johann Emerich Rignoldt von Proßwalden, Landvogt von Vaduz, Johann Georg Sartori von Sanct-Fidel, vorderösterreichischer Regierungsrat in Burgau, Johann Franz Scharpf, Oberamtmann von Hohenems, Wolfgang Schmid von Wellenstein, Rat und Oberamtmann des Grafen von Montfort, Johann Heinrich Schwarz, Oberamtmann in Hohenems, Johann Eucharius Senger, Rat und Obervogt Altshausen, Johann Georg von Sonntag, königsegg-aulendorfischer Rat und Oberamtmann, Innozenz von Steinherr, vorderösterreichischer Regierungsrat, Martin Tatt, Oberamtmann in Hohenems, Johann Jacob von Vicari, vorderösterreichischer Regierungsrat, Johann Leonhard Waibel, Oberamtmann der Grafen von Sulz, Hans Conrad Weigele, Rat und Oberamtmann des Grafen Haug von Montfort, Clemens Weiß, Kanzleiverwalter Sulz und Franz Josef Wocher von Oberlochen, Oberamtmann Hohenems. Vgl. die Kurzbiographien im Anhang. 638 HUMPHREyS, Der Fränkische Kreistag, S. 325. 639 Jakob und Johann Andreas Heider waren Syndici bzw. Konsulenten des Rats der Reichsstadt Lindau und Carl Christoph Freiherr von Ulm auf Steinach und Schopfen Geheimrat und Pfleger zum Falckhen Rothenstein und Gröningen. Vgl. die jeweiligen Kurzbiographien im Anhang. 640 Christoph Maucher war Obervogt und Advokat des Gotteshauses Obermarchtal. Vgl. die Kurzbiographie im Anhang. 641 HUMPHREyS, Der Fränkische Kreistag, S. 325. Vgl. dazu auch: WUNDER, Geheimratskollegien, S. 153-155. 642 ENDRES, Adel in der Frühen Neuzeit, S. 41. 643 BAHLCKE, Landesherrschaft, Territorien und Staat, S. 22-23. <?page no="264"?> 264 besaßen einen juristischen Doktortitel 644 , 18 zumindest ein juristisches Licentiat 645 , wobei anzumerken bleibt, dass zwischen diesen beiden Studienabschlüssen im Untersuchungszeitraum „außer den Zulassungsgebühren zum Examen ohnhin kaum ein Unterschied“ vorherrschte 646 . Auch dies fügt sich gut in den allgemeinen Befund ein, wie er von Peter-Christoph Storm ermittelt werden konnte. Er stellte fest, dass rund ein Drittel der 105 beim allgemeinen schwäbischen Kreiskonvent vom November 1669 anwesenden Abgesandten Juristen waren. Es handelte sich um 21 Doktoren, zwölf Lizentiaten sowie einen Kandidaten der Rechte. Im Juni 1691 betrug der Anteil der universitär ausgebildeten Juristen an den beim Kreistag vertretenen 64 Gesandten bereits fast 47%, zwölf Doktoren, 13 Lizentiaten und fünf Kandidaten des Rechts 647 . Auch Hohenems wurde in beiden genannten Fällen durch einen geschulten Juristen vertreten, 1669 durch den Syndikus der schwäbischen Reichsgrafen Johann Fischer, einen Doktor beider Rechte 648 , und 1691 durch den fürstenberg-meßkirchischen Kanzleidirektor Franz Konrad Lemp von Lemppenbach, der an der Universität Ingolstadt ein juristisches Studium absolviert hatte 649 . Hier spiegelt sich auch die allgemeine Tendenz wider, dass seit dem 16. Jahrhundert für den Verwaltungsdienst „eine akademische Ausbildung obligatorisch“ wurde 650 . Es kam gewissermaßen zu einer „Verwissenschaftlichung in der Regierungs- und Verwaltungspraxis des Reiches“ 651 . Hinsichtlich der sozialen Herkunft der Gesandten bei den Kreiskonventen wurde auf einen „relativ hohe[n] Adelsanteil“ verwiesen 652 . Auch für zwanzig der Hohenemser Vertreter beim Kreiskonvent konnten Adelsprädikate nachgewiesen werden 653 . Freilich muss auch innerhalb dieser Gruppe mit mehr oder weniger großen sozialen Differenzen gerechnet werden. Ein großer Teil der Betreffenden war „im Laufe ihrer Karriere in den Briefadel“ aufgestiegen 654 . Dies gilt etwa für Jacob Hannibal Berna, Franz Conrad Lemp, Dr. Kaspar Anton Henzler, Dr. Johann Jacob Vicari, Johann Georg Sartori und Dr. Innozenz Steinherr. Franz Conrad Lemp und Dr. Kaspar Anton Henzler standen bereits mehr als ein Jahrzehnt lang in fürstenbergischen bzw. in montfortischen Diensten, als sie 1694 bzw. 1746 nobilitiert wurden 655 . Bei Dr. Johann Jacob Vicari lagen 15 Jahre zwischen seinem Eintritt in österreichische Dienste und der Erhebung in den Adelsstand im Jahr 1777 656 . ähnlich lagen die Dinge bei Jacob Hannibal Berna, der um 1614 in die Dienste der Grafen von Hohenems 644 Johann Fischer, Kaspar Anton Henzler Edler von Lehensburg, Johann Jacob von Vicari, Jakob Heider, Johann Andreas Heider, Mathias Hirninger, Jakob Christoph Rassler, Johann Heinrich Schwarz, Johann Eucharius Senger, Innozenz von Steinherr, Johann Jakob von Vicari und Hans Conrad Weigele. Vgl. die Kurzbiographien im Anhang. 645 Johann Jakob Anfang, Georg Heim, Franz Anton Frey, Johann Hinteregger, Philipp Jakob Kögel, Franz Conrad Lemp von Lemppenbach, Christoph Maucher, Georg Maucher, Johannes Maucher, Johann Lorenz Mayer, Franz Christoph Motz, Matthias Otto, Johann Franz Scharpf, Johann Georg von Sonntag, Martin Tatt, Johann Leonhard Waibel, Clemes Weiß und Franz Josef Wocher von Oberlochen. Vgl. die Kurzbiographien im Anhang. 646 HUMPHREyS, Der Fränkische Kreistag, S. 322. 647 Vgl. STORM, De pluralitate votorum, S. 105, Anm. 25. 648 HStAS, C 9, Bü 565, Nr. 94: Kreisabschied, 25.11.1669. Zu seiner Person vgl. den Anhang. 649 HStAS, C 9, Bü 568, Nr. 142: Kreisabschied, 25.6.1691. Zu seiner Person vgl. den Anhang. 650 ENDRES, Adel in der Frühen Neuzeit, S. 42. 651 HUMPHREyS, Der Fränkische Kreistag, S. 322. 652 HUMPHREyS, Der Fränkische Kreistag, S. 321. 653 Rogenius Ignatius von Auer, (Maximilian) Jodok (von) Blümegen (Blömeggen), Johann Bernhard Freiherr von Bodman, Franz Joseph von Dürrfeld, Georg Wilhelm von Echberg, Martial Feurstein von Hummelberg und Sulzhofen, Franz Anton von Frey, Jakob Heider, Johann Andreas Heider, Matthias von Heydenfeld, Kaspar Anton Henzler Edler von Lehensburg, Johann Hildebrand von Judendonck, Johann Emerich Rignoldt von Proßwalden, Johann Georg Sartori von Sanct-Fidel, Wolfgang Schmid von Wellenstein, Johann Georg von Sonntag, Carl Christoph Freiherr von Ulm auf Steinach und Schopfen, Innozenz von Steinherr, Franz Josef Wocher von Oberlochen und Johann Jacob von Vicari. Vgl. die Kurzbiographien im Anhang. 654 ENDRES, Adel in der Frühen Neuzeit, S. 41. 655 Vgl. die Kurzbiographien des Franz Conrad Lemp und des Kaspar Anton (von) Henzler im Anhang. 656 Vgl. die Kurzbiographien des Johann Jacob (von) Vicari im Anhang. <?page no="265"?> 265 trat und 1630 ein Adelsprivileg erwarb 657 . Schnell ging es dagegen bei Johann Georg Sartori und Innozenz Steinherr: Bei Sartori erfolgte die Erhebung in den Adelsstand bereits zwei Jahre nach seinem Eintritt in den vorderösterreichischen Beamtendienst 658 , bei Steinherr 1786 sogar schon ein Jahr nach dem Eintritt in die vorderösterreichische Regierung. Er hatte davor allerdings schon einige Jahre der Professorenschaft der österreichischen Universität Freiburg im Breisgau angehört 659 . Unter den Hohenemser Kreisgesandten lassen sich auch Beispiele für „patrizische[n] Adel“ 660 finden wie beispielsweise Johann Emerich Rignoldt von Proßwalden 661 und Martial Feurstein von Hummelberg und Sulzhofen aus Feldkirch 662 oder Wolfgang Schmid von Wellenstein aus Bregenz 663 . Dem Freiherrenstand wiederum entstammten Jodok von Blümegen 664 , Johann Bernhard Freiherr von Bodman 665 und Christoph Freiherr von Ulm auf Steinach und Schopfen 666 . Es gilt auch hier zu beachten, dass bis mindestens ins späte 18. Jahrhundert deutlich „zwischen altem Adel und Briefadel“ unterschieden wurde 667 . Bei einigen der Hohenemser Vertreter beim Kreiskonvent läßt sich hinsichtlich ihrer Tätigkeiten in den verschiedenen Regierungsgremien eine Art Familientradition beobachten 668 . Dies ist etwa bei dem in fürstenbergischen Diensten stehenden Franz Conrad Lemp von Lemppenbach der Fall, dessen Vater „Rat des Prälaten von Überlingen“ gewesen war 669 . Jakob Sandholzer zum Zunderberg konnte höchstwahrscheinlich auf einen Vater verweisen, der breits ein Universitätsstudium absolviert hatte 670 . Auch der Vater des Hohenemser Oberamtmannes Dr. Mathias Hirninger stand möglicherweise bereits in Diensten der Reichsgrafen 671 . Christoph und Johannes Maucher, die Beamte des Gotteshauses Obermarchtal bzw. der Truchsessen zu Waldburg-Wolfegg waren und die beide Hohenems beim Kreiskonvent vertraten, waren Brüder. Wir dürfen bei ihnen „ein hohes Maß an Zusammenarbeit“ vermuten 672 : Im Herbst 1677 führte Johannes Maucher das wolfeggische Votum in Ulm. Als er sich vorübergehend aus der Stadt entfernte, übertrug er dieses für die Zeit seiner Abwesenheit an seinen Bruder Christoph. Als er nun auch noch von Hohenems angefragt wurde, ob er dessen Vertretung übernehmen wolle, lehnte er wegen Arbeitsüberlastung ab und empfahl wiederum seinen Bruder, der schlussendlich auch noch das Hohenemser Votum führte. Johannes Maucher nahm in der Folge jedoch seinem Bruder Christoph einen Teil der Berichterstattung vom Kreiskonvent an das Oberamt in Hohenems ab 673 . 657 Vgl. die Kurzbiographien des Jacob Hannibal Berna (von Steinach). 658 Vgl. die Kurzbiographie des Johann Georg (von) Sartori im Anhang. 659 Vgl. die Kurzbiographie des Innozenz (von) Steinherr im Anhang. 660 HUMPHREyS, Der Fränkische Kreistag, S. 321. 661 Vgl. die Kurzbiographie des Johann Emerich Rignoldt von Proßwalden im Anhang. 662 Vgl. die Kurzbiographie des Martial Feurstein von Hummelberg und Sulzhofen in Anhang. 663 Vgl. die Kurzbiographie des Wolfgang Schmid von Wellenstein im Anhang. 664 Vgl. die Kurzbiographie des Jodok von Blümegen im Anhang. 665 Vgl. die Kurzbiographie des Johann Bernhard Freiherr von Bodman im Anhang. 666 Vgl. die Kurzbiographie des Christoph Freiherr von Ulm auf Steinach und Schopfen im Anhang. 667 HUMPHREyS, Der Fränkische Kreistag, S. 321. 668 Zur Bildung von „Familientraditionen“ bei den Gesandten zum Fränkischen Kreistag vgl. HUMPHREyS, Der Fränkische Kreistag, S. 335-338. 669 MAUERER, Südwestdeutscher Reichsadel, S. 81, Anm. 307. Vgl. dazu auch die Kurzbiographie des Franz Conrad Lemp von Lemppenbach im Anhang. 670 Vgl. die Kurzbiographie des Jakob Sandholzer zum Zunderberg im Anhang. 671 Vgl. die Kurzbiographie des Mathias Hirninger im Anhang. 672 HUMPHREyS, Der Fränkische Kreistag, S. 336. Nicola Humphreys konnte dies für drei Brüderpaare, die „jeweils zeitgleich“ als Gesandte beim Fränkischen Kreiskonvent für verschiedene Kreisstände wirkten, zeigen. 673 Vgl. die Kurzbiographien des Christoph und des Johannes Maurer im Anhang. <?page no="266"?> 266 Nahe verwandt waren auch Jacob und Johann Andreas Heider aus Lindau, die Hohenems 1654 beim Kreiskonvent in Ulm bzw. 1679 bei der Quartierskonferenz in Ravensburg vertraten. Es handelte sich um Onkel und Neffen 674 . Ungeklärt ist dagegen das verwandtschaftliche Verhältnis zwischen den beiden fürstlich kemptischen Hofräten Franz Christioph und Johann Jacob Motz, die während der Zeit der Administration des Fürstabts Rupert von Bodman das hohenemsische Votum beim Kreiskonvent führten 675 . Daneben läßt sich auch für die hohenemsischen Gesandten eine „große horizontale Mobilität“ feststellen, wie sie für die Kreisgesandten im Allgemeinen typisch zu sein scheint. Immer wieder kann festgestellt werden, dass diese „für mehr als einen Arbeitgeber tätig waren oder den Arbeitgeber im Laufe ihrer Gesandtschaftstätigkeit wechselten“ 676 . In unserem Fall war das beispielsweise bei Johann Franz Scharpf der Fall, der zwischen 1675 und 1690 Hohenems bzw. Hohenems-Vaduz wiederholt beim Kreiskonvent oder anderen Versammlungen im Rahmen des Schwäbischen Kreises vertrat. Der aus Diessenhofen in der Nähe von Schaffhausen stammende Licentiat beider Rechte war 1675/ 76 und 1688 bis 1690 Oberamtmann in Hohenems. Zwischenzeitlich stand er im Dienst des fürstlichen Damenstifts Lindau und verschiedener gräflicher Stände im Schwäbischen Kreis. Es waren wohl nicht zuletzt die so erworbene „überterritoriale diplomatische Erfahrung und die geknüpften persönlichen Beziehungen“ 677 Scharpfs, die Graf Jakob Hannibal III. dazu führten, dessen „besonders gute[n] Kenntnisse des hohenemsischen Wesens und gute Praxis in Kreissachen“ beim Kaiser zu rühmen 678 . ähnliches läßt sich bei Johnann Kreitmann beobachten: Er führte das Hohenemser Votum mehrfach zwischen 1672 und 1674 und zwar zunächst in seiner Eigenschaft als Oberamtmann in Hohenems - er bekleidete diese Stelle von 1670 bis 1673 -, später aber als Oberamtmann der Erbtruchsessen von Zeil 679 . Ein derartiger Wechsel von Verwaltungskräften zwischen den verschiedenen schwäbischen Kreisständen läßt sich auch für andere Territorien vielfach beobachten, müsste aber noch systematisch untersucht werden. Insgesamt scheint sich aber in Schwaben ein ähnlicher Trend abzuzeichnen, wie er von Johannes Arndt für die Wetterauer Grafen beobachtet wurde, wo ein Austausch des Verwaltugngspersonals zu einer gewissen „Verwaltungskoordination“ geführt hat 680 . Wir können derzeit nur vermuten, dass dies und die vielfältigen Beziehungen zwischen den Gesandten im Schwäbischen ähnlich wie im Fränkischen Kreis „einen wesentlichen Beitrag zur Entschärfung politischer Gegensätze und persönlicher Animositäten [scil. der regierenden Fürsten, Grafen und Prälaten] leistete“ 681 . Die langjährige Zusammenarbeit - in unterschiedlichen Funktionen - führte geradezu zwangsläufig dazu, dass auch private Bindungen und Sympathien zwischen den Beamten entstanden. Private Bemerkungen in der amtlichen Korrespondenz weisen jedenfalls in diese Richtung 682 . 674 Vgl. die Kurzbiographien des Jacob und des Johann Andreas Heider im Anhang. In diesem Zusammenhang ist auch noch auf Valentin Heider, den ältesten Bruder des Jacob, zu verweisen. Nicola Humphreys konnte für den Fränkischen Kreiskonvent zeigen, dass „innerfamiliäre Traditionsbildung“ sich besonders „bei den Vertretern der städtischen Bank“ beobachten läßt. Tatsächlich finden wir die beiden Heider auch vornehmlich als Vertreter der Reichsstadt Lindau beim Kreiskonvent. HUMPHREyS, Der Fränkische Kreistag, S. 336. 675 Vgl. die Kurzbiographien des Franz Christoph und des Johann Jacob Motz im Anhang. 676 HUMPHREyS, Der Fränkische Kreistag, S. 353. 677 HUMPHREyS, Der Fränkische Kreistag, S. 354. 678 WELTI, Entwicklung, S. 98. Zu Scharpf vgl. auch die Kurzbiographie im Anhang. 679 Vgl. auch die Kurzbiographie des Johann Kreitmann im Anhang. 680 ARNDT, Der deutsche Kleinpotentat, S. 70. Beispiele bei: ARNDT, Fürstentum Lippe, S. 114-117. 681 SCHÜMANN, Der fränkische Kreiskonvent im Winter 1790/ 91, S. 237. 682 So äußerte beispielsweise der Kreissyndikus Rogenius Ignatius von Auer in einem amtlichen Brief, in dem er über den Verlauf des Kreiskonvents berichtete, seine Freude darüber, dass der hohenemsische Oberamtmann „nach einer bereits in die etliche Monate angedauerten Unpäßlichkeit zur vollkommenen Wiedergenesung nunmehro die Hoffnung habe“. Wenige Tage später drückte er ebenfalls in einem amtlichen Schreiben über den Fortgang des Kreiskonvents die Hoffnung aus, sein Hohenemser Kollege möge einen „vergnügten Ausgang der heil. Fasten und darauf folgendes erfreuliches Alleluja“ <?page no="267"?> 267 Bemerkenswert hinsichtlich der Hohenemser Gesandten beim Kreiskonvent ist, dass die Führung des Votums nicht an eine bestimmte Konfession gebunden war. Zwar waren die Vertreter der Reichsgrafschaft Hohenems in ihrer Mehrzahl katholisch. Mit Jacob Heider, Johann Andreas Heider und Johann Christoph Wegelin lassen sich aber mindestens drei Evangelische unter ihnen nachweisen 683 . In dieser Hinsicht bestand einer der wenigen Unterschiede zu den Hohenemser Vertretern beim Grafenkollegium, die alle katholisch waren. 3.4.4. Netzwerke Die Gesandten waren freilich in Netzwerke eingebunden, die oft bereits im Vorfeld der Kreiskonvente aktiviert wurden. Besonders deutlich wurde dies, wenn es um die Vergabe von Kreisstellen ging. Vor allem im militärischen Bereich lässt es sich häufig beobachten. Im Vorfeld des Kreistages von 1726 wurden zwei Offiziersstellen frei. Am 3. August 1725 war Prinz August Enno zu Ostfriesland gestorben, der das Öttingische Dragonerregiment geführt hatte 684 . Da es sich um ein konfessionell „mixiertes“ Regiment handelte, wurden die Stabsoffiziere nicht von einer der Religionskonferenzen, sondern vom Plenum des Schwäbischen Kreiskonvents bestellt. Im Prinzip war vorgesehen, die Obristenstellen bei derartigen Regimentern abwechselnd an einen katholischen und einen evangelischen Bewerber zu vergeben. In der Praxis wich man dagegen häufig von dieser Vorgabe ab. Dies war auch im Falle des Öttingischen Dragonerregiments so: Fürst Albrecht Ernst zu Öttingen überschrieb 1724 sein Dragonerregiment an seinen Neffen Prinz August Enno von Ostfriesland. Damit folgten zwei evangelische Obristen aufeinander. Dies war deswegen möglich, weil die katholischen Kreisstände dieser Ausnahme unter der Bedingung zugestimmt hatten, dass die folgenden beiden Obristen des Regiments katholisch sein sollten. Weiter war allerdings festglegt worden, dass das Regiment an den Fürsten zu Öttingen zurückfallen sollte, falls August Enno vor ihm versterben sollte 685 . Genau dies war nun eingetreten. Ehe die Angelegenheit vor den Kreiskonvent kam, versuchte der Bischof von Konstanz als vornehmster katholischer Stand des Kreises, die katholischen Stände auf eine Linie zu bringen. Ende September 1725 wandte er sich in dieser Angelegenheit an Graf Franz Rudolf von Hohenems. Es ging ihm darum, sich bereits jetzt auf einen (katholischen) Nachfolger des Öttingers zu einigen. Der Bischof schlug den regierenden Fürsten zu Hohenzollern- Sigmaringen vor und begründete seine Wahl damit, dass dieses Haus „dem Vatterland“ über Jahrhunderte viele Verdienste geleistet habe, und damit, dass es sich um einen „vornehmen Creys Stand“ handle 686 . Sein Vorschlag fiel - jedenfalls bei Graf Franz Rudolf - auf fruchtbaren Boden. Von Prag aus sicherte er dem Bischof zu, „das, was hierinn von meinem wenigen voto undt beythritt deprendiert, ich zu Erreichung dero Indention von Herzen gerne bey tragen und zu seiner Zeit meinem Gesanten die dahin gehörige ordere zu Ertheillen nicht Ermanglen werde, nichts mehrer wünschendt, als daß auch andere Herren Conslatus mit gleichen Eufer hier zu evoperieren undt dero Verlangen secundieren mögen“ 687 . Der Kreiskonvent von 1726 musste außerdem noch über die Besetzung der Quartiermeisterstelle beim Fuggerischen Regiment zu Pferd entscheiden 688 . Auch sie war durch einen Todesfall vakant geerleben. VLA, HoA 132,1: Rogenius Ignatius von Auer an Oberamt Hohenems, 16.3.1763 und 27.3.1763. 683 Vgl. die entsprechenden Kurzbiographien im Anhang. 684 Vgl. STORM, Der Schwäbische Kreis als Feldherr, S. 315. 685 Vgl. STORM, Der Schwäbische Kreis als Feldherr, S. 368-369. 686 VLA, HoA 124,4: Bischof von Konstanz an Graf Franz Rudolf zu Hohenems, 30.9.1725. 687 VLA, HoA 124,4: Graf Franz Rudolf von Hohenems an Bischof von Konstanz, 26.12.1725. 688 Es handelte sich um ein katholisches Kavallerieregiment, das von 1704 bis 1736 von Graf Eustachius Maria Fugger kommandiert wurde. Bei konfessionellen Regimentern erfolgte die Besetzung der Stellen durch die Religionskonferenzen. Der Kreiskonvent musste deren Entscheidungen dann noch durch einen Kreisschluss bestätigen. Dabei handelte es sich um einen Formalakt, der aber „kreisrechtlich konstitutiv für die Ernennung des Stellenbewerbers“ wirkte. <?page no="268"?> 268 worden. Georg Kaspar Leibmann, der als Cornette, also als Fähnrich, bei diesem Regiment diente, wandte sich an den Bischof von Konstanz und ersuchte diesen, er möge bei der Neubestellung eines Regimentsquartiermeisters sein „Vorwordt“ für ihn einlegen. In diesem Sinne schrieb der Bischof an Graf Franz Rudolf von Hohenems. In seinem Brief betonte er die charkterliche und fachliche Eignung Leibmanns für das Amt. Dieser habe „von der bicquen auf“ beim Regiment gedient und die Adjutantenstelle „bey gar geringer monatlen. Gage Etliche Jahr hindurch mit Hinzusezung seiner aigenen Mittlen Eifrigist versehen“. Daher empfahl er dem Grafen von Hohenems, sich dieser Sache ebenfalls anzunehmen 689 . Tatsächlich wiesen die Hohenemser Beamten wenig später ihren Vertreter beim Kreiskonvent an, sich „[w]egen denen übrigen zue verleihen habenden Kriegs chargen“ mit dem Hochstift Konstanz zu vergleichen 690 . Der Kreiskonvent bot also jenseits der Verhandlungen im Plenum und in den Deputationen auch die Möglichkeit, politische Netzwerke aufzubauen und zu aktivieren. Über den jeweiligen Gesandten verstand es Hohenems immer wieder, wichtige Entscheidungsträger auf drängende Fragen aufmerksam zu machen. Anfang April 1759 wurde Kaspar Anton von Henzler beispielsweise beim fürstlich-konstanzischen Abgeordneten vorstellig und klärte diesen über einen zwischen der Reichsgrafschaft Hohenems und dem eidgenössischen Landvogt im Rheintal schwelenden Konflikt wegen der herrschenden Fruchtausfuhrsperre auf 691 . Der konstanzische Gesandte war über dessen Ursachen offensichtlich falsch informiert gewesen. Henzler gelang es, dies in Sinne von Hohenems zu korrigieren. Er konnte dem Oberamt jedenfalls mitteilen: „Da ihme [scil. dem fürstlich-konstanzischen Gesandten] nun aber dieser Irrsaal benommen und die wahre Auskunft gegeben worden, so fande derselbe das räthlichste zu seyn, dem Landvogt zu bedeuten, der Frucht Ausfuhr wegen es eintweders bey der alten observanz bewenden zu lassen, oder gewärtig zu seyn, daß man gar nichts mehr über Rhein passieren lassen und ein gleiches bey denen See-Marktstädten gegen die Schweiz veranlassen werde, wo dan die Schuld auf ihne und die von ihme zu Nachtheil der Reichs Ständen einführende Neuerungen fallen, wo nicht gar von gesammten, dermahlen in Ulm versammleten Schwäbischen Creyses wegen ein nachdruckliche Klage bey löblicher Aydgenossenschaft, die selbsten durch die nach Ulm zu offenhaltung des Comercij abgeschickte gesandtschaft, die jeztmahlige frucht limitation ausgewürcket werde geführt werden, worüber sich dann eine zuverlässige Erklärung auszubitten ist, um pro re nata sich an den löblichen Creys allhie wenden zu können“ 692 . Besonders die Berichte Joachim Fidels von Gimmi, der Mitte der 1790er-Jahre die Interessen der Gräfin Maria Rebekka von Harrach-Hohenems und von Lustenau beim Kreiskonvent vertrat, zeigen deutlich, dass und wie Netzwerke beim Kreiskonvent aktiviert wurden. Im Zentrum der damaligen Überlegungen stand die Frage einer Beteiligung der Gräfin an der Hohenemser Stimmvertretung, die, wie schon dargelegt, mit der Beteiligung Lustenaus an den Kreisabgaben des Standes Hohenems gerechtfertigt werden sollte. Gimmi hatte in dieser Angelegenheit ein Pro-Memoria- Schreiben in Händen, das er zu einem geeigneten Zeitpunkt beim Kreiskonvent einreichen sollte. Im Januar 1794 berichtete er nun, dass bei der im November zu Ende gegangenen Versammlung „wegen Lustenau nichts zu negotiren“ gewesen sei. Er habe daher die erwähnte Denkschrift nicht vorgelegt. Er führte weiter aus, dass es seiner Ansicht nach am besten wäre, „die bewußte Schrift STORM, Der Schwäbische Kreis als Feldherr, S. 314 und 369 (Zitat). Zur militärischen Karriere des Eustachius Maria Fugger (*1665, †1743) vgl. HABERER, Fugger als Offiziere, S. 240. 689 VLA, HoA 124,4: Bischof von Konstanz an Graf Franz Rudolf zu Hohenems, 4.2.1726. 690 VLA, HoA 124,4: Instruktion für Franz Anton Frey, 15.3.1726. 691 Vgl. dazu allgemein: GÖTTMANN, Der Bischof und die Fruchthandelspolitik des Schwäbischen Kreises,; GÖTT- MANN, Getreidemarkt am Bodensee; GÖTTMANN, Kreuzschiffe auf dem Bodensee; GÖTTMANN, Tragfähigkeit. 692 VLA, HoA 130,3: Kaspar Anton von Henzler an Oberamt Hohenems, 1.4.1759. <?page no="269"?> 269 ausser dem Kreysconvent im Vertrauen an den Hr. Hofkanzler v. Hebenstreit und den zweyten würtenbergischen Gesandten v. Sekhendorf“ zu senden. Die Übersendung an Sekhendorf könnte er selbst übernehmen, da er mit diesem bekannt sei. Gimmi schlug vor, diesenWeg zu wählen, damit die beiden Herren bereits vor der nächsten Kreiszusammenkunft von der Sache erführen und „zu einer Unterredung schon vorbereitet seyn mögen“ 693 . Beim Kreiskonvent vom Februar 1794 694 besprach er sich in dieser Frage mit dem bischöflich konstanzischen Hofkanzler Hebenstreit 695 . Etwas später - in der Zeit zwischen den beiden Konventen des Jahres 1794 696 - wandte er sich schriftlich an diesen, um „ihm sowohl wegen der anmuthenden Mannschaftsstellung, als wegen der größern Exstanzien und daß hierann Lustenau keine Schuld trage, die Vorstellung [zu] machen“ 697 . Im August 1794 forderte Gimmi vom harrachischen Oberamt die Abschriften einiger Dokumente an, damit er diese den Vertretern der ausschreibenden Fürsten, dem württembergischen Gesandten Sekhendorf und dem fürstbischöflich-konstanzischen Vertreter Hebenstreit, noch „vor dem Kreysconvent“ nach Stuttgart bzw. Meersburg senden könne. Dies schien ihm notwendig zu sein, damit „im Falle der Erforderniss alsdann ofentlich darmit zu Ulm vorgetretten werden könne“ 698 . Offensichtlich hoffte Gimmi, auf diese Weise die Stimmung im Kreiskonvent allmählich im Interesse seiner Mandantin beeinflussen zu können. So teilte er dem harrachischen Oberamt wenig später mit: „Es wäre aber der Sache noch der Klugheit nicht angemessen, hierwegen unsererseits ofentlich auf dem Kreys zuerst das Worth zu nehmen, sondern es dünkht mich zwekhdinlicher, die Lustenauer Separation quoad jura Status selbst nach u. nach in Gang zu bringen und dann Hochenembs, wenn es will, klagen zu lassen, wornach es erst unsererseits Zeit seyn wird, die disseitige Gründe publici juris zu machen, und wür können hofen, daß alsdann der Kreys uns assistiren werdt. Immitlest ist es genug gethan, daß beede Kreysausschreibämter von der Sache praeveniret und informiret werden“ 699 . Auf diese Weise konnte Gimmi wenigstens Teilerfolge erreichen. Nach dem Winterkongress 1794 vermeldete er, dass er „aus der Sache“ - es ging darum, ob Lustenau seinen Anteil an den Kreisabgaben des Standes Hohenems an das österreichischen Kreis- und Oberamt Bregenz oder direkt nach Ulm abliefern solle - mit dem württembergischen Vertreter gesprochen habe und sich dieser ihm gegenüber „geaussert, daß Lustenau unbedenkhlich seine Zahlungen unmittelbar selbst an die Kreys Casse machen möge, nur müsse dabei bemerkht, daß solches der Halbscheide des hochenembsischen bisherigen Anschlages ausmache. Die Geldter wären disemnach an den Herrn v. Tritschler, herzoglich würtenberg. Geheimer Hofrath u. Kreyseinnemer á Ulm einzuschikhen“ 700 . Die Korrespondenz Gimmis zeigt, dass den geschilderten Konsultationen offenbar eine Sichtung der Erfolgsaussichten vorausging. So teilte er Ende Februar 1795 im Vorfeld des Frühjahrskonvents mit, er werde darauf verzichten, in Ulm mit dem Kreiseinnehmer zu sprechen, da sich dieser nicht „in die Verhältnisse zwischen Hochenembs u. Lustenau einlassen“ wolle 701 . Wenig später erfahren wir 693 VLA, HoA 133,2: Joachim Fidel von Gimmi an Johann Michael Häring (? ), 10.1.1794. Bei den entsprechenden Briefen ist der Adressat nicht namentlich genannt. Aus dem Inhalt läßt sich jedoch mit erschließen, dass es sich beim Empfänger mit höchster Wahrscheinlichkeit um Johann Michael Gäring handelt. Aus diesem Grund wurde der Adressat hier und im Folgenden mit einem ‚? ‘ versehen. 694 Der Kreistag fand am 26. Februar 1794 statt. Vgl. DOTZAUER, Die deutschen Reichskreise (1383-1806), S. 596. 695 VLA, HoA 133,2: Joachim Fidel von Gimmi an Johann Michael Häring (? ), 18.4.1794. 696 Diese fanden am 26. Februar und am 12. Septemer 1794 statt. Vgl. DOTZAUER, Die deutschen Reichskreise (1383- 1806), S. 596. 697 VLA, HoA 133,2: Joachim Fidel von Gimmi an Johann Michael Häring (? ), 13.6.1794. 698 VLA, HoA 133,2: Joachim Fidel von Gimmi an Johann Michael Häring (? ), 9.8.1794. 699 VLA, HoA 133,2: Joachim Fidel von Gimmi an Johann Michael Häring (? ), 21.8.1794. 700 VLA, HoA 133,2: Joachim Fidel von Gimmi an Johann Michael Häring (? ), 5.12.1794. 701 VLA, HoA 133,2: Joachim Fidel von Gimmi an Johann Michael Häring (? ), 27.2.1795. <?page no="270"?> 270 von ihm, dass er auch auf eine Konsultation des Legationssekretärs von Schwind, der den kaiserlichen Minister in Ulm vertrat, Abstand nehme, da dieser häufig mit dem Tettnanger Oberamtmann Johann Jacob von Vicari - dieser führte damals im Auftrag Österreichs das Hohenemser Votum beim Kreiskonvent 702 - vertraulichen Umgang pflege 703 . Die Verbindung zu anderen Kreisgesandten und zu der Beamtenschaft anderer Stände half auch, sich Informationen über Dokumente oder Kreisbeschlüsse zu beschaffen, auf die man aus irgendwelchen Gründen keinen Zugriff hatte. Als beispielsweise Joachim Fidel von Gimmi 1794 das Ordinari-Gutachten vom 27. Februar 1745 benötigte, durch welches der Stand Hohenems von der Mannschaftsstellung zur Kreisarmee befreit wurde, und es im Archiv in Zeil nicht finden konnte - er bezeichnete das Fehlen des Dokuments, das ihm als Argumentationshilfe dienen sollte, als „fatal“ - ließ er es sich einfach „mit nächstem Posttag aus einer benachbarten Kanzley kommen“. Eine Abschrift davon wollte er dem harrachischen Oberamt abschriftlich übermitteln 704 . Er erhielt es schließlich aus dem Archiv der Reichsstadt Überlingen 705 . 3.4.4.1. Die Vertreter der Gemeinden Nicht allein der regierende Graf bzw. seine Beamten versuchten, Einfluss auf den Kreiskonvent als wichtige Entscheidungsinstanz zu nehmen. Auch die Gemeinden Ems und Lustenau unternahmen entsprechende Anläufe. Sie durften zwar keinen Vertreter in diese Versammlung entsenden, aber sie suchten und fanden andere Möglichkeiten, um Einfluss auf die hier gefällten Entscheidungen zu nehmen. Dabei verfolgten sie verschiedene Strategien: Mehrfach entsandten die Gemeinden ihre eigenen Vertreter während einer Session nach Ulm. Diese durften zwar, wie dargelegt, nicht an der Sitzung des Kreistages teilnehmen, aber sie konnten versuchen, ihre Anliegen einem oder mehreren Gesandten darzulegen und diese um Hilfe zu bitten. In diesem Sinne erachtete man es im Juni 1695 für notwendig, „daß iemandts von allhiesigen gemaindten Embs und Lustnaw Sich nacher Ulm zu dem würkhlichen Crays Convent verfiege, alda ihre habendte beschwerden neben deme, was sie würkhlich praestiert haben, beybringen undt remonstrieren, daß bey fernerer Continuation Sie infallibiliter dem schweren los unterligen müessen“. Die beiden Gemeinden taten dies damals im Einverständnis mit dem gräflichen Oberamt zu Hohenems. Dessen Beamte ersuchten den (fürstbischöflichen) Obervogt zu Meersburg „im nammen der gesambten armen betrangten Underthanen“ um ein „recommendationsschreiben“ des Bischofs von Konstanz für die Gemeindedeputation an den gesamten Kreis oder wenigstens um eine „instruction ahn Hr. v. Thürheimb“. Wie aus dem oberamtlichen Schreiben an den Obervogt ersichtlich wird, sollten die Gemeindedelegierten ihr Anliegen im Wesentlichen an Ort und Stelle mündlich vortragen 706 . Der Kreiskonvent tagte in der zweiten Junihälfte 1695 in Ulm 707 . Hier vertrat der aus Lindau stammende Jurist Johann Christoph Wegelin den Reichsstand Hohenems. Er war nach eigener Aussage von den Richtern und Ammännern der Grafschaft Vaduz „requiriert worden, Nahmens Ihrer nacher Ulm auf den Crais-tag zuverreisen“. Sein Auftrag bestand darin, die Kreisprästanden der Grafschaft abzurechnen. Konkret ging es dabei darum, festzustellen, was Vaduz im Jahr 1695 bereits bezahlt hatte und was es noch bezahlen musste. Wegelin reiste am 23. Juni nach Ulm ab und kehrte bereits am 30. Juni wieder zurück. Insgesamt dürfte er sich lediglich vier Tage in der Reichsstadt 702 Vgl. dazu seine Kurzbiographie im Anhang. 703 VLA, HoA 133,2: Joachim Fidel von Gimmi an Johann Michael Häring (? ), 11.3.1795. 704 VLA, HoA 133,2: Joachim Fidel von Gimmi an Johann Michael Häring (? ), 13.6.1794. 705 VLA, HoA 133,2: Joachim Fidel von Gimmi an Johann Michael Häring (? ), 1.8.1794. 706 VLA, HoA 123,1: Oberamt Hohenems an Hofrat Dilger, Obervogt zu Meersburg, 19.6.1695. 707 Vgl. DOTZAUER, Die deutschen Reichskreise (1500-1806), S. 353; DOTZAUER, Die deutschen Reichskreise (1383-1806), S. 595. <?page no="271"?> 271 an der Donau aufgehalten haben 708 . Als der Rezess des Kreiskonvents verabschiedet wurde, weilte er bereits nicht mehr am Tagungsort. Hohenems wird im Kreisabschied jedenfalls als „absens“ bezeichnet 709 . Wegelin berichtet in seiner Abrechnung, dass er in Ulm die Ammänner von Ems und Lustenau angetroffen habe und dass er von diesen ersucht worden sei, „weegen Ihrer Rechnung auch dise incumbenz [zu] übernemmen und [zu] liquidieren“. Deswegen blieb er eineinhalb Tage länger als vorgesehen dort 710 . In diesem Fall versuchten die beiden Gemeinden also, ihr Anliegen über den offiziellen Vertreter des Reichsstandes Hohenems zu befördern. Fallweise befanden sich auch Vertreter der Gemeinde im Gefolge der Abgeordneten zum Kreiskonvent. Im August 1690 begleitete Alt-Landammann Hans Erhard Ammann 711 Oberamtmann Martin Tatt, der das Votum des Kreisstandes Hohenems führte, nach Ulm. Er hielt sich mindestens bis zum 10. August dort auf, wie die Abrechnung der Reisekosten zeigt 712 . Der Konvent dauerte bis zum 21. August 713 . Oberamtmann Martin Tatt weilte bis zum Ende der Session in Ulm und zählte zu den Unterzeichnern des Kreisabschieds 714 . Im November 1695 begleitete der Lustenauer Michel Bösch den Hohenemsischen Vertreter Georg Wilhelm von Echberg zum Kreiskonvent nach Ulm. Er hatte, wie Echberg ausdrücklich betont, keinen Zugang zur Plenarsitzung des Konvents und kam über die Rolle „Eines geringen dieners“ nicht hinaus 715 . Ob die genannten Hofleute in Ulm versuchten, auf informelle Weise Einfluss auf das Stimmverhalten der einzelnen Abgeordeten zu nehmen, läßt sich in den zur Verfügung stehenden Quellen nicht greifen, kann aber nicht ausgeschlossen werden. Eine andere Strategie der Gemeinden bestand darin, beim Kreis eine schriftliche Eingabe zu machen. Dies geschah beispielsweise 1697. Beim Kreiskonvent, der vom 22. Oktober bis zum 17. November in Ulm tagte 716 und bei dem Hohenems vom kemptischen Abgeordneten mitvertreten wurde 717 , reichten die beiden Gemeinden Ems und Lustenau ein „Memoriale“ ein, mit welchem sie zu verstehen gaben, „daß Sie die dem Stand Hohenembs Creyses wegen zukommenden praestanda allein entrichten müßten, dabey aber aus vihlen Creyskündigen ursachen so sehr entkräftet worden, daß Sie die Restanten abzutragen oder auch mit denen künftigen Anlaagen zufolgen, impossibilitirt befinden“. Sie ersuchten schriftlich, nicht mit der Exekution belegt zu werden und baten um „einige Sublevation und Nachlaß“. Die beiden Gemeinden waren mit ihrer Strategie erfolgreich. Beim Kreiskonvent zog man schlussendlich „Ihren bekandten erarmbten Zustand in consideration“ 718 und teilte dem Exekutionskommissar Johann Bärthel mit, dass wegen der Ausstände des Standes Hohenems und Vaduz bis zum Jahr 1696 keine Exekution erfolgen solle, dass aber die neuen Abgaben genau einzuziehen seien 719 . Im Februar 1698 weilte Michael Bösch in Ulm, wo vom 20. Januar bis zum 23. März der Kreiskonvent tagte 720 , auf welchem Hohenems abermals durch den Abgeordneten des Fürststifts Kempten mitvertreten wurde 721 . Bösch reichte ein Memorial und Beschwerdepunkte ein. Außer- 708 VLA, HoA 123,1: Abrechnung des Johann Christoph Wegelin, Juni/ Juli 1695. 709 HStAS, C 9, Bü 568, Nr. 152: Kreisabschied, 30.6.1695. 710 VLA, HoA 123,1: Abrechnung des Johann Christoph Wegelin, Juni/ Juli 1695. 711 Zu seiner Person vgl. WELTI, Entwicklung, S. 156-159. 712 VLA, HoA 122,2: Zehrungskonto, 26.7. bis 10.8.1690. 713 Vgl. DOTZAUER, Die deutschen Reichskreise (1500-1806), S. 353; DOTZAUER, Die deutschen Reichskreise (1383-1806), S. 595. 714 HStAS, C 9, Bü 567, Nr. 139: Kreisabschied, 21.8.1690, fol. 31v. 715 VLA, HoA 48,62: Georg Guilielm de Echberg (Bregenz) an die kaiserlichen Kommissare, 12.5.1708. 716 Vgl. DOTZAUER, Die deutschen Reichskreise (1500-1806), S. 353; DOTZAUER, Die deutschen Reichskreise (1383-1806), S. 595. 717 HStAS, C 9, Bü 568, Nr. 157: Kreisabschied, 17.11.1697. 718 VLA, HoA 123,1: Kreissignatur, Ulm, 11.11.1697. 719 VLA, HoA 123,1: Räte und Botschafter der Fürsten und Stände des Schwäbischen Kreises an Exekutionskommissar Johann Bärthel, 16.11.1697. 720 Vgl. DOTZAUER, Die deutschen Reichskreise (1500-1806), S. 353; DOTZAUER, Die deutschen Reichskreise (1383- 1806), S. 595. 721 HStAS, C 9, Bü 568, Nr. 158: Kreisabschied, 23.3.1698. <?page no="272"?> 272 dem „recommendiert[e]“ er das Anliegen der Gemeinde bei den Abgesandten verschiedener Stände „bestens“. Er versuchte also offensichtlich auf informellem Wege deren Unterstützung zu gewinnen. Wie er berichtete, wurde ihm von diesen auch Hilfe zugesagt 722 . Bereits im Oktober 1697 hatten sich Vertreter der Gemeinden Hohenems und Lustenau in dieser Angelegenheit in Ulm an den fürstenbergischen Kanzleidirektor Franz Konrad Lemp von Lemppenbach gewandt 723 . Die Gemeinden Hohenems und Lustenau nahmen außerdem auch Einfluss auf die Wahl des Vertreters beim Kreiskonvent. Als Ende Februar 1685 in Ulm ein allgemeiner Kreiskonvent zusammentreten sollte, wurde der Graf aufgefordert, diesen mit einer eigenen Abordnung zu beschicken. Er ordnete daraufhin an, dass dies den Gemeinden Hohenems und Lustenau „umb Darschießung der hieryber ersehenden Cösten unndt Spesen“ mitgeteilt werde. Die beiden Gemeinden antworteten, dass sie es gerne sähen, wenn der hohenemsische Oberamtmann an dieser Kreisversammlung teilnehmen würde. Sie seien aber wegen der jüngst vom Kreis auf diese beiden Gemeinden verhängten Exekution an Geldmitteln so knapp, dass sie nicht wüssten, wie sie die Reisespesen aufbringen sollten. Sie ersuchten den Grafen daher, die Gesandtschaft und das Votum dem Abgeordneten der Grafen von Sulz zu übertragen. Die hohenemsischen Oberamtleute fragten daher im Auftrag des Grafen bei Clemens Weiß, dem Kanzleiverwalter der Grafen von Sulz, an, ob er bereit wäre die Vertretung von Hohenems zu übernehmen. Dieser hatte die Reichsgrafschaft bereits mehrfach beim Kreiskonvent vertreten, weshalb er auf die „cartha bianca“ von 1683 verwiesen werden konnte 724 . Offensichtlich nahm Weiß dieses Mal das hohenemsische Mandat nicht an. Wir finden ihn in der Folge zwar beim allgemeinen Konvent in Ulm, allerdings nur als Vertreter der Grafen von Sulz und von Montfort. Laut Kreisabschied fand sich in Ulm kein Abgeordneter der Reichsgrafschaft Hohenems ein 725 . Auf dem Einquartierungskonvent vom Dezember 1675 in Ulm 726 wurde Hohenems durch den hohenems-vaduzischen Rat und Landschreiber Johann Hinteregger vertreten 727 . Dieser war zwar von beiden Grafschaften abgeordnet, aber wegen des von ihm übernommenen Quantums an der „Winter-quartiers repartitions-Sach“ kam es zwischen Hohenems und Vaduz zu Uneinigkeiten. Da sich Hohenems „laediert befunden“ hatte, entstand ein Streit, der drohte, sich zu einer tätlichen Auseinandersetzung zu entwickeln. Von hohenemsischer Seite rief man daher den Schwäbischen Kreis quasi als Schiedsrichter an. Zu diesem Zweck wurden Wolfgang Erasmus Jonas von Buech und der Lustenauer Hofammann Magnus Bösch nach Ulm entsandt, „daß Sie die gemeine Beschwärde vor- und ahnbringen, darinnen die Notthurft verhandlen und alles das Jenige thuen und lassen sollen mögen, was sich von respe. Gnädiger Herrschaft und Gemeinen Bestens wegen für thuenlich zu sein erachten und befinden werden“ 728 . 3.5. Kommunikation Nach Ulrich Rosseaux wurde das Alte Reich durch die „politische Kommunikation zwischen dem Kaiser und den Reichsständen […] als politisches Gemeinwesen in wesentlichen Teilen überhaupt erst konstituiert“ 729 . Diese Feststellung kann - mutatis mutandis - wohl auch auf den Kreis und die 722 VLA, HoA 123,1: Bericht des Michael Bösch, Ulm, 6.2.1698. 723 VLA, HoA 122,2: Michael Bösch an Anton Josef von Keller, 31.10.1697. 724 VLA, HoA 121,7: Oberamt Hohenems an Clemens Weiß, 16.2.1685. 725 HStAS, C 9, Bü 566, Nr. 123: Kreisabschied, 22.3.1685, fol. 26v, 31v-32r, 33v. 726 Vgl. DOTZAUER, Die deutschen Reichskreise (1383-1806), S. 594. 727 HStAS, C 9, Bü 565, Nr. 107: Kreisabschied, 31.12.1675, fol. 28r. 728 VLA, HoA 120,5: Gewaltbrief für Wolfgang Erasmus Jonas von Buech und Magnus Bösch, 19.12.1675. 729 ROSSEAUX, Das Reich und seine Territorien als Kommunikationsraum, S. 76. <?page no="273"?> 273 Kreisstände übertragen werden. Im folgenden Abschnitt soll daher die reichhaltige Kommunikation zwischen dem Kreiskonvent und einem kleinen Stand wie Hohenems näher untersucht werden und dabei nach den Akteuren sowie nach den übermittelten Informationen gefragt werden, um sichtbar zu machen, welche Kenntnisse über die Politik des Kreises an seiner Peripherie vorhanden gewesen sind und wie - allenfalls - von dort versucht werden konnte, auf die Kreispolitik einzuwirken. Es geht daher zunächst um „Kommunikation als vermittelnder Prozeß“ 730 . Diese fand in erster Linie zwischen dem Kreisausschreibamt, den ausschreibenden Grafen und Herren sowie dem jeweiligen Vertreter oder Gesandten des Standes Hohenems beim Kreiskonvent auf der einen und dem Oberamt in Hohenems auf der anderen Seite statt. Wurde ein Kreiskonvent angesetzt, so war es die Aufgabe der ausschreibenden Fürsten des Kreises bzw. des Kreisausschreibamts, die einzelnen Stände davon zu informieren und sie dazu einzuladen. Dies erfolgte in der Regel gewissermaßen in Etappen. Im Falle von Hohenems, einem Mitglied der Grafenbank, wandte sich das Ausschreibamt zunächst an das schwäbische Grafenkollegium, genauer an die ausschreibenden Grafen, und übermittelte ihnen das jeweilige Ausschreiben, das normalerweise den Grund für die Einberufung der Versammlung, ihren Termin sowie die vorgesehenen Beratungspunkte enthielt. Die ausschreibenden Grafen hatten nun die Pflicht, all dies ihren ‚Bankverwandten‘ mitzuteilen. Dazu übermittelten sie diesen in der Regel eine Abschrift des Ausschreibens sowie gelegentlich ein Begleitschreiben des Grafenkollegiums. Oft wurden zu diesem Zweck ‚Kommunikationsketten‘ gebildet, auf die weiter unten noch näher einzugehen sein wird. Der Zeitraum, der zwischen dem Ausgang der Botschaft vom Kreisausschreibamt und ihrer Ankunft beim Oberamt in Hohenems lag, betrug meist ein bis zwei Wochen. So datierte beispielsweise das Ausschreiben für den auf den 19. Juli 1662 nach Ulm angesetzten Kreiskonvent vom 25. Mai. In Hohenems wurde es am 5. Juni präsentiert 731 . Dabei wurden der Anlass, der zur Einberufung eines Kreistages geführt hatte, und die ‚Tagesordnung‘ häufig bereits kommentiert. Die Rolle der Ausschreibenden des Grafenkollegiums lässt sich jedoch keinesfalls auf die Organisation der Einladung zum jeweiligen Kreiskonvent reduzieren. Sie trugen auch wesentlich dazu bei, die gräflichen Stände über die Vorgänge im Kreis und im Reich zu informieren, eine Meinungsbildung innerhalb des Grafenstandes anzustoßen und - gegebenenfalls - gemeinsame Strategien auszubilden. Neben den Einladungen und Tagungsordnungen der Kreiskonvente übermittelten die ausschreibenden Grafen ihren ‚Bankverwandten‘ auch Mandate, Rezesse und Stellungnahmen zu den einzelnen Fragen. Um diese Kommunikation möglichst rationell zu organisieren, wurden regelrechte ‚Kommunikationsketten‘, in der Sprache der Zeit als „Modus communicandi“ bezeichnet, gebildet. Diese wurden normalerweise bankweise organisiert - dies war vor allem dann sinnvoll, wenn sie inhaltlich gemeinsame Interessen der Grafenbank auf dem Kreistag betrafen -, sie konnten aber unter Umständen auch Mitglieder anderer Bänke einschließen. Der „Modus Communicandi der Fürsten und Ständt gegen Erclärung in Po. Gravamina wider das Keyserl. Landtgericht in Schwaben bey dem Gräfl. Collegio“ von 1671 lautete beispielsweise folgendermaßen: „Sulz communiciert obige Erklärung St. Blasien, St. Blasien Fürstenberg Stühlingen, Fürstenberg Stühlingen Fürstenberg Donöschingen [sic! ], Fürstenberg Doneschingen [sic! ] Fürstenberg Heyligenberg, 730 NORTH, Kommunikation, Handel, Geld und Banken, S. 46. 731 VLA, HoA 118,11: Ausschreibende Fürsten des Schwäbischen Kreises an die Grafen Karl Friedrich und Franz Wilhelm von Hohenems, 25.5.1662. Zum Datum des Kreiskonvents: DOTZAUER, Die deutschen Reichskreise (1383- 1806), S. 594. <?page no="274"?> 274 Fürstenberg Heyligenberg Montforth, Montforth Königsegg Rotenfels, Königsegg Rotenfels Eglofs, Eglofs Hochen Embs. Hochen Embs Vaduz“ 732 . 1685 wurden die Nachrichten in folgender Reihenfolge weitergegeben: „Tettnang vo dar auf Zeyhl, ut Zeyhl oder Zeyhl Wurzach, von dar auf Wolfegg, von dar auf Hohen Embs, von dar auf Vaduz“ 733 . In diesen Fällen erfolgte die Beförderung normalerweise „durch aigen Collegial Bothen“ 734 . Jeder von diesem aufgesuchte Kreisstand war schuldig, ihm ein „Laufgeld“ zu bezahlen 735 . Die entsprechenden Unterlagen wurden in diesen Fällen jeweils von einem Oberamt an das nächste mit dem Auftrag weitergeleitet, die Schriftstücke an den folgenden Stand zu übermitteln 736 . Diese Form der Kommunikation bot sich besonders in Zusammenhang mit der Übermittlung der Rezesse der engeren Kreiskonvente an, da bei diesen die meisten Stände nicht mit eigenen Vertretern präsent waren. Es nahmen nämlich nur zwei Gesandte jeder Bank an ihnen teil. Ausgangspunkt der Kommunikation war in diesen Fällen einer der beiden gräflichen Vertreter, die dem engeren Konvent beigewohnt hatten, meistens der Syndikus der schwäbischen Grafen. Ein Beispiel soll dies verdeutlichen: Am 18. Mai 1675 übermittelte der Syndikus der schwäbischen Grafen, Weiß aus Thengen, dem montfortischen Oberamtmann von Tettnang, Hartmann Zimmermann, den engeren Kreisrezeß und zwar „mit der Erinnerung, selbigen der observanz gemäß weyther zu befördern“. Fünf Tage später sandte der Montforter Oberamtmann den Rezess nach Hohenems und fügte seinem Schreiben die Aufforderung bei, „selbigen dem beygefüegten modo communicandi nach unverlengt weyter zu spedieren“ 737 . Im Falle der engeren Kreiskonvente wurden die Rezesse aber nicht immer abschriftlich durch einen Boten zu den einzelnen gräflichen Bankverwandten gebracht. Dies erwies sich, vor allem wenn Eile geboten war, mitunter als zu zeitraubend. In derartigen Fällen beschränkte man sich darauf, nur relativ knapp auf die Bedeutung des Inhalts hinzuweisen, die Kommunikation des Rezesses aber mündlich auf einem folgenden Grafentag vorzunehmen. Entlang der erwähnten ‚Kommunikationskette’ wurden die einzelnen gräflichen Stände dann zu dieser Versammlung eingeladen. Dies geschah beispielsweise im Juni 1681. Der Landgraf zu Sulz, damals erster Adjunkt der schwäbischen Grafen, übersandte dem Grafen von Montfort den Rezess des engeren Kreiskonvents samt vier Beilagen und ersuchte ihn, die im Allgäu beheimateten Mitglieder des gräflichen Kollegiums - darunter die Grafen von Hohenems und Hohenems-Vaduz - zu einem Konvent „zu convocieren“, um „Ihnen vermitelst ablesung des Recesses und beylagen behörige nachricht darvon mündtlich zu erthailen“. Er begründete diese Art der Kommunikation damit, dass es „allzu vill Zeit Erforderte“, „den letzteren Ulmischen Engeren Crays Abschid mit seinen Beylagen, ohne deren Communication wenigst gueten Thails kheine vollkhomene Information gegeben werden khan, denen Commembris Collegii schriftlich 732 VLA, HoA 120,1: Modus communicandi, 1671 (ohne nähere Datierung). 733 VLA, HoA 121,7: Modus communicandi, 1685 (ohne nähere Datierung). 734 VLA, HoA 121,1: Graf von Montfort an Graf Franz Karl von Hohenems, 2.7.1676. 735 VLA, HoA 121,1: Räte und Oberamtleute des Grafen von Montfort an hohenemsische Räte und Oberamtleute, 5.8.1676; ebenda, Oberamt Tettnang an Oberamt Hohenems, 19.8.1676. 736 Beispielsweise: VLA, HoA 120,5: Hartmann Zimmermann, Rentmeister zu Tettnang, an die hohenemsischen Räte und Oberamtleute, 15.5.1675: „Was bey gestrigen ordinari von Thiengen zue hieisger Canzley mit gesinnen, selbiges dem beygefügten ehe dessen beliebten modo communicandi nach unverzüglich weyther zuebefördern, für nachrichtliche parte gegeben worden, das haben meine hochgeehrte Herren aus denen beygefüegten Copien mehrerern Innhalts zuerlesen und werden dieselbe denen übrigen hochgr. Commembris darvon unbeschwerdte fürdersambe communication zuethuen hiemit dinstl. angelangt“. 737 VLA, HoA 120,5: Hartmann Zimmermann, montfortischer Rentmeister zu Tettnang, an hohenemsische Räte und Oberamtleute, 23.5.1675. <?page no="275"?> 275 zu communicieren“ 738 . Der Montforter ersuchte Graf Franz Karl von Hohenems, wie gefordert, zu diesem Zweck zu einem Grafentag nach Wangen zu kommen 739 . Auf demselben Wege wurden auch die Tagesordnungen der allgemeinen Kreiskonvente weitergegeben. Diese an die Grafenbank angelehnte Kommunikation erwies sich besonders dann als effizient, wenn dem Ausschreiben bereits vorliegende Stellungnahmen einzelner gräflicher Kreisstände zu den Tagesordnungspunkten beigefügt werden konnten. Im September 1681 übermittelte beispielsweise das montfortische Oberamt Tettnang Hohenems die Tagesordnung für den bevorstehenden allgemeinen Kreiskonvent sowie die „allhier eingelangte hochgräfl. Collegial Communicationes“ zu ihren verschiedenen Punkten. Auch in diesem Falle musste Hohenems dafür sorgen, dass diese Informationen nach Vaduz weitergegeben wurden 740 . Die Kommunikationsketten konnten, wie schon angedeutet, aber auch nach regionalen oder konfessionellen Gesichtspunkten organisiert werden. Dies war besonders bei militärischen Angelegenheiten der Fall, etwa wenn Kompanien durch benachbarte Kreisstände, die derselben Konfession angehörten, gebildet wurden. Ein Patent, durch das die Kontingente der einzelnen Stände auf den 15. Februar 1674 nach Meersburg einberufen wurden, wurde entlang folgender ‚Kette‘ publiziert: „Lindaw in dem fürstl. Stüft“, „Weingarten in dem Gottshaus“, Weißenau, Baindt, „Tettnang bey der Gräfl. Cantzley“ und schließlich „Embs“. In dem Begleitschreiben wurde die gräfliche Kanzlei in Hohenems „ersuecht, die Contenta des Patents zu erspahrung mehreren uncostens mit gelegenheit doch fürderlich auch nach Vaduz zu berichten“. Als Ausgangspunkte des Patents wurden übrigens der katholische Bürgermeister von Ravensburg und der Stadtammann von Buchhorn angegeben 741 . Die genannten Stände entsandten ihre Soldaten alle zur ersten Kompanie des Katholischen Kreisregiments zu Fuß des Obersten Graf Anton zu Montfort. Es handelte sich um jene Stände, die Hohenems geographisch am nächsten lagen 742 . Diese Form der Kommunikation erwies sich in der Regel als durchaus effizient. Innerhalb weniger Tage konnten Nachrichten breit gestreut werden. Der Schwachpunkt in diesem System lag innerhalb der Stände, die mehrere Herr- oder Grafschaften umfassten. So endete die Kommunikationskette meistens in Hohenems. Von hier musste die Nachricht in Eigenregie nach Vaduz übermittelt werden 743 . Dies geschah augenscheinlich nicht immer auf die schnellste mögliche Weise. So klagte der Vaduzer Oberamtmann im Oktober 1674, dass er ein Schreiben seines Hohenemser Kollegen erst elf Tage nach der Abfassung erhalten hatte, weil es „auf der Ochsenpost durch einen Fuehrmann allhier eingeliefert“ 744 . Daneben gab es auch Ansätze einer politischen Meinungsbildung der Kreisstände, die dann zum Tragen kam, wenn aus besonderen Gründen kein Kreiskonvent organisiert werden konnte. Dies war beispielsweise Ende November 1647 der Fall. Damals befand sich der Kreis in einer schwierigen Situation, war er doch gegen Ende des Dreißigjährigen Krieges „zu einem der am stärksten betroffenen Reichsgebiete“ geworden 745 . 738 VLA, HoA 121,4: Kopie des Schreibens des Landgrafen zu Sulz an den Grafen zu Montfort vom 31.5.1681, Beilage zu: Graf Johann von Montfort an Graf Franz Karl von Hohenems, 6.6.1681. 739 VLA, HoA 121,4: Graf Johann von Montfort an Graf Franz Karl von Hohenems, 6.6.1681. 740 VLA, HoA 121,4: Oberamt Tettnang an Oberamt Hohenems, 9.9.1681. ähnlich: VLA, HoA 121,6: Oberamt Tettnang an Oberamt Hohenems, 1.2.1683. 741 VLA, HoA 120,4: Abschrift des Patents von Meersburg, 9.2.1674. 742 Vgl. STORM, Der Schwäbische Kreis als Feldherr, S. 309. Außerdem stellten Konstanz, Auersperg wegen Tengen, Fürstenberg-Heiligenberg, Salmannsweiler, Petershausen, Altshausen, Königsegg-Aulendorf, Überlingen und Pfullendorf Soldaten zu dieser Kompanie. 743 Beispielsweise: VLA, HoA 121,1: Johann Ludwig Graf zu Sulz an Graf Franz Karl von Hohenems, 1.5.1676: Graf Johann Ludwig schreibt u.a.: „Euer Ld. wollen sich belieben lassen, die ohnbeschwerte communication auch fürderlich nacher vaduz, wohin es gelangen zun lassen, die Zeith nicht gestattet, zuethuen“. 744 VLA, HoA 121,1: Oberamt Vaduz an Oberamt Hohenems, 19.10.1674. 745 NEUBURGER, Konfessionskonflikt und Kriegsbeendigung im Schwäbischen Reichskreis, S. 3. <?page no="276"?> 276 Es ging um Ausgaben, Quartiergelder und Kredite usw. wegen der Kriegsläufe, um „Proceduren“, die „nit allein deß Reichs- und Craiß Constitutionibus, auch wohl hergebrachten Herkhommen der Fürsten und Ständt schnurr strackhs entgegen lauffen, sondern fürnemblich auch grosse confusionen verursachen und dem gesambten löbl. Craiß hochnachdenckhliche praeiudicia nach sich ziechen“. Diese bedeutenden Fragen sollten nach Ansicht der ausschreibenden Fürsten wenigstens auf einem engeren Kreiskonvent beratschlagt werden, damit „zue fürderlichster abstellung solcher schwären oblagen alle müglichste remedia gesuecht werden“ könnten. Da etliche Fürsten und Stände des Schwäbischen Kreises aber „wegen der laider noch continuirlichen Khriegsleuffen nicht bey Hauß [waren], sonndern hin- und wider im Exilio sich zerstreut befinden und die Strassen sonnderlich in obern Schwaben diserzeit so ohnsicher, daß die Abordnungen der Ständt schwerlichen ohne anstöß beschehen khönnen“, wurde durch das Kreisausschreibamt und die Bankausschreibenden eine schriftlichen Kommunikation organisiert. Die Stände sollten „dersoselben der sach beschaffenheit [..] repraesentiern“ und schriftlich berichten, was es ihrer Meinung nach für ein „remedium“ in dieser Sache gäbe. In diesem Sinne übermittelten die ausschreibenden schwäbischen Grafen eine Abschrift der Aufforderung an ihre Bankverwandten, darunter an die Reichsgrafen von Hohenems 746 . 3.5.1. Kreisgesandte und Kreiskonvent 3.5.1.1. Berichtfrequenz Die zweifellos wichtigsten Kommunikationspartner des Oberamts beim Kreiskonvent waren freilich die jeweiligen Gesandten oder Vertreter in Ulm. Es hat den Anschein, dass sich ihre Berichterstattungsgewohnheiten durchaus unterschieden und dass sie einem zeitlichen Wandel unterlagen. Im 17. Jahrhundert fertigten die Gesandten in der Regel nur wenige Berichte an, meist nur einen Gesamtbericht über die Geschehnisse beim Kreiskonvent 747 . Häufig wurden diese von ihnen zusammen mit den Abschriften der Kreisrezesse übermittelt 748 . Diese Berichte wurden entweder erst nach Abschluss der Sessionen bzw. gegen deren Ende verfasst. Seit den 1670er-Jahren lässt sich die Tendenz beobachten, schon während des Konvents über laufende Angelegenheiten zu berichten. Ein frühes Beispiel bietet der katholische Kreiskonvent, der vom 3. bis zum 24. Mai 1673 in der Reichsstadt Überlingen stattfand 749 . Auf dieser Versammlung führte Dr. Matthias Otto, ein Rat und Oberamtmann der Grafen von Königsegg 750 , das Votum der Grafen von Hohenems. Zeitweise war auch der Hohenemser Oberamtmann am Tagungsort anwesend. Angesichts der relativ geringen Distanz stellte dies kein großes Problem dar. Wie aus einem späteren Brief Ottos an den Grafen von Hohenems erkennbar wird, informierte er seinen Hohenemser Kollegen an Ort und Stelle zunächst mündlich über die Vorgänge beim Konvent. Später ließ er noch einen schriftlichen Bericht samt Kreisabschied und Beilagen folgen. In einem dritten Kommunikationsschritt fasste er schließlich die wesentlichen Vorkommnisse und Ergebnisse des Konvents noch einmal brieflich für den regierenden Grafen zusammen 751 . ähnlich scheint es sich bei der Gesandtschaft des Vaduzer Landschreibers Johann Hinteregger verhalten zu haben, der die Interessen des Standes Hohenems im Herbst und Winter 1675 in Ulm wahrnahm. Seine Anwesenheit in der Reichsstadt an der Donau ist erstmals für den 5. Oktober und 746 VLA, HoA 117,12: Ausschreibende Fürsten des Schwäbischen Kreises an ausschreibende Grafen und Herren, 28.11.1647. 747 Beispielsweise: VLA, HoA 116,5: Daniel Heider an Graf Kaspar von Hohenems, 15.7.1627. 748 Beispielsweise: VLA, HoA 117,2: Hans Conrad Weigelin an Graf Kaspar von Hohenems, 15.6.1631. 749 Vgl. DOTZAUER, Die deutschen Reichskreise (1383-1806), S. 594. 750 Vgl. dazu seine Kurzbiographie im Anhang. 751 VLA, HoA 120,3: Matthias Otto an Graf von Hohenems, 23.5.1673. <?page no="277"?> 277 dann noch einmal für den 31. Dezember belegt 752 . Es haben sich zwar keine Berichte Hintereggers aus Ulm erhalten, aus einem Brief vom 11. Januar 1676, den er an den regierenden Grafen von Hohenems richtete, geht jedoch eindeutig hervor, dass er sich schriftlich von dort an den Grafen bzw. sein Oberamt gewendet hat. So nimmt er in seinem Schreiben Bezug auf eine frühere Korrespondenz, wenn er bemerkt, er wisse über seine nach Hohenems geschickten Nachrichten hinaus „newes nichts anzuefüegen, ausser daß die abwendung der würckhlichen einquartierung über mein villfältig so opals importunes ansuechen schwärlich zuerhallten getrawe, iedoch [..] gewisses annoch nichts resolviert“ sei. Er bezieht sich ausdrücklich auf einen Bericht, den er am 21. November 1675 an den Grafen geschickt, auf den er aber keine Antwort erhalten hatte, was er sich mit den Vorbereitungen für eine Reise des Grafen nach Mailand erklärte. Nun wandte er sich am 11. Januar 1676, also elf Tage nach Beendigung des Konvents, von Vaduz aus brieflich an den Grafen. Sein ausführlicher Bericht unterscheidet sich deutlich von den meisten anderen, die sich erhalten haben. Er trägt unübersehbar den Charakter einer Rechtfertigungsschrift. Hinteregger hatte sich, wie er immer wieder betonte, intensiv bemüht zu verhindern, dass Hohenems mit allzu hohen Verpflegskosten oder einer militärischen Exekution belegt würde. Sowohl „in privato“ als auch „in pleno“ hatte er nach eigener Aussage die Notlage des von ihm repräsentierten Standes eindringlich geschildert, hatte beim fürstbischöflich konstanzischen Kanzler, bei den Gesandten der Stifte Augsburg und Kempten sowie bei einem Kreisoffizier persönlich vorgesprochen, um Erleichterungen zu erwirken. Dies alles war jedoch ohne Erfolg geblieben. Daher war er bereits vor dem 31. Dezember nach Hause zurückgereist, um Hohenems und Vaduz auf das Kommende vorzubereiten. Als man ihn in Hohenems beschuldigte, die Verantwortung für die nun in die Wege geleitete Einquartierung zu tragen, und auch der in Vaduz residierende Graf es nicht schaffte, ihn zu rehabilitieren, begab er sich in Begleitung von Zeugen, unter ihnen der Lustenauer Hofammann, zurück nach Ulm. Hier ließ er sich ein Attest ausstellen, das seine Unschuld belegte und das er zusammen mit seinem Bericht vom 11. Januar 1676 dem Grafen übermittelte 753 . Der abschließende schriftliche Bericht Hintereggers wäre wohl nicht erfolgt, hätte man ihn nicht für die Hohenems auferlegten Lasten verantwortlich gemacht. Wir müssen also damit rechnen, dass insbesondere in jenen Fällen, in denen das Hohenemser Votum durch einen eigenen Beamten oder den Beamten einer geographisch nahe liegenden Herrschaft geführt wurde, ein wesentlicher Teil der Kommunikation mündlich erfolgen konnte. Gleichzeitig wird hier auch in besonderer Weise klar, dass die Berichterstattung durch den Gesandten nicht allein der Information der gräflichen Verwaltung, sondern auch der Rechtfertigung des jeweiligen Mandatsträgers diente. Auch sonst lässt sich für die letzten Jahrzehnte des 17. Jahrhunderts ein ähnliches Muster beobachten. Die Gesandten berichteten meist ein erstes Mal unmittelbar nach Beginn des Konvents - in einzelnen Fällen auch vor seiner offiziellen Eröffnung - vom Tagungsort. Ein zweiter Bericht folgte häufig gegen Ende oder nach Abschluss der Tagung. Beim allgemeinen Kreiskonvent, der im Juli 1674 in Ulm stattfand 754 , vertrat Johann Kreitmann, der Oberamtmann der Erbtruchsessen 752 In der besagten Zeit fand allerdings nur am 31. Dezember ein allgemeiner Konvent statt. Bei den Verhandlungen im Oktober ging es wie beim allgemeinen Kreiskonvent im Winter hauptsächlich um Einquartierungen bzw. Winterquartiere. Vgl. dazu die Kurzbiographie Hintereggers im Anhang. 753 VLA, HoA 121,1: Johann Hintergegger an Graf Franz Karl von Hohenems, 11.1.1676: Hinteregger betonte in seinem Brief u.a., in Ulm habe sich gezeigt, „wie ohngüettlich mir geschechen und daß all mit mir nach Haus gebracht- und in relatione erstattete von Crayses weegen gemacht unnd keinem gesandten schriftlichen der verlauf von ersagtem Crayses weegen communiciert werde“. Ebenda, Attestation des Oberleutnants Johann Ziehlher, Kempten, für Johann Hintergegger, gräflich hohenemsisch-vaduzischer Rat und Landschreiber, 31.12.1675: Der Oberleutnant bestätigt Hinteregger, dass dieser mehrfach bei ihm erschienen sei und den schlechten wirtschaftlichen Zustand der genannten Herrschaften eindrücklich dargelegt habe. Er bestätigte weiter, dass Hinteregger ihn „darbey negst anerbietung das für das quartier und des Servis aufzuelegen versprochenen Gelts, umb abwendung der würckhlichen belegung in beysein des obig in dem quartier sich befindenden Herrn Haubtman Eblen mich angelegenest ersuecht habe“. Man habe der Bitte des Landschreibers allerdings nicht entsprechen können. 754 Vgl. DOTZAUER, Die deutschen Reichskreise (1383-1806), S. 594. <?page no="278"?> 278 von Zeil und ehemalige hohenemsische Oberamtmann 755 , die Interessen des Standes Hohenems. Schon unmittelbar nach Beginn des Konvents übersandte er den ersten Bericht, in welchem er über seine Akkreditierung beim Kreis sowie den Beginn des Konvents berichtete und ein erstes Kreisconclusum übermittelte 756 . Auch sein Nachfolger, der Hohenemser Oberamtmann Johann Leonhard Waibel, berichtete bereits vor dem Ende des Konvents 757 aus Ulm. Es handelte sich um einen Musterungskonvent. Es war daher geboten, die Verwaltung in Hohenems unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen, dass in ihrem Kontingent ein Mann fehlte, da unter Umständen eine Exekution drohte 758 . Unmittelbar nach Abschluss des Konvents übermittelte er dem Grafen einen weiteren Bericht, dem er Abschriften mehrerer Kreisconclusa und eine Liste der hohen Kreisoffiziere beilegte. Außerdem hob er darin die wichtigsten Punkte der überschickten Kreisconclusa noch ausdrücklich hervor 759 . ähnlich verhielt sich der in Diensten der Grafen von Sulz stehende Clamens Weiß 760 , der 1675 schon aus der Frühphase des Konvents, möglicherweise sogar noch von den informellen Vorgesprächen, die der offiziellen Eröffnung der Tagung vorausgingen, berichtete 761 . Auch in den Wochen nach dem Ende des Konvents korrespondierte er mit dem Oberamt in Hohenems. Dabei vermischten sich allerdings die Agenden des Kreiskonvents und des Reichsgafenkollegiums 762 . Dieses Muster der Berichterstattung in zwei Phasen scheint so weit zum Standard geworden zu sein, dass bereits in den 1680er-Jahren eine Abweichung davon gerechtfertigt werden musste. Als der bereits erwähnte Clemens Weiß, der Hohenems auch auf dem vom 12. bis 28./ 29. Juli 1683 in Ulm tagenden allgemeinen Kreiskonvent vertrat 763 , erst am letzten Tag der Sessionen an das Oberamt berichtete, entschuldigte er sich damit, dass er wegen Arbeitsüberlastung nicht eher dazu gekommen sei 764 . Im 18. Jahrhundert wurde die Kommunikation zwischen den jeweiligen Gesandten und dem Oberamt in Hohenems erheblich dichter. Nun begnügte man sich keineswegs mehr mit einem oder zwei Berichten und der Übersendung des Kreisrezesses. Vielmehr wurden nun einzelne ‚Conclusa‘ übermittelt. Dies ergab sich geradezu zwangsläufig aus der bereits erwähnten zeitlichen Ausdehnung der Konvente. Gerade während der 1720er-Jahre, als sich diese neue Quantität der Berichterstattung zum ersten Mal beobachten lässt, konnte der Kreiskonvent in einigen Fällen über Jahre nicht zu einem Abschluss gebracht werden und musste immer wieder unterbrochen werden. Das hatte, wie weiter oben schon ausgeführt, auch zu einem Wandel bei der Auswahl der Vertreter geführt. Über einen längeren Zeitraum wurde der gräfliche Syndikus als Gesandter des Standes Hohenems anderen potentiellen Kandidaten vorgezogen. Franz Anton Frey übersandte dem Oberamt am 22. Mai 1727 zwölf ‚Conclusa‘ zu ebensovielen Tagesordnungspunkten, die zwischen dem 29. April 755 Vgl. dazu seine Kurzbiographie im Anhang. 756 VLA, HoA 120,4: Johann Kreitmann an Graf Karl Friedrich von Hohenems, 4.7.1674. 757 Der Konvent endete am 13. September. Vgl. DOTZAUER, Die deutschen Reichskreise (1383-1806), S. 594. 758 VLA, HoA 120,4: Johann Leonhard Waibel an Graf Karl Friedrich von Hohenems, 26.8.1674: „Bey gedachter Musterung sind underschidliche Defecten und neben anderen befunden worden, das Ewer Hochgräfl. Excellen ainen Mann zue Fuoß zue wenig gestelt, wessentwegen dan negstens in Deliberation, wie der abgang zue ersezen und bey zuebringen seye, würdet gebracht und vermuothlich resolviert werden, das, wan die ausgehende schriftliche monitoria nit verfänglich, wegen denen morosis die execution vorzunemmen“. 759 VLA, HoA 120,4: Johann Leonhard Waibel an Graf Karl Friedrich von Hohenems, 6.9.1674. 760 Vgl. seine Kurzbiographie im Anhang. 761 VLA, HoA 120,5: Clemens Weiß an Oberamt Hohenems, 14.2.1675. Nach Dotzauer dauerte der Konvent nur einen Tag (6.3.1675). Vgl. DOTZAUER, Die deutschen Reichskreise (1383-1806), S. 594. Von diesem Tag datiert auch der Rezess des allgemeinen Kreistages. HStAS, C 9, Bü 565, Nr. 104: Kreisrezess, 8.3.1675. 762 VLA, HoA 120,5: Clemens Weiß an Oberamt Hohenems, 19.4.1675. Dazu auch die Ausführungen über das Reichsgrafenkollegium. 763 Zur Dauer des Konvents vgl. DOTZAUER, Die deutschen Reichskreise (1383-1806), S. 594; zur Person des Clemens Weiß und seiner Tätigkeit vgl. seine Kurzbiographie im Anhang. 764 VLA, HoA 121,6: Clemens Weiß an Oberamt Hohenems, 28.7.1683. <?page no="279"?> 279 und dem 17. Mai gefasst worden waren, samt einem Bericht über den Verlauf des Konvents, der ohne „Recessierung“ zu Ende gegangen war. Bezeichnederweise betont er in seinem Brief, dass er durch die Übermittlung der zwölf „Conclusa“ die gehörige Kommunikation über den Hergang des Konvents erbracht habe 765 . Auch als der Konvent einige Monate später seine Tätigkeit in Esslingen erneut aufnahm, lieferte Frey wiederum eine Art Abschlussbericht sowie die Abschriften der einzelnen ‚Conclusa‘ 766 . In beiden Fällen erfolgte dies erst einige Tage nach dem Ende des Konvents 767 . Der Umfang der übermittelten Dokumente hatte sich im Vergleich zum 17. Jahrhundert deutlich vergrößert. Frey ließ die ‚Conclusa‘ und andere Dokumente laufend - sobald sie vorlagen - noch am Tagungsort kopieren. Von dem im Juli und August 1728 in Esslingen tagenden allgemeinen Kreiskonvent 768 übersandte er dem Oberamt die Hauptproposition sowie 22 ‚Conclusa‘ und den Rezess. Auf den ‚Conclusa‘ finden sich jeweils zwei Datierungen. Die eine gibt an, an welchem Tag das ‚Conclusum‘ behandelt, die andere, an welchem es kopiert bzw. übermittelt wurde 769 . Frey scheint diese jedoch gesammelt nach dem Ende des Konvents nach Hohenems geschickt zu haben. Für den vom 12. bis 23. Juni 1730 tagenden Konvent ist dies jedenfalls belegt. Am 31. Juli 1730 dankte das Oberamt Frey dafür, dass er am 3. Juli die auf dem Konvent abgefassten Conclusa kommuniziert hatte 770 . Dass eine gesammelte Übermittlung unmittelbar nach Ende der Tagungen damals üblich war, lässt sich auch noch aus anderen Dokumenten erschließen. So teilte am 28. August 1732 der Sekretär Freys dem Oberamt in Hohenems brieflich mit, dass dieser die über den abgehaltenen Konvent schuldige Relation nicht selbst abfassen konnte, weil er auf Befehl seines Fürsten unverzüglich nach Regensburg abreisen musste. Frey hatte daher seinem Sekretär aufgetragen, „neben denen abgefaßten Creys-Conclusis ein- und andere pieces, so zu erforderlicher Nachricht nöthig zu seyn glaube, hierbey gehors. [zu] praemittiren“ 771 . Dieses Verfahren mündete allmählich in eine gleichsam kontinuierliche Kommunikation. Die einzelnen ‚Conclusa‘ wurden zeitnah zu ihrer Behandlung im Konvent abgeschrieben und an das Oberamt übermittelt. Noch in den 1730er-Jahren begann Frey, bereits während des Konvents von dessen Beschlüssen und Vorgängen zu berichten. Zum ersten Mal scheint dies im Herbst/ Winter 1733/ 34 der Fall gewesen zu sein. Diese Versammlung begann am 22. September 1733 und dauerte 765 VLA, HoA 124,4: Franz Anton Frey an Oberamt Hohenems, 22.5.1727; Beilagen: „Conclusum 1mum ad deliberandum 1mum“ vom 29.4.1727, „Conclusum 2dum ad deliberandum XI“ vom 30.4.1727, „Conclusum 3tium ad deliberandum 1mum“ vom 3.5.1727, „Conclusum 4tum“ vom 5.5.1727, „Conclusum 5tum“ vom 6.5.1727, „Conclusum 6tum“ vom 7.5.1727, „Conclusum 7mum“ vom 9.5.1727, „Conclusum 8vum ad deliberandum 12 et 8vum“ vom 13.5.1727, „Conclusum 9num ad deliberandum 6tum“ vom 14.5.1727, „Conclusum 10 ad deliberandum 7mum“ vom 15.5.1727, „Conclusum 11 ad deliberandum 4mum“ vom 16.5.1727 und „Conclusum 12 ad deliberandum 9 et 10“ vom 17.5.1727. 766 VLA, HoA 124,4: Franz Anton Frey an Oberamt Hohenems, 7.9.1727. 767 Der am 23. April in Ulm begonnene Konvent wurde am 17. Mai unterbrochen, am 10. Juli des folgenden Jahres in Esslingen fortgesetzt. Vgl. DOTZAUER, Die deutschen Reichskreise (1383-1806), S. 595. 768 Es handelt sich um die Fortsetzung des am 17. Mai 1727 in Ulm prorogierten Konvents. Er wurde in Esslingen vom 10. Juli bis 25. August 1728 fortgesetzt. Vgl. DOTZAUER, Die deutschen Reichskreise (1383-1806), S. 595. 769 VLA, HoA 124,5: „Conclusum“ 1, 15.7.1728, „Conclusum“ 2, 17./ 19.7.1728, kopiert/ übermittelt am 23.7.1728, „Conclusum“ 3, 16./ 20.7.1728, kopiert/ übermittelt am 23.7.1728, „Conclusum“ 5, 21.7.1728, kopiert/ übermittelt am 27.7.1728, „Conclusum“ 4, kopiert/ übermittelt am 29.7.1728, „Conclusum“ 6, 24.7.1728, kopiert/ übermittelt am 29.7.1728, „Conclusum“ 7, 26.7.1728, kopiert/ übermittelt am 29.7.1728, „Conclusum“ 8, 27.7.1728, kopiert/ übermittelt am 31.7.1728, „Conclusum“ 10, 3.8.1728, kopiert/ übermittelt am 9.8.1728, „Conclusum“ 11, 3.8.1728, kopiert/ übermittelt am 9.8.1728, „Conclusum“ 9, 2./ 3.8.1728, kopiert/ übermittelt am 11.8.1728, „Conclusum“ 12, 6.8.1728, kopiert/ übermittelt am 11.8.1728, „Conclusum“ 13, 31.7./ 9.8.1728, kopiert/ übermittelt am 11.8.1728, „Conclusum“ 14, 9.8.1728, kopiert/ übermittelt am 16.8.1728, „Conclusum“ 16, 12.8.1728, kopiert/ übermittelt am 17.8.1728, „Conclusum“ 15, 11.8.1728, kopiert/ übermittelt am 18.8.1728, „Conclusum“ 17, 16.8.1728, kopiert/ übermittelt am 18.8.1728, „Conclusum“ 18, 18.8.1728, kopiert/ übermittelt am 26.8.1728, „Conclusum“ 19, 20.8.1728, kopiert/ übermittelt am 26.8.1728, „Conclusum“ 20, 21.8.1728, kopiert/ übermittelt am 26.8.1728, „Conclusum“ 21, 24.8.1728, kopiert/ übermittelt am 28.8.1728. 770 VLA, HoA 124,5: Oberamt Hohenems an Franz Anton Frey, 31.7.1730. 771 VLA, HoA 125,1: Franz Anton Menzinger an Oberamt Hohenems, 21.8.1732. <?page no="280"?> 280 bis zum 21. Januar 1734, dann wurde sie unterbrochen und vom 12. April bis zum 9. Juli fortgesetzt. Insgesamt dauerte der Konvent 211 Tage 772 . Er war damit der längste des Untersuchungszeitraums, zu welchem Hohenems einen Gesandten bevollmächtigte. Wegen der langen Dauer war eine kontinuierende Berichterstattung wohl unumgänglich. Da sich die Tagungen seit der Mitte der 1720er-Jahre zunehmends in die Länge zogen - der Konvent des Jahres 1726 hatte 33 Tage, der des Jahres 1728 47 Tage, der des Jahres 1730/ 31 145 Tage und der des Jahres 1732 171 Tage 773 gedauert -, war dies nicht überraschend. Franz Anton Frey wurde daher verpflichtet, die Beschlüsse und Vorgänge des Konvents zeitnah zu kommunizieren. So ist es zu verstehen, dass er am 30. November 1733, also etwa zur Halbzeit der Versammlung, dem Oberamt die bis dahin gefassten Kreisschlüsse und andere Unterlagen durch einen Boten übermittelte und entschuldigend betonte, er tue dies „so bald es wegen überhäufung der geschäften und communicandorum nur immer möglich gewesen, in gehorsamster Befolgung des mir güthigist aufgetragenem hochgräfl. hohenembsischen voti“. In seinem Bericht erläuterte er die Stellen der überschickten Dokumente, die ihm schwer verständlich oder zweideutig erschienen, und er wies auf die für Hohenems besonders wichtigen Punkte ausdrücklich hin 774 . Vom selben Konvent übermittelte Frey dem Oberamt noch mindestens zwei weitere Berichte mit zahlreichen Beilagen 775 . Bereits beim Winterkonvent 1734 - er dauerte vom 8. Oktober bis zum 23. Dezember 776 - verstärkte sich diese Tendenz. Franz Anton Frey übermittelte dem Oberamt mindestens sieben Berichte, von denen der erste vom Eröffnungstag des Konvents datierte und der abschließende rund eine Woche nach dessen Ende abgefasst wurde 777 . Die Intensivierung der Kommunikation war freilich nicht zuletzt den Zeitumständen geschuldet. Während des Polnischen Thronfolgekrieges ging es bei besagtem Konvent unter anderem um die Einteilung der Winterquartiere für die Truppen der Reichsarmee. Franz Anton Frey befürchtete, dass der Stand Hohenems durch das benachbarte Österreich übervorteilt werden könnte. Er mahnte ausdrücklich zur Vorsicht und schlug vor, dass man „die nothdurft durch einen eigenen Mann“ beobachten lasse und ihm alle nützlichen Informationen „ohnverzüglich an die Hand gegeben werden möge[n]“ 778 . Der Briefwechsel birgt auch Informationen über die technische Abwicklung der Kommunikation. So wurden die dringlichen Korrespondenzen, wie noch zu zeigen sein wird, durch Boten übermittelt. Diese ergänzten die schriftliche Nachrichtenübermittlung mitunter mündlich. In seinem Brief vom 12. November 1734 betonte Franz Anton Frey, dass dessen Überbringer „in mehrerem muendlich hinderbringen können [werde], wie weit es mit dem quarthier- und verpflegungs werck der kaylen. trouppen und ins besondere ratione des löbl. jung Savoyischen curassier regiments gekommen seye“ 779 . Franz Anton Frey, der Hohenems auch bei den Kreiskonventen der folgenden Jahre vertrat 780 , behielt diese Art der Berichterstattung bei. Er war bestrebt, alle Beschlüsse des Konvents samt den 772 Vgl. DOTZAUER, Die deutschen Reichskreise (1383-1806), S. 595. 773 Vgl. DOTZAUER, Die deutschen Reichskreise (1383-1806), S. 595. 774 VLA, HoA 125,2: Franz Anton Frey an Oberamt Hohenems, 30.11.1733. 775 VLA, HoA 125,3: Franz Anton Frey an Oberamt Hohenems, 7.5.1734 und 13.7.1734, samt Beilagen. 776 Vgl. DOTZAUER, Die deutschen Reichskreise (1383-1806), S. 595. 777 VLA, HoA 125,3: Franz Anton Frey an Oberamt Hohenems, 8.10.1734, 11.10.1734, 12.10.1734, 12.11.1734, 22.11.1734, 20.12.1734 und 31.12.1734. 778 VLA, HoA 125,3: Franz Anton Frey an Oberamt Hohenems, 8.10.1734. Schon drei Tage später warnte er ausdrücklich davor, „sich mit Österreich in nichts Positives und verbindliches ein[zu]lassen [..], bis von hier diesertwegen der weithere Bericht folgen wirdt, welches aber mit negstem wirdt geschechen können, da immittelst dero in einem und dem anderen führende hochvernünftige Sentimenti mir auf das baldiste ausgebenden haben wollte“. Der angekündigte Bericht folgte tatsächlich bereits am nächsten Tag. Ebenda, Franz Anton Frey an Oberamt Hohenems, 11.10.1734 (Zitat) und 12.10.1734. 779 VLA, HoA 125,3: Franz Anton Frey an Oberamt Hohenems, 12.11.1734. 780 Vgl. seine Kurzbiographie im Anhang. <?page no="281"?> 281 dazugehörigen Akten an das Oberamt zu übermitteln 781 . Folglich fügte er seinen Berichten stets eine Reihe von Anschlüssen bei. Seine Nachfolger verhielten sich ganz ähnlich. Johann Georg von Sonntag, Oberamtmann und Rat der Grafen von Königsegg-Aulendorf, der vor allem während der 1740er-Jahre wiederholt das hohenemsische Votum führte 782 , übersandte von dem 128 Tage dauernden Frühjahrskonvent des Jahres 1746 783 , mindestens sechs ausführliche schriftliche Berichte, in denen er teilweise jedes Schreiben nannte, das im Konvent verlesen wurde 784 . Dazu kamen zahlreiche der üblichen Beilagen. Insgesamt übermittelte er so dem Oberamt 55 Schriftstücke, die zwischen dem 25. Februar und dem 15. Juni abgefasst wurden. Er hatte sie einem Schreiber diktiert, der dafür 175 ½ Bogen Papier verbrauchte. Das entsprach 351 Blatt im Folioformat, also rund 700 Seiten. Die Schreibkosten beliefen sich am Ende auf 23 fl. 24 kr. 785 . Auch von den folgenden Konventen berichtete Sonntag ähnlich intensiv 786 . Nach der Jahrhundertmitte verdichtete sich die Kommunikation zwischen dem jeweiligen Gesandten beim Kreiskonvent und dem Oberamt noch weiter. Allmählich wurde es zum Standard, die Beschlüsse des Konvents im Abstand von nur wenigen Tagen zu kommunizieren. Diese Entwicklung verlief bruchlos über den Tod des letzten Reichsgrafen von Hohenems hinaus. Kaspar Anton von Henzler, Rat und Oberamtmann der Grafen von Montfort-Tettnang sowie Syndikus der schwäbischen Grafen, der schon zwischen 1735 und 1759 mehrfach als Gesandter des Standes Hohenems beim Kreis- und beim Grafentag fungiert hatte 787 , setzte seine Berichterstattung vom Kreiskonvent in Ulm fort, als man ihm dort, wie schon gezeigt, die Akkreditierung als Vertreter dieses Standes verweigerte. Wie intensiv die Kommunikation zwischen ihm und dem Oberamt in Hohenems nach wie vor war, soll ein Blick auf seine Korrespondenzen aus dem Jahr 1760 zeigen. Obwohl er nicht als Hohenemser Vertreter beim Kreis akkreditiert war, übermittelte er dem Oberamt im April 1760 einen Bericht über die Eröffnung des Kreiskonvents und dokumentierte durch mehrere Beilagen das, was bereits beraten worden war. Dabei gewährte er auch einen Einblick in die Interna des Kreises. So berichtete er in einem Postskriptum, dass vom kaiserlichen Minister, dem Freiherrn von Ramschwag, ein Gesuch eingelangt sei, wonach der Kaiser um die Bewilligung von 40 Römermonaten, die Begleichung von Schulden etc. ersuche, „weswegen haubtsächlich der erwartende Bericht von Herrn Comitial Gesandten von Emerich und die Communication mit anderen Hoch- und Löblichen Commembris der Sach den ausschlag geben“ müsse. Bislang habe er „von dem fürstlich Baaden Baadischen Herrn Gesandten so viel im vertrauen vernommen, daß ohngefehr auf 25 Römer Monat die ausstechende verwilligung zu stehen kommen dörfte“. Er bat sich schließlich „dieses 781 VLA, HoA 127,1: Franz Anton Frey an Oberamt Hohenems, 24.6.1740: „Ich werde auch für hochgedachten Stand auf alle immer mögliche weis in all übrigen besorgt seyn, und communiciere durch beygehende acta et Conclusa alles das jenige schuldigist, was durante Conventu darbey vorgekommen und geschlossen worden, woraus Ein- und anderes des mehreren zu ersehen und in Consideration zu ziehen seyn würdt“. 782 Vgl. seine Kurzbiographie im Anhang. 783 Der Konvent fand vom 8. Februar bis zum 16. Juni 1746 in Ulm statt. Vgl. DOTZAUER, Die deutschen Reichskreise (1383-1806), S. 595. 784 VLA, HoA 128,1: Johann Georg von Sonntag an Oberamt Hohenems, 20.3.1746, 4.4.1746, 23.5.1746, 30.5.1746, 3.6.1746 und 13.6.1746. 785 VLA, HoA 128,1: „Consignation der vor den hochgräflichen Standt Hohenembs, und zwar auf grgl. Befehl dessen vertrettern, titl. Herrn abgesandten von Königsegg-Aulendorf, conscribirten Creys-Acten“, 15.6.1746. Pro Bogen wurden 8 kr. verrechnet. 1757 mussten „vor jedes folium“ 4 kr. bezahlt werden. Damals betrugen „die bey letzterem Convent communicierte acta 255 folia“. Die Schreibgebühren betrugen daher 17 fl. VLA, HoA 130,3: Kaspar Anton von Henzler an Oberamt Hohenems, 30.6.1757. 786 Der Schriftwechsel samt zahlloser Beilagen findet sich in: VLA, HoA 128,4. 787 Vgl. die Kurzbiographie Anton von Henzlers im Anhang. Vor allem unter den Signaturen VLA, HoA 130,1, 130,2 und 130,3 finden sich zahlreiche Berichte Henzlers aus den Jahren 1757 bis 1759, denen er abschriftlich eine große Zahl von Kreisconlusa, Ordinari-Deputationen, Kreistagsprotokollen und Pro memoria beigefügt hatte. <?page no="282"?> 282 puncten wegen eine instruction aus“ 788 . Er war also gewillt, wohl in seiner Eigenschaft als gräflicher Syndikus auch die Hohenemser Interessen zu vertreten. Beeindruckend ist die Dichte der Kommunikation zwischen Henzler und dem gräflichen Oberamt. Im Abstand von nur wenigen Tagen berichtete er dem Oberamt von den Beratungen und Vorgängen beim Kreiskonvent in Ulm, der vom 10. April bis zum 31. Mai dauerte 789 . Er orientierte sich dabei offenbar am Postrhythmus. Am 24. April 1760 übermittelte er einen Bericht über die Beratungen und die Beschlüsse des Kreiskonvents „seit letzterem Post tag“. Außerdem legte er seinem Schreiben „zu dienlichem gebrauch“ bei, „[w]as wegen befreyung der mannschaft bey dem löblichen Kreis vorgekommen“ 790 . Nachdem ihm das Oberamt schon am folgenden Tag „die befreyung acta von der Mannschafts stellung aufgesucht und zur Hand gebracht“ hatte, versicherte er diesem am 28. April, dass er „alles beytragen“ werde, „damit der Hochlöbl. Stand bey dieser befreyung geschüzt werden möge“ 791 . Am 1. Mai folgte sein nächster Bericht über die Beratungen beim Kreiskonvent, dem er einen Extrakt aus der Repartitionstabelle über das Kreis-Extraordinarium beifügte 792 . Weitere vier Tage später übermittelte er eine Reihe von Kreisbeschlüssen, aus denen zu ersehen war, was in den beiden letztvergangenen Sessionen verhandelt und beschlossen worden war. Typisch für den Berichtsstil Henzlers ist, dass er in seinem Begleitschreiben die seiner Ansicht nach besonders wichtigen Beschlüsse und Vorgänge eigens hervorhob. So betonte er, dass vor allem Fragen des Münzwesens den Konvent beschäftigten, da es zwischen Österreich und Bayern „wegen Versezung der Proportion zwischen Gold und Silber“ zu unerwarteten Meinungsdifferenzen gekommen sei. Er führte weiter aus: „Bey der Creis-Cassa werden nun mehro die bayerischen thaler um 2 fl. 24 xr. angenommen, die Erhöchung nach dem bayerischen Fueß auf 2 fl. 30 xr. kann derentwegen nicht gestattet und Creises wegen vest gesezet werden, weilen in kurzer Zeit die Creis lande mit derley thaleren ungemeinen Schaden des publicii würden überschwemmet werden“. Aus diesem Grund erwartete Henzler eine unerwartete Verlängerung des Konvents, die möglicherweise bis Pfingsten dauern könnte 793 . Zehn Tage später, am 15. Mai, verfasste Henzler seinen nächsten umfangreichen Bericht für das Oberamt. Wiederum legte er eine Reihe von Protokollabschriften bei, denen zu entnehmen war, was seit dem letzten Posttag beratschlagt und beschlossen worden war. Er legte außerdem Rechenschaft darüber ab, dass er die Interessen des Standes Hohenems in der Frage des Aufkommens für das Kreismilitär wahrgenommen hatte. Wie er berichtete, hatte er sich beim Kreis erkundigt, ob Hohenems, obwohl es von der Stellung einer eigenen Mannschaft befreit war, den Beckengroschen bezahlen müsse, und zur Antwort erhalten, „daß solcher dem Regiments Feldscherer auch wegen der ohnaufgestelten Mannschaft gebühre“. Schließlich ging er auch noch auf gesellschaftliche Ereignisse am Rande des Konvents ein. So teilte er mit, dass zwei Tage vorher der Geburtstag des Kaisers in der Behausung des kaiserlichen Ministers gefeiert worden sei und er dort seine „unterthänigiste gratulation abgestattet“ habe 794 . Weiterere Berichte Henzlers datieren vom 26. Mai, vom 28. Mai und vom 788 VLA, HoA 131,1: Kaspar Anton von Henzler an Oberamt Hohenems, 18.4.1760, samt Beilagen. 789 Vgl. DOTZAUER, Die deutschen Reichskreise (1383-1806), S. 596. 790 VLA, HoA 131,1: Kaspar Anton von Henzler an Oberamt Hohenems, 24.4.1760. 791 VLA, HoA 131,1: Kaspar Anton von Henzler an Oberamt Hohenems, 28.4.1760. 792 VLA, HoA 131,1: Kaspar Anton von Henzler an Oberamt Hohenems, 1.5.1760, samt Beilage: Extrakt aus der Repartitionstabelle über das Kreis-Extraordinarium vom 1.11.1760 bis 30.4.1761, erstellt am 30.4.1761. 793 VLA, HoA 131,1: Kaspar Anton von Henzler an Oberamt Hohenems, 5.5.1760, samt Beilagen. Die Prognose erwies sich als fast zutreffend. Der Pfingstsonntag fiel 1760 auf den 25. Mai, der Konvent endete am 31.5. Vgl. DOTZAU- ER, Die deutschen Reichskreise (1383-1806), S. 596. 794 VLA, HoA 131,1: Kaspar Anton von Henzler an Oberamt Hohenems, 15.5.1760, samt Beilagen. <?page no="283"?> 283 2. Juni. Dem letzten davon waren die Resolutionen der jüngsten Sessionen samt Anschlüssen sowie eine Abschrift des Kreisrezesses beigelegt 795 . Wir haben es hier mit einer erstaunlich dichten und regelmässigen Kommunikation zwischen dem gräflichen Syndikus, der beim Kreiskonvent die Interessen des Standes Hohenems wahrnahm, und dem gräflichen Oberamt zu tun. Aus den Berichten lässt sich erschließen, dass sich die Briefschreiber weitgehend am Rhythmus der Posttage orientierten und dass die Übermittlung von Schriftstücken zwischen Ulm und Hohenems etwa drei Tage dauerte. Auch vom folgenden Kreiskonvent, der vom 10. November bis zum 24. Dezember 1760 dauerte 796 , berichtete Henzler auf ähnliche Weise 797 . Wenig später schlüpfte der fürstlich öttingische Beamte Rogenius Ignatius von Auer in die Rolle Henzlers. Er berichtete ausführlich von mehreren Kreistagen der Jahre 1761 bis 1764. Von dem am 26. Oktober 1761 begonnenen allgemeinen Kreiskonvent, der mit einer Unterbrechung - diese erstreckte sich von Mitte Januar bis Mitte April - bis Anfang Mai des Folgejahres dauerte 798 , schickte Auer vierzehn Berichte nach Hohenems. Seine Berichterstattung setzte am 6. Dezember ein. Bis zur vorläufigen Unterbrechung am 14. Januar folgten acht weitere Schreiben Auers. Wenige Tage nach Wiederaufnahme der Sessionen setzte seine Korrespondenz am 21. April wieder ein. Sein letztes Schreiben, mit welchem er auch eine Abschrift des Kreisrezesses übermittelte, datiert vom 12. Mai und ist damit genau eine Woche nach Beendigung des Konvents abgefasst worden. Auer fügte seinen Berichten stets umfangreiche Beilagen wie die Abschriften der einzelnen Kreisconclusa, Repartitionstabellen, Extrakte aus der Restantenconsignation der Kreiseinnehmerei, des Kreisrezesses usw. bei 799 . Auch während der Unterbrechung des Kreistags stand Auer mit dem Oberamt in Kontakt und korrespondierte mit diesem, nun allerdings von seinem Dienstort Öttingen aus 800 . Wenn wir davon ausgehen, dass die Sessionen des Kreiskonvents zwischen Weihnachten und Neujahr unterbrochen waren, so schickte Auer durchschnittlich alle drei bis vier Tage einen schriftlichen Bericht von Ulm nach Hohenems. Vom Kreiskonvent, der vom 4. November 1762 bis zum 29. März 1763 dauerte 801 , übersandte Rogenius Ignatius von Auer dem Oberamt in Hohenems 15 Berichte. Elf davon stammen aus der 795 VLA, HoA 131,1: Kaspar Anton von Henzler an Oberamt Hohenems, 26.5.1760, 28.5.1760 und 2.6.1760, samt Beilagen. 796 Vgl. DOTZAUER, Die deutschen Reichskreise (1383-1806), S. 596. 797 VLA, HoA 131,1: Kaspar Anton von Henzler an Oberamt Hohenems, 15.12.1760, samt Beilagen. 798 Nach Dotzauer begann der Konvent am 26. Oktober 1761 und endete - nach einer Unterbrechung - am 5. Mai 1762. Die Angaben Dotzauers weichen im Detail von jenen Auers ab. Auer meldete in einem Brief vom vom 14. Januar 1762, dass der Konvent an diesem Tag unterbrochen worden sei und am 15. April 1762 „ohne ferners Ausschreiben“ wieder beginnen solle. In einem Brief vom 21. April schreibt er dagegen, dass der Konvent am 19. April 1762 „reassumiret“ und die Beratung wieder aufgenommen worden sei. Nach Dotzauer soll dies bereits am 10. April wieder geschehen sein. Hinsichtlich des Endes ergibt sich dagegen ein einheitliches Bild. Vgl. DOTZAUER, Die deutschen Reichskreise (1383-1806), S. 596; VLA, HoA 131,3: Rogenius Ignatius von Auer an Oberamt Hohenems, 14.1.1762 und 21.4.1762. 799 VLA, HoA 131,2: Rogenius Ignatius von Auer an Oberamt Hohenems, 6.12.1761 (Sonntag), 10.12.1761 (Donnerstag), 14.12.1761 (Montag), 16.12.1761 (Mittwoch), 23.12.1761 (Mittwoch); VLA, HoA 131,3: Rogenius Ignatius von Auer an Oberamt Hohenems, 3.1.1762 (Sonntag), 7.1.1762 (Donnerstag), 11.1.1762 (Montag), 14.1.1762 (Donnerstag), 21.4.1762 (Mittwoch), 25.4.1762 (Sonntag), 28.4.1762 (Mittwoch), 2.5.1762 (Sonntag) und 12.5.1762 (Mittwoch); jeweils samt Beilagen. 800 VLA, HoA 131,3: Rogenius Ignatius von Auer an Oberamt Hohenems, 8.2.1762. 801 Vgl. DOTZAUER, Die deutschen Reichskreise (1383-1806), S. 596. Auch in diesem Fall weichen die Angaben Dotzauers und Auers über die Dauer des Kreiskonvents von einander ab. Nach Auer wurde der Konvent nicht am 4., sondern am 8. November eröffnet. Am 15. Dezember 1762 berichtete Auer, dass der Konvent nun „Limitiret“ werde und am 12. März 1763 fortgesetzt werden solle. Mitte März 1763 schrieb er, dass der Konvent am 14. März „mittels Ablegung einer wohlgefaßten Haupt-Proposition und Beobachtung deren sonsten gewöhnlichen Cutialien reassumiret“ und dass die Beratungen am folgenden Tag „durch die ordinari Deputations-Handlung fortgesetzt“ worden seien. VLA, HoA 131,3: Rogenius Ignatius von Auer an Oberamt Hohenems, 10.11.1762 und 15.12.1762; VLA, HoA 132,1: Rogenius <?page no="284"?> 284 Zeit vor der Unterbrechung des Konvents Mitte Dezember, die restlichen vier aus der Zeit nach seiner Wiedereröffnung Mitte März. Wie schon beim vorangegangenen Kreiskonvent fügte Auer seinen Briefen zahllose Anschlüsse der üblichen Art bei 802 . Der Rhythmus der Berichterstattung entsprach weitgehend dem des Vorjahres. Dieses Mal schickte Auer konsequent zwei Berichte pro Woche nach Hohenems. Er verfasste diese jeweils mittwochs und sonntags. Er dürfte sich wiederum am Postrhythmus orientiert haben. Dieses Mal hatte die Korrespondenz bereits im Vorfeld der Eröffnung des Konvents eingesetzt. Noch aus Öttingen hatte Auer am 25. Oktober 1763 die Beamten in Hohenems aufgefordert, „die von dem hochgräflichen Stand Hohenembs zu dem jnnsteenden allgemeinen Creis-Convent nacher Ulm abgehende Gesandschaft solcher Gestalten zu versehen, damit von derselben der ad Cassam Collegialem haftende Ausstand mit 1913 fl abgeführt“ werden könne 803 . Im folgenden Jahr übersandte er dem Oberamt in Hohenems von dem vom 2. Mai bis 14. Juni dauernden allgemeinen Kreiskonvent 804 dagegen lediglich drei Berichte 805 . Die Dichte der Berichterstattung hatte also deutlich abgenommen. Dies dürfte wohl in erster Linie damit zusammenhängen, dass der Siebenjährige Krieg mittlerweile beendet worden war. Damit hatten sowohl die Intensität der Beratungen in Ulm als auch das Bedürfnis nach Informationen abgenommen. Als Mitglied der fürstlich öttingischen Regierung und Syndikus der schwäbischen Grafen nahm Auer jeweils an der Ordinari-Deputation teil. So konnte er wiederholt auch ausdrücklich über deren Beratungen und Beschlüsse berichten 806 . Auch diesen Berichten legte er Anlagen bei, aus denen zu ersehen war, „[w]as bey denen fürdaurend täglichen ordinari-Deputations-Handlungen vor Objecta zur Hand genommen und wie dieselbe gutächtlich angethan, somit an ein löbl. Plenum zur endlichen Bestättigung gebracht werden“ 807 . Mitunter handelte es sich dabei sogar um Abschriften der Protokolle der Ordinari-Deputationen 808 . Dies erwies sich für die gräfliche Verwaltung in Hohenems als ausgesprochen nützlich, da aus diesen Protokollen und Beschlüssen ersichtlich wurde, was in naher Zukunft vor das Plenum zur Abstimmung kommen würde 809 . Der Berichtstil des Rogenius Ignatius von Auer war dem seines Vorgängers durchaus vergleichbar. Auch wenn er seine Berichte mit Abschriften von Beschlüssen oder Protokollen versah, fasste er wichtige Positionen in seinem Brief noch einmal zusammen. So betonte er am 10. November 1762 - er informierte das Oberamt über die Beratungen der Ordinari-Deputation -, dass „[d]as abermalige Ansinnen der Cron Frankreich wegen fernerweiter Lieferung einer Million Rationen in das Ignatius von Auer an Oberamt Hohenems, 16.3.1763. 802 VLA, HoA 131,3: Rogenius Ignatius von Auer an Oberamt Hohenems, 10.11.1762 (Mittwoch), 14.11.1762 (Sonntag), 17.11.1762 (Mittwoch), 21.11.1762 (Sonntag), 24.11.1762 (Mittwoch), 28.11.1762 (Sonntag), 1.12.1762 (Mittwoch), 5.12.1762 (Sonntag), 8.12.1762 (Mittwoch), 12.12.1762 (Sonntag), 15.12.1762 (Mittwoch); VLA, HoA 132,1: Rogenius Ignatius von Auer an Oberamt Hohenems, 16.3.1763 (Mittwoch), 20.3.1763 (Sonntag), 27.3.1763 (Sonntag); VLA, HoA 131,2: Rogenius Ignatius von Auer an Oberamt Hohenems, 23.3.1763 (Mittwoch); jeweils samt Beilagen. 803 VLA, HoA 131,3: Rogenius Ignatius von Auer an Oberamt Hohenems, 25.10.1763. 804 Vgl. DOTZAUER, Die deutschen Reichskreise (1383-1806), S. 596. 805 VLA, HoA 132,2: Rogenius Ignatius von Auer an Oberamt Hohenems, 4.5.1764 (Freitag), 27.5.1764 (Sonntag), 11.6.1764 (Montag). 806 VLA, HoA 131,2: Rogenius Ignatius von Auer an Oberamt Hohenems, 23.3.1763; VLA, HoA 131,2: Rogenius Ignatius von Auer an Oberamt Hohenems, 10.12.1761, 14.12.1761 und 16.12.1761; VLA, HoA 131,3: Rogenius Ignatius von Auer an Oberamt Hohenems, 11.1.1762, 21.4.1762, 28.4.1762, 10.11.1762, 21.11.1762, 24.11.1762, 1.12.1762, 5.12.1762, 8.12.1762, 12.12.1762; VLA, HoA 132,1: Rogenius Ignatius von Auer an Oberamt Hohenems, 20.3.1763; VLA, HoA 132,2: Rogenius Ignatius von Auer an Oberamt Hohenems, 27.5.1764, 11.6.1764. 807 VLA, HoA 131,2: Rogenius Ignatius von Auer an Oberamt Hohenems, 16.12.1761. 808 VLA, HoA 131,3: Rogenius Ignatius von Auer an Oberamt Hohenems, 11.1.1762, 14.1.1762, 25.4.1762, 28.4.1762, 21.11.1762, 1.12.1762, 15.12.1762; VLA, HoA 132,2: Rogenius Ignatius von Auer an Oberamt Hohenems, 27.5.1764. 809 VLA, HoA 131,3: Rogenius Ignatius von Auer an Oberamt Hohenems, 25.4.1762. <?page no="285"?> 285 Haupt-Magazin nacher Frankfurth [..] ein Objectum“ sei, „welches den Creis in zimmliche Verlegenheit setztet“. Die zu erwartenden Kosten in Höhe von 6-700.000 fl. seien wegen der allgemeinen Teuerung, der völligen finanziellen Entkräftung der Untertanen und des Fehlens von Barmitteln in der Kreiskasse kaum zu erfüllen. Deswegen hielte es die Ordinari-Deputation für ratsam, in dieser Sache beim französischen König wegen einer Moderation vorstellig zu werden 810 . Eine neue Qualität erreichte die Berichterstattung in den 1790er-Jahren. Wie bereits dargelegt war die Reichsgrafschaft Hohenems 1765 als Lehen an das Haus Österreich gelangt. Seit 1767 waren es österreichische Beamte, die das Votum beim Kreiskonvent führten. Nachdem die Landesherrschaft über den Reichshof Lustenau schließlich durch ein Urteil des Reichshofrats 1789/ 90 an Maria Rebekka von Harrach-Hohenems übergegangen war, bemühte sich diese auch um eine Beteiligung an der Stimmvertretung des Standes Hohenems, konnte sich dabei letztlich aber nicht durchsetzen 811 . Dies hatte nicht allein für die Vertretung beim Kreiskonvent, sondern auch für die Kommunikation mit demselben Konsequenzen. Die Landesherrin über Lustenau und ihre Verwaltung waren keineswegs bereit, sich vom Nachrichtenstrom aus Ulm abschneiden zu lassen. In derselben Weise wie Gräfin Maria Rebekka durch das Haus Waldburg-Zeil bei ihren Bemühungen um eine Beteiligung an der Stimmvertretung beim Kreiskonvent unterstützt wurde, sprang die Verwaltung des mit ihr verschwägerten Adelsegschlechts für sie bei der Beschaffung von Nachrichten und Informationen in die Bresche. Der waldburg-zeilische Vertreter beim Kreiskonvent Joachim Fidel von Gimmi, ein erfahrener Kenner der Kreispolitik 812 , versorgte das reichsgräflich harrachische Oberamt für den Reichshof Lustenau regelmäßig mit Nachrichten aus Ulm. Seine Berichte unterscheiden sich von jenen des Kaspar Anton von Henzler oder des Rogenius Ignatius von Auer vor allem im Stil. Sie sind sehr viel persönlicher gehalten. So nannte er den Adressaten seiner Schreiben niemals ausdrücklich, sondern sprach diesen stets vertraulich als „Bruder“ an. Lediglich aus dem Inhalt lässt sich erschließen, dass es sich um den reichsgräflich harrachischen Oberamtmann gehandelt haben muss. Die Briefe Gimmis dürften sich also an Johann Michael Häring gerichtet haben, der dieses Amt bis zum 13. Februar 1796 bekleidete 813 . Viel häufiger als andere flocht er außerdem private Nachrichten in seine Berichte ein. So informierte er Häring fast regelmäßig über seinen Gesundheitszustand 814 . Ein weiterer Unterschied bestand darin, dass Gimmi darauf verzichtete, seinen Briefen Abschriften von Kreisconclusa, Kreisabschieden oder anderen Kreisakten beizufügen. Vielmehr beschränkte er sich auf die Vorgänge und Beschlüsse, die für das reichsgräflich harrachische Oberamt des Reichshofes Lustenau von Bedeutung zu sein schienen. Besonders deutlich wird dies, wenn er seinen nach dem Abschluss des Winterkonvents von 1794 vorgelegten Bericht mit der Bemerkung einleitet, er lege „eine kurze Skize von unsern leztern Kreysverhandlungen, soweit Sie Lustenau interessiren mögen“, vor 815 . Im Wesentlichen ging es Gimmi darum, Handlungsmöglichkeiten, Erfolgsaussichten und mögliche Strategien in jenen Fragen zu umreißen, die für die Landesherrin und den Reichshof Lustenau existenziell wichtig waren: die Frage einer Beteiligung an der Stimmvertretung und die Exemtion von den Kriegslasten. Er kommunizierte, wie sich andere eximierte Stände in dieser Frage verhielten, welche Prognosen über die Dauer des Krieges, des ersten Koalitionskrieges, gestellt wurden und wie sich der österreichische Gesandte wegen Hohenems verhielt, und er legte Rechenschaft darüber ab, weshalb er von einem harrachischen Pro-Memoria wegen der Beteiligung Lustenaus an den Kreisabgaben des Standes Hohenems und den sich daraus ergebenden Konsequenzen beim 810 VLA, HoA 131,3: Rogenius Ignatius von Auer an Oberamt Hohenems, 10.11.1762. 811 Vgl. dazu weiter oben. 812 Zu seiner Person vgl. die Kurzbiographie im Anhang. 813 Vgl. WELTI, Entwicklung, S. 70 und 105. 814 Vgl. dazu weiter unten. 815 VLA, HoA 133,2: Joachim Fidel von Gimmi an Johann Michael Häring (? ), 5.12.1794. <?page no="286"?> 286 letzten Kreiskonvent noch keinen Gebrauch gemacht hatte 816 . Er berichtete über die Beschlüsse des Konvents, die Lustenau direkt betrafen. So teilte er im Januar 1794 mit, dass die „eximirten Stände […] per Conclusum“ angewiesen worden seien, „wenigst die 1 ½ Simpla ihres Contingents inner Zeit 3 Monaten aufzustellen“. Danach treffe es Lustenau 3 ½ Mann. Er riet gleichzeitig aber davon ab, sich bei der Erfüllung dieser Forderung zu beeilen. Vielmehr solle man abwarten, „bis man sihet, was andere u. besonders Hochenembs für sich selbst thun“ 817 . In seinen Berichten finden sich wiederholt - auch das unterscheidet sie von den meisten seiner Vorgänger - Kommentare über das Verhalten und die Strategie der österreichischen Stimmvertreter. So meldete er vom Winterkonvent 1794: „Der Tetnang. Gesandte hat freilich wegen diser Hochenembsen. u. respee Lustenauischen Exstantien nichts ofentlich auf die Bahn gebracht, mir aber en particulier gesagt, wenigst sollte man an der proviantur umlage so viel bezahlen, als es daran auf einen Kopf der von Hochenembs u. Lustenau würklich gestellten Mannschaft betrift“ 818 . Dies war insofern naheliegend, als Österreich in den Harrach und Lustenau betreffenden Fragen damals der Hauptrivale war. Gimmi fügte seinen Berichten Kommentare zu seiner Ansicht nach wichtigen Ereignissen hinzu. Im Januar 1794 schrieb er beispielsweise: „O! Wie traurig endiget sich der Feldzug am Rheine? “ 819 Auch Gimmi war jedoch bemüht, möglichst zeitnah und rasch zu berichten. Konnte er dies einmal nicht einhalten, so entschuldigte er sich dafür ausdrücklich. So bat er beispielsweise am 26. August 1793 um Nachsicht dafür, dass er das Schreiben seines Hohenemser Kollegen, das er nach eigener Aussage am 21. Juni erhalten hatte, erst jetzt beantwortete 820 . Zwischen Anfrage und Antwort vergingen also mehr als zwei Monate. Dies mag im konkreten Fall deswegen weniger ins Gewicht gefallen sein, da der Konvent erst im November begann. Gimmi berichtete also aus dem Vorfeld der Versammlung. Auch nach diesem Kreiskonvent konnte er seinen Vorsatz, zeitnah und schnell zu berichten, nicht einhalten. Der Konvent endete am 9. November 1793 821 , Gimmi kehrte am 11. Dezember nach Zeil zurück. Sein Bericht an den reichsgräflich harrachischen Oberamtmann datierte dagegen erst vom 10. Januar 1794. Er entschuldigte die Verzögerung mit einer Erkrankung 822 . Die Kommunikation zwischen den Gesandten beim Kreiskonvent und dem Oberamt in Hohenems wurde im Wesentlichen über die Reichspost abgewickelt. Dies bot sich insofern geradezu an, da 1680 das Reichspostgeneralat in Ulm ein Postamt eingerichtet hatte. Von hier führte ein regelmäßiger Kurs nach Lindau, wo bereits seit 1628 ein Reichspostamt existierte. Der Schaffhauser Postmeister Nikolaus Klingenfuß war überdies seit 1680 vertraglich verpflichtet, u.a. alle Briefe nach Hohenems über Lindau zu leiten 823 . Schon seit Einrichtung des Postamtes in Lindau lassen sich regelmäßige Botengänge von Hohenems dorthin nachweisen. In den Rechnungsbüchern der Grafschaft finden sich zahllose diesbezügliche Einträge. Mitte des 18. Jahrhunderts verkehrte zweimal wöchentlich ein Ordinari-Bote zwischen dem Postamt in Lindau und der gräflichen Verwaltung. Lindau war damit der wichtigste „Knotenpunkt im Kommunikationssystem der Reichsgrafen“ 824 . Die Bedeutung der Reichspost für die Kommunikation zwischen Hohenems und seinen Vertretern in Ulm scheint in den intensiven Schriftwechseln immer wieder durch. So erfahren wir aus einem Brief des Clemens Weiß, dass er die Kreisconclusa bereits mit der letzten Reichspost über- 816 VLA, HoA 133,2: Joachim Fidel von Gimmi an Johann Michael Häring (? ), 26.8.1793. 817 VLA, HoA 133,2: Joachim Fidel von Gimmi an Johann Michael Häring (? ), 10.1.1794. 818 VLA, HoA 133,2: Joachim Fidel von Gimmi an Johann Michael Häring (? ), nicht datiert (Dezember 1794). 819 VLA, HoA 133,2: Joachim Fidel von Gimmi an Johann Michael Häring (? ), 10.1.1794. 820 VLA, HoA 133,2: Joachim Fidel von Gimmi an Johann Michael Häring (? ), 26.8.1793. 821 HStAS, C 9, Bü 574, Nr. 272: Kreisabschied, 9.11.1793. 822 VLA, HoA 133,2: Joachim Fidel von Gimmi an Johann Michael Häring (? ), 10.1.1794. 823 Vgl. BEHRINGER, Kommunikation und Kooperation, S. 337; SCHEFFKNECHT, Botenwesen, S. 332. 824 SCHEFFKNECHT, Botenwesen, S. 325, 330 (Zitat) und 332. <?page no="287"?> 287 schickt hatte 825 . Kaspar Anton von Henzler kündigte 1735 brieflich an, dass er das wenig vorher vom Oberamt an ihn ergangene Schreiben mit der nächsten Post beantworten werde 826 . Wenige Tage vorher hatten ihm die Hohenemser Beamten ebenso brieflich versprochen, dass er mit „heutiger Post“ einen „Wechsel von Lustnaw“ erhalten sollte, durch den der Stand die Vertretungskosten begleichen wolle, die seit längerer Zeit bestanden 827 . Ende Juli 1740 bestätigte Franz Anton Frey dem Oberamt, dass er drei Zuschriften aus Hohenems teilweise durch die Post, teilweise durch den Überbringer des jüngsten Schreibens erhalten hatte 828 . Auch die Bezahlung der für die Vertretung beim Kreiskonvent anfallenden Kosten wurde weitgehend über das Reichspostamt in Ulm abgewickelt. So ersuchte Franz Josef Stadler, ein hochfürstlich-eichstättischer Hof- und Regierungsrat, der dem Oberamt in Hohenems Abschriften der Kreisakten mit beigefügten „Creys Schreibgebühren Consignation et eiusdem adjunctis“ übersandt hatte, die dortigen Räte und Oberamtleute im Mai 1741, die Franz Anton Frey, seinem Schwiegervater, „avancirte[n] und noch rückständige[n] 42 fl. ebenfahls zu vergnügen und solche an das Kays. Ober Postambt Ulm, allwo bey meiner Durchreys die anweisung schon hinterlassen, jüngst gebettner massen ohnschwehr zu überschicken“ 829 . Wie oben bereits gezeigt, richteten die Gesandten ihre Berichterstatterfrequenz durchaus am Postrhythmus aus. Wenn die Zeit aber drängte, wurde die Kommunikation auch noch nach der Einrichtung des Oberpostamts in Ulm über Boten abgewickelt. So wandte sich das Oberamt im November 1724 über einen Boten an Franz Anton von Frey, nachdem dieser sich bereit erklärt hatte, das Hohenemser Votum beim Kreiskonvent zu führen 830 . Der Konvent hatte zu diesem Zeitpunkt noch nicht begonnen. Der Hohenemser Vertreter dürfte sich noch an seinem Amtssitz in Meßkirch befunden haben. Dies könnte der Grund dafür sein, dass man in diesem Fall auf die Dienste eines Boten zurückgriff. Ein knappes Jahrzehnt später kündigte Frey dem Oberamt brieflich an, dass er die Abschriften der Kreisakten auch auf diese Weise übermitteln wolle. Er klagte in seinem Schreiben über Arbeitsüberlastung, die offensichtlich dafür verantwortlich war, dass er die Ergebnisse der Verhandlungen beim Kreiskonvent nicht so rasch und unmittelbar kommunizieren konnte, wie er und seine Auftraggeber dies gewünscht hätten. Diesem Umstand verdanken wir es wohl, dass er in seinem Brief den gesamten Vorgang der Kommunikation beschrieb. So teilte er den Beamten in Hohenems mit, er habe die Abschriften der Kreisschlüsse und anderer Dokumente „durch aigenen Botten sicher an seine Behörde bestellt“, von wo er sie dann auf dieselbe Weise weitersenden wollte. „[D]er Botten-Lohn bis auf Hohenembs“ sollte schließlich „zwischen disem hochgräfl. Standt und dem Fürstenthumb Hohen Liechtenstein getheillt, der weithere Belauf von Hohenembs bis Vaduz aber von dorthen aus privative bezahlt“ werden. Frey ersuchte weiter, dass ihm „wegen des ein und andern richtigen Empfangs […] antworth durch bemelten Botten ertheillt werden möge“ 831 . Auch in diesem Fall könnte der Grund für die Wahl dieser Art der Nachrichtenübermittlung darin bestehen, dass Frey sich nicht (mehr) in Ulm, sondern bereits wieder an seinem Amtssitz in Meßkirch befand. Im November 1734 griffen beide Seiten, Franz Anton Frey und das Oberamt, auf Botendienste zurück, um rasch und effizient miteinander zu kommunizieren. Mehrfach wechselte damals ein Bote zwischen Ulm und Hohenems hin und her. So ist es zu verstehen, dass Frey in seinem Brief vom 12. November bestätigte, er habe das Schreiben des Oberamts vom 5. November „durch ruckbringeren“ erhalten. In seiner Antwort betonte er, es „werdt derselbe in mehrerem muendlich hinderbringen können, wie weit es mit dem quarthier- und verpflegungs werck der kaylen. trouppen und ins besondere rati- 825 VLA, HoA 121,7: Clemens Weiß an Oberamt Hohenems, 9.3.1685. 826 VLA, HoA 125,4: Kaspar Anton von Henzler an Oberamt Hohenems, 29.7.1735. 827 VLA, HoA 125,4: Oberamt Hohenems an Kaspar Anton von Henzler, 25.7.1735. 828 VLA, HoA 127,1: Franz Anton Frey an Oberamt Hohenems, 29.7.1740. 829 VLA, HoA 127,3: Franz Josef Stadler an Oberamt Hohenems, 4.5.1741. 830 VLA, HoA 124,3: Oberamt Hohenems an Franz Anton von Frey, 22.11.1724. 831 VLA, HoA 125,2: Franz Anton von Frey an Oberamt Hohenems, 30.11.1733. <?page no="288"?> 288 one des löbl. jung Savoyischen curassier regiments gekommen seye“ 832 . Frey übermittelte seine Antwort also mit Hilfe desselben Boten. In diesem Fall liegt der Grund für die Wahl der Kommunikation über einen Boten auf der Hand. Es drohte die Einquartierung von drei Kompanien oder noch größerer Truppenteile in den Territorien der Stände Vaduz, Hohenems und Lindau, was eine erhebliche Belastung bedeutete. Rasche und zuverlässige Informationsübermittlung war also das Gebot der Stunde 833 . Ende Juli 1740 erhielt Frey zumindest einen Teil der Korrespondenz des Oberamtes durch einen Boten. Auch in diesem Fall wurden für den Stand Hohenems äußerst wichtige Fragen, Moderationsgeschäfte und die Fruchtausfuhrsperre gegenüber der Eidgenossenschaft, in Ulm verhandelt. Dies äußerte sich auch darin, dass die hohenemsischen und Lustenauer Untertanen mit einer eigenen Delegation am Verhandlungsort vertreten waren 834 . 3.5.1.2. Der Kreistag als Nachrichtenbörse An dieser Stelle muss noch auf einen weiteren Aspekt der Kommunikation zwischen den Gesandten beim Kreiskonvent und dem Oberamt hingewiesen werden. Es ist nicht zu übersehen, dass diese regelmässig auch über Ereignisse berichteten, die mit den eigentlichen Kreishandlungen nicht unmittelbar zu tun hatten. ähnlich wie der Reichstag in Regensburg erwies sich auch der Kreistag in Ulm als eine Art „Nachrichtenbörse“ 835 . Insbesondere während der Kriegszeiten gewann diese Art der Informationsbeschaffung an Bedeutung. Clemens Weiß berichtete beispielsweise Ende Juli 1683 - also noch während der so genannten Reunionskriege im Westen und kurz nach dem Beginn der zweiten Türkenbelagerung Wiens 836 -, dass „die laidige Zeittungen von Wien“ eingetroffen seien 837 . Am 7. Mai 1734, also während des Polnischen Thronfolgekrieges, meldete Franz Anton Frey aus Ulm, in den vergangenen Tagen seien Nachrichten darüber eingelangt, dass die Franzosen den Oberrhein mit drei Armeekorps überquert hätten. Er verfasste diesen Bericht unmittelbar unter dem Eindruck frisch eingetroffener Neuigkeiten. So schrieb er, „[g]estern auf die Nacht“ sei 832 VLA, HoA 125,3: Franz Anton von Frey an Oberamt Hohenems, 12.11.1734. 833 Die Einquartierung ließ sich nicht vermeiden. In der Hofchronik des Grafen Ernst von Montfort wird diese ausführlich beschrieben: „Durchzug des hochgräfflilichen Hochen-Embßischen, vorhin jung-Savoẏischen regiments, visite deß herrn obrist baron von Röhmers, und die ihme beschehene ehr beẏ hoff. Den 8.ten Martii 1735 ist das löbliche kaẏserliche hochgräffliche Hochen-Embsische, vorhin jung-Savoẏische Cuirassier Regiment nach vollstreckten Winter quartieren, theils im Vor adelbergischen, theils im hochgräfflich Montfortischen, Trauchburgischen, Vaduz- und Lindauischen, wider an Rhein in die ihme angewießeme postirung geruckht, und durch allhießige herrschaft passirt. In abweßenheit deß herren general veldt marchal Lieutenants herren graffen zu Hochen Embs, welcher beẏ der kaẏserlichen armeé in Italien stehet, hat der obriste herr baron von Röhmer das regiment commanirt, und alhie in Tettnang den 9.ten und 10.ten MArtii wegen eingefallenem rast[t]ag des staâbs quartier gehalten. Er hatte beẏ sich nebst seiner fraw gemahlin und einem veldt-prediger, so ein jesuit ware die gewöhn- / fol. 4’/ etliche staâbs partie, wurde einquartiert beẏ dem Raad, und kame den 9.ten nachmittags herein in das schloß, ihro hochgräfflichen excellenz die visite abzustatten; deß anderen tags erwidereten seine hochgräffliche excellenz diße höfflichkheit mit einer revisite, tractierten auff den mittag an dero tafel herrn obristen, deßen fraw gemahlin, herrn rittmaister graff Purpurati, so von seiner zu Langen Argen gehabten station alhero gekhommen, herrn lieutenant Carbilion, den veldpater, und nach auffgehobener taffel divertirte man sich mit dem l’ombre spihl. Wobeẏ zu mercken, daß der im ammbt Hemmigkoffen dißen winter hindurch gelegene, und an denen kindts blatteren erkranckte rittmaister prinz von Löwenstein zwar auch dem regiment folgen, und außruckhen sollen; / fol. 5/ allein befande er sich noch außer standt zu marchiren, und mueste alßo seinem lieutenent, dem obberührten Carbilion, das commando überlaßen, und nebst denen noch ohnberittenen cuirassieren auff einige zeit zurück bleiben. Dißem regiment kann man das lob beẏlegen, daß es wohl disciplinirt, und sich den winter hindurch nicht allein sehr wohl betragen, sonderen auch durchgehends mit dem jenigen, was man jedem nach standts gebühr raichen laßen, ohnklagbahr begnüeget“. DARGEL/ KUHN, Hofchroniken, S. 97-98. 834 VLA, HoA 127,1: Franz Anton von Frey an Oberamt Hohenems, 29.7.1740. 835 BURKHARDT, Vollendung und Neuorientierung des frühmodernen Reiches, S. 96. 836 Die zweite Türkenbelagerung Wiens hatte Mitte Juli 1683 begonnen. Vgl. NIEDERSTäTTER, Geschichte Österreichs, S. 121. Zu den so genannten Reunionen vgl. BURKHARDT, Vollendung und Neuorientierung des frühmodernen Reiches, S. 102. 837 VLA, HoA 121,6: Clemens Weiß an Oberamt Hohenems, 28.7.1683. <?page no="289"?> 289 gemeldet worden, „daß die Feind zwaren an einem Orth in die Linie eingebrochen, deren aber sich noch nicht vollkommen bemeistert hätten“, denn die kaiserliche Armee unter Prinz Eugen sei „in vollem an Marsch gewesen [..], solche zu souteniren und auf den Feind los zugehen“. Er betonte in seinem Brief an das Oberamt auch die Bedeutung dieser Nachrichten für den Stand Hohenems, wenn er weiter hervorhob, er habe es für seine Pflicht gehalten, das zu berichten, „damit man sich allenfahls auf den, von des Herrn Bischofs von Costanz hfrstl. Gnaden unter dero district das Hochgräfl. Hohen Embs. Contingent (weilen der Baadische District all zu weit entfernt ist) Neuerlich angewiesen worden, ergehenden anderweiten Anlaß und Fingerzeig sich obermelter Disposition zu füegen, umb so mehr gefast seyn möge“ 838 . Während des Siebenjährigen Krieges meldete Kaspar Anton von Henzler am 1. Dezember 1757: „Allvorderist solle Ewer Wohlgeboren die erfreuliche Nachricht ertheilen, wasmassen lauth einer an des Kayserlichen Principals-Commissarii zu Regenspurg Fürsten von Thurn und Taxi Hochfürstliche Durchlaucht eingelangten Estaffetta den 22.ten dis von der Kayserlichen Königllichen Armeé das Preussische lager unter Commando des Prinzen von Bevern bey Breslau an 10 orthen zugleich angegriffen, ohnerachtet aller verschanzungen glücklich überstiegen und die Preussen aus selbigen mit Hinterlassung aller Canonen und Kriegs geräthschaften vertrieben worden. Die nächern umbstanden hievon erwarthet man stündlich. Indessen aber sollen diejenigen von der Preussischen Trouppen, welche gelegenheit gefunden zu entweichen, sich unter die Stuk von Breslau retirirt haben. Dieser wichtige Vorfahl dörfte wohl noch glücklichere folgen nach sich ziehen, und viele üble Concepten verrucken“ 839 . Am 2. März 1758 schrieb er: „Indessen ist die Ausstreuung grund falsch, daß die Preussen die Postirungen der Reichs Trouppen überfallen und einige Mannschaft hievon aufgehoben haben. Von ihnen ist allen Blauen besezt, ein Husaren Rittmeister daselbst delogiert und in noch mehr anderen Sächsischen orten Mannschafft eingelegt worden, um theils die Huldigung und Contributions erhebung zu bedeckhen, theils aber zu verhinderen, damit die junge Mannschaft sich nicht ausser lands flüchten können“ 840 . Auch Rogenius Ignatius von Auer berichtete wiederholt vom Verlauf dieses Krieges, beispielsweise über den Ausgang der Schlacht bei Freiberg, wo die Reichsarmee am 29. Oktober 1762 eine empfindliche Niederlage gegen die Preussen erlitten hatte 841 , über das Schicksal der in preussische Gefangenschaft geratenen Offiziere der schwäbischen Kreisregimenter und über deren Verluste 842 , über 838 VLA, HoA 125,3: Franz Anton Frey an Oberamt Hohenems, 7.5.1734. 839 VLA, HoA 130,3: Kaspar Anton von Henzler an Oberamt Hohenems, 1.12.1757. 840 VLA, HoA 130,2: Kaspar Anton von Henzler an Oberamt Hohenems, 2.3.1758. 841 VLA, HoA 131,3: Rogenius Ignatius von Auer an Oberamt Hohenems, 14.11.1762: „Nachdeme man einige Täge hindurch unter fruchtloser Erwartung deren zuverlässigen Umständen über die letzthin in Sachsen bey Freyberg vorgefallene unglückliche Bataille endlichen sich bemüsiget ersehen, den dahier befindlichen Ober Kriegs Commissarium Theobald eigends zur Reich-Armee abzuschicken und demselben vorschriftlich aufzugeben, den effectiven Zustand und Befund der diesseitigen Creis-Trouppen ohnverzüglich entweders per Estaffetta oder durch einen Curier anhero zu berichten, damit sowohl wegen der vorseyenden winterlichen Verpflegung, als auch des erlittenen Verlustes halber das nöthige in der Zeite veranstalten könne“. Ebenda, Rogenius Ignatius von Auer an Oberamt Hohenems, 21.11.1762. Zur Schlacht bei Freiberg: FÜSSEL, Der Siebenjährige Krieg, S. 57. 842 VLA, HoA 131,3: Rogenius Ignatius von Auer an Oberamt Hohenems, 17.11.1762, 21.11.1762 (mit Beilage der Verlusttabelle der schwäbischen Kreisregimenter „in der Action bey Freyberg den 29.ten Octobris 1762“, wonach das baden-badische Kreisinfanterieregiment drei Tote, zwei verwundete Offiziere, 42 Verwundete „vom Feldweibel an“, vier in Gefangenschaft geratene Offiziere, einen Gefangenen „vom Feldweibel an“ sowie 109 Vermisste zu beklagen <?page no="290"?> 290 Gerüchte, dass zwischen Frankreich, England, Spanien und Portugal ein Präliminarfriedenstraktat zu Stande gekommen sei 843 , über den Einfall preussischer Truppen in den Fränkischen Reichskreis und die dadurch notwendig gewordene Verlegung der Lazarette in das Gebiet des Schwäbischen Reichskreises 844 , über die drohende Einquartierung sächsischer Truppen in der Reichsstadt Heilbronn oder die Verlegung von preussischen Geiseln aus Nürnberg nach Augsburg 845 und über die Erfolge der Reichsarmee gegen die preussischen Truppen im Gebiet des Fränkischen Reichskreises 846 . Auch Joachim Fidel von Gimmi berichtete während des ersten Koalitionskrieges über Truppenbewegungen, vor allem wenn diese Einheiten der Kreisarmee betrafen. Ende März 1795 meldete er beispielsweise: „Unsere Truppen sollten in die Festung Maynz dislocirt werden, aber der Kreys giebt es absolute nicht zu. Die Collision zwischen dem Kreysconvent u. dem Reichsgeneral Comando ist bereits so ernstlich geworden, daß der Herzog von Sachsen Teschen unsern General Commandanten würkhlich in militaire Hausarrest hat sezen lassen. Nun verlangt der Kreys dessen Loslassung u. droht, die Beschwerde an Kayser u. Reich zu bringen. Indessen bleiben nun die Truppen auf ihrem bisherigen Standort. Die Sache ist eine staatsrechtliche Materie und nicht blos militaire Gegenstand. Kurz: Der Kreys kann u. wird es nicht zugeben, daß seine Truppen, wo der Feind vor der Thür, ausser der Gränzen Schwabens gezogen werden“ 847 . Aber nicht nur über kriegerische Ereignisse hielten die Gesandten das Oberamt auf dem Laufenden. Rogenius Ignatius von Auer ergänzte seine Berichte mit persönlichen Beobachtungen, Vermutungen und am Tagungsort des Kreiskonvents kursierenden Gerüchten. Nachdem der Konvent am 19. April 1762 „reassumiret“ worden war, teilte er dem Oberamt in Hohenems bereits zwei Tage später mit, er habe sichere Hinweise dafür, dass der französische Hof den ehemaligen Premiereminister der Kurpfalz, den Freiherrn von Vreden, „an die dermalige Creis Versammlung zu accreditiren und solche postulata vortragen zu lassen des vorhabens seyn solle, deren Erfüllung dem hochlöbl. Schwäb. Creys so schwer als ohnmöglich fallen würde“. Er berichtete weiter, der kaiserliche Minister Podstatzky habe dem Kreisausschreibamt brieflich mitgeteilt, dass die von einigen Ständen beim Winterkonvent vorgebrachte Klage wegen der großen, durch den Transport der preussischen Kriegsgefangenen entstandenen Kösten dem kaiserlichen Oberkriegskommissariat zur näheren Aufklärung übergeben worden sei und dass es eine „billigmäßige Bonification“ geben werde. Und schließlich stellte er noch die Vermutung an, „daß der gegenwärtige Convent längstens binnen 4 Wochen zur Endschaft gedeyen mögte“ 848 . Die Briefe Auers enthalten außerdem Informationen über die Ankunft oder den Aufenthalt bekannter Persönlichkeiten in Ulm oder über Personalrochaden im Schwäbischen Kreis sowie in Vorderösterreich. Im Führjahr 1762 widmete er seine Aufmerksamkeit vor allem dem kaiserlichen Minister Alois Graf Podstatzky-Liechtenstein, der in den 1760er-Jahren mit diplomatischen Missionen am Münchner Hof betraut wurde und als kaiserlicher Minister beim Fränkischen und Bayerischen Kreis wirkte 849 . Nachdem Auer offensichtlich dessen Erscheinen vor dem Schwäbischen Kreiskonvent angekündigt hatte, teilte er dem Oberamt am 2. Mai 1762 mit, dass der Minister noch nicht eingetroffen sei und dass man mit seinem Eintreffen vor Beendigung des Konvents, die hatte; außerdem verlor Baden-Baden drei Kanonen und einen Munitionswagen). 843 VLA, HoA 131,3: Rogenius Ignatius von Auer an Oberamt Hohenems, 14.11.1762 und 17.11.1762. 844 VLA, HoA 131,3: Rogenius Ignatius von Auer an Oberamt Hohenems, 24.11.1762 und 28.11.1762. 845 VLA, HoA 131,3: Rogenius Ignatius von Auer an Oberamt Hohenems, 1.12.1762. 846 VLA, HoA 131,3: Rogenius Ignatius von Auer an Oberamt Hohenems, 15.12.1762. 847 VLA, HoA 133,2: Joachim Fidel von Gimmi an Johann Michael Häring (? ), 31.3.1795. ähnliches berichtete er auch noch einmal zwei Wochen später. Ebenda, Joachim Fidel von Gimmi an Johann Michael Häring (? ), 13.4.1795. 848 VLA, HoA 131,3: Rogenius Ignatius von Auer an Oberamt Hohenems, 21.4.1762. 849 Vgl. KULENKAMPFF, Österreich und das Alte Reich, S. 52, Anm. 153, und 71, Anm. 15. <?page no="291"?> 291 voraussichtlich am 6. Mai erfolgen würde, nicht mehr rechne 850 . Auch die Ankunft des kaiserlichen Ministers Johann Wenzel Freiherr von Widmann in Ulm am 24. November 1762 war Auer eine Erwähnung wert 851 . Mitte Mai 1762 berichtete er, dass Graf Podstatzky-Liechtenstein den Konvent nicht mehr besucht hatte und dass sich dieser in München aufhalten dürfte 852 . Auch über die Ernennung eines neuen österreichischen Landvogts in Günzburg informierte Auer die Hohenemser Beamten ebenso wie über die Verzögerung von dessen Ankunft in Schwaben 853 . Andere Vertreter hielten ihre Mandanten ebenso über die Ankunft oder das Ausbleiben kaiserlicher Minister auf dem Laufenden 854 . Dazu kamen noch reine ‚Sensationsnachrichten‘ wie etwa jene über den Brand des neuen württembergischen Residenzschlosses in Stuttgart 855 . Joachim Fidel von Gimmi teilte im Dezember 1794 dem harrachischen Oberamtmann in einem Post Scriptum zu seinem Bericht mit, sein Graf sei am vergangenen Freitag im Auftrag des Münchner Kurfürsten nach Mailand abgereist, um für diesen die Tochter des Erzherzogs Ferdinand „anzuwerben“. Die Heiratsakten müssten nur noch unterschrieben werden. Bayern biete an, die Eheschließung bereits im kommenden Januar in Innsbruck durchzuführen 856 . Hier zeigt sich deutlich, dass sich auf dem Kreistag in Ulm auf informelle Weise wichtige und weniger wichtige Informationen gewinnen ließen. Wie aber gelangten die Gesandten an diese Nachrichten? Zum einen wird deutlich, dass der Kreis und seine Institutionen, wenn es nötig erschien, ganz andere Möglichkeiten hatten, schnell an Informationen zu kommen, als die einzelnen Stände. So konnte der Kreis im November 1762, nach der Niederlage der Kaiserlichen bei Freiberg, den Oberkriegskommissar zur Reichsarmee nach Sachsen entsenden, um aus erster Hand etwas über das Schicksal der Kreistruppen - und damit auch über das der Kontingente der einzelnen Stände - zu erfahren. Etwa zur selben Zeit schickte die Ordinari-Deputation „eine eigene Estaffett“ wegen der Gerüchte, dass zwischen Frankreich, England, Spanien und Portugal ein Präliminarfriedenstraktat zu Stande gekommen sei, nach Frankreich 857 . Auch die großen Stände des Kreises, insbesondere die beiden ausschreibenden Fürsten, hatten die Möglichkeiten, Informationen über eigene Gesandte oder Delegationen einzuholen und diese dann dem Kreis zugänglich zu machen. So erfahren wir vom Syndikus der schwäbischen Grafen Ende November 1762, dass der Herzog zu Württemberg seine beiden Flügeladjutanten nach Franken abgeschickt hatte, um die Gefahr zu erkunden, die sich aus einer preussischen Invasion ins Bambergische ergeben hatte, damit man die notwendigen Vorkehrungen treffen könne 858 . Die ausschreibenden Fürsten und die Vorsitzenden der einzelnen Bänke erwiesen sich überhaupt als Kristallisationskerne für eingehende Nachrichten. Sie waren es nämlich, an die sich bedrohte oder in Not geratene Stände zuerst wandten. Der Herzog von Württemberg übernahm diese Rolle vor allem für die evangelischen, der Bischof von Konstanz für die katholischen Stände. Über die Vertreter der einzelnen Bänke - unter ihnen der Syndikus der schwäbischen Reichsgrafen - wurden diese Nachrichten weiter gestreut. Der Engere Konvent und die Ordinari-Deputation, in denen 850 VLA, HoA 131,3: Rogenius Ignatius von Auer an Oberamt Hohenems, 2.5.1762. 851 VLA, HoA 131,3: Rogenius Ignatius von Auer an Oberamt Hohenems, 28.11.1762. Zur Person Johann Wenzel Freiherrs von Widmann vgl. KULENKAMPFF, Österreich und das Alte Reich, S. 22, auch Anm. 44. 852 VLA, HoA 131,3: Rogenius Ignatius von Auer an Oberamt Hohenems, 12.5.1762. 853 VLA, HoA 131,3: Rogenius Ignatius von Auer an Oberamt Hohenems, 2.5.1762. 854 Beispielsweise: VLA, HoA 133,2: Joachim Fidel von Gimmi an Johann Michael Häring (? ), 11.3.1795. 855 VLA, HoA 131,3: Rogenius Ignatius von Auer an Oberamt Hohenems, 17.11.1762. 856 VLA, HoA 133,2: Joachim Fidel von Gimmi an Johann Michael Häring (? ), nicht datiert (Dezember 1794). Die Ehe zwischen Karl Theodor und Maria Leopoldine von Österreich-Este wurde am 15.2.1795 in Innsbruck geschlossen. Vgl. MÖSSLE, Fürst Maximilian Wunibald von Waldburg-Zeil-Trauchburg, S. 58-59. 857 VLA, HoA 131,3: Rogenius Ignatius von Auer an Oberamt Hohenems, 14.11.1762. 858 VLA, HoA 131,3: Rogenius Ignatius von Auer an Oberamt Hohenems, 28.11.1762. <?page no="292"?> 292 diese Personen vertreten waren, erfüllten dabei die Rolle von Katalysatoren. So konnte Rogenius Ignatius von Auer am 1. Dezember 1762 dem Oberamt in Hohenems einen ausführlichen Bericht über die Lage der Reichsstadt Heilbronn übermitteln, der die Einquartierung von etwa 1000 sächsischen Soldaten drohte und die sich deswegen hilfesuchend an den Herzog von Württemberg gewandt hatte 859 . Hohenems trat, als es sich durch die Fruchtausfuhrsperren des Kreises bedrängt sah, über den schwäbischen Syndikus Kaspar Anton von Henzler 1759 mit dem Gesandten des Fürstbischofs von Konstanz in Kontakt und brachte auf diese Weise die Haltung des Bischofs in dieser Angelegenheit in Erfahrung 860 . Wie Susanne Friedrich für den Immerwährenden Reichstag in Regensburg zeigen konnte, beschafften sich die Gesandten „mit wenig Aufwand“ Informationen, indem sie „jemanden, der darüber verfügte, bat[en], sie weiterzugeben“. Freilich entschied bei diesem Verfahren letztlich der Gefragte, ob er Nachrichten „vollständig, teilweise oder überhaupt nicht mitteilte“ 861 . In dieser Hinsicht erwies es sich für einen kleinen Stand wie Hohenems als äußerst vorteilhaft, den gräflichen Syndikus als Gesandten zu beauftragen. Er hatte wegen seiner zentralen Position im Grafenkollegium, wegen seiner Teinahme an den Engeren Konventen und der Ordinari-Deputation den besten Zugang zu den beim Kreis und Kollegium einlaufenden Nachrichten. Zudem war die Wahrscheinlichkeit, von einem Gesandten auf Nachfrage eine Information zu erhalten, in entscheidender Weise vom Machthintergrund des Fragenden abhängig. Der Vertreter eines kleineren Standes konnte sich diesbezüglich naturgemäß weniger Hoffnung machen als der eines großen, mächtigen Standes oder als ein Gesandter, hinter dem ein ganzes Standeskollegium stand, wie etwa der Syndikus der schwäbischen Grafen 862 . Ging es um Informationen, die für den gräflichen Stand in globo von Bedeutung waren, musste er quasi ‚ex officio‘ daran interessiert sein, diese an die einzelnen gräflichen Stände bzw. ihre Vertreter weiterzugeben. Außerdem stand der Syndikus naturgemäß mit besonders vielen Gesandten, vor allem jenen der großen Stände, in persönlichem Kontakt. Diese ließen sich gewinnbringend als Informationsquellen nützen. So konnte Rogenius Ignatius von Auer dem Oberamt in Hohenems beispielsweise von einem Brief berichten, den die in Sachsen in preussische Kriegsgefangeschaft geratenen hohen Offiziere der schwäbischen Kreistruppen - konkret handelte es sich um den Generalfeldmarschallleutnant Baron von Rodt, Oberst Graf von Wolfegg und einen Major Finkele - an den Herzog von Württemberg gerichtet hatten 863 . In ähnlicher Weise, wie dies beim Reichstag geschah, bestand für die Gesandten beim Kreiskonvent auch die Möglichkeit des so genannten Sondierens. Darunter verstand man „[e]ine spezielle Form“ der Informationsbeschaffung, 859 VLA, HoA 131,3: Rogenius Ignatius von Auer an Oberamt Hohenems, 1.12.1762. 860 Henzler berichtete: „Dieser [scil. der Gesandte des Bischofs] Ware der Meinung, daß der Landamman den Pass ertheilet und hierdurch die aufsässigkeit veranlasset habe. Da ihme nun aber dieser Irrsaal benommen und die wahre Auskunft gegeben worden, so fande derselbe das räthlichste zu seyn, dem Landvogt zu bedeuten, der Frucht Ausfuhr wegen es eintweders bey der alten observanz bewenden zu lassen, oder gewärtig zu seyn, daß man gar nichts mehr über Rhein passieren lassen und ein gleiches bey denen See-Marktstädten gegen die Schweiz veranlassen werde, wo dan die Schuld auf ihne und die von ihme zu Nachtheil der Reichs Ständen einführende Neuerungen fallen, wo nicht gar von gesammten, dermahlen in Ulm versammleten Schwäbischen Creyses wegen ein nachdruckliche Klage bey löblicher Aydgenossenschaft, die selbsten durch die nach Ulm zu offenhaltung des Comercij abgeschickte gesandtschaft, die jeztmahlige frucht limitation ausgewürcket werde geführt werden, worüber sich dann eine zuverlässige Erklärung auszubitten ist, um pro re nata sich an den löblichen Creys allhie wenden zu können“. VLA, HoA 130,3: Kaspar Anton von Henzler an Oberamt Hohenems, 1.4.1759. 861 FRIEDRICH, Drehscheibe Regensburg, S. 194. 862 Susanne Friedrich hat für die Situation beim Immerwährenden Reichstag in Regensburg feststellen können, dass „[d]ie Wahrscheinlichkeit, eine Antwort zu erhalten, [sich] erhöhte [..], wenn zwischen Bittenden und Gebetenem ein Machtgefälle bestand“, dass sich „Stände von niedrigerem Rang [..] eher veranlaßt [sahen], eine Information weiterzugeben, um sich einen Ranghöheren zu verpflichten oder ihm zumindest keinen Anlaß zur Verärgerung zu geben“. FRIEDRICH, Drehscheibe Regensburg, S. 197. 863 VLA, HoA 131,3: Rogenius Ignatius von Auer an Oberamt Hohenems, 17.11.1762. <?page no="293"?> 293 nämlich „die Nachfrage nach der Meinung der Regierung“ 864 . Dies geschah in der Regel auch beim Kreis wohl vor allem im persönlichen Gespräch. Gelegentlich informierten die Gesandten ihre Kollegen auch im Rahmen einer Plenarsitzung über die Absichten ihrer Regierung. So ließ die württembergische Gesandtschaft am 4. Dezember 1762 überaschend ein Plenum ansagen, um ein „Conclusum“ ihrer Regierung zu verlesen, das sie in der Nacht vorher durch Staffeten erhalten hatte. Sie berichteten, dass ihnen die unverzügliche Heimreise nach Stuttgart befohlen wurde, und versprachen, ihre Kollegen binnen zweier Tage darüber zu informieren, ob ihnen eine Rückkehr nach Ulm erlaubt werde. Man vermutete allgemein, dass „eigene Haus-Angelegenheiten“ hinter diesem Befehl stecken würden 865 . Sicherlich unterhielten die Gesandten beim Kreiskonvent in Ulm über die Kreisgrenzen hinausreichende Netzwerke. Susanne Friedrich hat für die Reichstagsgesandten in Regensburg nachweisen können, dass diese wichtige Informationen aus Briefnetzen, Korrespondenzen und handgeschriebenen Zeitungen bezogen, die allerdings quellenmäßig nur schwer zu fassen sind 866 . In kleinerem Stil dürfte dies auch für die Kreistagsgesandten zutreffen. Bislang konnte allerdings noch kein Briefbestand eines Hohenemser Gesandten gefunden und analysiert werden 867 . Es wurde bereits darauf hingewiesen, dass es bei den Regierungsmitgliedern der schwäbischen Kreisstände, die ja das Gros der Kreistagsgesandten stellten, eine relativ starke Fluktuation gab und dass sich nicht zuletzt daraus verwandtschaftliche Verflechtungen unter ihnen ergaben. So überrascht es nicht, dass wir in den offiziellen Briefen wiederholt auf private Bemerkungen stoßen. So zeigte sich Rogenius Ignatius von Auer in seinem Schreiben an das Hohenemser Oberamt erfreut darüber, dass sich sein dortiger Kollege Ferdinand Funkner von Funken allmählich von einer längeren Krankheit erholte 868 . Wenig später wünschte er diesem - ebenfalls in seinem ‚offiziellen‘ Bericht aus Ulm - „einen vergnügten Ausgang der heil. Fasten und darauf folgendes erfreuliches Alleluja“ 869 . Besonders in der Berichterstattung des Joachim Fidel von Gimmi nehmen private Nachrichten relativ breiten Raum ein. Wiederholt berichtete er von einer eigenen Erkrankung 870 . Im August 1794 mahnte er den gräflich harrachischen Oberamtmann nach überstandener Krankheit mit folgenden Worten zur Schonung: „[…] entzwischen ist der böse Gast ohne Nachsicht zu behandlen, indem Er unbescheiden genug ist, gern 864 FRIEDRICH, Drehscheibe Regensburg, S. 195. 865 VLA, HoA 131,3: Rogenius Ignatius von Auer an Oberamt Hohenems, 5.12.1762. 866 Vgl. FRIEDRICH, Drehscheibe Regensburg, S. 199-205. Zur Bedeutung der Korrespondentennetze bei den Gesandten zum Fränkischen Reichskreis und den damit verbundenen Quellenproblemen vgl. HUMPHREyS, Der Fränkische Kreistag, S. 346-353. 867 Susanne Friedrich und Nicola Humphreys weisen daraufhin, dass es in archivalischen Quellen nur relativ selten Hinweise auf diese privaten Briefnetzwerke gibt. Sie werden in der Regel nur dann greifbar, „wenn diese Schreiben als Extrakt in die Sitzungen eingebracht wurden, um die Informationen der Allgemeinheit zur Verfügung zu stellen“ (HUMPHREyS, Der Fränkische Kreistag, S. 346), oder wenn sie in den Berichten der Gesandten erwähnt werden (FRIEDRICH, Drehscheibe Regensburg, S. 199). Dennoch können wir davon ausgehen, dass sie „sehr umfangreich gewesen sein [müssen]“ (FRIEDRICH, Drehscheibe Regensburg, S. 199). Dies zeigt exemplarisch der „Glücksfall“, dass sich in den Bamberger Kreisakten der gesamte Schriftwechsel eines Gesandten über den Zeitraum eines Jahrzehnts erhalten hat. Aus diesem wird ersichtlich, dass der entsprechende Bamberger Direktoralgesandte mit insgesamt 45 Kreisgesandten korrespondiert hat (vgl. die Analyse bei HUMPHREyS, Der Fränkische Kreistag, S. 347-352). Ein vergleichbarer Fund liegt für Hohenems bislang nicht vor. 868 VLA, HoA 132,1: Rogenius Ignatius von Auer an Oberamt Hohenems, 16.3.1763: „Und da ich aus Euer Wohlgebohrn hochschäzbaren zuschrift vom 7.ten curr. erfreulich zu ersehen gehabt, daß dieselbe nach einer bereits in die etliche Monate angedauerten Unpäßlichkeit zur vollkommenen Wiedergenesung nunmehro die Hoffnung haben, So gebe mir die Ehre anmit zu versicheren, was Euer Wohlgebohrn Vergnügliches zugehen möge, vollkommenen Antheil nehme und wünsche somit, daß die Gesundheit anjezo desto dauerhafter werden solle“. 869 VLA, HoA 132,1: Rogenius Ignatius von Auer an Oberamt Hohenems, 27.3.1763. 870 VLA, HoA 133,2: Joachim Fidel von Gimmi an Johann Michael Häring (? ), 10.1.1794 und 13.6.1794. <?page no="294"?> 294 widerum einzukehren, wenn man ihn nicht ganz, und wie man zu sagen pflegt, mit Buzen u. Stihl ausrottet“ 871 . Im Dezember des folgenden Jahres dankte er diesem für die Übersendung von Rotwein 872 . Persönliche Beziehungen bildeten eine tragfähige Basis für das Entstehen privater Briefnetzwerke. Dass Derartiges für Hohenems noch nicht bekannt geworden ist, dürfte wohl am ehesten den geschilderten allgemeinen Quellenproblemen geschuldet sein. Es ist sicher kein Zufall, dass wir die deutlichsten Hinweise auf diese Form der Informationsübermittlung für Hohenems aus jener Zeit besitzen, da die Frage der Stimmvertretung beim Schwäbischen Kreis umstritten war, als Maria Rebekka von Harrach-Hohenems als Allodialerbin des letzten Reichsgrafen eine irgendwie geartete Beteiligung an der Stimmvertretung forderte und Österreich als Inhaberin des Reichslehens auf seinem Alleinvertretungsanspruch bestand. Aus dieser Zeit finden sich - naturgemäß - im Hohenemser Archiv keine Gesandtschaftsberichte aus Ulm. Stattdessen wurden etliche Briefe des waldburg-zeilischen Kreisgesandten an den von ihm als „Bruder“ betitelten harrachischen Oberamtmann für den Reichshof Lustenau archiviert. In diesen finden sich immer wieder Nachrichten über die Vorgänge in Ulm. Am 11. März 1795 versuchte er - offensichtlich auf eine entsprechende briefliche Anfrage antwortend - die in Hohenems und Lustenau kursierenden Befürchtungen wegen einer totalen Fruchtausfuhrsperre etwas zu zerstreuen. Er betonte, dass diese Angelegenheit im Kreiskonvent noch nicht diskutiert worden sei und dass man auch in Privatunterhaltungen davon nichts höre 873 . Wir können davon ausgehen, dass sich die Kreisgesandten in Ulm mittelbar auch die Regensburger Informationsnetzwerke dienstbar machten. So finden sich in den Hohenemser Quellen wiederholt Hinweise auf Informationen, die entweder aus den gemeinsamen Sitzungen der reichsgräflichen Kollegien oder vom Reichstag stammten. In dieser Beziehung hatten das schwäbische Grafenkollegium und der jeweilige gräfliche Syndikus wichtige Scharnierfunktionen. Letzterer nahm nicht nur an den gemeinsamen Grafentagen teil, er hielt sich auch immer wieder beim Reichstag auf 874 . Neben Kostengründen und der langen Dauer der Konvente im 18. Jahrhundert waren daher auch der bessere Zugang zu wichtigen Informationen und die gesellschaftlichen Beziehungen weitere Gründe, die für einen relativ kleinen Stand wie Hohenems gerade in Kriegs- und Krisenzeiten dafür sprachen, sich durch den Syndikus in Ulm vertreten zu lassen. Auch andere Gesandte kontaktierten sich praktisch ständig. In diesem Zusammenhang kam ihrer bereits erwähnten Teilnahme an Empfängen und anderen gesellschaftlichen Ereignissen am Tagungsort besondere Bedeutung zu. Darüber hinaus versuchten freilich auch andere Personengruppen, die während der Konvente nach Ulm reisten - beispielsweise die Delegationen der Gemeinden Ems und Lustenau -, diese Form der Informationsbeschaffung für sich nutzbar zu machen 875 . Die Gesandten beim Kreiskonvent hatten also - in ähnlicher Weise wie jene beim Reichstag - nicht zuletzt auch die Aufgabe, ihre ‚Herren‘ mit Nachrichten zu versorgen. In Anlehnung an ein Dictum von Johannes Burkhardt über den Reichstag in Regensburg als „Informations- und Kommunikationszentrum“ könnte man zusammenfassend sagen, dass sie „nicht nur über das, was in Ulm vorging, sondern, was man in Ulm erfahren konnte“, berichteten 876 . 871 VLA, HoA 133,2: Joachim Fidel von Gimmi an Johann Michael Häring (? ), 21.8.1794. 872 VLA, HoA 133,2: Joachim Fidel von Gimmi an Johann Michael Häring (? ), nicht datiert (Dezember 1795). 873 VLA, HoA 133,2: Joachim Fidel von Gimmi an Johann Michael Häring (? ), 11.3.1795. Weitere Briefe Gimmis mit Berichten vom Kreiskonvent finden sich unter derselben Signatur. 874 Vgl. dazu die einzelnen Kurzbiographien im Anhang. 875 Vgl. dazu den Abschnitt über die Netzwerke. 876 Der originale Satz Johannes Burkhardts lautet: „Eine ihrer [scil. der Gesandten beim Reichstag] wichtigsten Aufgaben war, ihren Herren zu berichten, nicht nur über das, was in Regensburg vorging, sondern, was man in Regensburg erfahren konnte“. BURKHARDT, Vollendung und Neuorientierung des frühmodernen Reiches, S. 96. <?page no="295"?> 295 3.5.2. Kreisöffentlichkeit Nicola Humphreys fragt in ihrer Arbeit über die „[p]olitische Kommunikation und mediale Außenwirkung in der Kreisorganisation Frankens und Schwabens“ auch danach, „[w]ieviele Informationen über die Kreispolitik [..] dem ‚gemeinen Mann‘ seinerzeit verfügbar“ waren 877 . Zunächst ist abzuklären, über welche Kanäle Informationen über das Kreisleben in die Öffentlichkeit gelangten. Nicola Humphreys verweist darauf, dass die Kreisgesandten „gewissermaßen als ‚Menschenmedien‘ zu betrachten“ seien, die mit ihren „öffentliche[n] Auftritte[n]“ und „ihre[n] privaten Aktivitäten die Existenz der Versammlung der Bevölkerung plastisch vor Augen führten“ 878 . Dies gilt natürlich in erster Linie für den Tagungsort Ulm. Die Kreistagsgesandten der verschiedenen Stände nahmen hier nicht nur in den örtlichen Gasthäusern, sondern auch in privaten Haushalten Quartier, ihre Ankunft am Tagungsort wurde seit Mitte des 18. Jahrhunderts im wöchentlich erscheinenden ‚Ulmer Intelligenzblatt‘ angezeigt, sie nahmen an öffentlichen und privaten Vergnügungen teil 879 . Ihre Präsenz machte sie zu einem nicht unbedeutenden kulturellen und ökonomischen Faktor für die Stadt 880 . Darüber hinaus gab es noch zahllose weitere Anlässe, bei denen die Kreistagsgesandten und der Kreiskonvent öffentlich, für alle sichtbar in Erscheinung traten 881 . So wurde beispielsweise seit dem 17. Jahrhundert die Zufahrt zum Ulmer Rathaus, in welchem der Kreiskonvent tagte, abgesperrt, um störenden Lärm zu vermeiden, und an den Absperrungen wurden Schildwachen postiert 882 . Nicht vergessen werden darf auch, dass die Stadt in die „Feiergemeinschaft des Reiches“ 883 eingebunden war. Die Gesandten - unter ihnen freilich auch der Hohenemser Stimmvertreter - nahmen wiederholt an Festakten teil, etwa anlässlich des kaiserlichen Geburtstages (1760) 884 . Die Musterung, Vereidigung und Einschiffung der Kreistruppen in den Jahren 1683 und 1684 boten nicht allein den Gesandten die Möglichkeit eines öffentlichen Auftritts, sie zogen auch zahlreiche Schaulustige an und rückten so „den Reichskreis ins Bewußtsein“ 885 . Alle genannten Anlässe trugen dazu bei, den Kreiskonvent und das Kreisleben vor allem bei den Bewohnern von Ulm und seiner näheren Umgebung erfahrbar zu machen. In bescheidenem Ausmaß wurde dies alles aber auch von Untertanen der Grafen von Hohenems wahrgenommen. Bei der Musterung von 1683 war nicht allein der Hohenemser Stimmenvertreter präsent, sondern auch der gräfliche Kanzleischreiber Franz Karl Waller, der das Hohenemser Kontingent zum Musterungsplatz geführt hatte 886 . Wiederholt gehörten auch (kommunale) Amtspersonen aus Lustenau und Ems zum Gefolge des Hohenemser Stimmvertreters. Mehrfach entsandten die Gemeinden des ‚status Embensis‘ auch eigene Gesandtschaften nach Ulm, um dort auf informelle Weise ihre Interessen wahrzunehmen. Sie wurden damit zu Augenzeugen des Kreislebens, und wir dürfen annehmen, dass sie in ihren Heimatgemeinden zu Multiplikatoren des Gesehenen und Erlebten wurden 887 . Nicht zu vergessen sind in diesem Zusammenhang die von Ems und Lustenau zur Armee des 877 HUMPHREyS, Politische Kommunikation und mediale Außenwirkung, S. 383. 878 HUMPHREyS, Der Fränkische Kreistag, S. 287. 879 Vgl. SPECKER, Die Reichsstadt Ulm als Tagungsort des Schwäbischen Reichskreises, S. 186-190. 880 Vgl. SPECKER, Die Reichsstadt Ulm als Tagungsort des Schwäbischen Reichskreises, S. 191-193. 881 Nicola Humphreys bietet einen umfangreichen Überblick und eine detaillierte Analyse dieser Anlässe für den Fränkischen Kreis. Vgl. HUMPHREyS, Der Fränkische Kreistag, S. 290-319. 882 Vgl. SPECKER, Die Reichsstadt Ulm als Tagungsort des Schwäbischen Reichskreises, S. 186. 883 HUMPHREyS, Der Fränkische Kreistag, S. 296. 884 Vgl. weiter oben. 885 SPECKER, Die Reichsstadt Ulm als Tagungsort des Schwäbischen Reichskreises, S. 189. Ulm verdankte seine Wahl zum Musterungsplatz in den Jahren 1683 und 1684 „[w]eniger seiner Eigenschaft als Tagungsort denn als Ausgangsort der Donauschiffahrt“. Ebenda, S. 189. 886 Vgl. dazu den Abschnitt über die Armee des Schwäbischen Kreises. 887 Vgl. dazu den Abschnitt über Netzwerke. <?page no="296"?> 296 Kreises gestellten Soldaten. Sie kehrten während der Friedenszeiten in ihre Werbestände zurück und hielten mitunter auch während ihrer Zeit im Felde brieflichen Kontakt, wie etwa das Beispiel des Konrad Lipold zeigt 888 . Und schließlich müssen wir auch davon ausgehen, dass jene Hohenemser Amtleute, die als Vertreter ihres Standes an der Kreisversammlung in Ulm teilnahmen, nach ihrer Rückkehr in Hohenems und Lustenau als ‚Menschenmedien‘ Zeugnis von der Kreisversammlung ablegten. Freilich müssen wir davon ausgehen, dass zwischen den einzelnen Bevölkerungsgruppen diesbezüglich große Unterschiede bestanden. Zumindest die dörflichen Führungsschichten in Lustenau und Ems hatten intensiven Zugang zu diesen ‚Menschenmedien‘, zum einen da sie von Amts wegen mit ihnen praktisch ständig in Kontakt standen, zum anderen da zwischen der dörflichen Führungsschicht und der gräflichen Beamtenschaft ein Konnubium bestand 889 . Aber auch durch andere Medien wurde das Wissen über den Kreiskonvent sowie den Kreis im Allgemeinen verbreitet. In dieser Hinsicht ist in erster Linie auf die frühneuzeitlichen Kalender und Adressbücher zu verweisen. Für den Schwäbischen Reichskreis lag seit 1749 ein eigenes, periodisch erscheinendes Adresshandbuch vor, von dem bis 1799 insgesamt 32 Jahrgänge erschienen, in denen „die Kreisinstitutionen (insbesondere die Kreiskanzlei), die einzelnen Kreisstände und die schwäbische Ritterschaft“ verzeichnet waren. In den ersten Jahren erschienen diese noch „im unregelmäßigen Takt mit Intervallen von bis zu fünf Jahren“. 1776 wurde auf einen jährlichen Takt umgestellt. Entscheidend war die Nachfrage von Seiten der Leserschaft, die wiederholt ihr „Mißvergnügen“ über das unregelmäßige Erscheinen ausgedrückt hatte. Diese Amtskalender vermittelten dem Leser einen guten Eindruck vom Aufbau und der Organisation des Kreises. Da - mit Ausnahme der Ausgabe von 1791 - die Kreisstände „nach der kreistäglichen Verfahrens- und Rangordnung“ aufgeführt wurden, ließ sich auch ein Überblick über den zeremoniellen Stellenwert der einzelnen Stände gewinnen 890 . Darüber hinaus fanden Ereignisse der Kreistage auch Eingang in die lokale Chronistik. So widmete etwa Johann Viktor Hollenstein, ein Mitglied einer lokalen Magistratenfamilie und Pfarrer in Hausen am Andelsbach, in den von ihm verfassten Hollensteinischen Familienannalen dem Kreiskonvent des Jahres 1757 einen Eintrag. Unter der Überschrift „Crayß tag weegen der Reichs armee“ lesen wir: „Anno 1757 in dem monath Hornung wurde zu Ulm im Schwäbischen cröys und so fort in dem gantzen Römischen reich von einem Jeden Crays in seinem district ein Reichs convent versamlet, in welchem wegen dem gewaltthätigen Einbruch der königl. preissischen und chur-brandenburgischen armee in Sachsen die reichs armee, ad triplum neuerdings an zu werben resolviret worden, also daß die gantze armee 60.000 mann angewachsen, die schwäbische crays-truppen versammleten sich anfänglich Zu Canstat und Esslingen in Wirtenberg, zogen aber noch selbiges Jahr nacher Ehrfurt, allwo unter Comando seiner durchlaucht des printzen v. Hildenburgshausen sich die samentliche Reichsarmee posto gefasset. Den 5. 8bris aber hatte solche, noch dem viehle frantzösische troupen unter dem comando des prinzen v. Sorbihse dar zu gestossen, bey Michele unweit Leipzig ein unglückhliche pattallie mit seiner mayestett des königs in Preisen, worauf sie Sich bis in Franken und Nürnberg zu ruck in die winter quadier ziehen musten. Man schreibet dise unglückliche schlacht theils der untreu Einiger officiren etc., theils dem nicht zusamm gewohnt und exercirten trupen, theils der hierunter Intereßierten Religion zu! “ 891 888 Vgl. dazu den Abschnitt über die Kreisarmee sowie die Kurzbiographien der einzelnen Kreissoldaten im Anhang. 889 Vgl. SCHEFFKNECHT, Eliten. 890 BAUER, Repertorium reichischer Amtskalender und Amtshandbücher, S. 33-34, Zitat S. 34. 891 HistA Lustenau, Hollensteinische Familienannalen, Bd. I A, S. 55-56. <?page no="297"?> 297 Hollenstein zeigt sich gut informiert. Er weiß nicht nur Einzelheiten über den schwäbischen Kreiskonvent 892 , sondern auch über den Weg und Einsatz der schwäbischen Kreistruppen sowie ihren Oberbefehlshaber zu berichten 893 . Bemerkenswert erscheint die Ursachenforschung, die Hollenstein anstellte. Er führt die Niederlage der Reichsarmee, deren Ruf infolge dieser Schlacht tatsächlich „nachhaltig gelitten“ 894 hatte, auf drei Faktoren zurück: auf das Versagen einzelner Offiziere, auf die mangelnde Erfahrung bzw. Übung der Truppe sowie auf die konfessionellen Differenzen in der gemischtkonfessionellen Armee. Damit verweist er durchaus auf drei Spezifika oder neuralgische Punkte der Kreistruppen. Im Unterschied zu anderen Armeen der frühen Neuzeit war in jener des Schwäbischen Kreises das Recht, die Offiziere zu ernennen, aufgeteilt: Die Offiziere bis zum Rang eines Kompaniekommandanten wurden von den Ständen bestellt, wobei die Größe des gestellten Kontingents darüber entschied, welche Stellen ein Stand besetzten durfte. Dagegen hatte der Kreis das Recht, die Regimentskommandanten, die Stabsoffiziere und die Generale zu bestimmen, wobei je nach Rang das Plenum des Kreistages bzw. die Religionskonferenzen zu entscheiden hatten. Dies führte dazu, dass sich bei den Kreistruppen eine soziale Bruchlinie durch das Offizierskorps zog 895 . Die ‚Zerstreutheit‘ der Stände, welche Kontingente zu den Kreistruppen stellten, hatte zur Folge, dass diese Armee besonders zu Beginn eines Feldzuges weniger einheitlich erschien und dass ihre Teile weniger aufeinander abgestimmt waren als dies in den stehenden Heeren der großen Flächenstaaten der Fall war 896 . Und schließlich schlug sich die gemischtkonfessionelle Struktur des Schwäbischen Kreises auch in der Zusammensetzung seiner Truppen nieder. Freilich waren auch andere Armeen der frühen Neuzeit in konfessioneller Hinsicht keineswegs einheitlich 897 , der wesentliche Unterschied bestand darin, dass die anderskonfessionellen Soldaten in der Regel nur „stillschweigend“ geduldet wurden, ihnen aber die Ausübung ihrer Religion untersagt blieb. Im Schwäbischen Kreis wurde dagegen „grundsätzlich jedem Regiment ein katholischer und ein protestantischer Feldgeistlicher beigegeben, unabhängig davon, ob es sich um ein katholisches oder ein evangelisches Regiment handelte“ 898 . Der Bericht Hollensteins zeigt also, dass er die Diskussionen über 892 Hollenstein schreibt, dass der Konvent im Februar stattgefunden habe. Tatsächlich wurde der Konvent am 8. Januar eröffnet und am 5. März limitiert. Die wesentlichen Diskussionen über die Aufstellung der Kreistruppen sind in den Februar zu datieren. In diesem Monat ging es auch darum, ob die Exemption des Standes Hohenems weiterhin in Kraft bleiben solle. Der Hohenemser Vertreter in Ulm, Kaspar Anton Henzler, berichtete im Februar 1757 darüber brieflich an das Oberamt. Vgl. DOTZAUER, Die deutschen Reichskreise (1383-1806), S. 596, sowie den Abschnitt über die Kreistruppen und die Kurzbiographie Henzlers im Anhang. 893 Das Kontingent des Schwäbischen Kreises wurde der Reichsarmee zugeteilt, die unter dem Kommando des Feldmarschalls Joseph Friedrich von Sachsen-Hildburghausen stand. Diese vereinigte sich mit den französischen Truppen unter General Soubise. Bei der von Hollenstein beschriebenen Schlacht dürfte es sich um jene von Roßbach am 5. November 1757 handeln, bei der die Reichstruppen und ihre französischen Verbündeten eine schwere Niederlage erlitten. Vgl. FÜSSEL, Der Siebenjährige Krieg, S. 41-43. 894 FÜSSEL, Der Siebenjährige Krieg, S. 43. 895 Die Dienstgrade bis zum Leutnant rekrutierten sich fast ausschließlich aus dem Unteroffizierskorps. Wenn man von den größten Standeskontingenten absieht, bildete die Ernennung zum Leutnant in der Regel den Endpunkt der militärischen Laufbahn. Die hohen Offiziere stammten fast ausschließlich aus dem Adel. Der Anteil an Adeligen nahm hier nach den Türkenkriegen sogar noch weiter zu. Vgl. STORM, Adel und Kreismiliz, S. 622-623. 896 Vgl. STORM, Adel und Kreismiliz, S. 622. 897 So dienten in der preussischen Armee selbstverständlich auch Katholiken. Auch aus dem Bereich des ‚status Embensis‘ lassen sich (katholische) Männer nachweisen, die sich für die preussische Armee anwerben ließen. Am 25. April 1754 starb beispielsweise der aus Ems stammende Johann Fußenegger „sub rege porussiae militans“ in Pommern (PfA Hohenems, Sterbe- und Trauungsbuch 1722-1770, S. 100). Ein Johannes Bösch aus Lustenau stand bereits im September 1738 in Diensten der preussischen Armee. Er starb am 7. Januar 1745 als „miles aus der compagnie königlich pröuscher herenbergischen Regiment“ in Goldberg. (PfA Lustenau, Sterbe- und Firmbuch 1706-1771, S. 87 und 108). Zur Werbepraxis der preussischen Armee auch im Bodenseeraum vgl. GUGGER, Preußische Werbungen; zu Söldnern aus dem Reichshof Lustenau vgl. WELTI, Totenbuch; SCHEFFKNECHT, Mobilität und Migrationen. 898 PLASSMANN, Bikonfessionelle Streitkräfte, S. 37. <?page no="298"?> 298 den Zustand und die Entwicklung der Kreistruppen durchaus rezipierte 899 . Tatsächlich hatte es im Schwäbischen Kreis nach dem „Trauma der Niederlage der Reichs- und Kreistruppen während des Siebenjährigen Krieges gegen Preußen bei Roßbach“ eine Ursachendiskussion gegeben. Dabei wurde häufig ein Kausalzusammenhang damit hergestellt, dass der Kreis die „Vereidigung seiner Miliz auf Kaiser und Reich […], die der Kaiser anläßlich der Reichsexekution gegen Friedrich den Großen forderte“, verweigert hatte 900 . Auch wenn Hollenstein über „Neues geldt in dem Schwäbischen Kreis“ berichtet 901 , zeigt er, dass er an den spezifischen wirtschaftlichen Problemen des Kreises, die sich aus einer Gemengelage bzw. Nachbarschaft von Kreisständen, vorderösterreichischen Territorien und der Eidgenossenschaft ergaben 902 , Anteil nimmt. Auch der Nachfolger Johann Viktor Hollensteins als Familienchronist griff wiederholt Kreisthemen auf. So berichtete er beispielsweise ausführlich über die Reise einer Lustenauer Deputation zum Kreiskonvent in Ulm im Jahr 1796 903 . Auch dieser Eintrag zeugt von einer beachtlichen Kenntnis der Kreisinstitutionen und ihres Funktionierens. So erfahren wir, dass „von den ersten gesandschaften den Lustnauischen Deputirten“ angesichts ihrer Anliegen geraten wurde, „diesfalls keine öfentliche sprache zu führen, weil statt einer Mäsigung gantz leicht per Majora herauskomen könnte, den Rükstand der Mannschaft zu ergänzen und den letzten Kreutzer des Restes abzutragen, weil der Kreis sich quoad Hochenembs immer noch an Hochenembs und Lustnau halten könne“. Aus diesem Grund - so erfahren wir weiter - seien „die Lustnauische Vorstellungen lediglich bey dem Kreis-Aus-schreib-Amt eingeleitet“ worden 904 . Bemerkenswert erscheint in diesem Zusammenhang auch, dass der Familienchronist der Hollenstein Nachrichten über den Tod bedeutender Fürsten oder Grafen im Schwäbischen Kreis in sein Werk aufnahm 905 . 899 Zur Einschätzung der Kampfkraft der Kreistruppen im Vergleich zu den Armeen der armierten Reichsstände vgl. PLASSMANN, Die Kriegführung der vorderen Reichskreise im Pfälzischen und Spanischen Erbfolgekrieg, S. 94; ARETIN, Das Alte Reich, Bd. 2, S. 123; STORM, Militia imperialis - Militia circularis, S. 102-103; STORM, Adel und Kreismiliz, S. 622, sowie weiter unten den Abschnitt über das Hohenemser Kreiskontingent. 900 DOTZAUER, Die deutschen Reichskreise (1383-1806), S. 175. 901 „1772 hat auf höchstes ansuchen Ihro kayserlich königl. Mayestaet Mariae Theresiae der Schwäbische Kreis das neue Kupfer und silber Conventions geldt, so nach dem 24 fl. fueß unter ihro kayserlichen Mayestaet des Cardinalen und fürsten zu Mörspurg, auch des fürsten von Fürstenberg wappen und nahmen zu Güntzburg an der Donau ist geschlagen worden, angenohmmen, aus ursach, weilen in diesem Kreys sehr viele österreichische Stätt und herrschaften, die hierzu gezwungen wurden, sich befinden und dahero durch alt und neues geldt, welches da, aber nicht dort gangbar seyn sollte, ein grosse Confusion und in dem Commercio ein noch grösserer schaden geschehen müste. Es ist das alte geldt in dem preis, wie es damahls cursirte, ohne verlust in Güntzburg eingenohmmen worden und zahlete neues geldt heraus. Die Schweitz hat dieses geldt auch genohmmen, nicht aber Tyroll, andere Kreys oder Österreich selbsten, was Kupfer ware“. HistA Lustenau, Hollensteinische Familienannalen, Bd. I A, S. 91-92. 902 Frank Göttmann verweist darauf, dass „[ü]berregionaler Getreidehandel, regionale Kommerzialisierung der Landwirtschaft, monetäre Entlohnung der Heimarbeiter und starkes Bevölkerungswachtum“ im Bodenseeraum zu einer „Intensivierung der Geldwirtschaft“ geführt haben und zu einer Regulierung des Münzwesens gezwungen haben. GÖTTMANN, Münz- und Währungsprobleme, Zitat S. 213. 903 Privatbesitz, Hollensteinische Familienannalen, Bd. II B, S. 96-98. 904 Privatbesitz, Hollensteinische Familienannalen, Bd. II B, S. 97. 905 Beispiel: „Todt-fahl in Scheer. Anno 1764, den 30. 7bris, seind seine Excellenz hr. graf von Scheer, Leopoldus Augustus, graf und Erbtruchses zu Waldburg, als der leste graf der scheerischen haubt linien an der so genannten verschlossenen Hertz wasser sucht, wie die Doctores darfür hielten, Zu Donauöschingen bey dero frauen schwester Hochfürstl. durchleucht gegen alle angewendete gesunds heit mittel mit Höchsten leydweesen samentlicher Herrschaften und unter thanen in dem 36. Jahr dero alters ohne Eintzige Succeßion in dem herren entschlafen. Dero entseelter leichnam wurde von Donauöschingen bis nacher Scheer geführet und dorten in der hoch gräfl. Gruft mit allen feyrlichkeiten bey gesezt. Gleich nach dem dodt verlangten die nächste hoche Agaten so wohl schwäbischer linie alß Wurtzach, Waldsee, Wolfegg und Zeill als Preysischer seits nahmens Fridrich graf und Erbtruchsees von Waldburg, königlich Preisischer Regierungsrath Zu Cleve etcc. Zu Succediren, worauf ein groser proceß erwachsen, doch vor die schwäbische grafen häuser bey gelegt worden. Die Prejssische linie stamet her <?page no="299"?> 299 Die hollensteinischen Familienannalen, die nach der Vorstellung ihres Begründers bei Jahrtagen mit anderen Hausschriften abgeglichen werden sollten 906 , spiegelten zumindest eine „großfamiliale“ oder „sektorale Öffentlichkeit“ 907 wider, und in dieser war, wie die eben zitierten Beispiele zeigen, das Kreisleben durchaus präsent. Weiter ist aber auch zu berücksichtigen, dass „in einer nur in Teilen lesefähigen Gesellschaft nonverbalen Medien ein mindestens ebenso wesentlicher Faktor bei der Ausprägung politischer Raumvorstellungen zu[kommt] wie den Schriftmedien“ 908 . Aufgrund der kontingentintegrierten Struktur seiner Streitkräfte war der Kreis zumindest während der feldzugsfreien Zeit auch in Hohenems und Lustenau optisch wahrnehmbar, dann nämlich, wenn die Soldaten des Hohenemser Kontingents, gekleidet mit den Uniformen ihrer Einheiten, nach Hause zurückkehrten und hier Dienst taten 909 . Verdichtet wurde diese nonverbale Kommunikation vor allem bei besonderen Anlässen wie Hinrichtungen oder Überführungen von Gefangenen in das Zuchthaus des Konstanzer Viertels in Ravensburg 910 . 3.5.3. Reich und Öffentlichkeit Wenden wir uns zum Abschluss noch kurz der Frage zu, ob und, wenn ja, wie das Alte Reich in der frühneuzeitlichen Öffentlichekeit des ‚status Embensis‘ präsent gewesen ist. Die Mutter Johann Wolfgang von Goethes berichtete ihrem Sohn am 19. August 1806 bekanntlich mit nicht zu übersehender Erschütterung, dass in Frankfurt am Main „[g]estern [..] zum ersten mahl Kaiser und Reich aus dem Kirchengebet weggelaßen“ worden seien 911 . Sowohl in der Liturgie der drei christlichen Konfessionen als auch der Juden im Alten Reich waren „Fürbitten für Kaiser und Reich“ vorgesehen. Unabhängig von ihrer konfessionellen Zugehörigkeit beteten die Menschen im Reich regelmässig für das Reichsoberhaupt 912 . Somit waren Kaiser und Reich ständig an jenem Ort präsent, an dem sich die Gemeinde in der Vormoderne regelmäßig am vollständigsten versammelte. Die Gebete in Kirche und Synagoge trugen bis 1806 wesentlich dazu bei, „dem gemeinen Mann Reichsbewusstsein“ zu vermitteln. Wenn wir davon ausgehen, „dass je schwächer und schutzbedürftiger die Reichsglieder waren, desto intensiver und aufwändiger [..] in ihren Grenzen für Kaiser und Reich gebetet“ wurde - am intensivsten wohl in den Reichsritterschaften, den kleinen Reichsgrafschaften und den Reichsstädten 913 -, so kann die Bedeutung der Gotteshäuser für die ‚Reichsöffentlichkeit‘ im ‚status Embensis‘ kaum überschätzt werden. Da wir davon ausgehen können, dass stets auch von einem Waldburg. Truchses, der als ein teutsch-ordens herr tempore Lutheri den glauben changiret, dessen nach kömlinge unter dem könig in Preissen civil und Militair dienst gehabt haben und noch besitzen. Die betrübte wittwe Maria Anna, gräfin von Fugger stettenfehls tochter bewohnete nachmahlen in Scheer ein Hoch gräfl. Herrschaft haus“. HistA Lustenau, Hollensteinische Familienannalen, Bd. I A, S. 77-78. 906 Vgl. SCHEFFKNECHT, Hofammänner, S. 270. 907 REQUATE, Öffentlichkeit und Medien, S. 7. 908 HUMPHREyS, Der Fränkische Kreistag, S. 219. 909 Vgl. dazu den Abschnitt über das Heer des Schwäbischen Reichskreises. 910 Vgl. dazu den Abschnitt über das Zuchthaus in Ravensburg. 911 Zitiert nach: KRAUS, Das Ende des alten Deutschland, S. 78. 912 Vgl. dazu: BURGDORF, Ein Weltbild verliert seine Welt, S. 212-217, Zitat S. 212. Abgesehen von Preußen, das diese Fürbitten in Zusammenhang mit der Erwerbung des Königstitels 1701 strich, wurde überall in Deutschland bis 1806, teilweise sogar noch Monate über das Ende des Alten Reiches hinaus, regelmäßig für Kaiser und Reich gebetet. Auch wenn die „mentalitätsgeschichtliche Bedeutung der änderung der Kirchengebete im Sommer 1806“ noch nicht im Einzelnen untersucht worden ist, sprechen die empörten äußerungen darüber, die sich aus vielen Teilen des Reiches erhalten haben, für ihre Bedeutung im Alltag der Menschen (ebenda, S. 214-215, Zitat S. 215). Manfred Hanisch spricht in Zusammenhang mit Gebet und Fürbitte für den Kaiser von einem „auf Dauer angelegte[n] politische[n] Loyalitätsakt“. HANISCH, Politische Gebete, S. 44. 913 BURGDORF, Ein Weltbild verliert seine Welt, S. 214. <?page no="300"?> 300 für den Landesherren, in unserem Falle für den Grafen von Hohenems, gebetet wurde 914 , waren wenigstens zwei der drei Herrschaftsebenen des ‚komplementären Reichsstaates‘ in der kirchlichen Öffentlichkeit erfahrbar. Auch in der lokalen Chronistik wurden Kaiser und Reich Gegenstand der Berichterstattung. Johann Viktor Hollenstein berichtet in seinen Familienannalen über die Wahl und Krönung Josephs II. zum römischen König 915 , über den Tod seines Vaters Franz I. 916 , über die Vermählung der Kaisertochter Marie Antoinette mit dem französischen Dauphin, dem nachmaligen König Ludwig XVI., ihrer Reise nach Frankreich und dem damit in Zusammenhang stehenden Straßenbau durch den Schwäbischen Reichskreis 917 sowie über die Reisen Josephs II. nach Paris 918 und in die Nieder- 914 Vgl. BURGDORF, Ein Weltbild verliert seine Welt, S. 213. 915 „Römische Königs wahl. Anno 1764, den 27. Hornung, ist aus Höchster vorsichtigkeit Gotes und des Zur zeit Lands vätterlicher verordnung Ihro Römisch. Kaysl. Majestäth Francisci 1mi Römischen Kaisers mit freiden des gantzen Römischen reichs aller churfürsten und fürsten in bey seyn allerhöchst Ihro Kayserl. Majestät der 1ste Ertz Hertzog von Östereich und cronprintz von Ungarn und Böheim, Josephus 2dus dises Nahmens, Römische König Zu Franckhfurt votis unanimis Erwöhlet und den 3. Aprill darauf mit unbeschreiblicher Majestäth und herrlichkeit gecrönet und eben mit solcher den weeg zu ruckh und in Wien selbsten Empfangen worden. Künftiger glorreichster Kayser“. HistA Lustenau, Hollensteinische Familienannalen, Bd. I A, S. 75. Johann Viktor Hollenstein irrte sich allerdings bezüglich des Datums der Wahl. Diese fand nämlich nicht am 27. Februar, sondern am 27. März 1764 in Frankfurt statt. Seine Krönung erfolgte am 3. April 1764 ebenfalls in Frankfurt. HERBERS/ NEUHAUS, Das Heilige Römische Reich, S. 310. 916 „Höchst betrübter Todt-fahl Weyland Ihro Römisch. Kayserl. Majestät Francisci 1. Anno 1765 wurde auf allerhöchst Kaysl. verordnung, nach deme Jahrs vorhero die vermählung durch Procuration Zu Madrit den 16. Febr. 1764 geschehen ware, die Hoche vermählung Ihro königl. Hoch heit Petri Leopoldi, Ertz Hertzogen von Östereich, mit ihro königl. Hoch Heit Maria Louise, Carl des III. Königs von Spanien tochter, zu Insprugg in dem Tyrol den 5. Augusti 1765 und bey lager vollzogen. Eß ist nicht zu beschreiben, waß vor Höchst und Hoche Hochzeitgäst allda aus gantz Östereich, Spanien und Welschland angekommen, waß vor strasen, statt vergröserung und Herrlichkeiten gemachet, und alles in fremden und Höchsten vergniegen geschwebet. Gälling aber ladet sich der uneingeladene gast, der todt, bey diser gros Hertzoglichen Hochzeit auch ein, indeme Ihro Römisch. Kayserl. Majestäth Franciscus der 1ste Röm. Kaiser, Hertzog von Lothringen und Baar, gros Hertzog von Toscana, den 18. Augusti, in der opera oder comedi unvermuthet durch einen schlagfluß getrofen und kurtz darauf nach einer 20-Jährigen glorreichisten regierung zu Höchsten leyd wesen allerhöchst und Hochen samentlicher Hochzeit gästen, grösten schaden der statt und aller frembten, die unbeschreibliche unkösten und proparatoria gemachet und selten heiten anhero gebracht, in hofnung eines längeren aufenthalts des kaiserlichen Hofstatts, in dem 57 Jahrs des alters todtes verblichen. Der Entselte leichnamm wurde hierauf auf dem Inn-fluss und der Donau nacher Wien gebracht und in der Kaiserl. Königl. todten-kruft gesezet. Allerhöchst und hoche gäst ver raiseten nacher haus, und Petrus Leopoldus alß durch disen todfahl würklicher gros Hertzog von Toscana mit seiner königl. braut nacher Florentz. Extrema gaudii luctus occupat“. HistA Lustenau, Hollensteinische Familienannalen, Bd. I A, S. 83-84. 917 „Strassen bau, und Reis der kaiserlichen königlichen Ertz-hertzogin von Östereich Antoniae Dauphine v. Franckreich. 1770 ist wegen dem glorreichsten zwischen dem königlichen printzen und dauphin in Franckreich Ludovico XVI. und der kayserlichen königlichen Ertzherzögin in Österreich Antonia getroffener Heurath die Landstraas von Wien bis in den schwäbischen Kreis den winter hindurch nicht nur reparirt, sondern durch das gantze Schwabenland von Güntzburg über Mengen, Mösskirch, Stockach, Donau-Eschingen und Freyburg bis Strasburg, wo vorhero ein fast unbrauchbare irregulare Stras ware, von allen angräntzenden dorfschaften ohnengeltlich chauseé Stras mit unschreiblichen kösten und arbeit in der allertheuresten Zeit gemachet worden, die glaublich zu allen Zeiten die heerstrassen bleiben wird. In diesem Jahr, den 2. May, ist diese königliche braut von Marchtal, wo ein nachtlager ware, über Mengen, Kuelfingen, Krauchenwies, Göggingen, Möskirch nacher Stockach, wo abermahl ein nachtlager gehalten worden, mit mehr dan 80 gutschen und wägen unter 1000 Ehrbetzeugung und auf wartungen von allen hochen geist und weltlichen anliegenden herrschaften, besonders mit schiessen, unter allerorten unbeschreiblich zu sammen geloffenen Volckmenge in dem 15. Jahr ihres alters nacher Strasburg durch Paßirt, wo sie von der königlichen französischen gegengesantschaft übernommen und mit gleicher pracht nacher Paris geführt worden. Tu felix Austria nube. Gott gebe, daß das heilige Römische Reich durch diesen heurath die reichste früchten des friedens zur Stras recompense geniessen werde“. HistA Lustenau, Hollensteinische Familienannalen, Bd. I A, S. 88-89. 918 „Reis des Kaisers Josephi II. 1777, den 1. April, haben Ihro Kayserl. Majestät Joseph der Zweyte mit 3 Gutschen und einem kleinen Gefolg, worunter die Grafen von Collorecto und Cobenze waren, incognito unter dem Namen eines Grafen von Falkenstein ein Reis nach Frankreich mit allgemeiner Verwunderung vorzunehmen sich aller gnädigst gefallen lassen. Die Reis gienge über München, Augsburg, Stuttgard, Strasburg zu, von da durch Lothringen nacher Paris, allwo der Monarch über 1 Monat sich aufhielt und viel mal den König und Königin, Frau Schwöster, Majesteten besuchten. Von da wurde die Reis fortgesetzt durch die französische Meerhäfen bis nach S. Sebastian, einer spanischen Gränzstadt in der Landschaft Biscaja. <?page no="301"?> 301 lande 919 . Auch sein Nachfolger als Annalist der Familie nahm immer wieder Berichte über Kaiser und Reich in die Familienschriften auf, über die Annahme eines Titels des erblichen Kaisers von Österreich durch Franz II. 920 und die Ablegung der römischen Kaiserkrone 921 oder die Hinrichtung der Kaisertochter Marie Antoinette 922 . Wir dürfen wohl annehmen, dass auch in Lustenau und Ems das Totengeläut für den Kaiser durchgeführt wurde 923 . Weiter waren dem hollensteinischen Familienchronisten die Kriege des Reiches ausführliche Berichte wert. Dabei fällt jedoch auf, dass es Karl Benedikt Hollenstein ganz offensichtlich schwer fiel, zwischen Kriegen des Reiches und Österreichs zu differenzieren. So erscheint in seiner Darstellung der Erste Koalitionskrieg mit Recht als Reichskrieg 924 . Der Zweite und Hier geschahe der Rückzug durch Frankreich, Genf, Bern, Basel, Freyburg, Schafhausen, Constanz, Mersburg, Bregenz, Insbruk nacher Wien, wo Ihre Kays. Majestaet den 2ten August in hochstem Wohlseyn mit gesamten Gefolge zu allgemeiner Freude glückseligist wieder eingetrofen. Ihro Majestät haben aller Orten die Seltenheiten und Merkwürdigkeiten sich zeigen lassen und sind nur in den berühmtesten Gasthöfen abgestiegen und quatier gemacht, wie solches in den getruckten Reisebeschreibungen mit mehrerem kann gelesen werden“. HistA Lustenau, Hollensteinische Familienannalen, Bd. I A, S. 99. 919 „Raiß Ihro kais. kön. Apostolisch. Maiestaet Josephi II. nach denen Niderlanden. Anno 1781 den 23. May seind Sr. k. k. Ap. Maiestaet Josephus der anderte in Begleitschaft des Hr. Generals Tercy und wenigen gefolge nach denen Österreichischen Niderlanden verreiset, haben allda in Besichtigung der Haubt-orten sich bey 2 Monath aufgehalten, den 28. July der schwangeren königl. Frau Schwöster Antonia in Versailis ein Visite abgestattet, und seind über Möskirch, Mengen, Günzburg etc. den 14. Aug. in höchsten Wohlseyn incognito oder unter dem beliebten nammen eines graffens von Falckenstein widerum in Wien angelanget“. Privatbesitz, Hollensteinische Familienannalen, Bd. II B, S. 31. 920 „Annahme der erblichen Kaiserwürde von Oesterreich von Sr. Römisch kaisl. und königl. Majestät Franz dem II. Es fehlte zwar dem höchstbemeldten Monarchen an Range, Titeln und Ansehen keineswegs, denn er war römischer Kaiser u. König von Hungern und Böhmen x.x., allein als der erste Konsul zu Paris, Napoleon Bonaparte, den Titel eines Kaisers von Frankreich für sich und seine Nachkommen den 18ten May 1804 angenommen hatte, so mag diese unerwartete und den Vorgängen der Französischen Revolutzionsgeschichte, die ganz Frankreich zu einer unzertheilbaren Republick bilden half, ganz entgegengesetzten Anschafung auch den Kaiser von Deutschland aufmerksam gemacht haben, ersterm an Titeln nicht nachzustehen. Eine wahrhaft nicht ungegründete Ahndung, wie die Folge der Geschichte von Frankreich zeigen wird. Aus diesem Grunde scheint es auch herzurühren, daß die deutsche Kaiser und König von Hungarn und Böhmen sich bewogen sah, den erblichen Kaisertitel für sich und seine Deszendenten anzunehmen. Diesen nahm er auch den 14ten August 1804 an, den man durch eine ausdrückliche Hofverordnung in allen seinen Reichen und Provinzen auf allen Kanzeln publiziren mußte. Statt des Höchstselber vorher sich Erzherzog von Oesterreich schrieb, hieß itzt der Titel: Wir Franz der Zweite von Gottes Gnaden römischer Kaiser, auch erblicher Kaiser von Oesterreich, König von Hungarn und Böhmen x.x.x. Und alle oberamtliche Stellen seines Reiches mußten sich kais. auch kais. königl. Behörden nennen. Franz der zweite iztmaliger Kaiser von Deutschland war also in Hinsicht des angenomenen erblichen Titels von Oesterreich Franz der Erste, Kaiser von Oesterreich“. HistA Lustenau, Hollensteinische Familienannalen, Bd. III C, S. 19-20. 921 „Aber nicht lange standen diese zwei Kaisertitel neben einander: Verzichtleistung des römischen Kaiser-Titels und Krone vom erblichen Kaiser von Oesterreich. Napoleon, der große genant, Kaiser von Frankreich und König von Italien, scheint mit seinen erhaltenen Titeln und Range an die vor 6 Jahren, wo er noch General war, niemand dachte, nicht zufrieden zu seyn. Er stiftete in Paris aus deutschen Fürsten, dessen Oberhaupt der deutsche römische Kaiser in Oesterreich war, einen Bund, dem er den Namen rheinische Confoederation gab, an den sich der König von Bayern, von Würtemberg, der Großherzog von Baden, der Fürst Primas von Deutschland und andere kleinere Fürsten anschlossen und wozu alle deutschen Fürsten eingeladen wurden, aber lange nicht alle zur bemeldten Confoederation beitraten. Das Personale des Reichstags zu Regensburg gieng nach geschloßenem Bunde so gleich aus einander, und der rheinische Bund bestimmte seinen Sitz nach Frankfurt am Mayn. Der Kaiser Napoleon nannte sich Protector dieses Bundes, und würde in diesem Augenblicke vielleicht sich schon zum Kaiser dieses deutschen Bundes ausrufen und krönen lassen, wenn inzwischen nicht ein Krieg zwischen Frankreich und Preußen ausgebrochen wäre. Bei so unerwartet umgeänderten Staatsverhältnissen sah sich der Kaiser von Oesterreich bewogen, sogleich und ohne alle Gegeneinwendung auf die deutsche Kaiserkrone Verzicht zu thun, das er durch eine feierliche Akte zu Ende des Monats August 1806 auch that. Ob diese Staatsumwelzung von Dauer sey, wird die Zeit und die neu entstandene Kriege lehren“. HistA Lustenau, Hollensteinische Familienannalen, Bd. III C, S. 20-21. 922 „Den 15ten 8ber eben des 1793 Jahres wurde die Königin selbst, Antonia Erzherzogin von Oesterreich, Tochter weiland Sr. Mayestät der Kaiserin M. Theresia, durch die nämliche Guillotine und, wie man glaubt, eben so unschuldig wie der König, ihr Gemahl, öfentlich hingerichtet“. HistA Lustenau, Hollensteinische Familienannalen, Bd. III C, S. 51. 923 Vgl. BURGDORF, Ein Weltbild verliert seine Welt, S. 213. 924 „Kriege während der Revolution in Frankreich zwischen dem Kaiser von Deutschland und der Republick Frankreich. Das Erzherzogliche Haus Oesterreich glaubte bei der entstandenen Revolution in Königreich Frankreich die heilige Pflicht erfül- <?page no="302"?> 302 Dritte Koalitionskrieg wurde nach Darstellung der Hollensteinischen Familienannalen von „dem Kaiser von Deutschland“ 925 gegen Frankreich geführt, obwohl das Reich im Unterschied zu Österreich sich daran nicht beteiligte 926 . Nicht nur die kaiserliche Familie wurde in den hollensteinischen Familienschriften immer wieder mit Berichten gewürdigt, die landesherrliche Ebene wurde in ähnlicher Weise thematisiert. Wir finden genealogische Nachrichten über die gräfliche Familie, über die Geburten von Kindern 927 , über Todesfälle wie den des Grafen Franz Wilhelm III. (1759) 928 , oder jenen des Grafen Franz Xaver von Harrach (1781) 929 , den des Franz Karl Truchsess von Zeil (1803) 930 oder den der Gräfin len zu müssen, den rechtmäßigen König wieder in seine Rechte, die ihm die Volksempörung raubte, einzusetzen, und zwar um so mehr, als die Königin eine Dante Sr. Majestät des Kaiser Franz des IIten war. Der Kaiser von Deutschland ergrif also die Wafen gegen die republikanische Verfassung und gegen dessen Truppen, aber immer mit unglücklichen Erfolge. Sein im Jahre 1792 Allirter König von Preußen machte mit der Republick Frankreich, als beede schon tief in Frankreich standen, einen Separat-Frieden, und so stand Oesterreich ganz allein auf dem Kriegstheater und mußte sich zurückziehen. 1793 drangen die österreichischen Truppen wieder bis in die Niederlande vor, aber auch diesmal mußten sie dem Muth und der Stärke der Republikaner weichen. 1795 paßirten die Oesterreicher den Rhein, eroberten das Elsaß, nahmen mehrere Vestungen in Flandern weg, wurden aber mit grossen Verlust unter General Feldzeugmeister Wurmser im Xber des nämlichen Jahres zurückgeschlagen. Die weit von unserem Vaterlande entfernte Kriege mögen aber für die Hollensteinische Freundschaft wenig interessant seyn, ich übergehe sie daher ganz und will blos das wichtigste von jenem Kriege in Kürze melden, der das Land Vorarlberg betrofen hat, nämlich von dem im Jahre 1796“. HistA Lustenau, Hollensteinische Familienannalen, Bd. III C, S. 55. 925 HistA Lustenau, Hollensteinische Familienannalen, Bd. III C, S. 73. 926 Die Berichte über den Zweiten und Dritten Koalitionskrieg in den Hollensteinischen Familienannalen sind sehr ausführlich. Das liegt wohl vor allem daran, dass Lustenau und seine nähere Umgebung zum Teil Kriegsbzw. Aufmarschgebiet gewesen sind. Hier dürften also vor allem lokale und regionale Interessen des Verfassers den Ausschlag gegeben haben. Die Berichte finden sich in: HistA Lustenau, Hollensteinische Familienannalen, Bd. III C, S. 73-87. Zur Beteiligung des Reiches, vor allem des Schwäbischen Reichskreises am Ersten Koalitionskrieg vgl. BORCK, Der Schwäbische Reichskreis. 927 „Reihe oder Folge deren gnädigsten Herrschaften in Hochenembs. Comes Aloysii graffens v. Zeil und Waldburgae gräfin von Harrach Kinder: [1.] 1780 3. 9bris Franz Xaveri Carl Borromaei Wunibald. Geboren in Mailand, gestorben zu Kuniwald den 25. Janu. 1782. [2.] 1782 3. Martii Carolina Rebecca gebohren zu Kuniwald, gestorben zu Bistrau den 19. Jenner 1783. [3.] 1783. 13. Hornung Maria Amalia gebohren, und gestorben zu Kunewald den 31. Christmonat 1785. [4.] 1785. 19. Augustmonats Franz Karl gebohren in Kunewald“. Von anderer Hand ergänzt: „Gestorben in Zeil den 27ten Merz 1803. Siehe Seite 3 Vol. III. C.“. Privatbesitz, Hollensteinische Familienannalen, Bd. II B, S. 19. 928 „NB. Gnädigste Herrschaften. Nachdem Hintrit Hochersagten titl. Hr. Grafen Franz Wilhelm regierte dessen zu rückgelassene Frau Wittib Maria Walburga, gebohrne Gräfin von Vogensperg. Worauf folgte titl. Herr Graf von Harach, wie fol. 41. Num. Terio in diesem Buche zu sehen“. HistA Lustenau, Hollensteinische Familienannalen, Bd. I A, S. 38. 929 „Hochbetrübter Todfall in Mayland. 1781 den 15ten Hornung ward jener für die Grafschaft Hohenembs und vorzüglich für den Reichshof Lustanu höchstbetrübte tag, an welchem der in Seinen Rathschlüssen unerforschliche Gott HHr. Franz Xavier des Hl. R. R. grafen v. Harrach zu Rohrau p.p. nach gottesförchtig empfangenen Hl. Sakramenten in die Ewigkeit abgefordert hat, dem seine hinterlassene gräfl. Ehegemahlin folgendes Epithaphium setzen lies. Epithaphium: Comitem Xaverium de Rohrau, Cubicularium & consiliarium Augustalem, Equitem ordinis Theresiani, generalem Mareschallum tribunum Legionarium, supremum austriacarum copiarum in Insubria ducem, Patre Plenipotentiario in Belgio, Patruo gubernatore Mediolani, Avo Neapolitanorum Pro-Rege, Magno Patruo Mareschallo, Majoribus pace et bello clarissimis, usum florente aetate Mors intercepit. Bene Merenti M. Rebecca Hohenembsia uxor et Waldburga nupta Clementi S.R.I. Truchsess haereditario Comiti Zeil et Trauchburg filia et haeres Inconsolabilis P.P. obiit XV. Febr. MDCCLXXXI. aet. XLVIII.“. Privatbesitz, Hollensteinische Familienannalen, Bd. II B, S. 37. 930 „1803, den 13ten Merz, starb zum Leidwesen an den Folgen eines Auszehrungs Fieber in seinem 18ten Jahr der hofnungsvolle, algemein geliebte und schon hochgelehrte Graf Franz Karl Druchses v. Zeil, einziger Sohn und Erbe der jungen Gräfin v. Zeil, gebohrne v. Harrach, der zu seiner Zeit Erbe der ganzen Herrschaft Hochenems geworden wär“. HistA Lustenau, Hollensteinische Familienannalen, Bd. III C, S. 3. <?page no="303"?> 303 Maria Rebekka (1806) 931 , aber auch über den Besuch der regierenden Gräfin Maria Rebekka 1795 im Reichshof 932 . Dazu kommen auch ‚Rückblicke‘ über die Reihenfolge der regierenden Grafen 933 . Durchaus bemerkenswert erscheint, dass in die hollensteinischen Familienannalen auch die Schicksale (katholischer) Kurfürsten Eingang gefunden haben. So berichtet Johann Viktor Hollenstein 1764 uber das Ableben des sächsischen Kurfürsten 934 und 1777 über den „Todfall des Churfürsten in Bayern“ 935 . 931 „Todfall des letzten Sproßens der Reichsgrafen von Hohenems. 1806, den 18ten April, starb nach einer kurz vorhergegangenen und daraus wieder reconvalescirenden Krankheit an einem Nervenschlag zu Wien in Oesterreich Se. Excellenz, die verwittwete Gräfin M. Rebekka v. Harrach, geborne von und zu Hohen-Ems, 64 Jahre alt, mit welcher der ganze Stamme der Grafen von Hohenems auch noch von der weiblichen Linie erloschen ist. Sie wurde vermög Testament da einbalsamirt nach Bistrau, auf ihre Herrschaft geführet und dort ihrer hohen Familie beigesetzet. Sie hinterließ eine einzige Tochter, die Gräfin Walburga Truchseß v. Zeil, geborne v. Harrach. Sie war sehr gutherzig, erkenntlich und würde Lustnau noch mehr unterstützet haben, wenn ihre Gutherzigkeit bei ihrem Hofe nicht zu weit gegangen wäre. Der Zustand der Hochsel. war bei ihrem Tode in Hinsicht ihrer Oekonomie etwas wankend und nicht schuldenlos. Eben diese Hochsel. war von 1789 bis zu Ihrem Absterben Landesfrau von Lustnau. Diese besaß da die volle Souveränitat und war allein gebiethende Frau. Nach dessen Tod nahm im Nammen Ihrer Frau Tochter der Hochfürstlich Truchseß v. Zeilische Oberamtmann v. Wocher, der vom Reichsgrafen Klement von Zeil nach Lustnau abgeschicket wurde, die Civilbesitzergreifung von Lustnau im Schul- oder Gemeindshause am 29ten April 1806 ein und beeidigte da nach Vorschrift solcher Handlungen den dermaligen Hofamann Joachim Hollenstein, das Gericht und welche Gemeindsdeputirte“. HistA Lustenau, Hollensteinische Familienannalen, Bd. III C, S. 7-8. 932 Privatbesitz, Hollensteinische Familienannalen, Bd. II B, S. 92-96. 933 „Folge der Der S. titl. Herren Hr. Grafen v. und zu Hochen Embs, gnädigster Herrschaft. 1. Seine Hochgräfl. Excellenc Rudolphus, Hochgebohren des Hl. Röm. Reichs Graf v. und zu Hochen Embs und Gallara, Herr zu Dornbieren, Widnau, Haslach und des Reichs hof Lustnau, auch Herr der Herrschaft Pistra Bonna, Lauben Dorf, Ihr Röm. Kays. Auch zu Ungarn und Boheim Königl. Magyar. würklich. Cammerer und Hof Kriegs Rath, General feldmarmarschal und obrist über ein regiment couraßiers, auch des Hl. Röm. Reichs general der Cavalerie etc., gabe mir den titulum mensae. Verstarbe zu Beym in Mahren Ao. 1755 ohne männlichen Erben. Dahero Succedirte Ihme sein herr vetter. 2. Seine Hochgräfl. Excellenz etc. Frantz Wilhelm, Graf v. und zu Hohen Embs etc., Herr der Herrschaft Pistra etc., ihro Kays. Und Königl. Majestät geheimer rath, obrist über ein Reg. Infanterie und Comendant der Statt und vestung Graz in Steur-Marckt. Mit ihm ist die uralte Reichs Hoch Gräfl. Hochembische mänliche familie ausgestorben. 3. Seine Reichs Hochgräfl. Exelence der Hochgebohrne Herr Hr. Xaveri des Hl. Röm. Reichs Graf von Harach und Rohrau, Herrn der Herrschaft Kunewald SS. Ihro R.L.K. Apostolische Majestet Kammerer, General Feldmarschalleutenant und inspecteur in inner Osterreich, Tyroll etc., des Miletorischen Mariae Theresiae Ordens Ritter als tochtermann seiner Excellenz des letzten Grafen Wilhelm von und zu Hohenembs, welcher seine einzige tochter, Gräfin Rebeka, geheurathet. 1779 ist er als Commendant nach Meyland gezogen. 4. Anno 1779 den 12ten 7bris hat der Hochgebohrne Hr. Hr. Clemens Aloysius, Reichs Erb truchseß Graf zu Zeil und Trauchburg, Freyherr zu Waldburg etc. secundo genitus sich mit der Hochgebohrnen Fräulein Gräfin Walburga, Francisci Xaverii, des Hl. R. Reich Grafen v. Harach und Rorhau administratorius in Hochenembs einzigen tochter zu Wien in Osterreich vermählt, worauf beede mit dem Herrn Vatter, Grafen v. Harrach alß commandant in Meyland über Hochenembs und Insprug in Italien verreiset, allwo die Gräfin den 3. 9bris 1780 zu allgemeiner Freud einen jungen Grafen, Franz Xaveri Carl Boromae Wunibald gebohren hat. Alein diese Freud wurde garbald wiederum in Leid verwandelt, indem den 15. Februarii 1781 seine Exelence Hhhr. Frantz Xaver v. Harach von Rohrau SS. Commendant in Meyland als Groß Papa an einer aufzehrenden Krankheit in Gott entschlafen und allda begraben worden. Worauf die Frau Gräfin Rebeka als nun mehro regirenden frau Majland [..] den jenigen Herrschaften verlassen und wieder in die eigne Herschaft Pistra in Bohmen gezogen“. HistA Lustenau, Hollensteinische Familienannalen, Bd. I A, S. 41. 934 „Anno 1764, den 27. Augi, nach dem todtfahl Ihro königl. Majestäth Augusti des 3ten, König in Pohlen und Churfürst in Sachsen, hat das wahl Königreich oder Republique Pohlen und in dem selben der Primas Regin, so zu gleich Ertzbischof ist, ein allgemeine königs wahl aus geschriben und nach dem unterschiedliche factionen, so von denen Pohlnischen reichs ständen seind anstellet worden, deren einigen ein chursächsischen prinzen, andere aber einen gebohrenen Polackhen, das ist einen Piasten, wie die Pohlen sagen, zu einem könig wollten, durch die Russische armee, so in Pohlen begehrt oder unbegehrt stuende, oder verhindert oder bey beygelegt worden, ist Stanislaus der 2te aus dem uhr-alten Pohlnisch Hochgräfl. Haus deren von Panicatowky ledigen stands zum könig Erwöhlet worden, worauf bald alles unheyl, krieg und Zertheillung des Reichs Erfolget ist“. HistA Lustenau, Hollensteinische Familienannalen, Bd. I A, S. 74-75. 935 „1777, den 30ten Xbris hat es dem unergründlichen Rathschluße Gottes gefallen, Seine Churfürstl. Durchlaucht Maximilian Joseph in dem 80. Jahr seines Alters ohne einige Succession an den blattern aus dieser Welt in die Ewigkeit abzufodern, allwo damal nochmal Seine Churfürstl. Durchlaucht Carl Theodor zu Pfalz als nächster anverwandter und Erb von dem Herrzogthum Bayern ausgerufen worden. Seine k.k. apostolische Mayestät Josephus II. von vielen böhmischen und Reichs- <?page no="304"?> 304 Außerdem wurden die Oberamtleute aus Hohenems konsequent in den hollensteinischen Familienannalen vermerkt 936 . Wie hier ersichtlich ist, wurden alle Ebenen des ‚komplementären Reichsstaates‘ zum Gegenstand der lokalen Chronistik. 3.6. Die Beteiligung des Kreisstandes Hohenems am Heer des Schwäbischen Reichskreises 937 3.6.1. Rahmenbedingungen 3.6.1.1. Die Reichsdefensionsordnung Im Laufe des 16. und 17. Jahrhunderts wurden die Verteidigungsaufgaben des Alten Reiches in mehrerlei Hinsicht auf eine neue Basis gestellt. Während die Friedenssicherung zunächst praktisch ausschließlich als eine „reichsinnenpolitische Aufgabe begriffen und behandelt wurde“, rückte angesichts der Bedrohung durch das Osmanische Reich im Osten und schließlich durch Frankreich im Westen auch die ‚äußere’ Friedenssicherung immer mehr in den Focus 938 . Dabei spielten die Reichskreise, die ursprünglich „dezidiert innenpolitische Aufgaben“ 939 , darunter die Sicherung des Landfriedens, hatten, von Anfang an eine wichtige Rolle. Den eigentlichen Anlass bildeten die Türkenbelagerung Wiens von 1529 und die danach „anhaltende Gefährdung der Südostgrenze des Reiches“ 940 . In Zusammenhang mit der auf dem Augsburger Reichstag von 1530 beschlossenen so genannten „eilende[n] Hülff“ wurde den zehn Kreisen erstmals eine „neue militärische Aufgabe“ zugewiesen, die ihre „herkömmliche exekutive Kompetenz […] erheblich“ erweiterte 941 . Sie sollten „in ihren Bereichen die reichsständischen Truppenkontingente zusammenziehen und einem von den Ständen eines jeden Reichskreises zu wählenden Hauptmann unterstellen“ 942 . Im Schwäbischen Kreis wurde dies im folgenden Jahr Realität. Ein im April 1531 nach Esslingen einberufener Kreistag beriet die Umsetzung des Augsburger Beschlusses, wählte Graf Wolfgang von Montfort zum Feldhauptmann der schwäbischen Kreistruppen und bestimmte Donauwörth zum Musterplatz 943 . lehen possession genommen, wodurch 1778 ein schwerer Krieg entschwischen Ostereich und Preysen, der in seinem und der Confederirten Namen wieder die osterreichische possession protestirte, entstanden. Um diesen abzuwenden, ist in dem ganzen bißthum Constanz osterreichischer Antheils den 22. August ein allgemeiner Festtag und den 23. darauf ein 10stündiges Gebeth gehalten worden. Nichts desto weniger brache ein forchterlicher Krieg aus, indem Osterreich wie Preysen jerdetheil eine Armee von ungefehr 200.000 Mann ins Feld gestellet, jene in Schlesien und Lousnizen, in Böhmen eingefallen war. Endlich doch ohne daß sich ein Haupt Schlacht ereignet, 1779, den 13. May zu Teschen in Schlesien durch Vermitlung Frankreichs und Ruslands ein Frieden gemacht worden, in welchem Osterreich alles bis an einen kleinen Strich Landes an den Churfürsten zu Pfalz und Bayern wiederum abgetretten hat, und alle Lechen und Gütter wiederum verlichen p.p.“. HistA Lustenau, Hollensteinische Familienannalen, Bd. I A, S. 104-105. 936 Privatbesitz, Hollensteinische Familienannalen, Bd. II B, S. 23. 937 Dieses Thema wurde von mir in Zusammenhang mit dem Kreisstand Hohenems bereits wiederholt - allerdings nur oberflächlich - behandelt. Vgl. SCHEFFKNECHT, Reichsfreie Territorien, S. 123-127; SCHEFFKNECHT, Die Herrschaft Hohenems, S. 63-64; SCHEFFKNECHT, Reichspräsenz und Reichsidentität in der Region, S. 318-330. An dieser Stelle sollen die dort formulierten Gedanken wieder aufgenommen und auf einer breiteren Quellenbasis vertieft werden. 938 NEUHAUS, „Defension“, S. 119-121, Zitat S. 119. 939 NEUHAUS, „Defension“, S. 121. 940 NEUHAUS, „Defension“, S. 121. 941 LAUFS, Der Schwäbische Kreis, S. 157-158. 942 NEUHAUS, Reichskreise und Reichskriege in der Frühen Neuzeit, S. 74. 943 Vgl. LAUFS, Der Schwäbische Kreis, S. 156-161; NEUHAUS, Reichskreise und Reichskriege in der Frühen Neuzeit, S. 74-75. <?page no="305"?> 305 Bis zum Ende des Jahrhunderts stellte der Schwäbische Kreis mehrfach - 1531, 1542 und 1594/ 98 - Kreistruppen für die Türkenkriege zur Verfügung. Außerdem geschah dies „in Ausführung der Reichsexekutionsordnung im Zusammenhang mit den Grumbachischen Händeln und zu Beginn des Dreißigjährigen Krieges“ 944 . Nach wie vor wurde das Heranziehen der Kreise zu Verteidigungsaufgaben gleichsam ‚innenpolitisch’ gerechtfertigt. Dies führte in der zweiten Jahrhunderthälfte zu einer divergierenden Bewertung der Bedrohung der Reichsgrenzen im Osten und im Westen: Die Kriege gegen das Osmanische Reich wurden bis Mitte des 16. Jahrhunderts „überwiegend als eine innere Angelegenheit des Corpus Christianum“ und damit gleichsam als ein „reichsinnenpolitisches Problem“ betrachtet. Daher wurden die Reichskreise „als mit der Wahrung und Wiederherstellung des Landfriedens beauftragte Institutionen“ für zuständig erachtet. In der zweiten Jahrhunderthälfte wurden die Türkenkriege dagegen als ‚äußere Kriege’ wahrgenommen. Aus diesem Grund ging die reichsgesetzliche Grundlage, um die Kreise zu aktivieren, verloren. Anders die Situation im Westen: Hier wurden die den Reichgrenzen drohenden Gefahren „als von außen kommende Gefährdungen des Reichslandfriedens aufgefaßt […] und folglich als in die Zuständigkeit der Reichskreise fallend betrachtet“ 945 . Man konnte sich dabei ohne Schwierigkeiten auf die Reichsexekutionsordnung von 1555 berufen. Dennoch blieb den Zeitgenossen nicht verborgen, dass sich auch die hier „auf das Reich übergreifende[n] Militäraktionen nicht in jedem Fall eindeutig als Landfriedensbruch oder von außen kommender Angriff definieren ließen“ 946 . Die Reichsexekutionsordnung von 1555 wurde daher zunehmend weiter ausgelegt. Nach dem Dreißigjährigen Krieg sahen sich Kaiser und Reichsstände aus verschiedenen Gründen gezwungen, „über die Probleme der Reichsverteidigung nachzudenken und Schritte einzuleiten, sie effektiver zu gestalten“ 947 . In diesem Zusammenhang ist zunächst an die Konflikthäufigkeit der Zeit zu denken. Das Reich sah sich über Jahrzehnte gleichsam einer „doppelten Bedrohung […] von außen“ 948 ausgesetzt, im Südosten durch die Osmanen und im Westen durch Frankreich 949 . Dies lief schlussendlich auf „die Schaffung einer auf Dauer angelegten Reichsdefensionsordnung neben der bestehenden Reichsexekutionsordnung“ hinaus 950 . „Nach manchen steckengebliebenen Anläufen“ 951 mündete diese Entwicklung schließlich in die so genannte ‚Reichskriegsverfassung’ von 1681/ 82. In Wirklichkeit handelte es sich dabei um sechs Reichsgutachten, die von Leopold I. zwischen dem 23. Mai 1681 und dem 14. April des folgenden Jahres ratifiziert wurden und die die „zehn Reichskreise endgültig zu den Hauptträgern eines von Fall zu Fall aufzustellenden Reichsheeres“ machten 952 . Die ‚Reichskriegsverfassung’ legte das Simplum, also die Höhe des „einfache[n] 944 STORM, Der Schwäbische Kreis als Feldherr, S. 71; DOTZAUER, Die deutschen Reichskreise (1383-1806), S. 147. Dotzauer weist darauf hin, dass es „[z]ur auffälligen Entfaltung des Wehrbzw. Militärsystems des Schwäbischen Kreises […] erst nach der Errichtung der Reichsexekutionsordnung in Augsburg (1555) mit der Kreisexekutionsordnung gekommen“ ist. Ebenda, S. 147. 945 NEUHAUS, Reichskreise und Reichskriege in der Frühen Neuzeit, S. 78. Dazu auch: DOTZAUER, Die deutschen Reichskreise (1383-1806), S. 147. 946 NEUHAUS, „Defension“, S. 121. 947 PLASSMANN, Krieg und Defension am Oberrhein, S. 33. 948 NEUHAUS, „Defension“, S. 122. 949 Burkhardt spricht in Zusammenhang mit der militärischen Bedrohung durch Frankreich von einem „zweiten dreißigjährigen Krieg“ in den Jahren von 1667 bis 1697 (BURKHARDT, Vollendung und Neuorientierung, S. 98-170, Zitat S. 98; BURKHARDT, Deutsche Geschichte in der Frühen Neuzeit, S. 78-88) bzw. einer „fast lückenlosen Konfliktserie“ (BURKHARDT, Der Dreißigjährige Krieg, S. 218). Dazu allgemein auch: BURKHARDT, Die Friedlosigkeit der Frühen Neuzeit. 950 NEUHAUS, „Defension“, S. 122. 951 BURKHARDT, Vollendung und Neuorientierung, S. 117. Für den Schwäbischen Kreis vgl. STORM, Der Schwäbische Kreis als Feldherr, S. 72-84. 952 NEUHAUS, Reichskreise und Reichskriege in der Frühen Neuzeit, S. 70. Zur Genese der ‚Reichskriegsverfassung’ und den einzelnen Reichsgutachten: SCHINDLING, Die Anfänge des Immerwährenden Reichstags, S. 208-214. <?page no="306"?> 306 Reichsaufgebot[s]“ 953 , mit 40.000 Mann, 12.000 zu Pferd und 28.000 zu Fuß, fest. Dieses musste „erforderlichenfalls auf 60.000 Mann“ aufgestockt werden 954 . Neu war, dass diese nun nicht mehr - wie bisher üblich - auf der Grundlage der Reichsmatrikel direkt auf die einzelnen Stände umgelegt, sondern „pauschal auf die zehn Kreise verteilt“ wurden, „die in eigener Regie mit Hilfe ihrer reichs- und kreisständischen Mitglieder die Mannschaften anzuwerben, auszurüsten und zu besolden hatten“ 955 . Dabei wurde folgender Verteilungsschlüssel gewählt 956 : Infanteristen Kavalleristen Insgesamt Österreichischer Kreis 5.507 2.522 8.029 Burgundischer Kreis 2.708 1.321 4.029 Kurrheinischer Kreis 2.707 600 3.307 Fränkischer Kreis 1.902 980 2.882 Bayerischer Kreis 1.494 800 2.294 Schwäbischer Kreis 2.707 1.321 4.028 Oberrheinischer Kreis 2.853 491 3.344 Niederrheinisch-Westfälischer Kreis 2.708 1.321 4.029 Obersächsischer Kreis 2.707 1.322 4.029 Niedersächsischer Kreis 2.707 1.322 4.029 Summe 28.000 12.000 40.000 953 BURKHARDT, Vollendung und Neuorientierung, S. 117-118. 954 NEUHAUS, „Defension“, S. 122; dazu auch STORM, Der Schwäbische Kreis als Feldherr, S. 86. 955 BURKHARDT, Vollendung und Neuorientierung, S. 117-118. Die Art und Weise, wie die Reichsarmee und die Kontingente der Kreise aufgestellt werden sollten, stellte „ein nur schwer zu lösendes Problem dar“. Prinzipiell eröffneten sich mehrere Wege: Zum einen hätte eine zentrale Kriegskasse geschaffen werden können, in welche die einzelnen Reichsstände entsprechend ihrer Größe hätten einzahlen müssen. Auf dieser Basis hätten dann „einheitliche Reichsstreitkräfte [..] finanziert werden können“. Diese Lösung wäre den Intentionen des Kaiserhofes in Wien entgegen gekommen, wäre aber den Reichsständen im Grunde nicht zu vermitteln gewesen, da sie „die Gefahr eines habsburgischen Reichsabsolutismus heraufbeschworen hätte“ (PLASSMANN, Krieg und Defension am Oberrhein, S. 33). Daher wurden von kaiserlicher Seite auch keine derartigen Pläne entworfen. Auch die Schaffung einer vom Mainzer Kurfürsten Johann Philipp von Schönborn vorgeschlagenen ständigen Reichsarmee, die „der Kontrolle reichsständischer Militär- und Kriegsräte unterstellt“ und „der Verfügungsgewalt des Kaisers weitgehend entzogen“ werden sollte, hatte keine Chance auf Realisierung (NEUHAUS, „Defension“, S. 122). Eine weitere Möglichkeit hätte darin bestanden, „die bereits existierenden Truppen derjenigen Reichsfürsten, die über ein Stehendes Heer verfügten - der so genannten armierten Fürsten -, zur Reichsarmee zu erklären“ (PLASSMANN, Krieg und Defension am Oberrhein, S. 33). Diese Lösung, die beispielsweise von Herzog Eberhard Ludwig von Württemberg favorisiert wurde - dieser „wünschte eine Finanzierung seiner Truppen durch den Schwäbischen Kreis, da er sich gegen die württembergischen Landstände nicht durchsetzen konnte“ (PLASSMANN, Kriegführung, S. 96) - hätte keine geringere Gefahr für die ‚Libertät’ der kleineren Reichsstände, die ihren Wehrbeitrag auch in diesem Fall in Form von Geldzahlungen hätten leisten müssen, gebracht. Diese hätten nämlich damit rechnen müssen, dass die armierten Stände langfristig „ihr Gewaltmonopol zur Unterdrückung oder gar Mediatisierung kleinerer Nachbarn, vielleicht sogar zur Sprengung der Reichsverfassung, genutzt hätten“, wäre in diesem Fall doch auch der Kaiser als ihr Schutzherr wohl ausgefallen, zumal er „im Zweifelsfall nur geringen Einfluß auf die derartig gebildete Reichsarmee ausüben und so nur schwer seine Autorität gegenüber den armierten Fürsten [hätte] durchsetzen können“ (PLASS- MANN, Krieg und Defension am Oberrhein, S. 33). „Die Übertragung der Verteidigungsaufgabe an die Reichskreise“ ist insgesamt im Sinne Burkhardts „nicht nur als eine pragmatische militärpolitische Entscheidung zu sehen, sondern auch als eine systemlogische Vollendung der Reichsverfassung“, da die Kreise „[i]n der grundlegenden Doppelstaatlichkeit des Reiches zwischen der kaiserlich-reichsständischen Reichsgewalt und der territorialherrschaftlichen Landesgewalt […] als vermittelnde Zwischenebene eingebaut“ waren (BURKHARDT, Vollendung und Neuorientierung, S. 120-121). 956 Vgl. PLASSMANN, Krieg und Defension am Oberrhein, S. 35; PLASSMANN, Die Armeen des Fränkischen und des Schwäbischen Reichskreises, S. 59; SCHINDLING, Die Anfänge des Immerwährenden Reichstags, S. 213; STORM, Der Schwäbische Kreis als Feldherr, S. 249. <?page no="307"?> 307 Vom Gesamtkontingent der Kreise entfielen demnach etwa 20% auf den Österreichischen, jeweils etwa 10% auf den Obersächsischen, Niedersächsischen, Burgundischen, Schwäbischen und Niederrheinisch-Westfälischen, jeweils etwa 8% auf den Oberrheinischen und Kurrheinischen, etwa 7% auf den Fränkischen und etwa 6% auf den Bayerischen Reichskreis. Außerdem mussten die Kreise „Aufgaben der Militärverwaltung“ übernehmen 957 . Zusammen mit der Reichs- und Kreisexekutionsordnung und den Kreisassoziazionen bildete die Reichsdefensionalordnung „jene dreifache Grundlage […], auf der sich die Sicherheitsorganisation von Reich und Kreis nunmehr bewegte“ 958 . Die Bestimmungen des Westfälischen Friedens hatten dazu beigetragen, den rechtlichen Spielraum der Reichskreise, deren Wiedererrichtung durch das Friedenswerk vorgeschrieben wurde 959 , in militärischer Hinsicht entscheidend zu erweitern. Zu den so genannten ‚negotia remissa’, den „offengebliebenen Verfassungsfragen“, deren Klärung einem künftigen Reichstag zugewiesen wurde 960 , gehörte nämlich auch die „Organisation der künftigen Reichsverteidigung“ 961 . Der ‚jüngste Reichsabschied’ von 1654, der sich damit auseinanderzusetzen hatte, schuf unter anderem die rechtliche Grundlage für die Aufstellung stehender Heere durch die reichsständischen Territorialherren 962 . Auf dieser Basis war es nun dem Schwäbischen Kreis möglich, „aus eigenem Recht Kreistruppen auch im Frieden“ aufzustellen und „eine zunächst mehr defensive, dann aktive Wehrpolitik“ zu betreiben. Das den Reichsständen 1648 gewährte Bündnisrecht ermöglichte es ihm außerdem, Bündnisse „mit anderen Kreisen und europäischen Mächten, deren Gesandte er empfing und an die er ebenfalls Gesandtschaften akkreditierte“, zu schließen 963 . Dies nützten vor allem die vorderen Reichskreise wiederholt in den so genannten Kreisassoziationen 964 . Somit erwies sich auch für die Reichskreise - und dies gilt im besonderen Maße für den Schwäbischen Kreis - der Dreißigjährige Krieg als entscheidender Beschleuniger einer Entwicklung, die schlussendlich „in den Aufbau stehender Berufsarmeen mit adligem Offizierskorps“ mündete 965 . So konnte schließlich der Schwäbische Kreis - wie bereits Bernd Wunder hervorgehoben hat - in der Folge gerade im militärischen Kontext seine „spektakulärste Tätigkeit“ entwickeln 966 . 957 NEUHAUS, Reichskreise und Reichskriege in der Frühen Neuzeit, S.71-88, Zitate ebenda, S.71-72. 958 STORM, Der Schwäbische Kreis als Feldherr, S. 85. 959 Vgl. BURKHARDT, Vollendung und Neuorientierung, S. 121. 960 BURKHARDT, Vollendung und Neuorientierung, S. 54; dazu allgemein auch: BURKHARDT, Das größte Friedenswerk der Neuzeit; SCHINDLING, Die Anfänge des Immerwährenden Reichstags, S. 35-46. 961 BURKHARDT, Vollendung und Neuorientierung, S. 61. 962 Vgl. NEUHAUS, „Defension“, S. 123. 963 STORM, Militia imperialis - Militia circularis, S. 91. Es muss allerdings - auch gegen Storm - betont werden, dass der Westfälische Frieden keine „Souveränitätserklärung für die deutschen Reichsstände brachte“. Diesen wurde „ein Bündnisrecht untereinander und mit auswärtigen Mächten“ lediglich „unter dem Vorbehalt [..], dass es sich nicht gegen Kaiser und Reich richten dürfe“, gewährt. BRENDLE, Der Westfälische Frieden als Kompromiss, S. 179. Burkhardt spricht sogar von einer „Souveränitätslegende“, die durch „[d]ie Geschichtsschreibung des späten 19. und des 20. Jahrhunderts“ geschaffen wurde. Er verweist darauf, dass der Terminus „superioritas“ (= „Landeshoheit“) „[b]ei der Definition der Landesherrschaft und dem ganzen Verfassungsartikel VIII IPO“ gar nicht vorkomme, sondern „nur im Religionsartikel V § 30 IPO, der zudem von § 31 ausgehebelt wird“. BURKHARDT, Bedeutung und Wirkung, S. 189-190 und 204, Anm. 7. Dazu passt die Beobachtung, dass sich die diplomatischen Aktivitäten der europäischen Mächte hauptsächlich auf den kaiserlichen Hof konzentrierten. Matthias Schnettger konnte dies am Beispielspiel der italienischen Diplomaten zeigen. Vgl. SCHNETTGER, Selektive Wahrnehmung, S. 125-145. 964 Vgl. MOHNHAUPT, Verfassungsrechtliche Einordnung; S. 22-26; WUNDER, Die Kreisassoziationen; WUN- DER, Die Erneuerung der Reichsexekutionsordnung und die Kreisassoziationen. 965 HABERER, Fugger als Offiziere, S. 231. Zur Entwicklung der stehenden Heere vgl. BURKHARDT, Der Dreißigjährige Krieg, S. 213-224; BURKHARDT, Vollendung und Neuorientierung, S. 133-143; NOWOSADTKO, Die „Verstaatlichung“ stehender Heere in systemtheoretischer Perspektive; HÖBELT, Götterdämmerung der Condottieri. 966 WUNDER, Der Schwäbische Kreis, S. 28. <?page no="308"?> 308 3.6.1.2. Die Entwicklung im Schwäbischen Kreis Der Schwäbische Kreis geriet nach dem Dreißigjährigen Krieg in eine bedeutende „wehrgeographische Lage“. Dies galt sowohl für das Reich als auch für Frankreich. So wurde er - besonders nach dem Verlust der Festung Strassburg (1681) - einerseits „zum ‚Eckraum’ und zur ‚Vormauer’ des Reiches“ gegenüber Frankreich. Für dieses wiederum war er aus verkehrsgeographischen Gründen von Bedeutung, verliefen doch die wichtigsten Verkehrverbindungen in das verbündete Bayern durch das Territorium des Kreises 967 . Seine militärische Aufrüstung schien daher aus verschiedenen Gründen geboten. So war sie Voraussetzung, um eine Neutralitätspolitik zwischen den mächtigen Kontrahenten überhaupt zu ermöglichen, denn nur so konnte diesen der Vorwand genommen werden, „sich des Kreisgebiets versichern zu müssen“ 968 . Typisch für den Schwäbischen Kreis war „die starke Zersplitterung des Wehrraums im Innern in eine Unzahl von Herrschaften verschiedenster Art und unterschiedlichsten politischen Gewichts“ 969 . Fast alle der rund hundert Kreisstände waren so genannte „Mindermächtige“ 970 , die zu schwach waren, um eigene Stehende Heere aufzustellen 971 . Angesichts der militärischen Bedrohungslage sahen sie sich - wie auch die kleineren Stände des Fränkischen Kreises - wiederholt mit Versuchen der Armierten konfrontiert, einen Teil der Militärkosten auf sie abzuwälzen. Unter Berufung auf die Reichsverfassung versuchten diese, „ihre eigenen Armeen an den Kreis zu vermieten, soweit sie stärker als ihr Kreiskontingent waren“ 972 . Die Mindermächtigen sollten zur Finanzierung dieser Truppen herangezogen werden, indem ihnen ihr Wehrbeitrag in Form von Zahlungen an die gemeinsame Kreiskasse abverlangt worden wäre. Dies hätte über kurz oder lang zwangsläufig dazu geführt, dass die Mindermächtigen „zu wehrlosen Finanzierungsbezirken der Armierten“ 973 herabgesunken wären. Ihr Wehrbeitrag wäre „kaum mehr von einer Steuerpflicht zu unterscheiden gewesen, so daß auf Dauer die Gefahr bestanden hätte, auf diesem Wege die Selbständigkeit zu verlieren“ 974 . Aus diesem Grund waren gerade die schwächsten Kreisstände daran interessiert, „ihr Kontingent möglichst in realen Soldaten und nicht über Geldäquivalent“ stellen zu können 975 . Im Schwäbischen wie im ähnlich strukturierten Fränkischen Reichskreis 976 wurden die Kreistruppen also tatsächlich „aus realen Mannschaftskontingenten der einzelnen Stände“ gebildet 977 . Wir 967 STORM, Militia imperialis - Militia circularis, S. 90. 968 STORM, Militia imperialis - Militia circularis, S. 90. 969 STORM, Militia imperialis - Militia circularis, S. 90. 970 Die Definition des Begriffs „Mindermächtige“ bewegt sich zwischen zwei Polen: Nach einer „reichsrechtlichen“ Definition werden „alle nichtfürstlichen Reichsstände, die spätestens seit dem ausgehenden 15. Jahrhundert im Rahmen der Reichsverfassung wesentlich weniger Einfluß nehmen konnten als die Fürsten und Kurfürsten“ als „mindermächtig“ bezeichnet. Einer „praktischen“ Definition folgend, konnte „jedoch auch ein Fürst zu den mindermächtigen gezählt werden, wenn er - seit 1648 - über kein stehendes Heer verfügte, wenn seine Verwaltung keine effektive Steuereinhebung leisten konnte, wenn ihm mächtige Landstände gegenüberstanden, wenn die wirtschaftliche Leistungskraft seines Territoriums begrenzt war.“ Nach Plassmann gab es im ganzen Schwäbischen Kreis keinen wirklich mächtigen Reichsstand. Auch das Herzogtum Württemberg und die badischen Markgrafschaften, die noch am ehesten diesem Ideal nahe kamen, verhielten sich oft wie Mindermächtige. PLASSMANN, Zwischen Reichsprovinz und Ständebund, S. 200. 971 Nach Johannes Arndt eröffnete „erst eine Armeegröße von ca. 20.000 Mann tatsächliche Einflußchancen“, da „Bewegungskräfte unterhalb dieser Größe [..] kaum unabhängig operationsfähig und daher nicht im Sinne der Einflußmehrung für den Fürsten einsetzbar“ waren. Folglich betrug die Zahl jener Fürsten im Reich, „die Macht im politischen und fiskalischen Sinn ausüben konnten, [..] kaum mehr als zehn“. ARNDT, Der deutsche Kleinpotentat, S. 83. 972 PLASSMANN, Die Armeen des Fränkischen und des Schwäbischen Reichskreises, S. 60. 973 PLASSMANN, Zwischen Reichsprovinz und Ständebund, S. 202. 974 PLASSMANN, Die Armeen des Fränkischen und des Schwäbischen Reichskreises, S. 60. 975 PLASSMANN, Zwischen Reichsprovinz und Ständebund, S. 212. 976 Zum Wehrwesen im Fränkischen Reichskreis: ENDRES, Der Fränkische Reichskreis, S. 13-18. 977 PLASSMANN, Die Armeen des Fränkischen und des Schwäbischen Reichskreises, S. 60. <?page no="309"?> 309 haben es also mit einem „kontingentintegrierte[n] Heer“ 978 zu tun. Damit war eine Form der Heeresorganisation gefunden, durch welche die ‚Libertät’ der einzelnen Stände gewahrt blieb, denn einerseits blieben die Soldaten dem Stand, der sie stellte, „so weit verpflichtet [..], daß sie nicht für Ziele eingesetzt werden konnten, die denen ihres Entsendestandes widersprachen“ 979 , andererseits dokumentierte „die Stellung eigener Soldaten [..] Selbständigkeit und die verfassungsmäßige Qualität ihrer Reichsstandschaft“ 980 . Somit dienten die „Kreistruppen im engeren Sinne [..] in der Regel der Absicherung der Existenz mindermächtiger Stände“ 981 . Als der Schwäbische Kreis 1694 auf einem allgemeinen Kreistag einstimmig die „Beibehaltung eines militis perpetui zu allen Kriegs- und Friedenszeiten“ beschloss, wandelte er seine Kreistruppen in ein stehendes Kreisheer um. Dies verlieh ihm „ein Stück Staatlichkeit“ 982 . Im Folgenden soll es um den Anteil der Reichsgrafschaft Hohenems und des Reichshofs Lustenau an den Kreistruppen gehen. Dabei soll auch die Frage nach dem „Integrationswert“ des Wehrsystems „für die Kreisverfassung“ gestellt werden 983 , zumal das Militärwesen jener Bereich gewesen sein dürfte, in welchem den Bewohnern des Reichshofs Lustenau und der Reichsgrafschaft Hohenems ihre Reichsunmittelbarkeit am stärksten präsent war 984 . 3.6.2. Das Kontingent des Reichsstandes Hohenems 3.6.2.1. Umfang und Geschichte des Kontingents Der Schwäbische Kreis musste, wie bereits erwähnt, als Simplum 2.707 Soldaten zu Fuß und 1.321 zu Pferd für das Reichsheer aufbringen. Diese Zahlen wurden auf der Grundlage der Wormser Reichsmatrikel von 1521 errechnet, mit welcher die „Steuerproportionen der Reichsglieder exakt zueinander fest[gelegt]“ worden waren 985 . Unter Berücksichtigung der „wirtschaftliche[n] und demographische[n] Leistungskraft der Stände“ 986 hatte der Reichstag in Worms „ein fiktives Romzugsheer“ festgelegt und „dessen monatliche Unterhaltskosten“ berechnet, die dann „rechnerisch auf die Reichsstände umgelegt wurden“ 987 . Kaiser und Reichstag konnten im Zusammenwirken bei Bedarf das Simplum vervielfachen. Beschlossen sie eine Verdoppelung, so sprach man vom „Duplum“, verdreifachten sie es, vom „Triplum“ usw. Analog dazu stiegen natürlich auch die Aufwendungen, die die Kreise für den Unterhalt ihrer Truppen aufzubringen hatten. Da das Ganze auf der Berechnung eines „fiktiven Romzugsheeres“ basierte, wurden die „monatlichen Unterhaltungskosten“ als „Römermonat“ bezeichnet. Damit war eine Art „Bewilligungseinheit“ gegeben 988 . 978 STORM, Der Schwäbische Kreis als Feldherr, S. 238-240. 979 PLASSMANN, Krieg und Defension am Oberrhein, S. 34. 980 PLASSMANN, Die Armeen des Fränkischen und des Schwäbischen Reichskreises, S. 60. 981 PLASSMANN, „Buntscheckigkeit“ als historiographische Kategorie, S. 369. In diesem Sinne ist auch ihr grundsätzlich defensiver Charakter zu bewerten, denn, wie Plassmann ausdrücklich betont, wäre es den meisten der Kreisstände „ohnehin nicht oder nur sehr eingeschränkt möglich“ gewesen, „politische oder andere Vorteile auf kriegerischem Weg zu erreichen“. Ebenda, S. 369. 982 STORM, Der Schwäbische Kreis als Feldherr, S. 94-95. 983 STORM, Der Schwäbische Kreis als Feldherr, S. 235. 984 Vgl. SCHEFFKNECHT, Reichspräsenz und Reichsidentität in der Region, S. 318. 985 MARQUARDT, Reichsexekutionen, S. 220-221. 986 PLASSMANN, Die Armeen des Fränkischen und des Schwäbischen Reichskreises, S. 58. 987 SCHATTKOWSKy, Gemeiner Pfennig, S. 194. 988 SCHATTKOWSKy, Gemeiner Pfennig, S. 194 (Zitat); CONRAD, Deutsche Rechtsgeschichte, S. 123; PLASS- MANN, Krieg und Defension am Oberrhein, S. 35. Damit verfügte das Alte Reich über ein im Grunde ausgesprochen dynamisches und flexibles System zur Aufbringung und zum Unterhalt einer Reichsarmee. Bereits in den 36 <?page no="310"?> 310 Die Reichsmatrikel diente außerdem den einzelnen Kreisen dazu, die ihnen zufallenden militärischen Aufwendungen auf ihre Stände umzulegen. Nach ihrem „Verteilungsschlüssel“ 989 erfolgte auf den Kreiskonventen die Berechnung der den einzelnen Kreisständen vorgeschriebenen Beiträge. Wenigstens in der Theorie. In der Praxis ergaben sich dabei erhebliche Probleme. Da die Wormser Matrikel - abgesehen von einigen leichten Modifikationen und Anpassungen an die veränderten wirtschaftlichen Gegebenheiten - „nie grundsätzlich reformiert“ wurde 990 , musste sie im Laufe der Zeit immer mehr von den realen Verhältnissen abweichen. In der Praxis konnte sie folglich nicht mehr als einen „Ausgangspunkt“ darstellen, der individuell ausgelegt und den jeweiligen Verhältnissen angepasst wurde 991 . Da es den Kreisen im Übrigen an wirklich effizienten Mitteln fehlte, um eine Zahlung zu erzwingen, ist es kaum verwunderlich, dass es in der Praxis häufig zu Moderationen der Beiträge kam, die für die einzelenen Stände errechnet worden waren, und dass immer wieder „mehr oder minder stillschweigend“ darüber hinweggesehen wurde, dass einzelne überhaupt nicht zahlten, sei es „aufgrund Unvermögens oder Desinteresses“ 992 . Da Hohenems in der Wormser Matrikel von 1521 nicht genannt wurde 993 , musste der Matrikularfuß auf anderem Wege ermittelt werden 994 . Sein Simplum betrug schließlich vier Mann zu Fuß 995 . Der Wehrbeitrag des Standes Hohenems lag damit - was die Größe betrifft - im letzten Viertel aller Schwäbischen Kreisstände 996 . Daher wurden die von Hohenems gestellten Soldaten in der Regel mit denen anderer kleinerer Stände zu einer Kompanie zusammengefasst. Stets wurde dabei darauf geachtet, dass es sich nach Möglickeit ebenfalls um katholische Stände handelte 997 . Die Zusammensetzung dieser Einheiten variierte im Laufe der Zeit: In Zusammenhang mit der Bedrohung der Reichsgrenze im Osten stellte Hohenems 1663/ 64 zum ersten Mal Soldaten für die Armee des Schwäbischen Kreises. Damals wurde die Türkengefahr „erstmals nach dem Dreißigjährigen Krieg wieder akut“ 998 . Mitte August 1663 erreichte das gräfliche Oberamt ein Schreiben des Grafen Johannes von Montfort, in welchem dieser mitteilte, dass eine gräfliche Kollegialversammlung zu Ulm „per maiora“ beschlossen habe, wegen der Türkenhilfe drei Kompanien zu Fuß á 171 Mann zu werben und zu unterhalten 999 . Tatsächlich wurden am 26. Oktober 1663 in Meßkirch dreizehn Soldaten zu Fuß für das Hohenemser Kontingent gewor- Jahren zwischen 1519 und 1555 hatte der Reichstag Reichssteuern in Höhe von insgesamt 73,5 Römermonaten eingehoben. In den zwölf Jahren von 1594 bis 1606 waren es sogar 409 Römermonate gewesen. Die Steigerung ging hauptsächlich auf das Konto der Türkenkriege (HOLENSTEIN, Bauern, S. 38). Im 17. und 18. Jahrhundert wurden noch höhere Steuern bewilligt, wobei während des Spanischen Erbfolgekrieges sowie während des ersten und zweiten Koalitionskrieges die Spitzen erreicht wurden. HARTMANN, Rolle, Funktion und Bedeutung der Reichskreise, S. 31. 989 PLASSMANN, „Buntscheckigkeit“ als historiographische Kategorie, S. 376. 990 PLASSMANN, Zwischen Reichsprovinz und Ständestaat, S. 214; dazu auch STORM, Der Schwäbische Kreis als Feldherr, S. 242-243; NEIPPERG, Kaiser und Schwäbischer Kreis, S. 16. 991 PLASSMANN, Die Armeen des Fränkischen und des Schwäbischen Reichskreises, S. 58-59. 992 PLASSMANN, „Buntscheckigkeit“ als historiographische Kategorie, S. 376. 993 BORCK, Der Schwäbische Reichskreis, S. 36-39, besonders S. 38. 994 Vgl. dazu weiter oben. 995 Vgl. WELTI, Reichsgrafschaft, S. 256. 996 1701 lag Hohenems an der 79. Stelle von insgesamt 92 Kreisständen. Mit damals 18 Soldaten stellte es etwa 0,17% des gesamten Kreisaufgebots. Im Vergleich dazu stellte der größte Kreisstand, das Herzogtum Württemberg 1994 Soldaten oder 18,5% und die beiden kleinsten, die Abtei Baindt und die Stadt Buchau, jeweils 4 Soldaten oder 0,037%. Vgl. STORM, Der Schwäbische Kreis als Feldherr, S. 273. 997 Vgl. PLASSMANN, Bikonfessionelle Streitkräfte, S. 34-35; STORM, Adel und Kreismiliz, S. 621-622. 998 NEUHAUS, Reichskreise und Reichskriege in der Frühen Neuzeit, S. 79. 999 VLA, HoA 119,1: Graf Johann von Montfort an Graf Karl Friedrich von Hohenems, 12.8.1663. <?page no="311"?> 311 ben 1000 . Allem Anschein nach wurde in diese Zahl auch das Vaduzer Kontingent eingerechnet 1001 . Sie sollten in der 3. Kompanie des Grafen Anton von Montfort dienen 1002 . Als der Reichstag zu Beginn des folgenden Jahres „eine freiwillige Türkenhilfe“ beschloss und „eine schwäbische Kreisversammlung in Regensburg unter dem Eindruck der reichspatriotischen Stimmung zwei Regimenter zu Fuß und vier Kompanien Kavallerie für die Reichsarmee“ bewilligte 1003 , wurden die auf Hohenems und Vaduz fallenden Anteile mit zwei Mann zu Pferd und sechs Mann zu Fuß bzw. einem Mann zu Pferd und sechs Mann zu Fuß beziffert. Dabei handelte es sich um ein Duplum. Ursprünglich war das Triplum gefordert worden. Das hätte für Hohenems drei Mann zu Pferd und neun zu Fuß, für Vaduz eineinhalb Mann zu Pferd und neun zu Fuß bedeutet. Es gelang dem Grafen allerdings, glaubhaft zu machen, dass dies Hohenems und Vaduz überfordert hätte. Daher wurde das Kontingent entsprechend reduziert 1004 . Tatsächlich stellten Hohenems und Vaduz zusammen schließlich drei Reiter und zehn Infanteristen 1005 , zwei „zu Roß“ und fünf „zu Fuß“ für Hohenems sowie einen „zu Roß“ und fünf „zu Fuß“ für Vaduz 1006 . Die Reiter wurden dem Kreiskavallerieregiment des Obersten Graf Maximilian zu Fürstenberg zugeteilt. Zusammen mit den Kontingenten von 24 weiteren Kreisständen bildeten sie die insgesamt 93 Mann starke 3. Kompanie des Regiments 1007 . Die zehn Infanteristen rückten in das I. Kreisregiment zu Fuß des Obersten Reichsgeneralfeldzeugmeisters Graf Franz Fugger ein. Zusammen mit den Kontingenten des Stifts Lindau, Montforts, Sulz’, Öttingen-Wallersteins, Öttingen-Öttingens, Fuggers mit Wasserburg, Geroldsecks, Justingens, Wangens und Isnys bildeten diese die 6. Kompanie 1008 . Die von Hohenems und Vaduz gestellten Soldaten dienten also in Kompanien, die fast ausschließlich von reichsgräflichen Ständen gebildet wurden 1009 . Da diese Einheiten für den Einsatz im Türkenkrieg 1000 VLA, HoA 119,1: „Rechnung über die Hochenembsische geworbene Soldaten“, Meßkirch, 26.10.1663. 1001 In der Rechnung vom 26.10.1663 ist ausdrücklich von der „gräfl. hochenembsischen“ Werbung die Rede, in der begleitenden Korrespondenz jedoch stets vom Hohenemser und Vaduzer Kontingent. VLA, HoA 119,1. 1002 VLA, HoA 119,1: Graf Haug von Montfort an Graf Karl Friedrich von Hohenems, 27.8.1663; ebenda, Graf Johann von Montfort an Graf Karl Friedrich von Hohenems, 16.10.1663; ebenda, Regierungsrat Spieß, Tettnang, an Martin Mayer, gräflich hohenemsischer Rat, Landschreiber und Hausmeister, 9.11.1663. 1003 DOTZAUER, Die deutschen Reichskreise (1383-1806), S. 167. Der Reichstag hatte „nach schwierigen Verhandlungen“ im Februar 1664 „die Aufstellung eines mit Hilfe der Reichskreise zu bildenden reichsständischen Kontingentheeres unter kaiserlicher Ober-Direction“ beschlossen. Weil der Österreichische Kreis keine Truppen dazu stellen musste, „da er bereits maßgeblich an der seit 1661 im Einsatz befindlichen sogenannten kaiserlichen Armee beteiligt war“, und weil auch die Kontingente jener Reichsstände fehlten, die den Rheinbund bildeten - diese hatten sich bereits auf andere Art an der kaiserlichen Armee beteiligt - und weil „die Truppen der Kurfürsten von Bayern, Brandenburg und Sachsen, die ihre territorialstaatliche Unabhängigkeit unterstreichen und sich nicht über die Reichskreise einbinden lassen wollten, wohl aber in unterschiedlicher Weise bereit waren, den Kaiser und das Haus Habsburg direkt zu unterstützen“, fehlten, ist wohl am besten von einem „Rumpf-Reichsheer“ die Rede. NEUHAUS, Reichskreise und Reichskriege in der Frühen Neuzeit, S. 81. 1004 VLA, HoA 119,2: Graf Karl Friedrich von Hohenems an Räte, Oberamtmann und Landvogteiverwalter der Grafschaft Vaduz, 17.3.1664. 1005 Vgl. STORM, Der Schwäbische Kreis als Feldherr, S. 304-305. 1006 VLA, HoA 119,2: „Specification des Löbl. Schwäbischen Crayses gesambter Fürsten und Stendte zu deren in Anno 1664 wider den Erbfeindt, den Türckhen verglichner Reichs Hilfe stellendter Mannschaft“. 1007 Es handelte sich um das Stift Buchau (2 Reiter), Altshausen (2 Reiter), Fürstenberg-Meßkirch (1 ½ Reiter), Fürstenberg-Baar (5 Reiter), Fürstenberg-Kinzigtal (5 Reiter), Fürstenberg-Stühlingen (5 Reiter), Fürstenberg-Heiligenberg (4 Reiter), Fürstenberg-Gundelfingen (1 Reiter), Montfort (3 Reiter), Öttingen-Wallerstein (7 Reiter), Öttingen- Öttingen (7 Reiter), Sulz (3 Reiter), Wiesensteig (3 Reiter), Mindelheim (9 Reiter), Zeil (2 Reiter), Wolfegg (4 Reiter), Scheer und Trauchburg (10 Reiter), Königsegg-Rothenfels (2 Reiter), Königsegg-Aulendorf (1 Reiter), Grafeneck (1 Reiter), Fugger (7 Reiter), Rechberg (2 Reiter), Bonndorf (1 ½ Reiter) und Traun (2 Reiter). STORM, Der Schwäbische Kreis als Feldherr, S. 304. 1008 Stift Lindau stellte 6, Montfort 18, Sulz 18 ½, Öttingen-Wallerstein 36, Öttingen-Öttingen 36, Fugger mit Wasserburg 29, Geroldseck 3, Justingen 4, Wangen 18 und Isny 10 Mann. STORM, Der Schwäbische Kreis als Feldherr, S. 305. 1009 Vgl. STORM, Der Schwäbische Kreis als Feldherr, S. 302. <?page no="312"?> 312 zusammengestellt worden waren, also weit entfernt vom Kreisgebiet zum Einsatz kommen sollten, war man 1664 bei der Zusammenstellung der Kompanien vom „Grundsatz von der Nachbarschaft der Standeskontingente“ abgerückt und hatte eine „Anlehnung an die Kollegien [..], die bei den Kreistagen zusammentraten“, gesucht 1010 . Während die Kreisreiterei keine Feindberührung hatte, kamen die vom Schwäbischen Kreis gestellten Infanterieregimenter am 1. August 1664 in der Schlacht bei St. Gotthard-Mogersdorf im Rahmen einer „aus Kaiserlichen (circa 11.000 Mann), Reichsvölkern (7.300 Mann), deutschen (knapp 900 Mann) und französischen (etwa 5.400 Mann, darunter einige hundert adelige Freiwillige) Allianztruppen sowie einer unbekannten Zahl von Ungarn und Kroaten bestehende[n] Koalitionsarmee“ 1011 zum Einsatz, wobei insbesondere das Fuggersche Regiment, in welchem die vom Stand Hohenems gestellten Soldaten dienten, schwere Verluste zu verzeichnen hatte. Es wurde, wie Storm betont, „in die Flucht der Reichsarmee verwickelt [..], nachdem fast alle seine Offiziere gefallen waren“ 1012 . Obwohl sich hier zunächst eine Niederlage abzuzeichnen schien, konnte die Koalitionsarmee schlussendlich dennoch einen Sieg über die Osmanen davontragen. Bereits am 10. August kam es zum Abschluss eines auf zwanzig Jahre befristeten Waffenstillstands. Die Kreistruppen kehrten danach im Herbst wieder in das Kreisgebiet zurück und wurden abgedankt 1013 . Als der Schwäbische Kreis im Sommer 1673 auf getrennten Konventen „separate katholische und evangelische Regimenter“ aufstellte, die so genannte „Zweite Armatur“ 1014 , betrug das Kontingent von Hohenems jeweils fünf Soldaten für Hohenems und für Vaduz. Wegen Hohenems stellte es zwei Soldaten zu Pferd und drei zu Fuß und wegen Vaduz einen zu Pferd und vier zu Fuß 1015 . Dieses Quantum war auf dem katholischen Konvent, der vom 3. bis zum 24. Mai 1673 in Überlingen getagt hatte 1016 , festgelegt worden. Der „Überlinger Fuß“ lag zwischen der „Usualmatrikel“, die für Hohenems ein Mann zu Pferd und drei zu Fuß betrug, und dem „Türkenfuß“, der zwei Mann zu Pferd und fünf zu Fuß betrug 1017 . Die Reiter dienten im katholischen Kreisregiment zu Pferd des Obersten Landgraf Maximilian zu Fürstenberg-Stühlingen. Zusammen mit 28 weiteren Ständen bildeten sie die aus 98 Reitern bestehende 1. Kompanie 1018 . Die Infanteristen dienten zusammen mit Soldaten des Stifts Konstanz, des Stifts Lindau, Auersbergs wegen Tengen, Fürstenberg-Heili- 1010 STORM, Der Schwäbische Kreis als Feldherr, S. 302. 1011 WINKELBAUER, Ständefreiheit und Fürstenmacht, Bd. 1, S. 153. 1012 STORM, Der Schwäbische Kreis als Feldherr, S. 79. 1013 Vgl. STORM, Der Schwäbische Kreis als Feldherr, S. 79; DOTZAUER, Die deutschen Reichskreise (1383-1806), S. 167; zur Schlacht bei St. Gotthard-Mogersdorf: WINKELBAUER, Ständefreiheit und Fürstenmacht, Bd. 1, S. 153; PEBALL, Die Schlacht bei Sankt Gotthard-Mogersdorf. 1014 DOTZAUER, Die deutschen Reichskreise (1383-1806), S. 167; STORM, Der Schwäbische Kreis als Feldherr, S. 81; zum Hintergrund auch: REINHARDT, Die Beziehungen von Hochstift und Diözese Konstanz zu Habsburg-Österreich, S. 74. 1015 VLA, HoA 120,3: Quittung der Interimskasse der katholischen Fürsten und Stände des Schwäbischen Kreises, 11.6.1673; ebenda, „Repartition der Catholischen Fürsten und Ständen des Schwäb. Creyses zue der temporal Reichs Verfassung citra praeiudicium stellenden Mannschaft zue Ross und Fuess, de dato Überlingen, den 12ten May 1673“. 1016 Vgl. DOTZAUER, Die deutschen Reichskreise (1383-1806), S. 594. 1017 VLA, HoA 120,3: „Repartition der cathol. Fürsten und Ständten des löbl. Schwäb. Craises zu der in ao. 1664 wider den Tirkhen verwilligte Reichs Hilf gestelter Manschaft wie selbe hernach an den Crais Tag zue Ulm in ordine des reconten respect etwelcher Ständen verweigert worden“, 24.5.1673. 1018 Es handelte sich um das Stift Konstanz (6 Reiter), das Stift Kempten (9 Reiter), das Stift Buchau (2 Reiter), Fürstenberg- Heiligenberg (6 Reiter), Salmannsweiler (5 Reiter), Weingarten (5 Reiter), Ochsenhausen (6 Reiter), Irsee (3 Reiter), Rot an der Rot (2 Reiter), Weissenau (1 Reiter), Schussenried (3 ½ Reiter), Petershausen (1 Reiter), Heggbach (1 Reiter), Gutenzell (½ Reiter), Altshausen (5 Reiter), Montfort (4 Reiter), Truchseß-Zeil (3 Reiter), Königsegg-Rothenfels (2 Reiter), Königsegg-Aulendorf samt Königseggerberg (2 Reiter), Truchseß-Wolfegg (5 Reiter), Rechberg (1 ½ Reiter), Traun wegen Eglofs (1 ½ Reiter), Überlingen (6 ½ Reiter), Biberach-katholischer Teil (3 Reiter), Ravensburg-katholischer Teil (4 Reiter), Wangen (3 ½ Reiter), Pfullendorf (2 Reiter), Buchhorn (1 Reiter). STORM, Der Schwäbische Kreis als Feldherr, S. 308-309; dazu auch: VLA, HoA 120,3: „Repartition der Catholischen Fürsten und Ständen des Schwäb. Creyses zue der temporal Reichs Verfassung stellenden Mannschaft zue Ross, de dato Überlingen, den 16ten May 1673“. <?page no="313"?> 313 genbergs, Salmannsweilers, Weingartens, Weissenaus, Petershausens, Baindts, Altshausens, Montforts, Königsegg-Aulendorfs, Überlingens, des katholischen Teils von Ravensburg, Pfullendorfs und Buchhorns in der 1. Kompanie des katholischen Kreisregiments zu Fuß des Obersten Graf Anton zu Montfort, die 200 ½ Mann umfasste 1019 . Nachdem die Kreismiliz im Frühjahr 1674 verdoppelt worden war 1020 , erfolgte ein Jahr später die Reduzierung des „Kreisfußvolks“ von zwei auf eineinhalb Simpla. Bei der Kreisreiterei kam es dagegen zur Aufstockung auf das Duplum 1021 . Daher stellte Hohenems 1675 für das katholische Kreisregiment zu Fuß des Obersten Max Joseph von Fürstenberg 4 ½ Mann und Hohenems-Vaduz 6 Mann 1022 . Zusammen mit den Kontingenten des Stifts Lindau, Auerspergs wegen Tengen, Weingartens, Weissenaus, Baindts, Altshausens, Montforts, Königsegg-Aulendorfs und des katholischen Teils von Ravensburg bildeten sie die 144 ½ Mann starke 7. Kompanie 1023 . Im selben Jahr bildeten Hohenems und Hohenems-Vaduz zusammen mit dem Stift Kempten, dem Stift Buchau, Ochsenhausen, Rot an der Rot, Heggbach, Gutenzell, Fürstenberg-Meßkirch, Wiesensteig (Fürstenberg), Fürstenberg-Baar, Fürstenberg-Gundelfingen, Truchseß-Zeil, Königsegg-Rothenfels, Scheer-Trauchburg, Truchseß-Wolfegg, Traun wegen Eglofs und Wangen die 106 Reiter starke 6. Kompanie des katholischen Kreisregiments zu Pferd des Obersten Landgraf Maximilian Franz zu Fürstenberg-Stühlingen. Hohenems stellte dazu vier, Hohenems-Vaduz zwei Reiter 1024 . Die Truppen der „Zweiten Armatur“ wurden im Sommer 1673 zunächst in den Kreisfestungen Heilbronn und Offenburg stationiert. Sie sollten die westlichen Grenzen des Kreises schützen, wobei den katholischen Regimentern die Sicherung des strategisch wichtigen Zugangs zum Kinzigtal bei Offenburg zufiel 1025 . Auch nach der Erklärung des Reichskrieges gegen Frankreich, die am 24. Mai 1674 erfolgte, blieb es bei vornehmlich defensiven Aufgaben. Eine Vereinigung der schwäbischen Kreistruppen mit jenen der kaiserlichen Armee blieb vorerst aus 1026 . Dennoch hatten die von 1019 Das Stift Konstanz stellte 24 Mann, das Stift Lindau 4 Mann, Auersberg wegen Tengen 18 Mann, Fürstenberg- Heiligenberg 24 Mann, Salmannsweiler 25 Mann, Weingarten 15 Mann, Weissenau 5 Mann, Petershausen 1 Mann, Baindt 1 Mann, Altshausen 16 Mann, Montfort 13 ½ Mann, Königsegg-Aulendorf 7 Mann, Überlingen 22 Mann, Ravensburg-katholischer Teil 10 Mann, Pfullendorf 6 Mann und Buchhorn 2 Mann. STORM, Der Schwäbische Kreis als Feldherr, S. 309; dazu auch: VLA, HoA 120,3: „Repartition der Catholischen Fürsten und Ständen des Schwäb. Creyses zue der temporal Reichs Verfassung stellenden Mannschaft zue Ross, de dato Überlingen, den 16ten May 1673“. 1020 Vgl. STORM, Der Schwäbische Kreis als Feldherr, S. 310. 1021 Vgl. STORM, Der Schwäbische Kreis als Feldherr, S. 311. 1022 Hohenems warb realiter vier Mann an. Zusammen mit Königsegg-Aulendorf sollte es einen weiteren Mann stellen. Für seinen ‚halben’ Mann bezahlte es eine Summe von sieben Reichstalern, welche der Kommandant der Kompanie verwenden sollte, um die unter mehreren Ständen aufgeteilten fehlenden Soldaten zu werben. VLA, HoA 120,5: Quittung des landgräflich fürstenbergischen Hof- und Regimentsquartiermeisters Johann Popp, 28.7.1675; ebenda, Verpflegungsrechnung, September 1675. 1023 Das Stift Lindau stellte 6 Mann, Auersperg wegen Tengen 37 Mann, Weingarten 22 ½ Mann, Weissenau 7 ½ Mann, Baindt 1 ½ Mann, Altshausen 24 Mann, Montfort 20 Mann, Königsegg-Aulendorf 10 ½ Mann, Ravensburg-katholischer Teil 15 Mann. STORM, Der Schwäbische Kreis als Feldherr, S. 312; dazu auch: VLA, HoA 120,5: Einteilung der beim Engeren Konvent zu Ulm zu stellenden bewilligten Mannschaften, 8.5.1675. 1024 Stift Kempten stellte 18 Reiter, Stift Buchau 4 Reiter, Ochsenhausen 12 Reiter, Rot an der Rot 4 Reiter, Heggbach 2 Reiter, Gutenzell 1 Reiter, Fürstenberg-Meßkirch 4 Reiter, Wiesensteig (Fürstenberg) 1 Reiter, Fürstenberg-Baar 6 Reiter, Fürstenberg-Gundelfingen 2 Reiter, Truchseß-Zeil 6 Reiter, Königsegg-Rothenfels 4 Reiter, Scheer-Trauchburg 16 Reiter, Truchseß-Wolfegg 10 Reiter, Traun wegen Eglofs 3 Reiter und Wangen 7 Reiter. STORM, Der Schwäbische Kreis als Feldherr, S. 313; dazu auch: VLA, HoA 120,5: Einteilung der sechs Kompanien zu Pferd, 1675 (ohne nähere Datierung). 1025 Durch das Kinzigtal, „über Villingen nach Donaueschingen“, führte die wichtigste Route durch den Schwarzwald, die für größere Truppenkörper passierbar war. Daneben gab es noch drei weitere mögliche Routen: „über die Waldstädte, durch das Höllental von Freiburg nach Donaueschingen, über die Straße von Waldkirch ebenfalls nach Donaueschingen“. PLASSMANN, Krieg und Defension am Oberrhein, S. 131. 1026 Vgl. STORM, Der Schwäbische Kreis als Feldherr, S. 81-83; DOTZAUER, Die deutschen Reichskreise (1383-1806), S. 168; REINHARDT, Die Beziehungen von Hochstift und Diözese Konstanz zu Habsburg-Österreich, S. 74-75. <?page no="314"?> 314 Hohenems wegen Hohenems und Vaduz gestellten Kontingente Verluste zu beklagen. Aus dem Hohenemser Kontingent fielen der Musketier Balthasar Fenkart Ende Februar 1675 „zue Breta in der Pfalz“ 1027 und der Reiter Hans Fitz im Laufe des Jahres 1675 „in der operation“ 1028 , der Musketier Michael Alge starb am 26. April 1675 während eines Aufenthalts in seiner Heimatgemeinde Lustenau 1029 . Von den vier von Vaduz gestellten Infanteristen waren bis Mitte des Jahres 1675 drei „umbkhommen und gestorben“ 1030 , ein weiterer, Hans Fils, fiel 1676 1031 . Wurden die Verluste 1675 noch konsequent aufgefüllt, so war das im folgenden Jahr nicht mehr der Fall. Die betroffenen Stände wurden dringend ermahnt, ihre Mannschaften „auf Ihre Speesen unndt Cösten zue werben unndt zue mundieren“ und „wegen der Einstmals gestelten und hernach gestorbnen oder ausgerissenen […] bey der Compag. Cassa khünftig den Regress unnd abrechnung zue suechen“ 1032 . Im Juni 1676 verzeichneten Hohenems und Vaduz bei ihren Infanteristen zusammen einen Abgang von zwei Mann (19%), statt 10 ½ stellten sie lediglich 8 ½ Soldaten zu Fuß. Die gesamte Kompanie verzeichnete bei einem Soll von 165 ½ Mann einen Abgang von 42 „Köpf“ (25,4%). Dem gesamten Regiment fehlten bei einem Soll von 1334 ¾ Soldaten 311 ¾ Mann (23,4%). Bei den Reitern stellten Hohenems und Vaduz dagegen ihr vollständiges Kontingent. Von den sechs Reitern war jedoch „Einer unberitten“. Das katholische Regiment zu Pferd verzeichnete bei einem Soll von 522 Mann einen Ausstand von 89 (17%) 1033 . Damit lag die Präsenz von Hohenems und Hohenems-Vaduz über dem Durchschnitt. Im August befanden sich die von ihnen gestellten Soldaten bereits seit geraumer Zeit in der Festung Philippsburg 1034 . Hier lagen sie auch noch im Februar des folgenden Jahres. Im April 1677 löste das Kreisausschreibamt die Zweite Armatur auf. Dies widersprach zwar den gültigen Beschlüssen von Reichstag und Kreistag, war aber dem von „vorangeschrittenen Zerfallserscheinungen“ gekennzeichneten Zustand seiner Streitkräfte angemessen 1035 . Mitverantwortlich dafür war, dass es dem Kreis nicht, wie erhofft, gelungen war, „durch Aufbringung der Kreismiliz von Einquartierungen der alliierten Armeen verschont zu bleiben“ 1036 . Durch wiederholte Einquartierungen zwischen 1675 und 1678 war der Kreis finanziell erschöpft. Einige Kreiskompanien - es handelte sich um Württemberger, Ulmer, Esslinger, Reutlinger und Heilbronner Truppen - stellte der Kreis nun dem kaiserlichen Heer als Miettruppen zur Verfügung 1037 . 1027 VLA, HoA 121,1: Aufstellung der Ausgaben der Grafschaft Hohenems für Kreissoldaten vom Juli 1673 bis 1.10.1675, 9.9.1675; VLA, HoA 144,4: Extrakt aus der Musterrolle, Meersburg, 15.5.1675. 1028 VLA, HoA 121,1: Aufstellung der Ausgaben der Grafschaft Hohenems für Kreissoldaten vom Juli 1673 bis 1.10.1675, 9.9.1675. Weder das genaue Sterbedatum noch der Sterbeort sind bekannt. STETTER/ KÖNIG, Lustenauer Sippenbuch, Bd. 2, S. 166, fi64. 1029 VLA, HoA 121,1: Aufstellung der gräflich hohenemsisch-vaduzischen Kanzlei über die Ausgaben für die von der Grafschaft Vaduz gestellten Soldaten zu Pferd und zu Fuß vom Juli 1673 bis 1.10.1675, 9.9.1675; PfA Lustenau, Tauf-, Sterbe- und Trauungsbuch 1665-1705, S. 336; STETTER/ KÖNIG, Familienbuch, Bd. 2, S. 10, al15/ II/ 2. 1030 VLA, HoA 121,1: Aufstellung der gräflich hohenemsisch-vaduzischen Kanzlei über die Ausgaben für die von der Grafschaft Vaduz gestellten Soldaten zu Pferd und zu Fuß vom Juli 1673 bis 1.10.1675, 9.9.1675. 1031 VLA, HoA 121,1: „Designatio“, wie die Rekrutierung für die 7. katholische Kreiskompanie zu Fuß vorzunehmen sei, 1676 (ohne nähere Datierung). 1032 VLA, HoA 121,1: „Designatio“, wie die Rekrutierung für die 7. katholische Kreiskompanie zu Fuß vorzunehmen sei, 1676 (ohne nähere Datierung). 1033 VLA, HoA 121,1: Liste des schwäbisch-katholischen Regiments zu Fuß und Liste des schwäbisch-katholischen Regiments zu Pferd, 3.6.1676. 1034 VLA, HoA 121,1: Rechnung der gräflich hohenemsischen Kanzlei, 14.2.1676; ebenda, Quittung des Kassiers der 7. Kompanie zu Fuß „Offenburgischer“ Garnison, Ravensburg, 24.2.1676; ebenda, Hohenems-vaduzische Oberamtleute an hohenemsische Oberamtleute, 12.8.1676; ebenda, Kanzler zu Weingarten an Rentmeister zu Tettnang, 18.8.1676. 1035 DOTZAUER, Die deutschen Reichskreise (1383-1806), S. 168. 1036 STORM, Der Schwäbische Kreis als Feldherr, S. 82. 1037 Vgl. STORM, Der Schwäbische Kreis als Feldherr, S. 82-83; DOTZAUER, Die deutschen Reichskreise (1383- <?page no="315"?> 315 Die Dritte Armatur brachte auch für den Schwäbischen Kreis „[e]inen neuerlichen kräftigen Schub zur Festigung der Kreisorganisation und zum Ausbau des Selbstverständnisses als Schicksalsgemeinschaft“ 1038 . Ihre Anfänge reichen zurück bis zu den Bemühungen des Reichstages, der Anfang 1681 „einen dritten Anlauf“ nahm, um „endlich zu einer ‚beharrlichen’ Kriegsverfassung zu gelangen“ 1039 . Obwohl 1681/ 82 die bereits erwähnte Reichsdefensionsordnung zustande kam, befasste sich erst im Juli 1683 ein Allgemeiner Kreiskonvent mit einer dritten Armatur. Er bewilligte schließlich eine „freiwillige Türkenhilfe“ von 5000 Mann 1040 . Bereits Anfang Februar 1683 teilte das Direktorium des Schwäbischen Grafenkollegiums mit, dass der Stand Hohenems - ausdrücklich ist von „Embs und Lustnau“ die Rede - zur Kreisarmee „3 Reitter unndt 9 zu Fueß“ zu stellen habe 1041 . Dem hohenemsischen Vertreter beim Kreiskonvent, Clemens Weiß, gelang es Ende Juli in Ulm, eine Moderation zu erreichen. Er schrieb an das Oberamt in Hohenems: „Nuhn habe ich das hochenembsische Contingent ahn Mannschaft, da das Vaduzische auf 2 zu pferdt undt 7 zu Fuess gesetzt, allein auf 13 zu Fuess gebracht, in Hoffnung, daß solche möchten in der Vestung gelassen werden“ 1042 . Tatsächlich stellte in der Folge Hohenems-Vaduz für die 6. Kompanie des I. Regiments zu Pferd des Obersten Graf Johann Franz von Gronsfeld, die außerdem von Ochsenhausen, Weissenau, Schussenried, Heggbach, Gutenzell, Königsegg-Aulendorf, Wolfegg, Rottweil, Lindau, Ravensburg und Pfullendorf beschickt wurde und insgesamt 84 Reiter umfasste, zwei Mann zu Pferd, Hohenems-Hohenems dagegen gar keinen 1043 . Die 13 Hohenemser Soldaten dienten in der 7. Kompanie des I. Regiments zu Fuß des Obersten Graf Notger Wilhelm zu Öttingen-Katzenstein. Diese Einheit, die insgesamt 200 Mann stark war, wurde außerdem von Hohenems-Vaduz, dem Stift Lindau, Weingarten, Weissenau, Baindt, Montfort, Scheer und der Reichsstadt Lindau beschickt 1044 . Von den 13 von Hohenems gestellten Soldaten zu Fuß sollten 1806), S. 168. 1038 ENDRES, Der Fränkische Reichskreis, S. 13. 1039 STORM, Der Schwäbische Kreis als Feldherr, S. 86. 1040 DOTZAUER, Die deutschen Reichskreise (1383-1806), S. 168. Schon im August 1681 hatte ein Reichsgutachten die Einberufung eines Schwäbischen Kreiskonvents verlangt, und im September desselben Jahres hatte der Kaiser das Kreisausschreibamt aufgefordert, „die wirkliche Stellung des Kreisquantums zu veranlassen“. Dennoch geschah weder das eine noch das andere. Der Schwäbische Kreis versuchte lediglich „über Gutachten der Kreisbänke und Engere Konvente der Reichsverbindlichkeit zu genügen“. So kam es nur „zur Errichtung einer größeren Anzahl von Kompanien und Kontingenten einzelner und benachbarter Kreisstände“ (STORM, Der Schwäbische Kreis als Feldherr, S. 87). Mit dieser Politik versuchte der Kreis angesichts der zwischen Habsburg und Frankreich wegen der Reunionspolitik Ludwigs XIV. herrschenden Spannungen - nach Burkhardt „[e]ine Fortsetzung des Krieges mit anderen Mitteln“ (BURKHARDT, Deutsche Geschichte in der Frühen Neuzeit, S. 79) - zu verhindern, dass das Kreisgebiet durch kaiserliche oder französische Truppen besetzt würde. Der allgemeine Kreiskonvent trat erst angesichts der sich verschärfenden Türkengefahr zusammen, als „der Vormarsch der Türken die kaiserliche Diplomatie zum Nachgeben gegenüber Frankreich veranlasste“. DOTZAUER, Die deutschen Reichskreise (1383-1806), S. 169; dazu auch: STORM, Der Schwäbische Kreis als Feldherr, S. 87; ARETIN, Das Alte Reich, Bd. 1, S. 280-302. 1041 VLA, HoA 121,6: Montfortische Räte und Oberamtleute an hohenemsische Räte und Oberamtleute, 1.2.1683 (Rückvermerk). 1042 VLA, HoA 121,6: Clemens Weiß an Oberamt Hohenems, 28.7.1683. 1043 Ochsenhausen stellte 12 Reiter, Weissenau 3 Reiter, Schussenried 6 Reiter, Heggbach 2 Reiter, Gutenzell 1 Reiter, Königsegg-Aulendorf 5 Reiter, Wolfegg 9 Reiter, Rottweil 22 Reiter, Lindau 8 Reiter, Ravensburg 9 Reiter und Pfullendorf 5 Reiter. STORM, Der Schwäbische Kreis als Feldherr, S. 317. Dazu auch: VLA, HoA 121,6: „Austheilung des Crayses angeworbener Mannschaft zue Ross undt Fuess, auf zwey Rgter zue pferdt, jedes zue 6 Compag. undt die Campag. Zue 83 in 84 Köpf. Undt zwey Rgter zue Fuess jedes à 10 Compag. unndt ein Compag. zue 200 Köpf“, 17.7.1683. 1044 Hohenems-Vaduz stellte 7 Mann, das Stift Lindau 6 Mann, Weingarten 45 Mann, Weissenau 13 Mann, Baindt 4 Mann, Montfort 30 Mann, Scheer 27 Mann und die Stadt Lindau 55 Mann. STORM, Der Schwäbische Kreis als Feldherr, S. 318. Dazu auch: VLA, HoA 121,6: „Austheilung des Crayses angeworbener Mannschaft zue Ross undt Fuess, auf zwey Rgter zue pferdt, jedes zue 6 Compag. undt die Campag. Zue 83 in 84 Köpf. Undt zwey Rgter zue Fuess jedes à 10 Compag. unndt ein Compag. zue 200 Köpf“, 17.7.1683. 1694 war aus dem gräflich-öttingischen Regiment zu Fuß das württembergische Regiment zu Fuß geworden. Die Hohenemser und Vaduzer Soldaten dienten immer noch in dieser Einheit. VLA, HoA 122,6: Extrakt aus der Kompaniekassarechnung der Grafschaft Vaduz, 16.1.1694. <?page no="316"?> 316 „8 mit Mousqueten, 5 mit Bicquen“ ausgerüstet werden, auch das sieben Mann umfassende Vaduzer Kontingent sollte zum „dritte[n] theil“ aus „bicquenirer[n]“ bestehen 1045 . Die Truppen des Schwäbischen Kreises konnten nicht mehr rechtzeitig zum Entsatzheer für das von den Türken belagerte Wien stoßen. Nachdem sie an den auf die Entsatzschlacht am Kahlenberg folgenden Kämpfen teilgenommen hatten, kehrten sie im Winter 1683/ 84 in den Kreis zurück. Als im September 1684 die Kreisinfanterie wieder nach Ungarn verlegt wurde, wo sie auch überwinterte 1046 , fehlten vom Hohenemser Kontingent sieben Mann, weshalb dem Stand die militärische Exekution angedroht wurde 1047 . 1685 musste jeder Kreisstand die Hälfte seines 1683 gestellten Kontingentes aufbringen, um die Kreisinfanterie wieder auf einen Stand von 3000 Mann zu bringen 1048 . Für Hohenems bedeutete das, dass man erneut für 6 ½ Mann aufkommen musste 1049 . Ein Jahr später, als im Mai 1686 in Ulm die Auxiliarvölker des Schwäbischen Kreises gemustert wurden, die danach nach Ungarn wider die Türken abgeschickt werden sollten, waren vom Stand Hohenems sieben Mann anwesend, drei fehlten. Das Vaduzer Kontingent fehlte zur Gänze 1050 . Die Dritte Armatur blieb über Jahre bestehen. Die Truppen des Schwäbischen Kreises wurden insgesamt sechsmal gegen die Türken ins Feld geschickt. Nach Ausbruch des Pfälzischen Krieges berief man sie 1688 aus Ungarn zurück, behielt sie aber im Dienst 1051 . So wurden sie letztlich „zum Kern der Stehenden Kreismiliz“ 1052 . Da sie nicht stark genug waren, das Kreisgebiet wirklich gegen Frankreich zu schützen, sah man sich gezwungen, mit dem Kaiser entsprechende Militärkonventionen abzuschließen. Im Juni 1691 gingen der Schwäbische und der Fränkische Kreis eine zunächst auf ein Jahr befristete Assoziation ein, die später „auf die Dauer des Krieges“ verlängert wurde. Das führte schließlich zu einer Aufrüstung der beiden Kreise 1053 . Diese achteten dabei jedoch stets darauf, dass die von ihnen gestellten Truppen dem jeweiligen Kreis verpflichtet blieben 1054 . Bereits im November 1690, „in Zusammenhang mit den Assoziationsverhandlungen mit dem Fränkischen Kreis“, hatte der Schwäbische Kreiskonvent den Beschluss gefasst, 2000 Infanteristen und eine Eskadron Dragoner neu zu werben. Die Infanteristen formierten ein zusätzliches Regiment, das aus zehn Kompanien bestand 1055 . Zum ersten Mal dienten daher die von Hohenems und Hohenems-Vaduz gestellten Soldaten in verschiedenen Regimentern, im bereits 1683 aufgestellten I. Regiment zu Fuß und im neuen III. Regiment zu Fuß des Obristen Karl Egon Graf zu Fürstenberg-Meßkirch. Die nun zusätzlich auf Hohenems entfallenden 6 ½ Mann wurden im Februar 1691 der 195 Mann starken 7. Kompanie zugeteilt. Hier dienten sie zusammen mit den Kontingenten von Stift Kempten, Stift Buchau, Stift Lindau, Irsee, Rot an der Rot, Heggbach, Gutenzell, Montfort, Königsegg-Rothenfels, „Zeil qua Zeil“, „Scheer qua Scheer“, „Trauchburg 1045 VLA, HoA 121,6: Clemens Weiß an Oberamt Hohenems, 28.7.1683. 1046 Die Kreiskavallerie folgte im März 1685. Vgl. STORM, Der Schwäbische Kreis als Feldherr, S. 88-89. 1047 VLA, HoA 121,7: Ausschreibende schwäbische Fürsten an Graf Franz Karl von Hohenems, 28.9.1684. 1048 Vgl. STORM, Der Schwäbische Kreis als Feldherr, S. 319-320. 1049 VLA, HoA 121,7: Clemens Weiß, Ulm, an Oberamt Hohenems, 9.3.1685; ebenda, Oberamt Hohenems an Clemens Weiß, Ulm, 16.3.1685. 1050 HStAS, C 9 Bü 375: „Muster und Stand Lista der Fürsten und Ständen, deß Hochlöblichen Schwäbischen Creis under Ihro Hoch Gräflichen Excelenz Herren Obersten Grafen von Edingen, Regiment bestelten Herren Hauptmann Schleissen Compagni wie Starckh Sich heut dato May 1686 wie folget“. 1051 Vgl. DOTZAUER, Die deutschen Reichskreise (1383-1806), S. 170. 1052 STORM, Der Schwäbische Kreis als Feldherr, S. 91. 1053 STORM, Der Schwäbische Kreis als Feldherr, S. 91-92, Zitat S. 92; dazu auch: WUNDER, Frankreich, Württemberg und der Schwäbische Kreis, S. 201-212; WUNDER, Die Kreisassoziationen, S. 218-235; ARETIN, Kreisassoziationen, S. 52-62; PLASSMANN, Indirekt kaiserlich. 1054 Vgl. PLASSMANN, Krieg und Defension am Oberrhein, S. 129-180; PLASSMANN, Ludwig Wilhelm von Baden am Oberrhein, S. 35-38; PLASSMANN, Kriegführung, S. 101-102. 1055 STORM, Der Schwäbische Kreis als Feldherr, S. 320. <?page no="317"?> 317 mit Dürmentingen“, „Traun wegen Eglofs“, Stadt Lindau, Biberach, Wangen, Giengen und Stadt Buchau 1056 . Die 3 ½ von Hohenems-Vaduz neu zu stellenden Mann bildeten zusammen mit den Kontingenten von Stift Augsburg, Ursberg, Wettenhausen, Wiesensteig, Mindelheim, den Fugger- Linien, Grafeneck, Justingen und Stadt Kempten die 195 ½ Mann starke 6. Kompanie desselben Regiments 1057 . Zu den gleichzeitig aufgestellten 490 Dragonern steuerte lediglich Hohenems-Vaduz einen Mann bei. Er diente zusammen mit Reitern aus dem Stift Kempten, aus Ochsenhausen, Irsee, Ursberg, Roggenburg, Rot an der Rot, Weissenau, Schussenried, Heggbach, Gutenzell, St. Ulrich, Königsegg-Rothenfels, Zeil, Königsegg-Aulendorf, Trauchburg und Dürmentingen, Wolfegg, den Fugger-Linien, Traun wegen Eglofs, Rottweil, der Stadt Lindau, Ravensburg, Wangen, Isny, Leutkirch, Pfullendorf und Buchhorn in der 82 ¼ Mann starken 5. Kompanie der Dragoner-Eskadron des Obersten Johann Friedrich Herzog von Württemberg 1058 . In den folgenden Kriegsjahren scheint es immer wieder zu nicht aufgefüllten Abgängen im Hohenemser und Vaduzer Kontingent gekommen zu sein. Anfang 1694 waren von den ursprünglich sieben Mann des Vaduzer Kontingents im ehemals gräflich öttingischen, nun württembergischen Regiment zu Fuß nur noch fünf bei der Truppe 1059 . Anfang 1696 wurden - ohne nähere Angabe des Truppenteils - „noch restierende Recrutten“ der Grafschaft Hohenems beklagt 1060 . Im Juli 1697 musste man dann feststellen, dass „auf den Fuß der jetzmaligen Verfassung“ von der Grafschaft Hohenems noch 7 ½ Mann fehlten 1061 . Die Kompanie, der das Hohenemser Kontingent angehörte, befand sich damals in Kehl 1062 . Sie sollte schließlich in der Gegend von Villingen eingesetzt werden 1063 . Gleichzeitig scheinen die Hohenemser Soldaten im Zuge von Umstrukturierungen zu anderen Truppenteilen gekommen zu sein. Ende Dezember 1697 teilte der Bischof von Konstanz den Administrationsräten der Grafschaft jedenfalls mit, dass sie, wie die anderen konkurrierenden Stände, eine Liste ihrer zum (katholischen) Regiment zu Fuß des Generals Rudolf Würz von Rudenz präsentierten Mannschaft an das Kreisdirektorium einschicken sollten 1064 . Ende November 1698 stand das Hohenemser Kontingent mit diesem Regiment im Kinzigtal 1065 . 1056 Stift Kempten stellte 31 ½ Mann, Stift Buchau 9 Mann, Stift Lindau 3 Mann, Irsee 10 ½ Mann, Rot an der Rot 3 ½ Mann, Heggbach 4 Mann, Gutenzell 3 Mann, Montfort 15 Mann, Königsegg-Rothenfels 7 ½ Mann, Zeil qua Zeil 11 ½ Mann, Scheer qua Scheer 11 ¼ Mann, Trauchburg mit Dürmentingen 11 ¼ Mann, Traun wegen Eglofs 5 Mann, Stadt Lindau 27 ½ Mann, Biberach 15 Mann, Wangen 10 Mann, Giengen 8 Mann und die Stadt Buchau 2 Mann. STORM, Der Schwäbische Kreis als Feldherr, S. 321. 1057 Stift Augsburg stellte 121 ½ Mann, Ursberg 6 Mann, Wettenhausen 5 ½ Mann, Wiesensteig 3 Mann, Mindelheim 14 Mann, die Fugger-Linien 25 Mann, Grafeneck 1 ½ Mann, Justingen 1 ½ Mann, die Stadt Kempten 13 ¾ Mann. STORM, Der Schwäbische Kreis als Feldherr, S. 320-321. 1058 Das Stift Kempten stellte 8 ½ Dragoner, Ochsenhausen 6 Dragoner, Irsee 2 ½ Dragoner, Ursberg 2 Dragoner, Roggenburg 3 Dragoner, Rot an der Rot 1 Dragoner, Weissenau 1 ½ Dragoner, Schussenried 3 Dragoner, Heggbach 1 Dragoner, Gutenzell ½ Dragoner, St. Ulrich 1 Dragoner, Königsegg-Rothenfels 2 ½ Dragoner, Zeil 2 ½ Dragoner, Königsegg-Aulendorf 2 ½ Dragoner, Trauchburg und Dürmentingen 3 ¼ Dragoner, Wolfegg 4 ½ Dragoner, die Fugger-Linien 6 Dragoner, Traun wegen Eglofs 1 Dragoner, Rottweil 11 Dragoner, die Stadt Lindau 4 Dragoner, Ravensburg 4 ½ Dragoner, Wangen 2 ½ Dragoner, Isny 3 Dragoner, Leutkirch 1 Dragoner, Pfullendorf 2 ½ Dragoner und Buchhorn ½ Dragoner. STORM, Der Schwäbische Kreis als Feldherr, S. 322. 1059 VLA, HoA 122,6: Extrakt aus der Kompaniekassarechnung für die Grafschaft Vaduz, 16.1.1694. 1060 VLA, HoA 123,1: Martin Spengelin (Lindau) an kaiserliche Administrationsräte und Oberbeamte der Grafschaft Hohenems, 16.1.1696. 1061 VLA, HoA 122,2: Patent der ausschreibenden Fürsten des Schwäbischen Kreises, 14.7.1697. 1062 VLA, HoA 123,1: Bürgermeister und Rat der Stadt Lindau an Räte und Beamte der Grafschaft Hohenems, 23.7.1698. 1063 VLA, HoA 123,1: Ausschreibende Fürsten des Schwäbischen Kreises an Graf von Hohenems, 8.6.1697; ebenda, Ausschreibende Fürsten des Schwäbischen Kreises an Graf Franz Wilhelm von Hohenems, 27.7.1697. 1064 VLA, HoA 122,2: Bischof von Konstanz an kaiserliche Administrationsräte und Oberbeamte der Grafschaft Hohenems, 27.12.1697. 1065 VLA, HoA 122,2: Bernhard Müller (Bürger und Fruchthändler zu Rottweil) an gräflichen Landschreiber in Hohenems, 25.11.1698. <?page no="318"?> 318 Im Vorfeld des Spanischen Erbfolgekrieges kam es 1701 im Schwäbischen Kreis zu einer Neueinteilung der Kreismiliz 1066 . Hohenems und Hohenems-Vaduz stellten jeweils 16 Mann zu der ingesamt 139 Mann starken 1. Kompanie im Fürstenberg-Stühlingenschen Regiment zu Fuß, zu dem außerdem auch noch das Stift Kempten, Gutenzell, Rothenfels, Eglofs, Ravensburg und Buchhorn ‚konkurrierten’ 1067 . In der 73 Mann starken 7. Kompanie des Stauffenbergschen Regiments zu Pferd dienten zur selben Zeit zwei Reiter von Hohenems und drei von Hohenems-Vaduz zusammen mit Männern aus dem Stift Kempten, der Stadt Kempten, aus Rothenfels, Tannhausen, Isny, Kaufbeuren, Leutkirch und dem Stift Lindau 1068 . Am 30. September 1702 erfolgte die Kriegserklärung des Reiches an Frankreich. Der Schwäbische, der Kurrheinische, der Oberrheinische, der Fränkische und der Österreichische Kreis hatten bereits im März mit der Nördlinger Assoziation „unter Aufgabe der neutralistischen Zielsetzung den Weg für den Kriegseintritt auf Seiten des Kaisers geebnet“ 1069 . Den Oberbefehl über die Truppen des Schwäbischen Kreises übernahm wie schon 1693 Ludwig Wilhelm von Baden. Im ersten Kriegsjahr war die schwäbische Kreismiliz an der Eroberung der französischen Festung Landau in der Pfalz und der Schlacht zu Friedlingen beteiligt, bei welcher ihr eine gute Leistung bescheinigt wurde 1070 . Der Schwäbsche Kreis war dabei zum ersten Mal gezwungen, einen Zweifrontenkrieg zu führen 1071 . Möglicherweise waren diese Belastung sowie der außergewöhnlich offensive Einsatz dafür verantwortlich, dass das Hohenemser Kontingent schon bald in ungewöhnlich starker Weise durch Desertionen dezimiert wurde. Im Oktober entfernten sich vier der 16 Mann in unerlaubter Weise von der Truppe, zwei von ihnen am Tag der Schlacht bei Friedlingen und zwei weitere zwölf Tage später 1072 . Im Laufe des Spanischen Erbfolgekrieges wurde das Kreis-Soll mehrfach geändert. Der Schwäbische Kreis wäre damals eigentlich verpflichtet gewesen, „das Dreifache seines Anschlags, nämlich 12.084 Mann, zur Reichsarmee zu stellen“. Tatsächlich erreichten die Kreistruppen aufgrund gewährter Moderationen die meiste Zeit nur einen Stand von etwa 9000 Mann 1073 . Wenngleich die Zahl der Regimenter und der Kompanien unverändert blieb, variierte dennoch die Kompaniestärke. Das zog verschiedene änderungen der Einteilung nach sich. Insbesondere kam es zu einem „Wechsel in dem Unterstellungsverhältnis der Standeskontingente zu bestimmten Kompanien“ 1074 . 1066 Vgl. STORM, Der Schwäbische Kreis als Feldherr, S. 324. 1067 Das Stift Kempten stellte 4 Mann, Gutenzell 11 Mann, Rothenfels 38 Mann, Eglofs 20 Mann, Ravensburg 19 Mann und Buchhorn 15 Mann. STORM, Der Schwäbische Kreis als Feldherr, S. 326. 1068 Das Stift Kempten stellte 32 Reiter, die Stadt Kempten 6 Reiter, Rothenfels 8 Reiter, Tannhausen 3 Reiter, Isny 4 Reiter, Kaufbeuren 13 Reiter, Leutkirch 1 Reiter und das Stift Lindau 1 Reiter. STORM, Der Schwäbische Kreis als Feldherr, S. 328. 1069 DOTZAUER, Die deutschen Reichskreise (1383-1806), S. 172. 1070 Vgl. PLASSMANN, Ludwig Wilhelm von Baden am Oberrhein, S. 38-39; PLASSMANN, Kriegsführung, S. 94; DOTZAUER, Die deutschen Reichskreise (1383-1806), S. 172; zur Schlacht bei Friedlingen außerdem: ARETIN, Das Alte Reich, Bd. 2, S. 123; MÜLLER, Schlacht bei Friedlingen, S. 113-155. 1071 Vgl. DOTZAUER, Die deutschen Reichskreise (1383-1806), S. 172; PLASSMANN, Ludwig Wilhelm von Baden am Oberrhein, S. 39. 1072 VLA, HoA 123,2: Rechnung über das Hohenemser Kontingent vom 1.9.1703 bis zum 30.4.1703; ebenda, Kapitänleutnant De Hayn De Taruille an kaiserliche Administrationsräte und Oberamtleute der Grafschaft Hohenems, 29.11.1702 (Ankunftsdatum). 1073 NEIPPERG, Kaiser und Schwäbischer Kreis, S. 15-16, Zitat S. 15. Genaue Zahlen über den Soll- und Ist-Stand bei der Schwäbischen Kreismiliz finden sich bei STORM, Der Schwäbische Kreis als Feldherr, S. 262-263. 1074 STORM, Der Schwäbische Kreis als Feldherr, S. 329. <?page no="319"?> 319 Nach dem Ende des Spanischen Erbfolgekrieges wurde die Kreismiliz wieder auf den Friedenfuß zurückgeführt 1075 . Dies erfolgte nicht durch eine Reduzierung der Regiments- und Kompaniezahl, sondern durch eine Herabsetzung der Kompaniestärke 1076 . 1714 stellten Hohenems und Hohenems-Vaduz jeweils neun Mann zu der 1. Kompanie des Rodtschen Regiments zu Fuß, die aus 76 Grenadieren bestand und zu der außerdem nur noch das Stift und die Stadt Lindau ‚konkurrierten’ 1077 , sowie gemeinsam drei Reiter zur 3. Kompanie des Fuggerschen Regiments zu Pferd, die 38 Reiter umfasste, die außerdem aus dem Stift und der Stadt Kempten, aus Rothenfels und der Stadt Lindau stammten 1078 , insgesamt also 21 Mann 1079 . Das Hohenemser Kontingent blieb jedoch nicht lange vollzählig. Im August 1718 waren von den Grenadieren nur noch zwei bei der Truppe. Ihr Soll war mittlerweile allerdings auf sieben reduziert worden 1080 . Diese befanden sich damals in der Festung Kehl 1081 . Zum zweiten Fuggerischen Kreisregiment zu Pferd, das sich damals ebenfalls in der Festung befand, stellte Hohenems einen Reiter samt Pferd 1082 . Mitte August 1720 war nach dem Tod des Anton Riedisser ein Reiter beim Stand Hohenems „abgängig worden“ 1083 . Ende Oktober 1720 befand sich von den drei von Hohenems und Vaduz gemeinsam zu stellenden Reitern nur noch einer bei der Truppe. Er verfügte allerdings nicht mehr über ein Pferd, sodass der Abgang von Hohenems und Vaduz zwei Mann und drei Pferde betrug 1084 . Von Anfang Februar bis Ende Juni 1721 lag er in Kehl 1085 . Auch die zur Kreisinfanterie zu stellenden Kontingente waren alles andere als vollständig: Von den sieben geforderten Hohenemser Grenadieren waren im Mai 1721 lediglich zwei, von den acht Vaduzern nur fünf vorhanden 1086 . Im Juni desselben Jahres befanden sich je zwei Mann für Hohenems und Vaduz bei der „reparation und aufführung des Rheinwuhrs zu Breysach“ 1087 . Ende August 1724 verzeichneten Hohenems und Vaduz in der 3. Kompanie, der Grenadierkompanie des Rothschen Regiments zu Fuß noch genau 1075 Der Schwäbische Kreis begann im Spätherbst 1714, also noch vor der Ratifikation des Friedens von Basel mit dem „Abbau der Miliz auf Friedensstand“. Anfang November wurde beschlossen, die Armee auf 5000 Mann zu Fuß und 900 Mann zu Pferd zurückzuführen. Ein noch im Mai desselben Jahres gefasster Beschluss zur Ergänzung der Kreismiliz war nicht mehr umgesetzt worden. NEIPPERG, Kaiser und Schwäbischer Kreis, S. 16-17, Zitat S. 16. Nach Storm betrug der Soll-Stand der Kreismiliz von 1711 bis 1714 9812 Mann. Von März 1711 bis April 1714 schwankte das Fehl zwischen 630 und 968 Mann (6,4% bis 9,9%). Von April bis Oktober 1714 stieg es von 743 (7,6%) auf 1067 Mann (10,8%). STORM, Der Schwäbische Kreis als Feldherr, S. 263. 1076 Vgl. STORM, Der Schwäbische Kreis als Feldherr, S. 330. Durch die Auflösung ganzer Regimenter wären zahlreiche Offiziere zu entlassen gewesen. Während sich vor allem die Prälaten und die Reichsstädte für die Entlassung der Offiziere aussprachen, erschien dies anderen Ständen, darunter vor allem Württemberg und Konstanz, problematisch. Sie wurden dabei vom kaiserlichen Gesandten unterstützt. Schließlich einigte man sich darauf, „nicht ganze Regimenter zu entlassen, wie es Prälaten und Städte gefordert hatten, sondern von jedem etwa die Hälfte der Mannschaft, so daß Stab und Offiziere erhalten blieben“. Damit hatte sich die von „Fürsten und Grafen […] favorisierte Friedensordonanz durchgesetzt, was für den Kreis eine nicht unerhebliche Mehrbelastung bedeutete“. NEIPPERG, Kaiser und Schwäbischer Kreis, S. 17. 1077 Das Stift Lindau stellte 3 Mann, die Stadt Lindau 55 Mann. STORM, Der Schwäbische Kreis als Feldherr, S. 331. 1078 Das Stift Kempten stellte 15 Reiter, Rothenfels 4 Reiter, die Stadt Lindau 10 Reiter und die Stadt Kempten 6 Reiter. STORM, Der Schwäbische Kreis als Feldherr, S. 334. 1079 VLA, HoA 123,2: Tabelle über die Stellung nach dem Kreisreparationsfuß von 1714, 23.6.1714. 1080 HStAS, C 9 Bü 458: Stand der fünf Regimenter zu Fuß des Schwäbischen Reichskreises, 17.8.1718. 1081 HStAS, C 9 Bü 458: Summarische Tabelle über die schwäbische Kreisgarnison in der Festung Kehl, 13.8.1718. 1082 HStAS, C 9 Bü 458: Summarische Tabelle über die schwäbische Kreisgarnison in der Festung Kehl, 13.8.1718. 1083 VLA, HoA 123,3: Leutnant Furtenbach (Kempten) an Oberamtmann Hohenems, 14.8.1720. 1084 VLA, HoA 123,3: Auszug aus der summarischen Tabelle über die drei Kreisregimenter zu Pferd vom 31.10.1720. 1085 VLA, HoA 124,2: Anlage der Provianturgelder, 22.2.1723. 1086 VLA, HoA 123,4: Summarischer Tabellenauszug über das 5. Regiment zu Fuß des Schwäbischen Kreises, 21.5.1721. 1087 VLA, HoA 123,4: Abrechnung, Juni 1721. <?page no="320"?> 320 dieselben Ausstände 1088 . Von den gemeinsam zu stellenden drei Reitern waren mittlerweile zwei bei der Truppe, sie verfügten aber nicht über Pferde 1089 . Als 1730 drei Simpla gestellt werden sollten, entfielen auf Hohenems 15 Soldaten zu Fuß und einer zu Pferd. Davon waren Ende November 14 Infanteristen tatsächlich vorhanden 1090 . 1731 wurde zunächst die Kreisinfanterie neu eingeteilt. Es kam zur „Reduction und Unterstossung des bißherigen Baaden-Baadischen Creyß-Regimets zu Fuß unter die vier übrige Creyß-Infanterie- Regimenter / und weiter zweyer Compagnien von denen sämtlichen Regimentern zu Fuß und zu Pferd“. Dabei wies man die 15 Hohenemser Infanteristen dem 3., Rothschen Regiment zu Fuß zu, in welchem auch die 13 Vaduzer Mann dienten 1091 . Das Hohenemser Kontingent, von dem allerdings nur zehn Mann tatsächlich gestellt werden sollten 1092 , kam zusammen mit den Kontingenten Scheers, Trauchburgs, Dürmentingens, des Stifts Lindau, Schussenrieds, Buchhorns und Buchaus zur 10. Kompanie, das Vaduzer zur 8. Kompanie 1093 . Noch im Juli 1731 waren jedoch lediglich zwei von Hohenems gestellte Musketiere bei der Truppe in Kehl 1094 , wo sie sich noch Ende des Jahres befanden 1095 . Im Unterschied zu Vaduz, das außerdem drei Mann zum Fuggerischen Regiment zu Pferd stellte, wurde von Hohenems kein Kavallerist gefordert 1096 . Nach dem Tod Fürst Albrecht Ernsts zu Öttingen wurde dessen Kreisdragonerregiment auf die anderen Kavallerieregimenter aufgeteilt. Außerdem wurde das Württembergische Regiment zu Pferd „zum Dragonerregiment umgerüstet“. Nun teilten die Regimentkonkurrenten die Kompanien der Kreismiliz neu ein. Ihre Einteilung wurde am 11. August 1732 vom Kreis bestätigtig. Bis zum Ende des Kreises sollte die nun getroffene Einteilung in vier Kreisregimenter zu Fuß und zwei zu Pferd Bestand haben 1097 . Hohenems bildete zusammen mit Mindelheim, Königsegg-Aulendorf, Königsegg-Rothenfels, Eberstein und Justingen die 2. Kompanie im Rodtschen Kreisregiment zu Fuß, zu deren Friedensfuß es zwei und zu deren Kriegsfuß es fünf Mann stellen musste, und zusammen mit Scheer, Trauchburg, Dürmentingen, Schussenried, Buchhorn, dem Stift Lindau und Ravensburg die 9. Kompanie, zu der es im Krieg zehn und im Frieden fünf Mann zu stellen hatte 1098 . 1088 VLA, HoA 124,3: Summarische Tabelle über den tatsächlichen Bestand der fünf Kreisregimenter zu Fuß, 25.8.1724. 1089 VLA, HoA 124,3: Tabelle über die Mannschaften und Pferde, die sich vom 1.11.1723 bis zum 30.4.1724 bei den drei Kreisregimentern zu Pferd „effective“ befunden haben, 25.9.1724. 1090 VLA, HoA 124,5: „Special Ausrechnung, wie die Mannschaft zu Fuß und zue Pferdt zu 3 Simplis auf 8000 Mann gestellt werden soll“, 21.11.1739. 1091 VLA, HoA 124,6: „Reglement des Schwäbischen Creyses, wie es wegen resolvirter Reduction und Unterstossung des bißherigen Baaden-Baadischen Creyß-Regimets zu Fuß unter die vier übrige Creyß-Infanterie-Regimenter / und weiter zweyer Compagnien von denen sämtlichen Regimentern zu Fuß und zu Pferd gehalten werden solle“ (Druck), 15.2.1731. Dazu: STORM, Der Schwäbische Kreis als Feldherr, S. 336-337. 1092 VLA, HoA 124,6: Oberamt Hohenems an Hauptmann Schatz zu Liebenfels, 25.6.1731. 1093 10. Kompanie: Scheer: ein Hauptmann und 60 Mann, Trauchburg: ein Leutnant und 39 Mann, Dürmentingen: ein Fähnrich und 21 Mann, Stift Lindau: 7 Mann, Schussenried: 36 Mann (nur neun anwesend), Hohenems: 15 Mann (nur zehn anwesend), Buchhorn: 8 Mann, Stadt Buchau: 5 Mann. 8. Kompanie: Überlingen: ein Hauptmann, ein Fähnrich und 80 Mann, Montfort: ein Leutnant und 54 Mann, Petershausen: 16 Mann (nur vier anwesend), Vaduz: 13 Mann, Ravensburg: 41 Mann (nur acht anwesend). VLA, HoA 124,6: Neue Einteilung des löbl. General Baron Rothisches Kreisregiments zu Fuß, 7.3.1731. 1094 VLA, HoA 124,6: Hauptmann Schatz von Liebenfels an Oberamt Hohenems, 22.7.1731. 1095 VLA, HoA 124,6: Oberamt Hohenems an Hauptmann Schatz von Liebenfels, 5.12.1731. 1096 VLA, HoA 124,6: „Reglement des Schwäbischen Creyses, wie es wegen resolvirter Reduction und Unterstossung des bißherigen Baaden-Baadischen Creyß-Regimets zu Fuß unter die vier übrige Creyß-Infanterie-Regimenter / und weiter zweyer Compagnien von denen sämtlichen Regimentern zu Fuß und zu Pferd gehalten werden solle“, 15.2.1731. 1097 STORM, Der Schwäbische Kreis als Feldherr, S. 337. 1098 Der Kriegs-/ Friedensfuß der 2. Kompanie betrug: Mindelheim: 62/ 31 Mann, Königsegg-Aulendorf: 38/ 19 Mann, Königsegg-Rothenfels: 33/ 17 Mann, Eberstein: 15/ 8 Mann, Justingen: 6/ 3 Mann und Hohenems: 5/ 2 Mann. Der Kriegsfuß der Kompanie betrug damit 159, der Friedensfuß 80 Mann. Der Kriegs-/ Friedensfuß der 9. Kompanie betrug: Scheer: 60/ 30 Mann, Trauchburg: 39/ 20 Mann, Dürmentingen: 21/ 11 Mann, Hohenems: 10/ 5 Mann, Schussenried: 9/ 5 Mann, Buchhorn: 8/ 4 Mann, Stift Lindau: 7/ 3 Mann und Ravensburg: 5/ 2 Mann. Der Kriegsfuß der <?page no="321"?> 321 Zur Kreiskavallerie trug Hohenems dagegen nichts mehr bei 1099 . Von Vaduz, das zum Rodtschen Kreisregiment zu Fuß in Friedenszeiten fünf und im Krieg zehn Mann stellte, die der 8. Kompanie zugeteilt wurden 1100 , wurden außerdem noch zwei Kavalleristen für die 2. Kompanie des Fuggerschen Regiments zu Pferd gefordert 1101 . Noch im April 1733 waren vier Mann aus dem Hohenemser Kontingent „abgängig“ 1102 . Anfang 1734 wies es dann tatsächlich 15 Mann auf 1103 . Vierzehn von ihnen brachen wenig später nach Freudenstadt auf 1104 . Auch am 20. April 1734 fehlte weiter ein Mann vom Hohenemser Kontingent. Die anderen dienten laut Musterungstabelle in der Leibkompanie (fünf Mann) und in der Kompanie des Major von Barilli (neun Mann) des Rothschen Regiments zu Fuß 1105 . Als das Rothsche Regiment im Juni 1734 neu eingeteilt wurde, sollte Hohenems je 16 Mann und einen Fähnrich für 3. Kompanie und die 1. Füsilierkompanie stellen 1106 . Im August 1736 beschloss der Schwäbische Kreiskonvent eine Reduktion der Kreismiliz auf die Hälfte. Da mit dem Rothschen Regiment begonnen werden sollte, mussten die Oberamtleute in Hohenems entscheiden, welche Soldaten aus ihrem Kontingent behalten werden sollten 1107 . Im September wurde beim Kreiskonvent darüber diskutiert, ob die Truppen auf eineinhalb oder zwei Simpla zu reduzieren seien 1108 . Im ersten Falle sollte Hohenems fünf Mann zur 12. Kompanie und zwei zur 3. Leibkompanie stellen, in zweiten Fall wäre noch ein weiterer Mann zur 12. Kompanie dazugekommen 1109 . Ende des Monats wurde schließlich ein sieben Mann starkes Hohenemser Kontingent der 2. Kompanie zugeteilt 1110 . Die Stärke des Kontingents entsprach eineinhalb Simpla. Sollten zwei Simpla gefordert werden, musste eine Aufstockung auf 9 1/ 3 Mann erfolgen. Die 2. Kompanie war eine von zehn Füsilierkompanien des Regiments. Dazu kamen noch zwei Musketierkompanien 1111 . Ende Januar 1737 wurde die Kompanie in die Reichsfestung Kehl verlegt. Da zwei Simpla aufgeboten wurden, stellte Hohenems dazu neun Mann 1112 . Im September 1736 bildete Hohenems zusammen mit „Scheer qua Scheer“, „Scheer qua Trauchburg“, „Scheer qua Dermatingen“, Schussenried, Buchhorn, dem Stift Lindau und Ravensburg die 12. Graf Truchsess von Scheerische Kompanie des Rodt’schen Kreisregiments zu Fuß. Für eineinhalb Simpla hatte es damals fünf Mann zu stellen. Als das Kontingent auf zwei Simpla aufgestockt wurde, musste Hohenems noch einen weiteren Mann rekrutieren 1113 . Kompanie betrug damit 159, der Friedensfuß 80 Mann. STORM, Der Schwäbische Kreis als Feldherr, S. 339. 1099 Vgl. STORM, Der Schwäbische Kreis als Feldherr, S. 341. 1100 Der Kriegs-/ Friedensfuß der 8. Kompanie betrug: Überlingen: 80/ 40 Mann, Montfort: 54/ 27 Mann, Ravensburg: 8/ 4 Mann, Vaduz: 13/ 7 Mann und Petershausen: 4/ 2 Mann. STORM, Der Schwäbische Kreis als Feldherr, S. 339. 1101 Zur 2. Kompanie trugen bei: Stift Kempten: 11 Reiter, Scheersche Häuser: 10 Reiter, Schwarzenberg-Sulz: 6 Reiter, Montfort: 5 Reiter, Schussenried: 2 Reiter, Vaduz: 2 Reiter und Stift Buchau: 1 Reiter. STORM, Der Schwäbische Kreis als Feldherr, S. 341. 1102 VLA, HoA 125,2: Hauptmann Schatz von Liebenfeld an Oberamt Hohenems, 3.4.1733. 1103 VLA, HoA 125,3: Beschreibung des Hohenemser Kontingents im Rothschen Regiment zu Fuß, 21.1.1734. 1104 VLA, HoA 125,3: Pass für das Hohenemser Kontingent nach Freudenstadt (ohne Datum). 1105 VLA, HoA 125,3: Extrakt aus der summarischen Musterungstabelle, 20.4.1734. 1106 Die Einteilung für die 3. Kompanie lautete: Fuggersche Häuser: ein Hauptmann und ein Leutnant sowie 101 Mann, Stift Lindau: 5 Mann, Hohenems: ein Fähnrich und 16 Mann und Vaduz: 14 Mann. Die Einteilung für die 1. Füsilierkompanie lautete: Mindelheim: Hauptmann Generalfeldzeugmeister Baron von Roth und 67 Mann, Rothenfels: ein Kapitänleutnant und 36 Mann, Hohenems: ein Fähnrich und 16 Mann, Vaduz: 14 Mann, Stadt Buchau: 3 Mann. VLA, HoA 125,3: Projekt der neuen Einteilung des Baron Rothischen Regiments, 8.6.1734 (dict. am 18.6.1734) und ebenda, Neue Einteilung des Baron Rothischen Regiments zu Fuß, 19.6.1734. 1107 VLA, HoA 126,1: Kanzler von Frey an Oberamt Hohenems, 27.8.1736. 1108 VLA, HoA 126,1: Kanzler von Frey an Oberamt Hohenems, 13.9.1736. 1109 VLA, HoA 126,1: Musterungstabellen über das Rodtsche Regiment zu Fuß, 9.9.1736 und 10.9.1736. 1110 VLA, HoA 126,1: Projekt einer Einteilung des Rothschen Regiments zu Fuß, 24.9.1736. 1111 VLA, HoA 126,1: Neue Einteilung des General Baron Rothischen Regiments zu Fuß, 21.10.1736. 1112 VLA, HoA 126,2: Zeil-wurzachisches Oberamt (Wurtzach) an Oberamt Hohenems, 28.1.1737. 1113 VLA, HoA 126,1: „Tabell über das Löbl. General Baron Rodt Crays Regmt. zu Fuß, wie solches bey gegenwärtiger im Monath Sept. 1736 zu Ulm beschehenen Prat-Musterung und Reduction mit eines jeden Hoch- und Löbl. Standes Landschafts <?page no="322"?> 322 Als die Kreistruppen im November 1739 auf drei Simpla aufgestockt wurden, entfiel auf Hohenems ein Anteil von 15 Mann Infanterie und einem Reiter, auf Vaduz einer von 13 Mann zu Fuß und drei zu Pferd 1114 . In der Folgezeit war das Hohenemser Kontingent praktisch nie vollzählig. Bereits im August 1739 hatten die Beamten in Hohenems wegen der Verarmung und Überschuldung der Grafschaft eine Reduktion um sechs Mann erlangt 1115 . Ende Januar 1740 unterhielt Hohenems lediglich fünf Soldaten, von denen zwei nach Freiburg und Breisach kommandiert worden waren. Die restlichen drei befanden sich damals noch „in denen Quartiers Stationen bey hoch und löbl. Ständen“ 1116 . Im August 1741 konnte Hohenems - unter Aufbietung aller Kräfte, wie die Oberamtleute betonten - acht Mann für sein Kontingent anwerben. Da sich ein weiterer Mann bereits in der Festung Kehl befand, hatte es damit den Sollstand von neun Soldaten erreicht 1117 . Als Ende Dezember 1741 die 8. Wolfeggische Kompanie, zu der das Hohenemser Kontingent gehörte, „in obern Creys an denen Tyroler gränzen“ nach Füssen verlegt wurde, ist allerdings wieder von 14 Hohenemser Soldaten die Rede, von denen sich einer in der Festung Kehl befand 1118 . Tatsächlich handelte es sich aber um lediglich acht Mann. Der kommandierende Oberst verlangte jedenfalls im Februar 1742 von den Hohenemser Oberamtleuten, dass die noch ausstehenden sechs Soldaten schnellstmöglich nach Füssen geschickt werden sollten 1119 . Im April des folgenden Jahres standen die Hohenemser immer noch auf ihrem Kommando in Füssen 1120 , Ende Mai dann in Ulm 1121 . Bis zum Oktober 1742 ging ein weiterer Mann ab. Jedenfalls wurde im Oktober und im Dezember 1742 sowie Ende Juni 1743 lediglich Sold für sieben Soldaten, einen Korporal und sechs Gemeine, ausgezahlt 1122 . Auch im Winter 1745/ 46 hatte sich diese Zahl noch nicht verändert. Jedenfalls fielen für sieben Mann, die in der Kompanie des General-Adjutanten Graf Truchsess von Wolfegg dienten, welche zum Baden-Badischen Kreisregiment zu Fuß gehörte, für Anfang November 1745 bis Ende April 1746 u.a. Soldzahlungen in einer Gesamthöhe von 109 fl. 12 kr. an 1123 . Theoretisch hätte Hohenems nach wie vor 15 Mann zu Fuß stellen müssen 1124 . Aber 1745 wurde Hohenems durch einen Beschluss des Kreiskonvents „von der Aufstellung der Mannschaft bis auf weiteres verschont“, nachdem ein Lokalaugenschein gezeigt hatte, „daß diesem Stand durch den wilden Rheinstrom eine beträchtliche Strecke von Gütern abgerissen worden“ war. Die damals bereits vorhandene Hohenemser Mannschaft sollte in der Folge wenigstens teilweise über die Kreiskassa finanziert werden. Dem ‚Embsischen Estat‘ wurde nämlich erlaubt, die Unterhaltkosten, die er für diese Soldaten aufbringen musste, von den anderen Kreisprästanden abzurechnen 1125 . Dies bedeutete, dass Hohenems, solange Contingent nach hieruntigen Rubriquen zu stehen kombt“, 9.9.1736. Vaduz stellte damals zunächst sieben, nach der Aufstockung neun Mann zur 7. „Major von Gschwendtnersche Kompanie“, die es zusammen mit Montfort, Ravensburg und Petershausen bildete. 1114 VLA, HoA 124,5: „Special Ausrechnung, wie die Mannschaft zu Fuß und zue Pferdt zu 3 Simplis auf 8000 Mann gestellt werden soll“, 21.11.1739. 1115 VLA, HoA 127,2: Oberamt Hohenems an Oberst Baron von Siegenstein, 14.8.1741. 1116 VLA, HoA 127,1: Extrakt aus der Mannschaftstabelle, erstellt von Georg Erhard Roth, Kreiskriegskommissar (Leonberg), 28.1.1740. 1117 VLA, HoA 127,2: Oberamt Hohenems an Oberst Baron von Siegenstein, 14.8.1741; VLA, HoA 127,3: Leutnant M. Köhler (Wolfegg) an Oberamt Hohenems, 20.8.1741. 1118 VLA, HoA 127,2: Leutnant Köhler an Oberamt Hohenems, 23.12.1741. 1119 VLA, HoA 127,3: Oberst Siegenstein (Füssen) an Oberamt Hohenems, 8.2.1742. 1120 VLA, HoA 127,2: Kreiskanzlei (Stuttgart) an Oberamt Hohenems, 12.4.1742. 1121 VLA, HoA 127,2: „Extract Signatur“ des Kreisausschreibamts an Obristwachtmeister und Fürstenbergisches Regiment, 26.5.1742. 1122 VLA, HoA 127,3: Rechnung für das Hohenemser Kontingent, Oktober 1742, Dezember 1742, 30.6.1743. 1123 VLA, HoA 127,2: Gebührenliste für das Hohenemser Kontingent, 4.8.1746. 1124 VLA, HoA 128,1: Reparationstabelle für sämtlche Kreistruppen, „zu betsreittung der Angaab und Einrichtung des Verpflegungswerks“, 30.4.1746. 1125 WELTI, Reichsgrafschaft, S. 255 (Zitat) und S. 255, Anm. 2 (Zitat); SCHEFFKNECHT, Reichspräsenz und Reichsidentität in der Region, S. 318. <?page no="323"?> 323 die bereits gestellten Soldaten noch bei ihrer Truppe waren, für deren Sold und Verpflegungsgelder aufzukommen hatte. Diese Aufwendungen sollten aber durch die Kreiskassa vom Extraordinarium abgezogen werden 1126 . Die Hohenems vom Kreiskonvent gewährten Moderationen scheinen sich jedoch nicht bis zu allen militärischen Dienststellen durchgesprochen zu haben. Noch Mitte Mai 1747 wurde Hohenems bei der Abrechnung über die Sommer- und Winterproviantgelder beim Kreis doppelt geführt, einmal mit 15 und einmal mit sieben Mann. In einer Randbemerkung wurde dies damit begründet, dass dem Stand „angeblich“ acht Mann nachgelassen worden seien 1127 . Auch in den wenig später erstellten Repartitionstabellen für das Extraordinarium und die Proviantumlage wurde Hohenems jeweils mit 15 Mann geführt 1128 . Daher sah sich das Oberamt in Hohenems Ende September 1747 genötigt, den Stuttgarter Kreisoberkommissar Scheidmann darauf hinzuweisen, dass dieser Stand nur noch sieben und nicht mehr 15 Mann zu stellen hatte und dass die Kreiskassa für deren Verpflegung aufzukommen hatte 1129 . Auch die Verpflegung des Kontingents über die Kreiskasse war nicht für alle verständlich geregelt. So herrschte in den ersten Monaten des Jahres 1748 Unklarheit darüber, wer die Verpflegung der über den Winter beim Direktoralstand Wolfegg untergebrachten Soldaten des Hohenemser Kontingents übernehmen musste. Während der kommandierende Offizier und Inhaber der betreffenden Kompanie die entsprechenden Gelder vom Oberamt in Hohenems forderte, stellte man sich dort auf den Standpunkt, dass die Kreiskassa zuständig sei. Auch der Besuch des Hohenemser Säckelmeisters in Wolfegg und die Einschaltung des Vertreters der Grafschaft beim Kreiskonvent brachten keine Klarheit 1130 . Wie groß die Unsicherheit war, zeigt sich geradezu sinnbildhaft in einer handschriftlichen Randbemerkung in einem in Ulm angefertigten Verzeichnis der noch ausständigen Kreisprästanden vom Sommer 1748. Neben den für Hohenems eingetragenen Summen ist zu lesen: „wurd aber ein und anderes abzurechnen haben“ 1131 . Das siebenköpfige Hohenemser Kontingent befand sich im Sommer und Herbst 1747 in der Ortenau. Es wurde zwischen Seelbach, Waldsee und Rastatt verlegt 1132 . Anfang Februar des folgenden Jahres wurde lediglich der Korporal Christian Steinhauser für vier Monate nach Kehl abkommandiert 1133 . Während des Siebenjährigen Krieges gab es von Seiten des Kreiskonvents mehrfach Überlegungen, „dem Hochgräflichen Stand die Exemption wegen der Mannschaft-stellung aufzukünden“ 1134 . Wie der Hohenemser Vertreter beim Kreiskonvent, Kaspar Anton von Henzler, mitteilte, hatte es Anfang Februar 1757 „das ansehen, daß sammtliche quocunque modo eximirte Stände zu mitübertragung des dermahligen Kriegslasts, folglich zu aufstellung der 3 Simplorum werden verbunden werden, dessen aufschlag guten theils von der heutigen Session Deputatione ordinaria abhanget“. Sollte dies geschehen, so gab es nach seiner Meinung „kein Mittel Hochen Embs davon zu befreyen, jedoch mit der reservation, daß bey hergesteltem Frieden demselben die exemption in ordinario noch weiters zustatten 1126 VLA, HoA 128,2: Oberamt Hohenems an Kreisoberkommissar Scheidmann (Stuttgart), 25.9.1747. Vgl. dazu weiter unten. 1127 VLA, HoA 128,2: Repartionstabelle des Schwäbischen Kreises für die Sommer- und Winterproviantgelder, 15.5.1747. 1128 VLA, HoA 128,2: Repartionstabellen des Schwäbischen Kreises für das Extraordinarium und für die Proviantumlage, 27.5.1747. 1129 VLA, HoA 128,2: Oberamt Hohenems an Kreisoberkommissar Scheidmann (Stuttgart), 25.9.1747. 1130 VLA, HoA 128,3: Johann Georg von Sonntag (Aulendorf ) an Oberamt Hohenems, 2.5.1748 und 12.5.1748; ebenda, Oberamt Hohenems an Johann Georg von Sonntag (Aulendorf ), 9.5.1748; ebenda, Abrechnung für das Hohenemser Kontingent zu Fuß in der gräflich wolfeggischen Kompanie für November und Dezember 1747, 6.5.1748; ebenda, Karl, gräflich truchseß von wolfeggischer Generaladjutant und Hauptmann, an Oberamt Hohenems, 3.6.1748. 1131 VLA, HoA 128,3: Verzeichnis der noch nicht bezahlten Kreisprästanden auf 31.7.1748, 21.8.1748 (Ulm). 1132 VLA, HoA 128,2: Monatsrechnung für das Hohenemser Kontingent, November 1747. 1133 VLA, HoA 128,2: Rechnung über das Hohenemser Kontingent für November 1747 bis 31.8.1748, 28.1.1749. 1134 VLA, HoA 130,1: Kaspar Anton von Henzler an Oberamt Hohenems, 28.2.1757. <?page no="324"?> 324 kommen solle“ 1135 . Henzler gelang es in der Folge aber, die Hohenemser Exemption zu verteidigen. Im Juli 1758 konnte er dem Oberamt melden, er habe es beim Kreiskonvent „dahin gebracht, daß die Hochenembsischen unterthanen in anbetracht ihrer erwiesenen ohnvermögenheit in ordinario oder der Mannschafts Stellung wegen auf ohnbestimbte Zeit eximirt und ihnen diese gutthat auch bey gegenwertigen Kriegs-Zeiten auf meine vorstellungen zu gestattet worden“ 1136 . Auch in der Folgezeit gehörte es zu den drängendsten Aufgaben des Hohenemser Vertreters beim Kreiskonvent, ein wachsames Auge darauf zu richten, dass die gewährte Exemption nicht aufgehoben wurde. Anfang Dezember 1758 musste Kaspar Anton Henzler wiederum an das Oberamt melden, dass „der Kayserliche gesandte bey letzterem und gegenwärtigem Convent die aufstellung aller vacanten Mannschaft sehr ernsthaft betrieben, wo dann meines orths mich auf das äusserste verwendet, damit in die Exemption kein bruch möchte gemacht werden“ 1137 . Im Sommer 1759 erfolgte bereits der nächste Angriff auf die Hohenemser Position. Der kaiserliche Minister beim Schwäbischen Kreis Franz Christoph Freiherr von Ramschwag, oberösterreichischer Landvogt der Markgrafschaft Burgau 1138 , hatte den Spezialtabellen über die bei der Reichsarmee stehenden Infanterie- und Artillerieregimenter des Schwäbischen Kreises entnommen, „daß unter anderen auch von dem Hochenemsischen Contingent 15 Mann zu Fuß anfangs Monath Juny vom Completen Standt abgängig gewesen“. Auf Befehl des Kaisers musste er sämtliche Stände, darunter auch Hohenems, „nachtruckhsamst [..] erinneren, daß dieselbe die schleunigste Verfügung thuen möchten, den abgang alsogleich ersezen zu lassen, damit die Regimenter im Feldt complet erscheinen und darnach ihre Dienste ferner mit Nuzen laisten können“. Er erwartete, dass der Graf den kaiserlichen Willen vollstrecke, „welche zu erwürckhen in ruckhsicht der durch [..] Creys Conclusa vest gesezter bereithschaft haltung der supernumerari recrouten, die hofentlich vorhanden seyn werden, gar leicht und geschwind geschehen kann“, und hoffte, dass er den „Patriotischen eyfer“ des Grafen von Hohenems „allerhöchsten orths […] geziemend anrühmen könne“ 1139 . Die gräflichen Beamten in Hohenems konnten auch diesen Versuch erfolgreich abwehren, indem sie sich auf „die Creys-kündige Kraftlosigkeit“ des Standes Hohenems beriefen, „welche denselben außer allen Standt setzet, dessen treu-devotest patriotischen Eyfer nach Verlangen an Tag zu legen“, und indem sie abermals darauf verwiesen, dass „[d]ie bemitleydens würdige Schwäche des Standes Hohenembs [..] bereits vor mehreren Jahren dergestalten in Rücksicht gezohen worden [sei], daß derselbe von allen ordinario befreyt, nichts als das Extraordinarium zu praestiren hat“ 1140 . Die Exemption wurde auch in der Folge immer auf dem Kreiskonvent thematisiert, und der Hohenemser Vertreter hatte alle Hände voll zu tun, um sie zu verteidigen 1141 . Letztlich blieb er erfolgreich. In einer Stand- und Diensttabelle des Badischen Infanteieregiments vom Oktober 1761 wurde bei der Kompanie des Obristen Graf Wolfegg der effektive Stand des Hohenemser Kontingents mit Null und der Abgang mit 15 Mann angegeben 1142 . Auch in den gedruckten Musterungsrouten findet man daher von Hohenems - im Unterschied 1135 VLA, HoA 130,1: Kaspar Anton von Henzler an Oberamt Hohenems, 3.2.1757. 1136 VLA, HoA 130,1: Kaspar Anton von Henzler an Oberamt Hohenems, 4.7.1758. 1137 VLA, HoA 130,2: Kaspar Anton von Henzler an Oberamt Hohenems, 1.12.1758. 1138 Zu seiner Person: KULENKAMPFF, Österreich und das Alte Reich, S. 19-21, 212; QUARTHAL, Verankerung, S. 111, Anm. 7. 1139 VLA, HoA 130,3: Kaiserlicher Minister Baron von Ramschwag (Günzburg) an Graf von Hohenems, 11.8.1759. 1140 VLA, HoA 130,3: Oberamt Hohenems an Baron von Ramschwag, 27.8.1759. 1141 VLA, HoA 131,1: Kaspar Anton von Henzler an Oberamt Hohenems, 24.4.1760; ebenda, Kaspar Anton von Henzler an Oberamt Hohenems, 28.4.1760. 1142 VLA, HoA 131,2: Extract aus der Stand- und Diensttabelle des Badischen Infanteieregiments für Oktober 1761, 18.12.1761. Die Kompanie des Obristen Graf Wolfegg, zu der Hohenems zu konkurrieren gehabt hätte, wies damals folgenden Stand auf: Wolfegg: effektiver Stand 33 Mann, Abgang 2 Mann; Waldsee: effekriver Stand 28 Mann, Abgang 5 Mann; Zeil: effektiver Stand 20 Mann, Abgang 2 Mann; Wurzach: effektiver Stand 16 Mann, Abgang 7 Mann; Hohenems: effektiver Stand 0 Mann, Abgang 15 Mann; Ravensburg: effektiver Stand 6 Mann, Abgang 1 Mann; Baindt: effektiver Stand 0 Mann, Abgang 3 Mann. <?page no="325"?> 325 etwa zu Vaduz - keine Spur 1143 . Dagegen bezahlte es - wenngleich meist etwas schleppend - mehr oder weniger regelmäßig das Extraordinarium und die Römermonate 1144 . Als 1760 das Fehlen des Hohenemser Kontingents moniert wurde, berief man sich im gräflichen Oberamt nach wie vor auf den Beschluss von 1745. Im April 1760 führten die Oberamtleute aus, „daß die bey dem Creys contingent abgängige 15 Mann von der Herrschaft Hohenems vermög conclusum 21 circuli de a. 1745 ex cassa circuli zu schafen und zu verpflegen seyen und daß gnd. Herrschaft per idem conclusum von allen derley praestoen eximirt seye. Was ansonsten die bey den Löbl. Marggraf- Baaden-Baaden Schwäbischen Creyß-Infanterie Regiment an den Gräflich Hohenembsischen Contingen, in Abgang führende 15 Mann anbetrifft, hievon sollen Euer Röm. Kay. Maytt. Wir den allerunterthänigsten bericht mit deme abstatten, daß die dies ortige eusserst erarmte Unterthanen, in Anbetracht, daß ihre zu verzünsen habende passiva den Werth des ohnedem in der ehelendesten Cleba Situirten Fundi Collectabilis nahmhaft überstiegen, in Anno 1745 bey dem damahlig allgemeinen Creys-Tag per conclusum 21um ddo 2ten Aprilis dicti anni nicht allein von aller Stellung der Mannschaft eximiniret, sondern auch soliches hinnach unterm 26ten Julij mehr erwehnten 1745sten Jahrs, durch ein fürstlich- Creys-Ausschreibamtliches Decret der Crey-Cassa mit den Zusatz intimiret worden, daß das zu jener Zeith effective vorhanden geweste Hochenembsische Contingent ex Cassa Circuli verpfleget werden, der Stand Hohenembs aber mit Entrichtung des Extraordinarij in Zukunft fleissig beyhalten solle. Welch lezterem auch gedachter Stand ohngeachtet dessen Kräfte fast gänzlichen erschöpfet seynd, dergestalten nachzukommen sich beflissen, daß desselben diesfalls bestmöglichste Bestrebung hinlänglich bemercket werden könne“ 1145 . Tatsächlich hatte Hohenems das Kreisextraordinarium auch in den 1750-er Jahren weiter entrichtet 1146 . Auch als der Kreis im Zuge des ersten Koalitionskrieges mobilisierte, berief man sich in Hohenems erneut auf den Kreisbeschluss von 1745. Zunächst mit Erfolg. Gegen die Stellung des Triplums im Jahr 1792 konnte man sich auf diese Weise noch zur Wehr setzen. Nachdem aber das Reich am 23. März 1793 Frankreich den Krieg erklärt hatte und viereinhalb Simpla beschlossen wurden, musste schließlich auch Hohenems ein Kontingent werben, das dem Infanterieregiment Wolfegg zugeteilt wurde 1147 . Ursprünglich sollte die Reichsgrafschaft 15 bzw. 23 - berechnet auf das Triplum bzw. auf die viereinhalb Simpla - Mann zu Fuß stellen. Sie konnte jedoch eine Moderation auf acht Mann erwirken, diese kamen schließlich je zur Hälfte aus dem Reichshof und aus der Reichgrafschaft. Obwohl mittlerweile die Reichsgrafschaft Hohenems an das Haus Habsburg- Lothringen übergegangen war, blieb es bei der althergebrachten Aufteilung des Kontingents zu 1143 VLA, HoA 130,1: „Entwurf wie sämtliche Creyß-Trouppen von denen beeden Kriegs-Commissariis gemustert werden sollen“ (Druck), 11.3.1757. 1144 Beispielsweise: VLA, HoA 130,1: Extract aus der Kreiskassarechnung über die ausständigen Gelder, die die Stände bis zum 1.7.1757 zu bezahlen hatten, 3.7.1757; ebenda, Minister Baron von Ramschwag (Günzburg) an Direktor des Schwäbischen Grafenkollegiums, 31.8.1757; VLA, HoA 130,2: Repartitionstabelle über die Sommer-Proviantur- Umlage vom 1.5. bis 31.10.1758 und Repartitionstabelle über das Kreis-Extraordinarium vom 1.5. bis 31.10.1758, 15.3.1758; VLA, HoA 130,3: Kreiskassaextrakt, 8.1.1759; ebenda, Berechnung der Ausstände an der Winter-Proviantumlage 1757/ 58, 25.4.1759. 1145 HHStAW, Reichskanzlei, Kleinere Reichsstände 199: Hohenems (1560-1766), fol. 85-87: Oberamtmann Ferdinand Funcker de Funcken, Johann Fr. Anton von Kolern, Rentmeister Carolus Erasmus Leo an den Kaiser, 7.4.1760. 1146 Beispielsweise: VLA, HoA 129,1: Repartitionstabelle über das Kreisextraordinarium vom 1.5.1749 bis 30.4.1750, 10.5.1749; ebenda, Repartitionstabelleüber das Kreisextraordinarium vom 1.5.1750 bis 30.4.1751, 27.5.1750. 1147 Das Infanterieregiment Wolfegg wurde durch folgende Kontingente gebildet: „Hochstift Konstanz, Baden-Baden, Landgrafschaft Klettgau, Kl. Irsee, Ursberg, Roggenburg, Rot, Kl. Isny, Weißenau, Schussenried, Petershausen, Neresheim, die Damenstifte Buchau und Lindau, Frauenkl. Baindt, Herrsch. Altshausen (Deutscher Orden), Öttingen- Wallerstein, Öttingen-Baldern, Montfort, Rotenfels (Immenstadt), Zeil-Zeil, Zeil-Wurzach, Zeil-Wolfegg-Waldsee, Scheer, Trauchburg, Dürmentingen, Aulendorf, Mindelheim (in Personalunion mit Baiern verbunden), Eberstein, Fugger, Hohenems (Vorarlberg), Vaduz (Liechtenstein), Justingen, Eglofs, Neuravensburg, Überlingen, Memmingen, Ravensburg, Wangen, Buchhorn (= Friedrichshafen), Buchau am Federsee“. ZIRKEL, Feldzug, S. 868. <?page no="326"?> 326 gleichen Teilen auf Ems und Lustenau 1148 . Im August 1794 lagen die acht von Hohenems und Lustenau gestellten Soldaten in Kehl. Einer der vier aus Ems stammenden Männer desertierte jedoch im Laufe des Monats 1149 . Er wurde umgehend durch einen Mann unbekannter Herkunft ersetzt, der jedoch kurz darauf ebenfalls desertierte 1150 . Anders als sein Vorgänger wurde er jedoch zunächst nicht ersetzt. Noch im Dezember 1794 zählte das Hohenemser Kontingent, das zur Leibkompanie des Wolfegg’schen Kreisinfanterieregiments gehörte, lediglich sieben Mann 1151 . In den folgenden Monaten hielt es sich im Raum Kehl auf. Als Stationierungsorte werden Auenheim, Wilstätt, Schutterzell und Ichenheim genannt 1152 . Am 1. August 1796 kam das Kontingent vorübergehend zum Werbestand zurück 1153 . Im September 1798 befand es sich bei der Truppe. Es lag damals wiederum in der Nähe von Kehl 1154 . Die für den Stand Hohenems Geworbenen gehörten in der Regel dem Mannschaftsstand an. Unter den bisher Bekannten befinden sich nur drei Unteroffiziere 1155 . Thomas Grabher (1734), Thomas Steinhauser (1734) und Christian Steinhauser (1742/ 43) erlangten jeweils den Dienstgrad eines Korporals 1156 . Der Grund dafür, dass Hohenems nicht häufiger Unteroffiziersstellen bekleiden durfte, lag beim geringen Umfang seines Kontingents. Für die Besetzung der Unteroffiziere und Offiziere auf Komapieebene waren die Werbestände zuständig. Die Größe des gestellten Kontingents war dabei ausschlaggebend. So ernannte der Stand, der die meisten Soldaten stellte, die höchsten Offiziere der Kompanie usw. 1157 . Auf Grund des geringen Umfangs seines Kontingents kam Hohenems höchstens bei der Ernennung der niedrigsten Chargen in Frage. Selbst das blieb nicht unbestritten. Als eine Kompaniekonferenz im Juni 1731 der Reichsgrafschaft eine Korporalstelle zuwies, äußerte diese zugleich die Sorge, dass Hohenems der Korporal „nicht convenable“ sein könnte, da von diesem Stand nur wenig Mannschaft anwesend sei. Die Truchsäßen von Waldburg erkundigten sich daher für die Grafschaft Friedberg und die Herrschaft Scheer, ob Hohenems „in nicht beliebigem acceptierungs fahl des zugetheylten Corporals die weitere dessen regulierung diesseitigem premier Stand überlassen werden möchte“ 1158 . Offensichtlich besetzte Hohenems dann diese Stelle doch noch. Wenig später wird der Lustenauer Thomas Grabher nämlich als Korporal bezeichnet 1159 . Eine Offiziersstelle beim Kreis konnte Hohenems im Untersuchungszeitraum nicht erwerben. Auf Kompanieebene kam dies, wie bereits erwähnt, auf Grund des geringen Umfangs des Kon- 1148 Vgl. SCHEFFKNECHT, Reichspräsenz und Reichsidentität in der Region, S. 318-319; SCHEFFKNECHT, Der Reichshof Lustenau und das Ende des Alten Reiches, S. 29-30; WELTI, Reichsgrafschaft, S. 256. Zur Politik des Kreises und zur Kriegserklärung an Frankreich vgl. BORCK, Der Schwäbische Reichskreis, S. 68-83. 1149 VLA, HoA 141,5: Verpflegungsliste für die Kontingentsmannschaft Hohenems pro August 1794, 31.8.1794. 1150 VLA, HoA 141,5: Verpflegungsliste für die Kontingentsmannschaft Hohenems pro Oktober 1794, 31.10.1794. 1151 VLA, HoA 141,5: Rechnung für das Hohenemser Kontingent, 10.12.1794. 1152 VLA, HoA 141,5: Verpflegungsliste für die Kontingentsmannschaft Hohenems pro Oktober 1794, 31.10.1794; ebenda, Rechnung über Extraausgaben für das Hohenemser Kontingent, 29.11.1794; ebenda, Rechnung für das Hohenemser Kontingent, 28.4.1795; ebenda, Rechnung über Extraausgaben für das Kontingent Hohenems, 31.7.1795. 1153 HistA Lustenau, Reichshöfische Akten 18,15: Gemeinderechnungen 1793 bis 1795, S. 29. 1154 VLA, HoA 141,5: Graf Zeil an Oberamt Hohenems, 21.9.1798. 1155 „Die Gruppe der Unteroffiziere ließ sich nach oben eindeutig mit dem nicht mehr dazu gehörenden Kornett oder Fähnrich, nach unten in der Regel mit dem Gefreiten abgrenzen: Zu ihnen zählten demnach die Wachtmeister und Feldwebel, Quartiermeister, Führer, Fouriere, Musterschreiber und Korporale“. STORM, Der Schwäbische Kreis als Feldherr, S. 412. 1156 Vgl. die Kurzbiographien im Anhang. Außerdem: VLA, HoA 125,3: Pass für das Hohenemser Kontingent, ausgestellt von den Hohenemser Räten und Oberamtleuten, ohne Datum, Beilage zur Beschreibung des Hohenemser Kontingents, 21.1.1734; ebenda, Einteilung des löbl. Gen. Baron Rothischen Regiments zu Fuß, 9.8.1735. 1157 Vgl. STORM, Adel und Kreismiliz, S. 622. 1158 VLA, HoA 124,6: Reichserbtruchsäß-hochgräflich-friedbergische Räte und Oberamtleute zu Scheer an Oberamt Hohenems, 24.6.1731. ähnlich: Ebenda, Hauptmann Schatz zu Liebenfels an Oberamt Hohenems, 22.7.1731. 1159 VLA, HoA 125,3: Pass für das Hohenemser Kontingent, ausgestellt von den Hohenemser Räten und Oberamtleuten, ohne Datum, Beilage zur Beschreibung des Hohenemser Kontingents, 21.1.1734. <?page no="327"?> 327 tingents nicht in Frage. Auf Regimentsebene war die Situation dagegen eine andere. Hier war der Kreiskonvent für die Vergabe der Offiziersstellen zuständig. In den 1670er-Jahren versuchten die Hohenemser mehrfach, in der Armee des Schwäbischen Kreises als Offiziere unterzukommen. 1672 beauftragte Graf Karl Friedrich seinen Oberamtmann Dr. Johann Kreitmann, beim Kreiskonvent in Ulm drei Hohenemser für Offiziersstellen „nit allein in pleno in Vorschlag zu bringen, sonderen auch in particulari aller ersprieslichen orthen zu recommendieren“. Der Graf erhoffte sich für seinen Sohn Franz Karl eine Stelle als Rittmeister, für seine „beede Vetteren undt Vormundts Söhn, Graf Ferdinand undt Graf Franz Wilhelm“ Stellen als Fähnriche 1160 . Nachdem diesen Bemühungen der Erfolg versagt blieb, versuchte man es von hohenemsischer Seite ein Jahr später erneut: 1673 wies Graf Karl Friedrich seinen Vertreter beim katholischen Kreiskonvent, den gräflich königseggischen Rat und Oberamtmann zu Rotenfels, Dr. Mathias Otto, an, seinen Sohn „Graf Franz Carl für einen Rittmaister und dan unsern Vetter und Vormundts Sohn Graf Franz Wilhelm Zue Hochen Embs und Vaduz Zue einem Fendl in Vorschlag zuebringen, und selbige aller ersprieslichen orthen zuerecommendieren“ 1161 . Mathias Otto setzte sich daraufhin in Überlingen, wo der katholische Kreiskonvent damals tagte, bei Graf Maximilian Franz zu Fürstenberg-Stühlingen, der als Oberst das Katholische Kreisregiment zu Pferd befehligte, welchem die zwei von Hohenems und ein von Hohenemems wegen Vaduz gestellten Reiter zugeteilt waren 1162 , für Graf Franz Karl ein. Wie sich herausstellte, hatte der Landgraf zu Fürstenberg-Stühlingen die „Parola bereits anderwerts vergeben“, also seine Stimme einem anderen Bewerber versprochen 1163 . Mathias Otto versuchte es daraufhin „bey den fürstl. Baaden badenischen Herrn Abgesandten“. Diese machten ihm Hoffnung, dass Hohenems „ratione der Leutenandt Stell zue Pferdt verhoffentlich nicht lähr schlagen solle“. Zur Beförderung der Sache riet er Graf Karl Friedrich, „sich mit Einem briefel dessenthalben aldorten zue insinuiren“. Für Graf Franz Wilhelm, der eine Fährnrichsstelle anstrebte, konnte der Hohenemser Stimmenvertreter sowohl beim katholischen Kreiskonvent als auch im Grafenkollegium einige Unterstützer gewinnen. Der Konvent überließ letztlich aber die Ernennung der Fähnriche den einzelnen Kompanien. Daher wandte sich Otto an „den fürstlich Stüft Kemptischen Abgesandten“, da dieser „die vierte Compagnia bestellen helfe“. Tatsächlich erhielt er von diesem „gleichsamb in etwas guete vertröstung“ 1164 . Schlussendlich scheinen beide Bewerbungen gescheitert zu sein. Franz Karl verpflichtete sich wenige Monate später vertraglich gegenüber Maximilian Lorenz Reichsgraf von Starhemberg, zu dessen Regiment, das damals in spanischen Diensten in Burgund stand, eine Kompanie zu Fuß aufzustellen 1165 . Franz Karl kommandierte diese Kompanie schließlich als Hauptmann und Franz Wilhelm diente ihm als Fähnrich 1166 . Im September 1676 bewarb sich Graf Franz Karl, noch immer in spanischen Diensten stehend, erneut um eine Offiziersstelle im Schwäbischen Kreis. Er strebte die durch den Tod des Grafen Max von Fürstenberg-Donaueschingen - er war „in der Belagerung vor Phillipsburg durch einen unglickhlichen Doppelhaggenschuss“ gefallen - frei gewordene Obristenstelle in einem Kreisregiment zu Fuß an 1167 . Das Ernennungsrecht für die Generale, die Kommandanten der Regimenter und 1160 VLA, HoA 120,2: Instruktion für den hohenemsischen Rat und Oberamtmann Dr. Johann Kreitmann für den auf den 14.7.1672 zu Ulm ausgeschriebenen Kreistag, 10.7.1672. 1161 VLA, HoA 120,3: Instruktion für Dr. Matthias Otto für den für den 3.5.1673 nach Überlingen einberufenen katholsichen Kreiskonvent, 1.5.1673. 1162 Vgl. STORM, Der Schwäbische Kreis als Feldherr, S. 308-309. 1163 „Parole“ bedeutet „Unter Cavaliers“ in der Sprache der Zeit „ein Versprechen bey adelichem Worte, Treue und Glauben“. ZEDLER, Universal Lexicon, Bd. 26, Sp. 1009. 1164 VLA, HoA 120,3: Mathias Otto an Graf Karl Friedrich von Hohenems, 23.5.1673. 1165 VLA, HoA 40,18: Kapitulation zwischen Maximilian Lorenz Reichsgraf von Starhemberg und Reichsgraf Franz Karl zu Hohenems, 25.10.1673. 1166 VLA, HoA 40,19: Kompagniebuch des Grafen Franz Karl zu Hohenems, 1674, fol. 1r und 3r. Dazu auch weiter unten. 1167 VLA, HoA 121,1: Graf Franz Karl von Hohenems an die ausschreibenden Fürsten des Schwäbischen Kreises, 4.9.1676. <?page no="328"?> 328 die Stabsoffiziere lag beim Kreis. Während die Generale und die Stabsoffiziere der gemischtkonfessionellen Regimenter durch das Plenum den Kreistages bestimmt wurden, erfolgte die Besetzung der Stabsoffiziersstellen bei evangelischen und katholischen Regimentern durch die „jeweilige[n] Religionskonferenzen“ 1168 . Da es sich um ein katholisches Regiment handelte, musste sich Franz Karl um die Unterstützung der katholischen Stände bemühen. Er wandte sich daher brieflich an einige von diesen, darunter an die Reichsstadt Wangen 1169 , die Erbtruchsessen zu Wolfegg 1170 , die Deutschordenskommende Altshausen 1171 , die Reichsabteien Ochsenhausen 1172 und Obermarchtal 1173 , die Reichsfürsten von Hohenzollern-Hechingen 1174 sowie die Grafen von Montfort-Tettnang 1175 . Wolfegg sicherte ihm diese zu 1176 . Ochsenhausen hatte sein „sentiment“ bereits abgegeben, versicherte dem Hohenemser aber, „das solches dessen verlangen nit entgegen, sonndern dahin collimieret, daß vor annderen die Patrioten in consideraon gezogen werden möchten“ 1177 . Obermarchtal berief sich auf eine angestrebte „Collegial Erklärung“ der schwäbischen Prälaten, der man sich anschließen wolle 1178 . Altshausen und Hohenzollern-Hechingen hatten ihre Unterstützung bereits einem anderen Kandidaten zugesichert 1179 . Die Chancen Franz Karls schienen dennoch durchaus intakt, vor allem, da er mittlerweile auf militärische Erfahrung in spanischen Diensten verweisen konnte. So betonte etwa Andreas Johann Walser aus Feldkirch, dass „der mahl im gantzen Khrais von denen Reichsgrafen sich einiger nit befindet, der auch Khriegsdienst gethon oder sich gleich Iro Ex. rüemen khünde, den Feindt gesehen zu haben, und glaube auch nit daß mans einen der nix erfahren conferieren werde. Der spanische gaul würt mit glück hoffentlich noch Franzosen zu sehen bekommen“ 1180 . Die Bewerbung Franz Karls hatte letztlich keinen Erfolg, da die Stelle nicht mehr nachbesetzt wurde 1181 . Weitere Bemühungen von Hohenemsern, in Offiziersstellen bei der Armee des Schwäbischen Kreises einzutreten, sind bisher nicht bekannt geworden. Die genannten Bewerbungen fallen in eine Zeit, in der Österreich „[d]urch die systematische Entziehung von Pfandschaften und Vogteien“ den „emsische[n] Lebensstandard empfindlich“ schwächte 1182 . Damals war es den Hohenemsern - im Unterschied zu früheren und späteren Zeiten - fast unmöglich, in österreichische Dienste zu treten 1183 . Die Hohenemser suchten daher seit Beginn der 1670er-Jahre energisch nach Alternati- 1168 STORM, Adel und Kreismiliz, S. 622-623. 1169 Vgl. STORM, Der Schwäbische Kreis als Feldherr, S. 365, Anm. 58. 1170 VLA, HoA 121,1: Max Franz Erbtruchsäß zu Wolfegg an Graf Franz Karl von Hohenems, 20.9.1676. 1171 VLA, HoA 121,1: Johann Hartmann von Ruggenburg, Landammann, Altshausen, an Graf Franz Karl von Hohenems, 24.9.1676. 1172 VLA, HoA 121,1: Balthasar Abt zu Ochsenhausen an Graf Franz Karl von Hohenems, 3.10.1676. 1173 VLA, HoA 121,1: Nicolas Abt von Obermarchtal an Graf Franz Karl von Hohenems, 13.10.1676. 1174 VLA, HoA 121,1: M. Holler Morgenstern (Hechingen) an Graf Franz Karl von Hohenems, 27.10.1676. 1175 VLA, HoA 121,1: Graf von Montfort an Graf Franz Karl von Hohenems, 24.9.1676. 1176 VLA, HoA 121,1: Max Franz Erbtruchsäß zu Wolfegg an Graf Franz Karl von Hohenems, 20.9.1676. 1177 VLA, HoA 121,1: Balthasar Abt zu Ochsenhausen an Graf Franz Karl von Hohenems, 3.10.1676. 1178 VLA, HoA 121,1: Nicolas Abt von Obermarchtal an Graf Franz Karl von Hohenems, 13.10.1676. 1179 VLA, HoA 121,1: Johann Hartmann von Ruggenburg, Landammann, Altshausen, an Graf Franz Karl von Hohenems, 24.9.1676; ebenda, M. Holler Morgenstern (Hechingen) an Graf Franz Karl von Hohenems, 27.10.1676. 1180 VLA, HoA 121,1: Andreas Johannes Walser, Feldkirch, an Graf Franz Karl von Hohenems, 17.9.1676. 1181 Vgl. STORM, Der Schwäbische Kreis als Feldherr, S. 365, Anm. 58. Um diese Stelle hatten sich außerdem Graf Johann Franz von Gronsfeld, der durch den Herzog von Lothringen, den Markgrafen Friedrich von Baden-Durlach und den Markgrafen Ludwig von Baden unterstützt wurde, sowie der Obristleutnant Franz Ulrich Wurz von Rudenz beworben. VLA, HoA 121,1: Herzog von Lothringen an Ausschreibende Fürsten des Schwäbischen Kreises, ohne Datumsangabe (Kopieschreiben); ebenda, General-Reichs-Feldmarschall Markgraf Friedrich zu Baden-Durlach an Fürstbischof von Konstanz, 30.8.1676 (Kopieschreiben); ebenda, Ludwig Markgraf zu Baden an Fürstbischof von Konstanz, 9.9.1676 (Kopieschreiben); ebenda, Obristleutnant Johann Franz Ulrich Wurz von Rudenz an Fürstbischof von Konstanz und übrige katholische Stände des Schwäbischen Kreises, 31.8.1676 (Kopieschreiben). 1182 WELTI, Reichsgrafschaft, S. 135. 1183 Vgl. WELTI, Reichsgrafschaft, S. 135-147. <?page no="329"?> 329 ven. So wollte Franz Karl 1671 in französische Dienste treten. Er nahm eine Kompanie an, konnte aber mit seinem Begehren, „einige Freireiter aus den österr[eichischen] Landen an[zu]werben“, bei der oberösterreichischen Regierung in Innsbruck nicht durchdringen. In Innsbruck war man nun misstrauisch gerworden und befürchtete sogar, dass die Hohenemser eine französische Garnison in ihre Festungen im Rheintal aufnehmen könnten. Aus diesem Grund wies die österreichische Regierung den Vogteiverwalter von Bregenz und Feldkirch an, „auszukundschaften, was zwischen dem Grafen von Ems und dem französischen Obristen wegen der Festung gehandelt würde“. Gleichzeitig versuchte sie auf den hohenemsischen Rentmeister einzuwirken, „seinen Herrn von dergleichen, ihm selbst nur zum größten Schaden gereichenden Vorhaben abzuhalten“. In der Folge machte Österreich den Hohenemsern wieder „einige Hoffnung auf österr[eichische] Dienste“ 1184 . Jene Reichsgrafen von Hohenems, die im späten 17. und im 18. Jahrhundert als Offiziere Karriere machten, taten dies in Diensten von Kaiser und/ oder Reich, wo die Aufstiegsmöglichkeiten deutlich größer waren 1185 . Zwei von ihnen, Franz Wilhelm Rudolf (*1686, †1756) und Franz Wilhelm Maximilian (*1692, †1759), erreichten dabei sogar den Generalsrang 1186 . Neben dem Kontingent zur Kreismiliz musste Hohenems in gewissen Situationen auch noch einen Beitrag zu den Landmilizkompanien des Kreises stellen. Die Landmiliz war von der so genannten Kreismiliz strikt getrennt. Während letztere aus Söldnern bestand und seit den 1690-er Jahren als stehendes Heer organisiert war, handelte es sich bei der Landmiliz um das Aufgebot der einzelnen Stände, das von Milizionären im eigentlichen Sinn gebildet wurde 1187 . Es handelte sich um eine „aus Untertanen, die zu begrenztem Militärdienst verpflichtet wurden“, bestehende Truppe, die als Landausschuss bezeichnet wurde. Der Landausschuss wurde „bei Bedarf, d.h. in der Regel bei einem drohenden oder schon stattfindenden feindlichen Einbruch in das Kreisgebiet, einberufen“. Er war infolge der mangelhaften Ausbildung nicht für alle militärischen Zwecke einsetzbar. Besonders bei der Verteidigung von befestigten Plätzen erwies er sich aber als durchaus wertvoll. Auf diese Weise „entlastete [er] die Söldnerregimenter, die weniger Personal für die Verteidigung und Bewachung der über das ganze Land verteilten befestigten Posten und verschanzten Linien abstellen mußten“. Freilich konnte er in der Praxis nur dann seine Stärke voll entfalten, wenn er „in enger Verzahnung mit Söldnern eingesetzt“ wurde 1188 . Als im Oktober 1733 Landmilizkompanien projektiert wurden - dies geschah im Übrigen auf der Basis der Kreisviertel -, musste Hohenems zur ersten von sieben Kompanien des ersten (Konstanzer) Distrikts 15 Mann stellen 1189 . Dies blieb auch im folgenden Jahr so, wenngleich sich Zusammensetzung und Stärke der Kompanie änderten 1190 . Im März 1735 stellte Hohenems dann tatsächlich sieben Mann zur Landmiliz 1191 . Weil die Landmiliz aus Milizionären gebildet wurde, die man auch als Ausschüsser bezeichnete, war ihre Aufbringung 1184 WELTI, Reichsgrafschaft, S. 137. 1185 Max Plassmann hat darauf hingewiesen, dass die Kreistruppen weniger Aufstiegsmöglichkeiten für Offiziere boten als andere Armeen. Er spricht geradezu vom „Problem mangelnder Beförderungsmöglichkeiten in Kriegsdiensten“, das sich daraus ergab, dass der Schwäbische Kreis insgesamt nur etwa 200 bis 300 Offiziere hatte. Viele Adelige, die im Kreis beheimatet waren, sahen daher bessere Karrieremöglichkeiten im Dienst des Kaisers oder des Reiches. PLASS- MANN, „Buntscheckigkeit“ als historiographische Kategorie, S. 377-378. 1186 Vgl. SCHMIDT-BRENTANO, Generale, S. 44; WELTI, Entwicklung, S. 58-62. 1187 Vgl. STORM, Der Schwäbische Kreis als Feldherr, S. 152-153. 1188 PLASSMANN, Kriegsführung, S. 102-103. 1189 Zur 284 Mann starken 1. Kompanie stellten folgende Stände Soldaten: Stift Konstanz: 132 Mann, Stadt Lindau: 86 Mann, Petershausen: 18 Mann, Vaduz: 16 Mann, Hohenems: 15 Mann, Buchhorn: 10 Mann und Stift Lindau: 7 Mann. VLA, HoA 125,2: Einteilung der Landmiliz im schwäbischen Kreis, 20.10.1733. Zu den Landmilizkompanien allgemein vgl. STORM, Der Schwäbische Kreis als Feldherr, S. 152-153. 1190 Die 1. Kompanie sollte nun 304 Mann stark sein und aus folgenden Ständen gebildet werden: Hochstift Konstanz: 132 Mann, Stadt Lindau: 86 Mann, Montfort: 64 Mann, Hohenems: 15 Mann und Stift Lindau: 7 Mann. VLA, HoA 125,3: „Ohnmaßgebliches Project, wie die Land Miliz des Costanzischen Districts ein zu theilen wär“, dict. 21.5.1734. 1191 VLA, HoA 125,4: „Conferential-Resolutiones“, Meersburg, 24.3.1735. <?page no="330"?> 330 und Unterhaltung weniger kostenintensiv als die Stellung von Berufssoldaten. Wie noch zu zeigen sein wird, konnte daher Graf Franz Karl von Hohenems im April 1683 vom Bischof von Konstanz erwirken, dass Hohenems anstatt der zum Kreis zu stellenden Mannschaft zu Fuß und zu Pferd „ainen wohl bewehrten unnd in dem gewähr schon exercierten Lanndt Ausschuss von zwanzig Mann“ für die Besatzung der Festung Hohenems aufbieten durfte 1192 . 3.6.2.2. Werbung und Ergänzung Während des 17. und 18. Jahrhunderts warben die einzelnen schwäbischen Kreisstände die von ihnen zu stellenden Rekruten in der Regel selbst. Lediglich die Werbung vom Herbst 1663 stellte - was den Stand Hohenems betrifft - in gewissem Sinne eine Ausnahme dar. Graf Karl Friedrich von Hohenems sah sich gezwungen, hierzu die Hilfe der Grafen Haug von Montfort und Haug von Königsegg zu suchen. Der Montforter - in der von seinem Bruder Anton kommandierten Kompanie sollten die Hohenemser und Vaduzer Soldaten Dienst tun - hatte ihm zunächst offensichtlich angeboten, die geforderte Mannschaft gegen eine Geldzahlung für ihn zu werben. Er konnte das gegebene Versprechen aber nicht einhalten und gab das ihm bereits zugeschickte Geld zurück. Da sich Karl Friedrich „wegen underschidlicher österreichischer werbung“ allerdings nicht im Stande sah, die geforderten Soldaten rechtzeitig aufzubringen, musste er sich anderswo Hilfe suchen. Der Graf von Königsegg verwies ihn an den Grafen von Fürstenberg-Meßkirch, von dem vielleicht noch Soldaten zu bekommen seien, „deren Bewerbung unvergessen sein sollte“ 1193 . Im Auftrag des Grafen von Hohenems warb schließlich ein fürstenberg-meßkirchischer Beamter 13 Mann zu Fuß für das hohenemsisch-vaduzische Kontingent an 1194 , nachdem ihm der Hohenemser Hofmeister zu diesem Zweck 169 fl. überbracht hatte 1195 . Offensichtlich scheint es 1663 bei der Werbung von Soldaten im Bodenseegebiet zu einer Konkurrenzsituation zwischen den österreichischen und den reichsständischen Werbern gekommen zu sein. Außerdem dürfte der Wandel des Kriegswesens im Laufe des 17. Jahrhunderts - Viktor Ruckstuhl nennt vor allem „Drill, Unterordnung und die beständig länger werdende Dienstpflicht“ - dazu geführt haben, dass der „fremde Kriegsdienst für den Schweizer zunehmend an Attraktivität“ verlor 1196 . Ansonsten scheint es für Hohenems aber nicht allzu schwierig gewesen zu sein, in der näheren Umgebung ausreichend Soldaten zu finden. Offensichtlich konnten die Reichsgrafen sogar in ihren eigenen Territorien auf ein beachtliches Reservoir von potenziellen Rekruten zurückgreifen. Als 1664 der in Regensburg tagende Schwäbische Kreiskonvent in Zusammenhang mit der so genann- 1192 HStAS, B 571 Bü 426: Kontrakt zwischen dem Bischof von Konstanz und Graf Franz Karl von Hohenems, 8.4.1683. Storm berichtet - allerdings ohne Quellenangabe -, dass, „[a]ls Hohenems 1683 statt Söldner Ausschüsser zur Musterung stellte“, diese „nach Hause verwiesen“ wurden (STORM, Der Schwäbische Kreis als Feldherr, S. 276, Anm. 2). Die Ausschüsser wurden allerdings auf den ausdrücklichen Wunsch des Hohenemser Vertreters beim Musterungskonvent, dem gräflich-sulzischen Rat und Landvogt Claus Weiß zurückgeschickt. Dieser hatte gebeten, die Mannschaft wieder nach Hause zu lassen, damit eine andere, besser geeignete Mannschaft geworben und sie „zu dem Crayscorpore“ gestellt werden könne. HStAS, B 571 Bü 426: Memoriale des gräflich hohenemsischen Mandatorius Claus Weiß, 7.9.1683. 1193 VLA, HoA 119,1: Graf Karl Friedrich von Hohenems an Graf Haug von Montfort, 24.8.1663; ebenda, Graf Haug von Montfort an Graf Karl Friedrich von Hohenems, 27.8.1663; ebenda, Graf Karl Friedrich (? ) von Hohenems an die ausschreibenden Grafen des schwäbischen Grafenkollegiums, 2.9.1663 (Zitat); ebenda, Graf Haug von Königsegg an Graf Karl Friedrich von Hohenems, 19.9.1663 (Zitat). 1194 VLA, HoA 119,1: Rechnung über die Werbung der Hohenemser Soldaten, 26.10.1663. 1195 VLA, HoA 119,1: Quittung von Bartholomäus Paumbrugger (Meßkirch), 26.9.1663. 1196 RUCKSTUHL, Aufbruch wider die Türken, S.74. Zu den Ursachen ebenda, S. 72-78. Freilich war die Zahl der in den europäischen Heeren dienenden Eidgenossen nach wie vor beachtlich hoch. 1696 sollen 13 bis 14% der (männlichen) Bündner Bevölkerung in französischen, niederländischen, spanischen, österreichischen, sardischen, venezianischen und genuesischen Diensten gestanden haben. Vgl. FITZ, Frühindustrialisierung, S. 29-30. <?page no="331"?> 331 ten „Ersten Armatur“ die Aufstellung von zwei Regimentern zu Fuß und vier Kompanien zu Pferde beschlossen hatte 1197 und jeder Stand das ihm zufallende Kontingent selbst werben und ausrüsten musste 1198 , wies Graf Karl Friedrich noch von Regensburg aus seinen Vaduzer Beamten an, die Werbung möglichst kostensparend durchzuführen und die geforderten Soldaten am besten aus dem Kreis „der unnüzen unndt liederlichen Bursch“ zu rekrutieren 1199 . Als im Frühjahr 1674 im Zuge der „Zweiten Armatur“ innerhalb weniger Monate mehrfach Soldaten geworben werden mussten, ließen die gräflichen Beamten eine Liste jener jungen Männer in der Grafschaft anlegen, die für den Dienst in den schwäbischen Kreistruppen in Frage kamen. Am 1. April wurden insgesamt 44 „Mannparen jungen Purs“ aus Ems und Ebnit beschrieben. Lediglich vier von diesen wurden als „Untaugenlich“ bezeichnet, einer „wegen verletzter Handt“ sowie drei weitere, weil sie „Einfaltig und alt“, „kurtz“ oder „einfeltig“ waren. Die übrigen galten offensichtlich als wehrtauglich 1200 . Von diesen wurden dann schließlich zwei, der Reiter Karl Spiegel 1201 und der Infanterist Hans Huchler 1202 , für das „alterum tantum“ aufgeboten, das im Frühjahr durch einen in Überlingen tagenden katholischen Kreiskonvent beschlossen wurde 1203 . Im selben Jahr wurden noch weitere Männer aus Hohenems und Lustenau sowie aus dem Gebiet des heutigen Vorarlbergs und Liechtensteins als Kreissoldaten aufgeboten 1204 . Es zeigt sich, dass damals ein ausreichendes 1197 Vgl. STORM, Der Schwäbische Kreis als Feldherr, S. 79. 1198 VLA, HoA 119,2: Ausschreibende schwäbische Grafen und Herren an Graf Karl Friedrich von Hohenems, 30.1.1664. 1199 VLA, HoA 119,2: Graf Karl Friedrich von Hohenems, Gallara und Vaduz aus Regensburg an Räte, Oberamtmann und Landvogteiverwalter der Grafschaft Vaduz, 17.3.1664: „[…] Alß werdet Ihr euch beederseits euferig angelegen sein lassen, sollches allerfürdersambist zuebeschleinigen unndt die Mannschaft in der beraitschaft zuehalten. Zue disem Ende dan etwan under der unnüzen unndt liederlichen Bursch ein Ausschuss köndte gemacht, unndt dahero gewidmet werden, oder wie Ihr sehen werdet, daß man auf daß rechtist unndt geringste zuekhomme, darnach sollet Ihr die Sach anstellen, daß sowol denen zue pferdt, alß zue Fueß, so wenig alß Immer möglich, auf die Handt werbgelt gegeben werde“. 1200 VLA, HoA 120,4: „Beschreibung der jenigen bey der Grafschaft Hochen Embs befindenden Mannparen jungen Purs, worvon die verlangte Crais Auswahl genommen und in marginem notiert worden. Actum, den 1ten April Ao. 1674: Embs, Thumbrobst Gassen: Hans Witzigmans Sohn. [Randbemerkung: ] Ein junger Kerl von 19 Jahren. Caspar Walsers Sohn. Hans Islins Schlossers Sohn. - Embs, im Dorf: Michel Wetzels Sohn. [Randbemerkung: ] Ein junger Kerl, 22 Jahr. Thoma Witzigmans Sohn. Hans Amans Sohn. Andres Riedisers Sohn. [Randbemerkung: ] Von 18 Jahren. Barthle Walsers Sohn. [Randbemerkung: ] Von 18 Jahren. Philipp Mederers Sohn. [Bemerkung: ] Einfaltig und alt. Christian Küenis Sohn. Jacob Riedissers Sohn. [Randbemerkung: ] Von 24 Jahren. - Weyller und Boltzreuthin: Hans Amans Sohn. [Randbemerkung: ] Von 19 Jahren. Hans Küenis Sohn. [Randbemerkung: ] Von 19 Jahren. Michel Huchlers Sohn [Bemerkung: ] Untaugenlich wegen verletzter Handt. Georg Schwembergers Sohn. [Randbemerkung: ] Von 27 Jahren. Hans Amans Sohn. [Randbemerkung: ] Von 20 Jahren. Jerg Stumppen Wittibs Sohn. [Randbemerkung: ] Von 20 Jahren. - Schwebel: Peter Hofels Sohn. - Pauren: Jacob Gösers Sohn. [Randbemerkung: ] Von 22 Jahren. Mathias Pentzer Amans Sohn. [Randbemerkung: ] Von 21 Jahren. Hans Hochen Sohn. [Randbemerkung: ] Von 22 Jahren. Hans Huetter Schmidts Sohn. [Randbemerkung: ] Von 26 Jahren. Alt Hans Hochen sohn. [Randbemerkung: ] Von 22 Jahren. - In der Reuthin: Ottmar Aberers Sohn. [Randbemerkung: ] Von 20 Jahren, ein Maurer. Thebus Linders Sohn. [Randbemerkung: ] Von 28 Jahren, ein Maurer. Hans Fuesseneggers Sohn. [Randbemerkung: ] Von 19 Jahren. Balthas Mathisen Sohn. [Randbemerkung: ] Von 21 Jahren, ein Maurer. Jos Peters Sohn. Jacob Spiegels Sohn. [Randbemerkung: ] Von 25 Jahren. Jacob Schneiders Sohn. Christian Fenckherten Sohn. [Randbemerkung: ] Von 18 Jahren. Michel Öehins Sohn. [Randbemerkung: ] Von 22 Jahren. Martin Öehins Sohn. [Randbemerkung: ] Von 19 Jahren. Bärthle Kuenen Stiefsohn Johannes Jäger. [Randbemerkung: ] Von 23 Jahren, ein Maurer, langer Statur. Jacob Jägers Sohn. Jerg Öhins Sohn. - Im Ebnit: Jacob Halbeisen Sohn. [Randbemerkung: ] Von 26 Jahren, starckher Statur. Leonhardt Peters Sohn. Simon Matheisen Sohn. [Randbemerkung: ] Von 20 Jahren, kurtz. Balthas Matheisen Sohn. [Randbemerkung: ] Von 33 Jahren, einfeltig. Jacob Matheisen Sohn. - Under dem Berg: Frantz Aberer. Hans Kleinen Sohn. [Randbemerkung: ] Von 22 Jahren, Maurer, starckh und mitterer Statur. Hans Jerg Huchler“. 1201 Vgl. seine Kurzbiographie im Anhang. 1202 Vgl. seine Kurzbiographie im Anhang. 1203 VLA, HoA 120,4: Dr. Johann Kreitmann an Graf Karl Friedrich von Hohenems, 4.7.1674; ebenda, Musterrolle des „alterius tanti“ der nach Überlingen und Ulm gestellten Mannschaft, Hohenems, 12.8.1674; zum katholischen Kreiskonvent und seinem Beschluss: STORM, Der Schwäbische Kreis als Feldherr, S. 310; DOTZAUER, Die deutschen Reichskreise (1383-1806), S. 594. 1204 Hans Alge, Michael Alge, Hans Fitz, Thomas Riedmann und Franz Vetter aus Lustenau, Balthasar Fenkart, Karl Merk <?page no="332"?> 332 Angebot an Rekruten in der Region vorhanden war. Gleichzeitig wird aber auch erkennbar, dass sich die Hohenemser organisatorisch auf diese Aufgabe vorbereiteten. Vielleicht können wir hier den Ansatz eines Konskriptionssystems in dem Sinne erkennen, dass die Voraussetzungen für eine Aushebung von Soldaten geschaffen wurden, zumal es im Kreis „für die Art der Anwerbung keine Vorschriften“ gab 1205 . Bislang gibt es jedoch noch keine Hinweise dafür, dass es sich bei den geworbenen Soldaten nicht um Freiwillige gehandelt hat. Der gräflichen Verwaltung war daran gelegen, Freiwillige für den Dienst bei den Kreistruppen zu gewinnen. Sie - und, wie noch zu zeigen sein wird, auch die Gemeinden - stellten daher jenen, die sich für ihr Kreiskontingent meldeten, Vergünstigungen in Aussicht. Erstmals ist dies für 1683 bezeugt, als der Kreis die Stellung von 13 Mann verlangte, die, wie bereits dargelegt, auf die Festung Hohenems gelegt werden sollten. Den Eltern jener jungen Männer, die sich anwerben ließen, sagte man zu, sie „Zeith wehrender Dienstleistung steurfrey zu lassen“. Sollten sich aber einige bereit erklären, „durante operatione“ zu dienen, wurde deren Eltern „ein Ewiges Spithal neben anderem versprochen“. Trotzdem fanden sich 1683 keine Interessenten. Daher sah man sich gezwungen, „mit vorziehung des boni publici die betrefende 13 Mann nolentes volentes aus denen Underthanen zu nehmen und selbige, damit Sye nit ausweichen, verwahrter auf den Musterplatz zubringen“. Da aber mit derartigen „gezwungenen und gantz ohnexercirten Leutten“ dem Gemeinwesen nicht gedient sei, stellte der Hohenemser Vertreter beim Schwäbischen Kreis den Antrag, eine andere, besser geeignete Mannschaft zu werben und sie „zu dem Crayscorpore [zu] stellen“ 1206 . Die Gemeinde Lustenau, die in der Regel die Hälfte des Hohenemser Kontingents werben, stellen und finanzieren musste, war ebenso bemüht, nach Möglichkeit Freiwillige zu rekrutieren. Die letzte für das Kreiskontingent in Lustenau durchgeführte Werbung ist außergewöhnlich gut dokumentiert, sodass wir ihren Ablauf genau rekonstruieren können 1207 : Am 9. Juni 1794 teilte das reichsgräflich harrachische Oberamt in Hohenems dem Lustenauer Hofammannamt mit, dass der Reichshof für die Armee des Schwäbischen Kreises acht Soldaten stellen sollte. Am folgenden Tag - es war der Pfingstdienstag - ließ das Hofammannamt in der gräflichen Taverne eine freiwillige Werbung durchführen, bei der sich aber niemand meldete. Nun wurde die Angelegenheit einem Gremium zugewiesen, das aus dem Hofammann, dem 12-köpfigen Hofgericht und einer 24-köpfigen Gemeindedeputation, die von allen Roden (= Gemeindeparzellen) beschickt wurde, bestand. Dieses organisierte nun das weitere Vorgehen. Bei einer Sitzung in der gräflichen Taverne legte es fest, „wie und wer ausgehoben werden soll, auch wie viel solche ausgehebte Hand- und Taggeld zu bezahlen seye“ 1208 : Es sollten nach Möglichkeit Freiwillige geworben werden. Dafür wurde ein Zeitrahmen von etwa einer Woche vorgesehen. Wer sich freiwillig meldete, konnte auf ein Handgeld von 20 bis 30 fl. hoffen. Wenn er sich allerdings zuvor eines Verbrechens schuldig gemacht hatte und durch die Werbung der Bestrafung entging, sollte das Handgeld höchstens 20 fl. betragen. Mit Freiwilligen (? ) aus Ems, Franz Büchel, Friedrich Gassner (? ), Michael Huber und Hans Schlögl aus Vaduz, Johann Baptista Thuolon aus Frastanz. Dazu kamen noch Veith Burckhawers aus Worblingen bei Singen, Andreas Thalweber aus Kappel (ungeklärt, um welches Kappel es sich handelt), Johannes Knoll aus Ingolstadt, Johannes Roth aus Dillingen, Hanns Georg Mayer von Zell am Harmersbach und Benedikt Stettberger, über dessen Herkunft keine Angaben gemacht werden können. Vgl. die jeweiligen Kurzbiographien im Anhang. 1205 STORM, Der Schwäbische Kreis als Feldherr, S. 276. 1206 HStAS, B 571 Bü 426: Memoriale des gräflich hohenemsischen Mandatorius Clemens Weiß, 7.9.1683. 1207 VLA, Reichshof und Patrimonialgericht Lustenau, Schachtel 44, Nr. 19/ 1: Protokoll über die Aushebung von Rekruten im Reichshof Lustenau, 16.6.1794; HistA Lustenau, Hs 7: „Reichshof Lustenauisches Jahrbuch und Sammlungen der merkwürdigsten Vorfallenheiten, die sich auf verschiedene Art zu getragen [...]. Im Sept. 1816, Joh. Vogel, Gerichtsschreiber“. Dazu: SCHEFFKNECHT, Der Reichshof Lustenau und das Ende des Alten Reiches, S. 26-28; SCHEFFKNECHT, Reichspräsenz und Reichsidentität in der Region, S. 323-326. 1208 HistA Lustenau, Hs 7: „Reichshof Lustenauisches Jahrbuch und Sammlungen der merkwürdigsten Vorfallenheiten, die sich auf verschiedene Art zu getragen [...]. Im Sept. 1816, Joh. Vogel, Gerichtsschreiber“, S. 21. Zur Genese und zur Glaubwürdigkeit dieser Quelle vgl. SCHEFFKNECHT, Der Reichshof Lustenau und das Ende des Alten Reiches, S. 37, Anm. 96. <?page no="333"?> 333 wollte die Gemeinde einen Vertrag auf drei Jahre abschließen, der sich aber auflöste, wenn der Krieg vorher zu Ende ginge. Sollten sich bis zum Ablauf der Frist jedoch keine Freiwilligen finden, so würden die acht Mann „entweders durch Spiel und nach Beschafenheit der Umständen nach Erkantnis durch Loos ausgehoben werden“. Zu diesem Zweck fertigte man eine Liste von 17 jungen Männern an, „die sich mit Ungehorsam gegen geistl. und weltliche Obere, mit Saufen, Spillen, Nachtschwermen und andern bösartigen Betragen abgegeben haben“. Ausschließlich aus ihrem Kreis sollte gegebenenfalls eine Aushebung vorgenommen werden. Weiter wurde beschlossen, jedem Freiwilligen oder Ausgehobenen vom Tag der Meldung bzw. Aushebung bis zur ‚Ablieferung‘ am Sammelplatz der Truppe täglich 48 kr. als Zehrgeld zu geben 1209 . Dies wurde durch öffentlichen Ruf in der Gemeinde bekannt gemacht. Schließlich meldeten sich vier junge Männer freiwillig, die sich übrigens alle in der vorher erstellten Liste der potentiellen Auszuhebenden fanden. Drei von ihnen befanden sich jeweils in einer prekären persönlichen Situation, die sich durch die freiwillige Meldung verbessern ließ. Franz Ignaz Scheffknecht, ein Sohn des Hofammanns Josef Scheffknecht, hatte einen Diebstahl begangen. Ihm wurde in Aussicht gestellt, dass man sich von Seiten der Gemeinde beim Oberamt um einen Nachlass der fälligen Strafe einsetzen werde. Philipp Fitz und Hans Anton Bertsch waren Hintersaßen, deren Stellung in der Gemeinde damals prekär war und die von der Ausweisung bedroht waren. Sie erhofften sich, nach Ende des Kriegsdienstes in das Hofrecht aufgenommen zu werden oder wenigstens die Garantie eines dauerhaften Aufenthaltes zu erlangen 1210 . Tatsächlich stellte die Gemeinde im 18. Jahrhundert Männern, die sich freiwillig zum Dienst im Hohenemser Kreiskontingent meldeten, ‚Prämien‘ in Aussicht. Hintersaßen wurde mitunter eine Verbesserung oder Sicherung ihrer gesellschaftlichen Position versprochen. Auswärtigen wurde wiederholt das Hof- oder Bürgerrecht zugesichert und schließlich auch verliehen 1211 . Dass von Seiten des Standes Hohenems gelegentlich auch Söldner zwangsrekrutiert wurden, um das Kontingent zur Armee des Schwäbischen Kreises zu stellen, lässt sich derzeit nicht mit Sicherheit belegen, scheint aber nicht ausgeschlossen. Bislang ist lediglich ein Fall bekannt, in welchem ausdrücklich von einer Zwangsrekrutierung die Rede ist. Im Juli 1727 teilte der „Gubernator“ von Mailand einem gewissen Oberstleutnant von Moltke mit, dass der aus der Grafschaft Hohenems stammende Rekrut Josef Waibel gewaltsam angeworben worden sei. Der Oberstleutnant solle der Grafschaft bedeuten, „daß, fahls selbe annoch Ihne Waibel los zu machen gedenckhet, Sie entweders, da selber die Mondur schon abgenuzet, Eine andere wohl montirter Mann herstöllen oder aber nebst Einen tüchtigen Mann den betrager solcher mondur bezahlen solle“ 1212 . Bislang konnte die Einheit, bei der Walser unfreiwilligerweise diente, nicht identifiziert werden. Sein Name ließ sich bislang in Zusammenhang mit Kreitstruppen nicht belegen, sodass es offen bleiben muss, ob Hohenems bei der Aufbringung seines Kontingents fallweise Gewalt angewendet hat. Hohenems-Vaduz schickte Ende Februar 1674 mit Mathias Laternser, Heinrich Ospeldt und Sima von Fill drei aus Vaduz stammende Männer als Soldaten zu Fuß zur Regimentszusammenführung nach Meersburg. Alle drei konnten sich jedoch „ledig“ machen, Mathias Laternser und Heinrich Ospeldt, indem sie mit Veith Burckhawer und Johannes Roth Ersatzmänner stellten, und Sima von Fill, indem „er Herr Capitain Leutenandt einen andern zue stellen versprochen“ 1213 . 1209 HistA Lustenau, Hs 7: „Reichshof Lustenauisches Jahrbuch und Sammlungen der merkwürdigsten Vorfallenheiten, die sich auf verschiedene Art zu getragen [...]. Im Sept. 1816, Joh. Vogel, Gerichtsschreiber“, S. 21. Dazu: SCHEFFKNECHT, Der Reichshof Lustenau und das Ende des Alten Reiches, S. 26-27. 1210 Vgl. dazu auch die Kurzbiographien von Franz Ignaz Scheffknecht, Philipp Fitz und Hans Anton Bertsch im Anhang. Zu den Hintersäßen in Lustenau und ihrer Position in der Gemeinde: VLA, HoA 50,32: Lustenauer Hofrecht von 1792, § 12; VLA, Reichshof und Patrimonialgericht Lustenau, Schachtel 27, Nr. 13/ 1: Hintersäßenzettel, 4.8.1735, sowie SCHEFFKNECHT, Randgruppendasein und Teilintegration. 1211 Vgl. die Kurzbiographien von Bartholomäus Huber, geworben 1702, und Tobias Schmid aus Bozen, geworben 1706. 1212 VLA, HoA 144,1: „Extract-Schreiben“ des Gubernators von Mailand an Oberstleutnant von Moltke, 16.7.1727. 1213 VLA, HoA 121,1: Aufstellung der gräflich hohenemsisch-vaduzischen Kanzlei über die Ausgaben für die von der <?page no="334"?> 334 Ob es sich bei den drei Vaduzern um Zwangsrekrutierte handelte, die sich letztlich durch die Stellung von Ersatzmännern dem Militärdienst entziehen konnten, scheint denkbar, lässt sich aber nicht mit letzter Sicherheit beweisen. Ende November 1702 teilte der Kapitänleutnant der fürstenberg-stühlingischen Leibkompanie dem Oberamt in Hohenems mit, „daß Hans Georg Höfel und Bartolome Hueber, welche in Einem Dorf ohnweith Hönningen Krankh gelegen, bey letzter action verlohren gangen, Michael Weegscheider, Johannes Haagen aber seindt bei Staufen schelmischer Weis ausgerissen. Zweifle nicht, sie werden alle 4 droben sein, dan wie sie gesagt, seyen sie nur gedingte Knecht bis Endte der Campagne gewesen“ 1214 . Auch diese Quelle verweist darauf, dass nicht alle Soldaten des hohenemsischen Kontingents sich ganz freiwillig anwerben ließen. Wieviel Gewalt und welche Druckmittel eingesetzt wurden, lässt sich kaum sagen. Wir werden die Werbung der Genannten wohl am ehesten im Graubereich zwischen Freiwilligkeit und Zwangsrekrutierung ansiedeln müssen. Gegen eine ‚reine‘ Zwangsrekrutierung spricht etwa, dass sich Bartholomäus Huber 1702 bei seiner Werbung das Lustenauer Hofrecht für die Zeit nach dem Abschluss des Feldzuges zusichern ließ und dass er sich 1706 erneut für den Stand Hohenems anwerben ließ 1215 . Hatte sich ein Soldat anwerben lassen, so wurde ein Vertrag mit ihm geschlossen 1216 . Aus dem 17. Jahrhundert haben sich für Soldaten des Hohenemser Kontingents keine Verträge erhalten. Wir dürfen aber wohl annehmen, dass - wie sonst im Kreis vor der Einführung des ‚miles perpetuus‘ üblich - zu dieser Zeit Kontrakte abgeschlossen wurden, die auf die Dauer des jeweiligen Feldzugs befristet waren. Während des Spanischen Erbfolgekrieges wurde es üblich, als „Kapitulation“ bezeichnete, zeitlich befristete Dienstverhältnisse einzugehen 1217 . So verpflichteten sich im April 1706 die „Vom Standt Hohenembs undt Lustnaw angeworbne Mannschaft, als Martin Rigler, Matheus Braunpans, Thobias Schmidt undt Bartli Huober lenger nit als auf Zwön Jahr“. Danach sollten „Sie abgelöst oder wider auf ein neues mit Ihnen accordiert werden“ 1218 . Bartli Huober hatte bereits auf den Tag genau vier Jahre vorher mit der Gemeinde Lustenau einen Vertrag abgeschlossen, in welchem die Dauer seiner Dienstzeit jedoch nicht definiert wurde 1219 . Nach dem Spanischen Erbfolgekrieg wurde im Kreis die Möglichkeit, ein befristetes Dienstverhältnis einzugehen „wieder eingeschränkt“ 1220 . Offensichtlich war man auch in Hohenems und Lustenau nun bestrebt, die Soldaten auf Dauer zu engagieren. Ein eindrucksvolles Beispiel bietet Konrad Lipold, der Lustenau mindestens von 1715 bis zu seinem Tod im Frühjar 1729 diente. Kurz vor seinem Lebensende, ersuchte er die Gemeinde, ihn ablösen zu lassen, da er seinen Dienst aus gesundheitlichen Gründen nicht weiter versehen könne 1221 . Wahrscheinlich wurden auch die 1741 geworbenen Musketiere Hans Georg Alge und Franz Karl Walser auf Dauer engagiert. Jedenfalls wurden beide jeweils an dem Tag „dimittiert“, an welchem ihre Ersatzleute mit dem Dienst begannen. Wie die Abrechnungen für das Hohenemser Kontingent zeigen, entstand kein ‚Vakuum‘. Die Soldzahlung für die einen wurde an dem Tag ein- Grafschaft Vaduz gestellten Soldaten zu Pferd und zu Fuß vom Juli 1673 bis 1.10.1675, 9.9.1675. 1214 VLA, HoA 123,2: Kapitanleutnant De Hayn De Taruille an kaiserliche Administrationsräte und Oberamtleute der Grafschaft Hohenems, 29.11.1702 (Ankunftsdatum). 1215 Vgl. die Kurzbiographie des Bartholomäus Huber im Anhang. 1216 Vgl. SCHEFFKNECHT, Reichspräsenz und Reichsidentität in der Region, S. 320-325. 1217 STORM, Der Schwäbische Kreis als Feldherr, S. 413. 1218 VLA, Reichshof und Patrimonialgericht Lustenau, Sch. 44, Nr. 19/ 1: Vertrag des Standes Hohenems und Lustenau mit vier Reichssoldaten, 26.4.1706. 1219 VLA, Reichshof und Patrimonialgericht Lustenau, Sch. 44, Nr. 19/ 1: Vertrag des Reichshofes Lustenau mit dem Reichssoldaten Bartli Huober, 26.4.1702. 1220 STORM, Der Schwäbische Kreis als Feldherr, S. 413. 1221 Vgl. die Kurzbiographie von Konrad Lipold im Anhang. Außerdem: SCHEFFKNECHT, Reichspräsenz und Reichsidentität in der Region, S. 321-322; SCHEFFKNECHT, Konrad Lipold. <?page no="335"?> 335 gestellt, an dem die für die anderen begann 1222 . Im 18. Jahrhundert war es durchaus üblich, dass ein Soldat entlassen werden konnte, wenn er einen Ersatzmann stellte. Dennoch wurden auch weiterhin ‚Kapitulationen‘ abgeschlossen. So erhielt der aus der Reichsabtei St. Georg in Isny stammende Johannes Brunner von der gräflichen Verwaltung in Hohenems auf eigenen Wunsch seinen Abschied, nachdem er „58 Monath und 6 Tage“ mit dem hohenemsischen Kontingent in der Leibkompanie des Baron Rothischen Kreisinfanterieregiments gedient hatte. Im Abschied wird ausdrücklich festgehalten, dass er „die mit ihme getroffene Capitulation vollstreckhet“. Nun wollte er „seine Fortun anderweith [..] suchen“ 1223 . Die Einheiten, welchen diese Soldaten zugeteilt waren, hatten oft keine genaue Kenntnis über die Art und Laufzeit der Verträge, die zwischen den Werbeständen und den einzelnen Soldaten abgeschlossen wurden. Wenn sich ein Soldat von der Truppe entfernte oder nach der Dislozierung beim Werbestand nicht mehr zu dieser zurückkehrte, war oft nicht klar, ob es sich um Desertion handelte oder ob einfach seine ‚Kapitualtion‘ ausgelaufen war. 1702 war das beispielsweise bei den als desertiert bezeichneten Bartholomäus Huber, Georg Höfl, Michael Wegscheider und Johannes Hagen der Fall. Diese hatten bei ihrer Kompanie gesagt, dass sie sich nur bis Ende der Kampagne verpflichtet hätten 1224 . ähnlich gelagert waren die Dinge bei Johannes Brunner, den man Ende Dezember 1735 nach seiner Dislozierung beim Werbestand vergeblich bei seiner Truppe zurückerwartet hatte. Als er nicht erschien, stellte man entsprechende Nachforschungen an. In den Reihen der anderen Soldaten war das Gerücht aufgekommen, „daß Er Brunner nit mehr zu der Compag. kommen sollte, massen Er mit einem hlöbl. standt Hochenembs sollte Capituliert oder vilmehr bey demselben sich conditionate Engagiert haben“. Der kommandierende Offizier verlangte darüber Auskunft in Hohenems 1225 . Tatsächlich hatte Brunner den Stand Hohenems um seinen Abschied ersucht, nachdem er diesem fast fünf Jahre lang gedient hatte. Im Laufe des Januars erhielt er dann vom gräflichen Oberamt einen Abschiedsbrief 1226 . Gegenstand der Verträge waren neben der Dauer der Dienstzeit in der Regel auch die Höhe des Handgeldes, das der Soldat bei seiner Werbung erhielt, und das Zehrgeld für die Reise zum Musterungsplatz. Fallweise fanden auch Sonderkonditionen oder Vergünstigungen Aufnahme in die Verträge. So sicherte die Gemeinde Lustenau dem bereits erwähnten Bartholomäus Huber zu, dass er „nach verflosene Feld Zug […] das gemeinds recht wie anderer ihm Hof Lustnaw sehshaft“ erhalten solle 1227 . Vertragspartner waren im 18. Jahrhundert die jeweiligen geworbenen Soldaten, meist als „Freyer Reichs Soldaten“ bezeichnet, und die werbende Gemeinde Lustenau oder Ems oder die Kanzlei der Grafschaft 1228 . Der jeweilige Werbestand musste sicherstellen, dass die von ihm geworbenen Soldaten rechtzeitig an den Musterungs- oder Sammelplätzen erschienen. Normalerweise wurde er einige Tage vor der Musterung oder dem Sammeln durch einen der ausschreibenden Fürsten schriftlich angewiesen, sein Kontingent zum festgesetzten Platz zu bringen. Wurden Kavalleristen und Infanteristen ge- 1222 VLA, HoA 128,2: Rechnung über das Hohenemser Kontingent für November 1747 bis 31.8.1748, 28.1.1749. Dazu auch die Kurzbiographien von Karl Walser, H. Jörg Burgerdt, Hans Georg Alge und Josef Schneider im Anhang. 1223 VLA, HoA 126,2, Abschied für den Soldaten Johannes Brunner, 19.1.1736 (Konzept). 1224 VLA, HoA 123,2: Kapitanleutnant De Hayn De Taruille an kaiserliche Administrationsräte und Oberamtleute der Grafschaft Hohenems, 29.11.1702 (Empfangsdatum des Schreibens). Dazu auch die Ausführungen über Desertion. 1225 VLA, HoA 126,1: Leibfähnrich J. B. Weetenstein(? ) (Alpirsbach) an Oberamt Hohenems, 23.1.1736. 1226 VLA, HoA 126,2: Abschied für den Soldaten Johannes Brunner, 19.1.1736 (Konzept). 1227 VLA, Reichshof und Patrimonialgericht Lustenau, Sch. 44, Nr. 19/ 1: Vertrag des Reichshofes Lustenau mit dem Reichssoldaten Bartli Huober, 26.4.1702; vgl. auch die Kurzbiographie von Bartholomäus Huober im Anhang und SCHEFFKNECHT, Reichspräsenz und Reichsidentität in der Region, S. 320-321. 1228 VLA, Reichshof und Patrimonialgericht Lustenau, Sch. 44, Nr. 19/ 1: Vertrag des Reichshofes Lustenau mit dem Reichssoldaten Bartli Huober, 26.4.1702; ebenda, Vertrag des Standes Hohenems und Lustenau mit vier Reichssoldaten, 26.4.1706. <?page no="336"?> 336 stellt, so konnten unterschiedliche Plätze und Termine bestimmt werden. So sollten die Grafen von Hohenems ihre drei für Kriegsdienste angeworbenen Reiter bis zum 25. Januar 1674 nach Überlingen bringen 1229 , die Infanteristen dagegen bis zum 15. Februar 1674 nach Meersburg 1230 . Es kam vor, dass die Soldaten nach ihrer Musterung vorübergehend wieder in ihre Werbestände zurückgeschickt wurden. So sollten sich die Reiter- und Fußvölker 1674 endgültig erst am 22. Mai in Überlingen sammeln 1231 . Nicht immer scheint dabei aber die Koordination richtig funktioniert zu haben. Im Mai 1674 wurden der Reiter Hans Fitz und der Musketier Thoman Riedmann zum Sammelplatz nach Überlingen geschickt. „Weillen dermahlen die newgeworbene Reitherrey nit zusamen gefüehrt noch in gewisse Quartier verlegt wirdt“, wurde Hans Fitz „wider entlassen unnd nach Haus gewisen“ 1232 . Tatsächlich wurden die drei Mann zu Fuß und die zwei zu Pferd schließlich am 12. August 1674 von Hohenems nach Überlingen bzw. nach Ulm geschickt 1233 . Das Simplum zu Pferd, also Karl Merk und Franz Vetter, wurde im Juni 1675 zum Sammelplatz nach Engen befohlen, das „alterum tantum“ zu Pferd, also Kaspar Spiegel und Karl Roth, im September 1675 zum Sammelplatz nach Ravensburg und das „Simplum cum dimidio zu Fuß“ im Juli 1675 nach Donaueschingen 1234 . Die geworbenen Soldaten wurden in der Regel durch eine Amtsperson von Hohenems an den Musterungs- oder Sammelplatz geführt. Anfang Juli 1673 geleitete beispielsweise Franz Häfele drei Kriegsknechte - es handelte sich um zwei Musketiere und einen Pikenier - zum katholischen Musterungsplatz nach Markdorf. Die Hohenemser Kanzlei stellte für die vier Männer einen Paß aus 1235 . Unvermittelt konnte sich für die Amtspersonen aus einem derartigen Auftrag eine längere Reise ergeben, insbesondere dann, wenn sie noch fehlende oder zu ergänzende Soldaten führten und der Truppenteil, dem diese zugeteilt waren, den Sammelplatz bereits verlassen hatte. So erging es beispielsweise dem bereits genannten Franz Häfele. Im Juli 1675 sollte er vier Mann, die dem katholischen Kreisregiment zu Fuß des Obersten Max Joseph von Fürstenberg zugewiesen worden waren, nach Engen im Hegau führen 1236 . Als er mit der ihm anvertrauten Mannschaft am Sammelplatz eintraf, musste er feststellen, dass „von andern Ständen umb dise Zeit Niemandts erschienen“. Er wurde daher über Donaueschingen weiter nach Offenburg geschickt, wo er die vier Soldaten dem Quartiermeister ihrer Kompanie übergab 1237 . Da er nur vier Mann bei sich hatte, Hohenems aber 4 ½ Mann stellen sollte, übergab er dem Quartiermeister sieben Reichsthaler, um den fehlenden halben Mann zu werben 1238 . Im August 1683 führte der gräfliche Kanzleischreiber Franz Karl Waller „die hochenembsische Mannschaft undt contingents zu 13 Köpf“ zum Musterungsplatz nach Ulm 1239 . Wie oben bereits angedeutet, hatte man damals trotz erheblicher Anstrengungen - den Angehörigen von Geworbenen waren Vergünstigungen in Aussicht gestellt worden - nicht in ausreichendem Maß Freiwillige 1229 VLA, HoA 120,4: Patent des Bischofs von Konstanz, 16.1.1674. 1230 VLA, HoA 120,4: Patent des Bischofs von Konstanz, 9.2.1674 (Abschrift). 1231 VLA, HoA 120,4: Patent des Bischofs von Konstanz, 17.5.1674. 1232 VLA, HoA 120,4: Pass für den Reiter Hans Fitz und den Musketier Thoman Riedmann, 24.5.1674. 1233 VLA, HoA 120,4: Musterrolle des „alterius tanti“ der nach Überlingen und Ulm gestellten Mannschaft, 12.8.1674. 1234 VLA, HoA 121,1: Aufstellung der gräflich hohenemsischen Kanzlei über die Ausgaben für die von der Grafschaft Hohenems gestellten Soldaten zu Pferd und zu Fuß vom Juli 1673 bis 1.10.1675, 9.9.1675. 1235 VLA, HoA 120,3: Pass für Franz Häfele aus Hohenems und die bei sich habenden drei Knechte nach Markdorf, ausgestellt von der Hohenemser Kanzlei, 2.7.1673. 1236 VLA, HoA 120,5: Protokoll (Ravensburg), 10.7.1675; ebenda, Pass für Franz Häfele und vier Soldaten zu Fuß ausgestellt von der gräflichen Kanzlei in Hohenems, 23.7.1675. 1237 VLA, HoA 120,5: Pass für Franz Häfele und vier Soldaten zu Fuß, ausgestellt von der landgräflich fürstenbergischen Kanzlei zu Donaueschingen, 27.7.1675; ebenda, Pass für Franz Häfele und vier Soldaten zu Fuß ausgestellt von der gräflichen Kanzlei in Hohenems, 23.7.1675 (Rückvermerk) (Zitat). 1238 VLA, HoA 120,5: Quittung, 28.7.1675. 1239 VLA, HoA 121,6: Gewaltbrief des Grafen Franz Karl von Hohenems für Franz Karl Waller, 23.8.1683. <?page no="337"?> 337 finden können. Das Vertrauen in die schlußendlich gestellte Mannschaft scheint beim Oberamt nicht besonders hoch gewesen zu sein. So wurde etwa dem zum Musterungskonvent abgeordneten Kanzleischreiber ein Schreiben des Oberamts an den Kanzler des Fürstbischofs von Konstanz mitgegeben, in welchem die Hoffnung ausgedrückt wurde, „man werdte bey dem Musterplatz darmit [sc. die von Hohenems gestellten 13 Mann] bestehen unndt ainige Klag hieryber nit erschallen“ 1240 . Die Leitung eines derartigen Zuges konnte - sofern vorhanden - einem Unteroffizier übertragen werden. Als beispielsweise 1734 das Hohenemser Kontingent nach Freudenstadt beordert wurde, wurde dessen Führung dem aus Lustenau stammenden Korporal Thomas Grabher übertragen 1241 . Im August 1741 wurden neu geworbene Soldaten von einer namentlich nicht genannten Amtsperson von Hohenems nach Tettnang geführt. In der Hohenemser Gemeinderechnung ist dafür eine Summe von 56 kr. verzeichnet 1242 . Gelegentlich wurden von den verschiedenen Werbeständen auch regelrechte ‚Stafetten‘ gebildet. Als beispielsweise im März 1739 600 Mann vom Rothschen Kreisregiment zu Fuß nach Ulm befohlen wurden, mussten die Stände ihre Kontingente entlang einer vorgegebenen Route „mit Einer Convoy“ abschicken. Hohenems musste damals einen Mann stellen. Leutnant Köhler von der zuständigen Kompanie machte dem Oberamt daher folgenden Vorschlag für das Procedere: Der Hohenemser Soldat sollte nach Lindau geschickt werden und „aldorten zu denen auch abgebenden 6 Mann“ stoßen „und so weiters bis nacher Ulm mit marchiren“ 1243 . Entscheidend für den Werbestand war freilich, dass die Soldaten rechtzeitig am vereinbarten Sammel- oder Werbeplatz einlangten. Geschah dies nicht, so wurde dieser von den Kommandeuren der betroffenen Einheiten ermahnt und aufgefordert, seinen Pflichten nachzukommen. Blieb dies erfolglos, so konnte das betroffene Regiment, den oder die ausständigen Soldaten abholen lassen. Fand man den oder die Ausständigen beim Werbestand nicht vor, so konnte dieser gezwungen werden, einen Ersatzmann oder Ersatzleute anzuwerben. Dies wurde Hohenems im Januar 1736 angedroht, nachdem der Musketier Johannes Brunner nicht wie erwartet bei seiner Kompanie erschienen war 1244 . Am Musterungsplatz wurden die Soldaten und ihre Ausrüstung überprüft. Entsprechend der Musterungsartikel des Schwäbischen Kreises von 1695 sollten folgende Fragen an die Soldaten gerichtet werden: „1. Wie er heisse? 2. Woher er bürtig? 3. Wie alt er sey? 4. Was vor Profession er sey? 5. Ob er ledig oder verheyrathet? 6. Wie lang er in Kriegs-Diensten stehe? 7. Ob er seinem jetzigen Feldherren auch geschworen? 8. Ob er seinen Monat-Sold richtig empfangen, oder was ihm daran ausstehe. 9. Wie die Montur und was davor, auch 10. Was sonsten an Regiments-Unkosten oder andern abgezogen worden“ 1245 . 1240 VLA, HoA 121,6: Oberamt Hohenems an Johann Jakob Eberhart, hochfürstlich konstanzischer Rat und Kanzler, 25.8.1683. 1241 VLA, HoA 125,3: Pass für das Hohenemser Kontingent, ausgestellt von den Hohenemser Räten und Oberamtleuten, ohne Datum, Beilage zur Beschreibung des Hohenemser Kontingents, 21.1.1734. 1242 VLA, HoA 125,4: Extrakt aus den Hohenemser Gemeinderechnungen über Ausgaben für das Kontingent des Standes Hohenems, 1735-1743. 1243 VLA, HoA 126,4: Leutnant Köhler an Oberamt Hohenems, 6.3.1739. 1244 VLA, HoA 126,1: Leibfähnrich J. B. Weetenstein(? ) (Alpirsbach) an Oberamt Hohenems, 23.1.1736. 1245 LÜNIG, Corpus Iuris Militaris, Bd. 1, Nr. CXIII, S. 543-544: „Articul, so bey der Musterung der Schwäbischen Creiß- <?page no="338"?> 338 Auch die Vereidigung der Soldaten erfolgte am Musterungsplatz. So wurde Thomas Riedmann aus Lustenau zusammen mit anderen am 16. August 1675 nach Ulm zur Musterung und „Verglübdtung“ geschickt 1246 . Eidnehmer war der Kreis. Die Soldaten schworen, „den gesamten Fürsten und Ständen des Hochlöblichen Schwäbischen Kreises getreulich zu dienen“ 1247 . 3.6.2.3. Die regionale Herkunft der Soldaten Bislang sind 101 Soldaten namentlich bekannt, die vom Stand Hohenems für Hohenems und für Vaduz zur Armee des Schwäbischen Kreises gestellt wurden. Bei 80 von ihnen konnte die Herkunft ermittelt werden. Je 24 stammten aus der Grafschaft Hohenems 1248 und aus dem Reichshof Lustenau 1249 . Wenn wir noch die beiden aus Schaan bzw. aus Vaduz stammenden Soldaten, die 1694 bzw. 1674 für Hohenems-Vaduz gestellt wurden 1250 , berücksichtigen, handelte es sich bei 49,5% der bislang bekannten Soldaten des Hohenemser Kreiskontingents um Männer, die aus den Herrschaften der Reichsgrafen stammten. Dieser Anteil dürfte tatsächlich wohl über 50% betragen haben, denn bei einigen der Soldaten, deren Herkunftsort bislang nicht ermittelt werden konnte, ist es aufgrund ihrer Familiennamen nicht unwahrscheinlich, dass sie ebenfalls aus dem Herrschaftsbereich der Hohenemser stammten 1251 . Weitere drei stammten aus den österreichischen Herrschaften vor dem Arlberg und zwar jeweils aus der unmittelbaren Nachbarschaft der Herrschaft, in deren Kontingent sie dienen sollten 1252 . Relativ stark vertreten waren auch andere Nachbarregionen. Je ein Soldat stammte aus dem Allgäu 1253 , aus dem zum Kanton Hegau der schwäbischen Reichsritterschaft gehörenden Worblingen 1254 , aus dem vorderösterreichischen Saulgau in Oberschwaben 1255 , Regimenter zu beobachten, de Anno 1695“. Dazu auch: PLASSMANN, Bikonfessionelle Streitkräfte, S. 44. 1246 VLA, HoA 121,1: Aufstellung der Ausgaben der Grafschaft Hohenems für Kreissoldaten vom Juli 1673 bis 1.10.1675, 9.9.1675. 1247 STORM, Der Schwäbische Kreis als Feldherr, S. 117. 1248 Anton Amann (rekrutiert 1741), Jakob Amann (? ) (rekrutiert 1686), Gregori Brunner, „[h]iesiger beyses am Rhein“ (1734), Balthasar Fenkart (rekrutiert 1674), Hans Georg Häfele (rekrutiert 1741), Thomas Hefel (rekrutiert 1732), NN Hoch (? ) (rekrutiert 1794), Georg Höfl (? ) (rekrutiert 1702), Hans Jörg Huchler (rekrutiert 1674), Anton Klien (rekrutiert 1741), Michael Klien (rekrutiert 1734), Josef Linder (rekrutiert 1734), Karl Merk, Reiter (rekrutiert 1674), Georg Miller (? ) (rekrutiert 1663 in Meßkirch), NN Mittelberger (? ) (rekrutiert 1794), Hans Georg Reis (rekrutiert 1734), Xaver Reis (rekrutiert 1734), Jakob Seewald (rekrutiert 1741), NN Seewald (? ) (rekrutiert 1794), Georg Sieber (rekrutiert 1734), Karl Spiegel (rekrutiert 1674), Franz Karl Walser (rekrutiert 1741), Josef Wehinger (rekrutiert 1734), Kaspar Wehinger (? ) (rekrutiert 1736). Vgl. die Kurzbiographien im Anhang. 1249 Hans Alge (rekrutiert 1674), Hans Georg Alge (rekrutiert 1741), Michael Alge (rekrutiert 1674), Hans Anton Bertsch (rekrutiert 1794), Hans Bösch I (rekrutiert 1664), Hans Bösch II (rekrutiert 1641), Hans Georg Bösch (? ) (rekrutiert 1695), Sebastian Bösch (rekrutiert 1734), Hans Fitz, Reiter (rekrutiert 1674), Philipp Fitz (rekrutiert 1794), Thomas Grabher (rekrutiert um 1728), Augustin Hämmerle (rekrutiert 1734), Josef Gebhard Hämmerle (rekrutiert 1794), Johannes Hagen (? ) (rekrutiert 1702), Johannes Hollenstein (rekrutiert 1741), Bartholomäus Huber (rekrutiert 1702, möglicherweise im Zuge der Werbung nach Lustenau zugezogen), Konrad Lipold (rekrutiert 1715, wahrscheinlich im Zuge der Werbung nach Lustenau zugezogen), Thomas Riedmann (rekrutiert 1674), Franz Ignaz Scheffknecht (rekrutiert 1794), Franz Sinz (rekrutiert 1741), Franz Vetter (rekrutiert 1674), Alexander Vogel (rekrutiert 1734), Anton Vogel (rekrutiert 1734), Jakob Vogel (rekrutiert 1664). Vgl. die Kurzbiographien im Anhang. 1250 Galli Kaufmann (rekrutiert 1694) und Hans Schlögel (rekrutiert 1674). Vgl. die Kurzbiographien im Anhang. 1251 Anton Büchel (rekrutiert 1694 für Hohenems-Vaduz), Franz Büchel, Reiter (rekrutiert 1674 für Hohenems-Vaduz) und Friedrich Gassner (rekrutiert 1674 für Vaduz) könnten aufgrund ihrer Namen aus der Reichsgrafschaft Vaduz oder der Reichsherrschaft Schellenberg stammen, Anton Rüdisser, Reiter (rekrutiert 1720), aus Hohenems. Vgl. die Kurzbiographien im Anhang. 1252 Johann Jakob Schneider (rekrutiert 1734) aus Höchst und Martin Sturm (rekrutiert 1663) aus Wolfurt wurden für Hohenems geworben, der Reiter Johann Baptista Thuolin (rekrutiert 1674) aus Frastanz für Hohenems-Vaduz. Vgl. die Kurzbiographien im Anhang. 1253 Georg Griesser (rekrutiert 1663). Vgl. die Kurzbiographie im Anhang. 1254 Veith Burckhawer (rekrutiert 1674 für Hohenems-Vaduz). Vgl. die Kurzbiographie im Anhang. 1255 Mathäus Brentzinger (rekrutiert 1663). Vgl. die Kurzbiographie im Anhang. <?page no="339"?> 339 aus der oberschwäbischen Reichsabtei St. Georg in Isny 1256 , aus der (vorderösterreichischen) Grafschaft Sigmaringen 1257 , ein weiterer aus dem Ostallgäu, Oberschwaben oder dem Breisgau 1258 , einer möglicherweise aus dem waldburgischen Oberamt Dürmentingen bei Biberach an der Riss, aus der vorderösterreichischen Landgrafschaft Nellenburg oder aus dem Kanton Donau der Schwäbischen Reichsritterschaft 1259 . Auch die Eidgenossenschaft war relativ stark vertreten: Je ein Soldat stammte aus dem Thurgau 1260 , aus der Stadt Bremgarten im Aargau 1261 , aus Luzern 1262 bzw. Hitzkirch in Luzern 1263 und aus dem Bernbiet 1264 . Sie alle wurden für das Hohenemser Kontingent geworben. Aus dem Sarganserland stammten gleich drei Soldaten, die alle für das nahegelegene Hohenems-Vaduz dienten 1265 . Auch weiter entfernte Regionen waren vertreten, zweimal die Grafschaft Tirol 1266 und je einmal Wien 1267 , das bayerische Ingolstadt 1268 , das zum Hochstift Augsburg gehörige Dillingen 1269 , die schwäbische Reichsstadt Zell am Harmersbach 1270 , die Oberpfalz 1271 und Sulz im Elsass (Soultz- Haut-Rhin) 1272 . Bei 21 für Hohenems oder Hohenems-Vaduz dienenden Soldaten besitzen wir keinen sicheren Hinweis auf ihren Herkunftsort 1273 . Der Stand Hohenems hatte grundsätzlich recht gute Voraussetzungen, um die oben geäußerte Forderung des Kreises, sein Kontingent möglichst aus den eigenen Untertanen zu rekrutieren, zu erfüllen. Das Land zwischen Arlberg und Bodensee galt zu Beginn der Neuzeit als das „Landsknechtsländle“ 1274 . Diese Bezeichnung ist eine Anspielung darauf, dass Vorarlberg ein wichtiges Rekrutierungsfeld vor allem für die Söldnerunternehmer aus Hohenems gewesen ist, deren sich über drei Generationen erstreckende Präsenz auf dem mitteleuropäischen Gewaltmarkt „beispiellos im ganzen Reich“ war 1275 . Nach Niederstätter war der Solddienst hier bis ins 18. Jahrhundert „wichtigster Nebenerwerbszweig“. In Kriegszeiten standen „bis zu 10 Prozent der wehrfähigen Männer regelmäßig im Solddienst“. Somit können wir davon ausgehen, dass die Soldaten nach den Bauern 1256 Johannes Brunner (rekrutiert 1731). Vgl. die Kurzbiographie im Anhang. 1257 Ernst Schmidt (rekrutiert 1663)Jakob Wager aus Heudorf (rekrutiert 1663). Vgl. die Kurzbiographie im Anhang. 1258 Andreas Thalweber (geworben 1674 für Hohenems-Vaduz) stammte aus Kappel, wobei sich nicht entscheiden lässt ob es sich um eine Ortschaft dieses Namens im Breisgau, bei Biberach, bei Sigmaringen, bei Ravensburg oder im Ostallgäu handelt. Vgl. die Kurzbiographien im Anhang. 1259 Jakob Wager aus Heudorf (rekrutiert 1663). Vgl. die Kurzbiographien im Anhang. 1260 Der Reiter Jakob Brüschweiler (rekrutiert 1675). Vgl. die Kurzbiographien im Anhang. 1261 Lur Amann (rekrutiert 1663). Vgl. die Kurzbiographie im Anhang. 1262 Johann Haichling (rekrutiert 1663). Vgl. die Kurzbiographie im Anhang. 1263 Ulrich Lang (rekrutiert 1663). Vgl. die Kurzbiographie im Anhang. 1264 Stefan Stalder (rekrutiert 1663). Vgl. die Kurzbiographie im Anhang. 1265 Peter Dietrich (rekrutiert 1675), Hans Fils (rekrutiert 1675) und Lutz Pickher (rekrutiert 1675). Vgl. die Kurzbiographien im Anhang. 1266 Tobias Schmid (rekrutiert 1706) aus Auer bei Bozen und Andreas Tagwerker (rekrutiert 1675) aus Kitzbühel. Vgl. die Kurzbiographien im Anhang. 1267 Hans Jakob Hirsch (rekrutiert 1663). Vgl. die Kurzbiographie im Anhang. 1268 Johannes Knoll (rekrutiert 1674 für Hohenems-Vaduz). Vgl. die Kurzbiographie im Anhang. 1269 Johannes Roth (rekrutiert 1674 für Hohenems-Vaduz). Vgl. die Kurzbiographie im Anhang. 1270 Hans Georg Mayer (rekrutiert 1674). Vgl. die Kurzbiographie im Anhang. 1271 Der Reiter Georg Vitter (rekrutiert 1675 für Hohenems-Vaduz). Vgl. die Kurzbiographie im Anhang. 1272 Der Reiter Hans Roth (rekrutiert 1675). Vgl. die Kurzbiographie im Anhang. 1273 Hans Caspar Berger (rekrutiert 1686), Martin Brauner aus Ligisrietheim (rekrutiert 1663), Mathäus Braunpans (rekrutiert 1706), Friedrich Gottlob Fleck aus Weissenstein (rekrutiert 1686), NN Geyer (rekrutiert 1794), Oswald Herrmann (rekrutiert 1686), Michael Hueber (rekrutiert 1674 für Hohenems-Vaduz), Andreas Khun (rekrutiert 1686), Martin Martin (rekrutiert 1695), Sebastian Möhrstett aus Mühlhausen (rekrutiert 1663), Thoman Pfaffenzeller (rekrutiert 1686), NN Reichart (rekrutiert 1736), Martin Rigler (rekrutiert 1706), Martin Starckh (rekrutiert 1686), Martin Steinhauser (rekrutiert 1742), Benedikt Stattberger (rekrutiert 1674 für Hohenems-Vaduz), NN Stöckle (rekrutiert 1794), Hans Michael Wegscheider (rekrutiert 1702), Hans Wolf, Reiter (rekrutiert 1675), M. Johannes Ziegler (rekrutiert 1694 für Hohenems-Vaduz), Leopold Zimmer (rekrutiert 1737). Vgl. die Kurzbiographien im Anhang. 1274 BAUMANN, Landsknechte, S. 130 und 200. 1275 BAUMANN, Landsknechte, S. 173. <?page no="340"?> 340 „die zweitgrößte ‚Berufsgruppe’“ bildeten 1276 . Auch Lustenau und Hohenems konnten in dieser Hinsicht auf eine lange Tradition zurückblicken 1277 . Als Graf Jakob Hannibal I. im Oktober 1578 6500 Kriegsknechte musterte, um sie im Auftrag des spanischen Königs in die Niederlande zu führen, waren unter den Angeworbenen auch 200 Vorarlberger. 35 von ihnen stammten aus Ems und zwanzig aus Lustenau 1278 . Der Solddienst hörte mit dem Ende des Dreißigjährigen Krieges keineswegs auf. Bis ins frühe 19. Jahrhundert waren hier junge Männer, die den Soldatenstand wählten, gewohnt, ihre Dienste quasi auf dem freien Markt anzubieten. So finden wir aus Lustenau und Hohenems sowie aus anderen Teilen des heutigen Vorarlbergs stammende Männer in den Kontingenten etlicher schwäbischer Kreisstände. 1686 diente beispielsweise der 24-jährige Hans Georg Vogel aus Hohenems im Höhnstättischen Regiment zu Pferd; Peter Lechthaler aus Bezau im Bregenzerwald und Franz Virbell aus Feldkirch finden wir im selben Jahr in der von der Reichsstadt Ulm gestellten hochfürstlich baden-durlachischen Leibkompanie. Johannes Fürn aus Rankweil und Michael Meyer aus Lustenau gehörten zu dem von der Reichsstadt Reutlingen gestellten Kontingent an Fußsoldaten. Sie dienten als gemeine Soldaten. Der erst 18-jährige Franz Edel aus Bizau im Bregenzerwald, der 27-jährige Josef Wendet aus Feldkirch und der 22-jährige Jakob Huber aus Alberschwende gehörten ebenfalls als „Gemeine“ den Kontingenten des Landkomtur von Althausen, des Grafen von Königsegg wegen Aulendorf und des gräflichen Hauses Wolfegg an 1279 . 1741 ließ sich der Lustenauer Josef Bösch 1280 als gemeiner Soldat unter dem Lindauer Kreiskontingent für sechs Jahre anwerben. Nachdem er das ordentliche Handgeld und die Montur sowie „seinen Sold, Brodt und anderes gehörige richtig und auf die Stunde gleichsamb bekommen“, bat er, für einige Tage in seine Heimat gehen zu dürfen „in seinen vorgegebenen Geschäften“, und versprach, sich danach „als ein ehrlicher Soldat“ wieder beim Kontingent einzufinden. Als er nicht wieder zum Lindauer Kontingent zurückkehrte, obwohl die erlaubte Zeit bereits abgelaufen war, wurde er „vor einem muthwilligen und ehrvergessenen Deserteur […] angesehen“, vor allem da er dem Vernehmen nach seine Montur und sein Seitengewehr in Rorschach verkauft haben soll. Bürgermeister und Rat der Reichsstadt Lindau ersuchten daher das Hohenemser Oberamt, Bösch, falls er in den hohenemsischen Herrschaften auftauchen sollte, dingfest zu machen und ihnen auf ihre Kosten davon Nachricht zu geben. Falls er nicht auftauchen sollte, sollten seine „fahlige Effetti in obrigkeitl. Beschlag“ genommen werden, um Lindau damit für seine Ausgaben für den Deserteur zu entschädigen. Andernfalls müsste man nach den bekannten Kriegsrechten gegen Bösch vorgehen 1281 . Wir dürften es hier mit einem für das 18. Jahrhundert immer wieder bezeugten „betrügerische[n] Rekrut[en]“ zu 1276 NIEDERSTäTTER, Gesellschaftliche Strukturen, S. 14. Dazu auch: BAUMANN, Landsknechte, S. 72-78. 1277 Zu Lustenau: SCHEFFKNECHT, Die Hofammänner von Lustenau, S. 175-182; SCHEFFKNECHT, Mobilität und Migrationen, passim; BAUMANN, Landsknechte, S. 64. 1278 Von den zwanzig Lustenauern sind 14 namentlich bekannt. Es waren dies Jakob Bösch, Michel Fußenegger, Kaspar Danner, Debus Fitz, Hans Grabherr, Balthus Grabherr, Hans Riedmann, Kunrat Khüene, Hans Vogel, Michel Vogel, Friedle Vogel, Ule Jeger, Michel Oberhauser („Spenditor“) und Zacharias Spirig. Der Letztgenannte stammte - so vermutet Ludwig Welti - wohl aus Haslach, der heute schweizerischen Gemeinde Au, die bis 1593 noch ein Teil des Reichshofes Lustenau war. Die Weiteren stammten aus Bregenz (36), Bludenz (25), aus dem Bregenzerwald (9), aus Dornbirn (5), Lingenau (4), Blumenegg (4), Mittelberg (1), Sulzberg (1) und Mäder (1). WELTI, Graf Jakob Hannibal, S. 304-305 und Anm. 5. 1279 HStAS, C 9 Bü 375: Patrikularprotokoll der im Mai 1686 in Ulm gehaltenen Musterung des Schwäbischen Kreises der zum 4. Mal wider den Türken in Ungarn abgeschickten Auxiliarvölker. 1280 Es könnte sich um eine der folgenden Personen handeln: Josef Bösch (*7.10.1706, †11.3.1743 in Scheffen), Josef Bösch (*7.2.1708, †? ), Georg Josef Bösch (*5.6.1721, †28.7.1757), Josef Bösch (*27.8.1719, †? ), Josef Bösch (*11.4.1721, †18.10.1799). STETTER/ KÖNIG, Familienbuch, Bd. 2, S. 70-72, bo153/ I/ 2, bo156/ I/ 2, bo162/ 8, bo163/ 8, S. 79, bo213 und S. 81, bo228. 1281 VLA, HoA 127,3: Bürgermeister und Rat der Reichsstadt Lindau an hochgräflich hohenemsische Räte und Oberbeamte, 3.12.1741. <?page no="341"?> 341 tun haben, „der nur das Handgeld kassieren wollte, um sich gleich wieder aus dem Staub zu machen und womöglich an einem anderen Werbeplatz das nächste Handgeld einzustecken“ 1282 . Wir finden darüber hinaus Lustenauer und Hohenemser auch in anderen Armeen außerhalb des Schwäbischen Reichskreises oder sogar außerhalb des Reiches: Johannes Bösch diente um 1740 in der preußischen Armee. Er fiel am 7. Januar 1745 in Goldberg bei Liegnitz in Schlesien 1283 . Nach Welti hatte er sich bereits vor Ausbruch des Österreichischen Erbfolgekrieges von den Preußen anwerben lassen 1284 . Auch Johannes Fußenegger aus Hohenems diente in der preußischen Armee. Er starb im April 1754 in Pommern 1285 . Preußen, das nicht in der Lage war, seine im Vergleich zur Bevölkerungszahl überdimensionierte Armee auch nur annähernd durch die Rekrutierung von eigenen Untertanen zu unterhalten 1286 , warb im 18. Jahrhundert intensiv im Bodenseeraum. In den späten 1730er Jahren waren preußische Werber in mehreren schwäbischen Reichsstädten, 1739 beispielsweise in Lindau, Kempten und Isny, aufgetaucht 1287 . Auch in der benachbarten Eidgenossenschaft unterhielt Preußen mehrere Werbeplätze, von denen für das Reich vor allem Schaffhausen große Bedeutung erlangte 1288 . Auch Savoyen und Sardinien warben im 18. Jahrhundert im Bodenseeraum. In savoyisch-sardinische Dienste trat beispielsweise der Lustenauer Hans Grabher. Er starb nach 1714 als „Leuthenant in Savioa“ 1289 . Wenige Jahre später, 1718, starb der ebenfalls aus dem Reichshof stammende Martin Vetter als Diener am savoyischen Hof, kurz bevor er zur Heimreise nach Lustenau aufbrechen konnte 1290 . Es ist nicht unwahrscheinlich, dass auch er über den Solddienst an den Hof des Herzogs gekommen ist. In den Dienst des Königs von Sardinien trat 1758 Johann Michael Rhomberg. Er war ein Vetter des Dornbirner Ammanns Stauder. Er diente mindestens bis 1771 in Sardinien 1291 . Als weitere Dienstherren kamen auch Frankreich und Spanien in Frage. So diente beispielsweise Jakob Alge aus Lustenau (*1.5.1681, †19.4.1757) 24 Jahre als Soldat „in Gallia“ 1292 . Die aus Hohenems stammenden Karl Walser (†1.7.1736) und Anton Waibel (†15.1.1737) hatten als Soldaten in Spanien gedient 1293 . Die Lustenauer Franz Anton Alge und Lorenz Cypriacus Fitz standen noch zu Beginn des 19. Jahrhunderts in spanischen Diensten. Letzterer fiel nach Aussage seines Kameraden im Juni 1810 in Spanien 1294 . Bei etlichen anderen ist lediglich 1282 SIKORA, Das 18. Jahrhundert, S. 91. 1283 Es handelt sich um Johannes Bösch (*19.9.1698, †7.1.1745). Er war zweimal verheiratet: Am 6.10.1725 ehelichte er Katharina Bösch (†14.6.1733), am 21.11.1733 Katharina Vogel (*24.11.1701, †19.8.1771). Den beiden Ehen entstammten fünf Söhne, vier der ersten, einer der zweiten Ehe. Einer der Brüder seiner zweiten Ehefrau, Anton Vogel (*14.9.1705, †nach 1766), war ebenfalls Soldat. STETTER/ KÖNIG, Familienbuch, Bd. 2, S. 75, bo181; STET- TER/ KÖNIG, Familienbuch, Bd. 3, S. 281, vo57/ 6. Der Eintrag im Lustenauer Sterbebuch lautet: „Joannes Bösch, Jacobs sohn, miles aus der compagnie königlich pröuscher herenbergischen Regiment obiit rite provisus 7. Januar 1745 in Goldberg iuxta attestatum a Schellenberg“. PfA Lustenau, Sterbe- und Firmbuch 1706-1771, S. 108. 1284 Vgl. WELTI, Totenbuch, S. 192; SCHEFFKNECHT, Hofammänner, S. 179; SCHEFFKNECHT, Mobilität und Migrationen, S. 39. 1285 PfA Hohenems, Sterbe- und Trauungsbuch 1722-1770, S. 100. 1286 Zur Zeit Friedrichs II. kam in Preußen ein Soldat auf 29 Einwohner. Zur selben Zeit betrug das entsprechende Verhältnis beispielsweise in Großbritannien 1 zu 310. Vgl. FÜSSEL, Der Siebenjährige Krieg, S. 14. Zeitweise wurde den preußischen „Regimentern vorgeschrieben, bis zu zwei Drittel der Söldner im Ausland zu werben. Tatsächlich ist aber wohl kaum ein Anteil von 50% erreicht worden“. SIKORA, Das 18. Jahrhundert, S. 92. 1287 HStAS, C 9 Bü 56: Kreiskanzleidiarium 1.5.1739 bis 16.8.1744, s. d. 8.5.1739 und 13.6.1739. 1288 Von den 168 in Schaffhausen zwischen 1733 und 1747 von den Preußen geworbenen Soldaten waren nur 18 Eidgenossen, dagegen stammten 71 (42,3%) aus dem Gebiet des Alten Reiches. Vgl. GUGGER, Preußische Werbungen, S. 78. Dazu auch Material in: VLA, HoA 144,1. 1289 WELTI, Totenbuch, S. 190. 1290 WELTI, Totenbuch, S. 190. 1291 Vgl. TSCHAIKNER, Dornbirn, S. 230-231, Anm. 99. 1292 PfA Lustenau, Sterbe- und Firmbuch 1706-1771, S. 136; auch: STETTER/ KÖNIG, Familienbuch, Bd. 2, S.14, al48/ 2. 1293 PfA Hohenems, Sterbe- und Trauungsbuch 1722-1770, S. 43-44. 1294 STETTER/ KÖNIG, Familienbuch, Bd. 2, S. 179, fi142/ I/ 2. Der Eintrag für Lorenz Cyprianus Fitz im Lustenauer Sterbebuch lautet: „Der tapfere Soldat Lorenz Fitz, ehelicher Sohn des Maurers Johann Fitz, […] starb im Krieg in Spani- <?page no="342"?> 342 bekannt, dass sie wenigstens eine Zeitlang als Soldaten ihr Geld verdient haben, wobei sich aber bislang nicht feststellen ließ, in welcher Armee sie gedient haben. Zu nennen sind der Zimmermann und Soldat Franz Alge (*14.12.1641, †6.8.1716) 1295 , Jakob Alge (*? , †5.12.1734 in Sigmarszell/ Allgäu) 1296 oder ein Josef Alge (*5.12.1729, †21.3.1763 oder 21.3.1766), der bei Messina auf Sizilien gefallen ist 1297 . Auch die Reichsgrafen von Hohenems traten nach wie vor als Dienstherren auf. Graf Franz Karl wurde beispielsweise 1673 von Maximilian Lorenz Reichsgraf von Starhemberg, der vom Kaiser den Auftrag erhalten hatte, zu seinem bereits in Burgund stehenden Regiment noch weitere 600 Mann zu werben und dazu noch einige Hauptleute „zu formieren“, als Hauptmann angenommen. Dieser verpflichtete sich, eine Kompanie zu Fuß von 100 Mann zu werben und zwar „lauter Hochteutsche im Alter zwischen achtzehen und fünfzig Jahren wohl beklaidt mit aller Zugehör und mit einem gueten Degen und Behenckh versehen“ und diese nach Burgund zu führen 1298 . Franz Karl warb zwar nur 50 Mann, unter diesen befanden sich aber etliche aus der Region: Franz Wilhelm Graf zu Hohenems und Vaduz als Fähnrich, Dominicus Schipfer aus Feldkirch, ein Sohn seines Kammerdieners, als Feldscherer, Anton Hefel aus Ems als „Trummenschlager“, Michael Klien aus Ems als Pfeifer, Johann Vogel aus Lustenau 1299 als Furierschütze und Reitknecht des Hauptmanns, Cletus Walckh aus Ruggel in der Grafschaft Vaduz und Johannes Amann aus Ems als Furierschützen, Sebastian Jäger, ein Zimmermannsgeselle aus Hirschau im Bregenzerwald, Martin Kornmann aus Mäder, Balthasar Bertschle aus Klaus, Martin Frick, ein Maurer aus Rankweil, Konrad Denzel aus dem eidgenössischen Sennwald, Johann Fußenegger aus Ems und Johann Wetzel, ein Maurer aus Ems-Reute, als Gemeine 1300 . Diese Beispiele - ihre Zahl ließe sich ohne Schwiergkeiten fortsetzen - mögen genügen, um zu zeigen, dass der Solddienst auch nach 1648 eine attraktive und häufig gewählte Alternative darstellte. Es zeigt sich aber auch, dass denen, die bereit waren, sich werben zu lassen, eine große Anzahl von potenziellen Dienstgebern gegenüberstand. Unter ‚normalen‘ Umständen ließ sich die vom Kreis geforderte Anzahl von Soldaten aus den eigenen Herrschaften und der näheren Umgebung decken. Dieser Befund wird auch noch dadurch bestätigt, dass sich die aus weiter entfernteren Gegenden stammenden, von Hohenems und Hohenems-Vaduz geworbenen Soldaten bei einzelnen Werbungen konzentrierten. Sehr deutlich zeigt sich das bei der Werbung des Jahres 1663. Von den 13 damals Rekrutierten - es handelte sich ausschließlich um Soldaten zu Fuß - stammte nur einer, Georg Miller, mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit aus Hohenems und ein weiterer aus dem Gebiet des heutigen Vorarlbergs, Martin Sturm aus Wolfurt. Bei den übrigen werden Sauldorf, Mühlhausen, Luzern, das „Bernbiet“, Bremgarten im en, d. 10. Junj 1810“. Er war 32 Jahre alt. PfA Lustenau, Sterbebuch 1802-1827, S. 334-335. 1295 STETTER/ KÖNIG, Familienbuch, Bd. 2, S. 13, al37. 1296 Er hatte 1712 die aus Kößlarn/ Bayern stammende Maria Kenzinger geheiratet. Er ist in Sigmarszell im Allgäu begraben. STETTER/ KÖNIG, Familienbuch, S. 16, al62; dazu auch: PfA Lustenau, Sterbe- und Firmbuch 1706-1771, S. 75: „Jacobus Alge, uxoratus parochiam de Lustnow, pauper et ostiatim mendicam appoplexia datus(? ) extrema meliore(? ) munitus iuxta attestatum Juvenis obiit 5 Xbris et sepultus in parochia Sigmar Zell in Algois“. 1297 Nach WELTI, Totenbuch, S. 192, starb er am 21.3.1766, nach STETTER/ KÖNIG, Familienbuch, Bd. 2, S. 16, al59/ 13, am 21.3.1763. 1298 VLA, HoA 40,18: Patent des Grafen Starhemberg für Graf Franz Karl von Hohenems, 25.10.1673. 1299 VLA, HoA 40,19: Kompagniebuch des Grafen Franz Karl zu Hohenems über seine zu Dole in der Grafschaft Burgund liegende Kompanie im Starhembergschen Regiment, 1674, fol. 12. Der Eintrag lautet: „Johann Vogl von Lustnaw im Dorf, ein stundt von Embs, sein Vatter heist Jacob Vogl undt seine Mutter Anna Maria Bernin […]“. Es dürfte sich folglich um den am 11. Juni 1650 geborenen Sohn des Tavernwirts, Fährmannes und Ammanns Jakob Vogel (†3.11.1676) und seiner zweiten Ehefrau Anna Maria Schindelin (†24.2.1686), einer außerehelichen Tochter des Hohenemser Hofmeisters Johann Hannibal Berna handeln. STETTER/ KÖNIG, Familienbuch, Bd. 3, S. 277, vo24, vo24/ II und vo24/ II/ 11 sowie Anm. 2. 1300 VLA, HoA 40,19: Kompagniebuch des Grafen Franz Karl zu Hohenems über seine zu Dole in der Grafschaft Burgund liegende Kompanie im Starhembergschen Regiment, 1674, fol. 1r, 3r, 8r, 10r-14r, 27r-28r, 30r, 33r, 37r und 47r-48r. <?page no="343"?> 343 Aargau, Frohnstetten und Heudorf, das Allgäu sowie Wien als Herkunftsorte angegeben 1301 . Dies hängt sicherlich mit der Art und Weise zusammen, wie die Werbung damals durchgeführt wurde. Wie bereits gezeigt, übertrug Hohenems, das sich nicht im Stande fühlte, die vorgeschriebenen Soldaten selbst aufzutreiben, die Werbung an einen Beamten des Grafen von Fürstenberg-Meßkirch. Sie fand schließlich auch in Meßkirch statt. Es fällt auf, dass sich zwei von den damals geworbenen 13 Soldaten zuerst von anderen Kreisständen hatten anwerben lassen und erst auf dem Musterplatz in das Hohenemser Kontingent wechselten 1302 . Auffallend ist außerdem, dass fünf der ursprünglich 13 Geworbenen ersetzt werden mussten. Die Gründe dafür werden allerdings nicht angegeben 1303 . ähnlich war die Situation 1686: Im Mai wurden in Ulm die Auxiliarvölker gemustert, die der Kreis für den Kampf gegen die Türken aufbot. Das Hohenemser Kontingent bestand aus sieben Mann zu Fuß, von denen sich nur einer, Jakob Amann, mit einiger Wahrscheinlichkeit in der Grafschaft verorten lässt. Für Hohenems-Vaduz war dagegen kein einziger Soldat erschienen. In der Musterungsliste heißt es unter „Vaduz“ nur lapidar „manglen alle 5“ 1304 . Möglicherweise ist es damals in Zusammenhang mit dem ‚Großen Türkenkrieg‘ zu einem ‚Engpaß‘ bei der Werbung gekommen. Es fällt jedenfalls auf, dass wir auch in den anderen schwäbischen Standeskontingenten damals relativ viele Soldaten finden, die nicht aus dem Kreisgebiet stammten 1305 . Überdies finden wir auch eine Reihe von Söldnern aus dem regionalen Einzugsgebiet der Hohenemser in den Kontingenten anderer Kreisstände. Unter den vom Reichsstift Weingarten gestellten Soldaten werden ein Kaspar Feuerstein, ein Franz Feuerstein, ein Melchior Anton Blum und ein Wolfgang Wachter genannt 1306 . Bei keinem von ihnen wird ein Herkunftsort angegeben. Aufgrund der Namen ist jedoch eine Herkunft aus dem heutigen Vorarlberg durchaus möglich. ähnlich verhält es sich bei Anton Bösch, der dem Kontingent der Grafen von Montfort-Tettnang angehörte 1307 . Im Kontingent des Landkomturs von Altshausen finden wir einen Hans Edel und einen Franz Edel aus Bizau im Bregenzerwald, einen Kaspar Baumann aus Staad am Bodensee, einen Kaspar Wieler aus Lizelstetten am Bodensee, heute ein Stadtteil von Konstanz, sowie einen Jakob Haffner aus Appenzell 1308 . Altshausen hatte aufgrund der Zerstörungen im Dreißigjährigen Krieg wie andere, benachbarte Herrschaften - ganz im Gegensatz zum Gebiet des heutigen Vorarlberg und der Eidgenossenschaft - einen massiven Bevölkerungsrückgang erlebt, so dass hier in der zweiten Hälfte des 17. Jahrhunderts ein großer Mangel an Arbeitskräften bestand. Dieser wurde durch einen massiven Zuzug aus Vorarlberg und 1301 VLA, HoA 119,1: Rechnung über die Werbung der Hohenemser Soldaten, 26.10.1663. 1302 „Ernst Schmidt von Fronstötten ist zwar füer Fürstenberg, aber under die Embsische bey dem Musterblatz gezogen unnd ahn sein statt Simon Menner von Guetenstein gebliben, deme Werbegelt geben worden 7 thlr.“ und „Jakob Wager von Hewdorf ist an statt Andere Mörlin von Ravenspurg in Musterplatz eingestanden, welcher werbegelt empfangen 7 thl.“. VLA, HoA 119,1: Rechnung über die Werbung der Hohenemser Soldaten, 26.10.1663. 1303 Neben Jakob Wager waren dies noch: „Martin Brauner von Ligisrietheim ahnstatt Christo Bock, Zimmermann“, „Georg Miller ahn statt Ulrich Zieglers“, „Hanns Jakob Hirsch von Wien ahn statt Simon Mostmann“, „Georg Griesser von Bichl ußem Alggew ahn statt Jo. Brillmans“. VLA, HoA 119,1: Rechnung über die Werbung der Hohenemser Soldaten, 26.10.1663. VLA, HoA 119,1: Rechnung über die Werbung der Hohenemser Soldaten, 26.10.1663. 1304 HStAS, C 9 Bü 375: „Muster und Stand Lista der Fürsten und Ständen, deß Hochlöblichen Schwäbischen Creis under Ihro Hoch Gräflichen Excelenz Herren Obersten Grafen von Edingen, Regiment bestelten Herren Hauptmann Schleissen Compagni wie Starckh Sich heut dato May 1686 wie folget“. 1305 In dem aus 112 Mann zu Fuß bestehenden Kontingent des Bischofs von Augsburg finden sich Soldaten aus Salzburg, Tirol, der Steiermark, „aus Österreich“, Brandenburg, Solothurn, Brabant, Paris, Nancy, in der 155 Mann starken „Compagnie zue Fueß“ der Reichsstadt Augsburg Soldaten aus Salzburg, Tirol, Kärnten, der Steiermark, Berlin, der Eidgenossenschaft, Lothringen, der Gascogne, Burgund, Orleans, der Picardie, Perpignan, Savoyen, Katalonien, Flandern, Amsterdam, Breslau, Oberschlesien, Ungarn und Schottland. HStAS, C 9 Bü 375: Standesliste des Hochstifts Augsburg und Standesliste der Reichsstadt Augsburg, 1686. 1306 HStAS, C 9 Bü 375: Standesliste des Reichsstifts Weingarten, 1686. 1307 HStAS, C 9 Bü 375: Standesliste der Grafschaft Montfort-Tettnang, 1686. 1308 HStAS, C 9 Bü 375: Standesliste des Landkomturs von Altshausen, 1686, <?page no="344"?> 344 der Ostschweiz allmählich ausgeglichen. In einzelnen Pfarreien der Deutschordenskommende wurde zwischen 1660 und 1690 ein Drittel aller Ehen mit Migrantinnen oder Migranten aus Vorarlberg oder der Ostschweiz geschlossen. Begünstigt wurde diese Migration dadurch, dass Althausen bereits seit langem Beziehungen zu Teilen Vorarlbergs hatte 1309 . In anderen Teilen Schwabens lagen die Verhältnisse ähnlich 1310 . Folglich blieb den dortigen Kreisständen in vielen Fällen nichts anderes übrig, als die von ihnen für die Armee des Schwäbischen Kreises geforderten Soldaten aus anderen Regionen anzuwerben, die im Dreißigjährigen Krieg keinen so großen Bevölkerungsaderlass erlitten hatten, etwa im Gebiet des heutigen Vorarlbergs oder in der Eidgenossenschaft. Zu berücksichtigen ist überdies, dass die Möglichkeit, unter günstigen Bedingungen nach Altshausen, Weingarten usw. auszuwandern, dem einen oder anderen attraktiver erscheinen musste als ein Leben als Söldner. Die Werbungen von 1663 und 1686 bilden aber eine Ausnahme. Bei allen übrigen wurde der größere Teil der geforderten Soldaten im Herrschaftsgebiet der Hohenemser oder der näheren Umgebung geworben. So stammten etwa die drei 1673/ 74 von Hohenems gestellten Soldaten zu Fuß alle aus dem Herrschaftsbereich der Grafen von Hohenems, zwei aus Lustenau und einer aus Ems 1311 . Auch die beiden Reiter waren Untertanen aus Ems bzw. aus Lustenau 1312 . Dasselbe gilt für die im Frühjahr/ Sommer 1674 zusätzlich geworbenen zwei Reiter und zwei Infanteristen 1313 . Auch bei den damals für Hohenems-Vaduz geworbenen Soldaten zeigt sich eine starke regionale Verankerung. Während jedoch die Mitglieder des Hohenemser Kontingents alle aus dem direkten Herrschaftsbereich der Grafen stammten, müssen wir im Falle von Hohenems-Vaduz den Kreis etwas weiter ziehen. Von den 1673 bis 1675 geworbenen Soldaten stammte nur der Infanterist Hans Schlögel aus der Grafschaft Vaduz, die Infanteristen Hans Fils, Lutz Pickher und Peter Dietrich aus dem eidgenössischen Sarganserland, der Reiter Johann Baptista Thuolin aus dem österreichischen Frastanz und der Reiter Hans Jakob Brüschweiler aus dem eidgenössischen Thurgau, die Infanteristen Veith Burckhawers, Johannes Knoll und Johannes Rot(h) stammten dagegen nicht aus der Region, sie kamen aus dem südlich von Singen am Hohentwiel gelegenen Worblingen, aus Ingolstadt und aus Dillingen 1314 . Im 18. Jahrhundert bestand dann das Hohenemser Kontingent mehrfach ausschließlich aus Soldaten aus der Reichsgrafschaft und dem Reichshof. Als im August 1741 acht Mann für das Hohenemser Kontingent geworben wurden, stammten diese alle - und zwar zu gleichen Teilen - aus Hohenems und Lustenau 1315 . Von den 15 Soldaten, die Anfang 1731 das Hohenemser Kontingent bildeten, hatten immerhin 13 ihren Wohnort in der Reichsgrafschaft oder im Reichshof, sieben in Ems und sechs in Lustenau. Ein weiterer stammte aus dem benachbarten österreichischen Höchst 1309 Vgl. FRITZ, Von Vorarlberg nach Oberschwaben; FRITZ, Migrationsbewegungen; FRITZ, Auswanderer aus Vorarlberg in den Raum Altshausen. 1310 Vgl. LENGGER, Leben und Sterben in Schwaben, S. 198-203 und 207-214. 1311 VLA, HoA 120,4: Abschrift des Patents von Meersburg „wegen begehrter Manschaft zu Fuess nacher Mörspurg auf den 15ten February zu schickhen“, 9.2.1674 (Rückvermerk); ebenda, Musterrolle des Simplums der am 28.1. und 15.2. nach Überlingen gestellten Mannschaft, Hohenems, 12.8.1674; dazu auch die Kurzbiographien von Bathasar Fenkart, Michel Alge und Hans Alge, „der Griechenländer“ im Anhang. 1312 VLA, HoA 120,4: Musterrolle des Simplums der am 28.1. und 15.2. nach Überlingen gestellten Mannschaft, Hohenems, 12.8.1674; dazu auch die Kurzbiographien von Karl Merk und Franz Vetter im Anhang. 1313 VLA, HoA 120,4: Musterrolle des „alterius tanti“ der nach Überlingen und Ulm gestellten Mannschaft, Hohenems, 12.8.1674; dazu auch die Kurzbiographien der beiden Reiter Karl Spiegel und Hans Fitz sowie der beiden Infanteristen Thomas Riedmann und Hans Huchler im Anhang. 1314 VLA, HoA 121,1: Aufstellung Ausgaben der Grafschaft Vaduz für die Kreissoldaten von Juli 1673 bis 1.10.1675, 9.9.1675; VLA, HoA 144,4: Extrakt aus der Musterrolle, Meersburg, 15.5.1675; dazu auch die Kurzbiographien von Hans Schlögel, Hans Fils, Lutz Pickher, Peter Dietrich, Johann Baptista Thuolin, Hans Jakob Brüschweiler, Veith Burckhawers, Johannes Knoll und Johannes Rot(h) im Anhang. 1315 VLA, HoA 127,2: Oberamt Hohenems an Oberamt Tettnang, 16.8.1741. <?page no="345"?> 345 und einer aus der Reichsabtei St. Georg in Isny, also aus dem Allgäu 1316 . Mindestens sieben der 1794 von Hohenems bzw. Lustenau geworbenen acht Soldaten kamen aus diesen beiden Gemeinden 1317 : NN Hoch, NN Mittelberger, NN Seewald und NN Stöckle stammten aus Ems, Anton Bertsch, Philipp Fitz, Josef Gebhard Hämmerle und Franz Ignaz Scheffknecht aus Lustenau 1318 . Mitverantwortlich für diese Entwicklung dürfte das seit etwa 1712 spürbare Abebben der Auswanderung nach Oberschwaben gewesen sein 1319 . Mussten dagegen Soldaten ergänzt oder Gefallene ersetzt werden, geschah dies wiederholt durch nicht aus der Region stammende Männer. Bei diesem in der Sprache der Zeit als „Rekrutierung“ bezeichneten Vorgang kamen im Laufe der Zeit verschiedene Prinzipien zur Anwendung 1320 . In Zusammenhang mit der Dritten Armatur „kam das Ersatzgeschäft im wesentlichen in die Hände der Werbherren“. Da sich der Kreis gegenüber dem Kaiser und den benachbarten Ständen verpflichtet hatte, „seine Kreismiliz jeweils für den Feldzug komplett zu stellen“, wurde den einzelnen Ständen auf der Basis des Beschlusses eines Engeren Konvents, der meist im Dezember erfolgte, vorgeschrieben, bis zum März oder April des folgenden Jahres ihre Abgänge zu ersetzen. Wenn keine genauen Musterungslisten vorlagen und daher nicht festgestellt werden konnte, wo und wie die Abgänge entstanden waren, konnte der Kreis auch „einen bestimmten Teil des Standeskontingents als Rekrutierungsquantum“ festsetzen 1321 . Als zu Beginn des Jahres 1685 aus diesem Grund die Rekrutierung von 2000 Mann erwogen wurde, übermittelte Clemens Weiß, der Hohenemser Vertreter beim Kreiskonvent, im März dem Oberamt die jüngsten Kreisconclusa und teilte ihm mit, „daß jeder Standt umb eine durchgehende gleichheit zu erhalten, den halben theil seines quanti bis den letzten Aprilis selbsten werben, oder aber anstatt, daß sonsten eine Umblaag ad Cassam, aus welcher die recroutirung beschehen solle, hette gemacht werden müssen, der Cassa oder dem jenigen Standt, welcher über sein Contingent solche werben wirdt, für jeden montierten Fueßknecht 24 fl. und für eine drey monatliche Verpflegung 12 fl., allso zusamben für einen jeden Mann, welcher mit einem weißgrawen Rokh mit blawen Überschlägen, und sonsten, wie vorm Jahr, zu montieren und mit Ober- und Seithengewöhr zu versehen, 36 fl. bezahlen solle“ 1322 . Das Oberamt eröffnete die beiden Möglichkeiten den Gemeinden Ems und Lustenau. Diese vereinbarten schließlich, „Ihr contingent zum halben Theil der 6 und einhalb Manns jeden zu 36 fl., zusamen 234 fl., auf den letzten Aprilis dem Herrn Abgesandten nacher Ulm zu ybermachen“ 1323 . Bei der Ergänzug gefallener oder abgegangener Soldaten verzichtete der Stand Hohenems also gelegentlich darauf, die Ersatzleute in der Region zu rekrutieren oder gar darauf, diese selbst anzuwerben. Dies hatte vor allem zwei Gründe: Zum einen konnten in der näheren Umgebung, wie oben angedeutet, kurzfristig ‚Engpässe’ bei den potenziellen Rekruten auftreten, zum anderen wurde die Rekrutierung aus rein praktischen Gründen an den Kommandeur der zuständigen Einheit abgetreten. Als 1674 ein Duplum beschlossen wurde und die Kreisstände ihre bereits gestellten Kontingente verdoppeln mussten, konnte man aus Hohenems zunächst statt der geforderten drei nur zwei Infanteristen zum Sammelplatz schicken. Man versprach aber, dass der Fehlende „deß negsten folgen solle“ 1324 . Etwa einen Monat später überbrachte der Hohenemser Feldwaibel Franz Häfele der Truppe den aus Zell am Harmerbach stammenden Hans Georg Mayer und ersetzte damit „den 1316 VLA, HoA 125,3: Standesliste der Grafschaft Hohenems, 21.1.1734. 1317 VLA, HoA 141,5: Verpflegungsliste für die Kontingentsmannschaft Hohenems pro August 1794, 31.8.1794. 1318 Vgl. die jeweiligen Kurzbiographien im Anhang. 1319 Vgl. FRITZ, Von Vorarlberg nach Oberschwaben, S. 93. 1320 Vgl. STORM, Der Schwäbische Kreis als Feldherr, S. 275-295. 1321 STORM, Der Schwäbische Kreis als Feldherr, S. 282-283. 1322 VLA, HoA 121,7: Clemens Weiß an Oberamt Hohenems, 9.3.1685. 1323 VLA, HoA 121,7: Oberamt Hohenems an Clemens Weiß, Ulm, 16.3.1685. 1324 VLA, HoA 120,4: Musterrolle des „alterius tanti“ der nach Überlingen und Ulm gestellten Mannschaft, Hohenems, 12.8.1674. <?page no="346"?> 346 von dem Hochgräfl. Embsischen Contingent bey vorbeygeflossnen Musterung bey Ulm ermanglenden“ 1325 . Die Anwerbung dieses Soldaten erfolgte offensichtlich unter Zeitdruck, denn beim Kreiskonvent wurde Ende August bereits über eine militärische Exekution nachgedacht, um der Forderung nach vollständiger Erfüllung des Kontingents Nachdruck zu verleihen 1326 . Auch als der aus Hohenems stammende Hans Huchler den Dienst quittiert hatte, wurde er durch einen nicht aus der Region stammenden Soldaten ersetzt, durch den Kitzbühler Andreas Tagwerker, der Anfang Juni 1675 angeworben wurde. Die Anwerbung erfolgte auch in diesem Falle nicht durch die Hohenemser Beamten, sondern durch den Regimentskommandeur 1327 . Dies war auch der Fall, als der aus Lustenau stammende Reiter Hans Fitz gefallen war. An seine Stelle trat der aus dem Elsass stammende Hans Roth 1328 . Wenn einer der gestellten Soldaten fiel, konnte es vorkommen, dass der kommandierende Offizier dem Stand einen Nachfolger empfahl. Als der Reiter Anton Riedesser im August 1720 durch Tod „abgängig worden“, schlug sein Leutnant den Hohenemser Oberamtleuten vor, den Abgang durch die Anwerbung eines gewissen Georg Winter auszugleichen, der früher in seiner Kompanie gedient hatte. Er versicherte, dass Winter „nicht nur allein ein brafer Soldat in seinen Dinsten, sondern auch nichtern und die Seine Mondur, Sattel und Zeug absonderl. Sein anverdrautes pferdt wohl in Obacht nimbt, sich auch in Civil dinsten wohl gebrauchen läst“ 1329 . Das Oberamt scheint allerdings auf die Empfehlung nicht eingegangen zu sein, denn Winter tauchte in der Folge nicht unter den Hohehemser Soldaten auf. Insgesamt war bei der Ergänzung des Kontingents der Anteil der nicht aus der Region stammenden Soldaten deutlich höher als bei der jeweiligen Erstwerbung. Die Anwesenheit von ‚fremden‘ Soldaten im Hohenemser bzw. Vaduzer Kontingent war teilweise auch dadurch bedingt, dass es für bereits Rekrutierte möglich war, sich der Dienstpflicht durch die Stellung eines Ersatzmannes zu entziehen. So konnten sich drei aus Vaduz stammende und von Hohenems-Vaduz gestellte Soldaten am 9. März 1674 bei der Regimentszusammenführung „ledig“ machen: Mathias Laternser „gegen Stellung Veith Burckhawers“, Heinrich Ospeldt „gegen Stellung Johannes Rotten von Dillingen“ und Sima von Fill, indem er „sich bey Herren Capitain Leutenandt Herren Georgio Stägern ledig gemacht und er Herr Capitain Leutenandt einen andern zue stellen versprochen“. Sein Ersatzmann wurde schlussendlich vom Kapitänleutnant selber geworben 1330 . Auch im 18. Jahrhundert war dieses Vorgehen noch durchaus üblich. Nachdem etwa der aus Hohenems stammende NN Stöckle am 11. September 1794 in Kehl desertiert war 1331 , wurde er wenig 1325 VLA, HoA 120,4: Quittung des Hauptmanns Christof Würt von Redentz, 16.9.1674; dazu auch die Kurzbiographie von Hanns Georg Mayer im Anhang. 1326 Am 26. August berichtete der Hohenemser Vertreter beim Kreiskonvent aus Ulm dem Grafen Karl Friedrich von Hohenems: „Bey gedachter Musterung sind underschidliche Defecten und neben anderen befunden worden, das Ewer Hochgräfl. Excellen ainen Mann zue Fuoß zue wenig gestelt, wessentwegen dan negstens in Deliberation, wie der abgang zue ersezen und bey zuebringen seye, würdet gebracht und vermuothlich resolviert werden, das, wan die ausgehende schriftliche monitoria nit verfänglich, wegen denen morosis die execution vorzunemmen“. VLA, HoA 120,4: Johann Leonhard Waibel an Graf Karl Friedrich von Hohenems, 26.8.1674. Elf Tage später übersandte der hohenemsische Oberamtmann Waibel dem Grafen aus Ulm ein Kreisconclusum, aus welchem zu ersehen war, dass die Mannschaft „sub poena executionis intra praefixum terminum beygebracht werden solle“. „Ratione Hohenems“ fehle noch ein Soldat zu Fuß. Dies wurde damit entschuldigt, dass er erkrankt sei. „Also hat man von Crais wegen mihr als Ewer Hochgr. Excellenz Gewalthabern intimiert, das entweders der ausgeblibene oder ein anderer innerhalb 14 tagen a dato Recessus beygeschikht werden solle“. Ebenda, Oberamtmann Waibel an Graf von Karl Friedrich Hohenems, 6.9.1674. 1327 VLA, HoA 120,5: Quittung, 10.7.1675; VLA, HoA 121,1: Aufstellung der Ausgaben der Grafschaft Hohenems für Kreissoldaten vom Juli 1673 bis 1.10.1675, 9.9.1675. 1328 VLA, HoA 121,1: Aufstellung der Ausgaben der Grafschaft Hohenems für Kreissoldaten vom Juli 1673 bis 1.10.1675, 9.9.1675. 1329 VLA, HoA 123,3: Leutnant Furtenbach an Oberamt Hohenems, 14.8.1720. 1330 VLA, HoA 121,1: Aufstellung der gräflich hohenemsisch-vaduzischen Kanzlei über die Ausgaben für die von der Grafschaft Vaduz gestellten Soldaten zu Pferd und zu Fuß vom Juli 1673 bis 1.10.1675, 9.9.1675. 1331 VLA, HoA 141,5: Verpflegungsliste für die Kontingentsmannschaft Hohenems pro August 1794, 31.8.1794. <?page no="347"?> 347 später durch einen NN Geyer ersetzt 1332 . Geyer ist der einzige Soldat im Hohenemser Kontingent jenes Jahres, dessen Herkunftsort nicht bekannt ist. Hohenems und Hohenems-Vaduz rekrutierten ihre Soldaten nicht nur hauptsächlich in der Region, sie führten darüber hinaus der Armee des Schwäbischen Kreises größtenteils Rekruten zu, die aus dem Kreis stammten. Fragen wir nämlich auf der Basis der Kreiseinteilung des Reiches nach der Herkunft der Soldaten, so ergibt sich folgendes Bild: 54 stammten aus dem Schwäbischen Kreis, sechs aus dem Österreichischen Kreis, zwei aus dem Bayerischen Kreis und einer aus der Schwäbischen Reichsritterschaft. Neun hatten einen Heimatort außerhalb des Reiches, nämlich acht in der Eidgenossenschaft und einer im französischen Oberelsass. Dieser Befund passt gut zu der Beobachtung, dass der Schwäbische Kreis bestrebt war, vorzugsweise „Landeskinder“ zu rekrutieren 1333 , und ist ein weiteres „Anzeichen dafür, dass zumindest in Franken und Schwaben die Anwerbung von Rekruten v.a. im lokalen Raum angesiedelt war“ 1334 . Vor allem seit dem 18. Jahrhundert lässt sich praktisch in allen europäischen Armeen die Tendenz beobachten, „Landeskinder bei einer Anwerbung den Fremden vorzuziehen, da sie als die verlässlicheren Soldaten galten“ 1335 . Die Forderung, die Standeskontingente möglichst aus den jeweiligen Ständen zu ergänzen, findet sich daher auch in mehreren Werbepatenten des Kreises 1336 . Dies geschah auch deswegen, weil man befürchtete, dass ‚Ausländer‘„stärker zur Desertion neigten“ 1337 . Unter den rund hundert namentlich bekannten für das Hohenemser Kontingent Geworbenen kamen nach heutigem Wissensstand neun in den Verdacht, desertiert zu sein: Johannes Thalweber (1675), Johannes Alge (1695), Georg Höfl, Bartholomäus Huber, Johannes Hagen und Hans Michael Wegscheider (1702), Johannes Brunner (1735), NN Stöckle und NN Geyer (1794) 1338 . Die Fälle häufen sich auf merkwürdige Weise in den Jahren 1702 und 1794. 1702 dienten die von Hohenems gestellten Soldaten in der fürstenberg-stühlischen Leibkompanie. Nach Angaben eines Leutnants Sturm desertierten im Laufe des Oktobers 1702 vier von ihnen: Georg Höfl und Bartholomäus Huber am 14. Oktober 1702, Johannes Hagen und Hans Michael Wegscheider am 26. Oktober 1702 1339 . Höfel und Huber waren im Herbst 1702 „in Einem Dorf ohnweith Hönningen Krankh gelegen“ und „bey letzter action verlohren gangen“ 1340 . Mit „Hönningen“ ist wohl Hüningen/ Huningue im Elsaß gemeint. In dieser Gegend hatten die Kreistruppen im Mai 1702 mit dem Bau von Redouten, Schanzen und anderen Befestigungsanlagen begonnen 1341 . Hier kam es auch am 14. Oktober 1702, also an dem Tag, an dem Höfel und Huber nach Angaben des Leutnants Sturm desertierten, zur Schlacht bei Friedlingen, die im Brief des genannten Leutnants als „letzte action“ bezeichnet wurde. Die Kreisregimenter zu Fuß wurden damals „in vorderster Linie“ eingesetzt und im Verlauf der Schlacht „in anstrengende und überaus verlustreiche Waldkämpfe verwickelt, zum Teil in Handgemenge, da die Munition bereits verschossen war“ 1342 . Sie erlitten dabei schwere Verluste 1343 . Das Regiment Fürstenberg-Stühlingen, dem das Hohenemser Kontin- 1332 VLA, HoA 141,5: Verpflegungsliste für die Kontingentsmannschaft Hohenems pro Oktober 1794, 31.10.1794. 1333 STORM, Adel und Kreismiliz, S. 626. 1334 PLASSMANN, „Buntscheckigkeit“ als historiographische Kategorie, S. 372. 1335 PLASSMANN, „Buntscheckigkeit“ als historiographische Kategorie, S. 372. Diese Auffassung vertraten „die meisten zeitgenössischen Militärschriftsteller“. In ihr „vermengten sich Traditionen der Militärtheorie und patriotische Wunschvorstellungen mit praktischen Erfahrungen“. SIKORA, Das 18. Jahrhundert, S. 95. 1336 Vgl. STORM, Der Schwäbische Kreis als Feldherr, S. 415. 1337 PLASSMANN, Kriegführung, S. 100. 1338 Vgl. die jeweiligen Kurzbiographien im Anhang. 1339 VLA, HoA 123,2: Rechnung, Leutnant Sturm, 1703. 1340 VLA, HoA 123,2: Kapitanleutnant De Hayn De Taruille an kaiserliche Administrationsräte und Oberamtleute der Grafschaft Hohenems, 29.11.1702 (Empfangsdatum des Schreibens). 1341 Vgl. PLASSMANN, Krieg und Defension am Oberrhein, S. 416, Anm. 225. 1342 PLASSMANN, Krieg und Defension am Oberrhein, S. 524. 1343 Unter anderen waren in dieser Schlacht auch zwei Generale des Schwäbischen Kreises gefallen: Kreisgeneralfeldzeug- <?page no="348"?> 348 gent angehörte, hatte, als es sich eine Woche nach der Schlacht im Feldlager bei Stauffen befand, 25 Gefallene und 57 „Blessierte“ sowie 122 „Absendte u. Krancke“ zu beklagen 1344 . Die Kreistruppen zeichneten sich in der Schlacht bei Friedlingen - auch aus zeitgenössischer Sicht - dadurch aus, dass sie bis zur Entscheidung kämpften und die französische Infanterie zur Flucht zwangen. Ihre Kampfmoral wird als hoch eingestuft, besonders weil sie standhielten, obwohl vor ihren Augen die Kavallerie eine Niederlage erlitt. In den Reihen der schwäbischen Infanterie befanden sich damals „viele unerfahrene Rekruten“, da ihre Regimenter „erst seit 1701 wieder auf Kriegsstand gebracht worden waren“ 1345 . Zumindest Bartholomäus Huber müssen wir zu diesen „unerfahrenen Rekruten“ zählen, denn er hatte sich erst am 26. April 1702 anwerben lassen 1346 . Es ist durchaus denkbar, dass Huber und Höfl unter dem Eindruck der blutigen Schlacht desertierten. Michael Wegscheider und Johannes Hagen entfernten sich erst zwölf Tage später, am 26. Oktober „bei Staufen“ in „schelmischer Weis“ von der Truppe 1347 . Ob wir es hier mit Desertion im ‚modernen‘ Sinn zu tun haben, bleibt fraglich. Die vier von Hohenems gestellten Soldaten hatten nämlich, wie bereits erwähnt, bei ihrer Kompanie gesagt, sie „seyen [..] nur gedingte Knecht bis Endte der Campagne“. Man vermutete daher bei der Truppe, dass sie sich zu ihrem Werbestand begeben hatten. Möglicherweise gingen sie nach der Schlacht bei Friedlingen davon aus, dass die „Campagne“ wenigstens für dieses Jahr zu Ende sei. Entsprechend unaufgeregt fiel auch die Reaktion ihres Kommandeurs aus. Er ersuchte das Oberamt in Hohenems lediglich darum, die vier Männer zur Truppe zurückzuschicken oder zu „des Vatter Landts Nutzen“ rasch andere zu werben. Außerdem verlangte er Schadensersatz für die vier verlorenen Flinten. Die Genannten waren nämlich ohne Gewehre bei ihrer Einheit erschienen und von dieser bewaffnet worden 1348 . Die in Hohenems angestellten Nachforschungen ergaben, dass Johannes Hagen und Hans Michael Wegscheider ihre Gewehre anderen Soldaten gegeben hatten, ehe sie der Truppe den Rücken gekehrt hatten. Außerdem hatten sie zum Zeitpunkt ihrer angeblichen Desertion noch Sold für zwei Monate ausständig, der ihnen nun in Hohenems ausgezahlt wurden. Das Hohenemser Oberamt teilte daher dem Kommandaten der fürstenberg-stühlischen Leibkompanie mit, man wolle „ander manschaft schickhen aufs frü Jahr“. Es ersuchte den Offizier, ihm zu „berichten, wohin undt mit was gewehr“ man die ‚neuen‘ Soldaten senden solle 1349 . Dies alles spricht dagegen, dass wir in den Genannten Deserteure im ‚klassischen‘ Sinn zu sehen haben. ähnlich gelagert war der Fall des Johannes Brunner, der Ende 1735 bei seiner Truppe in den Verdacht geriet, ein Deserteur zu sein, dessen ‚Kapitulation‘ mit dem Werbestand Hohenems, dem er fast fünf Jahre lang gedient hatte, aber einfach ausgelaufen war und der vom Oberamt einen Abschiedsbrief erhalten hatte 1350 . Ungeklärt bleiben muss dagegen der Fall des Johannes Alge, der 1695 in Verdacht geriet, ein Deserteur zu sein. Ende April erreichte das Oberamt in Hohenems das Schreiben eines Hauptmannes Pause, mit welchem dieser die kaiserlichen Administrationsräte und Oberbeamten aufforderte, dafür Sorge zu tragen, dass Johannes Alge, der in seinen Werbestand disloziert und nicht mehr zu seiner Einheit zurückgekehrt war, wieder „zuruckh gesandt werde“ 1351 . meister Graf Karl Egon von Fürstenberg-Meßkirch und Kreisgeneralfeldmarschallleutnant der Kavallerie Graf Franz Anton von Hohenzollern-Sigmaringen. Vgl. STORM, Der Schwäbische Kreis als Feldherr, S. 101, auch Anm. 5. 1344 MÜLLER, Schlacht bei Friedlingen, nach S. 155, „Tabella“. 1345 PLASSMANN, Krieg und Defension am Oberrhein, S. 524-535, Zitate S. 525. 1346 Vgl. die Kurzbiographie des Bartholomäus Huber im Anhang. 1347 VLA, HoA 123,2: Kapitanleutnant De Hayn De Taruille an kaiserliche Administrationsräte und Oberamtleute der Grafschaft Hohenems, 29.11.1702 (Empfangsdatum des Schreibens). 1348 VLA, HoA 123,2: Kapitanleutnant De Hayn De Taruille an kaiserliche Administrationsräte und Oberamtleute der Grafschaft Hohenems, 29.11.1702 (Empfangsdatum des Schreibens). 1349 VLA, HoA 123,2: Rückvermerk auf dem Schreiben des Kapitanleutnants De Hayn De Taruille an kaiserliche Administrationsräte und Oberamtleute der Grafschaft Hohenems, 29.11.1702 (Empfangsdatum des Schreibens). 1350 Vgl. dazu die Kurzbiographie des Johannes Brunner im Anhang sowie die Ausführungen zu den zwischen Hohenems und den einzelnen Soldaten abgeschlossenen Verträgen. 1351 VLA, HoA 123,1: Martin Spengelin (Lindau) an kaiserliche Administrationsräte und Oberbeamte der Grafschaft <?page no="349"?> 349 Michael Sikora hat darauf hingewiesen, dass die Kommandeure der Kompanien entsprechende zeitlich befristete Vereinbarungen mit den Soldaten, wenn sie diese kannten, mitunter bewusst ignorierten und diesen „so lange die ihnen zustehende Entlassung [verweigerten], bis sie selbst auf eigene Kosten einen Ersatzmann besorgt hatten“ 1352 . Somit müssen wir wohl auch in den eben erwähnten Fällen damit rechnen, dass die Kompaniekommandanten ihre Ahnungslosigkeit nur vorgetäuscht haben. Anders gelagert scheint dagegen der Fall des von Hohenems-Vaduz gestellten Johannes Thalweber zu sein. Dieser war am 14. Oktober 1674 „Zu Durlach im Lager ausgerissen“. In der Mitte Mai des folgenden Jahres in Meersburg erstellten Musterrolle wurde dann auch sein Name mit einem entehrenden Galgensymbol gekennzeichnet 1353 . Über sein weiteres Schicksal ist derzeit nichts bekannt. Von den acht von Hohenems und Lustenau 1794 Rekrutierten sind zwei desertiert: NN Stöckle am 11. September 1794 1354 und wenig später sein Ersatzmann NN Geyer 1355 . Über die näheren Umstände dieser Desertionen ist nichts bekannt. Ein Blick auf den Kontext, in welchem sie erfolgten, zeigt aber, dass damals bei der Armee des Schwäbischen Kreises vieles im Argen lag. Nach der Erklärung des Reichskrieges gegen das revolutionäre Frankreich am 23. März 1793 wurden die schwäbischen Truppen am Rhein aufgestellt. Von Anfang an verlief die Ergänzung der einzelnen Kontingente nur schleppend. Stets waren große Abweichungen vom Soll zu beklagen. Beim Regiment Wolfegg, dem das Hohenemser und Lustenauer Kontingent zugeteilt war, fehlten Ende April 1794 noch 217 Mann. Am 10. September wies es gar nur 1973 statt der geforderten 2540 Mann auf. Als besonderes Problem stellte sich außerdem heraus, dass nur ein geringer Teil der Soldaten wirklich einsatzfähig war. Anfang Juni 1794 musste der Kreiskommandant feststellen, dass im Ernstfall nicht mit großem Widerstand seiner Truppen zu rechnen sei, da ein Großteil von ihnen aus völlig unerfahrenen Rekruten bestehe, für deren Ausbildung die Zeit und die Mittel fehlten. Der Kreis hatte daher auch mit einer zunehmenden Zahl von Desertionen zu kämpfen, die schließlich ein derartiges Ausmaß erreichte, dass durch den Kreiskonvent ein Generalpardon beschlossen wurde. Dies bedeutete, dass alle Deserteure, die innerhalb von vier Wochen wieder freiwillig zu ihren Einheiten zurückkehrten, straffrei bleiben sollten 1356 . Ingesamt kamen in diesem Fall also gleich mehrere ‚Risikofaktoren‘ zusammen: So konnte Michael Sikora feststellen, dass gerade in Kriegszeiten die Zahl der Desertionen „stark schwankte“ und sehr „von den äußeren Umständen“ abhängig war 1357 . Als besonders sensibel erwiesen sich die Zeiten intensiver Aufrüstung 1358 . In dieser Situation befand sich 1794 die Armee des Schwäbischen Kreises. Weiter zeigte sich, dass „die ersten Wochen und Monate im Regiment eine weitere Nagelprobe für die Loyalität der neuen Soldaten“ darstellten 1359 . Die beiden genannten Desertionen fanden jeweils knapp nach der Anwerbung statt und fallen damit genau in diese kritische Phase. Somit lässt sich für 1794 festhalten: Die von Sikora herausgearbeiteten besonderen ‚Risikofaktoren‘ treffen alle auf die Situation des Hohenemser Kontingents im Jahr 1794 zu. Es ist daher berechtigt, von einer Ausnahmesituation zu sprechen. Auch wenn wir viele Einzelheiten noch nicht kennen, können wir insgesamt festhalten, dass sich die Desertionen im Kontingent des Standes Hohenems im Rahmen hielten. Nach Michael Sikora Hohenems, 26.4.1695. 1352 SIKORA, Das 18. Jahrhundert, S. 99. 1353 VLA, HoA 144,4: Auszug aus der Musterrolle des ersten Simplums, 15.5.1675 (Meersburg). 1354 VLA, HoA 141,5: Verpflegungsrechnung, 31.8.1794. 1355 VLA, HoA 141,5: Verpflegungsrechnung, 30.11.1794. 1356 Vgl. BORCK, Der Schwäbische Kreis, S. 80-92. 1357 SIKORA, Das 18. Jahrhundert, S. 90. 1358 Vgl. SIKORA, Das 18. Jahrhundert, S. 90-91; ausführlich: SIKORA, Disziplin und Desertion, S. 69ff. 1359 SIKORA, Das 18. Jahrhundert, S. 96. <?page no="350"?> 350 desertierten in den Armeen des 18. Jahrhunderts „im Frieden jährlich etwa ein bis zwei, höchstens drei Prozent der Soldaten“. Diese Quote konnte „[u]nter stabilen Verhältnissen […] durchaus niedriger liegen“ und im Krieg „um einige Prozentpunkte“ ansteigen 1360 . Er verweist jedoch auch darauf, dass diese Zahlen ein verzerrtes Bild ergeben. Denn da die Heere des Ancien Régimes danach trachteten, ihre Soldaten „möglichst lange in Dienst zu behalten, möglichst bis sie alters- oder krankheitshalber dienstuntauglich wurden“, ist vor allem der Anteil der Desertion an den gesamten Abgängen - also einschließlich jener „durch reguläre Entlassung“ und „durch Tod“ - aussagekräftig. Sikora ermittelte für die erste Hälfte des 18. Jahrhunderts Quoten, die meist bei etwa 20% lagen, aber unter bestimmten Umständen bis auf 50% steigen konnten 1361 . Von den für Hohenems und Hohenems-Vaduz dienenden Soldaten sind nach jetzigem Wissensstand fünf während ihrer aktiven Dienstzeit ums Leben gekommen: der Reiter Hans Fitz irgendwann zwischen Frühjahr 1674 und Anfang September 1675 1362 , der Musketier Balthasar Fenkart Ende Februar 1675 1363 , Hans Georg Bösch am 13. September 1709 1364 , Augustin Hämmerle am 14. März 1736 1365 und Franz Ignaz Scheffknecht am 20. Oktober 1799 1366 . An den Folgen des Kriegsdienstes gestorben sein dürfte Michael Alge, der im Februar 1675 in sein Quartier nach Lustenau zurückgeschickt wurde, nachdem er ungefähr ein Jahr gedient hatte. Hier starb er etwa drei Monate später 1367 . Somit lag der Anteil der Soldaten, die durch Tod ausschieden, in etwa in der gleichen Höhe wie jener, die desertierten. Es muss allerdings in Rechnung gestellt werden, dass wir so gut wie keine Abschiede für die im Hohenemser Kontingent Dienenden besitzen. Der bereits mehrfach erwähnte Johannes Brunner aus Isny bildet die einzige bisher bekannte Ausnahme 1368 . Zu berücksichtigen ist auch, dass wir von vielen der Soldaten weder ein Sterbedatum, noch einen Sterbeort und oft auch überhaupt keine genealogischen Daten mit Ausnahme des Tauf- und gelegentlich des Firmdatums kennen. Dies bedeutet wohl in den meisten Fällen, dass die Betreffenden ihre Heimatgemeinde dauerhaft verlassen haben 1369 . Freilich lässt sich daraus nicht ablesen, ob sie gefallen sind oder ob sie etwa im Anschluss an ihre militärische Dienstzeit ausgewandert sind. Da die Kommunikation zwischen dem Reichsstand Hohenems und den Gemeinden Ems und Lustenau auf der einen sowie den militärischen Einheiten des Schwäbischen Kreises auf der anderen Seite bis zuletzt sehr gut funktioniert hat, scheint es allerdings relativ unwahrscheinlich, dass sie ihr Leben in Diensten des Kreises gelassen haben 1370 . Eine spezielle Situation ergab sich, wenn einer der Unteroffiziere oder der Offiziere desertierte. Diese zählten nämlich zu den so genannten Prima Planisten und wurden durch die Prima Plana 1360 SIKORA, Das 18. Jahrhundert, S. 90. 1361 Vgl. SIKORA, Das 18. Jahrhundert, S. 90-91. 1362 VLA, HoA 121,1: Aufstellung der Ausgaben der Grafschaft Hohenems für Kreissoldaten vom Juli 1673 bis 1.10.1675, 9.9.1675. 1363 VLA, HoA 144,4: Extrakt aus der Musterrolle, Meersburg, 15.5.1675; VLA, HoA 121,1: Aufstellung der Ausgaben der Grafschaft Hohenems für Kreissoldaten vom Juli 1673 bis 1.10.1675, 9.9.1675. 1364 Vgl. WELTI, Totenbuch, S. 190; PfA Lustenau, Sterbe- und Firmbuch 1706-1771, S. 9. 1365 Vgl. STETTER/ KÖNIG, Familienbuch, Bd. 2, S. 392, he106/ 4; PfA Lustenau, Sterbe- und Firmbuch 1706-1771, S. 79. 1366 Vgl. STETTER/ KÖNIG, Familienbuch, Bd. 3, S. 218, sc50/ 6; PfA Lustenau, Sterbebuch 1772-1827, S. 170. 1367 Vgl. die Kurzbiographie des Michael Alge im Anhang. 1368 Vgl. die Kurzbiographie des Johannes Brunner im Anhang. 1369 Dies lässt sich zumindest für den Reichshof Lustenau mit einiger Sicherheit annehmen, da durch die Forschungen Franz Stetters und Siegfried Königs die Matrikelbücher der frühen Neuzeit und des 19. Jahrhunderts praktisch lückenlos erschlossen sind. Vgl. STETTER/ KÖNIG, Familienbuch, Bd. 1-3. 1370 Auch außerhalb der Gemeinde Verstorbene wurden in der Regel in die Sterbebücher des Reichshofs Lustenau eingetragen. Offensichtlich konnten die Pfarrherren auf ein relativ dichtes Netzwerk von katholischen Geistlichen bauen. Das Eintragen in die Matrikelbücher sollte nicht zuletzt belegen, dass die Betreffenden in katholische Gebiete emigriert waren und kirchliche Begräbnisse erhalten hatten. Dazu: SCHEFFKNECHT, Mobilität und Migrationen; SCHEFF- KNECHT, Konfessionalisierung. <?page no="351"?> 351 Gelder besoldet, die von allen zu einer Kompanie beitragenden Ständen erhoben wurden 1371 . Daher betraf die Desertion eines von ihnen nicht nur den Stand, der diesen Mann gestellt hatte, sondern alle zu seiner Kompanie konkurrierenden. Als beispielsweise 1685 der Fähnrich Johann Joachim Haymb nach aufgehobener Belagerung von Ofen seine Truppe verließ und sich zurück nach Schwaben begab, war ein derartiger Fall gegeben. Zunächst schien die Angelegenheit für ihn glimpflich auszugehen. Man sah von einer schweren Bestrafung ab und duldete ihn einfach nicht mehr bei seinem Kommando. Da sein Fall wegen der Finanzierung über die Prima Plana Gelder alle Stände anging, fragte die Verwaltung in Weingarten - er hatte zum Kontingent des Reichsstifts gehört - bei den übrigen konkurrierenden Ständen, darunter auch bei Hohenems, nach, ob der Deserteur vor alle Konkurrenten zitiert werden und diesen „coram omnibus“ Verantwortung ablegen solle oder zur Minimierung der Spesen, aber ohne Präjudiz, nur vor dem Abt von Weingarten 1372 . Von Seiten von Hohenems empfahl man schließlich, den Fähnrich gänzlich dem „guethgedunkhen“ der weingartischen Beamten zu überlassen 1373 . 3.6.2.4. Alter, Erfahrung und soziale Herkunft der Soldaten Hinsichtlich des Alters der Soldaten sollte darauf geachtet werden, dass diese nicht zu jung, aber auch nicht zu alt waren. Insbesondere während des Spanischen Erbfolgekrieges häuften sich die Klagen darüber, dass Kinder geworben würden 1374 . Im 18. Jahrhundert legte man von Seiten des Kreises daher auch zunehmend Wert darauf, dass in die Musterungstabellen das Alter der Rekruten eingetragen würde. Bei den 15 Soldaten, die der Stand Hohenems im Januar 1734 stellte, reicht die Spanne des angegebenen Alters von 16 bis zu 50 Jahren: Johann Jakob Schneider aus Höchst war angeblich 16 Jahre und drei Monate alt, Georg Sieber aus Ems 17, Xaver Reis aus Ems 18, Franz Sinz aus Lustenau 20, Michael Klien und Josef Linder aus Ems jeweils 21, Sebastian Bösch etwa 23, Johannes Brunner aus Isny und Hans Georg Reis aus Ems 24, Josef Wehinger aus Ems und Augustin Hämmerle aus Lustenau 25, Thomas Grabher aus Lustenau 27, Anton Vogel aus Lustenau etwa 28, Alexander Vogel etwa 29 und Gregor Brunner etwa 50 Jahre 1375 . Das angegebene Alter betrug also im Durchschnitt 24,5 Jahre. Bei den acht im August 1741 gestellten Soldaten reichte die Altersspanne von 19 bis zu 24 Jahren: Karl Walser und Anton Amann aus Ems sollen 19, Hans Häfele und Jakob Seewald aus Ems sowie Georg Alge aus Lustenau 20, Johannes Hollenstein aus Lustenau 21, Johannes Bösch aus Lustenau 22 und Jakob Senz aus Lustenau 24 Jahre alt gewesen sein 1376 . Der Durchschnitt betrug also 20,6 Jahre. Es ist allerdings die Frage, welche Aussagekraft den in den Musterungsakten angeführten Altersangaben tatsächlich zukommt. In 14 Fällen konnte die Altersangabe über die Taufbücher überprüft werden. Lediglich in einem einzigen Fall, bei dem 1734 geworbenen, aus Lustenau stammenden Anton Vogel, stimmte das auf der Basis der Pfarrmatrikeln ermittelte mit dem in den Musterungsakten angegebenen Alter überein. Anton Vogel war 1734 tatsächlich 21 Jahre alt 1377 . Die größte Abweichung ließ sich bei Augustin Hämmerle aus Lustenau ermitteln. Als er 1734 geworben wurde, 1371 Vgl. STORM, Der Schwäbische Kreis als Feldherr, S. 350-351 und 486; BORCK, Der Schwäbische Reichskreis, S. 58, Anm. 82. 1372 VLA, HoA 121,7: Geistliche und weltliche Räte und Oberamtleute Weingarten an Oberamt Hohenems, 6.4.1685. 1373 VLA, HoA 121,7: Oberamt Hohenems an geistliche und weltliche Räte und Oberamtleute Weingarten, 10.4.1685. 1374 Vgl. STORM, Der Schwäbische Kreis als Feldherr, S. 413-414. 1375 VLA, HoA 125,3: Beschreibung des Hohenemser Kontingents, 21.1.1734. 1376 VLA, HoA 127,2: Oberamt Hohenems an Oberamt Tettnang, 16.8.1741. 1377 Vgl. die Kurzbiographie Anton Vogels im Anhang. <?page no="352"?> 352 wurde sein Alter mit 25 Jahren angegeben. Tatsächlich war er bereits 34 1378 . Ein relativ deutlicher Unterschied zwischen Altersangabe und realem Alter konnte auch bei Thomas Grabher aus Lustenau festgestellt werden. Als er sich 1728 zum ersten Mal anwerben ließ, wurde sein Alter mit 19 Jahren angegeben. Tatsächlich war er jedoch erst 14 Jahre alt 1379 . Ansonsten bewegte sich die Abweichung zwischen einem und drei Jahren 1380 . Die Daten in den Musterungsakten spiegeln - von einzelnen Ausnahmen abgesehen - offensichtlich ein einigermaßen realitätsnahes Bild wider. Da die Mehrzahl der Geworbenen relativ jung war, müssen wir wohl davon ausgehen, dass auch die meisten von ihnen keine oder nur wenig militärische Erfahrung mitbrachten, als sie sich als Soldaten für den Stand Hohenems verpflichteten. Eine Ausnahme bildete der etwa 50-jährige Gregori Brunner, der sich 1734 für das Hohenemser Kontingent anwerben ließ. Er hatte damals bereits „viehl järige Kriegsdienst in Spanien gelaistet“ 1381 . Auch der ebenfalls 1734 geworbene 21-jährige Josef Linder konnte trotz seines vergleichweise geringen Alters bereits auf einschlägige Erfahrung verweisen. Er war „zuvor in königl. Sardinischen Kriegsdiensten gewesen“ 1382 . Weit häufiger begegnen uns jedoch Vermerke wie „sonsten vorhero niemandt gedient“, welche wir bei zwei der 15 im Januar 1734 geworbenen Männern finden 1383 , oder „niemahlen gedient“, welche wir bei allen acht 1741 geworbenen Männern finden 1384 . Soweit sich für die Soldaten genealogische Daten ermitteln ließen, waren diese in der Regel ehrlicher und ehelicher Abkunft 1385 . Bislang ließ sich nur ein Fall nachweisen, dass ein außerehelich Geborener für das Hohenemser oder Lustenauer Kontingent geworben wurde. Der 1794 vom Reichshof Lustenau gestellte Philipp Fitz war ein illegitimes Kind. Er war zum Zeitpunkt seiner Werbung erst 16 Jahre alt 1386 . Die vom Stand Hohenems gestellten Soldaten waren zum größten Teil ledig, wie es der Kreis wünschte 1387 . Bei der ersten Anwerbung verheiratet waren - soweit bislang bekannt - lediglich der 1695 geworbene Hans Georg Bösch 1388 , die 1674 geworbenen Hans Fitz 1389 und Franz Vetter 1390 sowie der 1734 engagierte Gregori Brunner, der damals, wie erwähnt, bereits etwa 50 Jahre alt war 1391 . 1378 Vgl. die Kurzbiographie Augustin Hämmerles im Anhang. 1379 Vgl. die Kurzbiographie Thomas Grabhers im Anhang. 1380 Werbung 1674: Hans Jörg Huchler, tatsächliches Alter: 19 Jahre, angegebenes Alter: 22 Jahre; Karl Spiegel, tatsächliches Alter: 23 Jahre, angegebenes Alter: 25 Jahre. - Werbung 1734: Sebastian Bösch, tatsächliches Alter: 25 Jahre, angegebenes Alter: 23 Jahre; Michael Klien, tatsächliches Alter: 23 Jahre, angegebenes Alter: 21 Jahre; Franz Senz, tatsächliches Alter: 21 Jahre, angegebenes Alter: 20 Jahre; Georg Sieber, tatsächliches Alter: 18 Jahre, angegebenes Alter: 17 Jahre; Alexander Vogel, tatsächliches Alter: 30 Jahre, angegebenes Alter: 29 Jahre; Josef Wehinger: tatsächliches Alter: 23 Jahre, angegebenes Alter: 25 Jahre. - Werbung 1741: Hans Alge, tatsächliches Alter: 18 Jahre, angegebenes Alter: 20 Jahre; Johannes Hollenstein, tatsächliches Alter: 22 Jahre, angegebenes Alter: 21 Jahre; Jakob Senz: tatsächliches Alter: 27 Jahre, angegebenes Alter: 24 Jahre. Vgl. die entsprechenden Kurzbiographien im Anhang. 1381 VLA, HoA 125,3: Beschreibung des Hohenemser Kreiskontingents, 21.1.1734. 1382 VLA, HoA 125,3: Beschreibung des Hohenemser Kreiskontingents, 21.1.1734. 1383 VLA, HoA 125,3: Beschreibung des Hohenemser Kreiskontingents, 21.1.1734. 1384 VLA, HoA 127,2: Oberamt Hohenems an Oberamt Tettnang, 16.8.1741. 1385 Der Schwäbische Kreis verlangte, dass die geworbenen Soldaten einen ehrlichen Namen haben sollten. Diese Forderung zielte vor allem darauf ab, Deserteure aus ihren Truppen fern zu halten. Desertion führte wegen des Bruches eines Treueversprechens zum Ehrverlust. Auch die Nachkommen so genannter ‚Unehrlicher‘ hatten bis ins 18. Jahrhundert Schwierigkeiten, Aufnahme in die Regimenter des Schwäbischen Kreises zu finden. Vgl. STORM, Der Schwäbsche Kreis als Feldherr, S. 415-416. 1386 Vgl. die Kurzbiographie von Philipp Fitz im Anhang. 1387 Vgl. STORM, Der Schwäbische Kreis als Feldherr, S. 415. 1388 Seine Identifikation ist nicht ganz gesichert. Vgl. die Kurzbiographie des Hans Georg Bösch im Anhang. 1389 Vgl. die Kurzbiographie des Hans Fitz im Anhang. 1390 Vgl. die Kurzbiographie des Franz Vetter im Anhang. 1391 VLA, HoA 125,3: Beschreibung des Hohenemser Kreiskontingents, 21.1.1734. Vgl. dazu auch die Kurzbiographie des Gregori Brunner im Anhang. <?page no="353"?> 353 Dagegen werden Thomas Grabher 1392 , Hans Georg Häfele, Jakob Senz, Jakob Seewald, Johannes Bösch, Karl Walser, Johannes Hollenstein, Anton Amann und Hans Georg Alge 1393 bei ihrer Anwerbung ausdrücklich als ledig beschrieben. Die Musterungsakten geben allerdings den Familienstand der Geworbenen nicht konsequent an. In der Mehrzahl der Soldaten schweigen sie sich darüber aus. Fallweise kann dieser jedoch über die Pfarrmatrikel erschlossen werden. Demnach waren der 1664 geworbene Jakob Bösch (I.) 1394 , die 1674 geworbenen Michael Alge 1395 und Thomas Riedmann 1396 , (wahrscheinlich) der 1702 geworbene Bartholomäus Huber 1397 , der 1706 geworbene Tobias Schmid 1398 , der um 1715 geworbene Konrad Lipold 1399 , der um 1728 geworbene Thomas Grabher 1400 , die 1734 geworbenen Augustin Hämmerle 1401 , Franz Senz 1402 , Alexander Vogel 1403 und Anton Vogel 1404 , der 1741 geworbene Johannes Hollenstein 1405 , die 1794 geworbenen Hans Anton Bertsch 1406 , Philipp Fitz 1407 , Josef Gebhard Hämmerle 1408 und Franz Ignaz Scheffknecht 1409 ledig. Etliche, die bei ihrer Anwerbung noch ledigen Stands waren, heirateten später 1410 . Somit entsprach das Bild der vom Stand Hohenems gestellten Soldaten im Großen und Ganzen den Vorstellungen des Kreises. Dieser war bemüht, die Zahl der verheirateten Soldaten möglichst gering zu halten, duldete aber auch Ehemänner in der Truppe 1411 . Der Kreis ermöglichte aber nicht nur die Anwerbung Verheirateter. Unter gewissen Umständen konnte auch ein bereits Angeworbener eine Heiratserlaubnis erhalten. Die eine Möglichkeit war, um eine Entlassung aus der Armee zu bitten. Diese wurde nur erteilt, „wenn der Antragsteller einen Ersatzmann auf seine Kosten stellte“ 1412 . Freilich konnte der jeweilige Kommandeur einem Soldaten eine Heiratskonzession erteilen. Peter-Christoph Storm vermutet, dass in diesem Falle die künftige Ehefrau versprechen musste, „dem Kreis nie mit Gratialgesuchen oder auf andere Weise zur Last [zu] fallen“ 1413 . Zeitweise mussten die Kommandanten vorher die Zustimmung des jeweiligen 1392 VLA, HoA 125,3: Beschreibung des Hohenemser Kreiskontingents, 21.1.1734. Vgl. dazu auch die Kurzbiographie des Thomas Grabher im Anhang. 1393 VLA, HoA 127,2: Oberamt Hohenems an Oberamt Tettnang, 16.8.1741. Vgl. dazu auch die betreffenden Kurzbiographien im Anhang. 1394 Seine Identifizierung ist unsicher. Unabhängig mit welchem der beiden in Frage kommenden Männer er identifiziert wird, war sein Familienstand bei der Werbung ledig. Vgl. die Kurzbiographie des Hans Bösch (I.) im Anhang. 1395 Vgl. die Kurzbiographie des Michael Alge im Anhang. 1396 Vgl. die Kurzbiographie des Thomas Riedmann im Anhang. 1397 Vgl. die Kurzbiographie des Bartholomäus Huber im Anhang. 1398 Vgl. die Kurzbiographie des Tobias Schmid im Anhang. 1399 Vgl. die Kurzbiographie des Konrad Lipold im Anhang. 1400 Vgl. die Kurzbiographie des Thomas Grabher im Anhang. 1401 Vgl. die Kurzbiographie des Augustin Hämmerle im Anhang. 1402 Vgl. die Kurzbiographie des Franz Senz im Anhang. 1403 Vgl. die Kurzbiographie des Alexander Vogel im Anhang. 1404 Vgl. die Kurzbiographie des Anton Vogel im Anhang. 1405 Vgl. die Kurzbiographie des Johannes Hollenstein im Anhang. 1406 Vgl. die Kurzbiographie des Hans Anton Bertsch im Anhang. 1407 Vgl. die Kurzbiographie des Philipp Fitz im Anhang. 1408 Vgl. die Kurzbiographie des Josef Gebhard Hämmerle im Anhang. 1409 Vgl. die Kurzbiographie des Franz Ignaz Scheffknecht im Anhang. 1410 Hans Georg Alge, Anwerbung: 1741, Heirat: 1748; Josef Gebhard Hämmerle, Anwerbung: 1794, Heirat: 1804; Johannes Hollenstein, Anwerbung: 1741, Heirat: 1742; Bartholomäus Huber: Anwerbung: 1702, Heirat: vor 1715; Konrad Lipold, Anwerbung: um 1715, Heirat: 1721; Thomas Riedmann, Anwerbung: 1674, Heirat: 1676; Tobias Schmid, Anwebung: 1706, Heirat: 1710; Jakob Senz, Anwerbung: 1741, Heirat: 1751; Anton Vogel: Anwerbung: 1734, Heirat: 1735. - Möglicherweise auch Hans Bösch (I.), Anwerbung: 1664, (mögliche) Heirat: 1670. Vgl. die entsprechenden Kurzbiographien im Anhang. 1411 Vgl. STORM, Der Schwäbische Kreis als Feldherr, S. 415. 1412 STORM, Der Schwäbische Kreis als Feldherr, S. 419. 1413 STORM, Der Schwäbische Kreis als Feldherr, S. 423. <?page no="354"?> 354 Werbeherrn und des Kriegskommissariats einholen. Insgesamt gab es immer wieder Bemühungen, die Zahl der erteilten Ehekonzessionen zu begrenzen: An der Wende vom 17. zum 18. Jahrhundert sollten bei Reiterkompanien höchstens drei bis vier Mann, bei Infanteriekompanien nicht mehr als sechs bis acht Mann verheiratet sein. Da sich ein Teil der Frauen und Kinder beim Tross aufhielt, befürchtete man Engpässe beim Proviant. Auch aus diesem Grund wurde bei Kompanien, die in die Festung Kehl verlegt wurden, 1721 die Zahl der Frauen auf drei bis vier begrenzt. Vorausgegangen war eine Klage des dortigen Kasernenverwalters, dass „durch Weiber und Kinder das Bettwerk am meisten verdorben worden war“ 1414 . Nachdem man bei der Esslinger Generalmusterung von 1729 festgestellt hatte, dass sich nicht weniger als 3.579 Frauen und Kinder bei der Truppe befanden, wurde die zulässige Höchstzahl der Frauen pro Kompanie noch einmal reduziert. Fortan betrug sie bei der Reiterei zwei bis drei, bei der Infanterie vier bis fünf und in der Festung Kehl ebenfalls drei bis vier. Die übrigen Ehefrauen sollten in den Entsendeständen zurückbleiben und von diesen unterstützt werden. In der Praxis ließen sich die genannten Begrenzungen nicht einhalten. Sie wurden auch in der Folgezeit immer wieder modifiziert 1415 . Wie bereits dargelegt, waren einige der vom Stand Hohenems gestellten Soldaten verheiratet. Bislang gibt es keine sicheren Hinweise darauf, dass sich ihre Frauen und Kinder beim Tross oder in einer Festung aufgehalten haben. Die Struktur der Armee des Schwäbischen Kreises ermöglichte es den Soldaten aber trotzdem, Familien zu gründen, wie sich an drei Beispielen belegen lässt: Konrad Lipold diente dem Stand Hohenems von 1715 bis zu seinem Tod 1729. Er wurde vom Reichshof angeworben und gestellt. Während dieser Zeit heiratete er 1721 in Lustenau, wo 1722, 1723 und 1725 auch seine ersten drei Kinder zur Welt kamen, sodass seine regelmäßige Anwesenheit im Reichshof bezeugt ist. Sein jüngster Sohn wurde zwar in Lustenau gefirmt, sein Geburtsdatum und sein Geburtsort sind jedoch nicht bekannt. Da sich darüber in den Lustenauer Pfarrmatrikeln nichts findet, müssen wir davon ausgehen, dass er anderswo zur Welt gekommen ist. Damit bleibt die Möglichkeit, dass Konrad Lipold wenigstens zeitweise von seiner Familie begleitet wurde. Seine letzten Lebensmonate verbrachte er krank im Lazarett der Kreisfestung Kehl. Während dieser Zeit befand sich seine Frau im Reichshof. Konrad Lipold ließ ihr jedenfalls in einem kurz vor seinem Lebensende an den Lustenauer Hofammann gerichteten Brief Grüße ausrichten 1416 . Auch Tobias Schmid heiratete während seiner aktiven Militärzeit. Er verpflichtete sich 1706 zum ersten Mal. 1710 heiratete er in Lustenau die aus dem Reichshof stammende Maria Alge. Zwischen Verlobung und Eheschließung lagen nur fünf Tage. Diese kurze Zeitspanne wurde damit begründet, dass er ins Feldlager abrücken musste. Von den beiden Kindern, die das Ehepaar hatte, wurde - ähnlich wie bei Konrad Lipold und seiner Gattin - eines in Lustenau und eines außerhalb der Gemeinde geboren 1417 . Auch Hans Michael Wegscheider heiratete als aktiver Soldat, wobei unklar ist, ob er bereits für den Stand Hohenems diente. Die Ehe wurde in St. Margrethen geschlossen. Von den acht Kindern des Ehepaares wurden sechs zwischen 1699 und 1710 im Reichshof geboren und getauft, zwei andernorts 1418 . In allen drei Fällen ergibt sich dasselbe Bild. Die Eheschließungen und Taufen im Reichshof bezeugen ausreichend eine regelmäßige Anwesenheit der Soldaten in ihrem Werbestand. Dass aber einzelne Kinder auswärts zur Welt gekommen sind, lässt es wahrscheinlich erscheinen, dass sie wenigstens zeitweise von ihren Frauen begleitet wurden. 1414 STORM, Der Schwäbische Kreis als Feldherr, S. 423. 1415 Vgl. STORM, Der Schwäbische Kreis als Feldherr, S. 423. 1416 Vgl. die Kurzbiographie von Konrad Lipold im Anhang. 1417 Vgl. die Kurzbiographie von Tobias Schmid im Anhang. 1418 Vgl. die Kurzbiographie von Hans Michael Wegscheider im Anhang. <?page no="355"?> 355 Anders als bei einer stehenden Armee zu erwarten, wurden die Soldaten des Schwäbischen Kreises - von wenigen Ausnahmen abgesehen - nicht in Kasernen untergebracht. In Friedenszeiten kehrten sie in der Regel zu ihren Werbeständen zurück. Dies war beispielsweise von 1714 bis 1733 der Fall. Dann sollten sie über jährliche Regiments- und Kompanieübungen alle zwei Monate in kampffähigem Zustand gehalten werden. Einzelne Einheiten wurden immer wieder in die Festung Kehl gelegt 1419 . Auch über den Winter oder während Feldzugspausen konnte es geschehen, dass die Soldaten zu ihren Werbeständen zurückgeschickt wurden. Anfang April 1675 geschah dies beispielsweise mit dem Kreisregiment zu Pferde des Maximilian Franz Graf zu Fürstenberg-Heiligenberg und Werdenberg. In dieser Einheit war, wie der Graf mitteilte, „einicher unwillen erzaigt“ worden, da der Sold teilweise vier bis fünf Monate ausgeblieben war und da das Regiment nicht in ein Winterquartier gelegt worden war. Zu allem Überfluss sollte es in den nächsten Tagen „mit gewalt aus dem Landt Württemberg gewüssen“ werden. Da sich andere Stände nicht bereit erklärten, es aufzunehmen, entschloss sich Graf Maximilian Franz, es „thails in unserer Herrschaft, thails auch auf das Fürst Bischof zue Costantzer“ zu verlegen. Der Bischof von Konstanz orderte daraufhin an, „jeden, deren drey Compagnia naher denen Stenden, welche Sye gestellt, marchieren zu lassen“. Konkret bedeutete dies, dass Hans Wolf, Hans Roth und Karl Spiegel nach Hohenems, Georg Vitter nach Vaduz geschickt wurden. In ihren Werbeständen - und nicht etwa in ihren Heimatgemeinden - sollten sie warten, bis sie erneut zu ihrer Einheit gerufen würden 1420 . Nach Zeugnis weiterer Quellen kehrten im April auch die Reiter Franz Vetter und Karl Merk zu ihrem Entsendestand zurück 1421 . Im selben Monat wurde die 7. Kompanie des katholischen Kreisregiments zu Fuß des Obersten Max Joseph von Fürstenberg zu den Werbeständen zurückgeschickt. Damit kehrten vier Infanteristen nach Hohenems zurück 1422 . Hier wurden sie - wahrscheinlich zu gleichen Teilen - auf Ems und Lustenau aufgeteilt. Auch dabei war entscheidend, welche der beiden Gemeinden sie gestellt hatte. So kam beispielsweise der Musketier Hans Alge in den Reichshof 1423 . Auf Ende Juli 1675 wurden die Infanteristen zum Sammelplatz ihrer Kompanie nach Engen befohlen 1424 . Im Dezember 1683 bezogen die schwäbischen Kreistruppen erneut „die Winter Quartier bey denen Fürsten und Ständen, welche selbige angeworben“. Sie waren bereits von Ungarn über Regensburg im Anmarsch 1425 . Dies bedeutete, dass 13 Mann nach Hohenems und Lustenau sowie sieben nach Vaduz verlegt wurden 1426 . Nachdem sich die von Hohenems gestellten Soldaten auch im folgenden Winter wieder bei ihrem Werbestand aufgehalten hatten, wurden sie wie die anderen Mitglieder der 7. Kompanie des öttingischen Kreisregiments zu Fuß auf Ende Mai 1685 zum Sammelplatz nach Altdorf bei Weingarten befohlen, von wo sie in die Quartiere zu Gögglingen und Donaustetten bei Ulm abrücken sollten 1427 . Mitunter konnte aber ein kleines Kontingent wie das hohenemsische über den Winter auch bei dem Stand konzentriert werden, der den Inhaber und befehlshabenden Offizier der Kompanie stell- 1419 Vgl. STORM, Der Schwäbische Kreis als Feldherr, S. 98 und 109-111; SCHEFFKNECHT, Reichspräsenz und Reichsidentität in der Region, S. 322. 1420 VLA, HoA 120,5: Maximilan Franz Graf zu Fürstenberg-Heiligenberg und Wedenberg an Hohenems, 5.4.1675; ebenda, Pass für die emsischen Reiter Carle Märkh und Franz Vetter, 7.4.1675. 1421 VLA, HoA 120,5: Rechnung, Juli 1675; ebenda, Abrechnung für die emsischen Reiter, 17.6.1675. 1422 VLA, HoA 120,5: Pass für Franz Häfele und vier Soldaten zu Fuß, ausgestellt von der gräflichen Kanzlei in Hohenems, 23.7.1675. 1423 VLA, HoA 120,5: Rechnung, ohne Datierung (Beilage zu Akten vom Juli 1675). 1424 VLA, HoA 120,5: Pass für Franz Häfele und vier Soldaten zu Fuß, ausgestellt von der gräflichen Kanzlei in Hohenems, 23.7.1675. 1425 VLA, HoA 121,6: Geistliche und weltliche Räte und Oberamtleute Weingarten an Graf Franz Karl von Hohenems, 13.12.1683. 1426 VLA, HoA 121,7: Konferenzprotokoll, Ravensburg, 10.3.1684. 1427 VLA, HoA 121,7: Oberamt Weingarten an Oberamt Hohenems, 17.5.1685. <?page no="356"?> 356 te. So wurden 1748 die Soldaten des hohenemsischen Kontingents „vermög hocher Crays Disposition bey dem compagnie directorio“ in Wolfegg „gleich den aigenen einquartiert“ 1428 . Der Aufenthalt der Soldaten beim Werbestand wurde mitunter von diesen auch genützt, um Ausrüstungsmängel zu beheben. Fehlende Uniformstücke wurden ergänzt, beschädigte geflickt, Pferde neu beschlagen etc. 1429 . Wenn Soldaten in ihre Werbestände zurückverlegt wurden, konnten die Kosten für ihre Verpflegung mit dem ihnen zustehenden Sold verrechnet werden. So empfing Hans Alge, als er sich von April bis Juli 1675 im Reichshof aufhielt, von der Gemeinde „nach und nach […] victualien“ im Wert von 21 fl. 22 kr. Diese Summe wurde schließlich mit dem ihm zustehenden Sold verrechnet 1430 . ähnlich erging es den Reitern Karl Merk und Franz Vetter nach ihrem mehrmonatigen Aufenthalt in Ems bzw. Lustenau im Juni 1675 1431 . Inwiefern sich die Soldaten während ihrer vorübergehenden Aufenthalte in ihren Werbeständen in die ‚zivile‘ Gesellschaft integriert haben, ist schwer zu beurteilen. Man wird wohl nicht fehlgehen, wenn man - wenigstens in Einzelfällen - mit ähnlichen Schwierigkeiten rechnet, wie sie für die so genannten Gartknechte im 16. und frühen 17. Jahrhundert bezeugt sind 1432 . Jedenfalls haben einige der Soldaten beeindruckend hohe Wirtshausrechnungen hinterlassen, als sie wieder zu ihren Truppenteilen zurückkehrten 1433 . Wenn die Soldaten dagegen beim Direktoralstand der Kompanie untergebracht wurden, dann hatte dieser Anspruch auf die Proviantgelder. So ersuchte der kommandierende Offizier der wolfeggischen Kompanie Anfang Januar 1748 das Oberamt in Hohenems, ihm eine entsprechende Summe zu übersenden, nachdem die Soldaten am 31. Dezember in Wolfegg eingetroffen waren, wo sie den Winter über bleiben sollten 1434 . Die Dislozierung bei den Werbeständen erschwerte freilich die Aufrechterhaltung der Kampfkraft der Kreistruppen. Sie wurde dafür verantwortlich gemacht, dass die Einheitlichkeit in Ausrüstung und Bewaffnung verloren gegangen sei, dass die Truppe überalterte usw. Sie habe dazu geführt, dass die Standeskontingente „zum ‚Fronleichnamsmilitär‘“ „degenerierten“ 1435 . Der Kreis versuchte dem entgegenzuwirken, indem jährliche Regimentsmusterungen und alle zwei Monate Kompaniemusterungen durchgeführt werden sollten. Dieser Vorschrift wurde aber offenbar „nur wenig nachgekommen“ 1436 . Eine derartige Kompaniemusterung, von der Hohenems betroffen war, wurde beispielsweise für den 1. November 1737 nach Wangen angeordnet. Dies wurde dem Oberamt in Hohenems bereits am 12. September angekündigt. Die Hohenemser Beamten wurden angewiesen, dass „dero Mannschaft in Ober- und Untergewöhr gebutzter, Rockh und Camisol die Fleckhen rein ausgewaschen, in gleichen Galloschen, Cuppeln und patron Daschen Riemen, weissen Hembd, weisse Camaschen, schwarze auf die weiß Eckhigte schuhe, wohl aus gebuzte Hüth mit schwarzem Maschen bandt, weiß bandt ein gefasst, und in allen reinlich erscheinen sollen, im und bey der Musterung sich deß Volltrinckhens auf alle weiß enthalten, auf dem Her- und Hin March das schiessen und plenckhlen, welches aller orthen nicht will geduldet werden, auch vor Einen Soldaten nicht fein, unterlassen, welches 1428 VLA, HoA 128,3: Karl, gräflich truchseß von wolfeggischer Generaladjutant und Hauptmann, an Oberamt Hohenems, 6.1.1748. 1429 Beispielsweise: VLA, HoA 120,5: Abrechnung für den Reiter Franz Vetter, Juni 1675; ebenda, Abrechnung für den Reiter Karl Merk, Juni 1675. 1430 VLA, HoA 120,5: Rechnung, ohne Datierung (Beilage zu Akten vom Juli 1675). 1431 VLA, HoA 120,5: Abrechnung für die emsischen Reiter, 17.6.1675. 1432 Vgl. BAUMANN, Landsknechte, S. 131; für Lustenau: WELTI, Totenbuch, S. 189; NIEDERSTäTTER, Urfehdebriefe, S. 119-120, Nr. 153. 1433 VLA, HoA 120,5: „Würths-Zedel zue Lustnaw Franz Vötter betr.“, Juli 1675. 1434 VLA, HoA 128,3: Karl, gräflich truchseß von wolfeggischer Generaladjutant und Hauptmann, an Oberamt Hohenems, 6.1.1748. 1435 STORM, Der Schwäbische Kreis als Feldherr, S. 110. 1436 STORM, Der Schwäbische Kreis als Feldherr, S. 109. <?page no="357"?> 357 derer Mannschaft zu insinuiren gehorsambl. bitte“. Besonders wollte man bei der bevorstehenden Musterung auf die „kleinen Montour und Hüthen“ achten, „weillen bey einigen Hhren. Ständen solche sehr negligiret worden“ 1437 . Da zwischen der Ankündigung und der Durchführung der Musterung fast sieben Wochen lagen, blieb dem Werbestand genügend Zeit, um etwaige Mängel zu beheben. Eine Musterung wurde durch einen hohen Offizier des Regiments durchgeführt. Im August/ September 1741 war dies beispielsweise ein Major des Rothschen Kreisregiments zu Fuß. Er bereiste die einzelnen Werbestände, die ihre Soldaten zur Waldburgischen Kompanie stellten 1438 . Es wurden auch weitere Maßnahmen gesetzt, um die Standeskontingente in einem akzeptablen Zustand zu erhalten. So erreichte das Oberamt in Hohenems im Dezember 1737 die Mitteilung, dass jede Kompanie monatlich zwei Extrakte, je ein Dienst- und ein Standesextrakt, für das Regiment zu erstellen hatte. Darin sollte beschrieben werden, „was Jeden Monath bey Jeder Compag. sich an abgang- oder Zuwachs sich befindet, auch wie viel jeder Hoch und löbl. Standt an Kranckhen habe“. Das Regiment musste diese Berichte an das Kreisausschreibamt weiterleiten. Außerdem mussten halbjährlich Musterlisten „in driplo“ angefertigt werden, „jede zu 8 Bogen mit Rubricen Vatterland, Alter, Profession, Religion, verheurath, Kinder oder ledig, wie lang jeder gedient, ob Er Ein Hochlöbl. Creys die ayds Pflicht gethan“. Auch diese waren nach Stuttgart zu schicken 1439 . Derartige Tabellen haben sich dann auch für den Stand Hohenems erhalten 1440 . Sie wurden von den Inhabern der Kompanien auch immer wieder eingefordert 1441 . Werfen wir noch einen Blick auf das familiäre Umfeld der Rekrutierten. Für 17 aus dem Reichshof Lustenau stammende Soldaten konnte dieses einigermaßen rekonstruiert werden. Dabei wurde nach der Anzahl der Geschwister sowie nach der Position in der Geschwister-, vor allem aber in der Söhnereihe gefragt. Die Tabelle auf der folgenden Seite zeigt, dass in der Regel Söhne aus kinderreichen, meist auch söhnereichen Familien geworben wurden. Von wenigen Ausnahmen abgesehen handelte es sich um jüngere Geschwister. Lediglich Sebastian Bösch und Philipp Fitz waren in ihren Familien die Erstgeborenen. De facto traf dies auch bei Hans Anton Bertsch und Josef Gebhard Hämmerle zu, da deren ältere Geschwister nicht überlebt hatten. Die beiden Letztgenannten und Philipp Fitz befanden sich zum Zeitpunkt ihrer Werbung in einer prekären sozialen Position. Hans Anton Bertsch gehörte wie Philipp Fitz zu den Hintersäßen, die, wie oben bereits angedeutet, um 1790 permanent von der Ausweisung bedroht waren. Die beiden versuchten daher, wie ebenfalls bereits gezeigt, durch die freiwillige Meldung zum Dienst in der Armee des Schwäbischen Kreises das Hofrecht oder wenigstens ein garantiertes permanentes Aufenthaltsrecht im Reichshof zu erlangen. Josef Gebhard Hämmerle hatte bereits 1788 seinen leiblichen Vater verloren. Zum Zeitpunkt der Werbung lebte er im Haushalt seines Stiefvaters 1442 . 1437 VLA, HoA 126,2: Leutnant Melchior Köhler an Oberamt Hohenems, 12.9.1737. Die „Große Montur“ bestand bei Reiterei „aus Rock, Kamisol, Hut und Halstuch und nach doppelter Laufzeit aus Mantel, Schabracke (Sattelüberlegdecke) und Halfterkappen“, bei der Infanterie aus „Rock, Kamisol, Hut, Halstuch und Strümpfen“ - alles Übrige gehörte zur „Kleinen Montur“. STORM, Der Schwäbische Kreis als Feldherr, S. 429. 1438 VLA, HoA 127,3: Leutnant Melchior Köhler an Oberamt Hohenems, 20.8.1741. 1439 VLA, HoA 126,2: Leutnant Melchior Köhler an Oberamt Hohenems, 22.12.1737. 1440 Beispielsweise: VLA, HoA 127,1: Extrakt aus der Mannschaftstabelle, erstellt von Georg Erhard Roth, Kreiskriegskommissar (Leonberg), 28.1.1740. 1441 Beispielsweise: VLA, HoA 127,3: Leutnant Melchior Köhler an Oberamt Hohenems, 20.8.1741. 1442 Vgl. die jeweiligen Kurzbiographien im Anhang. <?page no="358"?> 358 Position der Geworbenen aus dem Reichshof Lustenau in der Geschwisterreihenfolge 1443 : Somit ergibt sich ein ähnliches Bild wie bei denjenigen, die während der frühen Neuzeit aus dem Reichshof Lustenau auswanderten 1444 : Auswanderung und Dienst in der Armee des Schwäbischen Reichskreises wurden wie der Solddienst ganz allgemein auch für Lustenau „zu einem erwünschten Ventil“ 1445 . 1443 Vgl. dazu die jeweiligen Kurzbiographien im Anhang. 1444 Vgl. SCHEFFKNECHT, Mobilität und Migrationen. 1445 BAUMANN, Landsknechte, S. 69. Name: 1. Werbung Zahl der Kinder der Familie Position in der Reihe der Kinder Zahl der Söhne der Familie Position in der Reihe der Söhne Hans Georg Alge 1741 14 12. 7 5. Michael Alge 1674 7 1 7. 5 5. Hans Anton Bertsch 1794 3 2. 2 2. 2 (Hans) Georg Bösch 1695 8 6. 6 5. Sebastian Bösch 1634 11 1. 8 1. Philipp Fitz 1794 2 3 1. 2 1. Thomas Grabher 1728 8 2. 4 2. Augustin Hämmerle 1734 6 4. 2 2. Josef Gebhard Hämmerle 1794 5 2. 3 2. 4 Johannes Hollenstein 1741 4 4. 3 3. 5 Thomas Riedmann 1674 7 6 6. 5 5. Franz Ignaz Scheffknecht 1794 15 6. 13 4. 7 Franz Senz 1734 10 8 6. 6 4. Jakob Senz 9 1741 10 7. 6 5. Franz Vetter 1674 9 3. 5 2. Alexander Vogel 1734 13 8. 9 6. 10 Anton Vogel 11 1734 13 9. 9 7. 1 Von den sieben Kindern stammten fünf aus der ersten Ehe des Vaters. 2 Sein älterer Bruder war bereits im Alter von etwa 14 Monaten gestorben, sodass Hans Anton de facto der einzige Sohn und das älteste Kind der Familie war. 3 Beide Kinder wurden außerehelich geboren. Die Mutter verschwieg den Namen des Vaters. Der jüngere Bruder des Philipp ist kurz nach der Geburt gestorben, sodass Philipp de facto als einziger Sohn seiner Mutter aufwuchs. 4 Sein ältester Bruder starb im Alter von etwas mehr als zwei Jahren, noch vor der Geburt des Josef Gebhard, sodass dieser praktisch als ältester aufwuchs. Zwei weitere Geschwister starben im Kleinkindalter. 5 Der älteste Bruder und eine ältere Schwester starben bereits im Kindesalter. 6 Drei Kinder stammten aus der ersten und vier aus der zweiten Ehe des Vaters. 7 Ein älterer Bruder, eine ältere Schwester und vier jüngere Brüder sind im Kindesalter gestorben. 8 Vier Kinder stammten aus der ersten, sechs aus der zweiten Ehe des Vaters. 9 Bruder von Franz Senz. 10 Ein älterer Bruder ist im Alter von wenigen Wochen gestorben, ein jüngerer Bruder am Tag der Geburt und eine jüngere Schwester im Alter von wenigen Wochen. 11 Bruder von Alexander Vogel. <?page no="359"?> 359 Die Mehrzahl der Geworbenen hatte offensichtlich keine Berufsausbildung. So findet sich bei allen acht 1741 Rekrutierten die Anmerkung „kheiner Profession“ 1446 . Immer wieder werden die Geworbenen als „bauer kerle“ bezeichnet. Dies ist beispielsweise bei sieben der 15 1734 vom Stand Hohenems gestellten Soldaten der Fall 1447 oder bei dem aus der Oberpfalz stammenden Georg Vitter, der 1675 dem Vaduzer Reiterkontingent angehörte 1448 . Vereinzelt ergriffen aber offensichtlich auch Männer aus handwerklichen Berufen den Solddienst. Im Hohenemser Kontingent von 1734 finden wir beispielsweise einen Maurer, einen Weber, einen Zimmermann, der bereits „als Handtwerkhs Kerle in Frankhreich gewesen“ war, und einen „schor“ 1449 . Ein ähnliches Bild spiegelt auch die 1674 erstellte Beschreibung derjenigen jungen Männer aus Ems und Ebnit, die für eine Rekrutierung in Frage kamen: Bei 39 von 44 Aufgelisteten ist kein Beruf angegeben, die restlichen fünf werden als Maurer bezeichnet 1450 . Es zeigt sich, dass der Wechsel von einem anderen Beruf in den des Söldners während des 17. und 18. Jahrhunderts im Stand Hohenems möglich war und auch praktiziert wurde. Dass neben jenen, die keine Profession hatten, und den Söhnen von Bauern gerade Maurer am häufigsten genannt werden, mag auf den ersten Blick erstaunen. Allerdings wiesen gerade Maurer und andere Bauhandwerker im frühneuzeitlichen Vorarlberg eine besonders hohe Mobilität auf. Wenn wir von den bekannten und prominenten Barockbaumeistern absehen, so zeigt sich, dass viele von ihnen ganz unterschiedliche Tätigkeiten ausüben mussten, um sich und ihre Familien ernähren zu können. Der aus St. Gallenkirch stammende Quirin Mangard, der nach Niederstätter als „Prototyp des Arbeitsmigranten“ gelten kann, übte eine ganze Palette verschiedener Tätigkeiten aus: Sein angestammter Beruf war der des Zimmermanns. Als solcher zog er im Sommer 1778 nach Davos. Dort errichtete er für das Haus des Dorfvorstehers einen Dachstuhl. Nachdem diese Arbeit erledigt war, kehrte er ins Montafon zurück. Im Herbst zog es ihn dann nach Ausgburg und Donauwörth. Hier arbeitete er jeweils als Krauthobler. Danach kehrte er erneut ins Montafon zurück. Nach kurzer Zeit ging er nach Füssen. Als er im Dezember schließlich „über Reutte, Leermos, Nassereith, Imst, Landeck, das Paznaun und die Bielerhöhe wieder nach St. Gallenkirch“ zurückkehrte, „bettelte er“. Gleichzeitig arbeitete seine Gattin als Spinnerin im Schwabenland. Nur die zehnjährige Tochter der beiden blieb währenddessen zu Hause im Montafon. Sie war übrigens „das einzige überlebende von sechs Kindern“ 1451 . Die häufige Nennung von Maurern oder anderen Bauhandwerkern unter den vom Stand Hohenems gestellten Soldaten oder unter jenen Männern, die von den Beamten der Reichsgrafschaft für potentielle Kandidaten für die Anwerbung gehalten wurden, könnte ein Hinweis darauf sein, dass auch der Beruf des Söldners zu jenen Tätigkeiten zählte, welche die Betreffenden je nach Bedarf und Möglichkeit ausübten. Tatsächlich stellte im 18. Jahrhundert auch anderswo der Dienst als Soldat u.a. für etliche Bevölkerungsgruppen - Michael Sikora nennt ausdrücklich „arbeitslose Wandergesellen, Tagelöhner, Dienstboten und manchen armen Studenten“ - eine „Alternative“ dar 1452 . Der Abschluss von befristeten Dienstverträgen ließ letztlich auch eine Rückkehr in den angestammten Beruf möglich erscheinen. 1446 VLA, HoA 127,2: Oberamt Hohenems an Oberamt Tettnang, 16.8.1741. 1447 VLA, HoA 125,3: Beschreibung des Hohenemser Kontingents, 21.1.1734. 1448 VLA, HoA 121,1: Aufstellung der gräflich hohenemsisch-vaduzischen Kanzlei über die Ausgaben für die von der Grafschaft Vaduz gestellten Soldaten zu Pferd und zu Fuß vom Juli 1673 bis 1.10.1675, 9.9.1675; ebenda, Liste der gräflich hohenemsisch-vaduzischen Soldaten zu Fuß und zu Pferd und der in die Kasse nach Ravensburg bezahlten Verpflegung für den September, 10.9.1675. 1449 VLA, HoA 125,3: Beschreibung des Hohenemser Kontingents, 21.1.1734. 1450 VLA, HoA 120,4: „Beschreibung der jenigen bey der Grafschaft Hochen Embs befindenden Mannparen jungen Purs, worvon die verlangte Crais Auswahl genommen und in marginem notiert worden. Actum, den 1ten April Ao. 1674“. 1451 NIEDERSTäTTER, Schatzgräberei, S. 158-159. 1452 SIKORA, Das 18. Jahrhundert, S. 91. <?page no="360"?> 360 Über das soziale Prestige der Soldaten ist nur wenig bekannt. Einzelne Indizien sprechen eher für ein geringes Ansehen. Dies zeigt sich etwa bei der Wahl der Ehepartnerinnen. Mehrere Soldaten heirateten Frauen aus Lustenau, die zuvor außereheliche Beziehungen unterhalten, illegitime Kinder zur Welt gebracht hatten und deswegen teilweise bestraft worden waren: Die Gattin des Soldaten Konrad Lipold war zwei Jahre vor ihrer Eheschließung mit ihm wegen einer außerehelichen Beziehung zu einem Savoyarden, die zu einer Schwangerschaft geführt hatte, bestraft worden 1453 . Die zweite Ehefrau des Bartholomäus Huber, Maria Küni, hatte vor ihrer Ehe mit ihm eine außereheliche Beziehung zu einem aus Württemberg stammenden Soldaten, der Lutheraner war, unterhalten, die ebenfalls zu einer Schwangerschaft geführt hatte 1454 . Auch die Ehefrau des Tobias Schmid hatte ein Jahr vor ihrer Eheschließung ein außereheliches Kind zur Welt gebracht 1455 . 3.6.2.5. Ausrüstung und Uniformierung Bei der „dezentralen Aufbringung der Kreistruppen“ war es nicht einfach, eine einheitliche Bewaffnung und Montierung herzustellen, also das für die Stehenden Heere charakteristische „Prinzip der Gleichförmigkeit oder Einheitlichkeit“ 1456 zu verwirklichen. Insgesamt „überwog“ bei den Sachmitteln in der Armee des Schwäbischen Kreises „die dezentrale Beschaffung“ 1457 . Sie war „die Regel, die zentrale die Ausnahme“ 1458 . Die einzelnen Kreisstände waren verpflichtet, ihre Soldaten „mundiert und bewerth“ zu stellen 1459 . Das bedeutete: Die Werbestände mussten „die Erstausrüstung des Soldaten mit Streit-, Bekleidungs- und Transportmitteln“ besorgen. Wie diese „Mindestausrüstung“ auszusehen hatte, gab der Kreis vor. Die Grundlage dafür bildeten „Reichsvorschriften oder eigene Festlegung“. 1664 musste ein Musketier eine „Muskete mit Kugeln, Patronentasche, Seitengewehr, ein[en] gute[n] lange[n] Rock oder Mantel und ein[en] Ranzen“ mitbringen, ein Pikenier 1460 eine „Pike, Seitengewehr, ein[en] gute[n] lange[n] Rock oder Mantel und ein[en] Ranzen“, ein Reiter einen „Karabiner, ein Paar Pistolen, Seitengewehr, Patronentasche, Koller, Mantel, schußfreies Vorderstück, Hinterstück, Kasquet und ein gutes Pferd“ 1461 . Dem Werbestand Hohenems wurden diese Vorgaben detailreich übermittelt: So sollte das Kasquet der Reiter „mit einer Feder über daß Gesicht, bis auf die Brust“ versehen sein. Bei den Musketieren, die zwei Drittel der zu stellenden „Fueß Gänger“ ausmachten, wurde das Kaliber der Kugeln vorgeschrieben. Diese sollten „von 14 bis 16 stuckh auf ein Pfundt geen“; bei den Pikenieren die Beschaffenheit der Pike, die „von 18 bis 20 Schuech“ lang und „mit vier erkhedten Spüzen und starckhen Langen Federn“ versehen sein sollte 1462 . 1453 Vgl. die Kurzbiographie von Konrad Lipold im Anhang. Zu den Savoyarden und anderen fahrenden Wanderkrämern im Reichshof Lustenau und der Reichsgrafschaft Hohenems und ihrer sozialen Stellung vgl. SCHEFFKNECHT, Fremde Wanderkrämer und Keßler. 1454 Vgl. die Kurzbiographie von Bartolomäus Huber im Anhang. 1455 Vgl. die Kurzbiographie von Tobias Schmid im Anhang. 1456 STORM, Der Schwäbische Kreis als Feldherr, S. 492. 1457 STORM, Der Schwäbische Kreis als Feldherr, S. 492. 1458 STORM, Der Schwäbische Kreis als Feldherr, S. 493. 1459 Beispielsweise: VLA, HoA 119,2: Graf Karl Friedrich von Hohenems, Gallara und Vaduz aus Regensburg an „unseren unndt unserer vormundtschaft“ Räte, Oberamtmann und Landvogteiverwalter der Grafschaft Vaduz Johann Heinrich Schwarz und Johann Christoph Köberl, 17.3.1664. 1460 Ein Drittel der gestellten Soldaten zu Fuß mussten damals als Pikeniere, zwei Drittel als Musketiere ausgerüstet sein. VLA, HoA 119,2: Einteilung der Schwäbischen Kreisregimenter, 1664. 1461 STORM, Der Schwäbische Kreis als Feldherr, S. 494. Zum zeitgenössischen Begriff „Montur“ bzw. „Mundur“ vgl. WINKEL, Distinktion und Repräsentation, S. 127, Anm. 1. 1462 VLA, HoA 119,2: Einteilung der Schwäbischen Kreisregimenter, 1664. <?page no="361"?> 361 Im Laufe der Zeit wurde vor allem die Ausstattung der Reiter etwas modifiziert. Bei der Zweiten Armatur 1673 verzichtete man auf den Küraß und den Helm. Ein Jahr später wurden diese für die Kürrassiere typischen Ausrüstungsgegenstände wieder verlangt 1463 . Bei den Pikenieren nahm die Länge der Pike etwas ab. 1683 sollten sollte sie nur noch „15 schuch lang und mit hochen Federen sein“ 1464 . 1695 wurden die von Hohenems rekrutierten Soldaten jeweils mit einem Leibrock, einem blauen Kamisol, einer Hose, einem Paar Strümpfe, einem Hut, einem „Cuppelin“, einem Bajonett, einer Patronentasche, einem Paar Schuhe, einem Hemd, einem Halstuch und einem „Capput Rockh“ ausgerüstet 1465 . Ende 1741 wurden sie mit „gutem gewöhr, hauben, lederzeug, groß als kleiner Montour, 24 scharpfen patronen und in allem ohne fehlendem“ an den Sammelplatz befohlen 1466 . 1794, als die von Hohenems und Lustenau gestellten Soldaten zum Wolfeggischen Infanterieregiment zu Fuß einrücken mussten, bestand „Ein Komplete Montur (für einen gemeinen Mann)“ nach den Vorschriften des Regiments aus „Rok, Kamisol und Hosen, alles vom 4 Sigel Iglauer wohl eingenetztes Tuch, ein guter dauerhafter Huth mit weis wollenen Borten, 2 Halsbänder von Roshaar mit leder gefüttert sambt einem Mesenen Schloß, 1 Paar weis wollene Strümpf, 1 Paar schwartz tüchene gamaschen mit 3 Dutzendt tallirten Knöpfen, ein Säbelriemen mit einer Quaste sambt Kompangni Zeichen u. Kordons mit denen behörigen Farben“. Dazu kamen noch „Zwinlch kittel und überhosen u. Hemden werden auf Extra Rechnung genommen, auch die leinene Strümpf “ 1467 . Waffen werden hier weder angeführt noch beschrieben. Diese wurden mittlerweile von den militärischen Einheiten zentral angeschafft 1468 . Für einen kleinen Werbestand wie Hohenems war es mitunter nicht einfach, das eigene Kontingent selbst auszurüsten, und zwar sowohl hinsichtlich der entstehenden Kosten als auch hinsichtlich der Beschaffung der einzelnen Gegenstände und Materialien. Bereits die Abrechnung über die Anwerbung und Ausrüstung von zwei Soldaten im Reichshof Lustenau, die im März 1664 erfolgte, verdeutlicht dies. Am 25. März wurde hier Jakob Vogel als Reiter und einen Tag später Hans Bösch, „Jacob[s] Sohn“, als Musketier angeworben. Bei beiden handelte es sich um Lustenauer. Die Kosten für die Anwerbung und Ausrüstung dieser beiden Männer betrugen insgesamt 161 fl. 27 kr. Diese Summe setzte sich zusammen aus Handgeldern, welche die beiden Soldaten jeweils am Tag ihrer Anwerbung erhielten, aus Geldern für Kleidung, Waffen, Munition und andere Ausrüstungsgegenstände, für das Pferd, den Sattel und das Zaumzeug, das Beschlagen des Pferdes, für Ersatzhufeisen, die dem Reiter mitgegeben werden sollten, für verschiedene Handwerker, die Kleidung und Ausrüstungsgegenstände anfertigten, sowie für diverse Reise- und Zehrungskosten. Ebenso beeindruckend wie der finanzielle war der logistische Aufwand. So mussten Handwerker und Händler zwischen Lindau und Feldkirch bemüht werden, um das Notwendige zu beschaffen. Vor allem die Anschaffung eines geeigneten Pferdes stellte die Verantwortlichen vor nicht geringe Probleme. Zum einen war es offenbar nicht unbedingt einfach, ein geeignetes Tier zu finden. Zum anderen waren für den Kampfeinsatz taugliche Pferde teuer. In seine Beschaffung wurde 1664 auch der angeworbene Reiter eingebunden. So suchte im April 1664 Jakob Vogel zusammen mit einem Hohenemser Beamten zwei Tage lang nach einem geeigneten Tier. Insgesamt dauerte es beinahe zwei Monate, bis die Hohenemser Beamten alle Ausrüstungsgegenstände zusammengetragen hatten, wie die erhaltene Abrechnung zeigt: 1463 Vgl. STORM, Der Schwäbische Kreis als Feldherr, S. 494. 1464 VLA, HoA 121,6: Clemens Weiß an Oberamt Hohenems, 28.7.1683. 1465 VLA, 123,1: Martin Spengelin (Lindau) an kaiserliche Administrationsräte und Oberbeamte der Grafschaft Hohenems, 23.7.1695. 1466 VLA, HoA 127,2: Leutnant Köhler an Oberamt Hohenems, 23.12.1741. 1467 VLA, Administration Hohenems, Schachtel 3, Nr. 33: „Verzeichnis der Montürstüke“, 5.7.1794. 1468 Beispielsweise: VLA, HoA 123,2: Kapitanleutnant De Hayn De Taruille an kaiserliche Administrationsräte und Oberamtleute der Grafschaft Hohenems, 29.11.1702 (Ankunftsdatum). <?page no="362"?> 362 „Anno 1664 den 25. Merzen hab ich Jacob Vogel [..] vor ainen Reuter worben des tags in bar gelt geben auf die Hand: 4 fl. 30 kr. Des tag hat Er und Weibel verzert: 48 kr. Meser und gabel geben umb 16 kr. Den 5. Abrelen hab ich im ein lüz(? ) khauft zue wuelen hembt umb: 3 fl. 20 kr. Dem schneider zu lon geben: 24 kr. Dem khämer umb galonen und haften 24 kr. Umb Ros hab ich bezalt: 45 fl. 50 kr. Ich und der Reuter in 2 tagen dem Ros nach verzert: 2 fl. 48 kr. Umb einen satel bezalt: 5 fl. 40 kr. Umb einen Degen bezalt: 1 fl. 35 kr. Dem schmidt bezalt vor 6 nüweeisen und 60 negel füren hat Er aufschlagen lasen 2 mitnemen: 1 fl. 20 kr. Vor saumen 2 tag dem Ros nach: 48 kr. Den 26. Merzen hab ich Hans Bösch Jacob Sohn vor ainen Muster Deurer (= Musquetierer? ) worben, des tag hab ich auf hand geben: 3 fl. Den 26. Aberelen hab ich dem Reuter den Mantel und Hauben(? ), khostet nach lut weler Zedel: 14 fl. 31 kr. 2 hl. Umb ein Zan und Halfter bezalt ain gurt, 2 steigleder, 2 steg Rös, als zusamen: 3 fl. 25 kr. Umb bar koren(? ) und kapel und striegel: 52 kr. Umb ainen Huet bezalt: 1 fl. 28 kr. Dubbeckh vor inn bezalt: 6 kr. Beiden vor form 6 kr. Des tag baiden verzert zu Lindaw: 44 kr. Thegen, pikh und ein bachhentz bezalt: 1 fl. 24 kr. Umb stifel bezalt: 6 fl. Den 27. Aberelen des tag haben beide Reiter und schuechmacher verzert: 56 kr. 5 elen seiden schnüer umb 30 kr. Duech zu einem zwe sakh: 28 kr. 4 elen sülberfarben schnür: 16 kr. Haften an duech haben: 4 kr. Zu mantel knöpf zu brenegem Mantel 18 kr. Zu Embs umb ein galer bezalt 7 fl. 42 kr. Dem schneider zu Embs geben, das Er ein hat ver beeden 15 kr. Das Ros hab ich 32 tagen höw, vor ainen tag und nacht 10 kr., macht zusamen 5 fl. 20 kr. Weiter hab ich im zu zway hembter duech khauft 8 elen, die elen umb 24 kr., macht zu samen: 3 fl. 12 kr. Zu 3 bar strümpf 4 elen duech, die elen umb 22 kr., macht zu samen 1 fl. 28 kr. Der wegen zu dem geben vor beiden hembter und schnüer darzu und siden geben, als zusamen: 32 kr. Dem schneider vor strümpfen zu dem geben 16 kr. Der Reuter und Hans Bösch verzert bey Jacob Hemmerlin bekhen: 48 kr. Duech zu ainer ..aldt khauf umb 36 kr. Dem schneider zu dem geben und vor zwen sackh 8 kr. <?page no="363"?> 363 Bey Jacob Sperger verzert dem Reiter 1 fl. 4 kr. Weiter dem Reiter bey Jacob Hemerlin bekhen verzert 1 fl. 8 kr. Vor 18 fiertel 3 fierling haber bezalt, das er verbraucht hat, vor ein fiertel 5 kr., macht zusamen 4 fl. 41 kr. 2 hl. Von herrn oberambtman ist im vor ainen tag verschafen worden 20 kr. derht(? ), an 55 tag macht zusamen: 18 fl. 20 kr. Darvor hab ich im zalt Do er ab gelzen(? ) hat verzert 40 kr. Diesem seind nit dar ..(? ) im bargelt geben, wie Er ver reisen ist 2 fl. 30 kr. Dem herr hausmeister zu Embs bezalt das Er hat degen, pickh mit im Dusen hat aufgab 24 kr. Zway felkauf haben umb 1 fl. 36 kr. 3 elen leinen duch zu fueter und seckh under die hosen umb 1 fl. Dem schneider zu lon geben umb mantel und hosen 56 kr. Vor faden darzu bezalt 20 kr. Dem satler zalt vor auf bed enem und satel fült und wie überzogen degen scheid 35 kr. Den 13. Mayen ist er zu Velchkhuerch gewesen, hab ich bar gelt geben 3 fl. 16 kr. Darumb hat Er ain buelfer Plesen kauft und ain karbüner …(? ) Den 15. Mayen im umb kling bezalt 12 kr. Den 17. zu Lindaw umb ein gärten bezalt 30 kr. Umb 8 seiden nestel bezalt 40 kr. Umb bulfer bezalt 20 kr. Den satel hat Er auch verthausen zu Velchkhirch und hat auf geben 30 kr. Den satel hat Er auch füellasen, hab ich dem satler bezalt 10 kr. Weiter hat Er das Ros zu Embs schlagen lasen, darvor bezalt 24 kr. Summa 161 fl. 27 kr.“ 1469 . Dazu waren etliche Botengänge notwendig, für die vor allem lokale Amtspersonen eingesetzt wurden. So wurde beispielsweise der Lustenauer Hofammann Magnus Bösch am 16. April 1664 nach Lindau geschickt, um Tuch, Knöpfe und anderes für die Uniform eines Reiters einzukaufen 1470 . Freilich war es nicht möglich, alle Ausrüstungsgegenstände ausschließlich im Werbestand oder seiner unmittelbaren Nachbarschaft herstellen zu lassen. Nicht selten griff man bei der Beschaffung der notwendigen Ausrüstung auf Handwerker zurück, die in der Nähe des Musterungs- oder Statio- 1469 VLA, HoA 119,2: Rechnung über die Werbung des Jakob Vogel und des Hans Bösch, 1664. 1470 „Laut der Ao. 1664 den 16. Apprill in Lindau Herr Amman Magnus Bösch von Lustnow soll umb nam Er selber sampt und für ein Reuther 5 ¾ elenn grau tuch á 1 ½ fl.: 8 fl. 37 kr 4 hl. 6 ½ elen silberf. Bay. á 34 kr.: 3 fl. 41 kr. 1 lot silberfarb fein seid p. 28 kr. 3 dzt silberfarb seiden knöpf ½ bz. 36 kr. 2 ½ elen schw. Floor á 24 [kr.] .. 24 kr. 1 ¼ eln seiden spiiz á 7 kr. 8 kr. 6 hl. S. 14 fl. 31 kr. 2 hl. Zalt daran p. die knöpf 36 kr. Rest noch 13 fl. 55 kr. 2 hl. Zalt weiter 10 fl. Rest noch 3 fl. 55 kr. 2 hl. […]“ VLA, HoA 119,2: Abrechnung des Magnus Bösch, 16.4.1664. <?page no="364"?> 364 nierungsortes der Truppe wohnhaft waren. Im Mai 1734 stellte beispielsweise ein Gürtler aus Rottweil dem Oberamt 54 fl. 35 kr. in Rechnung, weil er für den Stand Hohenems „9 Palläf, 8 Patronen Taschen sambt Kupplen und übrigen Zugehör“ gemacht und geliefert hatte 1471 . Soweit sich dies aus den erhaltenen Abrechnungen erkennen lässt, wurden die gemachten Vorschriften von Seiten des Werbestands Hohenems in unterschiedlicher Weise eingehalten. Während man sich 1664 offensichtlich weitgehend an die Vorgaben hielt 1472 , scheint es zehn Jahre später zu Beanstandungen gekommen zu sein, denn, als die Reiter Karl Merk und Franz Vetter vom 7. April bis 15. Juni 1675 zu Hause im Quartier lagen, mussten erhebliche Summen für Ergänzung, Verbesserung und Reparatur ihrer Ausrüstung aufgewendet werden: Für Karl Merk fertigte der Hohenemser Hofschneider einen Rock an. Dazu mussten beim Juden Josle Levit „thuch, Seuden, Knöpf und alle Zugehörd“ angeschafft werden. Außerdem wurde für Merk ein „Goller“ und ein Gürtel angeschafft, der Sattel neu gefüllt und die Stiefel neu besohlt 1473 . Für Franz Vetter wurden ein Karabiner, eine Pistole, ein Rock und ein Hut angeschafft, ein „anderer Goller“ wurde eingetauscht und an Stiefeln, Schuhen und Sattel mussten Reparaturen durchgeführt werden 1474 . Hier zeigte sich offensichtlich bereits ein grundsätzliches Problem der dezentralen Beschaffung der Sachmittel. Der Kreis gab zwar Normen vor. Es war aber schwer, diese eindeutig und genau zu definieren. So blieb genügend Spielraum für die einzelnen Werbestände, diese nicht in allen Einzelheiten zu befolgen 1475 . Die Ausrüstung eines gestellten Rekruten wurde bei der Musterung auf ihre Tauglichkeit überprüft. Dabei kam es immer wieder zu Beanstandungen. Der dem Vaduzer Reiterkontingent angehörende Franz Büchel klagte im September 1674 im Feld darüber, „das er sehr übel beritten, indeme das gegebne ross stettig seye. Derentwegen ein anderes so hoch verlange als vonnöthen habe“ 1476 . Als im selben Jahr Hanns Geörg Mayer von Zell am Harmersbach mit „ganze[r] Mundierung, bey welcher er ein Duggaten vor ein Musqueten sambt einer Duggaten auf die Handt erlegt und bezahlt habe“, von Franz Häfele, „Veldtwaibel zue Hohenembs“, zum Musterplatz nach Ulm geführt wurde, musste für diesen eine neue Muskete gekauft werden, da die vorhandene „in der Musterung nit passiert worden“ 1477 . Neben die dezentrale Anschaffung durch die Werbestände trat die durch den Kompanie- oder Regimentsverband. Insbesondere die „Folgebeschaffung von Streit- und Bekleidungsmitteln des einzelnen Soldaten“ erfolgte seit 1698 durch „den Regiments- und Kompanie-Verband“ 1478 . Die genannten Vorschriften zielten alle auf die Funktionalität der Waffen, Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände ab. Wie aber stand es mit einer einigermaßen einheitlichen Bekleidung der Soldaten? Die Uniformierung diente anders als die Vereinheitlichung von Kalibern oder Pikenlängen weniger einem praktischen Zweck im Gefecht, sie zielte „mehr auf eine repräsentative Wirkung“ der Einheiten ab 1479 . Nicht selten haben sich Historiker des 19. und der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts über die Buntscheckigkeit der Kontingente des Schwäbischen Kreises lustig gemacht. Ihre Kritik orientierte sich dabei meist am „Ideal der preußischen Armee des 19. Jahrhunderts“ 1480 . Freilich unterschieden sich die Truppen des Schwäbischen Kreises in dieser Hinsicht nicht grundsätzlich von denen anderer Armeen. Bis Ende des 17. Jahrhunderts waren noch 1471 VLA, HoA 124,5: Rechnung des Franz Josef Mayer, Bürger und Gürtler zu Rottweil, 14.5.1734. 1472 VLA, HoA 119,2: Abrechnung über die Anwerbung und Ausstattung des Jakob Vogel und des Hans Bösch, 25./ 26.3.1664; ebenda, Memorial, 1664 (keine nähere Datierung). 1473 VLA, HoA 120,5: Abrechnung für den Reiter Karl Merk, Juni 1675 (keine nähere Datierung). 1474 VLA, HoA 120,5: Abrechnung für den Reiter Franz Vetter, Juni 1675 (keine nähere Datierung). 1475 Vgl. STORM, Der Schwäbische Kreis als Feldherr, S. 492. 1476 VLA, HoA 120,4: Johann Leonhard Waibel an Graf von Hohenems, 13.9.1674. 1477 VLA, HoA 120,4: Quittung, 16.9.1674. 1478 STORM, Der Schwäbische Kreis als Feldherr, S. 498. 1479 PLASSMANN, „Buntscheckigkeit“ als historiographische Kategorie, S. 380. 1480 PLASSMANN, Die Armeen des Fränkischen und des Schwäbischen Reichskreises, S. 60. <?page no="365"?> 365 nirgends „stringent einheitliche Uniformen, Kaliber und Bewaffnung usw. eingeführt“ 1481 . Auch wenn es bis in die 1680er-Jahre noch keine entsprechenden Vorschriften von Seiten des Reiches oder des Kreises gab 1482 , ist dennoch nicht zu übersehen, dass sich einzelne schwäbische Kreisstände bereits seit den 1660er-Jahren um ein möglichst einheitliches Erscheinungsbild ihrer Truppen bemühten. In diesem Sinne wandte sich im August 1663 Graf Johann von Montfort an Karl Friedrich von Hohenems. Er berichtete, dass er von den anderen Ständen „nachricht habe, daß Sie sich bereits zuesamben verfügt, unnd wie sowohl die liberey oder Kleidung der Soldaten anzustellen […] allß auch wegen Erkhaufung der Musqueten, unnd machung der Fahnen in omnem Eventum verglichen“. Die Fürstenberger hatten sich dafür entschieden, dass ihre Soldaten „blaw und gelb“ tragen sollten, die „Herren Grafen Truchsäss und Königsegg“ hatten sich „mit anderen Ihren assignierten Ständen“ für „Graw mit roth“ entschieden. Auch Montfort und Hohenems sollten sich nun über diese Fragen einigen. Der Montforter fragte daher beim Hohenemser an, ob ihm „etwan roth zur Kleidung nit mißfällig sein möchte“. Weiter schlug er Karl Friedrich vor, die notwendigen Musketen gemeinsam in Biberach zu kaufen, wie es die anderen Stände bereits gemacht hatten 1483 . Nachdem die beiden Grafen hinsichtlich der Kleidung und Bewaffnung in Verhandlungen getreten waren 1484 , wurden die Soldaten des Hohenemser Kontingents - elf Musketiere und zwei Pickeniere - schließlich mit einer Muskete bzw. einer Pike, einer Patronentasche, einem Wehrgehenk, einem Degen, einem Hut sowie einem Rock ausgerüstet gestellt. „Tuoch und Zwilch“ für die Uniformröcke wurden in Schaffhausen eingekauft und durch einen Boten nach Meßkirch, wo die Musterung stattfand, gebracht. Offensichtlich wurden erst hier die notwendigen Bekleidungsstücke angefertigt. Das Kontingent wurde außerdem mit Pulver, Blei und Lunten ausgerüstet 1485 . Es fällt auf, dass die Pikeniere keine Brustharnische erhielten. Damit lag die Ausrüstung des Hohenemser Kontingents im Trend der Zeit. Auf den teuren Brustpanzer wurde nach dem Dreißigjährigen Krieg zunehmend verzichtet, da er „gegen die überhandnehmenden Handfeuerwaffen ohnehin immer weniger Schutz bot“. Auch die Aufteilung der Infanteristen auf Musketiere und Pikeniere entsprach dem damaligen Gebrauch. Kompanien zu Fuß bestanden Mitte des 17. Jahrhunderts in der Regel zu etwa zwei Dritteln aus Musketieren und einem Drittel aus Pikenieren 1486 . 1674 schrieb der Kreis vor, dass die Pinkeniere „so vil möglich, in gleicher Kleidung undt Röckhen“ gestellt werden sollten 1487 . In der Folge schritt auch in dieser Beziehung die Normierung weiter fort. 1684 erließ der Kreis „[d]ie ersten Farbregelungen für die Bekleidung“ 1488 . Festgelegt wurde lediglich die Farbe, nicht aber der Schnitt der Kleidungsstücke, weshalb nach Storm noch nicht von einer Uniform die Rede sein kann 1489 . Der Hohenemser Vertreter beim Kreiskonvent setzte die gräfliche Beamtenschaft im März 1481 PLASSMANN, Die Armeen des Fränkischen und des Schwäbischen Reichskreises, S. 60. 1482 Vgl. STORM, Der Schwäbische Kreis als Feldherr, S. 495. 1483 VLA, HoA 119,1: Graf Johann von Montfort an Graf Karl Friedrich von Hohenems, 12.8.1663. 1484 VLA, HoA 119,1: Graf Karl Friedrich von Hohenems an Graf Haug von Montfort, 24.8.1663; ebenda, Graf Haug von Montfort an Graf Karl Friedrich von Hohenems, 27.8.1663. Auf welche Farbe man sich schließlich geeinigt hat, geht aus den erhaltenen Quellen nicht hervor. Noch am 5.10.1663 fragte der Hohenemser Hausmeister Johann Jakob Schmid, der zur Werbung nach Meßkirch geschickt worden war, in Hohenems nach, „wie disen Embsischen Knechten Röckh der farb nach ausstaffiert werden sollen? Vielleicht nach der Embsischen Liberey? “ Ebenda, Johann Jakob Schmidt an „Monsieur Fischer receneur de son Ex. Mg. te. Comte de Hochen Embs“, 5.10.1663. 1485 Für die einzelnen Ausrüstungsgegenstände wurden folgende Geldbeträge bezahlt: Muskete 3 fl., Patronentasche 40 bis 52 kr., Wehrgehenk 40 kr., Degen 1 fl. 20 kr. bis 1 fl. 30 kr., Hut 40 kr. bis 1 fl., Rock 3 fl. 45 kr., Pike 2 fl. VLA, HoA 119,1: Rechnung über Werbung der Hohenemser Soldaten, 26.10.1663. 1486 Vgl. RUCKSTUHL, Aufbruch wider die Türken, S. 75-76. 1487 VLA, HoA 120,4: „Compendium undt Extract“ des Überlinger Kreisrezesses, 16.3.1674. 1488 STORM, Der Schwäbische Kreis als Feldherr, S. 496. 1489 Vgl. STORM, Der Schwäbische Kreis als Feldherr, S. 496, Anm. 17. Storm spricht ausdrücklich von Bekleidung, da von einer Uniform erst dann die Rede sein könne, „wenn Farbe und Schnitt der Bekleidung festgelegt wurden“. <?page no="366"?> 366 1685 in Kenntnis, dass die gestellten Fußknechte „mit einem weißgrawen Rokh mit blawen Überschlägen“ ausgestattet werden mussten 1490 . Dies entsprach dem Usus des öttingischen Regiments, in welchem die Hohenemser Fußsoldaten damals dienten 1491 . Die Werbestände scheinen die Uniformierung bei den Farben relativ rasch verinnerlicht zu haben. So baten die Vaduzer Oberamtleute im September 1690 ihre Hohenemser Kollegen, sich in Lindau zu erkundigen, „under was vor eine Compania“ das Hohenemser und Vaduzer Kontingent „gestelt werden solle, auch wie man sich der montur und dero coleur halber zue verhalten haben möchte, nit weniger, welche Stände die Officiers stellen werden“ 1492 . Trotz aller Bemühungen konnte lange kein einheitliches Erscheinungsbild der Kreistruppen erreicht werden. Noch Ende Juni 1702 schrieb der Kommandeur des Regiments, bei dem die von Hohenems und Vaduz gestellten Infanteristen dienten, an das Oberamt, „daß 5 Coleur under dem Rgmt. zu sehen sind, welches dasselbe so beschembt“. Aus diesem Grund und weil die Monturen seiner Soldaten „diesen Sommer und nechsten Winter hindurch sich wohl gar zerschleissen“ würden, sei es Zeit, dass diese „Eine gleichförmige Montour“ erhielten, die aus „sauberem weißgrauem Tuch“ bestehen und „nach iedes habender Charge etwas weniges mit gold ausgemacht“ werden sollte. Er ersuchte die Hohenemser und Vaduzer Beamten, ihre Soldaten entsprechend auszurüsten 1493 . Die Erneuerung der Bekleidung sollte auf Regimentsebene dazu genützt werden, eine Uniformierung bei den Farben herzustellen. Wenn der Regimentskommandeur in seinem Schreiben betont, dass durch die Vielzahl der Farben das Regiment „beschembt“ würde, tritt der Sinn, den die Zeitgenossen einer gemeinsamen Bekleidungsfarbe beimaßen, deutlich hervor. Diese diente nicht so sehr einem praktischen Zweck im Gefecht, sondern zielte „mehr auf eine repräsentative Wirkung“ ab 1494 . Eigentlich sollte seit 1698 die so genannte „Große Montur“ - sie bestand bei der Reiterei „aus Rock, Kamisol, Hut und Halstuch und nach doppelter Laufzeit aus Mantel, Schabracke (Sattelüberlegdecke) und Halfterkappen“, bei der Infanterie aus „Rock, Kamisol, Hut, Halstuch und Strümpfen“ 1495 - „für die jeweilige Laufzeit im Einvernehmen mit den Regimentskommandanten und dem Kreiskriegskommissariat durch die Regimentskonkurrenten bestellt“ und über die Kompaniekassen finanziert werden 1496 . Die Erfahrung zeigte allerdings, dass sich nicht alle Werbestände daran hielten. In der Folge fiel es schwer, bei den Kreistruppen einigermaßen Einheitlichkeit in der Bekleidung zu halten. Auch wenn zu Beginn des Spanischen Erbfolgekrieges von Seiten des Kreises angeordnet wurde, dass „die Bekleidung […] für jedes Regiment aus einer Hand zu kaufen“ sei, blieb es weiter dabei, dass einzelne Werbestände die „Particulier-Montur“ für ihre Kontingente anschafften 1497 . Dennoch lässt sich für Hohenems feststellen, dass bei den Regimentern bzw. Kompanien, denen sein Kontingent zugeteilt wurde, die Bemühungen um Vereinheitlichung weitergingen: 1735 entschied sich das Rothsche Kreisregiment zu Fuß, in welchem das Hohenemser Kontingent diente, „eine newe und egale montour anzuschafen“. Darüber wurde mit den Juden Isaak und Mayr Landau 1498 ein Vertrag abgeschlossen. Die Anschaffung der Montur durch das Regiment wurde 1490 VLA, HoA 121,7: Clemens Weiß an Oberamt Hohenems, 9.3.1685. Für andere Beispiele der Uniformierung von einzelnen Kompanien vgl. STORM, Der Schwäbische Kreis als Feldherr, S. 495-497. 1491 Vgl. STORM, Der Schwäbische Kreis als Feldherr, S. 496. 1492 VLA, HoA 122,2: Hohenems-vaduzische Räte und Oberamtleute an hohenemsische Räte und Oberamtleute, 8.9.1690. 1493 VLA, HoA 123,2: Von Staufenberg (Feldlager zu Gräfen) an Oberbeamte der Reichsgrafschaft Hohenems und Vaduz, 29.6.1702. 1494 PLASSMANN, „Buntscheckigkeit“ als historiographische Kategorie, S. 380. 1495 STORM, Der Schwäbische Kreis als Feldherr, S. 429. 1496 STORM, Der Schwäbische Kreis als Feldherr, S. 498. 1497 STORM, Der Schwäbische Kreis als Feldherr, S. 499. 1498 Isaak und Mayr Landau stammten aus Pfersee bei Augsburg. Sie gehörten zu den jüdischen Heeresfaktoren, die vor allem seit dem Spanischen Erbfolgekrieg die Kreistruppen ausrüsteten. Seit 1745 durften die beiden den Titel „Kreis- <?page no="367"?> 367 damit begründet, „daß schwehrlich die montour von denen ständen selbst in ringerem preiß wirdt anzuschaffen sein“ 1499 . Die 1690 Mann sollten „nach bereits gefertigtem Muster durchauß mit guthem 4 Sigill habende Iglauer tuch“ montiert werden, wobei „die Röck mit guthem bay, die Kamisoler aber mit guter Leinwadt nach denen anheut in conferentia samentlicher hoch und Löbl. concurrenten vorgezeigt und von Costantz und Baden-Baden versigleten Musteren zu unterfüetheren“ waren. Zu jeder „Montour“ mussten ein „zwilchene[r] Oberrock“, „ein paar blaue wollen gestickte strimpf nach dem Muster, wie die rothe, so beraits übergeben, woran nichts als die Farb differieren solle“, „[e]in paar überstrimpf“, ein „guthe[r] Huth, mit einer weißen leinenen borthen eingefaßt“ und ein „Hals Kragen von wollenen Crepen, rother Farb“ angefertigt werden. Die Uniform für die Unteroffiziere sollte „von denen gemeinen distinguieret und die Knopflöcher mit Lainöhl Haar garnieret, der Huth mit einer Silbernen porthen eingefaßet, auch auf die Achslen schnier gesetzt werden“. Isaak und Mayr Landau verpflichteten sich, „alles schön und prob mäßig, guthe ohndadelhaffte wahr, nach denen Muster dergestalten und also“ zu liefern, „daß, wann ein oder anderes ohngleich, ohnprob- und ohnschaumäßin seyn wurde, Er Liferant Isacc Landau gehalten seyn solle und wolle, solches zurück zu nehmen und andere probmäßige wahr davor zu liferen“ 1500 . Als im Sommer 1741 die vier oberen Reichserbtruchsässischen Häuser für ihre gesamte unter dem Gewehr stehende Mannschaft „die Bulver Hörnlen Zum Zündkraut aufzuschütten“ in Wolfegg anfertigen ließen, ersuchte der kommandierende Hauptmann der Wolfegger Kompanie die Hohenemser Beamten, „hoch dieselben möchten auch solche vor dero Mannschaft anschaffen lassen, damit die ganze Companie in allem egal und gleich werden möchte, ingleichen die Ballaschquasten und die Klemiern auf die Hüth“ 1501 . 1745 stand schließlich eine „Neumundierung“ an. Nun fragte ein Truchsessischer Adjutant aus Wolfegg etwa einen Monat vor Ablauf der Montierungszeit beim Werbestand Hohenems an, „ob ein solcher die Mondierung des löbl. Contingents selbsten privatim zu besorgen oder aber gleich den übrigen löbl. Concurrenten vor die ganze Compagnie solche einem Liveranten zu accordieren mir etwan güethigst zu übertragen gedenkhete. In Fahl des letzteren meines Orths nit nur allein auf die egalitet und contentierung des gemeinen Manns, sondern auch vornembl. auf die Erspahrung mehrerer Unkösten, welche villeicht bey so weithem Transport u. nebst übrigen Unrichtigkeithen, wo die Mondierung denen Leuthen weeder nach dem Maass noch Gleichheit kann geferthiget werden, unumbgänglich bevorstehen würden, gewislich ohne mein mündestes Interesse zu sehen und vor dem nembl. Preys, wie vor 2 Jahren bey Hr. Gelb beschehen, in nemblicher Qualitet verferthigen zu lassen mich erbüthe“ 1502 . In Hohenems nahm man dieses Angebot an. Im Folgejahr erreichte das Oberamt jedenfalls eine Rechnung des Ulmer Kaufmanns Marx Ludwig Gelb für „6 Musquetierer Montouren inclusive der Hosen“, für „1 Corporal Montour“ sowie - ebenfalls für den Korporal „nach bisheriger observanz“ - für „4 Loth silberne Huth Tressen“, für „1 silbernen Huth Knopff“, für „1 blau Achselschnur“ und für „7 Cocquarden von doppelband“. Die Gesamtkosten für die sieben Uniformen betrugen einschließlich der Transportkosten nach Rastatt 157 fl. 30 kr. 1503 . Diese Rechnung war ein Jahr später immer noch nicht beglichen, weshalb Marx Ludwig Gelb drohte, sich beim Kreiskonvent zu beschweren 1504 . Schließlich wurde faktoren“ führen. ULLMANN, Zwischen Pragmatismus und Ideologie, S. 226. 1499 VLA, HoA 125,4: Kaspar Anton Henzler an Oberamt Hohenems, 29.7.1735 (Zitat); ebenda, „Project Accords Wegen der Montour bey Löbl. Roth. Rgmt. mit denen Kayl. Schutzverwanten Juden Isacc und Mayer Landau“, 12.7.1735. 1500 VLA, HoA 125,4: „Project Accords Wegen der Montour bey Löbl. Roth. Rgmt. mit denen Kayl. Schutzverwanten Juden Isacc und Mayer Landau“, 12.7.1735. 1501 VLA, HoA 127,3: Leutnant M. Kohler (Wolfegg) an Oberamtleute Hohenems, 20.8.1741. 1502 VLA, HoA 127,7: Truchsessischer Adjutant an Oberamt Hohenems, 28.7.1745. 1503 VLA, HoA 128,1: Rechnung, Marx Ludwig Gelb, 28.4.1746 (Ulm). 1504 VLA, HoA 128,2: Marx Ludwig Gelb (Ulm) an Oberamt Hohenems, 4.4.1747. <?page no="368"?> 368 sie durch die Kreiskasse bezahlt, die sich fortan mit Schuldforderungen an das Oberamt in Hohenems wenden musste 1505 . Ebenfalls 1746 ordnete das Regiment an, „Huethbüsch“ anzuschaffen. Diese sollten „bey allen Compagnien von Zerschiedenen Farben“ sein. Sie wurden ebenso über die Kreiskassa angeschafft und finanziert wie die „diesem Contingent angeschaffte neue große Montour“ und die „krumme[n] Sabel“, die auf Regimentsbefehl für alle Unteroffiziere, darunter auch für den von Hohenems gestellten Korporal, angeschafft wurden 1506 . Im Frühjahr des folgenden Jahres wurden für alle Unteroffiziere des Regiments „gegen zurucknehmung der bisherigen alte neuen Kurtze gewöhr“ angeschafft. Die Kosten beliefen sich pro Kopf auf 3 fl. 40 kr. Ehe die neuen Waffen angeschafft werden konnten, musste jedoch das Einverständnis der Werbestände eingeholt werden 1507 . Eine gewisse Einheitlichkeit in der Bekleidung konnte dadurch sichergestellt werden, dass „die Generalinspektion bzw. das Kreiskriegskommissariat“ berechtigt war, „Bekleidungsstücke […] zurückzuweisen, soweit diese in Farbe und Güte nicht der Norm entsprachen, und eine gleichförmige Bekleidung auf Kosten des betreffenden Standes anzuschaffen“ 1508 . Fallweise erhielten die musternden Offiziere die Anweisung, auf bestimmte Bekleidungs- oder Ausrüstungsgegenstände genauer zu achten. Als im September 1737 die Kreisinfantierieregimenter gemustert wurden, wurde Leutnant Kohler, der die Kompanie im Rothschen Infanterieregiment vorbereiten sollte, der das Hohenemser Kontingent angehörte, angewiesen, besonders auf die „kleine Montour“ und auf die „Hüthen“ zu achten, weil diese von einigen Werbeständen „sehr negligiret worden“ 1509 . Tatsächlich wurden Anfang des folgenden Jahres neue Hüte für die Kompanie angeschafft. Die Anschaffung erfolgte durch die Kompanie, um „möglichst die Egalité zu observiren“ 1510 . Wie gesehen, dominierte im Kreis die weißgraue Grundfarbe. Sie blieb bis weit ins 18. Jahrhundert hinein ebenso wie „die je nach Regiment verschiedenen Aufschläge [..] Grundlage für die Bekleidung der schwäbischen Kreisinfanterie“ 1511 . Dies hat sich offensichtlich eingeprägt. So war es 1735 auch nicht nötig, die Farbe der Uniformen und der Aufschläge zu nennen, als für das Rothsche Regiment zu Fuß neue „Montour[en]“ bestellt wurden. In dem „mit denen Kayl. Schutzverwanten Juden Isacc und Mayer Landau“ geschlossenen Vertrag wurden zwar alle möglichen Details wie die Farbe der Strümpfe - diese hatten sich seit dem letzten Mal von Rot auf Blau geändert -, die Beschaffenheit der Tuche, das Material für die Hüte und der Kragen oder die Ausarbeitung der Knopflöcher genau definiert, die Grundfarbe der Bekleidung und der Aufschläge wurde dagegen überhaupt nicht erwähnt 1512 . Auch 1794 genügte es offensichtlich zu betonen, dass die Monturstücke „mit denen behörigen Farben“ angefertigt werden sollten 1513 . Gelegentlich wurde vermutet, dass es im Schwäbischen Kreis „eine konfessionell bedingte Unterscheidung“ bei der Uniformfarbe gegeben habe, wonach bei katholischen Regimentern ein „weißer Rock und Pelzmütze“, bei evangelischen ein „blauer Rock und Textilmütze“ typisch gewesen wären 1514 . Peter-Christoph Storm hat bereits darauf hingewiesen, dass diese Unterscheidung, die etwa durch Uniformtafeln des späten 18. Jahrhunderts belegt wird, für die Zeit vor 1732 nicht 1505 VLA, HoA 128,2: Rechnung der Kreiskassa für 1747, 9.12.1747. 1506 VLA, HoA 127,2: „Gebühr-Lista, was auf das Hochgräfl. Hohenembs. Mannschafts Contingent bey des Herrn General- Adjutanten Graf Truchsess von Wolfegg Compagnie Löbl. Prinz B. Baadischen Creys Regiments zu Fuß für die 6 Wintermonath 1745/ 46 von der Creys-Cassa zu bezahlen kommt“, 4.8.1746. 1507 VLA, HoA 128,2: August Mandenfeld an Oberamt Hohenems, 9.5.1747. 1508 STORM, Der Schwäbische Kreis als Feldherr, S. 499. 1509 VLA, HoA 126,2: Leutnant Kohler an Oberamt Hohenems, 12.9.1737. 1510 VLA, HoA 126,3: Leutnant Kohler an Oberamt Hohenems, 31.1.1738. 1511 STORM, Der Schwäbische Kreis als Feldherr, S. 497. 1512 VLA, HoA 125,4: „Project Accords Wegen der Montour bey Löbl. Roth. Rgmt. mit denen Kayl. Schutzverwanten Juden Isacc und Mayer Landau“, 12.5.1735. 1513 VLA, Administration Hohenems, Schachtel 3, Nr. 33: „Verzeichnis der Montürstüke“, 5.7.1794. 1514 STORM, Der Schwäbische Kreis als Feldherr, S. 497. <?page no="369"?> 369 bezeugt ist 1515 . Spätestens 1747 trugen aber die evangelischen Regimenter von Württemberg und Baden-Durlach „statt der bishiehoro gehabten weißen Montur“ bereits eine blaue Kleidung 1516 . Der Kommandeur des katholischen baden-badischen Regiments, dem das Hohenemser Kontingent zugeteilt war, wollte nun auch die Farben seiner Einheit auf Blau und Weiß umstellen. Er benötigte dazu aber die Zustimmung der Regimentskonkurrenten 1517 . Im Dezember 1747 sollte darüber beim Kreiskonvent ein Beschluss herbeigeführt werden. Dies scheiterte jedoch daran, dass die Vertreter der betroffenen Stände mehrheitlich nicht über die notwendigen Instruktionen verfügten. Der Bischof von Konstanz ersuchte daher die Regimentskonkurrenten, sich für den folgenden Kreiskonvent eine Meinung zu bilden, da „eine ohnvermeindtliche Difformitaet in der Couleur und Arth der Montour“ drohten, wenn man nicht zu einem gemeinsamen Schluss kommen würde. Gleichzeitig meldete er jedoch Bedenken hinsichtlich der möglichen neuen Uniform an: „Also könnte man zwahr dis orths sich die abänderun der weissen Röckh in blawe und der blawen Camisöler in weisse indifferent seyn lassen, jmmitelst aber, wohin allseitige Meinungen gerichtet seyn und ob die Montour nicht allzu kurz und zu beschnitten, mitfolgl. der Gemeine Mann hinlänglich bedeckht gehalten, auch ob das blawe unterschidtlich und an denen Röckhen weit ehender als denen Camisoleren wahr zu nehmen, eine Uniformitaet wohl zu erlangen sey, werde sich mittelst Gegenwärtigen erkundigen“ 1518 . Tatsächlich teilte die Mehrheit der konkurriernden Stände die Konstanzer Bedenken. Da einige außerdem meinten, „das weisse dauerhafter dann das blaue Tuch seye“, sprach man sich dafür aus, es bei den alten Farben zu belassen 1519 . Während des Siebenjährigen Krieges sprach sich vor allem der Bischof von Konstanz als ausschreibender Fürst dezidiert dafür aus, „die blaue Farbe an denen Röckhen“ zu vermeiden „und an deren statt die Röckhe weiss mit Überschlägen von einer anderen beliebigen Farbe“ anzufertigen, um eine „Gleichheit mit denen feindlichen Trouppen“ zu vermeiden 1520 . Hohenems war zu dieser Zeit jedoch von der Stellung von Rekruten verschont. Als Hohenems 1793 zum Wolfegger Infanterieregiment konkurrierte, waren dessen Uniformfarben „blau und weiß“ 1521 . Bei der Herstellung der Uniformen tat sich Hohenems 1793 mit Montfort-Tettnang zusammen. Dies war insofern naheliegend, als sich auch diese Herrschaft mittlerweile in den Händen des Hauses Österreich befand. Beide Stände waren übrigens Beiträger des Regiments Wolfegg. Dieses Mal bestand kein Zweifel mehr, dass die Uniformen einheitlich anzufertigen waren. Die für die Kontingente von Zeil und Trauchburg bereits fertiggestellten Uniformen gaben das Muster ab, das es nachzuahmen galt. Man hatte sie „beym Regimente jetzt machen lassen, um aller chicane zu entgehen, u. den Wille des Hr. Obersten v. Welden zu befolgen, der sonst an der hiesigen Monturlieferng manche Ausstellung gewußt haben würde“. Dem Oberamt Hohenems wurden daher Stoffmuster übermittelt, und den Beamten gleichzeitig einige Einzelheiten der Ausführung in Erinnerung gerufen. Es wurde betont, „daß die Aufschläge des Rockes beynahe jetzt wie bey der österreichischen Infanterie gemacht sind“ und dass deswegen „2 weiße Achselschlingen darauf“ zu setzen seien. Außerdem seien „[d]ie Camisöler kürzer als vorhin u. zurückstehend“. Als Zeichen der wolfeggischen Leibkompanie, der die Hohenemser und Lustenauer Rekruten zugewiesen wurden, sollte überdies eine blaue Rose mit einem weißen Stern auf dem Hut - alles aus Wolle gefertigt -, „beym Hutknopfe aber gelb u. schwarz“ getragen werden. Die Koppel - so hieß es weiter - sollte eine gegossene Schnalle aus Messing aufweisen 1522 . Die Kosten pro Uniform beliefen sich auf etwa 30 fl. 1523 . Dem Oberamt in Hohenems 1515 Vgl. STORM, Der Schwäbische Kreis als Feldherr, S. 497. 1516 VLA, HoA 128,2: August Mandenfeld an Oberamt Hohenems, 31.12.1747. 1517 VLA, HoA 128,2: August Mandenfeld an Oberamt Hohenems, 31.12.1747. 1518 VLA, HoA 128,3: Hochfürstlich konstanzische Kanzlei an Oberamt Hohenems, 17.1.1748. 1519 VLA, HoA 128,3: Hochfürstlich konstanzische Kanzlei an Oberamt Hohenems, 7.2.1748. 1520 VLA, HoA 130,3: Bischof von Konstanz an Graf von Hohenems, 2.1.1759. 1521 ZIRKEL, Feldzug, S. 860 und 868. 1522 VLA, HoA 133,2: Bischofberger (Zeil) an Oberamtmann Hohenems, 25.6.1793. 1523 Ende Juni 1793 wurde dem Oberamt aus Rastadt ein auf zehn Stück berechneter Kostenvoranschlag übermittelt, dem <?page no="370"?> 370 wurde angeboten - oder eher angeraten -, sich an den Regimentkommandanten Oberst Baron von Welden in Kehl zu wenden und zu erfragen, „ob er noch die Montierung der Hohenemsischen Mannschaft bewegen wolle“. Dieser - so hieß es weiter - ließ die Uniformen für sein Regiment bei einem Schneider in Memmingen anfertigen 1524 . Letztlich bestellte der Landammann von Hohenems einen Schneider aus Tettnang, um an Ort und Stelle von den vier Hohenemser Rekruten das Maß zu nehmen und ihre Uniformen anzufertigen. Nachdem er in Ems seine Arbeit erledigt hatte, begab er sich nach Lustenau, wo sich der Vorgang wiederholte 1525 . Die Beschaffung der Waffen für die Soldaten erfolgte auch 1793 zentral. Nachdem diese an das Oberamt in Hohenems geliefert worden waren, wurden sie an die beiden Gemeinden Ems und Lustenau weitergegeben, wo sie in Verwahrung genommen wurden, bis die Rekruten ins Feld zogen. In Lustenau wurden diese Ausrüstungsgegenstände dem Tavernwirt zur Aufbewahrung anvertraut 1526 . Die Uniformen gingen in den Besitz der Soldaten über. Sie stellten somit einen Teil ihrer Besoldung dar 1527 . Erhielt ein Soldat seinen Abschied, so konnte er versuchen, seine Montur zu verkaufen. Erster Ansprechpartner war in dieser Hinsicht natürlich der Werbestand, der in der Regel ja einen Ersatzmann stellen und ausrüsten musste. So bot beispielsweise Konrad Lipold, als er 1729 um seinen Abschied bat, dem Reichshof seine Uniform zum Kauf an. Er verwies darauf, dass diese „noch gantz Neu“ sei. Wenn man ihn ablösen lasse - er war damals nach Kehl kommandiert - und einen Ersatzmann dorthin stelle, so befinde sich die Montur bereits an Ort und Stelle 1528 . 3.6.2.6. Die Finanzierung des Kontingents Die Kreismiliz wurde hauptsächlich durch die „Kreisumlage“, eine ordentliche Kreissteuer, die in „Geld- oder Naturalumlagen nach der Kreismatrikel“ eingehoben wurde, finanziert. Der Kreiskonvent beschloss die erforderliche Gesamthöhe dieser Umlage, teilte sie auf die einzelnen Kreisstände auf und bestimmte, an wen und zu welchem Zeitpunkt die Abgabe geleistet werde sollte 1529 . Die Kreisumlage wurde in der Regel als „Ordinarium“ und „Extraordinarium“ angegeben und eingehoben. Dabei gilt es aber zu berücksichtigen, dass diese beiden Formen im Laufe der Zeit unterschiedlich definiert wurden. Anfangs wurden zum Ordinarium „alle monatlich wiederkehrenden Leistungen“, etwa der Sold für die gemeinen Soldaten, die Prima-Plana-Gelder 1530 oder die Regimentsunkosauch Stoffmuster beigelegt waren. Er lautete auf 295 fl. 47 ½ kr. VLA, HoA 133,2: Berechnung der Uniformkosten für das Regiment Wolfegg vom 22.4.1793, 30.6.1793. 1524 VLA, HoA 133,2: Bischofberger (Zeil) an Oberamtmann Hohenems, 4.7.1793. 1525 VLA, HoA 133,2: Landammann von Hohenems an das Lustenauer Holfgericht, 13.7.1793. 1526 VLA, HoA 133,2: Lustenauer Hofschreiber an reichsgräflich harrachisches Oberamt Hohenems, 22.6.1793. Die Ausrüstung des aus vier Soldaten bestehenden Lustenauer Kontingents bestand aus vier Gewehren mit Bajonett, vier Säbeln mit Koppel und Schnalle, vier „Kugel oder Schuszicher“, vier Schraubentreiber, vier Patronentaschen, vier „Habersäcke[n] oder Tornister[n]“ und vier „Flindenräumer[n]“. 1527 Vgl. STORM, Der Schwäbische Kreis als Feldherr, S. 427-428. 1528 HistA Lustenau, Reichshöfische Akten 5,1: Konrad Lipold an Lustenauer Hofammann, 12.3.1729. Dazu auch: SCHEFFKNECHT, Reichspräsenz und Reichsidentität in der Region, S. 326; SCHEFFKNECHT, Konrad Lipold, S. 112. 1529 STORM, Der Schwäbische Kreis als Feldherr, S. 468-470; DOTZAUER, Die deutschen Reichskreise (1383-1806), S. 153. 1530 Als Prima-Plana bezeichnete man beim Kreis „alle Dienstgrade und Funktioner in der Kompanie außer den Gemeinen“. Der Name rührt daher, dass diese auf der ersten Seite der Musterungsrolle eingetragen wurden. Ihre Bestellung wurde „unter die Kompaniekonkurrenten verteilt“. „[A]uf den Friedensfuß“ zählten 1698-1700 und 1714-1732, bei einer Kompanie zu Pferd je ein Rittmeister, Lieutenant, Cornet, Wachtmeister, Fourier und Musterschreiber, Trompeter sowie zwei Korporale zur Prima Plana, bei einer Kompanie zu Fuß je ein Hauptmann, Lieutenant, Sous-Lieutenant (nur bis 1731), Fähnrich, Feldwaibel, Führer, Fourier und Musterschreiber, drei Korporale, zwei Fourier-Schützen, zwei Spielmänner und sechs Gefreite, zu einer Grenadierkompanie je ein Hauptmann, Lieutenant, Sous-Lieutenant, Feldwaibel, Fourier und Musterschreiber, drei Korporale zwei Fourier-Schützen, zwei oder drei Spielleute und sechs <?page no="371"?> 371 ten 1531 , zum Extraordinarium dagegen „alle einmaligen Ausgaben“ für Pferde, Wagen, Artilleriegerät, Artilleriebediente, den Generalstab des Kreises, die Kriegsbeamten etc. gezählt. Alles sollte über die Kreiskasse abgerechnet werden 1532 . Im Laufe der Zeit kam es zu leichten Modifikationen: Während des Pfälzischen Krieges galten als Ordinarium „die monatlich wiederkehrenden Leistungen für Geldsold und Verpflegung“, die von den Regimentskonkurrenten in die seit 1692 existierenden Regimentskassen gezahlt wurden, als Extraordinarium „alle übrigen Ausgaben für die Kreismiliz [..], die aus der Kreiskasse zu bezahlen waren“ 1533 . Während „der kurzen Friedenszeit nach 1698“ kam es vor allem bei der Organisation der Zahlung zu Neuerungen. Das Ordinarium wurde nun zum Teil aus der Kreiskasse und zum Teil aus den neu geschaffenen Kompaniekassen bezahlt. Erstere war für die „Ausgaben für den Sold der Stäbe und des Kommissariats“ zuständig, letztere für die übrige Bezahlung der Kreismiliz. Beim Extraordinarium blieb es weitgehend beim Alten 1534 . Im Spanischen Erbfolgekrieg kam es wiederum zu einer Neuorganisation: Zum Extraordinarium wurden nun „die laufenden und einmaligen Ausgaben der Kreiskasse“ gerechnet 1535 . Ausgenommen davon blieben jedoch „die zur Verpflegung der Kreismiliz bestimmten Admodiationsgelder“, die in Friedenszeiten wegfielen 1536 . Das Extraordinarium wurde seit den 1690er-Jahren gesondert für das Winter- und das Sommerhalbjahr ausgewiesen. Es war daher jeweils von einem Winter-Extraordinarium und einem Sommer-Extraordinarium die Rede. Beide mussten in drei Zahlungsterminen entrichtet werden. Seit 1714 erfolgte die Berechnung des Extraordinariums nach einem eigenen Matrikularfuß 1537 . Zum Ordinarium zählte man dagegen „[a]lle übrigen Kreisleistungen für die Kreismiliz, die von den Kreisständen unmittelbar zur Kreismiliz flossen“. Es war - nach wie vor - an Mannschaftsmatrikel gebunden 1538 . Im Laufe des 18. Jahrhunderts „traten“ beim Extraordinarium „im Frieden neben den militärischen Unkosten andere hervor, die sich aus den polizeilichen Aufgaben des Kreises […], der ökonomischen Verfassung […] oder der Frage des Durchmarsches durch das Kreisgebiet […] ergaben“ 1539 . Folglich schwankte der „Anteil der reinen Militärkosten“ am Extraordinarium im Laufe der Zeit: 1694/ 95 betrug er 88%, im Sommer 1707 86%, 1728/ 29 nur 51% und 1732 Gefreite. In Kriegszeiten wurden bei den Kompanien zu Pferd die ämter des Fouriers und des Musterschreibers getrennt. Der Fourier amtierte auch als Quartiermeister. Außerdem kamen noch ein Feldscherer, ein Fahnen-Schmied und ein Fahnensattler dazu. Bei den Kompanien zu Fuß kamen im Krieg - wenigstens zeitweise - noch ein Sous- Feldwaibel, ein Captain d’Armes, ein Feldscherer sowie zwei Zimmermänner dazu. Die Zahlen der Korporale, der Fourier-Schützen und Gefreiten wurden teilweise stark erhöht. Die in Friedenszeiten in Personalunion ausgeübten ämter des Fouriers und des Musterschreibers wurden auf zwei Personen aufgeteilt. Bei den Grenadierkompanien war die Situation ähnlich. Hier fehlte der Captain d’Armes, dafür gab es zeitweise einen „Reform. Lieutenant“. STORM, Der Schwäbische Kreis als Feldherr, S. 350-351. 1531 Mit den Regimentsunkosten wurden diverse Ausgaben auf Regiments- und Kompanieebene abgedeckt, darunter die Kosten der „Regimentsgerichtsbarkeit über Unteroffiziere und Mannschaften“, die Spesen, die durch „Dienstreisen in Sachen des Regiments“ entstanden, sowie „die Papierkosten für die Fouriere der Kompanien“. Über die Verwendung dieser Gelder entschied der jeweilige Regimentskommandeur. Darüber musste halbjährlich „über das Kriegskommissariat“ sowie in der Friedenzeit nach dem Ende des Spanischen Erbfolgekrieges „durch den (dem Kreis besonders verpflichteten) Regimentsquartiermeister“ Rechenschaft gelegt werden. Die Regimentsunkosten wurden vor 1717 und nach 1734 vom Sold abgezogen. Seit 1717 mussten sie „unmittelbar aus den kreisständischen Kassen an das Regiment [..] geliefert“ werden. Gleichzeitig wurde der Sold entsprechend gekürzt. Insgesamt hatte die Abgabe den „Charakter [..] einer von allen Soldaten zu tragenden Umlage“. STORM, Der Schwäbische Kreis als Feldherr, S. 426-427. 1532 STORM, Der Schwäbische Kreis als Feldherr, S. 470; Beispiele für Extraordinarium ebenda, S. 471-474; DOTZAU- ER, Die deutschen Reichskreise (1383-1806), S. 153; BORCK, Der Schwäbische Reichskreis, S. 58. 1533 STORM, Der Schwäbische Kreis als Feldherr, S. 473. 1534 STORM, Der Schwäbische Kreis als Feldherr, S. 474. 1535 STORM, Der Schwäbische Kreis als Feldherr, S. 470. 1536 STORM, Der Schwäbische Kreis als Feldherr, S. 474. 1537 Vgl. STORM, Der Schwäbische Kreis als Feldherr, S. 470-474. Beispiele für die genannte Aufteilung in Winter- und Sommer-Extraordinarium ebenda, S. 473-474. 1538 STORM, Der Schwäbische Kreis als Feldherr, S. 470. 1539 STORM, Der Schwäbische Kreis als Feldherr, S. 475; dazu das Beispiel des Extraordinariums von 1728/ 29 ebenda, S. 474. <?page no="372"?> 372 schließlich 63%. Zu berücksichtigen gilt es dabei allerdings, dass im Friedensjahr 1728/ 29 „die starke Kapitalablösung ins Gewicht fiel“ 1540 . Nach den Bestimmungen des Reichsrechts waren die Untertanen verpflichtet, die Kreismiliz durch ihre Steuerleistung zu finanzieren. Diese Steuerpflicht erstreckte sich „nach allgemeiner Ansicht auch auf das Kreisheer im Frieden“. Das ‚ius collectandi‘, das Recht, diese Steuer zu erheben, kam den einzelnen Kreisständen zu 1541 . Zur Finanzierung der Kreistruppen trugen außerdem noch „außerordentliche Kreissteuern“ bei. Dazu zählten die „Kontrebandgutabgaben“ und Einfuhrzölle sowie andere unter der Bezeichnung „Remedia Extraordinaria“ zusammengefasste „Bemühungen des Kreises, angesichts der erheblichen Lasten in den Türken- und Franzosenkriegen neue Geldquellen zu erschließen“, von denen jedoch nur wenige umgesetzt wurden, da es sich bei den meisten um „Eingriff[e] in die landesherrliche Abgabenhoheit“ handelte 1542 . 3.6.2.6.1. Die Kreiskasse Die Kosten, die für die Unterhaltung der Kreistruppen anfielen, wurden „auf verschiedene Ebenen“ aufgeteilt: Der Sold für die Gemeinen wurde von den Werbeständen, die Prima-Plana-Gelder von den zu einer Kompanie konkurrierenden Ständen und die Regimentsunkosten von den zum Regiment konkurrierenden Ständen aufgebracht 1543 . Bei der Einhebung der Mittel und der Besoldung der Truppen dominierte zunächst das „Prinzip der Zentralkasse“ 1544 . In Ulm wurde für die Zeit der Armaturen eine Kreiskriegskasse eingerichtet, die wie die dortige Kreiskasse vom Kreiseinnehmer, einem „auf den Kreis vereidigten Ulmer Bürger[,] geleitet wurde“, der „in seiner Eigenschaft als Kriegskassier eine besondere Instruktion und Gehaltszulage“ erhielt, und in die „grundsätzlich alle Kreisumlagen“, also sowohl das Ordinarium als auch das Extraordinarium, einbezahlt wurden 1545 . Die Kreiskriegskasse krankte jedoch von Anfang an daran, dass die einzelnen Stände ihren Zahlungsverpflichtungen nur schleppend oder auf unzuverlässige Weise nachkamen. So klagten die ausschreibenden Fürsten des Schwäbischen Kreises im Juni 1664, dieses Werk laufe Gefahr, bereits in seinen Anfängen steckenzubleiben, da die Zahlungen der Stände nur langsam oder gar nicht eintrafen 1546 . Während die ersten Termine noch ziemlich korrekt entrichtet wurden, nahm die Zahlungsmoral im Laufe der Zeit immer stärker ab. Dies galt auch für Hohenems. Das zeigt eine Aufstellung der säumigen Zahler der Verpflegungsgelder und der „extra ordinari Speesen“ der fürstlich württemberischen Kompanie zu Fuß unter Hauptmann Rosen vom August 1664: Hatten beim ersten Termin die Ausstände nur knapp 3% betragen, waren es beim zweiten Termin 7,3% und beim dritten Termin bereits 46,1%. Während Hohenems 1540 STORM, Der Schwäbische Kreis als Feldherr, S. 475. 1541 STORM, Der Schwäbische Kreis als Feldherr, S. 469. 1542 STORM, Der Schwäbische Kreis als Feldherr, S. 468-469 und 476-479; Zitate S. 476 und 477. Storm betont, dass der Kreis in dieser Hinsicht Empfehlungen aussprach und den Ständen seine Hilfe bei entsprechenden Planungen anbot. In diesem Zusammenhang wären angedachte Abgaben wie die der „Tricesimation“, worunter die Abgabe des 30. Teils der Feldfrüchte zu verstehen ist, oder ein von den Dienstboten und den im Kreis lebenden Juden zu zahlendes Kopfgeld sowie Akzisen oder Steuern für Grunderwerb, Erbschaften, Vermögen, Gewerbe und Zinsen zu nennen. Vgl. auch DOTZAUER, Die deutschen Reichskreise (1383-1806), S. 153. 1543 BORCK, Der Schwäbische Reichskreis, S. 58. 1544 STORM, Der Schwäbische Kreis als Feldherr, S. 480. 1545 STORM, Der Schwäbische Kreis als Feldherr, S. 480-481. Zu den einzelnen Kreiseinnehmern vgl. ebenda, S. 480- 481, Anm. 42. Vgl. auch DOTZAUER, Die deutschen Reichskreise (1363-1806), S. 153. 1546 VLA, HoA 119,2: Ausschreibende Fürsten des Schwäbischen Kreises an die Grafen Karl Friedrich und Franz Wilhelm von Hohenems, 12.6.1664. <?page no="373"?> 373 und Hohenems-Vaduz die ersten beiden Termine fristgerecht entrichtet hatten, waren sie die dritte Rate in Höhe von 100 fl. bzw. 80 fl. zur Gänze schuldig geblieben 1547 . Während der konfessionellen Spaltung des Schwäbischen Kreises in den Jahren von 1672 bis 1674 existierten zwei Kreiskriegskassen, eine katholische und eine evangelische 1548 . Nun zahlte Hohenems seine Beiträge nach Meersburg 1549 oder nach Überlingen 1550 . In der Folge leistete es regelmäßig Zahlungen in die katholische Kreiskriegskasse, blieb aber ebenso regelmäßig Teile davon schuldig. Am 2. August 1674 betrugen seine Ausstände für die Zeit von Juni 1673 bis August 1674 220 fl. 25 kr. Im gleichen Zeitraum hatte es allerdings in fünf Terminen Zahlungen in Höhe von 334 fl. 25 kr. geleistet. 84 fl. davon waren allerdings nicht in die Kreiskriegskasse gelangt. Hohenems hatte nämlich seine Reiter vom 1. November 1673 bis zum 28. Februar 1674 direkt und selbst besoldet 1551 . Einige Stände, vor allem die mächtigeren, waren damals bereits dazu übergegangen, „ihre Standeskontingente selbst zu bezahlen“ 1552 . Offensichtlich war das auch beim katholischen Kreisregiment zu Pferd des Obersten Landgraf Maximilian zu Fürstenberg-Stühlingen der Fall, in dem das Hohenemser Kontingent diente 1553 . Dieses Vorgehen barg die Gefahr der Doppelverrechnung. Als die katholische Kreiskasse in Überlingen im Februar 1675 Hohenems noch eine Restzahlung von 220 fl. 45 kr. vorschrieb, stellte man dort fest, dass in diese Summe die erwähnten 84 fl. „wegen der selbst bezahlten reuter“ eingerechnet worden waren 1554 . Auch nachdem die Zahlungen aus Hohenems wieder an die Kreiskriegskasse zu Ulm gingen 1555 , zeigte sich dasselbe Bild: Während der Sold für die „in primo simplo“ gestellten Soldaten, die Prima- Plana-Gelder, die Kosten für die Regimentsstäbe sowie die Ausgaben für Proviant, Munition und andere Notwendigkeiten in die Kriegskasse gingen, wurden die für das „alterum tantum“ gestellten Soldaten direkt bezahlt, wobei ihnen die eine Hälfte des Soldes durch den Hohenemser Waibel, die andere durch den landgräflich sulzischen Oberamtmann überbracht wurde 1556 . Das Prinzip einer Zentralkasse wurde allmählich weiter aufgeweicht. Geblieben ist auch die Säumigkeit des Zahlers Hohenems. Ende August 1675 stellte man fest, dass Hohenems und Hohenems-Vaduz die „extraordinari Spesen de anno 1674“ und für die fünfeinhalb Monate vom 16. August 1674 bis zum 1. März 1675 vollständig bezahlt hatten, aber das Kopfgeld für das eine Simplum zu Pferd und das „simplum cum dimidis zue Fueß“ für die Monate Mai bis August 1675 in Höhe von 39 fl. bzw. 56 fl. noch schuldig waren 1557 . 1547 VLA, HoA 119,2: Ausstände an den Verpflegungsgeldern und dem Extraordinarium der fürstlich württembergischen Kompanie zu Fuß unter Hauptmann Rosen, 27.8.1664. 1548 Vgl. STORM, Der Schwäbische Kreis als Feldherr, S. 481; DOTZAUER, Die deutschen Reichskreise (1363-1806), S. 153. 1549 Beispielsweise: VLA, HoA 120,2: Hohenemsische Räte und Oberamtleute an Johann Ludwig Graf zu Sulz und Johann Friedrich Erbtruchsässen und Graf zu Friedberg und Trauchburg, 10.12.1673. 1550 Beispielsweise: VLA, HoA 120,4: Quittung des Interimskassiers der katholischen Stände zu Überlingen, 20.8.1674. 1551 VLA, HoA 120,4: Abrechnung für die Grafschaft Hohenems durch die Interimskasse zu Überlingen, 2.8.1674. 1552 STORM, Der Schwäbische Kreis als Feldherr, S. 480. 1553 Vgl. dazu weiter oben. 1554 VLA, HoA 120,5: Rentmeister Tettnang an Oberamtleute Hohenems, 26.9.1675. 1555 Bereits in der Überlinger Abrechnung vom 2. August 1674 wurde angemerkt, dass die letzte Tranche, die am 20. August bezahlt werden sollte, nach Ulm ging. Vom 21. Oktober desselben Jahres hat sich in den Hohenemser Quellen erstmals wieder eine von Bartholomaeus Cramer in Ulm ausgestellte Quittung erhalten. Dieser war von 1646 bis 1686 Kreiseinnehmer. VLA, HoA 120,4: Abrechnung für die Grafschaft Hohenems durch die Interimskasse zu Überlingen, 2.8.1674; ebenda, Quittung des Kreiskassiers Bartholomaeus Cramer, 21.10.1674. Zu Bartholomaeus Cramer vgl. STORM, Der Schwäbische Kreis als Feldherr, S. 480, Anm. 42. 1556 VLA, HoA 120,4: Beilage zum Schreiben des landgräflich sulzischen Oberamtmanns an Reichsgraf von Hohenems, 6.9.1674. 1557 VLA, HoA 120,5: Generaldesignation der Schulden der Kreisstände, 28.8.1675. <?page no="374"?> 374 Noch während der Zweiten Armatur duldete der Kreis - trotz des Vorhandenseins einer Kreiskriegskasse - 1675 erstmals auch Kompaniekassen 1558 . „[E]ine jede compagni-formierende Stände [sollten] Ihre Soldaten hinfürahn selbsten underhalten und durch einen aignen Zahlmaister befridigen lassen“ 1559 . In diese Kasse flossen fortan der Sold für die gemeinen Soldaten und die Prima-Plana- Gelder sowie - wenigstens fallweise - die Extraspesen. Für November 1675 bis Februar 1676 zahlte Hohenems beispielsweise für sein 4 ½ Kopf starkes Kontingent 77 fl. 6 kr. in die Kasse der 7. Kompanie des katholischen Kreisregiments zu Fuß des Obersten Max Joseph von Fürstenberg, die damals in der Garnison zu Offenburg lag 1560 . Für die Monate Mai bis August war der Sold für die gemeinen Soldaten noch an die Kreiskriegskasse in Ulm geliefert worden 1561 . Auch danach ergingen neben den Zahlungen in die Kompaniekassen noch Zahlungen in die Kreiskriegskasse, vor allem für Proviant, Munition, die Regimentsstäbe, die Artilleriebedienten sowie für die Extraordinarispesen 1562 . Man kann sich vorstellen, dass es bei dieser ‚Doppelgleisigkeit‘ der Zahlungen nicht einfach war, den Überblick zu behalten. Klarheit konnte man nur dadurch erlangen, dass die Kompanie die eingegangenen Zahlungen an die Kreiskasse meldete 1563 . So stellte man beim Kreis beispielsweise im August 1676 fest, dass Hohenems für die gestellten sechs Mann zu Pferd für die verganenen elf Monate 849 fl. 12 kr. an Sold, Prima-Plana-Geldern und Extraspesen schuldig war. Von dieser Summe wurden schließlich 617 fl. 36 kr., welche die Grafschaft bereits direkt an die Kompanie bezahlt hatte, abgezogen, sodass die tatsächlichen Schulden sich auf 231 fl. 36 kr. beliefen 1564 . Nach der Errichtung der Regimentskassen (1692) bzw. der Kompaniekassen, auf die im Folgenden noch näher einzugehen sein wird, flossen weitere Abgaben in die Kreiskasse: das Sommer- und Winterextraordinarium, Monturgelder, Römermonate, Proviantgelder, Verpflegungsgelder für die Festung Kehl 1565 . 1558 Vgl. STORM, der Schwäbische Kreis als Feldherr, S. 484. Zu den Kompaniekassen vgl. näher weiter unten. 1559 VLA, HoA 121,1: Aufstellung der gräflich hohenemsisch-vaduzischen Kanzlei über die Ausgaben für die von der Grafschaft Vaduz gestellten Soldaten zu Pferd und zu Fuß vom Juli 1673 bis 1.10.1675, 9.9.1675. 1560 Die Summe teilt sich folgendermaßen auf: Ordinari Sold: 45 fl., Prima Plana (pro Kopf: 1 fl. 17 kr.): 23 fl. 6 kr., Extra Spesen: 9 fl. VLA, HoA 121,1: Quittung des Kassiers der 7. Kompanie zu Fuß, Johann Michel Thanner, Ravensburg, 24.2.1676. 1561 Hohenems-Vaduz zahlte für Mai bis September 1675 56 fl. an „Kopfgeldern“ sowie 20 fl. Proviantgelder für den September und 12 fl. für die Regimentsstäbe für September und Oktober, insgesamt also 88 fl. nach Ulm. VLA, HoA 121,1: Abrechnung des Kreiseinnehmers Bartholomaeus Cramer, 1.10.1676 (Ulm). 1562 Beispiele: Am 1. Oktober 1676 zahlte Hohenems 19 fl. 7 kr. 4 hll. für die Anschaffung eines Vorrats an Proviant und Munition für 8 ½ Köpf für den Monat Mai 1676 sowie 17 fl. für Regimentsstäbe und Artilleriebediente, Reise- und Extraordinarispesen sowie für 8 ½ Mann „zu Roß und Fueß, nach dem Duplo zu Pferdt und Simplo cum dimidio zu Fueß, für jeden Kopff fl. 2“ für den Mai. Gleichlautende Rechnungen liegen auch für die Monate Juni und Juli 1676 vor. Hohenems-Vaduz zahlte ebenfalls am 1. Oktober 1676 16 fl. für Regimentsstäbe und Artilleriebediente, Reise- und Extraordinarispesen sowie für 8 Mann „zu Roß und Fueß, nach dem Duplo zu Pferdt und Simplo cum dimidio zu Fueß, für jeden Kopff fl. 2“ für den Mai sowie 18 fl. für die Anschaffung eines Vorrats an Proviant und Munition für acht „Köpf“ usw. für den Monat Mai 1676. VLA, HoA 121,1: Rechnungen des Kreiseinnehmers Bartholomaeus Cramer, 1.10.1676 (Ulm). 1563 Vgl. STORM, der Schwäbische Kreis als Feldherr, S. 484. Zu den Kompaniekassen vgl. näher weiter unten. 1564 VLA, HoA 121,1: Aufstellung der Schulden der Grafschaft Hohenems für die 6 Mann zu Pferd für die Zeit von Oktober 1675 bis August 1676. 1565 Beispiele: VLA, HoA 123,2: Verzeichnis der Schulden des Standes Hohenems bei der Kreiskasse, 10.2.1705; VLA, HoA 123,3: Verzeichnis der alten und neuen Kassarestanten des Standes Hohenems, 7.5.1720; ebenda, Extrakt der Hohenemser Schulden an dem Kreiskassenextraordinarium vom 1.5.1719 bis zum 30.4.1720, 13.5.1720; ebenda, Verzeichnis der Rückstände des Standes Hohenems vom Kreiskassaextraordinarium vom 1.5. bis 31.10.1720, 14.5.1720; VLA, HoA 124,1: Auszug aus der Repartitionstabelle über das Kreisextraordinarium vom 1.2.1722 bis zum 31.1.1723, 23.7.1722; VLA, HoA 124,2: Repartitionstabelle über das Extraordinarium vom 1.2.1723 bis 30.4.1725, 28.9.1724; VLA, HoA 124,3: Verzeichnis der vorhandenen Restanten der Kreisstände, 25.9.1724; VLA, HoA 124,4: Patent des Schwäbischen Kreises, 26.2.1725; VLA, HoA 125,3: Extrakt aus dem spezifizierten Verzeichnis der Hohenemser Restanten zur Kreiseinnehmerei, 14.5.1734; ebenda, Extrakte aus dem Schuldbuch der Kreiseinnehmerei für den Stand Hohenems, 9.7.1734 und 26.12.1734. <?page no="375"?> 375 3.6.2.6.2 Die Regimentskasse Während des Pfälzischen Krieges führte der Schwäbische Kreis 1692 die Regimentskassen ein, in welche seit dem 1. November das Ordinarium einzubezahlen war. Diese Kassen wurden von den zum jeweiligen Regiment konkurrierenden Ständen gebildet. Der vornehmste Stand war Regimentskassendirektor. Er bestellte den Einnehmer („Receptor“) und hielt Verbindung mit dem Kommandeur des Regiments. Außerdem konnte er „die Zwangsvollstreckung gegen säumige Stände mit Hilfe des Regiments“ veranlassen 1566 . Jedes Regiment erhielt auch eine so genannte „Legstadt“, worunter der „Sitz der Kasse“ zu verstehen ist 1567 . Da die von Hohenems gestellten Soldaten damals verschiedenen Regimentern zugeteilt waren, hatte es Zahlungen an mehrere Regimentskassendirektoren bzw. Legstädte zu liefern. Der wegen Vaduz gestellte Reiter diente in der Dragoner- Eskadron 1568 . Für dieses Regiment war das Herzogtum Württemberg Kassendirektor und Stuttgart Legstadt 1569 . Für das Kontingent zu Fuß, das den Regimentern des Obersten Graf Notger Wilhelm zu Öttingen-Katzenstein und des Obristen Karl Egon Graf zu Fürstenberg-Meßkirch zugeteilt war 1570 , dienten Württemberg und Ulm bzw. Sigmaringen als Kassendirektoren und Legstädte 1571 . Peter-Christoph Storm hat darauf hingewiesen, dass die Regimentskassen nur mäßig funktioniert haben 1572 . Dies darf wohl auch im Falle von Hohenems behauptet werden. Jedenfalls häufen sich die Hinweise darauf, dass dieser Werbestand seinen Zahlungsverpflichtungen nur schleppend oder gar nicht nachgekommen ist. Im Herbst 1696 hat beispielsweise das Zollerische Kreisdragonerregiment beim Kreiskonvent „des mehrern vorgestelt“, dass Hohenems und Hohenems-Vaduz bei der Regimentskasse große Rückstände aufwiesen. Diese betrugen 2865 fl. 29 kr. bzw. 1589 fl. Der Kreis wies Hohenems und Hohenems-Vaduz daraufhin an, innerhalb von vier Wochen „wenigst Ein Gulden Fünfhundert oder 1000 fl.“ zu bezahlen, um die militärische Exekution zu vermeiden 1573 . Noch 1705 - also zu einem Zeitpunkt, da diese Kassen bereits seit sieben Jahren nicht mehr existierten - wies die Reichsgrafschaft an die zollersche Regimentskasse für den Zeitraum bis zum 30. April 1690 einen Rückstand von 3222 fl. 16 kr. auf 1574 . 1698 beschloss der Kreis schließlich mehrheitlich die Aufhebung der Regimentskassen 1575 . 3.6.2.6.3. Die Kompaniekasse Fortan ersetzten die Kompaniekassen die abgeschafften Regimentskassen. Seit 1698 galt das Prinzip der „Selbstzahlung der Stände“ auf dieser Ebene. Vom Ordinarium flossen nur noch die Ausgaben für die Regimentsstäbe in die Kreiskasse 1576 . Tatsächlich hatten die Kompaniekassen und Kompaniekassenkonferenzen eine längere Tradition. Zunächst kam ihnen bei der Besetzung der Offiziersstellen auf Kompanieebene eine entscheidende Rolle zu. Bereits 1663 versammelten sich die Vertreter der Werbestände der Montfortischen Kompanie zu Waldsee, um die Offiziersstellen zu besetzen. Graf Anton von Montfort war vom 1566 STORM, Der Schwäbische Kreis als Feldherr, S. 482. Dazu auch: DOTZAUER, Die deutschen Reichskreise (1383- 1806), S. 153. 1567 STORM, Der Schwäbische Kreis als Feldherr, S. 482-483. 1568 Vgl. STORM, Der Schwäbische Kreis als Feldherr, S. 321-322; dazu auch weiter oben. 1569 Vgl. STORM, Der Schwäbische Kreis als Feldherr, S. 483. 1570 Vgl. STORM, Der Schwäbische Kreis als Feldherr, S. 321-322; dazu auch weiter oben. 1571 Vgl. STORM, Der Schwäbische Kreis als Feldherr, S. 483. 1572 Vgl. STORM, Der Schwäbische Kreis als Feldherr, S. 484. 1573 VLA, HoA 122,2: Kreissignatur, 24.11.1696. 1574 VLA, HoA 123,2: Verzeichnis der Rückstände des Standes Hohenems bei der Kreiskasse, 10.2.1705. 1575 Vgl. STORM, Der Schwäbische Kreis als Feldherr, S. 484. 1576 STORM, Der Schwäbische Kreis als Feldherr, S. 484. <?page no="376"?> 376 Kreisdirektorium eigentlich zum Hauptmann bestimmt worden. Er nahm das ihm angetragene Amt aber nicht an. Die Konferenz ernannte daher den Deutschordensritter Wilhelm Ferdinandt Fauber von Randegg zum Hauptmann, gleichzeitig schlug sie einen Herrn Widmann, der sich bis dahin in fürstenbergischen Diensten befunden hatte, zum Leutnant und Georg Christof von Haisenreich zum Fähnrich vor. Die beiden Erstgenannten wurden umgehend bestätigt, da sie sich bereits in „Kriegsoccassionibus [..] ruohmlich gehalten“ 1577 . 1675 erhielt die Kompanie eine weitere wichtige Aufgabe. Im Mai wurde die Errichtung von Kompaniekassen beschlossen 1578 . Wie bereits gezeigt, erfolgte bis auf weiteres die Bezahlung der Soldaten durch ihre Werbestände über diese Kassen 1579 . Aus diesem Grund wurden im Juli die Deputierten der 7. Kompanie des katholischen Kreisregiments zu Fuß des Obersten Max Joseph von Fürstenberg nach Ravensburg berufen, wo sie Jakob Christof Haimb zum Kompaniekassier wählten 1580 . Wenig später ist Johann Michel Thanner aus Ravensburg in dieser Funktion bezeugt 1581 . In der Folge fanden immer wieder Kompaniekonferenzen statt, auf denen die konkurrierenden Stände Einblick in den Kassastand erhielten. Die Wahl des Versammlungsorts wurde nicht zuletzt durch den Stand beeinflußt, der den Direktor stellte. Mitte Mai 1675 fand beispielsweise eine derartige Versammlung in Ravensburg 1582 , Ende September desselben Jahres in Überlingen 1583 , am 2. Mai 1676 wiederum in Ravensburg 1584 , am 19. Mai 1676 auf dem Buchenberg bei Kempten 1585 und am 27./ 28. August 1676 erneut in Ravensburg 1586 statt. Auch während der so genannten Dritten Armatur blieb Ravensburg der bevorzugte Tagungsort der Konferenz der 7. Kompanie. Hier versammelten sich ihre konkurrierenden Stände im Dezember 1683 1587 und im März 1684 1588 . Außerdem hatte man sich - im August 1683 - einmal im Flecken Altdorf bei Weingarten getroffen 1589 . Eine Zusammenkunft der Werbestände einer Kompanie konnte durch die beim Kreiskonvent anwesenden Vertreter der betroffenen Stände angeregt und beschlossen werden 1590 . In ähnlicher Weise wie beim Kreiskonvent ließen sich einzelne Stände gelegentlich auch hier durch den Gesandten eines anderen Standes mitvertreten. Im August 1676 ersuchten beispielsweise die Vaduzer Oberamtleute und Räte ihre Hohenemser Kollegen, ihre Interessen bei der bevorstehenden Konferenz in Ravensburg wahrzunehmen und dabei keine Separation zwischen den beiden gräflichen Häusern vorzunehmen, sondern „all zue beeden hochgr. Heusern aufnahmb gedeyliches disseits fürzuekheren“ 1591 . Freilich waren auch bei den Kompaniekonferenzen nur selten alle konkurrierenden Stände vollzählig vertreten. Bei der Zusammenkunft vom März 1684 in Ravensburg waren lediglich Vertreter 1577 VLA, HoA 119,1: Graf Johann von Montfort an Graf Karl Friedrich von Hohenems, 16.10.1663. 1578 Vgl. STORM, Der Schwäbische Kreis als Feldherr, S. 484. 1579 Vgl. weiter oben. 1580 VLA, HoA 120,5: Oberamt des Stifts Lindau an Oberamt Hohenems, 4.7.1675; ebenda, Protokoll der Kompaniekonferenz, 10.7.1675 (Ravensburg). 1581 VLA, HoA 121,1: Quittung des Kassiers der 7. Kompanie zu Fuß Johann Michel Thanner, 24.2.1676; ebenda, Rentmeister Tettnang an Oberamt Hohenems, 28.2.1676. 1582 VLA, HoA 120,5: Rentmeister Tettnang an Oberamt Hohenems, 17.5.1675. 1583 VLA, HoA 120,5: Rentmeister Tettnang an Oberamt Hohenems, 18.9.1675. 1584 VLA, HoA 121,1: Oberamt des Stifts Lindau an Oberamt Hohenems, 28.4.1676. 1585 VLA, HoA 121,1: Fürststift kemptische Hofräte an Oberamt Hohenems, 15.5.1676. 1586 VLA, HoA 121,1: Oberamt Vaduz an Oberamt Hohenems, 23.8.1676; ebenda, Protokoll der Kompaniekonferenz der 7. Katholischen Kreiskompanie zu Fuß (Ravensburg), 28.8.1676. 1587 VLA, HoA 121,6: Geistliche und weltliche Räte und Oberamtleute Weingarten an Graf Franz Karl von Hohenems, 13.12.1683. 1588 VLA, HoA 121,7: Protokoll der Kompaniekonferenz, 10.3.1684 (Ravensburg). 1589 VLA, HoA 121,6: Oberamt Hohenems an Räte und Oberamtleute des Reichsstifts Weingarten, 4.8.1683. 1590 Beispielsweise: VLA, HoA 120,5: Rentmeister Tettnang an Oberamt Hohenems, 18.9.1675. 1591 VLA, HoA 121,1: Oberamt Vaduz an Oberamt Hohenems, 23.8.1676. <?page no="377"?> 377 der Stifte Lindau, Weingarten und Weißenau, der Grafschaft Scheer und der Stadt Lindau anwesend, Baindt, Montfort, Hohenems und Vaduz waren dagegen nicht vertreten 1592 . Die Kompaniekonferenz verwaltete jedoch nicht allein die in die Kompaniekassa eingezahlten Gelder. Sie entschied im Grunde über alle Angelegenheiten, die als gemeinsames Interesse der ganzen Kompanie angesehen wurden. So stimmte sie etwa ab, auf welche Weise die Stände, denen die Stellung eines halben Mannes zugewiesen worden war, sich zusammenfinden sollten. In der 7. Kompanie des Kreisregiments zu Fuß, die 144 ½ Mann umfasste, war fünf Ständen jeweils ein halber Mann zugewiesen worden: Weingarten (22 ½), Weissenau (7 ½), Baindt (1 ½), Königsegg-Aulendorf (10 ½) und Hohenems (4 ½) 1593 . Auf einer Kompaniekonferenz in Ravensburg verglichen sich „die Weingartische mit denen Weissenauischen undt die Beindtischen mit denen Aulendorfischen wegen der halben Mannschaft“. Übrig blieb Hohenems, dem empfohlen wurde, „sich mit einem anderen Standt, so nit von diser Compagnia wehre, als etwan ohnmaßgeblich mit Wolfegg zuvergleichen“ 1594 . Auch wenn sich einer der Offiziere oder Unteroffiziere eines schwerwiegenden Vergehens schuldig gemacht hatte, kam dies vor die Kompaniekonferenz. Da die Offiziere und Unteroffiziere über die Prima-Plana-Gelder finanziert wurden, fiel ihre Bestrafung nicht mehr in die ausschließliche Zuständigkeit des betreffenden Werbestandes. Freilich genoß der Stand, der den betroffenen Mann gestellt hatte, dabei eine gewisse Vorrangstellung, die anderen Stände mussten aber auf irgendeine Art und Weise eingebunden werden. Als etwa der Abt von Weingarten im April 1685 einen Fähnrich, der nach der aufgehobenen Belagerung von Ofen desertiert war, dadurch bestrafen wollte, dass er nicht mehr unter dem Kommando geduldet wurde, ließ er, wie bereits dargelegt, durch einen Boten die Meinung der anderen zur 7. Kompanie konkurrierenden Stände einholen 1595 . 1698 änderte sich der Stellenwert von Kompaniekasse und Kompaniekonferenz. Die Kompaniekasse wurde von der „Aufrechnung gegen die Kreiskasse“ entbunden, und ihre Einrichtung, die bisher „dem Belieben der Kompaniekonkurrenten anheim[gegeben]“ war, wurde vom Kreis genau geregelt. Fortan war „derjenige Stand, der das zahlenstärkste Kontingent zur Kompanie und den Hauptmann stellte ohne Berücksichtigung der ständischen Rangfolge“ Kompaniekassendirektor 1596 . Dies bedeutete für Hohenems, dass die Reichsstadt Lindau die Kassadirektion für die Grenadierkompanie stellte, zu der die Reichsgrafschaft konkurrierte. Fortan mussten Hohenems und Hohenems-Vaduz zusammen mit der Reichsabtei Irsee, der Reichsherrschaft Egloffs sowie den Reichsstädten Lindau, Kempten, Isny und Buchhorn monatliche Zahlungen an den Bodensee leisten 1597 . Später stellte Wolfegg die für Hohenems zuständige Direktion 1598 . Offensichtlich kam es zunächst zu Schwierigkeiten bei der Bildung der Kompaniekassen 1599 . Bei der fürstenberg-stühlingischen Leibkompanie, bei der die Hohenemser Soldaten dienten, ging man erst Ende November 1702 daran, eine Kompaniekasse zu bilden. Der kommandierende Offizier schlug vor, den Stadtammann von Immenstaad zum Vorsitzenden der Kasse zu wählen, da es dieser verstehe, die eingehenden Gelder per Wechsel über Freiburg zum Stationierungsort der Truppe zu senden 1600 . Sollte in diesem Fall ein Beamter des Werbestandes, der das größte Kontingent und den Hauptmann der Kompanie stellte, mit der Verwaltung der Kasse beauftragt werden, so griff man 1592 VLA, HoA 121,7: Protokoll der Kompaniekonferenz, 10.3.1684 (Ravensburg). 1593 Vgl. STORM, Der Schwäbische Kreis als Feldherr, S. 312. 1594 VLA, HoA 120,5: Rentmeister Tettnang an Oberamt Hohenems, 17.5.1675. 1595 VLA, HoA 121,7: Geistliche und weltliche Räte und Oberamtleute Weingarten an Oberamt Hohenems, 6.4.1685. 1596 STORM, Der Schwäbische Kreis als Feldherr, S. 485-486. 1597 VLA, HoA 123,1: Bürgermeister und Rat der Stadt Lindau an Oberamt Hohenems, 23.7.1698. 1598 Beispielsweise: VLA, HoA 128,2: Hauptmann Karl Graf Wolfegg an Oberamt Hohenems, 10.5.1747. 1599 Vgl. STORM, Der Schwäbische Kreis als Feldherr, S. 486. 1600 VLA, HoA 123,2: Kapitanleutnant De Hayn De Taruille an kaiserliche Administrationsräte und Oberamtleute der Grafschaft Hohenems, 29.11.1702 (Ankunftsdatum). <?page no="378"?> 378 in anderen Fällen - vorzugsweise im Frieden - auf einen der Offiziere zurück. 1747 war dies beispielsweise der Leutnant und dann, nachdem sich dieser als unfähig erwiesen hatte, der Fähnrich 1601 . Die Kompaniekonferenz tagte an wechselnden Orten. Im Juni 1731 wurde die Konferenz der Konkurrenten zur General Baron Rothischen Leibkompanie beispielsweise in der Reichsstadt Biberach angesetzt 1602 . Wie bereits bei früheren Kompaniekonferenzen ließ sich Hohenems gelegentlich durch die Vertreter anderer konkurrierender Stände mitvertreten. Neu war, dass die Oberamtskanzlei in Hohenems fallweise einen Offizier mit der Vertretung ihrer Interessen beauftragte. Im Juni 1731 stellte sie beispielsweise dem Hauptmann der Leibkompanie, in der die Hohenemser Soldaten dienten, einen Gewaltbrief aus, mit dem sie diesen bemächtigte, „daß selber bey solcher Conferenz nahmens hiesigen Standts erscheinen und dasjenige eingehn und vorabhandlen helfen solle, was ein hiesiger Standt nach Proportion des zu concurrieren habenden mannschaft arithmetice schuldig sein würth“ 1603 . Die Verleihung des Mandats an den kommandierenden Offizier der Kompanie kam einem Verzicht auf eine eigene Einflußnahme gleich. Angesichts der „wenigen Mannschaft“, die Hohenems zur Kompanie stellte, und wegen der großen Distanz schien es den gräflichen Beamten nicht angebracht, selbst am Tagungsort in Biberach zu erscheinen oder einen anderen konkurrierenden Stand mit der Wahrung ihrer Interessen zu beauftragen 1604 . Die in die Kompaniekasse fließenden Gelder mussten von Hohenems an den jeweiligen Standort des Kassendirektors geliefert werden. Dieser konnte sie aber auch durch einen Unteroffizier in Hohenems abholen lassen. Das war beispielsweise 1747 der Fall. Begründet wurde dieses Vorgehen damit, dass so dem Werbestand unnötige Kosten erspart würden. Möglicherweise wurde es aber auch dadurch motiviert, dass Hohenems damals im Ruf stand, ein äußerst säumiger und unzuverlässiger Zahler zu sein. Die Initiative dafür ging jedenfalls vom Verwalter der Kasse aus 1605 . Die Einführung einer Kompaniekasse und einer Kompaniekonferenz in der Form von 1698 hatte freilich auch Rückwirkungen auf die Eigenwahrnehmung der einzelnen Werbestände. Da der Kreis keine Rechnungsaufsicht über die Kompaniekassen mehr hatte, in welche die Prima-Plana- Gelder, der Becken- und Apothekergroschen 1606 sowie die Regimentsunkosten kamen, schwand hier allmählich „das Bewußtsein, daß man eigentlich im Auftrag des Kreises handelte“, und es entwickelte sich „die Vorstellung, man müsse die Selbstbezahlung als ein Hoheitsrecht behaupten, das der Abrundung der Kontingentsbefugnisse zugute kam“ 1607 . Insgesamt lässt sich auch für den Stand Hohenems festhalten, dass die „dezentrale Beschaffung“ der Sachmittel „zu neuen zwischenständischen Verwaltungsverbänden und Kommunikationspflichten führte, welche das in der Kreisverfassung angelegte Netz von Ständeverbindungen verdichteten“ 1608 . 1601 VLA, HoA 128,2: Hauptmann Karl Graf Wolfegg an Oberamt Hohenems, 10.5.1747. 1602 VLA, HoA 124,6: Gewaltbrief für Hauptmann Franz Karl Kiene, 18.6.1731. 1603 VLA, HoA 124,6: Gewaltbrief für Hauptmann Franz Karl Kiene, 18.6.1731. 1604 VLA, HoA 124,6: Gewaltbrief für Hauptmann Franz Karl Kiene, 18.6.1731. 1605 VLA, HoA 128,2: Hauptmann Karl Graf Wolfegg an Oberamt Hohenems, 10.5.1747. Dazu auch: Ebenda, Fähnrich C.A. Höcht (Kehl) an Oberamt Hohenems, 4.8.1747. 1606 Der Apothekergroschen war eine 1687 eingeführte Abgabe, die dazu diente, die Feldapotheke zu finanzieren. Sie wurde allen Soldaten „außer den drei Kompanieoffizieren vom Sold abgezogen“. Sie wurde nur in Kriegszeiten erhoben und betrug monaltlich 3 kr. Die Abrechnung erfolgte durch das Kriegskommissariat. Im Gegenzug „genossen Unteroffiziere und Mannschaften […] freie Arzneimittelversorgung“. Das seit dem Pfälzischen Krieg erhobene Beckengeld diente ebenfalls der Krankenversorgung und kam dem Sanitätspersonal zugute. Es wurde ebenfalls nur in Kriegszeiten erhoben. Während des Friedens wurde diese Abgabe „nur von den Kommandierten in Kehl für die Dauer ihres Kommandos“ erhoben. STORM, Der Schwäbische Kreis als Feldherr, S. 427. 1607 STORM, Der Schwäbische Kreis als Feldherr, S. 486. 1608 STORM, Der Schwäbische Kreis als Feldherr, S. 492. <?page no="379"?> 379 3.6.2.7. Ersatzleistungen und Moderationen Wie oben gezeigt, stellte Hohenems nur zeitweise wirklich das volle, von ihm verlangte Kontingent zur Kreisarmee. Tatsächlich wurde das System der Truppenaufbringung im Schwäbischen Kreis sehr flexibel gehandhabt 1609 . So wurden finanziell bedrängten Ständen immer wieder Moderationen gewährt. Dies war jedoch nicht die einzige Möglichkeit, auf wirtschaftliche Notlagen der Stände reagieren zu können. Neben der Reduzierung der Anzahl der zu stellenden Soldaten, konnten auch die Aufwendungen für die gestellten Soldaten gegen andere Verpflichtungen dem Reich oder dem Reichskreis gegenüber verrechnet werden. Dies geschah im Falle von Hohenems beispielsweise in den 1680er-Jahren. 1681 stellte eine kaiserliche Kommission fest, dass die Festung Hohenems durch Misswirtschaft des Grafen in größere Gefahr geraten sei, als dies im Dreißigjährigen Krieg der Fall gewesen sei. Wegen des „allzugeringen Solds“ und bisweilen auch wegen Mangels am Nötigsten seien, so hieß es, die Wächter genötigt gewesen, „ab der Vestung zu laufen und selbe leer und ohnbesezter offenstehen zu lassen“. Ein Augeschein, der durch die kaiserliche Kommission vorgenommen worden war, hatte allerdings auch ergeben, dass die Festung „an gebäuen wie auch übriger defensionsnothwendigkeiten halber (außerhalb des erforderlichen proviants) in ziemlich gueten standt“ war. Sie musste also lediglich mit der notwendigen Mannschaft versehen werden 1610 . Freilich war zunächst unklar, wie Hohenems die Kosten für diese Soldaten aufbringen sollte. Nachdem der Vorschlag, die Festung mit österreichischen Truppen zu besetzen, verworfen worden war, wurde beschlossen, dass eine Kreismannschaft in die Burg gelegt werden sollte. Interessant sind die näheren Bedingungen, wie dies geschehen sollte. Zunächst war von 24 bis 30 Mann und einem Offizier, die vom gesamten Kreis unterhalten werden sollten, die Rede gewesen. Unter anderem waren dafür die 13 für das Hohenemser Kreiskontingent bereitstehenden Mann vorgesehen. Als sich die Untertanen mit einem Supplikationsschreiben an den kaiserlichen Kommissar wandten, konnten sie mildere Bedingungen erwirken 1611 . Diese wurden zwischen dem Bischof von Konstanz und Graf Franz Karl von Hohenems 1683 in einem Kontrakt fixiert: Da es den Untertanen der Grafschaft Hohenems wegen des beklagenswerten Zustandes der Grafschaft unmöglich fallen würde, die Mannschaft zu Fuß und zu Pferd zu stellen und zu unterhalten, die gemäß der Kreisverfassung gestellt werden müsste, sollte stattdessen von ihnen „ain gewisser Landt Ausschuss, welchen Sye aus aignen mitlen zue underhalten erbiettig währen, ahngenommen werden“. Mit den Untertanen wurde - in der Hoffnung auf Approbation durch den Kreis und den Kaiser - folgende „Interims Handlung“ getroffen: 1. An Stelle der zum Kreis zu stellenden Mannschaft zu Fuß und zu Pferd stellt die Grafschaft Hohenems für die Besatzung der Festung „ainen wohl bewehrten unnd in dem gewähr schon exercierten Lanndt Ausschuss von zwanzig Mann“. Sie unterhält diese auf eigene Kosten ebenso wie einen von der Kommission zu bestellenden Kreisoffizier. Wenn die Besatzung dauerhaft auf der Festung bleiben muss, so kann sie monatlich gewechselt werden. 2. Im Falle eines Wechsels der Besatzung ist das Oberamt verantwortlich, dass die neue Mannschaft pünktlich gestellt wird. 3. Die Untertanen verpflichten sich, den Offizier mit monatlich 16 fl. zu entlohnen. Der Offizier wiederum ist verpflichtet, sich aus dieser Summe zu verköstigen. 4. Die Herrschaft verpflichtet sich, den Burgvogt auf der Festung zu besolden. 1609 Vgl. PLASSMANN, „Buntscheckigkeit“ als historiographische Kategorie, S. 376. 1610 HStAS, B 571 Bü 426: Proposition der kaiserlichen Kommission, 12.5.1681. Dazu auch: WELTI, Reichsgrafschaft, S. 147-150. 1611 VLA, HoA 121,6: Oberamt Hohenems an Räte und Oberamtleute des Reichsstifts Weingarten, 4.8.1683. <?page no="380"?> 380 5. Die Untertanen nehmen den Sohn des Burgvogts als Tambour an und zahlen ihm eine „billige discretion“. 6. Bei der Aufstellung der Kompanien im Kreis und der Umlegung der Spesen, solle den hohenemsischen Untertanen die Ausgabe für den Offizier auf der Festung verrechnet werden. 7. Wenn die „bevorstehende Crais Verfassung“ wieder aufgehoben sein wird, soll auch die Verpflichtung der Hohenemser wegen der Festung wieder aufgehoben sein. 1612 Hohenems stellte also die geforderte Zahl von Soldaten zu den Kreistruppen. Anstatt dass diese aber zu ihren vorgesehenen Einheiten einrückten, wurden sie auf die Festung verlegt. Ihre Zahl wurde schließlich noch von 20 auf 13 vermindert 1613 . Das Hohenemser Kreiskontingent wurde später von der Festung abgezogen und den Kreistruppen zugewiesen. 1687 befanden sich nur noch zwei Mann auf Burg Hohenems, nämlich der Burgvogt und ein Wächter. Da diese Unterbesetzung als gefährlich eingestuft wurde, boten die Untertanen an, „zue Ihrer selbs aignen Conservation […] neben denen zwayen Männer annoch vier von Ihrem Landtausschuss auf Ihre uncösten in der Vestung zuerhalten“ 1614 . Seit 1745 wurde Hohenems wegen der Verarmung und Überschuldung der Untertanen, wie oben gezeigt, von der Stellung eines eigenen Kontingents befreit. Die bereits geworbenen Soldaten des Hohenemser Kontingents wurden noch einige Jahre bei ihrer Einheit belassen. Der Kreisstand Hohenems kam für ihren Sold und ihre Verpflegung auf, durfte die diesbezüglichen Aufwendungen aber vom Extraordinarium abrechnen, so dass er tatsächlich nur noch dieses entrichtete. Nachdem die ehemals von Hohenems Geworbenen abgerüstet hatten, beschränkte sich der Beitrag dieses Standes zur Unterhaltung der Kreisarmee bis zum ersten Koalitionskrieg auf die Leistung des Extraordinariums, das Ordinarium wurde ihm erlassen. Dies stellte für den Haushalt der Standes Hohenems eine deutliche Entlastung dar. Gleichzeitig hatte der Kreis jedoch gegenüber dem mit seinen Kreisabgaben notorisch in Rückstand befindlichen Stand ein äußerst effizientes Druckmittel in Händen. So genügte es, beim Kreiskonvent dem Hohenemser Vertreter anzudeuten, die gewährte Erleichterung würde aufgehoben, wenn sich die Zahlungsmoral nicht bessere, um das Oberamt zur Übersendung wenigstens von Teilen der ausständigen Summen zu bewegen. Anfang Juli 1758 betonte Kaspar Anton von Henzler in einem Schreiben an das Hohenemser Oberamt eindringlich, dass es „bey dem genuss dieser befreyung erforderlich sein will, mit richtiger abführung der extraordinarii und ander praestation richtig und ohnmangelbar bey zuhalten, sonsten man sich der Exemption in dem ordinario verlustig machen därfte“ 1615 . Schon im April hatte er deswegen den Oberamtmann dringend ersucht, „dahin die Verfügung machen zu lassen, daß in den angesetzen terminen mit der bezahlung ordentlich beygehalten werden möge“ 1616 . Anfang Dezember desselben Jahres wies er noch einmal mit kaum unterdrückter Sorge auf die bestehenden Hohenemser Rückstände hin und betonte, „[w]ann dis fahls nicht baldige Richtigkeit gepflogen“ werde, habe man nicht nur die baldige Exekution zu befürchten, man setze sich auch „wegen der Exemption in üble Idee“. Aus diesem Grund empfahl er, „die Bezahlung bald möglichist einzulaiten“ 1617 . Tatsächlich lassen sich in den folgenden Monaten erhebliche Anstregungen der Hohenemser Verwaltung beobachten, ihre Schulden bei der Kreiskasse zu verringern 1618 . Freilich befand sich Hohenems nach wie vor - geradezu notorisch - in 1612 HStAS, B 571 Bü 426: Kontrakt zwischen dem Bischof von Konstanz und Graf Franz Karl von Hohenems, 8.4.1683. 1613 HStAS, B 571 Bü 426: Memoriale des gräflich hohenemsischen Mandatorius Clemens Weiß, 7.9.1683. 1614 HStAS, B 571 Bü 427: Bericht des Hofrats Johann Rudolf von Mohr, September 1687; ebenda, Graf von Fürstenberg an Graf Franz Karl von Hohenems, 14.10.1687; ebenda, Bischof von Konstanz an Graf von Fürstenberg, 17.10.1687. 1615 VLA, HoA 130,1: Kaspar Anton von Henzler an Oberamt Hohenems, 4.7.1758. 1616 VLA, HoA 130,2: Kaspar Anton von Henzler an Oberamt Hohenems, 2.4.1758. 1617 VLA, HoA 130,2: Kaspar Anton von Henzler an Oberamt Hohenems, 1.12.1758. 1618 So konnten die Beamten des Oberamts dem Schwäbischen Kreisausschreibamt am 13. Juli 1760 Quittungen vorlegen, die beweisen sollten, dass sie ihre Rückstände am Extraordinarium - mit Ausnahme des jüngsten Pfingsttermins für <?page no="381"?> 381 Zahlungsrückstand 1619 und sah sich daher wiederholt mit der Androhung der Kreisexekution konfrontiert 1620 . 3.7. Sicherheitspolitik 3.7.1. Sicherheitsdiskurs und Landfriedenspolitik Die Sicherheitspolitik gehört zu jenen Feldern, die ein kleiner schwäbischer Reichsstand wie Hohenems auf sich alleine gestellt „nie hätte bewältigen können“ 1621 . Auch in dieser Beziehung musste und konnte er auf die ergänzende Staatlichkeit des Kreises bauen. Dieser übernahm nicht zuletzt in Zusammenhang mit der Wahrung der öffentlichen Sicherheit „auf körperschaftlicher Grundlage eine ganze Anzahl von staatlichen Funktionen, zu deren Wahrnehmung es den einzelnen Reichsständen an den nötigen Voraussetzungen fehlte“ 1622 , wobei es freilich stets galt, Lösungen zu finden, durch welche die „territorialstaatliche Integrität der kleinen Herrschaften“ nicht gefährdet wurde 1623 . Diese Facette der Kreispolitik musste den ‚Embsischen Estat‘ umso stärker betreffen, als seine das Sommer-Extra-Ordinarium - bereits beglichen hatten. Hohenems hatte zur Vermeidung von Unkosten drei Raten auf einmal an die Kreiskasse abgeführt und, wie die Beamten betonten, bereits Vorkehrungen getroffen, um auch „alle drey Terminen auf das Neu-Repartirte Creys-Sommer-Extraordinarium mit künftigen Jacobi auf einmahl ganz gewiß zu entrichten“. VLA, HoA 131,1: Oberamt Hohenems an hochfürstliches Kreisausschreibamt in Meersburg, 13.7.1760. 1619 Beispielsweise: Anfang Juli 1757 verzeichnete man beim Kreis Hohenemser Schulden in Höhe von 587 fl., 97 fl. für das Extraordinarium 1754/ 55, 195 fl. für das Extraordinarium 1755/ 56, 195 fl. für das Extraordinarium 1756/ 57 und 100 fl. für das Extraordinarium 1757/ 58. Anfang Dezember 1758 betrugen die Hohenemser Ausstände am Extraordinarium 557 fl., 257 fl. für das Winter-Extra-Ordinarium 1757/ 58 und 300 fl. für das Sommer-Extra-Ordinarium 1758. Am 10. Oktober 1760 betrugen die Kreisrestanten des Standes Hohenems 363 fl., 138 fl. für das Winter-Extra-Ordinarium 1759/ 60 und 225 fl. für das Sommer-Extra-Ordinarium 1760. Am 15. November 1760 wurde ein Rückstand von 190 fl. von der Winter-Proviantur-Umlage 1759/ 60 verzeichnet. Das war immerhin ein geringerer Rückstand als der, den Vaduz zur gleichen Zeit aufwies (255 fl. 52 kr.). Am 13. August 1761 betrug der Hohenemser Rückstand am Winter-Extra-Ordinarium 1760/ 61 410 fl. und der am Sommer-Extra-Ordinarium 1761 200 fl., insgesamt also 610 fl. Anfang Dezember 1761 wurden Ausstände in Höhe von 710 fl., 410 fl. für das Winter- Extra-Ordinarium 1760/ 61 und 300 fl. für das Sommer-Extra-Ordinarium 1761, eingefordert. VLA, HoA 130,1: Auszug aus der Kreiskassarechnung, 3.7.1757; VLA, HoA 130,2: Kaspar Anton von Henzler an Oberamt Hohenems, 1.12.1758; VLA, HoA 131,1: Ausschreibende Fürsten des Schwäbischen Kreises an Oberamt Hohenems, 10.10.1760 (Druck); ebelda, Berechnung der vakanten Mund- und Pferdeportionen der Schwäbischen Stände vom 1.12.1759 bis zum 30.4.1760, 17.11.1760; VLA, HoA 131,2: Ausschreibende Fürsten des Schwäbischen Kreises an Oberamt Hohenems, 13.8.1761 (Druck); ebenda, Verzeichnis der Hohenemser Rückstände, 2.12.1761. 1620 Beispielsweise am 11. Juli 1760, wenn nicht bis zum 21. Juli bezahlt wird, und am 13. August 1761. VLA, HoA 131,1: Hochfürstlich konstanzischer Kreis-Exekutions-Kommissär an Oberamt Hohenems, 11.7.1760; VLA, HoA 131,2: Ausschreibende Fürsten des Schwäbischen Kreises an Oberamt Hohenems, 13.8.1761 (Druck). 1621 BLICKLE/ BLICKLE, Schwaben, S. 155-156. 1622 KALLENBERG, Spätzeit und Ende, S. 65. 1623 BLICKLE/ BLICKLE, Schwaben, S. 156. James Allen Vann spricht in diesem Zusammenhang von einer „multiple sovereignity“ im Kreis. VANN, The Swabian Kreis, S. 135. Die vom Kreis in Zusammenhang mit der öffentlichen Sicherheit übernommenen Aufgaben zählten zu den so genannten ‚res mixtae‘. Karl Siegfried Bader verwies nachdrücklich darauf, dass der Schwäbische Reichskreis in seiner dreihundertjährigen Geschichte durchaus Umbildungen erlebt hat. Er betont in diesem Zusammenhang besonders, dass vor allem seit dem 17. Jahrhundert neben die ‚res imperii‘, also die Angelegenheiten, die der Kreis für das Reich erledigte, zunehmend ‚res circuli Suevici‘ traten, also Angelegenheiten, die im Interesse des Kreises lagen. Bader hob in diesem Zusammenhang die ‚res mixtae‘ hervor, worunter er „Dinge“ versteht, „die zwar auch das Reich und andere Kreise, doch aber in erster Linie den Schwäbischen Kreis betrafen“. BADER, Der Schwäbische Kreis, S. 204. Peter und Renate Blickle definieren die ‚res mixtae‘ als „Angelegenheiten, die sowohl im reichischen wie ständischen Interesse lagen, wie Polizei, Münz- und Straßenwesen“. <?page no="382"?> 382 geographische Lage es fast zwangsläufig mit sich brachte, dass er sich jenen Bedrohungsszenarien besonders ausgesetzt sah, die im öffentlichen Sicherheitsdiskurs des Schwäbischen Kreises bald nach dem Ende des Dreißigjährigen Krieges eine überragende Rolle spielten. Unmittelbar nach 1648 ging es zunächst vor allem darum, marodierende Soldaten vom Kreis fernzuhalten 1624 , in den letzten Jahrzehnten des 17. Jahrhunderts rückten die „Angehörige[n] vagierender, marginalisierter Gruppen wie Jauner, Zigeuner oder Betteljuden“ zunehmend in den Mittelpunkt. Nun galten sie als „besonders bedrohlich für die securitas publica interna“ 1625 . Wie Wolfgang Wüst feststellen konnte, wurde sie „spätestens seit 1654 zu einem Dauerthema“ des Schwäbischen Kreises 1626 . Die Zahl der Bettelordnungen und Patente, die auf die erwähnten Bevölkerungsgruppen abzielte, ist fast unübersehbar. Wolfgang Wüst verweist auf entsprechende Verordnungen aus den Jahren 1654, 1670, 1673-1720, 1763-1781 und 1795-1797 1627 . Diese Liste ließe sich ohne weiteres erweitern. Eine Sammlung gedruckter Patente gegen „Jauner, Vaganten und Zigeuner“ für den Zeitraum von 1654 bis 1781 im Archiv des Schwäbischen Kreises enthält insgesamt dreißig entsprechende Drucke aus den Jahren 1654, 1670, 1693, 1699, 1700, 1705, 1710, 1711, 1712, 1714, 1716, 1718, 1720, 1732, 1734, 1736, 1738, 1742, 1746, 1747, 1749, 1750, 1751, 1752, 1754, 1763, 1764 und 1781 1628 . Allein schon diese Häufung von Patenten zeigt deutlich, dass das Vorgehen gegen das Vagantentum auch hier zu „den genuinen Aufgaben von Kreistag und Kreisständen“ gerechnet wurde, die „man nur gemeinsam angehen“ und deren „explosive pauperisierende Wirkung [..], wenn überhaupt, nur unisono einzudämmen“ war 1629 . Für den ‚Embsischen Estat‘ musste das in besonderem Maße gelten, als Hohenems und Lustenau nicht nur in einem der wichtigen Rekru- BLICKLE/ BLICKLE, Schwaben, S. 155. 1624 Auch im Schwäbischen Kreis wurde es nun „zum Problem, die Söldner, die man gerufen hatte, wieder loszuwerden“ (BURKHARDT, Der Dreißigjährige Krieg, S. 215). In den Mandaten des Kreises werden daher Gartknechte auffallend häufig unter den hier nicht zu duldenden Personengruppen genannt. Der Schwäbische Reichskreis gehörte überdies zu jenen Kreisen, die hohe Satisfaktionsgelder aufbringen mussten, um die Condottieri und Söldner zur Abdankung zu bewegen. Die dem Kreis aufgelandenen Zahlungen wurden auf die einzelnen Stände umgelegt. Mit der Entstehung der stehenden Heere wurde „das Gartproblem allmählich eindämm- und schließlich lösbar“ (BAU- MANN, Landsknechte, S. 138). 1625 FRITZ, Sicherheitsdiskurse, S. 230. Die subjektiv empfundenen Bedrohungsszenarien veränderten sich im Laufe der frühen Neuzeit deutlich. Während im 17. Jahrhundert im Südwesten des Reiches zunächst noch das Gefühl im Vordergrund gestanden hatte, dass die öffentliche Sicherheit durch Schadenszauber gefährdet würde, verschwand dieses Empfinden gegen Ende des Saeculums allmählich. Gerhard Fritz konnte zeigen, dass im 17. Jahrhundert zunächst „Hexerei- und Schadenszauberfälle […] über die konkreten Hexenprozesse hinaus als flächendeckende Bedrohung der öffentlichen Sicherheit“ wahrgenommen wurden. So grassierte hier 1671 eine beinahe hysterische Furcht vor Pomeranzenhändlern aus Italien, „die mit vergifteter Salbe Kirchentüren beschmierten und auf diese Weise Leute vergifteten“, die sich vor allem unter den Obrigkeiten „wie ein Flächenbrand“ ausbreitete. FRITZ, Sicherheitsdiskurse, S. 229. Vgl. dazu auch WÜST, Grenzüberschreitende Landfriedenspolitik, S. 154. Während des und unmittelbar nach dem Dreißigjährigen Krieg erschien das ‚Vagantenproblem‘ offenbar weniger drängend, was wohl daran liegen dürfte, dass diese Bevölkerungsgruppe wenigstens teilweise von den Landsknechtsheeren absorbiert wurde. Ein ähnlicher Effekt wird in Zusammenhang mit den so genannten ‚Zigeunern‘ vermutet, denen es zwischen 1618 und 1648 möglich war, mit ihren Familien Beschäftigung in den Söldnerheeren zu finden. Zur Umlegung der Satisfaktionsgelder auf die Kreise bzw. die Kreisstände vgl. DOTZAUER, Die deutschen Reichskreise (1383-1806), S. 68; zu den in den Mandaten und Ordnungen genannten Gruppen vgl. SCHEFFKNECHT, Armut und Not als soziales Problem, S. 84; zu den ‚Zigeunern‘ vgl. LUCASSEN, Zigeuner im frühneuzeitlichen Deutschland, S. 257. 1626 WÜST, Grenzüberschreitende Landfriedenspolitik, S. 153. 1627 Vgl. WÜST, Grenzüberschreitende Landfriedenspolitik, S.153, Anm. 3. Beate Fuhl verweist darauf, dass der Kreis und die Kreisviertel insbesondere seit der zweiten Hälfte des 17. Jahrhunderts „eine Flut an Rezessen und Patenten“ produzierten. FUHL, Randgruppenpolitik, S. 73. 1628 HStAS, C 10, Bü 756. Exemplare der meisten dieser Patente finden sich auch im Archiv der Reichsgrafschaft Hohenems. - Beispiele: VLA, HoA 123,2: Patent des Schwäbischen Kreises, 15.12.1705; ebenda, HoA 123,3: Patent des Schwäbischen Kaises, 12.11.1711. 1629 WÜST, Grenzüberschreitende Landfriedenspolitik, S. 155. <?page no="383"?> 383 tierungsgebiete des süddeutschen Söldnermarkts 1630 lagen, so dass sich hier immer wieder eine besondere Konzentration von arbeitslosen Landsknechten beobachten ließ 1631 , sondern auch ziemlich genau im Schnittfeld zweier von Vagierenden bevorzugten Wanderrouten 1632 . Daher verwundert es kaum, dass die Bekämpfung der gartenden Knechte und das Vorgehen gegen Vaganten und fremde Bettler im 17. und 18. Jahrhundert gleichsam zur Tagesordnung gehörten. Im ‚Embsischen Estat‘ läßt sich schließlich auch das ganze „Spektrum von Ausgrenzung und Verfolgung“ beobachten, das „so unterschiedliche Maßnahmen wie Bettelverbote, Beherbergungsverbote, die Abschiebung über die Landesgrenzen, eine breite Palette von Strafandrohungen, die Einrichtung regelmäßiger Streifen, den Bau von Zucht- und Arbeitshäusern und nicht zuletzt natürlich die zahlreich geführten Strafprozesse gegen Gauner und Diebe“ umfasste 1633 . 3.7.1.1. Richtlinienkompetenz und Normensetzung Wolfgang Wüst hat deutlich herausgearbeitet, dass der Schwäbische Kreis gerade in Zusammenhang mit der Bekämpfung der Vaganten eine gewisse Richtlinienkompetenz für die Territorien entwickelte, dass er quasi Normen vorgab, die auf territorialer Ebene rezipiert wurden. Dabei kam den Kreisvierteln und ihren Direktoren eine wichtige Rolle zu 1634 . In diesem Zusammenhang ist zunächst auf die Publikation der Kreispatente in den Territorien zu verweisen. Die Patente des Kreises enthielten häufig die Anordnung, dass sie nicht nur bekannt gemacht, sondern auch in regelmäßigen Abständen republiziert werden sollten. In einem Patent wider „das schädliche Jauner- und Zigeuner-gesind“ aus dem Jahr 1742 heißt es beispielsweise, damit „[d]iesem allen desto mehr nachgelebet werde, auch sich keiner mit der unwissenheit entschuldigen könne“, sei das „Patent sofort an gewöhnlichen orten zu verkünden und zu affigiren, auch alle Quartal von denen Kirchen und Raths-Häusern abzulesen“ 1635 . Die Publikation und Republikation derartiger Patente ist beispielsweise für den Reichshof Lustenau vielfach bezeugt 1636 . 1630 Vgl. BAUMANN, Söldnermarkt. 1631 Wiederholt wird auch deutlich, dass die Landsknechte nach ihrer Rückkehr große Schwierigkeiten hatten, sich wieder in die Gesellschaft zu integrieren. Nicht selten wurden sie zum Ausgangspunkt für gewaltsame Auseinandersetzungen. Von 1551 bis 1651 werden die Gartknechte stets unter den für die öffentliche Sicherheit als besonders bedrohlich eingestuften Gruppen genannt, die in den für das Gebiet des heutigen Vorarlbergs erhaltenen Mandaten und Ordnungen aufgelistet werden. Vgl. BAUMANN, Landsknechte, S. 131; SCHEFFKNECHT, Armut und Not als soziales Problem, S. 76. 1632 Andreas Blauert hat auf der Basis von gedruckten Gauner- und Diebslisten zwei Migrationsmuster rekonstruieren können. Als Ausgangspunkt für die erste Route der von ihm untersuchten Banden machte er das Elsass aus. Sie führte von dort entlang des Rheins flussaufwärts bis zum Bodensee sowie dann weiter entlang des Alpenrheins bis nach Graubünden. Andere vagierende Gruppen durchwanderten das Kreisgebiet dagegen in ost-westlicher Richtung entlang der Donau zum Bodensee. Auch ihr Weg führte sie häufig weiter durch das Alpenrheintal in Richtung Süden bis nach Graubünden. Vgl. BLAUERT, Diebes- und Räuberbanden, S. 57. Es konnte gezeigt werden, dass zahlreiche Mitglieder der vagierenden Randgruppen teilweise über mehrere Generationen demselben Wanderungsmuster folgten und in einigermaßen regelmäßigen Zeitabständen dieselben Orte aufsuchten. Es zeigte sich weiter, dass Teile des ‚Embsische Estats‘ dabei zu den besonders beliebten Aufenthaltsorten der Vagierenden gehörten. Innerhalb des Reichshofs Lustenau waren das die Teile der Gemeinde, die an der Grenze zum österreichischen Höchst bzw. in der Nähe der Fährübergänge in die Eidgenossenschaft lagen. Im Bereich der Reichsgrafschaft Hohenems war dies vor allem der Ortsteil Bauern an der Grenze zum österreichischen Altach. Vgl. SCHEFFKNECHT, Armut und Not als soziales Problem; SCHEFFKNECHT, Illegale Migration als Lebensform. 1633 WIEBEL/ BLAUERT, Gauner- und Diebslisten, S. 91. Zu den Verhältnissen in Hohenems vgl. SCHEFFKNECHT, Armut - Mobilität - Kriminalität; SCHEFFKNECHT, Armut und Not als soziales Problem; SCHEFFKNECHT, Illegale Migration als Lebensform; SCHEFFKNECHT, „Arme Weiber“. 1634 Vgl. WÜST, Grenzüberschreitende Landfriedenspolitik, S. 163-170. Zur Einrichtung der Kreisviertel in Zusammenhang mit der Sorge um die öffentliche Sicherheit vgl. KALLENBERG, Spätzeit und Ende, S. 69. 1635 VLA, HoA 127,3: Patent des Schwäbischen Kreises, 27.1.1742. 1636 Beispiele: HistA Lustenau, Reichshöfische Akten 16,1, 16,2 und 16,3. Bereits in der zweiten Hälfte des 16. Jahrhun- <?page no="384"?> 384 Dass die Dekrete des Kreises durchaus umgesetzt wurden, zeigt beispielhaft der zeitliche Zusammenhang zwischen zwei im März bzw. im Oktober 1710 in Ulm gedruckten Patenten 1637 und der Organisation einer territorienübergreifenden Bettlerstreife in Vorarlberg im November desselben Jahres, zu deren Vorbereitung eine Konferenz in Feldkirch abgehalten wurde 1638 . 3.7.1.2. Streifenwesen Die im November 1710 durchgeführte Streife wurde territorienübergreifend organisiert. Neben dem ‚Embsischen Estat‘ waren auch die österreichischen Herrschaften vor dem Arlberg eingebunden. Am 17. November sollten „von denen Österreichischen als angränzenden Reichs Herrschaften die [...] diser Ende sich aufhaltende Zigeiner, Gart-Knecht, abgedanckhte Soldaten, Vaganten, Bettler, Pilger, Weiber, Ainsidel unnd derlay herrenloses Gesind ainhellig aufgesuecht unnd darauf in Berg und Thaal, in denen Wälderen und aller orthen durch ainen Allgemeinen Straif verfahren werden, dergestalten unnd also, das bey solchem Straif, unnd auch sonsten All-dergleichen erfindliches gesindl Handtvest gemacht unnd Was hierunder nit Landtleuth seindt, alsobald ausser der Claus zue Bregenz wolverwahret er ausgeführt“ werden. Dabei wurde bewusst in Kauf genommen, dass die Streifenden auch die Grenzen zwischen den Territorien übertraten. So wurde betont, dass, „da ain- oder der andere thaill bey dem Straif auf erfordernde fahl des anderen Jurisdiction betretten würde, niemand gefahret oder verdenckhet, vil weniger hieraus ainiges praeiudiz verursachet oder auch etwa eine consequenz gezogen werden“ solle. Den Streifenden wurde ausdrücklich erlaubt, Gewalt gegen jene anzuwenden, die sich „in güethe nit ergeben, sonder zur gegenwöhr sezen würden“. Falls es notwendig sein sollte, hatten sie das Recht, „solche Todt zueschießen oder sonst Nider zumachen“. Die Verordnung enthält auch ganz konkrete Maßnahmen zur Absperrung der Territorien. Um das Eindringen von unerwünschten Personen zu verhindern, sollten „von der Staig an dem Rhein nach, und dem Bodensee bis auf Bregenz an die Clauß und dann bei den abweegen, Gebirgen und Gangsteigen, unnd sonsten, wo solches erforderlich“, Wachen aufgestellt werden. Diese mussten „von iedes orths Hocher Obrigkheit instruiert und de fidelitate beaydiget [werden], daß sie sich bey Leib- und Lebens-straf mit einiger Gaab nit bestechen lassen, auf sothanen abwegen niemande, ohne ausnamb, weder mit, noch minder Paß durchlassen, sonder alle, ohne Underschid, auch die Aigene Innländer, so bekhannt außer Landts gewesen und durch dergleichen abweeg widerumb zurugg herein kommen wollten, auf die Landtstrassen weisen, und die sich waigeren mit gewalt abtreiben sollen“. Gegen diejenigen, die „dergleichen Gesindl Underschlauf geben“, sollte „mit hocher gelts- oder nach Befindenheit der sachen, ainer Exemplarischen Leibsstraf verfahren“ werden. Wer ein derartiges Vergehen zur Anzeige brachte, hatte Anspruch auf „die Helfte der geltstraf “ 1639 . In den folgenden Jahrzehnten wiederholte sich dies. Dabei spielten „die Kreisviertel und die sog. Streifenbezirke“ als „überschaubare kleinere Einheiten, die aber in Schwaben immer supraterritorialer Natur blieben“ 1640 , erstmals eine entscheidende Rolle. 1722 vereinbarten Vertreter der schwäbischen Kreisstände, Vorderösterreichs und der Ritterkantone, in 21 Bezirken zur gleichen Zeit zu streifen 1641 . Diese Art der supraterritorialen Zusammenarbeit fand auch einen Niederschlag in der archivalischen Überlieferung ihrer Beschlüsse. So finden wir ein Exemplar des in Konstanz gedruckten Rezesses der Meersburger Konferenz von 1722 auch in den Beständen des österreichischen Kreis- und Oberamtes Bregenz 1642 . derts forderte der Konvent des Schwäbischen Kreises einzelne Reichsstände immer wieder zur Republikation entsprechender Patente und Mandate auf. Vgl. SCHEFFKNECHT, Zigeuner im frühneuzeitlichen Vorarlberg, S. 287. 1637 HStAS, C 10, Bü 756: Patent, Ulm, 17.3.1710 und Patent, Ulm, 29.10.1710. 1638 Vgl. SCHEFFKNECHT, Armut und Not als soziales Problem, S. 84. 1639 VLA, HoA 84,1: Protokoll, November 1710. 1640 WÜST, Grenzüberschreitende Landfriedenspolitik, S. 170-171. 1641 Vgl. WÜST, Grenzüberschreitende Landfriedenspolitik, S. 171. 1642 VLA, Kreis- und Oberamt Bregenz, Nr. 184. Vgl. dazu auch SCHEFFKNECHT, Reichsfreie Territorien, S. 130-131. <?page no="385"?> 385 1736 wurden die Streifen im ganzen Schwäbischen Kreis sowie den angrenzenden ritterschaftlichen und vorderösterreichischen Territorien organisiert. Das gesamte Gebiet wurde zunächst in vier Bezirke eingeteilt: Der erste reichte „[v]on dem Neckar rechter Hand gegen den Rhein“; er sollte von sieben „Streiff[en]“ mit 26 „Rott[en]“ durchkämmt werden. Der zweite erstreckte sich „[v]on dem Neckar-Strohm lincker Hand gegen Francken und die Donau“; hier suchten sechs Streifen mit 16 Rotten nach fahrenden Leuten und fremden Bettlern. Der dritte Bezirk begann „jenseits der Donau“ und reichte „bis an den Boden-See“ und war in zwanzig Distrikte eingeteilt. Der vierte Bezirk umfasste schließlich das Gebiet zwischen Donau, Iller und Lech; er gliederte sich in sechs Streifendistrikte. Für unseren Untersuchungsgegenstand ist der dritte Bezirk von Bedeutung. Die meisten seiner zwanzig Distrikte - der ulmische, der ochsenhausische, der truchsässische, der kemptische, der trauchburgische, der montfortische und lindauische, der weingartische, der biberachische, der Marchtaler, der Buchauer, der altshausische Distrikt, der Distrikt Linzgau oder Meersburg, der friedberg- oder scheerische, der hochfürstlich konstanzische, der das Amt Reichenau einschloss, der sigmaringische, der sulzische, der fürstenberg-baarische, der rottweilische oder conzenbergische und der rothenburgische Distrik - lagen nördlich des Bodensees. Lediglich der „4. und 5.“, nämlich „der Kemptisch- und Trauchburgische District“, erstreckten sich in das Gebiet südlich des Sees. Diesen war auch das Gebiet des heutigen Vorarlberg zugeteilt. Konkret hieß es: „Die an der Iller gelegene Stifft-Kemptische Orte werden von dem Fürstlichen Stifft Kempten nach bereits gemachter Augspurgischer Disposition besorgt, darnach hat Trauchburg, Immenstatt, Isny, Eggloff und Wangen nebst Oesterreich wegen Arlenbergischen Herrschafften die Besorgung mit ihren Benachbarten vorzunehmen“ 1643 . Bald zeigte sich, dass aus praktischen Gründen auch das Gebiet der Eidgenossenschaft in das Streifenwesen eingebunden werden musste. Im Frühjahr 1759 ergriff das gräfliche Oberamt in Hohenems die Initiative. Ein konkreter Vorfall hatte den Anlass dazu geboten: Nach einem nächtlichen Einbruch, der am 30. April in Rorschach stattgefunden hatte, erging die Meldung nach Hohenems, dass sich zwei Männer und zwei Frauen, die im Verdacht standen mit dieser Straftat etwas zu tun zu haben, im Reichshof Lustenau aufhalten würden. Die eidgenössischen Amtsträger ersuchten um deren Verhaftung. Diese wurde umgehend vorbereitet. Die betreffenden Verdächtigen konnten sich dem Zugriff allerdings entziehen, indem sie bei Schmitter über den Rhein entwichen. Ihre beabsichtigte Verhaftung war verraten worden. Die gräflichen Beamten in Hohenems nahmen diese Fahndungspanne zum Anlass, um dem Rheinecker Landvogt eine allgemeine Landstreife im Rheintal vorzuschlagen, damit „das höchst schädliche Diebs-Gesindl mit vereinigten Cräften auf einmahl“ eingefangen werden möge 1644 . Der eidgenössische Landvogt nahm die Anregung auf. Auf den 5. Juni 1759 wurde schließlich eine gemeinsame Landstreife angesetzt 1645 . Wie dieses Beispiel zeigt, gingen die supraterritorialen Streifen nicht immer unbedingt vom Kreis oder vom Kreisviertel aus. Auch die einzelnen Territorien konnten die Initiative ergreifen. Bemerkenswert ist aber, dass sie sich dabei am supraterritorialen Beispiel des Kreises orientierten. Gelegentlich schlossen sich die reichsfreien Territorien Vorarlbergs auch den Initiativen der Vorarlberger Landstände an. Dies war beispielsweise 1738 der Fall, als sich die zu Weingarten gehörende Reichsherrschaft Blumenegg an einer in den österreichischen Herrschaften vor dem Arlberg durchgeführten Landstreife beteiligte 1646 . In diesem Zusammenhang ist freilich die Frage nach der Effizienz derartiger Land- oder Generalstreifen zu stellen 1647 . Wolfgang Wüst hat zu Recht darauf verwiesen, dass diese „sich in den Reichs- 1643 HStAS, C 10, Bü 756: „Project wegen Veranstaltung der Straiff gegen die Jauner“, 1736. 1644 VLA, HoA 102,10: Oberamt Hohenems an Landvogt Rheineck, 9.5.1759. 1645 VLA, HoA 102,10: Landvogt Rheineck an Oberamt Hohenems, 29.5.1759. 1646 SCHEFFKNECHT, Reichsfreie Territorien, S. 131-132. 1647 Zeitgenossen beklagten nicht selten die mangelnde Effizienz der Landstreifen. Vgl. KÜTHER, Räuber, Volk und Obrigkeit, S. 31. <?page no="386"?> 386 kreisen [..] nur verbessern [konnte], wenn sich die Streifen der Mithilfe bestehender Kontrollorgane gewiß sein konnten“ 1648 . Der Schwäbische Kreis stellte 1738 eine berittene Eingreiftruppe auf, deren Aufgabe es war, in den vier Kreisvierteln „nicht alleine auf denen Land-Strassen, durch besonderes Patroulliren auf die reysende Personen und durchfahrende Waaren der in Ungarn und Siebenbürgen grassirenden Seuche halber genaue Achtung zu haben, sondern auch das verdächtige Jauner- und anderes Herrenlose Gesind anzuhalten und abzutreiben, nicht minder bey der Frucht-Ausfuhr in die Schweiz, und wo man dieses Commando sonsten nöthig haben mögte, das erforderliche zu beobachten“ 1649 . Zu diesem Kommando gehörten jeweils ein Rittmeister, ein Wachtmeister, vier Korporale und 15 Gemeine, die alle beritten sein mussten. Der kommandierende Rittmeister sollte „aber vor seine Person nicht mit ausrucken [..], es werde ihme dann, auf einen besondern Nothfall und Erfordernuß, specialiter committiret“. Ihm musste von den anderen Mitgliedern der Truppe über alle Aktivitäten Rapport erstattet werden. Jedes Kreisviertel musste eine derartige Mannschaft aufstellen, die ausschließlich für das eigene Viertel zuständig war. Der Ausritt der Soldaten durfte „anderst nicht, als mit Vorbewußt und nach Disposition eines jeden in solchem District vorsitzenden Standes“ erfolgen. Der zuständige Rittmeister musste sich beim vorsitzenden Stand anmelden und hatte „den schriftlichen Verhalt zu gewarten [..], wie, und wohin er das Commando ausgehen lassen solle? Und auf was für eine Verrichtung solches eigentlich angesehen seye? “ Diese Kommandos wurden nur auf der Basis der Kreispatente aktiv. Wenn verdächtige Leute oder Waren angehalten wurden und wenn sich diese nicht ordentlich ausweisen konnten oder wenn sie aus einem „ungesunden“ Ort kamen, mussten sie derjenigen Obrigkeit angezeigt werden, in deren Territorium sie angetroffen wurden. Zu ihren Aufgaben zählte jedoch auch , „[d]as Jauner- Diebs und andere Herren-lose Gesind, item die herumschweifende Deserteurs, abgedanckte Soldaten, Faullentzer und Bettler […] aller Orten aufzusuchen, und derjenigen Obrigkeit, in deren Territorio derley Leute ertappet werden, gefänglich zu überliefern; Wann dieselbe aber eine ganze Rauber-Bande auskundschafften würden, und sie glaubten, alleine nicht im Stande zu seyn, solche anzugreiffen, und beyzufangen; so haben sie die benachbarte Creyß-Stände um Hülffe anzuruffen, auch allenfalls die Sache an den im District vorsitzenden Fürstlichen Stand gelangen zu lassen, und daselbsten um eine Verstärckung der Mannschaft zu bitten“. Wenn ein Kommando eine Bande aushob, musste die Beute bei der Obrigkeit deponiert werden. Wenn diese niemand beanspruchte, sollte nach Abzug der Prozesskosten die Hälfte „ihnen Commandirten“ und die andere Hälfte der Invalidenkasse zustehen. Zu den weiteren Aufgaben der Kommanden zählte die Kontrolle der Fruchtausfuhr in die Schweiz. In Lindau und anderen Bodenseestädten wurden daher zusätzlich noch unberittene Unteroffiziere und Gemeine zu diesem Zweck aufgestellt. Als Unterhalt erhielten Unteroffiziere und Gemeine „forderist ihren Sold oder Lohnung, nebst dem Brodt, von ihren Werb-Ständen, wie es in der Friedens-Ordonnanz enthalten“. Daneben wurden aus der Kreiskasse für einen Rittmeister ein „determinirende[s] Douceur“, für einen Wachtmeister monatlich 5 fl. 36 kr., für einen Korporal 3 fl. 6 kr. und einen Gemeinen 2 fl. 6 kr. ausgeschüttet. Jeder Berittene hatte außerdem Anspruch auf eine Pferdsportion von täglich 18 kr. Sie genossen überall freie Stallung und Obdach. Jeder Werbestand musste seiner Mannschaft das Geld auf das Kommando mitgeben. Die auf die Distrikte beordneten „Capitains“ (= Rittmeister) hatten zu attestieren, „was ein jeder Hoch- und Löblicher Stand, über die Friedens-Ordonnanz, nebst denen täglichen Pferd-Portionen, auch das Roß-Lohn selbsten, welches jedoch nicht über 24 kr. täglich zu extendieren, monathlich abgereichet, um darnach die Aufrechnung ad Cassam Circuli thun zu können“. Das Kommando dauerte „dermalen“ drei Monate 1650 . Diese Eingreiftruppe wäre freilich mit der Durchführung der Landstreife hoffnungslos überfordert gewesen und zwar nicht nur zahlenmäßig. Sofern sie an Streifen teilnahm, stellte sie, wie etwa in Bayern das Jägerkorps, allenfalls „den Kern der Bewaffneten“. Es handelte sich zwar auch hier 1648 WÜST, Grenzüberschreitende Landfriedenspolitik, S. 171. 1649 HStAS, C 10, Bü 756: „Instruction vor das aufstellende Ew. Commando zu Pferd, d.d. Ulm, 9. Nov. 1738“. 1650 HStAS, C 10, Bü 756: „Instruction vor das aufstellende Ew. Commando zu Pferd, d.d. Ulm, 9. Nov. 1738“. <?page no="387"?> 387 um „eine militärisch strukturierte Polizeitruppe [..], die zumindest tendenziell die Voraussetzung für eine zentral gelenkte Sicherheitspolitik hätte bieten können“, aber ob sie „für die Polizeiarbeit geeignet sein mochte“, ist mehr als fraglich 1651 . Um eine Streife effektiv durchführen zu können, waren genaue Ortskenntnisse unabdingbar. Diese konnten nur durch die lokalen Amtspersonen eingebracht werden 1652 . Ein Beispiel aus dem Reichshof Lustenau zeigt, wie dies organisiert werden konnte. Für eine im Dezember 1776 durchgeführte Streife stellte der Reichshof insgesamt 46 Mann. Zehn davon fungierten als Wachen. Sie wurden an den Übergängen in die Eidgenossenschaft und in die österreichischen Nachbargerichte aufgestellt, je drei Mann am „Unterfahr“ und am „Schmitter Fahr“ sowie je zwei am „Oberfahr“ und an der „Bruck am Haag“. Das Gebiet des Reichshofes wurde in drei Streifdistrikte eingeteilt, und für jeden dieser Distrikte wurde eine Mannschaft eingeteilt, die jeweils von einem Hofrichter angeführt wurde: Ein Teil der Parzelle Dorf sowie die Parzellen Stalden und Holz bildeten den ersten Distrikt. Dieser wurde von acht Mann unter der Führung des Richters Johannes Alge durchkämmt. Ein anderer Teil des Rheindorfes sowie die Parzellen Wiesenrain und Grindel bildeten einen weiteren Bezirk. Hier streiften sechs Mann, die vom Richter Johannes Vogel geführt wurden. Den dritten Distrikt bildeten wiederum ein Teil des Rheindorfes sowie die Parzellen Hag und Weiler. Hier wurde die zahlenmäßig stärkste Mannschaft aktiv: Der Richter und Bäcker Johannes Grabher und der Hofwaibel Johann Georg Hämmerle führten 14 Mann in die Streife 1653 . ähnlich war auch die Landstreife vom 14. und 15. Mai 1779 organisiert 1654 . 3.7.2. Teilhabe am Zucht- und Arbeitshaus Zucht- und Arbeitshäuser gelten als Teil des „Disziplinierungskonzeptes“ 1655 des sich herausbildenden frühmodernen Staates. Die Errichtung einer eigenen derartigen Institution hätte einen kleinen Reichsstand wie Hohenems finanziell und organisatorisch völlig überfordert. Da der Bereich der Strafverfolgung ein ähnlich sensibler Bereich für die Definition der Landesherrschaft war wie der des Armeewesens, war es auch für den kleinsten Stand nicht einfach möglich, ihn - oder auch nur Teile davon - aufzugeben, indem man ihn etwa einem supraterritorialen Gebilde wie dem Kreis übertragen hätte. Dennoch bot der Schwäbische Reichskreis eine Möglichkeit an, wie auch ein kleiner Stand den genannten Anspruch des frühmodernen Staates erfüllen konnte, ohne sein eigenes Selbstverständnis zur Disposition stellen zu müssen. Der Kreis beschränkte seine Aktivität auf ein „Teilgebiet des Strafens“, nämlich auf den „Zuchthausbau“. Ansonsten überließ er „die exekutive Umsetzung der Strafverfolgung den einzelnen Territorien“ 1656 . Es entstand ein gestaffeltes System von Gefängnissen, zu einer Entwicklung eigener „Kreisgerichte“ ist es dagegen nicht gekommen, „auch nicht für Kreisangelegenheiten“ 1657 . Die bereits erwähnten Gefängnisse im ‚emsischen Estat‘ taugten lediglich für die Verbüßung kürzerer Gefängnisstrafen oder für die Unterbringung von Untersuchungshäftlingen. Spätestens Mitte des 18. Jahrhunderts wurden aber auch im Bereich der Herrschaft Hohenems Strafen verhängt, die sich „nicht mehr auf den Körper des Verurteilten, sondern auf seinen Geist [konzentrierten]“. Das „Hauptziel“ dieser Strafen war „die Besserung des Delinquenten“, und „als erzieherische Faktoren sollten Arbeit, Seelsorge und Schule dienen“ 1658 . Der Schwäbische Reichskreis spielte diesbezüglich 1651 KÜTHER, Räuber, Volk und Obrigkeit, S. 33. 1652 Vgl. WÜST, Grenzüberschreitende Landfriedenspolitik, S. 171; KÜTHER, Räuber, Volk und Obrigkeit, S. 25-34. 1653 VLA, HoA 96,41: Protokoll der Landstreife, 8./ 9.12.1776. 1654 VLA, HoA 96,41: Protokoll der Landstreife, 14./ 15.5.1779. 1655 WÜST, Die gezüchtete Armut, S. 98. 1656 FRITZ, Sicherheitsdiskurse, S. 242. 1657 BURKHARDT, Wer hat Angst vor den Reichskreisen? , S. 52. 1658 VIELHÖFER, Das letzte Kapitel, S. 174. <?page no="388"?> 388 auch für die Herrschaft Hohenems eine wichtige „normative Vorreiterrolle“ 1659 . Ein Patent des Kreises empfahl bereits 1736, alle „jauner- und zigeuner-kinder oder solche personen [...], welche sich zur todesstrafe nicht qualificiren“, in die Zuchthäuser einzuliefern, „um dieselbe nebst nöthigen unterricht im christenthum auch zur arbeit und verdienung ihres unterhalts anzustrengen“ 1660 . In der Folge wurden sowohl in Lustenau als auch in Hohenems wiederholt Vaganten zu Zuchthausstrafen verurteilt. Darüber hinaus sind für die zweite Jahrhunderthälfte auch Verurteilungen zur öffentlichen Arbeit und zum Militärdienst belegt. Die Strafe der öffentlichen Arbeit konnte, wie beispielsweise im Falle des 1776 wegen Blasphemie verurteilten Lustenauers Gregori Vetter, durchaus mehrere Monate dauern 1661 . In Hohenems fehlte es aber an einer Strafanstalt, in der man die „Gefangenen in religiöser und moralischer Hinsicht zu besseren Untertanen erziehen (Resozialisierung) und sie zugleich im Sinne des Merkantilismus wirtschaftlich nutzbar machen“ konnte 1662 . Der ‚Embsische Estat‘ war zu klein, um ein eigenes Zucht- oder Arbeitshaus zu errichten. Mit der Festung Altems wäre zwar eine Immobilie vorhanden gewesen, die sich unter Umständen zu diesem Zwecke hätte adaptieren lassen. Tatsächlich wurden hier während des Siebenjährigen Krieges 360 preußische Kriegsgefangene untergebracht. Die Adaptierung der Festung zu einem Gefangenenlager machte deutlich, welche Investitionen nötig gewesen wären, um sie in ein Zuchthaus umzuwandeln. So berichteten die Hohenemser Oberamtleute dem Kaiser, „dasiges Schloß könne zwar eine Mannschaft von 300 Köpfen halten, da aber kein ofen, fenster p. gantz, so brauche solches zimlich große reparatur“ 1663 . Damit die Unterbringung der Kriegsgefangenen damals möglich wurde, waren umfangreiche bauliche Maßnahmen notwendig: Die Zugbrücke, die Burgtore sowie etliche Türen, Schlösser, Fenster und Öfen mussten repariert werden. Dabei traten unerwartete Schwierigkeiten auf. So war es nicht einfach, für über 300 Gefangene „Lagerstroh“ zu besorgen. Im Land war nämlich der traditionelle Getreideanbau zu Gunsten des ertragreicheren Anbaues von Mais fast gänzlich aufgegeben worden. Wegen des offensichtlichen Strohmangels wurden auch für die Gefangenen Strohsäcke angeschafft. Ursprünglich hätte für sie ein offenes Strohlager eingerichtet werden sollen. Dazu wäre allerdings wesentlich mehr Stroh nötig gewesen. Das offene Stroh hätte nämlich wöchentlich erneuert werden müssen, die Säcke mussten dagegen lediglich vierteljährlich neu gefüllt werden 1664 . In der Praxis ergaben sich noch weitere Schwierigkeiten. Vor allem die Versorgung einer so großen Zahl von Gefangenen mit Wasser auf dem Burgberg bereitete erhebliche Probleme. Die vorhandenen beiden Brunnen reichten bei weitem nicht für so viele Menschen aus und versiegten bald. Um Abhilfe zu schaffen, wurde eine Zisterne zum Auffangen von Regenwasser gegraben. Da dies auch nicht ausreichte, musste Wasser im Frondienst vom Emsbach auf den Burgberg getragen werden. Auch die Zufuhr von Lebensmitteln und Holz gestaltete sich als schwierig 1665 . Im Sommer 1760 trafen 360 preussische Gefangene in Hohenems ein. Vorher waren sie in Schloss Lichtenau in Mittelfranken untergebracht gewesen. Sie wurden von einer 246 Mann starken Bewachungsmannschaft aus fränkischen und bayerischen Kreistruppen begleitet. Von diesen wurden jeweils 40 Mann und ein Leutnant zur unmittelbaren Bewachung auf die Festung gelegt. Die restlichen 164 Soldaten wurden im Flecken Ems einquartiert. Die Wachmannschaft auf der Festung wurde in einem viertägigen Rhythmus gewechselt. Im Dorf, in der so genannten Dompropsteigasse, richtete man überdies ein Lazarett ein, in welchem bis zu 20 Verwundete oder Kranke Platz fanden. 1659 WÜST, Grenzüberschreitende Landfriedenspolitik, S. 174. 1660 Zitiert nach: WÜST, Grenzüberschreitende Landfriedenspolitik, S. 174. 1661 Vgl. dazu weiter unten. 1662 VIELHÖFER, Das letzte Kapitel, S. 174. 1663 HHStA Wien, Kleinere Reichsstände 199: Hohenems (1560-1766), fol.193-194: Oberamtmann Ferdinand Funcker de Funcken, Johann Fr. Anton von Kolern, Rentmeister Carolus Erasmus Leo an den Kaiser, 6.5.1760. 1664 Vgl. WELTI, Preußische Kriegsgefangene, S. 228-229. 1665 Vgl. WELTI, Preußische Kriegsgefangene, S. 230-231. <?page no="389"?> 389 Zu ihrer Versorgung standen zwei Chirurgen zur Verfügung 1666 . Später wurde das Lazarett wegen der zu großen Ansteckungsgefahr auf Burg Neu Ems (Schloss Glopper) verlegt 1667 . Nicht nur die hygienischen Verhältnisse in der Festung ließen zu wünschen übrig, auch das Sicherheitssystem war trotz der umfangreichen Bewachungsmannschaft löcherig. Tatsächlich gelang es Anfang August 1760 21 Gefangenen auszubrechen. Sie hatten dem Burgvogt einige Seile entwendet und sich daran über die Burgmauern und Felsen herabgelassen. Bis auf zwei von ihnen entkamen alle über den Rhein in die benachbarte Schweiz. Im Herbst wurden die verbliebenen Gefangenen schließlich an einen anderen Ort verlegt, hauptsächlich deswegen, weil ihre Versorgung über den Winter nicht gesichert war 1668 . In die Adaptierung der Festung waren insgesamt 1371 fl 42 ½ kr. investiert worden 1669 . Die Hälfte davon wurde vom Reich übernommen und an den vom Stand Hohenems schuldigen Römermonaten abgerechnet 1670 . Trotz dieser Aufwendungen blieb die Festung im Grunde für die Aufnahme einer größeren Zahl von Gefangenen weiter ungeeignet. In der Folge wurden hier nur noch Untersuchungsgefangene und einzelne prominente Häftlinge wie 1768 der Feldkircher Stadtammann Peter Leone untergebracht 1671 . 1792 wurde die Burg schließlich zum Abbruch versteigert 1672 . Was die Verhängung der auf Resozialisierung abzielenden Zuchthausstrafe betrifft, fand man in der Herrschaft Hohenems wie in anderen kleineren reichsunmittelbaren Herrschaften die Lösung in der supraterritorialen Zusammenarbeit. Dabei konnte man an ältere Traditionen anknüpfen. Bereits seit der Wende vom 17. auf das 18. Jahrhundert wurde die Bekämpfung der Vaganten auf der Ebene des Schwäbischen Kreises organisiert. Fallweise kam es in dieser Hinsicht sogar zur Organisation von Kreisassoziationen. 1714 schlossen sich z.B. die vorderen Reichskreise, also der Fränkische, der Schwäbische, der Bayerische und der Oberrheinische Kreis, zusammen, um gegen „zigeuner, bettel-juden, jauner und herrenloses gesindel“ vorzugehen 1673 . An derartigen Vorbildern orientierte man sich im Schwäbischen Reichskreis, als es um die Errichtung von Zucht- und Arbeitshäusern ging. Die Organisation des Zuchthauswesens erfolgte hier auf der Ebene der Kreisviertel. Im Württemberger und im badischen Viertel gründeten die dominierenden Stände, das Herzogtum Württemberg und die Markgrafschaft Baden, jeweils eigene Anstalten. Im Augsburger und im Konstanzer Viertel, in denen die kleinen Territorien dominierten, wählte man dagegen den Weg der supraterritorialen Zusammenarbeit: In Buchloe und in Ravensburg wurden für die jeweiligen Viertel zunächst Zucht- und später auch Arbeitshäuser gegründet. In beiden Fällen bemühten sich die zuständigen Viertelskonferenzen, auch nicht eingekreiste Territorien, vor allem die schwäbische Ritterschaft und die vorderösterreichischen Gebiete, einzubinden. Bereits kurz, nachdem der Baubeschluss gefasst worden war, ersuchte der Bischof von Konstanz den österreichischen Verwalter der Hauptmannschaft in der Stadt Konstanz, seine „Quota“ dazu zu entrichten. Gleichzeitig äußerte er die Hoffnung, „daß mit Enst dises spath jahres zum schröckhen des im Land herumb vagierenden Diebs Gesindts eine Anzahl Züchtling annoch wohl unterbracht werden mögen, wan anderst mit der beliebten umblaag allerseits richtig beygehalten wurdet“ 1674 . Diese Kooperation bot sich aus finanziellen wie auch aus organisatorischen Gründen an. Nachdem der Bischof von Konstanz im Dezember 1723 auf einer Viertelskonferenz die Errichtung eines Zuchthauses angeregt und für seinen Vorschlag die Zustimmung der Kreisstände ge- 1666 Vgl. WELTI, Preußische Kriegsgefangene, S. 229-230. 1667 Vgl. WELTI, Preußische Kriegsgefangene, S. 230. 1668 Vgl. WELTI, Preußische Kriegsgefangene, S. 297-299. 1669 Vgl. WELTI, Preußische Kriegsgefangene, S. 301. 1670 Vgl. WELTI, Preußische Kriegsgefangene, S. 303. 1671 Vgl. HUBER, Die Burgen von Hohenems, S. 32-33. 1672 Vgl. HUBER, Die Burgen von Hohenems, S. 40. 1673 WÜST, Die gezüchtete Armut, S. 100. 1674 HStAS, B 60, Bü 1101: Bischof von Konstanz an Lothar Karl Friedrich Freiherr von Landsee, 24.9.1725. <?page no="390"?> 390 funden hatte 1675 , schlossen die Fürsten und Stände des oberen Kreisviertels, Schwäbisch Österreich und die Reichsritterschaft des Kantons Donau am 5. Juli 1725 einen Vertrag über die Errichtung einer derartigen Anstalt in Ravensburg. Als Standort wurde das alte Zeughaus der Stadt gewählt. Dazu wurden noch ein weiteres Gebäude, das Beck’sche Haus, sowie der angrenzende Spitalsgarten samt dem „sog. gemalten Turm und einem Garten des Müllers“ angekauft. Noch im Sommer 1725 konnte mit dem Ausbau des Zuchthauses begonnen werden. Die Amtsleute der Reichsstadt Ravensburg wurden damit beauftragt. Die nahe gelegenen Städte und Stände wie Weingarten, Altshausen etc. mussten die Baumaterialien liefern. Die anderen „beigetretenen Gebietskörperschaften“ leisteten Geldbeiträge. Zu diesem Zweck wurde auf jedes Wohnhaus in diesen Territorien eine Umlage in Höhe von 15 Kreuzern erhoben. „Von der Geistlichkeit“ wurde zunächst ein freiwilliger Beitrag gefordert. Später mussten auch Geistliche und Siechenhäuser Beiträge leisten. Bis 1732 beliefen sich die Ausgaben für Baumaßnahmen und für Grundstücksankäufe auf 26.363 fl. 38 kr. 1676 . „[B]ald nach 1732“ geriet das Ravensburger Zuchthaus offensichtlich „in eine existenzielle Krise“. Es musste vorübergehend geschlossen werden und wurde erst 1738 wieder eröffnet 1677 . 1738 verfügte das Zuchthaus in Ravensburg schließlich über fünf große „Stuben“ für je 20 Mann, zwei weitere „Stuben“ im Dachgeschoss sowie zwölf „Blockhäuser“ (= Einzelzellen). Die Gefangenen schliefen auf Strohsäcken und erhielten Wolldecken. Die Anstalt wurde von einem Zuchtmeister und einer Zuchtmutter geleitet, denen ein Zuchtknecht zur Seite stand. Der Zuchtmeister, der von der Reichsstadt Ravensburg angestellt wurde und Lutheraner sein musste, erhielt eine jährliche Besoldung in Höhe von 75 fl. Außerdem hatte er noch Anspruch auf Naturalleistungen, nämlich auf 4 Pfund Brot pro Tag, das mit einer jährlichen Zahlung in Höhe von 30 fl. verrechnet wurde, auf freie Wohnung, freies Holz und „Licht“. Weiter verfügte das Zuchthaus über einen Inspektor, der im Unterschied zum Zuchtmeister konfessionell neutral sein sollte. Die Verwaltung des Zuchthauses erfolgte durch zwei Stadtammänner und den Syndikus von Ravensburg. Sie erfüllten diese Aufgabe unentgeltlich. Da der Einzugsbereich des Zuchthauses konfessionell gemischt war, standen für die geistliche Betreuung der Insassen des Zuchthauses sowohl evangelische als auch katholische Seelsorger zur Verfügung 1678 . Dem Charakter der supraterritorialen Zusammenarbeit wurde auch dadurch Rechnung getragen, dass „Deputierte der Gebietsherrschaften“ als Inspektoren dienten und dass die Bewachung des Hauses durch einen „Offizier mit Soldaten aus ‚vielerlei Ständen‘“ erfolgte 1679 . Man war darauf bedacht, dass die Insassen die durch ihre Unterbringung verursachten Kosten nach Möglichkeit abarbeiteten. Tatsächlich war es - zumindest anfangs - nicht möglich, den Unterhalt für die Zuchthausinsassen aus den Beiträgen der Kostenträger zu bestreiten. Diese wurden nämlich für den Ausbau des Hauses benötigt. Daher wurde von den beteiligten Ständen pro Insasse ein gewisser Beitrag erhoben. Dieser schwankte zwischen 6 und 8 kr. pro Tag. Die Höhe der genannten Beiträge wurde im Laufe der Zeit mehrfach an die Lebensmittelpreise angepasst 1680 . Die Bemessung des vom jeweiligen Stand zu bezahlenden Kostgeldes war auch vom sozialen Stand des Häftlings abhängig. Mittellose „Züchtlinge“ blieben bis zu eineinhalb Jahren, „und zwar nur soviel es die Ordinari Azung betrift“, kostenfrei. Blieben sie länger inhaftiert, so war pro Tag ein Kostgeld von 4 kr. zu entrichten. Von „vermögliche[n] Züchtlinge[n]“ wurde dagegen von Anfang an pro Tag ein Kostgeld von 9 kr. gefordert. Aus diesem Grund musste in die Straferkenntnis aufgenommen werden, „ob der Züchtling die Verpflegung selbst zu entrichten habe“. Die Kosten für Kleidung, me- 1675 Vgl. NAGEL, Armut im Barock, S. 37. 1676 BRAUNS, Zucht- und Arbeitshaus, S. 159-160; vgl. dazu auch: NAGEL, Armut im Barock, S. 37. 1677 FRITZ, Öffentliche Sicherheit, S. 782. 1678 Vgl. BRAUNS, Zucht- und Arbeitshaus, S. 160. 1679 NAGEL, Armut im Barock, S. 37. 1680 Vgl. BRAUNS, Zucht- und Arbeitshaus, S. 160-162. <?page no="391"?> 391 dizinische Betreuung und Beerdigung mussten dagegen - unabhängig davon, ob es sich um einen vermögenden oder nicht-vermögenden Züchtling handelt - „von dem verurtheilenden Stand salva Regressu“ getragen werden 1681 . Die Insassen des Hauses produzierten größtenteils Garn und Wolle. Um dieses preisgünstiger herstellen zu können, arbeitete das Zuchthaus seit 1753 mit einem Verleger zusammen. Wie stark die Häftlinge zur Arbeit herangezogen wurden, hing auch davon ab, was ihnen zur Last gelegt wurde. Zu besonders schwerer Arbeit wurden jene gezwungen, „die bereits unter der Hand des Scharfrichters gestanden hatten“. Wenn die von einem Stand eingelieferten Häftlinge besonders gute Arbeit leisteten, konnte dem Stand unter Umständen das Kostgeld für sie nachgesehen werden. Dies geschah beispielsweise 1751 im Falle von Buchau 1682 . 1783 wurde im Zuchthaus auch noch ein Arbeitshaus eingerichtet 1683 . Die tägliche Arbeitszeit begann um 4: 00 Uhr und endete um 21: 00 Uhr. Insassen, die besonders fleißig arbeiteten, konnten, wie in anderen süddeutschen Zuchthäusern 1684 , eine „tägliche Zulage von ½ - 1 Kreuzer“ erhalten 1685 . Auch in Ravensburg „füllte“ also der Arbeitstag „das Leben der Gefangenen nahezu vollständig aus“. Auf diese Weise sollten sie „zu regelmäßiger und ehrlicher Arbeit erzogen werden“ 1686 . Wenngleich derartige Anstalten ältere Traditionen aufgenommen haben und zum größeren Teil „institutionell und finanziell […] mit Spitälern, Waisen- und Armenhäusern in enger Verbindung“ standen 1687 , können wir gerade in den entsprechenden Einrichtungen der Kreise wie dem Ravensburger Zuchthaus „frühere Belege für eine zukunftsorientierte Trennung zwischen dem hausväterlichen Sozialprogramm der Spitäler mit integrierten Findel- und Waisenhäusern [...] und der selektiven Kasernierung landschädlicher Leute als in vergleichbaren territorialen Einrichtungen“ 1688 finden. Dies war nicht zuletzt deshalb der Fall, weil Findel- und Waisenhäuser nicht in die Kompetenz der Kreise fielen. Als schwäbischer Reichsstand hatte Hohenems Teil am Zucht- und Arbeitshaus in Ravensburg. Nach dem Übergang der Reichgrafschaft Hohenems an das Haus Hohenems und der ‚separatio feudi ab allodio‘ musste der Reichshof Lustenau - ähnlich wie bei den Kreistruppen - weiter die Hälfte der Kosten des Standes tragen. Bis zum Beginn des 19. Jahrhunderts zahlte er seine Beiträge für diese Anstalt. Noch im September 1800 wandte sich das Direktorium des Konstanzer Viertels an das gräfliche Oberamt in Hohenems und ersuchte dieses, „wegen Lustenau […] provisorie, ein Simplum Zu der Zuchthaus Cassa und eben so viel an das Arbeitshaus gefällig zu verwilligen und franco an die behörde verschaffen zu lassen“ 1689 . Der „Concurrenz-Fueß bey dem gemeinsamen Zucht- und Arbeitshaus zue Ravensburg“ für Lustenau betrug je 7 fl. für das Zucht- und das Arbeitshaus 1690 . Der „Reichshof Lustnau und die dahin gehörige Gemeinden“ waren 1792 „auf widerholtes Ansuchen der regierenden Frau Reichs Gräfin von Harrach […] in das Institut sowohl des Zuchtals Arbeitshauses“ aufgenommen und „von selben bey ieden in simplo mit 7 fl. in Ansaz gebracht“ worden 1691 . Wie viele andere Stände war auch Lustenau damals ein eher säumiger Zahler. Bei der Kassarechnung des Zucht- und Arbeitshauses Ravensburg pro 1681 VLA, HoA 133,4: Ausweis über die Zuchthausverfassung, Beilage zu: Kurbadisches Kreisviertelsdirektorium an gräflich harrachisches Oberamt, 16.6.1804. 1682 BRAUNS, Zucht- und Arbeitshaus, S. 160-162. 1683 Vgl. FRITZ, Öffentliche Sicherheit, S. 782. 1684 Vgl. VIELHÖFER, Das letzte Kapitel, S. 176. 1685 BRAUNS, Zucht- und Arbeitshaus, S. 163-164. 1686 VIELHÖFER, Das letzte Kapitel, S. 176. 1687 WÜST, Die gezüchtete Armut, S. 102. 1688 WÜST, Grenzüberschreitende Landfriedenspolitik, S. 158-163, Zitat S. 163 1689 HistA Lustenau, Reichshöfische Akten 20,2: Kriesvierteldirektorium an Oberamt Hohenems, 4.9.1800. 1690 HStAS, C 10, Bü 1481: „Plan, wie bei erfolgter Auflösung der beiden Instituten, nemlich des Zucht- und Arbeitshauses zu Ravensburg nun die Auseinandersetzung zu bewirken seye“, Beilagen, 19.9.1807. 1691 VLA, HoA 133,4: Kurbadisches Kreisviertelsdirektorium an reichsgräflich harrachisches Oberamt, 9.4.1804. <?page no="392"?> 392 1802/ 03 musste festgestellt werden, dass der reichsgräflich harrachische Stand Hohenems, also der Hohenemser Allodialbesitz und Lustenau, einen Zahlungsrückstand von drei Simpla á 7 fl., also von insgesamt 21 fl. aufwies 1692 . Noch 1804 wurden von Lustenau diese Abgaben gefordert und auch bezahlt 1693 . Mitte Juni 1804 betrugen die Lustenauer Ausstände nur noch 14 fl., die gesamten „Exstantien“ des Instituts lagen dagegen bei 2901 fl. 45 kr. 1694 . 1805 betrugen die Rückstände 21 fl. 1695 und 1806 28 fl. für das Zuchthaus, 35 fl. für das Arbeitshaus sowie 15 fl. 4 kr. an Extrakosten für den „Züchtling“ Johann König, der im Jahr vorher inhaftiert gewesen war 1696 . Während die Beträge für das Zuchthaus bis Juli 1806 bezahlt wurden, blieben die Rückstände für das Arbeitshaus weiterhin bestehen 1697 . Die Ursache lag in der internen Aufteilung der Kosten zwischen der Herrschaft in Hohenems und der Gemeinde Lustenau. Nachdem seit der Belehnung des Hauses Österreich mit der Reichsgrafschaft Hohenems und der ‚separatio feudi ab allodio‘ die Grafschaft alle Kosten für das Zucht- und Arbeitshaus Ravensburg getragen hatte, traten 1792 die reichsgräflich harrach-hohenemsische Allodialherrschaft und der Reichshof Lustenau der Assoziation des Zucht- und Arbeitshauses bei. Zwischen der Herrschaft und der Gemeinde Lustenau wurde in diesem Zusammenhang folgende Regelung getroffen: Die Herrschaft zahlte die jährlichen Simpla für das Zuchthaus, die Gemeinde jene für das Arbeitshaus. Lustenau entrichtete jedoch 1801 zum letzten Mal die Simpla für das Arbeitshaus 1698 . Danach weigerte sich der Reichshof, weiter Beiträge zu leisten. Vielmehr ging man hier davon aus, dass Lustenau in das Arbeitshaus zur Zeit „nicht einverleibt“ sei 1699 , denn man sei zwar anfänglich durch das Erlegen der Rezeptionsgebühr zu beiden Instituten beigetreten, „in der Folge aber von jenen des Arbeitshauses wieder ausgetretten“ 1700 . Dem hielt der Direktor des Arbeitshauses Ravensburg allerdings entgegen, „daß ein einmal zur Gesellschaft u. Konkurrenz dieser Institute des Zucht u. Arbeitshauses beygetrettener, einseitig u. ohne Genehmigung der übrigen Stände nicht wider abtretten könne“ 1701 . Anfang 1807 muss Lustenau im Zuge der Auflösung des Zucht- und Arbeitshauses seine Rückstände schließlich doch noch beglichen haben. Während das großherzoglich badische Direktorium vom Oberamt Hohenems „wegen Lustenau“ noch Rückstände einforderte 1702 , konnte Patrimonialrichter Seewald schon wenig später darauf verweisen, dass kein Ausstand zum Zucht- und Arbeitshaus in Ravensburg mehr bestehe 1703 . Bei der Überprüfung der Exstantien im September 1807 hatte Lustenau - anders etwa als Montfort-Tettnang und die Reichsstadt Lindau - keine Schulden mehr bei dieser Institution 1704 . Tatsächlich wurden auch mehr oder weniger regelmäßig Gefangene aus dem Reichshof und aus der Reichsgrafschaft ins Zuchthaus nach Ravensburg gebracht. Im November 1775 wurde der Lustenauer Gregori Vetter in Hohenems wegen Blasphemie zu einer dreijährigen Zuchthausstrafe 1692 VLA, HoA 133,4: Kreisviertelsdirektorium an den reichsgräflich harrachischen Stand Hohenems, 19.1.1804. 1693 VLA, HoA 133,4: Zuchthausinspektion an gräflich-harrachisches Oberamt, 25.4.1804; ebenda, Oberamtmann Seewald an Zuchthausinspektion, 4.5.1804. 1694 VLA, HoA 133,4: Kurbadisches Kreisviertelsdirektorium an gräflich harrachisches Oberamt, 16.6.1804. 1695 VLA, HoA 133,4: Oberfürstentum Badisches Direktorium an gräflich harrachisches Oberamt, 5.8.1805. 1696 VLA, HoA 133,4: Oberinspektion des Zucht- und Arbeitshauses Ravensburg an reichsgräflich harrachisches Oberamt, 10.5.1806. 1697 VLA, HoA 133,4: Kurbadisches Hofratskollegium an reichsgräfliches Oberamt Hohenems, 11.7.1806. 1698 VLA, HoA 133,4: Oberamtmann Seewald an Kreiskommissär von Vintler, 24.12.1806. 1699 VLA, HoA 133,4: Oberamtmann Seewald an Oberinspektion des Zucht- und Arbeitshauses Ravensburg, 13.6.1806. 1700 VLA, HoA 133,4: Oberamtmann Seewald an kurbadisches Präsidium, 19.8.1805. 1701 VLA, HoA 133,4: Direktor des Arbeitshauses Ravensburg an gräfliches Oberamt Hohenems, 24.6.1806. 1702 VLA, HoA 133,5: Großherzoglich badisches Direktorium an Oberamt Hohenems, 20.2.1807. 1703 VLA, HoA 133,5: Patrimonialrichter Seewald an großherzoglich badisches Direktorium zu Meersburg, 2.5.1807. 1704 HStAS, C 10, Bü 1481: Verzeichnis der Exstantien der nun unter bayerischer Landeshoheit stehenden assoziierten Kreisstände nach der letzten Rechnung des gemeinsamen Zuchthauses in Ravensburg vom 1.4.1806 bis 15.11.1806 (extrahiert, Stuttgart am 16.9.1807). Die Rückstände der Grafschaft Montfort-Tettnang betrugen 129 fl. 45 kr. 4 hll. an Kostgeldern und 204 fl. 27 kr. an Extrakosten. Die Reichsstadt Lindau schuldete dem Arbeitshaus 10 Simpla a 45 fl., also 450 fl. <?page no="393"?> 393 verurteilt. Der Lustenauer Hofwaibel und zwei weitere Wächter geleiteten Vetter nach Ravensburg. Das Hohenemser Rentamt musste für die im Zuchthaus entstandenen Kosten für den Häftling aufkommen. Für die Zeit vom 25. November 1775 bis zum 4. März 1776 kam „für Kostgeld, Servire, Barbiren und Waschgeld“ die Summe von 20 fl. 30 kr. zusammen (12 kr. pro Tag). Die drei Wächter, die Vetter nach Ravensburg gebracht hatten, verrechneten dafür 10 fl. 50 kr. 4 hl. 1705 . Im März 1776 gelang Vetter die Flucht aus dem Ravensburger Zuchthaus 1706 . Beim Versuch, sich in die Eidgenossenschaft abzusetzen, wurde er am Monstein abermals gefangen genommen und nach Hohenems ins Gefängnis gebracht 1707 . Während der dort durchgeführten Verhöre erkrankte er und musste vom Chirurgen Franz Balthasar Willig behandelt werden 1708 . Man verzichtete zunächst darauf, Vetter wieder ins Zuchthaus nach Ravensburg zurück zu bringen. Durch öffentliche Arbeit sollte er die von ihm in Hohenems verursachten Kosten abarbeiten. Dies war möglich, da das „Inspectorats Schreiben von Ravenspurg her diesen täther nicht ausdrücklich bey seiner Habhaftwerdung zurük anverlanget, sondern denselben nach der auf solches Verbrechen würklich gesetzten - oder einer anderen Willkhürlichen Strafe zu belegen wortdeutlich uns anheim gestellet hat“ 1709 . Vetter blieb in der Folge insgesamt 107 Tage in Hohenems in Haft. Dafür entstanden Kosten von rund 96 fl. Die Rentamtsrechnungen verzeichnen für seine Gefangennahme und Inhaftierung folgende Ausgaben: 3 fl. 50 kr. an den Lustenauer Hofammann für die Überstellung des Gefangenen nach Hohenems; 1 fl. 20 kr. an den Korporal Carl Walser für seine Bewachung während zwei Tagen und Nächten; 1 fl. 10 kr. an den Gerichtsdiener Anton Schnetzer für die „Azungs Kösten“; 52 kr. 4 hl. an den Torwärter Jakob Rüdisser „wegen Verwahrung desselben“; 24 fl. 58 kr. an den Gerichtsdiener Anton Ammann für „Kost und Verwahrung“ für 107 Tage, an denen er „wieder in gefänglichen Verhaft genommen worden“; 3 fl. 34 kr. an den Schuhmacher Martin Nuschele für Schusterarbeit; 4 fl. 38 kr. an den Chirurgen für Medikamente; 46 fl. an den Torwärter Jakob Rüdisser „wegen inhaftiert gewesenen Gregori Vetter“; 9 fl. 45 kr. an Anton Jäger „in der Au“ „für Verwahrung desselben“ 1710 . Gregori Vetter wurde schließlich vom Grafen von Harrach begnadigt. Dieser hatte als Landesherr den Stammsitz der Hohenemser besucht. Dabei befragte er den öffentliche Arbeit verrichtenden Vetter nach dem Grund seiner Strafe. Dieser nutzte die Gunst der Stunde, warf sich dem Grafen zu Füßen und bat ihn um Gnade, die ihm schließlich auch gewährt wurde 1711 . 1783 kam der Lustenauer Franz Joseph Hämmerle, der in der Schweiz einen Leinwanddiebstahl begangen hatte, in das Ravensburger Zuchthaus. Die Untersuchungshaft in Hohenems dauerte 60 Tage. Danach wurde er zu einem Jahr Haft im Zuchthaus verurteilt, wobei die zweimonatige Untersuchungshaft eingerechnet wurde. Er wurde vom Lustenauer Hofwaibel und einem weiteren Wächter nach Ravensburg überstellt. Für die Unterbringung im dortigen Zuchthaus entstanden der gräflichen Verwaltung für die Zeitspanne vom 12. November 1783 bis zum 12. März 1784 folgende Kosten: Kostgeld pro Tag: 8 kr., gesamt 14 fl.; „Servis“ pro Tag 3 kr., gesamt 5 fl. 15 kr.; Barbierkosten und Waschgeld 35 kr.; Kleidung 3 fl. 50 kr. 1712 . Wie der letzte Posten zeigt, erhielten die Gefangenen bei der Einlieferung offensichtlich Zuchthauskleidung, für die der einliefernde Stand aufkommen musste 1713 . Am 11. September 1784 wurde Hämmerle entlassen. Er wurde vom Lustenauer Hofwaibel in Ravensburg abgeholt und in seine Heimatgemeinde zurückgeleitet. 1705 VLA, HoA Hs 296: Raitbücher der Grafschaft Hohenems 1775-1778, S. 137. 1706 VLA, HoA 157,1: Oberamt Bregenz an das gräfliche Oberamt Hohenems, 27.3.1778. 1707 VLA, HoA Hs 296: Raitbücher der Grafschaft Hohenems 1775-1778, S. 137. 1708 VLA, HoA Hs 296: Raitbücher der Grafschaft Hohenems 1775-1778, S. 139. 1709 VLA, HoA 157,1: Gräfliche Oberamtsräte des Reichshofes Lustenau an Oberamt Bregenz, 3.4.1778. 1710 VLA, HoA Hs 296: Raitbücher der Grafschaft Hohenems 1775-1778, S. 139-140. 1711 VLA, HoA 157,1: Gräfliche Oberamtsräte des Reichshofes Lustenau an Oberamt Bregenz, 3.4.1778. 1712 VLA, HoA Hs 307: Raitbücher der Grafschaft Hohenem 1783/ 84, S. 81; ebenda, Hs 308: Raitbücher der Grafschaft Hohenems 1783/ 84, S. 114. 1713 Vgl. dazu allgemein: VIELHÖFER, Das letzte Kapitel, S. 175. <?page no="394"?> 394 Einschließlich des Geleitgeldes für den Waibel entstanden der gräflichen Verwaltung noch einmal Kosten in Höhe von 39 fl. 47 kr. 8 hll. 1714 . Im Juli 1795 teilte das gräfliche Oberamt der Zuchthausverwaltung in Ravensburg mit, dass den beiden Lustenauer Sträflingen Josef Grabher und Josef König aus besonderer Gnade der Reichsgräfin „die noch übrige Straf Zeit erlassen“ wurde 1715 . Die beiden wurden nach nur 36-tägiger Haft entlassen, und ihnen wurde ein Zeugnis ausgestellt, dass sie sich „in hiesigem gemeinsam Zuchthaus so wohl in Rücksicht der Arbeit als der Siten wohl und unklagbar auf gefürt“ hatten 1716 . 1805 befand sich ein Johann König im Zuchthaus. Für ihn fielen Kosten in Höhe von 15 fl. 4 kr. an 1717 . Bei den Zuchthausstrafen fanden die kleinen reichsunmittelbaren Stände des Schwäbischen Kreises also eine ähnliche Lösung wie in der Frage der Kreisarmee. Auch hier kam es gewissermaßen zu einer ‚kontingentintegrierten‘ Lösung. Der Bau und die Instandhaltung des Zuchthauses erfolgten durch zweckgebundene Steuermittel der Kreisstände. Dabei richtete sich die Höhe dieser Abgaben nach der Zahl der „Feuerstätten“ in einem Territorium, im Grunde also nach der Einwohnerzahl. Wie die Abrechnungen des Ravensburger Zuchthauses zeigen, reagierte das Kreisviertel äußerst flexibel auf finanzielle Engpässe. Ständen, die aus gutem Grund in Zahlungsschwierigkeiten geraten waren, wurden immer wieder Aufschübe sowie Nachlässe gewährt. Als das Alte Reich aufgehört hatte zu existieren, stellte man beispielsweise fest, dass Lindau einen Beitragsrückstand von 888 fl. aufwies. Die Hälfte der Summe wurde der Reichsstadt nachgesehen, da sie keine „Züchtlinge“ in die Anstalt entsandt hatte 1718 . Tatsächlich verfügte Lindau seit 1778 über ein eigenes Zuchthaus 1719 . Über die Höhe der abzusitzenden Strafen und über Begnadigungen entschieden, wie nicht zuletzt die zitierten Lustenauer Beispiele zeigen, die jeweiligen Kreisstände. Anders als Buchloe war Ravensburg „ein reines Zuchthaus“. Es verfügte also nicht über eine „Inquisitionsanstalt“, sondern nahm „nur Insassen auf, die anderswo bereits verurteilt worden waren“ 1720 . Damit war ihre Souveränität in Rechtsprechung und Strafvollzug für jedermann sichtbar gewahrt. In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, von wem die Verurteilten an den Ort des Zuchthauses geleitet bzw. von wem sie dort wieder abgeholt wurden. Obwohl im Falle des Reichshofes Lustenau der Kriminalprozess in Hohenems stattfand und obwohl die Delinquenten während der Dauer des Prozesses in Hohenems inhaftiert waren, wurden sie keineswegs von emsischen Beamten nach Ravensburg gebracht. Diese Aufgabe kam jeweils dem Lustenauer Hofwaibel zu. Er wurde dabei je nach Bedarf von einem oder zwei ebenfalls aus dem Reichshof stammenden Wächtern begleitet. Damit haben wir eine ähnliche Regelung wie bei den Körper- und Todesstrafen. Auch bei diesen fand der Prozess in Hohenems statt, die Vollstreckung dagegen in Lustenau. Wir dürfen davon ausgehen, dass der Abtransport der Gefangenen auf öffentliches Interesse stieß. Bekanntlich lockte die Überführung prominenter Räuber ins Zuchthaus, wie beispielsweise die des Konstanzer Hans, Massen von Schaulustigen an, „wie es sie sonst nur bei Hinrichtungen gab“ 1721 . Wie bei den Exekutionen konnte auch hier noch einmal demonstriert werden, wem die Strafgewalt eigentlich zustand. Indem also der Lustenauer Waibel verurteilte Straftäter in Hohenems abholte und nach Ravensburg führte, machte er deutlich, dass es sich beim Reichshof um einen eigenen Gerichtssprengel handelte. 1714 VLA, HoA Hs 309: Raitbücher der Grafschaft Hohenems 1784/ 85, S. 114. 1715 VLA, HoA 101,44: Oberamt der Grafschaft Hohenems an Zuchthausverwaltung Ravensburg, 13.7.1795. 1716 VLA, HoA 101,44: Attest, Zuchthaus Ravensburg, 15.7.1795. 1717 VLA, HoA 133,4: Oberinspektion des Zucht- und Arbeitshauses Ravensburg an reichsgräfl. harrachisches Oberamt, 10.5.1806. 1718 Vgl. BRAUNS, Zucht- und Arbeitshaus, S. 165. 1719 Vgl. NIEDERSTäTTER, Die Insassen des Lindauer Zucht- und Arbeitshauses von 1778 bis 1790; NIEDERSTäT- TER, Die Insassen des Lindauer Zucht- und Arbeitshauses von 1790 bis 1809. 1720 FRITZ, Öffentliche Sicherheit, S. 782. 1721 VIELHÖFER, Das letzte Kapitel, S. 174. <?page no="395"?> 395 Freilich gingen diese Transporte nicht immer ohne Schwierigkeiten vor sich. Im ersten Jahrzehnt nach der Gründung des Zuchthauses kam es fallweise vor, dass österreichische Herrschaften Gefangenentransporte nicht durch ihre Territorien passieren lassen wollten, was schließlich dazu führte, dass sich der Schwäbische Kreis deswegen beim Kaiser beschwerte 1722 . Auch die Kosten, die für Verpflegung, medizinische Versorgung, Kleidung usw. anfielen, wurden von jenem Kreisstand beglichen, der den Gefangenen eingeliefert hatte. Hier kam also dasselbe System wie bei der Entlohnung der zur Kreisarmee gestellten Soldaten zur Anwendung. Dadurch wurde die Souveränität jedes einzelnen Standes deutlich gewahrt. So setzte sich auch in dieser Beziehung die „Staatsleistung“ eines kleinen Reichsstandes wie des ‚Embsischen Estats‘, die von diesem nicht zur Gänze allein erbracht werden konnte, ‚komplementär‘ zusammen. Auch in diesem Fall kam den Kreisen eine lange unterschätzte Rolle zu. Gerade in der Umsetzung der guten „Policey“ fand der Schwäbische Kreis, wie Bernd Wunder es ausgedrückt hat, „überall eine effektivere, modernere Lösung gesetzter Aufgaben“ als die entstehenden absolutistischen Flächenstaaten. „Die Effizienzsteigerung wurde ohne Aufbau eines absolutistischen, arbeitsteiligen und hauptberuflichen Staatsapparates errichtet. Die Intensivierung der bestehenden lokalen Einheitsverwaltung kam durch wenige Aufsichtsbeamte und Techniker zustande“ 1723 . 3.8. Patriotismus Zum Schluss soll noch die Frage gestellt werden, ob das Alte Reich oder eine seiner Institutionen im ‚status Embensis‘ zum Objekt eines frühneuzeitlichen Patriotismus geworden ist. Dabei werden zwei Ebenen in den Blick genommen: die der Reichsgrafen und ihrer Beamten und jene der Untertanen in Hohenems und Lustenau. 3.8.1. Reichsgräflicher Patriotismus Begriffe wie ‚Vaterland‘, ‚patriotisch‘ oder ‚patria‘ finden sich in der Kommunikation zwischen dem Reichskreis und seinen Institutionen auf der einen und den Grafen von Hohenems und ihren Oberbeamten auf der anderen Seite immer wieder, wenn es darum geht, dem ‚status Embensis‘ besondere Leistungen abzuverlangen. Dabei verschwimmt oft, ob das Reich als Ganzes oder der Schwäbische Reichskreis das Objekt der patriotischen Pflichten sein soll. Ein recht früher Beleg dafür stammt aus dem Jahr 1603. Der Jurist und Syndikus der schwäbischen Grafen Dr. Gall Müller 1724 berichtete damals Graf Kaspar, dessen Interessen er beim Reichstag vertrat, aus Regensburg, der Kurfürstenrat habe „per maiora“ beschlossen, dem Kaiser „für die begereten freywillige Hülf und dabey angedeitem nachzug zuverthättigung des lieben Vaterlandts auch christlichen Namen und glaubens, wider dessen Erbfeindt dem Türggen 90 Monath Jedes Standts ainfachen Römer Zugs Anschlag nach zue hernachbestimbte Termin und Jaren, in die gewonliche Lestätt an grober und gangbarer Reichs Münz, in 4 Jaren und benandtelichen des gegenwärtigen uff schierist khünftiges Jacobi und Nativitatis Christi 25 auch Joannis Paptistae und Joannis Evangelista des volgenden 1605 widerumb 25, die zway letztern Jar aber und deren Jedes 20 Monath zue gerierten Zweien Zahlfristen Zuerstatten“ 1725 . 1722 Vgl. FRITZ, Öffentliche Sicherheit, S. 783. 1723 WUNDER, Der Schwäbische Kreis, S. 37. 1724 Zu seiner Person vgl. die Kurzbiographie im Anhang. 1725 VLA, HoA 115,26: Gall Müller an Graf Kaspar, 25.5.1603. <?page no="396"?> 396 Als ‚Vaterland ‘ erscheint hier das Reich. Die ‚Vaterlandsliebe‘ wird - nicht untypisch für die Zeit - instrumentalisiert, um gegen die Türken zu mobilisieren, die hier geradezu als die ‚Erzfeinde‘ des Reiches und der Christenheit erscheinen 1726 . Die Türkengefahr hatte insbesondere während der Regierungszeit Rudolfs II. (1576-1608) für das Reich insofern einigende Wirkung, als die Reichsstände bis zum Abschluss des Friedens von Zsitvartorok (1606) mit dem Verweis auf die Bedrohung durch die Osmanen zur Bewilligung hoher Steuern motiviert werden konnten 1727 . Gleichzeitig hatte die Türkengefahr „auch auf den Ausbruch der religionspolitisch veranlaßten Auseinandersetzungen im Reich eine retardierende Wirkung“ 1728 . Wie sehr die Verteidigung des Reiches - nicht nur gegen die Türken, sondern auch gegen Frankreich 1729 - den Reichsgrafen als patriotische Pflicht erschien, zeigt sich, wenn das schwäbische Grafenkollegium die für seine Mitglieder zweifellos hohe finanzielle Belastung durch das so genannte „Reichsdefensionswerk“ 1730 damit rechtfertigt, dass es sich um Ausgaben „pro Defensione Patriae“ 1731 handle. Auch die Bedrohung des Kreisterritoriums war durchaus geeignet, um die Stände mit einem Verweis auf ihre patriotischen Pflichten zu außergewöhnlichen Leistungen zu motivieren. Dies wird bei der so genannten Kreisdefension des Jahres 1622 deutlich. Zu Beginn des Dreißigjährigen Krieges war es im gemischtkonfessionellen Schwaben zum Abbruch der „überkonfessionellen politischen Kooperation“ gekommen 1732 . Erst der Verweis auf seine Bedrohung von außen ermöglichte es dem Herzog von Württemberg 1622, den Kreis wenigstens vorübergehend wieder handlungsfähig zu machen. Auf eine für den Schwäbischen Kreis nicht untypische Weise bündelten sich die Interessen der an Größe, Struktur und Konfession so unterschiedlichen Stände in einer Art Kreispatriotismus. Für Württemberg und die anderen evangelischen Stände musste nach der Schlacht am Weißen Berg „die Solidarität der Kreisstände“ als „geeignete Option“ erscheinen, um sich „vor den sich anbahnenden militärischen Komplikationen“ zu schützen 1733 . Herzog Johann Friedrich verfolgte daher nach der Auflösung der Protestantischen Union den „Plan einer bewaffneten Neutralität der schwäbischen Kreisstände“ 1734 . Die kleinen katholischen Stände, insbesondere die oberschwäbischen Prälaten, wiederum waren sich bewußt, dass sie den Übergriffen der protestantischen Truppen Mansfelds mehr oder weniger schutzlos ausgeliefert sein würden. So führte die „wachsende Kriegssorge“ auch bei ihnen dazu, „die Zusammenarbeit auf Kreisebene für ein geeignetes Mittel“ zu halten, „die Verteidigung der eigenen Territorien durch einen überkonfessionellen Schulterschluß zu stärken“ 1735 . Obwohl die Konfessionsparteien einander misstrauisch beäugten, erwies sich der Kreis insgesamt als handlungsfähig. Auf drei zwischen März und Dezember 1622 in Ulm abgehaltenen allgemei- 1726 Vgl. SCHMIDT, Krise des Reichspatriotismus, S. 37-38; GOTTHARD, Wahrnehmung, S. 40. Zur Zunahme des Reichspatriotismus in Zeiten der Türkenkriege vgl. ARETIN, Reichspatriotismus, S. 25-26. 1727 Winfried Schulze konnte errechnen, dass die Reichsstände in den vierzig Jahren zwischen 1576 und 1606 über 18 Millionen fl. an Reichssteuern genehmigten. Das entspricht etwa 88% der vom Kaiser beantragten Beträge. Vgl. SCHULZE, Erträge der Reichssteuern; KOHLER, Reich, S. 89-91. 1728 KOHLER, Reich, S. 90. 1729 Vgl. SCHMIDT, Krise des Reichspatriotismus, S. 37-38. 1730 Vgl. dazu BURKHARDT, Vollendung und Neuorientierung des frühmodernen Reiches, S. 117-122, sowie den Abschnitt über die Kreistruppen. 1731 VLA, HoA 121,4: Rezeß des Grafentages, 22.12.1681. 1732 NEUBURGER, Konfessionskonflikt und Kriegsbeendigung im Schwäbischen Reichskreis, S. 23. Zur Politik der württenbergischen Herzöge im Vorfeld des Dreißigjährigen Krieges und zu den Hintergründen des Abbruchs der überkonfessionellen Politik vgl. WUNDER, Herzogtum Württemberg, S. 104-109; LAUFS, Der Schwäbische Kreis, S. 406-419; HÖLZ, Krummstab und Schwert, passim, besonders S. 135-140 und 220-232. 1733 HÖLZ, Krummstab und Schwert, S. 417. 1734 NEUBURGER, Konfessionskonflikt und Kriegsbeendigung im Schwäbischen Reichskreis, S. 24. 1735 HÖLZ, Krummstab und Schwert, S. 418. <?page no="397"?> 397 nen Kreisversammlungen wurde zunächst eine gemeinsame Kreisdefension beschlossen und, als keine direkte Bedrohung Schwabens mehr gegeben war, wieder aufgelöst 1736 . Unter den katholischen Kreisständen scheint Württemberg gegenüber ein gerütteltes Maß an Misstrauen geblieben zu sein. Anfang Mai weiß jedenfalls der Landschreiber von Tettnang in einem Brief an Graf Kaspar zu berichten, dass bei einigen die Sorge bestünde, der Herzog von Württemberg könnte mit dem Markgrafen von Baden und mit Mansfeld gemeinsame Sache machen und „die Schwäbische ständt selbst mit irem aignen gelt bekhriegen und überziechen“. Er stellte es in die Entscheidung des Hohenemsers, „die bewilligte Monatgelter nach gelegengait und gestaltsame besundere sachen an gebürende ortt [zu] lifern oder pro defensione patriae selbst inn[zu]behalten“ 1737 . Die Hohenemser Abrechnungen verzeichnen für 1622 schließlich auch umfangreiche Ausgaben (644 fl. 26 kr. 2 hll.) für „Craishilffen“. Diese zeigen - wie schon der oben zitierte Brief - auch, dass man sich unter den Kreisständen zwischen den Konventen intensiv darüber ausgetauscht hat, wie die Römermonate am besten bezahlt werden sollten - auf einmal oder in mehreren Tranchen. Um die Meinung der anderen Stände einzuholen, wurden aus Hohenems Boten nach Lindau, Tettnang und Immenstadt geschickt 1738 . Schließlich entschied man sich dafür, die Kreishilfe in mehreren Raten zu bezahlen 1739 . Hier zeigt sich, dass sich Hohenems an der Diskussion über die ‚defensio patriae‘, worunter wir die Verteidigung des Kreisgebietes zu verstehen haben, beteiligte und seinen Beitrag dazu leistete. In Zeiten der Bedrohung neigte der Kreiskonvent durchaus dazu, an den Kreispatriotismus seiner Stände zu appellieren, um diese zu einer höheren Abgabe- und Steuerdisziplin zu motivieren. Als im letzten Jahrzehnt des 17. Jahrhunderts, während des so genannten ‚Pfälzer Krieges‘, das westliche und nördliche Gebiet des Schwäbischen Kreises gleichsam Frontgebiet gegen Frankreich wurde und dadurch für den ganzen Kreis große Verteidigungsanstrengungen nötig wurden 1740 , wandte der Konvent diese Strategie auch gegenüber dem finanziell klammen Hohenems an. Der 1736 Der (evangelische) Herzog von Württemberg wurde zum Kreisobristen gewählt. Ihm wurde mit Graf Egon von Fürstenberg ein katholischer Oberistleutnant an die Seite gestellt. Auf einem ersten allgemeinen Konvent im März beschloss man, 3000 Fußsoldaten und 1000 Reiter anzuwerben. Zur Verteidigung des Kreisgebietes wurden außerdem 33 Römermonate bewilligt. Auf dem zweiten Konvent des Jahres im Juni „wurde die zuvor beschlossene Kreisdefension […] konkretisiert und um weitere 1000 Soldaten und 200 Berittene aufgestockt, während ihr Einsatzgebiet auf die Territorien des Schwäbischen Kreises beschränkt wurde“. Auf einem weiteren Kreistag wurde im Dezember beschlossen, die Kreistruppen wieder abzudanken, nachdem zahlreiche Stände über zu hohe Quartierkosten geklagt hatten und eine direkte Bedrohung der Kreisterritorien nicht mehr gegeben war. Die Sicherheitslage Schwabens galt vor allem wegen der Truppen Ernst von Manfelds und des Markgrafen Georg Friedrich van Baden-Durlach als gefährdet. Die Armee des Markgrafen wurde Anfang Mai 1622 in der Schlacht von Wimpfen von Tilly besiegt. Mansfeld zog nach weiteren Erfolgen der Liga-Truppen unter Tilly in Oberhessen aus Süddeutschland ab. Zur Politik des Schwäbischen Kreises vgl. NEUBURGER, Konfessionskonflikt und Kriegsbeendigung im Schwäbischen Reichskreis, S. 23-26, Zitat S. 25; HÖLZ, Krummstab und Schwert, S. 417-430; zu den Kreiskonventen vgl. DOTZAUER, Die deutschen Reichskreise (1383-1806), S. 164 und 594; zu den Verhältnissen in Oberdeutschland vgl. SCHMID, Geschichte des Alten Reiches, S. 157; WUNDER, Herzogtum Württemberg, S. 109; KOHNLE, Markgrafschaft Baden, S. 117-122. 1737 VLA, HoA 116,1: Gabriel Leuwtholdt an Graf Kaspar von Hohenems, 8.5.1622. Gabriel Lewtholdt betont im selben Brief, dass Graf Haug von Montfort(-Tettnang) die vom jüngsten Kreistag zu Ulm bewilligten Monatsgelder bereits erlegt und beim ersten Termin „gleich alle Zeyl mit ainandern semel pro semper erlegt“ habe. 1738 Am 2. April 1622 wurde ein Bote nach Lindau und nach Tettnang geschicht, um „zuerfragen, ob und wie die newe Craißhilff erstattet werde“, am 8. Mai einer nach Lindau, um „zu erfahren, ob der ander termin, vermög Craiß Abschidts, erstattet werde“, und am 29. Mai einer nach Immenstadt, um „zu erfragen, ob der termin, vermög Craiß Abschidts, erstattet werde“. VLA, HoA 116,1: Abrechnung über die Hohenemser Einnahmen für die Kreishilfen in Lustenau und Ems, 1622 (keine nähere Datierung). 1739 VLA, HoA 116,1: Abrechnung über die Hohenemser Kreisausgaben 1622 (ohne nähere Datierung); ebenda, Abrechnung über die Hohenemser Einnahmen für die Kreishilfen in Lustenau und Ems, 1622 (keine nähere Datierung). 1740 Vgl. dazu WUNDER, Frankreich, Württemberg und der Schwäbische Kreis, S. 190-200; WUNDER, Kriege und Festungen, S. 87-99; WUNDER, Herzogtum Württemberg, S. 117-127; PLASSMANN, Ludwig Wilhelm von Baden am Oberrhein, S. 35-38; PLASSMANN, Kriegführung, S. 92-95; PLASSMANN, Krieg und Defension am Oberrhein, S. 124-347; STORM, Der Schwäbische Kreis als Feldherr, S. 91-97. <?page no="398"?> 398 ‚status Embensis‘ sah sich damals nicht in der Lage, die an ihn gerichteten Forderungen in vollem Umfang zu erfüllen. Mit der Begründung, dass ein Teil der in der Grafschaft gelegenen Güter, die normalerweise für die Steuerleistung an den Kreis herangezogen würden, an schweizerische und österreichische „Innwohner und Unterthanen“ gelangt sei und sich diese weigern würden, Reichs- und Kreisabgaben zu leisten, forderte man eine Reduzierung der Beiträge zur Armee des Kreises. Der Kreiskonvent lehnte dieses Ansinnen rundweg ab und zwar mit der Begründung, dass „in solch allgemeinen Nothfällen, wie aniezo, da es umb die conservation deß periclitirenden Vaterlandts zu thuen, sich niemand, wer der auch seye, der gebühr entziehen könne“ 1741 . Auch hier erscheint der Kreis als gemeinsames ‚Vaterland‘, dessen Sicherheit von allen Kreisständen gemeinsam gewahrt werden müsse. Dieser Anspruch wird auch dadurch unterstrichen, dass das an Hohenems gerichtete Schreiben im Namen aller beim allgemeinen Kreiskonvent anwesenden Räte, Pettschaften und Gesandten der Fürsten und Stände des Schwäbischen Kreises ausgestellt und von den Vertretern der fünf Bänke besiegelt wurde und dass den Hohenemser Beamten zugesichert wurde, ihnen bei der Durchsetzung des Steueranspruchs „von Gesambten Crayses wegen alle assistenz“ zu leisten 1742 . In ähnlicher Weise wurde auch während des ‚Siebenjährigen Krieges‘ den Ständen gegenüber das Ansteigen der Kreisabgaben mit dem Hinweis auf ihre ‚patriotischen‘ Pflichten gerechtfertigt. Als der Kreiskonvent 1758 sowohl eine Provianturumlage als auch ein Extraordinarium in außergewöhnlicher Höhe beschloss, begründete der montfortische Oberamtmann Kaspar Anton Henzler, der damals auch das Votum von Hohenems führte 1743 , dies damit, dass man in diesen Kriegszeiten „seine Patriotische gesinnung [..] erhärten“ müsse 1744 . Bereits ein Jahr später versuchte man mit dem Verweis auf die traditionelle patriotische Gesinnung der reichsgräflichen Familie, Hohenems dazu zu bringen, von einer 1745 gewährten Exemption von der Rekrutenstellung zur Armee des Schwäbischen Kreises abzustehen 1745 . Der kaiserliche Minister Baron von Ramschwag appellierte an den „Patriotischen eyfer“ des Grafen von Hohenems, um diesen doch dazu zu veranlassen, die fehlenden Soldaten zu stellen 1746 . Er hatte damit allerdings keinen Erfolg: Das gräfliche Oberamt betonte zwar, dass „der diesseithige Standt nach den ununterbrochenen beyspiehl Gnädig Regirenden Herrn Grafens nichts sehnlicher wünschet, als Guth und Bluth zum allerhöchsten Dienst Ihro Römischen Kayserlichen Mayestät und des kostbahrsten Vattelandes aufopfern zu können“, verwies aber letztlich auf seine „Creys-kündige Kraftlosigkeit“, die ihn außer Stande setze, seinen „treu-devotest patriotischen Eyfer nach Verlangen an Tag zu legen“ 1747 . Auch wenige Jahre später, 1762, bezeichnete Rogenius Ignatius von Auer, der das Oberamt in Hohenems zu Beginn der 1760er-Jahre mit Berichten vom Kreiskonvent versorgte 1748 , die Komplettierung der Kreisregimenter als „patriotische Entschließung“ 1749 . Jahrzehnte später sollte der Verweis auf diese Art von 1741 VLA, HoA 123,1: Signatur der Schwäbischen Kreisversammlung, 16.11.1695. 1742 VLA, HoA 123,1: Signatur der Schwäbischen Kreisversammlung, 16.11.1695. 1743 Zu seiner Person vgl. die Kurzbiographie im Anhang. 1744 VLA, HoA 130,2: Anton von Henzler an Oberamt Hohenems, 19.3.1758: „Beede Umlagen machen auf ein halbes Jahr mehrer aus als sonsten in 4 Jahren umgelegt worden. Das seynd die betrüebte folgen des Krieges, und muß man sich eben nach aller äussersten Kräften angreifen, seine Patriotische gesinnung zu erhärten. Imittelst werden Euer Wohlgebohren gebetten, an seine Behördte die Verordnung ergehen zu lassen, damit es an richtiger bezahlung in den Ausgesezten terminen nicht ermanglen möge“. 1745 Bei der Überprüfung der Regimentstabellen der Armee des Schwäbischen Kreises war das Fehlen von 15 Mann aus dem Kontingent Hohenems aufgefallen. Der Grund dafür war, dass dem Stand Hohenems 1745 wegen seiner wirtschaftlichen Schwäche auf unbestimmte Zeit eine Exemption von der Rekrutenstellung gewährt worden war. Zur Exemption und dem gesamten Vorgang von 1759 vgl. die Ausführungen über die Armee des Schwäbischen Kreises. 1746 VLA, HoA 130,3: Kaiserlicher Minister Baron von Ramschwag (Günzburg) an Graf von Hohenems, 11.8.1759. 1747 VLA, HoA 130,3: Oberamt Hohenems an Baron von Ramschwag, 27.8.1759. 1748 Vgl. seine Kurzbiographie im Anhang. 1749 VLA, HoA 131,3: Rogenius Ignatius von Auer an Oberamt Hohenems, 5.12.1762. <?page no="399"?> 399 ‚Patriotismus‘ wenigstens den Reichshof Lustenau dazu bringen, im Kontext eines Reichskrieges nicht auf seiner militärischen Exemtion zu bestehen 1750 . Doch nicht allein im Kontext militärischer Bedrohung wurde eine ‚patriotische‘ Haltung des ‚status Embensis‘ eingefordert. Auch die Befolgung von Kreistagsbeschlüssen und ihre Exekution wurde als ‚patriotisch‘ eingestuft. So betonte Graf Jakob Hannibal (III.) 1695 gegenüber dem Bischof von Konstanz, er erachte es „als gethreuer Patriot und mitstandt“ als seine Pflicht, die Kreisconclusa „zu reflectieren“ 1751 . Nachdem er die Einfuhr verbotener Münzsorten durch einen österreichischen Fuhrmann verhindert hatte, bestätigte ihm der Bischof auch, „aus rechtem patriotischen absehen uf das Gemeine beste“ gehandelt zu haben 1752 . Im Grunde konnte jedes gemeinsame Projekt des Kreises oder eines seiner Viertel als ‚patriotisch‘ bewertet oder gerechtfertigt werden. Als etwa das Direktorium des schwäbischen Reichsgrafenkollegiums 1749 im Vorfeld eines Kreiskonvents die Meinung seiner Mitglieder zu verschiedenen Tagesordnungspunkten schriftlich einholte, um das reichsgräfliche Stimmverhalten zu koordinieren, stellte es unmissverständlich klar, wie man sich ein ‚patriotisches‘ Stimmverhalten vorstellte. In Zusammenhang mit zwei Verhandlungspunkten, nämlich der Münzordnung und dem Reichskammergericht, mahnte das Direktorium die anderen gräflichen Häuser, „sich dahin patriotisch zu verordnen, damit die Gottgeliebte Justiz in Ermangelung der Cammergerichtlichen unterhaltung keinen anstoß leiden und dem in Müntz-Sachen eingerissenen unweesen nach denen bey letzterem Creys-Convent in Ulm gefühten principiis von Reich-wegen gesteurt werden möge“ 1753 . 1783 wiederum stufte eine Konferenz des Konstanzer Kreisviertels die von den einzelnen Ständen geforderten Beiträge zur Einrichtung eines Arbeitshauses des Schwäbischen Kreises in Ravensburg und die damit verbundene „Abtreibung des vagierenden Bettels“ als „Patriotische Beyträge“ ein 1754 . In diesem Sinne wurde nach dem Ableben eines Reichsgrafen von Hohenems sein Nachfolger vom schwäbischen Grafenkollegium ausdrücklich auf seine ‚patriotischen‘ Pflichten gegenüber dem Reich und dem Reichskreis aufmerksam gemacht. Zum letzten Mal war das 1756 der Fall: Als Franz Wilhelm III. von Hohenems „durch Erbliche acquisition ersagter Reichs Grafschaft in die würcklichkeit der Reichs-Ständigkeit eingetretten und also an allen Reichs-, Creis- und Collegial-Vorfallenheiten antheil zu nemmen“ hatte, wurde er durch den Direktor des schwäbischen Reichsgrafenkollegiums daran erinnert, „sich die mühe zu geben und von besagt dero oberamtmann über die Verhältnus und Beschafenheit deren im Römischen Reich vorwaltenden umständen und hiernach sich größten theils regulirenden Creis- und Collegial-angelegenheiten eine vollkommene Information einzunemmen und sich andurch in stand zu sezen, bey jeweiliger Eraignus und Collegial-Correspondenz mit dero erleuchten Rath und Meinung das Directorium unterstüzen und all das jenige beytragen zu können, was die allgemeine wohlfahrt so wohl in ansehung des Reichs überhaubt, als auch ins besondere des Schwäbischen Creises und disseitig Reichs gräfl. Collegij erfordert“. Dies entsprach nach Ansicht des gräflichen Kollegialdirektors der „von langen zeiten hero bekannte[n] patriotische[n] gesinnung“ des Hohenemsers 1755 . 1750 Vgl. dazu weiter unten. 1751 HStAS, C 10, Bü 747: Graf Jakob Hannibal von Hohenems(-Vaduz) an Bischof von Konstanz, 20.4.1691. Konkret ging es um den einhellig gefassten Beschluss des Kreiskonvents „wegen des eingerissenen confusen münzwesens ersten die Stände an dem Bodensee zu erinnern, daß selbe fürohin alle vösser, Ballen und einschläg, darinnen das falsche und untichtige gelt aus Grawbündten und der Schweiz, under dem schein, als ob es Kaufmangüeter wären, so höffig in das Reich verschoben würt, accurate visitieren und den befundt zue gehöriger weiter ordnung und Confiscation dem Hochfürstl. Ausschreibambt berichten möchten“. Bei der Einreise in die Grafschaft Hohenems war „ein österreichischer Fuhrmann“ aufgegriffen worden, der versucht hatte, in drei Eisenstöcken eine Summe von mehreren tausend Gulden in verbotenen Sorten „in das Reich“ zu führen. 1752 HStAS, C 10, Bü 747: Bischof von Konstanz an Graf Jakob Hannibal von Hohenems(-Vaduz), 3.5.1691. 1753 VLA, HoA 128,4: Graf von Montfort an Graf von Hohenems, 14.7.1749. 1754 HStAS, C 10, Bü 1481: Rezess des oberen Kreisviertels, 18.10.1783. 1755 VLA, HoA 129,7: Graf von Montfort an Graf von Hohenems, 6.9.1756. <?page no="400"?> 400 So überrascht es auch nicht, dass die Nicht-Erfüllung von Leistungen an den Kreis im späten 18. Jahrhundert als unpatriotisch angesehen wurde, selbst wenn man dies juristisch rechtfertigen konnte. Die Frage, inwiefern ein Beitrag zur Unterhaltung der Armee des Schwäbischen Kreises mehr eine moralisch als eine juristisch begründete Pflicht sei, stellte sich für Hohenems und Lustenau zu Beginn des ersten Koalitionskrieges. Nachdem gegen das revolutionäre Frankreich der Reichskrieg erklärt worden war, befand sich auch der Schwäbische Kreis im Kriegszustand. Dies provozierte für die Reichsgrafschaft Hohenems und den Reichshof Lustenau eine Reihe von Fragen: Sollte die unbefristet gewährte Exemtion von der Mannschaftsstellung weiter gelten? Welche finanziellen Beiträge zur Unterhaltung der Kreistruppen waren zu leisten? Und wie sollten diese zwischen dem Reichshof und der Reichsgrafschaft aufgeteilt werden? In dieser unklaren Situation holten die Beamten der Gräfin Maria Rebekka mehrere Rechtsmeinungen ein. Eine davon - sie stammte von einem Consulenten aus der Reichsstadt Lindau mit Namen Humler - empfahl, sich an Hohenems zu orientieren, das bekanntlich 1765 als Lehen an das Haus Österreich gekommen war. Da „Östereich [..] wegen Hochenembs gewiss nie exequirt“ werde - so meinte er -, „schlüpf[e] auch Lustenau durch“. Obwohl es durchaus realistisch erschien, sich auf diese Weise von unliebsamen Abgaben an den Kreis befreien zu können, riet der waldburg-zeilische Oberamtmann und Kanzler Joachim Fidel von Gimmi 1756 - damals wohl das wichtigste Verbindungsglied zwischen dem Reichshof Lustenau und dem Schwäbischen Kreis sowie dem Schwäbischen Reichsgrafenkollegium - davon ab. Ein solches Verhalten wäre zwar „kaufmännisch, stättisch, aber nicht patriotisch“. Er empfahl den Beamten der Gräfin Maria Rebekka von Harrach-Hohenems, für Lustenau „an den Exstantien wenigst etwas ab[zu]führen“ 1757 . In der Folge stellte der Reichshof ebenso wie die Reichsgrafschaft vier Mann zum Heer des Schwäbischen Kreises 1758 . Das reichsgräflich harrachische Oberamt für den Reichshof Lustenaus betonte allerdings, die Gründe für die 1745 gewährte Exemption bestünden immer noch „und zwahr in einen weitern umfange“. Dass trotzdem Soldaten gestellt würden, begründete man damit, dass der Reichshof nicht gedenke, „sich dermahlen bei einem ganzen deutschen Reichs wesentlichen Bezug habenden Kriege allen Abgaben entziehen zu wollen“. Die vier Soldaten habe man „aus patriotischen Pflichten und allerunterthgster dem Reich u. Kreise schuldigen Devotion“ gestellt 1759 . Doch auch das Kollegium der schwäbischen Reichsgrafen selbst konnte gewissermaßen zur ‚patria‘ werden. Als 1752 die Stelle eines Condirektors des Kollegiums neu besetzt werden sollte, wurde das deutlich. Alois Fürst zu Öttingen bewarb sich um die Stelle. Da es im Vorfeld des Grafentages bei der Frage, ob ein Mitglied der rechten oder der linken Bank zum Condirektor gewählt werden sollte, zu „gemein-schädliche[n] Irrungen“ gekommen war, bemühte sich Öttingen um die Unterstützung durch Hohenems. Der Fürst beließ es nicht dabei, seine Ansprüche auf die Stelle zu begründen, er appellierte vielmehr an Hohenems, „patriotisch [zu] cooperiren“, indem man die Tradition des Kollegiums achte 1760 . Tatsächlich wurde Fürst Alois ein gutes halbes Jahr später auf einem in Ulm abgehaltenen Grafentag gewählt. Gleichzeitig verständigte sich das Kollegium darüber, wie man in derartigen Fällen künftig verfahren wolle 1761 . 1756 Zu seiner Person vgl. die Kurzbiographie im Anhang. 1757 VLA, HoA 133,2: Joachim Fidel von Gimmi an das reichsgräflich harrachische Oberamt Hohenems, um 1794 (keine nähere Datierung). 1758 Vgl. dazu die Ausführungen über die Armee des Schwäbischen Kreises. 1759 VLA, HoA 133,3: Promemoria des reichsgräflich harrachischen Oberamtes des Reichshofs Lustenau an den schwäbischen Kreiseinnehmer, 8.1.1795. 1760 VLA, HoA 129,3: Alois Fürst zu Öttingen an Graf Hohenems, 19.4.1752. 1761 Der Grafentag wird in den Hofchroniken des Grafen Ernst von Montfort beschrieben: „Den 10.ten 9.bris seẏnd ihro hochgräfliche excellenz auf den nacher Ulm von hochderoselben quà directorn des löblichen reichsgräflichen schwäbischen collegii außgeschribenen personal-grafen-tag geraißet, allwo zum condirectorn ihro durchlaucht der fürst Aloẏsius von Öttingen, zum adjuncten rechten bancks aber herr graf Philipp Carl von Öttingen-Wallerstein erwöhlet worden; worauf entzwischen dem recht- und lincken hochgräflichen banck eine besondere verständnus erfolget, wie es in zukunfft mit der wahl der ad directorium befähigten hohen mitgliedern recht- und lincken bancks gehalten werden solle“. DARGEL/ KUHN, Hofchroniken, S. 246. <?page no="401"?> 401 Aber auch der gesamte reichsgräfliche Stand wurde unter dem Terminus ‚patria‘ bezeichnet. So warf Graf Ernst von Montfort den Wetterauer Grafen 1755 vor, sie würden die „gefahr des gänzlichen Verfalls der Reichs gräfl. Verfassung“ heraufbeschwören, weil sie die Korrespondenz „zu gemeinschaftlichem austrag vereigenschaftete[r] geschöfte und angelegenheiten“ zwischen den reichsgräflichen Kollegien durch ihre „ohnschlüssigkeit […] aufgehalten und in das stecken gebracht“ hätten. Die Aufrechterhaltung und Wahrung der reichsgräflichen Verfassung bezeichnete er dagegen als Ausdruck „wahrhaft patriotischer gesinnung“ 1762 . Ein auf das Reich, den Kreis oder das reichsgräfliche Kollegium bezogener Patriotismus musste geradezu zwangsläufig auch in der Argumentation einzelner Reichsgrafen eine wichtige Rolle spielen. Der Hinweis auf patriotisches Verhalten sowie auf Verdienste gegenüber dem Reich war für die gräflichen Häuser in Schwaben ein Pfund, mit dem sie wuchern konnten. Regelmäßig wurde darauf verwiesen, wenn es darum ging, sich um eine Offiziersstelle zu bewerben oder einem Votum Nachdruck zu verleihen. Als beispielsweise nach dem Tod des Reichsgrafen Franz Rudolf von Hohenems 1756 „die Stelle eines Catholischen Generals der Cavallerie zur Vacatur gedyhen“ war, bemühte sich der Markgraf von Baden für seinen Bruder um die Nachfolge. Er ersuchte den Direktor des schwäbischen Reichsgrafenkollegiums, den Grafen Ernst von Montfort, dieses Ansuchen beim Reichstag zu unterstützen und „des Ende die Comital gesandtschaft mit gemessener Instruction zu versehen“. Das Votum des Montforters musste nach Ansicht des Markgrafen auch deswegen Gewicht haben, da dieser „von einer rühmlich patriotischen Eyferung“ sei und seine Vorfahren sich „um das teutsche Reich [..] meritirt“ gemacht hätten. Dies verpflichtete den Direktor des schwäbischen Reichsgrafenkollegiums in den Augen des Markgrafen von Baden geradezu, „dem teutschen Vatterland nach allen ihren Kräften erspriessliche Dienste zu leysten“ 1763 , und diese sollten in der Unterstützung der badischen Ansprüche auf das vakante Regiment bestehen. Auf ähnliche Weise hatte Graf Franz Karl von Hohenems bereits 1676 seine Bewerbung um ein frei gewordenes Infanterieregiment des Schwäbischen Kreises unterfüttert. In Briefen an die ausschreibenden Fürsten des Kreises und an einzelne Kreisstände, die er um ihr Votum ersuchte, betonte er, dass er zwar „in königl. Hispanischen Diensten“ stehe, aber ein besonderes Verlangen danach habe, in die „Dienste dises löbl. Schwäbischen Craises“ zu treten, „als welcher sovil als mein Vatterlandt ist“ 1764 . Der Abt von Ochsenhausen versicherte ihm dann auch, „daß vor annderen die Patrioten in consideraon gezogen werden möchten“ 1765 . Die Reichsgrafen und ihre Beamten konnten auch auf den Schwäbischen Kreis verweisen, wenn es darum ging, die Abgrenzung zu den österreichischen Territorien zu betonen und sich gegen mögliche österreichische Ansprüche zu wappnen. Als beispielsweise nach dem Tod des Grafen Franz Wilhelm im August 1691 - er starb im Türkenkrieg - sein abgesetzter, in die Eidgenossenschaft geflüchteter Vetter Franz Karl wieder von der Grafschaft Besitz ergreifen wollte, widersetzten sich sowohl die gräflichen Beamten in Hohenems als auch die Untertanen in Ems und Lustenau. Graf Franz Karl sandte seinen Schwager, den Hubmeister der österreichischen Herrschaft Feldkirch, nach Hohenems, um die Beamten zu vereidigen und die Huldigung vorzunehmen. Damit lieferte er seinen Gegnern einen Ansatzpunkt, sich zu wehren: Der hohenemsisch-vaduzische Hofmeister Fidelis Johannes Klekhler von Veldegg und Münchstein konnte sich beim Direktor des schwäbischen Grafenkollegiums darauf berufen, dass die Grafschaft Hohenems „Reichs Imedietät“ genieße und „dem 1762 VLA, HoA 129,6: Graf von Montfort an Graf von Hohenems, 23.7.1755. 1763 VLA, HoA 129,7: Markgraf von Baden an Graf von Montfort, 17.5.1756. 1764 VLA, HoA 121,1: Graf Franz Karl von Hohenems an die ausschreibenden Fürsten des Schwäbischen Kreises, 4.9.1676. 1765 VLA, HoA 121,1: Balthasar Abt zu Ochsenhausen an Graf Franz Karl von Hohenems, 3.10.1676. <?page no="402"?> 402 hochlöbl. Schwäb. Crais würkhlich incorporiert“ sei. Deshalb habe ein österreichischer Hubmeister „in terris Imperij nichts zu befehlen, noch zue thun“ 1766 . Die genannten Beispiele zeigen deutlich, dass der Patriotismus der Reichsgrafen und ihrer Beamtenschaft auf das Reich, den Reichskreis und auf das Kollegium der schwäbischen Reichsgrafen gerichtet war, und er entsprach weitgehend der Definition, die wir in Zedlers Universal-Lexikon finden. Hier wird ein Patriot als „ein rechtschaffener Landes-Freund, ein Mann, der Land und Leuten treu und redlich vorstehet, und sich die allgemeine Wohlfahrt zu Herzen gehen lässet“ 1767 , beschrieben. Gesetzestreue, Sicherheit, Förderung der Wohlfahrt der Untertanen, aber auch ständische Solidarität erscheinen in den zitierten Passagen als wichtige Elemente der ‚patriotischen‘ Haltung, wie sie von einem Reichsgrafen erwartet wurde. Hier werden deutlich Überschneidungen mit den reichspatriotischen Vorstellungen eines Friedrich Carl von Moser greifbar, für den „die alte Reichsverfassung ein Freiheit verbürgendes System“ war, „in dem jeder in einer gegenseitigen Abhängigkeit stand“ 1768 . Es war ja gerade das „Eingebundensein in die Reichsverfassung“ und nicht etwa eigene Stärke, worauf die Existenz der Mindermächtigen basierte 1769 . 3.8.2. Patriotismus der Untertanen Quellenmäßig weit schwieriger zu fassen ist die Frage nach den Raumvorstellungen und einem möglichen ‚Patriotismus‘ der Untertanen der Reichsgrafen von Hohenems, der Hofleute von Lustenau und der Gemeindeleute von Ems. Fragen wir zunächst nach ihrer „Selbstverortung“ 1770 . Auch in den von den beiden Gemeinden produzierten Quellen begegnet uns der Terminus ‚patria‘ immer wieder 1771 . In den Matrikelbüchern der Pfarre Lustenau wird mit diesem Begriff in der Regel die eigene Gemeinde rubriziert 1772 . In den Hohenemser Pfarrmatrikeln wird als Herkunftsangabe der 1766 HStAS, B 571, Bü 433: Fidelis Johannes Klekhler von Veldegg und Münchstein an den Ausschreibenden des schwäbischen Grafenkollegiums, 7.11.1691. 1767 ZEDLER, Universal Lexicon, Bd. 26, Sp. 1393. 1768 ARETIN, Reichspatriotismus, S. 27-28, Zitat S. 28. 1769 ARETIN, Reichspatriotismus, S. 31. 1770 GOTTHARD, Vormoderne Lebensräume, S. 53. 1771 Dagegen sucht man nach dem vermeintlich volkssprachlichen Begriff ‚Heimat‘ vergeblich. Axel Gotthard hat darauf hingewiesen, dass der Terminus ‚Heimat‘ bis in die Zeit Goethes in Reiseberichten kaum verwendet wurde. Er galt als Mundartausdruck. Vgl. GOTTHARD, Vormoderne Lebensräume, S. 54. 1772 So heißt es beispielsweise im Lustenauer Sterbebuch über den im Februar 1670 gestorbenen Georg Vetter: „Georgius Vetter, genant Fallierer, multis annis ex patria vagus redijt ad mortem in patria obeundam pvisus. cursum consumavit 12. Februarij [1670]“ (PfA Lustenau, Tauf-, Sterbe- und Trauungsbuch 1665-1705, S. 325). Georg Vetter wurde 1618 im Reichshof Lustenau geboren. Hier heiratete er 1647 eine Maria Alge. Die Taufbücher verzeichnen für das Ehepaar vier Kinder, die zwischen 1649 und 1656 geboren wurden. Georg Vetter scheint viele Jahre lang als „vagus“ gelebt und sich aus seiner Heimat („ex patria“) wegbegeben zu haben, kehrte aber in diese zurück, um zu sterben. Mit ‚patria‘war der Reichshof Lustenau gemeint (zu seiner genealogischen Einordnung vgl. STETTER/ KÖNIG, Familienbuch, Bd. 3, S. 250, ve15). Analog dazu wird eine nicht im Reichshof geborene und beheimatete Person in den Matrikelbüchern als „exul“ und ihre Herkunfts- oder Geburtsgemeinde als „patria“ bezeichnet. Ein frühes Beispiel stammt aus dem Kontext des Dreißigjährigen Krieges, als auch der Reichshof zum Ziel schwäbischer Migration wurde. In einem Eintrag vom Juni 1634 berichtet der Lustenauer Pfarrer über das Schicksal eines Johannes Boll aus Esseratsweiler in der Herrschaft Achberg nördlich von Lindau: „Joannes Boll de Eßeratsweiler vir sexagenarius, cum suis domesticis Sueci saevitiam fugiens aliquandiu in hac parochia Lustnow exul vixit, tandem exilii aliquantum pertaesus, in patriam solus regreditur, volens prospicere suis rebus et suppellectilem quam terrae infoderat repetere, at mox a Suecicis militibus crudelissimis latronibus comprehensus, omnibus spoliatus, crudeliter percussus et post multiplicata verbera et ludibria furno inclusus, igne et fumo adeo tortus, ut mortuum crederent impii et abirent, ille vero, non sine miraculo tandem e furno exitiens, intempesta nocte evadens hanc parochiam semimortuus et adeo, ut vix agnosceretur adustus, repetiit et triduo post vitam hanc miseram cum morte mutavit et sepulturae ecclesiasticae traditus est. Mense Junio“ (PfA Lustenau, Sterbebuch 1634-1665, S. 208; zum Schicksal des Johanne Boll vgl. auch WELTI, Totenbuch, S. 48; SCHEFFKNECHT, Mobilität und Migrationen, <?page no="403"?> 403 Terminus „ex statu Embensi“ verwendet 1773 . Hier bestätigt sich ein Befund, den Axel Gotthard auf der Basis frühneuzeitlicher Reiseberichte gewonnen hat, nämlich, dass das „vatterland“ der Menschen in der Vormoderne in der Regel „kleinräumig“ gewesen ist und sich meist mit der Gemeinde, der jemand angehörte, oder allenfalls mit dem „Reichsterritorium“, zu welchem diese Person gehörte, gedeckt hat 1774 . Diese „Tendenz […] zum Kleinräumigen“ 1775 bestätigt sich auch, wenn wir danach fragen, wer als ‚Fremder‘ rubriziert wurde. So gelten sowohl die dem ‚status Embensis‘ unmittelbar benachbarten österreichischen Herrschaften 1776 als auch die Reichsterritorien im Allgäu 1777 und erst recht die benachbarte Eidgenossenschaft 1778 als ‚fremd‘. Alles, was außerhalb des ‚status Embensis‘ lag, wurde also als fremd bezeichnet. Diese Definition von ‚fremd‘ hatte die gräfliche Verwaltung keineswegs exklusiv, wir finden sie in ganz ähnlicher Weise auch in Ego-Dokumenten einfacher Untertanen: So sagte beispielsweise die aus Schruns im Montafon stammende Anna Maria Gantnerin, die im Reichshof Lustenau ein außerehelich gezeugtes Kind zur Welt gebracht hatte, im Verhör aus, der Kindesvater, ein aus der Umgebung von Feldkirch stammender Maurer, werde sie heiraten, sobald er aus der Fremde zurückkehre 1779 . Vermutlich hielt er sich als saisonaler Wanderarbeiter in Schwaben auf 1780 . Der Priester Johann Viktor Hollenstein berichtet in den von ihm begründeten hollensteinischen Familienannalen in Zusammenhang mit dem Emser Dorfbrand vom Winter 1777, dass „einheimisch sowohl als von der treuherzigen Osterreich[ischen] und schweizerischen Nachbarschaft unverzüglich“ Hilfe geleistet worden sei 1781 . Dies ist umso bemerkenswerter, als die Reichsgrafschaft Hohenems bereits ein gutes Jahrzehnt vorher, 1765, als Lehen an das Haus Österreich gekommen war und sich dieses seit 1767 auch die Landeshoheit über den Reichshof Lustenau, aus dem Hollenstein stammte, anmaßte. Die Abgrenzung der ‚patria‘ von der Fremde wurde den einfachen Untertanen u.a. durch die Strafpraxis der Zeit immer wieder vor Augen geführt: Der Waibel, ein Gerichtsdiener oder der Scharfrichter führte jene Menschen, die mit der Landesverweisung 1782 bestraft wurden, in der Regel S. 23 und 56-57, Anm. 63). Auch der 1634 zum Lustenauer Pfarrer bestellte, aus Heiligenberg stammende Augustin Brunner wird im Trauungsbuch als „exul“ bezeichnet (PfA Lustenau, Trauungsbuch 1613-1664, S. 258; VLA, HoA, Urkunden 2. Ordnung, Schachtel 4: Reversbrief für Augustin Brunner, 11.11.1634; STETTER/ KÖNIG, Familienbuch, Bd. 1, S. 31, Nr. 18). „Exsul“ bedeutet im Mittellatein u.a. „heimatfern“, „verbannt“ (HABEL/ GRÖBEL, Mittellateinisches Glossar, S. 143). 1773 Beispielsweise unter dem 22. Dezember 1733: „Obiit Anthonius Rösch (Bösch? ) de statu Embensi obitus bene provisus“. PfA Hohenems, Sterbe- und Trauungsbuch 1722-1770, S. 36. 1774 GOTTHARD, Vormoderne Lebensräume, S. 54 (Zitate). Axel Gotthard verweist darauf, dass in den frühneuzeitlichen Reisenberichten unter ‚patria‘ „fast immer eine bestimmte Stadt“ verstanden wurde. GOTTHARD, Raumwahrnehmung, S. 310. ähnlich: GOTTHARD, Vormoderne Lebensräume, S. 54. 1775 GOTTHARD, Vormoderne Lebensräume, S. 58. 1776 Im Juli 1644 verzeichnen die Raitbücher beispielsweise Auszahlungen an einen „fremden Glasträger von Feldkirch“ (VLA, HoA Hs 200: Raitbücher der Grafschaft Hohenems 1644, fol. 42v) und im Juni 1647 an einen „fremden Keßler aus Riefensberg“ (VLA, HoA Hs 201: Raitbücher der Grafschaft Hohenems 1647, fol. 46v). 1777 Ein Eisenschmied aus dem Allgäu wurde 1644 und 1651 ebenso als ‚fremd‘ bezeichnet (VLA, HoA Hs 200: Raitbücher der Grafschaft Hohenems 1644, fol. 40r und 51r) wie eine Glasträgerin aus Kempten 1675 (VLA, HoA Hs 222: Raitbücher der Grafschaft Hohenems 1674/ 75, S. 217). 1778 Im April 1643 stoßen wir in den Raitbüchern auf einen Schweineschneider, der als „frembde[r] ausem Schweizer[land]“ bezeichnet wird (VLA, HoA Hs 199a: Raitbücher der Grafschaft Hohenems 1642-1643, sub dato 14.4.1643), und im Oktober 1651 ist von „Einem fremden Krämer von Rorschach“ die Rede (VLA, HoA Hs 202: Raitbücher der Grafschaft Hohenems 1650/ 51, fol. 74r). 1779 VLA, HoA 80,6: Verhörprotokoll der Anna Maria Gantnerin, undatiert. 1780 Zur traditionellen saisonalen Migration aus dem Reichshof Lustenau, der Reichsgrafschaft Hohenems und dem Gebiet des heutigen Vorarlberg nach Schwaben vgl. SCHEFFKNECHT, Mobilität und Migrationen; NIEDERSTäT- TER, Arbeit in der Fremde; NIEDERSTäTTER, Schatzgräberei, S. 158-159. 1781 HistA Lustenau, Hollensteinische Familienannalen, Bd. I A, S. 109. 1782 Der Landesverweis ist eine für das Alte Reich mit seinen „kleinräumige[n] Herrschaftsverhältnisse[n]“ typische Strafe. <?page no="404"?> 404 an die Grenze zu einem österreichischen Territorium, nach Bauern oder Höchst. Da die Relegation oft in Kombination mit anderen spektakulären Strafen geradezu zelebriert wurde 1783 - die Delinquenten wurden meist unter Schlägen von der Kirche, wo zunächst eine Schandstrafe an ihnen vollzogen wurde, zur Grenze geführt 1784 -, diente sie nicht zuletzt auch dazu, die ‚patria‘ und die ‚Fremde‘ für alle sichtbar zu markieren 1785 . Wenn es neben der eigenen Gemeinde oder dem eigenen Reichsstand noch ein weiteres räumliches Gebilde gegeben hat, zu welchem die Menschen in der frühen Neuzeit eine emotionale Bindung aufgebaut haben und das für sie identitätsstiftend war, so war dies vor allem das in der Person des Kaisers verdichtete Reich. Zahllos sind die äußerungen, mit denen die Emser und Lustenauer betonten, Reichsleute zu sein. Darauf legte man vor allem im Reichshof immer besonderen Wert. Mindestens fünfmal fanden die Lustenauer zwischen 1334 und 1521 den Weg zum Reichsoberhaupt - nach Meersburg (1334), Konstanz (1417), Feldkirch (1442), Augsburg (1494) und Worms (1521) -, um sich von diesem ihre Reichsunmittelbarkeit bestätigen zu lassen 1786 . Auf den Kaiser Insbesondere für Gebilde wie den ‚status Embensis‘ bot sich diese Sanktion an. SCHNABEL-SCHÜLE, Die Strafe des Landesverweises, S. 74, Anm. 9. Vgl. dazu auch weiter oben. 1783 Um die beabsichtigte „abschreckende Wirkung“ zu erzielen, musste die Strafe bekanntgemacht werden. Öffentlichkeit wurde in der Regel dadurch hergestellt, dass die Verurteilten „[i]n Begleitung einer Obrigkeitsperson […] bis in ein im Urteil genau definiertes Gebiet geführt“ wurden. Die Kombination mit Ehrenstrafen zog außerdem häufig einen Verlust des Bürger- oder Gemeinderechts nach sich. SCHNABEL-SCHÜLE, Die Strafe des Landesverweises, S. 75- 76. 1784 Beispielsweise sollte die bereits erwähnte, aus Schruns stammende, wegen einer außerehelichen Schwangerschaft und Geburt verurteilte Färberstochter Anna Maria Gantnerin an einem Sonntag „unter wehrendem Gottesdienst mit der Geigen am Hals und aufgesetztem Stroh Kranzes vor der Pfarr Kirchen zu Lustnau offentlich“ ausgestellt „und hiennach durch den Hofwaibel ausser Landes“ geführt werden. Auf ihre Bitte hin, „daß man ihr in Betracht gegewärtig schlimmen wetters und der acht tägigen Kindbeth umständen, in denen sie sich befinde“, Gnade gewähre und sie und ihr Kind verschone, wurde sie schließlich in das Hohenemser Armenhaus geführt, wo sie die verhängte Strafe ausstehen musste. Anschließend wurde sie an die Grenze gegen das österreichische Bauren geführt. VLA, HoA 80,6: Verhörsprotokoll der Anna Maria Gantnerin, undatiert. 1785 Die kleinräumige Definition von ‚patria‘ im Milieu der Lustenauer Hof- und der Emser Gemeindeleute darf nicht darüber hinwegtäuschen, dass sich auch in den lokalen Quellen ein beeindruckend weiter geographischer Horizont abzeichnet, in welchem Italien, Frankreich und Spanien ebenso eine Rolle spielen wie Ungarn und Böhmen oder die Niederlande. Für Lustenau konnten Migrationsbewegungen ins Elsaß, nach Lothringen, nach Ungarn und nach Böhmen nachgewiesen werden. Aus dem Reichshof stammende Söldner finden wir während der frühen Neuzeit auf fast allen Kriegsschauplätzen Europas, u.a. in Italien, Frankreich, auf dem Balkan, in Böhmen usw. Für Hohenems ist u.a. die Präsenz eines Mäusefallenherstellers aus der Gegend um dem Comersee, von Vaganten aus Italien, von Soldaten aus Köln bzw. Mittelfranken, die sich auf dem Weg nach Italien befanden, von Wanderhändlern aus Savoyen und von Menschen aus Portugal bezeugt. Außerdem finden wir Hohenemser und Lustenauer in Kriegsdiensten in Spanien und in Preußen. Diese Migrationen haben ihren Niederschlag in den Tauf-, Ehe- und Sterbebüchern hinterlassen. Sinn v.a. der Sterbebücher war es nicht zuletzt, den Zusammenhalt der Gemeinde über den Tod hinaus zu gewährleisten. Seit der so genannten Konfessionalisierung war es für katholische Gemeinden entscheidend, dass auf ihren Friedhöfen nur Katholiken beerdigt wurden. Genauso wichtig erschien es, dass die in der Fremde verstorbenen Mitglieder einer Kommune ihre Gräber ebenfalls in geweihter Erde, also auf einem katholischen Gottesacker, fanden. Aus diesen Gründen wurde bei Fremden, die in der Gemeinde starben, konsequent festgehalten, woher sie stammten, und in gleicher Weise wurde registriert, wo die eigenen Pfarrgenossen gestorben und beigesetzt worden waren. Die entsprechenden Angaben wurden zwischen den betreffenden Orten regelmäßig kommuniziert. Insgesamt scheinen besonders die Sterbebücher die geographischen Vorstellungen der Zeitgenossen recht genau widerzuspiegeln. Auch in die Tauf- und Trauungsbücher wurden konsequent Herkunftsangaben aufgenommen. Vgl. WELTI, Totenbuch; SCHEFFKNECHT, Mobilität und Migrationen; SCHEFFKNECHT, Fremde Wanderkrämer und Keßler; außerdem: PfA Hohenems, Sterbe- und Trauungsbuch 1722-1770, S. 43, 44, 83; VLA, Reichshof Lustenau, Hs 10: Häuser- und Seelenbeschrieb 1793-1806, Bd. 1, fol. 151r und 161r. 1786 Der so genannte Lustenauer Kaiser- oder Freiheitsbrief wurde 1334 von Ludwig dem Bayern ausgestellt. Darin nahm das Reichsoberhaupt die Hofleute in seinen „und des Reichs schutz und schirm“ auf und versprach ihnen „das Sie niemandts Pfenden sollen für Ire vögt noch die, denen Sie von deß Reichs wegen versetzt seindt“. Das Original ist nicht erhalten, sondern lediglich durch ein Archivverzeichnis aus dem 17. Jahrhundert belegt (VLA, HoA 52,48: „Verzeich- <?page no="405"?> 405 fokkusierte „reichspatriotische Empfindungen“ artikulierten sich auch in Konflikten mit „der lokalen oder regionalen Obrigkeit“. Dann setzten die Gemeinden ihre Hoffnung oft auf das Reichsoberhaupt und suchten „gar nicht so selten unter großen Opfern“ den „Weg nach Wien [..], um den guten Kaiser über die Schlechtigkeit der regionalen Herrschaftsträger ins Bild zu setzen“ 1787 . Für Lustenau und Hohenems ist das mehrfach bezeugt, vor allem in Zusammenhang mit dem so genannten Schweizerriedstreit, beispielsweise für die Jahre 1687 und 1731. Wie groß das Vertrauen in das Reichsoberhaupt gewesen ist, zeigt sich am eindrucksvollsten darin, dass die Gemeinde Lustenau 1731 den Kaiser als Hilfe gegen ein ihr nicht genehmes Reichshofrats-Conclusum angerufen hat 1788 . Das Ende des Alten Reiches wird sowohl in den hollensteinischen Familienannalen als auch in der Pfarrchronik kommentiert. Dabei schwingen sowohl Bedauern über das Ende des Reiches als auch Misstrauen in den Bestand der neuen Einheiten mit. Und letztlich scheint die Anhänglichkeit an den römischen Kaiser bruchlos auf den österreichischen übertragen worden zu sein 1789 . Nur so ist es zu verstehen, dass die Lustenauer Hofleute im März 1803 wünschten, „durch die Aufhebung ihrer Reichsunmittelbarkeit dem Kaiser unmittelbar unterstellt zu werden“ 1790 . Ein weiteres Indiz dafür sind die auf den ersten Blick widersprüchlichen Reaktionen der Lustenauer und Emser auf den Übergang an Österreich nach dem Wiener Kongress: Als 1814 ein Streit zwischen der bayerischen Krone und Österreich über die künftige staatliche Zugehörigkeit von Hohenems und Lustenau entstand 1791 , bedrängten Vertreter der beiden Gemeinden den zuständigen österreichischen nus aller deren brieuen, so die von Lustnaw in ihrer gewahrsamb haben“, undatiert). Der Ausstellungsort ist daher nicht sicher zu ermitteln. Welti vermutet, dass die Urkunde „um den 15. Juli 1334 herum im Lager von Meersburg ausgestellt worden sein“ dürfte (WELTI, Königshof, S. 85). Erhalten haben sich dagegen Bestätigungen dieses Privilegiums durch die Kaiser Sigismund, Friedrich III., Maximilian I. und Karl V. Sie wurden am 27. Februar 1417 in Konstanz (Sigismund), am 5. Dezember 1442 in Feldkirch (Friedrich III.), am 17. Juni 1494 in Augsburg (Maximilian I.) und am 15. März 1521 in Worms (Karl V.) ausgestellt. VLA, Urkunden 1616, 6277 und 6282; ALTMANN (Bearb.), Regesta Imperii XI,1, S. 143, Nr. 2082; BÖHMER/ WIESFLECKER/ HOLLEGGER, Regesta Imperii XIV,2, S. 59, Nr. 4061. 1787 GOTTHARD, In der Fremde, S. 33. 1788 Vgl. SCHEFFKNECHT, Reichspräsenz und Reichsidentität in der Region, S. 333-335. 1789 SCHEFFKNECHT, Der Reichshof Lustenau und das Ende des Alten Reiches, S. 20-30; SCHEFFKNECHT, Reichspräsenz und Reichsidentität in der Region, S. 339-340; MAZOHL/ SCHNEIDER, Reichsidee und Kaisermythos, S. 127. 1790 SCHEFFKNECHT, Reichspräsenz und Reichsidentität in der Region, S. 340 (Zitat). In einem Schreiben an Kaiser Franz II. führten der Hofammann und die Gemeindedeputierten des Reichshofes Lustenau aus, dass sie „schon lange den Wunsch hegten, von ihren Verhältnissen mit dem Deutschen Reiche befreit, und unmittelbar unter den allergnädigsten Schutz, und die milde Regierung Eurer Mayestät genommen zu werden“. Als Begründung führten sie an, „daß wir bisher, besonders aber in dem letzten Kriege, Bedrückungen und Noth noch in einem weit höhern Grade als alle unsere Nachbarn auszustehen hatten. Von allen Seiten verlassen, fanden wir höchstens einen Mitleider, aber nirgends einen Helfer und Unterstützer. Nebst dem, daß wir unsere unsäglichen Privat-Erlittenheiten zu ertragen hatten, wurden uns noch von dem Schwäbischen Kreise und anderwärts her von Zeit zu Zeit unerschwingliche Auflagen aufgebürdet. Während wir nun in dieser hilflosen Lage uns aus dem Untergange los zu winden fruchtlos bestreben, sehen wir, daß bey unsern Nachbarn, den Vorarlbergern, ein weit glücklicherer Zustand wieder aufblüht, weil sie die unverkannbare Wohlthat genießen, unter dem mächtigen Schutze und der gütigen Regierung Eurer Mayestät zu stehen“. VLA, Reichshof und Patrimonialgericht Lustenau, Schachtel 1,1: Vorsteher und Deputierte des Reichshofes Lustenau an Kaiser Franz II, 2.3.1803. 1791 Der zuständige bayerische Regierungskommissär hatte sich am 6. Juli 1814 geweigert, Hohenems und Lustenau mit dem restlichen Vorarlberg an Österreich abzutreten. Er verwies darauf, dass in der Pariser Konvention vom Juni 1814 - anders als im Friedensvertrag von Pressburg - Hohenems nicht ausdrücklich erwähnt, sondern trotz seiner Randlage offensichtlich stillschweigend zu den Enklaven - im Vertragstext ist von den österreichischen Herrschaften vor dem Arlberg und ihren Enklaven die Rede - gezählt wurde. Er konnte allerdings nicht verhindern, dass Österreich die Landesherrschaft über Hohenems und Lustenau beanspruchte und von diesen Territorien Besitz ergriff. In seiner Instruktion für Marschall Karl Philipp Fürst von Wrede vom 24. September 1814 wertete der bayerische König dieses Verhalten als Beleg für einen unfreundlichen Umgang der österreichischen Verwaltung mit der bayerischen, die im Gegensatz zur Freundschaft stehe, die zwischen den Höfen, Regierungen und Souveränen herrsche. („On a pris possession du Comté de Hohenems quoiqu’il ne fasse pas patie du Vorarlberg dans lequel il n’est pas même enclavé puisqu’il <?page no="406"?> 406 Hofkommissär, als dieser im Juli 1814 nach der feierlichen Inbesitznahme Vorarlbergs in Richtung Tirol durchreiste, und baten ihn, Hohenems und Lustenau mit den österreichischen Territorien zu vereinigen 1792 . Der Lustenauer Pfarrer Franz Joseph Rosenlächer berichtet in der Pfarrchronik, dass in Zusammenhang mit der „feyerliche[n] Wieder-Übergabe Vorarlbergs von der Krone Baiern an das Kaiserhaus Österreich“ in Lustenau „ein Danksagungsfest abgehalten“ worden sei und dass „ein allgemeiner Jubel, wieder Kaiserlich Königlich Österreichisch zu seyn“ geherrscht habe 1793 . Etwa zur selben Zeit drückten die Bewohner der Grafschaft Hohenems und die Vorsteher der dortigen jüdischen Gemeinde dem Kaiser gegenüber ihre Freude und Dankbarkeit „für die Wiederaufnahme unter den von aller Welt anerkannt milden Zepter“ aus und „schworen auch zugleich ewig unverbrüchliche Treue, Gehorsam, Gut und Blut für ihren Landesfürsten zu opfern“. Gleichzeitig ersuchten sie ihn um die „Errichtung eines eigenen k. k. Landgerichts für die ehemalige Grafschaft Hohenems samt Lustenau“. Sie argumentierten - durchaus vergleichbar mit der Argumentation der bayerischen Krone -, dass die Grafschaft Hohenems „immer ein für sich bestehendes Ganzes“ gewesen sei und „vom Kaiser seinerzeit in seinen Titel und das große Staatswappen aufgenommen worden“ sei 1794 . Hier zeigt sich, dass 1814 die Vorstellung durchaus noch lebendig war, dass die Reichsgrafschaft Hohenems 1765 zwar als Lehen an das Haus Österreich gefallen, aber bis 1806 ein Reichsstand im Schwäbischen Kreis geblieben war. ähnlich wie zur selben Zeit in Oberschwaben scheint Franz I. auch hier nach wie vor als römischer und nicht primär als österreichischer Kaiser wahrgenommen worden zu sein 1795 . Doch gab es auch räumliche Identitätsangebote jenseits der eigenen Herrschaft, aber unterhalb der Ebene des Reiches? Die Zwischenebene, die in Frage käme, war der Schwäbische Reichskreis. Tatsächlich wurde der Kreis jedoch kaum einmal verwendet, um eine geographische Lokalisierung vorzunehmen 1796 . Dennoch wurde jüngst die regionenbildende Kraft der Kreise entdeckt und betont 1797 . Die Zugehörigkeit zum Schwäbischen Reichskreis wurde von den Lustenauer Hofleuten durchaus als Argument genutzt, um unangenehme Ansprüche abzuwehren. Als während des so genannten Schweizerriedstreits 1729 ein aus Lindau stammender kaiserlicher Notar in der gräflichen Taverne ein Reichshofrats-Conclusum verlesen wollte und dazu zwei Zeugen mitbrachte, die aus dem österreichischen Bauern stammten, wurden diese zum Zielpunkt des aufgestauten Zornes der Hofleute. Es entstand ein Tumult, die beiden Zeugen wurden misshandelt und samt dem Notar vertrieben. Nur mit Mühe konnte ihre Defenestration verhindert werden. Begleitet wurden die Ausschreitungen durch den Ruf, man brauche „hier keine österreichische Leuth“ 1798 . tient d’un coté au Rhin et à la Suisse, et qu’il aye été cédé par la paix de Presbourg nominativement et séparement. Des sept seigneuries du Vorarlberg, le memoire cijoint continent là dessus des details plus étendus.“ / „hat man von der Grafschaft Hohenems Besitz ergriffen, obwohl sie nicht zu Vorarlberg gehört, in das sie nicht einmal inklaviert ist, denn sie zieht sich auf einer Seite zum Rhein und zur Schweiz hin, und obwohl sie im Frieden von Preßburg namentlich und gesondert abgetreten wurde. Das beigefügte Memorandum enthält genauere Einzelheiten über die sieben Herrschaften von Vorarlberg.“ Instruktion König Maximilian I. Josef von Bayern für Wrede, 24.9.1814, in: TREICHEL, Die Entstehung des Deutschen Bundes, Halbband 1, S. 442-458, Nr. 68, hier S. 447; auszugsweise Übersetzung in: MÜLLER, Quellen, S. 158-171, hier S. 162). 1792 WELTI, Reichsgrafschaft, S. 270. 1793 GRABHER, Brauchtum, S. 264. 1794 WELTI, Reichsgrafschaft, S. 270-274. Zum großen Kaiser-Wappen: MAZOHL/ SCHNEIDER, Reichsidee und Kaisermythos, S. 110-112. 1795 Zu Oberschwaben vgl. MÖSSLE, Fürst Maximilian Wunibald von Waldburg-Zeil-Trauchburg, S. 201. 1796 Dies deckt sich mit den Ergebnissen Axel Gotthards. Vgl. GOTTHARD, Vormoderne Lebensräume, S. 64. 1797 HARTMANN, Die Reichskreise als Regionen. 1798 HHStA Wien, RHR Denegata recentioria, K 270-1, fol. 334r-335r: Bericht des Notars Gottfried Zürn, beglaubigte Kopie, Stuttgart, 5.9.1736. Dazu: SCHEFFKNECHT, Verrechtlichung und Kriminalisierung. <?page no="407"?> 407 4. Ergebnisse Es konnte gezeigt werden, dass der ‚Embsische Estat‘ um die Wende vom 16. zum 17. Jahrhundert zu einer topographisch abgrenzbaren Einheit geworden ist. Den Ausgangspunkt und Kern dieses Gebildes bildeten die Reichsgrafschaft Hohenems und der Reichshof Lustenau. Für einige Jahrzehnte sollte es sich allerdings um ein dynamisches Gebilde handeln. Graf Kaspar sah in ihm lediglich den Kern eines zu errichtenden Fürstentums Unterrätien, dessen projektierte Grenzen in der so genannten ‚Emser Chronik‘ von 1616 beschrieben und ins Bild gesetzt wurden. Das angestrebte Fürstentum wurde nie Realität. Immerhin gelang es Kaspar aber bereits 1613, den ‚Kernraum‘ Hohenems und Lustenau um die Reichsgrafschaft Vaduz und die Reichsherrschaft Schellenberg zu erweitern. Diesem Gebilde sollte allerdings kein langer Bestand beschieden sein. Bereits 1655 erfolgte entgegen den Intentionen Kaspars unter seinen Enkeln Karl Friedrich und Franz Wilhelm (I.) die Teilung in die Linien Hohenems-Hohenems und Hohenems-Vaduz. 1699 und 1712 mussten Vaduz und Schellenberg schließlich an die Fürsten von Liechtenstein verkauft werden. Der ‚Embsische Estat‘ in seiner ursprünglichen Gestalt sollte dagegen bis zum Ende des Alten Reiches bestehen bleiben. Nach dem Übergang der Reichsgrafschaft Hohenems an das Haus Österreich änderte er allerdings seinen Charakter grundsätzlich. Die Landesherrschaft im Reichshof Lustenau wurde nach einem Prozess vor dem Reichshofrat der Gräfin Maria Rebekka von Harrach-Hohenems zugesprochen, Österreich musste sich mit jener über die Reichsgrafschaft Hohenems begnügen. Im Rahmen des Schwäbischen Reichskreises bildeten die beiden jedoch weiterhin einen gemeinsamen Kreisstand. Der ‚Embsische Estat‘ wurde für die Zeitgenossen durch eine Reihe von ‚Spacings‘ sichtbar gemacht. Dort, wo keine erkennbaren ‚natürlichen‘ Grenzen sein Ende markierten, ließen die Reichsgrafen von Hohenems Grenzsteine und Grenzschranken setzen. Der Herrschaftsmittelpunkt wurde durch einen Renaissancepalast, umgeben von einer aufwändig gestalteten Platzanlage, und der neu errichteten Pfarrkirche markiert. Er war mit Wappendarstellungen und Plastiken bedeutender Vertreter der reichsgräflichen Familie geschmückt. Durch eine Verlegung der überregionalen Landstraße, die ursprünglich eng angelehnt an den Verlauf des Rheins verlaufen war, ins Innere des ‚Embsischen Estats‘ wurden Reisende direkt durch dieses repräsentative Zentrum der reichsgräflichen Herrschaft geführt. Zwei Burganlagen und zwei Richtstätten bildeten weitere sichtbare Zeichen des hohenemsischen Souveränitätsanspruchs. Indem die meisten der genannten materiellen ‚Spacings‘ in der so genannten Emser Chronik von 1616 durch Bild und Text hervorgehoben wurden, konnte der mit ihnen zum Ausdruck gebrachte Anspruch auf druckgraphischem Weg weiter verbreitet und gewissermaßen potenziert werden. Die genannten materiellen Spacings zeigen bei genauerem Hinsehen auch die Grenzen des hohenemsischen Herrschaftsanspruchs. So gelang es weder Reichsgraf Kaspar noch seinen Nachfolgern, die Privilegien des Reichshofs Lustenau zu beseitigen oder auch nur zu ignorieren. Dies gilt insbesondere für den Charakter Lustenaus als eigener Hochgerichtsbezirk, der in der Existenz eines eigenen Galgens sichtbar zum Ausdruck kam. Auch die Umwandlung der gräflichen Taverne im Reichshof in ein reichsgräfliches Amtshaus scheiterte letztlich. So fand schließlich auch die zusammengesetzte Staatlichkeit des ‚Embsischen Estats‘ materiellen Ausdruck. Die materiellen Spacings wurden durch eine Reihe von symbolischen Handlungen verstärkt oder ergänzt. Bis Mitte des 18. Jahrhunderts betonte die gemeinsame Huldigung der Gemeinden Hohenems und Lustenau auf dem Schlossplatz oder im Schloss in Hohenems die Einheit des ‚Embsischen Estats‘. In den an unterschiedlichen Plätzen abgehaltenen Gemeindeversammlungen und Niedergerichtssitzungen sowie im ‚Zeremoniell‘ des peinlichen Strafvollzugs bei zwei unter- <?page no="408"?> 408 schiedlichen Hochgerichten fanden Binnengliederung und zusammengesetzte Staatlichkeit ihren Ausdruck. Dem wurde auch in der Inszenierung der Brautzüge der Ehepartnerinnen der Grafensöhne Rechnung getragen, wurde dabei doch peinlich genau darauf geachtet, dass die künftige Gräfin durch alle Teile des ‚Embsischen Estats‘ geleitet wurde und dass ihr an symbolträchtigen topographischen Punkten von den verschiedenen Untertanengruppen die Aufwartung gemacht wurde. Die Reichsgrafen von Hohenems übten im gesamten ‚Embsischen Estat‘ die Landeshoheit aus. Bis zum Beginn des 17. Jahrhunderts waren allerdings die Rechte, welche diese ausmachten, auf einzelne Mitglieder der Familie verteilt. Graf Kaspar gelang es schließlich 1604, alle diese Rechte in einer Hand zu vereinigen. Wenngleich ihm dabei auch genealogische Zufälle zu Hilfe kamen, so können wir in der Konzentration der landesherrlichen Kompetenzen das Ergebnis einer Art Familienstrategie erkennen, wie insbesondere der Briefwechsel zwischen den Brüdern Kaspar, Marcus Sitticus (IV.) und Wolf Dietrich belegt. Um dies auch für die Zukunft abzusichern errichtete Graf Kaspar eine Familien-Fidei-Commiss-Stiftung, die er sich durch Kaiser Ferdinand II., den spanischen König Philipp IV. und die acht im Rheintal regierenden Orte der Eidgenossenschaft bestätigen ließ. Die hohenemsische Landesherrschaft blieb bis weit ins 17. Jahrhundert dynamisch. Es hat sich gezeigt, dass die Tätigkeit der Reichsgrafen in österreichischen Diensten zugleich Chancen und Gefahren in sich barg. So versuchten die Hohenemser als österreichische Vögte durch ein stetiges Anmelden von Ansprüchen in den Vogteien ihre Territorialherrschaft auszudehnen. Die Duldung von Juden in Fußach sowie die Instrumentalisierung von kleinen Konflikten um Forst- und Jagdrechte in Dornbirn können als Beispiele dienen. Österreich versuchte dagegen wiederum aus der Tatsache, dass die Reichsgrafen wiederholt in seine Dienste getreten waren, deren Landsässigkeit abzuleiten. So blieb die hohenemsische Landesherrschaft stets prekär. Gelegentlich schien sie auch nach außen nicht genau abgrenzbar. Dazu trug bei, dass wiederholt hohenemsische Untertanen, darunter auch Inhaber wichtiger lokaler ämter, in österreichische Dienste traten, was durchaus zu Loyalitätskonflikten führen konnte. Ebenso waren gelegentlich, vor allem in Krisenzeiten, österreichische Dienstleute in Hohenems zu finden. So stellte Österreich Hohenems vorübergehend einen erfahrenen Militär als Festungskommandanten zur Verfügung. Um ihre politisch und materiell begrenzte Landesherrschaft abzusichern, setzten die Hohenemser auf eine Akkumulierung von Rechtstiteln, darunter Regale die als Repräsentation der Hoheit galten. Dazu zählte die Ansiedelung einer jüdischen Gemeinde nach 1617. Außerdem setzten sie auf Handlungen mit Symbolkraft. Graf Kaspar setzte die umstrittene Verlegung der Landstraße 1613 mit dem Verweis gegen seine österreichischen Nachbarn durch, dass er als Reichsstandesherr den Verlauf einer durch seine Obrigkeit führende Straße nach Belieben verändern könne. Auch im Falle des ‚Embsischen Estats‘ kam der Dynastie eine wichtige „legitimierende Funktion für ein Mehr an Landesstaat“ 1 zu. Es verwundert daher kaum, dass ein erheblicher Aufwand getrieben wurde, um die reichsgräfliche Familie zu überhöhen. Zum einen wurden vor allem die regierenden Grafen als väterliche und wohltätige Herrscherpersönlichkeiten präsentiert. Dazu diente vor allem ein vielfältiges System der Almosenvergabe: Neben den wöchentlich am Palasttor im Namen des Grafen ausgegebenen Unterstützungsgeldern zählten dazu großzügige Zuwendungen, die am großen gräflichen Jahrtag, am jeweiligen Geburtstag des erstgeborenen Sohnes sowie bei besonderen Ereignissen in der gräflichen Familie ausgeschüttet wurden. Darüber hinaus wurden Untertanen bei unterschiedlichen Anlässen mit Geldzuwendungen bedacht. Wenn möglich, wurde darauf geachtet, dass der regierende Graf bei der Auszahlung der Summen persönlich anwesend war. Zum anderen wurde ein erheblicher Aufwand getrieben, um einen historisch begründeten Herrschaftsanspruch der reichsgräflichen Familie zu konstruieren. Dazu zählten vor allem zahlreiche Druckwerke. Das eindrucksvollste Beispiel dafür ist die 1616 gedruckte so genannte ‚Emser Chronik‘. In dieser wurde nicht nur das angestrebte emsische Fürstentum Unterrätien detailreich be- 1 BURKHARDT, Das Reformationsjahrhundert, S. 177. <?page no="409"?> 409 schrieben, sondern es wurde auch ein rätischer Ursprung der reichsgräflichen Familie postuliert. Dies diente dazu, den Herrschaftsanspruch der Hohenemser über einen angeblich ehemals rätischen Siedlungsraum zu konstruieren, wobei der Verfasser Widersprüche zu dem von ihm als Quelle genutzten antiken Autor Strabon in Kauf nahm. Auffallend ist, dass bei der Beschreibung des Raumes bewusst die in der österreichischen Verwaltung übliche Terminologie vermieden wurde. Der Betonung der historischen Leistungen der Reichsgrafen von Hohenems sowie ihrer weit gespannten genealogischen Verbindungen dienten weiter der Druck von Leichenpredigten, die auf verstorbene Grafen gehalten wurden, und die Anlegung einer umfangreichen Gemäldesammlung. In dieser waren nicht nur Bilder der wichtigsten Familienmitglieder und anderer bedeutender Persönlichkeiten vorhanden, die in einem verwandtschaftlichen Verhältnis zu den Reichsgrafen standen, sondern auch die etlicher Örtlichkeiten, die unter hohenemsischer Herrschaft einen wirtschaftlichen Aufschwung erlebten oder in denen sich wichtige Ereignisse der Familiengeschichte abgespielt hatten. Durch diese im Palast und im Lusthaus präsentierte Gemäldegalerie wurden Besucher mit einer historischen Erzählung vom Aufstieg und den Leistungen der Reichsgrafen von Hohenems vertraut gemacht. ähnlich erging es den Gottesdienstbesuchern. Im Chor der Pfarrkirche befanden sich die teilweise prunkvoll gestalteten Gräber bedeutender Mitglieder der reichsgräflichen Familie. Außerdem befanden sich in der Kirche mehr als ein Dutzend teilweise künstlerisch sehr aufwändig gestalteter Totenschilde von Hohenemser Grafen. In Zusammenhang mit dem Ausbau des ‚Embsischen Estats‘ kam es unter Graf Kaspar auch zu einer völligen Neuorganisation des Gerichtswesens, die auf eine Professionalisierung und Territorialisierung abzielte. Kernstück der Reform war die Einführung eines wöchentlichen Verhörtags durch Graf Kaspar im Jahr 1603. Damit war ein mit den gräflichen Oberamtleuten besetztes Gremium geschaffen, das zunächst als zentrales gerichtliches Steuerungsinstrument diente. Der Verhörtag konnte von jedem Untertanen angerufen werden und entschied danach darüber, ob das Vorgebrachte gerichtlich weiter verfolgt werden sollte und, wenn ja, von welchem Gericht im ‚Embsischen Estat‘. Gleichzeitig erwies sich der Verhörtag als Kontrollinstrument gegenüber den lokalen Niedergerichten. Er korrigierte wiederholt deren Entscheidungen oder verlieh ihnen Autorität, wenn er renitente Untertanen dazu zwang, diese zu akzeptieren. Mehr noch: Indem dem Verhörtag die letztendliche Entscheidung darüber zustand, welchem Gericht ein Vergehen zugewiesen werden sollte, definierte er auch strittige Gerichtsgrenzen. Dieses Gremium schuf oder modifizierte wiederholt auch Rechtsnormen, etwa wenn es nach Konflikten die Bäcker- oder Metzgerordnung erweiterte oder konkretisierte, wie 1614 bzw. 1616 geschehen. Indem der Verhörtag die Bevogtung von Untertanen, deren sittliches Verhalten nicht für angemessen gehalten wurde, anordnete oder den Wirten bei Strafe den Ausschank alkoholischer Getränke an Familienväter untersagte, die nach seiner Ansicht durch allzu häufige Wirtshausbesuche das Wohl ihrer Familien zu gefährden schienen, oder indem er Einzelne zur Einhaltung der sonn- und feiertäglichen Kirchgangspflicht ermahnte, erwies er sich auch als ein Hebel, mit dem die Landesherrschaft Verhaltensnormen implementieren konnte. Der multifunktionelle Charakter des Verhörtags kommt darin zum Ausdruck, dass hier auch Testamente oder andere Verträge abgeschlossen wurden und er so notarielle Funktionen übernahm. Weiter gewährte er Hohenemser Untertanen Schutz gegen Ansprüche auswärtiger Gerichte. Und nicht zuletzt, über ihn wurde - vor allem im letzten Viertel des 17. Jahrhunderts - die Bevölkerungspolitik des ‚Embsischen Estats‘ gesteuert, indem hier entschieden wurde, ob eine Ein- oder Auswanderung erlaubt sein sollte, indem die Bedingungen definiert wurden, unter denen diese erfolgen sollte, indem darüber abgestimmt wurde, ob eine bereits erfolgte Auswanderung nachträglich legitimiert werden sollte. Auch über die soziale Einstufung der Untertanen konnte der Verhörtag entscheiden: Er konnte festlegen, ob und unter welchen Bedingungen jemand aus der Leibeigenschaft entlassen wurde. Schließlich lag es in seiner Kompetenz, Heiratserlaubnisse zu gewähren. <?page no="410"?> 410 Der Verhörtag stellte nicht zuletzt eine entscheidende Verbindung zwischen der Landesherrschaft und den Gemeinden her. Hier konnten die Untertanen ohne große Formalitäten Beschwerdeschriften einbringen. Damit wurde er zum vielleicht bedeutendsten Gremium der institutionalisierten Kommunikation zwischen der Landesherrschaft und den Untertanen und gewährte ersterer einen unmittelbaren Einblick in die Stimmungslage im ‚Embsischen Estat‘. Einen weiteren Schritt auf dem Weg zur landesherrlichen Kontrolle der Gerichtsbarkeit im ‚Embsischen Estat‘ bildete die Einrichtung des Hofgerichts durch Reichsgraf Kaspar. Damit war eine zentrale Appellationsinstanz für den ‚Embsischen Estat‘ geschaffen. Gleichzeitig wurde die traditionelle Appellation von den bäuerlichen Niedergerichten in Ems und Lustenau sowie - mit Einschränkungen - in dem nicht zum Kreisstand gerechneten Widnau-Haslach in die Reichsstadt Lindau verboten. Um die weitgehende Territorialisierung des Gerichtswesens zu realisieren, instrumentalisierte Kaspar auch die konfessionelle Frage. So ging mit der gerichtlichen Abschließung der hohenemsischen Territorien auch eine zunehmende konfessionelle Abschottung einher. Die Errichtung des Hofgerichts in Hohenems leitete aber noch zwei weitere Entwicklungen ein: Zum einen führte sie zu einer zunehmenden Kommerzialisierung des Gerichtswesens, die sich in der Einführung empfindlicher Appellationsgebühren, die im Voraus zu entrichten waren, äußerte. Zum anderen war sie Ausdruck einer fortschreitenden Professionalisierung des Gerichtswesens. Bei der personellen Besetzung des Hofgerichts achtete man anfangs auf eine Parität zwischen professionellen gräflichen Beamten und Vertretern der bäuerlichen Gerichte, wobei ein Vertreter des Grafen den Vorsitz führte. Im Laufe der Zeit wurde der Anteil bäuerlicher Richter jedoch zunehmend reduziert. Der landesherrlichen Kontrolle und der Professionalisierung wurden auch die beiden Malefizgerichte in Hohenems und Lustenau unterworfen. Diese bäuerlichen Gerichte, die unter dem Vorsitz des jeweiligen Ammanns tagten, wurden auf eine rein formale Rolle reduziert: Ihnen oblag es nur noch, das Urteil in aller Öffentlichkeit zu verkünden und den Stab über den jeweiligen Delinquenten zu brechen, Einfluss auf die Urteilsbildung hatten sie aber keinen mehr. Durch die Neuorganisation des Gerichtswesens unter Reichsgraf Kaspar wurde das gesamte Verfahren in die Hände der Oberbeamten in Hohenems gelegt. Das Gerichtswesen im ‚Embsischen Estat‘ wurde durch zwei weitere Arten von Gerichten ergänzt, die auf der lokalen Ebene angesetzt waren und bei denen bäuerliche Laienrichter eine bedeutende Rolle spielten - allerdings mit abgestufter Intensität: Die Frevel- oder Bußengerichte sowie die lokalen Niedergerichte. Die lokalen Niedergerichte wurden direkt aus den Gemeinden heraus gebildet, wobei die Landesherrschaft lediglich eine eng begrenzte Mitsprachemöglichkeit hatte, und tagten unter dem Vorsitz des jeweiligen Ammanns. Ihre Rechtsgrundlage waren die lokalen Weistümer. Die Frevel- oder Bußengerichte waren dagegen an der Schnittstelle von Landesherrschaft und Kommune positioniert. Sie wurden vom Landesherrn auf seine Kosten einberufen, tagten aber in den Gemeinden. Diese Gerichte setzten sich aus Vertretern der gräflichen Beamtenschaft und der lokalen Bauerngerichte zusammen. Den Vorsitz führte in der Regel einer der gräflichen Beamten. Verhandlungsgegenstände waren meist Delikte, die im Schnittfeld von Nieder- und Kriminalgerichtsbarkeit anzusiedeln waren und die oft nicht eindeutig dem einen oder anderen Bereich zugeordnet werden konnten. Die eingehobenen Bußgelder wurden auch zwischen Landesherrschaft und Gemeinde aufgeteilt. Sowohl die Buß- oder Fevelals auch die Niedergerichte erwiesen sich als äußerst flexibel. Die Anzahl der Richter sowie ihre Herkunft aus der gräflichen Beamtenschaft oder den Gemeinden richteten sich weitgehend nach dem Schweregrad der zur Verhandlung anstehenden Fälle. Für die landesherrliche Verwaltung erwiesen sich insbesondere die Buß- oder Frevelgerichte als bedeutsam. Da hier meistens lokale Konfliktfälle behandelt wurden, erhielten die zugezogenen gräflichen Beamten wichtige Einblicke in die Konfliktlage der Gemeinden, in die Handhabung der Policeygesetze durch die lokalen Gerichte, in den Grad der Akzeptanz gräflicher Mandate auf <?page no="411"?> 411 lokaler Ebene sowie in die wirtschaftlichen Außenbeziehungen der Gemeinden. Damit konnten sie unverzichtbares Herrschaftswissen akkumulieren. Die Niedergerichte erhielten für die landesherrliche Verwaltung vor allem dadurch Bedeutung, dass sie neben den gerichtlichen Aufgaben auch legislative und exekutive Aufgaben übernahmen, z.B. bei der Exekution gräflicher Mandate. Auch wenn seit der Regierungszeit des Reichsgrafen Kaspar einige wichtige Etappen auf dem Weg zur Territorialisierung des Gerichtswesens im ‚Embsischen Estat‘ absolviert wurden, muss festgehalten werden, dass sie hier - wie anderswo im Reich - nie völlig abgeschlossen wurde. Die obersten Reichsgerichte wurden auch von hier angerufen und gewährten „dem Kleineren gegenüber dem Größeren, Mächtigeren rechtlichen Schutz“ 2 . Es konnte weiter gezeigt werden, dass im ‚Embsischen Estat‘ eine breite Palette verschiedener Strafen zur Verfügung stand, um Verstöße gegen die Policeygesetze zu ahnden. Diese reichte von Geldstrafen über verschiedene Formen der Landesverweisung, über Ehren- und Schandstrafen, öffentliche Arbeit und Arreststrafen bis zu Verstümmelungs- und Todesstrafen. Dies erlaubte den Gerichten zahllose Differenzierungen bei der Bestrafung von Delinquenten. Nicht nur die Tat, auch das Alter, das Geschlecht, die Herkunft und der soziale Stand der Delinquenten sowie die Interessen der Gerichtsorbigkeit beeinflussten die Auswahl der Strafe. Als besonders vielseitig erwiesen sich die Geldstrafen, die nicht nur von allen Gerichten im ‚Embsischen Estat‘ ausgesprochen wurden, sondern auch bei einer großen Anzahl von Delikten - von Gewaltdelikten über Verstöße gegen die Forst-, Wald- oder Flurordnung, über Sittlichkeits-, Religions-, Beleidigungs-, Wirtschaftsdelikte bis zur unerlaubten Auswanderung. Sie ermöglichten es auch, die Schwere der Sanktion geradezu stufenlos zu steigern. So reichte die Höhe der verhängten Geldstrafen von Bagatellsummen bis zur Konfiszierung des gesamten Vermögens eines Delinquenten. Die Härte einer verhängten Geldstrafe ließ sich auch noch auf andere Art modifizieren. Die Gerichte konnten festlegen, ob eine Strafe auf einmal oder in Raten zu entrichten war, ob sie sofort zu bezahlen war oder ob dem Delinquenten eine Zahlungsfrist zugestanden wurde. Sie konnten überdies die Geldsanktionen mit den verschiedensten Alternativstrafen kombinieren, die zur Anwendung kamen, wenn die Strafgelder nicht oder nicht pünktlich entrichtet wurden. Die Vielseitigkeit erlaubte es, diese Art der Sanktion für Menschen jedes sozialen Standes zur Anwendung zu bringen. Sie bot weiter ausreichend Raum für ein Aushandeln zwischen Gericht und Delinquenten. Flexibilität bot diese Sanktionsart auch hinsichtlich des Verwendungszwecks der eingehobenen Strafgelder. Sie gingen zum Teil an die Gerichtsobrigkeit und trugen damit zu einer Fiskalisierung der Strafjustiz bei. Zum Teil aber wurden sie eingesetzt, um den Verlust von Geschädigten zu kompensieren. Es hat sich gezeigt, dass Geldstrafen hauptsächlich gegen Mitglieder der Gemeinden im ‚Embsischen Estat‘ bzw. in seiner unmittelbaren Nachbarschaft verhängt wurden. Der Grund dafür war wohl in erster Linie der „sozialintegrative Charakter“ 3 dieser Sanktionsart. Eine Geldstrafe beschädigte die Ehre eines Delinquenten nicht - oder wenigstens nicht nachhaltig, sodass keine gesellschaftliche Desintegration der Betroffenen zu befürchten war. ähnlich viele Möglichkeiten der Modifizierung bot die Strafe der Relegation. Modifiziert wurden die Dauer des Landesverweises und der Umfang des Raumes, in dem einem Delinquenten der Aufenthalt verboten wurde. Der Landesverweis wurde zeitlich befristet, aber auch auf ewig ausgesprochen. Als verbotener Raum konnten die Reichsgrafschaft Hohenems, die hohenemsischen Herrschaften insgesamt, zusätzlich aber auch die österreichischen Herrschaften vor dem Arlberg definiert werden, wenn die Reichsgrafen die entsprechenden Vogteien innehatten. In ganz schweren 2 Vgl. NEUHAUS, Das Reich in der Frühen Neuzeit, S. 51 (Zitat). Zu den Verhältnissen in Hohenems vgl. MAR- QUARDT, Reichsexekutionen; MARQUARDT, Tyrannenprozesse; FROMMELT, Kaiserliches Krisenmanagement in der Peripherie. 3 SCHWERHOFF, Historische Kriminalitätsforschung, S. 104. <?page no="412"?> 412 Fällen wurde einem Delinquenten der Aufenthalt im gesamten Schwäbischen Reichskreis, mitunter auch noch in den angrenzenden Territorien der Eidgenossenschaft verboten. Zusätzlich wurde gelegentlich festgelegt, dass sich jemand von dem verbotenen Raum auf eine gewisse Distanz fernhalten müsse. Das alles ermöglichte es den Gerichten, auch den Schweregrad dieser Strafe geradezu stufenlos zu modifizieren. Eine weitere bedeutende Modifikationsmöglichkeit ergab sich aber nicht zuletzt aus der Konsequenz der Herrschaft, mit der sie diese Strafe vollstreckte. Dabei ging es insbesodere um die Frage, wie sie auf eine unerlaubte, verfrühte Rückkehr eines Verurteilten reagierte. Die Palette reichte hier von stillschweigender Duldung bis zu massiver Strafverschärfung. Die Relegation - auch die zeitlich befristete - stellte in der Regel ein existenzielles Problem für den Betroffenen und seine Familie dar. Letztlich äußerte sich in der Ausgestaltung dieser Strafe auch der ‚Wert‘, den ein Delinquent für die Landesherrschaft hatte. Gegenüber wohl integrierten Mitgliedern der Gemeinden im ‚Embsischen Estat‘ wurde die Relegation praktisch ausschließlich in ihrer zeitlich befristeten Form verhängt. In diesen Fällen wurde der vom Aufenthaltsverbot betroffene Raum in der Regel eng bemessen. Dies ermöglichte es den Betroffenen, das Netzwerk ihrer Verwandtschaft und ihrer Geschäfte wenigstens einigermaßen intakt zu halten. Ihre völlige gesellschaftliche Desintegration konnte nicht im Interesse der Landesherrschaft liegen. Gradmesser für die soziale Integration eines Delinquenten waren auch die Gnadengesuche, die für ihn beim Grafen eingebracht wurden. Sie ermöglichten es dem Landesherrn überdies, durch das Gewähren von Gnade seine richterliche Kompetenz zu demonstrieren. Von der dauerhaften Relegation waren im ‚Embsischen Estat‘ fast ausschließlich Fremde und die so genannten Hinter- oder Beisäßen betroffen. Den Gerichten stand überdies eine breite Palette an Schand- oder Ehrenstrafen zur Verfügung. Sie wurden von den hohen und den niederen Gerichten des ‚Status Embensis‘ verhängt. Durch die Wahl des Straforts, des Strafgeräts, des Vollstreckungszeitpunkts und der Exekutivperson konnte der Grad der Ehrverminderung der Sanktion variiert werden. Gegenüber Gemeindemitgliedern wurden Ehrenstrafen vor allem bei Ehebruchdelikten, Injurien und Gotteslästerungen sowie als Begnadigungsstrafe verhängt. In der Regel wurden sie dann durch einen der Gerichtswaibel vollstreckt. So wurde eine nachhaltige Beschädigung der individuellen und der Familienehre vermieden. Auch das Auseinanderbrechen einer Familie konnte so umgangen werden. Bei Hintersässen und bei Fremden sorgte man dagegen oft dafür, dass diese Strafen ihre volle ehrvermindernde Wirkung entfalteten. Dies geschah dadurch, dass verfügt wurde, dass sie vom Scharfrichter vollstreckt und mit anderen Strafen kombiniert wurden. Wenngleich sich auch hier den Gerichten - wenigstens auf den ersten Blick - die Möglichkeit eröffnete, die erhoffte Wirkung der Strafe fast beliebig zu steigern, zeigt sich im konkreten Fall doch auch die Begrenztheit der obrigkeitlichen Strafintentionen. Die angestrebte Beschädigung der Ehre des Bestraften stellte sich nur ein, wenn die Intentionen der Strafenden einen entsprechenden gesellschaftlichen Widerhall hatten. Dies war keineswegs immer der Fall. Ehrvermindernden Charakter hatte weiter die öffentlich zu verrichtende Strafarbeit. Der Grad der Beschädigung der Ehre wurde hier vor allem über die Begleitumstände und die Art der zu verrichtenden Arbeit variiert. Im ‚Embsischen Estat‘ existierten schließlich verschiedene ‚Orte der Verwahrung‘. Die Palette reichte von den Narren- oder Strohhäusern, in denen wir wohl eine Art Hybridlösung zwischen Pranger und Gefängnis sehen müssen, über die gräflichen Tavernen bis zum Gefängnisturm auf der Festung Hohenems. In der Regel wurden hier nur kurze Haftstrafen, deren Dauer von einigen Stunden bis einem halben Jahr reichte, vollstreckt. Insbesondere die häufig verhängte Turmstrafe eröffnete der Obrigkeit die Möglichkeit, delinquentes Verhalten - meistens handelte es sich um männliche Gewaltdelikte - zu sanktionieren, ohne gleichzeitig die Ehre der Betroffenen nachhaltig zu beschädigen. <?page no="413"?> 413 Neben den genannten Arten der Einsperrung kannte man in ‚Embsischen Estat‘ auch den Hausarrest. Dieser wurde vor allem dann verhängt, wenn der Delinquent gut in eine der Gemeinden integriert war. So konnte seine individuelle, aber auch die Gruppenehre geschützt werden 4 . Freilich fand auch im ‚Embsischen Estat‘ die gesamte Palette des peinlichen Strafsystems Anwendung. Die schweren Körper- und die Todesstrafen kamen allerdings nur relativ selten zur Anwendung. Gerade sie boten aber die Gelegenheit zur spektakulären Inszenierung - auch mit den Mitteln der modernen Druckgraphik - von Herrschaftsrechten. Insgesamt stellte das mannigfaltige System verschiedener Strafen ein nicht zu unterschätzendes Herrschaftsmittel dar. Besonders, da die erwähnten Strafformen nicht eindeutig einzelnen Delikten zugeordnet waren und jede Strafform für sich breiten Raum für Modifikationen offen ließ, konnten diese durchaus eingesetzt werden, um die Desintegration von Individuen oder ganzen Familien zu verhindern oder voranzutreiben. Unter Graf Kaspar kam es außerdem zu einer Neuordnung der Verwaltung. Die Vereinigung aller Herrschaftsrechte in seiner Hand ermöglichte es ihm, das oft verwirrende Nebeneinander von Amtsträgern, die verschiedenen Herren verpflichtet waren und deren Zuständigkeiten sich oft konkurrierten, zu beseitigen. An ihre Stelle trat eine kleine Gruppe von professionellen Beamten, die als Räte oder Oberamtleute bezeichnet wurden und die für die Verwaltung des gesamten ‚Embsischen Estats‘ zuständig waren. Zum Sitz dieses Rats wurde die Kanzlei im gräflichen Palast in Hohenems bestimmt. Von wenigen Ausnahmen abgesehen bestand für die Oberamtleute tägliche Anwesenheitspflicht in der Kanzlei. Die Untertanen wurden so gezwungen, in Verwaltungsangelegenheiten mehr oder weniger regelmäßig den Residenzort der Reichsgrafen von Hohenems aufzusuchen. Als einziger der Oberamtleute war der Landschreiber von dieser Residenzpflicht ausgenommen. Er verrichtete seine Arbeit in seiner Privatwohnung oder in den Gemeinden. Der Landschreiber sollte offensichtlich der Hebel dazu sein, die zentralisierte Verwaltung durch die Oberamtleute in die Kommunen auszudehnen. Davon zeugt, dass das lokale Niedergericht in Hohenems keinen eigenen Gerichtsschreiber hervorbrachte, sondern stets auf die Dienste des gräflichen Landschreibers angewiesen blieb. Die Ausweitung dieser Praxis in den Reichshof Lustenau scheiterte dagegen. Nach einem kurzen Intermezzo des Landschreibers kehrte man hier zur traditionellen Praxis zurück und bestellte jeweils einen eigenen Hofschreiber aus den Reihen der Gemeinde. Ebenso scheiterte der Versuch der gräflichen Verwaltung, in Lustenau einen eigenen Amtmann zu installieren. An der Spitze der Oberamtleute stand seit etwa 1640 als eine Art ‚primus inter pares‘ der so genannte Oberamtmann. Die hierarchische Gliederung dieses Gremiums äußerte sich in der Reihenfolge, in der die einzelnen Oberamtleute im Rat ihre Stimme abgaben und in der Zuweisung der Beamten zu verschiedenen Tafeln, an denen sie ihre Mahlzeiten einnahmen. Die Hohenemser Oberamtleute erfüllten weitestgehend ein ‚Qualifikationsprofil‘, das seit Mitte des 17. Jahrhunderts im gesamten Heiligen Römischen Reich für landesherrliche Beamte galt. Es handelte sich in der Regel um an einer Universität ausgebildete Juristen. Dies war eine wichtige Voraussetzung für die hohe Fluktuation der Oberamtleute. Da praktisch überall mehr oder weniger gleichgeartete Qualifikationsstandards für landesherrliche Beamte galten, gab es im Südwesten des Alten Reiches mit seiner ausgeprägten Kleinkammerung viele potentielle Arbeitgeber für juristisch gebildetes Verwaltungspersonal. Das Engagement in Hohenems bildete daher oft den Ausgangs- 4 Letzteres war bei Israel Samuel, eines Mitglieds der jüdischen Gemeinde in Hohenems, der Fall. Israel Samuel wurde wegen der Beteiligung an einem Einbruch in die Wohnung des gräflichen Oberamtmanns auf ewig aus der Grafschaft Hohenems verwiesen. Bezeichnenderweise wurde er während des Inquisitionsprozesses, bei dem auch die Folter eingesetzt wurde, in der gräflichen Taverne in Hohenems inhaftiert. Nach Abschluss des Prozesses wurde er bis zur Vollstreckung des Urteils in Hausarrest entlassen. Für seine gute Integration in die jüdische Gemeinde und für seine Akzeptanz innerhalb der christlichen Gemeinde spricht, dass durch die jüdische Gemeinde sowie durch weltliche und geistliche Mitglieder der christlichen Gemeinde Gnadengesuche beim Grafen eingebracht wurden. Vgl. BURMEISTER, Der Prozeß gegen Israel Samuel. <?page no="414"?> 414 punkt für eine ‚schwäbische‘ Beamtenkarriere oder so etwas wie eine Zwischenstation. Ein Großteil der Oberamtleute blieb nur für relativ kurze Zeit in hohenemsischen Diensten, um dann meist in die eines anderen schwäbischen Kreisstandes zu wechseln. Sie waren Teil einer überregionalen schwäbischen Amtselite, in der regelrechte Dynastien entstanden und ein ausgeprägtes Konnubium herrschte. So entstanden Netzwerke, die bei der Ausbildung, bei der Aneignung eines Amtshabitus und nicht zuletzt bei der Vermittlung von Stellen nützlich waren. Die gräflichen Beamten waren auf den jeweils regierenden Grafen und seine Erben vereidigt. Bei der Sicherung der Loyalität scheint man jedoch nicht allein auf den Diensteid vertraut zu haben. Die große Anzahl von Patenschaften, die Mitglieder des Hauses Hohenems für Kinder von Beamten und Amtspersonen übernommen haben, deutet an, dass hier überdies pseudoverwandtschaftliche Verbindungen geschaffen wurden, die geeignet waren, Loyalitäten zu verstärken. Auch die Erhebung in den Adelsstand wurde in diesem Zusammenhang genutzt. Die gräflichen Beamten versuchten ihrerseits, ihre Akzeptanz bei den Untertanen und damit ihren Handlungsspielraum durch patenschaftliche Verbindungen zu den Elitefamilien in den Gemeinden zu steigern. Die Alimentierung der gräflichen Beamten stellte für einen kleinen Reichsstand wie den ‚Embsischen Estat‘ ein nicht zu unterschätzendes Problem dar. Sie erfolgte in Hohenems durch eine Kombination von Fixeinkommen und Naturalleistungen. Seit dem 17. Jahrhundert war es in Hohenems zu einer deutlichen Steigerung des Professionalisierungs- und Zentralisierungsgrades der Verwaltung gekommen. Damit wies diese „gemeinsame Grundzüge“ mit denen anderer Reichsstände auf, „die man fast so etwas wie eine Norm nennen könnte“ 5 . Der Norm entsprach es auch, dass die Fähigkeit der reichsgräflichen Verwaltung, ihren Regierungswillen in den Gemeinden direkt durchzusetzen, begrenzt blieb. Dies galt insbesondere für den Reichshof Lustenau, dessen Bewohner stets eifrig auf die Bewahrung ihrer Privilegien und Freiheiten bedacht waren. Im lokalen Kontext waren die Reichsgrafen von Hohenems bzw. ihre Beamten auf die Loyalität und Mitwirkung der kommunalen Amtsträger, vor allem der Ammänner, angewiesen. Die Ammänner übernahmen zusammen mit den Richtern der lokalen Niedergerichte neben ihren vielfältigen kommunalen Aufgaben stets auch landesherrliche Agenden. Sie hoben die dem Grafen gehörigen landwirtschaftlichen Abgaben ein, sorgten auf der lokalen Ebene für die Durchsetzung der ‚guten Policey‘ u.a.m. Vor allem aber brachten sie das „situationsbedingte Feingefühl“ 6 ein, das für die Ausübung der Herrschaft auf lokaler Ebene unabdingbar war. Ob sie bei der Publikation landesherrlicher Mandate Zustimmung signalisierten oder Ablehnung andeuteten, war für deren Akzeptanz auf der lokalen Ebene entscheidend. Auch im Bereich des Gerichtswesens brachten die lokalen Amtspersonen ihr Wissen über die Sozialbeziehungen und Konfliktlagen in den Gemeinden ein - ein Wissen, das unverzichtbare Basis für Urteile war, die den Untertanen gerecht und akzeptabel erschienen. Hier lag auch die wesentliche Bedeutung der aus den Kommunen stammenden Beisitzer bei den Frevel- oder Bußengerichten sowie beim Hofgericht in Hohenems. Auch nachgeordnete kommunale Amtspersonen erfüllten wichtige Aufgaben für den Landesherrn. So agierten die Waibel nicht nur im Dienste der lokalen Ammänner und Gerichte, sie publizierten auch landesherrschaftliche Mandate und vollstreckten Strafen, die von den gräflichen Gerichten verhängt wurden. Insbesondere in Fällen, in denen man eine Ehrverminderung durch den Strafvollzug vermeiden wollte, griff man auf einen der Waibel und nicht auf den Scharfrichter oder einen seiner Knechte zurück. Auch die Tag- und Nachtwächter agierten im Auftrag der Kommunen und der Landesherrschaft. Die Positionierung dieser beiden ämter an der Schnittstelle der landesherrlichen und der kommunalen Sphäre kommt dadurch zum Ausdruck, dass sie als Gemeindedienst 5 WHALEy, Das Heilige Römische Reich Deutscher Nation und seine Territorien, Bd. 2, S. 236. 6 HOHKAMP, Herrschaft in der Herrschaft, S. 99-100. <?page no="415"?> 415 ausgeübt, aber durch die Obrigkeit überwacht wurden. Die Landesherrschaft steuerte auch einen Teil ihrer Besoldung bei und war stets darauf bedacht, ihre Amtsautorität zu stärken. Aus diesen Gründen hatte sie sich auch ein Mitwirkungsrecht bei der Bestellung der Ammänner und der Richter der kommunalen Niedergerichte gesichert, das in Hohenems wesentlich weiter reichte als in Lustenau. Die Landesherrschaft wirkte nicht allein bei der Wahl der Ammänner und Richter mit, sie entschied auch darüber, wann eine Amtsbesatzung vorgenommen wurde. Auf diese Weise konnte sie die Amtsdauer von Amtsträgern, die ihr genehm waren, weit über das eigentlich vorgesehene Maß ausdehnen. Die kommunalen Amtspersonen, vor allem die Säckelmeister, mussten nicht nur vor den Gemeinden, sondern auch vor der Landesherrschaft Rechenschaft über ihre Amtsführung legen. Dies war durchaus auch im Sinne der Untertanen in den Gemeinden, die - wie etwa für Lustenau belegbar - hofften, dass auf diese Weise Amtsmissbrauch und ‚Vetternwirtschaft‘ ein Riegel vorgeschoben werden könne. Überdies erwies sich die Kontrolle der Gemeindefinanzen durch landesherrliche Beamte als ein Motor der Modernisierung. Die Führung der Gemeinderechnungen des Reichshofs Lustenau wurde jedenfalls allmählich an die effizientere und fortschrittlichere Art der gräflichen Rechnungsführung angeglichen. Die von den Ammännern und anderen kommunalen Amtspersonen geforderte doppelte Loyalität gegenüber der Gemeinde und gegenüber dem Landesherrn fand auch darin Ausdruck, dass sie vor der Gemeinde auf den jeweiligen Landesherrn vereidigt wurden. Wenn die Interessen von Herrschaft und Kommunen in Widerspruch gerieten - etwa in der Frage der Tilgung gräflicher Schulden oder während des so genannten Schweizerriedstreits - entstanden für die lokalen Amtspersonen schwierige, oft fast unlösbare Situationen. Sie drohten zwischen den divergierenden Ansprüchen geradezu zerrieben zu werden. Wegen der Bedeutung der lokalen Amtspersonen für die Landesherrschaft war diese stets bemüht, ihre Amtsautorität und Ehre zu schützen und zu stärken. Neben den lokalen Amtspersonen waren weiter die Pfarrer und Wirte für die Landesherrschaft wichtig, wenn es darum ging, ihren Regierungswillen umzusetzen. Diesen beiden Gruppen kamen vor allem bei der Durchsetzung von sittlichen, moralischen und konfessionellen Normen Schlüsselrollen zu. Die Pfarrer waren Herren über die genealogischen Daten im ‚Embsischen Estat‘. Ihr Wissen war unverzichtbar, wenn es darum ging, über die Erteilung von Heiratslizenzen zu entscheiden oder bei der Bestrafung außerehelicher Sexualbeziehungen zu beurteilen, ob das strafverschärfende Moment des Inzests vorlag. Die Pfarrer waren überdies in ein überregionales Netzwerk eingebunden, über das Nachrichten über Eheschließungen oder Todesfälle von Gemeindemitgliedern, die sich in der Fremde aufhielten, weitergegeben wurden. Herrschaftsrelevant wurden diese Informationen dadurch, dass durch sie Verstöße gegen die Auswanderungsvorschriften manifest wurden. Das konnte strafrechtlich ernste Konsequenzen nach sich ziehen - bis zum Verlust des Vermögens oder des Erbrechts. Über diese Netzwerke konnte weiter festgestellt werden, ob Einwanderungswillige ehelicher Geburt waren usw. Auch wenn es darum ging, die konfessionelle Treue der Untertanen zu überprüfen, waren die Pfarrer unverzichtbar. Indem sie die Pflichtbeichte der Gemeindemitglieder hörten, überprüften sie gleichzeitig ein wichtiges Unterscheidungsmerkmal der Konfessionen. Die Reichsgrafen von Hohenems besaßen umfangreiche Patronatsrechte und entschieden im gesamten ‚Embsischen Estat‘ über die Besetzung der Pfarrerstellen. Dadurch und durch die stetige Förderung von Priesteramtskandidaten wurden starke Loyalitäten geschaffen, die manchmal - etwa im Fall der Priesterdynastie der Hämmerle im Reichshof Lustenau - generationenübergreifend waren. Da die Reversbriefe der Pfarrer in der Regel eine beidseitige Kündigungsfrist vorsahen, konnten sich die Priester nicht grundsätzlich gegen die Interessen ihres Patronatsherrn stellen. Bei den Wirten, vor allem bei den bedeutenden Tavernwirten, bestand überdies ein Lehensverhältnis. <?page no="416"?> 416 Da es im ‚Embsischen Estat‘ keine Landstände gab, waren die Gemeindeversammlungen „Ansprech- oder Konfliktpartner der Herrschaft“ 7 . In den Augen der Untertanen erlangten landesherrliche Mandate nur dann Gültigkeit, wenn sie ordnungsgemäß vor der Gemeinde publiziert wurden. Die Gemeindeversammlungen wurden mitunter zum Ort des Widerstandes gegen landesherrliches Handeln. Es konnte gezeigt werden, dass sie durchaus in der Lage waren, den Grafen zur Rücknahme von Mandaten zu bringen. Die kommunalen Amtspersonen und die Gemeindeversammlungen wurden also auch im ‚Embsischen Estat‘ zum Medium der indirekten Regierung der Landesherrschaft, zum Zielpunkt von Herrschaftsdelegation. Der ‚Embsische Estat‘ verfügte wie andere vergleichbare Gebilde der frühen Neuzeit nicht über einen zentralen, umfassenden Verfassungstext. Seine Verfassung wurde vielmehr in „symbolischrituellen Akte[n]“ 8 sichtbar. In diesem Zusammenhang ist vor allem die Huldigung zu nennen. In diesem Ritual wurde die Verfassung des ‚Embsischen Estats‘ immer wieder erneuert und aktualisiert. Vor allem aber brachten alle Beteiligten, sowohl der Landesherr als auch die Untertanen, dabei sichtbar zum Ausdruck, dass sie diese akzeptierten. Im ‚Embsischen Estat‘ fand die Huldigung nicht nur beim Herrschaftsantritt eines neuen Reichsgrafen statt, sondern bei jeder änderung des Herrschaftsgebiets oder der Herrschaft. Spektakulärstes Beispiel dafür ist die große Landeshuldigung, die Graf Kaspar abhalten ließ, nachdem er alle Herrschaftsrechte in seiner Hand vereinigt hatte. Solange mehrere Linien der reichsgräflichen Familie existiert hatten, hatte es separate Teilhuldigungen gegeben. 1603 mussten sich die Untertanen aus Hohenems und Lustenau sowie die gräflichen Leibeigenen aus Dornbirn und dem Kelhof Wolfurt in den Residenzort begeben, um hier den Huldigungseid gemeinsam abzulegen. Diese Form der Gesamthuldigung wurde bis zum Übergang der Reichsgrafschaft Hohenems an das Haus Österreich beibehalten. Ausgenommen davon blieben lediglich die niedergerichtlichen Untertanen der Reichsgrafen im Hof Widnau-Haslach. Graf Kaspar scheiterte mit dem Versuch, sie zur Teilnahme an der Gesamthuldigung zu zwingen. Für sie wurde in der Folge eine besondere Form gefunden. Die Widnauer und Haslacher huldigten fortan in ihrem eigenen Hof, entweder auf dem Platz vor dem Widnauer Pfarrhof oder auf einem freien Feld in der Nähe des Monsteins. Und sie taten dies nur, nachdem es der eidgenössische Landvogt von Rheineck ausdrücklich gebilligt hatte. Die gräflichen Beamten mussten diesem die Huldigungsformel vorab zustellen, so dass er sie bestätigen und allenfalls mit einem Kommentar versehen konnte. Der Landvogt nahm schließlich auch persönlich an diesem Ritual teil, bei dem klar zum Ausdruck kam, dass der regierende Graf lediglich Niedergerichtsherr, nicht aber Landesherr im Hof Widnau-Haslach war. Nach dem Übergang der Reichsgrafschaft Hohenems an das Haus Habsburg-Lothringen wurden getrennte Huldigungen in Hohenems und Lustenau vorgenommen. Die Landesherrin - Maria Theresia in Hohenems bzw. Maria Rebekka von Harrach-Hohenems in Lustenau - nahm in keinem Fall das Homagium persönlich entgegen. Sie ließ sich jeweils durch eine Huldigungskommission vertreten. Der feierliche Einzug dieser Kommissionen in Hohenems bzw. Lustenau stellte jeweils den spektakulären Auftakt des gesamten Rituals dar. Durch die im ‚Embsischen Estat‘ übliche Huldigungsformel wurden auch hier den Untertanen die „Grundlagen des Herrschaftsvertrags“ 9 in Erinnerung gerufen. Dabei wurde der Landesherr mit allen seinen Herrschaftstiteln genannt, und es wurden alle Leistungen und Verhaltensweisen, die man von den Untertanen erwartete, aufgezählt. Die Formel wurde aber so flexibel gehalten, dass man auf besondere Situationen reagieren konnte. Die Huldigung war aber keineswegs eine einseitige Veranstaltung, bei der die Untertanen gewissermaßen in einem ‚top-down-Verfahren‘ an ihre Pflichten erinnert wurden. In diesem Rahmen wurden stets auch ihre Privilegien und Freihei- 7 TROSSBACH, Bauern, S. 22. 8 STOLLBERG-RILINGER, Des Kaisers alte Kleider, S. 14. 9 HOLENSTEIN, Verfassung, S. 291. <?page no="417"?> 417 ten bestätigt. Die Untertanen spielten dabei durchaus eine eigenständige und selbstbewusste Rolle. Besonders deutlich wurde dies 1691, als die Ammänner von Hohenems und Lustenau dem wenige Jahre vorher in die Eidgenossenschaft geflüchteten Grafen Franz Karl nach dem Tod seines Vetters Franz Wilhelm, der Interimsadministrator gewesen war, die Huldigung verweigerten, indem sie darauf verwiesen, ihnen würde dazu die Zustimmung des gemeinen Mannes fehlen. Regelmäßig erschienen im Vorfeld einer Huldigung Abordnungen der Untertanen im gräflichen Oberamt, um ihre Privilegien vorzulegen und so deren Bestätigung einzufordern. Im vorstatistischen Zeitalter boten die Huldigungen der Landesherrschaft auch die Möglichkeit, sich einen Überblick über die Leistungsfähigkeit des Landes zu verschaffen. So wurde die Zahl der huldigungspflichtigen Männer im Voraus festgestellt - gelegentlich mussten die Ammänner beglaubigte Namenslisten vorlegen - und am Huldigungstag überprüft. Außerdem wurden bei dieser Gelegenheit die Wehren der Landsturmpflichtigen inspiziert. Die Landesherrschaft ließ in diesem Rahmen weiter die wichtigsten Ordnungen und Mandate verlesen. Hier wurden oft auch neue Regelungen und Satzungen vorgestellt. Bei der Huldigung kam häufig auch der komplementärer Charakter des ‚Embsischen Estats‘ zum Ausdruck. Dies war vor allem während der Zeit der Administrationskommissionen und unmittelbar danach der Fall, als ausdrücklich auch die Ernennungsdekrete der Administratoren bzw. die Lehensurkunde des regierenden Grafen verlesen wurden. Die vorgenommenen Huldigungen wurden überdies beim Schwäbischen Kreis angezeigt. Herrschaft wurde auch bei den Ammannamtsbesatzungen kommuniziert. Ihr Ablauf entsprach - natürlich in wesentlich kleinerem Maßstab - jenem der Huldigungen. Hier stand ebenfalls die Vereidigung der bestellten Amtspersonen auf den Grafen im Mittelpunkt. Freilich lassen sich diese auch hier nicht auf eine rein passive Rolle reduzieren. Gelegentlich entwickelte sich im Rahmen der Amtsbesatzung eine Art Dialog zwischen dem Grafen bzw. seinen Beamten und den neu bestellten Ammännern, bei dem letztere die Bestätigung der Freiheiten und Privilegien einforderten. Insgesamt lassen sich auf der territorialen Ebene des ‚Embsischen Estats‘ die für einen frühneuzeitlichen Kleinstaat im Heiligen Römischen Reich typischen Merkmale beobachten. Er konzentrierte sich im Wesentlichen „auf Rechts- und Friedewahrung“ sowie die „Disziplinierung der Untertanen und Förderung ihrer Wohlfahrt“. Für eine „Militarisierung und offensive Außenpolitik“ reichten seine Mittel in keiner Hinsicht aus. Indem er sich auf die genannten Bereiche „als zentrale Staatsaufgaben“ konzentrierte, war er durchaus erfolgreich. Auch der ‚Embsische Estat‘ verstand es, „das Verstaatungspotential der Konfessionalisierung“ zu nützen 10 . Das gräfliche Oberamt in Hohenems war den Strukturen der „zentralen Regierungsinstitutionen“ größerer staatlicher Gebilde - freilich in wesentlich bescheidenerem Umfang - durchaus vergleichbar 11 . Seine „Kleinräumigkeit“ wurde letztlich zum „herrschaftsstabilisierenden Faktor“, indem sie eine intensive Kommunikation zwischen den Untertanen und dem Landesherrn bzw. seinen Beamten ermöglichte 12 . In bemerkenswerter zeitlicher Parallelität zum Ausbau landesstaatlicher Strukturen in seinen Territorien trieb Graf Kaspar deren Zusammenfassung zu einem Reichsstand und dessen Verankerung im Schwäbischen Reichskreis voran. Der von ihm in Gang gesetzte „Staatsbildungsprozeß“ spielte sich also - wie für das Heilige Römische Reich typisch - „auf mehreren Ebenen“ ab 13 . Dass Graf Kaspar 1599 zusammen mit seinem Vetter Christoph den Antrag um Aufnahme in den Schwäbi- 10 SCHNETTGER, Kleinstaaten, S. 632-633. 11 SCHNETTGER, Kleinstaaten, S. 638. 12 SCHNETTGER, Kleinstaaten, S. 639. 13 MÜNCH, Das Jahrhundert des Zwiespalts, S. 92. Es versteht sich von selbst, dass in diesem Zusammenhang natürlich nicht von einem modernen Staatsbegriff auszugehen ist. Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass der Begriff „Staat“ im frühneuzeitlichen Heiligen Römischen Reich noch „eine Fülle von ständischen Konnotationen“ bewahrte und dass er darauf verwies, „daß die politische Macht im Reich und in den Ländern von alters her zwischen ganz unterschiedlichen Herrschaftsträgern aufgeteilt gewesen war“. Ebenda, S. 92. <?page no="418"?> 418 schen Kreis stellte, markierte einen bemerkenswerten Kurswechsel des reichsgräflichen Hauses in seinem Verhalten gegenüber dem ‚circulus Suevicus‘, zu dem es in den ersten Jahrzehnten nach der Erhebung in den Reichsgrafenstand auffällige Distanz gehalten hatte. Das Ausbleiben der über lange Jahre finanziell so reich geflossenen spanischen Gelder 14 sowie eine zeitweilige Nichtberücksichtigung bei der Vergabe der österreichischen Vogteien ließen die hohenemsische Landeshoheit damals zunehmend prekär erscheinen. Einer „Infragestellung der unabhängigen Existenz“ 15 begegneten die Hohenemser in den ersten Jahrzehnten des 17. Jahrhunderts mit einem Bündel von Maßnahmen, darunter die Ansiedelung einer jüdischen Gemeinde, die darauf abzielten, ihre Landesherrschaft und Reichsunmittelbarkeit sichtbar zu legitimieren. Das stärkste Argument kleiner Gebilde war in diesem Zusammenhang bekanntlich die Reichsstandschaft. Und so müssen wir die Bemühungen der Hohenemser um Aufnahme in den Schwäbischen Kreis letztlich auch als Teil einer defensiven Strategie gegen den großen Nachbarn Österreich sehen. Die Aufnahme in den Schwäbischen Reichskreis erfolgte schließlich 1606. Basis für den Matrikularanschlag bildeten die Reichsgrafschaft Hohenems und der Reichshof Lustenau. Die beiden Territorien machten fortan den ‚Embsischen Estat‘ aus. Daher wurden alle Abgaben an den Kreis auch zu gleichen Teilen auf Hohenems und Lustenau aufgeteilt und seit Mitte des 17. Jahrhunderts auch jeweils in den Rechnungen getrennt ausgewiesen. Später wurde für Vaduz und Schellenberg zusätzlich ein gleich hoher Matrikularanschlag festgelegt. Die Bemühungen der Reichsgrafen von Hohenems für diese beiden Territorien eine zweite Stimme auf dem Kreiskonvent zu erwerben scheiterten dagegen. Die Beteiligung Lustenaus an den Kreisabgaben wurde auch nach dem Übergang der Reichsgrafschaft Hohenems an das Haus Österreich beibehalten. Erst ab 1799 stellte die Verwaltung der Gräfin Maria Rebekka von Harrach-Hohenems die Zahlungen für den Reichshof teilweise ein. Sie versuchte auf diese Weise, ihren Forderungen nach einer Beteiligung am Hohenemser Stimmrecht auf dem Kreiskonvent Nachdruck zu verleihen. Der ‚Embsische Estat‘ machte, was die Fläche und die Einwohnerzahl betrifft, weniger als ein Prozent des Schwäbischen Kreises aus, und ihm stand eine von etwa hundert Stimmen auf dem Kreiskonvent zu. Wenn - angesichts dieser Zahlenverhältnisse - die realen Möglichkeiten, auf die Politik des Kreises Einfluss zu nehmen, beschränkt waren, so eröffnete die Präsenz auf dem Kreistag Hohenems aber eine Reihe von Möglichkeiten der symbolischen Politik, auf die noch zurückzukommen sein wird. Zur selben Zeit, da sich die Reichsgrafen von Hohenems um die Erwerbung der schwäbischen Kreisstandschaft bemühten, strebten sie auch die Aufnahme in das schwäbische Grafenkollegium an. Bereits 1602 konnten sie zum ersten Mal an einem schwäbischen Grafentag teilnehmen. Zeitweise - nach der Teilung in eine hohenemsische und eine vaduzische Linie - standen ihnen hier zwei Stimmen zu. Die Mitgliedschaft in dieser Korporation trug ebenso wie die Zugehörigkeit zum Kreis entscheidend mit zur Standessicherung bei. Das Beispiel Hohenems bestätigt die von der jüngeren Forschung herausgearbeitete Bedeutung der reichsgräflichen Korporation für die kleinen Reichsstände. Sie boten diesen eine Art von „korporativer Staatlichkeit“ 16 , mit deren Hilfe sie Defizite der eigenen Staatlichkeit ausgleichen konnten, durch die aber auch die Interessen des gesamten reichsgräflichen Standes gewahrt wurden. Der Schutz der hohenemsischen Familien-Fidei-Commiss-Stiftung gegen den Zugriff eidgenössischer Gläubiger, der Schutz des ‚Embsischen Estats‘ gegen Eingriffe Österreichs sowie die Wahrung der Rechte aller Agnaten des Hauses konnten letztlich nur mit Hilfe des Grafenkollegiums und des Kreises gelingen. Das gräfliche Kollegium wurde in Krisenzeiten auch von den Gemeinden des 14 Vgl. WELTI, Graf Jakob Hannibal; EDELMAyER, Jakob Hannibal von Hohenems; EDELMAyER, Söldner und Pensionäre; ARNEGGER/ EDELMAyER, Die Hohen-Ems im tiefen Fall; ARNEGGER, Der Einfluss Spaniens. 15 SCHNETTGER, Kleinstaaten, S. 610. 16 BAHLCKE, Landesherrschaft, Territorien und Staat, S. 16-17. <?page no="419"?> 419 ‚Embsischen Estats‘ um Hilfe angerufen, und es fungierte fallweise als Vermittler zwischen den Ebenen der Landesherrschaft und der Gemeinden. Seine Möglichkeiten waren jedoch begrenzt. Ende der 1680er-Jahre organisierte das reichsgräfliche Kollegium mit Erfolg die Sicherung und Unterhaltung der hohenemsischen Festungen. Als es zusätzlich auch noch für das Justiz- und Ökonomiewesen der Grafen von Hohenems eine Interimslösung erarbeiten sollte, sah es sich dazu nicht auch noch in der Lage. Zweifellos bestätigt sich am Beispiel Hohenems der von der Forschung zu den Reichsgrafen herausgearbeitete Befund, dass das Grafenkollegium und der Kreis wichtige Medien zur politischen Selbstorganisation dieser ständischen Gruppe waren 17 . Zusätzlich konnte gezeigt werden, dass insbesondere der Kreis darüber hinaus die Herrschaftsorganisation im Territorium wesentlich ergänzte. Die Mitgliedschaft im Kreis und im Grafenkollegium eröffnete den Reichsgrafen von Hohenems die Möglichkeit, an den jeweiligen Konventen entweder persönlich teilzunehmen oder sich dort durch einen Gesandten vertreten zu lassen. Dass man dieser Möglichkeit in der gräflichen Administration durchaus einige Bedeutung zuschrieb, lässt sich durch Zahlen belegen. So wurden im Untersuchungszeitraum rund 75 Prozent der Kreiskonvente von Hohenems beschickt. Dabei ist zu beachten, dass sich die Absenzen, wie gezeigt werden konnte, in einigen relativ kurzen Zeitabschnitten stark konzentrieren, die aus hohenemsischer Sicht durchaus als Sondersituationen bezeichnet werden müssen. Die persönliche Teilnahme der Reichsgrafen von Hohenems an den Konventen blieb die absolute Ausnahme. In der Regel ließen sie sich dort durch Beamte vertreten, die meist universitär ausgebildete Juristen waren. Es konnten insgesamt rund 60 Personen identifiziert werden, welche Hohenems beim Kreiskonvent vertraten. Nur bei einem knappen Dutzend von ihnen handelte es sich um hohenemsische Beamte. Konkret: Lediglich bei etwa bei jedem zehnten Kreiskonvent führte ein Beamter der Reichsgrafen von Hohenems das Votum dieses Standes. In der überwiegenden Zahl der Fälle betrauten diese den Vertreter eines anderen Standes mit ihrer Vertretung. Hohenems verhielt sich damit so, wie es für kleine Stände üblich war. Es dürften vor allem zwei Gründe gewesen sein, die den Ausschlag dafür gaben, dass man sich im Hohenems meistens dafür entschied, das Votum beim Kreiskonvent nicht durch einen eigenen Beamten wahrnehmen zu lassen: Erstens die hohen Kosten, die für die Unterhaltung eines eigenen Vertreters in Ulm anfielen, und zweitens der relativ geringe personelle Umfang der Hohenemser Beamtenschaft, bei dem die längere Abwesenheit eines der Spitzenbeamten nur schwer verkraftbar gewesen wäre. So konnte ermittelt werden, dass die Konvente, bei denen sich Hohenems durch den Vertreter eines anderen Standes mitvertreten ließ, im Durchschnitt doppelt so lange dauerten, als jene, bei denen einer der hohenemsischen Beamten das Votum führte. Es war also die „Begrenztheit der Ressourcen“, die es für einen kleinen Stand wie Hohenems ratsam erscheinen ließ, in den meisten Fällen den Vertreter eines anderen Standes mit der Vertretung zu beauftragen. Es fehlte an den entsprechenden finanziellen Mitteln, um ein „diplomatisches Netzwerk“ aufzubauen, wie es die großen Stände unterhielten 18 . Hohenems wurde auf dem Kreiskonvent in der Regel von Vertretern ihrer Bankverwandten, also anderer reichsgräflicher Stände, mitvertreten. Wenn die Gefahr bestand, dass sich der Konvent außergewöhnlich lange hinziehen würde und die zur Verhandlung anstehenden Fragen eine umfassende Informiertheit verlangten, betrauten der Graf bzw. seine Beamten nicht selten den Syndikus des schwäbischen Grafenkollegiums mit der Wahrnehmung der hohenemsischen Interessen in Ulm. Letztlich erwiesen sich auch in dieser Beziehung die limitierten Mittel als entscheidend - und zwar sowohl in finanzieller als auch in symbolischer Hinsicht. Matthias Schnettger spricht in diesem Zusammenhang von „einer strukturell benachteiligten Lage“, in der sich die Gesandten der Klei- 17 Vgl. vor allem ARNDT, Das niederrheinisch-westfälische Reichsgrafenkollegium; BÖHME, Das fränkische Reichsgrafenkollegium; SCHMIDT, Der Wetterauer Grafenverein. 18 SCHNETTGER, Kleinstaaten, S. 618. <?page no="420"?> 420 nen gegenüber jenen der Großen befanden. Sie verfügten nicht über die finanziellen Mittel, „die als Lock- oder Druckmittel eingesetzt werden konnten“ und sie waren zeremoniell unterlegen 19 . Der Kreis und das Grafenkollegium ermöglichten es, derartige Defizite einigermaßen auszugleichen oder wenigstens zu mildern. Nach dem Übergang der Reichsgrafschaft Hohenems an das Haus Österreich änderte sich das grundsätzlich: Fortan wurde der ‚Embsische Estat‘ beim Kreiskonvent ausschließlich von österreichischen Beamten vertreten. Österreich verfügte über einen ausreichenden Stab von Beamten und Diplomaten sowie über entsprechende zeremonielle Möglichkeiten. Letztere kamen nicht zuletzt in der Sitzordnung bei den Versammlungen zum Ausdruck. Die Vertreter beim Kreiskonvent galten als ‚Gewalthaber‘ des jeweiligen Reichsgrafen. Sie repräsentierten ihn „quasi als Person“ 20 . In ihrem Verhalten waren sie durch Instruktionsbriefe gebunden. Eine Untersuchung dieser Dokumente zeigt, dass man in Hohenems das Kreisleben genau beobachtet und aktiv an ihm teilgenommen hat. So stattete die gräfliche Administration die Vertreter beim Kreiskonvent in der Regel zu jenen Tagesordnungspunkten, denen sie große Bedeutung beimaß, mit detaillierten Instruktionen aus. Bei anderen waren die Vorgaben für den gräflichen Vertreter dagegen recht allgemein gehalten. Mitunter beschränkten sie sich darauf, das Interesse des Standes Hohenems genau zu definieren. Sie steckten so gewissermaßen die ‚Leitlinien‘ für den Gewalthaber ab, überließen es diesem aber, wie er innerhalb dieser Grenzen die Interessen des ‚Embsischen Estats‘ am besten wahrnehmen konnte. Insgesamt spiegelt sich in den Instruktionsbriefen eine facettenreiche und durchdachte Taktik wider, den Kreis für die hohenemsische Politik nutzbar zu machen. Diese beschränkte sich nicht darauf, den Ausgang einer Abstimmung durch die Abgabe einer von etwa hundert Stimmen zu beeinflussen. Die Aufforderung an die hohenemsischen Gewalthaber, das Verhalten anderer Stände zu beobachten und sich bei der Stimmabgabe an diesen zu orientieren, konnte Teil einer längerfristigen Strategie sein, die darauf abzielte, eben diese Stände für die Unterstützung der eigenen Interessen auf einem anderen Politikfeld zu gewinnen. Mitunter verpflichteten die Instruktionsbriefe die Hohenemser Gewalthaber ausdrücklich auch zur Teilnahme an den informellen Treffen der Kreisgesandten. Dies diente einerseits der Informationsbeschaffung, andererseits aber auch dazu, auszuloten, wie groß der Spielraum für eigene Vorstöße und Initiativen war, oder einfach dazu, andere Stände im eigenen Sinne zu beeinflussen. Die Gewalthaber - dies trifft vor allem für jene zu, auf deren Dienste Hohenems über Jahre wiederholt zurückgriff - haben, wie gezeigt werden konnte, durchaus auf den Inhalt ihrer Instruktionen Einfluss genommen. Sie waren in der Regel intime Kenner des Kreislebens und konnten besser als die Oberamtleute einschätzen, wie sich die Verhandlungen beim Konvent entwickeln würden. Auf diese Kompetenzen griff man in Hohenems zurück, wenn es darum ging, die Haltung zu den verschiedenen Tagesordnungspunkten festzulegen. Auch wenn der Stand Hohenems beim Kreiskonvent und beim Konvent des schwäbischen Reichsgrafenkollegiums häufig durch dieselben Vertreter präsent war, lassen sich dennoch einige Unterschiede ausmachen. Beim Grafenkonvent waren die Reichsgrafen von Hohenems häufiger in eigener Person anwesend, wurden dann aber stets von einem oder mehreren juristisch geschulten Beamten begleitet. Auch hier war es aber üblich, sich durch einen Gewalthaber vertreten zu lassen. Häufiger als beim Kreiskonvent erfolgte die Vertretung durch einen eigenen Beamten. Dies war vor allem deswegen möglich, weil die Dauer dieser Versammlungen wesentlich kürzer war als die der Kreiskonvente und deshalb die Abwesenheit eines der hohenemsischen Beamten für diesen Zeitraum praktikabel erschien. Auch beim Grafenkonvent gab es immer Vertreter, die die Voten mehrerer Familien führten. Anders als beim Kreiskonvent durften es hier aber nicht mehr als drei sein. Außerdem mussten die Abgeordneten zum Grafenkonvent katholisch sein, was den Kreis der zur Verfügung Stehenden im Vergleich zum Kreistag einengte. Es hat sich gezeigt, dass die Reichs- 19 SCHNETTGER, Kleinstaaten, S. 618. 20 HUMPHREyS, Der Fränkische Kreistag, S. 56. <?page no="421"?> 421 grafen von Hohenems, die zeitweise über zwei Stimmen beim Grafenkonvent verfügten, je eine für Hohenems und eine für Hohenems-Vaduz, sich häufig hauptsächlich aus Kostengründen für einen gemeinsamen Gewalthaber entschieden, der beide Stimmen führte. Es zeigte sich jedoch, dass zuvor genau geprüft wurde, welche Gegenstände zur Verhandlung anstanden und ob diese für die beiden Linien der Familie von Bedeutung waren. Die Auswahl des Vertreters und die Vielfältigkeit der Instruktionsbriefe belegen, dass Hohenems auch den gräflichen Konvent bewusst und gezielt als Feld seiner Politik nutzte. Insbesondere wenn die Besetzung von Stellen im Grafenkollegium anstand, stattete man die Vertreter beim gräflichen Konvent mit detaillierten Instruktionen aus. Die soziale Herkunft der Gewalthaber sowohl beim Kreiskonvent als auch beim reichsgräflichen Konvent zeugt von einer Professionalisierung auch der hohenemsischen Politik. Bei etwa der Hälfte der Hohenemser Gesandten handelte es sich um an Universitäten ausgebildete Juristen, und rund drei Viertel von ihnen gehörten in ihren Herkunftsständen dem jeweils obersten Regierungsgremium an, die restlichen kamen aus dem Bereich des Gerichtswesens. Es konnte gezeigt werden, dass jene Männer, die Hohenems beim Kreis- und beim Grafenkonvent vertraten, häufig mit anderen Gesandten verwandt oder verschwägert waren. Außerdem lässt sich bei ihnen eine „große horizontale Mobilität“ 21 nachweisen. Viele von ihnen wirkten im Laufe ihres Berufslebens für mehrere schwäbische Kreisstände 22 . Dies erleichterte die Bildung von weit verzweigten Netzwerken, die auch außerhalb der Versammlungen im Plenum oder in den Deputationen zur Meinungsbildung aktiviert wurden. Der Kreis und das Grafenkollegium wurden von Hohenems als wichtige Politikebenen genutzt - auf vielfältige Art und nicht nur von den Reichsgrafen von Hohenems und ihren Beamten, sondern auch von den Gemeinden des ‚Embsischen Estats‘. Wiederholt finden wir deren Vertreter während der Kreiskonvente in Ulm, obwohl sie zu diesen keinen Zugang hatten. Hier suchten und fanden sie Kontakt zum hohenemsischen Gewalthaber und zu den Vertretern anderer Stände, bei denen sie mit ihren Anliegen vorstellig wurden. Zwischen dem Kreis und den einzelnen Ständen fand eine umfangreiche Kommunikation statt. Eine Schlüsselposition fiel dabei im Falle von Hohenems den ausschreibenden Grafen des schwäbischen Reichsgrafenkollegiums zu. Ihnen oblag es, vor allem die Rezesse des Engeren Kreiskonvents, an dem die meisten Grafenhäuser nicht teilnahmen, entweder schriftlich zu übermitteln oder einen Grafenkonvent einzuberufen, auf dem sie verlesen werden konnten. Dabei wurden Kommunikationsketten gebildet, entlang derer die Nachrichten quasi in Staffettenform weitergegeben wurden. Diese wurden wenigstens ansatzweise Regionen bildend. Auch die Tagesordnungen der Kreiskonvente wurden auf diese Weise den einzelnen Ständen übermittelt. Dabei ergab sich die Möglichkeit, dass die Stände ihre Stellungnahmen zu einzelnen Tagungsordnungspunkten beifügen konnten. Die angesprochenen Kommunikationsketten waren durchaus flexibel. Je nach Art der übermittelten Nachrichten standen bei ihrer Bildung standespolitische, regionale oder konfessionelle Gesichtspunkte im Vordergrund. Ging es um die Übermittlung von Kreisrezessen oder Einladungen zu Kreiskonventen wurde Hohenems in eine Kette von reichsgräflichen Ständen eingereiht. Wurden dagegen Informationen verbreitet, welche die Armee des Schwäbischen Kreises betrafen, wurde es - entsprechend der Zusammensetzung der Einheiten, denen sein Kontingent zugeteilt war - mit benachbarten katholischen Ständen zusammengefasst. 21 HUMPHREyS, Der Fränkische Kreistag, S. 353. 22 Vgl. SCHNETTGER, Kleinstaaten, S. 626-627. Matthias Schnettger zeigte, dass dies ein typisches Merkmal der frühneuzeitlichen Kleinstaaten war. Da diese in der Regel „nicht über eigene Universitäten verfügten, waren sie gezwungen, ihr Spitzenpersonal an auswärtigen Hochschulen ausbilden zu lassen oder aus Landfremden zu rekrutieren“. Außerdem wurde ihr Spitzenpersonal häufig von den größeren Nachbarn abgeworben. <?page no="422"?> 422 Die wichtigste Position im Kommunikationsnetz zwischen dem Kreis und dem gräflichen Oberamt in Hohenems besetzte der jeweilige Vertreter dieses Standes beim Kreiskonvent. Dieser versorgte die gräfliche Administration regelmäßig mit schriftlichen Berichten über die Beschlüsse des Konvents und über andere Vorgänge am Tagungsort. Im Laufe der Zeit lässt sich eine stetige Intensivierung dieser Art der Kommunikation feststellen. Während sich die Hohenemser Vertreter zu Beginn des Untersuchungszeitraumes darauf beschränkten, nach Beendigung des Konvents einen Gesamtbericht zusammen mit einer Abschrift des Kreisrezesses zu übermitteln, wurde es nach dem Dreißigjährigen Krieg üblich, dass die Gesandten mindestens zweimal, unmittelbar nach dem Beginn des Konvents und dann nach dessen Ende, ausführlich schriftlich nach Hohenems berichteten. Im 18. Jahrhundert entwickelte sich schließlich eine quasi kontinuierliche Kommunikation, bei der die einzelnen ‚Conclusa‘ der gräflichen Verwaltung zeitnah zu ihrer Verabschiedung abschriftlich übermittelt und in Begleitschreiben kommentiert wurden. In zunehmendem Maße fügten die Gesandten ihren Berichten zusätzliches schriftliches Material wie Protokollabschriften etc. bei. Die Frequenz der Berichterstattung orientierte sich weitgehend am Postrhythmus. Diese quasi kontinuierliche Kommunikation ermöglichte es dem gräflichen Oberamt, auf aktuelle, auch unerwartete Entwicklungen beim Kreiskonvent zu reagieren und ihren Vertreter mit entsprechenden Instruktionen zu versorgen. Im besonderen Maße war diese Möglichkeit dann gegeben, wenn sie den gräflichen Syndikus mit der Vertretung beauftragt hatten. Dieser nahm nämlich an den Ordinari Deputationen teil, die den Plenarsitzungen vorausgingen, und konnte deswegen seine Auftraggeber darüber informieren, was in naher Zukunft auf die Tagesordnung des Kreiskonvents kommen würde. Die Kommunikation zwischen den Gesandten beim Kreiskonvent und dem gräflichen Oberamt beschränkte sich keineswegs auf die Handlungen und Zuständigkeiten des Kreises. Es hat sich gezeigt, dass die Gesandten den Kreiskonvent als eine Art ‚Nachrichtenbörse‘ zu nutzen wussten und dass sie aus der Fülle von Informationen, die am Tagungsort kursierten, diejenigen herausfilterten, die für das Oberamt in Hohenems von Bedeutung waren, um sie diesem zu übermitteln. Besonders in Zeiten von Kriegen und Krisen intensivierte sich diese Form der Kommunikation beträchtlich. Vor allem die ausschreibenden Fürsten des Reichskreises und die Bankvorsitzenden verfügten aufgrund ihrer Position im Kreis in der Regel über die neuesten Nachrichten. Bei ihnen konnten sich die Gesandten ohne großen Aufwand über aktuelle Entwicklungen erkundigen. Freilich lag es in deren Macht, welche Informationen sie weitergaben. Auch aus dieser Perspektive ist es wohl naheliegend, dass die hohenemsische Verwaltung vor allem in Krisenzeiten häufig den gräflichen Syndikus um die Übernahme des Mandats beim Kreiskonvent ersuchte. Nach dem Dreißigjährigen Krieg befand sich der Schwäbische Kreis in einer strategischen Situation, die seine militärische Aufrüstung notwendig erscheinen ließ, um seinen mächtigen Nachbarn keinen Vorwand für die Besetzung seines Gebiets zu liefern. Die Kleinkammerung oder Vielherrigkeit des Kreises stellte dabei eine besondere Herausforderung dar. Der Aufbau eines eigenen Heeres und eine eigene „offensive Außenpolitik“ überstiegen die Möglichkeiten eines kleinen Reichsstandes wie Hohenems, aber auch die der meisten anderen schwäbischen Kreisstände bei weitem 23 . Insbesondere für diese zahlreichen mindermächtigen Stände galt es, eine Lösung zu finden, die ihre Selbständigkeit nicht bedrohte. Sie wurde schließlich in Form eines „kontingentintegrierte[n] Heer[es]“ 24 gefunden. Die einzelnen Stände leisteten dabei ihren Beitrag zur Armee nicht in Form einer Wehrsteuer, sondern sie stellten dem Kreis Kontingente von selbst rekrutierten, ausgerüsteten und besoldeten Soldaten zur Verfügung. Diese wurden zum sichtbaren Zeichen ihrer „Selbständigkeit und [der] verfassungsmäßige[n] Qualität ihrer Reichsstandschaft“ 25 . 23 Vgl. SCHNETTGER, Kleinstaaten, S. 631. 24 STORM, Der Schwäbische Kreis als Feldherr, S. 238-240. 25 PLASSMANN, Die Armeen des Fränkischen und des Schwäbischen Reichskreises, S. 60. <?page no="423"?> 423 Das hohenemsische Kontingent, das stets zu gleichen Teilen von den Gemeinden Hohenems und Lustenau gestellt und finanziert wurde, zählte zu den kleineren im Kreis. Es wurde mit den Kontingenten anderer kleiner Kreisstände zu einer Kompanie zusammengefasst. Dabei wurde darauf geachtet, dass es sich jeweils um katholische Stände handelte. Bis Mitte des 18. Jahrhunderts war das Hohenemser Kontingent an allen Kriegen des Reiches beteiligt. Dann wurde der ‚Embsische Estat‘ vom Kreiskonvent für etwa ein halbes Jahrhundert von der Stellung von Soldaten zur Kreisarmee befreit. Bei einem Lokalaugenschein hatte man festgestellt, dass durch die Hochwasser und Überschwemmungen des Rheins diesem Stand große Schäden zugefügt worden waren. Ab 1793 nahm dann wieder ein von Lustenau und Hohenems nach wie vor zu gleichen Teilen gestelltes Kontingent am letzten Krieg teil, an dem sich der Schwäbische Kreis beteiligte. Von einer einzigen Ausnahme abgesehen rekrutierten Hohenems und Lustenau die ihnen vorgeschriebenen Soldaten selber. Wenigstens für Lustenau ist belegt, dass die Werbung durch Ammann, Gericht und Gemeinde organisiert und abgewickelt wurde. In der Regel scheint es gelungen zu sein, Freiwillige für den Dienst in der Kreisarmee zu gewinnen. Diesen wurden als Gegenleistung für ihre Bereitschaft, sich anwerben zu lassen, oft Vergünstigungen in Aussicht gestellt. Die Frage, inwiefern es auch zu Zwangsrekrutierungen gekommen ist, lässt sich aufgrund der Quellenlage nicht eindeutig beantworten. Immerhin scheint man diese Möglichkeit in Betracht gezogen zu haben. Mit den Geworbenen wurden Verträge geschlossen. Vertragspartner waren der Werbestand und der einzelne Soldat. Die Einheit, der er schließlich zugeteilt wurde, hatte keinen Einfluss auf die Laufzeit des Kontrakts, oft nicht einmal Kenntnis von ihr. So entschied im Endeffekt auch der Entsendestand über den Zeitpunkt der Entlassung aus dem Wehrdienst. Im Falle einer vorzeitigen Entlassung musste er allerdings einen Ersatzmann stellen. Dies sorgte wiederholt für Unklarheiten bei der Truppe. Die geworbenen Soldaten wurden von Amtspersonen des Werbestandes zum jeweiligen Musterungsplatz gebracht, wo sie auf den Kreis vereidigt wurden. Insgesamt konnten 101 Soldaten identifiziert werden, die vom ‚Embsischen Estat‘ für die Armee des Reichskreises rekrutiert wurden. Bei 80 von ihnen konnte die Herkunft festgestellt werden. Es zeigte sich, dass diese etwa zur Hälfte aus einer der hohenemsischen Herrschaften kamen. Die weiteren stammten größtenteils aus Schwaben - sowohl aus dem Schwäbischen Kreis als auch aus Gebieten der Reichsritterschaft und Vorderösterreichs - und aus der Eidgenossenschaft. Nur vereinzelt ließen sich weiter entfernte Herkunftsorte ermitteln. Von wenigen Ausnahmesituationen abgesehen hatte der ‚Embsische Estat‘ keine Schwierigkeiten, die von ihm geforderten Soldaten in der Region zu rekrutieren. Eine Analyse des familiären Umfelds der im Reichshof Lustenau geworbenen Rekruten zeigte weiter, dass die meisten aus kinder-, vor allem söhnereichen Familien stammten und dass es sich häufig um nachgeborene Söhne handelte. Nicht selten befanden sie sich in einer prekären sozialen Situation. Die Möglichkeit, sich für die Armee des Schwäbischen Kreises anwerben zu lassen, stellte mithin für viele von ihnen eine Alternative zur Emigration dar und wurde für die Gemeinde zu einem willkommenen sozialen Ventil. Im Untersuchungszeitraum gerieten neun der vom ‚Embsischen Estat‘ zur Armee des Schwäbischen Kreises gestellten Soldaten in den Verdacht, desertiert zu sein. Eine genaue Untersuchung der näheren Umstände hat gezeigt, dass es sich nur bei einem kleinen Teil davon wirklich um Desertionen handelte. Die Desertionsquote des hohenemsischen Kontingents lag insgesamt genau im Bereich dessen, was für frühneuzeitliche Heere auf breiterer Quellenbasis ermittelt werden konnte 26 . Nicht nur was die Herkunft der für die Kreisarmee rekrutierten Soldaten betrifft, erfüllte der ‚Embsische Estat‘ die Empfehlungen des Kreises weitgehend. Dasselbe gilt für den Stand und das Alter der Rekrutierten. Die meisten von ihnen waren unverheiratet. Unter gewissen Umständen war eine Eheschließung während der Dienstzeit möglich. Die besondere Struktur der Armee des Schwäbischen Kreises machte es möglich, dass auch lange dienende Soldaten in ihre Herkunfts- 26 Vgl. dazu SIKORA, Das 18. Jahrhundert; SIKORA, Desertion; SIKORA, Disziplin und Desertion. <?page no="424"?> 424 gemeinde integriert blieben. Die Soldaten wurden in Friedenszeiten nämlich nicht in Kasernen untergebracht, sondern kehrten in ihre Entsendestände zurück. Nur gelegentlich fanden sie sich kompanie- oder regimentweise zu Musterungen zusammen. Es konnte nachgewiesen werden, dass mehrere von der Gemeinde Lustenau für den ‚Embsischen Estat‘ gestellte Soldaten während ihrer Dienstzeit in ihrer Heimatgemeinde Familien gründeten. Die Stellung der Soldaten für die Kreisarmee stellte für die Gemeinden Hohenems und Lustenau nicht nur eine erhebliche finanzielle Belastung dar. Die Anschaffung bzw. Herstellung der Uniformstücke und der weiteren Ausrüstungsgegenstände brachte den hier ansässigen Handwerkern und Handelsleuten willkommene Aufträge, überforderte sie wiederholt aber auch, so dass man das Benötigte mehrfach in den benachbarten Territorien beschaffen musste. Die weitgehend dezentrale Beschaffung der Uniformen und der Ausrüstungsgegenstände brachte einen Zwang zur Kommunikation mit sich. Ein einigermaßen einheitlicher Standard der Truppe ließ sich nur dann erreichen, wenn jene Stände, die zu einer Einheit konkurrierten, sich untereinander intensiv austauschten. Die Art der Armeefinanzierung übte einen noch viel stärkeren Zwang zur Kommunikation aus. Vor allem die seit Ende des 17. Jahrhunderts dominierenden Kompaniekassen förderten die Bildung regionaler Netzwerke. Die zu einer Kompanie konkurrierenden Stände unterhielten eine gemeinsame Kasse, in welche die einzelnen Stände ihre finanziellen Beiträge einzahlten, und sie bildeten zusammen die Kompaniekonferenz, zu deren vielfältigen Aufgaben neben dem Kassawesen auch Entscheidungen in personellen Fragen gehörten. Oberschwäbische Kreisstände wie Lindau, Ravensburg oder Wolfegg erhielten so in der hohenemsischen Wahrnehmung erhöhte, fast zentralörtliche Bedeutung. Das Einzahlen der Wehrbeiträge in die Kompaniekasse sowie die Teilnahme an den Kompaniekonferenzen waren außerdem geeignet, um die hoheitsrechtliche Bedeutung der Unterhaltung eigener Kreissoldaten hervorzuheben. Der Beitrag zur Armee des Schwäbischen Kreises bildete für Hohenems und andere vergleichbare Stände eine erhebliche finanzielle Belastung. Hohenems befand sich fast immer mit seinen Zahlungen im Rückstand. Sein Beispiel zeigt aber auch, wie flexibel der Kreis in vielerlei Hinsicht gewesen ist. Dieser war weit davon entfernt, auf die Zahlungsschwierigkeiten des ‚Embsischen Estats‘ unnachgiebig zu reagieren. Es hat sich gezeigt, dass der Kreis stets bemüht war, dem von finanziellen Problemen geplagten Hohenems alternative Möglichkeiten anzubieten, um seinen Wehrbeitrag zu leisten. Die Palette reichte von Ersatzleistungen über die Reduzierung der Verpflichtungen bis zur zeitweiligen völligen Befreiung von der Stellung von Soldaten. Im Bereich der Sicherheitspolitik erwies sich die ergänzende Staatlichkeit des Reichskreises für einen kleinen Stand wie Hohenems als geradezu unverzichtbar. Insbesondere die Bekämpfung der in der Zeit nach dem Ende des Dreißigjährigen Krieges als drängende Gefahr für die Sicherheit empfundenen arbeitslosen, marodierenden Söldner sowie der Vaganten konnte nur im supraterritorialen Kontext angegangen werden. Es konnte gezeigt werden, dass der Kreis dabei die Normen und Richtlinien vorgegeben hat. Auch die so genannten Streifen mussten territorienübergreifend in Angriff genommen werden. Aus der Perspektive von Hohenems war dabei weiter die Einbeziehung benachbarter österreichischer und eidgenössischer Gebiete geboten. Dies geschah wiederholt - und zwar auch auf Initiative von Hohenems. Bei der Durchführung dieser Streifen brachten der Kreis und mehr noch die Kreisviertel - in unserem Zusammenhang das Konstanzer Viertel - ihre organisatorische Kompetenz ein. Der ‚Embsische Estat‘ leistete einen ganz und gar praktischen Beitrag: Er stellte aus seinen Gerichtsgemeinden das notwendige Personal zur Verfügung und damit die unverzichtbare Ortskenntnis. Eine späte, erfolgreiche und teilweise über das Ende des Heiligen Römischen Reiches hinaus fortgeführte Zusammenarbeit finden wir schließlich auch noch im Bereich der Strafverfolgung. Während der ganzen frühen Neuzeit spielte das Hochgericht eine überaus wichtige Rolle als Herr- <?page no="425"?> 425 schaftssymbol. Das galt insbesondere für einen kleinen Stand wie Hohenems 27 . Ein weithin sichtbarer Galgen verdeutlichte, wer das Recht zu strafen hatte. Der Vollzug von Hinrichtungen oder peinlichen Strafen wurde daher, wie gezeigt, entsprechend zelebriert. Seit dem 18. Jahrhundert rückten dann immer mehr Zuchthausstrafen in den Vordergrund. Kleine Stände wie Hohenems waren freilich nicht in der Lage, eigene Zuchthäuser zu errichten. Dem ‚Embsischen Estat‘ und anderen schwäbischen Kreisständen gelang es dennoch, ihre eigene Strafkompetenz aufrecht zu erhalten. Sie machten auch in dieser Hinsicht den Kreis für die Herrschaftsorganisation ihrer Territorien nutzbar. Das Zuchthauswesen wurde auf ähnliche Weise organisiert wie die Kreisarmee. In den Vierteln wurden Kreiszuchthäuser errichtet, für deren Bau und Unterhaltung die einzelnen Stände die Mittel aufbrachten. Hohenems war am Zucht- und Arbeitshaus des Konstanzer Viertels beteiligt. Die Entscheidung über die Einlieferung in diese Anstalt sowie über die Dauer einer Haftstrafe oder eine Begnadigung blieb beim einzelnen Stand. Die Gerichte des ‚Embsischen Estats‘ sprachen im 18. Jahrhundert Zuchthausstrafen aus und ließen die Delinquenten nach Ravensburg bringen. Damit blieb die Umsetzung der Strafverfolgung in seiner Kompetenz. Durch den Transport der Häftlinge nach Ravensburg wurde die Strafkompetenz des Standes Hohenems öffentlich sichtbar gemacht. Er erfolgte nämlich in Form eines von hohenemsischen Beamten angeführten Zuges. Da dieser auf dem Weg nach Ravensburg mehrere Territorien, darunter auch österreichische, durchquerte, war er geeignet, ein wichtiges Merkmal der hohenemsischen Landesherrschaft in der Region sichtbar zu machen. Der Kreis, der die hohenemsische Staatlichkeit entscheidend ergänzte, wurde, wie gezeigt werden konnte, im ‚Embsischen Estat‘ letztlich auch zum Objekt eines ganz spezifischen Patriotismus. Dies galt zu allererst für die Familie der Reichsgrafen und ihre Beamtenschaft. In ihrem Sprachgebrauch erschien der Kreis als ‚patria‘ oder ‚Vaterland‘. Schon im Dreißigjährigen Krieg beteiligte sich Hohenems aktiv an der Diskussion, wie der als ‚patria‘ bezeichnete Kreis geschützt werden könne. Appelle an den Kreispatriotismus der Hohenemser konnten wiederholt eingesetzt werden, um sie zur Erbringung außergewöhnlicher Leistungen für den circulus Suevicus zu motivieren. Die Befolgung der Kreisconclusa wurde in der Diktion der Reichsgrafen zur patriotischen Pflicht. Bis zum Ende des Heiligen Römischen Reiches barg der Verweis auf den Kreispatriotismus ein ungebrochenes Mobilisierungspotential. So verzichtete Gräfin Maria Rebekka als Landesherrin des Reichshofes Lustenau noch 1793 nach der Kriegserklärung des Reiches gegen Frankreich mit Hinweis auf die patriotischen Verpflichtungen gegenüber dem Kreis darauf, weiter auf einer Befreiung von der Stellung von Soldaten zur Kreisarmee zu bestehen. Neben dem Kreis wurde auch das Kollegium der schwäbischen Reichsgrafen zum Zielpunkt eines Patriotismus. Es hat sich gezeigt, dass Hohenems im Kreis eine beachtliche und vielfältige Aktivität entwickelt hat. Es nützte ihn auf vielfältige Weise für die Organisation und Ergänzung seiner Territorialherrschaft. Nicht zuletzt bot er dem reichsgräflichen Haus Hohenems eine Fülle von Möglichkeiten, durch symbolische Politik seinen Stand sichtbar zu machen und damit in Form ständiger Erneuerung zu festigen. Die Behauptung des Rechts, das Prädikat ‚Hochwohlgeboren’ zu führen und von den anderen Fürsten und Ständen des Kreises im Pluralis maiestatis angesprochen bzw. angeschrieben zu werden, die fast ständige Präsenz bei den Versammlungen des Kreises sowie des Grafenkonvents und damit auch in den entsprechenden Rezessen und schließlich die Beschreibung in den seit 1749 periodisch erschienenen Kreishandbüchern schufen letztlich „eine wirkmächtige soziale Realität“ 28 . Wenn der Kaiser und die Reichsverfassung unbestreitbar wichtige Bestandsgaranten für ein Kleinterritorium wie Hohenems waren, so erwies sich der Kreis für das ‚Alltagsgeschäft‘ als unverzichtbar. 27 Für Schwaben mit seiner „vielherrigen Herrschaftsstruktur“ vgl. WÜST, Das inszenierte Hochgericht, Zitat S. 282. 28 STOLLBERG-RILINGER, Des Kaisers alte Kleider, S. 37-39, Zitate S. 37 und 39. <?page no="426"?> 426 Die Institutionen des Schwäbischen Reichskreises funktionierten bis zum Schluss und sie wurden vom ‚Embsischen Estat‘ auch genutzt, manche wie etwa das Zucht- und Arbeitshaus des Konstanzer Kreisviertels sogar bis über das Jahr 1806 hinaus. Noch in den 1790er Jahren war auch dieser Stand mit dem Verweis auf ‚patriotische‘ Pflichten bereit, außergewöhnliche Lasten auf sich zu nehmen. Als die Nachricht, dass der Kaiser die Reichskrone abgelegt und das Reich für beendet erklärt habe, auch im ‚Embsischen Estat‘ bekannt wurde, wurde diese Entwicklung, wie ein Blick in die lokalen Quellen zeigt, keineswegs als zwangsläufig, sondern „als etwas von außen Angestoßenes wahrgenommen“ 29 . Vielerorts im ehemaligen Schwäbischen Reichskreis - bei den ehemaligen Reichsgrafen und Reichsprälaten, aber auch bei Bürgern und Bauern - artikulierte sich 1814 die Hoffnung, auf dem Wiener Kongress würde das Alte Reich und mit ihm auch der Kreis wiederbelebt werden 30 . Die Auffassung Wahleys, dass das Reich bis in die letzten Jahre seines Bestehens funktionierte und dass sein Ende keineswegs zwangsläufig war, sondern von außen erzwungen wurde, findet gerade beim Blick auf einen kleinen Reichsstand wie Hohenems, eine eindrucksvolle Bestätigung. 29 SCHEFFKNECHT, Der Reichshof Lustenau und das Ende des Alten Reiches, S. 32. Vgl. dazu auch MAZOHL/ SCHNEIDER, Reichsidee und Kaisermythos, S. 108-109. 30 Vgl. SCHEFFKNECHT, Sehnsucht nach dem Reich. <?page no="427"?> 427 5. Anhang 5.1. Die Vertreter des Standes Hohenems beim Reichstag, bei Kreisversammlungen und auf Grafentagen 5.1.1. Franz Bernhard Abegg Im Juni 1692 vertrat Franz Bernhard Abegg Hohenems auf einem allgemeinen Kreiskonvent in Ulm 1 . Abegg war gräflich hohenemsischer und vaduzischer Rat und Landschreiber 2 . 5.1.2. Johann Jakob Anfang Johann Jakob Anfang - er war Licentiatus utriusque iuris - vertrat im April 1669 Graf Karl Friedrich von Hohenems auf dem gräflichen Kollegialtag in Biberach 3 . Den Kollegialrezeß dieser Versammlung unterzeichnete er nicht nur „von wegen Hochgebornem Herrn, Herrn Carl Fridrichen Graf zue Hohen Embß“, sondern auch „wegen löbl. Vaduzischer Vormundtschaft“ 4 . Johann Jakob Anfang wurde vor 1668 zum gräflichen Oberamtmann bestellt 5 . Er bekleidete das Amt des Oberamtmannes in Hohenems von 1668 bis 1670 6 . Im März 1670 war er einer von zwei Zeugen bei der Errichtung des Testaments der Gräfin Eleonora Katharina von Hohenems 7 . Im Juli 1670 wurde Oberamtmann Johann Jakob Anfang Opfer einer Hexenbeschimpfung durch den Wirt zum Bauern Georg Rösch. Dieser verweigerte dem „abziehenden“ Oberamtmann ein Leihpferd, das er ihm vorher versprochen hatte, und äußerte dem Hohenemser Landammann gegenüber, Anfang solle doch auf einer Katze reiten. Wegen dieser Iniurie wurde er schließlich zu einer Strafe von zehn Pfund Pfennig verurteilt, die dann aber nach Fürsprache der Stadt Feldkirch auf die Hälfte reduziert wurde 8 . 5.1.3. Rogenius Ignatius von Auer Am 1. Mai 1767 stellte Maria Theresia dem fürstlich öttingischen und reichsgräflichen Directorial- Gesandten Rogenius Ignatius von Auer eine Vollmacht aus, sie im reichsgräflichen Collegium wegen der Grafschaft Hohenems zu vertreten 9 . Einen Monat später wurde Auer bevollmächtigt, das 1 HStAS, C 9, Bü 568, Nr. 145: Kreisabschied, 23.6.1692. 2 HStAS, C 9, Bü 568, Nr. 145: Kreisabschied, 23.6.1692. BIEDERMANN, Rod- und Fuhrwesen, S. 77, Anm. 411; BÜCHEL, Triesen, S. 97. 3 VLA, HoA 119,7: Vollmacht für Jakob Anfang, 26.3.1669. 4 VLA, HoA 119,7: Kollegialrezeß, Biberach, 13.4.1669. 5 WELTI, Entwicklung, S. 96. 6 BURMEISTER, Inventar, S. 199, Anm. 14; WELTI, Entwicklung, S. 96. 7 BURMEISTER, Inventar, S. 196 und 198. 8 TSCHAIKNER, Hexenverfolgungen in Hohenems, S. 218. 9 HStAS, B 571, Bü 442: Vollmacht, 1.5.1767. <?page no="428"?> 428 hohenemsische Votum auch auf dem Kreistag zu führen 10 , wo er außerdem Öttingen-Öttingen vertrat 11 . Bereits Ende des Jahres 1761 hatte ihn das Oberamt mit der Führung des Hohenemser Votums betraut. Der für ihn ausgestellte Gewaltbrief wurde vom Kreiskonvent aber zurückgewiesen 12 . Dennoch berichtete er - ähnlich wie Kaspar Anton von Henzler - jahrelang regelmäßig über die Beratungen der verschiedenen Deputationen und Beschlüsse des Kreiskonvents 13 . Rogenius Ignatius von Auer, „Hr. auf Mörsbronn u. Muhlau ec.“, war „geh. Rath, Cammer=Praesident und Ober=Amtmann zu Spielberg, des hohen Gesamten Hauses Oettingen Crays=Gesandter, und des Rs. Gräfl. Collegii in Schwaben Synd.“ 14 . Er gehörte der fürstlich öttingischen Regierung an, die zusammen mit der „Regierungs=Canzley“ das fürstliche Kabinett bildete 15 . 5.1.4. Jacob Hannibal Berna zu Steinach Jacob Hannibal Berna zu Steinach vertrat zusammen mit Jakob Sandholzer zum Zunderberg Graf Kaspar Anfang 1631 bei einem Grafen- und Herrentag in Memmingen 16 . Jacob Hannibal Berna von Steinach stammte aus Mailand. Sein Vater Carlo war hohenemsischer Verwalter in Gallara. Johann Hannibal Berna muss um 1614 in die Dienste Graf Kaspars getreten sein 17 . Er diente diesem und seinem Nachfolger bis 1650 als Hofmeister und Rat. In dieser Eigenschaft gehörte er wiederholt den herrschaftlichen Kommissionen bei den Landammannwahlen in Hohenems 18 und den Hofammannwahlen in Lustenau 19 an. Graf Kaspar verlieh ihm 1630 eine Reihe von Privilegien, darunter die Steuerfreiheit für sein Haus in der Dompropsteigasse sowie das Recht, „daß Er, seine Erben und Nachkommen sich von dem von ihme newlich erkauften Guth zu Embs, das Steinach genandt, nach teutschen Adels gewonheit nennen und schreiben mag und soll“ 20 . Jakob Hannibal Berna war verheiratet mit Helena Sandholzer von Zunderberg aus Götzis 21 . Eine dieser Ehe entstammende Tochter mit Namen Maria Martha heiratete den fürstenbergischen Jägermeister aus Donaueschingen, Wolfgang Erasmus von Buech, eine andere mit Namen Anna Helena einen venezianischen Obristen namens Petro de Sacco, der „Landeshauptmann im Masozgertal (Misox? )“ war 22 . Welti zeichnet von ihm einerseits das Bild eines „scheinheiligen welschen Höflings“ und eines „eigennützig[en] Hofmeister[s]“, der dafür verantwortlich war, dass Verhörtage nicht gehalten, die Landsbräuche nicht befolgt und Gelder gegen Wucherzinsen verliehen wurden 23 , beschreibt ihn andererseits als die herausragende Gestalt in der gräflichen Diener- und Beamtenschaft 24 . Gegen Ende 10 HStAS, B 571, Bü 442: Extract aus dem Kreistagsprotokoll, 30.5.1767. 11 HStAS, C 9, Bü 573, Nr. 246: Kreisabschied, 5.6.1767. 12 Vgl. dazu weiter vorne. 13 VLA, HoA 131,2: Rogenius Ignatius von Auer an Oberamt Hohenems, 10.12.1761, 14.12.1761, 16.12.1761, 23.12.1761, 23.3.1763; VLA, HoA 132,1: Rogenius Ignatius von Auer an Oberamt Hohenems, 16.3.1763, 20.3.1763, 27.3.1767; VLA, HoA 132,2: Rogenius Ignatius von Auer an Oberamt Hohenems, 4.5.1764, 27.5.1764, 11.6.1764, 30.9.1764. 14 Des Hochlöbl. Schwäbischen Crayses vollständiges Staats= und Addreß=Buch auf das Jahr 1777, S. D.24. 15 Des Hochlöbl. Schwäbischen Crayses vollständiges Staats= und Addreß=Buch auf das Jahr 1777, S. D.24-25. 16 VLA, HoA 117,1: Abschied des Grafen- und Herrentags, 12.1.1631; ebenda, Vollmacht, 24.12.1630. 17 In einer Urkunde vom 25. Februar 1630 heißt es, dass er dem Grafen bereits 16 Jahre lang gedient habe. VLA, Urkunde Nr. 8852, 25.2.1630. 18 WELTI, Entwicklung, S. 153. Vgl dazu auch weiter oben. 19 Beispielsweise: 1623, 1625, 1627, 1632 und 1641. VLA, HoA 52,37: Ammannwahlprotokolle Lustenau, 6.6.1623, 20.5.1625, 25.5.1627, 1.8.1632, 21.5.1641. Vgl. dazu auch weiter oben. 20 VLA, Urkunde Nr. 8852, 25.2.1630. 21 Ludwig Welti bezeichnet diese einmal als „Tochter des hohenemsischen Stallmeisters Hans Jakob Sandholzer“ (WELTI, Graf Kaspar, S. 376, Anm. 3), ein andermal als dessen Schwester (WELTI, Entwicklung, S. 94). 22 WELTI, Graf Kaspar, S. 380. 23 WELTI, Graf Kaspar, S. 376-380, Zitate S. 377 und 380. 24 WELTI, Entwicklung, S. 92-94. <?page no="429"?> 429 der 1640er-Jahre fiel er bei Graf Karl Friedrich in Ungnade. Dieser entzog ihm die von Graf Kaspar verliehenen Privilegien und entließ ihn am 12. November 1649 aus dem Dienst. Auf Fürsprache angesehener geistlicher und weltlicher Personen verlieh er ihm die genannten Privilegien ein knappes Jahr später wieder 25 . Möglicherweise stand das vorübergehende Ende der Hohenemser Hexenprozesse 1649 in einem Zusammenhang mit der Entlassung Bernas, der von einer der angeklagten und hingerichteten Frauen durch den Vorwurf des Ehebruches kompromittiert wurde 26 . Gegen Ende seines Lebens betätigte sich Jacob Hannibal Berna als Stifter: Er ließ die „Friedhofskirche bei St. Antoni (St. Sebastian)“, in der sich ein Gemälde, das ihn mit seiner Frau darstellt, findet, errichten und stiftete ein Grundstück zur Erweiterung des Friedhofes 27 . 5.1.5. (Hermann) Jodok von Blümegen Im Dezember 1705 vertrat Jodok von Blümegen Hohenems auf dem Memminger Kreistag. Er war Hofrat und Landrichter, später fürstlich-kemptischer Vizekanzler und Kanzler. Zusammen mit dem Rat und Hofkavalier Leopold Ignatius Anthonius von Heuel bildete er die Abordnung des Fürststifts Kempten. Die Belange von Hohenems nahm er jedoch alleine wahr 28 . Das Hohenemser Votum auf dem Kreistag führte er außerdem im März 1706 in Memmingen 29 , im November 1706 in Nördlingen 30 , im April 1707 erneut in Eßlingen 31 , im Mai 1708 32 , im November 1708 33 , im Mai 1709 34 , im Dezember 1709 35 , im April 1710 36 , im November 1710 37 , im März 1711 38 und im November 1711 39 jeweils in Ulm. Graf Hannibal entlohnte den noch immer in kemptischen Diensten Stehenden 1715/ 16 mit 300 fl. 40 . Hermann Jodok von Blümegen war „Geheimrat und Kanzler des Fürstabtes von Kempten“. 1720 wurde er kaiserlicher Reichshofrat 41 . 1723 wurde er in dieser Eigenschaft nach Kempten geschickt, „um die jahrelange Spaltung der Fraktionen des Kapitels überwinden zu helfen, den Weg für eine neue Koadjutorwahl zu ebnen“ 42 . Blümegen war mit Isabella Genofefa Freiin von Deuring verheiratet. 1722 und 1723 wurde die Familie in den niederösterreichischen und den böhmischen Freiherrenstand aufgenommen. Einer der Söhne des Ehepaares, Hermann Hannibal (*1716 in Wien, †1774), machte in der Kirche Karriere. Von 1764 bis 1774 war er Bischof von Königgräz 43 . 25 WELTI, Entwicklung, S. 93-94. Dazu: VLA, Urkunden Nr. 8900, 5.7.1650. 26 TSCHAIKNER, Hexenverfolgungen in Hohenems, S. 180-181 und 294-295. 27 WELTI, Graf Kaspar, S. 380; WELTI, Entwicklung, S.94. 28 HStAS, C 9, Bü 569, Nr. 172: Kreisabschied, 19.12.1705. 29 HStAS, C 9, Bü 569, Nr. 173: Kreisabschied, 24.3.1706. 30 HStAS, C 9, Bü 569, Nr. 175: Kreisabschied, 23.11.1706. 31 HStAS, C 9, Bü 569, Nr. 176: Kreisabschied, 8.4.1707. 32 HStAS, C 9, Bü 569, Nr. 180: Kreisabschied, 12.5.1708. 33 HStAS, C 9, Bü 569, Nr. 181: Kreisabschied, 13.11.1708. 34 HStAS, C 9, Bü 569, Nr. 182: Kreisabschied, 25.5.1709. 35 HStAS, C 9, Bü 569, Nr. 185: Kreisabschied, 7.12.1709. 36 HStAS, C 9, Bü 569, Nr. 186: Kreisabschied, 11.4.1710. 37 HStAS, C 9, Bü 569, Nr. 187: Kreisabschied, 21.11.1710. 38 HStAS, C 9, Bü 570, Nr. 188: Kreisabschied, 30.3.1711. 39 HStAS, C 9, Bü 570, Nr. 190: Kreisabschied, 29.11.1711. 40 WELTI, Entwicklung, S.133. 41 ZELENKA, Blümegen, S. 34. 42 WALTER, Fürststift Kempten, S. 54-55. 43 ZELENKA, Blümegen, S. 34-35. <?page no="430"?> 430 5.1.6. Johann Bernhard Freiherr von Bodman Johann Bernhard Freiherr von Bodman, ein fürstlich kemptischer Rat und hochstift-freisingischer Domherr, vertrat im Mai 1699 zusammen mit Philipp Jacob Kögel, einem fürstlich kemptischen Rat, Hofrat und Kanzleidirektor, neben dem Stift Kempten auch Hohenems bei einem allgemeinen Kreiskonvent in Memmingen 44 . 5.1.7. Magnus Bösch 1675 vertrat der Vaduzer Landschreiber die Grafschaften Hohenems und Lustenau bei den Verhandlungen des Schwäbischen Kreises in Ulm, bei denen es um die Verteilung der Lasten des Winterquartiers ging. Über das von ihm übernommene Quantum entstand zwischen den beiden Grafschaften ein Streit, da sich Hohenems „laediert befunden“. Der Streit wurde schließlich vor den Kreis in Ulm gebracht. Der Lustenauer Magnus Bösch vertrat zusammen mit Wolfgang Erasmus Jonas von Buech die Hohenemser Interessen. Die den beiden ausgestellte „Gewalt“ wurde in Abwesenheit des Grafen Franz Karl von den Räten und Oberamtleuten der Grafschaft Hohenems sowie den „Land- und Ammänner[n] und Gerichter[n] der Grafschaft Hochenembs“ ausgestellt und mit „unserem respe. Hochgräfl. Herrschaftlichen Canzley Secret und Land-Amännlichem Insiegel“ besiegelt 45 . Es dürfte sich wohl um den Lustenauer Hofammann Magnus Bösch (†1688) handeln 46 . 5.1.8. Franz Joseph von Dürrfeld Der ortenauische Oberamtsrat Franz Joseph von Dürrfeld vertrat im November 1797 Österreich wegen Tettnang und Langenargen sowie Hohenems auf einem allgemeinen Kreistag in Augsburg 47 . Franz Joseph von Dürrfeld machte Karriere in österreichischen Diensten: 1777 bis 1784 war er Rentmeister und 1785 bis 1799 Oberamtsrat und Rentmeister im k.k. Oberamt der Landvogtei Ortenau. 1799 wurde er außerdem Landschreiber. 1783 war er allerdings „als Landkommissar abwesend“, 1794 war er „bei der Präsidialkanzlei zu Freiburg angestellt“ und 1796 bis 1799 war er wiederum „bei dem Landespräsidium in Freiburg abwesend“ 48 . 1798 war er bereits Mitglied des k.k. Oberamts der Landgrafschaft Nellenburg zu Stockach geworden: Hier amtierte er von 1798 bis 1803 als Oberamtsdirektor. 1803 wurde er „Regierungs- und Kammerrat der erzherzoglich breisgauischen Regierung“. Danach wirkte er „als Referendar bei Erzherzog Ferdinand in Wien“. Nach dem Ende des Alten Reiches war er ab 1807 „k.k. wirklicher Hofrat, als Referent in Kanalbausachen und Beisitzer der k.k. in Kanal- und Bergbau, sowie Innerberger hauptgewerkschaftlichen Angelegenheiten aufgestellten Hofkommission in Wien“ 49 . 44 HStAS, C 9, Bü 568, Nr. 161: Kreisabschied, 23.5.1699. 45 VLA, HoA 120,5: Vollmacht für Wolfgang Erasmus Jonas von Buech und Magnus Bösch, 19.12.1675. 46 WELTI, Königshof, S. 299-301; SCHEFFKNECHT, Hofammänner, S. 396-400; STETTER/ KÖNIG, Familienbuch, Bd. 2, S. 56, bo50. 47 HStAS, C 9, Bü 575, Nr. 281: Kreisabschied, 20.11.1797. 48 QUARTHAL/ WIELAND/ DÜRR, Behördenorganisation Vorderösterreichs, S. 427, Nr. 3601. 49 QUARTHAL/ WIELAND/ DÜRR, Behördenorganisation Vorderösterreichs, S. 387, Nr. 3036. <?page no="431"?> 431 5.1.9. Georg Wilhelm von Echberg Georg Wilhelm von Echberg vertrat Hohenems im November 1695 bei einem allgemeinen Kreiskonvent in Ulm 50 . Er verrechnete dafür 168 fl. „ahn zehrungs kösten“. Von dieser Summe waren ihm die Gemeinden Hohenems und Lustenau 1703 noch 20 fl.schuldig 51 . Echberg wurde in Ulm von dem Lustenauer Michel Bösch begleitet, der als eine Art Kammerdiener fungierte 52 . Echberg wurde 1695 Administrationsrat und Hofmeister in Hohenems. Er behielt dieses Amt bis etwa 1698. Kurz vorher hatte er „eine schwere Auseinandersetzung“ mit dem Hausmeister Franz Brotzgi gehabt, bei der es um „verschiedene Dienstauffassungen“ gegangen war 53 . 5.1.10. Martial Feurstein von Hummelberg und Sulzhofen Martial Feurstein von Hummelberg und Sulzhofen vertrat Hohenems im September 1718 auf dem Kreistag in Ulm 54 . Als der Kreiskonvent angekündig wurde, hielt er sich gerade in Rottweil auf. Im Juli wurde daher Johann Linder „wegen ahnnahendten Crays tag“ aus Hohenems zu ihm dorthin geschickt. Der Rentmeister verzeichnete dafür ein Laufgeld von 3 fl. 30 kr. 55 . Martial Feurstein von Hummelberg war von 1718 bis 1725 Oberamtmann in Hohenems. Er wurde 1670 als Sohn des Feldkircher Stadtschreibers Franz Ignaz Feurstein, der 1669 von Leopold I. das Palatinat verliehen bekommen hatte, und der Anna Helena von Hummelberg geboren 56 . Bevor Martial Feurstein eine Anstellung in Hohenems fand, war er Oberamtmann des Augustinerchorherrenstifts Wettenhausen im Landkreis Günzburg gewesen 57 . 5.1.11. Johann Fischer Johann Fischer war Doktor beider Rechte. Als ihm Graf Karl Friedrich Ende Juli 1661 eine Vollmacht als Vertreter bei dem auf dem 9. August nach Ulm einberufenen schwäbischen Kreistag ausstellte, war er Rat und Oberamtmann der Grafen von Fürstenberg in Meßkirch 58 . Tatsächlich führte er auf dem allgemeinen Kreistag die Voten von mehreren Mitgliedern der Grafen- und Herrenbank, nämlich von Fürstenberg-Meßkirch, Fürstenberg wegen Gundelfingen, Sulz, Justingen und eben Hohenems 59 . Im Juli des folgenden Jahres finden wir ihn erneut als Vertreter von Hohenems beim allgemeinen Kreistag in Ulm. Dieses Mal führte er außerdem die Voten von Fürstenberg-Meßkirch und Fürstenberg wegen Gundelfingen 60 . Ende des Jahrzehnts nahmen die Hohenemser erneut seine Dienste in Anspruch. Im November 1669 vertrat er ihren Stand wiederum auf einem allgemeinen Kreistag in Ulm. Freilich fungierte er auch dieses Mal in erster Linie als Vertreter Fürstenbergs, für das er nicht weniger als vier Voten führte, für Fürstenberg-Meßkirch, Fürstenberg-Heiligenberg, Fürstenberg wegen der Landgraf- 50 HStAS, C 9, Bü 568, Nr. 153: Kreisabschied, 11.11.1695; VLA, HoA 123,1: Signatur der Schwäbischen Kreisversammlung, 16.11.1695. 51 VLA, HoA 48,62: Signatur der Subdelegationskommission, 6.6.1703. 52 VLA, HoA 48,62: Georg Guilielm de Echbegg (Bregenz) an kaiserliche Kommissare, 12.5.1708. 53 WELTI, Entwicklung, S. 99-100. 54 HStAS, C 9, Bü 570, Nr. 202: Kreisabschied, 10.9.1718. 55 VLA, HoA Hs 234: Rentamtsrechnung 1718-1720, S. 146. 56 WELTI, Hohenemser Nibelungenhandschriften, S. 221, auch Anm. 1; BURMEISTER, Kulturgeschichte, S. 196. 57 WELTI, Entwicklung, S. 100 und 134-135; SCHEFFKNECHT, Herrschaft Hohenems, S. 39. 58 VLA, HoA 118,10: Vollmacht für Dr. Johann Fischer, 28.7.1661. 59 HStAS, C 9, Bü 564, Nr. 88: Kreisabschied, 6.8.1661. 60 HStAS, C 9, Bü 565, Nr. 89: Kreisabschied, 19.7.1662. Auch vorhanden in: VLA, HoA 118,11. <?page no="432"?> 432 schaft Baar und Fürstenberg wegen Gundelfingen. Zu diesem Zeitpunkt war Fischer auch schon Syndikus des Kollegiums der schwäbischen Reichsgrafen 61 . Ende 1671 vertrat der fürstenbergische Oberamtmann und Syndikus des schwäbischen Grafenkollegiums Graf Karl Friedrich von Hohenems erneut auf einem gräflichen Kollegialtag in Überlingen 62 . Im März des folgenden Jahres wurde Fischer von den Hohenemsern erneut ersucht, das hohenemsische und das vaduzische Votum auf dem gräflichen Kollegialtag zu führen. Er erklärte sich dazu auch grundsätzlich bereit, schlug der gräflichen Verwaltung aber vor, einen anderen Vertreter zu suchen, da er bereits zwei andere Voten zu führen hatte. Er verwies auf Bestrebungen im Kollegium, die „multiplicitas in uno subiecto“ abzustellen 63 . Ob er mit dem aus Überlingen stammenden Johann Franz Fischer identisch ist, der am 1.7.1680 zum Hohenemser Rentmeister bestellt wurde, läßt sich derzeit nicht sagen 64 . 5.1.12. Franz Anton Frey Franz Anton Frey, geheimer Rat und Vizekanzler des Frobenius Ferdinand Fürst zu Fürstenberg- Heiligenberg, vertrat 1720, 1721 und 1724 neben anderen Ständen auch Hohenems auf dem Kreiskonvent in Ulm 65 . Er tat dies auch im April 1726 in Ulm 66 , 1727 und 1728 in Eßlingen 67 , 1729 und 1730 68 , im August 1732 69 , im Juli 1734 70 , im Juli 1735 71 , im Oktober 1735 72 , im Juli 1737 73 , 1739 und 1740 74 jeweils in Ulm. Zwischen 1724 und 1740 vertrat er auch das Fürstentum Liechtenstein auf dem Kreiskonvent 75 . Kurz nach 1740 verstarb Frey. Sein Schwiegersohn, Franz Josef Stadler, ein hochfürstlich eichstättischer Hof- und Regierungsrat, überschickte den Hohenemser Räten und Oberamtleuten die noch ausständigen Kreisakten und forderte die noch nicht bezahlte Gage für seinen verstorbenen Schwiegervater 76 . Franz Anton Frey stammte aus der fürstenbergischen, südlich von Donaueschingen gelegenen Stadt Blumberg. Seit November 1689 studierte er an der Universität Freiburg im Breisgau. Nach dem Studium trat er in fürstenbergische Dienste und brachte es bis zum Meßkircher Kanzleidirektor und Vizekanzler. Von 1710 bis 1741 war er überdies Syndikus des schwäbischen Reichsgrafenkollegiums. 1717 wurde er in den Ritterstand erhoben, nachdem er bereits ein Jahr vorher „durch kaiserliches Diplom das Palatinat“ erhalten hatte 77 . Als geheimer Rat und Kanzler der Fürstenberg- Meßkirch sowie als Syndikus der Grafen nahm er auch am Engeren Kreiskonvent teil 78 . 61 HStAS, C 9, Bü 565, Nr. 94: Kreisabschied, 25.11.1669. 62 VLA, HoA 120,1: Vollmacht für Dr. Johann Fischer, 27.11.1671. 63 VLA, HoA 120,2: Johann Fischer, Meßkirch, an Dr. Johann Kreitmann, Oberamtmann zu Hohenems, 9.3.1672. 64 VLA, HoA 69,15: Bestallung des Rentmeisters Johann Franz Fischer von Überlingen, 1.7.1680. 65 HStAS, C 9, Bü 570, Nr. 203: Kreisabschied, 28.9.1724; VLA, HoA 123,3: Gewaltbrief für Franz Anton von Frey, 4.2.1720. Der 1720 und 1721 in Augsburg bzw. in Ulm zusammengetretene Kreiskonvent ging jeweils auseinander, ohne einen Rezess verabschiedet zu haben. Vgl. DOTZAUER, Die deutschen Reichskreise (1500-1806), S. 354; DOTZAUER, Die deutschen Reichskreise (1383-1806), S. 595. 66 HStAS, C 9, Bü 570, Nr. 204: Kreisabschied, 16.4.1726. 67 HStAS, C 9, Bü 571, Nr. 205: Kreisabschied, 25.8.1728. 68 HStAS, C 9, Bü 571, Nr. 206: Kreisabschied, 5.3.1731. 69 HStAS, C 9, Bü 571, Nr. 207: Kreisabschied, 13.8.1732. 70 HStAS, C 9, Bü 571, Nr. 208: Kreisabschied, 9.7.1734; ebenda, Nr. 209: Kreisabschied, 9.7.1734. 71 HStAS, C 9, Bü 571, Nr. 210: Kreisabschied, 13.7.1735. 72 HStAS, C 9, Bü 571, Nr. 213: Kreisabschied, 20.10.1736. 73 HStAS, C 9, Bü 571, Nr. 214: Kreisabschied, 18.7.1737. 74 HStAS, C 9, Bü 571, Nr. 216: Kreisabschied, 3.8.1740. 75 SCHULZ, Liechtenstein im Schwäbischen Kreis, S. 327. 76 VLA, HoA 127,3: Franz Josef Stadler an hohenemsische Räte und Oberamtleute, 4.5.1741. 77 MAUERER, Südwestdeutscher Reichsadel, S. 289, Anm. 219. 78 HStAS, C 9, Bü 571, Nr. 215: Engerer Kreisabschied, 14.11.1738. <?page no="433"?> 433 Frey war Vertreter eines „gut organisierte[n] Fürstentum[s]“, das „durch das Aussterben der Nebenlinien im Zentrum des Kreises“ entstand und „welches - Stühlingen und Meßkirch zusammengenommen - über zwei Stimmen auf der Fürstenbank und vier Stimmen auf der Grafenbank verfügte“. Sein Dienstgeber Frobenius Ferdinand von Fürstenberg „steuerte […] nicht nur das Grafenkolleg, dessen Dienstgeber er war, sondern auch ein in andere Bänke hineinreichendes Beziehungsgeflecht“. Frey wurden daher bis zu 16 Stimmen im Kreiskonvent übertragen. Er nützte dieses Potential „mit Besonneheit und diplomatischem Geschick“, um eine „kaiserliche »Partei«“ zu formieren 79 . In den Jahren nach 1718 engagierte er sich auf der Seite der so genannten „Inquisitionsgegner“, die eine allgemeine Inquisition zum Zwecke der Moderation der Kreismatrikel ablehnten. In dieser Hinsicht arbeitete Frey eng mit den württembergischen Räten zusammen 80 . 5.1.13. Joachim Fidel von Gimmi Joachim Fidel von Gimmi versorgte das reichsgräflich harrachische Oberamt des Reichshofs Lustenau in den 1790er-Jahren mit Informationen über die Vorgänge beim Kreiskonvent in Ulm, wo er Waldburg-Zeil vertrat. Zu dieser Zeit war die Hohenemser Stimmvertretung umstritten. Gräfin Maria Rebekka von Harrach-Hohenems stellte sich damals auf den Standpunkt, dass sie als hohenemsische Allodialerbin einen Anteil an der Stimme beim Kreiskonvent beanspruchen könne. Von Österreich wurde dies abgelehnt. Die Hohenemser Stimme wurde damals folglich von einem österreichischen Beamten geführt. Waldburg-Zeil unterstützte die Bemühungen Maria Rebekkas 81 . Sein Gesandter beim Kreiskonvent versorgte daher auch ihre Beamten mit Informationen aus Ulm 82 . Joachim Fidel von Gimmi war waldburg-zeilischer Oberamtmann und Kanzler. Er war in reichs- und kreispolitischen Dingen sehr erfahren: 1781 gehörte er zur Begleitung des Max Wunibald von Waldburg-Zeil-Trauchburg, als dieser in München in Vertretung des Familienseniors, seines Vaters Franz Anton, das Lehen des Reichserbtruchsessenamts vom bayerischen Kurfürsten Karl Theodor requirierte 83 . Im Herbst 1790 begleitete er Max Wunibald als Kanzleidirektor bei seiner Reise zur Krönung Leopolds II. nach Frankfurt. Hier vertrat er zusammen mit seinem Dienstherrn auch das schwäbische Reichsgrafenkollegium 84 . Als Gesandter Max Wunibalds beim Kreiskonvent und beim schwäbischen Grafenkollegium stand Gimmi jahrelang buchstäblich im Zentrum der Kreis- und Kollegialpolitik. Seine einflussreiche Stellung ergab sich vor allem daraus, dass sein Dienstherr zunächst ältester Adjunkt der linken Bank beim Grafenkonvent und seit 1804 - nach dem Tod des Direktors Fürst Karl Joachim von Fürstenberg und der Resignation des Kondirektors Graf Franz Fidel von Königsegg-Immenstadt - Direktor der schwäbischen Reichsgrafen war. So verfasste Gimmi während des Esslinger Kreiskonvents im November 1804 eine Reihe von Aufsätzen und Eingaben nicht nur im Namen Waldburg-Zeils, sondern auch des gesamten Grafenkollegiums 85 . Während des Mediatisierungsprozesses im Jahre 1806 fiel ihm die Aufgabe zu, die Interessen der schwäbischen Reichsgrafen zu vertreten. In dieser Eigenschaft nahm er mehrfach an Konferenzen u.a. in Rot, München und Wurzach teil. Dabei war er auch an der Ausarbeitung verschiedener ‚Nachfolgeprojekte‘ für den Schwäbischen Kreis beteiligt 86 . 79 NEIPPERG, Kaiser und Schwäbischer Kreis, S. 159-160. 80 NEIPPERG, Kaiser und Schwäbischer Kreis, S. 85. 81 Vgl. dazu weiter oben. 82 Die Briefe Joachim Fidels von Gimmi finden sich unter folgender Signatur: VLA, HoA 133,2. 83 MÖSSLE, Fürst Maximilian Wunibald von Waldburg-Zeil-Trauchburg, S. 58. 84 MÖSSLE, Fürst Maximilian Wunibald von Waldburg-Zeil-Trauchburg, S. 62. 85 MÖSSLE, Fürst Maximilian Wunibald von Waldburg-Zeil-Trauchburg, S. 114-115. 86 MÖSSLE, Fürst Maximilian Wunibald von Waldburg-Zeil-Trauchburg, S. 131-138. <?page no="434"?> 434 5.1.14. Jacob Heider Im März 1654 vertrat Jakob Heider aus Lindau Hohenems auf einem allgemeinen Kreistag in Ulm. Heider, der als „Rhats Advocatus und Syndicus zu Lindaw“ bezeichnet wird, war als Abgeordneter der Reichsstadt Lindau nach Ulm gekommen. Neben Hohenems vertrat er auch noch Fürstenberg- Heiligenberg 87 . Jacob Heider stammte aus Lindau. Er wurde 1611 als vierter Sohn des Rechtskonsulenten Daniel Heider (I.) geboren 88 . Sein ältester Bruder war der wesentlich bekanntere Valentin Heider (*1605, †1664), der nach einem Studium in Straßburg und Tübingen sowie einer juristischen Promotion in Altdorf und anschließenden „Reisen durch Italien, Frankreich, die spanischen Niederlande sowie nach Wien“ nicht nur „ab 1635“ eine „praktisch ununterbrochene reichspolitische Tätigkeit für Lindau, so am Kaiserhof, bei Reichs- und Kreisversammlungen“ ausübte, sondern beim Friedenskongress von Münster und Osnabrück „mehrere protestantische Reichsstädte“ vertrat sowie zwischen 1649 und 1652 das Lindauer und das württembergische Votum beim Exekutionstag in Nürnberg führte 89 . Jacob Heider war evangelisch. Seine Ausbildung erhielt er zwischen 1626 und 1630 an den Universitäten in Altdorf, Straßburg und Basel, wo er 1631 eine juristische Dissertation vorlegte 90 . Seine berufliche Laufbahn absolvierte er in seiner Heimatsstadt Lindau, wo er Syndikus 91 , Ratsadvokat 92 sowie Rechtskonsulent und Hofpfalzgraf 93 war. Bei den Friedensverhandlungen von Münster und Osnabrück vertrat er den evangelischen Teil Ravensburgs 94 . Jakob Heider war auch sehr erfahren in Kreisangelegenheiten. Wiederholt vertrat er seine Heimatstadt Lindau auf Kreistagen, so im Januar 1649 95 , im Dezember 1649 96 , im Februar 1651 97 , im April 1652 98 , im September 1652 99 , im März 100 und September 101 1654, als er jeweils auch noch das Votum von Fürstenberg-Heiligenberg führte, wobei er im September durch den Secretarius Peter Schmidt unterstützt wurde. Die Reichsgrafen von Hohenems griffen auch in Rechtsgeschäften wiederholt auf die Dienste von Jakob Heider zurück. So vertrat er sie beispielsweise zusammen mit dem gräflichen Oberamtmann Georg Maucher Ende August/ Anfang September 1654 bei einer ‚Schuldenkonferenz‘ in Rheineck, auf welcher ein „gütliche[r] Vergleich“ zwischen Graf Karl Friedrich und seinen bündnerischen und schweizerischen Kreditoren ausgehandelt werden sollte 102 . Jacob Heider starb 1655 103 . 87 HStAS, C 9, Bü 564, Nr. 81: Kreisabschied, 9.3.1654. Auch vorhanden in: VLA, HoA 118,3. 88 HAUSSER, Die Lindauer Heider, S. 14. 89 NEUBURGER, Konfessionskonflikt und Kriegsbeendigung im Schwäbischen Reichskreis, S. 478, Anm. 145. 90 BURMEISTER, Lindauer Studenten, S. 36. 91 HStAS, C 9, Bü 564, Nr. 81: Kreisabschied, 9.3.1654; BURMEISTER, Lindauer Studenten, S.36. 92 HStAS, C 9, Bü 564, Nr. 79: Kreisabschied, 15.4.1652. 93 HAUSSER, Die Lindauer Heider, S. 14. 94 HOLZEM, Konfessionskampf und Kriegsnot, S. 67. 95 HStAS, C 9, Bü 564, Nr. 71: Kreisabschied, 13.1.1649. 96 HStAS, C 9, Bü 564, Nr. 73: Kreisabschied, 15.12.1649. 97 HStAS, C 9, Bü 564, Nr. 77: Kreisabschied, 14.2.1651. 98 HStAS, C 9, Bü 564, Nr. 79: Kreisabschied, 15.4.1652. 99 HStAS, C 9, Bü 564, Nr. 80: Kreisabschied, 15.9.1652. 100 HStAS, C 9, Bü 564, Nr. 81: Kreisabschied, 9.3.1654. 101 HStAS, C 9, Bü 564, Nr. 82: Kreisabschied, 29.9.1654. 102 WARTMANN, Der Hof Widnau-Haslach, S. XXII und LVIII. 103 HAUSSER, Die Lindauer Heider, S. 22. <?page no="435"?> 435 5.1.15. Johann Andreas Heider Johann Andreas Heider vertrat Hohenems und Hohenems-Vaduz im Mai/ Juni 1679 auf der Quartierskonferenz in Ravensburg. Er war damals hochfürstlich württembergischer Rat und Syndikus der Stadt Lindau 104 . Johann Andreas Heider wurde 1639 als ältester Sohn des Valentin Heider in Lindau geboren und war folglich ein Neffe des Jakob Heider. Er war evangelisch und studierte zwischen 1655 und 1663 in Jena, Tübingen, Basel und Altdorf. 1661 legte er in Basel eine juristische Dissertation vor. Nach Abschluss seiner Studien war er als Syndikus oder Rechtsconsulent der Reichsstadt Lindau tätig. Außerdem war er fürstlich württembergischer Geheimrat und „Rechtsberater mehrer kleinerer Reichsstädte“ 105 . Auch Johann Andreas Heider verfügte über reiche Erfahrung in Kreisangelegenheiten, denn häufig vertrat er die Reichsstadt Lindau bei Kreistagen: im August 1661 106 , im Juli 1662 (zusammen mit dem Lindauer Bürgermeister, dem Arzt Johann Konrad Welz) 107 , im April 1664 108 , im September 1664 109 , im Juli 1674 (wiederum gemeinsam mit Johann Konrad Welz) 110 , im September 1674 (zusammen mit Michael Ranges) 111 , im September 1675 (zusammen mit Johann Konrad Welz) 112 , im Dezember 1675 (zusammen mit Michael Ranges) 113 , im Dezember 1676 (zusammen mit Johann Konrad Welz) 114 , im Juli 1677 115 , im Dezember 1677 (zusammen mit Johann Konrad Welz) 116 , im April 1678 117 , im Dezember 1678 (zusammen mit Bürgermeister Johann Konrad Welz) 118 , im Juli 1679 (zusammen mit Bürgermeister Johann Konrad Welz) 119 , im August 1679 (zusammen mit Bürgermeister Johann Konrad Welz) 120 , im Juli 1683 (zusammen mit dem Ratskonsulenten Daniel Rhem) 121 , im September 1683 122 , im Juni 1684 (zusammen mit dem Ratskonsulenten Daniel Rhem) 123 , im März 1685 124 , im Oktober 1687 125 , im Mai 1688 (zusammen mit Thomas Welz) 126 , 104 VLA, HoA 121,2: Johann Andreas Heider an hohenemsische Räte und Oberamtleute, 16.5.1679. 105 BURMEISTER, Lindauer Studenten, S. 36; HAUSSER, Die Lindauer Heider, S. 12 und 14 (Zitat). Hausser erwähnt lediglich das juristische Licentiat Johann Andreas Heiders. 106 HStAS, C 9, Bü 564, Nr. 88: Kreisabschied, 6.8.1661. 107 HStAS, C 9, Bü 565, Nr. 89: Kreisabschied, 19.7.1662. 108 HStAS, C 9, Bü 565, Nr. 91: Kreisabschied, 15.4.1664. 109 HStAS, C 9, Bü 565, Nr. 92: Kreisabschied, 23.9.1664. 110 HStAS, C 9, Bü 565, Nr. 101: Kreisabschied, 28.7.1674. 111 HStAS, C 9, Bü 565, Nr. 102: Kreisabschied, 13.9.1674. 112 HStAS, C 9, Bü 565, Nr. 106: Kreisabschied, 14.9.1675, fol. 26v. 113 HStAS, C 9, Bü 565, Nr. 107: Kreisabschied, 31.12.1675, fol. 29v. 114 HStAS, C 9, Bü 566, Nr. 110: Kreisabschied, 31.12.1676, fol. 15v. 115 HStAS, C 9, Bü 566, Nr. 111: Kreisabschied, 7.7.1677. 116 HStAS, C 9, Bü 566, Nr. 112: Kreisabschied, 22.12.1677, fol. 28v. 117 HStAS, C 9, Bü 566, Nr. 113: Kreisabschied, 22.4.1678, fol. 16v. 118 HStAS, C 9, Bü 566, Nr. 114: Kreisabschied, 31.12.1678, fol. 37v. 119 HStAS, C 9, Bü 566, Nr. 115: Kreisabschied, 8.7.1679, fol. 22v. 120 HStAS, C 9, Bü 566, Nr. 116: Kreisabschied, 7.8.1679, fol. 10r-10v. 121 HStAS, C 9, Bü 566, Nr. 118: Kreisabschied, 28.7.1683, fol. 39r-39v. Daniel Rhem wurde am 14.2.1633 in Lindau geboren. Seine Eltern waren der Syndikus Dr. iur. Abraham Rhem und Susanna Heider, eine Tochter des Daniel Heider. Rhem war evangelisch. Er studierte zwischen 1652 und 1661 an den Universitäten Straßburg, Tübingen und Basel. Seine juristische Disputation von 1659 in Tübingen widmete er u.a. Johann Andreas Heider. In Basel legte er 1661 eine juristische Dissertation vor. Vgl. BURMEISTER, Lindauer Studenten, S. 71. 122 HStAS, C 9, Bü 566, Nr. 119: Kreisabschied, 16.9.1683, fol. 15v. 123 HStAS, C 9, Bü 566, Nr. 121: Kreisabschied, 13.6.1684, fol. 24r. 124 HStAS, C 9, Bü 566, Nr. 123: Kreisabschied, 22.3.1685, fol. 35r. 125 HStAS, C 9, Bü 567, Nr. 132a: Kreisabschied, 27.10.1687, fol. 29v. 126 HStAS, C 9, Bü 567, Nr. 133: Kreisabschied, 21.5.1688, fol. 19v. Thomas Welz war ein Sohn des Bürgermeisters und Arztes Dr. Johann Konrad Welz. Er wurde am 3. Dezember 1654 in Lindau geboren und starb im Januar 1733. <?page no="436"?> 436 im Juli 1689 127 , im Dezember 1689 (zusammen mit Thomas Welz) 128 , im August 1690 129 , im November 1690 130 , im Juni 1691 131 , im Dezember 1691 132 , im Juni 1692 133 , im Februar 1693 134 , im April 1693 135 , im August 1693 136 , im Dezember 1693 137 , im Mai 1694 138 , im November 1694 (zusammen mit dem Bürgermeister Andreas Cramer) 139 , im Juni 1695 140 , im November 1695 141 , im November 1696 142 , im April 1697 143 , im November 1697 144 , im März 1698 (zusammen mit dem Ratsmitglied Johann Christof Wegelin) 145 , im Dezember 1698 146 , im Mai 1699 147 , im Juni 1700 148 , im Mai 1701 149 , im Februar 1702 (zusammen mit dem Ratskonsulenten Gottlob Heider) 150 , im November 1703 (zusammen mit Thomas Welz sowie dem Syndikus und Ratsmitglied Georg Walther von Ebertz und dem Ratsmitglied Johann Christoph Wegelin) 151 und im Dezember 1705 152 auf allgemeinen Kreiskonventen in Ulm, Regensburg, Augsburg und Memmingen, im September 1672 153 , im Juli 1673 (zusammen mit Bürgermeister Johann Konrad Welz) 154 auf dem Konvent der evangelischen Stände in Esslingen, im September 1673 (zusammen mit dem Lindauer Stadtkommandanten und Ratsmitglied Michael Ranges) auf dem Musterungskonvent der evangelischen Stände in Ulm 155 . Überdies vertrat er Lindau im April und im August 1676 jeweils auf einem extra- Er war evangelisch. Thomas Welz heiratete eine Tochter des Bürgermeisters der Reichsstadt Isny. Zwischen 1671 und 1676 studierte er an den Universitäten Jena, Tübingen und Padua, wo er zum Dr. iur. promovierte und die Stelle eines Assessors, Bibliothekars und Syndikus der deutschen Nation bekleidete. 1676/ 77 kehrte er nach Lindau zurück, wo er eine Praxis eröffnete. 1679/ 80 war er an mehreren Gutachten für die Hexenprozesse beteiligt. 1682 wurde er Syndikus in Lindau. Seit diesem Jahr gehörte er auch dem Rat der Reichsstadt an. Vgl. BURMEISTER, Lindauer Studenten, S. 95; TSCHAIKNER, Hexenverfolgungen in Liechtenstein, passim. 127 HStAS, C 9, Bü 567, Nr. 136: Kreisabschied, 8.7.1689, fol. 57v. 128 HStAS, C 9, Bü 567, Nr. 137: Kreisabschied, 31.12.1689, fol. 76v. 129 HStAS, C 9, Bü 567, Nr. 139: Kreisabschied, 21.8.1690, fol. 33v. 130 HStAS, C 9, Bü 567, Nr. 140: Kreisabschied, 28.11.1690. 131 HStAS, C 9, Bü 568, Nr. 142: Kreisabschied, 25.6.1691. 132 HStAS, C 9, Bü 568, Nr. 143: Kreisabschied, 11.12.1691. 133 HStAS, C 9, Bü 568, Nr. 145: Kreisabschied, 23.6.1692. 134 HStAS, C 9, Bü 568, Nr. 146: Kreisabschied, 18.2.1693. 135 HStAS, C 9, Bü 568, Nr. 147: Kreisabschied, 25.4.1693. 136 HStAS, C 9, Bü 568, Nr. 148: Kreisabschied, 10.8.1693. 137 HStAS, C 9, Bü 568, Nr. 149: Kreisabschied, 10.12.1693. 138 HStAS, C 9, Bü 568, Nr. 150: Kreisabschied, 20.5.1694. 139 HStAS, C 9, Bü 568, Nr. 151: Kreisabschied, 9.11.1694. 140 HStAS, C 9, Bü 568, Nr. 152: Kreisabschied, 30.6.1695. 141 HStAS, C 9, Bü 568, Nr. 153: Kreisabschied, 11.11.1695. 142 HStAS, C 9, Bü 568, Nr. 155: Kreisabschied, 24.11.1696. 143 HStAS, C 9, Bü 568, Nr. 156: Kreisabschied, 20.4.1697. 144 HStAS, C 9, Bü 568, Nr. 157: Kreisabschied, 17.11.1697. 145 HStAS, C 9, Bü 568, Nr. 158: Kreisabschied, 23.3.1698. Es handelt sich um Johann Christoph Wegelin I. Er war evangelisch und studierte zwischen 1669 und 1672 an der Universität Straßburg, wo er 1672 den akademischen Grad eines Mag. phil. erwarb und noch im selben Jahr eine mathematische Dissertation vorlegte. Vgl. BURMEISTER, Lindauer Studenten, S. 93. 146 HStAS, C 9, Bü 568, Nr. 160: Kreisabschied, 6.12.1698. 147 HStAS, C 9, Bü 568, Nr. 161: Kreisabschied, 23.5.1699. 148 HStAS, C 9, Bü 569, Nr. 162: Kreisabschied, 12.6.1700. 149 HStAS, C 9, Bü 569, Nr. 164: Kreisabschied, 28.5.1701. 150 HStAS, C 9, Bü 569, Nr. 166: Kreisabschied, 15.2.1702. Gottlob Heider stammte ebenfalls aus Lindau. Er war evangelisch. Zwischen 1694 bzw. 1697 und 1700 studierte er Jus in Tübingen und Straßburg. Vgl. BURMEISTER, Lindauer Studenten, S. 36. 151 HStAS, C 9, Bü 569, Nr. 169: Kreisabschied, 23.11.1703. 152 HStAS, C 9, Bü 569, Nr. 172: Kreisabschied, 19.12.1705. 153 HStAS, C 9, Bü 565, Nr. 96: Kreisabschied, 13.12.1672. 154 HStAS, C 9, Bü 565, Nr. 97: Kreisabschied, 17.7.1673. 155 HStAS, C 9, Bü 565, Nr. 98: Kreisabschied, 8.9.1673. <?page no="437"?> 437 ordinari Kreiskonvent in Ulm 156 . Er war außerdem auch für andere Reichsstädte beim Kreiskovent tätig. So vertrat er beispielsweise im Oktober 1695 Wangen bei der Ulmer Versammlung 157 . Johann Andreas Heider war mit Regina von Ebertz verheiratet, mit der er zwölf Kinder hatte 158 . Er starb am 28. Juni 1719 in Lindau 159 . 5.1.16. Johann Georg Heim Johann Georg Heim vertrat die Grafen von Hohenems 1664 beim Reichstag in Regensburg. Graf Karl Friedrich stellte ihm dazu eine „Vollmacht undt Gewalt“ aus, „daß [er] in unsern nahmen und statt derselb, bey solcher hohvornemben Versamblung nit allein, sondtern auch bey etwan sich ereignendten des Löb. Schwäbischen Creyses nothwendtigen, wie nit wöniger ohnsers des Grfl. Collegij praesentierendten consultationen und Zuesamben Kunften, neben andtern Abgesandten und Pottschaften erscheinen, die behörige Session suo loco et ordine amplectiren, unser statt dabey vertretten, über die In der Röm. Kayl Mayt. ergangenem allergnd. Ausschreiben endthaldtenene oder sonsten umb gemeinen nutzens willen, in deliberation komendten puncta, deliberiren, rathen und schliesen helfen soll und möge“ 160 . Er erhielt dafür eine ausführliche, 23 Punkte umfassende „Instraction und Memoriale [...], wie sich ein Gavalier mit der bedienung in loco zu verhalten habe“ 161 . Im April 1664 führte er das Hohenemser Votum auf einem allgemeinen Schwäbischen Kreiskonvent, der in Regensburg abgehalten wurde. Auf derselben Versammlung unterstützte er außerdem Dr. Johann Bernhardt Haußer, „Agent am Kayl. Hof“ bei der Vertretung von Meinrad Fürst zu Hohenzollern-Sigmaringen 162 . Georg Heim war Lizentiat der Rechte und „Gräfl. Hochen Embsische[r] Rath unnd Secretary“ 163 . Im November 1666 stand er bereits als Kanzler in Diensten der Reichsprälatur Ottobeuren. Er hatte in Hohenems noch Gehaltsforderungen in Höhe von 43 fl. offen, denen Schulden von 10 fl. gegenüberstanden. Die ihm zustehenden 33 fl. wurden den Gemeinden Ems und Lustenau zu gleichen Teilen zur Bezahlung angewiesen 164 . 5.1.17. Kaspar Anton Henzler Der reichsgräflich montfortischer Rat und Oberamtmann Kaspar Anton Henzler vertrat neben Montfort wiederholt auch Hohenems auf dem Kreistag. Dies war im Juli 1735 165 , im September 1736 166 , im August 1742, als er außerdem auch noch das Votum Justingen, Traun wegen Eglofs führte 167 , im Juni 1751 168 , im Juni 1752 169 , im Juni 1753 170 , im Juni 1754 171 , im 156 HStAS, C 9, Bü 566, Nr. 108: Kreisabschied, 25.4.1676, fol. 22v, und Nr. 109: Kreisabschied, 22.8.1676. 157 FIMPEL, Reichsjustiz und Territorialstaat, S. 55, Anm. 13. 158 HAUSSER, Die Lindauer Heider, S. 14. 159 HAUSSER, Die Lindauer Heider, S. 22. 160 VLA, HoA 119,2: Gewaltbrief für Johann Georg Heim, 19.2.1664. 161 VLA, HoA 134,1: Instruktion für Georg Heim, 17. Jahrhundert. 162 HStAS, C 9, Bü 565, Nr. 91: Kreisabschied, 15.4.1664. Auch vorhanden in: VLA, HoA 119,2. 163 HStAS, C 9, Bü 565, Nr. 91: Kreisabschied, 15.4.1664. Auch vorhanden in: VLA, HoA 119,2. 164 VLA, HoA Hs 350: Verhörprotokoll 1664-1671, fol. 58v. 165 HStAS, C 9, Bü 571, Nr. 211: Kreisabschied, 13.7.1735. 166 HStAS, C 9, Bü 571, Nr. 212: Kreisabschied, 27.9.1736. 167 HStAS, C 9, Bü 571, Nr. 219: Kreisabschied, 2.8.1742. Auch vorhanden in: VLA, HoA 132,5. 168 HStAS, C 9, Bü 572, Nr. 227: Kreisabschied, 17.6.1751. 169 HStAS, C 9, Bü 572, Nr. 228: Kreisabschied, 30.6.1752; VLA, HoA 129,3: Anton von Henzler (Tettnang) an Oberamt Hohenems, 22.7.1752. 170 HStAS, C 9, Bü 572, Nr. 229: Kreisabschied, 15.6.1753. 171 HStAS, C 9, Bü 572, Nr. 230: Kreisabschied, 28.6.1754. <?page no="438"?> 438 Juli 1757 172 und im April 1758 173 jeweils in Ulm der Fall. Auch im Dezember 1759 führte er das Hohenemser Votum beim Kreiskonvent. Dieses Mal war er in erster Linie allerdings fürstlich-öttingen-spielbergischer Abgesandter. Montfort wurde dagegen vom fürstlich fürstenbergischen Abgesandten Geheimrat und Regierungspräsident von Langen vertreten, der auch die Voten des Stifts Buchau, der Fürsten zu Auersberg sowie die fürstenbergischen Voten für Fürstenberg-Heiligenberg, Fürstenberg-Stuhlingen, Fürstenberg-Kinzingertal, Füstenberg- Meßkirch und Fürstenberg wegen Gundelfingen 174 führte. Zwischen 1745 und 1748 führte Henzler in Ulm außerdem auch das Votum der Fürsten von Liechtenstein 175 . Nach dem Tod des letzten Reichsgrafen von Hohenems wurde Kaspar Anton Henzler von dessen Tochter Maria Rebekka noch einmal mit der Führung des Hohenemser Votums beauftragt. Da aber das kaiserliche „Tutorium“ fehlte, wurde sein Gewaltbrief beim Kreiskonvent nicht angenommen 176 . Später, nachdem er die kaiserliche Zustimmung erlangt hatte, bot er dem Oberamt in Hohenems seine Dienste erneut an, ersuchte aber gleichzeitig, ihm eine etwaige Vollmacht „als gemeinschaftlichhochgräflichem Collegial Syndicum“ auszustellen 177 . Dies geschah jedoch nicht. In der Folge wurde er nicht mehr mit der Führung des Hohenemser Votums betraut, erstattete aber dem Oberamt dennoch Bericht über die Vorgänge in Ulm und die Beschlüsse des Kreiskonvents 178 . Auch auf dem Grafentag führte er das Hohenemser Votum. Dies war beispielsweise im Dezember 1752 in Ulm der Fall 179 . Kaspar Anton Henzler war Doktor beiderlei Rechts 180 . 1746 wurde er mit dem Prädikat „Edler von Lenensburg“ nobilitiert 181 . Er war von 1735 bis 1748 Oberamtmann und seit 1744 Kanzleidirektor in Tettnang 182 . Sein Dienstherr Graf Ernst von Montfort war eine der zentralen Figuren im schwäbischen Reichsgrafenkollegium. Er war seit 1741 dessen Kondirektor 183 , seit 1751 sein Direktor 184 . Er und sein Sohn Franz Xaver spielten auch in der Reichspolitik eine nicht unbedeutende Rolle. 1737 wurde Ernst von Montfort zum wirklichen Kämmerer und Kaiserlichen Hofrat 185 und 1742 zum Kaiserlichen Wirklichen Geheimrat 186 ernannt. Außerdem bekleidete er die Stelle eines Kammerrichters 187 . An der Jahreswende 1741/ 42 weilte er während der Kaiserwahl in Frankfurt, wo er zunächst an den Beratungen der Reichsgrafen und danach an den Feierlichkeiten anläßlich der Wahl teilnahm 188 . 1742 wurde er von Karl VII. beauftragt, „sich ohnverweilt nacher Ulm zu begeben, und von burgermeister und rath, auch gemeiner burgerschaft alda, caesareo nomine die huldigung einzunehmmen“ 189 . 1745 nahm Franz Xaver von Montfort in Frankfurt an der Krönung Franz’ I. 172 HStAS, C 9, Bü 572, Nr. 233: Kreisabschied, 13.7.1757. 173 HStAS, C 9, Bü 572, Nr. 234: Kreisabschied, 11.4.1758. 174 HStAS, C 9, Bü 572, Nr. 236: Kreisabschied, 14.12.1759. 175 SCHULZ, Liechtenstein im Schwäbischen Kreis, S. 328. 176 VLA, HoA 131,1: Kaspar Anton von Henzler an Oberamt Hohenems, 17.11.1760. 177 VLA, HoA 131,2: Kaspar Anton Henzler an Oberamt Hohenems, 5.4.1761. 178 Vgl. dazu weiter oben die Ausfürhungen zur Kommunikation. 179 VLA, HoA 129,3: Anton von Henzler (Tettnang) an Oberamt Hohenems, 28.12.1752. 180 BURMEISTER, Geschichte der Stadt Tettnang, S.117 und 342. 181 KUHN, Hofchronik, S. 280. 182 BURMEISTER, Geschichte der Stadt Tettnang, S.117 und 342; KUHN, Hofchronik, S. 280. 183 DARGEL/ KUHN, Hofchroniken, S. 195. 184 VLA, HoA 129,2: Gewaltbrief des Grafen Franz Rudolf von Hohenems für Ernst Graf zu Montfort, dem Direktor des schwäbischen Grafenkollegiums, 27.10.1751; ebenda, Graf zu Montfort (Direktor der schwäbischen Grafen) an Graf zu Hohenems, 26.11.1751. 185 DARGEL/ KUHN, Hofchroniken, S. 172, Anm. 141. 186 DARGEL/ KUHN, Hofchroniken, S. 199. 187 DARGEL/ KUHN, Hofchroniken, S. 224. 188 DARGEL/ KUHN, Hofchroniken, S. 198-199. 189 DARGEL/ KUHN, Hofchroniken, S. 201-203. <?page no="439"?> 439 teil 190 . Im Februar 1751 hielten sich Ernst von Montfort und sein Sohn Franz Xaver im kaiserlichen Hoflager in Wien und in Preßburg auf, um „als würcklicher kaÿserlicher und kaÿserlich königlicher geheimer rath den gewöhnlichen eÿd zu erstatten“, wobei ihnen „all ersinnliche ehren-bezeügungen“ entgegengebracht wurden 191 . Schon aufgrund der reichspolitischen Bedeutung der Grafen von Montfort und deren zentralen Stellung im schwäbischen Grafenkollegium war Kaspar Anton Henzler in Angelegenheiten des Reiches sehr bewandert. Dazu kam noch, dass für das von einer gewaltigen Schuldenlast geplagte Grafenhaus eine kaiserliche Debit-Kommission eingesetzt wurde, die jahrelang verhandelte 192 . Das alles brachte es mit sich, dass Henzler wiederholt für längere Zeit nach Wien reisen musste, um die Interessen seines Dienstgebers wahrzunehmen. Die montfortischen Hofchroniken weisen jedenfalls eine intensive Reisetätigkeit des Oberamtmannes und Kanzleidirektors aus: Im März 1738 begab er sich „nacher Wien, um alldorten ein, und andere von seiner hochgräflichen excellenz obhabende wichtige commissiones zu einem (Gott gebe) glücklichen, und zu favor des hochgräflichen hauß abzihlenden endzweck zu bringen“ 193 , von wo er erst Anfang Dezember „mit dem in den hochgräfflich Montfortischen debit-weêsen beÿ hoch preÿßlichen reichs-hoffrath verabfasten concluso“ nach Tettnang zurückkehrte 194 . Im November des folgenden Jahres machte er sich „wegen confirmation deß auff kaÿserliche allerhöchste ratification mit seiner hochfürstlichen eminenz herren cardinalen von Schönborn, bischoffen zu Speÿr, auff 150 m[ille] fl. angestoßenen ablehnungs-tractats sowohl, als besorgung anderer wichtigen angelegenheiten“ erneut nach Wien auf 195 . Er kehrte erst am 30. August 1740 wieder an seinen Dienstort zurück und brachte „die vor das hochgräfliche haus favorabiliter ausgefallene kaÿserliche resolutiones und rescripta an des herrn cardinaln von Schönborn hochfürstliche eminenz und seine hochfürstliche durchlaucht zu Fürstenberg-Mösskirch mit“ 196 . Ende Oktober 1742 leitete Henzler eine Deputation, die in die Reichsstadt Ulm reiste, um „zum ewigen angedencken“ an die von Ernst von Montfort als kaiserlicher Kommissar eingenommene Huldigung feierlich das kaiserlich und das gräflich-montfortische Wappen anzubringen 197 . Als bei einem Grafentag Ende Dezember 1752 die ämter des Condirektors und des ersten Adjunkten der rechten Bank neu besetzt wurden, wurde „der Hochgräfl. Montfort. Regierungs-Rath und Canzley Director von Henzler zu erspahrung eines mehreren aufwandts zum dependenten Syndico angenohmmen und in die Activität gesezt“, nachdem vorher „[d]er bisherige independente Syndicus von Körndorf mit einer remuneration von 1000 Ducaten seiner diensten entlassen“ worden war 198 . Seither fungierte Kaspar Anton Henzler als Syndikus des schwäbischen Reichsgrafenkollegiums 199 . Bis ins hohe Alter war er aktiv und beim Kreiskonvent häufig präsent. Im Frühjahr 1761 sah er sich gezwungen, Gerüchten entgegen zu treten, er „werdte Alters und Leibs gebrächlichkeiten halber dem nägsten Convent nicht beywohnen“. Er betonte, „bey bester gesundheith“ zu sein, und verwies darauf, dass „vihle gesandte 10 Jahr älter“ als er seien 200 . In der Folge nahm er noch an mehreren Kreiskonventen teil: Im Juni 1761 vertrat er beispielsweise - allerdings gemeinsam mit dem Regierungsrat Joseph Dietrich Wegscheid - Montfort und Hohengeroldsegg 201 . 190 DARGEL/ KUHN, Hofchroniken, S. 225. 191 DARGEL/ KUHN, Hofchroniken, S. 242-243. 192 KUHN, Das Ende der Grafen von Montfort, S. 216-217. 193 DARGEL/ KUHN, Hofchroniken, S. 172. 194 DARGEL/ KUHN, Hofchroniken, S. 174. 195 DARGEL/ KUHN, Hofchroniken, S. 178-179. 196 DARGEL/ KUHN, Hofchroniken, S. 187. 197 DARGEL/ KUHN, Hofchroniken, S. 209. 198 VLA, HoA 129,3: Kaspar Anton von Henzler an Obearmt Hohenems, 28.12.1752. 199 HStAS, C 9, Bü 572, Nr. 229: Kreisabschied, 15.6.1753. 200 VLA, HoA 131,2: Kaspar Anton von Henzler an Oberamt Hohenems, 5.4.1761. 201 VLA, HoA 131,2: Kreisabschied, 8./ 9.6.1761. <?page no="440"?> 440 5.1.18. Matthias von Heydenfeld Matthias von Heydenfeld, fürstlich-kemptischer Geheimrat und Hofkanzler, vertrat während der Zeit der Adminstration durch Kempten neben dem Fürststift auch Hohenems auf dem Kreistag. Er tat dies im Mai 1703 in Eßlingen. Gleichzeitig führte er damals auch noch das Votum des Fürststifts Lindau 202 . 5.1.19. Johann Hinteregger Johann Hinteregger aus Vaduz vertrat im Herbst/ Winter 1675 die Hohenemser Interessen beim Kreiskonvent in Ulm. Zumindest zeitweise wurde er dabei von Wolfgang Erasmus Jonas von Buech begleitet 203 . Erstmals ist er am 5. Oktober 1675 in Ulm bezeugt. Wie er später berichtete, hatte er an diesem Tag beim bischöflich konstanzischen Kanzler das Schreiben des Grafen von Hohenems- Hohenems an den Grafen von Hohenems-Vaduz „in ermangelung erforderlichen gewalts“ vorgelegt und so die „gebreuchige Curialien abgelegt“, um danach wie die anderen Gesandten an den Sessionen teilzunehmen. Es handelte sich allerdings nicht um einen allgemeinen Kreiskonvent, sondern vielmehr um eine „in Ulm angestellt geweste reparation“ 204 . Wie lange er sich hier aufgehalten hat, ist unbekannt. Spätestens am 31. Dezember finden wir ihn wieder (oder noch immer) in Ulm. Dieses Mal vertrat er Hohenems bei dem nur einen Tag dauernden allgemeinen Kreiskonvent 205 . Hinteregger, Licentiat beider Rechte, war gräflich hohenemsisch-vaduzischer Rat und Landschreiber 206 . 5.1.20. Mathias Hirninger Dr. Mathias Hirninger vertrat Hohenems im Dezember 1676 auf dem allgemeinen Kreis- und Einquartierungskonvent in Ulm 207 . Mathias Hirninger, Dr. utriusque iuris, ist für die Jahre 1673 und 1674 als Oberamtmann in Hohenems bezeugt. Im Januar 1675 ersetzte ihn Graf Karl Friedrich durch lic. iur. Johann Franz Scharpf. Er kehrte jedoch schon im Herbst des folgenden Jahres wieder in das Amt zurück 208 . Er wirkte bis Ende 1677 als Oberamtmann in Hohenems 209 . 202 HStAS, C 9, Bü 569, Nr. 168: Kreisabschied, 3.5.1703. 203 VLA, HoA 121,1: Schreiben des Johann Hinteregger aus Vaduz ohne Adressat, 5.1.1676. 204 VLA, HoA 121,1: Johann Hintergegger an Graf Franz Karl von Hohenems, 11.1.1676. Der allgemeine Kreiskonvent war am 14. September abgeschlossen worden. Bei diesem hatte Johann Franz Scharpf das Hohenemser Votum geführt. Vgl. DOTZAUER, Die deutschen Reichskreise (1383-1806), S. 594, sowie die Kurzbiographie des Johann Franz Scharpf. 205 HStAS, C 9, Bü 565, Nr. 107: Kreisabschied, 31.12.1675, fol. 28r. Zum Datum und zur Dauer des Konvents: DOT- ZAUER, Die deutschen Reichskreise (1383-1806), S. 594. 206 VLA, HoA 121,1: Johann Hintergegger an Graf Franz Karl von Hohenems, 11.1.1676. 207 HStAS, C 9, Bü 566, Nr. 110: Kreisabschied, 31.12.1676, fol. 14r. Auch vorhanden in: VLA, HoA 121,1. 208 WELTI, Entwicklung, S. 96 und 156. Nach Welti wurde Mathias Hirninger am 12. Dezember 1676 von Graf Franz Karl erneut zum Oberamtmann von Hohenems bestellt (WELTI, Entwicklung, S. 96). Tschaikner bringt dagegen Belege dafür, dass Hirninger „von spätestens Oktober 1676 bis mindestens zum 21. Dezember 1677 in diesem Amt bezeugt“ ist (TSCHAIKNER, Hexenverfolgungen in Hohenems, S. 296, Anm. 438). Die Auffassung Tschaikners wird auch durch einen Brief des stühlingischen Beamten Johannes Volk an Mathias Hirninger vom 4. Dezember 1676 gestützt, in welchem dieser bemerkt, dass er dessen Schreiben vom 5. November 1676 entnommen habe, „daß mein hochgeehrter Herr Sich widerumben in Embsische Ambtsdienst eingelassen“. VLA, HoA 121,1: Johannes Volk an Mathias Hirninger, 4.12.1676. Zu Hirningers Wirken in Zusammenhang mit den Hohenemser Hexenprozessen vgl. TSCHAIKNER, Hexenverfolgungen in Hohenems, S. 219-220. 209 TSCHAIKNER, Hexenverfolgungen in Hohenems, S. 224, 242 und 296. <?page no="441"?> 441 Über Herkunft und Ausbildung des Mathias Hirninger ist derzeit nicht viel bekannt. Nach Tschaikner stammte er aus Oberschwaben 210 . Er scheint mit seiner Familie nach Hohenems gekommen zu sein. Welti weiß jedenfalls zu berichten, dass „Vater und Sohn Hirninger“ 1674 zusammen mit Landammann Benzer „Klagen der Klosterfrauen von Appenzell über den Diebstahl zweier von Barthle Fessler an die Emser Juden verkauften Pferde entgegen[nahmen]“ 211 . 1688 war er Rat und Oberamtmann des Damenstifts in Lindau 212 . 5.1.21. Wolfgang Erasmus Jonas von Buch Wolfgang Erasmus Jonas von Buch vertrat 1675 zusammen mit dem Lustenauer Hofammann Magnus Bösch die Interessen der Grafschaft Hohenems in einem Rechtsstreit gegen die Grafschaft Vaduz vor dem Schwäbischen Kreis 213 . Im Herbst/ Winter desselben Jahres nahm er zusammen mit Johann Hinteregger aus Vaduz in Ulm die Interessen von Hohenems bei den Verhandlungen über die Winterquartiere wahr 214 . Wolfgang Erasmus Jonas stammte aus dem weit verzweigten, auf Benedikt Jonas, einen Bruder des Humanisten Jakob Jonas, der 1541 von Kaiser Karl V. zusammen mit diesem mit dem Prädikat „Jonas von Buch und Udelberg“ in den erblichen Ritterstand erhoben wurde, zurückgehenden Geschlecht 215 . Diese Familie stellte wiederholt Beamte, die in hohenemsische Dienste traten 216 . Wolfgang Erasmus Jonas war fürstenbergischer Jägermeister in Donaueschingen. Er heiratete Maria Martha Berna von Steinbach. Um 1679 ist er gestorben, ohne Nachkommen zu hinterlassen 217 . 5.1.22. Johann Hildebrand von Judendonck Der fürstlich-kemptische Geheimrat Johann Hildebrand von Judendonck vertrat neben der Fürstabtei wiederholt auch Hohenems auf dem Schwäbischen Kreiskonvent. Dies war im Dezember 1712 218 , im Mai 1713 219 , im November 1713, als er außerdem noch das Stift Buchau vertrat 220 , im Mai 1714 221 , im Dezember 1714 222 , im Juli 1715 223 , im Juni 1716 224 jeweils in Ulm, im Dezember 1716 in Augsburg 225 der Fall. Judendonk war fürstlich-kemptischer Kanzler. Bis 1722 gehörte er der Moderationsdeputation des Schwäbischen Kreises an. Dann wechselte er in österreichische Dienste. 1724 wurde er von der Innsbrucker Regierung als Administrator der Herrschaften Kirchberg und Weißenhorn eingesetzt. Diese beiden Herrschaften hatte Jakob Fugger, „der Reiche“, 1507 als Pfandbesitz erworben 226 . 210 TSCHAIKNER, Hexenverfolgungen in Hohenems, S. 295-296. 211 WELTI, Entwicklung, S. 96. 212 SCHEFFKNECHT, Herrschaft Hohenems, S. 39. 213 VLA, HoA 120,5: Vollmacht für Wolfgang Erasmus Jonas von Buech und Magnus Bösch, 19.12.1675. 214 VLA, HoA 121,1: Schreiben des Johann Hinteregger aus Vaduz ohne Adressat, 5.1.1676. 215 HUBER, Burgen, Schlösser und Edelsitze, S. 210-211. 216 BURMEISTER, Humanist und Staatsmann, S. 219-231, zur Erhebung in den Ritterstand besonders ebenda, S. 226; TSCHAIKNER, Hexenverfolgungen in Hohenems, S. 281-282. 217 HUBER, Burgen, Schlösser und Edelsitze, S. 211. 218 HStAS, C 9, Bü 570, Nr. 192: Kreisabschied, 7.12.1712. 219 HStAS, C 9, Bü 570, Nr. 193: Kreisabschied, 23.5.1713. 220 HStAS, C 9, Bü 570, Nr. 194: Kreisabschied, 24.11.1713. 221 HStAS, C 9, Bü 570, Nr. 196: Kreisabschied, 26.5.1714. 222 HStAS, C 9, Bü 570, Nr. 197: Kreisabschied, 27.12.1714. 223 HStAS, C 9, Bü 570, Nr. 198: Kreisabschied, 27.7.1715. 224 HStAS, C 9, Bü 570, Nr. 199: Kreisabschied, 22.6.1716. 225 HStAS, C 9, Bü 570, Nr. 200: Kreisabschied, 18.12.1716. 226 SCHIERSNER, In der Region zu Hause - im Reich verankert, S. 18; HARDy, Jakob Fugger, S. 33-51. <?page no="442"?> 442 1724 löste Österreich diese Pfandschaft ein. In der Folge betrieb Judendonck „entlang der Iller eine zielstrebige Revindikationspolitik, die den Kreis beängstigend an die Tätigkeit der französischen Reunionskammern erinnerte“ 227 . Manche befürchteten, dass er sich dabei Kenntnisse über „Stärcke und Schwäche der kreisständischen Rechts- und Besitztitel“ zunutzen machte, die er in seiner Eigenschaft als Vertreter Kemptens beim Schwäbischen Kreis gewonnen hatte 228 . 5.1.23. Johann Martin Kien Johann Martin Kien vertrat Graf Karl Friedrich Ende März 1661 auf dem gräflichen Kollegialtag in Biberach 229 . Für die Reise dorthin quittierte er am 24. März 1661 dem gräflich hohenemsischen Rentamt dem Empfang von 50 fl. Reisegeld 230 . Im Juni 1662 vertrat Johann Martin Kien Graf Franz Wilhelm von Hohenems, den Bruder seines Dienstgebers Graf Karl Friedrich, auf dem gräflichen Kollegialtag zu Überlingen 231 . Johann Martin Kien war Doctor utriusque iuris. Nach Welti folgte er um 1655 Georg Maucher als Hohenemser Oberamtmann nach und ist mindestens bis 1660 in diesem Amt bezeugt 232 . 5.1.24. Johann Christoph Köberle Der Vaduzer Landvogt Johann Christoph Köberle vertrat im Juli 1666 sowohl Hohenems als auch die vaduzische Vormundschaft bei einem schwäbischen Grafentag in Biberach 233 . Johann Christoph Köberle war 1659 Landschreiber in Vaduz 234 und danach von den 1660erbis in die 1680er-Jahren mehrfach Landvogt in Vaduz 235 . In dieser Eigenschaft wirkte er im März 1670 als Zeuge bei der Erstellung eines Verlassenschaftsinventars für die verstorbene Gräfin Eleonora Katharina von Hohenems mit 236 . Johann Christoph Köberle war mit Margaretha Micheel (Pappus von Tratzberg) verheiratet. Am 13. August wurde dem Ehepaar in Schaan eine Tochter auf den Namen Maria Franziska getauft 237 . Er starb am 10. Januar 1692 238 . Im selben Jahr starb auch seine Frau 239 . 227 NEIPPERG, Kaiser und Schwäbischer Kreis, S. 113. 228 NEIPPERG, Kaiser und Schwäbischer Kreis, S. 112-113. 229 VLA, HoA 118,10: Vollmacht für Dr. (Johann) Martin Kien, 9.3.1661. 230 VLA, HoA 118,10: Quittung, 24.3.1661. 231 VLA, HoA 118,11: Vollmacht für Dr. (Johann) Martin Kien, Juni 1622. 232 WELTI, Entwicklung, S. 94; TSCHAIKNER, Hexenverfolgungen in Hohenems, S. 210 und 214; BURMEISTER/ NIEDERSTäTTER, Dokumente, S. 54, Nr. 33. 233 VLA, HoA 119,4: Abschied des Grafentags, 3.7.1666. 234 BÜCHEL, Mauren, S. 102; BURMEISTER, Inventar, S. 199, Anm. 15. 235 In der Literatur finden sich unterschiedliche Angaben über seine diesbezüglichen Dienstzeiten: Burmeister nennt die Jahre 1662 bis 1673, 1679 und 1683 bis 1686 (BURMEISTER, Inventar, S. 199, Anm. 15), Tschaikner die Jahre 1664 bis 1677, 1679 und 1684 (TSCHAIKNER, Hexenverfolgungen in Liechtenstein, S. 9-10), Büchel bringt Belege für die Jahre 1660, 1661, 1664 bis 1677 und 1692 (BÜCHEL, Schaan, S. 69 und 80; BÜCHEL, Urkunden, S. 34; BÜCHEL, Eschen, S. 31; BÜCHEL, Triesen, S. 44 und 226), Ospelt für 1673 (OSPELT, Regesten, S. 70, Nr. 20), Schädler für 1667 (SCHäDLER, Regesten, S. 133, Nr. 136) und Tschugmell einen für 1684, den er aber mit einem Fragezeichen versieht (TSCHUGMELL, Beamte, S. 52). Nach Liesching war Köberle „[z]wischen 1664 und 1684 wiederholt Landvogt in Vaduz“ (LIESCHING, Siegel, S. 176). 236 BURMEISTER, Inventar, S. 196, 198, 200 und 216. 237 BÜCHEL, Schaan, S. 69. 238 TSCHUGMELL, Beamte, S. 52; BURMEISTER, Inventar, S. 199, Anm. 15. 239 BÜCHEL, Schaan, S. 75. <?page no="443"?> 443 5.1.25. Philipp Jacob Kögel Philipp Jacob Kögel war Lizentiat beiderlei Rechts sowie Hofrat und Kanzleidirektor des Fürststifts Kempten. Er vertrat Hohenems während der Zeit der Administrationskommission unter Fürstabt Rupert von Kempten neben dem Stift mehrfach auf dem schwäbischen Kreistag. Zum ersten Mal war dies im November 1697 der Fall, als er neben dem Votum des Fürststifts Kempten auch das von Hohenems bei einem allgemeinen Kreiskonvent in Ulm führte 240 . Dies wiederholte sich im März 1698 241 , im Juli 1698 242 , im Dezember 1698 jeweils in Ulm 243 , im Mai 1699, als er von Johann Bernhard Freiherr von Bodman, einem fürstlich kemptischen Rat und hochstift freisingischen Domherr unterstützt wurde, der ebenfalls zur fürstlich-kemptischen Gesandtschaft gehörte 244 , und im Juni 1700 jeweils in Memmingen 245 . Philipp Jacob Kögel war ein Ansprechpartner der Vertreter der Gemeinden Lustenau und Hohenems, wenn sich diese für ihre Belange an den Kreiskonvent wandten 246 . 5.1.26. Johann Kreitmann Nachdem der hohenemsische Rat und Oberamtmann Johann Kreitmann im Mai 1672 von Graf Karl Friedrich von Hohenems zum ersten Mal als Vertreter zum gräflichen Kollegialtag nach Biberach abgeordnet worden war 247 , wo er nicht nur die Grafen von Hohenems, sondern auch die hohenemsisch-vaduzische Vormundschaft vertrat 248 , erhielt er im Juli desselben Jahres den Auftrag, das Votum des Standes Hohenems auf einem allgemeinen Kreistag in Ulm zu führen. Es fällt auf, dass ihm in diesen Fall sowohl von der Verwaltung in Hohenems als auch von jener in Vaduz jeweils ein eigener Gewaltbrief und eine eigene Instruktion ausgestellt wurden 249 . Wie das Kreistagsprotokoll zeigt, forderte Vaduz auf dieser Versammlung „wegen Brandis“ ein eigenes Votum beim Kreis. Aus diesem Grund richtete Vaduz am 14. Juli folgende Bitte an die Kreiskanzlei: „Es ist aus verschiedenen Crais Recessen ohnschwer zu vernemmen, welcher gestalt vor disem Brandis ein absonderliches votum in den hochlöbl. Schwäbischen Crais allzeit gebürt habe, derentwegen selbiges auch mit einem absonderlichen anschlag nach inhalt der Reichsmatricul belegt und bisher von iederweiligen possessoren der Brandischen güeter deren ieztmahligen die hochgrf. Vaduzische Vormundtschaft ist, bezahlt worden“. Die Kreiskanzlei weigerte sich aber, einen entsprechenden Gewaltbrief anzunehmen. Daher erging das Ersuchen um ein eigenes Stimmrecht und die entsprechende Anordnung an das Kreisdirektorium 250 . Die Vaduzer Forderung kam schließlich vor den Kreistag, wo auch ähnliche Anträge von anderen Ständen eingebracht wurden 251 . Im Juli 1674 vertrat Johann Kreitmann Hohenems erneut auf einem allgemeinen Kreistag in Ulm. Mittlerweile war er aber in den Dienst der Erbtruchsessen von Zeil getreten. Daher führte er 240 HStAS, C 9, Bü 568, Nr. 157: Kreisabschied, 17.11.1697. 241 HStAS, C 9, Bü 568, Nr. 158: Kreisabschied, 23.3.1698. 242 HStAS, C 9, Bü 568, Nr. 159: Kreisabschied, 18.7.1698. 243 HStAS, C 9, Bü 568, Nr. 160: Kreisabschied, 6.12.1698. 244 HStAS, C 9, Bü 568, Nr. 161: Kreisabschied, 23.5.1699. 245 HStAS, C 9, Bü 569, Nr. 162: Kreisabschied, 12.6.1700. 246 VLA, HoA 122,2: Michael Bösch an Anton Josef von Keller, 31.10.1697. 247 VLA, HoA 120,2: Vollmacht für Dr. Johann Kreitmann, 8.5.1672. 248 VLA, HoA 120,2: Kollegialrezeß, Biberach, 21.5.1672. 249 VLA, HoA 120,2: Gewaltbriefe für Dr. Johann Kreitmann, 10.7.1672, und Instruktionen für Dr. Johann Kreitmann, 5.7.1672 und 10.7.1672. 250 VLA, HoA 120,2: Undatiertes Schreiben an die Fürsten und Stände des schwäbischen Kreises. 251 VLA, HoA 120,2: Kreistagsprotokoll, 18.7.1672. Vgl. dazu auch weiter oben. <?page no="444"?> 444 auf der Grafen- und Herrenbank zwei Voten: das der Grafen von Hohenems und das der Erbtruchsessen von Zeil 252 . Kreitmann war von 1670 bis 1673 Oberamtmann in Hohenems 253 . 5.1.27. Franz Karl Kurz Der Hohenemser Rat und Landschreiber Franz Karl Kurz vertrat den Stand Hohenems im September 1683 auf dem allgemeinen Musterungskonvent in Ulm 254 . Er gehörte jahrelang dem hohenemsischen Rat an und bekleidete in dieser Zeit verschiedene ämter: 1677 war er Rentmeister 255 , 1683 wird er als Landschreiber bezeichnet 256 . Er stammte aus der Reichsstadt Wangen oder aus Immenstadt in der Grafschaft Königsegg-Rothenfels und erfuhr seine Ausbildung in Dillingen und Freiburg im Breisgau 257 . 5.1.28. Franz Conrad Lemp von Lemppenbach Im Juni 1691 vertrat der fürstenberg-meßkirchische Abgesandte, der Kanzleidirektor Franz Conrad Lemp von Lemppenbach, neben Fürstenberg wegen Mundelfingen, Wolfegg und Hohenheroldsegg auch Hohenems bei einem allgemeinen Kreistag in Ulm 258 . Auch am 2. Mai 1696 stellten ihm die Administrationsräte und Oberbeamten der Grafschaft Hohenems einen Gewaltbrief für den auf den 15. Mai zu Ulm ausgeschriebenen allgemeinen Kreiskonvent aus, wo er die Grafschaft Hohenems vertreten sollte 259 . Diese Vertretung wurde allerdings nicht realisiert. Zum einem fand im Mai lediglich ein engerer Konvent statt, an dem Franz Conrad Lemp von Lemppenbach in seiner Eigenschaft als Syndikus der schwäbischen Grafen teilnahm 260 . Beim folgenden allgemeinen Kreiskonvent, der erst im November abgeschlossen wurde, nahm offenbar für Hohenems kein Gesandter teil, wird dieser Stand im Kreisabschied doch als „absens“ bezeichnet 261 . Als Syndikus der schwäbischen Reichsgrafen vertrat Franz Conrad Lemp von Lemppenbach beim Kreiskonvent neben seiner Herrschaft noch weitere gräfliche Stände, darunter vor allem Montfort. Dies war in den Jahren 1690 262 , 1691 263 , 1692 264 , 1693 265 und 1695 266 der Fall. Er zählte auch zu den Ansprechpartnern der Vertreter der Gemeinden von Lustenau und Hohenems, wenn diese beim Kreiskonvent in Ulm vorstellig wurden 267 . Franz Conrad Lemp von Lemppenbach wurde um 1650 als Sohn des Johann Vratislaus Lemp geboren. Sein Vater war „Rat des Prälaten von Überlingen“ und wurde am 16. Dezember 1693 252 HStAS, C 9, Bü 565, Nr. 101: Kreisabschied, 28.7.1674. Dazu auch: VLA, HoA 120,4: Graf von Hohenems an Dr. Johann Kreitmann, 20.6.1674. 253 WELTI, Entwicklung, S. 96. 254 HStAS, C 9, Bü 566, Nr. 119: Kreisabschied, 16.9.1683, fol. 14r. Auch vorhanden in: VLA, HoA 121,6. 255 TSCHAIKNER, Hexenverfolgungen in Hohenems, S. 224. 256 HStAS, C 9, Bü 566, Nr. 119: Kreisabschied, 16.9.1683, fol. 14r. Auch vorhanden in: VLA, HoA 121,6. 257 SPECHT, Matrikel, S. 778, Nr. 44; SCHAUB, Matrikel, S. 46, Nr. 51. 258 HStAS, C 9 Bü 568, Nr. 142: Kreisabschied, 25.6.1691. 259 VLA, HoA 123,1: Gewaltbrief für Franz Conrad Lemp von Lemppenbach, 2.5.1696. 260 HStAS, C 9 Bü 568, Nr. 154: Engerer Kreisabschied, 21.5.1696. 261 HStAS, C 9 Bü 568, Nr. 155: Kreisabschied, 24.11.1696. 262 HStAS, C 9 Bü 567, Nr. 140: Kreisabschied, 28.11.1690. 263 HStAS, C 9 Bü 568, Nr. 142: Kreisabschied, 25.6.1691, und Nr. 143: Kreisabschied, 11.12.1691. 264 HStAS, C 9 Bü 568, Nr. 145: Kreisabschied, 23.6.1692. 265 HStAS, C 9 Bü 568, Nr. 146: Kreisabschied, 18.2.1693, Nr. 148: Kreisabschied, 10.8.1693, und Nr. 149: Kreisabschied, 10.12.1693. 266 HStAS, C 9 Bü 568, Nr. 152: Kreisabschied, 30.6.1695, und Nr. 153: Kreisabschied, 11.11.1695. 267 VLA, HoA 122,2: Michael Bösch an Anton Josef von Keller, 31.10.1697. <?page no="445"?> 445 vom Kaiser nobilitiert. Franz Conrad studierte ab Dezember 1674 beiderlei Rechte in Ingolstadt. 1682 trat er in fürstenbergische Dienste, wo er rasch Karriere machte. Nacheinander bekleidete er folgende ämter: Oberamtmann in Hüfingen (1682), in Meßkirch (1683), danach Obervogt der Herrschaft Gundelfingen, dann Kanzleidirektor in Meßkirch (1688) und um 1700 „Titular- Oberamtmann in Meßkirch“. Bereits als Obervogt hatte er seine Herrschaft beim Konvent der schwäbischen Reichsgrafen vertreten. 1688 wurde er überdies zum Syndikus des schwäbischen Grafenkollegiums bestellt. Franz Conrad Lemp von Lemppenbach, der 1694 mit dem Prädikat „von Lemp(p)enbach“ in den Adelsstand erhoben worden war, starb am 14. Juni 1706 268 . 5.1.29. Gabriel Leutholt Gabriel Leutholt, der Sekretär des Stifts Buchau, vertrat im März 1609 Hohenems auf einem allgemeinen Kreistag in Ulm. Er war mit einem Gewaltbrief des Grafen Kaspar ausgestattet. Außerdem nahm er auch noch die Voten von Montfort und der Zollerisch-Haigerlochischen Vormundschaft wahr 269 . Er ist somit der erste bekannte Vertreter der Grafen von Hohenems auf einem Kreistag. 5.1.30. Christoph Maucher Im Herbst/ Winter 1677 vertrat Christoph Maucher, Licentiat beider Rechte, Hohenems beim Kreistag in Ulm. Er war Obervogt und Advokat des Gotteshauses Obermarchtal. Das Oberamt in Hohenems hatte zunächst seinen Bruder Johannes Maucher, den wolfeggischen Oberamtmann zu Waldsee, mit der Vertretung beim Kreiskonvent beauftragt. Dieser konnte aber wegen seiner vielen anderen Geschäfte diese Versammlung nicht besuchen. Er schlug daher vor, „solch Vertrettung per substitutionem gleich der gwalt auch darauf eingericht meinem frt. gn. Bruder Herrn [..] Christoph Maucher, des Gotteshaus Obermarchtall Obervogt, als welcher auch bis zu meiner abkunft das Wolfegg. Votum Zu führen hat“, zu übertragen 270 . Tatsächlich finden wir Christoph Maucher als Vertreter von Hohenems unter dem Kreisabschied vom 22. Dezember 1677. Außerdem vertrat er das Gotteshaus Obermarchtal und beurkundete den Abschied im Namen der schwäbischen Prälaten 271 . Im April des folgenden Jahres vertrat er neben dem Gotteshaus Obermarchtal erneut auch Hohenems bei einem allgemeinen Kreiskonvent in Ulm 272 . 5.1.31. Georg Maucher Im Februar 1651 vertrat Georg Maucher Hohenems erstmals auf einem allgemeinen Kreistag. Er hatte damals sein Jusstudium noch nicht abgeschlossen, denn er wird noch als Cand. iur. bezeichnet 273 . Auch im September 1652 finden wir ihn als Hohenemser Abgeordneten auf einem Kreistag in Ulm 274 . Georg Maucher vertrat Graf Karl Friedrich von Hohenems außerdem Mitte des 17. Jahrhunderts auf einem gräflichen Kollegialtag 275 . Im Mai 1653 wurde er von diesem als Hohenemser Vertreter zum Reichstag nach Regensburg delegiert 276 . 268 MAUERER, Südwestdeutscher Reichsadel, S. 81, Anm. 307. 269 HStAS, C 9, Bü 563, Nr. 58: Kreisabschied, 27.3.1609. 270 VLA, HoA 144,4: Johannes Maucher an Mathias Hirninger, 19.10.1677. 271 HStAS, C 9, Bü 566, Nr. 112: Kreisabschied, 22.12.1677, fol. 21r-21v. Auch vorhanden in: VLA, HoA 121,2. 272 HStAS, C 9, Bü 566, Nr. 113: Kreisabschied, 22.4.1678, fol. 12r und 15v. 273 HStAS, C 9, Bü 564, Nr. 77: Kreisabschied, 14.2.1651. Auch vorhanden in: VLA, HoA 117,5. 274 HStAS, C 9, Bü 564, Nr. 80: Kreisabschied, 15.9.1652. Auch vorhanden in: VLA, HoA 118,1. 275 VLA, HoA 115,39: Instruktion für Georg Maucher, undatiert. 276 VLA, HoA 118,2: Instruktionsbrief für Georg Maucher, 17.5.1653. <?page no="446"?> 446 Georg Maucher, ein vermutlich aus Oberschwaben stammender Jurist, wurde am 1. März 1649 von Graf Karl Friedrich „auf Wohlverhalten und Widerruf“ zum Oberamtmann bestellt 277 . In dieser Funktion ist er noch 1656 bezeugt 278 . 1662 finden wir ihn dann als Oberamtmann in Weingarten 279 . 5.1.32. Johannes Maucher Johannes Maucher hätte Hohenems bereits Ende des Jahres 1677 beim Kreiskonvent in Ulm vertreten sollen, konnte das ihm angetragene Mandat aber wegen Terminschwierigkeiten nicht wahrnehmen und empfahl seinen Bruder Christoph 280 . Obwohl in der Folge sein Bruder Christoph die Vertretung von Hohenems übernahm, lief die Kommunikation über die Vorgänge in Ulm wenigstens zum Teil über ihn. Am 5. November berichtete Christoph Maucher nämlich in einem Brief an den Grafen von Hohenems, er habe am Vortag seinem Bruder Johannes Bericht erstattet. Da aber kurz darauf, am Abend, die Sache anders beschlossen worden sei, als sich das bis dahin abgezeichnet hatte, sehe er sich gezwungen, über diese Veränderung auf kürzestem Wege - also direkt an den Grafen - zu berichten 281 . Johannes Maucher übermittelte dem Oberamt in Hohenems schließlich auch ein gedrucktes Mandat, das die Verpflegung des Sporckhschen Regiments zu Pferd betraf 282 . Im April 1678 ersuchte die hohenemsische Verwaltung Johannes Maucher abermals, den Stand Hohenems auf einem allgemeinen Kreiskonvent in Ulm zu vertreten. Auf seinen Namen wurde ein entsprechender Gewaltbrief ausgestellt 283 . Johannes Maucher musste den hohenemsischen Beamten auch dieses Mal eine Absage erteilen. Der entsprechende Kreisabschied nennt erneut seinen Bruder Christoph als Vertreter von Hohenems 284 . Wenig später, im Mai 1678, vertrat Johannes Maucher aber dann die Interessen des Standes Hohenems bei der Kreiskasse in Ulm 285 . Im Dezember desselben Jahres war es dann aber soweit: Johannes Maucher führte beim Einquartierungskonvent in Ulm neben dem Wolfegger Votum auch jenes von Hohenems 286 . Dasselbe tat er auch im Juli 287 und im August 1679 288 . Johannes Maucher war Wolfegger Rat und Oberamtmann zu Waldsee 289 . 5.1.33. Johann Lorenz Mayer Im April 1697 vertrat der kemptische Hofrat und Licentiat beider Rechte Johann Lorenz Mayer neben dem Fürststift Kempten auch Hohenems auf einem allgemeinen Kreiskonvent in Augsburg 290 . 277 WELTI, Entwicklung, S. 94. 278 WELTI, Entwicklung, S. 129; TSCHAIKNER, Hexenverfolgungen in Hohenems, S. 99-101, 112, 192 und 294. 279 WELTI, Entwicklung, S. 94. 280 VLA, HoA 144,4: Johannes Maucher, Wolfegg, an Oberamt Hohenems, 19.10.1677. 281 VLA, HoA 144,4: Christoph Maucher an Grafen von Hohenems, 5.11.1677. 282 VLA, HoA 144,4: Johannes Maucher an Oberamt Hohenems, 13.12.1677. 283 VLA, HoA 144,4: Gewaltbrief für Dr. Johannes Maucher, 2.4.1678. 284 HStAS, C 9, Bü 566, Nr. 113: Kreisabschied, 22.4.1678, fol. 15v. 285 VLA, HoA 144,4: Johannes Maucher an Rentmeister, Hohenems, 6.5.1678. 286 HStAS, C 9, Bü 566, Nr. 114: Kreisabschied, 31.12.1678, fol. 35v-36r. 287 HStAS, C 9, Bü 566, Nr. 115: Kreisabschied, 8.7.1679, fol. 21r-21v. 288 HStAS, C 9, Bü 566, Nr. 116: Kreisabschied, 7.8.1679, fol. 8v-9r. 289 VLA, HoA 144,4: Johannes Maucher an Mathias Hirninger, 19.10.1677; VLA, HoA 144,4: Johannes Maucher an Hohenemser Rentmeister, 6.5.1678. 290 HStAS, C 9, Bü 568, Nr. 156: Kreisabschied, 20.4.1697. <?page no="447"?> 447 5.1.34. Mathias Metzger Mathias Metzger, Sekretär und Rat des Augustinerchorherrenstifts St. Michael zu den Wengen in Ulm, vertrat Anfang April 1659 Hohenems auf dem Kreiskonvent in Ulm. Er fungierte damals auch als Vertreter von St. Blasien wegen Bondorf. Er führte also zwei Voten auf der Grafenbank 291 . 5.1.35. Gall Miller (Müller) Gall Miller vertrat die Hohenemser 1594, 1595, 1597, 1598, 1602 und 1603 auf dem Reichstag. Er wurde von den beiden Grafen Johann Christoph und Kaspar jeweils mit entsprechenden Vollmachten ausgestattet. Von Regensburg aus übermittelte er den Grafen von Hohenems jeweils Zusammenfassungen der Beschlüsse der Reichsversammlung. Dafür wurde er in der Regel mit 20 fl. entlohnt 292 . Im März 1603 verfasste er im Auftrag der beiden Grafen ein Schreiben an den Kaiser, als es um die Frage ging, ob und in welcher Höhe die Hohenemser zur schwäbischen Ritterschaft oder zum Kreis kontribuieren sollten 293 . Anfang 1604 294 , im März 1605 295 und im April 1607 296 vertrat er Graf Kaspar auf dem Grafentag zu Ulm. Gall Miller war Doctor utriusque iuris und „deß schwebischen kreiß Graven und Herrn Syndico“ 297 . Für die Grafen und Herren des Schwäbischen Kreises hatte er 1597 in Ulm an einem Ausschuss teilgenommen, der den Charakter einer Kreisdeputation hatte 298 . Freilich vertrat er in dieser Eigenschaft auch immer wieder gräfliche Stände beim Kreiskonvent, darunter die Grafen von Montfort 299 . 5.1.36. (Maximilian) Ernst Graf zu Montfort Ernst Graf zu Montfort vertrat Hohenems im November 1751 bei einem Grafentag in Ulm 300 . Seit 1741 war er Kondirektor des Schwäbischen Grafenkollegiums 301 . (Maximilian) Ernst von Montfort wurde 1700 in Salzburg geboren. 1722 heiratete er Maria Antonia Eusebia Reichserbtruchsessin von Waldburg, Gräfin von Friedberg, Scheer und Trauchburg (*1691, †1767). Dem Ehepaar wurden zwischen 1722 und 1730 vier Söhne und zwei Töchter geboren 302 . Graf Ernst war seit 1727 Mitregent in Tettnang und trat 1733 die Alleinregierung an. In seine Regierungszeit fällt der Wiederaufbau des 1753 abgebrannten Neuen Schlosses und damit auch der starke Anstieg der montfortischen Schulden 303 . Graf Ernst starb 1758 in Tettnang 304 . 291 HStAS, C 9, Bü 564, Nr. 85: Kreisabschied, 3.4.1659. Auch vorhanden in: VLA, HoA 118,8. 292 VLA, HoA 115,18; VLA, HoA 35,10; VLA, HoA 115,21: Vollmacht für Dr. Gall Miller, 1.12.1597; VLA, HoA 115,99: Dr. Gall Miller an die Grafen Christof und Kaspar von Hohenems, 29.4.1598. VLA, HoA 115,25: Dr. Gall Miller an die Grafen Christof und Kaspar von Hohenems, 1.12.1602 und 1603. Dazu auch: SCHMAUSS, Neue und vollständigere Sammlung der Reichs-Abschiede, S. 449 und 470. 293 VLA, HoA 115,28: Graf Kaspar von Hohenems an Dr. Gall Miller, 20.3.1602. 294 VLA, HoA 115,26: Graf Kaspar von Hohenems an Dr. Gall Miller, 29.12.1603. 295 VLA, HoA 115,28: Graf Kaspar von Hohenems an Dr. Gall Miller, 23.3.1605. 296 VLA, HoA 115,30: Dr. Gall Miller an Graf Kaspar von Hohenems, 13.4.1607. 297 VLA, HoA 115,21: Vollmacht für Dr. Gall Miller, 1.12.1597. 298 LAUFS, Der Schwäbische Kreis, S.416-417, Anm. 160. 299 HStAS, C 9, Bü 563, Nr. 56a: Kreisabschied, 2.9.1606. 300 VLA, HoA 129,2: Gewaltbrief für Ernst Graf zu Montfort, 27.10.1757. 301 KUHN, Hofchronik, S. 267; VLA, HoA 129,2: Gewaltbrief für Ernst Graf zu Montfort, 27.10.1757; ebenda, Graf zu Montfort an Graf zu Hohenems, 26.11.1751. 302 KUHN, Hofchronik, S. 278-279. 303 BURMEISTER, Geschichte der Stadt Tettnang, S. 103; KUHN, Hofchronik, passim. 304 KUHN, Hofchronik, S. 279. <?page no="448"?> 448 5.1.37. Franz Christof Motz Im Dezember 1704 vertrat der fürstlich-kemptische Geheimrat, Rat und Kanzler der Reichsprälaten von Ochsenhausen Franz Christof Motz neben dem Fürststift auch Hohenems auf dem Eßlinger Kreistag. Motz war Lizentiat beider Rechte 305 . 5.1.38. Johann Jacob Motz Während der Administrationskommission unter Fürstabt Rupert von Kempten vertrat Johann Jacob Motz, Hofrat und Kanzleidirektor 306 , neben dem Fürststift auch Hohenems beim Kreiskonvent. Im Mai 1701, im Februar 1702 tat er dies gemeinsam mit Carl Christoph Freiherr von Ulm auf Steinach und Schopfen 307 . 1702 führte Motz außerdem noch das Votum des Fürststifts Lindau 308 . Motz kannte die Verhältnisse in Hohenems genau. So besuchte er die Herrschaft im Auftrag des Administrators, um ein kaiserliches Patent zu publizieren und im gräflichen Palast Konferenzen mit den Vertretern bzw. Ammännern von Ems und Lustenau zu leiten 309 . Er war einer der Subdelegierten der kaiserlichen Kommission für die Reichsgrafschaft Vaduz und die Herrschaft Schellenberg 310 . Er vertrat die Interessen von Vaduz in einem Steit um Alprechte mit den Frastanzern 311 und war 1697 an der Einsetzung eines Interimsoberamtmannes in Vaduz beteiligt 312 . 1696 gehörte er zu den Delegierten des Fürstabts Rupert von Kempten, die 1696 in Feldkirch mit den Landammännern und Vertretern von Vaduz und Schellenberg einen Vergleich über die Hohenemser Schulden abschlossen, der dem Verkauf der Herrschaft Schellenberg an die Liechtensteiner vorausging 313 , und zu jenen, die 1699 den Fürstabt bei der Huldigung der Herrschaft Schellenberg in Bendern vertraten 314 . 5.1.39. Matthias Otto Dr. Matthias Otto führte auf dem katholischen Kreiskonvent zu Überlingen am 3. Mai 1673 das Hohenemser Votum. Er war Rat und Oberamtmann der Grafen von Königsegg in Immenstadt 315 . 305 HStAS, C 9, Bü 569, Nr. 171: Kreisabschied, 8.12.1704. 306 Seit dem 18. Jahrhundert bestand das Regierungskollegium der Fürstabtei Kempten „aus einem Präsidenten, einem Kanzler und acht Hof- und Regierungsräten“. BLICKLE, Kempten, S. 167. 307 HStAS, C 9, Bü 569, Nr. 164: Kreisabschied, 28.5.1701; ebenda, Nr. 166: Kreisabschied, 15.2.1702. 308 HStAS, C 9, Bü 569, Nr. 166: Kreisabschied, 15.2.1702. 309 WELTI, Entwicklung, S. 58. 310 TSCHAIKNER, Hexenverfolgungen in Liechtenstein, S. 32 und 44. 311 BÜCHEL, Mälsener u. Frastanzer, S. 84. 312 SCHäDLER, Gemeindearchive und Alpgenossenschaften, S. 152, Nr. 218. 313 SCHäDLER, Huldigungs-Akte, S. 8; SCHäDLER, Gemeindearchive und Alpgenossenschaften, S. 151, Nr. 217. 314 SCHäDLER, Huldigungs-Akte, S. 12; VOGT, Wendepunkt, S. 29. 315 VLA, HoA 120,3: Oberamt Hohenems an Dr. Matthias Otto, 10.4.1673; ebenda, Dr. Matthias Otto an Oberamt Hohenems, 12.4.1673; ebenda, Instruktion für Dr. Matthias Otto, 1.5.1673; ebenda, Bericht des Dr. Matthias Otto über den katholischen Kreiskonvent, 23.5.1673. <?page no="449"?> 449 5.1.40. Jakob Christoph Rassler Jakob Christoph Rassler vertrat im September 1654 Hohenems auf dem Kreistag in Ulm 316 . Rassler, der zunächst wolfeggischer 317 und später montfortischer Oberamtmann 318 war, war zweifellos einer der profundesten Kenner des Schwäbischen Kreiskonvents. Als Syndikus des schwäbsichen Reichsgrafenkollegiums vertrat er nicht nur die Gesamtheit der Reichsgrafen auf dem Engeren Konvent (1650 319 , 1651 320 , 1654 321 , 1657 322 , 1659 323 , 1661 324 ), sondern auch eine Reihe von Kreisständen beim Kreiskonvent, und zwar nicht nur von gräflichen wie Wolfegg (1649 325 , 1651 326 , 1652 327 , 1654 328 ), Montfort (1649 329 , 1651 330 , 1652 331 , 1654 332 , 1659 333 , 1662 334 , 1664 335 ), Scheer (1649 336 , 1659 337 ), Zeil (1649 338 , 1659 339 ), Sulz (1652 340 , 1654 341 , 1664 342 ), Altshausen (1664 343 ), Öttingen- Wallerstein (1652 344 , 1664 345 ), Fürstenberg wegen der Landgrafschaft Baar (1659 346 , 1664 347 ), Fürs- 316 HStAS, C 9, Bü 564, Nr. 82: Kreisabschied, 29.9.1654. Auch vorhanden in: VLA, HoA 118,3. 317 HStAS, C 9, Bü 564, Nr. 71: Kreisabschied, 13.1.1649, Nr. 72: Kreisabschied, 11.3.1649, Nr. 73: Kreisabschied, 15.12.1649, Nr. 77: Kreisabschied, 14.2.1651, Nr. 79: Kreisabschied, 15.4.1652, Nr. 80: Kreisabschied, 15.9.1652, Nr. 82: Kreisabschied, 29.9.1653, Nr. 83: Kreisabschied, 31.10.1654, Nr. 84: Kreisabschied, 17.4.1657. Dazu auch: NEUBURGER, Konfessionskonflikt und Kriegsbeendigung im Schwäbischen Reichskreis, S. 489, Anm. 212. 318 HStAS, C 9, Bü 564, Nr. 86: Kreisabschied, 16.7.1659, Nr. 87: Kreisabschied, 26.2.1661; ebenda, Bü 65, Nr. 91: Kreisabschied, 15.4.1664. Nach Burmeister war er von 1659 bis 1663 montfortischer Oberamtmann in Tettnang. BURMEISTER, Geschichte der Stadt Tettnang, S. 342. Am 8. April 1660 gehörte er zum Gefolge des Grafen Hugo von Montfort-Tettnang, der für den Kaiser die Huldigung der Reichsstadt Wangen entgegennahm. Der Kaiser hatte den Grafen beauftragt, „an seiner Statt in einer Anzahl von Reichsstädten des Schwäbischen Kreises […] die Lokalhuldigung vorzunehmen“. SCHEURLE, Reichsstadt Wangen, S. 42-43, Zitat S. 42. 319 HStAS, C 9, Bü 564, Nr. 74: Engerer Kreisabschied, 13.6.1650, Nr. 75: Engerer Kreisabschied, 24.8.1650, und Nr. 76: Engerer Kreisabschied, 25.10.1650. 320 HStAS, C 9, Bü 564, Nr. 78: Engerer Kreisabschied, 18.9.1651. 321 HStAS, C 9, Bü 564, Nr. 83: Engerer Kreisabschied, 31.10.1654. 322 HStAS, C 9, Bü 564, Nr. 84: Engerer Kreisabschied, 17.4.1657. 323 HStAS, C 9, Bü 564, Nr. 86: Engerer Kreisabschied, 16.7.1659. 324 HStAS, C 9, Bü 564, Nr. 87: Engerer Kreisabschied, 26.2.1661. 325 HStAS, C 9, Bü 564, Nr. 71: Kreisabschied, 13.1.1649, Nr. 72: Kreisabschied, 11.3.1649, und Nr. 73: Kreisabschied, 15.12.1649. 326 HStAS, C 9, Bü 564, Nr. 77: Kreisabschied, 14.2.1651. 327 HStAS, C 9, Bü 564, Nr. 79: Kreisabschied, 15.4.1652, und Nr. 80: Kreisabschied, 15.9.1652. 328 HStAS, C 9, Bü 564, Nr. 82: Kreisabschied, 29.9.1654. 329 HStAS, C 9, Bü 564, Nr. 71: Kreisabschied, 13.1.1649, Nr. 72: Kreisabschied, 11.3.1649, und Nr. 73: Kreisabschied, 15.12.1649. 330 HStAS, C 9, Bü 564, Nr. 77: Kreisabschied, 14.2.1651. 331 HStAS, C 9, Bü 564, Nr. 79: Kreisabschied, 15.4.1652, und Nr. 80: Kreisabschied, 15.9.1652. 332 HStAS, C 9, Bü 564, Nr. 82: Kreisabschied, 29.9.1654. 333 HStAS, C 9, Bü 564, Nr. 85: Kreisabschied, 3.4.1659. 334 HStAS, C 9, Bü 565, Nr. 89: Kreisabschied, 19.7.1662. 335 HStAS, C 9, Bü 565, Nr. 91: Kreisabschied, 15.4.1664. 336 HStAS, C 9, Bü 564, Nr. 71: Kreisabschied, 13.1.1649. 337 HStAS, C 9, Bü 564, Nr. 85: Kreisabschied, 3.4.1659. 338 HStAS, C 9, Bü 564, Nr. 71: Kreisabschied, 13.1.1649. 339 HStAS, C 9, Bü 564, Nr. 85: Kreisabschied, 3.4.1659. 340 HStAS, C 9, Bü 564, Nr. 80: Kreisabschied, 15.9.1652. 341 HStAS, C 9, Bü 564, Nr. 82: Kreisabschied, 29.9.1654. 342 HStAS, C 9, Bü 565, Nr. 91: Kreisabschied, 15.4.1664. 343 HStAS, C 9, Bü 565, Nr. 91: Kreisabschied, 15.4.1664. 344 HStAS, C 9, Bü 564, Nr. 80: Kreisabschied, 15.9.1652. 345 HStAS, C 9, Bü 565, Nr. 91: Kreisabschied, 15.4.1664. 346 HStAS, C 9, Bü 564, Nr. 85: Kreisabschied, 3.4.1659. 347 HStAS, C 9, Bü 565, Nr. 91: Kreisabschied, 15.4.1664. <?page no="450"?> 450 tenberg-Heiligenberg (1651 348 , 1652 349 , 1659 350 , 1664 351 ), Grafeneck (1664 352 ), Justingen (1664 353 , 1659 354 ), St. Bläsi wegen Bonndorf (1664 355 ) und Königsegg-Aulendorf (1654 356 ) sowie das Stift Buchau (1664 357 ), sondern auch das auf der geistlichen Fürstenbank situierte Damenstift Lindau (1649 358 , 1651 359 , 1664 360 ). Daher war er mit den Anliegen vor allem auch der kleinen Reichsstände gut vertraut 361 . In den Jahren nach der Unterzeichnung des Westfälischen Friedens gehörte er verschiedenen Delegationen des Schwäbischen Kreises an, die über die Durchsetzung des Friedens, die Überwindung des Konfessionskonflikts und die Aufbringung der schwedischen Satisfaktionsgelder verhandelten. So reiste er u.a. 1649/ 50 mehrfach zum Exekutionstag nach Nürnberg. Dabei war er offenbar nicht nur im Besitz eines Mandats des Kreises, sondern auch eines des Hochstifts Konstanz 362 . Rassler war Doktor beiderlei Rechts 363 . 5.1.41. Johann Emerich Rignoldt von Proßwalden Johann Emerich Rignoldt von Proßwalden vertrat Graf Kaspar im Juli 1619 auf einem Grafentag in Ulm 364 und im August 1622 auf einem in Biberach 365 . Er wurde im März 1622 von Graf Kaspar auch mit einer „Gewalt“ für den Schwäbischen Kreiskonvent ausgestattet 366 . Johann Emerich Rignoldt von Proßwalden stammte aus einer alteingesessenen adeligen Feldkircher Patrizierfamilie, die in Tisis und Brederis über Landedelsitze verfügte. Bis Mitte des 17. Jahrhunderts war die Familie auch im Rat der Stadt Feldkirch vertreten 367 . Er war „zwischen 1619 und 1635 wiederholt“ gräflich hohenemsischer Rat und Landvogt der Graf- und Herrschaften Vaduz 348 HStAS, C 9, Bü 564, Nr. 77: Kreisabschied, 14.2.1651. 349 HStAS, C 9, Bü 564, Nr. 80: Kreisabschied, 15.9.1652. 350 HStAS, C 9, Bü 564, Nr. 85: Kreisabschied, 3.4.1659. 351 HStAS, C 9, Bü 565, Nr. 91: Kreisabschied, 15.4.1664. 352 HStAS, C 9, Bü 565, Nr. 91: Kreisabschied, 15.4.1664. 353 HStAS, C 9, Bü 565, Nr. 91: Kreisabschied, 15.4.1664. 354 HStAS, C 9, Bü 564, Nr. 85: Kreisabschied, 3.4.1659. 355 HStAS, C 9, Bü 565, Nr. 91: Kreisabschied, 15.4.1664. 356 HStAS, C 9, Bü 564, Nr. 82: Kreisabschied, 29.9.1654. 357 HStAS, C 9, Bü 565, Nr. 91: Kreisabschied, 15.4.1664. 358 HStAS, C 9, Bü 564, Nr. 71: Kreisabschied, 13.1.1649. 359 HStAS, C 9, Bü 564, Nr. 77: Kreisabschied, 14.2.1651. 360 HStAS, C 9, Bü 565, Nr. 91: Kreisabschied, 15.4.1664. 361 NEUBURGER, Konfessionskonflikt und Kriegsbeendigung im Schwäbischen Reichskreis, S. 489-490. 362 NEUBURGER, Konfessionskonflikt und Kriegsbeendigung im Schwäbischen Reichskreis, S. 489-490, 494, 517- 518. 363 BURMEISTER, Geschichte der Stadt Tettnang, S. 106 und 342; NEUBURGER, Konfessionskonflikt und Kriegsbeendigung im Schwäbischen Reichskreis, S. 489, Anm. 212. 364 VLA, HoA 115,41: Graf Kaspar von Hohenems an ausschreibende schwäbische Grafen, 4.7.1619. 365 VLA, HoA 116,1: Vollmacht für Johann Emerich Rignoldt von Proßwalden, 2.8.1622. 366 VLA, HoA 116,1: Gewaltbrief, 4.3.1622. 367 BURMEISTER, Kulturgeschichte, S. 238; BILGERI, Politik, Wirtschaft, Verfassung der Stadt Feldkirch, S. 267- 268. Einer der bekanntesten Vertreter dieser Familie war der 1630 geborene Johann Donat. Er war von 1670 bis 1690 Stadtpfarrer von Bregenz. 1688/ 89 äußerte er sich in seinen Predigten mehrfach abwertend über den französischen König Ludwig XIV. sowie über die Kurfürsten und die Fürsten des Schwäbischen Kreises. Diesen warf er vor, durch ihre franzosenfreundliche Haltung die Untertanen im Stich gelassen zu haben und daher für die hohen Brandschatzungen, die im Schwäbischen Kreis entrichtet werden mußten, verantwortlich zu sein. Als er auch noch die Uneinigkeit der Vorarlberger Landstände kritisierte, richteten einige Bregenzer ein Protestschreiben an den Bischof von Konstanz, der daraufhin eine Untersuchung gegen den Pfarrer einleitete. HäFELE, Beiträge zur Geschichte Vorarlbergs, S. 505-511; ULMER/ VALLASTER, Bedeutende Feldkircher, S. 60-61. Vgl. auch LUDEWIG, Feldkircher Lyzeum, S. 89. <?page no="451"?> 451 und Schellenberg 368 sowie Burgvogt auf Gutenberg 369 . 1619 stand Graf Kaspar Pate bei der Taufe eines Kindes von Johann Emerich Rignoldt von Proßwalden 370 . 5.1.42. Jakob Sandholzer zum Zunderberg Jakob Sandholzer zum Zunderberg vertrat zusammen mit Jacob Hannibal Berna zu Steinach Graf Kaspar Anfang 1631 bei einem Grafen- und Herrentag in Memmingen 371 . Er war gräflicher Stallmeister 372 und gehörte wiederholt den Kommissionen bei der Landammannwahl in Hohenems 373 und der Hofammannwahl in Lustenau 374 an. Seit 1640 bekleidete er das Amt eines Landvogts zu Vaduz 375 und trug die „massgebliche Verantwortung“ für die Hexenverfolgungen, die Mitte des 17. Jahrhunderts in Vaduz und Schellenberg stattfanden 376 . Vorher hatte er bereits an den Hohenemser Hexenverfolgungen mitgewirkt 377 . Jakob Sandholzer zum Zunderberg „war aller Wahrscheinlichkeit nach ein Sohn des gleichnamigen Vaters, der aus Götzis stammte, in Dillingen studiert hatte und dem Feldkircher Kapuzinerguardian, dem späteren hl. Fidelis von Sigmaringen, in inniger Freundschaft verbunden war“ 378 . Die Familie war um 1600 vom Papst nobilitiert worden 379 . Er war mit der aus Altdorf bei Weingarten stammenden Regina Watzin verheiratet und starb am 3. Oktober 1654 380 . 5.1.43. Johann Georg Sartori von Sanct-Fidel 1768 nahm erstmals Johann Georg Sartori von Sanct-Fidel als Vertreter der Grafschaft Hohenems an einer schwäbischen Kreisversammlung teil 381 . Er vertrat Hohenems auf beiden Konventen des Jahres 1768/ 69 382 . Er tat dies auch im Juni 1770 383 , im April 1771 384 , im Juni 1772 385 , im Juli 1773 386 , im Juli 1774 387 , im Juni 1775 388 , im Juli 1776 389 , im Mai 1778 390 , im Juni 1779 391 , im Juni 368 LIESCHING, Siegel, S. 29, 171 (Zitat); BÜCHEL, Liechtenstein, S. 12-15; SEGER, Grafschaft Vaduz, S. 78; WELTI, Graf Kaspar, S. 232-233. Nach Welti war er auch noch 1636 Landvogt (WELTI, Graf Kaspar, S. 336). 369 FEURSTEIN, Dr. Wilhelm Biener’s Reise nach Vorarlberg, S. 88. 370 WELTI, Graf Kaspar, S. 483. 371 VLA, HoA 117,1: Abschied des Grafen- und Herrentags, 12.1.1631; ebenda, Vollmacht, 24.12.1630. 372 HUBER, Burgen, Schlösser und Edelsitze, S. 212; WELTI, Graf Kaspar, S. 266, 342, 355 und 506. 373 WELTI, Entwicklung, S. 153. 374 Beispielsweise: 1632, 1641 und 1643. VLA, HoA 52,37: Ammannwahlprotokolle Lustenau, 1.8.1632, 21.5.1641, 14.6.1643. 375 TSCHAIKNER, Hexen, S. 79, Anm. 27. Nach Liesching bekleidete er dieses Amt von 1640 bis 1649 (LIESCHING, Siegel, S. 96). Dazu auch: BÜCHEL, Bendern, S. 123-124; BÜCHEL, Triesen, S. 220 und 224. 376 TSCHAIKNER, Hexen, passim, besonders S. 71 (Zitat), 77-78. 377 TSCHAIKNER, Hexenverfolgungen in Hohenems, S. 74, 84 und 274. 378 TSCHAIKNER, Hexen, S. 78. 379 LIESCHING, Siegel, S. 96. 380 TSCHAIKNER, Hexen, S. 78; TSCHAIKNER, Hexenverfolgungen in Hohenems, S. 287. 381 HStAS, B 571, Bü 442: Pro Memoria des reichsgräflich hohenemsischen Stimmvertreters von Sartori, 22.8.1768. 382 HStAS, C 9, Bü 573, Nr. 247: Kreisabschied, 1.7.1769. 383 HStAS, C 9, Bü 573, Nr. 248: Kreisabschied, 27.6.1770. 384 HStAS, C 9, Bü 573, Nr. 249: Kreisabschied, 11.4.1771. 385 HStAS, C 9, Bü 573, Nr. 250: Kreisabschied, 10.6.1772. 386 HStAS, C 9, Bü 573, Nr. 251: Kreisabschied, 10.7.1773. 387 HStAS, C 9, Bü 573, Nr. 252: Kreisabschied, 7.7.1774. 388 HStAS, C 9, Bü 573, Nr. 253: Kreisabschied, 27.6.1775. 389 HStAS, C 9, Bü 573, Nr. 254: Kreisabschied, 27.7.1776. 390 HStAS, C 9, Bü 573, Nr. 256: Kreisabschied, 22.5.1778. 391 HStAS, C 9, Bü 573, Nr. 257: Kreisabschied, 28.6.1779. <?page no="452"?> 452 1780, als er außerdem das montfortische Votum führte 392 , im Juni 1782 393 , im Juni 1783 394 , im Juni 1784 395 , im Juni 1785 396 , im Juni 1786 397 , im Juni 1787 398 und im Juni 1788 399 , als er jeweils auch Österreich wegen Tettnang und Langenargen vertrat. Johann Georg Sartori machte Karriere in österreichischen Diensten: Er gehörte dem k.k. Oberamt der Markgrafschaft Burgau zu Günzburg an. Bereits 1762 zählte er als Registrator und Rentamtsverwalter zum Kanzleipersonal 400 , ab 1763 war er einer der Oberamtsräte, von 1763 bis 1788 Oberamtsdirektor, von 1773 bis 1776 Rat, Rent- und Forstmeister sowie Profiskus. 1788 wurde er als Oberamtsrat und Rentmeister bezeichnet 401 . 1768 bis 1787 war er außerdem Forstmeister 402 . Am 23. Januar 1764 wurde er in Wien als „Sartori von St. Fidel“ in den Adelsstand erhoben 403 . Angela Kulenkampff identifizierte ihn irrtümlich mit Joseph Karl von Sartori, Registrator und Aktuar zu Wasserburg 404 . 5.1.44. Wolfgang Schmid von Wellenstein Wolfgang Schmid von Wellenstein, Rat und Oberamtmann des Grafen von Montfort, vertrat Graf Kaspar von Hohenems im Juni 1622 auf einem Kreistag zu Ulm 405 . Er war von 1621 bis 1627 montfortischer Oberamtmann und Rat in Tettnang 406 und dürfte aus der 1601 von Rudolf II. geadelten Bregenzer Familie Schmid stammen, bei der es sich nach Bilgeri um die „bedeutendste Bregenzer Offiziersfamilie“ handelte 407 . Wolfgang Schmid von Wellenstein starb 1629 408 . 5.1.45. Johann Franz Scharpf Im September 1675 vertrat der Hohenemser Oberamtmann Johann Franz Scharpf den Stand auf einem allgemeinen Kreistag in Ulm 409 . Im August nahm er „wegen baider Grafschaften Hochenembs undt Vaduz“ an der Kompaniekonferenz der 7. Katholischen Kreiskompanie zu Fuß in Ravensburg teil 410 . Im Februar 1690 vertrat er Hohenems und Vaduz auf einer Konferenz in Lindau, auf der es 392 HStAS, C 9, Bü 573, Nr. 258: Kreisabschied, 13.6.1780. 393 HStAS, C 9, Bü 574, Nr. 260: Kreisabschied, 6.6.1782. 394 HStAS, C 9, Bü 574, Nr. 261: Kreisabschied, 17.6.1783. 395 HStAS, C 9, Bü 574, Nr. 262: Kreisabschied, 4.6.1784. 396 HStAS, C 9, Bü 574, Nr. 263: Kreisabschied, 21.6.1785. 397 HStAS, C 9, Bü 574, Nr. 264: Kreisabschied, 2.6.1786. 398 HStAS, C 9, Bü 574, Nr. 265: Kreisabschied, 6.6.1787. 399 HStAS, C 9, Bü 574, Nr. 266: Kreisabschied, 10.6.1788. 400 QUARTHAL/ WIELAND/ DÜRR, Behördenorganisation Vorderösterreichs, S. 348, Nr. 2383. 401 QUARTHAL/ WIELAND/ DÜRR, Behördenorganisation Vorderösterreichs, S. 347, Nr. 2361. 402 QUARTHAL/ WIELAND/ DÜRR, Behördenorganisation Vorderösterreichs, S. 355, Nr. 2510. 403 QUARTHAL/ WIELAND/ DÜRR, Behördenorganisation Vorderösterreichs, S. 347, Nr. 2361. 404 KULENKAMPFF, Österreich und das Alte Reich, S. 102 und 212. Zu seiner Person: QUARTHAL/ WIELAND/ DÜRR, Behördenorganisation Vorderösterreichs, S. 441, Nr. 3821. 405 VLA, HoA 115,42: Gewalt für Wolfgang Schmid von Wellenstein, 8.6.1622. 406 BURMEISTER, Geschichte der Stadt Tettnang, S. 110 und 342. 407 BILGERI, Bregenz, S. 195; zur Geschichte dieser Familie vgl. ebenda, S. 194-197. In welchem verwandtschaftlichen Verhältnis Johann Wolfgang Schmidt von Wellenstein zu dem aus Bregenz stammenden Hans Wolf Schmid, einem „kaiserlichen Rat und tirolischen Kammersekretär“ (BILGERI, Geschichte Vorarlbergs, Bd. 3, S. 305) steht, muss noch geklärt werden. 408 BURMEISTER, Geschichte der Stadt Tettnang, S. 110 und 342. 409 HStAS, C 9, Bü 565, Nr. 106: Kreisabschied, 14.9.1675, fol. 25v; VLA, HoA 120,5: Gewaltbrief für Johann Franz Scharpf, 16.8.1675. 410 VLA, HoA 121,1: Protokoll der Kompaniekonferenz der 7. Katholischen Kreiskompanie zu Fuß (Ravensburg), 28.8.1676. <?page no="453"?> 453 um die Verpflegung des Auersbergischen Regiments ging. Die Vertreter der konkurrierenden Stände verhandelten dabei mit dem kaiserlichen Kommissar Drischberger 411 . Johann Franz Scharpf war Lizentiat beider Rechte. Er wurde von Graf Karl Friedrich am 12. Januar 1675 zum Oberamtmann bestellt. Scharpf stammte aus dem zwischen Stein am Rhein und Schaffhausen gelegenen Dießenhofen. Er behielt das Amt des Oberamtmannes bis in den Herbst des folgenden Jahres 412 . Von 1688 bis 1690 amtierte er noch einmal als Administrationsregent bzw. als Hohenemser Oberamtmann. In der Zwischenzeit stand er in Diensten des fürstlichen Stifts in Lindau sowie einiger anderer schwäbischer Grafen und Stände. Graf Jakob Hannibal III. betonte im Oktober 1688 in einem Schreiben an Kaiser Leopold I., dass Scharpf über viel Erfahrung in Kreissachen, über eine gute Kenntnis der Grafschaft Hohenems sowie über militärische Erfahrung in kaiserlichen Diensten verfüge 413 . Johann Franz Scharpf hatte die Universität Freiburg im Breisgau besucht 414 . 5.1.46. Johann Heinrich Schwarz Dr. Johann Heinrich Schwarz vertrat Hohenems im September 1664 auf einem allgemeinen Kreistag in Ulm 415 . Er war Doktor beider Rechte. Am 1. Januar 1663 wurde er zum hohenemsischen Kanzleiverwalter bestellt und behielt dieses Amt bis 1666. Im September 1664 wird Schwarz überdies als Rat und Oberamtmann bezeichnet. Er starb vor dem 29. Oktober 1666 416 . Bevor er sein Amt in Hohenems antrat, stand er als ‚candidatus utriusque iuris‘ - er studierte in Freiburg im Breisgau - in fürstenbergischen Diensten 417 . 5.1.47. Johann Eucharius Senger Johann Eucharius Senger vertrat Hohenems im September 1689 auf einem allgemeinen Kreistag in Augsburg. Senger war Doktor beider Rechte sowie Rat und Obervogt der Landkomturei Altshausen, die Sitz und Stimme auf der Grafenbank des Schwäbischen Kreises hatte. Auf dem Kreiskonvent führte er die Voten von Altshausen und Hohenems 418 . Möglicherweise kam die Hohenemser Verwaltung in Zusammenhang mit der nach dem Dreißigjährigen Krieg einsetzenden und bis Ende des 17. Jahrhunderts anhaltenden massiven Auswanderungswelle nach Oberschwaben, zu deren wichtigsten Zielländern die Deutschordensballei Altshausen zählte 419 , in Kontakt. 411 VLA, HoA 122,2: Protokoll, Lindau, 10.2.1690. 412 WELTI, Entwicklung, S. 96. 413 WELTI, Entwicklung, S. 98. 414 SCHAUB, Matrikel, S. 68, Nr. 29. 415 HStAS, C 9, Bü 565, Nr. 92: Kreisabschied, 23.9.1664. Auch vorhanden in: VLA, HoA 119,2. 416 WELTI, Entwicklung, S. 94-96; SCHEFFKNECHT, Herrschaft Hohenems, S. 139; HStAS, C 9, Bü 565, Nr. 92: Kreisabschied, 23.9.1664. Auch vorhanden in: VLA, HoA 119,2. 417 SCHAUB, Matrikel, S. 29, Nr. 52. 418 HStAS, C 9, Bü 567, Nr. 137: Kreisabschied, 31.12.1689, fol. 71v und 74r. 419 FRITZ, Auswanderer aus Vorarlberg in den Raum Altshausen; FRITZ, Von Vorarlberg nach Oberschwaben; SCHEFFKNECHT, Mobilität und Migrationen. <?page no="454"?> 454 5.1.48. Johann Georg von Sonntag Der königsegg-aulendorfische Rat und Oberamtmann Johann Georg von Sonntag vertrat neben Königsegg-Aulendorf wiederholt auch Hohenems auf dem Schwäbischen Kreistag. Dies war im Juni 1746 420 , im Juni 1747 421 , im September 1748 422 , im Mai 1749 423 jeweils in Ulm der Fall. Auch zwischen den Kreistagen nahm er die Interessen des Standes Hohenems wahr: 1747 vertrat er die Hohenemser Interessen in einem Streit wegen rückständiger Kammerzieler 424 . Im folgenden Jahr bemühte er sich intensiv um eine Moderierung der Berechnungsgrundlage für den Hohenemser Anschlag zu dieser Steuer 425 . 1748/ 49 vertrat er die Hohenemser Interessen im Streit zwischen Hauptmann Karl Graf Wolfegg und dem Hohenemser Oberamt über die Verpflegskosten des damals in Wolfegg untergebrachten Hohenemser Kontingents. Dabei konnte er erwirken, dass Hohenems die schuldigen Gelder nicht vierteljährlich, sondern halbjährlich entrichten musste 426 . Johann Georg von Sonntag fungierte dabei fallweise auch als Verbindungsmann bei finanziellen Transaktionen zwischen dem Oberamt in Hohenems und der Kompaniekasse 427 . Er erreichte schließlich, dass der Sold für das Hohenemser Kontingent aus der Kreiskasse bezahlt wurde 428 . Im August 1748 vertrat er die Hohenemser Interssen in Ulm, als der aus Ems stammende Anton Huchler - zu Unrecht, wie sich herausstellte - dort als Deserteur in Haft gekommen war 429 . Wiederholt beklagte Johann Georg von Sonntag, dass er vom Oberamt nicht ausreichend über den Hohenemser Schuldenstand informiert wurde, was insbesondere seine Verhandlungen mit Hauptmann Karl Graf Wolfegg erschwerte 430 . Im Juni 1750 unterstützte er offensichtlich Oberamtmann Franz Josef Wocher von Oberlochen bei der Vertreteung der Hohenemser Interessen beim Kreiskonvent. Jedenfalls übermittelte er nach Abschluss der Versammlung schriftliche Berichte über den Konvent nach Hohenems 431 . Johann Georg von Sonntag war Lizentiat beider Rechte und kaiserlicher Pfalzgraf 432 . 5.1.49. Carl Christoph Freiherr von Ulm auf Steinach und Schopfen Während der Administrationskommission unter Fürstabt Rupert von Kempten vertrat Carl Christoph Freiherr von Ulm auf Steinach und Schopfen, Geheimrat und Pfleger zum Falckhen Rothenstein und Gröningen, neben dem Fürststift auch Hohenems. Im Mai 1701 und im Februar 1702 tat er dies gemeinsam mit dem Hofrat und Kanzleidirektor Johann Jacob Motz 433 . 420 HStAS, C 9, Bü 571, Nr. 222: Kreisabschied, 16.6.1746; auch vorhanden in VLA, HoA 128,1. 421 HStAS, C 9, Bü 571, Nr. 223: Kreisabschied, 27.6.1747. 422 HStAS, C 9, Bü 571, Nr. 224: Kreisabschied, 4.9.1748; auch vorhanden in: VLA, HoA 128,3. 423 HStAS, C 9, Bü 571, Nr. 225: Kreisabschied, 22.5.1749. 424 VLA, HoA 128,2: Schwäbisches Kreisausschreibeamt an Oberamt Hohenems, 20.6.1747. 425 VLA, HoA 128,3: Johann Georg von Sonntag an Oberamt Hohenems, 2.9.1748. 426 VLA, HoA 128,3: Johann Georg von Sonntag (Aulendorf ) an Oberamt Hohenems, 24.2.1748, 5.4.1748, 2.5.1748 und 12.5.1748; ebenda, Oberamt Hohenems an Johann Georg von Sonntag (Aulendorf ), 9.5.1748; VLA, HoA 128,4: Johann Georg von Sonntag an Oberamt Hohenems, 2.5.1749. 427 VLA, HoA 128,4: Quittung des Carl Antoni Böcht, Fähnrich der gr. Wolfeggischen Kompanie, 1.4.1747; ebenda, Johann Georg von Sonntag (Aulendorf ) an Oberamt Hohenems, 18.10.1749. 428 VLA, HoA 128,3: Johann Georg von Sonntag an Oberamt Hohenems, 2.9.1748. 429 VLA, HoA 128,3: Pro Memoria der reichsstädtisch ulmischen Kanzlei, 19.8.1748. Dazu auch: Ebenda, Johann Georg von Sonntag an Oberamt Hohenems, 24.2.1748. 430 VLA, HoA 128,4: Johann Georg von Sonntag (Aulendorf ) an Oberamt Hohenems, 2.5.1749 und 20.5.1749. 431 VLA, HoA 129,1: Johann Georg von Sonntag (Aulendorf ) an Oberamt Hohenems, 22.6.1750. 432 HStAS, C 9, Bü 571, Nr. 222: Kreisabschied, 16.6.1746. 433 HStAS, C 9, Bü 569, Nr. 164: Kreisabschied, 28.5.1701; ebenda, Nr. 166: Kreisabschied, 15.2.1702. <?page no="455"?> 455 Carl Christoph Freiherr von Ulm war Beamter des Fürstabts von Kempten. Er war Vorstand der Pflegämter Falken und Grönenbach. Dabei handelte es sich um „untere Verwaltungsbehörde[n] mit einem vor allem Fragen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung betreffenden Aufgabenkreis, die in strenger Bindung an die Weisungen der Regierung wahrzunehmen waren“. Die Vorstände dieser ämter „konnte[n] auch geringfügige Vergehen durch Geldstrafen oder kurzen Arrest ahnden“. Außerdem erfüllten sie notarielle und zivilgerichtliche Aufgaben 434 . 5.1.50. Innozenz von Steinherr Im November 1804 vertrat der österreichische Hofrat von Steinherr u.a. Hohenems auf einem Kreistag in Eßlingen 435 . Innozenz von Steinherr war jahrelang Mitglied der juridischen Fakultät der Universität Freiburg im Breisgau. 1781 bis 1782 gehörte er zu den Professoren, als er „provisorisch die cathedra juris publici universalis ac particularis imperii Romano-Germanici, nec non juris feudalis“ vertrat 436 , und 1782 bis 1785 zu den „In Facultate Juridica Assessores“, als er Assessor, k.k. vorderösterreichischer Regierungs- und Kammeradvokat war 437 . Ab 1785 gehörte er als Spitzenbeamter zur k.k. Administration der Reichsgrafschaft Falkenstein zu Wennweiler im oberrheinischen Kreis. 1785 bis 1792 führte er den Titel „v.ö. Regierungs- und Appellationsadvokat, provisorisch aufgestellter Administrator (1786-1792 k.k. Oberamtmann) der Reichsgrafschaft Falkenstein“ und von 1794 bis 1797 den „k.k. wirklicher v.ö. Regierungs- und Kammerrat, auch k.k. Oberamtmann der Reichsgrafschaft Falkenstein“ 438 . Außerdem war Innozenz von Steinherr Mitglied der k.k. Regierung und Kammer in den vorderösterreichischen Fürstentümern und Landen: 1794 bis 1803 gehörte er als vorderösterreichischer Regierungsrat zu den Räten, wobei er 1798/ 99 „als provisorischer k.k. Resident in Basel abwesend“ war. Bis 1797 war er außerdem Oberamtmann der Reichsgrafschaft Falkenstein 439 , von 1796 bis 1799 außerdem Lehenreferent sowie k.k. vorderösterreichischer Regierungs- und Kammerrat 440 und von 1779 bis 1785 Regierungs- und Kammergerichtsprokurator 441 . Nach 1803 finden wir ihn in der Schwäbisch-Österreichischen vereinigten Landesstelle zu Günzburg; als vorderösterreichischer Regierungs- und Kammerrat (1803-1804) und Hofrat und Hofkommissär bei der Schwäbisch- Österreichischen Regierung (1804-1805) gehörte er zu den Räten. 1805 war er außerdem „Vorsitzender der Landrechte“ und „seit 1806 [war er] in Österreich angestellt“ 442 . Innozenz von Steinherr war Doktor beider Rechte 443 . Innozenz Steinherr wurde am 25. Januar 1786 mit dem Prädikat „Edler von Hohenstein“ in den Adelsstand erhoben 444 . 434 IMMLER, Umland, S.151-152. Zur Einteilung in Pflegämter vgl. auch: IMMLER, Kempten; BLICKLE, Kempten, S. 166-167. 435 VLA, HoA 133,4: k.k. Administration der Grafschaft Hohenems an reichsgräfliche Oberbeamtung, 2.5.1805. 436 QUARTHAL/ WIELAND/ DÜRR, Behördenorganisation Vorderösterreichs, S. 288, Nr. 1600. 437 QUARTHAL/ WIELAND/ DÜRR, Behördenorganisation Vorderösterreichs, S. 290, Nr. 1615. 438 QUARTHAL/ WIELAND/ DÜRR, Behördenorganisation Vorderösterreichs, S. 450, Nr. 3948. 439 QUARTHAL/ WIELAND/ DÜRR, Behördenorganisation Vorderösterreichs, S. 185, Nr. 126. 440 QUARTHAL/ WIELAND/ DÜRR, Behördenorganisation Vorderösterreichs, S. 208, Nr. 535. 441 QUARTHAL/ WIELAND/ DÜRR, Behördenorganisation Vorderösterreichs, S. 235, Nr. 814. 442 QUARTHAL/ WIELAND/ DÜRR, Behördenorganisation Vorderösterreichs, S. 242, Nr. 891. 443 QUARTHAL/ WIELAND/ DÜRR, Behördenorganisation Vorderösterreichs, S. 185, Nr. 126. 444 QUARTHAL/ WIELAND/ DÜRR, Behördenorganisation Vorderösterreichs, S. 450, Nr. 3948. <?page no="456"?> 456 5.1.51. NN von Steu NN von Steu vertrat Hohenems im Sommer 1718 auf einem Kreistag in Ulm. Es handelte sich um einen allgemeinen Konvent, der am 24. Juli begann und bis zum 10. September dauerte 445 . Wann genau er das Hohenemser Votum übernommen hat, lässt sich derzeit nicht mit Sicherheit sagen. Wahrscheinlich geschah dies erst Ende August/ Anfang September. Am 8. September bestätigte er aus Ulm, dass er die Instruktion und Substitution zur Führung des hohenemsischen Votums erhalten habe. Im selben Schreiben, abgefasst zwei Tage vor Ende des Kreistages, deutete er die schweren Konflikte an, die sich zwischen den einzelnen Bänken in der Moderationsfrage aufgebaut hatten. Es wird deutlich, dass er nicht mit einer hinlänglich exakten Instruktion versehen war 446 . Die Kreisversammlung brachte - entgegen der Erwartung des Hohenemser Vertreters - doch noch einen Abschied zusammen, der am 10. September, also zwei Tage nachdem von Steu seinen Bericht an das Oberamt verfasst hatte, beschlossen wurde. In diesem wird nicht von Steu, sondern der Hohenemser Oberamtmann Martial Feurstein von Hummelberg als Vertreter der Reichsgrafschaft genannt 447 . 5.1.52. Martin Tatt Martin Tatt vertrat Hohenems im August 1690 auf einem allgemeinen Kreiskonvent in Ulm 448 . In dieser Eigenschaft unterzeichnete er am 8. August die für die Grafschaft Hohenems geführte Partikularrechnung über die Verpflegungsschulden für das Augsburger Regiment 449 . Martin Tatt war Licentiat beider Rechte 450 . Um 1690 wurde er Oberamtmann in Hohenems, wurde aber schon bald „wegen Unfähigkeit und anderer Mängel […] beurlaubt“ 451 . Vor seiner Zeit in Hohenems hatte Martin Tatt in Blumenfeld bei Konstanz, dem Sitz eines Amtsbezirks der Deutschordenskommende Mainau 452 , als Obervogt gewirkt 453 . Ein Martin Tatt ist 1661 als Landrichter zu Rankweil bezeugt 454 . Ob er mit dem späteren Hohenemser Oberamtmann identisch ist, läßt sich derzeit nicht mit Sicherheit sagen. Eine Tätigkeit in Rankweil würde aber gut zu seiner Herkunft aus einer Feldkircher Beamtenfamilie 455 passen. 445 DOTZAUER, Die deutschen Reichskreise (1383-1806), S. 595. 446 VLA, HoA 123,3: von Steu an Oberamt Hohenems, 8.9.1718. 447 HStAS, C 9, Bü 570, Nr. 202: Kreisabschied, 10.9.1718. 448 HStAS, C 9, Bü 567, Nr. 139: Kreisabschied, 21.8.1690, fol. 31v; VLA, HoA 122,2: Gewaltbrief für Martin Tatt, 2.8.1690. 449 VLA, HoA 122,2: Partikularrechnung der Grafschaft Hohenems, 8.8.1690. 450 HStAS, C 9, Bü 567, Nr. 139: Kreisabschied, 21.8.1690, fol. 31v. 451 WELTI, Entwicklung, S. 98. 452 Zu Blumenfeld: KÖBLER, Historisches Lexikon der deutschen Länder, S. 66. 453 WELTI, Entwicklung, S. 98. 454 OSPELT, Regesten, S. 70, Nr. 17. 455 WELTI, Entwicklung, S. 98. Für die 1670erbis 1690er-Jahre ist mit Johann Baptista Tatt ein Hofschreiber und Notar bezeugt, der Bürger von Feldkirch war. Vgl. LIESCHING, Siegel, S. 178, Nr. 227; BIEDERMANN, Rod- und Fuhrwesen, S. 76-77, auch Anm. 405. <?page no="457"?> 457 5.1.53. Johann Jacob von Vicari Der vorderösterreichische Regierungs- und Kammerrat und Oberamtmann zu Tettnang und Wasserburg Johann Jacob von Vicari vertrat im Juli 1789 456 , im Juni 1790 457 , im Juni 1791 458 , im Mai 1792 459 , im November 1793 460 , im Februar 1794 461 , im September 1794 462 , im März 1795 463 , im Oktober 1795 464 und im April und im Dezember 1796 465 neben Tettnang und Langenargen auch Hohenems auf dem Kreistag sowie 1792 466 und 1795 467 Österreich wegen Tettnang und Colloredo auf der reichsgräflichen Kollegialkonferenz in Ulm. Er nahm in dieser Eigenschaft auch an Kreisviertelskonferenzen teil, beispielsweise im Februar 1794 an der so genannten Fruchtsperrkonferenz in Meersburg 468 . Außerdem vertrat er auch zwischen den Kreiskonventen die Interessen des Standes beim Kreis. So konnte er beispielsweise Mitte März 1793 melden, er habe beim Kreiskriegskommissar erwirkt, dass Hohenems nur „die Helfte ihrer betrefenden Reichslasten“ tragen müsse 469 . Johann Jacob von Vicari wurde am 2. März 1740 in Aulendorf 470 , dem Resindezort der Reichsgrafen von Königsegg-Aulendorf, (oder in Freiburg) geboren. Er entstammte einer aus dem Mailändischen eingewanderten Familie. Seine Eltern waren der Jurist Hofrat Dr. Georg Andreas Vicari und Maria Anna Josepha de Gall. Ab 1754 besuchte er die Universität Freiburg im Breisgau. Bereits 1756 legte er eine Dissertation zum Thema „Positones historica-criticae ex schemate erothematum“ vor. Ein Jahr später schloss er sein Studium mit dem juristischen Examen ab 471 . Nach seinem Studium machte er Karriere in österreichischen Diensten: Von 1762 bis 1763 gehörte er als provisorischer Landschreiber dem k.k. Oberamt der Landvogtei in Ober- und Niederschwaben zu Altdorf an 472 . Danach war er Mitglied des k.k. Oberamts in Ober- und Niederhohenberg zu Rottenburg am Neckar: Hier gehörte er von 1764 bis 1771 als Oberamtsrat und Stadtschultheiß von Rottenburg, von 1768 bis 1771 auch als „Stadt rottenburgischer Schultheiß, Kriminalrichter und Renovator in Ober- und Niederhohenberg“ sowie 1770 als Profiskus 473 , von 1770 bis 1778 Oberamtsrat und Landschreiber am k.k. Oberamt in Ober- und Niederhohenberg zu Rottenburg am Neckar 474 zu den Oberamtsräten. 456 HStAS, C 9, Bü 574, Nr. 267: Kreisabschied, 21.7.1789. 457 HStAS, C 9, Bü 574, Nr. 269: Kreisabschied, 18.6.1790. Für seinen Aufenthalt im Mai und im Juni in Ulm enstanden Kosten in Höhe von 610 fl. 21 kr. Die österreichische Verwaltung wies davon „ein Quart“, 152 fl. 35 ¼ kr., dem „Stand Hohenembs“ zu. Die Hälfte davon, 76 fl. 34 ¾ kr., wurde vom Reichshof Lustenau gefordert. VLA, HoA 133,2: Kreis- und Oberamt Bregenz an reichsgräflich harrachisches Oberamt Hohenems, 21.9.1790. 458 HStAS, C 9, Bü 574, Nr. 270: Kreisabschied, 11.6.1791. 459 HStAS, C 9, Bü 574, Nr. 271: Kreisabschied, 29.5.1792. 460 HStAS, C 9, Bü 574, Nr. 272: Kreisabschied, 9.11.1793. 461 HStAS, C 9, Bü 574, Nr. 273: Kreisabschied, 26.2.1794. 462 HStAS, C 9, Bü 575, Nr. 274: Kreisabschied, 12.9.1794. 463 HStAS, C 9, Bü 575, Nr. 275: Kreisabschied, 7.3.1795. 464 HStAS, C 9, Bü 575, Nr. 276: Kreisabschied, 3.10.1795. 465 HStAS, C 9, Bü 575, Nr. 277: Kreisabschied, 16.4.1796; ebenda, Nr. 278: Kreisabschied, 15.12.1796; ebenda, Nr. 279: Kreisabschied, 23.12.1796. 466 HStAS, C 10, Bü 714, Nr. 85: Protokoll des Grafentags, 10.5.1792. 467 HStAS, C 10, Bü 714, Nr. 91: Protokoll des Grafentags, 27.10.1795. 468 VLA, HoA 133,2: Kreis- und Oberamt Bregenz an reichsgräflich harrachisches Oberamt in Hohenems, 27.2.1794. 469 VLA, HoA 133,2: Kreis- und Oberamt Bregenz an reichsgräflich harrachische Beamte in Hohenems, 4.6.1793. 470 BERNHARD, Vorarlberg, S. 346, Anm. 713. 471 BERNHARD, Vorarlberg, S. 346, Anm. 713, und VLA, Landgericht Bregenz, Hs 77, fol. 191, 414, 433; ebenda, Kreis und Oberamt Bregenz, Schachtel 221, Publ. 69: Einstellungsdekret 4.1.1797; Publ. 138: Diensteid, 17.2.1797. 472 QUARTHAL/ WIELAND/ DÜRR, Behördenorganisation Vorderösterreichs, S. 377, Nr. 2876. 473 QUARTHAL/ WIELAND/ DÜRR, Behördenorganisation Vorderösterreichs, S. 365, Nr. 2675. 474 QUARTHAL/ WIELAND/ DÜRR, Behördenorganisation Vorderösterreichs, S. 364, Nr. 2665. <?page no="458"?> 458 Ab 1784 war Vicari Mitglied des k.k. Oberamts der Reichsgraf- und Herrschaft Tettnang, Wasserburg, Argen, Hemigkofen und Schomburg: 1784 bis 1785 war er zunächst Oberamtmann der Herrschaft Wasserburg, die 1786 dem Oberamt Tettnang unterstellt wurde, und von 1785 bis 1787 k.k. Rat und Oberamtmann zu Wasserburg 475 , von 1786 bis 1787 Oberamtmann zu Tettnang und Wasserburg, 1788 bis 1790 k.k. vorderösterreichischer Regierungsrat zu Tettnang und Wasserburg, 1792 bis 1797 k.k. vorderösterreichischer Regierungs- und Kammerrat sowie Oberamtmann zu Tettnang und Wasserburg. Am 7. Januar 1797 wurde er zum Kreishauptmann in Bregenz ernannt. Diese Stelle bekleidete er bis 1805 476 . 1787/ 88 war er außerdem als Oberamtmann von Tettnang provisorischer Stadthauptmann der k.k. vorderösterreichischen Stadt Konstanz. In dieser Eigenschaft sollte er „alle vierzehn Tage einbis zweimal den Ratssitzungen beiwohnen“ 477 . Vicari, der am 3. Januar 1777 „in den erbländischen Ritterstand erhoben“ worden war 478 , wurde 1805 pensioniert. Am 27. Oktober desselben Jahres starb er in Bregenz 479 . Johann Jakob von Vicari gab um 1800 der Kreiskassa einen Kredit von 12.000 fl. Als er sich um die Jahreswende von 1803 auf 1804 zum wiederholten Mal beklagte, dass ihm 585 fl. verfallene Zinsen nicht ausbezahlt würden, wurde er mit seinen Forderungen an die Kreisstände Wasserburg, Tettnang und Hohenems verwiesen, die der Kreiskasse insgesamt 61.881 fl. 5 hl. schuldeten 480 . 5.1.54. Pantaleon von Vicari Pantaleon von Vicari vertrat die Grafen von Harrach als Inhaber der ehemaligen hohenemsischen Allodialgüter und des Reichshofes Lustenau im letzten Jahrzehnt des 18. Jahrhunderts mehrfach auf Kollegialtagen der schwäbischen Reichsgrafen, wobei er jedes Mal die Interessen einer ganzen Reihe von gräflichen Häusern vertrat. Dies war beispielsweise im Mai 1792 in Ulm, als er auch die Voten von Königsegg-Aulendorf, Geroldsegg, Sinzendorf, Kuefstein, Sternberg, Neipperg, Trautmannsdorf und Sickingen führte 481 , im Oktober 1795, als er auch noch Königsegg-Aulendorf, von Leyhen wegen Geroldsegg, Kuefstein, Sternberg, Neipperg, Trautmannsdorf und Sickingen vertrat 482 , und im Dezember 1796, als er außerdem Königsegg, das damals den gräflichen Kondirektor stellte, Rothenfels „vigore Substitutionis“ sowie Königsegg-Aulendorf, Leyen wegen Geroldsegg, Kuefstein und Trattmannsdorf vertrat 483 , jeweils in Ulm der Fall. 5.1.55. Johann Leonhard Waibel Johann Leonhard Waibel, Licentiatus iuris und Oberamtmann der Grafen von Sulz, vertrat Hohenems von August bis Oktober 1674 beim Musterungskonvent in Ulm, wo er außerdem auch noch die Interessen der Grafen von Sulz wahrnahm 484 . Dafür und für seinen Bericht wurde er von der 475 QUARTHAL/ WIELAND/ DÜRR, Behördenorganisation Vorderösterreichs, S. 440, Nr. 3815. 476 QUARTHAL/ WIELAND/ DÜRR, Behördenorganisation Vorderösterreichs, S. 433, Nr. 3698. 477 QUARTHAL/ WIELAND/ DÜRR, Behördenorganisation Vorderösterreichs, S. 442, Nr. 3838. 478 BERNHARD, Vorarlberg, S. 346, Anm. 713; QUARTHAL/ WIELAND/ DÜRR, Behördenorganisation Vorderösterreichs, S. 364, Nr. 2665. 479 WELTI, Landesgeschichte, S. 279. 480 Die entsprechenden Akten liegen in: HStAS, A 205 II, Bü 351. 481 HStAS, C 10, Bü 714, Nr. 85: Protokoll der gräfliche Kollegialkonferenz, 10.5.1792. 482 HStAS, C 10, Bü 714, Nr. 91: Protokoll der gräfliche Kollegialkonferenz, 27.10.1795. 483 HStAS, C 10, Bü 714, Nr. 93: gräflicher Kollegialrezess, 16.12.1796. 484 HStAS, C 9, Bü 565, Nr. 102: Kreisabschied, 13.9.1674; VLA, HoA 120,4: Johann Leonhard Waibel an Graf Karl Friedrich von Hohenems, 26.8.1674; ebenda, Johann Leonhard Waibel an Graf Karl Friedrich von Hohenems, 6.9.1674; ebenda, Johann Leonhard Waibel an Graf Karl Friedrich von Hohenems, 13.9.1674; ebenda, Johann Leonhart Waibel an Mathias Hirninger, 20.10.1674; VLA HoA 120,5: Gewaltbrief für lic. iur. Johann Leonhard Waibel, 11.8.1674. <?page no="459"?> 459 hohenemsischen Verwaltung mit 38 ¾ fl. entlohnt 485 . Außerdem fungierte er im Herbst 1674 auch als Verbindungsmann zur Kreiskasse in Ulm. In dieser Eigenschaft legte er für die Bezahlung der Hohenemser Soldaten 27 fl. 45 kr. aus 486 . Im Februar des folgenden Jahres wurde das hohenemsische Mandat von Johann Leonhard Waibel auf den sulzischen Kanzleiverwalter Clemens Weiß übertragen 487 . 5.1.56. Franz Karl Waller Der Kanzleischreiber Franz Karl Waller vertrat den Grafen Franz Karl Ende August 1683 bei der Musterung der Kreisauxiliarvölker in Ulm. Zu seinen Aufgaben gehörte nicht allein die Teilnahme an der Musterung und den dazugehörenden Verhandlungen, sondern er musste auch das 13 Mann umfassende Hohenemser Kontingent in die Donaustadt führen 488 . Auf dem Abschied des Musterungskonvents fehlt sein Name allerdings. Hier wird der Rat und Landschreiber Franz Karl Kurz als Hohenemser Vertreter angeführt 489 . 5.1.57. Johann Christoph Wegelin Johann Christoph Wegelin reiste im Juni 1695 im Auftrag der Richter und Ammänner der Reichsgrafschaft Vaduz zum Kreistag nach Ulm. Er sollte dort die Kreisprästanden der Grafschaft abrechnen. Konkret ging es darum festzustellen, was Vaduz im Jahr 1695 bereits bezahlt hatte und was es noch bezahlen musste. In Ulm traf er die Ammänner von Ems und Lustenau, die ebenfalls zur Abrechnung erschienen waren. Von diesen wurde er ersucht, auch „weegen Ihrer Rechnung auch dise incumbenz [zu] übernemmen und [zu] liquidieren“. Aus diesem Grund blieb er eineinhalb Tage länger in Ulm. Insgesamt dauerte seine Reise eine Woche. Dabei entstanden Spesen in Höhe von 55 fl. 27 kr. 490 . Bereits im Februar 1690 sollte er zusammen mit dem Syndikus der Stadt Ravensburg, Dr. Braun, im Auftrag von Hohenems und Vaduz zu einem engeren Kreiskonvent nach Stuttgart reisen, um deren Interessen in der Frage der Winterquartiere des Auersbergischen Regiments zu vertreten 491 . Wiederholt übernahm er es, im Auftrag der Hohenemser oder Vaduzer Beamten schuldige Zahlungen an den Kreis oder an jene Kreistruppen, in denen die Soldaten des Hohenemser und Vaduzer Kontingents dienten, abzuwickeln 492 . Wegelin stammte aus Lindau. Er war evangelisch. Zwischen 1669 und 1672 ist er als Student in Strassburg bezeugt 493 . Johann Christoph Wegelin war Bürgermeister in Lindau und Vater des bekannten Historikers Johann Reinhard Wegelin, der ebenfalls Bürgermeister dieser Reichsstadt war 494 . 485 VLA, HoA 120,4: Daniel Haider an Mathias Hirninger, 27.10.1674. 486 VLA, HoA 120,4: Johann Leonhard Waibel an Mathias Hirninger, 17.11.1674. 487 VLA, HoA 120,5: Clemens Weiß an Oberamt Hohenems, 7.2.1675; ebenda, Clemens Weiß an Oberamt Hohenems, 14.2.1675. 488 VLA, HoA 121,6: Gewalt für Franz Karl Waller, 23.8.1683. 489 VLA, HoA 121,6: Kreisabschied, 16.9.1683. 490 VLA, HoA 123,1: Abrechnung des Johann Christoph Wegelin, Juni/ Juli 1695. 491 VLA, HoA 122,2: Rezess der Regimentskonferenz in Lindau, 22.2.1690. 492 VLA, HoA 122,6: Extrakt aus der Kompaniekassarechnung für Grafschafaft Vaduz, 16.1.1694; VLA, HoA 123,1: Quittung des Johann Christoph Wegelin, 1.7.1695. 493 BURMEISTER, Lindauer Studenten, S. 93. 494 BURMEISTER, Lindauer Studenten, S. 93. <?page no="460"?> 460 5.1.58. Hans Conrad Weigele Hans Conrad Weigele, Rat und Oberamtmann des Grafen Haug von Montfort, vertrat im Juni 1631 neben seinem Dienstherrn auch noch Graf Kaspar von Hohenems auf dem Kreistag in Ulm 495 . Hans Conrad Weigele stammte aus Überlingen. Er war Doktor beiderlei Rechts und ist für die Jahre 1629 bis 1631 als montfortischer Oberamtmann in Tettnang bezeugt. 496 5.1.59. Clemens Weiß Clemens Weiß übernahm das hohenemsische Mandat in Ulm im Februar 1675 von Johann Leonhard Waibel. Wie dieser stand er in Diensten der Grafen von Sulz. Er war ihr Kanzleiverwalter 497 . Clemens Weiß vertrat Hohenems erstmals im März 1675 beim allgemeinen Kreistag in Ulm, wo er auch die Voten von Sulz und Scheer auf der Grafenbank führte 498 . Im Juli 1683 nahm die Hohenemser Verwaltung erneut seine Dienste in Anspruch. Auf einem allgemeinen Kreiskonvent in Ulm vertrat er neben dem Grafen von Sulz, deren Rat und Landvogt er mittlerweile war, auch den ‚Embsischen Estat‘ 499 . Auch beim folgenden Musterungskonvent war er „gräflich hohenemsische[r] Mandatorius“ 500 . Im Februar 1685 wurde er von den hohenemsischen Oberamtleuten erneut gebeten, die Vertretung von Hohenems und die Führung seines Votums zu übernehmen. Dies geschah auf ausdrücklichen Wunsch der Gemeinden Ems und Lustenau, die auf diese Weise die anfallenden Kosten minimieren wollten 501 . Offensichtlich nahm er dieses Mandat aber nicht an. Clemens Weiß nahm zwar am allgemeinen Konvent in Ulm teil und vertrat hier neben Sulz auch Montfort, nicht aber Hohenems. Der Kreisabschied verzeichnet unter der Rubrik Hohenems „absens“ 502 . Mehrfach nahm Clemens Weiß für die ausschreibenden schwäbischen Grafen und Herren am Engeren Kreiskonvent teil, beispielsweise 1683 503 , 1684 504 , 1685 505 und 1686 506 . Clemes Weiß war Licentiat beider Rechte 507 . 5.1.60. Johann Melchior Weiß Johann Melchior Weiß vertrat die Grafschaft Hohenems am 15. Oktober 1680 bei der Konferenz des oberen Kreisviertels in Ravensburg, bei der es hauptsächlich um die Umsetzung der vom Regensburger Reichstag beschlossenen Münzordnung ging, und bei dem gleichzeitig am selben Ort 495 HStAS, C 9 Bü 563, Nr. 66: Kreisabschied, 15.6.1631. Auch vorhanden in: VLA, HoA 117,2. 496 BURMEISTER, Geschichte der Stadt Tettnang, S. 342. Nach Burmeister war er 1629/ 30 Oberamtmann. Durch den Kreisabschied von 1631 wird jedoch belegt, dass er auch noch ein Jahr später in diesem Amt war. 497 VLA, HoA 120,5: Clemens Weiß an Oberamt Hohenems, 7.2.1675; ebenda, Clemens Weiß an Oberamt Hohenems, 14.2.1675. 498 HStAS, C 9, Bü 565, Nr. 104: Kreisabschied, 8.3.1675, fol. 14v, 19r, 19v, 20v. 499 HStAS, C 9, Bü 566, Nr. 118: Kreisabschied, 28.7.1683, fol. 36r und 37v. Auch vorhanden in: VLA, HoA 121,6. 500 HStAS, B 571 Bü 426: Memoriale des gräflich hohenemsischen Mandatorius Clemens Weiß, 7.9.1683. 501 VLA, HoA 121,7: Oberamt Hohenems an Clemens Weiß, 16.2.1685. 502 HStAS, C 9, Bü 566, Nr. 123: Kreisabschied, 22.3.1685, fol. 26v, 31v-32r, 33v. 503 HStAS, C 9, Bü 566, Nr. 120: Engerer Kreisrezess, 7.12.1683. 504 HStAS, C 9, Bü 566, Nr. 122: Engerer Kreisrezess, 11.9.1684, fol. 18v. 505 HStAS, C 9, Bü 566, Nr. 125: Engerer Kreisrezess, 13.12.1685. 506 HStAS, C 9, Bü 567, Nr. 126: Engerer Kreisrezess, 9.4.1686. Auch vorhanden in: VLA, HoA 122,1. 507 HStAS, C 9, Bü 566, Nr. 123: Kreisabschied, 22.3.1685, fol. 26v. <?page no="461"?> 461 angesetzten Kollegialtag der Schwäbischen Grafen 508 sowie bei einem weiteren, ebenfalls in Ravensburg abgehaltenen Grafentag am 11. Juni 1681 509 . Johann Melchior Weiß wurde am 11. November 1679 von Graf Franz Karl zum Hohenemser Oberamtmann bestellt. Er übte dieses Amt bis 1688 aus. In seine Amtszeit fällt der Beginn der Administration durch den Fürstabt von Kempten. Weiß genoß nicht das Vertrauen der Subdelegationskommission. Von dieser wurde er im Mai 1688 als „elender Mensch [..], der vom Schwäbischen Landgericht in Acht und Aberacht erklärt worden sei und bei den Untertanen in gar keinem Respekt stehe“, bezeichnet 510 . Ihm wurde vorgeworfen, seine Amtspflichten zu vernachlässigen. Insbesondere das Rechtswesen soll in seiner Amtszeit gelitten haben. Freilich wies er auch einen gehörigen Besoldungsrückstand auf 511 . Johann Melchior Weiß war Lizentiat beider Rechte 512 . 5.1.61. Franz Josef Wocher von Oberlochen und Hausen Franz Josef Wocher von Oberlochen vertrat Hohenems im Juni 1750 auf dem Kreistag in Ulm 513 . Offensichtlich wurde er dabei vom Aulendorfer Oberamtmann Johann Georg von Sonntag unterstützt, der nach Abschluss des Kreiskonvents schriftliche Berichte nach Hohenems übermittelte 514 . Bereits Anfang Mai 1750 hielt sich Wocher in Ulm auf und verfasste dort ein „Pro Memoria“, in dem er beklagte, dass österreichische Untertanen für Grundstücke in der Grafschaft Hohenems keinen Beitrag zu den Reichssteuern und den Abgaben an den Kreis leisten würden. Am 9. Mai machte er beim Kreiskonvent eine entsprechende Eingabe 515 . Franz Josef Wocher wurde am 21. November 1721 in Meersburg geboren. Seine Eltern waren Franz Anton Wocher, Rat des Fürstbischofs von Konstanz, und Maria Theresia Anna Fritz von Cauenstein. 1745 wurde er als Oberamtmann in Hohenems angestellt. Bei seinem Amtsantritt wurde er vom Grafen verpflichtet, der Witwe seines Amtsvorgängers eine jährliche Pension in Höhe von 100 fl. zu bezahlen. Als Wocher sich dieser Verpflichtung zu entledigen versuchte, kam es zu einem jahrelangen Rechtsstreit, der schließlich sogar vor den Reichshofrat in Wien führte 516 . Er bekleidete dieses Amt bis 1756, als er nach dem Tod des Grafen Franz Rudolf, der ihn gefördert hatte, Hohenems fluchtartig verlassen musste 517 . Franz Josef Wocher, der die Universität Freiburg im Breisgau besucht und ein Lizentiat beider Rechte erworben hatte 518 , war kulturell und wissenschaftlich vielseitig gebildet. Er hinterließ mehrere juristische und medizinische Schriften. Nach seiner Flucht aus Hohenems ließ er sich in Levis bei Feldkirch nieder. In etlichen Kriminalprozessen verfasste er Rechtsgutachten. Vor allem Pater Gabriel Reinhard, der Prior von St. Johann in Feldkirch, der in den 1770er-Jahren Verwalter des 508 VLA, HoA 121,3: Instruktion für den Rat und Oberamtmann Johann Melchior Weiß für die Konferenz des oberen Kreisviertels in Ravensburg am 15.10.1680. 509 VLA, HoA 121,7: Gewaltbrief für Johann Melchior Weiß, 19.6.1681. 510 WELTI, Entwicklung, S. 98. 511 WELTI, Entwicklung, S. 98. 512 VLA, HoA 121,3: Instruktion für den Rat und Oberamtmann Johann Melchior Weiß für die Konferenz des oberen Kreisviertels in Ravensburg am 15.10.1680. 513 HStAS, C 9, Bü 571, Nr. 226: Kreisabschied, 8.6.1750; VLA, HoA 129,1: Gewaltbrief für den Oberamtmann Franz Josef Wocher von Oberlochen, 11.4.1750. 514 VLA, HoA 129,1: Johann Georg von Sonntag (Aulendorf ) an Oberamt Hohenems, 22.6.1750. 515 VLA, HoA 129,1: Pro Memoria des Franz Josef Wocher von Oberlochen (Ulm), 4.5.1750; ebenda, Pro Memoria des Franz Josef Wocher von Oberlochen an den Kreiskonvent, 9.5.1750. 516 WELTI, Hohenemser Nibelungenhandschriften, S. 223-226. 517 WELTI, Entwicklung, S. 100-104; WELTI, Hohenemser Nibelungenhandschriften, S. 222-238. 518 SCHAUB, Matrikel, S. 538, Nr. 7. <?page no="462"?> 462 Fürstentums Liechtenstein war, wurde von ihm wiederholt juristisch beraten 519 . Wocher, der mit führenden Aufklärern korrespondierte und in Feldkirch einen Salon unterhielt, besaß nicht nur eine große Bibliothek, sondern nannte auch eine bedeutende Kunstsammlung sein Eigen 520 . Seit 1746 war Franz Josef Wocher mit Maria Barbara Agatha Püschel von Luttach (*1722, †1799), einer Tochter des Feldkircher Hubmeisters, verheiratet. Er war damit auch durch seine Ehe weiter im Milieu der Beamten des 18. Jahrhunderts verankert. Über seine Schwiegermutter war Wocher überdies ‚pseudoverwandtschaftlich‘ mit der einflussreichsten und reichsten Lustenauer Familie des 18. Jahrhunderts verbunden. Diese war nämlich Taufpatin des Johann Viktor Hollenstein, eines Sohnes des Hofammanns Joachim Hollenstein. Wocher präsentierte Jahrzehnte später das Patenkind seiner Schwiegermutter auf die Pfarrstelle von Hausen am Andelsbach in der Nähe von Sigmaringen, deren Patriziat er, seit er 1754 das österreichische Lehen Oberlochen erworben hatte, wechselweise mit den Fürsten von Hohenzollern-Sigmaringen ausübte 521 . Franz Josef Wocher starb am 5. August 1788 522 . 5.1.62. Georg Zech Im November 1707 vertrat der ellwangische Abgesandte Georg Zech neben den Fürstabteien Ellwangen und Kempten auch Hohenems auf dem Kreiskonvent in Ulm. Zech war fürstlich ellwangischer geheimer Rat, Kanzler, Oberamtmann zu Kochenburg und Stadtvogtamtsverwalter zu Ellwangen 523 . Im April 1712 führte er erneut das Hohenemser Votum auf einem Kreistag in Ulm 524 . 5.1.63. Anton Christoph Zimmermann Im Dezember 1717 vertrat Anton Christoph Zimmermann Hohenems auf dem Schwäbischen Kreiskonvent. Er wird als Rat und Adjunkt der Grafen von Montfort-Tettnang bezeichnet 525 . Anton Christoph Zimmermann war zwischen 1718 und 1725 Oberamtmann in Tettnang. Er starb 1737 526 . 519 WELTI, Entwicklung, S. 100-104. Zu seiner ‚Beratertätigkeit‘ für Pater Gabriel Reinhard vgl. TIEFENTHALER, P. Gabriel Rheinhard; WELTI, Ottobeuren, S. 22-24. 520 Vgl. BURMEISTER, Kulturgeschichte, S. 261-262 und 264-268; WEITENSFELDER, Buchhandel, Buchdruck, Lithorgraphie und Lektüre, S. 68, Anm. 158. 521 WELTI, Hohenemser Nibelungenhandschriften, S. 226-227. Zu Johann Viktor Hollenstein und seiner Präsentation auf die Pfarrstelle in Hausen vgl. SCHEFFKNECHT, Hofammänner, S. 246-249. 522 WELTI, Entwicklung, S. 100-104. 523 HStAS, C 9, Bü 569, Nr. 178: Kreisabschied, 26.11.1707. 524 HStAS, C 9, Bü 570, Nr. 191: Kreisabschied, 20.4.1712. 525 HStAS, C 9, Bü 570, Nr. 201: Kreisabschied, 19.12.1717. 526 BURMEISTER, Geschichte der Stadt Tettnang, S. 342. <?page no="463"?> 463 5.2. Reichssoldaten 5.2.1. Hans Alge Hans Alge, genannt „der Kriechenlender“ (= ‚Griechenländer‘) wurde zu Beginn des Jahres 1674 als Musketier geworben. Im Februar wurde er mit zwei weiteren Musketieren zum Sammelplatz nach Meersburg geschickt. Er gehörte dem Hohenemser Simplum an 527 . Er wird auch in einer vom 15. Mai 1675 datierenden Musterrolle des ersten Simplums von Hohenems genannt 528 . Die Zeit von Anfang April bis Ende Juli 1675 verbrachte Hans Alge im Quartier in seiner Heimat 529 . Als sich die Truppen im Juli 1675 wieder sammelten, mussten er und Thomas Riedmann „wegen unpässlichkeit noch zu Haus“ bleiben „und sollen nächster tagen sambt der baaren besoldung abgeschickht werden“ 530 . Am 23. Juli erhielt er schließlich den Sold für neun Monate und wurde zusammen mit anderen von Franz Häfele zum Sammelplatz geführt 531 . Hans Alge kam nach Donaueschingen 532 . Zu diesem Zeitpunkt schuldete ihm der Stand Hohenems noch Sold in der Höhe von 13 fl. 51 kr. 533 In einer Hohenemser Abrechnung wird Hans Alge als „von Ems“ bezeichnet 534 . Tatsächlich dürfte er aber aus Lustenau stammen. Hier lassen sich allerdings so viele Männer dieses Namens nachweisen, die aufgrund ihres Alters infrage kämen, dass eine sichere Zuweisung derzeit unmöglich erscheint. So ist auch nicht zu entscheiden, ob es sich bei dem im April 1695 bei seiner Einheit abgängigen Johannes Alge um einen anderen Soldaten mit demselben Namen handelt oder nicht. Damals forderte der Kommandeur seiner Kompanie, „daß der zuruckh gangne Johannes Alge, sollte zuruckh gesandt werden, damit man seiner dienst genüßen kann“ 535 . Wäre der Genannte mit dem 1674 rekrutierten Hans Alge identisch, so würde das bedeuten, dass dieser insgesamt mehr als 20 Jahre in der Armee des Schwäbischen Kreises gedient hätte. Derartig lange Dienstzeiten sind tatsächlich belegt. Bei der Generalmusterung des Jahres 1729 wurden mehrere Soldaten und Unteroffiziere vorgefunden, die bereits über 60 Jahre alt waren, beispielsweise ein von der Stadt Memmingen gestellter Musketier, der 66 Jahre alt war, oder ein von Ulm gestellter 60-jähriger Korporal, der seit 37 Jahren in der Armee des Schwäbischen Kreises diente. Erst jetzt beschloss der Kreis, „daß alte, ausgediente Leute mit einem Gnadengeld bedacht und nicht ‚zu Abbruch der Dienste‘ in den Listen fortgeführt werden sollten“ 536 . Hans Alge wird in einer nicht datierten Aufstellung der Soldaten des Hohenemser Kontingents, die aus den 1670er-Jahren stammen dürfte, als „Forirschiz“ bezeichnet 537 , womit er zu den Prima-Planisten der Kompanie gehörte 538 . Dies würde zu einer langen Dienstzeit passen. 527 VLA, HoA 120,4: Patent, Meersburg, 9.2.1674, Rückvermerk; VLA, HoA 121,1: Aufstellung der Ausgaben der Grafschaft Hohenems für Kreissoldaten vom Juli 1673 bis 1.10.1675, 9.9.1675. 528 VLA, HoA 144,4: Extrakt aus der Musterrolle, Meersburg, 15.5.1675. 529 VLA, HoA 120,5: Rechnung, Juli 1675. 530 VLA, HoA 120,5, Rechnung, 10.7.1675. 531 VLA, HoA 120,5, Rechnung, 23.7.1675. 532 VLA, HoA 121,1: Aufstellung der Ausgaben der Grafschaft Hohenems für Kreissoldaten vom Juli 1673 bis 1.10.1675, 9.9.1675. 533 VLA, HoA 120,5: Rechnung, ohne Datierung (Beilage zu Akten vom Juli 1675). 534 VLA, HoA 121,1: Aufstellung der Ausgaben der Grafschaft Hohenems für Kreissoldaten vom Juli 1673 bis 1.10.1675, 9.9.1675. 535 VLA, HoA 123,1: Martin Spengelin (Lindau) an kaiserliche Administrationsräte und Oberbeamte der Grafschaft Hohenems, 26.4.1695. 536 STORM, Der Schwäbische Kreis als Feldherr, S. 418. 537 VLA, HoA 134,4: Nicht datiertes Verzeichnis der Hohenemser Soldaten. 538 Vgl. STORM, Der Schwäbische Kreis als Feldherr, S.350-354. <?page no="464"?> 464 5.2.2. Hans Georg Alge (Allgay) Hans Georg Alge wurde im August 1741 als Musketier für das Hohenemser Kontingent angeworben 539 . Auch 1742/ 43 gehörte er diesem, das in der Kompanie des Grafen von Wolfegg diente, noch an. Rechnungen belegen, dass er als gemeiner Soldat im Oktober und im Dezember 1742, im Juni 1743, von Mai bis Juli 1744, von November 1745 bis April 1746 und von November 1747 bis Mitte April 1748 jeweils einen monatlichen Sold von 2 fl. 36 kr. bezog, dass er am 16. April 1748 „dimittierte“ und durch Josef Schneider ersetzt wurde 540 . 1741 wurde Hans Alge als „20 Jahr allt, von Lustnaw, hiesiger unterthan, leedigen Standts, kheiner Profession“ bezeichnet, der „niemahlen gedienth“ 541 . Es dürfte sich um den Lustenauer Hans Georg Alge (*5.2.1723, †10.12.1771 in Bichlbach/ Tirol) handeln 542 , einen Sohn des Hans Alge, vulgo Pfeifer (*2.2.1680, †12.12.1733) und der Müllerstochter Magdalena Hämmerle (*25.5.1682, †19.9.1753). Er war das zwölfte von insgesamt 14 Kindern oder der fünfte von sieben Söhnen des Ehepaares. Von seinen elf älteren Geschwistern waren jedoch fünf während ihrer drei ersten Lebensjahre gestorben 543 . Er war seit dem 23. November 1748 mit der aus Bichlbach in Tirol stammenden Rosina Hinderholzer (*um 1721, †10.3.1783) verheiratet 544 . Der Ehe entstammten drei Töchter, von denen zwei das Erwachsenenalter erlangten und in Lustenau Ehen schlossen 545 . 5.2.3. Michael Alge Michael Alge wurde zu Beginn des Jahres 1674 als Musketier geworben. Im Februar wurde er mit zwei weiteren Musketieren zum Sammelplatz nach Meersburg geschickt. Er gehörte dem Hohenemser Simplum an. Am 1.2.1675 wurde er „ins Quartier remittiert“ 546 . Mitte Mai 1675 wird Michael Alge in einer Musterrolle des ersten Hohenemser Simplums als gefallen verzeichnet 547 . Er war „zue Lustnaw gestorben“ 548 . 539 VLA, HoA 127,2: Oberamt Hohenems an Oberamt Tettnang, 16.8.1741. 540 VLA, HoA 127,3: Rechnung Oktober 1742; ebenda, Rechnung, 18.12.1742; ebenda, Rechnung, 30.6.1743; VLA, HoA 134,2: Rechnung, 16.4.1744; VLA, HoA 127,2: Gebührenliste für das Hohenemser Kontingent, 4.8.1746; VLA, HoA 128,2: Monatsrechnung (Wolfegg) für Hohenemser Soldaten, die im hochfürstlich baden-badischen Kreisinfanterieregiment und der gräflich wolfeggischen Kompanie stehen, November 1747; ebenda, Rechnung über das Hohenemser Kontingent für November 1747 bis 31.8.1748, 28.1.1749; VLA, HoA 128,3: Abrechnung für das Hohenemser Kontingent zu Fuß in der gräflich wolfeggischen Kompanie für November und Dezember 1747, 6.5.1748; VLA, HoA 128,4: Gebührenliste für das Hohenemser Kontingent für den Winter 1747/ 48, 8.6.1748. 541 VLA, HoA 127,2: Oberamt Hohenems an Oberamt Tettnang, 16.8.1741. 542 STETTER/ KÖNIG, Familienbuch, Bd. 2, S. 19, al77, geben den 18.12.1771 als Sterbedatum an. Dabei handelt es sich um einen Lesefehler. Der Eintrag im Sterbebuch der Pfarre St. Peter und Paul befindet sich zwar zwischen zwei Einträgen vom 17.12. und 18.12., lautet aber eindeutig 10.12. Der Ort in der Reihenfolge ergibt sich wohl dadurch, dass die Todesnachricht aus Bichelbach erst mit etwa einer Woche Verzögerung in Lustenau eingetroffen ist. PfA Lustenau, Sterbe- und Firmbuch 1706-1771, S. 176. 543 STETTER/ KÖNIG, Familienbuch, Bd. 2, S. 15, al57, und S. 385, he71/ 12 und he71/ 1-14. 544 Die Ehe wurde in der Lustenauer Pfarrkirche geschlossen. Trauzeugen werden keine angegeben, die Trauung erfolgte „in facie Ecclesiae“. Der Bräutigam wird als „honestus iuvenis“, die Braut als „pudica Virgo“ bezeichnet. PfA Lustenau, Tauf- und Trauungsbuch 1706-1757, S. 314. 545 STETTER/ KÖNIG, Familienbuch, Bd. 2, S. 19, al77. Paten waren bei Katharina (*4.11.1749), Anna Maria (*9.7.1751) und Rosina (*18.2.1755) jeweils Johann Georg Fitz und Anna Maria Leopold, die Taufe erfolgte bei Katharina und Rosina durch den Frühmesser Heinzle, bei Anna Maria durch den Ortspfarrer. PfA Lustenau, Taufbuch 1741-1773, S. 54, 63 und 85. 546 VLA, HoA 120,4: Patent, Meersburg, 9.2.1674, Rückvermerk; VLA, HoA 121,1: Aufstellung der Ausgaben der Grafschaft Hohenems für Kreissoldaten vom Juli 1673 bis 1.10.1675, 9.9.1675. 547 VLA, HoA 144,4: Extrakt aus der Musterrolle, Meersburg, 15.5.1675. 548 VLA, HoA 120,4: Patent, Meersburg, 9.2.1674, Rückvermerk; VLA, HoA 121,1: Aufstellung der Ausgaben der Grafschaft Hohenems für Kreissoldaten vom Juli 1673 bis 1.10.1675, 9.9.1675. <?page no="465"?> 465 In einer Hohenemser Abrechnung wird Michael Alge als „von Ems“ bezeichnet 549 . Tatsächlich stammte er aus Lustenau. Er wurde am 20.2.1650 als Sohn des Fischers Konrad Alge (†vor 1655) und seiner zweiten, aus Widnau stammenden Ehefrau Katharina Brunner (†1677) in Lustenau geboren 550 . Er war das siebte Kind oder der fünfte Sohn des Konrad Alge, das zweite Kind und der zweite Sohn aus dessen zweiter Ehe. Es lässt sich jedoch nicht sagen, wie viele seiner älteren Geschwister das Erwachsenenalter erreicht haben, da bei vier von ihnen - alle stammten aus der ersten Ehe - lediglich das Geburtsdatum bekannt ist. Mindestens eines dieser Kinder muss jedoch vor Ende des dritten Lebensjahres gestorben sein, da für die Jahre 1626 und 1629 zwei Söhne auf den Namen Jakob getauft wurden 551 . Michael Alges Mutter, die in zweiter Ehe mit Ulrich Riedmann (†16.4.1680) verheiratet war 552 , wurde am 15.11.1677 als Hexe hingerichtet. Sie war „eines der beiden letzten Todesopfer der Hexenprozesse auf dem Boden des heutigen Bundeslandes Vorarlberg“ 553 . Michael Alge starb am 26.4.1675 ledig 554 . 5.2.4. Anton Amann Anton Ammann wurde im August 1741 als Musketier für das Hohenemser Kontingent angeworben 555 . Auch 1742/ 43 gehörte er dem Hohenemser Kontingent an, das in der Kompanie des Grafen von Wolfegg diente. Durch Rechnungen ist belegt, dass er als Gemeiner im Oktober und im Dezember 1742, im Juni 1743, von Mai bis Juli 1744 und von November 1745 bis April 1746 jeweils einen monatlichen Sold von 2 fl. 36 kr. erhielt 556 . Vom 15. Oktober 1745 bis zum 31. Januar 1746 war er in die Festung Kehl kommandiert 557 . Im November 1747 betrug sein monatlicher Sold als gemeiner Soldat zu Fuß nach wie vor 2 fl. 36 kr. 558 . Bis Ende August 1748 wurden ihm insgesamt 26 fl. ausgezahlt 559 . Die letzte bislang belegbare Entlohnung erfolgte Mitte September 1748 560 . 1741 wird er als „19 Jahr allt, von Embs, ein unterthan, leedigen Standts, kheiner Profession“ bezeichnet, der „niemahlen gedienth“ 561 . 549 VLA, HoA 121,1: Aufstellung der Ausgaben der Grafschaft Hohenems für Kreissoldaten vom Juli 1673 bis 1.10.1675, 9.9.1675. 550 STETTER/ KÖNIG, Familienbuch, Bd. 2, S. 10, al15/ II und al15/ II/ 2, und STETTER/ KÖNIG, Familienbuch, Bd. 3, S. 172, ri22/ III. 551 STETTER/ KÖNIG, Familienbuch, Bd. 2, S. 10, al15/ I/ 1-5 und al15/ II/ 1-2. 552 STETTER/ KÖNIG, Familienbuch, Bd. 3, S. 172, ri22/ III. 553 TSCHAIKNER, Hexenverfolgungen in Hohenems, S.246-247, Zitat S.247; dazu auch: WELTI, Königshof, S.244- 245. 554 STETTER/ KÖNIG, Familienbuch, Bd. 2, S. 10, al15/ II/ 2; PfA Lustenau, Tauf-, Sterbe- und Trauungsbuch 1665- 1705, S. 336. 555 VLA, HoA 127,2: Oberamt Hohenems an Oberamt Tettnang, 16.8.1741. 556 VLA, HoA 127,3: Rechnung Oktober 1742; ebenda, Rechnung, 18.12.1742; ebenda, Rechnung, 30.6.1743; VLA, HoA 127,2: Gebührenliste für das Hohenemser Kontingent, 4.8.1746; VLA, HoA 134,2: Rechnung, 16.4.1744. 557 VLA, HoA 127,2: Gebührenliste für das Hohenemser Kontingent, 4.8.1746. 558 VLA, HoA 128,2: Monatsrechnung (Wolfegg) für Hohenemser Soldaten, die im hochfürstlich baden-badischen Kreisinfanterieregiment und der gräflich wolfeggischen Kompanie stehen, November 1747. 559 VLA, HoA 128,2: Rechnung über das Hohenemser Kontingent für November 1747 bis 31.8.1748, 28.1.1749; VLA, HoA 128,3: Abrechnung für das Hohenemser Kontingent zu Fuß in der gräflich wolfeggischen Kompanie für November und Dezember 1747, 6.5.1748; VLA, HoA 128,4: Gebührenliste für das Hohenemser Kontingent für den Winter 1747/ 48, 8.6.1748. 560 VLA, HoA 128,4: Gebührenliste für das Hohenemser Kontingent vom 1. Mai bis zum 15. September 1748, 16.1.1749. 561 VLA, HoA 127,2: Oberamt Hohenems an Oberamt Tettnang, 16.8.1741. <?page no="466"?> 466 5.2.5. Jakob Amann Jakob Amann gehörte dem Hohenemser Kontingent an, das im Mai 1686 in Ulm gemustert wurde, um nach Ungarn gegen die Türken abzurücken 562 . 5.2.6. Lur Amann Lur Amann stammte aus Bremgarten im Aargau. Er wurde am 26.10.1663 in Meßkirch als Soldat zu Fuß für das Hohenemser Kontingent geworben. Er erhielt ein Werbegeld von 7 fl. 30 kr. und diente als Musketier in der Kompanie des Grafen von Montfort 563 . 5.2.7. Hans Caspar Berger Hans Caspar Berger - seine Herkunft ist nicht bekannt - war Mitglied des Hohenemser Kontingents, das im Mai 1686 in Ulm gemustert wurde und danach nach Ungarn gegen die Türken abrückte 564 . 5.2.8. Hans Anton Bertsch Hans Anton Bertsch wurde 1794 zusammen mit Franz Ignaz Scheffknecht, Philipp Fitz und Josef Gebhard Hämmerle vom Reichshof Lustenau geworben 565 . Am 17.9.1794 kam er zusammen mit dem Lustenauer Kontingent nach Kehl 566 . Ende September finden wir ihn dann mit dem Hohenemser und Lustenauer Kontingent in Scherzheim bei Lichtenau 567 , einen Monat später in Auenheim 568 , Ende November in Wildstett 569 . Hans Anton Bertsch wurde am 8.3.1773 als zweites von drei Kindern des Hans Baptist Bertsch (*um 1745, †27.6.1775) und der Maria Fitz (*16.3.1743, †9.3.1800) geboren. Er war der zweite Sohn dieses Ehepaares. Sein älterer Bruder war allerdings bereits 1772 im Alter von nur 14 Monaten gestorben. Außerdem hatte er noch eine jüngere Schwester 570 . Da er als Hintersäße nicht persönlich vor der Musterungskommission erscheinen durfte, ließ er seine Bereitschaft, als Reichssoldat zu dienen, durch und mit Beistandschaft des Chrisostimuß Hämmerle anmelden 571 . Von Hans Anton Bertsch sind in den Lustenauer Pfarrmatrikeln außer dem Geburtsdatum keine weiteren Daten überliefert 572 . Er dürfte also außerhalb des Reichshofes gestorben sein. Ob er im Krieg gefallen ist oder ob er nach seiner Dienstzeit emigriert ist, lässt sich derzeit nicht sagen. 562 HStAS, C 9 Bü 375: „Muster und Stand Lista der Fürsten und Ständen, deß Hochlöblichen Schwäbischen Creis under Ihro Hoch Gräflichen Excelenz Herren Obersten Grafen von Edingen, Regiment bestelten Herren Hauptmann Schleissen Compagni wie Starckh Sich heut dato May 1686 wie folget“. 563 VLA, HoA 119,1: Rechnung über Werbung der Hohenemser Soldaten, 26.10.1663. 564 HStASt, C 9 Bü 375: „Muster und Stand Lista der Fürsten und Ständen, deß Hochlöblichen Schwäbischen Creis under Ihro Hoch Gräflichen Excelenz Herren Obersten Grafen von Edingen, Regiment bestelten Herren Hauptmann Schleissen Compagni wie Starckh Sich heut dato May 1686 wie folget“. 565 VLA, Reichshof und Patrimonialgericht Lustenau, Sch. 44, 19/ 1: Protokoll über die Aushebung von Rekruten im Reichshof Lustenau, 16.6.1794. 566 VLA, HoA 141,5: Verpflegungsrechnung, 31.8.1794. 567 VLA, HoA 141,5: Verpflegungsrechnung, 30.9.1794. 568 VLA, HoA 141,5: Verpflegungsrechnung, 31.10.1794. 569 VLA, HoA 141,5: Verpflegungsrechnung, 30.11.1794. 570 Vgl. STETTER/ KÖNIG, Familienbuch, Bd. 2, S. 48, be33 und be33/ 1-3. 571 VLA, Reichshof und Patrimonialgericht Lustenau, Sch. 44, 19/ 1: Protokoll über die Aushebung von Rekruten im Reichshof Lustenau, 16.6.1794. 572 Vgl. STETTER/ KÖNIG, Familienbuch, Bd. 2, S. 48, be33/ 2. <?page no="467"?> 467 5.2.9. Hans Bösch (I) Hans Bösch, Jakobs Sohn, wurde am 26. März 1664 als Musketier angeworben und erhielt ein Werbegeld von 3 fl. 573 . Seine genealogischen Daten können nicht sicher festgestellt werden. Theoretisch könnte es sich um einen am 28. Oktober 1618 geborenen Sohn des 1621 als Soldat in Böhmen gefallenen leibeigenen Jakob Bösch, genannt „Keuffel“ 574 , oder einen am 1. Januar 1647 geborenen Sohn des Jakob Bösch (†5.1.1662) 575 handeln. Denkbar wäre auch, dass er mit Hans Bösch genannt „Jackilis“ (†17.6.1707) identisch ist, von dem weder das Geburtsdatum noch die Eltern bekannt sind und der am 10. August 1670 Magdalena Alge heiratete 576 . Da seine genealogische Zuordnung unsicher ist, lässt sich über seine Position in der Geschwisterreihenfolge nichts sagen. 5.2.10. Hans Bösch (II) Ein weiterer Hans Bösch wurde im August 1741 für das Hohenemser Kontingent als Musketier angeworben. Er wird als „22 Jahr allt, von Lustnaw, hiesiger untherthan, leedigen Standts, kheiner Profession“ bezeichnet, der „niemahlen gedienth“ 577 . Hans Bösch läßt sich aufgrund der Häufigkeit des Namens in Lustenau und der ungenauen Altersangaben in den Musterungsakten nicht mit Sicherheit identifizieren. Wenn wir die maximale Abweichung von neun Jahren berücksichtigen, käme ein Geburtsjahrgang von 1710 bis 1728 in Frage 578 . 5.2.11. Hans Georg Bösch Hans Georg Bösch wurde 1695 zusammen mit Martin Martin für das Hohenemser Kontingent angeworben 579 . Hans Georg Bösch kann nicht sicher identifiziert werden: Es könnte sich um den am 9. März 1670 geborenen Sohn des Hans Bösch, genannt „Schleberer“ (*25.5.1619, †23.4.1675), und der Magdalena Geser (*12.10.1627, †7.5.1680) handeln 580 . Er wurde in den Pfarrmatrikeln allerdings stets als Georg Bösch bezeichnet. Dass von Doppelnamen nur der eine in den Matrikeln verwendet wurde, ist für Lustenau keine Seltenheit. Nach Welti nahm Georg Bösch am Spanischen Erbfol- 573 VLA, HoA 119,2: Rechnung über die Werbung von Kreissoldaten, 25.3.1664. 574 STETTER/ KÖNIG, Familienbuch, Bd. 2, S. 54, bo17 und bo17/ 2. Die Erben des Jakob Bösch, „Keuffel“, gaben „2 Fäll“. Das bedeutet, dass es sich bei ihm um einen Leibeigenen der Grafen von Hohenems gehandelt hat. WELTI, Fallbuch, S. 26. 575 Vgl. STETTER/ KÖNIG, Familienbuch, Bd. 2, S. 58, bo59 und bo59/ 3. 576 Vgl. STETTER/ KÖNIG, Familienbuch, Bd. 2, S. 63, bo97. 577 VLA, HoA 127,2: Oberamt Hohenems an Oberamt Tettnang, 16.8.1741. 578 Damit kämen folgende Männer mit dem Namen Hans Bösch in Frage: Hans (*17.6.1726), Sohn des Hans Bösch und der Maria Bösch; Hans (*28.8.1727), Sohn des 1745 in preußischen Diensten gefallenen Soldaten Hans Bösch und seiner ersten Ehefrau Katharina Bösch; Hans (*25.6.1728, †1742 in Ringgenweiler, ledig), Sohn des Georg Bösch und seiner ersten Ehefrau Anna Barbara Hämmerle; Hans, genannt „Baschis“ (*19.5.1718, †26.11.1786), Sohn des Schneiders Sebastian Bösch und der Katharina Hagen; Hans Bösch (*18.12.1720), von dem kein Sterbedatum überliefert ist, der 1752 und 1764 zweimal in Lustenau geheiratet hat, Hans Bösch, von dem weder ein Geburtsnoch ein Sterbedatum bekannt ist und der sich 1753 in Andelsbuch verheiratet hat, Hans Bösch (†15.9.1764), von dem kein Geburtsdatum bekannt ist und der 1759 in Lustenau eine Witwe geheiratet hat, und Hans (*3.2.1727, †7.11.1783), ein Sohn des Othmar Bösch und der Martina Riedmann. Vgl. STETTER/ KÖNIG, Familienbuch, Bd. 2, S. 74, bo175/ 2, S. 75, bo181/ I/ 2, S. 75, bo186/ I/ 1, S. 73, bo171 und bo171/ 2, S.78-79, bo211, S. 79, bo219, S. 80, bo224, S. 83, bo235, S. 74, bo180 und bo180/ 1, und S. 83, bo239. 579 VLA, HoA 123,1: „Specification, was denen Zwey Mann, als Martin Martin und Hans Georg Beschen, von Embs gestellt, an Monduer gegeben worden“, 1695. 580 STETTER/ KÖNIG, Familienbuch, Bd. 2, S. 59, bo68 und bo68/ 6, und S. 67, bo131. <?page no="468"?> 468 gekrieg teil und fiel am 13. September 1709 bei Philippsburg 581 . Dies würde gut zum Dienst in der Armee des Schwäbischen Kreises passen. Georg Bösch war das sechste von acht Kindern und der fünfte von sechs Söhnen. Mindestens zwei seiner älteren Geschwister, zwei Brüder, haben das Erwachsenenalter erreicht und in Lustenau Familien gegründet. Bei drei seiner älteren Geschwister, zwei Brüdern und einer Schwester, ist jeweils nur das Geburtsdatum bekannt. Von diesen ist wenigstens die 1665 geborene Katharina im Kindesalter gestorben, denn 1674 wurde ein weiteres Kind auf diesen Namen getauft. Sein jüngster Bruder, von dem das Geburtsdatum nicht bekannt ist, starb 1686, also noch vor der Anwerbung des Georg Bösch zur Armee des Schwäbischen Kreises 582 . Georg Bösch heiratete am 11. September 1688 Barbara König (*29.4.1659, †6.7.1734) aus Lustenau 583 . Der Ehe entstammten zwei Kinder, Hans 584 und Josef 585 , die am 30. Januar 1690 und 25. März 1692 geboren wurden 586 . Er hätte sich demnach 1695 als bereits Verheirateter anwerben lassen. 5.2.12. Sebastian Bösch Sebastian Bösch aus Lustenau gehörte 1734 dem 15-köpfigen Hohenemser Kreiskontingent an. Der Dienst als Soldat war für den damals 23-jährigen „baur Kerle“ neu, hatte er sich doch „erst hewer für den hiesigen Standt anwerben Lassen“ 587 . Sebastian Bösch müsste aufgrund der Altersangabe 1711 geboren sein. In diesem Jahr findet sich jedoch kein entsprechender Eintrag im Lustenauer Taufbuch. Zeitlich am nächsten kommt dieser Altersangabe der am 20. Januar 1709 geborene Sohn des Zimmermanns Josef Bösch (*11.12.1680, †4.4.1750) und der Martha Hämmerle (*26.2.1681, †28.9.1747) 588 . Dieser war das erstgeborene Kind des Ehepaares. Er hatte noch zehn jüngere Geschwister, sieben Brüder und drei Schwestern. Von diesen starb ein Bruder, Hans, am 7. September 1719 im Alter von sieben Monaten. Von seinem jüngsten, 1729 geborenen Bruder, der ebenfalls Hans hieß, ist nur das Geburtsdatum bekannt. Alle übrigen Geschister wurden mindestens zehn Jahre alt, was durch ihre Firmdaten bezeugt ist 589 . Sebastian wurde 1717 gefirmt. Weitere gegealogische Daten zu seiner Person sind nicht bekannt 590 . 581 Vgl. WELTI, Totenbuch, S. 190. Der Eintrag im Lustenauer Sterbuch lautet: „Georgius Bösch miles sub copiis Principis corpidonensis obijt provisus Eccliae sacramentis (uti relatum est) die 13. 7bris prope Philipsburg. Fuit maritus Barbarae Küenin“. PfA Lustenau, Sterbe- und Firmbuch 1706-1771, S. 9. 582 STETTER/ KÖNIG, Familienbuch, Bd. 2, S. 59, bo68/ 1-8. 583 Trauzeugen waren der Hofammann Gabriel Hagen und der Meßmer Johannes Grabher. PfA Lustenau, Tauf-, Sterbe- und Trauungsbuch 1665-1705, S. 429. 584 Taufpaten waren Georg Hämmerle und Barbara Fitz. PfA Lustenau, Tauf-, Sterbe- und Trauungsbuch 1665-1705, S. 156. 585 Taufpaten waren Johannes Vogel und Barbara Fitz. PfA Lustenau, Tauf-, Sterbe- und Trauungsbuch 1665-1705, S. 173. 586 STETTER/ KÖNIG, Familienbuch, Bd. 2, S. 67, bo131 und bo131/ 1-2. 587 VLA, HoA 125,3: Beschreibung des Hohenemser Kreiskontingents, 21.1.1734. 588 STETTER/ KÖNIG, Familenbuch, Bd. 2, S. 71-72, bo162 und bo162/ 1. 589 STETTER/ KÖNIG, Familenbuch, Bd. 2, S. 72, bo162/ 1-11. 590 STETTER/ KÖNIG, Familenbuch, Bd. 2, S. 72, bo162/ 1. <?page no="469"?> 469 5.2.13. Martin Brauner Martin Brauner stammte aus „Ligisrietheim“. Der Ort kann nicht mit Sicherheit identifiziert werden. Er wurde am 26. Oktober 1663 in Meßkirch als Soldat zu Fuß für das Hohenemser Kontingent geworben. Er erhielt ein Werbegeld von 10 fl. 30 kr. und diente als Musketier in der Kompanie des Grafen von Montfort 591 . 5.2.14. Mathäus Braunpans Mathäus Braunpans ließ sich Ende April 1706 zusammen mit Martin Rigler, Tobias Schmidt und Bartholomäus Huber anwerben. Er verpflichtete sich vertraglich, dem Stand Hohenems und Lustenau zwei Jahre lang als Reichssoldat zu dienen 592 . 5.2.15. Mathäus Brentzinger Mathäus Brentzinger aus Saulgau wurde am 26. Oktober 1663 in Meßkirch als Soldat zu Fuß für das Hohenemser Kontingent geworben. Er erhielt ein Werbegeld von 9 fl. und diente als Musketier in der Kompanie des Grafen von Montfort 593 . 5.2.16. Jacob Brüschweiler Die Hohenemser Rechnungen verzeichnen für September und Oktober 1675 für einen Reiter Jacob Brüschweiler einen Gesamtsold von 21 fl. Außerdem erhielt er damals 1 fl., weil er zu Ravensburg sieben Tage still liegen musste. Etwa die Hälfte dieser Gesamtsumme, 10 fl., wurde ihm „zu Haus“ ausbezahlt 594 . Am 9. September 1675 war er zum Sammelplatz nach Ravensburg abgefertigt worden. Er bildete das Vaduzer Duplum 595 . Johannes Brüschweiler stammte aus dem Thurgau 596 . 5.2.17. Gregori Brunner Gregori Brunner gehörte Anfang 1734 dem Hohenemser Kreiskontingent an. Er war ein „[h]iesiger beyses am Rhein, ist verheurathet, hat viehl järige Kriegsdienst in Spanien gelaistet“. Er war 1734 „bey 50 jahre alt“ 597 . In den 1730-er Jahren dienten mehrere Emser in Spanien. Beispielsweise starb am 1.7.1736 ein Karl Walser, der im Hohenemser Sterbebuch als „Volendti in Hyspania miles sub Regimine Ignatii Niederist Colonellis“ bezeichnet wird 598 . Am 15.1.1737 starb ebenfalls in Spanien ein Anton Waibel 599 . 591 VLA, HoA 119,1: Rechnung über Werbung der Hohenemser Soldaten, 26.10.1663. 592 VLA, Reichshof und Patrimonialgericht Lustenau, Sch. 44, 19/ 1: Vertrag des Standes Hohenems und Lustenau mit vier Reichssoldaten, 26.4.1706. 593 VLA, HoA 119,1: Rechnung über Werbung der Hohenemser Soldaten, 26.10.1663. 594 VLA, HoA 120,5: Abrechnung für das Hohenemser Kreiskontingent, 23.9.1675. 595 VLA, HoA 121,1: Aufstellung Ausgaben der Grafschaft Vaduz für die Kreissoldaten von Juli 1673 bis 1.10.1675, 9.9.1675. 596 VLA, HoA 121,1: Aufstellung Ausgaben der Grafschaft Vaduz für die Kreissoldaten von Juli 1673 bis 1.10.1675, 9.9.1675. 597 VLA, HoA 125,3: Beschreibung des Hohenemser Kreiskontingents, 21.1.1734. 598 PfA Hohenems, Sterbe- und Trauungsbuch 1722-1770, S. 43. 599 PfA Hohenems, Sterbe- und Trauungsbuch 1722-1770, S. 44. <?page no="470"?> 470 5.2.18. Johannes Brunner Johannes Brunner ist 1731 erstmals im Hohenemser Kontingent nachweisbar 600 . Seine Anwerbung dürfte in dieses Jahr fallen, denn Anfang 1734 soll er dem Stand bereits drei Jahre gedient haben 601 . Ehe er sich für Hohenems anwerben ließ, hatte er noch nie als Soldat gedient 602 . 1731 gehörte er der in Kehl stationierten Leibkompanie an 603 . Johannes Brunner stammte aus Isny. 1731 wird er als „unter Gottshaus Ysny gehörig“ bezeichnet 604 . Er war folglich ein Untertan der Reichsabtei St. Georg in Isny 605 . 1731 wird er als 20-jährig 606 , 1734 als 24-jährig bezeichnet 607 . Er blieb bis Anfang des Jahres 1736 in Diensten. Dann kehrte er nach seiner befristeten Entlassung zum Entsendestand nicht mehr zu seiner Kompanie zurück 608 , nachdem sein Kontrakt mit dem Kreisstand Hohenems ausgelaufen war. Am 19. Januar 1736 wurde ihm vom Oberamt ein Abschiedsbrief ausgestellt, mit welchem ihm bestätigt wurde, dass er „unter löbl. Baron Rothischen Infanterie Regimenth und bey der Leib Compagnie unter Herrn Haubtmann Frantz Carl Küene unter hiesigen Reichsstandts Contingent 58 Monath und 6 Tage als Ein gemainer gedieneth, auch währender solcher Zeith in Auszügen, Wachten und anderen vorgefallenen Kriegs Begebenheithen sich als Einem Ehrliebenden Soldathen aignet und geziemmt verhalten und dergestallt Erwisen habe, daß man mit ihme zufriden sein können“ 609 . 5.2.19. Anton Büchel Anton Büchel wurde 1694 mit zwei weiteren Männern von der „Landtschaft Vaduz und Schellenberg“ zum fürstenbergischen Regiment zu Fuß geworben 610 . 5.2.20. Franz Büchel Franz Büchel gehörte im Sommer 1674 dem Vaduzer Reiterkontingent an 611 . Als „Duplum“ wurde er zur Musterung nach Ulm geschickt. Später wurde er durch Georg Vitter ersetzt 612 . 600 VLA, HoA 124,6: Oberamt Hohenems an Hauptmann Schatz zu Liebenfels (Rothsches Regiment zu Fuß), 25.6.1731 (Beilage). 601 VLA, HoA 125,3: Beschreibung des Hohenemser Kreiskontingents, 21.1.1734. 602 VLA, HoA 124,6: Oberamt Hohenems an Hauptmann Schatz zu Liebenfels (Rothsches Regiment zu Fuß), 25.6.1731 (Beilage). 603 VLA, HoA 124,6: Hauptmann Schatz zu Liebenfels an Oberamt Hohenems, 22.7.1731. 604 VLA, HoA 124,6: Oberamt Hohenems an Hauptmann Schatz zu Liebenfels (Rothsches Regiment zu Fuß), 25.6.1731 (Beilage). 605 Vgl. KÖBLER, Historisches Lexikon, S. 314. 606 VLA, HoA 124,6: Oberamt Hohenems an Hauptmann Schatz zu Liebenfels (Rothsches Regiment zu Fuß), 25.6.1731 (Beilage). 607 VLA, HoA 125,3: Beschreibung des Hohenemser Kreiskontingents, 21.1.1734. 608 VLA, HoA 126,1: Leibfähnrich J. B. Weetenstein (Alpirsbach) an Oberamt Hohenems, 23.1.1736. 609 VLA, HoA 126,2: Abschied für den Soldaten Johannes Brunner, 19.1.1736 (Konzept). 610 VLA, HoA 122,6: Abrechnung, 1694. 611 VLA, HoA 120,4: Johann Leonhard Waibel an Graf von Hohenems, 13.9.1674. 612 VLA, HoA 121,1: Aufstellung Ausgaben der Grafschaft Vaduz für die Kreissoldaten von Juli 1673 bis 1.10.1675, 9.9.1675. <?page no="471"?> 471 5.2.21. Veith Burckhawers Veith Burckhawers wurde am 9. März 1674 in Überlingen für das Vaduzer Kontingent an Fußsoldaten angeworben. Er ersetzte Mathias Laternser aus Vaduz, der noch am 25. Februar zu der Regimentszusammenführung nach Meersburg abgefertigt worden war 613 . Zusammen mit Johannes Roth und einem weiteren Soldaten zu Fuß, „so […] Herr Capitain Leutenandt geworben“, starb er, ehe das Kontingent im Frühsommer 1675 wieder zusammengezogen wurde 614 , und zwar am 10. März 1675 in Gengenbach in der Ortenau 615 . Veith Burkhawers stammte aus dem südlich von Singen am Hohentwiel gelegenen Worblingen 616 . 5.2.22. Hans Jörg Burkhardt Hans Jörg Burkhardt, auch als Burgerdt bezeichnet 617 , ersetzte den am 26. März 1748 ausgeschiedenen Karl Walser. Von diesem Tag an wurde für ihn von Hohenems Sold verrechnet. Bis Ende August 1748 erhielt er 13 fl. 618 . Weitere Soldzahlungen für den Gemeinen Hans Georg Burkhardt sind bis Mitte September 1748 belegt 619 . 5.2.23. Peter Dietrich Peter Dietrich war einer der drei im Frühjahr 1675 neu angeworbenen Soldaten zu Fuß des Vaduzer Kontingents. Am 23. Juli 1675 wurde er nach Donaueschingen „abgefüehrt“ 620 . Für ihn zahlte die hohenems-vaduzische Kanzlei im September 1675 4 fl. in die Kasse nach Ravensburg 621 . In einer nicht datierten Aufstellung der Soldaten des Hohenemser Kreiskontingents wird er ohne eine nähere Bezeichnung geführt 622 . Er war daher offensichtlich ein gemeiner Soldat. Peter Dietrich stammte aus dem Sarganserland 623 . 5.2.24. Balthasar Fenkart Balthasar Fenkart aus Hohenems wurde zu Beginn des Jahres 1674 als Musketier geworben. Im Februar wurde er mit zwei weiteren Musketieren zum Sammelplatz nach Meersburg geschickt 624 . 613 VLA, HoA 121,1: Aufstellung der Ausgaben der Grafschaft Vaduz für die Kreissoldaten von Juli 1673 bis 1.10.1675, 9.9.1675. 614 VLA, HoA 121,1: Aufstellung der Ausgaben der Grafschaft Vaduz für die Kreissoldaten von Juli 1673 bis 1.10.1675, 9.9.1675. 615 VLA, HoA 144,4: Extrakt aus der Musterrolle, Meersburg, 15.5.1675. 616 VLA, HoA 144,4: Extrakt aus der Musterrolle, Meersburg, 15.5.1675. 617 VLA, HoA 128,2: Rechnung über das Hohenemser Kontingent für November 1747 bis 31.8.1748, 28.1.1749. 618 VLA, HoA 128,2: Rechnung über das Hohenemser Kontingent für November 1747 bis 31.8.1748, 28.1.1749; VLA, HoA 128,4: Gebührenliste für das Hohenemser Kontingent für den Winter 1747/ 48, 8.6.1748. 619 VLA, HoA 128,4: Gebührenliste für das Hohenemser Kontingent vom 1. Mai bis zum 15. September 1748, 16.1.1749. 620 VLA, HoA 121,1: Aufstellung der Ausgaben der Grafschaft Vaduz für die Kreissoldaten von Juli 1673 bis 1.10.1675, 9.9.1675. 621 VLA, HoA 121,1: Liste der gräflich hohenemsisch-vaduzischen Soldaten und der in die Kasse nach Ravensburg bezahlten Verpflegung für den September, 10.9.1675. 622 VLA, HoA 134,4: Nicht datierte Liste der Hohenemser Soldaten. 623 VLA, HoA 121,1: Liste der gräflich hohenemsisch-vaduzischen Soldaten und der in die Kasse nach Ravensburg bezahlten Verpflegung für den September, 10.9.1675. 624 VLA, HoA 120,4: Patent, Meersburg, 9.2.1674, Rückvermerk; VLA, HoA 121,1: Aufstellung der Ausgaben der Grafschaft Hohenems für Kreissoldaten vom Juli 1673 bis 1.10.1675, 9.9.1675. <?page no="472"?> 472 In der Musterrolle über das erste Hohenemser Simplum vom 15. Mai 1675 ist er unter den Gefallenen verzeichnet. Er war am „30.ten February“ (sic! ) als Gefreiter „Zue Breta gestorben“ 625 . In einer anderen Quelle heißt es: „[…] zue Breta in der Pfalz wehrender operation den 30ten Febr. gestorben, von der Cassa aber wieder zuersezen“ 626 . 5.2.25. Hans Fils Hans Fils war einer der drei im Frühjahr 1675 neu angeworbenen Soldaten zu Fuß des Vaduzer Kontingents. Am 23. Juli 1675 wurde er nach Donaueschingen „abgefüehrt“ 627 . Für ihn zahlte die hohenems-vaduzische Kanzlei im September 1675 4 fl. in die Kasse nach Ravensburg 628 . Im Sommer 1676 wurde Hans Fils als verstorben angeführt. Hohenems-Vaduz musste daher auf eigene Kosten einen neuen Mann stellen 629 . Hans Fils stammte aus dem Sarganserland 630 . 5.2.26. Hans Fitz Hans Fitz wurde im Frühjahr 1674 als Reiter angeworben und am 24. Mai zusammen mit einem Musketier zum Sammelplatz nach Überlingen geschickt. „Weillen dermahlen die newgeworbene Reitherrey nit zusamen gefüehrt noch in gewisse Quartier verlegt wirdt“, wurde Fitz bereits drei Tage später wieder nach Hause zurückgeschickt 631 . Am 12. August 1674 musste er sich erneut nach Überlingen begeben. Er war einer von zwei Reitern, die damals vom Reichsstand Hohenems im Rahmen des „alterius tanti“ gestellt wurden 632 . Wenige Tage später wurde er zusammen mit Karl Spiegel nach Ulm zur Musterung und „Verglübdtung“ geschickt 633 . Am 9. September 1675 bezeichnete man ihn als „in der operation verstorben“. Er wurde durch Hans Roth aus Sulz im Elsaß ersetzt 634 . In einer Hohenemser Abrechnung wird Hans Fitz als „von Ems“ bezeichnet 635 . Tatsächlich stammte er aus Lustenau. Er war mit Anna Katharina Stammher (†14.6.1713 in Lustenau) verheiratet 636 . Der Zeitpunkt der Eheschließung ist nicht bekannt, muss aber vor dem 13. Mai 1674 liegen, denn die an diesem Tag getaufte Tochter Magdalena wird im Taufbuch als „filia legitima“ bezeichnet 637 . Hans Fitz starb vor dem 23. April 1675, denn seine an diesem Tag geborene jüngere 625 VLA, HoA 144,4: Extrakt aus der Musterrolle, Meersburg, 15.5.1675. 626 VLA, HoA 121,1: Aufstellung der Ausgaben der Grafschaft Hohenems für Kreissoldaten vom Juli 1673 bis 1.10.1675, 9.9.1675. 627 VLA, HoA 121,1: Aufstellung der Ausgaben der Grafschaft Vaduz für die Kreissoldaten von Juli 1673 bis 1.10.1675, 9.9.1675. 628 VLA, HoA 121,1: Liste der gräflich hohenemsisch-vaduzischen Soldaten und der in die Kasse nach Ravensburg bezahlten Verpflegung für den September, 10.9.1675. 629 VLA, HoA 121,1: „Designatio“, wie die Rekrutierung für die 7. katholische Kreiskompanie zu Fuß vorzunehmen sei, August 1676. 630 VLA, HoA 121,1: Liste der gräflich hohenemsisch-vaduzischen Soldaten und der in die Kasse nach Ravensburg bezahlten Verpflegung für den September, 10.9.1675. 631 VLA, HoA 120,4: Pass für den Reiter Hans Fitz und den Musketier Thoman Riedmann, Hohenems, 24.5.1674. 632 VLA, HoA 120,4: Musterrolle des „alterius tanti“ der nach Überlingen und Ulm gestellten Mannschaft, Hohenems, 12.8.1674. 633 VLA, HoA 121,1: Aufstellung der Ausgaben der Grafschaft Hohenems für Kreissoldaten vom Juli 1673 bis 1.10.1675, 9.9.1675. 634 VLA, HoA 121,1: Aufstellung der Ausgaben der Grafschaft Hohenems für Kreissoldaten vom Juli 1673 bis 1.10.1675, 9.9.1675. 635 VLA, HoA 121,1: Aufstellung der Ausgaben der Grafschaft Hohenems für Kreissoldaten vom Juli 1673 bis 1.10.1675, 9.9.1675. 636 STETTER/ KÖNIG, Familienbuch, Bd. 2, S. 166, fi64. 637 PfA Lustenau, Tauf, Sterbe- und Trauungsbuch 1665-1705, S. 74. <?page no="473"?> 473 Tochter Anna Maria wird als „filia legitima Joannis Fiz defuncti militis“ bezeichnet 638 . Er hatte zwei Töchter 639 . Seine hinterlassene Witwe heiratete im September 1675 den Lustenauer Jakob Vogel, der im Dezember 1691 auf der Betteltour in Oberdeuringen verstarb 640 . 5.2.27. Philipp Fitz Philipp Fitz wurde 1794 zusammen mit Franz Ignaz Scheffknecht, Hans Anton Bertsch und Josef Gebhard Hämmerle vom Reichshof Lustenau geworben 641 . Da er als Hintersäße nicht persönlich vor der Musterungskommission erscheinen durfte, ließ er dieser durch den Tavernwirt mitteilen, „das er auch gesind wäre, für den Hof oder sein Vater Land zu dienen, wann man ihme gegen seinen Dienst das Hof oder Bürger Recht zusagen werden, wo nicht doch wenigstens alls ein Hindersessen ledigen Standes auf recht und wohlverhalten gedulten möchte“ 642 . Am 17. September 1794 kam er zusammen mit dem Lustenauer Kontingent nach Kehl 643 . Ende dieses Monats finden wir ihn dann mit dem Hohenemser und Lustenauer Kontingent in Scherzheim bei Lichtenau 644 , einen Monat später in Auenheim 645 und Ende November in Wildstett 646 . Wahrscheinlich handelt es sich bei Philipp Fitz um den am 26. Mai 1778 außerehelich geborenen Sohn der Maria Fitz, der auf den Namen Josephus Pilippus Nerius getauft wurde. Der Vater blieb unbekannt, da sich Maria Fitz weigerte, seinen Namen zu nennen 647 . Maria Fitz war die Witwe des Hans Baptist Bertsch (*um 1745, †27.6.1775) 648 . Somit wäre Philipp Fitz ein Stiefbruder des zur selben Zeit geworbenen Hans Anton Bertsch gewesen. Er hatte noch einen, ebenfalls außerhelich geborenen Buder, der jedoch am 24. August 1781, knapp sieben Wochen nach seiner Geburt, gestorben ist 649 . 5.2.28. Friedrich Gottlob Fleck Friedrich Gottlob Fleck stammte aus Weissenstein. Es lässt sich nicht feststellen, um welchen Ort dieses Namens es sich dabei handelt. Er gehörte dem Hohenemser Kontingent an, das im Mai 1686 gemustert wurde, um nach Ungarn gegen die Türken abzurücken 650 . 638 PfA Lustenau, Tauf, Sterbe- und Trauungsbuch 1665-1705, S. 79. 639 STETTER/ KÖNIG, Familienbuch, Bd. 2, S. 166, fi64/ 1-2. Die Taufpaten waren bei Magdalena (*15.3.1674) Johannes Hagen und Magdalena Bösch, bei Anna Maria (*23.4.1675) Johannes Hagen und Katharina Bösch. PfA Lustenau, Tauf, Sterbe- und Trauungsbuch 1665-1705, S. 74 und 79. 640 STETTER/ KÖNIG, Familienbuch, Bd. 3, S. 281, vo49; SCHEFFKNECHT, Hofammänner, S.173; WELTI, Totenbuch, S. 44. Der Eintrag im Lustenauer Sterbebuch lautet: „Jacobus Vogel die 11 Xbris 2 horis a Buchhorn obijt mendicans in oberdeuringen celeri morte“. PfA Lustenau, Tauf-, Sterbe- und Trauungsbuch 1665-1705, S. 374. 641 VLA, Reichshof und Patrimonialgericht Lustenau, Sch. 44, 19/ 1: Protokoll über die Aushebung von Rekruten im Reichshof Lustenau, 16.6.1794. 642 VLA, Reichshof und Patrimonialgericht Lustenau, Sch. 44, 19/ 1: Protokoll über die Aushebung von Rekruten im Reichshof Lustenau, 16.6.1794. 643 VLA, HoA 141,5: Verpflegungsrechnung, 31.8.1794. 644 VLA, HoA 141,5: Verpflegungsrechnung, 30.9.1794. 645 VLA, HoA 141,5: Verpflegungsrechnung, 31.10.1794. 646 VLA, HoA 141,5: Verpflegungsrechnung, 30.11.1794. 647 STETTER/ KÖNIG, Familienbuch, Bd. 2, S. 178, fi133; PfA Lustenau, Taufbuch 1774-1788, S. 51. 648 STETTER/ KÖNIG, Familienbuch, Bd. 2, S. 48, be33. 649 STETTER/ KÖNIG, Familienbuch, Bd. 2, S. 178, fi133/ 2. 650 HStAS, C 9 Bü 375: „Muster und Stand Lista der Fürsten und Ständen, deß Hochlöblichen Schwäbischen Creis under Ihro Hoch Gräflichen Excelenz Herren Obersten Grafen von Edingen, Regiment bestelten Herren Hauptmann Schleissen Compagni wie Starckh Sich heut dato May 1686 wie folget“. <?page no="474"?> 474 5.2.29. Friedrich Gassner Friedrich Gassner gehörte 1674/ 75 dem Vaduzer Kontingent an 651 . Am 1. Februar 1675 kam er als einziger der vier von Vaduz gestellten Soldaten zu Fuß nach Hause ins Winterquartier, „umb weillen die andere 3 gestorben und umkhommen“ 652 . 5.2.30. NN Geyer NN Geyer ersetzte am 11. Oktober 1794 den desertierten NN Stöckle. Ende des Monats befand er sich mit dem Hohenemser und Lustenauer Kontingent in Auenheim 653 . Bereits am 21. November desertierte auch er 654 . 5.2.31. Thomas Grabher Thomas Grabher dürfte um 1728 für das Hohenemser Kontingent angeworben worden sein. Im Juni 1731 heißt es jedenfalls, dass er „im dritten Jahr gedienth zu Kehl“ 655 . Hier diente er in der Kompanie des Hauptmanns Schatz zu Liebenfels im Rothschen Regiment zu Fuß 656 . Auch Anfang 1734 gehörte er noch dem Hohenemser Kreiskontingent an. In einer Beschreibung dieses Kontingents heißt es über ihn, er habe „eingjerige Kriegsdienst für hiesigen standt under Graf Scherische Compagnie zue Khel geleistet“ 657 . Grabher führte dieses Kontingent Ende Januar 1734 zum Sammelplatz nach Freudenstadt. Er war damals Korporal 658 . 1731 wird er als „22 Jahr seines Alters, Cathol. Religion, keine Profession, ledigen Standes“ bezeichnet 659 , 1734 wird er als 27-jährig und immer noch ledig beschrieben 660 . Die Altersangaben sind also, wie fast immer in den Beschreibungen der Kontingente, sehr ungenau. Thomas Grabher kann daher nicht mit letzter Sicherheit identifiziert werden. In Frage kommen zwei Personen, der am 14. Dezember 1704 geborene Sohn des Waibels Hans Grabher, „Maier“ (†4.2.1728), und der Magdalena Hämmerle (*26.6.1671, †1.10.1726) 661 sowie der am 20. Dezember 1705 geborene und am 3. Dezember 1771 gestorbene Sohn des Matthias Grabher (*10.4.1680, †25.12.1753) und der Franziska Hämmerle (*19.1.1681, †14.2.1732), später Schuster, Waibel und Hofrichter 662 . Letzterer, der am 12. Juli 1732 die Maria Alge heiratete und aus dieser und einer zweiten Ehe mit Maria Hämmerle insgesamt elf Kinder hatte, wird im Lustenauer Sterbebuch am 6. August 1734, als sein ältestes, offenbar noch nicht getauftes Kind beerdigt wurde, als Schuster bezeichnet. Dies spricht gegen einen gleichzeitigen Dienst bei der Armee des Schwäbischen Kreises 663 . 651 VLA, HoA 144,4: Extrakt aus der Musterrolle, Meersburg, 15.5.1675. 652 VLA, HoA 121,1: Aufstellung der Ausgaben der Grafschaft Vaduz für die Kreissoldaten von Juli 1673 bis 1.10.1675, 9.9.1675. 653 VLA, HoA 141,5: Verpflegungsrechnung, 31.10.1794. 654 VLA, HoA 141,5: Verpflegungsrechnung, 30.11.1794. 655 VLA, HoA 124,6: Oberamt Hohenems an Hauptmann Schatz zu Liebenfels (Rothsches Regiment zu Fuß), 25.6.1731 (Beilage). 656 VLA, HoA 124,6: Hauptmann Schatz zu Liebenfels an Oberamt Hohenems, 22.7.1731. 657 VLA, HoA 125,3: Beschreibung des Hohenemser Kreiskontingents, 21.1.1734. 658 VLA, HoA 125,3: Pass für das Hohenemser Kontingent nach Freudenstadt (ohne Datum). 659 VLA, HoA 124,6: Oberamt Hohenems an Hauptmann Schatz zu Liebenfels (Rothsches Regiment zu Fuß), 25.6.1731 (Beilage). 660 VLA, HoA 125,3: Beschreibung des Hohenemser Kreiskontingents, 21.1.1734. 661 STETTER/ KÖNIG, Familienbuch, Bd. 2, S. 233-234, gr108 und 108/ 2. 662 STETTER/ KÖNIG, Familienbuch, Bd. 2, S. 234, gr110 und gr110/ 2; ebenda, S. 238, gr133. 663 PfA, Sterbe- und Firmbuch 1706-1771, S. 75. Der Eintrag lautet: „infans Thomae Grabher sutoris obiit 6. augusti“. Zur Familie des Thomas Grabher vgl. STETTER/ KÖNIG, Familienbuch, Bd. 2, S. 238, gr133. <?page no="475"?> 475 Gehen wir davon aus, dass es sich um dem 1704 geborenen Thomas Grabher handelt, so ist festzuhalten, dass er Zweitgeborener war. Er hatte einen älteren Bruder und zwei jüngere Brüder und vier jüngere Schwestern, von denen mindestens zwei im Alter von nur wenigen Monaten starben. Für die restlichen Geschwister liegen nur wenige genealogische Nachrichten vor 664 . 5.2.32. Georg Griesser Georg Griesser stammte aus dem Allgäu. Als Herkunftsort wird „Bihl“ angegeben. Dabei handelt es sich wohl um Bühl am Alpsee, das zum Gotteshaus Weingarten gehörte, oder Bühl zu Wangen im Allgäu. Er wurde am 26. Oktober 1663 in Meßkirch als Soldat zu Fuß für das Hohenemser Kontingent geworben. Er erhielt ein Werbegeld von 9 fl. und diente als Pikenier in der Kompanie des Grafen von Montfort 665 . 5.2.33. Hans Georg Häfele Hans Georg Häfele wurde im Sommer 1741 als Musketier für den Stand Hohenems angeworben 666 . 1742/ 43 gehörte er dem Hohenemser Kontingent an, das in der Kompanie des Grafen von Wolfegg diente. Als Gemeiner erhielt er einen Monatssold von 2. fl. 36 kr. Entsprechende Zahlungen an ihn sind durch Rechnungen für Oktober und Dezember 1742, Juni 1743 und Mai bis Juli 1744 belegt 667 . Für die Zeit von Anfang November 1745 bis Ende April 1746 erhielt er als Gemeiner insgesamt 15 fl. 36 kr. „Gage“ 668 . Für November 1747 erhielt er als Gemeiner einen Sold von 2 fl. 36 kr. 669 , für November 1747 bis Ende August 1748 26 fl. 670 . Weitere Soldzahlungen für Hans Georg Häfele sind bis Mitte September 1748 belegt 671 . 1741 wird er als „20 Jahr allt, von Embs gebürtig und unterthan ledigen Standts, keiner Profession“, bezeichnet, der „niemahlen gedient“ 672 . 5.2.34. Augustin Hämmerle Augustin Hämmerle, ein Zimmermann aus Lustenau, ließ sich 1734 für das 15-köpfige Hohenemser Kreiskontingent anwerben. Er trat damals zum ersten Mal in den Soldatendienst ein, hatte aber bereits ‚Auslandserfahrung’. In der Beschreibung der Hohenemser Soldaten heißt es jedenfalls zu seiner Person: „[…] ist als Handtwerkhs Kerle in Frankhreich gewesen, hat sich anjetzo aber für hiesigen Standt undterhalten Lassen“ 673 . 664 STETTER/ KÖNIG, Familienbuch, Bd. 2, S. 234, gr108/ 1-8. 665 VLA, HoA 119,1: Rechnung über Werbung der Hohenemser Soldaten, 26.10.1663. 666 VLA, HoA 127,2: Oberamt Hohenems an Oberamt Tettnang, 16.8.1741. 667 VLA, HoA 127,3: Rechnung Oktober 1742; ebenda, Rechnung, 18.12.1742; ebenda, Rechnung, 30.6.1743; VLA, HoA 134,2: Rechnung, 16.4.1744. 668 VLA, HoA 127,2: Gebührenliste für das Hohenemser Kontingent, 4.8.1746. 669 VLA, HoA 128,2: Monatsrechnung (Wolfegg) für Hohenemser Soldaten, die im hochfürstlich baden-badischen Kreisinfanterieregiment und der gräflich wolfeggischen Kompanie stehen, November 1747. 670 VLA, HoA 128,2: Rechnung über das Hohenemser Kontingent für November 1747 bis 31.8.1748, 28.1.1749; VLA, HoA 128,3: Abrechnung für das Hohenemser Kontingent zu Fuß in der gräflich wolfeggischen Kompanie für November und Dezember 1747, 6.5.1748; VLA, HoA 128,4: Gebührenliste für das Hohenemser Kontingent für den Winter 1747/ 48, 8.6.1748. 671 VLA, HoA 128,4: Gebührenliste für das Hohenemser Kontingent vom 1. Mai bis zum 15. September 1748, 16.1.1749. 672 VLA, HoA 127,2: Oberamt Hohenems an Oberamt Tettnang, 16.8.1741. 673 VLA, HoA 125,3: Beschreibung des Hohenemser Kreiskontingents, 21.1.1734. <?page no="476"?> 476 Augustin Hämmerle wurde am 27. April 1700 als Sohn des Thomas Hämmerle (*23.7.1661, †18.3.1729) und der Maria Bösch (†31.12.1720) geboren. Da seine Mutter leibeigen war, war auch er ein Leibeigener der Reichsgrafen von Hohenems 674 . Augustin Hämmerle war das vierte von sechs Kindern und der zweitgeborene Sohn des Ehepaares. Von zwei älteren Töchtern ist lediglich das Geburtsdatum bekannt 675 . Bei seiner Anwerbung war er also knapp 34 Jahre alt. In der Beschreibung des Hohenemser Kontingents wurde er dagegen als 25-jährig bezeichnet 676 . Am 14. März 1736 fiel er - noch ledig - im württembergischen Nagold 677 . 5.2.35. Josef Gebhard Hämmerle Josef Gebhard Hämmerle wurde 1794 zusammen mit Franz Ignaz Scheffknecht, Philipp Fitz und Hans Anton Bertsch vom Reichshof Lustenau geworben 678 . Am 17. September 1794 kam er zusammen mit dem Lustenauer Kontingent nach Kehl 679 . Ende September finden wir ihn dann mit dem Hohenemser und Lustenauer Kontingent in Scherzheim bei Lichtenau 680 , einen Monat später in Auenheim 681 , Ende November in Wildstett 682 . Josef Gebhard Hämmerle wurde am 26. August 1774 als eines von fünf Kindern des Zimmermanns Franz Anton Hämmerle (*24.10.1735, †20.11.1788) und der Franziska Hagen (*29.10.1739, †12.6.1803), von denen außer ihm jedoch nur noch seine 1780 geborene jüngste Schwester das Kleinkindesalter überlebte, geboren 683 . Sein Vater starb 1788, daher wurde er von seiner Mutter 684 und seinem Stiefvater 685 zur Musterungskommission begleitet 686 . Josef Gebhard Hämmerle überlebte den Krieg, heiratete 1804 die Hebamme Maria Katharina Bösch (*1.12.1779, †7.2.1839) und lebte als Bauer in Lustenau. Der Ehe entstammten 14 Kinder, die zwischen 1804 und 1820 geboren wurden. Ein weiteres Kind wurde vom Ehepaar adoptiert. Er starb am 17. März 1847 687 . 674 STETTER/ KÖNIG, Familienbuch, Bd. 2, S. 392, he106 und he106/ 4. 675 STETTER/ KÖNIG, Familienbuch, Bd. 2, S. 392, he106/ 1-6. 676 VLA, HoA 125,3: Beschreibung des Hohenemser Kreiskontingents, 21.1.1734. 677 STETTER/ KÖNIG, Familienbuch, Bd. 2, S. 392, he106/ 4. Der Eintrag im Lustenauer Sterbebuch lautet: „Augustinus Hemmerli, miles imperialis, rite provisus in Nagolt den 14. Martii [1736]“. PfA Lustenau, Sterbe- und Firmbuch 1706-1771, S. 79. 678 VLA, Reichshof und Patrimonialgericht Lustenau, Sch. 44, 19/ 1: Protokoll über die Aushebung von Rekruten im Reichshof Lustenau, 16.6.1794. 679 VLA, HoA 141,5: Verpflegungsrechnung, 31.8.1794. 680 VLA, HoA 141,5: Verpflegungsrechnung, 30.9.1794. 681 VLA, HoA 141,5: Verpflegungsrechnung, 31.10.1794. 682 VLA, HoA 141,5: Verpflegungsrechnung, 30.11.1794. 683 STETTER/ KÖNIG, Familienbuch, Bd. 2, S. 417, he212, und S. 433, he298. 684 Franziska Hagen (*29.10.1739, †12.6.1803). STETTER/ KÖNIG, Familienbuch, Bd. 2, S. 330, ha45/ III/ 2. 685 Josef Bösch, vulgo Höchster (*18.5.1755, †10.4.1800). STETTER/ KÖNIG, Familienbuch, Bd. 2, S. 76, bo191/ 10. 686 VLA, Reichshof und Patrimonialgericht Lustenau, Sch. 44, 19/ 1: Protokoll über die Aushebung von Rekruten im Reichshof Lustenau, 16.6.1794. 687 STETTER/ KÖNIG, Familienbuch, Bd. 2, S. 433, he298. Der Eintrag im Sterbebuch lautet: „Witwer Joseph Hämmerle, der Kath. Bösch, Hebamme, gewest. Ehemann, Holz“. Er wohnte damals im Haus Nr. 504. PfA Lustenau, Sterbebuch 1828-1883, S. 350. <?page no="477"?> 477 5.2.36. Johannes Hagen Johannes Hagen diente 1702 mit dem Hohenemser Kontingent in der landgräflich fürstenbergischen Leibkompanie. Gemeinsam mit Hans Michael Wegscheider desertierte er am 26. Oktober 1702 688 . Bei seiner Kompanie vermutete man, dass er sich nach Hohenems begeben hatte, da es sich bei ihm um einen „gedingte[n] Knecht bis Endte der Campagne“ gehandelt habe 689 . Johannes Hagen konnte bislang nicht sicher identifiziert werden. Insgesamt finden sich etwa ein halbes Dutzend Männer mit diesem Namen, die von der Altersstruktur her in Frage kämen 690 . 5.2.37. Johann Haichling Johann Haichling aus Luzern wurde am 26. Oktober 1663 in Meßkirch als Soldat zu Fuß für das Hohenemser Kontingent geworben. Er erhielt ein Werbegeld von 4 fl. und diente als Musketier in der Kompanie des Grafen von Montfort 691 . 5.2.38. Thomas Hefel Ein Thomas Hefel aus Hohenems diente 1732 im Kettlerischen Regiment. Im März jenes Jahres gab sein Vater, der „Ambtsuntergebene“ Johannes Hefel, im Oberamt zu Hohenems an, dass ihm sein Sohn Thomas Hefel, der in der Kompanie des Hauptmanns Ignaz Freiherr von Rodt Dienst tue, auf seine alten Tage im Müllerhandwerk, das auch seine erlernte Profession sei, zur Hand gehe. Das Oberamt fragte nun beim Regiment an, wie viel Kaution dieser für die Entlassung des Sohnes aus dem Militärdienst leisten müsse 692 . 5.2.39. Oswald Hermann Oswald Hermann gehörte dem Hohenemser Kontingent an, das im Mai 1686 in Ulm gemustert wurde, um nach Ungarn gegen die Türken abzurücken 693 . 5.2.40. Hans Jakob Hirsch Hans Jakob Hirsch aus Wien wurde am 26. Oktober 1663 in Meßkirch als Soldat zu Fuß für das Hohenemser Kontingent geworben. Er erhielt ein Werbegeld von 10 fl. 30 kr. und diente als Pikenier in der Kompanie des Grafen von Montfort 694 . 688 VLA, HoA 123,2: Rechnung, Leutnant Sturm, 1703. 689 VLA, HoA 123,2: Kapitanleutnant De Hayn De Taruille an kaiserliche Administrationsräte und Oberamtleute der Grafschaft Hohenems, 29.11.1702 (Ankunftsdatum). 690 Hans (*26.12.1680), Sohn des Magnus Hagen und der Amalia Hämmerle; Hans (*19.9.1679), Sohn des Tavernwirts Leopold Hagen und der Maria Huchler; Hans Karl (*29.9.1683, †31.10.1721, ledig), Sohn des Bäckers und Hofammanns Hans Hagen und der Katharina Fitz; Hans (*6.7.1691), Sohn des Schmids Franz Hagen und seiner ersten Ehefrau Maria Hämmerle; Hans (†28.6.1714), Sohn des Magnus Hagen und der Katharina Bösch; der Schmied Hans Hagen, genannt „Hendt“ (*10.1.1667, †15.11.1647); der Schmied Hans Hagen, genannt „Schüli“ (5.3.1679, †27.4.1759). STETTER/ KÖNIG, Familienbuch, Bd. 2, S. 325, ha23/ 10, S. 326, ha28/ 1 und ha29/ 1, S. 327, ha 34/ 1, S. 324, ha22/ 1, S. 328, ha40, S. 329, ha 42, S. 331, ha 54. 691 VLA, HoA 119,1: Rechnung über die Werbung der Hohenemser Soldaten, 26.10.1663. 692 VLA, HoA 125,1: Oberamt Hohenems an Ignaz Freiherr von Rodt (Konstanz), 12.3.1732. 693 HStAS, C 9 Bü 375: „Muster und Stand Lista der Fürsten und Ständen, deß Hochlöblichen Schwäbischen Creis under Ihro Hoch Gräflichen Excelenz Herren Obersten Grafen von Edingen, Regiment bestelten Herren Hauptmann Schleissen Compagni wie Starckh Sich heut dato May 1686 wie folget“. 694 VLA, HoA 119,1: Rechnung über Werbung der Hohenemser Soldaten, 26.10.1663. <?page no="478"?> 478 5.2.41. NN Hoch NN Hoch wurde 1794 zusammen mit NN Stöckle, NN Seewald und NN Mittelberger von Hohenems geworben. Ende August 1794 lag er in Kehl 695 . Ende September finden wir ihn dann mit dem Hohenemser und Lustenauer Kontingent in Scherzheim bei Lichtenau 696 , einen Monat später in Auenheim 697 , Ende November in Wildstett 698 . 5.2.42. Georg Höfl Georg Höfl diente 1702 mit dem Hohenemser Kontingent in der landgräflich fürstenbergischen Leibkompanie. Zusammen mit Bartholomäus Huber desertierte er am 14. Oktober 1702 699 . Sein Kompaniekommandant vermutete ihn in Hohenems, da es sich bei ihm um einen „gedingte[n] Knecht bis Endte der Campagne“ gehandelt habe 700 . 5.2.43. Johannes Hollenstein Johannes Hollenstein wurde im August 1741 als Musketier für das Hohenemser Kontingent geworben. Er wird als „21 Jahr allt, von Lustnaw, hiesiger unterthan, leedigen Standts, kheiner Profession“ bezeichnet, der „niemahlen gedienth“ 701 . Es könnte sich um den am 9. August 1719 geborenen Sohn des Josef Hollenstein (*2.7.1679, †13.6.1740) und seiner ersten Ehefrau Martha Hämmerle (*24.1.1680, †Januar 1721), genannt „Tschoger“, handeln. Er war das vierte Kind und der dritte Sohn dieses Ehepaares. Sein ältester Bruder und seine Schwester starben im Alter von sechs bzw. 15 Monaten 702 . Johannes Hollenstein war zum Zeitpunkt der Werbung von 1741 fast genau 22 Jahre alt und noch unverheiratet. Seine erste Eheschließung erfolgte erst am 27. Oktober 1742, seine zweite am 28. Juli 1767. Den beiden Ehen entstammten insgesamt neun Kinder. Johannes Hollenstein starb am 19. Januar 1771 703 . 5.2.44. Bartholomäus Huber Bartholomäus Huber ließ sich am 26. April 1702 als Reichssoldat für das Lustenauer Kontingent anwerben. Dafür sicherte man ihm zu, ihm nach Abschluss des Feldzuges das Hofrecht zu verleihen 704 . Er diente mit dem Hohenemser Kontingent in der landgräflich fürstenbergischen Leibkom- 695 VLA, HoA 141,5: Verpflegungsrechnung, 31.8.1794. 696 VLA, HoA 141,5: Verpflegungsrechnung, 30.9.1794. 697 VLA, HoA 141,5: Verpflegungsrechnung, 31.10.1794. 698 VLA, HoA 141,5: Verpflegungsrechnung, 30.11.1794. 699 VLA, HoA 123,2: Rechnung, Leutnant Sturm, 1703. 700 VLA, HoA 123,2: Kapitanleutnant De Hayn De Taruille an kaiserliche Andministrationsräte und Oberamtleute der Grafschaft Hohenems, 29.11.1702 (Ankunftsdatum). 701 VLA, HoA 127,2: Oberamt Hohenems an Oberamt Tettnang, 16.8.1741. 702 STETTER/ KÖNIG, Familienbuch, Bd. 3, S. 33, ho35 und ho35/ I/ 1-4. 703 STETTER/ KÖNIG, Familienbuch, Bd. 3, S. 36, ho50. Naheliegend wäre es gewesen ihn mit dem am 27. Dezember 1709 geborenen Sohn des Bäckers Hans Hollenstein (*27.12.1672, †16.8.1737) und der Salome Hagen (†4.12.1720) zu identifizieren, dessen Beruf mit „Soldat“ angegeben wird. Dagegen spricht nicht nur dessen Alter, sondern vor allem die Tatsache, dass er am 11. April 1739 geheiratet hat. Dagegen wird Johannes Hollenstein im oben zitierten Schreiben von 1741 als 21-jährig und ledig bezeichnet. STETTER/ KÖNIG, Familienbuch, Bd. 3, S. 33, ho33 und ho33/ I/ 5, und S. 36, ho48. 704 VLA, Reichshof und Patrimonialgericht Lustenau, Sch. 44, 19/ 1: Vertrag des Reichshofes Lustenau mit dem Reichssoldaten Bartli Huober, 26.4.1702. <?page no="479"?> 479 panie. Zusammen mit Georg Höfl desertierte er am 14. Oktober 1702 705 . Da es sich bei ihm um einen „gedingte[n] Knecht bis Endte der Campagne“ gehandelt hatte, vermutete man ihn in Hohenems 706 . Dennoch ließ er sich 1706 erneut für zwei Jahre anwerben 707 . Ein Bartholomäus Huber († nach 1727) war dreimal in Lustenau verheiratet, in erster Ehe mit Magdalena Vogel († 8.11.1715). Bereits 18 Tage nach dem Tod seiner ersten Ehefrau heiratete er neuerlich. Am 26. November 1715 schloss er die Ehe mit Maria Küni (*18.10.1685, †18.10.1722) 708 . Diese war die älteste Tochter des Sattlers und Hofrichters Jakob Küni und der Johanna Algi. Maria Küni hatte bereits am 14. Januar 1715 dem aus Cleebronn in Württemberg stammenden Soldaten Hans Jakob Schleweiss, der Lutheraner war, einen außerehelichen Sohn, Jakob, zur Welt gebracht, der jedoch bereits am 21. September 1715 gestorben war 709 . Bartholomäus Huber und Maria Küni hatten drei Kinder: Maria (*3.3.1717, †8.3.1717), Josef (*10.3.1719, †10.5.1720) und Josef (*6.4.1721) 710 . Bereits 41 Tage nach dem Tod seiner zweiten Ehefrau heiratete Bartholomäus Huber am 28. November 1722 Katharina Bösch (†20.11.1728) 711 . Möglicherweise handelt es sich dabei um eine Frau dieses Namens, die 1719 im Frevelrodel aufscheint, weil sie „schwanger bey einem Crays soldaten“ war 712 . 5.2.45. Hans (Jörg) Huchler Hans Huchler war einer von zwei Soldaten zu Fuß, die am 12. August 1674 „dem Costanzischen Patent nacher Überlingen geschickht worden“ 713 . Am 1. Februar 1675 wurde er „ins Quartier remittiert und darinnen bis zum abmarch verpflegt“ 714 . Am 16. August1675 sollte er zusammen mit anderen nach Ulm zur Musterung und „Verglübdtung“ geschickt werden 715 . Er war aber bereits im April wieder ausgeschieden 716 und „von des Herren Obristen Exc. ausgethauscht und ahn dessen statt Andrees Tagwerkher von Küzbühl aus Tyrol gestellt worden“ 717 . Sein Name findet sich in der am 1. April 1674 angefertigten „Beschreibung der jenigen bey der Grafschaft Hochen Embs befindenden Mannparen jungen Purs, worvon die verlangte Crais Auswahl 705 VLA, HoA 123,2: Rechnung, Leutnant Sturm, 1703. 706 VLA, HoA 123,2: Kapitanleutnant De Hayn De Taruille an kaiserliche Andministrationsräte und Oberamtleute der Grafschaft Hohenems, 29.11.1702 (Ankunftsdatum). 707 VLA, Reichshof und Patrimonialgericht Lustenau, Sch. 44, 19/ 1: Vertrag des Standes Hohenems und Lustenau mit vier Reichssoldaten, 26.4.1706. 708 STETTER/ KÖNIG, Familienbuch, Bd. 3, S. 348, xh170 und xh170/ I-II. 709 STETTER/ KÖNIG, Familienbuch, Bd. 3, S. 117, ku26/ I/ 1, und S. 389, xs164. Der Eintrag im Lustenauer Taufbuch lautet: „Jacobum filium illegitimum Mariae Küenin die 9. Jan. baptizavit idem, qui supra [scil. Pfarrer Mathias Hämmerle]. Pater huius infantis ex scorto nati est Jo. Jacob Schleweis miles Lutheranus von Würtenbergischen Crais regiment zu Fuess, gebürtig von Klebron, Maulbronner ambt im Würtenberger Land, obijt infans iste die 21. 7bris. Patrini sunt Magnus Hagen et Maria Böschin“. PfA Lustenau, Tauf- und Trauungsbuch 1706-1757, S. 55. Nur 15 Tage später brachte eine Anna Bösch ein außerehelich geborenes Kind zur Taufe, dessen Vater ebenfalls Jakob Schleweis war. Ebenda, S. 55-56. 710 STETTER/ KÖNIG, Familienbuch, Bd. 3, S. 349, xh/ II/ 1-3. Die Taufpaten waren bei Maria (*3.3.1717) Anton König und Maria Bösch, bei Josef (*10.3.1719) und Josef (*6.4.1721) Marcus Fitz und Maria Bösch. PfA Lustenau, Tauf- und Trauungsbuch 1706-1757, S. 66, 78 und 88. 711 STETTER/ KÖNIG, Familienbuch, Bd. 3, S. 348-349, xh170/ II-III. 712 VLA, HoA 51,45: Frevelrodel 1719. 713 VLA, HoA 120,4: Musterrolle des „alterius tanti“ der nach Überlingen und Ulm gestellten Mannschaft, Hohenems, 12.8.1674. 714 VLA, HoA 121,1: Aufstellung der Ausgaben der Grafschaft Hohenems für Kreissoldaten vom Juli 1673 bis 1.10.1675, 9.9.1675. 715 VLA, HoA 121,1: Aufstellung der Ausgaben der Grafschaft Hohenems für Kreissoldaten vom Juli 1673 bis 1.10.1675, 9.9.1675. 716 VLA, HoA 120,5: Rechnung, 10.7.1675. 717 VLA, HoA 121,1: Aufstellung der Ausgaben der Grafschaft Hohenems für Kreissoldaten vom Juli 1673 bis 1.10.1675, 9.9.1675. <?page no="480"?> 480 genommen und in marginem notiert worden“. Hier wird er als 22 Jahre alter Maurer und als „starckh und mitterer Statur“ bezeichnet. Er wohnte im Ortsteil „Under dem Berg“ 718 . Tatsächlich wurde er am 29. November 1655 als Sohn des Kaspar Huchler und der Maria Jäger geboren 719 . Er war also noch nicht einmal 19 Jahre alt. 5.2.46. Michael Hueber Michael Hueber gehörte dem Vaduzer Duplum zu Fuß an, das im Sommer 1674 aufgeboten wurde 720 . Am 23. Juli 1675 lag er wie Hans Schlögel und Johannes Knoll in der Garnison zu Offenburg 721 . Für ihn zahlte die hohenems-vaduzische Kanzlei im September 1675 4 fl. in die Kasse nach Ravensburg 722 . Ein nicht näher datiertes Verzeichnis der Soldaten des Hohenemser Kontingents bezeichnet ihn als „Gefreyter“ 723 . 5.2.47. Galli Kaufmann Galli Kaufmann wurde am 13. Februar 1694 mit zwei weiteren Männern von der „Landtschaft Vaduz und Schellenberg“ zum fürstenbergischen Regiment zu Fuß geworben 724 . Im Dezember 1694 zahlte Johann Conrad Schreiber, der „Landts Haubtmann“, in Schaan „Galle Kaufmann, Kreys Soldaten, seinem hinderlassenen weib auf befelch Herrn Landtammann“ eine Summe von insgesamt 12 fl. 30 kr. aus 725 . Galli Kaufmann muss also vor dem Dezember 1694 gestorben oder gefallen sein. 5.2.48. Andreas Khun Andreas Khun gehörte zu jenem Hohenemser Kontingent, das im Mai 1686 in Ulm gemustert wurde, um nach Ungarn gegen die Türken abzurücken 726 . 5.2.49. Anton Klien 1741 wurden „dem Antoni Klien Soldaten auf Köhl“ 11 fl. 2 kr. aus der Emser Gemeindekasse als Monatsgeld bezahlt 727 . Im selben Jahr wurden ihm von der Gemeinde noch einmal 11 fl. 17 kr. „gage gelter auf Köhl geschickt“ 728 . Auch aus der Lustenauer Gemeindekassa erhielt er in jenem Jahr 718 VLA, HoA 120,4: „Beschreibung der jenigen bey der Grafschaft Hochen Embs befindenden Mannparen jungen Purs, worvon die verlangte Crais Auswahl genommen und in marginem notiert worden. Actum, den 1ten April Ao. 1674“. 719 PfA Hohenems, Taufbuch 1607-1722, S. 177. 720 VLA, HoA 121,1: Aufstellung der Ausgaben der Grafschaft Vaduz für die Kreissoldaten von Juli 1673 bis 1.10.1675, 9.9.1675. 721 VLA, HoA 121,1: Aufstellung der Ausgaben der Grafschaft Vaduz für die Kreissoldaten von Juli 1673 bis 1.10.1675, 9.9.1675. 722 VLA, HoA 121,1: Liste der gräflich hohenemsisch-vaduzischen Soldaten und der in die Kasse nach Ravensburg bezahlten Verpflegung für den September, 10.9.1675. 723 VLA, HoA 134,4: undatiertes Verzeichnis der Hohenemser Soldaten. 724 VLA, HoA 122,6: Abrechnung, 1694. 725 VLA, HoA 123,1: Quittung, 16.12.1694. 726 HStAS, C 9 Bü 375: „Muster und Stand Lista der Fürsten und Ständen, deß Hochlöblichen Schwäbischen Creis under Ihro Hoch Gräflichen Excelenz Herren Obersten Grafen von Edingen, Regiment bestelten Herren Hauptmann Schleissen Compagni wie Starckh Sich heut dato May 1686 wie folget“. 727 VLA, HoA 125,4: „Extract aus denen Gemeindsrechnungen zu Ems, was an des Löbl. Schwäbischen Creyses Prasestandis etc. etc. bezahlet worden“, 1735 bis 1743. 728 VLA, HoA 125,4: „Extract aus denen Gemeindsrechnungen zu Ems, was an des Löbl. Schwäbischen Creyses Prasestandis etc. etc. bezahlet worden“, 1735 bis 1743. <?page no="481"?> 481 Zahlungen: 11 fl. 13 kr. „an seinen Monath gelt“, dann 11 fl. 17 kr. Im folgenden Jahr bezog er ebenfalls aus dem Lustenauer Gemeindesäckel Monatsgelder in nicht angegebener Höhe 729 . 5.2.50. Michael Klien Miachel Klien ließ sich 1734 für das damals 15-köpfige Hohenemser Kreiskontingent anwerben. Er stammte aus Ems und war von Beruf Weber. Sein Alter wird mit „bey 21 Jahr“ angegeben 730 . Es könnte sich um den am 30. September 1711 geborenen Sohn des Veit Klien und der Maria Mathis handeln 731 . 5.2.51. Johannes Knoll Johannes Knoll aus Ingolstadt gehörte dem Vaduzer Duplum zu Fuß an, das im Sommer 1674 aufgeboten wurde 732 . Am 23. Juli 1675 lag er wie Hans Schlögel und Michael Huber in der Garnison zu Offenburg 733 . Für ihn zahlte die hohenems-vaduzische Kanzlei im September 1675 4 fl. in die Kasse nach Ravensburg 734 . 5.2.52. Ulrich Lang Ulrich Lang stammte wahrscheinlich aus Hitzkirch im Kanton Luzern. Er wurde am 26. Oktober 1663 in Meßkirch als Soldat zu Fuß für das Hohenemser Kontingent geworben. Er erhielt ein Werbegeld von 4 fl. 30 kr. und diente in der Kompanie des Grafen von Montfort 735 . 5.2.53. Josef Linder Josef Linder gehörte 1734 dem 15-köpfigen Hohenemser Kreiskontingent an. Er stammte aus Ems und hatte sich „jüngst vor hiesigen standt ahnwerben lassen“. Obwohl erst 21 Jahre alt, war er „zuvor in königl. Sardinischen kriegsdiensten gewesen“ 736 . 1736 erlitt Josef Linder offensichtlich eine Verwundung. Als die Oberamtleute vom Hohenemser Vertreter beim Kreistag in Zusammenhang mit einer Reduzierung der Kreistruppen gefragt wurden, welche Soldaten behalten und welche gegebenenfalls abgerüstet werden sollten, betonten diese, dass Linder, wenn er „seiner Erlittenen vulneration halber ahn Einem s.v. Fuess genesen und zu fehrneren Diensten tauglich sein sollte“, im Dienst zu halten sei 737 . Offensichtlich blieb Josef Linder im Dienst, denn bis ins folgende Jahr wurde ihm immer wieder Sold ausgezahlt: Am 30. November 1736 erhielt er aus der Emser Gemeindekasse 21 fl. „vor 3 Mon. Gage“ sowie „2 fl. Dusser“ 738 . Am 729 VLA, HoA 125,4: „Extract aus denen Gemeindsrechnungen zu Lustnau, was an des Löbl. Schwäbischen Creyses Prasestandis etc. etc. bezahlet worden“, 1734 bis 1746. 730 VLA, HoA 125,3: Beschreibung des Hohenemser Kreiskontingents, 21.1.1734. 731 PfA Hohenems, Taufbuch 1607-1722, S. 511. 732 VLA, HoA 121,1: Aufstellung der Ausgaben der Grafschaft Vaduz für die Kreissoldaten von Juli 1673 bis 1.10.1675, 9.9.1675. 733 VLA, HoA 121,1: Aufstellung der Ausgaben der Grafschaft Vaduz für die Kreissoldaten von Juli 1673 bis 1.10.1675, 9.9.1675. 734 VLA, HoA 121,1: Liste der gräflich hohenemsisch-vaduzischen Soldaten und der in die Kasse nach Ravensburg bezahlten Verpflegung für den September, 10.9.1675. 735 VLA, HoA 119,1: Rechnung über die Werbung der Hohenemser Soldaten, 26.10.1663. 736 VLA, HoA 125,3: Beschreibung des Hohenemser Kreiskontingents, 21.1.1734. 737 VLA, HoA 126,2: Oberamt Hohenems an Kanzler von Frey, 31.8.1736 (Entwurf ). 738 VLA, HoA 125,4: „Extract aus denen Gemeindsrechnungen zu Ems, was an des Löbl. Schwäbischen Creyses Prasestandis etc. etc. bezahlet worden“, 1735 bis 1743. <?page no="482"?> 482 10. Dezember desselben Jahres wurden ihm 27 kr. „vor ausständige Holz Kappen“ von der Gemeinde Ems bezahlt 739 . Ende März 1737 erhielt er - rückwirkend für den Sommer 1736 - den Sold für drei Monate 740 . 5.2.54. Konrad Lipold Konrad Lipold ist 1715 erstmals als vom Reichshof Lustenau geworbener und gestellter Soldat nachweisbar 741 . Im März 1729 finden wir ihn in der Festung Kehl. Er war damals bereits gesundheitlich angeschlagen und lag im Lazarett. Daher ersuchte er den Ammann des Reichshofes Lustenau um seine Ablösung 742 . Herkunftsort und Geburtsdatum Konrad Lipolds sind bislang nicht bekannt. Er heiratete am 14. Oktober 1721 die aus Lustenau stammende Leibeigene Katharina Jeger (*22.12.1690) 743 . Diese war 1719 wegen einer außerehelichen Schwangerschaft bestraft worden. Sie hatte „Ein kind bey einem Savoiar erzeuget“ 744 . Der Ehe zwischen Lipold und Jeger entstammten vier Kinder, die wegen des im Reichshof geltenden Rechts wie ihre Mutter ebenfalls leibeigen waren: Katharina (*9.2.1722, †28.7.1785), Anna Maria (*7.8.1723, †28.12.1789), Joachim (*31.12.1725, †17.1.1726) und Hans, von dem weder das Geburtsnoch das Sterbedatum bekannt ist. Über ihn wissen wir lediglich, dass er 1746 zusammen mit seinen beiden älteren Geschwistern in Lustenau gefirmt wurde. Die drei erstgenannten Kinder wurden im Reichhof geboren und starben auch hier 745 . Von ihnen gründete lediglich Anna Maria eine eigene Familie. Am 21. November 1750 heiratete sie den ebenfalls aus Lustenau stammenden Josef Hämmerle (*19.3.1715, †18.6.1771). Der Ehe entstammten vier Kinder 746 . Die Kinder des Konrad Lipold kamen alle während seiner Zeit als aktiver Soldat zur Welt. Im Taufbuch wird er jeweils als „miles“ bezeichnet 747 . Er starb am 1. Mai 1729 in der Festung Kehl 748 , von wo er sich kurz vorher noch brieflich beim Hofammann gemeldet und wegen seiner angeschlagenen Gesundheit um Ablösung gebeten hatte 749 . 739 VLA, HoA 125,4: „Extract aus denen Gemeindsrechnungen zu Ems, was an des Löbl. Schwäbischen Creyses Prasestandis etc. etc. bezahlet worden“, 1735 bis 1743. 740 VLA, HoA 126,1: Zahlungsliste für die Hohenemser Mannschaft, die im Baron Rothschen Regiment zu Fuß dient für die ersten drei Sommermonate (Mai, Juni, Juli 1736), 31.3.1737. 741 SCHEFFKNECHT, Konrad Lipold, S. 112. 742 HistA Lustenau, Reichshöfische Akten 5,1: Konrad Lipold an Lustenauer Hofammann, 12.3.1729. 743 STETTER/ KÖNIG, Familienbuch, Bd. 3, S. 364, xl143. Die Eheschließung erfolgte in der Lustenauer Pfarrkirche durch den Lustenauer Ortspfarrer. Als Trauzeugen fungierten Hofammann Johannes Hollenstein und der Hofrichter Johannes Bösch, also zwei Amtspersonen. Im Trauungsbuch ist ausdrücklich vermerkt, dass die Eheschließung „cum consensu Hr. Haubtmann Funckh et senatus nostri communitatis“ erfolgt sei. Konrad Lipold diente damals im Regiment des Generals von Roth. PfA Lustenau, Tauf- und Trauungsbuch 1706-1757, S. 260. 744 VLA, HoA 51,45: Bußenrodel Lustenau 1719. 745 STETTER/ KÖNIG, Familienbuch, Bd. 3, S. 364, xl143/ 1-3; STETTER/ KÖNIG, Familienbuch, Bd. 2, S. 407, he178. Paten waren bei Katharina (*9.2.1722), Anna Maria (*7.8.1723) und Joachim (*31.12.1725) jeweils Joachim Hollenstein und Anna Maria Hagen, die sich bei der Taufe Katharinas allerdings durch ihre Magd Martha Vögl vertreten ließ. PfA Lustenau, Tauf- und Trauungsbuch 1706-1757, S. 92, 101 und 115. 746 STETTER/ KÖNIG, Familienbuch, Bd. 2, S. 407, he178. 747 PfA Lustenau, Tauf- und Trauungsbuch 1706-1757, S. 92, 101 und 115. 748 STETTER/ KÖNIG, Familienbuch, Bd. 3, S. 364, xl143. 749 HistA Lustenau, Reichshöfische Akten 5,1: Konrad Lipold an Lustenauer Hofammann, 12.3.1729. Dazu auch: SCHEFFKNECHT, Konrad Lipold, S. 112-113. <?page no="483"?> 483 5.2.55. Martin Martin Martin Martin wurde 1695 zusammen mit Hans Georg Bösch für das Hohenemser Kontingent angeworben 750 . 5.2.56. Hanns Georg Mayer Hanns Georg Mayer von Zell am Harmersbach, der zum Schwäbischen Kreis gehörenden „kleinsten aller Reichsstädte“ 751 , ergänzte im September 1674 das Hohenemser Kontingent. Am 16. September bestätigte Hauptmann Christof Würt von Redentz, dass Franz Häfele, „Veldtwaibel zue Hohenembs, den von dem Hochgräfl. Embsischen Contingent bey vorbeygeflossnen Musterung bey Ulm ermanglenden Knecht, einen mit Nahmen Hanns Geörg Mayer von Zell am Hammerpach, ersezet und eingestellt, wie auch die ganze Mundierung, bey welcher er ein Duggaten vor ein Musqueten sambt einer Duggaten auf die Handt erlegt und bezahlt habe“ 752 . Im Juni 1675, als die aus Hohenems und Lustenau stammenden Musketiere des hohenemsischen Kontingents noch in ihren Heimatgemeinden im Quartier lagen, befand sich Mayer in Offenburg 753 . Die gräfliche Verwaltung in Hohenems war ihm damals noch erhebliche Soldzahlungen schuldig. Wie aus einer Rechnung vom Juli hervorgeht, betrugen die Ausstände insgesamt 16 fl. 28 kr. 754 . Am 16. August 1675 wurde er zusammen mit anderen nach Ulm zur Musterung und „Verglübdtung“ geschickt 755 . Hans Georg Mayer wurde während seiner Dienstzeit im Hohenemser Kontingent verwundet. In einer nicht datierten Aufstellung der Hohenemser Soldaten wurde neben seinem Namen der Vermerk „durch den Arm geschossen“ angebracht 756 . 5.2.57. Karl Merk Karl Merk wurde Ende Januar 1674 zusammen mit Franz Vetter zum Sammelplatz nach Überlingen gebracht. Sie gehörten dem ersten Hohenemser Simplum an. Beide dienten als Reiter 757 . Karl Merk lag von 7. April bis 15. Juni 1675 zu Hause im Quartier. Dabei entstanden Kosten in Höhe von 74 fl. 41 kr. 4 hll., die sich folgendermaßen aufteilten: 34 fl. 47 kr. 4 hll. Zehrungskösten laut Abrechnung des Wirts, 5 fl. 20 kr. für „Josle Levit Juden umb thuch, Seuden, Knöpf und alle Zugehörd zu einem Rockh“, 30 kr. Schneiderlohn für den Hofschneider, 3 fl. für die „Einhandlung eines Gollers“, 30 kr. Sattlerlohn für einen Gurt, 48 kr. „umb 2 Hulfern Kappen“, 20 kr. „vom Satel zue fillen“, 1 fl. 36 kr. für den Schuster, „umb ein pahr Stifel Böden einzuesezen“, 20 kr. für ein Paar Sohlen, 32 kr. „beym Schmid verschlagen“, 11 fl. 54 kr. Zehrungskösten für das Pferd, 9 fl. 4 kr. Stallmiete sowie 6 fl. Bargeld, das er von Landammann Benzer erhalten hatte 758 . Am 15. Juni 1675 wurde er zusammen mit Franz Vetter vom Landschreiber abgefertigt und zurück zum Sammelplatz 750 VLA, HoA 123,1: „Specification, was denen Zwey Mann, als Martin Martin und Hans Georg Beschen, von Embs gestellt, an Monduer gegeben worden“, 1695. 751 KÖBLER, Historisches Lexikon, S. 815-816. 752 VLA, HoA 120,4: Quittung, 16.9.1674. 753 VLA, HoA 120,5: Rechnung, 17.6.1675. 754 VLA, HoA 120,5: Quittung, 10.7.1675. 755 VLA, HoA 121,1: Aufstellung der Ausgaben der Grafschaft Hohenems für Kreissoldaten vom Juli 1673 bis 1.10.1675, 9.9.1675. 756 VLA, HoA 134,4: Nicht datiertes Verzeichnis der Hohenemser Soldaten. 757 VLA, HoA 120,4: Musterrolle des Simplums der am 28.1. und 15.2. nach Überlingen gestellten Mannschaft, Hohenems, 12.8.1674; VLA, HoA 121,1: Aufstellung der Ausgaben der Grafschaft Hohenems für Kreissoldaten vom Juli 1673 bis 1.10.1675, 9.9.1675. 758 VLA, HoA 120,5: Rechnung, Juni 1675. <?page no="484"?> 484 der Truppe nach Engen geschickt. Beide Reiter erhielten bei dieser Gelegenheit den Sold für jeweils drei Monate 759 . Im Oktober 1675 lag er im Quartier zu Offenburg, wo er zusammen mit Franz Vetter als Reiter in der Kompanie zu Pferd des Obristleutnants Baron Ferdinand von Rehelings diente. Den beiden wurde am 24. Oktober erlaubt, „nacher Hochen Embs zue raisen, umbwillens alda Ihr noch altes ruggstelliges gelt abzuehollen“ 760 . 5.2.58. Georg Miller Georg Miller stammte möglicherweise aus Hohenems. Eine Familie dieses Namens ist jedenfalls für das 17. und 18. Jahrhundert bezeugt 761 . Er wurde am 26. Oktober 1663 in Meßkirch als Soldat zu Fuß für das Hohenemser Kontingent geworben. Miller erhielt ein Werbegeld von 10 fl. und diente als Musketier in der Kompanie des Grafen von Montfort 762 . 5.2.59. NN Mittelberger NN Mittelberger wurde 1794 zusammen mit NN Stöckle, NN Seewald und NN Hoch von Hohenems geworben. Ende August 1794 lag er in Kehl 763 . Ende September finden wir ihn dann mit dem Hohenemser und Lustenauer Kontingent in Scherzheim bei Lichtenau 764 , einen Monat später in Auenheim 765 und Ende November in Wildstett 766 . 5.2.60. Sebastian Möhrstatt Sebastian Möhrstatt aus Mühlhausen wurde am 26. Oktober 1663 in Meßkirch als Soldat zu Fuß für das Hohenemser Kontingent geworben. Er erhielt ein Werbegeld von 7 fl. 30 kr. und diente als Musketier in der Kompanie des Grafen von Montfort 767 . 5.2.61. Thoman Paffenzeller Thoman Paffenzeller gehörte jenem Hohenemser Kontingent an, das im Mai 1686 in Ulm gemustert wurde, um nach Ungarn gegen die Türken abzurücken 768 . 759 VLA, HoA 120,5: Rechnung, Sommer 1675; VLA, HoA 121,1: Aufstellung der Ausgaben der Grafschaft Hohenems für Kreissoldaten vom Juli 1673 bis 1.10.1675, 9.9.1675. 760 VLA, HoA 121,1: Pass für Karl Merk und Franz Vetter, 24.10.1675. 761 Vgl. WELTI, Entwicklung, S.132 und 139. 762 VLA, HoA 119,1: Rechnung über die Werbung der Hohenemser Soldaten, 26.10.1663. 763 VLA, HoA 141,5: Verpflegungsrechnung, 31.8.1794. 764 VLA, HoA 141,5: Verpflegungsrechnung, 30.9.1794. 765 VLA, HoA 141,5: Verpflegungsrechnung, 31.10.1794. 766 VLA, HoA 141,5: Verpflegungsrechnung, 30.11.1794. 767 VLA, HoA 119,1: Rechnung über Werbung der Hohenemser Soldaten, 26.10.1663. 768 HStAS, C 9 Bü 375: „Muster und Stand Lista der Fürsten und Ständen, deß Hochlöblichen Schwäbischen Creis under Ihro Hoch Gräflichen Excelenz Herren Obersten Grafen von Edingen, Regiment bestelten Herren Hauptmann Schleissen Compagni wie Starckh Sich heut dato May 1686 wie folget“. <?page no="485"?> 485 5.2.62. Lutz Pickher Lutz Pickher war einer der drei im Frühjahr 1675 neu angeworbenen Soldaten zu Fuß des Vaduzer Kontingents. Am 23. Juli 1675 wurde er nach Donaueschingen „abgefüehrt“ 769 . Für ihn zahlte die hohenems-vaduzische Kanzlei im September 1675 4 fl. in die Kasse nach Ravensburg 770 . Da er in einem nicht datierten Verzeichnis der Soldaten des Hohenemser Kontingents ohne eine weitere Bezeichnung geführt wird 771 , dürfen wir in ihm einen gemeinen Soldaten sehen. Lutz Pirckher stammte aus dem Sarganserland 772 . 5.2.63. NN Reichart 1736 zahlte die Gemeinde Lustenau, „dem Soldaten Reichart, so nach Bibrach gegangen“, eine Summe von 2 fl. 44 kr. aus 773 . 5.2.64. Hans Georg Reis Hans Georg Reis, ein 24-jähriger „baure Kerle“ aus Ems, ließ sich 1734 für das damals 15-köpfige Hohenemser Kreiskontingent anwerben 774 . Am 20. September 1736 erhielt er aus der Emser Gemeindekasse 4 fl. „Douser gelt“ 775 , und Ende März 1737 zahlte man ihm - rückwirkend für den Sommer 1736 - den Sold für drei Monate aus 776 . Möglicherweise handelt es sich um den 1771 als verstorben bezeichneten Johann Georg Reis, der bis zu seinem Tode dem Gericht in Ems angehört hatte 777 . 5.2.65. Xaver Reis Xaver Reis ließ sich 1734 für das damals 15-köpfige Hohenemser Kreiskontingent anwerben. Er stammte aus Hohenems, war 18 Jahre alt und wird als „ein bauer Kerle“ bezeichnet 778 . Ende Juni 1736 stand er zu Ulm und hatte an ausständigem Sold für die Monate Mai, Juni und Juli 7 fl. 48 kr. zu beanspruchen 779 . Am 6. Juli 1736 zahlte man ihm aus der Emser Gemeindekasse 33 fl. 2 kr. 2 hll. an „Monat Gelt und alter Rest“ aus 780 . 769 VLA, HoA 121,1: Aufstellung der Ausgaben der Grafschaft Vaduz für die Kreissoldaten von Juli 1673 bis 1.10.1675, 9.9.1675. 770 VLA, HoA 121,1: Liste der gräflich hohenemsisch-vaduzischen Soldaten und der in die Kasse nach Ravensburg bezahlten Verpflegung für den September, 10.9.1675. 771 VLA, HoA 134,4: Nicht datiertes Verzeichnis der Hohenemser Soldaten. 772 VLA, HoA 121,1: Liste der gräflich hohenemsisch-vaduzischen Soldaten und der in die Kasse nach Ravensburg bezahlten Verpflegung für den September, 10.9.1675. 773 VLA, HoA 125,4: „Extract aus denen Gemeindsrechnungen zu Lustnau, was an des Löbl. Schwäbischen Creyses Prasestandis etc. etc. bezahlet worden“, 1734 bis 1746. 774 VLA, HoA 125,3: Beschreibung des Hohenemser Kreiskontingents, 21.1.1734. 775 VLA, HoA 125,4: „Extract aus denen Gemeindsrechnungen zu Ems, was an des Löbl. Schwäbischen Creyses Prasestandis etc. etc. bezahlet worden“, 1735 bis 1743. 776 VLA, HoA 126,1: Zahlungsliste für die Hohenemser Mannschaft, die im Baron Rothschen Regiment zu Fuß dient, für die ersten drei Sommermonate (Mai, Juni, Juli 1736), 31.3.1737. 777 WELTI, Entwicklung, S. 165. 778 VLA, HoA 125,3: Beschreibung des Hohenemser Kreiskontingents, 21.1.1734. 779 VLA, HoA 125,3: Rechnung des Hauptmann Franz Karl Keine für die in Ulm auf dem Kommando stehenden Soldaten des Hohenemser Kommandos, Juni/ Juli 1736. 780 VLA, HoA 125,4: „Extract aus denen Gemeindsrechnungen zu Ems, was an des Löbl. Schwäbischen Creyses Prasestandis etc. etc. bezahlet worden“, 1735 bis 1743. <?page no="486"?> 486 Am 30. November 1736 erhielt Xaver Reis aus der Emser Gemeindekasse 21 fl. „vor 3 Mon. Gage“ sowie „2 fl. Dusser“ 781 . Ende März 1737 erhielt er - rückwirkend für den Sommer 1736 - den Sold für drei Monate ausbezahlt. Er befand sich damals mit seiner Kompanie in Ulm 782 . 5.2.66. Thomas Riedmann Thomas Riedmann wurde im Frühjahr 1674 als Musketier angeworben und am 24. Mai zusammen mit einem Reiter zum Sammelplatz nach Überlingen geschickt 783 . Am 12. August 1674 wird er zusammen mit Hans Huchler genannt, als das Hohenemser Duplum „dem Costanzischen Patent nacher Überlingen geschickht worden“ 784 . Am 1. Februar 1675 wurde er „ins Quartier remittiert und darinnen bis zum abmarch verpflegt“ 785 . Thomas Riedmann konnte wie Hans Alge Anfang Juli 1675 „wegen unpässlichkeit“ nicht, wie eigentlich vorgesehen, zum Sammelplatz kommen 786 . Offensichtlich war sein Gesundheitszustand schlechter als der Alges, denn bereits wenige Wochen vorher findet sich über die beiden Lustenauer Musketiere in einer Rechnung jeweils die Bemerkung „ist noch hier“. Anders als bei Hans Alge heißt es bei Thomas Riedmann aber noch: „[…] ist auch noch hier, mueß aber ein anderen stellen“ 787 . Am 16. August 1675 wurde er zusammen mit anderen nach Ulm zur Musterung und „Verglübdtung“ geschickt 788 . Im September 1675 werden für ihn - wie auch für Hans Alge - 4 fl. Monatssold verrechnet 789 . In einer Hohenemser Abrechnung wird er als „von Ems“ bezeichnet 790 . Tatsächlich dürfte er aber aus dem Reichshof Lustenau stammen. Mit hoher Wahrscheinlichkeit handelt es sich bei ihm um den am 16. Dezember 1651 in Lustenau geborenen und am 20. August 1705 verstorbenen Thomas Riedmann, einen Sohn des Ulrich Riedmann (†16.4.1680) und dessen zweiter Ehefrau Agatha Wezlin aus Ems. Thomas Riedmann war das dritte von insgesamt vier Kindern bzw. der zweite Sohn aus dieser Ehe. Außerdem hatte er noch drei ältere Brüder, die aus der ersten Ehe seines Vaters stammten. Von diesen Kindern ist außer den Geburtsdaten so gut wie nichts bekannt. Stetter und König geben lediglich an, dass sein 1641 geborener Halbbruder Heinrich in Augsburg gestorben sei. Drei Jahre nach der Geburt des Thomas heiratete sein Vater zum dritten Mal, die Witwe Katharina Brunner (†1677) 791 . Diese brachte aus ihrer ersten Ehe zwei Söhne mit 792 . Die aus Widnau stammende Katharina Brunner wurde 1677 wegen Hexerei angeklagt, zum Tode verurteilt und hingerichtet 793 . 781 VLA, HoA 125,4: „Extract aus denen Gemeindsrechnungen zu Ems, was an des Löbl. Schwäbischen Creyses Prasestandis etc. etc. bezahlet worden“, 1735 bis 1743. 782 VLA, HoA 126,1: Zahlungsliste für die Hohenemser Mannschaft, die im Baron Rothschen Regiment zu Fuß dient für die ersten drei Sommermonate (Mai, Juni, Juli 1736), 31.3.1737. 783 VLA, HoA 120,4: Pass für den Reiter Hans Fitz und den Musketier Thoman Riedmann, Hohenems, 24.5.1674. 784 VLA, HoA 120,4: Musterrolle des „alterius tanti“ der nach Überlingen und Ulm gestellten Mannschaft, Hohenems, 12.8.1674. 785 VLA, HoA 121,1: Aufstellung der Ausgaben der Grafschaft Hohenems für Kreissoldaten vom Juli 1673 bis 1.10.1675, 9.9.1675. 786 VLA, HoA 120,5: Rechnung, 10.7.1675. 787 VLA, HoA 120,5: Rechnung, 17.6.1675. 788 VLA, HoA 121,1: Aufstellung der Ausgaben der Grafschaft Hohenems für Kreissoldaten vom Juli 1673 bis 1.10.1675, 9.9.1675. 789 VLA, HoA 120,5: Rechnung, September 1675. 790 VLA, HoA 121,1: Aufstellung der Ausgaben der Grafschaft Hohenems für Kreissoldaten vom Juli 1673 bis 1.10.1675, 9.9.1675. 791 STETTER/ KÖNIG, Familienbuch, Bd. 3, S. 171-172, ri22. 792 STETTER/ KÖNIG, Familienbuch, Bd. 2, S.10, al15/ II/ 1-2, und S. 14, al44. 793 Vgl. WELTI, Königshof, S. 244-245; TSCHAIKNER, Hexenverfolgungen in Hohenems, S. 246-249. <?page no="487"?> 487 Thomas Riedmann war dreimal verheiratet: Am 26. Januar 1676 heiratete er die aus Flums stammende Elisabeth Brandstetter (†31.3.1679), am 22. Mai 1679 Margaretha Fitz (*21.1.1654, †20.5.1701) und am 3. September 1701 Magdalena Alge (*19.1.1666, †26.8.1740). Er hatte insgesamt sieben Kinder 794 , zwei aus erster 795 , drei aus zweiter 796 und zwei aus dritter Ehe 797 . 5.2.67. Martin Rigler Martin Rigler ließ sich Ende April 1706 zusammen mit Mathäus Braunpans, Tobias Schmidt und Bartholomäus Huber anwerben. Er verpflichtete sich vertraglich, dem Stand Hohenems und Lustenau zwei Jahre lang als Reichssoldat zu dienen 798 . 5.2.68. Hans Rot(h) Die Hohenemser Rechnungen verzeichnen für September und Oktober 1675 für den Reiter Hans Rot einen Gesamtsold von 21 fl. Außerdem erhielt er damals 1 fl., weil er zu Ravensburg sieben Tage still liegen musste 799 . Er ersetzte den gefallenen Reiter Hans Fitz. Zusammen mit Karl Spiegel wurde er am 9. September 1675 zum Sammelplatz nach Ravensburg „abgefertigt“ 800 . Hans Roth stammte aus Sulz im Elsass 801 . 5.2.69. Johannes Rot(h) Johannes Rot(h) aus Dillingen wurde am 9. März 1674 für das Vaduzer Kontingent an Fußsoldaten angeworben. Er ersetzte Heinrich Ospeldt aus Vaduz, der noch am 25. Februar zu der Regimentszusammenführung nach Meersburg abgefertigt worden war 802 . Nach einer Abrechnung vom 23. September 1675 hatte er noch Anspruch auf 21 fl. Sold und 1 fl. Zehrgeld 803 . 794 STETTER/ KÖNIG, Familienbuch, Bd. 3, S. 173-174, ri34. 795 Josef (*19.3.1677, †6.5.1677) und NN (*25.3.1678, †14.2.1679). STETTER/ KÖNIG, Familienbuch, Bd. 3, S. 173-174, ri34/ I/ 1-2. Taufpaten waren bei beiden Kindern Magnus Hagen und Anna Sperger. Beim zweiten Kinde ist im Taufbuch der Name nicht eingetragen. Der Eintrag lautet: „25. [März 1678] filia legitima Thomae Riettman et Elisabethae Brandstetterin baptizabat 25, patrini fuere Magnus Hagen et Anna Spergerin“. PfA Lustenau, Tauf-, Sterbe- und Trauungsbuch 1665-1705, S. 84 und 89 (Zitat). Auch im Sterbebuch fehlt der Name des Kindes. Der Eintrag lautet: „14. Februarii [1679] obiit infans Thomae Riettmanns“. Ebenda, S. 341. Möglicherweise handelt es sich auch um zwei verschiedene Kinder, die jeweils am Tag ihrer Geburt gestorben sind. 796 Maria (*29.10.1680), Benedikt (*4.3.1683) und Hans (*30.12.1685). STETTER/ KÖNIG, Familienbuch, Bd. 3, S. 174, ri34/ II/ 1-3. Taufpaten waren bei Maria und Benedikt Magnus Hagen und Katharina Fitz, bei Hans Magnus Hagen und Franziska Hämmerle. PfA Lustenau, Tauf-, Sterbe- und Trauungsbuch 1665-1705, S. 98, 111 und 133. 797 Anna Maria I. (*28.8.1702) und Anna Maria II. (*6.11.1703, †12.7.1766, ledig). STETTER/ KÖNIG, Familienbuch, Bd. 3, S. 174, ri34/ III/ 1-2. Taufpaten waren bei beiden Kindern der Müller Johannes Hämmerle, der sich beim zweiten Kind allerdings durch Georg Bösch vertreten ließ, und Katharina Fitz. PfA Lustenau, Tauf-, Sterbe- und Trauungsbuch 1665-1705, S. 256 und 270. 798 VLA, Reichshof und Patrimonialgericht Lustenau, Sch. 44, 19/ 1: Vertrag des Standes Hohenems und Lustenau mit vier Reichssoldaten, 26.4.1706. 799 VLA, HoA 120,5: Rechnung, 23.9.1675. 800 VLA, HoA 121,1: Aufstellung der Ausgaben der Grafschaft Hohenems für Kreissoldaten vom Juli 1673 bis 1.10.1675, 9.9.1675. 801 VLA, HoA 121,1: Aufstellung der Ausgaben der Grafschaft Hohenems für Kreissoldaten vom Juli 1673 bis 1.10.1675, 9.9.1675. 802 VLA, HoA 121,1: Aufstellung der Ausgaben der Grafschaft Vaduz für die Kreissoldaten von Juli 1673 bis 1.10.1675, 9.9.1675. 803 VLA, HoA 120,5: Abrechnung für das Hohenemser Kreiskontingent, 23.9.1675. <?page no="488"?> 488 5.2.70. Anton Rüdisser Anton Rüdisser diente als Reiter für den Stand Hohenems. Er starb im Sommer 1720. Leutnant Furtenbach benachrichtigte jedenfalls am 14. August den Hohenemser Oberamtmann von dessen Hinscheiden und schlug vor, an der Stelle des Verstorbenen einen gewissen „Georg Wintern, gewesten Reuthern von meiner Compagnie“, anzuwerben 804 . 5.2.71. Franz Ignaz Scheffknecht Franz Ignaz Scheffknecht wurde 1794 zusammen mit Philipp Fitz, Hans Anton Bertsch und Josef Gebhard Hämmerle vom Reichshof Lustenau geworben 805 . Am 17. September 1794 kam er zusammen mit dem Lustenauer Kontingent nach Kehl 806 . Ende September finden wir ihn dann mit dem Hohenemser und Lustenauer Kontingent in Scherzheim bei Lichtenau 807 , einen Monat später in Auenheim 808 , Ende November in Wildstett 809 . Franz Ignaz Scheffknecht wurde 1773 als sechstes von 15 Kindern des Hofammannes Josef Scheffknecht (*24.3.1735, †11.11.1788) und der Maria Rosalia Riedmann (*7.1.1745, †21.3.1800) geboren. Er war der viertälteste von insgesamt 13 Söhnen des Ehepaares 810 . Er stammte somit aus einer der reichsten Lustenauer Familien seiner Zeit 811 . Er hatte allerdings „ein Exzeß begangen, war derentwegen von obrigkeits wegen nicht abgewandlt“ worden, aber es war „ungewiß, ob er nicht etwan dahin möchte verurtheilt werden“. Die Kommission, die seine freiwillige Meldung entgegennahm, sicherte ihm daher neben einem Handgeld von 30 fl. auch zu, sich beim Oberamtmann in Hohenems für ihn einzusetzen und diesen „zur nachlaß der Straf zu bewegen“ 812 . Franz Ignaz Scheffknecht blieb übrigens bis an sein Lebensende beim Militär. Am 20. Oktober 1799 fiel er in Brescia 813 . 804 VLA, HoA 123,3: Leutnant Furtenbach, Kempten, an Oberamtmann, Hohenems, 14.8.1720. 805 VLA, Reichshof und Patrimonialgericht Lustenau, Sch. 44, 19/ 1: Protokoll über die Aushebung von Rekruten im Reichshof Lustenau, 16.6.1794. 806 VLA, HoA 141,5: Verpflegungsrechnung, 31.8.1794. 807 VLA, HoA 141,5: Verpflegungsrechnung, 30.9.1794. 808 VLA, HoA 141,5: Verpflegungsrechnung, 31.10.1794. 809 VLA, HoA 141,5: Verpflegungsrechnung, 30.11.1794. 810 STETTER/ KÖNIG, Familienbuch, Bd. 3, S. 218, sc50 und sc50/ 1-15. 811 SCHEFFKNECHT, Hofammänner, S. 506-509. 812 VLA, Reichshof und Patrimonialgericht Lustenau, Sch. 44, 19/ 1: Protokoll über die Aushebung von Rekruten im Reichshof Lustenau, 16.6.1794. 813 STETTER/ KÖNIG, Familienbuch, Bd. 3, S. 218, sc50/ 6. Im Sterbebuch ist als Vater Peter Paul Scheffknecht angegeben. Dieser hatte einen Sohn namens Franz Ignaz Kolumban (*21.11.1780). Dessen Tod wird unter dem 4. Dezember1802 noch einmal angegeben. Dort heißt es, dass er im Alter von 22 Jahren in Lustenau an Asthma gestorben sei. Dieser Eintrag verdient wegen der zeitlichen und räumlichen Unmittelbarkeit höhere Glaubwürdigkeit. Bei dem 1799 in Brescia gestorbenen Franz Ignaz Scheffknecht dürfte es sich also tatsächlich um den Sohn des Hofammanns handeln. Dazu: PfA Lustenau, Sterbebuch 1772-1827, S. 170: „Die 20ma Octob. [1799] Miles fortis Fran. Ignatius Schefknecht, Filius legit. Petri Pauli Schefknecht Presciae in Nosscomio militari“. Ebenda, S. 207: „Die 4ta Decemb. [1802] Honestis Juvenis Franc. Ignatius, filius legitimus Petri Pauli Schefknecht omnibus Morientium Sacramentis rite provisus Astmate obiit 22do Vitae suae Anno“. <?page no="489"?> 489 5.2.72. Hans Schlögel Hans Schlögel aus Vaduz gehörte dem Vaduzer Duplum zu Fuß an, das im Sommer 1674 aufgeboten wurde 814 . Am 23. Juli 1675 lag er wie Johannes Knoll und Michael Hueber in der Garnison zu Offenburg 815 . Für ihn zahlte die hohenems-vaduzische Kanzlei im September 1675 4 fl. in die Kasse nach Ravensburg 816 . Ein nicht datiertes Verzeichnis der Soldaten des Hohenemser Kontingents bezeichnet ihn als „Gefreyter“ und als verwundet. Er wurde „durch den Arm geschossen“ 817 . 5.2.73. Ernst Schmidt Ernst Schmidt stammte aus Frohnstetten im heutigen Landkreis Sigmaringen 818 . Er wurde am 26. Oktober 1663 in Meßkirch als Soldat zu Fuß für das Hohenemser Kontingent geworben. Zunächst war er für das Fürstenbergische Kontingent angeworben worden, wurde aber am Musterplatz „under die Embsische […] gezogen“. Für seinen Ersatzmann im fürstenbergischen Kontingent musste ein Werbegeld von 10 fl. 30 kr. bezahlt werden. Ernst Schmidt diente als Musketier in der Kompanie des Grafen von Montfort 819 . 5.2.74. Tobias Schmid Tobias Schmid ließ sich Ende April 1706 zusammen mit Mathäus Braunpans, Martin Rigler und Bartholomäus Huber anwerben. Er verpflichtete sich vertraglich, dem Stand Hohenems und Lustenau zwei Jahre lang als Reichssoldat zu dienen 820 . Als Gegenleistung dafür, dass er sich für anwerben ließ, erhielt Tobis Schmid das Lustenauer Hofrecht 821 . Tobias Schmid stammte aus Auer bei Bozen. Am 17. März 1710 heiratete er die Lustenauerin Maria Alge (*15.8.1681, †13.7.1739). Die Ehe wurde nur fünf Tage nach der Verlobung geschlossen. Die Eile wird im Trauungsbuch damit begründet, dass das Abrücken Schmids ins Feldlager unmittelbar bevorstand. Auch die Auswahl der Trauzeugen weist auf außergewöhnliche Eile hin. So befand sich unter den - ausschließlich männlichen - Zeugen auch der Meßner („aeditu[u]s“) 822 . Der Ehe entstammten zwei Kinder: Franz Anton (*um 1710, †15.7.1788, verheiratet mit Maria Hagen) 814 VLA, HoA 121,1: Aufstellung der Ausgaben der Grafschaft Vaduz für die Kreissoldaten von Juli 1673 bis 1.10.1675, 9.9.1675. 815 VLA, HoA 121,1: Aufstellung der Ausgaben der Grafschaft Vaduz für die Kreissoldaten von Juli 1673 bis 1.10.1675, 9.9.1675. 816 VLA, HoA 121,1: Liste der gräflich hohenemsisch-vaduzischen Soldaten und der in die Kasse nach Ravensburg bezahlten Verpflegung für den September, 10.9.1675. 817 VLA, HoA 134,4: Nicht datiertes Verzeichnis der Hohenemser Soldaten. 818 Frohnstetten war ein Teil der Herrschaft Straßberg bei Sigmaringen. 1625 fiel sie an das Damenstift Buchau. Die Herrschaft Straßberg gehörte zum Schwäbischen Reichskreis. Vgl. KÖBLER, Historisches Lexikon, S. 691; WALL- NER, Die kreissässigen Reichsterritorien, S. 680, Nr. 53. 819 VLA, HoA 119,1: Rechnung über die Werbung der Hohenemser Soldaten, 26.10.1663. 820 VLA, Reichshof und Patrimonialgericht Lustenau, Sch. 44, 19/ 1: Vertrag des Standes Hohenems und Lustenau mit vier Reichssoldaten, 26.4.1706. 821 Das geht eindeutig aus dem Eintrag im Sterbebuch hervor. Dort heißt es: „Tobias Schmid, maritus Mariae Algin, miles, qui per militiam pro nostra communitate etiam ius communitatis obtinuit, die 26. Martij catholice mortuus est, alibi uti uxor eius authentium attestatum a colonello obtentum exhibuit. Requiescat in pace“. PfA Lustenau, Sterbe- und Firmbuch 1706-1771, S. 30. 822 Der Eintrag im Lustenauer Trauungsbuch lautet: „Tobis Schmid, miles imperialis pro nostra communitate obligatus, oriundus de Bozen loci Aur, ut baptismale testimonium exhibitum testatur, legitime natus et Maria Algin Lustnaviensis die 12. Martii sponsalia celebrarunt de futuro coram Parocho et testibus Georgio Bösch et Jacobo Alge. Nuptias autem praemissis denuntiationibus semel pro semper, cum urgeret abitus in castra, coram testibus Joannes Hagen, Georgio Bösch, Georgio Fiz et aeditus celebraunt“. PfA Lustenau, Tauf- und Trauungsbuch 1706-1757, S. 240. <?page no="490"?> 490 und Tobias (*18.12.1713, †27.6.1715 in Wolfurt) 823 . Die Ehefrau Schmids, Maria Alge, stammte aus der zweiten Ehe des Zimmermanns und Soldaten Franz Alge mit Magdalena Hemerlin 824 . Sie hatte mit dem Schneider Anton Bösch (*21.1.1689, †9.11.1762) einen außerehelichen Sohn, Anton (*4.5.1709, †18.5.1709) 825 . Tobias Schmid starb am 26. März 1716 826 . 5.2.75. Johann Jakob Schneider Johann Jakob Schneider, „ein bauer Kerle“ aus Höchst, ließ sich 1734 für das 15-köpfige Hohenemser Kreiskontingent anwerben. Er war damals außergewöhnlich jung. Sein Alter wird mit „3 Monath und 16 Jahr“ angegeben 827 . Anfang September 1737 stand er mit den anderen Soldaten des Hohenemser Kontingents noch immer im Feld und war - wie auch Kaspar Wehinger - erkrankt 828 . 5.2.76. Josef Schneider Josef Schneider gehörte seit dem 16. April 1748 dem Hohenemser Kontingent an, das in der Wolfegger Kompanie des Baron Rothschen Kreisregiment zu Fuß diente. Er ersetzte den an diesem Tag „dimittierten“ Hans Georg Alge. Bis Ende August 1748 erhielt er einen Sold von 11 fl. 42 kr. 829 . Weitere Soldzahlungen für den Gemeinen Josef Schneider sind bis Mitte September 1748 belegt 830 . 5.2.77. Jakob Seewald Jakob Seewald wurde im August 1741 als Musketier für das Hohenemser Kontingent angeworben 831 . 1742/ 43 gehörte er dem Hohenemser Kontingent an, das in der Kompanie des Hauptmanns Graf von Wolfegg diente. Im Oktober 1742 benötigte er Medikamente im Wert von 48 kr. von einem Ulmer Apotheker 832 . Im Dezember 1742 war er noch immer im Lazarett 833 . Eine monatliche Soldzahlung in Höhe von 2 fl. 36 kr. ist für ihn im Oktober 1742, Dezember 1742, Juni 1743 und Mai bis Juli 1744 durch Rechnungen belegt. Er wird jeweils als gemeiner Soldat bezeichnet 834 . Anfang 1745 war er abermals krank oder verwundet. Der Lustenauer Säckelmeister verzeichnete jedenfalls unter dem 27. Februar 1745 eine Ausgabe für „Jacob Sewalt, soldat, wegen aputdeg gelter Nebendt Embs zur Helfte 2 fl.“ 835 . Für Anfang November 1745 bis Ende April 1746 erhielt Seewald nun als Gefreiter insgesamt 15 fl. 36 kr. „Gage“ 836 , im November 1747 2 fl. 36 kr. 837 , von November 823 STETTER/ KÖNIG, Familienbuch, Bd. 3, S. 390, xs171, xs171/ 1-2 und xs172. Seine Taufpaten waren der Zimmermann Johannes Hämmerle und die aus Bregenz stammende Katharina Hehle, die Gattin eines Aufsehers über den Getreidehandel („inspector frumentarius“). PfA Lustenau, Tauf- und Trauungsbuch 1706-1757, S. 50. 824 STETTER/ KÖNIG, Familienbuch, Bd. 2, S. 13, al37 und al37/ II/ 1. 825 STETTER/ KÖNIG, Familienbuch, Bd. 2, S. 71, bo161 und bo161/ 1. 826 STETTER/ KÖNIG, Familienbuch, Bd. 3, S. 390, xs171. 827 VLA, HoA 125,3: Beschreibung des Hohenemser Kreiskontingents, 21.1.1734. 828 VLA, HoA 126,2: Leutnant Köhler an Oberamt Hohenems, 3.9.1737. 829 VLA, HoA 128,2: Rechnung über das Hohenemser Kontingent für November 1747 bis 31.8.1748, 28.1.1749; VLA, HoA 128,4: Gebührenliste für das Hohenemser Kontingent für den Winter 1747/ 48, 8.6.1748. 830 VLA, HoA 128,4: Gebührenliste für das Hohenemser Kontingent vom 1. Mai bis zum 15. September 1748, 16.1.1749. 831 VLA, HoA 127,2: Oberamt Hohenems an Oberamt Tettnang, 16.8.1741. 832 VLA, HoA 127,3: Rechnung, 6.10.1742. 833 VLA, HoA 127,3: Leutnant M. Köhler an Oberamt Hohenems, 18.12.1742. 834 VLA, HoA 127,3: Rechnung Oktober 1742; ebenda, Rechnung, 18.12.1742; ebenda, Rechnung, 30.6.1743; VLA, HoA 134,2: Rechnung, 16.4.1744. 835 HistA Lustenau, Reichshöfische Akten 18,1: Gemeinderechnung, 27.2.1745. 836 VLA, HoA 127,2: Gebührenliste für das Hohenemser Kontingent, 4.8.1746. 837 VLA, HoA 128,2: Monatsrechnung (Wolfegg) für Hohenemser Soldaten, die im hochfürstlich baden-badischen <?page no="491"?> 491 1747 bis Ende August 1748 26 fl. 838 . Weitere Soldzahlungen für ihn sind bis Mitte September 1748 belegt 839 . Jakob Seewald stammte aus Hohenems. 1741 wird er als „20 Jahr allt von Embs, Ein unterthan leedigen Standts, kheiner Profession“ bezeichnet, der „niemahlen gedienth“ 840 . 5.2.78. NN Seewald NN Seewald wurde 1794 zusammen mit NN Stöckle, NN Mittelberger und NN Hoch von Hohenems geworben. Ende August 1794 lag er in Kehl 841 . Ende September finden wir ihn dann mit dem Hohenemser und Lustenauer Kontingent in Scherzheim bei Lichtenau 842 , einen Monat später in Auenheim 843 und Ende November in Wildstett 844 . 5.2.79. Franz Senz Franz Sentz, ein knapp 20-jähriger „bauer kerle von Lustnow“, ließ sich 1734 für das damals 15-köpfige Hohenemser Kreiskontingent anwerben 845 . Franz Senz war ein Sohn des aus Weiler stammenden Martin Senz (†April 1740) und seiner (zweiten) Ehefrau Maria Bösch (†6.3.1746). Er wurde am 15. August 1713 im Reichshof geboren und 1727 hier auch gefirmt 846 . Er war das sechste von insgesamt zehn Kindern oder der vierte von sechs Söhnen. Vier Geschwister, zwei Brüder und zwei Schwestern, stammten aus der ersten Ehe des Vaters. Einer der älteren Brüder starb im Kindesalter. Von einem weiteren älteren Halbbruder und einer älteren Halbschwester ist jeweils nur das Geburtsdatum bekannt 847 . Von Franz Senz sind in den Lustenauer Pfarrmatrikeln weder ein Hochzeitsnoch ein Todesdatum überliefert 848 . Er dürfte entweder nicht in seine Heimatgemeinde zurückgekehrt oder nach einer möglichen Rückkehr ausgewandert sein. 5.2.80. Jakob Senz Jakob Senz wurde im Sommer 1741 für das Hohenemser Kontingent angeworben, in dem er in der Folge als Musketier diente 849 . Auch 1742/ 43 gehörte er dem Hohenemser Kontingent an, das in der Kompanie des Grafen von Wolfegg diente. Durch Rechnungen ist belegt, dass für den gemeinen Soldaten Jakob Senz im Oktober und im Dezember 1742, im Juni 1743, von Mai bis Juli 1744, für November 1745 bis April 1746 und von November 1747 bis August 1748 jeweils eine monatliche Kreisinfanterieregiment und der gräflich wolfeggischen Kompanie stehen, November 1747. 838 VLA, HoA 128,2: Rechnung über das Hohenemser Kontingent für November 1747 bis 31.8.1748, 28.1.1749; VLA, HoA 128,3: Abrechnung für das Hohenemser Kontingent zu Fuß in der gräflich wolfeggischen Kompanie für November und Dezember 1747, 6.5.1748; VLA, HoA 128,4: Gebührenliste für das Hohenemser Kontingent für den Winter 1747/ 48, 8.6.1748. 839 VLA, HoA 128,4: Gebührenliste für das Hohenemser Kontingent vom 1. Mai bis zum 15. September 1748, 16.1.1749. 840 VLA, HoA 127,2: Oberamt Hohenems an Oberamt Tettnang, 16.8.1741. 841 VLA, HoA 141,5: Verpflegungsrechnung, 31.8.1794. 842 VLA, HoA 141,5: Verpflegungsrechnung, 30.9.1794. 843 VLA, HoA 141,5: Verpflegungsrechnung, 31.10.1794. 844 VLA, HoA 141,5: Verpflegungsrechnung, 30.11.1794. 845 VLA, HoA 125,3: Beschreibung des Hohenemser Kreiskontingents, 21.1.1734. 846 STETTER/ KÖNIG, Familienbuch, Bd. 3, S. 397, xs275, xs275/ II und xs275/ II/ 2. 847 STETTER/ KÖNIG, Familienbuch, Bd. 3, S. 397, xs275, xs275/ I/ 1-4 und xs275/ II/ 1-6 sowie Anm. 65. 848 STETTER/ KÖNIG, Familienbuch, Bd. 3, S. 397, xs275/ II/ 2. 849 VLA, HoA 127,2: Oberamt Hohenems an Oberamt Tettnang, 16.8.1741. <?page no="492"?> 492 „Gage“ von 2 fl. 36 kr. ausgezahlt wurde 850 . Weitere Soldzahlungen für Jakob Senz sind bis Mitte September 1748 belegt 851 . 1741 wird er als „24 Jahr allt, von Lustnaw gebührtig, hiesiger unterthan, leedigen Standts, kheiner Profession“ bezeichnet, der „niemahlen gedienth“ 852 . Es dürfte sich um den am 25. Juli 1714 geborenen Sohn des aus Weiler stammenden Martin Senz (†April 1740) und seiner (zweiten) Ehefrau Maria Bösch (†6.3.1746) und damit um einen jüngeren Bruder des 1734 für das Kreiskontingent angeworbenen Franz Senz handeln. Er war das siebte von insgesamt zehn Kindern oder der fünfte von sechs Söhnen sowie der dritte von vier Söhnen aus der zweiten Ehe seines Vaters 853 . Jakob Senz heiratete am 2. Mai 1751 die Lustenauerin Maria Bösch und hatte mit dieser vier Kinder. Er starb am 14. September 1757 in Lustenau 854 . 5.2.81. Gregor Sieber Der aus Hohenems stammende Gregor Sieber gehörte 1734 dem Hohenemser Kreiskontingent an. Er war außergewöhnlich jung, als er sich anwerben ließ. In der Beschreibung des Kontingents des Standes Hohenems wird sein Alter mit 17 Jahren angegeben 855 . Im Sommer 1736 stand er zusammen mit Xaver Reis zu Ulm auf dem Kommando und hatte für die Monate Mai, Juni und Juli ausständigen Sold in Höhe von 7 fl. 48 kr. zu beanspruchen 856 . Am 30. November 1736 erhielt Georg Sieber aus der Emser Gemeindekasse 21 fl. „vor 3 Mon. Gage“ sowie „2 fl. Dusser“ 857 . Am 10. Dezember desselben Jahres wurden ihm - wie auch Josef Linder - 27 kr. „vor ausständige Holz Kappen“ von der Gemeinde Ems bezahlt 858 . Gregor Sieber wurde am 25. August 1715 in Hohenems als Sohn des Ulrich Sieber und der Maria Rusch („Maria Roschin“) geboren und durch den Hofkaplan getauft 859 . Er war also zum Zeitpunkt seiner Anwerbung nicht 17, sondern etwas mehr als 18 Jahre alt. 850 VLA, HoA 127,3: Rechnung Oktober 1742; ebenda, Rechnung, 18.12.1742; ebenda, Rechnung, 30.6.1743; VLA, HoA 134,2: Rechnung, 16.4.1744; VLA, HoA 127,2: Gebührenliste für das Hohenemser Kontingent, 4.8.1746; VLA, HoA 128,2: Monatsrechnung (Wolfegg) für Hohenemser Soldaten, die im hochfürstlich baden-badischen Kreisinfanterieregiment und der gräflich wolfeggischen Kompanie stehen, November 1747; ebenda, Rechnung über das Hohenemser Kontingent für November 1747 bis 31.8.1748, 28.1.1749; VLA, HoA 128,3: Abrechnung für das Hohenemser Kontingent zu Fuß in der gräflich wolfeggischen Kompanie für November und Dezember 1747, 6.5.1748; VLA, HoA 128,4: Gebührenliste für das Hohenemser Kontingent für den Winter 1747/ 48, 8.6.1748. 851 VLA, HoA 128,4: Gebührenliste für das Hohenemser Kontingent vom 1. Mai bis zum 15. September 1748, 16.1.1749. 852 VLA, HoA 127,2: Oberamt Hohenems an Oberamt Tettnang, 16.8.1741. 853 STETTER/ KÖNIG, Familienbuch, Bd. 3, S. 397, xs275, xs275/ I/ 1-4 und xs275/ II/ 1-6. 854 STETTER/ KÖNIG, Familienbuch, Bd. 3, S. 398, xs277. 855 VLA, HoA 125,3: Beschreibung des Hohenemser Kreiskontingents, 21.1.1734. 856 VLA, HoA 125,3: Rechnung des Hauptmann Franz Karl Keine für die in Ulm auf dem Kommando stehenden Soldaten des Hohenemser Kommandos, Juni/ Juli 1736. 857 VLA, HoA 125,4: „Extract aus denen Gemeindsrechnungen zu Ems, was an des Löbl. Schwäbischen Creyses Prasestandis etc. etc. bezahlet worden“, 1735 bis 1743. 858 VLA, HoA 125,4: „Extract aus denen Gemeindsrechnungen zu Ems, was an des Löbl. Schwäbischen Creyses Prasestandis etc. etc. bezahlet worden“, 1735 bis 1743. 859 PfA Hohenems, Taufbuch 1607-1722, S. 542. Taufpaten waren Franz Konrad Brotzgi und die Gattin des Landvogts von Tschofen. <?page no="493"?> 493 5.2.82. Karl Spiegel Karl Spiegel gehörte zum Hohenemser Duplum, das am 12. August 1674 nach Überlingen abgeschickt wurde. Er war einer von zwei Reitern, die damals vom Reichsstand Hohenems im Rahmen des „alterius tanti“ gestellt wurden 860 . Wenige Tage später wurde er zusammen mit Hans Fitz nach Ulm zur Musterung und „Verglübdtung“ geschickt 861 . Im April 1675 gehörte er dem Hohenemser Reiterkontingent an, das im Kreisregiment zu Pferd unter Maximilan Franz Graf zu Fürstenberg-Heiligenberg und Wedenberg diente. Zusammen mit Hans Wolf und Jörg Vitter wurde er vorübergehend in seine Heimat entlassen 862 . Am 9. September 1675 wurde er zusammen mit Hans Roth zum Sammelplatz nach Ravensburg „abgefertigt“ 863 . Für September und Oktober 1675 verzeichnen die Hohenemser Rechnungen für ihn einen Gesamtsold von 21 fl. Davon hatte er jedoch lediglich 10 fl. 42 kr. erhalten. Der Rest war noch ausständig 864 . Karl Spiegel wurde am 25. Oktober 1651 als Sohn des Jakob Spiegel und der Agatha Öhin geboren, die in der Reute wohnten 865 . Sein Name findet sich in einer im April 1674 angefertigten „Beschreibung der jenigen bey der Grafschaft Hochen Embs befindenden Mannparen jungen Purs“, die für den Militärdienst beim Schwäbischen Kreis in Frage kamen. Dabei wird er als 25-jährig bezeichnet 866 . Wie sich aus einem Vergleich mit dem Taufbuch ergibt, war er tatsächlich noch nicht einmal 23 Jahre alt. Karl Spiegel wird in einer Hohenemser Abrechnung als „von Ems“ bezeichnet 867 . 5.2.83. Stefan Stalder Stefan Stalder stammte aus dem Bernbiet. Er wurde am 26. Oktober 1663 in Meßkirch als Soldat zu Fuß für das Hohenemser Kontingent geworben. Er erhielt ein Werbegeld von 4 fl. 30 kr. und diente als Musketier in der Kompanie des Grafen von Montfort 868 . 5.2.84. Martin Starckh Martin Starckh gehörte dem Hohenemser Kontingent an, das im Mai 1686 in Ulm gemustert wurde, um nach Ungarn gegen die Türken abzurücken 869 . 860 VLA, HoA 120,4: Musterrolle des „alterius tanti“ der nach Überlingen und Ulm gestellten Mannschaft, Hohenems, 12.8.1674. 861 VLA, HoA 121,1: Aufstellung der Ausgaben der Grafschaft Hohenems für Kreissoldaten vom Juli 1673 bis 1.10.1675, 9.9.1675. 862 VLA, HoA 120,5: Maximilan Franz Graf zu Fürstenberg-Heiligenberg und Wedenberg an Hohenems, 5.4.1675. 863 VLA, HoA 121,1: Aufstellung der Ausgaben der Grafschaft Hohenems für Kreissoldaten vom Juli 1673 bis 1.10.1675, 9.9.1675. 864 VLA, HoA 120,5: Rechnung, 23.9.1675. 865 PfA Hohenems, Taufbuch 1607-1722, fol. 154v. 866 VLA, HoA 120,4: „Beschreibung der jenigen bey der Grafschaft Hochen Embs befindenden Mannparen jungen Purs, worvon die verlangte Crais Auswahl genommen und in marginem notiert worden. Actum, den 1ten April Ao. 1674“. 867 VLA, HoA 121,1: Aufstellung der Ausgaben der Grafschaft Hohenems für Kreissoldaten vom Juli 1673 bis 1.10.1675, 9.9.1675. 868 VLA, HoA 119,1: Rechnung über Werbung der Hohenemser Soldaten, 26.10.1663. 869 HStAS, C 9 Bü 375: „Muster und Stand Lista der Fürsten und Ständen, deß Hochlöblichen Schwäbischen Creis under Ihro Hoch Gräflichen Excelenz Herren Obersten Grafen von Edingen, Regiment bestelten Herren Hauptmann Schleissen Compagni wie Starckh Sich heut dato May 1686 wie folget“. <?page no="494"?> 494 5.2.85. Christian Steinhauser Christian Steinhauser gehörte seit 1742/ 43 als Korporal dem Hohenemser Kontingent an, das in der Kompanie des Grafen von Wolfegg diente. Anfang Oktober 1742 fungierte er im Auftrag des Hohenemser Oberamts als Geldkurier. Er überbrachte 150 fl. von Hohenems an die Kriegskasse 870 . Im Oktober und im Dezember 1742 erhielt er jeweils einen Sold von 5 fl. 6 kr. 871 , im Juni 1743 nur noch einen Sold von 2 fl. 36 kr. 872 . Dieselbe Summe wurde von seiner Kompanie Mitte April 1744 für die Monate Mai, Juni und Juli im Voraus vom Hohenemser Oberamt gefordert 873 . Für Anfang November 1745 bis Ende April 1746 erhielt er insgesamt 15 fl. 36 kr. „Gage“ 874 . Auch 1747/ 48 finden wir ihn noch auf der Hohenemser Soldliste. Abermals wurde für ihn ein monatlicher Sold von 2 fl. 36 kr. verzeichnet 875 . Von November 1747 bis Ende August 1748 erhielt er insgesamt 26 fl. Sold 876 . Weitere Soldzahlungen für Christian Steinhauser sind bis Mitte September 1748 belegt 877 . Anfang Februar 1748 wurde er nach Kehl kommandiert. Hier blieb er vier Monate lang und kam danach zu seiner Kompanie zurück 878 . 5.2.86. Benedikt Stettberger Benedikt Stettberger gehörte dem Vaduzer Duplum zu Fuß an, das im Sommer 1674 aufgeboten wurde 879 . 5.2.87. NN Stöckle NN Stöckle wurde 1794 zusammen mit NN Seewald, NN Mittelberger und NN Hoch von Hohenems geworben. Ende August 1794 lag er in Kehl. Bereits am 11. September desertierte er 880 . 5.2.88. Martin Sturm Martin Sturm aus Wolfurt wurde am 26. Oktober 1663 in Meßkirch als Soldat zu Fuß für das Hohenemser Kontingent geworben. Er erhielt ein Werbegeld von 6 fl. 45 kr. Er diente als Musketier in der Kompanie des Grafen von Montfort 881 . 870 VLA, HoA 127,3: Rechnung, Oktober 1742. 871 VLA, HoA 127,3: Rechnung, Oktober 1742; ebenda, Rechnung, 18.12.1742. 872 VLA, HoA 127,3: Rechnung, 30.6.1743. 873 VLA, HoA 134,2: Rechnung, 16.4.1744. 874 VLA, HoA 127,2: Gebührenliste für das Hohenemser Kontingent, 4.8.1746. 875 VLA, HoA 128,2: Monatsrechnung (Wolfegg) für Hohenemser Soldaten, die im hochfürstlich baden-badischen Kreisinfanterieregiment und der gräflich wolfeggischen Kompanie stehen, November 1747. 876 VLA, HoA 128,2: Rechnung über das Hohenemser Kontingent für November 1747 bis 31.8.1748, 28.1.1749; VLA, HoA 128,3: Abrechnung für das Hohenemser Kontingent zu Fuß in der gräflich wolfeggischen Kompanie für November und Dezember 1747, 6.5.1748; VLA, HoA 128,4: Gebührenliste für das Hohenemser Kontingent für den Winter 1747/ 48, 8.6.1748. 877 VLA, HoA 128,4: Gebührenliste für das Hohenemser Kontingent vom 1. Mai bis zum 15. September 1748, 16.1.1749. 878 VLA, HoA 128,2: Rechnung über das Hohenemser Kontingent für November 1747 bis 31.8.1748, 28.1.1749. 879 VLA, HoA 121,1: Aufstellung der Ausgaben der Grafschaft Vaduz für die Kreissoldaten von Juli 1673 bis 1.10.1675, 9.9.1675. 880 VLA, HoA 141,5: Verpflegungsrechnung, 31.8.1794. 881 VLA, HoA 119,1: Rechnung über die Werbung der Hohenemser Soldaten, 26.10.1663. <?page no="495"?> 495 5.2.89. Andreas Tagwerker Andreas Tagwerker ersetzte Anfang Juni 1675 den aus der Grafschaft Hohenems stammenden Hans Huchler. Er stammte aus Kitzbühel in Tirol 882 . 5.2.90. Andreas Thalweber Andreas Thalweber stammte aus Kappel, wobei offen bleiben muss, ob es sich um Kappel im Breisgau, heute ein Ortsteil von Freiburg, oder um eine der gleichnamigen Ortschaften in den heutigen Landkreisen Biberach, Sigmaringen, Ravensburg oder Ostallgäu handelt. Er gehörte 1674 dem Vaduzer Kontingent an, ist aber „den 14ten Octob. zu Durlach im Lager ausgerissen“. In der Musterrolle vom 15. Mai 1675 ist sein Name deswegen auch mit einem Galgensymbol gekennzeichnet 883 . 5.2.91. Johann Baptista Thuolin Johann Baptista Thuolin aus Frastanz wurde am 25. Januar 1674 als Soldat zu Pferd zum Sammelplatz nach Überlingen geschickt. Er bildete das „Simplum“ der Grafschaft Vaduz 884 . Am 1. Februar 1675 wurde er zusammen mit Georg Vitter „ins Quarttier remittiert und darinnen bis zum abmarch verpflegt“ 885 . 5.2.92. Franz Vetter Franz Vetter wurde Ende Januar 1674 zusammen mit Karl Merk zum Sammelplatz nach Überlingen gebracht. Sie gehörten dem ersten Hohenemser Simplum an. Beide dienten als Reiter 886 . Vom 7. April bis zum 15. Juni 1675 lag Franz Vetter zu Hause im Quartier. Für diese 68 Tage entstanden Kosten in Höhe von 72 fl. 25 kr., die sich folgendermaßen aufteilten: 26 fl. 51 kr. Zehrgeld bei einem Wirt, 11 fl. 54 kr. Zehrgeld und 9 fl. 4 kr. Stallmiete für sein Pferd, 4 fl. 30 kr. für „eintauschung eines anderen Gollers“, 7 fl. für einen Karabiner und Pistolen, 4 fl. 30 kr. für seinen Rock, 1 fl. 6 kr. „umb ein Huet“, 2 fl. Schusterlohn für Stiefel und Schuhe, 1 fl. 22 kr. für das Beschlagen des Pferdes und 4 fl. 6 kr. Sattlerlohn 887 . Während seines Aufenthalts in Lustenau fielen mehrere recht hohe Wirtshausrechnungen an. Für drei Zehrungen im April verrechnete ein Lustenauer Wirt für ihn die Summe von insgesamt 26 fl. 21 kr. 888 . Am 15. Juni 1675 wurde Franz Vetter zusammen mit Karl Merk vom Landschreiber abgefertigt und zurück zur Truppe geführt. Beide Reiter erhielten bei dieser Gelegenheit den Sold für jeweils drei Monate 889 . Im Oktober 1675 lag er im Quartier zu Offenburg, wo er zusammen mit Karl Merk als Reiter in der Kompanie zu Pferd des Obristleutnants Baron Ferdinand von Rehelings diente. 882 VLA, HoA 120,5: Rechnung, 10.7.1675. 883 VLA, HoA 144,4: Extrakt aus der Musterrolle, Meersburg, 15.5.1675. 884 VLA, HoA 121,1: Aufstellung der Ausgaben der Grafschaft Vaduz für die Kreissoldaten von Juli 1673 bis 1.10.1675, 9.9.1675. 885 VLA, HoA 121,1: Aufstellung der Ausgaben der Grafschaft Vaduz für die Kreissoldaten von Juli 1673 bis 1.10.1675, 9.9.1675. 886 VLA, HoA 120,4: Musterrolle des Simplums der am 28.1. und 15.2. nach Überlingen gestellten Mannschaft, Hohenems, 12.8.1674; VLA, HoA 121,1: Aufstellung der Ausgaben der Grafschaft Hohenems für Kreissoldaten vom Juli 1673 bis 1.10.1675, 9.9.1675. 887 VLA, HoA 120,5: Rechnung, Juni 1675. 888 VLA, HoA 120,5: Rechnung, Juli 1675. 889 VLA, HoA 120,5: Rechnung, Sommer 1675. <?page no="496"?> 496 Den beiden wurde am 24. Oktober erlaubt, „nacher Hochen Embs zue raisen, umbwillens alda Ihr noch altes ruggstelliges gelt abzuehollen“ 890 . In einer Hohenemser Abrechnung wurde Franz Vetter mit dem Zusatz „von Ems“ versehen 891 . Tatsächlich stammte er aus Lustenau. Er wurde am 19. Oktober 1640 als Sohn des Schneiders Gregor Vetter (*vor 1615, †16.9.1685) und der Barbara Riedmann (†9.9.1688), der Tochter eines Hofrichters, in Lustenau geboren 892 . Er war das dritte von neun Kindern oder der zweite von fünf Söhnen des Ehepaares. Alle Geschwister außer der 1658 geborenen jüngsten Schwester, die zugleich das jüngste Kind der Familie war, erreichten das Erwachsenenalter 893 . Franz Vetter heiratete am 11. September 1672 die Lustenauerin Anna Bösch (†April 1701) 894 . Der Ehe entstammten drei Kinder, die alle in Lustenau geboren wurden: Maria (*6.9.1673, †30.1.1732), Josef (*7.3.1676, †24.8.1676) und Josef (*4.9.1677, †27.2.1750) 895 . Franz Vetter starb am 19. April 1681 in Lustenau 896 . 5.2.93. Georg Vitter Jörg Vitter gehörte im April 1675 dem Vaduzer Reiterkontingent an, das im Kreisregiment zu Pferd unter Maximilan Franz Graf zu Fürstenberg-Heiligenberg und Wedenberg diente. Zusammen mit Karl Spiegel und Hans Wolf wurde er vorübergehend in seine Heimat entlassen 897 . Am 1. Februar 1675 wurde er zusammen mit Johann Baptista Thuolin „ins Quarttier remittiert und darinnen bis zum abmarch verpflegt“ 898 . Am 15. Juni 1675 wurde er zum Sammelplatz nach Engen befohlen 899 . Im September 1675 zahlte die hohenems-vaduzische Kanzlei für seine Verpflegung 10 fl. 30 kr. nach Ravensburg 900 . Georg Vitter stammte aus der Oberpfalz 901 . Sein angestammter Beruf war Bauer 902 . 5.2.94. Alexander Vogel Alexander Vogel, ein „bey 29 Jahr alt[er]“ Maurer aus Lustenau, diente 1734 im 15-köpfigen Hohenemser Kreiskontingent. Als er sich anwerben ließ, war der Soldatenstand für ihn neu, hatte er doch „vorhero niemandt gedienth“ 903 . 890 VLA, HoA 121,1: Pass für Karl Merk und Franz Vetter, 24.10.1675. 891 VLA, HoA 121,1: Aufstellung der Ausgaben der Grafschaft Hohenems für Kreissoldaten vom Juli 1673 bis 1.10.1675, 9.9.1675. 892 STETTER/ KÖNIG, Familienbuch, Bd. 3, S. 249-250, ve13 und ve13/ 3; ebenda, S. 171, ri12 und ri12/ 1. 893 STETTER/ KÖNIG, Familienbuch, Bd. 3, S. 250, ve13/ 1-9. 894 STETTER/ KÖNIG, Familienbuch, Bd. 3, S. 251, ve20. Die Ehe wurde in der Loretokapelle in Lustenau geschlossen. Als Trauzeugen fungierte die gesamte Gemeinde. PfA Lustenau, Tauf-, Sterbe- und Trauungsbuch 1665-1705, S. 403. 895 STETTER/ KÖNIG, Familienbuch, Bd. 3, S. 251-252, ve20/ 1-3 und ve26; STETTER/ KÖNIG, Familienbuch, Bd. 2, S. 396, he119 und he119/ I. Taufpaten waren bei allen Kindern Johannes Hagen und Anna Maria Bösch. PfA, Tauf-, Sterbe- und Trauungsbuch 1665-1705, S. 70, 82 und 86. 896 STETTER/ KÖNIG, Familienbuch, Bd. 3, S. 251, ve20. 897 VLA, HoA 120,5: Maximilan Franz Graf zu Fürstenberg-Heiligenberg und Wedenberg an Hohenems, 5.4.1675. 898 VLA, HoA 121,1: Aufstellung der Ausgaben der Grafschaft Vaduz für die Kreissoldaten von Juli 1673 bis 1.10.1675, 9.9.1675. 899 VLA, HoA 121,1: Aufstellung der Ausgaben der Grafschaft Vaduz für die Kreissoldaten von Juli 1673 bis 1.10.1675, 9.9.1675. 900 VLA, HoA 121,1: Liste der gräflich hohenemsisch-vaduzischen Soldaten und der in die Kasse nach Ravensburg bezahlten Verpflegung für den September, 10.9.1675. 901 VLA, HoA 121,1: Liste der gräflich hohenemsisch-vaduzischen Soldaten und der in die Kasse nach Ravensburg bezahlten Verpflegung für den September, 10.9.1675. 902 VLA, HoA 121,1: Aufstellung der gräflich hohenemsisch-vaduzischen Kanzlei über die Ausgaben für die von der Grafschaft Vaduz gestellten Soldaten zu Pferd und zu Fuß vom Juli 1673 bis 1.10.1675, 9.9.1675. 903 VLA, HoA 125,3: Beschreibung des Hohenemser Kreiskontingents, 21.1.1734. <?page no="497"?> 497 Es handelte sich um den am 4. März 1704 in Lustenau geborenen Sohn des „Fehren“ Georg Vogel (*11.9.1658, †5.12.1736) und der Maria Hämmerle (*5.7.1672, †11.9.1714), der 1717 im Reichshof gefirmt wurde 904 . Die Altersangabe ist folglich einigermaßen korrekt. Alexander Vogel war das achte von 13 Kindern oder der sechste von neun Söhnen dieses Ehepaares. Ein älterer Bruder und eine jüngere Schwester starben im Alter von nur wenigen Wochen, ein jüngerer Bruder sogar am Tag seiner Geburt. Von einem älteren Bruder ist nur das Geburtsdatum bekannt 905 . Von Alexander Vogel sind in den Pfarrmatrikeln weder ein Heiratsnoch ein Todesdatum überliefert 906 . Er dürfte folglich entweder nicht nach Hause zurückgekehrt oder nach einer möglichen Rückkehr ausgewandert sein. Sein um ein Jahr jüngerer Bruder Anton wurde ebenfalls 1734 zum Hohenemser Kreiskontingent geworben 907 . 5.2.95. Anton Vogel Anton Vogel aus Lustenau gehörte 1734 zum 15-köpfigen Hohenemser Kreiskontingent. Er war damals „ohngefohr 28 Jahr alt“ und „ein baur Kerle“. Der Dienst im der Kreisarmee war für ihn neu, hatte er sich doch erst „hewer für den hiesigen Standt ahnwerben lassen, sonsten vorhero niemandt gedient“ 908 . Es handelte sich um den am 14. September 1705 als Sohn des Fährmannes Georg Vogel (*11.9.1658, †5.12.1736) und der Maria Hämmerle (*5.7.1672, †11.9.1714) geborenen Anton Vogel 909 und damit um den um ein Jahr jüngeren Bruder des Alexander Vogel, der ebenfalls 1734 für das Hohenemser Kreiskontingent geworben wurde 910 . Er war das neunte von 13 Kindern oder der siebte von neun Söhnen des Ehepaares 911 . Aus einer außerehelichen Beziehung mit Maria König entstammte sein einziger Sohn Franz Anton (*12.4.1734, †20.2.1735), der allerdings nicht einmal ein Jahr alt wurde 912 . Am 8. Oktober 1735 heiratete er die Lustenauerin Anna Grabher (†7.2.1767) 913 . Anton Vogel starb nach 1766 914 . 5.2.96. Jakob Vogel Jakob Vogel aus Lustenau wurde am 25. März 1664 als Reiter für das Hohenemser Kontingent geworben und erhielt ein Werbegeld von 4 fl. 30 kr. 915 . Er diente „zu Pferd wider den Türggen“. Auf dem Heimweg nach Lustenau erkrankte er am Fieber und starb einen Tag nach seiner Ankunft im Reichshof am 22. Dezember 1664 916 . 904 STETTER/ KÖNIG, Familienbuch, Bd. 3, S. 281, vo57 und vo57/ 8. 905 STETTER/ KÖNIG, Familienbuch, Bd. 3, S. 281-282, vo57/ 1-13. 906 STETTER/ KÖNIG, Familienbuch, Bd. 3, S. 281, vo57/ 8. 907 Vgl. Kurzbiographie des Anton Vogel. 908 VLA, HoA 125,3: Beschreibung des Hohenemser Kreiskontingents, 21.1.1734. 909 STETTER/ KÖNIG, Familienbuch, Bd. 3, S. 281, vo57 und vo57/ 9. 910 Vgl. Kurzbiographie des Alexander Vogel. 911 STETTER/ KÖNIG, Familienbuch, Bd. 3, S. 281-282, vo57 und vo57/ 1-13. 912 STETTER/ KÖNIG, Familienbuch, Bd. 3, S. 285, vo75 und vo75/ 1. Der Eintrag im Taufbuch lautet: „Franciscus Antonius filius illegitimus ex scorto natus Mariae Küene baptizatus est 12. Aprilis per loci parochum […]. Pater asseritur Antonius Vogel miles Georgii Vogel fehren filius. Patrini sui officii serio admoniti astiterunt Adamus Küne et Maria Böschin“. PfA Lustenau, Tauf- und Trauungsbuch 1706-1757, S. 188. 913 STETTER/ KÖNIG, Familienbuch, Bd. 3, S. 281, vo57/ 9. 914 STETTER/ KÖNIG, Familienbuch, Bd. 3, S. 281, vo57/ 9. 915 VLA, HoA 119,2: Rechnung über die Werbung von Kreissoldaten, 25.3.1664. 916 WELTI, Totenbuch, S. 189; STETTER/ KÖNIG, Familienbuch, Bd. 3, S. 279, vo31. Der Eintrag im Sterbebuch lautet: „Jacobus Vogel conductus eques cathephactus ad bellum Hungarium facta pace redux in itinere incidit in febrim do- <?page no="498"?> 498 5.2.97. Jakob Wager Jakob Wager aus Heudorf 917 im Landkreis Sigmaringen wurde am 26. Oktober 1663 in Meßkirch als Soldat zu Fuß für das Hohenemser Kontingent geworben. Am Musterplatz ist er „an statt Andere Mörlin von Ravenspurg […] eingestanden“. Dieser hatte ein Werbegeld von 10 fl. 30 kr. erhalten. Wager diente als Musketier in der Kompanie des Grafen von Montfort 918 . 5.2.98. Franz Karl Walser Franz Karl Walser wurde im August 1741 als Musketier für das Hohenemser Kontingent angeworben 919 . Er wird als „19 Jahr allt, unterthan von Embs, leedigen Standts, kheiner Profession“ bezeichnet, der „niemahlen gedienth“ 920 . Auch 1742/ 43 gehörte er noch dem Hohenemser Kontingent an, das in der Kompanie des Grafen von Wolfegg diente. Durch Rechnungen lässt sich belegen, dass er im Oktober und im Dezember 1742, im Juni 1743, von Mai bis Juli 1744, von November 1745 bis April 1746 sowie von November 1747 bis März 1748 als Gemeiner zu Fuß jeweils einen Monatssold von 2 fl. 36 kr. bezog, dass er am 26. März 1748 „dimittierte“ und durch H. Jerg Burgerdt ersetzt wurde 921 . Nachdem er aus der Wolfegger Kompanie ausgeschieden war, verlangte Oberst von Rodt Schadensersatz vom Oberamt in Hohenems, weil ihm Walser „vor einem Jahr muthwilliger weise ein pferdt todt geritten“ haben soll 922 . Nach Angabe des Obersten betrug der Wert des Tieres 140 fl. Er ersuchte daher das Oberamt in Hohenems, den Besitz Walsers sowie ein noch zu erwartendes Erbe zu beschlagnahmen. Als dieses daraufhin Nachforschungen anstellte, musste es erkennen, dass Walser nicht in der Lage sein würde, den Schaden zu ersetzen, und ersuchte daher den Baron, diesem „eine gnädige Erleichterung angedeyhen zu lassen“, zumal er den Schaden nicht absichtlich herbeigeführt habe 923 . 1748/ 49 wirkte Franz Karl Walser bei der Verhaftung „etlicher Jauner und Zigeuner-Persohnen“ mit und übernahm neben anderen „wehrender Inquisition“ an 16 Tagen deren Bewachung 924 . mum veniens die Sabbathi 21. Xbris, 22. eiusdem obijt signa contentionis ostendens oleo extremo onctus est“. PfA Lustenau, Sterbebuch 1634-1665, S. 227. 917 Heudorf kann nicht sicher identifiziert werden. Es könnte sich um Heudorf im waldburgischen Oberamt Dürmentingen bei Biberach an der Riss, um das zum Kanton Donau der Schwäbischen Reichsritterschaft zählenden Heudorf der Reichsritter von Stotzingen oder das zur vorderösterreichischen Landgrafschaft Nellenburg gehörende Heudorf im Hegau, im heutigen Landkreis Konstanz, handeln. Vgl. KÖBLER, Historisches Lexikon, S. 150, 458 und 691; SCHAAB/ SCHWARZMAIER/ TADDEy (Hg.), Handbuch der Baden-Württembergischen Geschichte, Bd. 1/ T 2, S. 812; QUARTAL, Vorderösterreich, S. 649. 918 VLA, HoA 119,1: Rechnung über die Werbung der Hohenemser Soldaten, 26.10.1663. 919 VLA, HoA 127,2: Oberamt Hohenems an Oberamt Tettnang, 16.8.1741. 920 VLA, HoA 127,2: Oberamt Hohenems an Oberamt Tettnang, 16.8.1741. 921 VLA, HoA 127,3: Rechnung Oktober 1742; ebenda, Rechnung, 18.12.1742; ebenda, Rechnung, 30.6.1743; VLA, HoA 127,2: Gebührenliste für das Hohenemser Kontingent, 4.8.1746; VLA, HoA 134,2: Rechnung, 16.4.1744; VLA, HoA 128,2: Monatsrechnung (Wolfegg) für Hohenemser Soldaten, die im hochfürstlich baden-badischen Kreisinfanterieregiment und der gräflich wolfeggischen Kompanie stehen, November 1747; ebenda, Rechnung über das Hohenemser Kontingent für November 1747 bis 31.8.1748, 28.1.1749; VLA, HoA 128,3: Abrechnung für das Hohenemser Kontingent zu Fuß in der gräflich wolfeggischen Kompanie für November und Dezember 1747, 6.5.1748; VLA, HoA 128,4: Gebührenliste für das Hohenemser Kontingent für den Winter 1747/ 48, 8.6.1748. 922 VLA, HoA 128,1: Oberst von Rodt an Oberamt Hohenems, 19.4.1746. 923 VLA, HoA 128,2: Oberamt Hohenems an Baron Roth, 2.10.1747. 924 VLA, HoA Hs 267: Raibücher der Grafschaft Hohenems 1748/ 49, fol. 128 r-128v. <?page no="499"?> 499 5.2.99. Hans Michael Wegscheider Hans Michael Wegscheider diente 1702 mit dem Hohenemser Kontingent in der landgräflich fürstenbergischen Leibkompanie. Gemeinsam mit Johannes Hagen desertierte am 26. Oktober 1702 925 . Sein Kompaniekommandant vermutete Ende November, dass er sich in Hohenems aufhalte, da es sich bei ihm um einen „gedingte[n] Knecht bis Endte der Campagne“ gehandelt habe 926 . Hans Michael Wegscheider hatte bereits am 22. Juli 1698 in St. Margrethen die aus Lustenau stammende Maria Vetter (*23.3.1672, †6.4.1743) geheiratet. Er war zu diesem Zeitpunkt bereits Soldat, wie der Eintrag im Lustenauer Trauungsbuch zeigt. Aus diesem geht allerdings nicht hervor, in welcher Armee er damals gedient hat 927 . Der Ehe entstammten acht Kinder, von denen zwei, der 1701 geborene Anton und die 1705 geborene Anna, im Kindesalter starben. Bei drei weiteren Kindern ist lediglich das Geburtsdatum bekannt 928 . Dies könnte ein Indiz dafür sein, dass sie ausgewandert sind. Der jüngste Sohn des Ehepaares, Michael, der 1722, noch ledig, in Lothringen gestorben ist, wird von Stetter und König als Soldat bezeichnet 929 . Woher sie diese Information bezogen haben, bleibt unklar. Der Eintrag im Lustenauer Sterbebuch weist ihn als „solutus murarius“ aus 930 , was mit ‚freier Maurer‘ übersetzt werden könnte. Auch Welti hat Michael Wegscheider als „Maurer“ identifiziert 931 . Tatsächlich war Lothringen im 17. und 18. Jahrhundert ein beliebtes Ziel für saisonale Arbeitsmigranten aus Lustenau, vor allem von Maurern 932 . Hans Michael Wegscheider starb am 3. Juli 1729 in Lustenau 933 . 5.2.100. Josef Wehinger Josef Wehinger ließ sich 1734 für das 15-köpfige Hohenemser Kreiskontingent anwerben. Er wird als „ein bauer Kerle in Schwebl“, der 25 Jahre alt ist, bezeichnet 934 . Als im Sommer 1736 eine Reduzierung der Kreistruppen bevorstand, schlugen die Hohenemser Oberamtleute vor, Josef Wehinger aus dem Dienst zu entlassen 935 . Tatsächlich schied er im Herbst 1736 aus dem Kreiskontingent aus. Die Lustenauer Gemeinderechnung verzeichnet jedenfalls unter dem Datum 20. September 1736 die Summe von 1 fl., die an Wehinger ausgezahlt wurde, „wie man ihn abgedanckt hat“ 936 . Im März des folgenden Jahres wurde für ihn noch einmal - rückwirkend für den Sommer 1736 - Sold 925 VLA, HoA 123,2: Rechnung, Leutnant Sturm, 1703. 926 VLA, HoA 123,2: Kapitanleutnant De Hayn De Taruille an kaiserliche Andministrationsräte und Oberamtleute der Grafschaft Hohenems, 29.11.1702 (Ankunftsdatum). 927 Der Eintrag lautet: „Michael Wegscheider miles et Maria Vetterin nuptias ex meo consensu in S. Margrethen celebrarunt die 22. Julij 1698 nullo impedimento detecto“. PfA Lustenau, Tauf-, Sterbe- und Trauungsbuch 1665-1705, S. 454. 928 STETTER/ KÖNIG, Familienbuch, Bd. 3, S. 408, xw118 und xw118/ 1-8: Hans Michael (*6.5.1699, Lustenau), Anton (I.) (*1.7.1701, Lustenau), Franz (*17.2.1703, Lustenau), Anna (I.) (*22.1.1705, Lustenau, †23.4.1707, Lustenau), Anna (II.) (*16.8.1707, Lustenau, †um 1740, ledig), Anton (II.) (*10.1.1710), Agatha (*um 1714), Michael (†Lothringen 1722, ledig). Taufpaten waren bei Hans Michael Franz Vogel und Maria König, bei Anton (I.) Franz Vogel und Maria Fitz, bei Franz und Anna (I.) Franz Vogel, der sich bei Anna durch Johannes Riedmann vertreten ließ, und Magdalena Fitz, bei Anna (II.) und Anton (II.) Franz Vogel und Anna Bösch . PfA Lustenau, Tauf-, Sterbe- und Trauungsbuch 1665-1705, S. 223, 242, 259; ebenda, Tauf- und Trauungsbuch 1796-1757, S. 10, 27. 929 STETTER/ KÖNIG, Familienbuch, Bd. 3, S. 408, xw118/ 8. 930 PfA Lustenau, Sterbe- und Firmbuch 1706-1771, S. 44. 931 WELTI, Totenbuch, S. 45. 932 Vgl. WELTI, Totenbuch, S. 45; SCHEFFKNECHT, Mobilität und Migrationen, S. 38. 933 STETTER/ KÖNIG, Familienbuch, Bd. 3, S. 408, xw118. 934 VLA, HoA 125,3: Beschreibung des Hohenemser Kreiskontingents, 21.1.1734. 935 VLA, HoA 126,2: Oberamt Hohenems an Kanzler von Frey, 31.8.1736 (Entwurf ). 936 VLA, HoA 125,4: „Extract aus denen Gemeindsrechnungen zu Lustnau, was an des Löbl. Schwäbischen Creyses Prasestandis etc. etc. bezahlet worden“, 1734 bis 1746. <?page no="500"?> 500 für drei Monate ausbezahlt. Aus dieser Rechnung wird erkennbar, dass er im Unterschied zu den anderen Mitgliedern des Kontingents nicht als Musketier, sondern als Grenadier gedient hatte 937 . Josef Wehinger wurde am 2. Februar 1711 in Hohenems als Sohn des Jakob Wehinger und der Anna Waibel geboren 938 . Er war also zum Zeitpunkt seiner Anwerbung 23 und nicht 25 Jahre alt. 5.2.101. Kaspar Wehinger Am 20. September 1736 erhielt ein Kaspar Wehinger aus der Emser Gemeindekasse 4 fl. „Douser gelt“ 939 . Die Lustenauer Gemeinderechnung des Jahres 1737 weist für Kaspar Wehinger eine Reihe von Ausgaben aus: am 20. Februar 1737 erhielt er ein Handgeld von 2 fl. und bald darauf - ohne nähere Datumsangabe -1 fl. „mehrer Handgelt“, später 6 kr. - ohne nähere Angabe wofür, 1 fl. 15 kr. „von dem Kleid“, 1 fl. 30 kr. „wegen der alten Kleidung“ und 4 fl. „vor 16 Tag“. Außerdem ließ die Gemeinde für diesen Soldaten „ein Kuplen“ um 24 kr. anfertigen 940 . Im September 1737 wird Kaspar Wehinger als erkrankt bezeichnet 941 . 5.2.102. Hans Wolf Hans Wolf gehörte im April 1675 dem Hohenemser Reiterkontingent an, das im Kreisregiment zu Pferd unter Maximilan Franz Graf zu Fürstenberg-Heiligenberg und Werdenberg diente. Zusammen mit Karl Spiegel und Georg Vitter wurde er vorübergehend in seine Heimat entlassen 942 . 5.2.103. M. Johannes Ziegler M. Johannes Ziegler wurde 1694 mit zwei weiteren Männern von der „Landtschaft Vaduz und Schellenberg“ zum fürstenbergischen Regiment zu Fuß geworben 943 . 5.2.104. Leopold Zimmer Die Lustenauer Gemeinderechnungen weisen für das Jahr 1737 die Bezahlung eines Handgeldes in Höhe von 3 fl. für einen Leopold Zimmer aus 944 . 937 VLA, HoA 126,1: Zahlungsliste für die Hohenemser Mannschaft, die im Baron Rothschen Regiment zu Fuß dient, für die ersten drei Sommermonate (Mai, Juni, Juli 1736), 31.3.1737. 938 PfA Hohenems, Taufbuch 1607-1722, S. 507. 939 VLA, HoA 125,4: „Extract aus denen Gemeindsrechnungen zu Ems, was an des Löbl. Schwäbischen Creyses Prasestandis etc. etc. bezahlet worden“, 1735 bis 1743. 940 VLA, HoA 125,4: „Extract aus denen Gemeindsrechnungen zu Lustnau, was an des Löbl. Schwäbischen Creyses Prasestandis etc. etc. bezahlet worden“, 1734 bis 1746. 941 VLA, HoA 126,2: Leutnant Köhler an Oberamt Hohenems, 3.9.1737. 942 VLA, HoA 120,5: Maximilan Franz Graf zu Fürstenberg-Heiligenberg und Wedenberg an Hohenems, 5.4.1675. 943 VLA, HoA 122,6: Abrechnung, 1694. 944 VLA, HoA 125,4: „Extract aus denen Gemeindsrechnungen zu Lustnau, was an des Löbl. Schwäbischen Creyses Prasestandis etc. etc. bezahlet worden“, 1734 bis 1746. <?page no="501"?> 501 6. Quellen- und Literaturverzeichnisse 6.1. Archive Bregenz, Stadtarchiv (= StA Bregenz): Adelssachen Nr. 60 und 67. Bregenz, Vorarlberger Landesarchiv (= VLA): Administration Hohenems, Akten-Schachteln: 3. Kreisamt I, Akten-Schachteln: 289. Kreis- und Oberamt Bregenz, Akten-Faszikel (= Nr.): 118, 129, 184, 221, 688. Landgericht Bregenz, Handschriften (= Hs): 77. Pfarrarchiv Lustenau, Urkunden: 6737. Reichsgrafschaft Hohenems, Akten-Faszikel (= HoA): 25,4e; 35,2; 35,3; 35,10; 39,10; 39,15; 40,3; 40,18; 40,19; 41,10; 47,22; 48,21; 48,31; 48,62; 48,64; 50,28; 50,32; 51,11; 51,28; 51,31; 51,45; 52,37; 52,44; 52,47; 52,48; 53,45; 54,19; 56,5; 59,36; 61,21; 69,2; 69,6; 69,7; 69,8; 69,9; 69,15; 77,10; 70,15; 78,2; 80,6; 82,17; 83,1; 83,6; 84,1; 84,6; 85,4; 91,41; 94,27; 94,29; 94,36; 95,5; 95,11; 96,6; 96,41; 101,44; 102,10; 102,11; 103,24; 103,25; 103,30; 111,14; 112,9; 115,17; 115,18; 115,21; 115,23; 115,25; 115,26; 115,27; 115,28; 115,29; 115,30; 115,31; 115,32; 115,33; 115,34; 115,35; 115,36; 115,37; 115,38; 115,39; 115,41; 115,42; 115,99; 116,1; 116,2; 116,3; 116,4; 116,5; 116,6; 116,7; 116,8; 117,1; 117,2; 117,3; 117,4; 117,5; 117,6; 117,7; 117,8; 117,9; 117,10; 117,11; 117,12; 117,13; 117,14; 117,15; 118,1; 118,2; 118,3; 118,4; 118,5; 118,6; 118,7; 118,8; 118,9; 118,10; 118,11; 119,1; 119,2; 119,3; 119,4; 119,5; 119,6; 119,7; 119,8; 120,1; 120,2; 120,3; 120,4; 120,5; 121,1; 121,2; 121,3; 121,4; 121,5; 121,6; 121,7; 122,1; 122,2; 122,3; 122,4; 122,5; 122,6; 123,1; 123,2; 123,3; 123,4; 124,1; 124,2; 124,3; 124,4; 124,5; 124,6; 125,1; 125,2; 125,3; 125,4; 126,1; 126,2; 126,3; 126,4; 127,1; 127,2; 127,3; 127,4; 127,5; 127,6; 127,7; 128,1; 128,2; 128,3; 128,4; 129,1; 129,2; 129,3; 129,4; 129,5; 129,6; 129,7; 130,1; 130,2; 130,3; 131,1; 131,2; 131,3; 132,1; 132,2; 132,3; 132,4; 132,5; 133,1; 133,2; 133,3; 133,4; 133,5; 134,1; 134,2; 134,3; 134,4; 134,5; 139,11; 140,29; 141,5; 142,4; 144,1; 144,4; 153,14; 153,23; 157,1; 158,31; 159,17; 160,6; 163,39; 166,9; 172,54. Reichsgrafschaft Hohenems, Handschriften (= HoA Hs): 28, 124, 138, 139, 156, 158, 198, 199, 199a, 200, 201, 202, 204, 206, 208, 210, 211, 213, 215, 216, 218, 222, 225, 226, 227, 228, 229, 232, 234, 235, 236, 245, 247, 249, 250, 251, 252, 253, 254, 255, 256, 257, 258, 259, 260, 261, 263, 264, 265, 266, 267, 269, 270, 271, 272, 273, 275, 276, 277, 278, 279, 280, 281, 282, 283, 284, 285, 286, 287, 288, 289, 290, 292, 293, 294, 295, 296, 297, 298, 299, 300, 301, 303, 306, 307, 308, 309, 315, 317, 319, 321, 322, 323, 324, 326, 327, 328, 329, 330, 331, 332, 333, 334, 341, 343, 344, 349, 350, 353, 355, 356, 357, 358, 361. Reichsgrafschaft Hohenems, Urkunden 2. Reihe, Schachteln 3, 4. Reichshof und Patrimonialgericht Lustenau, Akten-Schachteln: 1, 2, 3, 4, 15, 16, 24, 27, 44. Reichshof und Patrimonialgericht Lustenau, Handschriften (= Hs): 10. <?page no="502"?> 502 Urkunden Nr.: 1616, 5173, 5179, 5201, 5215, 5264, 6277, 6282, 6737, 8529, 8535, 8661, 8679, 8680, 8702, 8709, 8711, 8712, 8714, 8717, 8775, 8834, 8852, 8900. Hohenems, Pfarrarchiv (= PfA Hohenems): Sterbe- und Trauungsbuch 1722-1770. Taufbuch 1607-1722. Lindau, Stadtarchiv (StA Lindau): Reichsstädtische Akten-Faszikel: 56,2. Ratsprotokolle 1589-1593. Lustenau, Historisches Archiv der Marktgemeinde (= HistA Lustenau): Reichshöfische Akten-Faszikel: 3,1; 3,2; 3,10; 5,1; 15,2; 15,6; 16,1; 16,2; 16,3; 18,1; 18,2; 18,3; 18,4; 18,5; 18,6; 18,7; 18,9; 18,10; 18,11; 18,12; 18,13; 18,14; 18,15; 18,16; 18,17; 18,18; 18,19; 20,2; 21,1. Hollensteinische Familienannalen, Bd. I A und Bd. III C. Handschriften (= Hs): 7. Lustenau, Pfarrarchiv der Pfarre St. Peter und Paul (= PfA Lustenau): Pfarrchronik, Bd. 1. Sterbebuch 1634-1665. Sterbebuch 1772-1827. Sterbebuch 1802-1827. Sterbebuch 1828-1883. Sterbe- und Firmbuch 1706-1771. Taufbuch 1741-1773. Tauf-, Sterbe- und Trauungsbuch 1665-1705. Tauf- und Trauungsbuch 1706-1757. Trauungsbuch 1613-1664. Privatbesitz: Hollensteinische Familienannalen, Bd. II B. Stuttgart, Hauptstaatsarchiv (= HStA Stuttgart): A 205 II: Bü 351. A 232: Bü 272, 273, 273, 275, 276. B 60: Bü 1101. B 571: Bü 20, 426, 427, 428, 429, 430, 433, 435, 438, 439, 440, 441, 442. C 9: Bü 47, 48, 49, 55, 56, 278, 279, 375, 412, 458, 563, 564, 565, 566, 567, 568, 569, 570, 571, 572, 573, 574, 575, 576, 693, 694, 695, 711, 718, 719. C 10: Bü 714, 714a, 715, 716, 716a, 717, 717a, 718, 718a, 747, 756, 920, 1481, 1481a. <?page no="503"?> 503 Wien, Haus-, Hof- und Staatsarchiv (= HHStA Wien): Reichshofrat: Judicialia Antiqua 80: Hohenems; Judicialia Denegata Antiqua 332 L 6; Denegata recentiora, K 270/ 1; Denegata recentiora, K 270/ 2; Denegata recentiora, K 270/ 3; Judicialia, Vota 23-7: Hohenems (1714); Judicialia, Vota 23-8: Hohenems (1726-30). Reichskanzlei: Kleinere Reichsstände 199: Hohenems (1560-1766). 6.2. Alte Drucke D. Anton Friderich Büsching, Neue Erdbeschreibung. Dritten Theils zweyter und dritter Band. Hamburg, bey Johann Carl Bohn. 1759. Anton Friderich Büsching, Neue Erdbeschreibung. Dritter Theil, zweyter Band, welcher schwäbischen, bayerischen, fränkischen und obersächsischen Kreis enthält. Vierte Auflage. Hamburg, bey Johann Carl Bohn, 1765. A. F. Büsching, Große Erdbeschreibung. Achtzehnter Band. Brünn, gedruckt bei Joseph Georg Traßler, und im Verlage der Kompagnie. 1786. Anton Friedrich Büsching, Erdbeschreibung. Siebenter Theil, der den ober-rheinischen, schwäbischen, bayerischen und fränkischen Kreis enthält. Siebente rechtmäßige und stark verbesserte und vermehrte Ausgabe. Mit Röm. Kais. und Churf. Sächs. wie auch der hochl. Eidgenossensch. Zürich, Glarus, Basel, Appenzell und der löbl. Reichsstädte St. Gallen, Mühlhausen und Biel, Freyheiten. Hamburg, bey Carl Ernst Bohn. 1790. Des Hochlöbl. Schwäbisch= und Fränkischen Crayses vollständiges Staats= und Adreß=Buch, worinnen die in beeden Craysen dermalen florirende Höchste und Hohe Regenten, Ministri, Räthe, Canzleyen und übrige Dienerschaften enthalten. Nebst einem Anhang, der unmittelbaren freyen Reich=Ritterschaften in Schwaben und Franken. Mit Röm. Kayserl. Majestät allergnädigstem PRIVILEGIO. Geißlingen, Ulmischer Herrschaft, Verlegts Gottfried Paul Tilger, Not. Caes. Publ. Jur. 1768. Des Hochlöbl. Schwäbischen Crayses vollständiges Staats= und Addreß=Buch auf das Jahr 1777. worinnen die in diesem Crays dermalen florirende Höchste und Hohe Regenten, Ministri, Räthe, Canzleyen und übrige Dienerschaften enthalten. Nebst einem Anhang der unmittelbaren freyen Reichs=Ritterschaft in Schwaben und dem jeztlebenden Ulm. In Commission bey Herrn Buchhalter Kayser in Ulm 1777. Johann Guler von Weineck, Raetia: Das ist, Außführliche vnd wahrhaffte Beschreibung Der dreyen Loblichen Grawen Bündten vn[d] anderer Retischer völcker: Darinnen erklärt werden Dero aller begriff, härkommen, thaaten, regiment, sitten, übungen, verenderungen […]; Darzu seind kommen Etliche wolgestelte neuwe Landtafeln; Sampt viler Kaysern, Königen […] waapen vnd stammbäumen […] eigentlichen Bildtnussen, Zürych (Wolff) 1616. [Matthäus Hoffmann,] Versuch einer staatsrechtlichen Theorie von den teutschen Reichskreisen überhaupt, und dem Schwäbischen insbesondere. Reichsstadt Kempten, in Commission bey der typographischen Gesellschaftsbuchhandlung, und gedruckt von Joseph Kösel, 1787. Johann Jacob Moser, Von der Teutschen Crays-Verfassung. Nach denen Reichs-Gesezen und dem Reichs- Herkommen, wie auch aus denen Teutschen Staats-Rechts-Lehrern, und eigener Erfahrung; Mit beygefügter Nachricht von allen dahin einschlagenden öffentlichen und wichtigen neuesten Staats- Geschäften, so dann denen besten, oder doch neuesten, und in ihrer Art einigen, Schrifften davon, Franckfurt am Main-Leipzig (Johann Benedict Mezler) 1773. Peter Müller, Von Crayß-Tägen. Commentatio Juris Publici De Conventibus Circulorum In Sacro Romano Imperio: Cum Indice Necessario. Ed Novissima, Halae-Magdeburgicae (Hendel) 1734. Johann Stephan Püttner, Beyträge zum Teutschen Staats= und Fürsten=Rechte, Göttingen (Wittwe Vandenhöck) 1777. <?page no="504"?> 504 Johann Jacob Schmauß, Neue und vollständigere Sammlung der Reichs-Abschiede, Welche von den Zeiten Kayser Conrads des II. bis jetzo, auf den Teutschen Reichs-Tägen abgefasset worden, Bd. 3, Franckfurt am Mayn 1747. Neues Genealogisches Reichs= und Staats=Hand=Buch auf das Jahr MDCCLXVIII. Erster Theil. […] Frankfurt am Mayn bey Franz Varrentrapp MDCCLXVIII. Neues Genealogisch=Schematisches Reichs= und Staats=Hand=Buch vor das Jahr MDCCLVIII. […] Frankfurt am Mayn, bey Franz Varrentrapp MDCCLVIII. Johann Heinrich Zedler, Großes vollständiges Universal Lexicon aller Wissenschaften und Künste, welche bishero durch menschlichen Verstand und Witz erfunden und verbessert worden […], 68 Bde., Halle- Leipzig 1732-1754. 6.3. Gedruckte Quellen und Literatur AMMANN/ BITSCHNAU/ RACHBAUER/ SWOZILEK, Vorarlberg = Gert AMMANN/ Martin BITSCHNAU/ Paul RACHBAUER/ Helmut SWOZILEK, Die Kunstdenkmäler Österreichs: Vorarlberg (Dehio-Handbuch), Wien 1983. AMMANN/ LOACKER, Die Kirchen und Kapellen von Hohenems = Gert AMMANN/ Hugo LOACKER, Die Kirchen und Kapellen von Hohenems (Schnell, Kirchenführer 641), 3. Aufl. Regensburg 2009. ARETIN, Kreisassoziationen = Karl Otmar von ARETIN, Die Kreisassoziationen in der Politik der Mainzer Kurfürsten Johann Philipp und Lothar Franz von Schönborn, in: Karl Otmar von ARETIN (Hg.), Der Kurfürst von Mainz und die Kreisassoziationen 1648-1746. Zur verfassungsmäßigen Stellung der Reichskreise nach dem Westfälischen Frieden (Veröffentlichungen des Instituts für Europäische Geschichte Mainz, Abteilung Universalgeschichte, Beiheft 2), Wiesbaden 1975, S. 31-67. ARETIN, Das Alte Reich, Bd. 1 = Karl Otmar von ARETIN, Das Alte Reich 1648-1806, Bd. 1: Föderalistische oder hierarchische Ordnung (1648-1684), 2. Aufl. 1997. ARETIN, Das Alte Reich, Bd. 2 = Karl Otmar von ARETIN, Das Alte Reich 1648-1806, Bd. 2: Kaisertradition und österreichische Großmachtpolitik (1684-1745), 2. Aufl. Stuttgart 2005. ARETIN, Das Alte Reich, Bd. 3 = Karl Otmar von ARETIN, Das Alte Reich 1648-1806, Bd. 3: Das Reich und der österreichisch-preußische Dualismus (1745-1806), Stuttgart 1997. ARETIN, Das Alte Reich, Bd. 4 = Karl Otmar von ARETIN, Das Alte Reich 1648-1806, Bd. 4: Gesamtregister, Stuttgart 2000. ARETIN, Reichspatriotismus = Karl Otmar von ARETIN, Reichspatriotismus, in: Aufklärung 4/ 2 (1989), S. 25-36. ARNDT, Fürstentum Lippe = Johannes ARNDT, Das Fürstentum Lippe im Zeitalter der Französischen Revolution 1770-1820, Münster-New york 1992. ARNDT, Die Grafschaft Lippe = Johannes ARNDT, Die Grafschaft Lippe und die Institutionen des Heiligen Römischen Reiches im 17. und 18. Jahrhundert, in: Zeitschrift für Historische Forschung 18 (1991), S. 149-176. ARNDT, Der deutsche Kleinpotentat = Johannes ARNDT, Monarch oder der „bloße Edelmann“? Der deutsche Kleinpotentat im 18. Jahrhundert, in: Ronald G. ASCH/ Johannes ARNDT/ Matthias SCHNETTGER (Hgg.), Die frühneuzeitliche Monarchie und ihr Erbe. Festschrift für Heinz Duchhardt zum 60. Geburtstag, Münster-New york-München-Berlin 2003, S. 59-90. ARNDT, Das niederrheinisch-westfälische Reichsgrafenkollegium = Johannes ARNDT, Das niederrheinischwestfälische Reichsgrafenkollegium und seine Mitglieder (1653-1806) (Veröffentlichungen des Instituts für europäische Geschichte Mainz, Abteilung Universalgeschichte 133. Beiträge zur Sozial- und Verfassungsgeschichte des Alten Reiches 9), Mainz 1991. ARNDT, Die Reichsgrafen im 17. und 18. Jahrhundert = Johannes ARNDT, Zwischen kollegialer Solidarität und persönlichem Aufstiegsstreben. Die Reichsgrafen im 17. und 18. Jahrhundert, in: <?page no="505"?> 505 Ronald G. ASCH (Hg.), Der europäische Adel im Ancien Régime. Von der Krise der ständischen Monarchien bis zur Revolution, Köln-Weimar-Wien 2001, S. 105-128. ARNDT, Verhältnis = Johannes ARNDT, Das Verhältnis zwischen der Grafschaft Lippe und dem Kaisertum, in: Blätter für deutsche Landesgeschichte 145/ 146 (2009/ 2010), S. 113-124. ARNEGGER, Der Einfluss Spaniens = Katharina ARNEGGER, Der Einfluss Spaniens auf die hohenemsischen Herrschaften Vaduz und Schellenberg, in: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein 108 (2009), S. 183-210. ARNEGGER, Graf Jakob Hannibal III. = Katharina ARNEGGER, Graf Jakob Hannibal III. von Hohenems, in: Rainer VOLLKOMMER/ Donat BÜCHEL (Hgg.), 1712-2012. Das Werden eines Landes, Vaduz 2012, S. 67-75. ARNEGGER, Die Grafen von Hohenems = Katharina ARNEGGER, Die Grafen von Hohenems, in: Rainer VOLLKOMMER/ Donat BÜCHEL (Hgg.), 1712-2012. Das Werden eines Landes, Vaduz 2012, S. 97-107. ARNEGGER, Vaduz und Schellenberg = Katharina ARNEGGER, Vaduz und Schellenberg unter der Herrschaft der Reichsgrafen von Hohenems (1613-1699/ 1712), in: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein 111 (2012), S. 61-79. ARNEGGER, Vorgeschichte = Katharina ARNEGGER, Die Vorgeschichte des Verkaufs der Grafschaft Vaduz 1712, in: Rainer VOLLKOMMER/ Donat BÜCHEL (Hgg.), 1712-2012. Das Werden eines Landes, Vaduz 2012, S. 13-17. ARNEGGER/ EDELMAyER, Die Hohen-Ems im tiefen Fall = Katharina ARNEGGER/ Friedrich EDELMAyER, Die Hohen-Ems im tiefen Fall. Ein reichsgräfliches Haus im 17. Jahrhundert, in: Beruf(ung) Archivar. Festschrift für Lorenz Mikoletzky, Teil 2 (Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs 55), Wien 2011, S. 759-783. BADER, Der Schwäbische Kreis = Karl Siegfried BADER, Der Schwäbische Kreis in der Verfassung des Alten Reiches, in: Ulm und Oberschwaben 37 (1964), S. 9-24. BADER, Studien zur Rechtsgeschichte des mittelalterlichen Dorfes, Bd. 2 = Karl Siegfried BADER, Studien zur Rechtsgeschichte des mittelalterlichen Dorfes, Bd. 2: Dorfgenossenschaft und Dorfgemeinde, Wien- Köln-Graz 1974. BAHLCKE, Landesherrschaft, Territorien und Staat = Joachim BAHLCKE, Landesherrschaft, Territorien und Staat in der Frühen Neuzeit (Enzyklopädie deutscher Geschichte 91), München 2012. BAUER, Repertorium reichischer Amtskalender und Amtshandbücher = Volker BAUER, Repertorium territorialer Amtskalender und Amtshandbücher im Alten Reich. Adress-, Hof-, Staatskalender und Staatshandbücher des 18. Jahrhunderts, Bd. 4: Repertorium reichischer Amtskalender und Amtshandbücher. Periodische Personalverzeichnisse des Alten Reiches und seiner Institutionen (Studien zur europäischen Rechtsgeschichte 196), Frankfurt am Main 2005. BAUMANN, Vielfalt = Max BAUMANN, Konfessionelle, politische, wirtschaftliche Vielfalt, in: Sankt- Galler Geschichte 2003, Bd. 3: Frühe Neuzeit: Territorien, Wirtschaft, St. Gallen 2003, S.11-149, und Bd. 9: Register und Dokumentation, St. Gallen 2003, S. 40-44. BAUMANN, Condottieri = Reinhard BAUMANN, Die deutschen Condottieri im Italien des 15. und 16. Jahrhunderts. Kriegsunternhemertum zwischen eigenständigem Handeln und „staatlicher“ Bindung im 16. Jahrhundert, in: Stig FÖRSTER/ Christian JANSEN/ Günther KRONENBITTER (Hgg.), Rückkehr der Condottieri? Krieg und Militär zwischen Monopol und Privatisierung: Von der Antike bis zur Gegenwart (Krieg in der Geschichte 57), Paderborn-München-Wien-Zürich 2010, S. 111-125. BAUMANN, Georg von Frundsberg = Reinhard BAUMANN, Georg von Frundsberg. Vater der Landsknechte, Feldhauptmann von Tirol. Eine gesellschaftsgeschichtliche Biographie, 2. erweiterte Aufl. München 1991. BAUMANN, Landsknechte = Reinhard BAUMANN, Landsknechte. Ihre Geschichte und Kultur vom späten Mittelalter bis zum Dreißigjährigen Krieg, München 1994. BAUMANN, Söldnerlandschaft = Reinhard BAUMANN, Die Söldnerlanschaft Süddeutschland: Fragen zu Raumbildung und Raumvorstellungen im 15./ 16. Jahrhundert (unter besonderer Berücksichtigung Vorarlbergs), in: Neujahrsblätter des Historischen Archivs der Marktgemeinde Lustenau 5./ 6. (2015/ 16), S. 89-111. <?page no="506"?> 506 BAUMANN, Söldnermarkt = Reinhard BAUMANN, Süddeutschland als Söldnermarkt, in: Philippe ROGGER (Hg.), Söldnerlandschaften. Frühneuzeitliche Gewaltmärkte im Vergleich (Zeitschrift für Historische Forschung, Beiheft 49), S. 67-83. BECK, Der Pfarrer und das Dorf = Rainer BECK, Der Pfarrer und das Dorf. Konformismus und Eigensinn im katholischen Bayern des 17./ 18. Jahrhundert, in: Richard van DÜLMEN (Hg.), Armut, Liebe, Ehre. Studien zur historischen Kulturforschung, Frankfurt am Main 1988, S. 107-143 und 283-287. BECK, Mediatisierung = Rudolf BECK, „…als unschuldiges Staatsopfer hingeschlachtet…“. Die Mediatisierung des Hauses Waldburg, in: Mark HENGERER/ Elmar L. KUHN/ Peter BLICKLE (Hgg.), Adel im Wandel. Oberschwaben von der Frühen Neuzeit bis zur Gegenwart, Bd. 1, Ostfildern 2006, S. 265-286. BEGLE, Embser Chronik = Hermann BEGLE, Die Embser Chronik des Georg Schleh aus Rottweyl. Gedruckt 1616 in Hohenems, phil. Hausarbeit (masch.) Innsbruck 1980. BEHRINGER, Kommunikation und Kooperation = Wolfgang BEHRINGER, Kommunikation und Kooperation - Straßenbau und Postwesen in Vorderösterreich, in: Vorderösterreich nur die Schwanzfeder des Kaiseradlers? Die Habsburger im deutschen Südwesten, Ulm 1999, S. 337-343. BERGMANN, Reichsgrafen = Joseph BERGMANN, Die Reichsgrafen von und zu Hohenems in Vorarlberg. Dargestellt und beleuchtet in den Ereignissen ihrer Zeit, vom Jahre 1560 bis zu ihrem Erlöschen 1759. Mit Rücksicht auf die weiblichen Nachkommen beider Linien von 1759-1860, Wien 1861. BERNHARD, Vorarlberg = Reinhold BERNHARD, Vorarlberg im Brennpunkt politischen und geistigen Wandels 1789-1801 (Vorarlberg in Geschichte und Gegenwart 1), Dornbirn 1984. BIEDERMANN, Rod- und Fuhrwesen = Klaus BIEDERMANN, Das Rod- und Fuhrwesen im Fürstentum Liechtenstein. Eine verkehrsgeschichttliche Studie mit besonderer Berücksichtigung des späten 18. Jahrhunderts, in: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein 97 (1999), S. 7-183. BILGERI, Bregenz = Benedikt BILGERI, Bregenz. Geschichte der Stadt. Politik - Verfassung - Wirtschaft (Bregenz. Stadtgeschichtliche Arbeiten 1), Wien-München 1980. BILGERI, Geschichte Vorarlbergs, Bd. 3 = Benedikt BILGERI, Geschichte Vorarlbergs, Bd. 3: Ständemacht, Gemeiner Mann - Emser und Habsburger, Wien-Köln-Graz 1977. BILGERI, Geschichte Vorarlbergs, Bd. 4 = Benedikt BILGERI, Geschichte Vorarlbergs, Bd. 4: Zwischen Absolutismus und halber Autonomie, Wien-Köln-Graz 1982. BILGERI, Politik, Wirtschaft, Verfassung der Stadt Feldkirch = Benedikt BILGERI, Politik, Wirtschaft, Verfassung der Stadt Feldkirch bis zum Ende des 18. Jahrhunderts, in: Karlheinz ALBRECHT (Hg.), Geschichte der Stadt Feldkirch, Bd. 1, Sigmaringen 1987, S. 75-387. BILGERI, Unterland = Benedikt BILGERI, Das Vorarlberger Unterland und seine alten Gemeinden 1: Unterland - Dornbirn - Lustenau, in: Jahrbuch des Vorarlberger Landesmuseumsvereins 97 (1954), S. 5-35. BLAUERT, Diebes- und Räuberbanden = Andreas BLAUERT, Diebes- und Räuberbanden in Schwaben und in der Schweiz, an Bodensee und Rhein im 18. Jahrhundert, in: Harald SIEBENMORGEN (Hg.), Schurke oder Held? Historische Räuber und Räuberbanden (Volkskundliche Veröffentlichungen des Badischen Landesmuseums 3), Sigmaringen 1995, S. 57-64. BLAUERT, Sackgreifer und Beutelschneider = Andreas BLAUERT, Sackgreifer und Beutelschneider. Die Diebesbande der Alten Lisel, ihre Streifzüge um den Bodensee und ihr Prozeß 1732, Konstanz 1993. BLAUERT, Urfehdewesen = Andreas BLAUERT, Das Urfehdewesen im deutschen Südwesten im Spätmittelalter und in der Frühen Neuzeit (Frühneuzeit-Forschungen 7), Tübingen 2000. WIEBEL/ BLAUERT, Gauner- und Diebslisten = Andreas BLAUERT/ Eva WIEBEL, Gauner- und Diebslisten. Registrieren, Identifizieren und Fahnden im 18. Jahrhundert. Mit einem Repertorium gedruckter südwestdeutscher, schweizerischer und österreichischer Listen sowie einem Faksimile der Schäffer’schen oder Sulzer Liste von 1784 (Studien zu Policey und Policeywissenschaft), Frankfurt am Main 2001. BLICKLE, Der Bauernjörg = Peter BLICKLE, Der Bauernjörg. Feldherr im Bauernkrieg. Georg Truchsess von Waldburg 1488-1531, München 2015. <?page no="507"?> 507 BLICKLE, Alternativen = Peter BLICKLE, Alternativen zur frühmodernen Staatsbildung im Kleinterritorium, in: Dieter LANGEWIESCHE (Hg.), Kleinstaaten in Europa. Symposium am Liechtenstein-Institut zum Jubiläum 200 Jahre Souveränität Fürstentum Liechtenstein 1806-2006 (Liechtenstein Politische Schriften 42), Schaan 2007, S. 59-78. BLICKLE, Kempten = Peter BLICKLE, Kempten (Historischer Atlas von Bayern. Teil Schwaben, Reihe I, Heft 6), München 1968. BLICKLE/ BLICKLE, Schwaben = Peter BLICKLE/ Renate BLICKLE (Bearb.), Schwaben von 1268 bis 1803 (Dokumente zur Geschichte von Staat und Gesellschaft in Bayern II/ 4), München 1979. BODMAN, Geschichte der Freiherren von Bodman = Johann Leopold Freiherr von und zu BODMAN, Geschichte der Freiherren von Bodman, München 1894. BODMAN, Stammtafeln = Johann Leopold Freiherr von und zu BODMAN, Stammtafeln der gräflichen und freiherrlichen Familie von Bodman, Rosenheim 1894. BÖCK, Fürstabt Rupert von Bodman = Franz-Rasso BÖCK, Der Kemptener Fürstabt Rupert von Bodman in seinem Wirken (1678-1728) als kaiserlicher Kommissar in der Grafschaft Vaduz und der Herrschaft Schellenberg, in: Rainer VOLLKOMMER/ Donat BÜCHEL (Hgg.), 1712-2012. Das Werden eines Landes, Vaduz 2012, S. 77-83. BÖHME, Liechtenstein auf der schwäbischen Grafenbank = Ernst BÖHME, Liechtenstein auf der schwäbischen Grafenbank, in: Volker PRESS/ Dietmar WILLOWEIT (Hgg.), Liechtenstein - Fürstliches Haus und staatliche Ordnung. Geschichtliche Grundlagen und moderne Perspektiven, Vaduz-München-Wien 1987, S. 293-310. BÖHME, Das fränkische Reichsgrafenkollegium = Ernst BÖHME, Das fränkische Reichsgrafenkollegium im 16. und 17. Jahrhundert. Untersuchungen zu den Möglichkeiten und Grenzen der korporativen Politik mindermächtiger Reichsstände (Veröffentlichungen des Instituts für europäische Geschichte Mainz, Abteilung Universalgeschichte 132. Beiträge zur Sozial- und Verfassungsgeschichte des Alten Reiches 8), Mainz 1989. BÖSCH, Schweizer Rieder = Adolf BÖSCH, Der fast endlose Streit um die Steuerfreiheit der Schweizer Rieder, in: 400 Jahre Hofteilung. Ein Stück Lustenauer Geschichte, Lustenau 1993, [S. 7-10]. BORCK, Der Schwäbische Reichskreis = Heinz-Günther BORCK, Der Schwäbische Reichskreis im Zeitalter der französischen Revolution (1792-1806) (Veröffentlichungen der Kommission für geschichtliche Landeskunde in Baden-Württemberg. Reihe B. Forschungen 61), Stuttgart 1970. BOXLER, Geschichte der Reichsgrafen zu Königsegg = Horst BOXLER, Die Geschichte der Reichsgrafen zu Königsegg seit dem 15. Jahrhundert, Bannholz 2005. BRAKENSIEK, Lokale Amtsträger in deutschen Territorien der Frühen Neuzeit = Stefan BRAKENSIEK, Lokale Amtsträger in deutschen Territorien der Frühen Neuzeit. Institutionelle Grundlagen, akzeptanzorientierte Herrschaftspraxis und obrigkeitliche Identität, in: Ronald G. ASCH/ Dagmar FREIST (Hgg.), Staatsbildung als kultureller Prozess. Strukturwandel und Legitimation von Herrschaft in der Frühen Neuzeit, Köln-Weimar-Wien 2005, S. 49-68. BRAKENSIEK, Akzeptanzorientierte Herrschaft = Stefan BRAKENSIEK, Akzeptanzorientierte Herrschaft. Überlegungen zur politischen Kultur der Frühen Neuzeit, in: Helmut NEUHAUS (Hg.), Die Frühe Neuzeit als Epoche (HZ, Beihefte Neue Folge 49), München 2009, S. 395-406. BRAKENSIEK, Herrschaftsvermittlung = Stefan BRAKENSIEK, Herrschaftsvermittlung im alten Europa. Praktiken lokaler Justiz, Politik und Verwaltung im internationalen Vergleich, in: Stefan BRAKENSIEK/ Heide WUNDER (Hgg.), Ergebene Diener ihrer Herren? Herrschaftsvermittlung im alten Europa, Köln-Weimar-Wien 2005, S. 1-21. BRAUNS, Zucht- und Arbeitshaus = Karl BRAUNS, Das Zucht- und Arbeitshaus in Ravensburg 1725- 1808, in: Zeitschrift für württembergische Landesgeschichte 10 (1951), S. 158-165. BRENDLE, Der Westfälische Frieden als Kompromiss = Franz BRENDLE, Der Westfälische Frieden als Kompromiss. Intentionen, Grundsätze und Inhalte der Friedensverträge, in: Peter C. HARTMANN/ Florian SCHULLER (Hgg.), Der Dreißigjährige Krieg. Facetten einer folgenreichen Epoche, Regensburg 2010, S. 173-183. BÜCHEL, Bendern = Johann Baptist BÜCHEL, Die Urkunden des Pfarrarchivs zu Bendern, in: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein 12 (1912), S. 81-139. <?page no="508"?> 508 BÜCHEL, Eschen = Johann Baptist BÜCHEL, Geschichte der Pfarrei Eschen, in: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein 26 (1926), S. 5-109. BÜCHEL, Liechtenstein = Johann Baptist BÜCHEL, Liechtenstein im Prättigauer Krieg 1619-1624, in: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein 22 (1922), S. 9-29. BÜCHEL, Mälsener u. Frastanzer = Johann Baptist BÜCHEL, Mälsener u. Frastanzer im Streit wegen der Alp Guschgfiel 1693-1704 (Aus den Akten des Vorarlberger Landesarchivs), in: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein 24 (1924), S. 77-88. BÜCHEL, Mauren = Johann Baptist BÜCHEL, Bilder aus der Geschichte von Mauren, in: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein 15 (1915), S. 75-107. BÜCHEL, Schaan = Johann Baptist BÜCHEL, Geschichte der Pfarrei Schaan, in: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein 27 (1927), S. 15-134. BÜCHEL, Triesen = Johann Baptist BÜCHEL, Geschichte der Pfarrei Triesen, in: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein 2 (1902), S. 3-296. BÜCHEL, Urkunden = Johann Baptist BÜCHEL, Urkunden aus dem Urbar des Klosters St. Johann im Thurtal, soweit sie unser Gebiet betreffen, in: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein 18 (1918), S. 27-63. BUNDI, Medici = Martin BUNDI, Medici, Gian Giacomo, in: Historisches Lexikon der Schweiz (HLS), Version vom 26.8.2008, ULR: http: / / www.hls-dhs-dss.chD16883.php. BURGDORF, Ein Weltbild verliert seine Welt = Wolfgang BURGDORF, Ein Weltbild verliert seine Welt. Der Untergang des Alten Reiches und die Generation 1806 (Bibliothek Altes Reich 2), München 2006. BURKHARDT, Wer hat Angst vor den Reichskreisen? = Johannes BURKHARDT, Wer hat Angst vor den Reichskreisen? Problemaufriss und Lösungsvorschlag, in: Wolfgang WÜST/ Michael MÜLLER (Hgg.), Reichskreise und Regionen im frühmodernen Europa - Horizonte und Grenzen im spatial turn (Mainzer Studien zur Neueren Geschichte 29), Frankfurt am Main-Berlin-Bern-Bruxelles-New york- Oxford-Wien 2011, S. 39-60. BURKHARDT, Bedeutung und Wirkung = Johannes BURKHARDT, Bedeutung und Wirkung des Westfälischen Friedens, in: Peter C. HARTMANN/ Florian SCHULLER (Hgg.), Der Dreißigjährige Krieg. Facetten einer folgenreichen Epoche, Regensburg 2010, S. 184-193 und 204-205. BURKHARDT, Das größte Friedenswerk der Neuzeit = Johannes BURKHARDT, Das größte Friedenswerk der Neuzeit. Der Westfälische Frieden in neuer Perspektive, in: Geschichte in Wissenschaft und Unterricht 49 (1998), S. 592-612. BURKHARDT, Die Friedlosigkeit der Frühen Neuzeit = Johannes BURKHARDT, Die Friedlosigkeit der Frühen Neuzeit. Grundlegung einer Theorie der Bellizität Europas, in: Zeitschrift für Historische Forschung 24 (1997), S. 509-574. BURKHARDT, Deutsche Geschichte in der Frühen Neuzeit = Johannes BURKHARDT, Deutsche Geschichte in der Frühen Neuzeit, München 2009. BURKHARDT, Der Dreißigjährige Krieg = Johannes BURKHARDT, Der Dreißigjährige Krieg (Moderne deutsche Geschichte 2), Darmstadt 1997. BURKHARDT, Europäischer Nachzügler oder institutioneller Vorreiter = Johannes BURKHARDT, Europäischer Nachzügler oder institutioneller Vorreiter? Plädoyer für einen neuen Entwicklungsdiskurs zur konstruktiven Doppelstaatlichkeit des frühmodernen Reiches, in: Matthias SCHNETTGER (Hg.), Imperium Romanum - irregulare corpus - Teutscher Reichs-Staat, Mainz 2002, S. 297-316. BURKHARDT, Über das Recht der Frühen Neuzeit, politisch interessant zu sein = Johannes BURKHARDT, Über das Recht der Frühen Neuzeit, politisch interessant zu sein. Eine Antwort an Martin Tabaczek und Paul Münch, in: Geschichte in Wissenschaft und Unterricht 50 (1999), S. 748- 756. BURKHARDT, Das Reformationsjahrhundert = Johannes BURKHARDT, Das Reformationsjahrhundert. Deutsche Geschichte zwischen Medienrevolution und Institutionenbildung 1517-1617, Stuttgart 2002. BURKHARDT, Vollendung und Neuorientierung = Johannes BURKHARDT, Vollendung und Neuorientierung des frühmodernen Reiches 1648-1763 (Gebhardt Handbuch der deutschen Geschichte, 10., völlig neu bearbeitete Auflage, Bd. 11), Stuttgart 2006. <?page no="509"?> 509 BURKHARDT/ WÜST, Einleitung = Johannes BURKHARDT/ Wolfgang WÜST, Einleitung: Forschung, Fakten und Fragen zu süddeutschen Reichskreisen. - Eine landes- und reichshistorische Perspektive, in: Wolfgang WÜST (Hg.), Reichskreis und Territorium: Die Herrschaft über der Herrschaft? Supraterritoriale Tendenzen in Politik, Kultur, Wirtschaft und Gesellschaft. Ein Vergleich süddeutscher Reichskreise (Augsburger Beiträge zur Landesgeschichte Bayerisch-Schwabens 7), Stuttgart 2000, S. 1-23. BURMEISTER, Beziehungen = Karl Heinz BURMEISTER, Beziehungen von Juden und jüdischen Gemeinden in Schwaben und Vorarlberg vom 16. bis 19. Jahrhundert, in: Peter FASSL (Hg.), Geschichte und Kultur der Juden in Schwaben II. Neuere Forschungen und Zeitzeugenberichte (Irseer Schriften 5), Stuttgart 2000, S. 217-228. BURMEISTER, Gräflich Hohenemsische Buchdruckerei = Karl Heinz BURMEISTER, Die Gräflich Hohenemsische Buchdruckerei 1616-1730, in: Norbert SCHNETZER (Hg.), freye Khunst. Die Anfänge des Buchdrucks in Vorarlberg (Schriften der Vorarlberger Landesbibliothek 11), Graz- Feldkirch, 2005, S. 126-205. BURMEISTER, Erwerb = Karl Heinz BURMEISTER, Der Erwerb des Hohenemser Archivs durch das Land Vorarlberg, in: Karl Heinz BURMEISTER/ Alois NIEDERSTäTTER (Hgg.), Archiv und Geschichte. 100 Jahre Vorarlberger Landesarchiv (Forschungen zur Geschichte Vorarlbergs N.F. 3), Konstanz 1998, S. 159-162. BURMEISTER, Eschnerberg = Karl Heinz BURMEISTER, Die jüdische Gemeinde am Eschnerberg 1637- 1651, in: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein 89 (1991), S. 153-176. BURMEISTER, Feldkirch = Karl Heinz BURMEISTER, Geschichte der Juden in Stadt und Herrschaft Feldkirch (Schriftenreihe der Rheticus-Gesellschaft 31), Feldkirch 1993. BURMEISTER, Die jüdische Gemeinde in Hohenems und ihre Auswirkungen auf Lustenau = Karl Heinz BURMEISTER, Die jüdische Gemeinde in Hohenems und ihre Auswirkungen auf Lustenau, in: Montfort 41 (1989), S. 289-301. BURMEISTER, Georg Sigmund von Ems = Karl Heinz BURMEISTER, Georg Sigmund von Ems, Domherr zu Konstanz und Basel, 1494-1547, in: Innsbrucker Historische Studien 7/ 8 (1985), S. 135- 150. BURMEISTER, Geschichte der Juden in Stadt und Herrschaft Feldkirch = Karl Heinz BURMEISTER, Geschichte der Juden in Stadt und Herrschaft Feldkirch (Schriftenreihe der Rheticus-Gesellschaft 31), Feldkirch 1993. BURMEISTER, Geschichte der Stadt Tettnang = Karl Heinz BURMEISTER, Geschichte der Stadt Tettnang, Konstanz 1997. BURMEISTER, Geschichte Vorarlbergs = Karl Heinz BURMEISTER, Geschichte Vorarlbergs. Ein Überblick (Geschichte der österreichischen Bundesländer), 3. Aufl. Wien 1989. BURMEISTER, Die Grafen von Hohenems = Karl Heinz BURMEISTER, Die Grafen von Hohenems, in: Vorarlberg Chronik, 3. überarbeitete Aufl. Bregenz 2005, S. 68-71. BURMEISTER, Emser Handfeste = Karl Heinz BURMEISTER, Die Emser Handfeste von 1333 und ihre Folgen. Die Entwicklung von Hohenems zur Stadt, in: Österreich in Geschichte und Literatur 26 (1982), S. 2-11. BURMEISTER, Huldigung = Karl Heinz BURMEISTER, Die Huldigung von 1712, in: Rainer VOLLKOMMER/ Donat BÜCHEL (Hgg.), 1712-2012. Das Werden eines Landes, Vaduz 2012, S. 29- 37. BURMEISTER, Humanist und Staatsmann = Karl Heinz BURMEISTER, Der Humanist und Staatsmann Jakob Jonas (1500-1558) und seine Familie, in: Walter FEHLE (Hg.), Götzner Heimatbuch, Bd. 1, Götzis 1988, S. 219-231. BURMEISTER, Inventar = Karl Heinz BURMEISTER, Inventar über den Nachlass der Gräfin Eleonora Katharina von Hohenems, †1670, in: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein 106 (2007), S. 193-218. BURMEISTER, Kirchengeschichte Lustenaus = Karl Heinz BURMEISTER, Kirchengeschichte Lustenaus. Ein Überblick, in: Lustenau und seine Geschichte, Bd. 3, Lustenau 1989, S. 43-57. <?page no="510"?> 510 BURMEISTER, Konfessionalisierung = Karl Heinz BURMEISTER, Aspekte der Konfessionalisierung in der Bodenseeregion, in: Peer FRIESS/ Rolf KIESSLING (Hgg.), Konfessionalisierung und Region (Forum Suevicum. Beiträge zur Geschichte Ostschwabens und der benachbarten Regionen 3), Konstanz 1999, S. 189-198. BURMEISTER, Kulturgeschichte = Karl Heinz BURMEISTER, Kulturgeschichte der Stadt Feldkirch bis zum Beginn des 19. Jahrhunderts (Geschichte der Stadt Feldkirch 2), Sigmaringen 1985. BURMEISTER, Landsbräuche = Karl Heinz BURMEISTER, Die Vorarlberger Landsbräuche und ihr Standort in der Weistumsforschung (Rechtshistorische Arbeiten 5), Zürich 1970. BURMEISTER, Der Prozeß gegen Israel Samuel = Karl Heinz BURMEISTER, Der Prozeß gegen Israel Samuel von Prag von 1675, in: Montfort 40 (1988), S. 216-221. BURMEISTER, Reformatoren = Karl Heinz BURMEISTER, Vorarlberger Reformatoren (Ausstellungskatalog des Vorarlberger Landesarchivs 1), Bregenz 1982. BURMEISTER, Rheinmühlen = Karl Heinz BURMEISTER, Rheinmühlen in Vorarlberg, in: Vorarlberger Volkskalender (1983), S. 51-53. BURMEISTER, Die Rheinmühlen = Karl Heinz BURMEISTER, Die Rheinmühlen, in: Der Alpenrhein und seine Regulierung. Internationale Rheinregulierung 1892-1992, Rorschach 1992, S. 75-78. BURMEISTER, Schuldverzeichnis = Karl Heinz BURMEISTER, Schuldverzeichnis der Hohenemser Juden von 1649, in: Montfort 59 (2007), S. 44-61. BURMEISTER, Lindauer Studenten = Karl Heinz BURMEISTER, Lindauer Studenten aus Stadt und Land. Vom Mittelalter bis zum Beginn des 19. Jahrhunderts (Neujahrsblatt des Museumsvereins Lindau 44), Lindau 2004. BURMEISTER, Thomas Gassner = Karl Heinz BURMEISTER, Thomas Gassner. Ein Beitrag zur Geschichte der Reformation und des Humanismus in Lindau (Neujahrsblatt des Museumsvereins Lindau 21), Lindau 1971. BURMEISTER, Tisis = Karl Heinz BURMEISTER, Die Juden in Tisis 1635-1640, in: Rainer LINS (Hg.), Tisis. Dorf- und Kirchengeschichte (Schriftenreihe der Rheticus-Gesellschaft 28), Feldkirch 1992, S. 141-147. BURMEISTER, Die Verfassung der ländlichen Gerichte = Karl Heinz BURMEISTER, Die Verfassung der ländlichen Gerichte Vorarlbergs vom Spätmittelalter bis zum Beginn des 19. Jahrhunderts, in: Zeitschrift für Agrargeschichte und Agrarsoziologie 19 (1971), S. 26-39. BURMEISTER/ ALBERTANI, Schiffsmühlen = Karl Heinz BURMEISTER/ Cornelia ALBERTANI, 400 Jahre Schiffsmühlen am Alpenrhein 1466-1861. Führer durch die Ausstellung. 17. Juni bis 30. August 1991 (Ausstellungskataloge des Vorarlberger Landesarchivs 5), Bregenz 1991. BURMEISTER/ NIEDERSTäTTER, Dokumente = Karl Heinz BURMEISTER/ Alois NIEDERSTäTTER, Dokumente zur Geschichte der Juden in Vorarlberg vom 17. bis 19. Jahrhundert (Forschungen zur Geschichte Vorarlbergs 9, der ganzen Reihe 16), Dornbirn 1988. BURMEISTER/ TSCHAIKNER/ WEITENSFELDER, Bürgermeister = Karl Heinz BURMEISTER/ Manfred TSCHAIKNER/ Hubert WEITENSFELDER, Die Bürgermeister von Bludenz, in: Manfred TSCHAIKNER (Hg.), Geschichte der Stadt Bludenz. Von der Urzeit bis zum Beginn des 20. Jahrhunderts (Bodensee-Bibliothek 39), Sigmaringen 1996, S. 517-519. BUSCH, Herrschen durch Delegation = Tobias BUSCH, Herrschen durch Delegation. Reichsgräfliche Herrschaft zu Ende des 17. und im 18. Jahrhundert am Beispiel der Reichsgrafschaft Solms-Rödelheim (Quellen und Forschungen zur hessischen Geschichte 156), Darmstadt-Marburg 2008. CARL, Der Schwäbische Bund = Horst CARL, Der Schwäbische Bund 1488-1534. Landfrieden und Genossenschaft im Übergang vom Spätmittelalter zur Reformation (Schriften zur südwestdeutschen Landeskunde 24), Leinfelden-Echterdingen 2000. CARL, Einungen und Bünde = Horst CARL, Einungen und Bünde. Zur politischen Formierung des Reichsgrafenstandes im 15. und 16. Jahrhundert, in: Kurt ANDERMANN/ Clemens JOOS (Hgg.), Grafen und Herren in Südwestdeutschland vom 12. bis ins 17. Jahrhundert (Kraichtaler Kolloquien 5), Epfendorf 2006, S. 97-119. CARL, Genossenschaft und Herrschaftsverdichtung = Horst CARL, Genossenschaft und Herrschaftsverdichtung. Zur politischen Kultur von Adelseinungen im Alten Reich, in: Ronald G. <?page no="511"?> 511 ASCH/ Dagmar FREIST (Hgg.), Staatsbildung als kultureller Prozess. Strukturwandel und Legitimation von Herrschaft in der Frühen Neuzeit, Köln-Weimar-Wien 2005, S. 405-427. CARL, Herrschaft = Horst CARL, Herrschaft, in: Friedrich JAEGER (Hg.), Enzyklopädie der Neuzeit, Bd. 5, Stuttgart-Weimar 2007, Sp. 399-416. CARL, Das Alte Reich in der neueren Forschungsliteratur = Horst CARL, „Schwerfälligen Andenkens“ oder „das Recht, interessant zu sein“? Das Alte Reich in der neueren Forschungsliteratur, in: Zeitschrift für Historische Forschung 37 (2010), S. 73-97. CONRAD, Deutsche Rechtsgeschichte = Hermann CONRAD, Deutsche Rechtsgeschichte, Bd. 2. Neuzeit bis 1806, Karlsruhe 1966. CSUKáS, Vorarlberg = Gergely CSUKáS, Vorarlberg im Zeitalter der Reformation, Gegenreformation und der Katholischen Reform. Ein kirchengeschichtlicher Überblick, in: Montfort 67/ 1 (2015), S. 29-65. DARGEL/ KUHN, Hofchroniken = Eveline DARGEL/ Elmar L. KUHN (Hgg.), Die Hofchroniken des Grafen Ernst von Montfort 1735-1759 (Documenta suevica. Quellen zur Regionalgeschichte zwischen Schwarzwald, Alb und Bodensee 21), Konstanz-Eggingen 2014. DOPSCH, Kleinstaat und Kaiserreich = Heinz DOPSCH, Kleinstaat und Kaiserreich - Das „staatsrechtliche Verhältnis“ des Fürstentums Liechtenstein zum Römisch-Deutschen Reich und zur Habsburgermonarchie, in: Christoph HAIDACHER/ Richard SCHOBER (Hgg.), Von Stadtstaaten und Imperien. Kleinterritorien und Großreiche im historischen Vergleich. Tagungsbericht des 24. Österreichischen Historikertages Innsbruck, 20.-23. September 2005 (Veröffentlichungen des Tiroler Landesarchivs 13), Innsbruck 2005, S. 154-171. DOTZAUER, Die deutschen Reichskreise (1500-1806) = Winfried DOTZAUER, Die deutschen Reichskreise in der Verfassung des Alten Reiches und ihr Eigenleben (1500-1806), Darmstadt 1989. DOTZAUER, Die deutschen Reichskreise (1383-1806) = Winfried DOTZAUER, Die deutschen Reichskreise (1383-1806). Geschichte und Aktenedition, Stuttgart 1998. DUCHHARDT, Kleinstaaten = Heinz DUCHHARDT, Kleinstaaten zwischen den Grossreichen, in: Dieter LANGEWIESCHE (Hg.), Kleinstaaten in Europa. Symposium am Liechtenstein-Institut zum Jubiläum 200 Jahre Souveränität Fürstentum Liechtenstein 1806-2006 (Liechtenstein Politische Schriften 42), Schaan 2007, S. 79-91. DUCHHARDT, Quellen = Heinz DUCHHARDT (Hg.), Quellen zur Verfassungsentwicklung des Heiligen Römischen Reiches deutscher Nation (1495-1806) (Texte zur Forschung 43), Darmstadt 1983. DUCHHARDT, Altes Reich = Heinz DUCHHARDT, Altes Reich und europäische Staatenwelt 1648-1806 (Enzyklopädie deutscher Geschichte 4), München 1990. DUCHHARDT, Deutsche Verfassungsgeschichte = Heinz DUCHHARDT, Deutsche Verfassungsgeschichte 1495-1806, Stuttgart-Berlin-Köln 1991. EDELMAyER, Jakob Hannibal von Hohenems = Friedrich EDELMAyER, Jakob Hannibal von Hohenems im Dienst von König Philipp II. von Spanien, in: Werner MATT/ Birgit BRIDA/ Wolfgang ORTNER (Hgg.), Das Montagsforum. Versuche, die Welt zu verstehen, Dornbirn 2010, S. 66-77. EDELMAyER, Netzwerk = Friedrich EDELMAyER, Das Netzwerk Philipp II. von Spanien im Heiligen Römischen Reich, in: Heinz DUCHHARDT/ Matthias SCHNETTGER (Hgg.), Reichsständische Libertät und habsburgisches Kaisertum (Veröffentlichungen des Instituts für europäische Geschichte Mainz Abteilung Universalgeschichte, Beiheft 48), Mainz 1999, S. 57-79. EDELMAyER, Söldner und Pensionäre = Friedrich EDELMAyER, Söldner und Pensionäre. Das Netzwerk Philipps II. im Heiligen Römischen Reich (Studien zur Geschichte und Kultur der ibereischen und iberoamerikanischen Länder 7), Wien-München 2002. EICHBERG, Ordnen, Messen, Disziplinieren = Henning EICHBERG, Ordnen, Messen, Disziplinieren. Moderner Herrschaftsstaat und Fortifikation, in: Johannes KUNISCH/ Barbara STOLLBERG- RILINGER (Hgg.), Staatsverfassung und Heeresverfassung in der europäischen Geschichte der frühen Neuzeit (Historische Forschungen 28), Berlin 1986, S. 347-375. ENDRES, Adel in der Frühen Neuzeit = Rudolf ENDRES, Adel in der Frühen Neuzeit (Enzyklopädie deutscher Geschichte 18), München 1993. ENDRES, Oberschwäbischer Adel = Rudolf ENDRES, Oberschwäbischer Adel vom 17. bis zum 20. Jahrhundert. Der Kampf ums „oben bleiben“, in: Mark HENGERER/ Elmar L. KUHN/ Peter <?page no="512"?> 512 BLICKLE (Hgg.), Adel im Wandel. Oberschwaben von der Frühen Neuzeit bis zur Gegenwart, Bd. 1, Ostfildern 2006, S. 31-44. ENDRES, Mediatisierung = Rudolf ENDRES, „Lieber Sauhirt in der Türkei als Standesherr in Württemberg…“. Die Mediatisierung des Adels in Südwestdeutschland, in: Hans Ulrich RUDOLF/ Markus BLATT (Hgg.), Alte Klöster - neue Herren. Die Säkularisation im deutschen Südwesten 1803, Bd. 2,2: Die Mediatisierung. Auswirkung von Säkularisation und Mediatisierung, Ostfildern 2003, S. 837-856. ENDRES, Der Fränkische Reichskreis = Rudolf ENDRES, Der Fränkische Reichskreis (Hefte zur Bayerischen Geschichte und Kultur 29), Augsburg 2003. ERATH, Juden in Vorarlberg und Tirol = Markus ERATH, Die Juden in Vorarlberg und Tirol im Dreißigjährigen Krieg, in: Montfort 57 (2005), S. 328-345. ERHART/ COLLARILE, Itinera Italica = Peter ERHART/ Luigi COLLARILE (Hgg.), Itinera Italica, Bd. 1. Römische Tagebücher aus dem Kloster St. Gallen. Diari romani dal monastero di San Gallo, Wien- Bozen 2015. FELDBAUER, Der Priester als Vorbild und Spiegel = Otto FELDBAUER, Der Priester als Vorbild und Spiegel. Die Konfessionalisierung des Pfarrklerus im Herzogtum/ Kurfürstentum Bayern, am Beispiel der bayerischen Teile des Bistums Freising 1560-1685, in: Peer FRIESS/ Rolf KIESSLING (Hgg.), Konfessionalisierung und Region (Forum Suevicum. Beiträge zur Geschichte Ostschwabens und der benachbarten Regionen 3), Konstanz 1999, S. 247-273. FELGEL, Harrach = Anton Victor FELGEL, Harrach, Friedrich August Graf von, in: Allgemeine Deutsche Biographie, Bd. 10, Leipzig 1879, S. 634-637. FEURSTEIN, Dr. Wilhelm Biener’s Reise nach Vorarlberg = Ida FEURSTEIN, Dr. Wilhelm Biener’s Reise nach Vorarlberg, in: Alemannia 7 (1933), S. 87-89. FIMPEL, Reichsjustiz und Territorialstaat = Martin FIMPEL, Reichsjustiz und Territorialstaat. Württemberg als Kommissar von Kaiser und Reich im Schwäbischen Kreis (1648-1806) (Frühneuzeit-Forschungen 6), Tübingen 1999. FISCHBACH, Gemäldegalerie = Andrea FISCHBACH, „Was in dafern verbrochen“. Die Gemäldegalerie der Grafen von Hohenems. Eine Untersuchung der Motivvielfalt anhand von Inventaren des 17. Jahrhunderts, in: Montfort 46 (1994), S. 313-327. FITZ, Frühindustrialisierung = Arno J. FITZ, Die Frühindustrialisierung Vorarlbergs und ihre Auswirkungen auf die Familienstruktur (Vorarlberg in Geschichte und Gegenwart 2), Dornbirn 1985. FREI/ FEHR/ FEHR, Widnau = Otto FREI/ Benedikt FEHR/ Hans FEHR, Widnau. Geschichte und Gegenwart, Widnau 1982. FREIST, Einleitung = Dagmar FREIST, Einleitung: Staatsbildung, lokale Herrschaftsprozesse und kultureller Wandel in der Frühen Neuzeit, in: Ronald G. ASCH/ Dagmar FREIST (Hgg.), Staatsbildung als kultureller Prozess. Strukturwandel und Legitimation von Herrschaft in der Frühen Neuzeit, Köln- Weimar-Wien 2005, S. 1-47. FREITAG, Pfarrer, Kirche und ländliche Gemeinschaft = Werner FREITAG, Pfarrer, Kirche und ländliche Gemeinschaft. Das Dekanat Vechta 1400-1803 (Studien zur Regionalgeschichte 11), Bielefeld 1998. FREy (u.a.), Die Kunstdenmäler = Dagobert FREy (u.a.), Die Kunstdenmäler des politischen Bezirkes Feldkirch (Österreichische Kunsttopographie 32), Wien 1958. FRIEDRICH, Drehscheibe Regensburg = Susanne FRIEDRICH, Drehscheibe Regensburg. Das Informations- und Kommunikationssystem des Immerwährenden Reichstags um 1700 (Colloquia Augustana 23), Berlin 2007. FRIESS, Lutherische Konfessionalisierung = Peer FRIESS, Lutherische Konfessionalisierung in den Reichsstädten Oberschwabens, in: Peer FRIESS/ Rolf KIESSLING (Hgg.), Konfessionalisierung und Region (Forum Suevicum. Beiträge zur Geschichte Ostschwabens und der benachbarten Regionen 3), Konstanz 1999, S. 71-97. FRIESS, Lindau im Zeitalter der Reformation = Peer FRIESS, Wider Papst und Kaiser - Lindau im Zeitalter der Reformation, in: Die Reformation in Lindau (Neujahrsblatt des Museumsvereins Lindau 47), Lindau 2007, S. 17-42. <?page no="513"?> 513 FRITZ, Auswanderer aus Vorarlberg in den Raum Altshausen = Eberhard FRITZ, Auswanderer aus Vorarlberg in den Raum Altshausen. Namenslisten und Quellen zu den Auswanderungen nach dem Dreißigjährigen Krieg, in: Bludenzer Geschichtsblätter 94 (2009), S. 43-77. FRITZ, Von Vorarlberg nach Oberschwaben = Eberhard FRITZ, Von Vorarlberg nach Oberschwaben. Auswanderungen nach dem Dreißigjährigen Krieg, in: Bludenzer Geschichtsblätter 93 (2009), S. 74-97. FRITZ, Migrationsbewegungen = Eberhard FRITZ, Migrationsbewegungen aus den Alpen nach Oberschwaben im 17. und 18. Jahrhundert, in: Stefan ZIMMERMANN/ Christine BRUGGER (Hgg.), Die Schwabenkinder. Arbeit in der Fremde vom 17. bis 20. Jahrhundert, Wolfegg 2012, S. 14- 25. FRITZ, Öffentliche Sicherheit = Gerhard FRITZ, „Eine Rotte von allerhandt rauberischem Gesindt“. Öffentliche Sicherheit in Südwestdeutschland vom Ende des Dreißigjährigen Krieges bis zum Ende des Alten Reiches (Stuttgarter historische Studien zur Landes- und Wirtschaftsgeschichte 6), Ostfildern 2004. FRITZ, Sicherheitsdiskurse = Gerhard FRITZ, Sicherheitsdiskurse im Schwäbischen Kreis im 18. Jahrhundert, in: Karl HäRTER/ Gerhard SäLTER/ Eva WIEBEL (Hgg.), Repräsentationen von Kriminalität und öffentlicher Sicherheit. Bilder, Vorstellungen und Diskurse vom 16. bis zum 20. Jahrhundert (Studien zu Policey und Policeywissenschaft), Frankfurt am Main 2010, S. 223-269. FROMMELT, Kauf = Fabian FROMMELT, Der Kauf der Grafschaft Vaduz am 22. Februar 1712. Ein Kleinterritorium zwischen gräflichem Ruin und fürstlichem Prestigestreben - ein Jubiläum zwischen Geschichte und Mythos, in: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein 111 (2012), S. 15-41. FROMMELT, Kaiserliches Krisenmanagement in der Peripherie = Fabian FROMMELT, Kaiserliches Krisenmanagement in der Peripherie. Zur kaiserlichen Administration in Vaduz/ Schellenberg (1684- 1712), in: Fabian FROMMELT (Hg.), Zwangsadministrationen. Legitimierte Fremdverwaltung im historischen Vergleich (17. bis 21. Jahrhundert) (Historische Forschungen 100), Berlin 2014, S. 63-95. FÜSSEL, Der Siebenjährige Krieg = Marian FÜSSEL, Der Siebenjährige Krieg. Ein Weltkrieg im 18. Jahrhundert, München 2010. FUHL, Randgruppenpolitik = Beate FUHL, Randgruppenpolitik des Schwäbischen Kreises im 18. Jahrhundert: Das Zucht- und Arbeitshaus zu Buchloe, in: Zeitschrift des Historischen Vereins für Schwaben 81 (1988), S. 63-115. GABEL, Widerstand und Kooperation = Helmut GABEL, Widerstand und Kooperation. Studien zur politischen Kultur rheinischer und maasländischer Kleinterritorien (1648-1794) (Frühneuzeit- Forschungen 2), Tübingen 1995. GANZER, Marcus Sitticus und Rom = Klaus GANZER, Marcus Sitticus und Rom. Nepotismus als Wegbereiter für die kirchliche Karriere, in: Gerhard AMMERER/ Ingonda HANNESSCHLäGER/ Peter KELLER (Hgg.), Erzbischof Marcus Sitticus von Hohenems 1612-1619. Kirche, Kunst und Hof in Salzburg zur Zeit der Gegenreformation. Beiträge der wissenschaftlichen Tagung in Salzburg, 15.-16. Juni 2012, Salzburg 2012, S. 19-27. GASSER, Hohenemser Gemäldesammlung = Josef GASSER, Die Hohenemser Gemäldesammlung zu Bistrau in Böhmen, in: Montfort 2 (1947), S. 89-100. GESTRICH, Absolutismus und Öffentlichkeit = Andreas GESTRICH, Absolutismus und Öffentlichkeit. Politische Kommunikation in Deutschland zu Beginn des 18. Jahrhunderts (Kritische Studien zur Geschichtswissenschaft 103), Göttingen 1994. GISMANN-FIEL, Täufertum = Hildegund GISMANN-FIEL, Das Täufertum in Vorarlberg (Forschungen zur Geschichte Vorarlbergs 4, der ganzen Reihe 11), Dornbirn 1982. GÖTTMANN, Tragfähigkeit = Frank GÖTTMANN, Aspekte der Tragfähigkeit in der Ostschweiz um 1700: Nahrungsmittelversorgung, Bevölkerung, Heimarbeit, in: Joachim JAHN/ Wolfgang HARTUNG (Hgg.), Gewerbe und Handel vor der Industrialisierung. Regionale und überregionale Verflechtungen im 17. und 18. Jahrhundert (Regio Historica. Forschungen zur süddeutschen Regionalgeschichte 1), Sigmaringendorf 1991, S. 152-182. GÖTTMANN, Der Bischof und die Fruchthandelspolitik des Schwäbischen Kreises = Frank GÖTTMANN, Der Bischof und die Fruchthandelspolitik des Schwäbischen Kreises im 18. <?page no="514"?> 514 Jahrhundert, in: Elmar L. KUHN/ u.a. (Hgg.), Die Bischöfe von Konstanz, Bd. 1: Geschichte, Friedrichshafen 1988, S. 199-208 und 443-444. GÖTTMANN, Getreidemarkt am Bodensee = Frank GÖTTMANN, Getreidemarkt am Bodensee. Raum - Wirtschaft - Politik - Gesellschaft (1650-1810) (Veröffentlichungen des Wirtschaftsarchivs Baden- Württemberg 13), St. Katharinen 1991. GÖTTMANN, Kreuzschiffe auf dem Bodensee = Frank GÖTTMANN, Kreuzschiffe auf dem Bodensee. Die grenzpolizeiliche Überwachung des Getreidehandels im 18. Jahrhundert, in: Schriften des Vereins für Geschichte des Bodensees und seiner Umgebung 106 (1988), S. 145-182. GÖTTMANN, Münz- und Währungsprobleme = Frank GÖTTMANN, Über Münz- und Währungsprobleme im Bodenseeraum vom Ende des 17. bis zur Mitte des 18. Jahrhunderts, in: Schriften des Vereins für Geschichte des Bodensees und seiner Umgebung 107 (1989), S. 195-220. GOTTHARD, Vormoderne Lebensräume = Axel GOTTHARD, Vormoderne Lebensräume. Annäherungsversuche an die Heimaten des frühneuzeitlichen Mitteleuropäers, in: HZ 276 (2003), S. 37-73. GOTTHARD, Wahrnehmung = Axel GOTTHARD, In der Fremde. Die Wahrnehmung des Raumes in der Vormoderne, Frankfurt am Main 2007. GRABHER, Brauchtum = Hannes GRABHER, Brauchtum, Sagen und Chronik, Lustenau 1956. GRABHERR, Die äußere politische Entwicklung Lustenaus = Elmar GRABHERR, Die äußere politische Entwicklung Lustenaus. Ein bemerkenswerter Abschnitt in der Vorarlberger Geschichte, in: Montfort 31 (1979), S. 178-185. GRAUS, Randgruppen = František GRAUS, Randgruppen der städtischen Gesellschaft des Spätmittelalters, in: Zeitschrift für Historische Forschung 4 (1981), S. 384-437. GRAUS, Die Randständigen = František GRAUS, Die Randständigen, in: Peter MORAW (Hg.), Unterwegssein im Spätmittelalter (Zeitschrift für Historische Forschung, Beiheft 1), Berlin 1985, S. 93- 104. GRIESSER, Töchter = Franziska GRIESSER, Die Töchter der Grafen von Hohenems - Frauen als Mittel der Herrschaftssicherung einer Familie, in: Montfort 68/ 2 (2016), S. 37-66. GRUBE, Archiv = Walter GRUBE, Das Archiv des Schwäbischen Kreises, in: Zeitschrift für Württembergische Landesgeschichte 22 (1963), S. 270-282. GUDENUS, Die Grafen Harrach = Philipp Franz von GUDENUS, Die Grafen Harrach. Territorialherren von Lustenau, in: Montfort 45 (1993), S. 302-305. GUDENUS, Windischgrätz = Philipp Franz von GUDENUS, Windischgrätz in Lustenau, in: Montfort 45 (1993), S. 111-113. GUGGER, Preußische Werbungen = Rudolf GUGGER, Preußische Werbungen in der Eidgenossenschaft im 18. Jahrhundert (Quellen und Forschungen zur Brandenburgischen und Preußischen Geschichte 12), Berlin 1997. HABEL/ GRÖBEL, Mittellateinisches Glossar = Edwin HABEL/ Friedrich GRÖBEL, Mittellateinisches Glossar, Paderborn 2008 (unveränderter Nachdruck der 2. Aufl. 1959). HABERER, Fugger als Offiziere = Stephanie HABERER, Fugger als Offiziere - im Dienst von Kaiser und Reich? , in: Johannes BURKHARDT (Hg.), Die Fugger und das Reich. Eine neue Forschungsperspektive zum 500jährigen Jubiläum der ersten Fuggerherrschaft Kirchberg-Weißenhorn (Veröffentlichungen der Schwäbischen Forschungsgemeinschaft, Reihe 4, Bd. 32. Studien zur Fuggergeschichte 41), Augsburg 2008, S. 229-242. HäBERLEIN/ ZÜRN, Minderheiten als Problem der historischen Forschung = Mark HäBERLEIN/ Martin ZÜRN, Minderheiten als Problem der historischen Forschung. Einleitende Bemerkungen, in: Mark HäBERLEIN/ Martin ZÜRN (Hgg.), Minderheiten, Obrigkeit und Gesellschaft. Integrations- und Abgrenzungsprozesse im süddeutschen Raum, St. Katharinen 2001, S. 9-39. HäFELE, Alpwesen = Arnulf HäFELE, Das Alpwesen der Herrschaft Hohenems, phil. Diss. (masch.) Innsbruck 1972. HäFELE, Lindauer Stadtrecht = Arnulf HäFELE, Lindauer Stadtrecht für den Flecken Ems im Jahre 1333, in: Gedenkschrift Stadterhebung Hohenems 1333-1983, Dornbirn 1983, S. 15-24. <?page no="515"?> 515 HäFELE, Fürstentraum = Franz HäFELE, Ein Fürstentraum des Grafen Jakob Hannibal von Hohenems, in: Gedenkschrift zur Eröffnung der Straße Hohenems-Diepoldsau, 26. Oktober 1930. Ein Heimatbuch, Dornbirn 1930, S. 89-95. HäFELE, Herrschaftsplan = Franz HäFELE, Ein mißglückter Herrschaftsplan des Grafen Jakob Hannibal I. von Hohenems, in: Franz HäFELE, Beiträge zur Geschichte Vorarlbergs (Schriftenreihe des Kulturkreises Hohenems 11), Hohenems 2004, S. 112-122. HäFELE, Pius IV. = Franz HäFELE, Papst Pius IV. und seine Nepoten, in: Franz HäFELE, Beiträge zur Geschichte Vorarlbergs (Schriftenreihe des Kulturkreises Hohenems 11), Hohenems 2004, S. 449-461. HäRTER, Soziale Disziplinierung = Karl HäRTER, Soziale Disziplinierung durch Strafe? Intentionen frühneuzeitlicher Policeyordnungen und staatliche Sanktionspraxis, in: Zeitschrift für Historische Forschung 26 (1999), S. 365-379. HäRTER, Die Reichskreise als transterritoriale Ordnungs- und Rechtsräume = Karl HäRTER, Die Reichskreise als transterritoriale Ordnungs- und Rechtsräume: Ordnungsnormen, Sicherheitspolitik und Strafverfolgung, in: Wolfgang WÜST/ Michael MÜLLER (Hgg.), Reichskreise und Regionen im frühmodernen Europa - Horizonte und Grenzen im spatial turn (Mainzer Studien zur Neueren Geschichte 29), Frankfurt am Main-Berlin-Bern-Bruxelles-New york-Oxford-Wien 2011, S. 211-249. HäRTER, Reichstag und Revolution = Karl HäRTER, Reichstag und Revolution 1789-1806. Die Auseinandersetzung des Immerwährenden Reichstags zu Regensburg mit den Auswirkungen der Französischen Revolution auf das Alte Reich (Schriftenreihe der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften 46), Göttingen 1992. HäRTER, Freiheitsentziehende Sanktionen = Karl HäRTER, Freiheitsentziehende Sanktionen in der Strafjustiz des frühneuzeitlichen Alten Reiches, in: Gerhard AMMERER/ Falk BRETSCHNEIDER/ Alfred Stefan WEISS (Hgg.), Gefängnis und Gesellschaft. Zur (Vor-)Geschichte der strafenden Einsperrung (Comparativ - Studienbibliothek 1), Leipzig 2003, S. 67-99. HANSEN, Problematik = Ernst Willi HANSEN, Zur Problematik einer Sozialgeschichte des deutschen Militärs im 17. und 18. Jahrhundert, in: Zeitschrift für Historische Forschung 6 (1979), S. 425-460. HARDy, Jakob Fugger = Sarah HARDy, Jakob Fugger (1459-1525) - ein falscher Graf? Kirchberg- Weißenhorn als Ausgangsbasis für den Aufstieg einer Augsburger Kaufmannsfamilie in den Reichsadel, in: Johannes BURKHARDT (Hg.), Die Fugger und das Reich. Eine neue Forschungsperspektive zum 500jährigen Jubiläum der ersten Fuggerherrschaft Kirchberg-Weißenhorn (Veröffentlichungen der Schwäbischen Forschungsgemeinschaft, Reihe 4, Bd. 32. Studien zur Fuggergeschichte 41), Augsburg 2008, S. 33-51. HARTMANN, Bevölkerungszahlen und Konfessionsverhältnisse = Peter Claus HARTMANN, Bevölkerungszahlen und Konfessionsverhältnisse des Heiligen Römischen Reiches deutscher Nation und der Reichskreise am Ende des 18. Jahrhunderts, in: Zeitschrift für Historische Forschung 22 (1995), S. 345-369. HARTMANN, Kreistage = Peter Claus HARTMANN, Die Kreistage des Heiligen Römischen Reiches - eine Vorform des Parlamentarismus? Das Beispiel des bayerischen Reichskreises (1521-1793), in: Zeitschrift für Historische Forschung 19 (1992), S. 29-47. HARTMANN, Politische Mitbestimmung und parlamentarische Formen = Peter Claus HARTMANN, Politische Mitbestimmung und parlamentarische Formen im Heiligen Römischen Reich im 17. und 18. Jahrhundert, in: Hedwig KOPETZ/ Joseph MARKO/ Klaus POIER (Hgg.), Soziokultureller Wandel im Verfassungsstaat. Phänomene politischer Transformation. Festschrift für Wolfgang Mantl zum 65. Geburtstag, Bd. 2 (Allgemeine Staats- und Verfassungslehre. Rechtswissenschaftliche Analysen. Politische Systeme in Theorie und Praxis 90/ II), Wien-Köln-Graz 2004, S. 803-814. HARTMANN, Die Reichskreise im Rahmen der Verfassung des Alten Reiches = Peter Claus HARTMANN, Die Reichskreise im Rahmen der Verfassung des Alten Reiches - Entstehung, Funktionen und Leistungen, in: Wolfgang WÜST/ Michael MÜLLER (Hgg.), Reichskreise und Regionen im frühmodernen Europa - Horizonte und Grenzen im spatial turn (Mainzer Studien zur Neueren Geschichte 29), Frankfurt am Main-Berlin-Bern-Bruxelles-New york-Oxford-Wien 2011, S. 61-72. HARTMANN, Die Reichskreise als Regionen = Peter Claus HARTMANN, Die Reichskreise als Regionen des neuzeitlichen Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation. Struktur, Bedeutung und <?page no="516"?> 516 Funktion, in: Michael HENKER/ Evamaria BROCKHOFF/ Werner GOLLER/ Margot HAMM/ Uta PIERETH/ Peter WOLF/ Oliver ZEIDLER/ Konrad von ZWEHL (Hgg.), Bavaria, Germania, Europa - Geschichte auf Bayerisch. Katalogbuch zur Landesausstellung des Hauses der Bayerischen Geschichte in Zusammenarbeit mit den Museen der Stadt Regensburg 18. Mai bis 29. Oktober 2000 (Veröffentlichungen zur Bayerischen Geschichte und Kultur 42), Augsburg 2000, S. 40-45. HARTMANN, Rolle, Funktion und Bedeutung der Reichskreise = Peter Claus HARTMANN, Rolle, Funktion und Bedeutung der Reichskreise im Heiligem Römischen Reich deutscher Nation, in: Wolfgang WÜST (Hg.), Reichskreis und Territorium: Die Herrschaft über der Herrschaft? Supraterritoriale Tendenzen in Politik, Kultur, Wirtschaft und Gesellschaft. Ein Vergleich süddeutscher Reichskreise (Augsburger Beiträge zur Landesgeschichte Bayerisch-Schwabens 7), Stuttgart 2000, S. 27- 37. HARTUNG, Gesellschaftliche Randgruppen = Wolfgang HARTUNG, Gesellschaftliche Randgruppen im Spätmittelalter. Phänomen und Begriff, in: Bernd KIRCHGäSSNER/ Fritz REUTER (Hgg.), Städtische Randgruppen und Minderheiten (Stadt in der Geschichte 13), Sigmaringen 1986, S. 49-114. HAUSSER, Die Lindauer Heider = Rolf HAUSSER, Die Lindauer Heider. Spurensuche rund um Valentin von Heider, in: Jahrbuch des Landkreises Lindau 24 (2009), S. 10-23. HAUSTEINER, Patronatswesen = Theodor HAUSTEINER, Das kirchliche Patronatswesen in Vorarlberg, in: Montfort 9 (1957), S. 3-42 und 230-252, und in: Montfort 10 (1958), S. 129-169. HELLER, Kriminalitätsbekämpfung im Fränkischen Reichskreis = Marina HELLER, Kriminalitätsbekämpfung im Fränkischen Reichskreis - Grenzüberschreitende Kooperation im Strafvollzug, in: Wolfgang WÜST/ Michael MÜLLER (Hgg.), Reichskreise und Regionen im frühmodernen Europa - Horizonte und Grenzen im spatial turn (Mainzer Studien zur Neueren Geschichte 29), Frankfurt am Main-Berlin-Bern-Bruxelles-New york-Oxford-Wien 2011, S. 413-442. HERBERS/ NEUHAUS, Das Heilige Römische Reich = Klaus HERBERS/ Helmut NEUHAUS, Das Heilige Römische Reich. Schauplätze einer tausendjährigen Geschichte (843-1806), Köln-Weimar-Wien 2005. HERRMANN, Schuldverfahren = Susanne HERRMANN, Die Durchführung von Schuldenverfahren im Rahmen kaiserlicher Debitkommissionen im 18. Jahrhundert am Beispiel des Debitwesens der Grafen von Montfort, in: Wolfgang SELLERT (Hg.), Reichshofrat und Reichskammergericht. Ein Konkurrenzverhältnis (Quellen und Forschungen zur höchsten Gerichtsbarkeit im Alten Reich 34), Köln-Weimar-Wien 1999, S. 111-127. HERSCHE, Muße und Verschwendung = Peter HERSCHE, Muße und Verschwendung. Europäische Gesellschaft und Kultur im Barockzeitalter, 2 Bde., Freiburg-Basel-Wien 2006. HEyDENREUTHER, Überlieferung = Reinhard HEyDENREUTHER, Die süddeutschen Reichskreise und ihre Überlieferung im Bayerischen Hauptstaatsarchiv, in: Wolfgang WÜST (Hg.), Reichskreis und Territorium: Die Herrschaft über der Herrschaft? Supraterritoriale Tendenzen in Politik, Kultur, Wirtschaft und Gesellschaft. Ein Vergleich süddeutscher Reichskreise (Augsburger Beiträge zur Landesgeschichte Bayerisch-Schwabens 7), Stuttgart 2000, S. 138-148. HIPPEL, Armut, Unterschichten, Randgruppen = Wolfgang von HIPPEL, Armut, Unterschichten, Randgruppen in der Geschichte der Frühen Neuzeit (Enzyklopädie deutscher Geschichte 34), 2. aktualisierte Aufl. München 2013. HÖBELT, Götterdämmerung der Condottieri = Lothar HÖBELT, Götterdämmerung der Condottieri. Kriegsunternehmertum zwischen eigenständigem Handeln und „staatlicher“ Bindung im 16. Jahrhundert, in: Stig FÖRSTER/ Christian JANSEN/ Günther KRONENBITTER (Hgg.), Rückkehr der Condottieri? Krieg und Militär zwischen Monopol und Privatisierung: Von der Antike bis zur Gegenwart (Krieg in der Geschichte 57), Paderborn-München-Wien-Zürich 2010, S. 127-139. HÖLZ, Krummstab und Schwert = Thomas HÖLZ, Krummstab und Schwert. Die Liga und die geistlichen Reichsstände Schwabens 1609-1635. Zugleich ein Beitrag zur strukturgeschichtlichen Erforschung des deutschen Südwestens in der Frühen Neuzeit (Schriften zur südwestdeutschen Landeskunde 31), Leinfelden-Echterdingen 2001. HÖRNER, Hoheitsrechtliche Auseinandersetzungen = Manfred HÖRNER, Hoheitsrechtliche Auseinandersetzungen um Gochsheim und Sennfeld vor den Reichsgerichten, in: Rainer A. MÜLLER <?page no="517"?> 517 (Hg.), Reichsstädte in Franken. Aufsätze, Bd. 1: Verfassung und Verwaltung (Veröffentlichungen zur bayrischen Geschichte und Kultur 15,1), München 1987, S. 368-378. HOHKAMP, Herrschaft in der Herrschaft = Michaela HOHKAMP, Herrschaft in der Herrschaft. Die vorderösterreichische Obervogtei Triberg von 1737 bis 1780 (Veröffentlichungen des Max-Planck- Instituts für Geschichte 142), Göttingen 1998. HOLENSTEIN, Bauern = André HOLENSTEIN, Bauern zwischen Bauernkrieg und Dreißigjährigem Krieg (Enzyklopädie deutscher Geschichte 38), München 1996. HOLENSTEIN, Huldigung = André HOLENSTEIN, Huldigung, in: Friedrich JAEGER (Hg.), Enzyklopädie der Neuzeit, Bd. 5, Stuttgart-Weimar 2007, Sp. 661-665. HOLENSTEIN, Huldigung und Herrschaftszeremoniell = André HOLENSTEIN, Huldigung und Herrschaftszeremoniell im Zeitalter des Absolutismus und der Aufklärung, in: Klaus GERTEIS (Hg.), Zum Wandel von Zeremoniell und Gesellschaftsritualen in der Zeit der Aufklärung (Aufklärung 6/ 2), Hamburg 1991, S. 21-46. HOLENSTEIN, Huldigung der Untertanen = André HOLENSTEIN, Die Huldigung der Untertanen. Rechtskultur und Herrschaftsordnung (800-1800) (Quellen und Forschungen zur Agrargeschichte 36), Stuttgart-New york 1991. HOLENSTEIN, ‚Gute Policey‘ und lokale Gesellschaft = André HOLENSTEIN, ‚Gute Policey‘ und lokale Gesellschaft. Erfahrung als Kategorie im Verwaltungshandeln des 18. Jahrhunderts, in: Paul MÜNCH (Hg.), „Erfahrung“ als Kategorie der Frühneuzeitgeschichte (HZ, Beiheft 31), München 2001, S. 433- 450. HOLENSTEIN, Policeyordnungen = André HOLENSTEIN, Kommunikatives Handeln im Umgang mit Policeyordnungen. Die Markgrafschaft Baden im 18. Jahrhundert, in: Ronald G. ASCH/ Dagmar FREIST (Hgg.), Staatsbildung als kultureller Prozess. Strukturwandel und Legitimation von Herrschaft in der Frühen Neuzeit, Köln-Weimar-Wien 2005, S. 191-208. HOLENSTEIN, Symbolik = André HOLENSTEIN, Die Symbolik des Rechts in Herrschaftsbeziehungen. Untertanenhuldigungen in Gutsherrschaften, in: Jan PETERS (Hg.), Gutsherrschaft als soziales Modell. Vergleichende Betrachtungen zur Funktionsweise frühneuzeitlicher Agrargesellschaften (HZ, Beiheft 18), München 1995, S. 81-100. HOLENSTEIN, Verfassung = André HOLENSTEIN, Die Verfassung im vorkonstitutionellen Zeitalter. Zur Struktur und Funktion der Untertanenhuldigung im Fürstentum Liechtenstein, in: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein 90 (1991), S. 283-299. HOLENSTEIN/ ULLMANN, ‚Landgemeinde‘ und ‚Minderheiten‘ in der Frühen Neuzeit = André HOLENSTEIN/ Sabine ULLMANN, ‚Landgemeinde‘ und ‚Minderheiten‘ in der Frühen Neuzeit. Integration und Exklusion als Herausforderungen an ländliche kommunale Verbände, in: André HOLENSTEIN/ Sabine ULLMANN (Hgg.), Nachbarn, Gemeindegenossen und die anderen. Minderheiten und Sondergruppen im Südwesten des Reiches während der Frühen Neuzeit (Oberschwaben - Geschichte und Kultur 12), Epfendorf 2004, S. 9-29. HOLZEM, Konfessionskampf und Kriegsnot = Andreas HOLZEM, Konfessionskampf und Kriegsnot. Religion und Krieg in Ravensburg 1618-1648, in: Andreas SCHMAUDER (Hg.), Hahn und Kreuz. 450 Jahre Parität in Ravensburg (Historische Stadt Ravensburg 4), Konstanz 2005, S. 41-74. HUBER, Beziehungen = Franz Josef HUBER, Die Beziehungen der Ritter und Grafen von Ems-Hohenems zu Dornbirn, in: Dornbirner Schriften. Beiträge zur Stadtkunde 4 (1988), S. 47-55. HUBER, Die Burgen von Hohenems = Franz Josef HUBER, Die Burgen von Hohenems, in: Hohenems, Bd. 2: Kultur, Hohenems 1978, S. 9-62. HUBER, Burgen, Schlösser und Edelsitze = Franz Josef HUBER, Die Burgen, Schlösser und Edelsitze von Götzis, in: Walter FEHLE (Hg.), Götzner Heimatbuch, Bd. 1, Götzis 1988, S. 167-217. HUMPHREyS, Politische Kommunikation und mediale Außenwirkung = Nicola HUMPHREyS, Politische Kommunikation und mediale Außenwirkung in der Kreisorganisation Frankens und Schwabens, in: Wolfgang WÜST/ Michael MÜLLER (Hgg.), Reichskreise und Regionen im frühmodernen Europa - Horizonte und Grenzen im spatial turn (Mainzer Studien zur Neueren Geschichte 29), Frankfurt am Main-Berlin-Bern-Bruxelles-New york-Oxford-Wien 2011, S. 383-412. <?page no="518"?> 518 HUMPHREyS, Der Fränkische Kreistag = Nicola HUMPHREyS, Der Fränkische Kreistag 1650-1740 in kommunikationsgeschichtlicher Perspektive (Veröffentlichungen der Gesellschaft. II. Reihe: Geschichte des Fränkischen Kreises 3), Würzburg 2011. IMMLER, Kempten = Gerhard IMMLER, Kempten, Fürstabtei: Territorium und Verwaltung, in: Historisches Lexikon Bayerns, URL http: / / www.historisches-lexikon-bayerns.de/ artikel/ artikel_45400 (20.01.2010) (abgerufen am 28.3.2013). IMMLER, Umland = Gerhard IMMLER, Das stiftische Umland, in: Wolfgang JAHN/ Josef KIRMEIER/ Wolfgang PATZ/ Evamaria BROCKHOFF (Hgg.), „Bürgerfleiß und Fürstenglanz“. Reichsstadt und Fürstabtei Kempten. Katalog zur Ausstellung in der Kemptener Residenz 16. Juni bis 8. November 1998 (Veröffentlichungen zur Bayerischen Geschichte und Kultur 38), Augsburg 1998, S. 151-153. JäHNS, Geschichte der Kriegswissenschaften, Bd. 2 = Max JäHNS, Geschichte der Kriegswissenschaften vornehmlich in Deutschland, Bd. 2: 17. und 18. Jahrhundert bis zum Auftreten Friedrichs des Großen 1740 (Reprographischer Nachdruck der Ausgabe München und Leipzig 1890), New york-Hildesheim 1966. KäLIN, Magistratenfamilien = Urs KäLIN, Die Urner Magistratenfamilien. Herrschaft, ökonomische Lage und Lebensstil einer ländlichen Oberschicht 1700-1850, Zürich 1991. KALB, Jahrhundertstreit = Franz KALB, Der Jahrhundertstreit zwischen Lustenau und Höchst, in: Jahrbuch des Vorarlberger Landesmuseumsvereins (1990), S. 117-130. KALLENBERG, Spätzeit und Ende = Fritz KALLENBERG, Spätzeit und Ende des Schwäbischen Kreises, in: Jahrbuch für Geschichte der oberdeutschen Reichsstädte 14 (1968), S. 61-93. KELLENBENZ, Die Fugger als Grund- und Herrschaftsbesitzer = Hermann KELLENBENZ, Die Fugger als Grund- und Herrschaftsbesitzer in Vorderösterreich mit besonderer Betonung des Bodenseeraums, in: Schriften des Vereins für Geschichte des Bodensees und seiner Umgebung 103 (1985), S. 63-74. KELLENBENZ, Harrach = Hermann KELLENBENZ, Harrach, Grafen v., in: Neue Deutsche Biographie, Bd. 7, Berlin 1966, S. 697-699. KIESSLING, Geschichte Schwabens = Rolf KIESSLING, Kleine Geschichte Schwabens, Regensburg 2009. KIESSLING, Zwischen Vertreibung und Emanzipation = Rolf KIESSLING, Zwischen Vertreibung und Emanzipation - Judendörfer in Ostschwaben während der Frühen Neuzeit, in: Rolf KIESSLING (Hg.), Judengemeinden in Schwaben im Kontext des Alten Reiches (Colloquia Augustana 2), Berlin 1995, S. 154-180. KINDLER, Oberbadisches Geschlechterbuch, Bd. 2 = Julius KINDLER von Knobloch, Oberbadisches Geschlechterbuch, Bd. 2, Heidelberg 1905. KLEIN, Die Bevölkerung Vorarlbergs 1754-1869 = Kurt KLEIN, Die Bevölkerung Vorarlbergs 1754-1869, in: Montfort 20 (1968), S. 154-173. KLEIN, Die Bevölkerung Vorarlbergs vom Beginn des 16. bis zur Mitte des 18. Jahrhunderts = Kurt KLEIN, Die Bevölkerung Vorarlbergs vom Beginn des 16. bis zur Mitte des 18. Jahrhunderts, in: Montfort 21 (1969), S. 59-90. KLINGEBIEL, Lokale Amtsträger = Thomas KLINGEBIEL, Ein Stand für sich? Lokale Amtsträger in der Frühen Neuzeit: Untersuchungen zur Staatsbildung und Gesellschaftsentwicklung im Hochstift Hildesheim und im älteren Fürstentum Wolfenbüttel (Veröffentlichungen der historischen Kommission für Niedersachsen und Bremen 207), Hannover 2002. KÖBLER, Historisches Lexikon der deutschen Länder = Gebhard KÖBLER, Historisches Lexikon der deutschen Länder. Die deutschen Territorien und reichsunmittelbaren Geschlechter vom Mittelalter bis zur Gegenwart, 6. Aufl. Darmstadt 1999. KÖBLER, Historisches Lexikon = Gebhard KÖBLER, Historisches Lexikon der deutschen Länder. Die deutschen Territorien und reichsunmittelbaren Geschlechter vom Mittelalter bis zur Gegenwart, 7. vollständig überarbeitete Aufl. München 2007. KÖPPEL, Der rechtsrheinische Besitztum der Ortsgemeinde Widnau = Christof KÖPPEL, Der rechtsrheinische Besitztum der Ortsgemeinde Widnau. Schweizerriet im Wandel der Zeiten, in: Unser Rheintal 53 (1996), S. 117-126. KOHLER, Reich = Alfred KOHLER, Das Reich im Kampf um die Hegemonie in Europa 1521-1648 (Enzyklopädie deutscher Geschichte 6), München 1990. <?page no="519"?> 519 KOHNLE, Markgrafschaft Baden = Armin KOHNLE, Kleine Geschichte der Markgrafschaft Baden (Regionalgeschichte - fundiert und kompakt), 2. Aufl. Karlsruhe 2009. KRAUS, Das Ende des alten Deutschland = Hans-Christof KRAUS, Das Ende des alten Deutschland. Krise und Auflösung des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation 1806 (Wissenschaftliche Abhandlungen und Reden zur Philosophie, Politik und Geistesgeschichte 37), 2. Aufl. Berlin 2007. KRAUSE, Opera publica = Thomas KRAUSE, Opera publica, in: Gerhard AMMERER/ Falk BRETSCHNEIDER/ Alfred Stefan WEISS (Hgg.), Gefängnis und Gesellschaft. Zur (Vor-)Geschichte der strafenden Einsperrung (Comparativ - Studienbibliothek 1), Leipzig 2003, S. 117-130. KRIEGER, König, Reich und Reichsreform = Karl-Friedrich KRIEGER, König, Reich und Reichsreform im Spätmittelalter (Enzyklopädie deutscher Geschichte 14), München1992. KRIMM/ SCHÖN/ STEURER, Vorderösterreichische Regierung und Kammer = Konrad KRIMM/ Petra SCHÖN/ Peter STEURER (Bearb.), Vorderösterreichische Regierung und Kammer 1753- 1805: Oberämter Bregenz, Tettnang, Winnweiler und Offenburg (Veröffentlichungen der staatlichen Archivverwaltung Baden-Württemberg 50/ 9), Stuttgart 2008. KřIžOVá, Anthony Bays = Květa KřIžOVá, Anthony Bays und die Bildergalerie der Hohenemser, in: Montfort 33 (1981), S. 134-144. KřIžOVá/ JUNEK, Gemäldegalerie = Květa KřIžOVá/ David JUNEK, Gemäldegalerie der Grafen von Hohenems (Katalog zur ständigen Schausammlung 2), Poliča 1999. KROENER, Kriegswesen, Herrschaft und Gesellschaft = Bernhard R. KROENER, Kriegswesen, Herrschaft und Gesellschaft 1300-1800 (Enzyklopädie deutscher Geschichte 92), München 2013. KUDORFER, Grafschaft Oettingen = Dieter KUDORFER, Die Grafschaft Oettingen. Territorialer Bestand und innerer Ausbau (um 1140 bis 1806) (Historischer Atlas von Bayern. Teil Schwaben II/ 3), München 1985. KÜMIN, Wirtshaus und Gemeinde = Beat KÜMIN, Wirtshaus und Gemeinde. Politisches Profil einer kommunalen Grundinstitution im alten Europa, in: Susanne RAU/ Gerd SCHWERHOFF (Hgg.), Zwischen Gotteshaus und Taverne. Öffentliche Räume in Spätmittelalter und Früher Neuzeit (Norm und Struktur 21), Köln-Weimar-Wien 2004, S. 75-97. KÜNG, Das Ende des dreißigjährigen Krieges = Heribert KÜNG, Vor 350 Jahren. Das Ende des dreißigjährigen Krieges in der Region Bodensee-Alpenrhein, in: Montfort 50 (1998), S. 182-191. KÜNG, Glanz und Elend der Söldner = Heribert KÜNG, Glanz und Elend der Söldner. Appenzeller, Graubündner, Liechtensteiner, St. Galler und Vorarlberger in fremden Diensten vom 15. bis zum 19. Jahrhundert, Disentis 1993. KÜNG, Die Reichsherrschaften Schellenberg und Vaduz im Dreißigjährigen Krieg = Heribert KÜNG, Die Reichsherrschaften Schellenberg und Vaduz im Dreißigjährigen Krieg, in: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein 102 (2007), S. 127-153. KÜNG, Vorarlberg im Dreißigjährigen Krieg = Heribert KÜNG, Vorarlberg im Dreißigjährigen Krieg von 1632 bis 1650, phil. Diss. (masch.) Innsbruck 1968. KÜNG, Vorarlberger als Söldner = Heribert KÜNG, Vorarlberger als Söldner in fünf Jahrhunderten, in: Vorarlberger Volkskalender (1993), S. 60-66, und (1994), S. 52-56. KÜTHER, Räuber, Volk und Obrigkeit = Carsten KÜTHER, Räuber, Volk und Obrigkeit. Zur Wirkungsweise und Funktion staatlicher Strafverfolgung im 18. Jahrhundert, in: Heinz REIF (Hg.), Räuber, Volk und Obrigkeit. Studien zur Geschichte der Kriminalität in Deutschland seit dem 18. Jahrhundert, Frankfurt am Main 1984, S. 17-42. KUHN, Der Blick auf die Standesgenossen = Elmar L. KUHN, Der Blick auf die Standesgenossen - Der schwäbische Adel im Spiegel der Zimmerschen Chronik, in: Casimir BUMILLER/ Bernhard RÜTH/ Edwin Ernst WEBER (Hgg.), Mäzene - Sammler - Chronisten. Die Grafen von Zimmern und die Kultur des schwäbischen Adels, Stuttgart 2012, S. 158-180. KUHN, Das Ende der Grafen von Montfort = Elmar L. KUHN, „Das Augenmerk auf die Erlangung der ganzen Grafschaft Montfort zu richten“. Das Ende der Grafen von Montfort, in: Mark HENGERER/ Elmar L. KUHN/ Peter BLICKLE (Hgg.), Adel im Wandel. Oberschwaben von der Frühen Neuzeit bis zur Gegenwart, Bd. 1, Ostfildern 2006, S. 213-228. <?page no="520"?> 520 KUHN, Hofchronik = Elmar L. KUHN, „Hochgräflicher gnädiger Herrschaft zu Nuzen und hochem nachruhm und der lieben Nachkhommenschaft zu dienstlichem Bericht“. Die Hofchronik des Grafen Ernst von Montfort 1735-1759, in: Dietmar SCHIERSNER/ Andreas LINK/ Barbara RAJKAy / Wolfgang SCHEFFKNECHT (Hgg.), Augsburg, Schwaben und der Rest der Welt. Neue Beiträge zur Landes- und Regionalgeschichte. Festschrift für Rolf Kießling zum 70. Geburtstag, Augsburg 2011, S. 257-298. KULENKAMPFF, Kuriatstimme und Kollegialverfassung = Angela KULENKAMPFF, Kuriatstimme und Kollegialverfassung der Wetterauer Grafen von 1663-1806. Ein Beitrag zur Reichsgeschichte aus der Sicht der mindermächtigen Stände, in: Zeitschrift für Historische Forschung 20 (1993), S. 485-504. KULENKAMPFF, Österreich und das Alte Reich = Angela KULENKAMPFF, Österreich und das Alte Reich. Die Reichspolitik des Staatskanzlers Kaunitz unter Maria Theresia und Joseph II., Köln-Weimar- Wien 2005. LANGEWIESCHE, Der europäische Kleinstaat = Dieter LANGEWIESCHE, Der europäische Kleinstaat im 19. Jahrhundert und die frühneuzeitliche Tradition des zusammengesetzten Staates, in: Dieter LANGEWIESCHE (Hg.), Kleinstaaten in Europa. Symposium am Liechtenstein-Institut zum Jubiläum 200 Jahre Souveränität Fürstentum Liechtenstein 1806-2006 (Liechtenstein. Politische Schriften 42), Schaan 2007, S. 95-117. LANGEWIESCHE, Kleinstaat - Nationalstaat = Dieter LANGEWIESCHE, Kleinstaat - Nationalstaat. Staatsbildungen des 19. Jahrhunderts in der frühneuzeitlichen Tradition des zusammengesetzten Staates, in: Dieter LANGEWIESCHE, Reich, Nation, Föderation. Deutschland und Europa, München 2008, S. 194-210 und 303-305. LANGEWIESCHE, Zum Überleben des Alten Reiches = Dieter LANGEWIESCHE, Zum Überleben des Alten Reiches im 19. Jahrhundert. Die Tradition des zusammengesetzten Staates, in: Andreas KLINGER/ Hans-Werner HAHN/ Georg SCHMIDT (Hgg.), Das Jahr 1806 im europäischen Kontext. Balance, Hegemonie und politische Kulturen, Köln-Weimar-Wien 2008, S. 123-133. LANGWERTH VON SIMMERN, Kreisverfassung = Ernst LANGWERTH VON SIMMERN, Die Kreisverfassung Maximilians I. und der schwäbische Reichskreis in ihrer rechtsgeschichtlichen Entwickelung bis zum Jahre 1648, Heidelberg 1896. LANZINNER, Friedenssicherung = Maximilian LANZINNER, Friedenssicherung und politische Einheit des Reiches unter Maximilian II. (1564-1576) (Schriftenreihe der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften 45), Göttingen 1993. LAUFS, Der Schwäbische Kreis = Adolf LAUFS, Der Schwäbische Kreis. Studien über Einungswesen und Reichsverfassung im deutschen Südwesten zu Beginn der Neuzeit (Untersuchungen zur deutschen Staats- und Rechtsgeschichte N.F. 16), Aalen 1971. LEIPOLD-SCHNEIDER, Bevölkerungsgeschichte = Gerda LEIPOLD-SCHNEIDER, Bevölkerungsgeschichte Feldkirchs bis ins 16. Jahrhundert (Schriftenreihe der Rheticus-Gesellschaft 26), Feldkirch 1991. LENGGER, Leben und Sterben in Schwaben = Werner LENGGER, Leben und Sterben in Schwaben. Studien zur Bevölkerungsentwicklung und Migration zwischen Lech und Iller, Ries und Alpen im 17. Jahrhundert (Historische Migrationsforschung in Bayerisch-Schwaben 2), Augsburg 2002. LIEBHART, Benediktinerkloster Irsee = Wilhelm LIEBHART, „Imperiale Monasterium Ursinense“. Das Benediktinerkloster Irsee und das Reich, in: Rainer A. MÜLLER (Hg.), Bilder des Reiches. Tagung in Kooperation mit der Schwäbischen Forschungsgemeinschaft und der Professur für Geschichte der Frühen Neuzeit der Katholischen Universität Eichstätt (Irseer Schriften 4), Sigmaringen 1997, S. 9-16. LIESCHING, Siegel = Walter P. LIESCHING, Die Siegel in den Archiven des Fürstentums Liechtenstein bis zum Jahre 1700, in: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein 85 (1985), S. 7-213. LUCASSEN, Zigeuner im frühneuzeitlichen Deutschland = Leo LUCASSEN, Zigeuner im frühneuzeitlichen Deutschland: Neue Forschungsergebnisse, -probleme und -vorschläge, in: Karl HäRTER (Hg.), Policey und frühneuzeitliche Gesellschaft (Ius Commune, Sonderhefte: Studien zur Europäischen Rechtsgeschichte 129), Frankfurt am Main 2000, S. 235-262. <?page no="521"?> 521 LUDEWIG, Feldkircher Lyzeum = Anton LUDEWIG, Die am Feldkircher Luzeum im XVII. und XVIII. Jahrhundert studierende Jugend (Genealogische Studien), Innsbruck 1932. LÜNIG, Corpus Iuris Militaris = Johann Christian LÜNIG, Corpus Iuris Militaris. Faksimiledruck der Ausgabe 1723 mit einem Vorwort von Lothar Paul, 2 Bde. (Bibliotheca Rerum Militarium 5), Osnabrück 1968. MAGEN, Reichsexekutive und regionale Selbstverwaltung = Ferdinand MAGEN, Reichsexekutive und regionale Selbstverwaltung im späten 18. Jahrhundert. Zu Funktion und Bedeutung der süd- und westdeutschen Reichskreise bei der Handelsregulierung im Reich aus Anlaß der Hungerkrise von 1770/ 72 (Historische Forschungen 48), Berlin1992. MAGER, Genossenschaft, Republikanismus und konsensgestütztes Ratsregiment = Wolfgang MAGER, Genossenschaft, Republikanismus und konsensgestütztes Ratsregiment. Zur Konzeptionalisierung der politichen Ordnung in der mittelalterlichen und frühneuzeitlichen deutschen Stadt, in: Luise SCHORN-SCHÜTTE (Hg.), Aspekte der politischen Kommunikation im Europa des 16. und 17. Jahrhunderts. Politische Theologie - Res Publica-Verständnis - konsensgestütze Herrschaft (HZ, Beihefte N.F. 39), München 2004, S. 13-122. MALLy, Der österreichische Reichskreis = Anton Karl MALLy, Der österreichische Reichskreis. Seine Bedeutung für die habsburgischen Erbländer, für Brixen, Trient und andere »Kreismitstände«, in: Wolfgang WÜST (Hg.), Reichskreis und Territorium: Die Herrschaft über der Herrschaft? Supraterritoriale Tendenzen in Politik, Kultur, Wirtschaft und Gesellschaft. Ein Vergleich süddeutscher Reichskreise (Augsburger Beiträge zur Landesgeschichte Bayerisch-Schwabens 7), Stuttgart 2000, S.313- 331. MARQUARDT, Liechtenstein = Bernd MARQUARDT, Liechtenstein im Verbande des Heiligen Römischen Reiches und die Frage der Souveränität, in: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein 105 (2006), S. 6-30. MARQUARDT, Reichsexekutionen = Bernd MARQUARDT, Über jedem Fürsten und Grafen ein höherer Richter: Frühneuzeitliche Reichsexekutionen am Alpenrhein, in: Montfort 54 (2002), S. 216-235. MARQUARDT, Tyrannenprozesse = Bernd MARQUARDT, Zur reichsgerichtlichen Aberkennung der Herrschaftsgewalt wegen Missbrauchs: Tyrannenprozesse vor dem Reichshofrat am Beispiel des südöstlichen schwäbischen Reichskreises, in: Anette BAUMANN/ Peter OESTERMANN/ Stephan WENDEHORST/ Siegrid WESTPHAL (Hgg.), Prozesspraxis im Alten Reich: Annäherungen - Fallstudien - Statistiken (Quellen und Forschungen zur Höchsten Gerichtsbarkeit im Alten Reich 50), Köln-Weimar-Wien 2005, S. 53-89. MAUERER, Das Haus Fürstenberg = Esteban MAUERER, Das Haus Fürstenberg im späten 17. und im 18. Jahrhundert. Karrierewege, Fürstenstand und Staatlichkeit, in: Mark HENGERER/ Elmar L. KUHN/ Peter BLICKLE (Hgg.), Adel im Wandel. Oberschwaben von der Frühen Neuzeit bis zur Gegenwart, Bd. 1, Ostfildern 2006, S. 319-332. MAUERER, Südwestdeutscher Reichsadel = Esteban MAUERER, Südwestdeutscher Reichsadel im 17. und 18. Jahrhundert. Geld, Reputation, Karriere: Das Haus Fürstenberg (Schriftenreihe der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften 66), Göttingen 2001. MAZOHL-WALLNIG, Zeitenwende 1806 = Brigitte MAZOHL-WALLNIG, Zeitenwende 1806. Das Heilige Römische Reich und die Geburt des modernen Europa, Wien-Köln-Weimar 2005. MAZOHL/ SCHNEIDER, Reichsidee und Kaisermythos = Brigitte MAZOHL/ Karin SCHNEIDER, „Translatio Imperii“? Reichsidee und Kaisermythos in der Habsburgermonarchie, in: Matthias ASCHE/ Thomas NICKLAS/ Matthias STICKLER (Hgg.), Was vom Alten Reiche blieb… Deutungen, Istitutionen und Bilder des frühneuzeitlichen Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation im 19. und 20. Jahrhundert, München 2011, S.101-128. MEIER, Fürst Maximilian Wunibald von Waldburg-Zeil-Trauchburg = Frank MEIER, Fürst Maximilian Wunibald von Waldburg-Zeil-Trauchburg (1750-1818) und die Vereine der Mediatisierten 1813 und 1815/ 16, in: Hans Ulrich RUDOLF/ Markus BLATT (Hgg.), Alte Klöster - neue Herren. Die Säkularisation im deutschen Südwesten 1803, Bd. 2,2: Die Mediatisierung. Auswirkung von Säkularisation und Mediatisierung, Ostfildern 2003, S. 943-958. <?page no="522"?> 522 MEUMANN/ PRÖVE, Die Faszination des Staates und die historische Praxis = Markus MEUMANN/ Ralf PRÖVE, Die Faszination des Staates und die historische Praxis. Zur Beschreibung von Herrschaftsbeziehungen jenseits teleologischer und dualistischer Begriffsbildung, in: Markus MEUMANN/ Ralf PRÖVE (Hgg.), Herrschaft in der Frühen Neuzeit. Umrisse eines dynamischkommunikativen Prozesses (Herrschaft und soziale Systeme in der Frühen Neuzeit 2), Münster 2004, S. 11-49. MEyER VON KNONAU, Daniel Heider = Gerold MEyER VON KONAU, Heider, Daniel, in: Allgemeine Deutsche Biographie, Bd. 11, Leipzig 1880, S. 303-304. MEyER VON KNONAU, Valentin Heider = Gerold MEyER VON KONAU, Heider, Valentin, in: Allgemeine Deutsche Biographie, Bd. 11, Leipzig 1880, S. 304-305. MÖSSLE, Fürst Maximilian Wunibald von Waldburg-Zeil-Trauchburg = Wilhelm MÖSSLE, Fürst Maximilian Wunibald von Waldburg-Zeil-Trauchburg 1750-1818. Geist und Politik des oberschwäbischen Adels an der Wende vom 18. zum 19. Jahrhundert (Veröffentlichungen der Kommission für geschichtliche Landeskunde in Baden-Württemberg. Reihe B: Forschungen 40), Stuttgart 1968. MOHNHAUPT, Verfassungsrechtliche Einordnung = Heinz MOHNHAUPT, Die verfassungsrechtliche Einordnung der Reichskreise in die Reichsorganisation, in: Karl Otmar Freiherr von ARETIN (Hg.), Der Kurfürst von Mainz und die Kreisassoziationen (1648-1746). Zur verfassungsmässigen Stellung der Reichskreise nach dem Westfälischen Frieden (Veröffentlichungen des Instituts für Europäische Geschichte Mainz, Abteilung Universalgeschichte, Beiheft 2), Wiesbaden 1975, S. 1-29. MÜLLER, Schlacht bei Friedlingen = Eugen von MÜLLER, Die Schlacht bei Friedlingen am 14. Oktober 1702, in: Zeitschrift für Geschichte des Oberrheins 57 (1903), S. 113-155. MÜLLER, Quellen = Klaus MÜLLER (Hg.), Quellen zur Geschichte des Wiener Kongresses 1814/ 15 (Ausgewählte Quellen zur deutschen Geschichte der Neuzeit 23), Darmstadt 1986. MÜLLER, Fürstenhof = Rainer A. MÜLLER, Der Fürstenhof in der frühen Neuzeit (Enzyklopädie deutscher Geschichte 33), München 1995. MÜLLER, Offnungen = Walter MÜLLER, Die Offnungen der Fürstabtei St. Gallen. Ein Beitrag zur Weistumsforschung (Mitteilungen zur vaterländischen Geschichte 43), St. Gallen 1964. MÜNCH, Das Jahrhundert des Zwiespalts = Paul MÜNCH, Das Jahrhundert des Zwiespalts. Deutsche Geschichte 1600-1700, Stuttgart-Wien-Köln 1999. NAGEL, Armut im Barock = Adalbert NAGEL, Armut im Barock. Die Kehrseite einer glanzvollen Epoche, 2. Aufl. Ravensburg 1989. NEIPPERG, Kaiser und Schwäbischer Kreis = Reinhard Graf von NEIPPERG, Kaiser und Schwäbischer Kreis (1714-1733). Ein Beitrag zu Reichsverfassung, Kreisgeschichte und kaiserlicher Reichspolitik am Anfang des 18. Jahrhunderts (Veröffentlichungen der Kommission für geschichtliche Landeskunde in Baden-Württemberg. Reihe B: Forschungen 119), Stuttgart 1991. NEUBURGER, Konfessionskonflikt und Kriegsbeendigung im Schwäbischen Reichskreis = Andreas NEUBURGER, Konfessionskonflikt und Kriegsbeendigung im Schwäbischen Reichskreis. Württemberg und die katholischen Reichsstände im Südwesten vom Prager Frieden bis zum Westfälischen Frieden (1635-1651) (Veröffentlichungen der Kommission für geschichtliche Landeskunde in Baden-Württemberg. Reihe B: Forschungen 181), Stuttgart 2011. NEUGEBAUER-WÖLK, Das Alte Reich und seine Institutionen = Monika NEUGEBAUER-WÖLK, Das Alte Reich und seine Institutionen im Zeichen der Aufklärung. Vergleichende Betrachtungen zum Reichskammergericht und zum Fränkischen Kreistag, in: Jahrbuch für fränkische Landesgeschichte 58 (1998), S. 299-326. NEUHAUS, „Defension“ = Helmut NEUHAUS, „Defension“ - Das frühneuzeitliche Heilige Römische Reich als Verteidigungsgemeinschaft, in: Stephan WENDEHORST/ Siegrid WESTPHAL (Hgg.), Lesebuch Altes Reich (Bibliothek Altes Reich 1), München 2006, S. 119-126. NEUHAUS, Das Reich in der Frühen Neuzeit = Helmut NEUHAUS, Das Reich in der Frühen Neuzeit (Enzyklopädie deutscher Geschichte 42), München 1997. NEUHAUS, Reichskreise und Reichskriege in der Frühen Neuzeit = Helmut NEUHAUS, Reichskreise und Reichskriege in der Frühen Neuzeit, in: Wolfgang WÜST (Hg.), Reichskreis und Territorium: <?page no="523"?> 523 Die Herrschaft über der Herrschaft? Supraterritoriale Tendenzen in Politik, Kultur, Wirtschaft und Gesellschaft. Ein Vergleich süddeutscher Reichskreise (Augsburger Beiträge zur Landesgeschichte Bayerisch-Schwabens 7), Stuttgart 2000, S. 71-88. NEUHAUS, Der Streit um den richtigen Platz = Helmut NEUHAUS, Der Streit um den richtigen Platz. Ein Beitrag zu reichsständischen Verfahrensformen in der Frühen Neuzeit, in: Barbara STOLLBERG- RILINGER (Hg.), Vormoderne politische Verfahren (Zeitschrift für Historische Forschung, Beiheft 25), Berlin 2001, S. 281-302. NEyER, Zeitzeugnis = Rita Maria NEyER, „Odr abr was sonsten zu notieren vorfallet…“. Ein Zeitzeugnis zur Hohenemser Geschichte (1722-1779), in: Montfort 67/ 1 (2015), S. 75-93. NIEDERHäUSER, Am Rand der Gesellschaft = Andreas NIEDERHäUSER, Am Rand der Gesellschaft: Fahrende in der Frühen Neuzeit, in: Sankt-Galler Geschichte 2003, Bd. 4: Frühe Neuzeit: Bevölkerung Kultur, St. Gallen 2003, S. 147-166. NIEDERSTäTTER, Die Anfänge der Vorarlberegr Landstände = Alois NIEDERSTäTTER, Die Anfänge der Vorarlberegr Landstände. Zur Institutionalisierung konsensualer Herrschaftspraxis, in: Montfort 63/ 2 (2011), S. 21-29. NIEDERSTäTTER, Arbeit in der Fremde = Alois NIEDERSTäTTER, Arbeit in der Fremde. Bemerkungen zur Vorarlberger Arbeitsmigration vom Spätmittelalter bis ins 19. Jahrhundert, in: Montfort 48 (1996), S. 105-117. NIEDERSTäTTER, Beiträge zur Dornbirner Kirchengeschichte = Alois NIEDERSTäTTER, Beiträge zur Dornbirner Kirchengeschichte im Mittelalter, in: Montfort 37 (1985), S. 303-315. NIEDERSTäTTER, Beschreibung = Alois NIEDERSTäTTER, Eine Beschreibung der Grafschaft Hohenems aus dem Jahr 1773, in: Montfort 68/ 1 (2016), S. 21-28. NIEDERSTäTTER, Bürger und Bauern = Alois NIEDERSTäTTER, Bürger und Bauern - die Vorarlberger Stände zwischen Anspruch und Realität, in: Georg SUTTERLÜTy (Hg.), Ruf aus Vorarlberg um Gleichberechtigung. Politik in Vorarlberg vor 1918, Regensburg 2002, S. 13-30. NIEDERSTäTTER, Domherren = Alois NIEDERSTäTTER, Domherren aus Vorarlberg, in: Elmar L. KUHN/ u.a. (Hgg.), Die Bischöfe von Konstanz, Bd. 1: Geschichte, Friedrichshafen 1988, S. 269-276. NIEDERSTäTTER, Dornbirn = Alois NIEDERSTäTTER, Dornbirn im Mittelalter, in: Werner MATT/ Hanno PLATZGUMMER (Hg.), Geschichte der Stadt Dornbirn, Bd. 1: Von den Anfängen bis zum Loskauf, Dornbirn 2002, S. 13-71. NIEDERSTäTTER, Erhebung = Alois NIEDERSTäTTER, Die Erhebung der Herren von Ems in den Reichsgrafenstand, in: Hohenemser und Raitenauer im Bodenseeraum (Ausstellungskataloge des Vorarlberger Landesmuseums 141), Bregenz 1987, S. 66-67. NIEDERSTäTTER, Die jüdische Gemeinde in Hohenems = Alois NIEDERSTäTTER, Die jüdische Gemeinde in Hohenems, in: Karl Heinz BURMEISTER (Hg.), Rabbiner Dr. Aron Tänzer. Gelehrter und Menschenfreund 1871-1937 (Schriften des Vorarlberger Landesarchivs 3), Bregenz 1987, S. 11-25. NIEDERSTäTTER, Geschichte Österreichs = Alois NIEDERSTäTTER, Geschichte Österreichs, Stuttgart 2007. NIEDERSTäTTER, Geschichte Vorarlbergs, Bd. 1 = Alois NIEDERSTäTTER, Geschichte Vorarlbergs, Bd. 1: Vorarlberg im Mittelalter, Innsbruck 2014. NIEDERSTäTTER, Geschichte Vorarlbergs, Bd. 2 = Alois NIEDERSTäTTER, Geschichte Vorarlbergs, Bd. 2: Vorarlberg 1523 bis 1861. Auf dem Weg zum Land, Innsbruck 2015. NIEDERSTäTTER, Geschlechterbeziehungen = Alois NIEDERSTäTTER, „Legitime“ und „illegitime“ Geschlechterbeziehungen und ihre Folgen. Eine Spurensuche in den spätmittelalterlichfrühneuzeitlichen Vorarlberger Quellen, in: Montfort 62 (2010), S. 215-231. NIEDERSTäTTER, Die Herrschaft Österreich = Alois NIEDERSTäTTER, Die Herrschaft Österreich. Fürst und Land im Spätmittelalter. Österreichische Geschichte 1278-1411, Wien 2001. NIEDERSTäTTER, Hohenemser und Raitenauer = Alois NIEDERSTäTTER, Hohenemser und Raitenauer - zwei unterschiedliche Karrieremuster, in: Alfred A. STRNAD/ Katherin WALSH (Hgg.), Hohenemser und Raitenauer im Bodenseeraum, Bregenz 1987, S. 18-21. NIEDERSTäTTER, Die Insassen des Lindauer Zucht- und Arbeitshauses von 1778 bis 1790 = Alois NIEDERSTäTTER, Die Insassen des Lindauer Zucht- und Arbeitshauses von 1778 bis 1790. Ein <?page no="524"?> 524 Beitrag zur Lindauer Rechts- und Sozialgeschichte, in: Jahrbuch des Landkreises Lindau 5 (1990), S. 64- 71. NIEDERSTäTTER, Die Insassen des Lindauer Zucht- und Arbeitshauses von 1790 bis 1809 = Alois NIEDERSTäTTER, Die Insassen des Lindauer Zucht- und Arbeitshauses von 1790 bis 1809. Ein Beitrag zur Lindauer Rechts- und Sozialgeschichte, in: Jahrbuch des Landkreises Lindau 6 (1991), S. 26- 34. NIEDERSTäTTER, Das Jahrhundert der Hohenemser = Alois NIEDERSTäTTER, Das Jahrhundert der Hohenemser, in: emser almanach 11/ 22 (2010), S. 9-24. NIEDERSTäTTER, Das Jahrhundert der Mitte = Alois NIEDERSTäTTER, Das Jahrhundert der Mitte. An der Wende vom Mittelalter zur Neuzeit. Österreichische Geschichte 1400-1522, Wien 1996. NIEDERSTäTTER, Kapelle = Alois NIEDERSTäTTER, Die alte Kapelle im Dornbirner Oberdorf, in: Vorarlberger Volkskalender (1985), S. 57-60. NIEDERSTäTTER, Lustenau im Mittelalter = Alois NIEDERSTäTTER, Vom Königshof zum Reichshof. Lustenau im Mittelalter, in: Neujahrsblätter des Hisorischen Archivs der Marktgemeinde Lustenau 2 (2011), S. 93-105. NIEDERSTäTTER, Markus Sittikus = Alois NIEDERSTäTTER, Markus Sittikus von Hohenems (1574- 1619). Zum 400-Jahr-Jubiläum seiner Wahl zum Erzbischof von Salzburg, in: emser almanach 13/ 26 (2012), S. 5-23. NIEDERSTäTTER, Die Reichsherrschaft Blumenegg = Alois NIEDERSTäTTER, Die Reichsherrschaft Blumenegg. - Im historischen Überblick, in: Manfred TSCHAIKNER (Hg.), 200 Jahre Blumenegg bei Österreich. Beiträge zur Regionalgeschichte (Bludenzer Geschichtsblätter 72-74), Bludenz 2004, S. 11- 24. NIEDERSTäTTER, Schatzgräberei = Alois NIEDERSTäTTER, Montafoner Schatzgräberei, in: Bludenzer Geschichtsblätter 24-26 (1995), S. 156-164. NIEDERSTäTTER, Welfische Spuren = Alois NIEDERSTäTTER, Welfische Spuren südlich des Bodensees und in Rätien, in: Karl Ludwig Ay/ Lorenz MAIER/ Joachim JAHN (Hgg.), Die Welfen. Landesgeschichtliche Aspekte ihrer Herrschaft (Forum Suevicum. Beiträge zur Geschichte Ostschwabens und der benachbarten Regionen 2), Konstanz 1998, S. 97-115. NIEDERSTäTTER, Gesellschaftliche Strukturen = Alois NIEDERSTäTTER, Gesellschaftliche Strukturen und soziale Verhältnisse im vorindustriellen Vorarlberg, in: Dornbirner Schriften. Beiträge zur Stadtkunde 8 (1990), S. 3-21. NIEDERSTäTTER, Urbar = Alois NIEDERSTäTTER, Das Urbar der Oberdorfer Kapellenpfründe zu Dornbirn (Quellen zur Geschichte Vorarlbergs 2), 2. Aufl. Bregenz 1984. NIEDERSTäTTER, Urfehdebriefe = Alois NIEDERSTäTTER, Vorarlberger Urfehdebriefe bis zum Ende des 16. Jahrhunderts. Eine Quellensammlung zur Rechts- und Sozialgeschichte des Landes (Forschungen zur Geschichte Vorarlbergs 6, der ganzen Reihe 13), Dornbirn 1985. NIEDERSTäTTER, Vogteien = Alois NIEDERSTäTTER, Die Vogteien Bregenz, Feldkirch, Bludenz und Neuburg bis 1750. Ein Beitrag zur Verwaltungsgeschichte Vorarlbergs, in: Montfort 63/ 1 (2011), S. 77- 95. NIEDERSTäTTER, Vorarlberg = Alois NIEDERSTäTTER, Vorarlberg, in: Elmar L. KUHN/ Peter BLICKLE (Hgg.), Der Bauernkrieg in Oberschwaben (Oberschwaben - Ansichten und Aussichten), Tübingen 2000, S. 411-419. NIEDERSTäTTER, Vorarlberg als Bestandteil der Vorlande = Alois NIEDERSTäTTER, Vorarlberg als Bestandteil der Vorlande, in: Vorderösterreich nur die Schwanzfeder des Kaiseradlers? Die Habsburger im deutschen Südwesten, Ulm 1999, S. 89-93. NOFLATSCHER, Liechtenstein = Heinz NOFLATSCHER, Liechtenstein, Tirol und die Eidgenossen, in: Volker PRESS/ Dietmar WILLOWEIT (Hgg.), Liechtenstein - Fürstliches Haus und staatliche Ordnung. Geschichtliche Grundlagen und moderne Perspektiven. Vaduz-München-Wien 1987, S. 129- 162. NORTH, Kommunikation, Handel, Geld und Banken = Michael NORTH, Kommunikation, Handel, Geld und Banken in der frühen Neuzeit (Enzyklopädie deutscher Geschichte 59), München 2000. <?page no="525"?> 525 NOWOSADTKO, Die „Verstaatlichung“ stehender Heere in systemtheoretischer Perspektive = Jutta NOWOSADTKO, „Der Militairstand ist ein privilegierter Stand, der seine eigenen Gesetze, obrigkeitliche Ordnung und Gerichtsbarkeit hat“. Die „Verstaatlichung“ stehender Heere in systemtheoretischer Perspektive, in: Markus MEUMANN/ Ralf PRÖVE (Hgg.), Herrschaft in der Frühen Neuzeit. Umrisse eines dynamisch-kommunikativen Prozesses (Herrschaft und soziale Systeme in der Frühen Neuzeit 2), Münster 2004, S. 121-141. NÜSKE, Reichskreise und Schwäbische Kreisstände um 1800 = Gerd Friedrich NÜSKE, Reichskreise und Schwäbische Kreisstände um 1800. Beiwort zur Karte VI, 9 (Historischer Atlas von Baden- Württemberg, Erläuterungen VI, 9), Stuttgart 1978. OESTREICH, Zur Vorgeschichte des Parlamentarismus = Gerhard OESTREICH, Zur Vorgeschichte des Parlamentarismus: Ständische Verfassung, Landständische Verfassung und Landschaftliche Verfassung, in: Zeitschrift für Historische Forschung 6 (1979), S. 63-80. OSPELT, Regesten = Joseph OSPELT, Regesten von Urkunden des ehemaligen Archives im Schloss Vaduz, in: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein 33 (1933), S. 55-120. OSWALT, Visualisierung = Vadim OSWALT, Die Macht der Visualisierung historischer Räume - Atlanten der Weltgeschichte als Medium der Geschichtskultur in Europa, in: Saskia HANDRO/ Bernd SCHÖNEMANN (Hgg.), Raum und Sinn. Die räumliche Dimension der Geschichtskultur (Geschichtskultur und historisches Lernen 12), Berlin 2014, S. 195-210. PEBALL, Die Schlacht bei Sankt Gotthard-Mogersdorf = Kurt PEBALL, Die Schlacht bei Sankt Gotthard- Mogersdorf 1664 (Militärhistorische Schriftenreihe 1), 3. Aufl. Wien 1983. PELIZAEUS, Räumliche Bezugsebenen = Ludolf PELIZAEUS, Räumliche Bezugsebenen: Grenzüberschreitende Strafverfolgung im Oberrheinischen Kreis und in der Steiermark bei der Verschickung auf die Galeeren im 18. Jahrhundert, in: Wolfgang WÜST/ Michael MÜLLER (Hgg.), Reichskreise und Regionen im frühmodernen Europa - Horizonte und Grenzen im spatial turn (Mainzer Studien zur Neueren Geschichte 29), Frankfurt am Main-Berlin-Bern-Bruxelles-New york- Oxford-Wien 2011, S. 443-465. PELIZAEUS, Reichsunmittelbarkeit = Ludolf PELIZAEUS, Reichsunmittelbarkeit, in: Friedrich JAEGER (Hg.), Enzyklopädie der Neuzeit, Bd. 10, Stuttgart-Weimar 2009, Sp. 953-955. PLASSMANN, Die Armeen des Fränkischen und des Schwäbischen Reichskreises = Max PLASSMANN, Die Armeen des Fränkischen und des Schwäbischen Reichskreises, in: Daniel HOHRATH/ Christoph REHM (Hgg.), Zwischen Sonne und Halbmond. Der Türkenlouis als Barockfürst und Feldherr. Begleitband der Sonderausstellung zum 350. Geburtstag des Markgrafen Ludwig Wilhelm von Baden im Wehrgeschichtlichen Museum Rastatt vom 8. April bis 25. September 2005, Rastatt 2005, S. 56-65. PLASSMANN, Assoziationen = Max PLASSMANN, Die Assoziationen der Vorderen Reichskreise vor Beginn des Spanischen Erbfolgekrieges, in: Zeitschrift für die Geschichte des Oberrheins 149 (2001), S. 131-162. PLASSMANN, „Buntscheckigkeit“ als historiographische Kategorie = Max PLASSMANN, „Buntscheckigkeit“ als historiographische Kategorie: Kreistruppen in der Beurteilung der Nachwelt, in: Wolfgang WÜST/ Michael MÜLLER (Hgg.), Reichskreise und Regionen im frühmodernen Europa - Horizonte und Grenzen im spatial turn (Mainzer Studien zur Neueren Geschichte 29), Frankfurt am Main-Berlin-Bern-Bruxelles-New york-Oxford-Wien 2011, S. 369-382. PLASSMANN, Krieg und Defension am Oberrhein = Max PLASSMANN, Krieg und Defension am Oberrhein. Die Vorderen Reichskreise und Markgraf Ludwig Wilhelm von Baden (1693-1706) (Historische Forschungen 66), Berlin 2000. PLASSMANN, Indirekt kaiserlich = Max PLASSMANN, Indirekt kaiserlich? Die Kriegführung und -finanzierung von Reichskreisen und Assoziationen (1648-1740), in: Peter RAUSCHER (Hg.), Kriegsführung und Staatsfinanzen. Die Habsburgermonarchie und das Heilige Römische Reich vom Dreißigjährigen Krieg bis zum Ende des habsburgischen Kaisertums 1740 (Geschichte in der Epoche Karls V. 19), Münster 2010, S. 515-541. PLASSMANN, Kriegführung = Max PLASSMANN, Die Kriegführung der vorderen Reichskreise im Pfälzischen und Spanischen Erbfolgekrieg, in: Wolfgang WÜST (Hg.), Reichskreis und Territorium: Die Herrschaft über der Herrschaft? Supraterritoriale Tendenzen in Politik, Kultur, Wirtschaft und <?page no="526"?> 526 Gesellschaft. Ein Vergleich süddeutscher Reichskreise (Augsburger Beiträge zur Landesgeschichte Bayerisch-Schwabens 7), Stuttgart 2000, S. 89-109. PLASSMANN, Landbevölkerung = Max PLASSMANN, „...so hörte man Heulen, Weinen und Seufzen“. Landbevölkerung, Obrigkeiten und Krieg in Südwestdeutschland (1688-1713), in: Stefan KROLL/ Kersten KRÜGER (Hgg.), Militär und ländliche Gesellschaft in der frühen Neuzeit (Herrschaft und soziale Systeme in der frühen Neuzeit 1), Münster-Hamburg-London 2000, S. 223-249. PLASSMANN, Ludwig Wilhelm von Baden am Oberrhein = Max PLASSMANN, Ludwig Wilhelm von Baden am Oberrhein, in: Daniel HOHRATH/ Christoph REHM (Hgg.), Zwischen Sonne und Halbmond. Der Türkenlouis als Barockfürst und Feldherr. Begleitband der Sonderausstellung zum 350. Geburtstag des Markgrafen Ludwig Wilhelm von Baden im Wehrgeschichtlichen Museum Rastatt vom 8. April bis 25. September 2005, Rastatt 2005, S. 34-40. PLASSMANN, Zwischen Reichsprovinz und Ständebund = Max PLASSMANN, Zwischen Reichsprovinz und Ständebund. Der Schwäbische Reichskreis als Handlungsrahmen mindermächtiger Stände, in: Zeitschrift für die Geschichte des Oberrheins 151 (2003), S. 199-235. PLASSMANN, Bikonfessionelle Streitkräfte = Max PLASSMANN, Bikonfessionelle Streitkräfte. Das Beispiel des Schwäbischen Reichskreises 1648-1803, in: Stefan KROLL (Hg.), Militär und Religiosität in der Frühen Neuzeit (Herrschaft und soziale Systeme in der Frühen Neuzeit 4), Münster 2004, S. 33- 48. PRESS, Reichsgrafenstand und Reich = Volker PRESS, Reichsgrafenstand und Reich. Zur Sozial- und Verfassungsgeschichte des deutschen Hochadels in der frühen Neuzeit, in: Jürgen HEIDEKING/ Gerhard HUFNAGEL/ Franz KNIPPING (Hgg.), Wege in die Zeitgeschichte. Festschrift zum 65. Geburtstag von Gerhard Schulz, Berlin-New york 1989, S. 3-29. PRESS, Rupert von Bodman = Volker PRESS, Rupert von Bodman als Reichsprälat, in: Allgäuer Geschichtsfreund. Blätter für Heimatforschung und Heimatpflege 110 (2010), S. 7-61. PURIN, Landjudentum = Bernhard PURIN, Landjudentum im süddeutschen Raum. Die jüdische „Landschaft“ im 17. und 18. Jahrhundert, in: Eva GRABHERR (Hg.), „…eine ganz kleine jüdische Gemeinde, die nur von den Erinnerungen lebt! “ Juden in Hohenems. Katalog des Jüdischen Museums Hohenems, Hohenems 1996, S. 23-28. QUARTHAL, Verankerung = Franz QUARTHAL, Österreichs Verankerung im Heiligen Römischen Reich deutscher Nation. Historische Bedeutung der österreichischen Vorlande, in: Richard G. PLASCHKA/ Gerald STOURZH/ Jan Paul NIEDERKORN (Hgg.), Was heißt Österreich? Inhalt und Umfang des Österreichbegriffs vom 10. Jahrhundert bis heute (Archiv für österreichische Geschichte 136), Wien 1995, S. 109-133. QUARTAL, Vorderösterreich = Franz QUARTAL, Vorderösterreich, in: Meinrad SCHAAB/ Hansmartin SCHWARZMAIER/ Gerhard TADDEy (Hgg.), Handbuch der Baden-Württembergischen Geschichte, Bd. 1: Allgemeine Geschichte, T 2: Vom Spätmittelalter bis zum Ende des Alten Reiches (Veröffentlichungen der Kommission für geschichtliche Landeskunde in Baden-Württemberg), Stuttgart 2000, S. 587-780. QUARTHAL/ WIELAND/ DÜRR, Behördenorganisation Vorderösterreichs = Franz QUARTHAL/ Georg WIELAND/ Birgit DÜRR, Die Behördenorganisation Vorderösterreichs von 1753 vis 1805 (Veröffentlichungen des Alemannischen Instituts Freibung i. Br. 43), Bühl-Baden 1977. RAAB, Grundzüge = Florian RAAB, Grundzüge reichsgräflicher Politik im Franken des 18. Jahrhunderts (Historische Studien der Universität Würzburg 10), Regensburg 2012. RAICH, Straßenpolitik = Michael RAICH, Bregenzer Straßenpolitik im 17. und 18. Jahrhundert, in: Schriften des Vereins für Geschichte des Bodensees und seiner Umgebung 58 (1930), S. 43-77. RAPP, Topographisch-historische Beschreibung = Ludwig RAPP, Topographisch-historische Beschreibung des Generalvikariates Vorarlberg, Bd. 4. Anhang zum Dekanat Bregenz. Dekanat Dornbirn. Dekanat Bregenzerwald erste Abtheilung, Brixen 1902. RAU, Räume = Susanne RAU, Räume. Konzepte, Wahrnehmungen, Nutzungen (Historische Einführungen 14), Frankfurt am Main-New york 2013. RAUH, Archivalien und Bestände = Rudolf RAUH, Interessante Archivalien und Bestände des Palastarchivs in Hohenems, in: Montfort 24 (1972), S. 300-337. <?page no="527"?> 527 REDEN-DOHNA, Reichsprälaten = Armgard von REDEN-DOHNA, Die Reichsprälaten in Schwaben am Ende des Alten Reiches, in: Hans Ulrich RUDOLF/ Markus BLATT (Hgg.), Alte Klöster - neue Herren. Die Säkularisation im deutschen Südwesten 1803, Bd. 2,1: Vorgeschichte und Verlauf der Säkularisation, Ostfildern 2003, S. 23-40. REINHARD, Geschichte des modernen Staates = Wolfgang REINHARD, Geschichte des modernen Staates. Von den Anfängen bis zur Gegenwart, München 2007. REINHARD, Geschichte der Staatsgewalt = Wolfgang REINHARD, Geschichte der Staatsgewalt. Eine vergleichende Verfassungsgeschichte Europas von den Anfängen bis zur Gegenwart, 3. Aufl. München 2002. REINHARD, Frühmoderner Staat und deutsches Monstrum = Wolfgang REINHARD, Frühmoderner Staat und deutsches Monstrum. Die Entstehung des modernen Staates und das Alte Reich, in: Zeitschrift für Historische Forschung 29 (2002), S. 339-357. REINHARD, Zusammenfassung = Wolfgang REINHARD, Zusammenfassung: Staatsbildung durch „Aushandeln“? , in: Ronald G. ASCH/ Dagmar FREIST (Hgg.), Staatsbildung als kultureller Prozess. Strukturwandel und Legitimation von Herrschaft in der Frühen Neuzeit, Köln-Weimar-Wien 2005, S. 429-438. REINHARDT, Die Beziehungen von Hochstift und Diözese Konstanz zu Habsburg-Österreich = Rudolf REINHARDT, Die Beziehungen von Hochstift und Diözese Konstanz zu Habsburg-Österreich in der Neuzeit. Zugleich ein Beitrag zur archivalischen Erforschung des Problems „Kirche und Staat“ (Beiträge zur Geschichte der Reichskirche in der Neuzeit 2), Wiesbaden 1966. REQUATE, Öffentlichkeit und Medien = Jörg REQUATE, Öffentlichkeit und Medien als Gegenstände historischer Analyse, in: Geschichte und Gesellschaft 25 (1999), S. 5-32. RIES, Jüdische Räume = Rotraud RIES, Jüdische Räume in der Frühen Neuzeit - Perspektiven nach dem „spatial turn“. Zusammenfassung auf der Grundlage von Abstracts der RefertentInnen, in: http: / / www. forum-juedische-geschichte.de/ ForumBericht09.pdf (abgerufen am 27.4.2016). RILL, Grafen von Arco = Gerhard RILL, Geschichte der Grafen von Arco 1487-1614. Reichsvasallen und Landsassen, Horn 1975. ROHRSCHNEIDER, Zusammengesetzte Staatlichkeit in der Frühen Neuzeit = Michael ROHRSCHNEIDER, Zusammengesetzte Staatlichkeit in der Frühen Neuzeit. Aspekte und Perspektiven der neueren Forschung am Beispiel Brandenburg-Preußens, in: Archiv für Kulturgeschichte 90 (2008), S. 321-349. ROSSEAUX, Das Reich und seine Territorien als Kommunikationsraum = Ulrich ROSSEAUX, Das Reich und seine Territorien als Kommunikationsraum im frühen 17. Jahrhundert, in: Blätter für deutsche Landesgeschichte 137 (2001), S. 73-99. ROTH, Der „Schwäbische Kreis“ = Erwin ROTH, Der „Schwäbische Kreis“ 1: 500.000 von J.M. Hase und T. Mayer (1748). Erläuterungen; mit einem Beitrag von Wolfgang Helble (Reproduktionen alter Karten, hg. vom Landesvermessungsamt Baden-Württemberg), Stuttgart 1989. RUCKSTUHL, Aufbruch wider die Türken = Viktor RUCKSTUHL, Aufbruch wider die Türken. Ein ungewöhnlicher Solddienst am Ende des 17. Jahrhunderts. Mit besonderer Berücksichtigung Obwaldens und der Kompanie Schönenbüel, Zürich 1991. RÜTHER, Flüsse als Grenzen und Bindeglieder = Andreas RÜTHER, Flüsse als Grenzen und Bindeglieder. Zur Wiederentdeckung des Raumes in der Geschichtswissenschaft, in: Jahrbuch für Regionalgeschichte 25 (2007), S. 29-44. RUTZ, Doing territory = Andreas RUTZ, Doing territory. Politische Räume als Herausforderung für die Landesgeschichte nach dem ‚spacial turn‘, in: Sigrid HIRBODIAN/ Christian JÖRG/ Sabine KLAPP (Hgg.), Methoden und Wege der Landesgeschichte (Landesgeschichte 1), Ostfildern 2015, S. 95-110. SCHäDLER, Gemeindearchive und Alpgenossenschaften = Albert SCHäDLER, Regesten zu den Urkunden der liechtensteinischen Gemeindearchive und Alpgenossenschaften, in: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein 8 (1908), S. 105-170. SCHäDLER, Huldigungs-Akte = Albert SCHäDLER, Huldigungs-Akte bei dem Uebergang der Herrschaft Schellenberg und Grafschaft Vaduz an die Fürsten von Liechtenstein, in: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein 10 (1910), S. 5-30. <?page no="528"?> 528 SCHäDLER, Regesten = Albert SCHäDLER, Regesten zu den Urkunden der liechtensteinischen Gemeindearchive und Alpgenossenschaften, in: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein 8 (1908), S. 105-170. SCHATTKOWSKy, Gemeiner Pfennig = Martina SCHATTKOWSKy, Gemeiner Pfennig, in: Stephan WENDEHORST/ Siegrid WESTPHAL (Hgg.), Lesebuch Altes Reich (Bibliothek Altes Reich 1), München 2006, S. 189-197. SCHAUB, Matrikel = Friedrich SCHAUB (Bearb.), Die Matrikel der Universität Freiburg i.Br. von 1656- 1806, Bd. 1: Text und Anmerkungen, Freiburg i.Br. 1955. SCHEFFKNECHT, Akzeptanz und Fremdheit = Wolfgang SCHEFFKNECHT, Akzeptanz und Fremdheit. Jüdische Räume im Spannungsfeld von Territorium und Reichskreis: Das Beispiel Hohenems, in: Jahrbuch des Vorarlberger Landesmuseumsvereins (2013), S. 170-213. SCHEFFKNECHT, Amt = Wolfgang SCHEFFKNECHT, Das Amt des Hofammanns in Lustenau, in: Montfort 35 (1983), S. 17-34. SCHEFFKNECHT, Armut - Mobilität - Kriminalität = Wolfgang SCHEFFKNECHT, Armut - Mobilität - Kriminalität. Zwei in Vorarlberg gedruckte Gaunerlisten als sozialgeschichtliche Quellen, in: Biblos 39 (1990), S. 219-229. SCHEFFKNECHT, Armut und Not als soziales Problem = Wolfgang SCHEFFKNECHT, Armut und Not als soziales Problem. Aspekte der Geschichte vagierender Randgruppen im Bereich Vorarlbergs vom 16. bis zum 18. Jahrhundert, in: Innsbrucker Historische Studien 12/ 13 (1990), S. 69-96. SCHEFFKNECHT, Beharrung und Reform = Wolfgang SCHEFFKNECHT, Beharrung und Reform: Vorarlberg zwischen Österreich und Bayern, in: Carl A. HOFFMANN/ Rolf KIESSLING (Hgg.), Die Integration in den modernen Staat. Ostschwaben, Oberschwaben und Vorarlberg im 19. Jahrhundert (Forum Suevicum. Beiträge zur Geschichte Oberschwabens und der benachbarten Regionen 7), Konstanz 2007, S. 91-122. SCHEFFKNECHT, Botenwesen = Wolfgang SCHEFFKNECHT, Das Botenwesen in der Herrschaft Hohenems. Ein Beitrag zur Geschichte der Kommunikation in der frühen Neuzeit, in: Montfort 53 (2001), S. 323-341. SCHEFFKNECHT, Eliten = Wolfgang SCHEFFKNECHT, Dörfliche Eliten am Beispiel der Hofammänner von Lustenau und der Landammänner von Hohenems, in: Montfort 46 (1994), S. 77- 96. SCHEFFKNECHT, Franz Anton Hollenstein und Franz Josef Rosenlächer = Wolfgang SCHEFFKNECHT, Franz Anton Hollenstein und Franz Josef Rosenlächer. Geistliche als Verlierer der Josephinischen Reformen in Vorarlberg? , in: Andreas BIHRER/ Dietmar SCHIERSNER (Hgg.), Reformverlierer 1000-1800. Zum Umgang mit Niederlagen in der europäischen Vormoderne (Zeitschrift für Historische Forschung, Beiheft 53), Berlin 2016, S. 475-500. SCHEFFKNECHT, Gemeindearchiv = Wolfgang SCHEFFKNECHT, Das Lustenauer Gemeindearchiv. Eine bewegte Geschichte, in: Lustenauer Gemeindeblatt 116/ 24 (2000), o.S. SCHEFFKNECHT, Grenzlage, Identitätsbildung und Schmuggel = Wolfgang SCHEFFKNECHT, Grenzlage, Identitätsbildung und Schmuggel in Spätmittelalter und früher Neuzeit, in: Schriften des Vereins für Geschichte des Bodensees und seiner Umgebung 120 (2002), S. 161-202. SCHEFFKNECHT, Herrschaft Hohenems = Wolfgang SCHEFFKNECHT, Die Herrschaft Hohenems - ein Minderstaat im Heiligen Römischen Reich, in: Norbert SCHNETZER (Hg.), freye Khunst. Die Anfänge des Buchdrucks in Vorarlberg (Schriften der Vorarlberger Landesbibliothek 11), Graz- Feldkirch, 2005, S. 10-93. SCHEFFKNECHT, Hochgerichtsbarkeit und Galgen = Wolfgang SCHEFFKNECHT, Hochgerichtsbarkeit und Galgen im Reichshof Lustenau, in: Jahrbuch des Vorarlberger Landesmuseumsvereins 135 (1991), S. 217-222. SCHEFFKNECHT, Hofammänner = Wolfgang SCHEFFKNECHT, Die Hofammänner von Lustenau. Ein Beitrag zur Verfassungs- und Sozialgeschichte des Reichhofes, phil. Diss. (masch.) Innsbruck 1988. SCHEFFKNECHT, Hofrecht 1593 = Wolfgang SCHEFFKNECHT, Das Lustenauer Hofrecht von 1593, in: Montfort 41 (1989), S. 277-288. <?page no="529"?> 529 SCHEFFKNECHT, Kommunikationsstrukturen = Wolfgang SCHEFFKNECHT, Kommunikationsstrukturen am Rande des Schwäbischen Reichskreises: Die Reichsgrafschaft Hohenems in der Frühen Neuzeit, in: Carl A. HOFFMANN/ Rolf KIESSLING (Hgg.), Kommunikation und Region (Forum Suevicum. Beiträge zur Geschichte Ostschwabens und der benachbarten Regionen 4), Konstanz 2001, S. 161-201. SCHEFFKNECHT, Konfessionalisierung = Wolfgang SCHEFFKNECHT, In einem von ‚Häretikern’ umgebenen Land. Aspekte der katholischen Konfessionalisierung in der Reichsgrafschaft Hohenems und im Reichshof Lustenau im 17. Jahrhundert, in: Dietmar SCHIERSNER/ Andreas LINK/ Barbara RAJKAy / Wolfgang SCHEFFKNECHT (Hgg.), Augsburg, Schwaben und der Rest der Welt. Neue Beiträge zur Landes- und Regionalgeschichte. Festschrift für Rolf Kießling zum 70. Geburtstag, Augsburg 2011, S. 221-255. SCHEFFKNECHT, Konrad Lipold = Wolfgang SCHEFFKNECHT, Konrad Lipold, ein Reichssoldat aus Lustenau, in: Neujahrsblätter des Historischen Archivs der Marktgemeinde Lustenau 1 (2010), S. 112- 113. SCHEFFKNECHT, Von der Lokalisierung zur Globalisierung = Wolfgang SCHEFFKNECHT, Von der Lokalisierung zur Globalisierung: Kalenderzeit, ideologische Zeit und Zeitpraxis im Bondenseeraum in der Frühen Neuzeit und im ‚langen‘ 19. Jahrhundert, in: Dietmar SCHIERSNER (Hg.), Zeiten und Räume - Rhythmus und Region (Forum Suevicum. Beiträge zur Geschichte Ostschwabens und der benachbarten Regionen 11), Konstanz 2016, S. 203-234. SCHEFFKNECHT, Illegale Migration als Lebensform = Wolfgang SCHEFFKNECHT, Illegale Migration als Lebensform: ‚Zigeuner‘ zwischen Arlberg und Bodensee im 18. Jahrhundert, in: Reinhard BAUMANN/ Rolf KIESSLING (Hgg.), Mobilität und Migration in der Region (Forum Suevicum. Beiträge zur Geschichte Ostschwabens und der benachbarten Regionen 10), Konstanz-München 2014, S. 187-228. SCHEFFKNECHT, Mobilität und Migrationen = Wolfgang SCHEFFKNECHT, Mobilität und Migrationen in der Geschichte des frühneuzeitlichen Reichshofes Lustenau, in: Neujahrsblätter des Historischen Archivs des Marktgemeinde Lustenau 3 (2012), S. 15-68. SCHEFFKNECHT, Randgruppendasein und Teilintegration = Wolfgang SCHEFFKNECHT, Zwischen Randgruppendasein und Teilintegration. Fremde in der frühneuzeitlichen Gesellschaft: Der Reichshof Lustenau als Beispiel, in: Peter MAURITSCH/ Christoph ULF (Hgg.), Kultur(en). Formen des Alltäglichen in der Antike. Festschrift für Ingomar Weiler zum 75. Geburtstag (Nummi et Litterae 7), Graz 2013, S. 733-758. SCHEFFKNECHT, Reform und Rebellion = Wolfgang SCHEFFKNECHT, Reform und Rebellion: Vorarlberg im Spannungsfeld zwischen Heiligem Römischen Reich, Österreich und Bayern, in: Bayerns Griff zum Bodensee. Territoriale Veränderungen am nordöstlichen Bodensee in napoleonischer Zeit (Neujahrsblatt des Museumsvereins Lindau 46), Lindau 2005, S. 127-153. SCHEFFKNECHT, Der Reichshof Lustenau als landwirtschaftliche Einheit = Wolfgang SCHEFFKNECHT, Der Reichshof Lustenau als landwirtschaftliche Einheit. Bemerkungen zu seiner Agrargeschichte während der frühen Neuzeit, in: Montfort 51 (1999), S. 57-110. SCHEFFKNECHT, Der Reichshof Lustenau und das Ende des Alten Reiches = Wolfgang SCHEFFKNECHT, Der Reichshof Lustenau und das Ende des Alten Reiches, in: Neujahrsblätter des Historischen Archivs der Marktgemeinde Lustenau 1 (2010), S. 6-38. SCHEFFKNECHT, Reichspräsenz und Reichsidentität in der Region = Wolfgang SCHEFFKNECHT, Reichspräsenz und Reichsidentität in der Region: Der Reichshof Lustenau, in: Rolf KIESSLING/ Sabine ULLMANN (Hgg.), Das Reich in der Region während des Spätmittelalters und der Frühen Neuzeit (Forum Suevicum. Beiträge zur Geschichte Ostschwabens und der benachbarten Regionen 6), Konstanz 2005, S. 307-340. SCHEFFKNECHT, Die Schweizer Rieder = Wolfgang SCHEFFKNECHT, Die Schweizer Rieder - Bemerkungen zu ihrer Eigentums- und Nutzungsgeschichte, in: Vorarlberger Naturschau 6 (1999), S. 35-44. <?page no="530"?> 530 SCHEFFKNECHT, Rhein = Wolfgang SCHEFFKNECHT, Der Rhein: Vom Bindeglied zur Grenze. Das Werden einer Grenze am Beispiel des Reichshofes Lustenau, in: Der Alpenrhein und seine Regulierung. Internationale Rheinregulierung 1892-1992, Rorschach 1992, S. 58-66. SCHEFFKNECHT, Scharfrichter = Wolfgang SCHEFFKNECHT, Scharfrichter. Eine Randgruppe im frühneuzeitlichen Vorarlberg, Konstanz 1995. SCHEFFKNECHT, Sehnsucht nach dem Reich = Wolfgang SCHEFFKNECHT, Sehnsucht nach dem Reich. Die mediatisierten Stände des Konstanzer Viertels im Schwäbischen Reichskreis und der Wiener Kongress, in: Brigitte MAZOHL/ Karin SCHNEIDER/ Eva Maria WERNER (Hgg.), Am Rande der großen Politik. Italien und der Alpenraum beim Wiener Kongress, Innsbruck 2017, S. 47-72. SCHEFFKNECHT, Reichsfreie Territorien = Wolfgang SCHEFFKNECHT, Reichsfreie Territorien im frühneuzeitlichen Vorarlberg: Blumenegg, St. Gerold, Hohenems und Lustenau, in: Manfred TSCHAIKNER (Hg.), 200 Jahre Blumenegg bei Österreich. Beiträge zur Regionalgeschichte (Bludenzer Geschichtsblätter 72-74), Bludenz 2004, S. 110-144. SCHEFFKNECHT, Verfassungsgeschichte = Wolfgang SCHEFFKNECHT, Verfassungsgeschichte des Reichshofes Lustenau, phil. Hausarbeit Innsbruck [masch.] 1982. SCHEFFKNECHT, Verrechtlichung und Kriminalisierung = Wolfgang SCHEFFKNECHT, Verrechtlichung und Kriminalisierung von bäuerlichem Widerstand: Der Schweizerriedstreit im frühneuzeitlichen Reichshof Lustenau, in: Neujahrsblätter des Historischen Archivs der Marktgemeinde Lustenau 2 (2011), S. 47-92. SCHEFFKNECHT, „Arme Weiber“ = Wolfgang SCHEFFKNECHT, „Arme Weiber“. Zur Rolle der Frau in den Unter- und Randschichten der vorindustiellen Gesellschaft, in: Alois NIEDERSTäTTER / Wolfgang SCHEFFKNECHT (Hgg.), Hexe oder Hausfrau. Das Bild der Frau in der Geschichte Vorarlbergs, Sigmaringendorf 1991, S. 77-109. SCHEFFKNECHT, Fremde Wanderkrämer und Keßler = Wolfgang SCHEFFKNECHT, Fremde Wanderkrämer und Keßler in der Grafschaft Hohenems und im Reichshof Lustenau, in: Mark HäBERLEIN/ Martin ZÜRN (Hgg.), Minderheiten, Obrigkeit und Gesellschaft. Integrations- und Abgrenzungsprozesse im süddeutschen Raum, St. Katharinen 2001, S. 233-267. SCHEFFKNECHT, Zigeuner = Wolfgang SCHEFFKNECHT, Zigeuner im Reichshof Lustenau, in: Neujahrsblätter des Historischen Archivs der Marktgemeinde Lustenau 1 (2010), S. 77-105. SCHEFFKNECHT, Zigeuner im frühneuzeitlichen Vorarlberg = Wolfgang SCHEFFKNECHT, Zigeuner im frühneuzeitlichen Vorarlberg, in: Österreich in Geschichte und Literatur 54 (2010), S. 283-297. SCHERLING, Markus Sittikus = Simonetta SCHERLING, Markus Sittikus III. (1533-1595). Vom deutschen Landsknecht zum römischen Kardinal (Forschungen zur Geschichte Vorarlbergs, N.F. 4), Konstanz 2000. SCHEURLE, Reichsstadt Wangen = [Albert] SCHEURLE, Die Reichsstadt Wangen huldigt dem Kaiser, in: Westallgäuer Heimatblätter 11/ 11 (1968), S. 42-43. SCHIERSNER, In der Region zu Hause - im Reich verankert = Dietmar SCHIERSNER, In der Region zu Hause - im Reich verankert. „Fuggerland“ im Überblick, in: Johannes BURKHARDT (Hg.), Die Fugger und das Reich. Eine neue Forschungsperspektive zum 500jährigen Jubiläum der ersten Fuggerherrschaft Kirchberg-Weißenhorn (Veröffentlichungen der Schwäbischen Forschungsgemeinschaft, Reihe 4, Bd. 32. Studien zur Fuggergeschichte 41), Augsburg 2008, S. 15-32. SCHIERSNER, Wer bringt das Reich in die Region = Dietmar SCHIERSNER, Wer bringt das Reich in die Region? Personelle Verbindungen zwischen Schwaben und dem Reich, in: Rolf KIESSLING/ Sabine ULLMANN (Hgg.), Das Reich in der Region während des Spätmittelalters und der Frühen Neuzeit (Forum Suevicum. Beiträge zur Geschichte Ostschwabens und der benachbarten Regionen 6), Konstanz 2005, S. 61-80. SCHIERSNER, Überblick von unten = Dietmar SCHIERSNER, Überblick von unten - oder: ein kleines Reich. Was hat die Regionalgeschichte der Reichsgeschichte zu sagen? , in: Johannes BURKHARDT/ Thomas Max SAFLEy/ Sabine ULLMANN (Hgg.), Geschichte in Räumen. Festschrift für Rolf Kießling zum 65. Geburtstag, Konstanz 2006, S. 295-322. SCHILLING, Das Alte Reich - ein teilmodernisiertes System = Heinz SCHILLING, Das Alte Reich - ein teilmodernisiertes System als Ergebnis der partiellen Anpassung an die frühmoderne Staatsbildung in <?page no="531"?> 531 den Territorien und den europäischen Nachbarländern, in: Matthias SCHNETTGER (Hg.), Imperium Romanum - irregulare corpus - Teutscher Reichs-Staat. Das Alte Reich im Verständnis der Zeitgenossen und der Historiographie (Veröffentlichungen des Instituts für Europäische Geschichte Mainz. Abteilung für Universalgeschichte, Beiheft 57), Mainz 2002, S. 279-291. SCHILLING, Reichs-Staat und frühneuzeitliche Nation der Deutschen oder teilmodernisiertes Reichssystem = Heinz SCHILLING, Reichs-Staat und frühneuzeitliche Nation der Deutschen oder teilmodernisiertes Reichssystem. Überlegungen zu Charakter und Aktualität des Alten Reiches, in: HZ 272 (2001), S. 377-395. SCHINDLER, Spuren = Norbert SCHINDLER, Spuren in die Geschichte der „anderen“ Zivilisation, in: Richard van DÜLMEN/ Norbert SCHINDLER (Hgg.), Volkskultur. Zur Wiederentdeckung des vergessenen Alltags (16.-20. Jahrhundert), Frankfurt am Main 1984, S. 13-77. SCHINDLING, Die Anfänge des Immerwährenden Reichstags = Anton SCHINDLING, Die Anfänge des Immerwährenden Reichstags zu Regensburg. Ständeversammlung und Staatskunst nach dem Westfälischen Frieden (Veröffentlichungen des Instituts für Europäische Geschichte Mainz 143, Abteilung Universalgeschichte. Beiträge zur Sozial- und Verfassungsgeschichte des Alten Reiches 11), Main 1991. SCHINDLING, Karl VI. = Anton SCHINDLING, Karl VI. und das Heilige Römische Reich deutscher Nation im Jahr 1712. Rückkehr des Kaisers ins Reich? , in: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein 111 (2012), S. 43-60. SCHINDLING, Mindermächtige Territorien = Anton SCHINDLING, Mindermächtige Territorien und Reichsstädte im Heiligen Römischen Reich: Stände oder Kleinstaaten? , in: Dieter LANGEWIESCHE (Hg.), Kleinstaaten in Europa. Symposium am Liechtenstein-Institut zum Jubiläum 200 Jahre Souveränität Fürstentum Liechtenstein 1806-2006 (Liechtenstein Politische Schriften 42), Schaan 2007, S. 37-58. SCHMID, Aus den Totenbüchern der Pfarrei Meersburg = Hermann SCHMID, Aus den Totenbüchern der Pfarrei Meersburg (1714-1839). Ein Beitrag zur Geschichte der Gemeinde, des bischöflichkonstanzischen Hofes und der schwäbischen Kreistruppen, in: Freiburger Diözesanarchiv 110 (1990), S. 137-234. SCHMIDT, Krise des Reichspatriotismus = Alexander SCHMIDT, Ein Vaterland ohne Patrioten? Die Krise des Reichspatriotismus im 18. Jahrhundert, in: Georg SCHMIDT/ Elisabeth MÜLLER-LUCKNER (Hgg.), Die deutsche Nation im frühneuzeitlichen Europa. Politische Ordnung und kulturelle Identität? (Schriften des Historischen Kollegs. Kolloquien 80), München 2010, S. 35-63. SCHMIDT, Geschichte des Alten Reiches = Georg SCHMIDT, Geschichte des Alten Reiches. Staat und Nation in der Frühen Neuzeit 1495-1806, München 1999. SCHMIDT, Der Wetterauer Grafenverein = Georg SCHMIDT, Der Wetterauer Grafenverein. Organisation und Politik einer Reichskorporation zwischen Reformation und Westfälischem Frieden (Veröffentlichungen der Historischen Kommission für Hessen 52), Marburg 1989. SCHMIDT, Die Wetterauer Kuriatstimme = Georg SCHMIDT, Die Wetterauer Kuriatstimme auf dem Reichstag, in: Georg SCHMIDT (Hg.), Stände und Gesellschaft im Alten Reich (Veröffentlichungen des Instituts für Europäische Geschichte in Mainz, Abteilung Universalgeschichte, Beiheft 29), Stuttgart 1989, S. 93-109. SCHMIDT, Komplementärer Staat und föderative Nation = Georg SCHMIDT, Das frühneuzeitliche Reich - komplementärer Staat und föderative Nation, in: HZ 273 (2001), S. 371-399. SCHMIDT, Sonderweg und Modell für Europa oder Staat der deutschen Nation = Georg SCHMIDT, Das frühneuzeitliche Reich - Sonderweg und Modell für Europa oder Staat der deutschen Nation, in: Matthias SCHNETTGER (Hg.), Imperium Romanum - irregulare corpus - Teutscher Reichs-Staat. Das Alte Reich im Verständnis der Zeitgenossen und der Historiographie (Veröffentlichungen des Instituts für Europäische Geschichte Mainz. Abteilung für Universalgeschichte, Beiheft 57), Mainz 2002, S. 247-277. SCHMIDT-BRENTANO, Generale = Antonio SCHMIDT-BRENTANO, Kaiserliche und k.k. Generale (1618-1815), in: Homepage des Österreichischen Staatsarchivs 2006 (http: / / www.oesta.gv.at/ <?page no="532"?> 532 Docs/ 2006/ 11/ 20/ Kaiserliche%20bzw_%20k_%20k_%20Generale%201618-1815%20_Liste_.pdf, abgerufen am 8.3.2010). SCHNABEL-SCHÜLE, Vierzig Jahre Konfessionalisierungsforschung = Helga SCHNABEL-SCHÜLE, Vierzig Jahre Konfessionalisierungsforschung - eine Standortbestimmung, in: Peer FRIESS/ Rolf KIESSLING (Hgg.), Konfessionalisierung und Region (Forum Suevicum. Beiträge zur Geschichte Ostschwabens und der benachbarten Regionen 3), Konstanz 1999, S. 23-40. SCHNABEL-SCHÜLE, Die Strafe des Landesverweises = Helga SCHNABEL-SCHÜLE, Die Strafe des Landesverweises in der Frühen Neuzeit, in: Andreas GESTRICH/ Gerhard HIRSCHFELD/ Holger SONNABEND (Hgg.), Ausweisung und Deportation. Formen der Zwangsmigration in der Geschichte (Stuttgarter Beiträge zur Migrationsforschung 2), Stuttgart 1995, S. 73-82. SCHNEIDER, Reichskreise und europäischer Geldumlauf = Konrad SCHNEIDER, Reichskreise und europäischer Geldumlauf, in: Wolfgang WÜST/ Michael MÜLLER (Hgg.), Reichskreise und Regionen im frühmodernen Europa - Horizonte und Grenzen im spatial turn (Mainzer Studien zur Neueren Geschichte 29), Frankfurt am Main-Berlin-Bern-Bruxelles-New york-Oxford-Wien 2011, S. 283-301. SCHNEIDMÜLLER, Konsensuale Herrschaft = Bernd SCHNEIDMÜLLER, Konsensuale Herrschaft. Ein Essay über Formen und Konzepte politischer Ordnung im Mittelalter, in: Paul-Joachim HEINIG/ Sigrid JAHNS/ Hans-Joachim SCHMIDT/ Rainer Christoph SCHWINGES/ Sabine WEFERS (Hgg.), Reich, Regionen und Europa in Mittelalter und Neuzeit. Festschrift für Peter Moraw (Historische Forschungen 67), Berlin 2000, S. 53-87. SCHNETTGER, Der Spanische Erbfolgekrieg = Matthias SCHNETTGER, Der Spanische Erbfolgekrieg 1701-1713/ 14, München 2014. SCHNETTGER, Kleinstaaten = Matthias SCHNETTGER, Kleinstaaten in der Frühen Neuzeit. Konturen eines Forschungsfeldes, in: HZ 286 (2008), S. 605-640. SCHNETTGER, Selektive Wahrnehmung = Matthias SCHNETTGER, Selektive Wahrnehmung: Die Reichskreise aus der Sicht italienischer Diplomaten, in: Wolfgang WÜST/ Michael MÜLLER (Hgg.), Reichskreise und Regionen im frühmodernen Europa - Horizonte und Grenzen im spatial turn (Mainzer Studien zur Neueren Geschichte 29), Frankfurt am Main-Berlin-Bern-Bruxelles-New york- Oxford-Wien 2011, S. 125-142. SCHNETZER, Der Buchdruck und seine Anfänge in Vorarlberg = Norbert SCHNETZER, Der Buchdruck und seine Anfänge in Vorarlberg. Kurzer Überblick und offene Fragen, in: Norbert SCHNETZER (Hg.), freye Khunst. Die Anfänge des Buchdrucks in Vorarlberg (Schriften der Vorarlberger Landesbibliothek 11), Graz-Feldkirch 2005, S. 94-124. SCHNETZER, Die Buchdrucker der Gräflichen Offizin in Hohenems = Norbert SCHNETZER, Die Buchdrucker der Gräflichen Offizin in Hohenems. Verzeichnis ihrer Erzeugnisse, in: Norbert SCHNETZER (Hg.), freye Khunst. Die Anfänge des Buchdrucks in Vorarlberg (Schriften der Vorarlberger Landesbibliothek 11), Graz-Feldkirch 2005, S. 284-560. SCHÖBI/ ZOLLER, Au-Heerbrugg = Josef SCHÖBI/ Linus ZOLLER, Die Gemeinde Au-Heerbrugg. Geschichte und Gegenwart, Au 1986. SCHÖFFL, Franz Joseph von Wocher = Rainer SCHÖFFL, Franz Joseph von Wocher und das Nibelungenlied - Aus dem Leben eines Feldkircher Bürgers, in: Rheticus. Schriftenreihe der Rheticus- Gesellschaft 67 (2016), S. 43-61. SCHÖNBURG-HARTENSTEIN, Verfassungsrechtliche Stellung = Nikolaus SCHÖNBURG- HARTENSTEIN, Die verfassungsrechtliche Stellung des Reichsgrafenstandes vom Ausgang des Mittelalters bis zum Ende des Alten Reiches, phil. Diplomarbeit Wien (masch.) 2008. SCHORN-SCHÜTTE, Staatsformen = Luise SCHORN-SCHÜTTE, Staatsformen in der Frühen Neuzeit, in: Alexander GALLUS/ Eckhard JESSE (Hgg.), Staatsformen von der Antike bis zur Gegenwart. Ein Handbuch, 2. aktualisierte und ergänze Aufl. Köln-Weimar-Wien 2007, S. 123-152. SCHREINER, Antiklerikalismus = Klaus SCHREINER, Gab es im Mittelalter und in der Frühen Neuzeit Antiklerikalismus? , in: Zeitschrift für Historische Forschung 21 (1994), S. 513-521. SCHRÖDER, Die Grafen von Hohenems = Tilman M. SCHRÖDER, Die Grafen von Hohenems im 16. und 17. Jahrhundert, in: Volker PRESS/ Dietmar WILLOWEIT (Hgg.), Liechtenstein - Fürstliches <?page no="533"?> 533 Haus und staatliche Ordnung. Geschichtliche Grundlagen und moderne Perspektiven. Vaduz-München- Wien 1987, S. 163-187. SCHULZ, Soziale Position und gesellschaftliches Netzwerk = Günther SCHULZ, Soziale Position und gesellschaftliches Netzwerk in Spätmittelalter und Frühneuzeit: Ansätze und Fragen der Forschung, in: Günther SCHULZ (Hg.), Sozialer Aufstieg. Funktionseliten im Spätmittelalter und in der frühen Neuzeit. Büdinger Forschungen zur Sozialgeschichte 2000 und 2001 (Deutsche Führungsschichten in der Neuzeit 25), München 2002, S. 9-16. SCHULZ, Liechtenstein im Schwäbischen Kreis = Thomas SCHULZ, Liechtenstein im Schwäbischen Kreis, in: Volker PRESS/ Dietmar WILLOWEIT (Hgg.), Liechtenstein - Fürstliches Haus und staatliche Ordnung. Geschichtliche Grundlagen und moderne Perspektiven, Vaduz-München-Wien 1987, S. 311- 328. SCHULZE, Bäuerlicher Widerstand = Winfried SCHULZE, Bäuerlicher Widerstand und feudale Herrschaft in der frühen Neuzeit (Neuzeit im Aufbau 6), Stuttgart-Bad Cannstatt 1980. SCHÜMANN, Diplomaten, Deputationen und Depeschen = Nicola SCHÜMANN, Diplomaten, Deputationen und Depeschen: Der Fränkische Kreistag im System des Reiches, in: Frühneuzeit-Info 17/ 1-2 (2006), S. 39-57. SCHÜMANN, Der fränkische Kreiskonvent im Winter 1790/ 91 = Nicola SCHÜMANN, Der fränkische Kreiskonvent im Winter 1790/ 91. Ein Verfassungsorgan an der Schwelle zur Moderne, in: Jahrbuch für fränkische Landesforschung 62 (2002), S. 231-258. SCHUMACHER, Mels und Wangs im Türkenkrieg = Paul SCHUMACHER, Mels und Wangs im Türkenkrieg anno 1688, in: Terra plana. Vierteljahreszeitschrift für Kultur, Geschichte, Tourismus und Wirtschaft 4 (1986), S. 29-34. SCHWERHOFF, Köln im Kreuzverhör = Gerd SCHWERHOFF, Köln im Kreuzverhör. Kriminalität, Herrschaft und Gesellschaft in einer frühneuzeitlichen Stadt, Bonn-Berlin 1991. SCHWERHOFF, Historische Kriminalitätsforschung = Gerd SCHWERHOFF, Historische Kriminalitätsforschung (Historische Einführungen 9), Frankfurt am Main 2011. SCZESNy, Wirtschaftsmaßnahmen = Anke SCZESNy, „Zur Verbesserung des Oeconomicum civile Circuli“. Wirtschaftsmaßnahmen des Schwäbischen Reichskreises zwischen Reichs- und Territorialpolitik in 17. und 18. Jahrhundert, in: Rolf KIESSLING/ Sabine ULLMANN (Hgg.), Das Reich in der Region während des Spätmittelalters und der Frühen Neuzeit (Forum Suevicum. Beiträge zur Geschichte Ostschwabens und der benachbarten Regionen 6), Konstanz 2005, S. 259-278. SEGER, Von Hohenems zu Liechtenstein = Otto SEGER, Von Hohenems zu Liechtenstein, in: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein 58 (1958), S. 91-133. SEGER, Rupert von Bodman = Otto SEGER, Rupert von Bodman, Fürstabt von Kempten, in seinem Wirken für unser Land, in: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein 78 (1978), S. 183-201. SEGER, Grafschaft Vaduz = Otto SEGER, Die Grafschaft Vaduz in der Zeit der Bündner Wirren 1620- 1637, in: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein 67 (1967), S. 69-110. SEGER, Söldner = Otto SEGER, Unsere Vorfahren als Söldner in fremden Diensten, in: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein 79 (1979), S. 7-49. SICKEN, Leitungsfunktionen des Fränkischen Kreises im Aufklärungszeitalter = Bernhard SICKEN, Leitungsfunktionen des Fränkischen Kreises im Aufklärungszeitalter: Zwischen Standesvorzug und Sachkompetenz, in: Wolfgang WÜST (Hg.), Reichskreis und Territorium: Die Herrschaft über der Herrschaft? Supraterritoriale Tendenzen in Politik, Kultur, Wirtschaft und Gesellschaft. Ein Vergleich süddeutscher Reichskreise (Augsburger Beiträge zur Landesgeschichte Bayerisch-Schwabens 7), Stuttgart 2000, S. 251-278. SIKORA, Desertion = Michael SIKORA, Desertion und nationale Mobilmachung. Militärische Verweigerung 1792-1813, in: Ulrich BRÖCKLING/ Michael SIKORA (Hgg.), Armeen und ihre Deserteure: Vernachlässigte Kapitel einer Militärgeschichte der Neuzeit, Göttingen 1998, S. 112-140. SIKORA, Disziplin und Desertion = Michael SIKORA, Disziplin und Desertion. Strukturprobleme militärischer Organisation im 18. Jahrhundert (Historische Forschungen 57), Berlin 1996. <?page no="534"?> 534 SIKORA, Das 18. Jahrhundert = Michael SIKORA, Das 18. Jahrhundert: Die Zeit der Deserteure, in: Ulrich BRÖCKLING/ Michael SIKORA (Hgg.), Armeen und ihre Deserteure: Vernachlässigte Kapitel einer Militärgeschichte der Neuzeit, Göttingen 1998, S. 86-111. SMID, Der Spanische Erbfolgekrieg = Stefan SMID, Der Spanische Erbfolgekrieg. Geschichte eines vergessenen Weltkriegs (1701-1714), Köln-Weimar-Wien 2011. SOCHIN, Türkenkriege = Martina SOCHIN, Türkenkriege, in: Rainer VOLLKOMMER/ Donat BÜCHEL (Hgg.), 1712-2012. Das Werden eines Landes, Vaduz 2012, S. 167-173. SPECHT, Matrikel = Thomas SPECHT (Bearb.), Die Matrikel der Universität Dillingen (Archiv für die Geschichte des Hochstifts Augsburg 2-3), Augsburg 1909-1912. SPECKER, Die Reichsstadt Ulm als Tagungsort des Schwäbischen Reichskreises = Hans Eugen SPECKER, Die Reichsstadt Ulm als Tagungsort des Schwäbischen Reichskreises, in: Wolfgang WÜST (Hg.), Reichskreis und Territorium: Die Herrschaft über der Herrschaft? Supraterritoriale Tendenzen in Politik, Kultur, Wirtschaft und Gesellschaft. Ein Vergleich süddeutscher Reichskreise (Augsburger Beiträge zur Landesgeschichte Bayerisch-Schwabens 7), Stuttgart 2000, S. 179-196. SPECKER, Residenten = Hans Eugen SPECKER, Residenten im reichsstädtischen Ulm. Ein Beitrag zum Gesandtschaftswesen im 17. und 18. Jahrhundert, in: Zeitschrift für württembergische Landesgeschichte 40 (1981), S. 452-475. STAHL, Marcus Sitticus = Eva STAHL, Marcus Sitticus. Leben und Spiele eines geistlichen Fürsten, Wien- München 1988. STAHL, Wolf Dietrich = Eva STAHL, Wolf Dietrich von Salzburg. Weltmann auf dem Bischofsthron. Biographie, Wien-München 1980. STETTER, Lustenauer Sippenbuch = Franz STETTER, Lustenauer Sippenbuch. Von den Anfängen bis zur Mitte des 19. Jahrhunderts, 2. erg. Aufl. Bad Buchau 2000. STETTER/ KÖNIG, Familienbuch = Franz STETTER/ Siegfried KÖNIG, Lustenauer Familienbuch, 3 Bde., Konstanz 2012. STIEVERMANN, Landeshoheit = Dieter STIEVERMANN, Zur Landeshoheit der Grafschaften und Herrschaften am nordwestlichen Alpenrand, in: Erwin RIEDENAUER (Hg.), Landeshoheit. Beiträge zur Enstehung, Ausformung und Typologie eines Verfassungselements des römisch-deutschen Reiches (Studien zur bayerischen Verfassungs- und Sozialgeschichte 16), München 1994, S. 161-175. STIEVERMANN, Waldburg = Dieter STIEVERMANN, Waldburg, in: Meinrad SCHAAB/ Hansmartin SCHWARZMAIER/ Dieter MERTENS/ Volker PRESS (Hgg.), Handbuch der badenwürttembergischen Geschichte, Bd. 2: Die Territorien im Alten Reich (Veröffentlichungen der Kommission für geschichtliche Landeskunde in Baden-Württemberg), Stuttgart 1995, S. 350-359. STOLLBERG-RILINGER, Der Grafenstand in der Reichspublizistik = Barbara STOLLBERG- RILINGER, Der Grafenstand in der Reichspublizistik, in: Heide WUNDER (Hg.), Dynastie und Herrschaftssicherung in der Frühen Neuzeit. Geschlechter und Geschlecht (Zeitschrift für Historische Forschung, Beiheft 28), Berlin 2002, S. 29-53. STOLLBERG-RILINGER, Herrschaftszeremoniell = Barbara STOLLBERG-RILINGER, Herrschaftszeremoniell, in: Friedrich JAEGER (Hg.), Enzyklopädie der Neuzeit, Bd. 5, Stuttgart- Weimar 2007, Sp. 416-424. STOLLBERG-RILINGER, Die zeremonielle Inszenierung des Reiches = Barbara STOLLBERG- RILINGER, Die zeremonielle Inszenierung des Reiches, oder: Was leistet der kulturalistische Ansatz für die Reichsverfassungsgeschichte? , in: Matthias SCHNETTGER (Hg.), Imperium Romanum - irregulare corpus - Teutscher Reichs-Staat. Das Alte Reich im Verständnis der Zeitgenossen und der Historiographie (Veröffentlichungen des Instituts für Europäische Geschichte Mainz. Abteilung für Universalgeschichte, Beiheft 57), Mainz 2002, S. 233-246. STOLLBERG-RILINGER, Des Kaisers alte Kleider = Barbara STOLLBERG-RILINGER, Des Kaisers alte Kleider. Verfassungsgeschichte und Symbolsprache des Alten Reiches, München 2008. STOLLBERG-RILINGER, Das Heilige Römische Reich Deutscher Nation = Barbara STOLLBERG- RILINGER, Das Heilige Römische Reich Deutscher Nation. Vom Ende des Mittelalters bis 1806, München 2006. <?page no="535"?> 535 STOLLBERG-RILINGER, Rituale = Barbara STOLLBERG-RILINGER, Rituale (Historische Einführungen 16), Frankfurt am Main-New york 2013. STOLLBERG-RILINGER, Zeremoniell als politisches Verfahren = Barbara STOLLBERG-RILINGER, Zeremoniell als politisches Verfahren. Rangordnung und Rangstreit als Strukturmerkmale des frühneuzeitlichen Reichstags, in: JOHANNES KUNISCH (Hg.), Neue Studien zur frühneuzeitlichen Reichsgeschichte (Zeitschrift für Historische Forschung, Beiheft 19), Berlin 1997, S. 91-132. STOLLEIS, Reichspublizistik und Reichspatriotismus = Michael STOLLEIS, Reichspublizistik und Reichspatriotismus vom 16. zum 18. Jahrhundert, in: Aufklärung 4/ 2 (1989), S. 7-23. STOLZ, Rechtsgeschichte = Otto STOLZ, Rechtsgeschichte des Bauernstandes und der Landwirtschaft in Tirol und Vorarlberg, Bozen 1950. STOLZ, Verfassungsgeschichte = Otto STOLZ, Verfassungsgeschichte des Landes Vorarlberg, in: Montfort 5 (1950), S. 1-100. STORM, Adel und Kreismiliz = Peter-Christoph STORM, Adel und Kreismiliz. Bemerkungen zur Führerschaft der Truppen des Schwäbischen Kreises im 18. Jahrhundert, in: Mark HENGERER/ Elmar L. KUHN/ Peter BLICKLE (Hgg.), Adel im Wandel. Oberschwaben von der Frühen Neuzeit bis zur Gegenwart, Bd. 2, Ostfildern 2006, S. 619-630. STORM, Der Schwäbische Kreis als Feldherr = Peter-Christoph STORM, Der Schwäbische Kreis als Feldherr. Untersuchungen zur Wehrverfassung des Schwäbischen Reichskreises in der Zeit von 1648 bis 1732 (Schriften zur Verfassungsgeschichte 21), Berlin 1974. STORM, Militia imperialis - Militia circularis = Peter-Christoph STORM, Militia imperialis - Militia circularis. Reich und Kreis in der Wehrverfassung des deutschen Südwestens (1648-1732), in: James A. VANN/ Steven W. ROWAN (Hgg.), The Old Reich. Essays on German Political Institutions 1495-1806 (Studies Presented to the International Commission for the History of Representative and Parliamentary Institutions XLVIII), Brüssel 1974, S. 77-103. STORM, De pluralitate votorum = Peter-Christoph STORM, De pluralitate votorum in S.R.I. Circulo Suevico. Schwäbische Konjektaneen zum Majoritätsprinzip im Jahrhundert nach dem Westfälischen Frieden, in: Friedrich EBEL/ Karl-Hermann KäSTNER/ Elmar LUTZ/ Peter-Christoph STORM (Hgg.), Ferdinandina. Herrn Professor Dr. iur. Ferdinand Elsener zum sechzigsten Geburtstag am 19. April 1972, Tübingen 1972, S. 100-117. STOyE, Friedrich Karl von Moser = Kurt STOyE, Die politischen und religiösen Anschauungen des Freiherrn Friedrich Karl von Moser (1723-1798) und sein Versuch einer Regeneration des Reiches. Ein Beitrag zur Geschichte des Reichspatriotismus im 18. Jahrhundert, phil. Diss. (masch.) Graz 1959. STRNAD, Die Hochzeit von 1528 = Alfred A. STRNAD, Die Hochzeit von 1528, in: Hohenemser und Raitenauer im Bodenseeraum (Ausstellungskataloge des Vorarlberger Landesmuseums 141), Bregenz 1987, S. 30-33. STRNAD, Die Hohenemser in Rom = Alfred A. STRNAD, Die Hohenemser in Rom. Das römische Ambiente des jungen Marcus Sitticus von Hohenems, in: Innsbrucker Historische Studien 3 (1980), S. 61-130. STRNAD, Kardinal Marcus Sitticus = Alfred A. STRNAD, Kardinal Marcus Sitticus von Hohenems und die Hohenemser in Italien, in: Montfort 37 (1985), S. 18-36. STRNAD, Ein „Landsknecht im Purpur“ = Alfred A. STRNAD, Ein „Landsknecht im Purpur“? Kardinal Markus Sittich von Hohenems, in: Hohenemser und Raitenauer im Bodenseeraum (Ausstellungskataloge des Vorarlberger Landesmuseums 141), Bregenz 1987, S. 86-91. STRNAD, Markus Sittich und Andreas von Österreich = Alfred A. STRNAD, Markus Sittich und Andreas von Österreich, in: Elmar L. KUHN/ u.a. (Hgg.), Die Bischöfe von Konstanz, Bd. 1: Geschichte, Friedrichshafen 1988, S. 396-403. STRNAD/ WALSH, „Sanctae Ecclesie reformatoris lumen“ = Alfred A. STRNAD/ Katherine WALSH, „Sanctae Ecclesie reformatoris lumen“. Carlo Borromeo und die Anfänge der katholischen Erneuerung in Vorarlberg, in: Hl. Karl Borromäus. Reformer - Heiliger - Vorbild. Katalog zur Ausstellung, Hohenems 1988, S. 41-71. <?page no="536"?> 536 STRNAD/ WALSH, Im Schatten Wolf Dietrichs = Alfred A. STRNAD/ Katherine WALSH, Im Schatten Wolf Dietrichs: Der jüngere Marcus Sitticus von Hohenems, in: Hohenemser und Raitenauer im Bodenseeraum (Ausstellungskataloge des Vorarlberger Landesmuseums 141), Bregenz 1987, S. 152-157. STUART, Unehrliche Berufe = Kathy STUART, Unehrliche Berufe. Status und Stigma in der Frühen Neuzeit am Beispiel Augsburgs (Veröffentlichungen der Schwäbischen Forschungsgemeinschaft, Reihe 1: Studien zur Geschichte des bayerischen Schwaben 36), Augsburg 2008. TäNZER, Geschichte = Aron TäNZER, Die Geschichte der Juden in Hohenems und im übrigen Vorarlberg, Bregenz 1982 (Nachdruck der Ausgabe Meran 1905). TESSIN, Die Regimenter, Teil 1 = Georg TESSIN, Die Regimenter der europäischen Staaten im Ancien Régime des 16. bis 18. Jahrhunderts. Teil 1: Die Stammlisten, Osnabrück 1986. TESSIN, Die Regimenter, Teil 3 = Georg TESSIN, Die Regimenter der europäischen Staaten im Ancien Régime des 16. bis 18. Jahrhunderts. Teil 3: Namensregister der deutschen Regimentsinhaber und Kommandeure und Namensregister der Regimenter mit Orts- und Ländernamen aus ganz Europa, Osnabrück 1995. THEIL, Überlieferung = Bernhard THEIL, Die Überlieferung des Schwäbischen Reichskreises in den staatlichen Archiven Baden-Württembergs, in: Wolfgang WÜST (Hg.), Reichskreis und Territorium: Die Herrschaft über der Herrschaft? Supraterritoriale Tendenzen in Politik, Kultur, Wirtschaft und Gesellschaft. Ein Vergleich süddeutscher Reichskreise (Augsburger Beiträge zur Landesgeschichte Bayerisch-Schwabens 7), Stuttgart 2000, S. 123-138. TIEFENTHALER, Neufunde = Eberhard TIEFENTHALER, Neufunde aus der Hohenemser Buchdruckerei, in: Jahrbuch des Vorarlberger Landesmuseumsvereins 133 (1989), S. 133-157. TIEFENTHALER, P. Gabriel Rheinhard = Meinrad TIEFENTHALER, P. Gabriel Rheinhard. Prior zu St. Johann Feldkirch, Administrator des Fürstentums Liechtenstein, in: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein 35 (1935), S. 115-128. TREICHEL, Die Entstehung des Deutschen Bundes = Eckhardt TREICHEL (Bearb.), Die Entstehung des Deutschen Bundes 1813-1815, Halbband 1-2 (Quellen zur Geschichte des Deutschen Bundes. Abteilung I: Quellen zur Entstehung und Frühgeschichte des Deutschen Bundes 1813-1830 1), München 2000. TROSSBACH, Bauern = Werner TROSSBACH, Bauern 1648-1806 (Enzyklopädie deutscher Geschichte 19), München 1993. TROSSBACH, Bauernprotest = Werner TROSSBACH, „Audigenz…beim H. Reichs Bressedentten“. Bauernprotest und Reichsinstitutionen, in: Stephan WENDEHORST/ Siegrid WESTPHAL (Hgg.), Lesebuch Altes Reich (Bibliothek Altes Reich 1), München 2006, S. 95-100. TROSSBACH, Bauernbewegungen in deutschen Kleinterritorien = Werner TROSSBACH, Bauernbewegungen in deutschen Kleinterritorien zwischen 1648 und 1789, in: Winfried SCHULZE (Hg.), Aufstände, Revolten, Prozesse. Beiträge zu bäuerlichen Widerstandsbewegungen im frühneuzeitlichen Europa (Geschichte und Gesellschaft. Bochumer Historische Studien 27), Stuttgart 1983, S. 233-260. TRUSCHNEGG, „Emser Chronik“ = Brigitte TRUSCHNEGG, Die „Emser Chronik“ des Johann Georg Schleh von Rottweil, in: Norbert SCHNETZER (Hg.), freye Khunst. Die Anfänge des Buchdrucks in Vorarlberg (Schriften der Vorarlberger Landesbibliothek 11), Graz-Feldkirch 2005, S. 206-225. TSCHAIKNER, Bludenz = Manfred TSCHAIKNER, Bludenz im Barockzeitalter (1550-1730), in: Manfred TSCHAIKNER (Hg.), Geschichte der Stadt Bludenz. Von der Urzeit bis zum Beginn des 20. Jahrhunderts (Bodensee-Bibliothek 39), Sigmaringen 1996, S. 161-280. TSCHAIKNER, Dornbirn = Manfred TSCHAIKNER, Dornbirn in der frühen Neuzeit (1550-1771), in: Werner MATT/ Hanno PLATZGUMMER (Hgg.), Geschichte der Stadt Dornbirn, Bd. 1: Von den Anfängen bis zum Loskauf, Dornbirn 2002, S. 73-251. TSCHAIKNER, Hexen = Manfred TSCHAIKNER, Die ersten bekannten Hexen, Landvogt Sandholzer und der verschuldete Graf, in: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein 104 (2005), S. 69-83. <?page no="537"?> 537 TSCHAIKNER, Hexenverfolgung = Manfred TSCHAIKNER, „Ich hab wohl vermeint, es könnt mir nichts geschehen…“. - Die frühneuzeitliche Hexenverfolgung im Reichshof Lustenau, in: Neujahrsblätter des Historischen Archivs der Marktgemeinde Lustenau 5/ 6 (2015/ 16), S. 155-173. TSCHAIKNER, Hexenverfolgungen in Hohenems = Manfred TSCHAIKNER, Hexenverfolgungen in Hohenems einschließlich des Reichshofes Lustenau sowie der österreichischen Herrschaften Feldkirch und Neuburg unter hohenemsischen Pfandherren und Vögten (Forschungen zur Geschichte Vorarlbergs N.F. 5), Konstanz 2004. TSCHAIKNER, Hexenverfolgungen in Liechtenstein = Manfred TSCHAIKNER, „Der Teufel und die Hexen müssen aus dem Land…“. Frühneuzeitliche Hexenverfolgungen in Liechtenstein (Sonderdruck aus dem Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein 96), Vaduz 1998. TSCHAIKNER, Hexenverfolgungen in den österreichischen Herrschaften vor dem Arlberg = Manfred TSCHAIKNER, Die Hexenverfolgungen in den österreichischen Herrschaften vor dem Arlberg, in: Heide DIENST (Hg.), Hexenforschung aus österreichischen Ländern (Österreichische Hexenforschung 1), Wien-Berlin 2009, S. 53-76. TSCHAIKNER, Reise = Manfred TSCHAIKNER, Die Reise des Florentiners Francesco Vettori durch Vorarlberg (1507), in: Neujahrsblätter des Historischen Archivs der Martktgemeinde Lustenau 3 (2012), S. 6-14. TSCHAIKNER, Vorarlberg = Manfred TSCHAIKNER, Vorarlberg zur Zeit des Dreißigjährigen Krieges, in: Vorarlberg Chronik, 3. überarbeitete Aufl. Bregenz 2005, S. 83-84. TSCHANNETT, Beziehungen zwischen Körperrepräsentation und Körperwahrnehmung = Georg TSCHANNETT, Beziehungen zwischen Körperrepräsentation und Körperwahrnehmung. Hohenemser Gerichtsprozesse aus dem 18. Jahrhundert, in: Andrea GRIESEBNER/ Georg TSCHANNETT (Hgg.), Ermitteln, Fahnden und Strafen. Kriminalitätshistorische Studien vom 16. bis zum 19. Jahrhundert, Wien 2010, S. 13-38. TSCHANNETT, Körpervorstellungen = Georg TSCHANNETT, „Man habe gesagt, sie solle thuen, alls wann sie nicht geschaidt sey“. Körpervorstellungen frühneuzeitlcher Männer und Frauen in Gerichtsprozessen des 18. Jahrhunderts, Diplomarbeit (masch.) Universität Wien 2008. TSCHUGMELL, Beamte = Fridolin TSCHUGMELL, Beamte 1681-1840. Dienstinstruktionen, Diensteide usw., in: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein 47 (1947), S. 49-108. ULLMANN, Methodische Perspektiven = Sabine ULLMANN, Methodische Perspektiven der Herrschaftsgeschichte in komplexen territorialen Landschaften der Frühen Neuzeit, in: Sigrid HIRBODIAN/ Christian JÖRG/ Sabine KLAPP (Hgg.), Methoden und Wege der Landesgeschichte (Landesgeschichte 1), Ostfildern 2015, S. 191-208. ULLMANN, Zwischen Pragmatismus und Ideologie = Sabine ULLMANN, Zwischen Pragmatismus und Ideologie - Entwicklungslinien der Judenpolitik des Schwäbischen Reichskreises, in: Wolfgang WÜST (Hg.), Reichskreis und Territorium: Die Herrschaft über der Herrschaft? Supraterritoriale Tendenzen in Politik, Kultur, Wirtschaft und Gesellschaft. Ein Vergleich süddeutscher Reichskreise (Augsburger Beiträge zur Landesgeschichte Bayerisch-Schwabens 7), Stuttgart 2000, S. 211-231. ULLMANN, Jüdische Räume = Sabine ULLMANN, Jüdische Räume im Reich und in Schwaben während der Frühen Neuzeit, in: Waltraud SCHREIBER/ Carola GRUNER (Hgg.), Raum und Zeit. Orientierung durch Geschichte (Eichstätter Kontaktstudium zum Geschichtsunterricht 7), Neuried 2009, S. 239-264. ULLMANN, Regionalgeschichte und jüdische Geschichte = Sabine ULLMANN, Regionalgeschichte und jüdische Geschichte der Frühen Neuzeit in interdisziplinärer Perspektive, in: Jahrbuch für Regionalgeschichte 28 (2010), S. 17-36. ULMER/ VALLASTER, Bedeutende Feldkircher = Andreas ULMER/ Christoph VALLASTER, Bedeutende Feldkircher. Von Hugo von Montfort bis zur Gegenwart, Bregenz 1975. VANN, The Swabian Kreis = James Allen VANN, The Swabian Kreis. Institutional Growth in the Holy Roman Empire, 1648-1715 (Studies Presented to the Internatinal Commission for the History of Representative and Parlamentary Institutions LIII), Brüssel 1975. <?page no="538"?> 538 VIELHÖFER, Das letzte Kapitel = Erich VIELHÖFER, Das letzte Kapitel: Strafvollzug an Räubern, in: Harald SIEBENMORGEN (Hg.), Schurke oder Held? Historische Räuber und Räuberbanden (Volkskundliche Veröffentlichungen des Badischen Landesmuseums Karlsruhe 3), Sigmaringen 1995, S. 171-178. VIERHAUS, „Patriotismus“ = Rudolf VIERHAUS, „Patriotismus“ - Begriff und Realität einer moralischpolitischen Haltung, in: Rudolf VIERHAUS, Deutschland im 18. Jahrhundert. Politische Verfassung, soziales Gefüge, geistige Bewegungen. Ausgewählte Aufsätze, Göttingen 1987, S. 96-109 und 281-283. VOCELKA, Glanz und Untergang der höfischen Welt = Karl VOCELKA, Glanz und Untergang der höfischen Welt. Repräsentation, Reform und Reaktion im habsburgischen Vielvölkerstaat. Österreichische Geschichte 1699-1815, Wien 2001. VÖGEL, Huldigung = Herfried VÖGEL, Die Huldigung der Untertanen in den Lindauer Niedergerichten 1571-1613, in: Jahrbuch des Landkreises Lindau 16 (2001), S. 77-80. VOGT, Kauf = Paul VOGT, Der Kauf der Herrschaft Schellenberg durch das Fürstenhaus Liechtenstein. Der 18. Januar 1699 - ein Wendepunkt der Geschichte? , in: Werdenberger Jahrbuch 13 (2000), S. 142- 150. VOGT, Kaufvertrag = Paul VOGT, Mit urkundt dißes briefs. Der Kaufvertrag der Grafschaft Vaduz vom 22. Februar 1712, ratifiziert von Kaiser Karl VI. am 7. März 1712 in Wien, in: Rainer VOLLKOMMER/ Donat BÜCHEL (Hgg.), 1712-2012. Das Werden eines Landes, Vaduz 2012, S. 19-27. VOGT, Wendepunkt = Paul VOGT, Der 18. Januar 1699 - Wendepunkt in unserer Geschichte? , in: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein 99 (2000), S. 1-37. WALDMANN, Reichspatriotismus = Anke WALDMANN, Reichspatriotismus im letzten Drittel des 18. Jahrhunderts, in: Otto DANN/ Miroslav HROCH/ Johannes KNOLL (Hgg.), Patriotismus und Nationsbildung am Ende des Heiligen Römischen Reiches (Kölner Beiträge zur Nationsforschung 9), Köln 2003, S. 19-61. WALLNER, Die kreissässigen Reichsterritorien = Emil WALLNER, Die kreissässigen Reichsterritorien am Vorabend des Luneviller Friedens, in: MIÖG, Ergänzungsband 11 (1929), S. 681-716. WALSH, Gegenreformatorische Bemühungen = Katherine WALSH, Gegenreformatorische Bemühungen in der Reichsgrafschaft Hohenems, in: Hohenemser und Raitenauer im Bodenseeraum (Ausstellungskataloge des Vorarlberger Landesmuseums 141), Bregenz 1987, S.76-79. WALSH, Gallarate = Katherin WALSH, Der Blick nach Süden: Gallarate, in: Hohenemser und Raitenauer im Bodenseeraum (Ausstellungskataloge des Vorarlberger Landesmuseums 141), Bregenz 1987, S. 68- 72. WALSH, Päpstlich-kuriale Verbindungen = Katherine WALSH, Päpstlich-kuriale Verbindungen sichern den Aufstieg der Hohenemser und Raitenauer. Aus den Beständen des Hohenemser Palastarchivs, in: Montfort 41 (1989), S. 57-70. WALTER, Fürststift Kempten = Maximilian WALTER, Das Fürststift Kempten im Zeitalter des Merkantilismus. Wirtschaftspolitik und Realentwicklung (1648-1802/ 03) (Beiträge zur Wirtschafts- und Sozialgeschichte 68), Stuttgart 1995. WARTMANN, Der Hof Widnau-Haslach = Hermann WARTMANN, Der Hof Widnau-Haslach (Sanktgallische Gemeindearchive), St. Gallen 1887. WEBER, Die Bildung von Regionen durch Kommunikation = Wolfgang E. J. WEBER, Die Bildung von Regionen durch Kommunikation. Aspekte einer neuen historischen Perspektive, in: Carl A. HOFFMANN/ Rolf KIESSLING (Hgg.), Kommunikation und Region (Forum Suevicum. Beiträge zur Geschichte Ostschwabens und der benachbarten Regionen 4), Konstanz 2001, S. 43-67. WEIKL, Krise ohne Alternative = Katharina WEIKL, Krise ohne Alternative? Das Ende des Alten Reiches 1806 in der Wahrnehmung der süddeutschen Reichsfürsten (Geschichtswissenschaft 7), Berlin 2006. WEITENSFELDER, Buchhandel, Buchdruck, Lithorgraphie und Lektüre = Hubert WEITENSFELDER, Buchhandel, Buchdruck, Lithorgraphie und Lektüre in Vorarlberg vom Ende des 18. Jahrhunderts bis zum Bau der Arlbergbahn 1884, in: Alemannia Studens 6 (1996), S. 51-75. WEIZENEGGER/ MERKLE, Vorarlberg, Bd. 1 = Franz Josef WEIZENEGGER/ Meinrad MERKLE, Vorarlberg. I. Abtheilung: Allgemeine Übersicht des Landes. Merkwürdige Personen. Ständische Verfassung. Landesvertheidigung. Rechtspflege. Natur-Erzeugnisse. Fabriken, Handel und Gewerbe. <?page no="539"?> 539 Auswanderung. Kirchliche ältere und neueste Eintheilung. Volkscharakter, Innsbruck 1839 (Unveränderter Nachdruck, Bregenz 1989). WELTI, Bludenz als österreichischer Vogteisitz = Ludwig WELTI, Bludenz als österreichischer Vogteisitz 1418-1806. Eine regionale Verwaltungsgeschichte (Forschungen zur Geschichte Vorarlbergs 2, der ganzen Reihe 9), Zürich 1971. WELTI, Dompropsteigasse = Ludwig WELTI, Die Dompropsteigasse in Hohenems. Zur Dreihundertfünfzigjahrfeier der Markterhebung, in: Montfort 7 (1955), S. 211-219. WELTI, Entwicklung = Ludwig WELTI, Die Entwicklung von Hohenems zum reichsfreien Residenzort, in: Hohenems − Geschichte, Bd. 1, Hohenems 1975, S. 17-170. WELTI, Fallbuch = Ludwig WELTI, Fallbuch der hohenemsischen Grundherrschaft 1596-1653, in: Jahrbuch des Vorarlberger Landesmuseumsvereins (1949), S. 14-29, (1950/ 51), S. 9-24 (1952), S. 44- 67, (1953), S. 30-51. WELTI, Familiennamen = Ludwig WELTI, Die hollensteinischen Familiennamen [sic! ] in Lustenau. Eine vorbildliche Familienchronik aus dem 18. Jahrhundert, in: Alemannia 9 (1935), S. 25-28. WELTI, Ehren- und Freudenfest = Ludwig WELTI, Ein hochzeitliches Ehren- und Freudenfest im Hause Hohenems, in: Vorarlberger Volkskalender (1950), S. 86-91. WELTI, Gallarate = Ludwig WELTI, Beziehungen der Grafen von Hohenems zu Gallarate, in: Louis CARLEN/ Fritz STEINEGGER (Hgg.), Festschrift Nikolaus Grass zum 60. Geburtstag dargebracht von Fachgenossen, Freunden und Schülern. Bd. 1: Abendländische und deutsche Rechtsgeschichte, Geschichte und Recht der Kirche, Geschichte und Recht Österreichs, Innsbruck-München 1974, S. 665-677. WELTI, Geisterbeschwörung = Ludwig WELTI, Mittelweiherburgische Geisterbeschwörung, in: Vorarlberger Volkskalender (1961), S. 104-108. WELTI, Grafschaft Hohenems = Ludwig WELTI, Die Grafschaft Hohenems, in: Montfort 1 (1946), S. 9-12. WELTI, Graf Jakob Hannibal = Ludwig WELTI, Graf Jakob Hannibal I. von Hohenems 1530-1587. Ein Leben im Dienste des katholischen Abendlandes, Innsbruck 1954. WELTI, Graf Kaspar = Ludwig WELTI, Graf Kaspar von Hohenems 1573-1640. Ein adeliges Leben im Zwiespalte zwischen friedlichem Kulturideal und rauher Kriegswirklichkeit im Frühbarock, Innsbruck 1963. WELTI, Graf Kaspars Straßenpolitik = Ludwig WELTI, Graf Kaspars Straßenpolitik. Ein Bild aus der emsischen Blütezeit vor dem Dreißigjährigen Kriege, in: Gedenkschrift zur Eröffnung der Straße Hohenems-Diepoldsau, 26. Oktober 1930. Ein Heimatbuch, Dornbirn 1930, S. 33-40. WELTI, Heimfall = Ludwig WELTI, Der Heimfall Lustenaus an Österreich, in: Heimat 11 (1930), S. 65- 68. WELTI, Hofrecht 1536 = Ludwig WELTI, Das älteste Lustenauer Hofrecht von 1536, in: Heimat 11 (1930), S. 82-85. WELTI, Königshof = Ludwig WELTI, Vom karolingischen Königshof zur größten österreichischen Marktgemeinde, in: Lustenauer Heimatbuch, Bd. 1, Lustenau 1965, S. 82-537. WELTI, Preußische Kriegsgefangene = Ludwig WELTI, Preußische Kriegsgefangene auf der Festung Hohenems während des siebenjährigen Krieges, in: Heimat 10 (1929), S. 225-232 und 297-303. WELTI, Landesgeschichte = Ludwig WELTI, Landesgeschichte, in: Karl ILG (Hg.), Landes- und Volkskunde, Geschichte, Wirtschaft und Kunst Vorarlbergs, Bd. 2: Geschichte und Wirtschaft, Innsbruck-München 1968, S. 151-343. WELTI, Dornbirner Linie = Ludwig WELTI, Die Dornbirner Linie der Emser, in: Montfort 23 (1971), S. 264-305. WELTI, Merk Sittich und Wolf Dietrich von Ems = Ludwig WELTI, Merk Sittich und Wolf Dietrich von Ems. Die Wegbereiter zum Aufstieg des Hauses Hohenems (Schriften zur Landeskunde Vorarlbergs 4), Dornbirn 1952. WELTI, Hohenemser Nibelungenhandschriften = Ludwig WELTI, Rund um die Entdeckung der Hohenemser Nibelungenhandschriften. Ein Kulturbild aus dem 18. Jahrhundert, in: Montfort 7 (1955), S. 221-262. <?page no="540"?> 540 WELTI, Ottobeuren = Ludwig WELTI, Ottobeuren, Vorarlberg und Liechtenstein, in: Montfort 16 (1964), S. 11-24. WELTI, Pfarrkirche St. Peter und Paul = Ludwig WELTI, Pfarrkirche St. Peter und Paul, in: Gebhard BALDAUF/ Hugo SCHNELL/ Ludwig WELTI, Die Kirchen von Lustenau/ Vorarlberg, München 1939, S. 2-15. WELTI, Reichsgrafschaft = Ludwig WELTI, Geschichte der Reichsgrafschaft Hohenems und des Reichshofes Lustenau. Ein Beitrag zur Einigungsgeschichte Vorarlbergs (Forschungen zur Geschichte Vorarlbergs und Liechtensteins 4), Innsbruck 1930. WELTI, Die Schetter = Ludwig WELTI, Die Schetter, in: Vorarlberger Volkskalender (1951), S. 87-90. WELTI, Totenbuch = Ludwig WELTI, Was das Lustenauer Totenbuch erzählt, in: Alemannia 9 (1935), S. 186-195, 10 (1936), S. 37-48 und 85-89. WELTI, Fahrendes Volk = Ludwig WELTI, Fahrendes Volk im Reichshof Lustenau, in: Jahrbuch des Vorarlberger Landesmuseumsvereins 114 (1970), S. 145-148. WELTI, Vorarlberger am Collegium Helveticum in Mailand = Ludwig WELTI, Vorarlberger am Collegium Helveticum in Mailand. Ein Beitrag zur Geschichte der Gegenreformation in Vorarlberg, in: Montfort 3 (1948), S. 278-292. WERKSTETTER, Die Fugger und der Schwäbische Reichskreis = Christine WERKSTETTER, Die Fugger und der Schwäbische Reichskreis, in: Johannes BURKHARDT (Hg.), Die Fugger und das Reich. Eine neue Forschungsperspektive zum 500jährigen Jubiläum der ersten Fuggerherrschaft Kirchberg- Weißenhorn (Veröffentlichungen der Schwäbischen Forschungsgemeinschaft, Reihe 4, Bd. 32. Studien zur Fuggergeschichte 41), Augsburg 2008, S. 133-147. WERKSTETTER, Gesundheitspoliceyliche Maßnahmen = Christine WERKSTETTER, „…auß Wohlmeinender Vorsorg vor deß gesamten Creises Wohlfahrt“: Gesundheitspoliceyliche Maßnahmen des Schwäbischen Reichskreises in Zeiten der Pest, in: Rolf KIESSLING/ Sabine ULLMANN (Hgg.), Das Reich in der Region während des Spätmittelalters und der Frühen Neuzeit (Forum Suevicum. Beiträge zur Geschichte Ostschwabens und der benachbarten Regionen 6), Konstanz 2005, S. 225-257. WERKSTETTER, Die Pest in der Stadt des Reichstags = Christine WERKSTETTER, Die Pest in der Stadt des Reichstags. Die Regensburger „Contagion“ von 1713/ 14 in kommunikatiosgeschichtlicher Perspektive, in: Johannes BURKHARDT/ Christine WERKSTETTER (Hgg.), Kommunikation und Medien in der Frühen Neuzeit (HZ, Beihefte, NF. 41), München 2005, S. 267-292. WHALEy, Germany and the Holy Roman Empire, vol. I = Joachim WHALEy, Germany and the Holy Roman Empire, vol. I: Maximilian I to the Peace of Westphalia 1493-1648, Oxford 2012. WHALEy, Germany and the Holy Roman Empire, vol. II = Joachim WHALEy, Germany and the Holy Roman Empire, vol. II: The Peace of Westphalia to the Dissolution oft the Reich 1648-1806, Oxford 2012. WHALEy, Das Heilige Römische Reich Deutscher Nation und seine Territorien, Bd. 2 = Joachim WHALEy, Das Heilige Römische Reich Deutscher Nation und seine Territorien, Bd. 2: Vom Westfälischen Frieden zur Auflösung des Reichs 1648-1806, Darmstadt 2014. WIEBEL/ BLAUERT, Gauner- und Diebslisten = Eva WIEBEL/ Andreas BLAUERT, Gauner- und Diebslisten. Unterschichten- und Randgruppenkriminalität in den Augen des absolutistischen Staats, in: Mark HäBERLEIN (Hg.), Devianz, Widerstand und Herrschaftspraxis in der Vormoderne. Studien zu Konflikten im südwestdeutschen Raum (15.-18. Jahrhundert) (Konflikte und Kultur - Historische Perspektiven 2), Konstanz 1999, S. 67-96. WINKEL, Distinktion und Repräsentation = Carmen WINKEL, Distinktion und Repräsentation: Deutung und Bedeutung von militärischen Uniformen im 18. Jahrhundert, in: Sandro WIGGERICH/ Steven KENSy (Hgg.), Staat Macht Uniform. Uniformen als Zeichen staatlicher Macht im Wandel (Studien zur Geschichte des Alltags 29), Stuttgart 2011, S. 127-145. WINKELBAUER, Ständefreiheit und Fürstenmacht = Thomas WINKELBAUER, Ständefreiheit und Fürstenmacht. Länder und Untertanen des Hauses Habsburg im konfessionellen Zeitalter, Bd. 1-2. Österreichische Geschichte 1522-1699, Wien 2003. <?page no="541"?> 541 WÜST, Die gezüchtete Armut = Wolfgang WÜST, Die gezüchtete Armut. Sozialer Disziplinierungsanspruch in den Arbeits- und Armenanstalten der „vorderen“ Reichskreise, in: Zeitschrift des Historischen Vereins für Schwaben 89 (1996), S.95-124. WÜST, Entscheidungsnot und Konsenssuche = Wolfgang WÜST, Entscheidungsnot und Konsenssuche - zur Arbeit frühmoderner Kreiskonvente in Schwaben, Franken und Bayern, in: Wolfgang WÜST/ Michael MÜLLER (Hgg.), Reichskreise und Regionen im frühmodernen Europa - Horizonte und Grenzen im spatial turn (Mainzer Studien zur Neueren Geschichte 29), Frankfurt am Main-Berlin-Bern- Bruxelles-New york-Oxford-Wien 2011, S. 319-339. WÜST, Das inszenierte Hochgericht = Wolfgang WÜST, Das inszenierte Hochgericht. Staatsführung, Repräsentation und blutiges Herrschaftszeremoniell in Bayern, Franken und Schwaben, in: Konrad ACKERMANN/ Alois SCHMID/ Wilhelm VOLKERT (Hgg.), Bayern vom Stamm zum Staat. Festschrift für Andreas Kraus zum 80. Geburtstag, Bd. 1, München 2002, S. 273-300. WÜST, Grenzüberschreitende Landfriedenspolitik = Wolfgang WÜST, Grenzüberschreitende Landfriedenspolitik im Schwäbischen Kreis: Maßnahmen gegen Bettler, Gauner und Vaganten, in: Wolfgang WÜST (Hg.), Reichskreis und Territorium: Die Herrschaft über der Herrschaft? Supraterritoriale Tendenzen in Politik, Kultur, Wirtschaft und Gesellschaft. Ein Vergleich süddeutscher Reichskreise (Augsburger Beiträge zur Landesgeschichte Bayerisch-Schwabens 7), Stuttgart 2000, S. 153-178. WÜST, Policey = Wolfgang WÜST, Die „gute“ Policey im Reichskreis. Zur frühmodernen Normensetzung in den Kernregionen des Alten Reiches. Bd. 1: Die „gute“ Policey im Schwäbischen Reichskreis unter besonderer Berücksichtigung Bayerisch-Schwabens, Berlin 2001. WUNDER, Der Bischof im Schwäbischen Kreis = Bernd WUNDER, Der Bischof im Schwäbischen Kreis, in: Elmar L. KUHN/ u.a. (Hgg.), Die Bischöfe von Konstanz, Bd. 1: Geschichte, Friedrichshafen 1988, S. 189-198. WUNDER, Die Erneuerung der Reichsexekutionsordnung und die Kreisassoziationen = Bernd WUNDER, Die Erneuerung der Reichsexekutionsordnung und die Kreisassoziationen 1654-1674, in: Zeitschrift für die Geschichte des Oberrheins 139 (1991), S. 494-502. WUNDER, Frankreich, Württemberg und der Schwäbische Kreis = Bernd WUNDER, Frankreich, Württemberg und der Schwäbische Kreis während der Auseinandersetzungen über die Reunionen (1679-97). Ein Beitrag zur Deutschlandpolitik Ludwigs XIV. (Veröffentlichungen der Kommission für geschichtliche Landeskunde in Baden-Württemberg, Reihe B: Forschungen 64), Stuttgart 1971. WUNDER, Geheimratskollegien = Bernd WUNDER, Die Sozialstruktur der Geheimratskollegien in den süddeutschen protestantischen Fürstentümern (1660-1720). Zum Verhältnis von sozialer Mobilität und Briefadel im Absolutismus, in: Vierteljahrsschrift für Sozial- und Wirtschaftsgeschichte 58 (1971), S. 145-220. WUNDER, Zur politischen Geographie Oberschwabens = Bernd WUNDER, Zur politischen Geographie Oberschwabens. Die Reise des französischen Gesandten Bourgeauville in den Süden des Schwäbischen Kreises 1683, in: Mark HENGERER/ Elmar L. KUHN/ Peter BLICKLE (Hgg.), Adel im Wandel. Oberschwaben von der Frühen Neuzeit bis zur Gegenwart, Bd. 1, Ostfildern 2006, S. 73-84. WUNDER, Herzogtum Württemberg = Bernd WUNDER, Kleine Geschichte des Herzogtums Württemberg (Regionalgeschichte - fundiert und kompakt), Leinfelden-Echterdingen 2009. WUNDER, Der Schwäbische Kreis = Bernd WUNDER, Der Schwäbische Kreis, in: Peter Claus HARTMANN (Hg.), Regionen in der Frühen Neuzeit. Reichskreise im deutschen Raum, Provinzen in Frankreich, Regionen unter polnischer Oberhoheit: Ein Vergleich ihrer Strukturen, Funktionen und ihrer Bedeutung (Zeitschrift für Historische Forschung, Beiheft 17), Berlin 1994, S. 23-39. WUNDER, Die Kreisassoziationen = Bernd WUNDER, Die Kreisassoziationen 1672-1748, in: Zeitschrift für die Geschichte des Oberrheins 128 (1980), S. 167-266. WUNDER, Kriege und Festungen = Bernd WUNDER, Kleine Geschichte der Kriege und Festungen am Oberrhein 1630-1945 (Regionalgeschichte - fundiert und kompakt), Karlsruhe 2013. ZELENKA, Blümegen = Aleš ZELENKA, Blümegen, Hermann Hannibal Reichsfreiherr (seit 1768 Reichsgraf ) von (1716-1774), in: Erwin GATZ (Hg.), Die Bischöfe des Heiligen Römischen Reiches 1648 bis 1803. Ein biographisches Lexikon, Berlin 1990, S. 34-35. <?page no="542"?> 542 ZIEGLER, Reise nach Hohenems und Pfäfers = Ernst ZIEGLER, Georg Leonhard Hartmann, Reise nach Hohenems und Pfäfers 1804, in: St. Galler Kultur und Geschichte 6 (1976), S. 263-270. ZIRKEL, Feldzug = Heinrich ZIRKEL, Der letzte Feldzug der schwäbischen Kreisarmee 1793-1796, in: Zeitschrift für bayerische Landesgeschichte 35 (1972), S. 840-872. <?page no="543"?> Band 10 Christine Ertel, Verena Hasenbach, Sabine Deschler-Erb Kaiserkultbezirk und Hafenkastell in Brigantium Ein Gebäudekomplex der frühen und mittleren Kaiserzeit 2011, 326 Seiten, 200 s/ w u. 20 farb. Abb., Broschur ISBN 978-3-86764-182-1 Der Forschungsband dokumentiert anhand zahlreicher Bildtafeln, Zeichnungen und Fotos die archäologischen Ergebnisse der ab 1980 durchgeführten Notgrabungen in Bregenz für den Autobahnzubringer Citytunnel und auf benachbarten Grundstücken Band 11 Karl Heinz Burmeister Magister Rheticus und seine Schulgesellen Das Ringen um Kenntnis und Durchsetzung des heliozentrischen Weltsystems des Kopernikus um 1540/ 50 2015, 700 Seiten, Hardcover ISBN 978-3-86764-554-6 Der 500. Geburtstag eines in den internationalen Enzyklopädien gewürdigten Gelehrten verlangt nach einer Gedächtnisschrift. Meist geschieht das in der Form, dass man in Vorträgen auf einer Jubiläumstagung Altbekanntes zusammenfasst. Mit dem vorliegenden Band sollen aber neue Wege beschritten und künftiger Forschung gedient werden, indem das Augenmerk auf den Umkreis des Gelehrten gerichtet wurde. Band 12 Alfred Fischer Klosteraufhebungen, Pfarrei- und Diözesanregulierung Die Auswirkungen der theresianisch-josephinischen Kirchenpolitik auf das Territorium des österreichischen Anteils des Bistums Chur 1780 bis 1806/ 16 2016, 408 Seiten, Hardcover ISBN 978-3-86764-657-4 Die Aufarbeitung der »josephinischen« Periode in der Churer Diözesangeschichte dient zum besseren Verständnis der kirchenpolitischen Umwälzungen im Übergang vom 18. zum 19. Jahrhundert. Die Ausgrenzung »ausländischer« Bischöfe aus dem österreichischen Territorium zielte auf die Schaffung einer neuen Nationalkirche. Forschungen zur Geschichte Vorarlbergs Herausgegeben von Alois Niederstätter vom Vorarlberger Landesarchiv in Bregenz. In dieser Reihe erscheinen Monographien, Tagungs- und Sammelbände, Forschungsberichte und Dissertationen zur Geschichte Vorarlbergs und der Bodenseeregion. Klicken + Blättern Leseprobe und Inhaltsverzeichnis unter www.uvk.de Erhältlich auch in Ihrer Buchhandlung. : Weiterlesen