Grundwissen Konzernrechnungslegung
Ausgabe 2019
0304
2019
978-3-7398-8002-0
978-3-7398-3002-5
UVK Verlag
Prof. Dr. Gerrit Brösel
Dieses Buch vermittelt verständlich das aktuelle Basiswissen zur Konzernrechnungslegung nach HGB und IFRS: Von der Aufbereitung des Einzelabschlusses über die Voll- und Quotenkonsolidierung bis hin zur Equity-Bewertung. Besonders hervorzuheben ist die didaktische Raffinesse des Buches: Die Struktur ermöglicht einen schrittweisen und einfachen Wissenserwerb. Zudem wurden in übersichtlicher Weise Lernziele sowie zahlreiche Merksätze, (Praxis-)Beispiele und Übungsaufgaben mit Lösungsvorschlägen integriert.
Das Werk eignet sich damit für Studierende und Berufsanfänger im Bereich der Rechnungslegung und Wirtschaftsprüfung, die ihr Wissen im Selbststudium erwerben wollen, sowie für die vorlesungsunterstützende und -begleitende Arbeit.
Stimmen zum Buch:
"Das beste Lehrbuch zur Konzernrechnungslegung. In didaktisch hervorragender Art werden alle grundlegenden Inhalte nach HGB und IFRS fundiert dargestellt, ohne die Leser mit Fakten zu erschlagen."
Prof. Dr. Tim Kampe, WP, StB, FH Bielefeld & Dozent in Vorbereitungskursen auf das WP-Examen
"Dank der zahlreichen integrierten Aufgaben ist es sowohl als Standardwerk an Hochschulen als auch zum Selbststudium sehr gut geeignet. Eine exzellente Vorbereitung auf und für die Berufspraxis."
Prof. Dr. Niklas B. Homfeldt, Hochschule Neu-Ulm
<?page no="0"?> Gerrit Brösel Ausgabe 2019 Grundwissen Konzernrechnungslegung Ausgabe 2019 Gerrit Brösel Grundwissen Konzernrechnungslegung Dieses Buch vermittelt verständlich das aktuelle Basiswissen zur Konzernrechnungslegung nach HGB und IFRS: Von der Aufbereitung des Einzelabschlusses über die Voll- und Quotenkonsolidierung bis hin zur Equity-Bewertung. Besonders hervorzuheben ist die didaktische Raffinesse des Buches: Die Struktur ermöglicht einen schrittweisen und einfachen Wissenserwerb. Zudem wurden in übersichtlicher Weise Lernziele sowie zahlreiche Merksätze, (Praxis-)Beispiele und Übungsaufgaben mit Lösungsvorschlägen integriert. Das Werk eignet sich damit für Studierende und Berufsanfänger im Bereich der Rechnungslegung und Wirtschaftsprüfung, die ihr Wissen im Selbststudium erwerben wollen, sowie für die vorlesungsunterstützende und -begleitende Arbeit. »Das beste Lehrbuch zur Konzernrechnungslegung. In didaktisch hervorragender Art werden alle grundlegenden Inhalte nach HGB und IFRS fundiert dargestellt, ohne die Leser mit Fakten zu erschlagen.« Prof. Dr. Tim Kampe, WP, StB, FH Bielefeld & Dozent in Vorbereitungskursen auf das WP-Examen »Dank der zahlreichen integrierten Aufgaben ist es sowohl als Standardwerk an Hochschulen als auch zum Selbststudium sehr gut geeignet. Eine exzellente Vorbereitung auf und für die Berufspraxis.« Prof. Dr. Niklas B. Homfeldt, Hochschule Neu-Ulm www.uvk.de ISBN 978-3-73983-002-5 <?page no="2"?> Gerrit Brösel Grundwissen Konzernrechnungslegung Ausgabe 2019 UVK Verlag · München <?page no="3"?> Bibliografische Information der Deutschen Bibliothek Die Deutsche Bibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über <http: / / dnb.ddb.de> abrufbar. ISBN 978-3-7398-3002-5 (Print) ISBN 978-3-7398-8002-0 (EPDF) Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen. Einbandgestaltung: Susanne Fuellhaas, Konstanz Cover-Illustration: © branchecarica - fotolia.com Printed in Germany UVK Verlag Nymphenburger Straße 48 · 80335 München Tel. 089/ 452174-65 www.uvk.de Narr Francke Attempto Verlag GmbH & Co. KG Dischingerweg 5 · 72070 Tübingen Tel. 07071/ 9797-0 www.narr.de © UVK Verlag München 2019 - ein Unternehmen der Narr Francke Attempto Verlag GmbH & Co. KG <?page no="4"?> Vorwort Während der Einzelabschluss das Instrument der Rechnungslegung eines rechtlich selbständigen Unternehmens darstellt und einer Vielzahl von Zwecken dienen soll, obliegt es der Konzernrechnungslegung (genauer: dem Konzernabschluss und dem Konzernlagebericht) vor allem, die Adressaten über die sog. Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der wirtschaftlichen Einheit „Konzern“ zu informieren. Angesichts der steigenden Anzahl von Unternehmensverbindungen hat die Bedeutung des Informationsinstruments „Konzernabschluss“ stetig zugenommen. Dieses als Arbeitsbuch konzipierte Werk vermittelt in kompakter, anschaulicher und anwendungsorientierter Weise Kenntnisse der Konzernrechnungslegung nach HGB sowie die Grundlagen der Konzernrechnungslegung nach IFRS. Diese Kenntnisse sind Basis für Tätigkeiten in den Bereichen „Controlling“, „Finanzwesen“ und vor allem „Rechnungswesen“ in allen national und international tätigen Mutter- und sonstigen Konzernunternehmen. Zudem ist dieses Wissen in den meisten Wirtschaftsprüfungs-, Steuer- und Unternehmensberatungsgesellschaften von enormer Bedeutung. Die Leser dieses Buches sollten als Vorkenntnisse die doppelte Buchführung beherrschen und über ein grundlegendes Verständnis der Rechnungslegung auf Einzelabschlussebene nach HGB verfügen. Zur Bearbeitung ist es sinnvoll, die Textausgaben der erforderlichen Rechtsnormen (HGB und IFRS) ‚griffbereit‘ zu haben. Grundlage der Erläuterungen sind jeweils die aktuellen Normen (Stand: 01.01.2019). Die F ERN U NIVERSITÄT IN H AGEN ist die einzige staatliche Fernuniversität im deutschen Sprachraum. Sie unterscheidet sich von anderen Universitäten insb. in der Art und Weise der Wissensvermittlung. Vor allem ist sie spezialisiert auf den Einsatz von sog. Studienbriefen. Das vorliegende Werk „Grundwissen Konzernrechnungslegung“ stammt aus dem Studienangebot der F ERN U NIVERSITÄT IN H AGEN . Deshalb eignet sich dieses Werk vor allem für Studenten und Praktiker, die das Wissen in freier Zeiteinteilung und Ortswahl im Selbststudium erwerben wollen, sowie für die vorlesungsunterstützende und -begleitende Arbeit. Das Lehrbuch wird entsprechend als Modul bzw. Kurs bezeichnet, wobei die vierzehn Kapitel den drei Kurseinheiten „Grundlagen“, „Konsolidierung“ sowie „Spezielle Komponenten der Konzernrechnungslegung“ systematisch zugeordnet wurden. Im Hinblick auf die Eigenarten des Selbststudiums wurde ein besonderes Augenmerk auf die didaktische Aufbereitung der Inhalte gelegt. Insofern wurden zahlreiche Beispiele und Übungsaufgaben in die Ausführungen integriert. Zur besseren Übersicht werden folgende Symbole genutzt: für ausgewählte Lernziele am Anfang eines Kursteils, für Aufgaben, die allein oder in Lerngruppen gelöst werden sollten und zu denen sich Lösungshinweise im Anhang des Buches finden lassen, einerseits für Literaturhinweise und andererseits für Vertiefungsaufgaben zum Verständnis am Ende eines Kursteils, welche mit dem vorliegenden Buch erarbeitet und/ oder unter Rückgriff auf die Literaturempfehlungen repetiert werden sollten, für (Praxis-)Beispiele sowie für (bedeutende) Merksätze. <?page no="5"?> Vorwort VI Das Buch beinhaltet unterschiedliche Übungsaufgaben. Diese zielen darauf ab, unterstützende Hinweise sowohl für das Verständnis als auch für die Klausurvorbereitung zu vermitteln. Es gilt grundsätzlich, vier Typen von Übungsaufgaben zu unterscheiden: 1. Aufgaben zur Wiederholung zuvor vermittelter Inhalte, 2. Aufgaben zur Vertiefung und (praktischen) Anwendung von Inhalten, 3. Transferaufgaben sowie 4. Aufgaben zur Erarbeitung neuer Inhalte. Die beiden ersten Aufgabentypen sollten nicht erklärungsbedürftig sein. Transferaufgaben zielen auf die Schulung und Überprüfung der Fähigkeit, bekanntes Wissen im Rahmen anderer vergleichbarer Problemstellungen anzuwenden. Auch der letztgenannte Aufgabentyp konfrontiert den Leser mit Problemen, deren Lösung nicht unmittelbar aus dem Inhalt des vorliegenden Buches zu erschließen ist. Entsprechende Aufgaben sind vor allem darauf ausgerichtet, die Problemlösungskompetenz des Lesers mit Hilfe weiterführender Literatur herauszufordern und weiterzuentwickeln. Damit sollen die Leser nicht nur auf potentielle Klausuraufgaben, sondern auch auf die Berufspraxis vorbereitet werden. Die Lösungshinweise zu den Übungsaufgaben werden teilweise durch verschiedene Anmerkungen ergänzt. Die zusätzlichen Anmerkungen gelten regelmäßig der Erweiterung und dem Verständnis der Thematik. Für Prüfungsantworten sind derartig umfassende Ausführungen gewöhnlich nicht notwendig. In Klausuren sollte sich im Hinblick auf die Bearbeitungszeit vielmehr auf eine präzise und knappe (sowie bestenfalls korrekte) Beantwortung der Klausurfragen konzentriert werden. Der Lehrbrief zur Konzernrechnungslegung an der F ERN U NIVERSITÄT IN H AGEN basiert - wie entsprechend auch dieses Buch - auf dem Werk: VON W YSOCKI , K./ W OHLGEMUTH , M./ B RÖSEL , G., Konzernrechnungslegung, 5. Aufl., München 2014. Dieses ermöglicht als Basisliteratur nicht nur ein vertiefendes Studium, sondern in diesem werden an zahlreichen Stellen weitergehende Erläuterungen und Ergänzungen zu den angesprochenen Themen sowie insb. alle im vorliegenden Werk „Grundwissen Konzernrechnungslegung“ aus didaktischen Gründen (Konzeption als Arbeitsbuch) ausgelassenen Literaturhinweise geboten. Das von K LAUS VON W YSOCKI und M ICHAEL W OHLGEMUTH 1975 begründete Standardwerk begleitet seit seiner ersten Auflage wissenschaftlich fundiert die Entwicklung der Konzernrechnungslegung in Deutschland. Ich danke Herrn Univ.-Prof. Dr. M ICHAEL W OHLGEMUTH sowie der F ERN U NIVERSITÄT IN H AGEN für die freundlicherweise erteilte Zustimmung, den auf dem o. g. Standardwerk basierenden Lehrbrief auf diesem Wege zu veröffentlichen. Zudem gilt mein Dank meinen ehemaligen und aktuellen Mitarbeitern, insb. Frau Dipl.-Ök. M ARINA M ÜLLER , Herrn Dipl.-Kfm. WP StB C HRISTIAN B URGARDT , Frau Prof. Dr. V ERENA V ERHOFEN , Frau K RISTINA H OFACKER , M. Sc., und Frau S INA K URTE , M. Sc., für ihre tatkräftige Unterstützung bei der Vorbereitung und Aktualisierung der Inhalte. Ich hoffe, dass die Inhalte dieses Buches einen hohen Wissenszuwachs ermöglichen und viel Freude bereiten! Verbesserungsvorschläge sind herzlich willkommen: Gerrit.Broesel@FernUni-Hagen.de. Hagen, Januar 2019 G ERRIT B RÖSEL <?page no="6"?> Inhaltsübersicht Seite Vorwort V Inhaltsverzeichnis IX Abkürzungsverzeichnis XV Kurseinheit I „Grundlagen“ 1 I. Kapitel: Grundlagen der Konzernrechnungslegung 3 II. Kapitel: Verpflichtung zur Aufstellung von Konzernabschlüssen und Konsolidierungskreisermittlung 43 Ausgewählte Wiederholungs- und Vertiefungsaufgaben zur Kurseinheit I 71 Kurseinheit II „Konsolidierung“ 73 III. Kapitel: Kapitalkonsolidierung 75 IV. Kapitel: Bewertung von Beteiligungen nach der Equity-Methode 135 V. Kapitel: Zwischenergebniseliminierung 151 VI. Kapitel: Schuldenkonsolidierung 189 VII. Kapitel: Umrechnung von Einzelabschlüssen ausländischer Tochterunternehmen in die Konzernberichtswährung 209 VIII. Kapitel: Steuerlatenzierung im Konzern 229 IX. Kapitel: Konzerngewinn- und -verlustrechnung 245 X. Kapitel: Gliederung der Bilanz und der Erfolgsrechnung des Konzerns 283 Ausgewählte Wiederholungs- und Vertiefungsaufgaben zur Kurseinheit II 287 Kurseinheit III „Spezielle Komponenten der Konzernrechnungslegung“ 289 XI. Kapitel: Konzernanhang 291 XII. Kapitel: Konzernlagebericht 309 XIII. Kapitel: Konzernkapitalflussrechnung 319 XIV. Kapitel: Weitere Komponenten der Konzernrechnungslegung 335 Ausgewählte Wiederholungs- und Vertiefungsaufgaben zur Kurseinheit III 347 Lösungsvorschläge zu den Aufgaben der Kurseinheiten 349 Beispielklausur 391 Musterlösung zur Beispielklausur 395 Literaturhinweise 401 Glossar 403 Stichwortverzeichnis 407 <?page no="8"?> Inhaltsverzeichnis Seite Vorwort V Inhaltsübersicht VII Abkürzungsverzeichnis XV Kurseinheit I „Grundlagen“ 1 I. Kapitel: Grundlagen der Konzernrechnungslegung 3 1. Konzernbegriff 3 2. Regelungsüberblick und Entwicklungen 5 3. Zwecke und Adressaten 8 4. Konzerntheorien und Grundsätze 10 4.1 Generalnorm, Einheitsfiktion und Konzerntheorien 10 4.2 Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und der Wesentlichkeit 14 4.3 Grundsätze der Vollständigkeit und des einheitlichen Ansatzes 15 4.4 Grundsatz der einheitlichen Bewertung 19 4.5 Grundsatz des einheitlichen Ausweises 23 4.6 Grundsatz der Stetigkeit 24 4.7 Grundsatz der Stichtagseinheitlichkeit 25 4.8 Sonstige bedeutende Grundsätze 28 5 Aufstellung, Prüfung, Vorlage und Offenlegung 30 5.1 Aufstellung 30 5.2 Prüfung 32 5.3 Vorlage 35 5.4 Offenlegung 37 6 Besonderheiten nach IFRS 38 II. Kapitel: Verpflichtung zur Aufstellung von Konzernabschlüssen und Konsolidierungskreisermittlung 43 1 Verpflichtung zur Aufstellung von Konzernabschlüssen 43 1.1 Überblick 43 1.2 Grundvoraussetzungen der handelsrechtlichen Aufstellungspflicht 45 1.3 Möglichkeit der Beherrschung 45 1.3.1 Überblick 45 1.3.2 Stimmrechtsmehrheit 47 1.3.3 Organbestellungsrecht 49 1.3.4 Beherrschungsvertrag oder Satzungsbestimmung 50 1.3.5 Zweckgesellschaften 50 1.3.6 Zurechnung von Rechten 53 1.4 Befreiung von der Aufstellung 56 1.4.1 Überblick 56 1.4.2 Befreiung mangels konsolidierungspflichtiger Tochterunternehmen 57 1.4.3 Befreiung durch einen übergeordneten Konzernabschluss 57 1.4.4 Größenabhängige Befreiung 59 1.4.5 Befreiung durch Konzernabschluss nach internationalen Normen 63 <?page no="9"?> Inhaltsverzeichnis X 2 Konsolidierungskreisermittlung 64 2.1 Überblick 64 2.2 Einbeziehungspflicht 65 2.3 Einbeziehungswahlrechte 66 2.4 Abgrenzung des Konsolidierungskreises nach IFRS 69 Ausgewählte Wiederholungs- und Vertiefungsaufgaben zur Kurseinheit I 71 Kurseinheit II „Konsolidierung“ 73 III. Kapitel: Kapitalkonsolidierung 75 1 Grundlagen 75 1.1 Zweck der Kapitalkonsolidierung 75 1.2 Gegenstand der Kapitalkonsolidierung 75 1.2.1 Überblick 75 1.2.2 Anteile des Mutterunternehmens am einbezogenen Unternehmen 76 1.2.3 Konsolidierungspflichtiges Kapital der einbezogenen Unternehmen 81 2 Vollkonsolidierung 84 2.1 Grundlagen 84 2.1.1 Fiktion der Erwerbsmethode 84 2.1.2 Gründe für den Unterschied zwischen Beteiligungsbuchwert und konsolidierungspflichtigem Kapital 85 2.1.3 Zeitpunkt der Erstkonsolidierung 86 2.2 Erstkonsolidierung von Tochterunternehmen ohne Beteiligung anderer Gesellschafter 88 2.2.1 Überblick 88 2.2.2 Neubewertung des Eigenkapitals 88 2.2.3 Aufrechnung des Beteiligungsbuchwertes und des neu bewerteten Eigenkapitals 90 2.3 Folgekonsolidierung von Tochterunternehmen ohne Beteiligung anderer Gesellschafter 94 2.3.1 Fortschreibung der Wertansätze der Vermögensgegenstände und Schulden aus der Erstkonsolidierung 94 2.3.2 Folgebehandlung des nicht aufgeteilten Unterschiedsbetrags aus der Kapitalkonsolidierung 96 2.3.2.1 Behandlung eines aktiven Unterschiedsbetrags 96 2.3.2.2 Behandlung eines passiven Unterschiedsbetrags 97 2.3.3 Veränderung der für die Kapitalkonsolidierung relevanten Größen 98 2.4 Besonderheiten der Kapitalkonsolidierung bei Beteiligung anderer Gesellschafter 102 2.5 Kapitalkonsolidierung im mehrstufigen Konzern 109 3 Quotenkonsolidierung 110 3.1 Merkmale eines Gemeinschaftsunternehmens 110 3.2 Vorgehensweise bei der Quotenkonsolidierung 112 4 Ent- und Übergangskonsolidierung von Tochterunternehmen 117 4.1 Überblick 117 4.2 Entkonsolidierung 118 4.2.1 Entkonsolidierung ohne Beteiligung anderer Gesellschafter 118 4.2.2 Entkonsolidierung bei Beteiligung anderer Gesellschafter 120 4.3 Übergangskonsolidierung 122 5 Besonderheiten nach IFRS 124 5.1 Überblick 124 5.2 Behandlung eines positiven Unterschiedsbetrags aus der Kapitalkonsolidierung 124 <?page no="10"?> Inhaltsverzeichnis XI 5.3 Behandlung eines negativen Unterschiedsbetrags aus der Kapitalkonsolidierung 129 5.4 Kapitalkonsolidierung bei Beteiligung anderer Gesellschafter 130 IV. Kapitel: Bewertung von Beteiligungen nach der Equity-Methode 135 1 Maßgeblicher Einfluss als Anwendungskriterium 135 2 A nwendun g de r Equit y-Methode 1 39 2.1 Equity-Methode versus Kapitalkonsolidierung 139 2.2 Erstbewertung 140 2.3 Folgebewertung 143 2.4 Beendigung 146 2.5 Weitere Problemfelder 147 3 Equityversus Anschaffungskostenmethode 148 4 B eso nde rhe ite n n ac h I FRS 149 V. Kapitel: Zwischenergebniseliminierung 151 1 Grundlagen 151 2 Kriterien der Zwischenergebniseliminierung 154 2.1 Überblick 154 2.2 Voraussetzungen 155 2.2.1 Lieferungen oder Leistungen zwischen einbezogenen Unternehmen 155 2.2.2 Vorliegen eines Vermögensgegenstands 157 2.2.3 Aktivierung in der Konzernbilanz 157 2.2.4 Konzernspezifisch nicht zulässiger Wertansatz 158 2.3 Befreiungstatbestand 158 3 Ermittlung der Zwischenergebnisse 160 3.1 Organisatorische Voraussetzungen 160 3.2 Ermittlung der auf konzerninternen Lieferungen und Leistungen beruhenden Vermögensgegenstände 161 3.3 Bewertung der auf konzerninternen Lieferungen und Leistungen beruhenden Vermögensgegenstände 162 3.3.1 Konkretisierung des Begriffs ‚Zwischenergebnisse‘ 162 3.3.2 Konzernanschaffungskosten 164 3.3.3 Konzernherstellungskosten 166 3.3.3.1 Grundlagen und Problemstellung 166 3.3.3.2 Ermittlung der Konzernherstellungskosten 168 3.3.4 Pauschale Ermittlung der Zwischenergebnisse 171 4 Verrechnung der Zwischenergebnisse 172 4.1 Grundlagen 172 4.2 Durchführung der Verrechnung 174 4.2.1 Erfolgswirksame Verrechnung 174 4.2.2 Erfolgsneutrale Verrechnung 176 5 Besonderheiten bei Beteiligung anderer Gesellschafter 177 5.1 Besonderheiten bei der Vollkonsolidierung 177 5.2 Besonderheiten bei anderen Einbeziehungsformen 178 5.2.1 Grundlagen 178 5.2.2 Besonderheiten bei der Quotenkonsolidierung 179 5.2.3 Besonderheiten bei Anwendung der Equity-Methode 181 5.2.3.1 Überblick 181 5.2.3.2 Ausmaß der Zwischenergebniseliminierung 181 <?page no="11"?> Inhaltsverzeichnis XII 5.2.3.3 Befreiungstatbestände 184 5.2.3.4 Verrechnung von Verbundergebnissen 185 6 Besonderheiten nach IFRS 186 6.1 Grundlagen 186 6.2 Ermittlung und Verrechnung der Zwischenergebnisse 186 6.3 Zwischenergebniseliminierung bei Beteiligung anderer Gesellschafter 187 VI. Kapitel: Schuldenkonsolidierung 189 1 Grundlagen 189 2 Gegenstand der Schuldenkonsolidierung 190 2.1 Überblick 190 2.2 Behandlung einzelner Bilanzpositionen 192 2.3 A usn ahm eregelung f ür Sc huldv er hä lt nisse vo n unterg eordne te r Bede utung 197 3 Aufrechnungsdifferenzen 198 3.1 Arten von Aufrechnungsdifferenzen 198 3.2 Verrechnung von Aufrechnungsdifferenzen 202 4 Konsolidierung von Haftungsverhältnissen 206 5 Besonderheiten nach IFRS 208 VII. Kapitel: Umrechnung von Einzelabschlüssen ausländischer Tochterunternehmen in die Konzernberichtswährung 209 1 Grundlagen 209 2 Modifizierte Stichtagskursmethode nach HGB 213 2.1 Umrechnung 213 2.2 Behandlung der Umrechnungsdifferenzen 215 2.3 Berichterstattung über die Kursumrechnung 217 3 Besonderheiten nach IFRS 218 3.1 Bestimmung der Umrechnungsmethode 218 3.2 Umrechnung nach der Zeitbezugsmethode 220 3.3 Umrechnung nach der modifizierten Stichtagskursmethode nach IFRS 226 3.4 Berichterstattung über die Kursumrechnung 228 VIII. Kapitel: Steuerlatenzierung im Konzern 229 1 Grundlagen 229 1.1 Begriff und Zweck der latenten Steuern im Konzern 229 1.2 Anzuwendendes Steuerrecht 232 1.3 Relevante Normen der Steuerlatenzierung und deren Anwendungsbereich 233 2 Entstehung von latenten Steuern auf verschiedenen Ebenen des Konzerns 234 2.1 Stufen der Steuerlatenzierung im Überblick 234 2.2 Stufen der Steuerlatenzierung im Detail 235 3 Technik der Ermittlung von latenten Steuern 240 4 Ausweis latenter Steuern 242 5 Besonderheiten nach IFRS 243 IX. Kapitel: Konzerngewinn- und -verlustrechnung 245 1 Grundlagen 245 2 Einzelne Konsolidierungsvorgänge 248 2.1 Überblick 248 2.2 Konsolidierung von Innenumsatzerlösen 250 2.2.1 Überblick 250 <?page no="12"?> Inhaltsverzeichnis XIII 2.2.2 Innenumsatzerlöse aus Lieferungen 251 2.2.2.1 Überblick 251 2.2.2.2 Von liefernden Konzernunternehmen hergestellte oder bearbeitete Gegenstände 251 2.2.2.2.1 Lieferungen in das Anlagevermögen des empfangenden Konzernunternehmens 251 2.2.2.2.2 Lieferungen in das Umlaufvermögen des empfangenden Konzernunternehmens 257 2.2.2.3 Von liefernden Konzernunternehmen erworbene und unbearbeitet weiterveräußerte Gegenstände 263 2.2.2.3.1 Lieferungen in das Anlagevermögen des empfangenden Konzernunternehmens 263 2.2.2.3.2 Lieferungen in das Umlaufvermögen des empfangenden Konzernunternehmens 264 2.2.3 Innenumsatzerlöse aus Leistungen 265 2.3 Konsolidierung von anderen Erträgen und Aufwendungen 267 2.3.1 Überblick 267 2.3.2 Andere Erträge aus Leistungen 267 2.3.3 Andere Erträge aus Lieferungen 269 2.3.4 Andere Aufwendungen aus Lieferungen 270 2.4 Konsolidierung von Ergebnisübernahmen im Konsolidierungskreis 271 2.5 Konsolidierungsvorgänge aus dem Bereich der erfolgswirksamen Schuldenkonsolidierung 273 2.6 Konsolidierungsvorgänge in weiteren Bereichen 274 3 Darstellung der Erfolgsverwendung im Konzern 275 3.1 Übersicht und rechtliche Grundlagen 275 3.2 Darstellung der Erfolgsverwendung bei ergebniswirksamer Verrechnung der Konsolidierungsunterschiede 277 3.3 Darstellung der Erfolgsverwendung bei Identität zwischen dem Bilanzergebnis des Konzerns und dem des Mutterunternehmens 279 3.4 Verzicht auf die Erfolgsverwendungsrechnung im Konzernabschluss 280 4 Besonderheiten nach IFRS 281 X. Kapitel: Gliederung der Bilanz und der Erfolgsrechnung des Konzerns 283 1 Analoge Anwendung der Vorschriften für den Einzelabschluss 283 2 Abweichungen gegenüber den Vorschriften für den Einzelabschluss 284 3 Besonderheiten nach IFRS 286 Ausgewählte Wiederholungs- und Vertiefungsaufgaben zur Kurseinheit II 287 Kurseinheit III „Spezielle Komponenten der Konzernrechnungslegung“ 289 XI. Kapitel: Konzernanhang 291 1 Relevante Regelungen 291 2 Funktionen 292 3 Grundsätze für die Aufstellung 293 4 Ausgewählte Einzelangaben 296 4.1 Überblick 296 4.2 Berichtspflichten zum Konsolidierungskreis i. w. S. 296 4.3 Berichtspflichten zu den Konsolidierungsvorgängen 299 4.4 Berichtspflichten zu den Ansatz- und Bewertungsvorschriften 301 <?page no="13"?> Inhaltsverzeichnis XIV 4.5 Angaben zu einzelnen Posten 302 4.6 Zusätzliche Angaben hinsichtlich der Generalnorm 303 4.7 Sonstige Angaben 304 5 Besonderheiten nach IFRS 305 XII. Kapitel: Konzernlagebericht 309 1 Relevante Regelungen 309 2 Funktion 310 3 Grundsätze für die Aufstellung 311 4 Ausgewählte Einzelangaben 313 5 Besonderheiten nach IFRS 317 XIII. Kapitel: Konzernkapitalflussrechnung 319 1 Relevante Regelungen 319 2 Funktion 320 3 Grundsätze für die Aufstellung 321 4 Fondsabgrenzung und Gliederung der Kapitalflussrechnung 323 4.1 Abgrenzung des Finanzmittelfonds 323 4.2 Gliederung der Kapitalflussrechnung 324 5 Besonderheiten bei der Aufstellung von Konzernkapitalflussrechnungen 328 5.1 Anwendung der Einheitsfiktion auf die Konzernkapitalflussrechnungen 328 5.2 Herleitungsformen der Kapitalflussrechnung 328 5.3 Abgrenzung zwischen den Tätigkeitsbereichen in der Konzernkapitalflussrechnung 329 5.4 Währungsumrechnung in der Kapitalflussrechnung 330 5.5 Konsolidierungskreis 331 5.6 Behandlung von Gemeinschaftsunternehmen und assoziierten Unternehmen 332 5.7 Angabe von wesentlichen Fondsbeständen, die Verfügungsbeschränkungen unterliegen 332 6 Besonderheiten nach IFRS 333 XIV. Kapitel: Weitere Komponenten der Konzernrechnungslegung 335 1 Konzerneigenkapitalspiegel 335 1.1 Regelungen, Funktion, Grundsätze und Einzelangaben 335 1.2 Besonderheiten nach IFRS 336 2 Konzernsegmentbericht 338 2.1 Relevante Regelungen 338 2.2 Funktionen 338 2.3 Grundsätze für die Aufstellung 339 2.4 Identifikation der berichtspflichtigen Segmente 340 2.5 Ausgewählte Einzelangaben 343 2.6 Besonderheiten nach IFRS 345 Ausgewählte Wiederholungs- und Vertiefungsaufgaben zur Kurseinheit III 347 Lösungsvorschläge zu den Aufgaben der Kurseinheiten 349 Beispielklausur 391 Musterlösung zur Beispielklausur 395 Literaturhinweise 401 Glossar 403 Stichwortverzeichnis 407 <?page no="14"?> Abkürzungsverzeichnis A Aktiva Abs. Absatz/ Absätze AG Aktiengesellschaft AHK Anschaffungs- oder Herstellungskosten AK Anschaffungskosten AktG Aktiengesetz Art. Artikel AUD Australian Dollar Aufl. Auflage Aufrechn. Aufrechnung Bet. Beteiligung Bet./ EK Beteiligung am Eigenkapital BilMoG Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz BilReG Bilanzrechtsreformgesetz bzgl. bezüglich bzw. beziehungsweise c. p. ceteris paribus (lat., „unter sonst gleichen Bedingungen“) CGU cash generating unit CHF Schweizer Franken CSR Corporate Social Responsibility d. h. das heißt Dipl.-Kfm. Diplom-Kaufmann Dipl.-Ök. Diplom-Ökonom Dr. Doktor DRÄS Deutscher Rechnungslegungs Änderungsstandard DRS Deutsche Rechnungslegungs Standards DRSC Deutsches Rechnungslegungs Standards Committee e. V. EG Europäische Gemeinschaft EK Eigenkapital EStG Einkommensteuergesetz et al. et alii (und andere) EU Europäische Union EUR Euro EWR Europäischer Wirtschaftsraum F. Framework (Rahmenkonzept) der IFRS f. folgende FCF Free Cash Flow ff. fortfolgende Fifo first in, first out (Verbrauchsfolgeverfahren) GBP Great Britain Pound <?page no="15"?> Abkürzungsverzeichnis XVI GE Geldeinheiten ggf. gegebenenfalls ggü. gegenüber GKV Gesamtkostenverfahren GmbH Gesellschaft mit beschränkter Haftung GoB Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung/ Bilanzierung GoF Geschäfts- oder Firmenwert GU Gemeinschaftsunternehmen GuV Gewinn- und Verlustrechnung(en) H Haben h. M. herrschende/ -r Meinung HB Handelsbilanz(en) HFA Hauptfachausschuss des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e. V. HGB Handelsgesetzbuch Hrsg. Herausgeber i. d. R. in der Regel i. e. S. im engeren Sinne i. H. v. in Höhe von i. S. im Sinne i. S. d. im Sinne des/ der i. S. e. im Sinne eines/ einer i. S. v. im Sinne von i. V. m. in Verbindung mit i. w. S. im weiteren Sinne IAS International Accounting Standards IASB International Accounting Standards Board IFRIC International Financial Reporting Interpretations Committee IFRS International Financial Reporting Standards insb. insbesondere KGaA Kommanditgesellschaft auf Aktien Kifo Konzern in, first out Kilo Konzern in, last out KU Konzernunternehmen Lifo last in, first out (Verbrauchsfolgeverfahren) LLC Limited Liability Company Ltd. Limited LuL Lieferungen und Leistungen M. Sc. Master of Science mbH mit beschränkter Haftung Mio. Millionen MU Mutterunternehmen Nr. Nummer Nrn. Nummern <?page no="16"?> Abkürzungsverzeichnis XVII o. Ä. oder Ähnliches o. g. oben genannte(n) OCI other comprehensive income OHG Offene Handelsgesellschaft P Passiva p. a. per annum oder pro anno PLC Public Limited Company Prof. Professor Pty. Private Company PublG Publizitätsgesetz S Soll S. Seite(n) SIC Interpretationen des Standing Interpretations Committee sog. sogenannte/ -n/ -s StB Steuerberater t Zeitpunkt; Periode zwischen den Zeitpunkten t und t-1 TAUD Tausend Australian Dollar TCHF Tausend Schweizer Franken TEUR Tausend Euro TGBP Tausend Great Britain Pound TU Tochterunternehmen TUSD Tausend United States Dollar U Unternehmen u. a. unter anderem u. Ä. und Ähnliches u. U. unter Umständen UKV Umsatzkostenverfahren Univ.-Prof. Universitätsprofessor US United States USA United States of America USD United States Dollar usw. und so weiter VFE-Lage Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vgl. vergleiche vs. versus WP Wirtschaftsprüfer z. B. zum Beispiel ZGE zahlungsmittelgenerierende Einheit(en) <?page no="18"?> Kurseinheit I „Grundlagen“ Die Kurseinheit I des Moduls dient der Einführung in das Phänomen der Rechnungslegung von Konzernen. Im Anschluss an die Darstellung wesentlicher Begriffe, z. B. des Konzernbegriffs, und relevanter Regelungen zur Erstellung von sog. Konzernabschlüssen werden verschiedene Konzerntheorien und daraus ableitbare Grundsätze der Konzernrechnungslegung erläutert. Darauf aufbauend werden grundlegende Kenntnisse über die Verpflichtung zur Aufstellung von Konzernabschlüssen und Konzernlageberichten vermittelt. Die ersten Abschnitte eines jeden Kapitels beziehen sich primär auf die nationalen handelsrechtlichen Normen. Die wesentlichen Unterschiede zur internationalen Konzernrechnungslegung werden jeweils im letzten Abschnitt der einzelnen Kapitel verdeutlicht. Das im Grundlagenteil vermittelte Wissen stellt die Basis für die Bearbeitung der folgenden zwei Kurseinheiten dar. Ausgewählte Lernziele zur Kurseinheit I Im Anschluss an die Bearbeitung dieser Kurseinheit sollten Sie u. a. wissen, was ein Konzern ist und wie sich dieser von einem (einzelnen) Unternehmen unterscheidet, welche Zwecke mit Konzernabschlüssen verfolgt werden, welche Konzerntheorien entwickelt wurden und welche Konzernrechnungslegungsgrundsätze hieraus abgeleitet werden, aus welchen Bestandteilen ein Konzernabschluss grundsätzlich besteht und was mit diesem nach der Aufstellung passiert, welche Tatbestände eine Verpflichtung zur Konzernrechnungslegung begründen und welche Ausnahmetatbestände es gibt sowie was unter einem Konsolidierungskreis zu verstehen ist und anhand welcher Kriterien ein solcher zu ermitteln ist. Literaturempfehlung zur Kurseinheit I Vertiefen, erweitern und wiederholen - z. B. auf Basis von ausführlichen Erläuterungen, Exkursen und einer Vielzahl an weiteren Beispielen zur Thematik - können Sie Ihre Kenntnisse zu dieser Kurseinheit durch die Lektüre der weit detaillierteren Kapitel I und II der aktuellen Auflage des Lehrbuches „ VON W YSOCKI , K LAUS / W OHLGEMUTH , M ICHAEL / B RÖSEL , G ERRIT , Konzernrechnungslegung“ oder durch Rückgriff auf die dort zu findenden zahlreichen Literaturhinweise. In dem benannten Lehrbuch wurden die notwendigen Rechtsnormen - soweit sinnvoll - in den Text integriert, was ein Blättern in mehreren (Gesetz-)Büchern weitgehend erspart. Überblick Nachrichtlich Kurseinheit I „Grundlagen“ <?page no="20"?> I. Kapitel: Grundlagen der Konzernrechnungslegung 1 Konzernbegriff Einzelne Unternehmen haben aus juristischer Sicht die Fähigkeit, im Wirtschaftsverkehr selbständig Rechtsgeschäfte abzuschließen. Beispielsweise können sie als ‚Rechtsperson‘ verklagen oder verklagt werden. Sie sind also rechtlich selbständig. In Anbetracht der individuellen Zielsetzungen von Unternehmen (z. B. langfristige Gewinnmaximierung, Wachstum, Risikodiversifikation) kommt es jedoch regelmäßig zu Zusammenschlüssen von bzw. zu Verbindungen zwischen Unternehmen. In der Regel behalten die einzelnen Unternehmen hierbei zwar ihre eigene Rechtspersönlichkeit, allerdings ergeben sich wirtschaftliche Abhängigkeiten. Resultiert hieraus, dass ein Unternehmen ein anderes beherrschen 1 kann, wird vom Konzern bzw. Konzernverbund gesprochen. Im Unterschied zum Unternehmen stellt ein Konzern ein Gebilde ohne eigene Rechtspersönlichkeit dar, das gewöhnlich ein (gemeinsames) wirtschaftliches Ziel verfolgt. Ein weiterer Unterschied zwischen dem Konzern und den einzelnen zum Ko nzer n gehö rend en Un tern ehm en is t , dass der Konzern als solche r sel bst k eine Anteilseigner und keine Organe hat. Diese haben weiterhin lediglich die einzelnen Unternehmen. Für den Konzern sollten in praxi insb. die Anteilseigner und Organe des beherrschenden Unternehmens, das als Mutterunternehmen bezeichnet wird, 2 von Bedeutung sein. Des Weiteren nimmt ein Konzern - im Unterschied zu den zum Konzern gehörenden Unternehmen - weder Gewinnausschüttungen vor noch ist dieser als solcher steuerpflichtig. Ein Konzern besteht aus mindestens zwei rechtlich selbständigen Unternehmen: dem Mutterunternehmen und wenigstens einem (oder auch mehreren) Tochterunternehmen. Trotz ihrer rechtlichen Selbständigkeit stellen diese Unternehmen wirtschaftlich eine Einheit dar, denn das Mutterunternehmen kann das (oder die) Tochterunternehmen beherrschen, weil es z. B. über die Mehrheit der Anteile an dem bzw. den Tochterunternehmen verfügt. Die Zahl der Unternehmen in einem Konzern ist nach oben nicht beschränkt. Auch Größe, Rechtsform und Sitz der jeweils der wirtschaftlichen Einheit ‚Konzern‘ zuzuordnenden Unternehmen spielen grundsätzlich keine Rolle im Hinblick auf die Frage, ob ein Konzern vorliegt. _________________________________________________ 1 Was konkret unter „Beherrschung“ zu verstehen ist, wird noch ausführlich erläutert. 2 Die beherrschten Unternehmen werden als Tochterunternehmen bezeichnet. Hintergründe Unternehmen vs. Konzern Konzern = Zusammenschluss rechtlich selbständiger Unternehmen I. Kapitel <?page no="21"?> Kurseinheit I „Grundlagen“ des Moduls/ Kurses „Konzernrechnungslegung“ 4 An dieser Stelle sei jedoch bereits auf einen wichtigen Aspekt verwiesen: Das Vorliegen eines Konzerns zieht nicht zwingend eine Konzernrechnungslegungspflicht nach sich. Ein Konzern ist eine wirtschaftliche Einheit, die sich aus einem Zusammenschluss von mindestens zwei Unternehmen, welche nach dem Zusammenschluss weiterhin rechtlich selbständig sind, ergibt. Eine Pflicht zur Konzernrechnungslegung besteht allerdings nicht für jeden Konzern! Ein solcher Zusammenschluss liegt beispielsweise vor, wenn Unternehmen A 100 % der Anteile an Unternehmen B erwirbt und beide Unternehmen, A und B, rechtlich selbständig weitergeführt werden. Natürlich obliegt es dem Unternehmen A bei dem nunmehr bestehenden Einfluss, die Firma bzw. auch das Geschäftsmodell des Unternehmens B zu verändern. Erwirbt A hingegen 100 % der Anteile von B und fusioniert anschließend mit diesem bzw. übernimmt sämtliche Vermögensgegenstände und Schulden in A und lässt B ‚schließen‘ und aus dem Handelsregister austragen, dann liegt kein Konzern vor, weil aus A und B letztendlich nur ein Unternehmen verbleibt. Konzern = Konzernrechnungslegungspflicht? <?page no="22"?> I. Kapitel: Grundlagen der Konzernrechnungslegung 5 2 Regelungsüberblick und Entwicklungen Die einschlägigen Vorschriften zur Konzernrechnungslegung für Mutterunternehmen in der Rechtsform von Kapitalgesellschaften i. e. S. sowie für i. S. d. § 264a HGB vergleichbare Gesellschaften (sog. haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaften), die insgesamt als Kapitalgesellschaften i. w. S. bezeichnet werden, finden sich im Zweiten Unterabschnitt des Zweiten Abschnitts des Dritten Buches des HGB. 1 Daneben existieren zahlreiche Stellungnahmen nationaler Fachorganisationen zu den Grundlagen und zur Ausgestaltung der handelsrechtlichen Konzernrechnungslegung. Hierbei sind vor allem die sog. Standards des Deutschen Rechnungslegungs Standards Committee (DRSC) relevant, welche mit DRS (Deutsche Rechnungslegungs Standards) 2 abgekürzt werden. Bezüglich dieser Standards wird auf Basis des § 342 Abs. 2 HGB (lediglich) vermutet, dass es sich um ‚Grundsätze ordnungsmäßiger Konzernrechnungslegung‘ handelt, welche die gesetzlichen Regelungen konkretisieren. Erinnern Sie sich an das Stufenkonzept 3 im Dritten Buch des HGB? ! Unterscheiden Sie in das ‚lex generalis‘, das für alle Kaufleute relevant ist, und das ‚lex specialis‘. Letzteres differenziert wiederum in die Spezialvorschriften für die Einzelabschlüsse der Kapitalgesellschaften i. w. S. und in sonstige Spezialvorschriften, zu denen auch die der Konzernrechnungslegung zählen. Gewinnen Sie einen Überblick über den Zweiten Unterabschnitt im Zweiten Abschnitt des Dritten Buches des HGB! Sofern Sie an dieser Stelle noch die Lektüre der einzelnen Paragraphen scheuen, lesen Sie zumindest schon einmal deren Überschriften! Die Regelungen zum Abschluss und zum Lagebericht des Konzerns sind im HGB im Anschluss an die Regelungen für rechtlich selbständige Unternehmen aufgeführt. Innerhalb der konzernspezifischen Regelungen wird oft auf die Regelungen zum Einzelabschluss verwiesen - teilweise werden diese in angepasster Form übernommen. ‚Alle Welt‘ spricht von der internationalen Rechnungslegung, wobei die International Financial Reporting Standards (IFRS) gemeint sind. Inwieweit sind diese für die Konzernrechnungslegung deutscher Mutterunternehmen relevant? _________________________________________________ 1 Siehe §§ 290 bis 315e HGB. Ergänzende Regelungen zur Konzernrechnungslegung für Kreditinstitute bzw. Versicherungsunternehmen finden sich in §§ 340i und j bzw. 341i und j HGB bzw. für bestimmte Unternehmen des Rohstoffsektors in §§ 341q bis y HGB. Regelungen für die Konzernrechnungslegung durch Mutterunternehmen in anderen als den benannten Rechtsformen enthält das Publizitätsgesetz (PublG). 2 Im Modul finden sich vereinzelt Links auf Netzseiten, die DRS enthalten. Da der Vertrieb von DRS zum Geschäftsmodell des DRSC gehört, handelt es sich oft nur um vorläufige Versionen (sog. near final bzw. Entwürfe); es kann also zu Abweichungen vom endgültigen DRS kommen. Um den endgültigen DRS auffinden zu können, müssen Sie den (elektronischen) Bundesanzeiger bemühen. 3 Siehe z. B. S CHILDBACH / S TOBBE / B RÖSEL , Der handelsrechtliche Jahresabschluss, 10. Aufl., Sternenfels 2013, S. 100 f. HGB = grundlegendes Regelwerk für die Konzernrechnungslegung Aufbau der Regelungen I. Kapitel <?page no="23"?> Kurseinheit I „Grundlagen“ des Moduls/ Kurses „Konzernrechnungslegung“ 6 Oder müssen deutsche Mutterunternehmen dafür sorgen, dass ‚ihr Konzern‘ nach dem HGB bilanziert? Das soll nun geklärt werden. Mit der sog. IAS-Verordnung wurde 2002 durch die EU festgeschrieben, dass Mutterunternehmen, die dem Recht eines Mitgliedstaates der EU unterliegen und deren Wertpapiere (Aktien oder Schuldtitel) am geregelten Kapitalmarkt eines (beliebigen) EU-Mitgliedstaates zugelassen sind, ihre Konzernabschlüsse mit Wirkung vom 01. Januar 2005 nach den internationalen Rechnungslegungsnormen ‚IFRS‘ zu erstellen haben. Für Unternehmen, die nicht unter diese Bestimmungen fallen, wurde im Hinblick auf den Konzernabschluss ein Mitgliedstaatenwahlrecht eingeräumt: Jeder einzelne Staat konnte entscheiden, ob er im Hinblick auf die Konzernrechnungslegung der in Rede stehenden Mutterunternehmen a) die IFRS verpflichtend vorschreibt, b) die IFRS als Wahlrecht zulässt oder c) die IFRS verbietet. Eine Umsetzung der IAS-Verordnung in nationales (deutsches) Recht erfolgte mit dem Bilanzrechtsreformgesetz (BilReG). Die Verpflichtung zur Erstellung eines Konzernabschlusses nach IFRS durch Mutterunternehmen, deren Wertpapiere am geregelten Kapitalmarkt eines EU-Mitgliedstaates zugelassen sind, findet sich in § 315e Abs. 1 HGB wieder. Der deutsche Gesetzgeber setzte das Mitgliedstaatenwahlrecht in § 315e Abs. 2 und 3 HGB um. So sind gemäß § 315e Abs. 2 HGB auch diejenigen Unternehmen zur Konzernrechnungslegung nach IFRS verpflichtet, die bis zum jeweiligen Bilanzstichtag die Zulassung eines Wertpapiers zum Handel an einem geregelten Kapitalmarkt im Inland beantragt haben. Für die übrigen Mutterunternehmen besteht nach § 315e Abs. 3 HGB ein Wahlrecht, den Konzernabschluss nach HGB oder alternativ nach IFRS aufzustellen. Abbildung 1: Auswirkungen des Bilanzrechtsreformgesetzes Lesen Sie § 315e HGB vollständig! Verzweifeln Sie nicht, selbst wenn Sie diesen Paragraphen auch nach wiederholtem Lesen nicht vollständig verstehen! Mitgliedstaatenwahlrecht zur Anwendung von IFRS: Pflicht - Wahlrecht - Verbot IFRS-Pflicht IAS- Verordnung aus 2002 IFRS-Pflicht (aktuelle gesetzliche Grundlage: § 315e Abs. 1 und 2 HGB) BilReG 2004 Wahlrecht zur IFRS-Anwendung (aktuelle gesetzliche Grundlage: § 315e Abs. 3 HGB) Umsetzung durch den deutschen Gesetzgeber (Mutter-)Unternehmen im Inland in einem (anderen) EU-Mitgliedstaat Beantragung der Zulassung eines Wertpapiers am geregelten Kapitalmarkt Zulassung eines Wertpapiers am geregelten Kapitalmarkt Keine Zulassung oder Beantragung der Zulassung eines Wertpapiers am geregelten Kapitalmarkt im Inland in einem (anderen) EU-Mitgliedstaat IAS-Verordnung Umsetzung der IAS-Verordnung in deutsches Recht <?page no="24"?> I. Kapitel: Grundlagen der Konzernrechnungslegung 7 Die Anwendung internationaler Normen ist mit einem erheblichen Mehraufwand verbunden. Schließlich müssen alle deutschen Unternehmen bereits einen Einzelabschluss nach HGB, der primär der Ausschüttungsbemessung dient, sowie einen Einzelabschluss nach dem deutschen Steuerrecht, welcher der Steuerbemessung zugrunde liegt, aufstellen. Sofern für einen Konzern ein Wahlrecht zur Erstellung eines Konzernabschlusses nach HGB vs. nach IFRS besteht, sind die mit dem Konzernabschluss nach IFRS verbundenen Mehraufwendungen dem damit verbundenen Nutzen gegenüberzustellen. Während die Prognose der Mehraufwendungen (z. B. für zusätzliches Personal, komplexere Abschlussprüfungen, Literatur, Schulungen) noch relativ einfach ist, wird der Nutzen regelmäßig schwer zu quantifizieren sein. Gründe, die für eine freiwillige Anwendung der IFRS sprechen, sind z. B. starke internationale wirtschaftliche Verflechtungen und (sich ggf. hieraus ergebende) wachsende Transparenzanforderungen der Geschäftspartner. Seit 2005 besteht für jedes deutsche (Mutter-)Unternehmen, das (nach HGB) konzernrechnungslegungspflichtig ist, die Möglichkeit, seinen Konzernabschluss befreiend nach den internationalen Normen ‚IFRS‘ zu erstellen. Befreiend bedeutet hierbei, dass das Mutterunternehmen mit der Erstellung des Konzernabschlusses nach IFRS von der Erstellung des Konzernabschlusses nach HGB befreit ist. Das internationale Rechnungslegungssystem ‚IFRS‘ zielt nicht auf die Anwendung im Einzelabschluss, sondern auf die Anwendung für die Konzernrechnungslegung. Insofern sind für die Konzernrechnungslegung grundsätzlich alle Standards dieses umfangreichen Normensystems relevant. In Ermangelung von speziellen Regelungen für den Einzelabschluss müssen in den IFRS auch die klassischen Bilanzierungsfragen, z. B. im Hinblick auf Ansatz, Bewertung und Ausweis von Vermögenspositionen, erläutert werden. Von den internationalen Normen widmen sich einige Standards aber fast ausschließlich konzernspezifischen Themen. Zu diesen Standards gehören: IAS 28: Anteile an assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen, IFRS 3: Unternehmenszusammenschlüsse, IFRS 8: Geschäftssegmente, IFRS 10: Konzernabschlüsse, IFRS 11: Gemeinsame Vereinbarungen, IFRS 12: Angaben zu Anteilen an anderen Unternehmen. Im Folgenden werden zunächst jeweils die HGB-Regelungen analysiert. Ergeben sich nach den IFRS Abweichungen, werden die wesentlichsten Unterschiede zu den HGB-Normen im letzten Abschnitt des jeweiligen Kapitels dargelegt. Internationale Normen zur Konzernrechnungslegung Hinweis zum Modul: HGB vs. IFRS I. Kapitel <?page no="25"?> Kurseinheit I „Grundlagen“ des Moduls/ Kurses „Konzernrechnungslegung“ 8 3 Zwecke und Adressaten Der Konzernabschluss hat im Gegensatz zum Einzelabschluss grundsätzlich weder eine Ausschüttungsnoch eine Steuerbemessungsfunktion zu erfüllen. Schließlich können aus dem Konzernabschluss keine Ansprüche gegen den Konzern abgeleitet werden, denn der Konzern besitzt als wirtschaftliche Einheit keine eigene Rechtspersönlichkeit. Gläubiger und Anteilseigner (der einzelnen Konzernunternehmen) sowie der Fiskus richten ihre Ansprüche vielmehr gegen die einzelnen rechtlich selbständigen Unternehmen des Konzerns. Dem Konzernabschluss obliegt, unabhängig davon ob dieser nach HGB oder nach IFRS erstellt wurde, hauptsächlich eine Informationsfunktion. Beurteilen Sie - bevor Sie weiterlesen - die Aussagekraft eines nach HGB erstellten Einzelabschlusses anhand der durch das Gläubigerschutzprinzip geprägten Regelungen des HGB! Sie werden feststellen, das Bild ist - vom Gesetzgeber ‚aus guten Gründen‘ gewollt - verzerrt. Dies gilt bereits, wenn von bilanzpolitischen Möglichkeiten 1 - diese verzerren das Bild ebenfalls (eine solche Verzerrung geht allerdings vom Willen des Bilanzierenden aus) - abstrahiert wird. Bestehen darüber hinaus real- und finanzwirtschaftliche Abhängigkeiten bzw. ebensolche Verknüpfungen zwischen den einzelnen Konzernunternehmen, vermindert sich die Aussagekraft eines Einzelabschlusses dieser Unternehmen weiterhin. Es ist Aufgabe der Konzernrechnungslegung, solche Trübungen des Bildes der wirtschaftlichen Lage zumindest aufzuhellen. In diesem Zusammenhang wird auch von der Kompensationsfunktion des Konzernabschlusses gesprochen, wobei es sich jedoch nur um eine Unterausprägung der Informationsfunktion handelt. Die im Einzelabschluss eines Konzernunternehmens enthaltenen Informationen können aufgrund konzerninterner Sachverhaltsgestaltungen erheblich verzerrt sein. Schließlich werden zwischen den Konzernunternehmen Transaktionen (z. B. die Erbringung von Sach- und Dienstleistungen sowie die Gewährung von Darlehen) getätigt, die auf konzerninternen Verrechnungspreisen bzw. auf vom Mutterunternehmen diktierten Bedingungen und somit nicht unbedingt auf marktüblichen Konditionen basieren. _________________________________________________ 1 Siehe hierzu vertiefend z. B. B RÖSEL , Bilanzanalyse, 16. Aufl., Berlin 2017, S. 84 ff. Zahlungsbemessung? Konzernspezifische Verzerrungen im Einzelabschluss <?page no="26"?> I. Kapitel: Grundlagen der Konzernrechnungslegung 9 Zu den Adressaten des Konzernabschlusses gehören vor allem die Anteilseigner und die Gläubiger der einzelnen Konzernunternehmen, aber auch ‚Teile‘ der Öffentlichkeit (z. B. interessierte Kunden, Lieferanten und Arbeitnehmer der einzelnen Konzernunternehmen). Den Adressaten sollen konkret aufbereitete Informationen über die Gesamtlage des Konzerns zur Verfügung gestellt werden. Die damit verbundenen Aufbereitungsschritte werden in diesem Modul erläutert. Konzernspezifische Informationen sind nicht nur für die Anteilseigner von Mutter- und anderen Konzernunternehmen von erheblicher Bedeutung, sondern diese sind auch für die Gläubiger der einzelnen Konzernunternehmen sowie für weitere Adressaten relevant. Als eine weitere Unterausprägung der Informationsfunktion kann die sog. Führungs- und Lenkungsfunktion angesehen werden. Im Rahmen dieser Funktion soll ein Konzernabschluss Informationen vermitteln, welche die Leitungen der Konzernunternehmen in die Lage versetzen (sollen), wirtschaftliche Sachverhalte unter Berücksichtigung von Konzernaspekten zu beurteilen und damit verbundene Entscheidungen fundiert zu treffen. Auch wenn Ausschüttungen und Steuern in Deutschland nicht (unmittelbar) auf Basis des Konzernabschlusses ermittelt werden, kann dem Konzernabschluss zumindest eine mittelbare Zahlungsbemessungsfunktion zugeschrieben werden. Es ist in praxi durchaus üblich, zur Bemessung von variablen Vergütungskomponenten in Konzernunternehmen das Konzernergebnis oder hieraus abgeleitete Kennzahlen heranzuziehen. Zudem erfolgen die Gewinnverwendungsvorschläge - vor allem auf der Ebene des Mutterunternehmens - nicht selten unter Berücksichtigung des Konzernergebnisses. Zumindest faktisch beeinflusst damit auch das Konzernergebnis die Ausschüttung des Mutterunternehmens. Die Ausschüttungshöhe wird allerdings durch das Ergebnis des jeweiligen Einzelabschlusses nach oben begrenzt. Adressaten Unterstützung der Leitungen der Konzernunternehmen Vergütung der Konzernleitung und Ausschüttungsbemessung I. Kapitel <?page no="27"?> Kurseinheit I „Grundlagen“ des Moduls/ Kurses „Konzernrechnungslegung“ 10 4 Konzerntheorien und Grundsätze 4.1 Generalnorm, Einheitsfiktion und Konzerntheorien Die Forderung des deutschen Gesetzgebers, neben den Einzelabschlüssen der rechtlich selbständigen, aber konzernangehörigen Unternehmen (zusätzlich) einen Konzernabschluss aufzustellen, resultiert aus der Ansicht, dass die Einzelabschlüsse der einzelnen Konzernunternehmen lediglich ein unvollkommenes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage 1 des Konzerns sowie der einzelnen Konzernunternehmen bieten. Der Konzernabschluss in Deutschland soll die Einzelabschlüsse der einbezogenen Unternehmen nicht ersetzen, sondern lediglich ergänzen. Als Generalnorm für den Konzernabschluss gilt § 297 Abs. 2 Satz 2 HGB, wonach dieser - unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung - ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns zu vermitteln hat. Diese Generalnorm gilt als zentraler Grundsatz der Konzernrechnungslegung. Vergleichen Sie die in § 297 Abs. 2 HGB kodifizierte Generalnorm mit der Generalnorm für Einzelunternehmen! Sie werden sich bestimmt an § 264 Abs. 2 HGB erinnern. Lesen Sie in Vorbereitung auf den nächsten Absatz auch § 297 Abs. 3 Satz 1 HGB! Die Generalnorm erfährt in § 297 Abs. 3 Satz 1 HGB eine konzernspezifische Erweiterung, wonach die wirtschaftliche Lage der einbezogenen Unternehmen im Konzernabschluss so darzustellen ist, als ob es sich bei diesen Unternehmen insgesamt um ein einziges Unternehmen handelt. Diese Norm wird als Einheitsgrundsatz (bzw. Einheitsfiktion) bezeichnet und bringt mit der Einheitstheorie eine der beiden wesentlichen Konzerntheorien zum Ausdruck. Der Einfluss der Einheitsfiktion auf die Erstellung des Konzernabschlusses, konkret auf die einzelnen Schritte der Konsolidierung, soll in nachfolgendem Beispiel skizziert werden. Diese einleitende Darstellung soll lediglich für die bestehenden Probleme sensibilisieren. Die Sachverhalte sowie die Lösungsvorschläge werden in späteren Kapiteln des Lehrbriefes detailliert erläutert. _________________________________________________ 1 Die aus dem Gesetz stammende Bezeichnung „Vermögens-, Finanz- und Ertragslage“ wird gemeinhin mit VFE-Lage abgekürzt bzw. kurz wirtschaftliche Lage benannt. Sachgerechter wäre diesbezüglich jedoch die Bezeichnung „Vermögens-, Finanz- und Erfolgslage“; siehe u. a. B RÖSEL , Bilanzanalyse, 16. Aufl., Berlin 2017, S. 4 f. Motiv zur Konzernabschlusserstellung Generalnorm Einheitsgrundsatz <?page no="28"?> I. Kapitel: Grundlagen der Konzernrechnungslegung 11 Als Konsolidierung wird das Verfahren bezeichnet, mit dem aus den Einzelabschlüssen der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen ein Konzernabschluss i. S. e. wirtschaftlichen Einheit zu entwickeln ist. Im Mittelpunkt steht hierbei die Aufrechnung bzw. Eliminierung der Resultate des innerkonzernlichen Geschäftsverkehrs, der sich in Vermögens-, in Kapital- und in Erfolgsgrößen niederschlagen kann. Die vier Konsolidierungsschritte sind: (1) Kapitalkonsolidierung, 1 (2) Schuldenkonsolidierung, 2 (3) Zwischenergebniseliminierung 3 sowie (4) Aufwands- und Ertragskonsolidierung. 4 Ist in einem Konzern das Mutterunternehmen (MU) am Eigenkapital der einbezogenen Tochterunternehmen (TU) beteiligt, ist im Einzelabschluss des MU eine entsprechende Beteiligung aktiviert. Gleichzeitig weist das TU in seinem Einzelabschluss die diesem Kapital (ggf. anteilig) entsprechenden Aktiva und Passiva aus. Bei einer postenweisen Addition der Bilanzen (sog. Summenbilanz) der einbezogenen Unternehmen würde das Vermögen folglich doppelt erfasst: Sowohl die Beteiligung, welche aus dem Einzelabschluss des MU resultiert, als auch die einzelnen Vermögenspositionen, die im Einzelabschluss des TU enthalten sind, finden Einzug in die Summenbilanz. Die Beteiligung des MU und das Eigenkapital des TU müssen deshalb miteinander verrechnet werden, weil grundsätzlich niemand an sich selbst beteiligt sein kann. Diese Vorgehensweise folgt der Einheitsfiktion. Nach einer solchen ‚Kapitalkonsolidierung‘ erscheint im Konzernabschluss auf der Passivseite als Konzerneigenkapital nur noch das Eigenkapital der MU. Anstelle der Beteiligung am TU sind die entsprechenden Aktiva und übrigen Passiva (jedoch nicht das Eigenkapital) des TU zu finden. Da gemäß der Einheitsfiktion kein Unternehmen eine Forderung gegen oder eine Verpflichtung gegenüber sich selbst haben kann, sind Verpflichtungen und ggf. korrespondierende Forderungen zwischen einbezogenen Konzernunternehmen bei der Erstellung des Konzernabschlusses ebenfalls miteinander zu verrechnen. Dies wird - obwohl es dabei auch um Forderungen geht - als ‚Schuldenkonsolidierung‘ bezeichnet. _________________________________________________ 1 Siehe Kapitel III, II. Kurseinheit. 2 Siehe Kapitel VI, II. Kurseinheit. 3 Siehe Kapitel V, II. Kurseinheit. 4 Siehe Kapitel IX, II. Kurseinheit. I. Kapitel <?page no="29"?> Kurseinheit I „Grundlagen“ des Moduls/ Kurses „Konzernrechnungslegung“ 12 Werden zwischen den in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen Lieferungen und Leistungen ausgetauscht, sind die hieraus resultierenden Gewinne bzw. Verluste in den Einzelabschlüssen auszuweisen. Vom Standpunkt des Konzerns sind diese Gewinne oder Verluste aber noch nicht realisiert, weil es sich (aus Konzernsicht) um ein Geschäft mit sich selbst handelt. Erst, wenn die aus Konzernlieferungen und -leistungen stammenden Gegenstände an Konzernfremde veräußert wurden, gelten die entsprechenden Gewinne bzw. Verluste auch aus Konzernsicht als realisiert und dürfen im Konzernabschluss ausgewiesen werden. Noch im Konzern befindliche Gegenstände, die aus Konzernlieferungen stammen, müssen i. S. d. Einheitsfiktion mit dem Wert angesetzt werden, mit dem sie anzusetzen wären, wenn der Konzern ein Unternehmen wäre. Die allein auf innerkonzernlichen Lieferungen und Leistungen basierenden Aufbzw. Abschläge bei Vermögensgegenständen müssen deshalb eliminiert werden. Diese ‚Zwischenergebniseliminierung‘ folgt also ebenso der Einheitsfiktion. Zudem ist hinsichtlich der Erfolgslage zu berücksichtigen, dass bei einer Addition der einzelnen Gewinn- und Verlustrechnungen der Konzernunternehmen die Erträge und Aufwendungen in einer Summen-GuV des Konzerns aufgrund konzerninterner Leistungsbeziehungen aufgebläht sein können. Die diesbezüglich durchzuführenden Korrekturmaßnahmen werden als ‚Aufwands- und Ertragseliminierung‘ bezeichnet. Dieses Vorgehen resultiert ebenfalls aus der Einheitstheorie, weil in einer Erfolgsrechnung keine Erträge und keine Aufwendungen gegenüber sich selbst ausgewiesen werden dürfen. Bilanztheorien (und somit auch die Konzerntheorien) versuchen - unabhängig von rechtlichen Regelungen - den Zweck des Abschlusses, dessen Konzeption und dessen Ausgestaltung aus betriebswirtschaftlichen Überlegungen herzuleiten. Im Rahmen der Konzerntheorien stehen sich die Einheitstheorie und die Interessentheorie gegenüber. Diese schlagen sich in unterschiedlichem Maße in den HGBbzw. IFRS-Normen zur Konzernrechnungslegung nieder. Nachfolgende Ausführungen sollen durch ein einfaches Beispiel unterstützt werden, ohne an dieser Stelle schon tiefer in die konkreten beteiligungs- und beherrschungsspezifischen Aspekte der Konzernrechnungslegung einzudringen. Die Mehr AG, die sich im Streubesitz befindet, hält 90 % an der Abhängig AG. Die Minder AG hält die übrigen 10 % an der Abhängig AG. Die Mehr AG und die Abhängig AG stellen einen Konzern dar. Die Mehr AG ist das Mutterunternehmen der Abhängig AG und zugleich der Mehrheitsgesellschafter. Die Abhängig AG ist wiederum das Tochterunternehmen der Mehr AG. Bei der Minder AG handelt es sich um einen sog. Minderheitsgesellschafter. <?page no="30"?> I. Kapitel: Grundlagen der Konzernrechnungslegung 13 Aufgabe 1: 1 Erstellen Sie für das o. g. Beispiel ein Organigramm! Vernachlässigen Sie hierbei nicht die Anteilseigner des Mutterunternehmens. Die Einheitstheorie gilt sowohl im Hinblick auf das HGB als auch hinsichtlich der IFRS als die dominierende Konzerntheorie. In der reinen Form dieser Theorie werden den an den Tochterunternehmen beteiligten Minderheitsgesellschaftern (notgedrungen) dieselben Interessen zugeschrieben wie sie die Anteilseigner des Mutterunternehmens besitzen. Begründet wird dies mit der Annahme, dass ggf. von den Interessen der Mehrheitseigner abweichende Interessen der Minderheitsgesellschafter ohnehin nicht durchgesetzt werden können. Entsprechend wird zwischen den Anteilseignern insofern nicht differenziert, als die Minderheitsgesellschafter den Mehrheitsgesellschaftern faktisch gleichgestellt werden. Sie gelten nicht als Außenstehende des Konzerns, sondern als dessen Eigenkapitalgeber. Auf der Vermögensseite eines Konzernabschlusses werden deshalb nicht nur die Vermögensanteile der Mehrheitseigner, sondern auch die der Minderheitsgesellschafter ausgewiesen. Die Zusammensetzung/ Art der Gesellschafter soll sich also nicht auf das mit dem Konzernabschluss vermittelte Bild des Konzerns auswirken. Nach der reinen Form der Interessentheorie wird der Konzernabschluss nicht als der Gesamtabschluss der wirtschaftlichen Einheit ‚Konzern‘ aufgefasst, sondern lediglich als ein Abschluss, in dem die Interessen der Anteilseigner des Mutterunternehmens i. S. e. erweiterten Abschlusses des Mutterunternehmens gebündelt werden. Bezüglich der verbleibenden Minderheitsgesellschafter wird unterstellt, dass diese abweichende Interessen verfolgen (können), die es zu berücksichtigen gilt. Die Minderheitsgesellschafter werden aus Konzernsicht faktisch als Fremdkapitalgeber betrachtet. Die Vermögensanteile der Minderheitsgesellschafter wären entsprechend auf der Vermögensseite des Konzernabschlusses nicht zu berücksichtigen. Zentral für die (dominierende) Einheitstheorie ist die Sichtweise des Konzerns als Ganzes. Folglich ist der Konzernabschluss so aufzustellen, als wenn der Konzern in seiner Gesamtheit ein Unternehmen wäre. Bei der Interessentheorie sind hingegen die Interessen der unterschiedlichen Anteilseigner von Bedeutung. Zwar ist sowohl nach HGB als auch nach IFRS insgesamt keine eindeutige Zuordnung aller Regeln zu einer der beiden Theorien möglich, allerdings kann grundsätzlich konstatiert werden, dass die IFRS der Einheitstheorie näherstehen als das HGB, das seinerseits bereits eher der Einheitstheorie als der Interessentheorie zugewandt ist. _________________________________________________ 1 Lösungsvorschläge zu zahlreichen Aufgaben des Moduls haben wir im Netz für Sie bereitgestellt. Nähere Informationen hierzu finden Sie im Begleitheft. Einheitstheoretische Betrachtung des Konzernabschlusses Interessentheoretische Betrachtung des Konzernabschlusses Umsetzung in den Konzernrechnungslegungsnormen I. Kapitel <?page no="31"?> Kurseinheit I „Grundlagen“ des Moduls/ Kurses „Konzernrechnungslegung“ 14 Der Einheitsgrundsatz kann als primärer Grundsatz ordnungsmäßiger Konzernrechnungslegung aufgefasst werden. Dieser sollte nicht nur bei der Auslegung der kodifizierten Konzernrechnungslegungsnormen herangezogen werden, sondern auch, wenn Regelungslücken bestehen. Darüber hinaus sollten die Beurteilung bestehender Regelungen und deren Weiterentwicklung vor dem Hintergrund dieses Grundsatzes erfolgen. Dem Einheitsgrundsatz kommt also „einerseits eine Ergänzungs- und Auslegungsfunktion sowie andererseits eine Beurteilungs- und Weiterentwicklungsfunktion“ 1 zu. Neben dem Einheitsgrundsatz sind bei der Konzernrechnungslegung Grundsätze zu beachten, die sich entweder - wie die Grundsätze der Vollständigkeit, der Einheitlichkeit der Bilanzierung bzw. der Abschlussinhalte, der Stichtagseinheitlichkeit und der Einheitlichkeit der Währung - aus dem Einheitsgrundsatz ableiten oder - wie etwa die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, der Wesentlichkeit, der Stetigkeit, der Rechtzeitigkeit, der Bilanzidentität sowie der Klarheit und Übersichtlichkeit - die abgeleiteten Grundsätze umrahmen. Die benannten Grundsätze werden nachfolgend ausführlich beschrieben. Der Grundsatz der Einheitlichkeit der Bilanzierung bzw. der Abschlussinhalte umfasst wiederum den Grundsatz des einheitlichen Ansatzes (konzerneinheitliche Bilanzierung dem Grunde nach), den Grundsatz der einheitlichen Bewertung (konzerneinheitliche Bilanzierung der Höhe nach) und den Grundsatz des einheitlichen Ausweises (konzerneinheitliche Bilanzierung der Stelle nach). Ansatz - Bewertung - Ausweis, diesen Dreiklang sollten Sie bereits kennen, oder Sie sollten sich vorsorglich noch einmal belesen! 2 4.2 Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und der Wesentlichkeit Die Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit resultiert aus dem sog. Kosten-Nutzen-Postulat. Demnach muss ein angemessenes Verhältnis zwischen dem Nutzen, der für die Adressaten aus den durch die Rechnungslegung vermittelten Informationen resultiert, und den damit verbundenen Kosten (z. B. aus der Informationsermittlung und -aufbereitung) auf Seiten der Rechnungslegenden bestehen. Demgegenüber können gemäß dem Grundsatz der Wesentlichkeit entscheidungsrelevante Informationsinhalte nicht unter Verweis auf das Kosten-Nutzen-Postulat weggelassen werden. _________________________________________________ 1 P ETERSEN / Z WIRNER , Konzernrechnungslegung nach HGB, Weinheim 2009, S. 14. 2 Siehe hierzu bereits die Gliederung des Buches S CHILDBACH / S TOBBE / B RÖSEL , Der handelsrechtliche Jahresabschluss, 10. Aufl., Sternenfels 2013. Bedeutung des Einheitsgrundsatzes Weitere Konsolidierungsgrundsätze Zusammenhang der Grundsätze <?page no="32"?> I. Kapitel: Grundlagen der Konzernrechnungslegung 15 Der Rückgriff auf das Kosten-Nutzen-Postulat kommt nur dann in Betracht, wenn durch den Verzicht auf bestimmte Verfahrensweisen und Informationen im Rahmen der Konzernrechnungslegung der Einblick in die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Hinsichtlich der (Un-)Wesentlichkeit muss zum einen jeder reale Sachverhalt dahingehend für sich beurteilt werden, ob diesbezüglich - bei Unterlassen der Anwendung einer jeweiligen Rechnungslegungsmethode - wesentliche Auswirkungen auf das vermittelte Bild der wirtschaftlichen Lage resultieren. Zum anderen ist die Summe der vermeintlich unwesentlichen Sachverhalte entsprechend zu prüfen. Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit bildet bei der Konzernrechnungslegung einen einschränkenden Rahmen für die nachfolgend zu erörternden Grundsätze. Dass der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit hier einleitend (also vor den anderen Grundsätzen) erläutert wird, soll nicht etwa dessen Bedeutung für das gewünschte einheitliche Bild des Konzernabschlusses unterstreichen. Allerdings resultieren vor allem aus diesem Grundsatz die explizit oder implizit zulässigen Abweichungen von der Einheitsfiktion. Ein entsprechender Verzicht auf einzelne Konsolidierungs- oder andere Anpassungsschritte aus Wesentlichkeitsgründen stellt in praxi weniger eine Ausnahme, sondern vielmehr die Regel dar. Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit kommt bei der Konzernrechnungslegung in zahlreichen Normen zum Tragen. Gewinnen Sie einen Eindruck über die §§ 293, 296, 303, 304, 305 und 308 HGB! Konzentrieren Sie sich diesbezüglich vor allem auf die Identifikation der Auswirkungen des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit! 4.3 Grundsätze der Vollständigkeit und des einheitlichen Ansatzes Im Sinne der Einheitstheorie verlangt der Grundsatz der Vollständigkeit eine Übernahme aller Vermögenspositionen und Schulden sowie aller Erträge und Aufwendungen sämtlicher Konzernunternehmen in den konsolidierten Abschluss, sofern diese aus Konzernsicht bestehen. Insofern darf sich der Konzernabschluss nicht nur auf das Land konzentrieren, in dem das Mutterunternehmen seinen Sitz hat, sondern muss alle Konzernunternehmen weltweit berücksichtigen. Das Weltabschlussprinzip, welches nach § 294 Abs. 1 HGB explizit zu beachten ist, resultiert somit aus dem Vollständigkeitspostulat. Beurteilung der (Un-)Wesentlichkeit Grundsatz der Wirtschaftlichkeit als Rahmen Grundsatz der Vollständigkeit I. Kapitel <?page no="33"?> Kurseinheit I „Grundlagen“ des Moduls/ Kurses „Konzernrechnungslegung“ 16 Lesen Sie § 294 Abs. 1 HGB (und ignorieren Sie vorerst die Einschränkung nach dem Komma im Absatz) sowie - im Hinblick auf nachfolgenden Absatz des Lehrbriefes - § 300 Abs. 2 Satz 1 HGB! Aus dem Weltabschlussprinzip resultieren Probleme für den Abschluss eines Konzerns mit Tochterunternehmen in verschiedenen Ländern, weil in diesen unterschiedliche Ansatzgebote, Ansatzwahlrechte und Ansatzverbote bestehen können. Wie hiermit umzugehen ist, d. h. die Antwort auf die Frage, was im Konzernabschluss bilanziert werden muss, was nicht bilanziert werden darf und welche Bilanzansatzwahlrechte im Konzernabschluss bestehen, ergibt sich aus § 300 Abs. 2 Satz 1 HGB, in welchem das Mutterunternehmensprinzip geregelt ist. Aus dem Mutterunternehmensprinzip folgt der Grundsatz des einheitlichen Ansatzes (einheitliche Bilanzierung dem Grunde nach) 1 für die Konzernbilanz. Für die in den Konzernabschluss eingehenden Bilanzen der einbezogenen Unternehmen sind entsprechend die Ansatzpflichten und -verbote zu berücksichtigen, die für das Mutterunternehmen gelten. Die für die einbezogenen Unternehmen im Hinblick auf den Einzelabschluss relevanten landesrechtlichen Normen sowie deren Vorgehen in diesem Abschluss sind insofern hinsichtlich des Konzernabschlusses irrelevant. Da im Hinblick auf die Ansatzregelungen das Recht des Mutterunternehmens zu beachten ist, sind bei der Aufstellung des Konzernabschlusses nach HGB durch ein deutsches Mutterunternehmen konzernweit die Ansatzgebote und -verbote des HGB relevant. Wird hingegen von einem Konzern mit deutschem Mutterunternehmen ein IFRS-Konzernabschluss aufgestellt, gelten die nach IFRS bestehenden Ansatzgebote und -verbote. Wird ein HGB-Konzernabschluss aufgestellt, sind die (ggf. rechtsformspezifischen) Ansatzregelungen des HGB zu beachten. Hat das Mutterunternehmen die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft, sind somit die allgemeinen (lex generalis; §§ 246 bis 251 HGB) und die speziellen Ansatzvorschriften (lex specialis; z. B. § 274 HGB) anzuwenden. Wiederholen Sie die Ansatzvorschriften, die sich aus den besagten Normen ergeben, und stellen Sie Abweichungen zwischen den allgemeinen und den speziellen Ansatzvorschriften heraus! _________________________________________________ 1 Dieser Grundsatz wird auch als Grundsatz der einheitlichen Bilanzierung bezeichnet, obwohl die Bilanzierung als Oberbegriff von Ansatz, Bewertung und Ausweis anzusehen ist. Umgang mit unterschiedlichen Normen im internationalen Konzern Ansatzgebote und Ansatzverbote <?page no="34"?> I. Kapitel: Grundlagen der Konzernrechnungslegung 17 Gemäß § 300 Abs. 2 Satz 2 HGB ist im Konzernabschluss eine Ausübung der nach dem Recht des Mutterunternehmens bestehenden Ansatzwahlrechte unabhängig vom Vorgehen in den Einzelabschlüssen möglich. Die Abweichung der Wahlrechtsausübung von der Vorgehensweise in den Einzelabschlüssen gilt auch für das Mutterunternehmen. Sollte auf Ebene des Einzelabschlusses des Mutterunternehmens ein Aktivierungswahlrecht zu Gunsten einer Aktivierung ausgenutzt worden sein, kann sich im Hinblick auf den Konzernabschluss gegen eine Aktivierung, also für die sofortige Aufwandsverbuchung, entschieden werden. Die nach dem Recht des Mutterunternehmens eingeräumten Bilanzansatzwahlrechte dürfen in einem nach HGB erstellten Konzernabschluss unabhängig von ihrer Ausübung in den Einzelabschlüssen der einbezogenen Unternehmen erneut ausgeübt werden. Durch die Ausnutzung von Ansatzwahlrechten können Informationen über die wirtschaftliche Lage in einer von der Unternehmensbzw. Konzernleitung gewünschten Weise beeinflusst werden. Im Konzernabschluss kann dabei im Hinblick auf die diesem innewohnende Informationsfunktion eine andere bilanzpolitische Ausrichtung verfolgt werden als im Einzelabschluss des Mutterunternehmens, bei dem - unmittelbar - die Ausschüttungs- und - mittelbar - die Steuerbemessungsfunktion im Mittelpunkt stehen. Ein differenziertes Vorgehen auf Einzelabschlussebene einerseits und auf Konzernebene andererseits wird als duale bzw. zweigleisige Bilanzpolitik bezeichnet. Teilweise wird in der Literatur 1 sogar die Meinung vertreten, dass - soweit ein Ansatzwahlrecht besteht - vergleichbare Sachverhalte innerhalb desselben Konzernabschlusses unterschiedlich ausgeübt werden können. Zur Erhöhung der Aussagekraft eines Konzernabschlusses und i. S. d. Einheitsgrundsatzes sollte dies jedoch vermieden werden; Bilanzansatzwahlrechte sind daher für vergleichbare Sachverhalte konzerneinheitlich auszuüben. Würde diesem Hinweis zur Auslegung der einheitlichen Ausübung von Ansatzwahlrechten innerhalb des Konzerns nicht gefolgt werden, könnten gemäß § 274 Abs. 1 Satz 2 HGB die nach der Verrechnung mit den passiven latenten Steuern verbleibenden aktiven latenten Steuern (Aktivüberhang) von einem Tochterunternehmen im Rahmen des Konzernabschlusses angesetzt werden, während ein anderes Tochterunternehmen diese als Aufwand verbucht. Dies verstößt gegen den Einheitsgrundsatz und ist abzulehnen. _________________________________________________ 1 Siehe z. B. P ETERSEN / Z WIRNER , Konzernrechnungslegung nach HGB, Weinheim 2009, S. 85. Neuausübung der Ansatzwahlrechte Duale bzw. zweigleisige Bilanzpolitik I. Kapitel <?page no="35"?> Kurseinheit I „Grundlagen“ des Moduls/ Kurses „Konzernrechnungslegung“ 18 Gewöhnlich wird versucht, die konzerneinheitliche Bilanzierung durch eine Konzernrichtlinie sicherzustellen. In dieser Richtlinie, welche auf Ebene des Mutterunternehmens erstellt wird, sollte vor allem die Ausnutzung der expliziten Wahlrechte auf Konzernebene kodifiziert sein, damit alle Konzernunternehmen sich danach richten können. Lesen Sie nicht nur § 300 Abs. 2 Satz 2 HGB, sondern erinnern Sie sich zugleich an die Ansatzwahlrechte, die im HGB 1 im Hinblick auf den Einzelabschluss kodifiziert sind (erste Hinweise finden Sie in nachfolgenden Beispielen sowie in der nächsten Übungsaufgabe)! Bestehen hinsichtlich Ansatz, Bewertung oder Ausweis Abweichungen zwischen den Normen, welche die in den Konzernabschluss einzubeziehenden Unternehmen im Rahmen ihres Einzelabschlusses beachten mussten, und den für das Mutterunternehmen anzuwendenden HGB-Normen, müssen im Rahmen der Konzernrechnungslegung Anpassungen erfolgen: Ausgangspunkte sind die jeweils nach nationalem Recht aufgestellten Einzelabschlüsse (Handelsbilanzen) der einzubeziehenden (ggf. ausländischen) Unternehmen, die auch als Handelsbilanzen I (HB I) bezeichnet werden. Auch der Einzelabschluss des Mutterunternehmens gilt als HB I. Die Anpassung der Einzelabschlüsse an die konzerneinheitlichen Ansatz-, Bewertungs- und schließlich Ausweismethoden erfolgt durch die Anpassung der einzelnen HB I, woraus im Ergebnis dieser Anpassung die sog. Handelsbilanzen II (HB II) entstehen. Da mit der Erstellung der HB II die eigentliche Konsolidierung vorbereitet wird, werden diese Bilanzen auch als ‚Vorbereitungsbilanzen‘ bezeichnet: HB I HB II. Die Anpassung der Ansatz-, Bewertungs- und Ausweismethoden an die konzerneinheitlichen Normen erfolgt durch die Überleitung der Einzelabschlüsse (HB I) in die Vorbereitungsbilanzen für die Konzernabschlusserstellung (HB II). Dies gilt für alle einzubeziehenden Unternehmen - auch für das Mutterunternehmen. Sofern keine Anpassungsmaßnahmen erforderlich sind, weil z. B. ein Tochterunternehmen die für den Konzernabschluss zu berücksichtigenden Normen bereits im Einzelabschluss sachgerecht anwendet, entspricht die HB I ausnahmsweise der HB II. _________________________________________________ 1 Siehe hierzu den Überblick in B RÖSEL , Bilanzanalyse, 16. Aufl., Berlin 2017, S. 105. Vorbereitung der Konsolidierung <?page no="36"?> I. Kapitel: Grundlagen der Konzernrechnungslegung 19 Ein ausländisches Tochterunternehmen hat im Einzelabschluss (HB I) die Position „Aufwendungen für die Erweiterung des Geschäftsbetriebs“ aktiviert. Für die Berücksichtigung im HGB-Konzernabschluss ist nun zu prüfen, ob dieser Ansatz dem Recht des (deutschen) Mutterunternehmens entspricht. Gemäß § 246 HGB besteht für Aufwendungen zur Erweiterung des Geschäftsbetriebs ein Ansatzverbot. Folglich hat im Rahmen der Aufstellung der HB II eine Anpassung zu erfolgen. Der Posten darf nicht in den deutschen Konzernabschluss übernommen werden. Ein Tochterunternehmen nutzt in seinem Einzelabschluss (HB I) das Wahlrecht des § 250 Abs. 3 HGB zum Ansatz eines Disagios i. H. v. 60 GE. Dieses Ansatzwahlrecht entspricht auch dem Recht des Mutterunternehmens. Im Konzernabschluss soll dieser Unterschiedsbetrag jedoch nicht angesetzt werden. Folglich ist der entsprechende Betrag bei der Überleitung der HB I zur HB II des Tochterunternehmens zu korrigieren. Aufgabe 2: Nach § 248 Abs. 2 Satz 1 HGB besteht ein Ansatzwahlrecht für selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens. Wie wird dieses Wahlrecht im Rahmen des Konzernabschlusses einerseits und auf Ebene des deutschen einzelnen Konzernunternehmens anderseits vermutlich genutzt? Begründen Sie Ihre Ausführungen kurz! 4.4 Grundsatz der einheitlichen Bewertung § 308 HGB ist gemäß Überschrift der einheitlichen Bewertung gewidmet. Lesen Sie diesen nun vollständig! Dem Einheitsgrundsatz folgend ist im Konzernabschluss einheitlich zu bewerten. Die Bewertung hat dementsprechend so zu erfolgen, als ob es sich bei den Konzernunternehmen in ihrer Gesamtheit sowohl um ein eigenständiges als auch ein einziges Unternehmen handelt. Der Grundsatz der konzerneinheitlichen Bewertung (einheitliche Bilanzierung der Höhe nach) resultiert aus § 308 Abs. 1 Satz 1 HGB, wonach auch bzgl. der Bewertung das Mutterunternehmensprinzip gilt. Bei der Übernahme von Vermögenspositionen und Schulden in den HGB-Konzernabschluss sind somit nicht unbedingt die Wertansätze aus den Einzelabschlüssen der einbezogenen Unternehmen ausschlaggebend, sondern vielmehr jene Werte, die sich unter Berücksichtigung der Bewertungsvorschriften ergeben, die für das Mutterunternehmen gelten. Mutterunternehmensprinzip I. Kapitel <?page no="37"?> Kurseinheit I „Grundlagen“ des Moduls/ Kurses „Konzernrechnungslegung“ 20 Bestehen Wahlrechte, ist deren Ausübung - bei gleichen Bedingungen - konzerneinheitlich vorzunehmen. Die Bewertung im HGB-Konzernabschluss ist gemäß § 308 Abs. 1 Sätze 2 und 3 HGB von den Bewertungsmethoden in den Einzelabschlüssen der einbezogenen Unternehmen (also auch vom Einzelabschluss des Mutterunternehmens) unabhängig. Danach können nicht nur bei den Tochterunternehmen, sondern auch bei dem Mutterunternehmen die Bewertungswahlrechte im Rahmen der Konzernabschlusserstellung erneut ausgeübt werden. Zwar geht das Gesetz davon aus, dass auf den Konzernabschluss grundsätzlich die Bewertungsmethoden angewendet werden, die das Mutterunternehmen in seinem Einzelabschluss tatsächlich anwendet; sofern auf Konzernabschlussebene jedoch andere Methoden gewählt werden, sind eine entsprechende Angabe und deren Begründung im Konzernanhang erforderlich. Die Anpassung der von den konzernspezifischen Bewertungsmethoden abweichenden Wertansätze in den Einzelabschlüssen der einbezogenen Unternehmen (einschließlich des Mutterunternehmens) erfolgt vor der Konsolidierung im Rahmen der Erstellung der HB II. Neuausübungen von Ermessensentscheidungen sowie Änderungen von Schätzgrößen gegenüber den Jahresabschlüssen der einbezogenen Unternehmen sind nach Maßgabe des Grundsatzes der Willkürfreiheit i. d. R. nur insoweit zulässig, als die Änderungen der Einheitlichkeit der Bewertung dienen. Aufgabe 3: Ein Tochterunternehmen nutzt das Bewertungswahlrecht des § 255 Abs. 3 Satz 2 HGB. Demnach berücksichtigt es bei der Bemessung der Herstellungskosten die Zinsen für das Fremdkapital, das zur Finanzierung der Herstellung eines Vermögensgegenstands verwendet wird. Dieses Vorgehen wird im Einzelabschluss des deutschen Mutterunternehmens nicht gewählt; die in Rede stehenden Zinsen werden dort sofort im Aufwand erfasst. Prüfen Sie systematisch die Zulässigkeit der Wahlrechtsausübung im Hinblick auf den Konzernabschluss! Neuausübung der Bewertungswahlrechte <?page no="38"?> I. Kapitel: Grundlagen der Konzernrechnungslegung 21 Der Grundsatz der konzerneinheitlichen Bewertung ist u. a. hinsichtlich der folgenden Vorschriften relevant, die explizite Bewertungswahlrechte darstellen: 1 Nach § 253 Abs. 2 Satz 2 HGB können Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen entweder mit dem ihrer Restlaufzeit entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatz der vergangenen sieben Geschäftsjahre oder pauschal mit dem durchschnittlichen Marktzinssatz, der sich bei einer angenommenen Restlaufzeit von 15 Jahren ergibt, abgezinst werden. Der Grundsatz der einheitlichen Bewertung verlangt die einheitliche Anwendung einer der beiden Marktzinssätze für alle Konzernunternehmen. In § 255 Abs. 2 und 3 HGB werden Wahlrechte bzgl. der Bemessung der Herstellungskosten kodifiziert. Ein jeweiliges Wahlrecht zur Einbeziehung bestimmter Kosten in die Herstellungskosten ist einheitlich für alle Konzernunternehmen auszuüben. § 256 Satz 1 HGB gewährt ein Methodenwahlrecht in Bezug auf verschiedene Verbrauchsfolgeverfahren bei Vorräten. Vor dem Hintergrund des Grundsatzes der einheitlichen Bewertung ist für vergleichbar gelagerte Vorräte einer Gattung eine Festlegung auf ein Verfahren für alle Konzernunternehmen geboten. Bezüglich des Grundsatzes der einheitlichen Bewertung im Konzernabschluss ist klarzustellen, dass der Gesetzgeber in § 308 HGB lediglich die Anwendung einheitlicher Bewertungsmethoden und keine ‚uniforme‘ Bewertung verlangt, wie es vielleicht aus der Überschrift zu § 308 HGB („Einheitliche Bewertung“) abgeleitet werden könnte. Wenn also im Hinblick auf einen Sachverhalt (z. B. die Bewertung von Maschinen) unterschiedliche Bewertungsmethoden für das Mutterunternehmen zulässig sind (z. B. unterschiedliche Abschreibungsmethoden), bedeutet es nicht, dass alle Objekte des Konzerns (im Beispiel also alle Maschinen des Konzerns) mit einer Methode (z. B. lediglich linear) abzuschreiben sind. Bei der Bewertung ist vielmehr auch innerhalb eines Bilanzpostens der Rückgriff auf verschiedene Methoden notwendig, soweit sich die zu bewertenden Objekte, deren Nutzung oder die Bedingungen, unter denen diese genutzt werden, nicht ähneln. Von Bedeutung ist also die Gleichheit des Sachverhalts. Diese wird als gegeben angenommen, wenn Vermögenspositionen bzw. Schulden einerseits artsowie funktionsgleich sind und andererseits vergleichbaren wertbestimmenden Faktoren (Rahmenbedingungen) unterliegen. _________________________________________________ 1 Siehe hierzu den Überblick in B RÖSEL , Bilanzanalyse, 16. Aufl., Berlin 2017, S. 106. Bestimmung gleicher Sachverhalte I. Kapitel <?page no="39"?> Kurseinheit I „Grundlagen“ des Moduls/ Kurses „Konzernrechnungslegung“ 22 § 253 Abs. 3 HGB gewährt für Vermögensgegenstände des Anlagevermögens ein implizites Wahlrecht 1 in Bezug auf die Abschreibungsmethode und die Festlegung der Nutzungsdauer. Gemäß dem Grundsatz der einheitlichen Bewertung muss die Wertfindung bei vergleichbaren Sachverhalten einheitlich erfolgen. Die Einheitlichkeit der Bewertung umfasst dabei nicht nur die einheitliche Anwendung einer Methode, sondern auch die Verwendung gleicher Rechengrößen (z. B. hinsichtlich der Nutzungsdauer), sofern für art- und funktionsgleiche Maschinen im Konzernverbund keine abweichenden wertbestimmenden Faktoren bestehen. Solche Abweichungen sind jedoch - vor allem bei weltweit und in verschiedenen Bereichen tätigen Konzernen - nicht unüblich und können u. a. aus einem unterschiedlichen Gebrauch, abweichenden standort- und länderspezifischen Aspekten resultieren. Die Frage der (Nicht-)Vergleichbarkeit der wertbestimmenden Faktoren beinhaltet wiederum erhebliches bilanzpolitisches Potential. Aufgabe 4: Ein deutsches Mutterunternehmen schreibt eine Solaranlage linear über einen Zeitraum von 20 Jahren ab. Ein Tochterunternehmen legt der linearen Abschreibung einer artgleichen Solaranlage hingegen eine Nutzungsdauer von 15 Jahren zugrunde. Ist diese unterschiedliche Wahlrechtsausübung zulässig, wenn das Tochterunternehmen a) ebenfalls in Deutschland ansässig ist und b) seinen Sitz in Sibirien oder der Sahara hat? Begründen Sie Ihre Ausführungen kurz! Auf eine Bewertungsanpassung kann in besonderen Fällen verzichtet werden: Gemäß § 308 Abs. 2 Satz 3 HGB kann hierauf aus Wirtschaftlichkeitsgründen verzichtet werden, wenn deren Auswirkungen für die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der VFE-Lage des Konzerns nur von untergeordneter Bedeutung sind. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Einzelfälle in der Gesamtbetrachtung insgesamt wesentlich sind. Zudem sind nach § 308 Abs. 2 Satz 4 HGB in (nicht näher benannten) Ausnahmefällen Abweichungen vom Grundsatz der einheitlichen Bewertung zulässig, wenn diese im Konzernanhang angegeben und begründet werden. Da diese Norm weder im Gesetz noch in einschlägigen Kommentaren konkretisiert wird, sollte sie in Anbetracht des damit verbundenen Informationsverlustes sehr restriktiv ausgelegt werden. Branchenabhängige Sonderregelungen bestehen nach § 308 Abs. 2 Satz 2 HGB. Demnach dürfen Wertansätze beibehalten werden, die - wegen der Besonderheiten der Geschäftszweige - auf der Anwendung von für Kreditinstitute oder Versicherungsunternehmen geltenden Vorschriften beruhen. Auch hierauf wäre im Konzernanhang hinzuweisen. _________________________________________________ 1 Siehe zur Begrifflichkeit B RÖSEL , Bilanzanalyse, 16. Aufl., Berlin 2017, S. 107 f. Ausnahmen von der Umbewertungsverpflichtung <?page no="40"?> I. Kapitel: Grundlagen der Konzernrechnungslegung 23 4.5 Grundsatz des einheitlichen Ausweises Der Grundsatz des einheitlichen Ausweises ist hingegen nicht explizit kodifiziert. Ihre Suche in den Rechtsnormen wird also erfolglos sein. Lesen Sie deshalb besser gleich weiter, sofern Sie nicht eine erste (? ) Pause bzw. Stärkung benötigen! Gemäß P ETERSEN / Z WIRNER resultiert das Gebot der Einheitlichkeit des Ausweises „sowohl aus dem Einblicksgebot als auch aus konsolidierungstechnischen Erfordernissen.“ 1 Darüber hinaus kann das Gebot auch aus § 298 Abs. 1 HGB hergeleitet werden, in dem auf die Gliederungsvorschriften der §§ 266 und 275 HGB verwiesen wird, welche somit konzerneinheitlich anzuwenden sind. Die Erstellung einer Summenbilanz und die Erstellung einer entsprechenden Summen-GuV würden zu erheblichen Problemen führen, wenn konzernweit kein einheitlicher Ausweis erfolgt. Deshalb sollten im gesamten Konzern im Hinblick auf die jeweiligen HB II einheitliche Gliederungsvorschriften beachtet werden. Grundsätzlich sind auch beim Ausweis ausschließlich die Vorschriften anwendbar, die dem Recht des Mutterunternehmens entsprechen. Auch Ausweiswahlrechte sollten im Konzernabschluss einheitlich ausgeübt werden. Das Mutterunternehmen ist jedoch auch hier nicht daran gebunden, Ausweiswahlrechte so wie im Einzelabschluss auszuüben. Nach § 268 Abs. 5 HGB besteht ein Wahlrecht, erhaltene Anzahlungen auf Vorräte entweder offen vom Posten „Vorräte“ abzusetzen oder gesondert unter den Verbindlichkeiten auszuweisen. Entscheidet sich das Mutterunternehmen auf Einzelabschlussebene für eine offene Absetzung vom Vorratsvermögen, 2 ist ein gesonderter Ausweis der Anzahlungen unter den Verbindlichkeiten auf Konzernebene dennoch möglich. Der Ausweis unter den Verbindlichkeiten ist in einem solchen Fall für die Vorbereitungsbilanzen (HB II) aller in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen obligatorisch. _________________________________________________ 1 P ETERSEN / Z WIRNER , Konzernrechnungslegung nach HGB, Weinheim 2009, S. 90. 2 Siehe hierzu kritisch S CHILDBACH / S TOBBE / B RÖSEL , Der handelsrechtliche Jahresabschluss, 10. Aufl., Sternenfels 2013, S. 198 ff. Versuch einer Herleitung Mutterunternehmensprinzip I. Kapitel <?page no="41"?> Kurseinheit I „Grundlagen“ des Moduls/ Kurses „Konzernrechnungslegung“ 24 Aufgabe 5: Nach § 275 Abs. 1 HGB besteht ein Wahlrecht, die GuV entweder nach dem Gesamtkostenverfahren (GKV) oder nach dem Umsatzkostenverfahren (UKV) aufzustellen. 1 Das Mutterunternehmen wendet in seinem Einzelabschluss das GKV an. Auch Tochterunternehmen A stellt die GuV auf Einzelabschlussebene nach dem GKV auf; bei den Tochterunternehmen B, C und D erfolgt dies jedoch nach dem UKV. Welches Verfahren ist für die Überleitungsrechnungen aller in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen anzuwenden? Begründen Sie Ihre Ausführungen! 4.6 Grundsatz der Stetigkeit Lesen Sie die Paragraphen, welche die Stetigkeit für den Einzelabschluss normieren (§ 246 Abs. 3 HGB für die Ansatz-, § 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB für die Bewertungs- und § 265 Abs. 1 HGB für die Ausweisstetigkeit)! Diese Stetigkeitsgrundsätze sind über den Verweis in § 298 Abs. 1 HGB auch für den Konzernabschluss verbindlich. Lesen Sie neben § 298 Abs. 1 HGB die Sätze 2 bis 5 in § 297 Abs. 3 HGB! Mit dem Verweis in § 298 Abs. 1 HGB auf die Stetigkeitsnormen des Einzelabschlusses sind auch im Konzernabschluss die Ansatz- und die Bewertungsmethoden des vorhergehenden Abschlusses beizubehalten. Dies gilt ferner für die Form der Darstellung, vor allem für die Gliederung der aufeinanderfolgenden Bilanzen und GuV. Sind in Ausnahmefällen wegen besonderer Umstände Abweichungen erforderlich, sind diese im Anhang anzugeben und zu begründen. Die bereits für Einzelabschlüsse nach HGB relevanten Stetigkeitsgrundsätze werden in § 297 Abs. 3 Sätze 2 bis 5 HGB durch ein spezielles Stetigkeitsgebot ergänzt. Demnach sind auch die bisher angewandten Konsolidierungsmethoden (i. w. S.) beizubehalten. Eine Abweichung ist jedoch in Ausnahmefällen zulässig, wobei diese im Konzernanhang anzugeben und zu begründen ist. Ebenda wäre in einem solchen Fall auch der Einfluss der Abweichung auf die VFE-Lage des Konzerns anzugeben. _________________________________________________ 1 Siehe hierzu ausführlich S CHILDBACH / S TOBBE / B RÖSEL , Der handelsrechtliche Jahresabschluss, 10. Aufl., Sternenfels 2013, S. 415 ff. Gültigkeit der Stetigkeitsgrundsätze des Einzelabschlusses Konzernspezifische Stetigkeitsgrundsätze <?page no="42"?> I. Kapitel: Grundlagen der Konzernrechnungslegung 25 Den Konsolidierungsmethoden i. w. S. sind alle Maßnahmen zu subsumieren, die erforderlich sind, um aus den Einzelabschlüssen der einbezogenen Unternehmen den Konzernabschluss zu entwickeln. Hierzu zählen: die Bestimmung des Konsolidierungskreises (also der Umfang der Unternehmen, die in den Konzernabschluss einbezogen werden), die Methoden des Einbezugs (als Konsolidierungsmethoden i. e. S. gelten z. B. die noch zu erläuternden Vorgehensweisen „Vollkonsolidierung“, „Quotenkonsolidierung“ und „Equitybewertung“ bzw. „Bewertung nach der Equity- Methode“) sowie die Konsolidierungsschritte, die bei den jeweiligen Konsolidierungsmethoden i. e. S. vorzunehmen sind (z. B. Kapitalkonsolidierung, Schuldenkonsolidierung). Im Hinblick auf diese Aspekte ist also der Stetigkeitsgrundsatz zu beachten; diesbezüglich bestehende Wahlrechte sind im Zeitablauf stetig auszuüben. Die Stetigkeit auf Konzernebene umfasst - neben der auch für den Einzelabschluss vorgeschriebenen materiellen (Ansatz und Bewertung) und formellen Stetigkeit (Ausweis) - die grundsätzliche Beibehaltung des Konsolidierungskreises, der Konsolidierungsmethoden (i. e. S.) und der hierbei vorzunehmenden Konsolidierungsschritte. Zudem sind neben dieser dynamischen Stetigkeit, i. S. e. Beibehaltung von Methoden über mehrere Bilanzstichtage hinweg, auch innerhalb eines Abschlusses, also an einem Bilanzstichtag, bei ähnlichen Sachverhalten unter vergleichbaren Bedingungen dieselben Methoden zu berücksichtigen (statische Stetigkeit). 4.7 Grundsatz der Stichtagseinheitlichkeit Im Hinblick auf den Bilanzstichtag sind Einzelunternehmen nicht eingeschränkt. Das HGB regelt bestenfalls die Dauer des Geschäftsjahres (§ 240 Abs. 2 Satz 2 HGB). Bezüglich des Stichtags für den Konzernabschluss sind jedoch konkrete Regelungen notwendig, weil Konzerne gewöhnlich zahlreiche Konzernunternehmen umfassen, welche durchaus unterschiedliche Bilanzstichtage auf Einzelabschlussebene aufweisen können. Lesen Sie hierzu § 299 HGB! Zur Erstellung eines jeden Abschlusses ist immer ein konkreter Abschlussstichtag erforderlich, der als Bilanzstichtag bezeichnet wird. Hiermit wird die Totalperiode einer fiktiven Gesamtlebensdauer einer wirtschaftlichen Einheit (z. B. Unternehmen, Konzerne) in Teilperioden unterteilt, welche wiederum nicht länger als zwölf Monate sein dürfen. Selbständige Unternehmen können ihre Bilanzstichtage weisungsfrei festlegen - dies gilt grundsätzlich auch für den Konzern. Definition „Konsolidierungsmethoden i. w. S.“ Notwendigkeit eines Abschlussstichtags I. Kapitel <?page no="43"?> Kurseinheit I „Grundlagen“ des Moduls/ Kurses „Konzernrechnungslegung“ 26 Warum ist ein einheitlicher Abschluss wichtig? Stellen Sie sich vor, ein Konzern besteht aus zwei Unternehmen: Mutterunternehmen A und Tochterunternehmen B. Diese Unternehmen haben unterschiedliche Abschlussstichtage: 31.12. bei A und 30.09. bei B. Der Konzernabschluss soll zum 31.12. erstellt werden, wobei der Abschluss von A per 31.12. und der Abschluss von B per 30.09. einbezogen wird. Vermögenspositionen und Schulden des Konzerns, deren Ausweis in der Konzernbilanz von der Konzernleitung nicht gewünscht ist, könnten am 30.09. dem Unternehmen A zugeordnet werden. Anschließend, z. B. am 01.10. verschiebt der Konzern die besagten Positionen von A zu B, wo sie sich zum 31.12. befinden würden. Die Komponenten sind somit weder in der Bilanz von A (per 31.12., denn zu diesem Zeitpunkt waren sie B zugeordnet) noch in der Bilanz von B (per 30.09., denn am 30.09. waren sie noch A zugeordnet). Ein wirksames Mittel, solchen Vermögens- und Schuldenverschiebungen zu begegnen, ist die Festlegung eines konzerneinheitlichen Stichtags, der nicht nur für den Konzernabschluss, sondern auch für alle Einzelabschlüsse der einzubeziehenden Unternehmen gilt (Grundsatz der Stichtagseinheitlichkeit). Als Stichtag, auf den ein Konzernabschluss aufzustellen ist, gilt gemäß § 299 Abs. 1 HGB der Stichtag des Einzelabschlusses des Mutterunternehmens. Die Übereinstimmung der Stichtage der Einzelabschlüsse der in den Konzernabschluss einzubeziehenden Unternehmen (sog. Tochterunternehmen) mit dem des Konzernabschlusses ist in § 299 Abs. 2 Satz 1 HGB als Sollvorschrift kodifiziert. Für Gemeinschaftsunternehmen ergibt sich diese Vorgehensweise über § 310 Abs. 2 HGB. Für assoziierte Unternehmen ist gemäß § 312 Abs. 6 HGB stichtagsunabhängig der letzte Jahresabschluss zugrunde zu legen. Eine Sollvorschrift ist keine Mussvorschrift, aber immerhin so verbindlich, dass gewöhnlich nach B AETGE / K IRSCH / T HIELE formuliert wird: „Sollen heißt müssen, wenn man kann! “ 1 Ein Sollen setzt also ein Können voraus. Aufgabe 6: Ein MU erstellt seinen Jahresabschluss zum 30.06. Im Geschäftsjahr wurden drei neue TU (A, B und C) erworben. Der Abschlussstichtag von TU A ist der 31.05., von TU B der 31.10. und von TU C der 30.06. Zu welchem Stichtag ist der Konzernabschluss zu erstellen? Welche Konsequenzen ergeben sich hieraus für die drei TU? _________________________________________________ 1 B AETGE / K IRSCH / T HIELE , Bilanzen, 9. Aufl., Düsseldorf 2007, S. 120. In den neueren Auflagen dieses Buches ist dieser Satz nicht mehr zu finden. Vermeidung von Vermögens- und Schuldenverschiebungen Sollvorschrift <?page no="44"?> I. Kapitel: Grundlagen der Konzernrechnungslegung 27 Weicht der Stichtag des Einzelabschlusses eines Konzernunternehmens vom Konzernabschlussstichtag ab (wird also von der Sollvorschrift abgewichen), sind zur Vermeidung der oben dargestellten Vermögens- und Schuldenverschiebungen Reaktionen notwendig. Das HGB unterscheidet diesbezüglich zwei Fälle: Fall 1: Liegt der Abschlussstichtag eines in den Konzernabschluss einzubeziehenden Unternehmens mehr als drei Monate vor dem Stichtag des Konzernabschlusses, muss dieses zum Stichtag des Konzernabschlusses einen Zwischenabschluss aufstellen (§ 299 Abs. 2 Satz 2 HGB); Fall 2: Liegt der Abschlussstichtag eines solchen Unternehmens drei Monate oder weniger vor dem Stichtag des Konzernabschlusses, sind - sofern nicht freiwillig ein Zwischenabschluss erstellt wird - Vorgänge von besonderer Bedeutung während des sog. Interimszeitraums zwischen dem Stichtag auf Ebene des besagten Unternehmens und dem Konzernabschlussstichtag entweder in der Konzernbilanz und der Konzern-GuV zu berücksichtigen (Fall 2a) oder im Konzernanhang (Fall 2b) anzugeben (§ 299 Abs. 3 HGB). Aufgabe 7: Ein MU erstellt seinen Jahresabschluss zum 31.12. Im Geschäftsjahr wurden drei neue TU (A, B und C) erworben. Der Abschlussstichtag von TU A ist der 31.03., von TU B der 31.10. und von TU C der 31.12. Rumpfgeschäftsjahre werden nicht zur Anpassung der Bilanzstichtage der Tochterunternehmen an den Stichtag des Konzernabschlusses eingeführt. Welche Konsequenzen ergeben sich hieraus für die drei TU im Hinblick auf den Konzernabschluss? Ordnen Sie die Sachverhalte den geschilderten Fällen zu! Besteht die Pflicht zur Aufstellung eines Zwischenabschlusses, gelten für diesen dieselben Anforderungen wie für die HB II des betreffenden Konzernunternehmens: Er wird somit grundsätzlich auf Basis der für den Einzelabschluss gültigen Rechnungslegungsvorschriften erstellt und ist dann an die konzernspezifischen Ansatz-, Bewertungs- und Ausweisvorschriften anzupassen. Ist die Aufstellung eines Zwischenabschlusses nicht verpflichtend und wird dieser auch nicht freiwillig erstellt, ist zu eruieren, ob während des Interimszeitraums Vorgänge von besonderer Bedeutung stattgefunden haben. Bei den entsprechenden Vorgängen geht es - wie es das Gesetz explizit ausführt - nicht um die Bedeutung der Vorgänge für den gesamten Konzern, sondern bereits um die Bedeutung für das in den Konzernabschluss einzubeziehende Unternehmen. Ob Vorgänge für die VFE-Lage eines Konzernunternehmens von besonderer Bedeutung sind, muss - aufgrund fehlender allgemeingültiger Vorgaben - einzelfallabhängig entschieden werden. Haben im Zwischenzeitraum keine Vorgänge von besonderer Bedeutung stattgefunden, können die Einzelabschlüsse der einzubeziehenden Unternehmen, die geprüft und ggf. bereits festgestellt wurden, mit abweichend em Abschlussstichtag in den Konzernabschluss übernommen werden. Werden jedoch Vorgänge von besonderer Bedeutung identifiziert, dann ist deren Berücksichtigung nicht ‚alternativlos‘: Vorgehen bei Stichtagsabweichungen Fall 1: Anforderungen an den Zwischenabschluss Fall 2: Anforderungen an die Berücksichtigung bedeutender Vorgänge I. Kapitel <?page no="45"?> Kurseinheit I „Grundlagen“ des Moduls/ Kurses „Konzernrechnungslegung“ 28 Werden die in Rede stehenden Vorgänge in der Konzernbilanz und der Konzern- GuV berücksichtigt, dürfte dies faktisch auf die Aufstellung eines Quasi-Zwischenabschlusses hinauslaufen. Anders als im Zwischenabschluss werden einer solchen Nebenrechnung allerdings nicht alle Positionen des Einzelabschlusses angepasst, sondern lediglich jene, die von den identifizierten Vorgängen mit besonderer Bedeutung betroffen sind. Die Angabe im Konzernanhang verlangt wesentlich weitergehende Angaben als bei einer stichtagsgerechten Konsolidierung erforderlich wären. Schließlich müssten die Angaben mindestens denselben Informationsgehalt beinhalten, wie die Berücksichtigung dieser Vorgänge in der Konzernbilanz und der Konzern-GuV. 4.8 Sonstige bedeutende Grundsätze Der Grundsatz der Rechtzeitigkeit ist in ähnlicher Weise umzusetzen wie der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit: Die Interessen der Adressaten im Hinblick auf zeitnahe Informationen (Rechtzeitigkeit der Information) sind mit der Güte der (zeitnah zum Bilanzstichtag erstellten) Informationen abzuwägen. Je ‚zeitnaher‘ Informationen zum Bilanzstichtag veröffentlicht werden, als umso ‚weniger verlässlich‘ (und somit umso ‚weniger entscheidungsrelevant‘) gelten diese. Allerdings kann eine (zu) späte Zurverfügungstellung von Informationen ebenfalls dazu führen, dass diese nicht (mehr) entscheidungsrelevant sind. Nach § 296 Abs. 1 Nr. 2 HGB braucht - wie später noch im Detail dargestellt wird - ein Tochterunternehmen nicht in den Konzernabschluss einbezogen werden, wenn dies zu unverhältnismäßigen Verzögerungen bei der Aufstellung führen würde. Eine Berücksichtigung des Tochterunternehmens könnte zwar zu zuverlässigeren Informationen führen, fraglich ist jedoch, ob diese dann aufgrund ihrer spät(er)en Vorlage noch entscheidungsrelevant sind. Der Grundsatz der Bilanzidentität fordert in § 298 Abs. 1 HGB i. V. m. § 252 Abs. 1 Nr. 1 HGB, dass die Eröffnungsbilanz des Geschäftsjahres mit der Schlussbilanz des vorhergehenden Geschäftsjahres übereinstimmt. Da der Konzernabschluss aus den Einzelabschlüssen der einzubeziehenden Unternehmen abgeleitet wird, bedeutet dieser Grundsatz im Rahmen der Konzernrechnungslegung eine Wiederholung der relevanten Korrekturbuchungen des vorhergehenden Geschäftsjahres im aktuellen Jahr. Fall 2a: Berücksichtigung in Konzernbilanz und Konzern-GuV Fall 2b: Berücksichtigung im Konzernanhang Rechtzeitigkeit vs. Entscheidungsrelevanz von Informationen Schlussbilanz = Eröffnungsbilanz <?page no="46"?> I. Kapitel: Grundlagen der Konzernrechnungslegung 29 Befinden sich die Konzernunternehmen in unterschiedlichen Währungsräumen, ist nach § 308a HGB der Grundsatz der Einheitlichkeit der Währung zu beachten. Die Abschlüsse aller einzubeziehenden Unternehmen, also spätestens die jeweiligen HB II, müssen somit auf eine einheitliche Konzernberichtswährung lauten. 1 Aus § 297 Abs. 2 Satz 1 HGB resultiert der Grundsatz der Klarheit und Übersichtlichkeit. Hiernach sind die Posten im Konzernabschluss eindeutig zu bezeichnen und übersichtlich zu gliedern. Die Sachverhalte müssen für einen sachverständigen Dritten in einer angemessenen Zeit nachvollziehbar sein. Zur Klarheit und Übersichtlichkeit tragen die für Kapitalgesellschaften verpflichtenden Bilanz- (§ 266 HGB) und GuV-Gliederungen (§ 275 HGB) bei. Reflektieren Sie die Ausführungen dieses Abschnitts auf Basis der genannten Paragraphen! _________________________________________________ 1 Die Ermittlung der Konzernberichtswährung und die Überführung der auf eine andere Währung lautenden Abschlüsse werden in Kapitel VII des Moduls betrachtet. Berichtswährung Eindeutigkeit und Übersichtlichkeit I. Kapitel <?page no="47"?> Kurseinheit I „Grundlagen“ des Moduls/ Kurses „Konzernrechnungslegung“ 30 5 Aufstellung, Prüfung, Vorlage und Offenlegung 5.1 Aufstellung Lesen Sie § 290 Abs. 1 HGB sowie § 297 HGB! Vergleichen Sie die Bestandteile des Konzernabschlusses schließlich mit den Bestandteilen des Einzelabschlusses, die wiederum von verschiedenen ‚Faktoren‘ 1 abhängig sind! Ist ein Unternehmen nach § 290 HGB zur Konzernrechnungslegung verpflichtet, haben die gesetzlichen Vertreter gemäß § 290 Abs. 1 Satz 1 HGB in den ersten fünf Monaten eines Konzerngeschäftsjahres für das vergangene Konzerngeschäftsjahr einen Konzernabschluss und einen Konzernlagebericht aufzustellen. Sofern das Unternehmen kapitalmarktorientiert ist, verkürzt sich diese Frist gemäß § 290 Abs. 1 Satz 2 HGB auf vier Monate. Nicht kapitalmarktorientierte Unternehmen haben den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht innerhalb von fünf Monaten nach Ende des Konzerngeschäftsjahres aufzustellen, kapitalmarktorientierte Unternehmen innerhalb von vier Monaten. Da der Konzernabschluss grundsätzlich auf Einzelabschlüssen beruht, die festzustellen und zu prüfen sind, handelt es sich um verhältnismäßig kurze Fristen. Eine Fristverlängerung durch Satzungs- oder Gesellschaftsvertragsregelung ist jedoch nicht möglich, weil es sich um eine gesetzliche Frist handelt. Sollten sich hingegen z. B. aus anderen gesetzlichen Regelungen, Gesellschaftsverträgen oder Satzungen restriktivere Regelungen ergeben, könnte sogar eine zeitigere Aufstellung erforderlich sein. Dies wäre denkbar, wenn die zu beachtenden Offenlegungsfristen - etwa börsensegmentbedingt - kürzer als die gesetzlichen Aufstellungsfristen sind. In der Praxis der Konzernrechnungslegung kapitalmarktorientierter Mutterunternehmen ist nach dem sog. Fast-Close-Prinzip eine zeitnahe Veröffentlichung zu beobachten, was - nicht nur bzgl. der Erstellung, sondern auch hinsichtlich der Abschlussprüfung - zu erheblichen Herausforderungen führt und mit einer verminderten Verlässlichkeit der Informationen einhergehen kann. _________________________________________________ 1 Siehe hierzu ausführlich S CHILDBACH / S TOBBE / B RÖSEL , Der handelsrechtliche Jahresabschluss, 10. Aufl., Sternenfels 2013, S. 123 ff. Aufstellungsfristen Fristverlängerung und -verkürzung <?page no="48"?> I. Kapitel: Grundlagen der Konzernrechnungslegung 31 Folgende Bestandteile sind gemäß § 297 Abs. 1 HGB für einen nach HGB erstellten Konzernabschluss verpflichtend: Konzernbilanz: Dies ist eine Gegenüberstellung des Vermögens und des Kapitals des Konzerns zu einem bestimmten Zeitpunkt (sog. Stichtagsrechnung). Konzern-GuV: Hierbei handelt es sich um eine Gegenüberstellung der Erträge und der korrespondierenden Aufwendungen des Konzerns für eine Rechnungsperiode (sog. Zeitraumrechnung); die Darstellung kann entweder im GKV oder im UKV erfolgen. Konzernanhang: Dieser enthält neben allgemeinen Angaben (z. B. zu den Konsolidierungsgrundsätzen sowie den Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden) u. a. qualitative und quantitative Erläuterungen zur Konzernbilanz sowie zur Konzern-GuV. Kapitalflussrechnung des Konzerns: Diese soll die Entwicklung der Liquiditätslage des Konzerns im abgelaufenen Geschäftsjahr verdeutlichen; hierbei werden jene Zahlungsströme aufgeführt, die a) aus der laufenden Geschäftstätigkeit, b) aus der Investitionstätigkeit und c) aus der Finanzierungstätigkeit resultieren. Eigenkapitalspiegel des Konzerns: Dieser gibt einen Überblick über die Anfangs- und die Endbestände sowie die unterjährigen Veränderungen der einzelnen Eigenkapitalpositionen des Konzerns. Abbildung 2: Bestandteile des Konzernabschlusses nach HGB und Lagebericht Für die Aufnahme eines Segmentberichts in den Konzernabschluss besteht gemäß § 297 Abs. 1 Satz 2 HGB ein Wahlrecht. In einem solchen sind Informationen über wesentliche Teilbereiche des Konzerns enthalten. Diese ermöglichen bei diversifizierten Konzernen, deren heterogene Geschäftsbereiche sich durch erhebliche Risiko- und Erfolgsunterschiede auszeichnen können, eine differenzierte Beurteilung. Informiert werden soll hierin z. B. über das Ergebnis, die Erträge, das Vermögen, die Schulden und die Investitionen der einzelnen Segmente. Konzernabschluss nach HGB Konzern- GuV Konzernbilanz Konzernkapitalflussrechnung Konzernanhang Konzernsegmentbericht Konzerneigenkapitalspiegel Konzernlagebericht + Pflichtbestandteile Wahlbestandteil Pflicht Bestandteile des Konzernabschlusses Detaillierte Informationen für Teilbereiche I. Kapitel <?page no="49"?> Kurseinheit I „Grundlagen“ des Moduls/ Kurses „Konzernrechnungslegung“ 32 Der Konzernlagebericht ist kein Bestandteil des Konzernabschlusses, sondern stellt ein ihn ergänzendes Berichtsinstrument dar. Im Konzernlagebericht sind der Geschäftsverlauf und die Lage des Konzerns so darzustellen, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild des Konzerns vermittelt wird. Darüber hinaus ist u. a. einzugehen auf Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten sowie auf die voraussichtliche Entwicklung des Konzerns. 5.2 Prüfung Der Dritte Unterabschnitt des Zweiten Abschnittes des Dritten Buches des HGB regelt die Prüfung der Rechnungslegung. Gewinnen Sie einen Überblick über die Regelungen, indem Sie sich in einem ersten Schritt auf die Überschriften der §§ 316 bis 324a HGB konzentrieren! Lesen Sie schließlich in einem zweiten Schritt die §§ 316, 317 Abs. 1 bis 3, 318 Abs. 2, 320 Abs. 2 und 3, 321 und 322 HGB vollständig! Gemäß § 316 Abs. 2 HGB sind der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht durch einen Abschlussprüfer nach den Vorgaben der §§ 317 ff. HGB zu prüfen. Die Prüfungspflicht besteht für alle pflichtgemäß erstellten Konzernabschlüsse unabhängig von den zugrundeliegenden Rechnungslegungsnormen. Müssen deutsche Mutterunternehmen also Konzernabschlüsse aufstellen, unterliegen diese der Prüfungspflicht. Dabei ist es im Hinblick auf die Prüfungspflicht unbedeutend, ob diese pflichtgemäß nach den IFRS oder i. S. v. § 315e Abs. 3 HGB wahlweise nach den IFRS oder dem HGB erstellt wurden. Für freiwillig erstellte Konzernabschlüsse besteht hingegen grundsätzlich 1 keine Prüfungspflicht. Eine freiwillige Prüfung dieser Konzernabschlüsse ist allerdings möglich. Gemäß § 319 Abs. 1 HGB können lediglich Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften für die (Pflicht-)Prüfung eines verpflichtend zu erstellenden Konzernabschlusses und -lageberichts bestellt werden. Schließlich beschränkt sich die Befugnis zur Pflichtprüfung der vereidigten Buchprüfer (bzw. der Buchprüfungsgesellschaften) auf den Einzelabschluss einer mittelgroßen GmbH. _________________________________________________ 1 Sofern freiwillig aufgestellte Konzernabschlüsse und -lageberichte für nachgeordnete Mutterunternehmen befreiende Wirkung entfalten sollen, sind auch diese durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu prüfen. Zu dieser befreienden Wirkung siehe Kapitel II. Zukunftsorientierte Informationen Prüfungspflicht Auswahl des Abschlussprüfers <?page no="50"?> I. Kapitel: Grundlagen der Konzernrechnungslegung 33 Pflichtgemäß zu erstellende Konzernabschlüsse unterliegen einer Pflichtprüfung durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfergesellschaft. Den Abschlussprüfer eines Konzernabschlusses wählen gemäß § 318 Abs. 1 HGB grundsätzlich die Gesellschafter des Mutterunternehmens. Wird kein Abschlussprüfer gewählt, gilt nach § 318 Abs. 2 HGB als Abschlussprüfer des Konzernabschlusses derjenige Prüfer, der für die Prüfung des Einzelabschlusses des Mutterunternehmens bestellt wurde. Die gesetzlichen Vertreter des den Konzernabschluss aufstellenden (Mutter-)Unternehmens haben gemäß § 320 Abs. 3 HGB dem bestellten Konzernabschlussprüfer den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht sowie die Einzelabschlüsse und Lageberichte des Mutterunternehmens und aller Tochterunternehmen vorzulegen. Diese Vorlagepflicht gilt auch für die Prüfungsberichte des Mutterunternehmens und der Tochterunternehmen, sofern deren Prüfung bereits (durch andere Prüfer) stattgefunden hat, sowie für ggf. außerhalb des jeweiligen Lageberichts erstellte nichtfinanzielle Berichte des Konzerns sowie des Mutterunternehmens und der Tochterunternehmen. Der Abschlussprüfer hat zudem gegenüber dem Mutter- und allen Tochterunternehmen das Recht, Bücher und Schriften sowie Vermögenspositionen und Schulden zu prüfen. Durch § 320 Abs. 2 HGB erfährt der Prüfer ein weitreichendes Auskunftsrecht, denn er kann von den gesetzlichen Vertretern des Mutterunternehmens und der Tochterunternehmen alle Aufklärungen und Nachweise verlangen, die für eine sorgfältige Prüfung notwendig sind. Gegenstand und Umfang der Prüfung ergeben sich aus § 317 HGB. Die Prüfung des Konzernabschlusses hat sich darauf zu erstrecken, ob die gesetzlichen Vorschriften und die sie ergänzenden Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung beachtet wurden. Dies umfasst auch alle im Konzernabschluss zusammengefassten Einzelabschlüsse sowie die konsolidierungsbedingten Anpassungen. Hinsichtlich des Konzernlageberichts ist zu prüfen, ob dieser mit dem Konzernabschluss in Einklang steht und die sonstigen Angaben im Konzernlagebericht nicht eine falsche Vorstellung über die Lage des Konzerns erwecken. Zudem ist diesbezüglich zu prüfen, ob die Chancen und Risiken der künftigen Entwicklung zutreffend dargestellt sind. Wahl des Abschlussprüfers Vorlagepflicht und Auskunftsrecht Prüfungsgegenstand sowie Prüfungsumfang im Allgemeinen I. Kapitel <?page no="51"?> Kurseinheit I „Grundlagen“ des Moduls/ Kurses „Konzernrechnungslegung“ 34 Da sich die Prüfung des Konzernabschlusses gemäß § 317 Abs. 3 Satz 1 HGB auch auf die Prüfung der einbezogenen Einzelabschlüsse der Tochterunternehmen erstreckt, sind diese daraufhin zu prüfen, ob sie den GoB entsprechen und die für die Übernahme in den Konzernabschluss maßgeblichen Vorschriften beachtet worden sind. Zu diesen Vorschriften gehören neben den Konsolidierungsgrundsätzen auch die Grundsätze des einheitlichen Ansatzes, der einheitlichen Bewertung und des einheitlichen Ausweises sowie ggf. die Grundsätze zur Umrechnung der in fremder Währung aufgestellten Einzelabschlüsse ausländischer Tochterunternehmen in die Konzernberichtswährung. Umfasst der Konzernabschluss auch Zwischenabschlüsse, lässt sich für diese aus § 317 Abs. 3 Satz 1 HGB ebenfalls eine Prüfungspflicht ableiten. Sind im Konzernabschluss eingegangene Einzelabschlüsse durch einen anderen als den Konzernabschlussprüfer geprüft worden, sieht § 317 Abs. 3 Satz 2 HGB eine Überprüfung von dessen Arbeit sowie eine diesbezügliche Dokumentation vor. Der Umfang einer Prüfung jener Einzelabschlüsse, die durch andere Prüfer geprüft wurden, richtet sich u. a. nach der Qualifikation des Abschlussprüfers dieser Einzelabschlüsse und nach den Prüfungsnormen, die von diesem beachtet wurden. Vor allem bei den Prüfungsergebnissen ausländischer Abschlussprüfer ist die Gleichwertigkeit der Prüfungsanforderungen zu beurteilen und zu entscheiden, ob und in welcher Weise deren Prüfungsergebnisse verwendet werden. Die Verantwortung für die Richtigkeit der Prüfungsergebnisse im Hinblick auf den Konzernabschluss und hinsichtlich der diesem Abschluss zugrunde liegenden Einzelabschlüsse liegt beim Konzernabschlussprüfer. Der Abschlussprüfer hat gemäß § 321 HGB in einem sog. Prüfungsbericht über die Art und den Umfang der Prüfung sowie über deren Ergebnis schriftlich zu berichten. Daneben sieht § 322 HGB die Berichterstattung über das Prüfungsergebnis in Form eines sog. Bestätigungsvermerks vor. Hierbei kann es sich nach § 322 Abs. 2 HGB handeln: um einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk, um einen uneingeschränkten, aber um bestimmte Hinweise auf relevante Umstände ergänzten Bestätigungsvermerk (i. S. v. § 322 Abs. 3 Satz 2 HGB), um einen aufgrund von konkretisierbaren Einwendungen (z. B. aufgrund von Verstößen gegen bestimmte Rechnungslegungsvorschriften oder von unzureichenden Nachweisen oder Aufklärungen) eingeschränkten Bestätigungsvermerk, um einen aufgrund fehlender Beurteilungsmöglichkeiten oder sogar um einen aufgrund von (erheblichen) Unzulänglichkeiten durch den Prüfer versagten Bestätigungsvermerk („Verweigerungsvermerk“). Prüfungsumfang im Besonderen Berichterstattung über die Prüfungsergebnisse <?page no="52"?> I. Kapitel: Grundlagen der Konzernrechnungslegung 35 Der Abschlussprüfer erklärt gemäß § 322 Abs. 3 HGB in einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk, dass die durchgeführte Prüfung zu keinen Einwendungen geführt hat und demnach der geprüfte Konzernabschluss - nach Auffassung des Abschlussprüfers - den gesetzlichen Vorschriften und den Rechnungslegungsgrundsätzen entspricht sowie ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der VFE-Lage des Konzerns vermittelt. Nach § 322 Abs. 6 HGB ist zudem für den Konzernlagebericht zu bestätigen, dass dieser mit dem Konzernabschluss im Einklang steht und insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Konzerns vermittelt wird. Hierbei ist auch darauf einzugehen, ob der Konzern die Chancen und Risiken der künftigen Entwicklung sachgerecht dargestellt hat. Ein Bestätigungsvermerk gibt keine Hinweise auf die Wirtschaftlichkeit eines Unternehmens bzw. Konzerns. Dass solche Hinweise gegeben werden, ist eine weit verbreitete Annahme in der Öffentlichkeit - deshalb wird diesbezüglich von einer Erwartungslücke gesprochen. Ist im Anschluss an die Prüfung eine gemeinsame Bekanntmachung des Konzernabschlusses und des Abschlusses des Mutterunternehmens im elektronischen Bundesanzeiger geplant, kann der Abschlussprüfer die mit diesen Abschlüssen verbundenen Bestätigungsvermerke und die jeweiligen Prüfungsberichte gemäß § 325 Abs. 3a HGB zusammenfassen. Hierbei sollte i. S. d. Klarheit und Übersichtlichkeit deutlich werden, welche Angaben sich auf den Konzernabschluss und welche sich wiederum auf den Einzelabschluss des Mutterunternehmens beziehen. 5.3 Vorlage Nachfolgende Ausführungen sind mit einem kleinen Abstecher in die Welt des Aktiengesetzes (AktG) verbunden. Studieren Sie deshalb die §§ 170, 173 und 175 AktG! Aus § 170 Abs. 1 AktG ergibt sich für den Vorstand von Mutterunternehmen in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft eine Pflicht zur unverzüglichen Vorlage der Abschlussunterlagen an den Aufsichtsrat. Zu den Abschlussunterlagen gehören - neben dem Konzernabschluss und dem Konzernlagebericht sowie dem Einzelabschluss und dem Lagebericht des Mutterunternehmens - gemäß § 321 Abs. 5 HGB auch der/ die Prüfungsbericht/ -e, sofern der Prüfungsauftrag durch den Aufsichtsrat erteilt worden ist. Inhalt des uneingeschränkten Bestätigungsvermerks Zusammenfassung von Prüfungsbericht und Bestätigungsvermerk Dem Aufsichtsrat vorzulegende Unterlagen I. Kapitel <?page no="53"?> Kurseinheit I „Grundlagen“ des Moduls/ Kurses „Konzernrechnungslegung“ 36 Der Aufsichtsrat hat im Hinblick auf den Konzern gemäß § 171 AktG die Aufgabe, den Konzernabschluss und Konzernlagebericht zu prüfen sowie der Hauptversammlung über das Ergebnis einer solchen Prüfung in schriftlicher Form zu berichten. Hierbei obliegt es dem Aufsichtsrat auch, schriftlich zum Ergebnis der Konzernabschlussprüfung durch den Abschlussprüfer Stellung zu nehmen (Bericht des Aufsichtsrats). An den entsprechenden Sitzungen des Aufsichtsrats hat der Konzernabschlussprüfer teilzunehmen; er muss dem Aufsichtsrat über wesentliche Ergebnisse seiner Prüfung berichten. Gemäß § 171 Abs. 2 Satz 4 AktG hat der Aufsichtsrat den vom Vorstand aufgestellten Konzernabschluss zu billigen. Erfolgt dies nicht, entscheidet die Hauptversammlung gemäß § 173 Abs. 1 Satz 2 AktG über die Billigung. Anders als bei einem Einzelabschluss einer Aktiengesellschaft ist jedoch keine Feststellung des Konzernabschlusses vorgesehen. Insofern muss der Billigung des Konzernabschlusses i. S. d. Vertrauensschutzes dieselbe Bedeutung zukommen wie der Feststellung eines Einzelabschlusses. Ein Konzernabschluss kann schließlich gemäß § 325 Abs. 1 Nr. 1 HGB nur dann offengelegt werden, wenn dieser gebilligt wurde. Unmittelbar nach Eingang des Berichts des Aufsichtsrats über das Ergebnis der Prüfung sieht § 175 Abs. 1 AktG die Einberufung einer ordentlichen Hauptversammlung durch den Vorstand vor. Diese hat innerhalb der ersten acht Monate des Geschäftsjahres zu tagen. Ab dem Zeitpunkt der Einberufung sind gemäß § 175 Abs. 2 Satz 3 AktG gegenüber der Hauptversammlung der Konzernabschluss, der Konzernlagebericht und der Bericht des Aufsichtsrats öffentlich zu machen. Für Mutterunternehmen in der Rechtsform einer GmbH sind die Regelungen zur Vorlage des Konzernabschlusses ähnlich: Die Geschäftsführer haben den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht unverzüglich nach Eingang des Prüfungsberichts des Konzernabschlussprüfers den Gesellschaftern vorzulegen; dies muss innerhalb der ersten acht Monate des neuen Geschäftsjahres erfolgen. Aufgaben des Aufsichtsrats und weitere des Abschlussprüfers Billigung statt Feststellung Hauptversammlung Vorlagefrist bei einer GmbH <?page no="54"?> I. Kapitel: Grundlagen der Konzernrechnungslegung 37 5.4 Offenlegung Der Vierte Unterabschnitt des Zweiten Abschnittes des Dritten Buches des HGB regelt die Offenlegung der Einzel- und der Konzernabschlüsse. Gewinnen Sie einen ersten Überblick über die Regelungen, indem Sie sich die Überschriften der §§ 325 bis 329 HGB ansehen! Lesen Sie schließlich die Abs. 1, 3 und 4 von § 325 HGB! Für Mutterunternehmen, die einen Konzernabschluss und einen Konzernlagebericht aufzustellen haben, gelten die Offenlegungspflichten des § 325 Abs. 1 HGB i. V. m. § 325 Abs. 3 HGB. Hiernach sind - im Hinblick auf den Konzern (also abgesehen von den Unterlagen, die das Mutterunternehmen als rechtlich selbständige Einheit betreffen) - beim Betreiber des Bundesanzeigers insb. folgende Unterlagen in elektronischer Form einzureichen: der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht, der diesbezügliche Bestätigungs- oder Versagungsvermerk des Abschlussprüfers sowie der Bericht des Aufsichtsrats (sofern ein solcher besteht). Im Anschluss an die Einreichung (1. Schritt der Offenlegung) erfolgt die Bekanntmachung der eingereichten Unterlagen im elektronischen Bundesanzeiger (2. und letzter Schritt der Offenlegung). § 329 Abs. 1 Satz 1 HGB verpflichtet den Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers zur Prüfung der fristgerechten Einreichung und der Vollständigkeit der offenzulegenden Unterlagen. Eine Offenlegung muss unverzüglich nach Vorlage des Konzernabschlusses an die Gesellschafter, jedoch spätestens zwölf Monate nach Ablauf des in Rede stehenden Geschäftsjahres, erfolgen. Diese Frist verkürzt sich gemäß § 325 Abs. 4 Satz 1 HGB i. V. m. § 325 Abs. 3 HGB auf vier Monate, wenn das Mutterunternehmen eine kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaft i. S. d. § 264d HGB ist. Nicht kapitalmarktorientierte Unternehmen haben im Hinblick auf den Konzernabschluss eine Offenlegungsfrist von zwölf Monaten zu beachten, für kapitalmarktorientierte Unternehmen beträgt diese Frist nur vier Monate. Einzureichende Unterlagen (Schritte der) Offenlegung Fristen I. Kapitel <?page no="55"?> Kurseinheit I „Grundlagen“ des Moduls/ Kurses „Konzernrechnungslegung“ 38 6 Besonderheiten nach IFRS Greifen Sie nun zu den aktuellen IFRS! Sofern Ihnen diese nicht als Textausgabe zur Verfügung stehen, suchen Sie nach verlässlichen Quellen im weltweiten Netz oder schauen Sie in die relevanten Passagen der Basisliteratur. 1 Lesen Sie IAS 8.8, IFRS 10.19 und IFRS 10.B92 sowie ggf. nachfolgend genannte Standards! Die Vermittlung entscheidungsnützlicher Informationen („decision usefulness“) ist der Primärzweck der internationalen Rechnungslegungsnormen IFRS. Gemäß dem Rahmenkonzept der IFRS vermitteln die auf Basis dieser Normen erstellten Abschlüsse Informationen über die wirtschaftliche Lage der bilanzierenden Institutionen, die für aktuelle und potentielle Investoren, Kreditgeber und andere Gläubiger von Nutzen sind. Diese Adressaten sollen in die Lage versetzt werden, Entscheidungen für die Bereitstellung von Ressourcen an das Unternehmen zu treffen. Die IFRS sollen sich an den Informationsbedürfnissen der (aktuellen und potentiellen) Eigensowie Fremdkapitalgeber orientieren. Während der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit bei der Konzernrechnungslegung im HGB nur implizit zum Tragen kommt, ist dieser in IAS 8.8 explizit kodifiziert. Unscharfe Hinweise, wann Informationen als wesentlich einzustufen sind und wann der Grundsatz der Wesentlichkeit somit den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit einschränkt, finden sich im Rahmenkonzept (IASB F.2.11): „Informationen sind wesentlich, wenn ihr Weglassen oder ihre falsche Darstellung die auf Basis der Finanzinformationen über ein bestimmtes berichtendes Unternehmen getroffenen Entscheidungen der Adressaten beeinflussen könnten. Mit anderen Worten: Wesentlichkeit ist ein unternehmensspezifischer Aspekt der Relevanz, der auf der Art oder Größe der Posten oder beiden basiert, auf die sich die Informationen im Rahmen eines Finanzberichts eines einzelnen Unternehmens beziehen. Demzufolge kann der Board keinen einheitlichen quantitativen Schwellenwert für Wesentlichkeit spezifizieren oder vorherbestimmen, was in einer bestimmten Situation wesentlich sein könnte.“ Insofern ist auch gemäß IFRS die Frage, welcher Schwellen- oder Grenzwert herangezogen werden soll, im konkreten Einzelfall zu beantworten. Für die (heterogenen) Informationsempfänger können jedoch verschiedene Sachverhalte wesentlich sein, weil sie unterschiedliche Entscheidungen zu treffen haben, die wiederum mit ungleichen Erwartungen an die Informationsvermittlung verknüpft sein können. Bei der Entscheidung, ob eine Information wesentlich ist oder sein dürfte, müssten daher die jeweiligen (unterschiedlichen) Informationsbedürfnisse antizipiert und berücksichtigt werden. _________________________________________________ 1 Siehe hierzu z. B. die entsprechenden Passagen des Buches VON W YSOCKI / W OHLGEMUTH / B RÖSEL , Konzernrechnungslegung, 5. Aufl., Konstanz, München 2014, S. 83 ff. Adressaten und Zwecke des Konzernabschlusses Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Wesentlichkeit Bestimmung der Wesentlichkeit <?page no="56"?> I. Kapitel: Grundlagen der Konzernrechnungslegung 39 Die Einschätzung der Wesentlichkeit erfordert Ermessensentscheidungen und eröffnet somit bilanzpolitische Gestaltungsmöglichkeiten, auch wenn dies gemäß IAS 8.8 ausgeschlossen ist bzw. werden soll. Spätestens wenn wesentliche Risiken im Abschluss unberücksichtigt bleiben, ist die (Missbrauchs-)Grenze überschritten. Um dem diesbezüglichen Missbrauch Einhalt zu gebieten, sollten zumindest die einzelfallspezifischen relativen Schwellen- oder Grenzwerte dem Gebot der Stetigkeit unterliegen. Nach IFRS kann bei Unwesentlichkeit vom Grundsatz der konzerneinheitlichen Bewertung abgewichen werden. Somit kann i. S. d. Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit auf eine Bewertungsanpassung verzichtet werden, wenn deren Auswirkung für die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der wirtschaftlichen Lage des Konzerns von untergeordneter Bedeutung ist. Anders als im HGB ist der Grundsatz des einheitlichen Ausweises in IFRS 10.19 explizit geregelt, denn dieser Standard fordert die Verwendung „einheitlicher Bilanzierungsmethoden“, zu denen auch die Ausweismethoden gehören. Als Konzernabschlussstichtag gilt der Stichtag des Mutterunternehmens. Dies impliziert die Formulierung des IFRS 10.B92, wonach alle einzubeziehenden Abschlüsse denselben Stichtag haben müssen und bei Abweichungen zwischen den Stichtagen von Mutter- und Tochterunternehmen Aktionen (was wohl auf die Erstellung von Zwischenabschlüssen oder die Änderung des Bilanzstichtags abzielt) nur seitens der Tochterunternehmen gefordert werden. Während nach HGB ein Zwischenabschluss lediglich dann erforderlich ist, wenn der Stichtag des Einzelabschlusses mehr als drei Monate vor dem Konzernabschlussstichtag liegt, ist in IFRS 10.B92 diesbezüglich bei Stichtagsabweichungen die Aufstellung eines Zwischenabschlusses durch ein betroffenes Tochterunternehmen grundsätzlich vorgeschrieben. Grundsatz der einheitlichen Bewertung Grundsatz des einheitlichen Ausweises Grundsatz der Stichtagseinheitlichkeit I. Kapitel <?page no="57"?> Kurseinheit I „Grundlagen“ des Moduls/ Kurses „Konzernrechnungslegung“ 40 Ein Verzicht auf Zwischenabschlüsse ist allerdings denkbar, sofern eine solche Erstellung und deren Konsolidierung praktisch nicht durchführbar sein sollten. In diesem Fall sind die auf einen anderen Stichtag lautenden Abschlüsse des Tochterunternehmens gemäß IFRS 10.B93 um die Auswirkungen bedeutender Geschäftsvorfälle oder Ereignisse zwischen dem Berichtsstichtag des Tochterunternehmens und dem Konzernabschlussstichtag anzupassen. Unklar bleibt, ob die Wesentlichkeit der entsprechenden (bedeutenden) Geschäftsvorfälle und Ereignisse aus Konzernsicht oder - wie nach HGB - aus Sicht des betroffenen Unternehmens bemessen werden soll. In Anbetracht der üblicherweise großzügigeren Auslegung des Wesentlichkeitstatbestands ist anzunehmen, dass hier auf die Konzernsicht abgestellt werden soll, was größere Freiheitsgrade als nach HGB nach sich zieht. Ein Verzicht auf die Erstellung der Zwischenabschlüsse ist - wie nach HGB - nur innerhalb einer Dreimonatsfrist gestattet. In einem solchen Fall sind die IFRS jedoch flexibler als das HGB, denn nach IFRS zielt die Dreimonatsfrist gemäß IFRS 10.B93 auf die drei Monate vor und die drei Monate nach dem Bilanzstichtag des Mutterunternehmens, weshalb sich also ein Gesamtzeitraum von sechs Monaten ergibt. Als praktisch nicht durchführbar gilt die Erstellung eines Zwischenabschlusses für ein Tochterunternehmen nach h. M. etwa dann, wenn dies unwirtschaftlich ist. Abweichende Abschlussstichtage eines Tochterunternehmens dürfen bei Nichterstellung eines Zwischenabschlusses drei Monate vor und drei Monate nach dem Abschlussstichtag des Konzerns liegen. Aufgabe 8: Ein MU erstellt den Jahresabschluss zum 31.12. Der Abschlussstichtag von TU A ist der 31.03., der von TU B ist der 29.09. Aus Wirtschaftlichkeitsgründen soll möglichst auf Zwischenabschlüsse der TU verzichtet werden. Auf welchen Stichtag ist der Konzernabschluss aufzustellen? Welche Konsequenzen ergeben sich hieraus für die TU? Die Bestandteile eines Konzernabschlusses nach IFRS sind grundsätzlich mit den Pflichtbestandteilen eines Konzernabschlusses nach HGB vergleichbar und umfassen folgende Rechenwerke: Konzernbilanz („statement of financial position“), Gesamtergebnisrechnung des Konzerns („statement of profit or loss and other comprehensive income“), Konzernanhang („notes“), Kapitalflussrechnung des Konzerns („statement of cash flows“), Eigenkapitalveränderungsrechnung des Konzerns („statement of changes in equity“). Verzicht auf Zwischenabschlüsse Bestandteile des IFRS- Konzernabschlusses <?page no="58"?> I. Kapitel: Grundlagen der Konzernrechnungslegung 41 Abbildung 3: Bestandteile eines Konzernabschlusses nach IFRS und „management commentary“ Die Gesamtergebnisrechnung ist insofern weiterführend, als diese neben der Konzern-GuV, die ausschließlich die erfolgswirksamen Ergebniskomponenten beinhaltet, bestimmte (dem HGB-Grundgedanken fremde) erfolgsneutrale Ergebnisbestandteile im „other comprehensive income“ beinhaltet. Unter die erfolgsneutralen Ergebnisbestandteile fallen z. B. Veränderungen, die aus dem Neubewertungsmodell bei Sachanlagen oder aus einer erfolgsneutralen „Fair Value“-Bewertung bei Finanzanlagen resultieren. Ein Segmentbericht („segment report“) muss gemäß IFRS 8.2 nur dann erstellt werden, wenn ein Handel von eigenen Schuld- oder Eigenkapitalinstrumenten auf einem öffentlichen Markt stattfindet oder die benannten Abschlüsse einer Wertpapieraufsichtsbehörde bzw. einer anderen Regulierungsbehörde mit dem Zweck der (geplanten) Emission dieser Instrumente auf einem öffentlichen Markt übermittelt werden. Nicht kapitalmarktorientierten Konzernen wird der Segmentbericht lediglich empfohlen. Bislang ist nach IFRS eine mit dem (deutschen) Lagebericht vergleichbare Rechnungslegungskomponente nicht verpflichtend. Erstellen deutsche Mutterunternehmen ihre Konzernabschlüsse allerdings nach internationalen Normen, müssen diese Abschlüsse gemäß § 315e Abs. 1 HGB die nach HGB (zusätzlich) geforderten Anhangangaben enthalten sowie um den obligatorischen Konzernlagebericht nach HGB ergänzt werden. Konzernabschluss nach IFRS Konzerngesamtergebnisrechnung Konzernbilanz Konzernkapitalflussrechnung Konzernanhang ggf. inkl. Segmentbericht Konzerneigenkapitalveränderungsrechnung + Pflichtbestandteile Empfehlung Lagebericht nach HGB + „management commentary“ Pflicht zur HGB- Konformität Unterschied zwischen der Gesamtergebnisrechnung und der GuV Segmentbericht als bedingter Pflichtbestandteil Lagebericht I. Kapitel <?page no="59"?> Kurseinheit I „Grundlagen“ des Moduls/ Kurses „Konzernrechnungslegung“ 42 Der „IFRS Practice Statement Management Commentary“ beinhaltet Regelungen zum Bericht der Konzernleitung (dem sog. management commentary). Hierbei handelt es sich um eine mit dem Lagebericht nach HGB vergleichbare Rechnungslegungskomponente, deren Aufstellung empfohlen, aber nicht vorgeschrieben wird. Der bislang unverbindliche Charakter dieses Berichts soll Konflikte mit den nationalen Berichtsinstrumenten vermeiden. Sofern ein „management commentary“ aufgestellt wird, stellt dieser keinen Bestandteil des Abschlusses dar. Vielmehr wird der Konzernabschluss im „management commentary“ um qualitative Informationen zur gegenwärtigen und zukünftigen Lage des Konzerns ergänzt. In den IFRS sind keine Aufstellungsfristen und auch keine Veröffentlichungsfristen kodifiziert. Für deutsche Unternehmen sind für befreiende internationale Abschlüsse die Regelungen des HGB oder - soweit restriktiver - die börsensegmentorientierten Normen bzw. die des Gesellschaftsvertrags zu beachten. „Management commentary“ (Keine) Aufstellungs- und Offenlegungsfristen <?page no="60"?> II. Kapitel: Verpflichtung zur Aufstellung von Konzernabschlüssen und Konsolidierungskreisermittlung 1 Verpflichtung zur Aufstellung von Konzernabschlüssen 1.1 Überblick Für ein deutsches (Mutter-)Unternehmen ist die Verpflichtung zur Aufstellung eines Konzernabschlusses ausschließlich nach HGB zu prüfen. Die IFRS finden nur für das konkrete Vorgehen bei der Konzernrechnungslegung und auch erst dann Beachtung, wenn sich deren pflichtgemäße oder freiwillige (i. S. e. sog. befreienden Konzernabschlusses) Anwendung aus dem HGB ergibt. Zur Prüfung, ob eine Pflicht zur Konzernrechnungslegung besteht, müssen deutsche Unternehmen ausschließlich die Regelungen des HGB heranziehen. Die internationalen Normen sind für deutsche Unternehmen zur Beantwortung der Frage der Konzernrechnungspflicht irrelevant. Jede Überprüfung der Konzernrechnungslegungspflicht auf Basis des HGB führt schließlich zu einem der drei folgenden alternativen Ergebnisse: Es besteht keine Verpflichtung zur Aufstellung eines Konzernabschlusses und eines Konzernlageberichts. Gleichwohl können Konzernabschlüsse freiwillig nach HGB und/ oder IFRS erstellt werden; wofür natürlich zumindest ein Konzern vorliegen müsste. Es besteht die Verpflichtung zur Aufstellung eines Konzernabschlusses und eines Konzernlageberichts. Der Konzernabschluss ist i. S. e. Wahlrechts entweder nach HGB oder nach IFRS zu erstellen. In beiden Fällen ist der Abschluss um einen Konzernlagebericht nach HGB zu ergänzen. Es besteht die Verpflichtung zur Aufstellung eines Konzernabschlusses und eines Konzernlageberichts. Der Konzernabschluss ist nach IFRS zu erstellen; dieser muss um einen Konzernlagebericht nach HGB ergänzt werden. In Abbildung 4 wird ein (mögliches) Vorgehen zur Überprüfung der Voraussetzungen zur Aufstellung eines Konzernabschlusses und Konzernlageberichts nach HGB dargestellt. Die in dieser Abbildung dargestellten Schritte werden im Folgenden erläutert. Relevantes Normensystem Mögliche Ergebnisse Vorgehen zur Überprüfung im Überblick II. Kapitel <?page no="61"?> Kurseinheit I „Grundlagen“ des Moduls/ Kurses „Konzernrechnungslegung“ 44 Abbildung 4: Vorgehen zur Überprüfung nach HGB, ob ein Konzernabschluss und ein Konzernlagebericht zu erstellen sind Start (1) § 290 Abs. 1 HGB: Mutterunternehmen mit Sitz im Inland? ja nein nein (2) §§ 264a, 290 Abs. 1 HGB: Mutterunternehmen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft oder haftungsbeschränkten Personenhandelsgesellschaft? nein Keine sich aus dem HGB ergebende Verpflichtung zur Aufstellung eines Konzernabschlusses und Konzernlageberichts. Sich aus dem HGB ergebende Verpflichtung zur Aufstellung eines Konzernabschlusses und Konzernlageberichts. (3) § 290 Abs. 2 Nr. 1 HGB: Mehrheit der Stimmrechte? (4) § 290 Abs. 2 Nr. 2 HGB: Gesellschafter und Organbestellungsrecht? (5) § 290 Abs. 2 Nr. 3 HGB: Beherrschender Einfluss durch Beherrschungsvertrag oder Satzung? (6) § 290 Abs. 2 Nr. 4 HGB: Tragen der Mehrheit der Risiken und Chancen aus der Geschäftstätigkeit einer Zweckgesellschaft? ja nein nein nein ja ja ja ja ja (7) § 290 Abs. 3 HGB: Unmittel- und mittelbare Verfügung über die Rechte nach § 290 Abs. 2 HGB? nein nein (10) § 293 Abs. 1 HGB: Überschreitung von zwei der drei Größenmerkmale am Abschlussstichtag? ja nein (11) § 293 Abs. 1 HGB: Überschreitung von zwei der drei Größenmerkmale am vorhergehenden Abschlussstichtag? (12) § 293 Abs. 4 HGB: Überschreitung von zwei der drei Größenmerkmale am vorhergehenden Abschlussstichtag? ja nein nein (13) § 293 Abs. 4 HGB: Größenbedingte Befreiung des Mutterunternehmens zur Konzernrechnungslegung am vorhergehenden Abschlussstichtag? ja ja (14) § 293 Abs. 5 HGB: Amtlicher Handel von Wertpapieren an einer EU/ EWR-Börse? nein ja (8) § 290 Abs. 5 HGB: Vorliegen eines konsolidierungspflichtigen Tochterunternehmens nach Ausübung der Einbeziehungswahlrechte des § 296 HGB? ja nein nein (9) §§ 291, 292 HGB: Befreiung durch einen übergeordneten Konzernabschluss? ja <?page no="62"?> II. Kapitel: Verpflichtung zur Aufstellung von Konzernabschlüssen und Konsolidierungskreisermittlung 45 1.2 Grundvoraussetzungen der handelsrechtlichen Aufstellungspflicht In den Schritten 1 und 2 der Abbildung 4 ist zu ermitteln, ob es sich bei dem auf seine Eigenschaft als Mutterunternehmen zu überprüfenden Unternehmen um ein im Inland ansässiges Unternehmen handelt (Sitz im Inland? ) und ob dieses in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft oder einer haftungsbeschränkten Personenhandelsgesellschaft geführt wird. Ist einer dieser Tatbestände nicht gegeben, besteht grundsätzlich keine Pflicht zur Konzernrechnungslegung nach HGB. 1 Im Unterschied dazu sind Sitz und die Rechtsform eines Unternehmens für eine Klassifizierung als Tochterunternehmen irrelevant. Ein Tochterunternehmen i. S. d. § 290 HGB kann somit jedes Unternehmen weltweit sein (sog. Weltabschlussprinzip). Die aus dem HGB resultierende Konzernrechnungslegungspflicht ist hinsichtlich des potentiellen Mutterunternehmens an dessen Sitz und Rechtsform geknüpft. 1.3 Möglichkeit der Beherrschung 1.3.1 Überblick Sind die in den Schritten 1 und 2 zu beantwortenden Fragen positiv beschieden, ist im Weiteren zu prüfen, ob ein hierarchisches Verhältnis zwischen dem auf seine Eigenschaft als Mutterunternehmen zu überprüfenden Unternehmen (potentielles Mutterunternehmen) und (mindestens) einem weiteren rechtlich selbständigen Unternehmen vorliegt. Ein solches Mutter-Tochter-Verhältnis zeichnet sich dadurch aus, dass das zu überprüfende Unternehmen (Mutterunternehmen) auf ein anderes Unternehmen (Tochterunternehmen) einen beherrschenden Einfluss ausüben kann - aber nicht unbedingt auch ausüben muss. Hierzu wird auf die Beantwortung der Fragen zurückgegriffen, welche in Abbildung 4 bei den Schritten 3 bis 7 formuliert sind. Sofern eine dieser Fragen mit „ja“ beantwortet wird, ist bzgl. der Überprüfung mit Schritt 8 fortzufahren. Trifft keiner der in den Schritten 3 bis 7 bezeichneten Tatbestände zu, besteht nach HGB keine Pflicht zur Erstellung eines Konzernabschlusses. _________________________________________________ 1 Im Hinblick auf die Rechtsform schließt dies jedoch nicht aus, dass ein Konzernabschluss nach anderen deutschen Gesetzen zu erstellen ist. Hierauf weist das „grundsätzlich“ im o. g. Satz hin. Zur Überprüfung der Konzernrechnungslegungspflicht nach dem PublG siehe Abschnitt 4 im II. Kapitel des Buches VON W YSOCKI / W OHLGEMUTH / B RÖSEL , Konzernrechnungslegung, 5. Aufl., Konstanz, München 2014. Sitz und Rechtsform des Mutterunternehmens Sitz und Rechtsform der Tochterunternehmen Mutter-Tochter- Verhältnis II. Kapitel <?page no="63"?> Kurseinheit I „Grundlagen“ des Moduls/ Kurses „Konzernrechnungslegung“ 46 Das Mutterunternehmen ist das Unternehmen, das im Hinblick auf ein anderes Unternehmen über die Möglichkeit der Beherrschung verfügt. Das Unternehmen, das beherrscht werden kann, wird als Tochterunternehmen bezeichnet. Der beherrschende Einfluss ist ein unbestimmter Rechtsbegriff. Hinweise auf dessen Bedeutung gibt z. B. die Beschlussempfehlung zum BilMoG. Demnach ist ein beherrschender Einfluss anzunehmen, „wenn ein Unternehmen die Möglichkeit hat, die Finanz- und Geschäftspolitik eines anderen Unternehmens dauerhaft zu bestimmen, um aus dessen Tätigkeit Nutzen zu ziehen.“ Die Bestimmung der Finanz- und Geschäftspolitik umfasst die Fähigkeit zur Durchsetzung der wesentlichen Entscheidungen in bedeutenden Unternehmensbereichen. DRS 19.12 1 konkretisiert das Kriterium der Dauerhaftigkeit insofern, als „[z]ufällige Einflussmöglichkeiten [..] diese Voraussetzung nicht“ erfüllen. Eine Beteiligung zwischen den Unternehmen stellt grundsätzlich keine zwingende Voraussetzung für das Vorliegen eines beherrschenden Einflusses dar. Ob die Möglichkeit der Beherrschung auch tatsächlich in Anspruch genommen wird, ist ebenfalls irrelevant. Für die Begründung einer Konzernrechnungslegungspflicht ist zudem unerheblich, ob der beherrschende Einfluss auf ein anderes Unternehmen direkt von dem potentiellen Mutterunternehmen ausgeübt wird (sog. unmittelbare Möglichkeit der Beherrschung) oder ob der beherrschende Einfluss (indirekt) über ein Tochterunternehmen bzw. in Kombination aus direktem und indirektem Einfluss besteht (sog. mittelbare Möglichkeit der Beherrschung). Zur weiteren Konkretisierung des Begriffs des beherrschenden Einflusses lesen Sie § 290 Abs. 2 HGB! Überlegen Sie, wodurch sich § 290 Abs. 2 Nr. 4 von den Tatbeständen des § 290 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 HGB unterscheidet! Nach § 290 Abs. 2 HGB besteht unwiderlegbar die Möglichkeit zur Beherrschung, wenn (mindestens) einer der folgenden Tatbestände erfüllt ist: Das potentielle Mutterunternehmen verfügt über die Mehrheit der Stimmrechte an einem anderen Unternehmen. Dem potentiellen Mutterunternehmen steht bei einem anderen Unternehmen das Recht zur Bestellung der Organe zu. Das potentielle Mutterunternehmen besitzt auf Basis eines mit einem anderen Unternehmen geschlossenen Beherrschungsvertrags oder aufgrund einer Festlegung in der Satzung des anderen Unternehmens das Recht, dessen Finanz- und Geschäftspolitik zu bestimmen. Das potentielle Mutterunternehmen trägt die Mehrheit der Chancen und Risiken eines anderen Unternehmens, das wiederum der Erreichung eines eng begrenzten und genau definierten Ziels des Mutterunternehmens dient. Ein so ausgerichtetes Unternehmen wird als Zweckgesellschaft bezeichnet. _________________________________________________ 1 Siehe https: / / www.drsc.de/ app/ uploads/ 2017/ 02/ 101229_DRS_19_near-final.pdf. Konkretisierung des Begriffs „beherrschender Einfluss“ Nicht notwendige und unbedeutende Bedingungen Tatbestände des beherrschenden Einflusses <?page no="64"?> II. Kapitel: Verpflichtung zur Aufstellung von Konzernabschlüssen und Konsolidierungskreisermittlung 47 Die ersten drei Tatbestände (§ 290 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 HGB) stellen auf eine rechtliche Betrachtungsweise ab. Ergänzt werden diese Rechte in § 290 Abs. 2 Nr. 4 HGB durch das Vorliegen eines Tatbestands, der auf eine wirtschaftliche Betrachtungsweise abzielt. 1.3.2 Stimmrechtsmehrheit Den beherrschenden Einfluss über die Stimmrechtsmehrheit regelt § 290 Abs. 2 Nr. 1 HGB (Schritt 3 in Abbildung 4). Da das Gesetz diesbezüglich nicht an der Kapitalmehrheit anknüpft, kann auch eine Minderheitsbeteiligung (bezogen auf die Kapitalanteile) zu einer Konzernrechnungslegungspflicht führen, sofern trotzdem eine Stimmrechtsmehrheit besteht. Aufgabe 9: Der Urlaubsfabrik AG stehen 60 % der Anteile an der Surf AG sowie 25 % der Anteile an der Ski AG zu. Liegt ein Mutter-Tochter-Verhältnis vor? Stellen Sie die Zusammenhänge grafisch dar und begründen Sie Ihre Antwort kurz! Eine Stimmrechtsmehrheit i. S. d. § 290 Abs. 2 Nr. 1 HGB liegt auch dann vor, wenn bei vorhandener (einfacher) Stimmrechtsmehrheit die Satzung bzw. der Gesellschaftsvertrag des beherrschten Unternehmens für alle wesentlichen Entscheidungen eine höhere, d. h. eine qualifizierte Mehrheit erfordert. Eine reine Präsenzmehrheit in der Gesellschafterversammlung führt nicht zu einer Stimmrechtsmehrheit i. S. d. § 290 Abs. 2 Nr. 1 HGB. Jedoch kann der Tatbestand des beherrschenden Einflusses trotzdem gegeben sein, wenn diese Präsenzmehrheit nachhaltig ist. Die Urlaubsfabrik AG ist mit 51 % am Kapital der Fidschi GmbH beteiligt. Die Insel AG hält die restlichen 49 % Anteile der Fidschi GmbH. Der Gesellschaftervertrag verlangt 75 % der Stimmen für eine Beschlussmehrheit. Wird angenommen, dass die Stimmrechtsverhältnisse den Kapitalverhältnissen entsprechen, verfügt die Urlaubsfabrik AG nach § 290 Abs. 2 Nr. 1 HGB über einen beherrschenden Einfluss auf die Fidschi GmbH. Gemäß § 290 Abs. 4 HGB ergibt sich der Stimmrechtsanteil aus dem Verhältnis der Zahl der Stimmrechte, die das Unternehmen aus den ihm gehörenden Anteilen ausüben kann (Zähler), 1 zur Gesamtzahl aller Stimmrechte (Nenner). Bereinigt werden muss der Nenner gemäß § 290 Abs. 4 Satz 2 HGB um die Stimmrechte, die dem potentiellen Tochterunternehmen selbst, einem der Tochterunternehmen des potentiellen Tochterunternehmens oder einer anderen Person für die Rechnung dieser Unternehmen zustehen. _________________________________________________ 1 Siehe diesbezüglich auch die Ausführungen in Abschnitt 1.3.6 dieses II. Kapitels. Konkretisierung der Regelung Sonderfälle Berechnung des Stimmrechtsanteils II. Kapitel <?page no="65"?> Kurseinheit I „Grundlagen“ des Moduls/ Kurses „Konzernrechnungslegung“ 48 Die Sonnen AG hat 20 Mio. Aktien ausgegeben; auf jede Aktie entfällt eine Stimme. Die Urlaubsfabrik AG hält von diesen Aktien 8 Mio. Stück, die Palmen GmbH 5 Mio. Stück. Es ergibt sich für die Urlaubsfabrik AG ein Stimmrechtsanteil von 40 % (= 8 Mio. / 20 Mio.). Die Palmen GmbH hat einen Stimmrechtsanteil von 25 % (= 5 Mio. / 20 Mio.). Folglich haben weder die Urlaubsfabrik AG noch die Palmen GmbH einen beherrschenden Einfluss auf die Sonnen AG. Wird nun allerdings (abweichend zur Ausgangssituation und abstrahierend von rechtlichen Restriktionen) angenommen, dass die Sonnen AG 6 Mio. Stück der eigenen Anteile hält, sind nur 14 Mio. Aktien (= 20 Mio. - 6 Mio.) der Sonnen AG ‚vakant‘. Dies führt zu einer Erhöhung des Stimmrechtsanteils der Urlaubsfabrik AG auf ≈ 57 % [= 8 Mio. / (20 Mio. - 6 Mio.)], der Stimmrechtsanteil der Palmen GmbH erhöht sich auf ≈ 35 % (= 5 Mio. / 14 Mio.). In diesem Fall hält die Urlaubsfabrik AG die Mehrheit der Stimmrechte und hat einen beherrschenden Einfluss auf die Sonnen AG. Die Urlaubsfabrik AG ist somit die Muttergesellschaft der Sonnen AG; die Sonnen AG der Tochtergesellschaft der Urlaubsfabrik AG. Die Urlaubsfabrik AG hält 45 % der Stimmrechte an der Sonnen AG. Die Sonnen AG hält 80 % an der Maui AG, die ihrerseits 15 % an der Sonnen AG hält. Die restlichen Stimmrechte an der Sonnen AG und an der Maui AG befinden sich im Streubesitz. Hat die Urlaubsfabrik AG aufgrund einer Stimmrechtsmehrheit einen beherrschenden Einfluss auf die Sonnen AG? Die Sonnen AG beherrscht über den Stimmrechtsanteil von 80 % die Maui AG. Somit ist die Maui AG die Tochtergesellschaft der Sonnen AG. Nach § 290 Abs. 4 Satz 2 HGB sind von der Gesamtzahl der Stimmrechte an der Sonnen AG diejenigen abzuziehen, die einem Tochterunternehmen der Sonnen AG, hier also der Maui AG, gehören. Somit sind für die Berechnung des Stimmrechtsanteils 85 % der Stimmrechte (= 100 % - 15 %) heranzuziehen. Die Urlaubsfabrik AG hat mit einem Anteil von 45 % die Mehrheit der Stimmrechte, denn lediglich die übrigen 40 % der Stimmrechte an der Sonnen AG sind im Streubesitz. 15 % Sonnen AG 45 % Urlaubsfabrik AG 80 % Maui AG <?page no="66"?> II. Kapitel: Verpflichtung zur Aufstellung von Konzernabschlüssen und Konsolidierungskreisermittlung 49 Aufgabe 10: Die Sonnen AG hat 10 Mio. Aktien ausgegeben; auf jede Aktie entfällt eine Stimme. Die Urlaubsfabrik AG hält von diesen Aktien 3 Mio. Stück, die Palmen GmbH 2 Mio. Stück. Die Sonnen AG hält 1 Mio. Stück der eigenen Anteile. Die übrigen Anteile an der Sonnen AG hält die Schatten GmbH, die eine 100%ige Tochtergesellschaft der Sonnen AG ist. Liegt ein weiteres Mutter-Tochter-Verhältnis vor? Stellen Sie die Zusammenhänge grafisch dar und begründen Sie Ihre Antwort kurz! 1.3.3 Organbestellungsrecht Ein beherrschender Einfluss besteht gemäß § 290 Abs. 2 Nr. 2 HGB auch dann, wenn einem Unternehmen im Hinblick auf ein anderes Unternehmen das Recht zusteht, die Mehrheit der Mitglieder des die Finanz- und Geschäftspolitik bestimmenden Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans zu bestellen oder abzuberufen. Gleichzeitig muss das Unternehmen, dem dieses Recht zusteht, auch Gesellschafter des anderen Unternehmens sein (Schritt 4 in Abbildung 4). Nach dem Wortlaut der Vorschrift ist es unbeachtlich, ob es sich um gesetzliche Organe oder nur durch Satzung/ Gesellschaftsvertrag vorgesehene Organe handelt. Von Bedeutung ist die finanz- und geschäftspolitische Entscheidungskompetenz des Organs, weil ein beherrschender Einfluss die Möglichkeit zur Bestimmung der Finanz- und Geschäftspolitik voraussetzt. Besetzungs- oder Abberufungsrechte für Organe ohne finanz- und geschäftspolitische Entscheidungskompetenz sind für die Aufstellungspflicht unmaßgeblich. Auch ist nicht von Bedeutung, ob die Mehrheit der Mitglieder der entsprechenden Organe auch tatsächlich durch das Mutterunternehmen bestellt oder abberufen wird, denn nur die Möglichkeit der Beherrschung ist relevant. Diese Möglichkeit muss als Recht gegeben sein; faktische Verhältnisse allein genügen i. S. d. § 290 Abs. 2 Nr. 2 HGB hingegen nicht. Ein Bestellungs- und Abberufungsrecht für Organe ohne finanz- und geschäftspolitische Entscheidungskompetenz führt nicht zum beherrschenden Einfluss. Gewöhnlich werden die Rechte zur Bestellung und Abberufung der Organmitglieder mit einer Stimmrechtsmehrheit des Mutterunternehmens verbunden sein. Jedoch ist auch ein Bestehen dieser Rechte beispielsweise durch Gesellschaftervereinbarungen oder Entsendungsrechte denkbar. Konkretisierung der Regelung Anwendungsfälle II. Kapitel <?page no="67"?> Kurseinheit I „Grundlagen“ des Moduls/ Kurses „Konzernrechnungslegung“ 50 1.3.4 Beherrschungsvertrag oder Satzungsbestimmung Ein beherrschender Einfluss kann darüber auch daraus resultieren (Schritt 5 in Abbildung 4), dass einem Unternehmen aufgrund eines mit einem anderen Unternehmen geschlossenen Beherrschungsvertrags oder einer Bestimmung in der Satzung das Recht zusteht, dessen Finanz- und Geschäftspolitik zu bestimmen (§ 290 Abs. 2 Nr. 3 HGB). Eine Gesellschafterstellung wird - anders als im Hinblick auf § 290 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 HGB - allerdings nicht vorausgesetzt. Die Vorschrift bezieht sich trotz des Wortlauts („Satzung“) nicht nur auf die AG und die KGaA, sondern auf Gesellschaftsverträge allgemein. Ein Beherrschungsvertrag ist ein Unternehmensvertrag, durch den ein Unternehmen seine Leitung einem anderen Unternehmen unterstellt. Eine Satzungsbestimmung i. S. d. § 290 Abs. 2 Nr. 3 HGB muss in ihrer Gesamtheit die Beherrschung der Finanz- und Geschäftspolitik eines Unternehmens ermöglichen. 1.3.5 Zweckgesellschaften Auch wenn das potentielle Mutterunternehmen in Bezug auf ein anderes Unternehmen nicht über eine in den § 290 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 HGB geregelte Einflussmöglichkeit verfügt, kann ein beherrschender Einfluss bestehen. Nach § 290 Abs. 2 Nr. 4 HGB wird ein solcher Einfluss schließlich angenommen, wenn ein Unternehmen (potentielles Mutterunternehmen) i. S. e. wirtschaftlichen Betrachtung die Mehrheit der Risiken und Chancen eines anderen Unternehmens, das zur Erreichung eines eng begrenzten und genau definierten Zwecks dient, trägt (Schritt 6 in Abbildung 4). So konzipierte Unternehmen werden als Zweckgesellschaften bezeichnet. Hierbei ist es unerheblich, ob dem potentiellen Mutterunternehmen Rechte (z. B. Stimmrechte, Organbestellungsrechte bzw. Rechte aus einem Beherrschungs- oder einem Gesellschaftsvertrag) an der Zweckgesellschaft zustehen, denn schließlich zeichnen sich diese dadurch aus, dass die Beherrschungstatbestände des § 290 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 HGB durch eine entsprechende rechtliche Gestaltung regelmäßig nicht vorliegen. Eine Zweckgesellschaft i. S. d. § 290 Abs. 2 Nr. 4 HGB ist ein Unternehmen, dessen Geschäftstätigkeit zur Erreichung eines eng begrenzten, genau definierten Ziels dient. Bevor § 290 Abs. 2 Nr. 4 HGB in das Gesetz integriert wurde, galt die Gründung einer Zweckgesellschaft als Umgehungstatbestand im Hinblick auf die Berücksichtigung der in Rede stehenden Gesellschaft im Konzernabschluss. Konkretisierung der Regelung Voraussetzungen <?page no="68"?> II. Kapitel: Verpflichtung zur Aufstellung von Konzernabschlüssen und Konsolidierungskreisermittlung 51 Bei der Gründung einer Zweckgesellschaft (Unternehmen B) überträgt Unternehmen A (das potentielle Mutterunternehmen) Vermögen und Schulden auf B. Das zur Gründung notwendige Eigenkapital wird üblicherweise von konzernexternen Dritten (C) zur Verfügung gestellt; es ist allerdings zumeist sehr gering. Auf den Gesellschafterstatus des potentiellen Mutterunternehmens (A) an der Zweckgesellschaft B kommt es im Hinblick auf den herrschenden Einfluss allerdings nicht an. Aufgrund von Garantien o. Ä. seitens des Mutterunternehmens trägt der konzernexterne Dritte (C) keine oder nur einen geringen Anteil an den Risiken der Zweckgesellschaft B. Ein beherrschender Einfluss von A auf B i. S. v. § 290 Abs. 2 Nr. 1 HGB (Stimmrechtsmehrheit) besteht aufgrund der fehlenden oder geringen Kapitalbeteiligung an B nicht. Alternativ ist es möglich, dass die Gründung der Zweckgesellschaft B durch das (potentielle) Mutterunternehmen A und einen konzernexternen Dritten C, der jedoch nicht oder nur mit einem geringen Anteil am Eigenkapital der Zweckgesellschaft B beteiligt ist, erfolgt. Das Eigenkapital wird hier - ebenfalls in einem minimalen Umfang - vom (potentiellen) Mutterunternehmen A bereitgestellt. In einem solchen Fall werden die Stimmrechte bei Gründung auf den konzernexternen Dritten übertragen, weshalb ein beherrschender Einfluss von A auf B auf Basis der Stimmrechtsmehrheit (§ 290 Abs. 2 Nr. 1 HGB) ebenfalls nicht besteht. Es ist in beiden Fällen zu prüfen, ob sich ein beherrschender Einfluss von A auf B über die Regelung in § 290 Abs. 2 Nr. 4 HGB ergibt. Der Einfluss eines potentiellen Mutterunternehmens auf die Geschäftstätigkeit der Zweckgesellschaft wird z. B. dadurch gesichert, dass dem potentiellen Mutterunternehmen bestimmte Nutzungsrechte an der Zweckgesellschaft eingeräumt werden. Darüber hinaus werden wesentliche Entscheidungen bereits bei Gründung der Zweckgesellschaft entweder im Rahmen schuldrechtlicher Vereinbarungen oder in der Satzung bzw. im Gesellschaftervertrag durch das (potentielle) Mutterunternehmen festgelegt (sog. Autopilotmechanismus). Somit sind die Entscheidungen der (stimmberechtigten) konzernexternen Gesellschafter und der Organe der Zweckgesellschaft weitgehend durch das Mutterunternehmen vorherbestimmt; die aktive Geschäftsführung ist gewöhnlich auf die operative Zweckerfüllung begrenzt. Ob der Autopilotmechanismus durch das (potentielle) Mutterunternehmen eingerichtet wurde, wird in praxi kaum feststellbar sein. Dies gilt auch für die Beantwortung der Frage, wessen Interessen die (Zweck-)Gesellschaft verfolgt. Sicherung des Einflusses auf die Geschäftstätigkeit II. Kapitel <?page no="69"?> Kurseinheit I „Grundlagen“ des Moduls/ Kurses „Konzernrechnungslegung“ 52 Der Unterschied zum Tatbestandsmerkmal des § 290 Abs. 2 Nr. 3 HGB (sog. Satzungsbestimmung) besteht darin, dass im Gesellschaftsvertrag (also z. B. der Satzung) der Zweckgesellschaft ausschließlich die wesentlichen Entscheidungen im Hinblick auf deren Geschäftstätigkeit festgelegt werden, jedoch gewöhnlich keine Einflussrechte des potentiellen Mutterunternehmens festgeschrieben werden. Während § 290 Abs. 2 Nr. 3 HGB regelmäßig eine konkrete Zuordnung der Rechte zum beeinflussenden Unternehmen in der Satzung ermöglicht, ist dies für die Festlegung der Entscheidungen hinsichtlich der Geschäftstätigkeit der Zweckgesellschaft grundsätzlich nicht gegeben. Die Urlaubsfabrik AG gründet zusammen mit dem Investor Strohfrau OHG die Forderungsgesellschaft mbH. Das Eigenkapital der GmbH ist gering, das für die Geschäftstätigkeit erforderliche Investitionsvolumen wird überwiegend durch Fremdkapital gedeckt. Die Mehrheit der Stimmrechte und die Geschäftsführung werden zwar auf die Strohfrau OHG übertragen, wesentliche Entscheidungen in Bezug auf die Geschäftstätigkeit sind jedoch durch Urlaubsfabrik AG und i. S. d. Urlaubsfabrik AG bereits im Gesellschaftsvertrag der GmbH festgeschrieben worden. Die OHG ist somit im Hinblick auf die Geschäftsführung der GmbH erheblich eingeschränkt. Die Geschäftstätigkeit der GmbH umfasst den Kauf (und die Eintreibung) der Forderungen der Urlaubsfabrik AG. Der Forderungskauf erfolgt zu einem kostendeckenden Preis. Die GmbH ist gemäß Vertrag über den Forderungsverkauf nicht berechtigt, hieraus Gewinne zu erzielen. Da die GmbH gemäß Gesellschaftsvertrag keine anderen Aktivitäten übernehmen darf, dient diese einem eng begrenzten und genau definiertem Zweck. Die Chancen für das Mutterunternehmen bestehen in Kostenreduktionen, weil die Urlaubsfabrik AG keine eigene Debitorenabteilung (mehr) vorhalten muss. Die Urlaubsfabrik AG garantiert der GmbH eine Übernahme des Forderungsausfalls i. H. v. 98 % des jeweiligen Betrags. Hierdurch trägt die Urlaubsfabrik AG bei wirtschaftlicher Betrachtung die Mehrheit der Risiken. Die Urlaubsfabrik AG hat somit gemäß § 290 Abs. 2 Nr. 4 HGB einen beherrschenden Einfluss auf die GmbH. Aufgabe 11: Die Urlaubsfabrik AG gründet die Leasingobjektgesellschaft mbH, deren einziger Zweck es ist, der AG Flugzeuge auf Basis langfristiger Leasingverträge zu überlassen. Die AG hat das Gros ihrer Anteile direkt nach der Gründung veräußert und ist nur noch Minderheitsgesellschafter. Die Geschäftstätigkeit der GmbH wird über einen Bankkredit finanziert. Für diesen übernimmt die AG die Haftung. Darüber hinaus hat sich die AG als einziger Kunde der GmbH dazu verpflichtet, alle im Bestand der GmbH befindlichen Flugzeuge zu leasen. Handelt es sich bei der Leasingobjektgesellschaft mbH um eine Zweckgesellschaft der Urlaubsfabrik AG? Begründen Sie Ihre Aussage! Abgrenzung zu § 290 Abs. 2 Nr. 3 HGB <?page no="70"?> II. Kapitel: Verpflichtung zur Aufstellung von Konzernabschlüssen und Konsolidierungskreisermittlung 53 1.3.6 Zurechnung von Rechten Neben den Rechten, die dem potentiellen Mutterunternehmen unmittelbar zustehen, sind gemäß § 290 Abs. 3 Satz 1 und 2 HGB für eine Überprüfung der Konzernrechnungslegungspflicht im Hinblick auf die Tatbestände des § 290 Abs. 2 HGB auch jene Rechte heranzuziehen, die diesem Unternehmen lediglich mittelbar zustehen (Schritt 7 in Abbildung 4). Hierdurch soll eine Umgehung der Konzernrechnungslegungspflicht durch eine Übertragung von Rechten verhindert werden. Unmittelbare Rechte des potentiellen Mutterunternehmens sind jene Rechte, die diesem direkt zustehen. Zu den mittelbaren Rechten zählen die dem in Rede stehenden Unternehmen indirekt zustehenden Rechte. Diese umfassen: Rechte, die einem sog. dritten Unternehmen (Tochterunternehmen) zustehen, auf welches das in Rede stehende (Mutter-)Unternehmen ohnehin einen beherrschenden Einfluss ausübt (dem Mutterunternehmen werden nach dieser Bestimmung sämtliche Rechte seiner Tochterunternehmen unabhängig von seiner Beteiligungsquote an diesen Unternehmen vollständig zugerechnet; § 290 Abs. 3 Satz 1 HGB), Rechte, die einer für Rechnung des Mutterunternehmens bzw. eines seiner Tochterunternehmens handelnden Person zustehen (formaljuristisch gesehen ist ein Dritter Inhaber der Rechte; das wirtschaftliche Risiko und die Chancen aus diesen Rechten trägt allerdings das potentielle Mutterunternehmen; ebenfalls § 290 Abs. 3 Satz 1 HGB) sowie Rechte, über die das potentielle Mutterunternehmen oder ein Tochterunternehmen aufgrund einer Vereinbarung mit anderen Gesellschaftern dieses Unternehmens verfügen kann (§ 290 Abs. 3 Satz 2 HGB; da eine Vereinbarung „mit anderen Gesellschaftern“ verlangt wird, ist auch eine Gesellschafterstellung des potentiellen Mutterunternehmens bzw. des berechtigten Tochterunternehmens an dem zu betrachtenden Unternehmen Voraussetzung). Die Urlaubsfabrik AG hält 40 % der Stimmrechte an der Sonnen AG sowie 75 % der Stimmrechte an der Palmen GmbH. Die Palmen GmbH selbst hält 25 % der Stimmrechte an der Sonnen AG. 25 % Sonnen AG 40 % Urlaubsfabrik AG 75 % Palmen GmbH Welche Rechte? Mittelbare vs. unmittelbare Rechte II. Kapitel <?page no="71"?> Kurseinheit I „Grundlagen“ des Moduls/ Kurses „Konzernrechnungslegung“ 54 Die Urlaubsfabrik AG hat nach § 290 Abs. 2 Nr. 1 HGB aufgrund einer Stimmrechtsmehrheit einen beherrschenden Einfluss auf die Palmen GmbH. Ein beherrschender Einfluss durch die Urlaubsfabrik AG auf die Sonnen AG ist ebenfalls gegeben, weil sich der Stimmrechtsanteil aus den unmittelbaren Stimmrechten (40 %) und den mittelbaren Stimmrechten (25 %) zusammensetzt (40 % + 25 % = 65 %). Eine lediglich anteilsmäßige Zurechnung der Stimmrechte der Palmen GmbH (z. B. 75 % · 25 %) darf nicht erfolgen, weil davon ausgegangen wird, dass die Urlaubsfabrik AG ihren Einfluss auf die Palmen GmbH insofern geltend machen kann, als es die Ausübung der Stimmrechte der Palmen GmbH auf die Sonnen AG uneingeschränkt beherrschen kann! Die Urlaubsfabrik AG hält 20 % der Stimmrechte an der Ski AG, die Alpin AG hält die übrigen 80 %. Aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung zwischen der Urlaubsfabrik AG und der Alpin AG übt die Urlaubsfabrik AG die Hälfte der Stimmrechte aus, die von der Alpin AG gehalten werden. § 290 Abs. 3 Satz 2 HGB schreibt für die Urlaubsfabrik AG eine Hinzurechnung der Rechte vor, über die aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung mit der Alpin AG verfügt werden kann. Somit besteht für die Urlaubsfabrik AG die Möglichkeit der Beherrschung der Ski AG (20 % + ½ · 80 % = 20 % + 40 % = 60 %). Die Bedeutung dieser Regelung für die Bestimmung der Konzernrechnungslegungspflicht ist eher nachrangig, denn bei dieser Bestimmung geht es um die Feststellung, ob ein Mutter-Tochter-Verhältnis vorliegt. Wird bei der Suche nach einem Mutter-Tochter-Verhältnis jedoch auf die mittelbaren Rechte fokussiert, die ein Tochterunternehmen an einem Unternehmen unmittelbar hat, setzt dies bereits ein Mutter-Tochter-Verhältnis voraus. Von Bedeutung für die Feststellung eines Mutter-Tochter-Verhältnisses sind an dieser Stelle deshalb in erster Linie jene Rechte, die ein Dritter für Rechnung des Mutterunternehmens hält und die diesem an einem Unternehmen aufgrund einer Vereinbarung mit anderen Gesellschaftern zustehen. Die anderen genannten Tatbestände, die zu mittelbaren Rechten führen, sind grundsätzlich erst dann von Bedeutung, wenn die Pflicht zur Konzernrechnungslegung bejaht wurde und im nächsten Schritt der sog. Konsolidierungskreis zu ermitteln ist, was im Abschnitt 2 dieses Kapitels dargestellt wird. Urlaubsfabrik AG Ski AG Alpin AG 20 % 80 % Bedeutung für die Aufstellungsverpflichtung <?page no="72"?> II. Kapitel: Verpflichtung zur Aufstellung von Konzernabschlüssen und Konsolidierungskreisermittlung 55 Unerheblich für die Zurechnung der mittelbaren Rechte zum potentiellen Mutterunternehmen ist, ob ein Tochterunternehmen auch tatsächlich in den Konzernabschluss einbezogen wird. 1 Daher sind dem potentiellen Mutterunternehmen auch jene Rechte zuzurechnen, die einem Tochterunternehmen zustehen, das nicht zu konsolidieren ist bzw. nicht konsolidiert wird. Von den Rechten, die dem Mutterunternehmen unmittelbar und mittelbar zustehen, sind gemäß § 290 Abs. 3 Satz 3 HGB jene Rechte abzuziehen, die vom Mutterunternehmen oder von dessen Tochterunternehmen für Rechnung einer anderen Person gehalten werden, oder die als Sicherheit gehalten werden und somit nach Weisung oder im Interesse des Sicherungsgebers auszuüben sind. Die Regelungen zu den Zu- und Abrechnungen des § 290 Abs. 3 HGB sind auch auf Zweckgesellschaften zu übertragen. Diese ist nach DRS 19.50 dann zu konsolidieren, wenn das Mutterunternehmen bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise mittelbar oder unmittelbar die Mehrheit der Chancen und Risiken aus deren Geschäftstätigkeit trägt. Als mittelbar gelten nach DRS 19.56 die Chancen und Risiken, „die direkt von Tochterunternehmen oder die von Dritten für Rechnung des Mutter- oder eines Tochterunternehmens getragen werden.“ Aufgabe 12: Die Urlaubsfabrik AG hält 25 % der Stimmrechte an der Alaska GmbH und 55 % der Stimmrechte an der Grönland AG. Die Grönland AG selbst hält 35 % der Stimmrechte an der Alaska GmbH. Die Grönland AG wird nicht in den Konzernabschluss einbezogen. Welche Stimmrechte sind der Urlaubsfabrik AG zuzurechnen? _________________________________________________ 1 Hinsichtlich der Nichteinbeziehung von Tochterunternehmen in den Konzernabschluss siehe Abschnitt 2.3 in diesem II. Kapitel. Zurechnung mittelbarer Rechte Abzuziehende Rechte Anwendung auf Zweckgesellschaften II. Kapitel <?page no="73"?> Kurseinheit I „Grundlagen“ des Moduls/ Kurses „Konzernrechnungslegung“ 56 1.4 Befreiung von der Aufstellung 1.4.1 Überblick Wird ein Mutter-Tochter-Verhältnis bzw. werden mehrere Mutter-Tochter-Verhältnisse identifiziert (Schritte 1 bis 7 der Abbildung 4), besteht für das Mutterunternehmen die grundsätzliche Verpflichtung zur Aufstellung eines Konzernabschlusses und Konzernlageberichts. Der Terminus ‚grundsätzlich‘ weist jedoch immer auf Ausnahmen hin. Auch hinsichtlich der Aufstellung(-spflicht) bestehen gesetzlich geregelte Ausnahmen. Die Befreiung von der Aufstellungspflicht kann sich für deutsche Mutterunternehmen ausschließlich aus dem HGB ergeben. Es ist zu unterscheiden zwischen Tatbeständen, die insgesamt zu einer Befreiung von der Verpflichtung zur Aufstellung eines Konzernabschlusses und Konzernlageberichts führen, und einem Tatbestand, der von dem bei der Aufstellung des Konzernabschlusses anzuwendenden Normensystem ‚HGB‘ befreit (siehe Abbildung 5): Die in den §§ 290 Abs. 5, 291 bis 293 HGB geregelten Befreiungstatbestände befreien ein deutsches Mutterunternehmen gänzlich von der Aufstellung eines Konzernabschlusses und eines Konzernlageberichts. Das Unternehmen muss somit weder einen Konzernabschluss nach HGB noch einen Konzernabschluss nach IFRS erstellen. Es besteht allerdings keine Verpflichtung, die Befreiungsmöglichkeiten in Anspruch zu nehmen. § 315e HGB ‚befreit‘ hingegen lediglich von der Aufstellung eines HGB-Konzernabschlusses; die Bezeichnung ‚befreit‘ ist in diesem Zusammenhang euphemistisch, denn die ‚Befreiung‘ gelingt den Muttergesellschaften nur, wenn ein deutlich aufwendigerer IFRS-Konzernabschluss erstellt wird. Abbildung 5: Befreiungsmöglichkeiten von der Verpflichtung zur Aufstellung eines Konzernabschlusses und Konzernlageberichts im HGB Befreiung mangels konsolidierungspflichtiger Tochterunternehmen (§ 290 Abs. 5 HGB) Größenabhängige Befreiung (§ 293 HGB) Im HGB geregelte Tatbestände zur Befreiung von der Verpflichtung zur Aufstellung eines Konzernabschlusses und Konzernlageberichts Im HGB geregelter Tatbestand zur Befreiung von der Verpflichtung zur Aufstellung eines HGB-Konzernabschlusses Befreiung durch IFRS- Konzernabschluss (§ 315e HGB) Befreiung durch einen übergeordneten Konzernabschluss (§§ 291, 292 HGB) Ausnahmen sind geregelt Befreiung von der Aufstellung vs. Befreiung vom HGB bei der Aufstellung <?page no="74"?> II. Kapitel: Verpflichtung zur Aufstellung von Konzernabschlüssen und Konsolidierungskreisermittlung 57 Neben der Befreiung von der Konzernrechnungslegungspflicht als solche kann ein Mutterunternehmen im Hinblick auf die Aufstellung des Konzern-abschlusses vom Normensystem ‚HGB‘ befreit werden: Auf die Erstellung eines HGB-Konzernabschlusses kann verzichtet werden, wenn ein IFRS-Konzernabschluss aufgestellt wird. Von der Aufstellung eines Konzernlageberichts nach HGB ist das Unternehmen in diesem Fall jedoch nicht befreit. 1.4.2 Befreiung mangels konsolidierungspflichtiger Tochterunternehmen Ein Mutterunternehmen ist nach § 290 Abs. 5 HGB (Schritt 8 in Abbildung 4) von der Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses und Konzernlageberichts befreit, wenn es ausschließlich Tochterunternehmen hat, die gemäß § 296 nicht in den Konzernabschluss einbezogen werden brauchen. Da sich die Konzernrechnungslegungspflicht für deutsche Mutterunternehmen ausschließlich aus den Regelungen des HGB ableitet, befreit die Vorschrift auch von der Pflicht zur Aufstellung eines IFRS-Konzernabschlusses gemäß § 315e HGB. Lesen Sie § 290 Abs. 5 HGB! Gewinnen Sie dann einen ersten Eindruck von § 296 HGB! Gedulden Sie sich bitte, denn die Inhalte des § 296 HGB werden in Abschnitt 2.3 dieses Kapitels im Zusammenhang mit der Ermittlung des Konsolidierungskreises erläutert. 1.4.3 Befreiung durch einen übergeordneten Konzernabschluss Ein Mutterunternehmen ist nach §§ 291 bzw. 292 HGB von der Aufstellungspflicht befreit, wenn es seinerseits auf höherer Ebene als Tochterunternehmen in einen Konzernabschluss einbezogen wird (Schritt 9 in Abbildung 4). Auch ein solcher Konzernabschluss auf höherer Ebene wird als sog. befreiender Konzernabschluss bezeichnet, weil er ein Mutterunternehmen, das zugleich Tochterunternehmen ist, von der Verpflichtung zur Erstellung eines eigenen Konzernabschlusses befreit. Ein befreiender Konzernabschluss kann von der Konzernspitze erstellt werden oder von irgendeinem anderen übergeordneten Mutterunternehmen. Rechtsform und Größe des den befreienden Konzernabschluss aufstellenden Mutterunternehmens sind für dessen Wirkung ohne Bedeutung. Befreiende Wirkung haben nicht nur Konzernabschlüsse des unmittelbaren Mutterunternehmens, sondern alle Konzernabschlüsse von Mutterunternehmen auf höherer Ebene. Relevanz des § 296 HGB Mutterunternehmen ist selbst Tochter II. Kapitel <?page no="75"?> Kurseinheit I „Grundlagen“ des Moduls/ Kurses „Konzernrechnungslegung“ 58 Ob § 291 oder § 292 HGB zur Befreiung herangezogen werden kann, ist davon abhängig, in welchem Land das (unmittelbare oder mittelbare) Mutterunternehmen sitzt, das den als befreiend wirkenden Konzernabschluss aufstellt: Befindet sich der Sitz eines übergeordneten und einen Konzernabschluss aufstellenden Mutterunternehmens in der EU (also auch in Deutschland) oder im EWR, kommt § 291 HGB als Befreiungsnorm in Betracht. Außerhalb dieser Territorien ist die Befreiungsmöglichkeit über § 292 HGB zu überprüfen. Aber nicht jeder Konzernabschluss von übergeordneten Mutterunternehmen gilt als befreiend. Lesen Sie diesbezüglich die §§ 291 und 292 HGB! Versuchen Sie, die Inhalte zu erfassen. Vielleicht gelingt es Ihnen, wenn Sie versuchen, Ablaufdiagramme bzgl. der Überprüfung, ob ein befreiender Konzernabschluss vorliegt, zu erstellen! Sofern Sie die benannten Paragraphen verwirren sollten, nehmen Sie ein betriebswirtschaftliches Fachbuch oder einen Aufsatz zur Thematik zur Hand. Aufgabe 13: Erläutern Sie unter Rückgriff auf § 291 HGB, ob ein Konzernabschluss, der von einem englischen Mutterunternehmen nach deutschem Recht erstellt wird, für ein deutsches Tochterunternehmen eine befreiende Wirkung haben kann. Gehen Sie dabei auf die relevante Vorschrift ein und würdigen Sie diese kritisch! Da für deutsche Unternehmen ohnehin ein Wahlrecht besteht, den Konzernabschluss nach IFRS zu erstellen, sollten auch IFRS-Konzernabschlüsse in diesem Sinne gleichwertig sein. Von einem nach den IFRS erstellten Konzernabschluss eines ausländischen Mutterunternehmens sollte somit eine befreiende Wirkung ausgehen, sofern dieser um Informationen erweitert wird, die denen des Konzernlageberichts nach HGB ähnlich sind. Eine Befreiung scheitert allerdings, wenn zu der in Rede stehenden Konzernrechnungslegung ein Versagungsvermerk erteilt wird. Eine Einschränkung des Bestätigungsvermerks zur befreienden Rechnungslegung ist dagegen grundsätzlich unschädlich. Sollte ein Mutterunternehmen über ein unmittelbares oder mittelbares Mutterunternehmen verfügen, das zwar einen Konzernabschluss aufstellt, dieser aber nicht den Anforderungen nach § 291 HGB bzw. § 292 HGB genügt, dann ist eine Befreiung durch einen übergeordneten Konzernabschluss nicht möglich. Das in Rede stehende Unternehmen wäre dann verpflichtet, einen sog. Teilkonzernabschluss zu erstellen. Im Unterschied zu einem Gesamtkonzernabschluss, welcher vom Mutterunternehmen an der Konzernspitze erstellt wird und somit den gesamten Konzern erfasst, beinhaltet der Teilkonzernabschluss nur einen Ausschnitt - einen Teil - dieses Gesamtkonzerns, weil das zum (Teil-)Konzernabschluss verpflichtete Mutterunternehmen eben nicht an der Konzernspitze steht. 1 _________________________________________________ 1 Zum sog. Teilkonzernabschluss siehe z. B. Abschnitt 3 im II. Kapitel des Buches VON W YSOCKI / W OHLGEMUTH / B RÖSEL , Konzernrechnungslegung, 5. Aufl., Konstanz, München 2014. Heranzuziehende Vorschriften Voraussetzung für Befreiungswirkung Konsequenz der Nichtbefreiung <?page no="76"?> II. Kapitel: Verpflichtung zur Aufstellung von Konzernabschlüssen und Konsolidierungskreisermittlung 59 1.4.4 Größenabhängige Befreiung Lesen Sie § 293 HGB! Versuchen Sie vor allem, Absatz 4 dieses Paragraphen zu deuten! Von der Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses sind Mutterunternehmen zudem gänzlich befreit, wenn der Konzern gemäß § 293 HGB am Konzernabschlussstichtag und am vorhergehenden Konzernabschlussstichtag zwei der drei in Abs. 1 genannten Größenmerkmale nicht überschreitet (siehe die Schritte 10 bis 13 in Abbildung 4). Hiermit sollen volkswirtschaftlich eher unbedeutende Konzerne von den Verwaltungsaufgaben einer Konzernrechnungslegung befreit werden. Eine Überprüfung kann dabei - i. S. e. Wahlrechts - nach der sog. Netto- oder der sog. Bruttomethode erfolgen. Bei beiden Methoden reicht also das einmalige Unterschreiten der Grenzwerte noch nicht für eine Befreiung aus. Erforderlich ist dies an zwei aufeinanderfolgenden Stichtagen, was auf eine gewisse Nachhaltigkeit der Entwicklung zielen soll. Es ist nach dem Gesetzeswortlaut nicht erforderlich, dass an beiden Stichtagen dieselben Größenkriterien unterschritten werden. Zudem ist es zulässig, das Wahlrecht, die Brutto- oder die Nettomethode anzuwenden, an jedem Stichtag neu auszuüben. Mutterunternehmen können z. B. aus wirtschaftlichen Gründen bestrebt sein, sich von der Konzernrechnungslegungspflicht zu befreien. Deshalb werden sie im Hinblick auf die größenabhängige Befreiung jene Methode (Bruttovs. Nettomethode) sowie innerhalb einer solchen Methode jeweils jene zwei der drei Größenmerkmale zu Rate ziehen, die (bestenfalls) zu einer Befreiung führen. Gesucht sind aus Sicht des Mutterunternehmens in jedem Jahr also die Methode und - innerhalb dieser Methode - jene zwei Größenkriterien, die unterschritten werden, um eine Konzernrechnungslegungspflicht zu vermeiden. Während im Einzelabschluss auf Basis der Größenkriterien ‚Bilanzsumme‘, ‚Umsatzerlöse‘ und ‚Arbeitnehmer‘ in Kleinstunternehmen sowie kleine, mittelgroße und große Unternehmen unterschieden wird, 1 erfolgt die Unterscheidung auf Konzernebene lediglich in (‚kleine‘) von der Konzernrechnungslegung befreite und in (‚große‘) im Hinblick auf die Größenkriterien nicht befreite Konzerne. _________________________________________________ 1 Siehe hierzu und zu den Konsequenzen dieser Differenzierung z. B. S CHILDBACH / S TOBBE / B RÖSEL , Der handelsrechtliche Jahresabschluss, 10. Aufl., Sternenfels 2013, S. 119 ff. Grundgedanken der Befreiungsvorschrift II. Kapitel <?page no="77"?> Kurseinheit I „Grundlagen“ des Moduls/ Kurses „Konzernrechnungslegung“ 60 Die Größenmerkmale der sog. Nettomethode sind in § 293 Abs. 1 Nr. 2 HGB festgeschrieben und lauten bzw. betragen derzeit: Konzernbilanzsumme: 20 Mio. EUR Außenumsatzerlöse des Konzerns: 40 Mio. EUR Durchschnittliche Zahl der Arbeitnehmer des Konzerns: 250. Zur Ermittlung der ersten beiden Werte ist es erforderlich, einen Konzernprobeabschluss unter Berücksichtigung sämtlicher einbeziehungspflichtiger Unternehmen und sämtlicher Konsolidierungsschritte zu erstellen. Hierbei wird von der Proformakonsolidierung gesprochen. Um sich möglicherweise die Erstellung eines Konzernprobeabschlusses ersparen zu können, sieht § 293 Abs. 1 Nr. 1 HGB alternativ die sog. Bruttomethode vor. Nach dieser Methode werden - anstelle der Aufstellung einer konsolidierten Probebilanz und einer konsolidierten Probe-GuV-Rechnung - die Bilanzsummen und Umsatzerlöse sämtlicher in den ggf. zu erstellenden Konzernabschluss (verpflichtend) einzubeziehenden Tochterunternehmen, ebenso wie die Arbeitnehmer, nur addiert. Ein Mutterunternehmen ist demnach von der Pflicht, einen Konzernabschluss und einen Konzernlagebericht aufzustellen, befreit, wenn am Abschlussstichtag seines Einzelabschlusses und am vorhergehenden Abschlussstichtag mindestens zwei der drei folgenden Merkmale nicht überschritten werden: Bilanzsumme des Mutterunternehmens und der Tochterunternehmen, die in den Konzernabschluss einzubeziehen wären: 24 Mio. EUR Umsatzerlöse des Mutterunternehmens und der Tochterunternehmen, die in den Konzernabschluss einzubeziehen wären: 48 Mio. EUR Durchschnittliche Zahl der Arbeitnehmer des Mutterunternehmens und der Tochterunternehmen, die in den Konzernabschluss einzubeziehen wären: 250. Die Nettomethode erfordert eine Proformakonsolidierung. Hierbei werden konzerninterne Sachverhalte aus der Bilanz sowie der GuV herausgerechnet. Vor diesem Hintergrund sind die Beträge im Hinblick auf die Größenmerkmale Bilanzsumme und Umsatzerlöse geringer als bei der Bruttomethode. Die Abgrenzung des Konsolidierungskreises ist bei der Prüfung der Größenkriterien bei beiden Methoden von Bedeutung. Bei der Anwendung des § 293 HGB sind nicht sämtliche Tochterunternehmen in die Rechnung einzubeziehen. Vielmehr ist auch hier § 296 HGB zu berücksichtigen. Daher müssen Tochterunternehmen, für die ein Einbeziehungswahlrecht besteht, bei der Ermittlung der Größenkriterien nicht berücksichtigt werden. Für das Mutterunternehmen besteht somit bei der Anwendung des § 293 HGB ein weiter Gestaltungsspielraum. Nettomethode Bruttomethode Einfluss des Konsolidierungskreises <?page no="78"?> II. Kapitel: Verpflichtung zur Aufstellung von Konzernabschlüssen und Konsolidierungskreisermittlung 61 Im Falle einer Neugründung bzw. einer Umwandlung führt ein Überschreiten der Kriterien bereits im ersten Jahr zur Konzernrechnungslegungspflicht. Eine Befreiung über § 293 HGB ist in diesem Falle bereits bei einmaliger Überschreitung nicht möglich. Bei einem seit mehreren Jahren bestehenden Konzern ist hingegen bei erstmaliger Überschreitung von zwei oder mehr Kriterien innerhalb der Nettobzw. innerhalb der Bruttomethode die Befreiung über § 293 HGB möglich. Schließlich reicht es nach § 293 Abs. 4 HGB für die Befreiung bereits aus, wenn der Konzern die Grenzwerte nur an einem der beiden Abschlussstichtage unterschreitet und das Mutterunternehmen am vorhergehenden Abschlussstichtag entweder nach § 293 Abs. 1 HGB oder nach § 293 Abs. 4 HGB von der Konzernrechnungslegungspflicht befreit war. Eine Befreiung geht gemäß § 293 Abs. 4 HGB aber dann verloren, wenn der Konzern die Grenzwerte an zwei aufeinanderfolgenden Stichtagen überschreitet. Dies führt zu einer Aufstellungspflicht am zweiten Stichtag. Auf Konzernebene werden zum Ende der Geschäftsjahre 01 bis 04 die in der Tabelle angegebenen Bruttogrößen ausgewiesen. Es wird angenommen, dass die Größenkriterien im Geschäftsjahr 00 unterschritten wurden und das Mutterunternehmen für das Geschäftsjahr 00 gemäß § 293 Abs. 1 bzw. Abs. 4 HGB von der Konzernrechnungslegungspflicht befreit war. Im Hinblick auf die Jahre 01 bis 04 sei angenommen, dass die - hier nicht dargestellten - Nettogrößen nicht zu einer Befreiung führen würden. Jahre 01 02 03 04 Bilanzsumme (in Mio. EUR) 22,4 27,5 23,0 22,8 Umsatzerlöse (in Mio. EUR) 48,1 54,5 46,0 45,0 Anzahl der Arbeitnehmer 290 240 260 245 Da die Größenkriterien in 01 das erste Mal überschritten wurden, resultiert hieraus keine Verpflichtung zur Aufstellung eines Konzernabschlusses und Konzernlageberichts. In 02 ist hingegen keine Befreiung von der Aufstellungspflicht mehr möglich, weil die Größenkriterien an zwei aufeinanderfolgenden Stichtagen (01 und 02) überschritten wurden. Auch in 03 besteht die Aufstellungspflicht fort, weil hier die Größenkriterien (aus Sicht der aufeinanderfolgenden Überschreitung) erstmalig unterschritten werden. In 04 werden die Größenkriterien zum zweiten Mal (nacheinander) unterschritten, so dass eine Befreiung von der Aufstellungspflicht wieder möglich ist. Legende: + = überschritten; - = unterschritten. Jahre 00 01 02 03 04 Bilanzsumme - + - - Umsatzerlöse + + - - Arbeitnehmerzahl + - + - zwei überschrittene Kriterien p. a. nein ja ja nein nein Befreiung ja ja nein nein ja Einmalige Überschreitung II. Kapitel <?page no="79"?> Kurseinheit I „Grundlagen“ des Moduls/ Kurses „Konzernrechnungslegung“ 62 Aufgabe 14: Wie ändert sich das Ergebnis bzgl. der Verpflichtung zur Aufstellung eines Konzernabschlusses und Konzernlageberichts in dem vorangehenden Beispiel, wenn nun angenommen wird, dass die Größenkriterien auch schon im Geschäftsjahr 00 überschritten wurden? Setzen Sie sich mit den Schritten 10 bis 13 der Abbildung 4 auseinander! Interpretieren Sie das damit verbundene Prüfvorgehen! Aufgabe 15: Auf Konzernebene werden zum Ende der Geschäftsjahre 01 bis 04 die in der Tabelle angegebenen Bruttogrößen ausgewiesen. Es wird angenommen, dass die Größenkriterien im Geschäftsjahr 00 unterschritten wurden und das Mutterunternehmen für das Geschäftsjahr 00 gemäß § 293 Abs. 1 bzw. Abs. 4 HGB von der Konzernrechnungslegungspflicht befreit war. Im Hinblick auf die Jahre 01 bis 04 sei angenommen, dass die Nettowerte nicht zu einer Befreiung führen würden. Jahre 01 02 03 04 Bilanzsumme (in Mio. EUR) 22,4 22,5 23,0 22,8 Umsatzerlöse (in Mio. EUR) 48,7 54,5 48,2 59,3 Anzahl der Arbeitnehmer 290 240 260 251 Überprüfen Sie, in welchen Jahren eine Befreiung gemäß § 293 HGB in Anspruch genommen werden kann! Nutzen Sie die nachfolgende Tabelle! Jahre 00 01 02 03 04 Bilanzsumme Umsatzerlöse Arbeitnehmerzahl zwei überschrittene Kriterien p. a. nein Befreiung ja Aufgabe 16: Es wird angenommen, dass im Geschäftsjahr 00 die Größenkriterien (Netto- und Bruttowerte) für einen Konzern unterschritten wurden und das Mutterunternehmen für das Geschäftsjahr 00 gemäß § 293 Abs. 1 bzw. Abs. 4 HGB von der Konzernrechnungslegungspflicht befreit war. Auf Konzernebene werden zum Ende der Geschäftsjahre 01 bis 04 die in der Tabelle angegebenen Bruttobzw. Nettogrößen ausgewiesen. Überprüfen Sie diesbezüglich, in welchen Jahren eine Befreiung gemäß § 293 HGB in Anspruch genommen werden kann! Erstellen Sie hierzu eine geeignete Tabelle! <?page no="80"?> II. Kapitel: Verpflichtung zur Aufstellung von Konzernabschlüssen und Konsolidierungskreisermittlung 63 Jahre 01 02 03 04 Bruttowerte Bilanzsumme (in Mio. EUR) 24,4 22,5 24,2 22,8 Umsatzerlöse (in Mio. EUR) 48,2 54,5 48,5 59,3 Anzahl der Arbeitnehmer 210 230 252 251 Nettowerte Bilanzsumme (in Mio. EUR) 20,1 20,9 20,5 18,7 Umsatzerlöse (in Mio. EUR) 47,9 50,5 40,1 59,3 Anzahl der Arbeitnehmer 210 230 252 251 Gemäß § 293 Abs. 5 HGB kann eine Befreiung über Größenkriterien nicht in Anspruch genommen werden, sofern am jeweiligen Abschlussstichtag das Mutterunternehmen oder ein den Konzernabschluss einzubeziehendes Tochterunternehmen kapitalmarktorientiert i. S. d. § 264d HGB ist. 1.4.5 Befreiung durch Konzernabschluss nach internationalen Normen § 315e HGB sollten Sie bereits gelesen haben (Siehe hierzu die Aufforderung im Rahmen von Abschnitt 2 in Kapitel I.). § 315e HGB befreit nicht von der Verpflichtung zur Aufstellung eines Konzernabschlusses als solchem, sondern es entfällt lediglich die Verpflichtung zur Aufstellung eines HGB-Konzernabschlusses, wenn ein Konzernabschluss nach den IFRS erstellt wird (Schritt 14 in Abbildung 4). Die Befreiung betrifft nach § 315e Abs. 1 HGB jedoch nicht folgende handelsrechtliche Regelungen, weil entsprechende Inhalte in den IFRS nicht in ausreichendem Maße kodifiziert sind: Vorlagepflichten des Tochterunternehmens und Auskunftsrechte des Mutterunternehmens (§ 294 Abs. 3 HGB), Bilanzeid durch die gesetzlichen Vertreter (§ 297 Abs. 2 Satz 4 HGB), Aufstellung des Konzernabschlusses in deutscher Sprache und Euro sowie Unterzeichnung des Abschlusses (§ 298 Abs. 1 HGB i. V. m. §§ 244 f. HGB), Konzernanhangangaben zum Beteiligungsbesitz (§ 313 Abs. 2 und 3 HGB) und bestimmte weitere Anhangangaben (§ 297 Abs. 1a, § 314 Abs. 1 Nrn. 4, 6, 8 und 9 sowie Abs. 3 HGB). Ferner ist der Konzernlagebericht - ungeachtet des im Konzernabschluss angewendeten Normensystems - nach den Vorschriften des HGB zu erstellen. Zudem sind die HGB-Regelungen zur Prüfung und zur Offenlegung zu beachten. Lesen Sie, in Vorbereitung auf den folgenden Abschnitt 2, der die Kurseinheit I abschließt, § 294 Abs. 1 HGB und vor allem § 296 HGB! Ausnahme von der Befreiung Inhalt der Befreiungsvorschrift Einschränkungen II. Kapitel <?page no="81"?> Kurseinheit I „Grundlagen“ des Moduls/ Kurses „Konzernrechnungslegung“ 64 2 Konsolidierungskreisermittlung 2.1 Überblick Ist ein Mutterunternehmen zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichtet, weil mindestens ein Mutter-Tochter-Verhältnis identifiziert wurde und kein Ausnahmetatbestand zur Befreiung von der Konzernrechnungslegung greift, ist zu prüfen, welche Unternehmen in diesen Konzernabschluss einzubeziehen sind. Diese Frage betrifft die Abgrenzung des sog. Konsolidierungskreises und muss nach den Normen des HGB beantwortet werden, wenn ein Konzernabschluss nach HGB zu erstellen ist. 1 Nach dem Grundsatz des § 294 Abs. 1 HGB (Weltabschlussprinzip) besteht eine generelle Konsolidierungspflicht für alle Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens. Diese wird für bestimmte Tochterunternehmen durch Konsolidierungswahlrechte (§ 296 Abs. 1 und 2 HGB) wieder aufgehoben. Tochterunternehmen, die einem Konsolidierungswahlrecht unterliegen, müssen nicht - aber dürfen - konsolidiert werden. Explizite Konsolidierungsverbote kennt das HGB für Tochterunternehmen nicht. Abbildung 6 zeigt, wann Tochterunternehmen in einen HGB-Konzernabschluss einbezogen werden müssen und wann sie nicht einbezogen werden müssen. Die aufgeführten Schritte werden nachfolgend erläutert. Abbildung 6: Einbeziehung von Tochterunternehmen in den Konzernabschluss nach HGB _________________________________________________ 1 Ergibt sich nach HGB eine Pflicht zur Erstellung eines IFRS-Konzernabschlusses oder wird freiwillig ein (befreiender) Konzernabschluss nach IFRS erstellt, ist der Konsolidierungskreis nach den IFRS zu bestimmen. Siehe hierzu Abschnitt 2.4 dieses Kapitels. Start (1) § 294 Abs. 1 HGB: Unmittelbares (gemäß § 290 Abs. 1 oder 2 HGB) oder mittelbares (gemäß § 290 Abs. 3 HGB) Mutter-Tochter-Verhältnis? nein ja (2) § 296 Abs. 1 Nr. 1 HGB: Beeinträchtigung der Ausübung der Rechte des Mutterunternehmens? (3) § 296 Abs. 1 Nr. 2 HGB: Unverhältnismäßig hohe Kosten oder Verzögerungen bei der Angabenbeschaffung? (4) § 296 Abs. 1 Nr. 3 HGB: Weiterveräußerungsabsicht der Anteile? (5) § 296 Abs. 2 HGB: Untergeordnete Bedeutung eines Tochterunternehmens im Einzelnen bzw. der in Rede stehenden Tochterunternehmen in ihrer Gesamtheit? Einbeziehungsverbot, weil kein Tochterunternehmen nein nein nein ja ja ja ja Einbeziehungspflicht für das Tochterunternehmen Einbeziehungswahlrecht für das Tochterunternehmen. nein Relevantes Normensystem Konsolidierungspflicht vs. -wahlrecht <?page no="82"?> II. Kapitel: Verpflichtung zur Aufstellung von Konzernabschlüssen und Konsolidierungskreisermittlung 65 2.2 Einbeziehungspflicht Gemäß § 294 Abs. 1 HGB sind in den Konzernabschluss das deutsche Mutterunternehmen und i. S. d. Weltabschlussprinzips alle Tochterunternehmen unabhängig von ihrem Sitz einzubeziehen (Schritt 1 in Abbildung 6). Zur Überprüfung, ob es sich bei einem Unternehmen um ein Tochterunternehmen handelt, ist § 290 Abs. 1 und 2 HGB heranzuziehen. 1 K onsolidierungspflic htig sind unmittelbare und mittelbare Tochterunternehmen (§ 290 Abs. 2 i. V. m. Abs. 3 HGB), die mit dem Mutterunternehmen den Konsolidierungskreis i. e. S. bilden. Keine Tochterunternehmen sind hingegen assoziierte Unternehmen (vgl. §§ 311, 312 HGB) und sog. Gemeinschaftsunternehmen (vgl. § 310 HGB). Diese Unternehmen dürfen nicht freiwillig wie Tochterunternehmen konsolidiert werden. Allerdings dürfen diese im Hinblick auf den Konzernabschluss nicht unberücksichtigt bleiben. Neben den konsolidierungspflichtigen Tochterunternehmen sind schließlich weitere Unternehmen in Abhängigkeit von der Intensität der Verbindung zum Mutterunternehmen (also vom Grad der Möglichkeit der Einflussnahme durch das Mutterunternehmen) in den Konzernabschluss einzubeziehen. Diese Unternehmen bilden gemeinsam mit dem Konsolidierungskreis i. e. S. den Konsolidierungskreis i. w. S. Die Integration von Unternehmen, auf die das Mutterunternehmen unterschiedlich starke Einflussmöglichkeiten ausüben kann, wird auf Basis eines sog. Stufenkonzepts vorgenommen: die ‚Stufen‘ reichen, wie in Abbildung 7 dargestellt, über die ‚unterste Stufe‘ (geringe Einflussmöglichkeit des Mutterunternehmens) „Bewertung zu Anschaffungskosten“ über die „Equity-Bewertung“ und die „Quotenkonsolidierung“ zur ‚obersten Stufe‘ (höchste Einflussmöglichkeit des Mutterunternehmens) „Vollkonsolidierung“. Abbildung 7: Abgrenzung des Konsolidierungskreises i. w. S. nach HGB 2 _________________________________________________ 1 Siehe hierzu bereits die Ausführungen in Abschnitt 1.3 des Kapitels II. 2 Basierend auf B AETGE / K IRSCH / T HIELE , Konzernbilanzen, 12. Aufl., Düsseldorf 2017, S. 123. nein Beherrschungsmöglichkeit i. S. d. § 290 HGB? Vollkonsolidierung Verzicht auf Einbeziehung aufgrund von § 296 HGB? ja nein nein nein ja Gemeinsame Führung i. S. d. § 310 HGB? Quotenkonsolidierung ja Ausübung des Wahlrechts zur Quotenkonsolidierung nach § 310 Abs. 1 HGB? nein Maßgeblicher Einfluss i. S. d. § 311 HGB? Equity- Bewertung Verzicht auf Equity- Bewertung nach § 311 Abs. 2 HGB? ja nein Sonstiger Einfluss Bewertung zu Anschaffungskosten ja ja Konsolidierungskreis i. e. S. Konsolidierungskreis i. w. S. II. Kapitel <?page no="83"?> Kurseinheit I „Grundlagen“ des Moduls/ Kurses „Konzernrechnungslegung“ 66 2.3 Einbeziehungswahlrechte Liegt bzgl. eines Tochterunternehmens oder mehrerer Tochterunternehmen ein Einbeziehungswahlrecht vor, müssen die betroffenen Unternehmen nicht auf dem Wege der sog. Vollkonsolidierung in den Konzernabschluss einbezogen werden. Eine solche Einbeziehung ist allerdings möglich. Ein Wahlrecht im Hinblick auf die Vollkonsolidierung von Tochterunternehmen kann im Rahmen der Erstellung eines HGB-Konzernabschlusses aus dem Vorliegen folgender Tatbestände resultieren (siehe auch die Schritte 2 bis 5 in Abbildung 6): Beschränkungen der Rechte des Mutterunternehmens (§ 296 Abs. 1 Nr. 1 HGB), unverhältnismäßig hohe Kosten oder Verzögerungen bei der Angabenbeschaffung (§ 296 Abs. 1 Nr. 2 HGB), Weiterveräußerungsabsicht (§ 296 Abs. 1 Nr. 3 HGB) sowie untergeordnete Bedeutung (§ 296 Abs. 2 HGB). Ein Wahlrecht zur Einbeziehung in den Konzernabschluss besteht nach § 296 Abs. 1 Nr. 1 HGB, wenn die Ausübung der Rechte des Mutterunternehmens durch erhebliche und andauernde Beschränkungen nachhaltig beeinträchtigt ist (Schritt 2 in Abbildung 6). Dies betrifft sowohl tatsächliche als auch rechtliche Beschränkungen bei der Ausübung von Rechten. Beschränkungen, die sich lediglich auf einzelne Vermögensgegenstände beziehen, fallen, wie Beschränkungen, die sich durch kartellrechtliche oder behördliche Auflagen ergeben, nicht hierunter. Auch vorübergehende oder nur geringfügige Beeinträchtigungen sind kein hinreichender Grund für die Nichteinbeziehung eines Tochterunternehmens. Praktisch relevant wird dieses Konsolidierungswahlrecht bei Mutter-Tochter- Verhältnissen i. S. d. § 290 Abs. 2 HGB, welche per Definition „stets“ einen herrschenden Einfluss nach sich ziehen. Das Wahlrecht ist nur auf Mutter-Tochter-Verhältnisse zu beziehen, die sich auf Basis der Nrn. 1 bis 3 des § 290 Abs. 2 HGB ergeben. Wird hingegen eine Zweckgesellschaft i. S. d. § 290 Abs. 2 Nr. 4 HGB beherrscht, darf das Einbeziehungswahlrecht nicht unter Hinweis auf die systemimmanente Beschränkung der Rechte in Bezug auf die Geschäftsleitung oder das Vermögen in Anspruch genommen werden, weil wesentliche Entscheidungen bereits bei Gründung der Zweckgesellschaft durch das Mutterunternehmen festgelegt worden sind und somit die Rechte als ausgeübt angesehen werden können. § 296 Abs. 1 Nr. 1 HGB ist eng auszulegen. Ein diesbezügliches Einbeziehungswahlrecht wird nur in Ausnahmefällen bestehen. Überblick Beschränkungen der Rechte des Mutterunternehmens Anwendung auf Zweckgesellschaften <?page no="84"?> II. Kapitel: Verpflichtung zur Aufstellung von Konzernabschlüssen und Konsolidierungskreisermittlung 67 Ausübungsbeschränkungen von Rechten des Mutterunternehmens, die über eine Stimmrechtsmehrheit verfügen, können bei Inlandstöchtern z. B. auf Entherrschungsverträgen sowie auf Insolvenzverfahren der Töchter basieren. Bei Auslandstöchtern können Beschränkungen bei der Ausübung der Rechte des Mutterunternehmens z. B. aufgrund der politischen Verhältnisse, von Gewinntransferverboten, Organverboten für Ausländer und bei staatlicher Zwangsverwaltung bestehen. Bei Auslandstöchtern ist jedoch nicht die volle Entscheidungsfreiheit des Mutterunternehmens erforderlich. Eine erhebliche Beschränkung liegt daher noch nicht vor, solange sich die mögliche Geschäftspolitik des ausländischen Unternehmens langfristig sinnvoll in die Konzernpolitik einfügen lässt. Gemäß § 296 Abs. 1 Nr. 2 HGB besteht ein Wahlrecht für die Einbeziehung eines Tochterunternehmens in den Konzernabschluss, wenn die für die Aufstellung erforderlichen Angaben nicht ohne unverhältnismäßig hohe Kosten oder nicht ohne Verzögerungen zu beschaffen sind (Schritt 3 in Abbildung 6). Dies stellt eine Konkretisierung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit dar - die Regelung steht jedoch im Widerspruch zum Grundsatz der Vollständigkeit des Konzernabschlusses. Ein Verzicht aus Wirtschaftlichkeitsgründen dürfte daher lediglich dann gerechtfertigt sein, wenn ein außergewöhnlich starkes Missverhältnis zwischen den durch die Konsolidierung verursachten Kosten und dem zu erwartenden Informationsgewinn besteht. Auch die Inanspruchnahme des Wahlrechts wegen erheblicher zeitlicher Verzögerungen bei der Beschaffung der erforderlichen Daten von einem Tochterunternehmen dürfte in praxi nur einen seltenen Ausnahmefall darstellen. Denkbar sind z. B. gravierende technische Probleme (z. B. der Zusammenbruch der Datenverarbeitung im Tochterunternehmen) sowie politische Behinderungen. § 296 Abs. 1 Nr. 2 HGB ist ebenfalls eng auszulegen. Durch das Wahlrecht soll kein dauerhafter Ausschluss eines Tochterunternehmens möglich sein. Wird eine Zweckgesellschaft auf Basis des § 290 Abs. 2 Nr. 4 HGB beherrscht, darf die Inanspruchnahme des Einbeziehungswahlrechts nicht damit begründet werden, dass die für die Konsolidierung notwendigen Informationen aufgrund einer fehlenden Gesellschafterstellung nicht zeitgerecht bzw. zu nicht vertretbaren Kosten zu beschaffen sind. Schließlich kann das Mutterunternehmen nach § 294 Abs. 3 HGB von jedem Tochterunternehmen alle Aufklärungen und Nachweise verlangen, welche für die Aufstellung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts erforderlich sind. Unverhältnismäßig hohe Kosten oder Verzögerungen bei der Angabenbeschaffung Anwendung auf Zweckgesellschaften II. Kapitel <?page no="85"?> Kurseinheit I „Grundlagen“ des Moduls/ Kurses „Konzernrechnungslegung“ 68 Werden Anteile eines Tochterunternehmens ausschließlich zum Zwecke der Weiterveräußerung gehalten, braucht dieses gemäß § 296 Abs. 1 Nr. 3 HGB nicht in den Konzernabschluss einbezogen werden (Schritt 4 in Abbildung 6). Die Weiterveräußerungsabsicht muss bereits bei Erwerb der Anteile des Tochterunternehmens bestehen. Auf Tochterunternehmen, die schon einmal in den Konzernabschluss einbezogen wurden, ist § 296 Abs. 1 Nr. 3 HGB deshalb nicht anwendbar. Zudem muss eine Weiterveräußerung an konzernexterne Dritte beabsichtigt sein; eine Veräußerung der Anteile an ein anderes Tochterunternehmen erfüllt den Befreiungstatbestand nicht. Obwohl das Wahlrecht im HGB zeitlich nicht befristet ist, wird eine Weiterveräußerungsabsicht mit zunehmender Haltedauer schwieriger zu begründen sein. Die Absicht der Weiterveräußerung ist durch Verkaufsverhandlungen, Maklerbeauftragung u. Ä. objektiv nachvollziehbar darzulegen. Ferner muss die Weiterveräußerung innerhalb eines ‚angemessenen‘ Zeitraums realisierbar sein. Das in § 296 Abs. 1 Nr. 3 HGB kodifizierte Wahlrecht dient der Stetigkeit der Abgrenzung des Konsolidierungskreises und damit der Vergleichbarkeit der Konzernabschlüsse. Es widerspricht jedoch dem Vollständigkeitsgrundsatz. Eine Inanspruchnahme dieses Wahlrechts für Zweckgesellschaften ist nur dann zulässig, wenn diese Teil des Konsolidierungskreises eines erworbenen Tochterunternehmens sind, welches (einschließlich der Zweckgesellschaft) weiterveräußert werden soll. § 296 Abs. 2 HGB sieht ein Einbeziehungswahlrecht für Tochterunternehmen vor, wenn dieses für die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der VFE-Lage des Konzerns von untergeordneter Bedeutung ist (Schritt 5 in Abbildung 6). Dies gilt auch für Zweckgesellschaften. Sind mehrere Tochterunternehmen einzeln unwesentlich, müssen sie dennoch in den Konzernabschluss einbezogen werden, sofern sie zusammen als wesentlich beurteilt werden. Aufgabe 17: Welche Beziehung besteht zwischen dem Einbeziehungswahlrecht für Tochterunternehmen aufgrund ihrer untergeordneten Bedeutung und den Grundsätzen der Konzernrechnungslegung? Aufgabe 18: Ein Unternehmen A identifiziert im Hinblick auf die Unternehmen B, C und D drei Mutter-Tochter-Verhältnisse, weil A diese Unternehmen beherrschen kann. Weitere Beherrschungsmöglichkeiten bestehen nicht. B soll veräußert werden; an die Daten von C kommt A aufgrund technischer Probleme nicht heran; D ist von untergeordneter Bedeutung. Wie steht es um die Konzernrechnungslegungspflicht? Weiterveräußerungsabsicht Anwendung auf Zweckgesellschaften Untergeordnete Bedeutung <?page no="86"?> II. Kapitel: Verpflichtung zur Aufstellung von Konzernabschlüssen und Konsolidierungskreisermittlung 69 2.4 Abgrenzung des Konsolidierungskreises nach IFRS Auch nach den IFRS sind in einen diesbezüglichen Konzernabschluss - neben dem Mutterunternehmen - alle Tochterunternehmen unabhängig von deren Sitz einzubeziehen (Weltabschlussprinzip). Das IFRS-Stufenkonzept ähnelt ebenfalls dem des HGB. In Bezug auf das Kriterium der gemeinsamen Führung unterscheiden sich die Normen jedoch: Während nach HGB ein Gemeinschaftsunternehmen vorliegt, sofern dieses Unternehmen gemäß § 310 Abs. 1 HGB gemeinsam durch ein in den Konzernabschluss einbezogenes Unternehmen und (mindestens) ein nicht in den Konzernabschluss einbezogenes Unternehmen geführt wird, differenziert IFRS 11.14 unter dem Oberbegriff der sog. gemeinschaftlichen Vereinbarung („joint arrangement“) in sog. gemeinschaftliche Tätigkeiten („joint operations“) und in Gemeinschaftsunternehmen („joint ventures“): Bei einer gemeinschaftlichen Tätigkeit („joint operations“) besitzen die beteiligten Unternehmen Rechte an den aus der gemeinschaftlichen Vereinbarung resultierenden Vermögenswerten sowie Verpflichtungen für daraus entstehende Schulden. Die Vermögenswerte und Schulden sowie die Erträge und Aufwendungen aus einer gemeinschaftlichen Tätigkeit sind nach IFRS quotal im Konzernabschluss zu berücksichtigen. Bei einem Gemeinschaftsunternehmen („joint ventures“) besitzen die beteiligten Unternehmen lediglich Rechte an dessen Nettovermögen. Deshalb sind Gemeinschaftsunternehmen gemäß IFRS nach der Equity-Bewertung abzubilden. Nach abnehmender Intensität der Einflussmöglichkeit durch das Mutterunternehmen sind im Hinblick auf einen IFRS-Konzernabschluss folgende Integrationsmethoden zu unterscheiden: Beherrschungsmöglichkeit Vollkonsolidierung nach IFRS 10; gemeinschaftliche Vereinbarung Quotenkonsolidierung nach IFRS 11 bei Klassifikation der gemeinschaftlichen Vereinbarung als gemeinschaftliche Tätigkeit; Equity-Bewertung nach IAS 28 bei Klassifikation als Gemeinschaftsunternehmen, maßgeblicher Einfluss Equity-Bewertung nach IAS 28. Auf alle übrigen Anteile an Unternehmen findet IAS 39 Anwendung, der eine erfolgswirksame Erfassung zum beizulegenden Zeitwert („Fair Value“) vorsieht. Ausgenommen hiervon sind Anteile, die bereits mit Absicht zur Weiterveräußerung erworben wurden; hier ist IFRS 5 die relevante Norm. IAS 39 besitzt darüber hinaus für Tochterunternehmen Relevanz, die aufgrund der im Folgenden erläuterten Konsolidierungsverbote und der impliziten Konsolidierungswahlrechte nicht in den Konzernabschluss einbezogen werden. Gemeinsamkeiten und wesentliche Unterschiede Stufenkonzept nach IFRS II. Kapitel <?page no="87"?> Kurseinheit I „Grundlagen“ des Moduls/ Kurses „Konzernrechnungslegung“ 70 Anders als das HGB beinhalten die IFRS keine expliziten Konsolidierungswahlrechte für die Einbeziehung eines Tochterunternehmens in den Konzernabschluss. Allerdings lassen sich implizite Konsolidierungswahlrechte aus den übergeordneten Grundsätzen ableiten: Während unverhältnismäßig hohe Kosten oder Verzögerungen der Angabenbeschaffung gemäß § 296 Abs. 1 Nr. 2 HGB zu einem Einbeziehungswahlrecht führen, kann nach IFRS in solchen Fällen u. U. aus übergeordneten Grundsätzen auf eine Einbeziehung verzichtet werden. So ist nach IASB F.2.42 bei der Rechnungslegung eine Abwägung von Nutzen und Kosten durchzuführen. Entstehen durch die Einbeziehung eines Tochterunternehmens in den Konzernabschluss im Verhältnis zum Nutzen der zusätzlichen Informationen unverhältnismäßig hohe Kosten, sind die Voraussetzungen für den Verzicht auf die Einbeziehung des Tochterunternehmens erfüllt, sofern die damit verbundenen Informationen nicht per se entscheidungsrelevant sind. Ein dem § 296 Abs. 2 HGB (untergeordnete Bedeutung des Tochterunternehmens) entsprechendes explizites Konsolidierungswahlrecht ist in den IFRS ebenfalls nicht enthalten. Ein Verzicht auf die Einbeziehung könnte sich u. U. aus dem übergeordneten Grundsatz der Wesentlichkeit i. S. v. IAS 8.8 ergeben. Demnach sollte ein Tochterunternehmen von der Konsolidierung ausgenommen werden können, wenn dieses von untergeordneter Bedeutung ist. Sind allerdings mehrere bei Einzelbetrachtung unwesentliche Tochterunternehmen in der Summe wesentlich, sind diese wiederum - wie bereits nach HGB - in den Konzernabschluss einzubeziehen. Im Falle nachhaltiger Beschränkungen der Rechte des Mutterunternehmens besteht gemäß § 296 Abs. 1 Nr. 1 HGB ein explizites Konsolidierungswahlrecht. Im Hinblick auf den Konzernabschluss nach IFRS ist jedoch anzunehmen, dass solche Beschränkungen zu einem Konsolidierungsverbot führen, wenn sie so erheblich sind, dass keine Entscheidungsmacht i. S. v. IFRS 10.10 ausgeübt werden kann. Aus dem Vorliegen von unverhältnismäßig hohe Kosten oder Verzögerungen bei der Angabenbeschaffung kann nach IFRS ebenfalls ein Konsolidierungsverbot abgeleitet werden, wenn diese Tatbestände Ausdruck einer fehlenden Beherrschungsmöglichkeit des Mutterunternehmens sind. Beschränkungen in der Ausübung der Rechte können aufgrund von staatlichen Eingriffen vorliegen. Werden Anteile von Tochterunternehmen ausschließlich zum Zwecke ihrer Weiterveräußerung gehalten, besteht keine Befreiung von der Konsolidierungspflicht. Allerdings sind diese nicht wie die anderen Tochterunternehmen im Rahmen der Konzernrechnungslegung zu berücksichtigen, sondern diese unterliegen den Bewertungs- und Ausweisvorschriften von IFRS 5. Einbeziehungswahlrechte von Tochterunternehmen Einbeziehungsverbote von Tochterunternehmen Andere Bewertungs- und Ausweisvorschriften <?page no="88"?> Ausgewählte Wiederholungs- und Vertiefungsaufgaben zur Kurseinheit I 71 Ausgewählte Wiederholungs- und Vertiefungsaufgaben zur Kurseinheit I Überprüfen Sie die folgenden Aussagen auf ihre Richtigkeit. Begründen Sie bei falschen Aussagen Ihre Antwort kurz! 1. Gemäß § 308 HGB sind alle Gebäude eines (weltweiten) Konzerns mit derselben Methode abzuschreiben. 2. Der Abschlussprüfer eines Tochterunternehmens darf nicht zum Abschlussprüfer des Konzernabschlusses bestellt werden. 3. Die Möglichkeit der Beherrschung wird dann angenommen, wenn das Mutterunternehmen direkt oder indirekt über mehr als die Hälfte der Kapitalanteile verfügt. 4. Ist das potentielle Mutterunternehmen im Ausland ansässig, kann sich aus dem HGB für dieses nur dann eine Aufstellungspflicht ergeben, wenn mindestens ein Tochterunternehmen seinen Sitz in Deutschland hat. 5. Zweckgesellschaften sind stets in den Konzernabschluss einzubeziehen. 6. Verfügt ein Unternehmen über das Recht zur Bestellung der Mehrheit der Mitglieder des Aufsichtsorgans, ist dieses stets zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichtet. Wiederholungsaufgaben zur Kurseinheit I <?page no="90"?> Kurseinheit II „Konsolidierung“ In Kurseinheit II des Moduls „Konzernrechnungslegung“ wird der Prozess der sog. Konsolidierung systematisch dargestellt. Es wird gezeigt, durch welche Maßnahmen die in den Einzelabschlüssen enthaltenen kapitalrechtlichen und wirtschaftlichen Beziehungen zwischen den Konzernunternehmen eliminiert werden. Die ersten Abschnitte eines jeden Kapitels beziehen sich wiederum primär auf die nationalen handelsrechtlichen Normen (HGB). Die wesentlichen Unterschiede zur internationalen Konzernrechnungslegung (IFRS) werden jeweils im letzten Abschnitt der einzelnen Kapitel verdeutlicht. Das in der Kurseinheit I „Grundlagen“ vermittelte Wissen stellt die Basis für die Bearbeitung der vorliegenden Kurseinheit II dar. Ausgewählte Lernziele zur Kurseinheit II Im Anschluss an die Bearbeitung dieser Kurseinheit sollten Sie u. a. wissen, warum eine Kapitalkonsolidierung durchzuführen ist und wie bei dieser vorzugehen ist, bei welchen Unternehmen die Equity-Methode anzuwenden ist bzw. angewendet werden kann und wie hierbei vorzugehen ist, warum eine Zwischenergebniseliminierung notwendig ist und wie die Zwischenergebnisse ermittelt werden, welche Ansprüche und Verpflichtungen zwischen den Konzernunternehmen zu eliminieren sind und wie bei der diesbezüglich erforderlichen Schuldenkonsolidierung vorzugehen ist, welche latenten Steuern im Konzernabschluss zu berücksichtigen sind, wie die GuV der einzelnen Konzernunternehmen zu konsolidieren sind (sog. Aufwands- und Ertragseliminierung) sowie wie die Bilanz und die Erfolgsrechnung des Konzerns gegliedert werden. Literaturempfehlung zur Kurseinheit II Vertiefen, erweitern und wiederholen - z. B. auf Basis von ausführlichen Erläuterungen, Exkursen und einer Vielzahl an weiteren Beispielen zur Thematik - können Sie Ihre Kenntnisse zu dieser Kurseinheit durch die Lektüre der weit detaillierteren Ausführungen der Kapitel III bis IX der aktuellen Auflage des Lehrbuches „ VON W YSOCKI , K LAUS / W OHLGEMUTH , M ICHAEL / B RÖSEL , G ERRIT , Konzernrechnungslegung“ oder durch Rückgriff auf die dort genannten zahlreichen Literaturhinweise. In dem benannten Lehrbuch wurden die notwendigen Rechtsnormen - soweit sinnvoll - in den Text integriert, was ein Blättern in mehreren (Gesetz-)Büchern weitgehend erspart. Überblick Nachrichtlich Kurseinheit II „Konsolidierung“ <?page no="92"?> III. Kapitel: Kapitalkonsolidierung 1 Grundlagen 1.1 Zweck der Kapitalkonsolidierung Die Notwendigkeit zur Kapitalkonsolidierung folgt aus der Fiktion der rechtlichen Einheit. Die Kapitalkonsolidierung dient dazu, das Konzerneigenkapital so darzustellen, als wenn es sich beim Konzern (nur) um ein Unternehmen handeln würde. Die bloße Addition der einzelnen Positionen des Einzelabschlusses des Mutterunternehmens und der entsprechenden Positionen der Abschlüsse der anderen Konzernunternehmen sowie deren zusammengefasster Ausweis in Form einer Summenbilanz werden diesen Ansprüchen nicht gerecht. Es ist vielmehr erforderlich, Doppelerfassungen, die sich aus konzerninternen Beteiligungsverhältnissen ergeben, zu eliminieren, weil den in der Bilanz des Mutterunternehmens für die Tochterunternehmen ausgewiesenen Beteiligungsbuchwerten in der Summenbilanz entsprechende Vermögens- und Schuldpositionen der Tochterunternehmen gegenüberstehen. Bei den Vermögensgegenständen und Schulden (sowie Rechnungsabgrenzungs- und Sonderposten) der Tochterunternehmen handelt es sich i. S. v. § 300 Abs. 1 Satz 2 HGB um die Konkretisierung des im Einzelabschluss des Mutterunternehmens ausgewiesenen Vermögensgegenstands „Beteiligung“. 1.2 Gegenstand der Kapitalkonsolidierung 1.2.1 Überblick Im Rahmen der Kapitalkonsolidierung erfolgt eine Verrechnung des Wertansatzes der dem Mutterunternehmen zuzurechnenden Anteile an einem zu konsolidierenden Unternehmen (Beteiligung) (siehe nachfolgenden Abschnitt 1.2.2) mit dem auf diese Anteile entfallenden Betrag des Eigenkapitals des Tochterunternehmens (siehe Abschnitt 1.2.3). § 301 HGB ist der „Kapitalkonsolidierung“ gewidmet. Lesen Sie diesen vollständig! Bedeutung der Fiktion der rechtlichen Einheit Gegenüberzustellende Größen III. Kapitel <?page no="93"?> Kurseinheit II „Konsolidierung“ des Moduls/ Kurses „Konzernrechnungslegung“ 76 Gemäß § 301 Abs. 1 Satz 1 HGB sind die dem Mutterunternehmen zuzurechnenden Anteile an einem zu konsolidierenden Unternehmen gegen das konsolidierungspflichtige (Eigen-)Kapital dieses Unternehmens aufzurechnen. 1.2.2 Anteile des Mutterunternehmens am einbezogenen Unternehmen Gesetzlich ist der Begriff „Anteile“ im Kontext der Konsolidierung nicht konkretisiert. Grundsätzlich fällt hierunter jedes Beteiligungsrecht, unabhängig von der Rechtsform des Unternehmens, an dem die Beteiligung besteht. Ohne Bedeutung ist in diesem Zusammenhang auch, ob diese Anteile verbrieft sind und ob mit der Gesellschafterstellung eine Voll- oder Teilhaftung verbunden ist. Schuldrechtliche Ansprüche zwischen Mutter- und Tochterunternehmen fallen nicht unter die im Rahmen der Kapitalkonsolidierung zu berücksichtigenden Anteile. Diese sind vielmehr Gegenstand der Schuldenkonsolidierung. Auch Wandel- und Gewinnschuldverschreibungen sowie Optionsanleihen und Genussscheine gehören nicht zu den konsolidierungsfähigen Anteilen, sofern bei ihnen der Charakter eines Gläubigerpapiers überwiegt. Schwierigkeiten bei der Zuordnung zur Kapitalkonsolidierung einerseits oder der Schuldenkonsolidierung andererseits entstehen insb. bei stillen Beteiligungen, partiarischen Darlehen und Genussrechten. Hier ist im Einzelfall zu prüfen, ob eher eine Gesellschafter- oder eine Gläubigerstellung begründet wird. Die Klassifikation als Anteil i. S. d. § 301 Abs. 1 Satz 1 HGB erfolgt unabhängig davon, unter welcher der folgenden Positionen das Anteilsrecht im Einzelabschluss des Mutterunternehmens ausgewiesen wird: Anteile an verbundenen Unternehmen im Anlage- und Umlaufvermögen, Beteiligungen, Wertpapiere des Anlagevermögens, sonstige Wertpapiere des Umlaufvermögens sowie sonstige Vermögensgegenstände. Zu berücksichtigende Anteile Nicht zu berücksichtigende Anteile Grenzfälle Ausweis der Anteile <?page no="94"?> III. Kapitel: Kapitalkonsolidierung 77 Neben den Anteilen, die vom Mutterunternehmen unmittelbar gehalten werden, fallen auch diejenigen Anteile unter § 301 Abs. 1 Satz 1 HGB, die dem Mutterunternehmen nur mittelbar zustehen. Es handelt sich hierbei grundsätzlich um solche Anteile, die von einem anderen Konzernunternehmen gehalten werden, sofern über dieses (Konzernunternehmen) eine (mittelbare) Beteiligung des Mutterunternehmens begründet wird. Ob die Anteile eines anderen in den Konsolidierungskreis einbezogenen Unternehmens im Einzelnen eine Beteiligung des Mutterunternehmens begründen, hängt u. a. von der Stärke der Beziehung (der möglichen Einflussnahme) des Mutterunternehmens zu dem (auf das) Konzernunternehmen ab: Anteile, die von einem Tochterunternehmen gehalten werden, werden unzweifelhaft von § 301 Abs. 1 Satz 1 HGB erfasst. Ebenfalls in die Konsolidierung einzubeziehen sind Anteile, die von einem Dritten für Rechnung des Mutter- oder eines anderen Tochterunternehmens gehalten werden. Unstrittig ist zudem, dass die Anteile von assoziierten Unternehmen nicht dem Mutterunternehmen zuzurechnen sind. Hinsichtlich der Behandlung der von Gemeinschaftsunternehmen gehaltenen Anteile an anderen Unternehmen des Konsolidierungskreises besteht Uneinigkeit. Die Anteile, die bei einem Unternehmen liegen, das anteilmäßig konsolidiert wird, sollten dem Mutterunternehmen quotal zugerechnet werden. Über die Zurechnung von Anteilen, die von Unternehmen gehalten werden, welche gemäß § 296 HGB nicht in die Konsolidierung einbezogen werden, ist im Einzelfall in Abhängigkeit vom Grund für das Unterlassen der Konsolidierung zu entscheiden. Während in der Literatur die Zurechnung der von diesen Unternehmen gehaltenen Anteile zum Teil abgelehnt wird, erscheint dies im Interesse der Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der VFE-Lage des Konzerns, zumindest in den Fällen nicht nur sachgerecht, sondern sogar geboten, in denen eine an sich erforderliche Konsolidierung gemäß § 296 Abs. 1 Nr. 2 HGB unterbleibt. Für die Bestimmung des der Konsolidierung zugrunde zu legenden Wertansatzes der unmittelbar und mittelbar gehaltenen Anteile sind die §§ 252 ff. HGB maßgeblich. Als ursprünglicher Bewertungsmaßstab gelten die Anschaffungskosten, die gemäß § 255 Abs. 1 HGB zu ermitteln sind. Sofern zwischen dem Erwerb der Anteile und der erstmaligen Einbeziehung in den Konzernabschluss Abschreibungen auf diese vorgenommen wurden, ist der Konsolidierung der verminderte Betrag zugrunde zu legen. Änderungen dieses Wertansatzes können sich ggf. im Rahmen der Vereinheitlichung der Bewertung gemäß § 308 HGB ergeben. Wiederholen Sie - soweit erforderlich - die Bewertungsregelungen der §§ 252 ff. HGB! Zurechnung mittelbarer Anteile Wertansatz der zu berücksichtigenden Anteile III. Kapitel <?page no="95"?> Kurseinheit II „Konsolidierung“ des Moduls/ Kurses „Konzernrechnungslegung“ 78 Eigene Anteile des Mutterunternehmens sowie Anteile am Mutterunternehmen, die sich im Besitz von anderen Unternehmen des Konsolidierungskreises befinden (sog. Rückbeteiligungen), sind in der Konzernbilanz als eigene Anteile des Mutterunternehmens zu erfassen. Der Ausweis erfolgt in der Konzernbilanz in der Vorspalte des Postens „Gezeichnetes Kapital“. Die Gleichbehandlung von eigenen Anteilen des Mutterunternehmens und von Rückbeteiligungen ist Ausdruck der Einheitstheorie. So sind Anteile am Mutterunternehmen, die einem einbezogenen Unternehmen gehören, wirtschaftlich als eigene Anteile des Mutterunternehmens - also als Beteiligungen „an sich selbst“ - zu klassifizieren. In der Konzernbilanz werden sie so abgebildet, als hätte das Mutterunternehmen diese Anteile selbst erworben. Die Urlaubsfabrik AG hält 8 % eigene Anteile. Dem Tochterunternehmen Panama GmbH, an dem die Urlaubsfabrik AG 60 % der Anteile hält, gehören 4 % der Anteile am Mutterunternehmen. Die eigenen Anteile sowie die Anteile des Tochterunternehmens an dem Mutterunternehmen sind in der Konzernbilanz offen vom Posten „Gezeichnetes Kapital“ abzusetzen. Lesen Sie § 272 Abs. 1a und 2 HGB sowie § 298 Abs. 1 HGB! Eigene Anteile sowie Rückbeteiligungen sind zu ihrem Nennwert zu erfassen. Ist dieser nicht vorhanden, muss der rechnerische Wert zugrunde gelegt werden. Weicht der Nennwert bzw. der rechnerische Wert von den Anschaffungskosten der eigenen Anteile ab, ist der Unterschiedsbetrag nach § 272 Abs. 1a Satz 2 HGB i. V. m. § 298 Abs. 1 HGB mit den frei verfügbaren Rücklagen zu verrechnen. Anschaffungsnebenkosten sind gemäß § 272 Abs. 1a Satz 3 HGB i. V. m. § 298 Abs. 1 HGB erfolgswirksam als Aufwand zu erfassen. Für Rückbeteiligungen findet sich keine entsprechende Regelung im Gesetz, jedoch ist § 272 Abs. 1a HGB aufgrund des Verweises in § 298 Abs. 1 HGB auch auf den Konzernabschluss anwendbar. Nach h. M. ist eine Beschränkung der Verrechnung auf frei verfügbare Rücklagen (anders als im Einzelabschluss) nicht erforderlich, weil der Konzernabschluss nicht der Ausschüttungsbemessung dient. Insofern kann die Verrechnung mit jeglichen Rücklagen erfolgen. 60 % Urlaubsfabrik AG 4 % Panama GmbH 8 % Ausweis von eigenen Anteilen und Rückbeteiligungen Wertansatz von eigenen Anteilen und Rückbeteiligungen <?page no="96"?> III. Kapitel: Kapitalkonsolidierung 79 Aufgabe 1: 1 Die Urlaubsfabrik AG erwirbt eigene Anteile zu einem Nennwert von 4.500 EUR. Die Anschaffungskosten belaufen sich auf 4.000 EUR; Nebenkosten fallen i. H. v. 200 EUR an. Die Konzernbilanz vor Erwerb stellt sich wie folgt dar: Differenzen zwischen dem Nennwert und den Anschaffungskosten sind gemäß § 272 Abs. 1a Satz 2 HGB i. V. m. § 298 Abs. 1 HGB zu erfassen. Die Anschaffungsnebenkosten belasten das Konzernergebnis. Erstellen Sie die relevanten Teile der Konzernbilanz der Urlaubsfabrik AG nach Erwerb! Aufgabe 2: Abwandlung der vorhergehenden Aufgabe: Die Anteile an der Urlaubsfabrik AG, welche von dieser erworben werden, haben (nur) einen Nennwert von 2.000 EUR. Erstellen Sie c. p. die relevanten Teile der Konzernbilanz der Urlaubsfabrik AG nach Erwerb! Hält ein Tochterunternehmen eigene Anteile sind diese nach § 272 Abs. 1a HGB ebenfalls vom Eigenkapital des (Tochter-)Unternehmens abzuziehen. Das verbleibende Eigenkapital ist gegen die Anteile aufzurechnen, die das Mutterunternehmen am Tochterunternehmen hält. Hält ein Tochterunternehmen eigene Anteile, errechnet sich die bereinigte Beteiligungsquote des Mutterunternehmens mit der Formel: Beteiligungsquote des Mutterunternehmens (100 % - Quote der eigenen Anteile des Tochterunternehmens) ∙100 % Aufgabe 3: Das Mutterunternehmen hält 60 % der Anteile am Tochterunternehmen. Dieses hält wiederum 30 % der eigenen Anteile. Ermitteln Sie die bereinigte Beteiligungsquote des Mutterunternehmens! _________________________________________________ 1 In jeder Kurseinheit beginnt die Nummerierung der Aufgaben bei 1. Konzernbilanz der Urlaubsfabrik AG in EUR vor Erwerb Passiva Gezeichnetes Kapital 40.000 Kapitalrücklage 25.000 Gewinnrücklage 10.000 Jahresergebnis 5.000 … Aktiva … Ban k 8 0.0 00 … Eigene Anteile des Tochterunternehmens III. Kapitel <?page no="97"?> Kurseinheit II „Konsolidierung“ des Moduls/ Kurses „Konzernrechnungslegung“ 80 Von einer gegenseitigen Beteiligung wird gesprochen, wenn zwei Unternehmen unmittelbar oder mittelbar aneinander beteiligt sind. Hinsichtlich der Erfassung gegenseitiger Beteiligungen zwischen einbezogenen Tochterunternehmen ist zu unterscheiden, ob an dem Unternehmen andere Gesellschafter beteiligt sind oder nicht. Sofern - abgesehen vom Mutterunternehmen - an gegenseitig beteiligten Tochterunternehmen keine dritten Gesellschafter beteiligt sind, müssen diese so behandelt werden, als würde das Mutterunternehmen 100 % der Anteile halten. In diesem Fall unterscheidet sich das Vorgehen bei der Kapitalkonsolidierung nicht vom Vorgehen bei einer einseitigen Beteiligung. Die Urlaubsfabrik AG hält 90 % der Anteile an der Bali AG und 75 % der Anteile an der Kenia AG. Die Bali AG hält die übrigen 25 % an der Kenia AG, die Kenia AG wiederum die verbleibenden 10 % an der Bali AG. Da die Anteile der Tochterunternehmen mittelbare Anteile des Mutterunternehmens darstellen, sind beide Tochterunternehmen bei der Kapitalkonsolidierung so zu behandeln als würde das Mutterunternehmen jeweils 100 % der Anteile halten. Sind an einem oder an mehreren Tochterunternehmen, zwischen denen eine gegenseitige Beteiligung besteht, andere Gesellschafter beteiligt, bestehen - neben der jeweils vorliegenden unmittelbaren Beteiligung - auch folgende mittelbare Beteiligungen dieser anderen Gesellschafter: mittelbare Beteiligung über das Tochterunternehmen, an dem die anderen Gesellschafter beteiligt sind, an dem anderen gegenseitig beteiligten Unternehmen sowie mittelbare Beteiligung über das andere gegenseitig beteiligte Unternehmen an dem Tochterunternehmen, an dem die anderen Gesellschafter ohnehin schon unmittelbar beteiligt sind. Da in diesem Fall eine Ermittlung der auf die anderen Gesellschafter entfallenden Anteile erforderlich ist, wird die Kapitalkonsolidierung komplizierter. Zur Ermittlung der relevanten Größen können Gleichungsverfahren oder Matrizenrechnungen angewendet werden. 1 _________________________________________________ 1 Siehe hierzu u. a. VON W YSOCKI / W OHLGEMUTH / B RÖSEL , Konzernrechnungslegung, 5. Aufl., Konstanz, München 2014, S. 160 ff. Bali AG 90 % Urlaubsfabrik AG 75 % Kenia AG 25 % 10 % Gegenseitige Beteiligung bei alleinigem Anteilsbesitz des Konzerns Gegenseitige Beteiligung bei Anteilen anderer Gesellschafter <?page no="98"?> III. Kapitel: Kapitalkonsolidierung 81 Anders als im letzten Beispiel wird nun angenommen, dass die Bali AG lediglich 15 % der Anteile an der Kenia AG hält. Darüber hinaus sind an der Kenia AG andere Gesellschafter mit einem Anteil von 10 % beteiligt. Neben der unmittelbaren Beteiligung von 10 % an der Kenia AG sind die anderen Gesellschafter mittelbar über die Kenia AG an der Bali AG beteiligt. Da die Bali AG ihrerseits wiederum an der Kenia AG beteiligt ist, ergibt sich über diese eine weitere mittelbare Beteiligung der anderen Gesellschafter an der Kenia AG. 1.2.3 Konsolidierungspflichtiges Kapital der einbezogenen Unternehmen Als konsolidierungspflichtiges Kapital ist nach § 301 Abs. 1 Satz 1 HGB der Anteil am Eigenkapital des Tochterunternehmens zu verstehen, der auf die Beteiligung des Mutterunternehmens entfällt. Der Betrag des konsolidierungspflichtigen Eigenkapitals ergibt sich insofern durch Multiplikation des (relevanten) Eigenkapitals des Tochterunternehmens mit dem Beteiligungsprozentsatz des Mutterunternehmens. Der Begriff des Eigenkapitals knüpft dabei inhaltlich an das bilanzielle Eigenkapital an. Die ‚Eigenkapitaldefinition‘ wirkt sich u. a. auf die Frage aus, wie z. B. ein ggf. vorhandener Sonderposten mit Rücklageanteil, der einen Mischposten aus einem Eigen- und einem Fremdkapitalanteil darstellt, bei der Kapitalkonsolidierung zu behandeln ist. Da das konsolidierungspflichtige Kapital im bilanziellen Sinne abzugrenzen ist, stellt der Eigenkapitalanteil, der dem Sonderposten innewohnt, keine konsolidierungspflichtige Eigenkapitalkomponente dar. Zum konsolidierungspflichtigen Kapital zählt grundsätzlich das gezeichnete Kapital des Tochterunternehmens. Dieses kann in Abhängigkeit von der Rechtsform folgende Ausprägungen annehmen: Grundkapital einer AG, Grundkapital und die Vermögenseinlagen der persönlich haftenden Gesellschafter einer KGaA, Stammkapital einer GmbH sowie die Beträge auf den Kapitalkonten, die bei Personengesellschaften die Beteiligung der Gesellschafter am Vermögen zum Ausdruck bringen. Bali AG 90 % Urlaubsfabrik AG 75 % Kenia AG 15 % 10 % andere Gesellschafter 10 % Überblick Ausprägungen des gezeichneten Kapitals III. Kapitel <?page no="99"?> Kurseinheit II „Konsolidierung“ des Moduls/ Kurses „Konzernrechnungslegung“ 82 Bezüglich des Ausweises des gezeichneten Kapitals lassen sich folgende Sachverhalte unterscheiden: Die Bestandteile des gezeichneten Kapitals, die eingefordert und eingezahlt wurden, zählen zum konsolidierungspflichtigen Kapital. Bei den Bestandteilen des gezeichneten Kapitals, die zwar eingefordert, aber noch nicht eingezahlt sind, steht der Forderungscharakter im Vordergrund, weshalb diese im Einzelabschluss auch als Forderungen ausgewiesen werden. Im Hinblick auf das Eigenkapital werden die Beträge so behandelt, als wenn diese voll eingezahlt wären. Hierbei ergeben sich bei der Konzernrechnungslegung - je nach Stellung des Kreditors - zwei unterschiedliche Vorgehensweisen: o Wenn die Einforderung ein anderes einbezogenes Unternehmen betrifft, ist das gezeichnete Kapital in Höhe der eingezahlten und der (zudem) eingeforderten Beträge in die Kapitalkonsolidierung einzubeziehen. Das andere einbezogene Unternehmen ist wiederum im Hinblick auf den Einzelabschluss verpflichtet, eine korrespondierende Verbindlichkeit zu passivieren, welche im Rahmen der Schuldenkonsolidierung mit der sich aus der Einforderung der ausstehenden Einlagen ergebenden Forderung zu verrechnen ist. Dies gilt nicht nur zwischen den Tochterunternehmen untereinander, sondern auch, wenn das Mutterunternehmen Gläubiger oder Schuldner einer eingeforderten, aber noch nicht eingezahlten Einlage gegenüber einem anderen Konzernunternehmen sein sollte. o Sofern der Schuldner der eingeforderten Einlage ein nicht einbezogenes Unternehmen ist, sind sowohl die Forderung gegen dieses als auch das gezeichnete Kapital in den Konzernabschluss zu übernehmen, wobei das gezeichnete Kapital als Ausgleichsposten für Anteile anderer Gesellschafter („Nicht beherrschende Anteile“) gilt. Bestandteile des gezeichneten Kapitals, die weder eingefordert noch eingezahlt wurden, werden bereits im Einzelabschluss offen vom gezeichneten Kapital abgesetzt, denn die ausstehenden Einlagen sind als Korrekturposten zum gezeichneten Kapital der einbezogenen Tochtergesellschaft anzusehen. In diesem Fall ist nur das um die ausstehenden Einlagen verminderte gezeichnete (eingezahlte und eingeforderte) Kapital konsolidierungspflichtig: o Falls die weder eingeforderten noch eingezahlten Beträge nicht in den Konzernabschluss einbezogene Unternehmen betreffen, sind sie auch in der Konzernbilanz - in Übereinstimmung mit § 272 Abs. 1 Satz 2 HGB - offen vom Eigenkapital abzusetzen. Damit wird deutlich, dass hier aus Konzernsicht Liquiditätsreserven bestehen. o Sofern die nicht eingeforderten und nicht eingezahlten Beträge hingegen einbezogene Unternehmen betreffen, ist keine offene Absetzung, sondern eine Verrechnung mit dem gezeichneten Kapital vorzunehmen. Schließlich ist aus Konzernsicht kein Liquiditätszufluss zu erwarten. Ausweis des gezeichneten Kapitals <?page no="100"?> III. Kapitel: Kapitalkonsolidierung 83 Die Gewinn- und Kapitalrücklagen eines zu konsolidierenden Unternehmens zählen ebenfalls zum konsolidierungspflichtigen Kapital. Unbeachtlich sind hierbei bestehende Zweckbindungen sowie ggf. bestehende Beschränkungen bei der Bildung oder Auflösung dieser Rücklagen. Zum konsolidierungspflichtigen Eigenkapital gehören bei der erstmaligen Konsoli dierung (sog. Erstko nsolidierun g ) auch die m ite rworbe nen E rge bnis vorträge sowie die auf die Zeit vor der Erstkonsolidierung entfallenden Teile des Jahresergebnisses des Unternehmens. Im Hinblick auf die jeweilige Kapitalkonsolidierung der Folgejahre (sog. Folgekonsolidierungen), die auf Basis der Wertansätze zum Zeitpunkt der Erstkonsolidierung erfolgt, sind die Ergebnisse späterer Jahre für die Bemessung des Eigenkapitals nach § 301 Abs. 1 Satz 1 HGB irrelevant. Gewinn- und Kapitalrücklagen Ergebnisvorträge und Jahresergebnis III. Kapitel <?page no="101"?> Kurseinheit II „Konsolidierung“ des Moduls/ Kurses „Konzernrechnungslegung“ 84 2 Vollkonsolidierung 2.1 Grundlagen 2.1.1 Fiktion der Erwerbsmethode Eine Konsolidierung ist so vorzunehmen, als würde das Mutterunternehmen bei dem Kauf eines Tochterunternehmens nicht lediglich Anteile an dessen Kapital, sondern die durch die Anteile repräsentierten Vermögensgegenstände und Schulden des Tochterunternehmens erwerben (sog. Erwerbsmethode 1 ). Aufgrund dieser Fiktion werden der Konsolidierung nicht die Buchwerte der Positionen aus dem Einzelabschluss des Tochterunternehmens zugrunde gelegt, sondern deren fiktive Anschaffungskosten, wie sie sich aus Konzernsicht zum Erwerbszeitpunkt ergeben. Insofern kann die Erwerbsmethode auch als Anschaffungskostenmethode bezeichnet werden. Der Betrag, der für den Erwerb der Anteile an dem zu konsolidierenden Unternehmen zu entrichten war, ist - dem Grundsatz der Einzelbewertung folgend - auf die einzelnen Aktiv- und Passivposten, mit denen das Tochterunternehmen in die Konzernbilanz eingeht, aufzuteilen. Die Erwerbsmethode unterstellt, dass der Kauf des Tochterunternehmens die Vermögensgegenstände und Schulden im Einzelnen betrifft. Sämtliche einzeln bewertbare Vermögensgegenstände und Schulden müssen hierbei mit ihren fiktiven Anschaffungskosten erfasst werden. Weichen die fiktiven Anschaffungskosten der einzelnen Vermögensgegenstände und Schulden zum Erwerbszeitpunkt von deren Buchwerten im Einzelabschluss des Tochterunternehmens ab, sind Umbewertungen vorzunehmen. Verrechnungstechnisch kann die Anpassung der Buchwerte an die fiktiven Anschaffungskosten aus Sicht des Mutterunternehmens insofern geschehen, als ein möglicher Differenzbetrag zwischen dem Buchwert (Anschaffungskosten) der Beteiligung bei dem Mutterunternehmen und dem konsolidierungspflichtigen Kapital des Tochterunternehmens zunächst soweit wie möglich auf die einzelnen Vermögens- und Schuldpositionen des Tochterunternehmens verteilt wird. Eine danach noch verbleibende Differenz (Unterschiedsbetrag) wäre in der Konzernbilanz gesondert auszuweisen. _________________________________________________ 1 Vgl. demgegenüber die Ausführungen zur Interessenzusammenführungsmethode z. B. bei VON W YSOCKI / W OHLGEMUTH / B RÖSEL , Konzernrechnungslegung, 5. Aufl., Konstanz, München 2014, S. 113. Fiktiver Erwerb Entstehung eines Unterschiedsbetrags <?page no="102"?> III. Kapitel: Kapitalkonsolidierung 85 Den im Konzernabschluss letztendlich enthaltenen Positionen liegen unterschiedliche Bewertungszeitpunkte zugrunde: Während die Aktiva und Passiva des Mutterunternehmens mit ihren fortgeführten historischen Wertansätzen übernommen werden, resultieren die Wertansätze der Vermögensgegenstände und Schulden der Tochterunternehmen auf einer Umbewertung auf Basis der Verhältnisse am Stichtag der Erstkonsolidierung. Die erforderlichen Umbewertungen führen zudem zu einem Auseinanderfallen der Ansätze im Einzelabschluss des Tochterunternehmens und der Ansätze für dieselben Vermögensgegenstände und Schulden in der Konzernbilanz, denn Anpassungen in den Einzelabschlüssen der Tochterunternehmen an diese hinsichtlich der Konzernbilanz vollzogenen Umbewertungen sind nicht möglich. Da lediglich die Bilanzpositionen der Tochterunternehmen im Hinblick auf den Konzernabschluss umbewertet werden, nicht aber die Bilanzpositionen des Mutterunternehmens, bezieht sich der Konzernabschluss hinsichtlich der Bewertung der Positionen auf unterschiedliche Zeitpunkte. 2.1.2 Gründe für den Unterschied zwischen Beteiligungsbuchwert und konsolidierungspflichtigem Kapital In den seltensten Fällen (z. B. bei Neugründung eines Tochterunternehmens) werden der Beteiligungsbuchwert und das konsolidierungspflichtige Kapital übereinstimmen. Stattdessen treten regelmäßig Differenzen zwischen dem Beteiligungsbuchwert und dem konsolidierungspflichtigem Kapital auf, was Fragen zur Behandlung und zum Ausweis solcher Konsolidierungsdifferenzen aufwirft. Gründe für solche Differenzen sind vielgestaltig. Im konkreten Fall wird eine Differenz gewöhnlich nicht nur auf eine, sondern auf mehrere Ursachen zurückzuführen sein, die sich in ihrer Wirkung sowohl kumulieren als auch kompensieren können. Übersteigen die Anschaffungskosten der Beteiligung (Beteiligungsbuchwert) das korrespondierende konsolidierungspflichtige Kapital auf Basis der Buchwerte im Einzelabschluss des Tochterunternehmens, ergibt sich eine positive (aktive) Differenz. Diese kann grundsätzlich (sofern eine fehlerhafte Unternehmensbewertung auf Seiten des Käufers ausgeschlossen wird) auf folgende Ursachen zurückzuführen sein: stille Reserven in der Bilanz der Tochtergesellschaft, einen im Kaufpreis der Beteiligung abgegoltenen Geschäfts- oder Firmenwert (sog. Goodwill) des Tochterunternehmens und/ oder hohe Ertragserwartungen, die mit dem Erwerb des Unternehmens verbunden sind und z. B. aus Synergien zwischen dem Tochterunternehmen und dem Mutterunternehmen bzw. zwischen dem Tochterunternehmen und anderen Unternehmen des Konzernverbunds resultieren. Unterschiedliche Bewertungszeitpunkte Unterschiedsbetrag als heterogene Größe Beteiligungsbuchwert > Buchwert des konsolidierungspflichtigen Kapitals III. Kapitel <?page no="103"?> Kurseinheit II „Konsolidierung“ des Moduls/ Kurses „Konzernrechnungslegung“ 86 Sind die Anschaffungskosten der Anteile des Tochterunternehmens geringer als das konsolidierungspflichtige Kapital nach Buchwerten im Einzelabschluss des Tochterunternehmens, handelt sich um eine negative (passive) Differenz. Diese kann u. a. auf folgenden Sachverhalten basieren: stille Lasten in der Bilanz des Tochterunternehmens, die Anschaffungskosten der Beteiligung berücksichtigen niedrige Ertragserwartungen des Tochterunternehmens 1 und/ oder das Mutterunternehmen hat beim Erwerb des Tochterunternehmens besonderes Verhandlungsgeschick bewiesen, von einer bestehenden Machtposition Gebrauch gemacht oder mit einem Verkäufer verhandelt, der die Potentiale des Tochterunternehmens nicht erkennen bzw. nicht realisieren konnte („lucky buy“). 2.1.3 Zeitpunkt der Erstkonsolidierung Für die Verrechnung von Beteiligungsbuchwert und konsolidierungspflichtigem Kapital sind nach § 301 Abs. 2 Satz 1 HGB grundsätzlich die Wertansätze der Vermögensgegenstände und Schulden heranzuziehen, die zu dem Zeitpunkt, zu dem das Unternehmen Tochterunternehmen geworden ist, galten. Dieser Zeitpunkt wird zumeist mit dem Erwerbszeitpunkt zusammenfallen. Wurden die Anteile an einem Tochterunternehmen zu verschiedenen Zeitpunkten (also sukzessive) erworben, muss die Kapitalkonsolidierung nach § 301 Abs. 2 Satz 1 HGB i. V. m. DRS 23.9 2 zu jenem Zeitpunkt erfolgen, an dem das Unternehmen Tochterunternehmen geworden ist. Die Kapitalkonsolidierung darf entsprechend nicht tranchenweise erfolgen. Die Urlaubsfabrik AG erwirbt am 31.12.01 für 500.000 EUR 40 % der Anteile an der Städtereisen GmbH. Die Möglichkeit der Beherrschung besteht nicht. Das gesamte Eigenkapital der Städtereisen GmbH beläuft sich unter Berücksichtigung der beizulegenden Zeitwerte zu diesem Zeitpunkt auf 900.000 EUR. Ein Jahr später werden weitere 60 % der Anteile für 800.000 EUR erworben, wodurch die Urlaubsfabrik AG die Möglichkeit der Beherrschung erlangt. Auf Basis der beizulegenden Zeitwerte ergibt sich für die Städtereisen GmbH zu diesem Zeitpunkt ein Eigenkapital von insgesamt 950.000 EUR. Dem Beteiligungsbuchwert i. H. v. insgesamt 1.300.000 EUR ist folglich ein konsolidierungspflichtiges Kapital i. H. v. 950.000 EUR gegenüberzustellen, weil die GmbH erst durch die zweite Tranche des (sukzessiven) Erwerbs Tochterunternehmen geworden ist. _________________________________________________ 1 Der Differenzbetrag kann insofern den Charakter eines ‚negativen‘ Goodwill haben, der auch als Geschäftsminderwert („Badwill“) bezeichnet wird. 2 Siehe https: / / www.drsc.de/ app/ uploads/ 2017/ 02/ 150312_E-DRS_30.pdf. Beteiligungsbuchwert < Buchwert des konsolidierungspflichtigen Kapitals Erwerbszeitpunkt vs. Konzernbilanzstichtag Sukzessiver Erwerb <?page no="104"?> III. Kapitel: Kapitalkonsolidierung 87 Können die Wertansätze zu dem Zeitpunkt, an dem ein Unternehmen Tochterunternehmen geworden ist, nicht endgültig ermittelt werden, sind sie gemäß § 301 Abs. 2 Satz 2 HGB innerhalb der darauffolgenden zwölf Monate erfolgsneutral anzupassen. Die Erstkonsolidierung kann folglich mit vorläufigen Werten vorgenommen werden. Weitere Erleichterungen ergeben sich aus § 301 Abs. 2 Sätze 3 bis 5 HGB: Stellt ein Mutterunternehmen erstmalig einen Konzernabschluss auf bzw. wird das Tochterunternehmen - weil aufgrund eines Befreiungstatbestandes des § 296 HGB bisher darauf verzichtet wurde - erstmalig in den Konzernabschluss einbezogen, sind die Wertansätze zum Zeitpunkt dieser erstmaligen Einbeziehung des Tochterunternehmens in den Konzernabschluss zugrunde zu legen. Dabei ist unbeachtlich, ob ein Konzernabschluss verpflichtend aufzustellen ist oder freiwillig aufgestellt wird. Die Urlaubsfabrik AG erwirbt am 31.12.01 75 % der Anteile an der Bikertours GmbH. Das Tochterunternehmen braucht nicht in den Konzernabschluss einbezogen zu werden, weil die Ausübung der Rechte des Mutterunternehmens in Bezug auf das Vermögen durch erhebliche und andauernde Beschränkungen nachhaltig beeinträchtigt ist. Von dieser Möglichkeit der Nichteinbeziehung macht die Urlaubsfabrik AG auch Gebrauch. Im Jahr 03 fallen diese Beschränkungen weg, so dass die Bikertours GmbH in diesem Jahr erstmalig in den Konzernabschluss einzubeziehen ist. Das konsolidierungspflichtige Kapital ist somit auf Basis der Wertansätze zu ermitteln, die zum 31.12.03 gelten. Wenn der Zeitpunkt der Erstkonsolidierung nicht mit dem Bilanzstichtag des Tochterunternehmens übereinstimmt, erfordert die Erstkonsolidierung die Aufstellung eines Zwischenabschlusses. Aufgabe 4: Die Urlaubsfabrik AG erwirbt am 31.12.01 für 14 Mio. EUR alle Anteile an der Abenteuer AG. Auf die Erstellung eines Konzernabschlusses wird unter Rückgriff auf § 290 Abs. 5 HGB verzichtet, weil die Abenteuer AG als einziges Tochterunternehmen für die Darstellung der VFE-Lage des Konzerns i. S. v. § 296 Abs. 2 HGB von untergeordneter Bedeutung ist. Im Jahr 03 erreicht das Tochterunternehmen jedoch eine solche Bedeutung, dass in diesem Jahr erstmals ein Konzernabschluss aufzustellen ist. Das konsolidierungspflichtige Eigenkapital des Tochterunternehmens beträgt unter Berücksichtigung der beizulegenden Zeitwerte der Vermögensgegenstände und Schulden des Tochterunternehmens zum jeweiligen Bilanzstichtag 01: 13,5 Mio. EUR, 02: 14,2 Mio. EUR und 03: 13,8 Mio. EUR. Zu welchen Wertansätzen hat die Konsolidierung zu erfolgen? Begründen Sie Ihre Antwort! Vereinfachungsvorschriften III. Kapitel <?page no="105"?> Kurseinheit II „Konsolidierung“ des Moduls/ Kurses „Konzernrechnungslegung“ 88 2.2 Erstkonsolidierung von Tochterunternehmen ohne Beteiligung anderer Gesellschafter 2.2.1 Überblick Der Erwerbsmethode sind als Kapitalkonsolidierungsmethoden die Buchwertmethode und die Neubewertungsmethode zu subsumieren. Das einst im HGB im Hinblick auf diese Methoden kodifizierte Wahlrecht wurde in den Jahren 2009/ 2010 mit der Neufassung des § 301 Abs. 1 Satz 2 HGB abgeschafft: Erstkonsolidierungen können nunmehr lediglich auf Basis der Neubewertungsmethode vorgenommen werden. Die Buchwertmethode ist i. S. e. Beibehaltungswahlrechts nur noch zulässig für Unternehmenszusammenschlüsse, die bereits in einem vor dem 1. Januar 2010 begonnenen Geschäftsjahr nach dieser Methode abgebildet wurden. Im Folgenden wird deshalb ausschließlich auf die Neubewertungsmethode eingegangen. 1 Im Rahmen der Erstkonsolidierung nach der Neubewertungsmethode erfolgt zunächst eine Neubewertung des Eigenkapitals des Tochterunternehmens durch Aufdeckung der stillen Reserven und Lasten. Die Neubewertung wird folglich vor der eigentlichen Kapitalkonsolidierung durchgeführt. Das Ergebnis dieser Umbewertung ist ein Rechenwerk, das als ‚Neubewertungsbilanz‘ oder als ‚Handelsbilanz III‘ (bzw. kurz HB III) bezeichnet wird. Anschließend wird im Rahmen der Aufstellung der Konzernbilanz der Beteiligungsbuchwert mit dem (anteiligen) neu bewerteten Eigenkapital des Tochterunternehmens verrechnet. Die Aufdeckung der stillen Reserven und Lasten erfolgt vor der Kapitalaufrechnung. Stille Reserven und Lasten sind somit in dem anschließend aufzurechnenden Eigenkapital des Tochterunternehmens enthalten. 2.2.2 Neubewertung des Eigenkapitals Gemäß § 301 Abs. 1 Satz 2 HGB ist das Eigenkapital des Tochterunternehmens mit dem Zeitwert anzusetzen, der den in den Konzernabschluss aufzunehmenden Vermögensgegenständen und Schulden sowie Rechnungsabgrenzungs- und Sonderposten des Tochterunternehmens zu dem Zeitpunkt beizulegen ist, zu dem ein Unternehmen Tochterunternehmen geworden ist. Ausgenommen von der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert sind die bei der Ermittlung des Eigenkapitals zu berücksichtigenden Rückstellungen und latenten Steuern, weil diese gemäß § 301 Abs. 1 Satz 3 HGB nach den für den Einzelabschluss geltenden Bestimmungen zu bewerten sind. _________________________________________________ 1 Eine ausführliche Beschreibung der Buchwertmethode und zahlreiche Beispiele zu diesem Verfahren finden sich z. B. in VON W YSOCKI / W OHLGEMUTH / B RÖSEL , Konzernrechnungslegung, 5. Aufl., Konstanz, München 2014, S. 121 ff., S. 141 ff., S. 147 ff. und S. 155 ff. Abschaffung des Methodenwahlrechts Vorgehensweise der Neubewertungsmethode Relevante Wertgrößen <?page no="106"?> III. Kapitel: Kapitalkonsolidierung 89 Lesen Sie § 246 Abs. 1, § 255 Abs. 4 und § 298 Abs. 1 HGB! In § 255 Abs. 4 HGB wird der beizulegende Zeitwert konkretisiert, 1 wobei vorrangig auf den Marktpreis abgestellt wird. Lässt sich dieser nicht ermitteln, ist der beizulegende Zeitwert unter Rückgriff auf (vermeintlich) allgemein anerkannte Bewertungsmethoden zu bestimmen. Insofern ist wohl regelmäßig zum Erwerbszeitpunkt eine Bewertung zu Tagesbeschaffungswerten (beim Umlaufvermögen und bei den Schulden) bzw. eine Bewertung zum Nutzungswert (beim Anlagevermögen) vorzunehmen. Im Rahmen der Zeitwertbestimmung besteht regelmäßig ein großer Ermessensspielraum des Mutterunternehmens. Dieser wird dadurch relativiert, dass bei dem Erwerb größerer Beteiligungen in vielen Fällen detaillierte Bewertungsgutachten erstellt werden, in denen auch zu den Tagesbeschaffungswerten der zu übernehmenden Vermögensgegenstände und Schulden Stellung genommen wird. Abgesehen von der Belastbarkeit dieser Ergebnisse stehen dem Bilanzierenden hiermit konkrete(re) Fakten zur Verfügung, auf denen er die Neubewertung aufbauen kann. Sind beizulegende Werte auch auf dieser Basis nicht zu bestimmen, ist auf die Buchwerte der HB II zum Erwerbszeitpunkt zurückzugreifen. Aufgrund der geltenden Bewertungsprinzipien, insb. des Niederstwertprinzips, dürften in einer den Anforderungen des HGB genügenden Einzelbilanz oder ggf. in einer solchen HB II nur sehr selten stille Lasten enthalten sein. Im Folgenden werden diese daher nur noch vereinzelt erwähnt. Anderes gilt für die stillen Reserven, die in Abschlüssen, die auf dem HGB beruhen, sehr zahl- und umfangreich vorhanden sein sollten. Die Neubewertung des Eigenkapitals erfordert im Rahmen der Neubewertungsmethode eine vollständige Aufdeckung dieser Komponenten. Die Auflösung stiller Reserven ist nicht nach oben beschränkt. Durch die Neubewertung kann deshalb auch ein passiver Unterschiedsbetrag (Beteiligungsbuchwert < neu bewertetes Eigenkapital des Tochterunternehmens) entstehen. Sind die Anschaffungskosten der Beteiligung ohnehin niedriger als der Buchwert des Eigenkapitals, dann wird sich ein solcher durch die Auflösung stiller Reserven weiter erhöhen. Die Neubewertung reduziert sich jedoch nicht nur auf die Aufdeckung der stillen Reserven der im Einzelabschluss des einzubeziehenden Unternehmens ausgewiesenen Vermögensgegenstände. Im Sinne der Erwerbsfiktion sind im Hinblick auf den Konzernabschluss zudem die nicht im Einzelabschluss des einzubeziehenden Unternehmens ausgewiesenen Vermögenskomponenten aufzudecken. Insofern sind neben den Wertkorrekturen regelmäßig auch Bilanzansatzkorrekturen notwendig. _________________________________________________ 1 Zur kritischen Auseinandersetzung mit Bestimmung des beizulegenden Zeitwertes siehe z. B. VON W YSOCKI / W OHLGEMUTH / B RÖSEL , Konzernrechnungslegung, 5. Aufl., Konstanz, München 2014, S. 128 f. Bestimmung des beizulegenden Zeitwertes Stille Lasten Stille Reserven Bilanzansatzkorrekturen III. Kapitel <?page no="107"?> Kurseinheit II „Konsolidierung“ des Moduls/ Kurses „Konzernrechnungslegung“ 90 Bei den in den Konzernabschluss aufzunehmenden Posten besteht keine Bindung an das Mengengerüst der Einzelabschlüsse. Vielmehr resultiert eine aus dem Vollständigkeitsgebot nach § 246 Abs. 1 HGB i. V. m. § 298 Abs. 1 HGB abgeleitete Aktivierungspflicht. Beim Ansatz der Vermögensgegenstände und Schulden des erworbenen Unternehmens in der Konzernbilanz ist die Sicht des erwerbenden Mutterunternehmens maßgeblich. Somit gelten auch immaterielle Vermögenspositionen, für die bislang im Einzelabschluss des erworbenen Unternehmens aufgrund des § 248 Abs. 2 HGB ein Aktivierungsverbot bzw. -wahlrecht bestand, als entgeltlich erworben. Selbsterstellte immaterielle Vermögensgegenstände, die vor dem Erwerb der Beteiligung erstellt wurden, sind daher verpflichtend zu bilanzieren. 2.2.3 Aufrechnung des Beteiligungsbuchwertes und des neu bewerteten Eigenkapitals Im Anschluss an die Neubewertung erfolgt die Aufrechnung des Beteiligungsbuchwertes mit dem neu bewerteten Eigenkapital des Tochterunternehmens. Ein nach der Aufrechnung verbleibender Unterschiedsbetrag ist in der Konzernbilanz auszuweisen. Die Berechnung des Unterschiedsbetrags ist wie folgt vorzunehmen: Ist der verbleibende Unterschiedsbetrag positiv, liegt ein Geschäfts- oder Firmenwert (sog. Goodwill) vor, der gemäß § 301 Abs. 3 Satz 1 HGB i. V. m. § 266 Abs. 2 HGB und § 298 Abs. 1 HGB auf der Aktivseite der Konzernbilanz innerhalb der immateriellen Vermögensgegenstände auszuweisen ist. Darüber hinaus sieht § 301 Abs. 3 Satz 2 HGB Anhangangaben über den Posten (sowie über dessen wesentliche Veränderungen gegenüber dem Vorjahr) vor. Sofern ein bereits im Einzelabschluss eines Konzernunternehmens gemäß § 246 Abs. 1 Satz 4 HGB ausgewiesener Geschäfts- oder Firmenwert in die Konzernbilanz übernommen wird, kann es dort zu einem zusammengefassten Ausweis dieses Postens mit einem aktiven Unterschiedsbetrag aus der Erstkonsolidierung kommen. Eine Angabe im Anhang über die Zusammensetzung dieser Position ist im Interesse der Klarheit und Übersichtlichkeit des Konzernabschlusses zu empfehlen. konsolidierungspflichtiges Eigenkapital des Tochterunternehmens (aus HB II) = neu bewertetes Eigenkapital des Tochterunternehmens (aus HB III) + stille Reserven - stille Lasten = verbleibender Unterschiedsbetrag Buchwert der Beteiligung am Tochterunternehmen - neu bewertetes Eigenkapital des Tochterunternehmens (aus HB III) Berechnung des Unterschiedsbetrags Ausweis eines positiven Unterschiedsbetrags <?page no="108"?> III. Kapitel: Kapitalkonsolidierung 91 Auch negative Unterschiedsbeträge sind denkbar; diese sind gemäß § 301 Abs. 3 HGB als „Unterschiedsbetrag aus der Kapitalkonsolidierung“ im Anschluss an das Eigenkapital zu passivieren. Die Ursachen der Entstehung und somit der bilanzielle Charakter des Postens sind (ebenso wie wesentliche Änderungen gegenüber dem Vorjahr) gemäß § 301 Abs. 3 Satz 2 HGB im Anhang zu erläutern. Schauen Sie im Hinblick auf den Geschäfts- oder Firmenwert in § 266 Abs. 2 HGB und § 298 Abs. 1 HGB! Übersteigt der Beteiligungsbuchwert das neu bewertete Eigenkapital des Tochterunternehmens, ist der Unterschiedsbetrag in der Konzernbilanz als Geschäfts- oder Firmenwert zu aktivieren. Ist der Beteiligungsbuchwert hingegen geringer als das neu bewertete Eigenkapital, muss die Differenz als „Unterschiedsbetrag aus der Kapitalkonsolidierung“ passiviert werden. Aufgabe 5: MU erwirbt alle Anteile von TU zu Anschaffungskosten von 1.050 GE. Zum Erwerbszeitpunkt beträgt das konsolidierungspflichtige Eigenkapital von TU vor Neubewertung und vor Anpassung an die Bilanzierungsrichtlinien des MU 750 GE. Durch die Anpassung an die Bilanzierungsrichtlinien des MU ergeben sich beim TU ein um 30 GE geringeres Vermögen und um 50 GE höhere Schulden. In der Bilanz des TU werden anschließend stille Reserven i. H. v. 100 GE identifiziert. Ermitteln Sie aus Sicht des MU den verbleibenden Unterschiedsbetrag im Hinblick auf TU! Beispiel A1 [wird fortgeführt (A2 usw.) bzw. abgewandelt (B1, B2 usw. bzw. C1, …)]: Die Automobil AG hält 100 % der Anteile an der Sportcoupé AG. Abbildung 1 enthält die bereits an die konzerneinheitlichen Ansatz- und Bewertungsmethoden angepassten HB II der Automobil AG und der Sportcoupé AG zum 31.12.01, zu dem auch die Erstkonsolidierung erfolgen soll. Die Anteile an verbundenen Unternehmen in der Bilanz der Automobil AG betreffen ausschließlich die Anteile an der Sportcoupé AG. Es werden bei der Sportcoupé AG stille Reserven bei „Verschiedenen Aktiva“ i. H. v. 60 GE und bei den „Sonstigen Passiva“ i. H. v. 20 GE identifiziert. Folglich erhöht sich der Wert des Postens „Verschiedene Aktiva“ in der Ursprungsbilanz von 4.250 GE auf 4.310 GE; der Wert des Postens „Sonstige Passiva“ reduziert sich von 3.100 GE auf 3.080 GE. Die hieraus resultierende Umbewertungsdifferenz i. H. v. 80 GE wird nach dem Eigenkapital des Tochterunternehmens ausgewiesen. Abbildung 1 beinhaltet schließlich auch die Einzelbilanz der Sportcoupé AG auf der Grundlage von beizulegenden Zeitwerten, d. h. nach der Aufdeckung von stillen Reserven und Lasten. Diese Bilanz wird als ‚HB II nach Umbewertung (HB III)‘ bezeichnet. Ausweis eines negativen Unterschiedsbetrags III. Kapitel <?page no="109"?> Kurseinheit II „Konsolidierung“ des Moduls/ Kurses „Konzernrechnungslegung“ 92 Abbildung 1: Ausgangsdaten zur Erstkonsolidierung bei einem Anteilsbesitz am Tochterunternehmen von 100 % 1 Die Erstkonsolidierung wird nun wie folgt vorgenommen: Schritt 1 - Neubewertung: Das konsolidierungspflichtige Eigenkapital („Gezeichnetes Kapital“, „Rücklagen“ und „Jahresergebnis“ [es wird diesbezüglich unterstellt, dass sich dieses auf den Zeitraum vor dem Erwerb bezieht]) i. H. v. 1.150 GE (= 800 GE + 300 GE + 50 GE) wird um die stillen Reserven i. H. v. 80 GE (= 60 GE + 20 GE) erhöht, bevor es gegen den Beteiligungsbuchwert des Mutterunternehmens aufgerechnet wird: Schritt 2 - Aufrechnung des Beteiligungsbuchwertes und des neu bewerteten Eigenkapitals: Grundlage der Konsolidierung sind somit die Wertansätze (also die beizulegenden Zeitwerte) der Sportcoupé AG, wie sie sich aus der HB III, d. h. nach der Aufdeckung der hier unterstellten stillen Reserven ergeben. Aus der Verrechnung des Beteiligungsbuchwertes i. H. v. 1.400 GE mit dem neu bewerteten Eigenkapital der Sportcoupé AG i. H. v. 1.230 GE resultiert schließlich folgender positiver Unterschiedsbetrag: _________________________________________________ 1 In jeder Kurseinheit beginnt die Nummerierung der Abbildungen bei 1. Stichtag: 31.12.01 Automobil AG Positionen A P Verschiedene Aktiva Anteile an verbundenen Unternehmen A P HB II HB II nach Umbewertung (HB III) Sportcoupé AG HB II Gezeichnetes Kapital Rücklagen Jahresergebnis Umbewertungsdifferenz Sonstige Passiva A P 5.600 1.400 2.000 400 100 4.500 4.250 4.310 800 300 50 3.100 800 300 50 80 3.080 7.000 7.000 4.250 4.250 4.310 4.310 Summe S H Stille Reserven (100 %) 60 80 80 80 20 konsolidierungspflichtiges Eigenkapital des Tochterunternehmens (aus HB II) 1.150 = neu bewertetes Eigenkapital des Tochterunternehmens (aus HB III) 1.230 + stille Reserven + 80 = verbleibender Unterschiedsbetrag 170 Buchwert der Beteiligung am Tochterunternehmen 1.400 - neu bewertetes Eigenkapital des Tochterunternehmens (aus HB III) - 1.230 <?page no="110"?> III. Kapitel: Kapitalkonsolidierung 93 Bei der Erstkonsolidierung ergibt sich die nachfolgend dargestellte vorläufige Konzernbilanz. 1 Abbildung 2: Erstkonsolidierung bei einem Anteilsbesitz am Tochterunternehmen von 100 % Bei diesem Schritt werden im Rahmen der Kapitalkonsolidierung der Beteiligungsbuchwert aus der HB II des Mutterunternehmens sowie die konsolidierungspflichtigen Eigenkapitalbestandteile aus der HB III des Tochterunternehmens eliminiert. Wenn diese Beträge - wie gewöhnlich - nicht übereinstimmen, entsteht ein (im aktuellen Beispiel: aktiver) Unterschiedsbetrag. Aus der Abbildung 2 ist zu erkennen, dass in der vorläufigen Konzernbilanz im Hinblick auf das (Konzern-)Eigenkapital lediglich das des Mutterunternehmens ausgewiesen ist. Die Kapitalkonsolidierung ist im Rahmen der Erstkonsolidierung erfolgsneutral. Aufgabe 6: Nennen Sie ein Beispiel für eine Vermögensposition, die auf Konzernebene, aber nicht im Einzelabschluss angesetzt werden muss! _________________________________________________ 1 Die Bezeichnung vorläufige Konzernbilanz wird hier gewählt, weil keine weiteren Konsolidierungsmaßnahmen vorgenommen wurden. Positionen A P Verschiedene Aktiva Anteile an verbundenen Unternehmen Geschäfts- oder Firmenwert HB II 5.600 1.400 4.310 HB III vorläufige Konzernbilanz Erstkonsolidierung: 31.12.01 Automobil AG Sportcoupé AG Kapitalkonsolidierung Gezeichnetes Kapital Rücklagen Jahresergebnis TU Jahresergebnis MU bzw. Konzern Umbewertungsdifferenz Sonstige Passiva 2.000 400 100 4.500 7.000 800 300 50 80 3.080 4.310 800 300 50 80 1.400 Summe Aufrechn. Bet./ EK 1.400 9.910 170 2.000 400 100 7.580 10.080 A P S H A P 170 7.000 4.310 1.400 10.080 III. Kapitel <?page no="111"?> Kurseinheit II „Konsolidierung“ des Moduls/ Kurses „Konzernrechnungslegung“ 94 2.3 Folgekonsolidierung von Tochterunternehmen ohne Beteiligung anderer Gesellschafter 2.3.1 Fortschreibung der Wertansätze der Vermögensgegenstände und Schulden aus der Erstkonsolidierung Da das Eigenkapital des Tochterunternehmens mit dem Betrag anzusetzen ist, der dem beizulegenden Zeitwert aller in den Konzernabschluss aufzunehmenden Vermögenspositionen und Schulden des Tochterunternehmens zu dem Zeitpunkt, an dem das in Rede stehende Unternehmen Tochterunternehmen geworden ist, entspricht, weichen die Wertansätze der Aktiva und Passiva des Tochterunternehmens in der Konzernbilanz von den Beträgen in der Einzelbilanz ab. Die bei der Erstkonsolidierung festgelegten Wertansätze der Konzernbilanz sind - im Hinblick auf die Konzernrechnungslegung - in den Folgeperioden fortzuführen. § 298 Abs. 1 HGB verweist bzgl. der Folgebewertung auf die analoge Anwendung der entsprechenden, für den Einzelabschluss geltenden Bestimmungen. Die Neubewertung der Vermögenspositionen und Schulden eines Tochterunternehmens auf der Ebene der Konzernbilanz zum Zeitpunkt der Erstkonsolidierung zieht bei der Folgebewertung Buchungen nach sich, die dem Grunde und der Höhe nach keine Entsprechung im Einzelabschluss des Tochterunternehmens finden. Diese entsprechenden Buchungen auf Konzernebene sind regelmäßig ergebniswirksam. So sind z. B. die im Rahmen der Erstkonsolidierung festgelegten Anschaffungskosten die Grundlage für die Bemessung der planmäßigen Abschreibungen für Gegenstände des abnutzbaren Anlagevermögens in der Konzernbilanz. Dabei muss der Grundsatz der Einzelbewertung insofern beachtet werden, als die bei der erstmaligen Einbeziehung vorgenommenen Wertkorrekturen das Schicksal der individuellen Bilanzpositionen teilen, denen sie zugeordnet wurden. Sofern die Aufdeckung stiller Reserven im Rahmen der Erstkonsolidierung zur Erhöhung des Wertansatzes eines Vermögensgegenstands führt, erhöht sich auf Konzernebene auch die Abschreibungsbasis und damit - eine unveränderte Nutzungsdauer unterstellt - der jährliche Abschreibungsbetrag dieses Vermögensgegenstands. Planmäßige Abschreibungen auf Gegenstände des abnutzbaren Anlagevermögens des Tochterunternehmens werden in den Konzernabschlüssen künftiger Perioden nicht mehr auf der Grundlage des Buchwertes dieser Gegenstände im Einzelabschluss des Tochterunternehmens ermittelt, sondern auf der Basis der bei der Erstkonsolidierung festgelegten fiktiven Anschaffungskosten, also der Zeitwerte zum Zeitpunkt der Erstkonsolidierung. Sofern die Aufdeckung stiller Reserven im Rahmen der Erstkonsolidierung zur Erhöhung des Wertansatzes eines Vermögensgegenstands führt, erhöht sich auf Konzernebene auch die Abschreibungsbasis und damit - eine unveränderte Nutzungsdauer unterstellt - der jährli- Maßgeblichkeit der Konzernbilanzwerte Erfolgswirksamkeit Planmäßige Abschreibungen im Konzernabschluss <?page no="112"?> III. Kapitel: Kapitalkonsolidierung 95 che Abschreibungsbetrag dieses Vermögensgegenstands. Während die planmäßige Abschreibung eines Vermögensgegenstands auf den bisherigen Restbuchwert bereits im Einzelabschluss des Tochterunternehmens erfolgt, müssen die stillen Reserven (und ggf. die stillen Lasten) im Rahmen der Konzernbilanzierung korrespondierend einer (zusätzlichen) Abschreibung unterliegen. Die Abschreibungen im Konzernabschluss setzen sich somit aus denen zusammen, die im Einzelabschluss (konkret in der HB II) vorgenommen wurden, und aus denen, die darüber hinaus im Hinblick auf die stillen Reserven erfolgen. Aufgabe 7: Nennen Sie Gründe, warum sich im Einzelabschluss und im Konzernabschluss voneinander abweichende Abschreibungsbeträge ergeben können! Bei dem Erwerb eines Tochterunternehmens wurde ein Anlagegegenstand miterworben, der in der HB II des Tochterunternehmens mit dem Restbuchwert von 100 GE enthalten ist. Dieser hat eine Restlaufzeit von fünf Jahren. Im Rahmen der Erstkonsolidierung erfolgte diesbezüglich eine Aufdeckung stiller Reserven i. H. v. 50 GE. Während die Abschreibung des HB-II-Restbuchwertes bei der Folgekonsolidierung i. H. v. 20 GE (= 100 GE / 5 Jahre) p. a. über die Summen-GuV in den Konzernabschluss gelangt, muss die Abschreibung der stillen Reserven im Rahmen der Konzernbilanzierung erfolgen. Die stillen Reserven folgen dabei dem Schicksal des zugehörigen Vermögensgegenstands und müssen somit ebenfalls über fünf Jahre abgeschrieben werden. Hieraus ergibt sich eine zusätzliche Abschreibung für den Konzernabschluss von 10 GE (= 50 GE / 5 Jahre) p. a. Der Anlagegegenstand, für den zum Zeitpunkt der Erstkonsolidierung ein beizulegender Zeitwert (= fiktive Anschaffungskosten) von 150 GE ermittelt wurde, wird somit p. a. um insgesamt 30 GE (20 GE + 10 GE = 150 GE / 5 Jahre) abgeschrieben. Neben den planmäßigen Abschreibungen der stillen Reserven, sind auch außerplanmäßige Abschreibungen auf diese denkbar, wenn diesbezüglich die Tatbestände von § 253 Abs. 3 Satz 5 und 6 sowie Abs. 4 HGB vorliegen. Die Erfolgswirksamkeit der Folgekonsolidierung kann sich demgegenüber auch erst im Abgangszeitpunkt eines Vermögensgegenstands aus dem Konzern ergeben. Wenn ein Vermögensgegenstand, dem im Rahmen der Erstkonsolidierung stille Reserven zugeordnet wurden, weder der planmäßigen Abschreibung unterliegt noch von außerplanmäßigen Abschreibungen betroffen ist, wirken sich die zugeordneten stillen Reserven erst im Zeitpunkt seines Abgangs bzw. seines Einsatzes (z. B. in der Produktion) aus. Stille Reserven, die sich auf die Schulden beziehen, werden gewöhnlich ebenfalls erst beim Abgang der Schuld erfolgswirksam aufgelöst. Lesen Sie § 253 Abs. 3 und Abs. 4 HGB! Befassen Sie sich im Hinblick auf nachfolgende Abschnitte zudem mit § 246 Abs. 1 HGB und § 309 HGB! Konzernspezifische Abschreibungen außerhalb der Planmäßigkeit III. Kapitel <?page no="113"?> Kurseinheit II „Konsolidierung“ des Moduls/ Kurses „Konzernrechnungslegung“ 96 2.3.2 Folgebehandlung des nicht aufgeteilten Unterschiedsbetrags aus der Kapitalkonsolidierung 2.3.2.1 Behandlung eines aktiven Unterschiedsbetrags § 246 Abs. 1 Satz 4 HGB fasst den entgeltlich erworbenen Geschäfts- und Firmenwert als einen zeitlich begrenzt nutzbaren Vermögensgegenstand auf. Für solche wird in § 253 Abs. 3 Sätze 1 und 2 HGB eine planmäßige Abschreibung der Anschaffungskosten über die Geschäftsjahre, in denen der jeweilige Vermögensgegenstand voraussichtlich genutzt werden kann, vorgesehen. Diese Regelungen gelten über § 309 Abs. 1 HGB auch für den Konzernabschluss. 1 Die Festlegung des Abschreibungszeitraums für den Geschäfts- oder Firmenwert ist eine Ermessensentscheidung, die sich einer Nachprüfbarkeit regelmäßig entzieht. 2 Deshalb regelt der Gesetzgeber in § 253 Abs. 3 Satz 4 i. v. m. Satz 3 HGB, dass eine Abschreibung über zehn Jahre vorzunehmen ist, wenn die Nutzungsdauer nicht verlässlich prognostiziert werden kann (sog. Zweifelsregelung). Der Abschreibungszeitraum ist zudem nach § 285 Nr. 13 HGB im Anhang zu erläutern. DRS 23.123 sieht eine jährliche Überprüfung des „Restabschreibungszeitraums“ vor, wobei einem Anpassungsbedarf ‚nach unten‘ zu folgen sein wird - in diesem Fall werden gewöhnlich außerplanmäßige Abschreibungen notwendig sein; Anpassungen des Abschreibungszeitraums ‚nach oben‘ sind ausgeschlossen. Obwohl die Nutzungsdauer eines Geschäfts- oder Firmenwertes regelmäßig nicht verlässlich prognostiziert werden kann, wird dies in der Praxis oft behauptet bzw. so gelebt. Eine (wie auch immer) ermittelte Nutzungsdauer ist i. S. d. handelsrechtlichen Vorsichtsprinzips unbedenklich, sofern diese den Zeitraum der „Zweifelsregelung“ (zehn Jahre) unterschreitet. Nachfolgend wird in den Beispielen eine fünfjährige Nutzungsdauer unterstellt. Eine andere als die lineare Abschreibungsmethode ist nach DRS 23.119 nur zulässig, wenn diese den Abnutzungsverlauf zutreffender widerspiegelt. Ein Geschäfts- oder Firmenwert ist planmäßig über seine Nutzungsdauer abzuschreiben. Im Zweifel sind als Abschreibungsdauer zehn Jahre zu berücksichtigen. Weicht der Tag der Erstkonsolidierung vom Bilanzstichtag ab, beginnt die Abschreibung bereits im Jahr der Erstkonsolidierung. _________________________________________________ 1 Für Unternehmenszusammenschlüsse in einem vor dem 1. Januar 2010 begonnen Geschäftsjahr siehe diesbezüglich z. B. VON W YSOCKI / W OHLGEMUTH / B RÖSEL , Konzernrechnungslegung, 5. Aufl., Konstanz, München 2014, S. 134. 2 Für Anhaltspunkte siehe VON W YSOCKI / W OHLGEMUTH / B RÖSEL , Konzernrechnungslegung, 5. Aufl., Konstanz, München 2014, S. 135. Planmäßige Abschreibung Abschreibungszeitraum Abschreibungsmethode <?page no="114"?> III. Kapitel: Kapitalkonsolidierung 97 Neben der Durchführung planmäßiger Abschreibungen ist gemäß § 253 Abs. 3 Satz 5 HGB i. V. m. § 309 Abs. 1 HGB an jedem Abschlussstichtag zu prüfen, ob unvorhergesehene voraussichtlich dauernde Wertminderungen des Geschäfts- oder Firmenwertes eine außerplanmäßige Abschreibung erforderlich machen. Zuschreibungen auf einen zuvor abgeschriebenen Geschäfts- oder Firmenwert i. S. e. Wertaufholung sind gemäß § 253 Abs. 5 Satz 2 HGB nicht zulässig. 2.3.2.2 Behandlung eines passiven Unterschiedsbetrags Ein passiver Unterschiedsbetrag ist grundsätzlich zu passivieren. Die Folgebehandlung eines passiven Unterschiedsbetrags ist in § 309 Abs. 2 HGB geregelt. Danach kann dieser erfolgswirksam aufgelöst werden, soweit ein solches Vorgehen den Grundsätzen der §§ 297 und 298 HGB i. V. m. den anzuwendenden Vorschriften des Ersten Abschnitts des Dritten Buchs des HGB entspricht. Die Möglichkeit der erfolgswirksamen Auflösung ist somit an die Beachtung der allgemeinen Bewertungsvorschriften geknüpft. Die Folgebehandlung eines passiven Unterschiedsbetrags ist insofern abhängig vom Charakter des Postens: Hat der passive Unterschiedsbetrag den Charakter einer Rückstellung für eine erwartete ungünstige Ergebnisentwicklung, ist dieser dann erfolgswirksam aufzulösen, wenn die erwartete ungünstige Entwicklung der Ergebnisse oder die erwarteten Aufwendungen (z. B. für Rationalisierungsmaßnahmen) eintreten. Dies kann durchaus schon zum Zeitpunkt des Erwerbs oder der Erstkonsolidierung sein. In allen anderen Fällen wird eine erfolgswirksame Auflösung des passiven Unterschiedsbetrags dann vorzunehmen sein, wenn am Abschlussstichtag feststeht, dass dieser einem realisierten Gewinn entspricht. 1 Eine erfolgsneutrale Auflösung des passiven Unterschiedsbetrags wird nicht geregelt. Es ist jedoch nicht erkennbar, inwieweit ein solches Vorgehen mit den zu beachtenden Bewertungsgrundsätzen in Einklang stehen soll. Deshalb sollte ein solches Vorgehen nicht zulässig sein. Buchungen der Kapitalkonsolidierung, die in Vorjahren vorgenommen wurden, sind bei der Folgekonsolidierung grundsätzlich zu wiederholen. Anpassungserfordernisse bzgl. der Kapitalaufrechnungsbuchungen der Erstkonsolidierung können sich in den Folgeperioden z. B. ergeben, wenn Veränderungen bei den Eigenkapitalkomponenten des Tochterunternehmens zu verzeichnen sind. _________________________________________________ 1 Für den Zeitpunkt einer entsprechenden Gewinnrealisation siehe z. B. VON W YSOCKI / W OHL - GEMUTH / B RÖSEL , Konzernrechnungslegung, 5. Aufl., Konstanz, München 2014, S. 137 f., m. w. N. Außerplanmäßige Abschreibung und Zuschreibung Erst- und Folgebehandlung eines passiven Unterschiedsbetrags Determinanten der Folgebehandlung Nichtzulässige Folgebehandlung III. Kapitel <?page no="115"?> Kurseinheit II „Konsolidierung“ des Moduls/ Kurses „Konzernrechnungslegung“ 98 2.3.3 Veränderung der für die Kapitalkonsolidierung relevanten Größen Ergeben sich nach der Erstkonsolidierung Änderungen des Beteiligungsbuchwertes und/ oder Änderungen hinsichtlich des konsolidierungspflichtigen Kapitals, muss diesen Änderungen bei der Folgekonsolidierung Rechnung getragen werden. Grund für eine Änderung des Beteiligungsbuchwertes eines Tochterunternehmens im Einzelabschluss des Mutterunternehmens oder eines anderen einbezogenen Unternehmens kann eine außerplanmäßige Abschreibung sein. In diesem Fall sollte auch eine außerplanmäßige Abschreibung auf den aus der Erstkonsolidierung resultierenden Geschäfts- oder Firmenwert in Betracht gezogen werden. Sofern nach einer außerplanmäßigen Abschreibung auf den Geschäfts- oder Firmenwert die den Beteiligungsbuchwert repräsentierenden Vermögensgegenstände und Schulden des Tochterunternehmens im Konzernabschluss höher bewertet sind als der Beteiligungsbuchwert im Einzelabschluss eines der Konzernunternehmen, sollten auch Abschreibungen auf die in Rede stehenden Vermögensgegenstände vorgenommen werden. Erforderlichenfalls kann der Problematik durch die Bildung von Rückstellungen Rechnung getragen werden. Sofern eine außerplanmäßige Abschreibung auf den Beteiligungsbuchwert zu einem späteren Zeitpunkt durch Zuschreibungen rückgängig gemacht wird, ist mit Blick auf den Konzernabschluss zu prüfen, ob die anlässlich der außerplanmäßigen Abschreibung vorgenommenen Anpassungsmaßnahmen in entsprechendem Umfang rückgängig zu machen sind. Die Rückgängigmachung kann dabei jedoch nur durch Zuschreibung der den Beteiligungsbuchwert repräsentierenden Vermögensgegenstände und durch Auflösung der Rückstellungen erfolgen, denn eine Zuschreibung des Geschäfts- oder Firmenwertes ist gemäß § 253 Abs. 5 Satz 2 HGB nicht zulässig. Neben Wertkorrekturen am vorhandenen Anteilsbestand können nach der Erstkonsolidierung auch Veränderungen im Mengengerüst der Anteile auftreten. Erwirbt ein Mutterunternehmen z. B. weitere Anteile eines bereits zuvor konsolidierten Unternehmens, sind der Altbestand und die neu erworbenen Anteile bei der Kapitalkonsolidierung zu separieren. Im Hinblick auf den Altbestand sind alle bisherigen Konsolidierungsbuchungen vorzunehmen; die relevanten Wertansätze sind im aktuellen Jahr fortzuschreiben. Für die neu erworbenen Anteile ist eine eigene „tranchenbezogene“ Erstkonsolidierung durchzuführen. Dabei gilt die dargestellte Verfahrensweise, d. h. wie bei jeder Erstkonsolidierung sind die Anschaffungskosten der neuen Anteile dem auf sie entfallenden konsolidierungspflichtigen Kapital gegenüberzustellen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Vermögensgegenstände, Schulden und GuV-Komponenten ohnehin schon in der vollen Höhe in den Konzernabschluss eingehen. Es hat jedoch eine Anpassung des Ausgleichspostens für Anteile anderer Gesellschafter („Nicht beherrschende Anteile“), auf den in Abschnitt 2.4 dieses Kapitels noch einzugehen sein wird, aufgrund der gesunkenen Anteilsquote der Minderheitsgesellschafter zu erfolgen. Wertänderungen bzgl. des Beteiligungsbuchwertes des Tochterunternehmens Mengenänderungen der Anteile durch Kauf <?page no="116"?> III. Kapitel: Kapitalkonsolidierung 99 Diese Verfahrensweise gilt auch dann, wenn ein Mutterunternehmen zusätzliche Anteile im Rahmen einer Kapitalerhöhung beim Tochterunternehmen gegen Einlagen erwirbt. In diesem Fall werden sich die neuen Anteile und das Kapital gewöhnlich dem Betrag nach entsprechen. Unterschiedsbeträge resultieren zumeist nur aus Anschaffungsnebenkosten der Anteile sowie - unter bestimmten Voraussetzungen - im Fall einer Kapitalerhöhung beim Tochterunternehmen gegen Sacheinlagen. Es erscheint jedoch zulässig, auf die Aktivierung dieser Beträge zu verzichten und sie unmittelbar ergebniswirksam zu verrechnen. Demgegenüber ist der Fall einer Kapitalerhöhung beim Tochterunternehmen aus Gesellschaftsmitteln aus der Sicht des Konzerns ohne Bedeutung, weil der Beteiligungsbuchwert beim Mutterunternehmen dabei unverändert bleibt und es beim Tochterunternehmen lediglich zu einer Verschiebung zwischen einzelnen Positionen des Eigenkapitals kommt. Zusätzliche Anschaffungskosten fallen nicht an. Werden einzelne oder alle Anteile an einem Tochterunternehmen veräußert, ist - sofern der Status eines Tochterunternehmens nicht verloren geht - eine tranchenbezogene Entkonsolidierung unter Anpassung des Ausgleichspostens für Anteile anderer Gesellschafter („Nicht beherrschende Anteile“) aufgrund der gestiegenen Anteilsquote der Minderheitsgesellschafter oder eine vollständige Entkonsolidierung vorzunehmen. 1 Auch wenn für die Folgekonsolidierungen die Verhältnisse des Stichtags der erstmaligen Einbeziehung des Tochterunternehmens maßgeblich sind, kann sich durch Veränderungen im Bestand der Rücklagen des Tochterunternehmens ein Anpassungsbedarf ergeben. Ursächlich für eine Veränderung kann die Thesaurierung eines erworbenen Jahresüberschusses sein, der mit der Thesaurierung Bestandteil der Gewinnrücklagen wird. Bei der Folgekonsolidierung ist in einem solchen Fall die Konsolidierungsbuchung, die bei der Erstkonsolidierung den Gewinn des Tochterunternehmens betraf, anzupassen. Der in Rede stehende Betrag ist nunmehr nicht mehr mit dem Jahresüberschuss, sondern mit den Gewinnrücklagen des Tochterunternehmens zu verrechnen. Auch bei Ausschüttung des erworbenen Jahresüberschusses kann eine Anpassung der Kapitalaufrechnungsbuchung im Rahmen der Folgekonsolidierung erforderlich sein. Eine Anpassung der Konsolidierungsbuchungen ist darüber hinaus bei einem aus Sicht des Konzerns erworbenen Jahresfehlbetrag erforderlich. Die bei der Erstkonsolidierung den Verlust betreffende Konsolidierungsbuchung muss nun durch eine Buchung gegen den Verlustvortrag im Rahmen der Folgekonsolidierung angepasst werden. Unbeachtlich für Zwecke der Kapitalkonsolidierung sind Erhöhungen der Rücklagen eines Tochterunternehmens, die auf dessen Gewinne für die Zeit nach der Erstkonsolidierung entfallen. Schließlich gehen diese direkt in die Rücklagen des Konzerns ein. Gleiches gilt für Entnahmen aus denjenigen Rücklagen, die wäh- _________________________________________________ 1 Zur konsolidierungstechnischen Behandlung der Veräußerung von einzelnen oder allen Anteilen siehe Abschnitt 4 in diesem Kapitel. Mengenänderungen der Anteile durch Kapitalerhöhung beim Tochterunternehmen Mengenänderungen der Anteile durch Verkauf Veränderungen aufgrund des Jahresergebnisses Übrige Veränderungen im Eigenkapital III. Kapitel <?page no="117"?> Kurseinheit II „Konsolidierung“ des Moduls/ Kurses „Konzernrechnungslegung“ 100 rend der Konzernzugehörigkeit gebildet wurden. Wenn die Rücklagen zum Ausgleich eines Verlustes des Tochterunternehmens aufgelöst werden, muss sichergestellt sein, dass dieser Verlust, der gleichermaßen den Konzern betrifft, sich auch auf den Konzernabschluss auswirkt. 1 Beispiel A2 (Fortführung von Beispiel A1): Abbildung 3 enthält die für die Folgekonsolidierung bereits an die konzerneinheitlichen Ansatz- und Bewertungsmethoden angepassten HB II der Automobil AG und der Sportcoupé AG zum 31.12.02. Die HB II der Automobil AG sei annahmegemäß im Vergleich zum Vorjahr unverändert. Hinsichtlich der Sportcoupé AG wird im auf die Erstkonsolidierung folgenden Jahr eine Erhöhung der „Verschiedenen Aktiva“ sowie der Rücklagen um jeweils 50 GE unterstellt. Letzteres resultiert aus der (vollständigen) Thesaurierung des Jahresergebnisses 01. 2 Im Jahr 02 hat die Sportcoupé AG schließlich wieder ein Jahresergebnis i. H. v. 50 GE erwirtschaftet. Abbildung 3: Ausgangsdaten zur Folgekonsolidierung bei einem Anteilsbesitz am Tochterunternehmen von 100 % Die HB III des Tochterunternehmens ergibt sich aus der Übernahme der Wertansätze der HB II zum 31.12.02 unter Berücksichtigung der im Rahmen der Erstkonsolidierung (zum 31.12.01) identifizierten stillen Reserven. _________________________________________________ 1 Für weitere buchungstechnische Konsequenzen von Verlusten der Tochterunternehmen im Hinblick auf den Konzernabschluss siehe z. B. VON W YSOCKI / W OHLGEMUTH / B RÖSEL , Konzernrechnungslegung, 5. Aufl., Konstanz, München 2014, S. 141. 2 Ein Beispiel der Kapitalkonsolidierung mit vollständiger Ausschüttung findet sich z. B. bei VON W YSOCKI / W OHLGEMUTH / B RÖSEL , Konzernrechnungslegung, 5. Aufl., Konstanz, München 2014, S. 143 f. Stichtag: 31.12.02 Automobil AG Positionen A P Verschiedene Aktiva Anteile an verbundenen Unternehmen A P HB II HB II nach Umbewertung (HB III) Sportcoupé AG HB II Gezeichnetes Kapital Rücklagen Jahresergebnis Umbewertungsdifferenz Sonstige Passiva A P 5.600 1.400 2.000 400 100 4.500 7.000 4.300 4.360 800 350 50 3.100 4.300 800 350 50 80 3.080 4.360 Summe 7.000 4.300 4.360 Anpassungen aus Erstkonsolidierung 60 80 80 20 80 S H <?page no="118"?> III. Kapitel: Kapitalkonsolidierung 101 Im Hinblick auf die Folgekonsolidierung wird unterstellt, dass die Aufdeckung der stillen Reserven bei den „Verschiedenen Aktiva“ des Tochterunternehmens Gegenstände des abnutzbaren Anlagevermögens betroffen hat, wobei eine Nutzungsdauer von einheitlich zehn Jahren und eine lineare Abschreibungsmethode zu berücksichtigen sind. 1 Somit sind im Konzernabschluss (auch) auf die stillen Reserven der Aktivseite entsprechende planmäßige Abschreibungen vorzunehmen (60 GE / 10 Jahre = 6 GE). Demgegenüber wird unterstellt, dass die im Rahmen der Erstkonsolidierung vorgenommene Aufdeckung stiller Reserven bei den „Sonstigen Passiva“ im (aktuellen) Folgejahr nicht erfolgswirksam wird, weil sich die korrespondierenden Schuldpositionen weiterhin im Unternehmen befinden. Die Abschreibungen auf den im Konzernabschluss ausgewiesenen Geschäfts- oder Firmenwert erfordern eine weitere Aufwandsbuchung. Unter Zugrundelegung einer Abschreibungsdauer von fünf Jahren ergibt sich bei linearer Abschreibung ein jährlicher Aufwand i. H. v. 34 GE (= 170 GE / 5 Jahre). Zur Ermittlung des Konzernerfolgs ist die Summe der Ergebnisse der Konzernunternehmen (100 GE + 50 GE = 150 GE) um die aufwandswirksamen Konsolidierungsbuchungen i. H. v. 40 GE (= 6 GE + 34 GE) zu korrigieren. Im Rahmen der Folgekonsolidierung ergibt sich somit die nachfolgend dargestellte vorläufige Konzernbilanz: Abbildung 4: Folgekonsolidierung bei einem Anteilsbesitz am Tochterunternehmen von 100 % _________________________________________________ 1 Nutzungsdauer und Abschreibungsmethode korrespondieren dabei mit den zuzuordnenden Vermögensgegenständen. vorläufige Konzernbilanz Folgekonsolidierung: 31.12.02 Automobil AG Positionen A P Verschiedene Aktiva Anteile an verbundenen Unternehmen Geschäfts- oder Firmenwert Sportcoupé AG HB II 5.600 1.400 4.360 HB II nach Umbewertung (HB III) A P S H S H A P Kapitalkonsolidierung Gezeichnetes Kapital Rücklagen Jahresergebnis MU, TU, Konzern Umbewertungsdifferenz Sonstige Passiva 2.000 400 100 4.500 7.000 800 350 50 80 3.080 4.360 800 350 80 1.400 Summe Aufrechn. Bet./ EK erfolgswirksame Buchungen 1.400 6 34 40 40 9.954 136 2.000 400 110 7.580 10.090 170 7.000 4.360 1.400 10.090 40 Wiederholung der Konsolidierungsschritte der Vorjahre Buchung der Folgekonsolidierung III. Kapitel <?page no="119"?> Kurseinheit II „Konsolidierung“ des Moduls/ Kurses „Konzernrechnungslegung“ 102 2.4 Besonderheiten der Kapitalkonsolidierung bei Beteiligung anderer Gesellschafter Sind neben dem Mutterunternehmen und anderen einbezogenen Konzernunternehmen weitere Gesellschafter an einem Tochterunternehmen beteiligt, treten - der Einheitstheorie folgend - in der Konzernbilanz an die Stelle der Beteiligung des Mutterunternehmens dennoch die vollen (100%igen) Wertansätze der Vermögensgegenstände und Schulden aus der Bilanz des Tochterunternehmens. Es wird deshalb auch in einem solchen Fall eine Vollkonsolidierung vorgenommen. Diesem Vorgehen liegt die Vorstellung zugrunde, dass das Mutterunternehmen bei Vorliegen einer möglichen Beherrschung nach § 290 Abs. 1 HGB über die Vermögensgegenstände und Schulden des zu konsolidierenden Unternehmens vollumfänglich verfügen kann. Anders als bei einem vollständigen Anteilsbesitz wird der Beteiligungsbuchwert aber nicht gegen das gesamte bilanzielle Eigenkapital, sondern lediglich gegen das der Beteiligungsquote entsprechende anteilige Eigenkapital des Tochterunternehmens aufgerechnet. Der auf andere Gesellschafter entfallende Eigenkapitalanteil ist schließlich als gesonderter Ausgleichsposten innerhalb des Eigenkapitals unter dem Posten „Nicht beherrschende Anteile“ (§ 307 Abs. 1 HGB) auszuweisen. Die Zuordnung zum Eigenkapital verdeutlicht, dass der auf die anderen Gesellschafter entfallende Anteil gleichberechtigt neben den übrigen Eigenkapitalbestandteilen des Konzerns steht. Es kann hierbei auch von einer Vollkonsolidierung mit ‚Minderheitenausweis‘ gesprochen werden. In der Konzern- GuV muss der Gewinn, der den anderen Gesellschaften zusteht, nach dem Posten „Jahresüberschuss/ Jahresfehlbetrag“ unter dem Posten „Nicht beherrschende Anteile“ gesondert ausgewiesen werden (§ 307 Abs. 2 HGB). Lesen Sie § 307 Abs. 1 und Abs. 2 HGB! Sofern Tochterunternehmen, die nach § 296 HGB nicht in den Konzernabschluss einbezogen werden, Anteile an Unternehmen des Konsolidierungskreises halten, werden diese Anteile u. U. bei der Kapitalkonsolidierung nicht berücksichtigt. 1 Es wäre jedoch nicht sachgerecht, diese Anteile ebenso wie Anteile Dritter zu behandeln und die auf sie entfallenden Kapitalbzw. Ergebnisanteile als „Nicht beherrschende Anteile“ auszuweisen. In diesen Fällen empfiehlt es sich, eine eigene Position auf der Passivseite der Konzernbilanz, etwa mit der Bezeichnung „Ausgleichsposten für Anteile nicht konsolidierter Konzernunternehmen“, einzufügen und entsprechend auch in der Konzern-GuV zu verfahren. _________________________________________________ 1 Siehe Abschnitt 2.3 im II. Kapitel. Grundproblematik: Gemeinsamkeiten Grundproblematik: Unterschiede Behandlung der von nicht einbezogenen Tochterunternehmen gehaltenen Anteile <?page no="120"?> III. Kapitel: Kapitalkonsolidierung 103 Auch bei einer Beteiligung konzernfremder Gesellschafter an Tochterunternehmen werden deren Vermögensgegenstände und Schulden in voller Höhe in die Konzernbilanz aufgenommen. Der auf die anderen Gesellschafter entfallende Eigenkapitalanteil ist durch einen Ausgleichsposten für „Nicht beherrschende Anteile“ gesondert innerhalb des Eigenkapitals auszuweisen. Der Ausgleichsposten für „Nicht beherrschende Anteile“ setzt sich aus den Anteilen anderer Gesellschafter an sämtlichen Eigenkapitalpositionen (aller Tochterunternehmen) zusammen. Folglich gehen in diesen nicht nur die Anteile anderer Gesellschafter am Eigenkapital des Tochterunternehmens bei der Erstkonsolidierung ein, sondern es sind auch die auf diese Gesellschafter entfallenden Anteile am Jahresergebnis im Rahmen der Folgekonsolidierungen zu berücksichtigen. Der Ausgleichsposten wird deshalb an jedem Konzernabschlussstichtag auf Basis des aktuellen Eigenkapitals des Tochterunternehmens (erneut) gebildet. Die Neubewertungsmethode sieht zudem eine Partizipation der anderen Gesellschafter an dem Unterschiedsbetrag vor, der sich aus der Aufdeckung der stillen Reserven ergeben kann. Der Geschäfts- oder Firmenwert wird hingegen nach HGB in voller Höhe dem Mutterunternehmen zugerechnet. Das konsolidierungspflichtige Eigenkapital eines Tochterunternehmens, an dem andere Gesellschafter 30 % der Anteile halten, beträgt nach Berücksichtigung der konzerneinheitlichen Richtlinien, aber vor Neubewertung insgesamt 400 GE. Es werden stille Reserven i. H. v. 40 GE angenommen. Die Berechnung der Anteile anderer Gesellschafter am Eigenkapital des Tochterunternehmens erfolgt durch Multiplikation der Beteiligungsquote der anderen Gesellschafter mit dem Betrag des neu bewerten Eigenkapitals (440 GE = 400 GE + 40 GE). Es ergibt sich somit ein Ausgleichsposten für die Anteile anderer Gesellschafter („Nicht beherrschende Anteile“) i. H. v. 132 GE (= 30 % von 440 GE). Aufgabe 8: Welche Gründe sprechen einerseits für und andererseits gegen die anteilige Einbeziehung der sich aus der Kapitalkonsolidierung ergebenden Unterschiede in den Ausgleichsposten für andere Gesellschafter („Nicht beherrschende Anteile“)? Beispiel B1 (Abwandlung der Beispiele A1 und A2): Zur Abwandlung der o. g. Beispiele wird nachfolgend ein Anteilsbesitz der Automobil AG an der Sportcoupé AG von (lediglich) 80 % unterstellt. Zum Erwerb dieser 80%igen Beteiligung hat das Mutterunternehmen aber annahmegemäß ebenfalls 1.400 GE aufgebracht. Die in nachfolgender Abbildung 5 dargestellten Ausgangsdaten stimmen somit mit denen überein, welche bereits in der Abbildung 1 aufgezeigt wurden. Zusammensetzung des Ausgleichspostens III. Kapitel <?page no="121"?> Kurseinheit II „Konsolidierung“ des Moduls/ Kurses „Konzernrechnungslegung“ 104 Abbildung 5: Ausgangsdaten zur Erstkonsolidierung bei einem Anteilsbesitz am Tochterunternehmen von 80 % Wie im Fall einer 100%igen Beteiligung wird bei der Erstkonsolidierung in Schritt 1 die Neubewertung des Eigenkapitals des Tochterunternehmens durch Aufdeckung der gesamten stillen Reserven (und ggf. Lasten) vorgenommen. Dabei sind auch die auf Anteile anderer Gesellschafter entfallenden stillen Reserven (und ggf. Lasten) aufzudecken: In Schritt 2 der Erstkonsolidierung erfolgt die Aufrechnung des Beteiligungsbuchwertes mit dem auf die Beteiligungsquote entfallenden Anteil des neu bewerteten Eigenkapitals. Auf das Mutterunternehmen entfällt nur ein der Beteiligungsquote entsprechender Teil des konsolidierungsfähigen Eigenkapitals sowie der stillen Reserven, wodurch sich ein anteiliges neu bewertetes Eigenkapital i. H. v. 984 GE (= 80 % von 1.230 GE) und somit ein Geschäfts- oder Firmenwert i. H. v. 416 GE ergibt: 1 Sodann ist bei der Erstkonsolidierung in einem Schritt 3 der Ausgleichsposten für Anteile anderer Gesellschafter („Nicht beherrschende Anteile“) zu ermitteln. Auf die anderen Gesellschafter entfallen 20 % des neu bewerteten Eigenkapitals des Tochterunternehmens, woraus ein Ausgleichsposten i. H. v. 246 GE (= 20 % auf 1.230 GE bzw. 1.230 GE - 984 GE) resultiert. Der Geschäfts- oder Firmenwert wird hingegen auch bei der Beteiligung anderer Gesellschafter in voller Höhe dem Mutterunternehmen zugerechnet. _________________________________________________ 1 Die Erhöhung des Geschäfts- oder Firmenwertes im Vergleich zum Ausgangsbeispiel resultiert daraus, dass die Muttergesellschaft nunmehr (ebenfalls) 1.400 GE für eine Beteiligung, die lediglich 80 % der Anteile am Tochterunternehmen umfasst, aufgebracht hat. Stichtag: 31.12.01 Automobil AG Positionen A P Verschiedene Aktiva Anteile an verbundenen Unternehmen A P HB II HB II nach Umbewertung (HB III) Sportcoupé AG HB II Gezeichnetes Kapital Rücklagen Jahresergebnis Umbewertungsdifferenz Sonstige Passiva A P 5.600 1.400 2.000 400 100 4.500 4.250 4.310 800 300 50 3.100 800 300 50 80 3.080 7.000 7.000 4.250 4.250 4.310 4.310 Summe S H Stille Reserven (1 00 % ) 60 80 80 80 20 konsolidierungspflichtiges Eigenkapital des Tochterunternehmens (aus HB II) 1.150 = neu bewertetes Eigenkapital des Tochterunternehmens (aus HB III) 1.230 + stille Reserven + 80 = verbleibender Unterschiedsbetrag 416 Buchwert der Beteiligung am Tochterunternehmen 1.400 - anteiliges neu bewertetes Eigenkapital des Tochterunternehmens (aus HB III) - 984 <?page no="122"?> III. Kapitel: Kapitalkonsolidierung 105 Schließlich ergibt sich die nachfolgend dargestellte vorläufige Konzernbilanz. Abbildung 6: Erstkonsolidierung bei einem Anteilsbesitz am Tochterunternehmen von 80 % Nunmehr soll auch die Folgekonsolidierung bei Beteiligung anderer Gesellschafter beispielhaft gezeigt werden. Abbildung 7 enthält die diesbezüglichen Ausgangsdaten: die bereits an die konzerneinheitlichen Ansatz- und Bewertungsmethoden angepassten HB II der Automobil AG und der Sportcoupé AG zum 31.12.02. Vereinfacht wird unterstellt, dass die HB II der Automobil AG und der Sportcoupé AG im Vergleich zum Vorjahr unverändert sind. Das Jahresergebnis 01 der Sportcoupé AG i. H. v. 50 GE wurde vollständig an die Gesellschafter in Abhängigkeit von deren Anteilsquote ausgeschüttet. 1 Somit sind hiervon an die Automobil AG 40 GE (80 % von 50 GE) geflossen, wobei dieser Betrag im Jahresergebnis der Automobil AG enthalten ist (das Jahresergebnis ohne die Ausschüttung beträgt somit 60 GE = 100 GE - 40 GE). Abbildung 7: Ausgangsdaten zur Folgekonsolidierung bei einem Anteilsbesitz am Tochterunternehmen von 80 % _________________________________________________ 1 Im Jahr 02 hat die Sportcoupé AG schließlich wieder ein Jahresergebnis i. H. v. 50 GE erwirtschaftet. Positionen A P Verschiedene Aktiva Anteile an verbundenen Unternehmen Geschäfts- oder Firmenwert HB II 5.600 1.400 4.310 HB III A P S H S H A P Gezeichnetes Kapital Rücklagen Jahresergebnis TU Jahresergebnis MU bzw. Konzern Umbewertungsdifferenz Nicht beherrschende Anteile Sonstige Passiva 2.000 400 100 4.500 7.000 800 300 50 80 3.080 4.310 640 240 40 64 1.400 Summe Aufrechn. Bet./ EK Konzernbilanz Erstkonsolidierung: 31.12.01 Automobil AG Sportcoupé AG Kapitalkonsolidierung Andere Gesell. 1.400 416 160 60 10 16 246 246 246 9.910 416 2.000 400 100 246 7.580 10.326 7.000 4.310 1.400 10.326 Stichtag: 31.12.02 Automobil AG Positionen A P Verschiedene Aktiva Anteile an verbundenen Unternehmen A P HB II HB II nach Umbewertung (HB III) Sportcoupé AG HB II Gezeichnetes Kapital Rücklagen Jahresergebnis Umbewertungsdifferenz Sonstige Passiva A P 5.600 1.400 2.000 400 100 4.500 7.000 4.250 4.310 800 300 50 3.100 4.250 800 300 50 80 3.080 4.310 Summe 7.000 4.250 4.310 Anpassungen aus Erstkonsolidierung 60 80 80 20 80 S H III. Kapitel <?page no="123"?> Kurseinheit II „Konsolidierung“ des Moduls/ Kurses „Konzernrechnungslegung“ 106 Die HB III des Tochterunternehmens ergibt sich wiederum aus der Übernahme der Wertansätze der HB II zum 31.12.02 unter Berücksichtigung der im Rahmen der Erstkonsolidierung (zum 31.12.01) identifizierten stillen Reserven. Im Hinblick auf die Folgekonsolidierung wird unterstellt, dass die Aufdeckung der stillen Reserven bei den „Verschiedenen Aktiva“ des Tochterunternehmens Gegenstände des abnutzbaren Anlagevermögens betroffen hat, wobei eine Nutzungsdauer von einheitlich sechs Jahren und eine lineare Abschreibungsmethode zu berücksichtigen sind. Nutzungsdauer und Abschreibungsmethode korrespondieren dabei mit den zuzuordnenden Vermögensgegenständen. Somit sind im Konzernabschluss (auch) auf die stillen Reserven der Aktivseite entsprechende planmäßige Abschreibungen vorzunehmen (60 GE / 6 Jahre = 10 GE). Diese Abschreibung ist zu 80 % dem Mutterunternehmen (8 GE) und zu 20 % den anderen Gesellschaftern (2 GE) zuzuordnen. Demgegenüber wird unterstellt, dass die im Rahmen der Erstkonsolidierung vorgenommene Aufdeckung stiller Reserven bei den „Sonstigen Passiva“ i. H. v. 20 GE im (aktuellen) Folgejahr erfolgswirksam wird, weil sich die korrespondierenden Schuldpositionen nicht mehr im Unternehmen befinden. Auch die damit verbundene Auflösung der stillen Reserven ist zu 80 % dem Mutterunternehmen (16 GE) und zu 20 % den anderen Gesellschaftern (4 GE) zuzuordnen. Die Abschreibungen auf den im Konzernabschluss ausgewiesenen Geschäfts- oder Firmenwert erfordern eine weitere Aufwandsbuchung, die sich jedoch nur auf das Mutterunternehmen bezieht. Unter Zugrundelegung einer Abschreibungsdauer von fünf Jahren ergibt sich bei linearer Abschreibung ein Aufwand i. H. v. 83,2 GE (= 416 GE / 5 Jahre) p. a. Abbildung 8: Folgekonsolidierung bei einem Anteilsbesitz am Tochterunternehmen von 80 % vorläufige Konzernbilanz Folgekonsolidierung: 31.12.02 Automobil AG Positionen A P Verschiedene Aktiva Anteile an verbundenen Unternehmen Geschäfts- oder Firmenwert Sportcoupé AG HB II 5.600 1.400 4.310 HB II nach Umbewertung (HB III) A P S H S H A P Kapitalkonsolidierung Gezeichnetes Kapital Rücklagen Jahresergebnis MU, TU, Konzern Umbewertungsdifferenz Nicht beherrschende Anteile Sonstige Passiva 2.000 400 100 4.500 7.000 800 300 50 80 3.080 4.310 640 240 40 64 1.400 Summe Aufrechn. Bet./ EK erfolgswirksame Buchungen 1.400 8 + 2 83,2 117,2 6 123,2 9.900 332,8 2.000 400 -7,2 240 7.600 10.232,8 416 7.000 4.310 1.400 10.232,8 10 16 + 4 123,2 Wiederholung der (angepassten) Konsolidierungsschritte der Vorjahre Buchungen der Folgekonsolidierung Andere Gesell. S H 160 60 16 236 236 236 <?page no="124"?> III. Kapitel: Kapitalkonsolidierung 107 Zur Ermittlung des Konzernerfolgs ist die Summe der Ergebnisse der Konzernunternehmen (100 GE + 50 GE = 150 GE) um die sich auf den anteiligen Gewinn der Sportcoupé AG des Vorjahres beziehenden 40 GE sowie um die sich auf das Mutterunternehmen, den Mehrheitsgesellschafter, beziehenden aufwandswirksamen Konsolidierungsbuchungen i. H. v. 107,2 GE (= 8 GE + 16 GE + 83,2 GE) zu korrigieren. Zudem stehen den anderen Gesellschaftern vom Gewinn der Sportcoupé AG des Jahres 02 20 % (von 50 GE), also 10 GE zu, die in der Umbuchungsspalte zu berücksichtigen sind und zugleich das Konzernergebnis belasten. Im Rahmen der Folgekonsolidierung ergibt sich somit die in Abbildung 8 dargestellte vorläufige Konzernbilanz. Aufgabe 9: Führen Sie jeweils die Erst- und die Folgekonsolidierung für folgende Datenbasis (siehe die Abbildungen 9 und 10) durch! Abbildung 9: Ausgangsdaten zur Erstkonsolidierung bei einem Anteilsbesitz am Tochterunternehmen von 100 % Die Anteile an verbundenen Unternehmen in der Bilanz der Automobil AG betreffen ausschließlich die 100 % der Anteile an der Sportcoupé AG. Das Jahresergebnis 01 der Sportcoupé AG gehört zum konsolidierungspflichtigen Kapital. Abbildung 10: Ausgangsdaten zur Folgekonsolidierung bei einem Anteilsbesitz am Tochterunternehmen von 100 % Stichtag: 31.12.01 Automobil AG Positionen A P Verschiedene Aktiva Anteile an verbundenen Unternehmen A P HB II HB II nach Umbewertung (HB III) Sportcoupé AG HB II Gezeichnetes Kapital Rücklagen Jahresergebnis Umbewertungsdifferenz Sonstige Passiva A P 4.800 1.200 1.000 500 300 4.200 4.080 700 300 80 3.000 6.000 6.000 4.080 4.080 Summe S H Stille Reserven (100 %) 100 100 100 100 Stichtag: 31.12.02 Automobil AG Positionen A P Verschiedene Aktiva Anteile an verbundenen Unternehmen A P HB II HB II nach Umbewertung (HB III) Sportcoupé AG HB II Gezeichnetes Kapital Rücklagen Jahresergebnis Umbewertungsdifferenz Sonstige Passiva A P Summe Anpassungen aus Erstkonsolidierung S H 5.000 1.200 1.000 800 250 4.150 5.120 700 340 70 4.010 6.200 6.200 5.120 5.120 100 100 100 100 III. Kapitel <?page no="125"?> Kurseinheit II „Konsolidierung“ des Moduls/ Kurses „Konzernrechnungslegung“ 108 Im Hinblick auf das Jahr 02 wird unterstellt, dass die Sportcoupé AG das Jahresergebnis 01 (80 GE) in 02 zur Hälfte thesauriert und die andere Hälfte ausgeschüttet hat, weshalb hiervon 40 GE im Jahresergebnis 02 der Automobil AG enthalten sind. Ein sich ggf. ergebender Geschäfts- oder Firmenwert soll linear über vier Jahre abgeschrieben werden. Die stillen Reserven, welche die Aktiva betreffen, folgen in der Nutzungsdauer und der Abschreibungsmethode den dazugehörigen „verschiedenen Aktiva“. Insofern sollen die stillen Reserven über fünf Jahre linear abgeschrieben werden. Aufgabe 10: Unterstellen Sie abweichend zur Aufgabe 9, dass die Automobil AG mit einem Kaufpreis von 1.200 GE 70 % der Anteile an der Sportcoupé AG erworben hat. Auch in dieser Aufgabe soll das Jahresergebnis 01 der Sportcoupé AG zum konsolidierungspflichtigen Kapital gehören. Im Hinblick auf das Jahr 02 wird wiederum unterstellt, dass die Sportcoupé AG das Jahresergebnis 01 (80 GE) in 02 zur Hälfte thesauriert und die andere Hälfte ausgeschüttet hat. Hiervon sind aber nur 28 GE (70 % von 40 GE) im Jahresergebnis 02 der Automobil AG enthalten. Nehmen Sie wiederum jeweils die Erst- und die Folgekonsolidierung vor! <?page no="126"?> III. Kapitel: Kapitalkonsolidierung 109 2.5 Kapitalkonsolidierung im mehrstufigen Konzern Umfasst ein Konzern neben dem Mutterunternehmen und den unmittelbaren Tochterunternehmen weitere Tochterunternehmen auf nachgeordneten Stufen, erschwert dies die Konsolidierung. Da das HGB für diesen Fall keine spezifischen Regelungen vorsieht, sind die für einstufige Konzerne geltenden gesetzlichen Bestimmungen analog anzuwenden und um Methoden zu ergänzen, die geeignet sind, den Besonderheiten einer derartigen Konzernstruktur Rechnung zu tragen. Konkretere Empfehlungen finden sich im DRS 23.191-23.206. Im Hinblick auf das Konsolidierungsvorgehen in einem mehrstufigen Konzern sind die Kettenkonsolidierung und die Simultankonsolidierung zu unterscheiden, die jeweils zum selben Ergebnis führen. Der DRS 23.191 empfiehlt die Anwendung der Kettenkonsolidierung. Bei der Kettenkonsolidierung wird die Kapitalkonsolidierung stufenweise - beginnend bei dem am weitesten vom Mutterunternehmen entfernten Tochterunternehmen - durchgeführt. Es ergibt sich nach dem ersten Schritt ein Teilkonzern, der sich aus dem auf der niedrigsten Konzernstufe stehenden Tochterunternehmen und dem ihm übergeordneten Mutterunternehmen zusammensetzt. Dieser Teilkonzern wird wiederum mit dem in der Konzernhierarchie übergeordneten Unternehmen usw. bis hin zum Mutterunternehmen des Gesamtkonzerns konsolidiert. 1 Da diese Vorgehensweise die Erstellung vorläufiger Teilkonzernabschlüsse erforderlich macht, ist die Kettenkonsolidierung insb. bei Bestehen einer tiefen Gliederung der Konzernstruktur konsolidierungstechnisch sehr aufwendig. Dieser Aufwand ist zumindest dort angebracht, wo ohnehin Teilkonzernabschlüsse zu erstellen sind. Bei der Simultankonsolidierung kann hingegen auf die Erstellung von Teilkonzernabschlüssen verzichtet werden. Stattdessen wird in einer Nebenrechnung ermittelt, welche Teile des Kapitals auf das oberste Mutterunternehmen und welche auf andere Gesellschafter entfallen. Der Gesamtkonzern entsteht durch einen einzigen Konsolidierungsvorgang. Diese Methode wird daher auch als Konsolidierung in einem Schritt bezeichnet. Als mögliche Ausprägungen der Simultankonsolidierung, welche die Erfassung komplexer Konzernstrukturen ermöglichen, kommen das Gleichungsverfahren oder die Matrizenrechnung in Frage. 2 _________________________________________________ 1 Siehe weiterführend und mit Beispiel VON W YSOCKI / W OHLGEMUTH / B RÖSEL , Konzernrechnungslegung, 5. Aufl., Konstanz, München 2014, S. 158 ff. 2 Siehe weiterführend und mit Beispiel VON W YSOCKI / W OHLGEMUTH / B RÖSEL , Konzernrechnungslegung, 5. Aufl., Konstanz, München 2014, S. 160 ff. Überblick Kettenkonsolidierung Simultankonsolidierung III. Kapitel <?page no="127"?> Kurseinheit II „Konsolidierung“ des Moduls/ Kurses „Konzernrechnungslegung“ 110 3 Quotenkonsolidierung 3.1 Merkmale eines Gemeinschaftsunternehmens Zur Einbeziehung von Gemeinschaftsunternehmen in den Konzernabschluss kann gemäß § 310 Abs. 1 HGB auf die Quotenkonsolidierung (auch anteilmäßige Konsolidierung genannt) zurückgegriffen werden. § 310 HGB behandelt die quotale Einbeziehung von Unternehmen. Lesen Sie diese Norm nun vollständig! Das wesentliche Merkmal eines Gemeinschaftsunternehmens i. S. d. § 310 HGB ist dessen gemeinsame Führung durch zwei oder mehrere Unternehmen. Entscheidend ist dabei - im Unterschied zur Beherrschung - nicht die Möglichkeit zur gemeinsamen Führung, sondern deren faktische Ausübung. 1 Eine gemeinsame Führung zeichnet sich durch die wirtschaftliche Zusammenarbeit der Gesellschafter in deren gemeinsamen Interesse aus: Entscheidungen im Hinblick auf das Gemeinschaftsunternehmen können nicht gegen den Willen eines der Gesellschafter getroffen werden. Da sich die Intensität einer solchen Unternehmensverbindung wesentlich von den Beziehungen zwischen Mutterunternehmen und Tochterunternehmen unterscheidet, können Gemeinschaftsunternehmen nicht zugleich Tochterunternehmen eines Konzerns sein. Ein Indiz zur Identifikation eines Gemeinschaftsunternehmens ist die Höhe der Beteiligung der jeweiligen Gesellschafter. Zwar ist in § 310 HGB keine Beteiligungsquote festgeschrieben, dennoch ist davon auszugehen, dass die Beteiligungsquote an einem Gemeinschaftsunternehmen in den meisten Fällen zwischen 20 % und 50 % liegen wird: Schließlich wäre eine Beteiligung über 50 % regelmäßig nicht mit dem Kriterium „gemeinsame Führung“ zu vereinbaren, sondern würde ein Mutter- Tochter-Verhältnis begründen, das eine Vollkonsolidierung nach sich zieht. Die Annahme, dass die zur Anwendung der Quotenkonsolidierung erforderliche Anteilshöhe zumeist nicht unter 20 % liegen wird, lässt sich aus dem Verhältnis zur noch zur erläuternden Equity-Methode ableiten. Deren Anwendung setzt gemäß § 311 Abs. 1 Satz 1 HGB die Ausübung eines maßgeblichen Einflusses auf die Geschäfts- und Finanzpolitik eines Unternehmens voraus. Die Beeinflussungsmöglichkeit ist bei einem maßgeblichen Einfluss geringer als bei einer gemeinsamen Führung. Gemäß § 311 Abs. 1 Satz 2 HGB wird ein maßgeblicher Einfluss dann vermutet, wenn die Beteiligung mindestens 20 % beträgt. Da der Gesetzgeber diese Quote im Regelfall als Mindesthöhe für die Begründung eines maßgeblichen Einflusses ansieht, ist nicht an- _________________________________________________ 1 In DRS 27.10b wird die gemeinsame Führung an das Vorliegen einer auf Dauer angelegten vertraglichen Vereinbarung geknüpft. Gemeinsame Führung Beteiligungsquote <?page no="128"?> III. Kapitel: Kapitalkonsolidierung 111 zunehmen, dass eine geringere Beteiligung ausreicht, um das Bestehen einer gemeinsamen Führung zu rechtfertigen. Eine gleich hohe Beteiligungsquote der Gesellschafterunternehmen (z. B. 50 : 50) wird zumeist als Standardfall der Beteiligung an Gemeinschaftsunternehmen angesehen. Ein paritätisches Verhältnis 1 der Kapitalanteile ist jedoch einerseits keine hinreichende Bedingung für die Anwendung der Quotenkonsolidierung; andererseits kann das Kriterium „gemeinsame Führung“ auch bei nichtparitätischen Beteiligungsverhältnissen erfüllt sein. Mit dem Korridor der Beteiligungsquote wird zugleich die Zahl der Gesellschafter eines Gemeinschaftsunternehmens auf zwei bis fünf begrenzt. Eine größere Zahl von führenden Gesellschaftern wird ohnehin regelmäßig einer effektiven (und effizienten) gemeinsamen Führung entgegenstehen. 2 Problematisch ist die Frage, wie mit Gemeinschaftsunternehmen zu verfahren ist, die gemeinsam mit einem gemäß § 296 HGB nicht in den Konzernabschluss einbezogenen Tochterunternehmen geführt werden. Wird sich lediglich am Gesetzeswortlaut des § 310 Abs. 1 HGB orientiert, wäre eine Quotenkonsolidierung des Gemeinschaftsunternehmens in diesem Fall möglich. Ist jedoch eine wirtschaftliche Abhängigkeit des in Rede stehenden (Gemeinschafts-)Unternehmens gegeben, muss überprüft werden, dass es sich hierbei nicht tatsächlich um ein Tochterunternehmen handelt, das nach den Regeln der Vollkonsolidierung einzubeziehen wäre. A ist das Mutterunternehmen von B; C ist ein konzernfremdes Unternehmen. Die drei Unternehmen A, B und C sind Gesellschafter von D. Ihnen stehen jeweils 1/ 3 der Anteile an D zu, für welches eine gemeinsame Führung vereinbart ist. Wird B als Tochterunternehmen in den Konzernabschluss von A einbezogen, dann ergibt sich aus dem Wortlaut von § 310 Abs. 1 HGB, dass D nicht als Gemeinschaftsunternehmen zu betrachten ist. In Anbetracht der wirtschaftlichen Abhängigkeit wäre D vielmehr ein Tochterunternehmen von A. Sofern B hingegen aufgrund eines Ausnahmetatbestands (§ 296 HGB) nicht in den Konzernabschluss von A einbezogen werden würde, ist D gemäß Gesetzeswortlaut (§ 310 Abs. 1 HGB) ein Gemeinschaftsunternehmen. Allerdings sollte hier - entgegen dem Gesetzeswortlaut - überprüft werden, ob nicht tat- _________________________________________________ 1 Ein solches liegt beispielsweise auch vor, wenn zwei Unternehmen jeweils 45 % an einem Unternehmen, welches Sie gemeinsam führen, halten und die übrigen 10 % der Anteile sich im Streubesitz befinden. 2 Das DRSC vertritt dennoch die Meinung, dass die Zahl der Gesellschafter nach oben nicht begrenzt ist. Vgl. DRS 27.22. Zahl der Gesellschafter Problematik der Tochterunternehmen als Mitgesellschafter III. Kapitel <?page no="129"?> Kurseinheit II „Konsolidierung“ des Moduls/ Kurses „Konzernrechnungslegung“ 112 sächlich die Möglichkeit der Beherrschung besteht und D als Tochterunternehmen zu behandeln ist. Ein weiteres Tatbestandsmerkmal eines Gemeinschaftsunternehmens ist der Zeitraum, über den die wirtschaftliche Zusammenarbeit Bestand haben soll. Hiermit soll vor allem eine Abgrenzung von der im Rahmen der Erstellung von Großprojekten üblichen Zusammenschlussform einer Arbeitsgemeinschaft ermöglicht werden. Anders als diese ist ein Gemeinschaftsunternehmen grundsätzlich nicht auf einen begrenzten Zeitraum ausgelegt. Für Gemeinschaftsunternehmen besteht hinsichtlich der Einbeziehung in den Konzernabschluss ein Wahlrecht zwischen der Quotenkonsolidierung und der sog. Equity-Methode. Bei letztgenanntem Vorgehen handelt es sich um die Methode, mit der die jeweiligen Wertansätze von Beteiligungen an assoziierten Unternehmen im Hinblick auf den Konzernabschluss zu ermitteln und auszuweisen sind. Der bzgl. der Equity-Methode in § 311 Abs. 1 Satz 1 HGB geforderte maßgebliche Einfluss auf die Geschäfts- und Finanzpolitik eines Unternehmens kann bei Bestehen einer gemeinsamen Führung schließlich regelmäßig unterstellt werden. Die gemeinschaftliche Führung schließt einen maßgeblichen Einfluss also mindestens ein. Sofern sich im Rahmen des Wahlrechts für die Quotenkonsolidierung entschieden wird, ist die nachfolgend dargestellte Vorgehensweise relevant. 1 Bestehen innerhalb eines Konzerns Beteiligungen an mehreren Gemeinschaftsunternehmen, kann das Wahlrecht zwischen Quotenkonsolidierung und Equity- Methode für jedes Gemeinschaftsunternehmen gesondert ausgeübt werden. Auch hier gilt jedoch der allgemeine Grundsatz, dass die Ausübung eines Wahlrechts nicht willkürlich erfolgen darf. Die anfänglich für ein Gemeinschaftsunternehmen gewählte Konsolidierungsmethode sollte - nach dem Grundsatz der zeitlichen Stetigkeit gemäß § 298 Abs. 1 HGB i. V. m. § 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB - in den folgenden Perioden beibehalten werden. 3.2 Vorgehensweise bei der Quotenkonsolidierung Bei der Quotenkonsolidierung werden die Vermögensgegenstände und Schulden sowie die Rechnungsabgrenzungs- und Sonderposten des Gemeinschaftsunternehmens nicht mit ihrem vollen Wert, sondern lediglich quotal, also entsprechend der Beteiligungsquote des Mutterunternehmens bzw. des in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmens, in den Konzernabschluss übernommen. Der Ausweis eines auf andere Gesellschafter entfallenden Eigenkapitalanteils i. S. e. gesonderten Ausgleichspostens ist somit nicht erforderlich. _________________________________________________ 1 Zur alternativen Vorgehensweise, der Equity-Methode, siehe Kapitel IV dieses Moduls. Zeitraum der Zusammenarbeit Wahlrecht im Hinblick auf Gemeinschaftsunternehmen Regelungen zur Wahlrechtsausübung Anteilsmäßige Übernahme der Verm ögensgegenstände und Schulden <?page no="130"?> III. Kapitel: Kapitalkonsolidierung 113 Bei der Quotenkonsolidierung handelt es sich nicht um eine eigenständige Konsolidierungsmethode, sondern lediglich um eine spezielle Variante der Erwerbsmethode, die den Besonderheiten der Gemeinschaftsunternehmen Rechnung trägt. Sie ist - abgesehen von der hier zu berücksichtigenden Beteiligungsquote - gemäß § 310 Abs. 2 HGB nach den gleichen Grundsätzen wie eine Vollkonsolidierung durchzuführen. Grundlage für die Quotenkonsolidierung ist ebenfalls eine hinsichtlich des Bilanzansatzes und der Bewertung vereinheitlichte Handelsbilanz (HB II). Zweckmäßigerweise werden vor der Durchführung der eigentlichen Konsolidierung alle Wertansätze in der Bilanz des Gemeinschaftsunternehmens auf den der Beteiligungsquote entsprechenden Anteil umgerechnet. Wie bei der Vollkonsolidierung erfolgt dann die Aufrechnung des Beteiligungsbuchwertes gegen das anteilige konsolidierungspflichtige Eigenkapital. Auch die Quotenkonsolidierung kann theoretisch grundsätzlich nach der Buchwertmethode oder der Neubewertungsmethode durchgeführt werden. Im Rahmen der Konzernbilanzierung nach HGB ist die Buchwertmethode - korrespondierend zur Vollkonsolidierung - i. S. e. Beibehaltungswahlrechts lediglich für Gemeinschaftsunternehmen, die bereits in einem vor dem 1. Januar 2010 begonnenen Geschäftsjahr nach dieser Methode abgebildet wurden, zulässig. Im Folgenden wird deshalb ausschließlich auf die Neubewertungsmethode eingegangen. 1 Die damit verbundene Vorgehensweise wird hierzu beispielhaft veranschaulicht: Aufgabe 11: Führen Sie - nach Lektüre des nachfolgenden Beispiels - auf Basis der Daten der Aufgabe 9 eine Quotenkonsolidierung (mit Erst- und Folgekonsolidierung) durch. Unterstellen Sie abweichend zur Aufgabe 9, dass die Automobil AG mit einem Kaufpreis von 1.200 GE 50 % der Anteile an der Sportcoupé AG erworben hat und die Sportcoupé AG gemeinsam mit einer konzernfremden GmbH, die ebenfalls 50 % an der Sportcoupé AG hält, führt. Beispiel C1 (Abwandlung der Beispiele A1 und A2): Im Unterschied zu Beispiel A1 beträgt die Beteiligungsquote der Automobil AG an der Sportcoupé AG nun - wie im typischen Gemeinschaftsunternehmensfall - nur 50 %. Der Buchwert der Beteiligung beläuft sich annahmegemäß auf 700 GE (Hälfte des Ursprungsbetrags). Korrespondierend wurden - im Unterschied zu der ursprünglichen Datenbasis - die „Sonstigen Passiva“ der Automobil AG um 700 GE gekürzt. Alle Positionen in der HB II der Sportcoupé AG werden mit 50 % ihres ursprünglichen Wertes ausgewiesen. 2 _________________________________________________ 1 Zum Vorgehen bei Anwendung der Buchwertmethode im Rahmen der Quotenkonsolidierung siehe VON W YSOCKI / W OHLGEMUTH / B RÖSEL , Konzernrechnungslegung, 5. Aufl., Konstanz, München 2014, S. 168 f. 2 Wenn Sie nun denken: „Moment mal, hier muss ja gar kein Konzernabschluss aufgestellt werden, weil es an einer Mutter-Tochter-Beziehung mangelt“, dann haben Sie Recht. Natürlich muss eine solche Beziehung vorliegen, damit auch ein Gemeinschaftsunternehmen in ei- Quotenkonsolidierung als „kleine Schwester“ der Vollkonsolidierung Neubewertungsmethode vs. Buchwertmethode III. Kapitel <?page no="131"?> Kurseinheit II „Konsolidierung“ des Moduls/ Kurses „Konzernrechnungslegung“ 114 Abbildung 11: Ausgangsdaten zur Erstkonsolidierung bei einem Anteilsbesitz am Gemeinschaftsunternehmen von 50 % (Quotenkonsolidierung) Wie bei der Erstkonsolidierung von Tochterunternehmen wird in Schritt 1 der Erstkonsolidierung eines Gemeinschaftsunternehmens auf Basis der Quotenkonsolidierung die Neubewertung vorgenommen. Hierzu werden die auch in Beispiel A1 unterstellten stillen Reserven bei den „Verschiedenen Aktiva“ i. H. v. 60 GE und bei den „Sonstigen Passiva“ i. H. v. 20 GE zwar in voller Höhe aufgedeckt, in die Kapitalkonsolidierung des Gemeinschaftsunternehmens gehen diese Werte jedoch lediglich in Höhe der Beteiligungsquote von 50 % ein (= 40 GE = 30 GE + 10 GE). Unter Berücksichtigung des anteiligen konsolidierungspflichtigen Kapitals des Gemeinschaftsunternehmens i. H. v. 575 GE (= 400 GE + 150 GE + 25 GE) ergibt sich dessen anteiliges neu bewertetes Eigenkapital nun wie folgt: In Schritt 2 der Erstkonsolidierung eines Gemeinschaftsunternehmens auf Basis der Quotenkonsolidierung wird der Beteiligungsbuchwert von 700 GE dem anteiligen neu bewerteten Eigenkapital (EK) gegenübergestellt. Der hieraus resultierende Differenzbetrag i. H. v. 85 GE stellt den in der Konzernbilanz zu aktivierenden Geschäfts- oder Firmenwert dar: Es ergibt sich im Rahmen der Erstkonsolidierung die nachfolgend abgebildete vorläufige Konzernbilanz. nen Konzernabschluss einzubeziehen ist. Bei den Beispielen wird allerdings von allem abstrahiert, was deren Komplexität erhöhen würde. So auch in diesem Fall. Stichtag: 31.12.01 Automobil AG Positionen A P Verschiedene Aktiva Anteile an verbundenen Unternehmen A P HB II (50 %) HB II nach Umbewertung (HB III; 50 %) Sportcoupé AG HB II Gezeichnetes Kapital Rücklagen Jahresergebnis Umbewertungsdifferenz Sonstige Passiva A P 5.600 700 2.000 400 100 3.800 2.125 2.155 400 150 25 1.550 400 150 25 40 1.540 6.300 6.300 2.125 2.125 2.155 2.155 Summe S H Stille Reserven (50 %) 30 40 40 40 10 anteiliges konsolidierungspflichtiges EK des Gemeinschaftsunternehmens (aus HB II) 575 = anteiliges neu bewertetes EK des Gemeinschaftsunternehmens (aus HB III) 615 + anteilige stille Reserven + 40 = verbleibender Unterschiedsbetrag 85 Buchwert der Beteiligung am Gemeinschaftsunternehmen 700 - anteiliges neu bewertetes EK des Gemeinschaftsunternehmens (aus HB III) - 615 <?page no="132"?> III. Kapitel: Kapitalkonsolidierung 115 Abbildung 12: Erstkonsolidierung bei einem Anteilsbesitz am Gemeinschaftsunternehmen von 50 % (Quotenkonsolidierung) Auch im Rahmen der Folgekonsolidierung eines Gemeinschaftsunternehmens müssen schließlich die stillen Reserven (und Lasten) entsprechend dem Schicksal der Vermögenspositionen und Schulden fortgeführt werden, bzgl. derer sie identifiziert wurden. Für einen sich ergebenden Geschäfts- oder Firmenwert gelten die Normen, die für den Geschäfts- oder Firmenwert im Rahmen der Vollkonsolidierung relevant waren. Die Datenbasis für die Folgekonsolidierung ist der Abbildung 13 zu entnehmen. Es sei unterstellt, dass das Gemeinschaftsunternehmen Sportcoupé AG in 02 sein Jahresergebnis aus 01 i. H. v. insgesamt 50 GE an die Gesellschafter ausgeschüttet hat. Im Jahresergebnis 02 der Automobil AG sind somit 25 GE aus dieser Ausschüttung für 01 enthalten. Abbildung 13: Ausgangsdaten zur Folgekonsolidierung bei einem Anteilsbesitz am Gemeinschaftsunternehmen von 50 % (Quotenkonsolidierung) Während die stillen Reserven der verschiedenen Aktiva linear über zehn Jahre abgeschrieben werden sollen (3 GE = 30 GE / 10), bleiben in 02 die stillen Reserven in den sonstigen Passiva enthalten. Der Geschäfts- oder Firmenwert soll linear über fünf Jahre abgeschrieben werden (17 GE = 85 GE / 5). Das Vorgehen bei der Folgekonsolidierung im Jahr 02 ist Abbildung 14 zu entnehmen. Positionen A P Verschiedene Aktiva Anteile an verbundenen Unternehmen Geschäfts- oder Firmenwert HB II 5.600 700 2.155 50 % der HB III vorläufige Konzernbilanz Erstkonsolidierung: 31.12.01 Automobil AG Sportcoupé AG Kapitalkonsolidierung Gezeichnetes Kapital Rück la ge n Jahresergebnis TU Jahresergebnis MU bzw. Konzern Umbewertungsdifferenz Sonstige Passiva 2.000 400 100 3.800 6.300 400 150 25 40 1.540 2.155 400 150 25 40 700 Summe Aufrechn. Bet./ EK 700 7.755 85 2.000 400 100 5.340 7.840 A P S H A P 85 6.300 2.155 700 7.840 Stichtag: 31.12.02 Automobil AG Positionen A P Verschiedene Aktiva Anteile an verbundenen Unternehmen A P HB II (50 %) HB II nach Umbewertung (HB III; 50 %) Sportcoupé AG HB II Gezeichnetes Kapital Rücklagen Jahresergebnis Umbewertungsdifferenz Sonstige Passiva A P 5.000 700 2.000 400 200 3.100 5.700 2.010 2.040 400 150 60 1.400 2.010 400 150 60 40 1.390 2.040 Summe 5.700 2.010 2.040 Anpassungen aus Erstkonsolidierung (50 %) 30 40 40 10 40 S H III. Kapitel <?page no="133"?> Kurseinheit II „Konsolidierung“ des Moduls/ Kurses „Konzernrechnungslegung“ 116 Abbildung 14: Folgekonsolidierung bei einem Anteilsbesitz am Gemeinschaftsunternehmen von 50 % (Quotenkonsolidierung) Vergessen Sie nicht, nun Aufgabe 11 zu lösen! Hinsichtlich der Quotenkonsolidierung sollte abgewogen werden, ob diese - im Vergleich zur alternativen, aber weniger aufwendigen Equity-Methode oder zur klassischen Bewertung zu Anschaffungskosten - zu einem verbesserten Einblick in die VFE-Lage des Konzerns führt. Unstrittig dürfte sein, dass durch die anteilige Konsolidierung der Beteiligung an einem Gemeinschaftsunternehmen mehr Informationen vermittelt werden als durch den Ausweis der entsprechenden Anteile mit den Anschaffungskosten, wie es im Einzelabschluss erfolgt. Die anteilige Übernahme der Vermögensgegenstände und Schulden sowie der Rechnungsabgrenzungs- und Sonderposten des Gemeinschaftsunternehmens in den Konzernabschluss ist daher dem undifferenzierten Ausweis einer Beteiligung zu Anschaffungskosten vorzuziehen. Diese Aussage gilt in abgeschwächter Form auch, wenn die Beteiligung nicht lediglich mit den Anschaffungskosten, sondern auf dem Wege der noch darzustellenden Equity-Methode bewertet wird. Allerdings ist kritisch anzumerken, dass durch die Anwendung verschiedenartiger Konsolidierungsmethoden (Vollvs. Quotenkonsolidierung) in der Konzernbilanz ein Konglomerat aus vollen und anteiligen Wertansätzen für Vermögensgegenstände und Schulden entsteht, wodurch der Aussagewert des Konzernabschlusses erheblich beeinträchtigt wird. Auch wird durch die Quotenkonsolidierung die Stellung der anderen Gesellschafter, die vor allem bei Gemeinschaftsunternehmen von großer Bedeutung sind, nicht ersichtlich, wodurch der Konzernabschluss schließlich ein unvollständiges Bild der VFE-Lage des Konzerns vermittelt. 1 _________________________________________________ 1 Siehe zu einer weiterführenden kritischen Würdigung VON W YSOCKI / W OHLGEMUTH / B RÖSEL , Konzernrechnungslegung, 5. Aufl., Konstanz, München 2014, S. 169 ff. vorläufige Konzernbilanz Folgekonsolidierung: 31.12.02 Automobil AG Positionen A P Verschiedene Aktiva Anteile an verbundenen Unternehmen Geschäfts- oder Firmenwert Sportcoupé AG HB II 5.000 700 2.040 HB II nach Umbewertung (HB III; 50 %) A P S H S H A P Kapitalkonsolidierung Gezeichnetes Kapital Rücklagen Jahresergebnis TU, MU, Konzern Umbewertungsdifferenz Sonstige Passiva 2.000 400 200 3.100 5.700 400 150 60 40 1.390 2.040 400 150 25 40 700 Summe Aufrechn. Bet./ EK erfolgswirksame Buchungen 700 3 17 20 20 7.037 68 2.000 400 215 4.490 7.105 85 5.700 2.040 700 7.105 20 Wiederholung der Konsolidierungsschritte der Vorjahre Buchung der Folgekonsolidierung Beurteilung der Quotenkonsolidierung <?page no="134"?> III. Kapitel: Kapitalkonsolidierung 117 4 Ent- und Übergangskonsolidierung von Tochterunternehmen 4.1 Überblick Die Anpassungsmaßnahmen im Konzernabschluss, die bei einer teilweisen bzw. vollständigen Veräußerung der Anteile an einem Tochterunternehmen erforderlich sind, werden als Übergangskonsolidierung bzw. Entkonsolidierung (oder aber auch Endkonsolidierung) bezeichnet. Die Entkonsolidierung stellt dabei, wie es aus der Abbildung 15 ersichtlich wird, das letzte Glied in der Reihe von Erst- und Folgekonsolidierungen dar. Abbildung 15: Zeitliche Einordnung der Übergangs- und der Entkonsolidierung Die Entkonsolidierung umfasst diejenigen Maßnahmen der Konzernrechnungslegung, die das Ausscheiden eines Unternehmens aus dem Konzern abbilden. Die Übergangskonsolidierung beinhaltet hingegen die Schritte, die beim Übergang von einer Konsolidierungsform zu einer anderen durchzuführen sind, weil sich der Status des Unternehmens bzw. der Einfluss des Konzerns ändert. Im HGB wird weder die Entnoch die Übergangskonsolidierung explizit geregelt. Die Vorgehensweise muss daher aus der Einheitstheorie abgeleitet werden. Im Falle der Veräußerung von Anteilen an einem Tochterunternehmen kommt es im Einzelabschluss zu einem (teilweisen oder vollständigen) Abgang des Beteiligungsbuchwertes. Der Veräußerungserfolg ergibt sich auf dieser Ebene aus der Gegenüberstellung von Veräußerungserlös und abgegangenem Beteiligungsbuchwert. Im Konzernabschluss treten an die Stelle der Beteiligung jedoch die konkreten Vermögensgegenstände und Schulden des Tochterunternehmens, deren Abgang zu berücksichtigen ist. Da die Gesamtheit der Buchwerte der Vermögensgegenstände und Schulden im Konzernabschluss regelmäßig von dem Beteiligungsbuchwert im Einzelabschluss abweicht, wird sich im Konzernabschluss ein vom Einzelabschluss abweichender Erfolg ergeben. Erstkonsolidierung t Anteilserwerb Folgekonsolidierung Bilanzstichtag (regulärer Abschluss) Folgekonsolidierung Übergangskonsolidierung bei Statusänderung, sonst Folgekonsolidierung teilweise Anteilsveräußerung Folgekonsolidierung Entkonsolidierung vollständige Anteilsveräußerung Bilanzstichtag (regulärer Abschluss) Bilanzstichtag (regulärer Abschluss) Begriffsbestimmung Keine expliziten Regelungen III. Kapitel <?page no="135"?> Kurseinheit II „Konsolidierung“ des Moduls/ Kurses „Konzernrechnungslegung“ 118 4.2 Entkonsolidierung 4.2.1 Entkonsolidierung ohne Beteiligung anderer Gesellschafter Bei vollständiger Veräußerung der Anteile an einem Tochterunternehmen ist eine Entkonsolidierung durchzuführen. Ein aus dem Abgang von Anteilen an einem Tochterunternehmen resultierender Gewinn oder Verlust ist i. S. d. Fiktion der rechtlichen Einheit des Konzerns so zu ermitteln, als wenn ein rechtlich selbständiges Unternehmen einen Teilbetrieb bzw. eine Teileinheit des Unternehmens veräußert. Es wird also der Einzelabgang der einzelnen Positionen (Vermögensgegenstände und Schulden) unterstellt. Dem Veräußerungserlös sind daher die fortgeführten Konzernbuchwerte der einzelnen Aktiva und Passiva des ausscheidenden Tochterunternehmens gegenüberzustellen. Korrespondierend zur Einzelerwerbsfiktion bei der Erstkonsolidierung scheiden bei der Entkonsolidierung i. S. d. Fiktion des Einzelabgangs die Vermögensgegenstände und Schulden aus dem Konsolidierungskreis aus, welche die veräußerten Anteile repräsentierten. Eine konsequente Umsetzung der Fiktion des Einzelabgangs würde eine Verteilung des bei der Veräußerung der Anteile erzielten Gesamterlöses auf die einzelnen Vermögensgegenstände und Schulden notwendig machen. Anschließend müssten die so ermittelten Einzelerlöse - nach Abzug der jeweiligen Konzernabgangsbuchwerte - auf die dem fiktiven Einzelveräußerungsvorgang entsprechenden Aufwands- und Ertragspositionen der Konzern-GuV zugeordnet werden: z. B. Umsatzerlöse (beim Abgang von Fertigerzeugnissen) bzw. sonstige betriebliche Aufwendungen (beim Abgang von Sachanlagevermögen mit Verlust) oder Erträge (beim Abgang von Sachanlagevermögen mit Gewinn). Selbst wenn das Herunterbrechen des Gesamtverkaufserlöses auf die einzelnen Vermögens- und Schuldpositionen möglich wäre, würde eine konsequente Umsetzung der Fiktion des Einzelabgangs jedoch mit einem erheblichen Aufwand verbunden sein, dem kaum ein entsprechender Informationsgewinn gegenüberstünde. Vor diesem Hintergrund sind Vereinfachungsregeln gerechtfertigt. Statt der Verteilung des Gesamterlöses auf die einzelnen Vermögensgegenstände und Schulden können die Erträge und Aufwendungen, die aus dem fiktiven Abgang der durch die Anteile repräsentierten einzelnen Vermögensgegenstände und Schulden resultieren, zur Vereinfachung saldiert werden. Mit anderen Worten wird also unterstellt, dass sich der Gesamterlös auf die Summe der Vermögensgegenstände und Schulden des veräußerten Teilbereichs bezieht. Fiktion des Einzelabgangs Vorgehen bei konsequenter Umsetzung Vereinfachungsregeln <?page no="136"?> III. Kapitel: Kapitalkonsolidierung 119 Ebenso wie die in der Konzernbilanz ausgewiesenen Vermögensgegenstände und Schulden des ausscheidenden Tochterunternehmens sind auch der Geschäfts- oder Firmenwert sowie der Unterschiedsbetrag aus der Kapitalkonsolidierung im Rahmen der Entkonsolidierung zu berücksichtigen. Ein noch nicht vollständig abgeschriebener Geschäfts- oder Firmenwert mindert - ebenso wie die anderen Aktiva des veräußerten Tochterunternehmens - einen bei der Veräußerung ggf. erzielten Gewinn. Ein nach der Maßgabe des § 309 Abs. 2 HGB noch nicht ergebniswirksam verrechneter passiver „Unterschiedsbetrag aus der Kapitalkonsolidierung“ erhöht hingegen den Veräußerungserfolg, weil der Gewinn als realisiert angesehen werden kann. Der Veräußerungserfolg aus dem Ausscheiden eines Tochterunternehmens wird somit - ausgehend vom Veräußerungserlös für die diesbezüglichen Anteile - wie folgt in einer Summe direkt 1 ermittelt: Der so ermittelte Veräußerungserfolg kann als Gesamtbetrag unter den sonstigen betrieblichen Erträgen (sofern positiv) bzw. Aufwendungen (sofern negativ) ausgewiesen werden. Beispiel A3 (Fortführung von Beispiel A2): Nunmehr wird Beispiel A2 insofern fortgeführt, als die Automobil AG am 02.01.03 ein Angebot von der Sportwagen AG, einem Unternehmen, das nicht zum Konzern gehört, erhält. Dieses bietet 2.000 GE für alle Anteile an der Sportcoupé AG. Die Automobil AG nimmt dieses Angebot an und veräußert die Sportcoupé AG rückwirkend zum 01.01.03. Auf Einzelabschlussebene resultiert ein Gewinn i. H. v. 600 GE (= 2.000 GE - 1.400 GE), weil der Verkaufserlös dem Beteiligungsbuchwert gegenüberzustellen ist. Aus Konzernsicht ergibt sich folgender Veräußerungserfolg bei der Entkonsolidierung: _________________________________________________ 1 Eine indirekte Ermittlung des Veräußerungserfolgs ist ebenfalls möglich. Siehe hierzu beispielsweise VON W YSOCKI / W OHLGEMUTH / B RÖSEL , Konzernrechnungslegung, 5. Aufl., Konstanz, München 2014, S. 173 f. (1) Veräußerungserlös aus dem Ausscheiden des TU (2) - Buchwerte der Vermögensgegenstände zum Zeitpunkt des Abgangs aus Konzernsicht (3) + Buchwerte der Schulden zum Zeitpunkt des Abgangs aus Konzernsicht (4) - Geschäfts- oder Firmenwert (5) + passivischer Unterschiedsbetrag, der noch nicht ergebniswirksam verrechnet wurde (6) = Veräußerungserfolg aus dem Ausscheiden des TU aus Konzernsicht (1) Veräußerungserlös aus dem Ausscheiden des TU 2.000 (2) - Buchwerte der Vermögensgegenstände zum Zeitpunkt des Abgangs aus Konzernsicht -4.354 (3) + Buchwerte der Schulden zum Zeitpunkt des Abgangs aus Konzernsicht +3.080 (4) - Geschäfts- oder Firmenwert -136 (5) = Veräußerungserfolg aus dem Ausscheiden des TU aus Konzernsicht 590 Behandlung der Unterschiedsbeträge Berechnung und Ausweis des Veräußerungserfolgs III. Kapitel <?page no="137"?> Kurseinheit II „Konsolidierung“ des Moduls/ Kurses „Konzernrechnungslegung“ 120 Nachfolgend werden die Bilanzen i. S. v. Zwischenabschlüssen der Automobil AG und des Konzerns dargestellt, wobei unterstellt wird, dass die Ergebnisse des Vorjahres (100 GE in der AG und 110 GE im Konzern den Rücklagen zugeführt werden): 1 Abbildung 16: Entkonsolidierung bei einem Anteilsbesitz am Tochterunternehmen von 100 % Aufgabe 12: Führen Sie auf Basis der Daten der Aufgabe 9 eine Entkonsolidierung durch. Unterstellen Sie, dass die Automobil AG ein Angebot der Sportwagen AG, einem Unternehmen, das nicht zum Konzern gehört, annimmt. Die Automobil AG erhält am 01.01.03 für 100 % der Anteile an der Sportcoupé AG 2.300 GE. 4.2.2 Entkonsolidierung bei Beteiligung anderer Gesellschafter Sind am Tochterunternehmen, dessen Anteile veräußert werden, Gesellschafter beteiligt, die nicht zum Konsolidierungskreis gehören, ist die Vorgehensweise entsprechend anzupassen: Dem Veräußerungserlös sind lediglich die anteiligen, d. h. die dem Mutterunternehmen zuzurechnenden, Abgangswerte der Vermögenspositionen und Schulden des Tochterunternehmens gegenüberzustellen. Hierbei ist zu beachten, dass die im Rahmen der Erstkonsolidierung vorgenommenen Wertkorrekturen (Aufdeckung der stillen Reserven und Lasten) auch die auf die anderen Gesellschafter entfallenden Anteile umfassen. Zum Zweck der Entkonsolidierung sind daher die aus den Umbewertungen resultierenden Beträge, die noch nicht ergebniswirksam verrechnet wurden, lediglich insoweit dem Veräußerungserlös gegenüberzustellen, als sie auf das Mutterunternehmen, welches nunmehr seine Anteile am bisherigen Tochterunternehmen veräußert, entfallen. Da der derivative Geschäfts- oder Firmenwert auch bei Beteiligung anderer Gesellschafter in voller Höhe dem Mutterunternehmen zuzurechnen ist, muss er in Höhe des (gesamten) Restbuchwertes berücksichtigt werden. _________________________________________________ 1 Auch hier könnten Sie berechtigterweise sagen: „Wieso Konzernabschluss? Es liegt doch nun kein Konzern mehr vor! “ Sie haben wieder Recht. Natürlich muss eine solche Beziehung vorliegen; allerdings sei hiervon aus didaktischen Gründen wieder abstrahiert. vorläufige Konzernbilanz Entkonsolidierung: 01.01.03 Automobil AG Positionen A P Verschiedene Aktiva HB II 7.600 A P Gezeichnetes Kapital Rücklagen Jahresergebnis MU, Konzern Sonstige Passiva 2.000 500 600 4.500 7.600 Summe 7.600 2.000 510 590 4.500 7.600 7.600 7.600 Anpassung des Vorgehens <?page no="138"?> III. Kapitel: Kapitalkonsolidierung 121 Der Anteil anderer Gesellschafter am Abgangswert des Tochterunternehmens ergibt sich als Differenz zwischen dem gesamten Abgangswert (der Vermögenswerte und Schulden sowie der stillen Reserven und Lasten), wie er sich ohne die Beteiligung anderer Gesellschafter ergeben würde, und dem davon auf das Mutterunternehmen entfallenden Teil. Dieser Anteil ist mit dem gemäß § 307 Abs. 1 HGB zu bildenden Ausgleichsposten für die Anteile anderer Gesellschafter („Nicht beherrschende Anteile“) zu verrechnen. Beispiel B2 (Fortführung von Beispiel B1): Nunmehr sei das Beispiel B1 fortgeführt. Die Automobil AG erhält am 02.01.03 ein Angebot von der Sportwagen AG, einem Unternehmen, das nicht zum Konzern gehört. Dieses bietet 2.000 GE für 80 % der Anteile an der Sportcoupé AG. Die Automobil AG nimmt dieses Angebot an und veräußert die entsprechenden Anteile an der Sportcoupé AG rückwirkend zum 01.01.03. Auf Einzelabschlussebene resultiert ein Gewinn i. H. v. 600 GE (= 2.000 GE - 1.400 GE), weil der Verkaufserlös dem Beteiligungsbuchwert gegenüberzustellen ist. Aus Konzernsicht ergibt sich folgender Veräußerungserfolg bei der Entkonsolidierung: Der Ausgleichsposten anderer Gesellschafter („Nicht beherrschende Anteile“) reduziert sich entsprechend um 240 GE, was dem Anteil anderer Gesellschafter in der vorläufigen Konzernbilanz 02 entspricht: Nachfolgend werden wiederum die Bilanzen i. S. v. Zwischenabschlüssen der Automobil AG und des Konzerns dargestellt, wobei unterstellt wird, dass die Ergebnisse des Vorjahres (100,0 GE in der AG und -7,2 GE im Konzern den Rücklagen zugeführt bzw. mit diesen verrechnet werden): 1 _________________________________________________ 1 Auch hier wird aus didaktischen Gründen weiterhin unterstellt, dass ein Konzernabschluss aufzustellen ist. (1) Veräußerungserlös (100 %) aus dem Ausscheiden des TU 2.000,0 (2) - Buchwerte der Vermögensgegenstände (80 %) zum Zeitpunkt des Abgangs aus Konzernsicht (4.300 GE ∙ 0,8) -3.440,0 (3) + Buchwerte der Schulden (80 %) zum Zeitpunkt des Abgangs aus Konzernsicht (3.100 GE ∙ 0,8) +2.480,0 (4) - Geschäfts- oder Firmenwert (100 %) -332,8 (5) = Veräußerungserfolg aus dem Ausscheiden des TU aus Konzernsicht 707,2 (1) - Buchwerte der Vermögensgegenstände (20 %) zum Zeitpunkt des Abgangs aus Sicht der anderen Gesellschafter (4.300 GE ∙ 0,2) -860,0 (2) + Buchwerte der Schulden (20 %) zum Zeitpunkt des Abgangs aus Sicht der anderen Gesellschafter (3.100 GE ∙ 0,2) +620,0 (3) = Veränderung des Ausgleichspostens für nicht beherrschende Anteile -240,0 Anteil Dritter am Abgangswert III. Kapitel <?page no="139"?> Kurseinheit II „Konsolidierung“ des Moduls/ Kurses „Konzernrechnungslegung“ 122 Abbildung 17: Entkonsolidierung bei einem Anteilsbesitz am Tochterunternehmen von 80 % Aufgabe 13: Führen Sie auf Basis der Daten der Aufgabe 10 eine Entkonsolidierung durch. Unterstellen Sie, dass die Automobil AG ein Angebot der Sportwagen AG, einem Unternehmen, das nicht zum Konzern gehört, annimmt. Die Automobil AG erhält am 01.01.03 für 70 % der Anteile an der Sportcoupé AG 2.100 GE. 4.3 Übergangskonsolidierung Wird lediglich ein Teil der Anteile an einem Unternehmen, das bislang als Tochterunternehmen im Rahmen der Vollkonsolidierung in den Konzernabschluss einzubeziehen war, veräußert, ist zu prüfen, wie die übrigen Anteile zu behandeln sind. Dabei kommen grundsätzlich folgende Möglichkeiten in Betracht: (1) (weiterhin) Vollkonsolidierung bei verminderter Beteiligungsquote, (2) Übergang zur Quotenkonsolidierung, (3) Übergang zur Equity-Bewertung sowie (4) Ausweis der Anteile in der Konzernbilanz mit ihren Anschaffungskosten (oder einem ggf. niedrigeren beizulegenden Zeitwert). Wenn die Veräußerung von Anteilen nicht zum Übergang auf eine andere Form der Konsolidierung führt [Konstellation (1)], handelt es sich nicht um eine Übergangskonsolidierung i. e. S. Bei den Konstellationen (2) bis (4) liegt jedoch eine solche vor. Eine Übergangskonsolidierung muss dabei nicht notwendigerweise mit einer Änderung des Anteilbesitzes einhergehen; vielmehr kann diese auch erforderlich werden, wenn ein Tochterunternehmen aufgrund des Vorliegens einer der Tatbestände des § 296 HGB nicht mehr (voll)konsolidiert wird. Im Rahmen der Übergangskonsolidierung i. w. S. sind (a) der Abgangswert des Tochterunternehmens entsprechend der Einheitstheorie zu ermitteln und (b) die verbleibenden Anteile entsprechend der in Zukunft anzuwendenden Konsolidierungs- oder Bewertungsmethoden zu erfassen. vorläufige Konzernbilanz Entkonsolidierung: 01.01.03 Automobil AG Positionen A P Verschiedene Aktiva HB II 7.600 A P Gezeichnetes Kapital Rücklagen Jahresergebnis MU, Konzern Sonstige Passiva 2.000 500 600 4.500 7.600 Summe 7.600 2.000 392,8 707,2 4.500 7.600 7.600 7.600 Auswirkungen von nicht vollumfänglichen Anteilsverkäufen Notwendigkeit der Übergangskonsolidierung Grundsätzliche Maßnahmen <?page no="140"?> III. Kapitel: Kapitalkonsolidierung 123 Muss ein bisheriges Tochterunternehmen auch nach der Veräußerung eines Teils von dessen Anteilen vollkonsolidiert werden, ist der Geschäfts- oder Firmenwert oder aber der passive Unterschiedsbetrag im Verhältnis der veräußerten Anteile zu den nicht veräußerten Anteilen aufzulösen. Da die Aufdeckung der stillen Reserven ohnehin anteilsunabhängig erfolgt, bedarf es diesbezüglich keiner Korrekturen. Der Ausgleichsposten für die Anteile anderer Gesellschafter („Nicht beherrschende Anteile“) ist allerdings an die veränderten Beteiligungsverhältnisse anzupassen. Resultiert aus einer Anteilsveräußerung ein Übergang von der Vollzur Quotenkonsolidierung, verbleiben im Konzernabschluss lediglich die quotalen Beträge. Diese werden im Rahmen der Folgekonsolidierung fortgeführt. Sofern zuvor ein Ausgleichsposten für die Anteile anderer Gesellschafter („Nicht beherrschende Anteile“) ausgewiesen wurde, ist dieser aufzulösen. Ist für die nach einer teilweisen Veräußerung verbleibenden Anteile lediglich die Equity-Bewertung zulässig, ist diesem Tatbestand wie folgt Rechnung zu tragen: In einem ersten Schritt ist die Entkonsolidierung zu vollziehen, um daran anschließend in einem zweiten Schritt die erstmalige Bilanzierung „at equity“ für die verbleibenden Anteile vorzunehmen. Der Abgangswert des Tochterunternehmens ist dabei so aufzuteilen, dass der auf die veräußerten Anteile entfallende Betrag entsprechend der Vorgehensweise bei Veräußerung der gesamten Beteiligung behandelt wird. Der auf die beim Mutterunternehmen verbleibenden Anteile entfallende Betrag kann als Equity-Ansatz in die Konzernbilanz übernommen werden. Kommt nach einer Anteilsveräußerung für die verbleibenden Anteile lediglich der Ausweis mit den Anschaffungskosten oder ggf. zu einem niedrigeren beizulegenden Zeitwert in der Konzernbilanz in Betracht, dann ist die Grundlage für die Bewertung im Konzernabschluss der Ansatz dieser Anteile im Einzelabschluss des (bisherigen) Mutterunternehmens. Dieser Betrag unterliegt jedoch ggf. noch Korrekturen im Rahmen der Vereinheitlichung der Bewertung gemäß § 308 HGB. Zur Übergangskonsolidierung sollte in diesem Falle eine Entkonsolidierung - vollständig für die gesamte Beteiligung (und nicht nur entsprechend der Höhe der abgegangenen Anteile) - vorgenommen werden. Das bedeutet, dass auch der auf die weiterhin dem Mutterunternehmen zuzurechnenden Anteile entfallende Teil der stillen Reserven sowie des Geschäfts- oder Firmenwertes als Aufwand zu erfassen ist. Um die Behandlung dieser Beträge aus Sicht des Konzerns insgesamt ergebnisneutral zu gestalten, hat die anschließende Aufnahme der beim Mutterunternehmen verbleibenden Anteile in die Konzernbilanz ergebniswirksam zu erfolgen. Konstellation (1) Konstellation (2) Konstellation (3) Konstellation (4) III. Kapitel <?page no="141"?> Kurseinheit II „Konsolidierung“ des Moduls/ Kurses „Konzernrechnungslegung“ 124 5 Besonderheiten nach IFRS 5.1 Überblick Auch im Hinblick auf die internationalen Rechnungslegungsstandards sind Unternehmenszusammenschlüsse ausschließlich nach der Erwerbsmethode („acquisition method“), die in IFRS 3 1 kodifiziert ist, zu bilanzieren. Die Vorgehensweise bei der Erstkonsolidierung nach IFRS entspricht im Wesentlichen jener bei der Neubewertungsmethode nach HGB. Jedoch können die Detailunterschiede zwischen HGB und IFRS zu erheblichen Konsequenzen hinsichtlich der Darstellung des Bildes der VFE-Lage eines Konzerns führen. Die größten Unterschiede zur Kapitalkonsolidierung nach HGB bestehen bzgl. des Umgangs mit dem nicht aufgeteilten positiven Unterschiedsbetrag (siehe Abschnitt 5.2), eines ggf. entstehenden negativen Unterschiedsbetrags (siehe Abschnitt 5.3) und der Beteiligung anderer Gesellschafter (siehe Abschnitt 5.4). Darüber hinaus ist zu beachten, dass Gemeinschaftsunternehmen gemäß IFRS 11 lediglich unter Rückgriff auf die Equity-Methode (und nicht auf dem Wege der Quotenkonsolidierung) in den Konzernabschluss einbezogen werden können. 5.2 Behandlung eines positiven Unterschiedsbetrags aus der Kapitalkonsolidierung Auch im Rahmen der Kapitalkonsolidierung nach IFRS können Unterschiedsbeträge entstehen. Anders als nach HGB wird der entgeltlich erworbene Geschäfts- oder Firmenwert, also der positive Unterschiedsbetrag (Goodwill) aus der Kapitalkonsolidierung, nach IFRS als Vermögenswert mit unbestimmter Nutzungsdauer angesehen. Er unterliegt somit keiner planmäßigen Abschreibung. Stattdessen sind die Anschaffungskosten so lange fortzuführen, bis sich auf Basis eines nach IAS 36 vorzunehmenden Wertminderungstests („impairment test“) ein Abschreibungsbedarf ergibt. Ein solcher Test ist - unbeschadet von der Pflicht zum „goodwill impairment test“ beim Vorliegen eines Wertminderungsindikators (IAS 36.12) - jährlich zu einem individuell festzulegenden stetigen Termin durchzuführen. Werden dabei Wertreduzierungen identifiziert, dann besteht eine Abschreibungspflicht; sollten bei diesem Test hingegen Wertsteigerungen im Hinblick auf den Geschäfts- oder Firmenwert identifiziert werden, besteht ein Zuschreibungsverbot. Durch dieses Verbot soll die Aktivierung eines originären Geschäfts- oder Firmenwertes verhindert werden. Da nach einem Test nur Wertminderungen in der Rechnungslegung nachvollzogen werden müssen, wird bei dieser Regelung von einem „impairment only approach“ gesprochen. _________________________________________________ 1 Die genauen Fundstellen der in Abschnitt 5 des III. Kapitels angeführten Standards finden sich u. a. in VON W YSOCKI / W OHLGEMUTH / B RÖSEL , Konzernrechnungslegung, 5. Aufl., Konstanz, München 2014, S. 178 ff. Wesentliche Unterschiede GoF mit unbestimmter Nutzungsdauer <?page no="142"?> III. Kapitel: Kapitalkonsolidierung 125 Als Verkörperung des Synergiepotentials innerhalb eines Unternehmens bzw. eines Unternehmensteils bzw. zwischen Unternehmensteilen lässt sich der Geschäfts- oder Firmenwert naturgemäß lediglich über ein Gesamtbewertungsverfahren und nur in Verknüpfung mit dem dazugehörigen Unternehmen bzw. Unternehmensteil bestimmen. Vom Gesamtwert des Unternehmens bzw. Unternehmensteils sind die Vermögenspositionen (und Schulden) auf Basis einer Einzelbewertung abzuziehen, um den Geschäfts- oder Firmenwert zu ermitteln. Eine Ermittlung des Geschäfts- oder Firmenwertes ohne eine Differenzbetrachtung scheidet aus. Daher ist der ‚goodwill impairment test‘ auch nach IFRS zwingend auf Ebene eines Unternehmensteils bzw. Konzernteils zu ermitteln, der als zahlungsmittelgenerierende Einheit (ZGE; „cash generating unit“; auch CGU) bezeichnet wird. Der Test kann allerdings auch auf der Ebene einer Gruppe von ZGE durchgeführt werden (IAS 36.90). Eine ZGE ist die kleinste identifizierbare Gruppe von Vermögenswerten, die von anderen Vermögenswerten weitgehend unabhängig separierbare Mittelzuflüsse generieren kann. In praxi ist die Unabhängigkeit der Zahlungsströme einer ZGE von den Zahlungen anderer ZGE strenggenommen ausgeschlossen. Vor diesem Hintergrund sollte bei der IFRS-Anwendung zumindest versucht werden, die Interdependenzen bei der ZGE-Abgrenzung zu minimieren. Die bereits im Erwerbszeitpunkt abzugrenzende ‚goodwilltragende‘ ZGE darf gemäß der Segmentrestriktion ein Geschäftssegment nach IFRS 8 nicht überschreiten. 1 Die ZGE darf auch nicht kleiner sein als ein sog. Profit- oder Investmentcenter, bei dessen interner Beurteilung der Goodwill berücksichtigt wird (IAS 36.80). „Der Geschäftswert wird zum Zweck des Werthaltigkeitstests auf zahlungsmittelgenerierende Einheiten […] verteilt. Diese entsprechen bei der RHÖN-Klinikum AG grundsätzlich den einzelnen Krankenhäusern, soweit der zugehörige Goodwill kooperierender Einheiten nicht auf übergeordneter Ebene überwacht wird“ (Geschäftsbericht der RHÖN-Klinikum AG 2012, S. 123). „Der Geschäfts- oder Firmenwert ist den identifizierbaren Zahlungsmittel generierenden Einheiten (CGUs) des Konzerns nach Tätigkeitsland zugeordnet“ (Konzernabschluss der PUMA SE 2012, S. 170). _________________________________________________ 1 Zur Segmentbildung nach IFRS 8 siehe die entsprechenden Ausführungen in Kapitel XIV der Kurseinheit III dieses Moduls. Notwendigkeit der Bildung von ZGE Abgrenzung der ZGE III. Kapitel <?page no="143"?> Kurseinheit II „Konsolidierung“ des Moduls/ Kurses „Konzernrechnungslegung“ 126 Je größer ZGE festgelegt werden, umso größer ist schließlich die Möglichkeit, Wertminderungen des derivativen Goodwills durch den Aufbau eines originären Goodwills auszugleichen. Das Tochterunternehmen AB besteht aus den beiden ‚goodwilltragenden‘ ZGE A und B. Hinsichtlich der ZGE A haben sich die Prognosen beim Erwerb des Tochterunternehmens als ‚Fehlschlag‘ erwiesen, weshalb der zugeordnete Goodwill um 50 GE im Wert gesunken ist. In der ZGE B ist der Goodwill hingegen um 60 GE im Wert gestiegen, weil originärer Goodwill generiert wurde: • Bei einem Wertminderungstest auf ZGE-Ebene wäre für die ZGE A eine Wertminderung i. H. v. 50 GE zu verbuchen. Die Wertsteigerung in der ZGE B würde nicht bilanziell berücksichtigt werden. • Bei einem Wertminderungstest auf Ebene des Tochterunternehmens AB würde hingegen keine Wertminderung erfasst werden, denn die Wertsteigerung in der ZGE B (60 GE), die sich durch den Aufbau eines originären Gewinns ergibt, überkompensiert die Wertminderung in der ZGE A (50 GE). Somit bliebe die Fehlentwicklung im Hinblick auf die ZGE A für die Bilanzadressaten unerkannt. Abbildung 18: Struktur des Wertminderungstests nach IAS 36 für den derivativen Geschäfts- oder Firmenwert Nutzungswert („value in use“) der ZGE unterstellt die betriebliche Nutzung der ZGE Vergleich höherer Wert erzielbarer Betrag der ZGE („recoverable amount“) (aktueller) Buchwert der ZGE („carrying amount“) Abschreibungsbedarf, wenn „erzielbarer Betrag der ZGE“ < „Buchwert der ZGE“ Vergleich Konsequenzen eines Abschreibungsbedarfs: 1. Abschreibung des Geschäfts- oder Firmenwertes 2. buchwertproportionale Abschreibung der einzelnen Vermögenswerte der ZGE zugerechnete Vermögenswerte beizulegender Zeitwert abzüglich der Verkaufskosten („fair value less costs to sell“) der ZGE unterstellt die Veräußerung der ZGE der ZGE zugerechneter Geschäfts- oder Firmenwert <?page no="144"?> III. Kapitel: Kapitalkonsolidierung 127 Die Struktur eines Werthaltigkeitstests geht aus Abbildung 18 hervor. 1 Der Buchwert einer ZGE entspricht dem bilanziellen Vermögen i. S. e. Einzelbewertung zuzüglich des Geschäfts- oder Firmenwertes. Hier erfolgt lediglich eine Addition des Buchwertes vom der ZGE zugeordneten derivativen Geschäfts- oder Firmenwert und der Buchwerte der Vermögenswerte, die der ZGE direkt oder auf „einer vernünftigen und stetigen Basis“ (IAS 36.76) zugeordnet werden können. Im Rahmen des Werthaltigkeitstestes wird dieser Buchwert mit dem sog. erzielbaren Betrag, der wiederum im Rahmen einer Gesamtbewertung der Einheit ‚ZGE‘ zu ermitteln ist, verglichen. Umgangssprachlich würde zum Vergleich zwischen dem Buchwert der ZGE und dem erzielbaren Betrag der ZGE gesagt werden: „Äpfel werden mit Birnen verglichen“, denn es werden zur Ermittlung dieser Beträge grundsätzlich unterschiedliche Bewertungsverfahren herangezogen, die eigentlich nicht miteinander vergleichbar sind. Wenn sich bei diesem Vergleich herausstellt, dass der erzielbare Betrag der ZGE kleiner ist als deren Buchwert, besteht eine Abschreibungspflicht in Höhe der festgestellten Differenz: Zuerst wird dabei der Buchwert des der ZGE zugeordneten Geschäfts- oder Firmenwertes gemindert. Falls hiermit der im Test ermittelte Abschreibungsbedarf nicht kompensiert werden kann, ist der verbleibende Betrag (des Abschreibungsbetrags) den der ZGE zugeordneten Vermögenswerten buchwertproportional und unter Berücksichtigung von IAS 36.105 zu belasten. Schwieriger als die o. g. einfache Addition zur Ermittlung des Buchwertes der ZGE gestaltet sich die Ermittlung des erzielbaren Betrags einer solchen. Hierbei handelt es sich um den höheren Wert aus dem sog. beizulegenden Zeitwert abzüglich der Verkaufskosten der ZGE einerseits und dem sog. Nutzungswert der ZGE andererseits. 2 Im Rahmen der Ermittlung des erzielbaren Betrags der ZGE wird somit das vermeintliche Resultat eines (nicht geplanten 3 ) fiktiven Verkaufs der ZGE (beizulegenden Zeitwert abzüglich der Verkaufskosten) mit dem Ergebnis der internen Nutzung der ZGE (Nutzungswert) verglichen. _________________________________________________ 1 Soweit an der auf Werthaltigkeit zu testenden ZGE aufgrund von Beteiligungsquoten von unter 100 % auch Minderheitengesellschafter beteiligt sind, ist dieses beim „impairment test“ zu berücksichtigen. Siehe hierzu Abschnitt 5.4 dieses Kapitels. 2 Siehe bereits Abbildung 18. 3 Wäre ein solcher schließlich geplant, dann müsste die Bilanzierung gewöhnlich nach IFRS 5 erfolgen. Vergleichsgrößen Abschreibungspflicht und -vorgehen Bestimmung des erzielbaren Betrags III. Kapitel <?page no="145"?> Kurseinheit II „Konsolidierung“ des Moduls/ Kurses „Konzernrechnungslegung“ 128 Zur Ermittlung des beizulegenden Zeitwertes ist wiederum auf IFRS 13 zurückzugreifen. Ein beizulegender Zeitwert resultiert in erster Linie aus Preisen an einem aktiven Markt, worunter regelmäßig die Börsenkurse von Aktien eines (Tochter-)Unternehmens verstanden werden. Hiermit soll die Objektivität und Nachprüfbarkeit des so ermittelten Betrags sichergestellt werden. Der ermittelte beizulegende Zeitwert ist schließlich um die Transaktionskosten zu reduzieren, die sich bei einem Verkauf ergeben würden. Soweit eine ZGE nicht zufällig einem börsennotierten Unternehmen entspricht, wird eine Bewertung zum beizulegenden Zeitwert abzüglich Verkaufskosten regelmäßig ausscheiden. In einem solchen Fall kann im Rahmen des Wertminderungstests des Goodwills zur Bewertung der ZGE die Maßgeblichkeit des Nutzungswertes angenommen werden. Der Nutzungswert ist ein Barwert, der sich als Summe der erwarteten und mit einem Kalkulationszinsfuß diskontierten Einzahlungsüberschüsse einer ZGE ergibt. Die Schätzung der Mittelzuflüsse hat dabei auf der Grundlage von „vernünftigen und vertretbaren Annahmen“ (IAS 36.33) zu erfolgen. Die viele Interpretationsspielräume aufweisenden Regelungen zur Ermittlung der Mittelzuflüsse gleichen dem Konzept des „free cash flow“ (FCF), denn es wird hierbei auf jene Größe abgestellt, bei der die Zu- und Abflüsse von Eigen- und auch von Fremdkapitalgebern 1 nicht einbezogen werden. Wohl um die Ermessensspielräume der bilanzierenden Unternehmen zu vermindern, ist dem eher subjektiven Zähler der Barwertformel ein ‚objektivierter‘ Nenner gegenüberzustellen. Schließlich gilt gemäß IFRS ein im Rahmen der Diskontierung zu verwendender Zinssatz dann als angemessen, wenn er die marktgerechte und risikoadäquate Renditeforderung der Eigenkapitalgeber darstellt - dieser Zinssatz soll deshalb über den Markt ermittelt werden. Die Urlaubsfabrik AG erwirbt 100 % der Anteile an der Ferienwagen GmbH. Hierbei ist ein derivativer Geschäfts- oder Firmenwert i. H. v. 30.000 GE entstanden. Die Ferienwagen GmbH ist in die beiden zahlungsmittelgenerierenden Einheiten „Budget“ und „Komfort“ unterteilt, die sich hinsichtlich der angebotenen Fahrzeugklassen und des Serviceangebots wesentlich unterscheiden. Es wird davon ausgegangen, dass der gesamte derivative Geschäfts- oder Firmenwert im Verhältnis von 1 : 2 auf die ZGE „Budget“ und „Komfort“ zu verteilen ist. Beide ZGE sind schuldenfrei und verfügen über Vermögenswerte i. H. v. 90.000 GE („Budget“) bzw. 140.000 GE („Komfort“) in Buchwerten nach HB II. Folglich ergibt sich für die ZGE „Budget“ ein Gesamtbuchwert von 100.000 GE (= 10.000 GE + 90.000 GE) und für die ZGE „Komfort“ ein Gesamtbuchwert i. H. v. 160.000 GE (= 20.000 GE + 140.000 GE). _________________________________________________ 1 Die Nichtberücksichtigung der Abflüsse an die Fremdkapitalgeber ist darauf zurückzuführen, dass bei der Ermittlung des Buchwertes der ZGE die Schulden der ZGE unberücksichtigt bleiben. Ermittlung des beizulegenden Zeitwertes abzüglich der Verkaufskosten Bestimmung des Nutzungswertes <?page no="146"?> III. Kapitel: Kapitalkonsolidierung 129 Bei einem angenommenen Nutzungswert der ZGE „Budget“ i. H. v. 125.000 GE und einem beizulegenden Zeitwert abzüglich Verkaufskosten i. H. v. 115.000 GE dieser ZGE beträgt der erzielbare Betrag 125.000 EUR. Für die ZGE „Komfort“ wurden ein Nutzungswert von 135.000 EUR und ein beizulegender Zeitwert abzüglich Verkaufskosten i. H. v. 140.000 EUR ermittelt. Der erzielbare Betrag beträgt folglich 140.000 EUR. Im Rahmen der Wertminderungstests ist der Buchwert einer ZGE mit deren erzielbarem Ertrag zu vergleichen: Es ergibt sich für die ZGE „Budget“ kein Abschreibungsbedarf, weil deren erzielbarer Betrag den korrespondierenden Buchwert übersteigt (125.000 GE > 100.000 GE). Für die ZGE „Komfort“ besteht hingegen ein Abschreibungsbedarf i. H. v. 20.000 GE (140.000 GE < 160.000 GE); Konsequenz hieraus ist die vollständige Abschreibung des Geschäfts- oder Firmenwertes im Hinblick auf die ZGE „Komfort“. 5.3 Behandlung eines negativen Unterschiedsbetrags aus der Kapitalkonsolidierung Zukünftige Erfolgsbelastungen aus einem Unternehmenserwerb sind bei der sog. Kaufpreisallokation i. S. v. Eventualverbindlichkeiten anzusetzen (IFRS 3.22 f.). Dies führt zu einer Reduktion des Zeitwertes des Nettovermögens vom erworbenen Unternehmen. Hierdurch wird nach IFRS im Falle des Bestehens von zukünftigen Erfolgsbelastungen die Möglichkeit des Ausweises eines negativen Unterschiedsbetrags ausgeschlossen. Ergibt sich trotzdem ein negativer Unterschiedsbetrag, ist dieser - nach nochmaliger Überprüfung der Kaufpreisallokation (IFRS 3.36) - sofort (zum Erwerbszeitpunkt) ertragswirksam zu vereinnahmen (IFRS 3.34 i. V. m. IFRS 3.32). Hierbei wird zunächst die Möglichkeit einer fehlerhaften erstmaligen Ermittlung des Unterschiedsbetrags unterstellt und der Bilanzierende faktisch dazu angehalten, alle Bewertungsspielräume zu nutzen, um den negativen Unterschiedsbetrag ‚wegzuschätzen‘. Gelingt dies nicht (bzw. soll dies nicht gelingen), ist in Höhe des negativen Unterschiedsbetrags ein sofortiger Ertrag zu realisieren. Es wird in einem solchen Fall also unterstellt, dass es sich „um einen Zwangsverkauf handelt und der Verkäufer unter Zwang handelt“ (IFRS 3.35). Dies muss aber nicht sein, denn es kann auch sein, dass der Verkäufer mit dem Unternehmen nicht jene Synergiepotentiale generieren kann oder gar nicht identifiziert hat, die der Käufer generieren kann oder identifiziert hat. Dabei wird mit dem IFRS-Vorgehen auch die Erfolgsneutralität von Anschaffungsvorgängen verletzt. Gründe Vorgehen Vermeintlicher „lucky buy“ III. Kapitel <?page no="147"?> Kurseinheit II „Konsolidierung“ des Moduls/ Kurses „Konzernrechnungslegung“ 130 Im Gegensatz zum HGB darf ein passiver Unterschiedsbetrag aus der Kapitalkonsolidierung nach IFRS nicht als solcher in der Konzernbilanz ausgewiesen werden. Sofern dieser auf zukünftigen Erfolgsbelastungen resultiert, ist eine Eventualverbindlichkeit zu passivieren. Anderenfalls ist er - nach wiederholter Überprüfung des Sachverhalts - unmittelbar erfolgswirksam zu erfassen. 5.4 Kapitalkonsolidierung bei Beteiligung anderer Gesellschafter Im Falle der Beteiligung anderer Gesellschafter ist der derivative Geschäfts- oder Firmenwert aus der Kapitalkonsolidierung nach den Vorschriften des HGB nicht auf die Anteile anderer Gesellschafter hochzurechnen, sondern dieser bezieht sich ausschließlich (also zu 100 %) auf das Mutterunternehmen. Die Anteile anderer Gesellschafter beziehen sich ‚nur‘ auf das anteilige neubewertete Eigenkapital. Im Rahmen der Konzernrechnungslegung nach IFRS wird - verstärkter als im HGB der Einheitstheorie folgend - dem Bilanzierenden hingegen ein Wahlrecht bzgl. der Bewertung der Anteile anderer Gesellschafter eingeräumt. Der Bilanzierende kann für jeden Unternehmenszusammenschluss gesondert zwischen den folgenden Vorgehensweisen zur Bewertung der Anteile anderer Gesellschafter entscheiden: (1) Die Anteile anderer Gesellschafter werden auf der Passivseite zum anteiligen neubewerteten Eigenkapital bewertet; der derivative Geschäfts- oder Firmenwert wird auf der Aktivseite entsprechend ‚nur‘ mit jenem (Teil-)Betrag ausgewiesen, der sich auf die Mehrheiten bezieht. Beim ausgewiesenen Geschäfts- oder Firmenwert handelt es sich also um eine beteiligungsproportionale Größe („partial goodwill“) im Hinblick auf die Mehrheiten. (2) Die Anteile anderer Gesellschafter werden auf der Passivseite zum beizulegenden Zeitwert bewertet (Anteil der Minderheiten am neubewerteten Eigenkapital zzgl. fiktiver Goodwill der Minderheiten); der derivative Geschäfts- oder Firmenwert wird deshalb auf der Aktivseite nicht ‚nur‘ mit jenem Betrag ausgewiesen, der sich auf die Mehrheiten bezieht, sondern neben diesem beteiligungsproportionalen derivativen Geschäfts- oder Firmenwert wird ein fiktiver, sich auf die anderen Gesellschafter beziehender Geschäfts- oder Firmenwert kalkuliert und angesetzt. Bezüglich des insgesamt ausgewiesenen Geschäfts- oder Firmenwertes kann somit nicht mehr von einem derivativen Goodwill gesprochen werden, weil aus Sicht des Konzerns die Anteile anderer Gesellschafter ja gerade nicht erworben wurden und im Goodwill somit Beträge enthalten sind, für die keine Zahlungen geflossen sind. HGB-Vorgehen zum Vergleich im Überblick Vorgehen im Überblick <?page no="148"?> III. Kapitel: Kapitalkonsolidierung 131 Bei Variante (2) wird von der „full goodwill“-Methode gesprochen, weil der auf der Aktivseite ausgewiesene Goodwill die Mehr- und die Minderheiten, also die anderen Gesellschafter, betrifft. Während es im Hinblick auf die anderen Gesellschafter ein fiktiver Goodwill ist, handelt es sich mit Blick auf die Mehrheiten um den derivativen Goodwill. Ein originärer Goodwill der Mehrheiten bleibt insofern unberücksichtigt - allein deshalb ist die Bezeichnung „full goodwill“-Methode unzutreffend. Die Vorgehensweise mit dem Ausweis des beteiligungsproportionalen Geschäfts- oder Firmenwertes [Variante (1)] unterscheidet sich grundsätzlich nicht vom Vorgehen der Neubewertungsmethode nach HGB. Der auf die Mehrheiten entfallende derivative Geschäfts- oder Firmenwert berechnet sich dementsprechend wie folgt: Die Urlaubsfabrik AG erwirbt für 12 Mio. EUR 80 % der Anteile an der Eishotel AG. Das neubewertete Eigenkapital der Eishotel AG wird mit 9,5 Mio. EUR ermittelt. Es ergibt sich somit ein beteiligungsproportionaler Geschäfts- oder Firmenwert i. H. v. 4,4 Mio. EUR (= 12 Mio. EUR - 9,5 Mio. EUR + 20 % · 9,5 Mio. EUR). Erfolgt die Bewertung der Anteile anderer Gesellschafter zum beizulegenden Zeitwert [Variante (2)], ermittelt sich der fiktive, vermeintlich vollständige Geschäfts- oder Firmenwert wie folgt: beizulegender Zeitwert der übertragenen Gegenleistung (= Kaufpreis des Tochterunternehmens) - neubewertetes Eigenkapital des Tochterunternehmens (inkl. des auf die anderen Gesellschafter entfallenden Anteils) + Anteile anderer Gesellschafter am neubewerteten Eigenkapital des Tochterunternehmens = beteiligungsproportionaler Geschäfts- oder Firmenwert („partial goodwill“) beizulegender Zeitwert der übertragenen Gegenleistung (= Kaufpreis des Tochterunternehmens) + beizulegender Zeitwert der Anteile anderer Gesellschafter am (Tochter-)Unternehmen - neubewertetes Eigenkapital des Tochterunternehmens (inkl. des auf die anderen Gesellschafter entfallenden Anteils) = (fiktiver und vermeintlich) vollständiger Geschäfts- oder Firmenwert („full goodwill“) Beteiligungsproportionaler Geschäfts- oder Firmenwert Vollständiger Geschäfts- oder Firmenwert III. Kapitel <?page no="149"?> Kurseinheit II „Konsolidierung“ des Moduls/ Kurses „Konzernrechnungslegung“ 132 Für die Ermittlung eines sich aus dem sog. Mehr- und dem vermeintlichen Minderheitengoodwill zusammensetzenden „full goodwill“ bedarf es zunächst der Bestimmung des beizulegenden Zeitwertes („fair value“) der Minderheitenanteile, die nach IFRS 3.B44 primär marktbezogen erfolgen soll. Hierbei darf nicht vergessen werden, dass sich auf Märkten keine Werte, sondern lediglich Preise ablesen lassen. Inwiefern wiederum Preise auf einen Minderheitengoodwill hinweisen sollen, ist äußerst fraglich oder vielmehr bedenklich. Sofern keine Marktpreise verfügbar sind, ist schließlich ein Bewertungsverfahren heranzuziehen - eine ‚nobelpreisverdächtige Idee‘, auf ein Bewertungsverfahren zurückgreifen zu wollen, mit dem der Mehrheitsaktionär einen Minderheitengoodwill ermitteln soll. Schließlich sind Minderheiten gewöhnlich mehrere Subjekte, die jeweils individuelle (subjektive) Werte haben; auch wenn es sich lediglich um einen Minderheitsaktionär handelt, ist fraglich, woher der Mehrheitsaktionär die (sachgerechten) Informationen (z. B. den subjektiven Kalkulationszinsfuß) haben sollte, die zur Wertermittlung erforderlich sind. Anders als im letztgenannten Beispiel wird nun angenommen, dass die Urlaubsfabrik AG die Anteile anderer Gesellschafter zum beizulegenden Zeitwert bewertet. Hierbei wird - entgegen jeglicher Kritik - auf den Börsenkurs zurückgegriffen. Der auf einem Markt ermittelte Preis pro 1 %-Anteil an der Eishotel AG beträgt zum Erwerbszeitpunkt 100 TEUR. Es ergibt sich somit ein ‚voller‘ Geschäfts- oder Firmenwert i. H. v. 4,5 Mio. EUR (= 12 Mio. EUR + 20 · 0,1 Mio. EUR - 9,5 Mio. EUR). Alternativ kann der „full goodwill“ durch eine beteiligungsproportionale Hochrechnung des Mehrheitengoodwills bestimmt werden. Eine solche Hochrechnung müsste mit einer Korrektur um eine vom Mehrheitsaktionär gezahlte Kontrollprämie einhergehen (IFRS 3.B45). Als Kontrollprämie wird jener Zuschlag bezeichnet, den ein Erwerber i. S. e. Aufpreises auf den ‚üblichen‘ Preis zahlen muss, um die Kontrolle über die Gesellschaft - i. S. d. Möglichkeit zur Bestimmung der Geschäftspolitik - zu gewinnen. Da es keinen ‚üblichen‘ Preis gibt, ist jede Ermittlung einer Kontrollprämie bzw. eines Kontrollzuschlags - selbst aus Sicht der an der Transaktion beteiligten Parteien - unmöglich und somit willkürlich. Bewertung des Minderheitenanteils Lineare Hochrechnung <?page no="150"?> III. Kapitel: Kapitalkonsolidierung 133 Eine Ableitung des beizulegenden Zeitwertes der Anteile anderer Gesellschafter aus dem beizulegenden Zeitwert der auf die Mehrheiten entfallenden Anteile erscheint aus theoretischer Sicht nicht zulässig, weil die Zeitwerte - z. B. aufgrund eines Aufschlags für die Beherrschung bei den Mehrheitsanteilen - voneinander abweichen können. Eine diesbezüglich zu berücksichtigende Kontrollprämie entzieht sich folglich - wie der Goodwill der Minderheiten - der Bewertbarkeit. Zudem ist der Zeitwert der Mehrheiten, der dem Kaufpreis des Tochterunternehmens entspricht, von der Verhandlungsmacht und vom Verhandlungsgeschick der Vertragspartner abhängig. Auch bei einer Beteiligung von Minderheitsgesellschaftern unterliegt der Goodwill in der Folge einem mindestens jährlich durchzuführenden Werthaltigkeitstest, wobei die Beteiligungsquoten zu berücksichtigen sind (IAS 36.C4 ff.). Im Hinblick auf den „full goodwill“-Ansatz kann dem Vorgehen bei einer 100%igen Beteiligung gefolgt werden. Anders ist dies beim beteiligungsproportionalen Ausweis des Goodwills. Während der erzielbare Betrag den vollen 100 %-Wert der ZGE abbildet und die identifizierbaren Vermögenswerte zu 100 % anzusetzen sind, wird der Goodwill nur mit dem Mehrheitenanteil (also beteiligungsproportional) ausgewiesen. Folgerichtig muss der bilanzielle Goodwill zum Zwecke des Wertminderungstests (nicht für den Bilanzansatz! ) in einer Nebenrechnung um den Minderheitenanteil linear auf 100 % ‚hochgerechnet‘ werden (IAS 36.C1). Ein auf Grundlage des ‚hochgerechneten‘ Goodwills (inklusive eines fiktiven Minderheitenanteils) ermittelter Wertminderungsbedarf für den Goodwill muss wiederum beteiligungsproportional aufwandswirksam erfasst werden (IAS 36.C8). Beträgt der beteiligungsproportionale derivative Goodwill 160 GE und der Mehrheitenanteil 80 %, dann ist ein hochgerechneter derivativer Goodwill von 200 GE (160 GE / 0,8) im Rahmen des Wertminderungstests zu berücksichtigen. Ergibt sich aus dem Wertminderungstest schließlich im Hinblick auf den ‚hochgerechneten‘ Goodwill ein Wertminderungsbedarf von 50 GE, dann ist der beteiligungsproportionale derivative Goodwill von ursprünglich 160 GE entsprechend um beteiligungsproportionale 40 GE (50 GE · 0,8) abzuschreiben. Wertminderung bei beteiligungsproportionalem Goodwill III. Kapitel <?page no="152"?> IV. Kapitel: Bewertung von Beteiligungen nach der Equity-Methode 1 Maßgeblicher Einfluss als Anwendungskriterium § 311 Abs. 1 HGB sieht für Beteiligungen an assoziierten Unternehmen die Anwendung der sog. Equity-Methode 1 vor. Lesen Sie § 311 HGB vollständig! Befassen Sie sich zudem mit § 271 Abs. 1 HGB! Ist ein in den Konzernabschluss einbezogenes Unternehmen (also ein Mutter- oder Tochterunternehmen) an einem nicht in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen beteiligt und übt das beteiligte Unternehmen (also das Mutter- oder Tochterunternehmen) einen maßgeblichen Einfluss auf die Geschäfts- und Finanzpolitik des Unternehmens, an dem die Beteiligung besteht, aus, handelt es sich beim letzteren um ein assoziiertes Unternehmen. Abbildung 19 stellt ein (mögliches) Vorgehen vor, wie festgestellt werden kann, ob es sich bei einem Unternehmen um ein assoziiertes Unternehmen handelt. Die dort aufgeführten Schritte werden im Folgenden einzeln erläutert. Erforderlich für die Behandlung eines Unternehmens als assoziiertes Unternehmen ist, dass an diesem eine Beteiligung durch ein Konzernunternehmen besteht (Schritt 1 in Abbildung 19). Nach § 271 Abs. 1 HGB sind Beteiligungen Anteile an einem anderen Unternehmen, die dazu bestimmt sind, dem eigenen Geschäftsbetrieb eine dauerhafte Verbindung zu eben diesem Unternehmen zu nützen. Liegt keine Beteiligung eines Konzernunternehmens nach § 271 Abs. 1 HGB vor, ist auch kein Assoziierungsverhältnis i. S. d. § 311 HGB gegeben. Zudem muss ein maßgeblicher Einfluss bestehen. Der Begriff „maßgeblicher Einfluss“ ist im Gesetz nicht definiert. Im Verhältnis zum „beherrschenden Einfluss“ drückt der „maßgebliche Einfluss“ eine geringere Intensität der Einflussnahme aus. Somit umfasst der beherrschende Einfluss auch immer einen maßgeblichen Einfluss. Der maßgebliche Einfluss muss nach § 311 Abs. 1 HGB im Hinblick auf die Geschäfts- und Finanzpolitik bestehen und tatsächlich ausgeübt werden. Wird der maßgebliche Einfluss jedoch lediglich vorübergehend ausgeübt, ist die Voraussetzung nicht erfüllt. _________________________________________________ 1 Die Bezeichnungen ‚Equity-Methode‘, ‚Equity-Bewertung‘ bzw. ‚at equity‘ werden synonym verwendet. Merkmale eines assoziierten Unternehmens Vorliegen einer Beteiligung Maßgeblicher Einfluss IV. Kapitel <?page no="153"?> Kurseinheit II „Konsolidierung“ des Moduls/ Kurses „Konzernrechnungslegung“ 136 Abbildung 19: Entscheidungsdiagramm zur Abgrenzung von Assoziierungsverhältnissen nach § 311 HGB Ein maßgeblicher Einfluss nach § 311 Abs. 1 Satz 2 HGB kann vermutet werden, wenn ein Unternehmen bei einem anderen Unternehmen 20 % der Stimmrechte hält (Schritt 2 in der Abbildung 19). Diese Vermutung ist allerdings widerlegbar, d. h., selbst bei mehr als 20 % der Stimmrechte muss ein maßgeblicher Einfluss nicht zwingend vorliegen. Da es sich lediglich um eine Vermutung handelt, kann allerdings praktisch auch bei weniger als 20 % der Stimmrechte eine Assoziierung bestehen. Start (1) Liegt eine Beteiligung i. S. v. § 271 Abs. 1 HGB eines einbezogenen Unternehmens an einem nicht einbezogenen Unternehmen vor? (4) Wird ein maßgeblicher Einfluss auf die Geschäfts- und Finanzpolitik des nicht einbezogenen Unternehmens ausgeübt? (5) Können die notwendigen Angaben für die Equity-Bewertung beschafft werden? (6) Ist die Beteiligung i. S. v. § 311 Abs. 2 HGB wesentlich? nein ja nein nein nein nein ja ja (a) Assoziierung: Die Equity-Bewertung nach § 312 HGB ist anzuwenden! (b) Assoziierung: Die Equity-Bewertung nach § 312 HGB kann angewendet werden! (c) Keine Assoziierung: Keine Anwendung der Equity-Bewertung! ja nein ja (3) Soll die Vermutung der Assoziierung widerlegt werden? (2) Beträgt der Stimmrechtsanteil gemäß § 311 Abs. 1 Satz 2 HGB mind. 20 %? (3) Soll die Vermutung der Nicht-Assoziierung widerlegt werden? nein ja ja Stimmrechtsanteil <?page no="154"?> IV. Kapitel: Bewertung von Beteiligungen nach der Equity-Methode 137 Soll die Vermutung der Assoziierung (bei Beteiligungen ≥ 20 %) bzw. Nicht-Assoziierung (bei Beteiligungen < 20 %) des § 311 Abs. 1 Satz 2 HGB widerlegt werden (Schritt 3 in der Abbildung 19), können hierzu z. B. die Indikatoren des IAS 28 „Beteiligungen an assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen“ herangezogen werden. 1 Diese deuten (einzeln oder insgesamt) auf einen maßgeblichen Einfluss hin (Schritt 4 in der Abbildung 19). Nach IAS 28.6 kann bei Vorliegen folgender Indikatoren von einer maßgeblichen Einflussnahme ausgegangen werden: (1) Vertretung in einem Leitungs- oder Aufsichtsorgan, über welche eine Mitwirkung an Entscheidungsprozessen erfolgt (nach HGB) bzw. erfolgen kann (nach IFRS). (2) Mitwirkung an Unternehmensentscheidungen auch außerhalb der Leitungs- und Aufsichtsorgane. (3) Bestehen wesentlicher (und dauernder) Geschäftsbeziehungen zwischen dem Konzern und dem in Rede stehenden Unternehmen. (4) Interner Austausch von Mitgliedern der Geschäftsleitung, bei denen unterstellt wird, dass sie unmittelbar einen Einfluss auf die Unternehmensentscheidungen i. S. ihres Entsendungsunternehmens ausüben (werden). Die Vermutung der Ausübung eines maßgeblichen Einflusses kann durch den Nachweis widerlegt werden, dass die notwendigen Angaben zum sachgerechten Ausweis vom assoziierten Unternehmen entsprechend § 312 HGB (Equity-Methode) nicht zu erhalten sind (Schritt 5 in der Abbildung 19). Jedoch reicht nicht irgendeine Art von Informationsdefiziten zur Widerlegung der Assoziierungsvermutung aus; unverzichtbar für die Anwendung der Equity-Methode sind lediglich die erforderlichen Informationen zur Ermittlung des hierfür erforderlichen Unterschiedsbetrags sowie zur Neubewertung. Die Widerlegung der Assoziierungsvermutung wegen fehlender Informationen erscheint sehr problematisch, weil ein vorhandener maßgeblicher Einfluss auf ein Unternehmen in Grenzfällen dazu benutzt werden kann, die Zurückbehaltung der erforderlichen Informationen erst zu veranlassen. Eine Befreiungsmöglichkeit von der Anwendung der Equity-Methode sieht § 311 Abs. 2 HGB vor, sofern die Beteiligung lediglich von untergeordneter Bedeutung für die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes des VFE-Lage ist (Schritt 6 in der Abbildung 19). Diesbezüglich ist als Referenz die Konzernsicht ausschlaggebend. _________________________________________________ 1 Die aufgeführten Kriterien zur Bestimmung eines maßgeblichen Einflusses werden auch in DRS 26.18 angegeben. Zudem erfolgt in DRS 26.19 eine Auflistung von Kriterien, die gegen die Annahme eines maßgeblichen Einflusses sprechen. Indikatoren für einen maßgeblichen Einfluss Vorliegen erforderlicher Angaben Unwesentlichkeit IV. Kapitel <?page no="155"?> Kurseinheit II „Konsolidierung“ des Moduls/ Kurses „Konzernrechnungslegung“ 138 Für Tochterunternehmen, die aufgrund von § 296 HGB nicht im Wege der Vollkonsolidierung einbezogen werden, erscheint die Anwendung der Equity- Methode ebenfalls geboten. Schließlich übt der Konzern auf diese Unternehmen ebenfalls einen maßgeblichen Einfluss aus, weshalb die Voraussetzungen des § 311 Abs. 1 HGB bei Bestehen einer Beteiligung vorliegen. Die Equity-Methode ist zudem auf Gemeinschaftsunternehmen anzuwenden, die das Wahlrecht zur Einbeziehung in den Konzernabschluss mittels der Quotenkonsolidierung nicht genutzt haben. Die gemeinsame Führung i. S. d. § 310 Abs. 1 HGB impliziert schließlich die Ausübung eines maßgeblichen Einflusses. Nicht vollkonsolidierte Tochterunternehmen und nicht auf dem Wege der Quotenkonsolidierung in den Konzernabschluss einbezogene Gemeinschaftsunternehmen sind grundsätzlich wie assoziierte Unternehmen zu behandeln und auf dem Wege der Equity-Methode in den Konzernabschluss einzubeziehen. Erweiterter Anwendungsbereich <?page no="156"?> IV. Kapitel: Bewertung von Beteiligungen nach der Equity-Methode 139 2 Anwendung der Equity-Methode 2.1 Equity-Methode versus Kapitalkonsolidierung Der wesentliche Unterschied der Equity-Methode im Vergleich zur Voll- und zur Quotenkonsolidierung besteht darin, dass die einzelnen Vermögensgegenstände und Schulden sowie Rechnungsabgrenzungs- und Sonderposten bei der Equity- Methode nicht - auch nicht anteilig - in den Konzernabschluss übernommen werden. Stattdessen muss die Beteiligung unter einem gesonderten Posten mit entsprechender Bezeichnung (gewöhnlich „Anteile an assoziierten Unternehmen“) im Anlagevermögen der Konzernbilanz ausgewiesen werden. Ein weiterer Unterschied zur Vollkonsolidierung besteht darin, dass bei der Equity-Methode - wie bei der Quotenkonsolidierung - keine Minderheitenanteile (also Anteile anderer Gesellschafter bzw. nicht beherrschende Anteile) auf der Passivseite der Konzernbilanz ausgewiesen werden, weil im Rahmen dieses Vorgehens die Höhe der Beteiligungsquote bereits berücksichtigt wird. Die Einbeziehung eines Unternehmens nach der Equity-Methode schlägt sich in der Konzernbilanz lediglich in einem Posten („Anteile an assoziierten Unternehmen“) nieder. Deshalb - aufgrund der Erfassung in dieser einen Zeile der Konzernbilanz - wird diese Methode auch als Einzeilenkonsolidierung („one line consolidation“) bezeichnet. § 312 HGB enthält Vorgaben zum Wertansatz der Beteiligung und der Behandlung des bei Anwendung der Equity-Methode ggf. auftretenden Unterschiedsbetrags. Lesen Sie § 312 HGB vollständig! Gemäß § 312 Abs. 1 HGB ist die Beteiligung an einem assoziierten Unternehmen mit dem Buchwert anzusetzen. Dieser entspricht bei der Erstbewertung den Anschaffungskosten. Ausgehend von den Anschaffungskosten der Beteiligung im Erwerbszeitpunkt 1 ist der Beteiligungsbuchwert laufend an die Entwicklung des Eigenkapitals des Unternehmens, an dem die Beteiligung besteht, anzupassen. Wie bei der Kapitalkonsolidierung sind folglich die Erst- und die Folgebewertung der Beteiligung an einem assoziierten Unternehmen zu unterscheiden. _________________________________________________ 1 Die Vereinfachungsregelungen im Zusammenhang mit der Bewertung der Beteiligung zum Erstkonsolidierungszeitpunkt von Tochterunternehmen gelten über § 301 Abs. 2 HGB entsprechend. Wesentliche Unterschiede Unterscheidung in Erst- und Folgebewertung IV. Kapitel <?page no="157"?> Kurseinheit II „Konsolidierung“ des Moduls/ Kurses „Konzernrechnungslegung“ 140 Hierbei bestehen folgende Gemeinsamkeiten von Kapitalkonsolidierung und Equity-Bewertung: (1) Im Rahmen der Erstbewertung/ -konsolidierung sind das anteilige Eigenkapital sowie die anteiligen stillen Reserven und Lasten zu bestimmen. (2) Ein verbleibender Unterschiedsbetrag zwischen den Anschaffungskosten für die Beteiligung und dem darauf entfallenden Eigenkapital (unter Berücksichtigung stiller Reserven und Lasten) ist zwar (bei der Equity-Methode) nicht zu aktivieren, aber grundsätzlich wie ein Geschäfts- oder Firmenwert (sofern positiv) bzw. ein passiver Unterschiedsbetrag (sofern positiv) i. S. v. § 309 HGB zu behandeln. (3) Die aufgelösten stillen Reserven und Lasten, der ursprüngliche Unterschiedsbetrag (als Differenz zwischen den Anschaffungskosten und dem anteiligen Eigenkapital des assoziierten Unternehmens zu Buchwerten zum Erwerbszeitpunkt) sowie ein ggf. darin enthaltener Geschäfts- oder Firmenwert oder passiver Unterschiedsbetrag sind in den Folgeperioden grundsätzlich fortzuschreiben: im Rahmen der Equity-Methode erfolgt dies jedoch in einer Nebenrechnung. 2.2 Erstbewertung Eine Beteiligung an einem assoziierten Unternehmen ist in der Konzernbilanz zum Zeitpunkt der Anschaffung mit dem Buchwert anzusetzen, der sich aus dem Einzelabschluss des die Beteiligung haltenden Unternehmens - notwendigerweise unter Anpassungen an die konzerneinheitliche Bewertung - ergibt. Hierbei handelt es sich also um die Anschaffungskosten. Während sich dieser Betrag im Einzelabschluss innerhalb des Postens „Beteiligungen“ wiederfindet, ist er in der Konzernbilanz innerhalb des Postens „Anteile an assoziierten Unternehmen“ auszuweisen und deshalb im Rahmen der Konzernrechnungslegung umzugliedern. Die Anschaffungskosten sind mit dem auf die Beteiligung entfallenden Anteil an dem buchmäßigen Eigenkapital des assoziierten Unternehmens zum Erwerbszeitpunkt zu vergleichen. In diesem Schritt erfolgt also keine Neubewertung des Eigenkapitals des assoziierten Unternehmens. Zur Ermittlung des anteiligen Eigenkapitals ist vielmehr auf das buchmäßige Eigenkapital des assoziierten Unternehmens zum Erwerbszeitpunkt abzustellen. Dieses umfasst (1) das gezeichnete Kapital und die eigenen Anteile, (2) die offenen Rücklagen, (3) das Jahresergebnis (aus der Zeit vor der Assoziierung), (4) die Ergebnisvorträge und (5) ggf. ausstehende Einlagen. Regelmäßig wird sich aus diesem Vergleich ein Unterschiedsbetrag ergeben, der gemäß § 312 Abs. 1 Satz 2 HGB im Konzernanhang anzugeben ist. Wesentliche Gemeinsamkeiten Wertansatz und Bilanzausweis Vergleich zur Bestimmung des Unterschiedsbetrags <?page no="158"?> IV. Kapitel: Bewertung von Beteiligungen nach der Equity-Methode 141 Der Unterschiedsbetrag ist gemäß § 312 Abs. 2 Satz 1 HGB den Vermögensgegenständen und Schulden sowie den Rechnungsabgrenzungs- und Sonderposten des assoziierten Unternehmens insoweit (in einer Nebenrechnung) zuzuordnen, als deren beizulegender Zeitwert höher bzw. niedriger ist als ihr Buchwert. Es wird also auch bei der Erstbewertung nach der Equity-Methode unterstellt, dass der Konzern nicht lediglich die Anteile am assoziierten Unternehmen erworben hat, sondern die durch die Anteile repräsentierten Vermögensgegenstände und Schulden. Darin enthaltene stille Reserven und Lasten sind deshalb (anteilig) zu berücksichtigen. Sind die Anschaffungskosten für die Beteiligung höher als der auf die Beteiligung entfallende Anteil am buchmäßigen Eigenkapital, besteht ein positiver Unterschiedsbetrag. Während stille Reserven diesen (ursprünglichen) Unterschiedsbetrag mindern, erhöht sich dieser bei der Aufdeckung stiller Lasten. Stille Reserven können dabei gemäß handelsrechtlichen GoB maximal bis zur Höhe des ursprünglichen positiven Unterschiedsbetrags (abzüglich der stillen Lasten) aufgedeckt werden, um dem Anschaffungskostenprinzip zu entsprechen. Ein nach der Aufdeckung der (anteiligen) stillen Reserven und Lasten (weiterhin) verbleibender (positiver) Unterschiedsbetrag stellt einen derivativen Geschäfts- oder Firmenwert dar. Dieser ist - wie der (zuerst berechnete) Unterschiedsbetrag zwischen den Anschaffungskosten und dem anteiligen Eigenkapital des assoziierten Unternehmens zu Buchwerten zum Erwerbszeitpunkt - gemäß § 312 Abs. 1 Satz 2 HGB im Konzernanhang anzugeben. Sind die Anschaffungskosten für die Beteiligung geringer als der auf die Beteiligung entfallende Anteil am Eigenkapital, resultiert hieraus ein negativer Unterschiedsbetrag. Dieser ist als passiver Unterschiedsbetrag gemäß § 312 Abs. 1 Satz 2 HGB im Konzernanhang anzugeben. Eine Aufstockung des Beteiligungsbuchwertes darf zur Wahrung der Erfolgsneutralität des Anschaffungsvorgangs nicht erfolgen. Die Aufdeckung der stillen Reserven und Lasten sowie die Ermittlung eines Geschäfts- oder Firmenwertes oder passiven Unterschiedsbetrags erfolgt ausschließlich in einer Nebenrechnung. Aufdeckung stiller Reserven und Lasten Geschäfts- oder Firmenwert Passiver Unterschiedsbetrag IV. Kapitel <?page no="159"?> Kurseinheit II „Konsolidierung“ des Moduls/ Kurses „Konzernrechnungslegung“ 142 Beispiel D1 [wird fortgeführt (D2)]: Für den Erwerb von 25 % der Kapitalanteile (= Stimmrechtsanteile) an der Pauschaltouristik AG fallen bei der Urlaubsfabrik AG im Jahr 01 Anschaffungskosten i. H. v. 600 GE an. Zu diesem Wert ist die Beteiligung im Einzelabschluss und - unter den Anteilen an assoziierten Unternehmen - in der Konzernbilanz anzusetzen. Das bilanzielle Eigenkapital der Pauschaltouristik AG beträgt zum Erwerbszeitpunkt 2.000 GE (Vermögen 3.000 GE; Schulden 1.000 GE), das anteilige bilanzielle Eigenkapital somit 500 GE. Hieraus resultiert ein (vorläufiger) Unterschiedsbetrag i. H. v. 100 GE (= 600 GE - 500 GE). Dieser ist im Konzernanhang anzugeben. Der beizulegende Zeitwert des Vermögens beträgt 3.800 GE, weil diesbezüglich 800 GE stille Reserven identifiziert werden; stille Lasten existieren nicht. Die anteiligen stillen Reserven betragen 200 GE, wovon i. S. d. Anschaffungskostenprinzips lediglich 100 GE (bis zur Höhe des vorläufigen Unterschiedsbetrags) aufgedeckt werden können. Ein derivativer Geschäfts- oder Firmenwert existiert somit nicht. Aufgabe 14: Wie ändern sich die Angaben im Konzernanhang, wenn die Anschaffungskosten der Pauschaltouristik AG a) 1.000 GE und b) 350 GE betragen? Zur Ermittlung des anteiligen Eigenkapitals ist für das assoziierte Unternehmen keine Aufstellung einer HB II vorgeschrieben. Werden der konzerneinheitliche Ansatz und die entsprechende Bewertung nicht auf das assoziierte Unternehmen ausgedehnt, schreibt § 312 Abs. 5 Satz 2 HGB entsprechende Anhangangaben vor. Insoweit besteht ein Wahlrecht, eine Anpassung an die einheitliche Bilanzierung vorzunehmen oder - unter Rückgriff auf die Angabepflicht im Anhang - darauf zu verzichten. Für die Ermittlung der Wertansätze der Beteiligung und der Unterschiedsbeträge im Rahmen der Erstbewertung ist nach § 312 Abs. 3 HGB auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem ein Unternehmen assoziiertes Unternehmen geworden ist. Können die Wertansätze zu diesem Zeitpunkt jedoch nicht endgültig ermittelt werden, hat eine Anpassung innerhalb der folgenden zwölf Monate zu erfolgen. Einheitliche Abschlussstichtage sind bei der Anwendung der Equity-Methode nicht erforderlich. Nach § 312 Abs. 6 Satz 1 HGB ist jeweils der letzte Einzelabschluss des assoziierten Unternehmens zugrunde zu legen. Es ist weder ein Zwischenabschluss aufzustellen noch werden Anhangangaben über Vorgänge von besonderer Bedeutung im Zeitraum zwischen den abweichenden Abschlussstichtagen verlangt. Abweichende Ansatz- und Bewertungsmethoden Relevante Wertansätze <?page no="160"?> IV. Kapitel: Bewertung von Beteiligungen nach der Equity-Methode 143 Das DRSC gibt in DRS 26.26 an, dass ein von einem assoziierten Unternehmen zwischen dem Jahresabschlussstichtag und dem Konzernabschlussstichtag aufgestellter Zwischenabschluss verwendet werden darf, aber eben nicht muss. Dies setzt natürlich voraus, dass ein solcher vorliegt. Wird ein solcher - wie gewöhnlich - nicht aufgestellt, müssen Vorgänge von besonderer Bedeutung zwischen den Abschlussstichtagen grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Sind diese jedoch geeignet, den Einblick in die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns zu beeinträchtigen, besteht gemäß DRS 26.27 eine Angabepflicht. 2.3 Folgebewertung Gemäß § 312 Abs. 2 Satz 3 HGB ist sowohl ein Geschäfts- oder Firmenwert als auch ein passiver Unterschiedsbetrag im Rahmen der Kapitalkonsolidierung in einer Nebenrechnung fortzuführen. Dies gilt gemäß § 312 Abs. 2 Satz 2 HGB auch für die stillen Reserven und Lasten aus der Erstbewertung. Die Veränderungen dieser positiven bzw. negativen Unterschiedsbeträge sowie der stillen Reserven und Lasten wirken sich gewöhnlich auf den Beteiligungsansatz in der Konzernbilanz aus. Im Einzelnen bedeutet dies: (1) Die aufgedeckten stillen Reserven und Lasten sind fortzuschreiben, abzuschreiben oder aufzulösen. Hierbei folgen sie der Behandlung der jeweils korrespondierenden Aktiv- oder Passivpositionen. Die Fortführung der Restwerte der stillen Reserven und Lasten erfolgt in einer Nebenrechnung; die Wertänderungen sind hingegen grundsätzlich direkt mit dem Buchwert des Postens „Anteile an assoziierten Unternehmen“ zu verrechnen. (2) Der Geschäfts- oder Firmenwert ist planmäßig über seine voraussichtliche Nutzungsdauer abzuschreiben. Bezüglich der Bestimmung der Abschreibungsdauer und der Abschreibungsmethode gelten die Ausführungen zur Folgebehandlung des Geschäfts- oder Firmenwertes aus der Kapitalkonsolidierung. Insofern ist zu jedem Abschlussstichtag zu prüfen, ob eine außerplanmäßige Abschreibung aufgrund voraussichtlich dauernder Wertminderung erforderlich ist. Die Fortführung des Restwertes erfolgt ebenfalls in einer Nebenrechnung; die Abschreibungsbeträge sind grundsätzlich direkt mit dem Buchwert des Postens „Anteile an assoziierten Unternehmen“ zu verrechnen. (3) Ein passiver Unterschiedsbetrag darf ergebniswirksam aufgelöst werden, wenn entweder eine erwartete ungünstige Ergebnisentwicklung eingetreten ist oder am Abschlussstichtag feststeht, dass der passive Unterschiedsbetrag einem realisierten Gewinn entspricht. Eine Auflösung des passiven Unterschiedsbetrags erhöht den Buchwert des Postens „Anteile an assoziierten Unternehmen“. Der passive Unterschiedsbetrag selbst wird in einer Nebenrechnung fortgeführt. Meinung des DRSC In einer Nebenrechnung fortzuführende Beträge IV. Kapitel <?page no="161"?> Kurseinheit II „Konsolidierung“ des Moduls/ Kurses „Konzernrechnungslegung“ 144 Der Buchwert des Postens „Anteile an assoziierten Unternehmen“ ist darüber hinaus um den Betrag der auf die Anteile des Mutterunternehmens entfallenden Eigenkapitalveränderungen des assoziierten Unternehmens zu erhöhen bzw. zu vermindern. Der Wertansatz des assoziierten Unternehmens unterliegt dabei im Konzernabschluss nicht dem Anschaffungskostenprinzip. Vielmehr erhöhen z. B. anteilige Jahresüberschüsse den entsprechenden Wertansatz ggf. über die ursprünglichen Anschaffungskosten hinaus. Im Einzelabschluss des Investors erfolgswirksam vereinnahmte Gewinnausschüttungen vom assoziierten Unternehmen sind im Konzernabschluss rückgängig zu machen, weil es sich bei diesen lediglich um einen Kapitaltransfer zwischen dem Investor und dem (assoziierten) Beteiligungsunternehmen handelt. Während der Equity-Wertansatz bei Gewinnen des assoziierten Unternehmens keine Begrenzung erfährt, dürfen anteilige Jahresfehlbeträge (und andere Reduktionen des Eigenkapitals) lediglich bis zum buchwertmäßigen Untergang der Equity-Beteiligung im Konzernabschluss berücksichtigt werden. 1 Der Beteiligungsbuchwert, der sich ursprünglich aus den Anschaffungskosten ergeben hat, nähert sich durch die Fortschreibung betragsmäßig zunehmend dem anteiligen Eigenkapital des assoziierten Unternehmens. Der Wertansatz ermittelt sich dabei in den Folgejahren jeweils wie folgt: Ausgehend von den Anschaffungskosten der Beteiligung im Erwerbszeitpunkt bzw. vom Wertansatz im Vorjahr wird der Beteiligungsbuchwert laufend an die Entwicklung des Eigenkapitals des Unternehmens, an dem die Beteiligung besteht, angepasst. _________________________________________________ 1 Siehe hierzu die Ausführungen im übernächsten Abschnitt (2.5) dieses Kapitels. Ausgangswert (Wertansatz bei Erwerb bzw. des Vorjahrs) + zwischenzeitliche Kapitalzuführungen - zwischenzeitliche Kapitalrückzahlungen + zwischenzeitliche anteilige Jahresüberschüsse - zwischenzeitliche anteilige Jahresfehlbeträge - zwischenzeitlich vereinnahmte Gewinnausschüttungen - Abschreibungen/ Auflösung anteiliger stiller Reserven + Auflösung anteiliger stiller Lasten - Abschreibung des Geschäfts- oder Firmenwertes + Auflösung des passivischen Unterschiedsbetrags = (aktueller) Wertansatz der Beteiligung Berücksichtigung von Gewinnen und Verlusten (Keine) Begrenzungen Fortführung des Beteiligungsbuchwertes <?page no="162"?> IV. Kapitel: Bewertung von Beteiligungen nach der Equity-Methode 145 In der Konzern-GuV ist das auf assoziierte Unternehmen entfallende Ergebnis nach § 312 Abs. 4 Satz 2 HGB unter einem gesonderten Posten („Ergebnis aus assoziierten Unternehmen“) auszuweisen. Beispiel D2 [Fortführung von (D1)]: 1 Ergänzend zu Beispiel D1 wird angenommen, dass die Pauschaltouristik AG im Jahr nach der Erstbewertung (also im Jahr 02) einen Jahresüberschuss i. H. v. 80 GE erwirtschaftet hat. Von diesem entfallen 25 %, also insgesamt 20 GE, auf die Anteile der Urlaubsfabrik AG. Zum Bilanzstichtag 02 beträgt das anteilige buchmäßige Eigenkapital somit 520 GE (= 500 GE + 20 GE). Es wird unterstellt, dass die (offengelegten) anteiligen stillen Reserven korrespondierend zu den zugehörigen Vermögensgegenständen über zehn Jahre abzuschreiben sind. Es ergibt sich somit für das Jahr 02 ein anteiliger Abschreibungsbetrag von 10 GE (= 100 GE / 10 Jahre). Am Ende des Jahres 02 finden sich in der Nebenrechnung folglich nur noch stille Reserven i. H. v. 90 GE (= 100 GE - 10 GE). Der Wertansatz des assoziierten Unternehmens, der in der Konzernbilanz fortzuschreiben ist, ergibt sich wie folgt: Der Unterschiedsbetrag aus der Erstbewertung ist in einer Nebenrechnung fortzuführen: 2 Aufgabe 15: Führen Sie die Folgebewertung für Fall a) aus der Aufgabe 14 durch. Der Geschäfts- oder Firmenwert wird annahmegemäß über drei Jahre abgeschrieben. Mit welchem Wert ist die Pauschaltouristik AG in der Konzernbilanz zum 31.12.02 anzusetzen? Führen Sie die Unterschiedsbeträge in einer Nebenrechnung fort! _________________________________________________ 1 Für ein weiteres, sehr anschauliches Beispiel zur Erst- und Folgebewertung nach der Buchwertmethode mit zwei Folgejahren siehe VON W YSOCKI / W OHLGEMUTH / B RÖSEL , Konzernrechnungslegung, 5. Aufl., Konstanz, München 2014, S. 198 ff. 2 Zur Kontrolle: Beteiligungsbuchwert zum 31.12.02 i. H. v. 610 GE ./ . Buchwert des anteiligen Eigenkapitals zum 31.12.02 i. H. v. 520 GE = (vorläufiger) Unterschiedsbetrag zum 31.12.02 i. H. v. 90 GE. Beteiligungsbuchwert im KA zum 31.12.01 600 GE + zwischenzeitlich erwirtschaftete anteilige Gewinne 20 GE - Abschreibung der anteiligen stillen Reserven 10 GE = Beteiligungsbuchwert im KA zum 31.12.02 610 GE (vorläufiger) Unterschiedsbetrag zum 31.12.01 100 GE - Abschreibung der anteiligen stillen Reserven 10 GE = (vorläufiger) Unterschiedsbetrag zum 31.12.02 90 GE Ausweis in der Konzern-GuV IV. Kapitel <?page no="163"?> Kurseinheit II „Konsolidierung“ des Moduls/ Kurses „Konzernrechnungslegung“ 146 2.4 Beendigung Der Übergang von der Equity-Methode zu einer anderen Einbeziehungsform kann notwendig werden, wenn z. B. weitere Anteile am Unternehmen erworben werden oder ein Teil der Anteile am Unternehmen, das bislang im Rahmen der Equity-Bewertung in den Konzernabschluss einzubeziehen war, veräußert wird. Auch wenn alle Anteile am in Rede stehenden Unternehmen veräußert werden, ist die Equity-Methode zu beenden. Wird durch Kauf von weiteren Anteilen aus einem assoziierten Unternehmen ein konsolidierungspflichtiges Tochterunternehmen, muss die Beteiligung an einem Unternehmen, die bislang „at equity“ in den Konzernabschluss einbezogen wurde, nunmehr vollkonsolidiert werden. Diesbezüglich ist die Erstkonsolidierung gemäß § 301 Abs. 2 HGB für jenen Zeitpunkt vorzunehmen, zu dem das in Rede stehende Unternehmen Tochterunternehmen geworden ist. Beim Übergang zur Vollkonsolidierung stellt der letzte Buchwert der „Anteile an assoziierten Unternehmen“ die Anschaffungskosten der bisherigen Beteiligung dar. Diese sind gemeinsam mit den Anschaffungskosten für die neuerworbenen Anteile dem neu bewerteten Eigenkapital zu Zeitwerten gegenüberzustellen (Neubewertungsmethode). Damit dieser Übergang erfolgsneutral ist, muss ein sich eventuell ergebender Differenzbetrag als Geschäfts- oder Firmenwert bzw. als passiver Unterschiedsbetrag ausgewiesen werden. Ein Übergang von der Equity-Bewertung zur Kapitalkonsolidierung kommt auch dann in Betracht, wenn bei einem Tochterunternehmen, das bislang nicht per Vollkonsolidierung, sondern „at equity“ in den Konzernabschluss einbezogen wurde, die Befreiungsgründe des § 296 HGB weggefallen sind. In diesem Fall gilt dieselbe Vorgehensweise. Dieses Vorgehen ist auch denkbar, wenn ein Übergang von der Equity-Methode zur Quotenkonsolidierung erfolgen soll, weil aus einem assoziierten Unternehmen ein gemeinschaftlich geführtes Unternehmen wird. Wenn nach einer Veräußerung von Anteilen an einem assoziierten Unternehmen kein „maßgeblicher Einfluss“ mehr auf dieses ausgeübt werden kann, sind die verbleibenden Anteile entsprechend der Anschaffungskostenmethode zu bilanzieren. Gemäß DRS 26.69 gilt dabei der anteilig verbleibende Equity-Wert zu dem Zeitpunkt, von dem an der maßgebliche Einfluss nicht mehr ausgeübt wird, als Anschaffungskosten. Der Veräußerungserfolg für die veräußerten Anteile bestimmt sich aus Konzernsicht durch Gegenüberstellung von erzieltem Veräußerungserlös und dem auf die abgehenden Anteile entfallenden Equity- Wert. Neben diesen Formen der Übergangskonsolidierung kann auch eine Entkonsolidierung erforderlich sein, wenn alle Anteile am assoziierten Unternehmen veräußert werden. Hier ergibt sich der Veräußerungserfolg aus Konzernsicht durch Gegenüberstellung von erzieltem Veräußerungserlös und dem (gesamten) Equity- Wert. Gründe für das Ende de r Eq ui ty- Me th od e im Hinblick auf assoziierte Unternehmen Übergang von der Equity-Methode zur Kapitalkonsolidierung Übergang von der Equity-Methode auf die Anschaffungskostenmethode Entkonsolidierung <?page no="164"?> IV. Kapitel: Bewertung von Beteiligungen nach der Equity-Methode 147 2.5 Weitere Problemfelder Im Hinblick auf den Umgang mit negativen Equity-Wertansätzen im Rahmen der Folgebewertung finden sich im HGB keine Aussagen. Wird der Equity-Wert z. B. durch erhebliche (anteilige) Verluste des assoziierten Unternehmens negativ, ist nach h. M. die Equity-Bewertung auszusetzen und die Beteiligung mit einem Erinnerungswert auszuweisen. ‚Aussetzen‘ der Equity-Bewertung bedeutet nicht, dass die fortlaufende Nebenrechnung des Equity-Wertes unterlassen werden kann; eine Fortsetzung der Berechnung ist schon deshalb unumgänglich, weil nachgewiesen werden muss, wann und in welchem Umfang bei späteren anteiligen Gewinnen des assoziierten Unternehmens der Equity-Wert wieder positiv wird. Die Erfassung zwischenzeitlich erwirtschafteter Gewinne und Verluste erfolgt daher so lange in einer Nebenrechnung, bis die erwirtschafteten Gewinne die kumulierten erwirtschafteten Verluste decken und der Equity-Wert wieder positiv ist oder aber die Anteile am assoziierten Unternehmen veräußert werden. Führt die Fortschreibung des Beteiligungsbuchwertes durch anteilig erwirtschaftete Verluste zu einem negativen Wert, ist nicht dieser, sondern ein Erinnerungswert in der Konzernbilanz auszuweisen. Aufgabe 16: Ergibt sich bei der Folgebewertung der Anteile am assoziierten Unternehmen ein negativer Equity-Wert, wird im Hinblick auf das dann erforderliche Vorgehen von der U-Boot-Methode gesprochen. Warum? Es stellt sich die Frage, ob eine außerplanmäßige Abschreibung einer nach der Equity-Methode behandelten Beteiligung im Konzernabschluss zulässig ist oder nicht. Unzulässig wäre eine solche Abschreibung, wenn § 312 HGB als Spezialvorschrift anzusehen ist, die nicht durch die allgemeinen Bewertungsregeln außer Kraft gesetzt werden kann. DRS 26.57 sieht hingegen eine jährliche Überprüfung des Equity-Wertes auf seine Werthaltigkeit vor. Demnach ist eine außerplanmäßige Abschreibung vorzunehmen, wenn der Beteiligung ein niedrigerer Zeitwert beizulegen ist. Diese mindert zunächst den in der Nebenrechnung erfassten Geschäfts- oder Firmenwert; ein darüber hinaus verbleibender Abschreibungsbetrag verringert schließlich den Equity-Wert. Negativer Equ ity- We rt Niederstwertprinzip IV. Kapitel <?page no="165"?> Kurseinheit II „Konsolidierung“ des Moduls/ Kurses „Konzernrechnungslegung“ 148 3 Equityversus Anschaffungskostenmethode Würden assoziierte Unternehmen im Konzernabschluss nicht mit der Equity-Methode, sondern mit der Anschaffungskostenmethode berücksichtigt werden, dann ergäben sich hieraus im Konzernabschluss grundsätzlich keine Unterschiede zur Darstellung im Einzelabschluss des Unternehmens, das den maßgeblichen Einfluss ausübt. So wären auch im Konzernabschluss die Anschaffungskosten der Beteiligung zu berücksichtigen, welche zudem die Obergrenze bilden würden. Zu jedem Stichtag wäre i. S. d. Niederstwertprinzips und unter Rückgriff auf § 253 Abs. 3 Sätze 5 und 6 HGB i. V. m. Abs. 5 Satz 1 HGB der Buchwert der Beteiligung daraufhin zu prüfen, ob ein außerplanmäßiger Abschreibungsbedarf besteht bzw. ob ggf. Zuschreibungen erforderlich sind, weil die Gründe einer ursprünglichen außerplanmäßigen Abschreibung nicht mehr bestehen. Im Falle der Anwendung der Anschaffungskostenmethode käme es jedoch zu Beeinträchtigungen in der Darstellung der VFE-Lage des Konzerns. Dies resultiert vor allem in der Nichtberücksichtigung von Gewinnthesaurierungen, wodurch sich erhebliche stille Reserven in der Beteiligungsposition ergeben können. Ein weiterer Nachteil der Anschaffungskostenmethode ist, dass Gewinne des Beteiligungsunternehmens nicht dann vereinnahmt werden, wenn sie entstehen, sondern grundsätzlich erst dann, wenn das beteiligte Unternehmen nach dem Realisationsprinzip über diese Gewinne verfügen kann. Dies setzt einen entsprechenden Gewinnverwendungsbeschluss für das Beteiligungsunternehmen bzw. die tatsächliche Ausschüttung voraus. Eine Gegenüberstellung der Anschaffungskostenmethode und der Equity-Methode im Hinblick auf ausgewählte Kriterien findet sich in Abbildung 20. Equity-Methode Anschaffungskostenmethode Bewertung bei Anschaffung (maximal) AHK (maximal) AHK Obergrenze bei Folgebewertung Anteil am Eigenkapital maximal AHK Vereinnahmung von Gewinnanteilen synchron nach Ausschüttung Vereinnahmung von Verlustanteilen Abschreibungspflicht nur bei nachhaltiger Wertminderung Anwendung des Niederstwertprinzips Pflicht (strittig) Pflicht Bilanzausweis Anteile an assoziierten Unternehmen Beteiligungen Anwendungsbereich im Konzernabschluss Pflicht bei Beteiligungen an assoziierten Unternehmen Pflicht bei Beteiligungen auf die kein maßgeblicher Einfluss ausgeübt werden kann Abbildung 20: Vergleich von Anschaffungskostenmethode und Equity-Methode Grundlagen der Anschaffungskostenmethode Nachteile der Anschaffungskostenmethode Gegenüberstellung <?page no="166"?> IV. Kapitel: Bewertung von Beteiligungen nach der Equity-Methode 149 4 Besonderheiten nach IFRS Nach IAS 28 sind sowohl Gemeinschaftsunternehmen als auch assoziierte Unternehmen nach der Equity-Methode in den Konzernabschluss einzubeziehen. 1 Ein Verbot der Anwendung der Equity-Methode besteht allerdings für Beteiligungen an assoziierten Unternehmen oder Gemeinschaftsunternehmen, die jeweils in Übereinstimmung mit IFRS 5 als „zur Veräußerung gehalten“ klassifiziert sind; diesbezüglich wäre IFRS 5 anzuwenden. Auch nicht in den Konzernabschluss einbezogene Tochterunternehmen sind nach IAS 28.2 von der Anwendung der Equity-Methode ausgeschlossen. Anders als nach HGB ist bei der Erstbewertung der Beteiligungsbuchwert (Anschaffungskosten; AK) dem auf die Beteiligung entfallenden Anteil am neubewerteten Eigenkapital des Beteiligungsunternehmens zu Zeitwerten gegenüberzustellen: Ein sich hierbei ergebender positiver Unterschiedsbetrag (AK > anteiliges neubewertetes EK) ist in der Nebenrechnung als Geschäfts- oder Firmenwert anzusetzen; im Konzernabschluss sind bei dieser Konstellation die Anschaffungskosten auszuweisen. Ergibt sich hingegen ein negativer Unterschiedsbetrag (AK < anteiliges neubewertetes EK), muss dieser - nach wiederholter Überprüfung des Sachverhalts - unmittelbar erfolgswirksam erfasst werden; die erfolgswirksame Erfassung führt zu einer entsprechenden Erhöhung des Beteiligungsbuchwertes in der Konzernbilanz auf den Betrag des anteiligen neubewerteten Eigenkapitals zu Zeitwerten. Die Anschaffungskostenrestriktion bei der Erstbewertung besteht im Gegensatz zum HGB nicht, weshalb der Bilanzansatz bei der Erstbewertung - nach Aufdeckung stiller Reserven - den Betrag der Anschaffungskosten übersteigen kann (vgl. Abbildung 21). _________________________________________________ 1 Die genauen IFRS-Fundstellen finden sich wiederum in VON W YSOCKI / W OHLGEMUTH / B RÖSEL , Konzernrechnungslegung, 5. Aufl., Konstanz, München 2014, S. 206 f. Anwendungsbereich Erstbewertung nach der Neubewertungsmethode IV. Kapitel <?page no="167"?> Kurseinheit II „Konsolidierung“ des Moduls/ Kurses „Konzernrechnungslegung“ 150 Abbildung 21: Zugangsbilanzierung nach HGB und IFRS im Vergleich, wenn das neubewertete Eigenkapital die Anschaffungskosten übersteigt 1 Die Folgebewertung nach IFRS entspricht weitgehend dem Vorgehen nach HGB, allerdings ist der Geschäfts- oder Firmenwert nicht planmäßig abzuschreiben. Schließlich ist dieser Wert gemäß IAS 36 als Vermögenswert auf seine Werthaltigkeit zu prüfen, sofern sich Hinweise ergeben, dass es diesbezüglich zu einer Wertminderung gekommen sein kann. _________________________________________________ 1 In enger Anlehnung an K ÜTING / W EBER , Der Konzernabschluss, Stuttgart 2012, S. 586. Grau unterlegt ist in Abbildung 21 jeweils der Betrag, der im Konzernabschluss nach IFRS bzw. HGB anzusetzen wäre. Anteil am neubewerteten Eigenkapital Ertrag stille Reserven Anteil am bilanziellen Eigenkapital HGB: Ansatz zu Anschaffungskosten IFRS: Ansatz zum anteiligen neubewerteten Eigenkapital Anschaffungskosten der Anteile Aufdeckung stiller Reserven Aufdeckung stiller Reserven Anschaffungskosten der Anteile Folgebewertung nach der Neubewertungsmethode <?page no="168"?> V. Kapitel: Zwischenergebniseliminierung 1 Grundlagen Nach der Einheitsfiktion hat der Konzernabschluss die VFE-Lage der einbezogenen Unternehmen so darzustellen, als ob diese insgesamt ein einziges Unternehmen wären. Deshalb ist die Summe der Ergebnisse der einzelnen Konzernunternehmen - auf dem Weg zum Konzernjahresergebnis - um die Gewinne und Verluste aus dem Liefer- und Leistungsverkehr zwischen den einbezogenen Konzernunternehmen zu bereinigen. Jene Ergebnisse aus Lieferungen und Leistungen, an denen ausschließlich in den Konzernabschluss einbezogene Unternehmen beteiligt sind, werden als Zwischenergebnisse bezeichnet. Aus Sicht der wirtschaftlichen Einheit ‚Konzern‘ sind diese i. S. d. Realisationsprinzips (noch) nicht realisiert; als realisiert gelten Gewinne und Verluste aus Konzernsicht schließlich erst dann, wenn sie durch Geschäfte mit Dritten am Markt - also über die ‚Konzerngrenzen‘ hinaus - bestätigt wurden (sog. Außenumsätze). Lieferungen und Leistungen, die lediglich innerhalb der wirtschaftlichen Einheit ‚Konzern‘ ausgetauscht wurden (sog. Innenumsätze), genügen diesem Anspruch nicht. Sie sind im Konzernabschluss erfolgsneutral zu behandeln. Sofern sich die Gegenstände aus Liefer- oder Leistungsbeziehungen zum (Konzern-)Bilanzstichtag noch innerhalb der Konzerngrenzen befinden, wurden aus Konzernsicht (bisher) keine Gewinne oder Verluste realisiert. Vielmehr wurden lediglich sog. Zwischengewinne und -verluste erzielt. § 304 HGB befasst sich mit der Behandlung der Zwischenergebnisse. Lesen Sie diesen vollständig! Achten Sie dabei auf das Wort ‚Zwischenergebnis‘! Ein Mutterunternehmen (MU) und zwei Tochterunternehmen (TU 1 , TU 2 ) bilden einen Konzern. Die drei Unternehmen U 1 , U 2 und U 3 sind hingegen nicht Teil dieses Konzerns. Durch die Pfeile wird in nachfolgender Grafik die Richtung der Lieferungen und Leistungen zwischen den Unternehmen angezeigt. Der grau markierte Kreis in der Abbildung 22 offenbart die ‚Konzerngrenzen‘. Hintergrund V. Kapitel <?page no="169"?> Kurseinheit II „Konsolidierung“ des Moduls/ Kurses „Konzernrechnungslegung“ 152 Abbildung 22: Beispiel zu Innen- und Außenumsätzen Aus Sicht von TU 1 (als rechtliche Einheit ‚Unternehmen‘) sind alle dargestellten Umsätze realisiert und im Einzelabschluss zu berücksichtigen. Da der Konzernabschluss aber entsprechend der Einheitsfiktion aufzustellen ist, führen die Lieferungen und Leistungen von TU 1 an MU und TU 2 aus Sicht des Konzerns lediglich zu Innenumsätzen. Aus Konzernsicht können die Konzernunternehmen quasi als unselbständige Betriebsstätten betrachtet werden. Ginge das Periodenergebnis von TU 1 unverändert in das Konzernergebnis ein, würden dort Beträge ausgewiesen, die aus Sicht des Konzerns (noch) nicht realisiert sind. Die Durchführung der Zwischenergebniseliminierung resultiert aus der Verpflichtung zur Anwendung des Realisationsprinzips für Zwecke der Konzernrechnungslegung. Das Realisationsprinzip wird im HGB u. a. durch das Anschaffungskostenprinzip umgesetzt. Danach sind im Konzernabschluss - wie bereits im Einzelabschluss nach HGB - Wertsteigerungen von Vermögensgegenständen über die Anschaffungs- oder Herstellungskosten hinaus erst dann zu berücksichtigen, wenn sie durch einen Umsatzvorgang (über die Unternehmensgrenzen hinaus) realisiert wurden. Mit der Zwischenergebniseliminierung ist für Vermögensgegenstände, die auf Lieferungen und Leistungen zwischen einbezogenen Konzernunternehmen beruhen, die Einhaltung der Anschaffungskostenobergrenze sicherzustellen. Vermögensgegenstände, die aus innerkonzernlichen Lieferungen und Leistungen resultieren, sind in der Konzernbilanz höchstens mit ihren (fortgeführten) Anschaffungs- oder Herstellungskosten aus Konzernsicht anzusetzen. Anschaffungs- oder Herstellungskosten können insofern nicht unbesehen aus den Einzelabschlüssen der einbezogenen Unternehmen übernommen werden; vielmehr sind diese aus Sicht der fiktiven rechtlichen Einheit ‚Konzern‘ zu ermitteln. In concreto gilt als Zwischenergebnis grundsätzlich die Differenz zwischen dem Wertansatz eines Vermögensgegenstands im Einzelabschluss und dem Wertansatz unter der Fiktion der rechtlichen Einheit des Konzerns. Konzern MU TU 2 TU 1 U 1 U 2 U 3 Realisationsprinzip als theoretische Grundlage Maßgeblicher Wertansatz <?page no="170"?> V. Kapitel: Zwischenergebniseliminierung 153 Innerhalb eines Konzerns verkauft ein Tochterunternehmen (TU) einen Vermögensgegenstand an das Mutterunternehmen (MU) für einen Preis von 1.500 GE. Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten betrugen aus Sicht des TU 1.200 GE. Am Konzernbilanzstichtag ist das MU (wirtschaftlicher) Eigentümer des Vermögensgegenstands. Im Einzelabschluss des TU ist ein realisierter Gewinn i. H. v. 300 GE (= 1.500 GE - 1.200 GE) auszuweisen. Da sich der Vermögensgegenstand zum Bilanzstichtag jedoch noch innerhalb der Konzerngrenzen befindet, handelt es sich bei dem Differenzbetrag aus Sicht des Konzerns um einen Zwischengewinn. Für Zwecke der Konzernrechnungslegung kann die Realisation des Gewinns erst dann angenommen werden, wenn der Vermögensgegenstand den Konzern durch Veräußerung an außerhalb des Konzernverbunds stehende Dritte verlassen hat. Während das MU den erworbenen Vermögensgegenstand im Einzelabschluss mit den Anschaffungskosten i. H. v. 1.500 GE ansetzen muss, kann dieser Wertansatz nicht in die Konzernbilanz übernommen werden. Der Vermögensgegenstand ist höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, wie sie sich aus Sicht der rechnungslegenden Einheit ‚Konzern‘ darstellen, anzusetzen. Dabei genügt es nicht, die ursprünglich beim TU angefallenen Anschaffungs- oder Herstellungskosten (1.200 GE) in der Konzernbilanz zu aktivieren. Der Vermögensgegenstand ist vielmehr so zu bewerten, als wenn MU und TU von vornherein eine rechtliche Einheit gewesen wären. Dafür sind die Konzernanschaffungs- oder Konzernherstellungskosten zu ermitteln, die - wie im vorliegenden Fall - mit den ursprünglichen Anschaffungs- und Herstellungskosten des TU übereinstimmen können, aber nicht müssen. Die Eliminierung von Zwischenergebnissen ergibt sich im HGB jedoch bereits (implizit) als Konsequenz aus der Verpflichtung zur Einhaltung der Bewertungsvorschriften. Zudem regelt § 304 Abs. 1 HGB die Zwischenergebniseliminierung für in den Konzernabschluss zu übernehmende Gegenstände, die ganz oder teilweise auf Lieferungen und Leistungen zwischen in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen beruhen. Obwohl § 304 HGB in die Bestimmungen zur Konsolidierung (§§ 301 bis 307 HGB) und nicht in die Bewertungsvorschriften (§§ 308, 309 HGB) eingeordnet wurde, ist diese Norm dennoch als Bewertungsvorschrift ausgestaltet. Dies erklärt auch, warum der Begriff ‚Zwischenergebnis‘ - wie Ihnen bei der Lektüre des Gesetzestextes aufgefallen sein sollte - in § 304 Abs. 1 HGB keine Verwendung findet. Rechtliche Grundlagen der Zwischenergebniseliminierung V. Kapitel <?page no="171"?> Kurseinheit II „Konsolidierung“ des Moduls/ Kurses „Konzernrechnungslegung“ 154 2 Kriterien der Zwischenergebniseliminierung 2.1 Überblick Alle Positionen der Konzernbilanz sind unter der Fiktion der rechtlichen Einheit zu bewerten. Liegen die folgenden Voraussetzungen kumulativ vor, ist eine Zwischenergebniseliminierung vorzunehmen: (1) eine Lieferung oder Leistung wurde zwischen in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen ausgetauscht (Innenumsatz), (2) diese Lieferung oder Leistung hat bei dem empfangenden Unternehmen zu einem Vermögensgegenstand geführt, (3) dieser Vermögensgegenstand muss in der Konzernbilanz angesetzt werden, (4) der aus dem Einzelabschluss (HB II) resultierende Wertansatz dieser Position ist aus Konzernsicht nicht zulässig. Abbildung 23: Kriterien zur Prüfung, ob eine Zwischenergebniseliminierung erforderlich ist Start (1) Lieferung oder Leistung zwischen einbezogenen Unternehmen (Innenumsatz)? (4) Aus Konzernsicht unzulässiger Wertansatz in der HB II? (6) Liegt der Befreiungstatbestand ‚unbedeutende Zwischenergebnisse‘ vor? nein nein ja ja ja (2) Vorliegen eines Vermögensgegenstands? (3) Aktivierung in der Konzernbilanz? (5) kein Zwischenergebnis nein (8) Pflicht zur Zwischenergebniseliminierung (7) Wahlrecht zur Zwischenergebniseliminierung ja ja nein nein Voraussetzungen <?page no="172"?> V. Kapitel: Zwischenergebniseliminierung 155 Abbildung 23 enthält die für die Eliminierung von Zwischenergebnissen relevanten Kriterien, die in den nachfolgenden Abschnitten genauer erläutert werden. Anhand der Fragen (1) bis (4) wird geprüft, ob die Voraussetzungen für das Entstehen von Zwischenergebnissen erfüllt sind. Ist dies der Fall, muss geprüft werden, ob die Inanspruchnahme einer Ausnahmeregelung von der Verpflichtung zur Zwischenergebniseliminierung möglich ist: Frage (6). Die Prüfung endet demgemäß mit der Feststellung, ob ein Wahlrecht (7) oder eine Pflicht (8) zur Zwischenergebniseliminierung besteht. 2.2 Voraussetzungen 2.2.1 Lieferungen oder Leistungen zwischen einbezogenen Unternehmen § 304 HGB bezieht sich auf sämtliche Lieferungen und Leistungen zwischen Unternehmen, die im Wege der Vollkonsolidierung in den Konzernabschluss einbezogen werden (Schritt 1 der Abbildung 23). Dies gilt für den Austausch zwischen einzelnen Tochterunternehmen sowie auch für Lieferungen und Leistungen zwischen dem Mutterunternehmen und den Tochterunternehmen. Unerheblich ist dabei auch die Richtung der Lieferung oder Leistung, d. h. die Frage, ob das Mutter- oder ein Tochterunternehmen die Rolle des Lieferanten oder des Empfängers innehat. Die Einbeziehung in die Zwischenergebniseliminierung umfasst zudem Sach- und Dienstleistungen gleichermaßen. Abbildung 24: Lieferungen und Leistungen zwischen Konzernunternehmen i. S. d. Zwischenergebniseliminierung Die Regelung bezieht sich also lediglich auf Lieferungen und Leistungen zwischen in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Die Eliminierung von Zwischenergebnissen kann daher unterbleiben, wenn ein nichtkonsolidiertes Tochterunternehmen beteiligt ist. Darin ist ein zwar ein Verstoß gegen die Einheitsfiktion zu sehen, dieser ist jedoch in der Abgrenzung des Konsolidierungskreises begründet. Nicht in den Konzernabschluss einbezogene Tochterunternehmen gelten im Hinblick auf die Zwischeneliminierung als außenstehende Dritte. Konzern MU TU 2 TU 1 Prüfung des Erfordernisses einer Zwischenergebniseliminierung Relevante Lieferungen und Leistungen Relevanz des Einbezugs von Tochterunternehmen in den Konzernabschluss V. Kapitel <?page no="173"?> Kurseinheit II „Konsolidierung“ des Moduls/ Kurses „Konzernrechnungslegung“ 156 Grundsätzlich sind nur unmittelbare Liefer- und Leistungsverhältnisse zu berücksichtigen. Erbringt ein in den Konzernabschluss einbezogenes Unternehmen Lieferungen und Leistungen gegenüber einem außenstehenden Dritten und veräußert dieser die Gegenstände der Liefer- und Leistungsbeziehung anschließend wieder an ein einbezogenes Unternehmen (sog. Dreiecksgeschäft), sind diese (mittelbaren) Lieferungen und Leistungen nicht Gegenstand der Zwischenergebniseliminierung. Ein in den Konzernabschluss einbezogenes Tochterunternehmen TU 1 erbringt gegenüber einem Unternehmen U, welches nicht zum Konzern gehört, eine Lieferung i. H. v. 1.200 GE. Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten bei TU 1 betrugen 1.000 GE. Die entsprechenden Vermögensgegenstände werden von U wiederum für 1.400 GE an das in den Konzernabschluss einbezogene Tochterunternehmen TU 2 veräußert. Abbildung 25: Dreiecksgeschäft Zwischen den in den Konzernabschluss einbezogenen Tochterunternehmen TU 1 und TU 2 liegt kein unmittelbares Leistungsverhältnis vor. Der Gewinn aus der Differenz zwischen den Anschaffungskosten bei TU 1 und dem von TU 1 erzielten Verkaufserlös i. H. v. 200 GE (= 1.200 GE - 1.000 GE) gilt als realisiert. Im Konzernabschluss ist die Leistung mit 1.400 GE zu bewerten. Durch die Einschaltung eines nichteinbezogenen Unternehmens, z. B. ein Tochterunternehmen, welches aus Wesentlichkeitsgründen nicht auf Basis der Vollkonsolidierung in den Konzernabschluss einbezogen wird, kann die Verpflichtung zur Zwischenergebniseliminierung jedoch vorsätzlich umgangen werden. Im Falle eines solchen Umgehungstatbestands gebietet es der Zweck der Zwischenergebniseliminierung, wie bei unmittelbaren Lieferungen oder Leistungen zwischen einbezogenen Unternehmen zu verfahren. Fraglich ist allerdings, ob der zuständige Abschlussprüfer diesen Umgehungstatbestand erkennt. Die Zwischenergebniseliminierung kann bei Dreiecksgeschäften unterbleiben, sofern diese nicht mit der Absicht erfolgen, die Eliminierung zu umgehen. Konzern MU TU 2 TU 1 U Unmittelvs. mittelbare Lieferungen und Leistungen Umgehung der Zwischenergebniseliminierung <?page no="174"?> V. Kapitel: Zwischenergebniseliminierung 157 2.2.2 Vorliegen eines Vermögensgegenstands Voraussetzung für das Entstehen eines Zwischenergebnisses ist zudem, dass die innerkonzernliche Lieferung oder Leistung bei dem empfangenden Unternehmen zu einem Vermögensgegenstand geführt hat (Schritt 2 der Abbildung 23). Da der Begriff ‚Vermögensgegenstand‘ jeweils Sachen und Rechte gleichermaßen umfasst, sind materielle und immaterielle Vermögensgegenstände in die Zwischenergebniseliminierung einzubeziehen. Dabei ist unerheblich, unter welcher Bilanzposition ein solcher Vermögensgegenstand auszuweisen ist. Nicht erforderlich ist, dass der Vermögensgegenstand in der zum Bilanzstichtag vorliegenden Form Gegenstand des Austauschverhältnisses gewesen ist. Dies bringt der handelsrechtliche Gesetzestext durch die Formulierung zum Ausdruck, dass der Vermögensgegenstand zumindest teilweise auf einer innerkonzernlichen Lieferung oder Leistung „beruhen“ muss. Dies gilt als gegeben, wenn eine innerkonzernliche Lieferung oder Leistung bei der Aktivierung eines Vermögensgegenstands (mit)berücksichtigt wird, also „teilweise“ im zum Bilanzstichtag vorliegenden Vermögensgegenstand enthalten ist. Eine Zwischenergebniseliminierung ist erforderlich, wenn ein Vermögensgegenstand mit Gewinnaufschlag zu den ursprünglichen Anschaffungskosten von einem Tochterunternehmen an das Mutterunternehmen geliefert wird und dieser Vermögensgegenstand dann in der Produktion untergeht. Voraussetzung ist jedoch (wie im nächsten Schritt zu überprüfen ist), dass der sich bei der Produktion ergebende Vermögensgegenstand zum Bilanzstichtag noch innerhalb der Konzerngrenzen befindet. 2.2.3 Aktivierung in der Konzernbilanz Gemäß § 304 Abs. 1 HGB bezieht sich die Zwischenergebniseliminierung nur auf Vermögensgegenstände, die in der Konzernbilanz angesetzt werden (Schritt 3 der Abbildung 23). Dadurch wird sichergestellt, dass Vermögensgegenstände, die bis zum Bilanzstichtag an Dritte weiterveräußert wurden, nicht in die Zwischenergebniseliminierung einbezogen werden. Da über die Aktivierung in der Konzernbilanz nach dem für das Mutterunternehmen geltenden Recht - unabhängig von den zugrundeliegenden Einzelabschlüssen - zu entscheiden ist, kann es ausnahmsweise dazu kommen, dass ein Vermögensgegenstand im Konzernabschluss, aber nicht im Einzelabschluss eines einbezogenen Unternehmens ausgewiesen wird. Zwischenergebnisse, die auf derartige Sachverhalte entfallen, sind ebenfalls zu eliminieren. Eine Zwischenergebniseliminierung kommt hingegen nicht in Betracht, wenn ein Vermögensgegenstand lediglich im Einzel-, nicht aber im Konzernabschluss ausgewiesen wird. Begriffsbestimmung ‚Form‘ des Vermögensgegenstands zum Lieferbzw. Leistungszeitpunkt vs. zum Bilanzstichtag Ausweis in der Konzernbilanz V. Kapitel <?page no="175"?> Kurseinheit II „Konsolidierung“ des Moduls/ Kurses „Konzernrechnungslegung“ 158 Ist ein Vermögensgegenstand zwar im Konzernabschluss, aber nicht im Einzelabschluss eines Konzernunternehmens enthalten, wurde die Ansatzkorrektur (Ausweis des Vermögensgegenstands) bereits im Rahmen der Erstellung der HB II vorgenommen. Diese ist von der anschließend ggf. erforderlichen Zwischenergebniseliminierung, der Bewertungskorrektur, zu unterscheiden. Konzerninterne Lieferungen und Leistungen, die sich nur in den jeweiligen GuV niederschlagen, sich also zum Bilanzstichtag nicht mehr als Vermögensposition in der Bilanz wiederfinden, sind nicht Gegenstand der Zwischenergebniseliminierung. Diese sind im Rahmen der Aufwands- und Ertragskonsolidierung, welche in Kapitel IX dargestellt wird, zu berücksichtigen. Sofern die Stichtage der Einzelabschlüsse von dem Konzernbilanzstichtag abweichen, können sich Besonderheiten ergeben. Schließlich kann ein Unternehmen in den Konzernabschluss einbezogen werden, ohne einen Zwischenabschluss aufzustellen, wenn der Abschlussstichtag des Konzernunternehmens nicht mehr als drei Monate vor dem Konzernbilanzstichtag liegt. Wenn ein Vermögensgegenstand, auf den ein Zwischenergebnis entfällt, am (früheren) Stichtag des Einzelabschlusses noch im (wirtschaftlichen) Eigentum dieses Unternehmens steht (und somit in den Konzernabschluss einbezogen wird), ist das Zwischenergebnis auch dann zu eliminieren, wenn der Vermögensgegenstand bis zum Konzernbilanzstichtag an Dritte veräußert wurde. 2.2.4 Konzernspezifisch nicht zulässiger Wertansatz Wenn die ersten drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind, entsteht ein Zwischenergebnis schließlich immer nur, sofern die Bewertung der betroffenen Vermögensgegenstände in der HB II eines Einzelunternehmens von der aus der Sicht des Konzerns abweicht (Schritt 4 der Abbildung 23). Der Bewertungsvergleich ist erst dann zu vollziehen, wenn die konzerneinheitliche Bewertung erfolgt ist. Entsprechend ist zum einen der Wert aus der HB II heranzuziehen. Dieser ist mit jenem Betrag zu vergleichen, der sich aus Konzernsicht ergeben würde. 2.3 Befreiungstatbestand Sind die vier Voraussetzungen kumulativ erfüllt, ist zu prüfen, ob die Zwischenergebnisse von untergeordneter Bedeutung für das Bild der VFE-Lage des Konzerns sind (Schritt 6 der Abbildung 23). Ist dies der Fall sieht § 304 Abs. 2 HGB ein Wahlrecht zum Verzicht auf die Zwischenergebniseliminierung vor. In dieser Regelung kommt der Grundsatz der Wesentlichkeit zum Ausdruck. Hierbei ist die Bedeutung für das Bild der wirtschaftlichen Lage des Konzerns (und nicht für das Bild eines einzelnen Konzernunternehmens) relevant. Ausschließliche Erfassung in der GuV Abweichende Abschlussstichtage Wertdifferenzen Letzter Prüfungsschritt <?page no="176"?> V. Kapitel: Zwischenergebniseliminierung 159 Das Wahlrecht stellt nicht zwingend auf die Gesamtheit der Zwischenergebnisse ab. Es ist zulässig und in vielen Fällen erforderlich, den Verzicht auf ausgewählte Bereiche des Konzernabschlusses zu beschränken. Dem Gesetzestext ist nicht zu entnehmen, ob bei der Beurteilung der Bedeutung auf den Einzel- oder Gesamtbetrag der nicht eliminierten Zwischenergebnisse abzustellen ist. Es erscheint jedoch sinnvoll, Zwischengewinne und -verluste, sofern sie in der Konzernbilanz sowie der Konzern-GuV dieselben Positionen betreffen, zur Beurteilung ihrer Bedeutung für die VFE-Lage des Konzerns saldiert zu betrachten. Zur Entscheidung, ob eine Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung zulässig ist, sollte der saldierte Gesamtbetrag der nicht eliminierten Zwischenergebnisse in Relation zu den folgenden Größen betrachtet werden: Gesamtbetrag der in der betroffenen Position der Konzernbilanz auszuweisenden Vermögensgegenstände sowie Höhe des Konzernergebnisses. Die Relation zum (Einzel-)Betrag der einzelnen Vermögensgegenstände ist hingegen für die Beurteilung unerheblich. Zur Einschätzung der Bedeutung ist es erforderlich, die Zwischenergebnisse zumindest näherungsweise zu bestimmen. Um den mit dem Wahlrecht verbundenen Wirtschaftlichkeitseffekt nicht entscheidend zu beeinträchtigen, sind an die Abschätzung der Zwischenergebnisse geringere Genauigkeitsansprüche zu stellen, wenn bereits frühzeitig erkennbar ist, dass auf ihre Eliminierung ohnehin aufgrund untergeordneter Bedeutung verzichtet werden kann. Die Ausübung des Wahlrechts unterliegt dem Stetigkeitsgebot des § 297 Abs. 3 Satz 2 HGB, wonach die auf den vorhergehenden Konzernabschluss angewandten Konsolidierungsmethoden beizubehalten sind. Der Begriff der Konsolidierungsmethode ist weit auszulegen und umfasst auch das im Rahmen der Zwischenergebniseliminierung eingeräumte Wahlrecht. Von einer einmal gewählten Vorgehensweise darf daher nur in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden. Abweichungen von der Wahlrechtsausübung in den Vorjahren sind im Konzernanhang anzugeben und zu begründen. Darüber hinaus ist ebenda der daraus resultierende Einfluss auf die VFE-Lage des Konzerns darzustellen. Stetigkeit bedeutet allerdings nicht, dass auf eine Zwischenergebniseliminierung mit dem Verweis auf das Vorjahresvorgehen zu verzichten ist, wenn die nunmehr zu berücksichtigenden Zwischenergebnisse für die Darstellung des Bildes der wirtschaftlichen Lage des Konzerns nicht mehr von untergeordneter Bedeutung sind. In einem solchen Fall würde schließlich auch das Wahlrecht nicht mehr bestehen, auf eine Zwischenergebniseliminierung zu verzichten. Beurteilung der Bedeutung der Zwischenergebnisse Grundsatz der Stetigkeit V. Kapitel <?page no="177"?> Kurseinheit II „Konsolidierung“ des Moduls/ Kurses „Konzernrechnungslegung“ 160 3 Ermittlung der Zwischenergebnisse 3.1 Organisatorische Voraussetzungen Um die Zwischenergebnisse ermitteln zu können, ist eine Vielzahl von Informationen erforderlich. So sind zunächst die in den Konzernabschluss zu übernehmenden Vermögensgegenstände, die ganz oder teilweise aus dem konzerninternen Liefer- und Leistungsverkehr stammen, zu identifizieren. Anschließend sind die Wertansätze dieser Vermögensgegenstände aus Sicht des Konzerns zu ermitteln und den Wertansätzen in den HB II gegenüberzustellen. Die Sammlung und Auswertung der für die Zwischenergebniseliminierung erforderlichen Informationen kann (1) dezentral oder (2) zentral organisiert sein: (1) Bei der dezentralen Organisation der Zwischenergebniseliminierung werden die Aufgaben entweder vom abgebenden oder vom empfangenden Unternehmen der Lieferung oder Leistung wahrgenommen. Als zweckmäßig hat sich hierbei erwiesen, dass das Empfängerunternehmen dem Lieferunternehmen mitteilt, welche Vermögensgegenstände, die auf konzerninternen Lieferungen oder Leistungen beruhen, bei ihm am Bilanzstichtag noch vorhanden sind und mit welchem Wertansatz diese geführt werden. Diese Informationen werden anschließend zusammen mit weiteren für die Durchführung der Zwischenergebniseliminierung erforderlichen Angaben durch das Lieferunternehmen an die im Konzern für die Konsolidierung zuständige Stelle weitergeleitet. (2) Im Falle der zentralen Organisation der Zwischenergebniseliminierung werden die erforderlichen Informationen der Konsolidierungsstelle, die regelmäßig dem Mutterunternehmen zugeordnet sein wird, direkt von den beteiligten Unternehmen zur Verfügung gestellt. Das empfangende Unternehmen meldet die auf konzerninternen Lieferungen und Leistungen beruhenden Bestände des Bilanzstichtags sowie die entsprechenden Wertansätze. Das liefernde Unternehmen übermittelt die (bisher) nur ihm vorliegenden Angaben (z. B. Kalkulationsunterlagen) zur Ermittlung des Wertansatzes im Hinblick auf die Zwischenergebniseliminierung. Bestehen zwischen den Konzernunternehmen umfangreiche Liefer- und Leistungsbeziehungen und erstrecken sich diese insb. über mehrere Stufen der Konzernhierarchie, ist eine zentrale Organisation der Zwischenergebniseliminierung vorteilhaft. Grundsätzliches Vorgehen Organisatorische Verantwortung <?page no="178"?> V. Kapitel: Zwischenergebniseliminierung 161 Ein in den Konzernabschluss einbezogenes Tochterunternehmen TU 1 erbringt gegenüber einem ebenfalls einbezogenen Tochterunternehmen TU 2 eine Leistung. Bei der dezentralen Organisation sind für die Bereitstellung der für die Zwischenergebniseliminierung erforderlichen Informationen zwei Informationsrichtungen denkbar: TU 2 TU 1 MU und TU 1 TU 2 MU. Im Falle einer zentralen Organisation berichten sowohl TU 1 als auch TU 2 direkt an das Mutterunternehmen. 3.2 Ermittlung der auf konzerninternen Lieferungen und Leistungen beruhenden Vermögensgegenstände Die Ermittlung der Bestände an Vermögensgegenständen, die aus konzerninternen Lieferungen und Leistungen resultieren, kann auf unterschiedliche Weise erfolgen: (1) Für Vermögensgegenstände, die in der Konzernbilanz nach dem Grundsatz der Einzelbewertung erfasst werden, kommt die individuelle Bestandsermittlung in Betracht. Sollten gleichartige Vermögensgegenstände sowohl von einbezogenen als auch von nichteinbezogenen Unternehmen geliefert werden, ist dabei eine Kenntlichmachung der Bestände erforderlich. Das gleiche gilt für den Fall, dass verschiedene einbezogene Unternehmen gleichartige Vermögensgegenstände liefern. Nur so kann festgestellt werden, aus welchen Lieferungen und Leistungen sich ein Endbestand zusammensetzt. (2) Pauschale Bewertungsverfahren sind hingegen heranzuziehen, sofern eine eindeutige Zuordnung des Endbestands zu Lieferungen und Leistungen einbezogener und nichteinbezogener Unternehmen nicht möglich ist. Die Anwendung der pauschalen Bewertungsverfahren ist unter den gleichen Voraussetzungen wie im Einzelabschluss zulässig, wobei sich eine solche Vorgehensweise in der Praxis auf das Vorratsvermögen beschränken wird: Das Verfahren des gewogenen Durchschnitts darf gemäß § 298 Abs. 1 i. V. m. § 256 HGB angewendet werden. Hierbei wird unterstellt, dass sich der Endbestand in verhältnismäßig gleicher Weise aus konzerninternen und -fremden Lieferungen und Leistungen zusammensetzt wie die gesamten Lieferungen und Leistungen des abgelaufenen Geschäftsjahres. Die Verbrauchsfolgefiktionen ‚Lifo‘ und ‚Fifo‘ sind ebenfalls als pauschale Bewertungsverfahren einsetzbar, um den Endbestand in konzerninterne und konzernfremde Lieferungen aufzuteilen. Möglichkeiten der Bestandsermittlung V. Kapitel <?page no="179"?> Kurseinheit II „Konsolidierung“ des Moduls/ Kurses „Konzernrechnungslegung“ 162 Ein Rückgriff auf jene Verbrauchsfolgefiktionen, die auf die Besonderheiten eines Konzernverbunds abstellen, also die sog. Kifo-Methode (Konzern in - first out) und die sog. Kilo-Methode (Konzern in - last out), wird aufgrund der Auswirkungen des BilMoG auf das HGB in der Literatur überwiegend als nicht (mehr) zulässig angesehen. Es findet sich jedoch auch die Auffassung, dass die Kifo- und die Kilo-Methode als konzernspezifische Verbrauchsfolgeverfahren zusätzlich zu den in § 256 HGB genannten Verfahren berücksichtigt werden können. Insbesondere die Anwendung des Kifo-Verfahrens reduziert den Umfang der Zwischenergebniseliminierung erheblich. Die Anwendung dieses Verfahrens erscheint somit - auch im Hinblick auf den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Konzernrechnungslegung - weiterhin sinnvoll und ist - wegen der Eigenart des Konzernabschlusses unter Bezug auf § 298 Abs. 1 Satz 1 HGB - wohl auch zu rechtfertigen. 3.3 Bewertung der auf konzerninternen Lieferungen und Leistungen beruhenden Vermögensgegenstände 3.3.1 Konkretisierung des Begriffs ‚Zwischenergebnisse‘ Differenzen zwischen dem Wertansatz eines Vermögensgegenstands in der HB II eines einbezogenen Unternehmens und dessen Bewertung unter der Fiktion der rechtlichen Einheit des Konzerns werden als Zwischenergebnisse bezeichnet. Zwischenergebnisse können sich sowohl aus positiven als auch aus negativen Differenzen ergeben. Liegt der Wertansatz eines Vermögensgegenstands aus Sicht des Einzelunternehmens in der HB II über dem relevanten Wert in der Konzernbilanz, stellt diese Differenz einen Zwischengewinn, im entgegengesetzten Fall einen Zwischenverlust dar (vgl. Abbildung 26). In der Praxis treten Zwischengewinne erfahrungsgemäß wesentlich häufiger als Zwischenverluste auf. Abbildung 26: Ermittlung von Zwischengewinnen und Zwischenverlusten Ansatz in der HB II Ansatz in der Konzernbilanz Zwischenverlust Ansatz in der HB II Zwischengewinn Ansatz in der Konzernbilanz Zwischenverlust Zwischengewinn Zwischengewinne und Zwischenverluste <?page no="180"?> V. Kapitel: Zwischenergebniseliminierung 163 Der Einzelbilanzwert der HB II resultiert aus der Anpassung des Einzelbilanzwertes der HB I an die Vorgaben des Mutterunternehmens. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen der Abschnitte 4.3 und 4.4 im I. Kapitel dieses Kurses/ Moduls verwiesen. Im Sinne der handelsrechtlichen Vorschriften (für den Einzelabschluss) kommen für die Bewertung eines Vermögensgegenstands unter der Fiktion der rechtlichen Einheit folgende handelsrechtliche Bewertungsmaßstäbe für den Konzernabschluss in Betracht: (1) (fortgeführte) Konzernanschaffungskosten, (2) (fortgeführte) Konzernherstellungskosten und (3) niedrigerer Wertansatz. Konzernanschaffungs- und Konzernherstellungskosten unterscheiden sich in ihren Bestandteilen nicht von den Bewertungsmaßstäben des Einzelabschlusses. Die Bezeichnungserweiterung ‚Konzern-‘ hat lediglich klarstellenden Charakter und betont die veränderte Sichtweise. Korrespondierend zum Einzelabschluss stellen die (fortgeführten) Konzernanschaffungs- oder Konzernherstellungskosten die Obergrenze für die Bewertung von Vermögensgegenständen im Konzernabschluss dar. Auch die niedrigeren Wertansätze ergeben sich im Konzernabschluss unter den gleichen Bedingungen wie im Einzelabschluss. So ist handelsrechtlich auch im Konzern die Beachtung des Niederstwertprinzips sicherzustellen, d. h., es ist zu prüfen, ob ein niedrigerer Wert gemäß § 253 Abs. 3 bzw. Abs. 4 HGB angesetzt werden muss oder kann. Bei abnutzbaren Vermögensgegenständen des Anlagevermögens, auf die Zwischenergebnisse entfallen, ist der fortgeführte Wertansatz in der HB II grundsätzlich den um planmäßige Abschreibungen verminderten Konzernanschaffungs- oder Konzernherstellungskosten gegenüberzustellen. Wurden im Hinblick auf den Wert in der HB II außerplanmäßige Abschreibungen vorgenommen, werden solche aus denselben Gründen regelmäßig auch im Konzernabschluss nachzuvollziehen sein. Eine Lieferung oder Leistung zwischen zwei einbezogenen Unternehmen zu einem Preis, der unter den Konzernanschaffungs- oder Konzernherstellungskosten liegt, erfordert nicht zwangsläufig die vollständige Eliminierung des Differenzbetrags zwischen dem Einzelbilanzwert nach HB II und den höheren Konzernanschaffungs- oder Konzernherstellungskosten. Es ist vielmehr zu prüfen, ob die Konzernanschaffungs- oder Konzernherstellungskosten - z. B. aufgrund mangelnder Marktgängigkeit der Vermögensgegenstände - um außerplanmäßige Abschreibungen zu vermindern sind und die Eliminierung von Zwischenergebnissen dadurch ganz oder teilweise entbehrlich wird. Relevanter Einzelbilanzwert Bewertung unter der Fiktion der rechtlichen Einheit des Konzerns Wertmaßstäbe im Überblick V. Kapitel <?page no="181"?> Kurseinheit II „Konsolidierung“ des Moduls/ Kurses „Konzernrechnungslegung“ 164 3.3.2 Konzernanschaffungskosten Anschaffungskosten stellen den Bewertungsmaßstab für erworbene Vermögensgegenstände, die durch das Empfängerunternehmen nicht weiter be- oder verarbeitet wurden, dar. Diese umfassen nach § 255 Abs. 1 HGB alle Ausgaben, die zu leisten sind, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen. Voraussetzung ist, dass sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können. Anschaffungskosten setzen sich - auf Unternehmens- und auf Konzernebene - aus den folgenden Bestandteilen zusammen: (1) Anschaffungspreis, (2) Anschaffungspreisminderungen, (3) Anschaffungsnebenkosten sowie (4) nachträgliche Anschaffungskosten. Ein in den Konzernabschluss einbezogenes Tochterunternehmen TU 1 erwirbt von einem außenstehenden Dritten U 1 einen Vermögensgegenstand für 5.000 GE (Anschaffungspreis). Die Umsatzsteuer bleibt unberücksichtigt, weil es sich hierbei um einen ‚durchlaufenden Posten‘ handelt. U 1 berechnet für den Transport 100 GE (Anschaffungsnebenkosten). Darüber hinaus fallen schließlich nach Lieferung 1.000 GE für den Umbau des Vermögensgegenstands durch ein anderes außerhalb des Konzernverbunds stehendes Unternehmen U 2 an (nachträgliche Anschaffungskosten), um die Betriebsbereitschaft herzustellen. Die Anschaffungskosten für TU 1 ergeben sich wie folgt: 5.000 GE + 100 GE + 1.000 GE = 6.100 GE. Trotz gleicher Bestandteile auf Einzel- und Konzernebene können sich jedoch die Anschaffungskosten aus Sicht eines einzelnen Konzernunternehmens von den Anschaffungskosten aus Sicht des Konzerns (also von den Konzernanschaffungskosten) unterscheiden. Die Konzernanschaffungskosten basieren auf den Anschaffungskosten des Konzernunternehmens, das den Vermögensgegenstand von einem außenstehenden Dritten erworben hat. Dadurch soll sichergestellt werden, dass ein im innerkonzernlichen Verrechnungspreis enthaltenes Veräußerungsergebnis nicht in die Konzernanschaffungskosten eingeht. Da die inhaltliche Abgrenzung der Anschaffungskosten keine Wahlrechte einräumt, sollte die konzerneinheitliche Bewertung kein zusätzliches Problem darstellen, so dass die Anschaffungskosten eines Vermögensgegenstands in der HB I und der HB II des in Rede stehenden Konzernunternehmens regelmäßig übereinstimmen werden, sofern beide Handelsbilanzen nach HGB erstellt wurden. Es ist jedoch dafür Sorge zu tragen, dass auch dieser Ausgangsbetrag um ggf. darin enthaltene Zwischenergebnisse bereinigt wird. Bestandteile Besonderheit der Konzernanschaffungskosten <?page no="182"?> V. Kapitel: Zwischenergebniseliminierung 165 Fallen im Rahmen des Erwerbs eines Vermögensgegenstands von einem Dritten Anschaffungsnebenkosten auf Grund von Leistungen eines Konzernunternehmens an, sind diese um Zwischenergebnisse zu bereinigen. Die Anschaffungskosten eines fremdbezogenen Vermögensgegenstands sind um diejenigen Beträge zu erhöhen, die aus Sicht des Konzerns, nicht aber für das liefernde Konzernunternehmen zu den Anschaffungskosten zählen. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um Ausgaben zur Herstellung der Betriebsbereitschaft, sofern diese auf Ebene des liefernden Konzernunternehmens noch nicht erreicht wurde, oder um Transportkosten zum liefernden Konzernunternehmen, wenn solche von diesem nicht aktiviert wurden. Soweit diese Konzernanschaffungsnebenkosten oder nachträglichen Konzernanschaffungskosten auf Lieferungen oder Leistungen einbezogener Unternehmen entfallen, sind die relevanten Beträge ebenfalls in die Zwischenergebniseliminierung einzubeziehen. Zusammenfassend ergibt sich zur Ermittlung der Konzernanschaffungskosten folgendes Schema: Anschaffungskosten des Vermögensgegenstands, die beim Erwerb von einem außerhalb des Konzernverbunds stehenden Dritten angefallen sind +/ - in diesen Anschaffungskosten ggf. enthaltene Zwischenergebnisse (+ bei Zwischenverlusten/ - bei Zwischengewinnen) + Konzernanschaffungsnebenkosten (um Zwischenergebnisse bereinigt) + nachträgliche Konzernanschaffungskosten (um Zwischenergebnisse bereinigt) = Konzernanschaffungskosten Aufgabe 17: In Abwandlung zum obigen Beispiel wird nun angenommen, dass der Transport nicht durch U 1 und der Umbau nicht durch U 2 , sondern durch das ebenfalls in den Konzernabschluss einbezogene Tochterunternehmen TU 2 erfolgten. Es sei zudem unterstellt, dass bei beiden Leistungen jeweils ein Gewinnaufschlag von 100 % auf die einzeln zurechenbaren Kosten berechnet wurde. Ermitteln Sie die Konzernanschaffungskosten! Begründen Sie Ihr Vorgehen kurz! Bei einem Eigentumswechsel innerhalb eines Konzerns können Ausgaben auftreten, die innerhalb einer rechtlichen Einheit ausgeschlossen sind (z. B. Grunderwerbsteuer oder Notariatskosten bei Immobiliengeschäften zwischen Konzernunternehmen). Die Berücksichtigung dieser rechtlich begründeten Transaktionskosten als Aufwand widerspricht der Betrachtung des Konzerns als rechtliche Einheit; dies gilt grundsätzlich auch für deren Aktivierung als Anschaffungsnebenkosten. Der innerkonzernliche Eigentumswechsel ist in einem solchen Fall als Änderung der Nutzung der Immobilie zu betrachten, die zu diesen Ausgaben führt. Da solche Ausgaben aktivierungspflichtig sind, liegen nachträgliche Anschaffungsnebenkosten des Konzerns vor. (Nachträgliche) Konzernanschaffungsnebenkosten Ermittlungsschema V. Kapitel <?page no="183"?> Kurseinheit II „Konsolidierung“ des Moduls/ Kurses „Konzernrechnungslegung“ 166 3.3.3 Konzernherstellungskosten 3.3.3.1 Grundlagen und Problemstellung Herstellungskosten bilden den Bewertungsmaßstab für Vermögensgegenstände, die durch das rechnungslegende Unternehmen erstellt wurden. Diese sind gemäß § 255 Abs. 2, 2a und 3 HGB zu ermitteln. Sie umfassen Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung, Erweiterung oder Verbesserung eines Vermögensgegenstands entstehen. Dabei sind aktivierungspflichtige Bestandteile und solche, deren Berücksichtigung einem Wahlrecht unterliegen, zu unterscheiden; Bestandteile, für die ein Aktivierungsverbot besteht, dürfen nicht einbezogen werden: Aktivierungspflichtig sind die im Rahmen des Herstellungsprozesses anfallenden Einzelkosten, angemessene Teile der Material- und Fertigungsgemeinkosten sowie der durch die Fertigung veranlasste Werteverzehr des Anlagevermögens. Für angemessene Teile der allgemeinen Verwaltungskosten, der Aufwendungen für soziale Einrichtungen des Betriebs, der freiwilligen sozialen Leistungen und der betrieblichen Altersversorgung sowie für sich aus der Finanzierung der Herstellung ergebende Fremdkapitalzinsen bestehen Einbeziehungswahlrechte, soweit diese auf den Herstellungszeitraum entfallen. Im Hinblick auf Vertriebs-, Forschungs- und kalkulatorische Kosten besteht ein Aktivierungsverbot. Nach § 298 Abs. 1 HGB sind diese Regelungen auf den Konzernabschluss entsprechend anzuwenden. Allerdings können die im Einzelabschluss angesetzten Herstellungskosten aus zwei Gründen nicht ohne weiteres in den Konzernabschluss übernommen werden: (1) Es ist möglich, dass die Abgrenzung der Herstellungskosten im Einzelabschluss (HB I) nicht mit der konzerneinheitlich festzulegenden Einbeziehung im Hinblick auf die Wahlbestandteile übereinstimmt. (2) Einzelne Bestandteile der Herstellungskosten können aus Konzernsicht einen anderen Charakter haben als aus der Sicht eines einzelnen (Konzern-)Unternehmens, weshalb sie auch anders zu behandeln sind. Bei der Übernahme selbsterstellter Vermögensgegenstände in den Konzernabschluss müssen somit folgende Anpassungsschritte im Hinblick auf die Bewertung vorgenommen werden, wobei - wie aus Abbildung 27 ersichtlich ist, eigentlich lediglich Schritt (2) der Zwischenergebniseliminierung zuzurechnen ist: (1) Herstellung einer konzerneinheitlichen Bewertung durch Anpassung der Herstellungskosten in der HB II 1 sowie (2) Ermittlung der Konzernherstellungskosten. 2 _________________________________________________ 1 Siehe hierzu die nachfolgenden Ausführungen dieses Abschnitts. 2 Siehe den nachfolgenden Abschnitt 3.3.3.2. Bestandteile Abweichung der Herstellungskosten auf Einzel- und Konzernebene <?page no="184"?> V. Kapitel: Zwischenergebniseliminierung 167 Abbildung 27: Ermittlung von Zwischengewinnen und Zwischenverlusten Entsprechend § 308 Abs. 1 Satz 2 HGB können Bewertungswahlrechte im Konzernabschluss unabhängig von der Inanspruchnahme in den Einzelabschlüssen der einbezogenen Unternehmen ausgeübt werden. Während die gesetzlich eingeräumten Wahlrechte somit auch bei der Abgrenzung der Herstellungskosten im Konzernabschluss anders als im Einzelabschluss wahrgenommen werden können, muss innerhalb des Konzernabschlusses allerdings die Einheitlichkeit der Bewertung sichergestellt sein. Zwischen einer Beschränkung auf die Aktivierung der Pflichtbestandteile (Konzernmindestwert) und der Einbeziehung sämtlicher aktivierungsfähiger Bestandteile (Konzernhöchstwert) kann - je nach Sachverhalt - ein deutlicher Unterschied bestehen. Bei der erstmaligen Erstellung des Konzernabschlusses muss von den Verantwortlichen eine Entscheidung hinsichtlich der Abgrenzung der Herstellungskosten innerhalb dieser gesetzlich zulässigen Bandbreite getroffenen werden. Auf dieser Grundlage sind dann die Herstellungskosten in der HB II aus Sicht des jeweiligen Einzelunternehmens konzerneinheitlich zu ermitteln. Zwar liegt die Herbeiführung der konzerneinheitlichen Bewertung noch außerhalb der eigentlichen Zwischenergebniseliminierung, weil die HB II eine Bilanz eines Einzelunternehmens darstellt, die Vorgaben der konzerneinheitlichen Bewertung durch das Mutterunternehmen bestimmen jedoch wesentlich den Umfang der Zwischenergebniseliminierung. Eine einmal festgelegte konzerneinheitliche Abgrenzung der Herstellungskosten ist nach dem Grundsatz der Stetigkeit der Bewertungsmethoden für die Folgeperioden beizubehalten. Hiervon darf nur in begründeten Fällen abgewichen werden (vgl. § 252 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 2 HGB i. V. m. § 298 Abs. 1 HGB). Es ist zulässig, dass ein Tochterunternehmen einen selbsterstellten Vermögensgegenstand im HGB-Einzelabschluss in Höhe des gesetzlich vorgeschriebenen Mindestumfangs der Herstellungskosten aktiviert, während derselbe Vermögensgegenstand im HGB-Konzernabschluss unter Berücksichtigung einiger oder sämtlicher Wahlbestandteile (höher) bewertet wird. Umgekehrt kann die Ermittlung der Herstellungskosten im Einzelabschluss mit Berücksichtigung von Kosten der allgemeinen Verwaltung erfolgen, wohingegen im Konzernabschluss die Herstellungskosten ohne Einbeziehung der in Rede stehenden Kosten ermittelt werden und somit (bei Anwendung des HGB in HB I und HB II) in der HB II geringer sind als in der HB I. Einzelabschluss Konzernabschluss (§ 308 Abs. 1 HGB) Herstellungskosten HB I Herstellungskosten HB II Konzernherstellungskosten (1) konzerneinheitliche Bewertung (§ 304 Abs. 1 HGB) (2) Zwischenergebniseliminierung Ausübung von Bewertungswahlrechten auf Konzernebene V. Kapitel <?page no="185"?> Kurseinheit II „Konsolidierung“ des Moduls/ Kurses „Konzernrechnungslegung“ 168 3.3.3.2 Ermittlung der Konzernherstellungskosten Konzernherstellungskosten sind diejenigen Herstellungskosten, die sich unter der Fiktion der rechtlichen Einheit ergeben. Ausgangspunkt für ihre Ermittlung sind die Herstellungskosten aus der HB II jenes Unternehmens, das den Vermögensgegenstand hergestellt hat. Dieser Wertansatz ist um sog. Herstellungskostenmehrungen und -minderungen zu korrigieren. Entsprechende Korrekturen liegen allerdings nicht in einer unterschiedlichen Berücksichtigung von Einbeziehungswahlrechten begründet, denn die diesbezüglich im Rahmen der Vereinheitlichung der Bewertungsmethoden im Konzernabschluss getroffene Entscheidung gilt sowohl für die Herstellungskosten in der HB II als auch für die Konzernherstellungskosten. Die Vorgaben der konzerneinheitlichen Bewertung gelten sowohl für die Herstellungskosten in der HB II als auch für die Konzernherstellungskosten. Unterschiede im Umfang des Bewertungsmaßstabs sind ausschließlich auf eine unterschiedliche Sichtweise von Einzelunternehmen einerseits und vom Konzern andererseits zurückzuführen. Sofern bestimmte Aufwendungen in der HB II nicht aktiviert werden können, diese aus Sicht des Konzerns jedoch einbeziehungsfähig bzw. sogar einbeziehungspflichtig sind, kann bzw. muss eine Herstellungskostenmehrung erfolgen. Dies kann auch in einer unterschiedlichen Abgrenzung des Zeitraums der Herstellung begründet sein. Die Herstellung eines Vorprodukts (z. B. pasteurisierte Milch) kann für das liefernde Einzelunternehmen bereits abgeschlossen sein, während der Herstellungszeitraum aus Sicht des Konzerns nach dem Endprodukt (z. B. Joghurt) zu bemessen ist und dementsprechend länger ausfällt. Herstellungskostenminderungen können zum einen auftreten, weil Teile der Herstellungskosten aus der HB II unter der Fiktion der rechtlichen Einheit nicht oder nicht in dieser Höhe im Konzernabschluss aktiviert werden können. Sofern solche Aufwendungen im Falle einer rechtlichen Einheit der betroffenen Unternehmen nicht angefallen wären, sind die Herstellungskosten der HB II um diese Beträge zu kürzen. Es ist jedoch zu prüfen, inwieweit an die Stelle der entfallenden Beträge Aufwendungen des Konzerns treten. Herstellungskostenminderungen können zum anderen daraus resultieren, dass in der HB II aktivierte Kosten aus Sicht des Konzerns einer anderen Kostenart zuzuordnen sind und deshalb bei der Ermittlung der Konzernherstellungskosten entfallen. Schließlich ist für die Bewertung im Konzernabschluss der Primärkostencharakter (d. h. die Kostenstruktur, wie sie sich ursprünglich bei der Herstellung dargestellt hat) und nicht der aus Sicht des Konzerns unzutreffende Sekundärkostencharakter maßgeblich. Korrekturen des Wertansatzes in der HB II Herstellungskostenmehrungen Herstellungskostenminderungen <?page no="186"?> V. Kapitel: Zwischenergebniseliminierung 169 Aufgabe 18: Unterscheiden Sie die Begrifflichkeiten ‚Primärkosten‘ und ‚Sekundärkosten‘! Nennen Sie Beispiele für Kosten, die auf Einzelabschluss- und auf Konzernebene einen unterschiedlichen Charakter haben. Welche Lösungsmöglichkeit gibt es, um die Transparenz der Kostenstruktur von Produktionsprozessen zu gewährleisten, die sich aus Konzernsicht als mehrstufig erweisen? Ein Konzernunternehmen mietet zur Produktion eines Vermögensgegenstands von einem anderen Konzernunternehmen eine Maschine. Der diesbezügliche Mietaufwand wird auf Ebene der HB II bei der Ermittlung der Herstellungskosten für den in Rede stehenden Vermögensgegenstand berücksichtigt. Im Falle der rechtlichen Einheit des Konzerns wären diese Beträge nicht angefallen und können somit auf Ebene des Konzerns nicht in die Herstellungskosten einbezogen werden. Im Hinblick auf den Sachverhalt ist jedoch zu prüfen, inwieweit die auf die Herstellung des produzierten Vermögensgegenstands entfallenden Abschreibungen der gemieteten Maschine in die Konzernherstellungskosten einzubeziehen sind. Liegen die Konzernherstellungskosten selbst bei Einbeziehung sämtlicher aktivierungsfähiger Bestandteile (Höchstwert der Konzernherstellungskosten) unter dem Wertansatz in der HB II des herstellenden Unternehmens, ist diese Differenz als eliminierungspflichtiger Zwischengewinn herauszurechnen. Zwischengewinne, die in Höhe des Betrags entstehen, um den die festgelegten Konzernherstellungskosten den gesetzlich möglichen Höchstwert unterschreiten und insoweit auf Bewertungsmaßnahmen zurückzuführen sind, werden als eliminierungsfähige Zwischengewinne bezeichnet. Diese in Abbildung 28 verdeutlichte Differenzierung offenbart, dass der nach HGB als ‚Zwischengewinn‘ zu eliminierende Betrag nicht nur den Gewinnzuschlag des liefernden Konzernunternehmens enthalten muss. Wird der Höchstwert der Konzernherstellungskosten nicht ausgeschöpft, sind alle Aufwendungen zu eliminieren, die nach der konzerneinheitlichen Bewertung keinen Bestandteil der Konzernherstellungskosten bilden, aber in den Anschaffungskosten des empfangenden Konzernunternehmens (HB II) enthalten sind. Abbildung 28: Eliminierungspflichtige und -fähige Zwischengewinne Wertansatz in der HB II Eliminierungspflichtiger Zwischengewinn Mindestwert der Konzernherstellungskosten Höchstwert der Konzernherstellungskosten Eliminierungspflichtiger Zwischengewinn Eliminierungsfähiger Zwischengewinn Fiktive Differenzierung von Zwischengewinnen V. Kapitel <?page no="187"?> Kurseinheit II „Konsolidierung“ des Moduls/ Kurses „Konzernrechnungslegung“ 170 Je mehr Wahlbestandteile auf Konzernebene einbezogen werden, desto niedriger fallen ggf. bestehende Zwischengewinne und desto höher ggf. bestehende Zwischenverluste tendenziell aus. Liegen die Konzernherstellungskosten im Falle der Beschränkung auf die Aktivierung der Pflichtbestandteile (Mindestwert der Konzernherstellungskosten) über dem Wertansatz in der HB II des herstellenden Unternehmens, stellt die Differenz einen eliminierungspflichtigen Zwischenverlust dar. Als eliminierungsfähiger Zwischenverlust wird hingegen jener Betrag bezeichnet, um den die Konzernherstellungskosten unter Einbeziehung auch der Wahlbestandteile der Herstellungskosten den Konzernmindestwert überschreiten. Abbildung 29: Eliminierungspflichtige und -fähige Zwischenverluste Die Bezeichnungen ‚eliminierungsfähig‘ und ‚eliminierungspflichtig‘ sind im Hinblick auf die Zwischenergebnisse insofern irreführend, als der bilanzpolitische Gestaltungsspielraum hinsichtlich der Höhe der eliminierungsfähigen Zwischenergebnisse nur bei der erstmaligen Konsolidierung besteht und der Konzern in späteren Perioden i. S. d. Stetigkeitsgebotes grundsätzlich an die einmal getroffene Entscheidung gebunden ist. In den Folgeperioden liegen daher im Grunde nur eliminierungspflichtige Zwischengewinne bzw. -verluste vor. Höchstwert der Konzernherstellungskosten Eliminierungsfähiger Zwischenverlust Wertansatz in der HB II Mindestwert der Konzernherstellungskosten Eliminierungspflichtiger Zwischenverlust Fiktive Differenzierung von Zwischenverlusten <?page no="188"?> V. Kapitel: Zwischenergebniseliminierung 171 3.3.4 Pauschale Ermittlung der Zwischenergebnisse Eine individuelle Ermittlung von Zwischenergebnissen ist in praxi lediglich bei einer geringen Anzahl an Lieferungen und Leistungen zwischen einbezogenen Unternehmen durchführbar. Bei einem umfangreichen konzerninternen Liefer- und Leistungsverkehr (sog. Massenlieferungen) muss vielmehr eine pauschale Ermittlung erfolgen. Bei einer pauschalen Zwischenergebnisermittlung können z. B. Jahresdurchschnittssätze für das Zwischenergebnis pro Mengeneinheit errechnet und auf dieser Basis der Gesamtbetrag des Zwischenergebnisses eines Bestands approximiert werden. Wenn mehrere zu konsolidierende Unternehmen ein bestimmtes Erzeugnis oder Erzeugnisse einer bestimmten Produktgruppe produzieren und der Konzern am Bilanzstichtag Bestände davon auf Lager hat, kann von einem erzeugnisspezifischen konzerndurchschnittlichen Zwischenergebnis ausgegangen werden. Bisweilen eignet sich zur Ermittlung der Zwischenergebnisse auch das Bruttogewinnverfahren, bei dem von den Anschaffungsbzw. Herstellungskosten des empfangenden Unternehmens der Bruttogewinn des liefernden Unternehmens abgezogen wird. Grundsätzliche Alternativen Methoden der pauschalen Ermittlung V. Kapitel <?page no="189"?> Kurseinheit II „Konsolidierung“ des Moduls/ Kurses „Konzernrechnungslegung“ 172 4 Verrechnung der Zwischenergebnisse 4.1 Grundlagen Beim letzten Schritt des sich aus § 304 Abs. 1 HGB ergebenden Bewertungsprozesses handelt es sich um die Verrechnung der Zwischenergebnisse, wobei ein diesbezügliches Vorgehen gesetzlich nicht geregelt ist. Dieses ist somit aus der Zwecksetzung der Zwischenergebniseliminierung abzuleiten. Die Zwischenergebniseliminierung verlangt eine Unterscheidung in solche Zwischenergebnisse, die in der abgelaufenen Periode entstanden sind, und in solche, die bereits in Vorjahren durch konzerninterne Lieferungen und Leistungen verursacht worden sind. Eine Eliminierung der Zwischenergebnisse darf für den Konzern nur insoweit erfolgswirksam sein, als sich Zwischenergebnisse auch in den Einzelabschlüssen erfolgswirksam ausgewirkt haben. Das betrifft gewöhnlich Lieferungen und Leistungen des abgelaufenen Geschäftsjahres. Unverändert bestehende Zwischenergebnisse, die bereits in Vorjahren eliminiert wurden, haben sich im abgelaufenen Geschäftsjahr nicht auf den Erfolg der Einzelunternehmen ausgewirkt und sind daher im Konzernabschluss erfolgsneutral zu verrechnen. Erfolgswirksame Korrekturen sind im Hinblick auf Zwischenergebnisse der Vorjahre jedoch dann (wieder) erforderlich, sofern diese in der Zwischenzeit aus Konzernsicht realisiert wurden. Zwischenergebnisse, die im abgelaufenen Geschäftsjahr entstanden sind, können als Zwischengewinn oder -verlust auftreten. Die Eliminierung von Zwischengewinnen führt dabei grundsätzlich zu einer (erfolgswirksamen) Minderung des Wertansatzes der Vermögensgegenstände in der Konzernbilanz und gleichzeitig zu einer Minderung des Konzernerfolgs. Demgegenüber führen Zwischenverlusteliminierungen zu einer (erfolgswirksamen) Erhöhung des Wertansatzes der Vermögensgegenstände in der Konzernbilanz und einer Erhöhung des Konzernerfolgs. Die Behandlung der Zwischenergebnisse in den Folgeperioden richtet sich danach, ob deren endgültige Realisation aus Konzernsicht in der Zwischenzeit eingetreten ist. Eine Realisation liegt zumeist in einem der folgenden Sachverhalte begründet: Der Vermögensgegenstand wird in einem auf die Eliminierung folgenden Geschäftsjahr ohne oder nach Be- oder Verarbeitung an ein außerhalb des Konzernverbunds stehendes Unternehmen veräußert. Der Vermögensgegenstand ist zur dauerhaften Nutzung bei einem einbezogenen Unternehmen bestimmt und wird dort abgeschrieben. Zweckorientierung der Vorgehensweise Erfolgswirksame vs. erfolgsneutrale Verrechnung im Überblick Eliminierung eines Zwischenergebnisses im Entstehungsjahr Realisation von Zwischenergebnissen aus den Vorjahren? <?page no="190"?> V. Kapitel: Zwischenergebniseliminierung 173 Bei einer Veräußerung des Vermögensgegenstands werden die ursprünglich eliminierten Bewertungsdifferenzen in einem Schritt vermindert. Die Nutzung des Vermögensgegenstands führt hingegen zu einer sukzessiven Verminderung aufgrund der zwischenzeitlich vorgenommenen (planmäßigen) Abschreibungen. Die Zwischenergebnisse sind nun auch aus Sicht des Konzerns zu realisieren. Das Problem der Eliminierung von Zwischenergebnissen ist als Folge einer temporär abweichenden Erfolgsrealisierung in Einzel- und Konzernabschluss lediglich ein Periodisierungsproblem. Zwischenergebnisse, die bereits in Vorjahren erfolgswirksam eliminiert wurden, sind aus Sicht des Konzerns (auch weiterhin) nicht realisiert, wenn der Vermögensgegenstand noch mit unverändertem Wertansatz in der Bilanz eines einbezogenen Unternehmens ausgewiesen wird. In diesem Fall ist eine (erneute) Korrektur des Konzernerfolgs nicht zulässig. Da der Vermögensgegenstand in der HB II jedoch noch mit einem Wert angesetzt ist, der die Bewertungsdifferenz enthält, muss das im HB-II-Wertansatz des Vermögensgegenstands enthaltene Zwischenergebnis korrigiert werden. Die Korrektur ist - anders als im Jahr des Entstehens des Zwischenergebnisses - erfolgsneutral vorzunehmen. Die Vielzahl der zu berücksichtigenden Bewertungsdifferenzen macht es aus praktischen Gründen regelmäßig erforderlich, die Verrechnung der Zwischenergebnisse nicht individuell, sondern im Hinblick auf deren Gesamtheit innerhalb des Konzernverbunds vorzunehmen. Diese Vorgehensweise wird pauschale Verrechnung von Zwischenergebnissen genannt. Als ‚Summe der Zwischenergebnisse‘ wird der Saldo von Zwischengewinnen und Zwischenverlusten an einem Bilanzstichtag bezeichnet. Hinsichtlich der Entwicklung der Zwischenergebnisse zwischen zwei Bilanzstichtagen ergibt sich folgender Zusammenhang: Summe der Zwischenergebnisse am Ende des Vorjahres (t 0 ) + im abgelaufenen Geschäftsjahr (t 1 ) neu entstandene Zwischengewinne - im abgelaufenen Geschäftsjahr (t 1 ) neu entstandene Zwischenverluste - im abgelaufenen Geschäftsjahr (t 1 ) realisierte Zwischengewinne aus Vorperioden + im abgelaufenen Geschäftsjahr (t 1 ) realisierte Zwischenverluste aus Vorperioden = Summe der Zwischenergebnisse am Ende des abgelaufenen Geschäftsjahres (t 1 ) Die erfolgswirksam zu berücksichtigende Bewertungsdifferenz ergibt sich somit als Saldo aus neu entstandenen und realisierten Zwischenergebnissen des Geschäftsjahres. Vorgehen bei Verminderung der Bewertungsdifferenzen (Realisation von Zwischenergebnissen) Vorgehen bei unveränderten Bewertungsdifferenzen (keine Realisation von Zwischenergebnissen) Pauschale Verrechnung von Zwischenergebnissen Zusammenhang zwischen den Zwischenergebnissen zweier Bilanzstichtage V. Kapitel <?page no="191"?> Kurseinheit II „Konsolidierung“ des Moduls/ Kurses „Konzernrechnungslegung“ 174 Die Eliminierung positiver Zwischenergebnisse führt dabei zu einer Verminderung der Summe der Periodenerfolge der einbezogenen Unternehmen, die Eliminierung negativer Zwischenergebnisse zu einer entsprechenden Erhöhung. Diese Zusammenhänge lassen sich wie folgt darstellen: Summe der Erfolge der Periode t 1 der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen + Summe der Zwischenergebnisse am Ende von t 0 - Summe der Zwischenergebnisse am Ende von t 1 = Konzernerfolg der Periode t 1 Eliminierte Zwischengewinne reduzieren den Konzernerfolg, eliminierte Zwischenverluste erhöhen diesen. 4.2 Durchführung der Verrechnung 4.2.1 Erfolgswirksame Verrechnung Um einen zutreffenden Ausweis des Periodenerfolgs aus Konzernsicht zu erreichen, muss - entsprechend dem Grundsatz der periodenanteiligen Verrechnung - die Summe der Periodenerfolge der einbezogenen Unternehmen um die Differenz zwischen der Summe der Zwischenergebnisse am Geschäftsjahresende und der Summe der Zwischenergebnisse am Vorjahresende angepasst werden. Die Summe der Zwischenergebnisse am Ende des jeweils abgelaufenen Geschäftsjahres t 0 bis t 3 beträgt in Geldeinheiten (GE) wie folgt: t 0 t 1 t 2 t 3 Summe der Zwischenergebnisse am Ende des abgelaufenen Geschäftsjahres 0 + 50 + 150 + 110 Es wird davon ausgegangen, dass in t 0 keine Veränderung der Zwischenergebnisse zum Vorjahr aufgetreten ist, weil weder neue Zwischenergebnisse entstanden sind noch eine Realisation der aus den Vorperioden resultierenden Zwischenergebnisse erfolgte. In t 1 hat sich die Summe der Zwischenergebnisse hingegen um 50 GE (= 50 GE - 0 GE) und in t 2 um 100 GE (= 150 GE - 50 GE) erhöht, wohingegen sich diese in t 3 um 40 GE (= 110 GE - 150 GE) reduziert hat: t 0 t 1 t 2 t 3 Veränderung der Zwischenergebnisse im Laufe des Geschäftsjahres 0 + 50 + 100 - 40 Ausgehend von der (jeweils vorgegebenen) Summe der Periodenerfolge der einbezogenen Unternehmen ermitteln sich die Konzernperiodenerfolge der einzelnen Perioden wie folgt: Zusammenhang zwischen der Veränderung von Zwischengewinnen und dem Konzernerfolg Grundsatz der periodenanteiligen Verrechnung <?page no="192"?> V. Kapitel: Zwischenergebniseliminierung 175 t 0 t 1 t 2 t 3 Summe der Periodenerfolge der einbezogenen Unternehmen 4.000 8.000 6.000 6.500 Korrektur der Veränderungen 0 - 50 - 100 + 40 Konzernerfolg der Periode 4.000 7.950 5.900 6.540 Da in t 0 keine Veränderung der Zwischenergebnisse zu verzeichnen war, ist keine Korrektur des Konzernperiodenerfolgs vorzunehmen. In t 1 und t 2 bzw. in t 3 ist der Konzernperiodenerfolg aufgrund der Mehrung der Zwischenergebnisse (in t 1 und t 2 ) bzw. der Minderung dieser (in t 3 ) entsprechend anzupassen. Im HGB ist nicht festgelegt, mit welcher Position der Konzern-GuV die Verrechnung der Zwischenergebnisse zu erfolgen hat. Gewöhnlich dürfte die erfolgswirksame Verrechnung mit den Umsatzerlösen vorgenommen werden. Je nach Sachverhalt können auch weitere Positionen (z. B. Bestandsveränderungen an fertigen und unfertigen Erzeugnissen, andere aktivierte Eigenleistungen, sonstige betriebliche Erträge bzw. Aufwendungen) zur Verrechnung in Betracht kommen. 1 Wird bei der Erstellung der Konzernbilanz die Gewinnverwendung nicht berücksichtigt, korrigiert der veränderte Konzernperiodenerfolg unmittelbar den Eigenkapitalausweis des Konzerns. Falls die Konzernbilanz unter Berücksichtigung der Verwendung des Gewinnes erstellt wird, kann sich die Veränderung des Periodenerfolgs unterschiedlich auswirken, wobei auf die Gewinnverwendung in den Einzelabschlüssen Rücksicht genommen werden müsste: Wird ein sich auf Ebene eines Konzernunternehmens ergebender Gewinn, der aus Konzernsicht ein Zwischengewinn ist, auf Einzelabschlussebene in die Gewinnrücklagen eingestellt, müsste seine Eliminierung zu einer entsprechenden Reduzierung der Rücklagen in der Konzernbilanz führen. Der Konzernbilanzgewinn bliebe unverändert, weil der zu hoch ausgewiesene Erfolg im Einzelabschluss ausschließlich die Rücklagen erhöht hat. Ist ein in Rede stehender Zwischengewinn hingegen im Einzelabschluss in den Bilanzgewinn eingegangen, müsste die Zwischenergebniseliminierung auch zu einer entsprechenden Reduzierung des Konzernbilanzgewinns führen. Eine derartig weitgehende Forderung zur Berücksichtigung der Gewinnverwendung, die in den meisten Fällen praktisch kaum zu realisieren wäre, ist den HGB- Regelungen jedoch nicht zu entnehmen. Vielmehr wird die Zugrundelegung der Fiktion der rechtlichen Einheit der einbezogenen Unternehmen auf die Ermittlung des Wertansatzes in der Bilanz beschränkt. Zur Korrektur des Eigenkapitals genügt vor diesem Hintergrund die pauschale Verrechnung der Bewertungsdifferenzen mit den Rücklagen. Mögliche Rücklagenpositionen zur Verrechnung werden im nachfolgenden Abschnitt dargestellt. _________________________________________________ 1 Die Verrechnung der Zwischenergebnisse ist unmittelbar auch von der Art der Durchführung der Aufwands- und Ertragskonsolidierung abhängig. Siehe deshalb auch die Ausführungen in Kapitel IX. Mögliche Verrechnungspositionen Theoretische Bedeutung der Gewinnverwendung Praktische Bedeutung der Gewinnverwendung V. Kapitel <?page no="193"?> Kurseinheit II „Konsolidierung“ des Moduls/ Kurses „Konzernrechnungslegung“ 176 4.2.2 Erfolgsneutrale Verrechnung Zu jedem Bilanzstichtag sind die in den Vermögensgegenständen enthaltenen Zwischenergebnisse vollumfänglich zu eliminieren. Nach der erfolgswirksamen Verrechnung der im abgelaufenen Geschäftsjahr neu aufgetretenen Zwischenergebnisse muss der übrige Teil der Zwischenergebnisse, d. h. der Betrag, der bereits zu Beginn des Geschäftsjahres vorhanden war und schon in früheren Jahren den Konzernerfolg beeinflusst hat, erfolgsneutral verrechnet werden. Dies geschieht entweder durch eine unmittelbare Korrektur des Eigenkapitals in der Konzernbilanz oder durch die Übernahme des Korrekturbetrags in die Gewinnverwendungsrechnung, wobei sich deren Ergebnis ebenfalls in den Eigenkapitalpositionen der Bilanz niederschlägt. Mit welcher Position die Verrechnung der Bewertungsdifferenz erfolgt, sollte aus theoretischer Sicht von der Ergebnisverwendung im Einzelabschluss abhängen. Da jedoch eine der tatsächlichen Verwendung des Periodenerfolgs entsprechende Aufteilung nicht umzusetzen ist und alle Positionen des Eigenkapitals einen eindeutig abgegrenzten Inhalt besitzen, der in keinem Fall mit dem Charakter der Aufrechnungsdifferenz übereinstimmt, erscheint es in praxi im Hinblick auf die Aussagefähigkeit des Konzernabschlusses zweckmäßig, den erfolgsunwirksam zu behandelnden Betrag der Zwischenergebnisse mit einem konzernabschlussspezifischen Posten zu verrechnen. Eine diesbezüglich erforderliche Erweiterung der Untergliederung des Eigenkapitals ist zulässig. Schließlich sieht § 298 Abs. 1 HGB die Anwendung des handelsrechtlichen Gliederungsschemas lediglich dann vor, wenn die Eigenart des Konzernabschlusses keine Abweichung erforderlich macht. Das Auftreten von Bewertungsdifferenzen aus der Zwischenergebniseliminierung stellt eine Eigenart des Konzernabschlusses dar, der durch eine spezielle Position am besten entsprochen werden kann. Diese Position könnte z. B. als ‚Bewertungsdifferenzen aus der Zwischenergebniseliminierung nach dem Stand am Ende des Vorjahres‘ bezeichnet werden. Durch die Erfassung der Bewertungsdifferenzen in einer eigenständigen Position ist es nicht mehr erforderlich, willkürliche Annahmen über die Verwendung der Zwischenergebnisse zu treffen. Der Ausweis der Position ist davon abhängig, ob eine Gewinnverwendungsrechnung erstellt wird: Wird keine Gewinnverwendungsrechnung erstellt, könnte die Bewertungsdifferenz entweder als eigenständige Position des Konzerneigenkapitals oder als Unterposition der Gewinnrücklagen ausgewiesen werden. Wird hingegen eine Gewinnverwendungsrechnung erstellt, könnte ein Posten mit der in Rede stehenden Bezeichnung nach dem „Gewinnvortrag/ Verlustvortrag“ eingefügt werden. Mögliche Verrechnungspositionen Erfassung in einem konzernspezifischen Sonderposten <?page no="194"?> V. Kapitel: Zwischenergebniseliminierung 177 5 Besonderheiten bei Beteiligung anderer Gesellschafter 5.1 Besonderheiten bei der Vollkonsolidierung Sind an einem Tochterunternehmen neben dem Mutterunternehmen und anderen Konzernunternehmen weitere Gesellschafter beteiligt, stellt sich die Frage, ob Zwischenergebnisse vollständig oder lediglich anteilig zu eliminieren sind. Eine anteilige Eliminierung könnte damit begründet werden, dass Zwischenergebnisse anteilig realisiert sind, weil sie auf die Beteiligung anderer Gesellschafter eines einbezogenen Unternehmens entfallen. In § 304 Abs. 1 HGB ist jedoch ein der Einheitstheorie entsprechender Ansatz der auf konzerninternen Lieferungen und Leistungen beruhenden Vermögensgegenstände gefordert. Dies kann nur durch eine vollständige, von der Beteiligungsquote unabhängige Eliminierung von Zwischenergebnissen erreicht werden. Dies begründet sich auch damit, dass Mutterunternehmen die Zwischenergebnisse durch das Festlegen interner Verrechnungspreise auch dann in voller Höhe manipulieren können, wenn andere Gesellschafter am Tochterunternehmen beteiligt sind. Bei der vollständigen Eliminierung der Zwischenergebnisse stellt sich die Frage, ob die Verrechnung in voller Höhe gegen das auf das Mutterunternehmen entfallende Eigenkapital zu erfolgen hat. Alternativ käme eine Verrechnung der auf die anderen Gesellschafter entfallenden Zwischenergebnisse gegen deren Anteil am Eigenkapital, der als Ausgleichsposten für die Beteiligung anderer Gesellschafter („Nicht beherrschende Anteile“) in der Konzernbilanz ausgewiesen wird, in Frage. Aus Praktikabilitätsgründen sollten die Zwischenergebnisse in voller Höhe mit dem auf das Mutterunternehmen entfallenden Eigenkapital verrechnet werden. Eine gesonderte Verrechnung stünde zwar in Einklang mit der Einheitsfiktion, dürfte aber vor allem für Lieferungen und Leistungen innerhalb eines tief gegliederten Konzerns kaum umsetzbar sein. Umfang der Zwischenergebniseliminierung Anteilige Verrechnung der Zwischenergebnisse auf andere Gesellschafter? V. Kapitel <?page no="195"?> Kurseinheit II „Konsolidierung“ des Moduls/ Kurses „Konzernrechnungslegung“ 178 5.2 Besonderheiten bei anderen Einbeziehungsformen 5.2.1 Grundlagen Die sich aus § 304 Abs. 1 HGB ergebende Verpflichtung zur Eliminierung von Zwischenergebnissen bezieht sich auf vollkonsolidierte Unternehmen. Dies erscheint insofern sachgerecht, als die Fiktion der rechtlichen Einheit ausschließlich Mutter- und Tochterunternehmen umfasst (vgl. § 297 Abs. 3 Satz 1 HGB). Das HGB enthält jedoch Bestimmungen, die den Anwendungsbereich der Zwischenergebniseliminierung auf nicht vollkonsolidierte Unternehmen erweitern. Dabei stellt sich die grundsätzliche Frage, ob es sachgerecht ist, Unternehmen in die Eliminierung von Zwischenergebnissen einzubeziehen, die nicht der fiktiven rechtlichen Einheit zugerechnet werden. Nicht der fiktiven rechtlichen Einheit zugeordnet werden z. B. die Gemeinschaftsunternehmen. Diese können - wie bereits betrachtet - nach § 310 Abs. 1 HGB entweder durch Quotenkonsolidierung oder mittels der Equity-Methode im Konzernabschluss berücksichtigt werden. Die Art der Einbeziehung ist - wie nachfolgend dargestellt wird - von erheblicher Bedeutung für die Verpflichtung zur Eliminierung von Zwischenergebnissen. Sind an innerkonzernlichen Liefer- und Leistungsbeziehungen nicht vollkonsolidierte Unternehmen beteiligt, ist eine Unterscheidung der Liefer- und Leistungsströme im Hinblick auf die folgenden Richtungen notwendig (siehe Abbildung 30): Lieferungen und Leistungen eines vollkonsolidierten Unternehmens an ein nicht vollkonsolidiertes Unternehmen (sog. downstream-Geschäfte), Lieferungen und Leistungen eines nicht vollkonsolidierten Unternehmens an ein vollkonsolidiertes Unternehmen (sog. upstream-Geschäfte), Lieferungen und Leistungen zwischen zwei nicht vollkonsolidierten Unternehmen (sog. Satellitenbzw. crossstream-Geschäfte). Abbildung 30: Unterscheidung der Geschäfte in Abhängigkeit von deren Transaktionsrichtung Konzernunternehmen (KU) Gemeinschaftsunternehmen 1 (GU 1 ) Gemeinschaftsunternehmen 2 (GU 2 ) 30 % 40 % beispielhafte Kapitalbeteiligung im Rahmen einer gemeinsamen Führung Richtungen der beispielhaften Lieferungen bzw. Leistungen upstream- Geschäft downstream- Geschäft crossstream- Geschäfte Legende: Relevante Rechtsnormen und Anwendungsbereich Mögliche Transaktionsrichtungen <?page no="196"?> V. Kapitel: Zwischenergebniseliminierung 179 Zwischenergebnisse, die aus den dargestellten Liefer- und Leistungsbeziehungen entstehen, werden auch als Verbundergebnisse bezeichnet. 5.2.2 Besonderheiten bei der Quotenkonsolidierung Bei der Quotenkonsolidierung werden die Vermögensgegenstände und Schulden sowie die Rechnungsabgrenzungs- und Sonderposten des Gemeinschaftsunternehmens mit einem sich aus der Beteiligungsquote ergebenden Teilbetrag in die Konzernbilanz übernommen. Da die Quotenkonsolidierung gemäß § 310 Abs. 2 HGB nach den gleichen Grundsätzen wie die Vollkonsolidierung durchzuführen ist, mus s di e Zw isc hene rg ebni sel im in ie rung a ntei li g, in Höh e der a uf das Gesellschafterunternehmen entfallenden Beteiligung am Gemeinschaftsunternehmen, vorgenommen werden. Die auf die Beteiligung anderer Gesellschafter entfallenden (anteiligen) Zwischenergebnisse der auf dem Wege der Quotenkonsolidierung einbezogenen Gemeinschaftsunternehmen gelten hingegen als realisiert. Die Richtung der Transaktion ist für dieses Vorgehen ohne Bedeutung. Entgegen dem Wortlaut von § 310 HGB wird in der Literatur zum Teil auch die vollständige Eliminierung von Zwischenergebnissen bei der Quotenkonsolidierung als zulässig angesehen. Die Zulässigkeit dieser Vorgehensweise ist unter Berücksichtigung der Richtung der Lieferung oder Leistung zu beurteilen: Erfolgt ein downstream-Geschäft (Lieferung bzw. Leistung eines im Wege der Vollkonsolidierung einbezogenen Konzernunternehmens an ein quotal konsolidiertes Unternehmen) kann nur die anteilige Eliminierung von Zwischenergebnissen als zulässig angesehen werden, denn schließlich werden auch die Vermögensgegenstände, die Zwischenergebnisse enthalten, lediglich in Höhe der jeweiligen Beteiligungsquote in den Konzernabschluss übernommen. In den anteilig ausgewiesenen Buchwerten der Vermögensgegenstände sind die auf die übrigen Gesellschafter entfallenden Zwischenergebnisse ohnehin nicht enthalten. Erfolgt ein upstream-Geschäft (Lieferung bzw. Leistung eines quotal konsolidierten Unternehmens an ein im Wege der Vollkonsolidierung einbezogenes Konzernunternehmen), werden die in Rede stehenden Vermögensgegenstände unabhängig von der Beteiligungsquote vollständig in die Konzernbilanz eingehen, weil diese dann beim vollkonsolidierten Unternehmen vorliegen. Daher wird zum Teil auch eine vollständige Eliminierung von Zwischenergebnissen für zulässig gehalten. Eine gesetzliche Verpflichtung dazu besteht jedoch nicht. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass der Erfolgsbeitrag, der beim quotal konsolidierten Unternehmen aus dem upstream-Geschäft zu verzeichnen war, in die Konzern-GuV nur anteilig eingeflossen ist. Erfolgt somit die in Teilen der Literatur empfohlene vollständige Eliminierung der Zwischenergebnisse im Hinblick auf den Vermögensgegenstand, würde der Erfolgsbeitrag des quotal konsolidierten Unternehmens somit überkompensiert werden. Anteilige Eliminierung Zulässigkeit der vollständigen Eliminierung V. Kapitel <?page no="197"?> Kurseinheit II „Konsolidierung“ des Moduls/ Kurses „Konzernrechnungslegung“ 180 Bei crossstreambzw. Satelliten-Geschäften (Liefer- und Leistungsbeziehung zwischen zwei quotal konsolidierten Unternehmen) kommt keine vollständige Eliminierung von Zwischenergebnissen in Betracht. In diesem Fall ist jedoch zu klären, welche Beteiligungsquote der Eliminierung zugrunde gelegt werden soll, falls der Konzern an den Unternehmen unterschiedlich hohe Anteile hält. Zweckmäßig erscheint es dabei, die Zwischenergebnisse in Höhe der Beteiligungsquote des die Lieferung oder Leistung empfangenden Gemeinschaftsunternehmens zu eliminieren, weil die Zwischenergebnisse in dieser Höhe in den (anteilig) aktivierten Vermögensgegenständen enthalten sind. Sind die die Liefer- und Leistungsbeziehungen mit bzw. zwischen quotal konsolidierten Unternehmen betreffenden Zwischenergebnisse von untergeordneter Bedeutung, gilt die in § 304 Abs. 2 HGB kodifizierte Befreiungsmöglichkeit über § 310 Abs. 2 HGB in entsprechender Form. Aufgabe 19: Die vollkonsolidierte Dubai AG liefert für 900.000 GE Sand an das Gemeinschaftsunternehmen Palm Jumeirah AG (downstream-Geschäft), an welchem es zu 50 % beteiligt ist und das im Rahmen der Quotenkonsolidierung in den Konzernabschluss einbezogen wird. Die Dubai AG hatte den Sand zuvor von einem weiteren, jedoch nicht konsolidierten Tochterunternehmen (TU) für 800.000 GE erworben. Die Palm Jumeirah AG liefert ihrerseits für 500.000 GE Kokosnüsse an die vollkonsolidierte Burj Al Arab AG (upstream-Geschäft). Erstere hatte diese zuvor für 300.000 GE von einem konzernexternen Unternehmen (U) erworben. In welcher Höhe sind ggf. entstehende Zwischenergebnisse zu eliminieren? Erläutern Sie Ihre Berechnung kurz! Konzern VP: 500.00 GE VP: 900.000 GE AK: 800.000 GE Palm Jumeirah AG Burj Al Arab AG Dubai AG MU TU U AK: 300.000 GE Kapitalbeteiligung Richtungen der Lieferungen bzw. Leistungen Legende: 100 % 80 % 50 % 100 % Untergeordnete Bedeutung <?page no="198"?> V. Kapitel: Zwischenergebniseliminierung 181 5.2.3 Besonderheiten bei Anwendung der Equity-Methode 5.2.3.1 Überblick Die Equity-Methode ist bei der Einbeziehung assoziierter Unternehmen in den Konzernabschluss anzuwenden. Auf Basis dieser Methode können auch nicht quotenkonsolidierte Gemeinschaftsunternehmen und nicht vollkonsolidierte Tochterunternehmen, sofern diese die Voraussetzung des § 271 Abs. 1 HGB erfüllen, im Konzernabschluss abgebildet werden. Aus § 312 Abs. 5 HGB ergibt sich - durch Bezugnahme auf § 304 HGB - eine Verpflichtung zur Zwischenergebniseliminierung. Diese Regelung ist jedoch mit einigen Schwierigkeiten verbunden und umstritten, denn es erscheint bedenklich, Zwischenergebnisse zu eliminieren, die der Konzern mit außerhalb dieser Einheit stehenden Unternehmen erwirtschaftet hat, weil die Einheit ‚Konzern‘ somit anders als ein selbständiges Unternehmen behandelt werden würde. 5.2.3.2 Ausmaß der Zwischenergebniseliminierung In Bezug auf die Leistungsbeziehungen ist zu unterscheiden, ob die Equity-Methode als vereinfachte Form der Konsolidierung oder als spezielle Bewertungsmethode für Beteiligungen gesehen wird. In Abhängigkeit von dieser Einstufung ergeben sich Konsequenzen hinsichtlich der von der Zwischenergebniseliminierung betroffenen Konzernbilanzpositionen: Wird die Equity-Methode als eine vereinfachte Konsolidierungsmethode angesehen, ist - entsprechend dem Wortlaut des § 304 Abs. 1 HGB - der Wertansatz der Vermögensgegenstände, die aus Lieferungen oder Leistungen assoziierter Unternehmen resultieren, in der Konzernbilanz um das enthaltene Zwischenergebnis zu korrigieren. Somit muss die Zwischenergebniseliminierung nur bei upstream-Lieferungen und -Leistungen durchgeführt werden. Unberührt von der Zwischenergebniseliminierung bleibt der Wertansatz der Beteiligung bzw. Anteile an assoziierten Unternehmen in der Konzernbilanz. Wird hingegen die Equity-Methode als spezielle Bewertungsmethode für Beteiligungen gesehen, darf sich die Zwischenergebniseliminierung in der Konzernbilanz nur auf die Position „Beteiligungen“ bzw. „Anteile an assoziierten Unternehmen“ auswirken. Hierbei ist § 304 HGB nicht im Wortlaut anwendbar; vielmehr wird der Verweis des § 312 HGB auf § 304 HGB i. S. e. Pflicht zur Neutralisierung der Zwischenergebnisse aus dem Liefer- und Leistungsverkehr mit assoziierten Unternehmen so verstanden, dass diese durch eine Erhöhung (bei Zwischenverlusten) oder Verminderung (bei Zwischengewinnen) des Buchwertes der Beteiligung an dem assoziierten Unternehmen umzusetzen ist. Hierbei bleiben die in der Konzernbilanz angesetzten Vermögensgegenstände, die aus Lieferungen oder Leistungen assoziierter Unternehmen stammen, unberührt. Da die Bewertungskorrektur nicht bei den gelieferten Beständen, sondern bei der Position „Beteiligungen“ erfolgt, entfällt der Grund für eine Beschränkung auf upstream-Geschäfte. Anwendungsbereich Equity-Methode = Konsolidierungs- oder Bewertungsmethode? V. Kapitel <?page no="199"?> Kurseinheit II „Konsolidierung“ des Moduls/ Kurses „Konzernrechnungslegung“ 182 Beide Verfahrensweisen erscheinen zulässig. Nicht akzeptabel ist jedoch, die Verfahrensweisen so zu kombinieren, dass die Zwischenergebnisse zum einen - losgelöst vom Wortlaut des § 304 Abs. 1 HGB - mit dem Beteiligungsbuchwert verrechnet werden und zum anderen - dem Wortlaut des § 304 Abs. 1 HGB folgend - die Eliminierung auf Zwischenergebnisse aus upstream-Geschäften beschränkt wird. Hingegen ist es zulässig, die Zwischenergebniseliminierung bei upstream- Geschäften direkt bei den Vermögensgegenständen sowie bei downstream- Geschäften durch Korrektur des Beteiligungsbuchwertes zu vollziehen. In § 304 Abs. 1 HGB ist eine von der Beteiligungsquote unabhängige Eliminierung der Zwischenergebnisse vorgeschrieben. Gleichwohl stellt sich die Frage, ob für Lieferungen und Leistungen, an denen mittels der Equity-Methode einbezogene Unternehmen beteiligt sind, eine vollständige oder eine quotale (anteilige) Eliminierung von Zwischenergebnissen erfolgen sollte. Dies wird nunmehr thematisiert im Hinblick auf assoziierte Unternehmen, Gemeinschaftsunternehmen, die mittels der Equity-Methode in den Konzernabschluss einbezogen werden, und nicht vollkonsolidierte Tochterunternehmen. Assoziierte Unternehmen sind kein Teil der fiktiven rechtlichen Einheit ‚Konzern‘. Die Notwendigkeit der Zwischenergebniseliminierung lässt sich daher - anders als bei vollkonsolidierten Unternehmen - nicht aus der Einheitsfiktion ableiten, sondern diese widerspricht ihr genau genommen sogar. Assoziierte Unternehmen sind vielmehr gemäß § 311 Abs. 1 HGB dadurch gekennzeichnet, dass das die Beteiligung haltende Unternehmen einen „maßgeblichen Einfluss“ auf die Geschäfts- und Finanzpolitik ausübt. Unter diesen Umständen ist eine weitgehende Beeinflussung der Verrechnungspreise eher unwahrscheinlich. Deshalb und da die grundsätzliche Rechtfertigung der Zwischenergebniseliminierung bei Lieferungen und Leistungen, an denen ein assoziiertes Unternehmen beteiligt ist, ohnehin zweifelhaft ist, muss eine anteilige Eliminierung vorgenommen werden. Dies gilt gleichermaßen für upstream- und für downstream-Geschäfte. Zwischenergebnisse aus crossstreambzw. Satelliten-Geschäften sind im Hinblick auf assoziierte Unternehmen hingegen nicht zu eliminieren, denn derartige Geschäftsbeziehungen unterscheiden sich i. d. R. nicht grundlegend von denen zwischen Unternehmen, die nicht durch Beteiligungsverhältnisse verbunden sind. Zulässigkeit Vollständige vs. anteilige Eliminierung der Zwischenergebnisse Umfang der Zwischenergebniseliminierung bei assoziierten Unternehmen <?page no="200"?> V. Kapitel: Zwischenergebniseliminierung 183 Wenn Gemeinschaftsunternehmen quotal konsolidiert werden, wird in § 310 Abs. 2 HGB ‚nur‘ eine anteilige Zwischenergebniseliminierung verlangt. Vor diesem Hintergrund ist die Zwischenergebniseliminierung auch dann (lediglich) anteilig durchzuführen, wenn Gemeinschaftsunternehmen mittels der Equity- Methode einbezogen werden. Mit der einheitlichen quotalen Eliminierung wird die ungewöhnliche Situation vermieden, dass im Falle der quotalen Konsolidierung eines Gemeinschaftsunternehmens eine weniger umfassende Eliminierung von Zwischenergebnissen als bei Anwendung der Equity-Methode erfolgt. Unterschiede im Umfang der Zwischenergebniseliminierung aufgrund der Entscheidung für die Quotenkonsolidierung oder für die Equity-Methode sind schließlich nicht gerechtfertigt. Analog zur Verfahrensweise bei quotal konsolidierten Gemeinschaftsunternehmen ist es sinnvoll, die Zwischenergebnisse - auch die aus crossstreambzw. Satelliten-Geschäften - quotal zu eliminieren. Im Hinblick auf Tochterunternehmen ist zu berücksichtigen, dass Mutterunternehmen grundsätzlich in der Lage sein sollten, die Verrechnungspreise für Lieferungen und Leistungen zu bestimmen bzw. zu beeinflussen. Hinsichtlich des Umfangs der Zwischenergebniseliminierung sollte jedoch in Abhängigkeit vom Grund für die Nichtkonsolidierung wie folgt differenziert werden: Wird ein Tochterunternehmen aufgrund unverhältnismäßig hoher Kosten oder Verzögerungen bei der Beschaffung der Angaben (§ 296 Abs. 1 Nr. 2 HGB) nicht in den Konzernabschluss einbezogen, besteht kein sachlicher Grund, diese Unternehmen bei der Zwischenergebniseliminierung anders als vollkonsolidierte Tochterunternehmen zu behandeln. Insofern sollten Zwischenergebnisse vollständig und unabhängig von der Richtung der Lieferung oder Leistung eliminiert werden, um dem Ergebnis, das im Falle einer Vollkonsolidierung erreicht worden wäre, möglichst nahe zu kommen. Dadurch würde bei downstream- und bei Satelliten-Geschäften eine Korrektur des Wertansatzes der Beteiligung in Höhe der Zwischenergebnisse erforderlich. Unter diesen Umständen wäre auch bei Lieferungen und Leistungen zwischen zwei nicht vollkonsolidierten Tochterunternehmen eine vollständige Eliminierung von Zwischenergebnissen sachgerecht, obwohl sich hierzu keine explizite Regelung im HGB finden lässt. Sofern hingegen die Nichteinbeziehung aufgrund von § 296 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 3 HGB erfolgt, sollte über die Eliminierung von Zwischenergebnissen in Abhängigkeit von der tatsächlichen Einflussnahme des Mutterunternehmens auf das Tochterunternehmen entschieden werden. Umfang der Zwischenergebniseliminierung bei Gemeinschaftsunternehmen Umfang der Zwischenergebniseliminierung bei nicht vollkonsolidierten Tochterunternehmen V. Kapitel <?page no="201"?> Kurseinheit II „Konsolidierung“ des Moduls/ Kurses „Konzernrechnungslegung“ 184 5.2.3.3 Befreiungstatbestände § 312 Abs. 5 Satz 3 HGB verweist auf die Regelungen in § 304 HGB, weshalb die dort festgelegte Ausnahmeregelung entsprechend gilt. Hinsichtlich des Merkmals der „untergeordneten Bedeutung“ für die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der wirtschaftlichen Lage des Konzerns sollte davon auszugehen sein, dass die Grenze, bei der dieses Kriterium als erfüllt anzusehen ist, im Falle der Anwendung der Equity-Methode eher erreicht sein wird als bei vollkonsolidierten Unternehmen. Ein Problem im Hinblick auf die nach der Equity-Methode einzubeziehenden Unternehmen könnte sich daraus ergeben, dass die für die Zwischenergebniseliminierung maßgeblichen Sachverhalte nicht bekannt oder nicht zugänglich sind. Soweit dies der Fall ist, entfällt die Pflicht zur analogen Anwendung des § 304 HGB. In folgenden Fällen fehlen oftmals Detailinformationen, die zur Zwischenergebniseliminierung erforderlich wären, nicht für die Gesellschafter ohne weiteres verfügbar: Dies dürfte insb. bei upstream-Geschäften von Bedeutung sein, weil sich die Kalkulationsunterlagen in diesen Fällen im Verfügungsbereich des ‚at equity‘bewerteten Unternehmens befinden. Hingegen sind bei downstream-Geschäften von diesem Unternehmen lediglich Angaben darüber erforderlich, ob solche Vermögensgegenstände noch im wirtschaftlichen Eigentum dieses Unternehmens stehen und wie diese bewertet werden. Aber selbst hier muss der für die Einordnung als assoziiertes Unternehmen erforderliche „maßgebliche Einfluss“ nicht zwangsläufig ausreichen, die erforderlichen Informationen zu erhalten. Der Problematik der Informationsbeschaffung wird dadurch Rechnung getragen, dass die Verpflichtung zur Zwischenergebniseliminierung bei Anwendung der Equity-Methode nach § 312 Abs. 5 Satz 3 HGB lediglich besteht, wenn die für die Beurteilung maßgeblichen Sachverhalte bekannt oder zugänglich sind. Diese Ausnahmeregelung kann im Hinblick auf assoziierte Unternehmen von erheblicher praktischer Bedeutung sein. Werden jedoch Beteiligungen an Gemeinschaftsunternehmen oder nicht konsolidierten Tochterunternehmen nach der Equity-Methode bewertet, dürfte der Verzicht auf die Eliminierung von Zwischenergebnissen unter Verweis auf den fehlenden Zugang oder die mangelnde Kenntnis der maßgeblichen Sachverhalte bestenfalls in Ausnahmefällen gerechtfertigt sein. Allgemeine Ausnahmeregelung Besondere Ausnahmeregelung <?page no="202"?> V. Kapitel: Zwischenergebniseliminierung 185 5.2.3.4 Verrechnung von Verbundergebnissen Die Besonderheiten der Equity-Methode bedingen eine unterschiedliche Vorgehensweise bei der Verrechnung von Zwischenergebnissen bei upstreambzw. bei downstream-Geschäften. Im Falle von upstream-Geschäften ist das Zwischenergebnis sowohl im Vermögensgegenstand, der in die Konzernbilanz übernommen wird, als auch im Periodenergebnis des mittels der Equity-Methode einbezogenen Unternehmens enthalten. Bei Unternehmen, die mit der Equity-Methode in den Konzernabschluss einbezogen werden, gehen jedoch nicht die einzelnen Aufwendungen und Erträge, sondern lediglich das auf die Beteiligung entfallende Periodenergebnis in die Konzern-GuV ein. Deshalb kommt für die Korrektur in der GuV auch nur die Position „Ergebnisse aus Beteiligungen an assoziierten Unternehmen“ in Betracht. Die Korrektur des Bestandsausweises in der Konzernbilanz ist beim Vermögensgegenstand, auf den das Zwischenergebnis entfällt, oder beim Beteiligungsbuchwert des mittels der Equity-Methode einbezogenen Unternehmens möglich. Welcher Posten korrigiert wird, ist davon abhängig, ob die Equity- Methode als Bewertungs- oder Konsolidierungsmethode angesehen wird. Bei downstream-Geschäften kommt hingegen ausschließlich eine Korrektur des Beteiligungsbuchwertes in Betracht, weil der Vermögensgegenstand nicht in der Konzernbilanz angesetzt wird. Die Verrechnung sollte dabei GuV-seitig mit den Umsatzerlösen des liefernden Unternehmens erfolgen. Verrechnung bei upstream-Geschäften Verrechnung bei downstream-Geschäften V. Kapitel <?page no="203"?> Kurseinheit II „Konsolidierung“ des Moduls/ Kurses „Konzernrechnungslegung“ 186 6 Besonderheiten nach IFRS 6.1 Grundlagen International ist die Verpflichtung zur Eliminierung von Zwischenergebnissen in IFRS 10 kodifiziert. Hiernach sind Gewinne und Verluste aus konzerninternen Geschäftsvorfällen vollständig zu eliminieren. Die Voraussetzungen für eine Zwischenergebniseliminierung sind nach HGB und IFRS vergleichbar: Führt ein Innenumsatz zu einem Vermögensgegenstand bzw. -wert, der in der Konzernbilanz anzusetzen ist, und ist der aus der Einzelbilanz resultierende Wertansatz unzulässig, muss eine Zwischenergebniseliminierung erfolgen. Ein explizites Wahlrecht, auf die Zwischenergebniseliminierung zu verzichten, besteht nach IFRS nicht; allerdings lässt sich ein implizites Wahlrecht wiederum aus dem Grundsatz der Wesentlichkeit herleiten, wobei der Rückgriff auf diesen Grundsatz nicht aus bilanzpolitischen Gründen erfolgen darf. 6.2 Ermittlung und Verrechnung der Zwischenergebnisse Die Ermittlung der Zwischenergebnisse ist ebenfalls grundsätzlich mit dem Vorgehen nach HGB vergleichbar. Jedoch sind als pauschale Bewertungsverfahren nur das Verfahren des gewogenen Durchschnitts und die Verbrauchsfolgefiktion ‚Fifo‘ zulässig. Eine Anwendung der Lifo-Methode ist im Unterschied zum HGB nicht möglich. Auch Verbrauchsfolgefiktionen, die auf die Besonderheiten eines Konzernverbunds abstellen, sind nach IFRS nicht zulässig. Die Bewertungsmaßstäbe hinsichtlich der Vermögenspositionen sind im Rahmen der Anschaffungskostenmethode mit denen des HGB grundsätzlich vergleichbar. Bei der Neubewertungsmethode kommen nach IFRS auch höhere Wertansätze als die (fortgeführten) Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Betracht. Während Anschaffungskosten nach HGB und IFRS ähnlich abgegrenzt werden, bestehen bei den Herstellungskosten Unterschiede. Nach IFRS müssen Material- und Fertigungseinzelkosten sowie angemessene Teile der Material- und Fertigungsgemeinkosten aktiviert werden. Eine Aktivierungspflicht besteht zudem für sich auf den Produktionsbereich beziehende Verwaltungsgemeinkosten. Finanzierungskosten sind aktivierungspflichtig, wenn diese (a) einen Vermögenswert betreffen, der erst nach einem beträchtlichen Zeitraum gebrauchs- oder verkaufsfähig ist (sog. qualifying asset), (b) diesem direkt zurechenbar sind und (c) sich auf dessen Herstellungszeitraum beziehen. Ein Aktivierungsverbot besteht für die übrigen Finanzierungskosten, für jene Verwaltungsgemeinkosten, die sich nicht auf den Produktionsbereich beziehen, sowie für Vertriebs-, Forschungs- und kalkulatorische Kosten. Nach IFRS existieren keine expliziten Einbeziehungswahlrechte. Verpflichtung zur Zwischenergebniseliminierung Pauschale Bewertungsverfahren Bewertungsmaßstäbe Herstellungskosten <?page no="204"?> V. Kapitel: Zwischenergebniseliminierung 187 Wie nach HGB wird in den IFRS eine konzerneinheitliche Bewertung gefordert. In diesem Zusammenhang sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten aus den Einzelabschlüssen der Konzernunternehmen - welche gewöhnlich nach nationalem Recht erstellt werden - an die Definition der Anschaffungs- oder Herstellungskosten nach IFRS anzupassen (HB II). Die HB II-Werte sind wiederum den Konzernanschaffungs- oder -herstellungskosten gegenüberzustellen. Die im Rahmen der Ausführungen zur Konzernherstellungskostenermittlung nach HGB diskutierte Problematik von Konzernherstellungskostenober- und -untergrenzen stellt sich nach IFRS in Ermangelung expliziter Einbeziehungswahlrechte nicht. Somit existieren nach IFRS auch keine sog. eliminierungsfähigen Zwischengewinne bzw. -verluste. Die Verrechnung der Zwischenergebnisse stellt auch nach IFRS den letzten Schritt des Eliminierungsprozesses dar. Diese Verrechnung wird gemäß IFRS 10.B86 erforderlich, wobei hier das konkrete Vorgehen ebenfalls nicht geregelt ist. Im Rahmen der IFRS-Konzernrechnungslegung sollte analog zum Vorgehen nach HGB verfahren werden. Entsprechend sind Zwischenergebnisse des aktuellen Jahres und aus den Vorjahren resultierende Zwischenergebnisse im Hinblick auf deren Erfolgswirksamkeit unterschiedlich zu behandeln. Bei der erfolgsneutralen Verrechnung sollte auch nach IFRS auf einen konzernabschlussspezifischen Sonderposten zurückgegriffen werden. Schließlich ist gemäß IAS 1.47 ff. ohnehin nur eine Liste von Posten vorgeschrieben, aus der sich eine Mindestgliederung der Bilanz im Allgemeinen und des Eigenkapitals im Speziellen ableiten lässt; eine umfassendere und tiefergehende Untergliederung sollte im Interesse der Informationsvermittlung vorgenommen werden, wozu auch die Bildung eines konzernabschlussspezifischen Sonderpostens gehört. 6.3 Zwischenergebniseliminierung bei Beteiligung anderer Gesellschafter Ähnlich wie nach HGB sehen die IFRS eine Eliminierung der Zwischenergebnisse „in voller Höhe“ (IFRS 10.B86c) vor. Somit sind nach IFRS solche Zwischenergebnisse vollständig zu eliminieren, die aus Lieferungen und Leistungen mit konsolidierten Tochterunternehmen resultieren, an denen auch andere Gesellschafter beteiligt sind. Aus Praktikabilitätsgründen ist diesbezüglich - wie im Rahmen der Konzernrechnungslegung nach HGB - eine Verrechnung der Zwischenergebnisse in voller Höhe gegen das auf das Mutterunternehmen entfallende Eigenkapital vorzunehmen. Einheitlichkeit der Bewertung Verrechnung der Zwischenergebnisse Konsolidierte Tochterunternehmen V. Kapitel <?page no="205"?> Kurseinheit II „Konsolidierung“ des Moduls/ Kurses „Konzernrechnungslegung“ 188 Anders als nach HGB werden nicht in den Konzernabschluss einbezogene Tochterunternehmen nach IFRS als Finanzinvestition ‚behandelt‘. Eine Berücksichtigung auf Basis der Equity-Methode - wie im HGB - kommt für diese nicht in Betracht. Gemäß IAS 28 gilt die Equity-Methode schließlich nur für jene Unternehmen, „bei denen es sich um Eigentümer handelt, die ein Beteiligungsunternehmen gemeinschaftlich führen oder über einen maßgeblichen Einfluss darüber verfügen“ (IAS 28.2). Ein nach IFRS nicht einbezogenes Tochterunternehmen wird letztlich nicht gemeinschaftlich geführt, und nach IAS 28.3 ist geregelt, dass dem maßgeblichen Einfluss nicht die Beherrschung zu subsumieren ist. Für nicht einbezogene Tochterunternehmen besteht vor diesem Hintergrund keine Verpflichtung zur Zwischenergebniseliminierung. Zudem besteht nach IFRS keine Wahlmöglichkeit zwischen der Quotenkonsolidierung und der Equity-Methode im Hinblick auf die Aktivitäten, die nach IFRS der gemeinschaftlichen Führung subsumiert werden. Vielmehr ist bei der gemeinschaftlichen Führung zu differenzieren: Sofern es sich diesbezüglich um eine sog. gemeinschaftliche Tätigkeit („joint operations“) handelt, sind diesbezügliche Vermögenswerte und Schulden sowie Erträge und Aufwendungen nach IFRS quotal im Konzernabschluss zu berücksichtigen (Quotenkonsolidierung nach IFRS 11). Gemeinschaftsunternehmen („joint ventures“) sind ausschließlich nach der Equity-Methode abzubilden (IAS 28). Wie Zwischengewinne bei der Quotenkonsolidierung zu behandeln sind, ist für downstream-Geschäfte in IFRS 11.B34 geregelt, für upstream-Geschäfte in IFRS 11.B36. Beide Regelungen führen zu keinem anderen Vorgehen als bei der Zwischenergebniseliminierung im Rahmen der Quotenkonsolidierung nach HGB. Im Hinblick auf die Ausnahmetatbestände besteht nach IFRS wiederum ein implizites Wahlrecht, von der Zwischenergebniseliminierung im Rahmen der Quotenkonsolidierung abzusehen, welches sich aus dem Grundsatz der Wesentlichkeit bzw. aus dem Kosten-Nutzen-Postulat ergibt. Im Rahmen der IFRS werden mit der in IAS 28 geregelten Equity-Methode sowohl assoziierte Unternehmen als auch Gemeinschaftsunternehmen in den Konzernabschluss einbezogen. Nach IAS 28.28 ist diesbezüglich eine entsprechende beteiligungsproportionale Zwischenergebniseliminierung vorzunehmen. Die Transaktionsrichtung ist hierbei unbedeutend. Nicht konsolidierte Tochterunternehmen Differenzierung bei der gemeinschaftlichen Führung Quotenkonsolidierung Equity-Methode (auch assoziierte Unternehmen) <?page no="206"?> VI. Kapitel: Schuldenkonsolidierung 1 Grundlagen § 303 HGB ist der „Schuldenkonsolidierung“ gewidmet. Lesen Sie diesen nun vollständig! Die Notwendigkeit der Schuldenkonsolidierung resultiert - abgesehen von den diesbezüglichen Regelungen - aus der in § 297 Abs. 3 Satz 1 HGB kodifizierten Fiktion der rechtlichen Einheit. Hiernach kommen Ansprüche und Verpflichtungen zwischen den einzelnen Konzernunternehmen Ansprüchen und Verpflichtungen des Konzerns gegenüber sich selbst gleich. In der Konzernbilanz sind jedoch grundsätzlich nur Schuldverhältnisse zwischen dem Konzern und außenstehenden Dritten auszuweisen, so dass innerkonzernliche Schuldverhältnisse zu eliminieren sind. Da in diesem Zusammenhang nicht nur Schulden betroffen sind, greift die Bezeichnung ‚Schuldenkonsolidierung‘ allerdings zu kurz. Schließlich umfasst die sog. Schuldenkonsolidierung nach § 303 Abs. 1 HGB auch die in den Einzelbilanzen der einbezogenen Unternehmen ausgewiesenen konzerninternen Ausleihungen und andere Forderungen, die Rückstellungen und die Verbindlichkeiten sowie die Rechnungsabgrenzungsposten. Der Einheitsfiktion folgend sind Schuldverhältnisse zwischen einbezogenen Unternehmen nicht im Konzernabschluss zu berücksichtigen. In den unmittelbaren Anwendungsbereich des § 303 HGB fallen Unternehmen, di e im Wege der Vollkonsolidierung in den Konzernabschluss einbezogen werden. Da § 310 Abs. 2 HGB auf § 303 HGB verweist, sind auch Schuldverhältnisse, an denen ein quotal konsolidiertes Unternehmen beteiligt ist, zu eliminieren. Im Gegensatz zur Vollkonsolidierung ist die Aufrechnung dann jedoch nur anteilig durchzuführen. Ansprüche und Verpflichtungen zwischen Konzernunternehmen und Unternehmen, die mittels der Equity-Methode bewertet werden, sind nicht in die Schuldenkonsolidierung einzubeziehen. Ebenfalls nicht zu berücksichtigen sind Schuldverhältnisse zwischen Konzernunternehmen einerseits und nicht konsolidierten Tochterunternehmen andererseits. Letztere Beziehungen sind wie bei konzernfremden Unternehmen zu behandeln. Grundgedanke Anwendungsbereich VI. Kapitel <?page no="207"?> Kurseinheit II „Konsolidierung“ des Moduls/ Kurses „Konzernrechnungslegung“ 190 2 Gegenstand der Schuldenkonsolidierung 2.1 Überblick § 303 Abs. 1 HGB konkretisiert den Gegenstand der Schuldenkonsolidierung. Die Aufzählung im Gesetz ist jedoch nicht abschließend. Vielmehr ist die Formulierung im Gesetz entsprechend der Zielsetzung der Konzernrechnungslegung weit auszulegen. Grundsätzlich gilt, dass im Rahmen der Schuldenkonsolidierung sämtliche Ansprüche und Verpflichtungen zwischen einbezogenen Unternehmen zu eliminieren sind. Eine Schuldenkonsolidierung hat also unabhängig davon zu erfolgen, unter welcher Position die Ansprüche und Verpflichtungen in den Einzelabschlüssen bzw. den HB II ausgewiesen werden. Im Rahmen der Schuldenkonsolidierung sind sämtliche konzerninternen Ansprüche und Verpflichtungen zu eliminieren. Als zu konsolidierende Ansprüche gelten nach § 303 Abs. 1 HGB Ausleihungen und andere Forderungen zwischen einbezogenen Unternehmen sowie entsprechende aktive Rechnungsabgrenzungsposten. Konzerninterne Ausleihungen werden unter den „Ausleihungen an verbundene Unternehmen“ erfasst. Die anderen Forderungen finden sich vor allem in der Position „Forderungen gegen verbundene Unternehmen“ wieder. Ein Ausweis solcher Forderungen in anderen Bilanzpositionen der Aktivseite ist ebenfalls denkbar. Mögliche betroffene Positionen der Aktivseite werden beispielhaft in Abbildung 31 gezeigt. Aktivseite Passivseite Anlagevermögen - geleistete Anzahlungen auf immaterielle Vermögensgegenstände - geleistete Anzahlungen auf Sachanlagen - Ausleihungen an verbundene Unternehmen - Wertpapiere des Anlagevermögens Umlaufvermögen - geleistete Anzahlungen auf Vorräte - Forderungen gegen verbundene Unternehmen - eingeforderte Einlagen auf das gezeichnete Kapital - sonstige Vermögensgegenstände - sonstige Wertpapiere - Schecks, Guthaben bei Kreditinstituten Sonstige Positionen - Rechnungsabgrenzungsposten Rückstellungen - sonstige Rückstellungen Verbindlichkeiten - Anleihen - Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten - erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen - Verbindlichkeiten aus der Annahme gezogener und der Ausstellung eigener Wechsel - Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen - sonstige Verbindlichkeiten Sonstige Positionen - Rechnungsabgrenzungsposten Abbildung 31: Bilanzpositionen, die Gegenstand der Schuldenkonsolidierung sind Weite Auslegung der Gesetzesformulierung Zu konsolidierende Ansprüche <?page no="208"?> VI. Kapitel: Schuldenkonsolidierung 191 Als zu konsolidierende Verpflichtungen werden in § 303 Abs. 1 HGB Rückstellungen, Verbindlichkeiten und passive Rechnungsabgrenzungsposten genannt. Die meisten konzerninternen Verpflichtungen dürften dabei in den Einzelabschlüssen unter der Position „Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen“ ausgewiesen werden. Weitere Positionen der Passivseite, die Gegenstand der Schuldenkonsolidierung sein können, sind ebenfalls in Abbildung 31 aufgeführt. In die Schuldenkonsolidierung sind dabei nicht nur Geldforderungen, sondern auch innerkonzernliche Sachforderungen einzubeziehen. Ansprüche, die sich daraus ergeben, können u. U. in der Position „Sonstige Vermögensgegenstände“ enthalten sein. Es ist zu beachten, dass die Schuldenkonsolidierung nicht nur in den einzelnen Positionen der Bilanz ihren Niederschlag findet, sondern sich auch auf andere Rechnungslegungskomponenten auswirken kann. Dies gilt u. a. für die Anhangangaben (z. B. den Verbindlichkeitenspiegel), die Kapitalflussrechnung und den Segmentbericht. Auch Haftungsverhältnisse zwischen einbezogenen Unternehmen dürfen im Konzernabschluss nicht ausgewiesen werden und sind somit im Rahmen der Schuldenkonsolidierung zu eliminieren. Umstritten ist die Behandlung von sog. Drittschuldverhältnissen. Dies sind Forderungen eines in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmens gegenüber einem Dritten, der seinerseits Forderungen gegen ein anderes einbezogenes Unternehmen ausweist. Im Einzelabschluss können solche Forderungen und Verbindlichkeiten gegeneinander aufgerechnet werden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: Gläubiger und Schuldner sind identisch, Forderung und Verbindlichkeit sind gleichartig, Forderung und Verbindlichkeit unterliegen gleichen Fristen. Zwar sind Gläubiger (in der exemplarischen Abbildung 32 das TU) und Schuldner (in Abbildung 32 das MU) formalrechtlich nicht identisch, unter der Fiktion der rechtlichen Einheit kann man aber von einer solchen Identität ausgehen. Bei Erfüllung der übrigen allgemeinen Aufrechnungsvoraussetzungen (Gleichartigkeit und Gleichfristigkeit) wird insofern die Konsolidierung von Drittschuldverhältnissen für zulässig gehalten. Die Konsolidierung lässt sich dabei jedoch nicht aus § 303 Abs. 1 HGB ableiten, sondern ausschließlich mit der Einheitsfiktion begründen. Zu konsolidierende Verpflichtungen Innerkonzernliche Sachforderungen Haftungsverhältnisse Drittschuldverhältnisse VI. Kapitel <?page no="209"?> Kurseinheit II „Konsolidierung“ des Moduls/ Kurses „Konzernrechnungslegung“ 192 Abbildung 32: Beispiel eines Drittschuldverhältnisses Gegen eine Konsolidierung von Drittschuldverhältnissen spricht in praxi, dass es häufig schwierig sein dürfte, die Fälle zu identifizieren, in denen solche Schuldverhältnisse vorliegen. 2.2 Behandlung einzelner Bilanzpositionen Alle Positionen in den Einzelabschlüssen bzw. den HB II der einzubeziehenden Unternehmen, die als Ansprüche und Verbindlichkeiten zwischen einbezogenen Konzernunternehmen aufgefasst werden können, sind bei der Schuldenkonsolidierung zu berücksichtigen. Deren innerkonzernlicher Charakter kommt dabei in einigen Fällen bereits explizit in der Bezeichnung der Bilanzposition zum Ausdruck (z. B. „Ausleihungen an verbundene Unternehmen“). In anderen Fällen wird gewöhnlich in Form eines ‚davon-Vermerks‘ auf den Anteil einer Bilanzposition, der gegenüber verbundenen Unternehmen besteht, hingewiesen. Sofern die Einzelabschlüsse (bzw. HB II) nach den Vorschriften für große und mittelgroße Kapitalgesellschaften erstellt werden, sind die meisten der für die Schuldenkonsolidierung relevanten Beträge unmittelbar ersichtlich. Oftmals wird das Gros der konzerninternen Schuldverhältnisse in den Einzelbilanzen bzw. den HB II der betroffenen Unternehmen innerhalb der Positionen „Forderungen gegen verbundene Unternehmen“ und „Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen“ zu finden sein. In diesen Positionen werden kurzfristige Ansprüche und Verpflichtungen zwischen verbundenen Unternehmen erfasst, denen unterschiedliche Entstehungsursachen zugrunde liegen können. Überwiegend wird es sich um Forderungen und Verbindlichkeiten aus (konzerninternen) Lieferungen und Leistungen handeln. Soweit sich die unter den in Rede stehenden Positionen ausgewiesenen Beträge auf Schuldverhältnisse zwischen einbezogenen Unternehmen beziehen, sind sie bei der Schuldenkonsolidierung gegeneinander aufzurechnen. Konzern MU TU U Forderung von U gegen MU Verbindlichkeit von U gegenüber TU Identifikation Forderungen und Verbindlichkeiten gegen/ gegenüber verbundene/ n Unternehmen <?page no="210"?> VI. Kapitel: Schuldenkonsolidierung 193 Forderungen und Verbindlichkeiten müssen jedoch nicht immer in der Höhe korrespondieren. So können in einem Einzelabschluss die Pauschalwertberichtigungen unter Einbeziehung der Forderungen gegen einbezogene verbundene Unternehmen ermittelt worden sein. In einem solchen Fall muss dies - im Hinblick auf die Forderungen gegen einbezogene verbundene Unternehmen - bei der Schuldenkonsolidierung rückgängig gemacht werden. Dies gilt entsprechend für Einzelwertberichtigungen. In der Konzernbilanz würden ansonsten Wertberichtigungen auf solche Forderungen vorgenommen, die unter der Fiktion der rechtlichen Einheit nicht existieren. Aus rechtlicher Sicht handelt es sich bei ausstehenden Einlagen um Forderungen des bilanzierenden Unternehmens gegen seine Gesellschafter. Aus wirtschaftlicher Sicht sind sie hingegen so lange als Korrekturposten zum gezeichneten Kapital anzusehen, bis sich ihr Forderungscharakter durch die Einforderung konkretisiert. Dieser wirtschaftlichen Betrachtungsweise folgt die in § 272 Abs. 1 HGB kodifizierte Darstellungsweise ausstehender Einlagen beim Gläubiger: Nicht eingeforderte ausstehende Einlagen werden vom Posten „Gezeichnetes Kapital“ offen abgesetzt (also innerhalb des Eigenkapitals des bilanzierenden Unternehmens saldiert). Solche ausstehenden Einlagen auf das gezeichnete Kapital sind also nach der Nettomethode abzubilden. Auf der Aktivseite werden diesbezügliche Forderungen der bilanzierenden Gesellschaft gegen ihre Gesellschafter lediglich dann ausgewiesen, wenn die ausstehenden Einlagen eingefordert sind. Erst dann passiviert das zur Einzahlung verpflichtete Unternehmen auch eine entsprechende Verbindlichkeit, welche sich also beim Gesellschafter - sofern es sich um verbundene Unternehmen handelt - unter den „Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen“ wiederfindet. Der Ausweis beim Gläubiger erfolgt in diesem Fall z. B. unter der Bezeichnung „Eingeforderter, aber noch nicht eingezahlter Betrag (der ausstehenden Einlagen auf das gezeichnete Kapital)“ innerhalb der „Forderungen und sonstigen Vermögensgegenstände“. Innerhalb des Eigenkapitals ist nun eine offene Absetzung für den in Rede stehenden Betrag nicht mehr erforderlich. 1 Wie ausstehende Einlagen im Rahmen der Schuldenkonsolidierung zu behandeln sind, ist gesetzlich nicht geregelt. Deren Konsolidierung folgt der Einheitsfiktion und kommt nur in Betracht, wenn ihr Forderungscharakter dominiert. Ansprüche und Verpflichtungen aus ausstehenden Einlagen sind also lediglich dann zu konsolidieren, wenn die ausstehenden Einlagen eingefordert wurden. Ihr bis zu diesem Zeitpunkt überwiegender Charakter als Korrekturposten zum Eigenkapital gebietet es, sie im Hinblick auf die Konzernrechnungslegung (bereits) im Rahmen der Kapitalkonsolidierung zu berücksichtigen. _________________________________________________ 1 Siehe z. B. S CHILDBACH / S TOBBE / B RÖSEL , Der handelsrechtliche Jahresabschluss, 10. Aufl., Sternenfels 2013, S. 224 ff. Forderungen und Verbindlichkeiten aus eingeforderten ausstehenden Einlagen VI. Kapitel <?page no="211"?> Kurseinheit II „Konsolidierung“ des Moduls/ Kurses „Konzernrechnungslegung“ 194 „Ausleihungen an verbundene Unternehmen“ sind in der Bilanz innerhalb der Finanzanlagen auszuweisen. Es handelt sich hierbei um langfristige Finanz- und Kapitalforderungen (z. B. langfristig gegebene Darlehen). Deren Einbeziehung in die Schuldenkonsolidierung wird in § 303 Abs. 1 HGB explizit gefordert. Die entsprechende Verpflichtung sollte in der Bilanz des Schuldnerunternehmens unter der Position „Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen“ zu finden sein. Handelt es sich bei dem kapitalgebenden Unternehmen um ein verbundenes Kreditinstitut, kann beim Schuldner auch der Ausweis unter den „Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten“ denkbar sein. Werden im Einzelabschluss des Gläubigers Anpassungen (Abbzw. spätere Zuschreibungen) hinsichtlich der Höhe der Ausleihung vorgenommen, können sich Aufrechnungsdifferenzen ergeben, die im Rahmen der Schuldenkonsolidierung erfolgswirksam eliminiert werden müssen. Ein Tochterunternehmen (Gläubiger) gewährt dem Mutterunternehmen (Schuldner) ein Darlehen über 8 Mio. EUR. Die Laufzeit beträgt sechs Jahre. Das Darlehen ist im Einzelabschluss des Tochterunternehmens unter der Position „Ausleihungen an verbundene Unternehmen“ auf der Aktivseite der Bilanz auszuweisen, in der Bilanz des Mutterunternehmens erfolgt die Erfassung unter der Passivposition „Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen“. Eine Anzahlung stellt eine Teilleistung des Schuldners dar. Es handelt sich um eine Vorauszahlung für noch zu erbringende Lieferungen oder Leistungen des Vertragspartners. Geleistete Anzahlungen sind getrennt danach auszuweisen, ob sie für immaterielle Anlagegegenstände, für Sachanlagen oder für Vorräte entrichtet wurden. Die für Sachanlagen geleisteten Anzahlungen werden dabei mit den „Anlagen im Bau“ zusammengefasst. Das Unternehmen, das die Anzahlung erhalten hat, weist sie unter der Passivposition „Erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen“ im Rahmen der Verbindlichkeiten aus. Zwischen einbezogenen Konzernunternehmen geleistete Anzahlungen sind grundsätzlich konsolidierungspflichtig. Das bedenkliche Wahlrecht 1 des § 268 Abs. 5 Satz 2 HGB, erhaltene Anzahlungen offen von den Vorräten abzusetzen, ist für die Verpflichtung zur Einbeziehung in die Schuldenkonsolidierung unerheblich. Soweit derart ausgewiesene Anzahlungen von anderen einbezogenen Unternehmen erbracht wurden, ist die Absetzung rückgängig zu machen und anschließend mit den geleisteten Anzahlungen des anderen einbezogenen Unternehmens aufzurechnen. Für Rechnungsabgrenzungsposten, denen innerkonzernliche Schuldverhältnisse zugrunde liegen, schreibt § 303 Abs. 1 HGB die Einbeziehung in die Schuldenkonsolidierung ausdrücklich vor. In den meisten Fällen werden sich aktive und passive Rechnungsabgrenzungsposten bei der Aufrechnung in gleicher Höhe gegenüberstehen. _________________________________________________ 1 Siehe hierzu z. B. S CHILDBACH / S TOBBE / B RÖSEL , Der handelsrechtliche Jahresabschluss, 10. Aufl., Sternenfels 2013, S. 198 ff. Ausleihungen an verbundene Unternehmen Anzahlungen Klassische Rechnungsabgrenzungsposten <?page no="212"?> VI. Kapitel: Schuldenkonsolidierung 195 Eine Ursache von Differenzen aus der Aufrechnung aktiver und passiver Rechnungsabgrenzungsposten ist die Vereinbarung eines Disagios (bzw. eines Agios). 1 Für den Schuldner besteht gemäß § 250 Abs. 3 HGB ein Wahlrecht, das Disagio im Jahr der Entstehung in voller Höhe als Aufwand zu erfassen oder einen aktiven Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden und diesen jährlich abzuschreiben. Der Gläubiger wird dagegen in Höhe der Differenz zwischen dem Auszahlungs- und dem Rückzahlungsbetrag einen passiven Rechnungsabgrenzungsposten ansetzen und diesen über die Laufzeit des Kredits auflösen. Aufrechnungsdifferenzen entstehen im Hinblick auf ein eingeräumtes Disagio dann, wenn der Schuldner auf eine Aktivierung des Disagios verzichtet bzw. wenn die jährlichen Auflösungsbeträge beim Gläubiger und beim Schuldner nicht übereinstimmen. Ein Mutterunternehmen (MU) gewährt seinem Tochterunternehmen (TU) am 01.01.01 ein Darlehen i. H. v. nominal 10 Mio. EUR, das unter Berücksichtigung eines Disagios i. H. v. 10 % (= 1 Mio. EUR) ausgezahlt wird (Auszahlungsbetrag = 9 Mio. EUR). Die Laufzeit beträgt zwei Jahre; die Tilgung erfolgt endfällig. Das Disagio wird vom TU unmittelbar ergebniswirksam als Zinsaufwand erfasst. Das MU grenzt das Disagio zum 01.01.01 als passiven Rechnungsabgrenzungsposten (PRAP) ab und löst es anteilig über die zweijährige Laufzeit des Darlehens als Zinsertrag auf. Erfassung in den Bilanzen zum 31.12.01: Zum Ende des Geschäftsjahres 01 weist das MU eine Forderung i. H. v. 10 Mio. EUR aus; der PRAP reduziert sich um die zum Ende des Geschäftsjahres 01 erfolgswirksam verbuchten 500 TEUR (= 1 Mio. EUR / 2 Jahre). Das TU weist zu diesem Zeitpunkt eine Verbindlichkeit i. H. v. 10 Mio. EUR aus. Erfassung in den GuV des Jahres 01: Das MU erzielt aus der anteiligen Vereinnahmung des Disagios einen Ertrag i. H. v. 500 TEUR; das TU weist aufgrund der sofortigen aufwandswirksamen Verbuchung des Disagios einen Zinsaufwand i. H. v. 1 Mio. EUR aus. Es besteht somit zum 31.12.01 eine Aufrechnungsdifferenz i. H. v. 500 TEUR. Darüber hinaus sind die klassischen (vereinbarten) Zinszahlungen in den GuV zu berücksichtigen, deren Eliminierung in Kapitel IX besprochen wird. In diesem Fall ist neben den einzubeziehenden Bilanzposten auch die Aufrechnungsdifferenz im Rahmen der Schuldenkonsolidierung zu eliminieren. Zielsetzung ist hierbei, den Konzernabschluss so darzustellen, als hätte es die zugrundeliegenden Schuldverhältnisse nie gegeben. Aufgabe 20: Nehmen Sie im Hinblick auf das vorstehende Beispiel die Buchungen der Darlehensauszahlung zum 01.01.01 beim Mutter- und beim Tochterunternehmen vor! _________________________________________________ 1 Siehe hierzu z. B. M INDERMANN / B RÖSEL , Buchführung und Jahresabschlusserstellung nach HGB - Lehrbuch, 6. Aufl., Berlin 2017, S. 155 ff., sowie S CHILDBACH / S TOBBE / B RÖSEL , Der handelsrechtliche Jahresabschluss, 10. Aufl., Sternenfels 2013, S. 220 ff. Im Rechnungsabgrenzungsposten ausgewiesene Disagios VI. Kapitel <?page no="213"?> Kurseinheit II „Konsolidierung“ des Moduls/ Kurses „Konzernrechnungslegung“ 196 In § 303 Abs. 1 HGB wird zudem die Einbeziehung von Rückstellungen in die Schuldenkonsolidierung gefordert. Dies gilt grundsätzlich für alle Rückstellungen, denen (voraussichtliche) Verpflichtungen gegenüber anderen einbezogenen Unternehmen zugrunde liegen. Die Beurteilung, gegenüber wem eine (voraussichtliche) Verpflichtung besteht, muss nicht i. S. e. juristischen, sondern einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise erfolgen. Eine Konsolidierung ist nicht vorzunehmen, wenn die Rückstellung im Einzelabschluss zwar für (voraussichtliche) Verpflichtungen gegenüber einem in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen gebildet wurde, diese aber aus Konzernsicht einen anderen Charakter erhält und dieser Charakter den Ansatz der Rückstellung (auch) im Konzernabschluss begründet. Eine Rückstellung für eine gegenüber einem Konzernunternehmen eingegangene Gewährleistungsverpflichtung kann aus Konzernsicht den Charakter einer Rückstellung für unterlassene Instandhaltung haben. Diese wäre somit nach den allgemeinen Vorschriften des § 298 Abs. 1 HGB i. V. m. § 249 HGB zu behandeln und ggf. unter anderer Bezeichnung weiterhin im Konzernabschluss zu berücksichtigen. Abweichend von den bisher dargestellten Schuldverhältnissen stehen konzerninternen Rückstellungen regelmäßig keine korrespondierenden Aktivpositionen gegenüber, gegen die sie bei der Konsolidierung aufgerechnet werden könnten. Unter der Position „Anleihen“ werden langfristige, am organisierten Kapitalmarkt aufgenommene Verbindlichkeiten (z. B. Obligationen, Gewinn- und Wandelschuldverschreibungen, Genussrechte) ausgewiesen. Das Gläubigerunternehmen weist die Anleihestücke unter den „Wertpapieren des Anlagevermögens“ oder unter der Position „Sonstige Wertpapiere“ des Umlaufvermögens aus. Fraglich ist, ob ein innerkonzernliches Schuldverhältnis aus einer Anleihe in die Schuldenkonsolidierung einzubeziehen und die Anleiheverbindlichkeit gegen die entsprechende Aktivposition aufzurechnen ist. Diesbezüglich sei ein Blick auf das entsprechende Vorgehen im Rahmen der Einzelabschlusserstellung gestattet, denn auch ein Unternehmen, das Anleihen emittiert und schließlich passiviert hat, kann diese am Kapitalmarkt zurückkaufen. Hierbei bestehen zwei Möglichkeiten der Bilanzierung: Einerseits könnte eine Aktivierung - bei gleichzeitiger Passivierung - der erworbenen eigenen Anleihen erfolgen (Bruttoausweis). Andererseits können die erworbenen Anleihen von der entsprechenden Passivposition abgesetzt werden (Saldierung; Nettoausweis). Der Nettoausweis wird im Einzelabschluss lediglich dann als zulässig angesehen, wenn gewährleistet ist, dass die Anleihestücke nicht mehr in den Verkehr gelangen können. Rückstellungen Anleihen Anleihen im Einzelabschluss <?page no="214"?> VI. Kapitel: Schuldenkonsolidierung 197 Wird diese Bedingung auf den Konzernabschluss übertragen, dürfen auf Anleihen basierende innerkonzernliche Schuldverhältnisse nur dann konsolidiert werden, wenn feststeht, dass die Anleihestücke nicht wieder an konzernfremde Dritte veräußert werden. Solange dies nicht sichergestellt ist, sollte - soweit dieses strenge Kriterium zugrunde gelegt wird - von einer Konsolidierung abgesehen sowie die Anleihe und die entsprechende Aktivposition in voller Höhe in die Konzernbilanz übernommen werden (Bruttoausweis). Dabei erscheint es zweckmäßig, dass im Hinblick auf beide Positionen die darin enthaltenen innerkonzernlichen Ansprüche bzw. Verpflichtungen vermerkt werden. Wird die benannte Bedingung jedoch nicht auf den Konzernabschluss übertragen, dann sollten Anleihen in die Schuldenkonsolidierung einbezogen werden, was einem Nettoausweis gleichkommt. Aufgabe 21: Erläutern Sie an einem konkreten Beispiel, wie aus einer Rückstellung für eine Gewährleistungsverpflichtung gegenüber einem verbundenen Unternehmen im Einzelabschluss eines einbezogenen Unternehmens eine Rückstellung für unterlassene Instandhaltung im Konzernabschluss werden kann! 2.3 Ausnahmeregelung für Schuldverhältnisse von untergeordneter Bedeutung Der Grundsatz der Wesentlichkeit wird für die Schuldenkonsolidierung in § 303 Abs. 2 HGB festgeschrieben. So besteht ein Wahlrecht, auf die Eliminierung konzerninterner Schuldverhältnisse zu verzichten, wenn die in Rede stehenden Beträge für die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der VFE-Lage des Konzerns nur von untergeordneter Bedeutung sind. Eine untergeordnete Bedeutung liegt vor, wenn der Verzicht auf die Eliminierung Entscheidungen der Rechnungslegungsadressaten nicht beeinflusst. Hierbei ist von einer Gesamtbetrachtung aller nicht konsolidierten Beträge auszugehen. 1 Das Wahlrecht ist nach § 297 Abs. 3 Satz 2 HGB stetig auszuüben. Eine gemäß § 297 Abs. 3 Satz 3 HGB zulässige Abweichung von der bisherigen Verfahrensweise ist im Konzernanhang anzugeben und zu begründen. Um der Pflicht zur Angabe des Einflusses auf die VFE-Lage des Konzerns nachzukommen, ist ein Hinweis auf die untergeordnete Bedeutung ausreichend. Von einer Schuldenkonsolidierung kann abgesehen werden, wenn die wegzulassenden Beträge insgesamt lediglich von untergeordneter Bedeutung sind. Hierbei ist das Stetigkeitsgebot zu beachten. _________________________________________________ 1 Zu möglichen Kriterien siehe u. a. VON W YSOCKI / W OHLGEMUTH / B RÖSEL , Konzernrechnungslegung, 5. Aufl., Konstanz, München 2014, S. 267. Anleihen im Konzernabschluss Grundsatz der Wesentlichkeit Weitere Anforderungen VI. Kapitel <?page no="215"?> Kurseinheit II „Konsolidierung“ des Moduls/ Kurses „Konzernrechnungslegung“ 198 3 Aufrechnungsdifferenzen 3.1 Arten von Aufrechnungsdifferenzen Meist werden sich konzerninterne Forderungen und Verpflichtungen in derselben Höhe gegenüberstehen. Sie können somit unmittelbar − ohne dass Differenzen entstehen − aufgerechnet bzw. weggelassen werden. Die Schuldenkonsolidierung ist in diesem Fall erfolgsneutral. Sind Forderungen und Verpflichtungen jedoch nicht betragsgleich, entstehen bei der Saldierung Aufrechnungsdifferenzen deren Behandlung eines der zentralen Probleme der Schuldenkonsolidierung ist. Je nachdem, welche der zu konsolidierenden Positionen einen höheren Betrag aufweist, ist zwischen aktiven und passiven Aufrechnungsdifferenzen zu unterscheiden. Eine passive Aufrechnungsdifferenz tritt auf, wenn die Forderung einen geringeren Betrag aufweist als die dazugehörige Verpflichtung. Eine aktive Aufrechnungsdifferenz liegt hingegen vor, wenn der Betrag der Forderung den der diesbezüglichen Verpflichtung übersteigt. Wegen des Imparitätsprinzips ergeben sich i. d. R. passive Aufrechnungsdifferenzen (Forderung < Verpflichtung). Aktive Aufrechnungsdifferenzen (Forderung > Verpflichtung) kommen lediglich in Ausnahmefällen vor. Gegeben sind die folgenden verkürzten Bilanzen eines Mutterunternehmens (MU) und seines (einzigen) Tochterunternehmens (TU), wobei das MU 100 % der Anteile am TU hält: Die Beteiligung des MU (1.000 GE) ist gegen das Eigenkapital des TU (1.000 GE) aufzurechnen. Darüber hinaus sind im Rahmen der Schuldenkonsolidierung die Forderungen des MU gegen das TU (2.000 GE) mit den Verbindlichkeiten des TU gegenüber dem MU (2.000 GE) zu verrechnen. Es ergibt sich folgende vorläufige Konzernbilanz: Bilanz des MU in GE Passiva Eigenkapital 6.000 Verbindlichkeiten aus LuL 4.000 … Aktiva Sachanlagen 7.000 Beteiligung (TU) 1.000 Forderungen gg. verbundene Unternehmen (TU) 2.000 … Bilanz des TU in GE Passiva Eigenkapital 1.000 Verbindlichkeiten ggü. verbundenen Unternehmen (MU) 2.000 … Aktiva Sachanlagen 2.000 Forderungen aus LuL 1.000 … Betragsmäßige Verhältnisse von Forderungen und Verpflichtungen <?page no="216"?> VI. Kapitel: Schuldenkonsolidierung 199 Da sich Forderungen und Verpflichtungen in gleicher Höhe gegenüberstehen, ergeben sich keine Aufrechnungsdifferenzen. Aufgabe 22: Aus den Bilanzen der Einzelabschlüsse der Urlaubsfabrik AG und der Basel AG, einem Tochterunternehmen der Urlaubsfabrik AG, ergibt sich im Hinblick auf die Forderungen und Verbindlichkeiten folgendes Bild, wobei diese Unternehmen ihre Forderungen und Verbindlichkeiten noch nicht nach dem Status der Schuldner und Gläubiger (z. B. im Hinblick auf die Frage: Gegen/ gegenüber Dritte/ n vs. gegen/ gegenüber verbundene/ n Unternehmen? ) differenziert haben: In der Bilanz der Ur laubsfabrik A G sind Fo rder un gen geg en die Base l AG i. H. v . 250 TEUR und in der Bilanz der Basel AG Forderungen gegen die Urlaubsfabrik AG i. H. v. 150 TEUR enthalten. Verbindlichkeiten liegen jeweils in derselben Höhe vor. Eliminieren Sie die konzerninternen Forderungen und Verbindlichkeiten und stellen Sie die vorläufige Konzernbilanz im Hinblick auf den ‚Ausschnitt‘ der Forderungen und Verbindlichkeiten auf! Gehen Sie dabei davon aus, dass die Basel AG konsolidiert wird und keine weiteren Forderungen gegen sowie Verbindlichkeiten gegenüber verbundene/ n Unternehmen in den o. g. Beträgen enthalten sind. In Abhängigkeit von den ihnen zugrundeliegenden Ursachen können die bei der Schuldenkonsolidierung zu beachtenden Unterschiedsbeträge in ‚echte‘ und ‚unechte‘ Aufrechnungsdifferenzen unterschieden werden. Daneben können auch abweichende Abschlussstichtage der einzubeziehenden Unternehmen, zwischen denen ein Schuldverhältnis besteht, die Ursache für Aufrechnungsdifferenzen sein. In Abhängigkeit von der Ursache wird in ‚echte‘ und ‚unechte‘ sowie in stichtagsbedingte Aufrechnungsdifferenzen unterschieden. Vorläufige Konzernbilanz in GE Passiva Eigenkapital 6.000 Verbindlichkeiten aus LuL 4.000 … Ak tiva Sachanlagen 9.000 Forderungen aus LuL 1.000 … Bilanz der Urlaubsfabrik AG in TEUR Passiva … Verbindlichkeiten 550 … Aktiva … Forderungen 450 … Bilanz der Basel AG in TEUR Passiva … Verbindlichkeiten 450 … Aktiva … Forderungen 350 … Ursache der Differenz VI. Kapitel <?page no="217"?> Kurseinheit II „Konsolidierung“ des Moduls/ Kurses „Konzernrechnungslegung“ 200 Abbildung 33: Arten von Aufrechnungsdifferenzen ‚Unechte‘ Aufrechnungsdifferenzen resultieren aus buchungstechnischen Sachverhalten. Gründe können insb. fehlerhafte Buchungen und zeitliche Unterschiede bei der Verarbeitung des Buchungsstoffs sein. Entsprechend würden ‚unechte‘ Aufrechnungsdifferenzen bei sofortiger und richtiger Erfassung des Geschäftsvorfalls nicht auftreten. ‚Unechte‘ Aufrechnungsdifferenzen müssen bereits bei der Erstellung der Einzelabschlüsse bzw. der HB II durch Abstimmung der innerkonzernlichen Konten beseitigt werden. Sie sind somit nicht Gegenstand der Konsolidierung. Konzernbilanzstichtag ist der 31.12. Das Konzernunternehmen A hat eine Warenlieferung an das Konzernunternehmen B zum Zeitpunkt des Warenausgangs am 30.12. des Geschäftsjahres als Forderung verbucht. Die Einbuchung der entsprechenden Verbindlichkeit erfolgt bei B aber erst mit Wareneingang am 04.01. des folgenden Geschäftsjahres. Es liegt eine ‚unechte‘ Differenz vor. ‚Unechte‘ Differenzen sind buchungstechnischer Art und nicht Gegenstand der Konsolidierung. Arten von Aufrechnungsdifferenzen Kriterium: Ursache der Differenz Aufrechnungsdifferenzen aufgrund abweichender Stichtage „echte“ Aufrechnungsdifferenzen „unechte“ Aufrechnungsdifferenzen Kriterium: höherer Wert der zu konsolidierenden Position passive Aufrechnungsdifferenzen (Forderung < Verpflichtung) aktive Aufrechnungsdifferenzen (Forderung > Verpflichtung) ‚Unechte‘ Aufrechnungsdifferenzen <?page no="218"?> VI. Kapitel: Schuldenkonsolidierung 201 Gemäß § 299 Abs. 2 Satz 2 HGB besteht die Möglichkeit, Tochterunternehmen ohne die Erstellung eines Zwischenabschlusses einzubeziehen, sofern deren Abschlussstichtag nicht mehr als drei Monate vor dem Stichtag des Konzernabschlusses liegt. 1 Bei konzerninternen Schuldverhältnissen, die zwischen den abweichenden Stichtagen eingegangen oder beendet werden, ergeben sich zwangsläufig Aufrechnungsdifferenzen. Da auch diese Aufrechnungsdifferenzen hinsichtlich der betroffenen Geschäftsjahre aus zeitlichen Buchungsunterschieden resultieren, haben sie Ähnlichkeit mit ‚unechten‘ Aufrechnungsdifferenzen. Im Unterschied zu diesen sind ‚stichtagsbedingte‘ Aufrechnungsdifferenzen jedoch gesetzlich legitimiert. Diesbezüglich ist gemäß § 299 Abs. 3 HGB geregelt: Werden Unternehmen mit abweichenden Abschlussstichtagen in den Konzernabschluss einbezogen, sind Vorgänge zwischen den Abschlussstichtagen mit besonderer Bedeutung für die VFE-Lage eines einbezogenen Unternehmens entweder in der Konzernbilanz bzw. in der Konzern-GuV zu berücksichtigen oder im Konzernanhang anzugeben. Eine solche Berücksichtigung könnte für Zwecke der Schuldenkonsolidierung darin bestehen, die fehlende Buchung bei der Konzernabschlusserstellung erfolgsneutral nachzuholen. Dies kann entweder in der HB II des betroffenen Unternehmens oder innerhalb der Schuldenkonsolidierung geschehen. Eine weitere Möglichkeit ist, einen Ausgleichsposten für solche Aufrechnungsdifferenzen in die Konzernbilanz aufzunehmen. Stichtagsbedingte Differenzen, die hingegen aus Vorgängen zwischen den Abschlussstichtagen resultieren, welche wiederum keine solche Bedeutung aufweisen, bleiben im Rahmen der Konzernrechnungslegung unberücksichtigt - d. h. diese werden nicht korrigiert. Stichtagsbedingte Differenzen ergeben sich aus abweichenden Stichtagen, sofern kein Zwischenabschluss erstellt wird. Diese Differenzen sind - sofern nicht aus einem Vorgang von besonderer Bedeutung resultierend - durch das HGB legitimiert. ‚Echte‘ Differenzen können aus der Ausübung von Ansatz- und Bewertungswahlrechten sowie vor allem aus der Anwendung zwingender gesetzlicher Vorschriften resultieren. Sie lassen sich selbst bei konzerneinheitlicher Bewertung und unternehmensübergreifender Abstimmung des Ausweises in den Einzelbilanzen nicht völlig vermeiden. Die wesentlichsten Ursachen für das Entstehen ‚echter‘ Aufrechnungsdifferenzen aufgrund zwingender Vorschriften sind: die Abschreibung von Forderungen aus Bonitätsgründen und die Bildung von konzerninternen Rückstellungen. _________________________________________________ 1 Siehe hierzu die Ausführungen in Abschnitt 4.7 des I. Kapitels dieses Moduls. Stichtagsbedingte Aufrechnungsdifferenzen ‚Echte‘ Aufrechnungsdifferenzen VI. Kapitel <?page no="219"?> Kurseinheit II „Konsolidierung“ des Moduls/ Kurses „Konzernrechnungslegung“ 202 Das Konzernunternehmen A gewährt dem Konzernunternehmen B ein Darlehen i. H. v. 90 TEUR. Ein Zahlungsausfall i. H. v. 30 % ist wahrscheinlich. Dies hat zur Folge, dass A die Forderung um 30 % abschreibt, was auf Einzelabschlussebene zu einem Aufwand i. H. v. 27 TEUR führt. In der Einzelbilanz von A ergibt sich für die Position „Ausleihungen an verbundene Unternehmen“ ein Ansatz i. H. v. 63 TEUR. Innerhalb der Position „Verbindlichkeiten gegenüber verbunden Unternehmen“ in der Einzelbilanz von B ist das Darlehen hingegen mit einem Betrag i. H. v. 90 TEUR auszuweisen. Es entsteht somit eine Aufrechnungsdifferenz i. H. v. 27 TEUR. Im Konzernabschluss ist die Abschreibung auf die Ausleihung von A rückgängig zu machen, so dass das Konzernergebnis um 27 TEUR im Vergleich zur Summen-GuV erhöht wird. Somit wird der o.g. Aufwand auf Einzelabschlussebene im Rahmen der Konzernbilanzierung wieder neutralisiert. 3.2 Verrechnung von Aufrechnungsdifferenzen Wie das obige Beispiel zeigt, gehen den ‚echten‘ Aufrechnungsdifferenzen gewöhnlich erfolgswirksame Buchungen in den Einzelabschlüssen einbezogener Unternehmen voraus. Neben der Verrechnung konzerninterner Forderungen und Schulden sind die erfolgswirksamen Buchungen des Geschäftsjahres bei der Schuldenkonsolidierung rückgängig zu machen. Auch diese Buchung muss erfolgswirksam sein, wobei dies theoretisch durch Stornierung aller erfolgswirksamen Buchungen, denen ein konzerninternes Schuldverhältnis zugrunde liegt, geschehen könnte. Allerdings wird eine individuelle Verrechnung der einzelnen Aufrechnungsdifferenzen in praxi sehr aufwendig sein. Deshalb ist es im Rahmen der Schuldenkonsolidierung zweckmäßig, nur den Saldo aller positiven und negativen Aufrechnungsdifferenzen zu verrechnen. Ein solches Vorgehen stellt einerseits sicher, dass die zu konsolidierenden Forderungen und Verpflichtungen vollständig ‚weggelassen‘ werden; andererseits werden die aus den ‚Einzel-GuV‘ übernommenen konzerninternen Erfolgsbeiträge aus der Konzern-GuV ferngehalten. Nur wenn der zugrundeliegende Sachverhalt in der betrachteten Periode im Einzelabschluss eines einbezogenen Unternehmens erfolgswirksam erfasst wurde, ist auch die Aufrechnungsdifferenz bei der Schuldenkonsolidierung erfolgswirksam zu verrechnen. Dies ist in den Perioden der Fall, in denen eine Aufrechnungsdifferenz entsteht bzw. sich erhöht oder ganz bzw. teilweise aufgelöst wird. Wenn vom Gesamtbetrag der an einem Bilanzstichtag bestehenden Aufrechnungsdifferenzen ausgegangen wird, darf der Konzernjahreserfolg also lediglich um jenen Betrag korrigiert werden, um den sich die Aufrechnungsdifferenzen in der abgelaufenen Periode verändert haben. Ein solches Vorgehen ist die Basis einer periodengerechten Ermittlung des Konzernerfolgs. Überblick Vorgehen zur periodengerechten Erfolgsermittlung im Konzern <?page no="220"?> VI. Kapitel: Schuldenkonsolidierung 203 Der Anstieg einer passiven Aufrechnungsdifferenz (Forderungen < Verpflichtungen) im abgelaufenen Geschäftsjahr kann darauf basieren, dass ein Konzernunternehmen eine Einzelwertberichtigung auf eine Forderung gegen ein verbundenes Unternehmen vorgenommen bzw. erhöht hat. Dies führte im Einzelabschluss zu Aufwendungen, die aber nicht in den Konzernabschluss gehören, weil diese Forderung aus Konzernsicht nicht existiert. Korrespondierend zum Anstieg der passiven Aufrechnungsdifferenz muss also der Konzernperiodenerfolg erhöht werden, denn schließlich ist die Summe der Periodenerfolge der einbezogenen Unternehmen aus der Sicht des Konzerns zu niedrig ausgewiesen. Der Rückgang einer passiven Aufrechnungsdifferenz im abgelaufenen Geschäftsjahr kann hingegen darauf basieren, dass ein Konzernunternehmen eine rein konzerninterne Rückstellung aufgelöst hat. Die sich hieraus im Einzelabschluss ergebenden Erträge würden jedoch nicht entstehen, wenn die Konzernunternehmen fiktiv als eine Einheit, ein Unternehmen, betrachtet werden. Korrespondierend zur Reduktion der passiven Aufrechnungsdifferenz muss also der Konzernperiodenerfolg vermindert werden, denn schließlich ist die Summe der Periodenerfolge der einbezogenen Unternehmen aus der Sicht des Konzerns zu hoch ausgewiesen. Veränderungen einer ggf. bestehenden aktiven Aufrechnungsdifferenz während eines Geschäftsjahres sind in entgegengesetzter Weise zu korrigieren: Bei der Erhöhung einer aktiven Aufrechnungsdifferenz ist der Konzernperiodenerfolg zu vermindern; bei einer Reduzierung der aktiven Aufrechnungsdifferenz ist der Konzernperiodenerfolg entsprechend zu erhöhen. Verändert sich die Höhe einer Aufrechnungsdifferenz im abgelaufenen Geschäftsjahr jedoch nicht, ist der Konzernjahreserfolg - zumindest im Hinblick auf konzerninterne Schuldverhältnisse - nicht zu korrigieren. Für die pauschale Verrechnung der Aufrechnungsdifferenzen aus der Schuldenkonsolidierung in der Konzern-GuV gilt schließlich dieses Schema: 1 Summe der Einzeljahreserfolge der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen + im abgelaufenen Geschäftsjahr eingetretene Erhöhung der passiven Aufrechnungsdifferenz + im abgelaufenen Geschäftsjahr eingetretene Minderung der aktiven Aufrechnungsdifferenz - im abgelaufenen Geschäftsjahr eingetretene Minderung der passiven Aufrechnungsdifferenz - im abgelaufenen Geschäftsjahr eingetretene Erhöhung der aktiven Aufrechnungsdifferenz = Konzernjahreserfolg (Konzernjahresüberschuss/ -fehlbetrag) Die Summe der Jahreserfolge der einbezogenen Unternehmen ist in Höhe der Aufrechnungsdifferenzen zu korrigieren, die im abgelaufenen Geschäftsjahr entstanden sind oder aufgelöst wurden. _________________________________________________ 1 Erfolgsauswirkungen aus anderen Konsolidierungsschritten (insb. aus der Zwischenergebniseliminierung) bleiben an dieser Stelle unberücksichtigt. Schema für pauschale Verrechnung der Aufrechnungsdifferenzen VI. Kapitel <?page no="221"?> Kurseinheit II „Konsolidierung“ des Moduls/ Kurses „Konzernrechnungslegung“ 204 Durch diese Korrektur werden die aus Konzernsicht ungerechtfertigten Erfolgsbuchungen in den Einzelabschlüssen der einbezogenen Unternehmen, die in Zusammenhang mit innerkonzernlichen Schuldverhältnissen stehen, rückgängig gemacht. Zu diesem Zweck wird entweder eine zusätzliche Position in die Konzern-GuV eingefügt, in welche diese Beträge gebucht werden, oder diese Beträge werden mit einer anderen Position der Konzern-GuV verrechnet. Da diese Korrektur Auswirkungen auf das Jahresergebnis des Konzerns hat, verändert sich hiermit auch die Höhe des Konzerneigenkapitals. Aufgabe 23: Die Urlaubsfabrik AG hat im Berichtsjahr eine Forderung i. H. v. 100 TEUR gegen das Tochterunternehmen „Mallorca AG“ um 20 TEUR abgeschrieben. Es sind folgende ‚Bilanzausschnitte‘ gegeben, wobei diese Unternehmen ihre Forderungen und Verbindlichkeiten wiederum (noch) nicht nach dem Status der Schuldner und Gläubiger differenziert haben: Eliminieren Sie die konzerninternen Forderungen und Verbindlichkeiten, die sich aus dem Sachverhalt ergeben, und stellen Sie die vorläufige Konzernbilanz (als ‚Ausschnitt‘) auf! Gehen Sie dabei davon aus, dass die Mallorca AG seit mehreren Jahren konsolidiert wird und keine weiteren Forderungen gegen sowie Verbindlichkeiten gegenüber verbundene/ n Unternehmen in den o. g. Beträgen enthalten sind. Aufgabe 24: Ein Konzern besteht aus zwei Unternehmen, die im Einzelabschluss einen Jahreserfolg von 500 TEUR bzw. 750 TEUR ausweisen. Die passive Aufrechnungsdifferenz aus der Schuldenkonsolidierung beläuft sich zum Ende des abgelaufenen Geschäftsjahres auf 50 TEUR. Zum Ende des Vorjahres betrug diese 25 TEUR. Ermitteln Sie den Konzernjahreserfolg, sofern davon ausgegangen werden kann, dass keine weiteren konzernspezifischen Anpassungen notwendig sind! Bilanz der Urlaubsfabrik AG in TEUR Passiva … Jahresergebnis 80 … Aktiva … Forderungen 400 … Bilanz der Mallorca AG in TEUR Passiva … Jahresergebnis 60 … Verbindlichkeiten 600 … Aktiva … Korrektur der Veränderungen der Aufrechnungsdifferenzen in der Konzern-GuV <?page no="222"?> VI. Kapitel: Schuldenkonsolidierung 205 Wenn sich die Forderungen und Verpflichtungen am folgenden Bilanzstichtag mit unveränderten Aufrechnungsdifferenzen gegenüberstehen, darf die Durchführung der Schuldenkonsolidierung in dieser Folgeperiode nicht erfolgswirksam vorgenommen werden. In einem solchen Fall ist die Schuldenkonsolidierung vielmehr erfolgsneutral durchzuführen. Der Gesamtbetrag der Aufrechnungsdifferenz ist somit danach zu unterscheiden, ob er sich im abgelaufenen Geschäftsjahr verändert hat (Aufrechnungsdifferenz am Ende des Geschäftsjahres ≠ Aufrechnungsdifferenz am Ende des Vorjahres) und ob er bereits im Vorjahr bestand und daher schon erfolgswirksam berücksichtigt wurde (Aufrechnungsdifferenz am Ende des Geschäftsjahres = Aufrechnungsdifferenz am Ende des Vorjahres). Im Hinblick auf den veränderten Teil der Aufrechnungsdifferenzen hat die bereits dargestellte erfolgswirksame Korrektur zu erfolgen. Eine im Vergleich zum Vorjahr unveränderte Aufrechnungsdifferenz wird wie folgt erfolgsneutral eliminiert: im Falle eines passiven Differenzbetrags durch Einstellung in eine Position im Eigenkapitalbereich, bei einem aktiven Differenzbetrag durch Verrechnung mit dem Eigenkapital. Die jeweilige Aufrechnungsdifferenz kann aber auch in die Gewinnverwendungsrec hnu ng über nomm en werden . Diese sc hlägt s ic h dan n im K onz ernb ila nzergeb nis nieder und wird auf diese Weise im Konzerneigenkapital berücksichtigt. Zur erfolgsneutralen Eliminierung von unveränderten Aufrechnungsdifferenzen muss demnach festgelegt werden, mit welcher Position des Eigenkapitals die Verrechnung zu erfolgen hat und ob die Korrektur unter Einbeziehung der Gewinnverwendungsrechnung oder unmittelbar in der Konzernbilanz vorgenommen werden soll. Die hierzu für die Schuldenkonsolidierung anzustellenden Überlegungen entsprechen denen, die bereits für die Zwischenergebniseliminierung angestellt wurden. 1 Bestehen Aufrechnungsdifferenzen in den Folgeperioden unverändert fort, sind keine weiteren erfolgswirksamen Korrekturen durchzuführen. Diese werden erst wieder bei Beendigung des jeweiligen konzerninternen Schuldverhältnisses erforderlich. _________________________________________________ 1 Siehe hierzu Abschnitt 4.2 in Kapitel V dieser Kurseinheit. Darüber hinaus findet sich ein ausführliches Beispiel zur Behandlung von Aufrechnungsdifferenzen u. a. in VON W YSOCKI / W OHLGEMUTH / B RÖSEL , Konzernrechnungslegung, 5. Aufl., Konstanz, München 2014, S. 263 f. Aufrechnungsdifferenzen in den Folgeperioden Erfolgsneutrale Eliminierung der unveränderten Aufrechnungsdifferenzen Offene Fragen der erfolgsneutralen Eliminierung VI. Kapitel <?page no="223"?> Kurseinheit II „Konsolidierung“ des Moduls/ Kurses „Konzernrechnungslegung“ 206 4 Konsolidierung von Haftungsverhältnissen Werfen Sie ein Blick in das HGB und lesen Sie die §§ 251, 268 Abs. 7 sowie 298 Abs. 1 HGB! Nach § 251 HGB gehören zu den Haftungsverhältnissen: Verpflichtungen aus der Begebung und Übertragung von Wechseln, Verpflichtungen aus Bürgschaften (auch Wechsel- und Scheckbürgschaften), Verpflichtungen aus Gewährleistungsverträgen sowie solche aus der Bestellung von Sicherheiten für fremde Verbindlichkeiten. Soweit solche Sachverhalte nicht bereits als Passivposten berücksichtigt wurden, müssen sie gemäß § 268 Abs. 7 HGB bei Kapitalgesellschaften im Anhang angegeben werden. Dies gilt nach § 298 Abs. 1 HGB auch für den Konzernabschluss, jedoch sind die Haftungsverhältnisse dort entsprechend der Fiktion der rechtlichen Einheit auszuweisen. Die Vorgehensweise bei einer diesbezüglich erforderlichen Konsolidierung kann allerdings mit der üblichen Aufrechnung von Forderungen und Verpflichtungen nicht verglichen werden. Schließlich steht dem Vermerk eines Haftungsverhältnisses kein korrespondierender Posten gegenüber. Eine Konsolidierung erfolgt deshalb durch einfaches ‚Weglassen‘ eines Vermerks, wenn: der Vermerk sich auf ein Haftungsverhältnis innerhalb des Konsolidierungskreises bezieht oder mehrere Vermerke einbezogener Unternehmen auf dasselbe Haftungsverhältnis verweisen oder die Eventu al verbind lichk eit , auf die ei n Ve rm erk h inweist, be i ei nem e inbezogenen Unternehmen zu einem bilanziellen Passivposten geführt hat. Die Konsolidierung der Haftungsverhältnisse weicht von der üblichen Aufrechnung von Forderungen und Verpflichtungen ab, weil dem Vermerk eines Haftungsverhältnisses kein korrespondierender Posten gegenübersteht. Die Konsolidierung besteht in einem einfachen ‚Weglassen‘ des Vermerks. Im Hinblick auf die Konsolidierung von Haftungsverhältnissen kann differenziert werden zwischen der Haftung eines einbezogenen Unternehmens gegenüber einem anderen einbezogenen Unternehmen und der Haftung eines einbezogenen Unternehmens gegenüber Dritten für Verbindlichkeiten anderer einbezogener Unternehmen. 1 _________________________________________________ 1 Für anschauliche Beispiele zu den verschiedenen Haftungsverhältnissen siehe u. a. VON W YSOCKI / W OHLGEMUTH / B RÖSEL , Konzernrechnungslegung, 5. Aufl., Konstanz, München 2014, S. 276 ff. Grundlagen Konsolidierung als einfaches ‚Weglassen‘ Unterscheidung <?page no="224"?> VI. Kapitel: Schuldenkonsolidierung 207 Die Fiktion der rechtlichen Einheit verbietet es, im Konzern Haftungsverhältnisse zwischen einbezogenen Unternehmen zu berücksichtigen. Andernfalls würde der Konzern auf eine Haftung gegenüber sich selbst hinweisen und somit die Gefahr einer Inanspruchnahme angeben, die aus Konzernsicht tatsächlich nicht besteht. Entsprechend dürfen Haftungen aus der Bestellung von Sicherheiten für fremde Verbindlichkeiten nicht ausgewiesen werden, wenn der Begünstigte dieses Haftungsverhältnisses ein einbezogenes Unternehmen ist. Diese Feststellung gilt unabhängig davon, ob der Schuldner einer zugrundeliegenden Schuld ein einbezogenes oder ein konzernfremdes Unternehmen ist. Im Konzernabschluss ist zudem ein Wechselobligo nicht zu erfassen, wenn sich ein von einem einbezogenen Unternehmen ausgestellter oder indossierter Wechsel im Besitz eines anderen einbezogenen Unternehmens befindet. Grundschulden oder Hypotheken nehmen im Rahmen des Konsolidierungskreises den Charakter von Eigentümergrundschulden an und sind als solche nicht auszuweisen. Bürgschafts- oder Garantieverpflichtungen, die ein einbezogenes Unternehmen gegenüber einem anderen einbezogenen Unternehmen eingegangen ist, dürfen im Konzernabschluss ebenfalls nicht vermerkt werden. Haftungsverhältnisse gegenüber konzernfremden Dritten für Verbindlichkeiten anderer einbezogener Unternehmen dürfen im Konzernabschluss nicht ausgewiesen werden, weil bereits die Hauptschuld in der Konzernbilanz passiviert ist. Entsprechend verbietet sich der Vermerk eines Wechselobligos, wenn sowohl der Bezogene als auch der Aussteller des Wechsels einbezogene Unternehmen sind und sich der Wechsel am Bilanzstichtag im Besitz eines konzernfremden Unternehmens befindet. Dies gilt ebenso für die Übernahme von Bürgschaften für Verbindlichkeiten einbezogener Unternehmen. Auch Garantien einbezogener Unternehmen für Verbindlichkeiten anderer Konzernunternehmen sind unter der Fiktion der rechtlichen Einheit Garantien für eigene Verbindlichkeiten und somit nicht zu vermerken. Entsprechendes gilt für durch einbezogene Unternehmen gestellte Sicherheiten für Verbindlichkeiten anderer einbezogener Unternehmen, denn aus Konzernsicht stellen diese Sicherheiten für eigene Verbindlichkeiten dar. Gemäß § 285 Nr. 3a HGB ist im Konzernanhang der Gesamtbetrag der sonstigen finanziellen Verpflichtungen anzugeben. Die Angaben können jedoch nicht unkorrigiert aus den Anhängen der Einzelabschlüsse übernommen werden, sondern sind i. S. d. Einheitsfiktion ebenfalls zu konsolidieren. Bestehen sonstige finanzielle Verpflichtungen ausschließlich gegenüber einbezogenen Konzernunternehmen, dürfen diese nicht in den Konzernabschluss übernommen werden. Haftungsverhältnisse gegenüber einbezogenen Unternehmen Haftungsverhältnisse gegenüber konzernfremden Dritten für Verbindlichkeiten anderer einbezogener Unternehmen Sonstige finanzielle Verpflichtungen VI. Kapitel <?page no="225"?> Kurseinheit II „Konsolidierung“ des Moduls/ Kurses „Konzernrechnungslegung“ 208 5 Besonderheiten nach IFRS Gemäß IFRS 10.B86c sind im Konzernabschluss sämtliche konzerninterne Vermögenswerte und Schulden vollständig zu eliminieren. Aufgrund fehlender konkreter Normen zur Schuldenkonsolidierung sollte auch nach IFRS auf das aus der Einheitsfiktion abgeleitete Vorgehen zurückgegriffen werden können, welches im Rahmen dieses Kapitel für die Schuldenkonsolidierung nach HGB beschrieben wurde. Besonderheiten bei der Schuldenkonsolidierung können daraus resultieren, dass nach IFRS ‚echte‘ Aufrechnungsdifferenzen erfolgsneutral entstehen können, weil etwa eine Anleihe als „available for sale“ (zum Verkauf gehalten) eingestuft wird und deren Wertanpassungen erfolgsneutral in der sog. Neubewertungsrücklage erfasst werden; aus der Umrechnung von Fremdwährungsforderungen und -schulden zwar erfolgsneutral entstehen können, diese jedoch nach IAS 21.45 erfolgswirksam im Rahmen der Schuldenkonsolidierung zu berücksichtigen sind. Von einer Schuldenkonsolidierung kann nach IFRS abgesehen werden, wenn die wegzulassenden Beträge lediglich von untergeordneter Bedeutung sind. Der damit verbundene Rückgriff auf den allgemeinen Wesentlichkeitsgrundsatz darf allerdings nicht aus bilanzpolitischen Gründen erfolgen. Überblick Besonderheiten bei ‚echten‘ Aufrechnungsdifferenzen Grundsatz der Wesentlichkeit <?page no="226"?> VII. Kapitel: Umrechnung von Einzelabschlüssen ausländischer Tochterunternehmen in die Konzernberichtswährung 1 Grundlagen Die besondere Bedeutung der Währungsumrechnung im Rahmen der Konzernrechnungslegung resultiert aus dem Weltabschlussprinzip. Hiernach sind in den Konzernabschluss auch sämtliche Konzernunternehmen einzubeziehen, die ihren Sitz in anderen Währungsgebieten haben. Deren Einzelabschlüsse werden in der jeweiligen Landeswährung aufgestellt. Nach § 298 Abs. 1 HGB i. V. m. § 244 HGB besteht hingegen die Pflicht, den Konzernabschluss in Euro aufzustellen. Vor diesem Hintergrund ist die Währungsumrechnung nicht nur für Tochterunternehmen, sondern auch für Gemeinschafts- und assoziierte Unternehmen mit vom Euro abweichenden Landeswährungen relevant. Die Umrechnung von fremden Währungen in die Berichtswährung, also in jene Währung, in welcher der Konzernabschluss zu erstellen ist, wird i. d. R. von im Zeitablauf schwankenden Umtauschverhältnissen (Umrechnungsbzw. Wechselkursen) zwischen zwei Währungen begleitet, weshalb eine einfache Transformation (zu einem einzigen, stabilen Wechselkurs für Bilanz und GuV) gewöhnlich nicht möglich ist. Konzernabschlüsse nach dem HGB sind zwingend in Euro aufzustellen. Die für Währungsumrechnungen grundsätzlich relevanten Kursarten können in Geld-, Brief- oder Mittelkurse und auch in Kassa- oder Terminkurse unterschieden werden. Bezüglich der Währungsumrechnung bei der Konzernbilanzierung ist weitgehend der sog. Devisenkassamittelkurs relevant. Dieser stellt den einfachen Durchschnitt zwischen dem Devisenbriefkurs und dem Devisengeldkurs dar. Dabei ist der (höhere) Devisenkassabriefkurs jener Kurs, zu dem Fremdwährungsbestände beschafft werden können; der (niedrigere) Devisenkassageldkurs ist hingegen der Kurs, der für den Umtausch von Devisenbeständen in die nationale Währung relevant ist. Die Bezeichnung ‚Kassa‘ verweist auf den sofortigen Tausch und nicht - wie beim Terminkurs - auf Umtauschrelationen zu künftigen Zeitpunkten. Der Kassakurs wird gewöhnlich nicht fortlaufend, sondern einmal täglich zu einem festgesetzten Termin ermittelt. Für den 15.03.01 sei angenommen, dass der Devisenkassageldkurs 1 GBP = 1,212 EUR beträgt; der Devisenkassabriefkurs beträgt zu diesem Zeitpunkt Euro als Berichtswährung Kursarten VII. Kapitel <?page no="227"?> Kurseinheit II „Konsolidierung“ des Moduls/ Kurses „Konzernrechnungslegung“ 210 1 GBP = 1,232 EUR. Unternehmen A tauscht an diesem Tag bei einer Bank 100.000 EUR gegen britische Pfund (GBP) ein. Es erhält 81.168,83 GBP (= 100.000 EUR / 1,232 EUR/ GBP), weil beim Kauf von Devisen der Briefkurs relevant ist. Unternehmen B wechselt am selben Tag 81.168,83 GBP in EUR. Es erhält 98.376,62 EUR (= 81.168,83 GBP ∙ 1,212 EUR/ GBP). Aufgabe 25: Berechnen Sie für das vorangehende Beispiel den Devisenkassamittelkurs. Geben Sie hierbei auch Ihren Rechenweg an! Die Umrechnung von Fremdwährungsforderungen und -verbindlichkeiten im Einzelabschluss ist - trotz des mit dem BilMoG in das HGB eingeführten § 256a HGB - umstritten. 1 Nach h. M. soll der in Rede stehende Paragraph lediglich für die Folgebewertung sowie für Forderungen und Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit gelten, die ein Jahr nicht überschreitet. Hinsichtlich der Zugangsbewertung gibt es unterschiedliche Meinungen, wobei nur das im nachfolgenden Beispiel demonstrierte Vorgehen mit dem Vorsichtsprinzip korrespondiert. Die Umtauschkurse für USD (1 USD) seien im Hinblick auf den (Devisenkassa-)Geldkurs 0,80 EUR, den (Devisenkassa-)Briefkurs 0,86 EUR und den (Devisenkassa-)Mittelkurs 0,83 EUR. Zugangsbewertung: Eine Forderung i. H. v. 100 USD geht einem nach HGB bilanzierenden Unternehmen zu. Die Umrechnung mit den einzelnen Kursen ergäbe folgende Beträge: Geldkurs = 80 EUR, Briefkurs = 86 EUR und Mittelkurs = 83 EUR. Für Forderungen (Aktivseite) ist das Niederstwertprinzip zu beachten. Insofern sind 80 EUR anzusetzen. Bei der Zugangsbewertung von Forderungen ist insofern der Geldkurs (Devisenkassageldkurs) relevant. Schließlich muss der Bilanzierende davon ausgehen, dass er die 100 USD, die er bei der Fälligkeit der Forderung bekommt, bei der Bank in EUR umtauschen wird. Hierfür bekommt dieser einen EUR-Betrag, der mit dem Geldkurs berechnet wird. Dem in Rede stehenden Unternehmen geht eine Verbindlichkeit i. H. v. 1.000 USD zu. Die Umrechnung mit den einzelnen Kursen ergäbe wiederum folgende Beträge: Geldkurs = 800 EUR, Briefkurs = 860 EUR und Mittelkurs = 830 EUR. Da Verbindlichkeiten auf der Passivseite auszuweisen sind, gilt das Höchstwertprinzip. Entsprechend sind 860 EUR anzusetzen. Somit ist der Briefkurs (Devisenkassabriefkurs) relevant. Dies kann wieder damit begründet werden, dass das Unternehmen, um die Verbindlichkeit in USD zu begleichen, 1.000 USD von der Bank erwerben muss; hierfür muss es schließlich den höheren Briefkurs bezahlen. _________________________________________________ 1 DRS 25.9 i. V. m. DRS 25.4 konkretisiert die Anwendung des § 256a HGB ebenfalls nur für die Folgebewertung; für die Zugangsbewertung wird auf § 253 Abs. 1 Satz 1 HGB i. V. m. § 255 Abs. 1 HGB verwiesen. Umrechnung im Einzelabschluss - Zugangsbewertung <?page no="228"?> VII. Kapitel: Umrechnung von Einzelabschlüssen ausländischer Tochterunternehmen … 211 § 256a HGB betrifft die Währungsumrechnung im Einzelabschluss im Rahmen der Folgebewertung von Fremdwährungsbeständen an Forderungen und Verbindlichkeiten. Lesen Sie diesen vollständig und auch die Paragraphen, auf die hierin verwiesen wird! Liegt die Restlaufzeit von Forderungen und Verbindlichkeiten nicht über einem Jahr, ist im Einzelabschluss bei der Folgebewertung sowohl auf der Aktivals auch auf der Passivseite gemäß § 256a HGB immer (und erfolgswirksam) der Devisenkassamittelkurs zu berücksichtigen. Dies kann das Gläubigerschutzprinzip unterlaufen, weil hierdurch die Gefahr besteht, dass unrealisierte Gewinne vereinnahmt werden, wenn z. B. eine Forderung wechselkursbedingt aufzuwerten und eine Verbindlichkeit diesbezüglich abzuwerten wäre. Übersteigt die Restlaufzeit von Forderungen und Verbindlichkeiten ein Jahr, dann hebelt § 256a HGB das Vorsichtsprinzip im Einzelabschluss nicht aus: Für die Folgebewertung von Aktiva gilt: Der Devisenkassamittelkurs ist nur zu berücksichtigen, wenn sich hieraus Wertminderungen der Forderungen ergeben. Ansonsten ist der Buchwert beizubehalten. Für die Folgebewertung von Passiva gilt: Der Devisenkassamittelkurs ist nur zu berücksichtigen, wenn sich hieraus Werterhöhungen der Verbindlichkeiten ergeben. Ansonsten ist ebenfalls der Buchwert beizubehalten. Die Umrechnung im Einzelabschluss betrifft nur einzelne Positionen, z. B. wenn ein Abschluss in Euro erstellt wird und bestimmte Positionen in Fremdwährung geführt werden. Die Umrechnung im Hinblick auf den Konzernabschluss betrifft die Umrechnung ganzer Einzelabschlüsse, die von ausländischen Unternehmen in ihrer von der Berichtswährung abweichenden Landeswährung aufgestellt wurden; in diesem Zusammenhang sind Brief- und Geldkurse irrelevant. Bezüglich der Währungsumrechnung bei der Konzernrechnungslegung lassen sich hinsichtlich des Zeitbezuges grundsätzlich folgende Kursarten unterscheiden: der Kurs am Bilanzstichtag (Stichtagskurs), der Kurs, der o am Zugangsstichtag des betreffenden Postens, o zum Zeitpunkt der Realisation eines Ertrags bzw. Aufwands (jeweils auch als Transaktionskurs bezeichnet) oder o im Zeitpunkt der Erstkonsolidierung maßgebend war (wobei im Falle von Kursen aus der Vergangenheit auch von historischen Kursen gesprochen wird) sowie der Kurs, der sich als mittlerer Wert der Umrechnungskurse in einem Zeitraum ergibt (Durchschnittskurs). Umrechnung im Einzelabschluss - Folgebewertung bei Restlaufzeit ≤ ein Jahr Umrechnung im Einzelabschluss - Folgebewertung bei Restlaufzeit > ein Jahr Kursarten nach Zeitbezug VII. Kapitel <?page no="229"?> Kurseinheit II „Konsolidierung“ des Moduls/ Kurses „Konzernrechnungslegung“ 212 Werden die Positionen einer Bilanz oder einer GuV mit unterschiedlichen Kursarten umgerechnet oder hat sich ein bestimmter Kurs im Zeitablauf verändert, können Umrechnungsdifferenzen auftreten. Diese können entweder erfolgswirksam oder erfolgsneutral erfasst werden, weshalb auch die Währungsumrechnung an sich zu einem erfolgswirksamen oder einem erfolgsneutralen Prozess werden kann: Bei erfolgswirksamer Erfassung der Umrechnungsdifferenzen werden solche entweder als Sonderposten in der GuV ausgewiesen oder in die Positionen „Sonstige betriebliche Erträge“ bzw. „Sonstige betriebliche Aufwendungen“ eingestellt. Dabei ist zu beachten, dass nicht die gesamte in einer Periode auftretende Umrechnungsdifferenz erfolgswirksam erfasst wird, sondern regelmäßig nur deren Veränderung im Vergleich zum Vorjahr. Derjenige Teil der Umrechnungsdifferenz, der bereits in den Vorjahren bestanden hat, wird auch bei einer erfolgswirksamen Vorgehensweise erfolgsneutral mit dem Eigenkapital verrechnet. Das Jahresergebnis des ausländischen Konzernunternehmens ergibt sich dann in der umgerechneten GuV als Saldo aller umgerechneten Erträge und Aufwendungen zuzüglich des auf die Abrechnungsperiode entfallenden Änderungsbetrags der Umrechnungsdifferenz. Bei erfolgsneutraler Erfassung von Umrechnungsdifferenzen werden diese unmittelbar als Sonderposten im Eigenkapital ausgewiesen. In der GuV werden diese nicht abgebildet. § 308a HGB schreibt zur Umrechnung von nicht in Euro aufgestellten Abschlüssen die modifizierte Stichtagsmethode vor. § 308a HGB hat die „Umrechnung von auf fremde Währung lautenden Abschlüssen“ zum Gegenstand. Lesen Sie diesen vollständig! Schauen Sie zudem in § 310 Abs. 2 HGB und in § 313 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 HGB! Durch den Verweis in § 310 Abs. 2 HGB ist § 308a HGB auch für die Umrechnung von Fremdwährungsabschlüssen von Gemeinschaftsunternehmen maßgeblich. Die Umrechnung von Fremdwährungsabschlüssen assoziierter Unternehmen ist im HGB hingegen nicht explizit geregelt. 1 Wird eine Anwendung der Regelungen des § 308a HGB auch auf Abschlüsse assoziierter Unternehmen, die nicht in Euro aufgestellt sind, unterstellt, ist das anteilige Eigenkapital des assoziierten Unternehmens mit dem Devisenkassamittelkurs am Tag der erstmaligen Einbeziehung umzurechnen. Fremdwährungsabschlüsse in hochinflationären Währungen fallen nicht unter die Vorschriften des § 308a HGB. 2 _________________________________________________ 1 DRS 25.42 empfiehlt, § 308a HGB für assoziierte Unternehmen analog anzuwenden. 2 Siehe hierzu weiterführend u. a. VON W YSOCKI / W OHLGEMUTH / B RÖSEL , Konzernrechnungslegung, 5. Aufl., Konstanz, München 2014, S. 301. Umrechnungsdifferenzen Anwendungsbereich <?page no="230"?> VII. Kapitel: Umrechnung von Einzelabschlüssen ausländischer Tochterunternehmen … 213 2 Modifizierte Stichtagskursmethode nach HGB 2.1 Umrechnung Nach § 308a HGB hat die Währungsumrechnung nach der sog. modifizierten Stichtagskursmethode zu erfolgen. Die Währungsumrechnung stellt dabei einen Transformations- und keinen Bewertungsvorgang dar, durch den die Werte in den Abschlüssen der ausländischen Konzernunternehmen in die Währung des berichtenden Unternehmens umgewandelt werden. Alle Positionen der Bilanz - mit Ausnahme des Eigenkapitals - sind mit dem Stichtagskurs (Devisenkassamittelkurs am Bilanzstichtag) umzurechnen. Die Umrechnung des Eigenkapitals erfolgt sowohl zum Erstkonsolidierungszeitpunkt als auch in den Folgeperioden einheitlich zum historischen Devisenkassamittelkurs. Als historisch gilt hier jener Kurs, der zum Erstkonsolidierungszeitpunkt galt. Dies trifft jedoch nicht auf das Jahresergebnis zu, denn dieses ergibt sich aus der Umrechnung der (Positionen der) GuV, bei welcher das Jahresergebnis den Saldo aus den mit den relevanten Kursen umgerechneten Erträgen und Aufwendungen bildet. Bei der modifizierten Stichtagskursmethode erfolgt die Umrechnung der Bilanzpositionen mit dem Stichtagskurs. Hiervon ausgenommen ist das Eigenkapital, das grundsätzlich zum historischen Kurs umgerechnet wird. Alle Positionen der GuV sind mit einem Durchschnittskurs umzurechnen. Ungeregelt bleibt, wie dieser zu ermitteln ist. Denkbar ist der Rückgriff auf einen einheitlichen Devisenkassamittelkurs, der als Jahresdurchschnitt u. a. entweder aus den beiden Devisenkassamittelkursen zu Jahresbeginn und zum Jahresende oder - auf Monatsbasis - aus den (13) Devisenkassamittelkursen zu Jahresbeginn und zum jeweiligen Ende der einzelnen (zwölf) Monate des Geschäftsjahres gebildet werden kann. Auch die Berücksichtigung der Kurse zu Jahresbeginn und an den vier Quartalsenden wäre im Hinblick auf die Ermittlung des Durchschnittskurses denkbar. Je stärker die Schwankungen zwischen den betroffenen Währungen sind, umso detaillierter sollte eine Durchschnittsermittlung erfolgen. Das Jahresergebnis ergibt sich aus der Saldierung der mit einem einheitlichen Durchschnittskurs umgerechneten Positionen der GuV. Dieses sollte gleichzeitig dem Betrag entsprechen, der sich aus der Umrechnung des (ursprünglichen) Jahresergebnisses in Landeswährung mit dem in Rede stehenden Durchschnittskurs ergibt. Grundlagen Umrechnungskurse für die Bilanz Umrechnungskurs für die GuV VII. Kapitel <?page no="231"?> Kurseinheit II „Konsolidierung“ des Moduls/ Kurses „Konzernrechnungslegung“ 214 Im HGB findet sich keine explizite Regelung hinsichtlich der Einbeziehung der stillen Reserven und Lasten sowie des Geschäfts- oder Firmenwertes bzw. des negativen Unterschiedsbetrags in die Währungsumrechnung. Daher ist bei erstmaliger Einbeziehung eines ausländischen Konzernunternehmens festzulegen, ob die stillen Reserven und Lasten sowie der Geschäfts- oder Firmenwert bzw. der negative Unterschiedsbetrag vor oder nach der Währungsumrechnung zu ermitteln sind: Werden die Unterschiedsbeträge als Teile der Vermögensgegenstände und Schulden des ausländischen Konzernunternehmens angesehen, sind diese Beträge in der Währung des ausländischen Konzernunternehmens zu ermitteln. Anschließend hat die Umrechnung der Wertansätze mit dem Stichtagskurs zu erfolgen, der für den Tag gilt, an dem das Unternehmen erstmalig in den Konzernabschluss einzubeziehen ist. Werden die Vermögensgegenstände und Schulden als solche des Mutterunternehmens verstanden, sind die diesbezüglichen Unterschiedsbeträge erst nach der Umrechnung in die Währung des Mutterunternehmens in Euro zu ermitteln. Von Teilen der Literatur wird als sachgerecht angesehen, die stillen Reserven und die stillen Lasten bei der Währungsumrechnung korrespondierend zu den Vermögensgegenständen und Schulden des ausländischen Konzernunternehmens zu behandeln, denen sie zuzuordnen sind, weil lediglich eine gleiche Wertbasis einen sinnvollen Einblick in die Vermögenslage des Konzerns gewähren könne. Die Neubewertung der Vermögensgegenstände und Schulden soll demgemäß vor der Umrechnung des Fremdwährungsabschlusses erfolgen. 1 Diesem Vorschlag ist entgegenzuhalten, dass die Aufdeckung der stillen Reserven und Lasten auf der Erwerbsmethode und damit auf der Fiktion beruht, dass das Mutterunternehmen nicht lediglich die Anteile am Tochterunternehmen erwirbt, sondern die einzelnen Vermögensgegenstände und Schulden. Insofern sprechen zwei gewichtige Gründe dafür, die stillen Reserven und Lasten erst nach der Umrechnung des Einzelabschlusses des Tochterunternehmens in die Berichtswährung in ebendieser aufzudecken: Die Aufdeckung der stillen Reserven und Lasten wird erst durch den Erwerb ermöglicht. Für die Aufdeckung und somit auch die Bestimmung der Höhe der jeweiligen stillen Reserven und Lasten ist die Konzernsicht relevant. _________________________________________________ 1 Siehe hierzu im Detail VON W YSOCKI / W OHLGEMUTH / B RÖSEL , Konzernrechnungslegung, 5. Aufl., Konstanz, München 2014, S. 288 ff. Unterschiedsbeträge der Erstkonsolidierung Für und Wider <?page no="232"?> VII. Kapitel: Umrechnung von Einzelabschlüssen ausländischer Tochterunternehmen … 215 2.2 Behandlung der Umrechnungsdifferenzen Gemäß § 308a HGB sind alle Posten der GuV eines ausländischen Konzernunternehmens mit demselben Kurs umzurechnen, weshalb diesbezüglich keine Umrechnungsdifferenzen entstehen. Anders ist dies bei der Umrechnung der Bilanz. Die aus der Verwendung unterschiedlicher Kurse resultierenden Differenzen sind, weil es sich bei der Umrechnung nach der modifizierten Stichtagskursmethode um einen Transformationsvorgang handelt, erfolgsneutral zu erfassen. Eine sich entsprechend ergebende Umrechnungsdifferenz ist gemäß § 308a Satz 3 HGB innerhalb des Konzerneigenkapitals nach den Rücklagen im Sonderposten ‚Eigenkapitaldifferenz aus Währungsumrechnung‘ auszuweisen. Erst bei (teilweiser oder vollständiger) Veräußerung eines Konzernunternehmens ist die Umrechnungsdifferenz in entsprechender Höhe - anteilig oder vollständig - erfolgswirksam aufzulösen. Diese sind entsprechend als Bestandteil des Veräußerungserfolgs anzusehen. Die Behandlung von Umrechnungsdifferenzen bei Gemeinschaftsunternehmen und bei assoziierten Unternehmen erfolgt analog der Vorgehensweise der Vollkonsolidierung. Abbildung 34: Umrechnung mittels modifizierter Stichtagskursmethode nach HGB Umrechnungsdifferenzen, die auf Minderheitsgesellschafter entfallen, sind entsprechend der Beteiligungsquote in den Ausgleichsposten für Anteile anderer Gesellschafter („Nicht beherrschende Anteile“) einzustellen. Eigenkapital (außer Jahresergebnis) Vermögensgegenstände und Schulden Umrechnungskurs Behandlung der Umrechnungsdifferenzen historischer Kurs erfolgsneutral Stichtagskurs Unterschiedsbeträge aus der Neubewertung Ausweis der Umrechnungsdifferenzen Bilanzposten GuV-Posten Erträge und Aufwendungen Durchschnittskurs keine Umrechnungsdifferenzen ‚Eigenkapitaldifferenz aus Währungsumrechnung‘ im Konzerneigenkapital nach den Rücklagen - Erfolgsneutrale Erfassung Übrige Unternehmensverbindungen Umrechnungsdifferenzen anderer Gesellschafter VII. Kapitel <?page no="233"?> Kurseinheit II „Konsolidierung“ des Moduls/ Kurses „Konzernrechnungslegung“ 216 Die deutsche Urlaubsfabrik AG hält alle Anteile an dem Unternehmen Chocolissimo AG. Dieses Unternehmen hat seinen Sitz in der Schweiz. Der Abschluss wird entsprechend in Schweizer Franken (CHF) aufgestellt. Es werden folgende Wechselkurse angenommen: Stichtagskurs: 1 CHF = 0,80 EUR Historischer Kurs: 1 CHF = 0,95 EUR Durchschnittskurs: 1 CHF = 0,90 EUR Nachfolgend sind die Bilanz und die GuV der Chocolissimo AG vor der Währungsumrechnung (in TCHF), der anzuwendende Umrechnungskurs sowie die Bilanz und die GuV der Chocolissimo AG nach der Währungsumrechnung (in TEUR) abgebildet. Es sei angenommen, dass zu Beginn des Geschäftsjahres noch keine Umrechnungsdifferenzen aus Vorperioden existierten. Die Umrechnung erfolgte nach der modifizierten Stichtagskursmethode in der Ausprägung des HGB. TCHF Kurs TEUR Sachanlagen Vorräte Forderungen 150 445 245 0,80 0,80 0,80 120 356 196 840 0,80 672 Gezeichnetes Kapital Gewinnrücklagen Jahresüberschuss Eigenkapitaldifferenz aus Währungsumrechnung Verbindlichkeiten 260 100 20 460 0,95 0,95 0,90 0,80 247 95 18 -56 368 840 0,80 672 Umsatzerlöse Materialaufwand Abschreibungen 650 450 180 0,90 0,90 0,90 585 405 162 20 0,90 18 Aus der Währungsumrechnung resultiert eine negative Umrechnungsdifferenz. Aufgabe 26: Die deutsche Urlaubsfabrik AG hält 100 % der Anteile an der amerikanischen ThemePark LLC. Der Abschluss der ThemePark LLC wird in US-Dollar (USD) erstellt, der Konzernabschluss in Euro (EUR). Nachfolgend sind die Bilanz und die GuV der ThemePark LLC mit Beträgen in TUSD dargestellt. Es sei angenommen, dass zu Beginn des Geschäftsjahres noch keine Umrechnungsdifferenzen aus Vorperioden existierten. <?page no="234"?> VII. Kapitel: Umrechnung von Einzelabschlüssen ausländischer Tochterunternehmen … 217 TUSD Kurs TEUR Sachanlagen Forderungen Liquide Mittel 250 550 150 950 Gezeichnetes Kapital Kapitalrücklage Gewinnrücklagen Jahresüberschuss Eigenkapitaldifferenz aus Währungsumrechnung Verbindlichkeiten 280 100 80 10 480 950 Umsatzerlöse Personalaufwand Abschreibungen 550 400 140 10 Es sind folgende Wechselkurse gegeben: Stichtagskurs: 1 USD = 1,35 EUR Historischer Kurs: 1 USD = 1,20 EUR Durchschnittskurs: 1 USD = 1,30 EUR Führen Sie die Währungsumrechnung mit der modifizierten Stichtagskursmethode nach HGB durch! 2.3 Berichterstattung über die Kursumrechnung Sofern der Konzernabschluss Positionen enthält, denen Beträge zugrunde liegen, die auf fremde Währung lauten oder ursprünglich auf fremde Währung lauteten, sind Anhangangaben notwendig. Diese umfassen die Angaben zur Umrechnung in Euro und haben im Rahmen der Darstellung der angewandten Rechnungslegungsmethoden gemäß § 313 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 HGB zu erfolgen. In der Praxis erfolgt zumeist ein Verweis auf die Anwendung des § 308a HGB sowie eine Wiedergabe der Grundlagen der modifizierten Stichtagskursmethode. Darüber hinaus werden die verwendeten Umrechnungskurse wesentlicher Währungen sowie deren Entwicklung zumeist tabellarisch aufgeführt. Zudem sollte angegeben werden, auf welcher Basis der Durchschnittskurs für die Umrechnung der Positionen der GuV ermittelt wurde. Anhangangaben VII. Kapitel <?page no="235"?> Kurseinheit II „Konsolidierung“ des Moduls/ Kurses „Konzernrechnungslegung“ 218 3 Besonderheiten nach IFRS 3.1 Bestimmung der Umrechnungsmethode Der Umrechnung von Fremdwährungsabschlüssen bei der IFRS-Konzernrechnungslegung ist wesentlich aufwendiger als nach HGB. Dem Vorgehen liegt das Konzept der funktionalen Währung zugrunde. Nach IAS 21 hat jedes in den Konzernabschluss einbezogene Unternehmen seine sog. funktionale Währung zu ermitteln. Diese ist maßgeblich für die jeweils anzuwendende Methode bzw. die jeweils anzuwendenden Methoden der Währungsumrechnung. Die funktionale Währung muss nicht mit der Währung des Landes, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat, und auch nicht mit der Währung, in welcher der Konzernabschluss schließlich aufgestellt werden soll (Berichtswährung), übereinstimmen. Stattdessen ist jene Währung relevant, die primär für die Preisgestaltung von Geschäftsvorfällen des jeweiligen Konzernunternehmens ausschlaggebend ist. Von den in IAS 21 aufgeführten Indikatoren kommen vorrangig in Frage: die Währung, die den größten Einfluss auf die Verkaufspreise der Güter und Dienstleistungen des Unternehmens hat, die Währung des Landes, dessen Wettbewerbskräfte und Bestimmungen für die Verkaufspreise des Unternehmens maßgeblich sind, sowie die Währung, die den größten Einfluss auf die Kosten der Bereitstellung der Güter und Dienstleistungen des Unternehmens hat. Die Währungsumrechnung nach IFRS - i. S. d. Konzepts der funktionalen Währung - erfolgt in einem zweistufigen Verfahren. Zur Bestimmung der anzuwendenden Methode(n) der Währungsumrechnung ist in einem 1. Schritt zu prüfen, ob die funktionale Währung des ausländischen Unternehmens mit der Berichtswährung (auch Darstellungswährung genannt) des Konzerns übereinstimmt (Berichtswährung vs. funktionale Währung). In einem 2. Schritt erfolgt die Prüfung auf Übereinstimmung der funktionalen Währung mit der Landeswährung des Gastlandes (funktionale Währung vs. Währung des Gastlandes), wobei jenes Land als Gastland bezeichnet wird, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat. Die Chocolissimo AG ist Tochterunternehmen der Urlaubsfabrik AG, die den Konzernabschluss nach IFRS erstellen muss. Die Chocolissimo AG hat ihren Sitz in der Schweiz; der Einzelabschluss wird in CHF aufgestellt. Funktionale Währung der Chocolissimo AG ist der USD, weil die USA der bedeutendste Absatzmarkt ist und die Mehrzahl der Geschäfte in USD fakturiert wird. Währung des sog. Gastlandes (Schweiz) sind die CHF; die funktionale Währung ist der USD; (Konzern-)Berichtswährung ist EUR. Konzept der funktionalen Währung Bestimmung der funktionalen Währung Vorgehensweise <?page no="236"?> VII. Kapitel: Umrechnung von Einzelabschlüssen ausländischer Tochterunternehmen … 219 Im Ergebnis dieser Überprüfungsschritte können die folgenden vier Konstellationen auftreten (siehe auch Abbildung 35): Konstellation 1: Resultieren sowohl aus Schritt 1 als auch aus Schritt 2 Übereinstimmungen (Währung des Gastlandes = funktionale Währung = Berichtswährung), ist keine Umrechnung erforderlich. Konstellation 2: Führt lediglich der 1. Schritt zu einer Übereinstimmung; weicht also die funktionale Währung von der Landeswährung des sog. Gastlandes ab (Währung des Gastlandes ≠ funktionale Währung = Berichtswährung), erfolgt eine Umrechnung von der Landeswährung in die funktionale Währung (= Berichtswährung) mittels der Zeitbezugsmethode. Konstellation 3: Führt nur der 2. Schritt zu einer Übereinstimmung, weicht also die funktionale Währung des Unternehmens von der Konzernberichtswährung ab (Währung des Gastlandes = funktionale Währung ≠ Berichtswährung), erfolgt eine Umrechnung von der funktionalen Währung (= Währung des Gastlandes) in die Berichtswährung mittels der modifizierten Stichtagskursmethode nach IFRS. Konstellation 4: Ergibt sich im Hinblick auf die Schritte 1 und 2 jeweils keine Übereinstimmung (Währung des Gastlandes ≠ funktionale Währung ≠ Berichtswährung), sind sogar zwei Währungsumrechnungen vorzunehmen. Zunächst hat eine Umrechnung von der Landeswährung in die funktionale Währung des ausländischen Unternehmens mittels der Zeitbezugsmethode zu erfolgen. Im Anschluss ist der in funktionaler Währung vorliegende Abschluss des ausländischen Unternehmens mittels der modifizierten Stichtagskursmethode nach IFRS in die Berichtswährung umzurechnen. Die zweifache Umrechnung wäre selbst dann erforderlich, wenn zwar gilt: Währung des Gastlandes ≠ funktionale Währung ≠ Berichtswährung, die Währung des Gastlandes jedoch bereits der Berichtswährung entspricht (Währung des Gastlandes = Berichtswährung). In diesem Fall wäre es sinnvoll, wenn das betroffene Unternehmen eine Begründung findet, dass die funktionale Währung letztlich doch der Währung des Gastlandes (und somit der Berichtswährung) entspricht, was eine Umrechnung vermeidet (vgl. Konstellation 1). Abbildung 35: Zuordnung der Methoden der Währungsumrechnung nach IFRS Landeswährung = funktionale Währung Berichtswährung Zeitbezugsmethode modifizierte Stichtagskursmethode nach IFRS Ebene des Einzelabschlusses Ebene des Konzernabschlusses Landeswährung = funktionale Währung = Berichtswährung Landeswährung funktionale Währung = Berichtswährung Landeswährung Berichtswährung Konstellation 2: Konstellation 3: Konstellation 4: Konstellation 1: funktionale Währung Mögliche Konstellationen VII. Kapitel <?page no="237"?> Kurseinheit II „Konsolidierung“ des Moduls/ Kurses „Konzernrechnungslegung“ 220 Das Konzept der funktionalen Währung ist gemäß IAS 21.3 für Unternehmen anzuwenden, die durch Voll- und Quotenkonsolidierung sowie mittels der Equity- Methode in den Konzernabschluss einzubeziehen sind. Dieser Anwendungsbereich wird in IAS 21.4-21.7 hinsichtlich mehrerer Ausnahmetatbestände eingeschränkt und gegenüber den Anwendungsbereichen anderer Standards abgegrenzt. 3.2 Umrechnung nach der Zeitbezugsmethode IAS 21.23 regelt die Umrechnung von der Landeswährung in die funktionale Währung wie folgt: Monetäre Posten der Bilanz sind mit dem Stichtagskurs (= Devisenkassakurs zum Bilanzstichtag) umzurechnen. Nach IAS 21.16 zählen zu den monetären Posten jene, die auf einen festen oder bestimmbaren Geldbetrag lauten und zu einer Einzahlung oder Auszahlung in dieser Höhe führen (z. B. Forderungen, liquide Mittel und Verbindlichkeiten). Als nicht-monetäre Posten gelten hingegen jene, die nicht mit einem Recht auf Erhalt bzw. mit der Verpflichtung zu einer Zahlung verbunden sind. Hierzu zählen alle übrigen Posten und somit grundsätzlich auch das Eigenkapital. Die Umrechnung dieser Posten erfolgt zum historischen Kurs. Welcher Kurs als ‚historischer Kurs‘ angesehen wird, ist davon abhängig, ob die Posten mit den fortgeführten Anschaffungsbzw. Herstellungskosten oder zu ihrem beizulegenden Zeitwert bewertet werden: o Jene nicht-monetären Posten, die im Fremdwährungsabschluss zu fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten bewertet werden, sind mit dem Kurs am Tag des Geschäftsvorfalls (also des Zugangs) umzurechnen. o Werden nicht-monetäre Posten im Fremdwährungsabschluss hingegen zu ihrem beizulegenden Zeitwert erfasst, muss eine Umrechnung zu dem Kurs erfolgen, der zum Zeitpunkt der Ermittlung des beizulegenden Zeitwertes relevant war. Die britische Health Resort PLC wurde am 31.12.01 von der Urlaubsfabrik AG erworben. Die Landeswährung der Health Resort PLC ist das britische Pfund (GBP); als funktionale Währung wurde der Euro (EUR) bestimmt. Im Einzelabschluss der Health Resort PLC des Geschäftsjahres 01 weist die Position „Maschinen“ einen Wert von 125 TGBP auf. Die Bewertung erfolgt zu fortgeführten Anschaffungskosten. Die planmäßigen Abschreibungen auf die in der Bilanz ausgewiesenen Maschinen belaufen sich im Jahr 02 auf 25 TGBP. Investitionen in diese Position erfolgten im Jahr 02 nicht. Es sind folgende Wechselkurse gegeben: Stichtagskurs 01: 1 GBP = 1,21 EUR Stichtagskurs 02: 1 GBP = 1,25 EUR Anwendungsbereich Umrechnung der Bilanz <?page no="238"?> VII. Kapitel: Umrechnung von Einzelabschlüssen ausländischer Tochterunternehmen … 221 Im Rahmen der Überführung des Einzelabschlusses des Geschäftsjahres 02 in die funktionale Währung ist auch die Position „Maschinen“ umzurechnen. Da diese Position als nicht-monetär zu betrachten ist und im Einzelabschluss zu fortgeführten Anschaffungs- und Herstellungskosten bewertet wurde, muss zur Umrechnung auf den historischen Kurs (Tag des Zugangs) zurückgegriffen werden. Bei Umrechnung der Maschine mit dem Kurs im Moment des Konzernzugangs ergibt sich folgender Wertansatz in der umgerechneten Bilanz 02: Fortgeführte Anschaffungskosten im Fremdwährungsabschluss ∙ historischer Kurs = 100 TGBP ∙ 1,21 EUR/ GBP = 121 TEUR. Zusätzlich zur Währungsumrechnung ist für nicht-monetäre Vermögenswerte die Durchführung eines Wertminderungstests erforderlich. Hierbei sind die mit historischen Kursen umgerechneten Buchwerte (die fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten bzw. der beizulegende Zeitwert) mit den zum aktuellen (Bilanz-)Stichtagskurs umgerechneten Tageswerten der Vermögenswerte zu vergleichen. Der jeweils niedrigere Wert ist in der umgerechneten Bilanz auszuweisen. Bei der Zeitbezugsmethode ist im Anschluss an die Umbewertung für die nicht-monetären Posten ein Wertminderungstest durchzuführen. Der berechnete Wert für die Maschinen aus dem vorangehenden Beispiel ist einem Wertminderungstest zu unterziehen. Der Tageswert für die Maschinen liegt am 31.12.02 bei 110 TGBP. Der Wertminderungstest wird wie folgt durchgeführt: Da der mit dem Stichtagskurs umgerechnete Tageswert über dem zum historischen Kurs umgerechneten Buchwert liegt, ergibt sich kein Wertminderungsbedarf. Folglich sind die Maschinen in der umgerechneten Bilanz mit einem Betrag i. H. v. 121 TEUR anzusetzen. niedrigerer Wert Buchwert ∙ historischer Kurs 100 TGBP ∙ 1,21 EUR/ GBP = 121 TEUR Tageswert ∙ Stichtagskurs 110 TGBP ∙ 1,25 EUR/ GBP = 137,5 TEUR Übernahme in die Bilanz (121 TEUR) Vergleich Konsequenz: kein Abschreibungsbedarf, denn ‚Buchwert ∙ historischer Kurs‘ < ‚Tageswert ∙ Stichtagskurs‘ Wertminderungstest VII. Kapitel <?page no="239"?> Kurseinheit II „Konsolidierung“ des Moduls/ Kurses „Konzernrechnungslegung“ 222 Aufgabe 27: In der Eröffnungsbilanz des Geschäftsjahres 02 sind im Einzelabschluss der Health Resort PLC Vorräte mit einem Betrag i. H. v. 200 TGBP erfasst. Diese wurden im Laufe des Geschäftsjahres 02 vollständig veräußert. Am 01.05.02 wurden Vorräte i. H. v. 50 TGBP erworben, am 15.09.02 ist ein Zugang an Vorräten i. H. v. 110 TGBP zu verzeichnen. Beide Tranchen, die von konzernfremden Unternehmen erworben wurden, befinden sich noch vollständig im Unternehmen. Es werden folgende Wechselkurse angenommen: 31.12.01: 1 GBP = 1,21 EUR 01.05.02: 1 GBP = 1,22 EUR 15.09.02: 1 GBP = 1,24 EUR 31.12.02: 1 GBP = 1,15 EUR Durchschnittskurs: 1 GBP = 1,19 EUR Mit welchem Betrag sind die Vorräte zum 31.12.02 in der umgerechneten Bilanz der Health Resort PLC auszuweisen, wenn davon auszugehen ist, dass die funktionale Währung auf EUR lautet? Nach IAS 21.28 sind aus der Anwendung der Zeitbezugsmethode resultierende Änderungen der bilanziellen Umrechnungsdifferenzen gegenüber dem Vorjahr grundsätzlich erfolgswirksam zu erfassen. In welchem Posten der GuV diese Erfolge auszuweisen sind, ist in IAS 21 nicht geregelt. Ein Ausweis in einem gesonderten Posten der GuV (z. B. als ‚Differenz aus Währungsumrechnung‘) erscheint sinnvoll. Der Teil der Umrechnungsdifferenz, der bereits zum Ende des Vorjahres bestand, ist erfolgsneutral im Eigenkapital auszuweisen. Ausgenommen von einer erfolgswirksamen Erfassung sind Währungsumrechnungsdifferenzen, die aus erfolgsneutral erfassten Wertänderungen von nichtmonetären Posten (z. B. nach IAS 16 bei der Neubewertung von Sachanlagen) resultieren. Nach IAS 21.30 f. sind derartige Umrechnungsdifferenzen erfolgsneutral im „Sonstigen Ergebnis“ zu erfassen. 1 Beziehen sich Erträge und Aufwendungen auf einen Bilanzposten (z. B. Abschreibungen auf Maschinen), erfolgt die Umrechnung korrespondierend zu diesem Bilanzposten mit dem entsprechenden Wechselkurs. Alle anderen Erträge (z. . Umsatzerlöse) und Aufwendungen sind nach IAS 21.21 zum Wechselkurs am Tag des Geschäftsvorfalls umzurechnen. IAS 21.22 ermöglicht diesbezüglich vereinfachend die Umrechnung mit dem Durchschnittskurs der Woche oder des Monats, in welcher/ m die Transaktion stattgefunden hat. Die sich aus der Umrechnung der GuV-Positionen ergebenden Umrechnungsdifferenzen müssen - wie die Änderungen der bilanziellen Umrechnungsdifferenzen - erfolgswirksam erfasst werden. _________________________________________________ 1 Siehe hierzu die Ausführungen zum „other comprehensive income“ (OCI) in Abschnitt 4 des X. Kapitels. Behandlung der Umrechnungsdifferenzen Umrechnung der GuV <?page no="240"?> VII. Kapitel: Umrechnung von Einzelabschlüssen ausländischer Tochterunternehmen … 223 Aufgabe 28: In Weiterführung der Aufgabe 27 wird zum 31.12.02 für den gesamten Vorratsbestand ein Tageswert von 161 TGBP angenommen. Ermitteln Sie, ob sich ein Abschreibungsbedarf ergibt! Mit welchem Eurobetrag sind die Vorräte in der umgerechneten Bilanz anzusetzen? Die im o. g. Beispiel 1 angeführten planmäßigen Abschreibungen i. H. v. 25 TGBP auf die in der Bilanz ausgewiesenen Maschinen sind bei Umrechnung mit dem Kurs zum Zeitpunkt des (Konzern-)Zugangs in der umgerechneten GuV mit folgendem Betrag auszuweisen: Abschreibungen im Fremdwährungsabschluss ∙ historischer Kurs = 25 TGBP ∙ 1,21 EUR/ GBP = 30,25 TEUR Abbildung 36: Umrechnung der Bilanz mittels der Zeitbezugsmethode nach IFRS Stille Reserven und Lasten sowie der Geschäfts- oder Firmenwert sind nach IAS 21.47 in der funktionalen Währung zu ermitteln. Weichen Landeswährung des Gastlandes sowie funktionale Währung voneinander ab, erfolgt somit keine Aufdeckung in der Landeswährung des ausländischen Konzernunternehmens, sondern erst nach Umrechnung des Abschlusses in die funktionale Währung. Während die Stichtagsmethode einen reinen Transformationsvorgang darstellt, der im Falle der modifizierten Ausprägung dieser Methode weitgehend mit (wenigen) verschiedenen Stichtagskursen erfolgt, werden bei der Zeitbezugsmethode die Geschäftsvorfälle so erfasst, als wären diese direkt in der Zielwährung erfasst worden. Deshalb wird die Zeitbezugsmethode als Bewertungsvorgang interpretiert. _________________________________________________ 1 Zu einem weiteren, umfassenden Beispiel zur Zeitbezugsmethode siehe u. a. VON W YSOCKI / W OHLGEMUTH / B RÖSEL , Konzernrechnungslegung, 5. Aufl., Konstanz, München 2014, S. 297 f. monetäre Posten nicht-monetäre Posten Umrechnungskurs Behandlung der Umrechnungsdifferenzen Bewertung im Fremdwährungsabschluss zu historischen Kosten Bewertung im Fremdwährungsabschluss zum beizulegenden Zeitwert Stichtagskurs erfolgswirksam Kurs am Tag des Geschäftsvorfalls Kurs am Tag der Ermittlung des beizulegenden Zeitwertes keine Umrechnungsdifferenz entsprechend der Erfassung der Wertänderung des Postens Bilanzposten GuV-Posten Erträge und Aufwendungen entsprechend der zugehörigen Bilanzposition; sonst: Kurs am Tag des Geschäftsvorfalls (vereinfacht: Durchschnittskurs) erfolgswirksam - Ausweis der Umrechnungsdifferenzen Differenz aus Währungsumrechnung sonstiges Ergebnis Differenz aus Währungsumrechnung Unterschiedsbeträge VII. Kapitel <?page no="241"?> Kurseinheit II „Konsolidierung“ des Moduls/ Kurses „Konzernrechnungslegung“ 224 Die Urlaubsfabrik AG besitzt alle Anteile an der schottischen Highlands Ltd. Die Landeswährung der Highlands Ltd. ist das britische Pfund (GBP). Die Schweizer Franken (CHF) gelten als funktionale Währung. Die Umrechnung der Bilanz und der Gesamtergebnisrechnung der Highlands Ltd. von der Landeswährung in die funktionale Währung hat nach der Zeitbezugsmethode zu erfolgen. Es werden folgende Wechselkurse angenommen: Stichtagskurs: 1 GBP = 1,10 CHF Historischer Kurs zur Bewertung mit AHK sowie diverser Eigenkapitalbestandteile: 1 GBP = 1,00 CHF Historischer Kurs zur Bewertung mit dem beizulegenden Zeitwert: 1 GBP = 0,90 CHF Durchschnittskurs: 1 GBP = 0,98 CHF Nachfolgend sind die Bilanz und die Gesamtergebnisrechnung der Highlands Ltd. vor der Währungsumrechnung (in TGBP), der jeweils zu berücksichtigende Wechselkurs sowie die Bilanz und die Gesamtergebnisrechnung der Highlands Ltd. nach der Währungsumrechnung (in TCHF) abgebildet. Es sei angenommen, dass zu Beginn des Geschäftsjahres noch keine Umrechnungsdifferenzen aus Vorperioden existierten. Dies gilt auch für die Neubewertungsrücklage. Es wird weiterhin unterstellt, dass die immateriellen Vermögenswerte in Ermangelung eines aktiven Marktes nach dem Anschaffungskostenmodell (also zu fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten) bewertet werden. Die Sachanlagen wurden nach dem Neubewertungsmodell bewertet, was im Geschäftsjahr zur Bildung einer Neubewertungsrücklage i. H. v. 50 TGBP führte. Die Finanzanlagen wurden zum beizulegenden Zeitwert bewertet. Aus Wertminderungstesten ergibt sich im Hinblick auf die Zeitbezugsmethode für alle Posten kein Abwertungsbedarf. Da Finanzanlagen, Forderungen, liquide Mittel und Verbindlichkeiten monetäre Posten darstellen, werden diese mit dem Stichtagskurs umgerechnet. Immaterielle Vermögenswerte werden jenen nicht-monetären Posten subsumiert, die mit dem Kurs am Tag des Zugangs umzurechnen sind, weil diese mit fortgeführten AHK ausgewiesen werden. Da Abschreibungen korrespondierend zu dem Bilanzposten, auf den sie sich beziehen, umgerechnet werden, gilt dieser Kurs auch für die diesbezüglichen Abschreibungen. Auch den Eigenkapitalbestandteilen „Gezeichnetes Kapital“ und „Gewinnrücklagen“ wird ein entsprechender historischer Kurs zugrunde gelegt. Die Aufwendungen und Erträge, die keinem Bilanzposten zugeordnet werden können (also Umsatzerlöse und Materialaufwand), werden aus Vereinfachungsgründen zum Durchschnittskurs des Jahres umgerechnet. Der (gesamte) Posten „Sachanlagen“ (350 TGBP) muss zum sog. historischen Kurs (0,90) umgerechnet werden, der sich zum Zeitpunkt der Ermittlung des beizulegenden Zeitwertes ergibt; woraus 315 TCHF resultieren. Dieser Kurs gilt auch für die dazugehörigen Abschreibungen, die im OCI ausgewiesene Zuschreibung sowie die Neubewertungsrücklage im Eigenkapital. <?page no="242"?> VII. Kapitel: Umrechnung von Einzelabschlüssen ausländischer Tochterunternehmen … 225 Bilanz TGBP Kurs TCHF Immaterielle Vermögenswerte Sachanlagen Finanzanlagen Forderungen Liquide Mittel 200 350 50 100 120 1,00 0,90 1,10 1,10 1,10 200 315 55 110 132 820 812 Gezeichnetes Kapital Gewinnrücklagen Neubewertungsrücklage Erfolgsneutrale Differenz aus der Währungsumrechnung Jahresüberschuss Verbindlichkeiten 150 100 50 280 240 1,00 1,00 0,90 1,10 150 100 45 -30 283 264 820 812 Gesamtergebnisrechnung GuV Umsatzerlöse Materialaufwand Abschreibungen auf immaterielle Vermögenswerte Abschreibungen auf Sachanlagen Differenz aus (erfolgswirksamer) Währungsumrechnung 800 300 100 120 0,98 0,98 1,00 0,90 784 294 100 108 (+)1 280 283 OCI Zuschreibung aus der Neubewertung von Sachanlagen Differenz aus (erfolgsneutraler) Währungsumrechnung 50 0,90 45 -30 50 15 Der Posten „Sachanlagen“ bezieht sich allerdings zu 300 TGBP auf die (fortgeführten) AHK und zu 50 TGBP auf die Zuschreibung. Theoretisch müsste der Posten „Sachanlagen“ deshalb auch bei der Umrechnung in den Bestand an Sachanlagen vor der Aufwertung (300 TGBP), der dann mit dem historischen Kurs für AHK (1,00) umzurechnen wäre, und den zugeschriebenen Betrag (50 TGBP), der mit dem historischen Kurs für den Zeitpunkt der Ermittlung der Neubewertung (0,90) umzurechnen wäre, differenziert werden: Dies würde 345 TCHF ergeben. Die Differenz zwischen dem theoretisch ermittelten fiktiven Buchwert 345 TCHF und dem aktuellen Buchwert 315 TCHF im Abschluss der funktionalen Währung stellt eine Wertminderung aufgrund Währungsumrechnung (i. H. v. 30 TCHF) dar, die - wie die Auswirkungen des Ereignisses ‚Neubewertung‘ - erfolgsneutral im OCI zu verbuchen ist. Darüber hinaus ergibt sich eine Umrechnungsdifferenz i. H. v. 1 TCHF, die schließlich erfolgswirksam zu berücksichtigen ist. VII. Kapitel <?page no="243"?> Kurseinheit II „Konsolidierung“ des Moduls/ Kurses „Konzernrechnungslegung“ 226 3.3 Umrechnung nach der modifizierten Stichtagskursmethode nach IFRS Nach den IFRS ist zur Umrechnung eines ausländischen Einzelabschlusses von der funktionalen Währung in die Berichtswährung die modifizierte Stichtagskursmethode gemäß IAS 21.38 ff. anzuwenden, die allerdings nicht mit dem gleichnamigen Vorgehen nach HGB übereinstimmt: Nach der modifizierten Stichtagskursmethode sind sämtliche Posten der Bilanz zum Stichtagskurs umzurechnen (eine Ausnahme bei der Umrechnung des Eigenkapitals besteht nach IFRS nicht). Die Posten der GuV sind grundsätzlich mit dem Wechselkurs am Tag des Geschäftsvorfalls umzurechnen. Vereinfachend ist es jedoch zulässig, zur Umrechnung einen Durchschnittskurs auf Wochen- oder Monatsbasis heranzuziehen. Der Saldo der umgerechneten Erträge und Aufwendungen stellt das Jahresergebnis dar, welches in die Bilanz zu übernehmen ist. Stille Reserven und Lasten sowie der Geschäfts- oder Firmenwert werden nach IAS 21.47 als Teil der Vermögenswerte und Schulden des ausländischen Konzernunternehmens aufgefasst. Sie werden daher in dessen funktionaler Währung angegeben und zum Stichtagskurs auf Basis der hier dargestellten modifizierten Stichtagskursmethode umgerechnet. Die bei der Umrechnung der Bilanz resultierenden Umrechnungsdifferenzen sind nach IAS 21.41 erfolgsneutral innerhalb des Konzerneigenkapitals zu erfassen. 1 Bei vollständigem Ausscheiden des ausländischen Unternehmens aus dem Konsolidierungskreis ist die Umrechnungsdifferenz schließlich erfolgswirksam aufzulösen. Umrechnungsdifferenzen, die auf Minderheitsgesellschafter entfallen, sind entsprechend der Beteiligungsquote in den Ausgleichsposten für Anteile anderer Gesellschafter („Nicht beherrschende Anteile“) einzustellen. Abbildung 37: Umrechnung der Bilanz mittels der modifizierten Stichtagskursmethode nach IFRS _________________________________________________ 1 Da erfolgsneutrale Veränderungen des Eigenkapitals im „other comprehensive income“ (OCI bzw. sonstigen Ergebnis) zu erfassen sind, wird diesbezüglich wieder auf die Ausführungen in Abschnitt 4 des X. Kapitels verwiesen. Vermögenswerte und Schulden Umrechnungskurs Behandlung der Umrechnungsdifferenzen erfolgsneutral Stichtagskurs Unterschiedsbeträge aus der Neubewertung Bilanzposten GuV-Posten Ausweis der Umrechnungsdifferenzen Erträge und Aufwendungen Position im EK sowie im sonstigen Ergebnis Kurs am Tag des Geschäftsvorfalls (vereinfachend: Durchschnittskurs) erfolgsneutral Position im EK sowie im sonstigen Ergebnis Vorgehen Unterschiedsbeträge Behandlung der Umrechnungsdifferenzen <?page no="244"?> VII. Kapitel: Umrechnung von Einzelabschlüssen ausländischer Tochterunternehmen … 227 Die deutsche Urlaubsfabrik AG hält sämtliche Anteile an der Australian Railway Pty. Ltd. Der Abschluss dieses Unternehmens wird in Australischen Dollar (AUD) aufgestellt. Es werden folgende Wechselkurse angenommen: Stichtagskurs: 1 AUD = 0,70 EUR Historischer Kurs: 1 AUD = 0,55 EUR Durchschnittskurs: 1 1 AUD = 0,60 EUR Nachfolgend sind die Bilanz und die GuV der Australian Railway Pty. Ltd. vor der Währungsumrechnung (in TAUD), der jeweils anzuwendende Umrechnungskurs sowie die Bilanz und die GuV der Australian Railway Pty. Ltd. nach der Währungsumrechnung (in TEUR) abgebildet. Es sei angenommen, dass zu Beginn des Geschäftsjahres noch keine Umrechnungsdifferenzen aus Vorperioden existierten. Die Umrechnung erfolgt mit der modifizierten Stichtagskursmethode nach IFRS. TAUD Kurs TEUR Sachanlagen Vorräte Forderungen 150 440 250 0,70 0,70 0,70 105 308 175 840 0,70 588 Gezeichnetes Kapital Gewinnrücklagen Jahresüberschuss Eigenkapitaldifferenz aus Währungsumrechnung Verbindlichkeiten 260 100 20 460 0,70 0,70 0,60 0,70 182 70 12 2 322 840 0,70 588 Umsatzerlöse Materialaufwand Abschreibungen 650 450 180 0,60 0,60 0,60 390 270 108 20 0,60 12 Aus der Währungsumrechnung resultiert eine positive Umrechnungsdifferenz i. H. v. 2 TEUR, die im Eigenkapital nach den Rücklagen als ‚Eigenkapitaldifferenz aus Währungsumrechnung‘ ausgewiesen werden sollte. Aufgabe 29: Führen Sie nun für die Daten der Aufgabe 26 die Währungsumrechnung nach der modifizierten Stichtagskursmethode gemäß IFRS durch! _________________________________________________ 1 Aus didaktischen Gründen wird ein Durchschnittskurs auf Jahresbasis unterstellt. VII. Kapitel <?page no="245"?> Kurseinheit II „Konsolidierung“ des Moduls/ Kurses „Konzernrechnungslegung“ 228 3.4 Berichterstattung über die Kursumrechnung Führt ein Unternehmen bedeutende Transaktionen in einer Fremdwährung durch, sind nach IAS 1.120 die angewendeten Methoden der Währungsrechnung - sowohl im Einzelals auch im Konzernabschluss - anzugeben. Oft wird diesbezüglich in praxi lediglich wiederholt, was ohnehin in den Standards steht. Entscheidungsrelevant sind jedoch vielmehr jene Informationen, die über solche Beschreibungen hinausgehen. Ferner sind nach IAS 21 u. a. anzugeben: der Betrag der erfolgswirksam erfassten Umrechnungsdifferenzen, der Saldo und eine Überleitungsrechnung der Umrechnungsdifferenzen, die erfolgsneutral erfasst wurden, die funktionale Währung, falls die Berichtswährung und die funktionale Währung des berichtenden Unternehmens nicht übereinstimmen, und die Gründe für die diesbezügliche Abweichung sowie eine Begründung, falls sich die funktionale Währung des berichtenden Unternehmens oder eines wesentlichen ausländischen Konzernunternehmens verändert hat. Allgemeine Angaben Spezielle Angaben <?page no="246"?> VIII. Kapitel: Steuerlatenzierung im Konzern 1 Grundlagen 1.1 Begriff und Zweck der latenten Steuern im Konzern § 306 HGB befasst sich mit latenten Steuern auf Ebene des Konzernabschlusses. Lesen Sie diesen vollständig! Latente Steuern sind gemäß § 306 HGB in handelsrechtlichen Bilanzen anzusetzen für Differenzen, die aus unterschiedlichen Wertansätzen von Vermögensgegenständen, Schulden und Rechnungsabgrenzungsposten in der Handels- und der Steuerbilanz entstehen, sofern aus deren Ausgleich eine zukünftige Steuerbelastung oder Steuerentlastung zu erwarten ist. Solche Differenzen können sich nicht nur aus Bewertungsunterschieden ergeben, sondern auch daraus, dass Bilanzposten entweder ausschließlich in der Handelsbilanz oder nur in der Steuerbilanz angesetzt werden. Allerdings führen nicht sämtliche Differenzen zwischen der Handels- und der Steuerbilanz zur sog. Steuerlatenzierung, sondern nur diejen ige n, die s ich i m Ze itablauf vora us si ch tl ic h aus gl e ic hen . Zu dies en Diff erenzen zählen die zeitlichen und die quasi-permanenten Differenzen: Zeitliche Differenzen gleichen sich in späteren Geschäftsjahren automatisch (z. B. durch die Abschreibung) aus. Ein Ausgleich quasi-permanenter Differenzen erfolgt ausschließlich infolge unternehmerischer Dispositionen (z. B. durch Veräußerung) oder schließlich mit der Liquidation des Unternehmens. Für Differenzen zwischen der Handels- und der Steuerbilanz, die sich im Zeitablauf nicht ausgleichen, sog. permanente Differenzen, sind hingegen keine latenten Steuern zu bilden. Latente Steuern stellen zukünftige Steuerbelastungen oder -entlastungen dar, die sich aufgrund von Differenzen im Wertansatz von Vermögensgegenständen, Schulden und Rechnungsabgrenzungsposten im Hinblick auf die Handelsbilanz einerseits und die Steuerbilanz andererseits ergeben. Die in Rede stehenden Differenzen müssen sich dabei im Zeitablauf (voraussichtlich) ausgleichen. Arten von Differenzen VIII. Kapitel <?page no="247"?> Kurseinheit II „Konsolidierung“ des Moduls/ Kurses „Konzernrechnungslegung“ 230 Ein unbebautes Grundstück wird für 900 TEUR erworben. In der Handelsbilanz wird diesbezüglich eine außerplanmäßige Abschreibung i. H. v. 100 TEUR vorgenommen, die steuerrechtlich nicht anerkannt ist. Das Grundstück wird somit in der Handelsbilanz mit 800 TEUR und in der Steuerbilanz mit 900 TEUR ausgewiesen. Da Grundstücke keiner planmäßigen Abschreibung unterliegen, besteht die Differenz i. H. v. 100 TEUR unverändert fort. Es sei denn, das Grundstück würde veräußert oder das gesamte Unternehmen liquidiert werden. Insofern liegt eine quasi-permanente Differenz vor. Unter Berücksichtigung eines Steuersatzes i. H. v. 40 % ist mit erstmaligem Auftreten der Differenz eine latente Steuer i. H. v. 40 TEUR (= 100 TEUR ∙ 0,4) zu aktivieren. Der Buchungssatz bei der Bildung lautet: 1 aktive latente Steuern an latenter Steuerertrag 40 TEUR. Die Anschaffungskosten einer Maschine betragen 600 TEUR. Die im handelsrechtlichen Einzelabschluss zugrunde gelegte Nutzungsdauer beträgt acht Jahre, in der Steuerbilanz werden diesbezüglich sechs Jahre berücksichtigt. Die Abschreibung erfolgt jeweils linear. Es wird ein Steuersatz von 40 % auf den Erfolg angenommen. In den Jahren 01 bis 06 steht der Abschreibung in der Steuerbilanz i. H. v. 100 TEUR eine Abschreibung in der Handelsbilanz von 75 TEUR gegenüber. Die höhere Abschreibung in der Steuerbilanz führt dazu, dass sich eine Differenz (die Maschine wird insofern in der Handelsbilanz höher bewertet) i. H. v. 25 TEUR p. a. aufbaut (01: 25 TEUR; 02: 50 TEUR; 03: 75 TEUR usw.; 06: 150 TEUR). Für diese Differenz ist eine passive latente Steuer i. H. v. 10 TEUR (= 25 EUR ∙ 40 %) p. a. zu bilden. Der jährliche Buchungssatz bei der Bildung lautet: latenter Steueraufwand an passive latente Steuern 10 TEUR. Zum Ende des Geschäftsjahres 06 ergibt sich für die passive latente Steuer ein kumulierter Betrag i. H. v. 60 TEUR (= 10 EUR ∙ 6 Jahre). Die Maschine ist nach sechs Jahren in der Steuerbilanz voll abgeschrieben. Allerdings wird in den Geschäftsjahren 07 und 08 noch eine handelsrechtliche Abschreibung i. H. v. 75 TEUR vorgenommen. Die bis Ende 06 aufgebaute Differenz hinsichtlich der Restbuchwerte i. H. v. 150 TEUR wird also automatisch wieder abgebaut, weshalb in diesem Fall von einer zeitlichen Differenz gesprochen wird. In den Geschäftsjahren 07 und 08 ist die passive latente Steuer jeweils um 30 TEUR (= 75 TEUR ∙ 0,4) aufzulösen. Der Buchungssatz bei der Auflösung lautet p. a.: passive latente Steuern an latenter Steuerertrag 30 TEUR. Sofern handelsrechtlich Aufwendungen zu verbuchen sind, die steuerlich als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben gelten, führt dies zu Differenzen zwischen der Handels- und der Steuerbilanz, die sich nie ausgleichen. Deshalb liegen permanente Differenzen vor, wofür keine latenten Steuern zu bilden sind. _________________________________________________ 1 Siehe hierzu und weiterführend z. B. M INDERMANN / B RÖSEL , Buchführung und Jahresabschlusserstellung nach HGB - Lehrbuch, 6. Aufl., Berlin 2017, S. 214 ff. <?page no="248"?> VIII. Kapitel: Steuerlatenzierung im Konzern 231 Mit der Steuerlatenzierung wird das bilanzorientierte Konzept (sog. temporary- Konzept) verfolgt. 1 Dessen Ziel ist eine zutreffende Darstellung der Vermögenslage. Insofern ist es unbedeutend, ob die Differenzen erfolgswirksam oder erfolgsneutral sind. Für beide Arten von Differenzen sind schließlich latente Steuern zu bilden; entscheidend ist also lediglich, dass Differenzen zwischen den Bilanzen (Handelsbilanz vs. Steuerbilanz) bestehen und es automatisch oder durch eine unternehmerische Entscheidung bzw. durch Liquidation zu einem Ausgleich dieser Differenzen kommen wird. Aktive latente Steuern sind in der Konzernbilanz zu bilden, wenn zeitliche oder quasi-permanente Differenzen vorliegen, die sich ergeben aus Bewertungsunterschieden, die dazu führen, dass der Wertansatz o für Vermögensgegenstände in der Handelsbilanz niedriger ist als in der Steuerbilanz bzw. o für Schulden in der Handelsbilanz höher ist als in der Steuerbilanz; Ansatzunterschieden, die dazu führen, dass o Vermögensgegenstände nur in der Steuerbilanz angesetzt werden bzw. o Schulden lediglich in der Handelsbilanz angesetzt werden. Passive latente Steuern sind in der Konzernbilanz zu bilden, wenn zeitliche oder quasi-permanente Differenzen vorliegen, die sich ergeben aus Bewertungsunterschieden, die dazu führen, dass der Wertansatz o für Vermögensgegenstände in der Handelsbilanz höher ist als in der Steuerbilanz bzw. o für Schulden in der Handelsbilanz niedriger ist als in der Steuerbilanz; Ansatzunterschieden, die dazu führen, dass o Vermögensgegenstände nur in der Handelsbilanz angesetzt werden bzw. o Schulden lediglich in der Steuerbilanz angesetzt werden. Führt der Ausgleich der Differenzen in späteren Geschäftsjahren zu Steuerbelastungen, sind auf diese Differenzen passive latente Steuern zu bilden; führt der Ausgleich zu Steuerentlastungen, sind aktive latente Steuern zu bilden. Von der Steuerlatenzierung explizit ausgenommen sind gemäß § 306 Satz 4 HGB Differenzen zwischen dem steuerlichen Wertansatz einer Beteiligung an einem Tochter-, Gemeinschafts- oder assoziiertem Unternehmen einerseits und dem handelsrechtlichen Wertansatz des im Konzernabschluss angesetzten Nettovermögens andererseits. _________________________________________________ 1 Siehe hierzu hinsichtlich des Einzelabschlusses z. B. S CHILDBACH / S TOBBE / B RÖSEL , Der handelsrechtliche Jahresabschluss, 10. Aufl., Sternenfels 2013, S. 212 ff., S. 240 ff. und insb. S. 398 ff. Bilanzorientiertes Konzept latenter Steuern Gründe für aktive latente Steuern Gründe für passive latente Steuern Nicht zu berücksichtigende Differenzen VIII. Kapitel <?page no="249"?> Kurseinheit II „Konsolidierung“ des Moduls/ Kurses „Konzernrechnungslegung“ 232 1.2 Anzuwendendes Steuerrecht Die Ermittlung von latenten Steuern erfordert einen Vergleich zwischen der handelsrechtlichen Vorgehensweise bei der Bilanzierung und der diesbezüglichen steuerlichen Vorgehensweise. Handelsrechtlich ist auf die Bilanzierung in der Konzernrechnungslegung abzustellen. Da der Konzern aber kein Steuersubjekt darstellt, ist kein Rückgriff auf eine Konzernsteuerbilanz möglich. Fraglich ist deshalb, mit welcher steuerlichen Vorgehensweise verglichen werden soll. Dies gilt insb. dann, wenn ein internationaler Konzern vorliegt, der mit seinen Konzernunternehmen jeweils verschiedenen nationalen Steuergesetzen unterliegt. Das HGB enthält keine Regelung dahingehend, welches nationale Steuerrecht zur Steuerlatenzierung im internationalen Konzern anzuwenden ist: Einerseits wäre es hierbei denkbar, für den gesamten Konzern ein einheitliches Steuerrecht zu unterstellen, und zwar entweder das deutsche Steuerrecht (also das Steuerrecht des Mutterunternehmens) oder das Steuerrecht nach der Belegenheit des größten Teils der einbezogenen Konzernunternehmen. Andererseits könnte jeweils das individuelle Steuerrecht herangezogen werden. Denkbar wäre hier eine Differenzierung nach den Sitzen des Mutterunternehmens und der Tochterunternehmen oder getrennt nach verschiedenen Stufen der Steuerlatenzierung (latente Steuern auf der Ebene der Einzelabschlüsse und latente Steuern auf der Konzernebene). Da es unwirtschaftlich ist, für jedes Konzernunternehmen eine fiktive Steuerbilanz nach einem konzerneinheitlichen Steuerrecht zu erstellen, müssen bei der Steuerlatenzierung im Rahmen der Konzernrechnungslegung auf allen (beiden) Ebenen die Steuerbilanzen der einzelnen Konzernunternehmen als Vergleichsobjekte ‚herhalten‘. Fehlende Regelungen <?page no="250"?> VIII. Kapitel: Steuerlatenzierung im Konzern 233 1.3 Relevante Normen der Steuerlatenzierung und deren Anwendungsbereich § 274 HGB regelt die Erfassung latenter Steuern auf Ebene des Einzelabschlusses. Lesen Sie diesen vollständig! Welcher wesentliche Unterschied in Bezug auf die Bilanzierung latenter Steuern besteht im Vergleich zu § 306 HGB? Lesen Sie schließlich auch § 298 Abs. 1 HGB und § 310 Abs. 2 HGB! Für den Konzernabschluss sind über den Verweis in § 298 Abs. 1 HGB auf § 274 HGB sowohl § 274 HGB als auch § 306 HGB relevant. Dabei ergänzt § 306 HGB im Hinblick auf den Konzernabschluss § 274 HGB, der die Abgrenzung latenter Steuern auf der Ebene von Einzelabschlüssen regelt. Während es sich bei der Abgrenzung latenter Steuern nach § 274 HGB um eine der Konsolidierung vorgelagerte Maßnahme handelt, bezieht sich § 306 HGB auf Differenzen, die aus Konsolidierungsmaßnahmen resultieren. § 306 HGB ist gemäß Satz 1 bei der Vollkonsolidierung von Tochterunternehmen anzuwenden. Über einen Verweis in § 310 Abs. 2 HGB findet die Vorschrift auch bei der Quotenkonsolidierung Anwendung. Zudem greifen die Regelungen zur Steuerlatenzierung über einen Verweis in § 312 Abs. 5 HGB auch bei der Zwischenergebniseliminierung mit assoziierten Unternehmen, die „at equity“ bilanziert werden. Im Hinblick auf weitere Differenzen, die aus der Anwendung der Equity-Methode resultieren, sollte eine entsprechende Steuerlatenzierung ebenfalls sachgerecht sein. Relevante Normen Anwendungsbereich VIII. Kapitel <?page no="251"?> Kurseinheit II „Konsolidierung“ des Moduls/ Kurses „Konzernrechnungslegung“ 234 2 Entstehung von latenten Steuern auf verschiedenen Ebenen des Konzerns 2.1 Stufen der Steuerlatenzierung im Überblick Um die Steuerlatenzierung im Konzern zu verdeutlichen, wird diese hier in einen dreistufigen Prozess zerlegt. Dies orientiert sich am Vorgehen der Erstellung eines Konzernabschlusses. Die Stufen 1 und 2 des Prozesses betreffen die Ebene des Einzelabschlusses. Die Differenzen, die sich auf diesen Stufen ergeben, werden als primäre Differenzen bezeichnet. Die Stufe 3 betrifft die Ebene des Konzernabschlusses. Differenzen, die sich auf dieser Stufe ergeben, werden hingegen sekundäre Differenzen genannt. Die im handelsrechtlichen Konzernabschluss berücksichtigungsfähigen latenten Steuern ergeben sich dabei wie folgt: 1. Übernahme der Steuerlatenzen aus den Einzelabschlüssen (HB I) § 300 Abs. 2 HGB verpflichtet zur Übernahme der nach § 274 HGB anzusetzenden passiven latenten Steuern aus den Einzelabschlüssen in den Konzernabschluss (Ansatzpflicht); aktive latente Steuern dürfen in den Konzernabschluss übernommen werden (Ansatzwahlrecht). 2. Bildung von Steuerlatenzen für Differenzen aus der Anpassung der Einzelabschlüsse an die konzerneinheitlichen Bilanzierungsmaßstäbe (HB II) Gemäß § 298 Abs. 1 HGB sind die Vorschriften der Steuerlatenzierung nach § 274 HGB auf den Konzernabschluss anzuwenden. Demnach sind auf zeitliche und quasi-permanente Differenzen, die aus der Anpassung der Einzelabschlüsse an die konzerneinheitlichen Ansatz- und Bewertungsmaßstäbe resultieren, latente Steuern zu bilden. 3. Steuerlatenzierung im Hinblick auf die Konsolidierungsmaßnahmen Da in § 306 HGB ausdrücklich auf die Maßnahmen „dieses Titels“ verwiesen wird, kommt nach dem Wortlaut des HGB eine Steuerlatenzierung gemäß § 306 HGB nur in Betracht bei: der Anpassung der Bilanzansätze nach § 300 Abs. 2 HGB, der Kapitalkonsolidierung nach § 301 HGB, der Schuldenkonsolidierung nach § 303 HGB, der Zwischenergebniseliminierung nach § 304 HGB sowie der Aufwands- und Ertragskonsolidierung nach § 305 HGB. Dagegen ist § 306 HGB gemäß Gesetzeswortlaut nicht anwendbar auf: die Währungsumrechnung nach § 308a HGB, abweichende Bilanzstichtage nach § 299 HGB, die ergebniswirksame Behandlung eines Unterschiedsbetrags aus der Kapitalkonsolidierung nach § 309 HGB sowie die einheitliche Bewertung nach § 308 HGB. Dreistufiger Prozess <?page no="252"?> VIII. Kapitel: Steuerlatenzierung im Konzern 235 Abbildung 38: Stufen der Steuerlatenzierung im Konzern Die im Konzernabschluss zu berücksichtigen latenten Steuern umfassen diejenigen Steuerlatenzen, die sich auf der Einzelabschlussebene der einbezogenen Unternehmen ergeben (Stufe 1 und 2), und denjenigen Steuerlatenzen, die erst aufgrund von Konsolidierungsmaßnahmen zu bilden sind (Stufe 3). 2.2 Stufen der Steuerlatenzierung im Detail § 274 HGB regelt die Abgrenzung latenter Steuern auf Ebene des Einzelabschlusses. Während für passive latente Steuern eine Ansatzpflicht vorliegt, besteht für aktive latente Steuern ein Ansatzwahlrecht. Die passiven latenten Steuern aus den Einzelabschlüssen der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen sind gemäß § 300 Abs. 2 HGB vollständig in den Konzernabschluss zu übernehmen, soweit einem Ansatz nach dem Recht des Mutterunternehmens nichts entgegensteht. Das Wahlrecht zum Ansatz aktiver latenter Steuern darf gemäß § 300 Abs. 2 HGB im Konzernabschluss - unabhängig von der Anwendung im Einzelabschluss - erneut ausgeübt werden. Das Wahlrecht ist dabei konzerneinheitlich anzuwenden. Für Drohverlustrückstellungen besteht nach § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB ein Passivierungsgebot; wohingegen in § 5 Abs. 4a EStG ein steuerliches Passivierungsverbot kodifiziert ist. Im Einzelabschluss nach HGB - unter Ausnutzung des Aktivierungswahlrechts zur Aktivierung - gebildete latente Steuern können in den Konzernabschluss übernommen werden. Diesbezüglich ist zu eruieren, was konzerneinheitlich vorgegeben wird. 1. Stufe § 300 Abs. 2 HGB i. V. m. § 274 HGB 2. Stufe 3. Stufe Relevante Norm § 298 Abs. 1 HGB i. V. m. § 274 HGB § 306 HGB Auftretende Differenzen Temporäre Differenzen zwischen HB I und StB Temporäre Differenzen zwischen HB II und StB Berücksichtigung im Konzernabschluss Temporäre Differenzen zwischen Konzernbilanz und StB Übernahme latenter Steuern aus den Einzelabschlüssen Bildung latenter Steuern aufgrund von Ansatz- und Bewertungsanpassungen Bildung latenter Steuern aufgrund von Konsolidierungsmaßnahmen Stufe 1 VIII. Kapitel <?page no="253"?> Kurseinheit II „Konsolidierung“ des Moduls/ Kurses „Konzernrechnungslegung“ 236 Stimmen der Ansatz und die Bewertung im Einzelabschluss nicht mit den konzerneinheitlichen Ansatz- und Bewertungsmaßstäben überein, sind Anpassungen vorzunehmen. Auf die hieraus resultierenden zeitlichen und quasi-permanenten Differenzen sind passive latente Steuern zu bilden bzw. können oder müssen aktive latente Steuern gebildet werden. Es wird unterschieden zwischen: der Steuerlatenzierung bei Anpassung des Ansatzes nach § 300 Abs. 2 HGB und der Steuerlatenzierung bei Anpassung der Bewertung nach § 308 HGB. § 308 HGB fällt gemäß Gesetzeswortlaut nicht in den Anwendungsbereich des § 306 HGB. Differenzen, die sich aus der Anpassung der Bewertung ergeben, sind unter Berücksichtigung des reinen Gesetzestextes nach § 274 HGB zu behandeln. § 300 HGB fällt hingegen gemäß Gesetzeswortlaut in den Anwendungsbereich von § 306 HGB. Differenzen aus der Anpassung der Ansätze sind folglich gemäß § 306 HGB zu behandeln. In der Literatur wird zu Recht darauf hingewiesen, dass es sachlich nicht gerechtfertigt sei, die Anpassung der Bilanzierung nach § 300 Abs. 2 HGB (Anwendung von § 306 HGB) anders zu behandeln als die einheitliche Bewertung nach § 308 HGB (Anwendung von § 274 HGB). 1 Wird dieser Auffassung gefolgt, sollte auf die Steuerlatenzen, die sich aus dem Übergang von der HB I auf die HB II (aufgrund von Ansatzsowie Bewertungsanpassungen) ergeben, generell § 274 HGB und nicht § 306 HGB angewendet werden. Konsequenz hieraus ist, dass im Hinblick auf die aktiven Steuerlatenzen lediglich ein Aktivierungswahlrecht - und keine Aktivierungspflicht (diese würde bei der Anwendung von § 306 HGB für aktive latente Steuern aus Ansatzanpassungen bestehen) - zu berücksichtigen ist. Anpassungen der HB I an die konzerneinheitlichen Ansatz- und Bewertungsmaßstäbe in der HB II können eine Erhöhung oder Verminderung der Differenzen zwischen der Handels- und der Steuerbilanz zur Folge haben. Dies kann zur Abgrenzung weiterer latenter Steuern oder zur Reduzierung bereits bestehender latenter Steuern führen. Auf Differenzen, die sich aus dem Übergang von der HB I auf die HB II ergeben, sollte generell § 274 HGB und nicht § 306 HGB angewendet werden. Ein Unternehmen verzichtet im Einzelabschluss (HB I) im Hinblick auf das Wahlrecht des § 248 Abs. 2 HGB auf die Aktivierung selbsterstellter immaterieller Vermögensgegenstände des Anlagevermögens. Die konzerneinheitlichen Ansatzregelungen sehen jedoch annahmegemäß die Aktivierung diesbezüglicher Entwicklungskosten vor. Da der Ansatz entsprechender Positionen in der Steuerbilanz jedoch nicht erlaubt ist, führt die Anpassung der HB I an die konzerneinheitlichen Ansatzmaßstäbe zu passiven latenten Steuern in der HB II. _________________________________________________ 1 Zur ausführlichen Begründung siehe u. a. VON W YSOCKI / W OHLGEMUTH / B RÖSEL , Konzernrechnungslegung, 5. Aufl., Konstanz, München 2014, S. 310. Stufe 2 <?page no="254"?> VIII. Kapitel: Steuerlatenzierung im Konzern 237 Aufgabe 30: Das Konzernunternehmen A übt das Wahlrecht des § 250 Abs. 3 HGB insofern aus, als es ein Disagio als Rechnungsabgrenzungsposten aktiviert. Das Konzernunternehmen B übt das Wahlrecht hingegen so aus, dass es keine Aktivierung, sondern eine sofortige Aufwandsverbuchung vornimmt. Nach den konzerneinheitlichen Ansatzregeln ist ein Disagio ebenfalls nicht zu aktivieren. Gemäß § 5 Abs. 5 EStG besteht hingegen für ein Disagio eine Aktivierungspflicht. Wie ist dieser Sachverhalt im Hinblick auf die latenten Steuern in der HB I und der HB II von A und B abzubilden? Die aus den bisher betrachteten Stufen 1 und 2 resultierenden Differenzen stellen primäre Differenzen dar; die sich auf der nachfolgenden Stufe 3 ergeben Differenzen werden sekundäre Differenzen genannt. Für latente Steuern, die sich auf der Stufe 3 (aufgrund von Konsolidierungsmaßnahmen) ergeben, ist ausschließlich § 306 HGB relevant. Diesbezüglich besteht - im Unterschied zu den latenten Steuern auf Einzelabschlussebene - eine Ansatzpflicht sowohl im Hinblick auf aktive als auch im Hinblick auf passive latente Steuern. Nach Anpassung an die konzerneinheitlichen Ansatz- und Bewertungsmaßstäbe sind die Vermögensgegenstände und Schulden im Rahmen der Kapitalkonsolidierung neu zu bewerten. Eine solche Neubewertung der entsprechenden Vermögensgegenstände und Schulden erfolgt in der Steuerbilanz hingegen nicht. Die Aufdeckung stiller Reserven und Lasten führt somit zu (weiteren) Differenzen zwischen den handelsrechtlichen und steuerlichen Wertansätzen. Auf diese stille Reserven und Lasten sind - sofern es sich um zeitliche oder quasi-permanente Differenzen handelt - latente Steuern gemäß § 306 HGB zu bilden: Die Aufdeckung stiller Reserven erfordert eine Erhöhung passiver latenter Steuern. Das Aufdecken stiller Lasten führt zu einer Erhöhung aktiver latenter Steuern. Die Erstkonsolidierung eines Tochterunternehmens verläuft i. S. e. Anschaffungsvorgangs erfolgsneutral. Somit erfolgen sowohl die Aufdeckung der stillen Reserven und Lasten als auch die Bildung latenter Steuern auf diese aus Konzernsicht erfolgsneutral. Die Bildung latenter Steuern auf stille Reserven und Lasten wird also nicht über den latenten Steuerertrag bzw. Steueraufwand gebucht, sondern sie wirkt sich auf die Höhe des Geschäfts- oder Firmenwertes bzw. des negativen Unterschiedsbetrags aus der Kapitalkonsolidierung aus: Latente Steuern auf stille Reserven, also passive latente Steuern, erhöhen (mindern) den Geschäfts- oder Firmenwert (negativen Unterschiedsbetrag). Latente Steuern auf stille Lasten, also aktive latente Steuern, mindern (erhöhen) den Geschäfts- oder Firmenwert (negativen Unterschiedsbetrag). Eine Bildung von latenten Steuern auf den Geschäfts- oder Firmenwert bzw. negativen Unterschiedsbetrag wird durch § 306 Satz 3 HGB ausgeschlossen. Stufe 3: Kapitalkonsolidierung VIII. Kapitel <?page no="255"?> Kurseinheit II „Konsolidierung“ des Moduls/ Kurses „Konzernrechnungslegung“ 238 Geschäfts- oder Firmenwert negativer Unterschiedsbetrag stille Reserven Verminderung Erhöhung latente Steuern auf stille Reserven (passive latente Steuern) Erhöhung Verminderung stille Lasten Erhöhung Verminderung latente Steuern auf stille Lasten (aktive latente Steuern) Verminderung Erhöhung Abbildung 39: Auswirkungen auf den Geschäfts- oder Firmenwert bzw. den negativen Unterschiedsbetrag durch stille Reserven und Lasten sowie durch die Bildung diesbezüglicher latenter Steuern Für Unternehmen A werden in den Vermögensgegenständen stille Reserven i. H. v. 55 TEUR identifiziert. Diese Bewertung ist steuerrechtlich nicht möglich, so dass der handelsrechtliche Wert um (weitere) 55 TEUR über dem steuerlichen Wert liegt. Hieraus ergeben sich bei einem Steuersatz von 40 % passive latente Steuern i. H. v. 22 TEUR. Aufgabe 31: Ein Unternehmen erwirbt 100 % der Anteile an einem anderen Unternehmen zu Anschaffungskosten i. H. v. 1,1 Mio. EUR. Es werden stille Reserven bei den Aktiva i. H. v. 240 TEUR und bei den Passiva i. H. v. 100 TEUR unterstellt. Das konsolidierungspflichtige Kapital des Tochterunternehmens (aus der HB II) beträgt 900 TEUR. Es wird ein Steuersatz von 40 % angenommen. Berechnen Sie den Geschäfts- oder Firmenwert bzw. negativen Unterschiedsbetrag bei Berücksichtigung latenter Steuern! Im Rahmen der erfolgswirksamen Schuldenkonsolidierung entstehen zeitliche und quasi-permanente Differenzen, sofern die innerkonzernlichen Forderungen oder innerkonzernlichen Verbindlichkeiten in den Folgeperioden ausgeglichen werden. Somit ist eine Steuerlatenzierung erforderlich, wobei die latenten Steuern erfolgswirksam zu bilden sind: Passive Aufrechnungsdifferenzen (Betrag der zu eliminierenden Forderung < Betrag der zu eliminierenden Verpflichtung) führen zu passiven latenten Steuern. Aktive Aufrechnungsdifferenzen (Betrag der zu eliminierenden Forderung > Betrag der zu eliminierenden Verpflichtung) führen hingegen zu aktiven latenten Steuern. Stufe 3: Schuldenkonsolidierung <?page no="256"?> VIII. Kapitel: Steuerlatenzierung im Konzern 239 Die im Berichtsjahr gebildete Rückstellung des Konzernunternehmens A für eine Gewährleistungsverpflichtung i. H. v. 10 TEUR gegenüber einem anderen Konzernunternehmen B, die sowohl in der HB I als auch in der HB II von A ausgewiesen wird, ist auch steuerlich zu berücksichtigen. Im Rahmen der Schuldenkonsolidierung entfällt diese Rückstellung im Hinblick auf die Konzernbilanz. Es handelt sich um eine zeitliche Differenz, für die bei einem unterstellten Steuersatz von 40 % passive latente Steuern i. H. v. 4 TEUR erfolgswirksam zu bilden sind, denn der Wertansatz für Schulden in der Handelsbilanz (0 TEUR) ist niedriger als in der Steuerbilanz (10 TEUR). Aus der Eliminierung von Zwischenergebnissen resultieren Differenzen zwischen den Wertansätzen in der Handelsbilanz und den unverändert bleibenden Werten in der Steuerbilanz. Folglich ist auch diesbezüglich eine Steuerlatenzierung erforderlich. Die Eliminierung von Zwischengewinnen führt zu niedrigeren und die Eliminierung von Zwischenverlusten führt zu höheren Werten in der Konzernbilanz im Vergleich zur Steuerbilanz, wobei eine erfolgswirksame Bildung von latenten Steuern wie folgt vorzunehmen ist: Bei der Eliminierung von Zwischengewinnen sind aktive latente Steuern zu bilden. Bei der Eliminierung von Zwischenverlusten müssen passive latente Steuern gebildet werden. Konzernunternehmen A veräußert einen Vermögensgegenstand an Konzernunternehmen B zu einem Preis i. H. v. 1.000 EUR, der sich zum Bilanzstichtag mit diesem Betrag noch in der Bilanz dieses Unternehmens (B) befindet. Die ursprünglichen (Konzern-)Herstellungskosten betragen 900 EUR. Es entsteht also ein auf Konzernebene zu eliminierender Zwischengewinn i. H. v. 100 EUR (= 1.000 EUR - 900 EUR). Bei einem unterstellten Steuersatz von 40 % ergibt sich eine erfolgswirksam zu bildende aktive latente Steuer i. H. v. 40 EUR (= 100 EUR ∙ 0,4), denn der Wertansatz für den Vermögensgegenstand in der Handelsbilanz (900 EUR) ist niedriger als der in der Steuerbilanz (1.000 EUR). Mit einer Aufwands- und Ertragskonsolidierung sind keine Änderung der Wertansätze der Vermögensgegenstände, Schulden oder Rechnungsabgrenzungsposten verbunden. Entsprechend ergeben sich aus dieser Konsolidierung keine Veränderungen bei den aktiven und passiven latenten Steuern. Stufe 3: Zwischenergebniseliminierung Stufe 3: Aufwands- und Ertragskonsolidierung VIII. Kapitel <?page no="257"?> Kurseinheit II „Konsolidierung“ des Moduls/ Kurses „Konzernrechnungslegung“ 240 3 Technik der Ermittlung von latenten Steuern Zur Berechnung der Höhe von latenten Steuern ist die Bemessungsgrundlage mit dem anzuwendenden Steuersatz zu multiplizieren. Gemäß § 274 Abs. 2 HGB i. V. m. § 306 Satz 5 HGB sind diesbezüglich diejenigen Steuersätze relevant, die zum Zeitpunkt der Auflösung der Differenzen erwartet werden. Verändert sich der erwartete Steuersatz zwischen Entstehung und Auflösung der Differenzen, müssen die Steuerlatenzen entsprechend angepasst werden. Da die einzelnen Konzernunternehmen unterschiedlichen Steuersätzen unterliegen können, ist gemäß § 306 Satz 5 HGB i. V. m. § 274 Abs. 2 HGB grundsätzlich der Steuersatz des jeweiligen Konzernunternehmens maßgeblich, bei dem die in Rede stehende Steuerbe- oder -entlastung entsteht. Eine Bewertung mit einem konzerneinheitlichen Durchschnittssteuersatz ist jedoch zulässig, wenn dessen Anwendung unter Betrachtung der Verhältnismäßigkeit und Wesentlichkeit sinnvoll erscheint. Im Rahmen der Kapitalkonsolidierung ist zur Bildung latenter Steuern auf stille Reserven und Lasten der für den Zeitpunkt der Auflösung der Differenzen erwartete Steuersatz des jeweiligen Tochterunternehmens heranzuziehen. Bei der Schuldenkonsolidierung ist der entsprechende Steuersatz jenes Tochterunternehmens zu verwenden, bei dem die Aufrechnungsdifferenz entstanden ist. Bei der Zwischenergebniseliminierung ist der Steuersatz des Unternehmens, das die Lieferung oder Leistung empfangen hat, heranzuziehen. Der Betrag der anzusetzenden latenten Steuern ergibt sich durch die Multiplikation der Bemessungsgrundlage mit dem unternehmensindividuellen Steuersatz, der zum Zeitpunkt der Auflösung der Differenzen erwartet wird. Dabei ist auf das Konzernunternehmen abzustellen, bei dem die Steuerbe- oder -entlastung voraussichtlich entsteht. Anzuwendende Steuersätze <?page no="258"?> VIII. Kapitel: Steuerlatenzierung im Konzern 241 Latente Steuern können im Hinblick auf die einzelnen Differenzen (Einzeldifferenzenbetrachtung) oder im Hinblick auf die Gesamtdifferenz (Gesamtdifferenzenbetrachtung) ermittelt werden: Im Falle der Einzeldifferenzenbetrachtung werden die handelsrechtlichen Wertansätze der einzelnen Vermögensgegenstände, Schulden und Rechnungsabgrenzungsposten im Konzernabschluss mit den (jeweiligen) steuerlichen Wertansätzen verglichen. Auf sich ergebende Differenzen werden gesondert latente Steuern gebildet. Dies ermöglicht eine getrennte Ermittlung der passiven und der aktiven latenten Steuern. Hingegen wird zur Ermittlung der Steuerlatenzen im Rahmen der Gesamtdifferenzenbetrachtung lediglich auf die gesamte Differenz zwischen den handelsrechtlichen und steuerrechtlichen Wertansätzen abgestellt. Diese wird dann um die permanenten Differenzen reduziert. Passive und aktive latente Steuern werden somit bereits bei der Ermittlung verrechnet. Sowohl § 274 Abs. 1 HGB als auch § 306 Satz 1 HGB stellen auf eine sich insgesamt ergebende Steuerbelastung und eine sich insgesamt ergebende Steuerentlastung ab. Trotzdem ist eine hieraus resultierende Ableitung der Gesamtdifferenzenbetrachtung strittig, denn § 306 Satz 5 HGB sieht i. V. m. § 274 Abs. 2 HGB zur Ermittlung der Höhe der latenten Steuern vor, die Steuerbemessungsgrundlage mit den unternehmensindividuellen Steuersätzen zu multiplizieren. Liegt lediglich eine Gesamtdifferenz vor, ist dies nicht möglich. Eine Zusammenfassung der Differenzen erscheint somit bestenfalls auf Ebene der einzelnen Konzernunternehmen sinnvoll. Bemessungsgrundlage VIII. Kapitel <?page no="259"?> Kurseinheit II „Konsolidierung“ des Moduls/ Kurses „Konzernrechnungslegung“ 242 4 Ausweis latenter Steuern Gemäß § 274 HGB i. V. m. § 266 HGB sind latente Steuern in der Konzernbilanz unter den Positionen „Aktive latente Steuern“ und „Passive latente Steuern“ auszuweisen. Aus dem Wortlaut des § 306 Satz 1 HGB ergibt sich, dass der Ausweis passiver und aktiver latente Steuern verrechnet in einem einzigen Posten in der Bilanz zu erfolgen hat. § 306 Satz 2 HGB ermöglicht jedoch alternativ einen gesonderten (unsaldierten) Ausweis auf der Aktiv- und der Passivseite der Bilanz. Latente Steuern, die sich aus § 306 HGB ergeben, dürfen dabei mit bereits nach § 274 HGB gebildeten Steuern zusammengefasst ausgewiesen werden. Für den Ausweis der latenten Steuern gilt der Grundsatz der Stetigkeit gemäß § 298 Abs. 1 HGB i. V. m. § 246 Abs. 3 Satz 1 HGB. Latente Steuern werden in der HGB-Bilanz unter den Posten „Aktive latente Steuern“ bzw. „Passive latente Steuern“ ausgewiesen. Sie zählen nicht zu den Vermögensgegenständen und Schulden. Erträge und Aufwendungen aus der Veränderung der latenten Steuern sind gemäß § 298 Abs. 1 HGB i. V. m. § 274 Abs. 2 Satz 3 HGB in der Konzern-GuV gesondert unter dem Posten „Steuern vom Einkommen und vom Ertrag“ auszuweisen. Mit einer offenen Absetzung in einer Vorspalte oder mit einem ,davon-Vermerk‘ sollte verdeutlich werden, welche Bestandteile dieses Postens latent und welche effektiv sind. Gemäß § 285 Nr. 29 HGB i. V. m. § 314 Abs. 1 Nr. 21 HGB ist im Anhang anzugeben, aus welchen Differenzen sich die Steuerlatenzen ergeben und auf welche Steuersätze zurückgegriffen wurde. Zudem verlangt DRS 18.67 1 eine Überleitungsrechnung zwischen dem unter Anwendung des in Deutschland geltenden Steuersatzes oder eines gewichteten Konzernsteuersatzes erwarteten Steueraufwand/ -ertrag einerseits und dem ausgewiesenen Steueraufwand/ -ertrag andererseits. _________________________________________________ 1 Siehe https: / / www.drsc.de/ app/ uploads/ 2017/ 02/ 100609_DRS_18_near-final.pdf. Konzernbilanz Konzern-GuV Anhangangaben <?page no="260"?> VIII. Kapitel: Steuerlatenzierung im Konzern 243 5 Besonderheiten nach IFRS Im Unterschied zum HGB sind gemäß IAS 12.39 latente Steuern auch auf Differenzen zwischen dem steuerlichen Wertansatz einer Beteiligung an einem Tochterunternehmen bzw. an einem assoziierten Unternehmen sowie dem handelsrechtlichen Wertansatz des im Konzernabschluss angesetzten Nettovermögens zu bilden: Ist der steuerliche Wertansatz der Beteiligung niedriger als der handelsrechtliche Wertansatz des Nettovermögens, ergibt sich eine zukünftige Steuerbelastung, wonach passive latente Steuern im IFRS-Abschluss zu bilden sind. Übersteigt hingegen der steuerliche Wertansatz der Beteiligung den handelsrechtlichen Wertansatz des Nettovermögens, führt dies zu einer zukünftigen Steuerentlastung, was die Bildung aktiver latenter Steuern im IFRS-Abschluss nach sich zieht. IAS 1.54 sieht einen gesonderten Ausweis der latenten Steuern innerhalb der Vermögenswerte bzw. Schulden vor. Erfolgt in der Bilanz ein separater Ausweis lang- und kurzfristiger Vermögenswerte bzw. Schulden, sind latente Steuern gemäß IAS 1.56 den langfristigen Positionen zuzuordnen. Nach den IFRS ist - anders als nach HGB - eine Verrechnung der passiven und aktiven latenten Steuern grundsätzlich nicht vorgesehen. Diesbezügliche Ausnahmen sind jedoch in IAS 12.74 geregelt. In IFRS-Bilanzen sind die latenten Steuern den Vermögenswerten und Schulden zu subsumieren und innerhalb dieser gesondert auszuweisen. Dabei ist grundsätzlich nur ein unsaldierter Ausweis latenter Steuern zulässig. Anwendungsbereich Ausweis VIII. Kapitel <?page no="262"?> IX. Kapitel: Konzerngewinn- und -verlustrechnung 1 Grundlagen § 305 HGB ist der „Aufwands- und Ertragskonsolidierung“ gewidmet. Lesen Sie diesen vollständig! Die Konzern-GuV ist zwingend in konsolidierter Form aufzustellen. Die im Einzelabschluss zur GuV geltenden Vorschriften sind gemäß § 298 Abs. 1 HGB grundsätzlich auch für die Aufstellung der Konzern-GuV anzuwenden, sofern die Eigenart des Konzernabschlusses keine Abweichung bedingt oder gesetzlich etwas anderes vorgeschrieben ist. Insofern muss auch die Aufstellung einer Konzern-GuV entweder nach dem Gesamtkostenverfahren (§ 275 Abs. 2 HGB) oder nach dem Umsatzkostenverfahren (§ 275 Abs. 3 HGB) erfolgen. Die Konzern-GuV muss - wie die GuV des Einzelabschlusses - entweder nach dem Gesamt- oder nach dem Umsatzkostenverfahren aufgestellt werden. § 298 Abs. 1 HGB verweist auf gesetzlich vorgeschriebene Abweichungen von der Gliederung der GuV eines Einzelabschlusses. Hierunter fallen zum einen der in § 307 Abs. 2 HGB geforderte Ausweis der Anteile von Minderheiten („anderen Gesellschaftern“) am Ergebnis und zum anderen der Ausweis der Ergebnisse aus Beteiligungen an assoziierten Unternehmen entsprechend § 312 Abs. 4 Satz 2 HGB. Der Einheitsfiktion folgend sind in der Konzern-GuV nur diejenigen Erträge und Aufwendungen auszuweisen, die aus Geschäftsbeziehungen mit außerhalb des Konzerns stehenden Dritten stammen. Die in den GuV der einzelnen Konzernunternehmen enthaltenen konzerninternen Erträge und Aufwendungen sind dementsprechend umzugliedern oder zu verrechnen. § 305 HGB bildet dabei die gesetzliche Grundlage für die sog. Aufwands- und Ertragskonsolidierung. In § 305 Abs. 1 HGB wird eine Verrechnung von Umsatzerlösen und von anderen Erträgen aus den Liefer- und Leistungsbeziehungen zwischen den in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen mit den auf diese Erträge entfallenden Aufwendungen explizit gefordert. Im Sinne der Fiktion der rechtlichen Einheit des Konzerns müssen - zur Vermeidung von Mehrfacherfassungen - jedoch auch gesetzlich nicht explizit geregelte konzerninterne Vorgänge mit Ertrags- und Aufwandswirkung konsolidiert werden. Relevanz der Vorschriften zum Einzelabschluss Gesetzlich vorgeschriebene Abweichungen Erfordernis zur Aufwands- und Ertragskonsolidierung IX. Kapitel <?page no="263"?> Kurseinheit II „Konsolidierung“ des Moduls/ Kurses „Konzernrechnungslegung“ 246 In der Konzern-GuV sind i. S. d. Einheitsfiktion lediglich jene Erträge und Aufwendungen auszuweisen, die aus Geschäftsbeziehungen mit außerhalb des Konzerns stehenden Dritten resultieren. In den Anwendungsbereich der Aufwands- und Ertragskonsolidierung fallen alle Unternehmen, die im Wege der Vollkonsolidierung (§ 301 HGB) oder der Quotenkonsolidierung (§ 310 HGB) in den Konzernabschluss einbezogen werden. Für die Quotenkonsolidierung gilt dabei, dass alle Erträge und Aufwendungen des Gemeinschaftsunternehmens nur anteilig entsprechend der Beteiligungsquote des Mutterunternehmens konsolidiert werden. In Höhe der verbleibenden Beträge gehen die Erträge und Aufwendungen in die Konzern-GuV ein. Nicht in den Anwendungsbereich des § 305 HGB fallen Erträge und Aufwendungen aus Geschäftsbeziehungen mit Unternehmen, die nach der Equity-Methode bewertet werden (§§ 311, 312 HGB). Bei der Vollkonsolidierung sind die Erträge und Aufwendungen vollständig zu konsolidieren, bei der Quotenkonsolidierung nur anteilig. Im Hinblick auf die Equity-Methode erfolgt diesbezüglich keine Verrechnung oder Umgliederung. Gemäß § 305 Abs. 2 HGB braucht (i. S. e. Wahlrechts) eine Aufwands- und Ertragskonsolidierung nicht durchgeführt werden, sofern die wegzulassenden Beträge für die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der VFE-Lage des Konzerns von untergeordneter Bedeutung sind. Dies ist gegeben, wenn die in Rede stehenden Beträge die Beurteilungen und Entscheidungen des Konzernabschlussadressaten nicht beeinflussen. Hierbei ist auf die Bedeutung der Gesamtheit der wegzulassenden Beträge abzustellen. Eine Konkretisierung der (Un-)Wesentlichkeit durch Vorgabe fester absoluter oder relativer Größen ist nicht möglich. Vielmehr ist im Einzelfall zu prüfen, welche Bedeutung den wegzulassenden Beträgen für den Informationsnutzen der Adressaten im Hinblick auf die Konzern-GuV zukommt. Der Grundsatz der Wesentlichkeit wird häufig mit dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit verknüpft. So könnte es zulässig erscheinen, auf die Verrechnung und Umgliederung einzelner Erträge und Aufwendungen zu verzichten, wenn die Konsolidierungskosten im Verhältnis zum erzielbaren Informationsnutzen unangemessen hoch sind. Allerdings können Erträge und Aufwendungen mit hohem Konsolidierungsaufwand in ihrer Gesamtheit dennoch für die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der VFE-Lage bedeutsam sein. Da die Anwendung des Wirtschaftlichkeitsgrundsatzes nicht zur Minderung der Aussagekraft einer Konzern-GuV führen darf, müssen auch solche konzerninternen Aufwendungen und Erträge konsolidiert werden. Mit dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit kann eine Unterlassung der Aufwands- und Ertragskonsolidierung nicht begründet werden. Anwendungsbereich Grundsatz der Wesentlichkeit! Grundsatz der Wirtschaftlichkeit? <?page no="264"?> IX. Kapitel: Konzerngewinn- und -verlustrechnung 247 Das Wahlrecht des § 305 Abs. 2 HGB ist nach § 297 Abs. 3 Satz 2 HGB stetig auszuüben. Abweichungen zur Verfahrensweise des Vorjahres sind gemäß § 297 Abs. 3 Satz 4 HGB im Konzernanhang anzugeben und zu begründen. Der Pflicht zur Angabe des Einflusses der Abweichungen auf die VFE-Lage kann durch einen Hinweis auf deren untergeordnete Bedeutung entsprochen werden. Auf die Aufwands- und Ertragskonsolidierung kann verzichtet werden, wenn die Summe der entsprechenden Erträge und Aufwendungen i. S. d. Grundsatzes der Wesentlichkeit aus Konzernsicht von untergeordneter Bedeutung sind. Eng verbunden mit der Aufwands- und Ertragskonsolidierung ist die Zwischenergebniseliminierung: Ebenso wie ein nicht realisiertes Zwischenergebnis gemäß § 304 Abs. 1 HGB grundsätzlich aus der Konzernbilanz zu eliminieren ist, muss dieses Zwischenergebnis schließlich auch aus den Erträgen und Aufwendungen der Konzern-GuV eliminiert werden. Dieser Zusammenhang besteht auch, wenn auf die Zwischenergebniseliminierung sowie auf die Aufwands- und Ertragskonsolidierung unter Berücksichtigung der Befreiungsvorschriften der §§ 304 Abs. 2 bzw. 305 Abs. 2 HGB verzichtet werden soll. Die Befreiungsvorschriften aufgrund untergeordneter Bedeutung für beide Konsolidierungsmaßnahmen müssen deshalb parallel geprüft und ggf. angewendet werden. Hierdurch wird ausgeschlossen, dass einerseits auf die Zwischenergebniseliminierung wegen untergeordneter Bedeutung verzichtet wird, andererseits jedoch die Aufwands- und Ertragskonsolidierung durchgeführt wird - et vice versa. Wahlrechtsausübung = Stetigkeit und Anhangangaben Eliminierung in Bilanz und GuV IX. Kapitel <?page no="265"?> Kurseinheit II „Konsolidierung“ des Moduls/ Kurses „Konzernrechnungslegung“ 248 2 Einzelne Konsolidierungsvorgänge 2.1 Überblick Ein generell anzuwendendes Verrechnungsschema existiert für die Konsolidierungsvorgänge der GuV nicht. Vielmehr sind die in den GuV der Einzelabschlüsse ausgewiesenen Erträge und Aufwendungen so umzugliedern oder zu verrechnen, dass in der Konzern-GuV nur diejenigen Erträge und Aufwendungen ausgewiesen und unter denjenigen Posten gezeigt werden, die der Konzern ausweisen würde, wenn er auch rechtlich eine Einheit wäre (Einheitsfiktion). Die dabei relevanten Konstellationen sind äußerst vielgestaltig. In den nachfolgenden Abschnitten werden wesentliche Konsolidierungsvorgänge 1 systematisch dargestellt. Hierbei wird sich konzentriert auf die Konsolidierungsvorgänge hinsichtlich: der Innenumsatzerlöse im Rahmen verschiedener Fallkonstellationen (siehe Abschnitt 2.2 dieses Kapitels), anderer Erträge und Aufwendungen im Rahmen verschiedener Fallkonstellationen (siehe Abschnitt 2.3 dieses Kapitels), der Ergebnisübernahmen im Konsolidierungskreis (siehe Abschnitt 2.4 dieses Kapitels), des Bereichs der erfolgswirksamen Schuldenkonsolidierung (siehe Abschnitt 2.5 dieses Kapitels) sowie weiterer Bereiche (siehe Abschnitt 2.6 dieses Kapitels). Lesen Sie § 275 Abs. 2 und 3 HGB für einen Überblick zu auszuweisenden Posten nach dem Gesamtkostenverfahren und nach dem Umsatzkostenverfahren! Das Gesamtkostenverfahren und das Umsatzkostenverfahren müssen immer zum selben Periodenergebnis führen. Dies gilt sowohl in der GuV bezogen auf ein Unternehmen 2 als auch in der Konzern-GuV. Bezüglich der inhaltlichen Ausgestaltung bestehen bei den beiden Darstellungsformen allerdings die folgenden wesentlichen Unterschiede: _________________________________________________ 1 Einen diesbezüglichen Gesamtüberblick bieten u. a. VON W YSOCKI / W OHLGEMUTH / B RÖSEL , Konzernrechnungslegung, 5. Aufl., Konstanz, München 2014, S. 325 ff. 2 Siehe diesbezüglich im Hinblick auf den Einzelabschluss z. B. S CHILDBACH / S TOBBE / B RÖSEL , Der handelsrechtliche Jahresabschluss, 10. Aufl., Sternenfels 2013, S. 417 ff. Kein allgemeingültiges Vorgehen Gesamtvs. Umsatzkostenverfahren <?page no="266"?> IX. Kapitel: Konzerngewinn- und -verlustrechnung 249 Abgrenzung der zu berücksichtigenden Erträge und Aufwendungen: o Ausgangspunkt für das Gesamtkostenverfahren sind - basierend auf der eher unpassenden (denn es geht hier nicht um die Kosten, sondern um die Aufwendungen) Bezeichnung („Gesamtkosten…“) des Verfahrens - die in der Periode insgesamt angefallenen Aufwendungen. Den gesamten Aufwendungen werden die gesamten Erträge in Form der Umsatzerlöse, der Bestandsveränderungen an fertigen und unfertigen Erzeugnissen sowie der anderen aktivierten Eigenleistungen gegenübergestellt. o Demgegenüber berücksichtigt das Umsatzkostenverfahren als Erträge nur die Umsatzerlöse der Periode und stellt ihnen als Aufwendungen lediglich die Herstellungskosten der zur Erzielung der in Rede stehenden Umsatzerlöse erbrachten Leistungen gegenüber (sog. Umsatzkosten). Ordnung der ausgewiesenen Aufwendungen: o Beim Gesamtkostenverfahren erfolgt die Gliederung nach dem Primärprinzip, d. h. nach der Art des Werteverzehrs, in einzelne Aufwandsarten (vor allem Materialaufwand, Personalaufwand und Abschreibungen). o Demgegenüber werden die Aufwendungen beim Umsatzkostenverfahren im Wesentlichen nach dem Sekundärprinzip in Form einer bereichsbezogenen (funktionalen) Gliederung (z. B. Herstellung, Vertrieb und allgemeine Verwaltung) unterteilt. Die Vorgehensweise bei der Aufwands- und Ertragskonsolidierung ist bei den beiden Verfahren in Anbetracht der dargestellten Unterschiede nicht identisch. Ergeben sich durch die gewählte GuV-Darstellung Unterschiede im Konsolidierungsvorgehen, werden im Folgenden beide Gliederungsverfahren dargestellt; andernfalls (also, wenn sich keine Unterschiede ergeben,) erfolgt die Darstellung am Beispiel der Gliederung und der Postennummerierung des Gesamtkostenverfahrens. In einer nach dem Umsatzkostenverfahren zu erstellenden Konzern-GuV entfällt zwangsläufig die nach § 305 Abs. 1 HGB für den Fall der Anwendung des Gesamtkostenverfahrens vorgesehene Umgliederung in Bestandsveränderungen bzw. in andere aktivierte Eigenleistungen. Erfolgt die Aufstellung der GuV einzelner Konzernunternehmen ggf. nach einem anderen als dem für die Konzern-GuV vorgegebenen Verfahren, sind diese ‚Einzel-GuV‘ für die Zwecke der Aufwands- und Ertragskonsolidierung zunächst entsprechend dem für die Konzern-GuV anzuwendenden Verfahren umzugliedern. Bei diesen Umgliederungen handelt es sich um einen den eigentlichen Konsolidierungsvorgängen vorgelagerten und davon unabhängigen Arbeitsschritt. Auswirkungen der Darstellungsformen Anpassung an das für die Konzern-GuV vorgeschriebene Verfahren IX. Kapitel <?page no="267"?> Kurseinheit II „Konsolidierung“ des Moduls/ Kurses „Konzernrechnungslegung“ 250 Soll die Konzern-GuV nach dem Gesamtkostenverfahren erstellt werden, sind die in den zu konsolidierenden Einzelabschlüssen enthaltenen GuV, die nach dem Umsatzkostenverfahren erstellt wurden, vor der Aufwands- und Ertragskonsolidierung umzugliedern - et vice versa. 2.2 Konsolidierung von Innenumsatzerlösen 2.2.1 Überblick Innenumsatzerlöse sind diejenigen Erlöse (Erträge), die aus Lieferungen und Leistungen zwischen den in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen resultieren und sich zugleich auf Erlöse i. S. d. § 277 Abs. 1 HGB beziehen. Insofern muss es sich um Erlöse aus dem Verkauf, aus der Vermietung oder Verpachtung von Produkten oder aus der Erbringung von Dienstleistungen des jeweils liefernden bzw. leistenden Unternehmens handeln. Die Konsolidierung dieser Erlöse stellt das Kernproblem der Aufwands- und Ertragskonsolidierung dar. In § 305 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 HGB werden diesbezüglich folgende Konsolidierungsvorgänge angeführt: Verrechnung der Innenumsatzerlöse aus Lieferungen bzw. aus Leistungen mit den auf sie entfallenden Aufwendungen, Umgliederung in Bestandsveränderungen sowie Umgliederung in andere aktivierte Eigenleistungen. Nach Durchführung der Konsolidierungsvorgänge werden in der Konzern-GuV grundsätzlich nur noch Außenumsatzerlöse 1 ausgewiesen. Die Aufwands- und Ertragskonsolidierung im Hinblick auf Lieferungen, die zu Innenumsatzerlösen führen, wird in Abschnitt 2.2.2 dieses Kapitels und die im Hinblick auf Leistungen, die zu Innenumsatzerlösen führen, in Abschnitt 2.2.3 dieses Kapitels betrachtet. Ein Konzernunternehmen, das sich auf die Produktion von Maschinen und Anlagen spezialisiert hat, liefert an ein anderes Konzernunternehmen eine selbsterstellte Maschine und bucht in seinem Einzelabschluss (in der GuV) entsprechende Umsatzerlöse. Das empfangende Konzernunternehmen bucht einen Zugang im Anlagevermögen. Aus Konzernsicht liegt kein Umsatz vor, weil der Konzern nichts an Unternehmen außerhalb des Konzerns geliefert hat. Eine Aufwands- und Ertragskonsolidierung muss nun dafür sorgen, dass die entsprechenden Korrekturbuchungen vorgenommen werden. _________________________________________________ 1 Hierbei handelt es sich i. S. d. Einheitsfiktion um solche Umsatzerlöse, die aus Lieferungen und Leistungen zwischen einem einbezogenen Konzernunternehmen und einem nicht in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen entstanden sind. Mögliche Konsolidierungsvorgänge <?page no="268"?> IX. Kapitel: Konzerngewinn- und -verlustrechnung 251 2.2.2 Innenumsatzerlöse aus Lieferungen 2.2.2.1 Überblick Die Vorgehensweise bei der Konsolidierung der Erlöse aus Lieferungen von Gegenständen zwischen den in den Konzernabschluss einbezogenen Konzernunternehmen hängt davon ab, ob die Gegenstände vom liefernden Konzernunternehmen selbsterstellt bzw. bearbeitet worden sind oder von diesem fremdbezogen und unverarbeitet an andere Konzernunternehmen weiterverkauft worden sind; in das Anlage- oder in das Umlaufvermögen des empfangenden Konzernunternehmens geliefert bzw. gebucht worden sind. Diese Kombinationen führen zu der in Abbildung 40 dargestellten Matrix. Aus der Vielzahl denkbarer Sachverhalte werden nachfolgend die zur Verdeutlichung der unterschiedlichen Konsolidierungsvorgänge wichtigsten Fälle dargestellt. Konzernunternehmen liefert Gegenstand, der von diesem selbsterstellt oder bearbeitet wurde von diesem fremdbezogen und unverändert weiteräußert wurde Gegenstand wird einem anderen Konzernunternehmen geliefert in das Anlagevermögen Abschnitt 2.2.2.2.1 dieses Kapitels Abschnitt 2.2.2.3.1 dieses Kapitels Umlaufvermögen Abschnitt 2.2.2.2.2 dieses Kapitels Abschnitt 2.2.2.3.2 dieses Kapitels Abbildung 40: Matrix der konsolidierungsrelevanten Unterschiede bei Innenumsatzerlösen aus Lieferungen 2.2.2.2 Von liefernden Konzernunternehmen hergestellte oder bearbeitete Gegenstände 2.2.2.2.1 Lieferungen in das Anlagevermögen des empfangenden Konzernunternehmens Liefert ein Konzernunternehmen in der Berichtsperiode Gegenstände, die von diesem in dieser Periode selbsterstellt bzw. bearbeitet wurden, an ein anderes Konzernunternehmen und sind diese Gegenstände zum Bilanzstichtag aus Konzernsicht im Anlagevermögen auszuweisen, erfolgt: im Falle des Gesamtkostenverfahrens eine Umgliederung derjenigen Innenumsatzerlöse, die aus Sicht des Konzerns andere aktivierte Eigenleistungen darstellen, vom Posten Nr. 1 (Umsatzerlöse) in den Posten Nr. 3 (Andere aktivierte Eigenleistungen) bzw. bei Anwendung des Umsatzkostenverfahrens eine Verrechnung der Innenumsatzerlöse mit den Aufwendungen des Lieferunternehmens. Hier kommt eine Umgliederung in andere aktivierte Eigenleistungen nicht in Betracht, weil dieser Posten bei diesem Verfahren nicht existiert. Neben den Herstellungskosten (Posten Nr. 2) können auch Vertriebskosten (Posten Nr. 4), die aus Sicht des Konzerns Herstellungskosten darstellen, in die Konsolidierung einzubeziehen sein. Unterscheidungskriterien Herstellung in der Berichtsperiode IX. Kapitel <?page no="269"?> Kurseinheit II „Konsolidierung“ des Moduls/ Kurses „Konzernrechnungslegung“ 252 Konzernunternehmen (KU) A liefert in Periode 01 an KU B eine in Periode 01 selbsterstellte technische Anlage mit Herstellungskosten i. H. v. 80 TEUR zu eben diesem Preis und bucht in seinem Einzelabschluss (in der GuV) einen entsprechenden Umsatz von 80 TEUR. 1 KU B bucht einen (erfolgsneutralen) Zugang im Anlagevermögen von 80 TEUR. In der ‚Einzel-GuV‘ von KU B ist der Erwerb der Anlage also nicht abgebildet; eine Ergebniswirkung tritt erst durch (spätere) Abschreibungen ein. Die Herstellungskosten von KU A setzen sich aus Material- (65 TEUR) und Personalaufwand (15 TEUR) zusammen. Diese sind bei Gliederung nach dem Gesamtkostenverfahren in der GuV in den entsprechenden Aufwandspositionen erfasst; bei Gliederung nach dem Umsatzkostenverfahren besteht eine gesonderte Position „Herstellungskosten (der zur Erzielung der Umsatzerlöse erbrachten Leistungen)“ (80 TEUR), die nicht zwischen den Aufwandsarten unterscheidet. Durch eine (oder mehrere) Konsolidierungsbuchung(en) muss die Konzern- GuV i. S. d. Einheitstheorie korrekt dargestellt werden. Der Konzern hat eine Maschine selbsterstellt. Da diese innerhalb des Konzerns genutzt wird, handelt es sich somit aus Konzernsicht um aktivierte Eigenleistungen. Beim Gesamtkostenverfahren müssen demnach 80 TEUR von den Umsatzerlösen auf andere aktivierte Eigenleistungen umgebucht werden. Gesamtkostenverfahren GuV A GuV B Umbuchungen GuV Konzern 1. Umsatzerlöse 80 80 3. Andere aktivierte Eigenleistungen 80 80 5. Materialaufwand 65 65 6. Personalaufwand 15 15 17. Jahresüberschuss/ Jahresfehlbetrag Beim Umsatzkostenverfahren sind die Umsatzerlöse aus der Veräußerung mit den bei KU A entstandenen Herstellungskosten zu verrechnen, denn Herstellungskosten werden bei diesem Verfahren nur ausgewiesen, wenn korrespondierend Umsatzerlöse erzielt werden. Umsatzkostenverfahren GuV A GuV B Umbuchungen GuV Konzern 1. Umsatzerlöse 80 80 2. Herstellungskosten 80 80 16. Jahresüberschuss/ Jahresfehlbetrag _________________________________________________ 1 Die Umgliederung und die Verrechnung der Innenumsatzerlöse erfolgt hier und nachfolgend ohne die vom liefernden Unternehmen in Rechnung gestellte Umsatzsteuer und ohne die vom empfangenden Unternehmen als durchlaufenden Posten zu behandelnde Vorsteuer. Auch von planmäßigen Abschreibungen beim empfangenden Unternehmen wird aus didaktischen Gründen abstrahiert. <?page no="270"?> IX. Kapitel: Konzerngewinn- und -verlustrechnung 253 Wurde der Liefergegenstand eines Konzernunternehmens bereits in einer Vorperiode hergestellt, wird bei Anwendung des Gesamtkostenverfahrens in der ‚Einzel-GuV‘ des liefernden Unternehmens anstelle der Einzelaufwendungen eine „[…] Verminderung des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen“ (Posten Nr. 2) ausgewiesen sein, die in die Konzern-GuV zu übernehmen ist. Im Hinblick auf die wirtschaftliche Einheit ‚Konzern‘ kommt dies einer Umbuchung vom Umlaufins Anlagevermögen gleich. Die Innenumsatzerlöse sind auch hier in andere aktivierte Eigenleistungen umzubuchen. Bei Anwendung des Umsatzkostenverfahrens führt die Herstellung in einer Vorperiode zu keinem anderen Konsolidierungsergebnis als bei Herstellung in der Berichtsperiode, weil bei dieser Methode die Posten „Bestandsveränderungen“ und „Andere aktivierte Eigenleistungen“ nicht existieren. Insofern ist diesbezüglich auf das vorangehende Beispiel zu verweisen. In Abwandlung zum vorherigen Beispiel sei angenommen, dass die technische Anlage bereits in der Vorperiode von KU A erstellt worden ist. Bei Gliederung nach dem Gesamtkostenverfahren finden sich die Herstellungskosten nun nicht in den einzelnen Aufwandspositionen wieder, sondern sie sind als Bestandminderung erfasst. An der Konsolidierungsbuchung ändert dies jedoch - wie nachfolgend dargestellt - nichts. Gesamtkostenverfahren GuV A GuV B Umbuchungen GuV Konzern 1. Umsatzerlöse 80 80 2. Bestandsveränderungen 80 80 3. Andere aktivierte Eigenleistungen 80 80 17. Jahresüberschuss/ Jahresfehlbetrag Sind in den Anschaffungskosten von konzernintern gelieferten Gegenständen, die der Abnutzung unterliegen, Zwischengewinne (Zwischenverluste) enthalten, werden die planmäßigen Abschreibungen beim empfangenden Unternehmen, das den gelieferten Gegenstand im Anlagevermögen ausweist, aus Konzernsicht zu hoch (zu niedrig) ausgewiesen. Im Rahmen der Aufstellung der Konzern-GuV sind somit die in den jährlichen Abschreibungsbeträgen enthaltenen Zwischenergebnisse über die gesamte Nutzungsdauer entsprechend zu eliminieren. Auch im Falle von Zwischenergebnissen sind die Innenumsatzerlöse bei Anwendung des Gesamtkostenverfahrens in andere aktivierte Eigenleistungen umzugliedern. Ein in Höhe der Differenz zwischen den Umsatzerlösen und den Herstellungskosten entstandener Zwischengewinn (Zwischenverlust) ist dabei zu eliminieren. Hieraus folgt c. p. in der Konzern-GuV ein geringeres (höheres) Jahresergebnis. Bei Anwendung des Umsatzkostenverfahrens werden die Umsatzerlöse mit den Herstellungskosten der zur Erzielung der Umsatzerlöse erbrachten Leistungen verrechnet. Auch hier muss das entstandene Zwischenergebnis eliminiert werden. Herstellung in der Vorperiode im Hinblick auf das Gesamtkostenverfahren Herstellung in der Vorperiode im Hinblick auf das Umsatzkostenverfahren Zwischenergebnisse: Auswirkung auf Abschreibungen Zwischenergebnisse: Konsolidierungsvorgehen bei Herstellung in der Berichtsperiode IX. Kapitel <?page no="271"?> Kurseinheit II „Konsolidierung“ des Moduls/ Kurses „Konzernrechnungslegung“ 254 KU B erwirbt von KU A eine Maschine für 55 TEUR, die in der Produktion genutzt werden soll (Aktivierung im Anlagevermögen). Die Herstellungskosten der Maschine betragen im Berichtsjahr bei KU A 50 TEUR, wovon sich jeweils 25 TEUR auf den Material- und auf den Personalaufwand beziehen. Die Herstellungskosten auf Einzelebene entsprechen den Konzernherstellungskosten. Da die Maschine den Konzern noch nicht verlassen hat, ist weder ein Konzernumsatz noch eine Ergebniswirkung (ein Gewinn aus der Transaktion) gegeben. Im Hinblick auf die Konzern-GuV vorzunehmenden Zwischenergebniseliminierungen müssen dabei mit den Anpassungen des Anlagevermögens auf der Aktivseite der Konzernbilanz korrespondieren. Im Falle des Gesamtkostenverfahrens müssen somit 50 TEUR von den Umsatzerlösen auf andere aktivierte Eigenleistungen (der Konzern hat eine Maschine für das Anlagevermögen selbsterstellt) umgebucht werden. Die noch bestehende Differenz i. H. v. 5 TEUR (Innenumsatzerlöse > aktivierte Eigenleistung) ist als Zwischengewinn zu eliminieren. Gesamtkostenverfahren GuV A GuV B Umbuchungen GuV Konzern 1. Umsatzerlöse 55 55 3. Andere aktivierte Eigenleistungen 50 50 5. Materialaufwand 25 25 6. Personalaufwand 25 25 17. Jahresüberschuss/ Jahresfehlbetrag 5 5 Beim Umsatzkostenverfahren sind die Innenumsatzerlöse aus der Veräußerung mit den bei KU A entstandenen Herstellungskosten der Maschine zu verrechnen. Der Zwischengewinn ist hier ebenfalls zu eliminieren. Umsatzkostenverfahren GuV A GuV B Umbuchungen GuV Konzern 1. Umsatzerlöse 55 55 2. Herstellungskosten 50 50 16. Jahresüberschuss/ Jahresfehlbetrag 5 5 Wurde der Liefergegenstand bereits in der Vorperiode hergestellt, sind bei Anwendung des Gesamtkostenverfahrens die in der GuV des liefernden Konzernunternehmens ausgewiesenen Bestandsveränderungen in die Konzern-GuV zu übernehmen. Es erfolgt wiederum eine Umgliederung der Innenumsatzerlöse in andere aktivierte Eigenleistungen. Ein in der GuV des liefernden Konzernunternehmens ggf. ausgewiesenes Zwischenergebnis muss dabei eliminiert werden. Bei Anwendung des Umsatzkostenverfahrens werden - auch wenn es sich um die Herstellung in der Vorperiode handelt - die Innenumsatzerlöse mit den Herstellungskosten verrechnet. Dabei sind die Zwischenergebnisse zu eliminieren. Die Herstellung in einer Vorperiode führt hier zu keinem anderen Konsolidierungsvorgehen als bei Herstellung in der Berichtsperiode. Die im Hinblick auf die Konzern-GuV vorgenommenen Zwischenergebniseliminierungen korrespondieren dabei jeweils mit den Anpassungen des Anlagevermögens auf der Aktivseite der Konzernbilanz. Zwischenergebnisse: Konsolidierungsvorgehen bei Herstellung in der Vorperiode <?page no="272"?> IX. Kapitel: Konzerngewinn- und -verlustrechnung 255 In Abwandlung zum vorherigen Beispiel sei angenommen, dass die Maschine bereits in der Vorperiode von KU A erstellt worden ist. Bei Gliederung nach dem Gesamtkostenverfahren finden sich die Herstellungskosten nun nicht in den einzelnen Aufwandspositionen wieder, sondern sie sind als Bestandminderung erfasst. Der Zwischengewinn i. H. v. 5 TEUR ist zu eliminieren. Gesamtkostenverfahren GuV A GuV B Umbuchungen GuV Konzern 1. Umsatzerlöse 55 55 2. Bestandsveränderungen 50 50 3. Andere aktivierte Eigenleistungen 50 50 17. Jahresüberschuss/ Jahresfehlbetrag 5 5 Erfolgt die Bewertung der in der Berichtsperiode hergestellten (und gelieferten) Gegenstände im Konzernabschluss mit von den im Einzelabschluss des Lieferunternehmens abweichenden Herstellungskosten, ist bei der Aufwands- und Ertragskonsolidierung wie folgt zu verfahren: Bei Anwendung des Gesamtkostenverfahrens erfolgt eine Umgliederung der entsprechenden Innenumsatzerlöse in andere aktivierte Eigenleistungen in Höhe der Konzernherstellungskosten. Der in Höhe der Differenz zwischen den Umsatzerlösen und den Konzernherstellungskosten entstandene Zwischengewinn (Zwischenverlust) ist zu eliminieren. Hieraus folgt c. p. in der Konzern-GuV ein geringeres (höheres) Jahresergebnis. Bei Anwendung des Umsatzkostenverfahrens dürfen als Herstellungskosten (Posten Nr. 2) nur die Herstellungskosten der zur Erzielung der Umsatzerlöse erbrachten Leistungen erfasst werden. Werden im Einzelabschluss des Lieferunternehmens Aufwendungen in den Herstellungskosten berücksichtigt, die im Konzernabschluss nicht als Herstellungskosten gelten, sollten diese nicht bei den Herstellungskosten (Posten Nr. 2), sondern in den sonstigen betrieblichen Aufwendungen (Posten Nr. 7) in der Konzern-GuV ausgewiesen werden. Eine entsprechende (Um-)Buchung hat bei der Konsolidierung zu erfolgen. KU B erwirbt von KU A eine technische Anlage für 20 TEUR, welche in der Produktion genutzt werden soll (Aktivierung im Anlagevermögen). Die Herstellungskosten im Einzelabschluss umfassen den Materialaufwand i. H. v. 10 TEUR und den Personalaufwand i. H. v. 10 TEUR. Im Personalaufwand sind i. H. v. 2 TEUR angemessene Teile der Kosten der allgemeinen Verwaltung enthalten, für die nach § 255 Abs. 2 HGB ein Wahlrecht zur Einbeziehung in die Herstellungskosten besteht. Im Konzernabschluss sind die Kosten der allgemeinen Verwaltung - nach Anweisung der Konzernzentrale - nicht in die Herstellungskosten einzubeziehen. Herstellungskosten auf Einzelabschlussebene ≠ Konzernherstellungskosten: Herstellung in der Berichtsperiode IX. Kapitel <?page no="273"?> Kurseinheit II „Konsolidierung“ des Moduls/ Kurses „Konzernrechnungslegung“ 256 Beim Gesamtkostenverfahren werden die Umsatzerlöse nur in Höhe der Konzernherstellungskosten (18 TEUR) auf andere aktivierte Eigenleistungen gebucht. Die daraus entstehende Differenz i. H. v. 2 TEUR, welche die Differenz zwischen den Herstellungskosten im Einzel- und Konzernabschluss darstellt, ist als Zwischengewinn zu eliminieren. Gesamtkostenverfahren GuV A GuV B Umbuchungen GuV Konzern 1. Umsatzerlöse 20 20 3. Andere aktivierte Eigenleistungen 18 18 5. Materialaufwand 10 10 6. Personalaufwand 10 10 17. Jahresüberschuss/ Jahresfehlbetrag 2 2 Beim Umsatzkostenverfahren ist die Differenz zwischen den Herstellungskosten im Einzel- und im Konzernabschluss in der Konzern-GuV unter den sonstigen betrieblichen Aufwendungen zu erfassen, wodurch das Konzernergebnis ebenfalls um diesen Betrag vermindert wird. Umsatzkostenverfahren GuV A GuV B Umbuchungen GuV Konzern 1. Umsatzerlöse 20 20 2. Herstellungskosten 20 20 7. Sonstige betriebliche Aufwendungen 2 2 16. Jahresüberschuss/ Jahresfehlbetrag 2 2 Eine Abweichung zwischen den Herstellungskosten auf Ebene des Einzelabschlusses und auf Ebene des Konzernabschlusses kann sich auch ergeben, wenn der in der Berichtsperiode gelieferte Gegenstand bereits in der Vorperiode hergestellt wurde. Die HB II des Unternehmens, das die Maschine hergestellt hat, muss dabei bereits vor der Aufwands- und Ertragseliminierung im Hinblick auf die Höhe der Konzernherstellungskosten angepasst werden. Hinsichtlich der Aufwands- und Ertragseliminierung ergeben sich im Berichtsjahr dann noch die folgenden Anpassungsmaßnahmen: Bei Anwendung des Gesamtkostenverfahrens sind die in der GuV des liefernden Konzernunternehmens ausgewiesenen Bestandsveränderungen (in Höhe der Konzernherstellungskosten) in die Konzern-GuV zu übernehmen. Es erfolgt eine Umgliederung der Innenumsatzerlöse in andere aktivierte Eigenleistungen in Höhe der Konzernherstellungskosten; ein in der GuV des liefernden Konzernunternehmens ausgewiesenes Zwischenergebnis ist dabei zu eliminieren. Bei Anwendung des Umsatzkostenverfahrens werden die Innenumsatzerlöse mit den Herstellungskosten verrechnet. Die bereits in der Vorperiode aus Konzernsicht gewinnmindernd berücksichtigten Aufwendungen sind nicht mehr in den Herstellungskosten enthalten. Auch hier sind Zwischenergebnisse zu eliminieren. Herstellungskosten auf Einzelabschlussebene ≠ Konzernherstellungskosten: Herstellung in der Vorperiode <?page no="274"?> IX. Kapitel: Konzerngewinn- und -verlustrechnung 257 Abweichend von vorherigem Beispiel sei unterstellt, dass die im Berichtsjahr gelieferte technische Anlage bereits in der Vorperiode hergestellt worden ist. Anders als bei Erstellung im Berichtsjahr war die HB II des Lieferunternehmens A vor der Konsolidierung an die konzerneinheitlichen Bewertungsvorschriften anzupassen. Somit bestehen hinsichtlich des Gesamtkostenverfahrens im Einzelabschluss von KU A Bestandsveränderungen i. H. v. 18 TEUR, die in die Konzern-GuV zu übernehmen sind. Die Innenumsatzerlöse sind im Rahmen der Konsolidierung in Höhe der Konzernherstellungskosten in andere aktivierte Eigenleistungen umzugliedern. Der Zwischengewinn i. H. v. 2 TEUR ist zu eliminieren, was mit der Anpassung der technischen Anlage auf der Aktivseite der Konzernbilanz korrespondiert. Gesamtkostenverfahren GuV A GuV B Umbuchungen GuV Konzern 1. Umsatzerlöse 20 20 2. Bestandsveränderungen 18 18 3. Andere aktivierte Eigenleistungen 18 18 17. Jahresüberschuss/ Jahresfehlbetrag 2 2 Beim Umsatzkostenverfahren erfolgt eine Verrechnung der Innenumsatzerlöse mit den Konzernherstellungskosten. Die Kosten der allgemeinen Verwaltung sind in der Konzern-GuV bereits in der Vorperiode gewinnmindernd als sonstige betriebliche Aufwendungen berücksichtigt worden und daher in der Berichtsperiode nicht mehr Teil der Herstellungskosten. Umsatzkostenverfahren GuV A GuV B Umbuchungen GuV Konzern 1. Umsatzerlöse 20 20 2. Herstellungskosten 18 18 16. Jahresüberschuss/ Jahresfehlbetrag 2 2 2.2.2.2.2 Lieferungen in das Umlaufvermögen des empfangenden Konzernunternehmens Liefert ein Konzernunternehmen selbsterstellte bzw. bearbeitete Gegenstände an ein anderes Konzernunternehmen und sind diese zum Bilanzstichtag aus Konzernsicht im Umlaufvermögen auszuweisen, erfolgt bei Anwendung des Gesamtkostenverfahrens eine Umgliederung derjenigen Innenumsatzerlöse, die aus Sicht des Konzerns Bestandserhöhungen an fertigen Erzeugnissen darstellen, vom Posten Nr. 1 (Umsatzerlöse) in den Posten Nr. 2 (Bestandsveränderungen) sowie bei Anwendung des Umsatzkostenverfahrens eine Verrechnung der Innenumsatzerlöse mit den Herstellungskosten der zur Erzielung der Umsatzerlöse erbrachten Leistungen des Lieferunternehmens. Hier kommt eine Umgliederung in andere aktivierte Eigenleistungen wiederum nicht in Betracht, weil diese Position bei diesem Verfahren nicht existiert. Herstellung in der Berichtsperiode IX. Kapitel <?page no="275"?> Kurseinheit II „Konsolidierung“ des Moduls/ Kurses „Konzernrechnungslegung“ 258 KU A liefert an KU B selbsterstellte unfertige Erzeugnisse mit Herstellungskosten i. H. v. 1.000 EUR, die auch den Konzernherstellungskosten entsprechen, zu einem Preis von 1.200 EUR. KU A bucht in der GuV einen entsprechenden Umsatz von 1.200 EUR. Bei KU B findet sich ein entsprechender Zugang im Umlaufvermögen. In der GuV von KU B ist der Erwerb der Erzeugnisse zunächst nicht abgebildet, weil es sich um eine erfolgsneutrale Transaktion handelt. Die Herstellungskosten von KU A setzen sich aus dem Materialaufwand (800 EUR) und dem Personalaufwand (200 EUR) zusammen. Es wird angenommen, dass sich die Erzeugnisse zum Bilanzstichtag noch als unfertige Erzeugnisse im Vorratslager von KU B befinden. Beim Gesamtkostenverfahren ist die Erhöhung des Vorratsbestands des Konzerns durch Umbuchung der Innenumsatzerlöse, die aus Sicht des Konzern Bestandserhöhungen an unfertigen bzw. fertigen Erzeugnissen darstellen, im Posten „Bestandsveränderungen“ abzubilden. Da die Erzeugnisse den Konzern noch nicht verlassen haben, ist eine Zwischenergebniseliminierung um 200 EUR erforderlich, die sich in dieser Höhe korrespondierend auf den Bestand an unfertigen Erzeugnissen auswirkt. Gesamtkostenverfahren GuV A GuV B Umbuchungen GuV Konzern 1. Umsatzerlöse 1.200 1.200 2. Bestandsveränderungen 1.000 1.000 5. Materialaufwand 800 800 6. Personalaufwand 200 200 17. Jahresüberschuss/ Jahresfehlbetrag 200 200 Beim Umsatzkostenverfahren werden die Umsatzerlöse aus der Veräußerung mit den bei KU A entstandenen Herstellungskosten der Erzeugnisse verrechnet. Der Zwischengewinn i. H. v. 200 EUR ist hier ebenfalls zu eliminieren, was sich wiederum auf die Höhe des Bestands an unfertigen Erzeugnissen auswirkt. Umsatzkostenverfahren GuV A GuV B Umbuchungen GuV Konzern 1. Umsatzerlöse 1.200 1.200 2. Herstellungskosten 1.000 1.000 16. Jahresüberschuss/ Jahresfehlbetrag 200 200 Wurde der Liefergegenstand eines Konzernunternehmens bereits in einer Vorperiode hergestellt, werden bei Anwendung des Gesamtkostenverfahrens in der (Einzel-)GuV des liefernden Unternehmens anstelle der Einzelaufwendungen Bestandsveränderungen (Posten Nr. 2) ausgewiesen. Diese sind nicht in die Konzern-GuV zu übernehmen; vielmehr sind diese gegen die Innenumsatzerlöse zu verrechnen, wobei ggf. bestehende Zwischenergebnisse zu eliminieren sind. In der Konzern-GuV erfolgt aus dieser Binnentransaktion also kein Ausweis. Bei Anwendung des Umsatzkostenverfahrens führt die Herstellung des Liefergegenstands in der Vorperiode zu keinem anderen Konsolidierungsergebnis als bei einer Herstellung in der Berichtsperiode. Herstellung in der Vorperiode <?page no="276"?> IX. Kapitel: Konzerngewinn- und -verlustrechnung 259 Auch im Falle der Lieferung von selbsterstellten Erzeugnissen eines Konzernunternehmens in das Umlaufvermögen eines anderen Konzernunternehmens kann die Bewertung der Erzeugnisse im Konzernabschluss von der Bewertung der Erzeugnisse im Einzelabschluss des Lieferunternehmens abweichen (Herstellungskosten auf Einzelabschlussebene ≠ Konzernherstellungskosten). Sofern Herstellung und Lieferung in einer Periode, der Berichtsperiode, erfolgen, ist wie folgt bei der Aufwand- und Ertragskonsolidierung vorzugehen: Beim Gesamtkostenverfahren muss in Höhe der Konzernherstellungskosten eine Umgliederung der entsprechenden Innenumsatzerlöse in die Bestandsveränderungen erfolgen. Das in Höhe der Differenz zwischen den Umsatzerlösen und den Konzernherstellungskosten entstandene Zwischenergebnis ist zu eliminieren, was sich korrespondierend auf den Vorratsbestand auswirkt. Bei Anwendung des Umsatzkostenverfahrens dürfen als Herstellungskosten (Posten Nr. 2) lediglich die Herstellungskosten erfasst werden, welche die zur Erzielung der Umsatzerlöse erbrachten Leistungen betreffen. Werden im Einzelabschluss des Lieferunternehmens Aufwendungen in den Herstellungskosten berücksichtigt, die im Konzernabschluss nicht als Herstellungskosten gelten, dürfen diese nicht bei den Herstellungskosten, sondern sie müssen je nach Sachverhalt in einer anderen Aufwandsposition der Konzern-GuV, z. B. in den sonstigen betrieblichen Aufwendungen (Posten Nr. 7), ausgewiesen werden. Aufgabe 32: Ein Tochterunternehmen liefert an das Mutterunternehmen im Berichtsjahr hergestellte Erzeugnisse zu einem Nettopreis von 950 EUR, die beim Mutterunternehmen schließlich zum Bilanzstichtag im Umlaufvermögen ausgewiesen werden. Die Herstellungskosten auf Einzelabschlussebene betrugen 850 EUR. Sie umfassen den Materialaufwand i. H. v. 500 EUR, den Personalaufwand i. H. v. 300 EUR und Zinsen für Fremdkapital, das zur Finanzierung der Herstellung eines Vermögensgegenstands verwendet wird, i. H. v. 50 EUR. Im Konzernabschluss wird das Wahlrecht des § 255 Abs. 3 HGB insofern genutzt, als die Zinsaufwendungen nicht in die Herstellungskosten einzubeziehen sind. Führen Sie die Aufwands- und Ertragskonsolidierung nach dem Gesamtkostenverfahren und nach dem Umsatzkostenverfahren durch! Wurde der Liefergegenstand in der Vorperiode hergestellt, ist beim Gesamtkostenverfahren die in der GuV des liefernden Konzernunternehmens ausgewiesene Bestandsminderung in Höhe der Konzernherstellungskosten nicht in die Konzern- GuV zu übernehmen, weil sich die Vorräte in entsprechender Höhe weiterhin im Konzern befinden. Insofern sind die Innenumsatzerlöse gegen die auf Einzelabschlussebene gebuchte Bestandsverminderung zu verrechnen. Ein in der GuV des liefernden Konzernunternehmens ggf. ausgewiesenes Zwischenergebnis ist dabei zu eliminieren. Beim Umsatzkostenverfahren werden die Innenumsatzerlöse mit den Herstellungskosten verrechnet; auch hier sind Zwischenergebnisse zu eliminieren. Die bereits in der Vorperiode aus Konzernsicht gewinnmindernd berücksichtigten Aufwendungen sind nicht mehr Bestandteil der Herstellungskosten. Herstellungskosten auf Einzelabschlussebene ≠ Konzernherstellungskosten: Herstellung in der Berichtsperiode Herstellungskosten auf Einzelabschlussebene ≠ Konzernherstellungskosten: Herstellung in der Vorperiode IX. Kapitel <?page no="277"?> Kurseinheit II „Konsolidierung“ des Moduls/ Kurses „Konzernrechnungslegung“ 260 Befinden sich die vom Lieferunternehmen im Berichtsjahr hergestellten und an ein anderes Konzernunternehmen gelieferten Erzeugnisse zum Bilanzstichtag beim empfangenden Konzernunternehmen noch in der Weiterverarbeitung, liegt im Falle des Gesamtkostenverfahrens eine Bestandserhöhung an unfertigen Erzeugnissen vor, die in der GuV des empfangenden Konzernunternehmens bereits ausgewiesen ist. Es müssen aber noch die relevanten Innenumsatzerlöse mit den ggf. überhöhten Materialaufwendungen des Empfängers verrechnet werden. Ein eventuell vorhandener Zwischengewinn wäre dabei zu eliminieren, so dass sich die Bestandserhöhung in der Konzern-GuV nur noch auf die tatsächlich angefallenen (vollen) Konzernherstellungskosten bezieht. Bei Anwendung des Umsatzkostenverfahrens ergeben sich hierbei keine Besonderheiten. Abweichend zum vorangehenden Beispiel sei unterstellt, dass die (sich zum Bilanzstichtag noch im Vorratslager von KU B befindlichen) unfertigen Erzeugnisse von KU B weiterverarbeitet wurden. Hierbei ist ausschließlich Personalaufwand i. H. v. 150 EUR entstanden. Aus Konzernsicht wurden selbsterstellte Erzeugnisse geschaffen, deren Herstellungskosten insgesamt 1.150 EUR (= 800 EUR Materialaufwand von KU A + 200 EUR Personalaufwand von KU A + 150 EUR Personalaufwand von KU B) betragen. In der Konzern-GuV sind diese als Bestandserhöhung abzubilden. Gesamtkostenverfahren GuV A GuV B Umbuchungen GuV Konzern 1. Umsatzerlöse 1.200 1.200 2. Bestandsveränderungen 1.350 200 1.150 5. Materialaufwand 800 1.200 1.200 800 6. Personalaufwand 200 150 350 17. Jahresüberschuss/ Jahresfehlbetrag 200 200 Aufgabe 33: Führen Sie im Hinblick auf dieses Beispiel eine Aufwands- und Ertragskonsolidierung nach dem Umsatzkostenverfahren durch! Wurden von einem Konzernunternehmen im Vorjahr Erzeugnisse erstellt und im Berichtsjahr an ein anderes Konzernunternehmen geliefert und befinden sich diese Erzeugnisse beim empfangenden Konzernunternehmen zum Bilanzstichtag noch in der Weiterverarbeitung, wird im Rahmen des Gesamtkostenverfahrens in der GuV des Lieferunternehmens anstelle der Einzelaufwendungen eine Bestandsminderung ausgewiesen. Die in Rede stehenden Innenumsatzerlöse müssen auch hier mit dem Materialaufwand des Empfängers verrechnet werden. Durch Verrechnung der Bestandsminderung mit der in der GuV des empfangenden Unternehmens ausgewiesenen Bestandserhöhung und durch gleichzeitige Eliminierung eines ggf. zu berücksichtigenden Zwischenergebnisses verbleibt in der Konzern- GuV eine auszuweisende Bestandserhöhung in Höhe der Weiterverarbeitungskosten beim empfangenden Konzernunternehmen. Beim Umsatzkostenverfahren führt die Herstellung der Erzeugnisse in der Vorperiode zu keinem anderen Konsolidierungsergebnis als bei Herstellung in der Berichtsperiode. Weiterverarbeitung der in der Berichtsperiode hergestellten und gelieferten Erzeugnisse beim empfangenden Unternehmen Weiterverarbeitung der in der Vorperiode hergestellten und in der Berichtsperiode gelieferten Erzeugnisse beim empfangenden Unternehmen <?page no="278"?> IX. Kapitel: Konzerngewinn- und -verlustrechnung 261 Aufgabe 34: Ein Tochterunternehmen liefert in der Berichtsperiode an das Mutterunternehmen zu einem Nettopreis i. H. v. 500 EUR selbsterstellte Erzeugnisse, welche es in der Vorperiode mit Herstellungskosten i. H. v. 400 EUR produziert hat. Diese sich zum Bilanzstichtag noch im Vorratslager von MU befindlichen unfertigen Erzeugnisse sind in der Berichtsperiode von MU weiterverarbeitet worden. Hierbei sind ausschließlich Personalaufwendungen i. H. v. 40 EUR entstanden, die auch aus Konzernsicht Herstellungskosten darstellen. Führen Sie die Aufwands- und Ertragskonsolidierung nach dem Gesamtkostenverfahren und nach dem Umsatzkostenverfahren durch! Erfolgt die Bewertung der in der Berichtsperiode vom liefernden Unternehmen hergestellten und vom empfangenden Unternehmen weiterverarbeiteten Erzeugnisse im Konzernabschluss mit von den im Einzelabschluss des Lieferunternehmens abweichenden Herstellungskosten, muss die Umbewertung der gelieferten Erzeugnisse beim empfangenden Unternehmen bereits in der HB II erfolgen. Die nicht (zusätzlich) aktivierten Beträge auf Ebene der HB II des empfangenden Unternehmens wirken sich ebenda erfolgswirksam aus. 1 Werden z. B. bestimmte Aufwendungen auf Einzelabschlussebene (als Herstellungskosten) aktiviert, aber nicht auf Konzernebene, resultiert hieraus in der GuV des empfangenden Unternehmens auf HB-II-Ebene bei Anwendung des Gesamtkostenverfahrens ein entsprechender Aufwand anstelle einer Bestandserhöhung. Anschließend sind bei der Aufwands- und Ertragskonsolidierung die Innenumsatzerlöse mit dem Materialaufwand des empfangenden und weiterverarbeitenden Unternehmens zu verrechnen. Liegt ein Zwischenergebnis vor, ist dieses mit den Bestandsveränderungen zu verrechnen, so dass in der Konzern-GuV Bestandsveränderungen in Höhe der Konzernherstellungskosten ausgewiesen werden. Bei Anwendung des Umsatzkostenverfahrens sollten die in der HB II des empfangenden Unternehmens ggf. nicht aktivierten Herstellungskosten bereits in dessen GuV unter den sonstigen betrieblichen Aufwendungen erfasst worden sein. Im Hinblick auf die Konsolidierung ergeben sich dann keine Besonderheiten zum üblichen Vorgehen. _________________________________________________ 1 Beispiele zur Aufwands- und Ertragskonsolidierung für den Sachverhalt der Weiterverarbeitung von (Vor-)Erzeugnissen durch das empfangende Unternehmen finden sich u. a. in VON W YSOCKI / W OHLGEMUTH / B RÖSEL , Konzernrechnungslegung, 5. Aufl., Konstanz, München 2014, S. 336 ff. Herstellungskosten auf Einzelabschlussebene ≠ Konzernherstellungskosten; Herstellung in der Berichtsperiode IX. Kapitel <?page no="279"?> Kurseinheit II „Konsolidierung“ des Moduls/ Kurses „Konzernrechnungslegung“ 262 Wurden die Erzeugnisse bereits in der Vorperiode hergestellt und in der Berichtsperiode geliefert, ist auf Ebene der HB II beim empfangenden und gleichzeitig weiterverarbeitenden Unternehmen wiederum eine Anpassung an die Konzernherstellungskosten erforderlich, die erfolgswirksam sein wird. Anschließend wird die Konsolidierung wie folgt vorgenommen: Bei Anwendung des Gesamtkostenverfahrens werden in der GuV des liefernden Konzernunternehmens bereits eine Bestandsminderung in Höhe der diesbezüglichen Teilkonzernherstellungskosten und ein Jahresüberschuss (bzw. Jahresfehlbetrag) ausgewiesen. Dabei erfolgt eine Verrechnung der Innenumsatzerlöse des liefernden Konzernunternehmens mit dem Materialaufwand des empfangenden Unternehmens. Das Zwischenergebnis ist gegen die Bestandsveränderungen zu buchen. Durch die automatische Saldierung der Bestandsminderung aus der GuV des liefernden Unternehmens mit der Bestandserhöhung aus der GuV des empfangenden Unternehmens verbleiben in der Konzern-GuV schließlich Bestandsveränderungen (nur) in Höhe der beim empfangenden Unternehmen anfallenden und als Konzernherstellungskosten aktivierbaren Aufwendungen für die Weiterverarbeitung. Bei Anwendung des Umsatzkostenverfahrens werden die Innenumsatzerlöse mit den bereits in der Vorperiode als Herstellungskosten aktivierten Aufwendungen verrechnet, wobei die Zwischenergebnisse zu eliminieren sind. In der Konzern-GuV werden somit lediglich die bereits in der GuV des weiterbearbeitenden Unternehmens aufgrund der Anpassungen in der HB II nicht aktivierten Aufwendungen als sonstige betriebliche Aufwendungen ausgewiesen. Diesen steht ein Jahresfehlbetrag in gleicher Höhe gegenüber. Werden die (in der Berichtsperiode 1 ) vom Lieferunternehmen erstellten Erzeugnisse vom empfangenden Unternehmen noch in der Berichtsperiode an konzernfremde Dritte veräußert, ist keine Zwischenergebniseliminierung erforderlich. Die Aufwands- und Ertragskonsolidierung beschränkt sich hierbei lediglich auf eine Verrechnung der Umsatzerlöse des liefernden Unternehmens mit dem Materialaufwand des empfangenden Unternehmens. _________________________________________________ 1 Zur Aufwands- und Ertragskonsolidierung in der Fallkonstellation für vom liefernden Unternehmen in der Vorperiode hergestellte und in der Berichtsperiode vom empfangenden Unternehmen an konzernfremde Dritte veräußerte Erzeugnisse siehe u. a. VON W YSOCKI / W OHL - GEMUTH / B RÖSEL , Konzernrechnungslegung, 5. Aufl., Konstanz, München 2014, S. 339 f. Herstellungskosten auf Einzelabschlussebene ≠ Konzernherstellungskosten; Herstellung in der Vorperiode Veräußerung an Dritte <?page no="280"?> IX. Kapitel: Konzerngewinn- und -verlustrechnung 263 KU A liefert in der Berichtsperiode selbsterstellte unfertige Erzeugnisse mit Herstellungskosten von 1.000 EUR zu einem Preis von 1.200 EUR an KU B. Die Erzeugnisse werden noch in der Berichtsperiode ohne Weiterverarbeitung an konzernfremde Dritte zu einem Preis von 1.400 EUR veräußert. KU A bucht in der GuV Innenumsatzerlöse i. H. v. 1.200 EUR; in der GuV von KU B werden zudem Außenumsatzerlöse i. H. v. 1.400 EUR ausgewiesen. Beim Gesamtkostenverfahren sind die Innenumsatzerlöse aus der GuV A mit dem Materialaufwand aus der GuV B zu verrechnen. Da die Erzeugnisse zum Bilanzstichtag den Konzern durch Veräußerung an konzernfremde Dritte verlassen haben, gilt der gesamte Gewinn als realisiert; die in der GuV A und der GuV B ausgewiesenen Zwischengewinne können somit in die Konzern-GuV übernommen werden. Gesamtkostenverfahren GuV A GuV B Umbuchungen GuV Konzern 1. Umsatzerlöse 1.200 1.400 1.200 1.400 5. Materialaufwand 800 1.200 1.200 800 6. Personalaufwand 200 200 17. Jahresüberschuss/ Jahresfehlbetrag 200 200 400 Beim Umsatzkostenverfahren erfolgt eine Verrechnung der Innenumsatzerlöse des KU A mit den Herstellungskosten des KU B. Umsatzkostenverfahren GuV A GuV B Umbuchungen GuV Konzern 1. Umsatzerlöse 1.200 1.400 1.200 1.400 2. Herstellungskosten 1.000 1.200 1.200 1.000 16. Jahresüberschuss/ Jahresfehlbetrag 200 200 400 Aufgabe 35: Das MU liefert in der Berichtsperiode 01 unfertige Erzeugnisse zu einem Nettopreis von 800 EUR an ein TU. Die Herstellungskosten betragen im Berichtsjahr beim MU 650 EUR. Es wird angenommen, dass die sich zum Bilanzstichtag 01 noch im Vorratslager vom TU befindlichen unfertigen Erzeugnisse ohne Weiterverarbeitung in der Folgeperiode 02 zu einem Nettopreis von 840 EUR an konzernfremde Dritte veräußert werden. Führen Sie die Aufwands- und Ertragskonsolidierung nach dem Gesamtkostenverfahren für die Perioden 01 und 02 durch! 2.2.2.3 Von liefernden Konzernunternehmen erworbene und unbearbeitet weiterveräußerte Gegenstände 2.2.2.3.1 Lieferungen in das Anlagevermögen des empfangenden Konzernunternehmens Liefert ein Konzernunternehmen erworbene Gegenstände unbearbeitet ‚in das Anlagevermögen‘ eines anderen Konzernunternehmens, darf dieser Weiterverkauf der fremdbezogenen Gegenstände in der Konzern-GuV keinen Niederschlag finden. Die entsprechende Transaktion ist vollständig zu eliminieren. Wie hierbei vorzugehen ist, wird in § 305 HGB allerdings nicht ausdrücklich geregelt. Das entsprechende Vorgehen wird nachfolgend an einem Beispiel demonstriert. Gegenstand der Konsolidierung und Vorgehen IX. Kapitel <?page no="281"?> Kurseinheit II „Konsolidierung“ des Moduls/ Kurses „Konzernrechnungslegung“ 264 KU A liefert in der Berichtsperiode eine von einem konzernfremden Dritten für 9.000 EUR erworbene technische Anlage zu einem Nettopreis von 9.500 EUR an KU B. Diese wird von KU B für Produktionszwecke verwendet. In der GuV von KU B ist der Erwerb der Anlage zunächst nicht abgebildet, weil es sich um eine erfolgsneutrale Transaktion handelt, die später zu Aufwendungen (Abschreibungen) führen wird. Auch in der Konzern-GuV darf die Transaktion keinen Niederschlag finden, weil lediglich eine Lieferung von einem Konzernunternehmen an ein anderes Konzernunternehmen vorliegt. Da auf Konzernebene weder Erträge noch Aufwendungen entstehen dürfen, sind die in den GuV der Einzelunternehmen (hier von KU A) enthaltenen diesbezüglichen Erträge und Aufwendungen zu eliminieren. Sofern das Handeln mit Maschinen zur gewöhnlichen Geschäftstätigkeit von KU A gehört, werden die Erträge im Hinblick auf die ‚Einzel-GuV‘ von KU A auf dem Konto „Umsatzerlöse“ und die korrespondierenden Aufwendungen auf dem Konto „Materialaufwand“ (oder „Wareneinsatz“) bzw. „Herstellungskosten“ gebucht. Gesamtkostenverfahren GuV A GuV B Umbuchungen GuV Konzern 1. Umsatzerlöse 9.500 9.500 5. Materialaufwand 9.000 9.000 17. Jahresüberschuss/ Jahresfehlbetrag 500 500 Umsatzkostenverfahren GuV A GuV B Umbuchungen GuV Konzern 1. Umsatzerlöse 9.500 9.500 2. Herstellungskosten 9.000 9.000 16. Jahresüberschuss/ Jahresfehlbetrag 500 500 2.2.2.3.2 Lieferungen in das Umlaufvermögen des empfangenden Konzernunternehmens Liefert ein Konzernunternehmen erworbene Gegenstände unbearbeitet ‚in das Umlaufvermögen‘ eines anderen Konzernunternehmens, ist die weitere Verwendung (z. B. Veräußerung bzw. Einlagerung und anschließende Veräußerung bzw. Weiterbearbeitung und anschließende Veräußerung) der gelieferten Gegenstände für die Behandlung im Rahmen der Aufwands- und Ertragskonsolidierung maßgeblich. Eine mögliche Ausprägung der Verwendung wird im Hinblick auf die damit verbundene Konsolidierung nachfolgend beispielhaft erläutert. Gegenstand der Konsolidierung <?page no="282"?> IX. Kapitel: Konzerngewinn- und -verlustrechnung 265 KU A liefert in der Berichtsperiode von einem konzernfremden Dritten für 620 EUR erworbene fertige Erzeugnisse zu einem Preis von 680 EUR an KU B. Die fertigen Erzeugnisse befinden sich zum Bilanzstichtag noch im Vorratslager von KU B. In der Konzern-GuV darf die Transaktion keinen Niederschlag finden: Der Konzern hat Fremderzeugnisse erworben und diese eingelagert. Diese müssen zu Konzernanschaffungskosten bewertet werden. Da auf Konzernebene weder Erträge noch Aufwendungen entstehen dürfen, sind die in den GuV der Einzelunternehmen enthaltenen diesbezüglichen Erträge und Aufwendungen durch eine Verrechnung der Innenumsatzerlöse mit einerseits dem Materialaufwand (beim Gesamtkostenverfahren) bzw. den Herstellungskosten (beim Umsatzkostenverfahren) sowie andererseits einem sich ggf. ergebenden Zwischenergebnis zu eliminieren. Gesamtkostenverfahren GuV A GuV B Umbuchungen GuV Konzern 1. Umsatzerlöse 680 680 5. Materialaufwand 620 620 17. Jahresüberschuss/ Jahresfehlbetrag 60 60 Umsatzkostenverfahren GuV A GuV B Umbuchungen GuV Konzern 1. Umsatzerlöse 680 680 2. Herstellungskosten 620 620 16. Jahresüberschuss/ Jahresfehlbetrag 60 60 Aufgabe 36: KU A liefert die in der Berichtsperiode von einem konzernfremden Dritten für 850 EUR erworbenen Rohstoffe zu einem Preis von 800 EUR an KU B. Die Rohstoffe wurden noch in der Berichtsperiode zu einem Preis von 990 EUR ohne Weiterverarbeitung an konzernfremde Dritte veräußert. Führen Sie die Aufwands- und Ertragskonsolidierung nach dem Gesamtkostenverfahren und nach dem Umsatzkostenverfahren durch! 2.2.3 Innenumsatzerlöse aus Leistungen Als Innenumsatzerlöse aus Leistungen i. S. v. § 305 Abs. 1 Nr. 1 HGB gelten alle gemäß § 277 Abs. 1 HGB unter den Umsatzerlösen auszuweisenden konzerninternen Erträge, die im Rahmen der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit der einbezogenen Unternehmen angefallen sind und dabei nicht den Verkauf von Gegenständen betreffen. Stehen den Erlösen des leistenden Konzernunternehmens Aufwendungen des empfangenden Konzernunternehmens in gleicher Höhe gegenüber, sind die Umsatzerlöse des leistenden Konzernunternehmens in der Umbuchungsspalte erfolgsneutral gegen die Aufwendungen des Empfängers aufzurechnen. Dies führt dazu, dass die Transaktion in der Konzern-GuV nicht abgebildet wird. Gegenstand der Konsolidierung und Vorgehen IX. Kapitel <?page no="283"?> Kurseinheit II „Konsolidierung“ des Moduls/ Kurses „Konzernrechnungslegung“ 266 KU A vergibt an KU B eine Lizenz und vereinnahmt daraufhin Lizenzerträge i. H. v. 8.000 EUR. Die Vergabe von Lizenzen ist Teil der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit von KU A. Gesamtkostenverfahren GuV A GuV B Umbuchungen GuV Konzern 1. Umsatzerlöse 8.000 8.000 8. Sonstige betriebliche Aufwendungen 8.000 8.000 17. Jahresüberschuss/ Jahresfehlbetrag 8.000 8.000 Umsatzkostenverfahren GuV A GuV B Umbuchungen GuV Konzern 1. Umsatzerlöse 8.000 8.000 7. Sonstige betriebliche Aufwendungen 8.000 8.000 16. Jahresüberschuss/ Jahresfehlbetrag 8.000 8.000 In Einzelfällen können Leistungen beim empfangenden Unternehmen aktivierungspflichtig sein. Aus Sicht des Konzerns stellen diese Leistungen dann entweder andere aktivierte Eigenleistungen dar, wenn sie für Vermögensgegenstände des Anlagevermögens erbracht werden, oder Bestandsveränderungen, wenn sie im Zusammenhang mit der Herstellung von Erzeugnissen stehen. Bei Anwendung des Gesamtkostenverfahrens sind die Innenumsatzerlöse (Posten Nr. 1) daher entweder in Bestandsveränderungen (Posten Nr. 2) oder in andere aktivierte Eigenleistungen (Posten Nr. 3) umzugliedern. Gegebenenfalls gebuchte Zwischenergebnisse wären hierbei zu eliminieren. Aufgabe 37: KU A erhält für die Erbringung einer Dienstleistung 770 EUR von KU B, die sich bei KU A auf die aktivierungspflichtige Herstellung der Betriebsbereitschaft einer Maschine beziehen. Bei KU A sind hierfür Materialaufwendungen von 20 EUR und Personalaufwendungen von 700 EUR entstanden. Führen Sie die Aufwands- und Ertragskonsolidierung nach dem Gesamtkostenverfahren und nach dem Umsatzkostenverfahren durch! Aufgabe 38: Abweichend zur vorangegangenen Aufgabe wird angenommen, dass die Leistungen nicht aktivierungsfähig sind. Führen Sie ebenfalls die Aufwands- und Ertragskonsolidierung nach dem Gesamtkostenverfahren und nach dem Umsatzkostenverfahren durch! Aktivierungspflichtige Leistungen <?page no="284"?> IX. Kapitel: Konzerngewinn- und -verlustrechnung 267 2.3 Konsolidierung von anderen Erträgen und Aufwendungen 2.3.1 Überblick Neben den Innenumsatzerlösen sind nach § 305 Abs. 1 Nr. 2 HGB auch andere Erträge aus Lieferungen und Leistungen zwischen den in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen zu konsolidieren. Als andere Erträge i. S. d. § 305 Abs. 1 Nr. 2 HGB gelten alle Erträge aus den GuV der Konzernunternehmen, die keine Umsatzerlöse sind. Der Begriff „andere Erträge“ ist somit wesentlich weiter gefasst als der Begriff der „Sonstigen betrieblichen Erträge“ des § 275 Abs. 2 Nr. 4 HGB bzw. des § 275 Abs. 3 Nr. 6 HGB. Im Gesetzeswortlaut werden nicht sämtliche erforderlichen Konsolidierungsvorgänge erfasst. Insbesondere fehlt ein Hinweis auf die Konsolidierung ‚anderer Aufwendungen‘ aus dem innerkonzernlichen Liefer- und Leistungsverkehr. Die Notwendigkeit einer solchen Konsolidierung ist jedoch aus der Fiktion der rechtlichen Einheit des Konzerns und dem Erfordernis der Aufstellung einer Konzern- GuV abzuleiten. Abgesehen von der Nummerierung der Gliederungsposten entsprechen sich die diesbezüglich durchzuführenden Verrechnungen (Buchungen) beim Gesamt- und beim Umsatzkostenverfahren. Sofern sich keine Besonderheiten ergeben, wird daher nachfolgend auf die Darstellung des Umsatzkostenverfahrens verzichtet. 2.3.2 Andere Erträge aus Leistungen Stehen den anderen Erträgen des leistenden Unternehmens gleich hohe Aufwendungen des die in Rede stehende Leistung empfangenden Unternehmens gegenüber, können diese durch eine einfache Verrechnung eliminiert werden. In der Konzern-GuV erfolgt dann kein Ausweis mehr. Ein solches Vorgehen betrifft zumeist Zinserträge, nicht betriebstypische Miet- und Pachterträge sowie weiterbelastete Verwaltungskosten und Steuern. KU A gewährt KU B ein Darlehen, für das jährliche Zinserträge bzw. Zinsaufwendungen von 7.500 EUR anfallen. In der GuV des KU A schlägt sich dies in dem Posten „sonstige Zinsen und ähnliche Erträge“ (Posten Nr. 11) nieder, während KU B denselben Betrag im Posten „Zinsen und ähnliche Aufwendungen“ (Posten Nr. 13) erfasst. Die Konsolidierung beschränkt sich darauf, die Zinserträge und die Zinsaufwendungen aufzurechnen, so dass sie in der Konzern-GuV nicht mehr enthalten sind. Andere Erträge Andere Aufwendungen Gesamtvs. Umsatzkostenverfahren Verrechnung mit den Aufwendungen des Empfängers IX. Kapitel <?page no="285"?> Kurseinheit II „Konsolidierung“ des Moduls/ Kurses „Konzernrechnungslegung“ 268 Sind die Leistungen bei dem empfangenden Unternehmen im Anlagevermögen zu aktivieren, muss bei Anwendung des Gesamtkostenverfahrens eine Umgliederung der daraus entstandenen Erträge in andere aktivierte Eigenleistungen erfolgen. Auch bei Anwendung des Umsatzkostenverfahrens sind die Aufwendungen des empfangenden Unternehmens in diesem Fall erfolgsneutral zu aktivieren. Im Unterschied zum Gesamtkostenverfahren, bei dem in der Konzern-GuV die Erträge den Aufwendungen entsprechen, erfolgt beim Umsatzkostenverfahren in der Konzern-GuV diesbezüglich jedoch kein Ausweis von Erträgen und Aufwendungen. Daher müssen die Erträge des Leistenden unter Eliminierung des Zwischengewinns mit den korrespondierenden Aufwendungen im Rahmen der Aufwands- und Ertragskonsolidierung verrechnet werden, wobei ggf. bestehende Zwischenergebnisse zu eliminieren sind. KU A führt für KU B die Konstruktionsprüfung für das Bauteil einer Maschine durch und verlangt dafür ein Honorar von 5.000 EUR. Hierfür sind bei KU A Personalaufwendungen i. H. v. 2.000 EUR entstanden. Die Aufwendungen für die Konstruktionsprüfung sind bei KU B im Anlagevermögen zu aktivieren. Die Anpassung auf die Konzernanschaffungsbzw. -herstellungskosten in der Bilanz hat bereits auf Ebene der HB II bei KU B zu erfolgen. Gesamtkostenverfahren GuV A GuV B Umbuchungen GuV Konzern 3. Andere aktivierte Eigenleistungen 2.000 2.000 4. Sonstige betriebliche Erträge 5.000 5.000 6. Personalaufwand 2.000 2.000 17. Jahresüberschuss/ Jahresfehlbetrag 3.000 3.000 Umsatzkostenverfahren GuV A GuV B Umbuchungen GuV Konzern 6. Sonstige betriebliche Erträge 5.000 5.000 7. Sonstige betriebliche Aufwendungen 2.000 2.000 16. Jahresüberschuss/ Jahresfehlbetrag 3.000 3.000 Sind die Leistungen bei dem empfangenden Unternehmen als Bestandteile der Herstellungskosten von (fertigen und unfertigen) Erzeugnissen im Umlaufvermögen zu aktivieren, ist bei Anwendung des Gesamtkostenverfahrens eine Umgliederung der anderen Erträge in die Bestandsveränderungen nicht mehr vorzunehmen, weil bereits in der ‚Einzel-GuV‘ des Empfängers der entsprechende Ausweis erfolgt. Im Rahmen der Konsolidierung sind vielmehr die Erträge des leistenden Unternehmens mit den Aufwendungen des empfangenden Unternehmens aufzurechnen. Die in der GuV des empfangenden Konzernunternehmens ausgewiesenen Bestandsveränderungen sind - unter Eliminierung eines ggf. bestehenden Zwischenergebnisses - in die Konzern-GuV zu übernehmen. Im Hinblick auf das Umsatzkostenverfahren unterscheidet sich das Vorgehen nicht von der Konsolidierung für den vorab geschilderten Fall, dass die Aktivierung der Aufwendungen beim Empfänger im Anlagevermögen erfolgt. Aktivierung der Aufwendungen beim Empfänger im Anlagevermögen Aktivierung der Aufwendungen beim Empfänger im Umlaufvermögen <?page no="286"?> IX. Kapitel: Konzerngewinn- und -verlustrechnung 269 Aufgabe 39: KU A erhält für die bauliche Planung einer Lagerhalle 9.500 EUR von KU B. Bei KU A sind hierfür Personalaufwendungen i. H. v. 8.500 EUR entstanden, von denen jedoch in der Konzernbilanz nur 8.000 EUR als Herstellungskosten zu aktiveren sind. Führen Sie die Aufwands- und Ertragskonsolidierung nach dem Gesamtkostenverfahren und nach dem Umsatzkostenverfahren durch! 2.3.3 Andere Erträge aus Lieferungen Neben anderen Erträgen aus Leistungen sind nach § 305 Abs. 1 Nr. 2 HGB auch andere Erträge aus Lieferungen zu konsolidieren. Diesen Erträgen liegen - aus Sicht des liefernden Konzernunternehmens - Lieferungen außerhalb des normalen Absatzprogramms zugrunde. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um Erträge aus dem Abgang von Gegenständen des Anlagevermögens oder aus dem Abgang von Gegenständen des Umlaufvermögens (mit Ausnahme der fertigen und unfertigen Erzeugnisse des Vorratsvermögens) aufgrund konzerninterner Veräußerung. Sonstige betriebliche Erträge (Posten Nr. 4 bzw. Nr. 6) beim liefernden Konzernunternehmen, die aus einem erfolgswirksamen Abgang von Gegenständen des Anlagevermögens resultieren, stellen aus Sicht des Konzerns in Höhe der Differenz zwischen dem Buchwert des liefernden Konzernunternehmens in der Einzelbilanz und dem höheren Verkaufspreis Aufwertungen bzw. Zuschreibungen dar. Diese sind regelmäßig als Zwischengewinne aufzufassen und im Rahmen der Zwischenergebniseliminierung aufzuheben. Entsprechend wird die Konsolidierung der anderen Erträge aus Lieferungen bereits im Rahmen der Zwischenergebniseliminierung erfolgen. Anders ist das Vorgehen, wenn es sich um sonstige betriebliche Erträge aus dem Abgang von Gegenständen des Umlaufvermögens handelt. Die entsprechenden Erträge sind - soweit sie nicht bereits im Rahmen der Zwischenergebniseliminierung aufgehoben wurden - mit den Aufwendungen des empfangenden Unternehmens zu verrechnen oder in andere aktivierte Eigenleistungen umzugliedern. Gegenstand der Konsolidierung Konsolidierungsvorgehen bei Lieferung von Anlagevermögen Konsolidierungsvorgehen bei Lieferung von Umlaufvermögen IX. Kapitel <?page no="287"?> Kurseinheit II „Konsolidierung“ des Moduls/ Kurses „Konzernrechnungslegung“ 270 2.3.4 Andere Aufwendungen aus Lieferungen Nicht vom Gesetzeswortlaut erfasst, jedoch aus der Einheitstheorie ableitbar, ist die Konsolidierung ‚anderer Aufwendungen‘ aus dem innerkonzernlichen Liefer- und Leistungsverkehr. In den GuV der Konzernunternehmen ausgewiesene Aufwendungen aus dem Abgang von Gegenständen des Anlagevermögens könnten aus Konzernsicht als außerplanmäßige Abschreibungen zu interpretieren sein und machen in einem solchen Fall eine Umgliederung der sonstigen betrieblichen Aufwendungen (Posten Nr. 8) in die Abschreibungen auf Sachanlagen (Posten Nr. 7.a) erforderlich. Dabei ist hinsichtlich der konsolidierten GuV zu beachten, dass die Abschreibung bestenfalls bis auf einen sog. Konzernmindestwert i. S. e. niedrigeren beizulegenden Wertes aus Konzernsicht möglich ist. Ein darüber hinaus verbleibender Zwischenverlust ist gemäß § 304 Abs. 1 HGB grundsätzlich zu eliminieren. Ein aufgrund der Befreiungsvorschrift des § 304 Abs. 2 HGB nicht eliminierungspflichtiger Zwischenverlust ist ebenfalls in die Abschreibungen auf Sachanlagen (Posten Nr. 7.a) umzugliedern, sofern nicht aufgrund Unwesentlichkeit auch auf die Umgliederung verzichtet wird. KU A liefert an KU B eine technische Anlage (bisheriger Buchwert 55.000 EUR) für einen Preis von 50.000 EUR. Der Konzernmindestwert beträgt 54.000 EUR. Von den unter den sonstigen betrieblichen Aufwendungen ausgewiesenen Verlusten aus dem Abgang von Gegenständen des Anlagevermögens (5.000 EUR) dürfen nur 1.000 EUR als außerplanmäßige Abschreibungen umgebucht werden. Der Restbetrag (4.000 EUR) ist ein eliminierungspflichtiger Zwischenverlust. Gesamtkostenverfahren GuV A GuV B Umbuchungen GuV Konzern 7a. Abschreibungen auf Sachanlagen 1.000 1.000 8. Sonstige betriebliche Aufwendungen 5.000 5.000 17. Jahresüberschuss/ Jahresfehlbetrag 5.000 4.000 1.000 Entstehen ‚andere Aufwendungen‘ aus dem Abgang von Gegenständen des Umlaufvermögens (z. B. Verluste aus der Veräußerung von Wertpapieren) werden die sonstigen betrieblichen Aufwendungen (Posten Nr. 8 bzw. 7) - bis zum Konzernmindestwert - in die „Abschreibungen auf Finanzanlagen und auf Wertpapiere des Umlaufvermögens“ (Posten Nr. 12 bzw. 11) umgebucht. Ein verbleibender Zwischenverlust ist - wie oben dargestellt - umzugliedern. Gegenstand der Konsolidierung Aufwendungen aus dem Abgang von Anlagevermögen Aufwendungen aus dem Abgang von Umlaufvermögen <?page no="288"?> IX. Kapitel: Konzerngewinn- und -verlustrechnung 271 2.4 Konsolidierung von Ergebnisübernahmen im Konsolidierungskreis Ebenfalls aus der Einheitstheorie ableitbar ist die Verpflichtung zur Konsolidierung innerkonzernlicher Ergebnisübernahmen. Diese Konsolidierung betrifft die Posten der GuV, die zum Finanzergebnis gehören. Auch bei diesen handelt es sich um „andere Erträge“ i. S. d. § 305 Abs. 1 Nr. 2 HGB. Da die Darstellung des Finanzergebnisses in der GuV bei Anwendung des Gesamtkostenverfahrens und des Umsatzkostenverfahrens (abgesehen von der Postennummerierung) identisch ist, wird die GuV in den nachfolgenden Beispielen ausschließlich nach dem Gesamtkostenverfahren dargestellt. Sofern zwischen den Konzernunternehmen Ergebnisübernahmeverträge bestehen, wird das Periodenergebnis in der Periode, in der es entsteht, übertragen. Gemäß § 277 Abs. 3 Satz 2 HGB sind die Erträge und Aufwendungen aus Ergebnisübernahmeverträgen in den Einzelabschlüssen jeweils gesondert unter entsprechender Bezeichnung auszuweisen. Die aus einer Ergebnisübernahme resultierenden Erträge und Aufwendungen stehen sich dabei in gleicher Höhe gegenüber, weshalb sie unmittelbar gegeneinander aufgerechnet werden können. Ein TU erzielt in der Periode 01 einen Erfolg (vor Ergebnisabführung) i. H. v. 300 TEUR (im Beispiel vereinfacht unter den sonstigen betrieblichen Erträgen erfasst). Aufgrund eines Ergebnisübernahmevertrags wird dieser Erfolg an das MU abgeführt. In der Periode 01 wird der in Rede stehende Erfolg des TU in der GuV des MU als Ertrag aus der Gewinnabführung verbucht. In der GuV des TU wird dieser korrespondierend als Aufwand aus der Gewinnabführung erfasst. Die Konsolidierung beschränkt sich auf eine Verrechnung dieser beiden Posten, so dass sie in der Konzern-GuV nicht mehr enthalten sind. Gesamtkostenverfahren GuV MU GuV TU Umbuchungen GuV Konzern 4. Sonstige betriebliche Erträge 300.000 300.000 - Erträge aus Gewinnabführung 300.000 300.000 - Aufwendungen aus Gewinnabführung 300.000 300.000 17. Jahresüberschuss/ Jahresfehlbetrag 300.000 300.000 Gegenstand der Konsolidierung Ergebnisübernahmen aufgrund von Ergebnisübernahmeverträgen IX. Kapitel <?page no="289"?> Kurseinheit II „Konsolidierung“ des Moduls/ Kurses „Konzernrechnungslegung“ 272 Sind bei einbezogenen Tochterunternehmen Minderheitenanteile zu berücksichtigen, ist den Minderheiten gemäß § 304 AktG im Falle eines Ergebnisübernahmevertrags eine Ausgleichszahlung zu gewähren. Diese stellt in der ‚Einzel-GuV‘ des Mutterunternehmens Aufwand dar. Im Rahmen der Konsolidierung ist diese Ausgleichszahlung in eine gesonderte Position umzugliedern, die nach dem Konzernjahreserfolg ausgewiesen wird. In dieser Position sind auch die Gewinnbzw. Verlustanteile der Minderheitsgesellschafter von anderen Tochtergesellschaften zu berücksichtigen, die keine Ausgleichszahlung erhalten. Diese Vorgehensweise stellt sicher, dass die Ausgleichszahlung - entsprechend der Fiktion der rechtlichen Einheit - nicht als Aufwand, sondern als Gewinnverwendung ausgewiesen wird. Besteht kein Ergebnisübernahmevertrag und werden die von den Tochterunternehmen erwirtschafteten Gewinne in derselben Periode an das Mutterunternehmen ausgeschüttet, was in praxi jedoch eher selten vorkommt, erscheinen sie in der GuV des Mutterunternehmens unter dem Posten „Erträge aus Beteiligungen“ (Posten Nr. 9). Auch hierbei handelt es sich um „andere Erträge“ i. S. d. § 305 Abs. 1 Nr. 2 HGB. Sie sind in diesem Fall gegen den Konzernjahreserfolg zu verrechnen, weil sonst der erzielte Gewinn doppelt erfasst werden würde. Die Erwirtschaftung von Gewinnen und deren Ausschüttung an das Mutterunternehmen fallen jedoch normalerweise in verschiedene Geschäftsjahre, denn die Gewinne werden erst im Geschäftsjahr nach deren Erwirtschaftung durch das Tochterunternehmen an das Mutterunternehmen abgeführt. Es wird von einer Phasenverschiebung zwischen Gewinnerwirtschaftung und -ausschüttung gesprochen. Aus der Sicht des Konzerns müssen die Gewinne des Tochterunternehmens allerdings in demjenigen Geschäftsjahr im Konzernabschluss ausgewiesen werden, in dem sie bei dem Tochterunternehmen entstanden sind. Dies erfolgt bereits durch die Erstellung der Summen-GuV im Rahmen der Konsolidierung, in welche die GuV der Tochterunternehmen des aktuellen Jahres einbezogen werden. Die im folgenden (oder in einem späteren) Geschäftsjahr im Einzelabschluss des Mutterunternehmens vereinnahmten Beteiligungserträge sind dementsprechend für den Konzern keine Erträge des jeweiligen Geschäftsjahres mehr. Diese wurden schließlich im Konzern bereits erfasst und sind deshalb bei der Konsolidierung zu neutralisieren. Ein TU erzielt in der Periode 01 ein Periodenergebnis i. H. v. 700 TEUR. Dieser Gewinn wird in der Periode 02 an das mit 100 % an TU beteiligte MU ausgeschüttet. Das MU verbucht die erhaltene Dividende in der Periode 02 als Erträge aus Beteiligungen. Diese Dividende ist, wie nachfolgend dargestellt, in Periode 02 aus den Beteiligungserträgen zu eliminieren, weil er im Konzernabschluss bereits in Periode 01 durch Übernahme der GuV von TU erfasst wurde. Gesamtkostenverfahren GuV MU GuV TU Umbuchungen GuV Konzern 9. Erträge aus Beteiligungen 700.000 700.000 17. Jahresüberschuss/ Jahresfehlbetrag 700.000 700.000 Berücksichtigung von Minderheitenanteilen Phasengleiche Vereinnahmung von Erträgen aus Beteiligungen Phasenverschobene Vereinnahmung von Erträgen aus Beteiligungen <?page no="290"?> IX. Kapitel: Konzerngewinn- und -verlustrechnung 273 2.5 Konsolidierungsvorgänge aus dem Bereich der erfolgswirksamen Schuldenkonsolidierung Führt ein Konzernunternehmen eine Wertberichtigung auf eine konzerninterne Forderung durch, ist aus Konzernsicht ein zu hoher (sonstiger betrieblicher) Aufwand verrechnet worden. Im Geschäftsjahr der Abschreibung ist der entsprechende Abschreibungsbetrag auf Konzernebene daher zwischen den Posten „Sonstige betriebliche Aufwendungen“ und „Konzernjahreserfolg“ zu verrechnen, was den Aufwand reduziert. Aufgabe 40: KU A hat gegen KU B eine Forderung aus Lieferungen und Leistungen i. H. v. netto 100 TEUR. Am Jahresende 01 vermutet KU A, dass 60 % der Forderung ausbleiben werden. KU A bucht in der Periode 01 eine entsprechende Einzelwertberichtigung. Führen Sie die Aufwands- und Ertragskonsolidierung nach dem Gesamtkostenverfahren zum Jahresende 01 durch! Die Konsolidierung von konzerninternen Rückstellungen unterscheidet sich danach, ob es sich um eine Bildung (bzw. eine erhöhende Zuführung), um eine unveränderte Fortführung (Beibehaltung) oder um eine Auflösung bzw. um einen Verbrauch der Rückstellung handelt: Bei der Bildung einer (konzerninternen) Rückstellung darf kein Ausweis in der Konzern-GuV erfolgen, weil dies der Einheitstheorie widersprechen würde. Entsprechend wäre die Bildung im Rahmen der Konsolidierung durch eine gegenläufige Buchung ‚umzudrehen‘. Auch die unveränderte Fortführung einer (konzerninternen) Rückstellung darf die Konzern-GuV nicht berühren. Eine Konsolidierung im Hinblick auf die aktuelle Konzern-GuV ist hierbei allerdings nicht erforderlich. Die Auflösung einer (konzerninternen) Rückstellung nach Nichtinanspruchnahme bzw. nach geringerer Inanspruchnahme als erwartet darf die Konzern- GuV ebenfalls nicht berühren. Diesbezüglich müssen die im Einzelabschluss gebuchten Erträge i. S. e. Zwischenergebnisses storniert werden. Nur wenn eine (konzerninterne) Rückstellung (teilweise) verbraucht wird, ist ein entsprechender Aufwand in der Konzern-GuV zu erfassen. Auf Konzernebene ist dabei zu prüfen, welche Aufwendungen auf Einzelabschlussebene durch den Verbrauch der diesbezüglichen Rückstellung entlastet wurden. Diese Entlastung ist im Rahmen der Aufwands- und Ertragskonsolidierung auf Konzernebene zu kompensieren. Forderungen gegen einbezogene Unternehmen Rückstellungen gegenüber einbezogenen Unternehmen IX. Kapitel <?page no="291"?> Kurseinheit II „Konsolidierung“ des Moduls/ Kurses „Konzernrechnungslegung“ 274 KU A bildet in Periode 01 eine Rückstellung i. H. v. 8.000 EUR gegenüber KU B. Die Rückstellung ist nur im Einzelabschluss zu erfassen; im Rahmen der Erstellung des Konzernabschlusses ist dies rückgängig zu machen. Gesamtkostenverfahren GuV MU GuV TU Umbuchungen GuV Konzern 8. Sonstige betriebliche Aufwendungen 8.000 8.000 17. Jahresüberschuss/ Jahresfehlbetrag 8.000 8.000 Aufgabe 41: KU A hat in der Vorperiode 01 für eine Lieferung gegenüber KU B eine Garantierückstellung i. H. v. 100 TEUR gebildet. In der Berichtsperiode 02 wird diese i. H. v. 60 TEUR in Anspruch genommen. Die restlichen 40 TEUR werden auf Einzelabschlussebene aufgelöst. Führen Sie die Aufwands- und Ertragskonsolidierung für die Periode 02 nach dem Gesamtkostenverfahren durch! 2.6 Konsolidierungsvorgänge in weiteren Bereichen 1 Die Fortschreibung der stillen Reserven bzw. des Geschäfts- oder Firmenwertes führt im Rahmen der Voll- und Quotenkonsolidierung in den Folgeperioden zu zusätzlichen Aufwendungen (i. d. R. zu erhöhten Abschreibungen), sofern die Unterschiedsbeträge auf abnutzbare Vermögensgegenstände entfallen. Da diese Aufwendungen Folge der durchgeführten Kapitalkonsolidierung sind, werden sie nicht in den ‚Einzel-GuV‘ der einbezogenen Konzernunternehmen ausgewiesen. In der Konzern-GuV mindern die Aufwendungen unmittelbar den Konzernjahreserfolg. Anders als bei der Voll- und Quotenkonsolidierung wird die GuV des assoziierten Unternehmens bei der Bewertung von Beteiligungen nach der Equity- Methode nicht mit der GuV des Beteiligungsunternehmens zusammengefasst. Aufgrund des Beteiligungsverhältnisses erforderliche Korrekturen sind vielmehr durch entsprechende Korrekturen der GuV des Beteiligungsunternehmens zu berücksichtigen. _________________________________________________ 1 Zu transparenten Beispielen siehe u. a. VON W YSOCKI / W OHLGEMUTH / B RÖSEL , Konzernrechnungslegung, 5. Aufl., Konstanz, München 2014, S. 535 ff. Erfolgswirksame Kapitalkonsolidierung Bewertung von Beteiligungen nach der Equity-Methode <?page no="292"?> IX. Kapitel: Konzerngewinn- und -verlustrechnung 275 3 Darstellung der Erfolgsverwendung im Konzern 3.1 Übersicht und rechtliche Grundlagen Über einen Verweis in § 298 Abs. 1 HGB sind die für den Einzelabschluss geltenden Pflichten und Wahlrechte zur Aufstellung bzw. Veröffentlichung einer Erfolgsverwendungsrechnung 1 grundsätzlich auch für den Konzernabschluss bindend. Dies bedeutet, dass Konzerne, zu deren Konsolidierungskreis keine AG oder KGaA gehört, ein Wahlrecht zur Aufstellung der Bilanz unter vollständiger oder teilweiser Erfolgsverwendung haben, während Konzerne, denen eine AG oder KGaA angehört, nach dieser Bestimmung einer Aufstellungspflicht im Hinblick auf die Erfolgsverwendungsrechnung unterliegen. Die Verpflichtung für aktienrechtliche Konzerne, gemäß § 298 Abs. 1 HGB i. V. m. § 158 Abs. 1 AktG, ihre Konzern-GuV um eine Erfolgsverwendungsrechnung zu ergänzen bzw. entsprechende Angaben im Anhang zu machen, besteht jedoch nur, wenn die Eigenart des Konzernabschlusses keine Abweichung bedingt. Da sich aber eine solche Eigenart nach der in der Literatur überwiegend vertretenen Auffassung aus der fehlenden Ausschüttungsbemessungsfunktion des Konzernabschlusses ergibt, erscheint ein Verzicht auf die Erfolgsverwendungsrechnung zulässig und wegen der mangelnden Aussagefähigkeit des Konzernbilanzergebnisses als lediglich fiktiv verfügbares Ausschüttungspotential sogar geboten. Sofern freiwillig eine Erfolgsverwendungsrechnung erstellt wird, sollte sich bzgl. der Struktur an § 158 Abs. 1 Satz 1 AktG orientiert werden, wonach diese grundsätzlich wie folgt aufzubauen ist: Jahresüberschuss/ Jahresfehlbetrag +/ - Gewinnvortrag/ Verlustvortrag - Entnahmen aus der Kapitalrücklage - Entnahmen aus Gewinnrücklagen + Einstellungen in Gewinnrücklagen = Bilanzgewinn/ Bilanzverlust Eine solche Erfolgsverwendungsrechnung kann - alternativ zur Fortführung der GuV - im Anhang des Einzelabschlusses wiedergegeben werden. _________________________________________________ 1 Siehe zur Darstellung der Erfolgsbzw. Ergebnisverwendung im Einzelabschluss u. a. S CHILDBACH / S TOBBE / B RÖSEL , Der handelsrechtliche Jahresabschluss, 10. Aufl., Sternenfels 2013, S. 450 ff. Erfolgsverwendung im Konzernabschluss Struktur einer Erfolgsverwendungsrechnung des Einzelabschlusses IX. Kapitel <?page no="293"?> Kurseinheit II „Konsolidierung“ des Moduls/ Kurses „Konzernrechnungslegung“ 276 Im Konzernabschluss wäre - sofern eine Erfolgsverwendungsrechnung erstellt wird - die für den Einzelabschluss dargestellte Struktur zu übernehmen. Gemäß § 307 Abs. 2 HGB ist der den konzernfremden Gesellschaftern zustehende Gewinn bzw. der auf diese Personengruppe entfallende Verlust dabei gesondert auszuweisen. Der Saldo der Erfolgsverwendungsrechnung stellt dabei den Konzernbilanzgewinn (= fiktives Ausschüttungspotential) bzw. den Konzernbilanzverlust dar. Nicht festgeschrieben ist allerdings, nach welchen Grundsätzen die Größe „Konzernbilanzgewinn/ Konzernbilanzverlust“ bestimmt werden soll. Insbesondere ist unklar, welchen Inhalt die Größen „Gewinnvortrag/ Verlustvortrag (aus dem Vorjahr)“ sowie „Entnahmen aus/ Einstellungen in Gewinnrücklagen“ haben sollen. Da eine Ausschüttung des Konzernbilanzgewinnes nicht in Frage kommt, stellt sich die Frage nach der Bedeutung einer Erfolgsverwendungsrechnung. Im Folgenden werden drei grundlegende Vorgehensweisen zur Darstellung der Erfolgsverwendung im Konzern vorgestellt, die jeweils einer anderen Zielsetzung folgen: ergebniswirksame Verrechnung sämtlicher Konsolidierungsunterschiede mit unmittelbarer Auswirkung auf die Höhe des Konzernbilanzgewinns/ -verlustes, teilweise ergebniswirksame, teilweise ergebnisneutrale Verrechnung der Konsolidierungsunterschiede mit dem Ziel, eine Identität zwischen dem Konzernbilanzgewinn/ -verlust und dem Bilanzgewinn/ -verlust des Mutterunternehmens herzustellen sowie ergebnisneutrale Verrechnung der Konsolidierungsunterschiede unter Verzicht auf die Erstellung einer Erfolgsverwendungsrechnung. Bezüglich der Darstellung der Erfolgsverwendung werden drei grundlegende Vorgehensweisen unterschieden. Besonderheiten der Erfolgsverwendungsrechnung auf Konzernebene Ermittlung des Konzernbilanzergebnisses? Mögliche Zielsetzungen der Erfolgsverwendungsrechnung <?page no="294"?> IX. Kapitel: Konzerngewinn- und -verlustrechnung 277 3.2 Darstellung der Erfolgsverwendung bei ergebniswirksamer Verrechnung der Konsolidierungsunterschiede Die Summe der in den Einzelabschlüssen der einbezogenen Unternehmen ausgewiesenen Jahresüberschüsse/ -fehlbeträge wird bei diesem Vorgehen nur in Höhe der auf die Abrechnungsperiode entfallenden Konsolidierungserfolge korrigiert. Neubewertungen aus der Kapitalkonsolidierung, Aufrechnungsdifferenzen aus der Schuldenkonsolidierung, Bewertungsdifferenzen aus der Zwischenergebniseliminierung sowie Vor- oder Nachverrechnungen von Erträgen oder Aufwendungen, die in der Abrechnungsperiode des Konzerns nicht als Erträge oder Aufwendungen erfasst werden dürfen, sind daher bis zum Abschluss des jeweiligen Konsolidierungsvorgangs im Konzernabschluss als Bestände fortzuführen. Bei Konsolidierungsfällen, die mehr als eine Periode betreffen, bedarf es deshalb jeweils einer Aufspaltung der Konsolidierungsunterschiede in diejenigen Teilbeträge, die in der Berichtsperiode in den Konzernabschluss (erfolgswirksam) als Erträge oder Aufwendungen eingehen müssen, und in diejenigen Teilbeträge, die in anderen (vorhergehenden oder nachfolgenden) Perioden als Erträge oder Aufwendungen des Konzerns verrechnet werden und im Hinblick auf die aktuelle Periode erfolgsneutral sind. Wie wirken sich diese nun auf den Konzernjahresüberschuss/ -fehlbetrag aus? Lediglich die in der Berichtsperiode erfolgswirksamen Teilbeträge beeinflussen die Höhe des Konzernjahresüberschusses/ -fehlbetrags. In Höhe der am Ende des Vorjahres insgesamt bestehenden Konsolidierungsunterschiede ist hingegen eine erfolgsneutrale Korrektur des Eigenkapitalausweises in der Konzernbilanz vorzunehmen. Dies kann o entweder unmittelbar in der Konzernbilanz durch Aufnahme der Konsolidierungsunterschiede in einem Posten im Eigenkapital o oder in der Erfolgsverwendungsrechnung geschehen. Denkbar ist es dabei, die aufgelaufenen Konsolidierungsunterschiede nach dem Stand am Ende des Vorjahres mit dem Posten „Gewinnvortrag/ Verlustvortrag“ zu verrechnen. Dieser Vorgehensweise liegt die Überlegung zugrunde, dass sich die bislang aufgelaufenen Konsolidierungsunterschiede - abgesehen von den durch die Kapitalkonsolidierung entstandenen Unterschiedsbeträgen - auch im Einzelabschluss auf die Höhe des ausschüttungsfähigen Gewinns ausgewirkt haben. Solange die einzelnen Konsolidierungsvorgänge aus Konzernsicht noch nicht oder bereits als realisiert gelten, wird durch die Verrechnung der Unterschiedsbeträge mit dem Gewinnvortrag deutlich, in welcher Höhe aus Konzernsicht ausschüttungsfähige, aber noch nicht ausgeschüttete Gewinne vorhanden sind. 1 _________________________________________________ 1 Für ein Beispiel zur ergebniswirksamen Verrechnung der Konsolidierungsunterschiede mit dem „Gewinnvortrag/ Verlustvortrag“ siehe z. B. VON W YSOCKI / W OHLGEMUTH / B RÖSEL , Konzernrechnungslegung, 5. Aufl., Konstanz, München 2014, S. 359 ff. Vorgehensweise IX. Kapitel <?page no="295"?> Kurseinheit II „Konsolidierung“ des Moduls/ Kurses „Konzernrechnungslegung“ 278 Sofern Konsolidierungsunterschiede aus den Vorjahren ergebniswirksam mit dem Posten „Gewinnvortrag/ Verlustvortag“ verrechnet werden, kommt es im Einzel- und im Konzernabschluss zum Ausweis begrifflich identischer Positionen, die jedoch hinsichtlich des Inhalts und des Umfangs erheblich voneinander abweichen. Da ein Ergebnisvortrag im Konzernabschluss dieselbe Bedeutung wie im Einzelabschluss besitzen sollte, kann in dieser Vorgehensweise ein Verstoß gegen die Einheitstheorie gesehen werden. Ergebnisvorträge übernehmen im Einzelabschluss bestimmte Funktionen. Ein Verlustvortrag, der den Bilanzverlust aus der Vorperiode aufnimmt, offenbart, dass im Vorjahr kein Gewinn ausgeschüttet wurde. Ein Gewinnvortrag dient hingegen regelmäßig der Aufnahme von Beträgen, die sich z. B. aus rundungsbedingten Differenzen zwischen dem Bilanzgewinn und der Ausschüttung ergeben. Der Ausweis von u. U. beträchtlichen Konsolidierungserfolgen in diesem Posten im Rahmen des Konzernabschlusses verändert jedoch dessen Charakter, denn werden die Differenzen aus den Vorjahren im Gewinn-/ Verlustvortrag ausgewiesen, erhält der Ergebnisvortrag den Charakter eines (positiven oder negativen) Eigenkapitalkontos mit Speicherfunktion. Um Fehlinterpretationen beim Übergang vom Konzernjahreserfolg zum Konzernbilanzergebnis zu vermeiden, erscheint es deshalb zweckmäßig, die Konsolidierungsunterschiede aus den Vorjahren innerhalb der Erfolgsverwendungsrechnung in einen konzernabschlussspezifischen Posten einzustellen. Das Vorhandensein von Konsolidierungsunterschieden, die bis zu ihrer endgültigen Auflösung oder Realisation, ggf. über viele Geschäftsjahre hinweg, fortgeführt werden müssen, ist eine Eigenart des Konzernabschlusses, der durch eine spezielle Position am besten entsprochen werden kann. Falls keine auf den jeweiligen Konsolidierungsvorgang bezogene Kennzeichnung dieses Postens (z. B. ‚Bewertungsdifferenzen aus der Zwischenergebniseliminierung nach dem Stand am Ende des Vorjahres‘ oder ‚Aufrechnungsdifferenzen aus der Schuldenkonsolidierung nach dem Stand am Ende des Vorjahres‘) gewählt wird, könnte dieser unter der Bezeichnung ‚Vortrag von Konsolidierungsunterschieden‘ in die Erfolgsverwendungsrechnung aufgenommen werden. Dieser (nachfolgend kursiv hervorgehobene) Posten sollte zweckmäßigerweise unmittelbar im Anschluss an die Position „Gewinnvortrag/ Verlustvortrag (aus dem Vorjahr)“ ausgewiesen werden: 1 Konzernjahresüberschuss/ -jahresfehlbetrag +/ - Gewinnvortrag/ Verlustvortrag - Vortrag von Konsolidierungsunterschieden - Entnahmen aus der Kapitalrücklage - Entnahmen aus Gewinnrücklagen + Einstellungen in Gewinnrücklagen = Konzernbilanzgewinn/ -bilanzverlust _________________________________________________ 1 Für ein konkretes Beispiel siehe z. B. VON W YSOCKI / W OHLGEMUTH / B RÖSEL , Konzernrechnungslegung, 5. Aufl., Konstanz, München 2014, S. 366 f. Kritische Würdigung Ausweis in einem Sonderposten <?page no="296"?> IX. Kapitel: Konzerngewinn- und -verlustrechnung 279 3.3 Darstellung der Erfolgsverwendung bei Identität zwischen dem Bilanzergebnis des Konzerns und dem des Mutterunternehmens Um den gesamten ausschüttungsfähigen Gewinn des Konzerns darzustellen, wird in der Literatur - als alternatives Ziel der Erfolgsverwendungsrechnung - eine Anpassung des Konzernbilanzergebnisses an das Bilanzergebnis des Mutterunternehmens gefordert. Als Konzernbilanzgewinn erscheint dann derjenige Betrag im Konzernabschluss, der zur Ausschüttung an die Anteilseigner des Mutterunternehmens zur Verfügung steht. Die Konsolidierungsunterschiede aus den Vorjahren können - ihrem Charakter entsprechend - mit dem Eigenkapital des Konzerns verrechnet werden. Die Verrechnung kann entweder durch Einstellungen in bzw. Entnahmen aus den bereits vorhandenen Gewinnrücklagen oder durch Ausweis einer speziellen ‚Konsolidierungsrücklage‘ erfolgen. In der Erfolgsverwendungsrechnung sind dann immer lediglich die auf die Berichtsperiode entfallenden Erfolgsanteile der einzelnen erfolgswirksamen Konsolidierungsvorgänge als Einstellung bzw. Auflösung der Konzernrücklagen auszuweisen. 1 Die Herbeiführung einer Identität des Konzernbilanzergebnisses mit dem Bilanzergebnis des Mutterunternehmens ist im Hinblick auf die Einheitsfiktion kritisch zu hinterfragen. Wegen der fehlenden Ausschüttungsbemessungsfunktion des Konzernabschlusses kann das in der Konzernerfolgsverwendungsrechnung ausgewiesene Konzernbilanzergebnis aus Sicht des Konzerns generell lediglich eine fiktive Größe darstellen. Wenn aber das ausgewiesene Konzernbilanzergebnis betragsmäßig dem ausschüttungsfähigen Bilanzgewinn des Mutterunternehmens entspricht, erlangt das Konzernbilanzergebnis damit zugleich eine materielle (einzelabschlussbezogene) Bedeutung. Hiermit wird jedoch die Einheitsfiktion verletzt, denn aufgrund der zum Teil betragsmäßig bedeutenden erfolgswirksamen Konsolidierungsunterschiede ist nicht gewährleistet, dass der in Höhe des Gewinns des Mutterunternehmens ausgewiesene Konzernbilanzgewinn auch von der fingierten rechtlichen Einheit ‚Konzern‘ hätte ausgeschüttet werden können. _________________________________________________ 1 Für ein Beispiel zur Anpassung des Konzernbilanzerfolgs an das Bilanzergebnis des Mutterunternehmens siehe z. B. VON W YSOCKI / W OHLGEMUTH / B RÖSEL , Konzernrechnungslegung, 5. Aufl., Konstanz, München 2014, S. 368 ff. Vorgehensweise Kritische Würdigung IX. Kapitel <?page no="297"?> Kurseinheit II „Konsolidierung“ des Moduls/ Kurses „Konzernrechnungslegung“ 280 3.4 Verzicht auf die Erfolgsverwendungsrechnung im Konzernabschluss Eine Abweichung von der für den aktienrechtlichen Konzernabschluss gemäß § 298 Abs. 1 HGB i. V. m. § 158 Abs. 1 AktG grundsätzlich bestehenden Verpflichtung zur Aufstellung einer Erfolgsverwendungsrechnung wird aufgrund der Eigenart des Konzernabschlusses für zulässig gehalten. Wird vor diesem Hintergrund auf die Erfolgsverwendungsrechnung verzichtet, wäre in der Bilanz und in der GuV lediglich der Konzernjahresüberschuss bzw. -fehlbetrag auszuweisen. Die Konsolidierungsunterschiede aus den Vorjahren sind ausschließlich bilanziell zu verrechnen und sinnvollerweise in einer speziellen Position (z. B. als „Rücklage aus der Konsolidierung“) auszuweisen. In diesem Fall dürfen aus dem Konzernjahresüberschuss des laufenden Jahres auch keine Einstellungen in die Konzerngewinnrücklagen vorgenommen werden; sofern solche Einstellungen in den Einzelabschlüssen vorgenommen wurden, sind diese für die Konzernbilanz nicht zu berücksichtigen. 1 Ein Verzicht auf die Darstellung einer (fiktiven) Erfolgsverwendungsrechnung ist denkbar, um die mit dem Ausweis eines Konzernbilanzergebnisses verbundenen Schwächen und Interpretationsschwierigkeiten zu umgehen. _________________________________________________ 1 Für ein Beispiel zum Verzicht auf die Erfolgsverwendungsrechnung siehe z. B. VON W YSOCKI / W OHLGEMUTH / B RÖSEL , Konzernrechnungslegung, 5. Aufl., Konstanz, München 2014, S. 373 f. Vorgehensweise Kritische Würdigung <?page no="298"?> IX. Kapitel: Konzerngewinn- und -verlustrechnung 281 4 Besonderheiten nach IFRS Nach IAS 1.101 ff. besteht ebenfalls das Wahlrecht, die Konzern-GuV entweder nach dem Umsatzkostenverfahren oder nach dem Gesamtkostenverfahren aufzustellen. Unabhängig von der gewählten Darstellungsvariante sind gemäß IFRS 10.B86 die konzerninternen Erträge und Aufwendungen sowie die Zahlungsströme aus Geschäftsvorfällen zwischen Konzernunternehmen vollständig zu eliminieren. Die Aufwands- und Ertragskonsolidierung nach IFRS ist dabei - im Hinblick auf die Voraussetzungen und das Vorgehen - mit jener bei der HGB- Konzernrechnungslegung vergleichbar. Anders als nach HGB besteht jedoch nach IFRS kein explizites Wahlrecht, auf die Durchführung der Aufwands- und Ertragskonsolidierung aus Gründen der (Un-)Wesentlichkeit zu verzichten; ein möglicher Verzicht kann lediglich aus dem allgemeinen Grundsatz der Wesentlichkeit abgeleitet werden, der z. B. in IAS 8.8 kodifiziert ist. In Bezug auf die Darstellung der Erfolgsverwendung finden sich in den IFRS keine Vorschriften. Schließlich spielt die Ermittlung des an die Anteilseigner ausschüttungsfähigen Betrags nach IFRS keine bzw. bestenfalls eine untergeordnete Rolle, weil hier sowohl der Einzelals auch der Konzernabschluss primär dazu dienen, vermeintlich entscheidungsrelevante Informationen über die VFE-Lage bereitzustellen. Dies spricht auch nach IFRS für einen Verzicht auf den Ausweis des Konzernbilanzergebnisses und gegen die Darstellung der (fiktiven) Erfolgsverwendung. Hinsichtlich der Aufwands- und Ertragskonsolidierung sowie der Darstellung der Erfolgsverwendung bestehen keine wesentlichen Unterschiede zwischen HGB und IFRS. Aufwands- und Ertragskonsolidierung Darstellung der Erfolgsverwendung IX. Kapitel <?page no="300"?> X. Kapitel: Gliederung der Bilanz und der Erfolgsrechnung des Konzerns 1 Analoge Anwendung der Vorschriften für den Einzelabschluss § 297 Abs. 2 Satz 1 HGB schreibt vor, dass der Konzernabschluss klar und übersichtlich aufzustellen ist. Eigene Gliederungsschemata für die Konzernbilanz sowie die Erfolgsrechnung des Konzerns nach HGB, die Konzern-GuV, liefert das HGB nicht. Vielmehr sind durch den Verweis in § 298 Abs. 1 HGB grundsätzlich die Gliederungsschemata der Bilanz (§ 266 HGB) und der GuV (§ 275 HGB) anzuwenden, die auch für den Einzelabschluss großer Kapitalgesellschaften gelten. Größenabhängige Gliederungserleichterungen sind für den Konzernabschluss nicht anwendbar, weil § 298 Abs. 1 HGB nicht auf die entsprechenden Vorschriften verweist. Für den Konzern gelten die detaillierten Gliederungsschemata des § 266 HGB (für die Konzernbilanz) und des § 275 HGB (für die Konzern-GuV). Frischen Sie Ihre diesbezüglichen Kenntnisse auf! Zur Einbeziehung des Mutterunternehmens sowie aller in- und ausländischen Tochterunternehmen in den Konzernabschluss - wenn deren Einbeziehung nicht nach § 296 HGB unterbleibt - ist es erforderlich, dass deren Einzelabschlüsse grundsätzlich nach den Gliederungsvorschriften des HGB für große Kapitalgesellschaften erstellt sind. Sofern entweder für die Einzelabschlüsse der einzubeziehenden Unternehmen keine konzerneinheitlichen Gliederungsschemata vorgegeben wurden oder aber die Erstellung der Einzelabschlüsse entsprechend diesen Schemata nach Landesrecht nicht zulässig ist, müssen die Gliederungen der betroffenen Unternehmen bei Erstellung der HB II angepasst werden. 1 _________________________________________________ 1 Siehe hierzu auch Abschnitt 4.5 in Kapitel I der I. Kurseinheit dieses Moduls. Anwendbarkeit der Einzelabschlussvorschriften Anpassungen in der HB II X. Kapitel <?page no="301"?> Kurseinheit II „Konsolidierung“ des Moduls/ Kurses „Konzernrechnungslegung“ 284 2 Abweichungen gegenüber den Vorschriften für den Einzelabschluss Gemäß § 298 Abs. 1 HGB sind die für den Einzelabschluss großer Kapitalgesellschaften geltenden Gliederungsvorschriften auf den Konzernabschluss nur insoweit anzuwenden, als in den Vorschriften über den Konzernabschluss nichts anderes bestimmt ist oder die Eigenart des Konzernabschlusses keine Abweichung bedingt. Abweichungen können somit entweder a) gesetzlich vorgeschrieben sein oder b) sich aufgrund der Eigenart des Konzernabschlusses ergeben. Das HGB kodifiziert eine Reihe konsolidierungstypischer Posten, die in den Gliederungsschemata der Bilanz (§ 266 HGB) und der GuV (§ 275 HGB) zusätzlich auszuweisen sind. Hinsichtlich der Konzernbilanz sind folgende Abweichungen gesetzlich vorgeschrieben: Ein verbleibender Unterschiedsbetrag aus der Kapitalkonsolidierung ist gemäß § 301 Abs. 3 HGB gesondert o als Geschäfts- oder Firmenwert auf der Aktivseite auszuweisen, wenn dieser positiv ist; dieser darf gemeinsam mit dem „Geschäfts- oder Firmenwert“ (Posten A. I. 3 gemäß § 266 Abs. 2 HGB) ausgewiesen werden, der sich aus sog. asset deals bereits im Einzelabschluss ergeben hat; o als Unterschiedsbetrag aus der Kapitalkonsolidierung auf der Passivseite auszuweisen, sofern dieser negativ ist. Anteile am Kapital des Mutterunternehmens (sog. Rückbeteiligungen) sind innerhalb des Konzerneigenkapitals in einer Vorspalte offen vom Posten „Gezeichnetes Kapital“ abzusetzen (§ 301 Abs. 4 HGB). Sekundäre aktive und passive latente Steuern sind in der Konzernbilanz gesondert auszuweisen, sofern sich nicht für deren zusammengefassten Ausweis mit den primären latenten Steuern i. S. d. § 274 HGB entschieden wird (Wahlrecht nach § 306 HGB). Anteile von Minderheiten am Kapital der Tochterunternehmen sind in einem gesonderten Posten (einem sog. Ausgleichsposten; „Nicht beherrschende Anteile“) innerhalb des Konzerneigenkapitals auszuweisen (§ 307 Abs. 1 HGB). Differenzen, die sich aus der Umrechnung von auf fremde Währung lautenden Abschlüssen ergeben, sind in einem gesonderten Posten im Konzerneigenkapital nach den Rücklagen als „Eigenkapitaldifferenz aus Währungsumrechnung“ auszuweisen (§ 308a Satz 3 HGB). Beteiligungen an assoziierten Unternehmen sind gesondert auszuweisen (§ 311 Abs. 1 Satz 1 HGB). a) Gesetzlich vorgeschriebene Abweichungen … … hinsichtlich der Konzernbilanz <?page no="302"?> X. Kapitel: Gliederung der Bilanz und der Erfolgsrechnung des Konzerns 285 Zudem sind hinsichtlich der Konzern-GuV die folgenden Abweichungen kodifiziert: Der den anderen Gesellschaftern zustehende Gewinn bzw. der auf diese Gesellschaftergruppe entfallende Verlust ist nach dem Jahresüberschuss/ Jahresfehlbetrag unter dem Posten „Nicht beherrschenden Anteile“ gesondert auszuweisen (§ 307 Abs. 2 HGB). Die Ergebnisse aus Beteiligungen an assoziierten Unternehmen sind in einem gesonderten Posten auszuweisen (§ 312 Abs. 4 HGB). Auch die Eigenart des Konzernabschlusses kann für Bilanz und GuV Abweichungen von den in Rede stehenden Gliederungsvorschriften bedingen. Diesbezüglich sind vor allem zu nennen: Eine Eigenart ist nach h. M. die fehlende Ausschüttungsbemessungsfunktion des Konzernabschlusses. Dies zieht Anpassungen im Rahmen der Gliederung des Konzerneigenkapitals und bzgl. der Darstellung der Erfolgsverwendung nach sich. Eine weitere durch die Eigenart des Konzernabschlusses bedingte Abweichung führt zur Einfügung einer speziellen ‚Konsolidierungsrücklage‘ in das handelsrechtliche Bilanzgliederungsschema als gesonderte Position A. IV. hinter die „Gewinnrücklagen“ (Position A. III.). Diese Konsolidierungsrücklage, in der alle angefallenen Konsolidierungsunterschiede (z. B. aus der Kapitalkonsolidierung, der Zwischenergebniseliminierung und der Schuldenkonsolidierung) aufgenommen werden, dient der Verbesserung der Aussagefähigkeit des Konzernabschlusses. Schließlich werden hiermit sowohl die lediglich auf Konsolidierungsvorgängen beruhenden Eigenkapitalveränderungen als auch der konzernabschlussspezifische Charakter dieses Postens eindeutig für die Abschlussadressaten erkennbar. … hinsichtlich der Konzern-GuV b) Abweichungen aufgrund der Eigenart des Konzernabschlusses X. Kapitel <?page no="303"?> Kurseinheit II „Konsolidierung“ des Moduls/ Kurses „Konzernrechnungslegung“ 286 3 Besonderheiten nach IFRS Die Gliederungsvorschriften in den IFRS gelten für Einzel- und für Konzernabschlüsse gleichermaßen. Größen- und rechtsformspezifische Erleichterungen - wie sie für den Einzelabschluss nach HGB vorgesehen sind - kennen die IFRS allerdings nicht. Auch finden sich in den IFRS keine detaillierten Gliederungsregelungen für die Bilanz und für die Gesamtergebnisrechnung, wie sie für HGB- Anwender aus den §§ 266 und 275 HGB bekannt sind. In IAS 1.54 (für die Bilanz) und in IAS 1.81A bis IAS 1.105 (für die Gesamtergebnisrechnung) sind lediglich Mindestbestandteile aufgezählt, die in den jeweiligen Abschlussbestandteilen aufzuführen sind. Es ist deshalb üblich, dass die Mutterunternehmen auf die relevanten nationalen Gliederungsvorschriften zurückgreifen und ggf. notwendige Anpassungen (Erweiterungen, Untergliederungen bzw. Zusammenfassungen) vornehmen. Als Abweichung gegenüber den Besonderheiten im Ausweis in der Konzernbilanz nach HGB ist im Hinblick auf die IFRS vor allem auf einen sich ggf. ergebenden passiven Unterschiedsbetrag aus der Kapitalkonsolidierung hinzuweisen. Nach IFRS 3.34 ist dieser im Zugangszeitpunkt erfolgswirksam zu erfassen und darf somit nicht in der IFRS-Konzernbilanz ausgewiesen werden. Die Erfolgsrechnung nach HGB ist die GuV. Nach IFRS ist die Erfolgsrechnung die Gesamtergebnisrechnung, welche die GuV und das sonstige Ergebnis („other comprehensive income“, OCI) umfasst. Die GuV nach IFRS beinhaltet - wie nach HGB - die erfolgswirksamen Änderungen des Eigenkapitals. Im sonstigen Ergebnis werden hingegen die erfolgsneutralen Änderungen des Eigenkapitals ausgewiesen. Dabei sind die Komponenten des sonstigen Ergebnisses gemäß IAS 1.82A zu gruppieren in: jene Bestandteile, die sich zukünftig nicht auf die GuV auswirken, also zukünftig nicht erfolgswirksam sind, sowie jene Bestandteile, die zukünftig - bei Erfüllung bestimmter Bedingungen - erfolgswirksam in die GuV umgegliedert werden (z. B. bestimmte Differenzen aus der Umrechnung von auf fremde Währung lautenden Abschlüssen). Im Anschluss an die Gesamtergebnisrechnung sieht IAS 1.81B zudem einen Ausweis der folgenden konzernspezifischen Positionen vor: der die Minderheitsgesellschafter bzw. nicht beherrschenden Anteile betreffende Jahreserfolg, der die Anteilseigner des Mutterunternehmens betreffende Jahreserfolg, das die Minderheitsgesellschafter bzw. nicht beherrschenden Anteile betreffende Gesamtergebnis sowie das die Anteilseigner des Mutterunternehmens betreffende Gesamtergebnis. Keine detaillierten Gliederungsregelungen Besonderheiten hinsichtlich der Konzernbilanz Besonderheiten hinsichtlich der Erfolgsrechnung <?page no="304"?> Ausgewählte Wiederholungs- und Vertiefungsaufgaben zur Kurseinheit II 287 Ausgewählte Wiederholungs- und Vertiefungsaufgaben zur Kurseinheit II 1. Nennen Sie drei Ursachen, die zu einer passiven Aufrechnungsdifferenz im Rahmen der Schuldenkonsolidierung führen können! 2. Welchen Einfluss haben die folgenden Verhältnisse auf das Konzernergebnis: • innerkonzernliche Forderungen > innerkonzernliche Verbindlichkeiten, • innerkonzernliche Forderungen = innerkonzernliche Verbindlichkeiten, • innerkonzernliche Forderungen < innerkonzernliche Verbindlichkeiten? 3. Ein Konzernunternehmen legt die Nutzungsdauer für eine technische Anlage mit Anschaffungskosten von 200 TEUR auf fünf Jahre fest. Die Anschaffung erfolgte zu Geschäftsjahresbeginn. Auf Ebene des Konzernabschlusses wird von einer Nutzungsdauer von vier Jahren ausgegangen. Die steuerlich zugrunde gelegte Nutzungsdauer beträgt hingegen fünf Jahre. Welche Anpassungen sind vornehmen und welche latenten Steuern in den einzelnen Geschäftsjahren abzugrenzen? 4. Konzernunternehmen (KU) A hat in der Vorperiode im Hinblick auf eine Lieferung an KU B eine Garantierückstellung i. H. v. 70 TEUR gebildet. In der Berichtsperiode wird diese i. H. v. 50 TEUR in Anspruch genommen. Der verbleibende Rückstellungsbetrag wird aufgelöst. Führen Sie die Aufwands- und Ertragskonsolidierung nach dem Gesamtkostenverfahren durch! Wiederholungsaufgaben zur Kurseinheit II <?page no="306"?> Kurseinheit III „Spezielle Komponenten der Konzernrechnungslegung“ Die Kurseinheit III des Moduls „Konzernrechnungslegung“ dient der Darstellung und Erläuterung der Komponenten der Konzernrechnungslegung, die neben der Konzernbilanz und der Konzern-GuV verpflichtend oder freiwillig zu erstellen sind. Die ersten Abschnitte eines jeden Kapitels beziehen sich wiederum primär auf die nationalen handelsrechtlichen Normen (HGB). Die wesentlichen Unterschiede zur internationalen Konzernrechnungslegung (IFRS) werden jeweils im letzten Abschnitt der einzelnen Kapitel verdeutlicht. Ausgewählte Lernziele zur Kurseinheit III Im Anschluss an die Bearbeitung dieses Kapitels sollten Sie u. a. die Funktionen, die Grundsätze der Aufstellung und den Inhalt der Rechnungslegungskomponenten „Konzernanhang“, „Konzernlagebericht“, „Konzernkapitalflussrechnung“, „Konzerneigenkapitalspiegel“ und „Konzernsegmentbericht“ nach HGB sowie die diesbezüglichen wesentlichen Unterschiede im Hinblick auf die internationale Rechnungslegung kennen. Literaturempfehlung zur Kurseinheit III Vertiefen, erweitern und wiederholen - z. B. auf Basis von ausführlichen Erläuterungen, Exkursen und einer Vielzahl an weiteren Beispielen zur Thematik - können Sie Ihre Kenntnisse zu dieser Kurseinheit durch die Lektüre der weit detaillierteren Kapitel XI bis XIV der aktuellen Auflage des Lehrbuches „ VON W YSOCKI , K LAUS / W OHLGEMUTH , M ICHAEL / B RÖSEL , G ERRIT , Konzernrechnungslegung“ oder durch Rückgriff auf die dort zu findenden zahlreichen Literaturhinweise. In dem benannten Lehrbuch wurden die notwendigen Rechtsnormen - soweit sinnvoll - in den Text integriert, was ein Blättern in mehreren (Gesetz-)Büchern weitgehend erspart. Überblick Nachrichtlich Kurseinheit III „Spezielle Komponenten der Konzernrechnungslegung“ <?page no="308"?> XI. Kapitel: Konzernanhang 1 Relevante Regelungen Der Konzernanhang ist gemäß § 297 Abs. 1 HGB Pflichtbestandteil des Konzernabschlusses. Er ist von allen Kapitalgesellschaften zu erstellen, sofern sie Mutterunternehmen sind und die Voraussetzungen der Konzernrechnungslegungspflicht nach §§ 290 ff. HGB erfüllen. Nach § 297 Abs. 1 HGB ist der Konzernanhang Pflichtbestandteil des Konzernabschlusses. Kernvorschriften bzgl. des Konzernanhangs sind die §§ 313 f. HGB. Zusätzlich finden sich Angabe- und Erläuterungspflichten in den konzernspezifischen Vorschriften §§ 290 bis 312 HGB. Weitere Anforderungen können sich z. B. aus rechtsform- und geschäftsbereichsspezifischen Regelungen sowie aus den Vorschriften über die Aufstellung des Einzelabschlusses großer Kapitalgesellschaften ergeben. Lesen Sie wiederholt § 297 HGB! Gewinnen Sie zudem einen ersten Eindruck von den §§ 313 f. HGB! Pflichtbestandteil des Konzernabschlusses Fundstelle im Gesetz XI. Kapitel <?page no="309"?> Kurseinheit III „Spezielle Komponenten …“ des Moduls/ Kurses „Konzernrechnungslegung“ 292 2 Funktionen Der Konzernanhang unterliegt als Bestandteil des Konzernabschlusses der Generalnorm des § 297 Abs. 2 Satz 2 HGB, wonach der Konzernabschluss unter Beachtung der GoB ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der VFE- Lage des Konzerns zu vermitteln hat. Als eigenständiger Bestandteil des Konzernabschlusses übernimmt der Konzernanhang - wie auch der Anhang eines Einzelabschlusses 1 - eine Erläuterungs-, eine Entlastungs- und eine Ergänzungsfunktion, um die Informationslücken zu reduzieren, die sich aus den knappen und abstrakten Angaben der anderen Konzernabschlusskomponenten ergeben. Zudem ist die Korrekturfunktion zu erfüllen. Die Erläuterungsfunktion dient dem Zweck, die aggregierten Zahlen der Konzernbilanz, der Konzern-GuV und der weiteren Konzernabschlussbestandteile (z. B. die der Konzernkapitalflussrechnung und des Konzerneigenkapitalspiegels) aufzugliedern und zu kommentieren. Im Rahmen der Entlastungsfunktion werden Informationen, die sich störend auf die Klarheit und Übersichtlichkeit der benannten Abschlussbestandteile auswirken würden, in den Konzernanhang verlagert. Die Ergänzungsfunktion des Konzernanhangs kommt schließlich insofern zum Tragen, als in diesem gewisse Sachverhalte auszuweisen sind, die dem Charakter der primär quantitativen Komponenten des Konzernabschlusses nicht entsprechen. Im Einzelabschluss erfüllt der Anhang zudem eine Korrekturfunktion. So stellt der Anhang des Einzelabschlusses ein wichtiges Korrektiv zur Einzelbilanz und zur Einzel-GuV dar, weil sich letztere Abschlussbestandteile primär auf die Ausschüttungsbemessung konzentrieren. Im Hinblick auf den Konzernanhang wird behauptet, dass diese Funktion von geringerer Bedeutung ist. Da bei der Konzernbilanz und der Konzern-GuV allerdings die Informationsvermittlung im Vordergrund stehen sollte, kommt der Korrekturfunktion beim Konzernabschluss nach HGB auch eine entsprechende Bedeutung zu, denn die in den Konzernabschluss eingehenden Einzelbilanzen und Einzel-GuV sind vom Gläubigerschutz verzerrt. Insofern sollte der Konzernanhang für solche Informationen genutzt werden, die in der Lage sind, die gläubigerschutzbedingten Informationen zu entzerren. Korrekturen können zudem i. S. d. § 297 Abs. 2 Satz 3 HGB erforderlich sein, wonach zusätzliche Angaben in dem (seltenen) Ausnahmefall zu machen sind, dass der Konzernabschluss aufgrund besonderer Umstände ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der VFE-Lage nicht vermittelt. Dem Konzernanhang nach HGB obliegen eine Erläuterungs-, eine Entlastungs-, eine Ergänzungs- und eine Korrekturfunktion. _________________________________________________ 1 Siehe hierzu z. B. S CHILDBACH / S TOBBE / B RÖSEL , Der handelsrechtliche Jahresabschluss, 10. Aufl., Sternenfels 2013, S. 460 f. Ableitung der Funktionen Darstellung der drei Hauptfunktionen Unterschied zum Anhang des Einzelabschlusses? <?page no="310"?> XI. Kapitel: Konzernanhang 293 3 Grundsätze für die Aufstellung Nach § 297 Abs. 3 Satz 1 HGB ist die VFE-Lage des Konzerns so darzustellen, als ob es sich bei den in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen insgesamt um ein einziges Unternehmen handelt. Diese Regelung gilt somit auch für den Konzernanhang. Insofern ergibt sich der Konzernanhang nicht als Zusammenfassung der Anhangangaben aus den Einzelabschlüssen der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Vielmehr ist die Berichterstattung im Anhang aus Konzernsicht durchzuführen. Die Konzernsicht bezieht sich nicht nur auf die verbalen Informationspflichten, sondern auch auf die quantitativen Informationen. Hieraus resultieren im Rahmen betragsmäßige Konsolidierungserfordernisse. Für die Angabe des Gesamtbetrags der sonstigen finanziellen Verpflichtungen des Konzerns dürfen die Angaben aus den Einzelabschlüssen der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen nicht unbesehen (kumulativ) übernommen werden. Vielmehr sind solche sonstigen finanziellen Verpflichtungen, die von einem einbezogenen Unternehmen gegenüber einem anderen einbezogenen Unternehmen entstehen können oder bestehen, zu eliminieren. Aufgabe 1: 1 Der ABC-Konzern besteht aus einem Mutter- und zwei Tochterunternehmen. In den Einzelabschlüssen sind sonstige finanzielle Verpflichtungen von insgesamt 3 Mio. EUR angegeben. Davon betreffen 0,5 Mio. EUR die sonstige finanzielle Verpflichtung des Mutterunternehmens aus einer Bürgschaft, die dieses für ein Tochterunternehmen abgegeben hat. Weitere konzerninterne Verflechtungen bestehen im Hinblick auf die sonstigen finanziellen Verpflichtungen nicht. Ermitteln Sie den Betrag an sonstigen finanziellen Verpflichtungen, der im Konzernanhang anzugeben ist! Der Konzernanhang stellt keine Zusammenfassung der Anhangangaben aus den Einzelabschlüssen der einbezogenen Unternehmen dar. Vielmehr ist die Berichterstattung selbständig unter Berücksichtigung der Verhältnisse und Gegebenheiten aus Konzernsicht durchzuführen (Fiktion der rechtlichen Einheit). Der für die Aufstellung des Konzernabschlusses geltende Grundsatz der Klarheit und Übersichtlichkeit ist in § 297 Abs. 2 Satz 1 HGB kodifiziert. Dieser stellt vorrangig Anforderungen an die formelle Gestaltung des Konzernanhangs als Bestandteil des Konzernabschlusses. Dennoch müssen die quantitativen und verbalen Anhangangaben auch inhaltlich so klar und übersichtlich gestaltet oder _________________________________________________ 1 In jeder Kurseinheit beginnt die Nummerierung der Aufgaben bei 1. Fiktion der rechtlichen Einheit des Konzerns Grundsatz der Klarheit und Übersichtlichkeit XI. Kapitel <?page no="311"?> Kurseinheit III „Spezielle Komponenten …“ des Moduls/ Kurses „Konzernrechnungslegung“ 294 formuliert sein, dass sie für einen sachverständigen Dritten in angemessener Zeit nachvollziehbar sind. Der Konzernanhang ist eindeutig von den sonstigen Bestandteilen des Konzernabschlusses abzugrenzen und als solcher zu bezeichnen. Die Angaben im Konzernanhang sind in der Reihenfolge der einzelnen Posten der Konzernbilanz und der Konzern-GuV darzustellen. Bei der Erstellung des Anhangs ist der Grundsatz der Klarheit und Übersichtlichkeit zu beachten. Konkrete(re) gesetzliche Vorschriften zum Aufbau und zur Gliederung des Konzernanhangs fehlen jedoch. Dies führt zu einer großen Gestaltungsfreiheit. In der Praxis hat sich das folgende Gliederungsschema 1 durchgesetzt: allgemeine Angaben (zum Konzern und) zum Konzernabschluss, Angaben zum Konsolidierungskreis und zu den Konsolidierungsmethoden, Angaben zu den Ansatz- und Bewertungsmethoden, Angaben zu den einzelnen Posten der Konzernbilanz und der Konzern- GuV, zusätzliche Angaben zur Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der VFE-Lage gemäß § 297 Abs. 2 Satz 2 HGB sowie sonstige Angaben. Der Konzernanhang und der Anhang des Einzelabschluss des Mutterunternehmens dürfen nach § 298 Abs. 2 HGB zusammengefasst werden. Allerdings muss hervorgehen, welche Angaben sich auf den Konzern und welche sich nur auf das Mutterunternehmen beziehen. Grundsätzlich sind der Konzernanhang und die Anhänge (als Bestandteile der Einzelabschlüsse) der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen unabhängig. Allerdings dürfen nach § 298 Abs. 2 HGB der Konzernanhang und der Anhang des Mutterunternehmens zusammengefasst werden, wenn der Konzernabschluss und der Einzelabschluss des Mutterunternehmens gemeinsam offengelegt werden. Aus dem zusammengefassten Anhang muss hervorgehen, welche Angaben sich auf den Konzern und welche Angaben sich nur auf das Mutterunternehmen beziehen. In der Praxis wird von dieser Möglichkeit der Zusammenfassung oftmals Gebrauch gemacht. Durch einen zusammengefassten Anhang sollen Wiederholungen vermieden werden. Die Grenzen der Zusammenfassung beider Anhänge liegen dort, wo Klarheit und Übersichtlichkeit der Berichterstattung beeinträchtigt werden. Insofern kommt es bei der Erstellung eines zusammengefassten Anhangs darauf an, dass dieser einerseits alle für den Einzelabschluss und alle für den Konzernabschluss erforderlichen Angaben enthält und diese anderer- _________________________________________________ 1 Die Darstellung der im Einzelnen vorgeschriebenen konzernspezifischen Anhangangaben in Abschnitt 4 dieses Kapitels folgt diesem Gliederungsschema. Aufbau und Gliederung des Konzernanhangs Gliederungsschema der Praxis Zusammenfassung des Konzernanhangs mit dem Anhang des Mutterunternehmens <?page no="312"?> XI. Kapitel: Konzernanhang 295 seits dem Mutterunternehmen und/ oder dem Konzern zweifelsfrei zugeordnet werden können. Auch wenn sich die Anwendung des in § 300 Abs. 2 Satz 1 HGB kodifizierten Grundsatzes der Vollständigkeit explizit nur auf den Ausweis in der Konzernbilanz und der Konzern-GuV bezieht, muss die Berichterstattung im Konzernanhang ebenfalls vollständig erfolgen. Dies gilt insb. für jene Angaben, die insofern einem Ausweiswahlrecht unterliegen, als die Angaben nicht unbedingt in die Konzernbilanz oder die Konzern-GuV aufzunehmen sind, sondern alternativ eine Verlagerung in den Konzernanhang erfolgen kann (sog. Wahlpflichtangaben). Alle pflichtgemäßen und freiwilligen Anhangangaben müssen zudem dem Grundsatz der wahrheitsgetreuen Berichterstattung genügen, der auf die Richtigkeit und die Plausibilität von Aussagen abzielt. Während die Richtigkeit lediglich für nachprüfbare Angaben über vergangenheitsbezogene und aktuelle Zustände und Verläufe gefordert werden kann, müssen die übrigen (zukunftsorientierten bzw. Erwartungen beinhaltenden) Beurteilungsaussagen i. S. d. Plausibilität auf einer sinnvollen Prognosebasis fußen und widerspruchsfrei sein. Eine besondere Bedeutung für die Aufstellung des Konzernanhangs kommt dem Grundsatz der Wesentlichkeit und dem damit in Verbindung stehenden Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu. Nach dem Grundsatz der Wesentlichkeit sind Angaben im Anhang immer dann erforderlich, wenn ohne diese der Einblick in die VFE- Lage wesentlich beeinträchtigt wird. Die Wesentlichkeit eines Sachverhalts ist grundsätzlich aus Sicht des Konzerns zu beurteilen und richtet sich nicht nach der Bedeutung des Sachverhalts für den Einzelabschluss eines in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmens. Die Wesentlichkeitsschwelle aus Konzernsicht wird regelmäßig über der Wesentlichkeitsschwelle eines einzelnen Unternehmens dieses Konzerns liegen. Bei der Erstellung des Konzernanhangs sind des Weiteren die Stetigkeitsgrundsätze zu beachten. Gemäß dem sich aus verschiedenen Normen ergebenden Grundsatz der Darstellungsstetigkeit dürfen Änderungen der Darstellungsform, die zu einer Beeinträchtigung der Klarheit und Übersichtlichkeit des Konzernanhangs führen, nicht ohne Grund vorgenommen werden. Zur Erfüllung der Berichtspflichten sind der Grundsatz der Konsolidierungsstetigkeit und der Grundsatz der Bewertungsstetigkeit auch im Anhang relevant. Als Grundsätze ordnungsmäßiger Berichterstattung sind für den Konzernanhang die Grundsätze der Klarheit und Übersichtlichkeit, der Vollständigkeit, der wahrheitsgetreuen Berichterstattung, der Wesentlichkeit und der Stetigkeit von erheblicher Bedeutung. Grundsatz der Vollständigkeit Grundsatz der wahrheitsgetreuen Berichterstattung Grundsatz der Wesentlichkeit Grundsätze der Stetigkeit XI. Kapitel <?page no="313"?> Kurseinheit III „Spezielle Komponenten …“ des Moduls/ Kurses „Konzernrechnungslegung“ 296 4 Ausgewählte Einzelangaben 4.1 Überblick Im Hinblick auf den Konzernanhang sind zahlreiche Informationspflichten zu beachten, deren Rechtsgrundlagen sich nicht nur in den §§ 313 f. HGB, sondern auch in anderen gesetzlichen Vorschriften (z. B in §§ 290 bis 312 HGB, in den Vorschriften über die Aufstellung des Einzelabschlusses großer Kapitalgesellschaften sowie in den rechtsform- und geschäftsbereichsspezifischen Vorschriften) wiederfinden. Nachfolgend werden aus der Gesamtheit der gesetzlich vorgeschriebenen Angaben lediglich die nach dem HGB vorgesehenen wesentlichen konzernabschlussspezifischen Angabe- und Erläuterungspflichten vorgestellt. 4.2 Berichtspflichten zum Konsolidierungskreis i. w. S. Für einen Überblick über die Berichtspflichten zum Konsolidierungskreis i. w. S. lesen Sie § 313 Abs. 2 HGB genau! In § 313 Abs. 2 HGB sind die Pflichtangaben zum Konsolidierungskreis und zu den übrigen Beteiligungsverhältnissen kodifiziert. Diese Angaben sollen dem Konzernabschlussadressaten Informationen über die zum Konzern gehörenden Unternehmen sowie über die Höhe und die Art der diesbezüglichen Kapitalverflechtungen vermitteln. Zudem sollen die Adressaten darüber informiert werden, welche zum Konzern gehörenden Unternehmen schließlich in den Konzernabschluss integriert werden und auf welchem (Konsolidierungs-)Wege dies erfolgt. Im Einzelnen sieht das HGB stichtagsbezogene Berichtspflichten zu folgenden Unternehmen vor: zu (den in den Konzernabschluss einbezogenen und den nach § 296 HGB nicht in den Konzernabschluss einbezogenen) Tochterunternehmen, zu assoziierten Unternehmen, zu quotenkonsolidierten Unternehmen, zu anderen Unternehmen, an denen eine Beteiligung von mindestens 20 % besteht. Nach § 313 Abs. 2 Nr. 1 HGB sind für jedes Tochterunternehmen im Konzernanhang die folgenden Angaben erforderlich: Name und Sitz des Tochterunternehmens sowie prozentualer Anteil am Kapital des Tochterunternehmens, der vom Mutterunternehmen, von anderen in den Konzernabschluss einbezogenen Tochterunternehmen sowie von anderen Personen für Rechnung dieser Unternehmen unmittelbar und mittelbar gehalten wird. Generalnorm Überblick Angaben zu den Tochterunternehmen <?page no="314"?> XI. Kapitel: Konzernanhang 297 Für jedes in den Konzernabschluss einbezogene Tochterunternehmen ist nach § 313 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 HGB zusätzlich der Grund der Einbeziehung anzugeben. Ausgenommen hiervon ist die Einbeziehung aufgrund Stimmrechtsmehrheit bei Übereinstimmung von Stimmrechts- und Kapitalanteil. Die Einbeziehung herbeiführende und zugleich angabepflichtige Sachverhalte können sein: Stimmrechtsmehrheit ohne Kapitalmehrheit (§ 290 Abs. 2 Nr. 1 HGB), Recht zur Bestellung und Abberufung der Mehrheit der Organmitglieder bei einer Minderheitsbeteiligung an einem Unternehmen (§ 290 Abs. 2 Nr. 2 HGB), Recht zur Bestimmung der Finanz- und Geschäftspolitik eines Unternehmens, an dem eine Minderheitsbeteiligung besteht, aufgrund eines Beherrschungsvertrags oder einer Satzungsbestimmung (§ 290 Abs. 2 Nr. 3 HGB), Tragen der Mehrheit der Risiken und Chancen eines Unternehmens (Zweckgesellschaft) aus wirtschaftlicher Sicht, sofern dieses Unternehmen der Erreichung eines eng begrenzten und konkret definierten Ziels dient (§ 290 Abs. 2 Nr. 4 HGB). Für jene Tochterunternehmen, die aufgrund der Befreiungstatbestände des § 296 HGB nicht in den Konzernabschluss einbezogen werden, verlangt § 313 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 HGB die Angabe des jeweiligen Grundes für die Nichteinbeziehung im Konzernanhang. Aufgabe 2: Erläutern Sie, welche Funktionen dem Konzernanhang im Hinblick auf die in den Konzernabschluss einbezogenen Tochterunternehmen zukommen! Nach § 313 Abs. 2 Nr. 2 HGB sind für jedes assoziierte Unternehmen i. S. d. § 311 HGB im Konzernanhang die folgenden Angaben erforderlich: Name und Sitz des Unternehmens sowie prozentualer Anteil am Kapital des Unternehmens, der von den in den Konzernabschluss einbezogenen Tochterunternehmen sowie von anderen Personen für Rechnung dieser Unternehmen unmittelbar und mittelbar gehalten wird. Auch für jene assoziierten Unternehmen, die wegen ihrer untergeordneten Bedeutung aufgrund von § 311 Abs. 2 HGB nicht nach der sog. Equity-Methode bewertet werden, sind diese Angaben gefordert. Zusätzlich ist in diesen Fällen eine Begründung für die Nichteinbeziehung zu geben. Angaben zu einbezogenen Tochterunternehmen Angaben zu assoziierten Unternehmen XI. Kapitel <?page no="315"?> Kurseinheit III „Spezielle Komponenten …“ des Moduls/ Kurses „Konzernrechnungslegung“ 298 Für Gemeinschaftsunternehmen, die nach § 310 HGB entsprechend der Anteile am Kapital einbezogen werden, die dem Mutterunternehmen gehören (sog. Quotenkonsolidierung), sind nach § 313 Abs. 2 Nr. 3 HGB folgende Angaben im Konzernanhang erforderlich: Name und Sitz des Unternehmens, prozentualer Anteil am Kapital des Unternehmens, der von den in den Konzernabschluss einbezogenen Tochterunternehmen sowie von anderen Personen für Rechnung dieser Unternehmen unmittelbar und mittelbar gehalten wird, sowie Tatbestand, der zur Anwendung der Quotenkonsolidierung berechtigt. Hinsichtlich des letztgenannten Tatbestands sind die sachlichen und rechtlichen Verhältnisse anzugeben, auf denen die gemeinsame Führung des anteilmäßig einbezogenen Unternehmens beruht. Da dies bei nur zwei Unternehmen mit gleichem Kapitalanteil und entsprechender Stimmrechtsgleichheit offensichtlich ist, sind Erläuterungen zur gemeinsamen Führung vor allem dann erforderlich, wenn mehr als zwei Unternehmen am Gemeinschaftsunternehmen beteiligt sind. Liegt keine der bisher benannten Angabepflichten aus § 313 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 HGB vor, sind gemäß § 313 Abs. 2 Nr. 4 HGB für Unternehmen i. S. v. § 271 Abs. 1 HGB, von denen das Mutterunternehmen also mindestens 20 % der Anteile unmittelbar und mittelbar besitzt, folgende Angaben erforderlich: Name und Sitz des Unternehmens, Anteil am Kapital des Unternehmens, Höhe des Eigenkapitals des Unternehmens und Höhe von dessen Ergebnis für das letzte Geschäftsjahr, für das ein Abschluss aufgestellt worden ist. Zudem sei an dieser Stelle auf die hier nicht weiter thematisierten Angabepflichten nach § 313 Abs. 2 Nrn. 5 bis 8 HGB verwiesen. Im Hinblick auf die Berichtspflicht, die gemäß § 313 Abs. 2 Nrn. 4 und 5 HGB besteht, sind die Befreiungstatbestände gemäß § 313 Abs. 3 Satz 4 und 5 HGB zu beachten. In Bezug auf die Anhangangaben enthält § 313 Abs. 3 HGB eine Schutzklausel. Die in § 313 Abs. 2 HGB geforderten Angaben brauchen nicht gemacht zu werden, wenn hieraus für das Mutterunternehmen oder für ein Unternehmen des Konsolidierungskreises i. w. S. erhebliche Nachteile entstehen können. Die Inanspruchnahme der Schutzklausel ist lediglich in Ausnahmefällen möglich. Dies kommt bereits durch den Wortlaut der Vorschrift zum Ausdruck, weil Angaben nur dann unterlassen werden dürfen, wenn „erhebliche Nachteile“ drohen; geringe Nachteile sind hingegen in Kauf zu nehmen. Auch dürfen Angaben nur punktuell (bezogen auf einzelne Unternehmen) und auch nur dann entfallen, wenn es sich hierbei nicht um Unternehmen handelt, die kapitalmarktorientiert i. S. d. § 264d HGB sind. Auf die Inanspruchnahme der Schutzklausel ist im Konzernanhang hinzuweisen. Angaben zu quotenkonsolidierten Unternehmen Angaben zu anderen Unternehmen, an denen eine Beteiligung von mindestens 20 % besteht Schutzklausel zur Abwendung erheblicher Nachteile <?page no="316"?> XI. Kapitel: Konzernanhang 299 Lesen Sie § 294 Abs. 2 HGB! Nach § 294 Abs. 2 HGB sind bei wesentlichen Änderungen der Zusammensetzung der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen zusätzliche Angaben erforderlich, die einen sinnvollen Vergleich aufeinanderfolgender Konzernabschlüsse ermöglichen. Änderungen sind als wesentlich anzusehen, wenn keine Vergleichbarkeit aufeinanderfolgender Konzernabschlüsse mehr besteht. Die nach § 294 Abs. 2 HGB vorzugsweise im Konzernanhang aufzunehmenden Angaben müssen so detailliert sein, dass auch bei Veränderung des Konsolidierungskreises ein aussagefähiger Vergleich der für die VFE-Lage des Konzerns wesentlichen Posten möglich ist. Ausschließlich verbale Ausführungen werden hierzu nicht ausreichen. Daher sind zusätzlich Absolut- oder Prozentangaben über die Abweichungen wesentlicher Postengruppen der Konzernbilanz, der Konzern-GuV sowie der Kapitalflussrechnung und des Eigenkapitalspiegels oder ggf. des Segmentberichts des Konzerns notwendig. Wird die Equity-Methode lediglich als spezielle Bewertungsmethode für Beteiligungen (und nicht als Konsolidierungsmethode) betrachtet, führen Zu- und Abgänge unter den assoziierten Unternehmen nicht zu angabepflichtigen Änderungen des Konsolidierungskreises i. S. d. § 294 Abs. 2 HGB. Änderungen des Konsolidierungskreises liegen vor, wenn Tochterunternehmen oder Gemeinschaftsunternehmen erstmalig in den Konzernabschluss einbezogen bzw. nicht mehr in den Konzernabschluss einbezogen werden. Ebenso ist ein gebotener Wechsel zwischen der Vollkonsolidierung, Quotenkonsolidierung und Equity-Bewertung als Änderung des Konsolidierungskreises gemäß § 294 Abs. 2 HGB anzusehen. 4.3 Berichtspflichten zu den Konsolidierungsvorgängen Lesen Sie wiederholt § 299 HGB! Befassen Sie sich zudem mit § 312 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 Satz 2 sowie § 297 Abs. 3 Satz 4 und § 313 Abs. 1 Nr. 2 HGB! Berichtspflichten zu den Konsolidierungsvorgängen umfassen vor allem: Vorgänge von besonderer Bedeutung bei abweichenden Abschlussstichtagen und dem Verzicht auf Zwischenabschlüsse, Angaben zu den Abweichungen von Konsolidierungsmethoden. Angaben bei wesentlicher Änderung des Konsolidierungskreises i. w. S. Überblick XI. Kapitel <?page no="317"?> Kurseinheit III „Spezielle Komponenten …“ des Moduls/ Kurses „Konzernrechnungslegung“ 300 Die Einzelabschlüsse der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen sollen nach § 299 Abs. 2 HGB zum Stichtag des Konzernabschlusses aufgestellt werden. Der Stichtag des Konzernabschlusses muss gemäß § 299 Abs. 1 HGB dem Stichtag des Einzelabschlusses des Mutterunternehmens entsprechen. Der Stichtag des Einzelabschlusses des Mutterunternehmens determiniert somit die Stichtage der Einzelabschlüsse der in den Konzernabschluss einzubeziehenden Unternehmen i. S. e. Soll-Vorschrift. 1 Wird von der sich aus der Soll-Regelung resultierenden Abweichungsmöglichkeit Gebrauch gemacht, ist der Einbezug der betroffenen Unternehmen davon abhängig, um welchen Zeitraum der Stichtag des einzubeziehenden Unternehmens vor dem Stichtag des Mutterunternehmens liegt: Sofern der Stichtag des einzubeziehenden Unternehmens mehr als drei Monate vor dem Stichtag des Mutterunternehmens liegt, ist gemäß § 299 Abs. 2 Satz 2 HGB für das einzubeziehende Unternehmen ein Zwischenabschluss aufzustellen, der in den Konzernabschluss einzubeziehen ist, was für den Konzernanhang zu keinen besonderen Angabepflichten führt. Für den Konzernanhang können hingegen jene Unternehmen mit abweichendem Stichtag relevant sein, bei denen dieser Stichtag innerhalb von drei Monaten vor dem Stichtag des Mutterunternehmens liegt und für die kein Zwischenabschluss erstellt wurde. Sofern zwischen diesen Stichtagen Vorgänge zu verzeichnen sind, die von besonderer Bedeutung für die VFE-Lage des in Rede stehenden konsolidierten Unternehmens sind, müssen diese gemäß § 299 Abs. 3 HGB entweder in der Konzernbilanz und in der Konzern- GuV berücksichtigt oder - i. S. e. Wahlpflichtangabe - im Konzernanhang angegeben werden. Im Hinblick auf die Frage, welche Vorgänge von besonderer Bedeutung sind, ist die Sicht des jeweiligen Unternehmens und nicht die des Konzerns zugrunde zu legen. In den Anwendungsbereich dieser Regelung fallen explizit die Tochterunternehmen sowie über § 310 Abs. 2 HGB auch jene Unternehmen, die quotal in den Konzernabschluss einbezogen werden. _________________________________________________ 1 Siehe diesbezüglich bereits die Ausführungen in der Kurseinheit I. Einheitlicher Abschlussstichtag Abweichende Abschlussstichtage <?page no="318"?> XI. Kapitel: Konzernanhang 301 Abweichungen von Konsolidierungsmethoden sind im Konzernanhang anzugeben und zu begründen. Zudem ist gesondert über den Einfluss der diesbezüglichen Abweichungen auf die VFE-Lage zu berichten. Berichtspflichtige Sachverhalte können aus den folgenden Sachverhalten resultieren: Abweichungen gegenüber den auf den vorhergehenden Konzernabschluss angewandten Konsolidierungsmethoden sind entsprechend dem in § 297 Abs. 3 Satz 2 HGB festgelegten Stetigkeitsgrundsatz nur in Ausnahmefällen zulässig. Die Durchbrechung der Stetigkeit ist gemäß § 297 Abs. 3 Satz 4 HGB anzugeben und zu begründen. Die Begründung muss erkennen lassen, dass der vorliegende Ausnahmefall die Methodenänderung rechtfertigt und dies nicht willkürlich erfolgt. Abweichungen von den im Regelfall anzuwendenden Konsolidierungsmethoden, die zu einer Berichtspflicht nach § 313 Abs. 1 Nr. 2 HGB führen, werden gewöhnlich in Ausübung eines gesetzlich vorgesehenen Wahlrechts, welches z. B. in § 304 Abs. 2 HGB geregelt ist, vorgenommen. 4.4 Berichtspflichten zu den Ansatz- und Bewertungsvorschriften Im Hinblick auf die Berichtspflichten zu den Ansatz- und Bewertungsvorschriften lesen Sie nicht nur § 313 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 HGB, sondern wiederholen Sie auch den Inhalt der §§ 300 Abs. 2 und 308 HGB! In den Konzernanhang sind nach § 313 Abs. 1 Nr. 1 HGB Angaben über die auf die verschiedenen Posten des Konzernabschlusses angewandten Ansatz- und Bewertungsmethoden aufzunehmen. Von der Angabepflicht ausgenommen sind jene Ansatz- und Bewertungsmethoden, deren Anwendung gesetzlich ausdrücklich vorgeschrieben ist. Daher kommt vor allem den Anhangangaben über die Ausübung gesetzlich bestehender Ansatz- und Bewertungswahlrechte eine große Bedeutung zu. Für die Aussagefähigkeit des Konzernabschlusses sind Angaben zum Grundsatz des einheitlichen Ansatzes und zum Grundsatz der konzerneinheitlichen Bewertung sehr wichtig, weil Ansatz- (§ 300 Abs. 2 Satz 2 HGB) und Bewertungswahlrechte (§ 308 Abs. 1 Satz 2 HGB) im Konzernabschluss unabhängig von deren Ausnutzung im Einzelabschluss des Mutterunternehmens ausgeübt werden dürfen. § 313 Abs. 1 Nr. 2 HGB schreibt die Angabe und die Begründung von Abweichungen von Ansatz- und Bewertungsmethoden im Konzernanhang vor. Konkretisiert wird diese Norm im Hinblick auf die Bewertung durch § 308 HGB. So sind bei Abweichungen vom Grundsatz der konzerneinheitlichen Bewertung folgende Sachverhalte in den Konzernanhang verpflichtend aufzunehmen: Angaben zu Abweichungen von Konsolidierungsmethoden Angaben zu den angewandten Ansatz- und Bewertungsmethoden Angaben zu Abweichungen von Ansatz- und Bewertungsmethoden XI. Kapitel <?page no="319"?> Kurseinheit III „Spezielle Komponenten …“ des Moduls/ Kurses „Konzernrechnungslegung“ 302 Angabe und Begründung, wenn im Rahmen der konzerneinheitlichen Bewertung von den im Einzelabschluss des Mutterunternehmens angewandten Bewertungsmethoden abgewichen wird (§ 308 Abs. 1 Satz 3 HGB), Hinweis, wenn Wertansätze im Konzernabschluss beibehalten werden, die auf den für Kreditinstitute und Versicherungen geltenden Spezialvorschriften beruhen (§ 308 Abs. 2 Satz 2 HGB), Angabe und Begründung, wenn die einheitliche Bewertung in Ausnahmefällen nicht vorgenommen wird (§ 308 Abs. 2 Satz 4 HGB). 4.5 Angaben zu einzelnen Posten Nach § 313 Abs. 1 HGB sind diejenigen Angaben in den Konzernanhang aufzunehmen, die zu einzelnen Posten der Konzernbilanz oder der Konzern-GuV vorgeschrieben sind. Diese hat in der Reihenfolge zu erfolgen, in der die einzelnen Posten der Konzernbilanz und der Konzern-GuV zu finden sind. Als Pflichtangaben gelten zunächst einmal alle für die Aufstellung des Einzelabschlusses großer Kapitalgesellschaften vorgeschriebenen Anhangangaben, sofern die diesbezüglichen Normen nach § 298 Abs. 1 HGB auf den Konzernabschluss entsprechend anzuwenden sind. Erforderliche Angaben zu einzelnen Posten ergeben sich zudem aus § 314 HGB. Des Weiteren umfasst die Angabepflicht alle konzernabschlussspezifischen Posten, die im Zuge der Konsolidierung entstehen; z. B.: Erläuterung des in der Konzernbilanz auszuweisenden Unterschiedsbetrags aus der Kapitalkonsolidierung sowie von dessen wesentlichen Änderungen gegenüber dem Vorjahr (§ 301 Abs. 3 Satz 2 HGB), Angabe des Unterschiedsbetrags zwischen dem Buchwert und dem anteiligen Eigenkapital des assoziierten Unternehmens sowie eines darin enthaltenen positiven (Geschäfts- oder Firmenwertes) oder negativen Unterschiedsbetrags (§ 312 Abs. 1 HGB), Entwicklung der einzelnen Posten des Anlagevermögens (sog. Anlagespiegel gemäß § 284 Abs. 3 HGB i. V. m. § 313 Abs. 4 HGB). 1 Darüber hinaus sind nach § 313 Abs. 1 Satz 1 HGB auch diejenigen Angaben zu einzelnen Posten der Konzernbilanz oder Konzern-GuV in den Konzernanhang aufzunehmen, die in Ausübung eines Wahlrechts - i. S. d. Entlastungsfunktion des Konzernanhangs - nicht in diesen Rechenwerken aufgeführt wurden. Zu diesen Wahlpflichtangaben zählen u. a.: _________________________________________________ 1 Siehe zu den mit der Erstellung eines Konzernanlagespiegels verbundenen Problemen z. B. VON W YSOCKI / W OHLGEMUTH / B RÖSEL , Konzernrechnungslegung, 5. Aufl., Konstanz, München 2014, S. 405. Pflichtangaben Wahlpflichtangaben <?page no="320"?> XI. Kapitel: Konzernanhang 303 Mitzugehörigkeit eines Vermögensgegenstands oder einer Schuld zu einem anderen Posten, wenn dies zur Aufstellung eines klaren und übersichtlichen Konzernabschlusses erforderlich ist (§ 265 Abs. 3 HGB i. V. m. § 298 HGB), der nach § 250 Abs. 3 HGB im aktiven Rechnungsabgrenzungsposten ausgewiesene Unterschiedsbetrag (§ 268 Abs. 6 HGB i. V. m. § 298 HGB), außerplanmäßige Abschreibungen nach § 253 Abs. 3 Satz 5 und 6 HGB (§ 277 Abs. 3 HGB). 4.6 Zusätzliche Angaben hinsichtlich der Generalnorm Der Konzernabschluss unterliegt der Generalnorm des § 297 Abs. 2 Satz 2 HGB, wonach dieser unter Beachtung der GoB ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der VFE-Lage des Konzerns zu vermitteln hat. Dabei ist davon auszugehen, dass ein unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften und der GoB aufgestellter Konzernabschluss dieser Zielsetzung entspricht. Sofern dennoch das gesetzlich geforderte Bild nicht vermittelt wird, sind nach § 297 Abs. 2 Satz 3 HGB im Konzernanhang zusätzliche Angaben zu machen. Um welche Angaben es sich hierbei handelt, ist nicht näher bestimmt. Hierbei entstehen zwei Problembereiche: Aus der Beachtung der gesetzlichen Vorschriften und der GoB resultiert eine verzerrte Darstellung der Informationen im Konzernabschluss. Diese Verzerrungen werden im Hinblick auf das zu vermittelnde Bild der wirtschaftlichen Lage durch den Verweis in § 297 Abs. 2 Satz 2 HGB auf die Beachtung der GoB legitimiert. Ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der wirtschaftlichen Lage und dessen Darstellung sind abhängig von der Wahrnehmung des jeweiligen Subjekts. Wie sich die wirtschaftliche Lage eines Konzerns ‚wirklich‘ darstellt, ist also subjektiv. Genau oder lediglich ‚das‘ Bild gibt es somit nicht, dieses ist vielmehr abhängig von der Perspektive des Bilanzierenden einerseits und vom ‚Auge des jeweiligen Betrachters‘ andererseits. Bei den Angaben zur Nichterfüllung der Generalnorm sollte es sich deshalb um äußerst seltene Ausnahmefälle handeln, denn der Konzernanhang dient nicht der Berichtigung oder Legitimation von Verstößen gegen Einzelvorschriften oder einzelne GoB, die bei der Aufstellung des Konzernabschlusses begangen wurden. Aufgabe 3: Welche postenspezifischen Anhangangaben resultieren aus § 314 HGB? Korrekturfunktion des Konzernanhangs Absoluter Ausnahmefall XI. Kapitel <?page no="321"?> Kurseinheit III „Spezielle Komponenten …“ des Moduls/ Kurses „Konzernrechnungslegung“ 304 4.7 Sonstige Angaben Neben den bereits im Rahmen der vorangegangenen Ausführungen vereinzelt dargelegten Angabepflichten des § 314 HGB sind ebenda weitere Angaben verpflichtend vorgeschrieben. Zu diesen gehören u. a.: Gesamtbetrag der sonstigen finanziellen Verpflichtungen, die nicht in der Konzernbilanz enthalten sind; Verpflichtungen gegenüber nicht konsolidierten Tochterunternehmen sind gesondert anzugeben (§ 314 Abs. 1 Nr. 2a HGB), durc hschni tt lich e Za hl d er Arb eitnehm er ( get ren nt n ach Gr up pe n) ; fü r quo tenkonsolidierte Unternehmen ist die Arbeitnehmeranzahl gesondert anzugeben (§ 314 Abs. 1 Nr. 4 HGB), Höhe der Gesamtbezüge, Rückstellungen für laufende Pensionen und Anwartschaften, Vorschüsse und Kredite an die derzeitigen und früheren Organmitglieder des Mutterunternehmens sowie an deren Hinterbliebenen einschließlich der für diese eingegangenen Haftungsverhältnisse (§ 314 Abs. 1 Nr. 6 HGB), 1 Bestand (Zahl, Nennbetrag und Anteil am Kapital) der unmittelbar und mittelbar gehaltenen eigenen Anteile am Mutterunternehmen (§ 314 Abs. 1 Nr. 7 HGB), Gesamthonorar, welches der Abschlussprüfer des Konzernabschlusses für das Berichtsjahr berechnet hat (aufgeschlüsselt in die vier Leistungsbereiche „Abschlussprüfung“, „andere Bestätigungen“, „Steuerberatung“ und „Sonstige“; § 314 Abs. 1 Nr. 9 HGB), Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach dem Schluss des Geschäftsjahres eingetreten sind [sog. Nachtragsbericht; gemäß § 314 Nr. 25 HGB ist entsprechend über solche Vorgänge zwischen Konzernabschlussstichtag und Zeitpunkt der Fertigstellung des Konzernabschlusses zu berichten, die für die Beurteilung der wirtschaftlichen Lage des Konzerns (nicht jedoch einzelner Konzernunternehmen) erheblich sind]. Solche Vorgänge können sein: Erwerb/ Veräußerung von wesentlichen Beteiligungen, Maßnahmen der Kapitalerhöhung oder -herabsetzung, bedeutende Währungsschwankungen, Veränderungen in Geschäftsfeldern sowie Aufnahme neuer bzw. Aufgabe bestehender Produktionszweige. _________________________________________________ 1 Diese Angabe kann u. U. gemäß § 314 Abs. 3 HGB entfallen. Sonstige Pflichtangaben <?page no="322"?> XI. Kapitel: Konzernanhang 305 5 Besonderheiten nach IFRS Der Konzernanhang („notes“) ist gemäß IAS 1.10 pflichtmäßiger Bestandteil des Konzernabschlusses nach IFRS. Im Unterschied zum HGB stellt die Konzernsegmentberichterstattung nach IFRS einen integrativen Bestandteil des Konzernanhangs dar. 1 Es erfolgt darüber hinaus in den IFRS keine Unterscheidung zwischen einem Anhang auf Einzelabschlussebene und einem Konzernanhang. Die grundlegenden Vorschriften zum (Konzern-)Anhang nach IFRS sind im IAS 1.112 bis .138 niedergelegt. Diese gliedern sich wie folgt: Struktur des Anhangs (IAS 1.112-1.116), Angaben der Rechnungslegungsmethoden (IAS 1.117-1.124), Quellen von Schätzungsunsicherheiten (IAS 1.125-1.133), Kapital (IAS 1.134-1.136), als Eigenkapital eingestufte kündbare Finanzinstrumente (IAS 1.136A), weiteren Angaben (IAS 1.137-1.138). Während der Segmentbericht nach HGB einen separaten Konzernabschlussbestandteil darstellt, ist dieser nach IFRS Bestandteil des Konzernanhangs. Die Funktionen der Erläuterung, der Entlastung und der Ergänzung obliegen auch dem Konzernanhang nach IFRS. Nach IAS 1.112 soll durch den Anhang Folgendes vermittelt werden: Informationen über die Grundlagen der Aufstellung des Abschlusses und die angewandten Rechnungslegungsmethoden (Erläuterungsfunktion), Informationen, die nicht in anderen Abschlussbestandteilen dargestellt werden (Ergänzungsfunktion), sowie Informationen, die für das Verständnis von anderen Abschlussbestandteilen notwendig, aber in diesen nicht enthalten sind (Entlastungsfunktion). Während dem Anhang nach HGB auch eine Korrekturfunktion obliegt, wird diese nach IFRS vor allem denjenigen Abschlusskomponenten zugesprochen, die von einer Abweichung von den IFRS betroffen sind. Sofern die Einhaltung der IFRS nämlich ausnahmsweise nicht zu einer angemessenen Darstellung der wirtschaftlichen Lage führen würde, ist im jeweils betroffenen Abschlussbestandteil von diesen Regeln abzuweichen (sog. overriding principle). Dem Anhang kommt in einem solchen (Ausnahme-)Fall eine Erläuterungsfunktion zu, weil entsprechende Abweichungen von den IFRS in diesem zu erläutern sind. _________________________________________________ 1 Die Ausführungen zur Konzernsegmentberichterstattung erfolgen dennoch in einem separaten (XIV.) Kapitel dieses Moduls. Grundlegende Vorschriften Funktionen Korrekturfunktion? XI. Kapitel <?page no="323"?> Kurseinheit III „Spezielle Komponenten …“ des Moduls/ Kurses „Konzernrechnungslegung“ 306 Anders als nach HGB kommt dem Konzernanhang nach IFRS keine Korrekturfunktion zu. In Bezug auf die inhaltlichen Anforderungen an die Berichterstattung im Konzernanhang sind nach IFRS die für einen HGB-Konzernanhang benannten Grundsätze im Wesentlichen ebenfalls zu beachten. Explizit geregelt ist, dass ein Unternehmen die Anhangangaben, sofern dies durchführbar ist, systematisch darzustellen hat. Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass jeder Posten in der Bilanz, der Gesamtergebnisrechnung, der Eigenkapitalveränderungsrechnung und der Kapitalflussrechnung mit einem Querverweis auf sämtliche zugehörigen Informationen im Anhang zu versehen ist. Zudem wird in IFRS 1 darauf hingewiesen, dass eine systematische Struktur für den Anhang (stetig) beizubehalten ist. Während das HGB für den Konzernanhang - abgesehen von der Orientierung an der Reihenfolge der Detailangaben in Konzernbilanz und Konzern-GuV - keine explizite Gliederung vorgibt, findet sich eine solche in IAS 1.114 für den (Konzern-)Anhang nach IFRS. Demnach ist folgende Rahmenstruktur zu beachten: Erklärung zur Übereinstimmung mit den IFRS, Darstellung der wesentlichen angewandten Rechnungslegungsmethoden, ergänzende Informationen zu den in den anderen Konzernabschlusskomponenten dargestellten Posten in der Reihenfolge, in der jede Komponente und jeder Posten dargestellt wird, andere Angaben, einschließlich Eventualverbindlichkeiten und nicht bilanzierter vertraglicher Verpflichtungen sowie diverser nichtfinanzieller Angaben. Von dieser Gliederung kann abgewichen werden. Auch ist es trotz der kodifizierten Darstellungsstetigkeit möglich, die Reihenfolge der Anhangangaben zu ändern. Der Wortlaut der diesbezüglich relevanten Norm IAS 1.115 könnte wie folgt interpretiert werden: Stetigkeit in der Systematik (i. S. d. Beibehaltung einer wie auch immer gearteten Logik in der Gliederung) vor Stetigkeit in der Struktur (i. S. e. starren Festhaltens an der bisherigen Gliederung). Da in den IFRS ohnehin nicht in den Einzel- und den Konzernabschluss unterschieden wird, kennen diese Normen auch nicht die Unterscheidung zwischen dem Anhang des Einzelabschlusses und dem Konzernanhang. Deshalb sollte einer Zusammenfassung des Anhangs des Mutterunternehmens und des Konzernanhangs auch nach IFRS nichts im Wege stehen. Neben den oben im Zusammenhang mit den Funktionen des IFRS-Abschlusses genannten allgemeinen Angabepflichten wird im Folgenden auf einzelne ausgewählte Einzelangaben eingegangen. Nach IFRS finden sich solche nahezu in jedem Standard. Die nachfolgenden Ausführungen orientieren sich an der in IAS 1.114 vorgegebenen und bereits o. g. Rahmenstruktur. Inhaltliche Anforderungen Aufbau und Gliederung Gliederungsstetigkeit Zusammenfassung der Anhänge Verpflichtende Anhangangaben nach IFRS <?page no="324"?> XI. Kapitel: Konzernanhang 307 Sind sämtliche Anforderungen der IFRS erfüllt, ist nach IAS 1.16 zu Beginn des Konzernanhangs ausdrücklich und uneingeschränkt zu erklären, dass der Konzernabschluss mit den IFRS in Einklang steht. Diesbezüglich müssen im Abschluss sämtliche Anforderungen jedes einzelnen Standards (IAS/ IFRS) und jeder Interpretation (SIC/ IFRIC) erfüllt sein. Jedoch gilt auch in diesem Zusammenhang das Wesentlichkeitspostulat. Nach IAS 1.31 muss ein Konzern schließlich solche Anforderungen nicht erfüllen, die im Hinblick auf die Informationsvermittlung nicht wesentlich sind. Nach IAS 1.117 sind sowohl die im Abschluss angewandten Bewertungsmetoden, wobei im Standard von Bewertungsgrundlagen gesprochen wird, als auch die sonstigen Rechnungslegungsmethoden, die für das Verständnis eines Abschlusses relevant sind, zusammengefasst darzustellen. Der Abschlussadressat soll dadurch in die Lage versetzt werden, die Darstellung und Bewertung von Geschäftsvorfällen und der zugehörigen Posten im Abschluss zu verstehen. Den Rechnungslegungsmethoden sind die Konsolidierungsmethoden zu subsumieren. Die Pflicht zur Angabe der „wesentlichen angewandten“ Methoden lässt darauf schließen, dass hier nur jene anzugeben sind, für die z. B. aufgrund eines bestehenden Wahlrechts ein Erläuterungsbedarf besteht. Welche Informationen im Konzernanhang als Ergänzung zu den in den anderen Konzernabschlusskomponenten dargestellten Posten aufzunehmen sind, ergibt sich regelmäßig aus den einzelnen Standards. Die in Rede stehenden ergänzenden Informationen sind in der Reihenfolge zu machen, in der jede Komponente im Abschluss und jeder Posten in der Komponente dargestellt wird. Allerdings ist es zulässig, zusammengehörige Angaben sinnvoll zu kombinieren. Sehr hilfreich dürften in diesem Zusammenhang die in IAS 1.113 geforderten Querverweise an den Posten der anderen Konzernabschlusskomponenten sein, die auf die zugehörigen Informationen im Anhang verweisen. Aufgabe 4: Führen Sie sich einen Anlagespiegel eines Einzelabschlusses vor Augen! Welche Probleme können sich bei der Erstellung eines Konzernanlagespiegels ergeben? Erklärung der Übereinstimmung mit den IFRS Darstellung der wesentlichen angewandten Rechnungslegungsmethoden Ergänzende Informationen zu den in anderen Konzernabschlusskomponenten dargestellten Posten XI. Kapitel <?page no="325"?> Kurseinheit III „Spezielle Komponenten …“ des Moduls/ Kurses „Konzernrechnungslegung“ 308 Die als „andere Angaben“ geforderten Informationen sind heterogen und zahlreich. Exemplarisch seien die Folgenden genannt: 1 Von besonderer Bedeutung sollten die Angabepflichten zum Konsolidierungskreis sein (vgl. insb. IFRS 12). Wie nach HGB sind nach IAS 8.28 die Auswirkungen von Änderungen der Ansatz- und Bewertungsmethoden zu beschreiben. Dabei müssen die Änderungen einerseits erläutert und andererseits betragsmäßig angegeben werden. Solche Änderungen ergeben sich regelmäßig durch neue oder veränderte IFRS. IFRS 8.2 fordert von kapitalmarktorientierten Konzernen die Erstellung eines Segmentberichts („segment report“). Nicht kapitalmarktorientierten Konzernen wird die Segmentberichterstattung empfohlen. Der Segmentbericht ist nach IFRS integrativer Bestandteil des Konzernanhangs. Aufgabe 5: Welche Regelungen bestehen hinsichtlich der Gliederung des Konzernanhangs nach HGB und welche nach IFRS? _________________________________________________ 1 Für weitere, über die dargestellten Angabepflichten hinausgehende Informationspflichten im Hinblick auf den Konzernanhang siehe VON W YSOCKI / W OHLGEMUTH / B RÖSEL , Konzernrechnungslegung, 5. Aufl., Konstanz, München 2014, S. 409, oder andere ausgewählte Quellen. Andere Angaben <?page no="326"?> XII. Kapitel: Konzernlagebericht 1 Relevante Regelungen Neben dem Konzernabschluss ist nach § 290 Abs. 1 HGB ein Konzernlagebericht aufzustellen. Dieser ist - wie auch aus § 297 Abs. 1 HGB ersichtlich - somit nicht Bestandteil des Konzernabschlusses. Er ist jedoch nach § 325 Abs. 3 Satz 1 HGB zusammen mit diesem offenzulegen. Der Lagebericht ist nicht Teil des Konzernabschlusses, sondern ein eigenständiger Bestandteil der Rechnungslegung. § 315 HGB ist die zentrale Vorschrift für den Konzernlagebericht. Diese ist der Regelung für den Lagebericht zum Einzelabschluss von Kapitalgesellschaften nach § 289 HGB weitgehend nachgebildet. Aufgrund der wenig konkreten gesetzlichen Bestimmungen und der diesbezüglich vielfältigen Interpretationsmöglichkeiten wird § 315 HGB durch detaillierte Ausführungen im DRS 20 1 („Konzernlagebericht“) sowie im DRS 17 2 („Berichterstattung über die Vergütung der Organmitglieder“) ergänzt. Lesen Sie § 315 HGB! Vergleichen Sie die Norm mit § 289 HGB, der für Lageberichte zu Einzelabschlüssen relevant ist! Lesen Sie zudem den DRS 20! Mit dem Gesetz zur Stärkung der nichtfinanziellen Berichterstattung der Unternehmen in ihren Lage- und Konzernlageberichten (CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz) hat der Gesetzgeber in den §§ 315b und 315c HGB zahlreiche Vorgaben implementiert, welche auf die korrespondierenden, aber detaillierteren Regelungen in den §§ 289c bis 289e HGB verweisen. In diesen Normen sind Pflicht und Ausgestaltung einer nichtfinanziellen Erklärung kodifiziert. Aufgrund des im Jahr 2017 in Kraft getretenen Entgelttransparenzgesetzes müssen Unternehmen mit mehr als 500 Arbeitnehmern, die zur Lageberichterstattung verpflichtet sind, einen Bericht zur Gleichstellung und Entgeltgleichheit als Anlage zum Lagebericht erstellen. In diesem sind die Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern und deren Wirkungen sowie zur Herstellung einer diesbezüglichen Entgeltgleichheit darzustellen. Für Zwecke der Konzernrechnungslegung ist dieser sog. Entgeltbericht jedoch nicht zu erstellen. _________________________________________________ 1 Siehe https: / / www.drsc.de/ app/ uploads/ 2017/ 02/ 120928_DRS_20_near-final.pdf. 2 Siehe https: / / www.drsc.de/ app/ uploads/ 2017/ 02/ 101213_DRS_17_near-final.pdf. Kein Bestandteil des Konzernabschlusses Vorschriften Nichtfinanzielle Erklärung Keine Anlage zum Lagebericht XII. Kapitel <?page no="327"?> Kurseinheit III „Spezielle Komponenten …“ des Moduls/ Kurses „Konzernrechnungslegung“ 310 2 Funktion Sowohl der Konzernabschluss als auch der Konzernlagebericht dienen der Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen des Konzerns entsprechenden Bildes (§ 297 Abs. 2 Satz 2 und § 315 Abs. 1 HGB), wobei der Konzernlagebericht hier nicht durch die GoB eingeschränkt wird. Das durch den Konzernlagebericht vermittelte Bild soll somit nicht so getrübt sein, wie das mit dem Konzernabschluss vermittelte Bild des Konzerns. Diesbezüglich kommt dem Konzernlagebericht im Rahmen der Informationsfunktion eine Ergänzungsfunktion zu, denn hiermit sollen Entscheidungshilfen bereitgestellt werden, die zur wirtschaftlichen Beurteilung der Lage und der (zukünftigen) Entwicklung des gesamten Konzerns dienen sollen. Der Konzernlagebericht beinhaltet auch Informationen, die den Zeitraum nach dem Abschlussstichtag betreffen. Er kann somit als ein eher zukunftsorientiertes Instrument der Konzernrechnungslegung angesehen werden. Wesentliche Auswirkungen auf die Entscheidungen der Adressaten hat vor allem die künftige (Geschäfts-)Entwicklung des Konzerns. Somit ist die nach § 315 HGB vorgeschriebene Berichterstattung - im Gegensatz zum eher vergangenheits- und gegenwartsorientierten Konzernabschluss mit weitgehend konkreten Informationen - eher gegenwarts- und zukunftsorientiert. Die starke Zukunftsorientierung sowie die damit verbundene Unsicherheit in Bezug auf die Darstellung der voraussichtlichen Entwicklung des Konzerns haben zur Folge, dass die Konzernlageberichterstattung zum Teil von subjektiven Einschätzungen und Prognosen der Konzernleitung bestimmt wird. Die gesetzlichen Anforderungen stellen einen Mindestumfang an erforderlichen Angaben dar. Den Konzernen steht es also frei, umfangreicher zu informieren. Vor diesem Hintergrund kann der Lagebericht auch als geeignetes Instrument zur Profilierung bzw. Imagepflege des Konzerns i. S. d. Vermittlung benutzerfreundlicher, aber auch bilanzpolitisch beeinflusster Informationen angesehen werden. In den Konzernlagebericht können Sozial- und Umweltberichte sowie Wertschöpfungsrechnungen integriert werden. Ergänzungsfunktion Ausrichtung Mindestumfang <?page no="328"?> XII. Kapitel: Konzernlagebericht 311 3 Grundsätze für die Aufstellung Gemäß Wortlaut des § 297 Abs. 3 Satz 1 HGB ist der Konzernabschluss nach der Fiktion der rechtlichen Einheit aufzustellen. Diese Vorschrift ist auf die Berichterstattung im Konzernlagebericht zu übertragen und entsprechend anzuwenden, denn nur so kann das geforderte Bild des Konzerns vermittelt werden. Auch gemäß DRS 20.31 ist bei der Berichterstattung auf die Sicht des Konzerns abzustellen. Hinsichtlich der Aufstellung des Lageberichts sind im Gesetz - abgesehen von den sich aus § 315 HGB ergebenden Mindestinhalten - keine konkreten Vorschriften enthalten. Die Anforderungen an die Berichterstattung im Rahmen des Konzernlageberichts ergeben sich somit aus den Grundsätzen ordnungsmäßiger Berichterstattung, die durch den DRS 20 konkretisiert werden. Im Rahmen der Aufstellung des Konzernlageberichts sind die Grundsätze ordnungsmäßiger Berichterstattung zu beachten. Bei der Aufstellung des Konzernlageberichts ist der Grundsatz der Vollständigkeit zu beachten, der im engen Zusammenhang mit den Grundsätzen der Wesentlichkeit und der Informationsabstufung steht. Im Sinne der Vollständigkeit (DRS 20.12-20.16) muss der Konzernlagebericht jene Informationen beinhalten, die für die Adressaten im Hinblick auf die Rechenschaft der Konzernleitung genügen. Darüber hinaus sind jene Informationen anzugeben, die dem Adressaten eine sachgerechte Einschätzung der aktuellen und der zukünftigen Lage, vor allem hinsichtlich der Chancen und Risiken, denen der Konzern ausgesetzt ist, ermöglichen. Da es in Anbetracht der Heterogenität der Adressaten unmöglich ist, alle hierfür erforderlichen Informationen zusammenzustellen, erlaubt der Grundsatz der Wesentlichkeit (DRS 20.32 f.) diesbezüglich eine Konzentration auf die wichtigen Informationen. Diese eher unscharfe Hilfestellung soll durch den Grundsatz der Informationsabstufung (DRS 20.34 f.) konkretisiert werden: Hierbei handelt es sich aber nicht wirklich um eine Konkretisierung, denn es wird lediglich darauf hingewiesen, dass die Ausführungen hinsichtlich Ausführlichkeit und Detailierungsgrad von den konzernspezifischen Faktoren „Art der Geschäftstätigkeit“ und „Inanspruchnahme des Kapitalmarktes“ abhängig sind. Fiktion der rechtlichen Einheit Grundsätze ordnungsmäßiger Berichterstattung Grundsatz der Vollständigkeit XII. Kapitel <?page no="329"?> Kurseinheit III „Spezielle Komponenten …“ des Moduls/ Kurses „Konzernrechnungslegung“ 312 Darüber hinaus hat die Berichterstattung im Konzernlagebericht den Grundsätzen der Verlässlichkeit und der Ausgewogenheit (DRS 20.17-20.19) zu genügen. Der Grundsatz der Verlässlichkeit zielt auf eine zutreffende, nachvollziehbare und widerspruchsfreie Berichterstattung. Da Prognosen und Einschätzungen über voraussichtliche Entwicklungen kaum eindeutig als ‚richtig‘ oder ‚falsch‘ beurteilt werden können, verlangt dieser Grundsatz umso mehr, dass der Prognosecharakter von Informationen erkennbar ist und entsprechende Informationen von gegenwartsbzw. vergangenheitsorientierten Daten abgegrenzt werden. Zudem müssen die zukunftsorientierten Aussagen insofern plausibel und realitätsnah sein, als sie schlüssig hinsichtlich der allgemein verfügbaren Wirtschaftsdaten und -prognosen sind. Der Ausgewogenheitsgrundsatz verfolgt schließlich den Zweck der Einschränkung der Bilanzpolitik. Nach diesem sind Sachverhalte nicht einseitig positiv oder negativ darzustellen. Des Weiteren sind die Grundsätze der Klarheit und der Übersichtlichkeit (DRS 20.20-20.30) zu beachten. Der Konzernlagebericht ist dementsprechend als solcher zu bezeichnen und eindeutig vom Konzernabschluss abzugrenzen. Des Weiteren ist im Hinblick auf den Konzernlagebericht eine Untergliederung in inhaltlich abgegrenzte Abschnitte vorzunehmen, die mit treffenden Überschriften zu versehen sind. Die Inhalte sind verständlich und eindeutig zu formulieren. Im Zeitablauf muss der Bericht schließlich hinsichtlich Aufbau und Inhalt stetig sein. Der Konzernlagebericht und die Lageberichte der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen sind grundsätzlich unabhängig. § 315 Abs. 5 HGB verweist allerdings auf die Anwendung des § 298 Abs. 2 HGB auch für den Konzernlagebericht. Hiernach darf dieser mit dem Lagebericht des Mutterunternehmens zusammengefasst werden. Diese Vorschrift dient dazu, Wiederholungen von nahezu gleichlautenden Berichtsangaben zu vermeiden. Aufgabe 6: Vor dem Hintergrund der Risikofreudigkeit des Vorstandsvorsitzenden des Mutterkonzerns legt der H-Konzern sämtliche Prognosespielräume im Rahmen der Lageberichterstattung (gleichmäßig) positiv aus. Inwiefern könnte dieses Vorgehen gegen die Grundsätze ordnungsmäßiger (Lage-)Berichterstattung verstoßen? Grundsätze der Verlässlichkeit und Ausgewogenheit Grundsätze der Klarheit und Übersichtlichkeit Zusammenfassung des Konzernlageberichts mit dem Lagebericht des Mutterunternehmens <?page no="330"?> XII. Kapitel: Konzernlagebericht 313 4 Ausgewählte Einzelangaben Die Gegenstände der Berichterstattung im Konzernlagebericht ergeben sich zunächst aus den gesetzlichen Regelungen. Besondere Bedeutung kommt hierbei § 315 HGB zu, der sich ausschließlich auf den Konzernlagebericht bezieht. Als Grobgliederung für den Konzernlagebericht kann die Gliederung des DRS 20 zugrunde gelegt werden. Es lassen sich entsprechend folgende Hauptgliederungspunkte (Teilberichte) ableiten: Grundlagen des Konzerns (DRS 20.36-20.52), Wirtschaftsbericht (DRS 20.53-20.113), Prognose-, Chancen- und Risikobericht (DRS 20.116-20.167) sowie übrige (Teil-)Berichte (z. B. DRS 20.K168-20.K235). Der Umfang des Inhaltes in den einzelnen Teilberichten und die Anzahl der übrigen (Teil-)Berichte sind in Anbetracht des Grundsatzes der Informationsabstufung davon abhängig, ob es sich um ein kapitalmarktorientiertes Mutterunternehmen handelt bzw. ob Tochterunternehmen kapitalmarktorientiert sind. Ausgehend von der o. g. Grobgliederung werden nun die wesentlichen Inhalte des Konzernlageberichts konkretisiert und ausgewählte Aspekte näher dargestellt. Branchenspezifische Aspekte bleiben unberücksichtigt. Aus DRS 20 kann eine Grobgliederung des Konzernlageberichts abgeleitet werden. Demnach muss der Konzernlagebericht über die Grundlagen des Konzerns informieren und vor allem folgende Teilberichte beinhalten: Wirtschaftsbericht sowie Prognose-, Chancen- und Risikobericht(e). Für den Teilbericht „Grundlagen des Konzerns“ ergeben sich folgende Inhalte: Geschäftsmodell des Konzerns (DRS 20.36-20.38), Ziele und Strategien des Konzerns (DRS 20.39-20.44), (sofern kapitalmarktorientiert) Steuerungssystem des Konzerns (DRS 20.K45- 20.K47) sowie Forschung und Entwicklung des Konzerns (DRS 20.48-20.52). Vor allem im Hinblick auf die Forschung und Entwicklung sollte es aufgrund der sich dem Konkurrenzschutz ergebenden Sensibilität der entsprechenden Informationen ausreichend sein, wenn lediglich grundlegende Entwicklungen in allgemeiner Form - unter Verzicht auf detaillierte Erläuterungen zu einzelnen konkreten Projekten und auf detaillierte zahlenmäßige Angaben - dargestellt werden. Überblick Gliederung Determinanten von Umfang und Inhalt Weiteres Vorgehen Grundlagen des Konzerns XII. Kapitel <?page no="331"?> Kurseinheit III „Spezielle Komponenten …“ des Moduls/ Kurses „Konzernrechnungslegung“ 314 Der Berichtsteil über die Forschung und Entwicklung des Konzerns (§ 315 Abs. 2 Nr. 2 HGB) enthält u. a. Angaben über die Ziele und Schwerpunkte der Forschung und Entwicklung, die Zahl der in diesem Bereich tätigen Mitarbeiter, über die bestehenden Einrichtungen und die angefallenen Aufwendungen sowie über die Ergebnisse in Form neuer Produkte, Verfahren und Verwertungsrechte (Patente, Lizenzen). Die Inhalte des Wirtschaftsberichts sind in § 315 Abs. 1 Sätze 1 bis 4 HGB aufgeführt. Hiernach sind im Konzernlagebericht der Geschäftsverlauf (vergangenheitsorientiert) und die Lage (vermutlich bezogen auf den Konzernabschlussstichtag, also gegenwartsorientiert) des Konzerns so darzustellen, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird. Dabei ist nicht nur auf die in den Konzernabschluss einbezogenen, sondern auf alle Konzernunternehmen abzustellen. Es ist eine Analyse des Geschäftsverlaufs und der Lage inklusive der für die Geschäftstätigkeit bedeutsamsten Leistungsindikatoren vorzunehmen. Die Berichterstattung kann sich an folgender (wiederum aus dem DRS 20 abgeleiteten) Mustergliederung orientieren: Gesamtwirtschaftliche und branchenbezogene Rahmenbedingungen (DRS 20.59- 20.61), Geschäftsverlauf (DRS 20.62 f.), Lage (DRS 20.64-20.100), Ertragsbzw. Erfolgslage (DRS 20.65-20.77), Finanzlage (DRS 20.78-20.98), Kapitalstruktur (DRS 20.81-20.86), Investitionen (DRS 20.87-20.91), Liquidität (DRS 20.92-20.98), Vermögenslage (DRS 20.99-20.100) sowie finanzielle und nichtfinanzielle Leistungsindikatoren (DRS 20.101-20.113). Der Begriff der finanziellen und nichtfinanziellen Leistungsindikatoren ist im Gesetz nicht konkretisiert. Bei den finanziellen Leistungsindikatoren wird es sich um Kennzahlen mit Bezug zur VFE-Lage handeln. Die S IEMENS AG führt im Lagebericht 2013 als finanzielle Leistungsindikatoren u. a. das Wachstum der Umsatzerlöse, die neumodische Rentabilitätskennzahl ROCE (Return on Capital Employed) 1 und den Auftragseingang an. Als Beispiele für nichtfinanzielle Leistungsindikatoren sind in § 315 Abs. 3 HGB Informationen über Umwelt- und Arbeitnehmerbelange angeführt. E N BW E NERGIE B ADEN -W ÜRT - TEMBERG AG nennt im Lagebericht 2013 u. a. vermiedene CO 2 -Emissionen, die Krankheitsquote und die Anzahl an Compliance-Verstößen als ebensolche Kennzahlen. _________________________________________________ 1 Siehe hierzu und zu anderen Kennzahlen im Hinblick auf die VFE-Lage B RÖSEL , Bilanzanalyse, 16. Aufl., Berlin 2017, S. 135 ff., insb. S. 220, oder andere ausgewählte kritische Quellen. Wirtschaftsbericht <?page no="332"?> XII. Kapitel: Konzernlagebericht 315 Im Prognose-, Chancen- und Risikobericht sind Informationen über die voraussichtliche Entwicklung des Konzerns anzugeben. Der Bericht kann gemäß DRS 20 drei Teilberichte mit folgender Untergliederung umfassen: Prognosebericht (DRS 20.118-20.134), Risikobericht (DRS 20.135-20.164), Risikomanagementsystem (DRS 20.K137-20.K145), Risiken (DRS 20.146-20.164) sowie Chancenbericht (DRS 20.165-20.167). Eine Unterteilung in diese Berichtsbestandteile sowie vor allem eine separierte Information über positive (Chancen) und negative Aspekte (Risiken) wird jedoch nur künstlich herbeizuführen sein; entsprechend ist auch eine zusammengefasste Berichterstattung denkbar (und zu empfehlen), wobei jedoch keine Verrechnung (Saldierung) z. B. von Chancen und Risiken erfolgen darf. Die hier in Rede stehende und sich vor allem aus § 315 Abs. 1 Sätze 4 und 5 sowie Abs. 2 Nr. 1 HGB ergebende Berichtspflicht ist aufgrund der Unsicherheit der zukünftigen Entwicklung und der subjektiven Einschätzung der Konzerngeschäftsleitung mit erheblichen Beurteilungsproblemen verbunden. Die Berichterstattung in diesem Teil des Konzernlageberichts umfasst deshalb gewöhnlich überwiegend verbale Ausführungen. Für derartige Zukunftsaussagen wird gemäß DRS 20.127 - ausgehend vom letzten Konzernabschlussstichtag - ein Prognosezeitraum von („mindestens“) einem Jahr empfohlen. Dieser Prognosezeitraum endet somit in dem Geschäftsjahr, welches auf den Bilanzstichtag folgt und somit lediglich (und gleichsam bestenfalls) ein paar Monate nach der Publikation des Konzernlageberichts. Weitere Berichtsinhalte finden sich im DRS 20. Demnach sind in den Konzernlagebericht u. a. nachfolgende Sachverhalte aufzunehmen: 1 Risikoberichterstattung in Bezug auf die Verwendung von Finanzinstrumenten (DRS 20.179-20.187), Informationen über das interne Kontroll- und das Risikomanagementsystem bezogen auf den Konzernrechnungslegungsprozess (DRS 20.K168-20.K178), übernahmerelevante Angaben (DRS 20.K188-20.K223) sowie Erklärung zur Unternehmensführung gemäß § 289f HGB (DRS 20.K224- 20.K231). _________________________________________________ 1 Die Spiegelstriche zwei bis vier sind lediglich dann verpflichtend, wenn eine Kapitalmarktorientierung besteht. Prognose-, Chancen- und Risikobericht Weitere „finanzielle“ Inhalte XII. Kapitel <?page no="333"?> Kurseinheit III „Spezielle Komponenten …“ des Moduls/ Kurses „Konzernrechnungslegung“ 316 Unternehmen, die nach § 315b HGB eine nichtfinanzielle Konzernerklärung i. S. d. § 315c HGB abgeben müssen, haben mindestens über die folgenden Aspekte nach § 289c HGB zu berichten: (a) Umweltbelange (z. B. Angaben im Hinblick auf Treibhausgasemissionen, Wasserverbrauch und Luftverschmutzung), (b) Arbeitnehmerbelange (z. B. Maßnahmen, die zur Gewährleistung der Geschlechtergleichstellung ergriffen werden), (c) Sozialbelange (z. B. Angaben, die sich auf den Dialog auf kommunaler oder regionaler Ebene beziehen können), (d) Menschenrechtsachtung (z. B. Angaben über Maßnahmen, die sich auf die Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen beziehen) und (e) Korruptionsbekämpfung (z. B. Instrumente zur Bekämpfung von Bestechung). Die Verpflichtung zur Berichterstattung über solche nichtfinanziellen Inhalte ist eine Konsequenz aus der Umsetzung der sog. CSR-Richtlinie. 1 Vor allem der fehlende Bezug dieser „nachhaltigen“ Berichtsinhalte zur Vermögens-, Finanz- und Ertragslage, die Entscheidungsrelevanz dieser Informationen für die Eigenkapitalgeber, die Freiwilligkeit der Prüfung dieser nichtfinanziellen Konzernerklärung sowie der überwiegend bestehende Zielkonflikt zwischen ökologischen und sozialen Zielsetzungen einerseits sowie den ökonomischen Unternehmenszielen andererseits lassen berechtigte Zweifel an der Legitimität dieser Berichtsinhalte aufkommen. Vor diesem Hintergrund ist die soziale und ökologische Ausweitung der Konzernlageberichterstattung in der aktuellen Form als nicht zweckmäßig einzuordnen. Darüber hinaus ist ohnehin eine Überfrachtung der Adressaten mit ökonomischen (finanziellen) Informationen zu verzeichnen, was - in Kombination mit der nichtfinanziellen Informationsausweitung - die Adressatenorientierung, die Entscheidungsrelevanz und die Glaubwürdigkeit der (Konzern-)Berichterstattung in Frage stellt. _________________________________________________ 1 Das CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz wurde von der Bundesregierung am 9. März 2017 verabschiedet und stellt eine weitgehende Eins-zu-Eins-Umsetzung der Richtlinie 2014/ 95/ EU dar. „Nichtfinanzielle“ Inhalte Kritische Würdigung <?page no="334"?> XII. Kapitel: Konzernlagebericht 317 5 Besonderheiten nach IFRS Eine dem handelsrechtlichen Lagebericht vergleichbare Rechnungslegungskomponente ist nach IFRS nicht verpflichtend vorgesehen. Sofern die Erstellung der Konzernabschlüsse deutscher Konzerne nach internationalen Normen erfolgt, ist nach § 315e Abs. 1 HGB neben dem IFRS-Konzernabschluss ein Lagebericht nach den Vorschriften des HGB zu erstellen. Ende 2010 wurde auf internationaler Ebene die Stellungnahme „IFRS Practice Statement Management Commentary“ veröffentlicht. Hierbei handelt es sich um eine unverbindliche Leitlinie und nicht um einen eigenständigen Standard. In dieser Leitlinie wird die Erstellung eines „management commentary“ empfohlen, aber nicht verbindlich vorgeschrieben. Somit berücksichtigte der IASB die mehrheitliche Forderung nach einem unverbindlichen Charakter eines entsprechenden Berichts der Konzernleitung, um Konflikte mit nationalen Berichtsinstrumenten zu vermeiden. In der besagten Leitlinie finden sich lediglich Mindestanforderungen an die Berichtspflicht, über deren Anwendung auf nationaler Ebene entschieden werden soll. Folglich kann das Unternehmen einen IFRS-konformen Abschluss erstellen, auch wenn diese Stellungnahme durch die Unternehmensführung nicht beachtet wird; zumal gemäß IAS 1.13 der Bericht der Unternehmensleitung ohnehin - vergleichbar mit dem Lagebericht - nicht als Bestandteil des Jahresabschlusses gilt. Ob diese Empfehlungen praktische Relevanz erlangen, ist ungewiss. Beim „IFRS Practice Statement Management Commentary“ handelt es sich nicht um einen Standard. Insofern ist die Anwendung nicht verpflichtend. Ein „management commentary“ soll den Jahresabschlusses durch qualitative Informationen zur gegenwärtigen und (voraussichtlich) zukünftigen Lage des Unternehmens ergänzen bzw. erweitern. Die Stellungnahme „IFRS Practice Statement Management Commentary“ und der DRS 20 ähneln sich im Hinblick auf Aufbau und Inhalt. Zunächst werden im „framework“ (Rahmenkonzept) der besagten Stellungnahme zweck- und adressatenbezogene Anforderungen an eine solche Berichterstattung aus Unternehmensbzw. Konzernleitungssicht („management’s view“) gestellt. Die dargelegten Informationen müssen dabei den bereits aus dem IFRS-Rahmenkonzept bekannten Darstellungsgrundsätzen entsprechen. HGB-Lagebericht bei IFRS-Bilanzierung „management commentary“ als freiwilliger Bericht Aufbau und Inhalt der Stellungnahme XII. Kapitel <?page no="335"?> Kurseinheit III „Spezielle Komponenten …“ des Moduls/ Kurses „Konzernrechnungslegung“ 318 Im Abschnitt „Elements of management commentary“ werden anschließend fünf - eher allgemein gehaltene - Kernbereiche der Berichterstattung gefordert: Art der Geschäftstätigkeit („nature of the business“), Ressourcen, Risiken und Beziehungen des Konzerns („resources, risks and relationships“), Geschäftsergebnis und Aussichten („results and prospects“), Leistungsmaßstäbe und -indikatoren („performance measures and indicators“) sowie Ziele und Strategien („objectives and strategies“). Lediglich der letztgenannte Bereich wird im HGB für den Konzernlagebericht nicht explizit gefordert. Entsprechende Berichtsinhalte ergeben sich jedoch im Rahmen des handelsrechtlichen Konzernlageberichts aus DRS 20.39-20.44. Kernbereiche der Berichterstattung <?page no="336"?> XIII. Kapitel: Konzernkapitalflussrechnung 1 Relevante Regelungen Die Kapitalflussrechnung ist nach § 297 Abs. 1 Satz 1 HGB obligatorischer Bestandteil des Konzernabschlusses. Für kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften, die nicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichtet sind, ist die Kapitalflussrechnung gemäß § 264 Abs. 1 Satz 2 HGB sogar Pflichtbestandteil des Einzelabschlusses. Für andere Gesellschaften besteht eine solche Verpflichtung auf Ebene des Einzelabschlusses nicht. Die Kapitalflussrechnung ist ein Pflichtbestandteil des Konzernabschlusses. Es existieren keine handelsrechtlichen Regelungen zur Ausgestaltung der Kapitalflussrechnung. Regelungen sind dem DRS 21 „Kapitalflussrechnung“ 1 zu entnehmen. Dieser Standard umschreibt die Grundregeln für die Aufstellung von Kapitalflussrechnungen und besitzt - i. S. e. GoB-Vermutung - sowohl Gültigkeit für die Kapitalflussrechnung des einzelnen rechtlich und wirtschaftlich selbständigen Unternehmens als auch für die Kapitalflussrechnung der wirtschaftlichen Einheit ‚Konzern‘. _________________________________________________ 1 Siehe https: / / www.drsc.de/ app/ uploads/ 2017/ 02/ 140219_DRS_21_near-final.pdf. Bestandteil des Konzernabschlusses Relevante Regelungen XIII. Kapitel <?page no="337"?> Kurseinheit III „Spezielle Komponenten …“ des Moduls/ Kurses „Konzernrechnungslegung“ 320 2 Funktion Eine Kapitalflussrechnung soll den Einblick in die Finanzlage des Unternehmens bzw. Konzerns verbessern. Indem sie die Zahlungsströme der Berichtsperiode transparent macht, zeigt sie die Herkunft und die Verwendung der Finanzmittel auf. Eine Kapitalflussrechnung soll zudem - gemäß DRS 21.1 - als Grundlage dienen, die Fähigkeiten eines Unternehmens bzw. Konzerns zur Erwirtschaftung von Zahlungsmitteln und Zahlungsmitteläquivalenten, zur Erfüllung von Zahlungsverpflichtungen sowie zum Leisten von Ausschüttungen an die Eigner zu beurteilen sowie schließlich den Bedarf des Unternehmens bzw. des Konzerns an diesen Mitteln abzuschätzen. Die Konzernkapitalflussrechnung soll die Bestände (Anfangs- und Endbestand) sowie die Herkunft und die Verwendung der Finanzmittel eines Konzerns verdeutlichen sowie diesbezüglich als qualifizierte Prognosebasis dienen. Zweck <?page no="338"?> XIII. Kapitel: Konzernkapitalflussrechnung 321 3 Grundsätze für die Aufstellung Kapitalflussrechnungen sollen die Zu- und die Abflüsse und damit die Veränderungen an Zahlungsmitteln und Zahlungsmitteläquivalenten (Finanzmittelfonds) eines Unternehmens bzw. eines Konzerns während einer Berichtsperiode darstellen. Sie zeigen die Herkunft (Zuflüsse) und die Verwendung (Abflüsse) dieser Mittel als Einzahlungen bzw. Auszahlungen 1 auf (DRS 21.33 ff.). Der Finanzmittelfond ist der Bestand an Zahlungsmitteln und Zahlungsmitteläquivalenten. Die Herkunft und die Verwendung der Finanzmittel sollen getrennt jeweils für die Teilbereiche ‚laufende Geschäftstätigkeit‘, ‚Investitionstätigkeit‘ (einschließlich der Desinvestitionen) und ‚Finanzierungstätigkeit‘ dargestellt werden (DRS 21.15 f.). Die Summe der Mittelzu- und -abflüsse (sog. Cashflows) dieser drei Teilbereiche muss der Veränderung des (gesamten) Finanzmittelfonds in der Berichtsperiode entsprechen, soweit diese nicht auf Wechselkurs-, konsolidierungskreis- oder sonstige bewertungsbedingten Änderungen zurückzuführen sind (DRS 21.15). Sofern keine konkreten Zuordnungsregelungen bzgl. der einzelnen Mittelzu- und -abflüsse vorgeschrieben sind, sollte eine solche Zuordnung nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung erfolgen. Betreffen Geschäftsvorfälle mehrere Teilbereiche, ist der Gesamtbetrag (DRS 21.17) entweder auf die betroffenen Bereiche „sachgerecht“ aufzuteilen oder i. S. d. Grundsatzes der Wesentlichkeit dem Teilbereich, der vom Geschäftsvorfall hauptsächlich betroffen ist, vollständig zuzuordnen. Als Cashflow wird der Nettozahlungsstrom einer Periode aus einem der drei Teilbereiche bezeichnet. Da die Kapitalflussrechnung sämtliche Zahlungsvorgänge abbilden soll, sind die Ein- und Auszahlungen unsaldiert auszuweisen (Bruttoausweis). Nur in begründeten Ausnahmefällen ist eine Saldierung (Nettoausweis) erlaubt. Hierunter fallen u. a. Zahlungsströme mit großen Beträgen und zugleich kurzer Laufzeit sowie solche, die für Rechnung von Dritten erfolgen und durch deren Aktivitäten ausgelöst werden (DRS 21.26). _________________________________________________ 1 Zur Definition von Ein- und Auszahlungen siehe u. a. B RÖSEL , Bilanzanalyse, 16. Aufl., Berlin 2017, S. 139. Zahlungsstromorientierung Zuordnung zu Teilbereichen Bruttovs. Nettoausweis XIII. Kapitel <?page no="339"?> Kurseinheit III „Spezielle Komponenten …“ des Moduls/ Kurses „Konzernrechnungslegung“ 322 Eine Kapitalflussrechnung beruht - wie eine Bilanz und eine GuV - auf den im Rechnungswesen erfassten Geschäftsvorfällen und muss folglich auch aus den im Rechnungswesen abgebildeten Daten - ggf. unter Verwendung zusätzlicher Informationen - ableitbar sein (DRS 21.10 f.). Die Herleitung der Kapitalflussrechnung aus den Daten des Rechnungswesens ist so zu dokumentieren, dass ein sachverständiger Dritter die Verfahrensschritte bei der Aufstellung der Kapitalflussrechnung nachvollziehen und prüfen kann. Bei der Aufstellung der Kapitalflussrechnung ist der Grundsatz der Wesentlichkeit zu beachten. So kann auf den Ausweis von einzelnen Zahlungsvorgängen im Interesse der Klarheit und Wirtschaftlichkeit der Rechnungslegung dann verzichtet werden, wenn diese Vorgänge für die Darstellung der Finanzlage lediglich von untergeordneter Bedeutung sind. Der Stetigkeitsgrundsatz ist insb. bei der Abgrenzung des Finanzmittelfonds sowie bei der Abgrenzung zwischen den zum Investitionsbereich und zum Finanzierungsbereich gehörenden Zahlungen einerseits und den zur laufenden Geschäftstätigkeit gehörenden Vorgängen andererseits zu berücksichtigen (DRS 21.23 i. V. m. DRS 21.17). Dies dient der zeitlichen Vergleichbarkeit von Kapitalflussrechnungen und der durch sie abgebildeten Zahlungsströme. Den Zahlen der laufenden Periode sollten deshalb die entsprechenden Vergleichszahlen für die vorangegangene Rechnungsperiode gegenübergestellt werden, wobei dies (nunmehr) lediglich als Empfehlung (und nicht mehr als Verpflichtung) formuliert ist (DRS 21.22). Fremdwährungsbestände im Finanzmittelfonds sind zum Devisenkassamittelkurs am Abschlussstichtag umzurechnen (DRS 21.35). Zahlungsströme in Fremdwährungen sind grundsätzlich zum Devisenkassamittelkurs des jeweiligen Zahlungszeitpunktes in die Berichtswährung umzurechnen. Aus Vereinfachungsgründen ist - bei Unwesentlichkeit - auch eine Umrechnung zum Durchschnittskurs der Berichtsperiode zulässig (DRS 21.13). Die aus Wechselkursschwankungen resultierenden Wertänderungen der zum Finanzmittelfonds gehörenden Fremdwährungsposten sind keine Auszahlungen oder Einzahlungen (DRS 21.35). Vergleichbares gilt für Wertänderungen der im Finanzmittelfonds enthaltenen Zahlungsmitteläquivalente (z. B. der im Finanzmittelfonds enthaltenen Wertpapiere), die aus Bewertungsvorgängen resultieren (DRS 21.37). Um auf den Finanzmittelfonds zum Jahresende überzuleiten, ist ein gesonderter Ausweis solcher (Wechselkurs-) Differenzen in der Kapitalflussrechnung erforderlich. 1 Für die Kapitalflussrechnung ist eine Darstellung in Staffelform zwingend vorgeschrieben (DRS 21.21). _________________________________________________ 1 Siehe hierzu Zeile 39 in der Abbildung 2 dieser Kurseinheit. Zahlenbasis Grundsatz der Wesentlichkeit Grundsatz der Stetigkeit Fremdwährungstransaktionen Staffelform <?page no="340"?> XIII. Kapitel: Konzernkapitalflussrechnung 323 4 Fondsabgrenzung und Gliederung der Kapitalflussrechnung 4.1 Abgrenzung des Finanzmittelfonds Für den Aussagegehalt der Kapitalflussrechnung und für deren Interpretierbarkeit ist die Abgrenzung des sog. Finanzmittelfonds von besonderer Bedeutung. Der Finanzmittelfond umfasst nach DRS 21.33 Zahlungsmittel und solche Posten, die als Zahlungsmitteläquivalente aufzufassen sind. Als Zahlungsmittel gelten nach DRS 21.9 Barmittel und die täglich fälligen Sichteinlagen. Im Sinne von § 266 Abs. 2 B. IV. HGB gehören zu den Zahlungsmitteln also: der Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten sowie Schecks. Als Zahlungsmitteläquivalente sind nach DRS 21.9 alle als Liquiditätsreserve gehaltenen, kurzfristigen, äußerst liquiden Finanzmittel, die jederzeit in Zahlungsmittel umgewandelt werden können und nur unwesentlichen Wertschwankungen unterliegen, aufzufassen. Voraussetzung für die Charakterisierung als Liquiditätsreserve ist also, dass die Finanzmittel keinen Einlöserisiken unterliegen und kurzfristig veräußerbar sind; d. h. sie dürfen lediglich Restlaufzeiten von maximal drei Monaten aufweisen. Hierbei gilt als Bezugszeitpunkt zur Ermittlung der jeweiligen Restlaufzeit grundsätzlich nicht der Abschlussstichtag, sondern der Erwerbszeitpunkt des in Rede stehenden Postens. Bestände, die als Finanzinvestitionen gehalten werden, sind nicht in den Finanzmittelfonds einzubeziehen, sondern im Rahmen der Kapitalflussrechnung als Investitionen zu behandeln. Demgegenüber sind jederzeit fällige Bankverbindlichkeiten sowie kurzfristige Kreditaufnahmen, die in die Disposition der liquiden Mittel einbezogen sind, in den Finanzmittelfonds einzubeziehen und dabei offen von diesem abzusetzen (DRS 21.34). Im Sinne von Wahlpflichtangaben sind im Konzernanhang oder unter der Kapitalflussrechnung u. a. Angaben über die Definition und Zusammensetzung des Finanzmittelfonds aufzunehmen. Dies gilt ebenso für eine rechnerische Überleitung, sofern der Finanzmittelfonds nicht der Bilanzposition „Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks“ entspricht (DRS 21.52). Überblick Zahlungsmittel Zahlungsmitteläquivalente Anhangangaben XIII. Kapitel <?page no="341"?> Kurseinheit III „Spezielle Komponenten …“ des Moduls/ Kurses „Konzernrechnungslegung“ 324 4.2 Gliederung der Kapitalflussrechnung In der Gliederung der Kapitalflussrechnung spiegelt sich wider, dass die Änderung des Finanzmittelfonds in der Berichtsperiode grundsätzlich der Summe der Zahlungsmittelbewegungen aus den drei Teilbereichen „laufende Geschäftstätigkeit“, „Investitionstätigkeit“ und „Finanzierungstätigkeit“ entspricht (vgl. Abbildung 1). DRS 21 stellt (in Anlage I innerhalb der branchenneutralen Regelungen) zwei Mindestgliederungsschemata für die (Konzern-)Kapitalflussrechnung zur Verfügung, die sich lediglich im Hinblick auf die Darstellung der Mittelzu- und -abflüsse aus der laufenden Geschäftstätigkeit, wobei hier alternativ eine direkte und eine indirekte Darstellungsmöglichkeit besteht, unterscheiden. DRS 21 sieht beide Darstellungsmöglichkeiten (Schemata) als gleichwertig an. Abbildung 1: Schematische Grundstruktur der Kapitalflussrechnung 1 DRS 21 stellt zwei Mindestgliederungsschemata für die Konzernkapitalflussrechnung zur Verfügung, die sich nur in der Darstellung der Mittelzuflüsse und -abflüsse aus der laufenden Geschäftstätigkeit unterscheiden. Bei direkter Darstellung der Zahlungssalden der drei Teilbereiche wird nach DRS 21.39, DRS 21.46 und DRS 21.50 (bzw. Anlage I, Tabelle 5 des DRS 21) die folgende Mindestgliederung der Kapitalflussrechnung vorgegeben: _________________________________________________ 1 In jeder Kurseinheit beginnt die Nummerierung der Abbildungen bei 1. Übrige Auswirkungen auf die Höhe des Finanzmittelbestands Cashflow aus der Finanzierungstätigkeit Cashflow aus der Investitionstätigkeit Finanzmittelbestand am Anfang der Periode Finanzmittelbestand am Ende der Periode Cashflow aus der laufenden Geschäftstätigkeit gesamter Cashflow der Periode Grundlagen Direkte Darstellung aller Zahlungssalden <?page no="342"?> XIII. Kapitel: Konzernkapitalflussrechnung 325 1. Einzahlungen von Kunden für den Verkauf von Erzeugnissen, Waren und Dienstleistungen 2. - Auszahlungen an Lieferanten und Beschäftigte 3. + Sonstige Einzahlungen, die nicht der Investitions- und Finanzierungstätigkeit zuzuordnen sind 4. - Sonstige Auszahlungen, die nicht der Investitions- und Finanzierungstätigkeit zuzuordnen sind 5. + Einzahlungen im Zusammenhang mit Erträgen von außergewöhnlicher Größenordnung oder außergewöhnlicher Bedeutung 6. - Auszahlungen im Zusammenhang mit Aufwendungen von außergewöhnlicher Größenordnung oder außergewöhnlicher Bedeutung 7. - Ertragsteuerzahlungen 8. = Cashflow (Mittelzufluss/ -abfluss) aus der laufenden Geschäftstätigkeit (Summe aus 1 bis 7) 9. Einzahlungen aus Abgängen von Gegenständen des immateriellen Anlagevermögens 10. - Auszahlungen für Investitionen in das immaterielle Anlagevermögen 11. + Einzahlungen aus Abgängen von Gegenständen des Sachanlagevermögens 12. - Auszahlungen für Investitionen in das Sachanlagevermögen 13. + Einzahlungen aus Abgängen von Gegenständen des Finanzanlagevermögens 14. - Auszahlungen für Investitionen in das Finanzanlagevermögen 15. + Einzahlungen aus Abgängen aus dem Konsolidierungskreis 16. - Auszahlungen für Zugänge zum Konsolidierungskreis 17. + Einzahlungen aufgrund von Finanzmittelanlagen im Rahmen der kurzfristigen Finanzdisposition 18. - Auszahlungen aufgrund von Finanzmittelanlagen im Rahmen der kurzfristigen Finanzdisposition 19. + Einzahlungen im Zusammenhang mit Erträgen von außergewöhnlicher Größenordnung oder außergewöhnlicher Bedeutung 20. - Auszahlungen im Zusammenhang mit Aufwendungen von außergewöhnlicher Größenordnung oder außergewöhnlicher Bedeutung 21. + Erhaltene Zinsen 22. + Erhaltene Dividenden 23. = Cashflow (Mittelzufluss/ -abfluss) aus der Investitionstätigkeit (Summe aus 9 bis 22) 24. Einzahlungen aus Eigenkapitalzuführungen von Gesellschaftern des Mutterunternehmens 25. + Einzahlungen aus Eigenkapitalzuführungen von anderen Gesellschaftern 26. - Auszahlungen aus Eigenkapitalherabsetzungen an Gesellschafter des Mutterunternehmens 27. - Auszahlungen aus Eigenkapitalherabsetzungen an andere Gesellschafter 28. + Einzahlungen aus der Begebung von Anleihen und der Aufnahme von (Finanz-)Krediten 29. - Auszahlungen aus der Tilgung von Anleihen und (Finanz-)Krediten 30. + Einzahlungen aus erhaltenen Zuschüssen/ Zuwendungen 31. + Einzahlungen im Zusammenhang mit Erträgen von außergewöhnlicher Größenordnung oder außergewöhnlicher Bedeutung 32. - Auszahlungen im Zusammenhang mit Aufwendungen von außergewöhnlicher Größenordnung oder außergewöhnlicher Bedeutung 33. - Gezahlte Zinsen 34. - Gezahlte Dividenden an Gesellschafter des Mutterunternehmens 35. - Gezahlte Dividenden an andere Gesellschafter 36. = Cashflow (Mittelzufluss/ -abfluss) aus der Finanzierungstätigkeit (Summe aus 24 bis 35) 37. Finanzmittelfonds am Anfang der Periode 38. ± Zahlungswirksame Veränderung des Finanzmittelfonds (Summe der Zeilen 8, 23 und 36) 39. ± Wechselkursbedingte und bewertungsbedingte Änderungen des Finanzmittelfonds 40. ± Konsolidierungskreisbedingte Änderungen des Finanzmittelfonds 41. = Finanzmittelfonds am Ende der Periode (Summe aus 37 bis 40) Abbildung 2: Mindestgliederung der Kapitalflussrechnung gemäß DRS 21 bei direkter Darstellung der Zu- und Abflüsse aus der laufenden Geschäftstätigkeit Bei der direkten Darstellung werden Ein- und Auszahlungen explizit und unsaldiert angegeben. XIII. Kapitel <?page no="343"?> Kurseinheit III „Spezielle Komponenten …“ des Moduls/ Kurses „Konzernrechnungslegung“ 326 Für den Zahlungssaldo aus der ‚laufenden Geschäftstätigkeit‘ ist auch eine indirekte Ermittlung denkbar. Die Ermittlung der Zahlungssalden der anderen Teilbereiche ändert sich nicht. Die indirekte Ermittlung des Mittelzuflusses/ abflusses aus laufender Geschäftstätigkeit erfolgt in Form einer Rückrechnung. Aus dem Jahresergebnis werden die zahlungsunwirksamen Erträge und die zahlungsunwirksamen Aufwendungen herausgerechnet; finanzfondswirksame, nicht in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasste Vorgänge aus laufender Geschäftstätigkeit werden hinzugefügt. Hieraus resultiert die in Abbildung 3 dargestellte Mindestgliederung im Hinblick auf den sog. Cashflow aus der laufenden Geschäftstätigkeit nach DRS 21.40. 1. Periodenergebnis [Konzernjahresüberschuss/ -fehlbetrag einschließlich Ergebnisanteile anderer (nicht beherrschender) Gesellschafter] 2. ± Abschreibungen/ Zuschreibungen auf Gegenstände des Anlagevermögens 3. ± Zunahme/ Abnahme der Rückstellungen 4. ± Sonstige zahlungsunwirksame Aufwendungen/ Erträge (beispielsweise Abschreibung auf ein aktiviertes Disagio) 5. ± Abnahme/ Zunahme der Vorräte, der Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sowie anderer Aktiva, die nicht der Investitions- oder Finanzierungstätigkeit zuzuordnen sind 6. ± Zunahme/ Abnahme der Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen sowie anderer Passiva, die nicht der Investitions- oder Finanzierungstätigkeit zuzuordnen sind 7. ± Verlust/ Gewinn aus dem Abgang von Gegenständen des Anlagevermögens 8. ± Zinsaufwendungen/ Zinserträge 9. - Sonstige Beteiligungserträge 10. ± Aufwendungen/ Erträge von außergewöhnlicher Größenordnung oder außergewöhnlicher Bedeutung 11. ± Ertragsteueraufwand/ -ertrag 12. + Einzahlungen im Zusammenhang mit Erträgen von außergewöhnlicher Größenordnung oder außergewöhnlicher Bedeutung 13. - Auszahlungen im Zusammenhang mit Aufwendungen von außergewöhnlicher Größenordnung oder außergewöhnlicher Bedeutung 14. - Ertragsteuerzahlungen 15. = Cashflow (Mittelzufluss/ -abfluss) aus laufender Geschäftstätigkeit (Summe aus 1 bis 14) Abbildung 3: Mindestgliederung der Kapitalflussrechnung gemäß DRS 21 im Hinblick auf die indirekte Darstellung der Zu- und Abflüsse aus der laufenden Geschäftstätigkeit Bei der indirekten Darstellung erfolgt die Ermittlung des Zahlungssaldos aus der laufenden Geschäftstätigkeit über das Jahresergebnis der Gewinn- und Verlustrechnung i. S. e. Rückwärtsrechnung. Diese Vorgehensweise stellt eine erlaubte Ausnahme von der Verpflichtung zum unsaldierten Ausweis der Zahlungsströme dar (DRS 21.26). Indirekte Darstellung des Zahlungssaldos aus laufender Geschäftstätigkeit <?page no="344"?> XIII. Kapitel: Konzernkapitalflussrechnung 327 Aufgabe 7: Für die Urlaubsfabrik AG sind die folgenden Daten gegeben: Vereinfachte Bilanz Aktuelles Jahr in TEUR Vorjahr in TEUR Aktiva Sachanlagevermögen 1.600 1.200 Vorräte 60 180 Forderungen aus LuL 550 130 Kasse 10 10 2.220 1.520 Passiva Gezeichnetes Kapital 500 500 Gewinnrücklagen 590 0 Jahresüberschuss 800 800 Rückstellungen 30 0 200 Verbindlichkeiten aus LuL 30 20 2.220 1.520 Auszug aus der GuV Aktuelles Jahr in TEUR Vorjahr in TEUR Jahresüberschuss 800 800 Abschreibungen 80 70 Vom Jahresüberschuss des Vorjahres wurden 590 TEUR in die Gewinnrücklagen gebucht, der restliche Betrag wurde ausgeschüttet. Investitionen in das Sachanlagevermögen erfolgten i. H. v. 480 TEUR; Sachanlagevermögen wurde darüber hinaus nicht veräußert. Berechnen Sie für diese Angaben unter Angabe der einzelnen Schritte den Cashflow aus laufender Geschäftstätigkeit (auf indirektem Wege), den Cashflow aus der Investitionstätigkeit und dem Cashflow aus der Finanzierungstätigkeit! Hinweis zur Kontrolle: Die Summe der drei Cashflows muss der Veränderung der liquiden Mittel entsprechen. Da die liquiden Mittel sich im Beispiel nicht verändert haben (Kassenbestand zum Ende des aktuellen Jahres = Kassenbestand zum Ende des Vorjahres), muss die Summe der drei Cashflows 0 Euro (bzw. 0 TEUR) betragen. XIII. Kapitel <?page no="345"?> Kurseinheit III „Spezielle Komponenten …“ des Moduls/ Kurses „Konzernrechnungslegung“ 328 5 Besonderheiten bei der Aufstellung von Konzernkapitalflussrechnungen 5.1 Anwendung der Einheitsfiktion auf die Konzernkapitalflussrechnungen Da die Konzernkapitalflussrechnung ein Bestandteil des Konzernabschlusses ist, gilt auch für diese die Generalnorm des § 297 Abs. 2 Satz 2 HGB. Mit Hilfe der Konzernkapitalflussrechnung ist somit ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Finanzlage des Konzerns zu vermitteln. Dabei ist nach § 297 Abs. 3 Satz 1 HGB die Finanzlage der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen in der Konzernkapitalflussrechnung so darzustellen, als ob diese Unternehmen insgesamt ein einziges Unternehmen wären. Die Beachtung der Einheitsfiktion erfordert insb., dass in der Konzernkapitalflussrechnung nur diejenigen Zahlungsvorgänge erfasst werden, die im Geschäftsverkehr mit Konzernfremden angefallen sind. Dementsprechend sind Zahlungsvorgänge, die (lediglich) innerhalb des Konzerns geflossen sind, stets zu konsolidieren. Die Konzernkapitalflussrechnung muss die Finanzlage der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen so darstellen, als ob diese insgesamt ein einziges Unternehmen wären. 5.2 Herleitungsformen der Kapitalflussrechnung Bei der Herleitung der Konzernkapitalflussrechnung sind alle Zahlungsströme innerhalb des Konsolidierungskreises zu eliminieren. Bereits in der Stellungnahme HFA 1/ 1995 wurden diesbezüglich drei mögliche Formen der Herleitung der Konzernkapitalflussrechnung aus dem Rechnungswesen des Konzerns genannt: 1. Herleitung aus einer Konzernbuchhaltung: Es besteht grundsätzlich die Möglichkeit, eine Konzernkapitalflussrechnung originär aus einer ‚Konzernbuchhaltung‘ analog zur Ermittlung der Zu- und Abflüsse bei dem Finanzmittelfonds eines Unternehmens herzuleiten. In praxi wird jedoch gewöhnlich keine Buchhaltung i. e. S. für den Konzern vorhanden sein, welche die dafür notwendigen Informationen liefern könnte. Berücksichtigung der Generalnorm HFA 1/ 1995 <?page no="346"?> XIII. Kapitel: Konzernkapitalflussrechnung 329 2. Herleitung durch Konsolidierung der ‚Einzelkapitalflussrechnungen‘: Hier wird die Konzernkapitalflussrechnung aus den einzelnen Kapitalflussrechnungen der konsolidierten Unternehmen erstellt. Die Kapitalflussrechnungen der einbezogenen Unternehmen werden nach den für die Einzelkapitalflussrechnungen geltenden Grundsätzen entwickelt. Konzerninterne Zahlungsvorgänge sind zu identifizieren und zu eliminieren. Bei der Konsolidierung der Einzelkapitalflussrechnungen sind die Auswirkungen der Umrechnung der in ausländischer Währung aufgestellten Kapitalflussrechnungen zu berücksichtigen. 3. Herleitung aus dem Konzernabschluss: Das bisher in der Praxis wohl am häufigsten angewandte Verfahren ist die unmittelbare Herleitung der Konzernkapitalflussrechnung aus dem Konzernabschluss. Neben den Informationen aus der Konzernbilanz, aus der Konzernerfolgsrechnung und aus dem Konzernanhang werden weitere Angaben benötigt, ohne die eine Separierung der aus Konzernsicht zahlungswirksamen und zahlungsunwirksamen Vorgänge nicht möglich ist. Gemäß DRS 21.11 sind nunmehr lediglich die Vorgehensweisen 1 und 2 alternativ zulässig. 5.3 Abgrenzung zwischen den Tätigkeitsbereichen in der Konzernkapitalflussrechnung Mittelzuflüsse und Mittelabflüsse aus der laufenden Geschäftstätigkeit stammen aus Tätigkeiten des Unternehmens, die auf die Erlöserzielung ausgerichtet sind, soweit diese nicht dem Cashflow aus der Investitions- oder der Finanzierungstätigkeit zugeordnet werden. Der Cashflow aus der laufenden Geschäftstätigkeit lässt sich nach DRS 21 also bestenfalls i. S. e. Negativabgrenzung zu den Mittelzu- und Mittelabflüssen, welche sich aus der Investitions- und der Finanzierungstätigkeit ergeben, bestimmen. Mittelabflüsse aus der Investitionstätigkeit entstehen durch den Erwerb von Vermögensgegenständen, die dauernd dem Geschäftsbetrieb dienen sollen. Dementsprechend führt ihr Verkauf i. d. R. zu Mittelzuflüssen aus der Investitionstätigkeit. Darüber hinaus zählen zur Investitionstätigkeit auch Zahlungsströme aus Finanzmittelanlagen im Rahmen der kurzfristigen Finanzdisposition, sofern diese Finanzmittel nicht zum Finanzmittelfonds gehören oder zu Handelszwecken gehalten werden. Zur Investitionstätigkeit gehören auch erhaltene Dividenden und Zinsen. Aus Konzernsicht ist zudem zu beachten, dass Zahlungsströme aus dem Erwerb und dem Verkauf von konsolidierten Unternehmen und sonstigen Geschäftseinheiten auch der Investitionstätigkeit zuzuordnen sind (DRS 21.46). Laufende Geschäftstätigkeit Investitionstätigkeit XIII. Kapitel <?page no="347"?> Kurseinheit III „Spezielle Komponenten …“ des Moduls/ Kurses „Konzernrechnungslegung“ 330 „Bei Veränderungen des Konsolidierungskreises durch Kauf oder Verkauf von Unternehmen wird der bezahlte Kaufpreis (ohne übernommene Schulden) abzüglich der erworbenen oder verkauften Finanzmittel als Mittelfluss aus Investitionstätigkeit erfasst“ (D EUTSCHE B AHN , Konzernanhang 2013). Zu den Mittelzu- und -abflüssen aus der Finanzierungstätigkeit zählen nicht nur jene aus der Aufnahme und der Tilgung von Krediten, sondern aus Konzernsicht auch jene, die Transaktionen mit den Minderheitsgesellschaftern von einzubeziehenden Tochterunternehmen betreffen (DRS 21.50). Insofern sind der Finanzierungstätigkeit auch jene Zahlungsflüsse aus Eigenkapitalzuführungen und -herabsetzungen zu subsumieren, die von den Gesellschaftern bzw. an Gesellschafter des Mutterunternehmens bzw. von anderen Gesellschaftern bzw. an andere Gesellschafter geflossen sind. Darüber hinaus sind hier auch separat die gezahlten Dividenden an die Gesellschafter des Mutterunternehmens und an andere Gesellschafter sowie gezahlte Zinsen auszuweisen. 5.4 Währungsumrechnung in der Kapitalflussrechnung Zahlungsunwirksame Wertänderungen des Finanzmittelfonds können daraus resultieren, dass Fremdwährungstransaktionen und Fremdwährungsbestände mit unterschiedlichen Kursen in die Berichtswährung transformiert werden. Sofern die Konzernkapitalflussrechnung aus den einzelnen Kapitalflussrechnungen der einbezogenen Unternehmen erstellt wird, kann dies einerseits die ggf. erforderliche Währungsumrechnung auf Ebene der einbezogenen Unternehmen (z. B. von USD in GBP bei einem englischen Tochterunternehmen) sowie andererseits die Umrechnung der auf Fremdwährung lautenden Kapitalflussrechnungen ausländischer Tochtergesellschaften (z. B. von GBP in EUR) betreffen. Finanzierungstätigkeit Gründe für währungskursbedingte Änderungen des Zahlungsmittelbestands <?page no="348"?> XIII. Kapitel: Konzernkapitalflussrechnung 331 Wird die Konzernkapitalflussrechnung aus den ‚Einzelkapitalflussrechnungen‘ der einbezogenen Konzernunternehmen abgeleitet, sind diese auf Fremdwährung lautenden Kapitalflussrechnungen ausländischer Tochterunternehmen mit den Devisenkassamittelkursen des jeweiligen Zahlungszeitpunktes oder mit einem Durchschnittskurs der jeweiligen Periode umzurechnen (DRS 21.13). Zur sachgerechten Umrechnung der ‚Einzelkapitalflussrechnung‘ eines ausländischen Tochterunternehmens in die Konzernberichtswährung muss also grundsätzlich unterstellt werden, dass jede Ein- und jede Auszahlung zum Transaktionszeitpunkt in der Berichtswährung des Konzerns vorgenommen worden ist. In den umgerechneten ‚Einzelkapitalflussrechnungen‘ sind dann die wechselkursbedingten Wertänderungen in der Veränderung des Finanzmittelfonds separat auszuweisen und bei der ‚Zusammenfassung‘ der ‚Einzelkapitalflussrechnungen‘ zur Konzernkapitalflussrechnung zu berücksichtigen. 5.5 Konsolidierungskreis In der Konzernkapitalflussrechnung sind die Zahlungsströme der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen abzubilden, sofern diese nicht ausschließlich konzernintern sind. Da die Konzernkapitalflussrechnung gemäß § 297 Abs. 1 HGB ein Bestandteil des Konzernabschlusses darstellt, sind nicht in den Konzernabschluss einbezogene Tochterunternehmen in der Konzernkapitalflussrechnung nicht zu berücksichtigen. Zahlungsvorgänge zwischen den einbezogenen und den nicht einbezogenen Tochterunternehmen werden somit in der Konzernkapitalflussrechnung als Außenzahlungen abgebildet. Handelt es sich bei solchen Zahlungen allerdings um wesentliche Beträge, müsste die bislang vorgenommene Abgrenzung des Konsolidierungskreises überprüft und ggf. korrigiert werden. Die Zahlungsströme aus der Veränderung des Konsolidierungskreises sind nach DRS 21.43 der Investitionstätigkeit zuzuordnen, sofern sich diese auf den Erwerb oder den Verkauf von Anteilen beziehen. Die Höhe der Zahlungsströme bemisst sich im Einzelfall regelmäßig aus den als Kaufpreis gezahlten bzw. als Verkaufspreis erhaltenen Finanzmitteln abzüglich der mit dem Unternehmensanteil erworbenen oder verkauften Finanzmittel. Herleitung aus den ‚Einzelkapitalflussrechnungen‘ Abgrenzung des Konsolidierungskreises Änderungen des Konsolidierungskreises XIII. Kapitel <?page no="349"?> Kurseinheit III „Spezielle Komponenten …“ des Moduls/ Kurses „Konzernrechnungslegung“ 332 5.6 Behandlung von Gemeinschaftsunternehmen und assoziierten Unternehmen Der dem Konzernabschluss zugrundeliegende Konsolidierungskreis hat mit dem Konsolidierungskreis für die Kapitalflussrechnung übereinzustimmen. DRS 21.14 sieht vor, dass alle in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen entsprechend ihrer Konsolidierungsmethode in die Kapitalflussrechnung aufzunehmen sind. Wird ein Gemeinschaftsunternehmen nach § 310 HGB entsprechend den Anteilen des Konzerns am Kapital in den Konzernabschluss einbezogen, sind demgemäß die Zahlungen des Gemeinschaftsunternehmens ebenfalls anteilig in die Konzernkapitalflussrechnung einzubeziehen. Kann der Konzern über die Finanzmittel eines Gemeinschaftsunternehmens i. S. v. § 310 HGB nicht frei verfügen, ist nach DRS 21.52 ein entsprechender Vermerk zur Kapitalflussrechnung im Konzernanhang oder unter der Konzernkapitalflussrechnung zu machen. Eine entsprechende Angabepflicht besteht für die einem anteilig einbezogenen Unternehmen zuzurechnenden Bestände am Finanzmittelfonds auch ohne Vorliegen von Verfügungsbeschränkungen. Die Erfassung von nach der Equity-Methode (§§ 311, 312 HGB) bewerteten Beteiligungen an assoziierten Unternehmen oder Gemeinschaftsunternehmen erfolgt in der Konzernkapitalflussrechnung lediglich anhand der Zahlungen zwischen dem Konzern und diesen Unternehmen (z. B. Dividenden, Kapitalrückzahlungen) sowie die Zahlungen im Zusammenhang mit dem Erwerb oder Verkauf solcher Beteiligungen. Zahlungen dieser Unternehmen im Geschäftsverkehr mit Konzernfremden bleiben nach DRS 21.14 also unberücksichtigt. 5.7 Angabe von wesentlichen Fondsbeständen, die Verfügungsbeschränkungen unterliegen Sind im Finanzmittelfonds Bestände enthalten, über die das Unternehmen bzw. der Konzern nicht oder nur beschränkt verfügen kann, beeinträchtigt dies den Einblick in die Finanzlage des Unternehmens. Über Bestände, die Verfügungsbeschränkungen unterliegen ist daher nach DRS 21.52 f. im Anhang oder unter der Konzernkapitalflussrechnung zu informieren. Es kann sich hierbei - wie bereits in Abschnitt 5.6 dargestellt - um die quotal in die Kapitalflussrechnung einbezogenen Anteile am Finanzmittelfonds von Gemeinschaftsunternehmen nach § 310 HGB handeln, über die der Konzern nicht unabhängig von seinen Partnern verfügen kann. Darüber hinaus kann es sich jedoch auch um Bestände an nicht oder nur beschränkt konvertierbaren Währungen im Finanzmittelfonds handeln. Auch administrative Verwendungsbeschränkungen, denen Teile des Finanzmittelfonds unterliegen können, können ursächlich sein. Gemeinschaftsunternehmen in der Kapitalflussrechnung Assoziierte Unternehmen in der Kapitalflussrechnung Ursachen für Verfügungsbeschränkungen <?page no="350"?> XIII. Kapitel: Konzernkapitalflussrechnung 333 6 Besonderheiten nach IFRS Mit IAS 7 werden IFRS-Anwender verpflichtet, eine Kapitalflussrechnung als Bestandteil eines IFRS-Abschlusses zu erstellen. IAS 7 regelt zudem Inhalt, Aufbau und Erstellung von Kapitalflussrechnungen. Zahlungsströme sind auch hier separiert nach betrieblichen Tätigkeiten sowie nach Investitions- und nach Finanzierungstätigkeiten darzustellen. Die Vorgehensweise in IAS 7 zur Ermittlung der jeweiligen Cashflows gleicht den Regelungen in DRS 21. Die Cashflows der Investitions- und der Finanzierungstätigkeit sind ebenfalls lediglich direkt zu ermitteln. Für den Cashflow aus der betrieblichen Tätigkeit besteht nach IAS 7 - wie nach DRS 21 - die Wahlmöglichkeit zwischen der indirekten und der direkten Ermittlung. Während vom DRS 21 keine der Vorgehensweisen bevorzugt wird, empfiehlt der Standardsetzer in IAS 7.19 die direkte Ermittlung. Anders als in DRS 21 finden sich in den IFRS keine Vorgaben hinsichtlich der Darstellung der Kapitalflussrechnung und keine Mindestgliederungsschemata für diese. Neben den Definitionen beschränkt sich IAS 7 auf die Angabe von Beispielen für Zahlungsströme aus betrieblichen Tätigkeiten (IAS 7.14), aus Investitionstätigkeiten (IAS 7.16) sowie aus Finanzierungstätigkeiten (IAS 7.17). Während nach DRS 21 erhaltene Zinsen und Dividenden der Investitionstätigkeit sowie gezahlte Zinsen und Dividenden der Finanzierungstätigkeit zugeordnet werden, können diese nach IAS 7.31 als Zahlungsströme aus der betrieblichen Tätigkeit, aus der Investitions- oder aus der Finanzierungstätigkeit klassifiziert werden. Vorgeschrieben ist diesbezüglich lediglich ein gesonderter Ausweis. Die Definition des Finanzmittelfonds entspricht der des DRS 21. Auch ist nach IAS 7.45 ff. eine Offenlegung der Zusammensetzung sowie der Änderungen des Finanzmittelfonds verpflichtend. Dies gilt ebenso für Bestandteile des Fonds, die Verfügungsbeschränkungen unterliegen (IAS 7.48 f.). Eine Angabe der Fondsbestände, die sich aus der anteiligen Einbeziehung von Unternehmen ergeben, ist hingegen nach IFRS nicht vorgeschrieben. Der Umrechnung von Geschäftsvorfällen in Fremdwährung liegt das Prinzip der funktionalen Währung zugrunde. Die entsprechenden Geschäftsvorfälle sind in der funktionalen Währung zu erfassen und mit dem zum Transaktionszeitpunkt gültigen Kurs in die Berichtswährung umzurechnen. Da die hierfür ggf. vorab vorzunehmende Umrechnung von der Fremdwährung in die funktionale Währung ebenfalls mit dem zum Transaktionszeitpunkt gültigen Wechselkurs erfolgen muss, erhöht sich der Verwaltungsaufwand durch die zweifache Umrechnung. Nach IFRS ist auch der Einsatz eines wie auch immer gewogenen Durchschnittskurses zulässig, wobei dieser - einen Zirkelschluss hervorrufend - dem tatsächlichen Kurs „in etwa“ (IAS 7.27) entsprechen muss. Relevante Norm Ermittlung der Cashflows Mangel an konkreten Regelungen Finanzmittelfonds und Offenlegungspflichten Währungsumrechnung XIII. Kapitel <?page no="352"?> XIV. Kapitel: Weitere Komponenten der Konzernrechnungslegung 1 Konzerneigenkapitalspiegel 1.1 Regelungen, Funktion, Grundsätze und Einzelangaben Der Konzerneigenkapitalspiegel ist nach § 297 Abs. 1 Satz 1 HGB Pflichtbestandteil eines Konzernabschlusses. Allerdings enthält das HGB keine Vorschriften, die zum Ausdruck bringen, was ein Eigenkapitalspiegel ist und wie ein solcher zu erstellen ist. Zur Reduktion dieser Regelungslücke wurde DRS 22 veröffentlicht. Dieser Standard besitzt auch Relevanz für Eigenkapitalspiegel im Rahmen von freiwillig erstellten Konzernabschlüssen sowie für Eigenkapitalspiegel, die Unternehmen gemäß § 264 Abs. 1 Satz 2 HGB innerhalb eines Einzelabschlusses erstellen müssen. Der Eigenkapitalspiegel ist ein Pflichtbestandteil eines HGB-Konzernabschlusses. Inhalt und Ausgestaltung eines Eigenkapitalspiegels regelt DRS 22. Ein Konzerneigenkapitalspiegel hat die Veränderungen des Konzerneigenkapitals innerhalb der Berichtsperiode (sowie - zum Vergleich - innerhalb der Vorperiode) zu verdeutlichen. Eine solche Transparenz ist im Hinblick auf das Konzerneigenkapital von besonderer Relevanz, weil zahlreiche erfolgsneutrale Aspekte Auswirkungen auf das Konzerneigenkapital haben können. Hierzu zählen beispielsweise Differenzen aus der Währungsumrechnung und Auswirkungen von Konsolidierungsbuchungen (der Vorjahre). Ohne den Konzerneigenkapitalspiegel können die Adressaten die Eigenkapitalveränderung des Konzerns nur schwer oder nicht nachvollziehen. Der Eigenkapitalspiegel soll die Veränderungen des Konzerneigenkapitals der beiden letzten Geschäftsjahre verdeutlichen. Relevante Regelungen Funktion XIV. Kapitel <?page no="353"?> Kurseinheit III „Spezielle Komponenten …“ des Moduls/ Kurses „Konzernrechnungslegung“ 336 Nach DRS 22.11 ist die Struktur des Eigenkapitalspiegels abhängig von der Rechtsform des jeweiligen Unternehmens. Für Mutterunternehmen in der Rechtsform der Kapitalgesellschaft sieht DRS 22.10 die Darstellung eines tabellarischen Eigenkapitalspiegels unter Nutzung der Anlage 1 vor. Für Mutterunternehmen in der Rechtsform der Personengesellschaft wird die Nutzung der Anlage 2 in tabellarischer Form vorgeschrieben. DRS 22.13 sieht grundsätzlich einen getrennten Ausweis der Änderungen für das Eigenkapital, das die Anteilseigner des Mutterunternehmens betrifft, und für jenes Eigenkapital, das die Anteile der Minderheiten betrifft, vor. Der empfohlene Mindestzeitraum, der dargestellt werden sollte, beträgt nach DRS 22.21 zwei Geschäftsjahre (Berichtsperiode und Vorjahr). Für jede im Konzernabschluss vorhandene Eigenkapitalposition (z. B. „Gezeichnetes Kapital“, „Nicht eingeforderte ausstehende Einlagen“, „Kapitalrücklage“, „Erwirtschaftetes Konzerneigenkapital“, „Konzernergebnis“ für die Anteilseigner des Mutterunternehmens sowie z. B. „Minderheitenkapital“ und „Konzernergebnis der Minderheiten“) sind die Anfangs- und Endbestände sowie die unterjährigen Veränderungen (z. B. Zu- und Abgänge bzw. Umbuchungen aufgrund der Ausgabe von Anteilen, der Einziehung eigener Anteile, gezahlter Dividende, von Änderungen des Konsolidierungskreises, des Konzernjahresüberschusses bzw. -fehlbetrags) aufzuführen. 1 1.2 Besonderheiten nach IFRS Die IFRS sprechen nicht von einem Eigenkapitalspiegel, sondern von einer Eigenkapitalveränderungsrechnung („statement of changes in equity“), die - wie nach HGB - ebenfalls einen Bestand des Abschlusses darstellt. Die Verpflichtung zur Aufstellung einer solchen ergibt sich aus IAS 1.10c. Sie muss nach IAS 1.38 ebenfalls zwei Perioden umfassen. Für diese Abschlusskomponente findet sich in den internationalen Regelungen kein eigener Standard; der Mindestumfang - allerdings kein Mindestgliederungsschema - ergibt sich vielmehr aus IAS 1.106. Zudem sind in IAS 1.106A bis 1.110 Informationen aufgezählt, die entweder in der (Konzern-)Eigenkapitalveränderungsrechnung oder im Konzernanhang aufzuführen sind. Nach IAS 1.106 ist in der (Konzern-)Eigenkapitalveränderungsrechnung über folgende Einzelangaben zu informieren: das Gesamtergebnis der Berichtsperiode - getrennt nach Beträgen, welche die Eigner des Mutterunternehmens und welche die Minderheiten betreffen, die sich auf die einzelnen Eigenkapitalkomponenten ergebenden Auswirkungen, die aus rückwirkenden Anpassungen bzw. Anwendungen geänderter Rechnungslegungsstandards sowie aus Fehlerkorrekturen nach IAS 8 resultieren, sowie _________________________________________________ 1 Im Einzelnen siehe hierzu Anlage 1 und 2 des DRS 22. Grundsätze für die Aufstellung Einzelangaben Eigenkapitalveränderungsrechnung <?page no="354"?> XIV. Kapitel: Weitere Komponenten der Konzernrechnungslegung 337 für jede Komponente die Entwicklung von den Buchwerten zu Periodenbeginn zu den Buchwerten zu Periodenende in Form einer Überleitungsrechnung, die Veränderungen zu folgenden Ereignissen gesondert ausweist: o Gewinn oder Verlust („profit or loss“), o sonstiges Ergebnis („other comprehensive income“ - OCI) sowie o mit den Eigentümern erfolgte Transaktionen (z. B. Einzahlungen der Eigentümer und Ausschüttungen an die Eigentümer). Die dem HGB-Eigenkapitalspiegel entsprechende Komponente nach IFRS wird als Eigenkapitalveränderungsrechnung bezeichnet. XIV. Kapitel <?page no="355"?> Kurseinheit III „Spezielle Komponenten …“ des Moduls/ Kurses „Konzernrechnungslegung“ 338 2 Konzernsegmentbericht 2.1 Relevante Regelungen Der Konzernabschluss kann nach § 297 Abs. 1 Satz 2 HGB um einen Segmentbericht erweitert werden. Hierbei handelt es sich somit um einen freiwilligen Bestandteil des Konzernabschlusses. Sofern auf die Erstellung eines solchen Berichts verzichtet wird, sind die alternativen Angaben, die ein Konzern diesbezüglich im Konzernanhang verpflichtend machen muss, überschaubar. Dies verdeutlich der nachfolgende Merksatz. Gemäß § 285 Nr. 4 HGB müssen die Umsatzerlöse im Einzelabschluss nach Tätigkeitsbereichen und geographisch bestimmten Märkten aufgegliedert werden, sofern sich diese Bereiche oder Märkte erheblich unterscheiden. Diese Pflicht zur Aufgliederung gilt gemäß § 314 Abs. 1 Nr. 3 HGB korrespondierend für die Umsatzerlöse eines Konzerns. Auch im Hinblick auf den Segmentbericht enthält das HGB keine Vorschriften, die zum Ausdruck bringen, was ein solcher ist und wie dieser zu erstellen ist. Regelungen zur Erstellung eines Segmentberichts finden sich vielmehr im DRS 3. Nachfolgend wird der Konzernsegmentbericht ausschließlich branchenunabhängig betrachtet. Ein Konzernsegmentbericht ist nach HGB ein freiwilliger Bestandteil des Konzernabschlusses, dessen Inhalt und Ausgestaltung in DRS 3 geregelt ist. 2.2 Funktionen Aufgrund der zunehmenden Diversifikation von Konzernen hinsichtlich verschiedener Geschäftsfelder und Standorte ist eine Konzernentwicklung auf Basis aggregierter Daten lediglich schwer vorhersagbar. Eine aussagekräftige Berichterstattung und deren Analyse werden erst durch eine systematische Aufschlüsselung von Informationen auf sinnvoll differenzierte Geschäftsfelder bzw. regionale Märkte möglich. Nur so kann eine zweckmäßige Analyse der Stärken und Schwächen eines diversifizierten Konzerns sowie der Risiken und Chancen im Hinblick auf verschiedene Geschäftsfelder und regionaler Märkte vorgenommen werden. Grundlagen Relevante Normen Ausgangslage <?page no="356"?> XIV. Kapitel: Weitere Komponenten der Konzernrechnungslegung 339 Nach DRS 3.1 ist es Ziel der Segmentberichterstattung, über die wesentlichen Geschäftsfelder eines Konzerns zu informieren. Hierdurch soll der Einblick in die VFE-Lage des Konzerns verbessert werden. Der Segmentbericht eines Konzerns soll im Rahmen der Berichterstattung disaggregierte (aber trotzdem nicht zu detaillierte) und systematisch aufbereitete Informationen über Teilbereiche des Konzerns vermitteln, um eine bessere Beurteilung der Konzernentwicklung einschließlich der Chancen und Risiken zu ermöglichen. Hierzu ist der Konzern in verschiedene abgrenzbare, möglichst homogene Einheiten (Teilbereiche), die Segmente, zu unterteilen. Die Abgrenzung kann dabei z. B. nach Geschäftszweigen, Produkt- oder Kundengruppen und Regionen erfolgen. 2.3 Grundsätze für die Aufstellung DRS 3.9 verlangt für die Segmentierung die Anwendung des sog. Managementansatzes. Hiernach sind bei der Abgrenzung der Segmente diejenigen Kriterien zugrunde zu legen, die auch im Rahmen der internen Steuerung des Konzerns Anwendung finden. Somit wird die interne Organisation und die interne Berichterstattung als Basis für die Segmentierung genommen, wodurch die externe Segmentberichterstattung - zumindest im Hinblick auf die Einteilung der Segmente - tendenziell der internen Berichterstattung folgt. Die Segmentierung erfolgt nach dem sog. Managementansatz. Zur Aufteilung des Konzerns in Segmente sind entsprechend jene Kriterien zugrunde zu legen, die im Rahmen der internen Steuerung Anwendung finden. Wenn auf Konzernebene mehrere mögliche Abgrenzungen der Segmente bestehen (aber auch nur in diesem Fall), sollte jener Segmentierung gefolgt werden, die eher auf die Chancen- und Risikostruktur des Konzerns abstellt. Diesem Ansatz folgt eine Segmentierung, bei der Aktivitäten mit vergleichbaren Chancen und Risiken zu einem Segment zusammengefasst bzw. Aktivitäten mit unterschiedlichen Chancen und Risiken eben nicht zu Segmenten vereint werden. Der Sorglos-Konzern hat lediglich eine Berichtsstruktur etabliert. Diese lässt Chancen und Risiken unberücksichtigt. Insofern besteht für die Segmentberichterstattung keine Alternative bei der Abgrenzung der Segmente. Die vorliegende Struktur des Sorglos-Konzerns ist i. S. d. Managementansatzes - unabhängig von ihrer Geeignetheit - dem Segmentbericht zugrunde zu legen. Ein Vorteil des Managementansatzes ist, dass die Adressaten aus der Segmentberichterstattung erkennen können, welche Teilbereiche der Konzernsteuerung zugrunde liegen. Zudem wird hiermit eine zeitnahe und kostengünstige Berichterstattung unterstützt, weil es teilweise möglich ist, Daten für den Segmentbericht aus der internen Finanzberichterstattung des Konzerns zu entnehmen. Informationen über (heterogene) Geschäftsfelder Primär: Managementansatz Sekundär: Chancen- und Risiken-Ansatz Vorteile des Managementansatzes XIV. Kapitel <?page no="357"?> Kurseinheit III „Spezielle Komponenten …“ des Moduls/ Kurses „Konzernrechnungslegung“ 340 Nachteilig ist bei Anwendung dieses Ansatzes die mangelnde Vergleichbarkeit mit anderen Konzernen. Außerdem besteht die Gefahr, dass die Berichtsstruktur des Konzerns Chancen- und Risikoaspekte unberücksichtigt lässt, was dem Zweck der Segmentberichterstattung zuwiderläuft. Nach DRS 3.10 wird schließlich lediglich unterstellt, dass bei der managementorientierten Segmenteinteilung des Konzerns auf die sich unterscheidenden Chancen und Risiken abgestellt wird. Sofern dies jedoch nicht erfolgt, führt das weder zur Notwendigkeit der Anpassung des internen Berichtssystems noch zur Abweichung vom Managementansatz in der (externen) Segmentberichterstattung. Darüber hinaus ist ein Einfluss der Bilanzpolitik auf interne Berichtstrukturen zu befürchten. Konsequenzen sind nicht nur verzerrte Informationen an die Adressaten der Rechnungslegung, sondern möglicherweise auch unternehmensinterne Fehlentscheidungen und Fehlallokationen. Bei der Segmentabgrenzung ist nach DRS 3.46 das Stetigkeitsgebot zu beachten. Bei möglichen Abweichungen von diesem Gebot, die sich z. B. aus einer Änderung der konzerninternen Berichtsstruktur ergeben, müssen gemäß DRS 3.47 f. im Segmentbericht Informationen gegeben werden, die eine Vergleichbarkeit ermöglichen. 2.4 Identifikation der berichtspflichtigen Segmente Zur Identifikation der im Rahmen des Segmentberichts berichtspflichtigen Segmente ist zunächst - in einem ersten Schritt - zu prüfen, welche Konzernbereiche die vorgeschriebenen Voraussetzungen eines Segments erfüllen und somit als sog. operative Segmente gelten. Anschließend ist in einem zweiten Schritt zu eruieren, auf welche der operativen Segmente im Bericht separat einzugehen ist, also für welche der identifizierten Segmente Berichtspflicht besteht. Als operative Segmente werden gemäß DRS 3.8 Konzernbereiche definiert, deren Geschäftstätigkeiten zu externen und/ oder intersegmentären Umsatzerlösen führen sowie die regelmäßig von der Konzernleitung überwacht werden. Die Umsatzerlöse müssen dabei nicht unbedingt bereits tatsächlich realisiert werden, sondern es ist ausreichend, wenn diese zukünftig erwartet werden (DRS 3.8). Somit können neue Bereiche, die derzeit noch keine Geschäftstätigkeit ausüben, aber für die eine solche erwartet wird, bereits als operative Segmente gelten. Bedeutsam für die Segmentberichterstattung auf Konzernebene ist allerdings, dass auch Konzernbereiche, die ihre Leistungen lediglich innerhalb des Konzerns erbringen, eigenständige Segmente darstellen können. Nachteile des Managementansatzes Stetigkeitsgebot bei der Segmentabgrenzung Schrittfolge Identifikation der (operativen) Segmente (Schritt 1) <?page no="358"?> XIV. Kapitel: Weitere Komponenten der Konzernrechnungslegung 341 „Die Segmentberichterstattung besteht aus den vier berichtspflichtigen Segmenten Pkw, Nutzfahrzeuge, Power Engineering und Finanzdienstleistungen“ (V OLKSWAGEN AG, Segmentberichterstattung 2013). Bei Anwendung des Managementansatzes wird sich gemäß DRS 3.10 i. d. R. eine produktorientierte oder eine geographische Segmentierung ergeben. Diese können durchaus nebeneinander bestehen. DRS 3.8 führt als branchenunabhängige Abgrenzungsmerkmale für produktorientierte Segmente auf: Gleichartigkeit der Sach- und Dienstleistungen, Gleichartigkeit der Produktions- und Dienstleistungsprozesse, Gleichartigkeit der Kundengruppen sowie Gleichartigkeit der Vertriebsmethoden. Als Abgrenzungsmerkmale für geographische Segmente nennt DRS 3.8 z. B.: Gleichartigkeit wirtschaftlicher und politischer Rahmenbedingungen, räumliche Nähe der Tätigkeiten, Gleichartigkeit von speziellen Risiken (z. B. Währungsrisiken) in bestimmten Gebieten sowie Gleichartigkeit der Außenhandels- und Devisenbestimmungen. Aufgabe 8: Auf Basis welcher Abgrenzungsmerkmale könnte die Volkswagen AG ihre Segmente bestimmt haben? Entsprechend identifizierte operative Segmente können im Rahmen der Berichterstattung zusammengefasst werden, sofern diese im Verhältnis zueinander vergleichbare Chancen und Risiken aufweisen. Ein operatives (ggf. bereits zusammengefasstes) Segment gilt schließlich gemäß DRS 3.15 dann als anzugebendes Segment, wenn: dessen konzernexterne und intersegmentäre Umsatzerlöse mindestens 10 % der gesamten konzernexternen und intersegmentären Umsatzerlöse betragen oder dessen Ergebnis mindestens 10 % des größeren Betrags der zusammengefassten Ergebnisse aller Segmente mit positiven Ergebnis einerseits bzw. aller Segmente mit negativem Ergebnis andererseits ausmacht oder dessen Vermögen mindestens 10 % des Gesamtvermögens beträgt. Die nicht anzugebenden operativen Segmente sind gemäß DRS 3.29 zu den „sonstigen Segmenten“ zusammenzufassen. Über die sonstigen Segmente ist jeweils in einer Summe zu berichten. Potentielle Abgrenzungsmerkmale Identifikation der berichtspflichtigen Segmente (Schritt 2) XIV. Kapitel <?page no="359"?> Kurseinheit III „Spezielle Komponenten …“ des Moduls/ Kurses „Konzernrechnungslegung“ 342 Ein Konzern besteht aus vier operativen Segmenten. Das Gesamtvermögen beträgt 10 Mio. EUR und verteilt sich wie folgt auf die Segmente: • Segment A: 5,5 Mio. EUR; • Segment B: 4,0 Mio. EUR; • Segment C: 0,3 Mio. EUR; • Segment D: 0,2 Mio. EUR. Um als berichtspflichtiges Segment im Hinblick auf das Kriterium „Gesamtvermögen“ zu gelten, ist ein Anteil von 10 % des Gesamtvermögens erforderlich. Somit sind lediglich die Segmente A (55 % des Gesamtvermögens) und B (40 % des Gesamtvermögens) berichtspflichtig. Die Segmente C und D können zu der Position „sonstige Segmente“ zusammengefasst werden. Aufgabe 9: Der Last Minute Konzern besteht aus fünf operativen Segmenten, die im abgelaufenen Geschäftsjahr folgende Ergebnisse erwirtschafteten: Flüge: 800 TEUR; Hotels: 600 TEUR; Ferienwohnungen: 100 TEUR; Mietwagen: - 400 TEUR; Tagesdeal: - 50 TEUR. Welche Segmente stellen - unter Berücksichtigung des Ergebniskriteriums - berichtspflichtige Segmente dar? Geben Sie Ihre Berechnungen an! Eine Berichterstattung über einzelne Segmente kann gemäß DRS 3.16 ausnahmsweise auch dann erfolgen, wenn das Segment keines der Größenmerkmale überschreitet. Durch diese freiwillige Berichterstattung darf der Segmentbericht jedoch nicht in Klarheit und Übersichtlichkeit eingeschränkt werden. Machen die den berichtspflichtigen Segmenten zuzuordnenden externen Umsatzerlöse insgesamt weniger als 75 % der gesamten konsolidierten Umsatzerlöse des Unternehmens aus, sind nach DRS 3.12 zusätzliche Segmente zu bestimmen. Die 75 %-Grenze der konsolidierten Umsatzerlöse darf nicht unterschritten werden. Somit soll verhindert werden, dass Segmente, die als unwesentlich einzuordnen sind und als „sonstige Segmente“ ausgewiesen werden, zusammen einen wesentlichen Teil des Konzerns ausmachen. Freiwillige Berichterstattung 75 %-Grenze <?page no="360"?> XIV. Kapitel: Weitere Komponenten der Konzernrechnungslegung 343 Im Folgenden sind die sechs operativen Segmente eines Pharmakonzerns und deren prozentualer Anteil am konzernexternen Konzernumsatz angegeben (konzerninterne Umsätze werden annahmegemäß nicht erzielt): • Verschreibungspflichtige Medikamente: 40 %; • Verschreibungsfreie Medikamente: 30 %; • Pflanzenschutzmittel: 9 %; • Grundchemikalien: 9 %; • Ernährung: 7 %; • Auftragsforschung: 5 %. Nur die Segmente „Verschreibungspflichtige Medikamente“ und „Verschreibungsfreie Medikamente“ erfüllen das Kriterium des Anteils von mindestens 10 % an den Konzernumsatzerlösen und gelten somit als berichtspflichtige Segmente. Deren gemeinsamer Anteil am Konzernumsatz beträgt jedoch lediglich 70 %; dieser Anteil liegt somit unter der o. g. 75 %-Grenze. Der Konzern muss deshalb zusätzliche operative Segmente als berichtspflichtige Segmente identifizieren. Der Konzern kommt zu dem Schluss, dass die Chancen und Risiken bei den Segmenten „Pflanzenschutzmittel“ und „Grundchemikalien“ weitgehend übereinstimmen und entscheidet, die beiden zu einem berichtspflichtigen Segment zusammenzufassen. Auf dieses zusammengefasste Segment (dessen Anteil am Konzernumsatz 18 % beträgt) sowie auf die Segmente „Verschreibungspflichtige Medikamente“ und „Verschreibungsfreie Medikamente“ entfallen nunmehr zusammen 88 % des Konzernumsatzes. Grundsätzlich sind die Schwellwerte bzw. Wesentlichkeitskriterien in jeder Berichtsperiode neu zu überprüfen. Sind für ein in der Vorperiode berichtspflichtiges Geschäftssegment die Kriterien des DRS 3.15 nicht mehr erfüllt, ist nach DRS 3.17 eine gesonderte Berichterstattung über dieses Segment in der laufenden Periode dennoch zulässig. Ursächlich für die temporäre Nichterfüllung der Kriterien der Berichtspflicht des jeweiligen Segments können konjunkturelle oder wechselkursbedingte Veränderungen sein. 2.5 Ausgewählte Einzelangaben Die Merkmale, die zur Abgrenzung der Segmente oder zu deren Zusammenfassung geführt haben, sind verbal zu beschreiben. Weitere Erläuterungspflichten bestehen gemäß DRS 3.25 f. für die berichtspflichtigen Segmente, wonach z. B. auf die vom Segment angebotenen Sach- und Dienstleistungen, die Tätigkeit bzw. die geographische Zusammensetzung einzugehen ist. Auch sind gemäß DRS 3.45 jene Grundsätze anzugeben, die der Bestimmung von Verrechnungspreisen zwischen den Segmenten dienen. Jährliche Überprüfung Qualitative Angaben XIV. Kapitel <?page no="361"?> Kurseinheit III „Spezielle Komponenten …“ des Moduls/ Kurses „Konzernrechnungslegung“ 344 Als quantitative Detailinformationen werden in DRS 3.31 je Segment folgende Sachverhalte gefordert: Umsatzerlöse des Segments (unterteilt in konzernexterne und intersegmentäre), Ergebnis des Segments sowie darin enthaltene Abschreibungen und andere nicht zahlungswirksame Ergebnisbestandteile, Ergebnisse aus Beteiligungen an assoziierten Unternehmen und Erträge aus sonstigen Beteiligungen, Vermögen und Beteiligungen des Segments, Investitionen des Segments in das langfristige Vermögen sowie Schulden des Segments. DRS 3 empfiehlt für die quantitativen Daten des Segmentberichts eine Darstellung als Matrix. 1 Die einzelnen Segmente sind anhand qualitativer und quantitativer Informationen zu beschreiben. Die Daten der Segmentberichterstattung sind gemäß DRS 3.19 entsprechend den Ansatz- und Bewertungsmethoden des zugrundeliegenden Konzernabschlusses zu ermitteln. Die Daten des Segmentberichts müssen also mit denen des übrigen Konzernabschlusses übereinstimmen. Sofern in den jeweiligen Summen der Detailinformationen, z. B. hinsichtlich der Segmentumsatzerlöse und der Segmentergebnisse, intersegmentäre Komponenten enthalten sind, muss eine entsprechende Überleitungsrechnung erfolgen, damit die Informationen der Segmentberichterstattung mit denen in der Konzernbilanz bzw. der Konzern-GuV abgestimmt werden können. Beispiele zu Überleitungsrechnungen finden sich in DRS 3. 2 _________________________________________________ 1 Siehe für ein Muster z. B. VON W YSOCKI / W OHLGEMUTH / B RÖSEL , Konzernrechnungslegung, 5. Aufl., Konstanz, München 2014, S. 449, oder eine andere ausgewählte Quelle. 2 Siehe auch VON W YSOCKI / W OHLGEMUTH / B RÖSEL , Konzernrechnungslegung, 5. Aufl., Konstanz, München 2014, S. 450, oder eine andere ausgewählte Quelle. Quantitative Angaben Überleitungsrechnung <?page no="362"?> XIV. Kapitel: Weitere Komponenten der Konzernrechnungslegung 345 2.6 Besonderheiten nach IFRS Nach IFRS 8.2 ist die Aufstellung eines Segmentberichts („segment report“) für Unternehmen, die Eigen- oder Fremdkapitalinstrumente an einem öffentlichen Markt handeln oder ihren Abschluss einer Regulierungsbehörde, wie z. B. einer Wertpapieraufsichtsbehörde, für die Emission beliebiger Kategorien von Instrumenten an einem öffentlichen Markt vorlegen, verpflichtend. Dies gilt sowohl für bilanzierende Einzelunternehmen als auch für das den Konzernabschluss aufstellende Mutterunternehmen. Liegt hingegen keine Kapitalmarktorientierung vor, besteht auch nach IFRS keine Pflicht zur Erstellung eines Segmentberichts. Im Unterschied zur (freiwilligen) Segmentberichterstattung in HGB-Abschlüssen stellt der Segmentbericht nach IFRS keinen selbständigen Abschlussbestandteil dar, sondern ist - zumindest theoretisch - ein Bestandteil des Anhangs. Die Regelungen des IFRS 8 sind grundsätzlich mit denen des DRS 3 vergleichbar. Da bei der Entwicklung von DRS 3 nicht auf IFRS 8, sondern u. a. auf die Vorgängerversion des IFRS 8, den IAS 14, abgestellt wurde, ergeben sich jedoch im Detail Unterschiede. Auch nach IFRS hat die Segmentberichterstattung aus dem Blickwinkel der Konzernleitung zu erfolgen. Diesbezüglich wird vom management approach gesprochen. Bei der Segmentberichterstattung nach IFRS kann direkt auf die Daten des internen Berichtswesens zurückgegriffen werden. Insofern fokussiert der „management approach“ nicht lediglich auf die ‚Auswahl‘ der Segmente, sondern auch auf die zur Verfügung gestellten Daten. Erfüllt ein Unternehmensbestandteil die im Folgenden aufgeführten Kriterien kumulativ, ist dieser nach IFRS 8 als Geschäftssegment aufzufassen: Es werden Geschäftstätigkeiten betrieben, mit denen Umsatzerlöse erwirtschaftet werden und/ oder die zu Aufwendungen führen, wobei es nicht relevant ist, ob diese konzernex- oder -intern sind. Die Betriebsergebnisse werden von Entscheidungsträgern hinsichtlich der Ertragskraft und der Ressourcenverteilung regelmäßig beurteilt und kontrolliert. Es liegen separate Finanzinformationen vor. Dies gilt auch für Bereiche, mit denen erst zukünftig Umsatzerlöse generiert werden sollen. IFRS 8.8 sieht in der Abgrenzung von Segmenten auf Basis dieser Kriterien jedoch nicht die einzige mögliche Vorgehensweise. In Abhängigkeit vom berichterstattenden Konzern können andere Kriterien relevant sein (z. B. das Vorhandensein von Führungskräften in einzelnen Bereichen). Anwendungsbereich Normen und Ansatz Identifikation der Segmente XIV. Kapitel <?page no="363"?> Kurseinheit III „Spezielle Komponenten …“ des Moduls/ Kurses „Konzernrechnungslegung“ 346 Auch die IFRS unterscheiden zwischen identifizierten und berichtspflichtigen Geschäftsbereichen. Eine Zusammenfassung von identifizierten Geschäftsbereichen ist nach IFRS 8.12 möglich, sofern diese im Hinblick auf gewisse Aspekte (z. B. Art der Produkte und Dienstleistungen, Art der Produktionsprozesse) vergleichbar sind. Die Berichtspflicht resultiert bei Überschreitung der Schwellwerte des IFRS 8.13, die denen des DRS 3.15 entsprechen. Ebenfalls sind nach IFRS 8.15 weitere Segmente zu bestimmen, wenn die operativen Segmente, über die im Detail zu berichten ist, 75 % der konsolidierten Umsatzerlöse nicht überschreiten. Auch die Angabepflichten je Segment ähneln weitgehend denen des DRS 3. Ein wesentlicher Unterschied besteht jedoch insofern, als keine Kongruenz zwischen den um konzerninterne Beziehungen bereinigten Detailinformationen auf Segmentebene und den aggregierten Informationen auf Konzernebene bestehen muss, denn der „management approach“ ermöglicht nach IFRS einen Rückgriff auf die Daten der internen Berichterstattung. Im Rahmen der nach IFRS 8.28 geforderten Überleitungsrechnung sind somit nicht nur die konzerninternen Beziehungen herauszurechnen, sondern auch Differenzen anzugeben, die auf divergierenden Ansatz- oder Bewertungsmethoden basieren. Die Differenzen müssen bei Entscheidungsrelevanz erläutert werden. Berichtspflichtige Segmente Einzelangaben <?page no="364"?> Ausgewählte Wiederholungs- und Vertiefungsaufgaben zur Kurseinheit III 347 Ausgewählte Wiederholungs- und Vertiefungsaufgaben zur Kurseinheit III 1. Nennen und erläutern Sie die Funktionen, die ein Konzernanhang nach HGB zu erfüllen hat! Inwiefern ist der Einheitsgrundsatz bei der Erstellung des Konzernanhangs zu berücksichtigen? 2. In welche Teilberichte lässt sich der Konzernlagebericht nach HGB und nach IFRS beispielsweise gliedern? 3. Folgende Daten einer Konzern-GuV sind gegeben: Umsatzerlöse 5.000 GE Sonstige betriebliche Erträge 1.200 GE Materialaufwand 1.500 GE Personalaufwand 1.000 GE davon Lohn- und Gehaltszahlungen 800 GE davon Zuführungen zu Pensionsrückstellungen 200 GE Abschreibungen 700 GE Jahresüberschuss 3.000 GE Welchem/ n Teilbereich(en) in der Kapitalflussrechnung sind die einzelnen Positionen zuzuordnen? Bestimmen Sie die Höhe des/ der Cashflows aus der laufenden Geschäftstätigkeit! Gehen Sie dabei davon aus, dass keine weiteren Sachverhalte zu berücksichtigen sind! 4. Erläutern Sie die Vorgehensweise bei der Abgrenzung von Segmenten hinsichtlich der Segmentberichterstattung! Nennen und systematisieren Sie hierbei mögliche Abgrenzungsmerkmale! Wiederholungsaufgaben zur Kurseinheit III <?page no="366"?> Lösungsvorschläge zu den Aufgaben der Kurseinheiten Lösungsvorschläge zu den Aufgaben der Kurseinheit I Lösungsvorschläge zu den Aufgaben des I. Kapitels Lösung zur Aufgabe 1 Das Organigramm lässt sich wie folgt darstellen: Die Mehr AG ist Mutterunternehmen, weil sie die Mehrheit der Stimmrechte an der Abhängig AG hält und deshalb i. S. d. § 290 Abs. 1 HGB einen beherrschenden Einfluss auf diese Gesellschaft ausübt. Wer Anteilseigner des Mutterunternehmens ist, kann aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes nicht beurteilt werden. Lösung zur Aufgabe 2 Wird das Aktivierungswahlrecht i. S. e. Aktivierung genutzt, 1 führt dies in der entsprechenden Periode zu einem höheren Ausweis des Vermögens und einem geringeren Aufwand sowie - korrespondierend - zu einem höheren Jahresüberschuss. 1 Siehe hierzu ausführlich S CHILDBACH / S TOBBE / B RÖSEL , Der handelsrechtliche Jahresabschluss, 10. Aufl., Sternenfels 2013, S. 202 ff. Mehr AG Abhängig AG Minder AG 90 % 10 % Aufwendungen Erträge Jahresüberschuss Wahlrechtsausübung: keine Aktivierung Wahlrechtsausübung: Aktivierung Lösungen zu den Aufgaben der Kurseinheit I <?page no="367"?> 350 Lösungsvorschläge zu den Aufgaben der Kurseinheit I Da der Konzernabschluss i. S. e. primären Informationsinstruments als Basis für Investitions- und Kreditvergabeentscheidungen dient, wird die Konzernleitung bestrebt sein, die sog. Vermögens-, Finanz- und Ertragslage (VFE-Lage) möglichst positiv darzustellen, um so z. B. die risikoabhängigen Kreditkonditionen (Zinssätze, Höhe der Kreditlinien etc.) zu ihren Gunsten zu beeinflussen. 1 Aus diesem Grund wird das Aktivierungswahlrecht des § 248 Abs. 2 Satz 1 HGB vermutlich im Konzernabschluss zugunsten einer Aktivierung ausgeübt. Im handelsrechtlichen Einzelabschluss würde - weil steuerrechtlich ein Aktivierungsverbot besteht - eine Aktivierung dazu führen, dass passive latente Steuern zu bilden sind. 2 Dies führt zu einem zusätzlichen Buchungsaufwand. 3 Die Unternehmensleitung könnte bestrebt sein, diesen zusätzlichen Buchungsaufwand zu vermeiden - zumal im Hinblick auf den sich mit einer Aktivierung ergebenden höheren Jahresüberschuss die Ausschüttungssperre des § 268 Abs. 8 HGB zu beachten ist. 4 Im handelsrechtlichen Einzelabschluss wird folglich dann das Aktivierungswahlrecht des § 248 Abs. 2 Satz 1 HGB zugunsten der Nichtaktivierung ausgeübt. Lösung zur Aufgabe 3 Zur Bewertung im Konzernabschluss sind gemäß § 308 Abs. 1 HGB diejenigen Methoden anwendbar, die nach dem Recht des Mutterunternehmens zulässig sind. Da es sich in vorliegendem Sachverhalt um ein deutsches Mutterunternehmen handelt, ist die Ausübung des Bewertungswahlrechts des § 255 Abs. 3 Satz 2 HGB im Konzernabschluss grundsätzlich zulässig. Die Tatsache, dass die Fremdkapitalzinsen im Einzelabschluss des Mutterunternehmens nicht als Herstellungskosten aktiviert werden, steht der Ausnutzung des Wahlrechts zur Einbeziehung der Fremdkapitalzinsen in die Herstellungskosten auf Ebene des Konzerns nicht im Wege. Ausschlaggebend ist vielmehr, welche Bewertungsmethoden das Mutterunternehmen entsprechend seines Rechtsrahmens für die Erstellung des Konzernabschlusses vorgibt. Diese Vorgaben sind konzerneinheitlich anzuwenden. Lösung zur Aufgabe 4 Die Einheitlichkeit der Bewertung i. S. d. § 308 HGB bei vergleichbaren Sachverhalten umfasst nicht nur die einheitliche Anwendung einer Methode, sondern auch die Verwendung gleicher Rechengrößen. Bei der Festlegung der planmäßigen Abschreibungen ist somit bei vergleichbaren Sachverhalten von derselben Nutzungsdauer auszugehen. Im vorliegenden Fall sind die in Rede stehenden Solaranlagen artgleich; es könnten somit vergleichbare Sachverhalte vorliegen. Jedoch sind bei der Beantwortung der Frage, ob vergleichbare Sachverhalte vorliegen, die unternehmens- und länderspezifischen sowie sonstigen Gegebenheiten in geeigneter Weise zu berücksichtigen. 1 Versierte Bilanzanalysten werden die Aktivierung im Rahmen der Bilanzanalyse spätestens bei der Erstellung der sog. Strukturbilanz allerdings ohnehin rückgängig machen. Siehe hierzu ausführlich B RÖSEL , Bilanzanalyse, 16. Aufl., Berlin 2017, S. 117 ff., insb. S. 121. Wird eine solche Aktivierung als Ergebniskosmetik angesehen, kann dies das aktivierende Unternehmen in ein ‚schlechtes Licht‘ rücken, i. S. v.: ‚Dieser Konzern hat es nötig, seinen Gewinn auf solche Weise zu verbessern.‘ 2 Siehe hierzu ausführlich S CHILDBACH / S TOBBE / B RÖSEL , Der handelsrechtliche Jahresabschluss, 10. Aufl., Sternenfels 2013, S. 240 ff. und S. 398 ff. 3 Siehe hierzu M INDERMANN / B RÖSEL , Buchführung und Jahresabschlusserstellung nach HGB, Lehrbuch, 6. Aufl., Berlin 2017, S. 214 ff. 4 Siehe hierzu wiederum ausführlich S CHILDBACH / S TOBBE / B RÖSEL , Der handelsrechtliche Jahresabschluss, 10. Aufl., Sternenfels 2013, S. 226 ff. <?page no="368"?> Lösungsvorschläge zu den Aufgaben des I. Kapitels 351 Im Fall a) wird es sich um vergleichbare wertbestimmende Rahmenbedingungen handeln, weil insb. die klimatischen Gegebenheiten gleich sind. Abweichende Nutzungsdauern sind somit nicht zulässig. Im Fall b) wird durch die signifikanten klimatischen Unterschiede allerdings eine sachliche Begründung für unterschiedliche Nutzungsdauern bei grundsätzlich vergleichbaren Sachverhalten geliefert. Die Wahl einer abweichenden Nutzungsdauer ist somit zulässig. Lösung zur Aufgabe 5 Ausweiswahlrechte müssen im Konzern einheitlich ausgeübt werden. Bestimmend ist hierbei nicht die Ausübung im Einzelabschluss des Mutterunternehmens, sondern die Vorgabe für den Konzernabschluss. Lösung zur Aufgabe 6 Als Konzernabschlussstichtag gilt nach § 299 Abs. 1 HGB der Stichtag des Jahresabschlusses des Mutterunternehmens, hier also der 30.06. Da der Abschlussstichtag des Tochterunternehmens (TU) A einen Monat vor dem Konzernabschlussstichtag liegt, ist kein Zwischenabschluss erforderlich. Stattdessen sind im Zeitraum zwischen dem 31.05. und dem 30.06. zu verzeichnende Vorgänge von besonderer Bedeutung entweder direkt in der Konzernbilanz bzw. in der Konzern-GuV zu berücksichtigen oder im Anhang anzugeben. Der Abschlussstichtag von TU B liegt vier Monate vom Konzernabschlussstichtag entfernt, allerdings nach (und nicht vor) dem Stichtag des Konzernabschlusses. Aus der Perspektive ‚Nach dem Konzernabschlussstichtag ist wiederum vor dem Konzernabschlussstichtag! ‘ liegt der Stichtag des TU B somit acht Monate (und somit mehr als drei Monate) vor dem 30.06., was einen Zwischenabschluss notwendig macht. Der Abschlussstichtag des TU C entspricht dem Konzernabschlussstichtag, so dass keine Stichtagsabweichung gegeben ist. Ein Zwischenabschluss ist dementsprechend nicht zu erstellen. Lösung zur Aufgabe 7 Als Konzernabschlussstichtag gilt nach § 299 Abs. 1 HGB der Stichtag des Jahresabschluss des Mutterunternehmens, hier also der 31.12. Da der Abschlussstichtag des TU A neun Monate vor dem Konzernabschlussstichtag liegt, ist die Aufstellung eines Zwischenabschlusses erforderlich. Es handelt sich hierbei somit um Fall 1. Der Abschlussstichtag des TU B liegt hingegen ‚nur‘ zwei Monate vor dem Konzernabschlussstichtag. Folglich ist kein Zwischenabschluss erforderlich. Stattdessen sind die im Zeitraum zwischen dem 31.10. und dem 31.12. zu verzeichnenden Vorgänge von besonderer Bedeutung entweder direkt in der Konzernbilanz bzw. Konzern-GuV zu berücksichtigen (Fall 2a) oder im Anhang anzugeben (Fall 2b). Der Abschlussstichtag des TU C entspricht dem Konzernabschlussstichtag, so dass keine Stichtagsabweichung gegeben ist und kein Zwischenabschluss zu erstellen ist. Lösungen zu den Aufgaben der Kurseinheit I <?page no="369"?> 352 Lösungsvorschläge zu den Aufgaben der Kurseinheit I Lösung zur Aufgabe 8 Als Abschlussstichtag des Konzerns gilt nach IFRS 10.B92 der Abschlussstichtag des Mutterunternehmens, also hier der 31.12. Haben die Tochterunternehmen abweichende Einzelabschlussstichtage, müssen sie in diesem Fall nach IFRS 10.B92 jeweils auf den 31.12. Zwischenabschlüsse aufstellen - sofern dies nicht ‚undurchführbar‘ ist. Sofern eine solche ‚Undurchführbarkeit‘ belegt wird, kann nach IFRS 10.B93 für das TU A (Stichtag 31.03.) auf einen Zwischenabschluss verzichtet werden. In einem solchen Fall sind Anpassungen für bedeutende Geschäftsvorfälle und andere Ereignisse vorzunehmen. Für TU B ist hingegen ein Zwischenabschluss erforderlich, weil der Stichtag (29.09.) außerhalb der Dreimonatsfrist liegt. Die ‚Undurchführbarkeit‘ darf in einem solchen Fall nicht als Ausnahme gelten. <?page no="370"?> Lösungsvorschläge zu den Aufgaben des II. Kapitels 353 Lösungsvorschläge zu den Aufgaben des II. Kapitels Lösung zur Aufgabe 9 Die Urlaubsfabrik AG kann aufgrund des Stimmrechtsanteils an der Surf AG auf dieses Unternehmen einen beherrschenden Einfluss gemäß § 290 Abs. 1 HGB ausüben. Es liegt somit ein Mutter-Tochter-Verhältnis vor. Die Ski AG ist in dieser Konstellation jedoch kein Tochterunternehmen, denn bei 25 % der Stimmrechte ist nicht von der Möglichkeit der Beherrschung auszugehen. Lösung zur Aufgabe 10 Von allen Stimmrechten (100 %) an der Sonnen AG sind sowohl diejenigen abzuziehen, welche die Sonnen AG als eigene Anteile hält (10 %), als auch diejenigen, die von der Schatten GmbH an der Sonnen AG gehalten werden (40 %). Schließlich ist die Sonnen AG das Mutterunternehmen der Schatten GmbH und kann somit ebenso über die von der Schatten GmbH gehaltenen Anteile am eigenen Unternehmen (Sonnen AG) verfügen bzw. über die Verfügung bestimmen (beherrschen). Von der Gesamtzahl der Anteile an der Sonnen AG sind also lediglich 50 % (= 10 Mio. - 1 Mio. - 4 Mio.) der Anteile (= Stimmrechte) ‚vakant‘. Der Stimmrechtsanteil der einzelnen Gesellschaften bestimmt sich nun aus dem Verhältnis der Stimmrechte, die ein Unternehmen am ‚vakanten‘ Teil der Stimmrechte ausüben kann: Urlaubsfabrik AG: 30 % an 50 % 60 %, Palmen GmbH: 20 % an 50 % 40 %. Zwischen der Urlaubsfabrik AG und der Sonnen AG liegt dementsprechend ein (zusätzliches) Mutter- Tochter-Verhältnis vor. Lösung zur Aufgabe 11 Es handelt sich bei der Leasingobjektgesellschaft mbH um eine Zweckgesellschaft i. S. d. § 290 Abs. 2 Nr. 4 HGB. Da die Überlassung der Flugzeuge auf Basis langfristiger Leasingverträge an die Urlaubsfabrik AG der ausschließliche Zweck der GmbH ist, dient deren Geschäftstätigkeit einem eng begrenzten und genau definierten Ziel. Durch die Haftung für den Kredit trägt die Urlaubsfabrik AG die Mehrheit der wirtschaftlichen Risiken aus der Geschäftstätigkeit der Leasingobjektgesellschaft mbH. Urlaubsfabrik AG Surf AG Ski AG 60 % 25 % Urlaubsfabrik AG Sonnen AG Palmen GmbH 30 % 20 % Schatten GmbH 40 % 10 % 100 % Lösungen zu den Aufgaben der Kurseinheit I <?page no="371"?> 354 Lösungsvorschläge zu den Aufgaben der Kurseinheit I Die Chance der Leasinggesellschaft besteht mit Blick auf den vorliegenden Sachverhalt in der Erwirtschaftung von Gewinnen, auch wenn diese marginal ausfallen dürften. Das Gesamtkonstrukt ist darauf abgestellt, dass die Urlaubsfabrik AG ihre Eigenkapitalquote sowie ihre Steuerbelastung im Vergleich zum Kauf von Flugzeugen verbessert. Lösung zur Aufgabe 12 Da die Grönland AG Tochtergesellschaft der Urlaubsfabrik AG ist, sind der Urlaubsfabrik AG auch die von dieser Gesellschaft gehaltenen Stimmrechte (in voller Höhe) zuzuordnen. Die Urlaubsfabrik AG verfügt somit insgesamt über 60 % der Stimmrechte an der Alaska GmbH (25 % unmittelbar und 35 % mittelbar). Dass die Grönland AG nicht konsolidiert wird, ist für die Zurechnung der Rechte unerheblich. Lösung zur Aufgabe 13 Nach dem Wortlaut des § 291 Abs. 2 Nr. 2 HGB ist es erforderlich, dass das ausländische Mutterunternehmen (im EUbzw. EWR-Ausland) seinen befreienden Konzernabschluss nach dem dortigen Recht oder im Einklang mit den in § 315e Abs. 1 HGB genannten internationalen Rechnungslegungsstandards erstellt. Eine unmittelbare Aufstellung des Konzernabschlusses nach den HGB-Vorschriften hätte so jedoch keine befreiende Wirkung. Diese Regelung ist insofern unbefriedigend, als ein nach deutschem Recht erstellter befreiender Konzernabschluss für die deutschen Informationsinteressenten aussagekräftiger wäre. Bei Mutterunternehmen im EU-Ausland (bzw. in einem anderen Vertragsstaat des EWR- Abkommens) ist es möglich, dass das dortige Landesrecht trotz der beabsichtigten Vereinheitlichung zwar mit der 7. EG-Richtlinie (bzw. der Richtlinie 2013/ 34/ EU), nicht jedoch mit dem HGB übereinstimmt. Abweichungen zwischen ausländischem Recht und HGB können sich z. B. durch die unterschiedliche Inanspruchnahme von Wahlrechten bei der Umsetzung der 7. EG-Richtlinie (bzw. der Richtlinie 2013/ 34/ EU) in nationales Recht ergeben. Dies ist (bzw. wäre) dann jedoch für die befreiende Wirkung des Konzernabschlusses unbeachtlich. Lösung zur Aufgabe 14 Da die Größenkriterien im Geschäftsjahr 01 nun an zwei aufeinanderfolgenden Stichtagen (00 und 01) überschritten wurden, besteht eine Aufstellungspflicht für den Konzernabschluss. Im Geschäftsjahr 02 bleibt es - aufgrund der fortgesetzten Überschreitung der Größenkriterien - bei der Pflicht zur Aufstellung. Auch im Geschäftsjahr 03 besteht die Aufstellungspflicht weiterhin, weil aus einer erstmaligen Unterschreitung der Größenkriterien keine Befreiung resultiert. Im Geschäftsjahr 04 werden die Größenkriterien allerdings zum zweiten Mal in Folge unterschritten, so dass die Befreiungsmöglichkeit besteht. Lösung zur Aufgabe 15 Die Größenkriterien wurden im Geschäftsjahr 00 unterschritten, und das Mutterunternehmen war in diesem Geschäftsjahr gemäß § 293 Abs. 1 bzw. Abs. 4 HGB von der Konzernrechnungslegungspflicht befreit. <?page no="372"?> Lösungsvorschläge zu den Aufgaben des II. Kapitels 355 Im Geschäftsjahr 01 führt die erstmalige Überschreitung von zwei der Kriterien nicht zu einer Konzernrechnungslegungspflicht. Da im Geschäftsjahr 02 lediglich ein Kriterium überschritten wurde, ergibt sich keine Konzernrechnungslegungspflicht. Im Geschäftsjahr 03 gilt dasselbe wie im Geschäftsjahr 01. Im Geschäftsjahr 04 ergibt sich das erste Mal eine Überschreitung an zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren (nämlich in 03 und in 04). Daher entfällt hier die Befreiungsmöglichkeit des § 293 HGB. Jahre 00 01 02 03 04 Bilanzsumme - - - - Umsatzerlöse + + + + Arbeitnehmerzahl + - + + zwei überschrittene Kriterien p. a. nein ja nein ja ja Befreiungsmöglichkeit ja ja ja ja nein Lösung zur Aufgabe 16 Die Kriterien wurden im Geschäftsjahr 00 unterschritten, und das Mutterunternehmen war für das Geschäftsjahr 00 gemäß § 293 Abs. 1 bzw. Abs. 4 HGB von der Konzernrechnungslegungspflicht befreit. Im Geschäftsjahr 01 führt die erstmalige Überschreitung von zwei der Kriterien sowohl nach der Bruttoals auch nach der Nettomethode nicht zu einer Konzernrechnungslegungspflicht. Während im Geschäftsjahr 02 nach der Bruttomethode lediglich ein Kriterium überschritten wurde, ergibt sich nach der Nettomethode erneut eine Überschreitung von zwei Kriterien. Entscheidend ist jedoch, dass nach irgendeiner Methode (brutto oder netto), die Überschreitung zweier Kriterien nicht erfolgt, um sich auf die Befreiungsvorschrift zu ‚berufen‘. Somit kann sich der Konzern darauf berufen, dass er zumindest mit der Bruttomethode in diesem Geschäftsjahr die Kriterien nicht überschreitet und somit eine Befreiungsmöglichkeit besteht. Im Geschäftsjahr 03 werden sowohl nach der Bruttoals auch nach der Nettomethode die Kriterien überschritten. Da sich der Konzern jedoch darauf berufen kann, im Vorjahr mit der Bruttomethode die Kriterien nicht überschritten zu haben, ist aufgrund der erstmaligen „Doppelüberschreitung“ der Rückgriff auf die Befreiungsmöglichkeit noch möglich. Auch im Geschäftsjahr 04 werden sowohl nach der Bruttoals auch nach der Nettomethode die Kriterien überschritten. Da dies zum zweiten Mal nacheinander erfolgt, entfällt hier die Befreiungsmöglichkeit des § 293 HGB. Jahre 00 01 02 03 04 brutto netto brutto netto brutto netto brutto netto Bilanzsumme + + - + + + - - Umsatzerlöse + + + + + + + + Arbeitnehmerzahl - - - - + + + + zwei überschrittene Kriterien p. a. nein ja ja nein ja ja ja ja ja Befreiungsmöglichkeit ja ja ja ja nein Lösungen zu den Aufgaben der Kurseinheit I <?page no="373"?> 356 Lösungsvorschläge zu den Aufgaben der Kurseinheit I Lösung zur Aufgabe 17 Dieses Konsolidierungswahlrecht ist eine Konkretisierung des Grundsatzes der Wesentlichkeit. Das Wahlrecht widerspricht jedoch dem Konzept der Beherrschungsmöglichkeit sowie dem Prinzip der Vollständigkeit des Konzernabschlusses. Lösung zur Aufgabe 18 Werden Anteile eines Tochterunternehmens ausschließlich zum Zwecke der Weiterveräußerung gehalten, braucht ein solches Unternehmen gemäß § 296 Abs. 1 Nr. 3 HGB nicht in den Konzernabschluss einbezogen werden. Hierzu sind jedoch folgende Voraussetzungen zu erfüllen: Die Weiterveräußerungsabsicht muss bereits bei Erwerb der Anteile des Tochterunternehmens bestehen. Auf Tochterunternehmen, die bereits in den Konzernabschluss einbezogen wurden, ist § 296 Abs. 1 Nr. 3 HGB deshalb nicht anwendbar. Zudem muss eine Weiterveräußerung an konzernexterne Dritte beabsichtigt sein; eine Veräußerung der Anteile an ein anderes Tochterunternehmen erfüllt den Befreiungstatbestand also nicht. Werden diese Voraussetzung für Unternehmen B als erfüllt angenommen, braucht dieses nicht in den Konzernabschluss einbezogen werden. Gemäß § 296 Abs. 1 Nr. 2 HGB besteht ein Wahlrecht für die Einbeziehung eines Tochterunternehmens in den Konzernabschluss, wenn die für die Aufstellung erforderlichen Angaben nicht ohne unverhältnismäßig hohe Kosten oder nicht ohne Verzögerungen zu beschaffen sind. Gravierende technische Probleme, wie bei der Beschaffung der Daten von Unternehmen C, fallen hierunter. § 296 Abs. 2 HGB sieht schließlich ein Einbeziehungswahlrecht für Tochterunternehmen vor, wenn dieses für die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der VFE-Lage des Konzerns von untergeordneter Bedeutung ist. Dies ist bei Unternehmen D gegeben. Da bzgl. der Tochterunternehmen ein Einbeziehungswahlrecht vorliegt, müssen die betroffenen Unternehmen nicht auf dem Wege der sog. Vollkonsolidierung in den Konzernabschluss einbezogen werden. Ein Mutterunternehmen ist nach § 290 Abs. 5 HGB von der Konzernrechnungslegungspflicht befreit, wenn es - wie hier - nur Tochterunternehmen hat, welche nach § 296 HGB nicht in den Konzernabschluss einbezogen werden müssen. <?page no="374"?> Lösungsvorschläge zu den Wiederholungs- und Vertiefungsaufgaben zur Kurseinheit I 357 Lösungsvorschläge zu den Wiederholungs- und Vertiefungsaufgaben zur Kurseinheit I 1. Die Aussage ist falsch. Die Einheitlichkeit der Bewertung umfasst bei gleichen Sachverhalten die einheitliche Anwendung einer Methode. Bei der Bewertung innerhalb eines Bilanzpostens kann jedoch der Rückgriff auf verschiedene Methoden notwendig sein, soweit sich die zu bewertenden Objekte, deren Nutzung oder die Bedingungen, unter denen diese genutzt werden, nicht ähneln. 2. Die Aussage ist falsch. Nach § 319 Abs. 1 HGB kann jeder Wirtschaftsprüfer bzw. jede Wirtschaftsprüfungsgesellschaft von den Gesellschaftern des Mutterunternehmens zum Abschlussprüfer des Konzernabschlusses gewählt werden, der nicht von den in § 319 Abs. 2 bis 4 HGB genannten Ausschlussgründe betroffen ist. 3. Die Aussage ist falsch. Die Anzahl der Kapitalanteile allein ist für das Bestehen der Möglichkeit der Beherrschung ohne Bedeutung. Von Relevanz sind stattdessen die Stimmrechtsmehrheit (§ 290 Abs. 2 Nr. 1 HGB), das Organbestellungsrecht (§ 290 Abs. 2 Nr. 2 HGB), ein Beherrschungsvertrag oder Satzungsbestimmungen (§ 290 Abs. 2 Nr. 3 HGB) sowie das Tragen der Mehrheit der Chancen und Risiken eines anderen Unternehmens bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise (§ 290 Abs. 2 Nr. 4 HGB). 4. Die Aussage ist falsch. Nur inländische (Mutter-)Unternehmen können vom deutschen Gesetzgeber zur Aufstellung eines Konzernabschlusses und Konzernlageberichts verpflichtet werden. 5. Die Aussage ist falsch. Zweckgesellschaften müssen gemäß § 296 Abs. 1 Nr. 3 HGB nicht in den Konzernabschluss einbezogen werden, wenn diese Teil des Konsolidierungskreises eines erworbenen Tochterunternehmens sind, welches (einschließlich der Zweckgesellschaft) weiterveräußert werden soll. Auch besteht nach DRS 19.106 ein Wahlrecht zur Einbeziehung, wenn die Zweckgesellschaft von untergeordneter Bedeutung ist. 6. Die Aussage ist falsch. Bedeutend für die Pflicht zur Aufstellung des Konzernabschlusses ist zunächst die Möglichkeit der Beherrschung. Diese ist im Hinblick auf das Recht zur Bestellung des Aufsichtsorgans eines anderen Unternehmens lediglich dann gegeben, wenn dieses Organ über finanz- und geschäftspolitische Entscheidungskompetenz verfügt. Zudem muss das potentielle Mutterunternehmen Gesellschafter des potentiellen Tochterunternehmens sein. Darüber hinaus kann von der Aufstellung eines Konzernabschlusses abgesehen werden, wenn eine der Befreiungsvorschriften des § 290 Abs. 5 HGB (Befreiung mangels konsolidierungspflichtiger Tochterunternehmen) oder des § 293 HGB (größenabhängige Befreiung) greift. Lösungen zu den Aufgaben der Kurseinheit I <?page no="376"?> Lösungsvorschläge zu den Aufgaben der Kurseinheit II Lösungsvorschläge zu den Aufgaben des III. Kapitels Lösung zur Aufgabe 1 Das Bankguthaben reduziert sich um den Anschaffungspreis und die Anschaffungsnebenkosten: 4.200 EUR (= 4.000 EUR + 200 EUR). Die Nennwerte der eigenen Anteile sind in der Konzernbilanz offen von dem Posten „Gezeichnetes Kapital“ abzusetzen (4.500 EUR). Da der Anschaffungspreis der eigenen Anteile niedriger ist als der Nennwert, erhöhen sich die frei verfügbaren Rücklagen entsprechend um 500 EUR (= 4.500 EUR - 4.000 EUR). Die Anschaffungsnebenkosten vermindern das Jahresergebnis schließlich um 200 EUR. Lösung zur Aufgabe 2 Im Vergleich zur Aufgabe 1 ergeben sich die folgenden Unterschiede: Die Nennwerte der eigenen Anteile sind in der Konzernbilanz offen von dem Posten „Gezeichnetes Kapital“ abzusetzen, jedoch mit dem Wert von 2.000 EUR. Da der Anschaffungspreis der eigenen Anteile niedriger ist als der Nennwert, vermindern sich die frei verfügbaren Rücklagen entsprechend um 2.000 EUR (= 4.000 EUR - 2.000 EUR). Die Anschaffungsnebenkosten vermindern das Jahresergebnis schließlich um 200 EUR. Konzernbilanz der Urlaubsfabrik AG in GE nach Erwerb Passiva Gezeichnetes Kapital 40.000 ./ . Eigene Anteile 4.500 35.500 Kapitalrücklage 25.000 Gewinnrücklage 10.500 Jahresergebnis 4.800 … Aktiva … Bank 75.800 … Konzernbilanz der Urlaubsfabrik AG in GE nach Erwerb Passiva Gezeichnetes Kapital 40.000 ./ . Eigene Anteile 2.000 38.000 Kapitalrücklage 25.000 Gewinnrücklage 8.000 Jahresergebnis 4.800 … Aktiva … Bank 75.800 … Lösungen zu den Aufgaben der Kurseinheit II <?page no="377"?> 360 Lösungsvorschläge zu den Aufgaben der Kurseinheit II Lösung zur Aufgabe 3 Gemäß § 272 Abs. 1a HGB sind eigene Anteile, die von einem Tochterunternehmen gehalten werden, vom Eigenkapital des (Tochter-)Unternehmens bei der Ermittlung der Beteiligungsquote abzuziehen. Die bereinigte Beteiligungsquote des Mutterunternehmens beträgt ca. 86 % und ermittelt sich wie folgt: Lösung zur Aufgabe 4 Im Jahr 03 ist zum ersten Mal ein Konzernabschluss aufzustellen. Hierbei sind die Wertansätze des in Rede stehenden Bilanzstichtages zugrunde zu legen. Somit erfolgt die Konsolidierung mit einem Wertansatz von 13,8 Mio. EUR. Hierfür kann sich auf § 301 Abs. 2 Sätze 3 und 4 HGB berufen werden, in welchen geregelt ist, dass, wenn ein Mutterunternehmen erstmalig zur Konzernabschlussaufstellung verpflichtet ist oder wenn die Möglichkeit des Verzichts auf Einbeziehung eines Tochterunternehmens nach § 296 HGB nicht mehr in Anspruch genommen wird, für die Ermittlung des beizulegenden Zeitwertes jener Zeitpunkt maßgeblich ist, zu dem das Tochterunternehmen erstmals in den Konzernabschluss einbezogen wird. Darüber hinaus darf nach § 301 Abs. 2 Satz 5 HGB die Kapitalaufrechnung ausnahmsweise, statt zum Zeitpunkt der erstmaligen Einbeziehung, zum Zeitpunkt der Begründung des Mutter-/ Tochterverhältnisses vorgenommen werden (Rückausnahme). Der historische Wertansatz des konsolidierungspflichtigen Tochterunternehmens zum 31.12.01 i. H. v. 13,5 Mio. € ist damit ebenfalls zulässig. Nach DRS 23.15 darf nur für alle Tochterunternehmen einheitlich von der Rückausnahme Gebrauch gemacht werden, wenn und soweit für diese die notwendigen Informationen für eine Einbeziehung ab dem Erwerbszeitpunkt vorliegen. Ferner ist die Inanspruchnahme der Rückausnahme im Konzernanhang anzugeben und zu begründen. 100 % Beteiligungsquote des Mutterunternehmens (100 % - Quote der eigenen Anteile des Tochterunternehmens) . 100 % 60 % (100 % - 30 %) . <?page no="378"?> Lösungsvorschläge zu den Aufgaben des III. Kapitels 361 Lösung zur Aufgabe 5 Das neu bewertete Eigenkapital und der verbleibende Unterschiedsbetrag können wie folgt ermittelt werden: Lösung zur Aufgabe 6 In der Konzernbilanz ist die Sicht des erwerbenden Mutterunternehmens beim Ansatz der Vermögensgegenstände und Schulden des erworbenen Unternehmens maßgeblich. Somit gelten auch immaterielle Vermögenspositionen, für die bislang im Einzelabschluss des erworbenen Unternehmens aufgrund des § 248 Abs. 2 HGB ein Aktivierungsverbot bzw. -wahlrecht bestand, als entgeltlich erworben. Selbsterstellte immaterielle Vermögensgegenstände, die vor dem Erwerb der Beteiligung erstellt wurden, sind daher verpflichtend zu bilanzieren. Lösung zur Aufgabe 7 Besonders deutlich lässt sich dieser Fall am Beispiel bestimmter immaterieller Vermögensgegenstände veranschaulichen, die im Einzelabschluss gemäß § 248 Abs. 2 Satz 2 HGB nicht angesetzt werden dürfen, aber durch die der Erwerbsmethode zugrundeliegenden Fiktion Eingang in die Konzernbilanz finden. Eine ggf. für auf Einzelabschlussebene nicht aktivierte selbsterstellte Markenrechte erforderliche außerplanmäßige Abschreibung kann sich dementsprechend auch nur im Konzernabschluss niederschlagen. Weitere konzernspezifische Aufwandsbuchungen ergeben sich aus plan- und außerplanmäßigen Abschreibungen auf den im Konzernabschluss ausgewiesenen Geschäfts- oder Firmenwert. Sofern im Einzelabschluss eines einbezogenen Unternehmens eine außerplanmäßige Abschreibung auf einen Vermögensgegenstand vorgenommen wird, der in der Konzernbilanz mit einem von diesem abweichenden Wert geführt wird, kann auch daraus die Notwendigkeit erwachsen, den Abschreibungsbetrag im Konzernabschluss der Höhe nach anzupassen. Zwar stimmt der Wert, auf den der Vermögensgegenstand abgeschrieben wird, in beiden Fällen überein, allerdings unterscheiden sich die Ausgangswerte aufgrund der im Konzernabschluss aufgedeckten stillen Reserven oder Lasten, weshalb sich voneinander abweichende Abschreibungsbeträge ergeben. konsolidierungspflichtiges Eigenkapital des Tochterunternehmens (aus HB II) 750 = neu bewertetes Eigenkapital des Tochterunternehmens (aus HB III) 770 + stille Reserven + 100 = verbleibender Unterschiedsbetrag 280 Buchwert der Beteiligung am Tochterunternehmen 1.050 - neu bewertetes Eigenkapital des Tochterunternehmens (aus HB III) - 770 - stille Lasten - 80 Lösungen zu den Aufgaben der Kurseinheit II <?page no="379"?> 362 Lösungsvorschläge zu den Aufgaben der Kurseinheit II Lösung zur Aufgabe 8 Für eine Teilhabe der anderen Gesellschafter und damit für die Einbeziehung der genannten Unterschiedsbeträge in den als Anteil anderer Gesellschafter auszuweisenden Ausgleichsposten spricht die Einheitstheorie, aus der die Gleichbehandlung aller an den Konzernunternehmen beteiligten Gesellschafter abgeleitet werden kann. Dies gilt insb. vor dem Hintergrund, dass der Gesetzgeber außenstehende Gesellschafter explizit als Eigenkapitalgeber des Konzerns sieht und deren Anteile im Eigenkapital ausweisen lässt. Hingegen ist für eine Beschränkung des Ausweises der Anteile anderer Gesellschafter auf die Höhe des sich aus dem originären handelsrechtlichen Einzelabschluss des Tochterunternehmens ergebenden Eigenkapitals anzuführen, dass die anderen Gesellschafter nur Ansprüche gegen „ihre“ Gesellschaft, nicht jedoch gegen den Konzern geltend machen können und dass für die Bemessung dieser Ansprüche grundsätzlich nur der Einzelabschluss des relevanten Tochterunternehmens maßgebend ist. Lösung zur Aufgabe 9 Erstkonsolidierung: Die folgende Abbildung enthält die Einzelbilanz der Sportcoupé AG auf der Grundlage von beizulegenden Zeitwerten (HB III): Im Anschluss an die Neubewertung erfolgt die Aufrechnung des Beteiligungsbuchwertes mit dem neu bewerteten Eigenkapital des Tochterunternehmens. Hierzu wird zunächst das konsolidierungspflichtige Eigenkapital („Gezeichnetes Kapital“, „Rücklagen“ und „Jahresergebnis“) um die stillen Reserven erhöht, bevor es gegen den Beteiligungsbuchwert des Mutterunternehmens aufgerechnet wird: Stichtag: 31.12.01 Automobil AG Positionen A P Verschiedene Aktiva Anteile an verbundenen Unternehmen A P HB II HB II nach Umbewertung (HB III) Sportcoupé AG HB II Gezeichnetes Kapital Rücklagen Jahresergebnis Umbewertungsdifferenz Sonstige Passiva A P 4.800 1.200 1.000 500 300 4.200 4.080 700 300 80 3.000 6.000 6.000 4.080 4.080 Summe S H Stille Reserven (100 %) 100 100 100 100 4.180 700 300 80 100 3.000 4.180 4.180 konsolidierungspflichtiges Eigenkapital des Tochterunternehmens (aus HB II) 1.080 = neu bewertetes Eigenkapital des Tochterunternehmens (aus HB III) 1.180 + stille Reserven + 100 <?page no="380"?> Lösungsvorschläge zu den Aufgaben des III. Kapitels 363 Grundlage der Konsolidierung sind somit die Wertansätze (also die beizulegenden Zeitwerte) der Sportcoupé AG, wie sie sich aus der HB III, d. h. nach der Aufdeckung der stillen Reserven ergeben. Aus der Verrechnung des Beteiligungsbuchwertes mit dem neu bewerteten Eigenkapital der Sportcoupé AG resultiert schließlich folgender positiver Unterschiedsbetrag: Bei der Erstkonsolidierung ergibt sich die nachfolgend dargestellte vorläufige Konzernbilanz: Folgekonsolidierung: Die HB III des Tochterunternehmens ergibt sich aus der Übernahme der Wertansätze der HB II zum 31.12.02 unter Berücksichtigung der im Rahmen der Erstkonsolidierung (zum 31.12.01) identifizierten stillen Reserven: = verbleibender Unterschiedsbetrag 20 Buchwert der Beteiligung am Tochterunternehmen 1.200 - neu bewertetes Eigenkapital des Tochterunternehmens (aus HB III) - 1.180 Positionen A P Verschiedene Aktiva Anteile an verbundenen Unternehmen Geschäfts- oder Firmenwert HB II 4.800 1.200 4.180 HB III (vorläufige) Konzernbilanz Erstkonsolidierung: 31.12.01 Automobil AG Sportcoupé AG Kapitalkonsolidierung Gezeichnetes Kapital Rücklagen Jahresergebnis MU bzw. Konzern/ TU Umbewertungsdifferenz Sonstige Passiva 1.000 500 300 4.200 6.000 700 300 80 100 3.000 4.180 700 300 80 100 1.200 Summe Aufrechn. Bet./ EK 1.200 8.980 20 1.000 500 300 7.200 9.000 A P S H A P 20 6.000 4.180 1.200 9.000 Stichtag: 31.12.02 Automobil AG Positionen A P Verschiedene Aktiva Anteile an verbundenen Unternehmen A P HB II HB II nach Umbewertung (HB III) Sportcoupé AG HB II Gezeichnetes Kapital Rücklagen Jahresergebnis Umbewertungsdifferenz Sonstige Passiva A P Summe Anpassungen aus Erstkonsolidierung S H 5.000 1.200 1.000 800 250 4.150 5.120 700 340 70 4.010 6.200 6.200 5.120 5.120 100 100 100 100 5.220 700 340 70 100 4.010 5.220 5.220 Lösungen zu den Aufgaben der Kurseinheit II <?page no="381"?> 364 Lösungsvorschläge zu den Aufgaben der Kurseinheit II Im Hinblick auf die Folgekonsolidierung wird eine Abschreibungsdauer von fünf Jahren für die verschiedenen Aktiva unterstellt, so dass eine jährliche planmäßige Abschreibung i. H. v. 20 GE (= 100 GE / 5 Jahre) auf die stillen Reserven vorzunehmen ist. Die Abschreibungen auf den im Konzernabschluss ausgewiesenen Geschäfts- oder Firmenwert erfordern eine weitere Aufwandsbuchung. Unter Zugrundelegung einer Abschreibungsdauer von vier Jahren ergibt sich bei linearer Abschreibung ein jährlicher Aufwand i. H. v. 5 GE (= 20 GE / 4 Jahre). Zur Ermittlung des Konzernerfolgs ist die Summe der Ergebnisse der Konzernunternehmen (250 GE + 70 GE = 320 GE) um die aufwandswirksamen Konsolidierungsbuchungen i. H. v. 25 GE (= 20 GE + 5 GE) zu korrigieren. Im Rahmen der Folgekonsolidierung ergibt sich somit die nachfolgend dargestellte vorläufige Konzernbilanz: Lösung zur Aufgabe 10 Erstkonsolidierung: Die folgende Abbildung enthält die Einzelbilanz der Sportcoupé AG auf der Grundlage von beizulegenden Zeitwerten (HB III). Da das Mutterunternehmen zum Erwerb dieser 70%igen Beteiligung annahmegemäß ebenfalls 1.200 GE aufgebracht hat, stimmt die in der nachfolgenden Abbildung dargestellten Ausgangsdaten somit mit denen überein, welche bereits in der entsprechenden Abbildung der vorherigen Aufgabe aufgezeigt wurden. (vorläufige) Konzernbilanz Folgekonsolidierung: 31.12.02 Automobil AG Positionen A P Verschiedene Aktiva Anteile an verbundenen Unternehmen Geschäfts- oder Firmenwert Sportcoupé AG HB II 5.000 1.200 5.220 HB II nach Umbewertung (HB III) A P S H S H A P Kapitalkonsolidierung Gezeichnetes Kapital Rücklagen Jahresergebnis MU, TU, Konzern Umbewertungsdifferenz Sonstige Passiva 1.000 800 250 4.150 6.200 700 340 70 100 4.010 5.220 700 340 40 100 1.200 Summe Aufrechn. Bet./ EK erfolgswirksame Buchungen 1.200 20 5 25 25 10.200 15 1.000 800 255 8.160 10.215 20 6.200 5.220 1.200 10.215 25 Wiederholung der Konsolidierungsschritte der Vorjahre Buchung der Folgekonsolidierung <?page no="382"?> Lösungsvorschläge zu den Aufgaben des III. Kapitels 365 Wie im Fall einer 100%igen Beteiligung wird bei der Erstkonsolidierung zunächst die Neubewertung des Eigenkapitals des Tochterunternehmens durch Aufdeckung der gesamten stillen Reserven (und ggf. Lasten) vorgenommen. Dabei sind auch die auf Anteile anderer Gesellschafter entfallenden stillen Reserven (und ggf. Lasten) aufzudecken: Anschließend erfolgt die Aufrechnung des Beteiligungsbuchwertes mit dem auf die Beteiligungsquote entfallenden Anteil des neu bewerteten Eigenkapitals. Auf das Mutterunternehmen entfallen nur ein der Beteiligungsquote entsprechender Teil des konsolidierungsfähigen Eigenkapitals sowie ein ebensolcher der stillen Reserven, wodurch sich ein anteiliges neu bewertetes Eigenkapital i. H. v. 826 GE (= 70 % von 1.180 GE) und somit ein Geschäfts- oder Firmenwert i. H. v. 374 GE ergeben: Sodann ist in einem nächsten Schritt der Ausgleichsposten für Anteile anderer Gesellschafter zu ermitteln. Auf die anderen Gesellschafter entfallen 30 % des neu bewerteten Eigenkapitals des Tochterunternehmens, woraus ein Ausgleichsposten i. H. v. 354 GE (= 20 % auf 1.180 GE bzw. 1.180 GE - 826 GE) resultiert. Der Geschäfts- oder Firmenwert wird hingegen auch bei der Beteiligung anderer Gesellschafter in voller Höhe dem Mutterunternehmen zugerechnet. Schließlich ergibt sich die nachfolgend dargestellte vorläufige Konzernbilanz: Stichtag: 31.12.01 Automobil AG Positionen A P Verschiedene Aktiva Anteile an verbundenen Unternehmen A P HB II HB II nach Umbewertung (HB III) Sportcoupé AG HB II Gezeichnetes Kapital Rücklagen Jahresergebnis Umbewertungsdifferenz Sonstige Passiva A P 4.800 1.200 1.000 500 300 4.200 4.080 700 300 80 3.000 6.000 6.000 4.080 4.080 Summe S H Stille Reserven (100 %) 100 100 100 100 4.180 700 300 80 100 3.000 4.180 4.180 konsolidierungspflichtiges Eigenkapital des Tochterunternehmens (aus HB II) 1.080 = neu bewertetes Eigenkapital des Tochterunternehmens (aus HB III) 1.180 + stille Reserven + 100 = verbleibender Unterschiedsbetrag 374 Buchwert der Beteiligung am Tochterunternehmen 1.200 - neu bewertetes Eigenkapital des Tochterunternehmens (aus HB III) - 826 Lösungen zu den Aufgaben der Kurseinheit II <?page no="383"?> 366 Lösungsvorschläge zu den Aufgaben der Kurseinheit II Folgekonsolidierung: Die HB III des Tochterunternehmens ergibt sich aus der Übernahme der Wertansätze der HB II zum 31.12.02 unter Berücksichtigung der im Rahmen der Erstkonsolidierung (zum 31.12.01) identifizierten stillen Reserven: Im Hinblick auf die Folgekonsolidierung wird unterstellt, dass die Nutzungsdauer und die Abschreibungsmethode der stillen Reserven mit den zuzuordnenden Vermögensgegenständen korrespondiert. Somit sind im Konzernabschluss (auch) auf die stillen Reserven der Aktivseite entsprechende planmäßige Abschreibungen vorzunehmen (100 GE / 5 Jahre = 20 GE). Diese Abschreibung ist zu 70 % dem Mutterunternehmen (14 GE) und zu 30 % den anderen Gesellschaftern (6 GE) zuzuordnen. Die Abschreibungen auf den im Konzernabschluss ausgewiesenen Geschäfts- oder Firmenwert erfordern eine weitere Aufwandsbuchung, die sich jedoch nur auf das Mutterunternehmen bezieht. Unter Zugrundelegung einer Abschreibungsdauer von vier Jahren ergibt sich bei linearer Abschreibung ein Aufwand i. H. v. 93,5 GE (= 374 GE / 4 Jahre) p. a. Positionen A P Verschiedene Aktiva Anteile an verbundenen Unternehmen Geschäfts- oder Firmenwert HB II 4.800 1.200 4.180 HB III A P S H S H A P Gezeichnetes Kapital Rücklagen Jahresergebnis MU bzw. Konzern/ TU Umbewertungsdifferenz Anteile anderer Gesellschafter Sonstige Passiva 1.000 500 300 4.200 6.000 700 300 80 100 3.000 4.180 490 210 56 70 1.200 Summe Aufrechn. Bet./ EK (vorläufige) Konzernbilanz Erstkonsolidierung: 31.12.01 Automobil AG Sportcoupé AG Kapitalkonsolidierung Andere Gesell. 1.200 374 210 90 24 30 354 354 354 8.980 374 1.000 500 300 354 7.200 9.354 6.000 4.180 1.200 9.354 Stichtag: 31.12.02 Automobil AG Positionen A P Verschiedene Aktiva Anteile an verbundenen Unternehmen A P HB II HB II nach Umbewertung (HB III) Sportcoupé AG HB II Gezeichnetes Kapital Rücklagen Jahresergebnis Umbewertungsdifferenz Sonstige Passiva A P Summe Anpassungen aus Erstkonsolidierung S H 5.000 1.200 1.000 800 250 4.150 5.120 700 340 70 4.010 6.200 6.200 5.120 5.120 100 100 100 100 5.220 700 340 70 100 4.010 5.220 5.220 <?page no="384"?> Lösungsvorschläge zu den Aufgaben des III. Kapitels 367 Zur Ermittlung des Konzernerfolgs ist die Summe der Ergebnisse der Konzernunternehmen (250 GE + 70 GE = 320 GE) um die sich auf den anteiligen Gewinn der Sportcoupé AG des Vorjahres beziehenden 28 GE sowie um die sich auf das Mutterunternehmen, den Mehrheitsgesellschafter, beziehenden aufwandswirksamen Konsolidierungsbuchungen i. H. v. 107,5 GE (= 14 GE + 93,5 GE) zu korrigieren. Zudem stehen den anderen Gesellschaftern vom Gewinn der Sportcoupé AG des Jahres 02 30 % (von 70 GE), also 21 GE zu, die in der Umbuchungsspalte zu berücksichtigen sind und zugleich das Konzernergebnis belasten. Im Rahmen der Folgekonsolidierung ergibt sich somit die folgende vorläufige Konzernbilanz: (vorläufige) Konzernbilanz Folgekonsolidierung: 31.12.02 Automobil AG Positionen A P Verschiedene Aktiva Anteile an verbundenen Unternehmen Geschäfts- oder Firmenwert Sportcoupé AG HB II 5.000 1.200 5.220 HB II nach Umbewertung (HB III) A P S H S H A P Kapitalkonsolidierung Gezeichnetes Kapital Rücklagen Jahresergebnis MU, TU, Konzern Umbewertungsdifferenz Anteile anderer Gesell. Sonstige Passiva 1.000 800 250 4.150 6.200 700 340 70 100 4.010 5.220 490 238 28 70 1.200 Summe Aufrechn. Bet./ EK erfolgswirksame Buchungen 1.200 14 + 6 93,5 128,5 6 134,5 10.200 280,5 1.000 800 163,5 357 8.160 10.480,5 374 6.200 5.220 1.200 10.480,5 21 134,5 Wiederholung der (angepassten) Konsolidierungsschritte der Vorjahre Buchungen der Folgekonsolidierung Andere Gesell. S H 210 102 30 342 342 342 Lösungen zu den Aufgaben der Kurseinheit II <?page no="385"?> 368 Lösungsvorschläge zu den Aufgaben der Kurseinheit II Lösung zur Aufgabe 11 Erstkonsolidierung: Stichtag: 31.12.01 Automobil AG Positionen A P Verschiedene Aktiva Anteile an verbundenen Unternehmen A P HB II HB II nach Umbewertung (HB III) Sportcoupé AG HB II Gezeichnetes Kapital Rücklagen Jahresergebnis Umbewertungsdifferenz Sonstige Passiva A P 4.800 1.200 1.000 500 300 4.200 2.040 350 150 40 1.500 6.000 6.000 2.040 2.040 Summe S H Stille Reserven (50 %) 50 50 50 50 2.090 350 150 40 50 1.500 2.090 2.090 Positionen A P Verschiedene Aktiva Anteile an verbundenen Unternehmen Geschäfts- oder Firmenwert HB II 4.800 1.200 2.090 50 % der HB III (vorläufige) Konzernbilanz Erstkonsolidierung: 31.12.01 Automobil AG Sportcoupé AG Kapitalkonsolidierung Gezeichnetes Kapital Rücklagen Jahresergebnis MU bzw. Konzern/ TU Umbewertungsdifferenz Sonstige Passiva 1.000 500 300 4.200 6.000 350 150 40 50 1.500 2.090 350 150 40 50 1.200 Summe Aufrechn. Bet./ EK 1.200 6.890 610 1.000 500 300 5.700 7.500 A P S H A P 610 6.000 2.090 1.200 7.500 <?page no="386"?> Lösungsvorschläge zu den Aufgaben des III. Kapitels 369 Folgekonsolidierung: Lösung zur Aufgabe 12 Der Veräußerungserfolg lässt sich wie folgt ermitteln: Stichtag: 31.12.02 Automobil AG Positionen A P Verschiedene Aktiva Anteile an verbundenen Unternehmen A P HB II HB II nach Umbewertung (HB III) Sportcoupé AG HB II Gezeichnetes Kapital Rücklagen Jahresergebnis Umbewertungsdifferenz Sonstige Passiva A P Summe Anpassungen aus Erstkonsolidierung S H 5.000 1.200 1.000 800 250 4.150 2.560 350 170 35 2.005 6.200 6.200 2.560 2.560 50 50 100 100 2.610 350 170 35 50 2.005 2.610 2.610 (vorläufige) Konzernbilanz Folgekonsolidierung: 31.12.02 Automobil AG Positionen A P Verschiedene Aktiva Anteile an verbundenen Unternehmen Geschäfts- oder Firmenwert Sportcoupé AG HB II 5.000 1.200 2.610 HB II nach Umbewertung (HB III) A P S H S H A P Kapitalkonsolidierung Gezeichnetes Kapital Rücklagen Jahresergebnis MU, TU, Konzern Umbewertungsdifferenz Sonstige Passiva 1.000 800 250 4.150 6.200 350 170 35 50 2.005 2.610 350 170 20 50 1.200 Summe Aufrechn. Bet./ EK erfolgswirksame Buchungen 1.200 10 153 163 163 7.600 457 1.000 800 102 6.155 8.057 610 6.200 2.610 1.200 8.057 163 Wiederholung der Konsolidierungsschritte der Vorjahre Buchung der Folgekonsolidierung (1) Veräußerungserlös aus dem Ausscheiden des TU (2) - Buchwerte der Vermögensgegenstände zum Zeitpunkt des Abgangs aus Konzernsicht (3) + Buchwerte der Schulden zum Zeitpunkt des Abgangs aus Konzernsicht (4) - Geschäfts- oder Firmenwert (5) = Veräußerungserfolg aus dem Ausscheiden des TU 2.300 - 5.200 + 4.010 1.095 - 15 Lösungen zu den Aufgaben der Kurseinheit II <?page no="387"?> 370 Lösungsvorschläge zu den Aufgaben der Kurseinheit II Es ergeben sich folgende Bilanzen der Automobil AG und des Konzerns: Lösung zur Aufgabe 13 Der Veräußerungserfolg lässt sich wie folgt ermitteln: Es ergeben sich folgende Bilanzen der Automobil AG und des Konzerns: vorläufige Konzernbilanz Entkonsolidierung: 01.01.03 Automobil AG Positionen A P Verschiedene Aktiva HB II 7.300 A P Gezeichnetes Kapital Rücklagen Jahresergebnis MU, Konzern Sonstige Passiva 1.000 1.050 1.100 4.150 7.300 Summe 7.300 1.000 1.055 1.095 4.150 7.300 7.300 7.300 (1) Veräußerungserlös aus dem Ausscheiden des TU (100 %) (2) - Buchwerte der Vermögensgegenstände zum Zeitpunkt des Abgangs aus Konzernsicht (= 5.200 GE 70 %) (3) + Buchwerte der Schulden zum Zeitpunkt des Abgangs aus Konzernsicht (= 4.010 GE 70 %) (4) - Geschäfts- oder Firmenwert (100 %) (5) = Veräußerungserfolg aus dem Ausscheiden des TU 2.100,0 - 3.640,0 986,5 + 2.807,0 - 280,5 vorläufige Konzernbilanz Entkonsolidierung: 01.01.03 Automobil AG Positionen A P Verschiedene Aktiva HB II 7.100,0 A P Gezeichnetes Kapital Rücklagen Jahresergebnis MU, Konzern Sonstige Passiva 1.000,0 1.050,0 900,0 4.150,0 7.100,0 Summe 7.100,0 1.000,0 963,5 986,5 4.150,0 7.100,0 7.100,0 7.100,0 <?page no="388"?> Lösungsvorschläge zu den Aufgaben des IV. Kapitels 371 Lösungsvorschläge zu den Aufgaben des IV. Kapitels Lösung zur Aufgabe 14 Sowohl bei a) als auch bei b) ist zunächst der (vorläufige) Unterschiedsbetrag zu errechnen, indem die Anschaffungskosten mit dem anteiligen bilanziellen Eigenkapital des assoziierten Unternehmens zum Erwerbszeitpunkt (also 25 % von 2.000 GE) aufgerechnet werden. Für a) ergibt sich ein (vorläufiger) positiver Unterschiedsbetrag von 500 GE (= 1.000 GE Anschaffungskosten - 500 GE anteiliges EK im Erwerbszeitpunkt). Die anteiligen stillen Reserven i. H. v. 200 GE können vollständig aufgedeckt werden. Es ergibt sich ein Geschäfts- oder Firmenwert i. H. v. 300 GE. Der Unterschiedsbetrag und der Geschäfts- oder Firmenwert sind im Konzernanhang anzugeben. Bei b) ergibt sich ein negativer Unterschiedsbetrag i. H. v. 150 GE (= 350 GE Anschaffungskosten - 500 GE anteiliges EK im Erwerbszeitpunkt), welcher im Konzernanhang anzugeben ist. Lösung zur Aufgabe 15 Entsprechend der der Aufgabe zugrunde gelegten Daten aus dem Beispiel D2 wird angenommen, dass die anteiligen stillen Reserven über zehn Jahre abzuschreiben sind. Somit ergibt sich für das Jahr 02 ein anteiliger Abschreibungsbetrag von 20 GE (= 200 GE / 10 Jahre). Der Geschäfts- oder Firmenwert wird annahmegemäß über drei Jahre abgeschrieben. Somit ergibt sich für das Jahr 02 ein Abschreibungsbetrag i. H. v. 100 GE (= 300 GE / 3 Jahre). Der Beteiligungsbuchwert zum 31.12.02 ermittelt sich: Beteiligungsbuchwert im Konzernabschluss zum 31.12.01 1.000 GE + zwischenzeitlich erwirtschaftete anteilige Gewinne + 20 GE - Abschreibung der anteiligen stillen Reserven - 20 GE - Abschreibung des Geschäfts- oder Firmenwertes - 100 GE = Beteiligungsbuchwert im Konzernabschluss zum 31.12.02 900 GE Der Unterschiedsbetrag aus der Erstbewertung ist in einer Nebenrechnung fortzuführen: (vorläufiger) Unterschiedsbetrag zum 31.12.01 500 GE - Abschreibung der anteiligen stillen Reserven - 20 GE - Abschreibung des Geschäfts- oder Firmenwertes - 100 GE = (vorläufiger) Unterschiedsbetrag zum 31.12.02 380 GE Fortführung des Geschäfts- oder Firmenwertes in einer Nebenrechnung: Geschäfts- oder Firmenwert zum 31.12.01 300 GE - Abschreibung des Geschäfts- oder Firmenwertes - 100 GE = Geschäfts- oder Firmenwert zum 31.12.02 200 GE Lösungen zu den Aufgaben der Kurseinheit II <?page no="389"?> 372 Lösungsvorschläge zu den Aufgaben der Kurseinheit II Lösung zur Aufgabe 16 In der Konzernbilanz ist kein negativer Beteiligungsbuchwert auszuweisen, wenn der Beteiligungsbuchwert durch Fortschreibung um anteilige erwirtschaftete Verluste negativ werden würde, sondern ein fiktiver Erinnerungswert. Die Erfassung zwischenzeitlich erwirtschafteter Gewinne und Verluste erfolgt so lange in einer Nebenrechnung, bis die erwirtschafteten Gewinne und Verluste die kumulierten erwirtschafteten Verluste decken und der Equity-Wert wieder positiv ist. Da sich der Equity-Wert quasi unter der ‚Wasseroberfläche‘ des Erinnerungswertes befindet, wird von der ‚U-Boot-Methode‘ gesprochen. <?page no="390"?> Lösungsvorschläge zu den Aufgaben des V. Kapitels 373 Lösungsvorschläge zu den Aufgaben des V. Kapitels Lösung zur Aufgabe 17 Die Konzernanschaffungskosten ermitteln sich wie folgt: Die Regelungen zur Zwischenergebniseliminierung verlangen, Vermögensgegenstände, die auf innerkonzernlichen Lieferungen und Leistungen beruhen, in der Konzernbilanz unter der Fiktion der rechtlichen Einheit der einbezogenen Unternehmen zu bewerten. Da unterstellt wird, dass der Umbau des Vermögensgegenstandes (für den Umbau wurden 1.000 GE in Rechnung gestellt) von dem in den Konzernabschluss einbezogenen Tochterunternehmens TU 2 durchgeführt wurde und bei der Leistung ein Gewinnaufschlag von 100 % vorgenommen wurde, sind die Anschaffungskosten des Vermögensgegenstandes auf Konzernebene um 500 GE zu kürzen. Ebenso wurde der Transport des Vermögensgegenstandes (für den Transport wurden 100 GE in Rechnung gestellt) durch das bereits genannte TU 2 durchgeführt. Der Rechnungsbetrag wurde auf Einzelabschlussebene in die Anschaffungsnebenkosten gebucht. Bei dieser Leistung wurde ebenfalls ein Gewinnaufschlag von 100 % vorgenommen, so dass die Anschaffungskosten auf Konzernebene um 50 GE zu kürzen sind. Lösung zur Aufgabe 18 Im Rahmen der Ermittlung von Konzernherstellungskosten ist der Primärkostencharakter maßgeblich und nicht der Sekundärkostencharakter. Primärkosten sind die Kosten, wie sie sich in der ursprünglichen Herstellung darstellen. Sekundärkosten können entstehen, wenn ein Konzernunternehmen von einem anderen Konzernunternehmen Vorprodukte bezieht, die auf der Ebene HB II als Einzelkosten in die Herstellungskosten des Endproduktes eingehen, und die Herstellungskosten des Vorproduktes Kostenbestandteile enthalten, die - wie z. B. angemessene Teile der Kosten der allgemeinen Verwaltung - Wahlbestandteile darstellen. An dieser Stelle können Unterschiede zu den Konzernherstellungskosten auftreten, falls auf Konzernebene diese Bestandteile nicht zu aktivieren sind. Um die Primärkosten aus Sicht des Konzerns zu ermitteln, müssten aufwendige organisatorische Maßnahmen im Rechnungswesen getroffen werden. So wäre z. B. die Einrichtung einer Konzernkostenrechnung oder eines Konzernberichtswesens erforderlich, um die Transparenz der Kostenstrukturen mehrstufiger Produktionsprozesse zu gewährleisten. Eine Lösungsmöglichkeit stellt die Ermittlung des erzeugnisspezifischen konzerndurchschnittlichen Zwischenergebnisses dar. Dieses wäre bei noch auf Lager liegenden Produkten anzuwenden. Eine weitere Möglichkeit stellt das Bruttogewinnverfahren dar, bei dem die Anschaffungsbzw. Herstellungskosten des abnehmenden Unternehmens um die durchschnittliche Bruttohandelsspanne gekürzt werden. Anschaffungskosten des Vermögensgegenstandes, die beim Erwerb von einem außerhalb des Konzernverbunds stehenden Dritten angefallen sind 6.100 GE - in diesen Anschaffungskosten enthaltene Zwischenergebnisse - 550 GE = Konzernanschaffungskosten 5.550 GE Lösungen zu den Aufgaben der Kurseinheit II <?page no="391"?> 374 Lösungsvorschläge zu den Aufgaben der Kurseinheit II Lösung zur Aufgabe 19 Vermögensgegenstände werden im Rahmen der Quotenkonsolidierung entsprechend der Beteiligungsquote in die Konzernbilanz aufgenommen. Während der Sand in der Einzelbilanz des Gemeinschaftsunternehmens mit 900.000 GE ausgewiesen wird, ist er in der HB II mit 450.000 GE (= 50 % von 900.000 GE) ausgewiesen. Die Konzernanschaffungskosten sind anteilig anzusetzen und betragen demnach 400.000 GE (= 50 % von 800.000 GE). Es ergibt sich ein Zwischenergebnis von 50.000 GE (= 450.000 GE - 400.000 GE). Die Kokosnüsse werden im Einzelabschluss des Tochterunternehmens mit 500.000 GE ausgewiesen. Da die Positionen der GuV des Gemeinschaftsunternehmens nur anteilig in den Konzernabschluss übernommen werden, geht der Gewinnbeitrag aus der Lieferung i. H. v. 200.000 GE (= 500.000 GE - 300.00 GE) nur mit 100.000 GE (= 50 % von 200.000 GE) in das Ergebnis der HB II ein. Es ist naheliegend, die Zwischenergebniseliminierung auf diesen Betrag zu beschränken. Der Vermögensgegenstand ist dann in der Konzernbilanz mit einem Betrag von 400.000 GE zu aktivieren. <?page no="392"?> Lösungsvorschläge zu den Aufgaben des VI. Kapitels 375 Lösungsvorschläge zu den Aufgaben des VI. Kapitels Lösung zur Aufgabe 20 Die Buchungen beim Mutterunternehmen stellen sich wie folgt dar: Forderungen gegen verbundene Unternehmen 10 Mio. EUR an Bank 9 Mio. EUR Passiver Rechnungsabgrenzungsposten (PRAP) 1 Mio. EUR Die Buchungen beim Tochterunternehmen stellen sich wie folgt dar: Bank 9 Mio. EUR Zinsaufwand (Disagio) 1 Mio. EUR an Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen 10 Mio. EUR Lösung zur Aufgabe 21 Konzernunternehmen B bezieht von Konzernunternehmen A eine technische Anlage. Hierauf besteht eine gesetzliche Gewährleistungspflicht von zwei Jahren. Eine entsprechende Rückstellung wird im Einzelabschluss des Konzernunternehmens A gebildet. Im Jahr 02 führte die technische Anlage in der Produktionsabteilung von B bestimmte Programme nicht mehr aus. Die Reparatur musste vom Hersteller der Maschine (also von A) durchgeführt werden. Dieser hatte jedoch im Dezember keine Kapazitäten dazu frei. Erst Ende Januar konnte der Fehler durch einen Monteur des Herstellers (A) behoben werden. Aus Konzernsicht ist eine Rückstellung für unterlassene Instandhaltung zu bilden. Lösung zur Aufgabe 22 Im Hinblick auf die Forderungen und Verbindlichkeiten ergibt sich folgendes Bild: Lösung zur Aufgabe 23 Die Forderungen gegen verbundene Unternehmen i. H. v. 80 TEUR (= 100 TEUR - 20 TEUR) in der Bilanz der Urlaubsfabrik AG sind gegen die Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen i. H. v. 100 TEUR in der Bilanz der Mallorca AG aufzurechnen. Es ergibt sich somit eine ‚echte‘ Aufrechnungsdifferenz. Im Konzernabschluss ist die Abschreibung auf die Forderung rückgängig zu machen, so dass das Konzernergebnis im Vergleich zur Summen-GuV (hier 140 TEUR = 80 TEUR + 60 TEUR) um 20 TEUR erhöht wird. Vorläufige Konzernbilanz in GE Passiva … Verbindlichkeiten 600 … Aktiva … Forderungen 400 … Lösungen zu den Aufgaben der Kurseinheit II <?page no="393"?> 376 Lösungsvorschläge zu den Aufgaben der Kurseinheit II Im Hinblick auf die in Rede stehenden Positionen ergibt sich folgendes Bild: Lösung zur Aufgabe 24 Der Konzernjahresüberschuss ermittelt sich wie folgt: Vorläufige Konzernbilanz in GE Passiva … Jahresergebnis 160 … Verbindlichkeiten 500 … Aktiva … Forderungen 320 … Summe der Einzeljahreserfolge der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen 1.250 GE + im abgelaufenen Geschäftsjahr eingetretene Erhöhung der passiven Aufrechnungsdifferenz + 25 GE = Konzernjahresüberschuss 1.275 GE <?page no="394"?> Lösungsvorschläge zu den Aufgaben des VII. Kapitels 377 Lösungsvorschläge zu den Aufgaben des VII. Kapitels Lösung zur Aufgabe 25 Der Devisenkassamittelkurs wird wie folgt berechnet: Lösung zur Aufgabe 26 Mit der Währungsumrechnung ergibt sich folgendes Bild: Lösung zur Aufgabe 27 Aus der Vorperiode befinden sich keine Vorräte mehr auf Lager. Die in der Bilanz zum 31.12.02 ausgewiesenen Vorräte sind mit den Kursen ihres jeweiligen Zugangszeitpunktes umzurechnen: Anschaffungskosten in Fremdwährung ∙ historischer Kurs = 50 TGBP ∙ 1,22 EUR/ GBP = 61,0 TEUR = 110 TGBP ∙ 1,24 EUR/ GBP = 136,4 TEUR gesamt Buchwert: 197,4 TEUR Lösung zur Aufgabe 28 Der Buchwert beträgt 197,4 TEUR. Der mit dem Stichtagskurs umgerechnete Tageswert beträgt (161 TGBP ∙ 1,15 =) 185,15 TEUR. Somit besteht ein Abschreibungsbedarf i. H. v. 12,25 TEUR. Devisenbriefkurs + Devisengeldkurs 2 1,232 EUR/ GBP + 1,212 EUR/ GBP 2 = ≈ 1,222 EUR/ GBP Sachanlagen TUSD Kurs TEUR Forderungen Liquide Mittel 250 550 150 950 Gezeichnetes Kapital Kapitalrücklage Gewinnrücklage Jahresüberschuss Eigenkapitaldifferenz aus der Währungsumrechnung 1,35 Verbindlichkeiten 950 280 1,35 1,35 337,5 742,5 202,5 1.282,5 100 80 10 480 Umsatzerlöse Personalaufwand Abschreibungen 10 550 400 140 1,20 1,20 1,20 1,30 1,35 1,30 1,30 1,30 715,0 520,0 182,0 13,0 336,0 120,0 96,0 13,0 648,0 1.282,5 69,5 Lösungen zu den Aufgaben der Kurseinheit II <?page no="395"?> 378 Lösungsvorschläge zu den Aufgaben der Kurseinheit II Lösung zur Aufgabe 29 Mit der Währungsumrechnung ergibt sich folgendes Bild: 1 1 Der Lösungsvorschlag wurde von Herrn R OLAND N ONNENMACHER , Student der FernUniversität in Hagen und Beleger dieses Moduls im Wintersemester 2014/ 2015, eingereicht. Wir danken Herrn N ONNENMACHER für die aktive Mitarbeit. Sachanlagen TUSD Kurs TEUR Forderungen Liquide Mittel 250 550 150 950 Gezeichnetes Kapital Kapitalrücklage Gewinnrücklage Jahresüberschuss Eigenkapitaldifferenz aus der Währungsumrechnung 1,35 Verbindlichkeiten 950 280 1,35 1,35 337,5 742,5 202,5 1.282,5 100 80 10 480 Umsatzerlöse Personalaufwand Abschreibungen 10 550 400 140 1,35 1,35 1,35 1,30 1,35 1,30 1,30 1,30 715,0 520,0 182,0 13,0 378,0 135,0 108,0 13,0 648,0 1.282,5 0,5 1,35 1,35 1,30 <?page no="396"?> Lösungsvorschläge zu den Aufgaben des VIII. Kapitels 379 Lösungsvorschläge zu den Aufgaben des VIII. Kapitels Lösung zur Aufgabe 30 Konzernunternehmen A: In der HB I entstehen keine latenten Steuern, weil der Ansatz dem in der Steuerbilanz entspricht. Im Rahmen der Aufstellung der HB II ist die Aktivierung des Disagios rückgängig zu machen. Es besteht nun eine Differenz zwischen der Handelsbilanz (kein Ansatz) und der Steuerbilanz (Ansatz). Auf diese Differenz sind aktive latente Steuern zu bilden. Konzernunternehmen B: In de r HB I k önne n auf die D iff eren z zwi sc hen dem Ansatz i n de r Ha nde ls bi la nz u nd in der St eue rbi lanz aktive latente Steuern gebildet werden. Im Rahmen der Aufstellung der HB II können die latenten Steuern übernommen werden, weil auch hier eine Differenz zwischen dem Nicht-Ansatz in der Handelsbilanz und dem Ansatz in der Steuerbilanz besteht. Lösung zur Aufgabe 31 Der Unterschiedsbetrag ermittelt sich - über den Weg „neu bewertetes Eigenkapital“ - wie folgt: konsolidierungspflichtiges Eigenkapital des Tochterunternehmens (aus HB II) 900 + stille Reserven bei den Aktiva + 240 - latente Steuern auf stille Reserven bei den Aktiva - 96 + stille Reserven bei den Passiva + 100 - latente Steuern auf stille Reserven bei den Passiva - 40 = neu bewertetes Eigenkapital des Tochterunternehmens (TU) (aus HB III) 1.104 Buchwert der Beteiligung am Tochterunternehmen 1.100 - neu bewertetes Eigenkapital des TU (aus HB III) - 1.104 = negativer Unterschiedsbetrag 4 Lösungen zu den Aufgaben der Kurseinheit II <?page no="397"?> 380 Lösungsvorschläge zu den Aufgaben der Kurseinheit II Lösungsvorschläge zu den Aufgaben des IX. Kapitels Lösung zur Aufgabe 32 Die Aufwands- und Ertragskonsolidierung stellt sich - nach dem jeweiligen Verfahren - wie folgt dar: Gesamtkostenverfahren GuV TU GuV MU Umbuchungen GuV Konzern 1. Umsatzerlöse 950 950 2. Bestandsveränderungen 800 800 5. Materialaufwand 500 500 6. Personalaufwand 300 300 13. Zinsen 50 50 17. Jahresüberschuss/ Jahresfehlbetrag 100 150 50 Umsatzkostenverfahren GuV TU GuV MU Umbuchungen GuV Konzern 1. Umsatzerlöse 950 950 2. Herstellungskosten 850 850 12. Zinsen und ähnliche Aufwendungen 50 50 16. Jahresüberschuss/ Jahresfehlbetrag 100 150 50 Lösung zur Aufgabe 33 Die Aufwands- und Ertragskonsolidierung stellt sich wie folgt dar: Umsatzkostenverfahren GuV A GuV B Umbuchungen GuV Konzern 1. Umsatzerlöse 1.200 1.200 2. Herstellungskosten 1.000 1.000 16. Jahresüberschuss/ Jahresfehlbetrag 200 200 Lösung zur Aufgabe 34 Die Aufwands- und Ertragskonsolidierung stellt sich - nach dem jeweiligen Verfahren - wie folgt dar: Gesamtkostenverfahren GuV A GuV B Umbuchungen GuV Konzern 1. Umsatzerlöse 500 500 2. Bestandsveränderungen 400 540 100 40 5. Materialaufwand 500 500 6. Personalaufwand 40 40 17. Jahresüberschuss/ Jahresfehlbetrag 100 100 <?page no="398"?> Lösungsvorschläge zu den Aufgaben des IX. Kapitels 381 Umsatzkostenverfahren GuV A GuV B Umbuchungen GuV Konzern 1. Umsatzerlöse 500 500 2. Herstellungskosten 400 400 16. Jahresüberschuss/ Jahresfehlbetrag 100 100 Lösung zur Aufgabe 35 Die Aufwands- und Ertragskonsolidierung stellt sich in den einzelnen Perioden wie folgt dar: Periode 01: Gesamtkostenverfahren GuV TU GuV MU Umbuchungen GuV Konzern 1. Umsatzerlöse 800 800 2. Bestandsveränderungen 650 650 5. Materialaufwand 400 400 6. Personalaufwand 250 250 17. Jahresüberschuss/ Jahresfehlbetrag 150 150 Die Innenumsatzerlöse aus der GuV des MU sind zu eliminieren, weil aus Konzernsicht keine Umsatzerlöse entstanden sind. Zum Abschlussstichtag befinden sich aus Konzernsicht jedoch unfertige Erzeugnisse im Bestand. Diese sind im Konzernabschluss auszuweisen. Zu bewerten sind sie mit den Herstellungskosten, die aus Konzernsicht entstanden sind (Konzernherstellungskosten). In vorliegender Aufgabenstellung betragen die Konzernherstellungskosten 650 €. In dieser Höhe sind somit die unfertigen Erzeugnisse in der Konzernbilanz auszuweisen. Als Gegenposten ist in der Konzern-GuV ein Ertrag auszuweisen. In § 275 Abs. 2 Nr. 2 HGB (Gesamtkostenverfahren) wird dieser mit „Erhöhung oder Verminderung des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen“ bezeichnet. Der Praxis und dem allgemeinen Sprachgebrauch folgend wird dieses Konto mit „Bestandsveränderungen“ bezeichnet. Aus diesem Grund ist eine Bestandserhöhung i. H. v. 650 € zu verbuchen. Periode 02: Gesamtkostenverfahren GuV TU GuV MU Umbuchungen GuV Konzern 1. Umsatzerlöse 840 840 2. Bestandsveränderungen 800 150 650 17. Jahresüberschuss/ Jahresfehlbetrag 40 150 190 Die 800 EUR stellen aus Konzernsicht - korrespondierend zur Bestandserhöhung in 01 bei Aufnahme ins Vorratslager - eine Bestandsminderung dar. Allerdings fällt die Bestandsminderung aus Konzernsicht um 150 EUR geringer aus, weil die Konzernherstellungskosten lediglich 650 EUR betragen haben. Lösungen zu den Aufgaben der Kurseinheit II <?page no="399"?> 382 Lösungsvorschläge zu den Aufgaben der Kurseinheit II Lösung zur Aufgabe 36 Die Aufwands- und Ertragskonsolidierung stellt sich - nach dem jeweiligen Verfahren - wie folgt dar: Gesamtkostenverfahren GuV A GuV B Umbuchungen GuV Konzern 1. Umsatzerlöse 800 990 800 990 5. Materialaufwand 850 800 800 850 17. Jahresüberschuss/ Jahresfehlbetrag 50 190 140 Umsatzkostenverfahren GuV A GuV B Umbuchungen GuV Konzern 1. Umsatzerlöse 800 990 800 990 2. Herstellungskosten 850 800 800 850 16. Jahresüberschuss/ Jahresfehlbetrag 50 190 140 Lösung zur Aufgabe 37 Die Aufwands- und Ertragskonsolidierung stellt sich - nach dem jeweiligen Verfahren - wie folgt dar: Gesamtkostenverfahren GuV A GuV B Umbuchungen GuV Konzern 1. Umsatzerlöse 770 770 3. Andere aktivierte Eigenleistungen 720 720 5. Materialaufwand 20 20 6. Personalaufwand 700 700 17. Jahresüberschuss/ Jahresfehlbetrag 50 50 Umsatzkostenverfahren GuV A GuV B Umbuchungen GuV Konzern 1. Umsatzerlöse 770 770 2. Herstellungskosten 720 720 16. Jahresüberschuss/ Jahresfehlbetrag 50 50 Lösung zur Aufgabe 38 Die Aufwands- und Ertragskonsolidierung stellt sich - nach dem jeweiligen Verfahren - wie folgt dar: Gesamtkostenverfahren GuV A GuV B Umbuchungen GuV Konzern 1. Umsatzerlöse 770 770 5. Materialaufwand 20 20 6. Personalaufwand 700 700 8. Sonstige betriebliche Aufwendungen 770 770 17. Jahresüberschuss/ Jahresfehlbetrag 50 770 720 <?page no="400"?> Lösungsvorschläge zu den Aufgaben des IX. Kapitels 383 Umsatzkostenverfahren GuV A GuV B Umbuchungen GuV Konzern 1. Umsatzerlöse 770 770 2. Herstellungskosten 720 720 7. Sonstige betriebliche Aufwendungen 770 770 16. Jahresüberschuss/ Jahresfehlbetrag 50 770 720 Lösung zur Aufgabe 39 Die Aufwands- und Ertragskonsolidierung stellt sich - nach dem jeweiligen Verfahren - wie folgt dar: Gesamtkostenverfahren GuV A GuV B Umbuchungen GuV Konzern 3. Andere aktivierte Eigenleistungen 8.000 8.000 4. Sonstige betriebliche Erträge 9.500 9.500 6. Personalaufwand 8.500 8.500 17. Jahresüberschuss/ Jahresfehlbetrag 1.000 1.500 500 Umsatzkostenverfahren GuV A GuV B Umbuchungen GuV Konzern 6. Sonstige betriebliche Erträge 9.500 9.500 7. Sonstige betriebliche Aufwendungen 8.500 8.000 500 16. Jahresüberschuss/ Jahresfehlbetrag 1.000 1.500 500 Lösung zur Aufgabe 40 Die Aufwands- und Ertragskonsolidierung stellt sich wie folgt dar: Gesamtkostenverfahren GuV A GuV B Umbuchungen GuV Konzern 8. Sonstige betriebliche Aufwendungen 60.000 60.000 17. Jahresüberschuss/ Jahresfehlbetrag 60.000 60.000 Lösung zur Aufgabe 41 Die Aufwands- und Ertragskonsolidierung stellt sich wie folgt dar: Gesamtkostenverfahren GuV A GuV B Umbuchungen GuV Konzern 4. Sonstige betriebliche Erträge 40.000 40.000 8. Sonstige betriebliche Aufwendungen 17. Jahresüberschuss/ Jahresfehlbetrag 40.000 40.000 Lösungen zu den Aufgaben der Kurseinheit II <?page no="401"?> 384 Lösungsvorschläge zu den Aufgaben der Kurseinheit II Lösungsvorschläge zu den Wiederholungs- und Vertiefungsaufgaben zur Kurseinheit II „Konsolidierung“ des Moduls „Konzernrechnungslegung“ 1. Eine passive Aufrechnungsdifferenz im Rahmen der Schuldenkonsolidierung (Forderungen < Verbindlichkeiten) kann aus folgenden Gründen entstehen: Abzinsung niedrig verzinslicher oder unverzinslicher Ausleihungen, Abschreibung von Forderungen aus Bonitätsgründen, Bildung von konzerninternen Rückstellungen. 2. Nur wenn der zugrundeliegende Sachverhalt in der betrachteten Periode im Einzelabschluss eines einbezogenen Unternehmens erfolgswirksam erfasst wurde, ist auch die Aufrechnungsdifferenz bei der Schuldenkonsolidierung erfolgswirksam zu verrechnen und kann somit Einfluss auf das Konzernergebnis haben. Es gilt: innerkonzernliche Forderungen > innerkonzernliche Verbindlichkeiten: Verminderung des Konzernergebnisses; innerkonzernliche Forderungen = innerkonzernliche Verbindlichkeiten: keine Aufrechnungsdifferenz, folglich ergebnisneutral; innerkonzernliche Forderungen < innerkonzernliche Verbindlichkeiten: Erhöhung des Konzernergebnisses. 3. Konzernunternehmen A: Die angenommene Nutzungsdauer der technischen Anlage entspricht der steuerlich zugrunde gelegten Nutzungsdauer. Auf Ebene des Einzelabschlusses ist keine latente Steuer zu bilden. Da im Rahmen der Konzernabschlusserstellung jedoch die konzerneinheitliche Nutzungsdauer von vier Jahren zu berücksichtigen ist, weicht die handelsrechtlich angenommene Nutzungsdauer der technischen Anlage von der steuerlich zugrunde gelegten Nutzungsdauer ab. Während in den Geschäftsjahren 01 bis 04 handelsrechtliche Abschreibungen i. H. v. 50 TEUR (= 200 TEUR / 4 Jahre) vorzunehmen sind, ergibt sich für diesen Zeitraum ein jährlicher steuerlicher Abschreibungsbetrag i. H. v. 40 TEUR (= 200 TEUR / 5 Jahre). Für diese zeitliche Differenz i. H. v. 10 TEUR p. a. sind in den Geschäftsjahren 01 bis 04 jeweils aktive latente Steuern i. H. v. 4 TEUR (= 10 EUR ∙ 40 %) zu bilden. 4. Die Aufwands- und Ertragskonsolidierung stellt sich wie folgt dar: Gesamtkostenverfahren GuV A GuV B Umbuchungen GuV Konzern 4. Sonstige betriebliche Erträge 20 20 8. Sonstige betriebliche Aufwendungen 17. Jahresüberschuss/ Jahresfehlbetrag 20 20 <?page no="402"?> Lösungsvorschläge zu den Aufgaben der Kurseinheit III Lösungsvorschläge zu den Aufgaben des XI. Kapitels Lösung zur Aufgabe 1 Bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der sonstigen finanziellen Verpflichtungen des Konzerns sind solche finanziellen Verpflichtungen, die von einem einbezogenen Unternehmen gegenüber einem anderen einbezogenen Unternehmen entstehen können oder bestehen, zu eliminieren. Somit sind sonstige finanzielle Verpflichtungen i. H. v. 2,5 Mio. EUR im Konzernanhang auszuweisen (= 3,0 Mio. EUR - 0,5 Mio. EUR). Lösung zur Aufgabe 2 Dem Konzernanhang nach HGB kommen für die in den Konzernabschluss einbezogenen Tochterunternehmen die Informations- und Erläuterungsfunktion zu. So ist für jedes in den Konzernabschluss einbezogenen Tochterunternehmen gemäß § 313 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 HGB der Grund der Einbeziehung anzugeben. Eine Ausnahme bildet dabei die Einbeziehung aufgrund Stimmrechtsmehrheit bei Übereinstimmung von Stimmrechts- und Kapitalanteil. Die Einbeziehung herbeiführende und zugleich angabepflichtige Sachverhalte können u. a. sein: Stimmrechtsmehrheit ohne Kapitalmehrheit (§ 290 Abs. 2 Nr. 1 HGB), Recht zur Bestellung und Abberufung der Mehrheit der Organmitglieder bei einer Minderheitsbeteiligung an einem Unternehmen (§ 290 Abs. 2 Nr. 2 HGB) sowie Recht zur Bestimmung der Finanz- und Geschäftspolitik eines Unternehmens, an dem eine Minderheitsbeteiligung besteht, aufgrund eines Beherrschungsvertrags oder einer Satzungsbestimmung (§ 290 Abs. 2 Nr. 3 HGB). Daneben sind, die für jedes Tochterunternehmen erforderlichen, folgenden Angaben im Konzernanhang erforderlich: Name und Sitz des Tochterunternehmens sowie prozentualer Anteil am Kapital des Tochterunternehmens, der von dem Mutterunternehmen, von anderen in den Konzernabschluss einbezogenen Tochterunternehmen sowie von anderen Personen für Rechnung dieser Unternehmen unmittelbar und mittelbar gehalten wird. Lösung zur Aufgabe 3 § 314 HGB sieht beispielsweise folgende postenspezifische Pflichtangaben vor: der Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als fünf Jahren sowie der Gesamtbetrag der von einbezogenen Unternehmen gesicherten Verbindlichkeiten unter Angabe von Art und Form der Sicherheiten (§ 314 Abs. 1 Nr. 1 HGB); die Aufgliederung der Umsatzerlöse nach Tätigkeitsbereichen und nach geografisch bestimmten Märkten (§ 314 Abs. 1 Nr. 3 HGB). Lösungen zu den Aufgaben der Kurseinheit III <?page no="403"?> 386 Lösungsvorschläge zu den Aufgaben der Kurseinheit III Darüber hinaus bezieht sich die Angabepflicht auf alle konzernabschlussspezifischen Positionen, die infolge der durchzuführenden Konsolidierungsvorgänge entstehen. Zu nennen ist hier z. B. die Erläuterungspflicht nach § 301 Abs. 3 Satz 2 HGB für den in der Konzernbilanz auszuweisenden Unterschiedsbetrag aus der Kapitalkonsolidierung. Lösung zur Aufgabe 4 Folgende Beispiele verdeutlichen die speziellen Probleme, die sich bei der Erstellung eines Konzernanlagespiegels ergeben können: Sofern innerkonzernliche Lieferungen und Leistungen auf Einzelabschlussebene das Anlagevermögen mehrerer Konzernunternehmen beeinflusst haben, sind diese Beziehungen auf Ebene des Konzernanlagespiegels insofern zu eliminieren, als die diesbezüglichen Zu- und Abgänge in verschiedenen Konzernunternehmen miteinander zu verrechnen sind. Umgliederungen, die sich aus Änderungen des Konsolidierungskreises ergeben, sollten im Konzernanlagespiegel in einer separaten Spalte ausgewiesen werden, welche die Bezeichnung „Änderungen des Konsolidierungskreises“ trägt. Lösung zur Aufgabe 5 Aufgrund weitgehend fehlender konkreter Regelungen im HGB und in den IFRS besteht für den formellen Aufbau und die Gliederung des Konzernanhangs grundsätzlich Gestaltungsfreiheit. Der Grundsatz der Klarheit und Übersichtlichkeit ist allerdings auch hierbei zu beachten. Der Konzernanhang sollte eindeutig von den sonstigen (vor allem freiwilligen) Bestandteilen des Geschäftsberichtes abgegrenzt werden, so dass die zum Anhang gehörenden Angaben und Erläuterungen für den Konzernabschlussadressaten als solche unzweifelhaft erkennbar sind. Eine klare Abgrenzung ist insofern wichtig, als die von den Konzernen veröffentlichten Geschäftsberichte über das abgelaufene Geschäftsjahr nicht nur die vom HGB bzw. die von den IFRS vorgeschriebenen Bestandteile der Konzernabschlusses und (ggf.) den Konzernlagebericht enthalten, sondern auch in erheblichem Umfang dazu genutzt werden, freiwillig und zur eigenen Darstellung über die geschäftlichen Aktivitäten des Konzerns zu berichten. <?page no="404"?> Lösungsvorschläge zu den Aufgaben des XII. Kapitels 387 Lösungsvorschläge zu den Aufgaben des XII. Kapitels Lösung zur Aufgabe 6 Im Hinblick auf den Konzernlagebericht besteht grundsätzlich formelle und - abgesehen von den sich aus § 315 HGB ergebenden obligatorischen Mindestinhalten - materielle Gestaltungsfreiheit. Diese findet jedoch ihre Grenze in den allgemeinen Grundsätzen ordnungsmäßiger Berichterstattung, die durch den DRS 20 konkretisiert werden. Einen dieser Grundsätze stellt der Grundsatz der Ausgewogenheit dar, der auf die Einschränkung der Bilanzpolitik zielt, wonach positive und negative Sachverhalte nicht einseitig darzustellen sind. Durch die ausschließlich positive Auslegung von Prognosespielräumen im Lagebericht würde gegen den Grundsatz der Ausgewogenheit verstoßen werden. Lösung zur Aufgabe 7 Bei der indirekten Darstellung erfolgt die Ermittlung des Zahlungssaldos aus der laufenden Geschäftstätigkeit über das Jahresergebnis der GuV i. S. e. Rückwärtsrechnung. Somit beginnt die Ermittlung des Zahlungssaldos mit dem Jahresüberschuss i. H. v. 800 TEUR. Aus dem Jahresüberschuss werden die zahlungsunwirksamen Erträge und zahlungsunwirksamen Aufwendungen herausgerechnet; finanzfondsunwirksame, nicht in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasste Vorgänge aus laufender Geschäftstätigkeit werden hinzugefügt. In den Bilanzposten haben sich die folgenden Veränderungen gegenüber dem Vorjahr ergeben: Somit ergibt sich der folgende Cashflow aus laufender Geschäftstätigkeit: Der Cashflow aus der Investitionstätigkeit beträgt - 480 TEUR. Er bezieht sich lediglich auf die Auszahlungen für Investitionen in das Sachanlagevermögen. Der Cashflow aus der Finanzierungstätigkeit beträgt - 210 TEUR, was der Zahlung der Dividende (im Hinblick auf das Jahresergebnis des Vorjahres) im laufenden Jahr entspricht. Kontrolle: Die Summe aus allen Cashflows beträgt 0 TEUR. Sachanlagenvermögen Aktuelles Jahr in TEUR Vorjahr in TEUR Veränderung in TEUR Vorräte Forderungen aus LuL 1.600 60 550 1.200 180 130 + 400 - 120 + 420 Rückstellungen 300 200 + 100 Verbindlichkeiten aus LuL 30 20 + 10 (1) Jahresüberschuss (2) + Abschreibungen auf Gegenstände des Anlagevermögens (annahmegemäß) (3) + Zunahme der Rückstellungen (4) + Abnahme der Vorräte (5) - Zunahme der Forderungen aus LuL (6) + Zunahme der Verbindlichkeiten aus LuL = Cashflow aus laufender Geschäftstätigkeit 800 + 80 + 100 + 120 - 420 + 10 690 Lösungen zu den Aufgaben der Kurseinheit III <?page no="405"?> 388 Lösungsvorschläge zu den Aufgaben der Kurseinheit III Lösungsvorschläge zu den Aufgaben des XIV. Kapitels Lösung zur Aufgabe 8 Die VW AG könnte, dem Managementansatz folgend, die berichtspflichtigen Segmente nach produktorientierten Abgrenzungsmerkmalen gebildet haben und dabei auf die Gleichartigkeit der Sach- und Dienstleistungen abgestellt haben. Lösung zur Aufgabe 9 Das Gesamtergebnis über die fünf operativen Segmente beträgt 1.050 TEUR. Die Summe der positiven Ergebnisse beträgt 1.500 TEUR (= 800 TEUR + 600 TEUR + 100 TEUR). Die Summe der negativen Ergebnisse ermittelt sich mit 450 TEUR (= 400 TEUR + 50 TEUR). Der größere Betrag stellt somit die Summe der positiven Ergebnisse mit 1.500 TEUR dar. Somit sind die Segmente berichtspflichtig, deren Ergebnisse mindestens 10 % der Summe der positiven Ergebnisse betragen, somit mindestens 150 TEUR (= 10 % von 1.500 TEUR). Folglich sind neben dem Segment „Flüge“ (mit einem Ergebnis von 800 TEUR) das Segement „Hotels“ (mit einem Ergebnis von TEUR 600) und das Segment „Mietwagen“ (mit einem Ergbnis von - 400 TEUR) berichtspflichtig. Die Segmente „Ferienwohnungen“ und „Tagesdeal“ können zusamengefasst werden, weil deren Ergebnisse jeweils weniger als 150 TEUR betragen. Der zusammengefasste Ergebnisausweis erfolgt mit 50 TEUR (= 100 TEUR - 50 TEUR). <?page no="406"?> Lösungsvorschläge zu den Wiederholungs- und Vertiefungsaufgaben der Kurseinheit III 389 Lösungsvorschläge zu den Wiederholungs- und Vertiefungsaufgaben zur Kurseinheit III 1. Der Konzernanhang hat gemeinsam mit den anderen in § 297 Abs. 1 HGB genannten Konzernabschlusskomponenten vorrangig die in der Generalnorm des § 297 Abs. 2 Satz 2 HGB gesetzlich vorgeschriebene Aufgabe zu erfüllen, „unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns zu vermitteln.“ Im Rahmen dieser allgemeinen Informationsfunktion übernimmt der Konzernanhang die folgenden Funktionen: Der Konzernanhang hat eine Erläuterungsfunktion zu erfüllen, weil sich Konzernbilanz, Konzern-GuV und die weiteren Konzernabschlussbestandteile (z. B. Konzernkapitalflussrechnung) auf die Präsentation von aggregierten und abstrakten Zahlen konzentrieren. Die Entlastungsfunktion des Konzernanhangs zielt auf die Reduktion der Detaillierung primär von Konzernbilanz und Konzern-GuV ab. Die Ergänzungsfunktion des Konzernanhangs kommt schließlich insofern zum Tragen, als in diesem Sachverhalte auszuweisen sind, die dem Charakter der primär quantitativen Komponenten des Konzernabschlusses nicht entsprechen. Geringere Bedeutung wird gewöhnlich der Korrekturfunktion beigemessen. Dies unterscheidet den Konzernanhang vom Anhang des Einzelabschlusses nach HGB. Hierbei stellt der Anhang ein wichtiges Korrektiv zur Einzelbilanz und Einzel-GuV dar, weil sich letztere Abschlussbestandteile primär auf die Ausschüttung und Kompetenzabgrenzung konzentrieren. Die Fiktion der rechtlichen Einheit des Konzerns gilt auch für den Konzernanhang. Insofern ergibt sich der Konzernanhang nicht als Zusammenfassung der Anhangangaben aus den Einzelabschlüssen der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Vielmehr ist die Berichterstattung im Anhang aus Konzernsicht durchzuführen. Die Konzernsicht bezieht sich dabei sowohl auf die verbalen Informationspflichten als auch auf die quantitativen Informationen. Hieraus ergeben sich betragsmäßige Konsolidierungserfordernisse bspw. bei der Angabe von sonstigen finanziellen Verpflichtungen. 2. Die zentrale Vorschrift für den Konzernlagebericht bildet der § 315 HGB. Aufgrund der wenig konkreten gesetzlichen Bestimmungen und der diesbezüglich vielfältigen Interpretationsmöglichkeiten wird § 315 HGB durch detaillierte Ausführungen im DRS 20 („Konzernlagebericht“) sowie im DRS 17 („Berichterstattung über die Vergütung der Organmitglieder“) ergänzt. Als Grobgliederung für den Konzernlagebericht kann die Gliederung des DRS 20 zugrunde gelegt werden. Es lassen sich entsprechend folgende Hauptgliederungspunkte (Teilberichte) ableiten: Grundlagen des Konzerns, Wirtschaftsbericht, Prognose-, Chancen- und Risikobericht sowie übrige (Teil-)Berichte. Lösungen zu den Aufgaben der Kurseinheit III <?page no="407"?> 390 Lösungsvorschläge zu den Aufgaben der Kurseinheit III Eine dem handelsrechtlichen Lagebericht vergleichbare Rechnungslegungskomponente ist nach IFRS nicht verpflichtend vorgesehen. Sofern die Erstellung der Konzernabschlüsse deutscher Konzerne nach internationalen Normen erfolgt, ist nach § 315e Abs. 1 HGB neben dem IFRS-Konzernabschluss ein Konzernlagebericht nach den Vorschriften des HGB zu erstellen. Insofern wird sich auch bei der Gliederung gewöhnlich nach den deutschen Normen gerichtet. 3. Die Daten der Konzern-GuV sind dem Teilbereich „Cashflow aus der laufenden Geschäftstätigkeit“ der Konzern-Kapitalflussrechnung zuzuordnen. Nach der indirekten Darstellung erfolgt die Ermittlung des Zahlungssaldos aus der laufenden Geschäftstätigkeit wie folgt: 4. Zur Identifikation der im Rahmen des Segmentberichts berichtspflichtigen Segmente ist zunächst - in einem ersten Schritt - zu prüfen, welche Konzernbereiche die vorgeschriebenen Voraussetzungen eines Segments erfüllen und somit als sog. operative Segmente gelten. Anschließend ist in einem zweiten Schritt zu eruieren, auf welche der operativen Segmente im Bericht separat einzugehen ist, also für welche der identifizierten Segmente Berichtspflicht besteht. Verlangt wird im DRS 3 für die Segmentierung die Anwendung des sog. Managementansatzes. Hiernach sind bei der Abgrenzung der Segmente diejenigen Kriterien zugrunde zu legen, die auch im Rahmen der internen Steuerung des Konzerns Anwendung finden. Wenn auf Konzernebene mehrere mögliche Abgrenzungen der Segmente bestehen (aber auch nur in diesem Fall), sollte jener Segmentierung gefolgt werden, die am besten auf die Chancen- und Risikostruktur des Konzerns abstellt. Das heißt, es ist auf jene Segmenteinteilung zurückzugreifen, bei der im Hinblick auf Chancen und Risiken vergleichbare Aktivitäten zu einzelnen Segmenten zusammengefasst bzw. bei der Aktivitäten mit unterschiedlichen Chancen und Risiken eben nicht zu Segmenten vereint wurden. Bei Anwendung des Managementansatzes wird sich gemäß DRS 3 eine produktorientierte oder eine geografische Segmentierung ergeben. Diese können durchaus nebeneinander bestehen. DRS 3.8 führt als branchenunabhängige Abgrenzungsmerkmale für produktorientierte Segmente u. a. auf: Gleichartigkeit der Sach- und Dienstleistungen, Gleichartigkeit der Kundengruppen oder Gleichartigkeit der Vertriebsmethoden. (1) Jahresüberschuss (2) + Abschreibungen auf Gegenstände des Anlagevermögens (annahmegemäß) (3) + zahlungsunwirksame Aufwendungen (Zuführung zu den Pensionsrückstellungen) = Cashflow aus laufender Geschäftstätigkeit 3.000 700 200 3.900 <?page no="408"?> Beispielklausur Diese Klausur ist auf 120 Minuten ausgelegt. Insgesamt sind 120 Punkte erreichbar. Die Angabe von Paragraphen und anderen Normen ist zur Punkteerzielung nicht notwendig. Aufgabe 1: Grundlagen der Konzernrechnungslegung (23 Punkte) a) Definieren Sie den Begriff „Konzern“! (2 Punkte) b) Erläutern Sie kurz, was unter dem Einheitsgrundsatz zu verstehen ist! (1 Punkt) c) Nennen Sie vier Grundsätze der Konzernrechnungslegung! (4 Punkte) d) Welche Aufstellungsfristen für einen Konzernabschluss werden nach HGB unterschieden? (2 Punkte) e) Unter welchen Voraussetzungen besteht die Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses? (2 Punkte) f) Nennen Sie die vier Tatbestände des beherrschenden Einflusses! Differenzieren Sie jeweils, ob eine rechtliche oder wirtschaftliche Sichtweise entscheidend ist! (8 Punkte) g) Unter welchen Voraussetzungen muss bzw. kann auf die Einbeziehung eines Tochterunternehmens in den Konzernabschluss verzichtet werden? (4 Punkte) Aufgabe 2: Einheitlichkeit der Abschlussinhalte nach HGB (22 Punkte) Die Wittich AG mit Sitz in Frankfurt erstellt ihren Jahresabschluss zum 31.12.01. Sie ist Mutterunternehmen und im Bereich des gehobenen Bekleidungseinzelhandels tätig. In ihren Konzernabschluss werden u. a. die Woonza GmbH mit Sitz in Kassel und die Drive PLC mit Sitz in London als Tochterunternehmen einbezogen. Nachfolgende Sachverhalte sind in den Einzelabschlüssen der Woonza GmbH und der Drive PLC verbucht worden: I. Die Drive PLC hat die Aufwendungen für den Entwurf und den Druck von Börsenprospekten als Gründungsaufwendungen aktiviert. II. Die Woonza GmbH hat von der Wittich AG eine Kundenliste entgeltlich erworben und aktiviert, welche von der Wittich AG in den letzten zehn Jahren generiert und aufwendig gepflegt wurde. III. Zur Ausstattung ihrer neuen Filialen hat die Drive PLC in neue Kassensysteme und dazugehörige Software investiert. Diese Investition ist im Anlagevermögen aktiviert worden. IV. Während die Wittich AG ihr Anlagevermögen gemäß der bestehenden Konzernbilanzierungsrichtlinie degressiv abschreibt, schreiben die Woonza GmbH und die Drive PLC ihr Anlagevermögen linear ab. Würden die Woonza GmbH und die Drive PLC die Abschreibungsmethode zugunsten der degressiven Abschreibung wechseln, ergäbe sich für 01 ein höheres Abschreibungsvolumen. <?page no="409"?> Beispielklausur 392 a) Erläutern Sie, wie grundsätzlich im Konzernabschluss zu bewerten ist! (2 Punkte) b) Wie sind die Sachverhalte I. bis IV. im Hinblick auf einen HGB-Konzernabschluss in den entsprechenden Handelsbilanzen II (HB II) zu berücksichtigen? Falls Anpassungen notwendig sind, formulieren Sie die entsprechenden Buchungssätze! Sind keine Anpassungen notwendig, schreiben Sie bezüglich des Buchungssatzes „keine Buchung erforderlich“! (20 Punkte) Aufgabe 3: Konsolidierung nach HGB (15 Punkte) Die vollkonsolidierte Mauritius AG liefert Sand für 900.000 Geldeinheiten (GE) an das Gemeinschaftsunternehmen Doha AG (downstream-Geschäft), an welchem es zu 50 % beteiligt ist und das im Rahmen der Quotenkonsolidierung in den Konzernabschluss einbezogen wird. Die Mauritius AG hatte den Sand zuvor von einem weiteren, jedoch nicht konsolidierten Tochterunternehmen (TU) für 800.000 GE erworben. Die Doha AG liefert ihrerseits für 500.000 GE Kokosnüsse an die vollkonsolidierte Oman AG (upstream-Geschäft). Erstere hatte diese zuvor für 300.000 GE von einem konzernexternen Unternehmen (U) erworben. a) Definieren Sie kurz und allgemeingültig, was unter den nachfolgenden Konsolidierungsmaßnahmen zu verstehen ist: Kapitalkonsolidierung, Schuldenkonsolidierung, Zwischenergebniseliminierung sowie Aufwands- und Ertragskonsolidierung. b) In welcher Höhe sind im vorliegenden Sachverhalt ggf. entstehende Zwischenergebnisse zu eliminieren? Erläutern Sie Ihre Berechnung kurz! Aufgabe 4: Latente Steuern nach HGB (25 Punkte) a) Erläutern Sie, was unter einer zeitlichen Differenz, einer quasi-permanenten Differenz und einer permanenten Differenz zwischen Handels- und Steuerbilanz zu verstehen ist! Geben Sie für jede Art von Differenzen ein Beispiel im Hinblick auf den Einzelabschluss an! Auf welche Art von Differenzen sind latente Steuern zu bilden? Wodurch unterscheiden sich bei der Rechnungslegung primäre Differenzen von sekundären Differenzen? (6 Punkte) b) Ein Unternehmen bildet im Jahr 01 in der Handelsbilanz I (HB I) eine Rückstellung für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften (Rückstellung für drohende Verluste) i. H. v. 30 TEUR. Steuerrechtlich ist diese Rückstellung entsprechend § 5 Abs. 4 EStG nicht anerkannt. Der tatsächliche Eintritt des Verlustes wird im Jahr 02 erwartet. Im selben Jahr ist er auch im Rahmen der steuerlichen Einkommensermittlung abzugsfähig. Es wird ein Steuersatz von 30 % angenommen. Ermitteln Sie das Ergebnis vor und nach Steuern für die Jahre 01 und 02 1. ohne Berücksichtigung latenter Steuern 2. mit Berücksichtigung latenter Steuern! Füllen Sie dazu die Gewinn- und Verlustrechnungen (in EUR) in den folgenden Tabellen aus. Legende: StB = Steuerbilanz (11 Punkte) <?page no="410"?> Beispielklausur 393 Jahr 01 Jahr 02 HB I StB HB I StB Umsatzerlöse 400.000 400.000 400.000 400.000 Verschiedene Aufwendungen (ohne Rückstellungszuführung und diesbezüglichen Verlusteintritt) 270.000 270.000 270.000 270.000 Zuführung zur Rückstellung für drohende Verluste Aufwand durch tatsächlichen Verlusteintritt Ergebnis vor Steuern 1. ohne Berücksichtigung latenter Steuern: Effektiver Ertragsteueraufwand Ergebnis nach Steuern 2. mit Berücksichtigung latenter Steuern: Effektiver Ertragsteueraufwand Latenter Steueraufwand (-)/ -ertrag (+) Ergebnis nach Steuern c) Welche Auffälligkeit ergibt sich hinsichtlich der Höhe des laufenden Ertragssteueraufwands für den Fall der Ermittlung ohne latente Steuern? Ermitteln Sie auch die tatsächliche handelsrechtliche Ertragssteuerquote für die Jahre 01 und 02 sowohl ohne als auch mit Berücksichtigung latenter Steuern! (8 Punkte) Aufgabe 5: Währungsumrechnung nach HGB (27 Punkte) a) Wie werden Einzelabschlüsse, die auf fremde Währung lauten, in die Konzernberichtswährung umgerechnet? Vervollständigen Sie hierzu das nachfolgende Schaubild! Legende: GuV = Gewinn- und Verlustrechnung (7 Punkte) Bilanzposten GuV-Posten Eigenkapital (außer Jahresergebnis) Vermögensgegenstände und Schulden Unterschiedsbeträge aus der Neubewertung Erträge und Aufwendungen Umrechnungskurs Behandlung der Umrechnungsdifferenzen Ausweis der Umrechnungsdifferenzen b) Erläutern Sie, was unter dem Devisenbriefkurs und was unter dem Devisengeldkurs zu verstehen ist! Ermitteln Sie den Devisenkassamittelkurs in USD/ EUR für folgende Daten (Bitte runden Sie ggf. kaufmännisch auf zwei Stellen nach dem Komma! ): Devisenbriefkurs zum Tauschzeitpunkt: 1 EUR = 1,25 USD Devisengeldkurs zum Tauschzeitpunkt: 1 USD = 0,75 EUR. (6 Punkte) <?page no="411"?> Beispielklausur 394 c) Wodurch können Umrechnungsdifferenzen bei der Umrechnung von Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung theoretisch entstehen? (2 Punkte) d) Die Frankfurt AG, Frankfurt, hält alle Anteile an der in den USA ansässigen Steak Inc. Der Abschluss der Steak Inc. wird in US-Dollar (USD) aufgestellt; die funktionale Währung ist ebenfalls der US-Dollar. Der Konzernabschluss wird in Euro (EUR) aufgestellt. Es werden vereinfacht folgende Wechselkurse angenommen: Stichta gskurs: 1 USD = 0,92 EUR Historischer Kurs: 1 USD = 0,70 EUR Durchschnittskurs: 1 USD = 0,85 EUR Nachfolgend sind die Bilanz zum 31.12.01 sowie die Gewinn- und Verlustrechnung des Jahres 01 der Steak Inc. (in Mio. USD) vor der Währungsumrechnung gegeben. Es sei angenommen, dass zu Beginn des Geschäftsjahres noch keine Umrechnungsdifferenzen aus Vorperioden existierten. Mio. USD Kurs Mio. EUR Sachanlagen 250 Forderungen 550 Liquide Mittel 150 Bilanzsumme 950 Gezeichnetes Kapital 280 Kapitalrücklage 100 Gewinnrücklage 80 Jahresüberschuss 10 Eigenkapitaldifferenz aus der Währungsumrechnung Verbindlichkeiten 480 Bilanzsumme 950 Umsatzerlöse 550 Personalaufwand 400 Abschreibungen 140 Jahresüberschuss 10 Führen Sie zum 31.12.01 die Währungsumrechnung durch! Ergänzen Sie hierzu die relevanten Wechselkurse und die entsprechenden Positionen der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung (auch die Bilanzsumme und das Jahresergebnis in der Gewinn- und Verlustrechnung) nach der Währungsumrechnung in der zuvor aufgeführten Tabelle! Runden Sie hierzu auf eine Stelle nach dem Komma. (12 Punkte) Aufgabe 6: Segmentberichterstattung (8 Punkte) a) Erläutern Sie kurz die Funktion des sog. Segmentreportings bzw. der Segmentberichterstattung! Gehen Sie dabei von der grundsätzlichen Vergleichbarkeit der Segmentberichterstattung nach HGB und IFRS aus! (4 Punkte) b) Nennen und erläutern Sie kurz, in welchen Fällen ein operatives Segment nach HGB i. V. m. DRS 3 ein anzugebendes Segment darstellt! Gehen Sie zudem darauf ein, wie mit nicht anzugebenden operativen Segmenten umzugehen ist! (4 Punkte) <?page no="412"?> Musterlösung zur Beispielklausur Aufgabe 1 a) Ein Konzern ist eine wirtschaftliche Einheit, die sich aus einem Zusammenschluss von mindestens zwei Unternehmen, welche nach dem Zusammenschluss weiterhin rechtlich selbstständig, ergibt. b) Der Einheitsgrundsatz ergibt sich aus § 297 Abs. 3 Satz 1 HGB. Diesem zufolge ist die VFE-Lage der einbezogenen Unternehmen im Konzernabschluss so darzustellen, als handle es sich um ein einziges Unternehmen. c) Grundsätze der Konzernrechnungslegung sind (vier sind zu nennen): Grundsatz der Wirtschaftlichkeit Grundsatz der Wesentlichkeit Grundsatz der Vollständigkeit Grundsatz des einheitlichen Ansatzes Grundsatz der einheitlichen Bewertung Grundsatz des einheitlichen Ausweises Grundsatz der Stetigkeit Grundsatz der Stichtagseinheitlichkeit d) Nicht kapitalmarktorientierte Unternehmen haben den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht innerhalb von fünf Monaten nach Ende des Konzerngeschäftsjahres aufzustellen, kapitalmarktorientierte Unternehmen innerhalb von vier Monaten. e) Die Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses besteht, wenn ein Mutterunternehmen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft mit Sitz im Inland mittel- oder unmittelbar einen beherrschenden Einfluss auf mindestens ein anderes Unternehmen (Tochterunternehmen) ausübt. f) Tatbestände des beherrschenden Einflusses sind: Stimmrechtsmehrheit = rechtliche Sichtweise Organbestellungsrecht = rechtliche Sichtweise Beherrschungsvertrag oder Satzungsbestimmung = rechtliche Sichtweise Zweckgesellschaft = wirtschaftliche Sichtweise g) Unter folgenden Voraussetzungen muss bzw. kann auf eine Einbeziehung verzichtet werden: § 296 Abs. 1 Nr. 1 HGB: Beschränkung der Rechte des Mutterunternehmens § 296 Abs. 1 Nr. 2 HGB: unverhältnismäßig hohe Kosten oder Verzögerungen bei der Angabenbeschaffung § 296 Abs. 1 Nr. 3 HGB: Weiterveräußerungsabsicht § 296 Abs. 2 HGB: untergeordnete Bedeutung Aufgabe 2 a) Nach § 308 Abs. 1 Satz 1 HGB sind die in den Konzernabschluss nach § 300 Abs. 2 HGB übernommenen Vermögensgegenstände und Schulden der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen nach den auf den Jahresabschluss des Mutterunternehmens anwendbaren Bewertungsmethoden einheitlich zu bewerten. Musterlösung zur Beispielklausur <?page no="413"?> Musterlösung zur Beispielklausur 396 b) Zu I.: In dem hier vorliegenden Fall handelt es sich um Gründungsaufwendungen im Sinne von § 248 Abs. 1 Nr. 1 HGB. Für diese gilt ein Aktivierungsverbot. In der HB II ist die Aktivierung der Gründungsaufwendungen rückgängig zu machen; sie sind als Aufwendungen zu erfassen. Buchungssatz: Sonstiger betrieblicher Aufwand an Gründungsaufwand (bzw. Aktivierter Gründungsaufwand) Zu II.: Aus der Sicht des Konzerns handelt es sich bei der Kundenliste nicht um einen von Dritten erworbenen Vermögensgegenstand; vielmehr handelt es sich um einen selbsterstellten immateriellen Vermögensgegenstand des Anlagevermögens. Für diesen besteht nach § 248 Abs. 2 Satz 2 HGB ein Aktivierungsverbot. In der HB II ist die Aktivierung der Kundenliste rückgängig zu machen. Buchungssatz: Sonstiger betrieblicher Ertrag (o. Ä.) an Immaterielle Vermögensgegenstände (alternativ: entgeltlich erworbene Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten) Zu III.: Nach § 300 Abs. 2 Satz 1 HGB sind alle Vermögensgegenstände vollständig in den Konzernabschluss aufzunehmen, soweit nicht ein Aktivierungswahlrecht oder ein Aktivierungsverbot besteht. Die Erfassung der Investitionen im Anlagevermögen bei der Drive PLC ist nach dem Recht der Wittich AG (Mutterunternehmen) geboten. Eine Anpassung in der HB II ist deshalb nicht erforderlich. Buchungssatz: Keine Buchung erforderlich. Zu IV.: Nach § 253 Abs. 3 Satz 2 HGB ist sowohl die lineare als auch die degressive Abschreibung im handelsrechtlichen Einzelabschluss zulässig. Gleichartige Sachverhalte sind im Konzernabschluss jedoch gleichartig zu behandeln. Die Woonza GmbH und die Drive PLC müssen ihre Abschreibungsmethodik in der HB II an die degressive Abschreibung anpassen. Zusätzliche Abschreibungen auf das Anlagevermögen sind somit für beide Gesellschaften zu erfassen. Buchungssatz: Abschreibungen auf Sachanlagen/ AV an Sachanlagen/ AV Aufgabe 3 a) Kapitalkonsolidierung: Gemäß § 301 Abs. 1 Satz 1 HGB sind die dem Mutterunternehmen zuzurechnenden Anteile an einem zu konsolidierenden (Tochter-)Unternehmen gegen das konsolidierungspflichtige (Eigen-) Kapital dieses Unternehmens aufzurechnen. Schuldenkonsolidierung: Im Rahmen der Schuldenkonsolidierung sind sämtliche konzerninterne Ansprüche und Verpflichtungen zu eliminieren. <?page no="414"?> Musterlösung zur Beispielklausur 397 Zwischenergebniseliminierung: Sofern sich die Gegenstände aus Liefer- oder Leistungsbeziehungen zum (Konzern-)Bilanzstichtag noch innerhalb der Konzerngrenzen befinden, wurden aus Konzernsicht (bisher) keine Gewinne oder Verluste realisiert. Vielmehr wurden lediglich sog. Zwischengewinne und -verluste erzielt, die zu eliminieren sind. Aufwands- und Ertragskonsolidierung: Konzerninterne Aufwendungen und Erträge sind zu eliminieren. b) Während der Sand in der Einzelbilanz des Gemeinschaftsunternehmens (GU) mit 900.000 GE bilanziert wird, ist er in der HB II mit 450.000 GE (= 50 % von 900.000 GE) ausgewiesen. Die Konzernanschaffungskosten sind anteilig anzusetzen und betragen demnach 400.000 GE (= 50 % von 800.000 GE). Es ergibt sich ein Zwischenergebnis von 50.000 GE (= 450.000 GE - 400.000 GE). Die Kokosnüsse werden im Einzelabschluss des Tochterunternehmens (TU) mit 500.000 GE ausgewiesen. Da die Positionen der Gewinn- und Verlustrechnung des GU nur anteilig in den Konzernabschluss übernommen werden, geht der Gewinnbeitrag aus der Lieferung i. H. v. 200.000 GE (= 500.000 GE - 300.00 GE) nur mit 100.000 GE (= 50 % von 200.000 GE) in das Ergebnis der HB II ein. Es ist naheliegend, die Zwischenergebniseliminierung auf diesen Betrag zu beschränken. Der Vermögensgegenstand ist dann in der Konzernbilanz mit einem Betrag von 400.000 GE zu aktivieren. Aufgabe 4 a) Zeitliche Differenzen zwischen Handelsbilanz und Steuerbilanz gleichen sich in späteren Geschäftsjahren automatisch aus. Beispiel: Ein Anlagegegenstand wird handelsrechtlich schneller abgeschrieben als steuerrechtlich. Quasi-permanente Differenzen gleichen sich ausschließlich in Folge unternehmerischer Dispositionen aus. Beispiel: Grundstücksabschreibung in der Handelsbilanz, nicht aber in der Steuerbilanz. Permanente Differenzen gleichen sich im Zeitablauf nicht aus. Beispiel: Nicht abzugsfähige Betriebsausgaben. Steuern sind nur auf zeitliche und quasi-permanente Differenzen zu bilden. Primäre Differenzen ergeben sich auf Ebene des Einzelabschlusses aufgrund von temporären Differenzen zwischen HB I und der Steuerbilanz sowie aufgrund von temporären Differenzen zwischen der HB II und der Steuerbilanz. Sekundäre Differenzen auf Ebene des Konzernabschlusses ergeben sich hingegen aufgrund von temporären Differenzen zwischen der Konzernbilanz und der Steuerbilanz. Musterlösung zur Beispielklausur <?page no="415"?> Musterlösung zur Beispielklausur 398 b) Jahr 01 Jahr 02 HB I StB HB I StB Umsatzerlöse 400.000 400.000 400.000 400.000 Verschiedene Aufwendungen (ohne Rückstellungszuführung und diesbezüglichen Verlusteintritt) 270.000 270.000 270.000 270.000 Zuführung zur Rückstellung für drohende Verluste 30.000 0 0 0 Aufwand durch tatsächlichen Verlusteintritt 0 0 0 30.000 Ergebnis vor Steuern 100.000 130.000 130.000 100.000 1. ohne Berücksichtigung latenter Steuern: Effektiver Ertragsteueraufwand 39.000 39.000 30.000 30.000 Ergebnis nach Steuern 61.000 91.000 100.000 70.000 2. mit Berücksichtigung latenter Steuern: Effektiver Ertragsteueraufwand 39.000 39.000 30.000 30.000 Latenter Steueraufwand (-)/ -ertrag (+) + 9.000 0 - 9.000 0 Ergebnis nach Steuern 70.000 91.000 91.000 70.000 c) Auffällig ist, dass der ausgewiesene laufende Ertragsteueraufwand bei Ermittlung ohne latente Steuern bei einem Steuersatz von 30 % betragsmäßig nicht zu dem Ergebnis vor Steuern in der Handelsbilanz „passt“, weil er auf Basis einer anderen - nicht veröffentlichten - Bemessungsgrundlage, dem steuerlichen Ergebnis (Einkommen), bestimmt wird. Ohne latente Steuern: Tatsächliche handelsrechtliche Ertragssteuerquote = Laufender Ertragssteueraufwand / Ergebnis vor Steuern: Für das Jahr 01: 39.000 / 100.000 = 0,39 39 % Für das Jahr 02: 30.000 / 130.000 ≈ 0,23 23 % Mit latenten Steuern: Tatsächliche handelsrechtliche Ertragssteuerquote = (Laufender Ertragssteueraufwand + Latente Steuern) / Ergebnis vor Steuern: Für das Jahr 01: 30.000 / 100.000 = 0,30 30 % Für das Jahr 02: 39.000 / 130.000 = 0,30 30 % <?page no="416"?> Musterlösung zur Beispielklausur 399 Aufgabe 5 a) Bilanzposten GuV-Posten Eigenkapital (außer Jahresergebnis) Vermögensgegenstände und Schulden Unterschiedsbeträge aus der Neubewertung Erträge und Aufwendungen Umrechnungskurs historischer Kurs Stichtagskurs Durchschnittskurs Behandlung der Umrechnungsdifferenzen erfolgsneutral keine Umrechnungsdifferenzen Ausweis der Umrechnungsdifferenzen ‚Eigenkapitaldifferenz aus Währungsumrechnung‘ im Konzerneigenkapital nach den Rücklagen - b) Devisenbriefkurs = Kurs, zu dem Fremdwährungsbestände beschafft werden können Devisengeldkurs = Kurs, der für den Umtausch von Devisenbeständen in die nationale Währung relevant ist Nebenrechnung: Devisengeldkurs = 1 / 0,75 = 1,33 Devisenkassamittelkurs = (Devisenbriefkurs + Devisengeldkurs) / 2 = (1,25 USD/ EUR + 1,33 USD/ EUR) / 2 = 1,29 USD/ EUR c) Umrechnungsdifferenzen können entstehen, wenn Bilanz- oder GuV-Positionen, die auf fremde Währung lauten, mit unterschiedlichen Kursarten umgerechnet werden oder sich ein bestimmter Kurs im Zeitablauf verändert hat. d) Mio. USD Kurs Mio. EUR Sachanlagen 250 0,92 230,0 Forderungen 550 0,92 506,0 Liquide Mittel 150 0,92 138,0 Bilanzsumme 950 874,0 Gezeichnetes Kapital 280 0,70 196,0 Kapitalrücklage 100 0,70 70,0 Gewinnrücklage 80 0,70 56,0 Jahresüberschuss 10 0,85 8,5 Eigenkapitaldifferenz aus der Währungsumrechnung 101,9 Verbindlichkeiten 480 0,92 441,6 Bilanzsumme 950 874,0 Umsatzerlöse 550 0,85 467,5 Personalaufwand 400 0,85 340,0 Abschreibungen 140 0,85 119,0 Jahresüberschuss 10 0,85 8,5 Musterlösung zur Beispielklausur <?page no="417"?> Musterlösung zur Beispielklausur 400 Aufgabe 6 a) Ziel der Segmentberichterstattung ist, über die wesentlichen Geschäftsfelder eines Konzerns zu informieren. Hierdurch soll der Einblick in die VFE-Lage des Konzerns verbessert werden. Der Investor erhält detailliertere Informationen über die Ertragslage des Konzerns und kann so besser die mögliche Konzernentwicklung einschließlich der sich in den einzelnen Segmenten durchaus unterscheidenden Chancen und Risiken beurteilen. b) Ein operatives Segment stellt ein anzugebendes Segment dar, wenn dessen konzernexterne und intersegmentäre Umsatzerlöse mindestens 10 % der gesamten konzernexternen und intersegmentären Umsatzerlöse betragen oder das Ergebnis des Segments 10 % des größeren Betrages der zusammengefassten Ergebnisse aller Segmente mit positivem Ergebnis bzw. aller Segmente mit negativem Ergebnis andererseits ausmacht oder das Vermögen des Segments mindestens 10 % des Gesamtvermögens beträgt. Die nicht anzugebenden operativen Segmente sind zu den sonstigen Segmenten zusammenzufassen. Über die sonstigen Segmente ist jeweils in einer Summe zu berichten. <?page no="418"?> Literaturhinweise Basislektüre VON W YSOCKI , K./ W OHLGEMUTH , M./ B RÖSEL , G., Konzernrechnungslegung, 5. Aufl., München 2014. Weitere in den Fußnoten genannte Literatur B AETGE , J./ K IRSCH , H.-J./ T HIELE , S., Bilanzen, 9. Aufl., Düsseldorf 2007. B AETGE , J./ K IRSCH , H.-J./ T HIELE , S., Konzernbilanzen, 12. Aufl., Düsseldorf 2017. B RÖSEL , G., Bilanzanalyse, 16. Aufl., Berlin 2017. K ÜTING , K./ W EBER , C.-P., Der Konzernabschluss, 13. Aufl., Stuttgart 2012. M INDERMANN , T./ B RÖSEL , G., Buchführung und Jahresabschlusserstellung nach HGB, Lehrbuch, 6. Aufl., Berlin 2017. P ETERSEN , K./ Z WIRNER , C., Konzernrechnungslegung nach HGB, Weinheim 2009. S CHILDBACH , T./ S TOBBE , T./ B RÖSEL , G., Der handelsrechtliche Jahresabschluss, 10. Aufl., Sternenfels 2013. Kurzanalyse relevanter Zusatzlektüre zur Thematik Nachfolgend sind einige Lehrbücher aufgeführt, in die Sie schauen sollten, sobald Ihnen das vorliegenden Werk „Grundwissen Konzernrechnungslegung“ und die o. g. Basislektüre nicht weiterhelfen. Dabei sind vor allem folgende, alphabetisch sortierte Werke relevant, welche kurz kommentiert werden: B AETGE , J./ K IRSCH , H.-J./ T HIELE , S., Konzernbilanzen, 12. Aufl., Düsseldorf 2017. Der Titel des Buches ist (zu) eng gewählt, denn in diesem Buch finden sich nicht nur Informationen zur (Konzern-) Bilanz. Es handelt sich hierbei vielmehr um ein umfassendes Lehrbuch, das sich aufgrund der detaillierten Ausführungen zur tiefergehenden Analyse einzelner Sachverhalte eignet. Anhand von zahlreichen Abbildungen und Beispielen wird die Bilanzierung im Konzernabschluss umfassend nach HGB und ergänzend nach den IFRS erläutert. Aufgaben zur Überprüfung des Erlernten finden sich im dazugehörigen „Übungsbuch Konzernbilanzen“, 6. Aufl., Düsseldorf 2017. B USSE VON C OLBE , W., ET AL ., Konzernabschlüsse, 9. Aufl., Wiesbaden 2010. In diesem Lehrbuch werden die Vorschriften des HGB unter Beachtung der Deutschen Rechnungslegungsstandards (DRS) kommentiert und den IFRS vergleichend gegenübergestellt. Aufgrund des Erscheinungsjahres sind die jüngsten Änderungen der DRS und die für die internationale Konzernrechnungslegung maßgeblichen neuen Standards IFRS 10 ff. jedoch nicht berücksichtigt. Auch hierzu existiert ein korrespondierendes Übungsbuch (Konzernabschlüsse, Übungsaufgaben zur Bilanzierung nach IFRS und HGB, 11. Aufl., Wiesbaden 2010). <?page no="419"?> Literaturhinweise 402 D USEMOND , M./ K ÜTING , P./ W IRTH , J., Der Konzernabschluss, begründet von K ÜTING , K./ W EBER , C.-P., 14. Aufl., Stuttgart 2018. Es handelt sich um ein umfassendes Lehrbuch, das für einen vertiefenden Informationsgewinn zu allgemeinen, aber auch zu sehr speziellen Fragen der Rechnungslegung aus dem Blickwinkel eines Konzerns herangezogen werden kann. Die Ausführungen zu den relevanten Vorschriften des HGB und zu den IFRS sind überaus eng miteinander verflochten und werden praxisbezogen anhand einer Vielzahl von Beispielen erläutert. G RÄFER , H./ S CHELD , G. A., Grundzüge der Konzernrechnungslegung, 13. Aufl., Berlin 2016. Das Buch ist gegliedert in einen erläuternden Teil, sich darauf beziehende Fragen und Aufgaben sowie diesbezügliche Antworten und Lösungen. Im erläuternden Teil wird das Verständnis in den meisten Kapiteln durch Anführung von Gesetzesauszügen und Beispielen unterstützt. Lösungen zur Konsolidierung werden häufig in Tabellenform angegeben. P ETERSEN , K./ Z WIRNER , C., Konzernrechnungslegung nach HGB, Weinheim 2009. Aufgrund der kompakten Darstellungsweise eignet sich dieses Buch sehr gut für einen ersten Überblick zu den handelsrechtlichen Vorschriften. In jedem Kapitel zur Konsolidierung finden sich umfangreich erläuterte Beispiele. Neben dem Prozess der Konzernabschlusserstellung werden auch die Bereiche der Konzernbilanzpolitik und Konzernbilanzanalyse anschaulich beleuchtet. In diesem Lehrbuch findet sich zudem ein interessantes Geleitwort. P ETERSEN , K./ Z WIRNER , C./ B RÖSEL , G. (Hrsg.), Systematischer Praxiskommentar Bilanzrecht, 3. Aufl., Köln 2016. Hierbei handelt es sich um eine leicht verständliche und mit vielen Praxisbeispielen versehene aktuelle Kommentierung der rechnungslegungsrelevanten Paragraphen des HGB. Von der Prüfung der Verpflichtung zur Aufstellung eines Konzernabschlusses über einzelne Konsolidierungsmethoden bis hin zur Betrachtung der Bestandteile eines Konzernabschlusses werden die relevanten Normen interpretiert und analysiert. R AMMERT , S./ H OMMEL , M./ W ÜSTEMANN , J., Konzernbilanzierung - case by case, 6. Aufl., Heidelberg 2018. Mit dem Buch soll das Wissen zur Konzernrechnungslegung nach HGB und IFRS durch elf sehr detaillierte Fallstudien erarbeitet werden. Für den sonst systematisch arbeitenden Leser könnte dies gewöhnungsbedürftig sein. S CHERRER , G., Konzernrechnungslegung nach HGB, 3. Aufl., München 2012. In diesem Lehrbuch liegt der Fokus auf der Konzernrechnungslegung nach HGB. Die verbalen Ausführungen werden zum Teil durch Abbildungen und Beispiele unterstützt. Zusätzliche Aufgaben sind nicht enthalten. S CHILDBACH , T./ F ELDHOFF , P., Der Konzernabschluss nach HGB und IFRS, 8. Aufl., Berlin, Boston 2018. Hierbei handelt es sich um ein Lehrbuch, in dem grundlegendes Basiswissen zur Konzernrechnungslegung nach nationalen und internationalen Standards theoretisch fundiert vermittelt wird. Die Ausführungen werden mit Beispielen unterstützt. Eine bessere Formatierung des Inhaltsverzeichnisses hätte dazu geführt, einen schnelleren Überblick zu gewinnen. S TEINER , E./ O RTH , J./ S CHWARZMANN , W., Konzernrechnungslegung nach HGB und IFRS, Stuttgart 2010. In diesem Lehrbuch wird das Basiswissen zur Konzernrechnungslegung vermittelt. Neben Beispielen sind Wiederholungsfragen enthalten, die jedoch überwiegend deskriptiv ausgerichtet sind. Eine Kontrolle der Antworten ist lediglich durch Lektüre des gesamten Buches oder anderer Bücher möglich. Die jüngsten Änderungen in den nationalen und den internationalen Standards sind aufgrund des Erscheinungsjahres jedoch nicht berücksichtigt. <?page no="420"?> Glossar Assoziiertes Unternehmen … ist ein Unternehmen, auf das ein in den Konzernabschluss einbezogenes Unternehmen (Konzernunternehmen) einen maßgeblichen Einfluss ausübt und an dem das Konzernunternehmen eine Beteiligung i. S. v. § 271 Abs. 1 HGB hält. Nach IFRS ist die Ausübung eines maßgeblichen Einflusses ausreichend, um von einem assoziierten Unternehmen zu sprechen. Aufwands- und Ertragskonsolidierung auch: Aufwands- und Ertragseliminierung … bezeichnet die Eliminierung der aus den Einzelabschlüssen der einbezogenen Unternehmen resultierenden Erträge und Aufwendungen, die sich auf Geschäftsbeziehungen zwischen den in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen beziehen. In der Konzern- GuV sollen nur noch diejenigen Erträge und Aufwendungen ausgewiesen sowie diejenigen Posten gezeigt werden, die aus den Geschäftsbeziehungen mit außerhalb des Konzerns stehenden Dritten stammen. Beherrschender Einfluss … ist nach HGB und IFRS anzunehmen, wenn ein Unternehmen die Möglichkeit hat, die Finanz- und Geschäftspolitik eines anderen Unternehmens dauerhaft zu bestimmen, um aus dessen Tätigkeit Nutzen zu ziehen. Hierbei ist unbeachtlich, ob eine Beteiligung zwischen den beiden Unternehmen besteht. Ein beherrschender Einfluss ist weitergehend als ein maßgeblicher Einfluss. Beteiligung … ist ein Gesellschaftsanteil, der zu dem Zweck gehalten wird, dem eigenen Unternehmen in bestimmter Weise dauerhaft zu dienen. Deutsche Rechnungslegungsstandards (DRS) … werden vom Deutschen Standardisierungsrat (DSR) des Deutschen Rechnungslegungs Standards Committees e. V. (DRSC) entwickelt. Sie dienen der Schließung von Gesetzeslücken, der Konkretisierung und Auslegung von Gesetzesvorschriften sowie der Weiterentwicklung von Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) im Hinblick auf die Konzernrechnungslegung. Einzelabschluss … umfasst grundsätzlich die Bilanz, die Erfolgsrechnung (HGB: GuV; IFRS: Gesamtergebnisrechnung) sowie den Anhang eines rechtlich selbständigen Unternehmens. Darüber hinaus können - je nach Art des Abschlusses - auch andere Bestandteile zum Einzelabschluss gehören (z. B. Kapitalflussrechnung, Segmentbericht). Der Lagebericht ist kein Bestandteil des Einzelabschlusses. Einzelabschlüsse (siehe auch Handelsbilanz I) sind die Basis zur Erstellung von Konzernabschlüssen. Equity-Methode … ist eine Methode zur Erfassung von Beteiligungen im Konzernabschluss. Die Beteiligung wird in der Konzernbilanz lediglich in einem Posten erfasst. Dieser Posten beinhaltet sowohl das anteilige Eigenkapital am Beteiligungsunternehmen zu Buchwerten als auch (zumindest anfänglich) die anteiligen stillen Reserven und Lasten sowie den Geschäfts- oder Firmenwert. <?page no="421"?> Glossar 404 Gemeinschaftsunternehmen … stehen unter der gemeinsamen Führung zweier oder mehrerer Unternehmen (sog. Gesellschafterunternehmen). Hierbei ist nicht die rechtliche Möglichkeit zur gemeinsamen Führung, sondern deren faktische Ausübung entscheidend. Gläubigerschutz … ist das Grundprinzip des HGB, welches dafür Sorge tragen soll, dass die Ansprüche der Fremdkapitalgeber (Gläubiger) gegenüber dem Unternehmen nicht durch zu hohe Ausschüttungen an die Eigentümer unterlaufen werden. Davon zu unterscheiden ist z. B. der Gläubigerschutz i. S. d. Insolvenzordnung. Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) … sind Regeln und Normen der Rechnungslegung, die nach HGB verbindlich anzuwenden sind, sobald Gesetzeslücken bestehen und Zweifelsfragen bei der Anwendung von gesetzlichen Vorschriften auftreten. Die GoB bilden die Grundlage für die handelsrechtliche Buchführung und Bilanzierung (§ 243 Abs. 1 HGB). Handelsbilanz I, II und III Als Handelsbilanz I (HB I) werden die Einzelabschlüsse der einbezogenen Tochterunternehmen bezeichnet. Sie bilden die Basis der Konzernrechnungslegung. Als Handelsbilanz II (HB II) gilt jeweils die an die konzerneinheitlichen Ansatz-, Bewertungs- und Ausweismethoden des Konzerns angepasste HB I dieser Unternehmen. Als Handelsbilanz III gilt die neubewertete HB II, wobei die Neubewertung die Offenlegung stiller Reserven und Lasten umfasst. IFRS … umfassen als vom IASB veröffentlichtes Regelwerk i. w. S. die International Financial Reporting Standards (IFRS), die International Accounting Standards (IAS) und die Interpretationen des International Financial Reporting Interpretations Committees (IFRIC) bzw. des Standing Interpretations Committee (SIC). Kapitalkonsolidierung … bezeichnet die Verrechnung der in der Bilanz des Mutterunternehmens ausgewiesenen Buchwerte der Anteile an verbundenen Unternehmen mit dem auf diese Anteile entfallenden Eigenkapital dieser Unternehmen. Konsolidierung … bezeichnet im Rahmen der Konzernrechnungslegung die Zusammenfassung der Einzelabschlüsse der einbezogenen Konzernunternehmen unter Aufrechnung des innerkonzernlichen Geschäftsverkehrs, der sich in Vermögens-, Kapital- und Erfolgsgrößen niederschlägt. Zur Konsolidierung gehören regelmäßig die Kapitalkonsolidierung, die Aufwands- und Ertragskonsolidierung, die Schuldenkonsolidierung sowie die Zwischenergebniseliminierung. Konsolidierungskreis … beinhaltet die in den Konzernabschluss einzubeziehenden Unternehmen. Neben dem Mutterunternehmen und den Tochterunternehmen umfasst dieser Gemeinschaftsunternehmen, assoziierte Unternehmen und andere Beteiligungen. Es kann in einen Konsolidierungskreis i. e. S. und einen i. w. S. unterschieden werden. <?page no="422"?> Glossar 405 Konzern … ist ein Zusammenschluss von mindestens zwei (weiterhin) rechtlich selbstständigen Unternehmen zu einer wirtschaftlichen Einheit. Ein Konzern hat keine eigene Rechtspersönlichkeit, keine eigenen Organe und keine Anteilseigner. Er setzt sich aus einem sog. Mutterunternehmen und mindestens einem sog. Tochterunternehmen zusammen. Konzernabschluss … umfasst grundsätzlich die Konzernbilanz, die Erfolgsrechnung (HGB: Konzern-GuV; IFRS: Gesamtergebnisrechnung), den Konzernanhang, die Kapitalflussrechnung des Konzerns sowie eine Übersicht über die Eigenkapitalveränderungen einer Berichtsperiode (HGB: Eigenkapitalspiegel; IFRS: Eigenkapitalveränderungsrechnung). Er kann um eine Segmentberichterstattung erweitert werden. Der Konzernlagebericht ist kein Bestandteil des Konzernabschlusses. Konzernbilanz … ist Bestandteil des Abschlusses der wirtschaftlichen Einheit ‚Konzern‘ zum jeweiligen Bilanzstichtag. In der Konzernbilanz werden Vermögen (Aktiva) und Kapital (Passiva) des Konzerns gegenübergestellt. Das Vermögen umfasst das Anlage- und das Umlaufvermögen (die Verwendung der eingesetzten finanziellen Mittel), während das Kapital in Eigen- (Ansprüche der Eigner) und in Fremdkapital (Ansprüche von Gläubigern) untergliedert wird. Konzernlagebericht … ist ein eigenständiges Instrument der Rechnungslegung neben dem Konzernabschluss. Er erläutert den Konzernabschluss unter Einbezug wichtiger Informationen im Hinblick auf den Geschäftsverlauf und die Lage des Konzerns (§ 315 HGB). Sofern ein deutsches Unternehmen einen Konzernabschluss nach IFRS erstellen muss oder erstellen kann, ist daneben ein Konzernlagebericht nach HGB anzufertigen. Konzerntheorien … sind für den Konzernabschluss maßgebliche Bilanztheorien. Diese versuchen - unabhängig von rechtlichen Regelungen - aus betriebswirtschaftlichen Überlegungen den Sinn und Zweck des Abschlusses, dessen Konzeption und Ausgestaltung herzuleiten. Maßgeblicher Einfluss … wird vermutet, wenn ein Unternehmen ein anderes Unternehmen zwar nicht beherrschen kann, es allerdings die Möglichkeit hat, an Entscheidungen über die Finanz- und Geschäftspolitik des Unternehmens mitzuwirken. Ein maßgeblicher Einfluss wird regelmäßig angenommen, wenn ein Unternehmen von einem anderen Unternehmen mindestens den fünften Teil der Stimmrechte der Gesellschafter innehat. Mutter-Tochter-Verhältnis … liegt vor, wenn eine Kapitalgesellschaft oder eine haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaft (Mutterunternehmen) auf ein anderes Unternehmen (Tochterunternehmen) unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann. Dabei ist unerheblich, ob diese Möglichkeit der Beherrschung in Anspruch genommen wird. Mutterunternehmen … ist ein Unternehmen, welches die Beherrschung über ein anderes Unternehmen (das sog. Tochterunternehmen) innehat. <?page no="423"?> Glossar 406 Quotenkonsolidierung … ist jenes Verfahren, bei dem die Vermögensgegenstände und Schulden sowie die Rechnungsabgrenzungsposten und Sonderposten des in den Konzernabschluss einzubeziehenden Unternehmens nicht mit ihrem vollen Wert, sondern mit dem sich aus der Beteiligungsquote ergebenden Teilbetrag in die Konzernbilanz übernommen werden. Schuldenkonsolidierung … bezeichnet die Eliminierung der in den Einzelbilanzen der einbezogenen Unternehmen ausgewiesenen konzerninternen Ansprüche und Verpflichtungen. In der Konzernbilanz sind grundsätzlich nur Forderungen und Verpflichtungen des Konzerns gegenüber Dritten auszuweisen. Steuerlatenzen … sind Posten auf der Aktiv- oder der Passivseite der Bilanz, die Differenzen zwischen handelsrechtlicher (HGB oder IFRS) Bilanz einerseits und steuerrechtlicher Bilanz andererseits ausgleichen. Tochterunternehmen … ist ein Unternehmen, das von einem anderen Unternehmen (sog. Mutterunternehmen) beherrscht wird. Vollkonsolidierung … bezeichnet eine Konsolidierungsmethode, bei der die Vermögenspositionen und Schulden der Tochterunternehmen - unabhängig von der Höhe der Beteiligung des Mutterunternehmens - vollständig (also zu 100 %) in den Konzernabschluss übernommen wird. Währungsumrechnung Konzernabschlüsse sind nach dem HGB zwingend in Euro aufzustellen. Da in diese jedoch ggf. auch Abschlüsse von ausländischen Unternehmen einzubeziehen sind, die auf eine andere Währung lauten, ist eine Umrechnung dieser Wertansätze in Euro erforderlich. Wirtschaftliche Einheit Konzerne bestehen aus Unternehmen, die zwar rechtlich selbständig, wirtschaftlich aber voneinander abhängig sind. Ein Konzern kann daher als Verbindung mehrerer rechtlich selbständiger Unternehmen zu einer wirtschaftlichen Einheit definiert werden. Zwischenergebniseliminierung … eliminiert Gewinne und Verluste aus Lieferungen und Leistungen, an denen bisher ausschließlich Unternehmen des Konsolidierungskreises beteiligt sind (sog. Zwischenergebnisse), welche also im Außenverhältnis des Konzerns als noch nicht realisiert gelten. Da der Konzernabschluss entsprechend des Einheitsgrundsatzes so aufzustellen ist, als ob die einbezogenen Unternehmen insgesamt ein einziges Unternehmen wären, können Gewinne und Verluste aus Konzernsicht nur durch Lieferungen und Leistungen entstehen, die über die Konzerngrenzen hinaus erbracht wurden. <?page no="424"?> Stichwortverzeichnis Seite Seite Abschlussbestandteile nach HGB .................... 31 Abschlussbestandteile nach IFRS .................... 40 Abschlussprüfer ............................................... 32 Abschreibung ....................................... 21, 77, 96 Adressaten .......................................................... 8 Anhang ........................................................... 291 Anlagespiegel......................................... 302, 307 Ansatz, einheitlicher......................................... 15 Anschaffungskosten ....................................... 164 Anschaffungskostenmethode ......................... 148 Anteile anderer Gesellschafter ....... 103, 130, 177 Assoziierte Unternehmen ....................... 135, 332 Aufrechnungsdifferenzen............................... 198 Aufstellung................................................. 30, 43 Aufstellung, Befreiung von der........................ 56 Aufwands- und Ertragskonsolidierung .. 245, 248 Außenumsätze ................................................ 151 Ausweis, einheitlicher ...................................... 23 Badwill ............................................................. 86 Beherrschender Einfluss .................................. 46 Beherrschungsmöglichkeit............................... 45 Beherrschungsvertrag....................................... 50 beizulegender Zeitwert..................................... 89 Beteiligung ....................................................... 46 Beteiligungsquote............................... 53, 79, 102 Bewertung, einheitliche ................................... 19 Bewertungsmethoden....................................... 20 Bilanzgliederung ............................................ 283 Bilanzidentität .................................................. 28 Bilanztheorien .................................................. 12 Bruttomethode.................................................. 60 Buchwertmethode .................................... 88, 113 cash generating unit ....................................... 125 crossstream-Geschäft ..................................... 178 downstream-Geschäft..................................... 178 Dreiecksgeschäfte .......................................... 156 DRSC ................................................................. 5 eigene Anteile .................................. 78, 149, 304 Eigenkapitalspiegel ........................................ 335 Eigenkapitalveränderungsrechnung ............... 336 Einbeziehungswahlrechte........................... 66, 70 Einfluss, beherrschender .................................. 46 Einfluss, maßgeblicher................................... 135 einheitlicher Ansatz ......................................... 15 einheitlicher Ausweis ....................................... 23 einheitliche Bewertung .................................... 19 Einheitsfiktion.......................................... 10, 245 Einheitsgrundsatz ............................................. 10 Einheitstheorie ................................................. 13 Entkonsolidierung .................................. 117, 118 Equity-Methode ..................................... 135, 181 Erfolgsrechnung ............................................. 283 Erfolgsverwendung ........................................ 275 Ergebnisübernahme........................................ 271 Erstbewertung at equity ................................. 140 Erstkonsolidierung ............................. 86, 88, 114 Erwerbsmethode .............................................. 84 Folgebewertung at equity............................... 143 Folgekonsolidierung .......................... 83, 94, 115 full goodwill method...................................... 131 funktionale Währung ..................................... 218 Funktionen des Abschlusses .............................. 8 gemeinsame Führung ..................................... 110 Gemeinschaftsunternehmen ................... 110, 332 Generalnorm .................................................... 10 Gesamtkonzernabschluss ................................. 58 Gesamtkostenverfahren.................................. 245 Gewinn- und Verlustrechnung ....................... 245 Gliederung...................................................... 283 Goodwill .................................................. 85, 124 Größenkriterien ................................................ 59 Grundlagen......................................................... 1 Grundsätze ....................................................... 10 Haftungsverhältnisse...................................... 206 Handelsbilanz I, II............................................ 18 Handelsbilanz III.............................................. 88 Herstellungskosten ......................................... 166 HGB ................................................................... 5 IFRS/ IAS................. 5, 38, 63, 69, 124, 149, 186, ........................ 208, 218, 243, 281, 286, ......................... 305, 317, 333, 336, 345 impairment test............................................... 124 <?page no="425"?> Stichwortverzeichnis 408 Seite Informationsfunktion ......................................... 8 Innenumsätze ......................................... 151, 250 Interessentheorie .............................................. 13 Kapitalflussrechnung ..................................... 319 Kapitalkonsolidierung...................................... 75 Kettenkonsolidierung..................................... 109 Klarheit ............................................................ 29 Konsolidierung .......................................... 11, 73 Konsolidierungskreis ............................... 64, 331 Konzern, mehrstufiger ................................... 109 Konzernbegriff................................................... 3 Lagebericht .............................................. 30, 309 Lasten, stille ..................................................... 88 latente Steuern ............................................... 229 lucky buy ......................................................... 86 management commentary ........................ 42, 317 maßgeblicher Einfluss ................................... 135 mehrstufiger Konzern .................................... 109 Minderheitenausweis ..................................... 102 modifizierte Stichtagsmethode ...... 213, 223, 226 Mutterunternehmen.......................................... 46 Nachtragsbericht ............................................ 304 Nettomethode................................................... 59 Neubewertung(sbilanz).................................... 88 Neubewertungsmethode .......................... 88, 113 Nicht beherrschende Anteile.......................... 103 Normen, relevante........................................ 5, 43 Offenlegung ..................................................... 37 Organbestellungsrecht ..................................... 49 Prüfung ............................................................ 32 Quotenkonsolidierung............................ 110, 179 Rechte, Zurechnung der................................... 53 Rechtzeitigkeit ................................................. 28 Regelungen, relevante.................................. 5, 43 Reserven, stille................................................. 88 Satellitengeschäfte ......................................... 178 Seite Satzungsbestimmung ....................................... 50 Schuldenkonsolidierung ........................ 189, 273 Segmentbericht .............................................. 338 Simultankonsolidierung ................................. 109 Stetigkeit .......................................................... 24 Steuerlatenzierung ......................................... 229 Stichtagseinheitlichkeit.................................... 25 Stichtagsmethode, modifizierte ..... 213, 223, 226 stille Reserven/ Lasten ...................................... 88 Stimmrechtsmehrheit....................................... 47 Stufenkonzept ............................................ 65, 69 Teilkonzernabschluss....................................... 58 Theorien ........................................................... 10 Tochterunternehmen ........................................ 65 Übergangskonsolidierung ...................... 117, 122 Übersichtlichkeit.............................................. 29 Umrechnungsdifferenzen............................... 212 Umsatzkostenverfahren ................................. 245 Unterschiedsbetrag .................... 85, 96, 124, 129 upstream-Geschäft ......................................... 178 Vollkonsolidierung .......................................... 84 Vollständigkeit................................................. 15 Vorlage ............................................................ 35 Währung, Einheitlichkeit der........................... 29 Währungsumrechnung ........................... 209, 330 Weltabschlussprinzip ................................. 15, 45 Wertminderungstest............................... 124, 221 Wesentlichkeit ......................................... 14, 246 Willkürfreiheit ................................................. 20 Wirtschaftlichkeit .................................... 14, 246 Zahlungsbemessungsfunktion ........................... 8 Zahlungsmittelgenerierende Einheit .............. 125 Zeitbezugsmethode ........................................ 220 Zwecke............................................................... 8 Zweckgesellschaften........................................ 50 Zwischenergebniseliminierung...................... 151 <?page no="428"?> Gerrit Brösel Ausgabe 2019 Grundwissen Konzernrechnungslegung Ausgabe 2019 Gerrit Brösel Grundwissen Konzernrechnungslegung Dieses Buch vermittelt verständlich das aktuelle Basiswissen zur Konzernrechnungslegung nach HGB und IFRS: Von der Aufbereitung des Einzelabschlusses über die Voll- und Quotenkonsolidierung bis hin zur Equity-Bewertung. Besonders hervorzuheben ist die didaktische Raffinesse des Buches: Die Struktur ermöglicht einen schrittweisen und einfachen Wissenserwerb. Zudem wurden in übersichtlicher Weise Lernziele sowie zahlreiche Merksätze, (Praxis-)Beispiele und Übungsaufgaben mit Lösungsvorschlägen integriert. Das Werk eignet sich damit für Studierende und Berufsanfänger im Bereich der Rechnungslegung und Wirtschaftsprüfung, die ihr Wissen im Selbststudium erwerben wollen, sowie für die vorlesungsunterstützende und -begleitende Arbeit. »Das beste Lehrbuch zur Konzernrechnungslegung. In didaktisch hervorragender Art werden alle grundlegenden Inhalte nach HGB und IFRS fundiert dargestellt, ohne die Leser mit Fakten zu erschlagen.« Prof. Dr. Tim Kampe, WP, StB, FH Bielefeld & Dozent in Vorbereitungskursen auf das WP-Examen »Dank der zahlreichen integrierten Aufgaben ist es sowohl als Standardwerk an Hochschulen als auch zum Selbststudium sehr gut geeignet. Eine exzellente Vorbereitung auf und für die Berufspraxis.« Prof. Dr. Niklas B. Homfeldt, Hochschule Neu-Ulm www.uvk.de ISBN 978-3-73983-002-5