Die EU-Maschinenrichtlinie
Praktische Anleitung zur Anwendung der europäischen Richtlinien zur Maschinensicherheit – Mit allen Richtlinientexten
0821
2015
978-3-8169-8265-4
978-3-8169-3265-9
expert verlag
Otto Eberhardt
Am 01.01.1995 wurde für alle Maschinen in der EU das CE-Zeichen und die Konformitätserklärung der Maschinenhersteller und -händler zur Pflicht. Seit dem 01.01.1999 müssen die Maschinen auch den Schutzanforderungen der EMV-Richtlinie und der Richtlinie für elektrische Betriebsmittel genügen. Spätestens seit dem gleichen Datum sind alle Maschinenbetreiber durch die Arbeitsmittelbenutzungsrichtlinie gesetzlich verpflichtet, nur noch CE-gekennzeichnete Maschinen aufzustellen und alte Maschinen entsprechend nachzurüsten. Am 29.07.2006 trat die überarbeitete Maschinenrichtlinie 2006/42/EG in Kraft, in der insbesondere die Risikobeurteilung und die Baumusterprüfung neu geregelt wurden. Das Buch ist von einem Praktiker für Praktiker geschrieben. Der Autor informiert umfassend über die Anwendung der Richtlinien zur Maschinensicherheit und schöpft dabei aus einem Erfahrungsschatz von vielen Entwicklungs- und Konstruktionsprojekten. Die Methodik, alle Checklisten und alle Handlungsanweisungen sind zig-fach erprobt und in der Praxis eingesetzt. Inhalt: - Die europäischen Richtlinien - Richtlinien für Maschinen und Anlagen - Die fünf Schritte zur Konformitätserklärung - Praktische Hilfestellungen - Sicherheitsanforderungen - Anhang: Kompendium der Richtlinientexte
<?page no="2"?> Otto Eberhardt Die EU-Maschinenrichtlinie <?page no="4"?> Die EU-Maschinenrichtlinie Praktische Anleitung zur Anwendung der europäischen Richtlinien zur Maschinensicherheit - Mit allen Richtlinientexten Dr. Otto Eberhardt 6. Auflage, mit Berücksichtigung der Richtlinie 2006/ 42/ EG <?page no="5"?> 6. Auflage 2015 5., überarbeitete Auflage 2012 4., völlig neu bearbeitete und erweiterte Auflage 2004 3., neu bearbeitete und ergänzte Auflage 2001 2., völlig neu bearbeitete Auflage 1997 1. Auflage 1995 Bei der Erstellung des Buches wurde mit großer Sorgfalt vorgegangen; trotzdem lassen sich Fehler nie vollständig ausschließen. Verlag und Autoren können für fehlerhafte Angaben und deren Folgen weder eine juristische Verantwortung noch irgendeine Haftung übernehmen. Für Verbesserungsvorschläge und Hinweise auf Fehler sind Verlag und Autoren dankbar. © 1995 by expert verlag, Wankelstr. 13, D -71272 Renningen Tel.: + 49 (0) 71 59 - 92 65 - 0, Fax: + 49 (0) 71 59 - 92 65 - 20 E-Mail: expert@expertverlag.de, Internet: www.expertverlag.de Alle Rechte vorbehalten Printed in Germany Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlags unzulässig und strafbar. Dies gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen. ISBN 978-3-8169-3265-9 Bibliografische Information Der Deutschen Bibliothek Die Deutsche Bibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über http: / / www.dnb.de abrufbar. Bibliographic Information published by Die Deutsche Bibliothek Die Deutsche Bibliothek lists this publication in the Deutsche Nationalbibliografie; detailed bibliographic data are available on the internet at http: / / www.dnb.de <?page no="6"?> Vorwort ] i ] Vorwort Als 1995 die erste Auflage des Buches „Die EG-Maschinenrichtlinie, praktische Anleitung zur Anwendung“ erschien, war in Deutschland der Donner noch nicht verhallt, den der Einschlag der europäischen Maschinenrichtlinie verursacht hat. Ausgerechnet den Erfindern von GS, des „Zeichens für geprüfte Sicherheit“, wollten die Europäer vorschreiben, wie eine sichere Maschine auszusehen hat! Damals musste man in Deutschland lernen, dass zu einer sicheren Maschine auch eine ausführliche technische Dokumentation gehört, um die Sicherheit nachzuweisen, und insbesondere eine ausführliche Betriebsanleitung, um einen sicheren Betrieb zu gewährleisten. Fast zwanzig Jahre nach der Anwendungspflicht der Richtlinie sind die Anfangsschwierigkeiten überwunden. Die Betriebsanleitung gemäß EU-Richtlinien inklusive der Sprachenregelung ist Standard geworden. Bei der zunehmenden Zahl der Sicherheitsrichtlinien und bei den vielen Ergänzungen der vorhandenen Richtlinien besteht jedoch die Gefahr, den Überblick über die zutreffenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen und die anzuwendenden Konformitätsbewertungsverfahren zu verlieren. Ein kompaktes Lehrbuch über die Richtlinien für Maschinenbauer ist auch zwanzig Jahre nach der Einführung der Maschinenrichtlinie sinnvoll, insbesondere wenn es auch als schnelles Nachschlagewerk und als praktische Arbeitshilfe einsetzbar ist. Und diesen Anspruch will die vorlegende „EU-Maschinenrichtlinie“ erfüllen. Zur 4. Auflage Die 4. Auflage musste völlig neu geschrieben werden. Zum einen haben sich, wie oben erwähnt, die Sorgen der Maschinenhersteller in den letzten Jahren von der Betriebsanleitung und technischen Dokumentation auf die Nachweismethoden der immer weiter gefassten Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen verlagert, zum anderen sind inzwischen viele neue Richtlinien erlassen worden, die von Maschinenbauern zusätzlich beachtet werden müssen. Deshalb wurden in der aktuellen Auflage die beiden folgenden Kapitel neu eingefügt bzw. neu verfasst: 2. Richtlinien für Maschinen und Anlagen mit den elektrischen Richtlinien, der Druckgeräterichtlinie und der ATEX 5. Sicherheitsanforderungen mit den Risikobewertungs- und Dokumentationsverfahren Der Anhang „§ Kompendium der Richtlinientexte“ wurde wesentlich erweitert und enthält jetzt neben den bisherigen Richtlinien zur Maschinensicherheit, zu den <?page no="7"?> [ Vorwort [ ii elektrischen Betriebsmitteln und der elektromagnetischen Verträglichkeit (EMV) auch alle Richtlinien zum Lärm, zu Druckgeräten und zum Explosionsschutz: Maschinenlärminformationsverordnung Outdoor-Richtlinie (für Geräte und Maschinen die zum Einsatz im Freien vorgesehen sind) Explosionsschutzrichtlinie ATEX Damit wird die 4. Auflage der EU-Maschinenrichtlinie der Neuauflage des Gesetzes zur Gerätesicherheit, dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz GPSG gerecht, das am 01. Mai 2004 in Kraft tritt. Das novellierte Gesetz enthält neben den spezifischen sicherheitstechnischen Regelungen für technische Arbeitsmittel und Gebrauchsgegenstände (Inhalt des alten Gerätesicherheitsgesetzes) auch die allgemeinen Regelungen des ehemaligen Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG). Zur 5. und 6. Auflage Die Neufassung 2006/ 42/ EG der Maschinenrichtlinie und einiger wichtigen Normen zur Maschinensicherheit machten wiederum eine Überarbeitung und Neuauflage des vorliegenden Praxisbuches notwendig. Zum Gebrauch dieses Buches Das Buch ist als Lehrbuch, als Nachschlagewerk und als Arbeitshilfe konzipiert. Zur Einarbeitung in das Thema „Sicherheitsrichtlinien für Maschinenbauer“ empfiehlt es sich (was für ungeduldige Leser nicht selbstverständlich ist), vorne anzufangen und die Kapitel 1 und 2 sorgfältig durchzuarbeiten. Um den Projektablauf eines Konformitätsbewertungsverfahren richtig einschätzen und planen zu können, kann der Leser auch gleich in Kapitel 3 „Die 5 Schritte zur Konformitätserklärung“ einsteigen und sich von dort aus auf zugehörige Hilfestellungen verweisen lassen. Sucht der erfahrene Leser Hilfen oder Vorlagen zu einem Punkt, den er im Verlauf des Konformitätsverfahrens gerade bearbeitet, wird er in den Kapiteln 4 und 5 fündig. In jedem Kapitel ist übrigens als Einleitung eine kurze Übersicht der behandelten Themen vorangestellt. Ich wünsche Ihnen viel Erfolg bei Ihren Bemühungen um die Sicherheit Ihrer Maschinen oder Geräte. Das Buch möge Ihnen dabei eine nützliche Hilfe sein. Otto Eberhardt <?page no="8"?> Inhalt ] iii ] Inhalt Vorwort ........................................................................................................................................................ i Zum Gebrauch des Buches ...................................................................................... ii 1. Einleitung: europäische Richtlinien ........................................ 1 1.1 Die Richtlinien der Europäischen Union ......................................................................... 3 1.2 Richtlinien und Normen zur Geräte- und Maschinensicherheit ....................... 11 1.3 Gültigkeit der EU-Richtlinien für Nicht-EU-Länder ............................................. 17 2. Richtlinien für Maschinen und Anlagen .......................... 25 2.1 Die Maschinenrichtlinie ......................................................................................................... 27 a. Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie .............................................................. 29 b. formale Regelungen der Maschinenrichtlinie .............................................................. 31 c. technische Anforderungen und Nachweise ................................................................... 33 d. Schall und Vibrationen (MaschinenRL und OutdoorRL) ....................................... 36 e. besondere Informationspflichten ....................................................................................... 39 f. Zusammenfassung der Neuerungen der MRL 2006 ........................................... 40 2.2 Andere zutreffende Richtlinien .......................................................................................... 42 a. Pressensicherheit ..................................................................................................................... 42 b. die Druckgerätesicherheit (einfache Druckbehälter, Druckgeräte) ..................... 44 c. die Niederspannungsrichtlinie ............................................................................................ 47 d. die EMV-Richtlinie ................................................................................................................ 49 e. die Explosionsschutzrichtlinie ATEX ............................................................................. 51 2.3 Die Betreiberrichtlinien .......................................................................................................... 54 a. Arbeitsschutz-Grundlagenrichtlinie ................................................................................. 54 b. Arbeitsmittel-Benutzungsrichtlinie .................................................................................. 56 c. Verhältnis Hersteller - Betreiber ...................................................................................... 60 3. Die 5 Schritte zur Konformitätserklärung ..................... 65 3.1 Spezifikation erstellen mit Konformitätsverfahrens-Entscheidungstabelle ....... 67 3.2 Prüfungen und Nachweise durchführen ........................................................................ 70 3.3 Technische Dokumentation erstellen ............................................................................... 72 a. die technische Produktdokumentation (Technische Unterlagen) .......................... 72 b. die besonderen Vorschriften der EU-Richtlinien ....................................................... 74 c. die Betriebsanleitung ............................................................................................................. 78 3.4 Konformitäts- oder Einbauerklärung ausstellen ...................................................... 84 3.5 Kennzeichnungen an der Maschine anbringen .......................................................... 86 <?page no="9"?> [ Inhalt [ iv 4. Praktische Hilfestellungen ..................................................................... 89 4.1 Konformitätsbewertungsverfahren [Richtlinie 90/ 683/ EWG] ............................. 91 4.2 Besonderheiten bei Steuerungen [MRL Anh. I, §2] .................................................. 93 4.3 Besondere Sicherheitsanforderungen [MRL Anh. I und IV] ................................ 98 und Baumusterprüfungen [MRL Anh. IX] ..................................................................... 102 4.4 Beispiele für Einbauerklärungen [MRL Anh. II B] ............................................... 104 4.5 Beispiele für Konformitätserklärungen [MRL Anh. II A] .................................. 109 5. Sicherheitsanforderungen .................................................................. 115 5.1 Liste der Sicherheitsanforderungen für Maschinen ............................................. 117 - Allgemeine Anforderungen Maschinenbau ................................................................. 119 - Anforderungen an die Mechanik ..................................................................................... 121 zusätzliche Anforderungen Maschinenbau .................................................................. 122 - Sicherheitsanforderungen an Schutzeinrichtungen ................................................... 124 - Allgemeine Sicherheitsanforderungen an die Elektrik ............................................ 125 - Allgemeine Anforderungen an die Betriebsanleitung ............................................. 126 - Sicherheitsanforderungen an Nahrungsmittelmaschinen ....................................... 127 - Sicherheitsanforderungen an von Hand geführten Maschinen ............................ 128 - Sicherheitsanforderungen für Maschinen zur Bearbeitung von Holz ............... 129 und gleichartigen Werkstoffen - Sicherheitsanforderungen an Hebevorgänge ............................................................... 130 - Sicherheitsanforderungen an Hebezeuge ohne menschliche Kraft ................ 134 - Sicherheitsanforderungen an Steuer- und Befehlseinrichtungen ........................ 135 - Sicherheitsanforderungen an mechanische Steuerungs-Systeme ........................ 136 - Sicherheitsanforderungen an pneumatische Steuerungs-Systeme ...................... 139 - Sicherheitsanforderungen an hydraulische Steuerungs-Systeme ........................ 141 - Sicherheitsanforderungen an elektrische Steuerungs-Systeme ............................ 143 5.2 Risikobewertungs- und Dokumentationsverfahren .............................................. 146 a. Elemente einer Risikobeurteilung .................................................................................. 146 b. Liste der Gefährdungs- und Fehlerarten ..................................................................... 148 c. Dokumentations- und Nachweisverfahren ................................................................. 152 5.3 Beispiele: Checkliste, G-FMEA ....................................................................................... 154 § Anhang Kompendium der Richtlinientexte ........................................................... A.. Literaturliste ........................................................................................................................................... v Zum Autor ............................................................................................................................................ viii Register (schnell suchen - schnell finden) .................................................................................. ix <?page no="10"?> [ 1. Einleitung: europäische Richtlinien ] 1 ] 1. Einleitung: europäische Richtlinien Übersicht Im einleitenden Kapitel soll eine erste Übersicht der europäischen Richtlinien für die Industrie gegeben werden, im Kapitel 2 wird dann auf den Inhalt der wichtigen Richtlinien für den Maschinenbau eingegangen. 1. Überblick: Die Richtlinien der europäischen Union 2. Listen: Richtlinien und harmonisierte Normen 3. Gültigkeit: außerhalb der EU Bevor wir uns um unser Thema im engeren Sinne, den europäischen Richtlinien zur Geräte- und Maschinensicherheit kümmern, wollen wir einen Blick auf die wichtigen Rand- und Anfangsbedingungen werfen: den Gültigkeitsbereich der europäischen Richtlinien: die EU die Ursprungsidee der Richtlinien: die römischen Verträge Die europäische Union Die europäischen Richtlinien sind grundsätzlich in allen Mitgliedstaaten der EU gültig. Da in den einzelnen Mitgliedsstaaten das Rechtssystem immer noch national ist, hat man sich in der EU darauf geeinigt, dass jedes Land jede neue Richtlinie (nach einer Übergangsfrist von meist 2 Jahren) in ein nationales Gesetz umwandelt. Aus diesem Grund sagen wir etwas verkürzt, juristisch zwar nicht ganz einwandfrei aber dem Sinne nach richtig: alle europäische Richtlinien zur Maschinensicherheit sind in der gesamten EU gleichermaßen gültig. Da im Jahre 2004 die europäische Union durch die sogenannte „Osterweiterung“ einen gewaltigen Zuwachs bekommt, soll an dieser Stelle die Liste der 27 Mitgliedstaaten (in historisch-geographischer, nicht etwa wertender Reihenfolge) wiedergegeben werden: <?page no="11"?> [ Übersicht [ 1. Einleitung: [ 2 Das (alte) Europa der 6: Frankreich, Italien, Deutschland, Belgien, Niederlande, Luxemburg Die Norderweiterung: Großbritannien, Irland, Dänemark; Schweden, Finnland, Österreich Die Süderweiterung: Griechenland, Portugal, Spanien Die Osterweiterungen: Slowenien, Ungarn, Tschechien, Slowakei, Polen, Litauen, Lettland, Estland; Rumänien, Bulgarien Die Mittelmeerinselstaaten: Malta, Griechische Republik Zypern Die römischen Verträge Die Grundlage des Zusammenschlusses der Staaten in Europa sind die „römischen Verträge“. 1953 wurde in Rom die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft EWG (die Vorgängerin der EU) begründet, insbesondere mit dem Ziel, eine europäische Freihandelszone zu schaffen mit dem freien Warenverkehr innerhalb der Gemeinschaft (die politischen Ziele der EU lassen wir für unsere Problemstellung außer Acht). Freier Warenverkehr bedeutet, dass es keine nationalen Gesetze der Mitgliedssaaten geben darf, die den freien Verkauf und Ankauf von Waren, und damit auch von Geräten, Maschinen und Anlagen aus industrieller Produktion, innerhalb der Gemeinschaft in irgendeiner Weise behindert. Ein zweites wichtiges Ziel der Wirtschaftsgemeinschaft war, die Menschen in der Union (als Verbraucher, als Gerätebenutzer und als Arbeitnehmer) vor Industrieprodukten, denen ein Risikopotenzial innewohnt, zu schützen. Der freie (ungeprüfte) Warenverkehr über alle Grenzen hinweg könnte diesem Ziel entgegenstehen. Die Lösung des Dilemmas wurde in Paragraphen der römischen Verträge gefunden. Die EU und ihre Mitgliedstaaten verpflichten sich in den Abschnitten §100 „Errichten und Funktionieren des gemeinsamen Marktes“, § 100a die Sicherheit und die Gesundheit von Personen, Haustieren und Sachen durch entsprechende Richtlinien für industrielle Produkte zu garantieren, §118 „Zusammenarbeit in sozialen Fragen“, § 118a die Sicherheit und Gesundheit von Arbeitnehmern durch Verbesserung der Arbeitsumwelt zu schützen. Diese beiden Paragraphen sind die gemeinschaftsrechtliche Grundlage der in diesem Buch besprochenen Richtlinien zur Maschinen- und Gerätesicherheit. <?page no="12"?> europäische Richtlinien ] 1.1 Richtlinien der EU ] 3 ] 1.1 Die Richtlinien der europäischen Union Um eines nochmals vorweg klarzustellen: mit „Richtlinie“ (in dem Sinn, wie es wir hier benutzen) ist nicht etwa eine Empfehlung der EU gemeint, die man befolgen kann oder auch nicht, eine europäische Richtlinie ist ein Gesetz wie jedes andere nationale Gesetz auch! Etwas genauer: die hier vorgestellten europäischen Richtlinien sind in nationale Gesetze in allen EU-Staaten umgewandelt worden. In einigen Fällen wurden dabei andere Namen oder verschiedene Zusammenfassungen gewählt. Inhaltlich sind jedoch alle diese nationalen Sicherheitsgesetze identisch, deshalb werden wir in diesem Buch der Einfachheit halber immer von der „Richtlinie“ reden anstatt juristisch exakt von dem entsprechenden Gesetz. Sie können sich also darauf verlassen, dass alle im Anhang „§ Kompendium der Gesetzestexte“ aufgeführten deutschen Texte mit denen in anderen EU-Ländern identisch sind. Bei internationalen Streitigkeiten sind allerdings nur die Texte in den Originalsprachen der EU-Kommission Englisch und Französisch gültig. Anmerkung Die offizielle Amtssprache der EU-Kommission (die die Richtlinien erlässt) ist Englisch und Französisch. Die Amtssprachen der EU-Mitgliedstaaten (die die entsprechenden nationalen Gesetze erlassen) sind die offiziellen Landessprachen, also deutsch, italienisch, estnisch, usw. Das EU-Produkthaftungsgesetz Das europäische Produkthaftungsgesetz, in Deutschland das „Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte ProdHaftG vom 15.12.1989“, ist die nationale Umsetzung der europäischen Richtlinie 85/ 374/ EWG, zuletzt geändert durch 99/ 34/ EG. Die Angleichung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über die Haftung des Herstellers für Schäden, die durch die Fehlerhaftigkeit seiner Produkte verursacht worden sind, war erforderlich (zumindest nach Meinung der EU-Kommission), weil deren Unterschiedlichkeit den Wettbewerb verfälschen, den freien Warenverkehr innerhalb des Gemeinsamen Marktes beeinträchtigen und zu einem unterschiedlichen Schutz des Verbrauchers vor Schädigungen seiner Gesundheit und seines Eigentums durch ein fehlerhaftes Produkt führen kann. Die Produkthaftungsrichtlinie regelt, wer in welchem Schadensfall, der durch ein Produkt ausgelöst wurde, wem wieviel Schadenersatz bezahlen muss (Haftungsgrenze 70 Mio EUR, Art. 16 (1) ). Da die Haftungsfragen durch ein Gesetz geregelt sind, können sie vertraglich nicht ausgeschlossen oder herabgesetzt werden! Wichtig in dem Zusammenhang ist, dass eine verschuldensunabhängige Haftung des Herstellers für Schäden vorliegt. Es geht also nicht darum, ob der Hersteller zum Beispiel grob fahr- <?page no="13"?> [ 1.1 Richtlinien der EU [ 1. Einleitung: [ 4 lässig gehandelt hat, sondern nur darum, ob sein Produkt (z. B. Maschine) einen Schaden verursacht hat, der aus einem Fehler des Produkts entstanden ist. Um Vorschriften der Maschinenrichtlinie und anderer Produktsicherheitsrichtlinien besser einordnen zu können, sind folgende Definitionen und Regelungen der Produkthaftungsrichtlinie wichtig: - Hersteller Hersteller des Endprodukts, eines Grundstoffs oder eines Teilprodukts; jede Person, die sich als Hersteller ausgibt, indem sie ihren Namen, ihr Warenzeichen oder ein anderes Erkennungszeichen auf dem Produkt anbringt; jede Person, die ein Produkt zum Zweck des Verkaufs, der Vermietung, des Mietkaufs oder einer anderen Form des Vertriebs in die EU einführt (Art. 3 (1) , (2) ) - Fehler Konstruktionsfehler, Instruktionsfehler (diese beiden Fehlerarten sollen durch die Erfüllung der Anforderungen der Sicherheitsrichtlinien vermieden werden), Produktionsfehler (diese Fehlerart soll durch ein Qualitätssicherungssystem vermieden werden) - Schaden Personenschäden, Sachbeschädigungen (außerhalb des Produkts) - Verjährung Ansprüche verjähren 3 Jahre nach Eintritt des Schadens, 10 Jahre nach Lieferung der Maschine erlöscht der Ersatzanspruch auf einen danach eingetretenen Schaden (Art. 10 (1) , (2) ) - Beweispflicht Der Geschädigte muss den Schaden, den Fehler am Produkt und den ursächlichen Zusammenhang zwischen Schaden und Fehler beweisen. Nicht bewiesen werden muss eine „Schuld“ des Herstellers am Auftreten des Fehlers (verschuldensunabhängige oder deliktfreie Haftung! ). Der Hersteller muss einen Entlastungsbeweis führen, dass seine Maschine zum Zeitpunkt des „Inverkehrbringens“ den Fehler noch nicht aufgewiesen hat (Wegen dieser Entlastungsbeweispflicht spricht man auch von einer „Beweisumkehr“). Die Produkthaftungsrichtlinie stellt somit die Grundlage aller Geräte- und Maschinen- Sicherheitsrichtlinien dar. Sie ist gewissermaßen das „Grundgesetz“ der Sicherheitsgesetzgebung. Man könnte es auch so formulieren: die Maschinenrichtlinie und die anderen Produktsicherheitsrichtlinien dienen dazu, dass sich der Hersteller einer Maschine vor Risiken schützen kann, die in Form von Schäden im Sinne der Produkthaftungsrichtlinie auftreten könnten. <?page no="14"?> europäische Richtlinien ] 1.1 Richtlinien der EU ] 5 ] Die EU-Richtlinien Im Vorspann zum Kapitel 1 haben wir erfahren, dass es der EU um zwei Ziele geht: um den Schutz des Benutzers von Industrieprodukten und den Schutz des Arbeitnehmers vor Gesundheitsschäden am Arbeitsplatz. Entsprechend dazu gibt es auch zwei Familien von EU-Richtlinien zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit. Der § 100a begründet die Rechtsvorschriften in den Bereichen Gesundheit, Sicherheit, und Verbraucherschutz mit hohem Schutzniveau. Die zugeordneten sog. §100a- Richtlinien enthalten die grundlegenden Anforderungen an sichere Industrieprodukte und Arbeitsmittel. Begründet auf den § 118a erlässt der europäische Rat Rechtsvorschriften zur Verbesserung der Arbeitsumwelt. Die sog. §118a-Richtlinien enthalten dementsprechend Mindestvorschriften zum Schutz und zur Sicherheit von Arbeitnehmern. Sie sind also in erster Linie von den Arbeitgebern bzw. den Maschinenbetreibern zu beachten. § 100a - Richtlinien ( = Richtlinien für Maschinenhersteller) 1972 Niederspannungs-Richtlinie 1987 Richtlinie für einfache Druckbehälter 1989 EG-Produkthaftungsrichtlinie 1990 EG-Spielzeugrichtlinie 1990 Richtlinie für aktive implantierbare medizinische Geräte 1991 EG-Richtlinie für Bauprodukte 1992 EG-Richtlinie für elektromagnetische Verträglichkeit (EMV) 1992 EU-Druckbehälterrichtlinie 1993 EG-Richtlinie-Maschinen 1994 EU-Produktsicherheits-Richtlinie 1994 Richtlinie zum Inverkehrbringen von Sportbooten 1995 Aufzugsrichtlinie 1995 EU-Richtlinie für elektrische Betriebsmittel (= Niederspannungs-RL) 1999 EU-Druckgeräterichtlinie 2000 Richtlinie für im Freien vorgesehene Geräte („Outdoor-Richtlinie“) 2003 Explosionsschutzrichtlinie ATEX <?page no="15"?> [ 1.1 Richtlinien der EU [ 1. Einleitung: [ 6 § 118a - Richtlinien ( = Richtlinien für Maschinenbetreiber) 1989 Arbeitnehmer-Sicherheits- und Gesundheits-(Rahmen-)Richtlinie 1989 Arbeitsmittel-Benutzungsrichtlinie 1989: Richtlinie für persönliche Schutzausrüstungen Richtlinien des geregelten Bereichs Einige der Hersteller-Richtlinien behandeln Industrieprodukte mit besonders hohem Risikopotenzial. Für diese Produkte hat der Gesetzgeber besondere strenge Regelungen getroffen. Die Produkte müssen nach bestimmten, im Gesetz ausgewiesenen Normen gebaut sein und müssen von einer unabhängigen Prüfstelle, auch „benannte Stelle“ genannt, geprüft werden (Aufzüge werden regelmäßig z. B. vom TÜV überprüft). Einzelheiten regelt jeweils eine spezielle Richtlinie, deren Anforderungen über die Maschinenrichtlinie hinausgehen. Man spricht deshalb auch vom „geregelten Bereich“. Beispiele sind: 1990 Richtlinie für aktive implantierbare medizinische Geräte 1992 EU-Druckbehälterrichtlinie 1995 Aufzugsrichtlinie 1999 EU-Druckgeräterichtlinie 2003 Explosionsschutzrichtlinie ATEX Nationales Recht Das neue Geräte- und Produktsicherheitsgesetz GPSG löste am 01.05.2004 das Gerätesicherheitsgesetz GSG als deutsches Rahmengesetz ab. Die Umsetzung der EU- Richtlinien erfolgte meist in Verordnungen zum GSG. Die Maschinenrichtlinie zum Beispiel entspricht der 9. Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz (9. GSGV). Diese Verordnungen werden am 01.05.2004 in das neue GPSG übernommen und dann mit GPSGV gekennzeichnet. Die Maschinenrichtlinie ist jetzt unter 9. GPSGV im deutschen Gesetzeswerk zu finden. Wenige Richtlinien, wie die EMV-Richtlinie, wurden in Deutschland mit eigenen Gesetzen in nationales Recht umgesetzt. Das genannte Beispiel wurde als „Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten (EMVG)“ in das Gesetzeswerk übernommen. In ähnlicher Weise sind die EU-Richtlinien in allen EU-Mitgliedssaaten umgesetzt und als Dokument mit Gesetzescharakter gültig. <?page no="16"?> europäische Richtlinien ] 1.1 Richtlinien der EU ] 7 ] Allgemeine Ziele aller EU-Richtlinien Die Vorworte oder Präambeln zu den europäische Richtlinien enthalten Gründe und Ziele zu der jeweiligen Richtlinie. Einiges konnten wir auch bereits aus den beiden für unser Thema wichtigen Paragraphen der römischen Verträge ablesen. Hier noch einmal eine kurze Zusammenfassung: einheitlicher Schutz des Verbrauchers und des Arbeitnehmers in der EU einheitliche europäische Gesetze zur Maschinen- und Gerätesicherheit Aus den Richtlinientexten kann man folgende Gemeinsamkeiten herauslesen: einheitliches Zertifikat zur Bestätigung, dass die einschlägigen Gerätesicherheitsgesetze beachtet wurden ( = Konformitätserklärung ) und einheitliches Verfahren zur Bewertung der Konformität einheitliche Kennzeichnung der Produkte zur Bestätigung, dass die einschlägigen Sicherheitsrichtlinien beachtet wurden ( = CE CE - Kennzeichnung ) einheitliche Vorschriften für die technische Dokumentation einheitliche Regelung (insbesondere für die Sprachen) für die Betriebs- und Einbauanleitungen Diese Vereinheitlichung wurde übrigens durch eine eigens dafür geschaffene “Richtlinie zur CE-Kennzeichnung“ 93/ 68/ EWG hergestellt. In den alten Ausgaben der Maschinenrichtlinie nicht ganz so deutlich formuliert, jedoch mit der Novellierung 2006/ 42/ EG endlich eindeutig geregelt, ist das: einheitliches Vorgehen bei den Risikobeurteilungen Einzelheiten zu den 5 Punkten werden in Kapiteln 2 und 3 erläutert. Die EN-Normen Welche Rolle spielen nach Einführung der EU-Richtlinien mit ihren teilweise detaillierten Vorschriften für Produkte die technischen Normen? Zunächst muss folgende Unterscheidung getroffen werden: - Nationale Normen: nur in dem jeweiligen Land gültig, in Deutschland: DIN-Normen des Deutschen Instituts für Normung und/ oder der Deutschen Elektrotechnischen Kommission DKE, gekennzeichnet mit DIN xxxx oder DIN ISO xxxx europäische Norm: in der EU veröffentlicht, von einzelnen EU-Staaten übernommen, EN-Normen von CEN oder CENELEC, in Deutschland gekennzeichnet mit DIN EN xxxx oder DIN xxx / EN yyyy <?page no="17"?> [ 1.1 Richtlinien der EU [ 1. Einleitung: [ 8 EUROPÄISCHE NORM EUROPEAN STANDARD NORME EUROPÉENNE EN C E N / C E N E L E C Die gemeinsame europäische Normeninstitution The joint European Standards Institution Organisation Commune Européenne de Normalisation Zentralsekretariat: Rue Brederode 2, B-1000 Brüssel CEN = Comité Européen de Normalisation, Europäisches Komitee für Normung CENELEC = Comité Européen de Normalisation Electrotechnique, Europäisches Komitee für Elektrotechnische Normung harmonisierte Norm: EN-Norm, die in allen EU-Mitgliedsstaaten als gültige Norm veröffentlicht wurde und die mit den entsprechenden Richtlinien konform ist (siehe nächster Absatz „New Approach“). Hinweis Eine harmonisierte Norm ist auf dem Normenblatt oft nicht besonders gekennzeichnet. Um herauszufinden, ob eine Norm bereits harmonisiert ist, also in allen EU-Staaten gültig ist, kann man Listen der EU-Kommission zu dem entsprechenden Thema heranziehen (s. a. §1.2) oder in den aktuellen Normenkatalogen des Beuth-Verlags nachschlagen. Es ist selbstverständlich, dass die EN-Normen im Rahmen der europäischen Geräte- und Maschinensicherheitsrichtlinien Vorrang vor den nationalen Normen haben. Der „New Approach“ Im Jahre 1996 hatte man in der EU die (an sich selbstverständliche) neue Idee, das gesamte Richtlinien- und Vorschriftenwerk zu systematisieren: die Richtlinien und Normen werden hierarchisch geordnet eine tiefer stehende Richtlinie detailliert eine höherstehende, sie darf ihr nicht widersprechen, nur dem Sinn nach ergänzen. (eigentlich eine völlig selbstverständliche Sache, leider aber bei den europäischen Richtlinien immer noch nicht konsequent durchgeführt). Dieses neue Verfahren zur Gesetzgebung und Normengestaltung heißt „New Approach“, der neue Zugang. Diese hierarchische Pyramide der Gesetze, Verordnungen und Normen kann man sich folgendermaßen vorstellen: <?page no="18"?> europäische Richtlinien ] 1.1 Richtlinien der EU ] 9 ] Haftungsgesetz rechtliche Grundlagen und Definitionen: EU-Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) „Grundgesetz“ der Produktsicherheit Sicherheitsrichtlinien formales Vorgehen und grundlegende Anforderungen: EU-Maschinenrichtlinie Gesetze zur Produktsicherheit Sicherheitsgrundnormen (Typ-A) Gestaltungsleitsätze und Grundbegriffe für Maschinen: EN 292 Sicherheit von Maschinen „Ausführungsbestimmungen“ der Produktsicherheits- Gesetze Sicherheitsgruppennormen (Typ-B1) allgemeine Sicherheitsaspekte: EN 294 Sicherheitsabstände gegen das Erreichen von Gefahrenstellen „Durchführungsbestimmungen“ für bestimmte Aspekte der Ausführungsbestimmungen Sicherheitsgruppennormen (Typ-B2) spezielle Schutzmaßnahmen: EN 953 trennende Schutzeinrichtungen; EN 418 N OT -A US -Einrichtung „Durchführungsbestimmungen“ für bestimmte Punkte der Ausführungsbestimmungen Fachnormen (Typ-C) spezifische Sicherheitsmerkmale einzelner Maschinengattungen: EN 775 Roboter; EN 201 Spritzgießmaschinen; EN 692 Pressen Baubestimmungen für bestimmte Maschinen Anwendungspflicht der Gesetze und Normen Wie bereits erwähnt, erhalten die EU-Richtlinien (üblicherweise nach einer bestimmten Übergangszeit, die jedoch für alle in diesem Buch besprochenen Richtlinien zur Maschinensicherheit bereits abgelaufen ist) den Status von Gesetzen. Sie sind damit in vollem Umfang und ohne Möglichkeit von vertraglichen Ausschlüssen zu erfüllen! Bei den technischen Normen sieht es differenzierter aus: ist in einer Richtlinie die Anwendung der zutreffenden harmonisierten Normen bindend vorgeschrieben, dann hat diese Regelung Gesetzescharakter und die genannte EN-Norm muss angewendet werden. Dies ist grundsätzlich dann der Fall, wenn Prüfstellen zur Zertifizierung der Produkte eingeschaltet werden müssen (im sog. geregelten Bereich) Beispiel: Normenreihe EN 60 079 für die Explosionsschutzrichtlinie ATEX ist eine EN-Norm in einer Richtlinie nicht vorgeschrieben sondern nur in einem Merkblatt zur Richtlinie aufgeführt, dann ist diese Richtlinie nicht gesetzlich bindend. Aus 2 Gründen soll diese genannte harmonisierte Norm (muss aber nicht) angewendet werden: <?page no="19"?> [ 1.1 Richtlinien der EU [ 1. Einleitung: [ 10 „Grundgesetz“ der Produktsicherheit Produkthaftungsgesetz Gesetz greift erst im Produkthaftungsfall, das heißt, wenn ein Schaden durch einen Produktfehler aufgetreten ist. Bei Konzipierung und Bau von Maschinen nur hilfreich wegen der Definition von Hersteller und Fehler. Gesetz zur Produktsicherheit EU- Maschinenrichtlinie Das Gesetz muss ohne vertragliche Ausnahmemöglichkeit eingehalten werden. Es regelt das formale Vorgehen: - Konformitätserklärung - CE-Zeichen - Baumusterprüfung gesetzliche Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen Anh. I der EU- Maschinenrichtlinie Alle zutreffenden „grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen müssen eingehalten werden. Es ist keine vertragliche Ausnahme möglich. „Ausführungsbestimmungen“ der Produktsicherheits- Gesetze Sicherheitsgrundnormen (Typ-A) Diese harmonisierten Normen sollten eingehalten werden (sind jedoch nicht bindend vorgeschrieben). Die Anwendung und Einhaltung wird dringend empfohlen zur richtigen Interpretation der zugehörigen Richtlinie. „Durchführungsbestimmungen“ für bestimmte Punkte der Ausführungsbestimmungen Sicherheitsgruppennormen (Typ-B) Diese harmonisierten Normen sollen eingehalten werden. Sie haben Vermutungswirkung für notwendige und fehlerfreie Berücksichtigung der zutreffenden Sicherheitsaspekte. Die Anwendung kann ggf. vertraglich beschlossen oder ausgeschlossen werden. Baubestimmungen für Produkte mit großem Gefährdungspotential Fachnormen (Typ-C) im geregelten Bereich Die harmonisierten EN-Normen im geregelten Bereich müssen angewendet werden, wenn sie in der entsprechenden Richtlinie ausgewiesen sind. Sie können vertraglich nicht ausgeschlossen werden. Baubestimmungen für bestimmte Maschinen Fachnormen (Typ C) Diese harmonisierten Normen sollen eingehalten werden. Sie haben Vermutungswirkung für notwendige und fehlerfreie Berücksichtigung aller Sicherheitsaspekte für die betrachtete Maschine. Sie können ggf. vertraglich beschlossen oder ausgeschlossen werden. nationale Baubestimmungen nationale Fachnormen Die nationalen Normen können berücksichtigt werden. Empfohlen wird die Anwendung nur dann, wenn entsprechende EN-Normen (noch) nicht vorliegen. -eine Norm repräsentiert den (Mindest-)Stand der Technik, der in Sicherheitsfragen immer berücksichtigt werden muss -bei der Erfüllung der zutreffenden harmonisierte Normen garantiert der Gesetzgeber (siehe Maschinenrichtlinie Artikel 7), dass auch die zugehörige EU-Richtlinie in vollem Umfang erfüllt ist (dies nennt man juristisch auch die „Konformitätsvermutung“). eine nationale Norm (z. B. DIN ...) kann angewendet werden, insbesondere wenn noch keine harmonisierte EN-Norm für das entsprechende Produkt vorliegt. Die Übersicht fasst diese „Verpflichtungshierarchie“ noch einmal zusammen: <?page no="20"?> europäische Richtlinien ] 1.2 EU-Richtlinien Maschinensicherheit ] 11 ] 1.2 Richtlinien und Normen zur Geräte- und Maschinensicherheit Zusammenstellung der EU-Richtlinien und der entsprechenden deutschen nationalen Gesetze und Verordnungen, die mit dem Bau von Maschinen und Anlagen zusammenhängen und ggf. von den Maschinenherstellern beachtet werden müssen: Liste der Richtlinien zur Maschinensicherheit § 100a - Richtlinien für Maschinenhersteller EU-Richtlinie Nr. der Richtlinie Nationales Recht Maschinenrichtlinie 89/ 392/ EWG (14.06.89); neu kodifiziert durch 98/ 37/ EG (22.06.98) neu: 2006/ 42/ EG * ) (17.05.06) 9. GSGV ab 01.05.2004: 9. GPSGV neu: 9. GPSGV 2008 Outdoor-Richtlinie 2000/ 14/ EG 32. BImSchV (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung) Richtlinie für einfache Druckbehälter 87/ 404/ EWG (25.06.87); 90/ 448/ EWG (17.09.90) 6. GPSGV Druckgeräterichtlinie 97/ 23/ EG (29.05.97) 14. GPSGV Niederspannungsrichtlinie 73/ 23/ EWG (19.02.73) 1. GPSGV Richtlinie für elektrische Betriebsmittel Neu kodifiziert mit der Änderungsrichtlinie 93/ 68/ EWG (22.07.93) EMV-Richtlinie 89/ 336/ EWG (03.05.89); 91/ 236/ EWG; 92/ 31/ EWG EMVG (EMV-Gesetz) Explosionsschutz-RL ATEX 94/ 9/ EG (23.03.94) 11. GPSGV * ) Die „ganz neue“ Richtlinie 2009/ 127/ EG korrigiert nur eine juristische Unterlassung in der 2006/ 42/ EG § 118a - Richtlinien für Maschinenbetreiber EU-Richtlinie Nr. der Richtlinie Nationales Recht Richtlinie für Sicherheit und Gesundheitsschutz für Arbeitnehmer 89/ 391/ EWG (12.06.89) ArbSchG (Arbeitsschutzgesetz) Arbeitsmittel-Benutzungsrichtlinie 89/ 655/ EWG (30.11.89) 95/ 63/ EG (05.12.95) AMBV (Arbeitsmittelbenutzungsverordnung) <?page no="21"?> [ 1.2 EU-Richtlinien Maschinensicherheit [ 1. Einleitung: [ 12 Liste der harmon. Normen zur Maschinensicherheit Zur Zeit sind 600 Einzelnormen aus 362 Normenfamilien, die mit der Maschinenrichtlinie zusammenhängen, harmonisiert (Stand 20.10.2010, „Mitteilung der Kommission im Rahmen der Durchführung der Richtlinie 2006/ 42/ EG“ im Amtsblatt C284 der EU). Eine Auswahl der wichtigen harmonisierten Normen sei hier zusammengestellt: harmonisierte Normen zur Maschinenrichtlinie EN ISO 12 100 - 1 (2004-04)..... Sicherheit von Maschinen; Grundbegriffe; ehem. EN 292 - 1 (1991-09) .................... Allgemeine Gestaltungsleitsätze EN ISO 12 100 - 2 (2004-04)..... Sicherheit von Maschinen; Grundbegriffe; ehem. EN 292 - 2 (1991-09) .................... Technische Leitsätze und Spezifikationen EN ISO 14121 - 1 (2007) ............ Sicherheit von Maschinen; Risikobeurteilung ehem. EN 1050 (1997-10).......................... Leitsätze EN 349 (1993-04) ....................... Mindestabstände zur Vermeidung des Quetschens von Körperteilen EN 626 - 1 (1994-09) ................. Reduzierung des Gesundheitsrisikos durch Gefahrstoffe EN 415 - 1 (2002-6) ................... Sicherheit von Verpackungsmaschinen EN 741 (2002-11) ....................... Stetigförderer und Systeme; Sicherheitsanforderungen EN 617 (2002-06) ....................... Stetigförderer und Systeme; Sicherheit und EMV- Anforderungen EN 775 (1993-08) ....................... Industrieroboter; Sicherheit (ISO 10 218) EN 50 144 - 1 (1998) ................. Sicherheit handgeführter Elektrowerkzeuge EN 50 260 - 1 (2002) ................. Sicherheit für handgeführte akkubetriebene Elektrowerkzeuge und Akkublöcke harmonisierte Normen zu Maschinen mit besonderen Risiken EN 563 (1994-12) ....................... Sicherheit von Maschinen; Temperaturen berührbarer Oberflächen EN 1672 - 1, - 2 (1995-04) ........ Nahrungsmittelmaschinen; allgemeine Gestaltungsgrundsätze, Hygieneanforderungen EN 453 (2000-03) ....................... Nahrungsmittelmaschinen; Teigknetmaschinen; Sicherheit und Hygieneanforderungen EN 792 (2001-11) ....................... Handgehaltene nicht-elektrisch betriebene Maschinen; Sicherheitsanforderungen <?page no="22"?> europäische Richtlinien ] 1.2 EU-Richtlinien Maschinensicherheit ] 13 ] EN 1570 (1998-10) ..................... Sicherheitsanforderungen an Hubtische EN 12 437 - 2 (1996-06) ............ Arbeitsbühnen und Laufstege EN 1495 (1998-01, 2004-02) ...... Hebebühnen; mastgeführte Kletterbühnen EN 1493 (1994-10) ..................... Fahrzeug-Hebebühnen EN 81 - 3 (2000-11) ................... Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Aufbau von Aufzügen EN 15 310 (1985-05) .................. Aufzüge; Kleingüteraufzüge EN 12 159 (2001-01) .................. Bauaufzüge für Personen- und Materialbeförderung EN 1525 (1998-3) ....................... Sicherheitsanforderungen von Flurförderzeugen; fahrerlose Flurförderzeuge EN 201 (1997-06) ....................... Gummi- und Kunststoffmaschinen; Spritzgießmaschinen; Sicherheitsanforderungen EN 692 (1996-08) ....................... Werkzeugmaschinen; mechanische Pressen; Sicherheit EN 693 (2001-11) ....................... Werkzeugmaschinen; Sicherheit; hydraulische Pressen EN 869 (1998-03) ....................... Sicherheit für Metall-Druckgussanlagen harmonisierte Normen zu Geräuschemissionen und Vibrationen (zugeordnet der Maschinenrichtlinie) EN ISO 3741 (1999) ................... Bestimmung der Schallleistungspegel von Geräuschquellen EN ISO 3743 - 1, - 2 (1995) ...... Akustik; Bestimmung der Schallleistungspegel von Geräuschquellen EN ISO 4871 (1996) ................... Akustik; Angabe und Nachprüfung von Geräuschemissionswerten von Maschinen und Geräten EN ISO 11 200 bis 11 2005 ........ Akustik; Geräuschabstrahlung von Maschinen und Geräten; Leitlinien zur Anwendung der Grundnormen zur Bestimmung von Emissions- Schalldruckpegeln EN 1032 (1995) .......................... Mechanische Schwingungen; Prüfverfahren für bewegliche Maschinen EN 25 349 (1993-01) .................. Mechanische Schwingungen; Einwirkung von Schwingungen auf das Hand-Arm-System EN 28 662 - 1 (1993-01) ............ Handgehaltene, motorbetriebene Maschinen; mechanische Schwingungen am Handgriff <?page no="23"?> [ 1.2 EU-Richtlinien Maschinensicherheit [ 1. Einleitung: [ 14 EN ISO 8662 - 4 (1995) ............. Handgehaltene, motorbetriebene Maschinen; mechanische Schwingungen am Handgriff; Schleifmaschinen harmonisierte Normen zu Schutzeinrichtungen (zugeordnet der Maschinenrichtlinie) EN 294 (1992-06) ....................... Sicherheitsabstände gegen das Erreichen von Gefahrenstellen mit den oberen Gliedmaßen EN 811 (1996-10) ....................... Sicherheitsabstände gegen das Erreichen von Gefahrenstellen mit den unteren Gliedmaßen EN 953 (1997-04) ....................... Gestaltung von trennenden Schutzeinrichtungen harmonisierte Normen zu persönlichen Schutzausrüstungen (zugeordnet der Richtlinie für Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz EN 133 (2002-8) ......................... Atemschutzgeräte EN 166 (2002-08) ....................... persönlicher Augeschutz; Anforderungen EN 352 (2003-08) ....................... Gehörschützer; allgemeine Anforderungen und Sicherheitsanforderungen EN 353 (2003-08) ....................... persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz EN 367 (1993-12) ....................... Schutzkleidung; Schutz gegen Wärme und Flammen EN 407 (1994-04) ....................... Schutzhandschuhe gegen thermische Risiken harmonisierte Normen zur elektrischen Ausrüstung von Maschinen EN 60 204 - 1 (1992-10) ............ Elektrische Ausrüstung von Maschinen EN 418 (1992-10) ....................... N OT -A US -Einrichtung harmonisierte Normen zu Maschinensteuerungen EN ISO 13 849 - 1 (2006) .......... Sicherheitsbezogene Teile von Steuerungen; ehem. EN 954 - 1 (1996-12) ................ Teil 1: Allgemeine Gestaltungsleitsätze EN 981 (1996-12) ....................... Optische und akustische Gefahrenen- und Informationssignale EN 61 310 - 1 (1994-10) ............ Sichtbare, hörbare und tastbare Signale EN 982 (1996-19) ....................... Sicherheit von Maschinen; sicherheitstechnische Anforderungen an fluidtechnische Anlagen und Bauteile; Hydraulik <?page no="24"?> europäische Richtlinien ] 1.2 EU-Richtlinien Maschinensicherheit ] 15 ] EN 983 (1996-19) ....................... Sicherheit von Maschinen; sicherheitstechnische Anforderungen an fluidtechnische Anlagen und Bauteile; Pneumatik harmonisierte Normen zur Druckgeräterichtlinie EN 1349 (2003-03) ..................... Stellgeräte für Prozessregelung EN 1984 (2000) .......................... Industriearmaturen; Schieber aus Stahl EN 12 953 - 1 (2002-07) ............ Großraumwasserkessel; Allgemeines EN 12 953 - 3 (2002-07) ............ Großraumwasserkessel; Konstruktion und Berechnungen EN 13 445 (2002-07) .................. Unbefeuerte Druckbehälter; Allgemeines EN 10 213 - 1 (2000-12) ............ Technische Lieferbedingungen für Stahlguss für Druckbehälter; Allgemeines EN ISO 15 416 - 8 (2003-03)..... Anforderungen und Qualifizierung für Schweißverfahren für metallische Werkstoffe harmonisierte Normen zur Niederspannungsrichtlinie Hier liegen weitaus die meisten harmonisierten Normen vor, von denen hier nur ganz wenige genannt werden können: EN 60 034 - 1 (1998) ................. Drehende Maschinen; Bemessung und Betriebsverhalten EN 60 034 - 2 (1998) ................. Drehende Maschinen; Schutzarten EN 60 446 (1999) ....................... Grund- und Sicherheitsregeln für Mensch- Maschine-Schnittstelle EN 61 140 (2003-08) .................. Schutz gegen elektrischen Schlag; gemeinsame Anforderungen für Anlagen und Betriebsmittel EN 60 335 ................................... Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke (136 Teile für verschiedene Geräte) harmonisierte Normen zur EMV-Richtlinie EN 50 081 - 1 (1992-03) ............ EMV; Störaussendung Wohnbereich EN 50 081 - 2 (1992-03) ............ EMV; Störaussendung Industriebereich EN 50 082 - 1 (1992-03) ............ EMV; Störfestigkeit Wohnbereich EN 50 082 - 2 (1992-03) ............ EMV; Störfestigkeit Industriebereichbereich EN 61 000 - 6 - 2 (1999)............ EMV; Prüf- und Messverfahren (20 Teile für verschiedene Messbedingungen) <?page no="25"?> [ 1.2 EU-Richtlinien Maschinensicherheit [ 1. Einleitung: [ 16 EN 61 131 - 2 (1994) ................. Speicherprogrammierbare Steuerungen; Betriebsanforderungen und Prüfungen EN 50 130 - 4 (1995) ................. Produktfamiliennorm Alarmanlagen; EMV; Anforderungen an die Störfestigkeit EN 50 370 - 2 (2003) ................. EMV; Produktfamiliennorm für Werkzeugmaschinen; Störaussendung und -festigkeit EN 55 014 - 1 (2000) ................. EMV; Anforderungen an Haushaltsgeräte, Elektrowerkzeuge und ähnliche Elektrogeräte EN 12 015 (1998) ....................... EMV; Produktfamiliennorm für Aufzüge; Störaussendung EN 12 895 (2001-01) .................. Flurförderzeuge; EMV harmonisierte Normen zur ATEX EN 13 463 - 1 (2001) ................. Nichtelektrische Geräte für den Einsatz in explosionsgefährdeten Bereichen; Grundlagen und Anforderungen EN 60 079 - 0............................... Elektrische Betriebsmittel für gasexplosionsehem. EN 50 014 (1997)............................ gefährdete Bereiche; allgemeine Bestimmungen EN 60 079 - 1............................... Elektrische Betriebsmittel für gasexplosionsehem. EN 50 018 (2000)............................ gefährdete Bereiche; druckfeste Kapselung „d“ EN 60 079 - 2............................... Elektrische Betriebsmittel für gasexplosionsehem. EN 50 016 (1998)............................ gefährdete Bereiche; Überdruckkapselung „p“ EN 60 079 - 5............................... Elektrische Betriebsmittel für gasexplosionsehem. EN50 017 (1998)............................. gefährdete Bereiche; Sandkapselung „q“ EN 60 079 - 6............................... Elektrische Betriebsmittel für gasexplosionsehem. EN 50 015 (1998)............................ gefährdete Bereiche; Ölkapselung „o“ EN 60 079 - 7............................... Elektrische Betriebsmittel für gasexplosionsehem. EN 50 019 (2000)............................ gefährdete Bereiche; erhöhte Sicherheit „e“ EN 60 079 - 11............................. Elektrische Betriebsmittel für gasexplosionsehem. EN 50 020 (2002)............................ gefährdete Bereiche; Eigensicherheit „i“ EN 60 079 - 15............................. Elektrische Betriebsmittel für gasexplosionsehem. EN 50 021 (1999)............................ gefährdete Bereiche; Zündschutzart „n“ EN 60 079 - 18............................. Elektrische Betriebsmittel für gasexplosionsehem. EN 50 018 (2000)............................ gefährdete Bereiche; Vergusskapselung „m“ EN 60 079 - 25............................. Elektrische Betriebsmittel für gasexplosions- ..................................................... gefährdete Bereiche; eigensichere Systeme EN 61 241 - Reihe ....................... Elektrische Betriebsmittel zur Verwendung in ehem. EN 50 281 - 1 - 1 (1998) ................ Bereichen mit brennbarem Staub <?page no="26"?> europäische Richtlinien ] 1.3 EU-Richtlinien für Nicht-EU-Länder ] 17 ] 1.3 Gültigkeit der EU-Richtlinien für Nicht-EU-Länder Die EU-Richtlinien sind in erster Linie dazu geschaffen worden, den freien Warenverkehr innerhalb der EU zu regeln. Natürlich sind auch die Außenhandelsbeziehungen von den Regelungen der Richtlinien betroffen. Übersicht: Gültigkeit der EU-Richtlinien für Maschinensicherheit a. in der Schweiz b. für Exporte in andere Nicht-EU-Länder c. für importierte Maschinen aus Nicht-EU-Ländern a. Gültigkeit der EU-Richtlinien in der Schweiz Die Schweiz nimmt in Bezug auf die EU-Richtlinien für Geräte- und Maschinensicherheit eine Sonderstellung unter den Nicht-EU-Mitgliedstaaten ein. Die Schweiz hat mit der EU ein Abkommen getroffen (Abkommen vom 21.06.1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen), dass in den Bereichen - Maschinen - Elektrische Betriebsmittel - EMV - Geräte und Schutzsysteme zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen die europäischen Sicherheits-Richtlinien und Konformitätsbewertungsverfahren gelten und dass die Konformitätsbewertungen von Prüfstellen gegenseitig anerkannt werden. In der Schweiz wurden die EU-Richtlinien, wie in den europäischen Mitgliedstaaten, in nationales Recht umgewandelt. Gemäß dem „Bundesgesetz über Produktsicherheit (PrSG)“ vom 12.06.2009, das das alte Bundesgesetz STEG von 1976 und 1993 abgelöst hat, dürfen in der Schweiz nur noch Maschinen angeboten und in Verkehr gebracht werden, die den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsbedingungen der EU-Maschinenrichtlinie entsprechen. Einzelheiten werden (ähnlich wie in Deutschland) durch Verordnungen geregelt: <?page no="27"?> [ 1.3 EU-Richtlinien für Nicht-EU-Länder [ 1. Einleitung [ 18 - Verordnung über die Produktsicherheit (PRSV) vom 19.05.2010 - Verordnung über elektrische Niederspannungserzeugnisse (NEV) vom 09.04.1997 (01.07.2010) - Verordnung über elektromagnetische Verträglichkeit (VEMV) vom 18.11.2009 (01.01.2010) - Verordnung über Geräte und Schutzsysteme zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (VGSEB) vom 01.04.1998 Damit sind die Baumusterprüfungen von Schweizer Prüfstellen und die Konformitätserklärungen von Herstellern aus der Schweiz ohne weiteres in der EU gültig. Die Marktüberwachungsstelle und die Konformitätsbewertungsstelle ist die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Suva, Bereich Technik, Luzern und Lausanne [www.suva.ch]. Natürlich gilt auch umgekehrt: die Konformitätsbescheinigungen aus den EU-Ländern sind in der Schweiz ohne Einschränkung gültig. Beim Export von Maschinen und Anlagen aus der EU in die Schweiz sind alle Anforderungen der zutreffenden Richtlinien zu erfüllen, eine EU-Konformitätserklärung ist auszustellen und mitzuliefern und das Produkt ist mit dem CE-Kennzeichen zu versehen.. Den schweizerischen Käufern beziehungsweise Maschinenbetreibern ist in der „Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV, Art. 3 und 24 ff.) und in der EKAS-Richtlinie 6512“Arbeitsmittel“ eine System- Sicherheitsanalyse vorgeschrieben. Hinweis Da die Betreiber in der Schweiz eine Systemsicherheitsanalyse verbindlich durchführen müssen, müssen EU-Maschinenlieferanten in die Schweiz damit rechnen, ihre Risikobeurteilung oder Risikoanalyse (siehe Kap. 3.3.b und 5.2.a) dem Kunden offen zu legen oder aushändigen zu müssen. Nach dem Gesetz ist der Hersteller zur Herausgabe seiner Risikobeurteilung nicht verpflichtet! Eine entsprechende vertragliche Vereinbarung zwischen Verkäufer und Käufer ist jedoch möglich. <?page no="28"?> europäische Richtlinien ] 1.3 EU-Richtlinien für Nicht-EU-Länder ] 19 ] b. Einfuhr von Maschinen in die EU Nach der EU-Maschinenrichtlinie, beziehungsweise den daraus abgeleiteten nationalen Gesetzen, darf in der EU eine Maschine oder Anlage, ein Elektrogerät oder ein elektrisches Betriebsmittel nur dann angeboten, auf Messen ausgestellt, verkauft, oder juristisch ausgedrückt in Verkehr gebracht werden, wenn das Produkt den einschlägigen und zutreffenden Richtlinien entspricht. Die Arbeitsmittel-Benutzungsrichtlinie schreibt zudem vor, dass alle Maschinen, Anlagen oder elektrische Betriebsmittel, die innerhalb der EU in Betrieb genommenen werden eine Konformitätserklärung haben und mit dem CE-Kennzeichnung gekennzeichnet sein müssen. Daraus folgt, dass auch Hersteller und Lieferanten außerhalb der EU beim Import ihrer Maschinen die europäischen Richtlinien in vollem Umfang zu beachten haben. Wie wird dies umgesetzt? Der Hersteller hat bei der Konstruktion und beim Bau der Maschine die Sicherheitsanforderungen aller zutreffenden Richtlinien zu beachten Der Hersteller hat eine Risikobeurteilung mit Risikoanalyse und Risikobewertung für seine Maschine durchzuführen Der Hersteller muss die formalen Auflagen der Hauptrichtlinie für sein Produkt beachten (technische Dokumentation, Aufbewahrungspflichten usw.) Bei der Bestätigung der Konformität mit der zutreffenden EU-Richtlinie, das heißt, mit der Konformitätserklärung und dem CE-Kennzeichnung, sieht es etwas komplizierter aus. Jetzt entscheidet sich, wer in Produkthaftungsfällen als Hersteller herangezogen wird. Die Konformitätserklärung Betriebsanleitung in der Amtssprache des Verwenderlandes das Typenschild mit Adresse und CE-Kennzeichnung kann gemäß Maschinenrichtlinie der Hersteller selbst oder sein in der EU niedergelassener Bevollmächtigter (Importeur, Händler, Tochtergesellschaft, usw.) ausstellen, anfertigen, anbringen und damit verantworten. Im Falle einer Produkthaftung kann laut dem EU-Produkthaftungsgesetz jedoch außer dem Hersteller (der außerhalb der EU nicht so einfach zur Rechenschaft gezogen <?page no="29"?> [ 1.3 EU-Richtlinien für Nicht-EU-Länder [ 1. Einleitung [ 20 werden kann! ) ein erweiterter Kreis von „Quasi-Herstellern“ zur Verantwortung herangezogen werden: - Quasi-Hersteller = jeder, der sich als Hersteller zu erkennen gibt (z.B. durch Anbringen eines eigenen Typschildes, durch eigene Produktunterlagen) - Importeur = der die Maschine in die EU einführt und in Verkehr bringt (das heißt verkauft, vermietet, verwendet) - Lieferant = wird zum Hersteller erklärt, wenn der wahre Hersteller nicht mehr festgestellt werden kann Der Importeur einer Nicht-EU-Maschine wird demnach in der Regel als der in der EU niedergelassene Vertreter des Herstellers für alle Belange der Maschinensicherheit beziehungsweise der Produkthaftung herangezogen auch wenn er die Konformitätserklärung des Nicht-EU-Herstellers verwendet. In der neuen EU-Maschinenrichtlinie 2006/ 42/ EG, wird diese Frage endlich ganz eindeutig geregelt, nachdem bisher nur die Outdoor-Richtlinie (2000/ 14/ EG) auf diesen Sachverhalt deutlich eingegangen ist. Maschinenrichtlinie Artikel 2: i) "Hersteller" jede natürliche oder juristische Person, die eine von dieser Richtlinie erfasste Maschine oder eine unvollständige Maschine konstruiert und/ oder baut und für die Übereinstimmung der Maschine oder unvollständigen Maschine mit dieser Richtlinie im Hinblick auf ihr Inverkehrbringen unter ihrem eigenen Namen oder Warenzeichen oder für den Eigengebrauch verantwortlich ist. Wenn kein Hersteller im Sinne der vorstehenden Begriffsbestimmung existiert, wird jede natürliche oder juristische Person, die eine von dieser Richtlinie erfasste Maschine oder unvollständige Maschine in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt, als Hersteller betrachtet; j) "Bevollmächtigter" jede in der Gemeinschaft ansässige natürliche oder juristische Person, die vom Hersteller schriftlich dazu bevollmächtigt wurde, in seinem Namen alle oder einen Teil der Pflichten und Formalitäten zu erfüllen, die mit dieser Richtlinie verbunden sind; Maschinenrichtlinie Anhang II, Kap. 1A: 2. Name und Anschrift der Person, die bevollmächtigt ist, die technischen Unterlagen zusammenzustellen; diese Person muss in der Gemeinschaft ansässig sein; Outdoor Richtlinie Artikel 4 (2): Ist weder der Hersteller noch sein Bevollmächtigter in der Gemeinschaft ansässig, so obliegen die Verpflichtungen aus dieser Richtlinie jeder Person, die die Geräte und Maschinen in der Gemeinschaft in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt. <?page no="30"?> europäische Richtlinien ] 1.3 EU-Richtlinien für Nicht-EU-Länder ] 21 ] Praktischer Hinweis Der Importeur und/ oder der Käufer einer Nicht-EU- Maschine sollten sich dem Hersteller gegenüber vertraglich sehr sorgfältig absichern. Da er letztlich für die CE-Konformität der eingeführten Maschine verantwortlich ist, sollte vertraglich sehr genau festgelegt werden, wie der Lieferumfang hinsichtlich der Sicherheit zu gestalten ist und ob nicht ein in der EU niedergelassener Vertreter des Herstellers zu Verantwortung, das heißt, zur Gewährleistung und Produkthaftung herangezogen werden kann. Im Zweifelsfall muss der Importeur und/ oder der Käufer einer Nicht-EU- Maschine die Konformitätserklärung auf seinen Namen ausstellen und selbst das CE-Kennzeichnung mit eigenem Typenschild anbringen. Ein Produktionsunternehmen, das direkt eine Maschine zur eigenen Verwendung aus einem Nicht-EU-Land importiert, ist nach der Arbeitsmittel-Benutzungsrichtlinie für Maschinen-Betreiber verpflichtet, nur CE-konforme Maschinen in Betrieb zu nehmen. Also auch dieser Importeur hat letztlich die volle Verantwortung für die importierte Maschine. Akzeptiert das EU-Unternehmen eine Importmaschine, die nicht den EU- Richtlinien genügt, dann muss dieser Betreiber selbst das Konformitätsverfahren durchführen, selbst eine Konformitätserklärung ausstellen und die gesamte Verantwortung für die Sicherheit der maschine übernehmen. c. Ausfuhr von Maschinen aus der EU Beim Export von Maschinen in Nicht-EU-Länder sind natürlich die jeweiligen nationalen Gesetze und Bestimmungen der Empfängerländer maßgebend. Exporteure müssen (neben den Zoll- und Ausfuhrbestimmungen) die einschlägigen Geräte- und Maschinensicherheitsgesetze beachten. Diese Auflagen für Konstruktion und Bau einer Maschine oder Anlage werden am einfachsten beim Kunden abgefragt beziehungsweise detailliert vertraglich vereinbart. Viele Länder erkennen die EU-Richtlinien als Mindeststandard für Maschinensicherheit an. Die Erfüllung der Maschinenrichtlinie wäre dann zwar notwendig aber eventuell nicht hinreichend. Praktischer Hinweis Der Exporteur in ein Nicht-EU-Land sollte sich im Liefervertrag nicht auf die pauschale Formulierung „Lieferung gemäß EU-Richtlinien und den einschlägigen nationalen Gesetzen“ verlassen. Die genaue Angabe der geltenden nationalen Gesetze des Empfängerlandes und der gewünschten Normen sichert den Exporteur vor unliebsamen Nachforderungen. Vertragliche Einschränkungen der EU-Richtlinie, z. B. die Sprache der Dokumentation, sind in der Regel verhandelbar. <?page no="31"?> [ 1.3 EU-Richtlinien für Nicht-EU-Länder [ 1. Einleitung [ 22 In einigen Nicht-EU- Ländern, insbesondere im Nahen und Fernen Osten, wird die CE-Kennzeichnung (fälschlicherweise) als Qualitätszeichen verstanden. Deshalb wird bei Maschinenlieferverträgen zunehmend die EU-Konformitätserklärung verlangt. Die oben genannten Punkte sind dabei zu beachten. Die zukünftigen EU-Beitrittsländer Bulgarien, Rumänien, Türkei werden sich im Vorfeld der Beitrittsverhandlungen auf das europäische Gesetzeswerk einstellen. Ähnlich den Verhältnissen bei der EU-Osterweiterung 2004 werden diese Länder die EU-Sicherheitsrichtlinien lange vor dem Beitritt voll übernehmen und in nationale Gesetze umwandeln. Damit kann (und muss) in diese Länder mit dem CE- Kennzeichnung und dem gesamten, dahinter stehenden Procedere geliefert werden. Auf zwei Exportländer soll beispielhaft noch etwas genauer eingegangen werden. Russland: Auch bei Maschinenlieferungen in die Russische Föderation und in die Länder der GUS wird meist das CE-Kennzeichnung vertraglich verlangt. Für eine Reihe von Maschinenarten ist jedoch zusätzlich ein Zertifikat über eine Baumusterprüfung von GOST akkreditierten Stelle notwendig (z. B. von DIN GOST TÜV Berlin-Branden-burg). Auszug aus der Liste der GOST-Zeichenpflichtigen Maschinen: - Maschinen zum Füllen und Verschließen von Flaschen, ... - Verpackungsmaschinen - Maschinen zum Zubereiten von Lebensmitteln - Spanabhebende Werkzeugmaschinen - Werkzeugmaschinen zum Entgraten, Schleifen, Honen, ... - Gesenkschmieden - Pressen - Maschinen und Geräte zum Löten oder Schweißen - Maschinen und Geräte zum autogenen Oberflächenhärten - Maschinen und Geräte zum Widerstandsschweißen - Maschinen und Geräte zum Lichtbogen- oder Plasmaschweißen handgeführte Elektrowerkzeuge USA: Zunehmend verlangen auch amerikanische Firmen die europäische CE-Kennzeichnung für importierte Maschinen. Allerdings müssen trotzdem die zusätzlichen amerikanischen Sicherheitsanforderungen beachtet werden. Die Sicherheitsgütesiegel der beiden Organisationen UL und FM der Risikoversicherungsgesellschaften sind für Materialien und Geräte ein Muss bei Exporten in die USA. Insbesondere bei allen Elektroteilen ist das UL-Zeichen als Nachweis einer sicheren Komponente von den US-Käufern vorgeschrieben. <?page no="32"?> europäische Richtlinien ] 1.3 EU-Richtlinien für Nicht-EU-Länder ] 23 ] Nachstehend werden die beiden wichtigsten US-Prüfstellen aufgeführt: UL Underwriter Laboratories UL International Germany GmbH, Frankfurter Str. 229, D 63263 Neu- Isenburg UL International (Switzerland) Ltd., Ringstr. 1, CH 8603 Schwerzenbach www.ul-europe.com UL-Zeichen (USA), CE-Kennzeichnung (EU), GS-Zeichen (D), CCC- Zeichen (China), GOST-Zeichen (GUS) IT-Geräte, Telekommunikation, Heimelektronik, medizintechnische Geräte, Laborausrüstung, Steuerungen, Motoren, Haushaltsgeräte, gewerbliche Geräte, Drähte und Kabel FM Factory Mutual FM Insurance Company Ltd., Eschersheimer Landstraße 54, D-60322 Frankfurt/ M, www.fmglobal.com FM-Zeichen Produktzertifizierungen: Brandschutz, elektrische Ausrüstung, Explosionsschutz, explosionsgeschützte elektrische Betriebsmittel, Materialien Tests und Prüfungen ISO 9000-Zertifizierungen <?page no="34"?> [ 2. Richtlinien für Maschinen und Anlagen ] Übersicht ] 25 ] 2. Richtlinien für Maschinen und Anlagen Nach diesem Vorspann wollen wir uns nur noch mit den Richtlinien zur Sicherheit von Maschinen und Anlagen beschäftigen. Der Schwerpunkt wird dabei auf der wichtigsten Richtlinie für diesen Bereich liegen, der EU-Maschinenrichtlinie. Übersicht Zentrale Sicherheitsrichtlinie für Maschinenhersteller: 2.1 Maschinenrichtlinie In diesem Abschnitt wird im Rahmen des Punktes „Lärm und Vibrationen“ auch die Outdoor-Richtlinie für Maschinen, die im Freien eingesetzt werden, behandelt. Richtlinien für besondere Produkte im Bereich Maschinen: 2.2.a Pressensicherheit 2.2.b Druckgerätesicherheit Richtlinien für elektrische Steuerungs- und Betriebssysteme: 2.2.c Niederspannungsrichtlinie (elektrische Betriebsmittel) 2.2.d EMV-Richtlinie (elektromagnetische Verträglichkeit) Richtlinie aus dem geregelten Bereich (Produkte mit besonderem Risikopotenzial): 2.2.e Explosionsschutzrichtlinie ATEX Betreiberrichtlinien: 2.3.a Arbeitsschutz-Grundlagenrichtlinie 2.3.b Arbeitsmittel-Benutzungsrichtlinie Anwendungspflicht der Richtlinien Welche Richtlinie muss nun angewendet werden, wenn von der Sache her verschiedene Richtlinien zutreffen? Bei jeder Maschine mit elektrischem Antrieb und elektronischer Steuerung treffen ja mindestens 3 Richtlinien zu: die Maschinenrichtlinie, die Niederspannungsrichtlinie und die EMV-Richtlinie. <?page no="35"?> [ Übersicht [ 2. Richtlinien für [ 26 Die Gültigkeit und Anwendung verschiedener Richtlinien ist klar geregelt: die formalen Regelungen (Vorgehen, Bescheinigungsverfahren, usw.) gibt die Richtlinie vor, die das Hauptrisiko beschreibt bei den sachlichen Anforderungen (Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen) gelten alle zutreffenden Richtlinien Also sind bei Maschinen in der Regel die Sicherheitsanforderungen aller drei zutreffenden Richtlinien zu beachten (Anhänge I der Maschinenrichtlinie, der Niederspannungsrichtlinie und der EMV-Richtlinie). Das Bescheinigungsverfahren, also die formalen Schritte zur CE-Kennzeichnung und zur Konformitätserklärung, regelt die dem Hauptrisiko zugeordnete Richtlinie: mechanisches Hauptrisiko Maschinenrichtlinie). Hinweis Die Anwendung und Beachtung aller zutreffenden Richtlinien ist gesetzlich bindend, auch ohne dass dies ausdrücklich erwähnt wird. Mit der Bestätigung, dass die Maschinenrichtlinie eingehalten wurde, wird dann implizit auch die Einhaltung aller anderen zutreffenden Richtlinien bestätigt, auch wenn dies in der Bestätigung nicht explizit erwähnt wird. Es gibt natürlich Grenzfälle, bei denen die Entscheidung für die Hauptrichtlinie nicht einfach ist. Beispiel Elektromotor: Maschine oder elektrisches Betriebsmittel, Maschinenrichtlinie oder Niederspannungsrichtlinie? In den meisten Fällen ist eine Entscheidung für die eine oder andere Richtlinie allerdings irrelevant, da die formalen Anforderungen fast identisch sind und die sachlichen Anforderungen sowieso alle beachtet werden müssen. praktischer Tipp Der Einfachheit halber bestätigt man in Zweifelsfällen die Einhaltung aller zutreffenden, namentlich genannten Richtlinien. Anders verhält sich es, wenn Richtlinien aus dem geregelten Bereich zutreffen, die eine Baumusterprüfung bei einer „benannten Stelle“ (= offizielle Prüfstelle) vorschreiben. Diese Richtlinien für Produkte mit besonders hohem Risikopotenzial haben natürlich in den formalen Anforderungen (z. B. Ablauf der Baumusterprüfung und anderen Überprüfungen) Vorrang vor den Formalien der Maschinenrichtlinie. Richtlinien mit Baumusterprüfungen bei benannten Stellen - Outdoor-Richtlinie (bei Gerätearten mit gesetzlich vorgeschriebenen Grenzwerten) - Richtlinie für einfache Druckbehälter und Druckgeräterichtlinie (für Geräte der Kategorie III und IV) - Explosionsschutzrichtlinie ATEX (für elektrische Betriebsmittel in explosionsgefährdeten Räumen) <?page no="36"?> Maschinen und Anlagen ] 2.1 Maschinenrichtlinie, Übersicht ] 27 ] 2.1 Die Maschinenrichtlinie Übersicht - Was ist eine Maschine? a. Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie - Was ist zu beachten? b. Formale Regelungen der Maschinenrichtlinie - Welche Anforderungen gibt es an meine Maschine? c. Technische Anforderungen und Nachweise - Einige besondere Anforderungen an Konstruktion und Information: d. Schall und Vibrationen e. Besondere Informationspflichten - Was hat sich bei der neuen Maschinenrichtlinie 2006/ 42/ EG gegenüber der Vorgängerrichtlinie 89/ 329/ EWG geändert? f. Zusammenfassung der Neuerungen der Maschinenrichtlinie Für einen ersten Überblick geben wir, wie bei jeder in Kapitel 2 besprochenen Richtlinie, die Inhaltsübersicht wieder. Der gesamte (relevante) Text der neuen Maschinenrichtlinie ist in „§ Anhang“ Seite A13 ff. abgedruckt. Maschinenrichtlinie 2006/ 42/ EG - Inhalt Art. 1 Anwendungsbereich Art. 2 Begriffsbestimmungen Art. 3 Spezielle Richtlinien (die anzuwenden sind) Art. 4 Marktaufsicht Art. 5 Inverkehrbringen und Inbetriebnahme Art. 6 Freier Warenverkehr (in der EU) Art. 7 Konformitätsvermutung und harmonisierte Normen Art. 8 Spezifische Maßnahmen Art. 9 Besondere Maßnahmen für Maschinen mit besonderem Gefahrenpotenzial Art. 10-11 juristische Regelungen (hier nicht abgedruckt) Art. 12 Konformitätsbewertungsverfahren für Maschinen Art. 13 Verfahren für unvollständige Maschinen Art. 14 Benannte Stellen (Prüfstellen) Art. 15 Installation und Verwendung der Maschinen <?page no="37"?> [ 2.1 Maschinenrichtlinie, Übersicht [ 2. Richtlinien für [ 28 Art. 16 CE - Kennzeichnung Art. 17 Nicht vorschriftsmäßige Kennzeichnung Art. 18-29 juristische Regelungen (hier nicht abgedruckt) Anh. I Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen für Konstruktion und Bau von Maschinen Anh. II A. Erklärungen (Inhalt der Konformitätserklärung für Maschinen, B. Erklärung für den Einbau einer unvollständigen Maschine) Anh. III CE - Kennzeichnung Anh. IV Kategorien von Maschinen, für die eines der Verfahren nach Artikel 12 Absätze 3 und 4 anzuwenden ist Anh. V Nicht erschöpfende Liste der Sicherheitsbauteile im Sinne des Artikels 2 Buchstabe c Anh. VI Montageanleitung für eine unvollständige Maschine Anh. VII Technische Unterlagen Anh. VIII Bewertung der Konformität mit interner Fertigungskontrolle bei der Herstellung von Maschinen Anh. IX EG-Baumusterprüfung Anh. X Umfassende Qualitätssicherung Anh. XI Von den Mitgliedstaaten zu berücksichtigende Mindestkriterien für die Benennung der Stellen Anh. XII Entsprechungstabelle (der Artikel und Anhänge der alten und neuen Richtlinie) <?page no="38"?> Maschinen und Anlagen ] 2.1.a. Maschinenrichtlinie, Anwendungsbereich ] 29 ] a. Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie Die Maschinenrichtlinie ist nicht nur auf Maschinen sondern auch auf folgende Artikel anzuwenden: unvollständige Maschinen auswechselbare Ausrüstungen - Lastaufnahmemittel, Ketten, Seile und Gurte - Abnehmbare Gelenkwellen - Sicherheitsbauteile Nun aber die Antwort auf die Frage: „Was ist eine Maschine? “ Eine Maschine im Sinne der Maschinenrichtlinie ist eine Gesamtheit von Teilen oder Vorrichtungen die miteinander verbundenen sind (Maschinen in engerem Sinne) ODER miteinander als Gesamtheit funktionieren (Anlagen, Verkettungen). Hinweis Der Begriff „Gesamtheit von Maschinen“ und die Anwendung der MRL auf diese „Gesamtheit“ wird in einer Vorschrift der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg .genauer erläutert [www.gaa.baden-wuerttemberg.de GPS 7.2]. mit mindestens einem beweglichen Teil, das durch eine Kraftquelle (außer der menschlichen Arbeitskraft) angetrieben wird Unter die Maschinenrichtlinie fallen außerdem Hebezeuge, die ausschließlich durch menschliche Arbeitskraft angetrieben werden (z. B. Flaschenzüge) auswechselbare Ausrüstungen, die die Funktion einer Maschine ändern (auch ohne eigenen Antrieb), jedoch keine Einzelteile und Ersatzteile Sicherheitsbauteile (elektrische oder elektronische) für Maschinen (die als alleiniger Schutz vor einer Gefährdung verwendet werden dürfen) bewegliche (fahrbare) Maschinen Einrichtungen zum Fortbewegen oder Heben (Fahrgeschwindigkeit ≤ 0,15 m/ s ) von Personen, Baustellenaufzüge Nicht als (vollständige) Maschine im Sinne der Richtlinie gelten Einzelteile, Ersatzteile oder Verschleißteile einer Maschine Maschinenkomponenten oder sicherheitstechnisch unvollständige Maschinen Für diese Komponenten sieht die Maschinenrichtlinie eine besondere formale Vorgehensweise vor (siehe „Einbauerklärung für unvollständige Maschinen“). Hinweis Nicht selbstständig betreibbare (z. B. auch: sicherheitstechnisch nicht vollständige) „Maschinen“ dürfen also durchaus geliefert werden! Diese „unvollständigen Maschinen“ werden als Komponenten zum Einbau in eine sicherheitstechnisch vollständige Maschine behandelt. <?page no="39"?> [ 2.1.a. Maschinenrichtlinie, Anwendungsbereich [ 2. Richtlinien für [ 30 Keine Maschine im Sinne der Richtlinie ist (Ausnahmeliste Art. 1 (2) ) - Geräte für die menschliche Arbeitskraft (mit Ausnahme der Hebezeuge, s. o.) - Sicherheitsbauteile, die als Ersatzteile zur Ersetzung identischer Bauteile bestimmt sind und die vom Hersteller der Ursprungsmaschine geliefert werden - Einrichtungen für Jahrmärkte und Vergnügungsparks - Maschinen für eine nukleare Verwendung - Waffen einschließlich Feuerwaffen die folgenden Beförderungsmittel: land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen - Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger, mit Ausnahme der auf diesen Fahrzeugen angebrachten Maschinen ausschließlich für sportliche Wettbewerbe bestimmte Kraftfahrzeuge - Beförderungsmittel für die Beförderung in der Luft, auf dem Wasser und auf Schienennetzen, mit Ausnahme der auf diesen Beförderungsmitteln angebrachten Maschinen - Seeschiffe und bewegliche Offshore-Anlagen incl. der dort montierten Maschinen - Maschinen für militärische Zwecke oder zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung - Maschinen für Forschungszwecke zur vorübergehenden Verwendung in Laboratorien - Schachtförderanlagen - Hebezeuge, Personenaufzüge mit einer Fahrgeschwindigkeit >0,15 m/ s - Maschinen zur Beförderung von Darstellern während künstlerischer Vorführungen elektrische und elektronische Erzeugnisse folgender Arten für den häuslichen Gebrauch bestimmte Haushaltsgerät - Audio- und Videogeräte informationstechnische Geräte gewöhnliche Büromaschinen - Niederspannungsschaltgeräte und -steuergeräte - Elektromotoren; elektrischen Hochspannungsausrüstungen: Schalt- und Steuergeräte, Transformatoren. Die Produkte dieser Ausnahmeliste werden durch andere Richtlinien abgedeckt! <?page no="40"?> Maschinen und Anlagen ] 2.1.b. Maschinenrichtlinie, formale Regelungen ] 31 ] b. Formale Regelungen der Maschinenrichtlinie oder die Antwort auf die Frage, was zu tun ist, um eine Maschine in Verkehr bringen zu dürfen. Wenn das Hauptrisiko, das von dem Produkt ausgeht, durch die Maschinenrichtlinie beschrieben wird, dann ist gemäß dieser Richtlinie zu verfahren. Im Einzelnen sollen die notwendigen Schritte im Kapitel 3 „Die 5 Schritte zur Konformitätserklärung“ beschrieben werden. Hier wird eine Übersicht der geforderten Punkte gegeben (siehe insbesondere MRL Anh. VII A): Durchführung einer Risikobeurteilung für die Maschine: Zusammenstellung der zutreffenden grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen der Richtlinie(siehe MRL Anh. I) und der Normen ermitteln, abschätzen und bewerten der Risiken Beschreibung der technischen Lösungen, die zur Risikominderung, also zur Verhütung der von der Maschine ausgehenden Gefährdungen gewählt wurden Nachweis der Übereinstimmung der Maschine mit den Sicherheitsanforderungen und ggf. den Normen Überprüfung der Montage und/ oder Inbetriebnahme und alle Prüfungen, die in den aufgeführten Normen enthalten sind Interne Fertigungskontrolle bei Serienmaschinen Erstellung und Aufbewahrung der technischen Produktdokumentation (Sprache: eine der Amtssprachen der Mitgliedsländer der EU) Erstellung der Betriebsanleitung (Original: gewählte Sprache der technischen Dokumentation) Die Betriebsanleitung ist an den Betreiber mit der Maschine auszuliefern (ausgelieferte Exemplare: in der oder den Amtssprachen des Verwenderlandes und die Originalbetriebsanleitung) für alle Maschinen gem. obiger Definition muss eine Konformitätserklärung gem. Maschinenrichtlinie Anh. II 1A ausgestellt und mit der Maschine ausgeliefert werden (Sprache der ausgelieferten Konformitätserklärung: wie Betriebsanleitung) für alle unvollständigen Maschinen darf keine Konformitätserklärung ausgestellt werden, es muss vielmehr eine Einbauerklärung gem. Maschinenrichtlinie Anh. II 1B ausgestellt werden (Sprache der ausgelieferten Einbauerklärung: wie Betriebsanleitung) CE an alle Maschinen gem. obiger Definition (auch an Sicherheitsbauteile, Lastaufnahmemittel, Seile, usw.) muss die CE CE-Kennzeichnung (gem MRL Anh. III) und ein Typschild angebracht werden. CE an alle unvollständigen Maschinen darf keine CE-Kennzeichnung angebracht werden <?page no="41"?> [ 2.1.b. Maschinenrichtlinie, formale Regelungen [ 2. Richtlinien für [ 32 Es ist zu beachten, dass es innerhalb der Maschinenrichtlinie verschiedene „Klassen“ von Maschinen und Geräten gibt, die unterschiedlich behandelt werden müssen: ■ (normale) Maschinen (und Anlagen) gem. der Definition MRL Art. 2a ■ besondere Maschinen gem. MRL Anh. IV ■ auswechselbare Ausrüstungen, die die Funktion der Maschine ändern ■ Sicherheitsbauteile (s. MRL Anh. V) ■ Lastaufnahmemittel, Ketten, Seile und Gurte ■ abnehmbare Gelenkwellen ■ unvollständige Maschinen gem. MRL Art. 2g □ Maschinen und Geräte der Ausnahmeliste MRL □ Elektrogeräte und -komponenten, deren Hauptrisiko von der Elektrizität ausgeht Die Auflagen für solche vom Normalfall abweichenden „besonderen Maschinen“ sind in Kap. 4.3 „Besondere Sicherheitsanforderungen“ ausführlich behandelt. Voraussetzungen zum Anbringen der CE-Kennzeichnung: Maschinen Lastaufnahmemittel unvollständige Maschinen gem. MRL Art. 2(a) MRL Art. 2 (d, e) MRL Art. 2 (g) mit Antriebssystem und mind. ein em beweglichen Teil zu einem Hebezeug gehörendes Ausrüstungsteil zum Einbau in eine Maschine, erfüllt für sich keine Fu nktion Schutzeinrichtungen, Logikeinheiten für Sicherheitsfunktionen Sicherheits- Befehlseinheiten, NOT - AUS, … "normale" Maschinen und Anlagen Ausrüstungsteil, Seile, Ketten, … Antriebssystem, … Baumusterprüfung + umfassendes QS- Verfahren gem. MRL Anh. X + in tern e Fertigungskontrolle gem. MRL Anh. VIII … gem. An h. VII B Montageanleitung gem. Anh. I, 4.4 gem. Anh. V 15 Jahre Aufb ew. Einbauerklärun g gem. Anh. II 1B keine CE-Kennz. gem. MRL Anh. II 1.A CE-Kennzeichnung gem. MRL Anh. III Ausnahmeliste MRL Art. 1 (2) Waffen, Kraftfahrzeuge, Seeschiffe, Maschinen für Forschung, … keine Maschinen gem. MRL 10 Jahre Aufbewahrun gspflicht 1 0 Jahre Aufbewahrungspflicht tech nische Unterlagen gem. MRL Anh. VII A Betriebsanleitung ggf. mit Einbauanleitung gem. Anh. I, 1.7.4, 2.2.2.2, 3.6.3 gem. Anh. I, 1.7.4, 2.1.2 Technische Dokumentation Elektro geräte MRL Art. 1 (2j) Haushaltsgeräte, Elektromotoren, Niederspannungsschaltgeräte, … Konformität in eigener Verantwortung des Herstellers + interne Fertigungskontrolle gem. MRL Anh. VIII Konformität in eigener Verantwortung des Herstellers + interne Fertigungskontrolle für Serienmaschinen Erklärun gen und CE-Kennzeichnung Maschinen gem. MRL Erfüllun g der zutreffenden "Grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen" der Maschinenrichtlinie Anh. I und aller anderen n och zutreffenden Richtlinien Konformitätserklärung Pressen, Holzbearbeitung, Säge-, Hobel- und Fräsmaschinen, Kunststoff- und Gummispritzgießmaschinen, Unter-Tage-Maschinen, Fahrzeughebebühnen, … abnehmbare Gelenkwellen (MRL Art. 2 (f), Maschinen mit besonderem Gefahrenpotential ein Bauteil, das zur Gewährleistung einer Sicherheitsfunktion dient und gesondert in Verkehr gebracht wird empfohlene Erfüllung der zutreffenden harmonisierten EN-Normen (A, B, C), insbesond ere der B-Normen (allg. Sicherheitsaspekte) Fall a: Maschine erfüllt die zutreffenden harmonisierten A-, B- und C-Normen voll Fall b: Maschine erfüllt die zutreffenden harmonisierten A-, B- und C-Normen nicht oder nur teilweise besondere Maschinen gem. MRL Art. 9 und Anh. IV gem. MRL Art. 2(c), Anh. V Sicherheitsbauteile <?page no="42"?> Maschinen und Anlagen ] 2.1.c. Maschinenrichtlinie, techn. Anforderungen ] 33 ] c. Technische Anforderungen und Nachweise oder die Antwort auf die Frage, welche Sicherheitsanforderungen an eine Maschine definitiv gestellt werden. Das Ziel, dass jede Maschine immer vollständig sicher im Gebrauch sein muss, ist natürlich anzustreben. Bei der Konzipierung und beim Bau einer Maschine ist diese allgemeine Forderung nicht sehr hilfreich. Aus diesem Grund ist eine Hierarchie von Sicherheitsanforderungen geschaffen worden Nach dem Abschnitt „Anwendungspflicht der Gesetze und Normen“ (siehe „New Approach“ in Kap. 1.1).ist klar, dass alle in der Maschinenrichtlinie (insbesondere im Anhang I) enthaltenen grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen, die für die aktuelle Maschine zutreffen, eingehalten werden müssen (MRL Art. 5 (1) a) alle Sicherheits- und Bauvorschriften für allgemeine Sicherheitsaspekte in den Sicherheits-B-Normen eingehalten werden sollten alle Sicherheits- und Bauvorschriften für bestimmte Produkte in den Sicherheits-C-Normen sinnvollerweise eingehalten werden sollen (aber nicht müssen) (MRL Art. 7 (2) ) Die Einhaltung der zutreffenden Sicherheitsanforderungen ist nachzuweisen für alle Stellen, von denen eine Gefährdung ausgeht. Die „Grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen“ des Anhangs I der Maschinenrichtlinie werden in Kapitel 5 ausführlich besprochen und in einer Checkliste für die praktische Anwendung zusammengestellt. Zur ersten Orientierung sollen hier nur die Kapitelüberschriften widergegeben werden. Diese geben einen guten Einblick in die Breite der Anforderungen: Maschinenrichtlinie Anhang I: Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen für Konstruktion und Bau von Maschinen 1. Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen (mit Steuerungen und Befehlseinrichtungen, Schutzmaßnahmen, Schutzeinrichtungen, Lärm und Vibrationen, Instandhaltung, Betriebsanleitung) 2. Zusätzliche grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen an bestimmte Maschinengattungen (Nahrungsmittelmaschinen, Maschinen für kosmetische oder pharmazeutische Erzeugnisse, von Hand geführte Maschinen, Holzbearbeitungsmaschinen) 3. Zusätzliche grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen zur Ausschaltung der Gefährdungen, die von der Beweglichkeit von Maschinen ausgehen <?page no="43"?> [ 2.1.c. Maschinenrichtlinie, techn. Anforderungen [ 2. Richtlinien für [ 34 4. Zusätzliche grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen zur Ausschaltung der durch Hebevorgänge bedingten Gefährdungen (Rollen, Seile, Ketten, Lastaufnahmemittel, Kennzeichnung dieser Komponenten) 5. Zusätzliche grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen für Maschinen, die zum Einsatz unter Tage bestimmt sind 6. Zusätzliche grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen an Maschinen, von denen durch das Heben von Personen bedingte Gefährdungen ausgehen (Lastträger) Die Nachweise der Erfüllung dieser Sicherheitsanforderungen und die Beschreibung der getroffenen Maßnahmen zur Minderung der Risiken, die von der Maschine ausgehen, werden sehr ausführlich in Kap. 5.2 „Dokumentations- und Risikobewertungsverfahren“ behandelt. Dieses Kapitel enthält auch einige praktische Tabellen und Listen zur Durchführung der Dokumentation dieser Nachweise in Form einer Risikobeurteilung (Gefährdungsanalyse und Risikobewertung). Hinweis Für diese Dokumentation werden verschiedene Begriffe gebraucht: Gefährdungsanalyse, Risikoanalyse Sicherheitsanalyse, … Ein Überblick über die normgerechten Begriffe [EN 12 100] bietet das Schema auf der nächsten Seite. In der neuen Maschinenrichtlinie 2006/ 42/ EG beziehungsweise im Gesetz 9. GPSGV wird nun explizit ein Risikominderungsprozess gefordert [MRL Anh. I, Allgemeine Grundsätze]. Die dort aufgeführten Maßnahmen zur Risikobeurteilung (Risikoanalyse und Risikobewertung) und Risikominderung sind bindend: Bestimmung der Grenzen der Maschine (bestimmungsgemäße Verwendung und vorhersehbare Fehlanwendungen) Abschätzung der Risiken (Schwere der Schäden und Wahrscheinlichkeit des Eintretens) und deren Bewertung (ob eine Risikominderung erforderlich ist) Beschreibung der Maßnahmen zur Ausschaltung der Risiken Diese Beurteilungen sind selbstverständlich unter der Berücksichtigung der im Anhang I der MRL aufgeführten bindenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen zu treffen. In der „Ausführungsbestimmung“ der Maschinenrichtlinie, der EN 12 100 - 1, sind Hilfen zur Umsetzung der gesetzlichen Forderungen aufgelistet und beschrieben: alle möglichen, zu berücksichtigenden Risiken bei Maschinen [§4] - Strategie zur Risikominderung [§5] In der Norm EN 12 100 - 2 sind Maßnahmen zur Beseitigung oder Minimierung der Risiken beschrieben: inhärent sichere Konstruktion [§4] <?page no="44"?> Maschinen und Anlagen ] 2.1.c. Maschinenrichtlinie, techn. Anforderungen ] 35 ] - Technische Schutzmaßnahmen [§5] Eine ausführliche Beschreibung der Anforderungen an eine Risikobeurteilung mit Gefährdungsanalyse, die den Ansprüchen der Maschinenrichtlinie vollständig genügt, enthält die harmonisierte Norm EN 14 121 - 1 „Sicherheit von Maschinen - Risikobeurteilung - Leitsätze“. Der im Anhang I der MRL geforderte „iterative Prozess zur Risikominderung“ wird dort folgendermaßen beschrieben: Risikobewertung (Risikovergleich, Annahme einer hinreichenden Risikominderung) Risikominderung (Gefährdung b eseitigt, durch kon struktive Maßnahme vermindert, ergänzende Schutzmaßnahme, Benutzerinformation) Risikobeurteilung Prozess zur Risikominderung Festlegung der Grenzen (Verwendungsgrenzen, räumlich e, zeitliche Grenzen) Identifizierung der Gefährdung en (Gefährdungsarten, situationen, -ereignisse) in allen Verwendungsphasen (Transport, Inb etriebnahme, Betrieb, Außerbetriebnahme) Risikoeinschätzung Risikoelemente (Schadensau smaß, Eintrittswahrscheinlichkeit, Begrenzung des Schadens ), Schutzmaßnahmen Risikoanalyse Die Norm enthält zudem detaillierte Anweisungen zur - Risikoeinschätzung (Risikoelemente, Risikoaspekte) [§7] - Risikobewertung [§8] und in dem informativen Anhang A eine nützliche Zusammenstellung der Gefährdungsmöglichkeiten (Gefährdungsartenkatalog) mit Ursprung (Ursache) und möglichen Folgen der Gefährdungssituationen unter Berücksichtigung der Lebensphase (Einsatzart: Betrieb, Wartung, Fehlerbehebung, …) der Maschine der Gefährdungsereignisse (Fehlverhalten, Fehler der Maschine) mit dem möglichen Ursprung Die in der Vorgängernorm EN 1050 im Anhang B aufgelisteten „Verfahren zur Untersuchung von Gefährdungen und zur Einschätzung des Risikos“ (Was-Wenn“- Verfahren (What-If), FMEA, MOSAR-Verfahren, Fehlerbaumanalyse (FTA), …) wurden ersatzlos gestrichen. Ebenso wurde auf ein Schema zur Risikoklassifizierung verzichtet, wie sie z. B. in der Norm EN 954 aufgeführt ist. In den Kapiteln 5.2 „Risikobewertungs- und Dokumentationsverfahren“ und 5.3 „Beispiele“ wird auf das praktische Vorgehen ausführlich eingegangen und ein Risikobewertungs- und Klassifizierungsverfahren vorgestellt. <?page no="45"?> [ 2.1.d. Maschinenrichtlinie, Schall, Vibrationen [ 2. Richtlinien für [ 36 d. Schall und Vibrationen Wie bei allen Sicherheitsanforderungen der Maschinenrichtlinie sind die Maßnahmen zu den Gefährdungen „Lärm“ (= Luftschall) und „Vibrationen“ zunächst sehr allgemein gehalten. Im Anh. I, 1.5.8 und .9 wird der Hersteller aufgefordert, die Maschine so zu konzipieren, dass der Lärm und die Vibrationen möglichst vermieden bzw. auf das erreichbare niedrigste Niveau gesenkt werden. In der Betriebsanleitung sind gem. Anh. I., 1.7.4.2.j Installationsvorschriften zur Verminderung von Lärm und Vibrationen anzugeben. Im Gegensatz zu den anderen Sicherheitsanforderungen der Richtlinie sind aber im Anh. I Abschnitte über die Messung des von der Maschine ausgehenden Luftschalls und der Vibrationen enthalten, die sehr konkret sind. Darüber hinaus gibt es für Maschinen und Geräte, die im Freien eingesetzt werden (können), eine zusätzliche Richtlinie für die Schallabstrahlung in die Umgebung. Zunächst ein Überblick über die anzuwendenden Richtlinien für Luftschall und die entsprechende Zuordnung der Maschinen- und Gerätearten: Maschinen und Geräte, die innerhalb eines Gebäudes eingesetzt werden: Maschinenrichtlinie 98/ 37/ EG alle Maschinen und Geräte im Sinne der Richtlinie, die nicht in Art. 12 - 13 der Outdoor-RL aufgelistet sind alle Maschinen der Liste in Art. 13 der Outdoor-RL alle Maschinen der Liste in Art. 12 der Outdoor-RL z.B.: Werkzeugmaschinen, Flurförderzeuge, Hubvorrichtungen für Güter und Personen, Holzbearbeitungsmaschinen z.B.: Gartengeräte, Bauaufzüge, motorbetriebene Handketten-sägen z.B.: Kompressoren, motorbetriebene Bauaufzüge, Bagger, Rasenmäher Lärminformationspflicht in der Betriebsanleitung, kein maximaler Schallleistungspegel vorgeschrieben Lärminformationspflicht: Angabe garantierter Schallleistungspegel, kein Maximalwert vorgeschr. Einhaltung eines vorgeschriebenen maximalen garantierten Schallleistungspegels Outdoor-Richtlinie 2000/ 14/ EG alle Maschinen und Geräte: Anforderungen an den Luftschall Maschinen und Geräte, die zum Einsatz im Freien vorgesehen sind: Richtlinie für allgemeine Gefährdungen: EU-Maschinenrichtlinie 98/ 37/ EG zuständige Richtlinie für den von der Maschine ausgehenden Luftschall: Alle Maschinen und Geräte, die nicht unter die Outdoor-Richtlinie fallen, unterliegen nur einer Lärminformationspflicht. Diese wurde zunächst 1991 in der Maschinenlärminformationsverordnung (3. GPSGV) festgeschrieben, ist jetzt aber in der neuen Fassung der Maschinenrichtlinie (9. GPSGV) integriert. Für Maschinen, die in geschlossenen Fabrikationsanlagen aufgestellt werden, gelten also für den Hersteller keine Lärmbegrenzungsvorschriften mehr sondern nur noch eine Lärminformationspflicht (dazu siehe auch Abschnitt „Verhältnis Hersteller - Betreiber“ in Kap. 2.3). <?page no="46"?> Maschinen und Anlagen ] 2.1.d. Maschinenrichtlinie, Schall, Vibrationen ] 37 ] Lärmregelung in der Maschinenrichtlinie Der Hersteller ist gem. Maschinenrichtlinie (Anh. I, 1.7.4.2.u) verpflichtet, eine Lärmmessung an seiner Maschine, zumindest an den Arbeitsplätzen der Maschine vorzunehmen und die Luftschallemissionswerte in der Betriebsanleitung explizit auszuweisen: falls gemessener Dauerschalldruckpegel ≤ 70 dB(A): Angabe des (pauschalen) Wertes „< 70 dB(A)“ falls gemessener Dauerschalldruckpegel > 70 dB(A): Angabe des gemessenen Dauerschalldruckpegels in dB(A) falls Höchstwert des C-bewerteten momentanen Schalldrucks > 63 Pa: Angabe des höchsten momentanen C-bewerteten Schalldrucks an den Arbeitsplätzen in Pa falls äquivalenter Dauerschalldruckpegel an den Arbeitsplätzen > 85 dB(A): Angabe des Schallleistungspegels der Maschine in dB(A) Zur Messung der Schallleistungspegel sollen die einschlägigen harmonisierten Normen angewendet werden (siehe Kap. 1.2 „Liste der harmonisierten Normen“). Wenn die Arbeitsplätze des Bedienpersonals nicht festgelegt sind, sind Schalldruckmessungen in 1m Abstand von der Maschine und in 1,60m über dem Boden oder der Zugangsplattform vorzunehmen. Lärmregelung in der Outdoor-Richtlinie Für Maschinen und Geräte, die zur Verwendung im Freien vorgesehen sind, gelten für den Luftschall die wesentlich schärferen Richtlinien der Outdoor-Richtlinie bzw. der Maschinen- und Geräte-Lärmschutzverordnung (32. BImSchV). Während der Gesetzgeber davon ausgeht, dass der Betreiber einer Maschine in Gebäuden selbst für den Lärmschutz der Maschinenbediener aufkommt, müssen (wehrlose) Nachbarn eines Freiluft-Maschinenbetreibers besonders geschützt werden. Nicht unter die Outdoor- Richtlinie (und nicht unter die MaschinenRL) fallen: - Einrichtungen zum Personen- und Gütertransport auf Straße, Schiene, im Wasser und in der Luft - Einrichtungen für militärische, polizeiliche und rettungsdienstliche Zwecke Der Lärminformationspflicht müssen die Maschinen und Geräte des Art. 13 der OutdoorRL genügen (zur vollständigen Liste siehe § Anhang „Outdoor-Richtlinie“ oder „Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung, Anhang, Spalte 2“; eine genauere Definition der benannten Geräte wird in der „Outdoor-Richtlinie Anh. I“ gegeben): - Sägemaschinen (Baustellenband- und Kreissäge, Motorkettensäge) - Gartengeräte (Grastrimmer, Heckenschere, Laubbläser, Schredder) - Sonderfahrzeuge (Pistenraupe, Müllsammelfahrzeug, Kehrmaschine) - Baumaschinen (Betonmischer, Elektro-Bauwinde, Förderband) <?page no="47"?> [ 2.1.d. Maschinenrichtlinie, Schall, Vibrationen [ 2. Richtlinien für [ 38 Die Messvorschrift für den anzugebenden garantierten Luftschall für jedes der aufgeführten Geräte ist im Anh. III B der Outdoor-Richtlinie genau beschrieben. Die Angabe des garantierten Schallleistungspegels erfolgt gem. Anh. IV der Outdoor- Richtlinie durch „L WA xxx dB“ in einem dort vorgeschriebenen Piktogramm. In Art. 12 der Outdoor-Richtlinie sind Maschinen und Geräte aufgeführt, die nicht nur der Lärm-Informationspflicht genügen müssen, sondern bei denen ein gesetzlich vorgeschriebener, maximaler Schallleistungspegel einzuhalten ist. Beispiele dafür sind: - Aggregate (Kraftstromerzeuger < 400 kW, Kompressor, Hydraulikaggregat) - Gartengeräte (Rasentrimmer, Rasenmäher) - Sonderfahrzeuge (Gabelstapler m. Verbrennungsmotor, Baggerlader) - Baumaschinen (Vibrationswalzen, Rüttelplatten, Betonbrecher, Motor- Bauwinde, Straßenfertiger) Die in der Richtlinie vorgeschriebenen zulässigen Maximalwerte der Schallleistungspegel bestimmter Gerätegruppen liegen um 100±5 dB. Ab 2006 sind diese Werte um ca. 2 dB abzusenken! (zu den genauen Werten siehe „§ Anhang, Outdoor-Richtlinie“). Als Beispiel sollen nur die Werte für Hydraulikaggregate angeführt werden: - Hydraulikaggregate mit Leistung P ≤ 55 kW: L WA ≤ 104 dB - Hydraulikaggregate mit Leistung P < 55 kW: L WA ≤ (85 + 11 * lgP) dB Das Konformitätsbewertungsverfahren der Outdoor-Richtlinie erfordert eine ausgewiesene interne Fertigungskontrolle und Einzelprüfung und ggf. die Einschaltung einer Prüfstelle (siehe dazu Anh. V - VI der Outdoor-Richtlinie). Informationspflicht bei Vibrationen Im Anhang I, 2.2 „Handgehaltene und/ oder handgeführte Maschinen“ ist die Informationspflicht für Vibrationen geregelt. Sie gilt also nicht allgemein, sondern nur für die in der Überschrift angegebene Maschinenart und für verfahrbare Maschinen. In der Betriebsanleitung ist anzugeben: falls der Schwingungsgesamtwert, dem die oberen Gliedmaßen ausgesetzt sind ≤ 2,5 m/ s 2 : Angabe des (pauschalen) Wertes „ <2,5 m/ s 2 “ falls der Schwingungsgesamtwert, dem die oberen Gliedmaßen ausgesetzt sind > 2,5 m/ s 2 : Angabe des nach den entsprechenden Prüfregeln gemessenen Wertes des gewichteten Effektivwertes der Beschleunigung - Angabe der Messunsicherheiten <?page no="48"?> Maschinen und Anlagen ] 2.1.e. Maschinenrichtlinie, Informationspflichten ] 39 ] e. besondere Informationspflichten Neben den Informationspflichten für Schall und Vibrationen schreibt die Maschinenrichtlinie noch eine weitere Anzahl von Fällen vor, bei denen in der Betriebsanleitung (Informationspflicht) und an der Maschine (Kennzeichnungspflicht) sicherheitsrelevante Informationen genannt werden müssen: - Kennzeichnungen und Hinweise an allen Maschinen: = Stellteile: deutlich sichtbar und als Stellteil kenntlich kennzeichnen = Anzeigevorrichtungen: sicherheitsrelevante Hinweise = Warnhinweise vor nicht offensichtlichen Risiken auswechselbare Ausrüstungen, auszuwechselnde Maschinenteile: Angabe des Gewichts gut sichtbar auf dem Maschinenteil - Nahrungsmittelmaschinen: Angabe der empfohlenen Reinigungs-, Desinfektions- und Spülmittel in der Betriebsanleitung verfahrbare Maschinen: Angabe der folgenden Werte an der Maschine: = Nennleistung in kW = Masse in kg = maximale Zugbeanspruchung am Zughaken in N = vertikale Stützlastbeanspruchung des Zughakens in N Angabe der folgenden Werte in der Betriebsanleitung: = Vibrationswerte, siehe oben - Ketten, Seile, Gurte zum Heben von Lasten: Schild an dem Element mit Hersteller und Kennung der entsprechenden Bescheinigung. Die Bescheinigung enthält folgende Angaben: = Name und Anschrift des Herstellers = Beschreibung der Kette, ... = Nennabmessungen = Werkstoff und metallurgische Sonderbehandlungen = maximale Tragfähigkeit = die CE-Kennzeichnung! - Lastaufnahmeeinrichtungen: Kennzeichnung an der Lastaufnahmeeinrichtung = Angaben zum Hersteller = Angaben zum Material = maximale Tragfähigkeit = die CE-Kennzeichnung! <?page no="49"?> [ 2.1.f. Maschinenrichtlinie 2006 , INeuerungen [ 2. Richtlinien für [ 40 - Hebezeuge (als Maschine): zusätzlich zu den normalen Mindestangaben = Angabe der Nennlast an jedem Bedienstand = falls Nennlast vom Betriebszustand abhängt ein Lastenschild an jedem Bedienplatz elektrische Maschinen: zur Kennzeichnungspflicht für sicherheitsrelevante Angaben ist zusätzlich zur Maschinenrichtlinie die Richtlinie für elektrische Betriebsmittel/ Niederspannungsrichtlinie zu beachten (siehe Kap. 2.2.c) elektronische Komponenten, Steuerungen: zur Kennzeichnungspflicht für sicherheitsrelevante Angaben ist zusätzlich zur Maschinenrichtlinie die EMV-Richtlinie zu beachten (siehe Kap. 2.2.d) - Maschinen zur Verwendung in explosionsgefährdeten Räumen: zur Kennzeichnungspflicht für sicherheitsrelevante Angaben und als Ergänzung zur CE-Kennzeichnung ist zusätzlich zur Maschinenrichtlinie die Explosionsschutzrichtlinie ATEX zu beachten (siehe Kap. 2.2.e) f. Zusammenfassung der Neuerungen der MRL 2006 Die neue Maschinenrichtlinie 2006/ 42/ EG enthält gegenüber der alten Fassung aus dem Jahr 1989 elf wichtige Änderungen, die in diesem Abschnitt aufgelistet sind. Diese Änderungen sind in dem Text über die Maschinenrichtlinie in den Kapiteln 2.1 und 3. bis 5. natürlich eingearbeitet. Änderungen hinsichtlich der formalen Abwicklung zum Nachweis der Konformität: 1. Alle in der Richtlinie definierten Maschinenarten, auch die Sicherheitsbauteile, Lastaufnahmemittel, Seile, Ketten und Gelenkwellen unterliegen den gleichen Regelungen für Information und Kennzeichnung. Insbesondere gilt für alle diese Teile die CE-Kennzeichnungspflicht gem. MRL. 2. Anstatt der indirekten Forderung nach einer „Gefährdungsanalyse“ in der alten Richtlinie wird nun für alle Maschinen explizit eine „Risikobeurteilung“ gefordert, die eine „Risikoanalyse“ mit einer „Identifizierung der Gefährdungen“ und eine „Risikobewertung“ einschließt. 3. Die Angabe des Herstellungsjahres auf dem Typschild der Maschine, wie in der allerersten Ausgabe der MRL gefordert, ist nun wieder vorgeschrieben (MRL Anh. I, 1.7.3).. <?page no="50"?> Maschinen und Anlagen ] 2.1.f. Maschinenrichtlinie 2006 , Neuerungen ] 41 ] 4. In der Konformitätserklärung ist die Angabe der in der EU ansässigen Person (mit Adresse) vorgeschrieben, die als Bevollmächtigter zur Zusammenstellung der technischen Unterlagen eingesetzt ist. 5. Die Abgrenzung zur Niederspannungsrichtlinie ist schärfer definiert (MRL Art. 1 „Anwendungsbereich“ (2j)): Die MRL ist nicht anzuwenden auf Haushaltsgeräte für den häuslichen Gebrauch, Audio- und Videogeräte, Informationstechnische Geräte, gewöhnliche Büromaschinen, Niederspannungsschaltgeräte und -steuergeräte, Elektromotoren, Hochspannungsschalt- und steuergeräte und Transformatoren. 6. Für alle Serienmaschinen wird eine definierte „Interne Fertigungskontrolle“ (gem. MRL Anh. VIII) gefordert. 7. Die EG-Baumusterprüfungen (gem. MRL Anh. IX) müssen durch die benannte Stelle (notifizierte Prüfstelle) alle 5 Jahre überprüft werden. Die Technische Dokumentation dazu ist 15 Jahre aufzubewahren. Änderungen für bestimmte Maschinenarten: 8. Für die unvollständigen Maschinen entfällt die Herstellererklärung. Sie wird ersetzt durch die „Erklärung für den Einbau einer unvollständigen Maschine“. Eine „Montageanleitung unvollständiger Maschinen“ (gem. MRL Anh. VI) und zusätzliche, „spezielle Unterlagen“ (gem. MRL Anh. VII B) sind immer beizufügen. 9. Bei Maschinen mit besonderem Risikopotenzial (Liste siehe MRL Anh. IV) können 3 Verfahren zum Nachweis der Konformität angewendet werden: 1. Die Maschine ist nach einer harmonisierten Norm konstruiert und gebaut: Der Hersteller führt in eigener Verantwortung das normale Verfahren mit interner Fertigungskontrolle bei der Herstellung der Maschine durch. 2. Die Maschine ist nicht nach einer harmonisierten Norm konstruiert und gebaut: Der Hersteller führt in eigener Verantwortung das normale Verfahren und wendet das umfassende Qualitätssicherungsverfahren gem. MRL Anh. X an. 3. oder alternativ: Der Hersteller lässt (freiwillig) von der Prüfstelle eine Baumusterprüfung gem MRL Anh. IX durchführen und führt die interne Fertigungskontrolle durch. 10. Hebezeuge werden differenziert behandelt: Fahrgeschwindigkeit ≤ 0,15 m/ s → Hebezeug unterliegt der MaschinenRL Fahrgeschwindigkeit >0,15 m/ s → Hebezeug unterliegt der AufzugsRL 11. Baustellenaufzüge unterliegen der Maschinenrichtlinie. <?page no="51"?> [ 2.2.a. andere Richtlinien, Pressensicherheit 2. Richtlinien für [ [ 42 2.2 Andere zutreffende Richtlinien Neben der Maschinenrichtlinie müssen alle Sicherheitsvorschriften aller zutreffenden Richtlinien beachtet werden. Fünf häufig vorkommende Zusatzrichtlinien sollen hier kurz und nur im Zusammenhang mit der Maschinenrichtlinie (also für Maschinenbauer) besprochen werden. Übersicht a. Pressensicherheit b. Druckgerätesicherheit c. Niederspannungsrichtlinie (elektrische Betriebsmittel) d. EMV-Richtlinie (elektromagnetische Verträglichkeit) e. Explosionsschutzrichtlinie ATEX a. Pressensicherheit Pressen sind Maschinen mit großem Sicherheitsrisiko. Sie werden in der Maschinenrichtlinie in der „Liste der besonderen Maschinen“ des Anhangs IV aufgeführt und dürfen deshalb bestenfalls nach dem Konformitätverfahren Aa unter Einschaltung einer Prüfstelle mit dem CE-Kennzeichnung versehen werden. Definition, Abgrenzung und Konformitätsverfahren für Pressen: ohne jeglichen manuellen Ein griff Hub 6 mm ODER Geschwindigkeit 30 mm/ s belieb. Hub und Geschwindigkeit nicht gebaut nach einer harmonisierten Norm gebaut nach der C-Norm EN 692 Konformitätsbewertungsverfahren B Konformitätsbewertungsverfahren Aa Erfüllung von zur EN 692 gleichwertigen/ ähnlichen Sicherheitsanforderun gen Erfüllung aller Anforderungen der Norm EN 692 Baumusterprüfung bei einer Prüfstelle gem. MRL Anh. VI Hinterlegung der techn. Dokumentation bei einer Prüfstelle Konformitätserklärung mit Nr. der Baumusterbescheinigung, Name und Anschrift Prüfstelle Konformitätserklärung mit Name und Anschrift der Prüfstelle Erstellung und Aufbewahrung der technischen Dokumentation in eigener Verantwortung Konformitätserklärung in eigener Verantwortung Konformitätsbewertungsverfahren A Bau nach einer harmonisierten Norm nicht zwingend notwendig oder gesetzlich vorgeschrieben Erfüllung der Sicherheitsanforderungen MRL Anh. I Erfüllung der Sicherheitsanforderungen gem. MRL Anh. I normale Maschine gem. MRL mechanische Pressen einschließlich Biegepressen für die Kaltbearbeitung von Metall oder teilweise aus Metall bestehenden Werkstoffen duch Formgebung zwischen Werkzeugen mit Handbeschickung UND/ ODER Handentnahme Pressenhub > 6 mm UND Pressengeschwindigkeit > 30 mm/ s besondere Maschine gem. MRL Anh. IV <?page no="52"?> Maschinen und Anlagen ] 2.2.a. andere Richtlinien, Pressensicherheit ] 43 ] Das Inhaltsverzeichnis der einschlägigen C-Norm für Pressen soll hier nur einen Überblick vermitteln: Norm EN 692 „Mechanische Pressen - Sicherheit“ Inhaltsverzeichnis 1. Anwendungsbereich (Definition einer Presse) 2. Normative Verweisungen (andere ggf. anzuwendende Normen) 3. Definitionen (Begriffe, Komponenten, Vorgänge) 4. Liste der Gefährdungen bei Pressen 5. Sicherheitsanforderungen und/ oder -maßnahmen 6. Feststellung der Übereinstimmung mit den Sicherheitsanforderungen und/ oder -maßnahmen (Checkliste Sicherheitsrüfung, -abnahme) 7. Benutzerinformationen (Inhalt Betriebsanleitung) Anh. A (normativ) Pressen mit formschlüssigen Kupplungen - Anforderungen für die Gestaltung *) Anh. B (normativ) Verriegelnde trennende Schutzeinrichtungen Anh. C (normativ) Berechnung von Mindest-Schutzabständen Anh. D (informativ) Sichere Werkzeuge Anh. E (informativ) Berührungslos wirkende Schutzeinrichtungen Anh. F (informativ) Einstellung des Nockenschaltwerkes Anh. G (informativ) Bestimmung der Gesamt-Ansprechzeit T Anh. H (informativ) Bedingungen für die Geräuschmessung an mechanischen Pressen Anh. J (informativ) Literaturhinweise In den §§ 5 und 6 enthält die Norm konkrete Anforderungen an die Sicherheit der Pressen und an die Sicherheitsnachweise. *) Folgendes muss hier noch angemerkt werden: Die EU-Kommission hat sich auf den Antrag Frankreichs veranlasst gefühlt, die harmonisierte Norm EN 692 „Mechanische Pressen - Sicherheit“ in ihrer Gültigkeit einzuschränken (siehe dazu in § Anhang: „Pressensicherheit“ die Entscheidung der Kommission vom 22.01.1998): Pressen mit formschlüssiger Kupplung (Kupplung, die einmal eingerastet und betätigt ist, erst nach dem vollständigen Hub wieder ausgerastet werden kann) werden als unsicher angesehen, zumindest was ihre Behandlung in der EN 692 anbelangt. Damit können diese Pressen nicht nach gültiger Norm gebaut werden und müssen auf jeden Fall (bis zur Veröffentlichung einer neuen entsprechenden harmonisierten Norm) einer Baumusterprüfung unterzogen werden. Pressen mit kraftschlüssiger Kupplung (Kupplungsart mit der Möglichkeit des Ein- und Ausschaltens an jeder Stelle des Hubs) werden als sicher angesehen und dürfen nach der EN 692 gebaut werden. <?page no="53"?> [ 2.2.b. andere Richtlinien, Druckgerätesicherheit [ 2. Richtlinien für [ 44 b. Die Druckgerätesicherheit Für druckbeaufschlagte Produkte, wie Behälter, Druckgeräte, Rohrleitungen usw. muss, je nach Spezifikation, eine der beide folgenden Richtlinien angewendet werden: Richtlinie für einfache Druckbehälter 87/ 404/ EWG Druckgeräterichtlinie 97/ 23/ EU Zur ersten Orientierung soll die folgende Tabelle dienen. Im Zweifelsfalle ist der Originaltext der Richtlinie heranzuziehen (siehe „§ Anhang“) PS > 30 bar PS nicht begrenzt PS < 50 bar PS < 200 bar PS * V < 50 bar * l PS * V < 1000 bar * l PS * V > 1000 bar * l PS * V > 50 bar * l PS * V < 50 bar * l PS * V < 25 bar * l TS > 300°C kein Druckgerät [Art. 3.3] nicht geregelter Bereich geregelter Bereich Geräte der Kategorien I - IV Geräte der Kategorie II - IV Geräte der Kategorie I nicht geregelter Bereich (Kat. "0") allgemeine Sicherheitsanforderungen wesentliche Sicherheitsanfor. gem. RL einf. Druckb. Anh. I allgemeine Sicherheitsanforderungen nichtselbstständige Komponente ohne eigenständiges Konformitätsbewertungsverfahren Konformitätsbewertungsverfahren B (Baumusterprüfung bei Prüfstelle) je nach Kategorie Konformitätsbewertungsverfahren A - H gem. DruckgeräteRL Anh. II Konformitätsbewertungsverfahren A (eigene Verantwortung des Herstellers) nichtselbstständige Komponente ohne eigenständiges Konformitätsbewertungsverfahren kein CE-Zeichen CE-Zeichen CE-Zeichen mit Püfstellen-Nr. CE-Zeichen kein CE-Zeichen Druckvolumen: grundlegende Sicherheitsanforderungen Druckgeräte RL Anh. I maximaler Betriebsdruck: geschweißter Behälter für Luft oder Stickstoff maximaler Betriebsdruck: Behälter, Rohrleitungen, Ausrüstungsteile, Baugruppen für Fluide (Gase, Flüssigkeiten, Dämpfe, Gemische) druckbeaufschlagte Behälter, Geräte, Baugruppen maximal zulässiger Druck PS > 0,5 bar entsprechend dem Konformitätsbewertungsdiagramm 2 für ungefährliche Fluide in die Kategorien I - IV einzuordnen einfacher Druckbehälter gem. 87/ 404/ EWG Druckvolumen: Druckgerät gem. 97/ 23/ EU - 50°C < TS < 300°C zulässige Betriebstemperatur: die genauen Grenzwerte für PS und PS*V sind den Konformitätsbewertungsdiagrammen PS(V) zu entnehmen. Sie unterscheiden sich durch Fluidgruppe, Befeuerung usw. 0,5 < PS < 30 bar Zunächst soll aufgelistet werden, was nicht unter die Druck-Sicherheitsrichtlinien fällt. Es sind Behälter und Geräte für kerntechnische Zwecke - Antriebe von Wasser- und Luftfahrzeugen - Systeme von Off- und Onshore-Anlagen - Netze zur Versorgung und Entsorgung von Wasser - Triebwasserwege von Wasserkraftanlagen - Kraftfahrzeuge und deren Anhänger zum Transport von Getränken mit PS * V < 500 bar * l Außerdem gelten die beiden Richtlinien nicht für - Flaschen und Dosen für kohlesäurehaltigen Getränke - Druckgeräte, die aus einer flexiblen Umhüllung bestehen <?page no="54"?> Maschinen und Anlagen ] 2.2.b. andere Richtlinien, Druckgerätesicherheit ] 45 ] - Heizkörper und Rohrleitungen für Warmwasserheizungen - Systeme, die erst beim Anwender zusammengebaut werden Die zutreffenden Behälter und Geräte sind der obigen Tabelle zu entnehmen. Die Inhaltsverzeichnisse der beiden Richtlinien sollen einen Eindruck vom geregelten Umfang vermitteln: Richtlinie für einfache Druckbehälter 87/ 404/ EWG Inhalt Kap. I Anwendungsbereich, Inverkehrbringen Kap. II Bescheinigungsverfahren Baumusterprüfung, Konformitätserklärung Kap. III CE-Kennzeichnung Anh. I Werkstoffe, Auslegung, Herstellverfahren, Inbetriebnahme Anh. II CE-Kennzeichnung, Betriebsanleitung, Bauunterlagen, Begriffsbestimmungen, Symbole Anh. III Mindestkriterien für die Benennung von Prüfstellen Druckgeräterichtlinie 97/ 23/ EU Inhalt Art. 1, 2 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen, Marktüberwachung Art. 3 Technische Anforderungen Art. 4, 5 Freier Warenverkehr, Konformitätsvermutung Art. 6 Ausschuss für Normen und technische Vorschriften Art. 7 Ausschuss für Druckgeräte Art. 8 Schutzklausel Art. 9 Einstufung von Druckgeräten Art. 10 Konformitätsbewertung Art. 11 Europäische Werkstoffzulassung Art. 12 Benannte Stellen Art. 13 anerkannte unabhängige Prüfstellen Art. 14 Betreiberprüfstellen Art. 15 CE-Kennzeichnung Art. 16 Zu Unrecht vorgenommenen CE-Kennzeichnung Art. 17 Zusammenarbeit der Behörden Art. 18 Zu Ablehnung oder Einschränkungen führende Entscheidungen Art. 19 Ausserkraftsetzung Art. 20 Umsetzung und Übergangsbestimmungen <?page no="55"?> [ 2.2.b. andere Richtlinien, Druckgerätesicherheit [ 2. Richtlinien für [ 46 Anh. I Grundlegende Sicherheitsanforderungen 1. Allgemeines 2. Entwurf 3. Fertigung 4. Werkstoffe 5. Befeuerte überhitzungsgefährdete Druckgeräte 6. Rohrleitungen 7. Besondere quantitative Anforderungen für bestimmte Druckgeräte Anh. II Konformitätsbewertungsdiagramme Anh. III Konformitätsbewertungsverfahren (Module A - H) Anh. IV Mindestkriterien für die Bestimmung der Benannten Stellen Anh. V Kriterien für die Zulassung von Betreiberprüfstellen Anh. VI CE-Kennzeichnung Anh. VII Konformitätserklärung Für beide Richtlinien gilt in abgestufter Form, dass bei dem Konformitätsbewertungsverfahren eine Prüfstelle hinzuzuziehen ist. In der Regel ist eine Baumusterprüfung für den Behälter oder das Gerät erforderlich (Konformitätsbewertungsmodul B). Darüber hinaus sind für Druckgeräte der Kategorien II - IV (nicht für einfache Druckbehälter) weitere Konformitätsbewertungsmodule vorgesehen. Alle Module sind im Anhang III der Druckgeräterichtlinie beschrieben. Hier soll nur ein Überblick gegeben werden: B EG-Baumusterprüfung Kategorie I A* interne Ferti gungskontrolle* A1 interne Fertigungskontrolle mit Überwachung D1 Qualitätsicherung Produktion mit zert. QS-System E1 Qualitätssicherung Produkt mit zert. QS-System B1+ D EG-Entwurfsprüfung durch Prüfstelle Qualitätssicherung Produktion mit Überwachung B1+ F EG-Entwurfsprüfung durch Prüfstelle + Prüfung der Produkte mit Überwachung B+ E EG-Baumusterprüfung + Qualitätssicherung Produkt mit zert. QS-System B+ C1 EG-Baumusterprüfung + Konformität mit der Bauart mit Überwachun g H Umfassende Qualitätssicherung mit zert. QS-System B+ D EG-Baumusterprüfung + Qualitätssicherung Produktion mit Überwachung B+ F EG-Baumusterprüfung + Prüfung der Produkte mit Überwachung G EG-Einzelprüfung der Produkte durch Prüfstelle H1 Umfass. QS mit Entwurfsprüfung und Abnahmeüberwachung Kategorie IV Druckgeräte, geregelter Bereich einfache Druckbehälter, geregelter Bereich Produktart Konformitätsbewertungsmodul Kategorie II Kategorie III * Anmerkung: Alle Module außer A finden unter Mitwirkung einer Prüfstelle statt! <?page no="56"?> Maschinen und Anlagen ] 2.2.c. andere Richtlinien, Niederspannungsrichtlinie ] 47 ] c. Die Niederspannungsrichtlinie Die erste europäische Sicherheitsrichtlinie, die Niederspannungsrichtlinie 73/ 23/ EWG wurde durch die Neukodifizierung (Änderungsrichtlinie 93/ 68/ EWG) als „Richtlinie für elektrische Betriebsmittel“ in die Reihe der Richtlinien des New Approachs aufgenommen. Seit dem Inkrafttreten der neuen Regelung im Jahre 1993 werden auch elektrische Betriebsmittel mit dem CE-Kennzeichnung versehen und müssen eine Konformitätserklärung haben. Zuerst der Überblick mit Hilfe des Inhaltsverzeichnisses: Niederspannungsrichtlinie 73/ 23/ EWG Inhalt 1 Anwendungsbereich (Spannungsgrenzen) 2 - 3 Inverkehrbringen, freier Warenverkehr 4 Elektrizitätsversorgung 5 - 7 harmonisierte Normen, nationale Normen, Einwände 8 freier Warenverkehr 9 Maßnahmen bei Verstoß gegen die Richtlinie 10 Konformitätsbescheinigung, Konformitätszeichen 11 Verwaltungsvorschrift für benannte Stellen 12 Ausfuhr in Nicht-EU-Staaten 13 - 14 In Kraftsetzung der Richtlinie Anh. I: Wichtigste Angaben über Sicherheitsziele für elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen Anh. II: Betriebsmittel und Bereiche, die nicht unter die Richtlinie fallen Anh. III: CE-Konformitätskennzeichnung Anh. IV: Interne Fertigungskontrolle (= Beschreibung des Konformitätsbewertungsverfahren A) Drei Punkte wollen wir herausgreifen, die auch für Maschinenhersteller wichtig sind, wenn es zum Beispiel um die richtige Bewertung des Schaltschrankbauers und der eingesetzten Produkte geht. Die Niederspannungsrichtlinie ist anzuwenden auf: elektrische Betriebsmittel mit einer Nennspannung von 50 ... 1000 V Wechselstrom oder 75 ... 1500 V Gleichstrom - Haushaltsgeräte, verwendungsfertige Konsumgüter, Elektrowerkzeuge - Motoren - Ladegeräte und akkubetriebene Geräte mit Ladegeräten - Beleuchtungsgeräte <?page no="57"?> [ 2.2.c. andere Richtlinien, Niederspannungsrichtlinie [ 2. Richtlinien für [ 48 elektrische Betriebsmittel zum Einbau in andere elektrische Betriebsmittel - Kabel, Leitungen, Installationsmaterial (Schalter, Stecker,...) Für diese Produkte sind die Sicherheitsanforderungen zu beachten, ist eine Konformitätserklärung auszustellen und sie müssen die CE-Kennzeichnung tragen. Dies gilt ausdrück-lich auch Produkte, die auf einer Messe ausgestellt werden und für den Eigenbedarf! Hinweis Die Niederspannungsrichtlinie kennt keine Einbauerklärung und demnach auch keine „sicherheitstechnisch unvollständigen“ Produkte oder Komponenten. Alle elektrischen Betriebsmittel müssen sicher sein im Sinne der Richtlinie (und der entsprechenden Normen) und die CE-Kennzeichnung tragen! Die Niederspannungsrichtlinie wird nicht angewendet auf [Anh. II] - Personen- und Lastenaufzüge elektro-medizinische Betriebsmittel spezielle Betriebsmittel für Schiffe, Flugzeuge und Eisenbahnen - Elektrizitätszähler - Haushaltssteckvorrichtungen - Vorrichtungen zur Stromversorgung von elektrischen Weidezäunen - Funkentstörung Die sogenannten Sicherheitsziele der Richtlinie im Anhang I sind sehr knapp und pauschal, in der Praxis also nicht hilfreich. Deshalb ist bei Konformitätserklärungen von elektrischen Betriebsmitteln immer darauf zu achten, dass mindestens die entsprechende allgemeine Sicherheitsnorm, noch besser aber die Einhaltung der zugehörigen C-Norm bestätigt wird. Für die elektrische Ausrüstung von Maschinen ist die passende und hinreichende Norm die EN 60 204. Die Konformitätserklärung eines elektrischen Betriebsmittels muss nach Anhang III die folgenden Angaben enthalten: - Name und Anschrift des Herstellers oder seines in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten - Beschreibung der elektrischen Betriebsmittel - Bezugnahme auf die harmonisierten Normen ggf. Bezugnahme auf die Spezifikationen, die der Konformität zu Grunde liegen - Identität des vom Hersteller oder seinem in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten beauftragten Unterzeichners die beiden letzten Ziffern des Jahres, in dem die CE-Kennzeichnung angebracht wurde. <?page no="58"?> Maschinen und Anlagen ] 2.2.d. andere Richtlinien, EMV-Richtlinie ] 49 ] d. Die EMV-Richtlinie Die Richtlinie über die magnetische Verträglichkeit von Geräten 89/ 336/ EWG versucht, die elektromagnetische Störaussendung von elektrischen und insbesondere elektronischen Geräten zu begrenzen und umgekehrt, die elektromagnetische Störbeeinflussung auf elektronische Geräte zu verhindern. Dies soll durch genormte Laborprüfungen durch sogenannte zuständige Stellen (Prüflabors) erreicht werden. Die Anwendung der entsprechenden harmonisierten Normen EN 50 081 (1992-03) EMV; Störaussendung EN 50 082 (1992-03) EMV; Störfestigkeit wird von der Richtlinie ausdrücklich gefordert. Leider enthält die Richtlinie keinerlei Hinweise darauf, wie die Höchstwerte der EM- Störungen erreicht werden können (wie dies zum Beispiel bei den Sicherheitszielen der Maschinenrichtlinie der Fall ist). Solche Prüfungen sind bei kleinen Geräten und bei Komponenten gut durchführbar. Bei großen Maschinen oder gar bei Anlagen sind die Prüfungen nicht möglich, da die vorhandenen (streng genormten) Prüfkammern viel zu klein sind. Hinzu kommt noch eine fatale Eigenschaft der elektromagnetischen Verträglichkeit von elektronischen Komponenten. Die EMV-Bestätigung der einzelnen Komponenten garantiert nicht, dass die zusammengeschlossenen Komponenten im Verbund (und das ist ja der Normalfall) ebenfalls die EMV-Prüfung bestehen würden. Dies ist für Maschinenbauer unbefriedigend, da für komplexe Maschinensteuerungen mit verteilten Sensoren und Aktuatoren keine 100%-Garantie für EMV-gerechten Betrieb gegeben werden kann. Aus der folgenden Aufstellung des Gültigkeitsbereichs der EMV-Richtlinie geht hervor, dass Maschinen durchaus EMV-gerecht gebaut werden müssen. Für folgende Geräte müssen die harmonisierten Grundnormen für Störaussendung und Störfestigkeit angewendet werden, selbständig betreibbare elektrische und elektronische Apparate, Anlagen und Systeme, die elektromagnetische Störungen verursachen und/ oder deren Betrieb durch diese Störungen beeinflusst werden kann - Elektro-Haushaltsgeräte informationstechnische Geräte - Industrieausrüstungen Für einige Gerätearten gibt es entsprechende B-Normen, so z.B. die EN 55 014 - 1 (2000) „EMV; Anforderungen an Haushaltsgeräte, Elektrowerkzeuge und ähnliche Elektrogeräte“. Für folgende Geräte müssen zwar die Formalien der EMV-Richtlinie, wie Austellung der Konformitätserklärung und Abringung der CE-Kennzeichnung, nicht durchgeführt <?page no="59"?> [ 2.2.d. andere Richtlinien, EMV-Richtlinie [ 2. Richtlinien für [ 50 werden, die einschlägigen Normen zur elektromagnetischen Verträglichkeit müssen gleichwohl beachtet werden: - Geräte zur ausschließlichen Verwendung in eigenen Laboratorien und Werkstätten - Bausätze für Funkamateure - Anlagen, die erst am Betriebsort zusammengesetzt werden Hinweis Der letzte Punkt gibt den Maschinen- und Anlagenbauern die legale Möglichkeit, ihre Produkte, deren Elektroinstallation meist erst vor Ort komplettiert wird, ohne die (unmöglichen) EMV-Normprüfungen und ohne EMV-CE- Kennzeichnung in Verkehr zu bringen. Dieser Passus befreit die Steuerungsbauer jedoch nicht von der Pflicht, ausschließlich EMV-geprüfte und zertifizierte Komponenten zu verwenden! Die EMV-Richtlinie ist nicht anzuwenden auf folgende Produkte: - Zuliefer- und Ersatzteile zur Weiterverarbeitung durch fachkundige Betriebe in Industrie und Handwerk - Bauteile, die nicht für den Endbenutzer bestimmt sind - Funkgeräte (gem. § 1 des Amateurfunkgesetzes) - Kraftfahrzeuge medizintechnische Produkte Trotz aller kritischen Anmerkungen aus Sicht des Maschinenbauers soll noch die Inhaltsübersicht der Richtlinie wiedergegeben werden EMV-Richtlinie 89/ 336/ EWG Inhalt Kap. I Anwendungsbereich, Inverkehrbringen, freier Warenverkehr Kap. II Schutzanforderungen, Konformitätsnachweis, Kennzeichnung Kap. III Aufgaben und Befugnisse des Bundesamtes für Telekommunikation Kap. IV Anpassung der Rechtsvorschriften Kap. V Bußgeldvorschriften Anhang I Voraussetzungen für die zuständigen Stellen (Prüflabor) Anhang II Konformitätserklärung und Konformitätszeichen Anhang III Verzeichnis der wesentlichen Schutzanforderungen Abschließend sei darauf hingewiesen, dass für die EMV-Richtlinie mit dem Bundesamt für Telekommunikation ein aktives und effektives Überwachungsinstrument existiert, das sogar berechtigt ist, eine nicht konforme Maschine abzuschalten! Praktische Hinweise für Maschinenbauer finden sich noch in Kap. 4.3 „Steuerungen“. <?page no="60"?> Maschinen und Anlagen ] 2.2.e. Explosionsschutzrichtlinie ] 51 ] e. Die Explosionsschutzrichtlinie ATEX Die „Richtlinie für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen“, kurz ATEX, ist die Neufassung einer der ältesten geregelten Bereiche der europäischen Gesetzgebung. Für elektrische Betriebsmittel zum Einsatz in explosionsgefährdeten Bereichen wurde mit einem ausführlichen Normenwerk (EN 50 014 ff., jetzt EN 60 079-...) schon Anfang der 70ger Jahre einheitliche europäische Bauvorschriften und Zertifizierungsverfahren geschaffen. Die ATEX 94/ 9/ EG ist eine Herstellerrichtlinie, die Sicherheitsanforderungen und Zulassungsverfahren an Produkte regelt, die für den Ex-Bereich gedacht sind. Die zugehörige Ex-Betreiberrichtlinie 89/ 655/ EWG regelt den Einsatz der Geräte in den verschiedenen Zonen der explosionsgefährdeten Bereiche. Hier kann nur sehr kurz auf die ATEX eingegangen werden. Insbesondere sollen einige Punkte für Maschinenbauer aufgeführt werden, wenn das Gerät für den Einsatz in Ex-Zonen bestimmt ist und wenn explosionsgeschützte Komponenten integriert erden müssen. Da in der Maschinenrichtlinie der Ex-Schutz nur sehr kurz und pauschal behandelt wird, muss im Ex-Bereich die ATEX als Hauptrichtlinie (siehe Kap. 2, 0) angesehen werden. Für Hersteller von elektrischen Ex-Betriebsmitteln ist die vorliegende kurze Zusammenfassung nicht geeignet! Zunächst wieder als erste Orientierung die Inhaltsangabe der Richtlinie: Explosionsschutzrichtlinie 94/ 9/ EG Inhalt Kap. I Anwendungsbereich, Inverkehrbringen, freier Warenverkehr Kap. II Konformitätsbewertungsverfahren Kap. III CE-Konformitätskennzeichnung Kap. IV Schlussbestimmungen Anh. I Gerätegruppen / Kategorien Anh. II Sicherheitsanforderungen 1. Gemeinsame Anforderungen an Geräte und Schutzsysteme 2. Weitergehende Anforderungen an Geräte (bestimmter Kategor.) 3. Weitergehende Anforderungen an Schutzsysteme Anh. III EG-Baumusterprüfung Anh. IV Qualitätssicherung Produktion Anh. V Prüfung Produkte Anh. VI Konformität mit der Bauart Anh. VII Qualitätssicherung Produkt Anh. VIII Fertigungskontrolle Anh. IX Einzelprüfung Anh. X Konformitätserklärung <?page no="61"?> [ 2.2.e. Explosionsschutzrichtlinie [ 2. Richtlinien für [ 52 In die ATEX wurden die folgenden Punkte neu aufgenommen bzw. neu geregelt: die Explosionsschutzrichtlinie umfasst nicht nur die elektrischen Eigenschaften der Betriebsmittel, sondern die gesamten Maschinen und Komponenten - Einteilung der Geräte in Gruppen und Kategorien - Konformitätsverfahren die CE-Kennzeichnung gem. ATEX (siehe dazu Kap. 3.5) Anwendungsbereich der ATEX Die Richtlinie umfasst alle autonom einsetzbaren Geräte, Maschinen, Betriebsmittel, Vorrichtungen (stationär oder beweglich), Baugruppen, Steuerungs- und Ausrüstungsteile, Warn- und Vorbeugesysteme, die einzeln oder kombiniert Energie übertragen, speichern, regeln, umwandeln oder verbrauchen und die eigene Zündquellen aufweisen und dadurch eine Explosion verursachen können. Elektrische Geräte Komponenten sind Geräte, die elektrische Bauteile enthalten. Die Kombination eines nichtelektrischem und eines elektrischen Gerätes (z. B. mechanische Pumpe + Elektromotor) erfordert nur die Konformitätsverfahren der Einzelgeräte, nicht des Gesamtgerätes. Komponenten, die keine autonome Funktion haben (auch elektrische Komponenten) müssen zwar den Sicherheitsanforderungen der ATEX genügen, dürfen aber kein CE- Kennzeichnung gem. ATEX tragen. Zündquellen können sein: elektrische Funken, Lichtbögen, Blitze, elektrostatische Entladungen elektromagnetische Wellen, ionisierende Strahlung, optische Strahlung - Flammen, heiße Gase, chemische Reaktionen heiße Oberflächen (z. B. Reibung) mechanisch erzeugte Funken adiabatische Verdichtung, Ultraschall Die letzten drei Punkte betreffen mechanische, nichtelektrische Systeme! Einteilung der Geräte in Gruppen und Kategorien (Anh. I) Gerätegruppe Gerätekategorie Einsatzbereich Zone Kategorie M1 dauernder Gebrauch (Sicherheit auch bei 2 auftretenden Fehlern) Gruppe I unter Tage (Grubengas, brennbare Stäube) Kategorie M2 bei Ex-Atmosphäre erfolgt Abschaltung Schlagwetter, unter Tage, Bergwerk <?page no="62"?> Maschinen und Anlagen ] 2.2.e. Explosionsschutzrichtlinie ] 53 ] Gerätegruppe Gerätekategorie Einsatzbereich Zone Kategorie 1 Ex-Atmosphäre ständig vorhanden (Sicherheit auch bei 2 auftretenden Fehlern) 0 20 Kategorie 2 Ex-Atmosphäre tritt gelegentlich auf (Sicherheit auch bei 1 Fehler oder bei Störungen) 1 21 Gruppe II Industrie (G=Luft/ Gas-, D=Luft/ Staub- Gemisch) Kategorie 3 Ex-Atmosphäre sehr selten und nur kurz (normales Maß an Sicherheit) 2 22 Zulassungsvoraussetzungen und Konformitätsverfahren das Gerät entspricht den grundlegenden Sicherheitsanforderungen nach ATEX §3 und Anh. 2. Insbesondere muss bei allen Maschinen eine Zündquellen- und Risikoanalyse durchgeführt werden! das Gerät ist entsprechend gekennzeichnet (siehe Kap. 3.5) und es liegt eine Konformitätserklärung vor (Beispiel siehe Kap. 4.5) dem Gerät ist eine Betriebsanleitung beigefügt das entsprechende Konformitätsbewertungsverfahren wurde durchgeführt: Grp. Kat. Konformitätsbewertungsverfahren gemäß M1 EG-Baumusterprüfung bei benannter Stelle (Modul B) UND Qualitätssicherung Produktion (Modul D) ODER Prüfung der Produkte (Modul F) Anh. III Anh. IV Anh. V Motoren mit innerer Verbrennung und elektrische Geräte wie Kat. M1 I M2 sonstige: interne Fertigungskontrolle durch Hersteller UND Übermittlung der Unterlagen an benannte Stelle (A1) Anh. VIII 1 EG-Baumusterprüfung bei benannter Stelle(Modul B) UND Qualitätssicherung Produktion (Modul D) ODER Prüfung der Produkte (Modul F) Anh. III Anh. IV Anh. V Motoren mit innerer Verbrennung und elektrische Geräte wie Kat. 1 2 sonstige: interne Fertigungskontrolle durch Hersteller UND Übermittlung der Unterlagen an benannte Stelle (A1) Anh. VIII II 3 interne Fertigungskontrolle durch den Hersteller selbst (A) Anh. VIII Ein Maschinenhersteller, dessen Maschine (Gruppe I, Kategorie 2: z.B. für den Einsatz in Chemieanlagen, Zone 1), muss elektrische Komponenten und Maschinen einbauen, die eine Ex-Baumusterprüfung haben, die Gesamtmaschine jedoch nur einer internen Fertigungskontrolle unterziehen und die technische Dokumentation bei einer Prüfstelle hinterlegen (Konformitätsbewertungsmodul A1). Dieser Fall entspricht der Maschinenrichtlinie, Anh. IV, besondere Maschinen, Fall c, Konformitätsverfahren Aa (siehe auch Kap. 4.3). <?page no="63"?> [ 2.3.a. Arbeitsschutz-Grundlagenrichtlinie [ 2. Richtlinien für [ 54 2.3 Die Betreiberrichtlinien Das vorliegende Buch „Die EU-Maschinenrichtlinie“ ist vornehmlich für die „Zielgruppe“ dieser Richtlinie, also für die Maschinenhersteller gedacht. Aber auch die Hersteller und Lieferanten von Maschinen sollten wissen, dass auch nach dem Inverkehrbringen einer sicheren Maschine bis zum sicheren Betrieb noch viel (das Meiste, nach Ansicht der Betreiber! ) getan werden muss. Hier sollen nun die beiden wichtigsten Betreiberrichtlinien - die sogenannten § 118a- Richtlinien - vorgestellt werden. Dabei wird auf Einzelheiten des Arbeitsschutzes nicht eingegangen. Das Ziel soll vielmehr sein, die Schnittstelle zwischen Hersteller und Betreiber, zwischen Errichter und Bediener der Maschine zu beleuchten und klarzustellen. Dies soll im Abschnitt c an drei Beispielen illustriert werden. Übersicht a. Arbeitsschutz-Grundlagenrichtlinie b. Arbeitsmittel-Benutzungsrichtlinie c. Verhältnis Hersteller - Betreiber a. Arbeitsschutz-Grundlagenrichtlinie Die Grundlagen-Richtlinie regelt die grundsätzlichen Pflichten der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, um den Letzteren die optimale Sicherheit vor Gefährdungen am Arbeitsplatz zu gewährleisten. Richtlinie zur Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit 89/ 391/ EWG Inhalt Kap. I Allgemeine Bestimmungen Anwendungsbereich, Definitionen Kap. II Pflichten des Arbeitgebers Gefährdungsverhütung, Gefährdungsbeurteilung, Hilfe-Maßnahmen, Unterrichtung, Anhörung und Unterweisung der Arbeitnehmer Kap. III Pflichten des Arbeitnehmers eigene Sicherheit, Befolgung der Unterweisung und Anweisungen Kap. IV Sonstige Bestimmungen präventivmedizinische Überwachung, Risikogruppen <?page no="64"?> Maschinen und Anlagen ] 2.3.a. Arbeitsschutz-Grundlagenrichtlinie ] 55 ] Der Gültigkeitsbereich der Richtlinie umfasst alle Arbeitsplätze in allen privaten oder öffentlichen Tätigkeitsbereichen, seien sie gewerblich, landwirtschaftlich, kaufmännisch, verwaltungsmäßig, dienstleistungsbezogen, ausbildungsbezogen, kulturell oder freizeitbezogen. Nicht anzuwenden ist die Arbeitsschutz-Richtlinie auf Streitkräfte, Polizei und Katastrophenschutz. Der Kernsatz der Richtlinie (Art. 6) lautet: Im Rahmen seiner Verpflichtungen trifft der Arbeitgeber die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer erforderlichen Maßnahmen, einschließlich der Maßnahmen zur Verhütung berufsbedingter Gefährdungen Maßnahmen zur Information und zur Unterweisung Bereitstellung einer geeigneten Organisation Bereitstellung der erforderlichen Mittel Der Maschinenbetreiber hat also Maßnahmen zur Maschinensicherheit zu treffen, die die Verpflichtungen des Maschinenherstellers weiterführen und ergänzen. Fünf sind besonders hervorzuheben: Risikoanalyse für die Arbeitsplätze unter Berücksichtigung der betrieblichen Gegebenheiten, Aufgaben und der vorhandenen Arbeitnehmer Maßnahmen zur Ausschaltung oder Minimierung von Gefährdungsmomenten durch die Gestaltung von Arbeitsmitteln und der Fertigungsorganisation Beauftragung der geeigneten Arbeitnehmer in Bezug auf Sicherheit und Gesundheit Unterrichtung der Arbeitnehmer über Risiken, Gefährdungsverhütung und die dazu ergriffenen Maßnahmen Einweisung der Arbeitnehmer in Gefährdungsmomente an seinem Arbeitsplatz Erteilung geeigneter Anweisungen an die Arbeitnehmer In der im Folgenden kurz besprochenen Arbeitsmittel-Benutzungsrichtlinie werden diese Grundsätze weiter präzisiert. Die für Maschinenbauer und -lieferanten wichtige Erkenntnis ist, dass der Arbeigeber, das heißt der Käufer der Maschine und Maschinenbetreiber, für die Unterweisung und Einweisung in die Maschine verantwortlich ist. Diese Arbeitnehmer- Information ist nicht im gesetzlichen Lieferumfang einer Maschine enthalten (Siehe dazu nächsten Abschnitt „Verhältnis Hersteller - Betreiber“ dieses Kapitels. <?page no="65"?> [ 2.3.b. Arbeitsmittel-Benutzungsrichtlinie [ 2. Richtlinien für [ 56 b. Arbeitsmittel-Benutzungsrichtlinie Diese, aus der vorherigen Grundlagenrichtlinie abgeleitete Benutzungsrichtlinie präzisiert die zunächst noch allgemein formulierten Anforderungen an einen sicheren Arbeitsplatz. Die Arbeitsmittel-Benutzungsrichtlinie ist damit die wichtigste (gesetzliche) Regelung der Schnittstelle zwischen Maschinenhersteller und -betreiber. Richtlinie für Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln bei der Arbeit 89/ 665/ EWG Inhalt Kap. I Allgemeine Bestimmungen; Ziel, Definitionen, Anwendungsbereich Kap. II Pflichten des Arbeitgebers Vorschriften und Überprüfung der Arbeitsmittel, spezifisch gefährliche Arbeitsmittel, Unterrichtung, Unterweisung und Anhörung der Arbeitnehmer Kap. III Sonstige Bestimmungen Anh. I Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln; allgemeine Mindestvorschriften, besondere Arbeitsmittel, Arbeitsmittel zum Heben von Lasten Anh. II Zusätzliche Vorschriften für die Benutzung von Arbeitsmitteln allgemeine Bestimmungen, Bestimmungen für mobile selbstfahrende und nicht selbstfahrende Arbeitsmittel, Arbeitsmittel zum Heben von Lasten Die Arbeitsmittel-Benutzungsrichtlinie gilt für alle Arten der Arbeitsplätze, wie die Rahmenrichtlinie. Als Arbeitsmittel sind alle - Maschinen und Anlagen - Apparate - Werkzeuge definiert, die bei der Arbeit benutzt werden. Die Benutzung der Arbeitsmittel umfasst alle Tätigkeiten wie - An- und Abschalten - Gebrauch - Transport - Instandsetzung, Umbau, - Instandhaltung und Wartung, Reinigung In Kap. II, Art. 4, 1. Absatz wird endlich eindeutig geregelt, welche Maschinen beschafft und betrieben werden dürfen: - Altmaschinen, die vor dem 31.12.1992 in Betrieb genommen wurden: <?page no="66"?> Maschinen und Anlagen ] 2.3.b. Arbeitsmittel-Benutzungsrichtlinie ] 57 ] = Maßnahmen und Nachweis, dass die Maschine den Mindestanforderungen der Anhänge I und II der Arbeitsmittel-BenutzungsRL genügt (siehe „kleine CE-Kennzeichnung“) - Neumaschinen, die nach dem 31.12.1992 in Betrieb genommen wurden: = müssen den Bestimmungen aller zutreffenden EU-Richtlinien genügen (es ist also nur die Inbetriebnahme von Maschinen mit CE-Kennzeichnung und Konformitätserklärung erlaubt! ) besondere Arbeitsmittel (gem. Anh. I, 3), die nach dem 05.12.1998 in Betrieb genommen wurden: = nur Maschinen mit CE-Kennzeichnung und Konformitätserklärung = zusätzlicher Nachweis durch den Betreiber, dass die Mindestvorschriften des Anhangs I, Art. 3 und des Anhangs II erfüllt sind Werden Maschinen vom Betreiber nachgerüstet, umgebaut, ergänzt oder mit anderen als vom Hersteller erlaubten Teilen oder Komponenten instandgesetzt, muss man 2 Fälle unterscheiden: - Funktion der Maschine wird dabei nicht wesentlich verändert = für die Maschine gilt noch die ursprüngliche Konformitätserklärung = der Betreiber muss eine Überprüfung der nachgerüsteten Maschine vornehmen und diese Überprüfung dokumentieren (siehe „kleine CE-Kennzeichnung“) - Funktion der Maschine wird dabei wesentlich verändert oder andere Funktionen werden hinzugefügt oder ermöglicht = die ursprüngliche Konformitätserklärung und die CE-Kennzeichnung des Herstellers sind nicht mehr gültig. = der Betreiber muss für die umgebaute = „neue“ Maschine eine neue Konformitätserklärung ausstellen und dazu eine Risikobeurteilung gem. MaschinenRL durchführen. Hinweis Eine Erläuterung des Begriffs „wesentliche Veränderung“ ist in der Vorschrift GSG 7.1 „Interpretation des BMA und der Länder für den im GSG benutzten Begriff „wesentliche Veränderung“ im Bezug auf Maschinen zum GSG / 9. GSGV [www.gaa.baden-wuerttemberg.de GSG 7.1]. <?page no="67"?> [ 2.3.b. Arbeitsmittel-Benutzungsrichtlinie [ 2. Richtlinien für [ 58 Die „kleine CE CE-Kennzeichnung“ Diese nichtoffizielle (! ) Bezeichnung soll andeuten, dass der Betreiber in gewissen o.g. Fällen durch ein Verfahren die Sicherheit einer Maschine oder eines Arbeitsmittels herstellen, nachweisen und dokumentieren muss, das dem Vorgehen in der Maschinenrichtlinie entspricht, jedoch wesentlich verkürzt ist: das Arbeitsmittel muss den „Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz“ und ggf. den „zusätzlichen Vorschriften zur Benutzung von Arbeitsmitteln“ gem. Arbeitsmittel-BenutzungsRL Anhang I und II genügen. (diese Anforderungen sind wesentlich kürzer gehalten als die „Grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen“ im Anhang I der MaschinenRL) die Einhaltung der o.g. Anforderungen muss nachgewiesen und dokumentiert werden (kleine Risikosanalyse) CE es wird keine Konformitätserklärung ausgestellt und keine CE-Kennzeichnung angebracht! Weitere wichtige Pflichten des Arbeitgebers (Maschinenbetreibers) Der Betreiber muss die erforderlichen Vorkehrungen treffen, damit die Arbeitsmittel während der gesamten Zeit der Benutzung durch entsprechende Wartung auf dem ursprünglich geforderten Sicherheitsniveau gehalten werden. bei besonderen (spezifischen) Gefährdungen bei der Benutzung des Arbeitsmittels, muss der Maschinenbetreiber dafür sorgen, dass = die Benutzung des Arbeitsmittels/ die Bedienung der Maschine nur von hierzu beauftragten Personen durchgeführt wird [Art. 5, Satz 1] = Instandsetzungs-, Umbau-, Instandhaltungs- und Wartungsarbeiten nur von eigens hierzu befugten Arbeitnehmern durchgeführt werden [Art. 5, Satz 1] der Arbeitgeber hat dafür Sorge zu tragen, dass den Arbeitnehmern angemessene Informationen bzw. Betriebsanleitungen der zu bedienenden Maschine zur Verfügung stehen (unbeschadet der Pflichten des Maschinenherstellers gem. Artikel 10 der MaschinenRL) = Die Informationen und die Betriebsanleitungen müssen Angaben über Einsatzbedingungen und absehbare Störfälle und Rückschlüsse aus den bei der Benutzung von Arbeitsmitteln gesammelten Erfahrungen enthalten. = Die Informationen und die Betriebsanleitungen müssen für die betroffenen Arbeitnehmer verständlich sein. <?page no="68"?> Maschinen und Anlagen ] 2.3.b. Arbeitsmittel-Benutzungsrichtlinie ] 59 ] Der Arbeitgeber muss die Arbeitnehmer unterrichten [Art. 6] und unterweisen [Art. 7]: = die Arbeitnehmer müssen auf die sie betreffenden Risiken der in ihrer unmittelbaren Arbeitsumgebung vorhandenen Arbeitsmittel aufmerksam gemacht werden, auch wenn sie diese Arbeitsmittel nicht direkt benutzen = die mit der Benutzung der Arbeitsmittel beauftragten Arbeitnehmer müssen eine angemessene Unterweisung auch in Bezug auf die mit der Benutzung gegebenenfalls verbundenen Risiken erhalten (unbeschadet der Pflichten des Maschinenherstellers gem. Artikel 5 und 12 der MaschinenRL) <?page no="69"?> [ 2.3.c. Verhältnis Hersteller-Betreiber [ 2. Richtlinien für [ 60 c. Verhältnis Hersteller - Betreiber Der Zusammenhang der Hersteller-Richtlinien (die sog. §100a-Richtlinien mit grundlegenden Anforderungen an sichere Industrieprodukte und Arbeitsmittel) und den Betreiber-Richtlinien (die sog. §118a-Richtlinien mit Mindestvorschriften zum Schutz und zur Sicherheit von Arbeitnehmern) regelt indirekt das Verhältnis von Lieferant und Hersteller einer Maschine einerseits und dem Käufer und Betreiber andererseits. Die Pflichten der beiden Vertragsparteien, insbesondere an der „Schnittstelle Übergabe/ Abnahme“ der Maschine oder Anlage wird durch die neuen, seit dem 01.04.1997 in Kraft getretenen Betreiber-Richtlinien sauber geregelt. Dies soll an drei Beispielen illustriert werden, mit denen häufig gestellte Fragen beantwortet werden: Beispiel 1: Der Betreiber führt nach der Übergabe/ Abnahme eine Nachrüstung oder Umbauten an der Maschine durch. Wer ist für die Sicherheit der Maschine verantwortlich? Muss eine „neue“ CE-Kennzeichnung vergeben werden? Beispiel 2: Für die Anwender oder Bediener einer Maschine muss eine Sicherheits-Unterweisung oder eine Einweisung stattfinden. Wer ist für diese Unterweisungen verantwortlich? Beispiel 2: Für den Lärmschutz gibt es sowohl in der Maschinenrichtlinie als auch in der Arbeitsstättenverordnung Gesundheits-Anforderungen. Welche Lärmschutz-Maßnahmen sind gesetzlich vorgeschrieben? Wer muss die Lärmschutz-Auflagen der BG erfüllen? Wie immer ist die kurze Antwort auf die Fragen einfach (und kompliziert zugleich): verantwortlich sind (irgendwie) beide Seiten: Beispiel 1: Übergabe - Abnahme - Nachrüstung - Umbau Der Betreiber einer Maschine ist nach der Erstübergabe, Abnahme und Erstinbetriebnahme für den Zustand der Maschine verantwortlich. Er hat sogar das Sicherheitsniveau der Maschine regelmäßig zu überprüfen und durch geeignete Instandhaltungsmaßnahmen zu erhalten. Eine Nachrüstung oder ein Umbau einer Maschine geht eventuell weit über die normale Instandhaltung hinaus. Solche Maßnahmen verantwortet alleine der Maschinenbetreiber. Er muss darauf achten, ob nach dem Umbau eine dokumentierte Sicherheitsüberprüfung gem. Arbeitsmittel-Betreiberrichtlinie genügt oder ob die umgebaute Maschine als „neu in den Verkehr gebrachte“ Maschine gilt und deshalb nur nach einem neuen Konformitätsverfahren gem. Maschinenrichtlinie wieder in Betrieb genommen werden darf. (siehe vorheriger Abschnitt „Arbeitsmittel- Benutzungsrichtlinie). <?page no="70"?> Maschinen und Anlagen ] 2.3.c. Verhältnis Hersteller-Betreiber ] 61 ] Natürlich kann der Betreiber den ursprünglichen Maschinenhersteller mit diesen Aufgaben (Instandsetzung, Wartung, Nachrüstung, Umbau) beauftragen. Hinweis Der ursprüngliche Maschinenhersteller und Lieferant sollte bei der Übernahme weiterer Dienstleistungen beim Betrieb der Maschine das Rechtsverhältnis zu seinem Kunden sauber regeln. Von einer vertraglicher Vermischung von Erstlieferung und nachfolgenden Arbeiten rate ich ab (Die Verantwortung für die Sicherheit der Maschine liegt bei der Erstlieferung eindeutig beim Hersteller, danach jedoch beim Betreiber). Im Wartungsvertrag, Nachrüstungsvertrag, usw. sollte explizit festgelegt werden welcher Vertragspartner die sicherheitstechnische Ertüchtigung nach welcher Richtlinie übernimmt. Die sicherste Position des ursprünglichen Herstellers (wie auch jedes anderen Maschinenbauers) bei solchen Nachrüst-/ Umbauaufträgen ist die einer beratenden Funktion bezüglich der Maschinensicherheit. Die (neuerliche) Übernahme der Gesamtverantwortung für die Maschine gem. Produkthaftungsgesetz und Maschinenrichtlinie sollte auf alle Fälle vermieden werden. Ein beauftragtes Instandsetzungs-/ Umbauunternehmen kann sich natürlich nicht aus der Verantwortung für seinen Lieferumfang stehlen. Da diese jedoch bei solchen Aktionen (im Gegensatz zur Erstlieferung) nicht gesetzlich geregelt ist, sollte die Abgrenzung vertraglich möglichst genau festgelegt werden Beispiel 2: Sicherheits-Unterweisungen und -Einweisungen Inwieweit ist der Maschinenhersteller und Lieferant für die Einweisung und Unterweisung der Maschinenbediener in punkto Maschinensicherheit verantwortlich? Diese Frage stellen sich seit der Einführung der Maschinenrichtlinie die Verantwortlichen der technischen Dokumentation. Oft hat dies dazu geführt, dass die Betriebsanleitung zu einer Unterweisungsunterlage für die Maschinenbediener mutierte. Vor allem die Forderung, dass die Betriebsanleitung für den Anwender „verständlich“ sein muss, hat die technischen Redakteure vor eine unlösbare Aufgabe gestellt, da sie nicht wissen konnten, wen der Betreiber mit welchen Sprachkenntnissen zum Bediener der neuen Maschine befördert. Mit den beiden Betreiberrichtlinien wurde auch diese Frage eindeutig beantwortet. Gesetzliche Pflichten des Maschinenherstellers - Jeder Maschine ist beim Inverkehrbringen (Verkauf, Inbetriebnahme und Übergabe) eine Betriebsanleitung beizulegen - Die Betriebsanleitung muss den Betreiber in die Lage versetzen, die Maschine in allen Lebensphasen (Installation, Betreiben, Umrüsten, ..,Warten, Fehlerbehebung, ..., Reinigen, ..) 10 Jahre sicher zu betreiben. <?page no="71"?> [ 2.3.c. Verhältnis Hersteller-Betreiber [ 2. Richtlinien für [ 62 Hinweis Ein sichere Betrieb ist unter anderem nur dann garantiert, wenn die Betriebsanleitung für den Anwender der Maschine verständlich ist. Das wiederum hängt von der Zielgruppe für das Produkt ab: geht das Produkt in den privaten Bereich, ist der Benutzer ein Laie, dessen Verständnisfähigkeit sehr niedrig angesetzt werden muss geht die Maschine in den industriellen Bereich, ist der verantwortliche Benutzer in der Regel ein Fachmann, dessen Verständnisfähigkeit entsprechend hoch angesetzt werden kann. Der Hersteller ist nicht verpflichtet, eine Betriebsanleitung für jede Qualifikationsstufe der Mitarbeiter beim Betreiber zu erstellen. - Der Mindestinhalt der Betriebsanleitung ist im Anhang I der Maschinenrichtlinie aufgeführt. Ausführliche Hinweise auf den Inhalt sind in der Norm EN ISO 12 100 / EN 292 festgelegt. Hinweis Eine spezielle Einweisungs- oder Schulungsunterlage für alle Bediener ist in der Richtlinie nicht gefordert. In der Betriebsanleitung müssen allerdings alle Punkte enthalten sein, die der Betreiber benötigt, um eine Einweisung oder Schulung seiner Mitarbeiter für sicherheitsrelevante Sachverhalte durchführen zu können. praktischer Tipp In die Bedienungsanleitung sollten aus diesem Grund zwei Hinweise aufgenommen werden: - Hinweis, dass für die Bediener eine Einweisung und eine Sicherheitsunterweisung gem. Arbeitsmittel-Benutzungsrichtlinie durchgeführt werden muss, um den sichern Betrieb der Maschine zu gewährleisten. - Hinweis, dass für die Bedienung der Maschine ein Fachmann verantwortlich ist und dass bestimmte sicherheitsrelevante Tätigkeiten ausschließlich von Fachleuten durchzuführen sind. - Die Betriebsanleitung muss in 2 Sprachen ausgeliefert werden: der Originalsprache (in der sie ursprünglich erstellt wurde) und in einer der Amtssprachen des Verwenderlandes Gesetzliche Pflichten des Maschinenbetreibers (Arbeitgebers) - Der Arbeitgeber ist verpflichtet, seine Mitarbeiter an der zu bedienenden Maschine einzuweisen und insbesondere alle sicherheitsrelevanten Sachverhalte zu vermitteln. - Die Einweisung und Unterweisung muss in geeigneter (das heißt, an die jeweiligen Mitarbeiter angepassten) Form erfolgen. Die Verständnisfähigkeit der Mitarbeiter (Sprachkenntnisse) ist dabei zu berücksichtigen. Hinweis Gegebenenfalls muss der Arbeitgeber spezielle Einweisungs- oder Schulungsunterlagen für seine Mitarbeiter erstellen (lassen). <?page no="72"?> Maschinen und Anlagen ] 2.3.c. Verhältnis Hersteller-Betreiber ] 63 ] - Gegebenenfalls müssen durch den Betreiber an der Maschine mehrsprachige Hinweise angebracht werden. - Die Schulungs-, Einweisungs- und Kennzeichnungsmaßnahmen sind vom Arbeitgeber zu dokumentieren Beispiel 3: Lärmschutz-Maßnahmen und -Auflagen Für beide Seiten, den Hersteller als verantwortlichen Konstrukteur der Maschine und den Betreiber als verantwortlichen Arbeitgeben für die Bediener der Maschine gibt es eindeutige Vorschriften. Wichtiger Hinweis Die Arbeitsschutzverordnungen und damit die betrieblichen Lärmschutz-Auflagen und Lärm-Emissionsgrenzwerte sind in den einzelnen EU-Mitgliedsstaaten verschieden geregelt! Für die Hersteller von Maschinen gilt als gesetzliche Regelung nur die EU-Maschinenrichtlinie und ggf. die OutdoorRL. Darüber hinausgehende Auflagen auf Grund der einzelstaatlichen Arbeitsstättenverordnungen sind gegebenenfalls vertraglich zwischen Lieferant und Käufer der Maschine zu vereinbaren. Gesetzliche Regelung für den Hersteller im Anhang I der Maschinenrichtlinie - Bei der bestimmungsgemäßen Verwendung der Maschine müssen Belästigung ... und psychische Belastung des Bedienpersonals ... auf das mögliche Mindestmaß reduziert werden [Anh. I, 1.1.6] - Die Maschine muss so konzipiert und gebaut sein, dass Gefährdungen durch Lärmemission auf das ... erreichbare niedrigste Niveau gesenkt werden (und zwar unter Berücksichtigung des Standes der Technik und der verfügbaren Mittel zur Lärmminderung) [MRL Anh. I, 1.5.8] - Die Betriebsanleitung muss folgende Angaben über den von der Maschine ausgehenden Luftschall enthalten [MRL Anh. I, 1.7.4.2.u]: = der A-bewertete äquivalente Dauerschalldruckpegel an den Arbeitsplätzen wenn er über 70 dB(A) liegt (sonst genügt die Angabe „70 dB(A)“) = der Höchstwert des momentanen C-bewerteten Schalldrucks, sofern er 63 Pa (130 dB bezogen auf 20 m) übersteigt = der Schallleistungspegel der Maschine, wenn der A-bewertete Dauerschalldruckpegel an den Arbeitsplätzen über 85 dB(A) liegt Gesetzliche Regelung für den Betreiber (Arbeitgeber) In Deutschland regelt die Arbeitsstättenverordnung den Lärmschutz am Arbeitsplatz. In § 15 „Schutz gegen Lärm“ sind die Grenzwerte definiert: - In Arbeitsräumen ist der Schallpegel so niedrig zu halten, wie es nach Art des Betriebes möglich ist. Die Grenzwerte sind: <?page no="73"?> [ 2.3.c. Verhältnis Hersteller-Betreiber [ 2. Richtlinien für Maschinen und Anlagen ] [ 64 = bei überwiegend geistigen Tätigkeiten 55 dB(A) = bei einfachen Bürotätigkeiten 70 dB(A) = bei sonstigen Tätigkeiten 85 dB(A) = falls aus betrieblichen Gründen 85 dB(A) nicht möglich 90 dB(A) in Pausen-, Bereitschafts- und Sanitätsräumen 55 dB(A) (Berücksichtigung der Betriebseinrichtungen in den Räumen und die von außen einwirkenden Geräusche) Unter Umständen ist der von einer gelieferten Maschine ausgehende Lärm größer, als es die Arbeitsstättenverordnung zulässt. Wer hat die Pflicht, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Grenzwerte an der Arbeitsstätte zu erreichen? Die Aufgaben sind eindeutig verteilt: der Maschinenhersteller hat gem. Maschinenrichtlinie die Pflicht, = die Maschine nach Stand der Technik so lärmarm wie möglich zu konzipieren und zu bauen. (ein bestimmter Grenzwert für den Schallpegel ist nicht vorgeschrieben) = den Betreiber in der Betriebsanleitung über den tatsächlichen, von der Maschine ausgehenden Schalldruckpegel zu informieren der Maschinenbetreiber hat gem. Arbeitsmittel-Benutzungsrichtlinie und gem. Arbeitsstättenverordnung die Pflicht, = die Maschine so aufzustellen und nach den betrieblichen Möglichkeiten mit (bauseitigen) Lärmminderungsmaßnahmen auszustatten, dass die Grenzwerte für die Arbeitsstätte eingehalten werden (der Grenzwert für den Schallpegel ist normalerweise 85 dB(A)) = in Ausnahmefällen, wenn eine Lärmminderung in dem erforderlichen Umfang betrieblich nicht zumutbar ist, die Überschreitung des Grenzwertes für den Schallpegel auf 5 dB(A) zu begrenzen = ggf. die Arbeitnehmer und Maschinenbediener mit geeigneten persönlichen Schutzausrüstungen auszustatten <?page no="74"?> [ 3. Die 5 Schritte zur Konformitätserklärung ] Übersicht ] 65 ] 3. Die 5 Schritte zur Konformitätserklärung Im 3. Kapitel soll nun das Vorgehen im Einzelnen besprochen werden, das zu einer mit der Maschinenrichtlinie konformen Maschine (salopp ausgedrückt: zu einer „CEfähigen“ Maschine) führt. Es wird dabei vor allem das formale Vorgehen der Maschinenrichtlinie erläutert. Auf die Unterschiede bei den anderen Richtlinien, die zum Teil Abweichungen im Procedere aufweisen (siehe Kap. 2.2), wird nur am Rande eingegangen. Die hier geschilderten „5 Schritte zur Konformitätserklärung“ beziehen sich zunächst nur auf normale Maschinen ohne besonderes Risikopotenzial. Auf das Vorghen bei Maschinen mit erhöhtem Risikopotenzial oder bei Produkten aus dem geregelten Bereich mit sehr großem Risikopotenzial wird jeweils hingewiesen. Das genaue Vorgehen ist dann der entsprechenden Richtlinie zu entnehmen: Übersicht Vorgehensweisen normale Maschinen gem. Maschinenrichtlinie mit normalem Risikopotenzial und allgemeinen Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen nach MRL Anh. I Vorgehen 5 Schritte gemäß Kap. 3.1 - 3.5 Maschinen mit besonderen Anforderungen aus MRL Anh. I mit normalem Risikopotenzial jedoch speziellen, dem besonderen Verwendungszweck entsprechenden zusätzlichen Anforderungen aus MRL, Anh. I Vorgehen 5 Schritte gemäß Kap. 3.1 - 3.5 Maschinen nach MRL Anh. IV mit besonderem Risikopotenzial und deshalb besonderen Anforderungen an die Sicherheit und an das Konformitätsbewertungsverfahren Vorgehen 5 Schritte + interne Fertigungskontrollle / umfassende Qualitätssicherung oder Einschaltung einer Prüfstelle, siehe Kap. 4.3 Maschinen, die unter die Outdoor-Richtlinie, die Druckgeräterichtlinie oder die Explosionsschutzrichtlinie fallen mit sehr großem Risikopotenzial und speziell vorgeschriebenen Normen zur Einhaltung der Sicherheitsanforderungen Vorgehen 5 Schritte + Baumusterprüfung und Qualitätsprüfungen, siehe Konformitätsbewertungsverfahren in der entsprechenden Richtlinie <?page no="75"?> [ Übersicht [ 3. Die 5 Schritte [ 66 Übersicht „5 Schritte“ Diese „5 Schritte zur CE-Kennzeichnung“ können nacheinander abgearbeitet werden. Bereits mit dem Beginn des Maschinen-Entstehungs-Prozesses, der Aufstellung der Spezifikation für das zukünftige Produkt, müssen die ersten „sicherheitsrechtsrelevanten“ Punkte beachtet werden. Diese Sorgfaltspflicht bei der Anwendung der zutreffenden Gesetze (Richtlinien) und Normen muss durchgezogen werden bis zum Abschluss, wenn vor der Auslieferung oder nach der Abnahme die CE-Kennzeichnung angebracht werden darf. Warnung! Bereits beim ersten Schritt einer Maschinenplanung und -entstehung ist zu beachten, dass alle, auf irgendwelche Art erzeugten produktbezogenen Dokumente relevant im Sinne der Maschinenrichtlinie sind! Die in den folgenden Kapiteln beschriebenen „5 Schritte“ bilden die Grundlage für alle Konformitätsbewertungsverfahren. Sie sind also zunächst für die Maschinenrichtlinie ebenso anwendbar wie für die Niederspannungsrichtlinie, die Druckgeräterichtlinie oder die ATEX. Für normale Maschinen, die der Hersteller in eigener Verantwortung konform erklärt, sind mit den geschilderten 5 Schritten alle formalen und technischen Anforderungen aus der Richtlinie abgedeckt: Bei Maschinen mit besonderem Risikopotenzial und den Maschinen mit sehr großem Risikospotenzial (im sogenannten geregelten Bereich), ist die Abarbeitung der 5 Schritte wie beschrieben zwar notwendig, aber noch nicht hinreichend. In diesen Fällen müssen vor der Erklärung der Konformität bestimmte Prüfungen durchgeführt und/ oder eine Prüfstelle eingeschaltet werden. Schritt 1: Spezifikation erstellen Schritt 2: Prüfungen und Nachweise durchführen Schritt 3: Technische Dokumentation erstellen Schritt 4: Konformitätserklärung ausstellen Schritt 5: Kennzeichnungen anbrin gen - Verwendung - Umgebung - Funktion - Leistungsdaten - Normen Schritt 1: Spezifikation erstellen - Norm-Prüfungen - Übereinstimmung mit Anforderungen - Baumusterprüfung - Endprüfung Schritt 2: Prüfungen und Nachweise durchführen interne Dokumente externe technische Dokumentation - Aufbewahrung - Betriebsanleitung Schritt 3: Technische Dokumentation erstellen - Hersteller - Typ - Richtlinien, Normen - Prüfstelle - Prüfnummer Schritt 4: Konformitätserklärung ausstellen - Hersteller - Maschinentyp - CE-Kennzeichnung - Gefährdungenhinweise - Leistungsdaten Schritt 5: Kennzeichnungen anbringen <?page no="76"?> zur Konformitätserklärung ] Schritt 1: Spezifikation ] 67 ] 3.1 Spezifikation erstellen Unter der Spezifikation einer Maschine, eines Gerätes oder einer Komponente versteht man normalerweise die folgenden internen Festlegungen: bestimmungsgemäße Verwendung: Zweck und Einsatz der Maschine - Umgebung: vorgesehene Umgebungsbedingungen für die Maschine - Funktion: Funktions-, Antriebs- und Energieprinzipien - Funktions- und Leistungsdaten der Maschine - Auswahl der anzuwendenden Normen und sonstigen Vorschriften Diese Daten dienen der Entwicklung und Konstruktion als Grundlage für das Pflichtenheft und dem Marketing für geeignete Werbeaktionen. Warnung! Die schriftlichen Aufzeichnungen der o.g. Spezifikationen (von den Einsatzvorschlägen bis zu den Leistungsangaben im Werbeprospekt) sind also kein „Privatvergnügen“ der betroffenen Abteilungen, sondern Bestandteil der internen technischen Dokumentation (das Symbol soll Sie in Zukunft daran erinnern! ) und kann im Produkthaftungsfall herangezogen werden! Die Festlegung der ersten beiden Punkte entscheidet darüber, welche Richtlinien treffen für das Produkt zu welche Richtlinie ist die Hauptrichtlinie, nach der die Konformität bewertet und die Konformitätserklärung ausgestellt wird welche Konformitätsbewertungsverfahren müssen angewendet werden Erinnerung Das Konformitätsbewertungsverfahren (auch Modul genannt) gibt pauschal an, was zu tun ist, bevor eine Maschine als konform mit der Richtlinie erklärt werden darf, also CE-gerecht ist. Die Entscheidung über das richtige anzuwendende Konformitätsbewertungsverfahren fällt also bereits im ersten Schritt bei der Aufstellung der Spezifikation der Maschine. In den Kapiteln 2.1 und 2.2 wurden die sog. Module bei den besprochenen Richtlinien - Verwendung - Umgebung - Funktion - Leistungsdaten - Normen Schritt 2: Prüfungen und Nachweise durchführen Schritt 3: Technische Dokumentation erstellen Schritt 4: Konformitätserklärung ausstellen Schritt 5: Kennzeichnungen anbrin gen - Verwendung - Umgebung - Funktion - Leistungsdaten - Normen Schritt 1: Spezifikation erstellen <?page no="77"?> [ Schritt 1: Spezifikation [ 3. Die 5 Schritte [ 68 erwähnt. Als Entscheidungshilfe wird hier noch einmal eine Zusammenfassung gegeben, auf die bei den folgenden Schritten immer verwiesen wird: Auswahl des Konformitätsbewertungsverfahren für Maschinen [Module nach Richtlinie 90/ 683/ EWG] A Aa B + ... G, H A Aa B A A1 G, H < 25 bar*l nur falls Maschine < 50 bar*l Kat. I Kat. II A1 , D1, E1 Kat. III B + C, D, E , F H Kat. IV B + D, F G, H Kat. M1 alle Motoren, elektr. Geräte sonstige A1 Zone 0, 20 Kat. 1 alle Motoren, elektr. Betriebsmittel sonstige A1 Zone 2, 22 Kat. 3 alle A A Aa A1 C D E F G H B + D, F Zone 1, 21 Konformitätsbewertungsverfahren (Module) Kategorieneinteilung Anwendungsbereich zutreffende Richtlinie normale Maschinen nach C-Norm gebaut nicht nach Norm gebaut B + D, F Schlagwetter Kat. 2 Druckvolumen PS*V > 50 bar*l Maschinen gem. Liste Art. 13 OdRL Outdoor- Richtlinie OdRL im Freien eingesetzt mit Zündquellen (Funken, Temperatur, ...) nur Faustwerte, genaues siehe DgRL Anh. II Maschinen gem. Liste Art. 12 OdRL Maschinen gem. MRL Anh. IV Gruppe I (unter Tage) Gruppe II (sonst) Kat. M2 Bedeutung der Verknüpfungszeichen: " + " = UND (beide Module sind anzuwenden) " , " = ODER (nach freier Wahl des Herstellers) A Einzelprüfung des Produkts (Entwurf, Konstruktion, technische Dokumentation) und Zulassung durch benannte Stelle Umfassendes Qualitätssicherungssystem, Bewertung, Zertifizierung und Überwachung durch benannte Stelle Erklärung der Konformität, technische Dokumentation und Qualitätssicherung (interne Fertigungskontrolle) in alleini ger Verantwortung des Herstellers Explosionsschutzrichtlinie ATEX + Behälter, Rohre, Ausrüstungsteile, Baugruppen für Fluide Hinterlegung der technischen Dokumentation bei einer benannten Stelle, interne Fertigungskontrolle + Überwachung der internen Fertigungskontrolle durch benannte Stelle Baumusterprüfung bei einer Prüfstelle (benannte Stelle) Qualitätssicherung Produktion, überwachtes Qualitätssicherungssystem durch benannte Stelle Qualitätssicherung Produkt, Bewertung und Überwachung des Qualitätssicherungssystems durch benannte Stelle Prüfung der (einzelnen) Produkte durch eine Prüfstelle (benannte Stelle) in Gebäuden eingesetzt Maschinen, Geräte, Ausrüstungsteile Maschinen gemäß MRL Gesamtheit von Teilen und Vorrichtungen mit mind. 1 angetriebenen beweglichen Teil + mechanische Baugruppen, Vorrichtungen, elektrische Betriebsmittel Druck > 0,5 bar Druckgeräterichtlinie DgRL Maschinenrichtlinie MRL Das einfachste Konformitätsbewertungsverfahren nach dem Modul A (Erstellung der Dokumentation, interne Fertigungskontrolle und Erklärung der Konformität in alleiniger Verantwortung des Herstellers) trifft in den folgenden 4 Fällen zu: normale Maschinen (siehe Kap. 2.1.a) <?page no="78"?> zur Konformitätserklärung ] Schritt 1: Spezifikation ] 69 ] - Outdoormaschinen der Liste gem. Art. 13 der OutdoorRL (siehe Kap. 2.1.d) - Druckbehälter unter 25 bar*liter und Druckgeräte der Kategorie I (siehe Kap. 2.2.b) - Maschinen und Betriebsmittel für explosionsgefährdete Bereiche der Kategorie 3 (siehe Kap. 2.2.e) Dieses einfachste und im Normalfall anzuwendende Konformitätsbewertungsverfahren wird in der Maschinenrichtlinie Anh. VIII detailliert beschrieben. Für gewisse Maschinengruppen mit erhöhtem Risikopotenzial muss die interne technische Dokumentation bei einer benannten Stelle hinterlegt und kann dort auch geprüft werden. Zu dieser Gruppe von Maschinen mit Modul Aa oder A1 gehören ggf. Maschinen mit besonderem Risikopotenzial gem. MRL Anhang IV (vergl. auch Kap. 2.1.c und Kap. 4.3) - Outdoormaschinen der Liste gem. Art. 12 der OutdoorRL (siehe Kap. 2.1.d) - Druckgeräte der Kategorie II (siehe Kap. 2.2.b) - Maschinen (keine Motoren und keine elektrischen Betriebsmittel! ) für explosionsgefährdete Bereiche der Kategorien M2 und 2 (siehe Kap. 2.2.e) Auswahl der Normen Zur Auswahl und Angabe der angewendeten Normen muss noch eine Erläuterung gegeben werden. Man sollte grundsätzlich zwei Gruppen unterscheiden: - Normen (vorzugsweise EN-Normen) die für das betreffende Produkt sicherheitsrelevant sind und deshalb vollständig beachtet werden müssen, inclusive den dort vorgeschriebenen Prüfungen - Normen die als informative Grundlage für die Auslegung und Konstruktion verwendet werden, jedoch nicht in allen Punkten vollständig erfüllt werden Nur die erstgenannten Normen dürfen in die offizielle Liste der technischen Dokumentation aufgenommen werden. Diese Normen dürfen auch in der Konformitäts- oder Einbauerklärung aufgeführt werden (vergl. Kap. 4.4 und 4.5). Es muss auch darauf geachtet werden, dass nur diese offiziell freigegebenen Normen in Vertriebsunterlagen oder Datenblättern auftauchen! Die zweite Gruppe der Normen, die nur zur Unterstützung des Standes der Technik herangezogen werden, dürfen weder in der internen technischen Dokumentation noch in Vetriebsunterlagen (zugesicherte Eigenschaften! ) auftauchen. <?page no="79"?> [ Schritt 2: Prüfungen [ 3. Die 5 Schritte [ 70 3.2 Prüfungen und Nachweise durchführen Die Prüfungen, die an dem Produkt vorgenommen werden müssen, kann man in drei Gruppen aufteilen: - Prüfungen, die durch die angewendeten Normen vorgeschrieben sind - Nachweis der Übereinstimmung mit den Sicherheitsanforderungen - Qualitätssicherungsprüfungen: Endprüfung bei Montage oder Inbetriebnahme Nun zu den Prüfungen und der dazugehörigen Dokumentation im einzelnen: Norm-Prüfungen Wichtig hierbei ist, dass der Hersteller in alleiniger Verantwortung (bei der Anwendung der Module A, Aa oder A1) alle durch die unter Schritt 1 ausgewählten Normen vorgeschriebenen Prüfungen durchführt. Diese Typund/ oder Stückprüfungen sind natürlich zu dokumentieren. Die Norm-Prüfungen können im Auftrag des Herstellers durch ein sog. Laboratorium durchgeführt werden. Dies sind Prüfinstitute, die keine Akkreditierung für EU- Baumusterprüfungen benötigen. Auch die Prüfungen zum deutschen GS-Zeichen fallen unter diese Regelung. Die entsprechenden Prüfbescheinigungen sind Bestandteil der technischen Dokumentation. Qualitätssicherungsprüfungen In der Maschinenrichtlinie ist zwar kein zertifiziertes QS-System vorgeschrieben (das wäre der Konformitätsbewertungsmodul H, vergl. Kap. 4.1) aber an das Qualitätssicherungssystem des Herstellers sind durchaus Mindestanforderungen gestellt: es muss eine festgelegte und dokumentierte Endprüfung durchgeführt werden die Prüfungsergebnisse müssen produktbezogen dokumentiert werden Für alle Serienmaschinen ist darüber hinaus eine definierte „Interne Fertigungskontrolle“ nach Anh. VIII gesetzlich gefordert. Insbesondere ist nachzuweisen, dass die hergestellten Maschinen mit der technischen Dokumentation übereinstimmt. Schritt 1: Spezifikation erstellen Schritt 3: Technische Dokumentation erstellen Schritt 4: Konformitätserklärung ausstellen Schritt 5: Kennzeichnungen anbrin gen - Norm-Prüfungen - Übereinstimmung mit Anforderungen - Baumusterprüfung - End prüfung Schritt 2: Prüfungen und Nachweise durchführen <?page no="80"?> zur Konformitätserklärung ] Schritt 2: Prüfungen ] 71 ] Nachweise der Übereinstimmung Die Nachweise der Übereinstimmung der vorliegenden Maschine bzw. Maschinentyps mit allen zutreffenden Anforderungen aller zutreffenden Richtlinien ist mit größerem Aufwand verbunden. Um den gesamten Umfang dieser Aufgabe zu verstehen, sollen noch einmal die gesetzlichen Anforderungen dazu aufgelistet werden. Der erste Punkt ist eine Anforderung, die eigentlich bereits im Schritt 1 „Spezifikationen“ hätte erledigt werden müssen: - Erstellung einer Liste aller zutreffenden Sicherheitsanforderungen der Richtlinie(n) und der Normen (MRL Anh. VII, A1.a (i)) Auf der Grundlage dieser Liste ist der Hersteller verpflichtet, eine Risikobeurteilung (Risikoanalyse und Risikobewertung) vorzunehmen und die Maschine unter Berücksichtigung dieser Analyse entwerfen und bauen (MRL Anh. I, Allgemeine Grundsätze) eine Beschreibung der technischen Lösungen durchzuführen, die zur Beseitigung oder zur Minderung der Risiken dienen (MRL Anh. VII, A1.a (ii)) Bei der Anwendung von verschiedenen technischen Lösungen bzw. Maßnahmen zur Behebung von Risiken ist folgende Reihenfolge bindend (MRL Anh. I, 1.1.2) Schritt Maßnahme zur Beseitigung / Verminderung des Risikos 1 Risiko/ Gefährdung konstruktiv beseitigen Umkonstruktion oder Verbesserung unter Beachtung der technischen Sicherheitsregeln ! 2 Risiko/ Gefährdung konstruktiv minimieren geeignete konstruktive oder steuerungstechnische Maßnahmen zur Verminderung der Gefährdung ! 3 Eintritt des Risikos und Folgen minimieren Organisatorische Maßnahmen zur Verminderung von Exposition, Verbesserung Betrieb, Qualifikation ! 4 Verwenden von Schutzeinrichtungen trennende und nicht trennende Schutzeinrichtungen (s. Anhang §5.1) zum Einbau von verbleibenden Risiken ! 5 Benutzer über Restrisiken informieren Instruktionspflicht: Hinweise in der Betriebsanleitung und auf Warn- und Hinweisschildern Diese geforderten Nachweise laufen also auf eine Risikobeurteilung mit Gefährdungsanalyse und Risikobewertung hinaus, wie sie in Kap. 5.2 ausführlich beschrieben ist. Ist für das Produkt eine Baumusterprüfung vorgeschrieben (siehe Schritt 1) sind natürlich die dort genannten Bestimmungen für Vorgehen und Nachweise zu beachten! <?page no="81"?> [ Schritt 3a: Technische Dokumentation [ 3. Die 5 Schritte [ 72 3.3 Technische Dokumentation erstellen Zunächst eine (Normen-) Definition für den Begriff „technische Dokumentation“ oder genauer „technische Produktdokumentation“ (Teil a.). Dann werden der Mindestinhalt der technischen Dokumentation und die Verwaltungsauflagen der Maschinenrichtlinie behandelt (Teil b.). Im Teil c soll noch kurz auf die Betriebsanleitung eingegangen werden, ohne die ganze Breite dieses Themas ausschöpfen zu können (technische Redakteuren sei diesbezüglich die einschlägige Literatur empfohlen). a. die technische Produktdokumentation Die klassischen Definitionen der Begriffe stammen aus DIN-Normen: - Eine Technische Dokumentation ist eine Dokumentation in der für technische Zwecke erforderlichen Art und Vollständigkeit. - Eine Technische Produktdokumentation ist die Gesamtheit der während der Lebensphase eines Erzeugnisses erstellten technischen Dokumente. Da die Umschreibungen der Begriffe doch etwas ungenau und allgemein gehalten ist (insbesondere im Zusammenhang mit der Maschinenrichtlinie), schlage ich eine andere Definition vor: die interne technische Dokumentation, die beim Hersteller verbleibt, besteht aus allen, während der Lebensphase des Produktes erstellten Dokumenten, insbesondere jedoch der in den europäischen Richtlinien und der Norm EN ISO 12 100 / EN 292 vorgeschriebenen Dokumente. Die „interne technische Dokumentation“ entspricht der Definition der technischen Produktdokumentation. die externe technische Dokumentation wird an Kunden, Käufer von Maschinen und Maschinenbetreiber ausgegeben und enthält insbesondere die in den europäischen Richtlinien und der Norm EN ISO 12 100 / EN 292 vorgeschriebenen Dokumente. Die „externe technische Dokumentation“ entspricht der Technischen Dokumentation im allgemeinen Sprachgebrauch. Schritt 1: Spezifikation erstellen Schritt 2: Prüfungen und Nachweise durchführen Schritt 4: Konformitätserklärung ausstellen Schritt 5: Kennzeichnungen anbrin gen interne Dokumente externe technische Dokumentation - Aufbewahrung - Betriebsanleitun g Schritt 3: Technische Dokumentation erstellen <?page no="82"?> zur Konformitätserklärung ] Schritt 3a: Technische Dokumentation ] 73 ] Alle, in den Schritten 1 und 2 mit gekennzeichneten Dokumente sind somit Bestandteil der internen technischen Dokumentation. Eine zweite Bemerkung: Grundsätzlich ist die externe technische Dokumentation auch Bestandteil der internen technischen Dokumentation, denn jedes Dokument, das an einen Kunden geht muss beim Hersteller hinterlegt werden! Umgekehrt gilt der Satz natürlich nicht: nicht alle Dokumente, die der Hersteller zu eigenen Zwecken erstellt, dürfen an Kunden weitergegeben werden! Dies wird in den Richtlinien auch nicht gefordert. Inhalt der technischen Dokumentation interne technische Dokumentation externe technische Dokumentation Spezifikation bestimmungsgemäße Verwendung, - Leistungsdaten Liste der zutreffenden Bestimmungen - EU-Richtlinien, - Normen Prüfungen - Auslegungen, Berechnungen von den Normen vorgeschriebene Prüf. (MRL , - Prüfpläne, QS-Prüfungen, - Prüfungen von Prüfstellen - Endprüfung (MRL , Abnahmeprotokoll Fertigungsunterlagen - Zusammenbauzeichnung, - Stückliste, - Einzelteilzeichnungen, - Steuerungspläne Risikobeurteilung - Liste der zutreffenden Sicherheitsanforderungen (MRL) - Überprüfung der Übereinstimmung mit den Sicherheitsanforderungen (MRL - Beschreibung der Maßnahmen (MRL Konformitäts- und Montageerklärungen der eingebauten Maschinen, Geräte und Komponenten (falls zutreffend) (MRL eigene Konformitätserklärung (Originale) (MRL in Originalsprache UND in den Amtssprachen der Verwenderländer Prospektunterlagen - Produktbeschreibung - Datenblätter Wartungspläne (MRL ggf. Abnahmeprotokoll Produktunterlagen - Übersichtszeichnung (MRL - Ersatzteil-/ Verschleißteil-Liste (MRL - Aufstellungsplan - Steuerkreispläne (MRL Betriebsanleitung (MRL mit allen Sicherheitshinweisen in Originalsprache UND in Amtssprache des Verwenderlandes Kopie der Konformitätserklärung (MRL des vorliegenden Produkts (nicht die Erklärungen der eingebauten Komponenten) Die mit (MRL gekennzeichneten Dokumente sind in der Maschinenrichtlinie ausdrücklich gefordert. Die anderen Dokumente sind in den einschlägigen Normen empfohlen. <?page no="83"?> [ Schritt 3b: Dokumentation, besondere Vorschriften [ 3. Die 5 Schritte [ 74 Bei den aufgeführten Prüfungen ist wichtig, dass insbesondere die Sicherheitsaspekte der Maschine abgeprüft und in das Prüfprotokoll bzw. Abnahmeprotokoll mit aufgenommen werden. b. Die besonderen Vorschriften der EU-Richtlinien In diesem Abschnitt werden die Vorschriften der EU-Richtlinien und ggf. der zugeordneten Normen zur technischen Dokumentation aufgelistet. Die Angaben zum Inhalt decken sich mit der Liste im letzten Abschnitt; zur Sicherheit soll hier noch einmal der Originaltext wiedergegeben werden. Zusätzlich werden die besonderen Auflagen benannt, denen die technische Dokumentation unterliegt. Die Maschinenrichtlinie soll dabei als Basis dienen. Für die anderen Richtlinien werden nur die zusätzlichen Vorschriften aufgeführt. Maschinenrichtlinie Zum Inhalt der technischen Dokumentation schreibt der Anhang VII A „Technische Unterlagen für Maschinen“ folgendes vor: allgemeine Beschreibung der Maschine Pläne: Gesamtplan der Maschine, Steuerkreispläne, detaillierte und vollständige Pläne für die Überprüfung der Maschine (dazu gehören nicht die nur für die Herstellung notwendigen Pläne) Listen: zutreffende grundlegende Anforderungen der Richtlinie, angewendete Normen, sonstige Spezifikationen Nachweis der Übereinstimmung mit den Anforderungen der Richtlinie und Beschreibung der Lösungen, die zur Risikominderung gewählt wurden Die Unterlagen über die Risikobeurteilung (Gefährdungsanalyse, …), aus denen auch hervorgeht, welches Verfahren angewendet wurde alle technischen Berichte mit den Ergebnissen der Prüfungen, technische Berichte oder Zertifikate von Laboratorien bei Serienfertigungen: Nachweis der „internen Fertigungskontrolle“, die sicherstellen, dass die Übereinstimmung der Maschine mit der Richtlinie gewährleistet ist ein Exemplar der (Original-)Betriebsanleitung <?page no="84"?> zur Konformitätserklärung ] Schritt 3b: Dokumentation, besondere Vorschriften ] 75 ] Die interne technische Dokumentation muss gewissen Auflagen genügen. In allen EU-Richtlinien der neuen Generation werden folgende Punkte gefordert: die Unterlagen müssen in einer Amtssprache eines EU-Mitgliedlandes verfasst sein Ausnahme: die Betriebsanleitung muss zusätzlich in den Übersetzungen der Amtssprachen aller Verwenderländer (in denen sie in Verkehr gebracht wurden) vorliegen der Hersteller (oder sein in der EU bevollmächtigter Vertreter) muss die Unterlagen 10 Jahre (ab dem Zeitpunkt der Auslieferung des letzten zugeordneten Produkts) aufbewahren Die Maschinenrichtlinie schreibt zusätzlich (für „Normalmaschinen“) vor, dass die o.g. Unterlagen innerhalb eines angemessenen Zeitraums auf Anforderung der zuständigen Behörde zusammengestellt werden kann (sie müssen also nicht von einer zentralen betrieblichen Stelle verwaltet werden) Die Unterlagen müssen eindeutig der betreffenden Maschine zuzuordnen sein Für sogenannte „hinterlegungspflichtige Maschinen“, das sind Maschinengruppen mit erhöhtem Risikopotenzial (siehe Kap. 3.1 „Spezifikationen“, Abschnitt „Aus-wahl des Konformitätsbewertungsverfahrens“) muss die interne technische Doku-mentation (und damit natürlich auch die externe Dokumentation) bei einer benannten Stelle hinterlegt und kann dort auch geprüft werden. Zu dieser Gruppe von Maschinen gehören ggf. die besonderen Maschinen des Anhangs IV der MRL und die Geräte des geregelten Bereichs (siehe Outdoor-RL, Druckgeräte-RL, Atex). Für unvollständige Maschinen werden „spezielle Unterlagen“ gefordert (MRL Anh. VII B): Pläne: Gesamtplan der Maschine, Steuerkreispläne, detaillierte und vollständige Pläne für die Überprüfung der Maschine (dazu gehören nicht die nur für die Herstellung notwendigen Pläne) Liste der zutreffende grundlegenden Anforderungen der Richtlinie Nachweis der Übereinstimmung mit den Anforderungen der Richtlinie und Beschreibung der Lösungen, die zur Risikominderung gewählt wurden Die Unterlagen über die Risikobeurteilung (Gefährdungsanalyse, …), aus denen auch hervorgeht, welches Verfahren angewendet wurde alle technischen Berichte mit den Ergebnissen der Prüfungen, technische Berichte oder Zertifikate von Laboratorien bei Serienfertigungen: Nachweis der „internen Fertigungskontrolle“, die sicherstellen, dass die Übereinstimmung der Maschine mit der Richtlinie gewährleistet ist ein Exemplar der (Original-)Montageanleitung <?page no="85"?> [ Schritt 3b: Dokumentation, besondere Vorschriften [ 3. Die 5 Schritte [ 76 Outdoor-Richtlinie Im Anhang V der Outdoor-Richtlinie ist das Konformitätsbewertungsverfahren A „Interne Fertigungskontrolle“ genauer beschrieben, das mindestens auf die betroffenen Maschinen angewendet werden muss. Dort sind weitere Angaben für die technischen Unterlagen gefordert: Name und Anschrift des Herstellers oder sein in der EU ansässiger Bevollmächtigter Beschreibung der Maschine Handelsbezeichnung, Typ, Serie Hinweis Diese Angaben sind auch für alle Maschinen der Maschinenrichtlinie selbstverständlich! In der neueren Outdoor-Richtlinie sind sie im Gegensatz zur Maschinenrichtlinie explizit erwähnt. Zusätzlich sind noch „outdoor-spezifische“ Angaben erforderlich: Die für die Identifizierung der Maschinen und die Beurteilung seiner Geräuschemission relevante Daten (ggf. Schemazeichnungen, Beschreibungen oder Erläuterungen) technischer Bericht zu den Geräuschmessungen, die entsprechend den Bestimmungen der Richtlinie durchgeführt wurden verwendete technische Instrumente und Abschätzung der Unsicherheiten auf Grund produktionsbedingter Schwankungen des garantierten Schallleistungspegels <?page no="86"?> zur Konformitätserklärung ] Schritt 3b: Dokumentation, besondere Vorschriften ] 77 ] Druckgeräterichtlinie Auch in der Druckgeräterichtlinie wird im Rahmen der Beschreibung des Konformitätsbewertungsmoduls A „Interne Fertigungskontrolle“ und des Moduls D1 „Qualitätssicherung Produktion“ für die technischen Unterlagen gefordert, dass sie eine Bewertung der Übereinstimmung des Geräts mit den Anforderungen der Richtlinie ermöglichen: allgemeine Beschreibung des Druckgeräts Entwürfe, Fertigungszeichnungen, Pläne von Bauteilen, Unterbaugruppen, Schaltkreisen mit Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der Zeichnungen und Pläne notwendig sind eine Liste der in DgRL Art. 5 genannten Normen (auch die nur teilweise angewendeten! ) falls die in Art. 5 genannten Normen nicht oder nur teilweise angewendet worden sind: eine Beschreibung der Lösungen, die zur Erfüllung der grundlegenden Anforderungen der Richtlinie gewählt wurden Ergebnisse der Berechnungen, Prüfungen Prüfberichte Niederspannungsrichtlinie In der neuen Fassung der Niederspannungsrichtlinie (Richtlinie für elektrische Betriebsmittel) werden im Anhang IV bei der Beschreibung der „internen Fertigungskontrolle“ dem Sinne nach dieselben Inhalte wie bei der Druckgeräterichtlinie (s.o.) verlangt. ATEX Auch die Explosionsschutzrichtlinie als jüngste Richtlinie enthält eine detaillierte Beschreibung des Konformitätsbewertungsmoduls A „Interne Fertigungskontrolle“. Die Anforderungen an die technische Dokumentation sind sinngemäß die gleichen, wie bei der Druckgeräterichtlinie beschrieben. <?page no="87"?> [ Schritt 3c: Betriebsanleitung [ 3. Die 5 Schritte [ 78 c. Die Betriebsanleitung Dieser kurze Abschnitt enthält die grundlegenden Anforderungen der besprochenen Richtlinien an die Betriebsanleitung. Es können hier die vielfältigen Aspekte, die bei der Erstellung einer für den Anwender verständlichen für einen sicheren Betrieb notwendigen Betriebsanleitung zu beachten sind, nicht besprochen werden. Dazu sei auf die einschlägige Fachliteratur verwiesen. Maschinenrichtlinie Die Betriebsanleitung einer Maschine muss detaillierten Anforderungen genügen (MRL Anh. I, 1.7.4): jede Maschine muss mit einer Betriebsanleitung versehen sein die Betriebsanleitung wird vom Hersteller oder seinem in der EU ansässigen Bevollmächtigten erstellt die Betriebsanleitung muss in die Amtssprachen des Verwenderlandes übersetzt werden bei der Inbetriebnahme einer Maschine muss zusätzlich die Betriebsanleitung in Originalsprache vorliegen für Maschinen, die zum Gebrauch durch private Benutzer bestimmt sind, muss bei Abfassung und Gestaltung der Betriebsanleitung dem allgemeinen Wissenstand und der Verständnisfähigkeit (die nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann) Rechnung getragen werden. Die Betriebsanleitung muss nicht nur die bestimmungsgemäße Verwendung berücksichtigen sondern auch jede, vernünftigerweise vorhersehbare Fehlanwendung. Hinweis Aus den Vorschriften der Richtlinie kann man sinngemäß entnehmen: die Betriebsanleitung einer Maschine ist wie ein sicherheitsrelevantes Maschinenteil zu behandeln. Dies gilt insbesondere für die Qualitätssicherung und die vollständige Lieferung beim Inverkehrbringen. Zum Inhalt der Betriebsanleitung schreibt der Anhang I „Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen“ für alle Maschinen folgendes vor: Angaben zur Maschinenkennzeichnung: - Firmenname und vollständige Anschrift des Herstellers - Bezeichnung der Serie oder des Typs ggf. wartungsrelevante Hinweise: Anschrift des Importeurs, Service-Werkstatt <?page no="88"?> zur Konformitätserklärung ] Schritt 3c: Betriebsanleitung ] 79 ] allgemeine Beschreibung der Maschine, bestimmungsgemäße Verwendung und Hinweise auf sachwidrige Verwendung Angaben über die Arbeitsplätze des Bedienpersonals Angaben, dass die folgenden Arbeiten gefahrlos durchgeführt werden können: - Transport, Handhabung und Lagerung der Maschine, dazu Angabe des Gewichts der Maschine bzw. von Maschinenteilen, wenn sie regelmäßig transportiert werden müssen - Installation, Montage und Inbetriebnahme - Rüsten uns Umrüsten - Verwendung der Maschine (Betrieb, Normalbetrieb, Automatikbetrieb, ..) - Instandhaltung, Inspektion, Wartung, Störungsbeseitigung, Überprüfung der Funktionsfähigkeit, dazu alle notwendigen Pläne, Schemata und Angaben - Außerbetriebnahme - Abbau, und falls erforderlich die Entsorgung Angaben zu den Restrisiken Installationsvorschriften zur Verminderung von Lärm und Vibrationen, Anleitung von zu treffenden Schutzmaßnahmen ggf. Einarbeitungshinweise ggf. die wesentlichen Merkmale der Werkzeuge, die an der Maschine angebracht werden können Zusätzlich zu diesen (fast selbstverständlichen) Angaben schreibt die Maschinenrichtlinie noch folgende Punkte vor: für alle Maschinen: Angabe des von der Maschine ausgehenden Luftschalls (A-bewerteter Dauerschalldruckpegel, momentaner C-bewerteter Schalldruck, Schallleistungspegel), siehe dazu MRL Anh. I, 1.7.4.2.u und Hinweise für den Betreiber zu möglichen Schalldämmungsmaßnahmen für Nahrungsmittelmaschinen (MRL Anh. I, 2.1): Angabe der empfohlenen Reinigungs-, Desinfektions- und Spülmittel und der entsprechenden Verfahren für handgeführte und tragbare Maschinen (MRL Anh. I, 2.2) Angabe der Vibrationswerte (gewichteter Effektivwert der Beschleunigung für obere Gliedmaße) siehe dazu Kap. 2.1.d für bewegliche (verfahrbare)Maschinen (MRL Anh. I, 3.6.3) - Angabe der Vibrationswerte (gewichteter Effektivwert der Beschleunigung für obere Gliedmaße, Füße, Sitzfläche, ...) ggf. Angaben zur sicheren Montage von auswechselbaren Ausrüstungen und Zusatzausrüstungen zur Grundmaschine für Lastaufnahmeeinrichtungen (Hebezeuge MRL Anh. I, 4.4) normale Einsatzgruppen <?page no="89"?> [ Schritt 3c: Betriebsanleitung [ 3. Die 5 Schritte [ 80 - Benutzungs-, Montage- und Wartungsanweisungen etwaige Einsatzbeschränkungen - Tragfähigkeitstabellen (MRL Anh. I, 4.3.3.) - Auflagedruck und Kenndaten der Laufbahnen ggf. Angaben über Ballastmassen - Wartungsheft - Benutzungshinweise und Ratschläge, wie das Bedienpersonal die mangelnde Direktsicht auf die Last ausgleichen kann notwendige Angaben zu Prüfungen vor der erstmaligen Inbetriebnahme Druckbehälterrichtlinie Zusätzlich zu den grundlegenden Angaben der Maschinenrichtlinie müssen noch folgende Punkte in der Betriebsanleitung von einfachen Druckbehältern aufgeführt werden (Richtlinie einfache Druckbehälter Anh. II, 2): Baumusterkennzeichnung, Serien- und Loskennzeichnung des Behälters vorgesehener Verwendungsbereich Aufstellungsbedingungen Wartungsbedingungen technische Angaben: maximaler Betriebsdruck (PS in bar) maximale Betriebstemperatur (T max in °C) minimale Betriebstemperatur (T min in °C) - Fassungsvermögen des Behälters (V in l = Liter) Druckgeräterichtlinie Die zusätzlichen Angaben bei Druckgeräten sind (DgRL Anh. I, 3.4) Typkennzeichnung (Serien-, Loskennzeichnung, Fabrikationsnummer sind auf dem Druckgerät anzubringen, für die Betriebsanleitung sind die Angaben optional) Herstellungsjahr des Druckgeräts Angaben zur Montage einschließlich der Verbindung verschiedener Druckgeräte Angabe der wesentlichen zulässigen oberen und unteren Grenzwerte <?page no="90"?> zur Konformitätserklärung ] Schritt 3c: Betriebsanleitung ] 81 ] Angabe zur beabsichtigten Verwendung, der Produktgruppe und Warnhinweise auf unsachgemäße Verwendung technische Angaben: - Druckgerätevolumen V (in l = Liter) - Nennweite DN für die Rohrleitungen aufgebrachter Prüfdruck PT (in bar) und das Prüfdatum - Einstelldruck der Sicherheitseinrichtung (in bar) - Druckgeräteleistung (in kW), Netzspannung (in V) - Füllungsgrad (in kg/ l) und Höchstfüllmasse (in kg) - Leermasse (in kg) ATEX Zusätzlich zu den Angaben der Maschinenrichtlinie sind die folgenden weiteren Inhalte der Betriebsanleitung erforderlich (ATEX Anh. I, 1.0.6): Baujahr der Maschine die spezielle Kennzeichnung, die auf die Verhütung von Explosionen und die Gerätekategorie verweist (siehe Kap. 3.5, Abschnitt „Kennzeichnungen gem. ATEX) alle für die Sicherheit bei der Verwendung unabdingbaren Hinweise wartungsrelevante Hinweise, auch Anschriften des Importeurs und der Service-Werkstätte erforderlichenfalls Angaben zur Einarbeitung erforderlichenfalls die Markierung von gefährdeten Bereichen von Druckentlastungseinrichtungen Die Norm EN 13 463 - 1 „Nichtelektrische Geräte für den Einsatz in explosionsgefährdeten Bereichen“ gibt weitere Hinweise auf eine konforme Betriebsanleitung: Angaben zur zweifelsfreien Entscheidung, ob das Gerät mit der angegebenen Kategorie im vorgesehenen Bereich unter den erwarteten Bedingungen gefahrlos zu verwenden ist (Bezug auf die durchgeführte Zündgefahranalyse) Angaben über Drücke, maximale Oberflächentemperaturen und andere Grenzwerte wesentliche Merkmale des Zubehörs Texte, alle Zeichnungen und Diagramme, die für Inbetriebnahme, Instandhaltung, Überprüfung, Prüfung der Funktionsfähigkeit und ggf. der Instandsetzung des Gerätes erforderlich sind. <?page no="91"?> [ Schritt 3c: Betriebsanleitung [ 3. Die 5 Schritte [ 82 Zielgruppendefinition Die Betriebsanleitung muss grundsätzlich so abgefasst sein, dass für die betreffende „Zielgruppe“, das heißt für den Personenkreis, für den die Betriebsanleitung bestimmt ist, die Anleitungen zum sicheren Betrieb und die Warnhinweise verständlich sind. Dabei ist zwischen privaten Nutzern und industriellen Nutzern zu unterscheiden. private Nutzer Ist die Maschine oder das Gerät für private Nutzer vorgesehen, muss der Verständnisfähigkeit der Nutzer in besonderem Maße Rechnung getragen werden. Dabei müssen durchaus länderspezifische Unterschiede bzw. Gegebenheiten beachtet werden, die bei einer Übersetzung zu berücksichtigen sind. Wo immer es möglich ist, sollte der Text durch Illustrationen verdeutlicht werden. Der Einsatz von Farben zur schnellen und sicheren Identifikation (z. B. von bestimmten Bauteilen) sollte in Erwägung gezogen werden. (Vorschläge aus der Norm EN ISO 12 100 / EN 292 - 2, § 5.5.2). industrielle Nutzer Für Betriebsanleitungen aller Kategorien ist die Definition der Personenkreise, die für bestimmte Tätigkeiten zugelassen sind entscheidend wichtig. In der Betriebsanleitung muss sorgfältig unterschieden und in den einzelnen Fällen immer speziell darauf hingewiesen werden, für welche Tätigkeit welche Qualifikation erforderlich ist. Folgende Unterscheidungen können getroffen werden: - Fachpersonal des Herstellers oder des Serviceunternehmens des Herstellers - Fachpersonal von Serviceunternehmen mit ausgewiesener Kompetenz auf dem entsprechenden Gebiet - Fachkräfte des Betreibers mit besonderer Qualifikation (Sicherheitsfachkraft) - Fachkräfte des Betreibers (mech. Fachkraft, Elektrofachkraft, ...) unterwiesene Personen (insbesondere unterwiesen in die potentiellen Risiken) - Laien bzw. ungelernte, nur eingewiesene Personen Die Betriebsanleitung muss nicht so abgefasst sein, dass sie für alle Betriebsangehörigen des Betreibers der Maschine verständlich ist. Der Betreiber muss nur in die Lage versetzt werden, eine Unterweisung und/ oder eine Einweisung des weniger qualifizierten Personenkreises durchführen zu können (siehe auch Kap. 2.3.c). Eine Ausnahme bilden die Risiko- und Gefahrenhinweise, die sowohl in der Betriebsanleitung als auch an der Maschine in allgemein verständlicher Form dargestellt werden müssen. <?page no="92"?> zur Konformitätserklärung ] Schritt 3c: Betriebsanleitung ] 83 ] Risiko- und Gefahrenhinweise Es ist erforderlich, den Benutzer einer Maschine über Restrisiken zu informieren und davor zu warnen (EN ISO 12 100 / EN 292 - 1). Warnhinweise bzw. Gefährdungshinweise sollen auf der Maschine gut lesbar, eindeutig und haltbar angebracht und in der Betriebsanleitung erläutert werden. Schilder mit der alleinigen Aufschrift „Gefahr“ sind nicht erlaubt, da sie nicht eindeutig auf die entsprechende Gefährdungsart hinweisen (EN ISO 12 100 / EN 292 - 2). Die Regel für Risiko- und Gefahrenhinweise in der Betriebsanleitung lautet: Hinweis auf die Gefahr und den Gefahrenort Hinweis auf das richtige Verhalten zur Vermeidung der Gefährdung Hinweis auf die Gefährdung und die Gefährdungsfolge, bei Nichtbeachten des Gefahrenhinweises. <?page no="93"?> [ Schritt 4: Konformitätserklärung [ 3. Die 5 Schritte [ 84 3.4 Konformitäts- oder Einbauerklärung ausstellen Konformitäts- und Einbauerklärungen sind Bestandteile der internen technischen Dokumentation und sind damit 10 Jahre aufzubewahren. Dies gilt für selbsterstellte ebenso wie für entsprechende Erklärungen der Lieferanten von Zukaufkomponenten. Beispiele für Konformitäts- und Einbauerklärungen finden Sie in Kap. 4.4 und 4.5 Konformitätserklärung gem. MRL Eine Konformitätserklärung darf nur für (sicherheitstechnisch vollständige) Maschinen, Anlagen, Sicherheitsbauteile, auswechselbare Ausrüstungen, Lastaufnahmemittel und zugehörigen Seile und Ketten ausgestellt werden. Mit der Konformitätserklärung wird vom Hersteller die Übereinstimmung der Maschine mit den Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen der Maschinenrichtlinie und aller anderen zutreffenden Richtlinien erklärt und ggf. bestätigt, dass die Maschine gemäß den aufgeführten Normen gebaut ist. Eine Konformitätserklärung muss gemäß Maschinenrichtlinie Anh. II 1.A die folgenden Mindestangaben enthalten - Name und Anschrift des Herstellers (oder des Bevollmächtigten in der EU) - Name und Anschrift des Bevollmächtigten (in der EU! ) zur Zusammenstellung der technischen Unterlagen gem. Anh. VI A - Bezeichnung der Maschine, Funktion, Modell, Typ-Nr., Handelsbezeichnung (zur eindeutigen Identifizierung) - Erklärung, dass die Maschine allen zutreffenden Bestimmungen der MRL entspricht und Nennung der sonstigen Bestimmungen oder Richtlinien, denen die Maschine noch entspricht gegebenenfalls die angewandten harmonisierten Normen - Datum, Ort, Angaben zum Unterzeichner, Unterschrift Schritt 1: Spezifikation erstellen Schritt 2: Prüfungen und Nachweise durchführen Schritt 3: Technische Dokumentation erstellen Schritt 5: Kennzeichnungen anbrin gen - Hersteller - Typ - Richtlinien, Normen - Prüfstelle - Prüfnumme r Schritt 4: Konformitätserklärung ausstellen <?page no="94"?> zur Konformitätserklärung ] Schritt 4: Konformitätserklärung ] 85 ] Konformitätserklärung mit Baumusterprüfung In den meisten Richtlinien werden für bestimmte Gerätegruppen Baumusterprüfungen bei einer Prüfstelle (benannte Stelle) gefordert oder ermöglicht (siehe Kap. 3.1 „Spezifikationen“, Abschnitt „Auswahl des Konformitätsbewertungsverfahren“). Das Prüfzeugnis der Prüfstelle für die Baumusterprüfung wird in der internen Dokumentation des Herstellers abgelegt. Der Käufer der Maschine erhält nur eine entsprechende Konformitätsbescheinigung, aus der hervorgehen muss, dass eine Baumusterprüfung erfolgt ist. Für diese Maschinengruppe enthält die Konformitätserklärung folgende zusätzliche Angaben: - Name und Anschrift der gemeldeten Stelle, die die die EG-Baumusterprüfung (gem. MRL Anh. IX) durchgeführt hat ggf. die Nummer der gemeldeten Stelle - Nr. der Baumusterbescheinigung die harmonisierten Normen, denen die Maschine genügt und nach denen sie geprüft worden ist Einbauerklärung Zunächst muss noch einmal gesagt werden, dass nur die Maschinenrichtlinie eine Einbauerklärung für nicht selbständig betreibbare und/ oder sicherheitstechnisch unvollständige Produkte kennt (Anh. II 1.B). Voraussetzungen, Form und Inhalt der Einbauerklärung sind identisch mit den Mindestangaben der Konformitätserklärung. Nur zwei zusätzliche Passagen sind gesetzlich vorgeschrieben: - Erklärung, dass die speziellen technischen Unterlagen gemäß Anhang VII B erstellt wurden - Hinweis darauf, dass die Inbetriebnahme solange untersagt ist, bis festgestellt wurde, dass die Maschine, in die die vorliegende Komponente eingebaut ist, den Sicherheitsbestimmungen der Maschinenrichtlinie (vollständig) entspricht - Verpflichtung, die speziellen Unterlagen gem. Anh. VII B auf Verlangen der einzelstaatlichen Stelle zu übermitteln und die Art und Weise der Übermittlung Hinweis Die Einbauerklärung (gem. Anh. II 1.B) und die Montageanleitung (gem.Anh. VI) ist von dem Käufer der Maschinenkomponente beim Hersteller (oder Verkäufer) unbedingt anzufordern. Sie ersetzt innerhalb der Gesamtmaschine die Risikoanalyse für diese Komponente. Die Einbauerklärung und die Montageanleitung ist Bestandteil der internen technischen Dokumentation der Gesamtmaschine und wird vom Maschinenhersteller 10 Jahre aufbewahrt. <?page no="95"?> [ Schritt 5: Kennzeichnungen [ 3. Die 5 Schritte zur Konformitätserklärung ] [ 86 3.5 Kennzeichnungen an der Maschine anbringen Zunächst muss jede Maschine mit Hinweis/ Warnschildern versehen werden, die auf nicht offensichtliches Restrisiko hinweisen (z.B.. Piktogramm „Nicht eingreifen“, vergl. auch Kap. 3.3 Abschnitt „Gefährdungsanalyse“). Des weiteren ist der Hersteller in gewissen Fällen verpflichtet, Kennzeichnungen für besondere Risiken an der Maschine anzubringen (z.B.: Angabe „Gewicht“ in N bei auswechselbaren Teilen, oder die zusätzlichen Angaben für Hebezeuge gem. MRL Anh. I, 4.3, vergl. auch Kap. 2.1e Abschnitt „Besondere Informationspflichten“).. Diese beiden Kennzeichnungsarten werden in der Risikoanalyse identifiziert, analysiert und durch entsprechende Maßnahmen festgeschrieben. Im Folgenden sollen die Kennzeichnungen aufgeführt werden, die üblicherweise das Typschild der Maschine enthält. Die Kennzeichnungen unterscheiden sich entsprechend der zutreffenden Richtlinie: Kennzeichnungen gemäß MRL Die Mindestkennzeichnung auf einer Maschine besteht aus den Angaben (MRL Anh. I, 1.7.3): - Firmenname und vollständige Anschrift des Herstellers - Bezeichnung der Maschine, der Serie oder des Typs, ggf. die Seriennummer - Baujahr (Jahr, in dem der Herstellungsprozess abgeschlossen wurde) Die Grundregel für die genannten Angaben heißt: eine Maschine muss eindeutig zu identifizieren sein und die Angaben müssen mit denen der eindeutig zuordenbaren Betriebsanleitung identisch sein Zusätzlich ist die CE-Kennzeichnung mit einer Mindesthöhe von 5 mm gut sichtbar anzubringen (gem. MRL Anh. III). Schritt 1: Spezifikation erstellen Schritt 2: Prüfungen und Nachweise durchführen Schritt 3: Technische Dokumentation erstellen Schritt 4: Konformitätserklärung ausstellen - Hersteller - Maschinentyp - CE-Kennzeichnung - Gefährdun genhinweise Schritt 5: Kennzeichnungen anbrin gen <?page no="96"?> zur Konformitätserklärung ] Schritt 5: Kennzeichnungen, CE-Kennzeichnung ] 87 ] elektrische Maschinen (bei denen auch die Niederspannungsrichtlinie zu beachten ist) müssen zusätzlich die notwendigen Hinweise tragen, von deren Kenntnis die bestimmungsgemäße Verwendung abhängt (gem. elektrische Betriebsmittelverordnung § 2 (2) 1.). Diese sind in der Regel - Leistungsangabe (in kW) und Spannungsangabe (in V~) - Angaben zur Schutzart: Vollisolation oder IP-Schutzart Bei den in die Maschinen eingebauten elektronischen oder Steuerungskomponenten muss gemäß EMV-Richtlinie (Anh. II, 2) hinter der CE-Kennzeichnung die - Nummer der Prüfstelle Stehen, die die Baumusterprüfung durchgeführt hat. Im Gegensatz zur alten MRL unterliegen alle Maschinenarten, auch die Sicherheitsbauteile, den gleichen Regelungen für Information und Kennzeichnung. Insbesondere gilt für alle diese Teile die CE-Kennzeichnungspflicht gem. MRL. Die EN 45 014 „Allgemeine Kriterien für Konformitätserklärungen von Anbietern“ erlaubt sogar, dass die Konformitätserklärung auf die Maschine aufgedruckt werden kann. Dies ist in der Praxis jedoch nicht üblich. Kennzeichnungen gemäß OutdoorRL Zusätzlich zu den Angaben gem. Maschinenrichtlinie muss eine Outdoor-Maschine noch die folgende zusätzliche Angabe enthalten (OutdoorRL Art. 11 Anh. I, 3.3): garantierter Schalleistungspegel in dB durch das L WA -Zeichen (siehe Anh. IV der OutdoorRL) mit einer Mindesthöhe von 40 mm. Kennzeichnungen gemäß DruckgeräteRL Zusätzlich zu den Angaben gem. Maschinenrichtlinie muss ein Druckgerät noch die folgenden zusätzlichen Angaben enthalten: - CE-Kennzeichnung ggf. ergänzt durch die Kennnummer der zugelassenen Stelle, die mit Produktionsüberwachung beauftragt wurde (DruckgeräteVO §5) das Herstellungsjahr, die wesentlichen oberen/ unteren Grenzwerte, Daten, die für eine regelmäßige Prüfung erforderlich sind (z.B. Volumen V, Nennweite DN, Prüfdruck PT mit Prüfdatum, Füllungsgrad und Höchstfüllmasse, ...) (DruckgeräteRL Anh. I, 3.3) Druckbehälter müssen die folgenden zusätzlichen Angaben aufweisen : <?page no="97"?> [ Schritt 5: Kennzeichnungen [ 3. Die 5 Schritte zur Konformitätserklärung ] [ 88 - CE -Kennzeichnung ergänzt durch die Kennnummer der benannten Stelle, diemit der Baumusterprüfung bzw. der Überwachung beauftragt wurde (RL einfache Druckbehälter Art. 16 (1) ) maximaler Betriebsdruck (PS in bar), maximale und minimale Betriebstemperatur (T max , T min in °C), Fassungsvermögen des Behälters (V in l), (RL einfache Druckbehälter Anh. II, 1b) Kennzeichnungen gemäß ATEX Bei Maschinen, die in explosionsgefährdeten Bereichen eingesetzt werden, ist die Kennzeichnung etwas differenzierter. Es gibt zwei Kennzeichnungen: 1. CE- und Ex-Kennzeichnung gem. ATEX (Art. 10; Anh. II 1.0.5; Anh. X A) TYP 2004 CE CE 0123 II 2 G T85°C Typ-Bezeichnung Typ-Nummer Baujahr (belieb. Beispiel) CE-Kennzeichnung Nr. der Prüfstelle (belieb. Beispiel) Ex-Zeichen Gerätegruppe (Bsp.: Industrie) Gerätekategorie (Bsp.: hohe Sicherheit) Umgebungsart (Bsp.: Gas-Luft-Gemisch) ggf. max. Temperatur oder Temperaturklasse (belieb. Beispiel) Sind nicht-elektrische Betriebsmittel gem. EN 13 463 „Nicht-elektrische Geräte für den Einsatz in explosionsgefährdeten Bereichen“ gebaut, wird die Ex-Kennzeichnung mit der Schutzart (z.B. „c“ für konstruktive Sicherheit) ergänzt (EN 13 463, § 14.2). 2. EEx-Kennzeichnung für elektrische Betriebsmittel gem. EN 60 079-0 (§ 29.3) EEx de II C T6 Gb PTB 04 4567 X a) Zeichen für elektr. Ex-Betriebsmittel gem. EN 60 079-0 ff b) Zündschutzart (Bsp.: druckfest +erhöhte) c) Explosionsgruppe (Bsp.: II = über Tage) C = Wasserstoffgrp.) d) Temperaturklasse (Bsp.: T6 = Oberfl. < 85°) e) Geräteschutzniveau EPL (B sp. Hohes Schutzniveau Symbol Prüfstelle (Bsp.: Phys. Techn. Bundesanstalt, Braunschw. Bescheinigungsjahr (Bsp.: 2004) Prüfbescheinigungsnr (belieb. Beispiel) Zusatzangabe (Bsp.: besondere Beding.) . <?page no="98"?> [ 4. praktische Hilfestellungen ] Übersicht ] 89 ] 4. Praktische Hilfestellungen In diesem Kapitel soll auf 5 Punkte etwas genauer eingegangen werden, die in bei der praktischen Arbeit zwar nicht täglich vorkommen, jedoch für Ihr Produkt und für Ihr Unternehmen einmal geklärt werden müssen. Übersicht 1. Konformitätsbewertungsverfahren [ Richtlinie 90/ 683/ EWG ] 2. Besonderheiten bei Steuerungen [ MRL Anh. I, § 1.2 ] 3. Besondere Sicherheitsanforderungen [ MRL Anh. I und IV ] und Baumusterprüfungen [ MRL Anh. IX ] 4. Beispiele für Einbauerklärungen [ MRL Anh. II B ] 5. Beispiele für Konformitätserklärungen [ MRL Anh. II A ] Für die verschiedenen Bereiche, die durch EU-Richtlinien geregelt sind, werden verschiedene Konformitätsbewertungsverfahren vorgeschrieben. Das heißt, das formale Vorgehen bei und die formalen Voraussetzungen zur Erklärung der Konformität eines Produkts mit der zutreffenden Richtlinie ist je nach Sicherheitsrisiko verschieden. In der Richtlinie 90/ 683/ EWG sind in 9 Modulen A - H alle möglichen Verfahren in Kurzform zusammengefasst. In den entsprechenden Einzelrichtlinien sind die Details geregelt: In der Maschinenrichtlinie Modul A, für besondere Maschinen im Anhang IV der Modul H, in der Druckgeräterichtlinie, Anhang IV die Module A - H. Im Anhang I der Maschinenrichtlinie werden für bestimmte Maschinengattungen besondere Sicherheitsanforderungen aufgeführt, die zusätzlich zu den „Grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen für Maschinen“ berücksichtigt werden müssen. Im Anhang IV der Maschinenrichtlinie sind Maschinenarten aufgeführt, die besondere Risikopotenziale beinhalten. Bei diesen sogenannten „besonderen Maschinen“ Maschinen müssen besondere Qualitätssicherungsmaßnahmen durchgeführt und ggf. eine „benannte Stelle“, also eine Prüfstelle, vor Erklärung der Konformität eingeschaltet und eine Baumusterprüfung für das Produkt durchgeführt werden. <?page no="99"?> [ Übersicht [ 4. praktische [ 90 Elektrische und elektronische Steuerungen stellen für Maschinenbauer oft ein Risiko dar, da sie zugekauft oder von externen Steuerungsbauern nach Pflichtenheft errichtet werden. Der Anhang I der Maschinenrichtlinie enthält auch konkrete Anforderungen an Steuerungen, die Bestandteil eines jeden Pflichtenhefts für den Elektriker, Elektroniker, Programmierer und Steuerungsbauer sein müssen! Zur besseren Absicherung der Maschinenbauer, die Steuerungen zukaufen müssen, findet man in diesem Kapitel einige Tipps. Die Steuerungen unterliegen der Niederspannungsrichtlinie und die Konformitätserklärung wird gem. dieser Richtlinie ausgestellt. Die Maschinenrichtlinie sieht 2 Arten von Bescheinigungen vor: die Einbauerklärung für nicht selbstständig betreibbare Maschinenkomponenten und die Konformitätserklärung für Maschinen im Sinne der Richtlinie. Die Beispiele für Einbauerklärungen berücksichtigen die verschiedenen Interessenlagen von Komponentenhersteller(Verkäufer) und Gesamtmaschinenbauer (Käufer der Komponente). Die Beispiele für die Konformitätserklärungen berücksichtigen die Unterschiede zwischen Maschinen, die komplett und gebrauchsfertig geliefert werden (so wie sich das der Gesetzgeber in seiner Schlichtheit als Normalfall vorgestellt hat) und Anlagen, die erst vor Ort zusammengebaut und gegebenenfalls auch bauseits mit Sicherheits- und Schutzeinrichtungen zu einer „CE-fähigen Maschine“ komplettiert werden (wie es in der Praxis oft der Fall ist). Anlagen sind bei der Anlieferung eigentlich noch nicht CE-fähig und können noch nicht mit einer Konformitätserklärung ausgestattet werden (was die Kunden oft nicht einsehen! ). Ein Ausweg aus dem Dilemma, dass die Konformitätserklärung erst nach erfolgter Anlagenabnahme ausgestellt und die CE-Kennzeichnung angebracht werden kann, wird im dritten Beispiel für eine Konformitätserklärung aufgezeigt. Es folgen noch drei Beispiele von Konformitätserklärungen für Maschinen mit erhöhtem Sicherheitsrisiko, bei denen eine Prüfstelle hinzugezogen werden muss. <?page no="100"?> Hilfestellungen ] 4.1 Konformitätsbewertungsverfahren ] 91 ] 4.1 Konformitätsbewertungsverfahren Hier soll ein Überblick über die möglichen Verfahren gegeben werden, die ein Unternehmen anwenden muss oder kann, um die Konformität seiner Produkte mit den anzuwendenden Richtlinien zu bestätigen. Das Konformitätsverfahren regelt also die formalen Bedingungen und Voraussetzungen, damit eine Konformitätserklärung ausgestellt und die CE-Kennzeichnung angebracht werden darf. Das zutreffende Konformitätsverfahren wird in der jeweiligen Richtlinie beschrieben und vorgeschrieben. Wie bereits erwähnt, ist bei dem formalen Verfahren die Richtlinie zu berücksichtigen, bei deren Anwendungsbereich die betreffende Produktart (Maschine → Maschinenrichtlinie, Steuerungen → Niederspannungsrichtlinie, …) aufgeführt ist. Tabelle der möglichen Konformitätsbewertungsverfahren Modul A Aa G H Kennzeichen interne Fertigungskontrolle mit Einschaltung einer benannten Stelle Einzelprüfung mit Prüfung durch benannte Stelle Umfassende QS mit zertifiziertem QS-System Maßnahmen beim Entwurf Hersteller: hält technische Unterlagen zur Verfügung der einzelstaatlichen Behörden Einschaltung der benannten Stelle Hersteller: legt technische Unterlagen vor Hersteller: unterhält zugelassenes QS-System für Produktentwürfe Benannte Stelle: kontrolliert QS-System prüft Konformität der Entwürfe stellt Entwurfsprüfbescheinigungen aus Maßnahmen bei der Produktion Hersteller: erklärt Konformität mit grundlegenden Anforderungen bringt CE- Kennzeichnung an Benannte Stelle: prüft bestimmte Aspekte des Produkts führt Stichproben durch Hersteller: führt Produkt vor erklärt Konformität bringt CE- Kennzeichnung an Benannte Stelle: prüft Konformität mit grundlegenden Anforderungen stellt Konformitätsbescheinigung aus Hersteller: unterhält zugelassenes QS-System für Produktion und Prüfung erklärt Konformität bringt CE-Kennzeichnung an Benannte Stelle: überwacht QS-System <?page no="101"?> [ 4.1 Konformitätsbewertungsverfahren [ 4. praktische [ 92 Modul B Kennzeichen Baumusterprüfung bei benannter Stelle Maßnahmen beim Entwurf Hersteller unterbreiten der benannten Stelle technische Unterl agen - Bau muster Benannte Stelle prüft Konformität mit grundlegenden Anforderungen führt ggf. Prüfungen durch stellt Baumusterprüfbescheinigungen aus Modul C D E F Kennzeichen Konformität mit Bauart QS- Produke EN 29002/ DIN ISO 9002 QS-Produkte EN 29003/ DIN ISO 9003 Prüfung bei Produkten Maßnahmen bei der Produktion Hersteller: erklärt Konformität mit zugelassener Bauart bringt CE- Kennzeichnung an Benannte Stelle: prüft bestimmte Aspekte des Produkts führt Stichproben durch Hersteller: unterhält zugelassenes QS- System für Produktion und Prüfung erklärt Konformität mit zugelassener Bauart bringt CE- Kennzeichnung an Benannte Stelle: erkennt QS- System an überwacht QS- System Hersteller: unterhält zugelassenes QS- System für Überwachung und Prüfung erklärt Konformität mit zugelassener Bauart bzw. grundlegenden Anforderungen bringt CE- Kennzeichnung an Benannte Stelle: erkennt QS-System an überwacht QS- System Hersteller: erklärt Konformität mit zugelassener Bauart bzw. grundlegenden Anforderungen bringt CE- Kennzeichnung an Benannte Stelle: prüft Konformität stellt Konformitätsbescheinigung aus Anmerkung Für alle Maschinen ist als gesetzliche Mindestanforderung nur das einfachste Konformitätsbewertungsverfahren (Modul A) vorgeschrieben! In Kapitel 3 „Die 5 Schritte zur Konformitätserklärung“ ist deshalb nur der Modul A ausführlich beschrieben. Freiwillig kann allerdings für die besonderen Maschinen gem. Anh. IV der Modul Aa gewählt werden. praktischer Tipp Alle über den Modul A hinausgehenden Anforderungen an Ihr CE-Verfahren, an Ihr Produkt oder an Ihr Unternehmen ( zum Beispiel eine QS-Zertifizierung) sind freiwilliger Vertragsbestandteil zwischen Ihnen, Ihrem Kunden oder Ihrem Lieferanten und werden von der Maschinenrichtlinie nicht gesetzlich gefordert! <?page no="102"?> Hilfestellungen ] 4.2 Besonderheiten bei Steuerungen ] 93 ] 4.2 Besonderheiten bei Steuerungen Übersicht Bei Maschinensteuerungen sind 3 Gesichtspunkte zu beachten: 1. Im Anhang I, § 2.1 der Maschinenrichtlinie sind konkrete Anforderungen an die logische Konzeption von Steuerungen für Maschinen enthalten. Diese sind damit gesetzlich vorgeschrieben. 2. Elektrische Steuerungen unterliegen automatisch der Niederspannungsrichtlinie. Die entsprechenden Sicherheitsvorschriften sind damit verbindlich. 3. Elektronische Steuerungen unterliegen der EMV-Richtlinie. Die dort beschriebenen Anforderungen und Prüfungen sind zu beachten. Sicherheitsanforderungen an Steuerungen Die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen für Konstruktion und Bau von Steuerungen und Befehlseinrichtungen für Maschinen im § 1.2 im Anhang I der Maschinenrichtlinie enthalten neben der pauschalen Forderung, dass Steuerungen durch Fehler in der Logik zu keiner gefährlichen Situation führen dürfen, die folgenden konkreten Punkte: - (1.2.2) Gestaltung und Anbringung von Stellteilen insbesondere hinsichtlich der eindeutigen, gefahrlosen Bedienung und Anordnung des Hauptbedienungsstandes insbesondere die Anforderung an den Überblick auf die Gefahrenzonen der Maschine - (1.2.3) Ablauf des Ingangsetzens und Verhinderung eines ungewollten Wiederingangsetzens - (1.2.4) Stillsetzen im Notfall (N OT -A US ), insbesondere für verkettete Anlagen - (1.2.5) Funktion des Betriebsartenwahlschalters, insbesondere Sperrung des Automatikbetriebs - (1.2.6) Auswirkungen der Störungen von Energieversorgung und Steuerkreis, insbesondere die Verhinderung von unbeabsichtigtem Ingangsetzen, Herausfallen oder Herausschleudern von Teilen und des Ausfalls von Schutzeinrichtungen Diese Anforderungen sind in der Checkliste in Kapitel 5.1 unter den Nummern 5, 15- 19 detailliert aufgelistet. <?page no="103"?> [ 4.2 Besonderheiten bei Steuerungen [ 4. praktische [ 94 Sicherheitsbezogene Teile von Steuerungen sollten den Gestaltungsleitsätzen der Norm EN ISO 13 849 - 1 „Sicherheit von Maschinen; Sicherheitsbezogene Teile von Steuer-ungen; Teil 1“ genügen. Die Erfüllung der Norm garantiert per „Vermutungswirkung“ die Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Anforderungen der Maschinenrichtlinie. Darüber hinaus gibt der Teil 2 der Norm ein Verfahren vor, um die Sicherheitsstufe einer Steuerungskomponente zu bestimmen, einzuhalten und zu überprüfen (validieren). Zur Orientierung eine kurze Inhaltsangabe der Norm: - Allgemeine Vorgehensweise bei der Gestaltung von Steuerungen, insbesondere die Definition und Beschreibung der Zuverlässigkeit - Prozess für die Auswahl und Gestaltung von Sicherheitsmaßnahmen, insbesondere die Durchführung einer Risikobeurteilung - Charakteristische Eigenschaften von Sicherheitsfunktionen, insbesondere der S TOP -Funktion, der N OT -A US -Funktion, der manuellen Rückstellung und Aufhebung von Sicherheitsfunktionen - Festlegung von Sicherheitskategorien, insbesondere der Kategorie B (Sicherheitsverlust bei 1 Fehler), Kategorie 1 (Sicherheitsverlust bei 1 Fehler, Verwendung bewährter Bauteile), Kategorie 2 (wie 1 mit zusätzlicher Überprüfung der Sicherheitsfunktion), Kategorie 3 (Sicherheitsverlust erst bei > 1 Fehler), Kategorie 4(wie 3 mit automatischer Meldung eines Fehlers) - Auswahl von sicherheitsbezogenen Teilen verschiedener Kategorien - Fehlerbetrachtung, insbesondere Hinweise zum Fehlerausschluss - Validierung der sicherheitsbezogenen Teile einer Steuerung, insbesondere durch Analyse und durch Prüfung Die informativen Anhänge der EN ISO 13 849 - 1 und 2 sind für die praktische Arbeit sehr nützlich: - - 1, Anhang A: Hinweise zur Auswahl der Sicherheitskategorien (Performance Level), insbesondere Hinweise zur Auswahl der Parameter Schwere, Gefährdungsexposition und Vermeidungsmöglichkeit für die Risikoeinschätzung (siehe auch Kapitel 5.2) - - 2,: Listen der wichtigen Fehler und Ausfälle, Anhang A5: für mechanische Bauteile, Anhang B5: für pneumatische Systeme, Anhang C5: für hydraulische Systeme, Anhang D5: für elektrische Systeme als Grundlage (Fehlerarten) für eine Risikobeurteilung (siehe auch Kapitel 5.2) <?page no="104"?> Hilfestellungen ] 4.2 Besonderheiten bei Steuerungen ] 95 ] Die sogenannten Sicherheitsziele für elektrische Betriebsmittel im Anhang I der Niederspannungsrichtlinie (siehe Anhang) sind relativ allgemein gehalten und bei der praktische Konzeption, der Auslegung und der Errichtung von Steuerungen und Installationen nicht brauchbar. Es sind lediglich die Gefährdungen aufgelistet, die von elektrischen Betriebsmitteln ausgehen und vor denen „Menschen, Nutztiere und Sachen“ geschützt werden müssen. Steuerungen als Teile elektrischer Betriebsmittel werden nicht explizit angesprochen. Die zur Niederspannungsrichtlinie gehörige Sicherheitsnorm für elektrische Betriebsmittel ist die EN 60 204 Teil 1 „Sicherheit von Maschinen; Elektrische Ausrüstungen von Maschinen; Teil 1: Allgemeine Festlegungen“ (siehe Kapitel 2.2.a). Die Einhaltung dieser harmonisierten europäischen Norm garantiert nach der „Vermutungswirkung“ auch die Einhaltung der Niederspannungsrichtlinie. Die volle Berücksichtigung der Norm sollte deshalb von dem Maschinenbauer immer explizit vom Steuerungsbauer gefordert und bestätigt werden. In der EN 60 204 wird explizit auf Steuerungen eingegangen: - Steuer- und Meldestromkreise, insbesondere Speisung und Schutz, S TART und H ALT und N OT -A US - Steuergeräte, insbesondere Schutz gegen äußere Einflüsse, Ausführung der Komponenten (Schalter, Magnete, Sensoren) Die EMV-Richtlinie ist ausdrücklich auf Industrieausrüstungen [ EMV-Richtlinie, Anh. III (b) ], also auf Maschinen und Anlagen anzuwenden. Allerdings gibt es dabei eine Schwierigkeit. Die harmonisierte Norm, die die EMV-Grenzwerte, das Messverfahren und damit das Nachweisverfahren zur Erfüllung der Schutzanforderungen des EMV-Gesetzes enthält, ist auf Maschinen und Anlagen in der Praxis nicht anwendbar. Die in den Normen EN 50 081 - 2 „Elektromagnetische Verträglichkeit (EMV); Fachgrundnorm Störaussendung; Teil 2: Industriebereich“ und EN 50 082 - 2 „Elektromagnetische Verträglichkeit (EMV); Fachgrundnorm Störfestigkeit; Teil 2: Industriebereich“ vorgeschriebenen Messungen können auf Grund der Größe der Objekte nicht durchgeführt werden, eine CE-Kennzeichnung gemäß EMV-Richtlinie kann also für die komplette Steuerung in der Regel nicht vergeben werden. Für die Maschine ist das zunächst nicht relevant, da sie ja eine CE-Kennzeichnung gemäß Maschinenrichtlinie haben muss, die auch alle elektrischen und EMV-Gefährdungen mit einschließt. Mit dem folgenden Passus des EMV-Gesetzes Anlagen, die erst am Betriebsort zusammengesetzt werden ... bedürfen keiner EG-Konformitätsbescheinigung und Kennzeichnung [ EMV-Gesetz §5 (5) ]. ist man rechtlich auch ohne EMV-Prüfung zunächst auf der sicheren Seite. Allerdings ist der Steuerungsbauer nicht von der Pflicht entbunden, die EMV-Schutzanforderungen zu erfüllen! Dies wird in der Regel durch Verwendung EMV-geprüften und CEgekennzeichneten Komponenten (bis hin zum Schaltschrank! ) und durch EMVgerechte Verlegung und Abschirmung der Leitungen erreicht. <?page no="105"?> [ 4.2 Besonderheiten bei Steuerungen [ 4. praktische [ 96 CE CE - Dokumentation für sichere Steuerungen Um sich optimal abzusichern, sollte der Maschinenbauer beziehungsweise der Anlagenverantwortliche vom Steuerungsbauer grundsätzlich 3 Dokumente anfordern: 1. eine Einbauerklärung für die Steuerung 2. die Benutzerinformation für die Steuerung 3. ein EMV-Werkzeugnis für den Betrieb des Steuerungsbauers Diese drei Zertifikate sind zwar (leider) nicht gesetzlich einforderbar aber sie sind wichtige Bestandteile der internen technischen Dokumentation der Maschine! Das Werkzeugnis deckt folgenden Sachverhalt ab: Da eine komplette Maschine oder Anlage auf Grund der Größe meist nicht der eigentlich vorgeschriebenen EMV- Laborprüfung unterzogen werden kann, muss vom Steuerungsbauer sichergestellt werden, dass die Installation „EMV-gerecht“ durchgeführt wurde. praktischer Tipp Das Werkszeugnis sollte die folgende Fachkunde des Steuerungsbauers bestätigen: „Für den Betrieb wird bestätigt, dass die Installation, die Prüfung und die Abnahme von Fachleuten im Sinne der Niederspannungsrichtlinie und von Mitarbeitern mit Fachkunde im Sinne der EMV- Richtlinie durchgeführt wurde.“ Die Benutzerinformation und die Technische Dokumentation für die Steuerung sollte den Vorschriften der Norm EN 13 849 - 1 Kap. 10 und 11 genügen. Da fast alle Steuerungen sicherheitsrelevant sind, ist insbesondere der sog. Performance Level (Sicherheitskategorie) nach der Norm EN 13 849 - 1 zu bestimmen und anzugeben. Insbesondere sind die folgenden Punkte zu beschreiben: - Beschreibung der Schnittstellen - Zeitweiliges Aufheben der Sicherheitsfunktionen (Muting) - Betriebsarten - Instandhaltung - Wirkung von Abweichungen der festgelegten Leistung der Sicherheitsfunktionen (siehe auch Risikoanalyse) Eine Einbauerklärung für Steuerungen, angelehnt an die. Maschinenrichtlinie Anh. II (1.B), sollte folgenden Text beinhalten: Die Steuerung erfüllt die Sicherheits- und Schutzanforderungen der - Maschinenrichtlinie 2006/ 42/ EG, insbesondere Anhang I, § 1.2 „Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen bei Konzipierung und Bau von Maschinen; Steuerungen und Befehlseinrichtungen“ <?page no="106"?> Hilfestellungen ] 4.2 Besonderheiten bei Steuerungen ] 97 ] harmonisierten Norm EN ISO 13 849 - 1 „Sicherheit von Maschinen; Sicherheitsbezogene Teile von Steuerungen; Teil 1: Allgemeine Gestaltungsgrundsätze“ - Niederspannungsrichtlinie 73/ 23/ EWG (Fassung vom 22.07.1993) harmonisierten Norm EN 60 204 Teil 1 „Sicherheit von Maschinen; Elektrische Ausrüstungen von Maschinen; Teil 1: Allgemeine Anforderungen“ - EMV-Richtlinie 89/ 336/ EWG. Insbesondere wurden ausschließlich nach Niederspannungsrichtlinie und/ oder EMV-Richtlinie CE-zertifizierte Komponenten verwendet. Die Wirksamkeit der Maßnahmen zur Erfüllung der oben genannten Anforderungen wurde durch eine entsprechende Risikoanalyse nachgewiesen. praktischer Tipp Da weder die Niederspannungsrichtlinie noch die EMV- Richtlinie eine Einbauerklärung kennen, ist dieses Vorgehen den Steuerungsbauern oft unbekannt. Schreiben Sie Ihrem Steuerungsbauer deshalb ein entsprechendes Dokument genau vor. <?page no="107"?> [ 4.3 Besondere Maschinen [ 4. praktische [ 98 4.3 Besondere Sicherheitsanforderungen Über die „Allgemeinen Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen für Konstruktion und Bau von Maschinen“ in Anhang I, §1 der Maschinenrichtlinie hinaus gibt es 3 Ebenen mit weitergehenden technischen und formellen Anforderungen als Voraussetzung für die Erklärung der Konformität: Übersicht a. Anforderungen an besondere Eigenschaften von Maschinen b. Maschinengattungen in Anh. I mit speziellen Risiken c. Besondere Maschinen gem. Anh. IV und Baumusterprüfungen gem. Anh. IX a. Anforderungen an besondere Eigenschaften Hier soll nur eine Zusammenstellung der besonderen Eigenschaften von Maschinen gegeben werden. Die entsprechenden Anforderungen dazu finden sich im Anhang I der Maschinenrichtlinie. Der Verweis auf den entsprechenden Paragraphen ist durch ein Klammer [ . ] gegeben. - Verkette Maschinen (Gesamtheit von Maschinen, Anlagen) ............ [ 1.2.4.4 ] - Mehrfach kombinierte Maschinen ........................................................ [ 1.3.5 ] - Extreme Temperaturen ......................................................................... [ 1.5.5 ] - Explosionsgefahr ................................................................................. [ 1.5.7 ] hier muss auf die Explosionsschutzrichtlinie ATEX (siehe Kap. 2.2.e und § Anhang) verwiesen werden: Ex-Maschinen werden dort gem. Abschnitt 3 wie „besondere Maschinen“ behandelt! - Emission gefährlicher Werkstoffe (Staub, Gas) ....................... [ 1.5.13, 3.5.3 ] - Lasereinrichtungen ............................................................................. [ 1.5.12 ] - Lärm ..................................................................................................... [ 1.5.8 ] insbesondere die Angabe des Schalldrucks .................................... [ .1.7.4.2.u] - Vibration .............................................................................................. [ 1.5.9 ] insbesondere die Angabe des Effektivwerts der Beschleunigung ..... [ 3.6.3.1 ] Die besonderen Anforderungen, die mit den genannten besonderen Eigenschaften verbunden sind, sind natürlich auch in Kap. 5.1 „Liste der Sicherheitsanforderungen für Maschinen, Modul 1, Abschnitt 3.5“ enthalten. <?page no="108"?> Hilfestellungen ] 4.3 Besondere Maschinen ] 99 ] b. Anforderungen an Maschinengattungen mit speziellen Risiken in Anhang I Im Anhang I der Maschinenrichtlinie sind 7 Gerätegattungen angesprochen, die spezielle potentielle Risiken beinhalten. In der nachfolgenden Liste ist in Klammer wieder der entsprechende Paragraph aus dem Anh. I aufgeführt. - Nahrungsmittelmaschinen ....................................................................... [ 2.1 ] - Maschinen für kosmetische oder pharmazeutische Erzeugnisse ............ [ 2.1 ] - Handgehaltene und/ oder handgeführte Maschinen ................................. [ 2.2 ] - Maschinen zur Bearbeitung von Holz und ähnlichen Werkstoffen ......... [ 2.3 ] - Bewegliche (fahrbare) Maschinen ............................................................ [ 3. ] - Ausschaltung der Gefährdungen durch Hebevorgänge ............................. [ 4. ] - Maschinen zum Heben von Personen ....................................................... [ 6. ] - Untertagebaumaschinen ............................................................................ [ 5. ] Die besonderen Anforderungen zur Vermeidung der speziellen Risiken, die von den genannten Maschinengattungen ausgehen, müssen in einer Risikobeurteilung untersucht und mit geeigneten Maßnahmen erfüllt werden (siehe Kap. 5.2). Weitergehende Auflagen, wie zum Beispiel die Einschaltung von Prüfstellen, sind nicht vorgesehen. Die Anforderungen sind in Kap. 5.1 „Liste der Sicherheitsanforderungen für Maschinen“ im Modul 4, Punkte 7, 9, 11 und 13 übersichtlich zusammengefasst. c. Besondere Maschinen gem. Anhang IV Die Maschinenrichtlinie weist in Artikel 9 darauf hin, dass es neben den „normalen“ Maschinen die sogenannten „Maschinen mit besonderem Risikopotenzial“ gibt, bei denen beim Bescheinigungsverfahren mehr beachtet werden muss (MRL Art. 12 (4) und (4)). Für die normalen Maschinen gilt das Konformitätsbewertungsverfahren A, bei dem der Hersteller in eigener Verantwortung und ohne die Einschaltung von Prüf- oder Zulassungsstellen die Konformität erklärt, also die Konformitätserklärung ausstellt und die CE-Kennzeichnung anbringt. Bei den besonderen Maschinen und den Sicherheitsbauteilen, die im Anhang IV der Maschinenrichtlinie aufgelistet sind können folgende Verfahren angewendet werden: - Konformitätsbewertungsverfahren A oder H in besonderen Fällen der Modul B mit Baumusterprüfung. <?page no="109"?> [ 4.3 Besondere Maschinen [ 4. praktische [ 100 Liste der besonderen Maschinen aus MRL Anhang IV Die folgende Liste gibt nur einen ersten Hinweis! Ausführliche Liste mit genauer Definition der jeweiligen Maschinenarten siehe Anhang, Maschinenrichtlinie, Anh. IV: Maschinen für die Bearbeitung von Holz und gleichartigen Werkstoffen oder Fleisch und gleichartigen Werkstoffen: 1. (Einblatt- und Mehrblatt-)Kreissägen - Sägemaschinen mit Handvorschub des Sägeguts - Sägemaschinen mit Pendelbock oder -schlitten, mit Handvorschub - Sägemaschinen mit mechanischem Vorschub und Handbeschickung 2. Abrichthobel mit Handvorschub für die Holzbearbeitung 3. Hobelmaschinen mit Handbeschickung 4. Bandsägen mit Handbeschickung 5. Kombinierte Maschinen der unter den 1 bis 4 und 7 genannten Typen 6. Mehrspindel-Zapfenfräsmaschinen mit Handvorschub 7. senkrechte Tischfräsmaschinen mit Handvorschub 8. Handkettensägen Pressen: 9. Pressen einschließlich Biegepressen mit Handbeschickung deren im Fertigungsvorgang bewegliche Teile einen Hub von mehr als 6 mm und eine Geschwindigkeit von mehr als 30 mm/ s haben können 13. Hausmüllsammelwagen für manuelle Beschickung mit Pressvorrichtung Kunststoffbearbeitung: 10. Kunststoffspritzgieß- oder -formpressmaschinen mit Handbeschickung 11. Gummispritzgieß- oder -formpressmaschinen mit Handbeschickung Maschinen mit Hebevorgängen: 16. Hebebühnen für Fahrzeuge 17. Maschinen zum Heben von Personen und Gütern mit Absturzhöhe > 3 m Sonstige besondere Maschinen 12. Maschinen für den Einsatz unter Tage: schienengeführte Maschinen: Lokomotiven und Bremswagen, hydraulischer Schreitausbau 14. abnehmbare Gelenkwellen 18. tragbare Befestigungsgeräte mit Treibladung und andere Schussgeräte Steuereinrichtungen: 19. Schutzeinrichtungen zur Personendetektion (z. B. Lichtschranken, Schaltmatten, elektromagnetische Detektoren) <?page no="110"?> Hilfestellungen ] 4.3 Besondere Maschinen ] 101 ] 21. Logikeinheiten für Sicherheitsfunktionen Schutzeinrichtungen: 15. Schutzvorrichtungen für abnehmbare Gelenkwellen 20. kraftbetriebene bewegliche trennende Schutzeinrichtungen für Maschinen gemäß Nr. 9, 10 und 11 22. Überrollschutzaufbau (ROPS) 23. Schutzaufbau gegen herabfallende Gegenstände (FOPS). Erklärung der Konformität Für Maschinen gilt folgende Vorgehensweise bei der Zusammenstellung der technischen Dokumentation (siehe auch Kap. 3.3) und der Erklärung der Konformität: Fall 1: die vorliegende Maschine ist nicht in der Liste Anh. IV enthalten Beispiele: Sägen mit automatischer Beschickung und Entnahme; Pressvorrichtungen mit Hub < 6 mm und Hub-Geschwindigkeit < 30 mm/ s; Hubvorrichtungen für Personen mit einer Absturzhöhe < 3m - Konformitätsbewertungsverfahren A mit interner Fertigungskontrolle gem. Anh. VII die technische Dokumentation wird vom Hersteller in eigener Verantwortung zusammengestellt und im Unternehmen 10 Jahre aufbewahrt - Die Konformitätserklärung wird vom Hersteller in eigener Verantwortung ausgestellt Fall 2: die vorliegende Maschine mit besonderem Risikopotenzial ist in der Liste Anh. IV enthalten und sie ist nach den zutreffenden harmonisierten Normen gebaut Beispiele: Pressen mit Hub > 6 mm und Geschwindigkeit > 30 mm/ s, gebaut gemäß EN 692; Hubvorrichtungen (Bauaufzüge) für Material und Personen mit einer Absturzhöhe > 3m, gebaut nach EN 12 159 wie Fall 1 Fall 3a: die vorliegende Maschine ist in der Liste Anh. IV enthalten und sie ist nicht nach einer zutreffenden harmonisierten Norm gebaut (zum Beispiel weil es diese harmonisierte Norm noch nicht gibt und nur nationale Normen vorliegen) wie Fall 2 <?page no="111"?> [ 4.3 besondere Maschinen: Baumusterprüfung [ 4. praktische [ 102 zusätzlich wird das umfassende Qualitätssicherungsverfahren gem Anh. X angewendet (entspricht dem Verfahrensmodul H). Fall 3b: alternatives Vorgehen für Maschinen der Liste Anh. IV, die nicht nach einer zutreffenden harmonisierten Norm gebaut sind der Hersteller lässt von einer benannten Stelle eine Baumusterprüfung gem. Anh. IX durchführen der Hersteller führt die interne Fertigungskontrolle durch der Hersteller muss die technische Dokumentation 15 Jahre aufbewahren Die EG-Baumusterprüfung gem. Anh. IX Für besondere Maschinen und Sicherheitsbauteile aus dem Anhang IV der Maschinenrichtlinie kann eine EG-Baumusterprüfung gemäß MRL Anhang IX durchgeführt werden, wenn sie nicht nach einer zutreffenden harmonisierten Norm ( = EN- Norm die von allen EU-Mitgliedsstaaten akzeptiert und in eine nationale Norm umgewandelt wurde, siehe Kap. 1.2) gebaut wurden. Die EG-Baumusterprüfung ist das Verfahren, nach dem eine sogenannte gemeldete Stelle feststellt und bescheinigt, dass die Bauart der Maschine mit den zutreffenden Bestimmungen der Maschinenrichtlinie übereinstimmt. Hinweis Gemeldete Stellen sind Prüfstellen für Baumusterprüfungen. Andere Bezeichnungen in den EU-Richtlinien und Normen: benannte Stellen, notifizierte Stellen, notified bodies. Beispiele für gemeldete Stellen: TÜVs, DEKRA, VDE Prüf- und Zertifizierungsinstitut Offenbach, Prüf- und Zertifizierungsstellen im BG-Prüfzert, Österreichisches Forschungszentrum Seibersdorf. Der Antrag auf eine EG-Baumusterprüfung wird vom Hersteller für eine Maschine (genauer: Baumuster oder Modell einer Maschine) bei einer zuständigen Prüfstelle eingereicht. Der Antrag enthält: Name und Anschrift des Herstellers Herstellungsort der Maschine technische Dokumentation (siehe Kap. 3.3) detaillierte Pläne zur Konstruktion und Herstellung nur dann, wenn sie zur Beurteilung der Übereinstimmung mit den Sicherheitsanforderungen unerlässlich sind Erklärung, dass der Antrag bei keiner anderen Prüfstelle eingereicht wurde <?page no="112"?> Hilfestellungen ] 4.3 besondere Maschinen: Baumusterprüfung ] 103 ] Die einzureichenden Unterlagen müssen in einer Amtssprache der EU verfasst sein, die von der entsprechenden Prüfstelle akzeptiert ist ein Exemplar eines Baumusters Der Hersteller muss die Prüfstelle über alle (auch über geringfügige! ) Änderungen unterrichten, die er an der betreffenden Maschine vornehmen will. Die Prüfstelle entscheidet dann, ob die vorhandene Baumusterbescheinigung auch für die geänderte Maschine noch gilt. Ablauf der Baumusterprüfung bei einer Prüfstelle Antrag zur Baumusterprüfung (siehe oben) auf der Prüfstelle abgeben eine für die beantragten Produkte repräsentative Maschine ist auf der Prüfstelle vorzuführen (oder der Ort anzugeben, wo diese Maschine geprüft werden kann) die Prüfstelle prüft ob die technische Dokumentation und die Bauunterlagen angemessen sind ob die vorgeführte beziehungsweise bereitgestellte Maschine gemäß den Bauunterlagen hergestellt ist ob die Maschine unter den vorgesehenen Betriebsbedingungen sicher verwendet werden kann ob die angegebenen Normen eingehalten wurden (Durchführung aller in den Normen genannten Prüfungen) ob die Maschinen den zutreffenden grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen entspricht Baumusterbescheinigung Wenn die Prüfung der Maschine positiv ausgefallen ist, stellt die Prüfstelle eine EG- Baumusterbescheinigung mit folgendem Inhalt aus: - Ergebnis der Prüfung gegebenenfalls zusätzliche Auflagen und Bedingungen die zur Identifizierung des zugelassenen Baumusters erforderlichen Beschreibungen und Zeichnungen Verweigert eine Prüfstelle die Ausstellung einer Baumusterbescheinigung, teilt sie dies den anderen für das Fachgebiet zuständigen Prüfstellen mit! Überprüfung Baumusterprüfungen müssen durch die Prüfstelle alle 5 Jahre überprüft werden. <?page no="113"?> [ 4.4 Einbauerklärungen [ 4. praktische [ 104 4.4 Beispiele für Einbauerklärungen Nach Art. 6 (2) der Maschinenrichtlinie kann der Hersteller (oder sein in der EU niedergelassener Bevollmächtigter) eine Einbauerklärung für nicht selbstständig funktionierende Maschinen, die erst mit anderen Maschinen zusammen eine selbstständig funktionierende Einheit bilden - Maschinenkomponenten, die in Maschinen eingebaut werden sicherheitstechnisch unvollständige Maschinen, die erst durch die Ergänzung einer entsprechenden Sicherheitseinrichtung zur vollständigen Maschine werden ausstellen. Nach Anh. II, 1.B der Maschinenrichtlinie muss die Einbauerklärung folgende Angaben enthalten: - Name und Anschrift des Herstellers (und ggf. des Bevollmächtigten in der EU) - Angaben zur Identifizierung der unvollständigen Maschine - Angaben, welche Anforderungen des Anh.I zur Anwendung kamen, ggf. die angewandten harmonisierten Normen - Verpflichtung, die speziellen Unterlagen gem. Anh. VII B auf Verlangen der einzelstaatlichen Stelle zu übermitteln und die Art und Weise der Übermittlung - Hinweis darauf, dass die Inbetriebnahme solange untersagt ist, bis festgestellt wurde, dass die Maschine, in die die vorliegende Komponente eingebaut wurde, der Maschinenrichtlinie entspricht - Ort, Datum der Unterzeichnung, Angaben zum Unterzeichner Übersicht Es werden 4 Beispiele für Einbauerklärungen vorgestellt, die unter verschiedenen Gesichtspunkten abgefasst sind. 1. Knappe Einbauerklärung für Serienkomponenten 2. Einbauerklärung für eine Sonder-Maschinenkomponente 3. Einbauerklärung für eine Maschinensteuerung, die die Interessen des Maschinenbauers (des Käufers der Steuerung) besonders berücksichtigt 4. Einbauerklärung für eine Maschinensteuerung, die die Interessen des Steuerungsbauers (des Verkäufers der Steuerung) besonders berücksichtigt <?page no="114"?> Hilfestellungen ] 4.4 Einbauerklärungen ] 105 ] Muster-Einbauerklärung für Serienkomponenten Kurz gefasste Erklärung, in der nur die unbedingt notwendigen Angaben enthalten sind: Einbauerklärung gem. EG-Maschinenrichtlinie Anh. II 1.B Wir, Firma Liefermann GmbH Werkstraße 10 65432 Maschinenhausen erklären in alleiniger Verantwortung, dass das Produkt Maschinenkomponente Typ AA 01 auf das sich diese Erklärung bezieht, mit allen zutreffenden Anforderungen der Maschinenrichtlinie 2006/ 42/ EG vom 17.05.2006 Anh. I übereinstimmt. bis auf folgende Ausnahmen: §§ 1.3.7- 1.3.8 (Schutz vor Gefährdungen durch bewegliche Teile). Die Inbetriebnahme des Produkts ist solange untersagt, bis für die Gesamtmaschine, in die es eingebaut wurde, alle Bestimmungen der Maschinenrichtlinie, erfüllt sind. Die speziellen technischen Unterlagen zu der o. g. unvollständigen Maschine werden auf berechtigtes Verlangen der zuständigen einzelstaatlichen Stelle in gedruckter Form postalisch übermittelt. Maschinenhausen, den 30.03.11 Rolf Liefermann Rolf Liefermann, Geschäftsführer Zu beachten ! Auch bei sicherheitstechnisch unvollständigen Maschinenkomponenten sind die zutreffenden Sicherheitsanforderungen zu beachten! Dazu gehört insbesondere die Instruktionspflicht des Komponentenherstellers, also eine Einbaubzw. Montageanleitung für die Komponente (gem. MRL Anh. VI), um einen gefahrlosen Betrieb zu gewährleisten. Muster-Einbauerklärung für eine Sonder-Maschinenkomponente Bei Sonderkomponenten, die nur einmal gebaut werden oder die nur zum Einsatz in bestimmte Maschinen gedacht sind, muss aus Sicht des Lieferanten der Komponente etwas mehr Sorgfalt angewendet werden. Der Komponentenlieferant oder -hersteller sollte sich optimal vor Haftungsproblemen schützen, die bei der Gesamtmaschine auftreten können (Eine „Durchgriffshaftung“ auf Komponentenlieferant ist möglich! ). Tipp Zusätzliche sinnvolle Angaben sind: 1. Dokumentennummer zur eindeutigen Identifizierung der Erklärung 2. Hinweis auf den bestimmungsgemäßen Gebrauch der Maschinenkomponente 3. Hinweis auf Sicherheitsmaßnahmen in der Montageanleitung <?page no="115"?> [ 4.4 Einbauerklärungen [ 4. praktische [ 106 Einbauerklärung Dok.Nr. TD 012345 gem. EG-Maschinenrichtlinie Anh. II 1.B Maschinen-Nr. AB 01 - 2345 - 2011 Wir, Firma Liefermann GbR Werkstraße 10 65432 Maschinenhausen erklären in alleiniger Verantwortung, dass das Produkt Maschinenkomponente Typ AB 01, Sonderausführung Maschinennummer 2345- 2011 auf das sich diese Erklärung bezieht, mit den folgenden normativen Dokumenten und Normen übereinstimmt: 1. EG-Maschinenrichtlinie, Anhang I zutreffende Punkte der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen: §§ 1.1, 1.3.2-1.3.4, 1.7. 2. EN ISO 12 100 - 1 „Sicherheit von Maschinen“ Wichtiger Hinweis: Das vorliegende Produkt ist sicherheitstechnisch unvollständig! Das Produkt, auf das sich diese Erklärung bezieht, ist zum Einbau in eine Maschine/ Anlage bestimmt. Der Einbau ist nur in die ausdrücklich in der Installationsanleitung genannten Maschinen/ Anlagen gestattet. Jede andere Verwendung ist aus Sicherheitsgründen untersagt. Es darf nur in Verbindung mit der sicherheitstechnisch vollständigen und mit der CE-Kennzeichnung gekennzeichneten Maschine in Betrieb genommen werden. Die Inbetriebnahme des Produkts ist solange untersagt, bis alle Sicherheitsanforderungen gemäß Maschinenrichtlinie für die Gesamtmaschine und alle in der Montageanleitung ausdrücklich genannten Sicherheitsmaßnahmen erfüllt sind. Wir versichern hiermit, dass das Bescheinigungsverfahren gemäß der Richtlinie des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten für Maschinen 2006/ 42/ EG vom 17.05.2006, insbesondere Anhang II 2.B durchgeführt wurde. Die speziellen technischen Unterlagen zu der o. g. unvollständigen Maschine werden auf berechtigtes Verlangen der zuständigen einzelstaatlichen Stelle in gedruckter Form postalisch übermittelt. Maschinenhausen, den 30.04.11 Rolf Liefermann Rolf Liefermann, Inhaber Muster-Einbauerklärung für eine Maschinensteuerung, die die Interessen des Maschinenbauers berücksichtigt Die Lieferung von Maschinensteuerungen beinhaltet für beide Vertragspartner auf Grund der vielfältigen Schnittstellen und der Vielzahl von anzuwendenden Richtlinien und Normen erhöhte Risiken (vergl. auch Kap. 4.3). In der folgenden Version einer Einbauerklärung liegt der Schwerpunkt auf den Interessen des Maschinenbauers, der ein sicherheitstechnisch optimales Produkt einkaufen will. <?page no="116"?> Hilfestellungen ] 4.4 Einbauerklärungen ] 107 ] Einbauerklärung Dok.Nr. TD 012345 gem. EG-Maschinenrichtlinie Anh. II 1.B Maschinen-Nr. S 05 / 5678 - 2011 Wir, Firma Elektrobau Steuerungen GmbH Siemensstraße 10 23456 Elektringen erklären in alleiniger Verantwortung, dass das Produkt Maschinensteuerung Typ S 05, Auftragsnummer 5678 - 2011 Unter Verwendung der numerischen Standard-Steuerung SPS 05/ 10 von Process-Technology auf das sich diese Erklärung bezieht, mit den folgenden normativen Dokumenten und Normen übereinstimmt: 1. EG-Maschinenrichtlinie, Anhang I, § 1.2 der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen 2. EN 12 100 - 1 „Sicherheit von Maschinen“ 3. EMV-Richtlinie 89/ 336/ EWG 4. Niederspannungsrichtlinie 73/ 23/ EWG (Fassung vom 22.07.1993) 5. EN 60 204 - 1 „Sicherheit von Maschinen; Elektrische Ausrüstungen von Maschinen; Teil 1: Allgemeine Anforderungen“ 6. EN ISO 13 849 - 1 „Sicherheit von Maschinen; Sicherheitsbezogene Teile von Steuerungen; Teil 1: Allgemeine Gestaltungsleitsätze“ Wir bestätigen ausdrücklich, dass 1. eine normgerechte technische Dokumentation vorliegt 2. eine Risikobeurteilung gemäß EN ISO 12 100 und EN 14 121 durchgeführt und dokumentiert wurde 3. Planung und Installation der Steuerung von fachkundigem Personal durchgeführt wurde und insbesondere CE-zertifizierte Komponenten gem. EMV-Richtlinie eingebaut wurden 4. unser Betrieb als fachkundig im Sinne der EMV-Richtlinie gilt Wir versichern hiermit, dass das Bescheinigungsverfahren gemäß der Richtlinie des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten für Maschinen 2006/ 42/ EG vom 17.05.2006, insbesondere Anhang II 2.B durchgeführt wurde. Die speziellen technischen Unterlagen zu der o. g. Maschinensteuerung werden auf berechtigtes Verlangen der zuständigen einzelstaatlichen Stelle als elektronisches Dokument per e-Mail übermittelt. Elektringen, den 30.05.11 Emil Steuermann Emil Steuermann, Technischer Leiter Achtung Maschinenbauer ! Der Hersteller und Inverkehrbringer der Maschine haftet in vollem Umfang auch für Fehler der Steuerung, gleichgültig, ob er die Steuerung selbst errichtet hat oder komplett einschließlich Planung von einem Zulieferer bezogen hat! Die Sorgfaltspflicht gebietet deshalb, gegebenenfalls die Einhaltung der in der Einbauerklärung genannten Anforderungen zu überprüfen! <?page no="117"?> [ 4.4 Einbauerklärungen [ 4. praktische [ 108 Muster-Einbauerklärung für eine Maschinensteuerung, die die Interessen des Steuerungsbauers berücksichtigt In dieser Version wird die Sicht des Steuerungsbauers berücksichtigt, der sich vor dem falschen Einsatz seiner Steuerung schützen will. Eine Durchgriffshaftung im Schadensfall kann von vornherein nur abgewehrt werden, wenn durch eine gute Dokumentation nachgewiesen werden kann, dass ein aufgetretener Fehler beim Inverkehrbringen des Produktes nicht vorhanden sein konnte. Einbauerklärung Dok.Nr. TD 012345 gem. EU-Maschinenrichtlinie Anh. II 1.B Maschinen-Nr. S 05 / 5678 - 2011 Wir, Firma Elektrobau Steuerungen GmbH Siemensstraße 10 23456 Elektringen erklären in alleiniger Verantwortung, dass das Produkt Maschinensteuerung Typ S 05, Auftragsnummer 5678 - 2011 Unter Verwendung der numerischen Standard-Steuerung SPS 05/ 10 von Process-Technology auf das sich diese Erklärung bezieht, mit den folgenden normativen Dokumenten und Normen übereinstimmt: 1. EU-Maschinenrichtlinie, Anhang I, § 1.2 der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen 2. EMV-Richtlinie 89/ 336/ EWG 3. Niederspannungsrichtlinie 73/ 23/ EWG (Fassung vom 22.07.1993) 4. EN 60 204 - 1 „Sicherheit von Maschinen; Elektrische Ausrüstungen von Maschinen; Teil 1: Allgemeine Anforderungen“ 5. EN ISO 13 849 - 1 „Sicherheit von Maschinen; Sicherheitsbezogene Teile von Steuerungen; Teil 1: Allgemeine Gestaltungsgrundsätze“ Die Steuerung, auf die sich diese Erklärung bezieht, ist vertragsgemäß ausschließlich zum Einbau und zum Betrieb der Maschine/ Anlage Nr. 01 2345 Z der Fa. Mustermann GmbH, D-54321 Eisenstadt bestimmt. Jede andere Verwendung ist aus Sicherheitsgründen untersagt. Die Steuerung darf nur in Verbindung mit der sicherheitstechnisch vollständigen und mit der CE-Kennzeichnung gekennzeichneten Maschine/ Anlage in Betrieb genommen werden. Die Inbetriebnahme der Steuerung ist solange untersagt, bis nach Einbau in die Maschine/ Anlage alle Sicherheitsanforderungen gemäß Maschinenrichtlinie für die Gesamtmaschine und alle in der Montageanleitung der vorliegenden Steuerung ausdrücklich genannten Sicherheitsmaßnahmen erfüllt sind. Die speziellen technischen Unterlagen zu der o. g. Maschinensteuerung werden auf berechtigtes Verlangen der zuständigen einzelstaatlichen Stelle als elektronisches Dokument per e-Mail übermittelt. Elektringen, den 30.03.2011 Emil Steuermann Emil Steuermann, Technischer Leiter <?page no="118"?> Hilfestellungen ] 4.5 Konformitätserklärungen ] 109 ] 4.5 Beispiele für Konformitätserklärungen Nach Art. 5 und 12 der Maschinenrichtlinie muss der Hersteller (oder sein in der EU niedergelassener Bevollmächtigter) eine Konformitätsklärung für selbstständig funktionierende Maschinen - Anlagen, die aus einer Gesamtheit von Einzelmaschinen bestehen auswechselbaren Ausrüstungen zur Änderung der Funktion einer Maschine - Sicherheitsbauteile - Lastaufnahmemittel, Ketten und Seile zur Lastaufnahme abnehmbare Gelenkwellen ausstellen. Nach Anh. II 1.A der Maschinenrichtlinie muss die Konformitätserklärung folgende Angaben enthalten: - Name und Anschrift des Herstellers (oder des Bevollmächtigten in der EU) - Name und Anschrift der Person (in der EU! ), die bevollmächtigt ist, die technischen Unterlagen gem. Anh. VI A zusammenzustellen - Angaben zur Identifizierung der Maschine - Erklärung, dass die Maschine allen zutreffenden Bestimmungen der MRL entspricht und Nennung der sonstigen Bestimmungen, denen die Maschine noch entspricht gegebenenfalls die angewandten harmonisierten Normen gegebenenfalls die eingeschaltete Prüfstelle (gemeldete Stelle) - Angaben zum Unterzeichner Hinweis Die Konformitätserklärung ist von dem Hersteller beziehungsweise Inverkehrbringer der Maschine (ohne Anforderung des Käufers) bei der Maschinenlieferung dem Käufer in einer Amtssprache des Verwenderlandes mitzuliefern. Die Konformitätserklärung ist Bestandteil der internen technischen Dokumentation der Maschine und Bestandteil der externen (dem Käufer zu übergebenden) technischen Dokumentation. Sie muss von beiden Vertragsparteien 10 Jahre aufbewahrt werden! Übersicht Es werden 5 Beispiele für Konformitätserklärungen vorgestellt: 1. ausführliche Konformitätserklärung, die die Interessen des Käufers der Maschine stark berücksichtigt 2. Konformitätserklärung für Anlagen, die erst vor Ort sicherheitstechnisch vervollständigt werden <?page no="119"?> [ 4.5 Konformitätserklärungen [ 4. praktische [ 110 3. Konformitätserklärung für Maschinen gem. Anh. IV 4. Konformitätserklärung mit Angabepflicht der benannten Stelle und zusätzlichen technischen Angaben (OutdoorRL) 5. Konformitätserklärung für eine Maschine im Ex-Bereich ausführliche Muster-Konformitätserklärung, die die Interessen des Käufers / Betreibers der Maschine stark berücksichtigt Konformitätserklärung Dok.Nr. TD 012345 gem. EU-Maschinenrichtlinie Anh. II 1.A Maschinen-Nr. 01 234 Z - 2011 Wir, Firma Mustermann GmbH Industriestraße 10 54321 Eisenstadt erklären in alleiniger Verantwortung, dass das Produkt Mustermaschine Typ 01 234 Z Baujahr 2011 auf das sich diese Erklärung bezieht, mit den folgenden normativen Dokumenten und Normen übereinstimmt: 1. EU-Maschinenrichtlinie, Anhang I, Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen 2. EN ISO 12 100 / - 1 „Sicherheit von Maschinen“ 3. EN 294 „Sicherheitsabstände von Gefahrenstellen“ Die elektrische Ausrüstung und die Steuerung der Maschine genügt den folgenden Vorschriften 4. EMV-Richtlinie 89/ 336/ EWG 5. Niederspannungsrichtlinie 73/ 23/ EWG (Fassung 22.07.1993) 6. EN 60 204 - 1 „Sicherheit von Maschinen; Elektrische Ausrüstungen von Maschinen; Teil 1: Allgemeine Anforderungen“ 7. EN ISO 13 849 - 1 „Sicherheit von Maschinen; Sicherheitsbezogene Teile von Steuerungen; Teil 1: Allgemeine Gestaltungsgrundsätze“ und wurde von fachkundigem Personal ausgeführt. Wir versichern hiermit, dass das Bescheinigungsverfahren gemäß der Richtlinie des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten für Maschinen 2006/ 42/ EG vom 17.05.2006, insbesondere Artikel 5, Anhang II 1.A und VIII durchgeführt wurde.. Die Bevollmächtigung zur Zusammenstellung der technischen Unterlagen gem. Maschinenrichtlinie Anh. VI A wurde Herrn Ewald Maier, Konstruktionsleiter, Anschrift wie oben erteilt. Eisenstadt, den 30.03.2011 ppa. Dr. Xaver Unleserlich Dr. X. Unleserlich Leiter Produktbereich Maschinen Anmerkung Eine Angabe des Baujahrs auf der Konformitätserklärung in ist nicht notwendig! Allerdings ist sicherzustellen, dass aus der Identifizierung der <?page no="120"?> Hilfestellungen ] 4.5 Konformitätserklärungen ] 111 ] Maschine (z. B. der Maschinen- oder Typnummer) eindeutig auf die zum Zeitpunkt des Baus gültigen Fertigungsunterlagen geschlossen werden kann. Das Baujahr muss jedoch auf dem Typschild an der Maschine angegeben sein. Muster-Konformitätserklärung für Anlagen, die erst vor Ort sicherheitstechnisch vervollständigt werden Konformitätserklärung Dok.Nr. TD 012345 gem. EG-Maschinenrichtlinie Anh. II A Maschinen-Nr. A01 234 - 20011 Wir, Firma Mustermann GmbH Industriestraße 10 54321 Eisenstadt erklären in alleiniger Verantwortung, dass die Anlage Musteranlage Auftragsnummer A01 234 - 2010, Baujahr 2011 auf die sich diese Erklärung bezieht, mit den folgenden normativen Dokumenten und Normen übereinstimmt: 1. EU-Maschinenrichtlinie, Anhang I, Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen 2. EN ISO 12 100 - 1 „Sicherheit von Maschinen“ 3. EN 294 „Sicherheitsabstände von Gefahrenstellen“ Die elektrische Ausrüstung und die Steuerung der Anlage genügt den folgenden Vorschriften 4. EMV-Richtlinie 89/ 336/ EWG 5. Niederspannungsrichtlinie 73/ 23/ EWG (Fassung 22.07.1993) 6. EN 60 204 - 1 „Sicherheit von Maschinen; Elektrische Ausrüstungen von Maschinen; Teil 1: Allgemeine Anforderungen“ 7. EN ISO 13 849 - 1 „Sicherheit von Maschinen; Sicherheitsbezogene Teile von Steuerungen; Teil 1: Allgemeine Gestaltungsgrundsätze“ und wurde von fachkundigem Personal ausgeführt Die Anlage darf erst nach Vervollständigung der Sicherheitseinrichtungen beim Aufbau der Anlage und nach erfolgter Abnahme in Betrieb genommen werden. Erst damit liegt eine Anlage/ Maschine im Sinne der Maschinenrichtlinie vor. Hinweis: Diese Konformitätserklärung ist erst in Verbindung mit dem unterschriebenen Abnahmeprotokoll zu der Anlage, auf die sich diese Erklärung bezieht und nach Ergänzung der zweiten Unterschrift, gültig. Wir versichern hiermit, dass das Bescheinigungsverfahren gemäß der Richtlinie des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten für Maschinen 2006/ 42/ EG vom 17.05.2006, insbesondere Artikel 8 (1)-(2) und Anhang IIA durchgeführt wurde und die Vorschriften der Norm 45 014 „Allgemeine Kriterien für Konformitätserklärungen von Anbietern“ beachtet wurden. Der Bevollmächtigte zur Zusammenstellung der technischen Unterlagen gem. Maschinenrichtlinie Anh. VI A ist der unten genannte Leiter QS-P. Adresse ist die oben genannte Firmenadresse. Eisenstadt, den 30.04.11 ppa. Dr. Xaver Unleserlich Dr. X. Unleserlich Leiter Produktbereich Anlagen Betriebstadt, den ……………… (Unterschrift) .................................................................... Dipl.-Ing. A. Prüfer Leiter QS-P / Abnahme <?page no="121"?> [ 4.5 Konformitätserklärungen [ 4. praktische [ 112 Mit dieser „Doppelunterschrift“ wird der Tatsache Rechnung getragen, dass bei Anlieferung der Anlage bauseits zu errichtende Sicherheitseinrichtungen noch nicht bestehen - die Maschine also noch nicht sicher ist - oft aber vom Käufer eine Konformitätserklärung bei Anlieferung der Anlagenteile verlangt wird. Muster-Konformitätserklärung für Maschinen, bei denen eine benannte Stelle hinzugezogen werden kann Maschinen gem. MRL Anh. IV beinhalten ein erhöhtes Sicherheitsrisiko. Es ist deshalb nach dem Verfahren in MRL Art. 12 (3, 4) zu verfahren und es kann eine Baumusterprüfung durch eine benannte Stelle (Prüfstelle) durchgeführt werden, wenn nicht nach den zutreffenden harmonisierten Normen gebaut wurde. Konformitätserklärung Dok.Nr. TD 01234 gem. EG-Maschinenrichtlinie Anh. II A Maschinen-Nr. 09 876 SK - 2011 Wir, Firma Elektromann GmbH & Co. KG Sensorstraße 10 67890 Maschinenhausen erklären in alleiniger Verantwortung, dass das Produkt abnehmbare Gelenkwelle mit Schutzeinrichtung, Typ 09 876 SK, Baujahr 2011 auf das sich diese Erklärung bezieht, mit den folgenden normativen Dokumenten und Normen übereinstimmt: EG-Maschinenrichtlinie 2006/ 42/ EG, Anhang I, „Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen“ Für das vorliegende Produkt gem. Maschinenrichtlinie Art. 12 (3, 4) wurde das entsprechende Konformitätsverfahren gem. Maschinenrichtlinie Art. 12 (4a) in Verbindung mit Anhang IX EG-Baumusterprüfung angewendet. Die Baumusterprüfung wurde von der Stelle Sicherheits-Cert GmbH, Siemensstraße 1, 87654 Lichtdorf durchgeführt. Die Baumusterprüfbescheinigung mit der Bescheinigungs-Nr. Z 11 23456 78900 liegt vor. Sicherheitshinweis: Bei einer nicht bestimmungsgemäßen Verwendung, einer von der Betriebsanleitung abweichenden Installation oder einer Änderung des Bauteils verliert diese Erklärung ihre Gültigkeit! Wir versichern hiermit, dass das Bescheinigungsverfahren gemäß der Richtlinie des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten für Maschinen 2006/ 42/ EG vom 17.05.2006, insbesondere Artikel 5, Anhang II 1.A und IX durchgeführt wurde.. Die Bevollmächtigung zur Zusammenstellung der technischen Unterlagen gem. Maschinenrichtlinie Anh. VI A wurde Herrn Ewald Maier, Konstruktionsleiter, Anschrift wie oben erteilt. Maschinenhausen, den 30.03.11 ppa. Dr. Xaver Unleserlich Dr. X. Unleserlich Bereichsleiter Komp. <?page no="122"?> Hilfestellungen ] 4.5 Konformitätserklärungen ] 113 ] Muster-Konformitätserklärung für eine Maschine, die der Maschinenrichtlinie UND der Outdoor-Richtlinie genügt In der Konformitätserklärung gemäß Outdoor-Richtlinie muss neben den geräuschrelevanten Werten auch die benannte Stelle angeführt werden, bei der die technische Dokumentation hinterlegt ist (siehe auch Kap. 3.4, Abschnitt „Konformitätserklärung mit Nennung der Prüfstelle). Konformitätserklärung Dok.Nr. TD 012345 gem. Outdoor-Richtlinie Anh. II Maschinen-Nr. 01 234 M - 2011 Wir, Firma Mustermann GmbH Gartenstraße 1 54321 Eisenstadt erklären in alleiniger Verantwortung, dass das Produkt Muster-Heckenschere Typ 01 234 M, Baujahr 2011 auf das sich diese Erklärung bezieht, mit den folgenden normativen Dokumenten und Normen übereinstimmt: 1. Outdoor-Richtlinie 2000/ 14/ EG und EN 774 „Gartengeräte; tragbare motorbetriebene Heckenscheren; Sicherheit“ 2. EU-Maschinenrichtlinie 2006/ 42/ EG, Anhang I, „Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen“ 3. Niederspannungsrichtlinie 73/ 23/ EWG (Fassung 22.07.1993) und EN 50 144 - 1 (1998) „Sicherheit handgeführter Elektrowerkzeuge“ 4. EMV-Richtlinie 89/ 336/ EWG Für das vorliegende Produkt gem. Outdoor-Richtlinie Art. 13 wurde das Konformitätsverfahren gem. Outdoor-Richtlinie Art. 14 (2) in Verbindung mit Anhang V Interne Fertigungskontrolle durchgeführt. Die technische Dokumentation wurde gem. Outdoor-Richtlinie Anh. V, 2. bei der Stelle Outdoor Prüf & Cert GmbH, Industriestraße 11, 12345 Lärmstedt hinterlegt. Angabe der installierten Leistung und anderer geräuschrelevanter Werte: Antriebsleistung P = 3,0 kW gemessener Schallleistungspegel L WA gem = 68 dB garantierter Schallleistungspegel L WA = 70 dB Schnittbreite b = 498 mm Die Schallleistungspegel wurden gem. EN ISO 3741 (1999) bestimmt. Wir versichern hiermit, dass das Bescheinigungsverfahren gemäß der Richtlinie 2000/ 14/ EG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen (Outdoor-Richtlinie) durchgeführt wurde. Eisenstadt, den 30.03.11 ppa. Dr. Xaver Unleserlich Dr. X. Unleserlich Leiter Produktbereich Consumergeräte <?page no="123"?> [ 4. praktische Hilfestellungen ] [ 114 Konformitätserklärung für eine Maschine im Ex-Bereich, die der Maschinenrichtlinie und der ATEX genügt und die EEx-geprüfte elektrische Betriebsmittel enthält. Konformitätserklärung Dok.Nr. TD 012345 gem. ATEX 94/ 9/ EG Anh. X Maschinen-Nr. 01 234 Ex - 2011 Wir, Firma Mustermann GmbH Industriestraße 11 54321 Eisenstadt erklären in alleiniger Verantwortung, dass das Produkt Muster-Handlingstation Typ 01 234 Ex, Baujahr 2011 auf das sich diese Erklärung bezieht, mit den folgenden normativen Dokumenten übereinstimmt: 1. Explosionsschutzrichtlinie ATEX 94/ 9/ EG und insbesondere den “Sicherheitsanforderungen“ im Anh. II und EN 13 463-1 „Nicht-elektrische Geräte für den Einsatz in explosionsgefährdeten Bereichen“ 2. EU-Maschinenrichtlinie 2006/ 42/ EG, Anhang I, „Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen“ 3. Niederspannungsrichtlinie 73/ 23/ EWG (Fassung 22.07.1993) und insbesondere der EN 60 204 - 1 (1992) „Elektrische Ausrüstung von Maschinen“ 4. EMV-Richtlinie 89/ 336/ EWG Für das vorliegende Produkt gem. ATEX Art. 1(3)a wurde das Konformitätsverfahren gem. ATEX Art. 8(1)bii in Verbindung mit Anhang VIII Interne Fertigungskontrolle durchgeführt. Die technische Dokumentation wurde gem. ATEX Anh. VIII 3. bei der benannten Stelle Ex Prüfinstitut der IIA, Anlagenring 100a, 54321 Gasstadt; Kenn-Nummer 0012 hinterlegt. Das Produkt ist entsprechend der zugehörigen Kategorie gem. ATEX Art. 10 und der entsprechenden Zündschutzart gem. EN 13 463 § 14.2 gekennzeichnet mit CE 0012 II 2 G c T < 135°C Das vorliegende Produkt enthält elektrische Betriebsmittel zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen. Diese Betriebsmittel sind gem. EN 60 079-0 ff gebaut und gem. ATEX Art. 8(1)bi baumustergeprüft. Die entsprechenden EU-Konformitätsbescheinigungen und EU- Baumusterprüf-bescheinigungen der Hersteller dieser Betriebsmittel liegen vor: Elektromotor Fa. EEM, Typ 987Ex: II 2 G EEx de IIC T4 PBT Ex-96-C-1234 Steuerung Fa. SI-MI, Typ S-23-i: II 2 G EEx (ib) IIC T6 IIAEx 02 ATEX 2345 Ind. Schalter Fa. P+V, Typ 76.54: II 2 G EEx ia IIC T6 ABC 02 ATEX E234 X Schaltpult Fa. EEM, Typ 987/ 2Ex: II 2 G EEx de IIC T4 PBT 03 ATEX 3456 Wir versichern hiermit, dass das Bescheinigungsverfahren gemäß der Richtlinie 94/ 9/ EG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (ATEX) durchgeführt wurde. Eisenstadt, den 30.04.11 ppa. Dr. Xaver Unleserlich Dr. X. Unleserlich Leiter Produktbereich Sondergeräte/ Ex <?page no="124"?> [ 5. Sicherheitsanforderungen ] Allgemeines ] 115 ] 5. Sicherheitsanforderungen In der Maschinenrichtlinie ist bindend vorgeschrieben, dass jede in Verkehr gebrachte Maschine den „Grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen“ genügen muss. Diese sind im Anh. I veröffentlicht und haben damit Gesetzescharakter. Der Nachweis, dass diese Anforderungen eingehalten werden, ist zu dokumentieren. Anhang I der Maschinenrichtlinie Um einen ersten schnellen Überblick über die Sicherheitsanforderungen zu erhalten, soll hier das Inhaltsverzeichnis des Anhangs I der Maschinenrichtlinie wiedergegeben werden. Der gesamte Text ist im „§ Anhang: Kompendium der Richtlinientexte“ abgedruckt. Eine bessere thematische Zusammenfassung der Anforderungen bietet die „Liste der Sicherheitsanforderungen für Maschinen“ des folgenden Kapitels 5.1 Inhaltsverzeichnis MRL, Anh. I Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen für Konstruktion und Bau von Maschinen Allgemeine Grundsätze Risikobeurteilung und Risikominderung, Hinweis darauf, dass die Anforderungen bindend sind, Erläuterung der Gliederung des Anhangs 1. Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen 1.1 Allgemeines Begriffsbestimmungen, Grundsätze für die Integration von Sicherheit, Materialien und Produkte; Beleuchtung, Konzipierung der Maschine im Hinblick auf Handhabung, Ergonomie, Bedienungsplätze 1.2 Steuerungen und Befehlseinrichtungen Sicherheit und Zuverlässigkeit von Steuerungen, Stellteile, Ingangsetzen, Stillsetzen, Betriebsartenwahlschalter, Störung der Energieversorgung, Störung des Steuerkreises, Software 1.3 Schutzmaßnahmen gegen mechanische Gefährdungen Standsicherheit, Bruchrisiko beim Betrieb, Gefährdungen durch herabfallende oder herausschleudernde Gegenstände, Gefährdungen durch Oberflächen, Kanten und Ecken, Gefährdungen durch mehrfach kombinierte Maschinen, Gefährdungen durch Änderung der Verwendungsbedingungen, Risiken durch bewegliche Teile, Wahl der Schutzeinrichtungen gegen Risiken durch bewegliche Teile 1.4 Anforderungen an Schutzeinrichtungen allgemeine Anforderungen, trennende Schutzeinrichtungen, nicht trennenden Schutzeinrichtungen 1.5 Schutzmaßnahmen gegen sonstige Gefährdungen elektrische Energie, statische Elektrizität, nicht-elektrische Energie, Montagefehler, extreme Temperaturen, Brand, Explosion, Lärm, Vibrationen, Strahlung, Laserstrahlung, Emission gefährlicher Werkstoffe und Substanzen, Gefährdung in einer Maschine eingeschlossen zu bleiben, Stolper- und Sturzrisiko, Blitzschlag <?page no="125"?> [ Allgemeines [ 5. Sicherheits- [ 116 1.6 Instandhaltung Wartung, Zugang zu den Bedienständen und zu den Eingriffspunkten, Trennung von den Energiequellen, Eingriffe des Bedienungspersonals, Reinigung der innenliegender Maschineneile 1.7 Informationen Informationen und Warnhinweise, Warnung vor Restrisiken, Kennzeichnung, Betriebsanleitung, Angaben über Lärm und Vibrationen 2. Zusätzliche Anforderungen an bestimmte Maschinengattungen 2.1 Nahrungsmittelmaschinen, Maschinen für kosmetische oder pharmazeutische Erzeugnisse 2.2 Handgehaltene und/ oder handgeführte tragbare Maschinen 2.3 Maschinen zur Bearbeitung von Holz und ähnlichen Werkstoffen 3. Zusätzliche Anforderungen zur Ausschaltung der Gefährdungen, die von der Beweglichkeit von Maschinen ausgehen 3.1 Allgemeines Begriffsbestimmungen 3.2 Bedienerplätze 3.3 Steuerung Stellteile, Ingangsetzen/ Verfahren, Stillsetzen/ Bremsen, Verfahrbewegung mitgängergeführter Maschinen, Störung des Steuerkreises 3.4 Schutzmaßnahmen gegen mechanische Gefährdungen unkontrollierte Bewegungen, bewegliche Übertragungselemente, Überrollen und Umkippen, herabfallende Gegenstände, Zugänge, Anhängevorrichtungen, Kraftübertragung zwischen einer selbstfahrenden Maschine und einer angetriebenen Maschine 3.5 Schutzmaßnahmen und sonstige Gefährdungen Batterien, Brand, Emission 3.6 Informationen und Angaben Zeichen, Signaleinrichtungen und Warnhinweise, Kennzeichnung, Betriebsanleitung 4. Zusätzliche Anforderungen zur Ausschaltung der durch Hebevorgänge bedingten Gefährdungen 4.1 Allgemeines Begriffsbestimmungen, Schutzmaßnahmen gegen mechanische Gefährdungen, Zwecktauglichkeit 4.2 Maschinen, die nicht durch menschliche Kraft bewegt werden Bewegungssteuerung, Belastungsbegrenzung, seilgeführte Einrichtungen 4.3 Informationen und Kennzeichnung Ketten, Seile und Gurte, Lastaufnahmemittel, Maschinen zum Heben von Lasten 4.4 Betriebsanleitung 5. Zusätzliche Anforderungen für Maschinen, die zum Einsatz unter Tage bestimmt sind 5.1 Mangelnde Standsicherheit 5.2 Bewegungsfreiheit 5.3 Stellteile 5.4 Anhalten der Verfahrbewegung 5.5 Brand 5.6 Emission von Abgasen. <?page no="126"?> Anforderungen ] 5.1 Liste der Sicherheitsanforderungen ] 117 ] 6. Zusätzliche Anforderungen an Maschinen, von denen durch das Heben von Personen bedingte Gefährdungen ausgehen 6.1 Allgemeines Festigkeit, Belastungsbegrenzung bei nicht durch menschliche Kraft angetriebenen Maschinen 6.2 Stellteile 6.3 Risiken für in oder auf dem Lastträger befindliche Personen 6.4 Maschinen, die feste Haltestellen anfahren 6.5 Kennzeichnung 5.1 Liste der Sicherheitsanforderungen für Maschinen Die Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen aus dem Anhang I der Maschinenrichtlinie müssen bei jeder Maschine vollständig erfüllt sein. Das muss im Einzelnen mit einer Sicherheitsüberprüfung oder einer Risikobeurteilung nachgewiesen werden. Um eine solche Überprüfung der Erfüllung der Sicherheitsanforderungen praktisch handhabbar zu machen, wurde der Anhang I neu gegliedert und in knappe Sätze gefasst. In 5 Modulen beziehungsweise 19 Kapiteln sind alle Anforderungen enthalten. Der Bezug zum Anhang I der Richtlinie wird durch die Kapitelangabe in eckigen Klammern [x.x] hergestellt. Damit finden Sie gegebenenfalls im Originaltext, der von Seite A21 bis A54 abgedruckt ist, die entsprechende Stelle mit der ausführlichen Formulierung. Modul I: Allgemeine Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen 1. Allgemeine Anforderungen Maschinenbau 2. Anforderungen an die Mechanik 3. zusätzliche Anforderungen 4. Sicherheitsanforderungen an Schutzeinrichtungen Modul II: Elektrik 5. Allgemeine Sicherheitsanforderungen an die Elektrik Modul III: Betriebsanleitung 6. Allgemeine Anforderungen an die Betriebsanleitung <?page no="127"?> [ 5.1 Liste der Sicherheitsanforderungen 5. Sicherheits- [ [ 118 Modul IV: bestimmte Maschinengattungen 7. Sicherheitsanforderungen an Nahrungsmittelmaschinen 9. Sicherheitsanforderungen an von Hand geführten Maschinen 11. Sicherheitsanforderungen für Maschinen zur Bearbeitung von Holz und gleichartigen Werkstoffen 13. Anforderungen zur Ausschaltung der Gefährdungen durch Hebevorgänge Modul V: Steuerungs- und Betriebssysteme 15. Sicherheitsanforderungen an Steuer- und Befehlseinrichtungen 16. Sicherheitsanforderungen an mechanische Steuerungs-Systeme 17. Sicherheitsanforderungen an pneumatische Steuerungs-Systeme 18. Sicherheitsanforderungen an hydraulische Steuerungs-Systeme 19. Sicherheitsanforderungen an elektrische Steuerungs-Systeme <?page no="128"?> Anforderungen ] 5.1 Allg. Anforderungen Maschinenbau ] 119 ] I. Allgemeine Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen 1. Allgemeine Anforderungen Maschinenbau 1.1 Überprüfung auf besondere Anforderungen an das Konformitätsverfahren und an Sicherheitsanforderungen 1.1.1 Besondere Maschine gem. MRL Anh. IV, Sägen: - Einblatt- und Mehrblatt- Kreissägen zum Bearbeiten von Holz und gleichartigen Werkstoffen oder zum Bearbeiten von Fleisch und gleichartigen Werkstoffen - Sägemaschinen mit während des Arbeitsvorgangs feststehendem Werkzeug, mit feststehendem Tisch, mit Handvorschub des Sägeguts oder mit abnehmbarem Vorschubapparat - Sägemaschinen mit während des Arbeitsvorgangs feststehendem Werkzeug, mit bauarteigenem mechanischem Vorschub des Sägeguts und Handbeschickung und/ oder Handentnahme - Sägemaschine mit während des Arbeitsvorgangs beweglichem Werkzeug mit mechanischer Vorschubvorrichtung und Handbeschickung und/ oder Handentnahme - Bandsägen mit beweglichem oder unbeweglichem Sägetisch und Bandsägen mit beweglichem Schlitten mit Handbeschickung und/ oder Handentnahme für das Bearbeiten von Holz und gleichartigen Werkstoffen - Handkettensägen für die Holzbearbeitung 1.1.2 Besondere Maschine gem. MRL Anh. IV; Holzbearbeitungsmaschinen: - Abrichthobel mit Handvorschub für die Holzbearbeitung - Hobelmaschinen für einseitige Bearbeitung mit Handbeschickung und/ oder Handentnahme für die Holzbearbeitung - Mehrspindel-Zapfenfräsmaschinen mit Handvorschub für die Holzbearbeitung - Unterfräsmaschinen mit Handvorschub für die Bearbeitung von Holz und gleichartigen Werkstoffen - Kombinierte Maschinen der unter 1.1.1 und 1.1.2 genannten Typen für die Bearbeitung von Holz und gleichartigen Werkstoffen 1.1.3 Besondere Maschine gem. MRL Anh. IV; Pressen: Pressen einschließlich Biegepressen für die Kaltbearbeitung von Metall mit Handbeschickung und/ oder Handentnahme, wenn die beweglichen Teile im Fertigungsvorgang einen Hub von mehr als 6 mm und eine Geschwindigkeit von mehr als 30 mm/ s haben können. 1.1.4 Besondere Maschine gem. MRL Anh. IV; Kunststoffverarbeitungsmaschinen: - Kunststoffspritzgieß- oder Kunststoffformpressmaschine mit Handbeschickung oder Handentnahme - Gummispritzgieß- oder Gummiformpressmaschine mit Handbeschickung oder Handentnahme 1.1.5 Besondere Maschine gem. MRL Anh. IV; besondere Maschinenteile: - Abneh mbare Schutzeinrichtungen un d Kardanwellen zur Kraftübertragung gemäß Nummer 3.4.7 1.1.6 Besondere Maschinen gem. MRL Anh. IV; Hebevorgänge: - Hebebühnen für Fahrzeuge - Maschinen zum Heben von Personen, bei denen die Gefährdung eines Absturzes aus einer Höhe von mehr als 3 m besteht <?page no="129"?> [ 5.1 Allg. Anforderungen Maschinenbau [ 5. Sicherheits- [ 120 1.2 Gewährleistung von gefahrloser Verwendung beim Betrieb, Rüsten und Warten Die Maßnahmen müssen darauf abzielen, Unfallrisiken während der voraussichtlichen Lebensdauer der Maschine, einschließlich der Zeit, in der die Maschine montiert und demontiert wird, selbst in den Fällen auszuschließen, in denen sich die Unfallrisiken aus vorhersehbaren ungewöhnlichen Situationen ergeben. Anmerkung: alle zutreffenden, technisch nicht überprüften Betriebsarten müssen vom Hersteller anderweitig abgesichert und überprüft werden ! 1.3 Komplette Lieferung mit allen wesentlichen Zubehörteilen, damit Betrieb, Rüsten und Warten risikolos erfolgen 1.4 Besondere Maßnahmen: 1.4.1 In Betracht ziehen von nicht sachgerechter Benutzung der Maschinen bei der Entwicklung, beim Bau und bei der Betriebsanleitung der Maschine 1.4.2 Maschine so konzipieren, dass gefährliches, unsachgemäßes Verwenden verhindert wird. Auf mögliches sachwidriges Verwenden der Maschine in der Betriebsanleitung hinweisen. 1.4.3 Belästigung, Ermüdung und Stress des Bedienungspersonals auf Mindestmaß reduzieren. 1.5 Kennzeichnung 1.5.1 Mindesthinweise auf der Maschine - Name und Anschrift des Herstellers - CE-Kennzeichnung - Bezeichnung der Serie oder des Typs, gegebenenfalls Seriennummer, Baujahr 1.5.2 Maschinenteile, die während der Benutzung mit Lastaufnahmeeinrichtungen gehandhabt werden, müssen mit ihrem Gewicht gekennzeichnet sein. 1.5.3 Auswechselbare Ausrüstungen müssen mit den gleichen Angaben versehen sein 1.5.4 Zusatzhinweise je nach Verwendung Maschinen zur Verwendung in explosionsfähiger Atmosphäre Je nach Beschaffenheit müssen auf der Maschine alle für die Sicherheit bei der Verwendung unabdingbaren Hinweise angebracht sein, z.B. maximale Drehzahl bestimmter mitlaufender Teile, Höchstdurchmesser der zu montierenden Werkzeuge, Gewicht, usw. 1.6 Anzeigevorrichtungen Für Betätigung einer Maschine erforderliche Information muss eindeutig und leicht zu verstehen sein. Bedienpersonal nicht mit Informationen überlasten. Wenn Sicherheit und Gesundheit der gefährdeten Personen durch Funktionsstörungen einer Maschine, deren Betrieb nicht überwacht wird, beeinträchtigt werden können, muss die Maschine mit einer entsprechenden akustischen oder optischen Warnvorrichtung versehen sein. 1.7 Warneinrichtungen Ist die Maschine mit Warneinrichtungen ausgestattet, so müssen diese eindeutig zu verstehen und leicht wahrnehmbar sein. Vorkehrungen treffen, damit Bedienungspersonal die ständige Funktionsbereitschaft überprüfen kann. Vorschriften der Einzelrichtlinien über Sicherheitsfarben und -zeichen anwenden. <?page no="130"?> Anforderungen ] 5.1 Allg. Anforderungen Maschinenbau ] 121 ] 1.8 Warnung vor Restrisiken: 1.8.1 Bestehen trotz aller Vorkehrungen weiterhin Gefährdungen oder handelt es sich um potentielle, nicht offensichtliche Gefährdungen, (z. B. Schaltschrank, radioaktive Quelle, Entlüftung des Hydraulikkreises, Gefährdung in einem nicht sichtbaren Teil, usw.) so muss der Hersteller darauf hinweisen durch Warnschilder, Anleitungen an der Maschine und in Betriebsanleitungen. 1.8.2 Die Ausführung der Hinweise ist folgendermaßen zu gestalten: vorzugsweise in allgemeinverständlichen Piktogrammen und/ oder in einer der Sprachen des Verwendungslandes sowie, auf Verlangen, in vom Bedienungspersonal verstandenen Sprachen. Warnschilder mit nur der Aufschrift "Gefahr" dürfen nicht verwendet werden 2 Anforderungen an die Mechanik 2.1 Stabilität der Maschine und ihrer Verbindungen untereinander bei den auftretenden Belastungen während der bestimmungsgemäßen Verwendung 2.2 Mechanische Beanspruchung 2.2.1 Materialien mit ausreichender Festigkeit, Widerstandsfähigkeit in Bezug auf Ermüdung, Alterung, Korrosion und Verschleiß 2.2.2 Begrenzung der Beanspruchung durch Überlastsicherungen, z. B. Schmelzsicherung, Ventil, Drehmomentbegrenzung 2.3 Vorsichtsmaßnahmen gegen unvermeidliche Berst- und Bruchgefahren, z.B. Schutzscheibe. 2.4 Von Fluidleitungen dürfen keine Gefährdungen ausgehen. 2.5 Bei automatischer Zuführung des Werkstücks zum Werkzeug: bei Berührung zwischen Werkzeug und Werkstück muss das Werkzeug normale Arbeitsbedingungen erreicht haben Zufuhrbewegungen und Werkzeugbewegungen synchron. 2.6 Herabfallen oder Herausschleudern gefährlicher Gegenstände ist zu vermeiden (Werkzeuge, Abfälle, Späne). 2.7 Sofern es die Funktion zulässt, sind scharfe Kanten und raue Flächen zu vermeiden. 2.8 Mehrfach kombinierte Maschinen sind so zu konzipieren, dass jedes Teil getrennt verwendet werden kann, ohne dass die übrigen Teile eine Gefährdung oder Behinderung darstellen. 2.9 Sind Arbeitsgänge unter verschiedenen Verwendungsbedingungen möglich, so müssen diese gefahrloslos und zuverlässig gewählt und eingestellt werden können. 2.10 Von beweglichen Teilen darf keine Gefährdung ausgehen oder die Gefährdungsstelle muss durch entsprechende Maßnahmen unzugänglich gemacht werden 2.11 Kann ein fehlerhafter Anschluss eine Gefährdung verursachen, so muss dies bei Fluidbzw. elektr. Leitungen bereits durch die Bauart oder andernfalls durch Hinweise auf Leitungen und/ oder Klemmen unmöglich gemacht werden. 2.12 Lastaufnahmeeinrichtungen Maschinen oder ihre Bestandteile, die nicht mit der Hand bewegt werden können, müssen entweder mit Zubehörteilen ausgestattet sein oder ausgerüstet werden können, z.B. Gewindebohrungen, oder besonders geformt sein, dass übliche Lastaufnahmeeinrichtungen angelegt werden können. Maschinen bzw. Maschinenteile, die von Hand transportiert werden, müssen entweder leicht transportierbar sei n oder über Tragevorrichtungen verfügen. <?page no="131"?> [ 5.1 zusätzliche Anforderungen Maschinenbau [ 5. Sicherheits- [ 122 2.13 Für die Handhabung von Werkzeugen und/ oder Maschinenteilen, die auch bei geringem Gewicht eine Gefährdung darstellen können, sind besondere Vorkehrungen zu treffen. 2.14 Die Handhabung der Maschinen oder jedes ihrer Bestandteile muss gefahrloslos sein. 2.15 Unbeabsichtigtes Umstürzen, Herabfallen oder Verrücken der Maschine oder ihrer Bestandteile muss unmöglich sein. 2.16 mechanische Sicherheitsbauteile 2.16.1 zertifizierte Sicherheitsbauteile (Konformitätserklärung) 2.16.2 nicht zertifizierte Sicherheitsbauteile 3 Zusätzliche Anforderungen Maschinenbau 3.1 Zugänge zum Arbeitsplatz und zu den Eingriffspunkten Der Hersteller muss Zugangsmöglichkeiten (Treppen, Leitern, Arbeitsbühnen usw.) vorsehen, durch die alle für die Betätigung beim Arbeitsablauf, für das Rüsten und die Instandhaltung relevanten Stellen sicher erreicht werden können. 3.2 Eingriffe des Bedienungspersonals Die Maschinen müssen so konzipiert, gebaut und ausgerüstet sein, dass sich möglichst wenige Anlässe für ein Eingreifen des Bedienungspersonals ergeben. Kann ein Eingreifen des Bedienungspersonals nicht vermieden werden, so muss das Eingreifen leicht und sicher auszuführen sein. 3.3 Instandhaltung 3.3.1 Wartung der Maschine Die Rüst- und Wartungsstellen einschließlich der Schmierstellen müssen außerhalb der Gefährdungsbereiche liegen. Die Rüstarbeiten und die Instandhaltungsarbeiten wie Reparatur- und Wartungsarbeiten einschließlich Reinigung müssen bei stillgesetzter Maschine durchgeführt werden können. Kann mindestens eine der vorgenannten Bedingungen aus technischen Gründen nicht erfüllt werden, müssen diese Arbeitsgänge gefahrlos ausgeführt werden können (siehe insbesondere 1.2.5) 3.3.2 Reinigung der innenliegenden Teile Die Maschine muss so konzipiert und gebaut sein, dass die Reinigung der innenliegenden Teile der Maschine, die gefährliche Stoffe oder Zubereitungen enthalten haben, ohne unmittelbaren Zugang zu den innenliegenden Teilen möglich ist; ebenso muss ihre etwaige Entleerung von außen erfolgen können. Lässt sich ein Zugang zu den innenliegenden Teilen durchaus nicht vermeiden, so muss der Hersteller beim Bau der Maschine Maßnahmen treffen, die eine möglichst ungefährliche Reinigung erlauben. 3.3.3 Bei automatischen Maschinen und gegebenenfalls bei anderen Maschinen muss der Hersteller eine Schnittstelle zum Anschluss einer Einrichtung für Fehlerdiagnose vorsehen. 3.3.4 Auswechselteile Teile von automatischen Maschinen, die insbesondere für eine Fertigungsumstellung oder aufgrund ihrer Verschleißanfälligkeit oder aufgrund möglicher Beschädigungen bei einer Betriebsstörung häufig ausgewechselt werden müssen, sind für problemlose, risikofreie Montage und Demontage auszulegen. Der Zugang zu diesen Maschinenteilen ist so zu gestalten, dass diese Arbeiten mit den jeweiligen <?page no="132"?> Anforderungen ] 5.1 zusätzliche Anforderungen Maschinenbau ] 123 ] technischen Hilfsmitteln (Werkzeuge, Messinstrumente usw.) nach den herstellerseitig angegebenen Arbeitsverfahren durchgeführt werden können. 3.4 Besondere Maßnahmen 3.4.1 Informationen: Die für die Betätigung einer Maschine erforderliche Information muss eindeutig und leicht zu verstehen sein Dabei ist darauf zu achten, dass das Bedienungspersonal nicht mit Informationen überlastet wird. 3.4.2 Die Vorschriften der Einzelrichtlinien über Sicherheitsfarben und -zeichen sind anzuwenden. 3.5. Besondere Gefährdungen 3.5.1 Gefährdungen durch extreme Temperaturen Es müssen Vorkehrungen getroffen werden, um jegliche Verletzungsgefahr durch Berührung oder Aufenthalt in unmittelbarer Umgebung durch Teile oder Materialien mit hoher oder sehr niedriger Temperatur zu vermeiden. Gefährdungen durch Spritzer von heißen oder sehr kalten Materialien müssen ermittelt werden. Falls solche Gefährdungen existieren, müssen die zur Vermeidung notwendigen Maßnahmen ergriffen werden und, falls dies technisch nicht möglich ist, müssen sie entschärft werden 3.5.2 Brandgefahr: Die Maschine muss so konzipiert und gebaut sein, dass jegliche von der Maschine selbst oder durch Gase, Flüssigkeiten, Stäube, Dämpfe und andere von der Maschine freigesetzte oder verwendete Substanzen verursachte Brand- oder Überhitzungsgefahr vermieden wird. 3.5.3 Explosionsgefahr: Die Maschine muss so konzipiert und gebaut sein, dass jegliche Explosionsgefahr, die von der Maschine selbst oder von Gasen, Flüssigkeiten, Stäuben, Dämpfen und anderen von der Maschinen freigesetzten oder verwendeten Substanzen ausgeht, vermieden wird. Hierzu hat der Hersteller Maßnahmen zu treffen, um eine gefährliche Konzentration der betreffenden Stoffe zu vermeiden, eine Zündung explosionsartiger Atmosphäre zu vermeiden, falls es dennoch zu einer Explosion kommen sollte, deren Auswirkungen auf die Umgebung auf ein ungefährliches Maß zu beschränken. Dieselben Maßnahmen sind zu treffen, wenn die Maschinen vom Hersteller für den Einsatz in explosionsfähiger Atmosphäre vorgesehen ist. Die zu diesen Maschinen gehörenden elektrischen Betriebsmittel müssen hinsichtlich der Explosionsgefahr den geltenden Einzelrichtlinien entsprechen. 3.5.4 Gefährdungen durch Lärm: Die Maschine muss so konzipiert und gebaut sein, dass Gefährdungen durch Lärmemission auf das unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts und der verfügbaren Mittel zur Lärmminderung, vornehmlich an der Quelle, erreichbare niedrigste Niveau gesenkt werden 3.5.5 Gefährdungen durch Vibration: Die Maschine muss so konzipiert und gebaut sein, dass Gefährdungen durch Maschinenvibrationen auf das unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts und der verfügbaren Mittel zur Verringerung von Vibrationen, vornehmlich an der Quelle, erreichbare niedrigste Niveau gesenkt werden. 3.5.6 Gefährdungen durch Strahlung Die Maschine muss so konzipiert und gebaut sein, dass jegliche Emission von Strahlung durch die Maschine auf das für ihr Funktionieren notwendige Maß beschränkt wird und eine Einwirkung auf die gefährdeten Personen vollständig unterbunden oder auf ein ungefährliches Maß begrenzt wird. Gefährdungen durch Strahlung von außen: Die Maschine muss so konzipiert und gebaut sein, dass ihr Funktionieren durch eine Strahlung von außen nicht beeinträchtigt wird <?page no="133"?> [ 5.1 Sicherheitsanforderungen Schutzeinrichtungen 5. Sicherheits- [ [ 124 3.5.7 Gefährdungen durch Lasereinrichtungen Bei Verwendung von Lasereinrichtungen ist folgendes zu beachten: Lasereinrichtungen an Maschinen müssen so konzipiert und gebaut sein, dass unbeabsichtigtes Strahlen verhindert wird; Lasereinrichtungen an Maschinen müssen so abgeschirmt sein, dass weder durch die Nutzstrahlung noch durch reflektierte oder gestreute Strahlung und Sekundärstrahlung Gesundheitsgefahren auftreten; optische Einrichtungen zur Beobachtung oder Einstellung von Lasereinrichtungen an Maschinen müssen so beschaffen sein, dass durch die Laserstrahlung keine Gesundheitsgefährdung eintritt. 3.5.8 Gefährdungen durch Emission gefährlicher Werkstoffe. Die Maschine muss so konzipiert, gebaut und/ oder ausgerüstet sein, dass Gefährdungen durch Gase, Flüssigkeiten, Stäube, Dämpfe und sonstige Abfallprodukte der Maschine vermieden werden. Falls eine solche Gefährdung besteht, muss die Maschine so ausgerüstet sein, dass die genannten Stoffe aufgefangen und/ oder abgesaugt werden können. Ist die Maschine im Normalbetrieb nicht geschlossen, müssen die Auffangund/ oder Absaugeinrichtungen so nah wie möglich an der Emissionsstelle liegen. 3.5.9 Risiko, in einer Maschine eingeschlossen zu bleiben. Die Maschinen müssen so konzipiert, gebaut oder ausgerüstet sein, dass eine gefährdete Person: nicht in der Maschine eingeschlossen bleibt oder Hilfe herbeirufen kann. 3.5.10 Stolper- und Sturz-Risiko. Diejenigen Teile der Maschine, auf denen Personen sich eventuell bewegen oder aufhalten müssen, müssen so konzipiert und gebaut sein, dass ein Ausrutschen, Stolpern oder ein Sturz auf oder von diesen Teilen vermieden wird. 4 Sicherheitsanforderungen an Schutzeinrichtungen 4.1 Allgemeine Anforderungen an die Schutzeinrichtungen 4.1.1 stabil gebaut sein und dürfen keine zusätzlichen Gefährdungen verursachen 4.1.2 müssen ausreichend Abstand zum Gefahrenbereich haben 4.1.3 dürfen nicht auf einfache Weise umgegangen oder unwirksam gemacht werden, dürfen die Beobachtung des Arbeitszyklus möglichst nicht einschränken und müssen Werkzeugzuund/ oder -abführung oder für Wartungsarbeiten erforderliche Eingriffe möglichst ohne Demontage der Schutzeinrichtung zulassen, wobei der Zugang begrenzt auf den notwendigen Bereich ist. 4.2 Arten von Schutzeinrichtungen Zum Schutz gefährdeter Personen gegen Gefährdungen durch bewegliche Teile der Kraftübertragung müssen folgende Schutzeinrichtungen verwendet werden: feststehende, trennende Schutzeinrichtungen bewegliche, trennende Zum Schutz gefährdeter Personen gegen Gefährdungen durch bewegliche Teile, die am Arbeitsprozess teilnehmen, also im Wirkbereich, müssen folgende Schutzeinrichtungen verwendet werden: - Schutzeinrichtungen des Typs A feststehende, trennende Schutzeinrichtungen bewegliche, trennende Schutzeinrichtungen des Typs B nicht trennende Schutzeinrichtungen. Können bewegliche Teile nicht oder nur teilweise gesichert werden (z. B. bei notwendigem Zugang), so müssen diese Teile soweit möglich versehen werden mit: <?page no="134"?> Anforderungen ] 5.1 Sicherheitsanforderungen Elektrik ] 125 ] feststehenden, trennenden Schutzeinrichtungen zugangsbeschränkenden, verstellbaren Schutzeinrichtungen 4.3 Spezielle Anforderungen 4.3.1 Feststehende, trennende Schutzeinrichtungen müssen fest an ihrem Platz sein nur mit Werkzeug zu öffnen sein nach Lösen der Befestigungsmittel nicht in Schutzstellung verbleiben. 4.3.2 Bewegliche, trennende Schutzeinrichtungen Typ A soweit möglich beim Öffnen mit Maschine verbunden bleiben so gekoppelt, dass bewegliche Teile stillgelegt sind, solange ein Erreichen der Teile möglich ist bzw. keine Schließstellung vorhanden ist. 4.3.3 Bewegliche, trennende Schutzeinrichtungen Typ B Schutzeinrichtung in Steuerung integriert bewegliche Teile stillgelegt, solange das Erreichen der Teile möglich ist Erreichen der Teile während des Betriebs unmöglich machen Einstellung nur durch eine absichtliche Handhabung möglich z. B. mit Werkzeug, Schlüssel, usw. bei Fehlern oder Störung eines ihrer Organe das Ingangsetzen verhindern oder bewegliche Teile stillsetzen bei Gefährdung des Herausschleuderns durch geeignete Auffangvorrichtungen Schutz gewährleisten. 4.3.4 Zugangsbeschränkende, verstellbare Schutzeinrichtungen je nach Art der durchzuführenden Arbeit manuell oder automatisch verstellbar leicht und ohne Werkzeug zu verstellen das Risiko des Herausschleuderns ist soweit wie möglich zu verringern. 3.5 Nicht trennende Schutzeinrichtungen Schutzeinrichtung in Steuerung integriert die bewegliche Teile stilllegen, solange das Erreichen der Teile möglich ist Erreichen der Teile während des Betriebs unmöglich machen Einstellung nur durch eine absichtliche Handhabung möglich beim Fehlen oder bei Störung eines ihrer Organe das Ingangsetzen verhindern oder bewegliche Teile stillsetzen. II. Elektrik 5. Allgemeine Sicherheitsanforderungen an die Elektrik 5.1 Von der elektrischen Energie darf für den Menschen keine Gefährdung ausgehen. 5.2 Soweit die Maschine unter die spezifischen Rechtsvorschriften betreffend elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen fällt, sind diese anzuwenden. 5.3 Gefährdungen durch elektrostatische Aufladung müssen vermieden oder beschränkt werden und/ oder mit Mitteln zum Ableiten versehen sein 5.4 Störungsfall: 5.4.1 Eine Unterbrechung, eine Wiederkehr der Energieversorgung nach einer Unterbrechung oder eine sonstige Änderung der Energieversorgung der Maschine darf nicht zu gefährlichen Situationen führen. 5.4.2 Folgende Fehlfunktionen der Steuerung müssen verhindert werden: <?page no="135"?> [ 5.1 Sicherheitsanforderungen Betriebsanleitung 5. Sicherheits- [ [ 126 5.4.3 unbeabsichtigtes Ingangsetzen 5.4.4 Nichtausführung eines bereits erteilten Befehls zum Stillsetzen 5.4.5 Herabfallen oder Herausschleudern eines beweglichen Maschinenteils oder eines von der Maschine gehaltenen Werkstücks. III. Betriebsanleitung 6 Allgemeine Anforderungen an die Betriebsanleitung 6.1 Jede Maschine muss mit einer Betriebsanleitung mit den folgenden Mindestangaben versehen sein 6.1.1 Maschinenkennzeichnung: Name und Anschrift des Herstellers, CE-Kennzeichnung, Bezeichnung der Serie oder des Typs, Baujahr, Maschine zur Verwendung in explosionsfähiger Atmosphäre: Hinweis muss auf der Maschine angebracht sein. gegebenenfalls wartungsrelevante Hinweise (z. B. Anschrift des Importeurs, Anschriften von Service-Werkstätten usw.) 6.1.2 die bestimmungsgemäße Verwendung Nicht nur den normalen Gebrauch in Betracht ziehen, sondern auch: die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Benutzung der Maschine. Gegebenenfalls ist auf sachwidrige Verwendungen der Maschine hinzuweisen, die erfahrungsgemäß vorkommen können. 6.2 Beschreibung der Arbeitsplätze, die vom Bedienungspersonal eingenommen werden können. 6.3 Die Betriebsanleitung wird vom Hersteller oder seinem in der Gemeinschaft niedergelassenen Bevollmächtigten in einer der Gemeinschaftssprachen erstellt. Bei der Inbetriebnahme müssen die Originalbetriebsanleitung und eine Übersetzung in der oder den Sprache(n) des Verwendungslandes mitgeliefert werden. Diese Übersetzung wird entweder vom Hersteller oder von seinem in der Gemeinschaft niedergelassenen Bevollmächtigten oder von demjenigen erstellt, der die Maschine in dem betreffendem Sprachgebiet einführt. Die Wartungsanleitung für Fachpersonal kann in einer einzigen von diesem Personal verstandenen Gemeinschaftssprache abgefasst sein. 6.4 Gefährdungshinweise (Hinweis auf Restrisiken siehe auch 1.7) Achtung: besondere Angaben bzw. Ge- und Verbote zur Schadensverhütung Gefährdung: Angaben bzw. Ge- und Verbote zur Verhütung von Personen- oder umfangreichen Sachschäden. 6.5 Die Betriebsanleitung beinhaltet die für die notwendigen Pläne und Schemata sowie alle zweckdienlichen Angaben, insbesondere im Hinblick auf die Sicherheit, Inbetriebnahme, Wartung, Inspektion, Überprüfung der Funktionsfähigkeit und Reparatur der Maschine 6.6 Die Unterlagen in denen die Maschine präsentiert wird, dürfen nicht im Widerspruch zur Betriebsanleitung stehen. <?page no="136"?> Anforderungen ] 5.1 Sicherheitsanforderungen Betriebsanleitung ] 127 ] 6.7 Es müssen erforderlichenfalls die Installations- und Montagevorschriften zur Verminderung von Lärm und Vibrationen enthalten sein (z. B. Verwendung von Geräuschdämpfern, Art und Gewicht des Sockels usw.). 6.8 Die Betriebsanleitung muss folgende Angaben über den von der Maschine ausgehenden Luftschall enthalten: der A-bewertete äquivalente Dauerschalldruckpegel an den Arbeitsplätzen des Bedienungspersonals, wenn er über 70 dB(A) liegt, oder Angabe: 70 dB(A), der Höchstwert des momentanen C-bewerteten Schalldrucks an den Arbeitsplätzen, sofern er 63 Pa übersteigt, der Schalleistungspegel der Maschine, wenn der A-bewertete äquivalente Dauerschalldruckpegel an den Arbeitsplätzen über 85 dB(A) liegt. Bei Maschinen mit sehr großen Abmessungen können statt des Schalleistungspegels die äquivalenten Dauerschalldruckpegel an bestimmten Stellen im Maschinenumfeld angegeben werden. Werden keine harmonisierten Normen angewandt, so ist zur Ermittlung der Geräuschemission der für die Maschine am besten geeignete Messcode zu Verwenden. Der Hersteller muss angeben: welche Messverfahren verwendet wurden und unter welchen Betriebsbedingungen die Messungen vorgenommen wurden. Bei nicht festgelegten Arbeitsplätzen, sind die Schalldruckpegelmessungen in einem Abstand von 1 m von der Maschinenoberfläche und 1,60 m über dem Boden oder der Zugangsplattform vorzunehmen: höchsten Schalldruckwert und dazugehörigen Messpunkt angeben. 6.9 Ist vom Hersteller die Verwendung in explosionsfähiger Atmosphäre vorgesehen, müssen in der Bedienungsanleitung alle notwendigen Hinweise enthalten sein. 6.10 Beim Gebrauch durch private Benutzer: allen grundlegenden Anforderungen genügen, allgemeinem Wissensstand und der Verständnisfähigkeit, die nach vernünftigem Ermessen erwartet werden können, Rechnung tragen. IV. bestimmte Maschinengattungen 7 Zusätzliche Sicherheitsanforderungen für Nahrungsmittelmaschinen und Maschinen für kosmetische oder pharmazeutische Erzeugnisse 7.1 Nahrungsmittelmaschinen müssen so gebaut sein, dass folgende Gefährdungen ausgeschaltet sind: Infektion, Krankheit, Ansteckung. 7.2 Folgende Hygieneregeln müssen beachtet werden: 7.2.1 Materialien, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen oder kommen können, müssen den einschlägigen Richtlinien genügen. Die Maschine muss so gebaut sein, dass die Materialien vor jeder Benutzung sauber sein können. 7.2.2 Alle Flächen sowie ihre Verbindungen müssen glatt sein, so dass sich keine organischen Stoffe festsetzen können. 7.2.3 Die Verbindungen sollen möglichst wenige vorstehende Teile, Leisten und versteckte Ecken aufweisen und vorzugsweise geschweißt oder lückenlos verleimt sein. <?page no="137"?> [ 5.1 (7) Anforderungen an Nahrungsmittelmaschinen [ 5. Sicherheits- [ 128 7.2.4 Alle mit Lebensmitteln in Berührung kommenden Flächen müssen: leicht zu reinigen und leicht zu desinfizieren sein. - Innenflächen müssen durch Ausrundungen mit ausreichendem Durchmesser verbunden sein. 7.2.5 Flüssigkeiten müssen ungehindert aus der Maschine abfließen können. 7.2.6 Die Maschine muss so gebaut sein, dass unbedingt verhindert wird: - Infiltration von Flüssigkeiten, - Festsetzung organischer Stoffe, - Eindringen von Lebewesen, insbesondere von Insekten, in die zur Reinigung nicht zugänglichen Bereiche. 7.2.7 Die Maschine muss so gebaut sein, dass Betriebsstoffe nicht mit den Lebensmitteln in Berührung kommen können. Die Beachtung dieser Anforderung muss überprüft werden können. 8. Ergänzungen für Nahrungsmittelmaschinen und Maschinen für kosmetische oder pharmazeutische Erzeugnisse 8.1 In der Betriebsanleitung müssen ergänzend angegeben werden: die empfohlenen 8.1.1 Reinigungsmittel, 8.1.2 Desinfizierungsmittel, 8.1.3 Spülmittel und 8.1.4 Spülverfahren ... 8.2 ... für leicht zugängliche Teile, 8.3 für Teile, zu denen ein Zugang nicht möglich oder nicht ratsam ist. 9. Zusätzliche Sicherheitsanforderungen für in der Hand gehaltene und/ oder von Hand geführte Maschinen 9.1 Sie müssen eine ausreichend große Auflagefläche und eine ausreichende Zahl von richtig dimensionierten und angeordneten Griffen besitzen, um die Stabilität der Maschine bei bestimmungsgemäßer Verwendung zu gewährleisten. 9.2 Falls Griffe nicht ohne Gefährdung losgelassen werden können, müssen die Maschinen mit Befehlseinrichtungen zum Ingangund/ oder Stillsetzen ausgestattet sein, so dass es nicht erforderlich ist, die Griffe loszulassen. Dies gilt nicht, wenn die Anforderung technisch nicht erfüllbar ist oder wenn es eine unabhängige Steuerung gibt. 9.3 Gefährdungen durch ungewollte Inbetriebnahme und/ oder in Betrieb bleiben, nachdem die Griffe losgelassen worden sind, müssen vermieden, oder Ersatzvorkehrungen getroffen werden. 9.4 Das Eindringen des Werkzeugs in das bearbeitete Material muss optisch kontrolliert werden können. <?page no="138"?> Anforderungen ] 5.1 Sicherheitsanforderungen Betriebsanleitung ] 129 ] 10. Ergänzungen für in der Hand gehaltene und/ oder von Hand geführte Maschinen 10.1 Angabe über die Vibration: 10.1.1 gewichteter Effektivwert der Beschleunigung, dem die oberen Körpergliedmaßen ausgesetzt sind, falls der nach den entsprechenden Prüfregeln ermittelte Wert über 2,5 m/ s² liegt. 10.1.2 Liegt die Beschleunigung nicht über 2,5 m/ s² so ist dies anzugeben. 10.2 Bestehen keine einschlägigen Prüfregeln, so muss der Hersteller die verwendeten Messverfahren und die Bedingungen, unter denen die Messungen durchgeführt werden, angeben. 11. Zusätzliche Sicherheitsanforderungen für Maschinen zur Bearbeitung von Holz und ähnlichen Werkstoffen 11.1 Die Maschinen müssen so gebaut und ausgerüstet sein, dass: 11.1.1 das zu bearbeitende Werkstück sicher aufgelegt und 11.1.2 geführt werden kann. 11.1.3 Wird das Werkstück auf einem Arbeitstisch in der Hand gehalten, so muss dieser Tisch während der Arbeit eine ausreichende Standsicherheit gewährleisten und darf die Bewegung des Werkstückes nicht behindern. 11.2 Bei der Gefährdung eines Rückschlags von Holzstücken, muss die Maschine so gebaut sein, dass: 11.2.1 der Rückschlag vermieden oder 11.2.2 für das Bedienungspersonal und/ oder die gefährdeten Personen keine Gefährdungen mit sich bringt. 11.3 Die Maschine muss über selbsttätige Bremsen verfügen, die das Werkzeug in ausreichend kurzer Zeit zum Stillstand bringen, wenn beim Auslaufen die Gefährdung eines Kontakts mit dem Werkzeug besteht. 11.4 Ist das Werkzeug in eine nicht vollautomatisch arbeitende Maschine eingebaut, so ist diese Maschine so zu bauen, dass: 11.4.1 Verletzungen vermieden werden, 11.4.2 der Grad etwaiger Verletzungen beispielsweise durch den Einsatz von Werkzeugen mit kreisförmigen Querschnitt und einer Begrenzung der Spanndicke usw. so gering wie möglich gehalten wird. <?page no="139"?> [ 5.1 Sicherheitsanforderungen, besondere Maschinen [ 5. Sicherheits- [ 130 13. Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen zur Ausschaltung der durch Hebevorgänge bedingten Gefährdungen 13.1 Schutzmaßnahmen gegen mechanische Gefährdungen 13.1.1 Gefährdungen infolge mangelnder Standsicherheit Die Maschinen müssen so konzipiert und gebaut sein, dass sie im Betrieb und außer Betrieb, einschließlich während des gesamten Transports, des Auf- und Abbaus, bei vorhersehbaren Ausfällen und bei Prüfungen, unter den vorgegebenen Betriebsbedingungen ausreichend stabil sind und benutzt werden können, ohne dass die Gefahr eines unbeabsichtigten Umstürzens, Herabfallens oder Verrückens besteht. Kann eine ausreichende Stabilität nicht gewährleistet werden, müssen geeignete Befestigungsmittel vorgesehen und in der Betriebsanleitung angegeben werden. Zu den Prüfungen muss der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft niedergelassener Bevollmächtigter die geeigneten Prüfmittel heranziehen; im besonderen bei selbstfahrenden Flurförderzeugen mut eine Hubhöhe über 1,80 m muss für jeden Fördertyp eine Stabilitätsprüfung auf der Plattform oder eine ähnliche Prüfung durchgeführt werden. 13.1.2 Führungen und Laufbahnen: Die Maschinen müssen Vorrichtungen aufweisen, die auf Führungen und Laufbahnen einwirken und ein Entgleisen verhindern. Für den Fall des Entgleisens trotz dieser Vorrichtungen oder eines Versagens eines Führungs- oder Lauforgans müssen Vorkehrungen getroffen werden, die das Herabfallen von Ausrüstungen, Bauteilen oder der Last sowie das Umkippen der Maschine verhindern. 13.1.3 Festigkeit Die Maschinen, die Lastaufnahmeeinrichtungen und ihre abnehmbaren Elemente müssen den Belastungen, denen sie während ihres Betriebs und ggf. auch außerhalb ausgesetzt sind, unter den vorgesehnen Montage- und Betriebsbedingungen und in allen entsprechenden Betriebszuständen, standhalten können. Die Maschinen und Lastaufnahmeeinrichtungen sind so zu konzipieren und auszuführen, dass unter den vorgesehenen Einsatzbedingungen ein Versagen infolge Ermüdung oder Alterung ausgeschlossen ist. Die Werkstoffe sind im Hinblick auf die vorgesehene Einsatzumgebung zu wählen (Korrosion, Abrieb, Stöße, Kaltbrüchigkeit und Alterung). Überlastungen bei statischen Prüfungen sind, ohne bleibende Verformung und offenkundige Mängel, standzuhalten. Bei der Berechnung sind die Koeffizienten für die statische Prüfung zugrunde zu legen, so dass sie ein angemessenes Sicherheitsniveau gewährleisten. Werte: a) durch menschliche Kraft bewegte Maschinen und Lastaufnahmeeinrichtungen: 1,5 b) sonstige Maschinen: 1,25 Die Maschinen müssen so konzipiert und ausgeführt sein, dass sie den dynamischen Prüfungen mit der maximalen Tragfähigkeit, multipliziert mit dem Koeffizienten für die dynamische Prüfung, einwandfrei standhalten. Wert: 1,1 Die dynamischen Prüfungen sind an der betriebsbereiten Maschine unter normalen Betriebsbedingungen durchzuführen. Diese Prüfungen werden bei vom Hersteller festgelegter Nenngeschwindigkeit durchgeführt. Lässt der Steuerkreis der Maschine mehrere Bewegungen gleichzeitig zu, so ist der Versuch unter ungün stigeren Bedingungen vorzunehmen. <?page no="140"?> Anforderungen ] 5.1 Sicherheitsanforderungen, besondere Maschinen ] 131 ] 13.1.4 Rollen, Trommeln, Ketten und Seile Der Durchmesser der Rollen und Trommeln muss auf die Abmessungen der Seile oder Ketten abgestimmt sein. Rollen und Trommeln müssen so konzipiert, ausgeführt und angebracht sein, dass die Seile und Ketten ohne seitliche Abweichungen von der vorgesehenen Bahn aufgerollt werden können. Seile, die unmittelbar zum Heben oder Tragen von Lasten verwendet werden, dürfen lediglich an ihren Enden verspleißt sein. Der Betriebskoeffizient von Seil und Seilenden muss ein angemessenes Sicherheitsniveau gewährleisten. Wert: 5 Der Betriebskoeffizient von Hebeketten muss ein angemessenes Sicherheitsniveau gewährleisten. Wert: 4 Um festzustellen, ob der angemessene Betriebskoeffizient erreicht ist, müssen für jeden Ketten- und Seiltyp, der unmittelbar zum Heben von Lasten verwendet wird, und für jeden Seilendentyp die entsprechenden Prüfungen durchgeführt werden. 13.1.5 Anschlagmittel Anschlagmittel sind unter Berücksichtigung der Ermüdungs- und Alterungserscheinungen zu dimensionieren, die bei einer der vorgesehenen Lebensdauer entsprechenden Anzahl von Betriebszyklen zu erwarten sind. Der Betriebskoeffizient von Drahtseilen und ihren Enden hat den Wert 5. Die Seile dürfen außer an ihren Enden keine Spleiße oder Schlingen aufweisen. Werden Ketten aus verschweißten Gliedern verwendet, so müssen dies kurze Glieder sein. Der Betriebskoeffizient von Ketten hat den Wert 4. Der Betriebskoeffizient von Textilfaserseilen hat den Wert 7, sofern die Werkstoffe von sehr guter Qualität sind. Der Betriebskoeffizient sämtlicher Metallteile hat den Wert 4. Die maximale Tragfähigkeit eines mehrsträhnigen Anschlagmittels wird aus der maximalen Betriebstragfähigkeit des schwächsten Strangs, der Anzahl der Stränge und einem von der Anschlagart abhängigen Minderungsfaktor errechnet. Um festzustellen, ob die angemessenen Betriebskoeffizienten erreicht sind, müssen die entsprechenden Prüfungen durchgeführt werden. 13.1.6 Bewegungsbegrenzungseinrichtungen müssen so funktionieren, dass sie die Maschine, an der sie angebracht sind, in sicherer Lage halten. Die Maschinen müssen so ausgelegt sein, dass die Amplitude der Bewegung ihrer Bauteile innerhalb der vorgesehenen Grenzen gehalten wird. Die Aktivierung muss ggf. durch ein Warnsignal angekündigt werden. Wenn mehrere fest installierte oder schienengeführte Maschinen gleichzeitig Bewegungen vollziehen können und die Gefahr besteht, dass es dabei zu Zusammenstößen kommt, müssen sie so konzipiert und gebaut sein, dass sie mit Vorrichtungen zur Ausschaltung dieser Gefährdung ausgerüstet werden können. Die beweglichen Maschinenteile der Maschinen müssen so konzipiert und ausgeführt sein, dass sich die Lasten bei partiellem oder vollständigem Energieausfall oder bei Beendigung der Betätigung durch die Bedienungsperson nicht in gefährlicher Weise verschieben oder in unkontrolliertem freien Fall herabstürzen können. Außer bei Maschinen, für deren Einsatz dies erforderlich ist, darf es unter normalen Betriebsbedingungen nicht möglich sein, eine Last allein unter Benutzung einer Reibungsbremse abzusenken. Greiforgane müssen so konzipiert und ausgeführt sein, dass ein unkontrolliertes Herabfallen der Lasten ausgeschlossen ist. <?page no="141"?> [ 5.1 Sicherheitsanforderungen, besondere Maschinen [ 5. Sicherheits- [ 132 13.1.7 Gefährdungen durch beförderte Lasten Der Bedienungsstand von Maschinen muss so angeordnet sein, dass der Bewegungsverlauf der in Bewegung befindlichen Teile im Hinblick auf mögliche Zusammenstöße mit Personen oder Vorrichtungen oder anderen Maschinen, ..., maximal überwacht werden kann. Fest installierte Maschinen mit geführter Last müssen so konzipiert und ausgeführt sein, dass gefährdete Personen von der Last oder den Gegengewichten nicht getroffen werden können. 13.1.8 Gefährdung durch Blitzschlag Bei Maschinen, die während ihres Einsatzes vom Blitz getroffen werden können, müssen entsprechende Vorkehrungen getroffen werden, dass dabei auftretende elektrische Ladungen in den Erdboden abgeleitet werden. 13.2 Spezielle Anforderungen an Hebezeuge, die nicht durch menschliche Kraft bewegt werden 13.2.1 Fahrerplatz Der Fahrerplatz ist nach ergonomischen Grundsätzen anzulegen. Es können auch mehrere Fahrerplätze vorgesehen sein: jeder Fahrerplatz mit allen erforderlichen Stellteilen ausgerüstet, Benutzung eines Fahrerplatzes schließt die gleichzeitige Benutzung der anderen aus. Die Sicht vom Fahrerplatz aus muss so gut sein, dass der Fahrer die Maschine und ihre Werkzeuge handhaben kann. Die Maschine muss so konzipiert und gebaut sein, dass am Fahrerplatz keine Gefährdung von Fahrer und aufsitzendem Bedienungspersonal durch unbeabsichtigtes Berühren der Räder und Ketten möglich ist. Jedwede Gesundheitsgefährdung durch Auspuffgase und/ oder Sauerstoffmangel muss verhindert werden. Sofern es die Abmessungen zulassen, ist der Fahrerplatz mit einer Kabine auszustatten und in dieser eine Stelle zur Aufbewahrung der notwendigen Anweisungen für den Fahrer. Der Fahrerplatz muss mit einer Kabine ausgerüstet sein, wenn eine Gefährdung durch gefährliche Arbeitsumwelt gegeben ist. Ist eine Maschine mit einer Kabine ausgestattet, so miss diese so konzipiert, gebaut und/ oder ausgerüstet sein, dass: gute Arbeitsbedingungen für den Fahrer gewährleistet sind, der Fahrer gegen bestehende Gefährdungen geschützt ist, der Ausstieg ein schnelles Verlassen der Kabine gestattet, ein Notausstieg vorgesehen ist, der in eine andere Richtung als der Hauptausstieg weist und die für die Kabine und ihre Ausstattung verwendeten Werkstoffe schwerentzündlich sind. 13.2.2 Sitze Der Fahrersitz einer Maschine muss: dem Fahrer Halt bieten, nach ergonomischen Grundsätzen geformt sein und Schwingungen, die auf den Fahrer übertragen werden auf ein vertretbares Mindestmaß reduzieren. Die Sitzverankerung muss allen Belastungen standhalten. Wenn sich unter den Füßen des Fahrers kein Boden befindet, muss der Fahrer über rutschsichere Fußstützen verfügen. Gehört es zur bestimmungsgemäßen Verwendung, dass gelegentlich oder regelmäßig anderes Bedienungspersonal auf der Maschinen mitgeführt wird, so sind geeignete Plätze vorzusehen. 13.2.3 Bewegungssteuerungsorgane Die die Bewegungen der Maschine oder ihrer Ausrüstungen steuernden Organe müssen, sobald ihre Betätigung durch die Bedienungspersonen endet, in ihre Ausgangsposition zurückkehren. <?page no="142"?> Anforderungen ] 5.1 Sicherheitsanforderungen, besondere Maschinen ] 133 ] Für Bewegungen, bei denen keine Gefährdung eines Anbzw. Aufprallens der Nutzlast oder der Maschine besteht, können Steuerorgane eingesetzt werden, die es zulassen, dass die Bewegungen automatisch bis auf verschiedene vorwählbare Ebenen erfolgen, ohne dass die Bedienungsperson das entsprechende Stellseil dauernd betätigen muss. 13.2.4 Belastungskontrolle Maschinen mit einer maximalen Tragfähigkeit von mindestens 1000 kg bzw. einem Kippmoment von mindestens 40 000 Nm müssen mit Vorrichtungen versehen sein, die den Fahrer warnen, sowie eine gefahrbringende Bewegung der Last verhindern bei: Überlastung der Maschine, durch Überschreiten der maximalen Tragfähigkeit oder durch Überschreiten der zulässigen Lastmomente auf Grund dieser Lasten; Überschreiten der zulässigen Kippmomente, insbesondere durch gehobene Lasten. 13.2.5 Seilgeführte Einrichtungen Trag-, Zugsowie Trag- und Zugseile müssen durch Gegengewichte oder eine ständige Regelung der Seilspannung ermöglichende Vorrichtung gespannt werden. 13.2.6 Risiken für die Gefährdeten Personen, Zugänge zum Arbeitsplatz bzw. zu den Eingriffsstellen Maschinen mit geführter Last und Maschinen, bei denen die Lastträger eine genau festgelegte Bahn beschreiben, müssen mit Vorrichtungen ausgerüstet sein, die Risiken für die gefährdeten Personen ausschalten. Bei Maschinen, die festgelegte Ebenen bedienen und bei denen das Bedienungspersonal die Ladefläche betreten kann, muss eine unkontrollierte Lageveränderung der Ladefläche insbesondere beim Be- und Entladen vermieden werden. 13.2.7 Einsatztauglichkeit Bei der Vermarktung oder der erstmaligen Inbetriebnahme muss durch geeignete Maßnahme sichergestellt werden, dass die betriebsbereiten Lastaufnahmeeinrichtungen und Maschinen uneingeschränkt und sicher funktionieren können. Diese Maßnahmen müssen den statischen und dynamischen Merkmalen der Maschine Rechnung tragen. 13.3 Kennzeichnung 13.3.1 Ketten und Seile Jeder Strang einer Kette, eines Seiles oder eines Gurtes zum Heben einer Last, der nicht Teil einer Baugruppe ist, muss eine Kennzeichnung, ein Schild oder einen nicht abnehmbaren Ring mit den erforderlichen Angaben über den Hersteller sowie die Kennung der entsprechenden Bescheinigung tragen. Diese Bescheinigung muss folgende Mindestangaben enthalten: - Name und Anschrift des Herstellers, - Beschr eibung ( Nennabmessungen, Konstruktion, Werkstoff), - Metallurgische Sonderbehandlungen der Ausrüstung, bei Versuchen, Angabe der verwendeten Norm, maximale Tragfähigkeit. 13.3.2 Lastaufnahmeeinrichtungen Kennzeichnung: - Angaben zum Hersteller, - Angaben zum Material, - Maximale Tragfähigkeit, - CE-Kennzeichnung. <?page no="143"?> [ 5.1 Sicherheitsanforderungen, besondere Maschinen [ 5. Sicherheits- [ 134 Bei Anschlagmitteln, deren unmittelbare Kennzeichnung unmöglich ist, sind die Angaben auf einem Schild, oder durch andere Mittel, gut leserlich zu machen. 13.3.3 Maschinen Mindesthinweise: - Gemäß 1.4 dieser Checkliste, - Angaben zur Nennlast: Bei Maschinen, bei denen nur ein Wert möglich ist, Angabe auf der Maschine. Wenn die Nennlast vom jeweiligen Betriebszustand der Maschine abhängig ist, muss jeder Bedienungsplatz mit einem Lastenschild versehen sein, auf dem die Nennlasten für die einzelnen Betriebszustände angegeben sind. Maschinen, die mit einem Lastträger ausgerüstet sind, der auch von Personen betreten werden kann und bei dessen Bewegung Absturzgefahr besteht, müssen einen Hinweis tragen, dass die Beförderung von Personen untersagt ist. 14. Ergänzungen für Hebezeuge, die nicht durch menschliche Kraft bewegt werden 14.1 Mindestangaben für Lastaufnahmeeinrichtungen: 14.1.1 normale Einsatzbedingungen; 14.1.2 Benutzungs-, Montage- und Wartungsanweisungen; 14.1.3 etwaige Einsatzbeschränkungen, insbesondere bei Lastaufnahmeeinrichtungen, bei denen ein unkontrolliertes Herabfallen der Lasten nicht ausgeschlossen ist. 14.2 Angaben für Maschinen: 14.2.1 Wenn die Nennlast vom jeweiligen Betriebszustand der Maschine abhängig ist, muss jeder Bedienungsplatz mit einem Lastenschild versehen sein, auf dem die Nennlasten für die einzelnen Betriebszustände in Form von Skizzen, ggf. in Form einer Tabelle angegeben sind. 14.2.2 Auflagedruck und Kenndaten der Laufbahnen, 14.2.3 ggf. Angaben über Ballastmassen und Mittel zu ihrer Anbringung; 14.2.4 wenn mit der Maschine kein Wartungsheft geliefert wird, Wiedergabe des entsprechenden Textes; 14.2.5 Benutzungshinweise, insbesondere Ratschläge, wie das Bedienungspersonal mangelnde Direktsicht auf die Last ausgleichen kann; 14.2.6 Notwendige Angaben zur Durchführung von Prüfungen vor der erstmaligen Inbetriebnahme von Maschinen, die beim Hersteller nicht im Betriebszustand montiert werden. <?page no="144"?> Anforderungen ] 5.1 Sicherheitsanforderungen, Steuerungs- und Betriebssysteme ] 135 ] V. Steuerungs- und Betriebssysteme 15. Allgemeine Anforderungen an die Steuer- und Befehlseinrichtungen 15.1 Steuerung Sicheres und zuverlässiges Funktionieren, keine gefährlichen Situationen Sie müssen den erwarteten Betriebsbeanspruchungen standhalten und Fremdeinflüssen standhalten. Fehler in der Logik dürfen zu keiner gefährlichen Situation führen Die Software für den Dialog zwischen Bedienungspersonal und Steuer- oder Kontrollsystem ist benutzerfreundlich auszulegen. 15.2 Hauptbedienungsstand Bei sicherheitsrelevanten Anzeigevorrichtungen (Skalen, Signalanzeiger) und Hinweisen Einsicht der Anzeigevorrichtungen vom Bedienungsstand aus möglich. Vom Hauptbedienungsstand aus Gefährdungsbereich einsehbar. Falls dies nicht möglich, muss die Steuerung so konzipiert sein, dass ein akustisches und/ oder optisches Warnsignal der Inbetriebnahme zeitlich so vorgeschaltet ist, dass ein Entfernen von gefährdeten Personen ermöglicht wird. 15.3 Hauptbefehlseinrichtung: Jede Maschine muss mit Einrichtungen ausgestattet sein, mit denen sie von jeder einzelnen Energiequelle getrennt werden kann (Hauptbefehlseinrichtung]. Bei elektrisch betriebenen Maschinen genügt die Trennung der Steckverbindung. Die Hauptbefehlseinrichtung muss abschließbar sein, wenn das Bedienungspersonal die permanente Trennung vom jeweiligen Arbeitsplatz aus nicht überwachen kann. Die Restenergie muss ohne Gefährdung abgeführt werden können. Abweichend von der oben genannten Anforderung können gewisse Kreise nicht von ihrer Energiequelle getrennt werden, z.B. zum Sichern von Daten, zum Beleuchten von innenliegenden Teilen. [EN60204 5.6] Ausführung des Hauptschalters als Lasttrennschalter [IEC 408] oder als Leistungsschalter [IEC 408] bei 16A und 2 KW: Steckervorrichtung. [EN60204 5.6.2] Schalter muss Schalterstellungsanzeige haben und in AUS-Stellung abschließbar sein. [EN60204 5.6.2.2]. 15.4 Stillsetzen Befehlseinrichtung zum sicheren Stillsetzen der gesamten Maschine mit gleichzeitiger Unterbrechung der Energieversorgung des Antriebs. 15.5 Stillsetzen im Notfall ( NOT-AUS) [EN 60 204, 5.6] 15.5.1 Eine oder mehrere Notbefehlseinrichtungen, durch die eine unmittelbar drohende oder eintretende gefährliche Situation vermieden werden kann. Ausnahme: Maschinen, bei denen durch die Notbefehlseinrichtung die Zeit bis zum Stillstand nicht verkürzt wird oder wichtige Maßnahmen, um die Gefährdung zu beseitigen, blockiert werden. In diesen Fällen ist Bewegungsumkehr oder Bremsschaltung erlaubt. Ausnahme: in der Hand gehaltene bzw. von Hand geführte Maschinen. [EN60204 5.6] Ausführung der Befehlseinrichtung zum Stillsetzen im Notfall: deutlich kenntliche, gut sichtbare und schnell zugängliche Stellteile vorhanden möglichst schnelles Stillsetzen des gefährlichen Bewegungsvorganges ermöglichen eventuell bestimmte Sicherheitsbewegungen auslösen oder deren Auslösen ermöglichen <?page no="145"?> [ 5.1 Anforderungen mechanische Steuerungssysteme [ 5. Sicherheits- [ 136 Die Notbefehlseinrichtung muss nach der Auslösung so lange blockiert bleiben, bis sie durch eine geeignete Betätigung freigegeben wird, die ein Wiederingangsetzen nicht auslöst, sondern möglich macht. Die Notbefehlseinrichtung darf die Aus-Funktion erst dann auslösen, wenn sie sich in der Blockierstellung befindet. 15.5.2 Bei verketteten Anlagen muss der Hersteller die Maschine so konzipieren, dass auch alle vor und/ oder nachgestalteten Einrichtungen stillgelegt werden, falls deren weiterer Betrieb eine Gefährdung darstellt. 15.6 Ingangsetzen 15.6.1 Das Ingangsetzen einer Maschine darf nur durch absichtliche Betätigung einer hierfür vorgesehenen Befehlseinrichtung möglich sein. Dies gilt auch für das Wiederingangsetzen nach einem Stillstand, ungeachtet der Ursache für diesen Stillstand, sofern dieses Wiederingangsetzen nicht völlig gefahrloslos erfolgt. Dies gilt auch für eine wesentliche Änderung des Betriebszustandes (z.B. der Geschwindigkeit), sofern dieses Wiedereinsetzen nicht völlig gefahrloslos erfolgt. Verfügt eine Maschine über mehrere Befehlseinrichtungen zum Ingangsetzen und ist gegenseitiges Gefährden von Bedienungspersonal möglich, so müssen zusätzliche Befehlseinrichtungen diese Gefährdung ausschließen. 15.6.2 Dies gilt nicht bei der normalen Befehlsfolge im Automatikbetrieb. Das Wiederingangsetzen einer automatischen Anlage im Automatikbetrieb nach einer Abschaltung muss leicht durchführbar sein, nachdem die Sicherheitsbedingungen erfüllt sind. 15.7 Sicherheitsbauteile 15.7.1 zertifizierte Sicherheitsbauteile (mit Konformitätserklärung) 15.7.2 nicht zertifizierte Sicherheitsbauteile 16. Grundlegende Anforderungen an mechanische Steuerungssysteme 16.1 Auswahl des für die jeweilige Anwendung geeigneten Werkstoffs, der Herstellungs- und Behandlungsverfahren unter Berücksichtigung von Spannungen, Haltbarkeit, Elastizität, Reibung, Verschleiß, Korrosion und Temperatur. 16.2 Richtige Dimensionierung und Formgebung; Berücksichtigung von Spannung, Dehnung, Ermüdung, Oberflächenrauheit, Toleranzen und Hängenbleiben. Die Sicherheitsfaktoren werden in Vorschriften oder Normen angegeben oder beruhen auf Erfahrungen mit sicherheitsbezogenen Anwendungen. 16.3 Geeignete Auswahl, Kombination, Anordnungen, Zusammenbau und Einbau der Bauteile bzw. des Systems. Berücksichtigen von Anwendungshinweisen des Herstellers (z. B. Katalogblätter, Einbauanweisungen, Festlegungen) sowie Erfahrungen mit ähnlichen Bauteilen und Systemen. 16.4 Anwendung des Ausschaltprinzips Der sichere Zustand wird durch Abtrennung von der Energiequelle erreicht.. Zum Starten der Bewegung eines Mechanismus wird Energie benötigt.. Berücksichtigung von unterschiedlichen Betriebsarten (z. B. Betriebsmodus, Wartungsmodus 16.5 Geeignete Befestigung: Sorgfältige Auswahl der Befestigungsart für die jeweilige Anwendung. <?page no="146"?> Anforderungen ] 5.1 Anforderungen mechanische Steuerungssysteme ] 137 ] Zur Anwendung von Schraubsicherungen müssen die Anwendungshinweise des Herstellers beachtet werden. Die Anwendung des richtigen Drehmoments ist die Voraussetzung dafür, dass Schrauben ohne Überlastung festgezogen werden. 16.6 Begrenzung der Kraft und ähnlicher Parameter. Beispiele sind Abscherstift, Abscherblech und Drehmomentkupplung. Bereichsbegrenzung der Kraft und ähnlicher Parameter: Festlegen der notwendigen Begrenzung in Abhängigkeit von Erfahrungen und der jeweiligen Anwendung. Beispiele für Begrenzungen sind Abscherstift, Abscherblech, Drehmomentenkupplung. 16.7 Begrenzung der Geschwindigkeit und ähnlicher Parameter. Diese Parameter sind z. B. Temperatur, Feuchtigkeit und Verunreinigungen am Einbauort. Die Anwendungshinweise des Herstellers sind zu beachten. Bereichsbegrenzung der Geschwindigkeit und ähnlicher Parameter: Festlegen der notwendigen Begrenzung in Abgängigkeit von Erfahrungen und der jeweiligen Anwendung. Beispiele für Begrenzungen sind Fliehkraftregler. 16.8 Geeignete Reaktionszeit: Beachten von z. B. Verringerung der Federkraft, Reibung, Schmierung, Temperatur, Trägheit bei Beschleunigung und Verzögerung, Kombination von Toleranzen. 16.9 Berücksichtigen von unerwartetem Anlauf, der durch gespeicherte Energie und nach Wiederherstellung der Energieversorgung verursacht wird, für unterschiedliche Betriebsarten, wie Betriebsmodus, Wartungsmodus usw. Eine besondere Einrichtung zum Abtrennen der gespeicherten Energie kann erforderlich sein. In Sonderfällen können Ausnahmen möglich sein (z. B. Beibehaltung der Energie für Spanneinrichtungen). 16.10 Stellteile 16.10.1 Ausführung: deutlich sichtbar und kenntlich gekennzeichnet. sicheres, unbedenkliches, schnelles und eindeutiges Betätigen möglich Anbringen der Stellteile außerhalb von Gefährdungsbereichen Ausnahme: Notbefehlseinrichtungen, Pulte zur Roboterprogrammierung Betätigen ruft nicht zusätzliche Gefährdungen hervor. Stellteile müssen so konzipiert oder geschützt sein, dass die beabsichtigte Wirkung, falls sie eine Gefährdung hervorrufen kann, nicht ohne absichtliches Betätigen eintreten kann. Stellteile müssen so gefertigt sein, dass sie vorhersehbaren Beanspruchungen standhalten. Stellteile sind so zu gestalten, dass unter Berücksichtigung ergonomischer Prinzipien, ihre Anordnung, ihre Bewegungsrichtung und ihr Widerstand mit der Steuerwirkung kompatibel sind. 16.10.2 Stellteile, die für mehrere verschiedene Wirkungen k onzipier t und gebaut sind (z.B. Tastaturen) und deren Wirkung nicht eindeutig sind, müssen die jeweilige Steuerwirkung unmissverständlich anzeigen. 16.10.3 Stellteile sind so zu konzipieren, dass die Verwendung von eventuell notwendiger Schutzausrüstung in Betracht gezogen wird. 16.11 Bewährte Sicherheitsprinzipien für mechanische Steuerungssysteme (Kann-Anforderung): 16.11.1 Anwendung von Bauteilen mit gerichteter Ausfallart Die überwiegend auftretende Ausfallart eines Bauteils ist im voraus bekannt und stets die gleiche 16.11.2 Bistabiler Betrieb: Das bewegliche Element eines Bauteils wird mechanisch in beiden möglichen Positionen befestigt (Reibung allein ist nicht ausreichend). Um die Position zu verändern, ist das Aufbringen von Druck/ Kraft notwendig. <?page no="147"?> [ 5.1 Anforderungen mechanische Steuerungssysteme [ 5. Sicherheits- [ 138 16.11.3 Eine sichere Position und ein sicherer Zustand wird dadurch erreicht, dass die AUS-Kraft gegenüber der EIN-Kraft erhöht wird (Sicherheitsfaktor). 16.11.4 Zwangläufige mechanische Funktion: Der abhängige Betrieb (z. B. Parallelbetrieb) mehrerer Teile wird durch ein mechanisches Verbindungsglied (oder mehrere) erreicht. Die Verbindungsglieder sollten keine Federn und ähnliche „flexible“ Elemente enthalten. 16.11.5 Verringerung der Fehlerwirkung durch Mehrfachanwendung gleicher Teile, wobei z. B. ein Fehler, der an einer Feder (von vielen Federn) auftritt, keinen gefährlichen Zustand bewirkt. 16.11.6 Bei Bemessung einer bewährten Feder erfordert: - Anwendung sorgfältig ausgewählter Werkstoffe, Herstellungsverfahren (z. B. vor Anwendung vorgenommene Voreinstellungen und periodische Wiederholungen) und Behandlungsverfahren (z. B. Walzen und Kugelstrahlen), ausreichende Führung der Feder und ausreichender Sicherheitsfaktor bei Dauerbeanspruchung (d. h. mit hoher Wahrscheinlichkeit tritt kein Bruch auf) Bewährte Spiraldruckfedern dürfen auch bemessen werden durch: - Anwendung sorgfältig ausgewählter Werkstoffe, Herstellungsverfahren (z. B. vor Anwendung vorgenommene Voreinstellungen und periodische Wiederholungen) und Behandlungsverfahren (z. B. Walzen und Kugelstrahlen), ausreichende Federführung und eines Spiels zwischen den Windungen, das kleiner als der Drahtdurchmesser der unbelasteten Feder ist, und einer ausreichenden Kraft nach einem Bruch oder nach mehreren Brüchen (d. h. ein Bruch führt nicht zu einem gefährlichen Zustand). 16.11.7 Bereichsbegrenzung der Umgebungsparameter: Festlegen der notwendigen Begrenzungen. Beispiele für diese Parameter sind Temperatur, Feuchtigkeit und Verunreinigung beim Einbau. Die Anwendungshinweise des Herstellers sind zu beachten. 16.11.8 Bereichsbegrenzung der Reaktionszeit Hysteresebegrenzung: Festlegen der notwendigen Begrenzungen. Beachten von z. B. Verringerung der Federkraft, Reibung, Schmierung, Temperatur, Trägheit bei Beschleunigung und Verzögerung und Kombination von Toleranzen. <?page no="148"?> Anforderungen ] 5.1 Anforderungen pneumatische Steuerungssysteme ] 139 ] 17. Grundlegende Anforderungen an pneumatische Steuerungssysteme 17.1 Anwendung geeigneter Werkstoffe und Herstellungsverfahren: Auswahl des Werkstoffs, der Herstellungs- und Behandlungsverfahren unter Berücksichtigung von Spannungen, Haltbarkeit, Elastizität, Reibung, Verschleiß, Korrosion und Temperatur. 17.2 Richtige Dimensionierung und Formgebung: Berücksichtigen von z. B. von Spannungen, Dehnungen, Ermüdung, Oberflächenrauheit, Toleranzen, Hängenbleiben und Herstellung. Sicherheitsfaktor: Die Sicherheitsfaktoren werden in Vorschriften oder Normen angegeben oder beruhen auf Erfahrungen mit sicherheitsbezogenen Anwendungen. 17.3 Geeignete Auswahl, Kombination, Anordnungen, Zusammenbau und Einbau der Bauteile. Berücksichtigen von Anwendungshinweisen des Herstellers (z. B. Katalogblätter, Einbauanweisungen, Festlegungen) sowie von Erfahrungen mit ähnlichen Bauteilen und Systemen. 17.4 Anwendung des Prinzips der Energietrennung Der sichere Zustand wird erreicht, indem alle wichtigen Einrichtungen von der Energiequelle abgetrennt werden. Zur Starten der Bewegung eines Mechanismus wird Energie benötigt. Berücksichtigen von unterschiedlichen Betriebsarten (z. B. Betriebsmodus, Wartungsmodus). In Sonderfällen können Ausnahmen möglich sein (z. B. wenn der Ausfall der pneumatischen Energie eine zusätzliche Gefährdung erzeugt). 17.5 Geeignete Befestigung: Zur Anwendung von z. B. Schraubensicherungen, Armaturen, Klebungen, Spannringen beachten der Anwendungshinweise des Herstellers. Die Anwendung des richtigen Drehmoments ist die Voraussetzung für das Festziehen und die Nichtüberbelastung von Schrauben und Armaturen. 17.6 Druckbegrenzung durch z. B. Überdruckventile, Druckminder- oder Druckregelventile. Begrenzung oder Verringerung der Kraft durch ein bewährtes Druckbegrenzungsventil. Ein bewährtes Druckbegrenzungsventil enthält z. B. eine bewährte Feder. 17.7 Begrenzung / Verringerung der Geschwindigkeit: Ein Beispiel ist die Geschwindigkeitsbegrenzung eines Kolbens durch ein Stromventil oder eine Drossel. 17.8 Ausreichende, geeignete Maßnahmen zur Vermeidung von Verunreinigung des Druckmediums: Berücksichtigen von hoch wirksamer Filtration des Druckmediums / Abscheidung von Feststoffen und Wasser. 17.9 Geeigneter Schaltzeitbereich: Berücksichtigen von z. B. der Länge der Rohrleitung, Druck, Entlüftungskapazität, Kraft, Verringerung der Federkraft, Reibung, Schmierung, Temperatur, Trägheit bei Beschleunigung und Verzögerung und Zusammenwirken von Toleranzen. 17.10 Beständigkeit der Umgebungsbedingungen: Gestalten der Einrichtung, dass sie in allen für den Einsatz zu erwartenden Umgebungen und in allen vorhersehbaren ungünstigen Bedingungen ( z . B. für Temperatur, Feuchtigkeit, Schwingungen, Verunreinigungen) arbeitet. 17.11 Berücksichtigen von unerwartetem Anlauf, verursacht durch gespeicherte Energie und nach Wiederherstellung der Energieversorgung, für unterschiedliche Betriebsarten (z. B. Betriebsmodus, Wartungsmodus). <?page no="149"?> [ 5.1 Anforderungen pneumatische Steuerungssysteme [ 5. Sicherheits- [ 140 Ein besonderes Gerät zum Ablassen der gespeicherten Energie kann erforderlich sein. In Sonderfällen können Ausnahmen möglich sein (z. B. Beibehaltung der Energie für Spanneinrichtungen). In diesem Fall sollte ein Warnzeichen an der Maschine gegeben werden. 17.12 Vereinfachung: Verringern der Anzahl der Bauteile in sicherheitsbezogenen Systemen, Trennen der sicherheitsbezogenen Funktionen von anderen Funktionen. 17.13 Bewährte Sicherheitsprinzipien für pneumatische Steuerungssysteme (Kann-Anforderung): 17.13.1 Bistabiler Betrieb: Das bewegliche Element eines Bauteils wird mechanisch in einer der beiden möglichen Positionen fixiert (Reibung allein ist nicht ausreichend). Um die Position zu verändern, ist das Aufbringen von Druck / Kraft notwendig. 17.13.2 Überdimensionierung der AUS-Kraft gegenüber der EIN-Kraft: Eine Lösung kann sein, dass das Flächenverhältnis für die Bewegung des Ventilkolbens in die sichere Position (AUS-Stellung) gegenüber dem Flächenverhältnis für die Bewegung des Ventilkolbens in die EIN-Stellung deutlich größer ist (ein Sicherheitsfaktor). 17.13.3 Durch den Lastdruck selbstschließendes Ventil (Beispiele sind Ventile in Sitz- und Patronen- Bauart) Berücksichtigen, wie der Druck aufzubringen ist, um das Ventil auch dann geschlossen zu halten, wenn z. B. die Schließfeder des Ventils bricht. 17.13.4 Die zwangläufige mechanische Wirkung / Betätigung wird für die bewegten Teile in pneumatischen Bauteilen angewendet. Der abhängige Betrieb mehrerer Teile wird durch ein mechanisches Verbindungsglied (oder mehrere) erreicht. Das Verbindungsglied sollte keine Federn und ähnliche „flexible“ Teile enthalten. 17.13.5 Vervielfachung von Teilen: Verringerung der Fehlerwirkung durch Mehrfachanwendung gleicher Teile, wobei z. B. ein Fehler, der an einer Feder (von vielen Fehlern) auftritt, keinen gefährlichen Zustand bewirkt. 17.13.6 Bei Bemessung einer bewährten Feder erfordert: - Anwendung sorgfältig ausgewählter Werkstoffe, Herstellungsverfahren (z. B. vor Anwendung vorgenommene Voreinstellungen und periodische Wiederholungen) und Behandlungsverfahren (z. B. Walzen und Kugelstrahlen), ausreichende Führung der Feder und ausreichender Sicherheitsfaktor bei Dauerbeanspruchung (d. h. mit hoher Wahrscheinlichkeit tritt kein Bruch auf) Bewährte Spiraldruckfedern dürfen auch bemessen werden durch: - Anwendung sorgfältig ausgewählter Werkstoffe, Herstellungsverfahren (z. B. vor Anwendung vorgenommene Voreinstellungen und periodische Wiederholungen) und Behandlungsverfahren (z. B. Walzen und Kugelstrahlen), ausreichende Federführung und eines Spiels zwischen den Windungen, das kleiner als der Drahtdurchmesser der unbelasteten Feder ist, und einer ausreichenden Kraft nach einem Bruch oder nach mehreren Brüchen (d. h. ein Bruch führt nicht zu einem gefährlichen Zustand). 17.13.7 Begrenzung oder Verringerung der Geschwindigkeit durch Widerstand zum Erreichen eines konstanten Volumenstroms. Beispiele sind Festblende und Festdrossel. 17.13.8 Die Eingrenzung der Betriebsbedingungen, z. B. Druck-, Volumenstrom- und Temperaturbereich, sollte berücksichtigt werden. 17.13.9 Ausreichend große positive Überdeckung in Schieberventilen: Die positive Überdeckung sichert die Stopp-Funktion und verhindert unzulässige Bewegungen. 17.13.10Hysteresebegrenzung: Die Hysterese erhöht sich z. B. durch stärkere Reibung. Kombination von Toleranzen beeinflusst die Hysterese ebenfalls. <?page no="150"?> Anforderungen ] 5.1 Anforderungen hydraulische Steuerungssysteme ] 141 ] 18. Grundlegende Anforderungen an hydraulische Steuerungssysteme 18.1 Anwendung geeigneter Werkstoffe und Herstellungsverfahren: Auswahl des Werkstoffs, der Herstellungs- und Behandlungsverfahren unter Berücksichtigung von z. B. Spannungen, Haltbarkeit, Elastizität, Reibung, Verschleiß, Korrosion und Temperatur. 18.2 Richtige Dimensionierung und Formgebung: Berücksichtigen z. B. von Spannungen, Dehnungen, Ermüdung, Oberflächenrauheit, Toleranzen, Hängenbleiben und Herstellung. Sicherheitsfaktor: Die Sicherheitsfaktoren werden in Vorschriften oder Normen angegeben oder gehen auf Erfahrungen mit sicherheitsbezogenen Anwendungen zurück. 18.3 Geeignete Auswahl, Kombination, Anordnungen, Zusammenbau und Einbau der Bauteile oder des Systems. Berücksichtigen von Anwendungshinweisen des Herstellers (z. B. Katalogblätter, Einbauanweisungen, Festlegungen) sowie von Erfahrungen mit ähnlichen Bauteilen und Systemen. 18.4 Anwendung des Prinzips der Energietrennung Der sichere Zustand wird erreicht, indem alle wichtigen Einrichtungen von der Energiequelle abgetrennt werden. Zum Starten der Bewegung eines Mechanismus wird Energie benötigt. Unterschiedliche Betriebsarten sind zu berücksichtigen (z. B. Betriebsmodus, Wartungsmodus). In Sonderfällen können Ausnahmen möglich sein (z. B. dann, wenn der Verlust der hydraulischen Energie eine zusätzliche Gefährdung erzeugt). 18.5 Geeignete Befestigung: Zur Anwendung z. B. von Schraubensicherungen, Armaturen, Klebungen, Spannringen, beachten der Anwendungshinweise des Herstellers. Die Anwendung des richtigen Drehmoments ist die Voraussetzung für das Festziehen und die Nichtüberlastung von Schrauben und Armaturen. 18.6 Druckbegrenzung: Beispiele sind Überdruckventile, Druckminder- und Druckregelventile Begrenzung oder Verringerung der Kraft durch bewährtes Druckbegrenzungsventil: Ein bewährtes Druckbegrenzungsventil ist z. B. mit einer bewährten Feder ausgestattet. 18.7 Begrenzung / Verringerung der Geschwindigkeit: Ein Beispiel ist die Geschwindigkeitsbegrenzung eines Kolbens durch ein Stromventil oder eine Drossel. 18.8 Ausreichende Maßnahmen zur Vermeidung von Verunreinigung des Druckmediums: Berücksichtigen von Filtration des Druckmediums / Abtrennung von Feststoffen und Wasser. Eine Anzeige, die auf die Notwendigkeit des Filterwechsels aufmerksam macht, ist auch zu berücksichtigen. 18.9 Geeigneter Schaltzeitbereich: Berücksichtigung von z. B. Länge der Rohrleitungen, Druck, Entleerungskapazität, Verringerung der Federkraft, Reibung, Schmierung, Temperatur / Viskosität, Trägheit bei Beschleunigung und Verzögerung und Zusammenwirken von Toleranzen. 18.10 Beständigkeit gegen Umgebungsbeanspruchungen: Gestalten der Einrichtung, dass sie in allen für den Einsatz zu erwartenden Umgebungen und in allen vorhersehbaren ungünstigen Bedingungen z. B. Temperatur, Feuchtigkeit, Schwingungen, Verunreinigungen, arbeitet. Die Spezifikationen u nd An wendungshinweise des Herstellers müssen beachtet werden. <?page no="151"?> [ 5.1 Anforderungen hydraulische Steuerungssysteme [ 5. Sicherheits- [ 142 18.11 Berücksichtigung von unerwartetem Anlauf, verursacht durch gespeicherte Energie und nach Wiederherstellung der Energieversorgung, für unterschiedliche Betriebsarten, z. B. Betriebsmodus, Wartungsmodus. Ein besonderes Gerät zum Ablassen der gespeicherten Energie kann erforderlich sein. In Sonderfällen können Ausnahmen möglich sein, z. B. Beibehaltung der Energie für Spanneinrichtungen. In diesem Fall sollte ein Warnzeichen an der Maschine gegeben werden. 18.12 Vereinfachung: Verringern der Anzahl der Bauteile in sicherheitsbezogenen Systemen. Trennen der sicherheitsbezogenen Funktionen von anderen Funktionen. 18.13 Bewährte Sicherheitsprinzipien an hydraulische Steuerungssysteme (Kann-Anforderung) 18.13.1 Bistabiler Betrieb: Das bewegliche Element eines Bauteils wird mechanisch in einer der beiden möglichen Positionen fixiert (Reibung allein ist nicht ausreichend). Um die Position zu verändern, ist das Aufbringen von Druck oder Kraft notwendig. 18.13.2 Überdimensionierung der EIN-Kraft gegenüber der AUS-Kraft Eine Lösung kann sein, das Flächenverhältnis für die Bewegung des Ventilkolbens in die sichere Position (AUS-Stellung) gegenüber dem Flächenverhältnis für die Bewegung des Ventilkolbens in die EIN-Stellung mehrfach größer zu wählen (ein Sicherheitsfaktor). 18.13.3 Durch den Lastdruck selbstschließendes Ventil: Beispiele sind Ventile in Sitz- und Patronen-Bauart. Es ist zu berücksichtigen, wie der Druck aufzubringen ist, um das Ventil auch dann geschlossen zu halten, wenn z. B. die Schließfeder des Ventils bricht. 18.13.4 Die zwangläufige mechanische Wirkung / Betätigung wird für die beweglichen Teile in hydraulischen Bauteilen angewendet. Der abhängige Betrieb mehrerer Teile wird durch ein mechanisches Verbindungsglied (oder mehrere) erreicht. Das Verbindungsglied sollte keine Federn und ähnliche „flexible“ Elemente enthalten. 18.13.5 Vervielfachung von Teilen: Verringerung der Fehlerwirkung durch Mehrfachanwendung gleicher Teile, wobei z. B. ein Fehler, der an einer Feder (von vielen Federn) auftritt, keinen gefährlichen Zustand bewirkt. 18.13.6 Bei Bemessung einer bewährten Feder erfordert: - Anwendung sorgfältig ausgewählter Werkstoffe, Herstellungsverfahren (z. B. vor Anwendung vorgenommene Voreinstellungen und periodische Wiederholungen) und Behandlungsverfahren (z. B. Walzen und Kugelstrahlen), ausreichende Führung der Feder und ausreichender Sicherheitsfaktor bei Dauerbeanspruchung (d. h. mit hoher Wahrscheinlichkeit tritt kein Bruch auf) Bewährte Spiraldruckfedern dürfen auch bemessen werden durch: - Anwendung sorgfältig ausgewählter Werkstoffe, Herstellungsverfahren (z. B. vor Anwendung vorgenommene Voreinstellungen und periodische Wiederholungen) und Behandlungsverfahren (z. B. Walzen und Kugelstrahlen), ausreichende Federführung und eines Spiels zwischen den Windungen, das kleiner als der Drahtdurchmesser der unbelasteten Feder ist, und einer ausreichenden Kraft nach einem Bruch oder nach mehreren Brüchen (d. h. ein Bruch führt nicht zu einem gefährlichen Zustand). 18.13.7 Begrenzung oder Verringerung der Geschwindigkeit durch Widerstand zum Erreichen eines konstanten Volum e nstroms. Beispiele sind Festblende und Festdrossel. 18.13.8 Die Eingrenzung der Betriebsbedingungen, z. B. der Bereiche für Druck, Volumenstrom und Temperatur, sollte berücksichtigt werden. <?page no="152"?> Anforderungen ] 5.1 Anforderungen elektrische Steuerungssysteme ] 143 ] 18.13.9 Überwachung des Zustands des Druckmediums: Berücksichtigen einer hoch wirksamen Filtration des Druckmediums / Abtrennen von Feststoffen und Wasser. Zu berücksichtigen sind auch die chemisch/ physikalischen Zustände des Druckmediums. Berücksichtigen einer Anzeige, die auf die Notwendigkeit des Filterwechsels aufmerksam macht. 18.13.10Ausrechend große positive Überdeckung in Schieberventilen: Die positive Überdeckung sicher die Stopp-Funktion und verhindert unzulässige Bewegungen. 18.13.11Hysteresebegrenzung: Die Hysterese erhöht sich z. B. durch stärkere Reibung. Zusammenwirken von Toleranzen beeinflusst die Hysterese ebenfalls. 19. Grundlegende Anforderungen an elektrische Steuerungssysteme 19.1 Anwendung geeigneter Werkstoffe und Herstellungsverfahren: Auswahl des Werkstoffs, der Herstellungs- und Behandlungsverfahren unter Berücksichtigung von z. B. Spannungen, Haltbarkeit, Elastizität, Reibung, Verschleiß, Korrosion und Temperatur. 19.2 Richtige Dimensionierung und Formgebung: Berücksichtigen z. B. von Spannung, Dehnung, Ermüdung, Oberflächenrauheit, Toleranzen, Hängenbleiben und Herstellung. Überdimensionierung: Bauteile, die in Schutzschaltkreisen angewendet werden, sollten unterlastet werden, z. B. durch den Strom, der durch die Schaltkontakte geleitet wird, und der weniger als die Hälfte des Strom-Nennwertes betragen sollte; die Schaltfrequenz der Bauteile, die weniger als die Hälfte des Schaltfrequenz-Nennwertes betragen sollte und die Gesamtanzahl der erwarteten Schaltungen, die zehnmal kleiner ist als die Anzahl der Schaltungen, für die diese Einrichtung ausgelegt ist. 19.3 Geeignete Auswahl, Kombination, Anordnungen, Zusammenbau und Einbau der Bauteile bzw. des Systems. Berücksichtigen von Anwendungshinweisen des Herstellers (z. B. Katalogblätter, Einbauanweisungen, Festlegungen) sowie Erfahrungen mit ähnlichen Bauteilen oder Systemen. 19.4 Anschluss an die Schutzschaltung: Bei Steuerstromkreisen, die an einer Seite mit der Schutzschaltung verbunden sind (oder verbunden werden können), wird eine (Vorteilhafterweise stets gleich gekennzeichnete) Klemme der Arbeitsspule elektromagnetisch betätigter oder sonstiger elektrischer Geräte direkt an diese Seite des Steuerkreises angeschlossen. Alle Schaltfunktionen, z. B. Kontakte der Steuereinrichtungen zu einer Wicklung oder einem Gerät, werden zwischen der anderen Klemme dieser Spule oder dieses Gerätes und der zweiten Seite des Steuerstromkreises eingebaut (d. h. an der Seite, die nicht mit der Schutzschaltung verbunden ist). 19.5 Eine Einrichtung zur Isolationsüberwachung ist anzuwenden, die einen Erdschluss entweder anzeigt oder den Stromkreis nach einem Erdschluss automatisch unterbricht 19.6 Betriebsartenwahlschalter 19.6.1 Der Betriebsartenwahlschalter muss allen anderen Steuerfunktionen, außer der für die Notbefehlseinrichtung, übergeordnet sein. Ein abschließbarer Betriebsartenwahlschalter ist erforderlich, wenn mehrere Steuerungsabläufe mit unterschiedlichen Sicherheitsstufen möglich sind (z.B. für Rüsten, Wartung, Inspektion). Jede Stellung des Wahlschalters muss abschließbar sein und darf nur einer Steuer- oder Betriebsart entsprechen. Der Wahlschalter kann durch andere Wahlmittel ersetzt werden (z.B. Zugriffscode für bestimmte numerische Steuerfunktionen). <?page no="153"?> [ 5.1 Anforderungen elektrische Steuerungssysteme [ 5. Sicherheits- [ 144 9.6.2 Bei Arbeitsgängen mit aufgehobener Schutzwirkung muss die Wahlschalterstellung folgende Steuerungsvorgaben erfüllen: die Automatiksteuerung wird gesperrt Bewegungen nur bei kontinuierlicher Betätigung Gefährliche Bewegungen sind nur unter verschärften Sicherheitsbedingungen möglich. Gefährdungen durch Befehlsverkettungen ausschalten Maschinenbewegungen, die aufgrund einer direkten oder indirekten Einwirkung auf maschineninterne Sensoren eine Gefährdung darstellen können, werden gesperrt. Vom Betätigungsplatz des Wahlschalters aus müssen sich die jeweils betriebenen Maschinenteile steuern lassen 19.7 Warneinrichtungen 19.7.1 Bedingung für Warneinrichtung: Wenn Sicherheit und Gesundheit der gefährdeten Personen durch Funktionsstörungen einer Maschine, deren Betrieb nicht überwacht wird, beeinträchtigt werden können, muss die Maschine mit einer entsprechenden akustischen oder optischen Warnvorrichtung versehen sein. 19.7.2 Anforderungen an Warneinrichtungen Ist die Maschine mit Warneinrichtungen ausgestattet (z. B. Signaleinrichtungen usw.), so müssen diese eindeutig zu verstehen und leicht wahrnehmbar sein. Es müssen Vorkehrungen getroffen werden, damit das Bedienungspersonal die ständige Funktionsbereitschaft dieser Warneinrichtungen überprüfen kann. 19.8 Anwendung des Prinzips der Energieabschaltung Der sichere Zustand wird erreicht, indem alle wichtigen Einrichtungen von der Energiequelle abgetrennt werden (z. B. durch Anwendung eines normalerweise geschlossenen Kontakts (NC) für Eingänge (Tast- und Positionsschalter) und eines normalerweise geöffneten Kontakts(O) für Relais). In einigen Fällen können Ausnahmen möglich sein (z. B. dann, wenn der Ausfall der Versorgung mit Elektroenergie eine zusätzliche Gefährdung darstellt). 19.9 Eine Einrichtung zur Unterdrückung der Einschwingvorgänge (RC-Glied, Diode, Varistor) ist parallel zur aufgebrachten Last, jedoch nicht parallel zu den Kontakten, anzuwenden. Anmerkung: Durch eine Diode wird die Ausschaltzeit erhöht. 19.10 Verringerung der Einschwingzeit: Minimierung der Verzögerung beim Ausschalten der zum Schalten verwendeten Bauteile. 19.11 Verträglichkeit: Anwenden von Bauteilen, die für die angewendeten Spannungen und Ströme geeignet sind. 19.12 Beständigkeit gegen Umgebungsbeanspruchungen: Gestalten der Einrichtungen, dass sie in allen für den E insatz erwarteten Umgebungen und unter ungünstigen Bedingungen (z. B. Temperatur, Feuchtigkeit, Schwingungen und elektromagnetische Störung) arbeiten kann. Sicheres Anbringen von Bauteilen und Leitungen. 19.13 Sichern der Eingabegeräte: Die Eingangseinrichtungen sind so zu sichern (z. B. durch Verriegelungsschalter, Positionsschalter, Grenzlagenschalter, Näherungsschalter), dass Position, Ausrichtung und Schalttoleranzen unter allen erwarteten Bedingungen (z. B. Schwingung, üblicher Verschleiß, Eindringen von Fremdkörpern, Temperatur) eingehalten werden (EN 1088). 19.14 Schutz gegen unerwartetes Wiederanfahren nach Wiederherstellung der Energieversorgung. Unerwartetes Anfahren ist nach EN 1037 zu vermeiden. 19.15 Der Steuerstromkreis soll geschützt werden 19.16 Störungen der Steuerung 19.16.1 Ein Defekt in der Logik des Steuerkreises, eine Störung oder Beschädigung des Steuerkreises darf nicht zu gefährlichen Situationen führen 19.16.2 Nichtausführen eines bereits erteilten Befehls zum Stillsetzen <?page no="154"?> Anforderungen ] 5.1 Anforderungen elektrische Steuerungssysteme ] 145 ] 19.16.3 Verhinderung des automatischen oder manuellen Stillsetzens von beweglichen Teilen jeglicher Art 19.16.4 Herabfallen oder Herausschleudern eines beweglichen Maschinenteils oder eines von der Maschine gehaltenen Werkstücks 19.16.5 Ausfall von Schutzeinrichtungen. 19.17 Bewährte Sicherheitsprinzipien für elektrische Steuerungssysteme (Kann-Anforderung) 19.17.1 Für Überwachungsfunktionen Anwendung mechanisch verbundener Kontakte. 19.17.2 Trennstrecke: Anschlussklemmen, Bauteile und Leitungen sind so anzuordnen, dass unbeabsichtigte Verbindungen vermieden werden. 19.17.3 Zur Zuführung einer begrenzten Energiemenge ist ein Kondensator anzuwenden (z. B. bei Anwendung einer Zeittaktsteuerung). 19.17.4 Begrenzung elektrischer Parameter: Vermeidung einer Schwankung von Spannung, Strom, Energie oder Frequenz, die zu einem unsicheren Zustand führen kann, z. B. Drehmomentbegrenzung, versetztes, zeitlich begrenztes Laufen lassen, Kondensator in Zeittaktsteuerung und verringerte Geschwindigkeit. Die Vermeidung eines Ausfalls dieser Geräte muss physikalisch sichergestellt werden (fail-safe). 19.17.5 Undefinierte Zustände im Steuersystem sind zu vermeiden. Das Steuersystem ist konstruktiv so zu gestalten, dass während des üblichen Betriebs und unter allen erwarteten Betriebsbedingungen der Zustand des Steuersystems (z. B. Ausgang / Ausgänge) vorherbestimmt werden kann. 19.17.6 Zwangläufiger Betätigungsmodus: Eine direkte Aktion wird durch Formschluss (nicht durch die Festigkeit) ohne elastische Elemente übertragen (d. h. keine Anwendung von Federn zwischen Stellglied und Kontakten) (EN 1088 : 1995, 5.1). 19.17.7 Fail-safe: Nach Möglichkeit sollten alle Einrichtungen und Schaltungen bei Ausfall in einen sicheren Zustand übergehen oder zu sicheren Bedingungen führen 19.17.8 Gerichteter Ausfall: Wenn durchführbar, sollten Bauteile oder Systeme angewendet werden, bei denen die Ausfallart im voraus bekannt ist 19.17.9 Anwendung von Schaltungen mit Ausschaltzeitverzögerung: Verzögerungsfunktionen innerhalb von Schutzschaltungen, wie die Verzögerung der Ausschaltzeit, sollten ohne äußere Stromversorgung von der begrenzten Energiemenge in Kondensatoren abhängen. 19.17.10Vereinfachung des Sicherheits-Steuersystems: Verringerung der Anzahl Bauteile in Sicherungsfunktionen. 19.17.11Verringerung von Fehlermöglichkeiten: Trennung sicherheitsbezogener und anderer Funktionen. 19.17.12Gleichgewicht zwischen Komplexität und Vereinfach ung: Es ist ein Ausgleic h herzustellen zwischen der Komplexität der Einrichtungen, um eine bessere Steuerung zu erreichen und der Vereinfachung der Einrichtungen, um ihre Zuverlässigkeit zu verbessern <?page no="155"?> [ 5.2 Risikobewertungs- und Dokumentationsverfahren [ 5. Sicherheits- [ 146 5.2 Risikobewertungs- und Dokumentationsverfahren In der neuen Maschinenrichtlinie ist eindeutig in einem Risikominderungsprozess festgeschrieben, dass für jede Maschine eine interne Dokumentation erstellt werden muss, die, unter Anderem, folgende Teile beinhaltet (zur Systematik s.a. Kap. 2.1c) - Liste der zutreffenden grundlegenden Anforderungen der Maschinenrichtlinie (zutreffenden Punkte der Liste aus Kap. 5.1) - Nachweis der Übereinstimmung der Maschine mit diesen grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen - Beschreibung der Lösungen, die angewendet wurden, um Risiken zu vermeiden In der EN ISO 12 100 / EN 292 „Sicherheit von Maschinen“ wird genauer ausgeführt, was unter diesen Punkten zu verstehen ist. Zusammenfassend kann man sagen, dass eine Gefährdungsanalyse mit einer Beschreibung der für die Sicherheit notwendigen Maßnahmen durchzuführen und zu dokumentieren ist. Im Folgenden werden die Grundsätze für eine Gefährdungsanalyse aufgeführt: a. Elemente einer Risikobeurteilung b. Liste der Gefährdungs- und Fehlerarten c. Dokumentations- und Nachweisverfahren a. Elemente einer Risikobeurteilung Eine Risikobeurteilung ist nicht nur für den Normalbetrieb sondern für alle Situationen des Umgangs mit der Maschine durchzuführen, bei denen Gefährdungen auftreten können. Erfahrungsgemäß ist das Risiko eines Unfalls bei einer Fehlerbehebung im Produktionsablauf viel höher als bei dem automatischen Normalbetrieb. Gefährdungssituationen - Produktlebensphasen vom Transport, Installation, Einstellen, Rüsten, Betreiben, Fehlersuche, Wartung, Reinigung, Außerbetriebsetzen bis zur Demontage, Entsorgung - Betriebszustände Normalbetrieb, Automatikbetrieb, Handbetrieb, Fehlbetrieb (Störungen) - Vorhersehbarer Missbrauch ständige (betriebsseitig erlaubte) Abweichung vom bestimmungsgemäßen Gebrauch, betriebsseitig nicht erlaubter Missbrauch <?page no="156"?> Anforderungen ] 5.2 Risikobewertungs- und Dokumentationsverfahren ] 147 ] Die. ersten beiden Schritte der Übersichtstabelle „Systematik des Risikominderungsprozesses“ entsprechen der Risikobeurteilung wie sie in den Sicherheits-Normen EN 12 100 und 14 121 beschrieben sind. Sie sind als iterativer Prozess zu verstehen, wie er in der Maschinenrichtlinie, Anhang I, „Allgemeine Grundsätze“ gefordert wird.. Systematik des Prozesses zur Risikominderung Risikoanalyse mit Festlegung der Grenzen und Gefährdungsanalyse Berücksichtigung aller Sicherheitsanforderungen siehe MRL Anh. I oder Liste in Ka p. 5.1 Berücksichtigung aller Gefährdungsmöglichkeiten Fehlerarten (siehe nächstes Kap.) Gefährdungsarten (siehe nächstes Kap.) Gefährdungsfolgen (siehe nächstes Kap.) Berücksichtigung aller Gefährdungssituationen Produktlebensphasen (Installation, Betrieb, Wartung, ...) Betriebszustände (Normalbetrieb, Fehlerbehebung, ...) vorhersehbarer Mi ssbrauch Risikoeinschätzung und Risikobewertung Berücksichtigung der Schwere der Schädigung auf Grund der Analyse der Gefährdungsfolgen Verletzungsgrad Schadensdauer Schadensbegrenzung Berücksichtigung der Auftretenswahrscheinlichkeit einer Gefährdung auf Grund der Analyse der Fehlerarten Fehlerwahrscheinlichkeit Gefährdungsdisposition Anfälligkeit für Gefährdung Berücksichtigung der menschlichen Risikofaktoren auf Grund der Analyse der Gefährdungssituationen Qualifikation Komplexität der Situation Reaktionsmöglichkeit Risikominderung Gefährdung konstruktiv beseitigen Konstruktion unter Beachtun g aller Sicherheitsanforderungen Gefährdung konstruktiv minimieren gegebenenfalls unter Verwendung von Schutzvorrichtungen Benutzer über Restrisiken informieren Hinweise in Betriebsanleitun g und auf Warnschildern sichere Maschine im Sinne der Maschinenrichtlinie <?page no="157"?> [ 5.2 Risikobewertungsverfahren: Gefährdungsarten [ 5. Sicherheits- [ 148 b. Liste der Gefährdungs- und Fehlerarten Im Folgenden wird die Liste der Gefährdungen aus EN 14 121-1, Anh. A in etwas abgewandelter, systematischerer Form wiedergegeben. Die Normenliste enthält 2 Arten von Gefährdungen: solche die als Folgen, andere die als Ursachen anzusehen sind: Gefährdungsfolgen Gefährdungsarten Fehlerarten (als Ursachen) 1 Folgen aus mechanischen Gefährdungen: 1.1 Quetschen, Scheren 1.2 Verletzungen durch fallende oder umherfliegende Gegenstände 1.3 Schneiden oder Abschneiden, Durchstich oder Einstich 1.4 Erfassen und Aufwickeln, Einziehen oder Fangen 1.5 Stoß 1.6 Reibung oder Abrieb 1.7 Sturz oder Fall (von Personen) 1.8 Verletzungen durch Spritzen von Flüssigkeiten unter hohem Druck 2 Folgen aus elektrischen Gefährdungen: 2.1 elektrischer Schlag wegen a) direkter Berührung von unter Spannung stehenden Teilen b) Teilen, die durch Fehlzustände spannungsführend geworden sind 2.2 Hochspannungsschlag durch Annäherung an unter Hochspannung stehenden Teilen 2.3 Schlag durch elektrostatische Vorgänge 2.4 Verletzungen durch Hitze oder Herausschleudern geschmolzener Teilchen oder chemische Vorgänge bei Kurzschlüssen, Überlastungen usw. 3 Folgen aus thermische Gefährdungen: 3.1 Verbrennungen, Verbrühungen, Frostbeulen und andere Verletzungen durch a) Kontakt mit Gegenständen oder Werkstoffen sehr hoher oder niedriger Temperatur b) durch Flammen oder Explosionen c) durch die Strahlung von Wärmequellen 3.2 Schädigungen der Gesundheit durch heiße oder kalte Arbeitsumgebung 4 Folgen aus Gefährdungen durch Strahlung: 4.1 Schädigung durch Strahlung mit Niederfrequenz, Funkfrequenz, Mikrowellen 4.2 Schädigung durch infrarotes, sichtbares und ultraviolettes Licht 4.3 Schädigung durch Röntgen- und Gammastrahlen 4.4 Schädigung durch Alphastrahlen, Betastrahlen, Elektronen-, Ionen- oder Neutronenstrahlen 4.5 Schädigung durch Laserstrahlen 5 5.1 Gefährdungsfolgen durch Kontakt mit oder Einatmung von gefährlichen Flüssigkeiten, Gasen, Nebeln, Dämpfen und Stäuben 5.2 Gefährdungsfolgen durch Feuer oder Explosion 5.3 biologische oder mikrobiologische Gefährdungsfolgen (durch Viren oder Bakterien) 6 Folgen aus Gefährdungen durch Vernachlässigung ergonomischer Grundsätze: 6.1 ungesunde Körperhaltung oder besondere Anstrengung wegen a) ungenügende Berücksichtigung der (Dauer-)Leistungsfähigkeit (Mann/ Frau) b) ungenügende Berücksichtigung der Anatomie von Hand/ Arm oder Fuß/ Bein c) ungeeignete Konstruktion und Platzierung von Stellteilen oder Sichtanzeigen 6.2 Sehschäden 6.3 Stress 7 Folgen aus Gefährdungen durch Lärm und Vibration: 7.1 Gehörverlust (Taubheit), andere physiologischen Beeinträchtigungen (z.B. Gleichgewichtsverlust, Nachlassen der Aufmerksamkeit) 7.2 Störung der Sprachkommunikation, Störung akustischer Signale usw. 7.3 Nerven- und Gefäßstörungen bei Verwendung handgeführter Werkzeuge 7.4 Ganzkörpervibration, speziell in Verbindung mit Zwangshaltungen 10 Folgen aus Kombinationen von Gefährdungen Gefährdungskategorien und Gefährdungsfolgen Folgen aus Gefährdungen durch Werkstoffe und anderer Stoffe (und ihrer Bestandteile), die von Maschinen verarbeitet oder verwendet werden : <?page no="158"?> Anforderungen ] 5.2 Risikobewertungsverfahren: Gefährdungsarten ] 149 ] 1 1.1 Maschinenteile oder Werkstücke, z.B.: a) Form und relative Anordnung b) Masse und Standfestigkeit (potentielle Energie von Elementen, die sich unter dem Einfluss der Schwerkraft bewegen können) c) Masse und Geschwindigkeit (kinetische Energie von Elementen in kontrollierter oder unkontrollierter Bewegung) d) unzureichende mechanische Festigkeit 1.2 Ansammlung von Energie im Inneren der Maschine, z.B.: a) elastische Elemente (Federn) b) Flüssigkeiten und Gase unter Druck c) Unterdruck 1.3 Bruch beim Betrieb 1.4 herabfallende oder herausgeworfene Gegenstände oder Flüssigkeiten 1.5 Ausgleiten, Stolpern oder Fallen (in Zusammenhang mit Maschinen) 1.6 Verlust der Standfestigkeit/ Umkippen der Maschine 2 2.1 direkte Berührung von Personen mit von unter Spannung stehenden Teilen 2.2 Berührung von Personen mit Teilen, die durch Fehlzustände spannungsführend geworden sind 2.3 Annäherung an unter Hochspannung stehende Teile 2.4 Blitzschlag 2.5 elektrostatische Vorgänge 2.6 thermische Strahlung Vorgänge wie Herausschleudern geschmolzener Teilchen oder chemische Vorgänge bei Kurzschlüssen, Überlastungen usw. 3 3.1 Werkstoffe sehr hoher oder niedriger Temperatur 3.2 Flammen oder Explosionen 3.3 die Strahlung von Wärmequellen 3.4 heiße oder kalte Arbeitsumgebung 4 5 5.1 gefährliche Flüssigkeiten, Gase, Nebel, Dämpfe und Stäube, Sauerstoffmangel am Arbeitsplatz 5.2 Feuer oder Explosion (Entflammbarkeit, Mangel an Feuerlöscheinrichtungen) 5.3 biologische oder mikrobiologische Gefährdungen (durch Viren oder Bakterien) 6 6.1 erforderlicher ungesunder oder schwieriger Körperhaltung (kurzzeitig, langzeitig) 6.2 ungeeigneter Platzierung (von Bedienteilen) 6.3 mentaler Über-/ Unterforderung 7 8 8.1 unerwarteten Anlauf, unerwartetes Durchdrehen/ Überdrehen (oder jede vergleichbare Funktion) a) wegen Ausfall/ Störung des Steuerungssystems b) wegen Wiederherstellung der Energiezuführung nach einer Unterbrechung c) wegen äußere Einflüsse auf elektrische Betriebsmittel oder andere Einflüsse (Wind, ...) d) wegen Softwarefehler e) wegen Bedienungsfehler, zurückzuführen auf unzureichende Anpassung der Maschine an menschliche Eigenschaften und Fähigkeiten 8.2 fehlende Möglichkeit, die Maschine unter optimalen Bedingungen still zusetzen 8.3 Änderungen der Umdrehungsgeschwindigkeit von Werkzeugen 8.4 Ausfall der Energieversorgung 8.5 Ausfall des Steuerbzw. Regelkreises 9 9.1 fehlerhafte Montage 9.2 unzureichende Anweisungen 9.3 menschliches Fehlverhalten 10 Gefährdungsarten (Gefährdungssituationen und Gefährdungsereignisse) 2.7 elektrische Gefährdungen durch mechanische Gefährdungen durch Folgen aus Kombinationen von Gefährdungen Gefährdungen durch Lärm und Vibration Gefährdungen auf Grund menschlichen Verhaltens durch Thermische Gefährdungen durch Gefährdungen durch Werkstoffe und andere Stoffe (und durch ihre Bestandteile), die von Maschinen verarbeitet oder verwendet werden Gefährdungen auf Grund unzulänglicher Steuerung durch Gefährdungen durch Strahlung Gefährdungen durch die Vernachlässigung ergonomischer Grundsätze wegen <?page no="159"?> [ 5.2 Risikobewertungsverfahren: Gefährdungsarten [ 5. Sicherheits- [ 150 11 11.1 11.2 11.3 11.4 11.5 11.6 11.7 11.8 11.9 a) durch Berührung der Räder; b) durch Überrollen; c) durch Herabfallen und Herausschleudern von Gegenständen, Durchdringen durch e) durch Berührung von Personen mit Maschinenteilen oder Werkzeugen (bei durch Fußgänger geführten Maschinen) 12 12.1 12.2 12.3 16 16.1 16.2 16.3 16.4 16.5 19 19.1 19.2 19.3 19.4 Gefährdungen durch Motor und Batterien Gefährdungen durch die Energieübertragung zwischen Maschinen Gefährdungen durch Kupplungen und Seilzüge unerlaubtes Starten/ Benutzen Gefährdungen durch die Vernachlässigung ergonomischer Grundsätze wegen ungeeignete Beleuchtung ungeeigneter Sitz Lärm am Arbeitsplatz zu hohe Geschwindigkeit einer durch Fußgänger geführten Maschine zu starke Schwingungen bei der Fortbewegung ungenügende Möglichkeit, die Maschine zu verlangsamen, still zusetzen und unbeweglich zu machen Vibration am Arbeitsplatz ungenügende Sichtbarkeit der Umgebung aus der Fahrerposition mechanische Gefährdungen am Arbeitsplatz: ... zurückzuführen auf das Steuerungssystem mechanische Gefährdungen durch Arbeiten an der Maschine einschl. Fahrerkabine auf der Maschine Gefährdungen zurückzuführen auf die Energiequelle und Energieübertragung Zusätzliche Gefährdungarten aufgrund von Bewegungen mechanische Gefährdungen im Zusammenhang mit der Fortbewegung der Maschine Fortbewegung beim Starten der Maschine Fortbewegung, ohne dass sich der Fahrer auf dem Fahrersitz befindet ungeeignete Positionierung von Stellteilen ungeeignete Konstruktion der Stellteile und ihrer Betriebsweise Fortbewegung, ohne dass alle Teile gesichert sind Gefährdungen durch menschliches Verhalten Dritter Personen Gefährdungen aufgrund unzureichender Anweisungen für den Fahrer/ Bediener Bewegung eines Maschinenteils über seine Halteposition hinaus Fehlen oder mangelnde Eignung von optischen oder akustischen Warneinrichtungen 21 21.1 a) mangelnder Stabilität b) falscher Beladung, Überlastung, Überschreiten der Kippmomente c) unkontrollierten Bewegungsausschlägen d) unerwarteten/ unbeabsichtigten Ladungsbewegungen e) ungeeigneten Befestigungsmitteln/ Zubehörteilen 21.2 21.3 21.4 21.5 21.6 21.7 21.8 21.9 Zusammenstoß von mehreren Maschinen durch Zugang von Personen zu Lastträgern durch Entgleisen Zusätzliche Gefährdungsarten aufgrund von Hebevorgängen zusätzliche mechanische Gefährdungen durch Lasten durch herabfallende Lasten, Zusammenstöße, Anstoßen der Maschine wegen: ungeeigneten Einbau in die Maschine durch Herablassen der Last unter Überwachung der Reibungsbremse durch abnormale Bedingungen für Montage/ Prüfung/ Nutzung/ Instandhaltung durch Einwirkung der Last auf Personen (Stoß durch Last oder Gegengewicht) durch ungeeignete Konstruktion von Lastaufnahmehaken und -trommeln <?page no="160"?> Anforderungen ] 5.2 Risikobewertungsverfahren: Gefährdungsarten ] 151 ] Die „Liste einiger wichtiger Fehler und Ausfälle bei Maschinen“ ist an die TabelleA2 der EN 14121-1 angelehnt. Diese Fehlerarten sind die Ursachen der Gefährdungen. 1 1.1 wechselbelastete Bauteile a) Federbruch b) bewegliche Verbindungen (Achsbolzen, ...) c) Achsen, Wellen, Naben, Lager 1.2 geführte bewegliche Bauteile a) Schwergängigkeit, Blockieren, Hängenbleiben b) Lockern, Verlagern 1.3 Lösen von Verbindungen (z. B. durch Vibration) 1.4 Verschleiß (z. B. bei Rollen, Lagern, Klinken, Führungen) 1.5 Umgebungseinflüsse a) Korrosion b) Temperatur 1.6 fertigungsbedingte Fehler a) Passungsfehler (zu großes Spiel, ...) b) Fluchtungsfehler von Teilen 1.10 Nicht-Schalten oder unvollständiges Schalten des beweglichen Elementes z. B. Hängenbleiben eines Ventilkolbens 1.11 Veränderung der Ausgangsstellung des beweglichen Elements (z. B. bei Wegeventilen) 1.12 Leckage bzw. Veränderung der Leckage (z. B. bei Wegeventilen) 1.13. instabile Steuerungseigenschaften bei Servo- und Proportionalventilen 1.14 Druckverlust a) Abreißen von Leitungen b) Lösen oder Abreißen von Kupplungen 1.15 Zusetzen eines Filterelements (insbesondere durch feste Stoffe) 1.16 abnormaler Druck oder Volumenfluss 1.17 z. B.bei Hydraulikpumpen, Hydraulikmotoren, Kompressoren, Zylindern) Ausfall oder abnormale Veränderung der Eigenschaften von Eingangs- oder Ausgangssignalen bei Sensoren (z. B. Druckschaltern) 2 2.1 geöffneter Stromkreis in einem Leiter oder in einzelnen Bauteilen 2.2 Kurzschluss in einem Leiter z. B. Erdschluss, Kurzschluss im Schutzleiter, Kurzschluss in einem leitenden Teil 2.3 Kurzschluss in einzelnen Bauteilen z. B. in Positionsschaltern, Stellteilen von Maschinen, Relais 2.4 Nicht-Abfallen oder Nicht-Anziehen von elektromagnetischen Komponenten z. B. Schütze, Relais, Magnetventile 2.5 Nicht-Starten oder Nicht-Anhalten von Motoren 2.6 mechanische Blockierung beweglicher el. Elemente (z. B. Positionsschalter) 2.7 mechanische Lockerung oder Verlagerung beweglicher el. Elemente (z. B. Positionsschalter) 2.8 Driften über die Toleranzgrenze von analogen Elementen (z. B. Widerstände, Transistoren) 8 8.1 geöffneter Stromkreis in einzelnen Bauteilen 8.2 Kurzschluss in einzelnen Bauteilen z. B. in Steuerungs- oder Regeleinrichtungen, Relais 8.3 Driften über die Toleranzgrenze von analogen Bauteilen 8.4 Oszillieren von (instabilen) Ausgangssignalen bei integrierten Bauteilen 8.5 Verlust der Gesamtfunktion oder Teilfunktionen bei komplexen integrierten Bauteilen (beachte: Verhalten im ungünstigsten Betriebsfall, worst case) z. B. bei Mikroprozessoren, programmierbaren elektronischen Einrichtungen, SPS, anwendungsspezifischen integrierten Stromkreiesen elektrische und elektronische Komponenten Steuerungskomponenten Fehlerarten (Liste wichtiger Fehler und Ausfälle bei Maschinen) 1.18 hydraulische und pneumatische Komponenten mechanische Komponenten <?page no="161"?> [ 5.2. Dokumentations- und Nachweisverfahren [ 5. Sicherheits- [ 152 c. Dokumentations- und Nachweisverfahren Die Dokumentation im Sinne der Maschinenrichtlinie dient zum Nachweis, dass Ihre Maschine oder Anlage mit den Anforderungen der Richtlinie übereinstimmt damit keine nicht akzeptablen Restrisiken für Mensch und Material enthält - und damit „fehlerfrei“ im Sinne des Produkthaftungsgesetzes ist. Die Dokumentation muss demnach folgende Elemente enthalten (siehe auch die Aufstellung am Beginn des Kap. 5.2): - Grenzender Maschine und die Liste der zutreffenden Sicherheitsanforderungen - Risikoanalyse mit einer Risikobewertung und einem nachvollziehbaren Nachweis, dass die betreffende Maschine untersucht und bewertet wurde - Beschreibung der Maßnahmen, die zur Erfüllung der Sicherheitsanforderungen und zur Beseitigung oder Verminderung der erkannten Risiken dienen und einem nachvollziehbaren Nachweis, dass bei der betreffenden Maschine diese Maßnahmen wirksam durchgeführt wurden (und bei Serienprodukten nachhaltig durchgeführt werden) Zwei eingeführte und anerkannte Verfahren erfüllen diese Anforderungen: - Checkliste zur Überprüfung der Maschinensicherheit - Gefährdungs-FMEA (Fehler-Möglichkeits- und Einfluss-Analyse) Eine ausführliche Einführung in beide Methoden findet sich in dem Buch „Risikobeurteilung mit FMEA“ des Autors im gleichen Verlag. Checkliste Das Checklistenverfahren ist die einfachste Methode eine Maschine auf Konformität zu überprüfen. Das Verfahren erinnert an eine Maschinen-Abnahme; der Fokus im aktuellen Fall liegt allerdings nicht bei der Funktion und der Vollständigkeit sondern bei der sicheren Funktion und der Vollständigkeit der Sicherheitseinrichtungen. Will man mit einer Checkliste alle Elemente einer Risikobeurteilung abdecken, kommt man sehr schnell in ein Problem: Die ganze Checkliste mit zig Sicherheitsanforderungen muss man für jede Maschinenkomponente (Antrieb, bewegliche Teile, Zuführungen, Schutzeinrichtungen, Steuerung, ...) für jede Lebensphase (Rüsten, Betreiben, Reinigen, Warten, Fehlerbeheben, ...) - und für jeden Betriebszustand (Automatikbetrieb, Einrichtbetrieb, Handbetrieb, Störung von außen, ...) <?page no="162"?> Anforderungen ] 5.2: Dokumentations- und Nachweisverfahren ] 153 ] detailliert durchgehen. Dies ist in der Praxis unmöglich. Die praktische Lösung ist, dass man bekannte Risikoschwerpunkte herausgreift und nur diese noch einmal durchcheckt. Das hat jedoch den großen Nachteil, dass dezidierte Vorkenntnisse über Sicherheitsaspekte der Maschine beim Abnahme-personal vorhanden sein müssen! Bisher unbekannte oder versteckte Risikopotenziale werden beim Checklistenverfahren oft übersehen. Auch beim Einsatz neuer Technologien ist das Verfahren kritisch, da einschlägige Erfahrungen nicht vorliegen können. Ein Ausweg in diesen Fällen bietet die Gefährdungs-FMEA, die darauf angelegt ist, systematisch bisher unentdeckte Fehlerquellen aufzuspüren: Gefährdungs-FMEA Die FMEA (Fehler-Möglichkeits- und Einfluss-Analyse) wurde von der Automobilindustrie in Deutschland eingeführt, um ein systematisches Instrument zu haben, das bereits bei der Konzeption und Konstruktion hilft, präventiv mögliche Fehler zu entdecken und noch rechtzeitig (vor Beginn der Produktion) zu verbessern. Während die Konstruktions-FMEA alle konstruktiven Fehlermöglichkeiten vermeiden oder entdecken hilft, ist bei der Gefährdungs-FMEA der Fokus auf die Gefährdungsmöglichkeiten ausgerichtet, die von einer Maschine ausgehen. Die grundsätzliche Systematik ist aber dieselbe. Bewertung und Einsatz der beiden Verfahren Checkliste G-FMEA Maschinenarten alle Maschinen und Anlagen Abschluss der Konzeption Abschluss der Konstruktion Phase Maschinen/ Anlagenabnahme Team mindestens 2 Mitarbeiter FMEA-Team mit 3-5 Mitarbeitern Aufwand gering (angemessen), gezielte Analyse der erkennbaren Gefährdungen groß, sehr tiefe Analyse aller Struktur- und Gefährdungselemente Voraussetzung Erfahrung mit ähnlichen Maschinen, Methode schnell erlernbar Erfahrung mit FMEA-Methodik, auch für neue Maschinen und Technologien geeignet Im nächsten Kapitel 5.3 soll beispielhaft gezeigt werden, wie diese Verfahren konkret aussehen können. Wichtig ist, dass diese beiden Analyse- und Dokumentationsmethoden „vollständig und systematisch“ sind, eine der Grundvoraussetzungen für die Nachvollziehbarkeit. <?page no="163"?> [ 5.2. Dokumentations- und Nachweisverfahren [ 5. Sicherheits- [ 154 5.3 Beispiele: Checkliste, G-FMEA In diesem Abschnitt soll beispielhaft gezeigt werden, wie die Elemente einer Risikobeurteilung (siehe Kap. 5.2, Abschnitt 1) unter Berücksichtigung der Gefährdungsarten und -folgen (siehe Kap. 5.2, Abschnitt 2) mit 2 Verfahren in vollständiger und systematischer Weise (siehe Kap. 5.2, Abschnitt 3) in der Praxis umgesetzt werden können. Checkliste zum Nachweis der Erfüllung der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen für eine Maschine. Die wesentlichen Elemente einer Checkliste sind: Deckblatt zur Identifizierung der überprüften Maschine und zur Bestätigung der Prüfung gemäß EU-Maschinenrichtlinie Liste der Anforderungen der Maschinenrichtlinie Anhang I mit Kennzeichnung der zutreffenden Punkte und der Zuordnung zu den Gefährdungsorten Hinweise und Regeln zur Risikobeurteilung Deckblatt Maßnahmenliste zur Identifizierung der überprüften Maschine, zur Bestätigung der Übereinstimmung der vorliegenden Maschine mit den Anforderungen der Maschinenrichtlinie und Maßnahmenliste zur Beschreibung der Lösungen, die zur Risikominderung angewendet wurden Beispiele für die Realisierung dieser Elemente finden sich auf den nächsten Seiten. Für eine vollständige und einsetzbare Checkliste sei auf die Literaturliste verwiesen. Der Autor bietet ebenfalls eine „halbautomatisierte“ Checkliste auf Excel-Basis an (Anfragen unter dr.o.eberhardt@seeber-partner.de). Für eine ausführliche Darstellung der Risikobeurteilung auf Basis einer Checkliste sei nochmals auf das Buch „Risikobeurteilung mit FMEA“, expert verlag, Renningen, 2012, verwiesen. <?page no="164"?> Anforderungen ] 5.2: Dokumentations- und Nachweisverfahren ] 155 ] Checkliste „Anforderungen der Maschinenrichtlinie“ zur Prüfung und zum Nachweis ( Deckblatt) Überprüfte Maschine: Hersteller Benennung Typbezeichnung Nummer, Baujahr technische Daten Art der Prüfung Typprüfung Einzelmaschinenabnahme Inhalt Modul 1.1 20 Seiten Modul 1.2 4 Seiten Modul 2 2 Seiten Modul 3 4 Seiten Anlage A 3 Seiten Anlage B 2 Seiten Anlage ML 3 Seiten Bestätigung: Durchführung: Firma Name Datum Unterschrift Leitung: Firma Name Datum Unterschrift Abnahme: Firma Name Datum Unterschrift Abnahme der Prüfung. Die Überprüfung der o. g. Maschine wurde mit vorliegender Checkliste gemäß EG-Maschinenrichtlinie durchgeführt. Der Durchführende und der Leitende der Prüfung bestätigen dies durch ihre Unterschrift. Der Beauftragte der Technischen Leitung des Herstellers bestätigt die ordnungsgemäße Allgemeine Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen Sicherheitsanforderungen an Schutzeinrichtungen Allgemeine Sicherheitsanforderungen an die Elektrik Allgemeine Anforderungen an die Betriebsanleitung Liste der Besonderen Gefahrenstellen Liste der zertifizierten Bauteile Maßnahmenliste Der folgende Auszug aus der eigentlichen Checkliste soll insbesondere die Systematik der Inhalte aufzeigen. Die einzelnen Punkte der Anforderungen entsprechen (der Übersichtlichkeit halber in abgekürzter Form) den Punkten der Liste in Kap. 5.1 <?page no="165"?> [ 5.2. Dokumentations- und Nachweisverfahren [ 5. Sicherheits- [ 156 Um die Checkliste bearbeiten zu können, sind Erläuterungen zu den einzelnen Spalten von Nutzen: Die hinteren Spalten der Checkliste dienen der Risikobewertung. Die Einzelrisikozahlen für die Schwere B des Schadens, die Auftretenswahrscheinlichkeit A für die Gefährdung und die Erkennungsmöglichkeit E einer Gefährdung als Ausdruck der Nr. Prüfelement Gefahrenort 1 2 3 4 Risiko-Beschreibung Liste der Anforderungen Nr. Beschreibung Nr. Beschreibung v d b B w g f A q k r E RPZ Verweis 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 Gefährdungsart Gefährdungsfolge Risiko-Bewertung IST 2 2.1 Stabilität 2.2 2.2.1 ausreichende Festigkeit 2.2.2 Überlastungssicherungen 2.3 Vorsichtsmaßnahmen gegen Bruchgefahren Anforderungen an die Mechanik Mechanische Beanspruchung: Erläuterung der Checkliste „Anforderungen aus Maschinenrichtlinie“ Spalte Erläuterung / Bemerkung 1 Nr. Nr. des Prüfelementes 2 Prüfelement zu prüfende Anforderung aus MRL Anh.I 3 Gefahrenort untersuchtes Strukturelement 4 Risikobeschreibung kurze Beschreibung der möglichen Gefährdung 5 Nr. Gefährdungsart Nr. aus Katalog der Gefährdungsarten S. ... 6 Gefährdungsart zutreffende Gefährdungsart (-situation) aus Katalog S., dient zum Auffinden der Ursache 7 Nr. Gef.folge Nr. aus Katalog der Gefährdungskategorien und -folgen S. ... 8 Gef.folge zugehörige mögliche Gefährdungsfolge aus Katalog S. ..., dient zur Bestimmung der Schwere B der Gefährdung 9 v (Risiko-Bewert.) Verletzungsgrad 10 d (Risiko-Bewert.) Schadensdauer 11 b (Risiko-Bewert.) Rettungschancen und Schadensbegrenzung 12 B B = v x d + b Bedeutung der Gefährdung 13 w (Risiko-Bewert.) Fehlerwahrscheinlichkeit 14 g (Risiko-Bewert.) Gefährdungsdisposition 15 f (Risiko-Bewert.) Anfälligkeit für Gefährdung 16 A A = g x w + f Auftretenswahrscheinlichkeit 17 q (Risiko-Bewert.) Qualifikation 18 k (Risiko-Bewert.) Komplexität 19 r (Risiko-Bewert.) Reaktions- und Ausweichmöglichkeit 20 E E = q x k + r Erkennungsmöglichkeit 21 RPZ Risikoprioritätszahl RPZ = B x A x E 22 Verweis Verweis auf Liste A der besonderen Gefahrenstellen., Liste B der zertifizierten Bauteile und Maßnahmenliste ML Für die mit der RPZ ausgewählten Risiken werden nun Zusatzmaßnahmen (je nach Notwendigkeit Warnhinweise, Schutzmaßnahmen oder konstruktive Maßnahmen) überlegt und in die Maßnahmenliste eingetragen. <?page no="166"?> Anforderungen ] 5.2: Dokumentations- und Nachweisverfahren ] 157 ] menschlichen Risikofaktoren sind den folgenden Tabellen zu entnehmen. Das Gesamtrisiko einer Maschine kann man durch eine Risikoprioritätszahl RPZ ausdrücken, die das Produkt der drei Einzelfaktoren darstellt: RPZ = B x A x E (RPZ = 1 …1000) Die Maßnahmenliste ist das Ergebnis der Risikoanalyse: Bedeutung B der G efährdung = Schw ere der G efährdungsfolge von "B = 1 = ohne Bedeutung" bis "B = 10 = extrem schwere Folgen" v Verletzungsgrad 1 leichte V erletzungen (Erste-Hilfe-V ersorgung) 1 2 m ittelschw ere V erletzungen (am bulante Behandlung notw endig) v = 2 3 sehr schw ere V erletzungen (stationäre Behandlung notw endig) 3 d Schadensdauer 1 keine Langzeitschäden oder V erletzungsfolgen 1 2 noch tragbare Langzeitschäden d = 2 3 schw ere Langzeitschäden (Berufsunfähigkeit, Invalidität) 3 b Rettungschancen und Schadensbegrenzung 0 gute R ettungschancen, erfolgversprechende Schadensbegrenzung 0 1 schlechte V oraussetzungen für R ettung und S chadensbegrenzung 1 b = d x v B = (d x v) + b Auftretensw ahrscheinlichkeit A der G efährdungsursache von "A = 1 = G efährdungsursache ist äußerst selten" bis "A = 10 = Ursache tritt sehr häufig auf w Fehlerw ahrscheinlichkeit 1 Fehlfunktion oder Fehlverhalten wird sehr selten erw artet 1 2 wird m it m äßiger H äufigkeit erw artet w = 2 3 wird sehr häufig erw artet 3 g G efährdungsdisposition 1 Aufenthalt im G efahrenbereich sehr selten 1 2 nur zeitw eiser Aufenthalt im G efahrenbereich g = 2 3 sehr langer oder ständiger Aufenthalt im G efahrenbereich 3 f Anfälligkeit für G efährdung 0 nicht anfällig (gute persönliche S chutzausrüstung) 0 1 sehr anfällig (keine Schutzausrüstung) 1 f = g x w A = (g x w) + f Erkennungsm öglichkeit E der G efährdung von "E = 1 = G efährdung wird sicher erkannt" bis "E = 10 = keine C hance zur E rkennung" q Q ualifikation der gefährdeten P erson 1 Fachm ann 1 2 unterwiesene P erson q = 2 3 Laie, nicht unterw iesen 3 k Kom plexität der G efährdungssituation 1 Kom plexität gering, Situation gut durchschaubar 1 2 m ittlere K om plexität, Situation noch durchschauhbar k = 2 3 hohe Kom plexität, Situation kaum durchschaubar 3 r Reaktions-, Eingreif- und Ausw eichm öglichkeit 0 gute R eaktionsm öglichkeiten 0 1 schlechte R eaktionsm öglichkeiten 1 q x k E = (q x k) + r r = Nr. Beschreibung Nr. Beschreibung B A E RPZ 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 1 Übernahme aus der Analyse-Checkliste (IST-Zustand) Gefahrenort Gefährdungsart Gefährdungsfolge Bewertung IST Nr. Art Beschreibung B w g f A q k r E RPZ 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 zusätzliche Maßnahmen zur Absenkung der RPZ (SOLL-Zustand) Termin / verantwortl. erledigt am / von Risikobewertung SOLL Maßnahme ANLAGE ML zur Checkliste "Anforderungen der EG Maschinenrichtlinie" Maßnahmenliste für Gefährdungsanalysen <?page no="167"?> [ 5.2. Dokumentations- und Nachweisverfahren [ 5. Sicherheits- [ 158 Mit der Maßnahmenliste (Erläuterung zum Ausfüllen siehe nächste Seite) wird endgültig die Konformität der Maschine mit den Anforderungen der Liste hergestellt und kann nun bestätigt werden: Hersteller Benennung Typbezeichnung Nummer, Baujahr Maßnahmearten: Bei der Behebung von Gefährdungen wird in 4 verschiedene Maßnahmearten unterschieden: konstruktive Maßnahme = K, Schutzmaßnahme = S, Warnhinweis auf Restgefahr = W und gesetzlich vorgeschriebene Maßnahme = G. Entscheidungsgrundlage zur Auswahl der Maßnahmeart: 1 RPZ < 100 keine zusätzliche Maßnahme notwendig, akzeptables Restrisiko (z. B. B=5, A=4, E=4) 100 RPZ < 125 Maßnahme W : zusätzlicher Warnhinweis notwendig, geringes Restrisiko (z. B. B=6, A=5, E=4) 125 RPZ < 250 Maßnahme S : zusätzliche Schutzmaßnahme erforderlich, erhöhtes Restrisiko (z. B. B=7, A=5, E=6) 250 RPZ < 1000 Maßnahme K : konstruktive Maßnahme unbedingt erforderlich, inakzeptables Restrisiko (z. B. B=7, A=6, E=6) Risikobewertung im SOLL Zustand: Durchführung: Die Durchführung der Maßnahme ist festzulegen durch: bis = Angabe des Fertigstellungstermins von = Angabe des Verantwortlichen Die vollzogene Maßnahme ist am Ende des betreffenden Abschnitts zu dokumentieren durch: am = den tatsächlichen Fertigstellungstermin durch = Unterschriftszeichen des Verantwortlichen Beachten: Maßnahme: Erst nach der Durchführung und Bestätigung aller noch erforderlichen Maßnahmen gemäß Anlage ML „Maßnahmenliste“ kann für die vorliegende Maschine eine Konformitätserklärung ausgestellt und das CE- Zeichen angebracht werden! Die Einhaltung der Bestimmungen des EMV-Gesetzes und der EU Richtlinie für elektrische Betriebsmittel ist sicherzustellen! Das Risiko des Soll-Zustandes wird neu bewertet (B bleibt gleich). Es muss sich eine RPZ SOLL < 100 ergeben, dass die Maßnahme als erfolgreiche technische Lösung der Gefahrenverhütung gilt. Anlage ML zur Checkliste "Anforderungen der EG Maschinenrichtlinie " In der Liste sind alle Maßnahmen zu beschreiben, die sich auf Grund der Überprüfung durch die vorliegende Checkliste und die Auswertung der Risikoprioritätszahl RPZ ergeben haben. Maßnahmenliste <?page no="168"?> Anforderungen ] 5.3 Beispiel Gefährdungs-FMEA ] 159 ] Gefährdungs-FMEA (G-FMEA) zum Nachweis der Erfüllung der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen für die Konstruktion einer Maschine. Die wesentlichen Elemente einer G-FMEA sind: Systemstruktur als hierarchischer Aufbau der Maschine bzw. der Prozesse (Bedienung) Anforderungen an die Systemelemente =Auswahl der für ein Systemelement zutreffenden Anforderungen aus der Anforderungsliste Kap. 5.1 Analyse der Gefährdungen, Gefährdungsfolgen und Gefährdungsursachen für jede Anforderung und jedes Systemelement Ursachen-Behebungs- und Gefährdungs-Entdeckungs-Maßnahmen als Beschreibung der Lösungen, die zur Risikominderung angewendet wurden mit Risikobewertung (Bewertungssystem siehe Abschnitt „Checkliste“) Maßnahmenverfolgungsliste mit Kümmerer und Fertigstellungstermin Beschreibung der Maßnahmenliste Spalte Erläuterung / Bemerkung 1 Gefährdung Die Spalten „Nr., Gefahrenort, Nr. Gefährdungsart, Gefährdungsart, Nr. mit RPZ Gefährdungsursache und Gefährdungsursache“ aus Checkliste übernehmen, 6 100 falls RPZ 100. 7 IST- Bewertung: Bewertung der Gefährdung (IST Situation bei Abnahme) 10 B, A, E, RPZ 11 Art der Maßnahme Kennzeichnung mit K = konstruktiv, S = Schutzmaßnahme, W = Warnhinweis auf Restgefahr, D = interne, technische Dokumentation 12 Beschreib. der Maßn. Kurzbeschreibung der notwendigen Zusatzmaßnahme 13 SOLL- Neu-Bewertung der Auftretenswahrscheinlichkeit A und der Entdeckungs- Bewertung möglichkeit E (SOLL Situation nach Maßnahme) 22 B, A, E, RPZ (Bewertung B ändert sich nicht) 23 Termin/ Verantwortl. Abschlusstermin und Verantwortlicher für Durchführung der Maßnahme 24 erledigt am / von Erledigungsvermerk für durchgeführte Maßnahme mit Unterschrift Verantwortl. Eine neue Bewertung des soeben definierten SOLL Zustandes muss eine RPZ < 100 ergeben, um als erfolgreiche technische Lösung zur Gefahrenverhütung zu gelten. <?page no="169"?> [ 5.3 Beispiel Gefährdungs-FMEA [ 5. Sicherheits- [ 160 Beispiele für die Realisierung dieser Elemente finden sich auf den nächsten Seiten. Für eine vollständige und einsetzbare G-FMEA sei auf eine ausführliche Darstellung der Risikobeurteilung in dem Buch „Risikobeurteilung mit FMEA“, expert verlag, Renningen, 2012, verwiesen. Dem Buch liegt eine Testversion einer softwareunterstützten G-FMEA bei, mit der Beispielfälle nachvollzogen werden können. Hierarchische Systemstruktur zur vollständigen Beschreibung der Maschine: Systemstruktur übergeord. System: Produkt: Prozess Prozesselement: (Ordnungsebene) sichere Kinderspielgeräte Einsatz der Kinderschaukel TAS1 Installieren Platz aussuchen Aufhängehaken anbringe Schaukel montieren (Erw Funktionstest Schaukeln Schaukel einhängen (Kin Sitzbrett einlegen (Kind) Höhe einstellen (Kind) Schaukeln (Kind) Pflege Detail: Vorgang A „Installieren“ Prozess: G-FMEA-Prozesselement: benutzte Teile: Installieren Platz aussuchen Aufhängungsort Aufhängestelle Installationsanleitung Aufhängehaken anbringen Aufhängeset [2] Aufhängehaken [1] Installationsanleitung Schaukel montieren (Erw.) Schaukel [3-9] Installationsanleitung Funktionstest gesamte Schaukel [1-9] Installationsanleitung <?page no="170"?> Anforderungen ] 5.3 Beispiel Gefährdungs-FMEA ] 161 ] Systemstruktur in Listenform System: | sichere Kinderspielgeräte Produkt: | Einsatz der Kinderschaukel TAS1 Prozess: | Installieren G-FMEA-Prozesselement | Platz aussuchen Schnittstelle: | Aufhängungsort Schnittstelle: | Aufhängestelle benutzte Teile: | Installationsanleitung G-FMEA-Prozesselement: | Aufhängehaken anbringen benutzte Teile: | Aufhängeset [2] Dübel [2.1] Mutter [2.2] benutzte Teile: | Aufhängehaken [1] benutzte Teile: | Installationsanleitung G-FMEA-Prozesselement: | Schaukel montieren (Erw.) benutzte Teile: | Schaukel [3-9] Einzelteil: | Aufhängering [3] Einzelteil: | Aufhängeseil [4+5] Einzelteil: | Höhenverstellung [6+7] Einzelteil: | Turnring [8] Einzelteil: | Sitzbrett [9] benutzte Teile: | Installationsanleitung G-FMEA-Prozesselement: | Funktionstest benutzte Teile: | gesamte Schaukel [1-9] Einzelteil: | Aufhängehaken [1] Einzelteil: | Aufhängeset [2] Einzelteil: | Aufhängering [3] Einzelteil: | Aufhängeseil [4+5] Einzelteil: | Höhenverstellung [6+7] Einzelteil: | Turnring [8] Einzelteil: | Sitzbrett [9] benutzte Teile: | Installationsanleitung Prozess: | Schaukeln Prozess: | Pflege <?page no="171"?> [ 5.3 Beispiel Gefährdungs-FMEA [ 5. Sicherheits- [ 162 Sicherheitsanforderungen Jedem Strukturelement werden alle zutreffenden Anforderungen (in Kurzform) der Liste des Anhangs I der Maschinenrichtlinie (siehe Kap. 5.1) zugeordnet: Anforderungen an die Strukturelemente - Die Anforderungen sind mit ! gekennzeichnet, die Strukturelemente haben kein Kennzeichen System: | sichere Kinderspielgeräte ! ! ! Basisanforderung: Erfüllen der Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen der EU-Richtlinie M Produkt: | Einsatz der Kinderschaukel TAS1 ! ! Grundanforderung 1: mechanische Gefährdungen ausschließen ! ! Grundanforderung 2: elektrische Gefährdungen ausschließen ! ! Grundanforderung 6: Gefährdungen durch Vernachlässigung ergonomischer Grundsätze aussc ! ! Grundanforderung 8: Gefährdungen auf Grund unzulänglicher Steuerung ausschließen ! ! Grundanforderung 9: Gefährdungen auf Grund menschlichen Verhaltens ausschließen Prozess: | Installieren Prozess: | Schaukeln Prozess: | Pflege Prozess: | Installieren G-FMEA-Prozesselement: | Platz aussuchen ! 1 Anforderungen an den Gebrauch: Warnungen, Hinweise ! 2 Anforderungen an die Mechanik: Stabilität, Festigkeit ! 3 Anforderungen an den Arbeitsplatz: Zugang, Beschaffenheit ! 4 Anforderung an die Schutzeinrichtung: Abstände Gefahrenstellen ! 7 Anforderungen an die Installationsanleitung: Benutzerqualifikation Schnittstelle: | Aufhängungsort Schnittstelle: | Aufhängestelle benutzte Teile: | Installationsanleitung G-FMEA-Prozesselement: |Aufhängehaken anbringen ! 2 Anforderungen an die Mechanik: Festigkeit ! 7 Anforderungen an die Installationsanleitung: Benutzerqualifikation benutzte Teile: | Aufhängeset [2] benutzte Teile: | Aufhängehaken [1] benutzte Teile: | Installationsanleitung G-FMEA-Prozesselement: | Schaukel montieren (Erw.) ! 1 Anforderungen an den Gebrauch: Warnungen, Hinweise ! 2 Anforderungen an die Mechanik: Stabilität, Festigkeit ! 7 Anforderungen an die Installationsanleitung: Benutzerqualifikation benutzte Teile: | Schaukel [3-9] benutzte Teile: | Installationsanleitung G-FMEA-Prozesselement: | Funktionstest ! 1 Anforderungen an den Gebrauch: Warnungen, Hinweise ! 2 Anforderungen an die Mechanik: Stabilität, Festigkeit ! 7 Anforderungen an die Installationsanleitung: Verwendung, Benutzerqualifikation benutzte Teile: | gesamte Schaukel [1-9] Prozess: | Schaukeln G-FMEA-Prozesselement: |Schaukel einhängen (Kind) ! 1 Anforderungen an den Gebrauch: einfache Benutzung ! 7 Anforderungen an die Betriebsanleitung: Verwendung, Benutzerqualifikation benutzte Teile: | Aufhängering [3] benutzte Teile: | Aufhängehaken [1] benutzte Teile: | Gebrauchsanleitung <?page no="172"?> Anforderungen ] 5.3 Beispiel Gefährdungs-FMEA ] 163 ] In einem Formblatt, in dem als Überschriften die Strukturelemente und die zugeordneten Anforderungen auftreten, werden alle zutreffenden Gefährdungen festgehalten. Dazu werden die zu erwartenden Folgen und die Ursachen analysiert. Formblatt mit Gefährdungen, Gefährdungsfolgen und Gefährdungsursachen Mögliche Gefährdungsfolgen B Mögliche Gefährdungen Mögliche Gefährdungsursachen Maßnahmen zur Ursachen-Behebung Systemelement: Platz aussuchen Funktion: ! 1 Anforderungen an den Gebrauch: Warnungen, Hinweise / / 1 mechanische Gefährdungsfolge: Stürzen 8 / 1 mechanische Gefährdung durch Standfestigkeit Aufhängestelle < Methode: labil, zu instabil Funktion: ! 2 Anforderungen an die Mechanik: Stabilität, Festigkeit / / 1 mechanische Gefährdungsfolge: Stürzen 8 / 1 mechanische Gefährdung durch Bruch Aufhängestelle < Material: zu schwach, Tragfähigkeit (Balken) zu gering Aufhängestelle < Material: ungeeignet für Dübel Funktion: ! 3 Anforderungen an den Arbeitsplatz: Zugang, Beschaffenheit / / 1 mechanische Gefährdungsfolge: Quetschen, Stoßen, Einziehen 7 / 1 mechanische Gefährdung durch Teile Aufhängeort < Mitwelt: Boden ungeeignet (Beton) für Schaukeln / / 1 mechanische Gefährdungsfolge: Abrutschen 4 / 6 Gefährdung durch falsche Ergonomie (Platzierung der Teile) Aufhängestelle < Maschine: zu hoch platziert / / 1 mechanische Gefährdungsfolge: Quetschen, Stoßen, Einziehen 7 / 9 Gefährdung auf Grund menschlichen Verhaltens (Fehlverhalten) Aufhängeort < Mensch: Schaukelbereich zugänglich für Dritte Funktion: ! 4 Anforderung an die Schutzeinrichtung: Abstände Gefahrenstellen / / 1 mechanische Gefährdungsfolge: Quetschen, Stoßen, Einziehen 7 / 1 mechanische Gefährdung durch Teile, Energiespeicherung Aufhängeort < Mitwelt: Schaukel zu nah an Wand / / 1 mechanische Gefährdungsfolge: Stoßen 4 / 9 Gefährdung auf Grund menschlichen Verhaltens (unzureichende Anweisung) Installationaanleitung < Methode: Auswahlkriterien für Aufhängeort schlecht erklärt Funktion: ! 7 Anforderungen an die Installationsanleitung: Benutzerqualifikation / / 1 mechanische Gefährdungsfolge: Quetschen, Stoßen, Einziehen 7 / 9 Gefährdung auf Grund menschlichen Verhaltens (fehlerhafte Montage, unzureich. Anweisung) Installationsanleitung < Methode: Anweisungen für Laien unverständlich Systemelement: Aufhängehaken anbringen Funktion: ! 2 Anforderungen an die Mechanik: Festigkeit / / 1 mechanische Gefährdungsfolge: Stürzen 8 / 1 mechanische Gefährdung durch Teile, Bruch, Standfestigkeit [1] < Material: ausgewählter Haken zu schwach fürr 75 kg dyn. Funktion: ! 7 Anforderungen an die Installationsanleitung: Benutzerqualifikation / / 2 elektrische Gefährdungsfolge: elektrischer Schlag 10 / / 1 mechanische 8 / 2 elektrische Gefährdung durch spannungsführende Teile [2.1] < Mensch: beim Bohren für Dübel wird el. Leitung angebohrt <?page no="173"?> [ 5.3 Beispiel Gefährdungs-FMEA [ 5. Sicherheits- [ 164 Zu jeder Gefährdungsursache muss nun eine Ursachen-Behebungs-Maßnahme und zu jeder Gefährdung eine Gefährdungs-Entdeckungs-Maßnahme gefunden werden. Behebung und rechtzeitige Entdeckung der Gefährdung verhindern das Auftreten und die Auswirkung einer Gefährdung: Ursachen-Behebungs- und Gefährdungs-Entdeckungs-Maßnahmen mit Bewertung der Auftretens- und Erkennungswahrscheinlichkeit Mögliche Gefährdungsursachen Maßnahmen zur Ursachen-Behebung A Maßnahmen zur Gefährdungs-Entdeckung E RPZ V/ T : Warnungen, Hinweise - Aufhängestelle < Methode: labil, zu instabil Maßnahmenstand - Anfang: 04.06.02 Beschreibung der Anforderungen für Aufhängestelle in Installationsanleitung 6 Erfahrung aus Produktbeobachtung von Vorgängerprodukten (TAA3) 8 384 Stabilität, Festigkeit Aufhängestelle < Material: zu schwach, Tragfähigkeit (Balken) zu gering Maßnahmenstand - Anfang: 04.06.02 Beschreibung der Anforderungen für Aufhängestelle in Installationsanleitung 6 Erfahrung aus Produktbeobachtung von Vorgängerprodukten (TAA2, TAA3) 8 384 Aufhängestelle < Material: ungeeignet für Dübel Maßnahmenstand - Anfang: 04.06.02 Beschreibung eines einfachen Tests in Installationsanleitung nach Vorlage ähnliches Produkt TAA3 4 Erfahrung aus Produktbeobachtung von Vorgängerprodukten (TAA3) 8 256 atz: Zugang, Beschaffenheit Aufhängeort < Mitwelt: Boden ungeeignet (Beton) für Schaukeln Maßnahmenstand - Anfang: 04.06.02 Beschreibung der Anforderungen für Aufhängeort in der Installationsanleitung gem. Vorlage TAA3 6 Felderfahrung mit TAA3 zur Beachtung der Anforderungen: 75% positiv Test der Installationsanleitung von 3 Personen 4 168 ) Aufhängestelle < Maschine: zu hoch platziert Maßnahmenstand - Anfang: 04.06.02 Installationsanleitung enthält keine Angaben über die ideale Höhe der Aufhängestelle 8 Fehler wird bei Inbetriebnahmetest vom Kunden entdeckt 8 256 Aufhängeort < Mensch: Schaukelbereich zugänglich für Dritte Maßnahmenstand - Anfang: 04.06.02 Instalationsanleitung enthält allg. Warnhinweis, auf Dritte zu achten 6 keine 10 420 htung: Abstände Gefahrenstellen Aufhängeort < Mitwelt: Schaukel zu nah an Wand Maßnahmenstand - Anfang: 04.06.02 Beschreibung der Anforderungen für Aufhängeort in der Installationsanleitung gem. Vorlage TAA3 6 Erfahrung aus Produktbeobachtung von Vorgängerprodukten (TAA2, TAA3) 8 336 Installationanleitung < Methode: Auswahlkriterien für Aufhängeort schlecht erklärt Maßnahmenstand - Anfang: 04.06.02 Installationsanleitung gem. Vorlage TAA3 6 Test der Installationsanleitung von 3 Personen 4 96 nsanleitung: Benutzerqualifikation e Installationsanleitung < Methode: Anweisungen für Laien unverständlich Maßnahmenstand - Anfang: 04.06.02 Installationsanleitung gem. Vorlage TAA3 6 Test der Installationsanleitung von 3 Personen 4 168 Festigkeit t [1] < Material: ausgewählter Haken zu schwach fürr 75 kg dyn. Maßnahmenstand - Anfang: 04.06.02 Auswahl nach vorhandenen Haken (wie TAA2 und TAA3) 8 Standard-Zugversuch mit Belastung 1,2 x 75 kg bei B- Muster 6 384 <?page no="174"?> Anforderungen ] 5.3 Beispiel Gefährdungs-FMEA ] 165 ] Aus dem bearbeiteten Formblatt mit den analysierten Risiken, den gefundenen Maßnahmen und der Risikobewertung (die natürlich für alle untersuchten Fälle ein akzeptables Restrisiko nach Durchführung der Maßnahmen ergeben muss) wird ein Maßnahmenverfolgungsblatt extrahiert. Dieses Dokument mit Unterschrift des Kümmerers als Bestätigung für die durchgeführte Maßnahme ist der Nachweis, dass alle Anforderungen der Maschinenrichtlinie bei der aktuellen Maschine konstruktiv beachtet wurden. Diese Liste ist damit ein zentraler Bestandteil der internen technischen Dokumentation. Maßnahmenliste und Maßnahmenverfolgung (= unterschriebene Maßnahmenliste! ) Maßnahmenliste Seite: Hin&Her GmbH K-FMEA: Kinderschaukel TAS1 Systemelement: Aufhängung kpl. Erstellt: 31.05.0 Zustand Datum Verantwortlich Vermeidungsmaßnahme Entdeckungsmaßnahme Mögliche Fehlerursachen Fehlerart RPZ erledigt / Unterschri ft in Bearbeitung 26.07.02 Müller, K2 Auswahl der Haken nach neuem Betriebsnormenblatt mit Sicherheit 2,5 spez. Zugversuche bei B-Muster mit 2,5 x 75 kg [1] < Material: ausgewählter Haken zu schwach fürr 75 kg dyn. / 1 mechanische Gefährdung durch Teile, Bruch, Standfestigkeit (32) in Bearbeitung 26.07.02 Maier, TD Warnhinweis, el. Leitungsprüfer empfehlen Prüfung mit el. Leitungsprüfer bei Installation [2.1] < Mensch: beim Bohren für Dübel wird el. Leitung angebohrt / 2 elektrische Gefährdung durch spannungsführende Teile (80) in Bearbeitung 27.06.02 Müller, K2 "idiotensicheren" Dübel KS² in Set [2] Dübel KS² für Holz und Beton von Laien vielfach getestet Aufhängestelle < Material: ungeeignet für Dübel / 1 mechanische Gefährdung durch Bruch (64) in Bearbeitung 26.07.02 Müller, K2 Beschreibung Tragfähigkeitstest in InsAnl. Testbedingungen = Trgfähigkeitsbedingungen austesten Aufhängestelle < Material: zu schwach, Tragfähigkeit (Balken) zu gering / 1 mechanische Gefährdung durch Bruch (64) in Bearbeitung 26.07.02 Müller, K2 Beschreibung eines Standfestigkeitstests mit Bild in der InstAnl. Testbedingungen = Standfestigkeitsbedingungen austesten Aufhängestelle < Methode: labil, zu instabil / 1 mechanische Gefährdung durch Standfestigkeit (64) in Bearbeitung 26.07.02 Maier, TD In InstAnl. Warnung vor rechtl. Konsequenzen bei falschem Aufhängeort Aufhängeort < Mitwelt: Boden ungeeignet (Beton) für Schaukeln / 1 mechanische Gefährdung durch Teile (112) in Bearbeitung 30.10.02 Schuster, V/ S2 Beschreibung mit einf. Bildern in InstAnl. gezielte Abfrage spezif. (Produktbeobachtung) durch Vertrieb Aufhängeort < Mitwelt: Schaukel zu nah an Wand / 1 mechanische Gefährdung durch Teile, Energiespeicherung (112) in Bearbeitung 26.07.02 Maier, TD Hinweis für Höhe in InstAnl. aufnehmen Aufhängestelle < Maschine: zu hoch platziert / 6 Gefährdung durch falsche Ergonomie (Platzierung der Teile) (128) in Bearbeitung 30.10.02 Schuster, V/ S2 Installationsanleitung mit einf. Bildern, bessere Warnhinweise mehrere Tests der InstAnl. durch Service, Laien (> 25 Pers.) mit Videoauswertung Installationsanleitung < Methode: Anweisungen für Laien unverständlich / 9 Gefährdung auf Grund menschlichen Verhaltens (fehlerhafte Montage, unzureich. Anweisung) / 9 Gefährdung auf Grund menschlichen Verhaltens (fehlerhafte Montage, unzureich. Anweisung) (64) in Bearbeitung 30.10.02 Müller, K2 Element [10] "Warn- Pfeif-Signal" für Schaukel mitliefern Aufhängeort < Mensch: Schaukelbereich zugänglich für Dritte / 9 Gefährdung auf Grund menschlichen Verhaltens (Fehlverhalten) (112) in Bearbeitung 26.07.02 Maier, TD in GebrauchsAnl.: Kinder unter 8 J. beaufsichtigen! Aufhängeort < Mensch: Schaukelbereich zugänglich für / 9 Gefährdung auf Grund menschlichen Verhaltens (Fehlver- <?page no="176"?> [ § Anhang: Richtlinientexte ] Übersicht ] A1 ] § Anhang: Kompendium der Richtlinientexte Zum Nachschlagen der Originalgesetzestexte wurde ein Kompendium der wichtigsten Richtlinien, Verordnungen und Gesetze zur EU Maschinenrichtlinie zusammengestellt. In das Kompendium sind die Texte aufgenommen, wie sie in der Bundesrepublik Deutschland verabschiedet wurden. Da die Übernahme der europäischen Richtlinien in die jeweilige nationale Gesetzgebung auf derselben Textvorlage beruht, sind die entsprechenden Gesetze in allen EU-Ländern in der Sache identisch. Einige nationale Verordnungen, so z. B. die österreichischen, sind allerdings mit erläuternden Texten ergänzt. Die neue Maschinenrichtlinie wurde in Österreich in der „282. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit; Maschinen-Sicherheitsverordnung 2010 - MSV 2010 vom 03.07.2008“ umgesetzt. In der Schweiz wurden die EU-Sicherheitsanforderungen und Konformitätsbewertungsverfahren an Produkte gemäß dem „Bundesgesetz über Produktsicherheit (PrSG)“ vom 12.06.2009 in die „Verordnung über die Produktesicherheit (PRSV)“ vom 19.05.2010 übernommen. Übersicht Gesetze und Richtlinien zur Maschinensicherheit Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) ............................................................................................ A3 Maschinenverordnung (9. GPSGV) .............................................................................................. A7 EG-Maschinenrichtlinie MRL (2006/ 42/ EG) ........................................................................ A13 - Anhang I: Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen ............................. A28 - Anhang II: Erklärungen ........................................................................................................ A62 - Anhang III: CE-Kennzeichnung ....................................................................................... A64 - Anhang IV: Kategorien besonderer Maschinen Art. 12 (3, 4) .............................. A65 - Anhang V: Liste der Sicherheitsbauteile Art. 2 (c) ................................................... A67 - Anhang VI: Montageanleitung unvollständiger Maschinen .................................. A68 - Anhang VII: Technische Unterlagen ............................................................................... A68 - Anhang VIII: Bewertung der Konformität ................................................................... A71 - Anhang IX: EG-Baumusterprüfung ................................................................................. A71 - Anhang X: Umfassende Qualitätssicherung ................................................................ A73 nicht abgedruckte Anhänge XI und XII ......................................................................... A75 <?page no="177"?> [ Übersicht [ § Anhang: [ A2 Mechanische Pressen - Sicherheit ............................................................................................. A76 Richtlinien und Gesetze in Verbindung mit Maschinen- und Anlagensicherheit Flurförderzeuge-Verordnung (5. GPSGV) ............................................................................. A77 Maschinenlärminformationsverordnung (3. GPSGV) ........................................................ A80 Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV) ..................................... A82 Outdoor-Richtlinie (2000/ 14/ EG) ............................................................................................... A89 Druckbehälterverordnung (6. GPSGV) .................................................................................. A108 Richtlinie für einfache Druckbehälter (87/ 404/ EWG) ..................................................... A111 - Anhang I: Wesentliche Sicherheitsanforderungen .................................................. A121 - Anhang II: CE-Kennzeichnung und Angaben ........................................................... A124 Druckgeräteverordnung (14. GPSGV) ................................................................................... A127 Druckgeräterichtlinie DgRL (97/ 23/ EU) ............................................................................... A133 - Anhang I: Grundlegende Sicherheitsanforderungen ............................................... A146 - Anhang II: Konformitätsbewertungsdiagramme ...................................................... A157 - Anhang III: Konformitätsbewertungsverfahren ........................................................ A159 - Anhang VI: CE-Zeichen .................................................................................................... A178 - Anhang VII: Konformitätserklärung ............................................................................. A178 Elektrische Betriebsmittelverordnung (1. GPSGV) .......................................................... A179 Niederspannungsrichtlinie (72/ 23/ EWG) .............................................................................. A181 EMV-Gesetz (EMVG) .................................................................................................................. A187 Explosionsschutzverordnung (11. GPSGV) ......................................................................... A195 Explosionsschutzrichtlinie ATEX (94/ 9/ EG) ...................................................................... A209 - Anhang I: Einteilung der Gerätegruppen in Kategorien ........................................ A209 - Anhang II: Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen ...................................... A210 - Anhang X: CE-Kennzeichnung und Konformitätserklärung .............................. A219 Betreiber-Richtlinien im Zusammenhang mit Maschinen- und Anlagensicherheit Arbeitsschutzverordnung ............................................................................................................. A220 Arbeitsschutz-Grundlagenrichtlinie (89/ 391/ EWG) ......................................................... A223 Arbeitsmittel-Benutzungsrichtlinie ABRL (89/ 655/ EWG) ............................................ A232 - Anhang I: Mindestvorschriften für Sicherheitsanforderungen ........................... A236 - Anhang II: Bestimmungen zur Benutzung der Arbeitsmittel .............................. A241 <?page no="178"?> Richtlinientexte ] Produkthaftungsgesetz ] A3 ] Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte (Produkthaftungsgesetz - ProdHaftG) Vom 15. Dezember 1989 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: § 1 Haftung (1) Wird durch den Fehler eines Produkts jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Hersteller des Produkts verpflichtet, dem Geschädigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Im Falle der Sachbeschädigung gilt dies nur, wenn eine andere Sache als das fehlerhafte Produkt beschädigt wird und diese andere Sache ihrer Art nach gewöhnlich für den privaten Ge- oder Verbrauch bestimmt und hierzu von dem Geschädigten hauptsächlich verwendet worden ist. (2) Die Ersatzpflicht des Herstellers ist ausgeschlossen, wenn 1. er das Produkt nicht in den Verkehr gebracht hat, 2. nach den Umständen davon auszugehen ist, dass das Produkt den Fehler, der den Schaden verursacht hat, noch nicht hatte, als der Hersteller es in den Verkehr brachte, 3. er das Produkt weder für den Verkauf oder eine andere Form des Vertriebs mit wirtschaftlichem Zweck hergestellt noch im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit hergestellt oder vertrieben hat, 4. der Fehler darauf beruht, dass das Produkt in dem Zeitpunkt, in dem der Hersteller es in den Verkehr brachte, dazu zwingenden Rechtsvorschriften entsprochen hat, oder 5. der Fehler nach dem Stand der Wissenschaft und Technik in dem Zeitpunkt, in dem der Hersteller das Produkt in den Verkehr brachte, nicht erkannt werden konnte. (3) Die Ersatzpflicht des Herstellers eines Teilproduktes ist ferner ausgeschlossen, wenn der Fehler durch die Konstruktion des Produkts, in welches das Teilprodukt eingearbeitet wurde, oder durch die Anleitungen des Herstellers des Produkts verursacht worden ist. Satz 1 ist auf den Hersteller eines Grundstoffs entsprechend anzuwenden. (4) Für den Fehler, den Schaden und den ursächlichen Zusammenhang zwischen Fehler und Schaden trägt der Geschädigte die Beweislast. Ist streitig, ob die Ersatzpflicht gemäß Absatz 2 oder 3 ausgeschlossen ist, so trägt der Hersteller die Beweislast. § 2 Produkt Produkt im Sinne dieses Gesetzes ist jede Sache, auch wenn sie einen Teil einer anderen beweglichen Sache oder einer unbeweglichen Sache bildet, sowie Elektrizität. Ausgenommen sind landwirtschaftliche Naturprodukte, die nicht einer ersten Verarbeitung unterzogen worden sind, gleiches gilt für Jagderzeugnisse. § 3 Fehler (1) Ein Produkt hat einen Fehler, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere a) seiner Darbietung, b) des Gebrauchs, mit dem billigerweise gerechnet werden kann, c) des Zeitpunkts, in dem es den Verkehr gebracht wurde, berechtigterweise erwartet werden kann. (2) Ein Produkt hat nicht allein deshalb einen Fehler, weil später ein verbessertes Produkt in den Verkehr gebracht wurde. <?page no="179"?> [ Produkthaftungsgesetz [ § Anhang: [ A4 § 4 Hersteller (1) Hersteller im Sinne dieses Gesetzes ist, wer das Endprodukt, einen Grundstoff oder ein Teilprodukt hergestellt hat. Als Hersteller gilt auch jeder, der sich durch das Anbringen seines Namens, seines Warenzeichens oder eines anderen unterscheidungskräftigen Kennzeichens als Hersteller ausgibt. (2) Als Hersteller gilt ferner, wer ein Produkt zum Zweck des Verkaufs, der Vermietung des Mietkaufs oder einer anderen Form des Vertriebs mit wirtschaftlichem Zweck im Rahmen seiner geschäftlichen Tätigkeit in den Geltungsbereich des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einführt oder verbringt. (3) Kann der Hersteller des Produkts nicht festgestellt werden, so gilt jeder Lieferant als dessen Hersteller, es sei denn, dass er dem Geschädigten innerhalb eines Monats, nachdem ihm dessen diesbezügliche Aufforderung zugegangen ist, den Hersteller oder diejenige Person benennt, die ihm das Produkt geliefert hat. Dies gilt auch für ein eingeführtes Produkt, wenn sich bei diesem die in Absatz 2 genannte Person nicht feststellen läßt, selbst wenn der Name des Herstellers bekannt ist. § 5 Mehrere Ersatzpflichtige Sind für denselben Schaden mehrere Hersteller nebeneinander zum Schadensersatz verpflichtet, so haften sie als Gesamtschuldner. Im Verhältnis der Ersatzpflichtigen zueinander hängt, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Im übrigen gelten die §§ 421 bis 425 sowie § 426 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. § 6 Haftungsminderung (1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Geschädigten mitgewirkt, so gilt § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs; im Falle der Sachbeschädigung steht das Verschulden desjenigen, der die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt, dem Verschulden des Geschädigten gleich. (2) Die Haftung des Herstellers wird nicht gemindert, wenn der Schaden durch einen Fehler des Produkts und zugleich durch die Handlung eines Dritten verursacht worden ist. § 5 Satz 2 gilt entsprechend. § 7 Umfang der Ersatzpflicht bei Tötung (1) Im Falle der Tötung ist Ersatz der Kosten einer versuchten Heilung sowie des Vermögennachteils zu leisten, den der Getötete dadurch erlitten hat, dass während der Krankheit seine Erwerbstätigkeit aufgehoben oder gemindert war oder seine Bedürfnisse vermehrt waren. Der Ersatzpflichtige hat außerdem die Kosten der Beerdigung demjenigen zu ersetzen, der diese Kosten zu tragen hat. 2) Stand der Getötete zur Zeit der Verletzung zu einem Dritten in einem Verhältnis, aus dem er diesem gegenüber kraft Gesetzes unterhaltspflichtig war oder unterhaltspflichtig werden konnte, und ist dem Dritten infolge der Tötung das Recht auf Unterhalt entzogen, so hat der Ersatzpflichtige dem Dritten insoweit Schadensersatz zu leisten, als der Getötete während der mutmaßlichen Dauer seines Lebens zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet gewesen wäre. Die Ersatzpflicht tritt auch ein, wenn der Dritte zur Zeit der Verletzung gezeugt, aber noch nicht geboren war. § 8 Umfang der Ersatzpflicht bei Körperverletzung Im Falle der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit ist Ersatz der Kosten der Heilung sowie des Vermögensnachteils zu leisten, den der Verletzte dadurch erleidet, dass infolge der Verletzung zeitweise oder dauernd seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder gemindert ist oder seine Bedürfnisse vermehrt sind. <?page no="180"?> Richtlinientexte ] Produkthaftungsgesetz ] A5 ] § 9 Schadensersatz durch Geldrente (1) Der Schadensersatz wegen Aufhebung oder Minderung der Erwerbstätigkeit und wegen vermehrter Bedürfnisse des Verletzten sowie der nach § 7 Abs. 2 einem Dritten zu gewährende Schadensersatz ist für die Zukunft durch eine Geldrente zu leisten. (2) § 843 Abs. 2 bis 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden. § 10 Haftungshöchstbetrag (1) Sind Personenschäden durch ein Produkt oder gleiche Produkte mit demselben Fehler verursacht worden, so haftet der Ersatzpflichtige nur bis zu einem Höchstbetrag von 160 Millionen Deutsche Mark. (2) Übersteigen die den mehreren Geschädigten zu leistenden Entschädigungen den in Absatz 1 vorgesehenen Höchstbetrag, so verringern sich die einzelnen Entschädigungen in dem Verhältnis, in dem ihr Gesamtbetrag zu dem Höchstbetrag steht. § 11 Selbstbeteiligung bei Sachbeschädigung Im Falle der Sachbeschädigung hat der Geschädigte einen Schaden bis zu einer Höhe von 1.125 Deutsche Mark selbst zu tragen. § 12 Verjährung (1) Der Anspruch nach § 1 verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Ersatzberechtigte von dem Schaden, dem Fehler und von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen. (2) Schweben zwischen dem Ersatzpflichtigen und dem Ersatzberechtigten Verhandlungen über den zu leistenden Schadensersatz, so ist die Verjährung gehemmt, bis die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert wird. (3) Im übrigen sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verjährung anzuwenden. § 13 Erlöschen von Ansprüchen (1) Der Anspruch nach § 1 erlischt zehn Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem der Hersteller das Produkt, das den Schaden verursacht hat, in den Verkehr gebracht hat. Dies gilt nicht, wenn über den Anspruch ein Rechtsstreit oder ein Mahnverfahren anhängig ist. (2) Auf den rechtmäßig festgestellten Anspruch oder auf den Anspruch aus einem anderen Vollstreckungstitel ist Absatz 1 Satz 1 nicht anzuwenden. Gleiches gilt für den Anspruch, der Gegenstand eines außergerichtlichen Vergleichs ist oder der durch rechtsgeschäftliche Erklärung anerkannt wurde. § 14 Unabdingbarkeit Die Ersatzpflicht des Herstellers nach diesem Gesetz darf im voraus weder ausgeschlossen noch beschränkt werden. Entgegenstehende Vereinbarungen sind nichtig. § 15 Arzneimittelhaftung: Haftung nach anderen Rechtsvorschriften (1) Wird infolge der Anwendung eines zum Gebrauch bei Menschen bestimmten Arzneimittels, das im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes an den Verbraucher abgegeben wurde und der Pflicht zur Zulassung unterliegt oder durch Rechtsverordnung von der Zulassung befreit worden ist, jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt, so sind die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes nicht anzuwenden. (2) Eine Haftung aufgrund anderer Vorschriften bleibt unberührt. <?page no="181"?> [ Produkthaftungsgesetz [ § Anhang: [ A6 § 16 Übergangsvorschrift Dieses Gesetz ist nicht auf Produkte anwendbar, die vor seinem Inkrafttreten in den Verkehr gebracht worden sind. § 17 Erlass von Rechtsverordnungen Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Beträge der §§ 10 und 11 zu ändern oder das Außerkrafttreten des § 10 anzuordnen, wenn und soweit dies zur Umsetzung einer Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften auf der Grundlage der Artikel 16 Abs. 2 und 18 Abs. 2 der Richtlinie des Rates vom 25. Juli 1985 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte erforderlich ist. § 18 Berlin-Klausel Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten nach Maßgabe des § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. § 19 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1990 in Kraft. <?page no="182"?> Richtlinientexte ] Maschinenverordnung ] A7 ] Maschinenverordnung (9. GPSGV) Neunte Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz, zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Juni 2008 (BGBl. I, Nr. 25, S. 1060). Vom 12. Mai 1993 (BGBl. I S. 704) in Kraft getreten am 29. Dezember 2009. Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1793) verordnet die Bundesregierung nach Anhörung des Ausschusses für technische Arbeitsmittel und auf Grund des § 11 des Gerätesicherheitsgesetzes verordnet die Bundesregie-rung nach Anhörung der beteiligten Kreise jeweils in Verbindung mit Artikel 12 des Zweiten Gesetzes zurÄnderung des Gerätesicherheitsgesetzes vom 26. August 1992 (BGBl. I S. 1564): § 1 Anwendungsbereich (1) Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von folgenden neuen Produkten: 1. Maschinen, 2. auswechselbare Ausrüstungen, 3. Sicherheitsbauteile, 4. Lastaufnahmemittel, 5. Ketten, Seile und Gurte, 6. abnehmbare Gelenkwellen und 7. unvollständige Maschinen. (2) Diese Verordnung gilt nicht für: 1. Sicherheitsbauteile, die als Ersatzteile zur Ersetzung identischer Bauteile bestimmt sind und die vom Hersteller der Ursprungsmaschine geliefert werden, 2. spezielle Einrichtungen für die Verwendung auf Jahrmärkten und in Vergnügungsparks, 3. speziell für eine nukleare Verwendung konstruierte oder eingesetzte Maschinen, deren Ausfall zu einer Emission von Radioaktivität führen kann, 4. Waffen einschließlich Feuerwaffen, 5. die folgenden Beförderungsmittel: a) land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen in Bezug auf die Risiken, die von der Richtlinie 2003/ 37/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Typgenehmigung für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie zur Aufhebung der Richtlinie 74/ 150/ EWG (ABl. EU Nr. L 171 S. 1) in ihrer jeweils geltenden Fassung erfasst werden mit Ausnahme der auf diesen Fahrzeugen angebrachten Maschinen, b) Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger im Sinne der Richtlinie 70/ 156/ EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. EG Nr. L 42 S. 1) in ihrer jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme der auf diesen Fahrzeugen angebrachten Maschinen, c) Fahrzeuge im Sinne der Richtlinie 2002/ 24/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. März 2002 über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge (ABl. EG Nr. L 124 S. 1) in ihrer jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme der auf diesen Fahrzeugen angebrachten Maschinen, d) ausschließlich für sportliche Wettbewerbe bestimmte Kraftfahrzeuge und e) Beförderungsmittel für die Beförderung in der Luft, auf dem Wasser und auf Schienennetzen mit Ausnahme der auf diesen Beförderungsmitteln angebrachten Maschinen, 6. Seeschiffe und bewegliche Offshore-Anlagen sowie Maschinen, die auf solchen Schiffen oder in solchen Anlagen installiert sind, <?page no="183"?> [ Maschinenverordnung [ § Anhang: [ A8 7. Maschinen, die speziell für militärische Zwecke oder zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung konstruiert und gebaut wurden, 8. Maschinen, die speziell für Forschungszwecke konstruiert und gebaut wurden und zur vorübergehenden Verwendung in Laboratorien bestimmt sind, 9. Schachtförderanlagen, 10. Maschinen zur Beförderung von Darstellern und Darstellerinnen während künstlerischer Vorführungen, 11. elektrische und elektronische Erzeugnisse folgender Arten, soweit sie unter die Richtlinie 2006/ 95/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen (ABl. EU Nr. L 374 S. 10) in ihrer jeweils geltenden Fassung fallen: a) für den häuslichen Gebrauch bestimmte Haushaltsgeräte, b) Audio- und Videogeräte, c) informationstechnische Geräte, d) gewöhnliche Büromaschinen, e) Niederspannungsschaltgeräte und -steuergeräte und f) Elektromotoren und 12. die folgenden Arten von elektrischen Hochspannungsausrüstungen: a) Schalt- und Steuergeräte und b) Transformatoren. (3) Werden die in Anhang I der Richtlinie 2006/ 42/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/ 16/ EG (Neufassung) (ABl. EU Nr. L 157 S. 24) in ihrer jeweils geltenden Fassung genannten Gefährdungen, die von einer Maschine ausgehen, ganz oder teilweise von Rechtsvorschriften genauer erfasst, durch die andere Gemeinschaftsrichtlinien in deutsches Recht umgesetzt werden, so gelten insoweit die Bestimmungen dieser Verordnung für diese Maschine und diese Gefährdungen nicht. § 2 Begriffsbestimmungen 1. Maschinen im Sinne der Verordnung sind die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 aufgelisteten Produkte. 2. Eine Maschine im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 ist auch: a) eine mit einem anderen Antriebssystem als der unmittelbar eingesetzten menschlichen oder tierischen Kraft ausgestattete oder dafür vorgesehene Gesamtheit miteinander verbundener Teile oder Vorrichtungen, von denen mindestens eines beziehungsweise eine beweglich ist und die für eine bestimmte Anwendung zusammengefügt sind, b) eine Gesamtheit im Sinne des Buchstaben a, der lediglich die Teile fehlen, die sie mit ihrem Einsatzort oder mit ihren Energie- und Antriebsquellen verbinden, c) eine einbaufertige Gesamtheit im Sinne der Buchstaben a und b, die erst nach Anbringung auf einem Beförderungsmittel oder Installation in einem Gebäude oder Bauwerk funktionsfähig ist, d) eine Gesamtheit im Sinne der Buchstaben a bis c oder von unvollständigen Maschinen nach Nummer 8, die, damit sie zusammenwirken, so angeordnet sind und betätigt werden, dass sie als Gesamtheit funktionieren, e) eine Gesamtheit miteinander verbundener Teile oder Vorrichtungen, von denen mindestens eines beziehungsweise eine beweglich ist und die für Hebevorgänge zusammengefügt sind und deren einzige Antriebsquelle die unmittelbar eingesetzte menschliche Kraft ist. 3. Eine auswechselbare Ausrüstung ist eine Vorrichtung, die der Bediener einer Maschine oder Zugmaschine nach deren Inbetriebnahme selbst an ihr anbringt, um ihre Funktion zu ändern oder zu erweitern, sofern diese Ausrüstung kein Werkzeug ist. 4. Ein Sicherheitsbauteil ist ein Bauteil, a) das zur Gewährleistung einer Sicherheitsfunktion dient, b) das gesondert in den Verkehr gebracht wird, <?page no="184"?> Richtlinientexte ] Maschinenverordnung ] A9 ] c) dessen Ausfall oder Fehlfunktion die Sicherheit von Personen gefährdet und d) das für das Funktionieren der Maschine nicht erforderlich ist oder durch für das Funktionieren der Maschine übliche Bauteile ersetzt werden kann. Eine nicht erschöpfende Liste von Sicherheitsbauteilen findet sich in Anhang V der Richtlinie 2006/ 42/ EG. 5. Ein Lastaufnahmemittel ist ein nicht zum Hebezeug gehörendes Bauteil oder Ausrüstungsteil, das das Ergreifen der Last ermöglicht und das zwischen Maschine und Last oder an der Last selbst angebracht wird oder das dazu bestimmt ist, ein integraler Bestandteil der Last zu werden, und das gesondert in den Verkehr gebracht wird; als Lastaufnahmemittel gelten auch Anschlagmittel und ihre Bestandteile. 6. Ketten, Seile und Gurte sind für Hebezwecke als Teil von Hebezeugen oder Lastaufnahmemitteln entwickelte und hergestellte Ketten, Seile und Gurte. 7. Eine abnehmbare Gelenkwelle ist ein abnehmbares Bauteil zur Kraftübertragung zwischen einer Antriebs- oder Zugmaschine und einer anderen Maschine, das die ersten Festlager beider Maschinen verbindet. Wird die Vorrichtung zusammen mit der Schutzeinrichtung in den Verkehr gebracht, ist diese Kombination als ein einziges Produkt anzusehen. 8. Eine unvollständige Maschine ist eine Gesamtheit, die fast eine Maschine bildet, für sich genommen aber keine bestimmte Funktion erfüllen kann. Ein Antriebssystem stellt eine unvollständige Maschine dar. Eine unvollständige Maschine ist nur dazu bestimmt, in andere Maschinen oder unvollständige Maschinen oder Ausrüstungen eingebaut oder mit ihnen zusammengefügt zu werden, um zusammen mit ihnen eine Maschine im Sinne dieser Verordnung zu bilden. 9. Inbetriebnahme ist die erstmalige bestimmungsgemäße Verwendung einer von dieser Verordnung erfassten Maschine in der Europäischen Gemeinschaft. 10. Ein Hersteller ist jede natürliche oder juristische Person, die eine von dieser Verordnung erfasste Maschine oder eine unvollständige Maschine konstruiert oder baut und für die Übereinstimmung der Maschine oder unvollständigen Maschine mit dieser Verordnung im Hinblick auf ihr Inverkehrbringen unter ihrem eigenen Namen oder Warenzeichen oder für den Eigengebrauch verantwortlich ist. Wenn kein Hersteller im Sinne des Satzes 1 vorhanden ist, wird jede natürliche oder juristische Person, die eine von dieser Verordnung erfasste Maschine oder unvollständige Maschine in den Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt, als Hersteller betrachtet. 11. Eine harmonisierte Norm ist eine nicht verbindliche technische Spezifikation, die von einer europäischen Normenorganisation auf Grund eines Auftrags der Kommission nach den in der Richtlinie 98/ 34/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 204 S. 37) in ihrer jeweils geltenden Fassung festgelegten Verfahrens angenommen wurde. § 3 Voraussetzungen für das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme von Maschinen (1) Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter darf Maschinen nur in den Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen, wenn sie bei ordnungsgemäßer Installation und Wartung und bei bestimmungsgemäßer Verwendung oder vorhersehbarer Fehlanwendung die Sicherheit und die Gesundheit von Personen und die Sicherheit von Haustieren und Gütern nicht gefährden. (2) Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter muss vor dem Inverkehrbringen oder vor der Inbetriebnahme einer Maschine 1. sicherstellen, dass die Maschine den in Anhang I der Richtlinie 2006/ 42/ EG aufgeführten, für sie geltenden grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen entspricht, 2. sicherstellen, dass die in Anhang VII Teil A der Richtlinie 2006/ 42/ EG genannten technischen Unterlagen verfügbar sind, 3. insbesondere die erforderlichen Informationen, wie die Betriebsanleitung, zur Verfügung stellen, <?page no="185"?> [ Maschinenverordnung [ § Anhang: [ A10 4. die zutreffenden Konformitätsbewertungsverfahren gemäß § 4 durchführen, 5. die EG-Konformitätserklärung gemäß Anhang II Teil 1 Abschnitt A der Richtlinie 2006/ 42/ EG ausstellen und sicherstellen, dass sie der Maschine beiliegt und 6. die CE-Kennzeichnung nach § 5 anbringen. (3) Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter muss im Hinblick auf das in § 4 genannte Verfahren über die notwendigen Mittel verfügen oder Zugang zu ihnen haben, um sicherzustellen, dass die Maschine die in Anhang I der Richtlinie 2006/ 42/ EG aufgeführten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen erfüllt. (4) Unterliegt die Maschine auch anderen Rechtsvorschriften, die die CE-Kennzeichnung vorschreiben, wird durch die CE-Kennzeichnung auch bestätigt, dass die Maschine ebenfalls den Bestimmungen dieser anderen Rechtsvorschriften entspricht. Steht jedoch gemäß einer oder mehrerer dieser Rechtsvorschriften dem Hersteller oder seinem Bevollmächtigten während einer Übergangszeit die Wahl der anzuwendenden Regelung frei, so bestätigt die CE-Kennzeichnung in diesem Fall lediglich, dass die Maschine den vom Hersteller oder seinem Bevollmächtigten angewandten Rechtsvorschriften nach Satz 1 entspricht. In diesen Fällen müssen in der der Maschine beiliegenden EG-Konformitätserklärung alle Nummern der Gemeinschaftsrichtlinien, die den angewandten Rechtsvorschriften zugrunde liegen, entsprechend ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union aufgeführt sein. (5) Ist eine Maschine nach einer harmonisierten Norm, deren Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden ist, hergestellt worden, so wird davon ausgegangen, dass sie den von dieser harmonisierten Norm erfassten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen entspricht. § 4 Konformitätsbewertungsverfahren für Maschinen (1) Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter führt eines der in den Absätzen 2, 3 und 4 beschriebenen Konformitätsbewertungsverfahren durch, um nachzuweisen, dass die Maschine mit den Bestimmungen dieser Verordnung übereinstimmt. (2) Ist die Maschine nicht in Anhang IV der Richtlinie 2006/ 42/ EG aufgeführt, so führt der Hersteller oder sein Bevollmächtigter das in Anhang VIII der Richtlinie 2006/ 42/ EG vorgesehene Verfahren der Konformitätsbewertung mit interner Fertigungskontrolle bei der Herstellung von Maschinen durch. (3) Ist die Maschine in Anhang IV der Richtlinie 2006/ 42/ EG aufgeführt und nach den in § 3 Abs. 5 genannten harmonisierten Normen hergestellt und berücksichtigen diese Normen alle relevanten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen, so führt der Hersteller oder sein Bevollmächtigter eines der folgenden Verfahren durch: 1. das in Anhang VIII der Richtlinie 2006/ 42/ EG vorgesehene Verfahren der Konformitätsbewertung mit interner Fertigungskontrolle bei der Herstellung von Maschinen oder 2. das in Anhang IX der Richtlinie 2006/ 42/ EG beschriebene EG-Baumusterprüfverfahren sowie die in Anhang VIII Nr. 3 der Richtlinie 2006/ 42/ EG beschriebene interne Fertigungskontrolle bei der Herstellung von Maschinen oder 3. das in Anhang X der Richtlinie 2006/ 42/ EG beschriebene Verfahren der umfassenden Qualitätssicherung. (4) Ist die Maschine in Anhang IV der Richtlinie 2006/ 42/ EG aufgeführt und wurden die in § 3 Abs. 5 genannten harmonisierten Normen bei der Herstellung der Maschine nicht oder nur teilweise berücksichtigt oder berücksichtigen diese Normen nicht alle relevanten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen oder gibt es für die betreffende Maschine keine harmonisierten Normen, so führt der Hersteller oder sein Bevollmächtigter eines der folgenden Verfahren durch: 1. das in Anhang IX der Richtlinie 2006/ 42/ EG beschriebene EG-Baumusterprüfverfahren sowie die in Anhang VIII Nr. 3 der Richtlinie 2006/ 42/ EG beschriebene interne Fertigungskontrolle bei der Herstellung von Maschinen oder <?page no="186"?> Richtlinientexte ] Maschinenverordnung ] A11 ] 2. das in Anhang X der Richtlinie 2006/ 42/ EG beschriebene Verfahren der umfassenden Qualitätssicherung. § 5 CE-Kennzeichnung (1) Die nach § 3 Abs. 2 Nr. 6 erforderliche CE-Kennzeichnung richtet sich nach § 6 Abs. 2 bis 4 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes. (2) Die Bestandteile der CE-Kennzeichnung müssen annähernd gleich hoch sein; die Mindesthöhe beträgt 5 Millimeter. Bei kleinen Maschinen kann diese Mindesthöhe unterschritten werden. (3) Die CE-Kennzeichnung ist in unmittelbarer Nähe der Angabe des Herstellers oder seines Bevollmächtigten anzubringen und in der gleichen Technik wie diese Angabe auszuführen. (4) Wenn das Verfahren der umfassenden Qualitätssicherung nach § 4 Abs. 3 Nr. 3 beziehungsweise § 4 Abs. 4 Nr. 2 angewandt wurde, ist der CE-Kennzeichnung die Kennnummer der zugelassenen Stelle anzufügen. (5) Es dürfen auf der Maschine keine Kennzeichnungen, Zeichen oder Aufschriften angebracht werden, durch die Dritte hinsichtlich der Bedeutung oder des Schriftbildes der CE-Kennzeichnung oder in beiderlei Hinsicht irregeführt werden könnten. Jede andere Kennzeichnung darf auf der Maschine angebracht werden, wenn sie die Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung nicht beeinträchtigt. § 6 Voraussetzungen für das Inverkehrbringen von unvollständigen Maschinen (1) Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter stellt vor dem Inverkehrbringen einer unvollständigen Maschine sicher, dass 1. die speziellen technischen Unterlagen gemäß Anhang VII Teil B der Richtlinie 2006/ 42/ EG erstellt werden, 2. die Montageanleitung gemäß Anhang VI der Richtlinie 2006/ 42/ EG erstellt wird und 3. eine Einbauerklärung gemäß Anhang II Teil 1 Abschnitt B der Richtlinie 2006/ 42/ EG ausgestellt wurde. (2) Die Montageanleitung und die Einbauerklärung sind der unvollständigen Maschine beizufügen und werden anschließend Teil der technischen Unterlagen der vollständigen Maschine. (3) Das Anbringen der CE-Kennzeichnung auf unvollständige Maschinen ist nicht zulässig. [§ 7 Zugelassene Stellen nicht abgedruckt ] § 8 Marktüberwachung (1) Die zuständigen Behörden treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Maschinen nur in den Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, wenn sie den für sie geltenden Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen und wenn sie bei ordnungsgemäßer Installation und Wartung und bei bestimmungsgemäßer Verwendung oder vorhersehbarer Fehlanwendung die Sicherheit und die Gesundheit von Personen und die Sicherheit von Haustieren und Gütern nicht gefährden. Bei einer Maschine, die mit der CE-Kennzeichnung nach § 5 dieser Verordnung versehen ist und der die EG- Konformitätserklärung mit den in Anhang II Teil 1 Abschnitt A der Richtlinie 2006/ 42/ EG aufgeführten Angaben beigefügt ist, gehen die zuständigen Behörden davon aus, dass sie den Bestimmungen dieser Verordnung entspricht. (2) Die zuständigen Behörden treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass unvollständige Maschinen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen. <?page no="187"?> [ Maschinenverordnung [ § Anhang: [ A12 § 9 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 2 nicht sicherstellt, dass die technischen Unterlagen verfügbar sind, 2. entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 3 die Betriebsanleitung nicht zur Verfügung stellt, 3. entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 4 in Verbindung mit § 4 eines der dort vorgeschriebenen Konformitätsbewertungsverfahren nicht durchführt, 4. entgegen § 6 Abs. 1 Nr. 1 nicht sicherstellt, dass die technischen Unterlagen erstellt werden oder 5. entgegen § 6 Abs. 2 eine Montageanleitung oder eine Einbauerklärung nicht beifügt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 5 eine EG-Konformitätserklärung nicht ausstellt oder nicht sicherstellt, dass sie der Maschine beiliegt, 2. entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 6 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 bis 3 oder 4 eine CE-Kennzeichnung nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise anbringt, 3. entgegen § 5 Abs. 5 Satz 1 eine nicht zulässige Kennzeichnung, ein nicht zulässiges Zeichen oder eine nicht zulässige Aufschrift auf einer Maschine anbringt oder 4. entgegen § 6 Abs. 3 eine CE-Kennzeichnung anbringt. § 10 Übergangsbestimmungen Tragbare Befestigungsgeräte mit Treibladung und andere Schussgeräte, die den Bestimmungen der Beschussverordnung vom 13. Juli 2006 (BGBl. I S. 1474) entsprechen, dürfen noch bis zum 28. Juni 2011 in den Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden. (4) Die Bestimmungen der Schutzaufbautenverordnung und der Verordnung über kraftbetriebene Flurförderzeuge bleiben bis zu deren Außerkrafttreten unberührt. <?page no="188"?> Richtlinientexte ] MRL Maschinenrichtlinie ] A13 ] EG-Maschinenrichtlinie (2006/ 42/ EG) RICHTLINIE 2006/ 42/ EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/ 16/ EG (Neufassung) (Text von Bedeutung für den EWR) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (1), gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit der Richtlinie 98/ 37/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen [4] wurde eine Kodifizierung der Richtlinie 89/ 392/ EWG [5] vorgenommen. Da nun neue substanzielle Änderungen der Richtlinie 98/ 37/ EG vorgenommen werden, ist es aus Gründen der Klarheit angebracht, diese Richtlinie neu zu fassen. (2) Der Maschinenbau ist ein wichtiger technischer Teilsektor und einer der industriellen Kernbereiche der Wirtschaft in der Gemeinschaft. Die sozialen Kosten der durch den Umgang mit Maschinen unmittelbar hervorgerufenen zahlreichen Unfälle lassen sich verringern, wenn der Aspekt der Sicherheit in die Konstruktion und den Bau von Maschinen einbezogen wird und wenn Maschinen sachgerecht installiert und gewartet werden. (3) Es obliegt den Mitgliedstaaten, in ihrem Hoheitsgebiet die Sicherheit und die Gesundheit von Personen, insbesondere von Arbeitnehmern und Verbrauchern, und gegebenenfalls von Haustieren und Sachen, insbesondere in Bezug auf Risiken beim Umgang mit Maschinen, zu gewährleisten. (4) Um den Benutzern Rechtssicherheit zu garantieren, sollten der Anwendungsbereich dieser Richtlinie und die für ihre Anwendung maßgebenden Begriffe so genau wie möglich definiert sein. (5) Die verbindlichen Bestimmungen der Mitgliedstaaten für Baustellenaufzüge zur Personenbeförderung oder zur Personen- und Güterbeförderung, die häufig durch de facto verbindliche technische Spezifikationen und/ oder durch freiwillige Normen ergänzt werden, haben nicht notwendigerweise ein unterschiedliches Maß an Sicherheit und Gesundheitsschutz zur Folge, bilden aber wegen ihrer Verschiedenheit ein Hemmnis für den innergemeinschaftlichen Handel. Zudem weichen die einzelstaatlichen Konformitätsnachweissysteme für solche Maschinen stark voneinander ab. Es ist deshalb angebracht, Baustellenaufzüge zur Personenbeförderung oder zur Personen- und Güterbeförderung nicht aus dem Anwendungsbereich der vorliegenden Richtlinie auszuschließen. (6) Waffen, einschließlich Feuerwaffen, die der Richtlinie 91/ 477/ EWG des Rates vom 18. Juni 1991 über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen [6] unterliegen, sollten aus dem Anwendungsbereich der vorliegenden Richtlinie ausgeschlossen werden; dieser Ausschluss von Feuerwaffen sollte nicht für tragbare Befestigungsgeräte mit Treibladung und andere Schussgeräte gelten, die ausschließlich für industrielle oder technische Zwecke ausgelegt sind. Es ist erforderlich, Übergangsregelungen vorzusehen, die es den Mitgliedstaaten gestatten, das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme solcher Maschinen zuzulassen, die gemäß den zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Richtlinie geltenden einzelstaatlichen Bestimmungen hergestellt wurden; dies gilt auch für Bestimmungen zur Durchführung des Übereinkommens über die gegenseitige Anerkennung der Beschusszeichen für Handfeuerwaffen vom 1. Juli 1969. Zudem werden solche Übergangsregelungen es den europäischen Normenorganisationen gestatten, Normen auszuarbeiten, die ein Sicherheitsniveau entsprechend dem Stand der Technik gewährleisten. (7) Diese Richtlinie gilt nicht für das Heben von Personen mit Maschinen, die hierfür nicht ausgelegt sind. Dies berührt jedoch nicht das Recht der Mitgliedstaaten, mit Blick auf die Durchführung der Richtlinie <?page no="189"?> [ MRL Maschinenrichtlinie [ § Anhang: [ A14 89/ 655/ EWG des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (Zweite Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/ 391/ EWG) [7] im Einklang mit dem Vertrag einzelstaatliche Maßnahmen in Bezug auf diese Maschinen zu ergreifen. (8) Was land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen betrifft, so sollten die Vorschriften dieser Richtlinie für Risiken, die von der Richtlinie 2003/ 37/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge [8] derzeit nicht erfasst sind, nicht mehr zur Anwendung gelangen, wenn diese Risiken von der Richtlinie 2003/ 37/ EG erfasst werden. (9) Die Marktaufsicht ist ein wesentliches Instrument zur Sicherstellung der korrekten und einheitlichen Anwendung von Richtlinien. Es ist deshalb notwendig, einen Rechtsrahmen zu schaffen, in dem die Marktaufsicht abgestimmt erfolgen kann. (10) Den Mitgliedstaten obliegt es, dafür Sorge zu tragen, dass diese Richtlinie in ihrem Gebiet wirksam durchgesetzt und, soweit möglich, im Einklang mit den Vorschriften dieser Richtlinie eine Verbesserung des Sicherheitsniveaus der betroffenen Maschinen gewährleistet wird. Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass sie in der Lage sind, eine effektive Marktaufsicht gemäß den von der Kommission entwickelten Leitlinien durchzuführen, damit die korrekte und einheitliche Anwendung dieser Richtlinie gewährleistet ist. (11) Bei der Marktaufsicht ist klar zu unterscheiden zwischen der Anfechtung einer harmonisierten Norm, aufgrund deren die Konformität einer Maschine mit der Richtlinie vermutet wird, und der Schutzklausel in Bezug auf eine Maschine. (12) Die Inbetriebnahme einer Maschine im Sinne dieser Richtlinie kann sich nur auf den bestimmungsgemäßen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Gebrauch der Maschine selbst beziehen. Das schließt nicht aus, dass gegebenenfalls Benutzungsbedingungen für den Bereich außerhalb der Maschine vorgeschrieben werden, soweit diese Bedingungen nicht zu Veränderungen der Maschine gegenüber den Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie führen. (13) Es ist zudem notwendig, auf Gemeinschaftsebene einen geeigneten Mechanismus vorzusehen, nach dem besondere Maßnahmen erlassen werden können, mit denen die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, das Inverkehrbringen bestimmter Maschinenarten, von denen aufgrund von Unzulänglichkeiten der relevanten harmonisierten Normen oder aufgrund ihrer technischen Eigenschaften die gleichen Risiken für die Gesundheit oder die Sicherheit von Personen ausgehen, zu verbieten oder einzuschränken, oder solche Maschinen besonderen Bedingungen zu unterwerfen. Um eine angemessene Beurteilung der Erforderlichkeit solcher Maßnahmen gewährleisten zu können, sollten diese von der Kommission, die von einem Ausschuss unterstützt werden sollte, mit Blick auf die mit den Mitgliedstaaten und anderen interessierten Parteien geführten Konsultationen getroffen werden. Da diese Maßnahmen keine unmittelbare Anwendung auf die Wirtschaftsbeteiligten finden, sollten die Mitgliedstaaten alle zu ihrer Umsetzung notwendigen Maßnahmen ergreifen. (14) Es sollte den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen genügt werden, damit gewährleistet ist, dass die Maschinen sicher sind; es sollte jedoch eine differenzierte Anwendung dieser Anforderungen erfolgen, um dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der Konstruktion sowie technischen und wirtschaftlichen Erfordernissen Rechnung zu tragen. (15) Kann eine Maschine auch von Verbrauchern, also Laien, benutzt werden, sollte der Hersteller dies bei ihrer Konstruktion und ihrem Bau berücksichtigen. Das Gleiche gilt, wenn die Maschine normalerweise dazu verwendet wird, Dienstleistungen für Ver braucher zu erbringen. (16) Zwar sind nicht alle Bestimmungen dieser Richtlinie auf unvollständige Maschinen anwendbar, doch muss der freie Verkehr derartiger Maschinen mittels eines besonderen Verfahrens gewährleistet werden. (17) Auf Messen, Ausstellungen und Ähnlichem sollte es möglich sein, Maschinen auszustellen, die nicht mit den Bestimmungen dieser Richtlinie übereinstimmen. Interessenten sollten jedoch in angemessener <?page no="190"?> Richtlinientexte ] MRL Maschinenrichtlinie ] A15 ] Weise darauf hingewiesen werden, dass diese Maschinen von der Richtlinie abweichen und in diesem Zustand nicht erworben werden können. (18) Diese Richtlinie legt nur allgemein gültige grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen fest, die durch eine Reihe von spezifischeren Anforderungen für bestimmte Maschinengattungen ergänzt werden. Damit die Hersteller die Übereinstimmung mit diesen grundlegenden Anforderungen leichter nachweisen können und damit die Übereinstimmung überprüft werden kann, sind auf Ebene der Gemeinschaft harmonisierte Normen wünschenswert, deren Gegenstand die Verhütung von Risiken ist, die sich aus der Konstruktion und dem Bau von Maschinen ergeben können. Diese Normen werden von privatrechtlichen Institutionen ausgearbeitet, und ihr nicht rechtsverbindlicher Charakter sollte gewahrt bleiben. (19) In Anbetracht der Risiken, die mit dem Betrieb der von dieser Richtlinie erfassten Maschinen verbunden sind, sollten Verfahren festgelegt werden, mit denen die Erfüllung der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen überprüft werden kann. Diese Verfahren sollten entsprechend dem Gefahrenpotenzial dieser Maschinen gestaltet werden. Für jede Art von Maschinen sollte folglich ein angemessenes Verfahren vorgesehen werden, das dem Beschluss 93/ 465/ EWG des Rates vom 22. Juli 1993 über die in den technischen Harmonisierungsrichtlinien zu verwendenden Module für die verschiedenen Phasen der Konformitätsbewertungsverfahren und die Regeln für die Anbringung und Verwendung der CE-Konformitätskennzeichnung [9] entspricht, das die Art der für solche Maschinen erforderlichen Prüfung berücksichtigt. (20) Es sollte allein in der Verantwortung der Hersteller liegen, die Übereinstimmung ihrer Maschinen mit den Bestimmungen dieser Richtlinie nachzuweisen. Für einige Arten von Maschinen mit höherem Risikopotenzial ist jedoch ein strengeres Nachweisverfahren wünschenswert. (21) Die CE-Kennzeichnung sollte uneingeschränkt als einzige Kennzeichnung anerkannt werden, die die Übereinstimmung der Maschine mit den Anforderungen dieser Richtlinie garantiert. Jede andere Kennzeichnung, die möglicherweise von Dritten hinsichtlich ihrer Bedeutung oder Gestalt oder in beiderlei Hinsicht mit der CE-Kennzeichnung verwechselt werden kann, sollte untersagt werden. (22) Die CE-Kennzeichnung muss gleichberechtigt neben der Angabe des Herstellers stehen und deshalb mittels der gleichen Technik angebracht werden wie diese. Um eventuell auf Bauteilen vorhandene CE- Kennzeichnungen von der CE-Kennzeichnung der Maschine zu unterscheiden, muss Letztere neben dem Namen dessen angebracht werden, der für die Maschine verantwortlich ist, d. h. neben dem Namen des Herstellers oder seines Bevollmächtigten. (23) Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter sollte ferner dafür sorgen, dass für die Maschine, die er in Verkehr bringen will, eine Risikobeurteilung vorgenommen wird. Dazu sollte er ermitteln, welche grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen für seine Maschine gelten, und die entsprechenden Maßnahmen treffen. (24) Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter sollte unbedingt vor Ausstellung der EG-Konformitätserklärung eine technische Dokumentation erstellen. Diese Dokumentation braucht nicht jederzeit körperlich vorhanden zu sein, sie muss aber auf Verlangen vorgelegt werden können. Sie muss keine detaillierten Pläne der für die Herstellung der Maschinen verwendeten Baugruppen enthalten, es sei denn, die Kenntnis solcher Pläne ist für die Prüfung der Übereinstimmung mit den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen unerlässlich. (25) Den Personen, an die eine im Rahmen dieser Richtlinie getroffene Entscheidung ergeht, sollten die Gründe für diese Entscheidung und die ihnen zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe mitgeteilt werden. (26) Die Mitgliedstaaten sollten Sanktionen vorsehen, die bei Verstößen gegen die Bestimmungen dieser Richtlinie Anwendung finden. Diese Sanktionen sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. (27) Die Anwendung dieser Richtlinie auf bestimmte Maschinen zum Heben von Personen erfordert eine genauere Abgrenzung der Erzeugnisse, die von der vorli egenden Richtlinie erfasst werden im Hinblick auf jene, die von der Richtlinie 95/ 16/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 1995 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge [10] erfasst werden. Eine <?page no="191"?> [ MRL Maschinenrichtlinie [ § Anhang: [ A16 Neubestimmung des Anwendungsbereichs der letzteren Richtlinie wird daher für notwendig erachtet, und die Richtlinie 95/ 16/ EG sollte daher entsprechend geändert werden. (28) Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen in Bezug auf die Konstruktion und den Bau von in den Verkehr gebrachten Maschinen festzulegen, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden kann und besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus. (29) Gemäß Nummer 34 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung [11] sind die Mitgliedstaaten aufgefordert, für ihre eigenen Zwecke und im Interesse der Gemeinschaft eigene Tabellen aufzustellen, aus denen im Rahmen des Möglichen die Entsprechungen zwischen dieser Richtlinie und den Umsetzungsmaßnahmen zu entnehmen sind, und diese zu veröffentlichen. (30) Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/ 468/ EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse [12] erlassen werden — HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: Artikel 1 Anwendungsbereich (1) Diese Richtlinie gilt für die folgenden Erzeugnisse: a) Maschinen; b) auswechselbare Ausrüstungen; c) Sicherheitsbauteile; d) Lastaufnahmemittel; e) Ketten, Seile und Gurte; f) abnehmbare Gelenkwellen; g) unvollständige Maschinen. (2) Vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie sind ausgenommen: a) Sicherheitsbauteile, die als Ersatzteile zur Ersetzung identischer Bauteile bestimmt sind und die vom Hersteller der Ursprungsmaschine geliefert werden; b) spezielle Einrichtungen für die Verwendung auf Jahrmärkten und in Vergnügungsparks; c) speziell für eine nukleare Verwendung konstruierte oder eingesetzte Maschinen, deren Ausfall zu einer Emission von Radioaktivität führen kann; d) Waffen einschließlich Feuerwaffen; e) die folgenden Beförderungsmittel: land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen in Bezug auf die Risiken, die von der Richtlinie 2003/ 37/ EG erfasst werden, mit Ausnahme der auf diesen Fahrzeugen angebrachten Maschinen, - Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger im Sinne der Richtlinie 70/ 156/ EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger [13] mit Ausnahme der auf diesen Fahrzeugen angebrachten Maschinen, - Fahrzeuge im Sinne der Richtlinie 2002/ 24/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. März 2002 über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge [14] mit Ausnahme der auf diesen Fahrzeugen angebrachten Maschinen, ausschließlich für sportliche Wettbewerbe bestimmte Kraftfahrzeuge und - Beförderungsmittel für die Beförderung in der Luft, auf dem Wasser und auf Schienennetzen mit Ausnahme der auf diesen Beförderungsmitteln angebrachten Maschinen; f) Seeschiffe und bewegliche Offshore-Anlagen sowie Maschinen, die auf solchen Schiffen und/ oder in solchen Anlagen installiert sind; <?page no="192"?> Richtlinientexte ] MRL Maschinenrichtlinie ] A17 ] g) Maschinen, die speziell für militärische Zwecke oder zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung konstruiert und gebaut wurden; h) Maschinen, die speziell für Forschungszwecke konstruiert und gebaut wurden und zur vorübergehenden Verwendung in Laboratorien bestimmt sind; i) Schachtförderanlagen; j) Maschinen zur Beförderung von Darstellern während künstlerischer Vorführungen; k) elektrische und elektronische Erzeugnisse folgender Arten, soweit sie unter die Richtlinie 73/ 23/ EWG des Rates vom 19. Februar 1973 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen [15] fallen: für den häuslichen Gebrauch bestimmte Haushaltsgeräte, - Audio- und Videogeräte, informationstechnische Geräte, gewöhnliche Büromaschinen, - Niederspannungsschaltgeräte und -steuergeräte, - Elektromotoren; l) die folgenden Arten von elektrischen Hochspannungsausrüstungen: - Schalt- und Steuergeräte, - Transformatoren. Artikel 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck "Maschine" die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a bis f aufgelisteten Erzeugnisse. Ferner bezeichnet der Ausdruck a) "Maschine" eine mit einem anderen Antriebssystem als der unmittelbar eingesetzten menschlichen oder tierischen Kraft ausgestattete oder dafür vorgesehene Gesamtheit miteinander verbundener Teile oder Vorrichtungen, von denen mindestens eines bzw. eine beweglich ist und die für eine bestimmte Anwendung zusammengefügt sind; eine Gesamtheit im Sinne des ersten Gedankenstrichs, der lediglich die Teile fehlen, die sie mit ihrem Einsatzort oder mit ihren Energie- und Antriebsquellen verbinden; eine einbaufertige Gesamtheit im Sinne des ersten und zweiten Gedankenstrichs, die erst nach Anbringung auf einem Beförderungsmittel oder Installation in einem Gebäude oder Bauwerk funktionsfähig ist; eine Gesamtheit von Maschinen im Sinne des ersten, zweiten und dritten Gedankenstrichs oder von unvollständigen Maschinen im Sinne des Buchstabens g, die, damit sie zusammenwirken, so angeordnet sind und betätigt werden, dass sie als Gesamtheit funktionieren; eine Gesamtheit miteinander verbundener Teile oder Vorrichtungen, von denen mindestens eines bzw. eine beweglich ist und die für Hebevorgänge zusammengefügt sind und deren einzige Antriebsquelle die unmittelbar eingesetzte menschliche Kraft ist; b) "auswechselbare Ausrüstung" eine Vorrichtung, die der Bediener einer Maschine oder Zugmaschine nach deren Inbetriebnahme selbst an ihr anbringt, um ihre Funktion zu ändern oder zu erweitern, sofern diese Ausrüstung kein Werkzeug ist; c) "Sicherheitsbauteil" ein Bauteil, das zur Gewährleistung einer Sicherheitsfunktion dient, gesondert in Verkehr gebracht wird, dessen Ausfall und/ oder Fehlfunktion die Sicherheit von Personen gefährdet und das für das Funktionieren der Maschine nicht erforderlich ist oder durch für das Funktionieren der Maschine übliche Bauteile ersetzt werden kann. Eine nicht erschöpfende Liste von Sicherheitsbauteilen findet sich in Anhang V, der gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a aktualisiert werden kann; <?page no="193"?> [ MRL Maschinenrichtlinie [ § Anhang: [ A18 d) "Lastaufnahmemittel" ein nicht zum Hebezeug gehörendes Bauteil oder Ausrüstungsteil, das das Ergreifen der Last ermöglicht und das zwischen Maschine und Last oder an der Last selbst angebracht wird oder das dazu bestimmt ist, ein integraler Bestandteil der Last zu werden, und das gesondert in Verkehr gebracht wird; als Lastaufnahmemittel gelten auch Anschlagmittel und ihre Bestandteile; e) "Ketten, Seile und Gurte" für Hebezwecke als Teil von Hebezeugen oder Lastaufnahmemitteln entwickelte und hergestellte Ketten, Seile und Gurte; f) "abnehmbare Gelenkwelle" ein abnehmbares Bauteil zur Kraftübertragung zwischen einer Antriebs- oder Zugmaschine und einer anderen Maschine, das die ersten Festlager beider Maschinen verbindet. Wird die Vorrichtung zusammen mit der Schutzeinrichtung in Verkehr gebracht, ist diese Kombination als ein einziges Erzeugnis anzusehen; g) "unvollständige Maschine" eine Gesamtheit, die fast eine Maschine bildet, für sich genommen aber keine bestimmte Funktion erfüllen kann. Ein Antriebssystem stellt eine unvollständige Maschine dar. Eine unvollständige Maschine ist nur dazu bestimmt, in andere Maschinen oder in andere unvollständige Maschinen oder Ausrüstungen eingebaut oder mit ihnen zusammengefügt zu werden, um zusammen mit ihnen eine Maschine im Sinne dieser Richtlinie zu bilden; h) "Inverkehrbringen" die entgeltliche oder unentgeltliche erstmalige Bereitstellung einer Maschine oder einer unvollständigen Maschine in der Gemeinschaft im Hinblick auf ihren Vertrieb oder ihre Benutzung; i) "Hersteller" jede natürliche oder juristische Person, die eine von dieser Richtlinie erfasste Maschine oder eine unvollständige Maschine konstruiert und/ oder baut und für die Übereinstimmung der Maschine oder unvollständigen Maschine mit dieser Richtlinie im Hinblick auf ihr Inverkehrbringen unter ihrem eigenen Namen oder Warenzeichen oder für den Eigengebrauch verantwortlich ist. Wenn kein Hersteller im Sinne der vorstehenden Begriffsbestimmung existiert, wird jede natürliche oder juristische Person, die eine von dieser Richtlinie erfasste Maschine oder unvollständige Maschine in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt, als Hersteller betrachtet; j) "Bevollmächtigter" jede in der Gemeinschaft ansässige natürliche oder juristische Person, die vom Hersteller schriftlich dazu bevollmächtigt wurde, in seinem Namen alle oder einen Teil der Pflichten und Formalitäten zu erfüllen, die mit dieser Richtlinie verbunden sind; k) "Inbetriebnahme" die erstmalige bestimmungsgemäße Verwendung einer von dieser Richtlinie erfassten Maschine in der Gemeinschaft; l) "harmonisierte Norm" eine nicht verbindliche technische Spezifikation, die von einer europäischen Normenorganisation, nämlich dem Europäischen Komitee für Normung (CEN), dem Europäischen Komitee für Elektrotechnische Normung (Cenelec) oder dem Europäischen Institut für Telekommunikationsnormen (ETSI), aufgrund eines Auftrags der Kommission nach den in der Richtlinie 98/ 34/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft [16] festgelegten Verfahren angenommen wurde. Artikel 3 Spezielle Richtlinien Werden die in Anhang I genannten, von einer Maschine ausgehenden Gefährdungen ganz oder teilweise von anderen Gemeinschaftsrichtlinien genauer erfasst, so gilt diese Richtlinie für diese Maschine und diese Gefährdungen nicht bzw. ab dem Beginn der Anwendung dieser anderen Richtlinien nicht mehr. Artikel 4 Marktaufsicht (1) Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Maschinen nur in Verkehr gebracht und/ oder in Betrieb genommen werden dürfen, wenn sie den für sie geltenden Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen und wenn sie bei ordnungsgemäßer Installation und Wartung und bei bestimmungsgemäßer oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und Gesundheit von Personen und gegebenenfalls von Haustieren und Sachen nicht gefährden. <?page no="194"?> Richtlinientexte ] MRL Maschinenrichtlinie ] A19 ] (2) Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass unvollständige Maschinen nur in Verkehr gebracht werden können, wenn sie den für sie geltenden Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen. (3) Für die Kontrolle der Übereinstimmung der Maschinen und unvollständigen Maschinen mit den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 richten die Mitgliedstaaten zuständige Behörden ein oder benennen solche Behörden. (4) Die Mitgliedstaaten legen die Aufgaben, die Organisation und die Befugnisse der in Absatz 3 genannten zuständigen Behörden fest und teilen diese Angaben und etwaige spätere Änderungen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mit. Artikel 5 Inverkehrbringen und Inbetriebnahme (1) Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter muss vor dem Inverkehrbringen und/ oder der Inbetriebnahme einer Maschine a) sicherstellen, dass die Maschine die in Anhang I aufgeführten, für sie geltenden grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen erfüllt; b) sicherstellen, dass die in Anhang VII Teil A genannten technischen Unterlagen verfügbar sind; c) insbesondere die erforderlichen Informationen, wie die Betriebsanleitung, zur Verfügung stellen; d) die zutreffenden Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Artikel 12 durchführen; e) die EG-Konformitätserklärung gemäß Anhang II Teil 1 Abschnitt A ausstellen und sicherstellen, dass sie der Maschine beiliegt; f) die CE-Kennzeichnung gemäß Artikel 16 anbringen. (2) Vor dem Inverkehrbringen einer unvollständigen Maschine stellen der Hersteller oder sein Bevollmächtigter sicher, dass das in Artikel 13 genannte Verfahren abgeschlossen worden ist. (3) Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter muss im Hinblick auf das in Artikel 12 genannte Verfahren über die notwendigen Mittel verfügen oder Zugang zu ihnen haben, um sicherzustellen, dass die Maschine die in Anhang I aufgeführten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen erfüllt. (4) Fällt eine Maschine unter weitere Richtlinien, die andere Aspekte regeln und ebenfalls das Anbringen einer CE-Kennzeichnung vorschreiben, so bedeutet die CE-Kennzeichnung, dass diese Maschine auch den Bestimmungen dieser anderen Richtlinien entspricht. Hat jedoch der Hersteller oder sein Bevollmächtigter nach einer oder mehrerer dieser Richtlinien während einer Übergangszeit die Wahl der anzuwendenden Regelung, so wird durch die CE-Kennzeichnung lediglich die Konformität mit den Bestimmungen der von ihm angewandten Richtlinien angezeigt. Die Nummern der jeweils angewandten Richtlinien laut Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union sind in der EG-Konformitätserklärung anzugeben. Artikel 6 Freier Warenverkehr (1) Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen und/ oder die Inbetriebnahme von Maschinen in ihrem Hoheitsgebiet nicht untersagen, beschränken oder behindern, wenn diese den Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen. (2) Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen von unvollständigen Maschinen nicht untersagen, beschränken oder behindern, wenn sie laut einer nach Anhang II Teil 1 Abschnitt B ausgefertigten Einbauerklärung des Herstellers oder seines Bevollmächtigten dazu bestimmt sind, in eine Maschine eingebaut oder mit anderen unvollständigen Maschinen zu einer Maschine zusammengefügt zu werden. (3) Die Mitgliedstaaten lassen es zu, dass bei Messen, Ausstellungen, Vorführungen und Ähnlichem Maschinen oder unvollständige Maschinen gezeigt werden, die den Bestimmungen dieser Richtlinie nicht entsprechen, sofern ein sichtbares Schild deutlich auf diesen Umstand und darauf hinweist, dass sie erst <?page no="195"?> [ MRL Maschinenrichtlinie [ § Anhang: [ A20 lieferbar sind, wenn die Konformität hergestellt wurde. Ferner ist bei der Vorführung derartiger nichtkonformer Maschinen oder unvollständiger Maschinen durch geeignete Sicherheitsmaßnahmen der Schutz von Personen zu gewährleisten. Artikel 7 Konformitätsvermutung und harmonisierte Normen (1) Die Mitgliedstaaten betrachten eine Maschine, die mit der CE-Kennzeichnung versehen ist und der die EG-Konformitätserklärung mit den in Anhang II Teil 1 Abschnitt A aufgeführten Angaben beigefügt ist, als den Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechend. (2) Ist eine Maschine nach einer harmonisierten Norm hergestellt worden, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, so wird davon ausgegangen, dass sie den von dieser harmonisierten Norm erfassten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen entspricht. (3) Die Kommission veröffentlicht die Fundstellen der harmonisierten Normen im Amtsblatt der Europäischen Union. (4) Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um den Sozialpartnern auf nationaler Ebene eine Einflussnahme auf die Erarbeitung und Weiterverfolgung harmonisierter Normen zu ermöglichen. Artikel 8 Spezifische Maßnahmen (1) Die Kommission kann nach dem in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verfahren jede geeignete Maßnahme treffen, um die Bestimmungen der Richtlinie in folgenden Punkten durchzuführen: a) Aktualisierung der in Artikel 2 Buchstabe c genannten und in Anhang V enthaltenen, nicht erschöpfenden Liste der Sicherheitsbauteile; b) Beschränkung des Inverkehrbringens der in Artikel 9 genannten Maschinen. (2) Die Kommission kann nach dem in Artikel 22 Absatz 2 genannten Verfahren jede für die Durchführung und die praktische Anwendung dieser Richtlinie erforderliche Maßnahme treffen, einschließlich Maßnahmen, die zur Gewährleistung der in Artikel 19 Absatz 1 vorgesehenen Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten untereinander und mit der Kommission erforderlich sind. Artikel 9 Besondere Maßnahmen für Maschinen mit besonderem Gefahrenpotenzial (1) Ist die Kommission gemäß dem Verfahren nach Artikel 10 zu der Auffassung gelangt, dass eine harmonisierte Norm den von ihr erfassten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen des Anhangs I nicht vollständig entspricht, so kann die Kommission gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels Maßnahmen ergreifen, mit denen die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, das Inverkehrbringen von Maschinen zu verbieten oder einzuschränken, die technische Merkmale aufweisen, von denen wegen der Unzulänglichkeiten der Norm Risiken ausgehen, oder diese Maschinen besonderen Bedingungen unterwerfen. Ist die Kommission gemäß dem Verfahren nach Artikel 11 zu der Auffassung gelangt, dass eine von einem Mitgliedstaat getroffene Maßnahme gerechtfertigt ist, so kann die Kommission gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels Maßnahmen ergreifen, mit denen die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, das Inverkehrbringen von Maschinen zu verbieten oder einzuschränken, von denen aufgrund ihrer technischen Eigenschaften die gleichen Risiken ausgehen, oder diese Maschinen besonderen Bedingungen zu unterwerfen. (2) Jeder Mitgliedstaat kann von der Kommission verlangen, die Notwendigkeit einer weiteren Anpassung der in Absatz 1 genannten Maßnahmen zu prüfen. <?page no="196"?> Richtlinientexte ] MRL Maschinenrichtlinie ] A21 ] (3) In den in Absatz 1 genannten Fällen konsultiert die Kommission die Mitgliedstaaten und andere interessierte Parteien, wobei sie angibt, welche Maßnahmen sie zu ergreifen beabsichtigt, um auf Gemeinschaftsebene ein hohes Maß an Sicherheits- und Gesundheitsschutz für Personen zu gewährleisten. Sie erlässt nach dem in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verfahren die erforderlichen Maßnahmen unter Berücksichtigung der Ergebnisse dieser Konsultationen. Artikel 10 Anfechtung einer harmonisierten Norm Ist ein Mitgliedstaat oder die Kommission der Auffassung, dass eine harmonisierte Norm den von ihr erfassten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen des Anhangs I nicht vollständig entspricht, so befasst die Kommission oder der Mitgliedstaat den mit der Richtlinie 98/ 34/ EG eingesetzten Ausschuss unter Darlegung der Gründe. Der Ausschuss nimmt hierzu umgehend Stellung. Aufgrund der Stellungnahme des Ausschusses entscheidet die Kommission, die Fundstelle der betreffenden harmonisierten Norm im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen, nicht zu veröffentlichen, mit Einschränkungen zu veröffentlichen, zu belassen, mit Einschränkungen zu belassen oder zu streichen. Artikel 11 Schutzklausel (1) Stellt ein Mitgliedstaat fest, dass eine von dieser Richtlinie erfasste und mit der CE-Kennzeichnung versehene Maschine, der die EG-Konformitätserklärung beigefügt ist, bei bestimmungsgemäßer oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und Gesundheit von Personen und gegebenenfalls von Haustieren oder Sachen zu gefährden droht, so trifft er alle zweckdienlichen Maßnahmen, um diese Maschine aus dem Verkehr zu ziehen, ihr Inverkehrbringen und/ oder die Inbetriebnahme dieser Maschine zu untersagen oder den freien Verkehr hierfür einzuschränken. (2) Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich über eine solche Maßnahme, begründet seine Entscheidung und gibt insbesondere an, ob die Nichtübereinstimmung zurückzuführen ist auf a) Nichterfüllung der in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a genannten grundlegenden Anforderungen; b) unsachgemäße Anwendung der in Artikel 7 Absatz 2 genannten harmonisierten Normen; c) Mängel der in Artikel 7 Absatz 2 genannten harmonisierten Normen selbst. (3) Die Kommission konsultiert unverzüglich die Betroffenen. Die Kommission prüft im Anschluss an diese Konsultation, ob die von dem Mitgliedstaat getroffenen Maßnahmen gerechtfertigt sind oder nicht, und teilt ihre Entscheidung dem Mitgliedstaat, der die Initiative ergriffen hat, den übrigen Mitgliedstaaten und dem Hersteller oder seinem Bevollmächtigten mit. (4) Werden die in Absatz 1 genannten Maßnahmen mit Mängeln der harmonisierten Normen begründet und hält der Mitgliedstaat, der die Maßnahmen getroffen hat, an seiner Auffassung fest, so leitet die Kommission oder der Mitgliedstaat das in Artikel 10 vorgesehene Verfahren ein. (5) Ist eine Maschine, die den Anforderungen nicht entspricht, mit der CE-Kennzeichnung versehen, so ergreift der zuständige Mitgliedstaat gegenüber demjenigen, der die Kennzeichnung angebracht hat, die geeigneten Maßnahmen und unterrichtet hiervon die Kommission. Die Kommission unterrichtet die übrigen Mitgliedstaaten. (6) Die Kommission stellt sicher, dass die Mitgliedstaaten über den Verlauf und die Ergebnisse des Verfahrens laufend unterrichtet werden. Artikel 12 Konformitätsbewertungsverfahren für Maschinen (1) Zum Nachweis der Übereinstimmung der Maschine mit den Bestimmungen dieser Richtlinie führt der Hersteller oder sein Bevollmächtigter eines der in den Absätzen 2, 3 und 4 beschriebenen Konformitätsbewertungsverfahren durch. <?page no="197"?> [ MRL Maschinenrichtlinie [ § Anhang: [ A22 (2) Ist die Maschine nicht in Anhang IV aufgeführt, so führt der Hersteller oder sein Bevollmächtigter das in Anhang VIII vorgesehene Verfahren der Konformitätsbewertung mit interner Fertigungskontrolle bei der Herstellung von Maschinen durch. (3) Ist die Maschine in Anhang IV aufgeführt und nach den in Artikel 7 Absatz 2 genannten harmonisierten Normen hergestellt und berücksichtigen diese Normen alle relevanten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen, so führt der Hersteller oder sein Bevollmächtigter eines der folgenden Verfahren durch: a) das in Anhang VIII vorgesehene Verfahren der Konformitätsbewertung mit interner Fertigungskontrolle bei der Herstellung von Maschinen; b) das in Anhang IX beschriebene EG-Baumusterprüfverfahren sowie die in Anhang VIII Nummer 3 beschriebene interne Fertigungskontrolle bei der Herstellung von Maschinen; c) das in Anhang X beschriebene Verfahren der umfassenden Qualitätssicherung. (4) Ist die Maschine in Anhang IV aufgeführt und wurden die in Artikel 7 Absatz 2 genannten harmonisierten Normen bei der Herstellung der Maschine nicht oder nur teilweise berücksichtigt oder berücksichtigen diese Normen nicht alle relevanten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen oder gibt es für die betreffende Maschine keine harmonisierten Normen, so führt der Hersteller oder sein Bevollmächtigter eines der folgenden Verfahren durch: a) das in Anhang IX beschriebene EG-Baumusterprüfverfahren sowie die in Anhang VIII Nummer 3 beschriebene interne Fertigungskontrolle bei der Herstellung von Maschinen; b) das in Anhang X beschriebene Verfahren der umfassenden Qualitätssicherung. Artikel 13 Verfahren für unvollständige Maschinen (1) Der Hersteller einer unvollständigen Maschine oder sein Bevollmächtigter stellt vor dem Inverkehrbringen sicher, dass a) die speziellen technischen Unterlagen gemäß Anhang VII Teil B erstellt werden; b) die Montageanleitung gemäß Anhang VI erstellt wird; c) eine Einbauerklärung gemäß Anhang II Teil 1 Abschnitt B ausgestellt wurde. (2) Die Montageanleitung und die Einbauerklärung sind der unvollständigen Maschine bis zu ihrem Einbau in die vollständige Maschine beigefügt und sind anschließend Teil der technischen Unterlagen der vollständigen Maschine. Artikel 14 Benannte Stellen (1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mit, welche Stellen sie für die Durchführung der in Artikel 12 Absätze 3 und 4 genannten, für das Inverkehrbringen erforderlichen Konformitätsbewertung benannt haben, für welche speziellen Konformitätsbewertungsverfahren und Maschinengattungen diese Benennungen erfolgt sind und welche Kennnummern diesen Stellen zuvor von der Kommission zugeteilt wurden. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten spätere Änderungen mit. (2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die benannten Stellen regelmäßig daraufhin überprüft werden, ob sie jederzeit die in Anhang XI genannten Kriterien einhalten. Die benannte Stelle liefert alle gewünschten sachdienlichen Informationen, einschließlich Haushaltsunterlagen, die der Mitgliedstaat für die Prüfung der Einhaltung der Anforderungen von Anhang XI anfordert. (3) Die Mitgliedstaaten ziehen zur Beurteilung der zu benennenden und der bereits benannten Stellen die in Anhang XI genannten Kriterien heran. (4) Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union informationshalber eine Liste der benannten Stellen unter Angabe ihrer Kennnummern und der ihnen übertragenen Aufgaben. Sie hält diese Liste auf dem neuesten Stand. <?page no="198"?> Richtlinientexte ] MRL Maschinenrichtlinie ] A23 ] (5) Erfüllt eine Stelle die Beurteilungskriterien der einschlägigen harmonisierten Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht sind, so wird davon ausgegangen, dass sie die einschlägigen Kriterien erfüllt. (6) Stellt eine benannte Stelle fest, dass einschlägige Anforderungen dieser Richtlinie vom Hersteller nicht erfüllt wurden, nicht mehr erfüllt werden oder eine EG-Baumusterprüfbescheinigung oder die Zulassung des Qualitätssicherungssystems nicht hätte ausgestellt bzw. erteilt werden dürfen, so setzt sie unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und unter Angabe ausführlicher Gründe die ausgestellte Bescheinigung oder die erteilte Zulassung aus, widerruft sie oder versieht sie mit Einschränkungen, es sei denn, dass der Hersteller durch geeignete Abhilfemaßnahmen die Übereinstimmung mit diesen Anforderungen gewährleistet. Die benannte Stelle unterrichtet die zuständige Behörde nach Artikel 4, wenn die Bescheinigung oder Zulassung ausgesetzt, widerrufen oder mit Einschränkungen versehen wird oder sich ein Eingreifen der zuständigen Behörde als erforderlich erweisen könnte. Der Mitgliedstaat unterrichtet unverzüglich die übrigen Mitgliedstaaten und die Kommission. Ein Einspruchsverfahren ist vorzusehen. (7) Mit Blick auf die Koordinierung der einheitlichen Anwendung dieser Richtlinie organisiert die Kommission den Erfahrungsaustausch zwischen den für die Benennung, Meldung und Beaufsichtigung der benannten Stellen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und den benannten Stellen. (8) Ein Mitgliedstaat, der eine Stelle benannt hat, widerruft deren Benennung unverzüglich, wenn er feststellt, a) dass die Stelle die in Anhang XI genannten Kriterien nicht mehr erfüllt oder b) dass die Stelle in gravierender Weise ihren Aufgaben nicht nachkommt. Er unterrichtet hiervon unverzüglich die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten. Artikel 15 Installation und Verwendung der Maschinen Diese Richtlinie berührt nicht das Recht der Mitgliedstaaten, im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht Anforderungen festzulegen, die sie zum Schutz von Personen, insbesondere von Arbeitnehmern, bei der Verwendung der Maschinen für notwendig erachten, sofern dies keine Veränderungen dieser Maschinen gegenüber den Bestimmungen dieser Richtlinie zur Folge hat. Artikel 16 CE-Kennzeichnung (1) Die CE-Konformitätskennzeichnung besteht aus den Buchstaben "CE" mit dem in Anhang III wiedergegebenen Schriftbild. (2) Die CE-Kennzeichnung ist gemäß Anhang III sichtbar, leserlich und dauerhaft auf dem Erzeugnis anzubringen. (3) Auf Maschinen dürfen keine Kennzeichnungen, Zeichen oder Aufschriften angebracht werden, die möglicherweise von Dritten hinsichtlich ihrer Bedeutung oder Gestalt oder in beiderlei Hinsicht mit der CE-Kennzeichnung verwechselt werden können. Jede andere Kennzeichnung darf auf Maschinen angebracht werden, wenn sie die Sichtbarkeit, Lesbarkeit und Bedeutung der CE-Kennzeichnung nicht beeinträchtigt. Artikel 17 Nicht vorschriftsmäßige Kennzeichnung (1) Die Mitgliedstaaten sehen folgende Sachverhalte als nicht vorschriftsmäßige Kennzeichnung an: a) Anbringung der in dieser Richtlinie vorgesehenen CE-Kennzeichnung auf von dieser Richtlinie nicht erfassten Erzeugnissen; b) Fehlen der CE-Kennzeichnung und/ oder der EG-Konformitätserklärung zu einer Maschine; c) Kennzeichnung einer Maschine mit einer anderen als der CE-Kennzeichnung, die nach Artikel 16 Absatz 3 unzulässig ist. <?page no="199"?> [ MRL Maschinenrichtlinie [ § Anhang: [ A24 (2) Stellt ein Mitgliedstaat eine Kennzeichnung fest, die nicht in Übereinstimmung mit den relevanten Bestimmungen dieser Richtlinie ist, so ist der Hersteller oder sein Bevollmächtigter verpflichtet, das Erzeugnis mit diesen Vorschriften in Einklang zu bringen und den rechtswidrigen Zustand nach den Vorgaben des betreffenden Mitgliedstaats zu beenden. (3) Falls die Nichtübereinstimmung weiter besteht, trifft der Mitgliedstaat nach dem Verfahren des Artikels 11 alle geeigneten Maßnahmen, um das Inverkehrbringen des betreffenden Erzeugnisses einzuschränken oder zu untersagen oder um zu gewährleisten, dass es aus dem Verkehr gezogen wird. Artikel 18 Geheimhaltung (1) Unbeschadet der einzelstaatlichen Vorschriften und Gepflogenheiten im Bereich der Geheimhaltung sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass alle mit der Anwendung dieser Richtlinie befassten Stellen und Personen Informationen, die sie in Erfüllung ihrer Aufgaben erlangen, vertraulich behandeln müssen. Insbesondere Geschäfts-, Berufs- und Handelsgeheimnisse müssen vertraulich behandelt werden, es sei denn, ihre Weitergabe ist im Interesse der Sicherheit und Gesundheit von Personen geboten. (2) Absatz 1 lässt die Pflicht der Mitgliedstaaten und der benannten Stellen zum Austausch von Informationen und zu Warnmeldungen unberührt. (3) Alle von den Mitgliedstaaten und der Kommission nach den Artikeln 9 und 11 getroffenen Entscheidungen werden veröffentlicht. Artikel 19 Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten (1) Die Mitgliedstaaten sorgen durch geeignete Maßnahmen dafür, dass die in Artikel 4 Absatz 3 genannten zuständigen Behörden untereinander und mit der Kommission zusammenarbeiten und einander die für die einheitliche Anwendung dieser Richtlinie notwendigen Informationen übermitteln. (2) Zur Koordinierung der einheitlichen Anwendung dieser Richtlinie organisiert die Kommission den Erfahrungsaustausch zwischen den für die Marktaufsicht zuständigen Behörden. Artikel 20 Rechtsbehelfe Jede aufgrund dieser Richtlinie getroffene Maßnahme, die das Inverkehrbringen und/ oder die Inbetriebnahme einer von dieser Richtlinie erfassten Maschine einschränkt, ist ausführlich zu begründen. Sie wird dem Betroffenen unverzüglich mitgeteilt; gleichzeitig wird ihm mitgeteilt, welche Rechtsbehelfe ihm nach den jeweiligen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zur Verfügung stehen und welche Fristen hierfür gelten. Artikel 21 Verbreitung von Informationen Die Kommission sorgt dafür, dass angemessene Informationen über die Durchführung dieser Richtlinie zugänglich gemacht werden. Artikel 22 Ausschuss (1) Die Kommission wird von einem Ausschuss (nachstehend "Ausschuss" genannt) unterstützt. (2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/ 468/ EG unter Beachtung von dessen Artikel 8. (3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/ 468/ EG unter Beachtung von dessen Artikel 8. <?page no="200"?> Richtlinientexte ] MRL Maschinenrichtlinie ] A25 ] Die Frist nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/ 468/ EG wird auf drei Monate festgesetzt. (4) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. Artikel 23 Sanktionen Die Mitgliedstaaten legen für Verstöße gegen die aufgrund dieser Richtlinie erlassenen innerstaatlichen Vorschriften Sanktionen fest und treffen die zu ihrer Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Bestimmungen bis zum 29. Juni 2008 mit; ebenso teilen sie ihr unverzüglich alle Änderungen dieser Bestimmungen mit. Artikel 24 Änderung der Richtlinie 95/ 16/ EG Die Richtlinie 95/ 16/ EG wird wie folgt geändert: 1. In Artikel 1 erhalten die Absätze 2 und 3 folgende Fassung: "(2) Im Sinne dieser Richtlinie gilt als "Aufzug" ein Hebezeug, das zwischen festgelegten Ebenen mittels eines Lastträgers verkehrt, der sich an starren, gegenüber der Horizontalen um mehr als 15° geneigten Führungen entlang fortbewegt und bestimmt ist zur Personenbeförderung, zur Personen- und Güterbeförderung, nur zur Güterbeförderung, sofern der Lastträger betretbar ist, d. h. wenn eine Person ohne Schwierigkeit in den Lastträger einsteigen kann, und über Steuereinrichtungen verfügt, die im Innern des Lastträgers oder in Reichweite einer dort befindlichen Person angeordnet sind. Hebeeinrichtungen, die sich nicht an starren Führungen entlang, aber in einer räumlich vollständig festgelegten Bahn bewegen, gelten ebenfalls als Aufzüge im Sinne dieser Richtlinie. Als "Lastträger" wird der Teil des Aufzugs bezeichnet, in dem Personen und/ oder Güter zur Aufwärts- oder Abwärtsbeförderung untergebracht sind. (3) Diese Richtlinie gilt nicht für - Hebezeuge mit einer Fahrgeschwindigkeit von bis zu 0,15 m/ s, - Baustellenaufzüge, seilgeführte Einrichtungen einschließlich Seilbahnen, speziell für militärische Zwecke oder zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung konzipierte und gebaute Aufzüge, - Hebezeuge, von denen aus Arbeiten durchgeführt werden können, - Schachtförderanlagen, - Hebezeuge zur Beförderung von Darstellern während künstlerischer Vorführungen, in Beförderungsmitteln eingebaute Hebezeuge, mit einer Maschine verbundene Hebezeuge, die ausschließlich für den Zugang zu Arbeitsplätzen — einschließlich Wartungs- und Inspektionspunkte an Maschinen — bestimmt sind, - Zahnradbahnen, - Fahrtreppen und Fahrsteige." 2. Anhang I Nummer 1.2 erhält folgende Fassung: "1.2. Lastträger Der Lastträger eines Aufzugs ist als Fahrkorb auszubilden. Der Fahrkorb muss so ausgelegt und gebaut sein, dass er die erforderliche Nutzfläche und Festigkeit entsprechend der vom Montagebetrieb festgelegten höchstzulässigen Personenzahl und Tragfähigkeit des Aufzugs aufweist. Ist der Aufzug für die Beförderung von Personen bestimmt und lassen seine Abmessungen es zu, muss der Fahrkorb so ausgelegt und gebaut sein, dass für Behinderte der Zugang und die Benutzung aufgrund der Bauart nicht erschwert oder unmöglich gemacht werden und dass geeignete Anpassungen vorgenommen werden können, um für Behinderte die Benutzung zu erleichtern." <?page no="201"?> [ MRL Maschinenrichtlinie [ § Anhang: [ A26 Artikel 25 Aufgehobene Rechtsvorschriften Die Richtlinie 98/ 37/ EG wird zum 29. Dezember 2009 aufgehoben. Verweisungen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Verweisungen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang XII zu lesen. Artikel 26 Umsetzung (1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen die Rechtsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens ab dem 29. Juni 2008 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 29. Dezember 2009 an. Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme. (2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen, und übermitteln ihr eine Tabelle der Entsprechungen zwischen den Bestimmungen dieser Richtlinie und den von ihnen erlassenen innerstaatlichen Vorschriften. Artikel 27 Ausnahmen Die Mitgliedstaaten können bis 29. Juni 2011 das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von tragbaren Befestigungsgeräten mit Treibladung und anderen Schussgeräten, die den zum Zeitpunkt der Annahme der Richtlinie geltenden einzelstaatlichen Vorschriften entsprechen, genehmigen. Artikel 28 Inkrafttreten Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Artikel 29 Adressaten Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Straßburg am 17. Mai 2006. Im Namen des Europäischen Parlaments Der Präsident J. Borrell Fontelles Im Namen des Rates Der Präsident H. Winkler <?page no="202"?> Richtlinientexte ] MRL Maschinenrichtlinie ] A27 ] [1] ABl. C 154 E vom 29.5.2001, S. 164. [2] ABl. C 311 vom 7.11.2001, S. 1. [3] Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 4. Juli 2002 (ABl. C 271 E vom 12.11.2003, S. 491), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 18. Juli 2005 (ABl. C 251 E vom 11.10.2001, S. 1) und Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 15. Dezember 2005 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Beschluss des Rates vom 25. April 2006. [4] ABl. L 207 vom 23.7.1998, S. 1. Geändert durch die Richtlinie 98/ 79/ EG (ABl. L 331 vom 7.12.1998, S. 1). [5] Richtlinie 89/ 392/ EWG des Rates vom 14. Juni 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen (ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 9). [6] ABl. L 256 vom 13.9.1991, S. 51. [7] ABl. L 393 vom 30.12.1989, S. 13. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/ 45/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 195 vom 19.7.2001, S. 46). [8] ABl. L 171 vom 9.7.2003, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/ 67/ EG der Kommission (ABl. L 273 vom 19.10.2005, S. 17). [9] ABl. L 220 vom 30.8.1993, S. 23. [10] ABl. L 213 vom 7.9.1995, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/ 2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1). [11] ABl. C 321 vom 31.12.2003, S. 1. [12] ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. [13] ABl. L 42 vom 23.2.1970, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/ 28/ EG der Kommission (ABl. L 65 vom 7.3.2006, S. 27). [14] ABl. L 124 vom 9.5.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/ 30/ EG der Kommission (ABl. L 106 vom 27.4.2005, S. 17). [15] ABl. L 77 vom 26.3.1973, S. 29. Geändert durch die Richtlinie 93/ 68/ EWG (ABl. L 220 vom 30.8.1993, S. 1). [16] ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37. Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003. <?page no="203"?> [ MRL Anh. I: Sicherheitsanforderungen [ § Anhang: [ A28 EG-Maschinenrichtlinie [2006/ 42/ EG] Anhang I: Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen für Konstruktion und Bau von Maschinen ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE 1. Der Hersteller einer Maschine oder sein Bevollmächtigter hat dafür zu sorgen, dass eine Risikobeurteilung vorgenommen wird, um die für die Maschine geltenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen zu ermitteln. Die Maschine muss dann unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Risikobeurteilung konstruiert und gebaut werden. Bei den vorgenannten iterativen Verfahren der Risikobeurteilung und Risikominderung hat der Hersteller oder sein Bevollmächtigter die Grenzen der Maschine zu bestimmen, was ihre bestimmungsgemäße Verwendung und jede vernünftigerweise vorhersehbare Fehlanwendung einschließt; die Gefährdungen, die von der Maschine ausgehen können, und die damit verbundenen Gefährdungssituationen zu ermitteln; die Risiken abzuschätzen unter Berücksichtigung der Schwere möglicher Verletzungen oder Gesundheitsschäden und der Wahrscheinlichkeit ihres Eintretens; die Risiken zu bewerten, um zu ermitteln, ob eine Risikominderung gemäß dem Ziel dieser Richtlinie erforderlich ist; die Gefährdungen auszuschalten oder durch Anwendung von Schutzmaßnahmen die mit diesen Gefährdungen verbundenen Risiken in der in Nummer 1.1.2 Buchstabe b festgelegten Rangfolge zu mindern. 2. Die mit den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen verbundenen Verpflichtungen gelten nur dann, wenn an der betreffenden Maschine bei Verwendung unter den vom Hersteller oder seinem Bevollmächtigten vorgesehenen Bedingungen oder unter vorhersehbaren ungewöhnlichen Bedingungen die entsprechende Gefährdung auftritt. Die in Nummer 1.1.2 aufgeführten Grundsätze für die Integration der Sicherheit sowie die in den Nummern 1.7.3 und 1.7.4 aufgeführten Verpflichtungen in Bezug auf die Kennzeichnung der Maschine und die Betriebsanleitung gelten auf jeden Fall. 3. Die in diesem Anhang aufgeführten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen sind bindend. Es kann jedoch sein, dass die damit gesetzten Ziele aufgrund des Stands der Technik nicht erreicht werden können. In diesem Fall muss die Maschine so weit wie möglich auf diese Ziele hin konstruiert und gebaut werden. 4. Dieser Anhang ist in mehrere Teile gegliedert. Der erste Teil hat einen allgemeinen Anwendungsbereich und gilt für alle Arten von Maschinen. Die weiteren Teile beziehen sich auf bestimmte spezifische Gefährdungen. Dieser Anhang ist jedoch stets in seiner Gesamtheit durchzusehen, damit die Gewissheit besteht, dass alle jeweils relevanten grundlegenden Anforderungen erfüllt werden. Bei der Konstruktion einer Maschine sind in Abhängigkeit von den Ergebnissen der Risikobeurteilung gemäß Nummer 1 der vorliegenden allgemeinen Grundsätze die Anforderungen des allgemeinen Teils und die Anforderungen eines oder mehrerer der anderen Teile zu berücksichtigen. <?page no="204"?> Richtlinientexte ] MRL Anh. I: Sicherheitsanforderungen ] A29 ] 1. Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen 1.1. Allgemeines 1.1.1. Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Anhangs bezeichnet der Ausdruck a) "Gefährdung" eine potenzielle Quelle von Verletzungen oder Gesundheitsschäden; b) "Gefahrenbereich" den Bereich in einer Maschine und/ oder in ihrem Umkreis, in dem die Sicherheit oder die Gesundheit einer Person gefährdet ist; c) "gefährdete Person" eine Person, die sich ganz oder teilweise in einem Gefahrenbereich befindet; d) "Bedienungspersonal" die Person bzw. die Personen, die für Installation, Betrieb, Einrichten, Wartung, Reinigung, Reparatur oder Transport von Maschinen zuständig sind; e) "Risiko" die Kombination aus der Wahrscheinlichkeit und der Schwere einer Verletzung oder eines Gesundheitsschadens, die in einer Gefährdungssituation eintreten können; f) "trennende Schutzeinrichtung" ein Maschinenteil, das Schutz mittels einer physischen Barriere bietet; g) "nichttrennende Schutzeinrichtung" eine Einrichtung ohne trennende Funktion, die allein oder in Verbindung mit einer trennenden Schutzeinrichtung das Risiko vermindert; h) "bestimmungsgemäße Verwendung" die Verwendung einer Maschine entsprechend den Angaben in der Betriebsanleitung; i) "vernünftigerweise vorhersehbare Fehlanwendung" die Verwendung einer Maschine in einer laut Betriebsanleitung nicht beabsichtigten Weise, die sich jedoch aus leicht absehbarem menschlichem Verhalten ergeben kann. 1.1.2. Grundsätze für die Integration der Sicherheit a) Die Maschine ist so zu konstruieren und zu bauen, dass sie ihrer Funktion gerecht wird und unter den vorgesehenen Bedingungen — aber auch unter Berücksichtigung einer vernünftigerweise vorhersehbaren Fehlanwendung der Maschine — Betrieb, Einrichten und Wartung erfolgen kann, ohne dass Personen einer Gefährdung ausgesetzt sind. Die getroffenen Maßnahmen müssen darauf abzielen, Risiken während der voraussichtlichen Lebensdauer der Maschine zu beseitigen, einschließlich der Zeit, in der die Maschine transportiert, montiert, demontiert, außer Betrieb gesetzt und entsorgt wird. b) Bei der Wahl der angemessensten Lösungen muss der Hersteller oder sein Bevollmächtigter folgende Grundsätze anwenden, und zwar in der angegebenen Reihenfolge: - Beseitigung oder Minimierung der Risiken so weit wie möglich (Integration der Sicherheit in Konstruktion und Bau der Maschine); - Ergreifen der notwendigen Schutzmaßnahmen gegen Risiken, die sich nicht beseitigen lassen; - Unterrichtung der Benutzer über die Restrisiken aufgrund der nicht vollständigen Wirksamkeit der getroffenen Schutzmaßnahmen; Hinweis auf eine eventuell erforderliche spezielle Ausbildung oder Einarbeitung und persönliche Schutzausrüstung. c) Bei der Konstruktion und beim Bau der Maschine sowie bei der Ausarbeitung der Betriebsanleitung muss der Hersteller oder sein Bevollmächtigter nicht nur die bestimmungsgemäße Verwendung der Maschine, sondern auch jede vernünftigerweise vorhersehbare Fehlanwendung der Maschine in Betracht ziehen. Die Maschine ist so zu konstruieren und zu bauen, dass eine nicht bestimmungsgemäße Verwendung verhindert wird, falls diese ein Risiko mit sich bringt. Gegebenenfalls ist in der Betriebsanleitung auf Fehlanwendungen der Maschine hinzuweisen, die erfahrungsgemäß vorkommen können. d) Bei der Konstruktion und beim Bau der Maschine muss den Belastungen Rechnung getragen werden, denen das Bedienungspersonal durch die notwendige oder voraussichtliche Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen ausgesetzt ist. e) Die Maschine muss mit allen Spezialausrüstungen und Zubehörteilen geliefert werden, die eine wesentliche Voraussetzung dafür sind, dass die Maschine sicher eingerichtet, gewartet und betrieben <?page no="205"?> [ MRL Anh. I: Sicherheitsanforderungen [ § Anhang: [ A30 werden kann. 1.1.3. Materialien und Produkte Die für den Bau der Maschine eingesetzten Materialien oder die bei ihrem Betrieb verwendeten oder entstehenden Produkte dürfen nicht zur Gefährdung der Sicherheit und der Gesundheit von Personen führen. Insbesondere bei der Verwendung von Fluiden muss die Maschine so konstruiert und gebaut sein, dass sie ohne Gefährdung aufgrund von Einfüllung, Verwendung, Rückgewinnung und Beseitigung benutzt werden kann. 1.1.4. Beleuchtung Die Maschine ist mit einer den Arbeitsgängen entsprechenden Beleuchtung zu liefern, falls das Fehlen einer solchen Beleuchtung trotz normaler Umgebungsbeleuchtung ein Risiko verursachen kann. Die Maschine muss so konstruiert und gebaut sein, dass die Beleuchtung keinen störenden Schattenbereich, keine Blendung und keine gefährlichen Stroboskopeffekte bei beweglichen Teilen verursacht. Falls bestimmte innen liegende Bereiche häufiges Prüfen, Einrichten oder Warten erfordern, sind sie mit geeigneter Beleuchtung zu versehen. 1.1.5. Konstruktion der Maschine im Hinblick auf die Handhabung Die Maschine oder jedes ihrer Bestandteile müssen sicher gehandhabt und transportiert werden können; so verpackt oder konstruiert sein, dass sie sicher und ohne Beschädigung gelagert werden können. Beim Transport der Maschine und/ oder ihrer Bestandteile müssen ungewollte Lageveränderungen und Gefährdungen durch mangelnde Standsicherheit ausgeschlossen sein, wenn die Handhabung entsprechend der Betriebsanleitung erfolgt. Wenn sich die Maschine oder ihre verschiedenen Bestandteile aufgrund ihres Gewichtes, ihrer Abmessungen oder ihrer Form nicht von Hand bewegen lassen, muss die Maschine oder jeder ihrer Bestandteile entweder mit Befestigungseinrichtungen ausgestattet sein, so dass sie von einer Lastaufnahmeeinrichtung aufgenommen werden können, - oder mit einer solchen Befestigungseinrichtung ausgestattet werden können - oder so geformt sein, dass die üblichen Lastaufnahmemittel leicht angelegt werden können. Maschinen oder ihre Bestandteile, die von Hand transportiert werden, müssen entweder leicht transportierbar sein - oder mit Greifvorrichtungen ausgestattet sein, die einen sicheren Transport ermöglichen. Für die Handhabung von Werkzeugen und/ oder Maschinenteilen, die auch bei geringem Gewicht eine Gefährdung darstellen können, sind besondere Vorkehrungen zu treffen. 1.1.6. Ergonomie Bei bestimmungsgemäßer Verwendung müssen Belästigung, Ermüdung sowie körperliche und psychische Fehlbeanspruchung des Bedienungspersonals auf das mögliche Mindestmaß reduziert sein unter Berücksichtigung ergonomischer Prinzipien wie: - Möglichkeit der Anpassung an die Unterschiede in den Körpermaßen, der Körperkraft und der Ausdauer des Bedienungspersonals; ausreichender Bewegungsfreiraum für die Körperteile des Bedienungspersonals; - Vermeidung eines von der Maschine vorgegebenen Arbeitsrhythmus; - Vermeidung von Überwachungstätigkeiten, die dauernde Aufmerksamkeit erfordern; - Anpassung der Schnittstelle Mensch-Maschine an die voraussehbaren Eigenschaften des Bedienungspersonals. 1.1.7. Bedienungsplätze Der Bedienungsplatz muss so gestaltet und ausgeführt sein, dass Risiken aufgrund von Abgasen und/ oder Sauerstoffmangel vermieden werden. <?page no="206"?> Richtlinientexte ] MRL Anh. I: Sicherheitsanforderungen ] A31 ] Ist die Maschine zum Einsatz in einer gefährlichen Umgebung vorgesehen, von der Risiken für Sicherheit und Gesundheit des Bedieners ausgehen, oder verursacht die Maschine selbst eine gefährliche Umgebung, so sind geeignete Einrichtungen vorzusehen, damit gute Arbeitsbedingungen für den Bediener gewährleistet sind und er gegen vorhersehbare Gefährdungen geschützt ist. Gegebenenfalls muss der Bedienungsplatz mit einer geeigneten Kabine ausgestattet sein, die so konstruiert, gebaut und/ oder ausgerüstet ist, dass die vorstehenden Anforderungen erfüllt sind. Der Ausstieg muss ein schnelles Verlassen der Kabine gestatten. Außerdem ist gegebenenfalls ein Notausstieg vorzusehen, der in eine andere Richtung weist als der Hauptausstieg. 1.1.8. Sitze Soweit es angezeigt ist und es die Arbeitsbedingungen gestatten, müssen Arbeitsplätze, die einen festen Bestandteil der Maschine bilden, für die Anbringung von Sitzen ausgelegt sein. Soll der Bediener seine Tätigkeit sitzend ausführen und ist der Bedienungsplatz fester Bestandteil der Maschine, so muss die Maschine mit einem Sitz ausgestattet sein. Der Sitz für den Bediener muss diesem sicheren Halt bieten. Ferner müssen der Sitz und sein Abstand zu den Stellteilen auf den Bediener abgestimmt werden können. Ist die Maschine Schwingungen ausgesetzt, muss der Sitz so konstruiert und gebaut sein, dass die auf den Bediener übertragenen Schwingungen auf das mit vertretbarem Aufwand erreichbare niedrigste Niveau reduziert werden. Die Sitzverankerung muss allen Belastungen standhalten, denen sie ausgesetzt sein kann. Befindet sich unter den Füßen des Bedieners kein Boden, sind rutschhemmende Fußstützen vorzusehen. 1.2. STEUERUNGEN UND BEFEHLSEINRICHTUNGEN 1.2.1. Sicherheit und Zuverlässigkeit von Steuerungen Steuerungen sind so zu konzipieren und zu bauen, dass es nicht zu Gefährdungssituationen kommt. Insbesondere müssen sie so ausgelegt und beschaffen sein, dass sie den zu erwartenden Betriebsbeanspruchungen und Fremdeinflüssen standhalten; ein Defekt der Hardware oder der Software der Steuerung nicht zu Gefährdungssituationen führt; - Fehler in der Logik des Steuerkreises nicht zu Gefährdungssituationen führen; vernünftigerweise vorhersehbare Bedienungsfehler nicht zu Gefährdungssituationen führen. Insbesondere ist Folgendes zu beachten: - Die Maschine darf nicht unbeabsichtigt in Gang gesetzt werden können; die Parameter der Maschine dürfen sich nicht unkontrolliert ändern können, wenn eine derartige unkontrollierte Änderung zu Gefährdungssituationen führen kann; das Stillsetzen der Maschine darf nicht verhindert werden können, wenn der Befehl zum Stillsetzen bereits erteilt wurde; ein bewegliches Maschinenteil oder ein von der Maschine gehaltenes Werkstück darf nicht herabfallen oder herausgeschleudert werden können; automatisches oder manuelles Stillsetzen von beweglichen Teilen jeglicher Art darf nicht verhindert werden; nichttrennende Schutzeinrichtungen müssen uneingeschränkt funktionsfähig bleiben oder aber einen Befehl zum Stillsetzen auslösen; die sicherheitsrelevanten Teile der Steuerung müssen kohärent auf eine Gesamtheit von Maschinen und/ oder unvollständigen Maschinen einwirken. Bei kabelloser Steuerung muss ein automatisches Stillsetzen ausgelöst werden, wenn keine einwandfreien Steuersignale empfangen werden; hierunter fällt auch ein Abbruch der Verbindung. 1.2.2. Stellteile Stellteile müssen deutlich sichtbar und erkennbar sein; wenn geeignet, sind Piktogramme zu verwenden; <?page no="207"?> [ MRL Anh. I: Sicherheitsanforderungen [ § Anhang: [ A32 so angebracht sein, dass sie sicher, unbedenklich, schnell und eindeutig betätigt werden können; so gestaltet sein, dass das Betätigen des Stellteils mit der jeweiligen Steuerwirkung kohärent ist; außerhalb der Gefahrenbereiche angeordnet sein, erforderlichenfalls mit Ausnahme bestimmter Stellteile wie NOT-HALT-Befehlsgeräte und Handprogrammiergeräte; so angeordnet sein, dass ihr Betätigen keine zusätzlichen Risiken hervorruft; so gestaltet oder geschützt sein, dass die beabsichtigte Wirkung, falls sie mit einer Gefährdung verbunden sein kann, nur durch eine absichtliche Betätigung erzielt werden kann; so gefertigt sein, dass sie vorhersehbaren Beanspruchungen standhalten; dies gilt insbesondere für Stellteile von NOT-HALT-Befehlsgeräten, die hoch beansprucht werden können. Ist ein Stellteil für mehrere verschiedene Wirkungen ausgelegt und gebaut, d. h., ist seine Wirkung nicht eindeutig, so muss die jeweilige Steuerwirkung unmissverständlich angezeigt und erforderlichenfalls bestätigt werden. Stellteile müssen so gestaltet sein, dass unter Berücksichtigung ergonomischer Prinzipien ihre Anordnung, ihre Bewegungsrichtung und ihr Betätigungswiderstand mit der Steuerwirkung kompatibel sind. Die Maschine muss mit den für sicheren Betrieb notwendigen Anzeigeeinrichtungen und Hinweisen ausgestattet sein. Das Bedienungspersonal muss diese vom Bedienungsstand aus einsehen können. Von jedem Bedienungsplatz aus muss sich das Bedienungspersonal vergewissern können, dass niemand sich in den Gefahrenbereichen aufhält, oder die Steuerung muss so ausgelegt und gebaut sein, dass das Ingangsetzen verhindert wird, solange sich jemand im Gefahrenbereich aufhält. Ist das nicht möglich, muss die Steuerung so ausgelegt und gebaut sein, dass dem Ingangsetzen ein akustisches und/ oder optisches Warnsignal vorgeschaltet ist. Einer gefährdeten Person muss genügend Zeit bleiben, um den Gefahrenbereich zu verlassen oder das Ingangsetzen der Maschine zu verhindern. Falls erforderlich, ist dafür zu sorgen, dass die Maschine nur von Bedienungsständen aus bedient werden kann, die sich in einer oder mehreren vorher festgelegten Zonen oder an einem oder mehreren vorher festgelegten Standorten befinden. Sind mehrere Bedienungsplätze vorhanden, so muss die Steuerung so ausgelegt sein, dass die Steuerung jeweils nur von einem Bedienungsplatz aus möglich ist; hiervon ausgenommen sind Befehlseinrichtungen zum Stillsetzen und Nothalt. Verfügt eine Maschine über mehrere Bedienungsstände, so muss jeder Bedienungsstand mit allen erforderlichen Befehlseinrichtungen ausgestattet sein, wobei auszuschließen ist, dass sich das Bedienungspersonal gegenseitig behindert oder in eine Gefährdungssituation bringt. 1.2.3. Ingangsetzen Das Ingangsetzen einer Maschine darf nur durch absichtliches Betätigen einer hierfür vorgesehenen Befehlseinrichtung möglich sein. Dies gilt auch für das Wiederingangsetzen nach einem Stillstand, ungeachtet der Ursache für diesen Stillstand; für eine wesentliche Änderung des Betriebszustands. Gleichwohl kann das Wiederingangsetzen oder die Änderung des Betriebszustands durch absichtliches Betätigen einer anderen Einrichtung als der hierfür vorgesehenen Befehlseinrichtung möglich sein, sofern dadurch keine Gefährdungssituation entsteht. Bei Maschinen, die im Automatikbetrieb arbeiten, darf das Ingangsetzen oder Wiederingangsetzen nach einer Abschaltung und die Änderung ihres Betriebszustands ohne Bedienereingriff möglich sein, sofern dies nicht zu einer Gefährdungssituation führt. Verfügt eine Maschine über mehrere Befehlseinrichtungen für das Ingangsetzen und führt dies dazu, dass sich das Bedienungspersonal gegenseitig gefährden kann, so sind zusätzliche Einrichtungen einzubauen, um derartige Risiken auszuschließen. Wenn es aus Sicherheitsgründen erforderlich ist, dass das Ingangsetzen und/ oder das Stillsetzen in einer bestimmten Reihenfolge erfolgt, müssen Einrichtungen vorhanden sein, die die Einhaltung der richtigen Abfolge bei diesen Bedienungsvorgängen sicherstellen. <?page no="208"?> Richtlinientexte ] MRL Anh. I: Sicherheitsanforderungen ] A33 ] 1.2.4. Stillsetzen 1.2.4.1. Normales Stillsetzen Maschinen müssen mit einer Befehlseinrichtung zum sicheren Stillsetzen der gesamten Maschine ausgestattet sein. Jeder Arbeitsplatz muss mit einer Befehlseinrichtung ausgestattet sein, mit dem sich entsprechend der Gefährdungslage bestimmte oder alle Funktionen der Maschine stillsetzen lassen, um die Maschine in einen sicheren Zustand zu versetzen. Der Befehl zum Stillsetzen der Maschine muss Vorrang vor den Befehlen zum Ingangsetzen haben. Sobald die Maschine stillgesetzt ist oder ihre gefährlichen Funktionen stillgesetzt sind, muss die Energieversorgung des betreffenden Antriebs unterbrochen werden. 1.2.4.2. Betriebsbedingtes Stillsetzen Ist ein Stillsetzen, bei dem die Energieversorgung des Antriebs unterbrochen wird, betriebsbedingt nicht möglich, so muss der Betriebszustand der Stillsetzung überwacht und aufrechterhalten werden. 1.2.4.3. Stillsetzen im Notfall Jede Maschine muss mit einem oder mehreren NOT-HALT-Befehlsgeräten ausgerüstet sein, durch die eine unmittelbar drohende oder eintretende Gefahr vermieden werden kann. Hiervon ausgenommen sind - Maschinen, bei denen durch das NOT-HALT-Befehlsgerät das Risiko nicht gemindert werden kann, da das NOT-HALT-Befehlsgerät entweder die Zeit des Stillsetzens nicht verkürzt oder es nicht ermöglicht, besondere, wegen des Risikos erforderliche Maßnahmen zu ergreifen; handgehaltene und/ oder handgeführte Maschinen. Das NOT-HALT-Befehlsgerät muss deutlich erkennbare, gut sichtbare und schnell zugängliche Stellteile haben; den gefährlichen Vorgang möglichst schnell zum Stillstand bringen, ohne dass dadurch zusätzliche Risiken entstehen; erforderlichenfalls bestimmte Sicherungsbewegungen auslösen oder ihre Auslösung zulassen. Wenn das NOT-HALT-Befehlsgerät nach Auslösung eines Haltbefehls nicht mehr betätigt wird, muss dieser Befehl durch die Blockierung des NOT-HALT-Befehlsgeräts bis zu ihrer Freigabe aufrechterhalten bleiben; es darf nicht möglich sein, das Gerät zu blockieren, ohne dass dieses einen Haltbefehl auslöst; das Gerät darf nur durch eine geeignete Betätigung freigegeben werden können; durch die Freigabe darf die Maschine nicht wieder in Gang gesetzt, sondern nur das Wiederingangsetzen ermöglicht werden. Die NOT-HALT-Funktion muss unabhängig von der Betriebsart jederzeit verfügbar und betriebsbereit sein. NOT-HALT-Befehlsgeräte müssen andere Schutzmaßnahmen ergänzen, aber dürfen nicht an deren Stelle treten. 1.2.4.4. Gesamtheit von Maschinen Sind Maschinen oder Maschinenteile dazu bestimmt zusammenzuwirken, so müssen sie so konstruiert und gebaut sein, dass die Einrichtungen zum Stillsetzen, einschließlich der NOT-HALT-Befehlsgeräte, nicht nur die Maschine selbst stillsetzen können, sondern auch alle damit verbundenen Einrichtungen, wenn von deren weiterem Betrieb eine Gefahr ausgehen kann. 1.2.5. Wahl der Steuerungs- oder Betriebsarten Die gewählte Steuerungs- oder Betriebsart muss allen anderen Steuerungs- und Betriebsfunktionen außer dem NOT-HALT übergeordnet sein. Ist die Maschine so konstruiert und gebaut, dass mehrere Steuerungs- oder Betriebsarten mit unterschiedlichen Schutzmaßnahmen und/ oder Arbeitsverfahren möglich sind, so muss sie mit einem in jeder Stellung abschließbaren Steuerungs- und Betriebsartenwahlschalter ausgestattet sein. Jede Stellung des Wahlschalters muss deutlich erkennbar sein und darf nur einer Steuerungs- oder Betriebsart entsprechen. <?page no="209"?> [ MRL Anh. I: Sicherheitsanforderungen [ § Anhang: [ A34 Der Wahlschalter kann durch andere Wahleinrichtungen ersetzt werden, durch die die Nutzung bestimmter Funktionen der Maschine auf bestimmte Personenkreise beschränkt werden kann. Ist für bestimmte Arbeiten ein Betrieb der Maschine bei geöffneter oder abgenommener trennender Schutzeinrichtung und/ oder ausgeschalteter nichttrennender Schutzeinrichtung erforderlich, so sind der entsprechenden Stellung des Steuerungs- und Betriebsartenwahlschalters gleichzeitig folgende Steuerungsvorgaben zuzuordnen: - Alle anderen Steuerungs- oder Betriebsarten sind nicht möglich; der Betrieb gefährlicher Funktionen ist nur möglich, solange die entsprechenden Befehlseinrichtungen betätigt werden; der Betrieb gefährlicher Funktionen ist nur unter geringeren Risikobedingungen möglich, und Gefährdungen, die sich aus Befehlsverkettungen ergeben, werden ausgeschaltet; der Betrieb gefährlicher Funktionen durch absichtliche oder unabsichtliche Einwirkung auf die Sensoren der Maschine ist nicht möglich. Können diese vier Voraussetzungen nicht gleichzeitig erfüllt werden, so muss der Steuerungs- oder Betriebsartenwahlschalter andere Schutzmaßnahmen auslösen, die so angelegt und beschaffen sind, dass ein sicherer Arbeitsbereich gewährleistet ist. Vom Betätigungsplatz des Wahlschalters aus müssen sich die jeweils betriebenen Maschinenteile steuern lassen. 1.2.6. Störung der Energieversorgung Ein Ausfall der Energieversorgung der Maschine, eine Wiederherstellung der Energieversorgung nach einem Ausfall oder eine Änderung der Energieversorgung darf nicht zu gefährlichen Situationen führen. Insbesondere ist Folgendes zu beachten: - Die Maschine darf nicht unbeabsichtigt in Gang gesetzt werden können; die Parameter der Maschine dürfen sich nicht unkontrolliert ändern können, wenn eine derartige unkontrollierte Änderung zu Gefährdungssituationen führen kann; das Stillsetzen der Maschine darf nicht verhindert werden können, wenn der Befehl zum Stillsetzen bereits erteilt wurde; ein bewegliches Maschinenteil oder ein von der Maschine gehaltenes Werkstück darf nicht herabfallen oder herausgeschleudert werden können; automatisches oder manuelles Stillsetzen von beweglichen Teilen jeglicher Art darf nicht verhindert werden; nichttrennende Schutzeinrichtungen müssen uneingeschränkt funktionsfähig bleiben oder aber einen Befehl zum Stillsetzen auslösen. 1.3. Schutzmaßnahmen gegen mechanische Gefährdungen 1.3.1. Risiko des Verlusts der Standsicherheit Die Maschine, ihre Bestandteile und ihre Ausrüstungsteile müssen ausreichend standsicher sein, um ein Umstürzen oder Herabfallen oder eine unkontrollierte Lageveränderung beim Transport, der Montage und der Demontage sowie jeder anderer Betätigung an der Maschine zu vermeiden. Kann aufgrund der Form oder der vorgesehenen Installation der Maschine keine ausreichende Standsicherheit gewährleistet werden, müssen geeignete Befestigungsmittel vorgesehen und in der Betriebsanleitung angegeben werden. 1.3.2. Bruchgefahr beim Betrieb Die verschiedenen Teile der Maschine und ihre Verbindungen untereinander müssen den bei der Verwendung der Maschine auftretenden Belastungen standhalten. Die verwendeten Materialien müssen — entsprechend der vom Hersteller oder seinem Bevollmächtigten vorgesehenen Arbeitsumgebung der Maschine — eine geeignete Festigkeit und Beständigkeit insbesondere in Bezug auf Ermüdung, Alterung, Korrosion und Verschleiß aufweisen. <?page no="210"?> Richtlinientexte ] MRL Anh. I: Sicherheitsanforderungen ] A35 ] In der Betriebsanleitung ist anzugeben, welche Inspektionen und Wartungsarbeiten in welchen Abständen aus Sicherheitsgründen durchzuführen sind. Erforderlichenfalls ist anzugeben, welche Teile dem Verschleiß unterliegen und nach welchen Kriterien sie auszutauschen sind. Wenn trotz der ergriffenen Maßnahmen das Risiko des Berstens oder des Bruchs von Teilen weiter besteht, müssen die betreffenden Teile so montiert, angeordnet und/ oder gesichert sein, dass Bruchstücke zurückgehalten werden und keine Gefährdungssituationen entstehen. Starre oder elastische Leitungen, die Fluide insbesondere unter hohem Druck führen, müssen den vorgesehenen inneren und äußeren Belastungen standhalten; sie müssen sicher befestigt und/ oder geschützt sein, so dass ein Bruch kein Risiko darstellt. Bei automatischer Zuführung des Werkstücks zum Werkzeug müssen folgende Bedingungen erfüllt sein, um Risiken für Personen zu vermeiden: - Bei Berührung zwischen Werkzeug und Werkstück muss das Werkzeug seine normalen Arbeitsbedingungen erreicht haben. - Wird das Werkzeug (absichtlich oder unabsichtlich) in Bewegung gesetzt und/ oder angehalten, so müssen Zuführbewegung und Werkzeugbewegung aufeinander abgestimmt sein. 1.3.3. Gefahren durch herabfallende und herausgeschleuderte Gegenstände Es sind Vorkehrungen zu treffen, um das Herabfallen oder das Herausschleudern von Gegenständen zu vermeiden, von denen ein Risiko ausgehen kann. 1.3.4. Gefahren durch Oberflächen, Kanten, Ecken Zugängliche Maschinenteile dürfen, soweit ihre Funktion es zulässt, keine scharfen Ecken und Kanten und keine rauen Oberflächen aufweisen, die zu Verletzungen führen können. 1.3.5. Gefahren durch mehrfach kombinierte Maschinen Kann die Maschine mehrere unterschiedliche Arbeitsgänge ausführen, wobei zwischen den einzelnen Arbeitsgängen das Werkstück von Hand entnommen wird (mehrfach kombinierte Maschine), so muss sie so konstruiert und gebaut sein, dass jedes Teilsystem auch einzeln betrieben werden kann, ohne dass die übrigen Teilsysteme für gefährdete Personen ein Risiko darstellen. Dazu muss jedes Teilsystem, sofern es nicht gesichert ist, einzeln in Gang gesetzt und stillgesetzt werden können. 1.3.6. Risiken durch Änderung der Verwendungsbedingungen Können mit der Maschine Arbeiten in verschiedenen Verwendungsbedingungen ausgeführt werden, so muss sie so konstruiert und gebaut sein, dass diese Verwendungsbedingungen gefahrlos und zuverlässig gewählt und eingestellt werden können. 1.3.7. Risiken durch bewegliche Teile Die beweglichen Teile der Maschine müssen so konstruiert und gebaut sein, dass Unfallrisiken durch Berührung dieser Teile verhindert sind; falls Risiken dennoch bestehen, müssen die beweglichen Teile mit trennenden oder nichttrennenden Schutzeinrichtungen ausgestattet sein. Es müssen alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen werden, um ein ungewolltes Blockieren der beweglichen Arbeitselemente zu verhindern. Kann es trotz dieser Vorkehrungen zu einer Blockierung kommen, so müssen gegebenenfalls die erforderlichen speziellen Schutzeinrichtungen und das erforderliche Spezialwerkzeug mitgeliefert werden, damit sich die Blockierung gefahrlos lösen lässt. Auf die speziellen Schutzeinrichtungen und deren Verwendung ist in der Betriebsanleitung und nach Möglichkeit auf der Maschine selbst hinzuweisen. 1.3.8. Wahl von Schutzeinrichtungen gegen Risiken durch bewegliche Teile Die für den Schutz gegen Risiken durch bewegliche Teile verwendeten Schutzeinrichtungen sind <?page no="211"?> [ MRL Anh. I: Sicherheitsanforderungen [ § Anhang: [ A36 entsprechend der jeweiligen Risikoart zu wählen. Die Wahl ist unter Beachtung der nachstehenden Leitlinien zu treffen. 1.3.8.1. Bewegliche Teile der Kraftübertragung Zum Schutz von Personen gegen Gefährdungen durch bewegliche Teile der Kraftübertragung sind zu verwenden: feststehende trennende Schutzeinrichtungen gemäß Nummer 1.4.2.1 oder bewegliche trennende Schutzeinrichtungen mit Verriegelung gemäß Nummer 1.4.2.2. Die letztgenannte Lösung ist zu wählen, wenn häufige Eingriffe vorgesehen sind. 1.3.8.2. Bewegliche Teile, die am Arbeitsprozess beteiligt sind Zum Schutz von Personen gegen Gefährdungen durch bewegliche Teile, die am Arbeitsprozess beteiligt sind, sind zu verwenden: feststehende trennende Schutzeinrichtungen gemäß Nummer 1.4.2.1 oder bewegliche trennende Schutzeinrichtungen mit Verriegelung gemäß Nummer 1.4.2.2 oder nichttrennende Schutzeinrichtungen gemäß Nummer 1.4.3 oder eine Kombination dieser Lösungen. Können jedoch bestimmte direkt am Arbeitsprozess beteiligte bewegliche Teile während ihres Betriebes aufgrund von Arbeiten, die das Eingreifen des Bedienungspersonals erfordern, nicht vollständig unzugänglich gemacht werden, so müssen diese Teile versehen sein mit feststehenden trennenden Schutzeinrichtungen oder beweglichen trennenden Schutzeinrichtungen mit Verriegelung, die die für den Arbeitsgang nicht benutzten Teile unzugänglich machen, und verstellbaren trennenden Schutzeinrichtungen gemäß Nummer 1.4.2.3, die den Zugang zu den beweglichen Teilen auf die Abschnitte beschränken, zu denen ein Zugang erforderlich ist. 1.3.9. Risiko unkontrollierter Bewegungen Es muss verhindert werden, dass sich aus gleich welcher Ursache ein stillgesetztes Maschinenteil ohne Betätigung der Stellteile aus seiner Ruhestellung bewegt, oder diese Bewegung darf keine Gefährdung darstellen. 1.4. Anforderungen an Schutzeinrichtungen 1.4.1. Allgemeine Anforderungen Trennende und nichttrennende Schutzeinrichtungen müssen stabil gebaut sein, müssen sicher in Position gehalten werden, dürfen keine zusätzlichen Gefährdungen verursachen, dürfen nicht auf einfache Weise umgangen oder unwirksam gemacht werden können, müssen ausreichend Abstand zum Gefahrenbereich haben, dürfen die Beobachtung des Arbeitsvorgangs nicht mehr als unvermeidbar einschränken und müssen die für das Einsetzen und/ oder den Wechsel der Werkzeuge und zu Wartungszwecken erforderlichen Eingriffe möglichst ohne Abnahme oder Außerbetriebnahme der Schutzeinrichtungen zulassen, wobei der Zugang ausschließlich auf den für die Arbeit notwendigen Bereich beschränkt sein muss. Ferner müssen trennende Schutzeinrichtungen nach Möglichkeit vor einem Herausschleudern oder Herabfallen von Werkstoffen und Gegenständen sowie vor den von der Maschine verursachten Emissionen schützen. <?page no="212"?> Richtlinientexte ] MRL Anh. I: Sicherheitsanforderungen ] A37 ] 1.4.2. Besondere Anforderungen an trennende Schutzeinrichtungen 1.4.2.1. Feststehende trennende Schutzeinrichtungen Die Befestigungen feststehender trennender Schutzeinrichtungen dürfen sich nur mit Werkzeugen lösen oder abnehmen lassen. Die Befestigungsmittel müssen nach dem Abnehmen der Schutzeinrichtungen mit den Schutzeinrichtungen oder mit der Maschine verbunden bleiben. Soweit möglich dürfen trennende Schutzeinrichtungen nach Lösen der Befestigungsmittel nicht in der Schutzstellung verbleiben. 1.4.2.2. Bewegliche trennende Schutzeinrichtungen mit Verriegelung Bewegliche trennende Schutzeinrichtungen mit Verriegelung müssen soweit möglich, mit der Maschine verbunden bleiben, wenn sie geöffnet sind, so konstruiert und gebaut sein, dass sie nur durch eine absichtliche Handlung eingestellt werden können. Bewegliche trennende Schutzeinrichtungen mit Verriegelung müssen mit einer Verriegelungseinrichtung verbunden sein, die das Ingangsetzen der gefährlichen Maschinenfunktionen verhindert, bis die Schutzeinrichtung geschlossen ist, und die einen Befehl zum Stillsetzen auslöst, wenn die Schutzeinrichtungen nicht mehr geschlossen sind. Besteht die Möglichkeit, dass das Bedienungspersonal den Gefahrenbereich erreicht, bevor die durch die gefährlichen Maschinenfunktionen verursachten Risiken nicht mehr bestehen, so müssen bewegliche trennende Schutzeinrichtungen zusätzlich zu der Verriegelungseinrichtung mit einer Zuhaltung ausgerüstet sein, die das Ingangsetzen der gefährlichen Maschinenfunktionen verhindert, bis die Schutzeinrichtung geschlossen und verriegelt ist, und die die Schutzeinrichtung in geschlossener und verriegelter Stellung hält, bis das Risiko von Verletzungen aufgrund gefährlicher Funktionen der Maschine nicht mehr besteht. Bewegliche trennende Schutzeinrichtungen mit Verriegelung müssen so konstruiert sein, dass bei Fehlen oder Störung eines ihrer Bestandteile das Ingangsetzen gefährlicher Maschinenfunktionen verhindert wird oder diese stillgesetzt werden. 1.4.2.3. Zugangsbeschränkende verstellbare Schutzeinrichtungen Verstellbare Schutzeinrichtungen, die den Zugang auf die für die Arbeit unbedingt notwendigen beweglichen Teile beschränken, müssen je nach Art der Arbeit manuell oder automatisch verstellbar sein und leicht und ohne Werkzeug verstellt werden können. 1.4.3. Besondere Anforderungen an nichttrennende Schutzeinrichtungen Nichttrennende Schutzeinrichtungen müssen so konstruiert und in die Steuerung der Maschine integriert sein, dass die beweglichen Teile nicht in Gang gesetzt werden können, solange sie vom Bedienungspersonal erreicht werden können, - Personen die beweglichen Teile nicht erreichen können, solange diese Teile in Bewegung sind, und bei Fehlen oder Störung eines ihrer Bestandteile das Ingangsetzen der beweglichen Teile verhindert wird oder die beweglichen Teile stillgesetzt werden. Ihre Einstellung darf nur durch eine absichtliche Handlung möglich sein. <?page no="213"?> [ MRL Anh. I: Sicherheitsanforderungen [ § Anhang: [ A38 1.5. Risiken durch sonstige Gefährdungen 1.5.1. Elektrische Energieversorgung Eine mit elektrischer Energie versorgte Maschine muss so konstruiert, gebaut und ausgerüstet sein, dass alle von Elektrizität ausgehenden Gefährdungen vermieden werden oder vermieden werden können. Die Schutzziele der Richtlinie 73/ 23/ EWG gelten für Maschinen. In Bezug auf die Gefährdungen, die von elektrischem Strom ausgehen, werden die Verpflichtungen betreffend die Konformitätsbewertung und das Inverkehrbringen und/ oder die Inbetriebnahme von Maschinen jedoch ausschließlich durch die vorliegende Richtlinie geregelt. 1.5.2. Statische Elektrizität Die Maschine muss so konstruiert und gebaut sein, dass eine möglicherweise gefährliche elektrostatische Aufladung vermieden oder begrenzt wird, und/ oder mit Einrichtungen zum Ableiten solcher Ladungen ausgestattet sein. 1.5.3. Nichtelektrische Energieversorgung Eine mit einer nichtelektrischen Energiequelle betriebene Maschine muss so konstruiert, gebaut und ausgerüstet sein, dass alle von dieser Energiequelle ausgehenden potenziellen Risiken vermieden werden. 1.5.4. Montagefehler Fehler bei der Montage oder erneuten Montage bestimmter Teile, die ein Risiko verursachen könnten, müssen durch die Konstruktion und Bauart dieser Teile unmöglich gemacht oder andernfalls durch Hinweise auf den Teilen selbst und/ oder auf ihrem Gehäuse verhindert werden. Die gleichen Hinweise müssen auf beweglichen Teilen und/ oder auf ihrem Gehäuse angebracht sein, wenn die Kenntnis von der Bewegungsrichtung für die Vermeidung eines Risikos notwendig ist. Erforderlichenfalls sind in der Betriebsanleitung zusätzliche Angaben zu diesen Risiken zu machen. Kann ein fehlerhafter Anschluss ein Risiko verursachen, so muss dies durch die Bauart der Anschlussteile unmöglich gemacht oder andernfalls durch Hinweise auf zu verbindenden Teilen und gegebenenfalls auf den Verbindungsmitteln unmöglich gemacht werden. 1.5.5. Extreme Temperaturen Jedes Risiko einer Verletzung durch Berührung von heißen oder sehr kalten Maschinenteilen oder Materialien oder durch Aufenthalt in ihrer Nähe muss durch geeignete Vorkehrungen ausgeschlossen werden. Es sind die notwendigen Vorkehrungen zur Vermeidung von Spritzern von heißen oder sehr kalten Materialien oder zum Schutz vor derartigen Spritzern zu treffen. 1.5.6. Brand Die Maschine muss so konstruiert und gebaut sein, dass jedes Brand- und Überhitzungsrisiko vermieden wird, das von der Maschine selbst oder von Gasen, Flüssigkeiten, Stäuben, Dämpfen und anderen von der Maschine freigesetzten oder verwendeten Stoffen ausgeht. 1.5.7. Explosion Die Maschine muss so konstruiert und gebaut sein, dass jedes Explosionsrisiko vermieden wird, das von der Maschine selbst oder von Gasen, Flüssigkeiten, Stäuben, Dämpfen und anderen von der Maschine freigesetzten oder verwendeten Stoffen ausgeht. Hinsichtlich des Explosionsrisikos, das sich aus dem Einsatz der Maschine in einer explosionsgefährdeten Umgebung ergibt, muss die Maschine den hierfür geltenden speziellen Gemeinschaftsrichtlinien entsprechen. <?page no="214"?> Richtlinientexte ] MRL Anh. I: Sicherheitsanforderungen ] A39 ] 1.5.8. Lärm Die Maschine muss so konstruiert und gebaut sein, dass Risiken durch Luftschallemission insbesondere an der Quelle so weit gemindert werden, wie es nach dem Stand des technischen Fortschritts und mit den zur Lärmminderung verfügbaren Mitteln möglich ist. Der Schallemissionspegel kann durch Bezugnahme auf Vergleichsemissionsdaten für ähnliche Maschinen bewertet werden. 1.5.9. Vibrationen Die Maschine muss so konstruiert und gebaut sein, dass Risiken durch Maschinenvibrationen insbesondere an der Quelle so weit gemindert werden, wie es nach dem Stand des technischen Fortschritts und mit den zur Verringerung von Vibrationen verfügbaren Mitteln möglich ist. Der Vibrationspegel kann durch Bezugnahme auf Vergleichsemissionsdaten für ähnliche Maschinen bewertet werden. 1.5.10. Strahlung Unerwünschte Strahlungsemissionen der Maschine müssen ausgeschlossen oder so weit verringert werden, dass sie keine schädlichen Auswirkungen für den Menschen haben. Alle funktionsbedingten Emissionen von ionisierender Strahlung sind auf das niedrigste Niveau zu begrenzen, das für das ordnungsgemäße Funktionieren der Maschine während des Einrichtens, des Betriebs und der Reinigung erforderlich ist. Besteht ein Risiko, so sind die notwendigen Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Alle funktionsbedingten Emissionen von nicht ionisierender Strahlung während der Einstellung, des Betriebs oder der Reinigung müssen so weit begrenzt werden, dass sie keine schädlichen Auswirkungen für den Menschen haben. 1.5.11. Strahlung von außen Die Maschine muss so konstruiert und gebaut sein, dass ihre Funktion durch Strahlung von außen nicht beeinträchtigt wird. 1.5.12. Laserstrahlung Bei Verwendung von Lasereinrichtungen ist Folgendes zu beachten: - Lasereinrichtungen an Maschinen müssen so konstruiert und gebaut sein, dass sie keine unbeabsichtigte Strahlung abgeben können. - Lasereinrichtungen an Maschinen müssen so abgeschirmt sein, dass weder durch die Nutzstrahlung noch durch reflektierte oder gestreute Strahlung noch durch Sekundärstrahlung Gesundheitsschäden verursacht werden. - Optische Einrichtungen zur Beobachtung oder Einstellung von Lasereinrichtungen an Maschinen müssen so beschaffen sein, dass durch die Laserstrahlung kein Gesundheitsrisiko verursacht wird. 1.5.13. Emission gefährlicher Werkstoffe und Substanzen Die Maschine muss so konstruiert und gebaut sein, dass das Risiko des Einatmens, des Verschluckens, des Kontaktes mit Haut, Augen und Schleimhäuten sowie des Eindringens von gefährlichen Werkstoffen und von der Maschine erzeugten Substanzen durch die Haut vermieden werden kann. Kann eine Gefährdung nicht beseitigt werden, so muss die Maschine so ausgerüstet sein, dass gefährliche Werkstoffe und Substanzen aufgefangen, abgeführt, durch Sprühwasser ausgefällt, gefiltert oder durch ein anderes ebenso wirksames Verfahren behandelt werden können. Ist die Maschine im Normalbetrieb nicht vollkommen geschlossen, so sind die Einrichtungen zum Auffangen und/ oder Abführen so anzuordnen, dass sie die größtmögliche Wirkung entfalten. <?page no="215"?> [ MRL Anh. I: Sicherheitsanforderungen [ § Anhang: [ A40 1.5.14. Risiko, in einer Maschine eingeschlossen zu werden Die Maschine muss so konstruiert, gebaut oder ausgerüstet sein, dass eine Person nicht in ihr eingeschlossen wird oder, falls das nicht möglich ist, dass eine eingeschlossene Person Hilfe herbeirufen kann. 1.5.15. Ausrutsch-, Stolper- und Sturzrisiko Die Teile der Maschine, auf denen Personen sich eventuell bewegen oder aufhalten müssen, müssen so konstruiert und gebaut sein, dass ein Ausrutschen, Stolpern oder ein Sturz auf oder von diesen Teilen vermieden wird. Diese Teile müssen erforderlichenfalls mit Haltevorrichtungen ausgestattet sein, die benutzerbezogen angebracht sind und dem Benutzer einen sicheren Halt ermöglichen. 1.5.16. Blitzschlag Maschinen, die während ihrer Verwendung vor der Auswirkung von Blitzschlag geschützt werden müssen, sind mit einem Erdungssystem zur Ableitung der betreffenden elektrischen Ladung auszustatten. 1.6. INSTANDHALTUNG 1.6.1. Wartung der Maschine Die Einrichtungs- und Wartungsstellen müssen außerhalb der Gefahrenbereiche liegen. Die Einrichtungs-, Instandhaltungs-, Reparatur-, Reinigungs- und Wartungsarbeiten müssen bei stillgesetzter Maschine durchgeführt werden können. Kann mindestens eine der vorgenannten Bedingungen aus technischen Gründen nicht erfüllt werden, so sind die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit diese Arbeiten sicher ausgeführt werden können (siehe Nummer 1.2.5). Bei automatischen Maschinen und gegebenenfalls bei anderen Maschinen ist eine Schnittstelle zum Anschluss einer Fehlerdiagnoseeinrichtung vorzusehen. Teile von automatischen Maschinen, die häufig ausgewechselt werden müssen, sind für einfache und gefahrlose Montage und Demontage auszulegen. Der Zugang zu diesen Teilen ist so zu gestalten, dass diese Arbeiten mit den notwendigen technischen Hilfsmitteln nach einem festgelegten Verfahren durchgeführt werden können. 1.6.2. Zugang zu den Bedienungsständen und den Eingriffspunkten für die Instandhaltung Die Maschine muss so konstruiert und gebaut sein, dass alle Stellen, die für den Betrieb, das Einrichten und die Instandhaltung der Maschine zugänglich sein müssen, gefahrlos erreicht werden können. 1.6.3. Trennung von den Energiequellen Die Maschine muss mit Einrichtungen ausgestattet sein, mit denen sie von jeder einzelnen Energiequelle getrennt werden kann. Diese Einrichtungen sind klar zu kennzeichnen. Sie müssen abschließbar sein, falls eine Wiedereinschaltung eine Gefahr für Personen verursachen kann. Die Trenneinrichtung muss auch abschließbar sein, wenn das Bedienungspersonal die permanente Unterbrechung der Energiezufuhr nicht von jeder Zugangsstelle aus überwachen kann. Bei elektrisch betriebenen Maschinen, die über eine Steckverbindung angeschlossen sind, genügt die Trennung der Steckverbindung, sofern das Bedienungspersonal die permanente Trennung der Steckverbindung von jeder Zugangsstelle aus überwachen kann. Die Restenergie oder die gespeicherte Energie, die nach der Unterbrechung der Energiezufuhr noch vorhanden sein kann, muss ohne Risiko für Personen abgeleitet werden können. <?page no="216"?> Richtlinientexte ] MRL Anh. I: Sicherheitsanforderungen ] A41 ] Abweichend von den vorstehenden Anforderungen ist es zulässig, dass bestimmte Kreise nicht von ihrer Energiequelle getrennt werden, z. B. um Teile in ihrer Position zu halten, um Daten zu sichern oder um die Beleuchtung innen liegender Teile zu ermöglichen. In diesem Fall müssen besondere Vorkehrungen getroffen werden, um die Sicherheit des Bedienungspersonals zu gewährleisten. 1.6.4. Eingriffe des Bedienungspersonals Die Maschine muss so konstruiert, gebaut und ausgerüstet sein, dass sich möglichst wenig Anlässe für ein Eingreifen des Bedienungspersonals ergeben. Kann ein Eingreifen des Bedienungspersonals nicht vermieden werden, so muss es leicht und sicher auszuführen sein. 1.6.5. Reinigung innen liegender Maschinenteile Die Maschine muss so konstruiert und gebaut sein, dass die Reinigung innen liegender Maschinenteile, die gefährliche Stoffe oder Zubereitungen enthalten haben, möglich ist, ohne dass ein Einsteigen in die Maschine erforderlich ist; ebenso müssen diese Stoffe und Zubereitungen, falls erforderlich, von außen abgelassen werden können. Lässt sich das Einsteigen in die Maschine nicht vermeiden, so muss die Maschine so konstruiert und gebaut sein, dass eine gefahrlose Reinigung möglich ist. 1.7. INFORMATIONEN 1.7.1. Informationen und Warnhinweise an der Maschine Informationen und Warnhinweise an der Maschine sollten vorzugsweise in Form leicht verständlicher Symbole oder Piktogramme gegeben werden. Alle schriftlichen oder verbalen Informationen und Warnhinweise müssen in der bzw. den Amtssprachen der Gemeinschaft abgefasst sein, die gemäß dem Vertrag von dem Mitgliedstaat, in dem die Maschinen in den Verkehr gebracht und/ oder in Betrieb genommen wird, bestimmt werden kann bzw. können, und auf Verlangen können sie zusätzlich auch in jeder anderen vom Bedienungspersonal verstandenen Amtssprache bzw. Amtssprachen der Gemeinschaft abgefasst sein. 1.7.1.1. Informationen und Informationseinrichtungen Die für die Bedienung einer Maschine erforderlichen Informationen müssen eindeutig und leicht verständlich sein. Dabei ist darauf zu achten, dass das Bedienungspersonal nicht mit Informationen überlastet wird. Optische Anzeigeeinrichtungen oder andere interaktive Mittel für die Kommunikation zwischen dem Bedienungspersonal und der Maschine müssen leicht zu verstehen sein und leicht zu benutzen sein. 1.7.1.2. Warneinrichtungen Wenn Sicherheit und Gesundheit der gefährdeten Personen durch Funktionsstörungen einer Maschine, deren Betrieb nicht überwacht wird, beeinträchtigt werden können, muss die Maschine mit einer entsprechenden akustischen oder optischen Warnvorrichtung versehen sein. Ist die Maschine mit Warneinrichtungen ausgestattet, so müssen deren Signale eindeutig zu verstehen und leicht wahrnehmbar sein. Das Bedienungspersonal muss über Möglichkeiten verfügen, um die ständige Funktionsbereitschaft dieser Warneinrichtungen zu überprüfen. Die Vorschriften der speziellen Gemeinschaftsrichtlinien über Sicherheitsfarben und -zeichen sind anzuwenden. 1.7.2. Warnung vor Restrisiken Bestehen trotz der Maßnahmen zur Integration der Sicherheit bei der Konstruktion, trotz der Sicherheitsvorkehrungen und trotz der ergänzenden Schutzmaßnahmen weiterhin Risiken, so sind die erforderlichen Warnhinweise, einschließlich Warneinrichtungen, vorzusehen. <?page no="217"?> [ MRL Anh. I: Sicherheitsanforderungen [ § Anhang: [ A42 1.7.3. Kennzeichnung der Maschinen Auf jeder Maschine müssen mindestens folgende Angaben erkennbar, deutlich lesbar und dauerhaft angebracht sein: - Firmenname und vollständige Anschrift des Herstellers und gegebenenfalls seines Bevollmächtigten, - Bezeichnung der Maschine, - CE-Kennzeichnung (siehe Anhang III), - Baureihen- oder Typbezeichnung, gegebenenfalls Seriennummer, - Baujahr, d. h. das Jahr, in dem der Herstellungsprozess abgeschlossen wurde. Es ist untersagt, bei der Anbringung der CE-Kennzeichnung das Baujahr der Maschine vor- oder nachzudatieren. Ist die Maschine für den Einsatz in explosionsgefährdeter Umgebung konstruiert und gebaut, muss sie einen entsprechenden Hinweis tragen. Je nach Beschaffenheit müssen auf der Maschine ebenfalls alle für die Sicherheit bei der Verwendung wesentlichen Hinweise angebracht sein. Diese Hinweise unterliegen den Anforderungen der Nummer 1.7.1. Muss ein Maschinenteil während der Benutzung mit Hebezeugen gehandhabt werden, so ist sein Gewicht leserlich, dauerhaft und eindeutig anzugeben. 1.7.4. Betriebsanleitung Jeder Maschine muss eine Betriebsanleitung in der oder den Amtssprachen der Gemeinschaft des Mitgliedstaats beiliegen, in dem die Maschine in Verkehr gebracht und/ oder in Betrieb genommen wird. Die der Maschine beiliegende Betriebsanleitung muss eine "Originalbetriebsanleitung" oder eine "Übersetzung der Originalbetriebsanleitung" sein; im letzteren Fall ist der Übersetzung die Originalbetriebsanleitung beizufügen. Abweichend von den vorstehenden Bestimmungen kann die Wartungsanleitung, die zur Verwendung durch vom Hersteller oder von seinem Bevollmächtigten beauftragtes Fachpersonal bestimmt ist, in nur einer Sprache der Gemeinschaft abgefasst werden, die von diesem Fachpersonal verstanden wird. Die Betriebsanleitung ist nach den im Folgenden genannten Grundsätzen abzufassen. 1.7.4.1. Allgemeine Grundsätze für die Abfassung der Betriebsanleitung a) Die Betriebsanleitung muss in einer oder mehreren Amtssprachen der Gemeinschaft abgefasst sein. Die Sprachfassungen, für die der Hersteller oder sein Bevollmächtigter die Verantwortung übernimmt, müssen mit dem Vermerk "Originalbetriebsanleitung" versehen sein. b) Ist keine Originalbetriebsanleitung in der bzw. den Amtssprachen des Verwendungslandes vorhanden, hat der Hersteller oder sein Bevollmächtigter oder derjenige, der die Maschine in das betreffende Sprachgebiet einführt, für eine Übersetzung in diese Sprache(n) zu sorgen. Diese Übersetzung ist mit dem Vermerk "Übersetzung der Originalbetriebsanleitung" zu kennzeichnen. c) Der Inhalt der Betriebsanleitung muss nicht nur die bestimmungsgemäße Verwendung der betreffenden Maschine berücksichtigen, sondern auch jede vernünftigerweise vorhersehbare Fehlanwendung der Maschine. d) Bei der Abfassung und Gestaltung der Betriebsanleitung für Maschinen, die zur Verwendung durch Verbraucher bestimmt sind, muss dem allgemeinen Wissensstand und der Verständnisfähigkeit Rechnung getragen werden, die vernünftigerweise von solchen Benutzern erwartet werden können. 1.7.4.2. Inhalt der Betriebsanleitung Jede Betriebsanleitung muss erforderlichenfalls folgende Mindestangaben enthalten: a) Firmenname und vollständige Anschrift des Herstellers und seines Bevollmächtigten; <?page no="218"?> Richtlinientexte ] MRL Anh. I: Sicherheitsanforderungen ] A43 ] b) Bezeichnung der Maschine entsprechend der Angabe auf der Maschine selbst, ausgenommen die Seriennummer (siehe Nummer 1.7.3); c) die EG-Konformitätserklärung oder ein Dokument, das die EG-Konformitätserklärung inhaltlich wiedergibt und Einzelangaben der Maschine enthält, das aber nicht zwangsläufig auch die Seriennummer und die Unterschrift enthalten muss; d) eine allgemeine Beschreibung der Maschine; e) die für Verwendung, Wartung und Instandsetzung der Maschine und zur Überprüfung ihres ordnungsgemäßen Funktionierens erforderlichen Zeichnungen, Schaltpläne, Beschreibungen und Erläuterungen; f) eine Beschreibung des Arbeitsplatzes bzw. der Arbeitsplätze, die voraussichtlich vom Bedienungspersonal eingenommen werden; g) eine Beschreibung der bestimmungsgemäßen Verwendung der Maschine; h) Warnhinweise in Bezug auf Fehlanwendungen der Maschine, zu denen es erfahrungsgemäß kommen kann; i) Anleitungen zur Montage, zum Aufbau und zum Anschluss der Maschine, einschließlich der Zeichnungen, Schaltpläne und der Befestigungen, sowie Angabe des Maschinengestells oder der Anlage, auf das bzw. in die die Maschine montiert werden soll; j) Installations- und Montagevorschriften zur Verminderung von Lärm und Vibrationen; k) Hinweise zur Inbetriebnahme und zum Betrieb der Maschine sowie erforderlichenfalls Hinweise zur Ausbildung bzw. Einarbeitung des Bedienungspersonals; l) Angaben zu Restrisiken, die trotz der Maßnahmen zur Integration der Sicherheit bei der Konstruktion, trotz der Sicherheitsvorkehrungen und trotz der ergänzenden Schutzmaßnahmen noch verbleiben; m) Anleitung für die vom Benutzer zu treffenden Schutzmaßnahmen, gegebenenfalls einschließlich der bereitzustellenden persönlichen Schutzausrüstung; n) die wesentlichen Merkmale der Werkzeuge, die an der Maschine angebracht werden können; o) Bedingungen, unter denen die Maschine die Anforderungen an die Standsicherheit beim Betrieb, beim Transport, bei der Montage, bei der Demontage, wenn sie außer Betrieb ist, bei Prüfungen sowie bei vorhersehbaren Störungen erfüllt; p) Sicherheitshinweise zum Transport, zur Handhabung und zur Lagerung, mit Angabe des Gewichts der Maschine und ihrer verschiedenen Bauteile, falls sie regelmäßig getrennt transportiert werden müssen; q) bei Unfällen oder Störungen erforderliches Vorgehen; falls es zu einer Blockierung kommen kann, ist in der Betriebsanleitung anzugeben, wie zum gefahrlosen Lösen der Blockierung vorzugehen ist; r) Beschreibung der vom Benutzer durchzuführenden Einrichtungs- und Wartungsarbeiten sowie der zu treffenden vorbeugenden Wartungsmaßnahmen; s) Anweisungen zum sicheren Einrichten und Warten einschließlich der dabei zu treffenden Schutzmaßnahmen; t) Spezifikationen der zu verwendenden Ersatzteile, wenn diese sich auf die Sicherheit und Gesundheit des Bedienungspersonals auswirken; u) folgende Angaben zur Luftschallemission der Maschine: der A-bewertete Emissionsschalldruckpegel an den Arbeitsplätzen, sofern er 70 dB(A) übersteigt; ist dieser Pegel kleiner oder gleich 70 dB(A), so ist dies anzugeben; der Höchstwert des momentanen C-bewerteten Emissionsschalldruckpegels an den Arbeitsplätzen, sofern er 63 Pa (130 dB bezogen auf 20 μPa) übersteigt; der A-bewertete Schallleistungspegel der Maschine, wenn der A-bewertete Emissionsschalldruckpegel an den Arbeitsplätzen 80 dB(A) übersteigt. Diese Werte müssen entweder an der betreffenden Maschine tatsächlich gemessen oder durch Messung an einer technisch vergleichbaren, für die geplante Fertigung repräsentativen Maschine ermittelt worden sein. Bei Maschinen mit sehr großen Abmessungen können statt des A-bewerteten Schallleistungspegels die A-bewerteten Emissionsschalldruckpegel an bestimmten Stellen im Maschinenumfeld angegeben werden. Kommen keine harmonisierten Normen zur Anwendung, ist zur Ermittlung der Geräuschemission nach der dafür am besten geeigneten Messmethode zu verfahren. Bei jeder Angabe von <?page no="219"?> [ MRL Anh. I: Sicherheitsanforderungen [ § Anhang: [ A44 Schallemissionswerten ist die für diese Werte bestehende Unsicherheit anzugeben. Die Betriebsbedingungen der Maschine während der Messung und die Messmethode sind zu beschreiben. Wenn der Arbeitsplatz bzw. die Arbeitsplätze nicht festgelegt sind oder sich nicht festlegen lassen, müssen die Messungen des A-bewerteten Schalldruckpegels in einem Abstand von 1 m von der Maschinenoberfläche und 1,60 m über dem Boden oder der Zugangsplattform vorgenommen werden. Der höchste Emissionsschalldruckpegel und der zugehörige Messpunkt sind anzugeben. Enthalten spezielle Gemeinschaftsrichtlinien andere Bestimmungen zur Messung des Schalldruck- oder Schallleistungspegels, so gelten die Bestimmungen dieser speziellen Richtlinien und nicht die entsprechenden Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie. v) Kann die Maschine nichtionisierende Strahlung abgeben, die Personen, insbesondere Träger aktiver oder nicht aktiver implantierbarer medizinischer Geräte, schädigen kann, so sind Angaben über die Strahlung zu machen, der das Bedienungspersonal und gefährdete Personen ausgesetzt sind. 1.7.4.3. Verkaufsprospekte Verkaufsprospekte, in denen die Maschine beschrieben wird, dürfen in Bezug auf die Sicherheits- und Gesundheitsschutzaspekte nicht der Betriebsanleitung widersprechen. Verkaufsprospekte, in denen die Leistungsmerkmale der Maschine beschrieben werden, müssen die gleichen Angaben zu Emissionen enthalten wie die Betriebsanleitung. 2. ZUSÄTZLICHE GRUNDLEGENDE SICHERHEITS- UND GESUNDHEITSSCHUTZANFORDERUNGEN AN BESTIMMTE MASCHINENGATTUNGEN Nahrungsmittelmaschinen, Maschinen für kosmetische oder pharmazeutische Erzeugnisse, handgehaltene und/ oder handgeführte Maschinen, tragbare Befestigungsgeräte und andere Schussgeräte sowie Maschinen zur Bearbeitung von Holz und von Werkstoffen mit ähnlichen physikalischen Eigenschaften müssen alle in diesem Kapitel genannten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen erfüllen (siehe Allgemeine Grundsätze, Nummer 4). 2.1. NAHRUNGSMITTELMASCHINEN UND MASCHINEN FÜR KOSMETISCHE ODER PHARMAZEUTISCHE ERZEUGNISSE 2.1.1. Allgemeines Maschinen, die für die Verwendung mit Lebensmitteln oder mit kosmetischen oder pharmazeutischen Erzeugnissen bestimmt sind, müssen so konstruiert und gebaut sein, dass das Risiko einer Infektion, Krankheit oder Ansteckung ausgeschlossen ist. Folgende Anforderungen sind zu beachten: a) Die Materialien, die mit Lebensmitteln, kosmetischen oder pharmazeutischen Erzeugnissen in Berührung kommen oder kommen können, müssen den einschlägigen Richtlinien entsprechen. Die Maschine muss so konstruiert und gebaut sein, dass diese Materialien vor jeder Benutzung gereinigt werden können; ist dies nicht möglich, sind Einwegteile zu verwenden. b) Alle mit Lebensmitteln, kosmetischen oder pharmazeutischen Erzeugnissen in Berührung kommenden Flächen mit Ausnahme der Flächen von Einwegteilen müssen glatt sein und dürfen keine Erhöhungen und Vertiefungen aufweisen, an denen organische Stoffe zurückbleiben können; das Gleiche gilt für Verbindungsstellen zwischen Flächen, so gestaltet und gefertigt sein, dass Vorsprünge, Kanten und Aussparungen an Bauteilen auf ein Minimum reduziert werden, <?page no="220"?> Richtlinientexte ] MRL Anh. I: Sicherheitsanforderungen ] A45 ] leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein, erforderlichenfalls nach Abnehmen leicht demontierbarer Teile; die Innenflächen müssen Ausrundungen mit ausreichendem Radius aufweisen, damit sie vollständig gereinigt werden können. c) Von Lebensmitteln, kosmetischen und pharmazeutischen Erzeugnissen sowie von Reinigungs-, Desinfektions- und Spülmitteln stammende Flüssigkeiten, Gase und Aerosole müssen vollständig aus der Maschine abgeleitet werden können (möglichst in Reinigungsstellung). d) Die Maschine muss so konstruiert und gebaut sein, dass in Bereiche, die nicht zur Reinigung zugänglich sind, keine Substanzen oder Lebewesen, insbesondere Insekten, eindringen können und dass sich darin keine organischen Bestandteile festsetzen können. e) Die Maschine muss so konstruiert und gebaut sein, dass gesundheitsgefährliche Betriebsstoffe, einschließlich Schmiermittel, nicht mit den Lebensmitteln, kosmetischen oder pharmazeutischen Erzeugnissen in Berührung kommen können. Sie muss gegebenenfalls so konstruiert und gebaut sein, dass die fortdauernde Erfüllung dieser Anforderung überprüft werden kann. 2.1.2. Betriebsanleitung In der Betriebsanleitung für Nahrungsmittelmaschinen und für Maschinen zur Verwendung mit kosmetischen oder pharmazeutischen Erzeugnissen müssen die empfohlenen Reinigungs-, Desinfektions- und Spülmittel und -verfahren angegeben werden, und zwar nicht nur für die leicht zugänglichen Bereiche, sondern auch für Bereiche, zu denen ein Zugang unmöglich oder nicht ratsam ist. 2.2. HANDGEHALTENE UND/ ODER HANDGEFÜHRTE TRAGBARE MASCHINEN 2.2.1. Allgemeines Handgehaltene und/ oder handgeführte tragbare Maschinen müssen je nach Art der Maschine eine ausreichend große Auflagefläche und eine ausreichende Zahl von angemessen dimensionierten Griffen und Halterungen besitzen, die so gestaltet sein müssen, dass die Stabilität der Maschine bei bestimmungsgemäßer Verwendung gewährleistet ist, falls die Griffe nicht ohne Gefahr losgelassen werden können, mit Stellteilen zum Ingangsetzen und Stillsetzen ausgestattet sein, die so angeordnet sind, dass sie ohne Loslassen der Griffe betätigt werden können; dies gilt jedoch nicht, wenn diese Anforderung technisch nicht erfüllbar ist oder wenn ein unabhängiges Stellteil vorhanden ist, so beschaffen sein, dass keine Risiken durch ungewolltes Anlaufen und/ oder ungewolltes Weiterlaufen nach Loslassen der Griffe bestehen. Ist es technisch nicht möglich, diese Anforderung zu erfüllen, so müssen gleichwertige Vorkehrungen getroffen werden, es ermöglichen, dass erforderlichenfalls der Gefahrenbereich und das Bearbeiten des Materials durch das Werkzeug optisch kontrolliert werden können. Die Griffe tragbarer Maschinen müssen so konstruiert und ausgeführt sein, dass sich die Maschinen mühelos in Gang setzen und stillsetzen lassen. 2.2.1.1. Betriebsanleitung Die Betriebsanleitung von handgehaltenen oder handgeführten tragbaren Maschinen muss folgende Angaben über die von ihnen ausgehenden Vibrationen enthalten: den Schwingungsgesamtwert, dem die oberen Körpergliedmaßen ausgesetzt sind, falls der ermittelte Wert 2,5 m/ s2 übersteigt. Liegt dieser Wert nicht über 2,5 m/ s2, so ist dies anzugeben, die Messunsicherheiten. Diese Werte müssen entweder an der betreffenden Maschine tatsächlich gemessen oder durch Messung an einer technisch vergleichbaren, für die geplante Fertigung repräsentativen Maschine ermittelt worden sein. Kommen keine harmonisierten Normen zur Anwendung, ist zur Ermittlung der Vibrationsdaten nach der dafür am besten geeigneten Messmethode zu verfahren. <?page no="221"?> [ MRL Anh. I: Sicherheitsanforderungen [ § Anhang: [ A46 Die Betriebsbedingungen der Maschine während der Messung und die Messmethode sind zu beschreiben oder es ist die zugrunde liegende harmonisierte Norm genau anzugeben. 2.2.2. Tragbare Befestigungsgeräte und andere Schussgeräte 2.2.2.1. Allgemeines Tragbare Befestigungsgeräte und andere Schussgeräte müssen so konstruiert und gebaut sein, dass die Energie über ein Zwischenglied, das im Gerät verbleibt, an das einzuschlagende Teil abgegeben wird, eine Sicherungsvorrichtung eine Schlagauslösung nur zulässt, wenn die Maschine korrekt auf dem Werkstück positioniert ist und mit ausreichender Kraft angedrückt wird, eine unbeabsichtigte Schlagauslösung verhindert wird; wenn notwendig muss zur Schlagauslösung die Einhaltung einer vorgegebenen Abfolge von Handgriffen an der Sicherungsvorrichtung und am Stellteil erforderlich sein, eine unbeabsichtigte Schlagauslösung bei der Handhabung oder bei Stoßeinwirkung verhindert wird, ein leichtes und sicheres Laden und Entladen möglich ist. Erforderlichenfalls muss es möglich sein, das Gerät mit einem Splitterschutz auszustatten, und die geeigneten Schutzeinrichtungen müssen vom Hersteller der Maschine bereitgestellt werden. 2.2.2.2. Betriebsanleitung In der Betriebsanleitung sind Angaben zu folgenden Punkten zu machen: - Zubehörteile und auswechselbare Ausrüstungen, die für die Maschine geeignet sind, passende Befestigungsteile oder andere Einschlagteile, die mit dem Gerät verwendet werden können, gegebenenfalls passende Magazine. 2.3. MASCHINEN ZUR BEARBEITUNG VON HOLZ UND VON WERKSTOFFEN MIT ÄHNLICHEN PHYSIKALISCHEN EIGENSCHAFTEN Maschinen zur Bearbeitung von Holz und von Werkstoffen mit ähnlichen physikalischen Eigenschaften müssen folgende Anforderungen erfüllen: a) Sie müssen so konstruiert, gebaut oder ausgerüstet sein, dass das Werkstück sicher aufgelegt und geführt werden kann. Wird das Werkstück auf einem Arbeitstisch mit der Hand gehalten, so muss dieser Tisch während der Arbeit ausreichend standsicher sein und darf die Bewegung des Werkstücks nicht behindern. b) Wird die Maschine voraussichtlich unter Bedingungen verwendet, die das Risiko eines Rückschlags von Werkstücken oder von Teilen davon mit sich bringen, so muss sie so konstruiert, gebaut oder ausgerüstet sein, dass ein Rückschlag vermieden wird oder, wenn das nicht möglich ist, der Rückschlag für das Bedienungspersonal und/ oder gefährdete Personen kein Risiko bewirkt. c) Die Maschine muss mit selbsttätigen Bremsen ausgerüstet sein, die das Werkzeug in ausreichend kurzer Zeit zum Stillstand bringen, wenn beim Auslaufen das Risiko eines Kontakts mit dem Werkzeug besteht. d) Ist das Werkzeug in eine nicht vollautomatisch arbeitende Maschine eingebaut, so ist diese Maschine so zu konstruieren und zu bauen, dass das Risiko von Verletzungen ausgeschaltet oder verringert wird. <?page no="222"?> Richtlinientexte ] MRL Anh. I: Sicherheitsanforderungen ] A47 ] 3. ZUSÄTZLICHE GRUNDLEGENDE SICHERHEITS- UND GESUNDHEITSSCHUTZANFORDERUNGEN ZUR AUSSCHALTUNG DER GEFÄHRDUNGEN, DIE VON DER BEWEGLICHKEIT VON MASCHINEN AUSGEHEN Maschinen, von denen aufgrund ihrer Beweglichkeit Gefährdungen ausgehen, müssen alle in diesem Kapitel genannten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen erfüllen (siehe Allgemeine Grundsätze, Nummer 4). 3.1. ALLGEMEINES 3.1.1. Begriffsbestimmungen a) Eine "Maschine, von der aufgrund ihrer Beweglichkeit Gefährdungen ausgehen", ist: eine Maschine, die bei der Arbeit entweder beweglich sein muss oder kontinuierlich oder halbkontinuierlich zu aufeinander folgenden festen Arbeitsstellen verfahren werden muss, oder eine Maschine, die während der Arbeit nicht verfahren wird, die aber mit Einrichtungen ausgestattet werden kann, mit denen sie sich leichter an eine andere Stelle bewegen lässt. b) Ein "Fahrer" ist eine Bedienungsperson, die mit dem Verfahren einer Maschine betraut ist. Der Fahrer kann auf der Maschine aufsitzen, sie zu Fuß begleiten oder fernsteuern. 3.2. BEDIENERPLÄTZE 3.2.1. Fahrerplatz Die Sicht vom Fahrerplatz aus muss so gut sein, dass der Fahrer die Maschine und ihre Werkzeuge unter den vorhersehbaren Einsatzbedingungen ohne jede Gefahr für sich und andere gefährdete Personen handhaben kann. Den Gefährdungen durch unzureichende Direktsicht muss erforderlichenfalls durch geeignete Einrichtungen begegnet werden. Eine Maschine mit aufsitzendem Fahrer muss so konstruiert und gebaut sein, dass am Fahrerplatz für den Fahrer kein Risiko durch unbeabsichtigten Kontakt mit Rädern und Ketten besteht. Sofern dies das Risiko nicht erhöht und es die Abmessungen zulassen, ist der Fahrerplatz für den aufsitzenden Fahrer so zu konstruieren und auszuführen, dass er mit einer Kabine ausgestattet werden kann. In der Kabine muss eine Stelle zur Aufbewahrung der notwendigen Anweisungen für den Fahrer vorgesehen sein. 3.2.2. Sitze Besteht das Risiko, dass das Bedienungspersonal oder andere auf der Maschine beförderte Personen beim Überrollen oder Umkippen der Maschine — insbesondere bei Maschinen, die mit dem in den Nummern 3.4.3 oder 3.4.4 genannten Schutzaufbau ausgerüstet sind — zwischen Teilen der Maschine und dem Boden eingequetscht werden können, so müssen die Sitze so konstruiert oder mit einer Rückhaltevorrichtung ausgestattet sein, dass die Personen auf ihrem Sitz gehalten werden, ohne dass die notwendigen Bedienungsbewegungen behindert oder von der Sitzaufhängung hervorgerufene Bewegungen eingeschränkt werden. Rückhaltevorrichtungen dürfen nicht eingebaut werden, wenn sich dadurch das Risiko erhöht. 3.2.3. Plätze für andere Personen Können im Rahmen der bestimmungsgemäßen Verwendung gelegentlich oder regelmäßig außer dem Fahrer andere Personen zum Mitfahren oder zur Arbeit auf der Maschine transportiert werden, so sind geeignete Plätze vorzusehen, die eine Beförderung oder ein Arbeiten ohne Risiko gestatten. Nummer 3.2.1 Absätze 2 und 3 gilt auch für die Plätze für andere Personen als den Fahrer. <?page no="223"?> [ MRL Anh. I: Sicherheitsanforderungen [ § Anhang: [ A48 3.3. STEUERUNG Erforderlichenfalls sind Maßnahmen zu treffen, die eine unerlaubte Benutzung der Steuerung verhindern. Bei Fernsteuerung muss an jedem Bedienungsgerät klar ersichtlich sein, welche Maschine von diesem Gerät aus bedient werden soll. Die Fernsteuerung muss so konstruiert und ausgeführt sein, dass sie ausschließlich die betreffende Maschine steuert, sie ausschließlich die betreffenden Funktionen steuert. Eine ferngesteuerte Maschine muss so konstruiert und gebaut sein, dass sie nur auf Steuerbefehle von dem für sie vorgesehenen Bedienungsgerät reagiert. 3.3.1. Stellteile Der Fahrer muss vom Fahrerplatz aus alle für den Betrieb der Maschine erforderlichen Stellteile betätigen können; ausgenommen sind Funktionen, die nur über an anderer Stelle befindliche Stellteile sicher ausgeführt werden können. Zu diesen Funktionen gehören insbesondere diejenigen, für die anderes Bedienungspersonal als der Fahrer zuständig ist oder für die der Fahrer seinen Fahrerplatz verlassen muss, um sie sicher steuern zu können. Gegebenenfalls vorhandene Pedale müssen so gestaltet, ausgeführt und angeordnet sein, dass sie vom Fahrer mit möglichst geringem Fehlbedienungsrisiko sicher betätigt werden können; sie müssen eine rutschhemmende Oberfläche haben und leicht zu reinigen sein. Kann die Betätigung von Stellteilen Gefährdungen, insbesondere gefährliche Bewegungen verursachen, so müssen diese Stellteile — ausgenommen solche mit mehreren vorgegebenen Stellungen — in die Neutralstellung zurückkehren, sobald die Bedienungsperson sie loslässt. Bei Maschinen auf Rädern muss die Lenkung so konstruiert und ausgeführt sein, dass plötzliche Ausschläge des Lenkrades oder des Lenkhebels infolge von Stößen auf die gelenkten Räder gedämpft werden. Stellteile zum Sperren des Differenzials müssen so ausgelegt und angeordnet sein, dass sie die Entsperrung des Differenzials gestatten, während die Maschine in Bewegung ist. Nummer 1.2.2 Absatz 6 betreffend akustische und/ oder optische Warnsignale gilt nur für Rückwärtsfahrt. 3.3.2. Ingangsetzen/ Verfahren Eine selbstfahrende Maschine mit aufsitzendem Fahrer darf Fahrbewegungen nur ausführen können, wenn sich der Fahrer am Bedienungsstand befindet. Ist eine Maschine zum Arbeiten mit Vorrichtungen ausgerüstet, die über ihr normales Lichtraumprofil hinausragen (z. B. Stabilisatoren, Ausleger usw.), so muss der Fahrer vor dem Verfahren der Maschine leicht überprüfen können, ob die Stellung dieser Vorrichtungen ein sicheres Verfahren erlaubt. Dasselbe gilt für alle anderen Teile, die sich in einer bestimmten Stellung, erforderlichenfalls verriegelt, befinden müssen, damit die Maschine sicher verfahren werden kann. Das Verfahren der Maschine ist von der sicheren Positionierung der oben genannten Teile abhängig zu machen, wenn das nicht zu anderen Risiken führt. Eine unbeabsichtigte Fahrbewegung der Maschine darf nicht möglich sein, während der Motor in Gang gesetzt wird. 3.3.3. Stillsetzen/ Bremsen Unbeschadet der Straßenverkehrsvorschriften müssen selbstfahrende Maschinen und zugehörige Anhänger die Anforderungen für das Abbremsen, Anhalten und Feststellen erfüllen, damit bei jeder vorgesehenen <?page no="224"?> Richtlinientexte ] MRL Anh. I: Sicherheitsanforderungen ] A49 ] Betriebsart, Belastung, Fahrgeschwindigkeit, Bodenbeschaffenheit und Geländeneigung die erforderliche Sicherheit gewährleistet ist. Eine selbstfahrende Maschine muss vom Fahrer mittels einer entsprechenden Haupteinrichtung abgebremst und angehalten werden können. Außerdem muss das Abbremsen und Anhalten über eine Noteinrichtung mit einem völlig unabhängigen und leicht zugänglichen Stellteil möglich sein, wenn dies erforderlich ist, um bei einem Versagen der Haupteinrichtung oder bei einem Ausfall der zur Betätigung der Haupteinrichtung benötigten Energie die Sicherheit zu gewährleisten. Sofern es die Sicherheit erfordert, muss die Maschine mit Hilfe einer Feststelleinrichtung arretierbar sein. Als Feststelleinrichtung kann eine der im Absatz 2 bezeichneten Einrichtungen dienen, sofern sie rein mechanisch wirkt. Eine ferngesteuerte Maschine muss mit Einrichtungen ausgestattet sein, die unter folgenden Umständen den Anhaltevorgang automatisch und unverzüglich einleiten und einem potenziell gefährlichen Betrieb vorbeugen: wenn der Fahrer die Kontrolle über sie verloren hat, wenn sie ein Haltesignal empfängt, wenn ein Fehler an einem sicherheitsrelevanten Teil des Systems festgestellt wird, wenn innerhalb einer vorgegebenen Zeitspanne kein Überwachungssignal registriert wurde. Nummer 1.2.4 findet hier keine Anwendung. 3.3.4. Verfahren mitgängergeführter Maschinen Eine mitgängergeführte selbstfahrende Maschine darf eine Verfahrbewegung nur bei ununterbrochener Betätigung des entsprechenden Stellteils durch den Fahrer ausführen können. Insbesondere darf eine Verfahrbewegung nicht möglich sein, während der Motor in Gang gesetzt wird. Die Stellteile von mitgängergeführten Maschinen müssen so ausgelegt sein, dass die Risiken durch eine unbeabsichtigte Bewegung der Maschine für den Fahrer so gering wie möglich sind; dies gilt insbesondere für die Gefahr, eingequetscht oder überfahren zu werden, durch umlaufende Werkzeuge verletzt zu werden. Die Verfahrgeschwindigkeit der Maschine darf nicht größer sein als die Schrittgeschwindigkeit des Fahrers. Bei Maschinen, an denen ein umlaufendes Werkzeug angebracht werden kann, muss sichergestellt sein, dass bei eingelegtem Rückwärtsgang das Werkzeug nicht angetrieben werden kann, es sei denn, die Fahrbewegung der Maschine wird durch die Bewegung des Werkzeugs bewirkt. Im letzteren Fall muss die Geschwindigkeit im Rückwärtsgang so gering sein, dass der Fahrer nicht gefährdet wird. 3.3.5. Störung des Steuerkreises Bei Ausfall einer eventuell vorhandenen Lenkhilfe muss sich die Maschine während des Anhaltens weiterlenken lassen. 3.4. SCHUTZMASSNAHMEN GEGEN MECHANISCHE GEFÄHRDUNGEN 3.4.1. Unkontrollierte Bewegungen Die Maschine muss so konstruiert, gebaut und gegebenenfalls auf ihrem beweglichen Gestell montiert sein, dass unkontrollierte Verlagerungen ihres Schwerpunkts beim Verfahren ihre Standsicherheit nicht beeinträchtigen und zu keiner übermäßigen Beanspruchung ihrer Struktur führen. <?page no="225"?> [ MRL Anh. I: Sicherheitsanforderungen [ § Anhang: [ A50 3.4.2. Bewegliche Übertragungselemente Abweichend von Nummer 1.3.8.1 brauchen bei Motoren die beweglichen Schutzeinrichtungen, die den Zugang zu den beweglichen Teilen im Motorraum verhindern, nicht verriegelbar zu sein, wenn sie sich nur mit einem Werkzeug oder Schlüssel oder durch Betätigen eines Stellteils am Fahrerplatz öffnen lassen, sofern sich dieser in einer völlig geschlossenen, gegen unbefugten Zugang verschließbaren Kabine befindet. 3.4.3. Überrollen und Umkippen Besteht bei einer selbstfahrenden Maschine mit aufsitzendem Fahrer und mitfahrendem anderem Bedienungspersonal oder anderen mitfahrenden Personen ein Überroll- oder Kipprisiko, so muss die Maschine mit einem entsprechenden Schutzaufbau versehen sein, es sei denn, dies erhöht das Risiko. Dieser Aufbau muss so beschaffen sein, dass aufsitzende bzw. mitfahrende Personen bei Überrollen oder Umkippen durch einen angemessenen Verformungsgrenzbereich gesichert sind. Um festzustellen, ob der Aufbau die in Absatz 2 genannte Anforderung erfüllt, muss der Hersteller oder sein Bevollmächtigter für jeden Aufbautyp die entsprechenden Prüfungen durchführen oder durchführen lassen. 3.4.4. Herabfallende Gegenstände Besteht bei einer selbstfahrenden Maschine mit aufsitzendem Fahrer und mitfahrendem anderem Bedienungspersonal oder anderen mitfahrenden Personen ein Risiko durch herabfallende Gegenstände oder herabfallendes Material, so muss die Maschine entsprechend konstruiert und, sofern es ihre Abmessungen gestatten, mit einem entsprechenden Schutzaufbau versehen sein. Dieser Aufbau muss so beschaffen sein, dass aufsitzende bzw. mitfahrende Personen beim Herabfallen von Gegenständen oder Material durch einen angemessenen Verformungsgrenzbereich gesichert sind. Um festzustellen, ob der Aufbau die in Absatz 2 genannte Anforderung erfüllt, muss der Hersteller oder sein Bevollmächtigter für jeden Aufbautyp die entsprechenden Prüfungen durchführen oder durchführen lassen. 3.4.5. Zugänge Halte- und Aufstiegsmöglichkeiten müssen so konstruiert, ausgeführt und angeordnet sein, dass das Bedienungspersonal sie instinktiv benutzt und sich zum leichteren Aufstieg nicht der Stellteile bedient. 3.4.6. Anhängevorrichtungen Maschinen, die zum Ziehen eingesetzt oder gezogen werden sollen, müssen mit Anhängevorrichtungen oder Kupplungen ausgerüstet sein, die so konstruiert, ausgeführt und angeordnet sind, dass ein leichtes und sicheres An- und Abkuppeln sichergestellt ist und ein ungewolltes Abkuppeln während des Einsatzes verhindert wird. Soweit die Deichsellast es erfordert, müssen diese Maschinen mit einer Stützvorrichtung ausgerüstet sein, deren Auflagefläche der Stützlast und dem Boden angepasst sein muss. 3.4.7. Kraftübertragung zwischen einer selbstfahrenden Maschine (oder einer Zugmaschine) und einer angetriebenen Maschine Abnehmbare Gelenkwellen zwischen einer selbstfahrenden Maschine (oder einer Zugmaschine) und dem ersten festen Lager einer angetriebenen Maschine müssen so konstruiert und ausgeführt sein, dass während des Betriebs alle beweglichen Teile über ihre gesamte Länge geschützt sind. Die Abtriebswelle der selbstfahrenden Maschine (oder Zapfwelle der Zugmaschine), an die die abnehmbare Gelenkwelle angekuppelt ist, muss entweder durch einen an der selbstfahrenden Maschine (oder der <?page no="226"?> Richtlinientexte ] MRL Anh. I: Sicherheitsanforderungen ] A51 ] Zugmaschine) befestigten und mit ihr verbundenen Schutzschild oder eine andere Vorrichtung mit gleicher Schutzwirkung geschützt sein. Dieser Schutzschild muss für den Zugang zu der abnehmbaren Gelenkwelle geöffnet werden können. Nach der Anbringung des Schutzschilds muss genügend Platz bleiben, damit die Antriebswelle bei Fahrbewegungen der Maschine (oder der Zugmaschine) den Schutzschild nicht beschädigen kann. Die angetriebene Welle der angetriebenen Maschine muss von einem an der Maschine befestigten Schutzgehäuse umschlossen sein. Ein Drehmomentbegrenzer oder ein Freilauf für die abnehmbare Gelenkwelle ist nur auf der Seite zulässig, auf der sie mit der angetriebenen Maschine gekuppelt ist. In diesem Fall ist die Einbaulage auf der abnehmbaren Gelenkwelle anzugeben. Eine angetriebene Maschine, für deren Betrieb eine abnehmbare Gelenkwelle erforderlich ist, die sie mit einer selbstfahrenden Maschine (oder einer Zugmaschine) verbindet, muss mit einer Halterung für die abnehmbare Gelenkwelle versehen sein, die verhindert, dass die abnehmbare Gelenkwelle und ihre Schutzeinrichtung beim Abkuppeln der angetriebenen Maschine durch Berührung mit dem Boden oder einem Maschinenteil beschädigt werden. Die außen liegenden Teile der Schutzeinrichtung müssen so konstruiert, ausgeführt und angeordnet sein, dass sie sich nicht mit der abnehmbaren Gelenkwelle mitdrehen können. Bei einfachen Kreuzgelenken muss die Schutzeinrichtung die Welle bis zu den Enden der inneren Gelenkgabeln abdecken, bei Weitwinkelgelenken mindestens bis zur Mitte des äußeren Gelenks oder der äußeren Gelenke. Befinden sich in der Nähe der abnehmbaren Gelenkwelle Zugänge zu den Arbeitsplätzen, so müssen sie so konstruiert und ausgeführt sein, dass die Wellenschutzeinrichtungen nicht als Trittstufen benutzt werden können, es sei denn, sie sind für diesen Zweck konstruiert und gebaut. 3.5. SCHUTZMASSNAHMEN GEGEN SONSTIGE GEFÄHRDUNGEN 3.5.1. Batterien Das Batteriefach muss so konstruiert und ausgeführt sein, dass ein Verspritzen von Elektrolyt auf das Bedienungspersonal selbst bei Überrollen oder Umkippen verhindert und eine Ansammlung von Dämpfen an den Bedienungsplätzen vermieden wird. Die Maschine muss so konstruiert und gebaut sein, dass die Batterie mit Hilfe einer dafür vorgesehenen und leicht zugänglichen Vorrichtung abgeklemmt werden kann. 3.5.2. Brand Je nachdem, mit welchen Gefährdungen der Hersteller rechnet, muss die Maschine, soweit es ihre Abmessungen zulassen, die Anbringung leicht zugänglicher Feuerlöscher ermöglichen oder mit einem integrierten Feuerlöschsystem ausgerüstet sein. 3.5.3. Emission von gefährlichen Stoffen Nummer 1.5.13 Absätze 2 und 3 gilt nicht, wenn die Hauptfunktion der Maschine das Versprühen von Stoffen ist. Das Bedienungspersonal muss jedoch vor dem Risiko einer Exposition gegenüber Emissionen dieser Stoffe geschützt sein. 3.6. INFORMATIONEN UND ANGABEN 3.6.1. Zeichen, Signaleinrichtungen und Warnhinweise Wenn es für die Sicherheit und zum Schutz der Gesundheit von Personen erforderlich ist, muss jede Ma- <?page no="227"?> [ MRL Anh. I: Sicherheitsanforderungen [ § Anhang: [ A52 schine mit Zeichen und/ oder Hinweisschildern für ihre Benutzung, Einstellung und Wartung versehen sein. Diese sind so zu wählen, zu gestalten und auszuführen, dass sie deutlich zu erkennen und dauerhaft sind. Unbeschadet der Straßenverkehrsvorschriften müssen Maschinen mit aufsitzendem Fahrer mit folgenden Einrichtungen ausgestattet sein: mit einer akustischen Warneinrichtung, mit der Personen gewarnt werden können, mit einer auf die vorgesehenen Einsatzbedingungen abgestimmten Lichtsignaleinrichtung; diese Anforderung gilt nicht für Maschinen, die ausschließlich für den Einsatz unter Tage bestimmt sind und nicht mit elektrischer Energie arbeiten, erforderlichenfalls mit einem für den Betrieb der Signaleinrichtungen geeigneten Anschluss zwischen Anhänger und Maschine. Ferngesteuerte Maschinen, bei denen unter normalen Einsatzbedingungen ein Stoß- oder Quetschrisiko besteht, müssen mit geeigneten Einrichtungen ausgerüstet sein, die ihre Bewegungen anzeigen, oder mit Einrichtungen zum Schutz von Personen vor derartigen Risiken. Das gilt auch für Maschinen, die bei ihrem Einsatz wiederholt auf ein und derselben Linie vor- und zurückbewegt werden und bei denen der Fahrer den Bereich hinter der Maschine nicht direkt einsehen kann. Ein ungewolltes Abschalten der Warn- und Signaleinrichtungen muss von der Konstruktion her ausgeschlossen sein. Wenn es für die Sicherheit erforderlich ist, sind diese Einrichtungen mit Funktionskontrollvorrichtungen zu versehen, die dem Bedienungspersonal etwaige Störungen anzeigen. Maschinen, bei denen die eigenen Bewegungen und die ihrer Werkzeuge eine besondere Gefährdung darstellen, müssen eine Aufschrift tragen, die es untersagt, sich der Maschine während des Betriebs zu nähern. Sie muss aus einem ausreichenden Abstand lesbar sein, bei dem die Sicherheit der Personen gewährleistet ist, die sich in Maschinennähe aufhalten müssen. 3.6.2. Kennzeichnung Auf jeder Maschine müssen folgende Angaben deutlich lesbar und dauerhaft angebracht sein: die Nennleistung ausgedrückt in Kilowatt (kW), die Masse in Kilogramm (kg) beim gängigsten Betriebszustand sowie gegebenenfalls die größte zulässige Zugkraft an der Anhängevorrichtung in Newton (N), die größte zulässige vertikale Stützlast auf der Anhängevorrichtung in Newton (N). 3.6.3. Betriebsanleitung 3.6.3.1. Vibrationen Die Betriebsanleitung muss folgende Angaben zu den von der Maschine auf die oberen Gliedmaßen oder auf den gesamten Körper übertragenen Vibrationen enthalten: den Schwingungsgesamtwert, dem die oberen Körpergliedmaßen ausgesetzt sind, falls der Wert 2,5 m/ s2 übersteigt. Beträgt dieser Wert nicht mehr als 2,5 m/ s2, so ist dies anzugeben, den höchsten Effektivwert der gewichteten Beschleunigung, dem der gesamte Körper ausgesetzt ist, falls der Wert 0,5 m/ s2 übersteigt. Beträgt dieser Wert nicht mehr als 0,5 m/ s2, ist dies anzugeben, die Messunsicherheiten. Diese Werte müssen entweder an der betreffenden Maschine tatsächlich gemessen oder durch Messung an einer technisch vergleichbaren, für die geplante Fertigung repräsentativen Maschine ermittelt worden sein. Kommen keine harmonisierten Normen zur Anwendung, so ist zur Ermittlung der Vibrationsdaten nach der dafür am besten geeigneten Messmethode zu verfahren. Die Betriebsbedingungen der Maschine während der Messung und die Messmethode sind zu beschreiben. <?page no="228"?> Richtlinientexte ] MRL Anh. I: Sicherheitsanforderungen ] A53 ] 3.6.3.2. Mehrere Verwendungsmöglichkeiten Gestattet eine Maschine je nach Ausrüstung verschiedene Verwendungen, so müssen ihre Betriebsanleitung und die Betriebsanleitungen der auswechselbaren Ausrüstungen die Angaben enthalten, die für eine sichere Montage und Benutzung der Grundmaschine und der für sie vorgesehenen auswechselbaren Ausrüstungen notwendig sind. 4. ZUSÄTZLICHE GRUNDLEGENDE SICHERHEITS- UND GESUNDHEITSSCHUTZANFORDERUNGEN ZUR AUSSCHALTUNG DER DURCH HEBEVORGÄNGE BEDINGTEN GEFÄHRDUNGEN Maschinen, von denen durch Hebevorgänge bedingte Gefährdungen ausgehen, müssen alle einschlägigen in diesem Kapitel genannten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen erfüllen (siehe Allgemeine Grundsätze, Nummer 4). 4.1. ALLGEMEINES 4.1.1. Begriffsbestimmungen a) "Hebevorgang": Vorgang der Beförderung von Einzellasten in Form von Gütern und/ oder Personen unter Höhenverlagerung. b) "Geführte Last": Last, die während ihrer gesamten Bewegung an starren Führungselementen oder an beweglichen Führungselementen, deren Lage im Raum durch Festpunkte bestimmt wird, geführt wird. c) "Betriebskoeffizient": arithmetisches Verhältnis zwischen der vom Hersteller oder seinem Bevollmächtigten garantierten Last, die das Bauteil höchstens halten kann, und der auf dem Bauteil angegebenen maximalen Tragfähigkeit. d) "Prüfungskoeffizient": arithmetisches Verhältnis zwischen der für die statische oder dynamische Prüfung der Maschine zum Heben von Lasten oder des Lastaufnahmemittels verwendeten Last und der auf der Maschine zum Heben von Lasten oder dem Lastaufnahmemittel angegebenen maximalen Tragfähigkeit. e) "Statische Prüfung": Prüfung, bei der die Maschine zum Heben von Lasten oder das Lastaufnahmemittel zunächst überprüft und dann mit einer Kraft gleich dem Produkt aus der maximalen Tragfähigkeit und dem vorgesehenen statischen Prüfungskoeffizienten belastet wird und nach Entfernen der Last erneut überprüft wird, um sicherzustellen, dass keine Schäden aufgetreten sind. f) "Dynamische Prüfung": Prüfung, bei der die Maschine zum Heben von Lasten in allen möglichen Betriebszuständen mit einer Last gleich dem Produkt aus der maximalen Tragfähigkeit und dem vorgesehenen dynamischen Prüfungskoeffizienten und unter Berücksichtigung ihres dynamischen Verhaltens betrieben wird, um ihr ordnungsgemäßes Funktionieren zu überprüfen. g) "Lastträger": Teil der Maschine, auf oder in dem Personen und/ oder Güter zur Aufwärts- oder Abwärtsbeförderung untergebracht sind. 4.1.2. Schutzmaßnahmen gegen mechanische Gefährdungen 4.1.2.1. Risiken durch mangelnde Standsicherheit Die Maschine muss so konstruiert und gebaut sein, dass die in Nummer 1.3.1 vorgeschriebene Standsicherheit sowohl im Betrieb als auch außer Betrieb und in allen Phasen des Transports, der Montage und der Demontage sowie bei absehbarem Ausfall von Bauteilen und auch bei den gemäß der Betriebsanleitung durchgeführten Prüfungen gewahrt bleibt. Zu diesem Zweck muss der Hersteller oder sein Bevollmächtigter die entsprechenden Überprüfungsmethoden anwenden. <?page no="229"?> [ MRL Anh. I: Sicherheitsanforderungen [ § Anhang: [ A54 4.1.2.2. An Führungen oder auf Laufbahnen fahrende Maschinen Die Maschine muss mit Einrichtungen ausgestattet sein, die auf Führungen und Laufbahnen so einwirken, dass ein Entgleisen verhindert wird. Besteht trotz dieser Einrichtungen das Risiko eines Entgleisens oder des Versagens von Führungseinrichtungen oder Laufwerksteilen, so muss durch geeignete Vorkehrungen verhindert werden, dass Ausrüstungen, Bauteile oder die Last herabfallen oder dass die Maschine umkippt. 4.1.2.3. Festigkeit Die Maschine, das Lastaufnahmemittel und ihre Bauteile müssen den Belastungen, denen sie im Betrieb und gegebenenfalls auch außer Betrieb ausgesetzt sind, unter den vorgesehenen Montage- und Betriebsbedingungen und in allen entsprechenden Betriebszuständen, gegebenenfalls unter bestimmten Witterungseinflüssen und menschlicher Krafteinwirkung, standhalten können. Diese Anforderung muss auch bei Transport, Montage und Demontage erfüllt sein. Die Maschine und das Lastaufnahmemittel sind so zu konstruieren und zu bauen, dass bei bestimmungsgemäßer Verwendung ein Versagen infolge Ermüdung und Verschleiß verhindert ist. Die in der Maschine verwendeten Werkstoffe sind unter Berücksichtigung der vorgesehenen Einsatzumgebung zu wählen, insbesondere im Hinblick auf Korrosion, Abrieb, Stoßbeanspruchung, Extremtemperaturen, Ermüdung, Kaltbrüchigkeit und Alterung. Die Maschine und das Lastaufnahmemittel müssen so konstruiert und gebaut sein, dass sie den Überlastungen bei statischen Prüfungen ohne bleibende Verformung und ohne offenkundige Schäden standhalten. Der Festigkeitsberechnung sind die Koeffizienten für die statische Prüfung zugrunde zu legen; diese werden so gewählt, dass sie ein angemessenes Sicherheitsniveau gewährleisten. Diese haben in der Regel folgende Werte: a) durch menschliche Kraft angetriebene Maschinen und Lastaufnahmemittel: 1,5; b) andere Maschinen: 1,25. Die Maschine muss so konstruiert und gebaut sein, dass sie den dynamischen Prüfungen mit der maximalen Tragfähigkeit, multipliziert mit dem Koeffizienten für die dynamische Prüfung, einwandfrei standhält. Der Koeffizient für die dynamische Prüfung wird so gewählt, dass er ein angemessenes Sicherheitsniveau gewährleistet; er hat in der Regel den Wert 1,1. Die Prüfungen werden in der Regel bei den vorgesehenen Nenngeschwindigkeiten durchgeführt. Lässt die Steuerung der Maschine mehrere Bewegungen gleichzeitig zu, so ist die Prüfung unter den ungünstigsten Bedingungen durchzuführen, und zwar indem in der Regel die Bewegungen miteinander kombiniert werden. 4.1.2.4. Rollen, Trommeln, Scheiben, Seile und Ketten Der Durchmesser von Rollen, Trommeln und Scheiben muss auf die Abmessungen der Seile oder Ketten abgestimmt sein, für die sie vorgesehen sind. Rollen und Trommeln müssen so konstruiert, gebaut und angebracht sein, dass die Seile oder Ketten, für die sie bestimmt sind, ohne seitliche Abweichungen vom vorgesehenen Verlauf aufgerollt werden können. Seile, die unmittelbar zum Heben oder Tragen von Lasten verwendet werden, dürfen lediglich an ihren Enden verspleißt sein. An Einrichtungen, die für laufendes Einrichten entsprechend den jeweiligen Betriebserfordernissen konzipiert sind, sind Verspleißungen jedoch auch an anderen Stellen zulässig. Der Betriebskoeffizient von Seilen und Seilenden insgesamt muss so gewählt werden, dass er ein angemessenes Sicherheitsniveau gewährleistet; er hat in der Regel den Wert 5. Der Betriebskoeffizient von Hebeketten muss so gewählt werden, dass er ein angemessenes Sicherheitsniveau gewährleistet; er hat in der Regel den Wert 4. <?page no="230"?> Richtlinientexte ] MRL Anh. I: Sicherheitsanforderungen ] A55 ] Um festzustellen, ob der erforderliche Betriebskoeffizient erreicht ist, muss der Hersteller oder sein Bevollmächtigter für jeden Ketten- und Seiltyp, der unmittelbar zum Heben von Lasten verwendet wird, und für jede Seilendverbindung die entsprechenden Prüfungen durchführen oder durchführen lassen. 4.1.2.5. Lastaufnahmemittel und ihre Bauteile Lastaufnahmemittel und ihre Bauteile sind unter Berücksichtigung der Ermüdungs- und Alterungserscheinungen zu dimensionieren, die bei einer der vorgesehenen Lebensdauer entsprechenden Anzahl von Betriebszyklen und unter den für den vorgesehenen Einsatz festgelegten Betriebsbedingungen zu erwarten sind. Ferner gilt Folgendes: a) Der Betriebskoeffizient von Drahtseilen und ihren Endverbindungen insgesamt muss so gewählt werden, dass er ein angemessenes Sicherheitsniveau gewährleistet; er hat in der Regel den Wert 5. Die Seile dürfen außer an ihren Enden keine Spleiße oder Schlingen aufweisen. b) Werden Ketten aus verschweißten Gliedern verwendet, so müssen die Kettenglieder kurz sein. Der Betriebskoeffizient von Ketten muss so gewählt werden, dass er ein angemessenes Sicherheitsniveau gewährleistet; er hat in der Regel den Wert 4. c) Der Betriebskoeffizient von Textilfaserseilen oder -gurten ist abhängig von Werkstoff, Fertigungsverfahren, Abmessungen und Verwendungszweck. Er muss so gewählt werden, dass er ein angemessenes Sicherheitsniveau gewährleistet; er hat in der Regel den Wert 7, sofern die verwendeten Werkstoffe von nachweislich sehr guter Qualität sind und das Fertigungsverfahren den vorgesehenen Einsatzbedingungen entspricht. Andernfalls ist der Betriebskoeffizient in der Regel höher zu wählen, wenn ein vergleichbares Sicherheitsniveau gewährleistet sein soll. Textilfaserseile oder -gurte dürfen außer an den Enden bzw. bei Endlosschlingen an den Ringschlussteilen keine Knoten, Spleiße oder Verbindungsstellen aufweisen. d) Der Betriebskoeffizient sämtlicher Metallteile eines Anschlagmittels oder der mit einem Anschlagmittel verwendeten Metallteile wird so gewählt, dass er ein angemessenes Sicherheitsniveau gewährleistet; er hat in der Regel den Wert 4. e) Die maximale Tragfähigkeit eines mehrsträngigen Anschlagmittels wird aus der maximalen Tragfähigkeit des schwächsten Strangs, der Anzahl der Stränge und einem von der Anschlagart abhängigen Minderungsfaktor errechnet. f) Um festzustellen, ob ein ausreichender Betriebskoeffizient erreicht ist, muss der Hersteller oder sein Bevollmächtigter für jeden Typ der unter den Buchstaben a, b, c und d genannten Bauteiltypen die entsprechenden Prüfungen durchführen oder durchführen lassen. 4.1.2.6. Bewegungsbegrenzung Bewegungsbegrenzungseinrichtungen müssen so wirken, dass sie die Maschine, an der sie angebracht sind, in sicherer Lage halten. a) Die Maschine muss so konstruiert und gebaut oder mit solchen Einrichtungen ausgestattet sein, dass die Bewegungen ihrer Bauteile innerhalb der vorgesehenen Grenzen gehalten werden. Gegebenenfalls muss es durch ein Warnsignal angekündigt werden, wenn diese Einrichtungen zur Wirkung kommen. b) Wenn mehrere fest installierte oder schienengeführte Maschinen gleichzeitig Bewegungen ausführen können und das Risiko besteht, dass es dabei zu Zusammenstößen kommt, müssen sie so konstruiert und gebaut sein, dass sie mit Einrichtungen zur Ausschaltung dieses Risikos ausgerüstet werden können. c) Die Maschine muss so konstruiert und gebaut sein, dass sich die Lasten nicht in gefährlicher Weise verschieben oder unkontrolliert herabfallen können, und zwar selbst dann, wenn die Energieversorgung ganz oder teilweise ausfällt oder der Bediener ein Stellteil nicht mehr betätigt. d) Außer bei Maschinen, für deren Einsatz dies erforderlich ist, darf es unter normalen Betriebsbedingungen nicht möglich sein, eine Last allein unter Benutzung einer Reibungsbremse abzusenken. e) Halteeinrichtungen müssen so konstruiert und gebaut sein, dass ein unkontrolliertes Herabfallen der Lasten ausgeschlossen ist. <?page no="231"?> [ MRL Anh. I: Sicherheitsanforderungen [ § Anhang: [ A56 4.1.2.7. Bewegungen von Lasten während der Benutzung Der Bedienungsstand von Maschinen muss so angeordnet sein, dass der Bewegungsverlauf der in Bewegung befindlichen Teile optimal überwacht werden kann, um mögliche Zusammenstöße mit Personen, Vorrichtungen oder anderen Maschinen zu verhindern, die gleichzeitig Bewegungen vollziehen und eine Gefährdung darstellen können. Maschinen mit geführter Last müssen so konstruiert und gebaut sein, dass die Verletzung von Personen durch Bewegungen der Last, des Lastträgers oder etwaiger Gegengewichte verhindert wird. 4.1.2.8. Maschinen, die feste Ladestellen anfahren 4.1.2.8.1. Bewegungen des Lastträgers Die Bewegung des Lastträgers von Maschinen, die feste Ladestellen anfahren, muss hin zu den Ladestellen und an den Ladestellen starr geführt sein. Auch Scherensysteme gelten als starre Führung. 4.1.2.8.2. Zugang zum Lastträger Können Personen den Lastträger betreten, so muss die Maschine so konstruiert und gebaut sein, dass sich der Lastträger während des Zugangs, insbesondere beim Be- und Entladen, nicht bewegt. Die Maschine muss so konstruiert und gebaut sein, dass ein Höhenunterschied zwischen dem Lastträger und der angefahrenen Ladestelle kein Sturzrisiko verursacht. 4.1.2.8.3. Risiken durch Kontakt mit dem bewegten Lastträger Wenn es zur Erfüllung der in Nummer 4.1.2.7 Absatz 2 ausgeführten Anforderung erforderlich ist, muss der durchfahrene Bereich während des Normalbetriebs unzugänglich sein. Besteht bei Inspektion oder Wartung ein Risiko, dass Personen, die sich unter oder über dem Lastträger befinden, zwischen dem Lastträger und fest angebrachten Teilen eingequetscht werden, so muss für ausreichend Freiraum gesorgt werden, indem entweder Schutznischen vorgesehen werden oder indem mechanische Vorrichtungen die Bewegung des Lastträgers blockieren. 4.1.2.8.4. Risiken durch vom Lastträger herabstürzende Lasten Besteht ein Risiko, dass Lasten vom Lastträger herabstürzen, so muss die Maschine so konstruiert und gebaut sein, dass diesem Risiko vorgebeugt wird. 4.1.2.8.5. Ladestellen Dem Risiko, dass Personen an den Ladestellen mit dem bewegten Lastträger oder anderen in Bewegung befindlichen Teilen in Kontakt kommen, muss vorgebeugt werden. Besteht ein Risiko, dass Personen in den durchfahrenen Bereich stürzen können, wenn der Lastträger sich nicht an der Ladestelle befindet, so müssen trennende Schutzeinrichtungen angebracht werden, um diesem Risiko vorzubeugen. Solche Schutzeinrichtungen dürfen sich nicht in Richtung des Bewegungsbereichs öffnen. Sie müssen mit einer Verriegelungseinrichtung verbunden sein, die durch die Position des Lastträgers gesteuert wird und Folgendes verhindert: gefährliche Bewegungen des Lastträgers, bis die trennenden Schutzeinrichtungen geschlossen und verriegelt sind, ein mit Gefahren verbundenes Öffnen einer trennenden Schutzeinrichtung, bis der Lastträger an der betreffenden Ladestelle zum Stillstand gekommen ist. 4.1.3. Zwecktauglichkeit Wenn Maschinen zum Heben von Lasten oder Lastaufnahmemittel in Verkehr gebracht oder erstmals in Betrieb genommen werden, muss der Hersteller oder sein Bevollmächtigter durch das Ergreifen geeigneter Maßnahmen oder durch bereits getroffene Maßnahmen dafür sorgen, dass die betriebsbereiten Maschinen oder Lastaufnahmemittel ihre vorgesehenen Funktionen sicher erfüllen können, und zwar unabhängig davon, ob sie hand- oder kraftbetrieben sind. <?page no="232"?> Richtlinientexte ] MRL Anh. I: Sicherheitsanforderungen ] A57 ] Die in Nummer 4.1.2.3 genannten statischen und dynamischen Prüfungen müssen an allen Maschinen zum Heben von Lasten durchgeführt werden, die für die Inbetriebnahme bereit sind. Kann die Montage der Maschine nicht beim Hersteller oder seinem Bevollmächtigten erfolgen, so müssen am Ort der Verwendung geeignete Maßnahmen getroffen werden. Ansonsten können die Maßnahmen entweder beim Hersteller oder am Ort der Verwendung getroffen werden. 4.2. ANFORDERUNGEN AN MASCHINEN, DIE NICHT DURCH MENSCHLICHE KRAFT ANGETRIEBEN WERDEN 4.2.1. Bewegungssteuerung Zur Steuerung der Bewegungen der Maschine oder ihrer Ausrüstungen müssen Stellteile mit selbsttätiger Rückstellung verwendet werden. Für Teilbewegungen oder vollständige Bewegungen, bei denen keine Gefahr eines An- oder Aufprallens der Last oder der Maschine besteht, können statt der Stellteile jedoch Steuereinrichtungen verwendet werden, die ein automatisches Stillsetzen an verschiedenen vorwählbaren Positionen zulassen, ohne dass das Bedienungspersonal das entsprechende Stellteil ununterbrochen betätigen muss. 4.2.2. Belastungsbegrenzung Maschinen mit einer maximalen Tragfähigkeit größer oder gleich 1000 kg oder einem Kippmoment größer oder gleich 40000 Nm müssen mit Einrichtungen ausgestattet sein, die den Fahrer warnen und eine Gefahr bringende Bewegung verhindern, und zwar bei - Überlastung, entweder durch Überschreiten der maximalen Tragfähigkeiten oder durch Überschreiten der maximalen Lastmomente, oder - Überschreiten der Kippmomente. 4.2.3. Seilgeführte Einrichtungen Tragseile, Zugseile, sowie kombinierte Trag- und Zugseile müssen durch Gegengewichte oder eine die ständige Regelung der Seilspannung ermöglichende Vorrichtung gespannt werden. 4.3. INFORMATIONEN UND KENNZEICHNUNG 4.3.1. Ketten, Seile und Gurte Jeder Strang einer Kette, eines Seils oder eines Gurtes, der nicht Teil einer Baugruppe ist, muss eine Kennzeichnung oder, falls dies nicht möglich ist, ein Schild oder einen nicht entfernbaren Ring mit dem Namen und der Anschrift des Herstellers oder seines Bevollmächtigten und der Kennung der entsprechenden Erklärung tragen. Diese Erklärung muss mindestens folgende Angaben enthalten: a) den Namen und die Anschrift des Herstellers und gegebenenfalls seines Bevollmächtigten; b) die Beschreibung der Kette, des Seils oder des Gurtes mit folgenden Angaben: - Nennabmessungen, - Aufbau, - Werkstoff und eventuelle metallurgische Sonderbehandlung; c) Angabe der verwendeten Prüfmethode; d) maximale Tragfähigkeit der Kette, des Seils oder des Gurtes. Es kann auch eine Spanne von Werten in Abhängigkeit vom vorgesehenen Einsatz angegeben werden. 4.3.2. Lastaufnahmemittel Auf Lastaufnahmemitteln muss Folgendes angegeben sein: <?page no="233"?> [ MRL Anh. I: Sicherheitsanforderungen [ § Anhang: [ A58 die Angabe des Werkstoffs, sofern dies für eine sichere Verwendung erforderlich ist, die maximale Tragfähigkeit. Lassen sich die erforderlichen Angaben nicht auf dem Lastaufnahmemittel selbst anbringen, so sind sie auf einem Schild oder auf einem anderen gleichwertigen, fest mit dem Lastaufnahmemittel verbundenen Gegenstand anzubringen. Die Angaben müssen gut leserlich sein und an einer Stelle angebracht sein, an der sie nicht durch Verschleiß unkenntlich werden können und auch nicht die Festigkeit des Lastaufnahmemittels beeinträchtigen können. 4.3.3. Maschinen zum Heben von Lasten Auf der Maschine muss durch eine Kennzeichnung an gut sichtbarer Stelle die maximale Tragfähigkeit angegeben werden. Diese Angabe muss gut leserlich und dauerhaft in nicht verschlüsselter Form angebracht sein. Wenn die maximale Tragfähigkeit vom jeweiligen Betriebszustand der Maschine abhängig ist, muss jeder Bedienungsplatz mit einem Tragfähigkeitsschild versehen sein, auf dem die zulässigen Tragfähigkeiten für die einzelnen Betriebszustände vorzugsweise in Form von Diagrammen oder von Tragfähigkeitstabellen angegeben sind. Maschinen, die nur zum Heben von Lasten bestimmt sind und mit einem Lastträger ausgerüstet sind, der auch von Personen betreten werden kann, müssen einen deutlichen und dauerhaft angebrachten Hinweis auf das Verbot der Personenbeförderung tragen. Dieser Hinweis muss an allen Stellen sichtbar sein, an denen ein Zugang möglich ist. 4.4. BETRIEBSANLEITUNG 4.4.1. Lastaufnahmemittel Jedem Lastaufnahmemittel und jeder nur als Ganzes erhältlichen Gesamtheit von Lastaufnahmemitteln muss eine Betriebsanleitung beiliegen, die mindestens folgende Angaben enthält: a) bestimmungsgemäße Verwendung; b) Einsatzbeschränkungen (insbesondere bei Lastaufnahmemitteln wie Magnet- und Sauggreifern, die die Anforderungen der Nummer 4.1.2.6 Buchstabe e nicht vollständig erfüllen); c) Montage-, Verwendungs- und Wartungshinweise; d) für die statische Prüfung verwendeter Koeffizient. 4.4.2. Maschinen zum Heben von Lasten Jeder Maschine zum Heben von Lasten muss eine Betriebsanleitung beiliegen, die folgende Angaben enthält: a) technische Kenndaten der Maschine, insbesondere Folgendes: maximale Tragfähigkeit und gegebenenfalls eine Wiedergabe des in Nummer 4.3.3 Absatz 2 genannten Tragfähigkeitsschilds oder der dort genannten Tragfähigkeitstabelle, - Belastung an den Auflagern oder Verankerungen und gegebenenfalls Kenndaten der Laufbahnen, gegebenenfalls Angaben über Ballastmassen und die Mittel zu ihrer Anbringung; b) Inhalt des Wartungsheftes, falls ein solches nicht mitgeliefert wird; c) Benutzungshinweise, insbesondere Ratschläge, wie das Bedienungspersonal mangelnde Direktsicht auf die Last ausgleichen kann; d) gegebenenfalls einen Prüfbericht, in dem die vom Hersteller oder seinem Bevollmächtigten oder für diese durchgeführten statischen und dynamischen Prüfungen im Einzelnen beschrieben sind; e) notwendige Angaben für die Durchführung der in Nummer 4.1.3 genannten Maßnahmen vor der erstmaligen Inbetriebnahme von Maschinen, die nicht beim Hersteller einsatzfertig montiert werden. <?page no="234"?> Richtlinientexte ] MRL Anh. I: Sicherheitsanforderungen ] A59 ] 5. ZUSÄTZLICHE GRUNDLEGENDE SICHERHEITS- UND GESUNDHEITSSCHUTZANFORDERUNGEN AN MASCHINEN, DIE ZUM EINSATZ UNTER TAGE BESTIMMT SIND Maschinen, die zum Einsatz unter Tage bestimmt sind, müssen alle in diesem Kapitel genannten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen erfüllen (siehe Allgemeine Grundsätze, Nummer 4). 5.1. RISIKEN DURCH MANGELNDE STANDSICHERHEIT Ein Schreitausbau muss so konstruiert und gebaut sein, dass beim Schreitvorgang eine entsprechende Ausrichtung möglich ist und ein Umkippen vor und während der Druckbeaufschlagung sowie nach der Druckminderung unmöglich ist. Der Ausbau muss Verankerungen für die Kopfplatten der hydraulischen Einzelstempel besitzen. 5.2. BEWEGUNGSFREIHEIT Ein Schreitausbau muss so konstruiert sein, dass sich Personen ungehindert bewegen können. 5.3. STELLTEILE Stellteile zum Beschleunigen und Bremsen schienengeführter Maschinen müssen mit der Hand betätigt werden. Zustimmungsschalter können dagegen mit dem Fuß betätigt werden. Die Stellteile eines Schreitausbaus müssen so konstruiert und angeordnet sein, dass das Bedienungspersonal beim Schreitvorgang durch ein feststehendes Ausbauelement geschützt ist. Die Stellteile müssen gegen unbeabsichtigtes Betätigen gesichert sein. 5.4. ANHALTEN DER FAHRBEWEGUNG Für den Einsatz unter Tage bestimmte selbstfahrende schienengeführte Maschinen müssen mit einem Zustimmungsschalter ausgestattet sein, der so auf den Steuerkreis für die Fahrbewegung der Maschine einwirkt, dass die Fahrbewegung angehalten wird, wenn der Fahrer die Fahrbewegung nicht mehr steuern kann. 5.5. BRAND Die Anforderung der Nummer 3.5.2 zweiter Gedankenstrich gilt zwingend für Maschinen mit leicht entflammbaren Teilen. Das Bremssystem der für den Einsatz unter Tage bestimmten Maschinen muss so konstruiert und gebaut sein, dass es keine Funken erzeugen oder Brände verursachen kann. Für Maschinen mit Verbrennungsmotoren, die für den Einsatz unter Tage bestimmt sind, sind nur Motoren zulässig, die mit einem Kraftstoff mit niedrigem Dampfdruck arbeiten und bei denen sich keine elektrischen Funken bilden können. 5.6. EMISSION VON ABGASEN Emissionen von Abgasen aus Verbrennungsmotoren dürfen nicht nach oben abgeleitet werden. <?page no="235"?> [ MRL Anh. I: Sicherheitsanforderungen [ § Anhang: [ A60 6. ZUSÄTZLICHE GRUNDLEGENDE SICHERHEITS- UND GESUNDHEITSSCHUTZANFORDERUNGEN AN MASCHINEN, VON DENEN DURCH DAS HEBEN VON PERSONEN BEDINGTE GEFÄHRDUNGEN AUSGEHEN Maschinen, von denen durch das Heben von Personen bedingte Gefährdungen ausgehen, müssen alle in diesem Kapitel genannten relevanten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen erfüllen (siehe Allgemeine Grundsätze, Nummer 4). 6.1. ALLGEMEINES 6.1.1. Festigkeit Der Lastträger, einschließlich aller Klappen und Luken, muss so konstruiert und gebaut sein, dass er entsprechend der zulässigen Höchstzahl beförderter Personen und entsprechend der maximalen Tragfähigkeit den erforderlichen Platz und die erforderliche Festigkeit aufweist. Die in den Nummern 4.1.2.4 und 4.1.2.5 festgelegten Betriebskoeffizienten reichen für Maschinen zum Heben von Personen nicht aus; sie müssen in der Regel verdoppelt werden. Für das Heben von Personen oder von Personen und Gütern bestimmte Maschinen müssen über ein Aufhängungs- oder Tragsystem für den Lastträger verfügen, das so konstruiert und gebaut ist, dass ein ausreichendes allgemeines Sicherheitsniveau gewährleistet ist und dem Risiko des Abstürzens des Lastträgers vorgebeugt wird. Werden Seile oder Ketten zur Aufhängung des Lastträgers verwendet, so sind in der Regel mindestens zwei voneinander unabhängige Seile oder Ketten mit jeweils eigenen Befestigungspunkten erforderlich. 6.1.2. Belastungsbegrenzung bei nicht durch menschliche Kraft angetriebenen Maschinen Es gelten die Anforderungen der Nummer 4.2.2 unabhängig von der maximalen Tragfähigkeit und dem Kippmoment, es sei denn, der Hersteller kann den Nachweis erbringen, dass kein Überlastungs- oder Kipprisiko besteht. 6.2. STELLTEILE Sofern in den Sicherheitsanforderungen keine anderen Lösungen vorgeschrieben werden, muss der Lastträger in der Regel so konstruiert und gebaut sein, dass die Personen im Lastträger über Stellteile zur Steuerung der Aufwärts- und Abwärtsbewegung sowie gegebenenfalls anderer Bewegungen des Lastträgers verfügen. Im Betrieb müssen diese Stellteile Vorrang vor anderen Stellteilen für dieselbe Bewegung haben, NOT- HALT-Geräte ausgenommen. Die Stellteile für die genannten Bewegungen müssen eine kontinuierliche Betätigung erfordern (selbsttätige Rückstellung), es sei denn, dass der Lastträger selbst vollständig umschlossen ist. 6.3. RISIKEN FÜR IN ODER AUF DEM LASTTRÄGER BEFINDLICHE PERSONEN 6.3.1. Risiken durch Bewegungen des Lastträgers Maschinen zum Heben von Personen müssen so konstruiert, gebaut oder ausgestattet sein, dass Personen durch die Beschleunigung oder Verzögerung des Lastträgers keinem Risiko ausgesetzt werden. 6.3.2. Risiko des Sturzes aus dem Lastträger Der Lastträger darf sich auch bei Bewegung der Maschine oder des Lastträgers nicht so weit neigen, dass <?page no="236"?> Richtlinientexte ] MRL Anh. I: Sicherheitsanforderungen ] A61 ] für die beförderten Personen Absturzgefahr besteht. Ist der Lastträger als Arbeitsplatz ausgelegt, so muss für seine Stabilität gesorgt werden, und gefährliche Bewegungen müssen verhindert werden. Falls die in Nummer 1.5.15 vorgesehenen Maßnahmen nicht ausreichen, muss der Lastträger mit einer ausreichenden Zahl von geeigneten Befestigungspunkten für die zulässige Zahl beförderter Personen ausgestattet sein. Die Befestigungspunkte müssen stark genug sein, um die Verwendung von persönlichen Absturzsicherungen zu ermöglichen. Ist eine Bodenklappe, eine Dachluke oder eine seitliche Tür vorhanden, so muss diese so konstruiert und gebaut sein, dass sie gegen unbeabsichtigtes Öffnen gesichert ist und sich nur in eine Richtung öffnet, die jedes Risiko eines Absturzes verhindert, wenn sie sich unerwartet öffnet. 6.3.3. Risiken durch auf den Lastträger herabfallende Gegenstände Besteht ein Risiko, dass Gegenstände auf den Lastträger herabfallen und Personen gefährden können, so muss der Lastträger mit einem Schutzdach ausgerüstet sein. 6.4. MASCHINEN, DIE FESTE HALTESTELLEN ANFAHREN 6.4.1. Risiken für in oder auf dem Lastträger befindliche Personen Der Lastträger muss so konstruiert und gebaut sein, dass Risiken durch ein Anstoßen von Personen und/ oder Gegenständen in oder auf dem Lastträger an feste oder bewegliche Teile verhindert werden. Wenn es zur Erfüllung dieser Anforderung erforderlich ist, muss der Lastträger selbst vollständig umschlossen sein und über Türen mit einer Verriegelungseinrichtung verfügen, die gefährliche Bewegungen des Lastträgers nur dann zulässt, wenn die Türen geschlossen sind. Wenn das Risiko eines Absturzes aus dem oder vom Lastträger besteht, müssen die Türen geschlossen bleiben, wenn der Lastträger zwischen den Haltestellen anhält. Die Maschine muss so konstruiert, gebaut und erforderlichenfalls mit entsprechenden Vorrichtungen ausgestattet sein, dass unkontrollierte Aufwärts- oder Abwärtsbewegungen des Lastträgers ausgeschlossen sind. Diese Vorrichtungen müssen in der Lage sein, den Lastträger zum Stillstand zu bringen, wenn er sich mit seiner maximalen Traglast und mit der absehbaren Höchstgeschwindigkeit bewegt. Der Anhaltevorgang darf ungeachtet der Belastungsbedingungen keine für die beförderten Personen gesundheitsschädliche Verzögerung verursachen. 6.4.2. Befehlseinrichtungen an den Haltestellen Die Befehlseinrichtungen an den Haltestellen ausgenommen die für die Verwendung in Notfällen bestimmten Befehlseinrichtungen dürfen keine Bewegung des Lastträgers einleiten, wenn die Stellteile im Lastträger zu diesem Zeitpunkt gerade betätigt werden, sich der Lastträger nicht an einer Haltestelle befindet. 6.4.3. Zugang zum Lastträger Die trennenden Schutzeinrichtungen an den Haltestellen und auf dem Lastträger müssen so konstruiert und gebaut sein, dass unter Berücksichtigung der absehbaren Bandbreite der zu befördernden Güter und Personen ein sicherer Übergang vom und zum Lastträger gewährleistet ist. 6.5. KENNZEICHNUNG Auf dem Lastträger müssen die für die Gewährleistung der Sicherheit erforderlichen Angaben angebracht sein; hierzu gehört unter anderem die zulässige Zahl beförderter Personen, die maximale Tragfähigkeit. <?page no="237"?> [ MRL Anh. II: Erklärungen [ § Anhang: [ A62 EG-Maschinenrichtlinie [2006/ 42/ EG] Anhang II: Erklärungen 1. INHALT A. EG-KONFORMITÄTSERKLÄRUNG FÜR EINE MASCHINE Für die Abfassung dieser Erklärung sowie der Übersetzungen gelten die gleichen Bedingungen wie für die Betriebsanleitung (siehe Anhang I Nummer 1.7.4.1 Buchstaben a und b); sie ist entweder maschinenschriftlich oder ansonsten handschriftlich in Großbuchstaben auszustellen. Diese Erklärung bezieht sich nur auf die Maschine in dem Zustand, in dem sie in Verkehr gebracht wurde; vom Endnutzer nachträglich angebrachte Teile und/ oder nachträglich vorgenommene Eingriffe bleiben unberücksichtigt. Die EG-Konformitätserklärung muss folgende Angaben enthalten: 1. Firmenbezeichnung und vollständige Anschrift des Herstellers und gegebenenfalls seines Bevollmächtigten; 2. Name und Anschrift der Person, die bevollmächtigt ist, die technischen Unterlagen zusammenzustellen; diese Person muss in der Gemeinschaft ansässig sein; 3. Beschreibung und Identifizierung der Maschine, einschließlich allgemeiner Bezeichnung, Funktion, Modell, Typ, Seriennummer und Handelsbezeichnung; 4. einen Satz, in dem ausdrücklich erklärt wird, dass die Maschine allen einschlägigen Bestimmungen dieser Richtlinie entspricht, und gegebenenfalls einen ähnlichen Satz, in dem die Übereinstimmung mit anderen Richtlinien und/ oder einschlägigen Bestimmungen, denen die Maschine entspricht, erklärt wird. Anzugeben sind die Referenzen laut Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union; 5. gegebenenfalls Name, Anschrift und Kennnummer der benannten Stelle, die das in Anhang IX genannte EG-Baumusterprüfverfahren durchgeführt hat, sowie die Nummer der EG- Baumusterprüfbescheinigung; 6. gegebenenfalls Name, Anschrift und Kennnummer der benannten Stelle, die das in Anhang X genannte umfassende Qualitätssicherungssystem genehmigt hat; 7. gegebenenfalls die Fundstellen der angewandten harmonisierten Normen nach Artikel 7 Absatz 2; 8. gegebenenfalls die Fundstellen der angewandten sonstigen technischen Normen und Spezifikationen; 9. Ort und Datum der Erklärung; 10. Angaben zur Person, die zur Ausstellung dieser Erklärung im Namen des Herstellers oder seines Bevollmächtigten bevollmächtigt ist, sowie Unterschrift dieser Person. B. ERKLÄRUNG FÜR DEN EINBAU EINER UNVOLLSTÄNDIGEN MASCHINE Für die Abfassung dieser Erklärung sowie der Übersetzungen gelten die gleichen Bedingungen wie für die Betriebsanleitung (siehe Anhang I Nummer 1.7.4.1 Buchstaben a und b); sie ist entweder maschinenschriftlich oder ansonsten handschriftlich in Großbuchstaben auszustellen. Diese Erklärung muss folgende Angaben enthalten: 1. Firmenbezeichnung und vollständige Anschrift des Herstellers der unvollständigen Maschine und gegebenenfalls seines Bevollmächtigten; <?page no="238"?> Richtlinientexte ] MRL Anh. II: Konformitätserklärung ] A63 ] 2. Name und Anschrift der Person, die bevollmächtigt ist, die relevanten technischen Unterlagen zusammenzustellen; diese Person muss in der Gemeinschaft ansässig sein; 3. Beschreibung und Identifizierung der unvollständigen Maschine, einschließlich allgemeiner Bezeichnung, Funktion, Modell, Typ, Seriennummer und Handelsbezeichnung; 4. eine Erklärung, welche grundlegenden Anforderungen dieser Richtlinie zur Anwendung kommen und eingehalten werden, ferner eine Erklärung, dass die speziellen technischen Unterlagen gemäß Anhang VII Teil B erstellt wurden, sowie gegebenenfalls eine Erklärung, dass die unvollständige Maschine anderen einschlägigen Richtlinien entspricht. Anzugeben sind die Referenzen laut Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union; 5. die Verpflichtung, einzelstaatlichen Stellen auf begründetes Verlangen die speziellen Unterlagen zu der unvollständigen Maschine zu übermitteln. In dieser Verpflichtung ist auch anzugeben, wie die Unterlagen übermittelt werden; die gewerblichen Schutzrechte des Herstellers der unvollständigen Maschine bleiben hiervon unberührt; 6. einen Hinweis, dass die unvollständige Maschine erst dann in Betrieb genommen werden darf, wenn gegebenenfalls festgestellt wurde, dass die Maschine, in die die unvollständige Maschine eingebaut werden soll, den Bestimmungen dieser Richtlinie entspricht; 7. Ort und Datum der Erklärung; 8. Angaben zur Person, die zur Ausstellung dieser Erklärung im Namen des Herstellers oder seines Bevollmächtigten bevollmächtigt ist, sowie Unterschrift dieser Person. 2. AUFBEWAHRUNGSFRIST Der Hersteller einer Maschine oder sein Bevollmächtigter hat das Original der EG-Konformitätserklärung nach dem letzten Tag der Herstellung der Maschine mindestens zehn Jahre lang aufzubewahren. Der Hersteller einer unvollständigen Maschine oder sein Bevollmächtigter hat das Original der Einbauerklärung nach dem letzten Tag der Herstellung der unvollständigen Maschine mindestens zehn Jahre lang aufzubewahren. <?page no="239"?> [ MRL Anh. III: CE-Kennzeichnung [ § Anhang: [ A64 EG-Maschinenrichtlinie [2006/ 42/ EG] Anhang III: CE-Kennzeichnung Die CE-Kennzeichnung besteht aus den Buchstaben "CE" mit folgendem Schriftbild: [Abb. Quelle: de.wikipedia.org/ wiki/ CE-Kennzeichnung] Bei Verkleinerung oder Vergrößerung der CE-Kennzeichnung müssen die hier wiedergegebenen Proportionen gewahrt bleiben. Die Bestandteile der CE-Kennzeichnung müssen annähernd gleich hoch sein; die Mindesthöhe beträgt 5 mm. Bei kleinen Maschinen kann diese Mindesthöhe unterschritten werden. Die CE-Kennzeichnung ist in unmittelbarer Nähe der Angabe des Herstellers oder seines Bevollmächtigten anzubringen und in der gleichen Technik wie sie auszuführen. Wenn das Verfahren der umfassenden Qualitätssicherung nach Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe c bzw. Artikel 12 Absatz 4 Buchstabe b angewandt wurde, ist der CE-Kennzeichnung die Kennnummer der benannten Stelle anzufügen. <?page no="240"?> Richtlinientexte ] MRL Anh. IV: Kategorien von Art. 12 (3 und 4)-Maschinen ] A65 ] EG-Maschinenrichtlinie [2006/ 42/ EG] Anhang IV: Kategorien von Maschinen, für die eines der Verfahren nach Artikel 12 Absätze 3 und 4 anzuwenden ist 1. Folgende Arten von Einblatt- und Mehrblatt-Kreissägen zum Bearbeiten von Holz und von Werkstoffen mit ähnlichen physikalischen Eigenschaften oder zum Bearbeiten von Fleisch und von Stoffen mit ähnlichen physikalischen Eigenschaften: 1.1. Sägemaschinen mit während des Arbeitsvorgangs feststehendem Sägeblatt, mit feststehendem Arbeitstisch oder Werkstückhalter, mit Vorschub des Sägeguts von Hand oder durch einen abnehmbaren Vorschubapparat; 1.2. Sägemaschinen mit während des Arbeitsvorgangs feststehendem Sägeblatt, mit manuell betätigtem Pendelbock oder -schlitten; 1.3. Sägemaschinen mit während des Arbeitsvorgangs feststehendem Sägeblatt, mit eingebauter mechanischer Vorschubeinrichtung für das Sägegut und Handbeschickung und/ oder Handentnahme; 1.4. Sägemaschinen mit während des Arbeitsvorgangs beweglichem Sägeblatt, mit eingebauter mechanischer Vorschubeinrichtung für das Sägeblatt und Handbeschickung und/ oder Handentnahme. 2. Abrichthobelmaschinen mit Handvorschub für die Holzbearbeitung. 3. Hobelmaschinen für einseitige Bearbeitung von Holz, mit eingebauter maschineller Vorschubeinrichtung und Handbeschickung und/ oder Handentnahme. 4. Folgende Arten von Bandsägen mit Handbeschickung und/ oder Handentnahme zur Bearbeitung von Holz und von Werkstoffen mit ähnlichen physikalischen Eigenschaften oder von Fleisch und von Stoffen mit ähnlichen physikalischen Eigenschaften: 4.1. Sägemaschinen mit während des Arbeitsvorgangs feststehendem Sägeblatt und feststehendem oder hin- und her beweglichem Arbeitstisch oder Werkstückhalter; 4.2. Sägemaschinen, deren Sägeblatt auf einem hin- und her beweglichen Schlitten montiert ist. 5. Kombinationen der in den Nummern 1 bis 4 und in Nummer 7 genannten Maschinen für die Bearbeitung von Holz und von Werkstoffen mit ähnlichen physikalischen Eigenschaften. 6. Mehrspindel-Zapfenfräsmaschinen mit Handvorschub für die Holzbearbeitung. 7. Senkrechte Tischfräsmaschinen mit Handvorschub für die Bearbeitung von Holz und von Werkstoffen mit ähnlichen physikalischen Eigenschaften. 8. Handkettensägen für die Holzbearbeitung. 9. Pressen, einschließlich Biegepressen, für die Kaltbearbeitung von Metall mit Handbeschickung und/ oder Handentnahme, deren beim Arbeitsvorgang bewegliche Teile einen Hub von mehr als 6 mm und eine Geschwindigkeit von mehr als 30 mm/ s haben können. 10. Kunststoffspritzgieß- und -formpressmaschinen mit Handbeschickung oder Handentnahme. 11. Gummispritzgieß- und -formpressmaschinen mit Handbeschickung oder Handentnahme. 12. Folgende Maschinenarten für den Einsatz unter Tage: 12.1. Lokomotiven und Bremswagen; 12.2. hydraulischer Schreitausbau. 13. Hausmüllsammelwagen für manuelle Beschickung mit Pressvorrichtung. 14. Abnehmbare Gelenkwellen einschließlich ihrer Schutzeinrichtungen. 15. Schutzeinrichtungen für abnehmbare Gelenkwellen. 16. Hebebühnen für Fahrzeuge. 17. Maschinen zum Heben von Personen oder von Personen und Gütern, bei denen die Gefährdung eines Absturzes aus einer Höhe von mehr als 3 m besteht. <?page no="241"?> [ MRL Anh. IV: Kategorien von Art. 12 (3 und 4)-Maschinen [ § Anhang: [ A66 18. Tragbare Befestigungsgeräte mit Treibladung und andere Schussgeräte. 19. Schutzeinrichtungen zur Personendetektion. 20. Kraftbetriebene, bewegliche trennende Schutzeinrichtungen mit Verriegelung für die in den Nummern 9, 10 und 11 genannten Maschinen. 21. Logikeinheiten für Sicherheitsfunktionen. 22. Überrollschutzaufbau (ROPS). 23. Schutzaufbau gegen herabfallende Gegenstände (FOPS). <?page no="242"?> Richtlinientexte ] MRL Anh. V: Liste der Art. 2c-Sicherheitsbauteile ] A67 ] EG-Maschinenrichtlinie [2006/ 42/ EG] Anhang V: Nicht erschöpfende Liste der Sicherheitsbauteile im Sinne des Artikels 2 Buchstabe c 1. Schutzeinrichtungen für abnehmbare Gelenkwellen. 2. Schutzeinrichtungen zur Personendetektion. 3. Kraftbetriebene bewegliche trennende Schutzeinrichtungen mit Verriegelung für die in Anhang IV Nummern 9, 10 und 11 genannten Maschinen. 4. Logikeinheiten zur Gewährleistung der Sicherheitsfunktionen. 5. Ventile mit zusätzlicher Ausfallerkennung für die Steuerung gefährlicher Maschinenbewegungen. 6. Systeme zur Beseitigung von Emissionen von Maschinen. 7. Trennende und nichttrennende Schutzeinrichtungen zum Schutz von Personen vor beweglichen Teilen, die direkt am Arbeitsprozess beteiligt sind. 8. Einrichtungen zur Überlastsicherung und Bewegungsbegrenzung bei Hebezeugen. 9. Personen-Rückhalteeinrichtungen für Sitze. 10. NOT-HALT-Befehlsgeräte. 11. Ableitungssysteme, die eine potenziell gefährliche elektrostatische Aufladung verhindern. 12. Energiebegrenzer und Entlastungseinrichtungen gemäß Anhang I Nummern 1.5.7, 3.4.7 und 4.1.2.6. 13. Systeme und Einrichtungen zur Verminderung von Lärm- und Vibrationsemissionen. 14. Überrollschutzaufbau (ROPS). 15. Schutzaufbau gegen herabfallende Gegenstände (FOPS). 16. Zweihandschaltungen. 17. Die in der folgenden Auflistung enthaltenen Bauteile von Maschinen für die Aufund/ oder Abwärtsbeförderung von Personen zwischen unterschiedlichen Ebenen: a) Verriegelungseinrichtungen für Fahrschachttüren; b) Fangvorrichtungen, die einen Absturz oder unkontrollierte Aufwärtsbewegungen des Lastträgers verhindern; c) Geschwindigkeitsbegrenzer; d) energiespeichernde Puffer mit nichtlinearer Kennlinie oder mit Rücklaufdämpfung; e) energieverzehrende Puffer; f) Sicherheitseinrichtungen an Zylindern der Hydraulikhauptkreise, wenn sie als Fangvorrichtungen verwendet werden; g) elektrische Sicherheitseinrichtungen in Form von Sicherheitsschaltungen mit elektronischen Bauelementen. <?page no="243"?> [ MRL Anh. VI und VII: Montageanleitung und Technische Unterlagen [ § Anhang: [ A68 EG-Maschinenrichtlinie [2006/ 42/ EG] Anhang VI: Montageanleitung für eine unvollständige Maschine In der Montageanleitung für eine unvollständige Maschine ist anzugeben, welche Bedingungen erfüllt sein müssen, damit die unvollständige Maschine ordnungsgemäß und ohne Beeinträchtigung der Sicherheit und Gesundheit von Personen mit den anderen Teilen zur vollständigen Maschine zusammengebaut werden kann. Die Montageanleitung ist in einer Amtssprache der Europäischen Gemeinschaft abzufassen, die vom Hersteller der Maschine, in die die unvollständige Maschine eingebaut werden soll, oder von seinem Bevollmächtigten akzeptiert wird. EG-Maschinenrichtlinie [2006/ 42/ EG] Anhang VII: Technische Unterlagen A. Technische Unterlagen für Maschinen In diesem Teil wird das Verfahren für die Erstellung der technischen Unterlagen beschrieben. Anhand der technischen Unterlagen muss es möglich sein, die Übereinstimmung der Maschine mit den Anforderungen dieser Richtlinie zu beurteilen. Sie müssen sich, soweit es für diese Beurteilung erforderlich ist, auf die Konstruktion, den Bau und die Funktionsweise der Maschine erstrecken. Diese Unterlagen müssen in einer oder mehreren Gemeinschaftssprachen abgefasst sein; hiervon ausgenommen ist die Betriebsanleitung der Maschine, für die die besonderen Bestimmungen des Anhangs I Nummer 1.7.4.1 gelten. 1. Die technischen Unterlagen umfassen: a) eine technische Dokumentation mit folgenden Angaben bzw. Unterlagen: eine allgemeine Beschreibung der Maschine, eine Übersichtszeichnung der Maschine und die Schaltpläne der Steuerkreise sowie Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der Funktionsweise der Maschine erforderlich sind, vollständige Detailzeichnungen, eventuell mit Berechnungen, Versuchsergebnissen, Bescheinigungen usw., die für die Überprüfung der Übereinstimmung der Maschine mit den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen erforderlich sind, die Unterlagen über die Risikobeurteilung, aus denen hervorgeht, welches Verfahren angewandt wurde; dies schließt ein: i) eine Liste der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen, die für die Maschine gelten, ii) eine Beschreibung der zur Abwendung ermittelter Gefährdungen oder zur Risikominderung ergriffenen Schutzmaßnahmen und gegebenenfalls eine Angabe der von der Maschine ausgehenden Restrisiken, <?page no="244"?> Richtlinientexte ] MRL Anh. VI und VII: Technische Unterlagen ] A69 ] die angewandten Normen und sonstigen technischen Spezifikationen unter Angabe der von diesen Normen erfassten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen, alle technischen Berichte mit den Ergebnissen der Prüfungen, die vom Hersteller selbst oder von einer Stelle nach Wahl des Herstellers oder seines Bevollmächtigten durchgeführt wurden, ein Exemplar der Betriebsanleitung der Maschine, gegebenenfalls die Einbauerklärung für unvollständige Maschinen und die Montageanleitung für solche unvollständigen Maschinen, gegebenenfalls eine Kopie der EG-Konformitätserklärung für in die Maschine eingebaute andere Maschinen oder Produkte, eine Kopie der EG-Konformitätserklärung; b) bei Serienfertigung eine Aufstellung der intern getroffenen Maßnahmen zur Gewährleistung der Übereinstimmung aller gefertigten Maschinen mit den Bestimmungen dieser Richtlinie. Der Hersteller muss an den Bau- und Zubehörteilen der Maschine oder an der vollständigen Maschine die Prüfungen und Versuche durchführen, die notwendig sind, um festzustellen, ob die Maschine aufgrund ihrer Konzeption oder Bauart sicher zusammengebaut und in Betrieb genommen werden kann. Die diesbezüglichen Berichte und Ergebnisse werden zu den technischen Unterlagen genommen. 2. Die in Nummer 1 genannten technischen Unterlagen sind für die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nach dem Tag der Herstellung der Maschine — bzw. bei Serienfertigung nach dem Tag der Fertigstellung der letzten Einheit — mindestens zehn Jahre lang bereitzuhalten. Die technischen Unterlagen müssen sich nicht unbedingt im Gebiet der Gemeinschaft befinden und auch nicht ständig körperlich vorhanden sein. Sie müssen jedoch von der in der EG-Konformitätserklärung benannten Person entsprechend der Komplexität der Unterlagen innerhalb angemessener Frist zusammengestellt und zur Verfügung gestellt werden können. Die technischen Unterlagen brauchen keine Detailpläne oder sonstigen speziellen Angaben zu den für den Bau der Maschine verwendeten Unterbaugruppen zu enthalten, es sei denn, deren Kenntnis ist für die Überprüfung der Einhaltung der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen unerlässlich. 3. Werden die technischen Unterlagen den zuständigen einzelstaatlichen Behörden auf begründetes Verlangen nicht vorgelegt, so kann dies ein hinreichender Grund sein, um die Übereinstimmung der betreffenden Maschine mit den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen anzuzweifeln. B. Spezielle technische Unterlagen für unvollständige Maschinen In diesem Teil wird das Verfahren für die Erstellung der speziellen technischen Unterlagen beschrieben. Anhand dieser Unterlagen muss es möglich sein, nachzuvollziehen, welche Anforderungen dieser Richtlinie gelten und ob diese eingehalten werden. Sie müssen sich, soweit es für die Beurteilung der Übereinstimmung mit den angewandten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen erforderlich ist, auf die Konstruktion, den Bau und die Funktionsweise der unvollständigen Maschine erstrecken. Die Unterlagen müssen in einer oder mehreren Gemeinschaftssprachen abgefasst sein. Sie umfassen: a) eine technische Dokumentation mit folgenden Angaben bzw. Unterlagen: eine Übersichtszeichnung der unvollständigen Maschine und die Schaltpläne der Steuerkreise, vollständige Detailzeichnungen, eventuell mit Berechnungen, Versuchsergebnissen, Bescheinigungen usw., die für die Überprüfung der Übereinstimmung der unvollständigen Maschine mit den angewandten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen erforderlich sind, <?page no="245"?> [ MRL Anh. VI und VII: Montageanleitung und Technische Unterlagen [ § Anhang: [ A70 die Unterlagen über die Risikobeurteilung, aus denen hervorgeht, welches Verfahren angewandt wurde; dies schließt ein: i) eine Liste der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen, die angewandt wurden und eingehalten werden, ii) eine Beschreibung der zur Abwendung ermittelter Gefährdungen oder zur Risikominderung ergriffenen Schutzmaßnahmen und gegebenenfalls eine Angabe der Restrisiken, iii) die angewandten Normen und sonstigen technischen Spezifikationen unter Angabe der von diesen Normen erfassten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen, iv) alle technischen Berichte mit den Ergebnissen der Prüfungen, die vom Hersteller selbst oder von einer Stelle nach Wahl des Herstellers oder seines Bevollmächtigten durchgeführt wurden, v) ein Exemplar der Montageanleitung für die unvollständige Maschine; b) bei Serienfertigung eine Aufstellung der intern getroffenen Maßnahmen zur Gewährleistung der Übereinstimmung aller gefertigten unvollständigen Maschinen mit den angewandten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen. Der Hersteller muss an den Bau- und Zubehörteilen oder an der unvollständigen Maschine die Prüfungen und Versuche durchführen, die notwendig sind, um festzustellen, ob die unvollständige Maschine aufgrund ihrer Konzeption oder Bauart sicher zusammengebaut und benutzt werden kann. Die diesbezüglichen Berichte und Ergebnisse werden zu den technischen Unterlagen genommen. Die speziellen technischen Unterlagen sind nach dem Tag der Herstellung der unvollständigen Maschine — bzw. bei Serienfertigung nach dem Tag der Fertigstellung der letzten Einheit — mindestens zehn Jahre lang bereit zu halten und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten auf Verlangen vorzulegen. Sie müssen sich nicht unbedingt im Gebiet der Gemeinschaft befinden und auch nicht ständig körperlich vorhanden sein. Die in der Einbauerklärung benannte Person muss die Unterlagen jedoch zusammenstellen und der zuständigen Behörde vorlegen können. Werden die speziellen technischen Unterlagen den zuständigen einzelstaatlichen Behörden auf begründetes Verlangen nicht vorgelegt, so kann dies ein hinreichender Grund sein, um die Übereinstimmung der unvollständigen Maschine mit den angewandten und bescheinigten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen anzuzweifeln. <?page no="246"?> Richtlinientexte ] MRL Anh. XI und XII: n ] A71 ] EG-Maschinenrichtlinie [2006/ 42/ EG] Anhang VIII: Bewertung der Konformität mit interner Fertigungskontrolle bei der Herstellung von Maschinen 1. In diesem Anhang wird das Verfahren beschrieben, nach dem der Hersteller oder sein Bevollmächtigter, der die in den Nummern 2 und 3 genannten Aufgaben ausführt, sicherstellt und erklärt, dass die betreffende Maschine die relevanten Anforderungen dieser Richtlinie erfüllt. 2. Für jedes repräsentative Baumuster der betreffenden Baureihe erstellt der Hersteller oder sein Bevollmächtigter die in Anhang VII Teil A genannten technischen Unterlagen. 3. Der Hersteller muss alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, damit durch den Herstellungsprozess gewährleistet ist, dass die hergestellten Maschinen mit den in Anhang VII Teil A genannten technischen Unterlagen übereinstimmen und die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllen. EG-Maschinenrichtlinie [2006/ 42/ EG] Anhang IX: EG-Baumusterprüfung Die EG-Baumusterprüfung ist das Verfahren, bei dem eine benannte Stelle feststellt und bescheinigt, dass ein repräsentatives Muster einer in Anhang IV genannten Maschine (im Folgenden als "Baumuster" bezeichnet) die Bestimmungen dieser Richtlinie erfüllt. 1. Für jedes Baumuster erstellt der Hersteller oder sein Bevollmächtigter die in Anhang VII Teil A genannten technischen Unterlagen. 2. Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter reicht bei einer benannten Stelle seiner Wahl für jedes Baumuster einen Antrag auf EG-Baumusterprüfung ein. Der Antrag muss Folgendes enthalten: - Namen und Anschrift des Herstellers und gegebenenfalls seines Bevollmächtigten, eine schriftliche Erklärung, dass derselbe Antrag bei keiner anderen benannten Stelle eingereicht worden ist, die technischen Unterlagen. Außerdem stellt der Antragsteller der benannten Stelle ein Baumuster zur Verfügung. Die benannte Stelle kann weitere Baumuster verlangen, wenn sie diese für die Durchführung des Prüfungsprogramms benötigt. 3. Die benannte Stelle 3.1. prüft die technischen Unterlagen, überprüft, ob das Baumuster in Übereinstimmung mit ihnen hergestellt wurde, und stellt fest, welche Bauteile nach den einschlägigen Bestimmungen der in Artikel 7 Absatz 2 genannten Normen konstruiert sind und welche nicht; 3.2. führt die erforderlichen Prüfungen, Messungen und Versuche durch oder lässt sie durchführen, um festzustellen, ob die gewählten Lösungen die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen dieser Richtlinie erfüllen, sofern die in Artikel 7 Absatz 2 genannten Normen nicht angewandt wurden; <?page no="247"?> [ MRL Anh. VIII / IX: Konformität / Baumusterprüfung [ § Anhang: [ A72 3.3. führt im Falle der Anwendung harmonisierter Normen nach Artikel 7 Absatz 2 die erforderlichen Prüfungen, Messungen und Versuche durch oder lässt sie durchführen, um festzustellen, ob diese Normen korrekt angewandt wurden; 3.4. vereinbart mit dem Antragsteller den Ort, an dem die Untersuchung, ob das Baumuster nach den geprüften technischen Unterlagen hergestellt wurde, sowie die erforderlichen Prüfungen, Messungen und Versuche durchgeführt werden sollen. 4. Wenn das Baumuster den Bestimmungen dieser Richtlinie entspricht, stellt die benannte Stelle dem Antragsteller eine EG-Baumusterprüfbescheinigung aus. Die Bescheinigung enthält Namen und Anschrift des Herstellers und seines Bevollmächtigten, die für die Identifizierung des zugelassenen Baumusters erforderlichen Angaben, die Ergebnisse der Prüfung und die Voraussetzungen für die Gültigkeit der Bescheinigung. Der Hersteller und die benannte Stelle bewahren eine Kopie dieser Bescheinigung, die technischen Unterlagen und alle dazugehörigen wichtigen Dokumente nach der Ausstellung der Bescheinigung 15 Jahre lang auf. 5. Wenn das Baumuster den Bestimmungen dieser Richtlinie nicht entspricht, lehnt es die benannte Stelle ab, dem Antragsteller eine EG-Baumusterprüfbescheinigung auszustellen, und gibt dafür eine detaillierte Begründung. Sie setzt den Antragsteller, die anderen benannten Stellen und den Mitgliedstaat, der sie benannt hat, davon in Kenntnis. Ein Einspruchsverfahren ist vorzusehen. 6. Der Antragsteller unterrichtet die benannte Stelle, in deren Besitz sich die technischen Unterlagen zur EG-Baumusterprüfbescheinigung befinden, von allen an dem zugelassenen Baumuster vorgenommenen Änderungen. Die benannte Stelle prüft die Änderungen und bestätigt dann die Gültigkeit der vorhandenen EG-Baumusterprüfbescheinigung oder stellt eine neue Bescheinigung aus, falls durch die Änderungen die Übereinstimmung des Baumusters mit den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen oder seine Eignung für die bestimmungsgemäße Verwendung in Frage gestellt werden könnte. 7. Die Kommission, die Mitgliedstaaten und die anderen benannten Stellen können auf Verlangen eine Kopie der EG-Baumusterprüfbescheinigung erhalten. In begründeten Fällen können die Kommission und die Mitgliedstaaten auf Verlangen eine Kopie der technischen Unterlagen und der Ergebnisse der von der benannten Stelle vorgenommenen Prüfungen erhalten. 8. Unterlagen und Schriftverkehr im Zusammenhang mit den Verfahren für die EG-Baumusterprüfung sind in der/ einer Amtssprache der Gemeinschaft des Mitgliedstaats abzufassen, in dem die benannte Stelle ihren Sitz hat, oder in jeder anderen von der benannten Stelle akzeptierten Amtssprache der Gemeinschaft. 9. Gültigkeit der EG-Baumusterprüfbescheinigung: 9.1. Die benannte Stelle hat laufend sicherzustellen, dass die EG-Baumusterprüfbescheinigung gültig bleibt. Sie unterrichtet den Hersteller über alle wichtigen Änderungen, die Auswirkungen auf die Gültigkeit der Bescheinigung haben können. Die benannte Stelle zieht Bescheinigungen zurück, die nicht mehr gültig sind. 9.2. Den Hersteller der betreffenden Maschine trifft die laufende Verpflichtung sicherzustellen, dass die Maschine dem jeweiligen Stand der Technik entspricht. 9.3. Der Hersteller beantragt bei der benannten Stelle alle fünf Jahre die Überprüfung der Gültigkeit der EG-Baumusterprüfbescheinigung. Stellt die benannte Stelle fest, dass die Bescheinigung unter Berücksichtigung des Standes der Technik gültig bleibt, erneuert sie die Bescheinigung für weitere fünf Jahre. Der Hersteller und die benannte Stelle bewahren eine Kopie der Bescheinigung, der technischen Unterlagen und aller dazugehörigen wichtigen Dokumente nach der Ausstellung der Bescheinigung 15 Jahre lang auf. 9.4. Wird die Gültigkeit der EG-Baumusterprüfbescheinigung nicht erneuert, darf der Hersteller die betreffende Maschine nicht mehr in Verkehr bringen. <?page no="248"?> Richtlinientexte ] MRL Anh. X: Umfassende Qualitätssicherung ] A73 ] EG-Maschinenrichtlinie [2006/ 42/ EG] Anhang X: Umfassende Qualitätssicherung In diesem Anhang wird beschrieben, wie die Konformität einer in Anhang IV genannten Maschine bewertet wird, bei deren Fertigung ein umfassendes Qualitätssicherungssystem zum Einsatz kommt. Beschrieben wird das Verfahren, bei dem eine benannte Stelle das Qualitätssicherungssystem bewertet und zulässt und dessen Anwendung überwacht. 1. Der Hersteller unterhält ein zugelassenes Qualitätssicherungssystem für Konstruktion, Bau, Endabnahme und Prüfung nach Nummer 2 und unterliegt der Überwachung nach Nummer 3. 2. Qualitätssicherungssystem: 2.1. Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter beantragt bei einer benannten Stelle seiner Wahl die Bewertung seines Qualitätssicherungssystems. Der Antrag muss Folgendes enthalten: - Namen und Anschrift des Herstellers sowie gegebenenfalls seines Bevollmächtigten, - Angaben über die Orte für Konstruktion, Bau, Abnahme, Prüfung und Lagerung der Maschinen, die in Anhang VII Teil A genannten technischen Unterlagen für jedes Baumuster jeder der in Anhang IV genannten Kategorien von Maschinen, deren Fertigung geplant ist, die Dokumentation zum Qualitätssicherungssystem, eine schriftliche Erklärung, dass derselbe Antrag bei keiner anderen benannten Stelle eingereicht worden ist. 2.2. Das Qualitätssicherungssystem muss die Übereinstimmung der Maschinen mit den Bestimmungen dieser Richtlinie gewährleisten. Alle vom Hersteller berücksichtigten Elemente, Anforderungen und Vorschriften sind in einer Dokumentation systematisch in Form von Maßnahmen, Verfahren und Anweisungen schriftlich niederzulegen. Die Dokumentation zum Qualitätssicherungssystem soll sicherstellen, dass die Qualitätssicherungsgrundsätze und -verfahren wie Qualitätssicherungsprogramme, -pläne, -handbücher und -aufzeichnungen einheitlich angewandt werden. Insbesondere ist darin Folgendes angemessen zu beschreiben: - Qualitätsziele, Organisationsstruktur sowie Zuständigkeiten und Befugnisse des Führungspersonals in Angelegenheiten, die die Entwurfs- und Fertigungsqualität betreffen, technische Konstruktionsspezifikationen einschließlich der angewandten Normen sowie bei nicht vollständiger Anwendung der in Artikel 7 Absatz 2 genannten Normen die Mittel, mit denen gewährleistet werden soll, dass die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen dieser Richtlinie erfüllt werden, - Konstruktionsprüfungs- und Verifizierungsverfahren, Prozesse und systematische Maßnahmen, die bei der Konstruktion der von dieser Richtlinie erfassten Maschinen angewandt werden, die entsprechenden angewandten Verfahren und systematischen Maßnahmen bei Fertigung, Qualitätskontrolle und Qualitätssicherung, die vor, während und nach der Fertigung durchgeführten Prüfungen und Versuche und ihre Häufigkeit, die Qualitätssicherungsaufzeichnungen wie Kontrollberichte, Prüf- und Eichdaten und Aufzeichnungen über die Qualifikation der in diesem Bereich beschäftigten Mitarbeiter, die Mittel, mit denen das Erreichen der geforderten Entwurfs- und Fertigungsqualität der Maschinen sowie die Wirksamkeit des Qualitätssicherungssystems überwacht werden. 2.3. Die benannte Stelle bewertet das Qualitätssicherungssystem, um festzustellen, ob es die in Nummer 2.2 genannten Anforderungen erfüllt. Bei den Teilen des Qualitätssicherungssystems, die der einschlägigen harmonisierten Norm entsprechen, wird angenommen, dass sie den entsprechenden Anforderungen der Nummer 2.2 entsprechen. <?page no="249"?> [ MRL Anh. X: Umfassende Qualitätssicherung [ § Anhang: [ A74 Mindestens ein Mitglied des Auditteams muss über Erfahrungen mit der Bewertung der Technologie der Maschinen verfügen. Das Bewertungsverfahren umfasst auch eine Inspektion des Herstellerwerks. Während der Inspektion überprüft das Auditteam die unter Nummer 2.1 Absatz 2 dritter Gedankenstrich genannten technischen Unterlagen, um zu gewährleisten, dass sie mit den einschlägigen Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen übereinstimmen. Die Entscheidung wird dem Hersteller oder seinem Bevollmächtigten mitgeteilt. Die Mitteilung enthält die Ergebnisse der Prüfung und eine Begründung der Entscheidung. Ein Einspruchsverfahren ist vorzusehen. 2.4. Der Hersteller muss seinen Verpflichtungen aus dem Qualitätssicherungssystem in seiner zugelassenen Form nachkommen und dafür sorgen, dass es stets sachgerecht und wirksam ist. Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter unterrichtet die benannte Stelle, die das Qualitätssicherungssystem zugelassen hat, über alle an ihm geplanten Änderungen. Die benannte Stelle prüft die geplanten Änderungen und entscheidet, ob das geänderte Qualitätssicherungssystem noch den in Nummer 2.2 genannten Anforderungen entspricht oder ob eine erneute Bewertung erforderlich ist. Sie teilt ihre Entscheidung dem Hersteller mit. Die Mitteilung enthält die Ergebnisse der Prüfung und eine Begründung der Entscheidung. 3. Überwachung unter der Verantwortung der benannten Stelle: 3.1. Die Überwachung soll gewährleisten, dass der Hersteller seine Verpflichtungen aus dem zugelassenen Qualitätssicherungssystem ordnungsgemäß erfüllt. 3.2. Der Hersteller gewährt der benannten Stelle zu Inspektionszwecken Zugang zu den Einrichtungen für Konstruktion, Bau, Abnahme, Prüfung und Lagerung und stellt ihr alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung. Hierzu gehören insbesondere: die Dokumentation zum Qualitätssicherungssystem, die im Qualitätssicherungssystem für den Konstruktionsbereich vorgesehenen Qualitätsaufzeichnungen wie Ergebnisse von Analysen, Berechnungen und Prüfungen, die im Qualitätssicherungssystem für den Fertigungsbereich vorgesehenen Qualitätsberichte wie Prüfberichte, Prüfdaten, Kalibrierdaten und Aufzeichnungen über die Qualifikation der in diesem Bereich beschäftigten Mitarbeiter. 3.3. Die benannte Stelle führt regelmäßige Audits durch, um sicherzustellen, dass der Hersteller das Qualitätssicherungssystem aufrechterhält und anwendet, und übergibt ihm einen Bericht über das Qualitätsaudit. Die Häufigkeit der regelmäßigen Audits ist so zu wählen, dass alle drei Jahre eine vollständige Neubewertung vorgenommen wird. 3.4. Darüber hinaus kann die benannte Stelle beim Hersteller unangemeldete Besichtigungen durchführen. Die Notwendigkeit und die Häufigkeit solcher zusätzlichen Besichtigungen werden auf der Grundlage eines von der benannten Stelle ausgearbeiteten Kontrollbesichtigungssystems ermittelt. Im Rahmen dieses Systems wird insbesondere Folgendes berücksichtigt: die Ergebnisse früherer Kontrollbesichtigungen, die Notwendigkeit, die Durchführung von Korrekturmaßnahmen zu überprüfen, gegebenenfalls die besonderen Auflagen, unter denen das Qualitätssicherungssystem zugelassen wurde, erhebliche Änderungen von Fertigungsorganisation, -maßnahmen oder -techniken. Im Rahmen derartiger Besichtigungen kann die benannte Stelle erforderlichenfalls Prüfungen durchführen oder durchführen lassen, um die Wirksamkeit des Qualitätssicherungssystems zu überprüfen. Die benannte Stelle übergibt dem Hersteller einen Bericht über die Besichtigung und gegebenenfalls über die Prüfungen. <?page no="250"?> Richtlinientexte ] MRL Anh. XI und XII: nicht abgedruckte Anhänge ] A75 ] 4. Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter hält nach dem letzten Herstellungstag der Maschine folgende Unterlagen für die einzelstaatlichen Behörden zehn Jahre lang zur Einsicht bereit: die in Nummer 2.1 genannte Dokumentation, die in Nummer 2.4 Absätze 3 und 4 sowie in den Nummern 3.3 und 3.4 genannten Entscheidungen und Berichte der benannten Stelle. Folgende Anhänge sind nicht abgedruckt: EG-Maschinenrichtlinie [2006/ 42/ EG] Anhang XI: Von den Mitgliedstaaten zu berücksichtigende Mindestkriterien für die Benennung der Stellen (Stellen = gemeldete Stellen = Prüfstellen für Baumusterprüfung) EG-Maschinenrichtlinie [2006/ 42/ EG] Anhang XII: Entsprechungstabelle (der Artikel und Anhänge der alten und neuen Richtlinie) <?page no="251"?> [ Mechanische Pressen - Sicherheit [ § Anhang: [ A76 Mechanische Pressen - Sicherheit [98/ 100/ EG] ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 22. Januar 1998 über die Veröffentlichung der Fundstelle der Norm EN 692 "Mechanische Pressen - Sicherheit" gemäß der Richtlinie 89/ 392/ EWG des Rates DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 98/ 37/ EG ..., insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1, nach Stellungnahme des Ausschusses gemäß der Richtlinie 83/ 189/ EWG des Rates, zuletzt geändert durch die Entscheidung 96/ 139/ EG der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: Artikel 2 der Richtlinie 98/ 37/ EG sieht vor, dass die Maschinen nur in Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden dürfen, wenn sie die Sicherheit und die Gesundheit von Personen und gegebenenfalls von Haustieren oder Gütern bei angemessener Installierung und Wartung und bestimmungsgemäßem Betrieb nicht gefährden. Bei den Maschinen wird von einer Erfüllung der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen nach Artikel 3 der Richtlinie 98/ 37/ EG ausgegangen, wenn sie den harmonisierten Normen genügen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wurden. Die Mitgliedstaaten müssen die Fundstellen der nationalen Normen veröffentlichen, die die harmon. Normen umsetzen. Frankreich hat die Ansicht vertreten, dass die Norm EN 692 "Mechanische Pressen - Sicherheit" die vorstehend genannten grundlegenden Anforderungen nicht vollständig erfüllt. Die Kommission anerkennt nach Prüfung der von Frankreich übermittelten Informationen, dass die EN 692 für Pressen mit formschlüssiger Kupplung Lücken aufweist, die zu einer schwerwiegenden Gefährdung der Benutzer führen können. Es ist daher notwendig, die Teile dieser Norm zu präzisieren, die sich auf Schutzeinrichtungen und steuernde trennende Schutzeinrichtungen sowie die Verwendung von festen Schutzverkleidungen beziehen; das Europäische Komitee für Normung (CEN) muss daher so rasch wie möglich einen Normungsauftrag zur Änderung dieser Norm erhalten. Bis zur Änderung der Norm müssen ob sofort die festgestellten Lücken berücksichtigt werden, die jedoch nicht die Pressen mit kraftschlüssiger Kupplung berühren, die in derselben Norm behandelt werden. Bei der Veröffentlichung der Norm EN 692 muss daher ein geeigneter Hinweis erfolgen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Veröffentlichung der vom Europäischen Komitee für Normung (CEN) am 16. März 1996 angenommenen harmonisierten Norm EN 692 "Mechanische Pressen - Sicherheit" im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 98/ 37/ EG muss folgenden Hinweis enthalten: "Diese Veröffentlichung betrifft nicht in der Norm EN 692 in den Absätzen 5.2.3, 5.3.2, 5.4.6 und 5.5.2, den Tabellen 2, 3, 4 und 5 sowie in den Anhängen A und B1 aufgeführte Pressen mit formschlüssiger Kupplung, bei denen nicht davon ausgegangen werden kann, dass sie der Richtlinie 98/ 37/ EG genügen." Artikel 2 Veröffentlichen die Mitgliedstaaten in Anwendung von Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 98/ 37/ EG die Fundstelle der nationalen Norm mit der die harmonisierte Norm EN 692 umgesetzt wird, muss diese Veröffentlichung denselben Hinweis wie in Artikel 1 enthalten. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 22. Januar 1998,f ür die Kommission Martin BANGEMANN, Mitglied der Kommission <?page no="252"?> Richtlinientexte ] Flurförderzeuge-Verordnung ] A77 ] Flurförderzeuge-Verordnung [5. GPSGV] Fünfte Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über kraftbetriebene Flurförderzeuge - 5. GPSGV) Vom 6. Dezember 1991 Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Gerätesicherheitsgesetzes vom 24. Juni 1968 (BGBI. I S. 717) verordnet der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung nach Anhörung des Ausschusses für Technische Arbeitsmittel im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft: § 1 Anwendungsbereich (1) Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen oder Ausstellen von kraftbetriebenen Flurförderzeugen mit einer Tragfähigkeit bis höchstens 10 000 kg und für Schlepper mit höchstens 20 000 N Zugkraft. (2) Kraftbetriebene Flurförderzeuge im Sinne dieser Verordnung sind alle kraftbetriebenen Fördermittel auf Rädern außer Gleisfahrzeugen -, die ihrer Bauart nach dem Befördern, Ziehen, Schieben, Heben, Stapeln oder Einlagern in Regale von Lasten aller Art dienen und mitgängergeführt sind oder von einem Fahrer gelenkt werden, der auf einem eigens hierfür angebrachten, am Fahrgestell befestigten oder hebbaren Fahrerplatz sitzt oder steht. (3) Diese Verordnung gilt nicht für 1. Stapler mit hebbarem Fahrerplatz und einer Nenn-Tragfähigkeit von mehr als 5 000 kg; 2. Stapler, die für das Fahren mit angehobener Last von mehr als 5 000 kg gebaut sind; 3. Portalhubwagen und Portalstapler; 4. fahrerlose ferngesteuerte Zugmaschinen und Flurförderzeuge; 5. Flurförderzeuge, die durch externe elektrische Energiequellen betrieben werden; 6. andere als die in Nummer 1.2 des Anhangs I der Richtlinie 86/ 663/ EWG des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kraftbetriebene Flurförderzeuge (ABI. EG Nr. L 384 S. 12) genannten Schlepper; 7. Flurförderzeuge im Bergbau unter Tage; 8. Flurförderzeuge mit teleskopierbarem Ausleger; 9. Fahrzeuge, die auf Baustellen zum Einsatz kommen, zum Beispiel Kipper; 10. Lastkraftwagen mit oder ohne Anhänger, land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen, Baumaschinen; 11. Milchlieferwagen und ähnliche Lieferfahrzeuge; 12. Mobilkrane; 13. Geräte, die nur in Führungsvorrichtungen zum Einsatz gelangen und unter der Bezeichnung "Regalbediengeräte" bekannt sind; 14. Geräte für Wartungsarbeiten, die in gewisser Höhe ausgeführt werden; 15. fahrbare Hebebühnen. <?page no="253"?> [ Flurförderzeuge-Verordnung [ § Anhang: [ A78 § 2 Sicherheitsanforderungen Der Hersteller oder Einführer darf kraftbetriebene Flurförderzeuge nur in den Verkehr bringen oder ausstellen, wenn sie den Anforderungen des Anhangs I der Richtlinie 86/ 663/ EWG in Verbindung mit der Richtlinie 89/ 240/ EWG der Kommission vom 16. Dezember 1988 zur Anpassung der Flurförderzeug- Richtlinie an den technischen Fortschritt (ABI. EG Nr. L 100 S. 1) entsprechen. § 3 EWG-Übereinstimmungsbescheinigung und EWG-Übereinstimmungszeichen (1) Der Hersteller oder Einführer muss beim Inverkehrbringen oder Ausstellen 1. jedem kraftbetriebenen Flurförderzeug eine EWG-Übereinstimmungsbescheinigung nach dem Muster des Anhangs II der Richtlinie 86/ 663/ EWG in deutscher Sprache beifügen und 2. an jedem kraftbetriebenen Flurförderzeug ein EWG-Übereinstimmungszeichen gemäß Anhang III der Richtlinie 86/ 663/ EWG anbringen. (2) Der Hersteller oder sein in der Europäischen Gemeinschaft niedergelassener Bevollmächtigter bescheinigt damit, dass 1. das Flurförderzeug mit den Bestimmungen der Richtlinie 86/ 663/ EWG übereinstimmt und 2. die im Anhang I der Richtlinie 86/ 663/ EWG in Verbindung mit der Richtlinie 89/ 240/ EWG genannten Versuche durchgeführt worden sind. (3) Die Versuche nach Absatz 2 Nr. 2 kann der Hersteller oder sein in der Europäischen Gemeinschaft niedergelassener Bevollmächtigter selbst vornehmen, wenn er nachweisen kann, dass er über die hierzu erforderlichen Mittel verfügt. Er kann die Versuche auch von einer nach § 5 benannten oder einer sonstigen, der Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 5 Abs. 3 der Richtlinie 86/ 663/ EWG mitgeteilten Stelle durchführen lassen. Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft niedergelassener Bevollmächtigter oder, wenn weder der Hersteller noch sein Bevollmächtigter in der Gemeinschaft niedergelassen sind, derjenige, der kraftbetriebene Flurförderzeuge in Verkehr bringt oder ausstellt, hält alle Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass die Versuche durchgeführt und die technischen Anforderungen eingehalten sind, für die zuständigen Behörden bereit. § 4 Abweichungsbefugnis Entspricht ein kraftbetriebenes Flurförderzeug einzelnen Bestimmungen des Anhangs I der Richtlinie 86/ 663/ EWG nicht, darf es der Hersteller oder sein in der Europäischen Gemeinschaft niedergelassener Bevollmächtigter abweichend von den §§ 2 und 3 dieser Verordnung in den Verkehr bringen oder ausstellen, wenn die vorgenommenen Änderungen einen mindestens gleichwertigen Schutz in bezug auf Sicherheit und Gesundheit gewährleisten und dies dem Hersteller oder seinem in der Europäischen Gemeinschaft niedergelassenen Bevollmächtigten von einer zugelassenen Stelle nach § 5 bestätigt worden ist. Die zugelassene Stelle wendet hierbei das Verfahren nach Artikel 23 Abs. 4 der Richtlinie 84/ 528/ EWG des Rates vom 17. September 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über gemeinsame Vorschriften für Hebzeuge und Fördergeräte (ABI. EG Nr. L 300 S. 72), geändert durch die Richtlinie 87/ 354/ EWG vom 25. Juni 1987 (ABI. EG Nr. L 192 S. 43), mit der Maßgabe an, die zuständigen obersten Landesbehörden bei Einsprüchen anderer zugelassener Stellen zu unterrichten. <?page no="254"?> Richtlinientexte ] Flurförderzeuge-Verordnung ] A79 ] § 5 Zugelassene Stellen Im Geltungsbereich dieser Verordnung werden die zugelassenen Stellen vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung im Benehmen mit den für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörden benannt und im Bundesarbeitsblatt bekannt gegeben. Die Benennung kann erfolgen, wenn die Stellen nach § 3 Abs. 4 des Gerätesicherungsgesetzes als Prüfstellen bestimmt sind. § 6 Berücksichtigung von Änderungen im EG-Recht Werden die Anhänge der Richtlinien 86/ 663/ EWG oder 89/ 240/ EWG geändert, so sind sie in der geänderten, im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Fassung vom ersten Tage des auf die Veröffentlichung der Änderung folgenden dritten Kalendermonats anzuwenden. § 7 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 1 des Gerätesicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 Abs. 1 a) eine EWG-Übereinstimmungsbescheinigung nicht beifügt oder b) ein EWG-Übereinstimmungszeichen nicht anbringt oder 2. entgegen § 3 Abs. 3 Satz 3 Unterlagen nicht bereithält. § 8 Übergangsvorschrift Diese Verordnung gilt nicht für die in § 1 Abs. 1 und 2 genannten kraftbetriebenen Flurförderzeuge, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erstmalig in den Verkehr gebracht wurden. § 9 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. <?page no="255"?> [ Maschinenlärminformationsverordnung [ § Anhang: [ A80 Maschinenlärminformationsverordnung [3. GPSGV] Dritte Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz Vom 18. Januar 1991 (BGBl I S.146) zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 3 des Gesetzes vom 12. Mai 1993 (BGBl I S.704) Auf Grund des § 4 Abs.1 Nr. 1 des Gerätesicherheitsgesetzes vom 24. Juni 1968 (BGBl. I S. 717) verordnet der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung nach Anhörung des Ausschusses für technische Arbeitsmittel im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft: §1 Lärminformation (1) Wer als Hersteller oder Einführer technische Arbeitsmittel in den Verkehr bringt oder ausstellt, hat ihnen eine Betriebsanleitung in deutscher Sprache beizufügen, die mindestens die in Absatz 2 genannten Angaben über das bei üblichen Einsatzbedingungen von dem technischen Arbeitsmittel ausgehende Geräusch enthält. (2) In die Betriebsanleitung sind Angaben aufzunehmen über: 1. die folgenden Geräuschemissionswerte: a. den arbeitsplatzbezogenen Emissionswert an den Arbeitsplätzen des Bedienungspersonals, wenn dieser 70 dB(A) überschreitet; ist der arbeitsplatzbezogene Emissionswert gleich oder kleiner als 70 dB(A), reicht die Angabe "70 dB(A)" aus; b. den Schalleistungspegel und den arbeitsplatzbezogenen Emissionswert an den Arbeitsplätzen des Bedienungspersonals, wenn der letztere 85 dB(A) überschreitet; bei Maschinen mit sehr großen Abmessungen können statt des Schalleistungspegels die Schalldruckpegel an bestimmten Stellen im Maschinenumfeld angegeben werden; c. den Höchstwert des momentanen Cbewerteten Schalldruckpegels an den Arbeitsplätzen, wenn dieser 130 dB überschreitet; falls sich Arbeitsplätze nicht festlegen lassen oder nicht festgelegt sind, sind statt der arbeitsplatzbezogenen Emissionswerte anzugeben: d. der höchste Schalldruckpegel von allen Schalldruckpegeln, die in einem Abstand von 1 m von der Maschinenoberfläche und 1,60 m über dem Boden oder der Zugangsplattform bestimmt werden, sowie der dazugehörige Messpunkt; e. außer Kraft: als Auslöseschwelle für die vorzunehmenden Angaben sind der höchste Schalldruckpegelwert und der dazugehörige Messpunkt bzw. der Messflächenschalldruckpegel in 1 m Abstand zugrunde zu legen; 2. den Betriebszustand und die Aufstellungsbedingungen, bei denen die in Nummer 1 genannten Werte bestimmt worden sind; 3. die Regeln der Messtechnik, die den Messungen und Angaben zugrunde liegen. (3) Die Angaben nach Absatz 2 sind nach den europäischen harmonisierten Normen und, soweit nicht vorhanden, nach den Normen des Deutschen Instituts für Normung zu bestimmen und anzugeben. Der Hersteller oder Einführer kann von diesen Normen abweichen, wenn er gleichwertige Bedingungen zugrunde legt, die in der Betriebsanleitung anzugeben sind. <?page no="256"?> Richtlinientexte ] Maschinenlärminformationsverordnung ] A81 ] § 2 Andere Rechtsvorschriften (1) Auf technische Arbeitsmittel, für die eine Verpflichtung zur Angabe des arbeitsplatzbezogenen Emissionswertes beziehungsweise Schalleistungspegels beim Inverkehrbringen oder Ausstellen in anderen Rechtsvorschriften enthalten ist, findet § 1 keine Anwendung. (2) Unberührt bleiben die Rechtsvorschriften, nach denen das Inverkehrbringen oder Ausstellen von technischen Arbeitsmitteln von der Einhaltung eines bestimmten Geräuschemissionswertes abhängig ist. §3 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 2 des Gerätesicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Abs. 1 die vorgeschriebene Betriebsanleitung nicht beifügt. § 4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. § 1 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe e tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1994 außer Kraft. Diese EU-Richtlinie wurde in die Maschinenrichtlinie 89/ 392/ EWG integriert. Die Maschinenlärminformationsverordnung3. GPSGV ist deshalb mit der Maschinenverordnung 9. GPSGV abgedeckt. <?page no="257"?> [ Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung [ § Anhang: [ A82 Geräte und Maschinenlärmschutzverordnung [32. BImSchV] 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 29. August 2002 Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften § 1 Anwendungsbereich (1) Diese Verordnung gilt für Geräte und Maschinen, die nach Artikel 2 der Richtlinie 2000/ 14/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Mai 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geraten und Maschinen (ABI. EG Nr. L 162 S. 1, Nr. L 311 S. 50) in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen; sie sind im Anhang dieser Verordnung aufgelistet. (2) Die Maschinenlärminformations-Verordnung und die Maschinenverordnung bleiben unberührt. § 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung bedeuten die Begriffe 1. in Verkehr bringen: die erstmalige entgeltliche oder unentgeltliche Bereitstellung eines Gerätes oder einer Maschine auf dem deutschen Markt für den Vertrieb oder die Benutzung in Deutschland oder, entsprechend dem Regelungszusammenhang dieser Verordnung, auf dem Gemeinschaftsmarkt für den Vertrieb oder die Benutzung im Gebiet der Europäischen Gemeinschaft; 2. in Betrieb nehmen: die erstmalige Benutzung eines Gerätes oder einer Maschine in Deutschland oder, entsprechend dem Regelungszusammenhang dieser Verordnung, im Gebiet der Europäischen Gemeinschaft; 3. zur Verwendung im Freien vorgesehene Geräte und Maschinen: Geräte und Maschinen im Sinne von Artikel 3 Buchstabe a der Richtlinie 2000/ 14/ EG; 4. CE-Kennzeichnung: Kennzeichnung im Sinne von Artikel 3 Buchstabe c der Richtlinie 2000/ 14/ EG; 5. Konformitätsbewertungsverfahren: Verfahren im Sinne von Artikel 3 Buchstabe b der Richtlinie 2000/ 14/ EG; 6. garantierter Schallleistungspegel: Schallleistungspegel im Sinne von Artikel 3 Buchstabe f der Richtlinie 2000/ 14/ EG; 7. lärmarme Geräte und Maschinen: Geräte und Maschinen, an die das gemeinschaftliche Umweltzeichen nach den Artikeln 7 und 9 der Verordnung Nr.1980/ 2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Revision des gemeinschaftlichen Systems zur Vergabe eines Umweltzeichens ABI. EG Nr. L 237 S.1 vergeben worden ist und die mit dem Umweltzeichen nach Artikel 8 der Verordnung Nr.1980/ 2000/ EG gekennzeichnet sind. Liegt eine derartige Kennzeichnung nicht vor, gelten Geräte und Maschinen als lärmarm, die den Anforderungen an den zulässigen Schallleistungspegel der Stufe II in Artikel 12 der Richtlinie 2000/ 14/ EG genügen. <?page no="258"?> Richtlinientexte ] Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung ] A83 ] Abschnitt 2: Marktverkehrsregelungen für Geräte und Maschinen § 3 Inverkehrbringen (1) Geräte und Maschinen nach dem Anhang dürfen in Deutschland nur in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, wenn der Hersteller oder sein in der Europäischen Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter sichergestellt hat, dass 1. jedes Gerät oder jede Maschine mit der CE-Kennzeichnung und der Angabe des garantierten Schallleistungspegels nach Artikel 11 Abs. 1, 2 und 5 der Richtlinie 2000/ 14/ EG und nach Satz 2 und 3 versehen ist, 2. jedem Gerät oder jeder Maschine eine Kopie der EG-Konformitätserklärung nach Artikel 8 Abs. 1 der Richtlinie 2000/ 14/ EG und nach Satz 5 beigefügt ist, die für Jeden TYP eines Gerätes oder einer Maschine auszustellen ist, 3. für den TYP des Gerätes oder der Maschine eine Kopie der EG-Konformitätserklärung nach Artikel 8 Abs. 1 der Richtlinie 2000/ 14/ EG der Europäischen Kommission übermittelt worden ist, 4. der TYP des Gerätes oder der Maschine einem Konformitätsbewertungsverfahren unterzogen worden ist nach a. Artikel 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/ 14/ EG, soweit es sich um ein Gerät oder eine Maschine nach dem Anhang Spalte 1 handelt, b. Artikel 14 Abs. 2 der Richtlinie 2000/ 14/ EG, soweit es sich um ein Gerät oder eine Maschine nach dem Anhang Spalte 2 handelt, und 5. der garantierte Schallleistungspegel des Gerätes oder der Maschine den zulässigen Schallleistungspegel nach Artikel 12 der Richtlinie 2000/ 14/ EG nicht überschreitet, soweit es sich um ein Gerat oder eine Maschine nach dem Anhang Spalte 1 handelt. Die CE-Kennzeichnung und die Angabe des garantierten Schallleistungspegels müssen sichtbar, lesbar und dauerhaft haltbar an jedem Gerät und jeder Maschine angebracht sein. Die Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung und der Angabe des garantierten Schallleistungspegels darf durch andere Kennzeichnungen auf den Geräten und Maschinen nicht beeinträchtigt sein. Zeichen oder Aufschriften, die hinsichtlich der Bedeutung oder Form der CE-Kennzeichnung oder der Angabe des garantierten Schallleistungspegels irreführend sein können, dürfen nicht angebracht werden. Ist die beigefügte EG- Konformitätserklärung nicht in deutscher Sprache ausgestellt, muss ferner die Kopie einer deutschen Übersetzung beigefügt sein. (2) Ist weder der Hersteller noch sein Bevollmächtigter in der Europäischen Gemeinschaft ansässig, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die dort genannten Anforderungen Jeder sonstigen Person obliegen, die die Gerate und Maschinen in der Europäischen Gemeinschaft in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt. § 4 Übermittlung der Konformitätserklärung Der in Deutschland ansässige Hersteller oder andernfalls sein in Deutschland ansässiger Bevollmächtigter hat der nach Landesrecht zuständigen Behörde des Landes, in dem er seinen Sitz hat, und der Europäischen Kommission eine Kopie der EG-Konformitätserklärung für jeden TYP eines Gerätes und einer Maschine nach dem Anhang zu übermitteln, wenn Gerate und Maschinen dieses Typs in der Europäischen Gemeinschaft in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden. § 5 Aufbewahrung und Übermittlung von Informationen aus der Konformitätsbewertung Der in Deutschland ansässige Hersteller oder andernfalls sein in Deutschland ansässiger Bevollmächtigter hat nach Herstellung des letzten Gerätes oder der letzten Maschine eines Typs zehn Jahre lang alle Informationen, die im Laufe des Konformitätsbewertungsverfahrens für den Geräte- oder Maschinentyp <?page no="259"?> [ Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung [ § Anhang: [ A84 verwendet wurden, insbesondere die in Artikel 14 Abs. 3 der Richtlinie 2000/ 14/ EG angegebenen technischen Unterlagen, sowie ein Exemplar der EG-Konformitätserklärung aufzubewahren. Auf Verlangen hat er der nach Landesrecht zuständigen Behörde Einsicht in die Informationen zu geben und ihr Kopien der Informationen zur Verfügung zu stellen. § 6 Mitteilungspflichten (1) Die zuständige Landesbehörde teilt Marktaufsichtsmaßnahmen nach den §§ 5 und 6 des Gerätesicherheitsgesetzes dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Hinblick auf die nach Artikel 9 Abs. 2 der Richtlinie 2000/ 14/ EG erforderliche Unterrichtung der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Kommission unverzüglich mit. (2) Die zuständige Landesbehörde nach § 9 Abs. 2 des Gerätesicherheitsgesetzes teilt dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Hinblick auf die nach Artikel 15 Abs. 3 der Richtlinie 2000/ 14/ EG erforderliche Meldung an die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und an die Europäische Kommission mit, welche Stellen sie benannt hat. In der Mitteilung ist anzugeben, für welche Gerate und Maschinen sowie Konformitätsbewertungsverfahren die Benennung gilt. Satz 1 gilt entsprechend für einen Widerruf sowie eine Rücknahme, einen Ablauf oder ein Erlöschen der Benennung im Hinblick auf Artikel 15 Abs. 5 der Richtlinie 2000/ 14/ EG. Abschnitt 3: Betriebsregelungen für Geräte und Maschinen § 7 Betrieb in Wohngebieten (1) In reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebieten, Kleinsiedlungsgebieten, Sondergebieten, die der Erholung dienen, Kur- und Klinikgebieten und Gebieten für die Fremdenbeherbergung nach den §§ 2, 3, 4, 4a, 10 und 11 Abs. 2 der Baunutzungsverordnung sowie auf dem Gelände von Krankenhäusern und Pflegeanstalten dürfen im Freien 1. Geräte und Maschinen nach dem Anhang an Sonn- und Feiertagen ganztägig sowie an Werktagen in der Zeit von 20.00 Uhr bis 07.00 Uhr nicht betrieben werden, 2. Geräte und Maschinen nach dem Anhang Nr. 02, 24, 34 und 35 an Werktagen auch in der Zeit von 07.00 Uhr bis 09.00 Uhr, von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr und von 17.00 Uhr bis 20.00 Uhr nicht betrieben werden, es sei denn, dass für die Geräte und Maschinen das gemeinschaftliche Umweltzeichen nach den Artikeln 7 und 9 der Verordnung Nr.1980/ 2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Revision des gemeinschaftlichen Systems zur Vergabe eines Umweltzeichens ABI. EG Nr. L 237 S. 1) vergeben worden ist und sie mit dem Umweltzeichen nach Artikel 8 der Verordnung Nr.1980/ 2000/ EG gekennzeichnet sind. Satz 1 gilt nicht für Bundesfernstraßen und Schienenwege von Eisenbahnen des Bundes, die durch Gebiete nach Satz 1 führen. Die Länder können für Landesstraßen und nichtbundeseigene Schienenwege, die durch Gebiete nach Satz 1 führen, die Geltung des Satzes 1 einschränken. (2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von den Einschränkungen des Absatzes 1 zulassen. Der Zulassung bedarf es nicht, wenn der Betrieb der Gerate und Maschinen im Einzelfall zur Abwendung einer Gefahr bei Unwetter oder Schneefall oder zur Abwendung einer sonstigen Gefahr für Mensch, Umwelt oder Sachgüter erforderlich ist. Der Betreiber hat die zuständige Behörde auf Verlangen über den Betrieb nach Satz 2 zu unterrichten. Von Amts wegen können im Einzelfall Ausnahmen von den Einschränkungen des Absatzes 1 zugelassen werden, wenn der Betrieb der Gerate und Maschinen zur Abwendung einer Gefahr für die Allgemeinheit erforderlich ist. <?page no="260"?> Richtlinientexte ] Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung ] A85 ] (3) Weitergehende landesrechtliche Vorschriften zum Schutz von Wohn- und sonstiger lärmempfindlicher Nutzung und allgemeine Vorschriften des Lärmschutzes, insbesondere zur Sonn- und Feiertagsruhe und zur Nachtruhe, bleiben unberührt. § 8 Betrieb in empfindlichen Gebieten Die Länder können 1. unter Beachtung des Artikels 17 der Richtlinie 2000/ 14/ EG weitergehende Regelungen für Einschränkungen des Betriebs von Geräten und Maschinen nach dem Anhang in von ihnen als empfindlich eingestuften Gebieten treffen, 2. unter Beachtung der allgemeinen Vorschriften des Lärmschutzes Regelungen zu weitergehenden Ausnahmen von Einschränkungen des Betriebs von Geräten und Maschinen nach dem Anhang treffen, soweit a. lärmarme Gerate und Maschinen eingesetzt werden, deren Betrieb nicht erheblich stört oder unter Abwägung öffentlicher und Privater Belange sowie unter Berücksichtigung anderweitiger Lösungsmöglichkeiten Vorrang hat, oder b. der Betrieb im öffentlichen Interesse erforderlich ist. . Abschnitt 4: Schlussvorschriften § 9 Ordnungswidrigkeiten - Verwaltungsvorschriften für fahrlässig oder vorsätzlich in Verkehr gebrachte nicht konforme Maschinen und Geräte hier nicht abgedruckt - § 10 Übergangsvorschrift (1) Für Geräte und Maschinen nach dem Anhang, die vor dem 6. September 2002 in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen worden sind, gelten nur § 7 Abs. 1 und 2 sowie § 9 Abs. 2. (2) Soweit ab dem 3. Juli 2001 und vor dem 6. September 2002 der Hersteller oder sein in der Europäischen Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter auf der Grundlage von Artikel 22 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie 2000/ 14/ EG ein Gerät oder eine Maschine nach dem Anhang mit der CE-Kennzeichnung nach Artikel 11 der Richtlinie 2000/ 14/ EG versehen hat, gelten für diese Geräte und Maschinen ab dem 6. September 2002 die Vorschriften dieser Verordnung. (3) Baumulsterprüfbescheinigungen und Messergebnisse zu Geräten und Maschinen, die im Rahmen der aufgehobenen Rasenmäherlärm-Verordnung oder der aufgehobenen Baumaschinenlärm-Verordnung ausgestellt beziehungsweise ermittelt wurden, können bei der Abfassung der technischen Unterlagen nach Anhang V Nr. 3, Anhang VI Nr. 3, Anhang VII Nr. 2 sowie Anhang VIII Nr. 3.1 und 3.3 der Richtlinie 2000/ 14/ EG verwendet werden. § 11 Anpassungsvorschrift Wird Anhang III der in § 3 in Bezug genommen Richtlinie 2000/ 14/ EG im Verfahren nach Artikel 18 Abs. 2 dieser Richtlinie an den technischen Fortschritt angepasst, so gilt er in der geänderten, im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Fassung. Die Änderungen gelten von dem Tage an, den die Richtlinie bestimmt. Fehlt eine solche Bestimmung, so gelten sie vom ersten Tage des dritten auf die Veröffentlichung folgenden Monats an. <?page no="261"?> [ Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung [ § Anhang: [ A86 Anhang Nachstehende Geräte und Maschinen fallen nach § 1 in den Anwendungsbereich der Verordnung. Legende: Nr. = Ordnungsnummer des Gerätes oder der Maschine, entsprechend der Auflistung in Anhang I der Richtlinie 2000/ 14/ EG Gerät/ Maschine = Art des Gerätes und der Maschine, ggf. mit Leistungswerten SP. 1 = Spalte 1, entsprechend dem Anwendungsbereich von Artikel 12 der Richtlinie 2000/ 14/ EG (vorgeschriebene Geräuschemissionsgrenzwerte) SP. 2 = Spalte 2, entsprechend dem Anwendungsbereich von Artikel 13 der Richtlinie 2000/ 14/ EG (Kennzeichnungspflicht für garantierten Geräuschemissionswert) X in der Spalte 1 bzw. 2 = Gerät oder Maschine fällt in den Anwendungsbereich der entsprechenden. Spalte Nr. Gerät/ Maschine SP. 1 SP. 2 01 Hubarbeitsbuhne mit Verbrennungsmotor ...................................... X 02 Freischneider .................................................................................... X 03 Bauaufzug für den Materialtransport mit 03.1 Verbrennungsmotor .................................................................... X 03.2 Elektromotor ............................................................................... X 04 Baustellenbandsägemaschine ........................................................... X 05 Baustellenkreissägemaschine ........................................................... X 06 Tragbare Motorkettensäge ............................................................... X 07 Kombiniertes Hochdruckspül- und Saugfahrzeug ........................... X 08 Verdichtungsmaschine in der Bauart von 08.1 Vibrationswalzen und nichtvibrierende Walzen, Rüttelplatten und Vibrationsstampfer ............................................................... X 08.2 Explosionsstampfer ..................................................................... X 09 Kompressor (< 350 kW) .................................................................. X 10 Handgeführter Betonbrecher und Abbau-, Aufbruch- und Spatenhammer .................................................................................. X 11 Beton- und Mörtelmischer ............................................................... X 12 Bauwinde mit 12.1 Verbrennungsmotor .................................................................... X 12.2 Elektromotor ............................................................................... X 13 Förder- und Spritzmaschine für Beton und Mörtel ......................... X 14 Förderband ....................................................................................... X 15 Fahrzeugkühlaggregat ...................................................................... X 16 Planiermaschine < 500 kW .............................................................. X <?page no="262"?> Richtlinientexte ] Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung ] A87 ] 17 Bohrgerät .......................................................................................... X 18 Muldenfahrzeug < 500 kW .............................................................. X 19 Be- und Entladeaggregat von Silo- oder Tankfahrzeugen .............. X 20 Hydraulik- und Seilbagger (< 500 kW) ........................................... X 21 Baggerlader (< 500 kW) .................................................................. X 22 Altglassammelbehälter ..................................................................... X 23 Grader (< 500 kW) ........................................................................... X 24 Grastrimmer/ Graskantenschneider .................................................. X 25 Heckenschere ................................................................................... X 26 Hochdruckspülfahrzeug ................................................................... X 27 Hochdruckwasserstrahlmaschine ..................................................... X 28 Hydraulikhammer ............................................................................ X 29 Hydraulikaggregat ............................................................................ X 30 Fugenschneider ................................................................................ X 31 Müllverdichter, der Bauart nach ein Lader mit Schaufel < 500 kW X 32 Rasenmäher mit Ausnahme von ...................................................... land- und forstwirtschaftlichen Geräten - Mehrzweckgeräten, deren Hauptantrieb eine installierte Leistung von mehr als 20 kW aufweist X 33 Rasentrimmer/ Rasenkantenschneider .............................................. X 34 Laubbläser ........................................................................................ X 35 Laubsammler .................................................................................... X 36 Gegengewichtsstapler mit Verbrennungsmotor 36.1 geländegängiger Gabelstapler Gegengewichtsstapler auf Rädern, der in erster Linie für naturbelassenes gewachsenes und aufgewühltes Gelände, z. B. auf Baustellen, bestimmt ist X 36.2 sonstiger Gegengewichtsstapler mit einer Tragfähigkeit von höchstens 10 Tonnen, ausgenommen Gegengewichtsstapler, die speziell für die Containerbeförderung gebaut sind X 37 Lader < 500 kW ............................................................................... X 38 Mobilkran ......................................................................................... X 39 rollbarer Müllbehälter ...................................................................... X 40 Motorhacke < 3 kW ......................................................................... X <?page no="263"?> [ Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung [ § Anhang: [ A88 41 Straßenfertiger 41.1 ohne Hochverdichtungsbohle ...................................................... X 41.2 mit Hochverdichtungsbohle ........................................................ X 42 Rammausrüstung .............................................................................. X 43 Rohrleger .......................................................................................... X 44 Pistenraupe ....................................................................................... X 45 Kraftstromerzeuger 45.1 < 400 kW ..................................................................................... X 45.2 >= 400 kW .................................................................................. X 46 Kehrmaschine ................................................................................... X 47 Müllsammelfahrzeug ....................................................................... X 48 Straßenfräse ...................................................................................... X 49 Vertikutierer ..................................................................................... X 50 Schredder/ Zerkleinerer .................................................................... X 51 Schneefräse selbstfahrend, (ausgenommen Anbaugeräte) .............. X 52 Saugfahrzeug .................................................................................... X 53 Turmdrehkran ................................................................................... X 54 Grabenfräse ...................................................................................... X 55 Transportbetonmischer .................................................................... X 56 Wasserpumpe (nicht für Unterwasserbetrieb) ................................. X 57 Schweißstromerzeuger ..................................................................... X <?page no="264"?> Richtlinientexte ] Outdoor-Richtlinie ] A89 ] Outdoor-Richtlinie [2000/ 14/ EG] RICHTLINIE 2000/ 14/ EG DES EUROPÄISCHEN PARLA- MENTS UND DES RATES vom 8.Mai 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten überumweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses, gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (3 ), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Im Rahmen des Binnenmarktes müssen die Lärmschutzvorschriften für zur Verwendung im Freien vorgesehene für und Maschinen harmonisiert werden, damit keine Hindernisse für den freien Verkehr dieser Geräte und Maschinen entstehen. Eine Senkung des zulässigen Schallleistungspegels dieser Geräte und Maschinen dient dem Schutz der Gesundheit und des Wohlbefindens der Bürger sowie dem Schutz der Umwelt. Ferner sollte die Öffentlichkeit über die Höhe der Geräuschemissionen dieser Geräte und Maschinen unterrichtet werden. (2) Die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über die Geräuschemission von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen umfassen derzeit neun Richtlinien, die einige Typen von Baumaschinen und Rasenmähern abdecken. Dabei handelt es sich um die Richtlinie 79/ 113/ EWG des Rates vom 19.Dezember 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die Ermittlung des Geräuschemissionspegels von Baumaschinen und Baugeräten, die Richtlinie 84/ 532/ EWG des Rates vom 17.September 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend Baugeräte und Baumaschinen: Gemeinsame Bestimmungen(5 ); die Richtlinie 84/ 533/ EWG des Rates vom 17.September 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den zulässigen Schalleistungspegel von Motorkompressoren, die Richtlinie 84/ 534/ EWG des Rates vom 17.September 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend den zulässigen Schalleistungspegel von Turmdrehkränen, die Richtlinie 84/ 535/ EWG des Rates vom 17.September 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den zulässigen Schalleistungspegel von Schweißstromerzeugern, die Richtlinie 84/ 536/ EWG des Rates vom 17.September 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den zulässigen Schalleistungspegel von Kraftstromerzeugern (2 ),die Richtlinie 84/ 537/ EWG des Rates vom 17.September 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den zulässigen Schalleistungspegel handbedienter Betonbrecher und Abbau-, Aufbruch- und Spatenhämmer, die Richtlinie 84/ 538/ EWG des Rates vom 17.September 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den zulässigen Schalleistungspegel von Rasenmähern(4 )und die Richtlinie 86/ 662/ EWG des Rates vom 22.Dezember 1984 zur Begrenzung des Geräuschemissionspegels von Hydraulikbaggern, Seilbaggern, Planiermaschinen, Ladern und Baggerladern, im folgenden „bestehenden Richtlinien“ genannt. Darin werden für jeden einzelnen Maschinentyp zulässige Schalleistungspegel, Geräuschmessnormen, Kennzeichnungsvorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren festgelegt. Diese Rechtsvorschriften sollten vereinfacht werden und es sollte ein Rahmen zur Verringerung der Geräuschemission von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen geschaffen werden. (3) Diese Richtlinie stützt sich auf die Grundprinzipien und Ansätze der Entschließung des Rates vom 7.Mai 1985 über eine neue Konzeption auf dem Gebiet der technischen Harmonisierung und der Normung. Diese Grundprinzipien wurden im Beschluss 93/ 465/ EWG des Rates vom 22.Juli 1993 über die in den technischen Harmonisierungsrichtlinien zu verwendenden Module für die verschiedenen Phasen der <?page no="265"?> [ Outdoor-Richtlinie [ § Anhang: [ A90 Konformitätsbewertungsverfahren und die Regeln für die Anbringung und Verwendung der CE- Konformitätskennzeichnung weiterentwickelt. (4) Im Fünften Umweltaktionsprogramm im Anhang zu der Entschließung vom 1.Februar 1993(8 )wird Lärm als eines der gravierendsten Umweltprobleme in städtischen Gebieten bezeichnet und die Notwendigkeit unterstrichen, Maßnahmen zur Reduktion der Emissionen der verschiedenen Lärmquellen zu ergreifen. (5) In ihrem Grünbuch „Künftige Lärmschutzpolitik“ bezeichnete die Kommission Umwelt Lärm als eines der größten lokalen Umweltprobleme in Europa und kündigte die Vorlage einer Rahmenrichtlinie zur Verringerung der Geräuschemission von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen an. (6) Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die von dieser Richtlinie erfassten Geräte und Maschinen bei Inverkehrbringen oder Inbetriebnahme in den Mitgliedstaaten den Anforderungen dieser Richtlinie entsprechen. Arbeitnehmerschutzvorschriften, in denen die Verwendung dieser Geräte und Maschinen geregelt wird, bleiben von dieser Richtlinie unberührt. (7) Die Mitgliedstaaten sollten in ihrem Hoheitsgebiet das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme von Geräten und Maschinen, die den Anforderungen dieser Richtlinie entsprechen und mit der CE- Kennzeichnung und der Angabe des garantierten Schalleistungspegels versehen sind und denen eine EG- Konformitätserklärung beigefügt ist, weder untersagen noch einschränken oder behindern. (8) Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter sollte sicherstellen, dass die Geräte und Maschinen den Bestimmungen dieser Richtlinie und aller anderen für diese geltenden Richtlinien entsprechen. Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter sollte die Geräte und Maschinen mit der CE-Kennzeichnung und der Angabe des garantierten Schalleistungspegels versehen und eine EG-Konformitätserklärung, mit der bescheinigt wird, dass die Geräte und Maschinen dieser Richtlinie und allen anderen einschlägigen Richtlinien entsprechen. (9) Die Mitgliedstaaten sollten erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten alle angemessenen treffen, um sicherzustellen, dass nicht vorschriftsgemäße Geräte und Maschinen mit den Vorschriften in Übereinstimmung gebracht oder aus dem Verkehr gezogen werden. Damit die Ziele dieser Richtlinie erreicht werden, ist eine korrekte Umsetzung und Anwendung der Richtlinie unerlässlich. Es bedarf einer engeren Zusammenarbeit bei der Marktüberwachung durch einen ständigen Informationsaustausch. Daher sollte ein Ausschuss eingesetzt werden. (10) Die Angabe des garantierten Schalleistungspegels auf zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen ist insofern von grundlegender Bedeutung, als sie Verbraucher und Benutzer in die Lage versetzt, eine bewusste Entscheidung zu treffen, und ferner die Grundlage für künftige Verwendungsvorschriften oder wirtschaftliche Instrumente auf lokaler oder nationaler Ebene bildet. Diese Angabe muss deutlich sichtbar und unmissverständlich sein. Die angegebenen Werte sollten vom Hersteller garantiert werden. Die Angabe der Geräuschemission sollte in Form des garantierten Schallleistungspegels erfolgen und in Verbindung mit der CE-Kennzeichnung vorgenommen werden. Grundvoraussetzung für eine zuverlässige Kennzeichnung ist ein einheitliches verbindliches Geräuschmessverfahren. (11) Aufgrund der bestehenden Richtlinien über Motorkompressoren, Turmdrehkräne, Schweiß- und Kraftstromerzeuger sowie Betonbrecher und Abbau-, Aufbruch- und Spatenhämmer ist die Kommission verpflichtet, Vorschläge zur Senkung der zulässigen Schallleistungspegel vorzulegen. Für einige andere zur Verwendung im Freien vorgesehene Geräte und Maschinen (z.B. Grader, Müllverdichter mit Laderschaufel, Muldenfahrzeuge, Gegengewichtsstapler mit Verbrennungsmotor, Mobilkräne, Bauaufzüge, Bauwinden, Verdichtungsmaschinen, Straßenfertiger und Hydraulikaggregate) existieren zwar schallmindernde Techniken, doch werden diese nicht systematisch genutzt. Studien zufolge können die Schalleistungspegel der derzeit auf dem Markt befindlichen zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräte und Maschinen bei gleicher Leistung um mehr als 10 dB voneinander abweichen. Die Geräuschemissionen von Geräten und Maschinen, für die bereits Emissionsgrenzwerte festgelegt wurden, sollten in zwei Stufen auf den Pegel der bereits auf dem Markt erhältlichen Geräuschärmeren Geräte und Maschinen gesenkt werden, um den Herstellern, die die Richtlinie noch nicht erfüllen, genügend Zeit zur Anpassung ihrer Produkte an die strengeren Grenzwerte einzuräumen. (12) Für unterschiedliche Kategorien von Geräten und Maschinen können unterschiedliche Konformitätsbewertungsverfahren als zweckmäßig erachtet werden. Im Beschluss 93/ 465/ EWG sind <?page no="266"?> Richtlinientexte ] Outdoor-Richtlinie ] A91 ] verschiedene Module vorgesehen, die bei den Konformitätsbewertungsverfahren herangezogen werden sollen. Bei Geräten und Maschinen, für die ein zulässiger Schalleistungspegel festgelegt ist, wird ein Verfahren als zweckmäßig erachtet, bei dem zur Überprüfung der Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser Richtlinie in der Entwurfs- und der Produktionsphase eine benannte Stelle hinzugezogen wird. Bei Geräten und Maschinen, die nur der Geräuschkennzeichnung unterliegen, wird das Verfahren der Eigenbescheinigung als angemessen erachtet. Eine Überwachung ist unerlässlich. (13) Der technische und administrative Standard der benannten Stellen sollte in der gesamten Gemeinschaft gleich sein. Dies lässt sich nur durch die Festlegung von Mindestkriterien erzielen, denen diese Stellen genügen müssen. (14) Die Sammlung Lärmbezogener Daten wird als wesentliche Voraussetzung für eine bewusste Kaufentscheidung des Verbrauchers sowie als Grundlage für die weitere Beurteilung neuer technischer Entwicklungen und des Bedarfs an weiteren Rechtsvorschriften durch die Mitgliedstaaten und die Kommission angesehen. Diese lärmbezogenen Daten können in der Weise gesammelt werden, dass dem betreffenden Mitgliedstaaten und der Kommission einfach eine Kopie der EG-Konformitätserklärung übermittelt wird. (15) Um die Bürger vor unverhältnismäßig hohen Lärmbelastungen zu schützen, sollten die Mitgliedstaaten in die Lage versetzt werden, die Verwendung von Geräten und Maschinen im Freien in Übereinstimmung mit dem Vertrag einzuschränken. (16) Die technischen Bestimmungen für die Messverfahren müssen ergänzt und bei Bedarf an den technischen Fortschritt und die Weiterentwicklung des europäischen Normenwerks angepasst werden. Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/ 468/ EG des Rates vom 28.Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse erlassen werden. (17) Für Rasenmäher und Rasentrimmer/ Rasenkantenschneider sind die Grenzwerte für die Geräuschemissionen herabzusetzen, da diese Werte seit dem Erlass der Richtlinie 84/ 538/ EWG nicht mehr geändert worden sind. Um der Industrie Anhaltspunkte zu liefern, sollten Eckdaten für niedrigere Grenzwerte in Stufe II vorgegeben werden. Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Frage vorlegen, ob und inwieweit der technische Fortschritt eine Senkung der Grenzwerte für Rasenmäher und Rasentrimmer/ Rasenkantenschneider ermöglicht, und gegebenenfalls einen Vorschlag zur Änderung der vorliegenden Richtlinie unterbreiten. (18) Diese Richtlinie ersetzt die bestehenden Richtlinien. Die bestehenden Richtlinien sind bei Inkrafttreten der vorliegenden Richtlinie aufzuheben. Um einen reibungslosen Übergang zwischen den bestehenden Richtlinien und dieser Richtlinie zu ermöglichen, müssen Übergangsfristen festgelegt werden — HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: Artikel 1 Ziele Mit dieser Richtlinie sollen die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Geräuschemissionsnormen, Konformitätsbewertungsverfahren, Kennzeichnung, technische Unterlagen sowie über die Sammlung von Daten über umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen harmonisiert werden. Diese Richtlinie wird zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts beitragen und gleichzeitig für den Schutz der menschlichen Gesundheit und des Wohlbefindens sorgen. Artikel 2 Anwendungsbereich (1) Diese Richtlinie gilt für die in den Artikeln 12 und 13 aufgelisteten und in Anhang I definierten zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräte und Maschinen. Diese Richtlinie erfasst nur die in Verkehr gebrachten oder in Betrieb genommenen Geräte und Maschinen, die als Ganzes für die beabsichtigte Verwendung geeignet sind. Mit Ausnahme von handgeführten Betonbrechern und Abbau-, Aufbruch- und <?page no="267"?> [ Outdoor-Richtlinie [ § Anhang: [ A92 Spatenhämmern und von Hydraulikhämmern sind gesondert in Verkehr gebrachte oder in Betrieb genommene Anbau Geräte ohne Motor vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgenommen. (2) Vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgenommen sind: alle Geräte und Maschinen, die in erster Linie für den Gütertransport oder die Beförderung von Personen auf Straßen, Schienen, auf dem Luft- oder Wasserweg bestimmt sind; - Geräte und Maschinen, die speziell für militärische oder polizeiliche Zwecke oder für die Rettungsdienste konzipiert und hergestellt werden. Artikel 3 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck a) zur Verwendung im Freien vorgesehene Geräte und Maschinen alle Maschinen, die der Begriffsbestimmung des Artikels 1 (2) der Richtlinie 98/ 37/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen entsprechen, über einen eigenen Antrieb verfügen oder bewegt werden können und unabhängig von der bzw. den Antriebsarten zur typgerechten Verwendung im Freien bestimmt sind und zur Umweltbelastung durch Lärm beitragen. Die Verwendung derartiger Geräte und Maschinen an Orten, an denen die Schallübertragung nicht oder nicht wesentlich behindert wird (z. B. in Zelten, unter Regenschutzdächern oder in Rohbauten), wird als Verwendung im Freien angesehen. Darunter fallen auch für industrielle oder umwelttechnische Anwendungen bestimmte Geräte und Maschinen ohne Motor, die zur typgerechten Verwendung im Freien bestimmt sind und zur Umweltbelastung durch Lärm beitragen. All diese Geräte- und Maschinentypen werden nachstehend Geräte und Maschinen genannt. b) Konformitätsbewertungsverfahren wie in den Anhängen V bis VIII festgelegten Verfahren, die auf dem Beschluss 93/ 465/ EWG beruhen; c) Kennzeichnung = die sichtbare, lesbare und dauerhafte Anbringung der im Beschluss 93/ 465/ EWG festgelegten CE-Kennzeichnung auf den Geräten und Maschinen in Verbindung mit der Angabe des garantierten Schallleistungspegels; d) Schalleistungspegel LWA = den A-bewerteten Schallleistungspegel in dB bezogen auf 1 pW entsprechend der Definition in EN ISO 3744: 1995 und EN ISO 3746: 1995; e) gemessener Schalleistungspegel = einen anhand der Messungen gemäß Anhang III ermittelten Schalleistungspegel; die Werte können entweder durch Messung an einem/ einer für diese Art von Geräten und Maschinen repräsentativen Gerät/ Maschine oder als Mittelwert von an mehreren Geräten/ Maschinen durchgeführten Messungen ermittelt werden; f) garantierter Schalleistungspegel = einen Schalleistungspegel, der nach den Anforderungen des Anhangs III bestimmt wurde und der die durch Produktionsschwankungen und Messverfahren bedingten Unsicherheiten beinhaltet und dessen Einhaltung bzw. Unterschreitung vom Hersteller oder seinem in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten nach Maßgabe der verwendeten technischen Instrumente, auf die in den technischen Unterlagen Bezug genommen wird, bestätigt wird. Artikel 4 Inverkehrbringen (1) Geräte und Maschinen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 dürfen nur in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, wenn der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter sichergestellt hat, dass diese die Anforderungen dieser Richtlinie hinsichtlich der umweltbelastenden Geräuschemissionen erfüllen; <?page no="268"?> Richtlinientexte ] Outdoor-Richtlinie ] A93 ] die Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Artikel 14 durchgeführt wurden; die Geräte und Maschinen mit der CE-Kennzeichnung und der Angabe des garantierten Schalleistungspegels versehen sind und ihnen eine EG-Konformitätserklärung beigefügt ist. (2) Ist weder der Hersteller noch sein Bevollmächtigter in der Gemeinschaft ansässig, so obliegen die Verpflichtungen aus dieser Richtlinie jeder Person, die die Geräte und Maschinen in der Gemeinschaft in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt. Artikel 5 Marktüberwachung Verordnung für die Mitgliedstaaten hier nicht abgedruckt - Artikel 6 Freier Warenverkehr (1) Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme von Geräten und Maschinen im Sinne des Artikels 2 (1), die den Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen und mit der CE-Kennzeichnung und der Angabe des garantierten Schallleistungspegels versehen sind und denen eine EG-Konformitätserklärung beigefügt ist, in ihrem Hoheitsgebiet weder untersagen noch einschränken oder behindern. (2) Die Mitgliedstaaten lassen es zu, dass Geräte und Maschinen im Sinne des Artikels 2 (1), die den Bestimmungen dieser Richtlinie nicht entsprechen, bei Messen, Ausstellungen, Vorführungen und ähnlichen Veranstaltungen ausgestellt werden, sofern auf einem sichtbaren Schild deutlich darauf hingewiesen wird, dass die Geräte und Maschinen der Richtlinie nicht entsprechen und erst in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, wenn der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter die Übereinstimmung hergestellt hat. Bei Vorführungen sind angemessene Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz von Personen zu treffen. Artikel 7 Konformitätsvermutung Die Mitgliedstaaten gehen davon aus, dass Geräte und Maschinen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1, die mit der CE-Kennzeichnung und der Angabe des garantierten Schalleistungspegels versehen sind und denen die EG-Konformitätserklärung beigefügt ist, allen Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen. Artikel 8 EG-Konformitätserklärung (1) Um zu bescheinigen, dass ein Gerät oder eine Maschine den Bestimmungen dieser Richtlinie entspricht, stellt der Hersteller eines Geräts oder einer Maschine im Sinne des Artikels 2 (1) oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter für jeden Typ eines hergestellten Gerätes oder einer hergestellten Maschine eine EG-Konformitätserklärung aus; die Mindestangaben dieser Konformitätserklärung sind in Anhang II festgelegt. (2) Ein Mitgliedstaat kann verlangen, dass die Konformitätserklärung in der oder den von diesem Mitgliedstaat festgelegten Amtssprachen der Gemeinschaft ausgestellt oder in diese Sprache(n) übersetzt wird, wenn das Gerät oder die Maschine in seinem Hoheitsgebiet in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wird. (3) Der Hersteller eines Geräts oder einer Maschine im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter bewahrt nach Herstellung des letzten Geräts oder der letzten Maschine zehn Jahre lang ein Exemplar der EG-Konformitätserklärung zusammen mit den technischen Unterlagen gemäß Anhang V Nummer 3, Anhang VI Nummer 3, Anhang VII Nummer 2 sowie Anhang VIII Nummern 3. 1 und 3. 3 auf. <?page no="269"?> [ Outdoor-Richtlinie [ § Anhang: [ A94 Artikel 9 Mangel an Übereinstimmung (1) Stellt ein Mitgliedstaat fest, dass Geräte und Maschinen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, die nicht den Anforderungen dieser Richtlinie entsprechen, so trifft er alle zweckdienlichen Maßnahmen, damit der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter die Übereinstimmung der Geräte und Maschinen mit den Bestimmungen dieser Richtlinie herstellt. (2) Wenn a) die Grenzwerte des Artikels 12 überschritten werden oder b) trotz Maßnahmen gemäß Absatz 1 weiterhin Nichtübereinstimmung mit anderen Bestimmungen dieser Richtlinie vorliegt, trifft der fragliche Mitgliedstaat alle zweckdienlichen Maßnahmen, um das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme der betreffenden Geräte und Maschinen einzuschränken oder zu verbieten oder um sicherzustellen, dass diese Geräte und Maschinen aus dem Verkehr gezogen werden. Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich über solche Maßnahmen. (3) Die Kommission beginnt so bald wie möglich Konsultationen mit den Betroffenen. Stellt die Kommission nach dieser Konsultation fest, dass die Maßnahmen gerechtfertigt sind, so unterrichtet sie davon unverzüglich den Mitgliedstaat, der die Maßnahmen getroffen hat, sowie die anderen Mitgliedstaaten; die Maßnahmen nicht gerechtfertigt sind, so unterrichtet sie davon unverzüglich den Mitgliedstaat, der die Maßnahmen getroffen hat, die anderen Mitgliedstaaten sowie den Hersteller oder seinen in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten. (4) Die Kommission stellt sicher, dass die Mitgliedstaaten über den Verlauf und die Ergebnisse dieses Verfahrens unterrichtet werden. Artikel 10 Rechtsbehelf Verwaltungsvorschrift für Mitgliedsaaten hier nicht abgedruckt - Artikel 11 Kennzeichnung (1) Geräte und Maschinen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1, die den Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen, müssen beim Inverkehrbringen oder Inbetriebnahme mit der CE-Konformitätskennzeichnung versehen sein. Die Kennzeichnung besteht aus den Buchstaben CE - In Anhang IV ist das zu verwendende Muster dargestellt. (2) Die CE-Konformitätskennzeichnung ist durch die Angabe des garantierten Schalleistungspegel zu ergänzen. Anhang IV enthält ein Muster dieser Angabe. (3) Die CE-Kennzeichnung und die Angabe des garantierten Schalleistungspegels sind sichtbar, lesbar und dauerhaft haltbar an jedem einzelnen Gerät oder jeder einzelnen Maschine anzubringen. (4) Die Anbringung von Zeichen oder Aufschriften auf Geräten oder Maschinen, die hinsichtlich der Bedeutung oder der Form der CE-Kennzeichnung oder der Angabe des garantierten Schalleistungspegels irreführend sein könnten, ist verboten. Jede andere Kennzeichnung kann auf den Geräten und Maschinen angebracht werden, sofern dies die Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung und der Angabe des garantierten Schalleistungspegels nicht beeinträchtigt. (5) Fallen die Geräte und Maschinen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 auch unter andere Richtlinien, die andere Aspekte betreffen und in denen die CE-Kennzeichnung ebenfalls vorgesehen ist, wird mit der Kennzeichnung angegeben, dass diese Geräte und Maschinen auch den Bestimmungen jener anderen Richtlinien entsprechen. Steht dem Hersteller aufgrund einer oder mehrerer dieser Richtlinien während einer Übergangszeit jedoch die Wahl der anzuwendenden Regelung frei, so wird mit der CE- <?page no="270"?> Richtlinientexte ] Outdoor-Richtlinie ] A95 ] Kennzeichnung angegeben, dass die Geräte und Maschinen nur den vom Hersteller angewandten Richtlinien entsprechen. In diesem Fall müssen die Nummern, unter denen diese Richtlinien im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht sind, in den von diesen Richtlinien vorgeschriebenen und den Geräten und Maschinen beigefügten Unterlagen, Hinweisen oder Anleitungen angegeben werden. Artikel 12 Geräte und Maschinen, für die Geräuschemissionsgrenzwerte gelten Die garantierte Schalleistungspegel der nachstehend aufgeführten Geräte und Maschinen darf den in der nachstehenden Grenzwerttabelle festgelegten zulässigen Schalleistungspegel nicht überschreiten: - Bauaufzüge für den Materialtransport (mit Verbrennungsmotor) Definition: Anhang I Nummer 3; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 3; - Verdichtungsmaschinen (nur Vibrationswalzen und nichtvibrierende Walzen, Rüttelplatten und Vibrationsstampfer) Definition: Anhang I Nummer 8; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 8; - Kompressoren (<350 kW) Definition: Anhang I Nummer 9; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 9; - Handgeführte Betonbrecher und Abbau-, Aufbruch- und Spatenhämmer Definition: Anhang I Nummer 10; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 10; - Bauwinden (mit Verbrennungsmotor) Definition: Anhang I Nummer 12; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 12; - Planiermaschinen (<500 kW) Definition: Anhang I Nummer 16; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 16; - Muldenfahrzeuge (<500 kW) Definition: Anhang I Nummer 18; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 18; - Hydraulik- und Seilbagger (<500 kW) Definition: Anhang I Nummer 20; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 20; - Baggerlader (<500 kW) Definition: Anhang I Nummer 21; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 21; - Grader (<500 kW) (selbstfahrend mit Zwischenachsen- Planierschild) Definition: Anhang I Nummer 23; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 23; - Hydraulikaggregate Definition: Anhang I Nummer 29; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 29; - Müllverdichter, der Bauart nach ein Lader mit Schaufel (<500 kW) Definition: Anhang I Nummer 31; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 31; - Rasenmäher (mit Ausnahme von = Land- und forstwirtschaftlichen Geräten = Mehrzweckgeräten, deren Hauptantrieb eine installierte Leistung > 20 kW aufweist) Definition: Anhang I Nummer 32; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 32; - Rasentrimmer/ Rasenkantenschneider Definition: Anhang I Nummer 33; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 33; - Gegengewichtsstapler mit Verbrennungsmotor (mit Ausnahme von sonstigen Gegengewichtsstaplern gem. Anhang I Nummer 36 zweiter Gedankenstrich mit einer Tragfähigkeit von höchstens 10 t) Definition: Anhang I Nummer 36; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 36; - Lader (<500 kW) Definition: Anhang I Nummer 37; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 37; <?page no="271"?> [ Outdoor-Richtlinie [ § Anhang: [ A96 - Mobilkräne Definition: Anhang I Nummer 38; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 38; - Motorhacken (<3 kW) Definition: Anhang I Nummer 40; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 40; - Strafenfertiger (mit Ausnahme von Straßenfertigern mit Hochverdichtungsbohle) Definition: Anhang I Nummer 41; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 41; - Kraftstromerzeuger (<400 kW) Definition: Anhang I Nummer 45; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 45; - Turmdrehkräne Definition: Anhang I Nummer 53; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 53; - Schweißstromerzeuger Definition: Anhang I Nummer 57; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 57. Artikel 13 Geräte und Maschinen, die nur der Kennzeichnungspflicht unterliegen Für den garantierten Schalleistungspegel der nachstehend aufgeführten Geräte und Maschinen besteht lediglich Kennzeichnungspflicht: - Hubarbeitsbühnen mit Verbrennungsmotor Definition: Anhang I Nummer 1; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 1; - Freischneider Definition: Anhang I Nummer 2; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 2; - Bauaufzüge für den Materialtransport (mit Elektromotor) Definition: Anhang I Nummer 3; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 3; - Baustellenbandsägemaschinen Definition: Anhang I Nummer 4; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 4; - Baustellenkreissägemaschinen Definition: Anhang I Nummer 5; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 5; tragbare Motorkettensägen Definition: Anhang I Nummer 6; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 6; kombinierte Hochdruckspül- und Saugfahrzeuge Definition: Anhang I Nummer 7; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 7; - Verdichtungsmaschinen (nur Explosionsstampfer) Definition: Anhang I Nummer 8; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 8; - Beton- und Mörtelmischer Definition: Anhang I Nummer 11; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 11; - Bauwinden (mit Elektromotor) Definition: Anhang I Nummer 12; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 12; - Förder- und Spritzmaschinen für Beton und Mörtel Definition: Anhang I Nummer 13; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 13; - Förderbänder Definition: Anhang I Nummer 14; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 14; - Fahrzeugkühlaggregate Definition: Anhang I Nummer 15; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 15; - Bohrgeräte Definition: Anhang I Nummer 17; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 17; <?page no="272"?> Richtlinientexte ] Outdoor-Richtlinie ] A97 ] - Be- und Entladeaggregate von Silo- oder Tankfahrzeugen Definition: Anhang I Nummer 19; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 19; - Altglassammelbehälter Definition: Anhang I Nummer 22; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 22; - Grastrimmer/ Graskantenschneider Definition: Anhang I Nummer 24; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 24; - Heckenscheren Definition: Anhang I Nummer 25; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 25; - Hochdruckspülfahrzeuge Definition: Anhang I Nummer 26; Messung: Anhang II Teil B Abschnitt 26; - Hochdruckwasserstrahlmaschinen Definition: Anhang I Nummer 27; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 27; - Hydraulikhämmer Definition: Anhang I Nummer 28; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 28; - Fugenschneider Definition: Anhang I Nummer 30; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 30; - Laubbläser Definition: Anhang I Nummer 34; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 34; - Laubsammler Definition: Anhang I Nummer 35; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 35; - Gegengewichtsstapler mit Verbrennungsmotor (nur sonstige Gegengewichtsstapler gem. Anhang I Nummer 36 zweiter Gedankenstrich mit einer Tragfähigkeit von höchstens 10 t) Definition: Anhang I Nummer 36; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 36; rollbare Müllbehälter Definition: Anhang I Nummer 39; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 39; - Straßenfertiger (mit Hochverdichtungsbohle) Definition: Anhang I Nummer 41; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 41; - Rammausrüstungen Definition: Anhang I Nummer 42; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 42; - Rohrleger Definition: Anhang I Nummer 43; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 43; - Pistenraupen Definition: Anhang I Nummer 44; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 44; - Kraftstromerzeuger (=400 kW) Definition: Anhang I Nummer 45; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 45; - Kehrmaschinen Definition: Anhang I Nummer 46; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 46; - Müllsammelfahrzeuge Definition: Anhang I Nummer 47; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 47; - Straßenfräsen Definition: Anhang I Nummer 48; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 48; - Vertikutierer (zum Aufschlitzen oder Auflockern von Rasenflächen) Definition: Anhang I Nummer 49; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 49; - Schredder/ Zerkleinerer Definition: Anhang I Nummer 50; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 50; - Schneefräsen (selbstfahrend, ausgenommen Anbaugeräte) Definition: Anhang I Nummer 51; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 51; <?page no="273"?> [ Outdoor-Richtlinie [ § Anhang: [ A98 - Saugfahrzeuge Definition: Anhang I Nummer 52; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 52; - Grabenfräsen Definition: Anhang I Nummer 54; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 54; - Transportbetonmischer Definition: Anhang I Nummer 55; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 55; - Wasserpumpen (nicht für Unterwasserbetrieb) Definition: Anhang I Nummer 56; Messung: Anhang III Teil B Abschnitt 56. Artikel 14 Konformitätsbewertung (1) Vor dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme der in Artikel 12 genannten Geräte und Maschinen unterzieht der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter jeden Geräte- und Maschinentyp einem der folgenden Konformitätsbewertungsverfahren: entweder der internen Fertigungskontrolle mit Begutachtung der technischen Unterlagen und regelmäßiger Prüfung gemäß Anhang VI, - oder der Einzelprüfung gemäß Anhang VII, - oder der umfassenden Qualitätssicherung gemäß Anhang VIII. (2) Vor dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme der in Artikel 13 genannten Geräte und Maschinen unterzieht der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter jeden Geräte- und Maschinentyp der internen Fertigungskontrolle gemäß Anhang V. (3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Kommission und jeder andere Mitgliedstaat auf begründete Anfrage alle Informationen erhalten kann, die im Laufe des Konformitätsbewertungsverfahrens für einen Geräte- oder Maschinentyp verwendet wurden, und insbesondere die technischen Unterlagen gemäß Anh. V Nr. 3, Anh. VI, Nr. 3, Anhang VII Nummer 2 sowie Anh. VIII Nrn 3. 1 und 3. 3. Artikel 15 Benannte Stellen Regelungen für die Prüfstellen hier nicht abgedruckt - Artikel 16 Sammlung lärmbezogener Daten (1) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem er ansässig ist oder die Geräte und Maschinen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt, und der Kommission eine Kopie der EG-Konformitätserklärung für jeden Geräte- und Maschinentyp im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 übermittelt. (2) Die Kommission sammelt für alle Geräte und Maschinen die gemäß (1) zur Verfügung gestellten Daten. (3) Die Mitgliedstaaten können die gesammelten Daten auf Anfrage von der Kommission erhalten. (4) Die Kommission veröffentlicht die einschlägigen Daten in regelmäßigen Abständen, vorzugsweise jährlich. Hierbei sind für jeden Typ oder jedes Modell eines Geräts oder einer Maschine mindestens folgende Angaben zu machen: installierte Nutzleistung oder jeder andere Geräuschrelevante Wert; gemessener Schalleistungspegel; garantierter Schalleistungspegel; - Beschreibung der Geräte und Maschinen; - Firmenname des Herstellers und/ oder Fabrikmarke; - Modellnummer/ Modellbezeichnung. <?page no="274"?> Richtlinientexte ] Outdoor-Richtlinie ] A99 ] Artikel 17 Verwendungsvorschriften Diese Richtlinie steht nicht dem Recht der Mitgliedstaaten entgegen, unter Einhaltung des Vertrags Maßnahmen zu treffen, um die Verwendung von Geräten und Maschinen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 in den von ihnen als sensibel eingestuften Bereichen zu regeln, wobei dies die Möglichkeit einschließt, die Betriebsstunden für Geräte und Maschinen zu beschränken; die ihres Erachtens erforderlichen Anforderungen festzulegen, um sicherzustellen, dass Personen bei der Verwendung der betreffenden Geräte und Maschinen geschützt sind, sofern dies nicht dazu führt, dass die Geräte und Maschinen auf eine in dieser Richtlinie nicht vorgesehene Weise verändert werden. Artikel 18 Ausschuss Regelungen für einen EU-Ausschuss zu Unterstützung der EU-Kommission in Fragen zu dieser RL hier nicht abgedruckt - Artikel 20 Berichte Regelungen für die Verbesserung der Richtlinie durch die EU-Kommission (Aufnahme neuer Geräte) hier nicht abgedruckt - Artikel 21 Aufhebung von Richtlinien (1) Die Richtlinien 79/ 113/ EWG, 84/ 532/ EWG, 84/ 533/ EWG, 84/ 534/ EWG, 84/ 535/ EWG, 84/ 536/ EWG, 84/ 537/ EWG, 84/ 538/ EWG und 86/ 662/ EWG werden zu dem in Artikel 22 Absatz 2 Satz 1 genannten Zeitpunkt aufgehoben. (2) Baumusterprüfbescheinigungen und Messergebnisse zu Geräten und Maschinen, die im Rahmen der in Absatz 1 genannten Richtlinien ausgestellt bzw. ermittelt wurden, können bei der Abfassung der technischen Unterlagen gem. Anhang V Nummer 3, Anhang VI Nummer 3, Anhang VII Nummer 2 sowie Anhang VIII Nummern 3. 1 und 3. 3 der vorliegenden Richtlinie verwendet werden. Artikel 22 Umsetzung und Beginn der Anwendung (1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 3. Juli 2001; die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen; sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. (2) Die Mitgliedstaaten wenden diese Vorschriften ab dem 3. Januar 2002 an. Die Mitgliedstaaten gestatten dem Hersteller oder seinem in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten jedoch, von den Bestimmungen dieser Richtlinie ab dem 3. Januar 2006 Gebrauch zu machen. (3) In bezug auf die in Artikel 12 genannten niedrigeren zulässigen Schalleistungspegel der Stufe II werden diese Vorschriften ab dem 3. Januar 2006 angewandt. (4) Wenn die Mitgliedstaaten derartige Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme. (5) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter dieser Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. <?page no="275"?> [ Outdoor-Richtlinie [ § Anhang: [ A100 Artikel 23 Inkrafttreten Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Artikel 24 Adressaten Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am 8. Mai 2000. Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates Der Präsident Der Präsident N. FONTAINE E. FERRO RODRIGUES ANHANG I DEFINITIONEN VON GERÄTEN UND MASCHINEN genauere Beschreibung und Definition der in Art.12 und 13 aufgeführten Geräte hier nicht abgedruckt - ANHANG II EG-KONFORMITÄTSERKLÄRUNG Die EG-Konformitätserklärung muss folgende Angaben enthalten: - Name und Anschrift des Herstellers oder seines in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten; - Name und Anschrift der Person, die die technischen Unterlagen aufbewahrt; - Beschreibung der Geräte und Maschinen; angewandtes Konformitätsbewertungsverfahren und gegebenenfalls Name und Anschrift der beteiligten benannten Stelle; an für dieses Baumuster repräsentativen Geräten und Maschinen gemessener Schalleistungspegel; für diese Geräte und Maschinen garantierter Schalleistungspegel; - Verweis auf die vorliegende Richtlinie; - Erklärung, dass die Geräte und Maschinen den Anforderungen dieser Richtlinie entsprechen; gegebenenfalls Konformitätserklärung(en) und Angaben zu den anderen angewandten Gemeinschaftsrichtlinien; - Ort und Datum der Ausstellung der Erklärung; - Angaben zum Unterzeichner, der ermächtigt ist, die rechtlich bindende Erklärung für den Hersteller oder seinen in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten zu unterzeichnen. <?page no="276"?> Richtlinientexte ] Outdoor-Richtlinie ] A101 ] ANHANG III VERFAHREN ZUR ERMITTLUNG DES LUFTSCHALLS, DER VON ZUR VERWENDUNG IM FREIEN VORGESEHENEN GERÄTEN UND MASCHINEN ERZEUGT WIRD Anwendungsbereich Dieser Anhang enthält die Verfahren zur Messung des Luftschalls, die zur Ermittlung der Schalleistungspegel von Geräten und Maschinen, die unter diese Richtlinie fallen, im Hinblick auf das Konformitätsbewertungsverfahren dieser Richtlinie anzuwenden sind. In Teil A dieses Anhangs wird für jeden in Artikel 2 () genannten Geräte- und Maschinentyp zur Messung des Schalldruckpegels auf einer Messfläche, die die Schallquelle umgibt, und zur Berechnung des von der Schallquelle erzeugten Schalleistungspegels folgendes festgelegt: - Geräuschemissionsgrundnormen, allgemeine Ergänzungen zu diesen Geräuschemissionsgrundnormen. In Teil B dieses Anhangs wird für jeden in Artikel 2 (1) genannten Geräte- und Maschinentyp folgendes angegeben: eine empfohlene Geräuschemissionsgrundnorm einschließlich eines Verweises auf die aus Teil A ausgewählte Geräuschemissionsgrundnorm, der Messumgebung, des Werts der Konstante K 2A , der Form der Messfläche, der Zahl und der Standorte der Mikrophone, die Betriebsbedingungen einschließlich eines Verweises auf eine Norm (soweit vorhanden) und der Anforderungen für das Aufstellen der Geräte und Maschinen, eines Verfahrens zur Berechnung der Schalleistungspegel für den Fall, dass verschiedene Prüfungen unter unterschiedlichen Betriebsbedingungen erforderlich sind, weitere Informationen. Bei der Prüfung bestimmter Geräte- und Maschinentypen kann der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter grundsätzlich eine der Geräuschemissionsgrundnormen des Teils A auswählen und den Geräte- und Maschinentyp unter den in Teil B festgelegten Betriebsbedingungen messen. Bei Streitigkeiten ist jedoch die in Teil B empfohlene Geräuschemissionsgrundnorm zusammen mit den ebenfalls in Teil B festgelegten Betriebsbedingungen anzuwenden. TEIL A GERÄUSCHEMISSIONSGRUNDNORMEN Zur Ermittlung des Schalleistungspegels von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 können im allgemeinen die Geräuschemissionsgrundnormen EN ISO 3744: 1995, EN ISO 3746: 1995 angewandt werden, sofern dabei folgende hier nicht abgedruckte - Zusatzbestimmungen beachtet werden: 1 Messunsicherheiten 2 Betrieb der Schallquelle während der Prüfung 3 Berechnung des Messflächen-Schalldruckpegels 4 Angaben im Prüfprotokoll 5 Zusätzliche Mikrophonpositionen auf der halbkugelförmigen Messfläche 6 Umgebungskorrektur K 2A <?page no="277"?> [ Outdoor-Richtlinie [ § Anhang: [ A102 TEIL B GERÄUSCHMESSNORMEN FÜR VERSCHIEDENE GERÄTE UND MASCHINEN Auflistung der Geräuschmessnormen bzw. der Geräuschmessverfahren für alle in Art. 12 und 13 aufgeführten Geräte hier nicht abgedruckt - ANHANG IV MUSTER DER CE-KONFORMITÄTS- KENNZEICHNUNG UND DER ANGABE DES GARANTIERTEN SCHALLEISTUNGSPEGELS Die CE-Konformitätskennzeichnung besteht aus den Buchstaben CE mit folgendem Schriftbild *) : CE Bei Verkleinerung oder Vergrößerung der CE-Kennzeichnung je nach der Größe des Geräts oder der Maschine müssen die sich aus dem oben abgebildeten Raster ergebenden Proportionen eingehalten werden. Die verschiedenen Bestandteile der CE-Kennzeichnung müssen etwa gleich hoch sein; die Mindesthöhe beträgt 5 mm. Die Angabe des garantierten Schalleistungspegels muss aus dem Zahlenwert des garantierten Schalleistungspegels in dB, dem Zeichen CE und dem folgen den Piktogramm bestehen (Bsp.: LWA 98 dB) Bei Verkleinerung oder Vergrößerung der Angabe je nach Größe des Geräts oder der Maschine müssen die sich aus der obigen Zeichnung ergebenden Proportionen eingehalten werden. Die Höhe der Angabe sollte jedoch mindestens 40 mm betragen. *) Anmerkung des Autors: Originalschriftbild siehe „Maschinenrichtlinie Anh. III“ Seite A64 ANHANG V INTERNE FERTIGUNGSKONTROLLE 1. Dieser Anhang beschreibt das Verfahren, bei dem der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter, der die Verpflichtungen nach Nummer 2 erfüllt, sicherstellt und erklärt, dass die betreffenden Geräte und Maschinen die Anforderungen der Richtlinie erfüllen. Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter bringt an jedem Gerät und an jeder Maschine die CE- Kennzeichnung und die Angabe des garantierten Schalleistungspegels gemäß Artikel 11 an und stellt eine schriftliche EG-Konformitätserklärung gemäß Artikel 8 aus. 2. Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter erstellt die unter Nummer 3 beschriebenen technischen Unterlagen und hält sie mindestens 10 Jahre lang nach Herstellung des letzten Produkts zur Einsichtnahme durch die nationalen Behörden bereit. Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter kann eine andere Person mit der Aufbewahrung der technischen Unterlagen betrauen. In diesem Fall ist der Name und die Anschrift dieser Person in der EG- Konformitätserklärung anzugeben. 3. Die technischen Unterlagen müssen eine Bewertung der Übereinstimmung der Geräte und Maschinen mit den Anforderungen der Richtlinie ermöglichen. Sie müssen mindestens folgende Angaben enthalten: <?page no="278"?> Richtlinientexte ] Outdoor-Richtlinie ] A103 ] - Name und Anschrift des Herstellers oder seines in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten; - Eine Beschreibung der Geräte und Maschinen; - Fabrikmarke; - Handelsbezeichnung; - Typ, Serie und Nummern; - Die für die Identifizierung der Geräte und Maschinen und die Beurteilung seiner Geräuschemission relevanten technischen Daten, gegebenenfalls einschließlich Schemazeichnungen sowie Beschreibungen und Erläuterungen, die zu ihrem Verständnis erforderlich sind; - Einen Verweis auf diese Richtlinie; - Den technischen Bericht zu den Geräuschmessungen, die entsprechend den Bestimmungen dieser Richtlinie durchgeführt wurden; - Verwendete technische Instrumente und Ergebnisse der Abschätzung der Unsicherheiten aufgrund produktionsbedingter Schwankungen und ihres Einflusses auf den garantierten Schalleistungspegel. 4. Der Hersteller trifft alle erforderlichen Maßnahmen, damit das Fertigungsverfahren die Übereinstimmung der hergestellten Geräte und Maschinen mit den in den Nummern 2 und 3 genannten technischen Unterlagen und mit den Anforderungen dieser Richtlinie gewährleistet. ANHANG VI INTERNE FERTIGUNGSKONTROLLE MIT BEGUTACHTUNG DER TECHNISCHEN UNTERLAGEN UND REGELMÄSSIGER PRÜFUNG 1. Dieser Anhang beschreibt das Verfahren, bei dem der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter, der die Verpflichtungen der Nummern 2, 5 und 6 erfüllt, sicherstellt und erklärt, dass die betreffenden Geräte und Maschinen die Anforderungen der Richtlinie erfüllen. Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter bringt an jedem Gerät und an jeder Maschine die CE-Kennnzeichnung und die Angabe des garantierten Schalleistungspegels gemäß Artikel 11 an und stellt eine schriftliche EG-Konformitätserklärung gemäß Artikel 8 aus. 2. Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter erstellt die unter Nummer 3 beschriebenen technischen Unterlagen und hält sie mindestens 10 Jahre lang nach Herstellung des letzten Produkts zur Einsichtnahme durch die nationalen Behörden bereit. Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter kann eine andere Person mit der Aufbewahrung der technischen Unterlagen betrauen. In diesem Fall ist der Name und die Anschrift dieser Person in der EG- Konformitätserklärung anzugeben. 3. Die technischen Unterlagen müssen eine Bewertung der Übereinstimmung der Geräte und Maschinen mit den Anforderungen der Richtlinie ermöglichen. Sie müssen mindestens folgende Angaben enthalten: 9 Punkte, siehe Anhang V.3 4. Der Hersteller trifft alle erforderlichen Maßnahmen, damit das Fertigungsverfahren die Übereinstimmung der hergestellten Geräte und Maschinen mit den in den Nummern 2 und 3 genannten technischen Unterlagen und mit den Anforderungen dieser Richtlinie gewährleistet. 5. Begutachtung durch die benannte Stelle vor dem Inverkehrbringen Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter legt einer benannten Stelle seiner Wahl eine Kopie seiner technischen Unterlagen vor, bevor die ersten Geräte und Maschinen in Verkehr gebracht oder in Betrieb <?page no="279"?> [ Outdoor-Richtlinie [ § Anhang: [ A104 genommen werden. Wenn Zweifel hinsichtlich der Plausibilität der technischen Unterlagen bestehen, unterrichtet die benannte Stelle den Hersteller oder seinen in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten entsprechend und nimmt bei Bedarf Änderungen der technischen Unterlagen oder möglicherweise für erforderlich gehaltene Prüfungen vor oder lässt diese vornehmen. Nachdem die benannte Stelle in einem Bericht bestätigt hat, dass die technischen Unterlagen den Vorschriften der Richtlinie entsprechen, kann der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter die CE-Kennzeichnung an den Geräten und Maschinen anbringen und eine EG-Konformitätserklärung gemäß den Artikeln 11 u. 8 ausstellen, wofür er die vollständige Verantwortung trägt. 6. Begutachtung durch die benannte Stelle während der Produktion: Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter schalten darüber hinaus die benannte Stelle in der Produktionsphase ein. Dabei hat der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter die Wahl zwischen den beiden folgenden Verfahren: Die benannte Stelle führt regelmäßige Prüfungen durch, um festzustellen, ob die hergestellten Geräte und Maschinen den technischen Unterlagen und den Anforderungen dieser Richtlinie nach wie vor entsprechen. Die benannte Stelle konzentriert sich dabei insbesondere auf folgende Punkte: ordnungsgemäße und vollständige Kennzeichnung der Geräte und Maschinen gemäß Art. 11, - Ausstellung der EG-Konformitätserklärung gemäß Art. 8, verwendete technische Instrumente und Ergebnisse der Abschätzung der Unsicherheiten aufgrund produktionsbedingter Schwankungen und ihres Einflusses auf den garantierten Schalleistungspegel. Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter gewährt der benannten Stelle freien Einblick in alle internen Unterlagen in Zusammenhang mit diesen Verfahren, die effektiven Ergebnisse der internen Nachprüfungen (Audits) und gegebenenfalls getroffen Abhilfemaßnahmen. Nur wenn die obigen Prüfungen zu nicht zufriedenstellenden Ergebnissen führen, nimmt die benannte Stelle Geräuschmessungen vor, die nach eigener Einschätzung und Erfahrung der Benannten Stelle vereinfacht oder vollständig nach den Bestimmungen des Anhangs III für den jeweiligen Geräte- oder Maschinentyp durchgeführt werden können. Die benannte Stelle führt in willkürlichen Abständen Produktprüfungen durch oder lässt diese durchführen. Eine von der benannten Stelle ausgewählte geeignete Probe der fertigen Geräte und Maschinen wird untersucht; ferner werden geeignete Geräuschmessungen gemäß Anhang III oder gleichwertige Prüfungen durchgeführt, um die Übereinstimmung des Produkts mit den Anforderungen der Richtlinie zu prüfen. Bei der Prüfung des Produkts sind folgende Aspekte einzubeziehen: ordnungsgemäße und vollständige Kennzeichnung der Geräte und Maschinen gemäß Art. 11, - Ausstellung der EG-Konformitätserklärung gemäß Art. 8. Bei beiden Verfahren wird die Häufigkeit der Prüfungen von der benannten Stelle wie folgt festgelegt: in Abhängigkeit von den Ergebnissen früherer Begutachtungen, von der Notwendigkeit, Abhilfemaßnahmen zu überwachen, und von weiteren Leitlinien für die Häufigkeit von Prüfungen, die sich durch die Jahresproduktion und die all-gemeine Zuverlässigkeit des Herstellers bei der Einhaltung der garantierten Werte ergeben können. Die Prüfung erfolgt jedoch mindestens alle 3 Jahre. Wenn Zweifel hinsichtlich der Plausibilität der technischen Unterlagen oder der Einhaltung der Vorschriften während der Produktion bestehen, unterrichtet die benannte Stelle den Hersteller oder seinen in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten entsprechend. In den Fällen, in denen die geprüften Geräte und Maschinen den Bestimmungen dieser Richtlinie nicht entsprechen, muss die benannte Stelle den Mitgliedstaat unterrichten, der die Meldung vorgenommen hat. <?page no="280"?> Richtlinientexte ] Outdoor-Richtlinie ] A105 ] ANHANG VII EINZELPRÜFUNG 1. Dieser Anhang beschreibt das Verfahren, bei dem der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter sicherstellt und erklärt, dass die Geräte und Maschinen, für die bzw. das die Bescheinigung nach Nummer 4 ausgestellt wurde, den Anforderungen dieser Richtlinie entspricht. Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter bringt die CE-Kennzeichnung zusammen mit den in Artikel 11 vorgeschriebenen Angaben an den Geräten und Maschinen an und stellt die EG-Konformitätserklärung gemäß Artikel 8 aus. 2. Der Antrag auf Einzelprüfung ist vom Hersteller oder seinem in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten bei einer benannten Stelle seiner Wahl einzureichen. Der Antrag muss folgendes enthalten: - Name und Anschrift des Herstellers und, wenn der Antrag von dem in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten eingereicht wird, auch dessen Namen und Anschrift; - Eine schriftliche Erklärung, dass derselbe Antrag bei keiner anderen benannten Stelle eingereicht worden ist; - Die technischen Unterlagen, die folgende Angaben enthalten müssen: - Eine Beschreibung der Geräte und Maschinen; - Fabrikmarke; - Handelsbezeichnung; - Typ, Serie und Nummern; - Die für die Identifizierung der Geräte und Maschinen und die Beurteilung seiner Geräuschemission relevanten technischen Daten, gegebenenfalls einschließlich Schemazeichnungen sowie Beschreibungen und Erläuterungen, die zu ihrem Verständnis erforderlich sind; - Einen Verweis auf diese Richtlinie. 3. Die benannte Stelle prüft, ob die Geräte und Maschinen in Übereinstimmung mit den technischen Unterlagen hergestellt wurden; vereinbart mit dem Antragsteller den Ort, an dem die Geräuschmessungen gemäß dieser Richtlinie durchgeführt wurden sollen; führt entsprechend dieser Richtlinie die erforderlichen Geräuschmessungen durch oder lässt diese durchführen. 4. Entsprechen die Geräte und Maschinen den Bestimmungen der Richtlinie, so stellt die benannte Stelle dem Antragsteller eine Konformitätsbescheinigung gemäß Anhang X aus. Lehnt die benannte Stelle es ab, dem Hersteller eine Konformitäts-bescheinigung auszustellen, so gibt sie dafür eine ausführliche Begründung. 5. Der Antragsteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter bewahrt für einen Zeitraum von 10 Jahren ab dem Tag des Inverkehrbringens der Geräte und Maschinen eine Kopie der Konformitätsbescheinigung zusammen mit den technischen Unterlagen auf. <?page no="281"?> [ Outdoor-Richtlinie [ § Anhang: [ A106 ANHANG VIII UMFASSENDE QUALITÄTSSICHERUNG 1. Dieser Anhang beschreibt das Verfahren, bei dem der Hersteller, der die Verpflichtungen nach Nummer 2 erfüllt, sicherstellt und erklärt, dass die betreffenden Geräte und Maschinen die Anforderungen der Richtlinie erfüllen. Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter bringt die CE-Kennzeichnung zusammen mit den in Artikel 11 vorgeschriebenen Angaben an jedem Gerät und an jeder Maschine an und stellt die schriftliche EG-Konformitätserklärung gemäß Artikel 8 aus. 2. Der Hersteller unterhält ein zugelassenes Qualitätssicherungssystem für Entwurf, Fertigung sowie Endabnahme und Prüfung gemäß Nummer 3 und unterliegt der Überwachung gemäß Nummer 4. 3. Qualitätssicherungssystem 3. 1. Der Hersteller beantragt bei einer benannten Stelle seiner Wahl die Bewertung seines Qualitätssicherungssystems. Der Antrag enthält folgendes: - 9 Punkte, siehe Anhang V.3 und - Eine Kopie der EG-Konformitätserklärung; - Die Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem. 3. 2. Das Qualitätssicherungssystem muss die Übereinstimmung der Produkte mit den für sie geltenden Anforderungen der Richtlinie gewährleisten. Alle vom Hersteller berücksichtigten Grundlagen, Anforderungen und Vorschriften sind systematisch und ordnungsgemäß in Form schriftlicher Maßnahmen, Verfahren und Anweisungen zusammenzustellen. Diese Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem sollen sicherstellen, dass die Qualitätssicherungsgrundsätze und Verfahren wie z. B. Qualitätssicherungsprogramme, -pläne, -handbücher und -berichte einheitlich ausgelegt werden. 3. 3. Sie müssen insbesondere eine angemessene Beschreibung folgender Punkte enthalten: - Qualitätsziele sowie organisatorischer Aufbau, Zuständigkeiten und Befugnisse des Managements in bezug auf Entwurf und Produktqualität; für jedes Produkt erstellte technische Unterlagen mit mindestens den in Nummer 3. 1 genannten Angaben für die dort genannten technischen Unterlagen; - Techniken zur Kontrolle und Prüfung des Entwicklungsergebnisses, Verfahren und systematische Maßnahmen, die bei der Entwicklung der zur betreffenden Produktkategorie gehörenden Produkte angewandt werden; entsprechende Fertigungs-, Qualitätskontroll- und Qualitätssicherungstechniken, angewandte Verfahren und systematische Maßnahmen; vor, während und nach der Herstellung durchgeführte Untersuchungen und Prüfungen unter Angabe ihrer Häufigkeit; - Qualitätssicherungsunterlagen wie Kontrollberichte, Prüf- und Eichdaten, Berichte über die Qualifikation der in diesem Bereich beschäftigten Mitarbeiter usw.; - Mittel, mit denen die Erreichung der geforderten Entwurfs- und Produktqualität sowie die wirksame Arbeitsweise des Qualitätssicherungssystems übererwacht werden. Die benannte Stelle bewertet das Qualitätssicherungssystem, um festzustellen, ob es die in Nummer 3. 2 genannten Anforderungen erfüllt. Bei Qualitätssicherungssystemen, die die Norm EN ISO 9001 anwenden, wird von der Erfüllung dieser Anforderungen ausgegangen. Mindestens ein Mitglied des Bewertungsteams soll über Erfahrungen in der Bewertung der betreffenden Produkttechnik verfügen. Das Bewertungsverfahren umfasst auch eine Besichtigung des Herstellerwerkes. <?page no="282"?> Richtlinientexte ] Outdoor-Richtlinie ] A107 ] Die Entscheidung wird dem Hersteller mitgeteilt. Die Mitteilung enthält die Ergebnisse der Prüfung und eine Begründung der Entscheidung. 3. 4. Der Hersteller verpflichtet sich, die Verpflichtungen aus dem Qualitätssicherungssystem in seiner zugelassenen Form zu erfüllen und dafür zu sorgen, dass es stets sachgemäß und effizient funktioniert. Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter unterrichtet die benannte Stelle, die das Qualitätssicherungssystem zugelassen hat, laufend über alle geplanten Aktualisierungen des Qualitätssicherungssystems. Die benannte Stelle prüft die geplanten Änderungen und entscheidet, ob das geänderte Qualitätssicherungssystem noch den in Nummer 3. 2 genannten Anforderungen entspricht oder ob eine erneute Bewertung erforderlich ist. Sie teilt ihre Entscheidung dem Hersteller mit. Die Mitteilung enthält die Ergebnisse der Prüfung und eine Begründung der Entscheidung. 4. Überwachung unter der Verantwortung der benannten Stelle 4. 1. Die Überwachung soll gewährleisten, dass der Hersteller die Verpflichtungen aus dem zugelassenen Qualitätssicherungssystem vorschriftsmäßig erfüllt. 4. 2. Der Hersteller gewährt der benannten Stelle zu Inspektionszwecken Zugang zu den Entwicklungs-, Herstellungs-, Abnahme-, Prüf- und Lagereinrichtungen und stellt ihr alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung. Dazu gehören insbesondere - Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem: die vom Qualitätssicherungssystem für den Entwicklungsbereich vorgesehenen Qualitätsberichte wie Ergebnisse von Analysen, Berechnungen, Prüfungen usw.; die vom Qualitätssicherungssystem für den Fertigungsbereich vorgesehenen Qualitätsberichte wie Prüfberichte, Prüfdaten, Eichdaten, Berichte über die Qualifikation der in diesem Bereich beschäftigten Mitarbeiter usw. 4. 3. Die benannte Stelle führt regelmäßig Nachprüfungen durch, um sicherzustellen, dass der Hersteller das Qualitätssicherungssystem aufrechterhält und anwendet, und übergibt ihm einen Bericht über die Nachprüfungen. 4. 4. Darüber hinaus kann die benannte Stelle dem Hersteller unangemeldete Besuche abstatten. Während dieser Besuche kann sie erforderlichenfalls Prüfungen zur Kontrolle des ordnungsgemäßen Funktionierens des Qualitätssicherungssystems durchführen oder durchführen lassen. Die benannte Stelle stellt dem Hersteller einen Bericht über den Besuch und im Fall einer Prüfung einen Prüfbericht zur Verfügung. 5. Der Hersteller hält für die nationalen Behörden mindestens zehn Jahre lang nach der Fertigung des letzten Produkts folgende Unterlagen bereit: die Dokumentation gemäß Nummer 3. 1 zweiter Gedankenstrich; die Aktualisierungen gemäß Nummer 3. 4 Absatz 2; die Entscheidungen und Berichte der benannten Stelle gemäß Nummer 3. 4 letzter Absatz sowie Nummern 4. 3 und 4. 4. 6. Jede benannte Stelle teilt den anderen benannten Stellen die einschlägigen Angaben über die ausgestellten oder zurückgezogenen Zulassungen für Qualitätssicherungssysteme mit. ANHANG IX VON DEN MITGLIEDSTAATEN ZU BERÜCK- SICHTIGENDE MINDESTKRITERIEN FÜR DIE BENENNUNG DER STELLEN Kriterien für die Prüfstellen hier nicht abgedruckt - <?page no="283"?> [ Druckbehälterverordnung [ § Anhang: [ A108 Druckbehälterverordnung [6. GPSGV] Sechste Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über das Inverkehrbringen von einfachen Druckbehältern 6. GPSGV) Bekanntmachung durch Art. 1 der Verordnung vom 25. Juni 1992 (BGBl I S.1171) geändert durch Art. 4 der Verordnung vom 28. September 1995 (BGBl I S.1213) zuletzt geändert am 25. November 2003, BGBl I S. 2304 § 1 Anwendungsbereich (1) Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen von einfachen Druckbehältern. (2) Einfache Druckbehälter im Sinne dieser Verordnung sind serienmäßig hergestellte geschweißte Behälter, 1. die einem inneren Überdruck von mehr als 0,5 bar ausgesetzt sind, 2. die zur Aufnahme von Luft oder Stickstoff bestimmt sind, 3. die keiner Flammeneinwirkung ausgesetzt werden, 4. deren drucktragende Teile und Verbindungen entweder aus unlegiertem Qualitätsstahl oder aus unlegiertem Aluminium oder aus nicht aushärtbaren Aluminiumlegierungen hergestellt sind, 5. die entweder a. durch einen zylindrischen Teil mit rundem Querschnitt, der durch nach außen gewölbte oder flache Böden geschlossen ist, wobei die Umdrehungsachse dieser Böden der des zylindrischen Teils entspricht, oder b. durch zwei gewölbte Böden mit gleicher Umdrehungsachse gebildet werden, 6. deren maximaler Betriebsdruck höchstens 30 bar beträgt und bei denen das Produkt aus diesem Druck und dem Fassungsvermögen des Behälters (Druckinhaltsprodukt PS*V) höchstens 10 000 bar*1 beträgt, 7. deren niedrigste Betriebstemperatur nicht unter -50 o C liegt und 8. deren maximale Betriebstemperatur bei Behältern aus Stahl nicht über 300 o C und bei Behältern aus Aluminium oder Aluminiumlegierungen nicht über 100 o C liegt (3) Diese Verordnung gilt nicht für: 1. Behälter, die ausschließlich für eine Verwendung in der Kerntechnik hergestellt sind und bei denen Schäden die Freisetzung radioaktiver Stoffe zur Folge haben können; 2. Behälter, die ausschließlich zur Ausstattung oder für den Antrieb von Wasserfahrzeugen oder Luftfahrzeugen bestimmt sind; 3. Feuerlöscher. § 2 Sicherheitsanforderungen (1) Einfache Druckbehälter, deren Druckinhaltsprodukt PS*V mehr als 50 bar*1 beträgt, dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie den in Anhang I der Richtlinie 87/ 404/ EWG des Rates vom 25. Juni 1987 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für einfache Druckbehälter (ABI. EG Nr. L 220 S. 48, berichtigt ABl. EG 1990 Nr. L 31 S. 46), geändert durch die Richtlinien 90/ 488/ EWG des Rates vom 17. September 1990 (ABl. EG Nr. L 270 S. 25) und 93/ 68/ EWG des Rates <?page no="284"?> Richtlinientexte ] Druckbehälterverordnung ] A109 ] vom 22. Juli 1993 (ABl. EG Nr. L 220 S. 1) angegebenen wesentlichen Sicherheitsanforderungen entsprechen und bei ordnungsgemäßer Anbringung und Wartung sowie bei bestimmungsgemäßem Betrieb die Sicherheit von Benutzern oder Dritten sowie Haustieren und Gütern nicht gefährden. (2) Einfache Druckbehälter, deren Druckinhaltsprodukt PS*V nicht mehr als 50 bar*1 beträgt dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie den Anforderungen genügen, die den in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum geltenden allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. § 3 Voraussetzung für das Inverkehrbringen (1) Beim Inverkehrbringen eines in § 2 Abs. 1 genannten Behälters muss der einfache Druckbehälter mit den Angaben nach Anhang II Nr. 1 der Richtlinie 87/ 404/ EWG und der CE-Kennzeichnung versehen sein, durch die der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassener Bevollmächtigter bestätigt, dass die Anforderungen der Absätze 3 und 4 erfüllt sind und er seinen Verpflichtungen gegenüber der zugelassenen Stelle nachgekommen ist (2) Unterliegt der einfache Druckbehälter auch anderen Rechtsvorschriften, die die CE-Kennzeichnung vorschreiben, wird durch die CE-Kennzeichnung auch bestätigt, dass der einfache Druckbehälter ebenfalls den Bestimmungen dieser anderen einschlägigen Rechtsvorschriften entspricht. Steht jedoch gemäß einer oder mehrerer dieser Rechtsvorschriften dem Hersteller während einer Übergangszeit die Wahl der anzuwendenden Regelung frei, so bestätigt die CE-Kennzeichnung in diesem Fall lediglich, dass der einfache Druckbehälter den vom Hersteller angewandten Rechtsvorschriften nach Satz 1 entspricht. In diesen Fällen müssen in der Betriebsanleitung nach § 5 alle Nummern der den von ihm angewandten Rechtsvorschriften zugrundeliegenden Gemeinschaftsrichtlinien entsprechend ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften aufgeführt sein. (3) Der einfache Druckbehälter muss mit dem Baumuster übereinstimmen, für das eine zugelassene Stelle nach Durchführung einer EG-Baumusterprüfung gemäß Artikel 10 dieser Richtlinie bescheinigt hat, dass die Bauart des Behälters den Bestimmungen dieser Richtlinie entspricht. Anstelle des Verfahrens nach Satz 1 kann für serienmäßig hergestellte einfache Druckbehälter, die vollständig entsprechend den harmonisierten europäischen Normen, deren Fundstelle das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Bundesarbeitsblatt bekanntgemacht hat, hergestellt sind, eine zugelassene Stelle die Angemessenheit der technischen Bauunterlagen nach Anhang II Nr. 3 dieser Richtlinie bescheinigen. (4) Der einfache Druckbehälter ist einer EG-Prüfung gemäß Artikel 11 der Richtlinie 87/ 404/ EWG zu unterziehen, wenn sein Druckinhaltsprodukt PS*V mehr als 3000 bar*1 beträgt. Beträgt das Druckinhaltsprodukt PS*V nicht mehr als 3000 bar*1, so kann anstelle der EG-Prüfung gemäß Satz 1 das EG-Konformitätserklärungs-Verfahren gemäß Artikel 12 der Richtlinie 87/ 404/ EWG durchgeführt werden. (5) Beim Inverkehrbringen eines in § 2 Abs. 2 genannten Behälters muss der einfache Druckbehälter mit den Angaben nach Anhang II Nr. 1 der Richtlinie 87/ 404/ EWG versehen sein. Er darf die CE- Kennzeichnung nicht tragen. § 4 CE-Kennzeichnung (1) Die Angaben nach Anhang II Nr. 1 der Richtlinie 87/ 404/ EWG sowie im Falle des § 3 Abs. 1 auch die CE-Kennzeichnung müssen sichtbar, lesbar und dauerhaft auf dem Behälter oder einem Kennzeichnungsschild angebracht sein, das nicht vom Behälter abgenommen werden kann. <?page no="285"?> [ Druckbehälterverordnung [ § Anhang: [ A110 (2) Die CE-Kennzeichnung besteht aus den Buchstaben "CE" nach Anhang II der Richtlinie 87/ 404/ EWG. Hinter der CE-Kennzeichnung steht die in Artikel 9 Abs. 1 der Richtlinie 87/ 404/ EWG genannte Kennummer der mit der EG-Prüfung oder der EG-Überwachung beauftragten zugelassenen Stelle. (3) Es dürfen auf dem Behälter keine Kennzeichnungen angebracht werden, durch die Dritte hinsichtlich der Bedeutung und des Schriftbildes der CE-Kennzeichnung irregeführt werden könnten. Jede andere Kennzeichnung darf auf dem Behälter oder dem Kennzeichnungsschild angebracht werden, wenn sie die Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung nicht beeinträchtigt. (4) Druckbehälter mit einem Druckinhaltsprodukt PS*V > 200 bar*I dürfen nicht mit dem in § 3 Abs. 4 des Gerätesicherheitsgesetzes genannten Zeichen versehen werden. § 5 Betriebsanleitung Beim Inverkehrbringen eines in § 2 Abs. 1 genannten einfachen Druckbehälters muss eine vom Hersteller verfasste Betriebsanleitung gemäß Anhang II Nr. 2 der Richtlinie 87/ 404/ EWG in deutscher Sprache beigefügt sein. § 6 aufgehoben § 7 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 2 des Gerätesicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 oder 2 Satz 1 einen Behälter in den Verkehr bringt, auf dem die dort vorgeschriebenen Angaben oder die CE-Kennzeichnung nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise angebracht sind, 2. entgegen § 3 Abs. 5 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 einen Behälter in den Verkehr bringt, auf dem die vorgeschriebenen Angaben nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise angebracht sind, oder der die CE-Kennzeichnung trägt, 3. entgegen § 5 einen Behälter in den Verkehr bringt, dem die dort vorgeschriebene Betriebsanleitung nicht beigefügt ist, oder 4. einen Behälter in den Verkehr bringt, auf dem die CE-Kennzeichnung angebracht ist, obwohl die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1, 3 oder 4 nicht erfüllt sind. § 8 Übergangsvorschrift (1) Einfache Druckbehälter dürfen bis zum 31. Dezember 1992 in den Verkehr gebracht werden, wenn sie den vor dem 1. Juli 1992 geltenden Vorschriften entsprechen. § 1 Abs. 8 der Druckbehälterverordnung findet auf diese Druckbehälter keine Anwendung. (2) Diese Verordnung gilt nicht für einfache Druckbehälter, die bis zum 31. Dezember nach den vor dem 1. Juli 1992 geltenden Vorschriften in den Verkehr gebracht worden sind. (3) Einfache Druckbehälter, die bis zum 31. Dezember 1994 im Geltungsbereich der Verordnung geltenden EG-Kennzeichnungsbestimmungen entsprechen, dürfen bis zum 31. Dezember 1996 in den Verkehr gebracht werden. Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1992 in Kraft. <?page no="286"?> Richtlinientexte ] RL einfache Druckbehälter ] A111 ] Richtlinie für einfache Druckbehälter [87/ 404/ EWG] RICHTLINIE DES RATES vom 25. Juni 1987 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für einfache Druckbehälter (87/ 404/ EWG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100, auf Vorschlag der Kommission(1), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2), nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(3), in Erwägung nachstehender Gründe: Es obliegt den Mitgliedstaaten, auf ihrem Hoheitsgebiet die Sicherheit von Personen, Haustieren und Gütern vor der Gefährdung durch Leckage oder Bersten zu gewährleisten, die bei einfachen Druckbehältern auftreten können. In den Mitgliedstaaten bestehen zwingende Vorschriften, die über eine Regelung der Konstruktions- und Funktionsmerkmale, der Aufstell- und Benutzungsbedingungen sowie der Verfahren zur Überwachung vor und nach dem Inverkehrbringen insbesondere den Sicherheitsgrad festlegen, den einfache Druckbehälter aufweisen müssen. Diese Mussvorschriften führen zwar nicht notwendigerweise zu einem von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlichen Sicherheitsniveau, behindern aber gleichwohl aufgrund ihrer verschiedenartigen Ausgestaltung den innergemeinschaftlichen Handel. Es ist erforderlich, die einzelstaatlichen Sicherheitsvorschriften zu harmonisieren, um den freien Handelsverkehr mit einfachen Druckbehältern zu gewährleisten, ohne dass dadurch der in den Mitgliedstaaten jeweils bestehende und gerechtfertigte Schutzumfang vermindert wird. Nach dem geltenden Gemeinschaftsrecht müssen in Abweichung vom Grundsatz des freien Warenverkehrs innergemeinschaftliche Handelshemmnisse, die sich aus der Unterschiedlichkeit der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über die Vermarktung der Erzeugnisse ergeben, hingenommen werden, soweit diese Vorschriften zur Einhaltung zwingender Erfordernisse als unerlässlich angesehen werden können. Im vorliegenden Fall muss die Harmonisierung der Rechtsvorschriften daher auf die für einfache Druckbehälter zwingend vorgeschriebenen Sicherheitserfordernisse beschränkt bleiben; da letztere wesentlich sind, müssen die einschlägigen einzelstaatlichen Vorschriften durch entsprechende Gemeinschaftsbestimmungen ersetzt werden. Demnach enthält diese Richtlinie lediglich die zwingend vorgeschriebenen und wesentlichen Anforderungen. Um den Nachweis der Übereinstimmung mit diesen wesentlichen Anforderungen leichter erbringen zu können, müssen auf europäischer Ebene harmonisierte Normen insbesondere über den Bau, die Funktion und die Aufstellung der einfachen Druckbehälter verfügbar sein, bei deren Einhaltung eine Übereinstimmung mit den wesentlichen Anforderungen angenommen werden kann. Diese auf europäischer Basis harmonisierte Normen werden von privaten Stellen ausgearbeitet und müssen ihren Charakter als unverbindliche Formulierungen beibehalten. Zu diesem Zweck werden das Europäische Komitee für Normung (CEN) und das Europäische Komitee für elektrische Normung (CENELEC) als die Stellen anerkannt, die für die Festlegung der harmonisierten Normen gemäß den am 13. November 1984 unterzeichneten allgemeinen Leitlinien für die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und diesen beiden Stellen zuständig sind. Im Sinne dieser Richtlinie ist eine harmonisierte Norm eine technische Spezifikation (Europäische Norm oder Harmonisierungsdokument), die von einer der beiden oder von beiden vorgenannten Stellen im Auftrag der Kommission gemäß der Richtlinie 83/ 189/ EWG des Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften(4) und den obengenannten allgemeinen Leitlinien festgelegt wurde. Wenn Benutzer und Dritte wirksam geschützt werden sollen, ist eine Überwachung der Einhaltung der <?page no="287"?> [ RL einfache Druckbehälter [ § Anhang: [ A112 betreffenden technischen Vorschriften unerlässlich. Die bestehenden Überwachungsverfahren sind von einem Mitgliedstaat zum anderen verschieden; zur Vermeidung wiederholter Kontrollen, die ebenfalls den freien Handelsverkehr mit Druckbehältern hemmen, ist daher eine gegenseitige Anerkennung der von den Mitgliedstaaten durchgeführten Kontrollen vorzusehen. Um diese gegenseitige Anerkennung zu erleichtern, sind insbesondere harmonisierte Gemeinschaftsverfahren vorzusehen und die Kriterien zur Benennung der mit der Durchführung der Prüfungen, der Überwachung und der Nachprüfung beauftragten Stellen zu harmonisieren. Das auf einem einfachen Druckbehälter angebrachte CE-Kennzeichnung liefert die Vermutung dafür, dass eine Übereinstimmung mit dieser Richtlinie gegeben ist, und macht somit eine Wiederholung bereits durchgeführter Kontrollen bei der Einfuhr und Inbetriebnahme überflüssig. Da gleichwohl nicht auszuschließen ist, dass einfache Druckbehälter die Sicherheit gefährden, empfiehlt es sich, ein Verfahren vorzusehen, durch das diese Gefahr beseitigt wird - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: KAPITEL I: Anwendungsbereich, Inverkehrbringen und freier Verkehr Artikel 1 (1) Diese Richtlinie findet Anwendung auf serienmäßig hergestellte einfache Druckbehälter. (2) Im Sinne dieser Richtlinie ist unter einem einfachen Druckbehälter jeder geschweißte Behälter zu verstehen, der einem relativen Innendruck von mehr als 0,5 bar ausgesetzt und zur Aufnahme von Luft oder Stickstoff bestimmt ist, jedoch keiner Flammeneinwirkung ausgesetzt wird. Außerdem -sind die drucktragenden Teile und Verbindungen des Behälters entweder aus unlegiertem Qualitätsstahl oder aus unlegiertem Aluminium oder aus nicht aushärtbaren Aluminiumlegierungen hergestellt; -wird der Behälter =entweder durch einen zylindrischen Teil mit rundem Querschnitt, der durch nach außen gewölbte und/ oder flache Böden geschlossen ist, wobei die Umdrehungsachse dieser Böden der des zylindrischen Teils entspricht, =oder durch zwei gewölbte Böden mit gleicher Umdrehungsachse gebildet; -liegt der maximale Betriebsdruck des Behälters bei 30 bar oder darunter und beträgt das Produkt aus diesem Druck und dem Fassungsvermögens des Behälters (PS*V) höchstens 10 000 bar*liter; -liegt die niedrigste Betriebstemperatur nicht unter minus 50 °C und die maximale Betriebstemperatur bei Behältern aus Stahl nicht über 300 °C und bei Behältern aus Aluminium oder Aluminiumlegierung nicht über 100 °C. (3) Es fallen nicht unter diese Richtlinie: -Behälter, die speziell für eine Verwendung in der Kerntechnik vorgesehen sind und bei denen Schäden die Freisetzung radioaktiver Stoffe zur Folge haben können; -Behälter, die speziell zur Ausstattung oder für den Antrieb von Wasserfahrzeugen oder Luftfahrzeugen bestimmt sind; -Feuerlöscher. <?page no="288"?> Richtlinientexte ] RL einfache Druckbehälter ] A113 ] Artikel 2 (1) Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, damit die in Artikel 1 aufgeführten Behälter (im folgenden "Behälter" genannt) nur in den Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden dürfen, wenn sie die Sicherheit von Personen, Haustieren und Gütern bei angemessener Anbringung und Wartung und bestimmungsgemäßem Betrieb nicht gefährden. (2) Diese Richtlinie berührt nicht die Befugnis der Mitgliedstaaten, unter Einhaltung der Vertragsbestimmungen Bedingungen vorzuschreiben, die sie zum Schutz der Arbeitnehmer bei der Verwendung der Behälter für erforderlich halten, sofern dies keine Änderungen der Behälter in bezug auf die Bestimmungen dieser Richtlinie zur Folge hat. Artikel 3 (1) Behälter, deren Produkt PS*V mehr als 50 bar*liter beträgt, müssen die wesentlichen Sicherheitsanforderungen gemäß Anhang I erfüllen. (2) Behälter, deren Produkt PS*V nicht mehr als 50 bar*liter beträgt, müssen nach den in einem Mitgliedstaat geltenden allgemein anerkannten Regeln der Technik hergestellt sein und mit den in Anhang II Nr. 1 vorgesehenen Angaben mit Ausnahme des CE-Kennzeichnungs nach Artikel 16 versehen sein. Artikel 4 Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Behältern, die dieser Richtlinie entsprechen, auf ihrem Hoheitsgebiet nicht behindern. Artikel 5 (1) Die Mitgliedstaaten gehen von der Einhaltung der wesentlichen Sicherheitsbestimmungen nach Artikel 3 bei Behältern aus, die mit dem CE-Kennzeichnung versehen sind, in dem ihre Übereinstimmung mit den entsprechenden einzelstaatlichen Normen, in die die harmonisierten Normen umgesetzt sind und deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wurden, bestätigt wird. Die Mitgliedstaaten veröffentlichen die Fundstellen dieser einzelstaatlichen Normen. (2) Die Mitgliedstaaten gehen davon aus, dass Behälter, bei denen der Hersteller keine oder nur Teile der in Absatz 1 genannten Normen angewandt hat oder bei denen keine Normen bestehen, den wesentlichen Anforderungen nach Artikel 3 entsprechen, wenn nach Erwerb einer EG-Baumusterbescheinigung ihre Übereinstimmung mit dem geprüften Modell durch Anbringung des CE-Kennzeichnungs bescheinigt wird. Artikel 6 allg. Verwaltungsvorschriften zu harmonisierten Normen - hier nicht abgedruckt - Artikel 7 allg. Verwaltungsvorschriften zu Verstößen gegen die Richtlinie - hier nicht abgedruckt - KAPITEL II: Bescheinigungsverfahren Artikel 8 (1) Vor dem Bau von Behältern, deren Produkt PS*V mehr als 50 bar*liter beträgt, a)gemäss den Normen nach Artikel 5 Absatz 1, muss der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft niedergelassener Bevollmächtigter wahlweise -eine nach Artikel 9 zugelassene Prüfstelle darüber unterrichten; die Prüfstelle bescheinigt anhand der technischen Bauunterlagen nach Anhang II Nummer 3 deren Angemessenheit; -ein Behältermuster der EG-Baumusterprüfung nach Artikel 10 unterziehen lassen; b)unter nur teilweiser Einhaltung oder unter Nichteinhaltung der Normen nach Artikel 5 Absatz 1 muss der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft niedergelassener Bevollmächtigter ein Behältermuster der EG-Baumusterprüfung nach Artikel 10 unterziehen lassen. <?page no="289"?> [ RL einfache Druckbehälter [ § Anhang: [ A114 (2) Die gemäß den Normen nach Artikel 5 Absatz 1 oder übereinstimmend mit dem zugelassenen Baumuster hergestellten Behälter sind vor dem Inverkehrbringen folgenden Prüfungen zu unterziehen: a)wenn das Produkt PS*V mehr als 3 000 bar*liter beträgt, der EG-Prüfung nach Artikel 11; b)wenn das Produkt PS*V nicht mehr als 3 000 bar*liter, jedoch mehr als 50 bar*liter beträgt, nach Wahl des Herstellers -der EG-Konformitätserklärung nach Artikel 12, -der EG-Prüfung nach Artikel 11. (3) Die Unterlagen und der Schriftwechsel betreffend die Bescheinigungsverfahren im Sinne der Absätze 1 und 2 werden in der oder einer Amtssprache des Mitgliedstaates, in dem die Prüfstelle zugelassen ist, oder in einer von der Prüfstelle akzeptierten Sprache abgefasst. Artikel 9 (1) Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mit, welche zugelassenen Stellen die Bescheinigungsverfahren nach Artikel 8 Absätze 1 und 2 durchführen sollen. Zur Unterrichtung veröffentlicht die Kommission die Liste dieser Stellen mit der Kennummer, die sie ihnen zugeteilt hat, im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften und sorgt für ihre Fortschreibung. (2) Anhang III enthält die Mindestkriterien, die die Mitgliedstaaten für die Zulassung dieser Stellen berücksichtigen müssen. (3) Ein Mitgliedstaat, der eine Stelle zugelassen hat, muss diese Zulassung zurückziehen, wenn er feststellt, dass die Stelle den in Anhang III genannten Kriterien nicht mehr entspricht. Er unterrichtet hierüber unverzüglich die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten. EG-Baumusterprüfung Artikel 10 (1) Die EG-Baumusterprüfung ist das Verfahren, nach dem eine zugelassene Prüfstelle feststellt und bescheinigt, dass die Bauart eines Behälters den Bestimmungen dieser Richtlinie entspricht. (2) Der Antrag auf eine EG-Baumusterprüfung wird vom Hersteller oder von seinen Bevollmächtigten für ein Behältermodell oder ein für eine Behälterbaureihe repräsentatives Behältermodell bei einer einzigen zugelassenen Prüfstelle gestellt. Der Bevollmächtigte muss in der Gemeinschaft niedergelassen sein. Der Antrag muss folgende Angaben enthalten: -Name und Anschrift des Herstellers oder seines Bevollmächtigten sowie Ort der Herstellung der Behälter, -die technischen Bauunterlagen nach Anhang II Nummer 3. Mit dem Antrag ist ein für die geplante Produktion repräsentativer Behälter vorzuführen. (3) Die zugelassene Stelle führt die EG-Baumusterprüfung im einzelnen wie folgt durch: Sie prüft die technischen Bauunterlagen und stellt fest, ob diese angemessen sind, und sie prüft den vorgeführten Behälter. <?page no="290"?> Richtlinientexte ] RL einfache Druckbehälter ] A115 ] Bei der Prüfung des Behälters a) achtet die Stelle darauf, ob der Behälter in Übereinstimmung mit den technischen Bauunterlagen hergestellt worden ist und unter den vorgesehenen Betriebsbedingungen sicher verwendet werden kann; b) führt sie Prüfungen und Versuche durch, um festzustellen, ob die Behälter den wesentlichen Anforderungen entsprechen. (4) Entspricht die Bauart den einschlägigen Bestimmungen, so stellt die Prüfstelle eine EG- Baumusterbescheinigung aus, die dem Antragsteller mitgeteilt wird. Diese Bescheinigung enthält die Ergebnisse der Prüfungen, die gegebenenfalls an sie geknüpften Bedingungen sowie die zur Kennzeichnung des zugelassenen Baumusters erforderlichen Beschreibungen und Zeichnungen. Die Kommission, die übrigen zugelassenen Prüfstellen und die übrigen Mitgliedstaaten können ein Exemplar der Bescheinigung und auf begründeten Antrag eine Abschrift der technischen Bauunterlagen und der Protokolle über die durchgeführten Prüfungen und Versuche erhalten. (5) Die Prüfstelle, die die Ausstellung einer EG-Baumusterbescheinigung verweigert, teilt dies den übrigen zugelassenen Prüfstellen mit. Die Prüfstelle, die eine EG-Baumusterbescheinigung zurückzieht, teilt dies dem Mitgliedstaat mit, der die Zulassung erteilt hat. Dieser unterrichtet die übrigen Mitgliedstaaten und die Kommission unter Angabe der Gründe für diese Entscheidung. EG-Prüfung Artikel 11 (1) Mit der EG-Prüfung wird die Übereinstimmung eines seriengefertigten Behälters mit den in Artikel 5 Absatz 1 genannten Normen oder mit dem zugelassenen Baumuster überprüft und bescheinigt. Die Prüfung wird von einer zugelassenen Prüfstelle gemäß den nachstehenden Bestimmungen durchgeführt. Diese Stelle erteilt die EG-Prüfbescheinigung und bringt das in Artikel 16 vorgesehene Konformitätszeichen an. (2) Die Prüfung wird an den Behälterlosen durchgeführt, die vom Hersteller oder seinem in der Gemeinschaft niedergelassenen Beauftragten vorgeführt werden. Diesen Losen sind die EG- Baumusterbescheinigung nach Artikel 10 oder, wenn die Behälter nicht in Übereinstimmung mit einem zugelassenen Baumuster hergestellt worden sind, die technischen Bauunterlagen nach Anhang II Nummer 3 beizufügen. Im letzteren Fall prüft die zugelassene Prüfstelle vor Durchführung der EG-Prüfung die Unterlagen und bescheinigt ihre Angemessenheit. (3) Bei der Prüfung eines Loses prüft die Prüfstelle, ob die Behälter in Übereinstimmung mit den technischen Bauunterlagen hergestellt und geprüft worden sind, und unterzieht jeden einzelnen Behälter des Loses einer Wasserdruckprüfung oder einer bezüglich der Wirksamkeit gleichwertigen Luftdruckprüfung mit einem Druck Ph, der dem 1,5-fachen des Berechnungsdrucks entspricht, um ihre Unversehrtheit zu überprüfen. Die Durchführung von Luftdruckprüfungen setzt voraus, dass der Mitgliedstaat, in dem der Versuch stattfindet, die Sicherheitsverfahren für den Versuch genehmigt hat. Zur Qualitätsprüfung der Schweißnähte nimmt die zugelassene Prüfstelle ferner Prüfungen an Proben vor, die nach Wahl des Herstellers einem Test-Produktionsabschnitt oder einem Behälter entnommen werden können. Die Versuche werden an Längsschweißnähten durchgeführt. Werden für Längs- und Rundnähte unterschiedliche Schweißverfahren angewandt, so sind diese Versuche auch an den Rundnähten durchzuführen. Bei den Behältern gemäß Anhang I Nummer 2.1.2 werden diese Prüfungen an Proben zur Feststellung der Übereinstimmung mit den Bestimmungen von Anhang I Nummer 2.1.2 durch eine Wasserdruckprüfung an fünf Behältern ersetzt, die nach dem Zufallsprinzip aus jedem Los entnommen werden. <?page no="291"?> [ RL einfache Druckbehälter [ § Anhang: [ A116 EG-Konformitätserklärung Artikel 12 (1) Der Hersteller, der die Auflagen nach Artikel 13 erfüllt, bringt das CE-Kennzeichnung nach Artikel 16 an den Behältern an, die er für übereinstimmend mit den Normen nach Artikel 5 Absatz 1 oder mit einem zugelassenen Baumuster erklärt. Im Rahmen dieses Verfahrens der EG-Konformitätserklärung unterliegt der Hersteller der EG-Überwachung, wenn das Produkt PS*V mehr als 200 bar*liter beträgt. (2) Zweck der EG-Überwachung ist es, gemäß Artikel 14 Absatz 2 darauf zu achten, dass der Hersteller seinen Auflagen nach Artikel 13 Absatz 2 ordnungsgemäß nachkommt. Sie wird von der zugelassenen Stelle wahrgenommen, die die EG-Baumusterbescheinigung nach Artikel 10 ausgestellt hat, falls die Behälter in Übereinstimmung mit einem zugelassenen Baumuster hergestellt worden sind, oder andernfalls von der zugelassenen Stelle, der die technischen Bauunterlagen nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a) erster Gedankenstrich eingereicht worden sind. Artikel 13 (1) Wendet der Hersteller das Verfahren nach Artikel 12 an, so muss er vor Beginn der Produktion der zugelassenen Stelle, die die EG-Baumusterbescheinigung oder die Angemessenheitsbescheinigung ausgestellt hat, ein Dokument vorlegen, in dem die Herstellungsverfahren sowie sämtliche festgelegten systembezogenen Einzelheiten festgelegt sind, die ins Werk gesetzt werden, um die Übereinstimmung der Behälter mit den Normen nach Artikel 5 Absatz 1 oder mit einem zugelassenen Baumuster zu gewährleisten. Dieses Dokument enthält insbesondere a)eine Beschreibung der zur Herstellung der Behälter geeigneten Produktions- und Prüfungsmittel; b)Kontrollunterlagen mit einer Beschreibung der geeigneten, im Fertigungsprozess durchzuführenden Prüfungen und Versuche, einschließlich Vorschriften zu Art und Häufigkeit ihrer Durchführung; c)die Verpflichtung, die Prüfungen und Versuche in Übereinstimmung mit den unter Buchstabe b) genannten Kontrollunterlagen sowie eine Wasserdruckprüfung oder mit Zustimmung des Mitgliedstaates eine Luftdruckprüfung mit einem Prüfdruck vom 1,5-fachen des Berechnungsdrucks an jedem hergestellten Behälter durchzuführen. Diese Prüfungen und Versuche sind unter der Leitung von Fachkräften durchzuführen, die von den mit der Produktion beauftragten Diensten in hinreichender Weise unabhängig sind; über die Prüfungen und Versuche ist ein Bericht zu erstellen; d)Anschrift des Herstellungs- und des Lagerortes sowie Datum des Herstellungsbeginns. (2) Wenn das Produkt PS*V mehr als 200 bar*Liter beträgt, muss der Hersteller den mit der EG- Überwachung beauftragten Stellen zu Kontrollzwecken den Zugang zu den genannten Herstellungs- und Lagerorten und die Entnahme von Behältern gestatten sowie ihr alle erforderlichen Auskünfte erteilen, insbesondere die technischen Bauunterlagen, die Kontrollunterlagen, gegebenenfalls die EG-Baumusterbescheinigung oder die Angemessenheitsbescheinigung einen Bericht über die durchgeführten Prüfungen und Versuche. Artikel 14 (1) Die zugelassene Stelle, die die EG-Baumusterbescheinigung oder die Angemessenheitsbescheinigung ausgestellt hat, muss vor Beginn der Produktion die Unterlagen im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 sowie die technischen Bauunterlagen nach Anhang II Nummer 3 prüfen und deren Angemessenheit bescheinigen, wenn die Behälter nicht in Übereinstimmung mit einem zugelassenen Baumuster hergestellt werden. <?page no="292"?> Richtlinientexte ] RL einfache Druckbehälter ] A117 ] (2) Wenn das Produkt PS*V mehr als 200 bar*liter beträgt, muss die Stelle außerdem im Laufe der Herstellung ich vergewissern, dass der Hersteller die in Serie hergestellten Behälter tatsächlich im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 Buchstabe c) überprüft; an den Herstellungs- oder Lagerorten unangemeldet einen Behälter zu Kontrollzwecken entnehmen. Die Überwachungsstelle überlässt dem Mitgliedstaat, der sie zugelassen hat, sowie auf Antrag den übrigen zugelassenen Stellen, den übrigen Mitgliedstaaten und der Kommission ein Exemplar des Kontrollberichts. KAPITEL III: CE-Kennzeichnung Artikel 15 Wird festgestellt, dass das CE-Kennzeichnung zu Unrecht an Behältern angebracht ist, [... gekürzt...], so muss die mit der EG-Überwachung beauftragte Stelle dem zuständigen Mitgliedstaat Bericht erstatten und gegebenenfalls die EG-Baumusterbescheinigung zurückziehen. Artikel 16 (1) Das CE-Kennzeichnung sowie die in Anhang II Nummer 1 bezeichneten Angaben sind sichtbar, lesbar und unauslöschbar auf dem Behälter oder einem Kennzeichnungsschild anzubringen, das nicht vom Behälter abgenommen werden kann. Das CE-Kennzeichnung besteht aus den Kurzzeichen CE und der in Artikel 9 Absatz 1 genannten Kennummer der mit der EG-Prüfung oder der EG-Überwachung beauftragten zugelassenen Prüfstelle. (2) Es ist untersagt, auf den Behältern Zeichen oder Aufschriften anzubringen, die zu einer Verwechslung mit dem CE-Kennzeichnung führen können. KAPITEL IV: Schlussbestimmungen Artikel 17 - 19 beinhalten Verfahrensbestimmungen - hier nicht abgedruckt - Zeitpunkt des Inkrafttretens der Richtlinie 87/ 404/ EWG: 26.6.1987 Zwei Änderungen der Richtlinie: 1. RICHTLINIE 90/ 488/ EWG DES RATES vom 17. September 1990 zur Änderung der Richtlinie 87/ 404/ EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für einfache Druckbehälter Artikel 1 Dem Artikel 18 Absatz 1 der Richtlinie 87/ 404/ EWG wird folgender Unterabsatz angefügt: »Die Mitgliedstaaten lassen bis zum 1. Juli 1992 das Inverkehrbringen und/ oder die Inbetriebsetzung von Behältern zu, die den vor dem Beginn der ersten Anwendung dieser Richtlinie auf ihrem Hoheitsgebiet geltenden Bestimmungen entsprechen." <?page no="293"?> [ RL einfache Druckbehälter [ § Anhang: [ A118 Artikel 2 Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechtsvorschriften, um dieser Richtlinie vor dem 1. Juli 1991 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. 2. RICHTLINIE 93/ 68/ EWG DES RATES vom 22. Juli 1993 zur Änderung der Richtlinien 87/ 404/ EWG (einfache Druckbehälter), ... Artikel 1 - Liste der geänderten Richtlinien - Artikel 2 Die Richtlinie 87/ 404/ EWG wird wie folgt geändert: 2. Artikel 5 Absatz 1 erhält folgende Fassung: (1) Die Mitgliedstaaten gehen davon aus, dass Behälter, die mit CE-Kennzeichnung versehen sind, alle Bestimmungen dieser Richtlinie einschließlich der Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Kapitel II erfüllen. Bei Konformität der Behälter mit den einzelstaatlichen Normen, in die die harmonisierten Normen umgesetzt sind und deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wurden, ist davon auszugehen, dass sie den grundlegenden Sicherheitsanforderungen nach Artikel 3 entsprechen. Die Mitgliedstaaten veröffentlichen die Fundstellen dieser einzelstaatlichen Normen." 3. In Artikel 5 wird nachstehender Absatz hinzugefügt: (3) a) Falls die Behälter auch von anderen Richtlinien erfasst werden, die andere Aspekte behandeln und in denen die CE-Kennzeichnung vorgesehen ist, wird mit dieser Kennzeichnung angegeben, dass auch von der Konformität dieser Behälter mit den Bestimmungen dieser anderen Richtlinien auszugehen ist. b) Steht jedoch laut einer oder mehrerer dieser Richtlinien dem Hersteller während einer Übergangszeit die Wahl der anzuwendenden Regelung frei, so wird durch die CE-Kennzeichnung lediglich die Konformität mit den Bestimmungen der vom Hersteller angewandten Richtlinien angezeigt. In diesem Fall müssen die gemäß diesen Richtlinien den Behältern beiliegenden Unterlagen, Hinweise oder Anleitungen die Nummern der jeweils angewandten Richtlinien entsprechend ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften tragen." 4. Artikel 9 Absatz 1 erhält folgende Fassung: (1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mit, welche zugelassenen Stellen sie für die Durchführung der Verfahren nach Artikel 8 Absätze 1 und 2 bezeichnet haben, welche spezifischen Aufgaben diesen Stellen übertragen wurden und welche Kennummern ihnen zuvor von der Kommission zugeteilt wurden. Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften eine Liste der benannten Stellen unter Angabe ihrer Kennummern und der ihnen übertragenen Aufgaben. Sie trägt für die Aktualisierung dieser Liste Sorge." 5. Artikel 11 wird wie folgt geändert: EG-Prüfung Artikel 11 (1) Die EG-Prüfung stellt das Verfahren dar, bei dem der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter gewährleistet und erklärt, dass die nach Absatz 3 geprüften Behälter der in der <?page no="294"?> Richtlinientexte ] RL einfache Druckbehälter ] A119 ] EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart oder den technischen Bauunterlagen nach Anhang II Nummer 3 nachdem für diese eine Angemessenheitsbescheinigung erteilt worden ist entsprechen. (2) Der Hersteller trifft alle erforderlichen Maßnahmen, damit der Fertigungsprozess die Übereinstimmung der Behälter mit der in der EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart oder mit den technischen Bauunterlagen nach Anhang II Nummer 3 gewährleistet. Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter bringt an jedem Behälter die CE-Kennzeichnung an und stellt eine Konformitätserklärung aus. (3) Die zugelassene Stelle nimmt nach Maßgabe der folgenden Nummern die entsprechenden Prüfungen und Versuche durch Kontrolle und Erprobung der Behälter vor, um ihre Übereinstimmung mit den Anforderungen dieser Richtlinie zu überprüfen: 3.1. Der Hersteller legt seine Behälter in einheitlichen Losen vor und trifft alle erforderlichen Maßnahmen, damit der Fertigungsprozess die Einheitlichkeit jedes Loses gewährleistet. 3.2. Diesen Losen sind die EG-Baumusterprüfbescheinigung nach Artikel 10 oder, wenn die Behälter nicht in Übereinstimmung mit einer zugelassenen Bauart hergestellt worden sind, die technischen Bauunterlagen nach Anhang II Nummer 3 beizufügen. Im letzteren Fall prüft die zugelassene Stelle vor Durchführung der EG-Prüfung die Unterlagen und bescheinigt ihre Angemessenheit. 3.3. Bei der Prüfung eines Loses prüft die Stelle, ob die Behälter in Übereinstimmung mit den technischen Bauunterlagen hergestellt und geprüft worden sind, und unterzieht jeden einzelnen Behälter des Loses einer Wasserdruckprüfung oder einer gleich wirksamen Luftdruckprüfung mit einem Druck Ph, der dem 1,5fachen des Berechnungsdrucks entspricht, um ihre Dichte zu überprüfen. Die Durchführung von Luftdruckprüfungen setzt voraus, dass der Mitgliedstaat, in dem der Versuch stattfindet, die Sicherheitsverfahren für den Versuch genehmigt hat. Zur Qualitätsprüfung der Schweißnähte nimmt die zugelassene Prüfstelle ferner Prüfungen an Proben vor, die nach Wahl des Herstellers einem Test-Produktionsabschnitt oder einem Behälter entnommen werden. Die Versuche werden an Längsschweißnähten durchgeführt. Werden für Längs- und Rundnähte unterschiedliche Schweißverfahren angewandt, so sind diese Versuche auch an den Rundnähten durchzuführen. Bei den Behältern gemäß Anhang I Nummer 2.1.2 werden diese Prüfungen an Proben zur Fertigstellung der Übereinstimmung der Proben mit den Bestimmungen von Anhang I Nummer 2.1.2 durch eine Wasserdruckprüfung an fünf Behältern ersetzt, die nach dem Zufallsprinzip jedem Los entnommen werden. 3.4. Wird ein Los akzeptiert, so bringt die zugelassene Prüfstelle ihre Kennummer an jedem Behälter an oder lässt sie anbringen und stellt eine schriftliche Konformitätsbescheinigung über die vorgenommenen Prüfungen aus. Alle Behälter aus dem Los mit Ausnahme derjenigen, die die Wasser- oder Luftdruckprüfung nicht bestanden haben, können in den Verkehr gebracht werden. Wird ein Los abgelehnt, so trifft die benannte Stelle geeignete Maßnahmen, um zu verhindern, dass das Los in den Verkehr gebracht wird. Bei gehäufter Ablehnung von Losen kann die statistische Kontrolle ausgesetzt werden. Der Hersteller kann unter der Verantwortung der benannten Stelle die Kennummer dieser Stelle während des Herstellungsprozesses anbringen. 3.5. Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter muss auf Verlangen die unter Nummer 3.4 genannten Konformitätsbescheinigungen der zugelassenen Prüfstelle vorlegen können." 6. Artikel 12 Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: (1) Der Hersteller, der die Auflagen nach Artikel 13 erfüllt, bringt die CE-Kennzeichnung nach Artikel 16 an den Behältern an, die er für übereinstimmend mit folgendem erklärt: den technischen Bauunterlagen nach Anhang II Nummer 3, für die eine Angemessenheitsbescheinigung erteilt worden ist, oder einem zugelassenen Baumuster." <?page no="295"?> [ RL einfache Druckbehälter [ § Anhang: [ A120 7. Artikel 15 erhält folgende Fassung: Artikel 15 Unbeschadet des Artikels 7 a) ist bei der Feststellung durch einen Mitgliedstaat, dass die CE-Kennzeichnung unberechtigterweise angebracht wurde, der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter verpflichtet, das Produkt wieder in Einklang mit den Bestimmungen für die CE-Kennzeichnung zu bringen und den weiteren Verstoß unter den von diesem Mitgliedstaat festgelegten Bedingungen zu verhindern; b) muss falls die Nichtübereinstimmung weiterbesteht der Mitgliedstaat alle geeigneten Maßnahmen ergreifen, um das Inverkehrbringen des betreffenden Produkts einzuschränken oder zu untersagen bzw. um zu gewährleisten, dass es nach den Verfahren des Artikels 7 vom Markt zurückgezogen wird." 8. Artikel 16 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: "Die CE-Kennzeichnung besteht aus den Buchstaben, CE' mit dem in Anhang II als Muster angegebenen Schriftbild. Hinter der CE-Kennzeichnung steht die in Artikel 9 Absatz 1 genannte Kennummer der mit der EG-Prüfung oder der EG-Überwachung beauftragten zugelassenen Prüfstelle. 9. Artikel 16 Absatz 2 erhält folgende Fassung: (2) Es ist verboten, auf den Behältern Kennzeichnungen anzubringen, durch die Dritte hinsichtlich der Bedeutung und des Schriftbildes der CE-Kennzeichnung irregeführt werden könnten. Jede andere Kennzeichnung darf auf dem Behälter oder gegebenenfalls dem Kennzeichnungsschild angebracht werden, wenn sie Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung nicht beeinträchtigt. 10. In Anhang II erhält Nummer 1 folgende Fassung: "1. CE-KENNZEICHNUNG UND ANGABEN 1a) CE-Konformitätskennzeichnung - Die CE-Konformitätskennzeichnung besteht aus den Buchstaben, CE' mit folgendem Schriftbild *) : CE - Bei Verkleinerung oder Vergrösserung der CE-Kennzeichnung müssen die sich aus dem oben abgebildeten Raster ergebenden Proportionen eingehalten werden. - Die verschiedenen Bestandteile der CE-Kennzeichnung müssen etwa gleich hoch sein; die Mindesthöhe beträgt 5 mm. 1b) Angaben Der Behälter oder das Kennzeichnungsschild muss mindestens folgende Angaben enthalten. maximaler Betriebsdruck (PS in bar), maximale Betriebstemperatur (T max in °C), minimale Betriebstemperatur (T min in °C), - Fassungsvermögen des Behälters (V in l), - Name oder Markenzeichen des Herstellers, - Baumusterkennzeichnung und Serien- oder Loskennzeichnung des Behälters, die beiden letzten Ziffern des Jahres, in dem die, CE'-Kennzeichnung angebracht wurde. Wird ein Kennzeichnungsschild verwendet, so muss es so beschaffen sein, dass es nicht wiederverwendbar ist; ferner muss auf dem Kennzeichnungsschild Platz für weitere Informationen gelassen werden." *) Anmerkung des Autors: Originalschriftbild siehe „Maschinenrichtlinie Anh. III“ Seite A64 <?page no="296"?> Richtlinientexte ] einfache Druckbehälter Anh. I: Sicherheitsanforderungen ] A121 ] Richtlinie einfache Druckbehälter Anhang I Die wesentlichen Sicherheitsanforderungen für Druckbehälter sind nachstehend aufgeführt. 1. WERKSTOFFE Die Werkstoffe müssen nach der vorgesehenen Verwendung der Druckbehälter und nach den Nummern 1.1 bis 1.4 ausgewählt werden. 1.1. Drucktragende Teile Die zur Herstellung der drucktragenden Teile der Behälter verwendeten Werkstoffe nach Artikel 1 müssen schweißgeeignet sein; verformungsfähig und zäh sein, damit ein Bruch bei Mindestbetriebstemperatur nicht zu Splitter- oder Sprödbruch führt; - oder alterungsunempfindlich sein. Bei Stahlbehältern müssen die Werkstoffe zusätzlich den Bestimmungen nach Nummer 1.1.1 und bei Behältern aus Aluminium oder Aluminiumlegierungen zusätzlich den Bestimmungen nach Nummer 1.1.2 entsprechen. Die Werkstoffe müssen von einem durch den Hersteller ausgestellten Werkszeugnis, wie es in Anhang II beschrieben ist, begleitet sein. 1.1.1. Stahlbehälter Die unlegierten Qualitätsstähle müssen nachstehenden Bestimmungen entsprechen: a)Sie dürfen nicht unberuhigt sein und müssen im normalgeglühten Zustand oder in einem vergleichbaren Zustand geliefert werden. b)Die Gehalte nach der Stückanalyse müssen bei Kohlenstoff unter 0,25 % und bei Schwefel und Phosphor jeweils unter 0,05 % liegen. c)Sie müssen am Halbzeug nachstehende mechanische Eigenschaften aufweisen: - Der Höchstwert der Zugfestigkeit R m, max muss unter 580 N/ mm 2 liegen; die Bruchdehnung muss folgende Werte aufweisen: wenn die Probe parallel zur Walzrichtung entnommen wird, bei einer Dicke von ≥3 mm, A ≥ 22 % bei einer Dicke von < 3 mm, A 80 mm ≥ 17 % wenn die Probe senkrecht zur Walzrichtung genommen wird, bei einer Dicke von ≥ 3 mm, A ≥ 20 % bei einer Dicke von < 3 mm, A 80 mm ≥ 15 % der an drei Proben ermittelte Durchschnittswert der Kerbschlagarbeit KCV muss bei Mindestbetriebstemperatur an Längsproben mindestens 35 J/ cm 2 betragen; nur einer der drei Werte darf unter 35 J/ cm 2 liege, in keinem Fall jedoch unter 25 J/ cm 2 Bei Stählen, die zur Herstellung von Behältern dienen, deren minimale Betriebstemperatur unter - 10 °C liegt und deren Wanddicke mehr als 5 mm beträgt, ist die Überprüfung dieser Qualität erforderlich. 1.1.2. Aluminiumbehälter Das unlegierte Aluminium muss einen Aluminiumgehalt von mindestens 99,5 % haben, und die Legierungen gemäß Artikel 1 Absatz 2 müssen bei maximaler Betriebstemperatur hinreichende Festigkeit gegen interkristalline Korrosion aufweisen. Außerdem müssen diese Werkstoffe folgenden Bedingungen genügen: a) sie müssen in geglühtem Zustand geliefert werden; b) sie müssen am Halbzeug nachstehende mechanische Eigenschaften aufweisen: <?page no="297"?> [ einfache Druckbehälter Anh. I: Sicherheitsanforderungen [ § Anhang: [ A122 - Der Höchstwert der Zugfestigkeit R m,max darf höchstens bei 350 N/ mm 2 liegen; die Bruchdehnung muss folgende Werte aufweisen: wenn die Probe parallel zur Walzrichtung genommen wird, A ≥ 16 %, wenn die Probe senkrecht zur Walzrichtung genommen wird, A ≥ 14 1.2. Schweißzusätze Die Schweißwerkstoffe, die zur Herstellung der Schweißverbindungen auf oder an den Druckbehältern verwendet werden, müssen für die zu verschweißenden Werkstoffe geeignet sein und eine entsprechende Materialverträglichkeit aufweisen. 1.3. Festigkeitsrelevante Zubehörteile des Behälters Diese Zubehörteile (Schraubenbolzen, Muttern) müssen entweder aus einem unter Nummer 1.1 spezifizierten Werkstoff oder aus anderen geeigneten Stahl- oder Aluminiumsorten bzw. Aluminiumlegierungen bestehen, die sich mit den Werkstoffen vertragen, die für die Herstellung der drucktragenden Teile verwendet werden. Die letztgenannten Werkstoffe müssen bei minimaler Betriebstemperatur eine angemessene Bruchdehnung und Zähigkeit haben. 1.4. Nicht drucktragende Teile Sämtliche nicht drucktragenden Teile geschweißter Druckbehälter müssen aus Werkstoffen hergestellt sein, die mit denen kompatibel sind, aus denen die Elemente gefertigt sind, an die sie angeschweißt werden. 2. AUSLEGUNG DER BEHÄLTER Der Hersteller muss bei der Auslegung der Behälter je nach Verwendungszweck der Behälter folgende Werte festlegen: die minimale Betriebstemperatur T min die maximale Betriebstemperatur T max den maximalen Betriebsdruck PS. Liegt die gewählte minimale Betriebstemperatur über -10 °C, so müssen die geforderten Materialeigenschaften jedoch schon bei - 10 °C gegeben sein. Der Hersteller muss ferner folgendes berücksichtigen: - Die Innenwand der Behälter muss kontrolliert werden können; die Behälter müssen entleert werden können; die mechanischen Eigenschaften müssen dem Behälter während seiner gesamten bestimmungsgemäßen Verwendungszeit ständig erhalten bleiben; die Behälter müssen unter Beachtung der vorgeschriebenen Verwendung angemessen gegen Korrosion geschützt sein; Er muss auch darauf achten, dass unter den vorgesehenen Verwendungsbedingungen die Behälter nicht Spannungen ausgesetzt werden, die der Benutzungssicherheit schaden könnten; der Innendruck den maximalen Betriebsdruck PS nicht betriebsmäßig übersteigt; vorübergehend darf dieser Druck jedoch bis zu 10 % überschritten werden. Bei Rund- und Längsschweißnähten sind nur voll durchgeschweißte Nähte oder Schweißungen gleichwertiger Wirksamkeit zulässig. nach außen gewölbte Böden müssen außer wenn sie halbkugelförmig sind einen zylindrischen Bord haben. 2.1. Wanddicke Beträgt das Produkt PS•V nicht mehr als 3000 bar•1, so wählt der Hersteller eines der unter den Nummern 2.1.1 und 2.1.2 beschriebenen Verfahren zur Bestimmung der Wanddicke des Behälters; beträgt das Produkt PS•V mehr als 3000 bar•1 oder übersteigt die maximale Betriebstemperatur 100 °C, so wird diese Dicke nach dem Verfahren der Nummer 2.1.1 bestimmt. <?page no="298"?> Richtlinientexte ] einfache Druckbehälter Anh. I: Sicherheitsanforderungen ] A123 ] Die tatsächliche Wanddicke des zylindrischen Mantels und der Boden muss jedoch bei Behältern aus Stahl mindestens 2 mm und bei Behältern aus Aluminium oder Aluminiumlegierungen mindestens 3 mm betragen. 2.1.1. Berechnungsverfahren Die Mindestdicke von drucktragenden Teilen wird unter Berücksichtigung der Stärke der folgenden Belastungen und folgender Bedingungen berechnet: - Der zu berücksichtigende Berechnungsdruck soll mindestens so hoch wie der gewählte maximale Betriebsdruck sein; die allgemein zulässige Membranspannung darf höchstens gleich dem kleineren der beiden Werte 0,6 R ET oder 0,3 R m . sein; Der Hersteller muss zur Bestimmung der zulässigen Belastung die vom Werkstoffhersteller garantierten Werte für R ET und R m,min verwenden. Hat der zylindrische Teil des Behälters jedoch eine oder mehrere geschweißte Längsnähte, die mit nicht automatischen Schweißverfahren hergestellt werden, so ist die nach obigem Verfahren berechnete Dicke mit dem Beiwert 1,15 zu multiplizieren. 2.1.2. Versuchsverfahren Die Wanddicke ist so festzulegen, dass die Behälter bei Umgebungstemperatur einem Druck standhalten, der mindestens fünfmal über dem maximalen Betriebsdruck liegt, wobei die bleibende Umfangsverformung höchstens l % beträgt 3. HERSTELLUNGSVERFAHREN Die Behälter müssen in Übereinstimmung mit den technischen Bauunterlagen nach Anhang II Nummer 3 hergestellt und Produktionskontrollen unterworfen werden. 3.1. Vorbereitung der Bauteile Bei der Vorbereitung der Bauteile (Formen, Abschrägen...) dürfen keine Oberflächenfehler oder Risse oder Änderungen der mechanischen Eigenschaften entstehen, die die Sicherheit der Behälter beeinträchtigen könnten. 3.2. Schweißungen an drucktragenden Teilen Die Schweißungen und angrenzenden Flächen müssen ähnliche Eigenschaften wie die geschweißten Werkstoffe haben und dürfen an der Oberfläche und im Inneren keine Mängel aufweisen, die die Sicherheit der Behälter beeinträchtigen könnten. Die Schweißungen sind von geprüften Schweißern oder Fachkräften mit angemessener Befähigung nach zugelassenen Schweißverfahren durchzuführen. Solche Zulassungs- und Qualifikationsprüfungen werden von einem zugelassenen Überwachungsdienst durchgeführt. Der Hersteller muss ferner durch entsprechende ordnungsgemäß durchgeführte Prüfungen im Verlauf der Herstellung sicherstellen, dass eine gleichmäßige Qualität der Schweißnähte erreicht wird. Über die Prüfungen wird ein Bericht erstellt. 4. INBETRIEBNAHME DER BEHÄLTER Den Behältern muss die vom Hersteller verfasste Betriebsanleitung im Sinne des Anhangs II Nummer 2 beigefügt sein. <?page no="299"?> [ einfache Druckbehälter Anh. II: Kennzeichnung und Angaben [ § Anhang: [ A124 Richtlinie einfache Druckbehälter Anhang II 1. CE-KENNZEICHNUNG UND ANGABEN 1a) CE- Konformitätskennzeichnung - Die CE- Konformitätskennzeichnung besteht aus den Buchstaben “CE” mit folgendem Schriftbild *) : CE - Bei Verkleinerung oder Vergrößerung der CE- Kennzeichnung müssen die sich aus dem oben abgebildeten Raster ergebenden Proportionen eingehalten werden. - Die verschiedenen Bestandteile der CE - Kennzeichnung müssen etwa gleich hoch sein; die Mindesthöhe beträgt 5 mm. 1b) Angaben Der Behälter oder das Kennzeichnungsschild muss das CE-Kennzeichnung nach Artikel 16 sowie mindestens folgende Angaben enthalten: -maximaler Betriebsdruck (PS in bar) -maximale Betriebstemperatur (T max in °C) -minimale Betriebstemperatur (T min in °C) -Fassungsvermögen des Behälters (V in l) -Name oder Markenzeichen des Herstellers -Baumusterkennzeichnung und Serien- oder Loskennzeichnung des Behälters. Wird ein Kennzeichnungsschild verwendet, so muss es so beschaffen sein, dass es nicht wiederverwendbar ist; ferner muss auf dem Kennzeichnungsschild Platz für weitere Informationen gelassen werden. 2. BETRIEBSANLEITUNG In der Betriebsanleitung müssen folgende Angaben enthalten sein: die Angaben gemäß Nummer 1 mit Ausnahme der Serienkennzeichnung des Behälters; der vorgesehene Verwendungsbereich; die zur Gewährleistung der Gebrauchssicherheit der Behälter erforderlichen Wartungs- und Aufstellungsbedingungen. Sie ist in der bzw. den Amtssprachen des Bestimmungsmitgliedstaates abgefasst. *) Anmerkung des Autors: Originalschriftbild siehe „Maschinenrichtlinie Anh. III“ Seite A64 <?page no="300"?> Richtlinientexte ] einfache Druckbehälter Anh. II: Kennzeichnung und Angaben ] A125 ] 3. TECHNISCHE BAUUNTERLAGEN Die technische Bauunterlage muss eine Beschreibung der betriebsbezogenen Techniken und Tätigkeiten umfassen, die zur Erfüllung der wesentlichen Anforderungen nach Artikel 3 oder der Normen nach Artikel 5 Absatz 1 entfaltet werden, insbesondere a) einen ausführlichen Konstruktionsplan des Behältertyps; b) die Bedienungsanleitung; c) eine Beschreibung, in der im einzelnen aufgeführt sind: die gewählten Werkstoffe die gewählten Schweißverfahren die gewählten Kontrollen alle einschlägigen Informationen betreffend die Auslegung der Behälter. Bei Anwendung der in den Artikeln 11 bis 14 vorgesehenen Verfahren müssen diese Unterlagen ferner umfassen: i)die Bescheinigungen über die Eignung des Schweißverfahrens und die Qualifikation der Schweißer oder des Bedienungspersonals; ii)das Werkszeugnis über die bei der Herstellung der Drucktragenden Teile und Verbindungen des Behälters verwendeten Werkstoffe; iii)einen Bericht über die durchgeführten Prüfungen und Versuche oder die Beschreibung der geplanten Kontrollen. 4. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND SYMBOLE 4.1. Begriffsbestimmungen a) Der Berechnungsdruck "P" ist der vom Hersteller gewählte relative Druck, der zur Bestimmung der Stärke der drucktragenden Teile verwendet wird. b) Der maximale Betriebsdruck "PS" ist der maximale relative Druck, der unter normalen Betriebsbedingungen ausgeübt werden kann. c) Die minimale Betriebstemperatur "T min " ist die niedrigste stabilisierte Wandtemperatur des Behälters unter normalen Betriebsbedingungen. d) Die maximale Betriebstemperatur "T max " die höchste stabilisierte Wandtemperatur des Behälters unter normalen Betriebsbedingungen. e) Die Streckgrenze "R ET " ist bei der maximalen Betriebstemperatur "T max " der Wert der oberen Streckgrenze R eH bei einem Werkstoff, der eine untere und eine obere Streckgrenze aufweist, oder der Dehngrenze R p 0,2 oder der Dehngrenze R p 1,0 bei unlegiertem Aluminium. f) Behälterbaureihe: Zur selben Behälterbaureihe gehören Behälter, die sich, sofern die Anforderungen nach Anhang I Nummern 2.1.1 oder 2.1.2 eingehalten werden, in ihrer Bauart lediglich durch ihren Durchmesser und/ oder durch die Länge ihres zylindrischen Teils unterscheiden, wobei folgendes gilt: - Wenn die Bauart außer den Böden aus einem oder mehreren Mantelschüssen besteht, müssen die Varianten mindestens einen Mantelschuss haben. - Wenn die Bauart nur aus zwei gewölbten Böden besteht, dürfen die Varianten keinen Mantelschuss haben. Die Längenunterschiede, die zu Veränderungen an den Öffnungen und/ oder Rohrstutzen führen, sind bei jeder Variante auf der Zeichnung anzugeben. g) Ein Behälterlos besteht aus höchstens 3 000 Behältern desselben Typs. <?page no="301"?> [ einfache Druckbehälter Anh. II: Kennzeichnung und Angaben [ § Anhang: [ A126 h) Serienfertigung im Sinne dieser Richtlinie liegt vor, wenn mehrere Behälter desselben Typs in einem gegebenen Zeitraum in kontinuierlicher Fertigung nach einer gemeinsamen Auslegung und mit gleichen Fertigungsverfahren hergestellt werden. i) Werkszeugnis: Im Werkszeugnis bestätigt der Hersteller mit Prüfergebnissen insbesondere zur chemischen Zusammensetzung und zu mechanischen Eigenschaften aus der laufenden betrieblichen Prüfung von Erzeugnissen aus dem gleichen Fertigungsprozess wie die Lieferung, jedoch nicht notwendigerweise aus der Lieferung selbst, dass die gelieferten Erzeugnisse den Vereinbarungen der Bestellung entsprechen. 4.2. Symbole A Dehnung nach Bruch (L 0 = 5,65 √S 0 ) % A 80 mm Dehnung nach Bruch (L 0 = 80 mm) % KCV Kerbschlagarbeit J/ cm 2 P Berechnungsdruck bar PS Betriebsdruck bar P h Prüfungsdruck bei der Wasserdruck- oder Druckluftprüfung bar R P0,2 Dehngrenze 0,2 % N/ mm 2 R ET Streckgrenze bei maximaler Betriebstemperatur N/ mm 2 R eH Obere Streckgrenze N/ mm 2 R m Zugfestigkeit bei Raumtemperatur N/ mm 2 T max Maximale Betriebstemperatur °C T min Minimale Betriebstemperatur °C V Fassungsvermögen des Behälters 1 Rm,max maximale Zugfestigkeit N/ mm 2 R P 1,0 Dehngrenze 1,0 % N/ mm 2 Richtlinie einfache Druckbehälter Anhang III VON DEN MITGLIEDSTAATEN ZU BERÜCKSICHTIGENDE MINDESTKRITERIEN FÜR DIE BENENNUNG DER PRÜFSTELLEN enthält Verwaltungsvorschriften und Voraussetzungen für die Prüfstellen hier gekürzt - <?page no="302"?> Richtlinientexte ] Druckgeräteverordnung ] A127 ] Druckgeräteverordnung [14. GPSGV] Vierzehnte Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz setzt die Richtlinie 97/ 23/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Mai 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Druckgeräte (ABl. EG Nr. L 181 S. 1), berichtigt ABl. EG Nr. L 265 S. 110), in nationales Recht um Artikel 3 der Verordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777, 3806) § 1 Anwendungsbereich (1) Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen von Druckgeräten und Baugruppen mit einem maximal zulässigen Druck von über 0,5 bar. (2) Diese Verordnung gilt nicht für 1. Fernleitungen aus einem Rohr oder einem Rohrsystem für die Durchleitung von Fluiden oder Stoffen zu oder von einer (Offshore- oder Onshore-)Anlage ab einschließlich der letzten Absperrvorrichtung im Bereich der Anlage, einschließlich aller Nebenausrüstungen, die speziell für diese Leitungen ausgelegt sind. Dieser Ausschluss erstreckt sich nicht auf Standarddruckgeräte, wie zum Beispiel Druckgeräte, die sich in Druckregelstationen und in Kompressorstationen finden können, 2. Netze für die Versorgung, die Verteilung und den Abfluss von Wasser und ihre Geräte sowie Triebwasserwege in Wasserkraftanlagen wie Druckrohre, -stollen und -schächte sowie die betreffenden Ausrüstungsteile, 3. Geräte gemäß der Richtlinie 87/ 404/ EWG des Rates vom 25. Juni 1987 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für einfache Druckbehälter (ABl. EG Nr. L 220 S. 48), 4. Geräte gemäß der Richtlinie 75/ 324/ EWG des Rates vom 20. Mai 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aerosolpackungen (ABl. EG Nr. L 147 S. 40), 5. Geräte, die zum Betrieb von Fahrzeugen vorgesehen sind, welche durch die folgenden Richtlinien und ihre Anhänge bestimmt sind: - Richtlinie 70/ 156/ EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. EG Nr. L 42 S. 1), - Richtlinie 74/ 150/ EWG des Rates vom 4. März 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern (ABl. EG Nr. L 84 S. 10), - Richtlinie 92/ 61/ EWG des Rates vom 30. Juni 1992 über die Betriebserlaubnis für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge (ABl. EG Nr. L 225 S. 72), 6. Geräte, die nach Artikel 9 dieser Richtlinie höchstens unter die Kategorie I fallen würden und die von einer der folgenden Richtlinien erfasst werden: - Richtlinie 98/ 37/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen (ABl. EG Nr. L 207 S.1), - Richtlinie 95/ 16/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 1995 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge (ABl. EG Nr. L 213 S.1), - Richtlinie 73/ 23/ EWG des Rates vom 19. Februar 1973 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen (ABl. EG Nr. L 77 S. 29), - Richtlinie 93/ 42/ EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte (ABl. EG Nr. L 169 S.1), <?page no="303"?> [ Druckgeräteverordnung [ § Anhang: [ A128 - Richtlinie 90/ 396/ EWG des Rates vom 29. Juni 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Gasverbrauchseinrichtungen (ABl. EG Nr. L 196 S. 15), - Richtlinie 94/ 9/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. März 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (ABl. EG Nr. L 100 S. 1), 7. ausschließlich für militärische Zwecke oder zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung geplante, konstruierte und gebaute Geräte im Sinne von Absatz 1, 8. Geräte, die speziell zur Verwendung in kerntechnischen Anlagen entwickelt wurden und deren Ausfall zu einer Freisetzung von Radioaktivität führen kann, 9. Bohrlochkontrollgeräte, die für die industrielle Exploration und Gewinnung von Erdöl, Erdgas oder Erdwärme sowie für Untertagespeicher verwendet werden und dazu bestimmt sind, den Bohrlochdruck zu halten oder zu regeln. Hierzu zählen der Bohrlochkopf (Eruptionskreuz), die Blowout-Preventer (BOP), die Leitungen und Verteilersysteme sowie die jeweils davor befindlichen Geräte, 10. Geräte mit Gehäusen und Teilen von Maschinen, bei denen die Abmessungen, die Wahl der Werkstoffe und die Bauvorschriften in erster Linie auf Anforderungen an ausreichende Festigkeit, Formsteifigkeit und Stabilität gegenüber statischen und dynamischen Betriebsbeanspruchungen oder auf anderen funktionsbezogenen Kriterien beruhen und bei denen der Druck keinen wesentlichen Faktor für die Konstruktion darstellt. Zu diesen Geräten können zählen: - Motoren einschließlich Turbinen und Motoren mit innerer Verbrennung sowie - Dampfmaschinen, Gas- oder Dampfturbinen, Turbogeneratoren, Verdichter, Pumpen und Stelleinrichtungen, 11. Hochöfen mit Ofenkühlung, Rekuperativ-Winderhitzern, Staubabscheidern und Gichtgasreinigungsanlagen, Direktreduktionsschachtöfen mit Ofenkühlung, Gasumsetzern und Pfannen zum Schmelzen, Umschmelzen, Entgasen und Vergießen von Stahl und Nichteisenmetallen, 12. Gehäuse für elektrische Hochspannungsbetriebsmittel wie Schaltgeräte, Steuer- und Regelgeräte, Transformatoren und umlaufende Maschinen, 13. unter Druck stehende Gehäuse für die Ummantelung von Komponenten von Übertragungssystemen wie zum Beispiel Elektro- und Telefonkabel, 14. Schiffe, Raketen, Luftfahrzeuge oder bewegliche Offshore-Anlagen sowie Geräte, die speziell für den Einbau in diese oder zu deren Antrieb bestimmt sind, 15. Druckgeräte, die aus einer flexiblen Umhüllung bestehen, zum Beispiel Luftreifen, Luftkissen, Spielbälle, aufblasbare Boote und andere ähnliche Druckgeräte, 16. Auspuff- und Ansaugschalldämpfer, 17. Flaschen und Dosen für kohlensäurehaltige Getränke, die für den Endverbrauch bestimmt sind, 18. Behälter für den Transport und den Vertrieb von Getränken, für die bei einem maximal zulässigen Druck von höchstens sieben bar das Produkt aus dem maximal zulässigen Druck und dem maßgeblichen Volumen nicht mehr als 500 bar•Liter beträgt, 19. von den ADR-, RID-, IMDG- und ICAO-Übereinkünften erfasste Geräte, 20. Heizkörper und Rohrleitungen in Warmwasserheizsystemen und 21. Behälter für Flüssigkeiten mit einem Gasdruck über der Flüssigkeit von höchstens 0,5 bar. <?page no="304"?> Richtlinientexte ] Druckgeräteverordnung ] A129 ] § 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen: 1. Druckgeräte: Behälter, Rohrleitungen, Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion und druckhaltende Ausrüstungsteile. Druckgeräte umfassen auch alle gegebenenfalls an drucktragenden Teilen angebrachten Elemente, wie zum Beispiel Flansche, Stutzen, Kupplungen, Trageelemente, Hebeösen. a) Behälter: ein geschlossenes Bauteil, das zur Aufnahme von unter Druck stehenden Fluiden ausgelegt und gebaut ist, einschließlich der direkt angebrachten Teile bis hin zur Vorrichtung für den Anschluss an andere Geräte. Ein Behälter kann mehrere Druckräume aufweisen. b) Rohrleitungen: zur Durchleitung von Fluiden bestimmte Leitungsbauteile, die für den Einbau in ein Drucksystem miteinander verbunden sind. Zu Rohrleitungen zählen insbesondere Rohre oder Rohrsysteme, Rohrformteile, Ausrüstungsteile, Ausdehnungsstücke, Schlauchleitungen oder gegebenenfalls andere druckhaltende Teile. Wärmetauscher aus Rohren zum Kühlen oder Erhitzen von Luft sind Rohrleitungen gleichgestellt. c) Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion: Einrichtungen, die zum Schutz des Druckgeräts bei einem Überschreiten der zulässigen Grenzen bestimmt sind. Diese Einrichtungen umfassen - Einrichtungen zur unmittelbaren Druckbegrenzung wie Sicherheitsventile, Berstscheibenabsicherungen, Knickstäbe, gesteuerte Sicherheitseinrichtungen und - Begrenzungseinrichtungen, die entweder Korrekturvorrichtungen auslösen oder ein Abschalten oder Abschalten und Sperren bewirken wie Druck-, Temperatur- oder Fluidniveauschalter sowie mess- und regeltechnische Schutzeinrichtungen. d) Druckhaltende Ausrüstungsteile: Einrichtungen mit einer Betriebsfunktion, die ein druckbeaufschlagtes Gehäuse aufweisen. e) Baugruppen: mehrere Druckgeräte, die von einem Hersteller zu einer zusammenhängenden funktionalen Einheit verbunden werden. 2. Druck: den auf den Atmosphärendruck bezogenen Druck, d. h. einen Überdruck; demnach wird ein Druck im Vakuumbereich durch einen Negativwert ausgedrückt. 3. Maximal zulässiger Druck (PS): den vom Hersteller angegebenen höchsten Druck, für den das Druckgerät ausgelegt ist. Er wird für eine vom Hersteller vorgegebene Stelle festgelegt. Hierbei handelt es sich um die Anschlussstelle der Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion oder um den höchsten Punkt des Druckgeräts oder, falls nicht geeignet, um eine andere angegebene Stelle. 4. Zulässige minimale oder maximale Temperatur (TS): die vom Hersteller angegebene minimale oder maximale Temperatur, für die das Gerät ausgelegt ist. 5. Volumen (V): das innere Volumen eines Druckraums einschließlich des Volumens von den Stutzen bis zur ersten Verbindung, aber abzüglich des Volumens festeingebauter innenliegender Teile. 6. Nennweite (DN): eine numerische Größenbezeichnung, welche für alle Bauteile eines Rohrsystems benutzt wird, für die nicht der Außendurchmesser oder die Gewindegröße angegeben werden. Es handelt sich um eine gerundete Zahl, die als Nenngröße dient und nur näherungsweise mit den Fertigungsmaßen in Beziehung steht. Die Nennweite wird durch DN, gefolgt von einer Zahl, ausgedrückt. 7. Fluide: Gase, Flüssigkeiten und Dämpfe als reine Phase sowie deren Gemische. Fluide können eine Suspension von Feststoffen enthalten. 8. Dauerhafte Verbindungen: Verbindungen, die nur durch zerstörende Verfahren getrennt werden können. 9. Europäische Werkstoffzulassung: ein technisches Dokument, in dem die Merkmale von Werkstoffen festgelegt sind, die für eine wiederholte Verwendung zur Herstellung von Druckgeräten bestimmt sind und nicht in einer harmonisierten Norm geregelt werden. <?page no="305"?> [ Druckgeräteverordnung [ § Anhang: [ A130 § 3 Sicherheitsanforderungen (1) Druckgeräte nach Artikel 3 Abs. 1 der Richtlinie 97/ 23/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Mai 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Druckgeräte (ABl. EG Nr. L 181 S. 1) und Baugruppen nach Artikel 3 Abs. 2 der Richtlinie dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie den grundlegenden Sicherheitsanforderungen des Anhangs I der Richtlinie entsprechen. (2) Druckgeräte und Baugruppen nach Artikel 3 Abs. 3 der Richtlinie 97/ 23/ EG dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie in Übereinstimmung mit der in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum geltenden guten Ingenieurpraxis ausgelegt und hergestellt werden. (3) Druckgeräte und Baugruppen dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie bei angemessener Installierung und Wartung und bei bestimmungsgemäßer Verwendung die Sicherheit und die Gesundheit von Personen und gegebenenfalls von Haustieren oder Gütern nicht gefährden. § 4 Voraussetzungen für das Inverkehrbringen (1) Druckgeräte und Baugruppen dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn 1. sie die technischen Anforderungen nach Artikel 3 Abs. 1 oder 2 der Richtlinie 97/ 23/ EG erfüllen, mit der Kennzeichnung gemäß Anhang I Nr. 3.3 der Richtlinie 97/ 23/ EG und mit der CE-Kennzeichnung nach § 5 Abs. 1 und 3 sowie einer Konformitätserklärung gemäß Anhang VII der Richtlinie 97/ 23/ EG versehen sind, durch die der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassener Bevollmächtigter bestätigt, dass a) die Druckgeräte und Baugruppen den grundlegenden Sicherheitsanforderungen des § 3 Abs. 1 entsprechen, b) die in Artikel 10 Abs. 1 und 2 und Anhang II der Richtlinie 97/ 23/ EG vorgeschriebenen Konformitätsbewertungsverfahren nach dem Anhang III der Richtlinie 97/ 23/ EG eingehalten sind, c) er seine Verpflichtungen gegenüber der von ihm beauftragten zugelassenen Stelle erfüllt hat und d) er sich verpflichtet, entsprechend dem angewandten Konformitätsbewertungsverfahren nach Anhang III der Richtlinie 97/ 23/ EG die dort genannten Unterlagen über einen Zeitraum von zehn Jahren nach Herstellung des letzten Druckgeräts bereitzuhalten, und 2. den Druckgeräten und Baugruppen eine Dokumentation nach Anhang I Nr. 3.3 sowie eine Betriebsanleitung nach Nr. 3.4 der Richtlinie 97/ 23/ EG in deutscher Sprache beigefügt sind. (2) Abweichend von Absatz 1 dürfen die in Artikel 3 Abs. 3 der Richtlinie 97/ 23/ EG genannten Druckgeräte und Baugruppen in Verkehr gebracht werden, wenn 1. sie die Anforderungen nach Artikel 3 Abs. 3 der Richtlinie erfüllen, 2. ihnen ausreichende Benutzungsanweisungen in deutscher Sprache beigefügt sind und 3. sie eine Kennzeichnung tragen, anhand derer der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter ermittelt werden kann. (3) Druckgeräte und Baugruppen, deren Konformität von einer Betreiberprüfstelle nach § 7 festgestellt wurde, dürfen abweichend von Absatz 1 Nr. 1 nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie nicht mit einer CE-Konformitätskennzeichnung nach § 5 Abs. 1 und 3 versehen sind und der Hersteller seine Verpflichtungen gegenüber der Betreiberprüfstelle erfüllt hat. (4) Abweichend von den Absätzen 1 und 3 können die zuständigen Behörden für Versuchszwecke das Inverkehrbringen einzelner Druckgeräte und Baugruppen gestatten, auf die die in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b genannten Verfahren nicht angewandt worden sind. <?page no="306"?> Richtlinientexte ] Druckgeräteverordnung ] A131 ] (5) Die Aufzeichnungen und der Schriftwechsel betreffend die in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b genannten Konformitätsbewertungsverfahren sind in einer Amtssprache des Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften, in dem die genannten Verfahren durchgeführt werden, oder in einer von der zugelassenen Stelle akzeptierten Sprache abzufassen. (6) Unterliegen Druckgeräte oder Baugruppen auch anderen Rechtsvorschriften, welche die CE- Kennzeichnung vorschreiben, wird durch die CE-Kennzeichnung auch bestätigt, dass diese Druckgeräte oder Baugruppen ebenfalls den Bestimmungen dieser anderen einschlägigen Rechtsvorschriften entsprechen. Steht jedoch gemäß einer oder mehrerer dieser Rechtsvorschriften dem Hersteller von Druckgeräten oder Baugruppen während einer Übergangszeit die Wahl der anzuwendenden Regelung frei, so bestätigt in diesem Fall die CE-Kennzeichnung lediglich, dass die Druckgeräte oder Baugruppen den vom Hersteller angewandten Rechtsvorschriften nach Satz 1 entsprechen. In diesen Fällen müssen in den Druckgeräten oder Baugruppen beizufügenden Unterlagen, Hinweisen oder Anleitungen alle Nummern der den von ihm angewandten Rechtsvorschriften zugrunde liegenden Gemeinschaftsrichtlinien entsprechend ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften aufgeführt sein. § 5 CE-Kennzeichnung (1) Die nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 erforderliche CE-Kennzeichnung muss sichtbar, deutlich lesbar und unauslöschlich auf - Druckgeräten im Sinne des Artikels 3 Abs. 1 und - Baugruppen im Sinne des Artikels 3 Abs. 2 der Richtlinie 97/ 23/ EG angebracht werden. Ist dies nicht möglich, kann die CE-Kennzeichnung nach Satz 1 auf einem Etikett vorgenommen werden, das mit dem Druckgerät oder der Baugruppe fest verbunden ist. (2) Einzelne Druckgeräte müssen nicht mit einer CE-Kennzeichnung versehen werden, wenn diese zu einer Baugruppe im Sinne von Artikel 3 Abs. 2 der Richtlinie 97/ 23/ EG zusammengefügt sind. (3) Die CE-Kennzeichnung besteht aus den Buchstaben „CE“ nach Anhang VI der Richtlinie 97/ 23/ EG. Hinter der CE-Kennzeichnung steht die Kennnummer der zugelassenen Stelle, sofern diese im Rahmen der Verfahren nach Artikel 10 Abs. 1 Nr. 1.3 in der Produktionsüberwachung eingeschaltet wird. (4) Es dürfen auf Druckgeräten oder Baugruppen keine Kennzeichnungen angebracht werden, durch die Dritte hinsichtlich der Bedeutung und des Schriftbildes der CE-Kennzeichnung irregeführt werden können. Jede andere Kennzeichnung darf auf Druckgeräten und Baugruppen angebracht werden, wenn sie Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung nicht beeinträchtigt. (5) Auf Druckgeräten und Baugruppen, - welche die Anforderungen nach Artikel 3 Abs. 3 der Richtlinie 97/ 23/ EG erfüllen oder - deren Konformität von einer nach § 7 Abs. 1 notifizierten Betreiberprüfstelle bewertet wurde, darf die CE-Kennzeichnung nicht angebracht werden. § 6 Europäische Werkstoffzulassung (1) Für Werkstoffe, für die eine europäische Werkstoffzulassung gemäß § 2 Nr. 9 beantragt wird, ist das Verfahren nach Artikel 11 der Richtlinie 97/ 23/ EG anzuwenden. (2) Die zugelassene Stelle, welche die europäische Werkstoffzulassung für Druckgeräte erteilt hat, zieht diese Zulassung zurück, wenn sie feststellt, dass die Zulassung nicht hätte erteilt werden dürfen oder wenn der Werkstofftyp von einer harmonisierten Norm erfasst wird. Sie unterrichtet umgehend die übrigen Mitgliedstaaten, die zugelassenen Stellen und die Kommission über jeden Entzug einer Zulassung. <?page no="307"?> [ Druckgeräteverordnung [ § Anhang: [ A132 § 7 Betreiberprüfstellen (1) Als Betreiberprüfstellen können Prüfstellen von Unternehmen oder Unternehmensgruppen im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 3 des Gerätesicherheitsgesetzes benannt werden, wenn 1. sie organisatorisch abgrenzbar sind, 2. sie innerhalb des Unternehmens oder der Unternehmensgruppe, zu der sie gehören, über Berichtsverfahren verfügen, die ihre Unparteilichkeit sicherstellen und belegen, 3. sie nicht für den Entwurf, die Fertigung, die Lieferung, das Aufstellen, den Betrieb oder die Wartung der Druckgeräte und Baugruppen verantwortlich sind, 4. sie keinen Tätigkeiten nachgehen, die mit der Unabhängigkeit ihrer Beurteilung und ihrer Zuverlässigkeit im Rahmen ihrer Überprüfungsarbeiten in Konflikt kommen können und 5. die Unternehmensgruppe eine gemeinsame Sicherheitspolitik in Bezug auf die technischen Auslegungs-, Fertigungs-, Kontroll- und Benutzungsbedingungen für Druckgeräte und Baugruppen anwendet. (2) Die Betreiberprüfstellen arbeiten ausschließlich für die Unternehmensgruppe, der sie angehören. (3) Die von der Betreiberprüfstelle geprüften Druckgeräte und Baugruppen dürfen ausschließlich in den Betrieben der Unternehmensgruppe verwendet werden, der die Prüfstelle angehört. (4) Betreiberprüfstellen dürfen nur die Konformitätsbewertungsverfahren der Module A1, C1, F und G nach Anhang III der Richtlinie 97/ 23/ EG anwenden. § 8 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Gerätesicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Abs. 1 ein Druckgerät oder eine Baugruppe in den Verkehr bringt. Diese Verordnung ist am 3. Oktober 2002 in Kraft getreten. <?page no="308"?> Richtlinientexte ] Druckgeräterichtlinie DgRL ] A133 ] Druckgeräterichtlinie DgRL [97/ 23/ EU] DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100a, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses, gemäß dem Verfahren des Artikels 189b des Vertrags, aufgrund des am 4. Februar 1997 vom Vermittlungsausschuss gebilligten gemeinsamen Entwurfs, in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Der Binnenmarkt ist ein Raum ohne innere Grenzen, in dem der freie Waren-, Personen-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr gewährleistet ist. 2. Die Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich Sicherheit, Gesundheitsschutz und gegebenenfalls Schutz von Haustieren und Gütern, die für Druckgeräte gelten, die nicht unter die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften fallen, unterscheiden sich hinsichtlich Inhalt und Geltungsbereich. Die Zulassungs- und Prüfverfahren für diese Geräte unterscheiden sich von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat. Solche Unterschiede können Handelshemmnisse innerhalb der Gemeinschaft bewirken. 3. Die Harmonisierung der nationalen Rechtsvorschriften stellt das einzige Mittel dar, diese Hemmnisse für den freien Handel zu beseitigen. Dies kann von den einzelnen Mitgliedstaaten nicht befriedigend gelöst werden. In dieser Richtlinie werden nur Anforderungen festgelegt, die für den freien Verkehr von Geräten, die in ihren Anwendungsbereich fallen, unerlässlich sind. 4. Geräte, die einem Druck von höchstens 0,5 bar ausgesetzt sind, weisen kein bedeutendes Druckrisiko auf. Ihr freier Verkehr in der Gemeinschaft sollte daher nicht behindert werden. Folglich gilt diese Richtlinie für Geräte mit einem maximal zulässigen Druck (PS) von mehr als 0,5 bar. 5. Diese Richtlinie gilt auch für Baugruppen, die aus mehreren Druckgeräten bestehen und eine zusammenhängende funktionelle Einheit bilden. Diese Baugruppen können von einfachen Baugruppen wie einem Schnellkochtopf bis zu komplexen Baugruppen wie einem Wasserrohrkessel reichen. Ist eine solche Baugruppe vom Hersteller dafür bestimmt, als Baugruppe - und nicht in Form der nicht zusammengebauten Bauteile auf den Markt gebracht und in Betrieb genommen zu werden, muss sie dieser Richtlinie entsprechen. Diese Richtlinie gilt dagegen nicht für den Zusammenbau von Druckgeräten, der auf dem Gelände des Anwenders, beispielsweise in Industrieanlagen, unter seiner Verantwortung erfolgt. 6. In dieser Richtlinie werden die einzelstaatlichen Bestimmungen im Hinblick auf druckbedingte Risiken harmonisiert. Andere Risiken, die mit diesen Geräten verbunden sein können, unterliegen daher gegebenenfalls anderen Richtlinien, in denen diese Risiken behandelt werden. Druckgeräte können jedoch in andere Erzeugnisse eingebaut sein, für die andere, auf Artikel 100a des Vertrags gestützte Richtlinien gelten. In den Bestimmungen einiger dieser Richtlinien wird auch das Druckrisiko behandelt. Es wird davon ausgegangen, dass diese Bestimmungen ausreichen, um druckbedingten Risiken, die von diesen Geräten ausgehen, angemessen vorzubeugen, sofern der Risikograd dieser Geräte gering bleibt. Folglich sind derartige Geräte aus dem Anwendungsbereich der vorliegenden Richtlinie auszuschließen. 7. Die Transportrisiken und das Druckrisiko von Druckgeräten, die von internationalen Übereinkommen erfasst werden, werden so bald wie möglich in künftigen Richtlinien der Ge meinschaft, die sich auf diese Übereinkommen stützen, oder in Ergänzungen bestehender Richtlinien behandelt. Diese Druckgeräte werden daher vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen. 8. Bestimmte Druckgeräte weisen kein bedeutendes Druckrisiko auf, obwohl sie einem maximal zulässigen Druck (PS) von mehr als 0,5 bar ausgesetzt sind. Der freie Verkehr solcher Geräte in der Gemeinschaft sollte daher nicht behindert werden, wenn sie in einem Mitgliedstaat rechtmäßig hergestellt oder in Verkehr gebracht wurden. Um den freien Verkehr dieser Geräte sicherzustellen, ist es nicht erforderlich, sie in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie einzubeziehen. Diese Geräte wurden daher ausdrücklich aus dem Anwendungsbereich ausgeklammert. <?page no="309"?> [ Druckgeräterichtlinie DgRL [ § Anhang: [ A134 9. Andere Druckgeräte, die einem maximal zulässigen Druck von mehr als 0,5 bar ausgesetzt sind und ein relevantes Druckrisiko aufweisen, für die jedoch sowohl der freie Verkehr als auch ein angemessenes Sicherheitsniveau gewährleistet ist, sind vom Geltungsbereich der vorliegenden Richtlinie ausgeschlossen. Diese Ausschlüsse werden allerdings regelmäßig überprüft, um eine eventuelle Notwendigkeit eines Tätigwerdens auf Unionsebene zu ermitteln. 10. Die Vorschriften zur Beseitigung technischer Handelshemmnisse müssen nach der neuen Konzeption verfasst werden, die in der Entschließung des Rates vom 7. Mai 1985 über eine neue Konzeption auf dem Gebiet der technischen Harmonisierung und der Normung vorgesehen ist und eine Festlegung der grundlegenden Sicherheitsanforderungen und anderer gesellschaftlicher Anforderungen vorschreibt, ohne das in den Mitgliedstaaten bestehende gerechtfertigte Schutzniveau zurückzuschrauben. Die Entschließung sieht vor, dass eine sehr große Zahl von Produkten von einer einzigen Richtlinie erfasst wird, um häufige Änderungen und eine Flut von Richtlinien zu vermeiden. 11. Die geltenden Gemeinschaftsrichtlinien zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Druckgeräte sind positive Schritte zur Beseitigung der Handelsschranken in diesem Bereich. Diese Richtlinien decken den Sektor nur zu einem geringen Teil ab. In der Richtlinie 87/ 404/ EWG des Rates vom 5. Juni 1987 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für einfache Druckbehälter wurde die neue Konzeption erstmals auf den Druckgerätesektor angewandt. Die vorliegende Richtlinie gilt nicht für den Regelungsbereich der Richtlinie 87/ 404/ EWG. Die Anwendung der Richtlinie 87/ 404/ EWG wird spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten der vorliegenden Richtlinie auf die Notwendigkeit einer Integration in die vorliegende Richtlinie überprüft. 12. Bei der Rahmenrichtlinie 76/ 767/ EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über gemeinsame Vorschriften für Druckbehälter sowie über Verfahren zu deren Prüfung handelt es sich um eine Richtlinie zur fakultativen Angleichung. Sie sieht für Druckgeräte ein Verfahren zur bilateralen Anerkennung von Prüfungen und Zulassungen vor, das sich als unzulänglich erwiesen hat und daher durch wirksame Gemeinschaftsmaßnahmen ersetzt werden muss. 13. Der Anwendungsbereich dieser Richtlinie muss auf einer allgemeinen Bestimmung des Begriffs "Druckgeräte" beruhen, um die technische Entwicklung von Produkten zu ermöglichen. 14. Die Erfüllung der grundlegenden Sicherheitsanforderungen ist für die Gewährleistung der Sicherheit von Druckgeräten wesentlich. Diese Anforderungen sind in allgemeine und spezifische Anforderungen unterteilt, denen ein Druckgerät genügen muss. Insbesondere mit Hilfe der spezifischen Anforderungen sollen besondere Druckgerätearten berücksichtigt werden. Bestimmte Arten von Druckgeräten der Kategorien III und IV müssen einer Abnahme unterzogen werden, die eine Schlussprüfung und Druckprüfungen umfasst. 15. Für die Mitgliedstaaten sollte die Möglichkeit bestehen zuzulassen, dass bei Handelsmessen den Bestimmungen dieser Richtlinie noch nicht entsprechende Druckgeräte ausgestellt werden. Bei Vorführungen sind in Anwendung der allgemeinen Sicherheitsvorschriften des jeweiligen Mitgliedstaats die geeigneten Sicherheitsmaßnahmen zu treffen, um den Schutz von Personen zu gewährleisten. 16. Dam i t der Nachweis für die Erfüllung der grundlegenden Anforderungen leichter erbracht werden kann, sind auf europäischer Ebene harmonisierte Normen, insbesondere im Hinblick auf Auslegung, Fertigung und Prüfung von Druckgeräten, hilfreich, bei deren Einhaltung davon ausgegangen werden kann, dass ein Produkt die grundlegenden Anforderungen erfüllt. Die harmonisierten europäischen Normen werden von privaten Organisationen ausgearbeitet und müssen fakultativ bleiben. Hierzu wurden das Europäische Komitee für Normung (CEN) und das Europäische Komitee für elektrotechnische Normung (CENELEC) als die Gremien benannt, die gemäß den am 13. November 1984 unterzeichneten allgemeinen Leitlinien für die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und diesen beiden Organisationen für die Festlegung harmonisierter Normen zuständig sind. <?page no="310"?> Richtlinientexte ] Druckgeräterichtlinie DgRL ] A135 ] 17. Im Sinne dieser Richtlinie ist eine harmonisierte Norm eine technische Spezifikation (europäische Norm oder Harmonisierungsdokument), die von einer dieser Organisationen oder beiden im Auftrag der Kommission gemäß der Richtlinie 83/ 189/ EWG des Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und gemäß den vorstehend genannten allgemeinen Leitlinien festgelegt wird. In bezug auf Normungsfragen ist es zweckmäßig, dass die Kommission von dem durch die Richtlinie 83/ 189/ EWG eingesetzten Ausschuss unterstützt wird. Der Ausschuss lässt sich, wenn erforderlich, durch technische Sachverständige beraten. 18. Bei der Herstellung von Druckgeräten müssen Werkstoffe verwendet werden, die als sicher gelten. Bestehen hierfür keine harmonisierten Normen, so ist es zweckmäßig, die Merkmale von Werkstoffen festzulegen, die für eine wiederholte Verwendung bestimmt sind. Dies erfolgt in Form europäischer Werkstoffzulassungen, die von einer der speziell hierfür benannten Stellen erteilt werden. Bei Werkstoffen, die einer solchen Zulassung entsprechen, ist davon auszugehen, dass sie die grundlegenden Anforderungen dieser Richtlinie erfüllen. 19. Angesichts der Art der Risiken, die bei der Benutzung von Druckgeräten auftreten, müssen Verfahren für die Bewertung der Übereinstimmung mit den grundlegenden Anforderungen der Richtlinien festgelegt werden. Diese Verfahren sind unter Berücksichtigung des Druckgeräten innewohnenden Gefahrenpotentials auszuarbeiten. Für jede Druckgerätekategorie muss ein angemessenes Verfahren bereitstehen bzw. muss zwischen gleichermaßen strengen Verfahren gewählt werden können. Die festgelegten Verfahren entsprechen dem Beschluss 93/ 465/ EWG des Rates vom 22. Juli 1993 über die in den technischen Harmonisierungsrichtlinien zu verwendenden Module für die verschiedenen Phasen der Konformitätsbewertungsverfahren und die Regeln für die Anbringung und Verwendung der CE-Konformitätskennzeichnung Die einzelnen Ergänzungen zu diesen Verfahren sind durch die Art der für Druckgeräte erforderlichen Prüfungen gerechtfertigt. 20. Es sollte den Mitgliedstaaten erlaubt sein, Betreiberprüfstellen für die Durchführung bestimmter Aufgaben der Konformitätsbewertung im Rahmen dieser Richtlinie zuzulassen. Hierfür sind in der Richtlinie die Bedingungen für die Zulassung von Betreiberprüfstellen durch die Mitgliedstaaten festgelegt. 21. Nach Maßgabe dieser Richtlinie können bestimmte Konformitätsbewertungsverfahren verlangen, dass jedes einzelne Druckgerät durch eine benannte Stelle oder eine Betreiberprüfstelle als Teil der Abnahme des Druckgeräts zu prüfen ist. In anderen Fällen sollte vorgeschrieben werden, dass die Abnahme von einer benannten Stelle durch unangemeldete Besuche überwacht werden kann. 22. Für die Druckgeräte ist in der Regel eine CE-Kennzeichnung vorzusehen, die entweder der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter vornimmt. Die CE- Kennzeichnung besagt, dass das Druckgerät den Bestimmungen dieser Richtlinie und anderer einschlägiger Gemeinschaftsrichtlinien, in denen eine CE-Kennzeichnung vorgesehen ist, entspricht. Bei Druckgeräten, bei denen im Sinne dieser Richtlinie nur geringe Druckrisiken bestehen und für die Zulassungsverfahren nicht gerechtfertigt sind, wird keine CE-Kennzeichnung vorgenommen. 23. Die Mitgliedstaaten sollten gemäß Artikel 100a des Vertrags vorläufige Maßnahmen treffen können, um das Inverkehrbringen, die Inbetriebnahme und die Benutzung von Druckgeräten zu beschränken oder zu verbieten, wenn von diesen in besonderer W eise Personen und gegebenenfalls Haustiere oder Güter gefährdet werden, sofern diese Maßnahmen einem gemeinschaftlichen Kontrollverfahren unterzogen werden. 24. Die Adressaten von Entscheidungen, die im Rahmen dieser Richtlinie ergehen, müssen über die Gründe für diese Entscheidungen und die Möglichkeiten zur Einlegung von Rechtsbehelfen informiert werden. 25. Es ist eine Übergangsbestimmung für das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Druckgeräten vorzusehen, die in Übereinstimmung mit den zum Zeitpunkt des Beginns der Anwendung dieser Richtlinie geltenden nationalen Vorschriften hergestellt wurden. 26. Die in den Anhängen festgelegten Anforderungen sollten so deutlich wie möglich formuliert sein, damit alle Benutzer, einschließlich der kleinen und mittleren Unternehmen, sie leicht erfüllen können. <?page no="311"?> [ Druckgeräterichtlinie DgRL [ § Anhang: [ A136 27. Zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission wurde am 20. Dezember 1994 ein "Modus vivendi" betreffend die Maßnahmen zur Durchführung der nach dem Verfahren des Artikels 189b EG-Vertrag erlassenen Rechtsakte 4 vereinbart - HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: Artikel 1: Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen 1. Diese Richtlinie gilt für die Auslegung, Fertigung und Konformitätsbewertung von Druckgeräten und Baugruppen mit einem maximal zulässigen Druck (PS) von über 0,5 bar. 2. Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck 2.1 "Druckgeräte" Behälter, Rohrleitungen, Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion und druckhaltende Ausrüstungsteile. .Druckgeräte umfassen auch alle gegebenenfalls an drucktragenden Teilen angebrachten Elemente, wie z. B. Flansche, Stutzen, Kupplungen, Trageelemente, Hebeösen usw.; 2.1.1 "Behälter" ein geschlossenes Bauteil, das zur Aufnahme von unter Druck stehenden Fluiden ausgelegt und gebaut ist, einschließlich der direkt angebrachten Teile bis hin zur Vorrichtung für den Anschluss an andere Geräte. Ein Behälter kann mehrere Druckräume aufweisen; 2.1.2. "Rohrleitungen" zur Durchleitung von Fluiden bestimmte Leitungsbauteile, die für den Einbau in ein Drucksystem miteinander verbunden sind. Zu Rohrleitungen zählen insbesondere Rohre oder Rohrsysteme, Rohrformteile, Ausrüstungsteile, Ausdehnungsstücke, Schlauchleitungen oder gegebenenfalls andere druckhaltende Teile. Wärmetauscher aus Rohren zum Kühlen oder Erhitzen von Luft sind Rohrleitungen gleichgestellt; 2.1.3 "Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion" Einrichtungen, die zum Schutz des Druckgeräts bei einem Überschreiten der zulässigen Grenzen bestimmt sind. Diese Einrichtungen umfassen - Einrichtungen zur unmittelbaren Druckbegrenzung wie Sicherheitsventile, Berstscheibenabsicherungen, Knickstäbe, gesteuerte Sicherheitseinrichtungen (CSPRS) und - Begrenzungseinrichtungen, die entweder Korrekturvorrichtungen auslösen oder ein Abschalten oder Abschalten und Sperren bewirken wie Druck-, Temperatur- oder Fluidniveauschalter sowie mess- und regeltechnische Schutzeinrichtungen (SRMCR); 2.1.4. "druckhaltende Ausrüstungsteile" Einrichtungen mit einer Betriebsfunktion, die ein druckbeaufschlagtes Gehäuse aufweisen; 2.1.5 "Baugruppen" mehrere Druckgeräte, die von einem Hersteller zu einer zusammenhängenden funktionalen Einheit verbunden werden; 2.2 "Druck" den auf den Atmosphärendruck bezogenen Druck, d. h. einen Überdruck; demnach wird ein Druck im Vakuumbereich durch einen Negativwert ausgedrückt; 2.3. "maximal zulässiger Druck (PS)" den vom Hersteller angegebenen höchsten Druck, für den das Druckgerät ausgelegt ist. Er wird für eine vom Hersteller vorgegebene Stelle festgelegt. Hierbei handelt es sich um die Anschlussstelle der Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion oder um den höchsten Punkt des Druckgeräts oder, falls nicht geeignet, um eine andere angegebene Stelle; 2.4 "zulässige minimale/ maximale Temperatur (TS)" die vom Hersteller angegebene minimale/ maximale Temperatur, für die das Gerät ausgelegt ist; 2.5. "Volumen (V)" das innere Volumen eines Druckraums einschließlich des Volumens von den Stutzen bis zur ersten Verbindung, aber abzueglich des Volumens festeingebauter innenliegender Teile; 2.6 "Nennweite (DN)" eine numerische Größenbezeichnung, welche für alle Bauteile eines Rohrsystems benutzt wird, für die nicht der Außendurchmesser oder die Gewindegröße angegeben werden. Es handelt sich um eine gerundete Zahl, die als Nenngröße dient und nur näherungsweise mit den FertigungsMaßen in Beziehung steht. Die Nennweite wird durch DN, gefolgt von einer Zahl, ausgedrückt; <?page no="312"?> Richtlinientexte ] Druckgeräterichtlinie DgRL ] A137 ] 2.7 "Fluide" Gase, Flüssigkeiten und Dämpfe als reine Phase sowie deren Gemische. Fluide können eine Suspension von Feststoffen enthalten; 2.8 "dauerhafte Verbindungen" Verbindungen, die nur durch zerstörende Verfahren getrennt werden können; 2.9 "europäische Werkstoffzulassung" ein technisches Dokument, in dem die Merkmale von Werkstoffen festgelegt sind, die für eine wiederholte Verwendung zur Herstellung von Druckgeräten bestimmt sind und nicht in einer harmonisierten Norm geregelt werden. 3. Nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen 3.1 Fernleitungen aus einem Rohr oder einem Rohrsystem für die Durchleitung von Fluiden oder Stoffen zu oder von einer (Offshore- oder Onshore-)Anlage ab einschließlich der letzten Absperrvorrichtung im Bereich der Anlage, einschließlich aller Nebenausrüstungen, die speziell für diese Leitungen ausgelegt sind. Dieser Ausschluss erstreckt sich nicht auf Standarddruckgeräte, wie z. B. Druckgeräte, die sich in Druckregelstationen und in Kompressorstationen finden können; (Siehe 3.2 Netze für die Versorgung, die Verteilung und den Abfluss von Wasser und ihre Geräte sowie Triebwasserwege in Wasserkraftanlagen wie Druckrohre, -stollen und -schächte sowie die betreffenden Ausrüstungsteile; 3.3 Geräte gemäß der Richtlinie 87/ 404/ EWG über einfache Druckbehälter; 3.4 Geräte gemäß der Richtlinie 75/ 324/ EWG des Rates vom 20. Mai 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Äerosolpackungen; 3.5 Geräte, die zum Betrieb von Fahrzeugen vorgesehen sind, welche durch die folgenden Richtlinien und ihre Anhänge definiert sind: - Richtlinie 70/ 156/ EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger, - Richtlinie 74/ 150/ EWG des Rates vom 4. März 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern, - - Richtlinie 92/ 61/ EWG des Rates vom 30. Juni 1992 über die Betriebserlaubnis für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge; 3.6 Geräte, die nach Artikel 9 dieser Richtlinie höchstens unter die Kategorie I fallen würden und die von einer der folgenden Richtlinien erfasst werden: - Richtlinie 89/ 392/ EWG des Rates vom 14. Juni 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maschinen, - Richtlinie 95/ 16/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 1995 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge, - Richtlinie 73/ 23/ EWG des Rates vom 19. Februar 1973 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen, - Richtlinie 93/ 42/ EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte, - Richtlinie 94/ 396/ EWG des Rates vom 29. Juni 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Gasverbrauchseinrichtungen, - Richtlinie 94/ 9/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. März 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen; 3.7 Geräte gemäß Artikel 223 Absatz 1 Buchstabe b) des Vertrags; 3.8 Geräte, die speziell zur Verwendung in kerntechnischen Anlagen entwickelt wurden und deren Ausfall zu einer Freisetzung von Radioaktivität führen kann; 3.9 Bohrlochkontrollgeräte, die für die industrielle Exploration und Gewinnung von Erdöl, Erdgas oder Erdwärme sowie für Untertagespeicher verwendet werden und dazu bestimmt sind, den Bohrlochdruck zu halten und/ oder zu regeln. Hierzu zählen der Bohrlochkopf (Eruptionskreuz), die Blowout-Preventer (BOP), die Leitungen und Verteilersysteme sowie die jeweils davor befindlichen Geräte; <?page no="313"?> [ Druckgeräterichtlinie DgRL [ § Anhang: [ A138 3.10 Geräte mit Gehäusen und Teilen von Maschinen, bei denen die Abmessungen, die Wahl der Werkstoffe und die Bauvorschriften in erster Linie auf Anforderungen an ausreichende Festigkeit, Formsteifigkeit und Stabilität gegenüber statischen und dynamischen Betriebsbeanspruchungen oder auf anderen funktionsbezogenen Kriterien beruhen und bei denen der Druck keinen wesentlichen Faktor für die Konstruktion darstellt. Zu diesen Geräten können zählen: - Motoren einschließlich Turbinen und Motoren mit innerer Verbrennung; - Dampfmaschinen, Gas- oder Dampfturbinen, Turbogeneratoren, Verdichter, Pumpen und Stelleinrichtungen; 3.11. Hochöfen mit Ofenkühlung, Rekuperativ-Winderhitzern, Staubabscheidern und Gichtgasreinigungsanlagen, Direktreduktionsschachtöfen mit Ofenkühlung, Gasumsetzern und Pfannen zum Schmelzen, Umschmelzen, Entgasen und Vergießen von Stahl und Nichteisenmetallen; 3.12 Gehäuse für elektrische Hochspannungsbetriebsmittel wie Schaltgeräte, Steuer- und Regelgeräte, Transformatoren und umlaufende Maschinen; 3.13 unter Druck stehende Gehäuse für die Ummantelung von Komponenten von Übertragungssystemen wie z. B. Elektro- und Telefonkabel; 3.14 Schiffe, Raketen, Luftfahrzeuge oder bewegliche Offshore-Anlagen sowie Geräte, die speziell für den Einbau in diese oder zu deren Antrieb bestimmt sind; 3.15 Druckgeräte, die aus einer flexiblen Umhüllung bestehen, z. B. Luftreifen, Luftkissen, Spielbälle, aufblasbare Boote und andere ähnliche Druckgeräte; 3.16 Auspuff- und Ansaugschalldämpfer; 3.17 Flaschen und Dosen für kohlensäurehaltige Getränke, die für den Endverbrauch bestimmt sind; 3.18 Behälter für den Transport und den Vertrieb von Getränken mit einem Produkt PS*V von bis zu 500 bar*Liter und einem maximal zulässigen Druck von bis zu 7 bar; 3.19 von den ADR-, RID-, IMDG- und ICAO -Übereinkünften erfasste Geräte; ; 3.20 Heizkörper und Rohrleitungen in Warmwasserheizsystemen; 3.21 Behälter für Flüssigkeiten mit einem Gasdruck über der Flüssigkeit von höchstens 0,5 bar. Artikel 2: Marktüberwachung 1. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit Druckgeräte und Baugruppen im Sinne des Artikels 1 nur dann in Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden dürfen, wenn sie die Sicherheit und die Gesundheit von Personen und gegebenenfalls von Haustieren oder Gütern bei angemessener Installierung und Wartung und bei bestimmungsgemäßer Verwendung nicht gefährden. 2. Diese Richtlinie berührt nicht die Befugnis der Mitgliedstaaten, unter Einhaltung der Vertragsbestimmungen Anforderungen festzulegen, die sie zum Schutz von Personen und insbesondere der Arbeitnehmer bei der Verwendung der betreffenden Druckgeräte oder Baugruppen für erforderlich halten, sofern dies keine Änderungen dieser Geräte oder Baugruppen in bezug auf die Bestimmungen dieser Richtlinie zur Folge hat. 3. Die Mitgliedstaaten lassen es zu, dass insbesondere bei Messen, Ausstellungen und Vorführungen den Bestimmungen dieser Richtlinie nicht entsprechende Druckgeräte oder Baugruppen im Sinne des Artikels 1 ausgestellt werden, sofern ein sichtbares Schild deutlich darauf hinweist, dass sie nicht den Anforderungen entsprechen und erst erworben werden können, wenn der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft niedergelassener Bevollmächtigter die Übereinstimmung hergestellt hat. Bei Vorführungen sind im Einklang mit allen von der zuständigen Behörde des jeweiligen Mitgliedstaates festgelegten Anforderungen die geeigneten Sicherheitsmaßnahmen zu treffen, um den Schutz von Personen zu gewährleisten. <?page no="314"?> Richtlinientexte ] Druckgeräterichtlinie DgRL ] A139 ] Artikel 3: Technische Anforderungen 1. Die unter den Nummern 1.1, 1.2, 1.3 und 1.4 angeführten Druckgeräte müssen die Anhang I genannten grundlegenden Anforderungen erfüllen. 1.1 Behälter, mit Ausnahme der unter Nummer 1.2 genannten Behälter, für (a) Gase, verflüssigte Gase, unter Druck gelöste Gase, Dämpfe und diejenigen Flüssigkeiten, deren Dampfdruck bei der zulässigen maximalen Temperatur um mehr als 0,5 bar über dem normalen Atmosphärendruck (1 013 mbar) liegt, innerhalb nachstehender Grenzwerte: bei Fluiden der Gruppe 1, wenn das Volumen größer als 1 Liter und das Produkt aus PS·V größer als 25 bar·Liter ist oder wenn der Druck PS größer als 200 bar ist (Anhang II, Diagramm 1), bei Fluiden der Gruppe 2, wenn das Volumen größer als 1 Liter und das Produkt PS·V größer als 50 bar·Liter ist oder wenn der Druck PS größer als 1 000 bar ist, sowie alle tragbaren Feuerlöscher und die Flaschen für Atemschutzgeräte (Anhang II, Diagramm 2); (b) Flüssigkeiten, deren Dampfdruck bei der zulässigen maximalen Temperatur um höchstens 0,5 bar über dem normalen Atmosphärendruck (1 013 mbar) liegt, innerhalb nachstehender Grenzwerte: bei Fluiden der Gruppe 1, wenn das Volumen größer als 1 Liter und das Produkt PS·V größer als 200 bar·Liter ist oder wenn der Druck PS großer als 500 bar ist (Anhang II, Diagramm 3), bei Fluiden der Gruppe 2, wenn der Druck PS größer als 10 bar und das Produkt PS·V größer als 10 000 bar·Liter ist oder wenn der Druck PS größer als 1 000 bar ist (Anhang II, Diagramm 4). 1.2 befeuerte oder anderweitig beheizte überhitzungsgefährdete Druckgeräte zur Erzeugung von Dampf oder Heißwasser mit einer Temperatur von mehr als 110 °C und einem Volumen von mehr als 2 Liter sowie alle Schnellkochtöpfe (Anhang II, Diagramm 5). 1.3 Rohrleitungen für: (a) Gase, verflüssigte Gase, unter Druck gelöste Gase, Dämpfe und diejenigen Flüssigkeiten, deren Dampfdruck bei der zulässigen maximalen Temperatur um mehr als 0,5 bar über dem normalen Atmosphärendruck (1 013 mbar) liegt, innerhalb nachstehender Grenzwerte: bei Fluiden der Gruppe 1, wenn deren DN größer als 25 ist (Anhang II, Diagramm 6), bei Fluiden der Gruppe 2, wenn deren DN größer als 32 und das Produkt PS·DN größer als 1 000 bar ist (Anhang II, Diagramm 7); (b) Flüssigkeiten, deren Dampfdruck bei der zulässigen maximalen Temperatur um höchstens 0,5 bar über dem normalen Atmosphärendruck (1 013 mbar) liegt, innerhalb nachstehender Grenzwerte: bei Fluiden der Gruppe 1, wenn deren DN größer als 25 und das Produkt PS·DN größer als 2 000 bar ist (Anhang II, Diagramm 8), bei Fluiden der Gruppe 2, wenn der Druck PS größer als 10 bar und DN größer als 200 und das Produkt PS·DN größer als 5 000 bar ist (Anhang II, Diagramm 9). 1.4. Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion und druckhaltende Ausrüstungsteile, die für Druckgeräte im Sinne der Nummern 1.1, 1.2 und 1.3 bestimmt sind, auch wenn diese Geräte Bestandteil einer Baugruppe sind. <?page no="315"?> [ Druckgeräterichtlinie DgRL [ § Anhang: [ A140 2. Baugruppen im Sinne des Artikels 1 Nummer 2.1.5, die mindestens ein Druckgerät im Sinne des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels enthalten und die unter den Nummern 2.1, 2.2 und 2.3 dieses Artikels angeführt sind, müssen die in Anhang I genannten grundlegenden Anforderungen erfüllen: 2.1 Baugruppen für die Erzeugung von Dampf oder Heißwasser mit einer Temperatur von über 110 °C, die mindestens ein befeuertes oder anderweitig beheiztes überhitzungsgefährdetes Druckgerät aufweisen; 2.2 von Nummer 2.1 nicht erfasste Baugruppen, wenn sie vom Hersteller dafür bestimmt sind, als Baugruppen in Verkehr gebracht und in Betrieb genommen zu werden; 2.3 in Abweichung vom Eingangssatz dieses Absatzes müssen Baugruppen für die Erzeugung von Warmwasser mit einer Temperatur von nicht höher als 110 °C, die von Hand mit festen Brennstoffen beschickt werden und deren PS·V größer als 50 bar·Liter ist, die grundlegenden Anforderungen der Abschnitte 2.10, 2.11, 3.4, 5 Buchstabe a) und 5 Buchstabe d) des Anhang I erfüllen. 3. Druckgeräte und/ oder Baugruppen, die höchstens die Grenzwerte nach den Nummern 1.1 bis 1.3 sowie Absatz 2 erreichen, müssen in Übereinstimmung mit der in einem Mitgliedstaat geltenden guten Ingenieurpraxis ausgelegt und hergestellt werden, damit gewährleistet ist, dass sie sicher verwendet werden können. Den Druckgeräten und/ oder Baugruppen sind ausreichende Benutzungsanweisungen beizufügen, und sie müssen eine Kennzeichnung tragen, anhand derer der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter ermittelt werden kann. Diese Druckgeräte und/ oder Baugruppen dürfen nicht die in Artikel 15 genannte CE-Kennzeichnung tragen. Artikel 4: Freier Warenverkehr 1.1 Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Druckgeräten oder Baugruppen im Sinne des Artikels 1 unter den vom Hersteller festgelegten Bedingungen nicht wegen druckbedingter Risiken verbieten, beschränken oder behindern, wenn diese den Anforderungen dieser Richtlinie entsprechen und mit der CE-Kennzeichnung versehen sind und somit ersichtlich ist, dass sie einer Konformitätsbewertung nach Artikel 10 unterzogen wurden. 1.2 Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Druckgeräten und Baugruppen, die den Bestimmungen des Artikel 3 Absatz 3 entsprechen, nicht wegen druckbedingter Risiken verbieten, beschränken oder behindern. 2. Die Mitgliedstaaten können, sofern dies für eine ordnungsgemäße und sichere Verwendung der Druckgeräte und Baugruppen erforderlich ist, verlangen, dass die in Anhang I Abschnitte 3.3 und 3.4 genannten Angaben in der/ den Amtssprache(n) der Gemeinschaft vorliegen, die der Mitgliedstaat, in dem die Druckgeräte und Baugruppen an den Endbenutzer übergehen, in Übereinstimmung mit dem Vertrag festlegen kann. Artikel 5: Konformitätsvermutung Artikel 6: Ausschuss für Normen und technische Vorschriften Artikel 7: Ausschuss "Druckgeräte" Artikel 8: Schutzklausel -- ... Artikel 5 - 8 enthalten Verwaltungsvorschriften ... - hier gekürzt ... - <?page no="316"?> Richtlinientexte ] Druckgeräterichtlinie DgRL ] A141 ] Artikel 9: Einstufung von Druckgeräten 1 Die in Artikel 3 Absatz 1 genannten Druckgeräte werden entsprechend Anhang II nach zunehmendem Gefahrenpotential in Kategorien eingestuft. Für diese Einstufung werden die Fluide gemäß den Nummern 2.1 und 2.2 in zwei Gruppen eingeteilt. 2.1 Gruppe 1 umfasst gefährliche Fluide. Gefährliche Fluide sind Stoffe oder Zubereitungen entsprechend den Definitionen in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 67/ 548/ EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe . Zu Gruppe 1 zählen Fluide, die wie folgt eingestuft werden: explosionsgefährlich, hochentzündlich, leicht entzündlich, entzündlich (wenn die maximal zulässige Temperatur über dem Flammpunkt liegt), sehr giftig, giftig, brandfördernd. 2.2. Zu Gruppe 2 zählen alle unter Nummer 2.1 nicht genannten Fluide. 3. Setzt sich ein Behälter aus mehreren Kammern zusammen, so wird der Behälter in die höchste Kategorie der einzelnen Kammern eingestuft. Befinden sich unterschiedliche Fluide in einer Kammer, so erfolgt die Einstufung nach jenem Fluid, welches die höchste Kategorie erfordert. Artikel 10: Konformitätsbewertung 1.1 Der Hersteller von Druckgeräten muss jedes Gerät vor dem Inverkehrbringen nach Maßgabe dieses Artikels einem der in Anhang III beschriebenen Konformitätsbewertungsverfahren unterziehen. 1.2 Die im Hinblick auf die Anbringung der CE-Kennzeichnung auf einem Druckgerät anzuwendenden Konformitätsbewertungsverfahren richten sich nach der Kategorie, in die das Gerät gemäß Artikel 9 eingestuft ist. 1.3 Auf die verschiedenen Kategorien sind die folgenden Konformitätsbewertungsverfahren anzuwenden: - Kategorie I Modul A - Kategorie II Modul A1 Modul D1 Modul E1 - Kategorie III Module B1 + D Module B1 + F Module B + E Module B + C1 Modul H - Kategorie IV Module B + D Module B + F Modul G Modul H1 1.4 Die Druckgeräte sind einem vom Hersteller zu wählenden Konformitätsbewertungsverfahren entsprechend der Kategorie, zu der sie gehören, zu unterziehen. Der Hersteller kann sich auch für ein Verfahren entscheiden, das für eine höhere Kategorie vorgesehen ist, sofern es eine solche gibt. 1.5. Im Rahmen der Qualitätssicherungsverfahren für unter die Kategorien III und IV fallende Druckgeräte nach Artikel 3 Nummer 1.1 Buchstabe a), Nummer 1.1 Buchstabe b) erster Gedankenstrich und Nummer 1.2 entnimmt die benannte Stelle bei unangemeldeten Besuchen in Fertigungs- oder Lagerstätten Druckgeräte, um die Abnahme nach Anhang I Abschnitt 3.2.2 durchzuführen oder durchführen zu lassen. Hierfür unterrichtet der Hersteller die benannte Stelle über das vorgesehene Produktionsprogramm. Die benannte Stelle nimmt im ersten Jahr der Fertigung mindestens zwei Besuche vor. Die Häufigkeit der folgenden Besuche wird von der benannten Stelle nach den Kriterien der Nummer 4.4 der entsprechenden Module festgelegt. <?page no="317"?> [ Druckgeräterichtlinie DgRL [ § Anhang: [ A142 1.6 Im Fall einer Einzelanfertigung von unter die Kategorie III fallenden Behältern und Geräten nach Artikel 3 Nummer 1.2 im Rahmen des Modul-H-Verfahrens führt die benannte Stelle die Abnahme nach Anhang I Abschnitt 3.2.2 für jedes Stück durch oder lässt diese durchführen. Hierfür unterrichtet der Hersteller die benannte Stelle über das vorgesehene Produktionsprogramm. 2. Baugruppen im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 sind einer Gesamtbewertung der Konformität zu unterziehen, die folgendes umfasst: (a) Bewertung jedes einzelnen der Druckgeräte im Sinne des Artikels 3 Absatz 1, aus denen diese Baugruppe zusammengesetzt ist und die zuvor keinem getrennten Konformitätsbewertungsverfahren und keiner getrennten CE-Kennzeichnung unterzogen wurden. Das Bewertungsverfahren richtet sich nach der Kategorie jedes einzelnen dieser Druckgeräte; (b) die Bewertung des Zusammenbaus der verschiedenen Einzelteile der Baugruppe gemäß Anhang I Abschnitte 2.3, 2.8 und 2.9; diese ist entsprechend der höchsten Kategorie der betreffenden Druckgeräte durchzuführen, wobei Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion nicht berücksichtigt werden; (c) die Bewertung des Schutzes der Baugruppe vor einem Überschreiten der zulässigen Betriebsgrenzen gemäß Anhang I Abschnitte 2.10 und 3.2.3; diese ist entsprechend der höchsten Kategorie der zu schützenden Druckgeräte durchzuführen. 3. Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden in berechtigten Fällen im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats für Versuchszwecke das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme einzelner Druckgeräte und Baugruppen gemäß Artikel 1 Absatz 2, auf die die Verfahren der Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels nicht angewandt wurden, gestatten. 4. Aufzeichnungen und Schriftwechsel im Zusammenhang mit der Konformitätsbewertung sind in der (den) Amtssprache(n) der Gemeinschaft abzufassen, die der Mitgliedstaat, in dem die für die Durchführung dieser Verfahren zuständige Stelle ihren Sitz hat, in Übereinstimmung mit dem Vertrag festlegen kann, oder in einer anderen von dieser Stelle akzeptierten Sprache. Artikel 11: Europäische Werkstoffzulassung 1. Die europäische Werkstoffzulassung gemäß Artikel 1 Nummer 2.9 wird auf Antrag eines Herstellers oder mehrerer Hersteller von Werkstoffen oder Druckgeräten von einer benannten Stelle des Artikels 12 erteilt, die speziell dafür bestimmt wurde. Die benannte Stelle legt geeignete Untersuchungen und Prüfungen zur Zertifizierung der Übereinstimmung der Werkstofftypen mit den entsprechenden Anforderungen dieser Richtlinie fest und führt diese durch oder lässt diese durchführen; im Fall von Werkstoffen, deren Verwendung vor dem 29. November 1999 als sicher befunden wurde, hat die benannte Stelle bei der Überprüfung der Übereinstimmung die vorhandenen Daten zu berücksichtigen. 2. Vor Erteilung einer europäischen Werkstoffzulassung unterrichtet die benannte Stelle die Mitgliedstaaten und die Kommission, indem sie ihnen die entsprechenden Angaben mitteilt. Innerhalb einer Frist von drei Monaten kann ein Mitgliedstaat oder die Kommission den mit Artikel 5 der Richtlinie 83/ 189/ EWG eingesetzten Ständigen Ausschuss unter Darlegung der Gründe befassen. In diesem Fall nimmt der Ausschuss umgehend Stellung. Die benannte Stelle erteilt die europäische Werkstoffzulassung und berücksichtigt hierbei gegebenenfalls die Stellungnahme des Ausschusses und die vorgebrachten Bemerkungen. 3. Eine Kopie der europäischen Werkstoffzulassung für Druckgeräte wird den Mitgliedstaaten, den benannten Stellen und der Kommission übermittelt. Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften eine Liste der europäischen Werkstoffzulassungen und sorgt für die Aktualisierung dieser Liste. 4. Bei den für die Herstellung von Druckgeräten verwendeten Werkstoffen, die europäischen Werkstoffzulassungen entsprechen, zu denen nähere Angaben im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wurden, wird davon ausgegangen, dass sie den zutreffenden grundlegenden Anforderungen nach Anhang I entsprechen. <?page no="318"?> Richtlinientexte ] Druckgeräterichtlinie DgRL ] A143 ] 5. Die benannte Stelle, die die europäische Werkstoffzulassung für Druckgeräte erteilt hat, zieht diese Zulassung zurück, wenn sie feststellt, dass die Zulassung nicht hätte erteilt werden dürfen, oder wenn der Werkstofftyp von einer harmonisierten Norm erfasst wird. Sie unterrichtet umgehend die übrigen Mitgliedstaaten, die benannten Stellen und die Kommission über jeden Entzug einer Zulassung. Artikel 12: Benannte Stellen 1. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mit, welche Stellen sie für die Durchführung der Verfahren nach Artikel 10 und Artikel 11 benannt haben, welche spezifischen Aufgaben diesen Stellen übertragen wurden und welche Kennummern ihnen zuvor von der Kommission zugeteilt wurden. Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften eine Liste der benannten Stellen unter Angabe ihrer Kennummer und der ihnen übertragenen Aufgaben. Sie sorgt für die Aktualisierung dieser Liste. 2. Bei der Auswahl dieser Stellen wenden die Mitgliedstaaten die Kriterien gemäß Anhang IV an. Bei Stellen, die den Voraussetzungen der einschlägigen harmonisierten Normen genügen, wird davon ausgegangen, dass sie die entsprechenden Kriterien nach Anhang IV erfüllen. 3. Ein Mitgliedstaat, der eine Stelle benannt hat, muss die Benennung zurückziehen, wenn er feststellt, dass die Stelle die in Absatz 2 genannten Kriterien nicht mehr erfüllt. Er unterrichtet unverzüglich die übrigen Mitgliedstaaten und die Kommission über die Zurücknahme der Benennung. Artikel 13: Anerkannte unabhängige Prüfstellen 1. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die unabhängigen Prüfstellen mit, die zur Durchführung der Aufgaben gemäß Anhang I Abschnitte 3.1.2 und 3.1.3 anerkannt sind. Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften eine Liste der anerkannten Prüfstellen unter Angabe der Aufgaben, für deren Durchführung sie anerkannt wurden. Sie sorgt für die Aktualisierung dieser Liste. 2. Bei der Anerkennung dieser Prüfstellen wenden die Mitgliedstaaten die Kriterien gemäß Anhang IV an. Bei Prüfstellen, die den Voraussetzungen der einschlägigen harmonisierten Normen genügen, wird davon ausgegangen, dass sie die entsprechenden Kriterien nach Anhang IV erfüllen. 3. Ein Mitgliedstaat, der eine Prüfstelle anerkannt hat, muss diese Anerkennung zurückziehen, wenn er feststellt, dass die Prüfstelle die in Absatz 2 genannten Kriterien nicht mehr erfüllt. Er unterrichtet unverzüglich die übrigen Mitgliedstaaten und die Kommission über den Entzug einer Anerkennung. Artikel 14: Betreiberprüfstellen 1. Abweichend von den Bestimmungen über die Aufgaben der benannten Stellen können die Mitgliedstaaten zulassen, dass in ihrem Hoheitsgebiet Druckgeräte und Baugruppen, deren Konformität mit den grundlegenden Anforderungen von einer Betreiberprüfstelle bewertet wurde, die gemäß den Kriterien benannt wurde, auf die in Absatz 8 Bezug genommen wird, in den Verkehr gebracht und von den Betreibern in Betrieb genommen werden. 2. Hat ein Mitgliedstaat eine Betreiberprüfstelle gemäß den Kriterien benannt, auf die in diesem Artikel Bezug genommen wird, so darf er das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme unter den Bedingungen dieses Artikels von Druckgeräten und Baugruppen, deren Konformität von einer Betreiberprüfstelle <?page no="319"?> [ Druckgeräterichtlinie DgRL [ § Anhang: [ A144 bewertet wurde, die von einem anderen Mitgliedstaat gemäß den Kriterien benannt wurde, auf die in diesem Artikel Bezug genommen wird, nicht wegen druckbedingter Risiken verbieten, beschränken oder behindern, sofern bei diesem Inverkehrbringen bzw. bei dieser Inbetriebnahme die Bedingungen dieses Artikels erfüllt sind. 3. Die Druckgeräte und Baugruppen, deren Konformität von einer Betreiberprüfstelle bewertet wurde, dürfen nicht die CE-Kennzeichnung tragen. 4. Diese Druckgeräte und Baugruppen dürfen ausschließlich in den Betrieben der Unternehmensgruppe verwendet werden, der die Prüfstelle angehört. Die Gruppe wendet eine gemeinsame Sicherheitspolitik in bezug auf die technischen Auslegungs-, Fertigungs-, Kontroll-, Wartungs- und Benutzungsbedingungen für Druckgeräte und Baugruppen an. 5. Die Betreiberprüfstellen arbeiten ausschließlich für die Unternehmensgruppe, der sie angehören. 6. Für die Konformitätsbewertung durch die Betreiberprüfstellen gelten die Verfahren der Module A1, C1, F und G nach Anhang III. 7. Die Mitgliedstaaten teilen den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mit, welche Betreiberprüfstellen sie zugelassen haben, für welche Aufgaben diese benannt wurden und welche Betriebe bei jeder Betreiberprüfstelle unter Absatz 4 fallen. 8. Bei der Benennung der Betreiberprüfstellen wenden die Mitgliedstaaten die in Anhang V aufgestellten Kriterien an und vergewissern sich, dass die Gruppe, zu der die Betreiberprüfstelle gehört, die Kriterien gemäß Absatz 4 Satz 2 anwendet. 9. Stellt ein Mitgliedstaat, der eine Betreiberprüfstelle zugelassen hat, fest, dass diese die Kriterien nicht mehr erfüllt, auf die in Absatz 8 Bezug genommen wird, so muss er ihr die Zulassung entziehen. Er unterrichtet hiervon die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission. 10. Die Auswirkungen dieses Artikels sind von der Kommission zu überwachen und drei Jahre nach dem in Artikel 20 Absatz 3 genannten Zeitpunkt zu bewerten. Zu diesem Zweck übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission alle relevanten Informationen über die Durchführung dieses Artikels. Diese Bewertung wird gegebenenfalls durch Vorschläge zur Änderung dieser Richtlinie ergänzt. Artikel 15: CE-Kennzeichnung 1. Die CE-Kennzeichnung besteht aus den Buchstaben "CE" mit dem in Anhang VI als Muster angegebenen Schriftbild. Der CE-Kennzeichnung folgt die in Artikel 12 Absatz 1 genannte Kennummer der benannten Stelle, die in der Phase der Produktionsüberwachung eingeschaltet wird. 2. Die CE-Kennzeichnung ist sichtbar, deutlich lesbar und unauslöschlich anzubringen auf - Druckgeräten im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 und - Baugruppen im Sinne von Artikel 3 Absatz 2, die fertig hergestellt sind oder sich in einem Zustand befinden, der die Abnahmeprüfung gemäß Anhang I Abschnitt 3.2 ermöglicht. 3. Es ist nicht erforderlich, die CE-Kennzeichnung auf jedem einzelnen der Druckgeräte anzubringen, aus denen sich eine Baugruppe im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 zusammensetzt. Die einzelnen Druckgeräte, die bei ihrem Einbau in die Baugruppe bereits die CE-Kennzeichnung tragen, behalten diese Kennzeichnung. 4. Wenn für die Druckgeräte oder die Baugruppen auch andere Richtlinien gelten, die andere Aspekte behandeln und in denen ebenfalls eine CE-Kennzeichnung vorgesehen ist, gibt diese Kennzeichnung an, dass von der Übereinstimmung der betreffenden Druckgeräte oder Baugruppen auch mit den Bestimmungen dieser anderen Richtlinien auszugehen ist. In den Fällen jedoch, in denen eine oder mehrere dieser Richtlinien dem Hersteller während eines Übergangszeitraums die Wahl des anzuwendenden Verfahrens freistellen, gibt die CE-Kennzeichnung an, dass die betreffenden Druckgeräte oder Baugruppen allein den Bestimmungen der vom Hersteller <?page no="320"?> Richtlinientexte ] Druckgeräterichtlinie DgRL ] A145 ] angewandten Richtlinien gerecht werden. In diesen Fällen ist in den Dokumenten, Hinweisen oder Betriebsanleitungen, die nach diesen Richtlinien erforderlich sind und den Druckgeräten oder Baugruppen beigefügt werden, auf diese im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Richtlinien Bezug zu nehmen. 5. Es ist verboten, auf Druckgeräten und Baugruppen Kennzeichnungen anzubringen, durch die Dritte hinsichtlich der Bedeutung und des Schriftbildes der CE-Kennzeichnung irregeführt werden könnten. Jede andere Kennzeichnung darf auf Druckgeräten und Baugruppen angebracht werden, wenn sie Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung nicht beeinträchtigt. Artikel 16: Zu Unrecht vorgenommene CE-Kennzeichnung Artikel 17: Zusammenarbeit der Behörden Artikel 18: Zu Ablehnungen oder Einschränkungen führende Entscheidungen -- Artikel 16 - 18 enthalten Verwaltungsvorschriften - hier gekürzt - Artikel 19: Ausserkraftsetzung Artikel 22 der Richtlinie 76/ 767/ EWG wird ab 29. November 1999 auf Druckgeräte und Baugruppen, die in den Anwendungsbereich der vorliegenden Richtlinie fallen, nicht mehr angewandt. Artikel 20: Umsetzung und Übergangsbestimmungen 1 Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen vor dem 29. Mai 1999 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. Wenn die Mitgliedstaaten Vorschriften nach Unterabsatz 1 erlassen, nehmen sie in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme. Die Mitgliedstaaten wenden diese Vorschriften ab 29. November 1999 an. 2 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. 3 Die Mitgliedstaaten gestatten das Inverkehrbringen von Druckgeräten und Baugruppen, die den in ihrem Hoheitsgebiet zum Zeitpunkt des Beginns der Anwendung dieser Richtlinie geltenden Vorschriften entsprechen, bis zum 29. Mai 1999, sowie die Inbetriebnahme dieser Druckgeräte und Baugruppen über dieses Datum hinaus. Artikel 21: Adressaten der Richtlinie Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am 29. Mai 1997. Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates Der Präsident J. M. GIL-ROBLES Der Präsident A. JORRITSMA LEBBINK <?page no="321"?> [ DgRL Anh. I: Grundlegende Sicherheitsanforderungen [ § Anhang: [ A146 Druckgeräterichtlinie Anhang I: Grundlegende Sicherheitsanforderungen VORBEMERKUNGEN 1. Die Verpflichtungen im Zusammenhang mit den in diesem Anhang aufgeführten grundlegenden Anforderungen für Druckgeräte gelten auch für Baugruppen, wenn von ihnen eine entsprechende Gefahr ausgeht. 2. Die in dieser Richtlinie aufgeführten grundlegenden Anforderungen sind bindend. Die Verpflichtungen im Zusammenhang mit den grundlegenden Anforderungen gelten nur, wenn für das betreffende Druckgerät bei Verwendung unter den vom Hersteller nach vernünftigem Ermessen vorhersehbaren Bedingungen die entsprechende Gefahr besteht. 3. Der Hersteller ist verpflichtet, eine Gefahrenanalyse vorzunehmen, um die mit seinem Gerät verbundenen druckbedingten Gefahren zu ermitteln; er muss das Gerät dann unter Berücksichtigung seiner Analyse auslegen und bauen. 4. Die grundlegenden Anforderungen sind so zu interpretieren und anzuwenden, dass dem Stand der Technik und der Praxis zum Zeitpunkt der Konzeption und der Fertigung sowie den technischen und wirtschaftlichen Erwägungen Rechnung getragen wird, die mit einem hohen Maß des Schutzes von Gesundheit und Sicherheit zu vereinbaren sind. 1. ALLGEMEINES 1.1. Druckgeräte müssen so ausgelegt, hergestellt, überprüft und gegebenenfalls ausgerüstet und installiert sein, dass ihre Sicherheit gewährleistet ist, wenn sie im Einklang mit den Vorschriften des Herstellers oder unter nach vernünftigem Ermessen vorhersehbaren Bedingungen in Betrieb genommen werden. 1.2. Bei der Wahl der angemessensten Lösungen hat der Hersteller folgende Grundsätze, und zwar in der angegebenen Reihenfolge, zu beachten: - Beseitigung oder Verminderung der Gefahren, soweit dies nach vernünftigem Ermessen möglich ist; - Anwendung von geeigneten Schutzmaßnahmen gegen nicht zu beseitigende Gefahren; gegebenenfalls Unterrichtung der Benutzer über die Restgefahren und Hinweise auf geeignete besondere Maßnahmen zur Verringerung der Gefahren bei der Installation und/ oder der Benutzung. 1.3 Wenn die Möglichkeit einer unsachgemäßen Verwendung bekannt oder vorhersehbar ist, sind die Druckgeräte so auszulegen, dass der Gefahr aus einer derartigen Benutzung vorgebeugt wird oder, falls dies nicht möglich ist, vor einer unsachgemäßen Benutzung des Druckgeräts in angemessener Weise gewarnt wird. 2. ENTWURF 2.1. Allgemeines Druckgeräte sind unter Berücksichtigung aller für die Gewährleistung der Sicherheit der Geräte während ihrer gesamten Lebensdauer entscheidenden Faktoren fachgerecht zu entwerfen. In den Entwurf fließen geeignete Sicherheitsfaktoren ein, bei denen umfassende Methoden verwendet werden, von denen bekannt ist, dass sie geeignete Sicherheitsmargen in bezug auf alle relevanten Ausfallarten konsistent einbeziehen. <?page no="322"?> Richtlinientexte ] DgRL Anh. I: Grundlegende Sicherheitsanforderungen ] A147 ] 2.2. Auslegung auf die erforderliche Belastbarkeit 2.2.1. Durckgeräte sind auf Belastungen auszulegen, die der beabsichtigten Verwendung und anderen nach vernünftigem Ermessen vorhersehbaren Betriebsbedingungen angemessen sind. Insbesondere sind die folgenden Faktoren zu berücksichtigen: - Innen- und Außendruck; - Umgebungs- und Betriebstemperaturen; statischer Druck und Füllgewichte unter Betriebs- und Prüfbedingungen; - Belastungen durch Verkehr, Wind und Erdbeben; - Reaktionskräfte und -momente im Zusammenhang mit Trageelementen, Befestigungen, Rohrleitungen usw.; - Korrosion und Erosion, Materialermüdung usw.; - Zersetzung instabiler Fluide. Unterschiedliche Belastungen, die gleichzeitig auftreten können, sind unter Beachtung der Wahrscheinlichkeit ihres gleichzeitigen Auftretens zu berücksichtigen. 2.2.2. Die Auslegung auf die erforderliche Belastbarkeit erfolgt auf der Grundlage folgender Verfahren: in der Regel eine Berechnungsmethode gemäß Abschnitt 2.2.3, gegebenenfalls ergänzt durch eine experimentelle Auslegungsmethode gemäß Abschnitt 2.2.4; oder eine experimentelle Auslegungsmethode ohne Berechnung gemäß Abschnitt 2.2.4, wenn das Produkt aus dem maximal zulässigen Druck (PS) und dem Volumen V kleiner als 6 000 bar*liter oder das Produkt PS 7DN kleiner als 3 000 bar ist. 2.2.3. Berechnungsmethode a) Druckfestigkeit und andere Belastungsaspekte Für Druckgeräte sind die zulässigen Beanspruchungen hinsichtlich der nach vernünftigem Ermessen vorhersehbaren Versagensmöglichkeiten abhängig von den Betriebsbedingungen zu begrenzen. Dazu sind Sicherheitsfaktoren anzuwenden, die es ermöglichen, alle Unsicherheiten aufgrund der Herstellung, des tatsächlichen Betriebes, der Beanspruchung, der Berechnungsmodelle, der Werkstoffeigenschaften und des Werkstoffverhaltens vollständig abzudecken. Die Berechnungsmethoden müssen ausreichende Sicherheitsmargen entsprechend den Bedingungen des Abschnitts 7, soweit anwendbar, ergeben. Zur Erfüllung der obigen Anforderungen kann eine der nachfolgenden Methoden, die geeignet ist, gegebenenfalls in Ergänzung oder Kombination angewandt werden: - Auslegung nach Formeln, - Auslegung nach Analyseverfahren, - Auslegung nach bruchmechanischen Verfahren. b) Belastbarkeit Zum Nachweis der Belastbarkeit des betreffenden Druckgeräts sind geeignete Auslegungsberechnungen durchzuführen. Insbesondere gilt folgendes: - Die Berechnungsdrücke dürfen nicht geringer als die maximal zulässigen Drücke sein, und die statischen und dynamischen Fluiddrücke sowie die Zerfallsdrücke von instabilen Fluiden müssen berücksichtigt werden. Wird ein Behälter in einzelne Druckräume unterteilt, so ist bei der Berechnung der Trennwand zwischen den Druckräumen von dem höchstmöglichen Druck in einem Druckraum und von dem geringstmöglichen Druck in dem benachbarten Druckraum auszugehen. - Die Berechnungstemperaturen müssen angemessene Sicherheitsmargen aufweisen. - Bei der Auslegung sind alle möglichen Temperatur- und Druckkombinationen zu berücksichtigen, die unter nach vernünftigem Ermessen vorhersehbaren Betriebsbedingungen des Gerätes auftreten können. - Die maximale Spannung und die Spannungskonzentrationen müssen innerhalb sicherer Grenzwerte liegen. <?page no="323"?> [ DgRL Anh. I: Grundlegende Sicherheitsanforderungen [ § Anhang: [ A148 - Bei der Berechnung des Druckraums sind bei den Werkstoffeigenschaften entsprechende Werte zu verwenden, die sich auf belegte Daten stützen, wobei sowohl die Bestimmungen gemäß Abschnitt 4 als auch entsprechende Sicherheitsfaktoren zu berücksichtigen sind. Zu den zu berücksichtigenden Werkstoffeigenschaften zählen: - Streckgrenze, 0,2 %bzw. 1 %-Dehngrenze bei der Berechnungstemperatur; - Zugfestigkeit; - Zeitstandfestigkeit, z. B. Kriechfestigkeit; - Ermüdungsdaten, z. B. Dauerschwingfestigkeit; - Elastizitätsmodul; angemessene plastische Verformung; - Kerbschlagzähigkeit; - Bruchzähigkeit. - Auf die Werkstoffeigenschaften sind geeignete Verbindungsfaktoren anzuwenden, die beispielsweise von der Art der zerstörungsfreien Prüfungen, den Eigenschaften der Werkstoffverbindungen und den in Betracht gezogenen Betriebsbedingungen abhängen. - Beim Entwurf sind alle nach vernünftigem Ermessen vorhersehbaren Verschleißmechanismen (insbesondere Korrosion, Kriechen, Ermüdung) entsprechend der beabsichtigen Verwendung des Gerätes zu berücksichtigen. In den Betriebsanleitungen gemäß Abschnitt 3.4 ist auf Entwurfsmerkmale hinzuweisen, die für die Lebensdauer des Gerätes von Belang sind, beispielsweise für Kriechen: Auslegungslebensdauer in Stunden bei spezifizierten Temperaturen; für Ermüdung: Auslegungszyklenzahl bei spezifizierten Spannungswerten; für Korrosion: Korrosionszuschlag bei der Auslegung. c) Stabilität Wenn sich mit der errechneten Wanddicke keine ausreichende strukturelle Stabilität erzielen lässt, sind die notwendigen Maßnahmen zu treffen, wobei die mit dem Transport und der Handhabung verbundenen Gefahren zu berücksichtigen sind. 2.2.4. Experimentelle Auslegungsmethode Die Auslegung des Gerätes kann im ganzen oder teilweise durch ein Prüfprogramm überprüft werden, das an einem für das Druckgerät oder die Druckgerätebaureihe repräsentativen Muster durchgeführt wird. Des Prüfprogramm muss vor den Prüfungen eindeutig festgelegt werden und, sofern eine benannte Stelle für die Entwurfsbewertung im angewandten Modul zuständig ist, von dieser anerkannt werden. In diesem Programm sind die Prüfbedingungen sowie die Annahme- und Ablehnungskriterien festzulegen. Die Ist-Werte der wesentlichen Abmessungen und der Eigenschaften der Ausgangswerkstoffe der Druckgeräte sind vor der Prüfung festzustellen. Während der Prüfungen müssen erforderlichenfalls die kritischen Bereiche des Druckgeräts mittels geeigneter Instrumente, mit denen sich Verformungen und Spannungen hinreichend genau messen lassen, beobachtet werden können. Das Prüfprogramm muss folgendes umfassen: a) Eine Druckfestigkeitsprüfung, durch die überprüft werden soll, dass bei einem Druck mit einer gegenüber dem maximal zulässigen Druck festgelegten Sicherheitsmarge das Gerät keine signifikante Undichtigkeit oder Verformung über einen festgelegten Grenzwert hinaus zeigt. Zur Bestimmung des Prüfdrucks sind die Unterschiede zwischen den unter Prüfbedingungen gemessenen Werten für die geometrischen Merkmale und die Werkstoffeigenschaften einerseits und den für die Konstruktion zugelassenen Werten andererseits zu berücksichtigen; der Unterschied zwischen Prüf- und Auslegungstemperaturen ist ebenfalls zu berücksichtigen. b) Bei Kriech- oder Ermüdungsrisiko geeignete Prüfungen, die entsprechend den für das Gerät vorgesehenen Betriebsbedingungen (z. B. Betriebsdauer bei bestimmten Temperaturen, Zahl der Zyklen bei bestimmten Spannungswerten usw.) festgelegt werden. c) Falls erforderlich, ergänzende Prüfungen hinsichtlich weiterer besonderer Einwirkungen gemäß Abschnitt 2.2.1, wie Korrosion, aggressive Einwirkungen von außen usw. <?page no="324"?> Richtlinientexte ] DgRL Anh. I: Grundlegende Sicherheitsanforderungen ] A149 ] 2.3. Vorkehrungen für die Sicherheit in Handhabung und Betrieb Die Bedienungseinrichtungen der Druckgeräte müssen so beschaffen sein, dass ihre Bedienung keine nach vernünftigem Ermessen vorhersehbare Gefährdung mit sich bringt. Die folgenden Punkte sind gegebenenfalls besonders zu beachten: - Verschluss- und Öffnungsvorrichtungen; gefährliches Abblasen aus Überdruckventilen; - Vorrichtungen zur Verhinderung des physischen Zugangs bei Überdruck oder Vakuum im Gerät; - Oberflächentemperaturen unter Berücksichtigung der beabsichtigten Verwendung; - Zersetzung instabiler Fluide. Insbesondere müssen Druckgeräte mit abnehmbarer Verschlussvorrichtung mit einer selbsttätigen oder von Hand bedienbaren Einrichtung ausgerüstet sein, durch die das Bedienungspersonal ohne weiteres sicherstellen kann, dass sich die Vorrichtung gefahrlos öffnen lässt. Lässt sich die Vorrichtung schnell betätigen, so muss das Druckgerät außerdem mit einer Sperre ausgerüstet sein, die ein Öffnen verhindert, solange der Druck oder die Temperatur des Fluids eine Gefahr darstellt. 2.4. Vorkehrungen für die Inspektion a) Druckgeräte sind so zu entwerfen, dass alle erforderlichen Sicherheitsinspektionen durchgeführt werden können. b) Falls dies zur Gewährleistung der kontinuierlichen Gerätesicherheit erforderlich ist, müssen Vorkehrungen zur Feststellung des inneren Zustands des Druckgerätes vorgesehen sein, wie Öffnungen für den Zugang zum Inneren des Druckgerätes, so dass geeignete Inspektionen sicher und ergonomisch vorgenommen werden können. c) Andere Mittel zur Gewährleistung eines sicheren Zustands der Druckgeräte können eingesetzt werden, wenn diese zu klein für einen Einstieg sind; wenn sich das Öffnen des Druckgerätes nachteilig auf das Innere des Gerätes auswirken würde; wenn der Inhaltsstoff den Werkstoff, aus dem das Druckgerät hergestellt ist, erwiesenermaßen nicht angreift und auch kein anderer interner Schädigungsprozess nach vernünftigem Ermessen vorhersehbar ist. 2.5. Entleerungs- und Entlüftungsmöglichkeiten Es müssen, falls erforderlich, geeignete Vorrichtungen zur Entleerung und Entlüftung der Druckgeräte vorgesehen werden, um schädliche Einwirkungen wie Wasserschlag, Vakuumeinbruch, Korrosion und unkontrollierte chemische Reaktionen zu vermeiden; dabei sind alle Betriebs- und Prüfzustände, insbesondere Druckprüfungen zu berücksichtigen; um Reinigung, Inspektion und Wartung gefahrlos zu ermöglichen. 2.6. Korrosion und andere chemische Einflüsse Erforderlichenfalls sind entsprechende Wanddickenzuschläge oder angemessene Schutzvorkehrungen gegen Korrosion oder andere chemische Einflüsse vorzusehen, wobei die beabsichtigte und nach vernünftigem Ermessen vorhersehbare Verwendung gebührend zu berücksichtigen ist. 2.7. Verschleiß Wo starke Erosions- oder Abrieberscheinungen auftreten können, sind angemessene Maßnahmen zu treffen, um diese Erscheinungen durch geeignete Auslegung, z. B. Wanddickenzuschläge, oder durch die Verwendung von Auskleidungen oder Beschichtungen zu minimieren; <?page no="325"?> [ DgRL Anh. I: Grundlegende Sicherheitsanforderungen [ § Anhang: [ A150 den Austausch der am stärksten betroffenen Teile zu ermöglichen; mit Hilfe der in Abschnitt 3.4 genannten Anleitungen die Aufmerksamkeit auf diejenigen Maßnahmen zu richten, die für einen kontinuierlichen sicheren Betrieb erforderlich sind. 2.8. Baugruppen Baugruppen sind so auszulegen, dass die untereinander verbundenen Komponenten zuverlässig und für ihre Betriebsbedingungen geeignet sind; der richtige Einbau aller Komponenten und ihre angemessene Integration und Montage innerhalb der Baugruppe gewährleistet wird. 2.9. Füllen und Entleeren Gegebenenfalls sind die Druckgeräte so auszulegen und mit Ausrüstungsteilen auszustatten bzw. für eine entsprechende Ausstattung vorzubereiten, dass ein sicheres Füllen und Entleeren gewährleistet ist; hierbei ist insbesondere auf folgende Gefahren zu achten: a) beim Füllen: - Überfüllen oder zu hoher Druck, insbesondere im Hinblick auf den Füllungsgrad und den Dampfdruck bei der Bezugstemperatur; - Instabilität des Druckgeräts; b) beim Entleeren: unkontrolliertes Freisetzen des unter Druck stehenden Fluids; c) beim Füllen und Entleeren: gefährdendes An- und Abkoppeln. 2.10. Schutz vor Überschreiten der zulässigen Grenzen des Druckgerätes In den Fällen, in denen unter nach vernünftigem Ermessen vorhersehbaren Bedingungen die zulässigen Grenzen überschritten werden könnten, ist das Druckgerät mit geeigneten Schutzvorrichtungen auszustatten bzw. für eine entsprechende Ausstattung vorzubereiten, sofern das Gerät nicht als Teil einer Baugruppe durch andere Schutzvorrichtungen geschützt wird. Die geeignete Schutzvorrichtung bzw. die Kombination geeigneter Schutzvorrichtungen ist in Abhängigkeit von dem jeweiligen Gerät bzw. der jeweiligen Baugruppe und den jeweiligen Betriebsbedingungen zu bestimmen. Zu den geeigneten Schutzvorrichtungen und Kombinationen von Schutzvorrichtungen zählen: a) Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion im Sinne von Artikel 1 Nummer 2.1.3; b) gegebenenfalls geeignete Überwachungseinrichtungen wie Anzeigeund/ oder Warnvorrichtungen, die es ermöglichen, dass entweder automatisch oder von Hand gemessene Maßnahmen ergriffen werden, um für die Einhaltung der zulässigen Grenzen des Druckgerätes zu sorgen. 2.11. Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion 2.11.1. Für die Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion gilt folgendes: - Sie müssen unter Berücksichtigung etwaiger Wartungs- und Prüfanforderungen für die Vorrichtungen so ausgelegt und gebaut sein, dass sie zuverlässig und für die vorgesehenen Betriebsbedingungen geeignet sind; sie dürfen keine anderen Aufgaben erfüllen, es sei denn, ihre sicherheitsrelevanten Funktionen können dadurch nicht beeinträchtigt werden; sie müssen den geeigneten Auslegungsgrundsätzen im Hinblick auf einen angemessenen und zuverlässigen Schutz entsprechen. Zu diesen Grundsätzen gehören insbesondere fehlsicheres Verhalten (fail safe), Redundanz, Verschiedenartigkeit und Selbstüberwachung. <?page no="326"?> Richtlinientexte ] DgRL Anh. I: Grundlegende Sicherheitsanforderungen ] A151 ] 2.11.2. Einrichtungen zur Druckbegrenzung Diese Einrichtungen sind so auszulegen, dass der Druck nicht betriebsmäßig den maximal zulässigen Druck PS überschreitet; eine kurzzeitige Drucküberschreitung ist jedoch im Einklang mit Abschnitt 7.3, sofern zutreffend, zulässig. 2.11.3. Einrichtungen zur Temperaturüberwachung Diese Einrichtungen müssen über eine sicherheitstechnisch angemessene und auf die Messaufgabe abgestimmte Ansprechzeit verfügen. 2.12. Externer Brand Sofern erforderlich, müssen Druckgeräte insbesondere unter Berücksichtigung ihres Verwendungszwecks so ausgelegt und gegebenenfalls mit geeigneten Ausrüstungsteilen ausgestattet oder für eine entsprechende Ausstattung vorbereitet sein, dass sie im Fall eines externen Brandes die Anforderungen hinsichtlich der Schadensbegrenzung erfüllen. 3. FERTIGUNG 3.1. Fertigungsverfahren Der Hersteller muss die sachkundige Ausführung der in der Entwurfsphase festgelegten Maßnahmen gewährleisten, indem er geeignete Techniken und entsprechende Verfahren anwendet; dies gilt insbesondere im Hinblick auf die folgenden Punkte: 3.1.1. Vorbereitung der Bauteile Bei der Vorbereitung der Bauteile (z. B. Formen und Schweißkantenvorbereitung) darf es nicht zu Beschädigungen, zu Rissen oder Veränderungen der mechanischen Eigenschaften kommen, die die Sicherheit des Druckgerätes beeinträchtigen können. 3.1.2. Dauerhafte Werkstoffverbindungen Die dauerhaften Werkstoffverbindungen und die angrenzenden Bereiche dürfen an der Oberfläche und im Inneren keine Mängel aufweisen, die die Sicherheit der Geräte beeinträchtigen könnten. Die Eigenschaften der dauerhaften Verbindungen müssen den für die zu verbindenden Werkstoffe spezifizierten Mindesteigenschaften entsprechen, es sei denn, bei den Konstruktionsberechnungen werden eigens andere Werte für entsprechende Eigenschaften berücksichtigt. Bei Druckgeräten müssen die dauerhaften Verbindungen der Teile, die zur Druckfestigkeit des Gerätes beitragen, und die unmittelbar damit verbundenen Teile von qualifiziertem Personal mit angemessener Befähigung und nach fachlich einwandfreien Arbeitsverfahren ausgeführt werden. Die Zulassung von Arbeitsverfahren und Personal wird für Druckgeräte der Kategorien II, III und IV von einer zuständigen unabhängigen Stelle vorgenommen; hierbei handelt es sich nach Wahl des Herstellers um eine benannte Stelle, eine von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 13 anerkannte Prüfstelle. Zur Erteilung dieser Zulassungen führt die genannte unabhängige Stelle die in den entsprechenden harmonisierten Normen vorgesehenen Untersuchungen und Prüfungen oder gleichwertige Untersuchungen und Prüfungen durch oder lässt diese durchführen. 3.1.3. Zerstörungsfreie Prüfungen Bei Druckgeräten müssen die zerstörungsfreien Prüfungen an den dauerhaften Verbindungen von qualifiziertem Personal mit angemessener Befähigung ausgeführt werden. Bei Druckgeräten der Kategorien III und IV muss die Qualifikation dieses Personals von einer unabhängigen Prüfstelle, die von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 13 anerkannt wurde, gebilligt worden sein. 3.1.4. Wärmebehandlung Besteht die Gefahr, dass die Werkstoffeigenschaften durch das Fertigungsverfahren so stark geändert werden, dass hierdurch die Sicherheit des Druckgerätes beeinträchtigt wird, so muss in einem geeigneten Fertigungsstadium eine angemessene Wärmebehandlung durchgeführt werden. <?page no="327"?> [ DgRL Anh. I: Grundlegende Sicherheitsanforderungen [ § Anhang: [ A152 3.1.5. Rückverfolgbarkeit Es sind geeignete Verfahren einzuführen und aufrecht zu erhalten, um die Werkstoffe der Teile des Gerätes, die zur Druckfestigkeit beitragen, mit geeigneten Mitteln vom Materialeingang über den Herstellungsprozess bis zur Endabnahme des hergestellten Druckgerätes identifizieren zu können. 3.2. Abnahme Druckgeräte müssen der nachstehend beschriebenen Abnahme unterzogen werden. 3.2.1. Schlussprüfung Druckgeräte müssen einer Schlussprüfung unterzogen werden, bei der durch Sichtprüfung und Kontrolle der zugehörigen Unterlagen zu überprüfen ist, ob die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllt sind. Hierbei können Prüfungen, die während der Fertigung durchgeführt worden sind, berücksichtigt werden. Soweit von der Sicherheit her erforderlich, wird die Schlussprüfung innen und außen an allen Teilen des Gerätes, gegebenenfalls während des Fertigungsprozesses (z. B. falls bei der Schlussprüfung nicht mehr besichtigbar), durchgeführt. 3.2.2. Druckprüfung Die Abnahme der Druckgeräte muss eine Druckfestigkeitsprüfung einschließen, die normalerweise in Form eines hydrostatischen Druckversuchs durchgeführt wird, wobei der Druck mindestens dem in Abschnitt 7.4 festgelegten Wert falls anwendbar entsprechen muss. Für serienmäßig hergestellte Geräte der Kategorie I kann diese Prüfung auf statistischer Grundlage durchgeführt werden. Ist der hydrostatische Druckversuch nachteilig oder nicht durchführbar, so können andere Prüfungen, die sich als wirksam erwiesen haben, durchgeführt werden. Für andere Prüfungen als den hydrostatischen Druckversuch müssen zuvor zusätzliche Maßnahmen, wie zerstörungsfreie Prüfungen oder andere gleichwertige Verfahren, angewandt werden. 3.2.3. Prüfung der Sicherheitseinrichtungen Bei Baugruppen umfasst die Abnahme auch eine Prüfung der Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion, bei der überprüft wird, dass die Anforderungen gemäß Abschnitt 2.10 vollständig erfüllt sind. 3.3. Kennzeichnung und Etikettierung Neben der gemäß Artikel 15 vorzunehmenden CE-Kennzeichnung sind folgende Angaben zu machen: a) Für alle Druckgeräte - Name und Anschrift des Herstellers bzw. andere Angaben zu seiner Identifizierung und gegebenenfalls die seines in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten; - Herstellungsjahr; - Angaben, die eine Identifizierung des Druckgeräts seiner Art entsprechend erlauben, wie Typ-, Serien- oder Loskennzeichnung, Fabrikationsnummer; - Angaben über die wesentlichen zulässigen oberen/ unteren Grenzwerte. b) Je nach Art des Druckgeräts sind weitere Angaben zu machen, die zur Gewährleistung der Sicherheit bei Montage, Betrieb, Benutzung und gegebenenfalls Wartung und regelmäßiger Überprüfung erforderlich sind; diese Angaben umfassen z. B. das Druckgerätevolumen V in Liter; die Nennweite DN für Rohrleitungen; den aufgebrachten Prüfdruck PT in bar und das Datum; den Einstelldruck der Sicherheitseinrichtung in bar; die Druckgeräteleistung in kW; die Netzspannung in Volt; die beabsichtigte Verwendung; den Füllungsgrad in kg/ l; die Höchstfüllmasse in kg; die Leermasse in kg; die Produktgruppe. c) Falls erforderlich, sind die Druckgeräte mit Warnhinweisen zu versehen, mit denen auf Fälle unsachgemäßer Verwendung hingewiesen wird, die erfahrungsgemäß möglich sind. <?page no="328"?> Richtlinientexte ] DgRL Anh. I: Grundlegende Sicherheitsanforderungen ] A153 ] Auf dem Druckgerät oder einem an ihm fest angebrachten Typenschild ist die CE-Kennzeichnung vorzunehmen und sind die erforderlichen Angaben zu machen, wobei folgende Ausnahmen gelten: - Eine wiederholte Kennzeichnung von Einzelteilen, beispielsweise von Rohrteilen, die für dieselbe Baugruppe bestimmt sind, kann gegebenenfalls durch Verwendung einer entsprechenden Dokumentation vermieden werden. Dies gilt für die CE-Kennzeichnung sowie für andere Kennzeichnungen und Etikettierungen gemäß diesem Anhang; ist das Druckgerät zu klein (z. B. Ausrüstungsteile), so können die unter Buchstabe b) aufgeführten Angaben auf einem am Druckgerät befestigten Etikett gemacht werden; - Angaben über die Füllmasse und die unter Buchstabe c) genannten Warnhinweise können auf Etiketten oder in einer anderen angemessenen Form gemacht bzw. gegeben werden, sofern sie für einen angemessenen Zeitraum lesbar bleiben. 3.4. Betriebsanleitung a) Beim Inverkehrbringen ist den Druckgeräten, sofern erforderlich, eine Betriebsanleitung für den Benutzer beizufügen, die alle der Sicherheit dienlichen Informationen zu folgenden Aspekten enthält: - Montage einschließlich Verbindung verschiedener Druckgeräte; - Inbetriebnahme; - Benutzung; - Wartung einschließlich Inspektion durch den Benutzer. b) Die Betriebsanleitung muss die gemäß Abschnitt 3.3 auf dem Druckgerät anzubringenden Angaben mit Ausnahme der Serienkennzeichnung enthalten; der Betriebsanleitung sind gegebenenfalls die technischen Dokumente sowie Zeichnungen und Diagramme beizufügen, die für das richtige Verständnis dieser Anleitung erforderlich sind. c) Gegebenenfalls muss in der Betriebsanleitung auch auf die Gefahren einer unsachgemäßen Verwendung gemäß Abschnitt 1.3 und auf die besonderen Merkmale des Entwurfs gemäß Abschnitt 2.2.3 hingewiesen werden. 4. WERKSTOFFE Die zur Herstellung von Druckgeräten verwendeten Werkstoffe müssen, falls sie nicht ersetzt werden sollen, für die gesamte vorgesehene Lebensdauer geeignet sein. Schweißzusatzwerkstoffe und sonstige Verbindungswerkstoffe müssen nur die entsprechenden Auflagen der Abschnitte 4.1, 4.2 Buchstabe a) und 4.3 erster Absatz erfüllen, und zwar sowohl einzeln als auch in der Verbindung. 4.1. Für Werkstoffe drucktragender Teile gelten folgende Bestimmungen: a) Sie müssen Eigenschaften besitzen, die allen nach vernünftigem Ermessen vorhersehbaren Betriebsbedingungen und allen Prüfbedingungen entsprechen, und insbesondere eine ausreichend hohe Duktilität und Zähigkeit besitzen. Falls zutreffend, müssen die Eigenschaften dieser Werkstoffe den Bestimmungen des Abschnitts 7.5 entsprechen. Insbesondere müssen die Werkstoffe so ausgewählt sein, dass es gegebenenfalls nicht zu einem Sprödbruch kommt; muss aus bestimmten Gründen ein spröder Werkstoff verwendet werden, so sind entsprechende Maßnahmen zu treffen; b) sie müssen gegen die im Druckgerät geführten Fluide in ausreichendem Maße chemisch beständig sein; die für die Betriebssicherheit erforderlichen chemischen und physikalischen Eigenschaften dürfen während der vorgesehenen Lebensdauer nicht wesentlich beeinträchtigt werden; c) sie dürfen durch Alterung nicht wesentlich beeinträchtigt werden; d) sie müssen für die vorgesehenen Verarbeitungsverfahren geeignet sein; <?page no="329"?> [ DgRL Anh. I: Grundlegende Sicherheitsanforderungen [ § Anhang: [ A154 e) sie müssen so ausgewählt sein, dass bei der Verbindung unterschiedlicher Werkstoffe keine wesentlich nachteiligen Wirkungen auftreten. 4.2 . a) Die für die Berechnung im Hinblick auf Abschnitt 2.2.3 erforderlichen Kennwerte sowie die wesentlichen Eigenschaften der Werkstoffe und ihrer Behandlung gemäß Abschnitt 4.1 sind vom Druckgerätehersteller sachgerecht festzulegen. b) Der Hersteller hat in den technischen Unterlagen Angaben zur Einhaltung der Werkstoffvorschriften der Richtlinie in einer der folgenden Formen zu machen: - Verwendung von Werkstoffen entsprechend den harmonisierten Normen; - Verwendung von Werkstoffen, für die eine europäische Werkstoffzulassung für Druckgeräte gemäß Artikel 11 vorliegt; - Einzelgutachten zu den Werkstoffen. c) Bei Druckgeräten der Kategorien III und IV wird das Einzelgutachten gemäß Buchstabe b) dritter Gedankenstrich von der für die Konformitätsbewertung des Druckgerätes zuständigen benannten Stelle durchgeführt. 4.3 . Der Hersteller des Druckgeräts muss die geeigneten Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass der verwendete Werkstoff den vorgegebenen Anforderungen entspricht. Insbesondere müssen für alle Werkstoffe vom Werkstoffhersteller ausgefertigte Unterlagen eingeholt werden, durch die die Übereinstimmung mit einer gegebenen Vorschrift bescheinigt wird. Für die wichtigsten drucktragenden Teile von Druckgeräten der Kategorien II, III und IV erfolgt dies in Form einer Bescheinigung mit spezifischer Prüfung der Produkte. Wendet ein Werkstoffhersteller ein geeignetes, von einer in der Gemeinschaft niedergelassenen zuständigen Stelle zertifiziertes Qualitätsmanagementsystem an, das in bezug auf die Werkstoffe einer spezifischen Bewertung unterzogen wurde, so wird davon ausgegangen, dass die vom Hersteller ausgestellten Bescheinigungen den Nachweis der Übereinstimmung mit den entsprechenden Anforderungen dieses Abschnitts bieten. SPEZIFISCHE ANFORDERUNGEN FÜR BESTIMMTE DRUCKGERÄTE Zusätzlich zu den Anforderungen gemäß den Abschnitten 1 bis 4 gelten die nachstehenden Anforderungen für die unter die Abschnitte 5 und 6 fallenden Druckgeräte. 5. BEFEUERTE ODER ANDERWEITIG BEHEIZTE ÜBERHITZUNGSGEFÄHRDETE DRUCKGERÄTE GEMÄSS ARTIKEL 3 ABSATZ 1 Diese Druckgeräte sind Teil von - Dampf- und Heißwassererzeugern gemäß Artikel 3 Nummer 1.2, wie z. B. befeuerte Dampf- und Heißwasserkessel, Überhitzer und Zwischenüberhitzer, Abhitzekessel, Abfallverbrennungskessel, elektrisch beheizte Kessel oder Elektrodenkessel und Dampfdrucktöpfe, zusammen mit ihren Ausrüstungsteilen und gegebenenfalls ihren Systemen zur Speisewasserbehandlung und zur Brennstoffzufuhr; - Prozessheizgeräten für andere Medien als Dampf und Heißwasser gemäß Artikel 3 Nummer 1.1, wie z. B. Erhitzer für chemische und ähnliche Prozesse sowie Druckgeräte für die Nahrungsmittelindustrie. Diese Druckgeräte sind so zu berechnen, auszulegen und zu bauen, dass das Risiko eines signifikanten Versagens druckhaltender Teile aufgrund von Überhitzung vermieden oder minimiert wird. <?page no="330"?> Richtlinientexte ] DgRL Anh. I: Grundlegende Sicherheitsanforderungen ] A155 ] Insbesondere muss gegebenenfalls sichergestellt werden, dass a) geeignete Schutzvorrichtungen vorgesehen werden, damit Betriebsparameter wie Wärmezufuhr, Wärmeabgabe und, wo zutreffend, Flüssigkeitsstand begrenzt werden können, um das Risiko einer örtlichen oder generellen Überhitzung zu vermeiden; b) falls erforderlich, Probenahmestellen vorgesehen werden, damit die Eigenschaften der Fluide bewertet werden können, um Risiken im Zusammenhang mit Ablagerungen und/ oder Korrosion zu vermeiden; c) angemessene Vorkehrungen getroffen werden, um die Gefahren von Schäden durch Ablagerungen zu beseitigen; d) Möglichkeiten zur sicheren Abführung von Nachwärme nach einem Abschalten geschaffen werden; e) Maßnahmen vorgesehen werden, damit eine gefährliche Ansammlung entzündlicher Mischungen aus brennbaren Stoffen und Luft sowie ein Flammenrückschlag vermieden werden. 6. ROHRLEITUNGEN GEMÄSS ARTIKEL 3 NR. 1.3 Durch Auslegung und Bau muss folgendes sichergestellt sein: a) Der Gefahr einer Überbeanspruchung durch unzulässige Bewegung oder übermäßige Kräfte z. B. an Flanschen, Verbindungen, Kompensatoren oder Schlauchleitungen ist durch Unterstützung, Befestigung, Verankerung, Ausrichtung oder Vorspannung in geeigneter Weise vorzubeugen; b) falls sich im Innern von Rohrleitungen für gasförmige Fluide Kondensflüssigkeit bilden kann, sind Einrichtungen zur Entwässerung bzw. zur Entfernung von Ablagerungen aus tiefliegenden Bereichen vorzusehen, um Schäden aufgrund von Wasserschlag oder Korrosion zu vermeiden; c) die Möglichkeit von Schäden durch Turbulenzen oder Wirbelbildung ist gebührend zu berücksichtigen. Dabei gelten die entsprechenden Bestimmungen des Abschnitts 2.7; d) die Gefahr von Ermüdungserscheinungen durch Vibrationen in Rohren ist gebührend zu berücksichtigen; e) enthalten die Rohrleitungen Fluide der Gruppe 1, so ist in geeigneter Weise dafür zu sorgen, dass die Rohrabzweigungen, die wegen ihrer Abmessungen erhebliche Risiken mit sich bringen, abgesperrt werden können; f) zur Minimierung der Gefahr einer unbeabsichtigten Entnahme sind die Entnahmestellen an der permanenten Seite der Verbindungen unter Angabe des enthaltenen Fluids deutlich zu kennzeichnen; g) zur Erleichterung von Wartungs-, Inspektions- und Reparaturarbeiten sind Lage und Verlauf von erdverlegten Rohr- und Fernleitungen zumindest in der technischen Dokumentation anzugeben. 7. BESONDERE QUANTITATIVE ANFORDERUNGEN FÜR BESTIMMTE DRUCKGERÄTE Die nachstehenden Bestimmungen sind in der Regel anzuwenden. Werden sie nicht angewandt, einschließlich für den Fall, dass Werkstoffe nicht speziell genannt sind und harmonisierte Normen nicht angewandt werden, so muss der Hersteller nachweisen, dass geeignete Maßnahmen ergriffen wurden, um ein gleichwertiges Gesamtsicherheitsniveau zu erzielen. Dieser Abschnitt ist Teil des Anhangs I. Seine Bestimmungen ergänzen die grundlegenden Anforderungen der Abschnitte 1 bis 6 bei Druckgeräten, für die sie gelten. 7.1. Zulässige Belastungen 7.1.1. Symbole R e,t (Elastizitätsgrenze) bezeichnet je nach Fall folgende Werte bei Berechnungstemperatur: obere Streckgrenze bei Werkstoffen, die eine untere und obere Streckgrenze aufweisen; <?page no="331"?> [ DgRL Anh. I: Grundlegende Sicherheitsanforderungen [ § Anhang: [ A156 - 1,0 %-Dehngrenze bei Austenitstahl und unlegiertem Aluminium; - 0,2 %-Dehngrenze in den übrigen Fällen. R m,20 bezeichnet den Mindestwert der Zugfestigkeit bei 20 °C. R m,t bezeichnet die Zugfestigkeit bei Berechnungstemperatur. 7.1.2. Die zulässige allgemeine Membranspannung darf bei überwiegend statischen Belastungen und bei Temperaturen außerhalb des Bereichs, in dem Kriechphänomene signifikant sind, je nach verwendetem Werkstoff den jeweils niedrigeren der folgenden Werte nicht überschreiten: ferritischer Stahl, einschließlich normalgeglühter (normalisierend gewalzter) Stahl und mit Ausnahme von Feinkornstahl und Stahl mit besonderer Wärmebehandlung: 2/ 3 von R e,t und 5/ 12 von R m,20 ; austenitischer Stahl: wenn die Bruchdehnung über 30 % beträgt: 2/ 3 von R e,t ; - oder alternativ hierzu, wenn die Bruchdehnung über 35 % beträgt: 5/ 6 von R e,t und von R m,t ; unlegierter und niedriglegierter Stahlguss: 10/ 19 von R e,t und 1/ 3 von R m,20 ; - Aluminium: 2/ 3 von R e,t ; nicht aushärtbare Aluminiumlegierungen: 2/ 3 von Re,t und 5/ 12 von R m,20 . 7.2. Verbindungskoeffizienten Bei Schweißverbindungen dürfen die Verbindungskoeffizienten folgende Werte nicht überschreiten: - Bei Druckgeräten, an denen zerstörende und zerstörungsfreie Prüfungen durchgeführt werden, um zu überprüfen, dass die Verbindungen keine wesentlichen Mängel aufweisen: 1; bei Druckgeräten, an denen zerstörungsfreie Stichprobenprüfungen durchgeführt werden: 0,85; bei Druckgeräten, an denen mit Ausnahme einer Sichtprüfung keine zerstörungsfreien Prüfungen durchgeführt werden: 0,7. Erforderlichenfalls sind auch die Beanspruchungsart sowie die mechanisch-technologischen Eigenschaften der Verbindung zu berücksichtigen. 7.3. Einrichtungen zur Druckbegrenzung , insbesondere bei Druckbehältern Die vorübergehende Drucküberschreitung gemäß Abschnitt 2.11.2 ist auf 10 % des höchstzulässigen Drucks zu begrenzen. 7.4. Hydrostatischer Prüfdruck Bei Druckbehältern muss der hydrostatische Prüfdruck gemäß Abschnitt 3.2.2 dem höheren der folgenden Werte entsprechen: dem 1,25fachen Wert der Höchstbelastung des Druckgeräts im Betrieb unter Berücksichtigung des höchstzulässigen Drucks und der höchstzulässigen Temperatur oder dem 1,43fachen Wert des höchstzulässigen Drucks. 7.5. Werkstoffeigenschaften Sofern nicht andere zu berücksichtigende Kriterien andere Werte erfordern, gilt ein Stahl als ausreichend duktil im Sinne des Abschnitts 4.1 Buchstabe a), wenn seine Bruchdehnung im normgemäß durchgeführten Zugversuch mindestens 14 % und die Kerbschlagarbeit an einer ISO-V-Probe bei einer Temperatur von höchstens 20 °C, jedoch höchstens bei der vorgesehenen tiefsten Betriebstemperatur mindestens 27 J beträgt. <?page no="332"?> Richtlinientexte ] DgRL Anh. II: Konformitätsbewertungsdiagramme ] A157 ] Druckgeräterichtlinie Anhang II: Konformitätsbewertungsdiagramme 1. Die römischen Ziffern in den Diagrammen entsprechen folgenden Modulkategorien: I = Modul A III = Module B1 + D, B1 + F, B + E, B + C1, H II = Module A1, D1, E1 IV = Module B + D, B + F, G, H1 2. Die in Artikel 1 Nummer 2.1.3 definierten und in Artikel 3 Nummer 1.4 genannten Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion fallen unter die Kategorie IV. Als Ausnahme hiervon können jedoch für spezifische Geräte hergestellte Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion in dieselbe Kategorie wie das zu schützende Gerät eingestuft werden. 3. Maßgebend für die Einstufung der in Artikel 1 Nummer 2.1.4 definierten und in Artikel 3 Nummer 1.4 genannten drucktragenden Ausrüstungsteile sind ihr maximal zulässiger Druck PS und das für sie maßgebliche Volumen V bzw. ihre Nennweite DN und die Gruppe der Fluide, für die sie bestimmt sind; zur Präzisierung der Konformitätsbewertungskategorien gilt das jeweilige Diagramm für Behälter bzw. Rohrleitungen. Werden sowohl das Volumen als auch die Nennweite als geeignet im Sinne des zweiten Gedankenstrichs angesehen, so ist das druckhaltende Ausrüstungsteil in die jeweils höhere Kategorie einzustufen. 4. Mit den Abgrenzungskurven in den nachstehenden Konformitätsbewertungsdiagrammen wird der Höchstwert für jede Kategorie angegeben. Siehe Diagramm 1. Als Ausnahme hiervon sind Behälter, die für ein instabiles Gas bestimmt sind und nach Diagramm 1 unter die Kategorie I oder II fallen, in die Kategorie III einzustufen. Siehe Diagramm 2. Als Ausnahme hiervon sind tragbare Feuerlöscher und Flaschen für Atemschutzgeräte mindestens in die Kategorie III einzustufen. Siehe Diagramme 3 und 4. Als Ausnahme müssen Baugruppen für die Erzeugung von Warmwasser nach Artikel 3 Nummer 2.3 entweder einer EG-Entwurfsprüfung (Modul B1) im Hinblick auf ihre Konformität mit den grundlegenden Anforderungen des Anhangs I Nummern 2.10, 2.11, 3.4, 5 Buchstabe a) und 5 Buchstabe d) oder einer umfassenden Qualitätssicherung (Modul H) unterzogen werden. Siehe Diagramm 5. <?page no="333"?> [ DgRL Anh. II: Konformitätsbewertungsdiagramme [ § Anhang: [ A158 Als Ausnahme hiervon unterliegen Schnellkochtöpfe einer Entwurfskontrolle nach einem mindestens einem der Module der Kategorie III entsprechenden Prüfverfahren. Siehe Diagramm 6. Als Ausnahme hiervon sind Rohrleitungen, die für instabile Gase bestimmt sind und nach Diagramm 6 unter die Kategorie I oder II fallen, in die Kategorie III einzustufen. Siehe Diagramm 7. Als Ausnahme hiervon sind Rohrleitungen, die Fluide mit Temperaturen von mehr als 350 °C enthalten und nach Diagramm 7 unter die Kategorie II fallen, in die Kategorie III einzustufen. Siehe Diagr. 8 und 9. <?page no="334"?> Richtlinientexte ] DgRL Anh. II: Konformitätsbewertungsverfahren ] A159 ] Druckgeräterichtlinie Anhang III: Konformitätsbewertungsverfahren Die Verpflichtungen, die sich aufgrund der Bestimmungen dieses Anhangs für Druckgeräte ergeben, gelten auch für Baugruppen. Modul A (Interne Fertigungskontrolle) 1. Dieses Modul beschreibt das Verfahren, bei dem der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter, der die Verpflichtungen nach Nummer 2 erfüllt, sicherstellt und erklärt, dass die Druckgeräte die für sie geltenden Anforderungen dieser Richtlinie erfüllen. Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter bringt an jedem Druckgerät die CE-Kennzeichnung an und stellt eine schriftliche Konformitätserklärung aus. 2. Der Hersteller erstellt die unter Nummer 3 beschriebenen technischen Unterlagen; er oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter halten sie zehn Jahre lang nach Herstellung des letzten Druckgeräts zur Einsichtnahme durch die nationalen Behörden bereit. Sind weder der Hersteller noch sein Bevollmächtigter in der Gemeinschaft ansässig, so fällt diese Verpflichtung zur Bereithaltung der technischen Unterlagen der Person zu, die für das Inverkehrbringen des Druckgeräts auf dem Gemeinschaftsmarkt verantwortlich ist. 3. Die technischen Unterlagen müssen eine Bewertung der Übereinstimmung des Druckgeräts mit den für es geltenden Anforderungen der Richtlinie ermöglichen. Soweit es für die Bewertung erforderlich ist, müssen sie Entwurf, Fertigung und Funktionsweise des Druckgeräts abdecken und folgendes enthalten: eine allgemeine Beschreibung des Druckgeräts; - Entwürfe, Fertigungszeichnungen und -pläne von Bauteilen, Unterbaugruppen, Schaltkreisen usw.; - Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der genannten Zeichnungen und Pläne sowie der Funktionsweise des Druckgeräts erforderlich sind; eine Liste der in Artikel 5 genannten, ganz oder teilweise angewandten Normen sowie eine Beschreibung der zur Erfüllung der grundlegenden Anforderungen der Richtlinie gewählten Lösungen, soweit die in Artikel 5 genannten Normen nicht angewandt worden sind; die Ergebnisse der Konstruktionsberechnungen, Prüfungen usw.; - Prüfberichte. 4. Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter bewahrt zusammen mit den technischen Unterlagen eine Kopie der Konformitätserklärung auf. 5. Der Hersteller trifft alle erforderlichen Maßnahmen, damit das Fertigungsverfahren die Übereinstimmung der gefertigten Druckgeräte mit den in Nummer 2 genannten technischen Unterlagen und mit den für sie geltenden Anforderungen dieser Richtlinie gewährleistet. <?page no="335"?> [ DgRL Anh. II: Konformitätsbewertungsverfahren [ § Anhang: [ A160 Modul A1 (Interne Fertigungskontrolle mit Überwachung der Abnahme) Zusätzlich zu den Anforderungen des Moduls A gilt folgendes: Die Abnahme unterliegt einer Überwachung in Form unangemeldeter Besuche durch die vom Hersteller ausgewählte benannte Stelle. Bei diesen Besuchen muss die benannte Stelle sich vergewissern, dass der Hersteller die Abnahme gemäß Anhang I Abschnitt 3.2 tatsächlich durchführt; in den Fertigungs- oder Lagerstätten Druckgeräte zu Kontrollzwecken entnehmen. Die benannte Stelle entscheidet über die Anzahl der zu entnehmenden Druckgeräte sowie darüber, ob es erforderlich ist, an diesen entnommenen Druckgeräten die Abnahme ganz oder teilweise durchzuführen oder durchführen zu lassen. Bei Nichtübereinstimmung eines oder mehrerer Druckgeräte ergreift die benannte Stelle die geeigneten Maßnahmen. Der Hersteller bringt unter der Verantwortlichkeit der benannten Stelle deren Kennummer auf jedem Druckgerät an. Modul B (EG-Baumusterprüfung) 1. Dieses Modul beschreibt den Teil des Verfahrens, bei dem eine benannte Stelle prüft und bestätigt, dass ein für die betreffende Produktion repräsentatives Muster den für dieses Muster geltenden Vorschriften dieser Richtlinie entspricht. 2. Der Antrag auf EG-Baumusterprüfung ist vom Hersteller oder seinem in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten bei einer einzigen benannten Stelle seiner Wahl einzureichen. Der Antrag muss folgendes enthalten: - Name und Anschrift des Herstellers und, wenn der Antrag vom in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten eingereicht wird, auch dessen Name und Anschrift; eine schriftliche Erklärung, dass derselbe Antrag bei keiner anderen benannten Stelle eingereicht worden ist; die technischen Unterlagen gemäß Nummer 3. Der Antragsteller stellt der benannten Stelle ein für die betreffende Produktion repräsentatives Muster, im folgenden als "Baumuster" bezeichnet, zur Verfügung. Die benannte Stelle kann weitere Muster verlangen, wenn sie diese für die Durchführung des Prüfungsprogramms benötigt. Ein Baumuster kann für mehrere Versionen eines Druckgeräts verwendet werden, sofern die Unterschiede zwischen den verschiedenen Versionen das Sicherheitsniveau nicht beeinträchtigen. 3. Die technischen Unterlagen müssen eine Bewertung der Übereinstimmung des Druckgeräts mit den für es geltenden Anforderungen der Richtlinie ermöglichen. Soweit es für die Bewertung erforderlich ist, müssen sie Entwurf, Fertigung und Funktionsweise des Druckgeräts abdecken und folgendes enthalten: eine allgemeine Beschreibung des Baumusters; - Entwürfe, Fertigungszeichnungen und -pläne von Bauteilen, Unterbaugruppen, Schaltkreisen usw.; - Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der genannten Zeichnungen und Pläne sowie der Funktionsweise des Druckgeräts erforderlich sind; eine Liste der in Artikel 5 genannten, ganz oder teilweise angewandten Normen sowie eine Beschreibung der zur Erfüllung der grundlegenden Anforderungen der Richtlinie gewählten Lösungen, soweit die in Artikel 5 genannten Normen nicht angewandt worden sind; die Ergebnisse der Konstruktionsberechnungen, Prüfungen usw.; - Prüfberichte; <?page no="336"?> Richtlinientexte ] DgRL Anh. II: Konformitätsbewertungsverfahren ] A161 ] - Angaben zu den bei der Fertigung vorgesehenen Prüfungen; - Angaben zu den erforderlichen Qualifikationen oder Zulassungen gemäß Anhang I Abschnitte 3.1.2 und 3.1.3. 4. Die benannte Stelle 4.1. prüft die technischen Unterlagen, überprüft, ob das Baumuster in Übereinstimmung mit den technischen Unterlagen hergestellt wurde, und stellt fest, welche Bauteile nach den einschlägigen Bestimmungen der in Artikel 5 genannten Normen und welche nicht nach diesen Normen entworfen wurden. Die benannte Stelle hat dabei insbesondere folgende Aufgaben: - Sie prüft die technischen Unterlagen in bezug auf den Entwurf sowie die Fertigungsverfahren; sie begutachtet die verwendeten Werkstoffe, wenn diese nicht den geltenden harmonisierten Normen oder einer europäischen Werkstoffzulassung für Druckgerätewerkstoffe entsprechen, und überprüft die vom Werkstoffhersteller gemäß Anhang I Abschnitt 4.3 ausgestellte Bescheinigung; sie erteilt die Zulassung für die Arbeitsverfahren zur Ausführung dauerhafter Verbindungen oder überprüft, ob diese bereits gemäß Anhang I Abschnitt 3.1.2 zugelassen worden sind; sie überprüft, ob das Personal für die Ausführung der dauerhaften Verbindungen und die zerstörungsfreien Prüfungen gemäß Anhang I Abschnitte 3.1.2 und 3.1.3 qualifiziert oder zugelassen ist; 4.2. führt die entsprechenden Untersuchungen und erforderlichen Prüfungen durch oder lässt sie durchführen, um festzustellen, ob die vom Hersteller gewählten Lösungen die grundlegenden Anforderungen der Richtlinie erfüllen, sofern die in Artikel 5 genannten Normen nicht angewandt wurden; 4.3. führt die entsprechenden Untersuchungen und erforderlichen Prüfungen durch oder lässt sie durchführen, um festzustellen, ob die einschlägigen Normen richtig angewandt wurden, sofern der Hersteller sich dafür entschieden hat, diese anzuwenden; 4.4. vereinbart mit dem Antragsteller den Ort, an dem die Untersuchungen und erforderlichen Prüfungen durchgeführt werden sollen. 5. Entspricht das Baumuster den einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie, so stellt die benannte Stelle dem Antragsteller eine EG-Baumusterprüfbescheinigung aus. Die Bescheinigung, die für zehn Jahre gültig ist und verlängert werden kann, enthält den Namen und die Anschrift des Herstellers, die Ergebnisse der Prüfung und die für die Identifizierung des zugelassenen Baumusters erforderlich Angaben. Eine Liste der wichtigen technischen Unterlagen wird der Bescheinigung beigefügt und in einer Kopie von der benannten Stelle aufbewahrt. Lehnt die benannte Stelle es ab, dem Hersteller oder seinem in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten eine EG-Baumusterprüfbescheinigung auszustellen, so gibt sie dafür eine ausführliche Begründung. Es ist ein Einspruchsverfahren vorzusehen. 6. Der Antragsteller unterrichtet die benannte Stelle, der die technischen Unterlagen zur EG- Baumusterprüfbescheinigung vorliegen, über alle Änderungen an dem zugelassenen Druckgerät, die einer neuen Zulassung bedürfen, soweit diese Änderungen die Übereinstimmung mit den grundlegenden Anforderungen oder den vorgeschriebenen Bedingungen für die Benutzung des Druckgeräts beeinträchtigen können. Diese neue Zulassung wird in Form einer Ergänzung der ursprünglichen EG- Baumusterprüfbescheinigung erteilt. 7. Jede benannte Stelle übermittelt den Mitgliedstaaten zweckdienliche Informationen über die von ihr zurückgezogenen EG-Baumusterprüfbescheinigungen und auf Anforderung über die von ihr erteilten EG-Baumusterprüfbescheinigungen. Jede benannte Stelle übermittelt darüber hinaus den übrigen benannten Stellen zweckdienliche Informationen über die von ihr zurückgezogenen oder verweigerten EG-Baumusterprüfbescheinigungen. <?page no="337"?> [ DgRL Anh. II: Konformitätsbewertungsverfahren [ § Anhang: [ A162 8. Die übrigen benannten Stellen können Kopien der EG-Baumusterprüfbescheinigungen und/ oder der Ergänzungen erhalten. Die Anhänge der Bescheinigungen werden für die übrigen benannten Stellen zur Verfügung gehalten. 9. Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter bewahrt zusammen mit den technischen Unterlagen eine Kopie der EG-Baumusterprüfbescheinigung und ihrer Ergänzungen zehn Jahre lang nach Herstellung des letzten Druckgeräts auf. Sind weder der Hersteller noch sein Bevollmächtigter in der Gemeinschaft ansässig, so fällt diese Verpflichtung zur Bereithaltung der technischen Unterlagen der Person zu, die für das Inverkehrbringen des Druckgeräts auf dem Gemeinschaftsmarkt verantwortlich ist. Modul B1 (EG-Entwurfsprüfung) 1. Dieses Modul beschreibt den Teil des Verfahrens, bei dem eine benannte Stelle prüft und bestätigt, dass der Entwurf eines Druckgeräts den für dieses Gerät geltenden Vorschriften dieser Richtlinie entspricht. Die experimentelle Auslegungsmethode gemäß Anhang I Abschnitt 2.2.4 kann im Rahmen dieses Moduls nicht verwendet werden. 2. Der Antrag auf Entwurfsprüfung ist vom Hersteller oder seinem in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten bei einer einzigen benannten Stelle einzureichen. Der Antrag muss folgendes enthalten: - Name und Anschrift des Herstellers und, wenn der Antrag vom Bevollmächtigten eingereicht wird, auch dessen Name und Anschrift; eine schriftliche Erklärung, dass derselbe Antrag bei keiner anderen benannten Stelle eingereicht worden ist; die technischen Unterlagen gemäß Nummer 3. Der Antrag kann sich auf mehrere Versionen eines Druckgeräts erstrecken, sofern die Unterschiede zwischen den verschiedenen Versionen das Sicherheitsniveau nicht beeinträchtigen. 3. Die technischen Unterlagen müssen eine Bewertung der Übereinstimmung des Druckgeräts mit den für es geltenden Anforderungen der Richtlinie ermöglichen. Soweit es für die Bewertung erforderlich ist, müssen sie Entwurf, Fertigung und Funktionsweise des Druckgeräts abdecken und folgendes enthalten: eine allgemeine Beschreibung des Druckgeräts; - Entwürfe, Fertigungszeichnungen und -pläne von Bauteilen, Unterbaugruppen, Schaltkreisen usw.; - Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der genannten Zeichnungen und Pläne sowie der Funktionsweise des Druckgeräts erforderlich sind; eine Liste der in Artikel 5 genannten, ganz oder teilweise angewandten Normen sowie eine Beschreibung der zur Erfüllung der grundlegenden Anforderungen der Richtlinie gewählten Lösungen, soweit die in Artikel 5 genannten Normen nicht angewandt worden sind; die erforderlichen Nachweise für die Eignung der für den Entwurf gewählten Lösungen, insbesondere dann, wenn die in Artikel 5 genannten Normen nicht vollständig angewandt wurden. Dieser Nachweis schließt die Ergebnisse von Prüfungen ein, die in geeigneten Laboratorien des Herstellers oder in seinem Auftrag durchgeführt wurden; die Ergebnisse der Konstruktionsberechnungen, Prüfungen usw.; - Angaben zu den erforderlichen Qualifikationen oder Zulassungen gemäß Anhang I Abschnitte 3.1.2 und 3.1.3. <?page no="338"?> Richtlinientexte ] DgRL Anh. II: Konformitätsbewertungsverfahren ] A163 ] 4. Die benannte Stelle 4.1. prüft die technischen Unterlagen und stellt fest, welche Bauteile nach den einschlägigen Bestimmungen der in Artikel 5 genannten Normen und welche nicht nach diesen Normen entworfen wurden. Die benannte Stelle hat dabei insbesondere folgende Aufgaben: - Sie begutachtet die verwendeten Werkstoffe, wenn diese nicht den geltenden harmonisierten Normen oder einer europäischen Werkstoffzulassung für Druckgerätewerkstoffe entsprechen; sie erteilt die Zulassung für die Arbeitsverfahren zur Ausführung dauerhafter Verbindungen oder überprüft, ob diese bereits gemäß Anhang I Abschnitt 3.1.2 zugelassen worden sind; sie überprüft, ob das Personal für die Ausführung der dauerhaften Verbindungen und die zerstörungsfreien Prüfungen gemäß Anhang I Abschnitte 3.1.2 und 3.1.3 qualifiziert oder zugelassen ist; 4.2. führt die entsprechenden Untersuchungen und erforderlichen Prüfungen durch oder lässt sie durchführen, um festzustellen, ob die vom Hersteller gewählten Lösungen die grundlegenden Anforderungen der Richtlinie erfüllen, sofern die in Artikel 5 genannten Normen nicht angewandt wurden; 4.3. führt die entsprechenden Untersuchungen und erforderlichen Prüfungen durch oder lässt sie durchführen, um festzustellen, ob die einschlägigen Normen richtig angewandt wurden, sofern der Hersteller sich dafür entschieden hat, diese anzuwenden. 5. Entspricht der Entwurf den einschlägigen Bestimmungen dieser Richtlinie, stellt die benannte Stelle dem Antragsteller eine EG-Entwurfsprüfbescheinigung aus. Die Bescheinigung enthält den Namen und die Anschrift des Antragstellers, die Ergebnisse der Prüfung, die Bedingungen für ihre Gültigkeit und die für die Identifizierung des zugelassenen Entwurfs erforderlichen Angaben. Eine Liste der wichtigsten technischen Unterlagen wird der Bescheinigung beigefügt und in einer Kopie von der benannten Stelle aufbewahrt. Lehnt die benannte Stelle es ab, dem Hersteller oder seinem in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten eine EG-Entwurfsprüfbescheinigung auszustellen, so gibt sie dafür eine ausführliche Begründung. Es ist ein Einspruchsverfahren vorzusehen. 6. Der Antragsteller unterrichtet die benannte Stelle, der die technischen Unterlagen zur EG- Entwurfsprüfbescheinigung vorliegen, über alle Änderungen an dem zugelassenen Entwurf, die einer neuen Zulassung bedürfen, soweit diese Änderungen die Übereinstimmung mit den grundlegenden Anforderungen oder den vorgeschriebenen Bedingungen für die Benutzung des Druckgeräts beeinträchtigen können. Diese neue Zulassung wird in Form einer Ergänzung der ursprünglichen EG- Entwurfsprüfbescheinigung erteilt. 7. Jede benannte Stelle übermittelt den Mitgliedstaaten zweckdienliche Informationen über die von ihr zurückgezogenen EG-Entwurfsprüfbescheinigungen und auf Anforderung über die von ihr erteilten EG- Entwurfsprüfbescheinigungen. Jede benannte Stelle übermittelt darüber hinaus den übrigen benannten Stellen zweckdienliche Informationen über die von ihr zurückgezogenen oder verweigerten EG-Entwurfsprüfbescheinigungen. 8. Die übrigen benannten Stellen können auf Anforderung zweckdienliche Informationen über die ausgestellten EG-Entwurfsprüfbescheinigungen und Ergänzungen, die zurückgezogenen EG-Entwurfsprüfbescheinigungen und Ergänzungen erhalten. 9. Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter bewahrt zusammen mit den technischen Unterlagen nach Nummer 3 eine Kopie der EG-Entwurfsprüfbescheinigungen und ihrer Ergänzungen zehn Jahre lang nach Herstellung des letzten Druckgeräts auf. Sind weder der Hersteller noch sein Bevollmächtigter in der Gemeinschaft ansässig, so fällt die Verpflichtung zur Bereithaltung der technischen Unterlagen der Person zu, die für das Inverkehrbringen des Druckgeräts auf dem Gemeinschaftsmarkt verantwortlich ist. <?page no="339"?> [ DgRL Anh. II: Konformitätsbewertungsverfahren [ § Anhang: [ A164 Modul C1 (Konformität mit der Bauart) 1. Dieses Modul beschreibt den Teil des Verfahrens, bei dem der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter sicherstellt und erklärt, dass das Druckgerät der in der EG- Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart entspricht und die für dieses Gerät geltenden Anforderungen dieser Richtlinie erfüllt. Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter bringt an jedem Druckgerät eine CE-Kennzeichnung an und stellt eine Konformitätserklärung aus. 2. Der Hersteller trifft alle erforderlichen Maßnahmen, damit der Fertigungsprozess die Übereinstimmung der hergestellten Druckgeräte mit der in der EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart und mit den für sie geltenden Anforderungen dieser Richtlinie gewährleistet. 3. Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter bewahrt eine Kopie der Konformitätserklärung zehn Jahre lang nach Herstellung des letzten Druckgeräts auf. Sind weder der Hersteller noch sein Bevollmächtigter in der Gemeinschaft ansässig, so fällt diese Verpflichtung zur Bereithaltung der technischen Unterlagen der Person zu, die für das Inverkehrbringen des Druckgerätes auf dem Gemeinschaftsmarkt verantwortlich ist. 4. Die Abnahme unterliegt einer Überwachung in Form unangemeldeter Besuche durch die vom Hersteller ausgewählte benannte Stelle. Bei diesen Besuchen muss die benannte Stelle sich vergewissern, dass der Hersteller die Abnahme gemäß Anhang I Abschnitt 3.2 tatsächlich durchführt; in den Fertigungs- oder Lagerstätten Druckgeräte zu Kontrollzwecken entnehmen. Die benannte Stelle entscheidet über die Anzahl der zu entnehmenden Druckgeräte sowie darüber, ob es erforderlich ist, an diesen entnommenen Druckgeräten die Abnahme ganz oder teilweise durchzuführen oder durchführen zu lassen. Bei Nichtübereinstimmung eines oder mehrerer Druckgeräte ergreift die benannte Stelle die geeigneten Maßnahmen. Der Hersteller bringt unter der Verantwortlichkeit der benannten Stelle deren Kennummer auf jedem Druckgerät an. Modul D (Qualitätssicherung Produktion) 1. Dieses Modul beschreibt das Verfahren, bei dem der Hersteller, der die Verpflichtungen nach Nummer 2 erfüllt, sicherstellt und erklärt, dass die betreffenden Druckgeräte der in der EG- Baumusterprüfbescheinigung oder in der EG-Entwurfsprüfbescheinigung beschriebenen Bauart entsprechen und die für sie geltenden Anforderungen dieser Richtlinie erfüllen. Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter bringt an jedem Druckgerät die CE-Kennzeichnung an und stellt eine schriftliche Konformitätserklärung aus. Der CE-Kennzeichnung wird die Kennummer der benannten Stelle hinzugefügt, die für die EG-Überwachung gemäß Nummer 4 zuständig ist. 2. Der Hersteller unterhält ein zugelassenes Qualitätssicherungssystem für die Herstellung, Endabnahme und andere Prüfungen gemäß Nummer 3 und unterliegt der Überwachung gemäß Nummer 4. 3. Qualitätssicherungssystem 3.1. Der Hersteller beantragt bei einer benannten Stelle seiner Wahl die Bewertung seines Qualitätssicherungssystems. Der Antrag enthält folgendes: alle einschlägigen Angaben über die betreffenden Druckgeräte; die Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem; <?page no="340"?> Richtlinientexte ] DgRL Anh. II: Konformitätsbewertungsverfahren ] A165 ] die technischen Unterlagen über das zugelassene Baumuster und eine Kopie der EG- Baumusterprüfbescheinigung oder der EG-Entwurfsprüfbescheinigung. 3.2. Das Qualitätssicherungssystem muss die Übereinstimmung der Druckgeräte mit der in der EG- Baumusterprüfbescheinigung oder EG-Entwurfsprüfbescheinigung beschriebenen Bauart und mit den für sie geltenden Anforderungen der Richtlinie gewährleisten. Alle vom Hersteller berücksichtigten Grundlagen, Anforderungen und Vorschriften sind systematisch und ordnungsgemäß in Form schriftlicher Maßnahmen, Verfahren und Anweisungen zusammenzustellen. Diese Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem sollen sicherstellen, dass die Qualitätssicherungsprogramme, -pläne, -handbücher und -berichte einheitlich ausgelegt werden. Sie müssen insbesondere eine angemessene Beschreibung folgender Punkte enthalten: - Qualitätsziele sowie organisatorischer Aufbau, Zuständigkeiten und Befugnisse des Managements in bezug auf die Druckgerätequalität; - Fertigungsverfahren, Qualitätskontroll- und Qualitätssicherungstechniken und andere systematische Maßnahmen, insbesondere die zugelassenen Arbeitsverfahren zur Ausführung der dauerhaften Verbindungen gemäß Anhang I Abschnitt 3.1.2; - Untersuchungen und Prüfungen, die vor, während und nach der Herstellung durchgeführt werden (mit Angabe ihrer Häufigkeit); - Qualitätssicherungsunterlagen wie Kontrollberichte, Prüf- und Eichdaten, Berichte über die Qualifikation oder Zulassung der in diesem Bereich beschäftigten Mitarbeiter, insbesondere des für die Ausführung der dauerhaften Verbindungen und die zerstörungsfreien Prüfungen nach Anhang I Abschnitte 3.1.2 und 3.1.3 zuständigen Personals; - Mittel, mit denen die Verwirklichung der angestrebten Qualität und die wirksame Arbeitsweise des Qualitätssicherungssystems überwacht werden können. 3.3. Die benannte Stelle bewertet das Qualitätssicherungssystem, um festzustellen, ob es die in Nummer 3.2 genannten Anforderungen erfüllt. Bei Qualitätssicherungssystemen, die die entsprechende harmonisierte Norm anwenden, wird von der Erfüllung dieser Anforderungen ausgegangen. Mindestens ein Mitglied des Bewertungsteams muss über Erfahrungen mit der Bewertung der betreffenden Druckgerätetechnik verfügen. Das Bewertungsverfahren umfasst auch eine Kontrollbesichtigung des Herstellerwerks. Die Entscheidung wird dem Hersteller mitgeteilt. Die Mitteilung enthält die Ergebnisse der Prüfung und eine Begründung der Entscheidung. Es ist ein Einspruchsverfahren vorzusehen. 3.4. Der Hersteller verpflichtet sich, die Verpflichtungen aus dem Qualitätssicherungssystem in seiner zugelassenen Form zu erfüllen und dafür zu sorgen, dass es stets sachgemäß und effizient funktioniert. Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter unterrichtet die benannte Stelle, die das Qualitätssicherungssystem zugelassen hat, über alle geplanten Aktualisierungen des Qualitätssicherungssystems. Die benannte Stelle prüft die geplanten Änderungen und entscheidet, ob das geänderte Qualitätssicherungssystem noch den in Nummer 3.2 genannten Anforderungen entspricht oder ob eine erneute Bewertung erforderlich ist. Sie teilt ihre Entscheidung dem Hersteller mit. Die Mitteilung enthält die Ergebnisse der Prüfung und eine Begründung der Entscheidung. 4. Überwachung unter der Verantwortung der benannten Stelle 4.1. Die Überwachung soll gewährleisten, dass der Hersteller die Verpflichtungen aus dem zugelassenen Qualitätssicherungssystem vorschriftsmäßig erfüllt. 4.2. Der Hersteller gewährt der benannten Stelle zu Inspektionszwecken Zugang zu den Herstellungs-, Abnahme-, Prüf- und Lagereinrichtungen und stellt ihr alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung. Hierzu gehören insbesondere: - Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem, <?page no="341"?> [ DgRL Anh. II: Konformitätsbewertungsverfahren [ § Anhang: [ A166 - Qualitätssicherungsunterlagen, wie Kontrollberichte, Prüf- und Eichdaten, Berichte über die Qualifikation der in diesem Bereich beschäftigten Mitarbeiter usw. 4.3. Die benannte Stelle führt regelmäßig Nachprüfungen (Audits) durch, um sicherzustellen, dass der Hersteller das Qualitätssicherungssystem aufrechterhält und anwendet, und übergibt ihm einen Bericht über die Nachprüfung. Die Häufigkeit der Nachprüfungen ist so zu wählen, dass alle drei Jahre eine vollständige Neubewertung vorgenommen wird. 4.4. Darüber hinaus kann die benannte Stelle dem Hersteller unangemeldete Besuche abstatten. Die Notwendigkeit derartiger zusätzlicher Besuche und deren Häufigkeit wird anhand eines von der benannten Stelle verwendeten Kontrollbesuchsystems ermittelt. Bei diesem System sind insbesondere die folgenden Faktoren zu berücksichtigen: - Kategorie des Druckgeräts; - Ergebnisse früherer Kontrollbesuche; erforderliche Verfolgung von Korrekturmaßnahmen; gegebenenfalls an die Zulassung des Systems geknüpfte besondere Bedingungen; wesentliche Änderungen von Fertigungsorganisation, Fertigungskonzepten oder -techniken. Bei diesen Besuchen kann die benannte Stelle bei Bedarf Prüfungen zur Kontrolle des ordnungsgemäßen Funktionierens des Qualitätssicherungssystems durchführen oder durchführen lassen. Sie übergibt dem Hersteller einen Bericht über den Besuch und im Falle einer Prüfung einen Prüfbericht. 5. Der Hersteller hält zehn Jahre lang nach Herstellung des letzten Druckgeräts folgende Unterlagen für die einzelstaatlichen Behörden bereit: die Unterlagen gemäß Nummer 3.1 zweiter Gedankenstrich; die Aktualisierungen gemäß Nummer 3.4 Absatz 2; die Entscheidungen und Berichte der benannten Stelle gemäß Nummer 3.3 letzter Absatz, Nummer 3.4 letzter Absatz und Nummern 4.3 und 4.4. 6. Jede benannte Stelle übermittelt den Mitgliedstaaten zweckdienliche Informationen über die von ihr zurückgezogenen Zulassungen für Qualitätssicherungssysteme und auf Anforderung über die von ihr erteilten Zulassungen. Jede benannte Stelle übermittelt darüber hinaus den übrigen benannten Stellen zweckdienliche Informationen über die von ihr zurückgezogenen oder verweigerten Zulassungen für Qualitätssicherungssysteme. Modul D1 (Qualitätssicherung Produktion) 1. Dieses Modul beschreibt das Verfahren, bei dem der Hersteller, der die Verpflichtungen nach Nummer 3 erfüllt, sicherstellt und erklärt, dass die betreffenden Druckgeräte die für sie geltenden Anforderungen der Richtlinie erfüllen. Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter bringt an jedem Druckgerät eine CE-Kennzeichnung an und stellt eine schriftliche Konformitätserklärung aus. Der CE-Kennzeichnung wird die Kennummer der benannten Stelle hinzugefügt, die für die EG-Überwachung gemäß Nummer 5 zuständig ist. 2. Der Hersteller erstellt die nachstehend beschriebenen technischen Unterlagen: Die technischen Unterlagen müssen eine Bewertung der Übereinstimmung des Druckgeräts mit den für es geltenden Anforderungen der Richtlinie ermöglichen. Soweit es für die Bewertung erforderlich ist, müssen sie Entwurf, Fertigung und Funktionsweise des Druckgeräts abdecken und folgendes enthalten: eine allgemeine Beschreibung des Druckgeräts; - Entwürfe, Fertigungszeichnungen und -pläne von Bauteilen, Unterbaugruppen, Schaltkreisen usw.; - Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der genannten Zeichnungen und Pläne sowie der Funktionsweise des Druckgeräts erforderlich sind; <?page no="342"?> Richtlinientexte ] DgRL Anh. II: Konformitätsbewertungsverfahren ] A167 ] eine Liste der in Artikel 5 genannten, ganz oder teilweise angewandten Normen sowie eine Beschreibung der zur Erfüllung der grundlegenden Anforderungen der Richtlinie gewählten Lösungen, soweit die in Artikel 5 genannten Normen nicht angewandt worden sind; die Ergebnisse der Konstruktionsberechnungen, Prüfungen usw.; - Prüfberichte. 3. Der Hersteller unterhält ein zugelassenes Qualitätssicherungssystem für die Herstellung, Endabnahme und andere Prüfungen gemäß Nummer 4 und unterliegt der Überwachung gemäß Nummer 5. 4. Qualitätssicherungssystem 4.1. Der Hersteller beantragt bei einer benannten Stelle seiner Wahl die Bewertung seines Qualitätssicherungssystems. Der Antrag enthält folgendes: alle einschlägigen Angaben über die betreffenden Druckgeräte; die Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem. 4.2. Das Qualitätssicherungssystem muss die Übereinstimmung der Druckgeräte mit den für sie geltenden Anforderungen der Richtlinie gewährleisten. Alle vom Hersteller berücksichtigten Grundlagen, Anforderungen und Vorschriften sind systematisch und ordnungsgemäß in Form schriftlicher Maßnahmen, Verfahren und Anweisungen zusammenzustellen. Diese Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem sollen sicherstellen, dass die Qualitätssicherungsprogramme, -pläne, -handbücher und -berichte einheitlich ausgelegt werden. Sie müssen insbesondere eine angemessene Beschreibung folgender Punkte enthalten: - Qualitätsziele sowie organisatorischer Aufbau, Zuständigkeiten und Befugnisse des Managements in bezug auf die Druckgerätequalität; - Fertigungsverfahren, Qualitätskontroll- und Qualitätssicherungstechniken und andere systematische Maßnahmen, insbesondere die zugelassenen Arbeitsverfahren zur Ausführung der dauerhaften Verbindungen gemäß Anhang I Abschnitt 3.1.2; - Untersuchungen und Prüfungen, die vor, während und nach der Herstellung durchgeführt werden (unter Angabe ihrer Häufigkeit); - Qualitätssicherungsunterlagen wie Kontrollberichte, Prüf- und Eichdaten, Berichte über die Qualifikation oder Zulassung der in diesem Bereich beschäftigten Mitarbeiter, insbesondere des für die Ausführung der dauerhaften Verbindungen nach Anhang I Abschnitt 3.1.2 zuständigen Personals; - Mittel, mit denen die Verwirklichung der angestrebten Qualität und die wirksame Arbeitsweise des Qualitätssicherungssystems überwacht werden können. 4.3. Die benannte Stelle bewertet das Qualitätssicherungssystem, um festzustellen, ob es die in Nummer 4.2 genannten Anforderungen erfüllt. Bei Qualitätssicherungssystemen, die die entsprechende harmonisierte Norm anwenden, wird von der Erfüllung dieser Anforderungen ausgegangen. Mindestens ein Mitglied des Bewertungsteams muss über Erfahrungen mit der Bewertung der betreffenden Druckgerätetechnik verfügen. Das Bewertungsverfahren umfasst auch eine Kontrollbesichtigung des Herstellerwerks. Die Entscheidung wird dem Hersteller mitgeteilt. Die Mitteilung enthält die Ergebnisse der Prüfung und eine Begründung der Entscheidung. Es ist ein Einspruchsverfahren vorzusehen. 4.4. Der Hersteller verpflichtet sich, die Verpflichtungen aus dem Qualitätssicherungssystem in seiner zugelassenen Form zu erfüllen und dafür zu sorgen, dass es stets sachgemäß und effizient funktioniert. Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter unterrichtet die benannte Stelle, die das Qualitätssicherungssystem zugelassen hat, über alle geplanten Aktualisierungen des Qualitätssicherungssystems. Die benannte Stelle prüft die geplanten Änderungen und entscheidet, ob das geänderte Qualitätssicherungssystem noch den in Nummer 4.2 genannten Anforderungen entspricht oder ob eine erneute Bewertung erforderlich ist. <?page no="343"?> [ DgRL Anh. II: Konformitätsbewertungsverfahren [ § Anhang: [ A168 Sie teilt ihre Entscheidung dem Hersteller mit. Die Mitteilung enthält die Ergebnisse der Prüfung und eine Begründung der Entscheidung. 5. Überwachung unter der Verantwortung der benannten Stelle 5.1. Die Überwachung soll gewährleisten, dass der Hersteller die Verpflichtungen aus dem zugelassenen Qualitätssicherungssystem vorschriftsmäßig erfüllt. 5.2. Der Hersteller gewährt der benannten Stelle zu Inspektionszwecken Zugang zu den Herstellungs-, Abnahme-, Prüf- und Lagereinrichtungen und stellt ihr alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung. Hierzu gehören insbesondere: - Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem, - Qualitätssicherungsunterlagen, wie Kontrollberichte, Prüf- und Eichdaten, Berichte über die Qualifikationen der in diesem Bereich beschäftigten Mitarbeiter usw. 5.3. Die benannte Stelle führt regelmäßig Nachprüfungen (Audits) durch, um sicherzustellen, dass der Hersteller das Qualitätssicherungssystem aufrechterhält und anwendet, und übergibt ihm einen Bericht über die Nachprüfung. Die Häufigkeit der Nachprüfungen ist so zu wählen, dass alle drei Jahre eine vollständige Neubewertung vorgenommen wird. 5.4. Darüber hinaus kann die benannte Stelle dem Hersteller unangemeldete Besuche abstatten. Die Notwendigkeit derartiger zusätzlicher Besuche und deren Häufigkeit wird anhand eines von der benannten Stelle verwendeten Kontrollbesuchsystems ermittelt. Bei diesem System sind insbesondere die folgenden Faktoren zu berücksichtigen: - Kategorie des Druckgeräts; - Ergebnisse früherer Kontrollbesuche; erforderliche Verfolgung von Korrekturmaßnahmen; gegebenenfalls an die Zulassung des Systems geknüpfte besondere Bedingungen; wesentliche Änderungen von Fertigungsorganisation, Fertigungskonzepten oder -techniken. Bei diesen Besuchen kann die benannte Stelle bei Bedarf Prüfungen zur Kontrolle des ordnungsgemäßen Funktionierens des Qualitätssicherungssystems durchführen oder durchführen lassen. Sie übergibt dem Hersteller einen Bericht über den Besuch und im Falle einer Prüfung einen Prüfbericht. 6. Der Hersteller hält zehn Jahre lang nach Herstellung des letzten Druckgeräts folgende Unterlagen für die einzelstaatlichen Behörden bereit: die technischen Unterlagen gemäß Nummer 2; die Unterlagen gemäß Nummer 4.1 zweiter Gedankenstrich; die Aktualisierungen gemäß Nummer 4.4 Absatz 2; die Entscheidungen und Berichte der benannten Stelle gemäß Nummer 4.3 letzter Absatz, Nummer 4.4 letzter Absatz und Nummern 5.3 und 5.4. 7. Jede benannte Stelle übermittelt den Mitgliedstaaten zweckdienliche Informationen über die von ihr zurückgezogenen Zulassungen für Qualitätssicherungssysteme und auf Anforderung über die von ihr erteilten Zulassungen. Jede benannte Stelle übermittelt darüber hinaus den übrigen benannten Stellen zweckdienliche Informationen über die von ihr zurückgezogenen oder verweigerten Zulassungen für Qualitätssicherungssysteme. <?page no="344"?> Richtlinientexte ] DgRL Anh. II: Konformitätsbewertungsverfahren ] A169 ] Modul E (Qualitätssicherung Produkt) 1. Dieses Modul beschreibt das Verfahren, bei dem der Hersteller, der die Verpflichtungen nach Nummer 2 erfüllt, sicherstellt und erklärt, dass die Druckgeräte der in der EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart entsprechen und die für sie geltenden Anforderungen der Richtlinie erfüllen. Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter bringt an jedem Produkt eine CE- Kennzeichnung an und stellt eine schriftliche Konformitätserklärung aus. Der CE-Kennzeichnung wird die Kennummer der benannten Stelle hinzugefügt, die für die Überwachung gemäß Nummer 4 zuständig ist. 2. Der Hersteller unterhält ein zugelassenes Qualitätssicherungssystem für die Endabnahme des Druckgeräts und andere Prüfungen gemäß Nummer 3 und unterliegt der Überwachung gemäß Nummer 4. 3. Qualitätssicherungssystem 3.1. Der Hersteller beantragt bei einer benannten Stelle seiner Wahl die Bewertung seines Qualitätssicherungssystems. Der Antrag enthält folgendes: alle einschlägigen Angaben über die betreffenden Druckgeräte; die Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem; die technischen Unterlagen über das zugelassene Baumuster und eine Kopie der EG- Baumusterprüfbescheinigung. 3.2. Im Rahmen des Qualitätssicherungssystems wird jedes Druckgerät geprüft. Es werden Prüfungen gemäß der (den) in Artikel 5 genannten Norm(en) oder gleichwertige Prüfungen und insbesondere eine Abnahme nach Anhang I Abschnitt 3.2 durchgeführt, um die Übereinstimmung mit den maßgeblichen Anforderungen der Richtlinie zu gewährleisten. Alle vom Hersteller berücksichtigten Grundlagen, Anforderungen und Vorschriften sind systematisch und ordnungsgemäß in Form schriftlicher Maßnahmen, Verfahren und Anweisungen zusammenzustellen. Diese Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem sollen sicherstellen, dass die Qualitätssicherungsprogramme, -pläne, -handbücher und -berichte einheitlich ausgelegt werden. Sie müssen insbesondere eine angemessene Beschreibung folgender Punkte enthalten: - Qualitätsziele sowie organisatorischer Aufbau, Zuständigkeiten und Befugnisse des Managements in bezug auf die Druckgerätequalität; nach der Herstellung durchgeführte Untersuchungen und Prüfungen; - Mittel, mit denen die wirksame Arbeitsweise des Qualitätssicherungssystems überwacht wird; - Qualitätssicherungsunterlagen wie Kontrollberichte, Prüf- und Eichdaten, Berichte über die Qualifikation oder Zulassung der in diesem Bereich beschäftigten Mitarbeiter, insbesondere des für die Ausführung der dauerhaften Verbindungen und die zerstörungsfreien Prüfungen nach Anhang I Abschnitte 3.1.2 und 3.1.3 zuständigen Personals. 3.3. Die benannte Stelle bewertet das Qualitätssicherungssystem, um festzustellen, ob es die in Nummer 3.2 genannten Anforderungen erfüllt. Bei Qualitätssicherungssystemen, die die entsprechende harmonisierte Norm anwenden, wird von der Erfüllung dieser Anforderungen ausgegangen. Mindestens ein Mitglied des Bewertungsteams muss über Erfahrungen mit der Bewertung der betreffenden Druckgerätetechnik verfügen. Das Bewertungsverfahren umfass auch einen Besuch des Herstellerwerks. Die Entscheidung wird dem Hersteller mitgeteilt. Die Mitteilung enthält die Ergebnisse der Prüfung und eine Begründung der Entscheidung. 3.4. Der Hersteller verpflichtet sich, die Verpflichtungen aus dem zugelassenen Qualitätssicherungssystem zu erfüllen und dafür zu sorgen, dass es stets sachgemäß und effizient funktioniert. Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter unterrichtet die benannte Stelle, die das Qualitätssicherungssystem zugelassen hat, über alle geplanten Aktualisierungen des Qualitätssicherungssystems. Die benannte Stelle prüft die geplanten Änderungen und entscheidet, ob das geänderte Qualitätssicherungssystem noch den in Nummer 3.2 genannten Anforderungen entspricht oder ob eine <?page no="345"?> [ DgRL Anh. II: Konformitätsbewertungsverfahren [ § Anhang: [ A170 erneute Bewertung erforderlich ist. Sie teilt ihre Entscheidung dem Hersteller mit. Die Mitteilung enthält die Ergebnisse der Prüfung und eine Begründung der Entscheidung. 4. Überwachung unter der Verantwortung der benannten Stelle 4.1. Die Überwachung soll gewährleisten, dass der Hersteller die Verpflichtungen aus dem zugelassenen Qualitätssicherungssystem vorschriftsmäßig erfüllt. 4.2. Der Hersteller gewährt der benannten Stelle zu Inspektionszwecken Zugang zu den Abnahme-, Prüf- und Lagereinrichtungen und stellt ihr alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung. Hierzu gehören insbesondere: die Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem; die technischen Unterlagen; die Qualitätssicherungsunterlagen, wie Kontrollberichte, Prüf- und Eichdaten, Berichte über die Qualifikation der in diesem Bereich beschäftigten Mitarbeiter usw. 4.3. Die benannte Stelle führt regelmäßig Nachprüfungen (Audits) durch, um sicherzustellen, dass der Hersteller das Qualitätssicherungssystem aufrechterhält und anwendet, und übergibt ihm einen Bericht über die Nachprüfung. Die Häufigkeit der Nachprüfungen ist so zu wählen, dass alle drei Jahre eine vollständige Neubewertung vorgenommen wird. 4.4. Darüber hinaus kann die benannte Stelle dem Hersteller unangemeldete Besuche abstatten. Die Notwendigkeit derartiger zusätzlicher Besuche und deren Häufigkeit wird anhand eines von der benannten Stelle verwendeten Kontrollbesuchsystems ermittelt. Bei diesem System sind insbesondere die folgenden Faktoren zu berücksichtigen: - Kategorie des Druckgeräts; - Ergebnisse früherer Kontrollbesuche; erforderliche Verfolgung von Korrekturmaßnahmen; gegebenenfalls an die Zulassung des Systems geknüpfte besondere Bedingungen; wesentliche Änderungen von Fertigungsorganisation, Fertigungskonzepten oder -techniken. Bei diesen Besuchen kann die benannte Stelle bei Bedarf Prüfungen zur Kontrolle des ordnungsgemäßen Funktionierens des Qualitätssicherungssystems vornehmen oder vornehmen lassen. Sie übergibt dem Hersteller einen Bericht über den Besuch und im Falle einer Prüfung einen Prüfbericht. 5. Der Hersteller hält zehn Jahre lang nach Herstellung des letzten Druckgeräts folgende Unterlagen für die einzelstaatlichen Behörden bereit: die Unterlagen gemäß Nummer 3.1 zweiter Gedankenstrich; die Aktualisierungen gemäß Nummer 3.4 Absatz 2; die Entscheidungen und Berichte der benannten Stelle gemäß Nummer 3.3 letzter Absatz, Nummer 3.4 letzter Absatz und Nummern 4.3 und 4.4. 6. Jede benannte Stelle übermittelt den Mitgliedstaaten zweckdienliche Informationen über die von ihr zurückgezogenen Zulassungen für Qualitätssicherungssysteme und auf Anforderung über die von ihr erteilten Zulassungen. Jede benannte Stelle übermittelt darüber hinaus den übrigen benannten Stellen zweckdienliche Informationen über die von ihr zurückgezogenen oder verweigerten Zulassungen für Qualitätssicherungssysteme. <?page no="346"?> Richtlinientexte ] DgRL Anh. II: Konformitätsbewertungsverfahren ] A171 ] Modul E1 (Qualitätssicherung Produkt) 1. Dieses Modul beschreibt das Verfahren, bei dem der Hersteller, der die Verpflichtungen nach Nummer 3 erfüllt, sicherstellt und erklärt, dass die Druckgeräte die für sie geltenden Anforderungen der Richtlinie erfüllen. Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter bringt an jedem Druckgerät die CE-Kennzeichnung an und stellt eine schriftliche Konformitätserklärung aus. Der CE- Kennzeichnung wird die Kennummer der benannten Stelle hinzugefügt, die für die Überwachung gemäß Nummer 5 zuständig ist. 2. Der Hersteller erstellt die nachstehend beschriebenen technischen Unterlagen Die technischen Unterlagen müssen eine Bewertung der Übereinstimmung des Druckgeräts mit den für es geltenden Anforderungen der Richtlinie ermöglichen. Soweit es für die Bewertung erforderlich ist, müssen sie Entwurf, Fertigung und Funktionsweise des Druckgeräts abdecken und folgendes enthalten: eine allgemeine Beschreibung des Druckgeräts; - Entwürfe, Fertigungszeichnungen und -pläne von Bauteilen, Unterbaugruppen, Schaltkreisen usw.; - Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der genannten Zeichnungen und Pläne sowie der Funktionsweise des Druckgeräts erforderlich sind; eine Liste der in Artikel 5 genannten, ganz oder teilweise angewandten Normen sowie eine Beschreibung der zur Erfüllung der grundlegenden Anforderungen der Richtlinie gewählten Lösungen, soweit die in Artikel 5 genannten Normen nicht angewandt worden sind; die Ergebnisse der Konstruktionsberechnungen, Prüfungen usw.; - Prüfberichte. 3. Der Hersteller unterhält ein zugelassenes Qualitätssicherungssystem für die Endabnahme der Druckgeräte und andere Prüfungen gemäß Nummer 4 und unterliegt der Überwachung gemäß Nummer 5. 4. Qualitätssicherungssystem 4.1. Der Hersteller beantragt bei einer benannten Stelle seiner Wahl die Bewertung seines Qualitätssicherungssystems. Der Antrag enthält folgendes: alle einschlägigen Angaben über die betreffenden Druckgeräte; die Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem. 4.2. Im Rahmen des Qualitätssicherungssystems wird jedes Druckgerät geprüft. Es werden Prüfungen gemäß der (den) in Artikel 5 genannten Norm(en) oder gleichwertige Prüfungen und insbesondere eine Abnahme nach Anhang I Abschnitt 3.2 durchgeführt, um die Übereinstimmung mit den maßgeblichen Anforderungen der Richtlinie zu gewährleisten. Alle vom Hersteller berücksichtigten Grundlagen, Anforderungen und Vorschriften sind systematisch und ordnungsgemäß in Form schriftlicher Maßnahmen, Verfahren und Anweisungen zusammenzustellen. Diese Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem sollen sicherstellen, dass die Qualitätssicherungsprogramme, -pläne, -handbücher und -berichte einheitlich ausgelegt werden. Sie müssen insbesondere eine angemessene Beschreibung folgender Punkte enthalten: - Qualitätsziele sowie organisatorischer Aufbau, Zuständigkeiten und Befugnisse des Managements in bezug auf die Druckgerätequalität; zugelassene Arbeitsverfahren zur Ausführung der dauerhaften Verbindungen gemäß Anhang I Abschnitt 3.1.2; nach der Herstellung durchgeführte Untersuchungen und Prüfungen; - Mittel, mit denen die wirksame Arbeitsweise des Qualitätssicherungssystems überwacht wird; - Qualitätssicherungsunterlagen wie Kontrollberichte, Prüf- und Eichdaten, Berichte über die Qualifikation oder Zulassung der in diesem Bereich beschäftigten Mitarbeiter, insbesondere des für die Ausführung der dauerhaften Verbindungen nach Anhang I Abschnitt 3.1.2 zuständigen Personals. <?page no="347"?> [ DgRL Anh. II: Konformitätsbewertungsverfahren [ § Anhang: [ A172 4.3. Die benannte Stelle bewertet das Qualitätssicherungssystem, um festzustellen, ob es die in Nummer 4.2 genannten Anforderungen erfüllt. Bei Qualitätssicherungssystemen, die die entsprechende harmonisierte Norm anwenden, wird von der Erfüllung dieser Anforderungen ausgegangen. Mindestens ein Mitglied des Bewertungsteams muss über Erfahrungen mit der Bewertung der betreffenden Druckgerätetechnik verfügen. Das Bewertungsverfahren umfasst auch einen Besuch des Herstellerwerks. Die Entscheidung wird dem Hersteller mitgeteilt. Die Mitteilung enthält die Ergebnisse der Prüfung und eine Begründung der Entscheidung. Es ist ein Einspruchsverfahren vorzusehen. 4.4. Der Hersteller verpflichtet sich, die Verpflichtungen aus dem zugelassenen Qualitätssicherungssystem zu erfüllen und dafür zu sorgen, dass es stets sachgemäß und effizient funktioniert. Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter unterrichtet die benannte Stelle, die das Qualitätssicherungssystem zugelassen hat, über alle geplanten Aktualisierungen des Qualitätssicherungssystems. Die benannte Stelle prüft die geplanten Änderungen und entscheidet, ob das geänderte Qualitätssicherungssystem noch den in Nummer 4.2 genannten Anforderungen entspricht oder ob eine erneute Bewertung erforderlich ist. Sie teilt ihre Entscheidung dem Hersteller mit. Die Mitteilung enthält die Ergebnisse der Prüfung und eine Begründung der Entscheidung. 5. Überwachung unter der Verantwortung der benannten Stelle 5.1. Die Überwachung soll gewährleisten, dass der Hersteller die Verpflichtungen aus dem zugelassenen Qualitätssicherungssystem vorschriftsmäßig erfüllt. 5.2. Der Hersteller gewährt der benannten Stelle zu Inspektionszwecken Zugang zu den Abnahme-, Prüf- und Lagereinrichtungen und stellt ihr alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung. Hierzu gehören insbesondere: die Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem; die technischen Unterlagen; die Qualitätssicherungsunterlagen, wie Kontrollberichte, Prüf- und Eichdaten, Berichte über die Qualifikation der in diesem Bereich beschäftigten Mitarbeiter usw. 5.3. Die benannte Stelle führt regelmäßig Nachprüfungen (Audits) durch, um sicherzustellen, dass der Hersteller das Qualitätssicherungssystem aufrechterhält und anwendet, und übergibt ihm einen Bericht über die Nachprüfung. Die Häufigkeit der Nachprüfungen ist so zu wählen, dass alle drei Jahre eine vollständige Neubewertung vorgenommen wird. 5.4. Darüber hinaus kann die benannte Stelle dem Hersteller unangemeldete Besuche abstatten. Die Notwendigkeit derartiger zusätzlicher Besuche und deren Häufigkeit wird anhand eines von der benannten Stelle verwendeten Kontrollbesuchsystems ermittelt. Bei diesem System sind insbesondere die folgenden Faktoren zu berücksichtigen: - Kategorie des Druckgeräts; - Ergebnisse früherer Kontrollbesuche; erforderliche Verfolgung von Korrekturmaßnahmen; gegebenenfalls an die Zulassung des Systems geknüpfte besondere Bedingungen; wesentliche Änderungen von Fertigungsorganisation, Fertigungskonzepten oder -techniken. Bei diesen Besuchen kann die benannte Stelle bei Bedarf Prüfungen zur Kontrolle des ordnungsgemäßen Funktionierens des Qualitätssicherungssystems vornehmen oder vornehmen lassen. Sie übergibt dem Hersteller einen Bericht über den Besuch und im Falle einer Prüfung einen Prüfbericht. 6. Der Hersteller hält zehn Jahre lang nach Herstellung des letzten Druckgeräts folgende Unterlagen für die einzelstaatlichen Behörden bereit: die technischen Unterlagen gemäß Nummer 2; <?page no="348"?> Richtlinientexte ] DgRL Anh. II: Konformitätsbewertungsverfahren ] A173 ] die Unterlagen gemäß Nummer 4.1 zweiter Gedankenstrich; die Aktualisierungen gemäß Nummer 4.4 Absatz 2; die Entscheidungen und Berichte der benannten Stelle gemäß Nummer 4.3 letzter Absatz, Nummer 4.4 letzter Absatz und Nummern 5.3 und 5.4. 7. Jede benannte Stelle übermittelt den Mitgliedstaaten zweckdienliche Informationen über die von ihr zurückgezogenen Zulassungen für Qualitätssicherungssysteme und auf Anforderung über die von ihr erteilten Zulassungen. Jede benannte Stelle übermittelt darüber hinaus den übrigen benannten Stellen zweckdienliche Informationen über die von ihr zurückgezogenen oder verweigerten Zulassungen für Qualitätssicherungssysteme. Modul F (Prüfung der Produkte) 1. Dieses Modul beschreibt das Verfahren, bei dem der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter sicherstellt und erklärt, dass die Druckgeräte, die den Bestimmungen von Nummer 3 unterliegen, die für sie geltenden Anforderungen dieser Richtlinie erfüllen und der in folgenden Unterlagen beschriebenen Bauart entsprechen: - EG-Baumusterprüfbescheinigung oder - EG-Entwurfsprüfbescheinigung. 2. Der Hersteller trifft alle erforderlichen Maßnahmen, damit der Fertigungsprozess die Übereinstimmung der Druckgeräte mit den Anforderungen dieser Richtlinie und der in folgenden Unterlagen beschriebenen Bauart gewährleistet: - EG-Baumusterprüfbescheinigung oder - EG-Entwurfsprüfbescheinigung. Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter bringt an jedem Druckgerät die CE-Kennzeichnung an und stellt eine Konformitätserklärung aus. 3. Die benannte Stelle nimmt die entsprechenden Untersuchungen und Prüfungen durch Kontrolle und Erprobung jedes einzelnen Druckgeräts gemäß Nummer 4 vor, um die Übereinstimmung des Gerätes mit den entsprechenden Anforderungen dieser Richtlinie zu überprüfen. Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter bewahrt eine Kopie der Konformitätserklärung zehn Jahre lang nach Herstellung des letzten Druckgeräts auf. 4. Kontrolle und Erprobung jedes einzelnen Druckgeräts 4.1. Alle Druckgeräte werden einzeln geprüft und dabei entsprechenden Kontrollen und Prüfungen, wie sie in der (den) in Artikel 5 genannten einschlägigen Norm(en) vorgesehen sind, oder gleichwertigen Untersuchungen und Prüfungen unterzogen, um ihre Übereinstimmung mit der Bauart und mit den für sie geltenden Anforderungen dieser Richtlinie zu überprüfen. Die benannte Stelle hat dabei insbesondere folgende Aufgaben: - Sie überprüft, ob das Personal für die Ausführung der dauerhaften Verbindungen und die zerstörungsfreien Prüfungen gemäß Anhang I Abschnitte 3.1.2 und 3.1.3 qualifiziert oder zugelassen ist; sie überprüft die vom Werkstoffhersteller gemäß Anhang I Abschnitt 4.3 ausgestellte Bescheinigung; sie führt die Endabnahme und die Prüfungen gemäß Anhang I Abschnitt 3.2 durch oder lässt sie durchführen und prüft die etwaigen Sicherheitseinrichtungen. 4.2. Die benannte Stelle bringt an jedem Druckgerät ihre Kennummer an oder lässt diese anbringen und stellt eine schriftliche Konformitätsbescheinigung über die vorgenommenen Prüfungen aus. 4.3. Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter muss auf Verlangen die Konformitätsbescheinigungen der benannten Stelle vorlegen können. <?page no="349"?> [ DgRL Anh. II: Konformitätsbewertungsverfahren [ § Anhang: [ A174 Modul G (EG-Einzelprüfung) 1. Dieses Modul beschreibt das Verfahren, bei dem der Hersteller sicherstellt und erklärt, dass das betreffende Druckgerät, für das die Bescheinigung nach Abschnitt 4.1 ausgestellt wurde, die einschlägigen Anforderungen der Richtlinie erfüllt. Der Hersteller bringt am Druckgerät die CE-Kennzeichnung an und stellt eine Konformitätserklärung aus. 2. Der Hersteller beantragt bei einer benannten Stelle seiner Wahl die Einzelprüfung. Der Antrag enthält folgendes: - Name und Anschrift des Herstellers sowie Standort des Druckgeräts; eine schriftliche Erklärung, dass derselbe Antrag bei keiner anderen benannten Stelle eingereicht worden ist; technische Unterlagen. 3. Die technischen Unterlagen müssen eine Bewertung der Übereinstimmung des Druckgeräts mit den für es geltenden Anforderungen der Richtlinie ermöglichen. Sie müssen Entwurf, Fertigung und Funktionsweise des Druckgeräts abdecken. Die technischen Unterlagen müssen folgendes enthalten: eine allgemeine Beschreibung des Druckgeräts; - Entwürfe, Fertigungszeichnungen und -pläne von Bauteilen, Unterbaugruppen, Schaltkreisen usw.; - Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der genannten Zeichnungen und Pläne sowie der Funktionsweise des Druckgeräts erforderlich sind; eine Liste der in Artikel 5 genannten, ganz oder teilweise angewandten Normen sowie eine Beschreibung der zur Erfüllung der grundlegenden Anforderungen der Richtlinie gewählten Lösungen, soweit die in Artikel 5 genannten Normen nicht angewandt worden sind; die Ergebnisse der Konstruktionsberechnungen, Prüfungen usw.; - Prüfberichte; angemessene Einzelangaben zur Zulassung der Fertigungs- und Kontrollverfahren und zur Qualifikation oder Zulassung des betreffenden Personals gemäß Anhang I Abschnitte 3.1.2 und 3.1.3. 4. Die benannte Stelle prüft den Entwurf und die Konstruktion jedes Druckgerätes und führt bei der Fertigung die entsprechenden Prüfungen gemäß der (den) in Artikel 5 genannten einschlägigen Norm(en) bzw. gleichwertige Untersuchungen und Prüfungen durch, um seine Übereinstimmung mit den entsprechenden Anforderungen der Richtlinie zu bescheinigen. Die benannte Stelle hat dabei insbesondere folgende Aufgaben: - Sie prüft die technischen Unterlagen hinsichtlich Entwurf und Fertigungsverfahren; sie begutachtet die verwendeten Werkstoffe, wenn diese nicht den geltenden harmonisierten Normen oder einer europäischen Werkstoffzulassung für Druckgerätewerkstoffe entsprechen, und überprüft die vom Werkstoffhersteller gemäß Anhang I Abschnitt 4.3 ausgestellte Bescheinigung; sie erteilt die Zulassung für die Arbeitsverfahren zur Ausführung der dauerhaften Verbindungen oder überprüft, ob diese bereits gemäß Anhang I Abschnitt 3.1.2 zugelassen worden sind; sie überprüft die gemäß Anhang I Abschnitte 3.1.2 und 3.1.3 erforderlichen Qualifikationen oder Zulassungen; sie führt die Schlussprüfung gemäß Anhang I Abschnitt 3.2.1 durch, nimmt die Druckprüfung gemäß Anhang I Abschnitt 3.2.2 vor oder lässt sie vornehmen und prüft die etwaigen Sicherheitseinrichtungen. 4.1. Die benannte Stelle bringt an den Druckgeräten ihre Kennummer an oder lässt diese anbringen und stellt eine Konformitätsbescheinigung über die vorgenommenen Prüfungen aus. Diese Bescheinigung ist zehn Jahre lang aufzubewahren. 4.2. Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter muss auf Verlangen die Konformitätserklärung und die Konformitätsbescheinigung der benannten Stelle vorlegen können. <?page no="350"?> Richtlinientexte ] DgRL Anh. II: Konformitätsbewertungsverfahren ] A175 ] Modul H (Umfassende Qualitätssicherung) 1. Dieses Modul beschreibt das Verfahren, bei dem der Hersteller, der die Verpflichtungen nach Nummer 2 erfüllt, sicherstellt und erklärt, dass die betreffenden Druckgeräte die für sie geltenden Anforderungen dieser Richtlinie erfüllen. Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter bringt an jedem Druckgerät die CE-Kennzeichnung an und stellt eine schriftliche Konformitätserklärung aus. Der CE-Kennzeichnung wird die Kennummer der benannten Stelle hinzugefügt, die für die Überwachung nach Nummer 4 zuständig ist. 2. Der Hersteller unterhält ein zugelassenes Qualitätssicherungssystem für Entwurf, Herstellung, Endabnahme und andere Prüfungen gemäß Nummer 3 und unterliegt der Überwachung gemäß Nummer 4. 3. Qualitätssicherungssystem 3.1. Der Hersteller beantragt bei einer benannten Stelle seiner Wahl die Bewertung seines Qualitätssicherungssystems. Der Antrag enthält folgendes: alle einschlägigen Angaben über die betreffenden Druckgeräte; die Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem. 3.2. Das Qualitätssicherungssystem muss die Übereinstimmung der Druckgeräte mit den für sie geltenden Anforderungen der Richtlinie gewährleisten. Alle vom Hersteller berücksichtigten Grundlagen, Anforderungen und Vorschriften sind systematisch und ordnungsgemäß in Form schriftlicher Maßnahmen, Verfahren und Anweisungen zusammenzustellen. Diese Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem sollen sicherstellen, dass die verfahrens- und qualitätsbezogenen Maßnahmen wie Qualitätssicherungsprogramme, -pläne, -handbücher und -berichte einheitlich ausgelegt werden. Sie müssen insbesondere eine angemessene Beschreibung folgender Punkte enthalten: - Qualitätsziele sowie organisatorischer Aufbau, Zuständigkeiten und Befugnisse des Managements in bezug auf die Qualität des Entwurfs und der Geräte; technische Konstruktionsspezifikationen, einschließlich der angewandten Normen, sowie wenn die in Artikel 5 genannten Normen nicht vollständig angewandt wurden die Mittel, mit denen gewährleistet werden soll, dass die grundlegenden Anforderungen dieser Richtlinie, die für die betreffenden Druckgeräte gelten, erfüllt werden; - Techniken zur Kontrolle und Prüfung des Entwicklungsergebnisses, Verfahren und systematische Maßnahmen, die bei der Entwicklung der Druckgeräte angewandt werden, insbesondere in bezug auf die Werkstoffe gemäß Anhang I Abschnitt 4; entsprechende Fertigungs-, Qualitätskontroll- und Qualitätssicherungstechniken und systematische Maßnahmen, insbesondere die zugelassenen Arbeitsverfahren zur Ausführung der dauerhaften Verbindungen gemäß Anhang I Abschnitt 3.2.2; vor, während und nach der Herstellung durchgeführte Untersuchungen und Prüfungen unter Angabe ihrer Häufigkeit; - Qualitätssicherungsunterlagen, wie Kontrollberichte, Prüf- und Eichdaten, Berichte über die Qualifikation oder Zulassung der in diesem Bereich beschäftigten Mitarbeiter, insbesondere des für die Ausführung der dauerhaften Verbindungen und die zerstörungsfreien Prüfungen gemäß Anhang I Abschnitte 3.1.2 und 3.1.3 zuständigen Personals; - Mittel, mit denen die Erreichung der geforderten Qualität für den Entwurf und die Druckgeräte sowie die wirksame Arbeitsweise des Qualitätssicherungssystems überwacht werden können. 3.3. Die benannte Stelle bewertet das Qualitätssicherungssystem, um festzustellen, ob es die in Nummer 3.2 genannten Anforderungen erfüllt. Bei Qualitätssicherungssystemen, die die entsprechende harmonisierte Norm anwenden, wird von der Erfüllung dieser Anforderungen ausgegangen. Mindestens ein Mitglied des Bewertungsteams muss über Erfahrungen in der Bewertung der betreffenden Druckgerätetechnik verfügen. Das Bewertungsverfahren umfasst auch eine Kontrollbesichtigung des <?page no="351"?> [ DgRL Anh. II: Konformitätsbewertungsverfahren [ § Anhang: [ A176 Herstellerwerks. Die Entscheidung wird dem Hersteller mitgeteilt. Die Mitteilung enthält die Ergebnisse der Prüfung und eine Begründung der Entscheidung. Es ist ein Einspruchsverfahren vorzusehen. 3.4. Der Hersteller verpflichtet sich, die Verpflichtungen aus dem Qualitätssicherungssystem in seiner zugelassenen Form zu erfüllen und dafür zu sorgen, dass es stets sachgemäß und effizient funktioniert. Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter unterrichtet die benannte Stelle, die das Qualitätssicherungssystem zugelassen hat, laufend über alle geplanten Aktualisierungen des Qualitätssicherungssystems. Die benannte Stelle prüft die geplanten Änderungen und entscheidet, ob das geänderte Qualitätssicherungssystem noch den in Nummer 3.2 genannten Anforderungen entspricht oder ob eine erneute Bewertung erforderlich ist. Sie teilt ihre Entscheidung dem Hersteller mit. Die Mitteilung enthält die Ergebnisse der Prüfung und eine Begründung der Entscheidung. 4. Überwachung unter der Verantwortung der benannten Stelle 4.1. Die Überwachung soll gewährleisten, dass der Hersteller die Verpflichtungen aus dem zugelassenen Qualitätssicherungssystem vorschriftsmäßig erfüllt. 4.2. Der Hersteller gewährt der benannten Stelle zu Inspektionszwecken Zugang zu den Entwicklungs-, Herstellungs-, Abnahme-, Prüf- und Lagereinrichtungen und stellt ihr alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung. Hierzu gehören insbesondere: - Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem; die vom Qualitätssicherungssystem für den Entwicklungsbereich vorgesehenen Qualitätsberichte wie Ergebnisse von Analysen, Berechnungen, Prüfungen usw.; die vom Qualitätssicherungssystem für den Fertigungsbereich vorgesehenen Qualitätsberichte wie Prüfberichte, Prüfdaten, Eichdaten, Berichte über die Qualifikation der in diesem Bereich beschäftigten Mitarbeiter usw. 4.3. Die benannte Stelle führt regelmäßig Nachprüfungen (Audits) durch, um sicherzustellen, dass der Hersteller das Qualitätssicherungssystem aufrechterhält und anwendet, und übergibt ihm einen Bericht über die Nachprüfung. Die Häufigkeit der Nachprüfungen ist so zu wählen, dass alle drei Jahre eine vollständige Neubewertung vorgenommen wird. 4.4. Darüber hinaus kann die benannte Stelle dem Hersteller unangemeldete Besuche abstatten. Die Notwendigkeit derartiger zusätzlicher Besuche und deren Häufigkeit wird anhand eines von der benannten Stelle verwendeten Kontrollbesuchsystems ermittelt. Bei diesem System sind insbesondere die folgenden Faktoren zu berücksichtigen: - Kategorie des Druckgeräts; - Ergebnisse früherer Kontrollbesuche; erforderliche Verfolgung von Korrekturmaßnahmen; gegebenenfalls an die Zulassung des Systems geknüpfte besondere Bedingungen; wesentliche Änderungen von Fertigungsorganisation, Fertigungskonzepten oder -techniken. Bei diesen Besuchen kann die benannte Stelle bei Bedarf Prüfungen zur Kontrolle des ordnungsgemäßen Funktionierens des Qualitätssicherungssystems durchführen oder durchführen lassen. Sie übergibt dem Hersteller einen Bericht über den Besuch und im Falle einer Prüfung einen Prüfbericht. 5. Der Hersteller hält zehn Jahre lang nach Herstellung des letzten Druckgeräts folgende Unterlagen für die einzelstaatlichen Behörden bereit: die Unterlagen gemäß Nummer 3.1 zweiter Gedankenstrich; die Aktualisierungen gemäß Nummer 3.4 Absatz 2; die Entscheidungen und Berichte der benannten Stelle gemäß Nummer 3.3 letzter Absatz, Nummer 3.4 letzter Absatz und den Nummern 4.3 und 4.4. <?page no="352"?> Richtlinientexte ] DgRL Anh. II: Konformitätsbewertungsverfahren ] A177 ] 6. Jede benannte Stelle übermittelt den Mitgliedstaaten zweckdienliche Informationen über die von ihr zurückgezogenen Zulassungen für Qualitätssicherungssysteme und auf Anforderung über die von ihr erteilten Zulassungen. Jede benannte Stelle übermittelt darüber hinaus den übrigen benannten Stellen zweckdienliche Informationen über die von ihr zurückgezogenen oder verweigerten Zulassungen für Qualitätssicherungssysteme. Modul H1 (Umfassende Qualitätssicherung mit Entwurfsprüfung und besonderer Überwachung der Abnahme) 1. Zusätzlich zu den Anforderungen des Moduls H gilt folgendes: a) Der Hersteller beantragt bei der benannten Stelle die Prüfung des Entwurfs. b) Aus dem Antrag müssen Auslegung, Herstellungs- und Funktionsweise des Druckgeräts ersichtlich sein; der Antrag muss eine Bewertung der Übereinstimmung mit den entsprechenden Anforderungen dieser Richtlinie ermöglichen. Er muss folgendes umfassen: die zugrundegelegten technischen Entwurfsspezifikationen, einschließlich der Normen; die erforderlichen Nachweise für ihre Eignung, insbesondere dann, wenn die in Artikel 5 genannten Normen nicht vollständig angewandt wurden. Dieser Nachweis schließt die Ergebnisse von Prüfungen ein, die in geeigneten Laboratorien des Herstellers oder in seinem Auftrag durchgeführt wurden. c) Die benannte Stelle prüft den Antrag und stellt dem Antragsteller eine EG-Entwurfsprüfbescheinigung aus, wenn der Entwurf die einschlägigen Vorschriften der Richtlinie erfüllt. Die Bescheinigung enthält die Ergebnisse der Prüfung, Bedingungen für ihre Gültigkeit, die für die Identifizierung des zugelassenen Entwurfs erforderlichen Angaben und gegebenenfalls eine Beschreibung der Funktionsweise des Druckgeräts oder der Ausrüstungsteile. d) Der Antragsteller unterrichtet die benannte Stelle, die die EG-Entwurfsprüfbescheinigung ausgestellt hat, über Änderungen an dem zugelassenen Entwurf. Änderungen am zugelassenen Entwurf bedürfen einer zusätzlichen Zulassung seitens der benannten Stelle, die die EG-Entwurfsprüfbescheinigung ausgestellt hat, soweit diese Änderungen die Übereinstimmung mit den grundlegenden Anforderungen der Richtlinie oder den vorgeschriebenen Bedingungen für die Benutzung des Druckgeräts beeinträchtigen können. Diese zusätzliche Zulassung wird in Form einer Ergänzung der ursprünglichen EG-Entwurfsprüfbescheinigung erteilt. e) Jede benannte Stelle übermittelt darüber hinaus den übrigen benannten Stellen zweckdienliche Informationen über die von ihr zurückgezogenen oder verweigerten EG-Entwurfsprüfbescheinigungen. 2. Die Abnahme gemäß Anhang I Abschnitt 3.2 unterliegt einer verstärkten Überwachung in Form unangemeldeter Besuche durch die benannte Stelle. Bei diesen Besuchen führt die benannte Stelle Kontrollen an den Druckgeräten durch. ANHANG IV MINDESTKRITERIEN FÜR DIE BESTIMMUNG DER BENANNTEN STELLEN GEMÄSS ARTIKEL 12 UND DER ANERKANNTEN UNABHÄNGIGEN PRÜFSTELLEN GEMÄSS ARTIKEL 13 ANHANG V KRITERIEN FÜR DIE ZULASSUNG VON BETREIBERPRÜFSTELLEN GEMÄSS ARTIKEL 14 enthalten Verwaltungsvorschriften - hier gekürzt - <?page no="353"?> [ DgRL Anh. IV, V: CE-Zeichen, Konformitätserkärung [ § Anhang: [ A178 Druckgeräterichtlinie Anhang VI: Das CE-Zeichen Die CE-Kennzeichnung besteht aus den Buchstaben "CE" mit nachstehendem Schriftbild *) : CE Bei Verkleinerung oder Vergrößerung der CE-Kennzeichnung müssen die sich aus dem oben abgebildeten Raster ergebenden Proportionen eingehalten werden. Die verschiedenen Bestandteile der CE-Kennzeichnung müssen etwa gleich hoch sein; die Mindesthöhe beträgt 5 mm. Anmerkung des Autors: Originalschriftbild siehe „Maschinenrichtlinie Anh. III“ Seite A64 Druckgeräterichtlinie Anhang VII: Konformitätserklärung Die EG-Konformitätserklärung muss folgende Angaben enthalten: - Name und Anschrift des Herstellers oder seines in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten, - Beschreibung des Druckgerätes oder der Baugruppe, angewandte Konformitätsbewertungsverfahren, bei Baugruppen Beschreibung der Druckgeräte, aus denen die Baugruppe besteht, sowie die angewandten Konformitätsbewertungsverfahren, gegebenenfalls Name und Anschrift der benannten Stelle, die die Kontrolle vorgenommen hat, gegebenenfalls Verweis auf die EG-Baumusterprüfbescheinigung, die EG-Entwurfsprüfbescheinigung oder die EG-Konformitätsbescheinigung, gegebenenfalls Name und Anschrift der benannten Stelle, welche das Qualitätssicherungssystem des Herstellers überwacht, gegebenenfalls die Verweisung auf die Fundstellen der angewandten harmonisierten Normen, gegebenenfalls andere Normen oder technische Spezifikationen, die angewandt wurden, gegebenenfalls Verweis auf die anderen angewandten Gemeinschaftsrichtlinien, - Angaben zum Unterzeichner, der bevollmächtigt ist, die Erklärung für den Hersteller oder seinen in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten rechtsverbindlich zu unterzeichnen. <?page no="354"?> Richtlinientexte ] Elektrische Betriebsmittel-Verordnung ] A179 ] Elektrische Betriebsmittel-Verordnung [1. GPSGV] Erste Verordnung zum Gesetz über technische Arbeitsmittel (Gerätesicherheitsgesetz GSG) Vom 11. Juni 1979 (1. GPSGV) Auf Grund des § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über technische Arbeitsmittel vom 24. Juni 1968 (BGBl. I S. 717), wird nach Anhörung des Ausschusses für technische Arbeitsmittel im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und mit Zustimmung des Bundesrates verordnet: § 1 Diese Verordnung regelt die Beschaffenheit elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung bei einer Nennspannung zwischen 50 und 1 000 V für Wechselstrom und zwischen 75 und 1 500 V für Gleichstrom, soweit es sich um technische Arbeitsmittel oder Teile von technischen Arbeitsmitteln handelt. Sie gilt nicht für 1. elektrische Betriebsmittel zur Verwendung in explosibler Atmosphäre, 2. elektro-radiologische und elektro-medizinische Betriebsmittel, 3. elektrische Teile von Personen- und Lastenaufzügen, 4. Elektrizitätszähler, 5. Haushaltssteckvorrichtungen, 6. Vorrichtungen zur Stromversorgung von elektrischen Weidezäunen, 7. spezielle elektrische Betriebsmittel, die zur Verwendung auf Schiffen, in Flugzeugen oder in Eisenbahnen bestimmt sind und den Sicherheitsvorschriften internationaler Einrichtungen entsprechen, denen die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft angehören. Sie gilt ferner nicht für die Funkentstörung elektrischer Betriebsmittel. § 2 (1) Der Hersteller oder Einführer von elektrischen Betriebsmitteln, die technische Arbeitsmittel oder Teile von solchen sind, darf diese gewerbsmäßig oder selbständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung nur in den Verkehr bringen oder ausstellen, wenn 1. die elektrischen Betriebsmittel entsprechend dem in der Europäischen Gemeinschaft gegebenen Stand der Sicherheitstechnik hergestellt sind, 2. die elektrischen Betriebsmittel bei ordnungsgemäßer Installation und Wartung sowie bestimmungsgemäßer Verwendung die Sicherheit von Menschen, Nutztieren und die Erhaltung von Sachwerten nicht gefährden. Der für elektrische Betriebsmittel maßgebende Stand der Sicherheitstechnik ist unter Berücksichtigung des Netzversorgungssystems zu bestimmen, für das sie vorgesehen sind. <?page no="355"?> [ Elektrische Betriebsmittel-Verordnung [ § Anhang: [ A180 (2) Die elektrischen Betriebsmittel müssen insbesondere folgenden Sicherheitsgrundsätzen entsprechend beschaffen sein: 1. Die wesentlichen Merkmale, von deren Kenntnis und Beachtung eine bestimmungsgemäße und gefahrlose Verwendung abhängt, sind auf den elektrischen Betriebsmitteln oder, falls dies nicht möglich ist, auf einem beigegebenen Hinweis anzugeben. 2. Das Herstellerzeichen oder die Handelsmarke ist deutlich auf den elektrischen Betriebsmitteln oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung anzubringen. 3. Die elektrischen Betriebsmittel sowie ihre Bestandteile müssen so beschaffen sein, dass sie sicher und ordnungsgemäß verbunden oder angeschlossen werden können. 4. Zum Schutz vor Gefahren, die von elektrischen Betriebsmitteln ausgehen können, sind technische Maßnahmen vorzusehen, damit bei bestimmungsgemäßer Verwendung und ordnungsgemäßer Unterhaltung a) Menschen und Nutztiere angemessen vor den Gefahren einer Verletzung oder anderen Schäden geschützt sind, die durch direkte oder indirekte Berührung verursacht werden können; b) keine Temperaturen, Lichtbogen oder Strahlungen entstehen, aus denen sich Gefahren ergeben können; c) Menschen, Nutztiere und Sachen angemessen vor nichtelektrischen Gefahren geschützt werden, die erfahrungsgemäß von elektrischen Betriebsmitteln ausgehen; d) die Isolierung den vorgesehenen Beanspruchungen angemessen ist. 5. Zum Schutz vor Gefahren, die durch äußere Einwirkungen auf elektrische Betriebsmittel entstehen können, sind technische Maßnahmen vorzusehen, die sicherstellen, dass die elektrischen Betriebsmittel bei bestimmungsgemäßer Verwendung und ordnungsgemäßer Unterhaltung a) den vorgesehenen mechanischen Beanspruchungen so weit standhalten, dass Menschen, Nutztiere oder Sachen nicht gefährdet werden; b) unter den vorgesehenen Umgebungsbedingungen den nichtmechanischen Einwirkungen soweit standhalten, dass Menschen, Nutztiere oder Sachen nicht gefährdet werden; c) bei den vorgesehenen Überlastungen Menschen, Nutztiere oder Sachen nicht gefährden. § 3 Berlin-Klausel Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 13 des Gesetzes über technische Arbeitsmittel auch im Land Berlin. § 4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1980 in Kraft. <?page no="356"?> Richtlinientexte ] Niederspannungsrichtlinie ] A181 ] Niederspannungsrichtlinie [73/ 23/ EWG] RICHTLINIE DES RATES vom 19. Februar 1973 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen ( 73/ 23/ EWG ) geändert durch die Richtlinie des Rates vom 22. Juli 1993 zur Änderung dieser Richtlinie DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft , insbesondere auf Artikel 100 , auf Vorschlag der Kommission , nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments , nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses , in Erwägung nachstehender Gründe : Die in den Mitgliedstaaten geltenden Vorschriften zur Gewährleistung der Sicherheit bei der Verwendung elektrischer Betriebsmittel innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen beruhen auf verschiedenen Konzeptionen und haben somit Handelshemmnisse zur Folge . In einigen Mitgliedstaaten wendet der Gesetzgeber zur Erreichung dieses Sicherheitszieles im Wege verbindlicher Vorschriften für einige elektrische Betriebsmittel vorbeugende und repressive Maßnahmen an In anderen Mitgliedstaaten verweist der Gesetzgeber zur Erreichung des gleichen Zieles auf technische Normen , die von den Normungsstellen im Rahmen der wirtschaftlichen Selbstverwaltung erarbeitet wurden; dieses System bietet ohne die Erfordernisse der Sicherheit außer acht zu lassen den Vorteil einer schnellen Anpassung an den technischen Fortschritt . Einige Mitgliedstaaten genehmigen die Normen durch Verwaltungsmaßnahmen ; diese Genehmigung berührt in keiner Weise den technischen Gehalt der Normen , noch beschränkt sie ihre Anwendung ; eine solche Genehmigung kann folglich die vom Standpunkt der Gemeinschaft aus einer harmonisierten und publizierten Norm beigemessenen Auswirkungen nicht ändern . Auf Gemeinschaftsebene muss der freie Verkehr elektrischer Betriebsmittel erfolgen , wenn diese Betriebsmittel bestimmten , in allen Mitgliedstaaten anerkannten Anforderungen in bezug auf die Sicherheit entsprechen ; unbeschadet jedes sonstigen Nachweises kann der Nachweis dafür , dass diesen Anforderungen entsprochen worden ist , durch Verweis auf harmonisierte Normen erbracht werden , in denen sie konkret niedergelegt werden ; diese harmonisierten Normen müssen im gegenseitigen Einvernehmen von Stellen , die jeder Mitgliedstaat den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mitteilt , festgelegt werden und Gegenstand breitester Veröffentlichung sein ; eine solche Harmonisierung muss die Möglichkeit bieten , die aus Unterschieden zwischen den einzelstaatlichen Normen für den Handel entstehenden Nachteile zu beseitigen. Unbeschadet jedes sonstigen Nachweises kann der Nachweis der Übereinstimmung der elektrischen Betriebsmittel mit diesen harmonisierten Normen durch Anbringung von Konformitätszeichen oder Aushändigung von Bescheinigungen durch die zuständigen Stellen oder , in Ermangelung dessen , durch eine Konformitätserklärung des Herstellers als erbracht angesehen werden ; um die Beseitigung der Handelshemmnisse zu erleichtern , müssen die Mitgliedstaaten jedoch diese Konformitätszeichen oder Bescheinigungen oder die genannte Erklärung als Nachweis anerkennen ; diese Konformitätszeichen oder Bescheinigungen müssen zu diesem Zweck vor allem durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften publiziert werden . Für elektrische Betriebsmittel , für die noch keine harmonisierten Normen bestehen , kann der freie Verkehr übergangsweise durch die Verwendung von Normen oder Sicherheitsvorschriften erfolgen , die bereits von anderen internationalen Stellen oder von einer der Stellen , die die harmonisierten Normen festlegen , ausgearbeitet worden sind. Es könnte vorkommen , dass elektrische Betriebsmittel in den freien Verkehr gebracht werden , obgleich sie den Anforderungen in bezug auf die Sicherheit nicht gerecht werden ; daher ist es zweckmäßig , entsprechende Vorschriften zur Behebung dieser Gefahr vorzusehen - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN : <?page no="357"?> [ Niederspannungsrichtlinie [ § Anhang: [ A182 Artikel 1 Als elektrische Betriebsmittel im Sinne dieser Richtlinie gelten elektrische Betriebsmittel zur Verwendung bei einer Nennspannung zwischen 50 und 1 000 V für Wechselstrom und zwischen 75 und 1 500 V für Gleichstrom mit Ausnahme der Betriebsmittel und Bereiche , die in Anhang II aufgeführt sind . Artikel 2 ( 1 ) Die Mitgliedstaaten treffen alle zweckdienlichen Maßnahmen , damit die elektrischen Betriebsmittel nur dann in den Verkehr gebracht werden können , wenn sie entsprechend dem in der Gemeinschaft gegebenen Stand der Sicherheitstechnik so hergestellt sind , dass sie bei einer ordnungsmäßigen Installation und Wartung sowie einer bestimmungsmäßigen Verwendung die Sicherheit von Menschen und Nutztieren sowie die Erhaltung von Sachwerten nicht gefährden . ( 2 ) Anhang I enthält eine Zusammenfassung der wichtigsten Angaben über die in Absatz 1 genannten Sicherheitsziele. Artikel 3 Die Mitgliedstaaten treffen alle zweckdienlichen Maßnahmen , damit der freie Verkehr der elektrischen Betriebsmittel innerhalb der Gemeinschaft nicht aus Sicherheitsgründen behindert wird , wenn diese Betriebsmittel unter den Voraussetzungen der Artikel 5, 6, 7 oder 8 den Bestimmungen des Artikels 2 entsprechen. Artikel 4 Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge , dass die Elektrizitätsversorgungsunternehmen den Anschluss an das Netz und die Versorgung mit Elektrizität gegenüber den Elektrizitätsverbrauchern für die elektrischen Betriebsmittel nicht von höheren als den in Artikel 2 vorgesehenen Anforderungen in bezug auf die Sicherheit abhängig machen . Artikel 5 Die Mitgliedstaaten treffen alle zweckdienlichen Maßnahmen , damit die zuständigen Verwaltungsbehörden für das Inverkehrbringen nach Artikel 2 oder den freien Verkehr nach Artikel 3 insbesondere solche elektrischen Betriebsmittel als mit den Bestimmungen des Artikels 2 übereinstimmend erachten , die den Sicherheitsanforderungen der harmonisierten Normen genügen . Als harmonisierte Normen gelten diejenigen Normen , die im gegenseitigen Einvernehmen von den Stellen, die von den Mitgliedstaaten nach Artikel 11 mitgeteilt wurden , festgelegt und die im Rahmen der einzelstaatlichen Verfahren bekannt gegeben worden sind . Die Normen sollen entsprechend dem technologischen Fortschritt sowie der Entwicklung der Regeln der Technik im Bereich der Sicherheit auf den neuesten Stand gebracht werden. Die Liste der harmonisierten Normen und deren Fundstellen werden zur Unterrichtung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Artikel 6 ( 1 ) Soweit noch keine harmonisierten Normen im Sinne von Artikel 5 festgelegt und veröffentlicht worden sind , treffen die Mitgliedstaaten alle zweckdienlichen Maßnahmen , damit die zuständigen Verwaltungsbehörden im Hinblick auf das in Artikel 2 genannte Inverkehrbringen oder im Hinblick auf den in Artikel 3 genannten freien Verkehr auch solche elektrischen Betriebsmittel als mit den Bestimmungen des Artikels 2 übereinstimmend erachten , die den Sicherheitsanforderungen der International Commission on the Rules for the Approval of the Electrical Equipment ( CEE el ) ( Internationale Kommission für die <?page no="358"?> Richtlinientexte ] Niederspannungsrichtlinie ] A183 ] Regelung der Zulassung elektrischer Ausrüstungen ) oder der International Electrotechnical Commission ( IEC ) ( Internationale Elektrotechnische Kommission ) genügen , soweit auf diese Bestimmungen das in den Absätzen 2 und 3 vorgesehene Veröffentlichungsverfahren angewendet worden ist . ( 2 ) Die in Absatz 1 genannten Sicherheitsanforderungen werden den Mitgliedstaaten von der Kommission mitgeteilt , sobald diese Richtlinie in Kraft getreten ist , und danach jeweils unmittelbar nach deren Veröffentlichung . Die Kommission weist nach Konsultation der Mitgliedstaaten auf diejenigen Bestimmungen sowie namentlich auf diejenigen Varianten hin , deren Veröffentlichung sie empfiehlt . ( 3 ) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission binnen 3 Monaten ihre etwaigen Einwände gegen die ihnen übermittelten Bestimmungen mit und geben dabei die sicherheitstechnischen Gründe an , die der Annahme der einen oder anderen Bestimmung entgegenstehen . Diejenigen Sicherheitsanforderungen , gegen die keine Einwände erhoben worden sind , werden zur Unterrichtung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht . Artikel 7 Soweit noch keine harmonisierten Normen im Sinne von Artikel 5 oder keine gemäß Artikel 6 veröffentlichten Sicherheitsanforderungen bestehen , treffen die Mitgliedstaaten alle zweckdienlichen Maßnahmen , damit die zuständigen Verwaltungsbehörden im Hinblick auf das in Artikel 2 genannte Inverkehrbringen oder im Hinblick auf den in Artikel 3 genannten freien Verkehr auch solche elektrischen Betriebsmittel , die entsprechend den Sicherheitsanforderungen der im herstellenden Mitgliedstaat angewandten Normen gebaut worden sind , als mit den Bestimmungen des Artikels 2 übereinstimmend erachten , wenn sie die gleiche Sicherheit bieten , die in ihrem eigenen Hoheitsgebiet gefordert wird . Artikel 8 ( 1 ) Die Mitgliedstaaten treffen alle zweckdienlichen Maßnahmen , damit die zuständigen Verwaltungsbehörden auch das in Artikel 2 genannte Inverkehrbringen oder den in Artikel 3 genannten freien Verkehr von elektrischen Betriebsmitteln ermöglichen , die zwar nicht den harmonisierten Normen nach Artikel 5 oder den Bestimmungen der Artikel 6 und 7 entsprechen , jedoch den Bestimmungen des Artikels 2 genügen . ( 2 ) Bei Beanstandungen kann der Hersteller oder Importeur einen von einer nach dem Verfahren des Artikels 11 mitgeteilten Stelle ausgearbeiteten Gutachterbericht über die Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Artikels 2 vorlegen . Artikel 9 ( 1 ) Wenn ein Mitgliedstaat aus Sicherheitsgründen das Inverkehrbringen von elektrischen Betriebsmitteln untersagt oder den freien Verkehr dieser Betriebsmittel behindert , setzt er die betroffenen Mitgliedstaaten und die Kommission unter Angabe der Gründe seiner Entscheidung hiervon unverzüglich in Kenntnis und gibt insbesondere an , ob die Nichterfüllung von Artikel 2 auf die Unzulänglichkeit der harmonisierten Normen nach Artikel 5, der Bestimmungen nach Artikel 6 oder der Normen nach Artikel 7 zurückzuführen ist; ob die Nichterfüllung auf die schlechte Anwendung der genannten Normen bzw. Veröffentlichungen oder die Nichteinhaltung der Regeln der Technik nach Artikel 2 zurückzuführen ist . ( 2 ) Erheben andere Mitgliedstaaten Einspruch gegen die in Absatz 1 erwähnte Entscheidung , so konsultiert die Kommission unverzüglich die betreffenden Mitgliedstaaten . ( 3 ) Kommt kein Einvernehmen zustande , so holt die Kommission innerhalb von drei Monaten , vom Zeitpunkt der in Absatz 1 vorgesehenen Unterrichtung an gerechnet , die Stellungnahme einer der nach Artikel 11 mitgeteilten Stellen ein , die ihren Sitz außerhalb des Hoheitsgebiets der betreffenden Mitgliedstaaten haben muss und im Rahmen des Verfahrens des Artikels 8 nicht tätig geworden ist . In der Stellungnahme wird angegeben , inwieweit die Bestimmungen des Artikels 2 nicht eingehalten worden sind. <?page no="359"?> [ Niederspannungsrichtlinie [ § Anhang: [ A184 ( 4 ) Die Kommission teilt die Stellungnahme der betreffenden Stelle allen Mitgliedstaaten mit ; diese können der Kommission binnen einem Monat ihre Bemerkungen mitteilen . Die Kommission nimmt gleichzeitig Kenntnis von den Bemerkungen der beteiligten Parteien zu der vorerwähnten Stellungnahme . ( 5 ) Im Anschluss daran spricht die Kommission gegebenenfalls entsprechende Empfehlungen aus oder gibt entsprechende Stellungnahmen ab . Artikel 10 ( 1 ) Die Mitgliedstaaten treffen unbeschadet andersgearteter Nachweise alle zweckdienlichen Maßnahmen , damit ihre zuständigen Verwaltungsbehörden von der Annahme ausgehen , dass sich die Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Artikel 5 , 6 und 7 aus der Anbringung eines Konformitätszeichens auf den elektrischen Betriebsmitteln oder aus der Aushändigung einer Konformitätsbescheinigung oder , in Ermangelung dessen , insbesondere bei Betriebsmitteln zur industriellen Verwendung , aus einer Konformitätserklärung des Herstellers ergibt . ( 2 ) Die Konformitätszeichen oder Bescheinigungen werden von den gemäß Artikel 11 mitgeteilten Stellen jeweils gesondert oder im gegenseitigen Einvernehmen erstellt . Die Muster für diese Konformitätszeichen oder Bescheinigungen werden von diesen Stellen zur Unterrichtung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht . Artikel 11 -13 - Verwaltungsvorschriften zur nationalen Umsetzung der Richtlinie - hier gekürzt - Artikel 14 Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am 19 . Februar 1973 . Im Namen des Rates Der Präsident A . LAVENS Anhang I: Wichtigste Angaben über die Sicherheitsziele für elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen 1 . Allgemeine Bedingungen a ) Die wesentlichen Merkmale , von deren Kenntnis und Beachtung eine bestimmungsmäßige und gefahrlose Verwendung abhängt , sind auf den elektrischen Betriebsmitteln oder , falls dies nicht möglich ist , auf einem beigegebenen Hinweis angegeben. b ) Das Herstellerzeichen oder die Handelsmarke ist deutlich auf den elektrischen Betriebsmitteln oder , wenn dies nicht möglich ist , auf der Verpackung angebracht. c ) Die elektrischen Betriebsmittel sowie ihre Bestandteile sind so beschaffen , dass sie sicher und ordnungsgemäß verbunden oder angeschlossen werden können. d ) Die elektrischen Betriebsmittel sind so konzipiert und beschaffen , dass bei bestimmungsmäßiger Verwendung und ordnungsmäßiger Unterhaltung der Schutz vor den in den Nummern 2 und 3 aufgeführten Gefahren gewährleistet ist. <?page no="360"?> Richtlinientexte ] Niederspannungsrichtlinie ] A185 ] 2 . Schutz vor Gefahren , die von elektrischen Betriebsmitteln ausgehen können Technische Maßnahmen sind gemäß Nummer 1 vorgesehen , damit : a ) Menschen und Nutztiere angemessen vor den Gefahren einer Verletzung oder anderen Schäden geschützt sind , die durch direkte oder indirekte Berührung verursacht werden können; b ) keine Temperaturen , Lichtbogen oder Strahlungen entstehen , aus denen sich Gefahren ergeben können c ) Menschen , Nutztiere und Sachen angemessen vor nicht elektrischen Gefahren geschützt werden , die erfahrungsgemäß von elektrischen Betriebsmitteln ausgehen; d ) die Isolierung den vorgesehenen Beanspruchungen angemessen ist. 3 . Schutz vor Gefahren , die durch äußere Einwirkungen auf elektrische Betriebsmittel entstehen können Technische Maßnahmen sind gemäß Nummer 1 vorgesehen , damit die elektrischen Betriebsmittel a ) den vorgesehenen mechanischen Beanspruchungen so weit standhalten , dass Menschen , Nutztiere oder Sachen nicht gefährdet werden; b ) unter den vorgesehenen Umgebungsbedingungen den nicht mechanischen Einwirkungen so weit standhalten , dass Menschen , Nutztiere oder Sachen nicht gefährdet werden ; c ) bei den vorgesehenen Überlastungen Menschen , Nutztiere oder Sachen in keiner Weise gefährden. Anhang II: Betriebsmittel und Bereiche, die nicht unter die Richtlinie fallen Elektrische Betriebsmittel zur Verwendung in explosibler Atmosphäre , Elektro-radiologische und elektro-medizinische Betriebsmittel , Elektrische Teile von Personen - und Lastenaufzügen Elektrizitätszähler , Haushaltssteckvorrichtungen , Vorrichtungen zur Stromversorgung von elektrischen Weidezäunen , Funkentstörung , Spezielle elektrische Betriebsmittel , die zur Verwendung auf Schiffen , in Flugzeugen oder in Eisenbahnen bestimmt sind und den Sicherheitsvorschriften internationaler Einrichtungen entsprechen , denen die Mitgliedstaaten angehören. <?page no="361"?> [ Niederspannungsrichtlinie [ § Anhang: [ A186 Anhang III: CE-Konformitätskennzeichnung und EG-Konformitätserklärung A. CE-Konformitätskennzeichnung siehe „Maschinenrichtlinie Anh. III“ Seite A62 - B. EG-Konformitätserklärung Die EG-Konformitätserklärung muss enthalten: - Name und Anschrift des Herstellers oder seines in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten - Beschreibung der elektrischen Betriebsmittel - Bezugnahme auf die harmonisierten Normen ggf. Bezugnahme auf die Spezifikationen, die der Konformität zu Grunde liegen - Identität des vom Hersteller oder seinem in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten beauftragten Unterzeichners die beiden letzten Ziffern des Jahres, in dem die CE-Kennzeichnung angebracht wurde. Anhang IV: Interne Fertigungskontrolle 1. Unter der internen Fertigungskontrolle versteht man das Verfahren, bei dem der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter, der die Verpflichtungen nach Nr. 2 erfüllt, sicherstellt und erklärt, dass die elektrischen Betriebsmittel die für sie geltenden Anforderungen dieser Richtlinie erfüllen. der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter bringt an jedem Produkt die CE-Kennzeichnung an und stellt eine schriftliche Konformitätserklärung aus. 2. Der Hersteller erstellt die unter Nr. 3 beschriebenen technischen Unterlagen; er oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter halten diese im Gebiet der Gemeinschaft mindestens 10 Jahre nach Herstellung des letzten Produkts zur Einsichtnahme durch die nationalen Behörden bereit. Sind weder der Hersteller noch sein Bevollmächtigter in der Gemeinschaft ansässig, so fällt diese Verpflichtung der Person zu, die für das Inverkehrbringen des Produkts auf dem Gebiet der Gemeinschaft verantwortlich ist. 3. Die technischen Unterlagen müssen eine Bewertung der Übereinstimmung der elektrische Betriebsmittel mit den Anforderungen der Richtlinie ermöglichen. Sie müssen in dem für diese Bewertung erforderlichen Maße Entwurf, Fertigung und Funktionsweise der elektrischen Betriebsmittel abdecken. Sie enthalten: eine allgemeine Beschreibung der elektrischen Betriebsmittel die Entwürfe, Fertigungszeichnungen und -pläne von Bauteilen, Montage-, Untergruppen, Schaltkreisen, usw., die Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der genannten Zeichnungen und Pläne sowie der Funktionsweise der elektrischen Betriebsmittel erforderlich sind, eine Liste der ganz oder teilweise angewandten Normen sowie eine Beschreibung der zur Erfüllung der Sicherheitsaspekte dieser Richtlinie gewählten Lösungen, soweit Normen nicht angewandt worden sind, die Ergebnisse der Konstruktionsberechnungen, Prüfungen, usw., die Prüfberichte. 4. Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter bewahrt zusammen mit den technischen Unterlagen eine Kopie der Konformitätserklärung auf. 5. Der Hersteller trifft alle erforderlichen Maßnahmen, damit das Fertigungsverfahren die Übereinstimmung der Produkte mit den in Nr. 2 genannten technischen Unterlagen und mit den für sie geltenden Änderungen dieser Richtlinie gewährleistet. <?page no="362"?> Richtlinientexte ] EMV-Gesetz ] A187 ] EMV-Gesetz [EMV Richtlinie 89/ 336/ EWG] Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten (EMVG) vom 9. November 1992 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 1. Abschnitt: Allgemeines § 1 Anwendungsbereich (1) Dieses Gesetz gilt für Geräte, die elektromagnetische Störungen verursachen können oder deren Betrieb durch diese Störungen beeinträchtigt werden kann. Es regelt die Bedingungen für das Inverkehrbringen, Ausstellen und Betreiben solcher Geräte. (2) Funkgeräte, die von Funkamateuren im Sinne des § 1 des Gesetzes über den Amateurfunk in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9022-1, veröffentlichten bereinigten Fassung verwendet werden, fallen nicht in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes, es sei denn, diese Geräte sind im Handel erhältlich. (3) Dieses Gesetz gilt nicht für Geräte, soweit sich das Inverkehrbringen und Betreiben von Geräten in Bezug auf die Schutzanforderungen zur elektromagnetischen Verträglichkeit nach Rechtsvorschriften richtet, die der Umsetzung anderer Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften als der EMV-Richtlinie im Sinne des § 2 Nr. 1 dienen. § 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Gesetzes 1. ist EMV-Richtlinie die Richtlinie 89/ 336/ EWG des Rates vom 3. Mai 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit (ABl. EG Nr. L 139 S. 19); 2. ist Hersteller derjenige, der für den Entwurf und die Fertigung eines der EMV-Richtlinie unterliegenden Produktes verantwortlich ist oder aus bereits gefertigten Endprodukten ein neues Produkt erstellt oder ein Produkt verändert, umbaut oder anpasst; 3. ist Betreiben sowohl die Inbetriebnahme als auch jeder weitere Betrieb eines Gerätes; 4. sind Geräte alle elektrischen und elektronischen Apparate, Anlagen und Systeme, die elektrische oder elektronische Bauteile enthalten. Insbesondere sind hierunter die in Anhang III genannten Geräte zu verstehen; 5. ist elektromagnetische Störung jede elektromagnetische Erscheinung, die die Funktion eines Gerätes beeinträchtigen könnte. Eine elektromagnetische Störung kann elektromagnetisches Rauschen, ein unerwünschtes Signal oder eine Veränderung des Ausbreitungsmediums selbst sein; 6. ist Störfestigkeit die Fähigkeit eines Gerätes, während einer elektromagnetischen Störung ohne Funktionsbeeinträchtigung zu arbeiten; 7. ist elektromagnetische Verträglichkeit die Fähigkeit eines Gerätes, in der elektromagnetischen Umwelt zufriedenstellend zu arbeiten, ohne dabei selbst elektromagnetische Störungen zu verursachen, die für andere in dieser Umwelt vorhandene Geräte unannehmbar wären: 8. ist zuständige Stelle die Stelle, die technische Berichte oder Bescheinigungen im Sinne des § 5 Abs. 2 über die Einhaltung der Schutzanforderungen ausstellt. Sie muss die in Anhang I angegebenen Voraussetzungen erfüllen und von der nach § 6 zuständigen Behörde oder einer anderen dazu ermächtigten Stelle eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften anerkannt sein: <?page no="363"?> [ EMV- Gesetz [ § Anhang: [ A188 9. ist EG-Baumusterbescheinigung das Dokument, in dem eine der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten von einer zuständigen Behörde gemeldete Stelle bescheinigt, dass der geprüfte Gerätetyp den einschlägigen Bestimmungen über die elektromagnetische Verträglichkeit entspricht: 10. ist gemeldete Stelle die Stelle, die EG-Baumusterbescheinigungen im Sinne des § 5 Abs. 4 über die Einhaltung der Schutzanforderungen ausstellt. Die Stelle muss die in Anhang I angegebenen Voraussetzungen erfüllen, von der nach § 6 zuständigen Behörde oder einer anderen dazu ermächtigten Stelle eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften anerkannt und der Kommission sowie den anderen Mitgliedstaaten durch den betreffenden Mitgliedstaat gemeldet sein; 11. sind Senderbetreiber diejenigen, denen zum Betreiben von Funkanlagen oder Funknetzen Frequenzen zugeteilt sind; 12. sind Senderfunkgeräte Funkgeräte, deren Sender einschließlich der Zusatzeinrichtungen Funkwellen für den Funkverkehr bestimmter Funkdienste und Funkanwendungen aussenden. § 3 Inverkehrbringen und Betreiben von Geräten (1) Die in § 1 Abs. 1 bezeichneten Geräte dürfen nur dann in den Verkehr gebracht werden, wenn 1. sie den Schutzanforderungen nach § 4 Abs. 1 entsprechen, 2. ihre Übereinstimmung mit diesen Schutzanforderungen durch a) den Hersteller oder seinen Bevollmächtigten nach § 5 Abs. 1 Satz Nr. 1 oder Abs. 2 Satz 4 oder b) eine zuständige Stelle nach § 5 Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz oder durch eine gemeldete Stelle nach § 5 Abs. 4 Satz 1 bescheinigt ist und 3. die Geräte ihre Verpackung oder ihre Begleitpapiere nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 5 oder Abs. 4 Satz 2 und 3 gekennzeichnet sind. (2) Geräte, die den Schutzanforderungen nicht für alle in den einschlägigen Normen benannten elektromagnetischen Umgebungsbedingungen entsprechen, dürfen nur dann in den Verkehr gebracht werden, wenn 1. sie die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen und 2. ihnen Informationen über die für den Betrieb zu beachteten Einschränkungen beigefügt sind. Soweit die angewandten Normen mehrere Grenzwertklassen enthalten, ist in den Informationen die vom Hersteller berücksichtigte Klasse anzugeben. (3) Nur Geräte, die in Übereinstimmung mit Absatz 1 in den Verkehr gebracht worden sind, dürfen vorbehaltlich der Absätze 4 und 5 von jedermann betrieben werden. Verursachen diese Geräte elektromagnetische Störungen oder wird ihr Betrieb durch elektromagnetische Störungen beeinträchtigt, sind die vom Bundesamt für Post und Telekommunikation nach § 7 Abs. 1 angeordneten Maßnahmen zu befolgen: (4) Geräte dürfen an Orten, für die sie nicht ausreichend entstört sind, nur mit besonderer Genehmigung des Bundesministers für Post und Telekommunikation oder des Bundesamtes für Post und Telekommunikationsbetrieben werden. Die Genehmigung wird erteilt, wenn keine elektromagnetischen Störungen zu erwarten sind. Die Einschränkung nach Satz 1 gilt nicht in Bezug auf die Störfestigkeit. (5) Unberührt bleiben Vorschriften, die an das Inverkehrbringen, Ausstellen oder Betreiben von Geräten andere Anforderungen als die der elektromagnetischen Verträglichkeit nach diesem Gesetz stellen. (6) Auf Ausstellungen und Messen dürfen Hersteller, ihre Bevollmächtigten oder Importeure Geräte auf eigene Verantwortung aufstellen und vorführen, die den Schutzanforderungen nach § 4 Abs. 1 noch nicht entsprechen. Die im Satz 1 bezeichneten Verantwortlichen haben die Geräte mit einem Hinweis hierauf zu versehen. Verursachen diese Geräte elektromagnetische Störungen, müssen unverzüglich geeignete Maßnahmen zu deren Beseitigung getroffen werden. Die vom Bundesamt für Post und Telekommunikation nach § 7 Abs. 1 angeordneten Maßnahmen sind zu befolgen. <?page no="364"?> Richtlinientexte ] EMV-Gesetz ] A189 ] 2. Abschnitt: Schutzanforderungen, Konformitätsnachweis § 4 Schutzanforderungen (1) Die in § 1 Abs. 1 bezeichneten Geräte müssen so beschaffen sein, dass 1. die Erzeugung elektromagnetischer Störungen soweit begrenzt wird, dass ein bestimmungsgemäßer Betrieb von Funk- und Telekommunikationsgeräten sowie sonstigen Geräten möglich ist. 2. die Geräte eine angemessene Festigkeit gegen elektromagnetische Störungen aufweisen, so dass ein bestimmungsgemäßer Betrieb möglich ist. Die wesentlichen Schutzanforderungen sind in Anhang III wiedergegeben. (2) Das Einhalten der in Absatz 1 beschriebenen Forderungen wird vermutet für Geräte, die übereinstimmen 1. mit den einschlägigen harmonisierten europäischen Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wurden. Diese Normen werden in DIN VDE Normen umgesetzt und ihre Fundstellen im Amtsblatt des Bundesministers für Post- und Telekommunikation veröffentlicht; oder 2. mit einschlägigen nationalen Normen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften für Bereiche, in denen keine harmonisierten europäischen Normen bestehen. Voraussetzung dafür ist die Anerkennung der betreffenden Normen nach dem in Artikel 7 der EMV-Richtlinie vorgesehenen Verfahren. Die Fundstellen der Normen werden im Amtsblatt des Bundesministers für Post und Telekommunikation und im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. (3) Bei Geräten, bei denen der Hersteller die in Absatz 2 genannten Normen nicht oder nur teilweise angewandt hat oder für die keine Normen vorhanden sind, werden die in Absatz 1 genannten Schutzanforderungen als eingehalten betrachtet, wenn die Übereinstimmung mit diesen Schutzanforderungen durch die in § 5 Abs. 2 Satz 2 genannte Bescheinigung einer zuständigen Stelle bestätigt wird. § 5 Bescheinigung der Einhaltung der Schutzanforderungen und Kennzeichnung der Geräte (1) Bei Geräten, bei denen der Hersteller die in § 4 Abs. 2 genannten Normen angewandt hat, ist 1. die Übereinstimmung der Geräte mit den Vorschriften dieses Gesetzes vom Hersteller oder von seinem in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften niedergelassenen Bevollmächtigten durch eine EG-Konformitätserklärung nach Anhang II zu bescheinigen und 2. vom Hersteller oder seinem in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften niedergelassenen Bevollmächtigten das EG-Konformitätszeichen nach Anhang II auf dem Gerät oder, wenn dies insbesondere wegen zu geringer Größe nicht möglich ist, auf der Verpackung, der Bedienungsanleitung oder dem Garantieschein anzubringen; in Verbindung mit dieser Kennzeichnung oder in den Begleitpapieren ist auch der Aussteller der Konformitätserklärung oder, wenn dieser nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft niedergelassen ist, der Importeur anzugeben. Verantwortlich für den Inhalt der EG-Konformitätserklärung sowie das Anbringen des EG- Konformitätszeichens ist in jedem Fall derjenige, der das Gerät in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften in den Verkehr bringt. (2) Bei Geräten, bei denen der Hersteller die in § 4 Abs. 2 genannten Normen nicht oder nur teilweise angewandt hat oder für die keine Normen vorhanden sind, hat derjenige, der die Geräte in den Verkehr bringt, für das Bundesamt für Post und Telekommunikation vom Zeitpunkt des Inverkehrbringens an eine technische Dokumentation aufzubewahren. Darin ist das Gerät zu beschreiben und sind die Maßnahmen zur Gewährleistung der Übereinstimmung mit den in § 4 Abs. 1 genannten Schutzanforderungen darzulegen; ferner muss die technische Dokumentation einen technischen Bericht oder eine Bescheinigung enthalten, mit denen die Einhaltung der Schutzanforderungen gemäß § 4 Abs. 1 bestätigt wird. Der technische Bericht <?page no="365"?> [ EMV- Gesetz [ § Anhang: [ A190 oder die Bescheinigung darf nur von einer zuständigen Stelle im Sinne des § 2 Nr. 8 ausgefertigt oder anerkannt sein. Die Übereinstimmung der Geräte mit dem in der technischen Dokumentation beschriebenen Gerät sowie mit den Vorschriften dieses Gesetzes ist vom Hersteller oder von seinem in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften niedergelassenen Bevollmächtigten durch eine EG- Konformitätserklärung nach Anhang II zu bescheinigen. Die Geräte sind gemäß Absatz 1 Nr. 2 zu kennzeichnen; Absatz 1 Satz 2 ist anzuwenden. (3) Die Erklärung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 oder die technische Dokumentation nach Absatz 2 ist von demjenigen, der die Geräte in den Verkehr gebracht hat, für das Bundesamt für Post und Telekommunikation während eines Zeitraumes von zehn Jahren nach dem Inverkehrbringen aufzubewahren. (4) Für das Inverkehrbringen und Betreiben eines Sendefunkgerätes im Sinne des § 2 Nr. 12 ist die EG- Baumusterbescheinigung einer gemeldeten Stelle einzuholen. Die Geräte sind gemäß Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 zu kennzeichnen. Dabei ist dem EG-Konformitätszeichen das Zeichen der gemeldeten Stelle, die die EG- Baumusterbescheinigung ausgestellt hat, anzufügen. Absatz 1 Satz 2 ist anzuwenden. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Sendefunkgeräte, die ausschließlich für Funkamateure im Sinne des § 1 Abs. 2 hergestellt und bestimmt sind. (5) Geräte, die ausschließlich zur Verwendung in eigenen Laboratorien, Werkstätten und Räumen hergestellt, Anlagen, die erst am Betriebsort zusammengesetzt werden, und Netze bedürfen keiner EG- Konformitätsbescheinigung und Kennzeichnung. Dies gilt auch für Bausätze, die ausschließlich für Funkamateure im Sinne des § 1 Abs. 2 hergestellt und bestimmt sind. Geräte, die ausschließlich als Zulieferteile oder Ersatzteile zur Weiterverarbeitung durch Industrie, Handwerk oder sonstige auf dem Gebiet der elektromagnetischen Verträglichkeit fachkundiger Betriebe hergestellt und bereitgehalten werden, brauchen weder die Schutzanforderungen gemäß § 4 Abs. 1 einzuhalten noch bedürfen sie einer EG-Konformitätsbescheinigung und einer Kennzeichnung, vorausgesetzt, es handelt sich dabei nicht um selbständig betreibbare Geräte. Ersatzteile sind so zu gestalten, dass sie bei sachgerechtem Einbau keine elektromagnetischen Störungen verursachen. Satz 3 gilt nicht für serienmäßig vorbereitete Baukästen oder Bauteilzusammenstellungen zur Selbstmontage, Baugruppen und Geräteteile, die allgemein erhältlich sind. (6) Für betriebsfertige Geräte im Sinne des Absatzes 5 Satz 1 sind die in § 4 Abs. 1 bestimmten Schutzanforderungen einzuhalten. Bei der Geräteentwicklung, Erprobung und Installation sind Vorkehrungen zu treffen, um elektromagnetische Störungen Dritter zu vermeiden. Die vom Bundesamt für Post und Telekommunikation nach § 7 angeordneten Maßnahmen sind zu befolgen. (7) Die Geräte, ihre Verpackungen und Begleitpapiere dürfen nur mit dem EG-Konformitätszeichen gekennzeichnet werden, wenn die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 vorliegen. Es dürfen keine Zeichen angebracht werden, die mit dem Zeichen nach Satz 1 verwechselt werden können. 3. Abschnitt: Aufgaben und Befugnisse § 6 Aufgaben und Zuständigkeiten Das Bundesamt für Post und Telekommunikation führt dieses Gesetz aus, soweit gesetzlich nichts anders bestimmt ist. Das Bundesamt für Post und Telekommunikation nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr: 1. in den Verkehr gebrachte Geräte auf Einhaltung der Schutzanforderungen zu prüfen; 2. elektromagnetische Unverträglichkeiten, insbesondere bei Funkstörungen, aufzuklären und Abhilfemaßnahmen in Zusammenarbeit mit den Beteiligten zu veranlassen; 3. Einzelaufgaben auf Grund der EMV-Richtlinie und anderer EG-Richtlinien in Bezug auf die elektromagnetische Verträglichkeit gegenüber der Kommission und der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften wahrzunehmen. <?page no="366"?> Richtlinientexte ] EMV-Gesetz ] A191 ] § 7 Befugnisse des Bundesamtes für Post und Telekommunikation (1) Entspricht ein Gerät nicht den Anforderungen nach § 4 oder § 5, so trifft das Bundesamt für Post und Telekommunikation alle erforderlichen Maßnahmen, um das Inverkehrbringen oder das Betreiben dieses Gerätes zu verhindern oder zu beschränken. (2) Stellt das Bundesamt für Post und Telekommunikation fest, dass ein mit einem EG- Konformitätszeichen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 versehene Gerät nicht den Schutzanforderungen nach § 4 Abs. 1 entspricht, so trifft es alle erforderlichen Maßnahmen, um das Inverkehrbringen des betreffenden Gerätes rückgängig zu machen oder zu verbieten oder seinen freien Verkehr einzuschränken. (3) Das Bundesamt für Post und Telekommunikation ist befugt; 1. zur Behebung bestehender oder voraussehbarer Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der elektromagnetischen Verträglichkeit an einem speziellen Ort, 2. zum Schutz öffentlicher Telekommunikationsnetze oder zum Schutz von zu Sicherheitszwecken verwendeten Empfangs- oder Sendefunkgeräten besondere Maßnahmen für das Betreiben eines Gerätes festzulegen und anzuordnen. § 8 Auskunfts- und Beteiligungspflicht (1) Diejenigen, die Geräte in den Verkehr bringen, ausstellen oder betreiben, sowie die zuständigen Stellen im Sinne des § 2 Nr. 8 und die gemeldeten Stellen im Sinne des § 2 Nr. 10, haben unverzüglich dem Bundesamt für Post und Telekommunikation auf Verlangen die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und sonstige Unterstützung zu gewähren. Die nach Satz 1 Verpflichteten können die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen der im § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. (2) Die Beauftragten des Bundesamtes für Post und Telekommunikation dürfen Betriebsgrundstücke, Betriebs und Geschäftsräume sowie Fahrzeuge, auf oder in denen Geräte hergestellt, zum Zwecke des Inverkehrbringens gelagert werden, ausgestellt sind oder betrieben werden, während der Geschäfts- und Betriebszeiten betreten, die Geräte besichtigen und prüfen, insbesondere hierzu betreiben lassen und vorübergehend zu Prüf- und Kontrollzwecken entnehmen. Die nach Absatz 1 Auskunftspflichtigen haben die Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden. § 9 Gebührenregelung (1) Das Bundesamt für Post und Telekommunikation erhebt für folgende Amtshandlungen Kosten (Gebühren und Auslagen): 1. Maßnahmen im Rahmen der Geräteprüfung nach § 6 Nr. 1 gegenüber demjenigen, der das Gerät in den Verkehr gebracht hat, wenn ein Verstoß gegen die in § 4 oder § 5 bestimmten Anforderungen vorliegt. 2. Amtshandlungen nach § 7 Abs. 1 und 2 gegenüber demjenigen, der ein Gerät in den Verkehr gebracht hat, wenn ein Verstoß gegen die in § 4 oder § 5 bestimmten Anforderungen vorliegt, 3. besondere Maßnahmen gegenüber den Betreibern bei der Ermittlung und Messung von Geräten, die schuldhaft entgegen den Vorschriften des § 3 Abs. 3 betrieben werden, 4. Entscheidungen über Einzelgenehmigungen nach § 3 Abs. 4 gegenüber dem jeweiligen Antragsteller. (2) Der Bundesminister für Post und Telekommunikation wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Gebühren für die einzelnen Amtshandlungen im Sinne des Absatzes 1 zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmenbeträge vorzusehen. Die Gebührensätze sind so zu bemessen, dass der mit den Amtshandlungen verbundene Personal- und Sachaufwand gedeckt wird; bei begünstigenden Amtshandlungen kann daneben die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen für den Gebührenschuldner angemessen berücksichtigt werden. <?page no="367"?> [ EMV- Gesetz [ § Anhang: [ A192 § 10 Beitragsregelung - Beitragsregelung für Prüfung, Frequenznutzung, Störungsaufkommen) für Sendebetreiber hier nicht abgedruckt - § 11 - Regelung der Rechtsverordnungen des Bundesministers für Post und Telekommunikation hier nicht abgedruckt - Fünfter Abschnitt: Bußgeldvorschriften § 12 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 Abs. 1 ein Gerät in den Verkehr bringt, 2. entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 2 ein Gerät ohne die vorgeschriebenen Informationen in den Verkehr bringt, 3. ein Gerät ohne Genehmigung nach § 3 Abs. 4 Satz 1 betreibt, 4. entgegen § 3 Abs. 6 Satz 2 ein ausgestelltes Gerät nicht mit dem vorgeschriebenen Hinweis versieht, 5. entgegen § 5 Abs. 7 ein Gerät, die Verpackung oder ein Begleitpapier kennzeichnet oder 6. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder entgegen § 8 Abs. 2 Satz 2 eine Maßnahme nicht duldet. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 5 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Deutsche Mark, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden. (3) Geräte, auf die sich die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 und 5 bezieht, können eingezogen werden. (4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt für Post und Telekommunikation. Sechster Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen § 13 Übergangsvorschriften Geräte, die weder harmonisierte europäische Normen noch von der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 7 der EMV-Richtlinie anerkannte nationale Normen einhalten und bis zum 31. Dezember 1995 in den Verkehr gebracht werden, dürfen nur betrieben werden, wenn sie den am 30. Juni 1992 bestehenden deutschen Normen und Vorschriften oder hinsichtlich der Schutzanforderungen nach § 4 Abs. 1 den als gleichwertig anerkannten ausländischen Vorschriften genügen. § 14 Außerkrafttreten von Vorschriften Das Gesetz über den Betrieb von Hochfrequenzgeräten in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9022-6, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 10 des Gesetzes vom 8. Juni 1989 (BGBl. I S. 1026), und das Durchführungsgesetz EG-Richtlinien Funkstörungen vom 4. August 1978 (BGBl. I S. 1180), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 11 des Gesetzes vom 8. Juni 1989 (BGBl. I S. 1026), treten mit Ablauf des 31. Dezember 1995 außer Kraft. <?page no="368"?> Richtlinientexte ] EMV-Gesetz ] A193 ] Genehmigungen, die auf Grund des Gesetzes über den Betrieb von Hochfrequenzgeräten erteilt wurden, gelten weiter. Verursachen diese Geräte elektromagnetische Störungen, so sind die Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden. § 15 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Anhang I Voraussetzungen, die bei der Bewertung der zuständigen Stellen (zu meldenden Stellen) erfüllt sein müssen Die von den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften bestimmten Stellen müssen die folgenden Mindestvoraussetzungen erfüllen: 1. erforderliches Personal sowie entsprechende Mittel und Ausrüstungen; 2. technische Kompetenz und berufliche Integrität des Personals; 3. Unabhängigkeit der Führungskräfte und des technischen Personals von allen Kreisen, Gruppen oder Personen, die direkt oder indirekt am Markt des betreffenden Erzeugnisses interessiert sind, hinsichtlich der Durchführung der Prüfverfahren und der Erstellung der Berichte, der Ausstellung der Bescheinigungen und der Überwachungstätigkeiten gemäß der EMV-Richtlinie; 4. Einhaltung des Berufsgeheimnisses durch das Personal; 5. Abschluss einer Haftpflichtversicherung, sofern die Haftung nicht auf Grund innerstaatlicher Rechtsvorschriften vom Staat getragen wird. Die Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 werden von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten regelmäßig überprüft. Anhang II 1. EG-Konformitätserklärung Die EG-Konformitätserklärung muss folgendes enthalten: die Beschreibung des betreffenden Gerätes oder der betreffenden Geräte; die Fundstellen der Spezifikationen, in Bezug auf die die Übereinstimmung erklärt wird, sowie gegebenenfalls unternehmensinterne Maßnahmen, mit denen die Übereinstimmung der Geräte mit den Vorschriften der EMV-Richtlinie sichergestellt wird; die Angabe des Unterzeichners, der für den Hersteller oder seinen Bevollmächtigten rechtsverbindlich unterzeichnen kann; gegebenenfalls die Fundstelle der von einer gemeldeten Stelle ausgestellten EG- Baumusterbescheinigung. <?page no="369"?> [ EMV- Gesetz [ § Anhang: [ A194 2. EG-Konformitätszeichen - Das Konformitätszeichen besteht aus dem Kurzzeichen CE *) CE CE - Dieses Zeichen ist gegebenenfalls durch das Kennzeichen der gemeldeten Stelle zu ergänzen, die die EG-Baumusterbescheinigung ausgestellt hat. - Fallen Geräte unter andere Richtlinien, die das EG-Konformitätszeichen vorsehen, so weist die Verwendung des CE-Kennzeichnungs auch auf die Übereinstimmung mit den betreffenden Anforderungen dieser anderen Richtlinien hin. *) Anmerkung des Autors: Originalschriftbild siehe „Maschinenrichtlinie Anh. III“ Seite A64 Anhang III Erläuterndes Verzeichnis der wesentlichen Schutzanforderungen Der Höchstwert der von den Geräten ausgehenden elektromagnetischen Störungen muss so bemessen sein, dass der Betrieb insbesondere folgender Geräte nicht beeinträchtigt wird: a) private Ton- und Fernsehrundfunkempfänger, b) Industrieausrüstungen, c) mobile Funkgeräte, d) kommerzielle mobile Funk- und Funktelefongeräte, e) medizinische und wissenschaftliche Apparate und Geräte, f) informationstechnische Geräte, g) Haushaltsgeräte und elektronische Haushaltsausrüstungen, h) Funkgeräte für die Luft- und Seeschiffahrt, i) elektronische Unterrichtsgeräte, j) Telekommunikationsnetze und -geräte, k) Sendegeräte für Ton- und Fernsehfunk, l) Leuchten und Leuchtstofflampen. Die insbesondere unter den Buchstaben a bis l genannten - Geräte müssen so beschaffen sein, dass sie in einem normalen EMV-Umfeld ein angemessenes Störfestigkeitsniveau an ihrem Einsatzort aufweisen, damit sie unter Berücksichtigung der Werte hinsichtlich der Störung, die von den Geräten ausgeht, die den in § 4 Abs. 2 dieses Gesetzes genannten Normen entsprechen, ohne Beeinträchtigung betrieben werden können. Die für einen bestimmungsgemäßen Betrieb des Gerätes erforderlichen Angaben müssen in der beigefügten Bedienungsanleitung enthalten sein. <?page no="370"?> Richtlinientexte ] Explosionsschutzverordnung ] A195 ] Explosionsschutzverordnung [11. GPSGV] Elfte Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz vom 12. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1914) zuletzt geändert durch: Artikel 5 (1) der Verordnung zur Rechtsvereinfachung im Bereich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, der Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und der Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes*) (BGBl. 2002 Teil I Nr. 70 S.3777, ausgegeben zu Bonn am 2. Oktober 2002) Die Verordnung wurde auf Grund des § 4 Abs. 1 des Gerätesicherheitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Oktober 1992 (BGBl. I SW. 1793) durch die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise und des Ausschusses für technische Arbeitsmittel mit Zustimmung des Bundesrates erlassen. § 1 Anwendungsbereich (1) Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen von Geräten und Schutzsystemen zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen, Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen für den Einsatz außerhalb von explosionsgefährdeten Bereichen, die im Hinblick auf Explosionsgefahren jedoch für den sicheren Betrieb von Geräten und Schutzsystemen im Sinne der Nummer 1 erforderlich sind oder dazu beitragen und Komponenten, die in Geräte und Schutzsysteme im Sinne der Nummer 1 eingebaut werden sollen. (2) Diese Verordnung gilt nicht für: Medizinische Geräte zur bestimmungsgemäßen Verwendung in medizinischen Bereichen, Geräte und Schutzsysteme, bei denen die Explosionsgefahr ausschließlich durch die Anwesenheit von Sprengstoff oder chemisch instabilen Substanzen hervorgerufen wird, Geräte, die zur Verwendung in häuslicher und nicht kommerzieller Umgebung vorgesehen sind, in der eine explosionsfähige Atmosphäre nur selten und lediglich infolge eines unbeabsichtigten Brennstoffaustritts gebildet werden kann, Persönliche Schutzausrüstungen im Sinne der Achten Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz, Seeschiffe und bewegliche Off-Shore-Anlagen sowie die Ausrüstungen an Bord dieser Schiffe oder Anlagen, Beförderungsmittel, das heißt Fahrzeuge und dazugehörige Anhänger, die ausschließlich für die Beförderung von Personen in der Luft, auf Straßen- und Schienennetzen oder auf dem Wasserweg bestimmt sind, und Beförderungsmittel, soweit sie für den Transport von Gütern in der Luft, auf öffentlichen Straßen- und Schienennetzen oder auf dem Wasser konzipiert sind. Nicht ausgenommen sind Fahrzeuge, die in explosionsgefährdeten Bereichen eingesetzt werden sollen, ausschließlich für militärische Zwecke oder zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung geplante, konstruierte und gebaute Geräte, Schutzsysteme und Vorrichtungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2. (3) Wird der Schutz vor sonstigen Gefahren, die von Geräten und Schutzsystemen ausgehen, ganz oder teilweise von Rechtsvorschriften erfasst, durch die andere Gemeinschaftsrichtlinien in deutsches Recht umgesetzt werden, so gilt die vorliegende Verordnung für diese Geräte und Schutzsysteme zum Schutz vor diesen Gefahren nicht. <?page no="371"?> [ Explosionsschutzverordnung [ § Anhang: [ A196 Der Schutz vor diesen sonstigen Gefahren nach Satz 1 bezieht sich darauf, dass a) Verletzungen oder andere Schäden vermieden werden, die durch direkten oder indirekten Kontakt verursacht werden könnten; b) sichergestellt ist, dass an zugänglichen Geräteteilen keine gefährlichen Oberflächentemperaturen oder gefährliche Strahlungen auftreten; c) erfahrungsgemäß auftretende nicht elektrische Gefahren ausgeschlossen sind; d) sichergestellt ist, dass vorhersehbare Überlastungszustände keine gefährlichen Situationen verursachen. § 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen: Als Geräte gelten Maschinen, Betriebsmittel, stationäre oder ortsbewegliche Vorrichtungen, Steuerungs- und Ausrüstungsteile sowie Warn- und Vorbeugungssysteme, die einzeln oder kombiniert Energien erzeugen oder übertragen, speichern, messen, regeln, umwandeln oder verbrauchen oder zur Verarbeitung von Werkstoffen bestimmt sind und die eigene potentielle Zündquellen aufweisen und dadurch eine Explosion verursachen können. Als Schutzsysteme werden alle Vorrichtungen mit Ausnahme der Komponenten der vorstehend definierten Geräte bezeichnet, die anlaufende Explosionen umgehend stoppen oder den von einer Explosion betroffenen Bereich begrenzen und als autonome Systeme gesondert in den Verkehr gebracht werden. Als Komponenten gelten Bauteile, die für den sicheren Betrieb von Geräten und Schutzsystemen erforderlich sind, ohne jedoch selbst eine autonome Funktion zu erfüllen. Eine explosionsfähige Atmosphäre ist ein Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen, Nebeln oder Stäuben unter atmosphärischen Bedingungen, in dem sich der Verbrennungsvorgang nach erfolgter Entzündung auf das gesamte unverbrannte Gemisch überträgt. Explosionsgefährdeter Bereich ist derjenige Bereich, in dem die Atmosphäre aufgrund der örtlichen und betrieblichen Verhältnisse explosionsfähig werden kann. Entsprechend dem Verwendungszweck werden die Geräte gemäß Artikel 1 Abs. 3 der Richtlinie 94/ 9/ EG in Gerätegruppen eingeteilt, denen entsprechend dem geforderten Schutzgrad gemäß Anhang I der Richtlinie 94/ 9/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. März 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (ABl. EG Nr. L 100 S. 1) Gerätekategorien zugeordnet werden. Bestimmungsgemäße Verwendung ist die Verwendung von Geräten, Schutzsystemen und Vorrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 entsprechend der Gerätegruppe und -kategorie und unter Beachtung aller Herstellerangaben, die für den sicheren Betrieb notwendig sind. § 3 Sicherheitsanforderungen Geräte, Schutzsysteme und Vorrichtungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen des Anhangs II der Richtlinie 94/ 9/ EG entsprechen und bei ordnungsgemäßer Aufstellung, Instandhaltung und bestimmungsgemäßer Verwendung die Sicherheit und Gesundheit von Personen und die Sicherheit von Haustieren oder Gütern nicht gefährden. § 4 Voraussetzung für das Inverkehrbringen (1) Geräte und Schutzsysteme dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn 1. die Geräte und Schutzsysteme zusätzlich zu der Kennzeichnung gemäß Anhang II Nr. 1.0.5. der Richtlinie 94/ 9/ EG mit der CE-Konformitätskennzeichnung nach § 5 Abs. 1 und 2 versehen sind, und <?page no="372"?> Richtlinientexte ] Explosionsschutzverordnung ] A197 ] ihnen eine EG-Konformitätserklärung gemäß Anhang X Buchstabe B der Richtlinie 94/ 9/ EG beigefügt ist, wodurch der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassener Bevollmächtigter bestätigt, dass a) die Geräte und Schutzsysteme den grundlegenden Sicherheitsanforderungen des § 3 entsprechen, b) die in Artikel 8 Abs. 1 bis 4 der Richtlinie 94/ 9/ EG vorgeschriebenen Verfahren nach den Anhängen III bis IX der Richtlinie 94/ 9/ EG eingehalten sind und c) er seine Verpflichtungen gegenüber der von ihm beauftragten zugelassenen Stelle erfüllt hat und 2. den Geräten und Schutzsystemen vom Hersteller oder seinem in der Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassener Bevollmächtigter eine Betriebsanleitung nach Anhang II Nr. 1.0.6. der Richtlinie 94/ 9/ EG beigefügt ist. (2) Absatz 1 Nr. 1 gilt für Vorrichtungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 entsprechend. (3) Absatz 1 gilt mit Ausnahme der Kennzeichnungsbestimmungen nach Anhang II Nr. 1.0.5. der Richtlinie 94/ 9/ EG sowie der Vorschriften zur CE-Kennzeichnung für Komponenten entsprechend. Komponenten dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassener Bevollmächtigter eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt hat, durch die die Konformität der Komponenten mit den für sie geltenden Bestimmungen erklärt wird und aus der die Merkmale dieser Komponenten sowie die Bedingungen für ihren Einbau in ein Gerät oder Schutzsystem zu ersehen sind, die dazu beitragen, dass die für fertiggestellte Geräte oder Schutzsysteme geltenden grundlegenden Anforderungen erfüllt werden. Komponenten, an denen eine CE-Kennzeichnung angebracht ist, dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden. (4) Die Unterlagen und der Schriftwechsel betreffend die in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b genannten Konformitätsbewertungsverfahren sind in einer Amtssprache des Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in dem die genannten Verfahren durchgeführt werden, oder in einer von der zugelassenen Stelle akzeptierten Sprache abzufassen. (5) Abweichend von den Absätzen 2 bis 4 können die zuständigen Behörden auf begründeten Antrag das Inverkehrbringen von Geräten, Schutzsystemen und Vorrichtungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 im Geltungsbereich dieser Verordnung gestatten, auf die die in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b genannten Verfahren nicht angewandt worden sind, wenn deren Verwendung im Interesse des Schutzes geboten ist. (6) Unterliegen die Geräte, Schutzsysteme und Vorrichtungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 auch anderen Rechtsvorschriften, die die CE-Kennzeichnung vorschreiben, wird durch die CE-Kennzeichnung auch bestätigt, dass die Geräte, Schutzsysteme und Vorrichtungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 ebenfalls den Bestimmungen dieser anderen einschlägigen Rechtsvorschriften entsprechen. Steht jedoch gemäß einer oder mehrerer diesesr Rechtsvorschriften dem Hersteller während einer Übergangszeit die Wahl der anzuwendenden Regelung frei, so bestätigt in diesem Fall die CE-Kennzeichnung lediglich, dass die Geräte, Schutzsysteme und Vorrichtungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 den vom Hersteller angewandten Rechtsvorschriften nach Satz 1 entsprechen. In diesen Fällen müssen in den den Geräten, Schutzsystemen und Vorrichtungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 beizufügenden Unterlagen, Hinweisen oder Anleitungen alle Nummern der den von ihm angewandten Rechtsvorschriften zugrunde liegenden Gemeinschaftsrichtlinien entsprechend ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften aufgeführt sein. § 5 CE-Konformitätskennzeichnung (1) Die nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 erforderliche CE-Konformitätskennzeichnung muss auf jedem Gerät, jedem Schutzsystem und jeder Vorrichtung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 sichtbar, lesbar und dauerhaft angebracht sein. (2) Die CE-Konformitätskennzeichnung besteht aus den Buchstabe "CE" nach Anhang X der Richtlinie 94/ 9/ EG. Hinter der CE-Kennzeichnung steht die Kennummer der zugelassenen Stelle, sofern diese in der Produktionsüberwachungsphase tätig wird. <?page no="373"?> [ Explosionsschutzverordnung [ § Anhang: [ A198 (3) Es dürfen auf dem Gerät, dem Schutzsystem oder der Vorrichtung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 keine Kennzeichnungen angebracht werden, durch die Dritte hinsichtlich der Bedeutung und des Schriftbildes der CE-Kennzeichnung irregeführt werden können. Jede andere Kennzeichnung darf auf dem Gerät, dem Schutzsystem oder der Vorrichtung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 angebracht werden, wenn sie die Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung nicht beeinträchtigt. § 6 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Gerätesicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a) oder b), jeweils auch in Verbindung mit Abs. 2 oder 3 Satz 1, entgegen § 4 Abs. 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1, oder entgegen § 4 Abs. 3 Satz 2 oder 3 ein Gerät, ein Schutzsystem, eine Vorrichtung oder eine Komponente in den Verkehr bringt. § 7 Übergangsbestimmungen (1) Geräte und Schutzsysteme, die den am 23. März 1994 im Geltungsbereich dieser Verordnung geltenden Bestimmungen entsprechen, dürfen bis zum 30. Juni 2003 in den Verkehr gebracht werden. (2) Die zugelassenen Stellen, die gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b mit der Bewertung der Konformität der bereits vor dem 1. Juli 2003 in Verkehr befindlichen elektrischen Betriebsmittel befasst sind, haben den Ergebnissen der gemäß der Verordnung über elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Räumen in der am 23. März 1994 gültigen Fassung bereits durchgeführten Prüfungen und Kontrollen Rechnung zu tragen. <?page no="374"?> Richtlinientexte ] ATEX ] A199 ] Explosionsschutzrichtlinie ATEX [94/ 9/ EG] RICHTLINIE 94/ 9/ EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 23. März 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100a, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses, gemäß dem Verfahren des Artikels 189b des Vertrages, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Mitgliedstaaten haben die Aufgabe, in ihrem Hoheitsgebiet für die Sicherheit und den Schutz der Gesundheit von Personen und gegebenenfalls von Haustieren sowie für die Sicherheit von Gütern zu sorgen. Dies gilt insbesondere für den Schutz von Arbeitskräften vor den Gefahren, die durch die Verwendung von Geräten und Schutzvorrichtungen in explosionsgefährdeten Bereichen entstehen. Das Sicherheitsniveau in den einzelnen Mitgliedstaaten wird durch zwingende Vorschriften bestimmt, denen Geräte und Schutzvorrichtungen zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen entsprechen müssen. Dabei handelt es sich im allgemeinen um technische Vorschriften auf dem Gebiet der Elektrik und auch auf anderen Gebieten, die Konzeption und Bau solcher Geräte beeinflussen. Innerhalb der einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlich umfangreiche Anforderungen und Abweichungen bei den vorgeschriebenen Prüfverfahren führen zu Ungleichheiten, die den freien Warenverkehr innerhalb der Gemeinschaft hemmen. Nur durch eine Harmonisierung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften können diese Hindernisse des freien Warenverkehrs beseitigt werden. Dieses Ziel kann durch die einzelnen Mitgliedstaaten nicht erreicht werden. In dieser Richtlinie werden lediglich die für den freien Warenverkehr der ihr unterfallenden Produkte unerlässliche Anforderungen festgelegt. Die gesetzlichen Vorschriften zur Beseitigung dieser technischen Handelshemmnisse müssen sich in die neue Konzeption einfügen, die der Rat in seiner Entschließung vom 7. Mai 1985 beschlossen hat; darin wird die Definition der grundlegenden Sicherheitsanforderungen und anderen Anforderungen im allgemeinen Interesse ohne Beeinträchtigung des in den Mitgliedstaaten bereits bestehenden und begründeten Sicherheitsniveaus gefordert. Die Entschließung sieht vor, die Vorschriften für zahlreiche Erzeugnisse in einer einzigen Richtlinie zu erfassen, um zu vermeiden, dass Richtlinien zu häufig geändert oder übermäßig viele neue erlassen werden. Die bestehenden Richtlinien zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für elektrische Betriebsmittel zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen haben durch die Einführung von Bauvorschriften für solche Geräte eine positive Entwicklung auf dem Gebiet des Explosionsschutzes eingeleitet und so zum Abbau von Handelshemmnissen in diesem Bereich beigetragen. Gleichzeitig müssen bestehende Richtlinien überprüft und erweitert werden, um ganz allgemein alle potentiellen Gefahren, die von diesen Geräten ausgehen können, auszuschalten. Dies bedeutet insbesondere, dass bereits bei der Konzeption und während der Bauphase Maßnahmen vorzusehen sind, um einen wirksamen Schutz der Benutzer und dritter Personen zu gewährleisten. Art der Gefahren, Schutzmaßnahmen und Prüfverfahren sind bei Untertageanlagen und Übertageanlagen oft sehr ähnlich oder gar identisch. Deshalb sollten Geräte und Schutzvorrichtungen beider Gruppen in einer einzigen Richtlinie behandelt werden. Beide Arten von Geräten spielen für eine ganze Anzahl von Bereichen des Handels und der Industrie eine wichtige Rolle und haben eine beträchtliche wirtschaftliche Bedeutung. <?page no="375"?> [ ATEX [ § Anhang: [ A200 Die Betriebssicherheit der Geräte und Schutzvorrichtungen ist nur gewährleistet, wenn die grundlegenden Anforderungen für Sicherheit und Gesundheitsschutz beachtet werden. Die Anforderungen, denen Geräte und Schutz(3) ABl. Nr. C 136 vom 4. 6. 1985, S. 1.vorrichtungen genügen müssen, wurden in einen allgemeinen Teil und einen Teil mit weitergehenden Anforderungen unterteilt, wobei vor allem die weitergehenden Anforderungen sowohl bestehende als auch potentielle Gefahren berücksichtigen sollen. Dies bedeutet, dass die Geräte und Schutzvorrichtungen eine oder mehrere Anforderungen gleichzeitig erfüllen, soweit dies für ihren ordnungsgemäßen Betrieb oder ihre bestimmungsgemäße Verwendung erforderlich ist. Die bestimmungsgemäße Verwendung ist Grundvoraussetzung für die Explosionssicherheit der Geräte und Schutzvorrichtungen. Hierfür muss der Hersteller umfassende Informationen zur Verfügung stellen. Darüber hinaus ist eine spezielle und eindeutige Kennzeichnung der Geräte, die sie für die Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen ausweisen, erforderlich. Die Ausarbeitung einer Richtlinie nach Artikel 118a des Vertrages über Arbeiten in explosionsgefährdeten Bereichen ist vorgesehen. Diese ergänzende Richtlinie wird sich insbesondere mit der Gefahr durch Explosionen aufgrund der Verwendung und/ oder der Art und Weise der Installation der Geräte befassen. Die Einhaltung der grundlegenden Anforderungen des Sicherheits- und Gesundheitsschutzes ist zwingend erforderlich, um die Sicherheit der Geräte und Vorrichtungen zu gewährleisten. Diese Anforderungen müssen mit Umsicht umgesetzt werden, um dem zum Zeitpunkt des Baus der Geräte erreichten Stand der Technik gerecht zu werden. Diese Richtlinie definiert daher nur die grundlegenden Anforderungen. Um den Nachweis zu erleichtern, dass ein Gerät diesen Anforderungen entspricht, müssen auf europäischer Ebene einheitliche Normen geschaffen werden, und zwar insbesondere für den nichtelektrischen Bereich des Explosionsschutzes; diese Normen müssen Konzeption, Bau und Prüfungen der Geräte und Vorrichtungen umfassen, und ihre Einhaltung stellt sicher, dass bei einem Produkt von der Einhaltung der grundlegenden Anforderungen für die Konformitätsbescheinigung ausgegangen werden kann. Die Ausarbeitung dieser europaweit geltenden harmonisierten Normen, die nach wie vor nicht zwingend vorgeschrieben werden dürfen, erfolgt durch private Organisationen. Das Europäische Komitee für Normung (CEN) und das Europäische Komitee für Elektrotechnische Normung (CENELEC) wurden gemäß den am 13. November 1984 unterzeichneten allgemeinen Leitlinien für die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und diesen beiden Organisationen als zuständige Stellen für die Festlegung der harmonisierten Normen anerkannt. Im Sinne dieser Richtlinie ist eine harmonisierte Norm eine technische Spezifikation (europäische Norm oder Harmonisierungsdokument), die von einer dieser Organisationen oder beiden im Auftrag der Kommission gemäß der Richtlinie 83/ 189/ EWG des Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (1) oder aufgrund der allgemeinen Leitlinien festgesetzt wird. (1) ABl. Nr. L 109 vom 26. 4. 1983, S. 8. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 88/ 182/ EWG (ABl. Nr. L 81 vom 26. 3. 1988, S. 75). Zur Sicherstellung eines wirksamen und angemessenen Beitrags der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer an Normungsverfahren sollte der gesetzliche Rahmen verbessert werden. Dieser sollte spätestens zum Zeitpunkt der Anwendung dieser Richtlinie fertiggestellt sein. Angesichts der Art der Gefahren, die mit der Verwendung von Geräten und Vorrichtungen in explosionsgefährdeten Bereichen verbunden sind, müssen Verfahren zur Bewertung der Konformität mit den grundlegenden Anforderungen der Richtlinie eingeführt werden. Diese Verfahren müssen sich an dem Grad der Gefahr, die von einem Gerät ausgehen kann und/ oder vor der eine Vorrichtung die unmittelbare Umgebung schützen soll, ausrichten. Folglich muss jede Konformitätskategorie von Geräten durch ein angemessenes Verfahren ergänzt werden oder die Wahl zwischen mehreren gleichwertigen Verfahren möglich sein. Die vorgesehenen Verfahren stehen völlig in Einklang m it de m Beschluss 93/ 465/ EWG des Rates vom 22. Juli 1993 über die in den technischen Harmonisierungsrichtlinien zu verwendenden Module für die verschiedenen Phasen der Konformitätsbewertungsverfahren und die Regeln für die Anbringung und Verwendung der CE-Konformitätskennzeichnung (2). Der Rat hat vorgesehen, dass die CE-Kennzeichnung vom Hersteller oder seinem in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten angebracht wird. Diese Kennzeichnung bestätigt die Konformität des Produktes mit allen in den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften für dieses Produkt festgelegten grundlegenden Anforderungen und Bewertungsverfahren. <?page no="376"?> Richtlinientexte ] ATEX ] A201 ] Es ist angebracht, dass die Mitgliedstaaten im Einklang mit Artikel 100a Absatz 5 des Vertrages vorläufige Maßnahmen treffen können, durch die das Inverkehrbringen und die Verwendung von Geräten und Schutzsystemen im Fall eines besonderen Risikos für die Sicherheit von Personen und gegebenenfalls von Haustieren oder Gütern beschränkt oder untersagt werden, vorausgesetzt, dass diese Maßnahmen einem gemeinschaftlichen Kontrollverfahren unterliegen. Jede Entscheidung im Rahmen dieser Richtlinie muss demjenigen, an den sie gerichtet ist, unter Angabe der Einspruchsmöglichkeiten begründet werden. Der Rat hat am 18. Dezember 1975 die Rahmenrichtlinie 76/ 117/ EWG über elektrische Betriebsmittel zur Verwendung in explosibler Atmosphäre (3) und am 15. Februar 1982 die Richtlinie 82/ 130/ EWG über elektrische Betriebsmittel zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen in Grubengas führenden Bergwerken (4) erlassen. Schon seit den ersten Harmonisierungsbestrebungen war vorgesehen, die optionelle und teilweise Harmonisierung, die Grundlage dieser Richtlinien war, in eine totale Harmonisierung umzuwandeln. Die vorliegende Richtlinie (2) ABl. Nr. L 220 vom 30. 8. 1993, S. 23.(3) ABl. Nr. L 24 vom 31. 1. 1976, S. 45. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 90/ 487/ EWG (ABl. Nr. L 270 vom 2. 10. 1990, S. 23).(4) ABl. Nr. L 59 vom 2. 3. 1982, S. 10.deckt alle Bereiche, die die genannten Richtlinien umfassten, vollständig ab; sie müssen daher aufgehoben werden. Der Binnenmarkt ist ein Raum ohne innere Grenzen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gewährleistet ist. Für das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Geräten, die nach den bis zum Zeitpunkt der Annahme der vorliegenden Richtlinie geltenden einzelstaatlichen Bestimmungen hergestellt wurden, ist eine Übergangsregelung vorzusehen - HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: KAPITEL I Anwendungsbereich, Inverkehrbringen und freier Warenverkehr Artikel 1 (1) Diese Richtlinie findet Anwendung auf Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen. (2) Unter den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen auch Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen für den Einsatz außerhalb von explosionsgefährdeten Bereichen, die im Hinblick auf Explosionsgefahren jedoch für den sicheren Betrieb von Geräten und Schutzsystemen erforderlich sind oder dazu beitragen. (3) Im Sinne dieser Richtlinie gelten folgende Definitionen: Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen a) Als „Geräte" gelten Maschinen, Betriebsmittel, stationäre oder ortsbewegliche Vorrichtungen, Steuerungs- und Ausrüstungsteile sowie Warn- und Vorbeugungssysteme, die einzeln oder kombiniert zur Erzeugung, Übertragung, Speicherung, Messung, Regelung und Umwandlung von Energien und zur Verarbeitung von Werkstoffen bestimmt sind und die eigene potentielle Zündquellen aufweisen und dadurch eine Explosion verursachen können. b) Als „Schutzsysteme" werden alle Vorrichtungen mit Ausnahme der Komponenten der vorstehend definierten Geräte bezeichnet, die anlaufende Explosionen umgehend stoppen und/ oder den von einer <?page no="377"?> [ ATEX [ § Anhang: [ A202 Explosion betroffenen Bereich begrenzen sollen und als autonome Systeme gesondert in den Verkehr gebracht werden. c) Als „Komponenten" werden solche Bauteile bezeichnet, die für den sicheren Betrieb von Geräten und Schutzsystemen erforderlich sind, ohne jedoch selbst eine autonome Funktion zu erfüllen. Explosionsfähige Atmosphäre Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen, Nebeln oder Stäuben unter atmosphärischen Bedingungen, in dem sich der Verbrennungsvorgang nach erfolgter Entzündung auf das gesamte unverbrannte Gemisch überträgt. Explosionsgefährdeter Bereich Bereich, in dem die Atmosphäre aufgrund der örtlichen und betrieblichen Verhältnisse explosionsfähig werden kann. Gerätegruppen und -kategorien Gerätegruppe I gilt für Geräte zur Verwendung in Untertagebetrieben von Bergwerken sowie deren Übertageanlagen, die durch Grubengas und/ oder brennbare Stäube gefährdet werden können. Gerätegruppe II gilt für Geräte zur Verwendung in den übrigen Bereichen, die durch eine explosionsfähige Atmosphäre gefährdet werden können. Die Gerätekategorien für den geforderten Schutzgrad werden in Anhang I beschrieben. Geräte und Schutzsysteme können für eine bestimmte explosionsfähige Atmosphäre konzipiert werden. In diesem Fall werden sie entsprechend gekennzeichnet. Bestimmungsgemäße Verwendung Verwendung von Geräten, Schutzsystemen und Vorrichtungen im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 entsprechend der Gerätegruppe und -kategorie und unter Beachtung aller Herstellerangaben, die für den sicheren Betrieb des Gerätes notwendig sind. (4) Vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie sind ausgenommen: medizinische Geräte zur bestimmungsgemäßen Verwendung in medizinischen Bereichen; - Geräte und Schutzsysteme, bei denen die Explosionsgefahr ausschließlich durch die Anwesenheit von Sprengstoffen oder chemisch instabilen Substanzen hervorgerufen wird; - Geräte, die zur Verwendung in häuslicher und nichtkommerzieller Umgebung vorgesehen sind, in der eine explosionsfähige Atmosphäre nur selten und lediglich infolge eines unbeabsichtigten Brennstoffaustritts gebildet werden kann; persönliche Schutzausrüstungen im Sinne der Richtlinie 89/ 686/ EWG (1); - Seeschiffe und bewegliche Offshore-Anlagen sowie die Ausrüstungen an Bord dieser Schiffe oder Anlagen; (1) ABl. Nr. L 399 vom 30. 12. 1989, S. 18. - Beförderungsmittel, d. h. Fahrzeuge und dazugehörige Anhänger, die ausschließlich für die Beförderung von Personen in der Luft, auf Straßen- und Schienennetzen oder auf dem Wasserweg bestimmt sind, und Beförderungsmittel, soweit sie für den Transport von Gütern in der Luft, auf öffentlichen Straßen- und Schienennetzen oder auf dem Wasserweg konzipiert sind. Nicht ausgenommen sind Fahrzeuge, die in explosionsgefährdeten Bereichen eingesetzt werden sollen; - Produkte im Sinne des Artikels 223 Absatz 1 Buchstabe b) des Vertrages. Artikel 2 (1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit von dieser Richtlinie erfasste Geräte, Schutzsysteme und Vorrichtungen im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 nur dann in den Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden dürfen, wenn sie die Sicherheit und die Gesundheit von Personen und gegebenenfalls von Haustieren oder Gütern bei angemessener Installierung und Wartung und bei bestimmungsgemäßer Verwendung nicht gefährden. <?page no="378"?> Richtlinientexte ] ATEX ] A203 ] (2) Diese Richtlinie berührt nicht die Befugnis der Mitgliedstaaten, unter Einhaltung der Vertragsbestimmungen Anforderungen festzulegen, die sie zum Schutz von Personen und insbesondere der Arbeitnehmer bei der Verwendung der betreffenden Geräte und Schutzsysteme und der Vorrichtungen im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 für erforderlich halten, sofern dies keine Änderungen dieser Geräte, Schutzsysteme und Vorrichtungen in bezug auf die Bestimmungen dieser Richtlinie zur Folge hat. (3) Die Mitgliedstaaten lassen es zu, dass insbesondere bei Messen, Ausstellungen und Vorführungen den Bestimmungen dieser Richtlinie nicht entsprechende Geräte, Schutzsysteme und Vorrichtungen im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 ausgestellt werden, sofern ein sichtbares Schild deutlich darauf hinweist, dass sie nicht den Anforderungen entsprechen und erst erworben werden können, wenn der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft niedergelassener Bevollmächtigter die Übereinstimmung hergestellt hat. Bei Vorführungen sind die entsprechenden Sicherheitsmaßnahmen zu treffen, um den Schutz von Personen zu gewährleisten. Artikel 3 Die von dieser Richtlinie erfassten Geräte und Schutzsysteme und Vorrichtungen im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 müssen die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen gemäß Anhang II erfüllen, die auf sie unter Berücksichtigung ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung anwendbar sind. Artikel 4 (1) Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Geräten und Schutzsystemen und von Vorrichtungen im Sinne des Artikels 1 Absatz 2, die den Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen, in ihrem Gebiet nicht verbieten, beschränken oder behindern. (2) Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen von Komponenten, denen eine Konformitätserklärung nach Artikel 8 Absatz 3 beigefügt ist, nicht verbieten, beschränken oder behindern, wenn diese in ein Gerät oder Schutzsystem im Sinne dieser Richtlinie eingebaut werden sollen. Artikel 5 (1) Die Mitgliedstaaten gehen bei den nachstehend aufgeführten Produkten von der Übereinstimmung mit den Vorschriften dieser Richtlinie, einschließlich der Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Kapitel II, aus: bei Geräten, Schutzsystemen und Vorrichtungen im Sinne des Artikels 1 Absatz 2, denen die EG- Konformitätserklärung gemäß Anhang X beigefügt ist und die mit der CE-Kennzeichnung gemäß Artikel 10 versehen sind; bei Komponenten im Sinne des Artikels 4 Absatz 2, denen die schriftliche Konformitätsbescheinigung gemäß Artikel 8 Absatz 3 beigefügt ist. Sofern keine harmonisierten Normen vorliegen, treffen die Mitgliedstaaten die ihres Erachtens erforderlichen Maßnahmen, damit den Betroffenen die bestehenden nationalen Normen und technischen Spezifikationen zur Kenntnis gebracht werden, die für die sachgerechte Umsetzung der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen nach Anhang II als w